Asylrecht: Zur Anfechtung von "Drittstaatenbescheiden"

published on 21/07/2016 10:51
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Asylsuchende, die sich auf die Anfechtung des mit einer Abschiebungsanordnung nach § 31 IV AsylG verbundenen Feststellung beschränken, müssen sich keinen weitergehenden Streitgegenstand aufdrängen
Das OVG Saarlouis hat in seinem Beschluss vom 23.03.2016 (Az.: 2 A 38/16) folgendes entschieden:

Die Rechtsprechung des Senats zu den "Dublin-Verfahren" beziehungsweise einer dort von dem Schutzsuchenden geforderten Ausübung eines Selbsteintrittsrechts der Bundesrepublik Deutschland, dass die Rechtsfrage, ob ein Tatsachengericht die Streitsache bei Annahme einer solchen Verpflichtung spruchreif machen und "durchentscheiden" muss, bei einem Anfechtungsantrag über den prozessrechtlich allein vom jeweiligen Kläger zu bestimmenden Streitgegenstand hinausreicht, ist auf die Anfechtung so genannter "Drittstaatenbescheide" nach § 26a AsylG übertragbar.

Auch dem Zulassungsbeschluss des BVerwG vom 25.8.2015 - 1 B 34/15, BeckRS 2015, 51697; zur Klärung der Frage, ob in den Fällen, in denen ein Asylantrag vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu Unrecht gem. § 27a AsylVfG als unzulässig abgelehnt worden ist, Rechtsschutz "nur" im Wege der Anfechtungsklage oder ob "auch" im Wege der auf eine Flüchtlingsanerkennung gerichteten Verpflichtungsklage zu gewähren ist, lässt sich jedenfalls keine Pflicht der Schutzsuchenden entnehmen, in derartigen Fällen zwingend eine auf die Zuerkennung gerichteten Verpflichtungsklage zu erheben.


Gründe

Die Kläger zu 1) und 2) sind Eheleute, syrische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit, reisten im August 2014 mit den Klägern zu 3) bis 5), ihren gemeinsamen Kindern, in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragten hier im September 2014 ihre Anerkennung als Asylberechtigte.

Nachdem die Kläger zu 1) und 2) ausweislich einer Niederschrift über das persönliche Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates zur Durchführung des Asylverfahrens unter anderem angegeben hatten, dass sie sich für zehn Monate in Bulgarien aufgehalten hätten, wurden im Oktober 2014 Übernahmeersuchen für die Kläger an die Republik Bulgarien gestellt. Daraufhin teilte diese mit, dass eine Rückübernahme auf der Grundlage der Dublin III-Verordnung nicht akzeptiert werden könne, da der Klägerin zu 2) und ihren drei Kindern am 16.12.2013 und dem Kläger zu 1) am 17.1.2014 in Bulgarien bereits subsidiärer Schutz gewährt worden sei. Deswegen müsse ein gesondertes Ersuchen für eine Zustimmung zur Wiederaufnahme an das Direktorat der bulgarischen Grenzpolizei beim Innenministerium in Sofia gerichtet werden.

Im Rahmen einer persönlichen Anhörung gab der Kläger zu 1) unter anderem an, er habe mit seiner Familie bis Februar 2013 in Damaskus, Stadtteil M., gelebt, bevor sie sich in die Region M. begeben hätten. Er habe Politik studiert, allerdings in Syrien als zunächst staatenloser Kurde einem Berufsverbot unterlegen. Im Jahr 2011 habe er von der Gelegenheit Gebrauch gemacht, die syrische Staatsangehörigkeit zu erwerben. Später habe er „die Opposition“ mit Medikamenten unterstützt, sei deswegen als „Aktivist“ bekannt gewesen und vom Geheimdienst gesucht worden. Als ein Freund von ihm bei diesen „Aktivitäten“ getötet worden sei, sei er weggegangen. Ende September 2013 habe er Syrien in Richtung Türkei verlassen und sei dann illegal nach Bulgarien gelangt. Dort sei er insgesamt zehn Monate geblieben, zunächst ins Gefängnis gebracht und dann gezwungen worden, Asyl zu beantragen. Anschließend sei er als Flüchtling anerkannt worden. In Bulgarien sei er von den Behörden schlecht behandelt worden und habe sich nur in einem Asylbewerberheim aufhalten dürfen. Deshalb habe er sich entschlossen, nach Deutschland zu gehen. Er hoffe, dass er hier bleiben könne und dass seine Kinder hier „ohne Angst und irgendwelche misslichen Verhältnisse“ aufwachsen könnten. Mit einer Familie in Bulgarien zu leben, sei „wirklich nicht angenehm“. In den Unterkünften herrschten chaotische Zustände und die Versorgung sei sehr schlecht. Die Klägerin zu 2) gab an, dass sie Syrien verlassen hätten, hänge mit der dortigen „Gesamtsituation“ zusammen. Sie hätten sehr viel Angst gehabt und nach dem Weggang aus Damaskus die Familie nicht mehr „durchbringen“ können. In Bulgarien seien insbesondere die hygienischen Verhältnisse sehr schlecht. Nachdem ihre Tochter, die Klägerin zu 3), erkrankt sei, hätten sie sich entschlossen, nach Deutschland zu kommen.

