Fahrerlaubnis: Keine theoretische Prüfung in thailändischer Sprache

published on 02/12/2013 12:26
Fahrerlaubnis: Keine theoretische Prüfung in thailändischer Sprache
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Eine thailändische Staatsangehörige hat keinen Anspruch darauf, die theoretische Fahrerlaubnisprüfung in ihrer Landessprache ablegen zu dürfen.
Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Neustadt im Fall einer Frau entschieden, die seit Januar 2005 in der Bundesrepublik Deutschland lebt. Sie hatte dreimal unter Hinzuziehung eines Dolmetschers die theoretische Fahrerlaubnisprüfung nicht bestanden. Daraufhin beantragte sie, die theoretische Fahrerlaubnisprüfung in thailändischer Sprache ablegen zu dürfen. Dies wurde von der Behörde abgelehnt.

Zu Recht, meinte das VG. Die theoretische Fahrerlaubnisprüfung sei nach der Fahrerlaubnisverordnung in der seit Januar 2011 geltenden Fassung grundsätzlich in deutscher Sprache durchzuführen. Sie könne auch in den Fremdsprachen Englisch, Französisch, Griechisch, Italienisch, Polnisch, Portugiesisch, Rumänisch, Russisch, Kroatisch, Spanisch oder Türkisch abgelegt werden. Die thailändische Sprache sei in der Verordnung jedoch nicht aufgeführt. Hiergegen bestünden auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Insbesondere folge aus dem im Grundgesetz verankerten Gleichheitsgrundsatz kein Anspruch, die Fahrerlaubnis in einer bestimmten fremden Sprache abzulegen. Die Festlegung des Deutschen als Schul-, Amts- und Gerichtssprache bedeute trotz der mittelbaren Nachteilswirkungen für in Deutschland lebende, der deutschen Sprache jedoch nicht oder nicht ausreichend mächtige Personen keine Grundrechtsverletzung. Sie führe nicht zur Pflicht des Staates, Dolmetscher und Übersetzungen zu stellen (VG Neustadt, 3 K 623/13).


Die Entscheidung im Einzelnen lautet:

VG Neustadt a.d. Weinstraße Beschluss vom 27.09.2013 (Az: 3 K 623/13.NW)

Die im Jahre 1962 geborene Klägerin, die thailändische Staatsangehörige ist und ausweislich der ihr mit Datum vom 1. Januar 2005 erteilten unbefristeten Niederlassungserlaubnis mindestens seit diesem Zeitpunkt in der Bundesrepublik Deutschland lebt, begehrt Prozesskostenhilfe für ihre Klage, mit der sie erreichen will, dass die Beklagte ihr die Ablegung der theoretischen Fahrerlaubnisprüfung in ihrer thailändischen Muttersprache, hilfsweise die Hinzuziehung eines amtlich bestellten und vereidigten Dolmetschers für die thailändische Sprache zur theoretischen Fahrerlaubnisprüfung gestattet.

Erstmals am 20. März 2009 beantragte die Klägerin bei der für ihren damaligen Wohnsitz zuständigen Fahrerlaubnisbehörde bei der Kreisverwaltung R.-Kreis die Erteilung der Fahrerlaubnis der Klasse B. Die auf diesen Antrag hin am 31. März 2010 stattgefundene theoretische Fahrerlaubnisprüfung, die unter Hinzuziehung eines amtlich bestellten Dolmetschers erfolgte, bestand sie nicht. Auch die im Rahmen ihres erneuten Fahrerlaubnisantrags vom 21. April 2010 am 20. Juli 2011 sowie am 20. September 2011 jeweils stattgefundene theoretische Fahrerlaubnisprüfung, die sie mit Audio-Unterstützung durchführte, bestand sie nicht.

Am 16. August 2012 stellte sie bei der Beklagten erneut einen Antrag auf Erteilung der Fahrerlaubnis der Klasse B. Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 1. März 2013 beantragte sie, die theoretische Fahrerlaubnisprüfung in thailändischer Sprache unter Hinzuziehung eines von ihr bestimmten amtlich bestellten und vereidigten thailändischen Dolmetschers ablegen zu dürfen.

