Zusammenfassung des Autors
​KGAL-Schiffsbeteiligung SeaClass 7 (LIWA Mobiliengesellschaft mbH & Co. KG) – Schadensersatzansprüche für Anleger

Der geschlossene Schiffsfonds KGAL – Alcas 200 SeaClass 7 – LIWA Mobiliengesellschaft mbH & Co. KG befindet sich seit einiger Zeit in der Krise. Hinter dem Fonds steht der 1968 gegründete Finanzdienstleister KGAL GmbH & Co. KG. Diese gehört anteilig der Commerzbank (45 %), der Bayern LB (30 %), der HASPA Finanzholding (15 %) und Sal. Oppenheimer (10 %). Anleger müssen aber die negative Entwicklung ihrer Beteiligung nicht untätig hinnehmen und ggf. mit dem Schiffsfonds untergehen. Für den Fall, dass eine fehlerhafte nicht anlage- und anlegergerechte Beratung, die nicht über die Risiken dieser unternehmerischen Beteiligung ausreichend aufgeklärt hatte, zu der Zeichnung der Beteiligung geführt hat, stehen den Anlegern Schadensersatzansprüche zu, die auch die Rückabwicklung der Beteiligung umfassen. Bei der vorliegenden Kommanditbeteiligung am Schiffsfonds KGAL – Alcas 200 SeaClass 7 – hätten Anleger insbesondere über das Total- oder Teilverlustrisiko aufgeklärt werden müssen. Die unternehmerische Beteiligung ist aufgrund dieses Risikos nicht zur Altersvorsorge geeignet, so dass sie dafür nicht hätte empfohlen werden dürfen. Daneben müssten Anleger aufgrund der Art der Gesellschaftsform auch über die Haftungsrisiken und bestehende Pflichten hingewiesen werden, wie die gesellschaftsrechtliche Verpflichtung zur Rückzahlung der erhaltenen Ausschüttungen entsprechend §§ 171, 172 HGB. Dies hat der Bundesgerichtshof auch mit seinem Urteil vom 04.12.2014 – Az. III ZR 83/14 nochmals bestätigt. Bei einer Beratung durch eine Bank ist auch zwingend über die Höhe der Rückvergütungen (Kickbacks) aufzuklären. Weiterhin ergeben sich ggf. Schadensersatzansprüche der Anleger aus einem fehlerhaften Emissionsprospekt (Prospekthaftung).

Den Anlegern ist daher die anwaltliche Prüfung ihrer Schadenersatzansprüche unter Beachtung der Verjährungsfristen zu empfehlen.

Gesetze

Gesetze

2 Gesetze werden in diesem Text zitiert

Handelsgesetzbuch - HGB | § 172


(1) Im Verhältnis zu den Gläubigern der Gesellschaft wird nach der Eintragung in das Handelsregister die Einlage eines Kommanditisten durch den in der Eintragung angegebenen Betrag bestimmt. (2) Auf eine nicht eingetragene Erhöhung der aus dem Ha

Handelsgesetzbuch - HGB | § 171


(1) Der Kommanditist haftet den Gläubigern der Gesellschaft bis zur Höhe seiner Einlage unmittelbar; die Haftung ist ausgeschlossen, soweit die Einlage geleistet ist. (2) Ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, so

Anwälte, die zu passenden Rechtsgebieten beraten

Anwälte, die zum Thema Bank- und Kapitalmarktrecht beraten

Winter Rechtsanwälte & Steuerberater PartG mbB

ArbeitsrechtBau- und ArchitektenrechtFamilienrechtMiet- und WohnungseigentumsrechtSozialrechtStrafrecht 2 mehr anzeigen

Die seit 1919 bestehende Kanzlei Winter Rechtsanwälte & Steuerberater PartG mbB in 51467 Bergisch Gladbach berät kleinere bis mittelständische Unternehmen und Privatpersonen u.a. in den Rechtsgebieten: Arbeitsrecht, Bau- und Architektenrecht, Datensc
DeutschEnglisch
13 Anwälte
Dirk Torsten Keller
Sören Riebenstahl
Sören Riebenstahl
LL.M. David Rohmer
Dr. Karl-Christoph Bode
Christina Greuter
Jos-Henrik Sonntag
Frank-Michael Bürger
Frank Neumann
Jan-Gevert Haslob

Buchalik Brömmekamp Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

ArbeitsrechtBank- und KapitalmarktrechtInsolvenz- und SanierungsrechtSozialrecht

Als Wirtschaftskanzlei mit den Schwerpunkten Insolvenzrecht, Sanierung und Restrukturierung ist https://www.buchalik-broemmekamp.de/öä bundesweit darauf spezialisiert, mittelständische Unternehmen in der Krise wieder auf Erfolgskurs zu bringen. In in
DeutschEnglisch 1 mehr anzeigen
11 Anwälte
Philipp Wolters L.L.M. (UK)
Dr. Olaf Hiebert
Alfred Kraus
Claudia Rumma
Daniel Eckart
Jürgen Bödiger
Michael Kothes
Dr. Jasper Stahlschmiidt
Sascha Borowski
Mike Zerbst

