Tenor

Auf den Antrag des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 29. Juni 2015 - DL 11 K 2491/15 - geändert. Dem Antragsgegner wird aufgegeben, das gegen den Antragsteller mit Verfügung vom 08.07.2013 eingeleitete Disziplinarverfahren bis zum 31.12.2015 abzuschließen. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt ein Drittel, der Antragsgegner zwei Drittel der Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Gründe

 
Die nach § 146 Abs. 1 VwGO, § 2 LDG statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde hat teilweise Erfolg. Zwar hat das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt, dass die sechsmonatige Verfahrensabschlussfrist des § 37 Abs. 3 Satz 1 LDG abgelaufen ist, ohne dass hierfür ein zureichender Grund vorliegt. Allerdings ist die Frist, innerhalb derer das Verfahren abzuschließen ist, vom Verwaltungsgericht zu kurz bemessen und auf den 31.12.2015 zu verlängern.
Gemäß § 37 Abs. 3 Satz 1 LDG kann der Beamte, gegen den ein Disziplinarverfahren eingeleitet worden ist, bei dem Verwaltungsgericht beantragen, eine Frist zum Abschluss des Verfahrens zu bestimmen, wenn das Verfahren innerhalb von sechs Monaten seit der Einleitung nicht abgeschlossen ist. Liegt ein zureichender Grund für den fehlenden Abschluss nicht vor, bestimmt das Gericht eine Frist, in der das Verfahren abzuschließen ist (§ 37 Abs. 3 Satz 2 LDG). Anderenfalls lehnt es den Antrag ab (§ 37 Abs. 3 Satz 3 LDG). Bei der Anwendung des § 37 Abs. 3 LDG ist eine auf § 13 Abs. 1 Satz 1 LDG gestützte Aussetzung des Disziplinarverfahrens zu berücksichtigen. Zwar hemmt die Aussetzung des Disziplinarverfahrens nicht gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 LDG in entsprechender Anwendung den Ablauf der Frist des § 37 Abs. 3 Satz 1 LDG (so aber: Düsselberg, in: von Alberti u.a., Landesdisziplinarrecht Baden-Württemberg, § 37 LDG RdNr. 22), nachdem der Gesetzgeber nicht eigens einen dem § 62 Abs. 5 LDO oder dem § 62 Abs. 1 Satz 2 BDG entsprechenden Hemmungstatbestand in das Landesdisziplinargesetz aufgenommen hat. Doch geht der Gesetzgeber in seiner amtlichen Begründung (LT-Drs. 14/2996, S. 107) ausdrücklich davon aus, dass die Aussetzung einen zureichenden Grund im Sinne des § 37 Abs. 3 Satz 2 LDG für den fehlenden Abschluss des Verfahrens bildet (so auch: Weiß, in GKÖD, M § 22 RdNr. 66c; vgl. auch Gansen, Disziplinarrecht in Bund und Ländern, § 62 BDG RdNr. 5). Dies ist aber nur dann der Fall, wenn die Aussetzung rechtmäßig erfolgt ist. Anderenfalls könnte der durch § 37 Abs. 3 LDG verfolgte Zweck, dem Beamten die Möglichkeit einzuräumen, selbst beschleunigend auf das Verfahren einzuwirken, umgangen werden. Mithin hat das Verwaltungsgericht im Rahmen eines Antrags nach § 37 Abs. 3 LDG zu prüfen, ob die Aussetzung des Disziplinarverfahrens rechtmäßig erfolgt ist, auch wenn die Aussetzungsentscheidung im Übrigen nach § 13 Abs. 4 Satz 2 LDG in Verbindung mit § 44a VwGO nicht selbstständig anfechtbar ist (Beschluss des Senats vom 28.02.2014 - DL 13 S 2629/13 -; Nonnenmacher, in: von Alberti u.a., a.a.O., § 13 LDG RdNr. 11 ff.; LT-Drs. 14/2996, S. 71 f. VwGO).
Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist die Sechs-Monats-Frist des § 37 Abs. 3 Satz 1 LDG abgelaufen, ohne dass ein zureichender Grund für den fehlenden Abschluss des Verfahrens gegeben ist. Allerdings hat der Antragsgegner das mit Verfügung vom 08.07.2013 eingeleitete Disziplinarverfahren in der Einleitungsverfügung bis zum Abschluss des gegen den Antragsteller damals anhängigen Strafverfahrens wegen des Verdachts des Diebstahls ausgesetzt. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, war diese Aussetzung rechtlich nicht zu beanstanden, so dass für die Zeit von der Einleitung des Disziplinarverfahrens bis zum Abschluss des Strafverfahrens durch Urteil des Amtsgerichts ... vom 14.01.2014 - ... ...-, dessen Rechtskraft am 23.01.2014 eintrat, ein zureichender Grund im Sinne des § 37 Abs. 3 Satz 2 LDG vorlag.
Die beiden weiteren Aussetzungen des Disziplinarverfahrens mit Entscheidungen des Antragsgegners vom 12.06.2014 und vom 13.04.2015 sind hingegen rechtsfehlerhaft erfolgt. Mit Entscheidung vom 12.06.2014 setzte der Antragsgegner das Disziplinarverfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des gerichtlichen Verfahrens wegen vorläufiger Dienstenthebung aus, weil in diesem gerichtlichen Verfahren zu entscheiden sei, ob der Antragsteller im Zeitpunkt der Tatbegehung schuldunfähig oder vermindert schuldfähig gewesen ist. Nachdem dieses gerichtliche Verfahren im Hinblick auf die Versetzung des Antragstellers in den Ruhestand am 27.01.2015 in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt wurde, setzte der Antragsgegner mit Entscheidung vom 13.04.2015 das Disziplinarverfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des gerichtlichen Verfahrens wegen Einbehalts von Bezügen aus. Zur Begründung führte der Antragsgegner aus, dass in dem gerichtlichen Verfahren wegen Einbehalts von Bezügen zu entscheiden sei, ob die Steuerungsfähigkeit des Antragstellers im Zeitpunkt der Begehung des Diebstahls am 28.06.2013 im Sinne des § 21 Alt. 2 StGB erheblich vermindert gewesen sei. Zwar habe das Verwaltungsgericht Karlsruhe diese Frage in seinem Urteil vom 27.01.2015 bejaht, doch bestünden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit dieses Urteils, die mit einem Antrag auf Zulassung der Berufung geltend gemacht würden. Da derzeit hinsichtlich der erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit noch nicht von einer sicheren Sachverhaltsaufklärung ausgegangen werden könne, sei die Disziplinarbehörde durch § 13 Abs. 1 Satz 2 LDG an der Aussetzung nicht gehindert.
Diese Begründungen vermögen die Aussetzungsentscheidungen vom 12.06.2014 und vom 13.04.2015 nicht zu tragen. Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 LDG kann das Disziplinarverfahren ausgesetzt werden, wenn in einem anderen gesetzlich geregelten Verfahren eine Frage zu entscheiden ist, die für die Entscheidung im Disziplinarverfahren von wesentlicher Bedeutung ist. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Denn in den gerichtlichen Verfahren um die vorläufige Dienstenthebung und die Einbehaltung von Dienstbezügen oder von Ruhegehalt ist über die Frage der Schuldfähigkeit bzw. der erheblich verminderten Schuldfähigkeit des Antragstellers nicht (abschließend) zu entscheiden. Dies folgt aus dem in diesen gerichtlichen Verfahren zu Grunde zu legenden Prüfungsmaßstab und -umfang. Die gerichtliche Beurteilung der Rechtmäßigkeit der vorläufigen Dienstenthebung nach § 22 Abs. 1 Nr. 1 LDG (sog. entfernungsvorbereitende Dienstenthebung) wie auch der Rechtmäßigkeit der Einbehaltung der Dienstbezüge nach § 22 Abs. 2 LDG oder des monatlichen Ruhegehalts nach § 22 Abs. 3 LDG setzt - wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 11.05.2015 (DL 13 S 560/15) im Verfahren auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts betreffend die Einbehaltung der Dienstbezüge des Antragstellers ausgeführt hat - die Prognose voraus, dass im Disziplinarverfahren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf die disziplinare Höchstmaßnahme erkannt wird. Dabei muss die Disziplinarkammer nicht die Überzeugung gewinnen, dass der Beamte nach dem Abschluss des Disziplinarverfahrens mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit aus dem Dienst entfernt oder ihm das Ruhegehalt aberkannt wird, andererseits genügt es nicht schon, dass die Verhängung der disziplinaren Höchstmaßnahme möglich oder ebenso wahrscheinlich ist wie die einer milderen Maßnahme. Maßstab ist vielmehr, ob im Disziplinarverfahren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf die Entfernung aus dem Dienst oder auf die Aberkennung des Ruhegehalts erkannt wird, ob also die Höchstmaßnahme wahrscheinlicher ist als eine darunter liegende Maßnahme (Beschluss des Senats vom 09.03.2011 - DL 13 S 2211/10 -, NVwZ 2011, 484). Da insoweit lediglich eine Prognose zu treffen ist, kann im gerichtlichen Verfahren über die Rechtmäßigkeit der vorläufigen entfernungsvorbereitenden Dienstenthebung (§ 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LDG) oder der Einbehaltung von Bezügen oder Ruhegehalt (§ 22 Abs. 2 oder 3 LDG) nicht die Entscheidung über Aspekte der Tatbestandsmäßigkeit, der Rechtswidrigkeit oder der Schuld der dem Beamten zur Last gelegten Tat erwartet werden. Dies entspricht der Eigenart der Entscheidung nach § 22 LDG als mit einer Prognose verbundenen vorläufigen Maßnahme. Die abschließende und entscheidende Klärung der Voraussetzungen der (endgültigen) Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nach § 31 LDG oder der (endgültigen) Aberkennung des Ruhegehalts nach § 33 LDG bleibt dem diesbezüglichen behördlichen Verfahren (vgl. §§ 12, 15 LDG) oder gegebenenfalls anschließend dem gerichtlichen Hauptsacheverfahren vorbehalten (vgl. dazu: VG Karlsruhe, Urteil vom 07.12.2009 - DL 13 K 598/09 -, juris). Anders als der Antragsgegner meint, steht dem der Untersuchungsgrundsatz des § 86 VwGO nicht entgegen. Denn für die Anfechtungsklage gegen Entscheidungen auf Grundlage des § 22 LDG ist dieser Grundsatz nach der gesetzgeberischen Intention (LT-Drs. 14/2996, S. 84) dergestalt modifiziert, dass lediglich die aktuell vorliegenden Erkenntnisse und Beweismittel die Grundlage für die gerichtliche Entscheidung bilden, mithin die gerichtliche Überprüfung von vorläufigen Maßnahmen nach § 22 Abs. 1 Nr. 1 Abs. 2 oder Abs. 3 LDG im Rahmen einer Anfechtungsklage in der Regel auf der Grundlage der im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vorhandenen Ermittlungsergebnisse, ggf. unter Einschluss präsenter Beweismittel, zu erfolgen hat (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 09.03.2011, a.a.O.; VG Karlsruhe, Urteil vom 07.12.2009, jew. a.a.O.).
Darauf, dass das Verwaltungsgericht in seinem Urteil vom 27.01.2015 tatsächlich zur Auffassung gelangt ist, dass die Schuldfähigkeit des Klägers bei der Begehung des Diebstahls am 28.06.2013 im Sinne der §§ 20, 21 StGB erheblich eingeschränkt war (UA S. 11), kann sich der Antragsgegner bereits deswegen nicht berufen, weil er selbst diese Einschätzung in Frage stellt und der Frage der erheblich eingeschränkten Schuldfähigkeit im behördlichen Disziplinarverfahren durch Einholung eines (weiteren) Sachverständigengutachtens nachgehen will (zur fehlenden Förderlichkeit für den Fortgang des Disziplinarverfahrens vgl. Weiß, a.a.O., M § 22 RdNr. 53). Der beschließende Senat hat zudem im Verfahren auf Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil (Beschluss vom 11.05.2015, a.a.O.) auf den Prognosecharakter der Entscheidung nach § 22 Abs. 2 und 3 LDG abgestellt und ausgeführt, dass der Beklagte gegebenenfalls im Disziplinarverfahren der ihm obliegenden Ermittlungspflicht durch Einholung eines entsprechenden Sachverständigengutachtens nachzukommen hat (§ 15 Abs. 1 LDG).
Letztlich hat der Antragsgegner den fehlenden Abschluss des Verfahrens innerhalb der Frist des § 37 Abs. 3 Satz 1 LDG auch zu vertreten. Das Erfordernis eines solchen „verfahrensrechtlichen Verschuldens“ (dazu: Düsselberg, in: v. Alberti u.a., § 37 LDG RdNr. 24; Weiß, a.a.O., M § 62 RdNr. 34) ergibt sich bereits aus § 37 Abs. 3 Satz 4 LDG, nach dem die gerichtlich bestimmte Frist für den Abschluss des Verfahrens (§ 37 Abs. 3 Satz 2 LDG) auf Antrag des Dienstherrn verlängert werden kann, wenn dieser die Frist aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, voraussichtlich nicht einhalten kann. Hier ist der Antragsgegner bereits mit auf Grundlage des § 106 Satz 2 VwGO gefassten Beschlüssen des Verwaltungsgerichts vom 11.07.2014 in den Verfahren DL 11 K 2019/13 und DL 11 K 2170/13 darauf hingewiesen worden, dass in den damals anhängigen Verfahren betreffend die vorläufige Dienstenthebung und die Einbehaltung von Bezügen nur die Kontrolle der Prognoseentscheidung, nicht aber eine abschließende Ermittlung des Sachverhalts oder gar eine Vorgabe zu der von dem Antragsgegner nach Abschluss seiner Ermittlungen zu treffenden Entscheidung über den Abschluss des derzeit ausgesetzten behördlichen Disziplinarverfahrens zu erwarten ist. Dass das Verwaltungsgericht im Verfahren DL 11 K 2170/13 tatsächlich Beweis zur Frage der (erheblich verminderten) Schuldfähigkeit des Antragstellers erhoben hat, entlastet den Antragsgegner nicht. Die von ihm erwogene Heranziehung der sog. „Kollegialgerichts-Richtlinie“ (zur Anwendung im Amtshaftungsprozess vgl. etwa: BVerwG, Urteile vom 21.03.2013 - 3 C 6.12 -, NVwZ 2013, 1550 und vom 03.06.2003 - 5 C 50.02 -, NVwZ 2004, 104) kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil das Verwaltungsgericht als Kollegialgericht die in Rede stehenden Aussetzungsbeschlüsse nicht als rechtmäßig bezeichnet hat.
Bei der Bemessung der dem Antragsgegner gemäß § 37 Abs. 3 Satz 2 LDG zu setzenden Frist für den Abschluss des Disziplinarverfahrens hat das Gericht eine summarische Beurteilung des weiteren Aufklärungsaufwandes vorzunehmen und dabei den Besonderheiten des Falls Rechnung zu tragen. Dabei ist einerseits eine ordnungsgemäße abschließende Bearbeitung zu gewährleisten, andererseits das Interesse des Beamten an einem baldigen Abschluss des Verfahrens zu berücksichtigen. Zweck der Fristsetzung kann es demnach nicht sein, auf die am Verfahren Beteiligten derart Druck auszuüben, dass eine, auch im Interesse des Beamten liegende sorgfältige Sachaufklärung bei Fristeinhaltung möglicherweise unterbleiben müsste (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 22.03.1988 - 1 DB 6.88 -, und vom 22.07.1998 - 1 DB 2.98 -, jew. juris). Andererseits soll die Frist vor dem Hintergrund des auch unter dem Regelungsregime des LDG geltenden, wenn auch nicht als Programmsatz normierten Beschleunigungsgrundsatzes (vgl. dazu amtliche Begründung zum LDG, LT-Drs. 14/2996, S. 107) im Zweifelsfall durchaus knapp bemessen sein (vgl. von Alberti, a.a.O., § 37 LDG RdNr. 26; Gansen, a.a.O., § 62 BDG RdNr. 10; Weiß, a.a.O., M § 62 RdNr. 35). Dies berücksichtigend ist eine Frist von neun Monaten nach Eingang der Originalverfahrensakten beim Antragsgegner, wie von diesem im Beschwerdeverfahren hilfsweise begehrt, zu weit bemessen. § 37 Abs. 3 Satz 1 LDG geht typisierend davon aus, dass es unter Berücksichtigung des Beschleunigungsgrundsatzes regelmäßig möglich ist, ein Disziplinarverfahren auch unter Erhebung der notwendigen Beweise innerhalb von sechs Monaten abzuschließen. Andererseits ist vor dem Hintergrund, dass der Antragsgegner in Ausübung seiner ihm gemäß §§ 12, 15 LDG obliegenden Ermittlungs- und Beweiserhebungspflicht ein Sachverständigengutachten zur Frage der (erheblich verminderten) Schuldfähigkeit des Antragstellers einholen will, die vom Verwaltungsgericht bis zum 31.08.2015 gesetzte Frist zu kurz bemessen und würde eine auch im Interesse des Antragstellers liegende sorgfältige Sachaufklärung in Frage stellen. Unter diesen Umständen hält der Senat unter Berücksichtigung der ihm bekannten Dauer einer Beweisaufnahme durch fachärztliches Sachverständigengutachten sowie weiterer verfahrensrechtlicher Verpflichtungen (§ 95 Abs. 2 Satz 1 SGB IX, § 81 Abs. 2 Nr.1 LPVG, § 20 LDG) eine Frist bis zum 31.12.2015 für sachgerecht, um einen Abschluss des Disziplinarverfahrens zu erreichen.
Wird das Verfahren nicht innerhalb der genannten Frist abgeschlossen, stellt es die Disziplinarbehörde ein. Allerdings besteht nach § 37 Abs. 3 Satz 3 LDG die Möglichkeit, auf Antrag des Dienstherrn die Frist zu verlängern, wenn dieser sie aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, voraussichtlich nicht einhalten kann.
10 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 2 LDG.
11 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 146


(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 86


(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. (2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag ka

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Strafgesetzbuch - StGB | § 20 Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen


Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der

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Tenor Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 18. März 2016 - DL 8 K 155/16 - geändert. Dem Antragsgegner wird aufgegeben, das gegen die Antragstellerin mit Verfügung vom 03.12.2014 eingeleitete

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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Ist ein behördliches Disziplinarverfahren nicht innerhalb von sechs Monaten seit der Einleitung durch Einstellung, durch Erlass einer Disziplinarverfügung oder durch Erhebung der Disziplinarklage abgeschlossen worden, kann der Beamte bei dem Gericht die gerichtliche Bestimmung einer Frist zum Abschluss des Disziplinarverfahrens beantragen. Die Frist des Satzes 1 ist gehemmt, solange das Disziplinarverfahren nach § 22 ausgesetzt ist.

(2) Liegt ein zureichender Grund für den fehlenden Abschluss des behördlichen Disziplinarverfahrens innerhalb von sechs Monaten nicht vor, bestimmt das Gericht eine Frist, in der es abzuschließen ist. Anderenfalls lehnt es den Antrag ab. § 53 Abs. 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(3) Wird das behördliche Disziplinarverfahren innerhalb der nach Absatz 2 bestimmten Frist nicht abgeschlossen, ist es durch Beschluss des Gerichts einzustellen.

(4) Der rechtskräftige Beschluss nach Absatz 3 steht einem rechtskräftigen Urteil gleich.

Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen können nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. Dies gilt nicht, wenn behördliche Verfahrenshandlungen vollstreckt werden können oder gegen einen Nichtbeteiligten ergehen.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 09. September 2010 - DL 10 K 1124/10 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

