Beamtenrecht: Manchmal geht es nicht ohne den Amtsarzt
Zu diesem Ergebnis kam das Verwaltungsgericht (VG) Trier im Fall eines städtischen Beamten. Gegen ihn war 2014 ein Disziplinarverfahren eingeleitet worden, weil er ärztliche Atteste nicht vorgelegt hatte. Von der beabsichtigten Disziplinarmaßnahme eines Verweises wurde seinerzeit aus nicht bekannten Gründen abgesehen. 2015 wurde der Beamte wegen einer konservativ nicht mehr zu behandelnden degenerativen Wirbelsäulenerkrankung in den Ruhestand versetzt. Nach erfolgter Operation und einer amtsärztlichen Untersuchung kam der Amtsarzt 2016 zum Ergebnis, dass eine Wiederherstellung der Feuerwehrdiensttauglichkeit nicht zu erwarten stehe. Es bestehe jedoch eine eingeschränkte Dienstfähigkeit hinsichtlich Verwaltungstätigkeiten und leichter körperlicher Tätigkeiten.
Privatärztliche Atteste reichen nicht
Daraufhin wurde der Beamte zum Dienstantritt aufgefordert. Der Beamte legte privatärztliche Atteste vor und machte geltend, dass er seinen Dienst aus körperlichen Gründen nicht wahrnehmen könne. Die Stadt teilte ihm daraufhin mit, dass sie privatärztliche Atteste zukünftig nicht mehr als ausreichenden Nachweis für eine bestehende Dienstunfähigkeit erachte. Der Beamte erschien in der Folge nicht zum Dienst. Er legte auch weiterhin privatärztliche Atteste vor.
Die Richter sahen im Verhalten des Beamten ein schuldhaftes Dienstvergehen. Er sei mehr als 16 Monate unerlaubt dem Dienst ferngeblieben. Die privatärztlichen Atteste genügten nicht, um zu belegen, dass er dienstunfähig sei. Vielmehr sei er zum Nachweis durch amtsärztliche Bescheinigungen verpflichtet gewesen.
Die Konsequenz: Entfernung aus dem Dienst
Er habe gegen die beamtenrechtliche Pflicht zum vollen persönlichen Einsatz und gegen die Gehorsamspflicht verstoßen. Eine vorsätzliche, unerlaubte Dienstversäumnis von mehr als 16 Monaten wiege derart schwer, dass bereits aufgrund des Eigengewichts der Verfehlung die Entfernung aus dem Dienst als einzige Disziplinarmaßnahme angezeigt sei. Ein vorsätzliches unerlaubtes so langes Fernbleiben vom Dienst zerstöre das Vertrauensverhältnis.
Im Übrigen beeinträchtige eine vorsätzlich unterlassene Dienstverrichtung eines hauptamtlichen Feuerwehrangehörigen über einen langen Zeitraum die Funktionsfähigkeit der Feuerwehr.
Quelle: VG Trier, Urteil vom 18.4.2019, 3 K 5849/18.TR
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(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt.
(2) Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Beschwerdegericht eingeht.
(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Der Besitzeinweisungsbeschluß muß enthalten
- 1.
die Bezeichnung der durch die Besitzeinweisung Betroffenen, des Bundes als Antragsteller und des Eingewiesenen sowie des Zweckes, für den die Enteignung vorgesehen ist; - 2.
die Bezeichnung des Gegenstands der Besitzeinweisung; hierbei soll - a)
das von der Enteignung betroffene Grundstück nach Größe, grundbuchmäßiger, katastermäßiger oder sonst üblicher Bezeichnung angegeben werden; im Fall der Enteignung eines Grundstücksteils ist bei der Besitzeinweisung die Begrenzung dieses Teiles zu beschreiben; - b)
soweit ein Recht an einem Grundstück (§ 12 Abs. 1) Gegenstand einer selbständigen Enteignung sein soll, dieses nach Inhalt und grundbuchmäßiger Bezeichnung angegeben werden; - c)
soweit ein sonstiges Recht im Sinne des § 12 Abs. 1 Buchstabe b Gegenstand einer selbständigen Enteignung sein soll, dieses nach seinem Inhalt und dem Grund seines Bestehens angegeben werden;
- 3.
die Entscheidung über die gegen den Besitzeinweisungsbeschluß erhobenen Einwendungen der durch die Besitzeinweisung Betroffenen; - 4.
die Festsetzung einer Besitzeinweisungsentschädigung; - 5.
den Zeitpunkt, in dem die Besitzeinweisung wirksam wird.
(2) Der Besitzeinweisungsbeschluß ist dem Betroffenen, dem Bund als Antragsteller und dem Eingewiesenen zuzustellen. Er ist mit einer Rechtsmittelbelehrung und einer Belehrung über das Antragsrecht nach § 41 zu versehen.
(1) Ist ein dingliches oder persönliches Recht, das zum Besitz oder zur Nutzung eines Grundstücks berechtigt, allein Gegenstand der Enteignung, so kann die Enteignungsbehörde von der Aufstellung eines Plans absehen. In diesem Fall hat sie dem Berechtigten die Absicht der Enteignung seines Rechtes schriftlich mitzuteilen. § 32 Abs. 2 gilt sinngemäß.