Die Beklagte teilte dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit Schreiben vom 6. März 2013 mit, dass die Klägerin gemäß der geltenden Nr. 1.3 der Anlage 7 zur § 16 Abs. 2 Fahrerlaubnisverordnung - FeV - sowie der Nr. 4.7 der Prüfungsrichtlinie die theoretische Fahrerlaubnisprüfung entweder in deutscher Sprache oder in einer der dort genannten elf Fremdsprachen (Englisch, Französisch, Griechisch, Italienisch, Polnisch, Portugiesisch, Rumänisch, Russisch, Kroatisch, Spanisch oder Türkisch) abzulegen habe. Die Hinzuziehung eines Dolmetschers oder Übersetzers sei nicht mehr möglich. Für Bewerber, die nicht ausreichend lesen oder schreiben könnten, bestehe über Kopfhörer die Möglichkeit der Audio-Unterstützung in deutscher Sprache.

Da der Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit Schreiben vom 27. März 2013 einen rechtsmittelfähigen Bescheid forderte, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 10. Mai 2013 das Begehren der Klägerin auf Ablegung der theoretischen Fahrerlaubnisprüfung unter Hinzuziehung eines Dolmetschers für die thailändische Sprache ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Ablegung der theoretischen Fahrerlaubnisprüfung in thailändischer Sprache bzw. die Hinzuziehung eines Dolmetschers zur Ablegung der theoretischen Prüfung könne nicht gestattet werden. Seit dem 1. Februar 2010 werde keine theoretische Prüfung unter Hinzuziehung eines Dolmetschers mehr durchgeführt. Die geltende Fassung der Nr. 1.3 der Anlage 7 zur FeV sowie die Nr. 4.7 der Prüfungsrichtlinie sehe die Ablegung der theoretischen Fahrerlaubnisprüfung in deutscher Sprache vor. Für Bewerber, die nicht ausreichend lesen oder schreiben könnten, bestehe über Kopfhörer die Möglichkeit der Audio-Unterstützung in deutscher Sprache. Neben der Ablegung der theoretischen Fahrerlaubnisprüfung in deutscher Sprache könne die Prüfung auch in den Fremdsprachen Englisch, Französisch, Griechisch, Italienisch, Polnisch, Portugiesisch, Rumänisch, Russisch, Kroatisch, Spanisch oder Türkisch abgelegt werden. Es stehe der Klägerin frei, die Prüfung in einer der aufgeführten Sprachen abzulegen, wenn sie der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig sei. Zwar habe die bis zum 31. Dezember 2010 geltende Fassung der Anlage 7 zur FeV zugelassen, die Fragen zur theoretischen Fahrerlaubnisprüfung ausnahmsweise auch unter Hinzuziehung eines Dolmetschers oder fremdsprachig mit Hilfe anderer Medien zu beantworten. Diese Regelung sei aber mit dem 1. Januar 2011 aufgehoben worden. Die Ablegung der theoretischen Fahrerlaubnisprüfung habe nun in deutscher Sprache oder in einer der in Nr. 1.3 der Anlage 7 FeV aufgeführten elf Fremdsprachen zu erfolgen. So habe das Verwaltungsgericht Berlin in einem Beschluss vom 9. Mai 2011 - 11 L 142/11 - den Antrag einer Führerscheinbewerberin aus Sri Lanka, die die theoretische Fahrerlaubnisprüfung in tamilischer Sprache habe ablegen wollen, im Hinblick auf die seit dem 1. Januar 2011 geltende Rechtslage abgelehnt.

