ZPO: Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit nach Erledigung der Unterbringung

19.11.2015

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Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

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Der Anspruch auf ein faires Verfahren gebietet es, im Fall der Erledigung der Hauptsache auf die Möglichkeit hinzuweisen, den Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Unterbringungsanordnung umzustellen.
Der BGH hat in seinem Beschluss vom 02.09.2015 (Az.: XII ZB 138/15) folgendes entschieden:


Gründe:

Die im Jahre 1943 geborene Betroffene leidet an einer wahnhaften Störung. Sie steht seit November 2014 unter Betreuung, ihre vorläufige Unterbringung war bis zum 27. Februar 2015 genehmigt. Diese Genehmigung verlängerte das Amtsgericht zunächst bis längstens zum 6. März 2015, was Gegenstand des Parallelverfahrens XII ZB 114/15 vor dem Senat ist.

Mit Beschluss vom 6. März 2015 hat das Amtsgericht auf entsprechenden Antrag der Betreuerin die weitere Unterbringung bis längstens zum 16. März 2015 genehmigt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hat das Landgericht mit Beschluss vom 26. März 2015 zurückgewiesen. Mit ihrer Rechtsbeschwerde begehrt die Betroffene die Feststellung, dass sie durch diese beiden Entscheidungen in ihren Rechten verletzt worden ist.

Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, insbesondere gemäß § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 FamFG - und da keine einstweilige Anordnung im Sinne von § 70 Abs. 4 FamFG vorliegt - statthaft. Sie ist auch begründet, weil die Entscheidungen von Amts- und Landgericht die Betroffene in ihren Rechten verletzt haben. Dies ist nach der in der Rechtsbeschwerdeinstanz entsprechend anwendbaren Vorschrift des § 62 Abs. 1 FamFG festzustellen.

Die Genehmigung einer Unterbringung nach § 1906 Abs. 2 Satz 1 BGB setzt das Bestehen einer qualifizierten Gefährdungslage voraus. Es muss die Gefahr bestehen, dass der Betroffene sich selbst tötet oder erheblichen gesundheitlichen Schaden zufügt oder ein erheblicher gesundheitlicher Schaden droht. Der Tatrichter hat hierzu die erforderlichen Feststellungen zu treffen.

Dem werden die Entscheidungen von Amts- und Landgericht nicht gerecht.

Dem amtsgerichtlichen Beschluss, der sich in seinen Gründen im Wesentlichen auf die Wiedergabe des Gesetzestextes beschränkt, lassen sich keinerlei Umstände entnehmen, die die Annahme der eine Unterbringung rechtfertigenden Gefährdung zulassen. Das Landgericht führt aus, es bestünden "jedenfalls Anhaltspunkte, dass die Heilbehandlung zur Abwendung eines drohen3den erheblichen gesundheitlichen Schadens erforderlich" sei. Damit wird nicht die notwendige Gefährdungssituation, sondern lediglich deren Möglichkeit festgestellt.

Auch die weiteren landgerichtlichen Erwägungen erlauben nicht den Schluss auf das Vorliegen der Unterbringungsvoraussetzungen.

Dies gilt, soweit das Landgericht im Rahmen seiner Ausführungen zu § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB auf eine bereits seit Anordnung der Betreuung bestehende Beinverletzung abstellt, die untersucht werden müsse und zudem schon antibiotisch behandelt worden sei. Wie die Rechtsbeschwerde zu Recht rügt, bleibt gänzlich unklar, welches der ohne Untersuchung drohende Schaden sein soll. Hinzu kommt, dass sich den Beschlussgründen zum einen nicht nachvollziehbar entnehmen lässt, inwiefern diese Untersuchung nur im Rahmen einer Unterbringung durchgeführt werden kann. Zum anderen verhält sich die Beschwerdeentscheidung auch nicht dazu, ob zu erwarten steht, dass die Betroffene einer derartigen ärztlichen Maßnahme nicht widerspricht. Insoweit musste sich angesichts des Umstands, dass sie vor der verfahrensgegenständlichen Unterbringungsgenehmigung bereits sieben Wochen geschlossen untergebracht war, ohne dass die Untersuchung vorgenommen werden konnte, die Notwendigkeit entsprechender Feststellungen aufdrängen. Dies gilt umso mehr, als das Landgericht schon bei der ersten Verlängerungsentscheidung tragend auf die Untersuchung des Beins abgestellt hatte, zu der es jedoch weiterhin nicht gekommen war.