Im November 2014 stellte die Beklagte fest, dass den Klägern in der Bundesrepublik kein Asylrecht zustehe; gleichzeitig wurde ihre Abschiebung nach Bulgarien angeordnet. In der Begründung heißt es unter anderem, aufgrund der Einreise aus einem sicheren Drittstaat könnten sich die Antragsteller gemäß § 26a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG nicht mit Erfolg auf das Asylgrundrecht nach Art. 16a GG berufen. Ausnahmen im Sinne des § 26a Abs. 1 Satz 3 AsylVfG lägen nicht vor. Da ihre Asylanträge lediglich nach dem § 26a Abs. 1 AsylVfG abgelehnt würden und die Abschiebung in den sicheren Drittstaat angeordnet werde, sei nach § 31 Abs. 4 AsylVfG lediglich festzustellen, dass den Klägern kein Asylrecht zustehe. In einem solchen Fall sei grundsätzlich weder über das Vorliegen der Voraussetzungen der Zuerkennung des internationalen Schutzes noch über das Bestehen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG zu entscheiden. Die Anordnung der Abschiebung in den sicheren Drittstaat beruhe auf § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG.

Zur Begründung ihrer dagegen im Dezember 2014 erhobenen Klage haben die Kläger geltend gemacht, eine Abschiebung nach Bulgarien könne aus humanitären Gründen nicht erfolgen. Dort gebe es anders als in Deutschland „keine hygienischen Standards“, eine unzureichende medizinische Versorgung und keine Möglichkeit zur schulischen Bildung für die Kläger zu 3) bis 5). Bei der Klägerin zu 3) sei eine akute Hepatitis B Erkrankung diagnostiziert worden, die auf Anraten des Arztes in Deutschland weiter behandelt werden solle. Die Gewährung subsidiären Schutzes in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union mache ein Asylverfahren in der Bundesrepublik Deutschland nicht unzulässig. Jedenfalls sei die Dublin III-Verordnung anzuwenden, deren Fristen im vorliegenden Fall verstrichen seien.

Die Kläger haben beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 4.11.2014 aufzuheben.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat geltend gemacht, bei der Gruppe der bereits international Schutzberechtigten könne es für die Versagung einer inhaltlichen Prüfung des Antrags keine Rolle spielen, ob man Bulgarien oder andere derzeit in der entsprechenden Diskussion stehende Mitgliedstaaten nicht mehr als sichere Drittstaaten einstufen könne. Auch wenn insoweit die Ablehnung des Antrags mit Verweis auf den Art. 16a GG in Verbindung mit § 26a AsylVfG nicht statthaft wäre, bliebe der Antrag eines bereits Schutzberechtigten nach § 60 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 2 AufenthG „immer unzulässig“. Dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge sei im Falle eines bereits in einem anderen Mitgliedstaat zuerkannten internationalen Schutzes die Durchführung eines Verfahrens untersagt. Deshalb sei der Antrag in diesem Fall nach einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.6.2014 - 10 C 7.13 - stets als unzulässig abzulehnen. Die Ablehnungsentscheidung müsse daher zumindest auf anderer Grundlage aufrechterhalten bleiben. Im Hinblick auf die persönliche Situation der Kläger sei allerdings beabsichtigt, die Abschiebungsanordnung in dem streitgegenständlichen Bescheid aufzuheben und ein nationales Abschiebungsverbot festzustellen.