Der von der Klägerin eingelegte Widerspruch vom 24. Mai 2013, der damit begründet wurde, dass sie der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig und die Ablehnung der theoretischen Fahrerlaubnisprüfung in thailändischer Sprache verfassungswidrig sei, weil dies ohne sachlichen Grund gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoße, da die Anlage 7 zur FeV sowie die Prüfungsrichtlinie neben Deutsch nur einzelne weitere Sprachen in der theoretischen Prüfung zulasse, während Thailändisch ausgeschlossen sei, wurde mit Widerspruchsbescheid des Stadtrechtsausschusses bei der Beklagten vom 3. Juli 2013 aus den Gründen des angefochtenen Bescheides zurückgewiesen. Ergänzend wurde noch ausgeführt, eine Abweichung von der geltenden Regelung in Nr. 1.3 der Anlage 7 zur FeV sei unter dem Gesichtspunkt des Gleichbehandlungsgrundsatzes nicht geboten. Fraglich sei bereits, ob der Beklagten ein Ermessen dergestalt eingeräumt sei, das ihr ein Abweichen erlauben würde. Selbst wenn dies der Fall wäre, so sei es ermessensgerecht, der Klägerin die Ablegung der theoretischen Prüfung in thailändischer Sprache nicht zu gestatten. Ein Anspruch auf Ablegung der Fahrerlaubnisprüfung in einer bestimmten Fremdsprache bestehe nicht. Grundsätzlich sei die Amtssprache deutsch (§ 23 Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG -). Dem Gesetzgeber stehe es frei, davon Ausnahmen zuzulassen. Offensichtlich habe sich der Gesetzgeber bei den in Nr. 1.3 der Anlage 7 zur FeV zugelassenen Ausnahmen an den in der EU am häufigsten gesprochenen Sprachen orientiert. Auch werde auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu dem Grundsatz, dass die Gerichtssprache deutsch sei, verwiesen (Beschluss vom 25. September 1985 - 2 BvR 881/85 -). Das Bundesverfassungsgericht sehe in dem Grundsatz, dass die Gerichtssprache deutsch sei, keine Benachteiligung wegen der Sprache. Dieser Grundsatz solle lediglich einen reibungslosen und hierfür sprachlich einheitlichen Prozessverlauf gewährleisten. Ebenso bestehe für die Klägerin kein Anspruch auf Gestattung eines amtlich bestellten und vereidigten thailändischen Dolmetschers gemäß der geltenden Fassung der Nr. 1.3 der Anlage 7 zur FeV.

Der Widerspruchsbescheid wurde dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 5. Juli 2013 zugestellt.

Die Klägerin hat am 16. Juli 2013 Klage erhoben mit dem Ziel, ihr die Ablegung der theoretischen Fahrerlaubnisprüfung in thailändischer Sprache zu gestatten, hilfsweise die theoretische Fahrerlaubnisprüfung unter Hinzuziehung eines amtlich bestellten und vereidigten Dolmetschers für Thailändisch abzulegen. Gleichzeitig hat sie die Gewährung von Prozesskostenhilfe beantragt.

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ist nach § 166 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - i. V. m. § 114 Zivilprozessordnung - ZPO - abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung keine hinreichenden Erfolgsaussichten bietet.

Nach diesen Vorschriften setzt die Gewährung von Prozesskostenhilfe in verwaltungsgerichtlichen Streitigkeiten voraus, dass ein Beteiligter die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, und dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Die Prüfung der Erfolgsaussichten soll nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das summarische Verfahren der Prozesskostenhilfe zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen.

Aber auch nach diesen Grundsätzen bietet die von der Klägerin erhobene Klage keine hinreichenden Erfolgsaussichten.

Sie hat weder einen Anspruch auf Ablegung der theoretischen Fahrerlaubnisprüfung in thailändischer Sprache noch hat sie einen Anspruch auf Hinzuziehung eines amtlich bestellten und vereidigten Dolmetschers für die thailändische Sprache zur theoretischen Fahrerlaubnisprüfung. Eine solche Verfahrensweise sieht die geltende Fassung der Nr. 1.3 der Anlage 7 zu §§ 16 Abs. 2, 17 Abs. 2 und 3 FeV nicht mehr vor.

