Wegeunfall: Sturz an der Wohnungstür - auf die Richtung kommt es an

published on 04/09/2013 16:22
Wegeunfall: Sturz an der Wohnungstür - auf die Richtung kommt es an
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Author’s summary by Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

Verletzt sich der Versicherte auf dem Weg zur Arbeit beim Durchschreiten der Außentür, so ist darauf abzustellen, wo und wann der Gesundheitsschaden eintritt.
Unerheblich bleibt, wo und wann die Ursache für den Sturz bzw. die Verletzung gesetzt wurde.
So entschied es das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg im Fall eines Mannes, der beim Verlassen seines Hauses mit dem Schuh zwischen Türschwelle und Hausausgangstür hängen geblieben war. Die automatisch schließende Tür hatte ihn dann zu Boden geworfen. Bei der Frage, ob dies ein Arbeitsunfall war, komme es darauf an, wo und wann die Verletzung eingetreten sei. Der Verletzte befinde sich nämlich nur dann auf dem Weg zur Arbeit, wenn er bereits außerhalb des Wohnhauses sei.
Nach Ansicht des Gerichts sei es unerheblich, dass der Sturz im häuslichen Bereich begonnen hatte, da der Versicherte sich erst beim Auffallen vor der Haustür verletzt habe. Es komme nicht darauf an, ob die Ursache des Sturzes noch im häuslichen Bereich gelegen habe.

Hinweis: Die richtige Argumentation hat dem Geschädigten hier die Anerkennung des Arbeitsunfalls gesichert. Weil die automatische Tür von innen nach außen schließt, hatte sie den Mann aus dem Haus gedrückt. Weil die Schließrichtung der Tür in diesem Fall verhinderte, dass der Mann zurück ins Haus fallen konnte, muss sich sein Knie bereits jenseits der Türschwelle befunden haben, als die Verletzung eintrat. Damit hat er seinen Unfall eindeutig nicht mehr im häuslichen Bereich, sondern auf dem Weg zur Arbeit erlitten (LSG Berlin-Brandenburg, L 2 U 3/12).


Die Entscheidung im Einzelnen lautet:

LSG Berlin-Brandenburg Urteil vom 20.09.2012 (Az: L 2 U 3/12)

Verletzt sich der Versicherte beim Durchschreiten der Außentür, so ist darauf abzustellen, wo und wann der Gesundheitsschaden eintritt. Unerheblich bleibt, wo und wann die Ursache für den Sturz bzw. die Verletzung gesetzt wurde.

Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 01. Dezember 2011 und der Bescheid der Beklagten vom 07. Oktober 2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 19. Februar 2009 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, das Ereignis vom 02. Juni 2008 als Arbeitsunfall im Sinne des § 8 Abs. 2 SGB VII anzuerkennen.

Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des gesamten Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.


Tatbestand

Der Kläger begehrt die Anerkennung eines Ereignisses vom 02. Juni 2008 als Arbeitsunfall; streitig ist, ob es sich bereits um einen versicherten Wegeunfall gehandelt hat.

