ZPO: BGH: Zu den Voraussetzungen eines Protokollurteils

21.04.2010

Rechtsgebiete

Autoren

Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

EnglischDeutsch
Anwalt für Zivilrecht - ZPO - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
Der BGH hat mit dem Urteil vom 01.03.2010 (Az: II ZR 213/08) folgendes entschieden: Bei einem sog. Protokollurteil müssen alle mitwirkenden Richter entweder das Protokoll, das dann neben den Angaben gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO auch die Urteilsbestandteile des § 313 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 ZPO enthalten muss, oder ein die Bestandteile des § 313 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 ZPO enthaltendes Urteil unterschreiben, das als Anlage mit dem Protokoll verbunden wird.

Die falsche Darstellung der Entwicklung eines Vorgängerfonds kann zur Prospekthaftung führen.

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 19. August 2008 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Beschwerde- und Revisionsverfahrens - an den 7. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.


Tatbestand:

Der Kläger beteiligte sich gemäß Erklärung vom 4. Juni 2002 an dem Filmfonds A. P. M. GmbH & Co. 1. Filmproduktion KG. Geschäftsführer von deren Komplementärin, der A. M. N. GmbH, war bis zum Sommer 2004 der Beklagte zu 1. Die Beklagte zu 2 ist Alleingesellschafterin der Komplementärin. Deren Alleingesellschafter und -geschäftsführer waren die Beklagten zu 1 und 3.

Mit der Behauptung, der Emissionsprospekt weise diverse Fehler auf, verlangt der Kläger von den Beklagten Erstattung der von ihm gezahlten 112.500,00 € Zug um Zug gegen Abtretung seines Kommanditanteils. Das Landgericht hat den Beklagten zu 1 antragsgemäß verurteilt und die Klage gegen die Beklagten zu 2 und 3 wegen Verjährung abgewiesen. Das Berufungsgericht hat - bei beiderseitigen Berufungen - auch die Klage gegen den Beklagten zu 1 abgewiesen. Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag gegen sämtliche Beklagten weiter.


Entscheidungsgründe:

Die Revision des Klägers ist begründet und führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an einen anderen Senat des Berufungsgerichts (§ 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO).

Zur Begründung des Berufungsurteils heißt es in einer von den Richtern nicht unterschriebenen Anlage zum Protokoll der mündlichen Verhandlung:

Der Beklagte zu 1 gehöre zwar zum Kreis der für die Richtigkeit des Emissionsprospekts verantwortlichen Personen. Der Prospekt sei aber nicht fehlerhaft. Insoweit habe das Landgericht zu Unrecht angenommen, die Angabe, zwei der Vorgängerfonds A. M. lägen "deutlich über Plan", sei ein Prospektfehler hinsichtlich des hier streitigen A. P. M. -Fonds. Denn dabei handele es sich nur um eine werbende Anpreisung. Diese werde zudem durch den Prospekthinweis relativiert, dass die Vorgängerfonds teilweise anders konzipiert seien als der A. P. M. -Fonds. Im Übrigen seien die Angaben zu der Planerfüllung nicht falsch. Zwar sei der Plan nicht erfüllt worden. Entscheidend sei aber nicht die Aufteilung der Erlöse auf die einzelnen Kalenderjahre, sondern nur das Gesamtergebnis. Auch sonst seien keine Prospektfehler ersichtlich. Insbesondere werde die Marktlage in der Filmbranche nicht falsch beschrieben.

Hinsichtlich der Beklagten zu 2 und 3 habe das Landgericht zu Recht angenommen, dass etwaige Ansprüche aus Prospekthaftung im engeren Sinne verjährt seien, da die durch die Zustellung der Mahnbescheide bewirkte Hemmung der Verjährung infolge Nichtbetreibens des Verfahrens nach § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB geendet habe und in der Zeit bis zur Wiederaufnahme des Verfahrens der Anspruch verjährt sei. Sonstige Ansprüche, insbesondere aus § 823 Abs. 2 BGB i.V. mit § 264 a StGB, bestünden mangels Vorsatzes der Beklagten nicht.

Das Berufungsurteil ist gemäß § 562 Abs. 1, § 545 Abs. 1, § 547 Nr. 6 ZPO aufzuheben, weil es nicht mit Gründen versehen ist.

Ein Urteil muss - von hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen -neben den in § 313 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 ZPO aufgeführten Bestandteilen - Bezeichnung der Verfahrensbeteiligten, Datum des Schlusses der mündlichen Verhandlung und Urteilsformel - eine Begründung enthalten. Bei einem Urteil eines Berufungsgerichts genügen dafür gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO - statt des Tatbestands und der Entscheidungsgründe nach § 313 Abs. 1 Nr. 5 und 6 ZPO - eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen und eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung. Diese Darlegungen können, wenn das Urteil in der mündlichen Verhandlung verkündet wird, in das Verhandlungsprotokoll aufgenommen werden, § 540 Abs. 1 Satz 2 ZPO. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss aber auch ein derartiges Protokollurteil von allen mitwirkenden Richtern gemäß § 315 Abs. 1 Satz 1 ZPO unterschrieben werden. Das kann in der Weise geschehen, dass ein alle Merkmale des § 313 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 ZPO aufweisendes und von allen beteiligten Richtern unterschriebenes Urteil mit dem Sitzungsprotokoll - als Anlage - verbunden wird. Durch diese Verbindung wird der inhaltliche Bezug zu den in das Protokoll "ausgelagerten" Darlegungen nach § 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO hergestellt. Eine andere Möglichkeit besteht darin, dass alle mitwirkenden Richter das Sitzungsprotokoll unterschreiben, das dann aber neben den Darlegungen nach § 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO auch die Angaben nach § 313 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 ZPO enthalten muss.