Die theoretische Fahrerlaubnisprüfung, mit der die Fahrerlaubnisbehörde die zuständige Technische Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr nach § 22 Abs. 4 Satz 1 FeV beauftragt, erfolgt gemäß § 16 Abs. 2 FeV vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980), zuletzt geändert durch Artikel 1 Sechste Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 7. Januar 2011 (BGBl. I S. 3) anhand von Fragen, die in unterschiedlicher Form und mit Hilfe unterschiedlicher Medien gestellt werden können. Der Prüfungsstoff, die Form der Prüfung, der Umfang der Prüfung, die Zusammenstellung der Fragen und die Bewertung der Prüfung ergeben sich aus Anlage 7 Teil 1 der FeV. Gemäß Nr. 1.3 der Anlage 7 zu §§ 16 Abs. 2, 17 Abs. 2 und 3 FeV in der zum 1. Januar 2011 eingetretenen Änderung der Rechtslage ist die theoretische Fahrerlaubnisprüfung grundsätzlich in deutscher Sprache abzulegen. Sie kann auch in den Fremdsprachen Englisch, Französisch, Griechisch, Italienisch, Polnisch, Portugiesisch, Rumänisch, Russisch, Kroatisch, Spanisch oder Türkisch abgelegt werden. Die thailändische Sprache dagegen ist in dem Katalog der Nr. 1.3 der Anlage 7 zur FeV nicht aufgeführt.

Zwar ließ die bis zum 31. Dezember 2010 geltende Fassung der Nr. 1.3 der Anlage 7 zur FeV zu, die theoretische Fahrerlaubnisprüfung außer in Deutsch auch in anderen Sprachen - also auch thailändisch - unter Hinzuziehung eines Dolmetschers oder fremdsprachig mit Hilfe anderer Medien, insbesondere mit Bildschirm- oder mit Audiounterstützung abzulegen. Diese Regelung ist mit Wirkung ab dem 1. Januar 2011 durch die vorgenannte Neufassung der Anlage 7 ersetzt worden, ohne dass der Verordnungsgeber in § 78 FeV eine Fortgeltung der alten Regelung als Übergangsregelung für laufende Fahrerlaubnisverfahren für notwendig hielt. Es steht dem Gesetz- und Verordnungsgeber frei, Regelungen für die Zukunft in anderer Weise zu treffen.

Gegen die Neuregelung der theoretischen Fahrerlaubnisprüfung in Nr. 1.3 der Anlage 7 zur FeV n. F. bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

Die Neuregelung der theoretischen Fahrerlaubnisprüfung in Nr. 1.3 der Anlage 7 widerspricht entgegen der Ansicht der Klägerin nicht dem Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 3 Grundgesetz - GG -, wonach niemand u. a. wegen seiner Sprache benachteiligt oder bevorzugt werden darf. Ein Anspruch auf Ablegung der Fahrerlaubnis in einer bestimmten fremden Sprache folgt aus Art. 3 Abs. 3 GG nicht. Soweit die Regelung in Nr. 1.3 der Anlage 7 zur FeV den Grundsatz enthält, dass die theoretische Fahrerlaubnisprüfung in deutscher Sprache abzulegen ist, ist dies darin gerechtfertigt, dass in Deutschland, das nicht als Mehrsprachenstaat konzipiert ist, deutsch alleinige Gerichts- und Amtssprache ist (vgl. §§ 23 Abs. 1 VwVfG, 184 Satz 1 Gerichtsverfassungsgesetz - GVG -). Die Festlegung des Deutschen als Schul-, Amts- und Gerichtssprache bedeutet jedoch trotz der mittelbaren Nachteilswirkungen für in Deutschland lebende, der deutschen Sprache jedoch nicht oder nicht ausreichend mächtige Personen keine Grundrechtsverletzung und führt nicht zur Pflicht des Staates, Dolmetscher und Übersetzungen zu stellen. Ebenso ist die bundeseinheitliche Reduzierung der Anzahl der zulässigen Fremdsprachen für die theoretische Fahrerlaubnisprüfung auf elf Sprachen in Nr. 1.3 der Anlage 7 zur FeV n. F. insbesondere aus Gründen der Prüfungsgerechtigkeit und der Gleichbehandlung innerhalb der Bundesrepublik Deutschland sachlich gerechtfertigt (vgl. BR-Drucks. 580/10 vom 22. September 2010, S. 34). Denn ausweislich der Begründung des Bundesrats zur Ersten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung (BR-Drucks. 580/10 vom 22. September 2010, S. 34) sahen die Länder bei der Durchführung der theoretischen Fahrerlaubnisprüfung Novellierungsbedarf. Die alte Regelung wurde unter den Gesichtspunkten der Prüfungsgerechtigkeit und der Gleichbehandlung als unbefriedigend empfunden, da von Nr. 1.3 der Anlage 7 a. F. (Dolmetschereinsatz/zulässige Fremdsprachen), von den Ländern sehr unterschiedlich Gebrauch gemacht wurde. Demgegenüber werden die nunmehr in Nr. 1.3 der Anlage 7 zur FeV aufgeführten elf Fremdsprachen seit vielen Jahren bundesweit angeboten und wurden als erprobt erachtet (siehe hierzu Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Dr. Scheuer vom 11. Februar 2011 auf die kleine Anfrage des Abgeordneten Hermann, BT-Drs. 17/4740, S. 68 f.). Der Bundesrat hat in diesem Zusammenhang im Übrigen Folgendes ausgeführt (BR-Drucks. 580/10 vom 22. September 2010, S. 34):

