Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 14. Nov. 2016 - DL 13 S 1510/16

bei uns veröffentlicht am14.11.2016

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 28. Juli 2016 - DL 10 K 2205/16 - geändert. Dem Antragsgegner wird aufgegeben, das gegen den Antragsteller eingeleitete Disziplinarverfahren bis zum 15. Februar 2017 abzuschließen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Gründe

 
Die nach § 146 Abs. 1 VwGO, § 2 LDG statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde hat Erfolg. Auf den Antrag des Antragstellers ist gemäß § 37 Abs. 3 Satz 2 LDG eine Frist zum Abschluss des mit Verfügung vom 01.12.2015 eingeleiteten und unter dem 29.06.2016 ausgedehnten Disziplinarverfahrens zu bestimmen.
Der Antrag des Antragstellers ist nach § 37 Abs. 3 LDG zulässig. Nach dieser Vorschrift kann der Beamte bei dem Verwaltungsgericht beantragen, eine Frist zum Abschluss des Disziplinarverfahrens zu bestimmen, wenn dieses Verfahren innerhalb von sechs Monaten seit der Einleitung nicht abgeschlossen ist. Dies ist vorliegend der Fall, nachdem das Disziplinarverfahren bereits mit Verfügung vom 01.12.2015 gegen den Antragsteller eingeleitet und nach knapp einem Jahr noch nicht abgeschlossen worden ist. Maßgeblich für die Berechnung der Sechsmonatsfrist ist nach dem Wortlaut der Vorschrift der Zeitpunkt der Einleitung des Disziplinarverfahrens, so dass die unter dem 29.06.2016 verfügte Ausdehnung des Disziplinarverfahrens um weitere Tathandlungen (§ 10 Abs. 3 LDG) hierauf keinen Einfluss hat (so auch Düsselberg, in: von Alberti/Burr/Düsselberg/Eckstein/Nonnenmacher/ Wahlen, Landesdisziplinarrecht Baden-Württemberg, 2. Auflage, § 37 RdNr. 22).
Der Antrag auf gerichtliche Fristsetzung ist auch begründet. Gemäß § 37 Abs. 3 Satz 2 LDG bestimmt das Gericht eine Frist, in der das Verfahren abzuschließen ist, wenn ein zureichender Grund für den Abschluss des Verfahrens nicht vorliegt. Dies ist hier der Fall.
Der Gesetzgeber geht in § 37 Abs. 3 Satz 1 LDG typisierend davon aus, dass es unter Berücksichtigung des Beschleunigungsgrundsatzes regelmäßig möglich ist, ein Disziplinarverfahren auch unter Erhebung der erforderlichen Beweise innerhalb von sechs Monaten abzuschließen (vgl. Beschluss des Senats vom 04.08.2015 - DL 13 S 1432/15 -, juris). Allerdings ist der bloße Ablauf dieser Frist allein nicht ausreichend, den Fristsetzungsantrag für begründet zu erachten. Vielmehr bedarf es gemäß § 37 Abs. 3 Satz 2 LDG stets der Prüfung, ob ein zureichender Grund dafür vorliegt, dass das Verfahren nach Ablauf einer Dauer von sechs Monaten noch nicht abgeschlossen ist. Ob ein solcher Grund für die Verfahrensdauer vorliegt, bestimmt sich nach dem Umfang des Verfahrensstoffs, dessen Schwierigkeitsgrad, der Zahl und der Art der zu erhebenden Beweise sowie sonstiger Umstände des Verfahrens (vgl. hierzu und zum Folgenden: Düsselberg, a.a.O., § 37 LDG RdNr. 24; zum parallelen Begriff der „unangemessenen Verzögerung“ in § 62 LDG: Weiß, in: GKÖD, M § 62 RdNr. 31 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung des BVerwG zu § 66 Abs. 2 Satz 1 BDO). Ein zureichender Grund für den fehlenden Verfahrensabschluss liegt dann nicht vor, wenn eine gewisse Zeitspanne von einiger Dauer verstrichen ist, die bei effektiver Nutzung für die Aufklärung und den Abschluss des Verfahrens nicht erforderlich gewesen wäre; einzelne ungenutzte Tage fallen dabei nicht ins Gewicht. Weiter muss ein „verfahrensrechtliches Verschulden“ der Disziplinarbehörde oder sonstiger beteiligter Stellen an der Verfahrensverzögerung hinzukommen (vgl. Beschluss des Senats vom 04.08.2015, a.a.O.).