Danach ist das Urteil hier nicht ordnungsgemäß unterschrieben worden. Das Sitzungsprotokoll hat nur der Vorsitzende des Berufungszivilsenats unterschrieben. Dem Sitzungsprotokoll ist als Anlage die Begründung beigefügt, ohne jegliche Unterschrift. Ein daneben bestehendes und zur Anlage des Protokolls gemachtes, vollständiges, mit Gründen versehenes Urteil existiert nicht. Stattdessen gibt es - ausweislich der beglaubigten Abschrift - das vorliegende Urteil, das die Angaben gemäß § 313 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 ZPO enthält und zusätzlich den Vermerk, dass die Urteilsgründe gemäß § 540 Abs. 1 Satz 2 ZPO zu Protokoll genommen worden seien. Dieses Dokument weist die Unterschriften der drei beteiligten Richter auf. Ihm beigeheftet sind die als "Anlage zum Protokoll" bezeichneten Gründe.

Damit haben die Beisitzer des Berufungssenats nicht das Sitzungsprotokoll oder eine Anlage dazu unterschrieben, sondern ein Dokument, das unabhängig von dem Sitzungsprotokoll erstellt und dazu nicht als Anlage genommen worden ist. Die darin enthaltenen Angaben sind zwar identisch mit dem Inhalt des Protokolls. Das reicht aber nicht, weil sonst zwei Originalversionen der Gründe bestehen würden. Vielmehr hätte bei der gewählten Verfahrensweise das Protokoll von den drei Richtern unterschrieben werden müssen.

Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:

Die Auffassung des Berufungsgerichts, der Emissionsprospekt weise keinen relevanten Fehler auf - und sei auch nicht nachträglich zu aktualisieren gewesen -, wird von den Feststellungen im Berufungsurteil nicht getragen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats muss einem Anlageinteressenten für seine Beitrittsentscheidung ein zutreffendes Bild über das Beteiligungsobjekt vermittelt werden, d.h. er muss über alle Umstände, die für seine Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, insbesondere ber die mit der angebotenen speziellen Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken, zutreffend, verständlich und vollständig aufgeklärt werden. Ändern sich diese Umstände nach der Herausgabe des Emissionsprospekts, so haben die Verantwortlichen das durch Prospektberichtigung oder gesonderte Mitteilung offen zu legen.

Ein für die Anlageentscheidung wesentlicher Umstand kann der Erfolg oder Misserfolg vergleichbarer Vorgängerfonds sein. Dazu heißt es in dem Prospekt, die Fonds A. M. 3. KG und A. M. 4. KG lägen "deutlich über Plan".

Das Berufungsgericht bezeichnet diese Prospektangabe als eine aus der Sicht der Anleger unwichtige werbende Anpreisung, sagt zugleich aber, dass der Erfolg der Vorgängerfonds ein wichtiger Gesichtspunkt für die Anlageentscheidung sei. Das ist widersprüchlich und trägt nicht die Entscheidung, der Prospekt enthalte in diesem Punkt keinen Fehler.

Das Berufungsgericht wird sich in dem wieder eröffneten Berufungsverfahren auch mit dem Einwand der Revision auseinandersetzen müssen, die Erlöse der Fonds im Jahr 2001 seien hinter den in den Prospekten teilweise auch für einzelne Jahre prognostizierten Einnahmen zurückgeblieben und schon deshalb sei die Aussage, die Fonds lägen "deutlich über Plan", falsch.

Für eine Anlageentscheidung ist weiter von Bedeutung, wie sich die Marktlage in der Branche des Fonds entwickelt. Deshalb kommt als weiterer Prospektfehler - gegebenenfalls in Form einer unterlassenen Aktualisierung des Prospekts - der Hinweis in Betracht, dass der Terroranschlag vom 11. September 2003 die Medienbranche nicht unberührt gelassen habe, dass sich aber die wichtigen wirtschaftlichen Rahmenfaktoren als "nachhaltig stabil" erwiesen hätten.

Dazu hat der Kläger vorgetragen, die Fondsgesellschaft habe in einem Geschäftsbericht vom 19. März 2002 - also nach Herausgabe des Prospekts am 26. November 2001, aber vor dem Beitritt des Klägers am 4. Juni 2002 -mitgeteilt, dass infolge des Terroranschlags bei den ersten Fonds die Lizenzeinnahmen nicht in der erwarteten Höhe und im vorgesehenen Zeitrahmen hätten erzielt werden können. Damit könnte die Aussage, die Rahmenbedingungen seien "nachhaltig stabil" geblieben, unvereinbar sein.