Soweit das Landgericht die psychische Erkrankung der Betroffenen und den entsprechenden Behandlungsbedarf anführt, erschließt sich nicht, welche rechtlichen Folgerungen sich hieraus ergeben sollen. Jedenfalls hat das Landgericht daraus - im Ergebnis zu Recht - nicht den Unterbringungsgrund des § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB abgeleitet. Denn nach den Beschlussgründen hat die Betroffene offensichtlich eine medikamentöse Behandlung verweigert, so dass die Genehmigung der Unterbringung zur Durchführung der Heilbehandlung gemäß § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB nur dann zulässig gewesen wäre, wenn die Voraussetzungen für die Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme vorgelegen hätten und diese rechtswirksam genehmigt worden wäre. Jedenfalls Letzteres war aber nicht der Fall.

Auf § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB hat das Landgericht sich - anders als das Amtsgericht, das die Selbstgefährdung als Unterbringungsgrund genannt hat -nicht gestützt, sondern allein mit einer Unterbringung zur Heilbehandlung argumentiert. Im Übrigen würden die im Beschluss enthaltenen Feststellungen eine Unterbringung wegen Selbstgefährdung nach § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB ebenfalls nicht tragen. Soweit in den Beschlussgründen erwähnt ist, die zuletzt obdachlose Betroffene habe sich "bei Einlieferung in einem körperlich verwahrlosten und unterernährten Zustand" befunden, besagt dies nichts über eine bestehende erhebliche Gesundheitsgefährdung, der nur mit einer Unterbringung und nicht etwa auch im Rahmen ambulanter, gegebenenfalls durch die Berufsbetreuerin zu organisierender Hilfen begegnet werden könnte. Die vom Landgericht zitierte Aussage aus dem Sachverständigengutachten des Dr. A. vom 17. März 2015, ohne Unterbringung sei mit dem Abbruch eines jeden Aufenthalts durch die Betroffene und damit einhergehend - gerade unter Berücksichtigung ihres Allgemeinzustands - einer sofortigen erheblichen Selbstgefährdung zu rechnen, reicht nicht aus, um eine Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB begründen zu können.

Darüber hinaus rügt die Rechtsbeschwerde zutreffend als verfahrensfehlerhaft, dass das Landgericht den angefochtenen Beschluss des Amtsgerichts bestätigt hat, ohne die Betroffene im Beschwerdeverfahren erneut anzuhören.

Allerdings kann das Beschwerdegericht nach § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG von der persönlichen Anhörung absehen, wenn diese bereits im ersten Rechtszug vorgenommen worden ist und von einer erneuten Anhörung keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind. Das Beschwerdegericht hat aber - wie auch das erstinstanzliche Gericht - die Gründe, aus denen es von einer Anhörung ausnahmsweise absehen will, in den Entscheidungsgründen nachprüfbar darzulegen.

An einer solchen Begründung fehlt es in der Beschwerdeentscheidung. Sie war auch nicht ausnahmsweise deshalb entbehrlich, weil aus den weiteren Entscheidungsgründen ersichtlich würde, dass das Beschwerdegericht in zulässiger Weise von einer erneuten persönlichen Anhörung des Betroffenen absehen konnte. Im Gegenteil: Das Landgericht hat für seine Entscheidung mit dem Sachverständigengutachten vom 17. März 2015 eine neue Tatsachengrundlage herangezogen, die nach der amtsgerichtlichen Anhörung und nach der eigenen Anhörung im Parallelverfahren vom 4. März 2015 datiert, so dass eine erneute Anhörung der Betroffenen geboten gewesen wäre.

Die Betroffene ist durch die Genehmigung der Unterbringung in ihrem Freiheitsgrundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG verletzt.

Eine Aufhebung und Zurückverweisung zur Nachholung der Feststellungen zum Vorliegen eines Unterbringungsgrundes im Sinn von § 1906 Abs. 1 BGB kommt nicht in Betracht. Der Betroffenen ist die Verfahrensfortsetzung nicht zumutbar. Denn eine solche würde sich nach Erledigung der Unterbringung auf erstmalige nachprüfbare Feststellungen zu den materiell-rechtlichen Genehmigungsvoraussetzungen richten. Mithin ist davon auszugehen, dass die angefochtenen Entscheidungen auch inhaltlich auf den mangelhaften Feststellungen beruhen.