„Von der Unterstützung durch einen Dolmetscher wurde aus Gründen der Forderung der Integration außerdem deswegen Abstand genommen, weil sich gezeigt hat, dass diese Form der Prüfung einem erheblich höheren Betrugsrisiko unterliegt und zunehmend auch kriminelle Manipulationen auftraten. In der Praxis hatten sich bereits fast alle Länder entschieden, dieses Prüfungsformat nicht mehr anzubieten. Der Bund-Länder-Fachausschuss Fahrerlaubnisrecht/Fahrlehrerrecht hat sich in seinen Sitzungen II/2008 und II/2009 einstimmig dafür ausgesprochen, dass die theoretische Fahrerlaubnisprüfung nur noch in schriftlicher Form als Prüfung am PC in Fremdsprachen abgelegt werden kann. ... Durch die Aufzählung der Prüfungssprachen in der Anlage 7 - bisher in der Richtlinie für die Prüfung der Bewerber um eine Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen verankert -, werden die Regelungen für die theoretische Fahrerlaubnisprüfung an einem Ort gebündelt.“

Die in Nr. 1.3 der Anlage 7 zur FeV n. F. aufgelisteten elf Fremdsprachen, in denen die theoretische Fahrerlaubnisprüfung abgelegt werden kann, entsprechen den in der EU am häufigsten gesprochenen Sprachen, wobei Englisch, Französisch, Griechisch, Italienisch, Polnisch, Portugiesisch, Rumänisch, Kroatisch und Spanisch ohnehin zu den europäischen Amtssprachen gehören. Russisch und Türkisch wird ebenfalls von einer Vielzahl der in Deutschland lebenden Menschen gesprochen. Außerdem verfügen heute viele ausländische, in Deutschland lebende Personen neben ihrer Muttersprache zumindest auch über englische oder französische Sprachkenntnisse bzw. über Kenntnisse in einer der weiteren der in Nr. 1.3 der Anlage 7 zur FeV aufgeführten Sprachen.

Eine Benachteiligung der Klägerin liegt mithin in der Nichtzulassung auch der thailändischen Sprache für die theoretische Fahrerlaubnisprüfung nicht. Im Übrigen kann für weitere Sprachen, die keine zugelassenen Prüfungssprachen gemäß Nr. 1.3 der Anlage 7 zur FeV sind - wie auch thailändisch -, im Handel Lernmaterial zur Vorbereitung auf die theoretische Fahrerlaubnisprüfung erworben werden (z. B. www...de). Damit besteht auch für die Klägerin im Rahmen der Vorbereitung auf die theoretische Fahrerlaubnisprüfung die Möglichkeit, sich in ihrer Landessprache auf die theoretische Fahrerlaubnisprüfung vorzubereiten.

