redaktionell
Dieses Verzeichnis ist eine Zusammenstellung aus dem Legal Knowledge Graph; jeder Eintrag führt zu seiner Seite mit eigenem Provenienz-Ausweis.
- Quelle
- Legal Knowledge Graph (ra.de)
- Herkunft
- redaktionell — Auswahl und Ordnung dieser Fläche sind redaktionell; die verzeichneten Inhalte tragen ihre Herkunft (amtlich/redaktionell) jeweils selbst aus.
Kein Tracking. Suchbegriffe gehen nur an unsere Suche.
Jeder Knoten in diesem Bild steht im Legal Knowledge Graph. Wie Lage und Abstand berechnet werden ›
Diamond OA · Berlin
ra.de Verlag · Einreichen
Reichen Sie Ihre Arbeit ein.
Ein PDF, ein paar Angaben, und der Vertrag, den Sie vorher lesen. Mehr braucht es nicht. Was danach passiert, steht unten — und wenn Sie eine Frage haben, fragen Sie, bevor Sie absenden.
Sie promovieren und haben Ihre Ordnung noch nicht geprüft? Erst prüfen → · Ihr Werk ist schon woanders erschienen? Erst die Rechte klären →
Der Vertrag, den Sie annehmen — vollständig
Publikationsvertrag (Diamond Open Access)
Fassung vom 5. September 2026, freigegeben. Erstellt von der Rechtsabteilung des Verlags; die Grundlagen stehen am Ende. Felder in eckigen Klammern werden beim Vertragsschluss aus Ihren Angaben gefüllt.
Vertragsrahmen
zwischen
der ra.de Online Verlags GmbH & Co. KG, Oranienburger Straße 69, 10117 Berlin — nachfolgend „der Verlag" —
und
[Name, Anschrift] — nachfolgend „die Autorin" bzw. „der Autor" —
§ 1 Gegenstand und Variante
(1) Der Verlag veröffentlicht das Werk [Titel] im Diamond Open Access: die Veröffentlichung ist für Leserinnen und Leser kostenfrei, und der Autor zahlt kein Entgelt (keine Publikationsgebühr, kein Druckkostenzuschuss).
(2) Die Parteien wählen eine der folgenden Varianten:
| Variante | Kennzeichen | |
|---|---|---|
| ☐ A | Erstveröffentlichung einer Dissertation | Das Werk erscheint erstmals beim Verlag |
| ☐ B | Erstveröffentlichung eines sonstigen Werkes | Der Verlag ist Erstverlag; ISBN, Impressum, Pflichtablieferung |
| ☐ C | Zweitveröffentlichung | Das Werk ist bereits anderweitig erschienen |
(3) Variante A zusätzlich zu einem Pflichtdruck: Verlangt die Promotionsordnung eine Veröffentlichung in gedruckter Form bei einem anderen Verlag, so erfolgt die Veröffentlichung beim Verlag zusätzlich und in elektronischer Form. In diesem Fall ist § 4 Absatz 3 zu beachten.
§ 2 Rechteeinräumung
(1) Der Autor stellt das Werk unter die Lizenz Creative Commons Namensnennung 4.0 International (CC BY 4.0).
(2) Der Autor räumt damit jedermann — nicht nur dem Verlag — ein unentgeltliches, einfaches Nutzungsrecht ein. Die Lizenz ist nicht widerruflich; sie besteht fort, auch wenn dieser Vertrag endet (§ 9 Abs. 3).
(3) Der Verlag erhält kein ausschließliches Nutzungsrecht. Der Autor bleibt frei, das Werk anderweitig zu verwerten.
(4) Urheber kann nur eine natürliche Person sein (§ 7 UrhG). Das Urheberrecht selbst ist nicht übertragbar (§ 29 Abs. 1 UrhG); dieser Vertrag räumt ausschließlich Nutzungsrechte ein.