Im Januar 2016 hat das Verwaltungsgericht der Klage entsprochen und den Bescheid der Beklagten vom 4.11.2014 aufgehoben. In der Begründung heißt es, die vorliegend erhobene Anfechtungsklage sei zulässig, insbesondere statthaft. Für eine auf die Durchführung des Asylverfahrens gerichtete Verpflichtungsklage fehlte bereits das Rechtsschutzbedürfnis. Das Bundesamt sei, sofern es zuständig sei, von Amts wegen verpflichtet, den Asylantrag sachlich zu prüfen. Eine Verpflichtungsklage auf Anerkennung der Kläger als Asylberechtigte, Flüchtlinge, auf Gewährung subsidiären Schutzes oder auf Feststellung nationaler Abschiebungsverbote scheide aus. Werde der Asylantrag unter Verweis auf die fehlende Zuständigkeit als unzulässig abgelehnt, habe das Bundesamt diesen in der Sache noch gar nicht geprüft. Die Prüfung der Zuständigkeit und die inhaltliche Prüfung seien unterschiedliche, voneinander getrennte Verfahren. Die Frage nach dem für die Prüfung zuständigen Mitgliedstaat sei der materiell-rechtlichen inhaltlichen Prüfung des Antrags vorgelagert. Die Verwaltungsgerichte hätten die Sache in diesen Fällen nach der Rechtsprechung auch nicht insoweit spruchreif zu machen. Dies sei auf die vorliegende Fallgestaltung der „Drittstaatenbescheide“ übertragbar, obwohl die Entscheidungen auf der Grundlage der Dublin-Verordnungen ergangen seien. Der angefochtene Bescheid des Bundesamts sei auch rechtswidrig. Zwar komme eine Anerkennung als Asylberechtigter bei der Einreise aus einem sicheren Drittstaat, im konkreten Fall aus dem EU-Mitgliedstaat Bulgarien gemäß § 26a Abs. 1 Satz 1, 31 Abs. 4 AsylG grundsätzlich nicht in Betracht und die Kläger könnten deswegen ferner grundsätzlich nicht mit Erfolg eine Flüchtlingsanerkennung, subsidiären Schutz oder eine Feststellung nationaler Abschiebungsverbote verlangen. Bulgarien sei aber nicht mehr als sicherer Drittstaat anzusehen. Daher sei entgegen der zuvor genannten Grundregel erneut in eine Prüfung der §§ 3, 4 AsylG, 60 Abs. 5 und 7 AufenthG „in Bezug auf Bulgarien einzutreten“. Nach der hier maßgebenden Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sei bei der Frage, ob ein Drittstaat „sicher“ sei, zu prüfen, ob „systemische Mängel“ im Sinne der Urteile des Europäischen Gerichtshofs vom 21.12.2011 - C 411/10 - und vom 10.12.2013 - C 394/12 - vorlägen. Danach könne ein Asylbewerber einer Abschiebung in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union damit entgegentreten, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend mache, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellten, dass er tatsächlich Gefahr laufe, dort einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ausgesetzt zu werden und die zugunsten des Mitgliedstaats streitende Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Charta und der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention stehe, von daher widerlegt sei. Diese Voraussetzungen seien in Bezug auf die Republik Bulgarien gegenwärtig anzunehmen. Nach dem vorliegenden Auskunftsmaterial und einer aktuellen Stellungnahme des Auswärtigen Amtes vom August 2015 sprächen wesentliche Gründe für die beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass es dort systemische Mängel im zuvor genannten Sinne gebe. Die Betroffenen würden der Obdachlosigkeit preisgegeben und seien praktisch ohne gesundheitliche Versorgung. Daran könnten sie wegen der nicht vorhandenen Aussicht auf Arbeit und wegen fehlender Integrationsleistungen der bulgarischen Regierung auch nichts ändern. Einer erneuten Prüfung der Voraussetzungen für einen internationalen/subsidiären Schutz durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge stehe auch nicht die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entgegen. In dem dem von der Beklagten angeführten Urteil vom Juni 2014 zugrunde liegenden Fall seien die dortigen Kläger zuvor bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Flüchtlinge anerkannt worden, der als sicherer Drittstaat anzusehen gewesen sei. Die Entscheidung verhalte sich aber nicht zu der hier entscheidungserheblichen Frage, ob die Gewährung internationalen/subsidiären Schutzes in einem anderen Mitgliedstaat auch dann einem Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft entgegenstehe, wenn dieser Mitgliedstaat das Konzept der normativen Vergewisserung nicht mehr erfülle, weil es dort systemische Mängel im Aufnahmeverfahren anerkannt Schutzberechtigter selbst wie auch in der faktischen Umsetzung gebe, also kein sicherer Drittstaat mehr sei. In einem solchen Fall entspreche es vielmehr verfassungsrechtlichen Grundsätzen, trotz der Drittstaatenregelung eine Zuständigkeit des Bundesamts anzunehmen. Daher sei auch die Anordnung einer Abschiebung der Kläger in dieses Land aufzuheben.

