Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV 2010 | § 16 Theoretische Prüfung

(1) In der theoretischen Prüfung hat der Bewerber nachzuweisen, dass er

1.
ausreichende Kenntnisse der für das Führen von Kraftfahrzeugen maßgebenden gesetzlichen Vorschriften sowie der umweltbewussten und energiesparenden Fahrweise hat und
2.
mit den Gefahren des Straßenverkehrs und den zu ihrer Abwehr erforderlichen Verhaltensweisen vertraut ist und
3.
grundlegende mechanische und technische Zusammenhänge, die für die Straßenverkehrssicherheit von Bedeutung sind, kennt.

(2) Die Prüfung erfolgt anhand von Fragen, die in unterschiedlicher Form und mit Hilfe unterschiedlicher Medien gestellt werden können. Der Prüfungsstoff, die Form der Prüfung, der Umfang der Prüfung, die Zusammenstellung der Fragen, die Durchführung und die Bewertung der Prüfung ergeben sich aus Anlage 7 Teil 1. Bei Änderung eines bereits erteilten Prüfauftrages für die Klassen A1, A2 oder A durch die nach Landesrecht zuständige Behörde wird eine bereits fristgerecht abgelegte und bestandene theoretische Prüfung in einer der genannten Klassen anerkannt.

(3) Der Sachverständige oder Prüfer bestimmt die Zeit und den Ort der theoretischen Prüfung. Sie darf frühestens drei Monate vor Erreichen des Mindestalters abgenommen werden. Der Sachverständige oder Prüfer hat sich vor der Prüfung durch Einsicht in den Personalausweis oder Reisepass oder in ein sonstiges Ausweisdokument von der Identität des Bewerbers zu überzeugen. Bestehen Zweifel an der Identität, darf die Prüfung nicht durchgeführt werden. Der Fahrerlaubnisbehörde ist davon Mitteilung zu machen. Der Bewerber hat dem amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr vor der Prüfung in geeigneter Form eine Bestätigung des Inhabers der Fahrschule oder der zur Leitung des Ausbildungsbetriebes bestellten Person zu erbringen, aus der ersichtlich ist, dass die nach § 4 Absatz 1a Satz 1 in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Satz 1 bis 3 der Fahrschüler-Ausbildungsordnung erforderlichen Ausbildungsinhalte der zu prüfenden Klassen absolviert wurden und der Abschluss der theoretischen Ausbildung gemäß § 6 Absatz 2 Satz 1 der Fahrschüler-Ausbildungsordnung festgestellt ist. Der Abschluss der Ausbildung darf nicht länger als zwei Jahre zurückliegen. Liegt die Bestätigung nicht vor oder ergibt sich aus der Bestätigung nicht, dass der Abschluss der Ausbildung nicht länger als zwei Jahre zurückliegt, darf die Prüfung nicht durchgeführt werden.

ra.de-OnlineKommentar zu

OnlineKommentar schreiben

0 OnlineKommentare

Anwälte |

1 relevante Anwälte

1 Anwälte, die Artikel geschrieben haben, die diesen Paragraphen erwähnen

Rechtsanwalt

für Öffentliches Recht


Öffentliches Wirtschaftsrecht - Bau- und Planungsrecht – Umweltrecht – Abgabenrecht – Verfassungsrecht – Europarecht – Menschenrechtsbeschwerde - Staatshaftungsrecht
EnglischDeutsch

Referenzen - Veröffentlichungen |

Artikel schreiben

1 Veröffentlichung(en) in unserer Datenbank zitieren .

1 Artikel zitieren .

Fahrerlaubnis: Keine theoretische Prüfung in thailändischer Sprache

02.12.2013

Eine thailändische Staatsangehörige hat keinen Anspruch darauf, die theoretische Fahrerlaubnisprüfung in ihrer Landessprache ablegen zu dürfen.
Verwaltungsrecht

Referenzen - Gesetze |

zitiert oder wird zitiert von 7 §§.

wird zitiert von 4 anderen §§ im .

Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV 2010 | § 20 Neuerteilung einer Fahrerlaubnis


(1) Für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht gelten die Vorschriften für die Ersterteilung. § 15 findet vorbehaltlich des Absatzes 2 keine Anwendung. (2) Die Fahrerlaubnisbehörde

Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV 2010 | § 17 Praktische Prüfung


(1) In der praktischen Prüfung hat der Bewerber nachzuweisen, dass er über die zur sicheren Führung eines Kraftfahrzeugs, gegebenenfalls mit Anhänger, im Verkehr erforderlichen technischen Kenntnisse und über ausreichende Kenntnisse einer umweltbewus

Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV 2010 | § 31 Erteilung einer Fahrerlaubnis an Inhaber einer Fahrerlaubnis aus einem Staat außerhalb des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum


(1) Beantragt der Inhaber einer Fahrerlaubnis, die in einem in Anlage 11 aufgeführten Staat und in einer in der Anlage 11 aufgeführten Klasse erteilt worden ist und die zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland berechtigt oder dazu berechtigt hat, die

Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV 2010 | § 76 Übergangsrecht


Zu den nachstehend bezeichneten Vorschriften gelten folgende Bestimmungen: 1. (weggefallen)2. § 4 Absatz 1 Nummer 2 (Krankenfahrstühle) Inhaber einer Prüfbescheinigung für Krankenfahrstühle nach § 5 Absatz 4 dieser Verordnung in der bis zum 1. Septem
zitiert 2 §§ in anderen Gesetzen.