Vor diesem Hintergrund ist kein zureichender Grund dafür gegeben, warum zum maßgeblichen Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung das gegen den Antragsteller bereits im Dezember 2015 eingeleitete Disziplinarverfahren noch nicht abgeschlossen ist. Von seinem Schwierigkeitsgrad sowie dem Umfang und Aufwand der durchzuführenden Ermittlungen und Beweiserhebungen vermag der Senat nicht zu erkennen, warum das Verfahren bei effektiver und den Beschleunigungsgrundsatz (zur Geltung des wenn auch nicht als Programmsatz normierten Beschleunigungsgrundsatzes unter dem Regelungsregime des LDG: amtliche Begründung zum LDG, LT-Drs. 14/2996, S. 107) berücksichtigender Verfahrensgestaltung noch nicht hätte abgeschlossen sein können. Dabei berücksichtigt der Senat durchaus, dass die Sichtung und Auswertung der E - Mailkorrespondenz und der auf dem Mobiltelefon des Antragstellers gespeicherten Daten, wie sie von dem Antragsgegner vorgenommen wurden, eine erhebliche Zeitspanne in Anspruch genommen haben. Hinzu kommen die umfangreichen Zeugenvernehmungen, die allerdings nach Aktenlage nunmehr abgeschlossen sein dürften. Das Disziplinarverfahren ist zumindest in der Folgezeit nicht in einer effektiven und dem Grundsatz der Beschleunigung gerecht werdenden Weise betrieben worden.
Der Antragsgegner führt hierzu aus, dass vor Abschluss des Strafverfahrens wegen Beleidigung (nach Aktenlage liegt ein Strafbefehlsantrag vom 06.09.2016 vor) ein Abschluss des Disziplinarverfahrens in der Folgezeit ausgeschlossen sei (Schriftsatz des Antragsgegners vom 14.06.2016, S. 7, Gerichtsakte VG Sigmaringen, AS 87). Diese Argumentation überzeugt bereits deshalb nicht, weil der Antragsgegner durchgehend davon ausgegangen ist, dass der Schwerpunkt der Ermittlungen nicht auf der strafrechtlichen Beurteilung, sondern auf der Ahndung des dienstlichen Fehlverhaltens gegenüber PHM ... liegen solle und der disziplinare Überhang gewürdigt werden müsse. Folgerichtig wurde auch das Disziplinarverfahren nicht nach § 13 Abs. 1 Satz 1 LDG ausgesetzt. So heißt es bereits in der Einleitungsverfügung vom 01.12.2015, dass wegen des disziplinarrechtlichen Überhangs von der im Ermessen der Behörde liegenden Aussetzungsmöglichkeit kein Gebrauch gemacht werde. Es ist deshalb nichts dafür ersichtlich, weshalb der Ausgang des Strafverfahrens gleichwohl abgewartet werden sollte. Hierdurch verzögert sich die Fortsetzung des Disziplinarverfahrens unnötig.
Soweit sich der Antragsgegner am Abschluss des Disziplinarverfahrens durch das unter dem 22.06.2016 gegen den Antragsteller eingeleitete strafrechtliche Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Verletzung von Privatgeheimnissen (§ 203 StGB), der Verletzung eines Dienstgeheimnisses (§ 353b StGB) und des Verstoßes gegen § 40 Abs. 1 Nr. 1a und c LDSG gehindert sieht, rechtfertigt dies ebenfalls nicht die verzögerte Erstellung des Ermittlungsberichts. Zwar wurde mit Verfügung vom 29.06.2016 das bisherige Disziplinarverfahren auf diese Vorwürfe ausgedehnt. Dies erlaubt es aber dem Antragsgegner nicht, ohne förmliche Aussetzung nach § 13 Abs. 1 LDG das Disziplinarverfahren nicht fortzuführen. Wie der Antragsgegner vorträgt, soll „erst nach Abschluss des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens in dieser Sache das Disziplinarverfahren in Bezug auf diesen Sachverhalt umgehend wieder aufgenommen und nach Abschluss der disziplinarrechtlichen Ermittlungen ein beide Sachverhaltskomplexe umfassender abschließender Ermittlungsbericht durch den Ermittlungsführer gefertigt“ werden. Damit stellt sich der Antragsgegner auf den Standpunkt, dass erst nach Abschluss des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens oder des Strafverfahrens (?) - wohl in beiden Sachverhaltskomplexen - der Ermittlungsbericht erstellt werden soll (S. 3 der Beschwerdeerwiderung vom 24.08.2016). Im Schriftsatz des Antragsgegners vom 12.09.2016 ist sogar vom Abwarten auf den rechtskräftigen Ausgang der anhängigen Strafverfahren die Rede. Eine solche Vorgehensweise sieht das LDG nicht vor. Sie ist auch schuldhaft, weil das Abwarten des Ausgangs der Strafverfahren ohne förmliche Aussetzung gegen den Beschleunigungsgrundsatz verstößt (vgl. hierzu auch Weiß, a.a.O., M § 62 RdNr. 34).
