Anwaltshaftung: Unzulässiges Schreiben an Gesellschafter einer Fondsgesellschaft führt zu Verlust des Honoraranspruchs

published on 15/01/2013 09:39
Anwaltshaftung: Unzulässiges Schreiben an Gesellschafter einer Fondsgesellschaft führt zu Verlust des Honoraranspruchs
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Nichtigkeit des Anwaltsvertrags wegen Verstoßes gegen Werbeverbot-AG Weilheim vom 09.07.12-2 C 102/12
Das AG Weilheim hat mit dem Schlussurteil vom 09.07.2012 (Az: 2 C 102/12) folgendes entschieden:

Ein unter Verstoß gegen das Verbot einer Werbung um die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall (hier: Rundschreiben an geschädigte Anleger) geschlossener Mandatsvertrag ist gem. § 134 BGB i. V. m. § 43b BRAO nichtig, wenn ein bestehender Beratungsbedarf ausgenutzt wird bzw. ein Beratungsbedarf erst geweckt werden soll.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert wird für den Zeitraum bis zum 28.02.2012 auf 1.268,54 € festgesetzt. Ab dem 29.02.2012 beträgt der Streitwert 590,00 €.


Entscheidungsgründe

Gemäß § 495a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.

Die zulässige Klage war abzuweisen, da dem Kläger gegen den Beklagten kein Anspruch auf Bezahlung einer Vergütung aus § 675 BGB zusteht. Der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag ist gem. § 134 BGB i. V. m. § 43b BRAO nichtig. Bei § 43b BRAO handelt es sich um ein Verbotsgesetz, so dass ein Verstoß die Nichtigkeit nach § 134 BGB zur Folge hat.

Gemäß § 43b BRAO ist es Rechtsanwälten nicht erlaubt, in unsachlicher Weise oder um die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall zu werben. Das Rundschreiben des Klägers vom 04.05.2011 ist jedoch offensichtlich auf Erteilung von Aufträgen in Einzelfällen gerichtet. Um die Erteilung eines Mandats im Einzelfall wirbt, wer in Kenntnis eines beim Adressaten bestehenden aktuellen Beratungsbedarfs seine rechtliche Beratungsleistung vorstellt und anbietet. Gerade dann, wenn ein Rechtsanwalt ein Rundschreiben an eine Vielzahl von Gesellschaftern eines Fonds sendet und darin mitteilt, dass er Mitgesellschafter vertritt, über langjährige Erfahrung auf dem Gebiet des Kapitalanlagerechts verfügt, auf eine drohende Verjährung hinweist und den Empfänger bittet mitzuteilen, ob Interesse an weiteren Informationen besteht, stellt dies eine unzulässige Werbung dar, sofern ein Beratungsbedarf des Adressaten bereits besteht oder mit dem Schreiben gerade geweckt werden soll.

Der Kläger hat mit dem Schreiben gerade nicht allgemein und unabhängig von einem bestehenden Beratungsbedarf um Mandanten geworben. Er hat vielmehr den Beratungsbedarf für die Gesellschafter des streitgegenständlichen Fonds gekannt und aufgrund dieses Beratungsbedarfs um eine Mandatierung im Einzelfall geworben. Dem Kläger kam es durch das Schreiben vom 04.05.2011 offensichtlich gerade darauf an, ein Mandat zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen Falschberatung im Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Filmfonds zu erhalten. Zwar hat der Kläger in seinem Scheiben angegeben, im Auftrag eines Herrn B… eine Interessengemeinschaft gründen zu wollen und um die Weitergabe von Informationen gebeten. Davon abgesehen, dass der Kläger keinen Beweis dafür angeboten hat, dass ein Herr B… überhaupt existiert und einen Auftrag zur Gründung einer Interessengemeinschaft erteilt hat, so dass dies vom Gericht nicht überprüft werden kann, ist selbst dann, wenn der Kläger tatsächlich auftragsgemäß tätig geworden sein sollte, aus der Formulierung des Schreibens selbst sowie des beiliegenden Fragebogens und des zweiten Schreibens vom 11.08.2011 und des weiteren Vorgehens des Klägers klar zu erkennen, dass es dem Kläger letztlich darauf ankam, den Beklagten, dessen Beratungsbedarf ihm aufgrund der Gesellschaftereigenschaft an dem streitgegenständlichen Filmfonds bekannt, als Mandanten für diesen Einzelfall zu gewinnen. Dies ergibt sich zunächst daraus, dass im Schreiben vom 04.05.2011 bereits im Betreff fettgedruckt der Vermerk „Achtung: Absolute Verjährung zum 31.12.2011“ zu finden ist. Weiter wird dann erläutert, dass im Rahmen der Zeichnung des streitgegenständlichen Fonds eine fehlerhafte Beratung erfolgt sei und außerdem auf die Kickback-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes verwiesen. Nach einem nochmaligen Verweis auf die drohende Verjährung, der mit drei Ausrufezeichen versehen ist, erklärt der Kläger, dass er von seiner Mandantschaft beauftragt worden ist eine Interessengemeinschaft zu gründen, um eine stärkere Verhandlungsposition für eine gütliche Einigung zu erreichen und deshalb Informationen von den anderen Gesellschaftern einzuholen. Auf dem beiliegenden Fragebogen ist zunächst der Satz „Bitte lassen Sie mir unverbindlich und kostenfrei weitere Informationen zu den Modalitäten der Interessengemeinschaft zukommen.“ angebracht. Nach Rücksendung des ausgefüllten Fragebogens hat der Kläger dann mit Schreiben vom 11.08.2011 die Modalitäten seiner Beauftragung erläutert. Nachdem der Beklagte den Kläger dann beauftragt hat, hat der Kläger durch Schreiben vom 23.09.2011 namens und im Auftrag des Beklagten außergerichtlich einen Schadensersatzanspruch gegen die Vermittlerin geltend gemacht, der innerhalb weniger Tage abgelehnt wurde, woraufhin der Kläger dann anfragte, ob eine gerichtliche Geltendmachung gewünscht ist.