(2) Die Vorschriften über die Planprüfung gelten sinngemäß.
Tenor
Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 10. Juli 2012 - 5 K 751/12 - wird abgelehnt.
Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert des Verfahrens beider Instanzen wird - unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung - auf 32.981,65 EUR festgesetzt.
Gründe
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Tenor
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 11. Kammer – vom 28. Mai 2010 geändert.
Der Antrag wird insgesamt abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
- 1
Mit dem im Tenor genannten Beschluss, auf dessen Inhalt wegen der Gründe verwiesen wird, hat das Verwaltungsgericht dem Antragsgegner – unter Ablehnung des weitergehenden Rechtsschutzbegehrens des Antragstellers – im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, den Eintritt des Ruhestandes des Antragstellers vorläufig bis zur Bestandskraft des Widerspruchsbescheides vom 10. Mai 2010 hinauszuschieben, längstens jedoch bis zu einer Entscheidung der Kammer in einem noch anhängig zu machenden Hauptsacheverfahren.
- 2
Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Antragsgegners ist zulässig und begründet.
- 3
Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes.
- 4
Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch sind glaubhaft zu machen.
- 5
Der am 7. Juni 1945 geborene Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Er kann nicht beanspruchen, dass sein Eintritt in den Ruhestand über die für ihn gemäß § 35 Abs. 2 Satz 1 LBG maßgebliche Regelaltersgrenze von 65 Lebensjahren hinausgeschoben wird.
- 6
Der grundsätzlichen Anwendbarkeit der genannten landesgesetzlichen Vorschrift über die Regelaltersgrenze stehen die Bestimmungen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes – AGG – sowie der diesem Gesetz zugrundeliegenden Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf – Richtlinie – nicht entgegen. Zur Begründung wird insoweit teilweise darauf verwiesen, dass die Richtlinie nach ihrem 14. Erwägungsgrund die einzelstaatlichen Bestimmungen über die Festsetzung der Altersgrenzen für den Eintritt in den Ruhestand gerade nicht berührt (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 30.9.2009 – 1 B 1412/09 -, NVwZ-RR 2010, 203 f., m.w.N.). Doch selbst wenn dieser Begründung nicht zu folgen wäre (vgl. EuGH, Urt. v. 16.10.2007 – C – 411/05 -, NJW 2007, 3339 f.), wäre die Festlegung der Regelaltersgrenze in der genannten Gesetzesvorschrift zwar als unmittelbare Benachteiligung wegen des Alters im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 iVm § 1 AGG bzw. Art. 2 Abs. 2 a iVm Art. 1 der Richtlinie anzusehen; diese Benachteiligung wäre jedoch gemäß § 10 Abs. 1 AGG bzw. Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie gerechtfertigt. Nach § 10 Abs. 1 AGG ist eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters (auch) zulässig, wenn sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist (Satz 1). Die Mittel zur Erreichung dieses Ziels müssen angemessen und erforderlich sein (Satz 2). Nach Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass Ungleichbehandlungen wegen des Alters keine Diskriminierung darstellen, sofern sie objektiv und angemessen sind und im Rahmen des nationalen Rechts durch eine legitimes Ziel, worunter insbesondere rechtmäßige Ziele aus den Bereichen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt und berufliche Bildung zu verstehen sind, gerechtfertigt sind und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind (Satz 1). Derartige Ungleichbehandlungen können insbesondere die Festlegung besonderer Bedingungen für den Zugang zur Beschäftigung und zur beruflichen Bildung sowie besonderer Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, einschließlich der Bedingungen für Entlassung und Entlohnung, einschließen (Satz 2 a).
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Die in § 35 Abs. 2 Satz 1 LBG festgelegte Regelaltersgrenze von 65 Lebensjahren erfüllt diese Rechtfertigungsanforderungen.
