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ra.de Verlag · Für Autoren mit Erstverlag
Schon woanders veröffentlicht? Das ist kein Hindernis — meistens.
Ob Sie Ihr Werk zusätzlich bei uns veröffentlichen können, hängt an einer Frage: was Sie Ihrem ersten Verlag eingeräumt haben. Unsere Rechtsabteilung hat die vier Wege aufgeschrieben, auf denen Sie die Verfügung zurückbekommen. Lesen Sie sie, bevor Sie irgendwen um Erlaubnis bitten.
Dann kommt es darauf an, was Sie Ihrem ersten Verlag eingeräumt haben.
Haben Sie ihm ein einfaches Nutzungsrecht gegeben, können Sie Ihr Werk bei uns ohne Weiteres zusätzlich veröffentlichen. Haben Sie ihm ein ausschließliches Recht gegeben, brauchen Sie zunächst die Verfügungsmacht zurück — sonst können Sie uns die Open-Access-Lizenz nicht wirksam erteilen.
Vier Wege führen dorthin. Drei davon kann Ihnen kein Verlagsvertrag nehmen.
① Nach zehn Jahren — § 40a UrhG
Haben Sie das ausschließliche Recht gegen eine pauschale Vergütung eingeräumt, dürfen Sie Ihr Werk nach zehn Jahren anderweitig verwerten. Das Recht Ihres ersten Verlags bleibt bestehen, aber nur noch als einfaches Nutzungsrecht. Ihr erster Verlag verliert dadurch nichts — er darf weiter verkaufen. Sie bekommen nur die Freiheit zurück, das Werk zusätzlich zugänglich zu machen.
Die Frist beginnt mit der Rechteeinräumung oder, wenn Sie später abgeliefert haben, mit der Ablieferung. Frühestens fünf Jahre nach diesem Zeitpunkt können Sie und Ihr Verlag vereinbaren, dass das ausschließliche Recht doch länger gilt — vor Ablauf dieser fünf Jahre ist eine solche Vereinbarung unwirksam. Achtung bei Dissertationen: Die Vorschrift verlangt eine pauschale Vergütung. Haben Sie Ihr Werk unentgeltlich überlassen oder sogar einen Druckkostenzuschuss gezahlt, ist unsicher, ob § 40a für Sie gilt. Prüfen Sie in diesem Fall zuerst Weg ②.
② Wenn Ihr Verlag das Werk nicht mehr nutzt — § 41 UrhG
Nutzt Ihr Verlag das Recht „nicht oder nur unzureichend" — etwa weil das Buch vergriffen ist oder nicht mehr vertrieben wird —, können Sie es zurückrufen.
So geht es:
1. Warten Sie die Sperrfrist ab: zwei Jahre seit Rechteeinräumung bzw. Ablieferung. (Bei Zeitschriftenbeiträgen kürzer: drei Monate bei Zeitungen, sechs Monate bei monatlich oder häufiger erscheinenden Zeitschriften, ein Jahr bei anderen.) 2. Setzen Sie eine angemessene Nachfrist und kündigen Sie den Rückruf an. Ohne diesen Schritt wirkt der Rückruf nicht. Entbehrlich ist die Nachfrist nur, wenn die Nutzung unmöglich ist oder der Verlag sie verweigert. 3. Erklären Sie danach den Rückruf.
Sie können wählen: nur die Ausschließlichkeit zurückrufen (dann behält der Verlag ein einfaches Recht) oder das Recht insgesamt. Der Rückruf kann eine Entschädigung auslösen, „wenn und soweit es der Billigkeit entspricht".
③ Bei geförderten Zeitschriftenbeiträgen — § 38 Abs. 4 UrhG
Ist Ihr Beitrag mindestens zur Hälfte mit öffentlichen Mitteln gefördert entstanden und in einer mindestens zweimal jährlich erscheinenden Sammlung erschienen, dürfen Sie ihn zwölf Monate nach der Erstveröffentlichung öffentlich zugänglich machen — auch wenn Sie ein ausschließliches Recht eingeräumt haben.
Bedingungen: in der akzeptierten Manuskriptversion, ohne gewerblichen Zweck, und die Quelle der Erstveröffentlichung ist anzugeben. Festschriften und Tagungsbände fallen nicht hierunter — sie erscheinen nicht periodisch. Für sie gilt § 38 Abs. 2: dieselbe Ein-Jahres-Frist, aber nur, wenn Sie für den Beitrag keine Vergütung erhalten haben — und diese Regel kann Ihr Vertrag abbedingen.
④ Was in Ihrem Vertrag steht
Viele Verlagsverträge enthalten eigene Rückfallklauseln, etwa bei Vergriffensein oder Einstellung des Vertriebs. Schauen Sie zuerst dort nach — dieser Weg ist meist der schnellste.
Reihenfolge, die wir empfehlen
Prüfen Sie ① bis ④, bevor Sie Ihren ersten Verlag um Zustimmung bitten. Wer mit der Bitte
anfängt, verhandelt aus der schwächeren Position — und in vielen Fällen brauchen Sie die
Zustimmung gar nicht.
Die Wege ①, ② und ③ sind unabdingbar (§ 40a Abs. 4, § 41 Abs. 4, § 38 Abs. 4 S. 3 UrhG): Ein Verlagsvertrag kann sie Ihnen nicht wegnehmen. Nur eine Vereinbarung auf Grundlage einer gemeinsamen Vergütungsregel oder eines Tarifvertrags könnte davon abweichen. Dieser Hinweis ist eine allgemeine Darstellung der Rechtslage und keine Rechtsberatung im Einzelfall (§ 2 Abs. 3 Nr. 5 RDG). Ob und wie die Regeln auf Ihren Vertrag anzuwenden sind, kann nur eine Prüfung Ihres konkreten Vertrages ergeben.
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Und dann?
Wenn einer der vier Wege für Sie trägt, reichen Sie ein — und sagen uns im Formular, welcher. Wenn keiner trägt, schreiben Sie uns trotzdem: Wir schauen mit Ihnen in den Vertrag.
- Prüfen Sie ① bis ④ in dieser Reihenfolge. Meist brauchen Sie die Zustimmung Ihres ersten Verlags gar nicht.
- Reichen Sie ein und wählen Sie „schon woanders erschienen“. Das Formular fragt Sie nach dem Erstverlag, dem eingeräumten Recht und ob die Rechte zurück sind.
- Wir prüfen Ihre Angaben und den Vertrag, wenn Sie ihn beilegen. Erst dann erscheint das Werk — mit Nennung der Erstveröffentlichung, wie das Gesetz es verlangt.