Die Annahme des Berufungsgerichts, der etwaige Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten zu 2 und 3 aus Prospekthaftung im engeren Sinne sei verjährt, wird von den Feststellungen ebenfalls nicht getragen.

Die Verjährungsfrist beträgt insoweit sechs Monate seit der Kenntnis des Prospektfehlers, längstens aber drei Jahre seit dem Beitritt zur Gesellschaft. Die somit in Betracht kommende Höchstfrist von drei Jahren begann allerdings nicht mit Unterzeichnung des Beitrittsantrags durch den Kläger am 4. Juni 2002, sondern erst mit der Annahme dieses Antrags durch die Gesellschaft. Denn erst damit war der Kläger "beigetreten".

Durch die Beantragung der Mahnbescheide am 3. Juni 2005 wurde die Verjährung - sofern die Bescheide alsbald zugestellt worden sind - nach § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB gehemmt. Diese mögliche Hemmung endete jedoch gemäß § 204 Abs. 2 BGB am Montag, den 16. Januar 2006 hinsichtlich des Beklagten zu 2 und am 29. Dezember 2005 hinsichtlich des Beklagten zu 3, weil die Verfahren zu diesen Zeitpunkten sechs Monate nicht betrieben worden waren. Die dafür maßgeblichen letzten Verfahrenshandlungen des Gerichts - die Mitteilungen von den Widersprüchen der Beklagten zu 2 und 3 an den Kläger - waren am 14. Juli 2005 bzw. 29. Juni 2005 erfolgt, wie das Berufungsgericht unter Verweis auf das landgerichtliche Urteil festgestellt hat. Bei Eingang des Abgabeantrags des Klägers nach § 696 Abs. 1 ZPO am 23. Januar 2006 waren die Ansprüche mithin nur dann verjährt, wenn dem Kläger die Annahmeerklärung der Gesellschaft entsprechend früh zugegangen ist (vgl. § 209 BGB). Dazu fehlen Feststellungen des Berufungsgerichts.

Entgegen der Auffassung der Revision wirkt die letzte Verfahrenshandlung des Gerichts in dem gegen den Beklagten zu 1 geführten Mahnverfahren - die Mitteilung von dessen Widerspruch am 26. Juli 2005 - nicht zu Lasten der Beklagten zu 2 und 3. Bei einer Klage oder einem Mahnverfahren gegen - wie hier - mehrere Gesamtschuldner sind diese grundsätzlich nur einfache Streitgenossen. Insoweit wirkt eine Prozesshandlung gemäß § 61 ZPO nur im Verhältnis zu dem Streitgenossen, dem gegenüber sie vorgenommen wird.

Hinsichtlich der Beklagten zu 2 und 3 - ebenso wie hinsichtlich des Beklagten zu 1 - kommt im Übrigen eine Haftung aus § 823 Abs. 2 BGB i.V. mit § 264 a StGB in Betracht.

Die Vorschrift ist ein Schutzgesetz i.S. des § 823 Abs. 2 BGB. Der objektive Tatbestand des § 264 a StGB stimmt mit dem der Prospekthaftung im engeren Sinne überein. Der Anspruch unterliegt der Regelverjährung nach §§ 195, 199 BGB.

Das Berufungsgericht wird - erneut - zu prüfen haben, ob die Beklagten hinsichtlich des möglichen Prospektfehlers bzw. der möglichen Unterlassung einer Prospektaktualisierung ein Verschulden trifft, bei der Beklagten zu 2 vermittelt durch den Beklagten zu 1 gemäß § 31 BGB. Dabei wird es zu berücksichtigen haben, dass der Beklagte zu 1 den Geschäftsbericht vom 19. März 2002 persönlich unterschrieben hat und dass die Beklagten zu 1 und 3 in vielfältiger Weise in das um die Fondsgesellschaft errichtete Firmengeflecht eingegliedert waren. Gegebenenfalls wird das Berufungsgericht den vom Kläger benannten Zeugen Dr. L. vernehmen müssen.


Gesetze

Gesetze

16 Gesetze werden in diesem Text zitiert

Zivilprozessordnung - ZPO | § 563 Zurückverweisung; eigene Sachentscheidung


(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen. (2) Das Berufungsgerich

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 823 Schadensersatzpflicht


(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. (2) Di

Zivilprozessordnung - ZPO | § 562 Aufhebung des angefochtenen Urteils


(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben. (2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen

Zivilprozessordnung - ZPO | § 540 Inhalt des Berufungsurteils


(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil1.die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,2.eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufh

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 199 Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Verjährungshöchstfristen


(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem1.der Anspruch entstanden ist und2.der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des S

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 195 Regelmäßige Verjährungsfrist


Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 204 Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung


(1) Die Verjährung wird gehemmt durch1.die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,1a.die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen

Zivilprozessordnung - ZPO | § 547 Absolute Revisionsgründe


Eine Entscheidung ist stets als auf einer Verletzung des Rechts beruhend anzusehen,1.wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war;2.wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Ges

Zivilprozessordnung - ZPO | § 313 Form und Inhalt des Urteils


(1) Das Urteil enthält:1.die Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Prozessbevollmächtigten;2.die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Richter, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben;3.den Tag, an dem die mündliche Ve