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Der Verwaltungsgerichtshof Hessen hat in seinem Beschluss vom 28. September 2009 – 1 B 2487/09 – (ZBR 2010, 52 ff.) unter Angabe der einschlägigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes sowie des Bundesverfassungsgerichts insoweit sinngemäß ausgeführt: Die Festlegung des Ruhestandsalters auf 65 Jahre werde den Kriterien von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie gerecht. Diese Festlegung sei nicht willkürlich gewählt worden, sondern entspreche langjähriger Praxis nicht nur im Beamtenrecht, sondern auch beim Rentenalter für gesetzlich versicherte Beschäftigte. Die Festlegung dieser Altersgrenze ziele auf eine günstige Schichtung des Altersaufbaus in der Beamtenschaft ab und diene dazu, dem gesellschaftlichen Konsens Rechnung zu tragen, dass ab einem bestimmten Zeitpunkt die älteren Beschäftigten zurücktreten müssten (und dürften), um für die jüngeren Kollegen und nachfolgende Berufsanfänger Arbeitsplätze frei zu machen. Es komme hinzu, dass mit fortschreitendem Alter die körperliche und geistige Leistungsfähigkeit erfahrungsgemäß nachlasse und damit zunehmend zu befürchten sei, dass die konkreten Aufgaben zum Nachteil des Dienstherrn und der Allgemeinheit sowie auch zum Nachteil des einzelnen Bediensteten, der zunehmend mehr Kraft für eine ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung aufwenden müsse, nicht mehr adäquat wahrgenommen werden könnten. Demgemäß beruhe die Festlegung der beamtenrechtlichen Altersgrenze für den Eintritt in den Ruhestand auch auf der generalisierenden Überlegung, dass bei Erreichen eines bestimmten Alters der Eintritt der Dienstunfähigkeit unwiderleglich vermutet werde. Das mit der Altersgrenze verfolgte Ziel einer günstigen Schichtung des Altersaufbaus in der Beamtenschaft stelle ein im Sinne von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie bzw. § 10 Abs. 1 Satz 1 AGG legitimes Ziel dar. Der Ruhestandseintritt älterer Beschäftigter ermögliche Berufsanfängern erst den Zugang zum Berufsbeamtentum. Darüber hinaus solle dieser Prozess unter personalplanerischen Gesichtspunkten möglichst kontinuierlich und vorhersehbar ausgestaltet werden, damit sich innerhalb der Belegschaft Beamte aller Altersgruppen wiederfänden und geeigneter Nachwuchs rechtzeitig rekrutiert werden könne. Nur so könnten ältere, hochqualifizierte Beamte ihre Erfahrungen an jüngere Kollegen weitergeben und damit im Interesse der Allgemeinheit für eine gleichbleibend hohe Qualität der Verwaltung sorgen. Andererseits könne die erfahrungsgemäß aufgrund des Alters nachlassende Leistungsfähigkeit durch leistungsfähigere jüngere Kollegen kompensiert werden. Außerdem entstehe durch das planbare und kontinuierliche Freiwerden von Beförderungsstellen ein zusätzlicher Anreiz für nachrückende Beschäftigte, sich verstärkt zu engagieren, wodurch die Motivation im öffentlichen Dienst insgesamt verbessert werden könne. Der Überalterung entgegenzuwirken und die Zukunftschancen Jüngerer zu fördern, seien somit zulässige Ziele, die der Gesetzgeber einer Regelaltersgrenze zugrunde legen könne. Angesichts des dem Gesetzgeber insoweit zustehenden weiten Gestaltungsspielraumes sowie der Befugnis, auf der Grundlage von Erfahrungswerten generalisierende Regelungen zu treffen, müsse er das genannte Ziel auch nicht so ausdifferenzieren, dass er im Einzelnen eine konkret wünschenswerte Altersschichtung nach der Anzahl der Beschäftigten in einer bestimmten Alters- oder Besoldungsgruppe beschreibe, dies möglicherweise noch nach Beschäftigungsbereichen oder aktuellen Rahmenbedingungen wie der demographischen Entwicklung variiere oder ein allumfassendes Gesamtkonzept vorlege, in das die von ihm gewünschte Schichtung des Altersaufbaus eingegliedert sei. Das Ziel der günstigen Altersschichtung sei auch ein im allgemeinen Interesse liegendes Ziel, welches eine ähnliche Wertigkeit aufweise wie die in Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie beispielhaft aufgeführten beschäftigungspolitischen Ziele. Denn eine altersdurchmischte leistungsfähige und engagierte Beamtenschaft sei dem Allgemeinwohl förderlich, indem die Aufgaben der Behörden in bestmöglicher Weise wahrgenommen werden könnten. Ferner diene die Altersgrenze durchaus auch arbeitspolitischen Zielen, da nur beim Ausscheiden älterer Kollegen jüngere eingestellt werden könnten und ein leichter planbarer, nicht von Arbeitsmotivation oder Leistungsfähigkeit des einzelnen „Ruhestandsanwärters“ abhängiger Zugang zum Beamtenberuf ermöglicht werde. Der altersabhängige automatische Ruhestandseintritt sei auch eine im Sinne von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie objektive und angemessene Maßnahme. Denn er treffe jeden Beamten gleichermaßen und sei geeignet, zu der gewünschten Altersstruktur beizutragen. Ohne eine feste Altersgrenze könnte jeweils nur im Einzelfall ohne vorherige Planbarkeit die Dienstunfähigkeit eines Beamten festgestellt werden, um ihn anschließend in den Ruhestand zu versetzen. Eine derartige in jedem Einzelfall notwendige Überprüfung könnte zu einer Vielzahl von Rechtsstreitigkeiten und internen Auseinandersetzungen führen, die den Arbeitsablauf innerhalb der Behörden störten sowie dem Ansehen der Beamtenschaft insgesamt Schaden zufügten und die Arbeitsqualität negativ beeinflussen würden. Darüber hinaus würden erhebliche personelle Ressourcen allein für die behördeninterne Feststellung der Dienstunfähigkeit in jedem Einzelfall gebunden, was ebenfalls nicht dem allgemeinen Interesse an einer leistungsfähigen und gleichwohl kostengünstigen Beamtenschaft dienen würde. Schließlich erweise sich das Mittel der Altersgrenze von 65 Jahren als im Sinne von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie bzw. § 10 Satz 2 AGG angemessen und erforderlich. Denn es trage dazu bei, die Leistungsfähigkeit und innere Durchlässigkeit der Beamtenschaft zu erhöhen sowie den Neueinstieg für Berufsanfänger zu fördern und so letztlich Generationengerechtigkeit zu verwirklichen. Daher beständen insgesamt keine gemeinschaftsrechtlichen Bedenken gegen die Festlegung der genannten Regelaltersgrenze (vgl. auch Trebeck, Die verfassungsrechtliche Zulässigkeit von Altersgrenzen, Diss., Köln 2008, veröffentlicht in der Schriftenreihe „Arbeitsrechtliche Forschungsergebnisse“, Bd. 116, S. 291; kritisch: Rombach, Zur gemeinschaftsrechtlichen (Un-)Zulässigkeit von Altershöchstgrenzen im öffentlichen Dienst, NVwZ 2010, 102 ff.).