Den Hergang des Unfalles gab der 1971 geborene Kläger gegenüber dem am Unfalltag aufgesuchten Durchgangsarzt Dr. E dahin wieder, dass sich beim Verlassen des Wohnhauses sein linker Fuß unter der Automatikhaustür verklemmt habe. Diagnostiziert wurde ein Kniebinnenschaden mit knöchernem Seitenbandausriss lateral. Das Ereignis geschah um 6.45 Uhr bei einem Beginn der Arbeitszeit um 7.30 Uhr. Der Arbeitgeber des Klägers, die Firma B GmbH gab mit Unfallanzeige vom 03. Juni 2008 den Unfall dahingehend wieder, dass der Kläger zu Hause mit seinem Fuß zwischen Türschwelle und Hausausgangstür mit seinem Schuh hängen geblieben und dabei gestürzt sei. Eine am 04. Juni 2008 durchgeführte Operation ergab eine Komplexverletzung des linken Kniegelenkes mit vorderer Kreuzbandruptur, partieller hinterer Kreuzbandruptur, medialer Seitenbandruptur, lateraler Meniskushinterhornruptur, knöchernem Ausriss des Ligamentum meniscotibiale laterale und der Gelenkkapsel, Hämarthros am linken Kniegelenk. Mit Zwischenbericht vom 18. Juni 2008 teilte die behandelnde Klinikum B GmbH mit, dass über die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit derzeit noch keine Aussage getroffen werden könne; mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit in rentenberechtigender Höhe müsse gerechnet werden. Nach einem Aktenvermerk der Beklagten vom 09. Juli 2008 hatte der Kläger im Rahmen einer Kniesprechstunde und einer Befragung zum genauen Unfallhergang angegeben, beim Verlassen des Hauses mit der Fußspitze an der erkennbaren Schwelle hängen geblieben zu sein, von hinten habe die Tür den Fuß eingeklemmt, danach sei er bei fixiertem Fuß nach außen gefallen. Diesen Hergang schilderte der Kläger mit Schreiben vom 25. Juni 2008 erneut schriftlich dahin, mit dem linken Fuß in der automatisch nach außen schließenden Tür hängen geblieben und dadurch nach außen auf die Pflastersteine gefallen zu sein. Beigefügt waren eine Skizze und Fotos vom Unfallort. Die Beklagte übernahm, nachdem intern zunächst vom Vorliegen eines Arbeitsunfalles ausgegangen worden war, zunächst die Kosten der Behandlung.

Mit Bescheid vom 07. Oktober 2008 lehnte die Beklagte die Gewährung von Leistungen aufgrund des Ereignisses vom 02. Juni 2008 ab. Zur Begründung führte sie aus, dass nach der geltenden Rechtsprechung der Versicherungsschutz mit Durchschreiten der Außenhaustür beginne, also vor der Haustür. Entscheidend sei, wo sich der Versicherte die Verletzung zugezogen habe (noch im häuslichen Bereich oder bereits vor der Tür). Der Kläger sei mit dem Fuß zwischen Türschwelle und der von innen schließenden Tür eingeklemmt gewesen. Dadurch habe er sich im Fallen das Knie verletzt. Ursache für die Knieverletzung sei nicht der Sturz auf den Weg vor der Tür gewesen, sondern das Einklemmen des Fußes in der Tür. Damit habe sich der Kläger die Verletzungen noch vor der Tür im häuslichen Bereich zugezogen.

Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch, mit dem er ausführte, dass sich im Zeitpunkt des Sturzes sein gesamter Körper und beide Knie vor der Außentür befunden gehabt hätten. Damit habe er sich die Verletzung nicht mehr im unversicherten häuslichen Lebensbereich zugezogen. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 19. Februar 2009 zurück. Ursächlich für die Knieverletzung sei nicht der Sturz vor der Haustür gewesen, sondern das Einklemmen des linken Fußes in der Tür. Damit sei die Haustür noch nicht vollständig durchschritten gewesen. Die Tür gehöre aber noch zum häuslichen Bereich und sei keine versicherte Wegegefahr.

Die hiergegen erhobene Klage hat das Sozialgericht Frankfurt (Oder) mit Urteil vom 01. Dezember 2011 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass der Bereich der persönlichen privaten Lebenssphäre erst dann verlassen worden ist, wenn der Versicherte die Außentür vollständig passiert habe, die Tür also regelmäßig hinter sich geschlossen oder einen vergleichbaren Gebäudeabschluss hinter sich gelassen habe. Davon könne beim Vorgang des Durchschreitens selber noch nicht ausgegangen werden, weil beim Durchschreiten dieser Vorgang gerade noch andauere und vollzogen werde, während die Formulierung „mit Durchschreiten“ vom Wortlaut her den finalen Abschluss dieses Vorgangs als tatsächlich abgeschlossenes Verlassen des häuslichen Bereiches verlange und voraussetze. Allein eine derart starr gezogene Grenze zwischen dem unversicherten häuslichen Lebensbereich und dem mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden Weg sei geeignet, dem Interesse an Rechtssicherheit zu entsprechen.