 
I.
Der am ... geborene Antragsteller ist ... und leitete das Vermessungs- und Liegenschaftsamt der Antragsgegnerin.
Das Amtsgerichts ... verurteilte den Antragsteller mit Urteil vom ... - ... - wegen Bestechlichkeit zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 100 EUR. Es legte dabei folgende tatsächliche Feststellungen zu Grunde:
„Der Angeklagte übte als ... die Funktion des Leiters des städtischen Vermessungs- und Liegenschaftsamtes der Stadt ... aus. In diesem Zusammenhang oblagen ihm bei Grundstücksverkäufen die gesamten Vorverhandlungen und Vorbereitungen, ggf. bis zur Vorlage des Kaufvertrages an die Entscheidungsgremien. Bei An- und Verkäufen von Grundstücken konnte der Angeklagte für die Stadt ... in einem Rahmen bis 20.000 EUR weitgehend selbständig Grundstücksgeschäfte tätigen.
Am 04.06.2009 nahm er telefonisch Kontakt mit dem Mitarbeiter der Städtischen Wohnungsbau GmbH ..., Herrn ..., auf. ... ist Leiter des Finanz- und Rechnungswesens der Städtischen Wohnungsbau GmbH ... und vertritt den Geschäftsführer im Einzelfall als Abwesenheitsstellvertreter.
Gegenstand des Gesprächs war die Abwicklung eines auslaufenden Mietverhältnisses der Tochter des Angeklagten, ..., betreffend ihre von der Städtischen Wohnungsbau GmbH angemieteten Wohnung im Anwesen „...“. Insbesondere ging es um die Frage, ob und wie seine Tochter finanziell entschädigt werden könnte, nachdem der durch den Vergabeausschuss der Städtischen Wohnungsbau GmbH ausgewählte Nachmieter nicht bereit war, ... eine von ihr eingebaute Küche sowie ein Hochbett abzukaufen. ... fragte daher bei Herrn ... an, ob eine Vorgehensweise dergestalt machbar wäre, dass die Städtische Wohnungsbau GmbH bei Auszug seiner Tochter für die den Wert der Wohnung erhöhenden und in der Wohnung verbleibenden Gegenstände eine um 1.300 EUR erhöhte Kaution ausbezahlt und im Gegenzug bei einem künftigen Grundstückserwerb der Städtischen Wohnungsbau GmbH von der Stadt ... über ihn, ..., der Kaufpreis um 1.300 EUR reduziert wird. Dabei ging es dem Angeklagten darum, für die eingebrachten Möbel, wenn schon nicht durch den Nachmieter, so doch wenigstens durch die Städtische Wohnungsbau GmbH eine Kompensation zu erhalten, obwohl er wusste, dass hierauf ein Anspruch nicht bestand. Auch war ihm bewusst, dass auf Grund der gleichzeitigen Inbezugsetzung der gewünschten Kompensation und des - ansonsten auch nicht veranlassten - in Aussicht gestellten reduzierten Kaufpreises bei einem zukünftigen Grundstückserwerb ..., der die Funktion von ... kannte, sich des Zusammenhangs zwischen der Auszahlung einer erhöhten Kaution und einem reduzierten Grundstückspreis bewusst wurde.
Ebenso war dem Angeklagten bewusst, dass die in Aussicht gestellte Reduzierung des Kaufpreises eines Grundstücks bei einem zukünftigen Grundstückserwerb der Städtischen Wohnungsbau GmbH von der Stadt ... eine sachfremde Erwägung darstellen würde, die vom Ermessen des Angeklagten bei der Festlegung von Grundstückspreisen nicht umfasst war.
Das Ansinnen des Angeklagten wurde durch die Städtische Wohnungsbau GmbH abgelehnt. Es kam nicht zur Auszahlung eines erhöhten Kautionsbetrages an ...“
Gegen dieses Urteil legte der Antragsteller Berufung ein, über die bislang noch nicht entschieden wurde.
Bereits am 06.07.2009 leitete der Oberbürgermeister der Antragsgegnerin wegen des im strafgerichtlichen Urteils festgestellten Sachverhaltes ein Disziplinarverfahren ein. Dieses ist derzeit im Hinblick auf das strafrechtliche Berufungsverfahren (erneut) nach § 13 Abs. 1 LDG ausgesetzt.
10 
Nach Vernehmung mehrerer Zeugen, Anhörung des Antragstellers und Mitwirkung des Personalrates, der gegen die beabsichtigte Maßnahme keine Einwendungen erhob, enthob der Oberbürgermeister der Antragsgegnerin mit Verfügung vom 10.06.2010 den Antragsteller gemäß § 22 Abs. 1 LDG vorläufig des Dienstes (Ziff. 1 der Verfügung), ordnete die sofortige Vollziehung an (Ziffer 2) und behielt gemäß § 22 Abs. 2 LDG 18 % der monatlichen Bezüge des Antragstellers ein (Ziffer 3). Zur Begründung wurde ausgeführt: Die Ermittlungen im Strafverfahren gegen den Beamten seien nach dem Urteil des Amtsgerichts ... so weit gediehen, dass mit hinreichender Wahrscheinlichkeit feststehe, dass der Antragsteller Herrn ..., Mitarbeiter der Städtischen Wohnungsbau GmbH ..., in einem Telefonat am 04.06.2009 gefragt habe, ob das zwischen seiner Tochter und der Städtischen Wohnungsbau GmbH ... auslaufende Mietverhältnis dergestalt abgewickelt werden könnte, dass die Städtische Wohnungsbau GmbH ... beim Auszug seiner Tochter für die den Wert der Wohnung erhöhenden und in die Wohnung eingebrachten und dort verbleibenden Gegenstände (eingebaute Küche und eingebautes Hochbett) eine um 1.300 EUR erhöhte Kaution ausbezahlt und im Gegenzug bei einem künftigen Grundstückserwerb der Städtischen Wohnungsbau GmbH ... von der Stadt ... über den Beamten der Kaufpreis um 1.300 EUR reduziert, d.h. die „überhöhte Kaution“ mit einem reduzierten Kaufpreis bei einem späteren Grundstückserwerb zu Lasten der Stadt ... verrechnet werde. In einem weiteren zwischen dem Beamten und Herrn ... geführten Telefonat, etwa eine Woche nach dem 04.06.2009, sei das Projekt „...“ angesprochen worden, bei dem die Stadt die Grünfläche in der ...Straße zu groß ausgestaltet habe, so dass sich ein Teilstück hiervon auf dem Grundstück der Städtischen Wohnungsbau GmbH befinde und daher von der Stadt ... wieder zurückgekauft werden solle. In diesem Zusammenhang habe der Beamte gegenüber Herrn ... dies als ein Beispiel bzw. eine Möglichkeit genannt, die Sache mit der Werterhöhung der Einrichtungsgegenstände zu „verrechnen“. Das Vorbringen des Antragstellers, der diesen Sachverhalt bestreite, sei nicht geeignet die glaubhaften Angaben des Herrn ... zu erschüttern. Dieser habe seine Eindrücke von den Gesprächen mit dem Beamten glaubhaft geschildert, zeitnah hierüber seinen Vorgesetzten informiert und über das Gespräch vom 04.09.2009 einen Aktenvermerk gefertigt. Auch im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich geworden, dass Herr ... den Antragsteller zu Unrecht beschuldigt oder dessen Äußerungen missverstanden oder nachträglich fehlinterpretiert habe. Die Voraussetzungen für eine vorläufige Dienstenthebung seien auf Grund dieses Sachverhaltes erfüllt. Es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Antragsteller aus dem Dienst zu entfernen sei. Das ihm vorgeworfene Verhalten sei ein schweres Dienstvergehen, durch das der Antragsteller das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit voraussichtlich endgültig verloren habe. Das aktive und strafbare Fordern von Geldzahlungen im Zusammenhang mit dem Amt offenbare ein besonders hohes Maß an Pflichtvergessenheit, weil jedem Beamten klar sein müsse, dass er durch ein solches Verhalten die Grenze der Sozialadäquanz eindeutig überschreite.
11 
Mit weiteren Verfügungen vom 19.07.2010 und vom 22.07.2010 änderte die Antragsgegnerin die festgesetzte Höhe der einbehaltenen monatlichen Bezüge auf 44 % und dann auf 30 % ab.
12 
Mit Beschluss vom 09.09.2010 lehnte das Verwaltungsgericht Freiburg den Antrag des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gemäß § 80 Abs. 5 VwGO gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 10.06.2010 ab und führte zur Begründung aus: Soweit der Antragsteller die Aussetzung der Einbehaltung von Bezügen gemäß der Verfügung der Antragsgegnerin vom 10.06.2010 beantragt habe, sei der Antrag nicht statthaft, da die dagegen erhobene Klage vom 24.06.2010 bereits kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung habe. Der zulässige Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen Ziffer 1 des Bescheides vom 10.06.2010 sei unbegründet. Es sei bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein gebotenen summarischen Prüfung überwiegend wahrscheinlich, dass der Antragsteller aus dem Beamtenverhältnis entfernt werden müsse. Der Antragsteller habe sich der Bestechlichkeit in einem minder schweren Fall gemäß § 332 Abs. 1 Satz 2 StGB schuldig gemacht. Den überzeugenden Ausführungen des Amtsgerichts ... in dem nicht rechtskräftigen Strafurteil vom 21.06.2010 sei zu folgen. Das vorsätzliche und schuldhafte Verhalten des Antragstellers wiege schwer. Er habe in seiner herausgehobenen Position als Amtsleiter die unberechtigte Zahlung von 1.300 EUR für seine Tochter gefordert und dabei in Bezug auf sein Amt als Kompensation eine Minderung des Grundstückspreises bei einem zukünftigen Grundstücksgeschäft seines Dienstherrn mit der Städtischen Wohnungsbaugesellschaft in Aussicht gestellt. Von ganz erheblichem Gewicht sei, dass der Anstoß der Bestechlichkeit von dem Antragsteller ausgegangen sei, wobei er die Schädigung seines Dienstherrn beabsichtigt habe, um 1.300 EUR zu erlangen. Der materielle Schaden habe deutlich über dem Bagatellbereich gelegen und der Beamte zeige keine Einsicht in sein Fehlverhalten. Auch unter Berücksichtigung der entlastenden Umstände habe der Antragsteller in gravierender Weise versagt und dadurch das Vertrauen des Dienstherrn in die pflichtgemäße Amtsführung wohl endgültig verloren.
13 
Der Antragsteller hat am 14.09.2010 Beschwerde eingelegt und sinngemäß beantragt, den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 09.09.2010 insoweit zu ändern, als die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die Ziffer 1 der Verfügung der Antragsgegnerin vom 10.06.2010 wiederherzustellen ist. Zur Begründung macht er geltend: Das strafrechtliche Berufungsverfahren werde zeigen, dass die vom Amtsgericht ... im Urteil vom 21.06.2010 getroffenen tatsächlichen Feststellungen nicht zutreffend seien. So dürfe er als Amtsleiter für Grundstücksgeschäfte bis zu einem Umfang von 20.000 EUR zwar die Kassenanweisung unterzeichnen, besitze aber nicht die alleinige Entscheidungsbefugnis. Bis zu einem Umfang von 5.000 EUR besitze bereits der Sachbearbeiter, bis zu einem Umfang von 10.000 EUR der Abteilungsleiter die Entscheidungsbefugnis. Darüber hinaus betätigten sich auch der Oberbürgermeister und der Bürgermeister des Öfteren in Grundstücksgeschäften, ohne ihn hierbei hinzuzuziehen. Es treffe nicht zu, dass die in seinem Amt tätige Verwaltungsfachfrau die Höhe des Kaufpreises mangels Sachkenntnis nicht überprüfen könne. Bei einer Abweichung des Kaufpreises von den Bodenrichtwerten wie in dem ihm unterstellten Beispiel „...“ von über 100 % wäre die Unregelmäßigkeit, wenn nicht der Verwaltungsfachfrau, so doch spätestens dem Rechnungsprüfungsamt aufgefallen. Es treffe auch nicht zu, dass dem Antragsteller von Herrn ... angeboten worden sei, sich mit der Vorsitzenden des Vergabeausschusses in Verbindung zu setzen, um den Fall zu besprechen. Richtig sei vielmehr, dass ihm von Herrn ... angeboten worden sei, den Vorgang erneut in den Vergabeausschuss zu bringen, um eine Korrektur der Vergabeentscheidung herbeizuführen. Dies habe er, der Antragsteller, ausdrücklich abgelehnt, um zu vermeiden, dass dem Vorgang ein „Geschmäckle“ anhafte, zum anderen habe er die Mitarbeiter der Städtischen Wohnungsbau GmbH auch nicht in Zugzwang bringen wollen. Aus diesen Gründen sei das ihm vorgeworfene Verhalten bereits aus tatsächlichen Gründen unwahrscheinlich, wenn nicht sogar ausgeschlossen. Er habe sich keines strafrechtlich relevanten Verhaltens schuldig gemacht. Die vom Verwaltungsgericht zu Grunde gelegten tatsächlichen Feststellungen rechtfertigten darüber hinaus nicht seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Bereits auf Grund des vom Verwaltungsgericht angenommenen Umfangs und der Dauer des Dienstvergehens dränge sich der Schluss auf, dass seine Entfernung aus dem Dienst nicht geboten sei. Es handele sich um einen sehr geringfügigen Geldbetrag in Höhe von 1.300 EUR und das ihm vorgeworfene Verhalten habe keinerlei nachteilige Folgen für den dienstlichen Bereich und für Dritte gehabt. Er könne auf eine 25jährige unbeanstandete Dienstzeit mit überwiegend herausragenden dienstlichen Beurteilungen zurückblicken. Die lange Dauer des im Juni 2009 eingeleiteten förmlichen Disziplinarverfahrens und die damit notwendigerweise einhergehenden psychischen Belastungen hätten zu schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen geführt. Er habe einen Tinnitus erlitten und sei seit geraumer Zeit dienstunfähig.
14 
Die Antragsgegnerin ist der Beschwerde entgegengetreten.
II.
15 
Der Senat hat die Rechtslage nach dem am 22.10.2008 in Kraft getretenen Landesdisziplinargesetz (LDG) zu beurteilen. Mit diesem Gesetz wird das Disziplinarverfahren von der bisher engen Bindung an das Strafprozessrecht (vgl. § 26 LDO) gelöst und weitgehend an das allgemeine beamtenrechtliche Verwaltungsverfahren angeglichen (vgl. Amtliche Begründung zum LDNOG, LT-Drs. 14/2996, S. 52). Das disziplinarrechtliche Verfahren vor den Verwaltungsgerichten folgt gemäß § 2 LDG den allgemeinen Regeln des Verwaltungsprozessrechts, soweit sich aus dem LDG nichts anderes ergibt. Rechtsschutz gegen vorläufige Maßnahmen nach §§ 21 ff. LDG, die in die Rechtsstellung des Beamten eingreifen und als Verwaltungsakte zu qualifizieren sind (vgl. Beschluss des Disziplinarsenats vom 18.11.2009 - DL 16 S 1921/09 -, NVwZ-RR 2010, 277), ist demgemäß im Wege der Anfechtungsklage und im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zu gewähren (vgl. LT-Drs. 14/2996, S. 83 f., 144). Für das Beschwerdeverfahren kommen die allgemeinen Regelungen der §§ 146 ff. VwGO unmittelbar zur Geltung (vgl. LT-Drs. 14/2996, S. 142).
16 
Die demnach gemäß § 146 Abs. 1 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts - Disziplinarkammer - hat keinen Erfolg. Die von dem Antragsteller in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat grundsätzlich beschränkt ist (§ 2 LDG, § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) geben dem Senat keine Veranlassung, abweichend von der Entscheidung des Verwaltungsgerichts die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen Ziffer 1 der Verfügung der Antragsgegnerin vom 10.06.2010 wiederherzustellen.
17 
Das Verwaltungsgericht hat bei der nach Maßgabe des § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung zu Recht dem besonderen öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der angefochtenen vorläufigen Dienstenthebung Vorrang vor dem Interesse des Antragstellers eingeräumt, von den Vollzugsfolgen einstweilen verschont zu bleiben. Nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gemäß § 80 Abs. 5 VwGO auch in disziplinarrechtlichen Angelegenheiten nach dem Landesdisziplinargesetz gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage spricht nach derzeitigem Erkenntnisstand Überwiegendes dafür, dass sich die in Ziffer 1 der Verfügung vom 10.06.2010 ausgesprochene vorläufige Dienstenthebung im Hauptsacheverfahren als rechtmäßig erweisen wird.
18 
Gemäß § 22 Abs. 1 LDG kann die Disziplinarbehörde den Beamten ab Einleitung des Disziplinarverfahrens vorläufig des Dienstes entheben, wenn er voraussichtlich aus dem Beamtenverhältnis entfernt oder ihm das Ruhegehalt aberkannt wird (Nr. 1) oder andernfalls der Dienstbetrieb oder die Ermittlungen wesentlich beeinträchtigt würden und die Enthebung im Hinblick auf die Bedeutung der Sache und die zu erwartende Disziplinarmaßnahme verhältnismäßig ist (Nr. 2). Die hier von der Antragsgegnerin in der Disziplinarverfügung vom 10.06.2010 auf § 22 Abs. 1 Nr. 1 LDG gestützte sog. entfernungsvorbereitende vorläufige Dienstenthebung erfordert die Prognose, dass im Disziplinarverfahren voraussichtlich die disziplinare Höchstmaßnahme zu erwarten ist. Entsprechend dem Prognosecharakter der Entscheidung muss die Disziplinarbehörde nicht die Überzeugung gewinnen, dass der Beamte nach dem Abschluss des Disziplinarverfahrens mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit aus dem Dienst entfernt oder ihm das Ruhegehalt aberkannt wird, andererseits genügt es nicht schon, dass die Verhängung der disziplinaren Höchstmaßnahme möglich oder ebenso wahrscheinlich ist wie die einer milderen Maßnahme. Maßstab ist vielmehr, ob im Disziplinarverfahren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf die Entfernung aus dem Dienst erkannt werden wird, ob also die Entfernung aus dem Dienst wahrscheinlicher ist als eine darunter liegende Disziplinarmaßnahme (vgl. für die entsprechende bundesrechtliche Regelung des § 38 BDG: BVerwG, Beschluss vom 16.07.2009 - 2 AV 4.09 -, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.11.2007 - 21d B 1024/07.BDG -, DVBl. 2008, 128; Saarl. OVG, Beschluss vom 24.07.2007 - 7 B 313/07 -, NVwZ-RR 2008, 340; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22.09.2009 - OVG 83 DB 1.09 -, juris).
19 
Soweit der Antragsteller mit der Beschwerde die Begehung des ihm zur Last gelegten Dienstvergehens bestreitet, lassen sich in der Beschwerdebegründung keine Anhaltspunkte finden, die es in Frage stellen, dass der Antragsteller mit überwiegender Wahrscheinlichkeit das Dienstvergehen begangen hat. Da im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens gemäß § 80 Abs. 5 VwGO, das sich seinem Wesen nach auf summarische Bewertungen und Wahrscheinlichkeitserwägungen zu beschränken hat (zum Prüfungsmaßstab für das Hauptsacheverfahren vgl. Amtliche Begründung zum LDNOG, a.a.O., S. 84 sowie VG Karlsruhe, Urteil vom 07.12.2009 - DL 13 K 598/09 -, juris), für (eingehende) Beweiserhebungen kein Raum ist, beschränkt sich die Prüfung des Sachverhalts auf die Frage, ob anhand des bisherigen Ergebnisses der Ermittlungen der hinreichend begründete Verdacht der Begehung eines Dienstvergehens besteht, das mit ausreichendem Grad von Wahrscheinlichkeit zur Verhängung der Höchstmaßnahme führen wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.09.1997 - 2 WDB 3.97, 2 WDB 4.97 -, BVerwGE 113, 143 m.w.N.). Jedenfalls für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes mit seinen eingeschränkten Erkenntnismöglichkeiten kann von einem solchen Verdacht regelmäßig dann ausgegangen werden, wenn der Beamte wegen des ihm zur Last gelegten Dienstvergehens strafgerichtlich verurteilt worden ist, selbst wenn dieses Urteil noch nicht rechtskräftig geworden ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.09.1997, a.a.O., das hinreichende Verdachtsmomente bereits in einem sachgleichen Strafbefehlsverfahren und die nach Einspruch in der Hauptverhandlung gegen eine Geldbuße erfolgte Einstellung des Verfahrens gesehen hat, da ein solches Verfahren nur dann zulässig ist, wenn ein hinreichender Tatverdacht besteht).
20 
Dies ist hier der Fall. Nachdem der Antragsteller gegen den gegen ihn ergangenen Strafbefehl vom 23.03.2010 Einspruch eingelegt hat, hat das Amtsgericht ... den Antragsteller auf Grund der Hauptverhandlung vom 21.06.2010, in der eine persönliche Erklärung des Antragstellers verlesen wurde und die Zeugen ..., ... und ... vernommen wurden, wegen Bestechlichkeit zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen verurteilt. Die Disziplinarkammer hat die Ausführungen in diesem noch nicht rechtskräftigen Strafurteil für überzeugend gehalten und keine Zweifel an der Richtigkeit der in dem Urteil getroffenen Feststellungen gehabt. Der Senat vermag auf Grund der in der Beschwerdebegründung vorgebrachten Einwände des Antragstellers gegen die Richtigkeit des strafgerichtlichen Urteils keine Anhaltspunkte zu erkennen, auf Grund derer ausnahmsweise trotz der erfolgten - nicht rechtskräftigen - strafgerichtlichen Verurteilung nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass der Antragsteller die ihm zur Last gelegte Bestechlichkeit begangen hat.
21 
Soweit der Antragsteller bestreitet, dass er als Leiter des Vermessungs- und Liegenschaftsamtes für Grundstücksgeschäfte bis 20.000 EUR die alleinige Entscheidungsbefugnis hatte und darauf verweist, dass bereits der Sachbearbeiter bis zu einem Umfang von 5.000 EUR und der Abteilungsleiter bis zu einem Umfang von 10.000 EUR die Entscheidungsbefugnis gehabt habe sowie dass sich Bürgermeister und Oberbürgermeister öfter in Grundstücksgeschäften betätigt hätten, ohne ihn hierbei hinzuzuziehen, stellt dies die Annahme im strafgerichtlichen Urteil, dass der Antragsteller für die Stadt ... in einem Rahmen bis 20.000 EUR weitgehend (Seite 3 des Urteils) bzw. überwiegend (Seite 6 des Urteils) An- und Verkäufe von Grundstücken selbständig abwickeln konnte, nicht in Frage. Damit wird nur geltend gemacht, dass bei geringerwertigen Grundstücken auch nachgeordnete Bedienstete entsprechende Geschäfte und der Oberbürgermeister bzw. Bürgermeister zugleich selbst Grundstücksgeschäfte tätigen konnten. Die Feststellung im Strafurteil, dass der Antragsteller in einem Rahmen bis 20.000 EUR weitgehend allein Grundstücksgeschäfte tätigen konnte, wird durch die von der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren vorgelegte Dienstanweisung zum Vollzug des Haushaltsplanes belegt. Nach deren Ziffer 2.3 d) wird dem Amtsleiter des Vermessungs- und Liegenschaftsamtes die Zuständigkeit für die Bewirtschaftungsbefugnis zum Vollzug des Haushaltsplanes für den Erwerb, die Veräußerung und dingliche Belastung von Grundstücken bis zu einem Betrag von 20.000 EUR übertragen. In Ziffer 3.2 a) in Verbindung mit der Anlage zur Dienstanweisung ist die Zuständigkeit für Kassenanordnungen unter anderem den Amtsleitern für Einnahmen und Ausgaben ihres Geschäftsbereichs bis zu einem Betrag von 20.000 EUR im Einzelfall übertragen.
22 
Hinsichtlich des Einwandes, dass es nicht zutreffe, dass die im Vermessungs- und Liegenschaftsamt der Antragsgegnerin tätige Verwaltungsfachfrau die Höhe des Kaufpreises mangels Sachkenntnis nicht überprüfen könne, hat die Antragsgegnerin in ihrer Beschwerdeerwiderung - für den Senat nachvollziehbar und im Weiteren von dem Antragsteller nicht mehr in Frage gestellt - dargelegt, dass sich die Aufgaben der Verwaltungsfachfrau darauf beschränken, die Annahme bzw. Auszahlungsanordnung zu erstellen, die rechnerische Richtigkeit zu bestätigen und die Verfügbarkeit der Haushaltsmittel zu prüfen; eine Überprüfung des Kaufpreises durch die Verwaltungsfachfrau finde nicht statt. Auch der Einwand des Antragstellers, dass eine Abweichung des Kaufpreises von über 100 %, wie ihm in dem Beispiel „...“ unterstellt worden sei, wenn nicht der Verwaltungsfachfrau, dann aber spätestens dem Rechnungsprüfungsamt aufgefallen wäre, greift nicht durch. Zum einen führt das Rechnungsprüfungsamt, wie die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 12.11.2010 darlegte, lediglich Stichprobenprüfungen durch und sind selbst im Rahmen einer Schwerpunktprüfung Überprüfungen von Grundstücksgeschäften nur in einem eingeschränkten Umfang möglich, da bei Grundstücksgeschäften regelmäßig unterschiedliche Kriterien und Interessen zu berücksichtigen sind. Zum anderen wird die Feststellung im strafgerichtlichen Urteil, dass der Antragsteller in einem Rahmen bis 20.000 EUR weitgehend selbständig Grundstücksgeschäfte tätigen kann, durch die Überprüfungsmöglichkeit des Rechnungsprüfungsamtes nicht in Frage gestellt.
23 
Wenn der Antragsteller mit der Beschwerdebegründung geltend macht, es treffe nicht zu, dass ihm von Herrn ... angeboten sei, sich mit der damaligen Vorsitzenden des Vergabeausschusses in Verbindung zu setzen und den Fall zu besprechen, stehen diesem Vorbringen bereits die Ausführungen in seiner schriftlichen und in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht vom 21.06.2010 verlesenen Erklärung entgegen. Hierin gab der Antragsteller im Zusammenhang mit der Darstellung des am 04.06.2009 mit Herrn ... geführten Telefonats an: „Mir wurde daraufhin angeboten, dass Herr ... sich mit der Vorsitzenden des Vergabeausschusses in Verbindung setzen wolle, um dort eine Wiederholung der Vergabesitzung und damit Korrektur der Vergabeentscheidung zu erreichen. Dies habe ich jedoch sofort abgelehnt.“ Diese Angaben des Antragstellers sind im strafgerichtlichen Urteil vom 21.06.2010 (Seite 5) wiedergegeben, so dass für den Senat nicht ersichtlich ist, warum aus dem von dem Antragsteller geltend gemachten Grund das strafgerichtliche Urteil vom 21.06.2010 im Berufungsverfahren keinen Bestand mehr haben sollte.
24 
Zutreffend hat die Disziplinarkammer festgestellt, dass in dem dem Antragsteller zur Last gelegten Verhalten ein innerdienstliches Dienstvergehen liegt, nämlich ein Verstoß gegen die ihm obliegende Pflicht, die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen und durch sein Verhalten der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Beruf erfordern (§§ 34 Satz 2 und 3 BeamtStG, 73 LBG) und dass dieses Verhalten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Entfernung des Antragstellers aus dem Dienst nach sich ziehen wird. Das weitere Beschwerdevorbringen rechtfertigt ebenfalls keine andere Beurteilung.
25 
Gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 LDG wird der Beamte aus dem Dienstverhältnis entfernt, wenn er durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit in die pflichtgemäße Amtsführung endgültig verloren hat; dabei ist das Persönlichkeitsbild des Beamten zu berücksichtigen (§ 26 Abs. 1 Satz 2 LDG). Unter diesen Vorgaben ist die Entfernung aus dem Dienst auszusprechen, wenn auf Grund der prognostischen Gesamtwürdigung auf der Grundlage aller im Einzelfall bedeutsamen be- und entlastenden Gesichtspunkte der Schluss gezogen werden muss, der Beamte werde auch künftig in erheblicher Weise gegen Dienstpflichten verstoßen oder die durch sein Fehlverhalten herbeigeführte Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums sei bei einer Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nicht wieder gutzumachen. Dann muss das Beamtenverhältnis im Interesse der Leistungsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und der Integrität des Berufsbeamtentums beendet werden. Ermessen ist der Disziplinarbehörde nicht eingeräumt. Als Bemessungskriterium ist gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 LDG maßgebend, ob der Beamte ein schweres Dienstvergehen begangen hat. Davon ausgehend kommt es dann darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere Disziplinarmaßnahme als durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Entfernung aus dem Dienst geboten ist (vgl. für die entsprechende Regelung in § 13 Abs. 2 Satz 1 BDG: BVerwG, Urteile vom 29.05.2008 - 2 C 59.07 -, Buchholz 235.1 § 70 BDG Nr. 3 und vom 03.05.2007 - 2 C 9.06 -, NVwZ-RR 2007, 695; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 30.07.2009 - DB 16 S 2045/08 -, juris).
26 
Dienstvergehen im Umfeld von Korruptionsdelikten (Bestechlichkeit, Vorteilsannahme) wiegen grundsätzlich schwer. Die selbstlose, uneigennützige und auf keinen persönlichen Vorteil bedachte Führung der Dienstgeschäfte ist eine der wesentlichen Grundlagen des Berufsbeamtentums. Ein Beamter, der in Bezug auf sein Amt Geschenke oder sonstige Vorteile annimmt oder diese für eine Gegenleistung fordert, setzt das Ansehen der Beamtenschaft empfindlich herab. Er gefährdet das Vertrauen seiner Behörde und der Allgemeinheit in seine Zuverlässigkeit, weil er hierdurch zugleich den Verdacht erweckt, für Amtshandlungen allgemein käuflich zu sein und sich bei Dienstgeschäften nicht an sachlichen Erwägungen zu orientieren, sondern sich auch von der Rücksicht auf die ihm zugesagten, gewährten oder von ihm geforderten Vorteile leiten zu lassen (BVerwG, Urteile vom 08.03.1988 - 1 D 81.87 -, BVerwGE 86, 5 und vom 24.06.1998 - 1 D 23.97 -, BVerwGE 113, 229; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 06.03.2002 - 15d A 2046/00.O -, IÖD 2002, 186). Dementsprechend ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass vorsätzliche Verstöße gegen das Verbot der Vorteilsannahme im Regelfall die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nach sich ziehen, wenn ein Beamter in hervorgehobener Vertrauensposition für die Wahrnehmung dienstlicher Aufgaben nicht unerhebliche Geldzuwendungen erhalten hat; dies gilt auch dann, wenn er keine pflichtwidrigen Amtshandlungen als Gegenleistung vereinbart hat (BVerwG, Beschluss vom 29.01.2009 - 2 B 34.08 -, Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 8). Ebenfalls ist die Entfernung aus dem Dienst die gebotene Regelmaßnahme, wenn der Beamte als Gegenleistung für den gewährten Vorteil eine pflichtwidrige Amtshandlung vorgenommen oder wenn er bares Geld angenommen hat (BVerwG, Urteil vom 08.06.2005 - 1 D 3.04 -, juris). Entsprechendes muss gelten, wenn der Beamte - wie im vorliegenden Fall - eine nicht unerhebliche Geldzuwendung oder einen sonstigen Vorteil zwar noch nicht angenommen bzw. erhalten, diese aber aus eigennützigen Motiven aktiv und in nach § 332 StGB strafbarer Weise gefordert hat. Denn das Fordern materieller Vorteile wiegt mindestens genauso schwer wie deren (bloße) Annahme, weil der Beamte, der den Anstoß zur Vorteilsgewährung gibt, den Eindruck hervorruft, private und dienstliche Angelegenheiten in unzulässiger Weise zu verquicken und es als Inhaber eines beamtenrechtlichen Amtes darauf anzulegen, sich einen persönlichen Vorteil zu verschaffen und sich dafür bei zu treffenden Verwaltungsentscheidungen von sachfremden und eigennützigen Motiven leiten zu lassen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen. Urteil vom 06.03.2002 -, a.a.O.; VG Meiningen, Urteil vom 25.11.2008 - 6 D 6001/05, juris). Es kommt hinzu, dass mit einer solchen Vorgehensweise der Versuch unternommen wird, Dritte selbst in ein strafbares Handeln (Vorteilsgewährung, Bestechung) zu verstricken.
27 
Für den Antragsteller tritt belastend hinzu, dass er in herausgehobener Position als Amtsleiter des Vermessungs- und Liegenschaftsamtes in einer ihm übertragenen Kernpflicht versagt und die Zahlung von Geld an ein Familienmitglied als Gegenleistung für eine pflichtwidrige Diensthandlung gefordert hat. Ihm waren weitgehend eigenständige Befugnisse zu Grundstücksan- und -verkäufen in einem Rahmen bis 20.000 EUR in dem Vertrauen von seinem Dienstherrn übertragen, dass diese korrekt und ohne jedweden Anschein der Bestechlichkeit und Korruption wahrgenommen werden. Da in diesem Bereich eine Rechnungsprüfung nur stichprobenartig vorgenommen werden kann, ist der Dienstherr gerade hier auf die Lauterkeit und Vertrauenswürdigkeit des Antragstellers in besonderer Weise angewiesen. Durch sein Handeln hat der Antragsteller zudem in seiner Funktion als direkter Vorgesetzter für die in seinem Amt Beschäftigten ein inakzeptables Beispiel abgegeben.
28 
Den Antragsteller entlastet auch nicht durchgreifend, dass das Dienstvergehen in einem frühen Stadium zum Erliegen gekommen ist und dass keine nachteiligen wirtschaftlichen Folgen für seinen Dienstherrn eingetreten sind. Denn für die im Disziplinarrecht gebotene Persönlichkeitsbeurteilung (vgl. § 26 Abs. 1 Satz 2 LDG) kommt es vor allem auf den gezeigten Handlungswillen an; dass der Erfolg der Tat nicht eingetreten ist, ist nur dann von Bedeutung, wenn der Nichteintritt auf einem zurechenbaren Verhalten des Beamten beruht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.01.2009, a.a.O. m.w.N.). Dies ist hier gerade nicht der Fall. Der Beamte hat sein eigenes Fehlverhalten nicht selbst rückgängig macht. Vielmehr hat die Bestechlichkeitstat deswegen nicht zu einem finanziellen Schaden des Dienstherrn geführt, weil die Zeugen ... und ... das pflichtwidrige Verhalten des Antragstellers dessen Dienstherrn zur Kenntnis gebracht haben.
29 
Soweit die Beschwerde als mildernden Umstand geltend macht, dass ein „sehr geringfügiger“ Geldbetrag in Rede stand, vermag der Disziplinarsenat dem nicht zu folgen. Der Betrag liegt deutlich jenseits einer etwaigen „Bagatellgrenze“ und verleiht dem Dienstvergehen ein entsprechendes Eigengewicht. Wenn der Antragsteller diesen Betrag selbst für sehr geringfügig hält, gibt er zu erkennen, dass er auch für einen von ihm als gering empfundenen finanziellen Vorteil bereit ist, seine im Kernbereich des von ihm wahrgenommenen Amtes liegenden Dienstpflichten gröblich zu missachten. Zutreffend hat die Disziplinarkammer auch darauf abgestellt, dass ferner gegen den Beamten die Uneinsichtigkeit in sein Fehlverhalten spricht. In diesem Zusammenhang fällt zudem ins Auge, dass der Beamte durch Weitergabe eines anonymen Schreibens an die Staatsanwaltschaft ... versucht, den im Strafverfahren vernommenen Zeugen ... der unzulässigen Verquickung privater und geschäftlicher Interessen zu beschuldigen.
30 
Damit spricht nach der dem Senat im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO nur möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände, auch der langjährigen dienstlichen Unbescholtenheit des Antragstellers, seiner guten dienstlichen Leistungen und der geltend gemachten gesundheitlichen Auswirkungen des Disziplinarverfahrens, die von der Schwere des Dienstvergehens ausgehende Indizwirkung für den eingetretenen Vertrauensverlust nicht durch vorrangig zu berücksichtigende und durchgreifende Entlastungsgründe entfällt und der Antragsteller gegenüber seinem Dienstherrn kein Restvertrauen mehr für sich in Anspruch nehmen kann. Ist das Vertrauensverhältnis zwischen dem Antragsteller und seinem Dienstherrn voraussichtlich endgültig zerstört, wird sich die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis voraussichtlich als angemessene Reaktion erweisen. Die hierin liegende Härte ist für den Antragsteller - auch unter familiären Gesichtspunkten - nicht unverhältnismäßig, da sie auf zurechenbarem Verhalten beruht. Damit ist dem Dienstherrn das Ermessen eröffnet, den Beamten vorläufig des Dienstes zu entheben. Ermessensfehler sind nicht erkennbar und wurden von dem Antragsteller auch nicht geltend gemacht.
31 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
32 
Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, da die Gerichtskosten streitwertunabhängig sind (Nrn. 214, 220 der Anlage zu § 22 AGVwGO).