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(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) In der theoretischen Prüfung hat der Bewerber nachzuweisen, dass er

1.
ausreichende Kenntnisse der für das Führen von Kraftfahrzeugen maßgebenden gesetzlichen Vorschriften sowie der umweltbewussten und energiesparenden Fahrweise hat und
2.
mit den Gefahren des Straßenverkehrs und den zu ihrer Abwehr erforderlichen Verhaltensweisen vertraut ist und
3.
grundlegende mechanische und technische Zusammenhänge, die für die Straßenverkehrssicherheit von Bedeutung sind, kennt.

(2) Die Prüfung erfolgt anhand von Fragen, die in unterschiedlicher Form und mit Hilfe unterschiedlicher Medien gestellt werden können. Der Prüfungsstoff, die Form der Prüfung, der Umfang der Prüfung, die Zusammenstellung der Fragen, die Durchführung und die Bewertung der Prüfung ergeben sich aus Anlage 7 Teil 1. Bei Änderung eines bereits erteilten Prüfauftrages für die Klassen A1, A2 oder A durch die nach Landesrecht zuständige Behörde wird eine bereits fristgerecht abgelegte und bestandene theoretische Prüfung in einer der genannten Klassen anerkannt.

(3) Der Sachverständige oder Prüfer bestimmt die Zeit und den Ort der theoretischen Prüfung. Sie darf frühestens drei Monate vor Erreichen des Mindestalters abgenommen werden. Der Sachverständige oder Prüfer hat sich vor der Prüfung durch Einsicht in den Personalausweis oder Reisepass oder in ein sonstiges Ausweisdokument von der Identität des Bewerbers zu überzeugen. Bestehen Zweifel an der Identität, darf die Prüfung nicht durchgeführt werden. Der Fahrerlaubnisbehörde ist davon Mitteilung zu machen. Der Bewerber hat dem amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr vor der Prüfung in geeigneter Form eine Bestätigung des Inhabers der Fahrschule oder der zur Leitung des Ausbildungsbetriebes bestellten Person zu erbringen, aus der ersichtlich ist, dass die nach § 4 Absatz 1a Satz 1 in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Satz 1 bis 3 der Fahrschüler-Ausbildungsordnung erforderlichen Ausbildungsinhalte der zu prüfenden Klassen absolviert wurden und der Abschluss der theoretischen Ausbildung gemäß § 6 Absatz 2 Satz 1 der Fahrschüler-Ausbildungsordnung festgestellt ist. Der Abschluss der Ausbildung darf nicht länger als zwei Jahre zurückliegen. Liegt die Bestätigung nicht vor oder ergibt sich aus der Bestätigung nicht, dass der Abschluss der Ausbildung nicht länger als zwei Jahre zurückliegt, darf die Prüfung nicht durchgeführt werden.

(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde oder Stelle und die Fahrerlaubnisbehörde können durch Einholung von Auskünften aus dem Melderegister die Richtigkeit und Vollständigkeit der vom Bewerber mitgeteilten Daten überprüfen.

(2) Die Fahrerlaubnisbehörde hat zu ermitteln, ob Bedenken gegen die Eignung des Bewerbers zum Führen von Kraftfahrzeugen bestehen und er bereits im Besitz einer Fahrerlaubnis ist oder war. Sie hat dazu auf seine Kosten eine Auskunft aus dem Fahreignungsregister und dem Zentralen Fahrerlaubnisregister einzuholen. Sie kann außerdem auf seine Kosten – in der Regel über das Kraftfahrt-Bundesamt – eine Auskunft aus den entsprechenden ausländischen Registern einholen und verlangen, dass der Bewerber die Erteilung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei der Fahrerlaubnisbehörde nach den Vorschriften des Bundeszentralregistergesetzes beantragt. Bestehen Anhaltspunkte, dass die Angaben über den Vorbesitz einer ausländischen Fahrerlaubnis nicht zutreffen, kann die Behörde abweichend von Satz 3 einen ausländischen Registerauszug durch den Bewerber auf dessen Kosten beibringen lassen. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die Eignung des Bewerbers begründen, verfährt die Fahrerlaubnisbehörde nach den §§ 11 bis 14.