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Der erkennende Senat teilt die Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes Hessen und schließt sich dessen Erwägungen an. Deren Richtigkeit wird angesichts des dem Landesgesetzgeber insoweit zustehenden weiten Gestaltungsspielraumes sowie dessen Befugnis, auf der Grundlage von Erfahrungswerten generalisierende Regelungen zu treffen, auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Regelaltersgrenze durch die Vorschrift des § 35 Abs. 1 Satz 1 LBG nunmehr auf die Vollendung des 67. Lebensjahres festgesetzt worden ist.
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Nach alledem könnte der Antragsteller einen Anordnungsanspruch nur aus der Vorschrift des § 35 Abs. 4 Nr. 2 LBG herleiten, wonach die oberste Dienstbehörde den Eintritt in den Ruhestand auf Antrag der Beamtin oder des Beamten um bis zu drei Jahre über die Altersgrenze hinausschieben kann, wenn dienstliche Interessen nicht entgegenstehen. Es erscheint fraglich, ob diese Regelung dem Antragsteller überhaupt ein subjektives Recht vermittelt (ablehnend: BayVGH, Beschl. v. 26.01.1993 – 3 CE 93.79 -, BayVBl. 1993, 243 f.; offen gelassen: OVG Koblenz, Beschl. v. 17.09.2004 – 2 B 11470/04 -, NVwZ-RR 2005, 52 f.). Diese Frage kann jedoch auf sich beruhen. Denn dem Hinausschieben des Eintritts des Antragstellers in den Ruhestand über die Regelaltersgrenze stehen dienstliche Interessen entgegen.
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Das dienstliche Interesse im Sinne der genannten Gesetzesvorschrift – dieses entspricht der Ansicht des Verwaltungsgerichts – richtet sich ausschließlich nach dem gesetzlichen Auftrag der Behörde und den dort vorhandenen personalwirtschaftlichen und organisatorischen Möglichkeiten. Es bezeichnet das Interesse des Dienstherrn an einer sachgemäßen und reibungslosen Aufgabenerfüllung. Über das Vorliegen des dienstlichen Interesses befindet der Dienstherrn ohne Beurteilungsspielraum, so dass seine diesbezügliche Entscheidung grundsätzlich der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt. Dabei ist allerdings zu beachten, dass das dienstliche Interesse maßgebend durch verwaltungspolitische Entscheidungen des Dienstherrn (vor-)geprägt wird, die ihrerseits gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar sind. Es ist in erster Linie Sache des Dienstherrn, in Ausübung der ihm zugewiesenen Personal- und Organisationsgewalt zur Umsetzung gesetzlicher und politischer Ziele die Aufgaben der Verwaltung festzulegen, ihre Prioritäten zu bestimmen, sie auf die einzelnen Organisationseinheiten zu verteilen und ihre Erfüllung durch bestmöglichen Einsatz von Personal sowie der zur Verfügung stehenden Sachmittel sicherzustellen. Angesichts der ihm insoweit zukommenden Einschätzungsprärogative und Gestaltungsfreiheit ist die gerichtliche Kontrolle dieser Entscheidungen auf die Prüfung beschränkt, ob die gesetzlichen Grenzen des Organisationsermessens überschritten sind oder von diesem in unsachlicher Weise Gebrauch gemacht worden ist (vgl. OVG Koblenz, a.a.O ; vgl. auch OVG Greifswald, Beschl. v. 19.8.2008 – 2 M 91/08 -, NordÖR 2008, 499 f; BVerwG, Urt. v. 29.4.2004 – 2 C 21.03 -, E 120, 382, 384; OVG Schleswig, Urt. v. 16.5.2003 – 3 LB 107/02 -).
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Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze und somit insbesondere der im dargestellten Sinne eingeschränkten gerichtlichen Kontrollbefugnis ist die Annahme des Antragsgegners, dem Hinausschieben des Eintritts des Antragstellers in den Ruhestand über die Regelaltersgrenze ständen dienstliche Interessen entgegen, nach dem von den Beteiligten im Rahmen des vorliegenden Rechtsschutzverfahrens unterbreiteten Sach- und Streitstand rechtlich nicht zu beanstanden.