Nur ergänzend weist der Senat darauf hin, dass sich nach Inkrafttreten des LDG kein striktes verfahrensrechtliches Gebot der gleichzeitigen Entscheidung über mehrere Pflichtverstöße mehr herleiten lässt. Wie das Bundesverwaltungsgericht für den Geltungsbereich des Bundesdisziplinargesetzes in Modifizierung seiner Rechtsprechung unter Geltung der Bundesdisziplinarordnung entschieden hat (Urteil vom 14.02.2007 - 1 D 12/05 -, BVerwGE 128, 125; Beschluss vom 29.07.2009 - 2 B 15/09 -, NVwZ-RR 2009, 815), ist dem Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens nicht mehr vorwiegend oder gar ausschließlich durch bestimmte Verfahrensweisen Rechnung zu tragen. Ihm ist vielmehr materiell - rechtlich in der Form Geltung zu verschaffen, dass bei der Entscheidung im letzten von mehreren aufeinanderfolgenden Verfahren bei der Bestimmung der angemessenen Disziplinarmaßnahme eine einheitliche Würdigung des gesamten Dienstvergehens vorauszugehen hat. Diese Rechtsprechung lässt sich auf die Regelungen des Landesdisziplinargesetzes übertragen. Wie aus § 77 BBG für Bundesbeamte lässt sich auch aus § 47 BeamtStG für Landesbeamte der Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens ableiten. Er wird jedoch in verfahrensrechtlicher Hinsicht eingeschränkt durch die gesetzlichen Regelungen beispielsweise in § 10 Abs. 1 LDG (Ausdehnung auf weitere Vorwürfe), § 10 Abs. 2 Satz 1 LDG (Ausscheiden von Handlungen, die für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme nicht ins Gewicht fallen) oder auch durch § 10 Abs. 2 Satz 2 LDG, wonach ausgeschiedene Handlungen wieder in das Disziplinarverfahren einbezogen werden können. Auch in diesen Fällen ist materiell - rechtlich dem Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens Rechnung zu tragen. Der Beamte darf im Ergebnis nicht schlechter gestellt werden als er im Falle einer gleichzeitigen einheitlichen Ahndung des Dienstvergehens stünde (Nonnenmacher, in: von Alberti u.a., a.a.O., § 10 LDG RdNr. 1).
Liegt somit kein zureichender Grund für den fehlenden Abschluss des Disziplinarverfahrens vor, ist dem Antrag stattzugeben und eine Frist zu bestimmen, in der das Verfahren abzuschließen ist. Die Bemessung der Frist liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Senats (vgl. dazu: Beschluss des Senats vom 04.08.2015, a.a.O.).
10 
Bei der Bemessung der dem Antragsgegner gemäß § 37 Abs. 3 Satz 2 LDG zu setzenden Frist für den Abschluss des Disziplinarverfahrens hat der Senat eine summarische Beurteilung des weiteren Aufklärungsaufwandes vorzunehmen und dabei den Besonderheiten des Falls, hier auch der Ausdehnung des Disziplinarverfahrens um weitere Tathandlungen, Rechnung zu tragen. Dabei ist einerseits eine ordnungsgemäße abschließende Bearbeitung zu gewährleisten, andererseits das Interesse des Beamten an einem baldigen Abschluss des Verfahrens zu berücksichtigen. Zweck der Fristsetzung kann es demnach nicht sein, auf die am Verfahren Beteiligten derart Druck auszuüben, dass eine, auch im Interesse des Beamten liegende sorgfältige Sachaufklärung bei Fristeinhaltung möglicherweise unterbleiben müsste. Andererseits soll die Frist vor dem Hintergrund des Beschleunigungsgrundsatzes im Zweifelsfall durchaus knapp bemessen sein (vgl. dazu: Beschluss des Senats vom 04.08.2015, a.a.O. m.w.N.). Dies berücksichtigend hält der Senat eine Frist bis zum 15.02.2017 für sachgerecht, um einen Abschluss des Disziplinarverfahrens zu erreichen.
11 
Wird das Verfahren nicht innerhalb der genannten Frist abgeschlossen, stellt es die Disziplinarbehörde ein. Allerdings besteht nach § 37 Abs. 3 Satz 3 LDG die Möglichkeit, auf Antrag des Dienstherrn die Frist zu verlängern, wenn dieser sie aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, voraussichtlich nicht einhalten kann.
12 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 2 LDG.
13 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 146