Durch diese Vorgehensweise, bei der zunächst die Interessengemeinschaft in den Vordergrund gerückt wird und dann letztlich eine Vertretung allein des Beklagten erfolgt, hat der Kläger eindeutig beabsichtigt, ein Einzelmandat im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen die Vermittlerin der Fonds zu erlangen. Zunächst wird damit geworben, dass man gegenüber der Fondsvermittlerin als Interessengemeinschaft auftreten werde, wobei ein Beratungsbedarf des Beklagten, sofern er noch nicht vorhanden war, geweckt werden sollte. Nach Beauftragung erfolgte dann eine außergerichtliche Geltendmachung der Ansprüche mit Schreiben vom 23.09.2011, bei der die Interessengemeinschaft mit keinem Wort erwähnt wird. Daraus ist zu erkennen, dass die Interessengemeinschaft lediglich vorgeschoben wurde, um ein Mandat im Einzelfall zu erlangen.

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Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(1) Auf einen Dienstvertrag oder einen Werkvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat, finden, soweit in diesem Untertitel nichts Abweichendes bestimmt wird, die Vorschriften der §§ 663, 665 bis 670, 672 bis 674 und, wenn dem Verpflichte

Das Gericht kann sein Verfahren nach billigem Ermessen bestimmen, wenn der Streitwert 600 Euro nicht übersteigt. Auf Antrag muss mündlich verhandelt werden.

Werbung ist dem Rechtsanwalt nur erlaubt, soweit sie über die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet und nicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet ist.
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21/11/2023 11:54

Die Rechtsprechung verschärft die Haftungsregeln für Berater, einschließlich Rechtsanwälte, hauptsächlich im Zusammenhang mit unterlassenen Warnungen vor Insolvenzgründen. Dies betrifft auch faktische Geschäftsleiter, die in den Schutzbereich des Mandatsvertrags einbezogen werden können. Berater müssen Geschäftsführer auf mögliche Insolvenzgründe hinweisen, wenn sie in Krisensituationen mandatiert werden. Die Haftung kann eingeschränkt werden, aber nur unter bestimmten Bedingungen. Diese Entwicklungen betonen die steigenden Anforderungen an Berater und die Bedeutung der Kenntnis aktueller rechtlicher Vorgaben und Urteile, um Haftungsrisiken zu minimieren und Mandanten bestmöglich zu schützen.
04/07/2017 11:13

Im Zuge des "VW-Skandals" oder auch "Dieselskandals" wurde offenbar, dass der Volkswagen-Konzern jahrelang Dieselfahrzeuge mithilfe einer Software so veränderte, dass sie die Abgasgrenzwerte nur auf dem Prüfstand einhalten, auf der Straße jedoch erheblich mehr Schadstoffe ausstoßen. Etwa elf Millionen Fahrzeuge weltweit sind von der Manipulation betroffen. Seit Januar 2016 werden in Deutschland die betroffenen Autos in die Werkstätten zurückgerufen. Betroffen sind jedoch schon längst nicht mehr nur Fahrzeuge der Marke "Volkswagen".
25/02/2012 16:54

unmittelbar im Anschluss an das Ende einer Auktion bei der Internetplattform eBay kann rechtzeitig sein-OLG Hamm vom 10.01.12-Az: I-4 U 145/11
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Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

Werbung ist dem Rechtsanwalt nur erlaubt, soweit sie über die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet und nicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet ist.

Das Gericht kann sein Verfahren nach billigem Ermessen bestimmen, wenn der Streitwert 600 Euro nicht übersteigt. Auf Antrag muss mündlich verhandelt werden.

(1) Auf einen Dienstvertrag oder einen Werkvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat, finden, soweit in diesem Untertitel nichts Abweichendes bestimmt wird, die Vorschriften der §§ 663, 665 bis 670, 672 bis 674 und, wenn dem Verpflichteten das Recht zusteht, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, auch die Vorschriften des § 671 Abs. 2 entsprechende Anwendung.

(2) Wer einem anderen einen Rat oder eine Empfehlung erteilt, ist, unbeschadet der sich aus einem Vertragsverhältnis, einer unerlaubten Handlung oder einer sonstigen gesetzlichen Bestimmung ergebenden Verantwortlichkeit, zum Ersatz des aus der Befolgung des Rates oder der Empfehlung entstehenden Schadens nicht verpflichtet.

(3) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, die Anmeldung oder Registrierung des anderen Teils zur Teilnahme an Gewinnspielen zu bewirken, die von einem Dritten durchgeführt werden, bedarf der Textform.

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

Werbung ist dem Rechtsanwalt nur erlaubt, soweit sie über die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet und nicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet ist.

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