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen seine vorläufige Dienstenthebung.
Der am xxx geborene Kläger wurde am xxx1996 in den Schuldienst des Landes Baden-Württemberg eingestellt und zum Studienassessor ernannt. Am xxx1998 wurde ihm die Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit verliehen. Seit xxx1999 ist er am X-Gymnasium in X als Lehrer für Mathematik, Biologie und Chemie tätig. Mit Wirkung zum xxx2002 wurde er zum Studienrat ernannt. Am xxx2004 wurde er zum Fachberater in der Schulaufsicht für das Fach Chemie mit besonderem Schwerpunkt in der Begabtenförderung bestellt. Seine Ernennung zum Oberstudienrat erfolgte mit Wirkung zum xxx2004, seine Beförderung zum Studiendirektor mit Wirkung zum xxx2006. In seiner letzten dienstlichen Beurteilung wurde als Gesamturteil die Note „sehr gut“ vergeben.
Der Kläger ist verheiratet und hat zwei Söhne im Alter von xxx und xxx Jahren. Disziplinarrechtlich ist er bislang nicht in Erscheinung getreten.
Mit Verfügung vom 10.02.2009 leitete das Regierungspräsidium Karlsruhe das Disziplinarverfahren gegen den Kläger ein, enthob ihn vorläufig des Dienstes und ordnete die sofortige Vollziehung der vorläufigen Dienstenthebung an. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Kläger entgegen einer ausdrücklichen Weisung des Schulleiters des X-Gymnasiums Schülerinnen wegen des Ankaufs gebrauchter Schuhe angesprochen habe. Er habe des Weiteren minderjährige und volljährige Schülerinnen zum Teil in anzüglichen Posen in der Schule fotografiert und in Räumen der Schule Videoclips hergestellt sowie diese auf Fetisch-Seiten in das Internet eingestellt. Die Vorwürfe seien einem Teil der Lehrer- und Elternschaft bekannt geworden. Gemäß § 22 LDG sei eine vorläufige Dienstenthebung mit sofortiger Wirkung geboten, da das Dienstvergehen nach Art und Ausmaß geeignet sei, die Entfernung aus dem Dienst nach sich zu ziehen. Die Verfehlungen beträfen den Kernbereich seiner Pflicht, die ihm zur fachlichen und sittlichen Erziehung anvertrauten Schüler vor schädlichen Einflüssen zu bewahren und dabei Vorbild zu sein. Aufgrund des eingetretenen Vertrauensverlustes könne eine weitere Amtsausübung nicht mehr verantwortet werden. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ergehe im öffentlichen Interesse daran, dass möglichst unverzüglich an der Schule ein Mindestmaß an Ruhe einkehren könne, um den Schülern den erfolgreichen Besuch der Schule, insbesondere das erfolgreiche Abschneiden bei den anstehenden Abiturprüfungen zu ermöglichen. Die Verfügung wurde dem Kläger am 19.02.2009 zugestellt.
Der Kläger wurde am 20.03.2009 angehört. Er gab an, dass er leidenschaftlich gerne fotografiere, aber kein Hobbyfilmer sei. Seine Frau betreibe seit über zehn Jahren einen Internethandel mit gebrauchten Schuhen, der am Anfang nicht sehr gut gelaufen und erst langsam gewachsen sei. Er habe auf das Geschäft seiner Frau zu keinem Zeitpunkt Einfluss genommen und auf die unter „www.xxx.net“ betriebene Web-Seite seiner Frau auch nie mehr als nur einen Blick geworfen. Von Seiten seiner Frau habe auch keine Verlinkung zu der Internetseite „www.xxx.com“ bestanden. Er hätte auch bei sorgfältiger Recherche die Verlinkung zwischen den beiden Seiten nicht erkennen können. Ihm sei bekannt gewesen, dass Frau X auch eine Internetseite betreibe und dass sie damit ihren Unterhalt verdiene. Die Seite von Frau X habe er sich nie angeschaut, da er dazu keine Zeit gehabt habe. Er räume ein, dass sich die Internetseiten von Frau X und seiner Frau äußerlich ähnlich seien. Beide Frauen seien befreundet und hätten das gleiche Tool verwendet. Hinsichtlich des Schuhankaufs von Schülerinnen des X-Gymnasiums habe er zu keinem Zeitpunkt die Initiative ergriffen. In der Regel hätten die Schülerinnen gefragt, ob seine Frau die Schuhe nicht abkaufen würde. Er habe die getragenen Schuhe seiner Frau gebracht und diese habe entschieden, wie viel sie zu zahlen bereit sei. Er habe lediglich vermittelt. Die Schülerinnen hätten dann unterschrieben, dass sie die Schuhe verkauft und welchen Betrag sie dafür bekommen hätten. Bei minderjährigen Schülern hätten deren Eltern unterschrieben. Das Einverständnis habe sich auch darauf bezogen, dass die Fotos der Mädchen im Internet veröffentlicht würden. Die Fotos der Mädchen habe er teils in, teils auch außerhalb der Schule aufgenommen. Er habe auch berücksichtigt, wenn die Mädchen nur ihre beschuhten Füße auf den Fotos hätten abgebildet haben wollen. Im vierten Quartal des Jahres 2008 habe seine Frau eine Sammelbestellung gemacht, bei der auch das Sekretariat des Gymnasiums Schuhe bestellt habe. Für ein Paar übrig gebliebener Schuhe habe er einen Aushang in der Schule angebracht. Nach einiger Zeit habe er diesen Aushang mit dem vom Schulleiter versehenen Vermerk „b. R.“ in seinem Fach vorgefunden. Der Schulleiter habe ihm mitgeteilt, dass er Verkaufsaktivitäten von Lehrkräften in seiner Schule nicht gutheiße. Seine Frage, ob die Angelegenheit damit erledigt sei, habe der Schulleiter mit einem Schmunzeln bejaht. Zu den Videoclips wolle er sagen, dass er nach seiner Erinnerung drei oder vier Filme mit der Schülerin A gedreht habe. A habe den Kontext, in dem die Filme erschienen seien, gekannt und auch gewusst, dass sie im Internet zum Verkauf angeboten würden. Sie habe dringend Geld gebraucht und gesagt, dass es ihr egal sei, wer den Mist anschaue. Die Filme habe er an Frau X weitergegeben, die den Schnitt vorgenommen habe. Er habe pro Film 15 EUR erhalten und diesen Betrag der Schülerin weitergegeben. Darüber hinaus habe er auch mit den Schülerinnen B und C, deren Nachnamen er nicht mehr kenne, einen Film gedreht, in dem diese gemeinsam mitgewirkt hätten. Seinem Eindruck nach sei es ihnen nicht um das Geld gegangen, sondern sie hätten sich einen Spaß aus der Sache gemacht. Bei den Dreharbeiten habe er sich damals keine Gedanken gemacht. Heute bereue er es sehr und sehe dies als Fehler an.
Der Kläger hat am 11.03.2009 Klage erhoben.
Er beantragt,
Ziff. 2 der Verfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 10.02.2009 aufzuheben.
Zur Begründung wird ausgeführt, dass das Regierungspräsidium nicht in einer nachvollziehbaren Subsumtion überprüft habe, ob er tatsächlich seine Pflicht verletzt habe, die ihm zur fachlichen und sittlichen Erziehung anvertrauten Schülerinnen und Schüler vor schädigenden Einflüssen zu bewahren und dabei Vorbild zu sein. Es sei nicht ermittelt worden, wer tatsächlich der Betreiber der Seite „xxx.com“ sei, obwohl dies ein Leichtes gewesen wäre. Es hätte sich dann herausgestellt, dass nicht er der Seitenbetreiber sei. Zwar hätten sich Fotos seiner Schülerinnen auf der Webseite seiner Ehefrau befunden. Auf dieser Webseite habe sich zu keiner Zeit ein Link auf die fetischbezogene Webseite von Frau X befunden. Dass Frau X auf ihrer Webseite einen Link auf die Seite seiner Frau gesetzt habe, habe er erst aufgrund der Verfügung des Regierungspräsidiums bemerkt, als er die Webseiten sofort überprüft habe. Auf der Eingangsseite der Webseite seiner Ehefrau distanziere diese sich ausdrücklich von allem, was mit Fetisch zu tun habe. Er räume ein, dass die Fertigung von Videoclips seiner Schülerinnen ein Fehler gewesen sei. Sein Verhalten sei insoweit nicht in Ordnung gewesen, doch rechtfertige der vorgefallene Sachverhalt keine Suspendierung. Es treffe zu, dass er Videoclips mit den vier Schülerinnen A, D, B und C gefertigt habe. Mit der Schülerin A, die zum Zeitpunkt der Fertigstellung der Clips volljährig und mit der Aufnahme einverstanden gewesen sei, habe er drei bis vier Videoclips gedreht. Die Schülerin sei vollständig und normal bekleidet gewesen und habe während keiner der Clips eine anzügliche Pose eingenommen. Sie habe sich auf diese Weise etwas Geld verdienen wollen. Entsprechendes gelte für die mit den anderen Schülerinnen gefertigten Clips. Allen Schülerinnen sei aufgrund des Vorgesprächs und des Erhalts eines Geldbetrages von jeweils 15 EUR bewusst gewesen, dass die Clips ins Internet gestellt würden. Das Geld habe er von Frau X erhalten. Ihm seien dann Bedenken gekommen und er habe Frau X gebeten, die Clips nicht ins Netz zu stellen. Die Zeuginnen versuchten jetzt im Nachhinein den Sachverhalt so darzustellen, als ob sie nicht gewusst hätten, worum es gegangen sei. Die Clips stünden nur im allerweitesten Sinne im Zusammenhang mit einem sexuellen Inhalt. Die Dreharbeiten seien zudem mit Wissen und Wollen der betreffenden Schülerinnen und ohne jede Nötigungskomponente erfolgt. Er habe den betroffenen Schülerinnen jedenfalls vermittelt, dass das vereinbarte Verhalten von ihm nicht akzeptiert werde. Im Ergebnis sei allenfalls die Pflichtverletzung zu bejahen, den Schülerinnen nicht vermittelt zu haben, dass sich unter den Clipbetrachtern auch möglicherweise sexuelle gestörte, behandlungsbedürftige Personen befänden. Dies sei aber nicht ausreichend, um seine voraussichtliche Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zu begründen. Vorliegend sei es zu keinerlei sexuellem Kontakt zwischen ihm und seinen Schülerinnen gekommen. Auch aus der Sicht des Durchschnittsbürgers ergäben die gefilmten Handlungen keinerlei sexuelle Konnotation. Der fetischistische Einschlag der Clips führe dazu, dass keine Handlungen mit anderen Personen vorgenommen worden seien. Im Übrigen habe selbst der vernehmende Polizeibeamte der Zeugin A nicht geglaubt, da er in einem von ihm gefertigten Vermerk die persönliche Glaubwürdigkeit dieser Zeugin anzweifle. Die vom Beklagten ihm gegenüber erhobenen Vorwürfe träfen so auch nicht zu. Er sei zu keinem Zeitpunkt vom Schulleiter angewiesen worden, Schülerinnen nicht mehr auf den Ankauf gebrauchter Schuhe anzusprechen, sondern ihm sei lediglich bedeutet worden, dass er als Lehrer keinen Verkaufsaushang am schwarzen Brett der Schule anbringen solle. Da die gewerbliche Tätigkeit seiner Frau am Gymnasium bekannt gewesen sei, sei die Kontaktaufnahme hinsichtlich des Schuhankauf gebrauchter Schuhe bzw. des Kaufs günstiger Neuschuhe in aller Regel von den Schülerinnen ausgegangen. Er könne jedoch nicht ausschließen, in wenigen Einzelfällen Schülerinnen auch selbst auf den Verkauf gebrauchter Schuhe angesprochen zu haben. Er habe bei der Entgegennahme der gebrauchten Schuhe jeweils ein Foto der Schülerin in den betreffenden Schuhen gefertigt, welches dann mit vorherigem schriftlichen Einverständnis der Schülerin oder deren Erziehungsberechtigten ins Netz gestellt worden sei. Über dieses seit mehreren Jahren praktizierte Vorgehen habe er sich bis zum Eintreffen der Verfügung des Beklagten keine Gedanken gemacht. An dem von seiner Frau unter der Domain „www.xxx.net“ betriebenen Internetschuhhandel mit gebrauchten Schuhen sei er weder rechtlich noch wirtschaftlich beteiligt. Frau X, eine alte Bekannte seiner Ehefrau, betreibe unter ihrer Alias-Identität E die Webseite „www.xxx.com“. Dabei handele es sich um eine sogenannte „Fetisch-Seite“, die sich an Personen richte, deren sexuelles Verlangen objektbezogen sei. Die Trägerinnen der Schuhe auf der Webseite seiner Frau seien zu keiner Zeit in besonders aufreizender Kleidung oder gar erotischen Posen abgebildet worden. Für die Verwendung der Fotos auf der Internetseite habe er regelmäßig zuvor Einwilligungserklärungen eingeholt. Wenn die Einwilligungserklärungen in einer Vielzahl von Fällen gemessen an den hierfür geltenden strengen juristischen Maßstäben nicht ausreichend gewesen sein sollten, so sei ihm diese rechtliche Würdigung nicht bekannt gewesen. Es treffe auch nicht zu, dass er sich selbst unter der Internet-Adresse www.model-x.de ins Internet gestellt hätte. Er habe versucht, diese Internet-Darstellung, die nicht mehr existiere, aufzufinden. Zwar stelle sich ein „K“ als Fotograf vor und habe als Genre „Fetisch“ angekreuzt. Eine Verweisung auf www.xxx.com habe die Darstellung jedoch nicht enthalten. Es seien auch nicht die Schülerinnen zum Objekt extremer, ggf. auch krankhafter sexueller Vorstellungen und Wünsche anonymer Internetnutzer herabgewürdigt worden, sondern lediglich ihre Schuhe. Er habe im Übrigen für seine Dreharbeiten keinen Cent bekommen. Schülerinnen hätten zu seinen Gunsten unter www.xyz.com eine Petition eingereicht, um seine Suspendierung zu verhindern.
10 
Der Beklagte beantragt,
11 
die Klage abzuweisen.
12 
Nach dem bisherigen Erkenntnisstand habe der Kläger eine Vielzahl der von ihm gefertigten Bilder von Schülerinnen des X-Gymnasiums auf Internetseiten mit fetischbezogenem Inhalt gestellt. Die Schülerinnen hätten nicht gewusst, dass ihre getragenen Schuhe auf derartigen Seiten angeboten und auch Fotos von ihnen auf diesen Seiten veröffentlicht worden seien. Die von den Schülerinnen gefertigten Videoclips seien unter der Kategorie „female domination“ ins Internet eingestellt worden und über die Seite „www.xxx.com“ käuflich zu erwerben gewesen. Den Schülerinnen sei nicht bekannt gewesen, dass die von ihnen getragenen Schuhe im Fetischhandel verkauft worden seien. Es sei nach dem Stand der Ermittlungen auch davon auszugehen, dass es sich bei dem Beamten um den unter der Internetadresse „www.model-x.de/xxx“ in Erscheinung getretenen Fotografen K handele. Dieser gebe an, Models für Fotos und Clips im Bereich Schuh und Stiefelfetisch zu suchen und seit ca. 5 Jahren in diesem Bereich zu arbeiten. Er verweise außerdem auf die Seite „www.xxx.com“. Dies lege den Schluss nahe, dass der Kläger die Inhalte der Seite „www.xxx.com“ nicht nur gekannt, sondern auch bewusst und gewollt Beiträge zu den Inhalten dieser Seite geleistet habe. Die Schülerin A habe außerdem angegeben, dass sie bei einem im Haus des Klägers gedrehten Video laut Skript auf den nackten Oberkörper des Lehrers habe stehen müssen, was ihr unangenehm gewesen sei. Sie habe darauf vertraut, dass auf dem Video nur ihre Beine zu sehen seien und dass das Video - wie vom Beamten behauptet - für eine Privatperson zu Rachezwecken bestimmt gewesen sei. Es bestehe deshalb der Verdacht eines Dienstvergehens im Sinne des § 95 Abs. 1 LBG i. V. m. § 73 Abs. 1 S. 3 LBG, §§ 1 Abs. 2 S. 2, 38 Abs. 6 SchG. Der Beamte habe die Kernpflichten eines Lehrers verletzt. Dadurch, dass den Schülerinnen nicht offengelegt worden sei, dass die von ihnen gefertigten Fotografien mit Wissen des Beamten im Internet auf Fetischseiten mit SM-Bezug veröffentlicht worden seien, habe der Beamte das ihm in seiner Funktion als Lehrer der Schule entgegengebrachte Vertrauen missbraucht. Selbst wenn der betroffenen Schülerin der sexuelle Bezug ihrer Handlungsweise bewusst gewesen sein sollte, hätte ein pflichtbewusst handelnder Pädagoge die Herstellung von Videoclips mit SM-Bezügen mit einer Schülerin in den Räumen der Schule unterlassen müssen. Er habe die mangelnde Reife der Schülerinnen ausgenutzt, um diese zur Mitarbeit an den Videoclips zu bestimmen. Es lägen damit Pflichtverletzungen im sexuellen Bereich vor. Der Schulleiter habe mitgeteilt, dass die Reaktionen der Schülerinnen von starker Betroffenheit, Aufgewühltheit über Ekel bis hin zur Befürchtung von Repressalien reichten. In einer Sondersitzung des Elternbeirats vom 13.02.2009 sei zum Ausdruck gekommen, welch tiefe Verletzungen durch das Verhalten des Beamten entstanden seien.
13 
Mit Beschluss des Amtsgerichts Karlsruhe vom 18.03.2009 ist die Durchsuchung der Person, der Wohnräume mit Nebenräumen, der Fahrzeuge sowie der Sachen des Klägers angeordnet worden. Die Durchsuchung hat am 24.03.2009 stattgefunden. Die Beamten haben u. a. eine blaue Kunststoffmappe mit Schriftstücken über Rücknahmepreise und Rücknahmeprotokolle von Schuhen der Firma X GmbH, München, vorgefunden und beschlagnahmt. Die Firma X GmbH hat auf Nachfrage mitgeteilt, dass es sich dabei um Fälschungen handelt. Rücknahmeprotokolle in dieser oder ähnlicher Art seien in ihrem Haus unbekannt und nie benutzt worden. 
14 
Der Beklagte hat die Verfügung vom 10.02.2009 am 31.03.2009 dahingehend ergänzt, dass die vorläufige Dienstenthebung, die auf § 22 Abs. 1 Nr. 1 LDG gestützt werde, ermessensgerecht sei. Die Pflichtverletzung des Klägers im Kernbereich der Dienstpflichten eines Lehrers sei so schwerwiegend, dass der Dienstherr zum Schutz der der Schule anvertrauten Schülerinnen und zum Schutz des Ansehens der öffentlichen Verwaltung die vorläufige Dienstenthebung habe aussprechen dürfen und müssen.
15 
Der Antrag des Klägers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen Nr. 2 der Verfügung des Beklagten vom 10.02.2009 (vorläufige Dienstenthebung) wiederherzustellen, ist mit mittlerweile rechtskräftigem Beschluss der Kammer vom 27.08.2009 - DL 13 K 597/09 - abgelehnt worden.
16 
Die Disziplinarkammer hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf die Niederschrift vom 07.12.2009 verwiesen.
17 
Die einschlägigen Disziplinar- und Personalakten, die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Karlsruhe sowie die Gerichtsakte im Verfahren DL 13 K 597/09 liegen der Disziplinarkammer vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung. Wegen der Einzelheiten wird auf sie und auf die Schriftsätze der Beteiligten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
18 
Der nachgereichte Schriftsatz des Klägervertreters vom 07.12.2009 mit einer Namensliste von Schülerinnen und Schülern, die unter „www.xyz.com“ zugunsten des Klägers eine Petition ins Internet gestellt haben, gibt keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. Denn er enthält nichts, was nicht bereits Inhalt des zuvor Vorgetragenen oder in der mündlichen Verhandlung Erörterten war oder was eine veränderte Beurteilung rechtfertigen könnte.
19 
Die Klage ist zulässig.
20 
Auf das vorliegende Verfahren finden die Regelungen des am 22.10.2008 in Kraft getretenen Gesetzes zur Neuordnung des Landesdisziplinarrechts vom 14.10.2008 (GBl. S. 343) - LDNOG - Anwendung. Das Landesdisziplinargesetz - LDG - (Artikel 1 des LDNOG) führt nach der gesetzgeberischen Absicht das Disziplinarverfahren in ein Verwaltungsverfahren mit sich ggf. anschließendem verwaltungsgerichtlichen Verfahren über und beendet damit im Wesentlichen dessen bisherige Bindung an das Strafprozessrecht. Das Disziplinarverfahren soll an das allgemeine beamtenrechtliche Verwaltungsverfahren angeglichen werden (Amtliche Begründung zum LDNOG, LT-Drs. 14/2996, S. 52). Disziplinarrechtliche Verfahren vor dem Verwaltungsgericht sollen künftig weitgehend den allgemeinen Regeln des Verwaltungsprozessrechts folgen (vgl. LT-Drs. 14/2996, Begründung zu Art. 15 AGVwGO zu Teil 2, 2. Abschnitt, S. 140 ff.). Die hier streitgegenständliche vorläufige Dienstenthebung gemäß §§ 22 Abs. 1, 23 LDG ist als Verwaltungsakt im Sinne von § 35 Satz 1 LVwVfG zu qualifizieren; der Rechtsschutz hiergegen richtet sich nach den Vorschriften der VwGO und dem hierzu ergangenen Ausführungsgesetz (AGVwGO) i.d.F. des LDNOG (vgl. LT-Drs. 14/2996, Begründung zu Art. 1 LDNOG § 23 LDG, S. 84, sowie zu Art. 15 AGVwGO Teil 2, 2. Abschnitt, S. 140 ff.; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 18.11.2009 - DL 16 S 1921/09 -, Juris; Gansen, Disziplinarrecht in Bund und Ländern, 23. Aktualisierung Juli 2009, § 63 Rn. 20).
21 
Das Begehren des Klägers ist hiernach als Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 1. Alt. VwGO) statthaft und - gemäß § 15 Abs. 2 AGVwGO - ohne Durchführung eines Vorverfahrens auch sonst zulässig.
22 
Die Klage ist indes unbegründet. Ziff. 2 der Verfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 10.02.2009, wonach der Kläger vorläufig des Dienstes enthoben wird, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO.
23 
Die vom Schulpräsidenten und Leiter der Abteilung 7 des Regierungspräsidiums Karlsruhe unterschriebene Verfügung vom 10.02.2009 ist von der zuständigen Disziplinarbehörde erlassen worden. Die Disziplinarkammer hat hierzu bereits in ihrem Beschluss vom 27.08.2009 im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - DL 13 K 597/09 - Ausführungen gemacht. Hierauf wird verwiesen.
24 
Die vorläufige Dienstenthebung steht auch mit materiellem Recht in Einklang. Rechtsgrundlage der vorläufigen Dienstenthebung ist § 22 Abs. 1 LDG. Danach kann die Disziplinarbehörde den Beamten vorläufig des Dienstes entheben, wenn er entweder voraussichtlich aus dem Beamtenverhältnis entfernt oder ihm das Ruhegehalt aberkannt wird (Nr. 1) oder wenn anderenfalls der Dienstbetrieb oder die Ermittlungen wesentlich beeinträchtigt würden und die Enthebung im Hinblick auf die Bedeutung der Sache und die zu erwartende Disziplinarmaßnahme verhältnismäßig ist (Nr. 2). Im vorliegenden Fall wurde - wie der Beklagte unter dem 31.03.2009 ausdrücklich klargestellt hat - die vorläufige Dienstenthebung auf § 22 Abs. 1 Nr. 1 LDG gestützt.
25 
Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 22 Abs. 1 Nr. 1 LDG (sog. entfernungsvorbereitende Dienstenthebung, vgl. LTDrucks. 14/2996, S. 81) sind vorliegend erfüllt. Danach muss gegen den Beamten der Verdacht eines Dienstvergehens bestehen, das als disziplinare Ahndung die Verhängung der sogenannten Höchstmaßnahme erfordert. Dies bedeutet, dass bereits ein Sachverhalt festgestellt sein muss, aus dem sich ein Verdacht ergibt, der die individuelle, auf den konkreten Fall bezogene Prognose zulässt, dass der Beamte ein Dienstvergehen begangen hat, das voraussichtlich zu seiner Entfernung aus dem Beamtenverhältnis führen wird (vgl. auch bereits die Rechtsprechung zu §§ 38 Abs. 1, 63 Abs. 2 BDG: OVG Nordrh.-Westf., Beschl. v. 14.11.2007 - 21d B 1024/07.BDG -, DVBl 2008, 128 ff., m. w. N.; Gansen, a. a. O., § 38 BDG Rn. 9; zu § 92 Abs. 1 BDO: BVerwG, Beschl. v. 28.02.2000 - 1 DB 26.99 -, Juris; zu § 89 LDO: VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 04.11.1993 - D 17 S 13/93 -, VBlBW 1994, 209). Die dem Tatbestand des § 22 Abs. 1 Nr. 1 LDG zugeordnete Prognose ist gerichtlicherseits voll nachprüfbar. Erst wenn die Prognose im Sinne einer voraussichtlichen Entfernung aus dem Dienst beantwortet ist, setzt das Ermessen der Behörde ein.
26 
Der Prognosecharakter der Entscheidung über die vorläufige Dienstenthebung impliziert, dass die Disziplinarkammer nicht die Überzeugung gewinnen muss, dass der Beamte das Dienstvergehen, das die disziplinare Höchstmaßnahme rechtfertigt, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit begangen hat. Prognosen sind bereits ihrer Natur nach lediglich Aussagen über die Wahrscheinlichkeit und den Wahrscheinlichkeitsgrad des Eintritts eines Sachverhalts (vgl. Dawin, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 108 Rn. 64). Für die in § 22 Abs. 1 Nr. 1 LDG vorausgesetzte Prognose reicht deshalb ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit aus. Dieser besteht allerdings nicht schon dann, wenn die Verhängung der schärfsten Disziplinarmaßnahme möglich oder ebenso wahrscheinlich ist wie die einer milderen Disziplinarmaßnahme. Vielmehr ist erforderlich, dass im Disziplinarverfahren gegen einen aktiven Beamten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt werden wird. Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis muss wahrscheinlicher sein als eine unterhalb der Höchstmaßnahme liegende Disziplinierung (vgl. zu § 38 Abs. 1 S. 1 BDG: OVG Nordrh.-Westf., Beschl. v. 14.11.2007, a. a. O.; Gansen, a. a. O., § 38 Rn. 10; zu § 92 Abs. 1 BDO: vgl. BVerwG, Urt. v. 18.12.1987 - 1 DB 27/87 -, BVerwGE 83, 376, 378; Beschl. v. 28.02.2000 - 1 DB 26.99 -, Juris; zu § 89 LDO: vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 04.11.1993, a. a. O.).
27 
Ausweislich der Amtlichen Begründung geht der Landesgesetzgeber davon aus, dass die Prognoseentscheidung „auf der Grundlage des Ermittlungsergebnisses zum Zeitpunkt der Entscheidung über die vorläufige Maßnahme“ zu treffen ist (LT-Drs. 14/2996, zu § 23, S. 84). Diese Aussage bedarf im Hinblick auf die gerichtliche Kontrolle der Präzisierung.
28 
Dies gilt zunächst in zeitlicher Hinsicht. Um eine wirksame gerichtliche Kontrolle der Richtigkeit der Prognose sicherzustellen, müssen auch nach Erlass der vorläufigen Dienstenthebung eintretende Änderungen der die Prognosebasis bildenden Umstände Berücksichtigung finden. Für die gerichtliche Überprüfung der vorläufigen Dienstenthebung gemäß § 22 Abs. 1 LDG durch das Verwaltungsgericht ist deshalb auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung abzustellen (dies entspricht der Rechtsprechung zu den im Bundesrecht wie den übrigen Landesdisziplinargesetzen normierten Beschlussverfahren; zu § 126 Abs. 3 WDO vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.07.2002 - 2 WDB 1/02 -, NVwZ-RR 2003, 287 f.; zu §§ 38, 63 Abs. 2 BDG vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 22.09.2009, - 83 DB 1.09 -, Juris; Ganser, a. a. O., § 63 BDG Rn. 12; Weiß, in: GKÖD, Bd. 2, DiszR, M § 63 Rn. 49; zu §§ 89, 93 LDO v. Alberti/Roskamp/Gayer, LDO, § 93 Rn. 8). 
29 
Auch das Maß der Sachverhaltsaufklärung im Rahmen des gerichtlichen Hauptsacheverfahrens bedarf der Konkretisierung. Für den Rechtsschutz des Beamten gegen eine vorläufige Dienstenthebung sehen das Bundesdisziplinargesetz und auch die übrigen Disziplinargesetze der Länder ein besonderes Beschlussverfahren vor. Nach dem Bundesrecht, das in zahlreichen Bundesländern für entsprechend anwendbar erklärt wird, kann der Beamte die Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung beantragen (vgl. § 63 Abs. 1 Satz 1 BDG); nach § 63 Abs. 2 BDG ist die vorläufige Dienstenthebung auszusetzen, wenn ernstliche Zweifel an ihrer Rechtmäßigkeit bestehen. Der Untersuchungsgrundsatz ist hier hinsichtlich des Umfangs der Sachverhaltsaufklärung - ähnlich wie im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO - grundsätzlich dahingehend eingeschränkt, dass auf der Grundlage einer lediglich summarischen Prüfung des zum Entscheidungszeitpunkt bekannten Sachverhalts entschieden wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16.07.2009 - 2 AV 4/09 -, Juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 14.11.2007, a. a. O.; Ganser, a. a. O., § 63 BDG Rn. 11; Weiß, a. a. O., § 63 Rn. 50 ff.; zur bisherigen Rechtslage in Baden-Württemberg auf der Grundlage der §§ 89, 93 LDO vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 04.08.2004 - DL 17 S 11/04 - m. w. N.).
30 
Demgegenüber enthält das Landesdisziplinargesetz keinen speziellen Rechtsbehelf gegen vorläufige Dienstenthebungen mehr. Richtet sich der Rechtsschutz indes nunmehr nach allgemeinem Verwaltungsprozessrecht, beansprucht im Hauptsacheverfahren der Anfechtungsklage gegen die vorläufige Dienstenthebung, das regelmäßig mit einer mündlichen Verhandlung verbunden ist, der Untersuchungsgrundsatz des § 86 Abs. 1 VwGO grundsätzlich in vollem Umfang Geltung, sodass dort von einer lediglich summarischen - im Sinne einer überschlägigen - Prüfung des dem Beamten zur Last gelegten Sachverhalts nicht mehr die Rede sein kann (vgl. LT-Drs. 14/2996, zu § 23, S. 84; a. A. wohl VG Freiburg, Urt. v. 03.02.2009 - DL 10 K 2701/08 -).
31 
Allerdings hält die Kammer die in der Amtlichen Begründung der Sache nach postulierte Beschränkung der Entscheidungsgrundlage auf die aktuell vorliegenden Erkenntnisse und Beweismittel (LT-Drs. 14/2996, zu § 23 S. 84) und die damit einhergehende Modifikation des Untersuchungsgrundsatzes auch im Hauptsacheverfahren im Kern für sachgerecht. Dies gilt vor allem mit Blick auf das systematische Verhältnis des - der Disziplinarverfügung vorgelagerten (vgl. LT-Drs. 14/2996, zu Teil 3, 3. Abschnitt, S. 79 f.) - Verfahrens der vorläufigen Dienstenthebung nach § 22 LDG zu dem Verfahren der (endgültigen) Maßnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nach § 31 LDG. Das Landesdisziplinargesetz sieht vor Erlass der Disziplinarverfügung, also auch vor Erlass der Maßnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis, ein Ermittlungsverfahren vor, in dem die zuständige Disziplinarbehörde verpflichtet ist, eigene Ermittlungen anzustellen (vgl. § 12 LDG). § 15 Abs. 1 LDG begründet dabei ausdrücklich eine Pflicht zur Beweiserhebung. Im nachfolgenden gerichtlichen Verfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz gemäß § 86 VwGO und damit die Pflicht zur umfassenden Aufklärung des Sachverhalts, ggf. mittels einer Beweisaufnahme (§ 96 VwGO; vgl. hierzu nur Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl., § 86 Rn. 5 sowie die Amtliche Begründung, LT-Drs. 14/2996, zu § 19 AGVwGO, S. 145). Mithin zielt das Gesetz darauf ab, dass der für die (endgültige) Maßnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis maßgebliche Sachverhalt entweder bereits in dem auf Erlass dieser Maßnahme gerichteten (behördlichen) Disziplinarverfahren oder in dem sich anschließenden Klageverfahren - ggf. unter Durchführung einer Beweisaufnahme - erschöpfend und abschließend aufgeklärt wird. Vor diesem Hintergrund hat die gerichtliche Überprüfung der vorläufigen Maßnahme nach § 22 Abs. 1 Nr. 1 LDG im Rahmen der Anfechtungsklage in der Regel lediglich auf der Grundlage der im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vorhandenen Ermittlungsergebnisse unter Einschluss präsenter Beweismittel zu erfolgen. Denn nur so wird die Eigenart der Entscheidung nach § 22 LDG als mit einer Prognose verbundenen vorläufigen Maßnahme gewahrt und gewährleistet, dass die abschließende Klärung der Voraussetzungen der (endgültigen) Entfernung aus dem Beamtenverhältnis gemäß § 31 LDG dem diesbezüglichen behördlichen oder gerichtlichen Hauptsacheverfahren vorbehalten bleibt.
32 
An diesem Maßstab gemessen ist die Disziplinarkammer nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung davon überzeugt, dass das Disziplinarverfahren voraussichtlich mit der Entfernung des Beamten aus dem Beamtenverhältnis (§ 31 LDG) enden wird (sog. Höchstmaßnahmeprognose). Im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung über die Klage des Beamten liegt noch immer ein hinreichender Tatverdacht für ein schweres Dienstvergehen gemäß § 95 Abs. 1 LBG vor, durch das der Beamte das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit in die pflichtgemäße Amtsführung endgültig verloren hat (vgl. § 31 Abs. 1 Satz 1 LDG).
33 
Dass der Kläger hinreichend verdächtig ist, die ihm im Einzelnen vorgeworfenen Verfehlungen begangen zu haben, hat die Disziplinarkammer bereits im Beschluss vom 27.08.2009 - DL 13 K 597/09 - wie folgt dargelegt:
34 
„Der Verdacht eines Dienstvergehens ergibt sich daraus, dass der Antragsteller Fotos von Schülerinnen bzw. ehemaligen Schülerinnen seiner Schule gefertigt hat und die Aufnahmen auf der von seiner Ehefrau betriebenen Internet-Seite „www.xxx.net“ veröffentlicht wurden. Dabei wurden die Schülerinnen mit ihren getragenen Schuhen zumeist in Räumen der Schule fotografiert. Die Schuhe waren jeweils zuvor über die Vermittlung des Antragstellers von dessen Ehefrau für ihren Internethandel mit gebrauchten Schuhen angekauft bzw. gegen neue Schuhe eingetauscht worden. Kauf und Tausch der Schuhe in der Schule wickelte allein der Antragsteller ab, wobei er die Schülerinnen nicht davon unterrichtete, dass ihre gebrauchten Schuhe zusammen mit den von ihnen anlässlich der Tausch- und Kaufaktionen gefertigten Aufnahmen ins Internet gestellt würden. Er gab vielmehr bei entsprechenden Nachfragen der Wahrheit zuwider wechselnde Erklärungen, wie er benötige die Schuhe und Bilder für Geschäftskontakte nach Asien (Aussage F am 04.03.2009), für ein angebliches Testlabor zu Forschungszwecken und als Nachweise für das Regierungspräsidium und das Finanzamt (Aussagen G am 25.02.2009; H am 05.03.2009; I am 11.03.2009; J am 10.03.2009; D am 20.03.2009; L am 21.04.2009), für Kunstzwecke, zum Recyceln und Weiterverkauf in ärmere Länder (Aussage M, geb. 19.03.1993, am 04.03.2009; N, geb. 08.08.1992, am 19.03.2009). Die Schülerinnen hatten zuvor jeweils ein „Datenblatt Kunde“ ausgefüllt und unterschrieben, in dem es u. a. heißt: „...das Foto dient dem Herkunftsnachweis und kann auch dem SecondHand Verkauf zur Verfügung gestellt werden.“ Auf die Webseite der Ehefrau des Antragstellers „www.xxx.net“, auf der die Fotos der Schülerinnen und ihrer Schuhe eingestellt waren, gelangte man auch über einen Link der Internetseite „www.xxx.com“, die einen fetischbezogenen Inhalt hat und zur Kategorie: "Pornography" (URL-Filter) gehört. Soweit der Antragsteller nunmehr behauptet, ihm sei der Link von der fetischbezogenen Webseite „www.xxx.com“ auf die Internetseite seiner Ehefrau nicht bekannt gewesen, hält die Disziplinarkammer dies nach Aktenlage für eine Schutzbehauptung. Dies gilt bereits mit Blick auf die enge Beziehung zwischen seiner Ehefrau und Frau X sowie darauf, dass dem Antragsteller die Internetseite von Frau X schon deshalb mit hoher Wahrscheinlichkeit bekannt sein musste, weil er dort auch die von ihm mit Schülerinnen gedrehten Videoclips platzieren ließ (dazu noch unten). Im Übrigen war der Antragsteller nach Aktenlage bis vor kurzem beim Internetportal „www.model-x.de“ unter der Abkürzung „K“ online als Fotograf aufgetreten und hatte dort noch am 02.02.2009 angegeben, Fotos und Clips im Bereich Schuh und Stiefelfetisch sowie für die Bereiche crush und trample unter der Rubrik Femdom zu produzieren. Als „Meine Homepage“ hatte er dort angegeben: „http://www.xxx.com“ (vgl. S. 18 der Beiakte zur I. Personalakte des Regierungspräsidiums Karlsruhe). Diese Würdigung der Einlassung des Antragstellers wird schließlich auch mit dem Vortrag seines Prozessbevollmächtigten nicht entscheidend in Frage gestellt, Frau X habe laut telefonischer Auskunft der ermittelnden Staatsanwältin in ihren Vernehmungen erklärt, dass sie ohne Wissen der Familie K und ohne diese im Nachhinein hierüber in Kenntnis zu setzen, von ihrer Webseite „.xxx““ einen Link auf die Webseite der Frau K gesetzt habe.
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Außerdem sprach der Antragsteller mehrfach Schülerinnen an (Aussagen O am 13.03.2009, K am 12.03.2009, H am 05.03.2009, B am 11.03.2009), um mit ihnen Fotoaufnahmen zu machen bzw. Videoclips zu drehen. Mit den Schülerinnen D, B und deren Freundin C sowie A drehte er tatsächlich mehrfach Videoclips, und zwar überwiegend im Keller des Gymnasiums, aber auch bei sich zu Hause. Pro Videoclip wurden zwischen 10 und 15 EUR vergütet. Nach übereinstimmenden Angaben der Schülerinnen gab der Antragsteller vor, für eine „Rache-Firma“ eine Nebentätigkeit auszuüben, bei der sich z. B. vernachlässigte Frauen melden könnten. Deshalb solle das Spielzeug des jeweiligen Mannes vor der Kamera zerstört werden und das entsprechende Video solle dem Betreffenden per Post zugesandt werden. Die Schülerinnen hätten z. B. ein ferngesteuertes Spielzeugauto mit den Worten „Du Scheißauto, geh’ kaputt“ oder „Du Arschloch“ zertreten oder einen am Boden liegenden Berliner mit den Worten „Du fette Sau, iss nicht mehr soviel“ laut beschimpfen und zertreten müssen. Der Antragsteller habe die Szenen gefilmt und den zertrampelten Berliner in eine Plastiktüte gepackt (Aussage B am 11.03.2009). In einem anderen Videoclip hätten sie einen Kuchen anspucken und zertreten und dabei laut Beleidigungen wie z. B. „Wichser, Hurensohn, Mutterficker“ und ähnliche Wörter aussprechen müssen. Die Kuchenreste seien vom Antragsteller verpackt worden und hätten verschickt werden sollen (Aussage D am 20.03.2009). Nach Aussage von A am 12.03.2009 habe der Antragsteller von ihr ca. 10 Videoclips hergestellt, bei denen sie Stiefel mit hohen Absätzen habe tragen sollen und es darum gegangen sei, Sachen kaputt zu treten und zu beleidigen. Sie habe für seine Firma „X AG“ auch bei ihm zu Hause gedreht. Der Antragsteller habe mit freiem Oberkörper auf dem Boden gelegen und sie habe laut Drehbuch mit Stöckelschuhen auf ihn stehen müssen. Es sei ihr peinlich gewesen, sie habe aber dem Antragsteller vertraut. Sie habe für die „X AG“ auch in ein Röhrchen aus Plastik gespuckt.
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Dieser Sachverhalt wird nach Aktenlage durch eine Vielzahl von Internetausdrucken sowie polizeilichen Vernehmungsprotokollen der Schülerinnen belegt. Die Disziplinarkammer hat keinerlei Veranlassung, an der Glaubwürdigkeit der vernommenen Schülerinnen und Schüler zu zweifeln. Die Aussagen sind schlüssig und nachvollziehbar. Sie stehen zudem in Einklang mit den aus dem Internet gewonnenen Erkenntnissen. Für die Richtigkeit der Aussagen spricht auch, dass die Schülerinnen im Wesentlichen jeweils sachlich Übereinstimmendes berichten. Zu Unrecht beruft sich der Antragsteller in diesem Zusammenhang darauf, dass selbst der vernehmende Polizeibeamte die persönliche Glaubwürdigkeit der Zeugin A anzweifle. Zwar ist dem vom vernehmenden Polizisten gefertigten Aktenvermerk zu entnehmen, dass sich das Verhalten der Zeugin bei seiner Frage zu ihren auf der Internetseite „xxx“ eingestellten Videoclips verändert hatte und er dies darauf zurückführte, dass sie vor seinen konkreten Fragen einiges für sich behalten bzw. verheimlicht hatte. Damit ist aber allenfalls die Frage angesprochen, ob die Schülerin A - anders als andere Betroffene - darüber Bescheid gewusst haben könnte, dass die mit ihr gedrehten Clips auf einer Fetischseite im Internet eingestellt wurden. Dass der Antragsteller mit ihr als Darstellerin tatsächlich mehrfach Clips mit fetischbezogenem Inhalt gedreht hat, wird dadurch nicht in Frage gestellt.“
37 
An dieser Beurteilung hält die Kammer auch nach erneuter gründlicher Prüfung im Hauptsacheverfahren fest. Der Vortrag des Klägers im Klageverfahren, insbesondere seine Einlassung im Rahmen der Anhörung in der mündlichen Verhandlung gebietet keine abweichende Beurteilung. Zu ergänzen ist Folgendes:
38 
Die mündliche Verhandlung hat ergeben, dass die Feststellung, wonach die Schülerinnen jeweils ein „Datenblatt Kunde“ ausgefüllt und unterschrieben haben, in dem es u. a. heißt: „...das Foto dient dem Herkunftsnachweis und kann auch dem SecondHand Verkauf zur Verfügung gestellt werden.“, nur für einen Teil der sog. Stammdatenblätter gilt. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass sich in dem Leitzordner betreffend das Ermittlungsverfahren gegen ihn in erheblichem Umfang Stammdatenblätter ohne eine derartige Einwilligungserklärung der Kunden befinden. Er hat hierzu ausdrücklich erklärt, auf eine Einwilligung insoweit nicht geachtet zu haben. Dies lässt bereits in tatsächlicher Hinsicht die vom Kläger für sich in Anspruch genommene „Einwilligung der Schülerinnen“ in die Veröffentlichung von Fotos im Internet in einem anderen, für ihn ungünstigeren Licht erscheinen.
39 
Im Übrigen hat der Kläger bei seiner Anhörung das ihm vorgeworfene Verhalten im Kern eingeräumt, war aber sichtlich bemüht, das Geschehen herunterzuspielen und soweit möglich die Verantwortung anderen zuzuweisen. Einzelne Handlungen hat er erst bei erdrückender Beweislage zugestanden. Ihn belastende Zeugenaussagen aus polizeilichen Vernehmungen hat er mit wenig überzeugenden Äußerungen wie, das stimme nicht (Vorhalt aus der Vernehmung von Frau X zur „Anbahnung“ der Herstellung der Video-Clips, Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft, Band II, S. 557) bzw. die Aussage sei völlig falsch (Vorhalt aus der Vernehmung von P, Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft, Band I, S. 385 bis 397), abzutun versucht. Da derzeit nicht ersichtlich ist, weshalb die Zeuginnen, die den Kläger privat kennen und keinen Anlass haben, ihm zu schaden, zu seinen Lasten Falschaussagen gemacht haben sollten, sind die Angaben des Klägers als bloße Ausflüchte anzusehen. Signifikant für das Aussageverhalten des Klägers sind auch seine Angaben zu den Rücknahmeprotokollen (Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft, Beweismittelordner, Register 7, Asservat 2). Während er sich zunächst dahingehend eingelassen hat, es handle sich um ein fiktives, nicht von ihm, sondern von seiner Frau mit dem Kürzel „K“ unterschriebenes Schriftstück, das diese selbst entworfen oder aus dem Internet habe, er selbst verwende das Kürzel „Kl“ und habe es niemals zu Gesicht bekommen, musste er, nachdem ihm ein weiteres, in der Akte enthaltenes und mit „Kl“ unterschriebenes Protokoll vorgehalten worden ist, einräumen, dass dies sein Kürzel sei und es sein könne, dass er einmal auf einem Blatt unterschrieben habe. Durchgreifende Glaubwürdigkeitszweifel ergeben sich auch im Hinblick auf seine Einlassung in der mündlichen Verhandlung, den Schülern gegenüber nie von im Interesse der Hersteller getätigten „Testkäufen“ zum Zwecke der Erprobung bzw. der Untersuchung der Abnutzung der Schuhe gesprochen zu haben. Seine Aussage in der mündlichen Verhandlung, mit „Testkauf“ sei gemeint gewesen, dass „man habe testen wollen, ob der Handel Sinn mache“, erscheint mit Blick auf die in den Akten enthaltenen Stammdatenblätter nicht plausibel und steht im Übrigen in klarem Widerspruch zu den übereinstimmenden Bekundungen einer Vielzahl von Schülern.  
40 