Die Beklagte hat die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil beantragt.

Dem nach § 78 Abs. 2 Satz 1 AsylG statthaften Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 4.1.2016 - 3 K 2056/14 -, mit dem der Klage der Kläger auf Aufhebung des Bescheides vom 4.11.2014 stattgegeben wurde, kann nicht entsprochen werden. Das den Prüfungsumfang im Zulassungsverfahren begrenzende Vorbringen der Beklagten in der Antragsbegründung rechtfertigt die begehrte Zulassung ihres Rechtsmittels nicht. Der geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung ist diesem Vorbringen nicht zu entnehmen.

Die von der Beklagten aufgeworfene - aus ihrer Sicht - grundsätzliche prozessuale Frage, „ob gegen die Versagung einer inhaltlichen Asylantragsprüfung gemäß § 26a AsylG i. V. m. § 31 Abs. 4 AsylG statthaft eine Klage sein kann, die sich nur auf die Aufhebung der behördlichen Ablehnungsverfügung beschränkt, oder ob auch in dieser Konstellation eine Verpflichtungsklage zu erheben ist, die auf die mit dem Asylantrag bezweckte Schutzanerkennung zielen muss“, ist nicht in dem angestrebten Berufungsverfahren klärungsbedürftig und rechtfertigt die Zulassung des Rechtsmittels von daher nicht.

Insoweit hat der Senat - wie vom Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt - im Zusammenhang mit den so genannten „Dublin-Verfahren“ beziehungsweise einer dort von dem Schutzsuchenden geforderten Ausübung eines Selbsteintrittsrechts der Bundesrepublik Deutschland entschieden, dass die Rechtsfrage, ob ein Tatsachengericht die Streitsache bei Annahme einer solchen Verpflichtung spruchreif machen und „durchentscheiden“ muss, bei einem Anfechtungsantrag über den prozessrechtlich allein vom jeweiligen Kläger zu bestimmenden Streitgegenstand hinausreicht. Diese Grundsätze sind auf die vorliegende Fallkonstellation ohne weiteres übertragbar. Die Kläger müssen sich auch in dieser Konstellation von der Beklagten keinen weitergehenden Streitgegenstand aufdrängen lassen. Eines Berufungsverfahrens bedarf es dafür nicht.

Der von der Beklagten im Zulassungsantrag angeführte Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.8.2015 - 1 B 34.15 - rechtfertigt keine andere Betrachtungsweise. Nach der Begründung für die darin enthaltene Zulassung einer Revision sieht das Bundesverwaltungsgericht in diesem Revisionsverfahren eine Gelegenheit zur Klärung der Frage, ob in den Fällen, in denen ein Asylantrag vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu Unrecht gemäß § 27a AsylVfG als unzulässig abgelehnt worden ist, Rechtsschutz „nur“ im Wege der Anfechtungsklage oder ob „auch“ im Wege der auf eine Flüchtlingsanerkennung gerichteten Verpflichtungsklage zu gewähren ist. Auch diese Entscheidung geht danach offensichtlich von einer entsprechenden Dispositionsbefugnis des jeweiligen Klägers hinsichtlich des prozessualen Streitgegenstands und damit - im Umkehrschluss - jedenfalls von seiner Befugnis zu dessen - auch im vorliegenden Fall durch die Kläger vorgenommenen - Beschränkung auf das Anfechtungsbegehren aus, was dann im Erfolgsfall dem Bundesamt erstmals eine Möglichkeit bietet, sich mit dem sachlichen Anliegen der betroffenen Asylsuchenden auseinanderzusetzen.