Gegen dieses ihm am 09. Dezember 2011 zugegangene Urteil richtet sich die am 09. Januar 2012 beim Landessozialgericht eingegangene Berufung des Klägers. Der Kläger ist der Ansicht, dass objektives Kriterium für die Abgrenzung allein sein könne, ob die Verletzung vor oder hinter der gedachten Linie der geschlossenen Hauseingangstür erlitten worden sei. Bei der Abgrenzung zwischen häuslichem Wirkungsbereich und Dienstweg könne es nur um eine räumliche Grenze gehen. Der Vorgang des Durchschreitens bzw. dessen Vollendung könne nicht Abgrenzungskriterium sein; die möglichen Fallgestaltungen seien hier zu vielfältig, um Rechtssicherheit herbeiführen zu können.

Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 01. Dezember 2011 und den Bescheid der Beklagten vom 07. Oktober 2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 19. Februar 2009 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, das Schadensereignis vom 02. Juni 2008 als Arbeitsunfall anzuerkennen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte ist weiter der Auffassung, dass der versicherte Weg zur Arbeit erst mit dem vollständigen Durchschreiten der Außentür beginne.

Mit Schriftsätzen vom 02. August 2012 und vom 16. August 2012 haben sich die Beteiligten mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen und den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte sowie den der Verwaltungsakte der Beklagten.


Entscheidungsgründe

Über die Berufung konnte mit Einverständnis der Beteiligten gemäß den §§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entschieden werden.

Die Berufung des Klägers ist zulässig und begründet. Das angefochtene Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) und der Bescheid der Beklagten vom 07. Oktober 2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 19. Februar 2009 sind rechtswidrig und waren daher aufzuheben. Der Kläger hat Anspruch auf die Feststellung, dass er am 02. Juni 2008 einen Arbeitsunfall erlitten hat.

Rechtsgrundlage für die Anerkennung eines Unfalls als Arbeitsunfall ist § 8 SGB VII. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit. Für einen Arbeitsunfall ist danach in der Regel erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer bzw. sachlicher Zusammenhang), diese Verrichtung zu dem zeitlich begrenzten von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis - dem Unfallereignis - geführt hat (Unfallkausalität) und dass das Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität); das Entstehen von länger andauernden Unfallfolgen aufgrund des Gesundheitserstschadens (haftungsausfüllende Kausalität) ist keine Voraussetzung für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls, sondern für die Gewährung einer Verletztenrente. Dabei müssen die versicherte Tätigkeit, der Arbeitsunfall und die Gesundheitserstschädigung im Sinne des „Vollbeweises“, also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, nachgewiesen werden, während für den ursächlichen Zusammenhang als Voraussetzung der Entschädigungspflicht, der nach der auch sonst im Sozialrecht geltenden Lehre von der wesentlichen Bedingung zu bestimmen ist, grundsätzlich die (hinreichende) Wahrscheinlichkeit - nicht allerdings die bloße Möglichkeit - ausreicht. Diese Voraussetzungen für die Feststellung eines Arbeitsunfalls sind vorliegend gegeben.