(2a) Eine Fahrerlaubnis ist nicht zu erteilen, wenn dem Bewerber zuvor in einem anderen Staat eine Fahrerlaubnis vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist. Satz 1 gilt nicht, soweit die Gründe für die Entziehung nicht mehr bestehen.

(2b) Zum Nachweis, dass die Gründe für die Entziehung nach Absatz 2a nicht mehr bestehen, hat der Bewerber eine Bescheinigung der Stelle, welche die frühere Fahrerlaubnis im betreffenden Staat erteilt hatte, bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde vorzulegen. Absatz 2 bleibt unberührt.

(3) Liegen alle Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis vor, hat die Fahrerlaubnisbehörde den Führerschein ausfertigen zu lassen und auszuhändigen.

(4) Muss der Bewerber noch die nach § 15 erforderliche Prüfung ablegen, hat die Fahrerlaubnisbehörde die zuständige Technische Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr mit der Prüfung zu beauftragen und ihr den vorbereiteten Führerschein (§ 25) ohne Angabe des Datums der Erteilung der beantragten Klasse unmittelbar zu übersenden. Der Sachverständige oder Prüfer prüft, ob der Bewerber zum Führen von Kraftfahrzeugen, gegebenenfalls mit Anhänger, der beantragten Klasse befähigt ist. Der Sachverständige oder Prüfer oder sonst die Fahrerlaubnisbehörde händigt, wenn die Prüfung bestanden ist, den Führerschein nach dem Einsetzen des Aushändigungsdatums aus. Er darf nur ausgehändigt werden, wenn die Identität des Bewerbers zweifelsfrei feststeht. Hat der Sachverständige oder Prüfer den Führerschein ausgehändigt, teilt er dies der Fahrerlaubnisbehörde unter Angabe des Aushändigungsdatums mit. Die Fahrerlaubnis wird durch die Aushändigung des Führerscheins oder, wenn der Führerschein nicht vorliegt, ersatzweise durch eine nur im Inland als Nachweis der Fahrerlaubnis geltende befristete Prüfungsbescheinigung nach Anlage 8a erteilt.

(5) Die Technische Prüfstelle soll den Prüfauftrag an die Fahrerlaubnisbehörde zurückgeben, wenn

1.
die theoretische Prüfung nicht innerhalb von zwölf Monaten nach Eingang des Prüfauftrags bestanden ist,
2.
die praktische Prüfung nicht innerhalb von zwölf Monaten nach Bestehen der theoretischen Prüfung bestanden ist oder
3.
in den Fällen, in denen keine theoretische Prüfung erforderlich ist, die praktische Prüfung nicht innerhalb von zwölf Monaten nach Eingang des Prüfauftrags bestanden ist.

(1) In der theoretischen Prüfung hat der Bewerber nachzuweisen, dass er

1.
ausreichende Kenntnisse der für das Führen von Kraftfahrzeugen maßgebenden gesetzlichen Vorschriften sowie der umweltbewussten und energiesparenden Fahrweise hat und
2.
mit den Gefahren des Straßenverkehrs und den zu ihrer Abwehr erforderlichen Verhaltensweisen vertraut ist und
3.
grundlegende mechanische und technische Zusammenhänge, die für die Straßenverkehrssicherheit von Bedeutung sind, kennt.

(2) Die Prüfung erfolgt anhand von Fragen, die in unterschiedlicher Form und mit Hilfe unterschiedlicher Medien gestellt werden können. Der Prüfungsstoff, die Form der Prüfung, der Umfang der Prüfung, die Zusammenstellung der Fragen, die Durchführung und die Bewertung der Prüfung ergeben sich aus Anlage 7 Teil 1. Bei Änderung eines bereits erteilten Prüfauftrages für die Klassen A1, A2 oder A durch die nach Landesrecht zuständige Behörde wird eine bereits fristgerecht abgelegte und bestandene theoretische Prüfung in einer der genannten Klassen anerkannt.