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 31 Haftung des Vereins für Organe


Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatz verpflichtende

Zivilprozessordnung - ZPO | § 545 Revisionsgründe


(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht. (2) Die Revision kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 209 Wirkung der Hemmung


Der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, wird in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 696 Verfahren nach Widerspruch


(1) Wird rechtzeitig Widerspruch erhoben und beantragt eine Partei die Durchführung des streitigen Verfahrens, so gibt das Gericht, das den Mahnbescheid erlassen hat, den Rechtsstreit von Amts wegen an das Gericht ab, das in dem Mahnbescheid gemäß §

Zivilprozessordnung - ZPO | § 315 Unterschrift der Richter


(1) Das Urteil ist von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterschreiben. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies unter Angabe des Verhinderungsgrundes von dem Vorsitzenden und bei dessen Verhi

Zivilprozessordnung - ZPO | § 61 Wirkung der Streitgenossenschaft


Streitgenossen stehen, soweit nicht aus den Vorschriften des bürgerlichen Rechts oder dieses Gesetzes sich ein anderes ergibt, dem Gegner dergestalt als Einzelne gegenüber, dass die Handlungen des einen Streitgenossen dem anderen weder zum Vorteil no

Urteile

Urteil einreichen

1 Urteile zitieren order werden zitiert von diesem Artikel

1 Urteile werden in dem Artikel zitiert

Bundesgerichtshof Urteil, 01. März 2010 - II ZR 213/08

bei uns veröffentlicht am 01.03.2010

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 213/08 Verkündet am: 1. März 2010 Stoll Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Artikel zu passenden Rechtsgebieten

Artikel zu Zivilprozessrecht

Abgasskandal: Überblick zur rechtlichen Situation der Käufer

04.07.2017

Im Zuge des "VW-Skandals" oder auch "Dieselskandals" wurde offenbar, dass der Volkswagen-Konzern jahrelang Dieselfahrzeuge mithilfe einer Software so veränderte, dass sie die Abgasgrenzwerte nur auf dem Prüfstand einhalten, auf der Straße jedoch erheblich mehr Schadstoffe ausstoßen. Etwa elf Millionen Fahrzeuge weltweit sind von der Manipulation betroffen. Seit Januar 2016 werden in Deutschland die betroffenen Autos in die Werkstätten zurückgerufen. Betroffen sind jedoch schon längst nicht mehr nur Fahrzeuge der Marke "Volkswagen".

Prozessrecht: Privatgutachten werden immer wichtiger

01.04.2011

Einwände, die sich aus einem Privatgutachten gegen das Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen ergeben, muss das Gericht ernst nehmen, ihnen nachgehen und den Sachverhalt weiter aufklären - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
Zivilprozessrecht

ZPO: Kein Anspruch auf Terminsverlegung bei vorheriger Verfahrensverschleppung

23.07.2010

Anwalt für Zivilrecht - Zivilprozessrecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
Zivilprozessrecht

BGH: Ablösung von Grundpfandrechten stellt kein Rechtsmissbrauch dar

23.07.2010

Rechtsanwalt für Zivilrecht - ZPO - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
Zivilprozessrecht

ZPO: BGH: Zur Schiedsfähigkeit von Beschlussmängelstreitigkeiten

01.10.2009

Anwalt für Zivilrecht - Wirtschaftsrecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
Zivilprozessrecht

Referenzen

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 213/08 Verkündet am:
1. März 2010
Stoll
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Bei einem sog. Protokollurteil müssen alle mitwirkenden Richter entweder das
Protokoll, das dann neben den Angaben gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO auch
die Urteilsbestandteile des § 313 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 ZPO enthalten muss, oder ein
die Bestandteile des § 313 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 ZPO enthaltendes Urteil unterschreiben
, das als Anlage mit dem Protokoll verbunden wird.

b) Die falsche Darstellung der Entwicklung eines Vorgängerfonds kann zur Prospekthaftung
führen.
BGH, Urteil vom 1. März 2010 - II ZR 213/08 - OLG München
LG München I
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 1. März 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette
und die Richter Dr. Strohn, Dr. Reichart, Dr. Drescher und Bender

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 19. August 2008 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Beschwerde- und Revisionsverfahrens - an den 7. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger beteiligte sich gemäß Erklärung vom 4. Juni 2002 an dem Filmfonds A. P. M. GmbH & Co. 1. Filmproduktion KG. Geschäftsführer von deren Komplementärin, der A. M. N. GmbH, war bis zum Sommer 2004 der Beklagte zu 1. Die Beklagte zu 2 ist Alleingesellschafterin der Komplementärin. Deren Alleingesellschafter und -geschäftsführer waren die Beklagten zu 1 und 3.
2
Mit der Behauptung, der Emissionsprospekt weise diverse Fehler auf, verlangt der Kläger von den Beklagten Erstattung der von ihm gezahlten 112.500,00 € Zug um Zug gegen Abtretung seines Kommanditanteils. Das Landgericht hat den Beklagten zu 1 antragsgemäß verurteilt und die Klage gegen die Beklagten zu 2 und 3 wegen Verjährung abgewiesen. Das Berufungsgericht hat - bei beiderseitigen Berufungen - auch die Klage gegen den Beklagten zu 1 abgewiesen. Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag gegen sämtliche Beklagten weiter.