(5) Der Autor bestimmt die Urheberbezeichnung (§ 13 UrhG). Sie wird bei jeder Nutzung mitgeführt.
§ 3 Leistungen des Verlags
(1) Der Verlag veröffentlicht das Werk dauerhaft und kostenfrei abrufbar, vergibt eine ISBN, erstellt das Impressum und meldet einen persistenten Bezeichner (URN (vergeben von der Deutschen Nationalbibliothek)).
(2) Der Verlag nimmt die Pflichtablieferung an die Deutsche Nationalbibliothek vor.
(3) Der Verlag benennt die Quelle der Erstveröffentlichung, soweit das Werk zuvor anderweitig erschienen ist (Variante C).
(4) Ein Anspruch auf Bewerbung, Rezension oder eine bestimmte Auflage besteht nicht.
---
§ 4 Zusicherung des Autors
(1) Rechteinhaberschaft. Der Autor sichert zu, dass er
- a) Urheber des Werkes ist oder über sämtliche Rechte verfügt, die zur Erteilung der Lizenz
nach § 2 erforderlich sind,
- b) über das Werk frei verfügen kann und Dritten keine Rechte eingeräumt hat, die der Lizenz
nach § 2 entgegenstehen,
- c) das Werk keine Rechte Dritter verletzt, insbesondere keine Urheber-, Persönlichkeits-,
Marken- oder Datenschutzrechte,
- d) enthaltene fremde Inhalte (Abbildungen, Tabellen, längere Zitate) entweder zulässig
zitiert oder mit Erlaubnis des Rechtsinhabers aufgenommen sind, und dass diese Erlaubnis die Nutzung unter CC BY 4.0 deckt,
- e) das Werk keine vertraulichen Informationen enthält, insbesondere keine Mandatsgeheimnisse
und keine personenbezogenen Daten Dritter ohne Rechtsgrundlage.
(2) Wissenschaftliche Redlichkeit. Der Autor sichert zu, dass das Werk seine eigene Leistung ist und dass fremde Gedanken als solche gekennzeichnet sind.
(3) Vorrechte eines anderen Verlags. Ist das Werk oder ein Teil davon bereits einem anderen Verlag überlassen worden, so sichert der Autor ausdrücklich zu, dass
- a) er dem anderen Verlag kein ausschließliches Nutzungsrecht eingeräumt hat, oder
- b) ein eingeräumtes ausschließliches Nutzungsrecht **erloschen oder zu einem einfachen
Nutzungsrecht geworden ist, oder**
- c) der andere Verlag der Veröffentlichung unter CC BY 4.0 schriftlich zugestimmt hat.
Warum dieser Absatz nicht entfallen darf: Eine CC-BY-Lizenz ist eine Einräumung an
jedermann. Wer einem Verlag ein ausschließliches Recht eingeräumt hat, **kann sie nicht
mehr erteilen** — er hat die Verfügungsmacht nicht mehr. Eine gleichwohl erteilte Lizenz wäre
unwirksam, und der Erstverlag könnte gegen die Veröffentlichung vorgehen. **Der Autor muss dies
vor der Veröffentlichung klären, nicht danach.**
(4) Nachweis. Der Verlag kann die Vorlage geeigneter Unterlagen verlangen, insbesondere des Verlagsvertrages oder einer Freigabeerklärung. Bis zur Vorlage kann er die Veröffentlichung zurückstellen.
§ 5 Freistellung
(1) Werden gegen den Verlag Ansprüche Dritter erhoben, die auf einer Verletzung der Zusicherungen nach § 4 beruhen, so stellt der Autor den Verlag von diesen Ansprüchen frei.
(2) Die Freistellung umfasst die notwendigen Kosten der Rechtsverteidigung in gesetzlicher Höhe.
(3) Der Verlag wird den Autor über eine Inanspruchnahme unverzüglich unterrichten, ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben und ohne seine Zustimmung kein Anerkenntnis und keinen Vergleich abschließen, es sei denn, der Autor äußert sich nicht innerhalb angemessener Frist.
