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Rechtsgebiet

Hochschulrecht

45 Schlüsselnormen · 5 Urteile im Überblick

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Das Hochschulrecht regelt Aufbau und Aufgaben der Hochschulen, den Status der Mitglieder und das Studium. Es ist Landesrecht; der Bund setzt Rahmenbedingungen und wirkt über Programme mit (HRG). Hochschulen sind in der Regel Körperschaften des öffentlichen Rechts mit dem Recht der Selbstverwaltung.

Getragen wird das Gebiet von der Wissenschaftsfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG): Forschung und Lehre sind frei, die Organisation muss wissenschaftsadäquat sein, wesentliche Entscheidungen bleiben den Gremien mit professoraler Mehrheit vorbehalten. Zugang und Zulassung richten sich nach Hochschulgesetzen und Vergabeverordnungen; Studien- und Prüfungsordnungen regeln Leistungen, Wiederholungsversuche und Fristen.

Das Personal gliedert sich in Professuren, wissenschaftliche Mitarbeitende, Lehrkräfte für besondere Aufgaben und Verwaltung; Befristungen folgen dem Wissenschaftszeitvertragsgesetz. Berufungsverfahren müssen dem Leistungsprinzip (Art. 33 Abs. 2 GG) entsprechen, unterlegene Bewerber können sie gerichtlich prüfen lassen.

Promotion und Habilitation richten sich nach den Ordnungen der Fakultäten; bei wissenschaftlichem Fehlverhalten kann der Grad entzogen werden. Streitigkeiten entscheiden die Verwaltungsgerichte, im Eilfall über § 123 VwGO.

Übersichtsartikel · Was ist Hochschulrecht?
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Hochschulrecht umfasst die rechtlichen Rahmenbedingungen, die den Betrieb von Hochschulen regeln, einschließlich ihrer Organisation, Verwaltung, Studiengänge, Forschung und Lehrmethoden. Weiterlesen ›

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