Einem Beruhen steht auch nicht entgegen, dass vorliegend die Erledigung durch Zeitablauf bereits zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung eingetreten war, so dass die Betroffene schon im Beschwerdeverfahren einen Antrag nach § 62 Abs. 1 FamFG hätte stellen müssen, weil damit die Beschwerde mit dem Ziel der Aufhebung der amtsgerichtlichen Genehmigungsentscheidung unzulässig geworden war. Dass es an dem erforderlichen Feststellungsantrag in der zweiten Instanz fehlt, nimmt dem Zurückweisungsbeschluss des Landgerichts aber hier nicht die Rechtswidrigkeit. Denn das Landgericht hätte bei richtiger Sachbehandlung die anwaltlich nicht vertretene Betroffene auf die Möglichkeit hinweisen müssen, ihren Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Unterbringungsanordnung umzustellen. Dies gebietet der Anspruch der Betroffenen auf ein faires Verfahren. Es ist davon auszugehen, dass sie bei einem entsprechenden Hinweis des Gerichts - wie nunmehr im Verfahren der Rechtsbeschwerde - einen Antrag auf Rechtswidrigkeitsfeststellung gestellt hätte.

Das nach § 62 Abs. 1 FamFG erforderliche berechtigte Interesse der Betroffenen daran, die Rechtswidrigkeit der - hier durch Zeitablauf erledigten - Genehmigung der Unterbringung feststellen zu lassen, liegt vor. Eine freiheitsent16ziehende Maßnahme bedeutet stets einen schwerwiegenden Grundrechtseingriff im Sinne des § 62 Abs. 2 Nr. 1 FamFG.
 
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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB138/15
vom
2. September 2015
in der Unterbringungssache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Der Anspruch auf ein faires Verfahren gebietet es, einen anwaltlich nicht vertretenen
Betroffenen eines zivilrechtlichen Unterbringungsverfahrens im Fall der Erledigung
der Hauptsache auf die Möglichkeit hinzuweisen, seinen Antrag auf Feststellung der
Rechtswidrigkeit der Unterbringungsanordnung umzustellen (im Anschluss an Senatsbeschluss
vom 15. September 2010 - XII ZB 383/10 - FamRZ 2010, 1726).
BGH, Beschluss vom 2. September 2015 - XII ZB 138/15 - LG Hannover
AG Hannover
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. September 2015 durch
den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Dr. Klinkhammer, Dr. NeddenBoeger
, Dr. Botur und Guhling

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Hannover vom 6. März 2015 sowie der Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 26. März 2015 die Betroffene in ihren Rechten verletzt haben. Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei. Die in der Rechtsbeschwerdeinstanz entstandenen außergerichtlichen Kosten der Betroffenen werden der Staatskasse auferlegt.

Gründe:

I.

1
Die im Jahre 1943 geborene Betroffene leidet an einer wahnhaften Störung. Sie steht seit November 2014 unter Betreuung, ihre vorläufige Unterbringung war bis zum 27. Februar 2015 genehmigt. Diese Genehmigung verlängerte das Amtsgericht zunächst bis längstens zum 6. März 2015, was Gegenstand des Parallelverfahrens XII ZB 114/15 vor dem Senat ist.
2
Mit Beschluss vom 6. März 2015 hat das Amtsgericht auf entsprechenden Antrag der Betreuerin die weitere Unterbringung bis längstens zum 16. März 2015 genehmigt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hat das Land- gericht mit Beschluss vom 26. März 2015 zurückgewiesen. Mit ihrer Rechtsbeschwerde begehrt die Betroffene die Feststellung, dass sie durch diese beiden Entscheidungen in ihren Rechten verletzt worden ist.

II.