(4) Die Freistellung entfällt, soweit der Verlag die Rechtsverletzung selbst zu vertreten hat, insbesondere wenn er das Werk entgegen § 4 Abs. 4 ohne die angeforderten Unterlagen veröffentlicht oder es eigenmächtig verändert hat.
(5) Der Verlag ist berechtigt, das Werk bei begründeten Anhaltspunkten für eine Rechtsverletzung vorübergehend nicht anzuzeigen, bis die Frage geklärt ist. Die bereits erteilte Lizenz nach § 2 wird dadurch nicht berührt.
---
§ 6 Veröffentlichung und Widerruf
(1) Die Veröffentlichung erfolgt frühestens vierzehn Tage nach Vertragsschluss.
(2) Der Autor kann den Vertrag innerhalb von vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform widerrufen. Ein etwaiges gesetzliches Widerrufsrecht bleibt unberührt.
(3) Der Autor kann verlangen, dass früher veröffentlicht wird. In diesem Fall erlischt das Widerrufsrecht nach Absatz 2 mit der Veröffentlichung. Der Verlag weist vor der Erklärung ausdrücklich darauf hin.
Warum diese Konstruktion: Eine CC-BY-Lizenz ist unwiderruflich. Ein Widerruf nach der
Veröffentlichung könnte die Lizenz nicht mehr zurückholen — die Nutzungsrechte Dritter bestehen
fort. Deshalb muss die Frist entweder ablaufen oder der Autor bewusst darauf verzichten.
§ 7 Vergütung
(1) Eine Vergütung wird nicht geschuldet — weder vom Verlag an den Autor noch umgekehrt.
(2) Ansprüche gegen Verwertungsgesellschaften bleiben unberührt.
§ 8 Datenverarbeitung
(1) Der Verlag verarbeitet Name, Kontaktdaten und die zur Veröffentlichung erforderlichen Angaben des Autors ausschließlich, um diesen Vertrag zu erfüllen und gesetzliche Pflichten (insbesondere die Pflichtablieferung) zu erfüllen.
(2) Einzelheiten stehen in der Datenschutzerklärung.
§ 9 Laufzeit und Beendigung
(1) Der Vertrag läuft auf unbestimmte Zeit.
(2) Der Autor kann den Vertrag jederzeit kündigen. Der Verlag kann mit einer Frist von zwölf Monaten zum Jahresende kündigen. Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund, insbesondere bei einem Verstoß gegen § 4, bleibt für beide Parteien unberührt.
(3) Nach Beendigung entfernt der Verlag das Werk von seinen Seiten. Die nach § 2 an jedermann erteilte Lizenz bleibt bestehen — sie ist unwiderruflich und wirkt gegenüber Dritten fort. Der Verlag weist hierauf bei Vertragsschluss hin.
(4) Die Pflichtablieferung an die Deutsche Nationalbibliothek kann nicht rückgängig gemacht werden.
§ 10 Schlussbestimmungen
(1) Änderungen bedürfen der Textform.
(2) Es gilt deutsches Recht.
(3) Ist eine Bestimmung unwirksam, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.
---
Anlage · Wie ein Autor die Rechte zurückbekommt — Beiblatt zu § 4 Abs. 3
Vier Wege, alle gesetzlich, drei davon unabdingbar.