Auch den Angaben des Klägers bezüglich seiner Registrierung unter der Internetadresse „www.model-x.de“ vermag die Disziplinarkammer keinen Glauben zu schenken. Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes hat er hierzu keine substantiierten Angaben gemacht. In der mündlichen Verhandlung hat er zwar eingeräumt, bei „www.model-x.de“ unter „K“ aufgetreten zu sein, er hat aber in Abrede gestellt, dass die in der Akte enthaltene Seite (Beiakte zur I. Personalakte - Grundakte - des Regierungspräsidiums Karlsruhe, S. 18) von ihm sei, da der Text ein völlig anderer sei und auch manche Bilder nicht von ihm stammten. Auf dieser Seite sucht „K“ Models für Fotos und Clips im Bereich Schuh und Stiefelfetisch, gibt an, seit ca. 5 Jahren in diesem Bereich zu arbeiten und Fotos und Clips im Bereich Schuh und Stiefelfetisch sowie für die Bereiche crush und trample unter der Rubrik Femdom zu produzieren. Als „Meine Homepage“ ist „http://www.xxx.com“ genannt. Weiter heißt es, er heiße K und sei hauptberuflich in der Bildungsbranche „zu Haus“. Unter „Referenzen“ wird der Musikclub Q, für dessen Homepage der Kläger angabegemäß Fotos gemacht hat, als „Anschrift“ ist „X“ angegeben. Der Kläger hat es auch insoweit bei der bloßen Behauptung belassen, dass er nicht für den aktenkundigen Internetauftritt verantwortlich sei und seine Seite keinen Verweis auf die Seite „http://www.xxx.com“ enthalte. Er hat nicht einmal ansatzweise eine Erklärung dafür abzugeben vermocht, weshalb ein anderer unter seinem Kürzel im Internet in Erscheinung getreten und ihm dies verborgen geblieben sein sollte, zumal die dort angesprochene Thematik in Einklang mit dem ihm vorgeworfenen dienstrechtswidrigen Verhalten steht.
41 
Bei dieser Sachlage hält die Kammer die Urheberschaft des Klägers für die genannte Internet-Seite jedenfalls für überwiegend wahrscheinlich. Auch nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass dem Kläger der auf der Webseite http://www.xxx.com enthaltene Link auf die Seite seiner Ehefrau nicht bekannt war. Insbesondere auch angesichts der freundschaftlichen Beziehung zwischen der Ehefrau des Klägers und der Zeugin X misst die Kammer deren Bekundungen in einer polizeilichen Vernehmung, sie habe den Link ohne Wissen der Frau K gesetzt und diese danach auch nicht über den Link informiert, keinen maßgeblichen Beweiswert zu. Für diese Beurteilung spricht nicht zuletzt die bereits in der Vergangenheit bestehende, außerordentliche enge Verknüpfung der Internet-Seiten von Frau X und Frau K. Der Kläger hat im Rahmen seiner Anhörung eingeräumt, dass die Internet-Seite „www.xxx.net“ erst im Jahr 2007 eingerichtet worden ist und es vor 2007 auf der Seite „http://www.xxx.com“ einen „integrierten link“ zur Seite seiner Ehefrau gegeben hat. Dies wird durch die vorhandenen Akten bestätigt. Aus denen ergibt sich, dass auf der damaligen Frontseite auch eine Verlinkung zur Seite „used shoes“ sowie unter „E-Mail.s“ zu der E-Mail-Adresse „s.gmx.net“ enthalten war (vgl. Disziplinarakten, Bd. 2, S. 394, 396), hinter der sich die E-Mail-Adresse von Frau K verbarg.
42 
Der Vortrag des Klägers, dass sich auf der Eingangsseite der Webseite seiner Ehefrau ein Vermerk finde, wonach diese sich ausdrücklich von allem, was mit Fetisch zu tun habe, distanziere, führt ebenfalls nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Ein wirksamer Disclaimer setzt voraus, dass er klar und eindeutig gestaltet und aufgrund seiner Aufmachung als ernst gemeint aufzufassen ist. Erheblich ist der Disclaimer zudem nur, wenn ihn der Werbende auch tatsächlich beachtet (vgl. BGH, Urt. v. 30.03.2006 - I ZR 24/03 -, NJW 2006, 2630 ff.). Danach handelt es sich vorliegend nicht um einen wirksamen Disclaimer. Der auf der Webseite der Ehefrau des Klägers angebrachte Vermerk ist ersichtlich nicht ernst gemeint. Nach Art, Ausgestaltung und Aufmachung des Internetauftritts ist die Seite unverkennbar an Schuhfetischisten gerichtet. Unter Abbildung der Trägerin und Angabe ihres Vornamens werden z. B. „Buffalostiefeletten mit total abgelaufenen Absätzen“ zum Preis von 24 EUR (vgl. Bl. 79 der Gerichtsakte im Verfahren DL 13 K 597/99), also in einer für den normalen Gebrauchtschuhhandel völlig ungewöhnlichen Art und zu einem für Seconhand-Ware ungewöhnlich hohen Preis angeboten.
43 
Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung darauf abgehoben hat, dass A über die Verwendung der mit ihr gedrehten Videoclips auf einer Fetischseite im Internet Bescheid gewusst habe, weil sie auf einem Clip ausdrücklich danach frage, ob es der Betrachter geschafft habe, den Clip downzuloaden, ändert dies nichts an dem bereits im Beschluss der Disziplinarkammer vom 27.08.2009 angenommenen Sachverhalt. Bereits damals ist die Kammer davon ausgegangen, dass A über die tatsächliche Verwendung der Clips Bescheid gewusst haben könnte. Nicht zu entlasten vermag den Kläger auch, dass die Clips, die er mit D, B und C gedreht hat, wohl nicht ins Internet gestellt wurden. Denn dies beruhte gerade nicht auf einer auf den Kläger zurückgehenden Entscheidung. Wie dieser in der mündlichen Verhandlung auf ausdrückliche Nachfrage angegeben hat, geht auch er davon aus, dass die von ihm an Frau X weitergegebenen Clips veröffentlicht worden wären, wenn diese sie für „tauglich“ gehalten hätte.
44 
Nach alledem besteht im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nach wie vor der hinreichende Tatverdacht für ein schweres Dienstvergehen gemäß § 95 Abs. 1 LBG, das nach derzeitigem Erkenntnisstand voraussichtlich mit der Entfernung des Beamten aus dem Beamtenverhältnis (§ 31 LDG) zu ahnden sein wird. Hierzu hat die Kammer in ihrem Beschluss vom 27.08.2009 Folgendes ausgeführt (zur Anwendbarkeit der §§ 73, 95 LBG vgl. §§ 33 ff., 63 Abs. 3 BeamtStG):
45 
Durch diese Verhaltensweisen dürfte der Antragsteller nach Aktenlage schuldhaft in schwer wiegender Weise insbesondere seine beamtenrechtliche Pflicht verletzt haben, sich achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten (§§ 73 S. 2 und 3, 95 Abs. 1 S. 1 LBG) und dadurch aller Voraussicht nach auch endgültig das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit in die pflichtgemäße Amtsführung verloren haben (vgl. § 31 Abs. 1 Satz 1 LDG). Dabei dürfte das Fehlverhalten des Antragstellers sowohl als innerdienstliches als auch als außerdienstliches Dienstvergehen gemäß § 95 Abs. 1 S. 1 LBG und § 95 Abs. 1 S. 2 LBG einzustufen sein. Denn insbesondere im Hinblick darauf, dass er Schülerinnen seiner Schule in ihren getragenen Schuhen in Räumen der Schule fotografierte sowie Schülerinnen als Darstellerinnen der von ihm zum überwiegenden Teil ebenfalls in Räumlichkeiten der Schule produzierten Videoclips anwarb, dürfte seinem Handeln ein innerdienstlicher Bezug nicht abzusprechen sein. Dies spielt indessen keine entscheidungserhebliche Rolle. Denn auch soweit die Verfehlungen des Beamten als außerdienstliches Dienstvergehen zu qualifizieren sind, sind sie in besonderem Maße geeignet, Achtung und Vertrauen in einer für sein Amt als Lehrer in bedeutsamer Weise zu beeinträchtigen. Bei dieser Sachlage lässt das Dienstvergehen des Antragstellers seine Entfernung aus dem Dienst wahrscheinlicher erscheinen als seine Belassung im Dienst. Dies ergibt sich aus Folgendem:
46 
Dem Lehrer obliegt die Aufgabe, die ihm anvertrauten Schüler über die reine Wissensvermittlung hinaus zu sittlicher Verantwortung und Menschlichkeit, zur Achtung der Würde anderer und zur Eigenverantwortlichkeit zu erziehen und sie in der Entfaltung ihrer Persönlichkeit und Begabung zu fördern (Art. 12 Abs. 1 LV, §§ 1 Abs. 2 Satz 2, § 38 Abs. 6 SchulG). Mit dieser Aufgabe und seiner Stellung als Vorbild und Erzieher der ihm anvertrauten Kinder und Jugendlichen ist es unvereinbar, wenn der Antragsteller Schülerinnen in ihren getragenen Schuhen fotografiert und es zulässt, dass diese Aufnahmen ohne Wissen der Abgelichteten auf der Internetseite seiner Ehefrau aufgerufen werden können. Mit der auf dem „Datenblatt Kunde“ vom Antragsteller eingeholten Erklärung, das Foto diene dem Herkunftsnachweis und könne auch dem Secondhand Verkauf zur Verfügung gestellt werden, war eine Einwilligung zur Veröffentlichung der Fotos im Internet nicht verbunden. Dadurch, dass der Antragsteller die Fotos im Internet veröffentlichte, dürfte er zugleich auch gegen § 22 KunstUrhG, der das Recht am eigenen Bild gegen die Verbreitung und öffentliche Zurschaustellung schützt (vgl. OLG Stuttgart, Urt. v. 30.01.1987 - 2 U 195/86 -, NJW-RR 1987, 1434 f., m. w. N.), verstoßen haben. Bereits dadurch hat der Antragsteller voraussichtlich in gravierender Weise gegen seine beamtenrechtlichen Pflichten verstoßen.
47 
Erheblich erschwerend kommt hinzu, dass auf der Webseite der Freundin seiner Ehefrau, die unter „www.xxx.com“ einen fetischbezogenen, dem Bereich Femdom (laut wikipedia gebräuchlichste Abkürzung für female domination ) zuzuordnenden Internethandel betreibt, ein Link auf die Webseite seiner Ehefrau existierte und der Antragsteller hiervon nach Aktenlage Kenntnis hatte. Damit wurde der entsprechenden Szene ohne Weiteres ein Zugriff auf die Bilder der Schülerinnen ermöglicht. Mithin hat es der Antragsteller ermöglicht und zugelassen, dass die von ihm gefertigten Bilder von Schülerinnen Internetnutzern auch zur Erregung oder Befriedigung besonderer objektbezogener sexueller Neigungen zur Verfügung gestellt wurden. Noch weiter gesteigert wird das Gewicht des Dienstvergehens schließlich dadurch, dass der Antragsteller gezielt Schülerinnen als Darstellerinnen in privaten Videoclips angeworben, mit ihnen zahlreiche Videoclips nach von ihm verfassten Drehbüchern mit der Femdom-Szene typischem Inhalt erstellt und die Schülerinnen angewiesen hat, in den Clips obszöne Worte zu benutzen, Gegenstände zu zertreten, Lebensmittel anzuspucken und zu zertreten sowie in Röhrchen zu spucken.
48 
Dieses Verhalten des Antragstellers geht weit über eine pädagogische Fehlleistung hinaus. Es lässt vielmehr auf grundlegende pädagogische, moralische und ethische Defizite schließen, die mit seiner Stellung als Erzieher und Vorbild unvereinbar erscheinen. Durch das vom Antragsteller an den Tag gelegte Verhalten sind seine Schülerinnen im Ergebnis zum Objekt extremer, ggf. auch krankhafter sexueller Vorstellungen und Wünsche von (anonymen) Internetnutzern herabgewürdigt worden. Dass ein derartiges Verhalten der Kernpflicht eines Lehrers, die Würde und die persönliche Entfaltung der Schüler/innen zu schützen und zu fördern, diametral entgegensteht, bedarf keiner weiteren Begründung.
49 
Der Vortrag des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers, bei der Interpretation der Pflichten des Lehrers u. a. zur Achtung der Würde anderer müsse von einem „sehr weit reichenden liberalen Menschenwürdebegriff“ ausgegangen werden, ist nach Auffassung der Kammer nicht geeignet, das Gewicht der Verfehlungen des Antragstellers zu mindern. Von entscheidender Bedeutung ist hierbei, dass der Antragsteller jedenfalls den meisten Schülerinnen die - für ihre rechtliche Betroffenheit entscheidende - Information, dass die von ihnen gefertigten Bilder und Videoclips im Internet beliebigen Nutzern als Objekt deren sexueller Neigungen zur Verfügung gestellt wurden, gerade vorenthalten hat. Allenfalls A dürfte den wahren Hintergrund der Dreharbeiten gekannt haben, wobei aber auch bei ihr fraglich ist, ob sie über die Internetveröffentlichungen Bescheid wusste. Auch dürfte er - worauf der Antragsgegner zutreffend hingewiesen hat - gerade die mangelnde Reife der Schülerinnen ausgenutzt haben, um diese zur Mitarbeit an den Videoclips zu bestimmen. Vor diesem Hintergrund kann - unabhängig von der Frage, ob die in Art. 1 Abs. 1 GG geschützte Würde des Menschen nicht ein objektiver, unverfügbarer Wert ist, auf den der Einzelne nicht wirksam verzichten kann (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 15.12.1981 - 1 C 232/79 -, BVerwGE 64, 274; Robbers, in: Umbach/Clemens (Hrsg.), Grundgesetz, Mitarbeiterkommentar, Band 1, 2002, Art. 1 Rn. 22) - keinesfalls davon ausgegangen werden, dass hier die „Freiwilligkeit“ des Handelns der Schülerinnen den Verstoß gegen deren Menschenwürde auszuschließen geeignet war (vgl. hierzu Robbers, a.a.O.). Dies musste sich gerade dem Antragsteller als Lehrer aufdrängen, der sich der Tatsache bewusst sein musste, dass sich die jugendlichen Schülerinnen noch in einer Phase ihrer Persönlichkeitsentwicklung befanden, in der sie erhöhten Schutzes bedurften. In tatsächlicher Hinsicht wird dies dadurch belegt, dass die Vorfälle nach Bekanntwerden der Zusammenhänge bei den Schülerinnen deutliche Spuren hinterlassen haben. Die Schülerinnen wurden durch die Vorgänge erheblich verunsichert und überfordert. Ihre Reaktionen reichten von starker Betroffenheit, Aufgewühltheit, über Ekel bis zur Befürchtung von Repressalien (vgl. die Stellungnahme des Schulleiters vom 31.03.2009). So äußerte z. B. B bei ihrer Vernehmung am 11.03.2009, dass ihr die Videoaufnahmen sehr peinlich gewesen seien und sie nur eingewilligt habe, weil sie ihrem Lehrer vertraut habe; ihren Eltern habe sie aus Scham nichts davon berichtet. A, die laut Aktenvermerk des vernehmenden Polizeibeamten während der Vernehmung auf ihrem Stuhl hin und her zu rutschen und leicht an den Händen zu zittern begann, wollte die von der Polizei vorgelegten Videosequenzen, die sie zeigten, nicht sehen, da sie „sonst eventuell ausraste“. Ihr sei das Ganze unangenehm und sie sei „total enttäuscht“.
50 
Durch sein Verhalten hat der Antragsteller auch das für eine Wahrnehmung pädagogischer Aufgaben erforderliche Vertrauensverhältnis zu den Schülerinnen grundlegend erschüttert. Dies gilt um so mehr, als er diese über den wahren Bestimmungszweck nicht nur uninformiert ließ, sondern sie durch falsche Angaben aktiv und gezielt täuschte. Hierbei unterstreicht die Tatsache, dass die Videoclips direkt auf die Fetischseite „www.xxx.com“ gelangten und dort gegen Bezahlung zum downloaden bereitstanden, in welch rücksichtsloser Geschäftsmanier er das in ihn als Lehrer gesetzte Vertrauen der Schülerinnen missbraucht, in ihre Intimsphäre und damit in ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG) eingegriffen und ihre Würde und ihr Schamgefühl verletzt hat. Da die Mädchen für einen gedrehten Clip lediglich einmalige Beträge zwischen 10 und 15 EUR erhielten, die Clips bei „xxx“ zum beliebig häufigen downloaden für 9,99 USD bis 21,99 USD bereitstanden und einer im Internet von „xxx.com“ veröffentlichten Preisliste zufolge beispielsweise zertretene Lebensmittel für 20 EUR bzw. eine Dose Speichel für 5 EUR zum Verkauf angeboten wurden (vgl. S. 112 der Beiakte zur I. Personalakte des Regierungspräsidiums Karlsruhe), erscheint - ohne dass es für die Entscheidung letztlich hierauf ankäme - nicht ausgeschlossen, dass der Vorgehensweise des Antragstellers auch ein ausbeuterischer Charakter zukommt (vgl. OLG Stuttgart, Urt. v. 30.01.1987, a. a. O.).
51 
Insgesamt hat das disziplinarische Fehlverhalten des Antragstellers so erhebliches Gewicht, dass es aller Voraussicht nach einen endgültigen und vollständigen Verlust des auf seine Stellung als Erzieher und Vorbild für die Schüler bezogenen Ansehens und Vertrauens von Eltern und Dienstherrn bewirkt. Auch in dem vorliegenden Zusammenhang (vgl. im Zusammenhang mit Verstößen eines Lehrers gegen § 184 Abs. 5 Satz 2 StGB a. F. VGH Bad.-Würrt., Urt. v. 07.12.2006, - DL 16 S 15/06 -) kann von den Eltern schlechterdings nicht verlangt werden, ihre Kinder einem Lehrer zur Erziehung anzuvertrauen, der die mit seinem Lehrerberuf verbundene besondere Autorität sowohl im schulischen als auch im außerschulischen Bereich in der beschriebenen Weise ausgenutzt und es ermöglicht hat, dass - von ihm gefertigte - Bilder und Videoclips von Schülerinnen ohne deren Wissen im Internet als Objekte besonderer sexueller Neigungen zum Abruf zur Verfügung stehen. Nach Auffassung der Kammer erscheint es weder den Eltern noch dem Dienstherrn mit Blick auf die durch das Verhalten des Antragstellers ausgelösten tiefgreifenden Beeinträchtigungen der Schülerinnen in ihrem Persönlichkeitsrecht wie in ihrer Menschenwürde hinnehmbar, den Antragsteller im Dienst zu belassen. Milderungsgründe, wie z.B. die fehlende disziplinarrechtliche Vorbelastung sowie der Umstand, dass seine fachlichen Leistungen im Schulbetrieb überaus positiv beurteilt werden, haben kein derartiges Gewicht, dass ein Absehen von der Höchstmaßnahme gerechtfertigt wäre. Im Gegenteil fallen weitere Gesichtspunkte zu Lasten des Antragstellers ins Gewicht. Der Antragsteller, dem gerade auch im Hinblick auf seine hervorgehobene Tätigkeit als Fachberater in der Schulaufsicht Vorbildfunktion zukommt, hat zur Aufklärung des Sachverhalts bislang nichts Wesentliches beigetragen. Er hat vielmehr versucht, seine - sich über Jahre hinziehenden - Verhaltensweisen wie auch die Anzahl der von den Schülerinnen gedrehten Clips möglichst herunterzuspielen und den betroffenen Schülerinnen bzw. dem Schulleiter einen Teil der Verantwortung zuzuweisen. Auch hatten die Vorgänge - wegen ihrer Außergewöhnlichkeit nachvollziehbar - in der Schule außerordentliche Resonanz erfahren und erhebliche Auswirkungen auf den Schulbetrieb und das Ansehen der Schule. Zur Begründung kann auf die Stellungnahme der Schulleiters vom 31.03.2009 verwiesen werden (AS 85 ff. der Gerichtsakte). Nach alledem ist für das vorliegende Verfahren davon auszugehen, dass die Entfernung des Beamten aus dem Dienst wahrscheinlicher ist als seine Belassung im Dienst.
52 
Auch an dieser Bewertung hält die Kammer nach erneuter Prüfung im Hauptsacheverfahren fest. Das Vorbringen des Klägers im Klageverfahren ist nicht geeignet, die rechtliche Erheblichkeit und das Gewicht der Verfehlungen des Klägers bei Berücksichtigung dessen Persönlichkeitsbild (vgl. § 26 Abs. 1 Satz 2 LDG) derart in milderem Licht erscheinen zu lassen, dass die Prognose der Höchstmaßnahme nicht mehr gerechtfertigt erscheint.
53 
Dies gilt zunächst für den Vortrag, es fehle an der sexuellen Konnotation der in das Internet gestellten Fotos, weil die eigentlichen „Objekte der Begierde“ die Schuhe seien und nicht die Schülerinnen. Konkrete Belege für die Richtigkeit dieser Behauptung hat der Kläger nicht dargetan. Die Praxis, die Schuhe regelmäßig mit ihren - ausschließlich weiblichen - Trägern abzubilden, lässt auch auf eine entsprechende „Nachfrage“ schließen. Bestätigt wird dies durch die Einlassung der Zeugin X, die im Rahmen ihrer polizeilichen Vernehmung angegeben hat, dass die Kunden „dann auch Bilder haben“ wollten, „damit sie sehen, wie ich sie getragen habe“ (Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft, S. 553).
54 
Der Kläger trägt ferner vor, die Reaktionen der Schülerinnen auf die Vorgänge hätten sich im Laufe der Zeit normalisiert, einige Schülerinnen hätten sich sogar hilfesuchend wegen Abiturvorbereitungsunterrichts in Mathematik an ihn gewandt und unter „www.xyz.com“ sei von ehemaligen Schülern eine - ihn unterstützende - Petition mit 37 Unterschriften ins Internet gestellt worden. Auch wenn die Richtigkeit dieses Vorbringens unterstellt wird, lassen sich daraus jedenfalls nicht Milderungsgründe von solchem Gewicht ableiten, dass die Prognose der Höchstmaßnahme in Frage gestellt würde. Dies gilt umso mehr, als die sich für den Kläger einsetzenden Schüler in der Mehrzahl nicht betroffen sein dürften und möglicherweise nur eingeschränkt über Art und Umfang seiner Verfehlungen informiert sind.
55 
Damit konnte die Disziplinarbehörde den Kläger vorläufig des Dienstes entheben. Allerdings lässt sich der Verfügung vom 10.02.2009 nicht entnehmen, dass sich der Beklagte bei seiner Entscheidung bewusst war, dass ihm durch die Bestimmung des § 22 Abs. 1 LDG Ermessen eingeräumt ist. Nach dem Wortlaut der Verfügung vom 10.02.2009 (S. 4 oben: „Der Beamte musste gemäß § 22 LDG mit sofortiger Wirkung vorläufig des Dienstes enthoben werden“) fühlte er sich möglicherweise gebunden. Ob diese mögliche Ermessensunterschreitung durch den Erlass der Verfügung vom 31.03.2009, in der ausdrücklich Ermessenserwägungen angestellt werden, nachträglich geheilt worden ist (vgl. hierzu Eyermann/Rennert, VwGO, 12. Aufl., § 114 Rn. 17 ff.), kann indes offen bleiben. Es bedarf vorliegend auch keiner Entscheidung, ob jedenfalls in § 22 Abs. 1 Nr. 1 LDG ein sogenanntes „intendiertes“ Ermessen eingeräumt werden sollte (so zu § 91 BDO BVerwG, Beschl v. 17.05.2001 - 1 DB 15/01 -, NVwZ 2001, 1410 ff.; a. A. zu § 22 Abs. 1 Nr. 1 LDG VG Freiburg, Urt. v. 12.11.2008 - DL 10 K 2701/08 -). Denn die Verfehlungen des Klägers sind derart gravierend und die eingetretenen Folgen von solchem Gewicht, dass aus Gründen des Schutzes der hier betroffenen hochrangigen Rechtsgüter der Schülerinnen, der Generalprävention sowie des Ansehens der Schule und des öffentlichen Dienstes insgesamt allein die vorläufige Dienstenthebung rechtmäßig erscheint und damit eine Ermessensreduzierung auf Null vorliegt.
56 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
57 
Die Zulassung der Berufung findet ihre Grundlage in § 124a Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Im vorliegenden Verfahren werden im Hinblick auf die durch das am 22.10.2008 in Kraft getretene Gesetz zur Neuordnung des Landesdisziplinarrechts vom 14.10.2008 (GBl. S. 343) neu geschaffene Bestimmung des § 22 Abs. 1 Nr. 1 LDG klärungsbedürftige Rechtsfragen von allgemeiner Bedeutung aufgeworfen.