Fahrschüler-Ausbildungsordnung - FahrschAusbO 2012 | § 6 Abschluss der Ausbildung


(1) Der Fahrlehrer darf die theoretische und die praktische Ausbildung erst abschließen, wenn der Bewerber den Unterricht im gesetzlich vorgeschriebenen Umfang absolviert hat und der Fahrlehrer überzeugt ist, dass die Ausbildungsziele nach § 1 erreic

Fahrschüler-Ausbildungsordnung - FahrschAusbO 2012 | § 3 Allgemeine Ausbildungsgrundsätze


(1) Die Ausbildung hat sich an den Zielen dieser Verordnung zu orientieren. Die Ausbildungsinhalte sind so auszuwählen und aufzubereiten, dass diese Ziele erreicht werden. Dabei kann die exemplarische Vertiefung wichtiger sein als die inhaltliche Vol
zitiert 1 andere §§ aus dem .

Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV 2010 | § 4 Erlaubnispflicht und Ausweispflicht für das Führen von Kraftfahrzeugen


(1) Wer auf öffentlichen Straßen ein Kraftfahrzeug führt, bedarf der Fahrerlaubnis. Ausgenommen sind 1. einspurige Fahrräder mit Hilfsmotor – auch ohne Tretkurbeln –, wenn ihre Bauart Gewähr dafür bietet, dass die Höchstgeschwindigkeit auf ebener Bah

Referenzen - Urteile |

Urteil einreichen

15 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 23. Okt. 2014 - 11 ZB 14.1725

bei uns veröffentlicht am 23.10.2014

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500 € festgesetzt. G

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 09. Sept. 2015 - W 6 K 15.415

bei uns veröffentlicht am 09.09.2015

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Würzburg Nr. W 6 K 15.415 Im Namen des Volkes Urteil vom 9. September 2015 6. Kammer Sachgebiets-Nr: 551 Hauptpunkte: Neuerteilung der Fahrerlaubnis; wiederholt

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 28. Okt. 2015 - 11 ZB 15.1618

bei uns veröffentlicht am 28.10.2015

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000 Euro festgesetzt. Gr

Verwaltungsgericht München Beschluss, 15. Mai 2015 - M 6a E 15.1505

bei uns veröffentlicht am 15.05.2015

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert wird auf 3.750,- EUR festgesetzt. IV. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 18. Aug. 2015 - 11 CE 15.1217

bei uns veröffentlicht am 18.08.2015

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt. III. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschw

Verwaltungsgericht München Urteil, 09. Dez. 2014 - M 1 K 14.3941

bei uns veröffentlicht am 09.12.2014

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht München Aktenzeichen: M 1 K 14.3941 Im Namen des Volkes Urteil vom 9. Dezember 2014 1. Kammer Sachgebiets-Nr. 551 Hauptpunkte: Erneute Erteilung einer Fahrerlaubnis de

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 23. Juni 2016 - 11 CS 16.907

bei uns veröffentlicht am 23.06.2016

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500,- Euro festgesetzt. Gründe

Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 23. Mai 2018 - 1 K 1113/17.NW

bei uns veröffentlicht am 23.05.2018

weitere Fundstellen ... Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1 Der Kläger begehrt die Wiedererteilung der Fahrerlaubn

Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 01. März 2017 - 1 K 2693/16

bei uns veröffentlicht am 01.03.2017

Tenor Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand  1 Der Kläger begehrt die Wiedererteilung seiner Fahrerlaubnis.2 Das Landratsamt des Rems-Murr-Kreises erteilte dem Kläger am 11.10.1989 die Fahrerlaubnis für di

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 08. Sept. 2016 - 3 C 16/15

bei uns veröffentlicht am 08.09.2016

Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten darüber, ob die von dem Kläger vorgelegte Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung als Identitätsnachweis für die Erteilung ein

Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 25. Jan. 2016 - 3 K 542/15.NW

bei uns veröffentlicht am 25.01.2016

weitere Fundstellen ... Diese Entscheidung zitiert Tenor Der Bescheid der Beklagten vom 16. September 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Mai 2015 wird aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, dem Kläger nach Teilnahme an

Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 15. Okt. 2015 - 6 K 5037/14

bei uns veröffentlicht am 15.10.2015

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Urteil, 08. Apr. 2015 - 7 K 1153/14

bei uns veröffentlicht am 08.04.2015

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Ur

Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Beschluss, 22. Aug. 2011 - 3 K 613/11.NW

bei uns veröffentlicht am 22.08.2011

Diese Entscheidung wird zitiert Tenor Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Gründe I. 1 Der Antragsteller begehrt die Gewährung von Prozesskostenhilfe, um eine fahrerlaubnisrechtliche Entscheidung im

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 27. Juli 2006 - 1 W 33/06

bei uns veröffentlicht am 27.07.2006

Tenor Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 23. Mai 2006 - 3 F 24/06 - wird der Antragsgegner verpflichtet, der Antragstellerin vorläufig die Fahrerlaubnis der Fahrerlaubnisklassen BE, L, M, S zu erteilen. D

Referenzen

(1) Die Ausbildung hat sich an den Zielen dieser Verordnung zu orientieren. Die Ausbildungsinhalte sind so auszuwählen und aufzubereiten, dass diese Ziele erreicht werden. Dabei kann die exemplarische Vertiefung wichtiger sein als die inhaltliche Vollständigkeit...