3
Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, insbesondere gemäß § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 FamFG - und da keine einstweilige Anordnung im Sinne von § 70 Abs. 4 FamFG vorliegt - statthaft. Sie ist auch begründet, weil die Entscheidungen von Amts- und Landgericht die Betroffene in ihren Rechten verletzt haben. Dies ist nach der in der Rechtsbeschwerdeinstanz entsprechend anwendbaren Vorschrift des § 62 Abs. 1 FamFG (Senatsbeschluss vom 29. Januar 2014 - XII ZB 330/13 - FamRZ 2014, 649 Rn. 8 mwN) festzustellen.
4
1. Die Genehmigung einer Unterbringung nach § 1906 Abs. 2 Satz 1 BGB setzt das Bestehen einer qualifizierten Gefährdungslage voraus. Es muss die Gefahr bestehen, dass der Betroffene sich selbst tötet oder erheblichen gesundheitlichen Schaden zufügt (§ 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB) oder ein erheblicher gesundheitlicher Schaden droht (§ 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Der Tatrichter hat hierzu die erforderlichen Feststellungen zu treffen.
5
2. Dem werden die Entscheidungen von Amts- und Landgericht nicht gerecht.
6
a) Dem amtsgerichtlichen Beschluss, der sich in seinen Gründen im Wesentlichen auf die Wiedergabe des Gesetzestextes beschränkt, lassen sich keinerlei Umstände entnehmen, die die Annahme der eine Unterbringung rechtfertigenden Gefährdung zulassen. Das Landgericht führt aus, es bestünden "jedenfalls Anhaltspunkte, dass die Heilbehandlung zur Abwendung eines drohen- den erheblichen gesundheitlichen Schadens erforderlich" sei. Damit wird nicht die notwendige Gefährdungssituation, sondern lediglich deren Möglichkeit festgestellt.
7
b) Auch die weiteren landgerichtlichen Erwägungen erlauben nicht den Schluss auf das Vorliegen der Unterbringungsvoraussetzungen.
8
Dies gilt, soweit das Landgericht im Rahmen seiner Ausführungen zu § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB auf eine bereits seit Anordnung der Betreuung bestehende Beinverletzung abstellt, die untersucht werden müsse und zudem schon antibiotisch behandelt worden sei. Wie die Rechtsbeschwerde zu Recht rügt, bleibt gänzlich unklar, welches der ohne Untersuchung drohende (weitere) Schaden sein soll. Hinzu kommt, dass sich den Beschlussgründen zum einen nicht nachvollziehbar entnehmen lässt, inwiefern diese Untersuchung nur im Rahmen einer Unterbringung durchgeführt werden kann. Zum anderen verhält sich die Beschwerdeentscheidung auch nicht dazu, ob zu erwarten steht, dass die Betroffene einer derartigen ärztlichen Maßnahme nicht widerspricht. Insoweit musste sich angesichts des Umstands, dass sie vor der verfahrensgegenständlichen Unterbringungsgenehmigung bereits sieben Wochen geschlossen untergebracht war, ohne dass die Untersuchung vorgenommen werden konnte, die Notwendigkeit entsprechender Feststellungen aufdrängen. Dies gilt umso mehr, als das Landgericht schon bei der ersten Verlängerungsentscheidung tragend auf die Untersuchung des Beins abgestellt hatte, zu der es jedoch weiterhin nicht gekommen war.
9
Soweit das Landgericht die psychische Erkrankung der Betroffenen und den entsprechenden Behandlungsbedarf anführt, erschließt sich nicht, welche rechtlichen Folgerungen sich hieraus ergeben sollen. Jedenfalls hat das Landgericht daraus - im Ergebnis zu Recht - nicht den Unterbringungsgrund des § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB abgeleitet. Denn nach den Beschlussgründen hat die Betroffene offensichtlich eine medikamentöse Behandlung verweigert, so dass die Genehmigung der Unterbringung zur Durchführung der Heilbehandlung gemäß § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB nur dann zulässig gewesen wäre, wenn die Voraussetzungen für die Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme vorgelegen hätten und diese rechtswirksam genehmigt worden wäre (Senatsbeschluss vom 30. Juli 2014 - XII ZB 169/14 - FamRZ 2014, 1694 Rn. 23). Jedenfalls Letzteres war aber nicht der Fall.
10
Auf § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB hat das Landgericht sich - anders als das Amtsgericht, das die Selbstgefährdung als Unterbringungsgrund genannt hat - nicht gestützt, sondern allein mit einer Unterbringung zur Heilbehandlung argumentiert. Im Übrigen würden die im Beschluss enthaltenen Feststellungen eine Unterbringung wegen Selbstgefährdung nach § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB ebenfalls nicht tragen. Soweit in den Beschlussgründen erwähnt ist, die zuletzt obdachlose Betroffene habe sich "bei Einlieferung in einem körperlich verwahrlosten und unterernährten Zustand" befunden, besagt dies nichts über eine bestehende erhebliche Gesundheitsgefährdung, der nur mit einer Unterbringung und nicht etwa auch im Rahmen ambulanter, gegebenenfalls durch die Berufsbetreuerin zu organisierender Hilfen begegnet werden könnte. Die vom Landgericht zitierte Aussage aus dem Sachverständigengutachten des Dr. A. vom 17. März 2015, ohne Unterbringung sei mit dem Abbruch eines jeden Aufenthalts durch die Betroffene und damit einhergehend - gerade unter Berücksichtigung ihres Allgemeinzustands - einer sofortigen erheblichen Selbstgefährdung zu rechnen, reicht nicht aus, um eine Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB begründen zu können.