Unter Beachtung dieser Vorgaben hat der Kläger einen Arbeitsunfall erlitten, weil er sich bei dem streitigen Ereignis bereits auf einem versicherten Weg befand. Der versicherte Weg zur Arbeit im Sinne des § 8 Abs. 2 SGB VII beginnt nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) mit dem Durchschreiten der Außentür des Hauses. In der - von der Beklagten auch im Verwaltungsverfahren geprüften - Entscheidung vom 12. Oktober 1973 (Az.: 2 RU 167/72) hat das BSG dies dahin präzisiert, dass sich ein Unfall auf dem Weg nach dem Ort der Tätigkeit schon dann ereignet hat, wenn der Sturz im häuslichen Bereich begonnen, der Versicherte sich jedoch erst beim Auffallen vor der Haustür verletzt hat, wobei es nicht darauf ankommt, ob die Ursache des Sturzes noch im häuslichen Bereich gelegen hat. In diesem Fall war der Kläger auf dem Weg zur Arbeit auf den unteren Stufen der Treppe im Hausflur ins „Trudeln“ gekommen, durch die Glasfüllung der Haustür gestürzt und hatte sich vor der Haustür an den Glasscherben Verletzungen der rechten Kniekehle zugezogen. Es gibt keinen Grund, diese Präzisierung durch das BSG nicht auch im vorliegenden Fall anzuwenden, da sich das BSG in den genannten Entscheidungen in der Folgezeit immer wieder ausdrücklich auf seine ständige Rechtsprechung bezogen hat, ohne die zuletzt genannte Entscheidung hierbei in irgendeiner Weise infrage zu stellen. Vorliegend stellt sich der Sachverhalt unter Zugrundelegung der in jeder Hinsicht glaubhaften Schilderung des Klägers, die von der Beklagten nicht bestritten worden ist und der gefolgt wird, und unter Zugrundelegung der von ihm überreichten Fotos vom Unfallort so dar, dass die Verletzung jedenfalls erst nach dem Passieren der äußeren Haustür eingetreten sein kann. Denn die nach außen automatisch sich schließende Tür verhinderte, dass der Kläger hier rückwärts fallen konnte, weshalb er auch nach vorne gestürzt ist. Sein Knie muss sich dabei bereits jenseits der Türschwelle befunden haben, da nur so der die Verletzung auslösende das Knie schädigende Mechanismus überhaupt zur Wirkung gekommen sein kann. Unerheblich ist entgegen den erstinstanzlichen Ausführungen bei Anwendung der Grundsätze der BSG-Entscheidung aus 1973, dass der Kläger die Haustür nicht aufrechten Ganges passiert und sich die Tür nicht erst hinter ihm geschlossen hat. Für eine Verschärfung der Anforderungen entgegen der genannten BSG-Entscheidung besteht kein Grund. Insbesondere ist dies nicht im Hinblick auf die Notwendigkeit, eine klare Grenze zu ziehen, erforderlich. Vielmehr würde dies zu unnötigen Zufälligkeiten in Abhängigkeit davon führen, ob z. B. - wie im vorliegenden Fall - eine automatisch schließende Tür durchschritten wurde oder nicht.

Nach alledem war der Berufung also stattzugeben.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG, sie folgt dem Ergebnis in der Hauptsache.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG lagen nicht vor.

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Annotations

(1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Wird die versicherte Tätigkeit im Haushalt der Versicherten oder an einem anderen Ort ausgeübt, besteht Versicherungsschutz in gleichem Umfang wie bei Ausübung der Tätigkeit auf der Unternehmensstätte.

(2) Versicherte Tätigkeiten sind auch

1.
das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit,
2.
das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges, um
a)
Kinder von Versicherten (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wegen ihrer, ihrer Ehegatten oder ihrer Lebenspartner beruflichen Tätigkeit fremder Obhut anzuvertrauen oder
b)
mit anderen Berufstätigen oder Versicherten gemeinsam ein Fahrzeug zu benutzen,
2a.
das Zurücklegen des unmittelbaren Weges nach und von dem Ort, an dem Kinder von Versicherten nach Nummer 2 Buchstabe a fremder Obhut anvertraut werden, wenn die versicherte Tätigkeit an dem Ort des gemeinsamen Haushalts ausgeübt wird,
3.
das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges der Kinder von Personen (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wenn die Abweichung darauf beruht, daß die Kinder wegen der beruflichen Tätigkeit dieser Personen oder deren Ehegatten oder deren Lebenspartner fremder Obhut anvertraut werden,
4.
das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden Weges von und nach der ständigen Familienwohnung, wenn die Versicherten wegen der Entfernung ihrer Familienwohnung von dem Ort der Tätigkeit an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft haben,
5.
das mit einer versicherten Tätigkeit zusammenhängende Verwahren, Befördern, Instandhalten und Erneuern eines Arbeitsgeräts oder einer Schutzausrüstung sowie deren Erstbeschaffung, wenn diese auf Veranlassung der Unternehmer erfolgt.