(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun

Beamtenstatusgesetz - BeamtStG | § 47 Nichterfüllung von Pflichten


(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße g

Strafgesetzbuch - StGB | § 203 Verletzung von Privatgeheimnissen


(1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als 1. Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Apotheker oder Angehörigen eines anderen Heilbe

Bundesbeamtengesetz - BBG 2009 | § 77 Nichterfüllung von Pflichten


(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Außerhalb des Dienstes ist dieses nur dann ein Dienstvergehen, wenn die Pflichtverletzung nach den Umständen des Einzelfalls in beson

Strafgesetzbuch - StGB | § 353b Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht


(1) Wer ein Geheimnis, das ihm als 1. Amtsträger,2. für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten,3. Person, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem Personalvertretungsrecht wahrnimmt oder4. Europäischer Amtsträger,anvertraut worden oder sonst b

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bei uns veröffentlicht am 04.08.2015

Tenor Auf den Antrag des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 29. Juni 2015 - DL 11 K 2491/15 - geändert. Dem Antragsgegner wird aufgegeben, das gegen den Antragsteller mit Verfügung vom 08.07.2013 eingeleitete Dis

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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

Tenor

Auf den Antrag des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 29. Juni 2015 - DL 11 K 2491/15 - geändert. Dem Antragsgegner wird aufgegeben, das gegen den Antragsteller mit Verfügung vom 08.07.2013 eingeleitete Disziplinarverfahren bis zum 31.12.2015 abzuschließen. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt ein Drittel, der Antragsgegner zwei Drittel der Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Gründe

