​KGAL-Schiffsbeteiligung SeaClass 7

published on 23/08/2015 19:16
​KGAL-Schiffsbeteiligung SeaClass 7
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Author’s summary by Arthur R. Kreutzer

​KGAL-Schiffsbeteiligung SeaClass 7 (LIWA Mobiliengesellschaft mbH & Co. KG) – Schadensersatzansprüche für Anleger

Der geschlossene Schiffsfonds KGAL – Alcas 200 SeaClass 7 – LIWA Mobiliengesellschaft mbH & Co. KG befindet sich seit einiger Zeit in der Krise. Hinter dem Fonds steht der 1968 gegründete Finanzdienstleister KGAL GmbH & Co. KG. Diese gehört anteilig der Commerzbank (45 %), der Bayern LB (30 %), der HASPA Finanzholding (15 %) und Sal. Oppenheimer (10 %). Anleger müssen aber die negative Entwicklung ihrer Beteiligung nicht untätig hinnehmen und ggf. mit dem Schiffsfonds untergehen. Für den Fall, dass eine fehlerhafte nicht anlage- und anlegergerechte Beratung, die nicht über die Risiken dieser unternehmerischen Beteiligung ausreichend aufgeklärt hatte, zu der Zeichnung der Beteiligung geführt hat, stehen den Anlegern Schadensersatzansprüche zu, die auch die Rückabwicklung der Beteiligung umfassen. Bei der vorliegenden Kommanditbeteiligung am Schiffsfonds KGAL – Alcas 200 SeaClass 7 – hätten Anleger insbesondere über das Total- oder Teilverlustrisiko aufgeklärt werden müssen. Die unternehmerische Beteiligung ist aufgrund dieses Risikos nicht zur Altersvorsorge geeignet, so dass sie dafür nicht hätte empfohlen werden dürfen. Daneben müssten Anleger aufgrund der Art der Gesellschaftsform auch über die Haftungsrisiken und bestehende Pflichten hingewiesen werden, wie die gesellschaftsrechtliche Verpflichtung zur Rückzahlung der erhaltenen Ausschüttungen entsprechend §§ 171, 172 HGB. Dies hat der Bundesgerichtshof auch mit seinem Urteil vom 04.12.2014 – Az. III ZR 83/14 nochmals bestätigt. Bei einer Beratung durch eine Bank ist auch zwingend über die Höhe der Rückvergütungen (Kickbacks) aufzuklären. Weiterhin ergeben sich ggf. Schadensersatzansprüche der Anleger aus einem fehlerhaften Emissionsprospekt (Prospekthaftung).

Den Anlegern ist daher die anwaltliche Prüfung ihrer Schadenersatzansprüche unter Beachtung der Verjährungsfristen zu empfehlen.

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(1) Im Verhältnis zu den Gläubigern der Gesellschaft wird nach der Eintragung in das Handelsregister die Einlage eines Kommanditisten durch den in der Eintragung angegebenen Betrag bestimmt. (2) Auf eine nicht eingetragene Erhöhung der aus dem Ha

(1) Der Kommanditist haftet den Gläubigern der Gesellschaft bis zur Höhe seiner Einlage unmittelbar; die Haftung ist ausgeschlossen, soweit die Einlage geleistet ist. (2) Ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, so
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(1) Der Kommanditist haftet den Gläubigern der Gesellschaft bis zur Höhe seiner Einlage unmittelbar; die Haftung ist ausgeschlossen, soweit die Einlage geleistet ist.

(2) Ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, so wird während der Dauer des Verfahrens das den Gesellschaftsgläubigern nach Absatz 1 zustehende Recht durch den Insolvenzverwalter oder den Sachwalter ausgeübt.

(1) Im Verhältnis zu den Gläubigern der Gesellschaft wird nach der Eintragung in das Handelsregister die Einlage eines Kommanditisten durch den in der Eintragung angegebenen Betrag bestimmt.

(2) Auf eine nicht eingetragene Erhöhung der aus dem Handelsregister ersichtlichen Einlage können sich die Gläubiger nur berufen, wenn die Erhöhung in handelsüblicher Weise kundgemacht oder ihnen in anderer Weise von der Gesellschaft mitgeteilt worden ist.

(3) Eine Vereinbarung der Gesellschafter, durch die einem Kommanditisten die Einlage erlassen oder gestundet wird, ist den Gläubigern gegenüber unwirksam.

(4) Soweit die Einlage eines Kommanditisten zurückbezahlt wird, gilt sie den Gläubigern gegenüber als nicht geleistet. Das gleiche gilt, soweit ein Kommanditist Gewinnanteile entnimmt, während sein Kapitalanteil durch Verlust unter den Betrag der geleisteten Einlage herabgemindert ist, oder soweit durch die Entnahme der Kapitalanteil unter den bezeichneten Betrag herabgemindert wird. Bei der Berechnung des Kapitalanteils nach Satz 2 sind Beträge im Sinn des § 268 Abs. 8 nicht zu berücksichtigen.

(5) Was ein Kommanditist auf Grund einer in gutem Glauben errichteten Bilanz in gutem Glauben als Gewinn bezieht, ist er in keinem Falle zurückzuzahlen verpflichtet.

(6) Gegenüber den Gläubigern einer Gesellschaft, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, gilt die Einlage eines Kommanditisten als nicht geleistet, soweit sie in Anteilen an den persönlich haftenden Gesellschaftern bewirkt ist. Dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.