Welche Bedeutung hierbei der von der Beklagten weiter angeführten bloßen Absicht des Bundesamts zukommen sollte, im Rahmen eines „nationalen Asylverfahrens eine abschließende Entscheidung“ zu treffen, erschließt sich nicht. Diese Intention schlägt jedenfalls dann fehl, wenn wie hier - die Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils unterstellt - eine Pflicht zur erstmaligen inhaltlichen Prüfung der Asylbegehren der Kläger besteht. Dass dieser Umstand zwingend eine Pflicht von Asylsuchenden begründet, eine Verpflichtungsklage zu erheben, um dann bei einer Entscheidung darüber erstmals im gerichtlichen Verfahren, hier gar in dem angestrebten Rechtsmittelverfahren, überhaupt eine Befassung mit den materiellen Anforderungen der geltend gemachten Ansprüche herbeizuführen, kann nicht angenommen werden. Die in dem Zusammenhang regelmäßig - so auch im Zulassungsantrag der Beklagten - unter Verweis auf eine „Konzentrations- und Beschleunigungsmaxime“ angeführte Verfahrensökonomie ist nicht isoliert auf das gerichtliche Verfahren zu beziehen, sondern auf das Asylverfahren insgesamt. Die Auffassung der Beklagten führte dazu, eine nach den einschlägigen Vorschriften des Asylgesetzes zunächst dem Bundesamt obliegende Prüfung der sachlichen Voraussetzungen für die verschiedenen Schutzansprüche ohne Einschränkung und ohne entsprechende „Aufbereitung“ vollständig und erstmalig in die verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu verlagern. Vorteile unter dem Gesichtspunkt der „Verfahrensökonomie“ insgesamt sind bei einer solchen Verlagerung - wenn überhaupt vorhanden - allenfalls in sehr geringem Umfang festzustellen und damit letztlich zu vernachlässigen. Die Gerichte sind für eine solche Vorgehensweise auch nicht entsprechend personalisiert. Welche Bedeutung in dem Zusammenhang dem Umstand zukommen sollte, dass es sich bei den Anerkennungsentscheidungen allgemein nicht um Ermessens-, sondern um gebundene Verwaltungsentscheidungen handelt, bleibt ebenfalls unklar. Eine abweichende Betrachtung rechtfertigt auch dieser Umstand sicher nicht. Kennzeichnendes Merkmal für diese Fallkonstellationen, sei es bei der zu Unrecht unterbliebenen Ausübung des Selbsteintrittsrechts in Dublin-Verfahren oder bei dem vorliegenden Fall, ist der Umstand, dass - vorliegend jedenfalls nach der hier zugrunde zu legenden Ansicht des Verwaltungsgerichts - sich das Bundesamt zu Unrecht jeglicher sachlichen Prüfung des Anerkennungsbegehrens der Kläger „enthalten“ hat. Allein das ist entscheidend. Nach der wiedergegebenen Passage des in dem Zusammenhang von der Beklagten - ohne Fundstelle und so auch bei juris nicht recherchierbar - angeführten Urteils des OVG Koblenz vom Juli 2014 - handelte es sich auch dabei um einen Fall, in dem die dortigen Kläger, anders als vorliegend, ausdrücklich selbst gerade eine Verpflichtungsklage erhoben hatten. Deren Zulässigkeit wurde in der Entscheidung bejaht. Ob das richtig ist, mag dahinstehen.

Da sich das den Prüfungsgegenstand im Zulassungsverfahren nach dem § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG begrenzende Antragsvorbringen zur - aus Sicht der Beklagten - grundsätzlichen Bedeutung der Sache auf die zuvor angesprochene prozessuale Frage beschränkt, und die Voraussetzungen des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG nicht vorliegen, war der Antrag zurückzuweisen. Auch für einen Zulassungsantrag der Beklagten gilt, dass allein die Ergebnisrichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im asylrechtlichen Zulassungsverfahren kein Kriterium darstellt. Die gegenüber dem Regelverfahren eingeschränkte und abschließende Aufzählung von Gründen für die Zulassung der Berufung in § 78 Abs. 3 Nr. 1 bis Nr. 3 AsylG macht deutlich, dass der Gesetzgeber den gerichtlichen Rechtsschutz in Asylverfahren regelmäßig auf eine Instanz beschränkt hat. Ob die mit dem Zulassungsantrag nicht angegriffenen Feststellungen im erstinstanzlichen Urteil des Verwaltungsgerichts zur Frage der Eigenschaft Bulgariens als „sicherer Drittstaat“ beziehungsweise die auf der Grundlage angeführter übernationaler Rechtsprechung angenommenen grundlegenden Defizite bei der Behandlung von Asylsuchenden in diesem Land und etwaige Auswirkungen auf die Zulässigkeit Asylanträge in Deutschland im Ergebnis richtig sind, spielt daher hier keine Rolle.