 
Die nach § 146 Abs. 1 VwGO, § 2 LDG statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde hat teilweise Erfolg. Zwar hat das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt, dass die sechsmonatige Verfahrensabschlussfrist des § 37 Abs. 3 Satz 1 LDG abgelaufen ist, ohne dass hierfür ein zureichender Grund vorliegt. Allerdings ist die Frist, innerhalb derer das Verfahren abzuschließen ist, vom Verwaltungsgericht zu kurz bemessen und auf den 31.12.2015 zu verlängern.
Gemäß § 37 Abs. 3 Satz 1 LDG kann der Beamte, gegen den ein Disziplinarverfahren eingeleitet worden ist, bei dem Verwaltungsgericht beantragen, eine Frist zum Abschluss des Verfahrens zu bestimmen, wenn das Verfahren innerhalb von sechs Monaten seit der Einleitung nicht abgeschlossen ist. Liegt ein zureichender Grund für den fehlenden Abschluss nicht vor, bestimmt das Gericht eine Frist, in der das Verfahren abzuschließen ist (§ 37 Abs. 3 Satz 2 LDG). Anderenfalls lehnt es den Antrag ab (§ 37 Abs. 3 Satz 3 LDG). Bei der Anwendung des § 37 Abs. 3 LDG ist eine auf § 13 Abs. 1 Satz 1 LDG gestützte Aussetzung des Disziplinarverfahrens zu berücksichtigen. Zwar hemmt die Aussetzung des Disziplinarverfahrens nicht gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 LDG in entsprechender Anwendung den Ablauf der Frist des § 37 Abs. 3 Satz 1 LDG (so aber: Düsselberg, in: von Alberti u.a., Landesdisziplinarrecht Baden-Württemberg, § 37 LDG RdNr. 22), nachdem der Gesetzgeber nicht eigens einen dem § 62 Abs. 5 LDO oder dem § 62 Abs. 1 Satz 2 BDG entsprechenden Hemmungstatbestand in das Landesdisziplinargesetz aufgenommen hat. Doch geht der Gesetzgeber in seiner amtlichen Begründung (LT-Drs. 14/2996, S. 107) ausdrücklich davon aus, dass die Aussetzung einen zureichenden Grund im Sinne des § 37 Abs. 3 Satz 2 LDG für den fehlenden Abschluss des Verfahrens bildet (so auch: Weiß, in GKÖD, M § 22 RdNr. 66c; vgl. auch Gansen, Disziplinarrecht in Bund und Ländern, § 62 BDG RdNr. 5). Dies ist aber nur dann der Fall, wenn die Aussetzung rechtmäßig erfolgt ist. Anderenfalls könnte der durch § 37 Abs. 3 LDG verfolgte Zweck, dem Beamten die Möglichkeit einzuräumen, selbst beschleunigend auf das Verfahren einzuwirken, umgangen werden. Mithin hat das Verwaltungsgericht im Rahmen eines Antrags nach § 37 Abs. 3 LDG zu prüfen, ob die Aussetzung des Disziplinarverfahrens rechtmäßig erfolgt ist, auch wenn die Aussetzungsentscheidung im Übrigen nach § 13 Abs. 4 Satz 2 LDG in Verbindung mit § 44a VwGO nicht selbstständig anfechtbar ist (Beschluss des Senats vom 28.02.2014 - DL 13 S 2629/13 -; Nonnenmacher, in: von Alberti u.a., a.a.O., § 13 LDG RdNr. 11 ff.; LT-Drs. 14/2996, S. 71 f. VwGO).
Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist die Sechs-Monats-Frist des § 37 Abs. 3 Satz 1 LDG abgelaufen, ohne dass ein zureichender Grund für den fehlenden Abschluss des Verfahrens gegeben ist. Allerdings hat der Antragsgegner das mit Verfügung vom 08.07.2013 eingeleitete Disziplinarverfahren in der Einleitungsverfügung bis zum Abschluss des gegen den Antragsteller damals anhängigen Strafverfahrens wegen des Verdachts des Diebstahls ausgesetzt. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, war diese Aussetzung rechtlich nicht zu beanstanden, so dass für die Zeit von der Einleitung des Disziplinarverfahrens bis zum Abschluss des Strafverfahrens durch Urteil des Amtsgerichts ... vom 14.01.2014 - ... ...-, dessen Rechtskraft am 23.01.2014 eintrat, ein zureichender Grund im Sinne des § 37 Abs. 3 Satz 2 LDG vorlag.
Die beiden weiteren Aussetzungen des Disziplinarverfahrens mit Entscheidungen des Antragsgegners vom 12.06.2014 und vom 13.04.2015 sind hingegen rechtsfehlerhaft erfolgt. Mit Entscheidung vom 12.06.2014 setzte der Antragsgegner das Disziplinarverfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des gerichtlichen Verfahrens wegen vorläufiger Dienstenthebung aus, weil in diesem gerichtlichen Verfahren zu entscheiden sei, ob der Antragsteller im Zeitpunkt der Tatbegehung schuldunfähig oder vermindert schuldfähig gewesen ist. Nachdem dieses gerichtliche Verfahren im Hinblick auf die Versetzung des Antragstellers in den Ruhestand am 27.01.2015 in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt wurde, setzte der Antragsgegner mit Entscheidung vom 13.04.2015 das Disziplinarverfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des gerichtlichen Verfahrens wegen Einbehalts von Bezügen aus. Zur Begründung führte der Antragsgegner aus, dass in dem gerichtlichen Verfahren wegen Einbehalts von Bezügen zu entscheiden sei, ob die Steuerungsfähigkeit des Antragstellers im Zeitpunkt der Begehung des Diebstahls am 28.06.2013 im Sinne des § 21 Alt. 2 StGB erheblich vermindert gewesen sei. Zwar habe das Verwaltungsgericht Karlsruhe diese Frage in seinem Urteil vom 27.01.2015 bejaht, doch bestünden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit dieses Urteils, die mit einem Antrag auf Zulassung der Berufung geltend gemacht würden. Da derzeit hinsichtlich der erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit noch nicht von einer sicheren Sachverhaltsaufklärung ausgegangen werden könne, sei die Disziplinarbehörde durch § 13 Abs. 1 Satz 2 LDG an der Aussetzung nicht gehindert.