(3) Der Sachverständige oder Prüfer bestimmt die Zeit und den Ort der theoretischen Prüfung. Sie darf frühestens drei Monate vor Erreichen des Mindestalters abgenommen werden. Der Sachverständige oder Prüfer hat sich vor der Prüfung durch Einsicht in den Personalausweis oder Reisepass oder in ein sonstiges Ausweisdokument von der Identität des Bewerbers zu überzeugen. Bestehen Zweifel an der Identität, darf die Prüfung nicht durchgeführt werden. Der Fahrerlaubnisbehörde ist davon Mitteilung zu machen. Der Bewerber hat dem amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr vor der Prüfung in geeigneter Form eine Bestätigung des Inhabers der Fahrschule oder der zur Leitung des Ausbildungsbetriebes bestellten Person zu erbringen, aus der ersichtlich ist, dass die nach § 4 Absatz 1a Satz 1 in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Satz 1 bis 3 der Fahrschüler-Ausbildungsordnung erforderlichen Ausbildungsinhalte der zu prüfenden Klassen absolviert wurden und der Abschluss der theoretischen Ausbildung gemäß § 6 Absatz 2 Satz 1 der Fahrschüler-Ausbildungsordnung festgestellt ist. Der Abschluss der Ausbildung darf nicht länger als zwei Jahre zurückliegen. Liegt die Bestätigung nicht vor oder ergibt sich aus der Bestätigung nicht, dass der Abschluss der Ausbildung nicht länger als zwei Jahre zurückliegt, darf die Prüfung nicht durchgeführt werden.

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Fahrerlaubnis-Verordnung vom 18. August 1998 (BGBl. I S. 2214), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 5. August 2009 (BGBl. I S. 2631) geändert worden ist, außer Kraft.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die Amtssprache ist deutsch.

(2) Werden bei einer Behörde in einer fremden Sprache Anträge gestellt oder Eingaben, Belege, Urkunden oder sonstige Dokumente vorgelegt, soll die Behörde unverzüglich die Vorlage einer Übersetzung verlangen. In begründeten Fällen kann die Vorlage einer beglaubigten oder von einem öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer angefertigten Übersetzung verlangt werden. Wird die verlangte Übersetzung nicht unverzüglich vorgelegt, so kann die Behörde auf Kosten des Beteiligten selbst eine Übersetzung beschaffen. Hat die Behörde Dolmetscher oder Übersetzer herangezogen, erhalten diese in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes eine Vergütung.

(3) Soll durch eine Anzeige, einen Antrag oder die Abgabe einer Willenserklärung eine Frist in Lauf gesetzt werden, innerhalb deren die Behörde in einer bestimmten Weise tätig werden muss, und gehen diese in einer fremden Sprache ein, so beginnt der Lauf der Frist erst mit dem Zeitpunkt, in dem der Behörde eine Übersetzung vorliegt.

(4) Soll durch eine Anzeige, einen Antrag oder eine Willenserklärung, die in fremder Sprache eingehen, zugunsten eines Beteiligten eine Frist gegenüber der Behörde gewahrt, ein öffentlich-rechtlicher Anspruch geltend gemacht oder eine Leistung begehrt werden, so gelten die Anzeige, der Antrag oder die Willenserklärung als zum Zeitpunkt des Eingangs bei der Behörde abgegeben, wenn auf Verlangen der Behörde innerhalb einer von dieser zu setzenden angemessenen Frist eine Übersetzung vorgelegt wird. Andernfalls ist der Zeitpunkt des Eingangs der Übersetzung maßgebend, soweit sich nicht aus zwischenstaatlichen Vereinbarungen etwas anderes ergibt. Auf diese Rechtsfolge ist bei der Fristsetzung hinzuweisen.