Von einer weiteren Begründung des Nichtzulassungsbeschlusses wird abgesehen.

Für eine Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch der Kläger besteht bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Veranlassung.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83b AsylG. Der Gegenstandswert des Verfahrens ergibt sich aus dem § 30 Abs. 1 RVG.

Der Beschluss ist unanfechtbar.
 
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(1) Ein Ausländer, der aus einem Drittstaat im Sinne des Artikels 16a Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes (sicherer Drittstaat) eingereist ist, kann sich nicht auf Artikel 16a Abs. 1 des Grundgesetzes berufen. Er wird nicht als Asylberechtigter anerkannt. Satz 1 gilt nicht, wenn

1.
der Ausländer im Zeitpunkt seiner Einreise in den sicheren Drittstaat im Besitz eines Aufenthaltstitels für die Bundesrepublik Deutschland war,
2.
die Bundesrepublik Deutschland auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages mit dem sicheren Drittstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist oder
3.
der Ausländer auf Grund einer Anordnung nach § 18 Abs. 4 Nr. 2 nicht zurückgewiesen oder zurückgeschoben worden ist.

(2) Sichere Drittstaaten sind außer den Mitgliedstaaten der Europäischen Union die in Anlage I bezeichneten Staaten.

(3) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, dass ein in Anlage I bezeichneter Staat nicht mehr als sicherer Drittstaat gilt, wenn Veränderungen in den rechtlichen oder politischen Verhältnissen dieses Staates die Annahme begründen, dass die in Artikel 16a Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes bezeichneten Voraussetzungen entfallen sind. Die Verordnung tritt spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft.

(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.

(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. In den Fällen des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden.

(3) Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Staaten bestimmt werden, bei denen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, daß dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Es wird vermutet, daß ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird, solange er nicht Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, daß er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird.

(4) Die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen wird in den Fällen des Absatzes 3 und in anderen Fällen, die offensichtlich unbegründet sind oder als offensichtlich unbegründet gelten, durch das Gericht nur ausgesetzt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestehen; der Prüfungsumfang kann eingeschränkt werden und verspätetes Vorbringen unberücksichtigt bleiben. Das Nähere ist durch Gesetz zu bestimmen.

(5) Die Absätze 1 bis 4 stehen völkerrechtlichen Verträgen von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften untereinander und mit dritten Staaten nicht entgegen, die unter Beachtung der Verpflichtungen aus dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, deren Anwendung in den Vertragsstaaten sichergestellt sein muß, Zuständigkeitsregelungen für die Prüfung von Asylbegehren einschließlich der gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen treffen.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.

(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. In den Fällen des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden.

(3) Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Staaten bestimmt werden, bei denen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, daß dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Es wird vermutet, daß ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird, solange er nicht Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, daß er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird.

(4) Die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen wird in den Fällen des Absatzes 3 und in anderen Fällen, die offensichtlich unbegründet sind oder als offensichtlich unbegründet gelten, durch das Gericht nur ausgesetzt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestehen; der Prüfungsumfang kann eingeschränkt werden und verspätetes Vorbringen unberücksichtigt bleiben. Das Nähere ist durch Gesetz zu bestimmen.