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Zur Begründung seiner Annahme beruft der Antragsgegner sich unter anderem darauf, der Antragsteller habe in der jüngeren Vergangenheit seine Dienstpflichten nicht in dem gebotenen Maße erfüllt und sei auch seiner Vorbildfunktion als Behördenleiter nicht mehr hinreichend gerecht geworden. Der Antragsgegner hält dem Antragsteller insoweit folgende Vorgänge vor:
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„1. Die von Ihnen geleitete Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Lübeck ermittelte in den frühen 90er Jahren gegen eine Frau wegen des Verdachts, ihre drei Kinder getötet zu haben. In zwei Fällen wurde das Ermittlungsverfahren aus Mangel an Beweisen gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Wegen der dritten Tat, der Tötung ihres Sohnes, wurde die Frau 1996 wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Während der Verbüßung der Freiheitsstrafe berichtete die Frau einer Mitarbeiterin im Strafvollzug, sie habe auch eine weitere Tochter getötet. Im Zuge der wieder aufgenommenen Ermittlungen erhärtete sich der durch ihre geständige Einlassung begründete, dringende Verdacht, dass die Frau tatsächlich noch zwei weitere eigene Kinder getötet habe. Im August 1998, unmittelbar nach der letzten Vernehmung, stellte die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Lübeck gleichwohl das wieder aufgenommene Ermittlungsverfahren gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1 StPO unter Verweis auf die bereits verhängte Freiheitsstrafe ein. Auf Betreiben des Generalstaatsanwalts nahm die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Lübeck das Ermittlungsverfahren zunächst wieder auf. Ein im Zuge der Ermittlungen eingeholtes Gutachten ergab, dass eine verminderte Schuldfähigkeit der Beschuldigten gemäß § 21 StGB nicht auszuschließen war. Im Hinblick darauf baten Sie den Generalstaatsanwalt um die Zustimmung, das Ermittlungsverfahren erneut gemäß § 154 StPO einstellen zu dürfen. Dabei wiesen Sie unter anderem darauf hin, dass sowohl Sie selbst, als auch der Leiter der Abteilung für Kapitalverbrechen in Ihrer Behörde den Standpunkt verträten, das Verfahren solle eingestellt werden. Es sei zudem keinem Ihrer Staatsanwälte zuzumuten, entgegen der Auffassung des Behördenleiters und des zuständigen Abteilungsleiters eine Anklage zu vertreten. Es sei auch nicht zu erkennen, dass in Ihrer Behörde ein Staatsanwalt Ihre Rechtsauffassung nicht teile. Daher baten Sie gleichsam hilfsweise darum, dass der Generalstaatsanwalt, wenn er schon der Einstellung des Verfahrens nicht zustimme, dieses wenigstens gemäß § 145 GVG an sich ziehe. Dies lehnte der Generalstaatsanwalt nach Rücksprache mit dem Ministerium ab. Letztlich unterzeichneten Sie selbst die von Ihnen zuvor als nicht vertretbar bezeichnete Anklageschrift. In dem anschließenden gerichtlichen Verfahren wurde die Angeklagte sodann zu einer Freiheitsstrafe von insgesamt zehn Jahren unter Einbeziehung der früheren Freiheitsstrafe von viereinhalb Jahren verurteilt. Die Große Strafkammer bei dem Landgericht Lübeck sprach damit, der Auffassung des Generalstaatsanwalts entsprechend, ein gegenüber dem ursprünglichen Strafmaß mehr als verdoppeltes Strafmaß aus. Die Große Strafkammer bewertete damit die zusätzlichen Taten, die Sie unter Hinweis auf die bereits ausgesprochene Freiheitsstrafe nicht verfolgen wollten, als so schwerwiegend, dass eine erheblich höhere Gesamtfreiheitsstrafe erforderlich war. Ihnen ist daher in diesem Falle eine eklatante Fehleinschätzung unterlaufen. Eine solche Fehleinschätzung kann in einem Einzelfall vorkommen und hätte als solche keinen Einfluss auf meine Entscheidung. Ihr damaliger Hinweis, dass es den Ihnen unterstellten Staatsanwälten nicht zuzumuten sei, entgegen der Auffassung des Behördenleiters und des zuständigen Abteilungsleiters eine Anklage zu vertreten, zeigt jedoch eine bei einem Behördenleiter nicht hinzunehmende Widerstandshaltung gegenüber Vorgesetzten und zugleich fehlende Souveränität in der Behördenleitung.
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2. Im Jahr 2004 beklagten Sie sich in der Presse über eine mutmaßlich unzureichende Personalausstattung Ihrer Behörde, verletzten dabei aber die erforderliche Solidarität und Fairness im Umgang der Behörden untereinander. Dies betrifft sowohl den Umgang mit den anderen, gleichgeordneten Staatsanwaltschaften bei den Landgerichten, aber auch den Umgang mit dem übergeordneten Generalstaatanwalt und mit mir als oberster Dienstbehörde.
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3. Sie ließen in der Vergangenheit eine in Ihrer Behörde tätige Staatsanwältin (Gruppenleiterin) nicht an den Abteilungsleiterbesprechungen teilnehmen. Die Teilnahme von Gruppenleiter/innen an den Besprechungen war und ist gängige Dienstgepflogenheit bei den Staatsanwaltschaften des Landes. Der Generalstaatsanwalt musste Sie – auch aus Gründen der Frauenförderung – auffordern, sich dieser ständigen Übung anzuschließen und damit Ihrer Pflicht zur vertrauensvollen Zusammenarbeit mit allen Führungskräften Ihrer Behörde zu genügen.