11
3. Darüber hinaus rügt die Rechtsbeschwerde zutreffend als verfahrensfehlerhaft , dass das Landgericht den angefochtenen Beschluss des Amtsge- richts bestätigt hat, ohne die Betroffene im Beschwerdeverfahren erneut anzuhören.
12
Allerdings kann das Beschwerdegericht nach § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG von der persönlichen Anhörung absehen, wenn diese bereits im ersten Rechtszug vorgenommen worden ist und von einer erneuten Anhörung keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind. Das Beschwerdegericht hat aber - wie auch das erstinstanzliche Gericht - die Gründe, aus denen es von einer Anhörung ausnahmsweise absehen will, in den Entscheidungsgründen nachprüfbar darzulegen (Senatsbeschluss vom 26. Februar 2014 - XII ZB 503/13 - FamRZ 2014, 828 Rn. 5 mwN).
13
An einer solchen Begründung fehlt es in der Beschwerdeentscheidung. Sie war auch nicht ausnahmsweise deshalb entbehrlich, weil aus den weiteren Entscheidungsgründen ersichtlich würde, dass das Beschwerdegericht in zulässiger Weise von einer erneuten persönlichen Anhörung des Betroffenen absehen konnte (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 26. Februar 2014 - XII ZB 503/13 - FamRZ 2014, 828 Rn. 5 mwN). Im Gegenteil: Das Landgericht hat für seine Entscheidung mit dem Sachverständigengutachten vom 17. März 2015 eine neue Tatsachengrundlage herangezogen, die nach der amtsgerichtlichen Anhörung und nach der eigenen Anhörung im Parallelverfahren vom 4. März 2015 datiert, so dass eine erneute Anhörung der Betroffenen geboten gewesen wäre.
14
4. Die Betroffene ist durch die Genehmigung der Unterbringung in ihrem Freiheitsgrundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG verletzt.
15
Eine Aufhebung und Zurückverweisung zur Nachholung der Feststellungen zum Vorliegen eines Unterbringungsgrundes im Sinn von § 1906 Abs. 1 BGB kommt nicht in Betracht. Der Betroffenen ist die Verfahrensfortsetzung nicht zumutbar. Denn eine solche würde sich nach Erledigung der Unterbringung auf erstmalige nachprüfbare Feststellungen zu den materiell-rechtlichen Genehmigungsvoraussetzungen richten. Mithin ist davon auszugehen, dass die angefochtenen Entscheidungen auch inhaltlich auf den mangelhaften Feststellungen beruhen (vgl. Senatsbeschluss vom 30. Juli 2014 - XII ZB 169/14 - FamRZ 2014, 1694 Rn. 28).
16
Einem Beruhen steht auch nicht entgegen, dass vorliegend die Erledigung durch Zeitablauf bereits zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung eingetreten war, so dass die Betroffene schon im Beschwerdeverfahren einen Antrag nach § 62 Abs. 1 FamFG hätte stellen müssen, weil damit die Beschwerde mit dem Ziel der Aufhebung der amtsgerichtlichen Genehmigungsentscheidung unzulässig geworden war. Dass es an dem erforderlichen Feststellungsantrag in der zweiten Instanz fehlt, nimmt dem Zurückweisungsbeschluss des Landgerichts aber hier nicht die Rechtswidrigkeit. Denn das Landgericht hätte bei richtiger Sachbehandlung die anwaltlich nicht vertretene Betroffene auf die Möglichkeit hinweisen müssen, ihren Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Unterbringungsanordnung umzustellen. Dies gebietet der Anspruch der Betroffenen auf ein faires Verfahren (OLG München OLGR 2006, 26; Keidel /Budde FamFG 18. Aufl. § 62 Rn. 10; Schulte-Bunert/Weinreich/Unger FamFG 4. Aufl. § 62 Rn. 18; vgl. auch Senatsbeschluss vom 15. September 2010 - XII ZB 383/10 - FamRZ 2010, 1726 Rn. 30). Es ist davon auszugehen, dass sie bei einem entsprechenden Hinweis des Gerichts - wie nunmehr im Verfahren der Rechtsbeschwerde - einen Antrag auf Rechtswidrigkeitsfeststellung gestellt hätte.
17
Das nach § 62 Abs. 1 FamFG erforderliche berechtigte Interesse der Betroffenen daran, die Rechtswidrigkeit der - hier durch Zeitablauf erledigten - Genehmigung der Unterbringung feststellen zu lassen, liegt vor. Eine freiheitsent- ziehende Maßnahme bedeutet stets einen schwerwiegenden Grundrechtseingriff im Sinne des § 62 Abs. 2 Nr. 1 FamFG (Senatsbeschluss vom 30. Juli 2014 - XII ZB 169/14 - FamRZ 2014, 1694 Rn. 29).
18
5. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird gemäß § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen. Dose Klinkhammer Nedden-Boeger Botur Guhling
Vorinstanzen:
AG Hannover, Entscheidung vom 06.03.2015 - 663 XVII H 7046 -
LG Hannover, Entscheidung vom 26.03.2015 - 9 T 12/15 -