Dethloff Rechtsanwalt

Bank- und Kapitalmarktrecht

 Ingo M. Dethloff, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
EnglischRussisch

Dr. Schackow & Partner PartG mbB

ArbeitsrechtBau- und ArchitektenrechtHandels- und GesellschaftsrechtTransport- und SpeditionsrechtVergaberecht

Dr. Schackow & Partner PartG mbB, in 20354 Hamburg, kann Sie u.a. in folgenden Rechtsgebieten vor Gericht vertreten und zu den Themen beraten: Reiserecht Steuerrecht Arbeitsrecht Immobilienrecht Zollrecht Rechtsanwältin Dr. Andre
25 Anwälte
Dr. Alexandra Freifrau von Kottwitz
Dr. Andrea Bästlein LL.M. | Fachanwältin für Transport- und Speditionsrecht
Dr. Detlev G. Gross LL.M. | Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Internationales Wirtschaftsrecht
Dr. Gerhard Liening
Dr. Julius Drumm
Dr. Kai Busch LL.M. | Fachanwalt für Transport- und Speditionsrecht
Dr. Klaus Rentsch
Dr. jur. Matthias Dumke | Fachanwalt für Arbeitsrecht
Dr. Tammo Vitens | Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, Fachanwalt für Vergaberecht
Dr. Thomas Brinkmann | Fachanwalt für Transport- und Speditionsrecht, Fachanwalt für Internationales Wirtschaftsrecht

Artikel zu passenden Rechtsgebieten

Artikel zu Bank- und Kapitalmarktrecht

OLG Celle: falsche Pflichtangaben - Darlehen aus 2011 widerrufbar

11.09.2016

Wenn Banken und Sparkassen gehofft hatten, das Thema Darlehenswiderruf zu den Akten legen zu können, haben sie sich getäuscht. Denn auch bei jüngeren Immobiliendarlehen ist der Widerruf möglich, wenn die Bank eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung v

OLG Stuttgart: Kündigung des Bausparvertrags unberechtigt

05.04.2016

OLG Stuttgart: Kündigung des Bausparvertrags unberechtigt Die anhaltend niedrigen Zinsen haben Bausparverträge zu einer attraktiven Geldanlage gemacht. Die vergleichsweise hoch verzinsten Altverträge werden allerdings für die Bausparkassen zum P

LG Stuttgart erklärt die Widerrufsbelehrung der Sparda-Bank für ungültig

von Rechtsanwalt Holger Bernd, BERND Rechtsanwälte
24.08.2015

Urteil des Landgerichts Stuttgart zur fehlerhaften Widerrufsbelehrung

​Gewa-Tower: Möglichkeiten der Anleger nach Baustopp und Insolvenz

02.01.2017

Gewa-Tower: Möglichkeiten der Anleger nach Baustopp und Insolvenz Der dritthöchste Wohnturm Deutschlands soll der GEWA-Tower in Fellbach bei Stuttgart werden. Das Richtfest wurde bereits gefeiert, doch dann folgten Baustopp und der Insolvenzantrag

Referenzen

(1) Der Kommanditist haftet den Gläubigern der Gesellschaft bis zur Höhe seiner Einlage unmittelbar; die Haftung ist ausgeschlossen, soweit die Einlage geleistet ist.

(2) Ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, so wird während der Dauer des Verfahrens das den Gesellschaftsgläubigern nach Absatz 1 zustehende Recht durch den Insolvenzverwalter oder den Sachwalter ausgeübt.

(1) Im Verhältnis zu den Gläubigern der Gesellschaft wird nach der Eintragung in das Handelsregister die Einlage eines Kommanditisten durch den in der Eintragung angegebenen Betrag bestimmt.

(2) Auf eine nicht eingetragene Erhöhung der aus dem Handelsregister ersichtlichen Einlage können sich die Gläubiger nur berufen, wenn die Erhöhung in handelsüblicher Weise kundgemacht oder ihnen in anderer Weise von der Gesellschaft mitgeteilt worden ist.

(3) Eine Vereinbarung der Gesellschafter, durch die einem Kommanditisten die Einlage erlassen oder gestundet wird, ist den Gläubigern gegenüber unwirksam.

(4) Soweit die Einlage eines Kommanditisten zurückbezahlt wird, gilt sie den Gläubigern gegenüber als nicht geleistet. Das gleiche gilt, soweit ein Kommanditist Gewinnanteile entnimmt, während sein Kapitalanteil durch Verlust unter den Betrag der geleisteten Einlage herabgemindert ist, oder soweit durch die Entnahme der Kapitalanteil unter den bezeichneten Betrag herabgemindert wird. Bei der Berechnung des Kapitalanteils nach Satz 2 sind Beträge im Sinn des § 268 Abs. 8 nicht zu berücksichtigen.

(5) Was ein Kommanditist auf Grund einer in gutem Glauben errichteten Bilanz in gutem Glauben als Gewinn bezieht, ist er in keinem Falle zurückzuzahlen verpflichtet.

(6) Gegenüber den Gläubigern einer Gesellschaft, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, gilt die Einlage eines Kommanditisten als nicht geleistet, soweit sie in Anteilen an den persönlich haftenden Gesellschaftern bewirkt ist. Dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.