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4. Sie setzten in der Vergangenheit ein landesweites Projekt meines Hauses und des Generalstaatsanwalts, das sog. vorrangige Jugendverfahren, über einen Zeitraum von mehreren Jahren entgegen entsprechender Aufforderungen des Generalstaatsanwalts nicht um. Auf meine entsprechende Aufforderung hin zog der Generalstaatsanwalt diese örtlich zu erfüllende Aufgabe organisatorisch an sich und setzte sie in Ihrer Behörde um. Sie gingen erfolglos gegen diese Maßnahme des Generalstaatsanwalts vor. Durch dieses Verhalten zeigten Sie sich als unwillig, in Ihrem Zuständigkeitsbereich landesweit erprobte, erfolgreiche und wirksam angeordnete Maßnahmen umzusetzen, obwohl Sie als weisungsabhängiger Beamter dazu verpflichtet waren.
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5. Im Jahr 2009 weigerten Sie sich, die in Ziff. 7.1 der Vereinbarung mit den Spitzenorganisationen der Gewerkschaften nach § 59 des Mitbestimmungsgesetzes Schleswig-Holstein (MBG Schl.-H.) über die Beurteilung der Beschäftigten des Landes Schleswig-Holstein (Beurteilungsrichtlinien – BURL) vom 9. April 2009 vorgesehenen Koordinierungsgespräche zwischen Erst- und Zweitbeurteilern über allgemeine Beurteilungsfragen und Koordinierungsziele in Ihrer Behörde durchzusetzen bzw. als Zweitbeurteiler gemäß Ziff. 5.3 BURL selbst zu führen. Auf einer Dienstbesprechung der Behördenleiter der Staatsanwaltschaften vom 17. Juni 2009 waren Sie durch den Generalstaatsanwalt ausdrücklich über die Erforderlichkeit dieser Gespräche nach den BURL unterrichtet worden. Auf Anfrage der Verwaltungsreferentin des Generalstaatsanwalts vom 27. Oktober 2009 teilten Sie in einem Bericht mit, dass die in Ziff. 7.1. BURL vorgeschriebenen Gespräche in Ihrer Behörde „entbehrlich“ seien. Mit Auftrag vom 1. Dezember 2009 wurden Sie aufgefordert, näher zu erläutern, aus welchem Grund Sie die in den BURL vorgeschriebenen Koordinierungsgespräche für entbehrlich hielten. Mit Bericht vom 22. Dezember 2009 teilten Sie mit, es habe lediglich formlose Gespräche gegeben. Sie hätten noch auf nähere Vorgaben des Generalstaatsanwalts gewartet. Konkrete Vorgaben des Generalstaatsanwalts waren aber zu keinem Zeitpunkt angekündigt worden und aufgrund der detaillierten Regelung in den BURL auch nicht erforderlich. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang, dass bei mir verschiedene Widersprüche gegen dienstliche Beurteilungen aus dem Bereich Ihrer Behörde anhängig sind. Die Begründetheit dieser Widersprüche könnte sich aus unterlassenen Koordinierungsgesprächen ergeben. Zudem hatten Sie es in der Vergangenheit schon einmal unterlassen, für termingerechte dienstliche Beurteilungen der Gerichtshelferinnen und Gerichtshelfer zu sorgen. Sie mussten diese Beurteilungen für mehrere Jahre nachholen.
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6. Im Zusammenhang mit dem sog. „Barschel-Verfahren“ ist zwischen Ihnen und dem Generalstaatsanwalt ein Verwaltungsverfahren hinsichtlich einer Nebentätigkeit mittlerweile bei dem Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht anhängig. Dieses Verwaltungsverfahren ist ausdrücklich nicht Gegenstand meiner Ermessenserwägungen. Es bleibt unbeachtet. Erheblich ist aber, dass das Ermittlungsverfahren wegen des Todes des Herrn Uwe Barschel zwar seit 1997 eingestellt ist. Dennoch ergeben sich auch in jüngster Zeit mit gewisser Regelmäßigkeit neue Hinweise in diesem Verfahren. Es besteht dann jeweils die Notwendigkeit, diesen Hinweisen im Hinblick darauf nachzugehen, ob sie Ansätze für weitere Ermittlungen bieten. Obwohl Sie bekanntermaßen der Auffassung sind, dass das Verfahren schon nicht hätte eingestellt werden sollen, ließen Sie sich mit der Beantwortung von – teilweisen einfachen – Anfragen des Generalstaatsanwalts wiederholt längere Zeit, teilweise mehr als ein Jahr. Darüber hinaus gestaltete sich die entsprechende Korrespondenz mit dem Generalstaatsanwalt unverhältnismäßig schwierig. Sie binden damit in unnötigem Maße Ressourcen in Ihrer eigenen Behörde und bei dem Generalstaatsanwalt.