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB114/15
vom
2. September 2015
in der Unterbringungssache
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. September 2015 durch
den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Dr. Klinkhammer, Dr. NeddenBoeger
, Dr. Botur und Guhling

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Hannover vom 27. Februar 2015 sowie der Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 4. März 2015 die Betroffene in ihren Rechten verletzt haben. Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei. Die in der Rechtsbeschwerdeinstanz entstandenen außergerichtlichen Kosten der Betroffenen werden der Staatskasse auferlegt.

Gründe:

I.

1
Die im Jahre 1943 geborene Betroffene leidet an einer wahnhaften Störung. Sie steht seit November 2014 unter Betreuung, ihre vorläufige Unterbringung war bis zum 27. Februar 2015 genehmigt.
2
Mit Beschluss vom 27. Februar 2015 hat das Amtsgericht auf entsprechenden Antrag der Betreuerin die weitere Unterbringung bis längstens zum 6. März 2015 genehmigt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit ihrer Rechtsbeschwerde begehrt die Betroffene die Feststellung, dass sie durch diese beiden Entscheidungen in ihren Rechten verletzt worden ist.

II.

3
Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, insbesondere gemäß § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 FamFG - und da keine einstweilige Anordnung im Sinne von § 70 Abs. 4 FamFG vorliegt - statthaft. Sie ist auch begründet, weil die Entscheidungen von Amts- und Landgericht die Betroffene in ihren Rechten verletzt haben. Dies ist nach der in der Rechtsbeschwerdeinstanz entsprechend anwendbaren Vorschrift des § 62 Abs. 1 FamFG (Senatsbeschluss vom 29. Januar 2014 - XII ZB 330/13 - FamRZ 2014, 649 Rn. 8 mwN) festzustellen.
4
1. Die Genehmigung einer Unterbringung nach § 1906 Abs. 2 Satz 1 BGB setzt das Bestehen einer qualifizierten Gefährdungslage voraus. Es muss die Gefahr bestehen, dass der Betroffene sich selbst tötet oder erheblichen gesundheitlichen Schaden zufügt (§ 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB) oder ein erheblicher gesundheitlicher Schaden droht (§ 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Der Tatrichter hat hierzu die erforderlichen Feststellungen zu treffen.
5
2. Dem werden die Entscheidungen von Amts- und Landgericht nicht gerecht.
6
a) Dem amtsgerichtlichen Beschluss, der sich in seinen Gründen im Wesentlichen auf die Wiedergabe des Gesetzestextes beschränkt, lassen sich keinerlei Umstände entnehmen, die die Annahme der eine Unterbringung rechtfertigenden Gefährdung zulassen. Das Landgericht führt aus, es bestünden "jedenfalls Anhaltspunkte, dass die Heilbehandlung zur Abwendung eines drohenden erheblichen gesundheitlichen Schadens erforderlich" sei. Damit wird nicht die notwendige Gefährdungssituation, sondern lediglich deren Möglichkeit festgestellt.
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b) Auch die weiteren landgerichtlichen Erwägungen erlauben nicht den Schluss auf das Vorliegen der Unterbringungsvoraussetzungen.
8