Gründe

 
18 
Der nachgereichte Schriftsatz des Klägervertreters vom 07.12.2009 mit einer Namensliste von Schülerinnen und Schülern, die unter „www.xyz.com“ zugunsten des Klägers eine Petition ins Internet gestellt haben, gibt keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. Denn er enthält nichts, was nicht bereits Inhalt des zuvor Vorgetragenen oder in der mündlichen Verhandlung Erörterten war oder was eine veränderte Beurteilung rechtfertigen könnte.
19 
Die Klage ist zulässig.
20 
Auf das vorliegende Verfahren finden die Regelungen des am 22.10.2008 in Kraft getretenen Gesetzes zur Neuordnung des Landesdisziplinarrechts vom 14.10.2008 (GBl. S. 343) - LDNOG - Anwendung. Das Landesdisziplinargesetz - LDG - (Artikel 1 des LDNOG) führt nach der gesetzgeberischen Absicht das Disziplinarverfahren in ein Verwaltungsverfahren mit sich ggf. anschließendem verwaltungsgerichtlichen Verfahren über und beendet damit im Wesentlichen dessen bisherige Bindung an das Strafprozessrecht. Das Disziplinarverfahren soll an das allgemeine beamtenrechtliche Verwaltungsverfahren angeglichen werden (Amtliche Begründung zum LDNOG, LT-Drs. 14/2996, S. 52). Disziplinarrechtliche Verfahren vor dem Verwaltungsgericht sollen künftig weitgehend den allgemeinen Regeln des Verwaltungsprozessrechts folgen (vgl. LT-Drs. 14/2996, Begründung zu Art. 15 AGVwGO zu Teil 2, 2. Abschnitt, S. 140 ff.). Die hier streitgegenständliche vorläufige Dienstenthebung gemäß §§ 22 Abs. 1, 23 LDG ist als Verwaltungsakt im Sinne von § 35 Satz 1 LVwVfG zu qualifizieren; der Rechtsschutz hiergegen richtet sich nach den Vorschriften der VwGO und dem hierzu ergangenen Ausführungsgesetz (AGVwGO) i.d.F. des LDNOG (vgl. LT-Drs. 14/2996, Begründung zu Art. 1 LDNOG § 23 LDG, S. 84, sowie zu Art. 15 AGVwGO Teil 2, 2. Abschnitt, S. 140 ff.; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 18.11.2009 - DL 16 S 1921/09 -, Juris; Gansen, Disziplinarrecht in Bund und Ländern, 23. Aktualisierung Juli 2009, § 63 Rn. 20).
21 
Das Begehren des Klägers ist hiernach als Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 1. Alt. VwGO) statthaft und - gemäß § 15 Abs. 2 AGVwGO - ohne Durchführung eines Vorverfahrens auch sonst zulässig.
22 
Die Klage ist indes unbegründet. Ziff. 2 der Verfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 10.02.2009, wonach der Kläger vorläufig des Dienstes enthoben wird, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO.
23 
Die vom Schulpräsidenten und Leiter der Abteilung 7 des Regierungspräsidiums Karlsruhe unterschriebene Verfügung vom 10.02.2009 ist von der zuständigen Disziplinarbehörde erlassen worden. Die Disziplinarkammer hat hierzu bereits in ihrem Beschluss vom 27.08.2009 im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - DL 13 K 597/09 - Ausführungen gemacht. Hierauf wird verwiesen.
24 
Die vorläufige Dienstenthebung steht auch mit materiellem Recht in Einklang. Rechtsgrundlage der vorläufigen Dienstenthebung ist § 22 Abs. 1 LDG. Danach kann die Disziplinarbehörde den Beamten vorläufig des Dienstes entheben, wenn er entweder voraussichtlich aus dem Beamtenverhältnis entfernt oder ihm das Ruhegehalt aberkannt wird (Nr. 1) oder wenn anderenfalls der Dienstbetrieb oder die Ermittlungen wesentlich beeinträchtigt würden und die Enthebung im Hinblick auf die Bedeutung der Sache und die zu erwartende Disziplinarmaßnahme verhältnismäßig ist (Nr. 2). Im vorliegenden Fall wurde - wie der Beklagte unter dem 31.03.2009 ausdrücklich klargestellt hat - die vorläufige Dienstenthebung auf § 22 Abs. 1 Nr. 1 LDG gestützt.
25 
Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 22 Abs. 1 Nr. 1 LDG (sog. entfernungsvorbereitende Dienstenthebung, vgl. LTDrucks. 14/2996, S. 81) sind vorliegend erfüllt. Danach muss gegen den Beamten der Verdacht eines Dienstvergehens bestehen, das als disziplinare Ahndung die Verhängung der sogenannten Höchstmaßnahme erfordert. Dies bedeutet, dass bereits ein Sachverhalt festgestellt sein muss, aus dem sich ein Verdacht ergibt, der die individuelle, auf den konkreten Fall bezogene Prognose zulässt, dass der Beamte ein Dienstvergehen begangen hat, das voraussichtlich zu seiner Entfernung aus dem Beamtenverhältnis führen wird (vgl. auch bereits die Rechtsprechung zu §§ 38 Abs. 1, 63 Abs. 2 BDG: OVG Nordrh.-Westf., Beschl. v. 14.11.2007 - 21d B 1024/07.BDG -, DVBl 2008, 128 ff., m. w. N.; Gansen, a. a. O., § 38 BDG Rn. 9; zu § 92 Abs. 1 BDO: BVerwG, Beschl. v. 28.02.2000 - 1 DB 26.99 -, Juris; zu § 89 LDO: VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 04.11.1993 - D 17 S 13/93 -, VBlBW 1994, 209). Die dem Tatbestand des § 22 Abs. 1 Nr. 1 LDG zugeordnete Prognose ist gerichtlicherseits voll nachprüfbar. Erst wenn die Prognose im Sinne einer voraussichtlichen Entfernung aus dem Dienst beantwortet ist, setzt das Ermessen der Behörde ein.
26 
Der Prognosecharakter der Entscheidung über die vorläufige Dienstenthebung impliziert, dass die Disziplinarkammer nicht die Überzeugung gewinnen muss, dass der Beamte das Dienstvergehen, das die disziplinare Höchstmaßnahme rechtfertigt, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit begangen hat. Prognosen sind bereits ihrer Natur nach lediglich Aussagen über die Wahrscheinlichkeit und den Wahrscheinlichkeitsgrad des Eintritts eines Sachverhalts (vgl. Dawin, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 108 Rn. 64). Für die in § 22 Abs. 1 Nr. 1 LDG vorausgesetzte Prognose reicht deshalb ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit aus. Dieser besteht allerdings nicht schon dann, wenn die Verhängung der schärfsten Disziplinarmaßnahme möglich oder ebenso wahrscheinlich ist wie die einer milderen Disziplinarmaßnahme. Vielmehr ist erforderlich, dass im Disziplinarverfahren gegen einen aktiven Beamten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt werden wird. Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis muss wahrscheinlicher sein als eine unterhalb der Höchstmaßnahme liegende Disziplinierung (vgl. zu § 38 Abs. 1 S. 1 BDG: OVG Nordrh.-Westf., Beschl. v. 14.11.2007, a. a. O.; Gansen, a. a. O., § 38 Rn. 10; zu § 92 Abs. 1 BDO: vgl. BVerwG, Urt. v. 18.12.1987 - 1 DB 27/87 -, BVerwGE 83, 376, 378; Beschl. v. 28.02.2000 - 1 DB 26.99 -, Juris; zu § 89 LDO: vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 04.11.1993, a. a. O.).
27 
Ausweislich der Amtlichen Begründung geht der Landesgesetzgeber davon aus, dass die Prognoseentscheidung „auf der Grundlage des Ermittlungsergebnisses zum Zeitpunkt der Entscheidung über die vorläufige Maßnahme“ zu treffen ist (LT-Drs. 14/2996, zu § 23, S. 84). Diese Aussage bedarf im Hinblick auf die gerichtliche Kontrolle der Präzisierung.
28 
Dies gilt zunächst in zeitlicher Hinsicht. Um eine wirksame gerichtliche Kontrolle der Richtigkeit der Prognose sicherzustellen, müssen auch nach Erlass der vorläufigen Dienstenthebung eintretende Änderungen der die Prognosebasis bildenden Umstände Berücksichtigung finden. Für die gerichtliche Überprüfung der vorläufigen Dienstenthebung gemäß § 22 Abs. 1 LDG durch das Verwaltungsgericht ist deshalb auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung abzustellen (dies entspricht der Rechtsprechung zu den im Bundesrecht wie den übrigen Landesdisziplinargesetzen normierten Beschlussverfahren; zu § 126 Abs. 3 WDO vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.07.2002 - 2 WDB 1/02 -, NVwZ-RR 2003, 287 f.; zu §§ 38, 63 Abs. 2 BDG vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 22.09.2009, - 83 DB 1.09 -, Juris; Ganser, a. a. O., § 63 BDG Rn. 12; Weiß, in: GKÖD, Bd. 2, DiszR, M § 63 Rn. 49; zu §§ 89, 93 LDO v. Alberti/Roskamp/Gayer, LDO, § 93 Rn. 8). 
29 
Auch das Maß der Sachverhaltsaufklärung im Rahmen des gerichtlichen Hauptsacheverfahrens bedarf der Konkretisierung. Für den Rechtsschutz des Beamten gegen eine vorläufige Dienstenthebung sehen das Bundesdisziplinargesetz und auch die übrigen Disziplinargesetze der Länder ein besonderes Beschlussverfahren vor. Nach dem Bundesrecht, das in zahlreichen Bundesländern für entsprechend anwendbar erklärt wird, kann der Beamte die Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung beantragen (vgl. § 63 Abs. 1 Satz 1 BDG); nach § 63 Abs. 2 BDG ist die vorläufige Dienstenthebung auszusetzen, wenn ernstliche Zweifel an ihrer Rechtmäßigkeit bestehen. Der Untersuchungsgrundsatz ist hier hinsichtlich des Umfangs der Sachverhaltsaufklärung - ähnlich wie im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO - grundsätzlich dahingehend eingeschränkt, dass auf der Grundlage einer lediglich summarischen Prüfung des zum Entscheidungszeitpunkt bekannten Sachverhalts entschieden wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16.07.2009 - 2 AV 4/09 -, Juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 14.11.2007, a. a. O.; Ganser, a. a. O., § 63 BDG Rn. 11; Weiß, a. a. O., § 63 Rn. 50 ff.; zur bisherigen Rechtslage in Baden-Württemberg auf der Grundlage der §§ 89, 93 LDO vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 04.08.2004 - DL 17 S 11/04 - m. w. N.).
30 
Demgegenüber enthält das Landesdisziplinargesetz keinen speziellen Rechtsbehelf gegen vorläufige Dienstenthebungen mehr. Richtet sich der Rechtsschutz indes nunmehr nach allgemeinem Verwaltungsprozessrecht, beansprucht im Hauptsacheverfahren der Anfechtungsklage gegen die vorläufige Dienstenthebung, das regelmäßig mit einer mündlichen Verhandlung verbunden ist, der Untersuchungsgrundsatz des § 86 Abs. 1 VwGO grundsätzlich in vollem Umfang Geltung, sodass dort von einer lediglich summarischen - im Sinne einer überschlägigen - Prüfung des dem Beamten zur Last gelegten Sachverhalts nicht mehr die Rede sein kann (vgl. LT-Drs. 14/2996, zu § 23, S. 84; a. A. wohl VG Freiburg, Urt. v. 03.02.2009 - DL 10 K 2701/08 -).
31 
Allerdings hält die Kammer die in der Amtlichen Begründung der Sache nach postulierte Beschränkung der Entscheidungsgrundlage auf die aktuell vorliegenden Erkenntnisse und Beweismittel (LT-Drs. 14/2996, zu § 23 S. 84) und die damit einhergehende Modifikation des Untersuchungsgrundsatzes auch im Hauptsacheverfahren im Kern für sachgerecht. Dies gilt vor allem mit Blick auf das systematische Verhältnis des - der Disziplinarverfügung vorgelagerten (vgl. LT-Drs. 14/2996, zu Teil 3, 3. Abschnitt, S. 79 f.) - Verfahrens der vorläufigen Dienstenthebung nach § 22 LDG zu dem Verfahren der (endgültigen) Maßnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nach § 31 LDG. Das Landesdisziplinargesetz sieht vor Erlass der Disziplinarverfügung, also auch vor Erlass der Maßnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis, ein Ermittlungsverfahren vor, in dem die zuständige Disziplinarbehörde verpflichtet ist, eigene Ermittlungen anzustellen (vgl. § 12 LDG). § 15 Abs. 1 LDG begründet dabei ausdrücklich eine Pflicht zur Beweiserhebung. Im nachfolgenden gerichtlichen Verfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz gemäß § 86 VwGO und damit die Pflicht zur umfassenden Aufklärung des Sachverhalts, ggf. mittels einer Beweisaufnahme (§ 96 VwGO; vgl. hierzu nur Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl., § 86 Rn. 5 sowie die Amtliche Begründung, LT-Drs. 14/2996, zu § 19 AGVwGO, S. 145). Mithin zielt das Gesetz darauf ab, dass der für die (endgültige) Maßnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis maßgebliche Sachverhalt entweder bereits in dem auf Erlass dieser Maßnahme gerichteten (behördlichen) Disziplinarverfahren oder in dem sich anschließenden Klageverfahren - ggf. unter Durchführung einer Beweisaufnahme - erschöpfend und abschließend aufgeklärt wird. Vor diesem Hintergrund hat die gerichtliche Überprüfung der vorläufigen Maßnahme nach § 22 Abs. 1 Nr. 1 LDG im Rahmen der Anfechtungsklage in der Regel lediglich auf der Grundlage der im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vorhandenen Ermittlungsergebnisse unter Einschluss präsenter Beweismittel zu erfolgen. Denn nur so wird die Eigenart der Entscheidung nach § 22 LDG als mit einer Prognose verbundenen vorläufigen Maßnahme gewahrt und gewährleistet, dass die abschließende Klärung der Voraussetzungen der (endgültigen) Entfernung aus dem Beamtenverhältnis gemäß § 31 LDG dem diesbezüglichen behördlichen oder gerichtlichen Hauptsacheverfahren vorbehalten bleibt.
32 
An diesem Maßstab gemessen ist die Disziplinarkammer nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung davon überzeugt, dass das Disziplinarverfahren voraussichtlich mit der Entfernung des Beamten aus dem Beamtenverhältnis (§ 31 LDG) enden wird (sog. Höchstmaßnahmeprognose). Im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung über die Klage des Beamten liegt noch immer ein hinreichender Tatverdacht für ein schweres Dienstvergehen gemäß § 95 Abs. 1 LBG vor, durch das der Beamte das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit in die pflichtgemäße Amtsführung endgültig verloren hat (vgl. § 31 Abs. 1 Satz 1 LDG).
33 
Dass der Kläger hinreichend verdächtig ist, die ihm im Einzelnen vorgeworfenen Verfehlungen begangen zu haben, hat die Disziplinarkammer bereits im Beschluss vom 27.08.2009 - DL 13 K 597/09 - wie folgt dargelegt:
34 
„Der Verdacht eines Dienstvergehens ergibt sich daraus, dass der Antragsteller Fotos von Schülerinnen bzw. ehemaligen Schülerinnen seiner Schule gefertigt hat und die Aufnahmen auf der von seiner Ehefrau betriebenen Internet-Seite „www.xxx.net“ veröffentlicht wurden. Dabei wurden die Schülerinnen mit ihren getragenen Schuhen zumeist in Räumen der Schule fotografiert. Die Schuhe waren jeweils zuvor über die Vermittlung des Antragstellers von dessen Ehefrau für ihren Internethandel mit gebrauchten Schuhen angekauft bzw. gegen neue Schuhe eingetauscht worden. Kauf und Tausch der Schuhe in der Schule wickelte allein der Antragsteller ab, wobei er die Schülerinnen nicht davon unterrichtete, dass ihre gebrauchten Schuhe zusammen mit den von ihnen anlässlich der Tausch- und Kaufaktionen gefertigten Aufnahmen ins Internet gestellt würden. Er gab vielmehr bei entsprechenden Nachfragen der Wahrheit zuwider wechselnde Erklärungen, wie er benötige die Schuhe und Bilder für Geschäftskontakte nach Asien (Aussage F am 04.03.2009), für ein angebliches Testlabor zu Forschungszwecken und als Nachweise für das Regierungspräsidium und das Finanzamt (Aussagen G am 25.02.2009; H am 05.03.2009; I am 11.03.2009; J am 10.03.2009; D am 20.03.2009; L am 21.04.2009), für Kunstzwecke, zum Recyceln und Weiterverkauf in ärmere Länder (Aussage M, geb. 19.03.1993, am 04.03.2009; N, geb. 08.08.1992, am 19.03.2009). Die Schülerinnen hatten zuvor jeweils ein „Datenblatt Kunde“ ausgefüllt und unterschrieben, in dem es u. a. heißt: „...das Foto dient dem Herkunftsnachweis und kann auch dem SecondHand Verkauf zur Verfügung gestellt werden.“ Auf die Webseite der Ehefrau des Antragstellers „www.xxx.net“, auf der die Fotos der Schülerinnen und ihrer Schuhe eingestellt waren, gelangte man auch über einen Link der Internetseite „www.xxx.com“, die einen fetischbezogenen Inhalt hat und zur Kategorie: "Pornography" (URL-Filter) gehört. Soweit der Antragsteller nunmehr behauptet, ihm sei der Link von der fetischbezogenen Webseite „www.xxx.com“ auf die Internetseite seiner Ehefrau nicht bekannt gewesen, hält die Disziplinarkammer dies nach Aktenlage für eine Schutzbehauptung. Dies gilt bereits mit Blick auf die enge Beziehung zwischen seiner Ehefrau und Frau X sowie darauf, dass dem Antragsteller die Internetseite von Frau X schon deshalb mit hoher Wahrscheinlichkeit bekannt sein musste, weil er dort auch die von ihm mit Schülerinnen gedrehten Videoclips platzieren ließ (dazu noch unten). Im Übrigen war der Antragsteller nach Aktenlage bis vor kurzem beim Internetportal „www.model-x.de“ unter der Abkürzung „K“ online als Fotograf aufgetreten und hatte dort noch am 02.02.2009 angegeben, Fotos und Clips im Bereich Schuh und Stiefelfetisch sowie für die Bereiche crush und trample unter der Rubrik Femdom zu produzieren. Als „Meine Homepage“ hatte er dort angegeben: „http://www.xxx.com“ (vgl. S. 18 der Beiakte zur I. Personalakte des Regierungspräsidiums Karlsruhe). Diese Würdigung der Einlassung des Antragstellers wird schließlich auch mit dem Vortrag seines Prozessbevollmächtigten nicht entscheidend in Frage gestellt, Frau X habe laut telefonischer Auskunft der ermittelnden Staatsanwältin in ihren Vernehmungen erklärt, dass sie ohne Wissen der Familie K und ohne diese im Nachhinein hierüber in Kenntnis zu setzen, von ihrer Webseite „.xxx““ einen Link auf die Webseite der Frau K gesetzt habe.
35 
Außerdem sprach der Antragsteller mehrfach Schülerinnen an (Aussagen O am 13.03.2009, K am 12.03.2009, H am 05.03.2009, B am 11.03.2009), um mit ihnen Fotoaufnahmen zu machen bzw. Videoclips zu drehen. Mit den Schülerinnen D, B und deren Freundin C sowie A drehte er tatsächlich mehrfach Videoclips, und zwar überwiegend im Keller des Gymnasiums, aber auch bei sich zu Hause. Pro Videoclip wurden zwischen 10 und 15 EUR vergütet. Nach übereinstimmenden Angaben der Schülerinnen gab der Antragsteller vor, für eine „Rache-Firma“ eine Nebentätigkeit auszuüben, bei der sich z. B. vernachlässigte Frauen melden könnten. Deshalb solle das Spielzeug des jeweiligen Mannes vor der Kamera zerstört werden und das entsprechende Video solle dem Betreffenden per Post zugesandt werden. Die Schülerinnen hätten z. B. ein ferngesteuertes Spielzeugauto mit den Worten „Du Scheißauto, geh’ kaputt“ oder „Du Arschloch“ zertreten oder einen am Boden liegenden Berliner mit den Worten „Du fette Sau, iss nicht mehr soviel“ laut beschimpfen und zertreten müssen. Der Antragsteller habe die Szenen gefilmt und den zertrampelten Berliner in eine Plastiktüte gepackt (Aussage B am 11.03.2009). In einem anderen Videoclip hätten sie einen Kuchen anspucken und zertreten und dabei laut Beleidigungen wie z. B. „Wichser, Hurensohn, Mutterficker“ und ähnliche Wörter aussprechen müssen. Die Kuchenreste seien vom Antragsteller verpackt worden und hätten verschickt werden sollen (Aussage D am 20.03.2009). Nach Aussage von A am 12.03.2009 habe der Antragsteller von ihr ca. 10 Videoclips hergestellt, bei denen sie Stiefel mit hohen Absätzen habe tragen sollen und es darum gegangen sei, Sachen kaputt zu treten und zu beleidigen. Sie habe für seine Firma „X AG“ auch bei ihm zu Hause gedreht. Der Antragsteller habe mit freiem Oberkörper auf dem Boden gelegen und sie habe laut Drehbuch mit Stöckelschuhen auf ihn stehen müssen. Es sei ihr peinlich gewesen, sie habe aber dem Antragsteller vertraut. Sie habe für die „X AG“ auch in ein Röhrchen aus Plastik gespuckt.
36 
Dieser Sachverhalt wird nach Aktenlage durch eine Vielzahl von Internetausdrucken sowie polizeilichen Vernehmungsprotokollen der Schülerinnen belegt. Die Disziplinarkammer hat keinerlei Veranlassung, an der Glaubwürdigkeit der vernommenen Schülerinnen und Schüler zu zweifeln. Die Aussagen sind schlüssig und nachvollziehbar. Sie stehen zudem in Einklang mit den aus dem Internet gewonnenen Erkenntnissen. Für die Richtigkeit der Aussagen spricht auch, dass die Schülerinnen im Wesentlichen jeweils sachlich Übereinstimmendes berichten. Zu Unrecht beruft sich der Antragsteller in diesem Zusammenhang darauf, dass selbst der vernehmende Polizeibeamte die persönliche Glaubwürdigkeit der Zeugin A anzweifle. Zwar ist dem vom vernehmenden Polizisten gefertigten Aktenvermerk zu entnehmen, dass sich das Verhalten der Zeugin bei seiner Frage zu ihren auf der Internetseite „xxx“ eingestellten Videoclips verändert hatte und er dies darauf zurückführte, dass sie vor seinen konkreten Fragen einiges für sich behalten bzw. verheimlicht hatte. Damit ist aber allenfalls die Frage angesprochen, ob die Schülerin A - anders als andere Betroffene - darüber Bescheid gewusst haben könnte, dass die mit ihr gedrehten Clips auf einer Fetischseite im Internet eingestellt wurden. Dass der Antragsteller mit ihr als Darstellerin tatsächlich mehrfach Clips mit fetischbezogenem Inhalt gedreht hat, wird dadurch nicht in Frage gestellt.“
37 
An dieser Beurteilung hält die Kammer auch nach erneuter gründlicher Prüfung im Hauptsacheverfahren fest. Der Vortrag des Klägers im Klageverfahren, insbesondere seine Einlassung im Rahmen der Anhörung in der mündlichen Verhandlung gebietet keine abweichende Beurteilung. Zu ergänzen ist Folgendes:
38 
Die mündliche Verhandlung hat ergeben, dass die Feststellung, wonach die Schülerinnen jeweils ein „Datenblatt Kunde“ ausgefüllt und unterschrieben haben, in dem es u. a. heißt: „...das Foto dient dem Herkunftsnachweis und kann auch dem SecondHand Verkauf zur Verfügung gestellt werden.“, nur für einen Teil der sog. Stammdatenblätter gilt. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass sich in dem Leitzordner betreffend das Ermittlungsverfahren gegen ihn in erheblichem Umfang Stammdatenblätter ohne eine derartige Einwilligungserklärung der Kunden befinden. Er hat hierzu ausdrücklich erklärt, auf eine Einwilligung insoweit nicht geachtet zu haben. Dies lässt bereits in tatsächlicher Hinsicht die vom Kläger für sich in Anspruch genommene „Einwilligung der Schülerinnen“ in die Veröffentlichung von Fotos im Internet in einem anderen, für ihn ungünstigeren Licht erscheinen.
39 
Im Übrigen hat der Kläger bei seiner Anhörung das ihm vorgeworfene Verhalten im Kern eingeräumt, war aber sichtlich bemüht, das Geschehen herunterzuspielen und soweit möglich die Verantwortung anderen zuzuweisen. Einzelne Handlungen hat er erst bei erdrückender Beweislage zugestanden. Ihn belastende Zeugenaussagen aus polizeilichen Vernehmungen hat er mit wenig überzeugenden Äußerungen wie, das stimme nicht (Vorhalt aus der Vernehmung von Frau X zur „Anbahnung“ der Herstellung der Video-Clips, Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft, Band II, S. 557) bzw. die Aussage sei völlig falsch (Vorhalt aus der Vernehmung von P, Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft, Band I, S. 385 bis 397), abzutun versucht. Da derzeit nicht ersichtlich ist, weshalb die Zeuginnen, die den Kläger privat kennen und keinen Anlass haben, ihm zu schaden, zu seinen Lasten Falschaussagen gemacht haben sollten, sind die Angaben des Klägers als bloße Ausflüchte anzusehen. Signifikant für das Aussageverhalten des Klägers sind auch seine Angaben zu den Rücknahmeprotokollen (Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft, Beweismittelordner, Register 7, Asservat 2). Während er sich zunächst dahingehend eingelassen hat, es handle sich um ein fiktives, nicht von ihm, sondern von seiner Frau mit dem Kürzel „K“ unterschriebenes Schriftstück, das diese selbst entworfen oder aus dem Internet habe, er selbst verwende das Kürzel „Kl“ und habe es niemals zu Gesicht bekommen, musste er, nachdem ihm ein weiteres, in der Akte enthaltenes und mit „Kl“ unterschriebenes Protokoll vorgehalten worden ist, einräumen, dass dies sein Kürzel sei und es sein könne, dass er einmal auf einem Blatt unterschrieben habe. Durchgreifende Glaubwürdigkeitszweifel ergeben sich auch im Hinblick auf seine Einlassung in der mündlichen Verhandlung, den Schülern gegenüber nie von im Interesse der Hersteller getätigten „Testkäufen“ zum Zwecke der Erprobung bzw. der Untersuchung der Abnutzung der Schuhe gesprochen zu haben. Seine Aussage in der mündlichen Verhandlung, mit „Testkauf“ sei gemeint gewesen, dass „man habe testen wollen, ob der Handel Sinn mache“, erscheint mit Blick auf die in den Akten enthaltenen Stammdatenblätter nicht plausibel und steht im Übrigen in klarem Widerspruch zu den übereinstimmenden Bekundungen einer Vielzahl von Schülern.  