(5) Die Absätze 1 bis 4 stehen völkerrechtlichen Verträgen von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften untereinander und mit dritten Staaten nicht entgegen, die unter Beachtung der Verpflichtungen aus dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, deren Anwendung in den Vertragsstaaten sichergestellt sein muß, Zuständigkeitsregelungen für die Prüfung von Asylbegehren einschließlich der gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen treffen.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Ein Ausländer, der aus einem Drittstaat im Sinne des Artikels 16a Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes (sicherer Drittstaat) eingereist ist, kann sich nicht auf Artikel 16a Abs. 1 des Grundgesetzes berufen. Er wird nicht als Asylberechtigter anerkannt. Satz 1 gilt nicht, wenn

1.
der Ausländer im Zeitpunkt seiner Einreise in den sicheren Drittstaat im Besitz eines Aufenthaltstitels für die Bundesrepublik Deutschland war,
2.
die Bundesrepublik Deutschland auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages mit dem sicheren Drittstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist oder
3.
der Ausländer auf Grund einer Anordnung nach § 18 Abs. 4 Nr. 2 nicht zurückgewiesen oder zurückgeschoben worden ist.

(2) Sichere Drittstaaten sind außer den Mitgliedstaaten der Europäischen Union die in Anlage I bezeichneten Staaten.

(3) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, dass ein in Anlage I bezeichneter Staat nicht mehr als sicherer Drittstaat gilt, wenn Veränderungen in den rechtlichen oder politischen Verhältnissen dieses Staates die Annahme begründen, dass die in Artikel 16a Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes bezeichneten Voraussetzungen entfallen sind. Die Verordnung tritt spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft.

(1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich

1.
aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
2.
außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet,
a)
dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder
b)
in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.

(2) Ein Ausländer ist nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen,
2.
vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebiets begangen hat, insbesondere eine grausame Handlung, auch wenn mit ihr vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden, oder
3.
den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat.
Satz 1 gilt auch für Ausländer, die andere zu den darin genannten Straftaten oder Handlungen angestiftet oder sich in sonstiger Weise daran beteiligt haben.

(3) Ein Ausländer ist auch nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn er

1.
den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Artikel 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge genießt oder
2.
von den zuständigen Behörden des Staates, in dem er seinen Aufenthalt genommen hat, als Person anerkannt wird, welche die Rechte und Pflichten, die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit dieses Staates verknüpft sind, beziehungsweise gleichwertige Rechte und Pflichten hat.
Wird der Schutz oder Beistand nach Satz 1 Nummer 1 nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig erklärt worden ist, sind die Absätze 1 und 2 anwendbar.

(4) Einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 ist, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder das Bundesamt hat nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen.

(1) Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt:

1.
die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe,
2.
Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder
3.
eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.

(2) Ein Ausländer ist von der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Absatz 1 ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine schwere Straftat begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen lassen hat, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen (BGBl. 1973 II S. 430, 431) verankert sind, zuwiderlaufen oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.
Diese Ausschlussgründe gelten auch für Ausländer, die andere zu den genannten Straftaten oder Handlungen anstiften oder sich in sonstiger Weise daran beteiligen.

(3) Die §§ 3c bis 3e gelten entsprechend. An die Stelle der Verfolgung, des Schutzes vor Verfolgung beziehungsweise der begründeten Furcht vor Verfolgung treten die Gefahr eines ernsthaften Schadens, der Schutz vor einem ernsthaften Schaden beziehungsweise die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens; an die Stelle der Flüchtlingseigenschaft tritt der subsidiäre Schutz.

(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.

(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.

(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.

(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht

1.
in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und
2.
die Revision deswegen zugelassen hat.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann auf diesen Zulassungsgrund nicht gestützt werden. Die Revision ist beschränkt auf die Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat. In dem hierfür erforderlichen Umfang ist das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 137 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden. Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt für die Beurteilung der allgemeinen Lage diejenigen herkunfts- oder zielstaatsbezogenen Erkenntnisse, die von den in Satz 1 Nummer 1 genannten Gerichten verwertet worden sind, die ihm zum Zeitpunkt seiner mündlichen Verhandlung oder Entscheidung (§ 77 Absatz 1) von den Beteiligten vorgelegt oder die von ihm beigezogen oder erhoben worden sind. Die Anschlussrevision ist ausgeschlossen.

(8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.