Das Landgericht stellt im Rahmen seiner Ausführungen zu § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB allein auf eine bereits seit Anordnung der Betreuung bestehende Beinverletzung ab, die untersucht werden müsse und zudem schon antibiotisch behandelt worden sei. Wie die Rechtsbeschwerde zu Recht rügt, bleibt gänzlich unklar, welches der ohne Untersuchung drohende (weitere) Schaden sein soll. Hinzu kommt, dass sich den Beschlussgründen zum einen nicht entnehmen lässt, inwiefern diese Untersuchung nur im Rahmen einer Unterbringung durchgeführt werden kann. Zum anderen verhält sich die Beschwerdeentscheidung nicht dazu, ob zu erwarten steht, dass die Betroffene einer derartigen ärztlichen Maßnahme nicht widerspricht. Insoweit musste sich die Notwendigkeit entsprechender Feststellungen angesichts des Umstands aufdrängen, dass die Betroffene bereits sechs Wochen geschlossen untergebracht war, ohne dass die Untersuchung vorgenommen werden konnte.
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Soweit das Landgericht die psychische Erkrankung der Betroffenen anführt , hat es daraus im Ergebnis zu Recht nicht den Unterbringungsgrund des § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB abgeleitet. Denn nach den Beschlussgründen hat die Betroffene offensichtlich eine medikamentöse Behandlung verweigert, so dass die Genehmigung der Unterbringung zur Durchführung der Heilbehandlung gemäß § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB nur dann zulässig gewesen wäre, wenn die Voraussetzungen für die Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme vorgelegen hätten und diese rechtswirksam genehmigt worden wäre (Senatsbeschluss vom 30. Juli 2014 - XII ZB 169/14 - FamRZ 2014, 1694 Rn. 23). Jedenfalls Letzteres war aber nicht der Fall.
10
Auf § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB hat das Landgericht sich - anders als das Amtsgericht, das die Selbstgefährdung als Unterbringungsgrund genannt hat - nicht gestützt. Soweit in den Beschlussgründen erwähnt ist, die zuletzt obdachlose Betroffene habe sich "bei Einlieferung in einem körperlich verwahrlosten und unterernährten Zustand" befunden, besagt dies nichts über eine bestehende erhebliche Gesundheitsgefährdung, der nur mit einer Unterbringung und nicht etwa auch im Rahmen ambulanter, gegebenenfalls durch die Berufsbetreuerin zu organisierender Hilfen begegnet werden könnte.
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3. Die Betroffene ist durch die Genehmigung der Unterbringung in ihrem Freiheitsgrundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG verletzt.
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Eine Aufhebung und Zurückverweisung zur Nachholung der Feststellungen zum Vorliegen eines Unterbringungsgrundes im Sinne von § 1906 Abs. 1 BGB kommt nicht in Betracht. Der Betroffenen ist die Verfahrensfortsetzung nicht zumutbar. Denn eine solche würde sich nach Erledigung der Unterbringung auf erstmalige nachprüfbare Feststellungen zu den materiell-rechtlichen Genehmigungsvoraussetzungen richten (vgl. Senatsbeschluss vom 30. Juli 2014 - XII ZB 169/14 - FamRZ 2014, 1694 Rn. 28).
13
Das nach § 62 Abs. 1 FamFG erforderliche berechtigte Interesse der Betroffenen daran, die Rechtswidrigkeit der - hier durch Zeitablauf erledigten - Genehmigung der Unterbringung feststellen zu lassen, liegt vor. Eine freiheitsentziehende Maßnahme bedeutet stets einen schwerwiegenden Grundrechtseingriff im Sinne des § 62 Abs. 2 Nr. 1 FamFG (Senatsbeschluss vom 30. Juli 2014 - XII ZB 169/14 - FamRZ 2014, 1694 Rn. 29).
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4. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird gemäß § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen. Dose Klinkhammer Nedden-Boeger Botur Guhling
Vorinstanzen:
AG Hannover, Entscheidung vom 27.02.2015 - 663 XVII H 7046 -
LG Hannover, Entscheidung vom 04.03.2015 - 9 T 8/15 -