40 
Auch den Angaben des Klägers bezüglich seiner Registrierung unter der Internetadresse „www.model-x.de“ vermag die Disziplinarkammer keinen Glauben zu schenken. Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes hat er hierzu keine substantiierten Angaben gemacht. In der mündlichen Verhandlung hat er zwar eingeräumt, bei „www.model-x.de“ unter „K“ aufgetreten zu sein, er hat aber in Abrede gestellt, dass die in der Akte enthaltene Seite (Beiakte zur I. Personalakte - Grundakte - des Regierungspräsidiums Karlsruhe, S. 18) von ihm sei, da der Text ein völlig anderer sei und auch manche Bilder nicht von ihm stammten. Auf dieser Seite sucht „K“ Models für Fotos und Clips im Bereich Schuh und Stiefelfetisch, gibt an, seit ca. 5 Jahren in diesem Bereich zu arbeiten und Fotos und Clips im Bereich Schuh und Stiefelfetisch sowie für die Bereiche crush und trample unter der Rubrik Femdom zu produzieren. Als „Meine Homepage“ ist „http://www.xxx.com“ genannt. Weiter heißt es, er heiße K und sei hauptberuflich in der Bildungsbranche „zu Haus“. Unter „Referenzen“ wird der Musikclub Q, für dessen Homepage der Kläger angabegemäß Fotos gemacht hat, als „Anschrift“ ist „X“ angegeben. Der Kläger hat es auch insoweit bei der bloßen Behauptung belassen, dass er nicht für den aktenkundigen Internetauftritt verantwortlich sei und seine Seite keinen Verweis auf die Seite „http://www.xxx.com“ enthalte. Er hat nicht einmal ansatzweise eine Erklärung dafür abzugeben vermocht, weshalb ein anderer unter seinem Kürzel im Internet in Erscheinung getreten und ihm dies verborgen geblieben sein sollte, zumal die dort angesprochene Thematik in Einklang mit dem ihm vorgeworfenen dienstrechtswidrigen Verhalten steht.
41 
Bei dieser Sachlage hält die Kammer die Urheberschaft des Klägers für die genannte Internet-Seite jedenfalls für überwiegend wahrscheinlich. Auch nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass dem Kläger der auf der Webseite http://www.xxx.com enthaltene Link auf die Seite seiner Ehefrau nicht bekannt war. Insbesondere auch angesichts der freundschaftlichen Beziehung zwischen der Ehefrau des Klägers und der Zeugin X misst die Kammer deren Bekundungen in einer polizeilichen Vernehmung, sie habe den Link ohne Wissen der Frau K gesetzt und diese danach auch nicht über den Link informiert, keinen maßgeblichen Beweiswert zu. Für diese Beurteilung spricht nicht zuletzt die bereits in der Vergangenheit bestehende, außerordentliche enge Verknüpfung der Internet-Seiten von Frau X und Frau K. Der Kläger hat im Rahmen seiner Anhörung eingeräumt, dass die Internet-Seite „www.xxx.net“ erst im Jahr 2007 eingerichtet worden ist und es vor 2007 auf der Seite „http://www.xxx.com“ einen „integrierten link“ zur Seite seiner Ehefrau gegeben hat. Dies wird durch die vorhandenen Akten bestätigt. Aus denen ergibt sich, dass auf der damaligen Frontseite auch eine Verlinkung zur Seite „used shoes“ sowie unter „E-Mail.s“ zu der E-Mail-Adresse „s.gmx.net“ enthalten war (vgl. Disziplinarakten, Bd. 2, S. 394, 396), hinter der sich die E-Mail-Adresse von Frau K verbarg.
42 
Der Vortrag des Klägers, dass sich auf der Eingangsseite der Webseite seiner Ehefrau ein Vermerk finde, wonach diese sich ausdrücklich von allem, was mit Fetisch zu tun habe, distanziere, führt ebenfalls nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Ein wirksamer Disclaimer setzt voraus, dass er klar und eindeutig gestaltet und aufgrund seiner Aufmachung als ernst gemeint aufzufassen ist. Erheblich ist der Disclaimer zudem nur, wenn ihn der Werbende auch tatsächlich beachtet (vgl. BGH, Urt. v. 30.03.2006 - I ZR 24/03 -, NJW 2006, 2630 ff.). Danach handelt es sich vorliegend nicht um einen wirksamen Disclaimer. Der auf der Webseite der Ehefrau des Klägers angebrachte Vermerk ist ersichtlich nicht ernst gemeint. Nach Art, Ausgestaltung und Aufmachung des Internetauftritts ist die Seite unverkennbar an Schuhfetischisten gerichtet. Unter Abbildung der Trägerin und Angabe ihres Vornamens werden z. B. „Buffalostiefeletten mit total abgelaufenen Absätzen“ zum Preis von 24 EUR (vgl. Bl. 79 der Gerichtsakte im Verfahren DL 13 K 597/99), also in einer für den normalen Gebrauchtschuhhandel völlig ungewöhnlichen Art und zu einem für Seconhand-Ware ungewöhnlich hohen Preis angeboten.
43 
Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung darauf abgehoben hat, dass A über die Verwendung der mit ihr gedrehten Videoclips auf einer Fetischseite im Internet Bescheid gewusst habe, weil sie auf einem Clip ausdrücklich danach frage, ob es der Betrachter geschafft habe, den Clip downzuloaden, ändert dies nichts an dem bereits im Beschluss der Disziplinarkammer vom 27.08.2009 angenommenen Sachverhalt. Bereits damals ist die Kammer davon ausgegangen, dass A über die tatsächliche Verwendung der Clips Bescheid gewusst haben könnte. Nicht zu entlasten vermag den Kläger auch, dass die Clips, die er mit D, B und C gedreht hat, wohl nicht ins Internet gestellt wurden. Denn dies beruhte gerade nicht auf einer auf den Kläger zurückgehenden Entscheidung. Wie dieser in der mündlichen Verhandlung auf ausdrückliche Nachfrage angegeben hat, geht auch er davon aus, dass die von ihm an Frau X weitergegebenen Clips veröffentlicht worden wären, wenn diese sie für „tauglich“ gehalten hätte.
44 
Nach alledem besteht im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nach wie vor der hinreichende Tatverdacht für ein schweres Dienstvergehen gemäß § 95 Abs. 1 LBG, das nach derzeitigem Erkenntnisstand voraussichtlich mit der Entfernung des Beamten aus dem Beamtenverhältnis (§ 31 LDG) zu ahnden sein wird. Hierzu hat die Kammer in ihrem Beschluss vom 27.08.2009 Folgendes ausgeführt (zur Anwendbarkeit der §§ 73, 95 LBG vgl. §§ 33 ff., 63 Abs. 3 BeamtStG):
45 
Durch diese Verhaltensweisen dürfte der Antragsteller nach Aktenlage schuldhaft in schwer wiegender Weise insbesondere seine beamtenrechtliche Pflicht verletzt haben, sich achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten (§§ 73 S. 2 und 3, 95 Abs. 1 S. 1 LBG) und dadurch aller Voraussicht nach auch endgültig das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit in die pflichtgemäße Amtsführung verloren haben (vgl. § 31 Abs. 1 Satz 1 LDG). Dabei dürfte das Fehlverhalten des Antragstellers sowohl als innerdienstliches als auch als außerdienstliches Dienstvergehen gemäß § 95 Abs. 1 S. 1 LBG und § 95 Abs. 1 S. 2 LBG einzustufen sein. Denn insbesondere im Hinblick darauf, dass er Schülerinnen seiner Schule in ihren getragenen Schuhen in Räumen der Schule fotografierte sowie Schülerinnen als Darstellerinnen der von ihm zum überwiegenden Teil ebenfalls in Räumlichkeiten der Schule produzierten Videoclips anwarb, dürfte seinem Handeln ein innerdienstlicher Bezug nicht abzusprechen sein. Dies spielt indessen keine entscheidungserhebliche Rolle. Denn auch soweit die Verfehlungen des Beamten als außerdienstliches Dienstvergehen zu qualifizieren sind, sind sie in besonderem Maße geeignet, Achtung und Vertrauen in einer für sein Amt als Lehrer in bedeutsamer Weise zu beeinträchtigen. Bei dieser Sachlage lässt das Dienstvergehen des Antragstellers seine Entfernung aus dem Dienst wahrscheinlicher erscheinen als seine Belassung im Dienst. Dies ergibt sich aus Folgendem:
46 
Dem Lehrer obliegt die Aufgabe, die ihm anvertrauten Schüler über die reine Wissensvermittlung hinaus zu sittlicher Verantwortung und Menschlichkeit, zur Achtung der Würde anderer und zur Eigenverantwortlichkeit zu erziehen und sie in der Entfaltung ihrer Persönlichkeit und Begabung zu fördern (Art. 12 Abs. 1 LV, §§ 1 Abs. 2 Satz 2, § 38 Abs. 6 SchulG). Mit dieser Aufgabe und seiner Stellung als Vorbild und Erzieher der ihm anvertrauten Kinder und Jugendlichen ist es unvereinbar, wenn der Antragsteller Schülerinnen in ihren getragenen Schuhen fotografiert und es zulässt, dass diese Aufnahmen ohne Wissen der Abgelichteten auf der Internetseite seiner Ehefrau aufgerufen werden können. Mit der auf dem „Datenblatt Kunde“ vom Antragsteller eingeholten Erklärung, das Foto diene dem Herkunftsnachweis und könne auch dem Secondhand Verkauf zur Verfügung gestellt werden, war eine Einwilligung zur Veröffentlichung der Fotos im Internet nicht verbunden. Dadurch, dass der Antragsteller die Fotos im Internet veröffentlichte, dürfte er zugleich auch gegen § 22 KunstUrhG, der das Recht am eigenen Bild gegen die Verbreitung und öffentliche Zurschaustellung schützt (vgl. OLG Stuttgart, Urt. v. 30.01.1987 - 2 U 195/86 -, NJW-RR 1987, 1434 f., m. w. N.), verstoßen haben. Bereits dadurch hat der Antragsteller voraussichtlich in gravierender Weise gegen seine beamtenrechtlichen Pflichten verstoßen.
47 
Erheblich erschwerend kommt hinzu, dass auf der Webseite der Freundin seiner Ehefrau, die unter „www.xxx.com“ einen fetischbezogenen, dem Bereich Femdom (laut wikipedia gebräuchlichste Abkürzung für female domination ) zuzuordnenden Internethandel betreibt, ein Link auf die Webseite seiner Ehefrau existierte und der Antragsteller hiervon nach Aktenlage Kenntnis hatte. Damit wurde der entsprechenden Szene ohne Weiteres ein Zugriff auf die Bilder der Schülerinnen ermöglicht. Mithin hat es der Antragsteller ermöglicht und zugelassen, dass die von ihm gefertigten Bilder von Schülerinnen Internetnutzern auch zur Erregung oder Befriedigung besonderer objektbezogener sexueller Neigungen zur Verfügung gestellt wurden. Noch weiter gesteigert wird das Gewicht des Dienstvergehens schließlich dadurch, dass der Antragsteller gezielt Schülerinnen als Darstellerinnen in privaten Videoclips angeworben, mit ihnen zahlreiche Videoclips nach von ihm verfassten Drehbüchern mit der Femdom-Szene typischem Inhalt erstellt und die Schülerinnen angewiesen hat, in den Clips obszöne Worte zu benutzen, Gegenstände zu zertreten, Lebensmittel anzuspucken und zu zertreten sowie in Röhrchen zu spucken.
48 
Dieses Verhalten des Antragstellers geht weit über eine pädagogische Fehlleistung hinaus. Es lässt vielmehr auf grundlegende pädagogische, moralische und ethische Defizite schließen, die mit seiner Stellung als Erzieher und Vorbild unvereinbar erscheinen. Durch das vom Antragsteller an den Tag gelegte Verhalten sind seine Schülerinnen im Ergebnis zum Objekt extremer, ggf. auch krankhafter sexueller Vorstellungen und Wünsche von (anonymen) Internetnutzern herabgewürdigt worden. Dass ein derartiges Verhalten der Kernpflicht eines Lehrers, die Würde und die persönliche Entfaltung der Schüler/innen zu schützen und zu fördern, diametral entgegensteht, bedarf keiner weiteren Begründung.
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Der Vortrag des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers, bei der Interpretation der Pflichten des Lehrers u. a. zur Achtung der Würde anderer müsse von einem „sehr weit reichenden liberalen Menschenwürdebegriff“ ausgegangen werden, ist nach Auffassung der Kammer nicht geeignet, das Gewicht der Verfehlungen des Antragstellers zu mindern. Von entscheidender Bedeutung ist hierbei, dass der Antragsteller jedenfalls den meisten Schülerinnen die - für ihre rechtliche Betroffenheit entscheidende - Information, dass die von ihnen gefertigten Bilder und Videoclips im Internet beliebigen Nutzern als Objekt deren sexueller Neigungen zur Verfügung gestellt wurden, gerade vorenthalten hat. Allenfalls A dürfte den wahren Hintergrund der Dreharbeiten gekannt haben, wobei aber auch bei ihr fraglich ist, ob sie über die Internetveröffentlichungen Bescheid wusste. Auch dürfte er - worauf der Antragsgegner zutreffend hingewiesen hat - gerade die mangelnde Reife der Schülerinnen ausgenutzt haben, um diese zur Mitarbeit an den Videoclips zu bestimmen. Vor diesem Hintergrund kann - unabhängig von der Frage, ob die in Art. 1 Abs. 1 GG geschützte Würde des Menschen nicht ein objektiver, unverfügbarer Wert ist, auf den der Einzelne nicht wirksam verzichten kann (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 15.12.1981 - 1 C 232/79 -, BVerwGE 64, 274; Robbers, in: Umbach/Clemens (Hrsg.), Grundgesetz, Mitarbeiterkommentar, Band 1, 2002, Art. 1 Rn. 22) - keinesfalls davon ausgegangen werden, dass hier die „Freiwilligkeit“ des Handelns der Schülerinnen den Verstoß gegen deren Menschenwürde auszuschließen geeignet war (vgl. hierzu Robbers, a.a.O.). Dies musste sich gerade dem Antragsteller als Lehrer aufdrängen, der sich der Tatsache bewusst sein musste, dass sich die jugendlichen Schülerinnen noch in einer Phase ihrer Persönlichkeitsentwicklung befanden, in der sie erhöhten Schutzes bedurften. In tatsächlicher Hinsicht wird dies dadurch belegt, dass die Vorfälle nach Bekanntwerden der Zusammenhänge bei den Schülerinnen deutliche Spuren hinterlassen haben. Die Schülerinnen wurden durch die Vorgänge erheblich verunsichert und überfordert. Ihre Reaktionen reichten von starker Betroffenheit, Aufgewühltheit, über Ekel bis zur Befürchtung von Repressalien (vgl. die Stellungnahme des Schulleiters vom 31.03.2009). So äußerte z. B. B bei ihrer Vernehmung am 11.03.2009, dass ihr die Videoaufnahmen sehr peinlich gewesen seien und sie nur eingewilligt habe, weil sie ihrem Lehrer vertraut habe; ihren Eltern habe sie aus Scham nichts davon berichtet. A, die laut Aktenvermerk des vernehmenden Polizeibeamten während der Vernehmung auf ihrem Stuhl hin und her zu rutschen und leicht an den Händen zu zittern begann, wollte die von der Polizei vorgelegten Videosequenzen, die sie zeigten, nicht sehen, da sie „sonst eventuell ausraste“. Ihr sei das Ganze unangenehm und sie sei „total enttäuscht“.
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Durch sein Verhalten hat der Antragsteller auch das für eine Wahrnehmung pädagogischer Aufgaben erforderliche Vertrauensverhältnis zu den Schülerinnen grundlegend erschüttert. Dies gilt um so mehr, als er diese über den wahren Bestimmungszweck nicht nur uninformiert ließ, sondern sie durch falsche Angaben aktiv und gezielt täuschte. Hierbei unterstreicht die Tatsache, dass die Videoclips direkt auf die Fetischseite „www.xxx.com“ gelangten und dort gegen Bezahlung zum downloaden bereitstanden, in welch rücksichtsloser Geschäftsmanier er das in ihn als Lehrer gesetzte Vertrauen der Schülerinnen missbraucht, in ihre Intimsphäre und damit in ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG) eingegriffen und ihre Würde und ihr Schamgefühl verletzt hat. Da die Mädchen für einen gedrehten Clip lediglich einmalige Beträge zwischen 10 und 15 EUR erhielten, die Clips bei „xxx“ zum beliebig häufigen downloaden für 9,99 USD bis 21,99 USD bereitstanden und einer im Internet von „xxx.com“ veröffentlichten Preisliste zufolge beispielsweise zertretene Lebensmittel für 20 EUR bzw. eine Dose Speichel für 5 EUR zum Verkauf angeboten wurden (vgl. S. 112 der Beiakte zur I. Personalakte des Regierungspräsidiums Karlsruhe), erscheint - ohne dass es für die Entscheidung letztlich hierauf ankäme - nicht ausgeschlossen, dass der Vorgehensweise des Antragstellers auch ein ausbeuterischer Charakter zukommt (vgl. OLG Stuttgart, Urt. v. 30.01.1987, a. a. O.).
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Insgesamt hat das disziplinarische Fehlverhalten des Antragstellers so erhebliches Gewicht, dass es aller Voraussicht nach einen endgültigen und vollständigen Verlust des auf seine Stellung als Erzieher und Vorbild für die Schüler bezogenen Ansehens und Vertrauens von Eltern und Dienstherrn bewirkt. Auch in dem vorliegenden Zusammenhang (vgl. im Zusammenhang mit Verstößen eines Lehrers gegen § 184 Abs. 5 Satz 2 StGB a. F. VGH Bad.-Würrt., Urt. v. 07.12.2006, - DL 16 S 15/06 -) kann von den Eltern schlechterdings nicht verlangt werden, ihre Kinder einem Lehrer zur Erziehung anzuvertrauen, der die mit seinem Lehrerberuf verbundene besondere Autorität sowohl im schulischen als auch im außerschulischen Bereich in der beschriebenen Weise ausgenutzt und es ermöglicht hat, dass - von ihm gefertigte - Bilder und Videoclips von Schülerinnen ohne deren Wissen im Internet als Objekte besonderer sexueller Neigungen zum Abruf zur Verfügung stehen. Nach Auffassung der Kammer erscheint es weder den Eltern noch dem Dienstherrn mit Blick auf die durch das Verhalten des Antragstellers ausgelösten tiefgreifenden Beeinträchtigungen der Schülerinnen in ihrem Persönlichkeitsrecht wie in ihrer Menschenwürde hinnehmbar, den Antragsteller im Dienst zu belassen. Milderungsgründe, wie z.B. die fehlende disziplinarrechtliche Vorbelastung sowie der Umstand, dass seine fachlichen Leistungen im Schulbetrieb überaus positiv beurteilt werden, haben kein derartiges Gewicht, dass ein Absehen von der Höchstmaßnahme gerechtfertigt wäre. Im Gegenteil fallen weitere Gesichtspunkte zu Lasten des Antragstellers ins Gewicht. Der Antragsteller, dem gerade auch im Hinblick auf seine hervorgehobene Tätigkeit als Fachberater in der Schulaufsicht Vorbildfunktion zukommt, hat zur Aufklärung des Sachverhalts bislang nichts Wesentliches beigetragen. Er hat vielmehr versucht, seine - sich über Jahre hinziehenden - Verhaltensweisen wie auch die Anzahl der von den Schülerinnen gedrehten Clips möglichst herunterzuspielen und den betroffenen Schülerinnen bzw. dem Schulleiter einen Teil der Verantwortung zuzuweisen. Auch hatten die Vorgänge - wegen ihrer Außergewöhnlichkeit nachvollziehbar - in der Schule außerordentliche Resonanz erfahren und erhebliche Auswirkungen auf den Schulbetrieb und das Ansehen der Schule. Zur Begründung kann auf die Stellungnahme der Schulleiters vom 31.03.2009 verwiesen werden (AS 85 ff. der Gerichtsakte). Nach alledem ist für das vorliegende Verfahren davon auszugehen, dass die Entfernung des Beamten aus dem Dienst wahrscheinlicher ist als seine Belassung im Dienst.
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Auch an dieser Bewertung hält die Kammer nach erneuter Prüfung im Hauptsacheverfahren fest. Das Vorbringen des Klägers im Klageverfahren ist nicht geeignet, die rechtliche Erheblichkeit und das Gewicht der Verfehlungen des Klägers bei Berücksichtigung dessen Persönlichkeitsbild (vgl. § 26 Abs. 1 Satz 2 LDG) derart in milderem Licht erscheinen zu lassen, dass die Prognose der Höchstmaßnahme nicht mehr gerechtfertigt erscheint.
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Dies gilt zunächst für den Vortrag, es fehle an der sexuellen Konnotation der in das Internet gestellten Fotos, weil die eigentlichen „Objekte der Begierde“ die Schuhe seien und nicht die Schülerinnen. Konkrete Belege für die Richtigkeit dieser Behauptung hat der Kläger nicht dargetan. Die Praxis, die Schuhe regelmäßig mit ihren - ausschließlich weiblichen - Trägern abzubilden, lässt auch auf eine entsprechende „Nachfrage“ schließen. Bestätigt wird dies durch die Einlassung der Zeugin X, die im Rahmen ihrer polizeilichen Vernehmung angegeben hat, dass die Kunden „dann auch Bilder haben“ wollten, „damit sie sehen, wie ich sie getragen habe“ (Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft, S. 553).
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Der Kläger trägt ferner vor, die Reaktionen der Schülerinnen auf die Vorgänge hätten sich im Laufe der Zeit normalisiert, einige Schülerinnen hätten sich sogar hilfesuchend wegen Abiturvorbereitungsunterrichts in Mathematik an ihn gewandt und unter „www.xyz.com“ sei von ehemaligen Schülern eine - ihn unterstützende - Petition mit 37 Unterschriften ins Internet gestellt worden. Auch wenn die Richtigkeit dieses Vorbringens unterstellt wird, lassen sich daraus jedenfalls nicht Milderungsgründe von solchem Gewicht ableiten, dass die Prognose der Höchstmaßnahme in Frage gestellt würde. Dies gilt umso mehr, als die sich für den Kläger einsetzenden Schüler in der Mehrzahl nicht betroffen sein dürften und möglicherweise nur eingeschränkt über Art und Umfang seiner Verfehlungen informiert sind.
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Damit konnte die Disziplinarbehörde den Kläger vorläufig des Dienstes entheben. Allerdings lässt sich der Verfügung vom 10.02.2009 nicht entnehmen, dass sich der Beklagte bei seiner Entscheidung bewusst war, dass ihm durch die Bestimmung des § 22 Abs. 1 LDG Ermessen eingeräumt ist. Nach dem Wortlaut der Verfügung vom 10.02.2009 (S. 4 oben: „Der Beamte musste gemäß § 22 LDG mit sofortiger Wirkung vorläufig des Dienstes enthoben werden“) fühlte er sich möglicherweise gebunden. Ob diese mögliche Ermessensunterschreitung durch den Erlass der Verfügung vom 31.03.2009, in der ausdrücklich Ermessenserwägungen angestellt werden, nachträglich geheilt worden ist (vgl. hierzu Eyermann/Rennert, VwGO, 12. Aufl., § 114 Rn. 17 ff.), kann indes offen bleiben. Es bedarf vorliegend auch keiner Entscheidung, ob jedenfalls in § 22 Abs. 1 Nr. 1 LDG ein sogenanntes „intendiertes“ Ermessen eingeräumt werden sollte (so zu § 91 BDO BVerwG, Beschl v. 17.05.2001 - 1 DB 15/01 -, NVwZ 2001, 1410 ff.; a. A. zu § 22 Abs. 1 Nr. 1 LDG VG Freiburg, Urt. v. 12.11.2008 - DL 10 K 2701/08 -). Denn die Verfehlungen des Klägers sind derart gravierend und die eingetretenen Folgen von solchem Gewicht, dass aus Gründen des Schutzes der hier betroffenen hochrangigen Rechtsgüter der Schülerinnen, der Generalprävention sowie des Ansehens der Schule und des öffentlichen Dienstes insgesamt allein die vorläufige Dienstenthebung rechtmäßig erscheint und damit eine Ermessensreduzierung auf Null vorliegt.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Zulassung der Berufung findet ihre Grundlage in § 124a Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Im vorliegenden Verfahren werden im Hinblick auf die durch das am 22.10.2008 in Kraft getretene Gesetz zur Neuordnung des Landesdisziplinarrechts vom 14.10.2008 (GBl. S. 343) neu geschaffene Bestimmung des § 22 Abs. 1 Nr. 1 LDG klärungsbedürftige Rechtsfragen von allgemeiner Bedeutung aufgeworfen.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