(1) Ein Ausländer, der aus einem Drittstaat im Sinne des Artikels 16a Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes (sicherer Drittstaat) eingereist ist, kann sich nicht auf Artikel 16a Abs. 1 des Grundgesetzes berufen. Er wird nicht als Asylberechtigter anerkannt. Satz 1 gilt nicht, wenn

1.
der Ausländer im Zeitpunkt seiner Einreise in den sicheren Drittstaat im Besitz eines Aufenthaltstitels für die Bundesrepublik Deutschland war,
2.
die Bundesrepublik Deutschland auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages mit dem sicheren Drittstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist oder
3.
der Ausländer auf Grund einer Anordnung nach § 18 Abs. 4 Nr. 2 nicht zurückgewiesen oder zurückgeschoben worden ist.

(2) Sichere Drittstaaten sind außer den Mitgliedstaaten der Europäischen Union die in Anlage I bezeichneten Staaten.

(3) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, dass ein in Anlage I bezeichneter Staat nicht mehr als sicherer Drittstaat gilt, wenn Veränderungen in den rechtlichen oder politischen Verhältnissen dieses Staates die Annahme begründen, dass die in Artikel 16a Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes bezeichneten Voraussetzungen entfallen sind. Die Verordnung tritt spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft.

(1) Die Entscheidung des Bundesamtes ergeht schriftlich. Sie ist schriftlich zu begründen. Entscheidungen, die der Anfechtung unterliegen, sind den Beteiligten unverzüglich zuzustellen. Wurde kein Bevollmächtigter für das Verfahren bestellt, ist eine Übersetzung der Entscheidungsformel und der Rechtsbehelfsbelehrung in einer Sprache beizufügen, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann. Das Bundesamt informiert mit der Entscheidung über die Rechte und Pflichten, die sich aus ihr ergeben.

(2) In Entscheidungen über zulässige Asylanträge und nach § 30 Absatz 5 ist ausdrücklich festzustellen, ob dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutz zuerkannt wird und ob er als Asylberechtigter anerkannt wird. In den Fällen des § 13 Absatz 2 Satz 2 ist nur über den beschränkten Antrag zu entscheiden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 und in Entscheidungen über unzulässige Asylanträge ist festzustellen, ob die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen. Davon kann abgesehen werden, wenn der Ausländer als Asylberechtigter anerkannt wird oder ihm internationaler Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 zuerkannt wird. Von der Feststellung nach Satz 1 kann auch abgesehen werden, wenn das Bundesamt in einem früheren Verfahren über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes entschieden hat und die Voraussetzungen des § 51 Absatz 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht vorliegen.

(4) Wird der Asylantrag nur nach § 26a als unzulässig abgelehnt, bleibt § 26 Absatz 5 in den Fällen des § 26 Absatz 1 bis 4 unberührt.

(5) Wird ein Ausländer nach § 26 Absatz 1 bis 3 als Asylberechtigter anerkannt oder wird ihm nach § 26 Absatz 5 internationaler Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 zuerkannt, soll von der Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen werden.

(6) Wird der Asylantrag nach § 29 Absatz 1 Nummer 1 als unzulässig abgelehnt, wird dem Ausländer in der Entscheidung mitgeteilt, welcher andere Staat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist.

(7) In der Entscheidung des Bundesamtes ist die AZR-Nummer nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes über das Ausländerzentralregister zu nennen.

(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.

(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.

(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.

(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht

1.
in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und
2.
die Revision deswegen zugelassen hat.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann auf diesen Zulassungsgrund nicht gestützt werden. Die Revision ist beschränkt auf die Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat. In dem hierfür erforderlichen Umfang ist das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 137 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden. Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt für die Beurteilung der allgemeinen Lage diejenigen herkunfts- oder zielstaatsbezogenen Erkenntnisse, die von den in Satz 1 Nummer 1 genannten Gerichten verwertet worden sind, die ihm zum Zeitpunkt seiner mündlichen Verhandlung oder Entscheidung (§ 77 Absatz 1) von den Beteiligten vorgelegt oder die von ihm beigezogen oder erhoben worden sind. Die Anschlussrevision ist ausgeschlossen.

(8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Klageverfahren nach dem Asylgesetz beträgt der Gegenstandswert 5 000 Euro, in den Fällen des § 77 Absatz 4 Satz 1 des Asylgesetzes 10 000 Euro, in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes 2 500 Euro. Sind mehrere natürliche Personen an demselben Verfahren beteiligt, erhöht sich der Wert für jede weitere Person in Klageverfahren um 1 000 Euro und in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes um 500 Euro.

(2) Ist der nach Absatz 1 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.