Entscheidungsgründe:


3
Die Revision des Klägers ist begründet und führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an einen anderen Senat des Berufungsgerichts (§ 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO).
4
I. Zur Begründung des Berufungsurteils heißt es in einer von den Richtern nicht unterschriebenen Anlage zum Protokoll der mündlichen Verhandlung:
5
Der Beklagte zu 1 gehöre zwar zum Kreis der für die Richtigkeit des Emissionsprospekts verantwortlichen Personen. Der Prospekt sei aber nicht fehlerhaft. Insoweit habe das Landgericht zu Unrecht angenommen, die Angabe, zwei der Vorgängerfonds A. M. lägen "deutlich über Plan", sei ein Prospektfehler hinsichtlich des hier streitigen A. P. M. -Fonds. Denn dabei handele es sich nur um eine werbende Anpreisung. Diese werde zudem durch den Prospekthinweis relativiert, dass die Vorgängerfonds teilweise anders konzipiert seien als der A. P. M. -Fonds. Im Übrigen seien die Angaben zu der Planerfüllung nicht falsch. Zwar sei der Plan nicht erfüllt worden. Entscheidend sei aber nicht die Aufteilung der Erlöse auf die einzelnen Kalenderjahre, sondern nur das Gesamtergebnis. Auch sonst seien keine Prospektfehler ersichtlich. Insbesondere werde die Marktlage in der Filmbranche nicht falsch beschrieben.
6
Hinsichtlich der Beklagten zu 2 und 3 habe das Landgericht zu Recht angenommen, dass etwaige Ansprüche aus Prospekthaftung im engeren Sinne verjährt seien, da die durch die Zustellung der Mahnbescheide bewirkte Hemmung der Verjährung infolge Nichtbetreibens des Verfahrens nach § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB geendet habe und in der Zeit bis zur Wiederaufnahme des Verfahrens der Anspruch verjährt sei. Sonstige Ansprüche, insbesondere aus § 823 Abs. 2 BGB i.V. mit § 264 a StGB, bestünden mangels Vorsatzes der Beklagten nicht.
7
II. Das Berufungsurteil ist gemäß § 562 Abs. 1, § 545 Abs. 1, § 547 Nr. 6 ZPO aufzuheben, weil es nicht mit Gründen versehen ist.
8
Ein Urteil muss - von hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen - neben den in § 313 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 ZPO aufgeführten Bestandteilen - Bezeichnung der Verfahrensbeteiligten, Datum des Schlusses der mündlichen Verhandlung und Urteilsformel - eine Begründung enthalten. Bei einem Urteil eines Berufungsgerichts genügen dafür gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO - statt des Tatbestands und der Entscheidungsgründe nach § 313 Abs. 1 Nr. 5 und 6 ZPO - eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen und eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung. Diese Darlegungen können, wenn das Urteil in der mündlichen Verhandlung verkündet wird, in das Verhandlungsprotokoll aufgenommen werden, § 540 Abs. 1 Satz 2 ZPO. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss aber auch ein derartiges Protokollurteil von allen mitwirkenden Richtern gemäß § 315 Abs. 1 Satz 1 ZPO unterschrieben werden (BGHZ 158, 37, 40 f.; BGH, Urt. v. 27. Januar 2006 - V ZR 243/04, NJW 2006, 1881 Tz. 12; Urt. v. 16. Oktober 2006 - II ZR 101/05, NJW-RR 2007, 141 Tz. 7 f.). Das kann in der Weise geschehen, dass ein alle Merkmale des § 313 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 ZPO aufweisendes und von allen beteiligten Richtern unterschriebenes Urteil mit dem Sitzungsprotokoll - als Anlage - verbunden wird. Durch diese Verbindung wird der inhaltliche Bezug zu den in das Protokoll "ausgelagerten" Darlegungen nach § 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO hergestellt. Eine andere Möglichkeit besteht darin, dass alle mitwirkenden Richter das Sitzungsprotokoll unterschreiben, das dann aber neben den Darlegungen nach § 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO auch die Angaben nach § 313 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 ZPO enthalten muss (BGH, Urt. v. 11. Juli 2007 - XII ZR 164/03, NJW-RR 2007, 1567 Tz. 9 ff.).
9