(3) Als Gesundheitsschaden gilt auch die Beschädigung oder der Verlust eines Hilfsmittels.

(1) Kraft Gesetzes sind versichert

1.
Beschäftigte,
2.
Lernende während der beruflichen Aus- und Fortbildung in Betriebsstätten, Lehrwerkstätten, Schulungskursen und ähnlichen Einrichtungen,
3.
Personen, die sich Untersuchungen, Prüfungen oder ähnlichen Maßnahmen unterziehen, die aufgrund von Rechtsvorschriften zur Aufnahme einer versicherten Tätigkeit oder infolge einer abgeschlossenen versicherten Tätigkeit erforderlich sind, soweit diese Maßnahmen vom Unternehmen oder einer Behörde veranlaßt worden sind,
4.
behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen, bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit tätig sind,
5.
Personen, die
a)
Unternehmer eines landwirtschaftlichen Unternehmens sind und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
b)
im landwirtschaftlichen Unternehmen nicht nur vorübergehend mitarbeitende Familienangehörige sind,
c)
in landwirtschaftlichen Unternehmen in der Rechtsform von Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften regelmäßig wie Unternehmer selbständig tätig sind,
d)
ehrenamtlich in Unternehmen tätig sind, die unmittelbar der Sicherung, Überwachung oder Förderung der Landwirtschaft überwiegend dienen,
e)
ehrenamtlich in den Berufsverbänden der Landwirtschaft tätig sind,
wenn für das Unternehmen die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft zuständig ist.
6.
Hausgewerbetreibende und Zwischenmeister sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
7.
selbständig tätige Küstenschiffer und Küstenfischer, die zur Besatzung ihres Fahrzeugs gehören oder als Küstenfischer ohne Fahrzeug fischen und regelmäßig nicht mehr als vier Arbeitnehmer beschäftigen, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
8.
a)
Kinder während des Besuchs von Tageseinrichtungen, deren Träger für den Betrieb der Einrichtungen der Erlaubnis nach § 45 des Achten Buches oder einer Erlaubnis aufgrund einer entsprechenden landesrechtlichen Regelung bedürfen, während der Betreuung durch geeignete Tagespflegepersonen im Sinne von § 23 des Achten Buches sowie während der Teilnahme an vorschulischen Sprachförderungskursen, wenn die Teilnahme auf Grund landesrechtlicher Regelungen erfolgt,
b)
Schüler während des Besuchs von allgemein- oder berufsbildenden Schulen und während der Teilnahme an unmittelbar vor oder nach dem Unterricht von der Schule oder im Zusammenwirken mit ihr durchgeführten Betreuungsmaßnahmen,
c)
Studierende während der Aus- und Fortbildung an Hochschulen,
9.
Personen, die selbständig oder unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich im Gesundheitswesen oder in der Wohlfahrtspflege tätig sind,
10.
Personen, die
a)
für Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts oder deren Verbände oder Arbeitsgemeinschaften, für die in den Nummern 2 und 8 genannten Einrichtungen oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von Gebietskörperschaften ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,
b)
für öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften und deren Einrichtungen oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,
11.
Personen, die
a)
von einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts zur Unterstützung einer Diensthandlung herangezogen werden,
b)
von einer dazu berechtigten öffentlichen Stelle als Zeugen zur Beweiserhebung herangezogen werden,
12.