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7. In Ihrem Entwurf für einen Geschäftsverteilungsplan für 2010 sahen Sie vor, einen bisher nicht mit dieser Aufgabe befassten Amtsanwalt mit 50 % seiner Arbeitskraft in der Abteilung für Organisierte Kriminalität einzusetzen. Der Personalrat Ihrer Behörde stimmte dem Geschäftsverteilungsplan im Mitbestimmungsverfahren gemäß §§ 51, 52 MBG nicht zu. Der Einsatz des benannten Amtsanwalts sei nicht belastungsgerecht. Sie setzten dennoch Ihren Entwurf eines Geschäftsverteilungsplans als sofort vollziehbar in Kraft. Im Unterschied zu dem dem Personalrat vorgelegten Entwurf enthielt der in Kraft gesetzte Geschäftsverteilungsplan allerdings die Maßgabe, dass der benannte Amtsanwalt mit 100 % seiner Arbeitskraft in der Abteilung Organisierte Kriminalität tätig werde. Den Vorgang legten Sie mit dem geänderten Entwurf auf Grundlage des Beschlusses des Personalrats dem Generalstaatsanwalt vor. Der Generalstaatsanwalt konnte jedoch aufgrund der Änderung im Entwurf nicht darüber entscheiden. Er musste das Verfahren zurück an Ihre Behörde zur Entscheidung geben. Dort lehnte der Personalrat auch den überarbeiteten Geschäftsverteilungsplan ab. Die Angelegenheit liegt nunmehr erneut bei dem Generalstaatsanwalt zur Entscheidung. In allen Staatsanwaltschaften einschließlich der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht ist es aber bislang gelungen, Geschäftsverteilungspläne letztlich konsensual zwischen Behördenleitung und Personalrat festzulegen, ohne dass es einer Einschaltung der übergeordneten Behörden bedurft hätte. In Ihrer Behörde hingegen scheitert erstmals eine solche konsensuale Festlegung der Geschäftsverteilung, und zwar nicht an grundsätzlichen Fragen, sondern an der Frage der Geschäftsverteilung für einen einzigen Amtsanwalt.“
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Es kann auf sich beruhen, ob und gegebenenfalls inwieweit die unter den Ziffern 2 und 6 dargestellten Vorgänge im vorliegenden Zusammenhang verwertbar sind. Denn selbst wenn diese Vorgänge entsprechend der Ansicht des Antragstellers mangels hinreichender Konkretisierung oder aus anderen Gründen nicht verwertbar wären, trügen die übrigen vom Antragsgegner dargestellten Vorgänge dessen Annahme, dem Hinausschieben des Eintritts des Antragstellers in den Ruhestand über die Regelaltersgrenze ständen dienstliche Interessen entgegen.
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Maßgebliche Bedeutung ist insoweit dem unter Ziffer 4 angeführten, in der Stellungnahme des Generalstaatsanwalts vom 19. Januar 2010 konkretisierten und vom Antragsteller in seiner Beschwerdeerwiderung nicht substantiiert in Abrede gestellten Vorgang „Vorrangiges Jugendverfahren“ beizumessen. Es liegt auf der Hand, dass dienstliche Interessen dem Hinausschieben des Altersruhestandes eines weisungsabhängigen Leiters einer Staatsanwaltschaft entgegenstehen, der entgegen entsprechender Bitten (Aufforderungen) des Generalstaatsanwalts ein nach dessen Einschätzung kriminalpolitisch überaus sinnvolles Instrument, nämlich das „Vorrangige Jugendverfahren“, in seinem Zuständigkeitsbereich nicht umsetzt und zudem gegen die Übernahme der genannten Aufgabe durch den Generalstaatsanwalt Beschwerde/Gegenvorstellung einlegt.
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Entsprechendes gilt für den unter Ziffer 5 dargestellten, in der Stellungnahme des Generalstaatsanwalts vom 19. Januar 2010 konkretisierten und gleichfalls von dem Antragsteller in seiner Beschwerdeerwiderung nicht substantiiert in Abrede gestellten Vorgang „Koordinierungsgespräche“. Der Antragsteller trägt in seiner Beschwerdeerwiderung hierzu vor, nach wie vor sei er der Ansicht, dass es konkreter Angaben über Sinn und Zielrichtung von Koordinierungsgesprächen bedürfe und dass mit Rücksicht auf sehr detaillierte Angaben zur Beurteilung im Übrigen auch hier mit entsprechenden Richtlinien zu rechnen gewesen sei. Dieser Einwand des Antragstellers rechtfertigt keine für ihn günstigere Beurteilung. Insbesondere ist nicht ersichtlich, welche Umstände den Antragsteller dazu verlasst haben könnten „mit entsprechenden Richtlinien zu rechnen“. Jedenfalls sind derartige Richtlinien auf der Dienstbesprechung der Behördenleiter der Staatsanwaltschaften am 17. Juni 2009 nach dem unwidersprochenen Vorbringen des Antragsgegners nicht in Aussicht gestellt worden. Schließlich war eine Erforderlichkeit derartiger Richtlinien gerade mit Blick auf die detaillierten diesbezüglichen Regelungen in den Beurteilungsrichtlinien (BURL) nicht erkennbar. Der Antragsteller geht in seiner Beschwerdeerwiderung allerdings zu Recht davon aus, dass der „unklare Hinweis am Ende des Textes“ und somit der Vorwurf nicht termingerechter Erstellung der dienstlichen Beurteilungen für Gerichtshelferinnen und Gerichtshelfer im vorliegenden Zusammenhang nicht verwertbar ist.