Danach ist das Urteil hier nicht ordnungsgemäß unterschrieben worden. Das Sitzungsprotokoll hat nur der Vorsitzende des Berufungszivilsenats unterschrieben. Dem Sitzungsprotokoll ist als Anlage die Begründung beigefügt, ohne jegliche Unterschrift. Ein daneben bestehendes und zur Anlage des Protokolls gemachtes, vollständiges, mit Gründen versehenes Urteil existiert nicht. Stattdessen gibt es - ausweislich der beglaubigten Abschrift - das vorliegende Urteil, das die Angaben gemäß § 313 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 ZPO enthält und zusätzlich den Vermerk, dass die Urteilsgründe gemäß § 540 Abs. 1 Satz 2 ZPO zu Protokoll genommen worden seien. Dieses Dokument weist die Unterschriften der drei beteiligten Richter auf. Ihm beigeheftet sind die als "Anlage zum Protokoll" bezeichneten Gründe.
10
Damit haben die Beisitzer des Berufungssenats nicht das Sitzungsprotokoll oder eine Anlage dazu unterschrieben, sondern ein Dokument, das unabhängig von dem Sitzungsprotokoll erstellt und dazu nicht als Anlage genommen worden ist. Die darin enthaltenen Angaben sind zwar identisch mit dem Inhalt des Protokolls. Das reicht aber nicht, weil sonst zwei Originalversionen der Gründe bestehen würden. Vielmehr hätte bei der gewählten Verfahrensweise das Protokoll von den drei Richtern unterschrieben werden müssen.
11
III. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:
12
Die Auffassung des Berufungsgerichts, der Emissionsprospekt weise keinen relevanten Fehler auf - und sei auch nicht nachträglich zu aktualisieren gewesen -, wird von den Feststellungen im Berufungsurteil nicht getragen.
13
1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats muss einem Anlageinteressenten für seine Beitrittsentscheidung ein zutreffendes Bild über das Beteiligungsobjekt vermittelt werden, d.h. er muss über alle Umstände, die für seine Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, insbesondere über die mit der angebotenen speziellen Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken, zutreffend, verständlich und vollständig aufgeklärt werden (BGHZ 79, 337, 344; Urt. v. 7. April 2003 - II ZR 160/02, WM 2003, 1087, 1088; Urt. v. 7. Dezember 2009 - II ZR 15/08, ZIP 2010, 176 Tz. 18). Ändern sich diese Umstände nach der Herausgabe des Emissionsprospekts , so haben die Verantwortlichen das durch Prospektberichtigung oder gesonderte Mitteilung offen zu legen (BGHZ 71, 284, 291; 123, 106, 110; 139, 225, 232).
14
a) Ein für die Anlageentscheidung wesentlicher Umstand kann der Erfolg oder Misserfolg vergleichbarer Vorgängerfonds sein. Dazu heißt es in dem Prospekt, die Fonds A. M. 3. KG und A. M. 4. KG lägen "deutlich über Plan".
15
Das Berufungsgericht bezeichnet diese Prospektangabe als eine aus der Sicht der Anleger unwichtige werbende Anpreisung, sagt zugleich aber, dass der Erfolg der Vorgängerfonds ein wichtiger Gesichtspunkt für die Anlageentscheidung sei. Das ist widersprüchlich und trägt nicht die Entscheidung, der Prospekt enthalte in diesem Punkt keinen Fehler.
16
Das Berufungsgericht wird sich in dem wieder eröffneten Berufungsverfahren auch mit dem Einwand der Revision auseinandersetzen müssen, die Erlöse der Fonds im Jahr 2001 seien hinter den in den Prospekten teilweise auch für einzelne Jahre prognostizierten Einnahmen zurückgeblieben und schon deshalb sei die Aussage, die Fonds lägen "deutlich über Plan", falsch.
17
b) Für eine Anlageentscheidung ist weiter von Bedeutung, wie sich die Marktlage in der Branche des Fonds entwickelt. Deshalb kommt als weiterer Prospektfehler - gegebenenfalls in Form einer unterlassenen Aktualisierung des Prospekts - der Hinweis in Betracht, dass der Terroranschlag vom 11. September 2003 die Medienbranche nicht unberührt gelassen habe, dass sich aber die wichtigen wirtschaftlichen Rahmenfaktoren als "nachhaltig stabil" erwiesen hätten.
18
Dazu hat der Kläger vorgetragen, die Fondsgesellschaft habe in einem Geschäftsbericht vom 19. März 2002 - also nach Herausgabe des Prospekts am 26. November 2001, aber vor dem Beitritt des Klägers am 4. Juni 2002 - mitgeteilt, dass infolge des Terroranschlags bei den ersten Fonds die Lizenzeinnahmen nicht in der erwarteten Höhe und im vorgesehenen Zeitrahmen hätten erzielt werden können. Damit könnte die Aussage, die Rahmenbedingungen seien "nachhaltig stabil" geblieben, unvereinbar sein.