Personen, die in Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen oder im Zivilschutz unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen dieser Unternehmen einschließlich der satzungsmäßigen Veranstaltungen, die der Nachwuchsförderung dienen, teilnehmen,
13.
Personen, die
a)
bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not Hilfe leisten oder einen anderen aus erheblicher gegenwärtiger Gefahr für seine Gesundheit retten,
b)
Blut oder körpereigene Organe, Organteile oder Gewebe spenden oder bei denen Voruntersuchungen oder Nachsorgemaßnahmen anlässlich der Spende vorgenommen werden,
c)
sich bei der Verfolgung oder Festnahme einer Person, die einer Straftat verdächtig ist oder zum Schutz eines widerrechtlich Angegriffenen persönlich einsetzen,
d)
Tätigkeiten als Notärztin oder Notarzt im Rettungsdienst ausüben, wenn diese Tätigkeiten neben
aa)
einer Beschäftigung mit einem Umfang von regelmäßig mindestens 15 Stunden wöchentlich außerhalb des Rettungsdienstes oder
bb)
einer Tätigkeit als zugelassener Vertragsarzt oder als Arzt in privater Niederlassung
ausgeübt werden,
14.
Personen, die
a)
nach den Vorschriften des Zweiten oder des Dritten Buches der Meldepflicht unterliegen, wenn sie einer besonderen, an sie im Einzelfall gerichteten Aufforderung der Bundesagentur für Arbeit, des nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches zuständigen Trägers oder eines nach § 6a des Zweiten Buches zugelassenen kommunalen Trägers nachkommen, diese oder eine andere Stelle aufzusuchen,
b)
an einer Maßnahme teilnehmen, wenn die Person selbst oder die Maßnahme über die Bundesagentur für Arbeit, einen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches zuständigen Träger oder einen nach § 6a des Zweiten Buches zugelassenen kommunalen Träger gefördert wird,
15.
Personen, die
a)
auf Kosten einer Krankenkasse oder eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung oder der landwirtschaftlichen Alterskasse stationäre oder teilstationäre Behandlung oder stationäre, teilstationäre oder ambulante Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erhalten,
b)
zur Vorbereitung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben auf Aufforderung eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Bundesagentur für Arbeit einen dieser Träger oder eine andere Stelle aufsuchen,
c)
auf Kosten eines Unfallversicherungsträgers an vorbeugenden Maßnahmen nach § 3 der Berufskrankheiten-Verordnung teilnehmen,
d)
auf Kosten eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung, der landwirtschaftlichen Alterskasse oder eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung an Präventionsmaßnahmen teilnehmen,
16.
Personen, die bei der Schaffung öffentlich geförderten Wohnraums im Sinne des Zweiten Wohnungsbaugesetzes oder im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung bei der Schaffung von Wohnraum im Sinne des § 16 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Wohnraumförderungsgesetzes oder entsprechender landesrechtlicher Regelungen im Rahmen der Selbsthilfe tätig sind,
17.
Pflegepersonen im Sinne des § 19 Satz 1 und 2 des Elften Buches bei der Pflege eines Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 im Sinne der §§ 14 und 15 Absatz 3 des Elften Buches; die versicherte Tätigkeit umfasst pflegerische Maßnahmen in den in § 14 Absatz 2 des Elften Buches genannten Bereichen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung nach § 18 Absatz 5a Satz 3 Nummer 2 des Elften Buches.