(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in

1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts,
2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie
3.
Freiheitsentziehungssachen.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 gilt dies nur, wenn sich die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss richtet, der die Unterbringungsmaßnahme oder die Freiheitsentziehung anordnet. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 ist die Rechtsbeschwerde abweichend von Satz 2 auch dann ohne Zulassung statthaft, wenn sie sich gegen den eine freiheitsentziehende Maßnahme ablehnenden oder zurückweisenden Beschluss in den in § 417 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 genannten Verfahren richtet.

(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.

(1) Hat sich die angefochtene Entscheidung in der Hauptsache erledigt, spricht das Beschwerdegericht auf Antrag aus, dass die Entscheidung des Gerichts des ersten Rechtszugs den Beschwerdeführer in seinen Rechten verletzt hat, wenn der Beschwerdeführer ein berechtigtes Interesse an der Feststellung hat.

(2) Ein berechtigtes Interesse liegt in der Regel vor, wenn

1.
schwerwiegende Grundrechtseingriffe vorliegen oder
2.
eine Wiederholung konkret zu erwarten ist.

(3) Hat der Verfahrensbeistand oder der Verfahrenspfleger die Beschwerde eingelegt, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

(1) Hält das Gericht, dessen Beschluss angefochten wird, die Beschwerde für begründet, hat es ihr abzuhelfen; anderenfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Das Gericht ist zur Abhilfe nicht befugt, wenn die Beschwerde sich gegen eine Endentscheidung in einer Familiensache richtet.

(2) Das Beschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Beschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(3) Das Beschwerdeverfahren bestimmt sich im Übrigen nach den Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug. Das Beschwerdegericht kann von der Durchführung eines Termins, einer mündlichen Verhandlung oder einzelner Verfahrenshandlungen absehen, wenn diese bereits im ersten Rechtszug vorgenommen wurden und von einer erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind.

(4) Das Beschwerdegericht kann die Beschwerde durch Beschluss einem seiner Mitglieder zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen; § 526 der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass eine Übertragung auf einen Richter auf Probe ausgeschlossen ist. Zudem kann das Beschwerdegericht die persönliche Anhörung des Kindes durch Beschluss einem seiner Mitglieder als beauftragtem Richter übertragen, wenn es dies aus Gründen des Kindeswohls für sachgerecht hält oder das Kind offensichtlich nicht in der Lage ist, seine Neigungen und seinen Willen kundzutun. Gleiches gilt für die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks von dem Kind.

(5) Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 finden keine Anwendung, wenn die Beschwerde ein Hauptsacheverfahren betrifft, in dem eine der folgenden Entscheidungen in Betracht kommt:

1.
die teilweise oder vollständige Entziehung der Personensorge nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
2.
der Ausschluss des Umgangsrechts nach § 1684 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder
3.
eine Verbleibensanordnung nach § 1632 Absatz 4 oder § 1682 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Hat sich die angefochtene Entscheidung in der Hauptsache erledigt, spricht das Beschwerdegericht auf Antrag aus, dass die Entscheidung des Gerichts des ersten Rechtszugs den Beschwerdeführer in seinen Rechten verletzt hat, wenn der Beschwerdeführer ein berechtigtes Interesse an der Feststellung hat.

(2) Ein berechtigtes Interesse liegt in der Regel vor, wenn

1.
schwerwiegende Grundrechtseingriffe vorliegen oder
2.
eine Wiederholung konkret zu erwarten ist.

(3) Hat der Verfahrensbeistand oder der Verfahrenspfleger die Beschwerde eingelegt, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.