19
2. Die Annahme des Berufungsgerichts, der etwaige Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten zu 2 und 3 aus Prospekthaftung im engeren Sinne sei verjährt, wird von den Feststellungen ebenfalls nicht getragen.
20
Die Verjährungsfrist beträgt insoweit sechs Monate seit der Kenntnis des Prospektfehlers, längstens aber drei Jahre seit dem Beitritt zur Gesellschaft (Senat, BGHZ 123, 106, 117 f.; zur neuen Rechtslage hinsichtlich der ab dem 1. Juli 2002 herausgegebenen Prospekte s. Sen.Urt. v. 7. Dezember 2009 - II ZR 15/08, ZIP 2010, 176 Tz. 26). Die somit in Betracht kommende Höchstfrist von drei Jahren begann allerdings nicht mit Unterzeichnung des Beitrittsantrags durch den Kläger am 4. Juni 2002, sondern erst mit der Annahme dieses Antrags durch die Gesellschaft. Denn erst damit war der Kläger "beigetreten".
21
Durch die Beantragung der Mahnbescheide am 3. Juni 2005 wurde die Verjährung - sofern die Bescheide alsbald zugestellt worden sind - nach § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB gehemmt. Diese mögliche Hemmung endete jedoch gemäß § 204 Abs. 2 BGB am Montag, den 16. Januar 2006 hinsichtlich des Beklagten zu 2 und am 29. Dezember 2005 hinsichtlich des Beklagten zu 3, weil die Verfahren zu diesen Zeitpunkten sechs Monate nicht betrieben worden waren. Die dafür maßgeblichen letzten Verfahrenshandlungen des Gerichts - die Mitteilungen von den Widersprüchen der Beklagten zu 2 und 3 an den Kläger - waren am 14. Juli 2005 bzw. 29. Juni 2005 erfolgt, wie das Berufungsgericht unter Verweis auf das landgerichtliche Urteil festgestellt hat. Bei Eingang des Abgabeantrags des Klägers nach § 696 Abs. 1 ZPO am 23. Januar 2006 waren die Ansprüche mithin nur dann verjährt, wenn dem Kläger die Annahmeerklärung der Gesellschaft entsprechend früh zugegangen ist (vgl. § 209 BGB). Dazu fehlen Feststellungen des Berufungsgerichts.
22
Entgegen der Auffassung der Revision wirkt die letzte Verfahrenshandlung des Gerichts in dem gegen den Beklagten zu 1 geführten Mahnverfahren - die Mitteilung von dessen Widerspruch am 26. Juli 2005 - nicht zu Lasten der Beklagten zu 2 und 3. Bei einer Klage oder einem Mahnverfahren gegen - wie hier - mehrere Gesamtschuldner sind diese grundsätzlich nur einfache Streitgenossen (BGH, Urt. v. 15. April 1987 - VIII ZR 4/87, VersR 1987, 988, 989; OLG Karlsruhe, OLGZ 1989, 77; Bork in Stein/Jonas, ZPO 22. Aufl. § 62 Rdn. 11; Zöller/Vollkommer, ZPO 27. Aufl. § 62 Rdn. 17). Insoweit wirkt eine Prozesshandlung gemäß § 61 ZPO nur im Verhältnis zu dem Streitgenossen, dem gegenüber sie vorgenommen wird (Zöller/Vollkommer, aaO § 61 Rdn. 8).
23
3. Hinsichtlich der Beklagten zu 2 und 3 - ebenso wie hinsichtlich des Beklagten zu 1 - kommt im Übrigen eine Haftung aus § 823 Abs. 2 BGB i.V. mit § 264 a StGB in Betracht.
24
Die Vorschrift ist ein Schutzgesetz i.S. des § 823 Abs. 2 BGB (Senat, BGHZ 116, 7, 12 ff.; Urt. v. 29. Mai 2000 - II ZR 280/98, ZIP 2000, 1296, 1297). Der objektive Tatbestand des § 264 a StGB stimmt mit dem der Prospekthaftung im engeren Sinne überein (Senat, Urt. v. 29. Mai 2000 aaO). Der Anspruch unterliegt der Regelverjährung nach §§ 195, 199 BGB.
25
Das Berufungsgericht wird - erneut - zu prüfen haben, ob die Beklagten hinsichtlich des möglichen Prospektfehlers bzw. der möglichen Unterlassung einer Prospektaktualisierung ein Verschulden trifft, bei der Beklagten zu 2 vermittelt durch den Beklagten zu 1 gemäß § 31 BGB. Dabei wird es zu berücksichtigen haben, dass der Beklagte zu 1 den Geschäftsbericht vom 19. März 2002 persönlich unterschrieben hat und dass die Beklagten zu 1 und 3 in vielfältiger Weise in das um die Fondsgesellschaft errichtete Firmengeflecht einge- gliedert waren. Gegebenenfalls wird das Berufungsgericht den vom Kläger benannten Zeugen Dr. L. vernehmen müssen.
Goette Strohn Reichart Drescher Bender
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 29.11.2007 - 22 O 1865/06 -
OLG München, Entscheidung vom 19.08.2008 - 25 U 5752/07 -