Um den Rechtsstreit vollständig oder zum Teil zu erledigen, können die Beteiligten zu Protokoll des Gerichts oder des beauftragten oder ersuchten Richters einen Vergleich schließen, soweit sie über den Gegenstand des Vergleichs verfügen können. Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, daß die Beteiligten einen in der Form eines Beschlusses ergangenen Vorschlag des Gerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters schriftlich oder durch Erklärung zu Protokoll in der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht annehmen.

(1) Ist ein behördliches Disziplinarverfahren nicht innerhalb von sechs Monaten seit der Einleitung durch Einstellung, durch Erlass einer Disziplinarverfügung oder durch Erhebung der Disziplinarklage abgeschlossen worden, kann der Beamte bei dem Gericht die gerichtliche Bestimmung einer Frist zum Abschluss des Disziplinarverfahrens beantragen. Die Frist des Satzes 1 ist gehemmt, solange das Disziplinarverfahren nach § 22 ausgesetzt ist.

(2) Liegt ein zureichender Grund für den fehlenden Abschluss des behördlichen Disziplinarverfahrens innerhalb von sechs Monaten nicht vor, bestimmt das Gericht eine Frist, in der es abzuschließen ist. Anderenfalls lehnt es den Antrag ab. § 53 Abs. 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(3) Wird das behördliche Disziplinarverfahren innerhalb der nach Absatz 2 bestimmten Frist nicht abgeschlossen, ist es durch Beschluss des Gerichts einzustellen.

(4) Der rechtskräftige Beschluss nach Absatz 3 steht einem rechtskräftigen Urteil gleich.

Die Träger der Eingliederungshilfe haben im Rahmen ihrer Leistungsverpflichtung eine personenzentrierte Leistung für Leistungsberechtigte unabhängig vom Ort der Leistungserbringung sicherzustellen (Sicherstellungsauftrag), soweit dieser Teil nichts Abweichendes bestimmt. Sie schließen hierzu Vereinbarungen mit den Leistungsanbietern nach den Vorschriften des Kapitels 8 ab. Im Rahmen der Strukturplanung sind die Erkenntnisse aus der Gesamtplanung nach Kapitel 7 zu berücksichtigen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.