| # | Weg | Voraussetzung | Wirkung |
|---|---|---|---|
| ① | § 40a Abs. 1 UrhG — anderweitige Verwertung nach zehn Jahren | ausschließliches Recht gegen pauschale Vergütung eingeräumt; 10 Jahre seit Einräumung bzw. Ablieferung | *Das Verlagsrecht besteht nur noch als einfaches fort — der Autor darf anderweitig verwerten. Unabdingbar* (Abs. 4) |
| ② | § 41 UrhG — Rückruf wegen Nichtausübung | Recht wird „nicht oder nur unzureichend" ausgeübt; 2 Jahre Wartezeit; Nachfrist erforderlich | ausschließliches Recht wandelt sich in ein einfaches oder erlischt (Abs. 5). Entschädigung nach Billigkeit (Abs. 6). Unabdingbar (Abs. 4) |
| ③ | § 38 Abs. 4 UrhG — Zweitveröffentlichungsrecht | wissenschaftlicher Beitrag, ≥ 50 % öffentlich gefördert, in periodisch mind. zweimal jährlich erscheinender Sammlung; 12 Monate | akzeptierte Manuskriptversion, kein gewerblicher Zweck. Unabdingbar (S. 3) |
| ④ | Vertragliche Rückfallklausel | was im Verlagsvertrag steht — typisch: Vergriffensein, Einstellung des Vertriebs | wie vereinbart |
Drei Einschränkungen, die man kennen muss
*① § 40a verlangt eine pauschale Vergütung. Wer sein Werk unentgeltlich überlassen oder sogar einen Druckkostenzuschuss gezahlt hat, erfüllt den Wortlaut nicht. Ob die Vorschrift darauf erst recht anzuwenden ist, ist nicht geklärt — der Vertrag darf es nicht voraussetzen.*
② § 41 verlangt eine Nachfrist (Abs. 3) — der Rückruf wirkt nicht durch bloße Erklärung. Und er ist entschädigungspflichtig, „wenn und soweit es der Billigkeit entspricht" (Abs. 6).
③ Für CC BY kommt es nicht darauf an, dass der Erstverlag sein Recht verliert — es genügt, dass der Autor selbst wieder verfügen kann. Deshalb ist ① so wertvoll: § 40a Abs. 1 S. 2 macht das Verlagsrecht zu einem einfachen — damit hat der Autor die Verfügungsmacht zurück und kann CC BY erteilen, ohne dass der Erstverlag sein Recht verliert.
⇒ Praktische Reihenfolge für einen Autor mit Erstverlag: erst prüfen, ob ① greift (10 Jahre, Vergütung); dann ② (vergriffen?); dann ③ (Zeitschriftenbeitrag, gefördert?); erst zuletzt um eine Zustimmung nach § 4 Abs. 3 lit. c bitten.
---
Frühere Veröffentlichung
Frühere Veröffentlichung — bitte nur ankreuzen, wenn Sie das wirklich möchten
Wir veröffentlichen Ihr Werk normalerweise erst vierzehn Tage nach Vertragsschluss. In dieser Zeit können Sie den Vertrag ohne Angabe von Gründen widerrufen. Wichtig zu wissen: Mit der Veröffentlichung steht Ihr Werk unter der Lizenz CC BY 4.0. Diese Lizenz ist unwiderruflich. Wer Ihr Werk danach heruntergeladen oder weiterverwendet hat, darf das weiterhin tun — auch dann, wenn Sie später widerrufen. Wir können Ihr Werk von unseren Seiten entfernen; die bereits erteilte Lizenz können wir nicht zurückholen.
Ich stimme ausdrücklich zu, dass die ra.de Online Verlags GmbH & Co. KG mit der Veröffentlichung meines Werkes vor Ablauf der vierzehntägigen Widerrufsfrist beginnt.
Ich bestätige, dass ich weiß, dass mein Widerrufsrecht mit der Veröffentlichung erlischt und die erteilte CC-BY-Lizenz danach nicht mehr widerrufen werden kann.
Sie erhalten beide Erklärungen im Wortlaut per E-Mail. Kreuzen Sie nichts an, veröffentlichen wir nach Ablauf der vierzehn Tage — Ihnen entsteht dadurch kein Nachteil.
Warum ein Vertrag vor der Erstveröffentlichung so aussieht, erklärt Band 9: Kapitel 6 · Der Vertrag vor der Erstveröffentlichung