(1a) Versichert sind auch Personen, die nach Erfüllung der Schulpflicht auf der Grundlage einer schriftlichen Vereinbarung im Dienst eines geeigneten Trägers im Umfang von durchschnittlich mindestens acht Wochenstunden und für die Dauer von mindestens sechs Monaten als Freiwillige einen Freiwilligendienst aller Generationen unentgeltlich leisten. Als Träger des Freiwilligendienstes aller Generationen geeignet sind inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts oder unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallende Einrichtungen zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung), wenn sie die Haftpflichtversicherung und eine kontinuierliche Begleitung der Freiwilligen und deren Fort- und Weiterbildung im Umfang von mindestens durchschnittlich 60 Stunden je Jahr sicherstellen. Die Träger haben fortlaufende Aufzeichnungen zu führen über die bei ihnen nach Satz 1 tätigen Personen, die Art und den Umfang der Tätigkeiten und die Einsatzorte. Die Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren.

(2) Ferner sind Personen versichert, die wie nach Absatz 1 Nr. 1 Versicherte tätig werden. Satz 1 gilt auch für Personen, die während einer aufgrund eines Gesetzes angeordneten Freiheitsentziehung oder aufgrund einer strafrichterlichen, staatsanwaltlichen oder jugendbehördlichen Anordnung wie Beschäftigte tätig werden.

(3) Absatz 1 Nr. 1 gilt auch für

1.
Personen, die im Ausland bei einer amtlichen Vertretung des Bundes oder der Länder oder bei deren Leitern, Mitgliedern oder Bediensteten beschäftigt und in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 4 Absatz 1 Satz 2 des Sechsten Buches pflichtversichert sind,
2.
Personen, die
a)
im Sinne des Entwicklungshelfer-Gesetzes Entwicklungsdienst oder Vorbereitungsdienst leisten,
b)
einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts” im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. August 2007 (BAnz. 2008 S. 1297) leisten,
c)
einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie Internationaler Jugendfreiwilligendienst des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 20. Dezember 2010 (GMBl S. 1778) leisten,
3.
Personen, die
a)
eine Tätigkeit bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Organisation ausüben und deren Beschäftigungsverhältnis im öffentlichen Dienst während dieser Zeit ruht,
b)
als Lehrkräfte vom Auswärtigen Amt durch das Bundesverwaltungsamt an Schulen im Ausland vermittelt worden sind oder
c)
für ihre Tätigkeit bei internationalen Einsätzen zur zivilen Krisenprävention als Sekundierte nach dem Sekundierungsgesetz abgesichert werden.
Die Versicherung nach Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a und c erstreckt sich auch auf Unfälle oder Krankheiten, die infolge einer Verschleppung oder einer Gefangenschaft eintreten oder darauf beruhen, dass der Versicherte aus sonstigen mit seiner Tätigkeit zusammenhängenden Gründen, die er nicht zu vertreten hat, dem Einflussbereich seines Arbeitgebers oder der für die Durchführung seines Einsatzes verantwortlichen Einrichtung entzogen ist. Gleiches gilt, wenn Unfälle oder Krankheiten auf gesundheitsschädigende oder sonst vom Inland wesentlich abweichende Verhältnisse bei der Tätigkeit oder dem Einsatz im Ausland zurückzuführen sind. Soweit die Absätze 1 bis 2 weder eine Beschäftigung noch eine selbständige Tätigkeit voraussetzen, gelten sie abweichend von § 3 Nr. 2 des Vierten Buches für alle Personen, die die in diesen Absätzen genannten Tätigkeiten im Inland ausüben; § 4 des Vierten Buches gilt entsprechend. Absatz 1 Nr. 13 gilt auch für Personen, die im Ausland tätig werden, wenn sie im Inland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.

(4) Familienangehörige im Sinne des Absatzes 1 Nr. 5 Buchstabe b sind

1.
Verwandte bis zum dritten Grade,
2.
Verschwägerte bis zum zweiten Grade,
3.
Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 2 des Ersten Buches)
der Unternehmer, ihrer Ehegatten oder ihrer Lebenspartner.

(1) Die Satzung kann bestimmen, daß und unter welchen Voraussetzungen sich die Versicherung erstreckt auf

1.
Unternehmer und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
2.
Personen, die sich auf der Unternehmensstätte aufhalten; § 2 Absatz 3 Satz 4 erster Halbsatz gilt entsprechend,
3.
Personen, die
a)
im Ausland bei einer staatlichen deutschen Einrichtung beschäftigt werden,
b)
im Ausland von einer staatlichen deutschen Einrichtung anderen Staaten zur Arbeitsleistung zur Verfügung gestellt werden;
Versicherungsschutz besteht nur, soweit die Personen nach dem Recht des Beschäftigungsstaates nicht unfallversichert sind,
4.
ehrenamtlich Tätige und bürgerschaftlich Engagierte,
5.
Kinder und Jugendliche während der Teilnahme an Sprachförderungskursen, wenn die Teilnahme auf Grund landesrechtlicher Regelungen erfolgt.

(2) Absatz 1 gilt nicht für

1.
Haushaltsführende,
2.
Unternehmer von nicht gewerbsmäßig betriebenen Binnenfischereien oder Imkereien und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
3.
Personen, die aufgrund einer vom Fischerei- oder Jagdausübungsberechtigten erteilten Erlaubnis als Fischerei- oder Jagdgast fischen oder jagen,
4.
Reeder, die nicht zur Besatzung des Fahrzeugs gehören, und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner.

(1) Auf schriftlichen oder elektronischen Antrag können sich versichern

1.
Unternehmer und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner; ausgenommen sind Haushaltsführende, Unternehmer von nicht gewerbsmäßig betriebenen Binnenfischereien, von nicht gewerbsmäßig betriebenen Unternehmen nach § 123 Abs. 1 Nr. 2 und ihre Ehegatten oder Lebenspartner sowie Fischerei- und Jagdgäste,
2.
Personen, die in Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften regelmäßig wie Unternehmer selbständig tätig sind,
3.
gewählte oder beauftragte Ehrenamtsträger in gemeinnützigen Organisationen,
4.
Personen, die in Verbandsgremien und Kommissionen für Arbeitgeberorganisationen und Gewerkschaften sowie anderen selbständigen Arbeitnehmervereinigungen mit sozial- oder berufspolitischer Zielsetzung (sonstige Arbeitnehmervereinigungen) ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,
5.
Personen, die ehrenamtlich für Parteien im Sinne des Parteiengesetzes tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 kann auch die Organisation, für die die Ehrenamtsträger tätig sind, oder ein Verband, in dem die Organisation Mitglied ist, den Antrag stellen; eine namentliche Bezeichnung der Versicherten ist in diesen Fällen nicht erforderlich. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 4 und 5 gilt Satz 2 entsprechend.

(2) Die Versicherung beginnt mit dem Tag, der dem Eingang des Antrags folgt. Die Versicherung erlischt, wenn der Beitrag oder Beitragsvorschuß binnen zwei Monaten nach Fälligkeit nicht gezahlt worden ist. Eine Neuanmeldung bleibt so lange unwirksam, bis der rückständige Beitrag oder Beitragsvorschuß entrichtet worden ist.

(1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Wird die versicherte Tätigkeit im Haushalt der Versicherten oder an einem anderen Ort ausgeübt, besteht Versicherungsschutz in gleichem Umfang wie bei Ausübung der Tätigkeit auf der Unternehmensstätte.

(2) Versicherte Tätigkeiten sind auch

1.
das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit,
2.
das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges, um
a)
Kinder von Versicherten (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wegen ihrer, ihrer Ehegatten oder ihrer Lebenspartner beruflichen Tätigkeit fremder Obhut anzuvertrauen oder
b)
mit anderen Berufstätigen oder Versicherten gemeinsam ein Fahrzeug zu benutzen,
2a.
das Zurücklegen des unmittelbaren Weges nach und von dem Ort, an dem Kinder von Versicherten nach Nummer 2 Buchstabe a fremder Obhut anvertraut werden, wenn die versicherte Tätigkeit an dem Ort des gemeinsamen Haushalts ausgeübt wird,
3.
das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges der Kinder von Personen (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wenn die Abweichung darauf beruht, daß die Kinder wegen der beruflichen Tätigkeit dieser Personen oder deren Ehegatten oder deren Lebenspartner fremder Obhut anvertraut werden,
4.
das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden Weges von und nach der ständigen Familienwohnung, wenn die Versicherten wegen der Entfernung ihrer Familienwohnung von dem Ort der Tätigkeit an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft haben,
5.
das mit einer versicherten Tätigkeit zusammenhängende Verwahren, Befördern, Instandhalten und Erneuern eines Arbeitsgeräts oder einer Schutzausrüstung sowie deren Erstbeschaffung, wenn diese auf Veranlassung der Unternehmer erfolgt.

(3) Als Gesundheitsschaden gilt auch die Beschädigung oder der Verlust eines Hilfsmittels.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.