Zivilprozessordnung - ZPO | § 61 Wirkung der Streitgenossenschaft
Streitgenossen stehen, soweit nicht aus den Vorschriften des bürgerlichen Rechts oder dieses Gesetzes sich ein anderes ergibt, dem Gegner dergestalt als Einzelne gegenüber, dass die Handlungen des einen Streitgenossen dem anderen weder zum Vorteil noch zum Nachteil gereichen.
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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
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Referenzen - Gesetze
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Anzeigen >ZPO | § 69 Streitgenössische Nebenintervention
Insofern nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts die Rechtskraft der in dem Hauptprozess erlassenen Entscheidung auf das Rechtsverhältnis des Nebenintervenienten zu dem Gegner von Wirksamkeit ist, gilt der Nebenintervenient im Sinne des § 61 al
Referenzen - Urteile
57 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.
Anzeigen >Bundesgerichtshof Urteil, 23. Okt. 2003 - VII ZR 448/01
23.10.2003
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BUNDESGERICHTSHOF
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IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VII ZR 448/01 Verkündet am:
23. Oktober 2003
Heinzelmann,
Justizangestellte
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
B
Anzeigen >Bundesgerichtshof Urteil, 21. Nov. 2017 - II ZR 187/15
21.11.2017
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BUNDESGERICHTSHOF
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IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 187/15 Verkündet am:
21. November 2017
Stoll
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2017:211117UIIZR187.15.
Anzeigen >Bundesgerichtshof Urteil, 21. Nov. 2017 - II ZR 186/15
21.11.2017
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BUNDESGERICHTSHOF
-----------------
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 186/15 Verkündet am:
21. November 2017
Stoll
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2017:211117UIIZR186.15.
Anzeigen >Bundesgerichtshof Urteil, 21. Nov. 2017 - II ZR 188/15
21.11.2017
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BUNDESGERICHTSHOF
-----------------
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 188/15 Verkündet am:
21. November 2017
Stoll
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2017:211117UIIZR188.15.