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

(1) Das Urteil enthält:

1.
die Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Prozessbevollmächtigten;
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Richter, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben;
3.
den Tag, an dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist;
4.
die Urteilsformel;
5.
den Tatbestand;
6.
die Entscheidungsgründe.

(2) Im Tatbestand sollen die erhobenen Ansprüche und die dazu vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel unter Hervorhebung der gestellten Anträge nur ihrem wesentlichen Inhalt nach knapp dargestellt werden. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden.

(3) Die Entscheidungsgründe enthalten eine kurze Zusammenfassung der Erwägungen, auf denen die Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beruht.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben.

(2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen wird.

(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht.

(2) Die Revision kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen oder verneint hat.

Eine Entscheidung ist stets als auf einer Verletzung des Rechts beruhend anzusehen,

1.
wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war;
2.
wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, sofern nicht dieses Hindernis mittels eines Ablehnungsgesuchs ohne Erfolg geltend gemacht ist;
3.
wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, obgleich er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war;
4.
wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat;
5.
wenn die Entscheidung auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt sind;
6.
wenn die Entscheidung entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht mit Gründen versehen ist.

(1) Das Urteil enthält:

1.
die Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Prozessbevollmächtigten;
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Richter, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben;
3.
den Tag, an dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist;
4.
die Urteilsformel;
5.
den Tatbestand;
6.
die Entscheidungsgründe.

(2) Im Tatbestand sollen die erhobenen Ansprüche und die dazu vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel unter Hervorhebung der gestellten Anträge nur ihrem wesentlichen Inhalt nach knapp dargestellt werden. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden.

(3) Die Entscheidungsgründe enthalten eine kurze Zusammenfassung der Erwägungen, auf denen die Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beruht.

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

(1) Das Urteil enthält:

1.
die Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Prozessbevollmächtigten;
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Richter, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben;
3.
den Tag, an dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist;
4.
die Urteilsformel;
5.
den Tatbestand;
6.
die Entscheidungsgründe.

(2) Im Tatbestand sollen die erhobenen Ansprüche und die dazu vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel unter Hervorhebung der gestellten Anträge nur ihrem wesentlichen Inhalt nach knapp dargestellt werden. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden.

(3) Die Entscheidungsgründe enthalten eine kurze Zusammenfassung der Erwägungen, auf denen die Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beruht.

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

(1) Das Urteil ist von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterschreiben. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies unter Angabe des Verhinderungsgrundes von dem Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung von dem ältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt.

(2) Ein Urteil, das in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, verkündet wird, ist vor Ablauf von drei Wochen, vom Tage der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefasst der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser Frist das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe der Geschäftsstelle zu übermitteln. In diesem Fall sind Tatbestand und Entscheidungsgründe alsbald nachträglich anzufertigen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(3) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Verkündung oder der Zustellung nach § 310 Abs. 3 zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Prozessakten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Das Urteil enthält:

1.
die Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Prozessbevollmächtigten;
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Richter, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben;
3.
den Tag, an dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist;
4.
die Urteilsformel;
5.
den Tatbestand;
6.
die Entscheidungsgründe.

(2) Im Tatbestand sollen die erhobenen Ansprüche und die dazu vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel unter Hervorhebung der gestellten Anträge nur ihrem wesentlichen Inhalt nach knapp dargestellt werden. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden.

(3) Die Entscheidungsgründe enthalten eine kurze Zusammenfassung der Erwägungen, auf denen die Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beruht.

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

(1) Das Urteil enthält:

1.
die Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Prozessbevollmächtigten;
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Richter, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben;
3.
den Tag, an dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist;
4.
die Urteilsformel;
5.
den Tatbestand;
6.
die Entscheidungsgründe.

(2) Im Tatbestand sollen die erhobenen Ansprüche und die dazu vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel unter Hervorhebung der gestellten Anträge nur ihrem wesentlichen Inhalt nach knapp dargestellt werden. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden.

(3) Die Entscheidungsgründe enthalten eine kurze Zusammenfassung der Erwägungen, auf denen die Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beruht.

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

(1) Wird rechtzeitig Widerspruch erhoben und beantragt eine Partei die Durchführung des streitigen Verfahrens, so gibt das Gericht, das den Mahnbescheid erlassen hat, den Rechtsstreit von Amts wegen an das Gericht ab, das in dem Mahnbescheid gemäß § 692 Abs. 1 Nr. 1 bezeichnet worden ist, wenn die Parteien übereinstimmend die Abgabe an ein anderes Gericht verlangen, an dieses. Der Antrag kann in den Antrag auf Erlass des Mahnbescheids aufgenommen werden. Die Abgabe ist den Parteien mitzuteilen; sie ist nicht anfechtbar. Mit Eingang der Akten bei dem Gericht, an das er abgegeben wird, gilt der Rechtsstreit als dort anhängig. § 281 Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend.

(2) Ist das Mahnverfahren maschinell bearbeitet worden, so tritt, sofern die Akte nicht elektronisch übermittelt wird, an die Stelle der Akten ein maschinell erstellter Aktenausdruck. Für diesen gelten die Vorschriften über die Beweiskraft öffentlicher Urkunden entsprechend. § 298 findet keine Anwendung.

(3) Die Streitsache gilt als mit Zustellung des Mahnbescheids rechtshängig geworden, wenn sie alsbald nach der Erhebung des Widerspruchs abgegeben wird.

(4) Der Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens kann bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Antragsgegners zur Hauptsache zurückgenommen werden. Die Zurücknahme kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. Mit der Zurücknahme ist die Streitsache als nicht rechtshängig geworden anzusehen.

(5) Das Gericht, an das der Rechtsstreit abgegeben ist, ist hierdurch in seiner Zuständigkeit nicht gebunden.

Der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, wird in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet.

Streitgenossen stehen, soweit nicht aus den Vorschriften des bürgerlichen Rechts oder dieses Gesetzes sich ein anderes ergibt, dem Gegner dergestalt als Einzelne gegenüber, dass die Handlungen des einen Streitgenossen dem anderen weder zum Vorteil noch zum Nachteil gereichen.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt.