Schmerzensgeld: Pizza mit Eisenbelag...


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Diese Entscheidung traf das Amtsgericht (AG) München im Fall eines Mannes, der in einer Pizzeria zwei Pizzen für sich und seine Lebensgefährtin gekauft hatte. Als die Lebensgefährtin in ihre Pizza biss, knackte und knirschte es im Bereich der hinteren linken Backenzähne. In ihrem Mund fand sie ein Metallstück und einen Teil des Backenzahnes, der abgebrochen war. Die zahnärztliche Behandlung wurde von der Versicherung nur zu einem Teil ersetzt. Die restlichen 1127 EUR verlangte die Frau nun vom Inhaber des Pizzaservices, genauso wie auch Schmerzensgeld. Das lehnte dieser ab.
Daraufhin erhob die Frau Klage. Die zuständige Richterin gab ihr recht und verurteilte den Inhaber des Pizzaservice zur Zahlung der 1127 EUR und zu 300 EUR Schmerzensgeld. Die Pizza sei mangelhaft gewesen. Darüber hinaus hafte der Inhaber nach den Grundsätzen der Produkthaftung, da ein Fabrikationsfehler vorliege. Die Beweisaufnahme habe ergeben, dass die Pizzas in einem Karton transportiert wurden. Der Freund der Geschädigten habe die Hälfte gegessen und zwar ohne Gabel, Messer und Teller. Der Rest blieb im Karton und wurde von seiner Lebensgefährtin ebenfalls ohne Gabel, Messer und Teller konsumiert. Das unstreitig vorhandene Metallteil könne daher nicht durch einen der beiden auf die Pizza gelangt sein. Da allerdings in einer Pizzeria Dosen geöffnet werden, können hier durchaus Teile davon auf eine Pizza kommen. Der Zahnarzt hatte angegeben, dass eine erhebliche Gewaltanwendung auf den Zahn ausgeübt wurde, die zu einem Beißen auf ein Metallteil passen würde. Ein Mitverschulden der Frau liege auch nicht vor. Es habe sich um eine bunt belegte Pizza gehandelt, auf der das Teil nicht sofort erkennbar war. Wer Speisen verzehre, müsse schon aus lebensmittelrechtlichen Gesichtspunkten nicht damit rechnen, dass diese verunreinigt seien (AG München, 231 C 7215/11).
Die Entscheidung im Einzelnen lautet:
AG München Urteil vom 24.10.2011 (Az: 231 C 7215/11)
Die Beklagtenseite wird verurteilt, an die Klagepartei 1.127,57 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 15.02.2011 zu bezahlen.
Die Beklagtenseite wird weiterhin verurteilt, an die Klagepartei 300,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 15.02.2011 zu bezahlen.
Die Beklagtenseite wird außerdem verurteilt, an die Klagepartei vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 229,55 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 15.02.2011 zu bezahlen.
Die Beklagtenseite hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagtenseite kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 125% des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
Die Klagepartei macht gegenüber der Beklagtenseite Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche geltend.
Die Beklagte betreibt einen Pizzaservice in der ... in ... unter dem Namen ...
Am 30.09.2010 bestellte der Zeuge ... bei der Beklagten eine Pizza Vegetaria und eine Pizza Curry Chicken, die er anschließend abholte.
Gegen 22:30 rief die Klägerin bei der Beklagten an und teilte mit, dass sich in der Pizza ein Eisenteil befunden habe, auf das sie gebissen habe und wodurch ihr Zahn abgebrochen sei. Daraufhin holte ein Mitarbeiter der Beklagtenseite bei der Klagepartei das Eisenteil ab.
Das Eisenteil ist anschließend bei der Beklagtenseite in Verlust geraten.
Die Klagepartei macht gegenüber der Beklagtenseite Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld geltend. Die Beklagtenseite verweigert die Bezahlung.
Die Klagepartei trägt vor, der Zeuge ... habe die Pizza um 21:30 Uhr bei der Beklagten abgeholt, in die Wohnung der Klägerin in der ... verbracht und dort die Hälfte der Pizza Vegetaria, sowie Curry Chicken gegessen, wohingegen er die andere Hälfte für die Klägerin aufbewahrte, bis diese um 22:15 Uhr von der Arbeit nach Hause kam.
Als die Klägerin in die vegetarische Pizza biss, habe es geknackt und geknirscht im Bereich der hinteren linken Backenzähne und die Klägerin habe festgestellt, dass sich im Pizzabrei sowohl ein Metallstück, sowie Teile des Backenzahns, der infolge des Bisses auf das Metallstück abgebrochen war, befunden haben.
Die Klägerin habe sich darauf in zahnärztliche Behandlung beim Zahnarzt ... begeben, der den beschädigten Zahn mit einer Vollkeramikteilkrone überkronte.
Auf die Rechnungen des Zahnarztes ... vom 22.10.2010 (Anlage K 2) habe die Klägerin 189,16 € und auf die Rechnung vom 03.12.2010 (Anlage K 4) 1.750,64 € bezahlt. Abzüglich einer Erstattung ihrer Krankenkasse der ... in Höhe von 812,23 € ergebe sich ein Restschaden hinsichtlich der Heilungskosten in Höhe von 1.127,57 €.
Die Klägerin habe daher einen Schadensersatz - und Schmerzensgeldanspruch.
Die Klagepartei beantragt daher:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.127,57 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 15.02.2011 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin wegen des Vorfalles vom 30.09.2010 ein angemessenes Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 15.02.2011 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 229,55 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 15.02.2011 zu zahlen.
Demgegenüber beantragt die Beklagtenseite:
Klageabweisung.
Zur Begründung, hat die Beklagtenseite ausgeführt, dass Ansprüche der Klagepartei nicht bestehen.
Insoweit werde bestritten, dass sich in der Pizza ein Metallstück befunden habe. Derartiges sei im Betrieb der Beklagten nie vorgekommen, in dem Betrieb fallen auch keine derartigen Metallstücke an.
Insoweit sei es ohne Weiteres möglich, dass es auch durch Herrn ... - versehentlich - zu einer Verunreinigung der Pizza gekommen sei.
Es werde auch bestritten, dass der Backenzahn ohne Vorschädigung war. Überdies sei der Klägerin ein Mitverschulden vorzuwerfen. Überdies berufe sich die Klägerin ersichtlich auf einen Ausreißer.
Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze, wird auf die Protokolle, vom 11.07.2011 (Blatt 33/34 der Akten) und vom 10.10.2011 (Blatt 44/53 der Akten) verwiesen.
Das Gericht hat am 25.07.2011 einen Beweisbeschluss erlassen bezüglich dessen Inhalts auf Blatt 35/38 der Akten Bezug genommen wird. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift vom 10.10.2011 verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist begründet.
Die Klagepartei hat gegen die Beklagtenseite einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 1.127,57 €, sowie auf Schmerzensgeld in Höhe von 300,00 €.
Die Ansprüche der Klagepartei auf Schadensersatzanspruch und Schmerzensgeld beruhen auf §§ 433, 280, 823, 253 BGB in Verbindung mit 3, 4, 8 ProdHaftG.
Insoweit ist unstreitig, dass der Zeuge ... bei der Beklagtenseite am 30.09.2010 2 Pizzen, nämlich eine Pizza Curry Chicken und eine Pizza Vegetaria käuflich erworben hat.
Strittig ist zwischen den Parteien, wann der Zeuge ... die Pizza abgeholt hat. Insoweit hat der Zeuge ... bekundet, dass er die Pizza um 21:25 Uhr abgeholt hat wohingegen die Beklagtenseite behauptet die Pizza sei bereits gegen 20:00 Uhr abgeholt worden, was auch der Zeuge ... bestätigt hat.
Die Beklagtenseite hat hierzu die Anlage B 1, den Abholauftrag betreffend die beiden Pizzen vorgelegt. Da der Abholauftrag allerdings keinen Kundennamen aufweist ist er nicht zwangsläufig der Bestellung des Zeugen ... zuordenbar. Genauso gut möglich ist, dass an demselben Abend eine andere Person 2 Pizzen Curry Chicken und Vegetaria bestellte. Der konkrete Abholungszeitpunkt der Pizzen ist daher nicht aufklärbar.
Letztlich kann es jedoch dahingestellt bleiben, wann die Pizza bestellt und abgeholt worden ist.
Der Zeuge ... hat insoweit ausgeführt, dass er die Pizzen bestellt hatte in der Erwartung, dass seine Lebensgefährtin, die Klägerin, nach Hause kommt und die Pizzen mit ihm gemeinsam verzehrt. Aufgrund eines Anrufs seiner Lebensgefährtin habe er jedoch dann erfahren, dass sich deren Eintreffen verzögert. Daraufhin habe er von den geviertelten Pizzen jeweils die Hälfte gegessen und die andere Hälfte im Karton belassen, diesen wieder verschlossen und im Backofen warm gestellt, bis seine Freundin gegen 22:15 Uhr nach Hause kam warm gestellt.
Seine Freundin habe dann sich geduscht und anschließend neben ihm auf die Couch gesetzt und die Pizza aus dem Karton gegessen. Gabel und Messer habe weder er noch seine Freundin verwendet, auch sei die Pizza nicht auf einen Teller gelegt worden, sondern die ganze Zeit in dem gelieferten Karton verblieben. Seine Freundin habe dann plötzlich aufgeschrien, sei ins Bad gelaufen und danach mit dem Metallteil und den Resten ihres Zahnes zurückgekommen.
Auch die Zeugin ... hat bekundet, als sie nach Hause kam gegen 10:00 Uhr, habe man ihr die zerbrochenen Zahnteile und das Eisenstück, auf das die Klägerin gebissen hatte, gezeigt.
Der Zahnarzt ... hat bekundet, dass er die Erstversorgung der Klägerin am 06.10.2010 vorgenommen hat und den frakturierten Zahn 37 provisorisch versorgt hat, wodurch Kosten in Höhe von 189,16 € gem. der Anlage K 2 entstanden sind und anschließend der Zahn mit einer Vollkeramikteilkrone versorgt wurde, wodurch Kosten in Höhe von insgesamt 1.750,64 € (Anlage K 3) verursacht wurden.
Der Zahnarzt hat darüber hinaus ausgesagt, dass sämtliche in der Rechnung aufgeführten Positionen zur Beseitigung der Folgen des zerbrochenen Zahnes 37 medizinisch notwendig und erforderlich waren. Insoweit hat der Zahnarzt durch die Stellungnahme der Bayerischen Landeszahnärztekammer vom 25.07.2011 (Anlage zum Protokoll vom 10.10.2011) verwiesen.
Der sachverständige Zeuge hat weiterhin ausgeführt, dass an dem Zahn 37 ein sogenannter Scherbruch vorlag, d. h. erhebliche Gewaltanwendung auf den Zahn ausgeübt worden ist, die sich zwanglos dem Aufbeißen auf einen Olivenkern oder ein Metallteil zuordnen lassen.
Das Gericht hatte keinerlei Zweifel an den Bekundungen der Zeugen ..., sowie des Zahnarztes ...
Die Bekundungen der Zeugen ..., insbesondere des Zeugen ..., waren sachlich, präzise und widerspruchsfrei.
Der Zeuge zeigte bei seiner Einvernahme auch keinerlei Belastungseifer.
Der Zeuge unterschied auch genau zwischen dem was er gesehen hatte und was nicht. Auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Zeuge der Lebensgefährte der Klägerin ist hielt das Gericht die Aussage des Zeugen in vollem Umfang für glaubwürdig.
Hinzu tritt, dass die Bekundungen des Zeugen ... letztlich durch den Zeugen ... verifiziert worden sind. Danach ist die Frakturierung des Zahnes 37 ohne Weiteres erklärbar durch den Biss auf ein Metallteil wie es in der Anlage zum Schriftsatz vom 01.07.2011 (Blatt 26/32 der Akten) abgebildet ist.
Die Bekundungen des Zeugen ... wurden auch nicht durch die Bekundungen der Zeugen ... und ... widerlegt.
Der Zeuge ..., der als Fahrer und Reinigungskraft bei der Beklagtenseite beschäftigt ist, hat mit der Herstellung der Pizzen nichts zu tun und konnte zur Bereitung der verfahrensgegenständlichen Pizzen demgemäß auch nichts bekunden.
Der Zeuge ... hatte ersichtlich auch keine konkrete Erinnerung an die Zubereitung der verfahrensgegenständlichen Pizzen.
Insoweit ist auch unklar geblieben, ob die verfahrensgegenständlichen Pizzen von ihm oder der Beklagten zubereitet und belegt worden sind. Vielmehr konnte der Zeuge ... nur allgemeines zur Pizzaherstellung im Betrieb der Beklagtenseite bekunden.
Die Bekundungen des Zeugen ... waren auch nicht geeignet, auszuschließen, dass das verfahrensgegenständliche Metallteil im Betrieb der Beklagten angefallen und versehentlich in die Pizza Vegetaria gelangt ist.
Daran ändert auch der Umstand nichts, dass man, nachdem man das Metallteil bei der Klagepartei abgeholt hat im Betrieb der Beklagten prüfte, ob das Metallteil zu irgendwelchen verwendeten Materialien zur Pizzaherstellung passt und dabei nichts Passendes gefunden hat.
Auf dem Lichtbild ist ersichtlich, dass Das Metallteil spiralförmig aufgedreht war und an den Enden ersichtlich abgebrochen war.
Da das Metallteil von der Beklagtenseite entsorgt worden ist, kann auch nicht durch ein Sachverständigengutachten näheres hinsichtlich seiner Materialzusammensetzung, seiner Herkunft und seines Verwendungszweckes eruiert werden.
Die diesbezügliche Nichtaufklärbarkeit geht zulasten der Beklagtenseite, die zumindest fahrlässig ein wichtiges Beweisteil entsorgt hat.
Insoweit war der Beklagtenseite auch bekannt, dass die Klagepartei Ansprüche geltend machte und dass es zu einer Einigung mit der Klagepartei nicht gekommen war, so dass auch mit einer späteren gerichtlichen Geltendmachung der Ansprüche der Klagepartei gerechnet werden musste.
Das Entsorgen des Metallteils bei dieser Sachlage stellt daher eine Beweisvereitelung dar. Darunter fällt auch die fahrlässige Beseitigung von Beweismitteln.
Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass das Metallteil während des Transports der Pizza in die Wohnung der Klägerin, und dort bis zum Eintreffen der Klägerin und Verzehr der Pizza durch die Klägerin in die Pizza hineingekommen ist.
Nach den Bekundungen des Zeugen ... befand sich die Pizza Vegetaria allezeit in der Ursprungsverpackung und zum Verzehr wurden weder Teller, noch Gabel oder Messer benutzt. Es ist daher völlig unerfindlich wie ein abgebrochenes Metallteil der verfahrensgegenständlichen Art in die Pizza gelangt sein soll während sich diese in der Obhut des Zeugen ... befand.
Demgegenüber hält es das Gericht keinesfalls für ausgeschlossen, dass im Rahmen des Betriebs der Beklagtenseite, in der mit Sicherheit auch Dosen geöffnet werden, beim Öffnen von Dosen oder anderen Behältnissen, möglicherweise ungewollt oder aufgrund von Materialfehlern - Metallteile anfallen, die versehentlich in die Pizza geraten sind.
Das Gericht ist daher der Überzeugung im Rahmen der durchgeführten Beweisaufnahme, dass das verfahrensgegenständliche Metallteil bereits im Betrieb der Beklagtenseite in die Pizza geraten ist, und die Klägerin sich eine Scherfraktur am Zahn 37 zugezogen hatte, als sie auf die Pizza mit dem Metallteil biss.
Ein Mitverschulden der Klägerin liegt insoweit nicht vor. Insoweit war auf der bunt belegten Pizza, wie das Lichtbild zeigt, es nicht ohne Weiteres erkennbar, dass sich darauf ein Metallteil befand. Insoweit ist auch derjenige der Speisen verzehrt, nicht verpflichtet, darauf zu achten, ob sich in den Speisen Verunreinigungen befinden. Schon aus lebensmittelrechtlichen Gesichtspunkten muss der Kunde damit nicht rechnen.
Die verkaufte Sache war daher mit einem Mangel behaftet der zu einem Mangelfolgeschaden in Folge eines abgebrochenen Zahnes führte. Konkurrierend mit den Anspruchsgrundlagen aus Vertrag und Gesetz besteht auch ein Anspruch nach § 3 ProdHaftG. Insoweit liegt ein Fabrikationsfehler während der Herstellung vor.
Die Beklagtenseite trifft hieran auch ein Verschulden in Form von Fahrlässigkeit. Hätte die Beklagtenseite die gebotene Sorgfalt beim Herstellen und Belegen der Pizza angewandt, hätte ihr auffallen müssen, dass sich entweder unter den Zutaten das verfahrensgegenständliche Metallteil befand oder später auf nicht bekannte Art und Weise auf die Pizza gelangt ist.
Die Klagepartei haftet daher der Beklagtenseite dem Grunde nach auf Schadensersatz.
Der Schadensersatzanspruch ist auch der Höhe nach gerechtfertigt, da die Klagepartei durch Vorlage der Rechnungen K 2 und K 3 in Verbindung mit den Bekundungen des sachverständigen Zeugen ... nachgewiesen hat, dass der Klägerin unter Berücksichtigung der Zahlung ihrer Versicherung von 812,23 € ein Restschaden von 1.127,57 € verblieben ist.
Die Klägerin hat auch einen Anspruch auf Schmerzensgeld gem. § 253 BGB.
Bei der Bemessung des Schmerzensgelds sind die Gesamtumstände des Einzelfalls zu würdigen. Insoweit ist auf Seiten der Beklagtenseite zu würdigen, dass sicherlich nur Fahrlässigkeit vorlag. Auf Seiten der Klagepartei ist allerdings zu berücksichtigen, dass mit der Frakturierung des Zahnes und vor allem der anschließenden Zahnbehandlung Schmerzen und Unannehmlichkeiten verbunden waren und der betreffende Zahn nicht mehr mit einem Inlay versorgt worden ist sondern mit einer Teilkrone, d. h. eine Verschlechterung der Zahnsituation dadurch auch eingetreten war.
Das Gericht hielt daher ein Schmerzensgeld von 300,00 € für angemessen.
Der Zinsanspruch beruht auf §§ 286, 288, 247 BGB.
Der Ausspruch über die vorgerichtlichen Kosten beruht auf §§ 286, 280 BGB.

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(1) Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.
(2) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann Entschädigung in Geld nur in den durch das Gesetz bestimmten Fällen gefordert werden.
(2) Ist wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung Schadensersatz zu leisten, kann auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden.
(1) Ein Produkt hat einen Fehler, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere
- a)
seiner Darbietung, - b)
des Gebrauchs, mit dem billigerweise gerechnet werden kann, - c)
des Zeitpunkts, in dem es in den Verkehr gebracht wurde,
(2) Ein Produkt hat nicht allein deshalb einen Fehler, weil später ein verbessertes Produkt in den Verkehr gebracht wurde.
(1) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann Entschädigung in Geld nur in den durch das Gesetz bestimmten Fällen gefordert werden.
(2) Ist wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung Schadensersatz zu leisten, kann auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden.
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
- 1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, - 2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, - 3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
(1) Der Basiszinssatz beträgt 3,62 Prozent. Er verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahrs.
(2) Die Deutsche Bundesbank gibt den geltenden Basiszinssatz unverzüglich nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitpunkten im Bundesanzeiger bekannt.
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
- 1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, - 2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, - 3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.