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Darüber hinaus ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner seine Annahme, dem Hinausschieben des Eintritts des Antragstellers in den Ruhestand über die Regelaltersgrenze ständen dienstliche Interessen entgegen, auch auf den unter Ziffer 7 dargestellten Vorgang „Geschäftsverteilungsplan 2010“ gestützt hat. Auch dieser Vorgang wird – jedenfalls in seinem wesentlichen Kern – von dem Antragsteller in dessen Beschwerdeerwiderung nicht substantiiert in Frage gestellt.
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Auch wenn die vorangehend dargestellten drei Vorgänge die Annahme der „entgegenstehenden dienstlichen Interessen“ bereits tragen, war der Antragsgegner rechtlich nicht gehindert, insoweit jedenfalls ergänzend auf den unter Ziffer 1 dargestellten Vorgang „Ermittlungsverfahren aus den frühen 90er Jahren“ abzustellen und aus diesem Vorgang die angegebenen Schlussfolgerungen zu ziehen.
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Schließlich ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen des Antragstellers nicht, weshalb der vom Antragsgegner gemäß Ziffer 3 zugrunde gelegte und in der Stellungnahme des Generalstaatsanwalts vom 19. Januar 2010 konkretisierte Vorgang „Abteilungsleiterbesprechungen“ vom Sachverhalt her unzutreffend wäre. Dennoch tritt dieser Vorgang hinsichtlich seiner Bedeutung hinter den vorangehend genannten Vorgängen zurück, weil er entsprechend dem zutreffenden Beschwerdevorbringen des Antragstellers lediglich „Gepflogenheiten“ betrifft.
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Die vom Antragsgegner aus alledem abgeleitete Einschätzung, das Interesse des Dienstherrn an einer sachgemäßen und reibungslosen Aufgabenerfüllung sowie der Umsetzung von bei anderen Staatsanwaltschaften im Lande längst etablierten und bewährten Modernisierungsansätzen stehe dem Hinausschieben des Eintritts des Antragstellers in den Ruhestand über die Regelaltersgrenze entgegen, begegnet mit Blick auf die – eingangs genannte – dem Antragsgegner insoweit zustehende Einschätzungsprärogative sowie die sich hieraus ergebende Beschränkung der gerichtlichen Kontrollbefugnis keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Ob dem Hinausschieben des Altersruhestandes des Antragstellers darüber hinaus die vom Antragsgegner zusätzlich angeführten personalwirtschaftlichen Erwägungen entgegen stehen, ist nicht mehr entscheidungserheblich.
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Einen Anordnungsanspruch könnte der Antragsteller aus der Vorschrift des § 35 Abs. 4 Nr. 2 LBG selbst dann nicht herleiten, wenn man entgegen der Ansicht des erkennenden Senates der Meinung wäre, dienstliche Interessen ständen dem Hinausschieben des Eintritts des Antragstellers in den Ruhestand über die Regelaltersgrenze nicht entgegen. In diesem Falle hätte der Antragsgegner das ihm durch die genannte Vorschrift eröffnete Rechtsfolgeermessen auszuüben. Insoweit beruft der Antragsgegner sich rechtsfehlerfrei darauf, dass die genannten Vorgänge – soweit sie keine „entgegenstehenden dienstlichen Interessen“ begründeten – jedenfalls auf der Ermessensebene zu Lasten des Antragstellers zu berücksichtigen seien und eine Ablehnung seines Antrages auf Hinausschieben des Altersruhestandes rechtfertigten. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass dieser Entscheidung unsachgemäße Erwägungen zugrunde lägen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 21. März 2013 - 7 K 490/13 - geändert. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Eintritt des Antragstellers in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze vorläufig bis zum Ablauf des Monats hinauszuschieben, der auf den Monat folgt, in dem dem Antragsteller eine Entscheidung über seinen Widerspruch vom 25.02.2013 zugestellt wird, längstens jedoch bis zum 31.12.2014.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt und die Beschwerde zurückgewiesen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu 2/3, der Antragsteller zu 1/3.
Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Rechtszüge auf jeweils 46.676,50 EUR festgesetzt.
Gründe
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Zur Zahlung der Entschädigung ist der Bund verpflichtet.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) In Rechtsstreitigkeiten, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung anhängig geworden sind, werden die Kosten nach bisherigem Recht erhoben. Dies gilt nicht im Verfahren über ein Rechtsmittel, das nach dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung eingelegt worden ist. Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn Vorschriften geändert werden, auf die dieses Gesetz verweist.
(2) In Strafsachen, in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten und nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes, werden die Kosten nach dem bisherigen Recht erhoben, wenn die über die Kosten ergehende Entscheidung vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung rechtskräftig geworden ist.
(3) In Insolvenzverfahren, Verteilungsverfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung und Verfahren der Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung gilt das bisherige Recht für Kosten, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung fällig geworden sind.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.