Diese Begründungen vermögen die Aussetzungsentscheidungen vom 12.06.2014 und vom 13.04.2015 nicht zu tragen. Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 LDG kann das Disziplinarverfahren ausgesetzt werden, wenn in einem anderen gesetzlich geregelten Verfahren eine Frage zu entscheiden ist, die für die Entscheidung im Disziplinarverfahren von wesentlicher Bedeutung ist. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Denn in den gerichtlichen Verfahren um die vorläufige Dienstenthebung und die Einbehaltung von Dienstbezügen oder von Ruhegehalt ist über die Frage der Schuldfähigkeit bzw. der erheblich verminderten Schuldfähigkeit des Antragstellers nicht (abschließend) zu entscheiden. Dies folgt aus dem in diesen gerichtlichen Verfahren zu Grunde zu legenden Prüfungsmaßstab und -umfang. Die gerichtliche Beurteilung der Rechtmäßigkeit der vorläufigen Dienstenthebung nach § 22 Abs. 1 Nr. 1 LDG (sog. entfernungsvorbereitende Dienstenthebung) wie auch der Rechtmäßigkeit der Einbehaltung der Dienstbezüge nach § 22 Abs. 2 LDG oder des monatlichen Ruhegehalts nach § 22 Abs. 3 LDG setzt - wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 11.05.2015 (DL 13 S 560/15) im Verfahren auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts betreffend die Einbehaltung der Dienstbezüge des Antragstellers ausgeführt hat - die Prognose voraus, dass im Disziplinarverfahren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf die disziplinare Höchstmaßnahme erkannt wird. Dabei muss die Disziplinarkammer nicht die Überzeugung gewinnen, dass der Beamte nach dem Abschluss des Disziplinarverfahrens mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit aus dem Dienst entfernt oder ihm das Ruhegehalt aberkannt wird, andererseits genügt es nicht schon, dass die Verhängung der disziplinaren Höchstmaßnahme möglich oder ebenso wahrscheinlich ist wie die einer milderen Maßnahme. Maßstab ist vielmehr, ob im Disziplinarverfahren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf die Entfernung aus dem Dienst oder auf die Aberkennung des Ruhegehalts erkannt wird, ob also die Höchstmaßnahme wahrscheinlicher ist als eine darunter liegende Maßnahme (Beschluss des Senats vom 09.03.2011 - DL 13 S 2211/10 -, NVwZ 2011, 484). Da insoweit lediglich eine Prognose zu treffen ist, kann im gerichtlichen Verfahren über die Rechtmäßigkeit der vorläufigen entfernungsvorbereitenden Dienstenthebung (§ 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LDG) oder der Einbehaltung von Bezügen oder Ruhegehalt (§ 22 Abs. 2 oder 3 LDG) nicht die Entscheidung über Aspekte der Tatbestandsmäßigkeit, der Rechtswidrigkeit oder der Schuld der dem Beamten zur Last gelegten Tat erwartet werden. Dies entspricht der Eigenart der Entscheidung nach § 22 LDG als mit einer Prognose verbundenen vorläufigen Maßnahme. Die abschließende und entscheidende Klärung der Voraussetzungen der (endgültigen) Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nach § 31 LDG oder der (endgültigen) Aberkennung des Ruhegehalts nach § 33 LDG bleibt dem diesbezüglichen behördlichen Verfahren (vgl. §§ 12, 15 LDG) oder gegebenenfalls anschließend dem gerichtlichen Hauptsacheverfahren vorbehalten (vgl. dazu: VG Karlsruhe, Urteil vom 07.12.2009 - DL 13 K 598/09 -, juris). Anders als der Antragsgegner meint, steht dem der Untersuchungsgrundsatz des § 86 VwGO nicht entgegen. Denn für die Anfechtungsklage gegen Entscheidungen auf Grundlage des § 22 LDG ist dieser Grundsatz nach der gesetzgeberischen Intention (LT-Drs. 14/2996, S. 84) dergestalt modifiziert, dass lediglich die aktuell vorliegenden Erkenntnisse und Beweismittel die Grundlage für die gerichtliche Entscheidung bilden, mithin die gerichtliche Überprüfung von vorläufigen Maßnahmen nach § 22 Abs. 1 Nr. 1 Abs. 2 oder Abs. 3 LDG im Rahmen einer Anfechtungsklage in der Regel auf der Grundlage der im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vorhandenen Ermittlungsergebnisse, ggf. unter Einschluss präsenter Beweismittel, zu erfolgen hat (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 09.03.2011, a.a.O.; VG Karlsruhe, Urteil vom 07.12.2009, jew. a.a.O.).
Darauf, dass das Verwaltungsgericht in seinem Urteil vom 27.01.2015 tatsächlich zur Auffassung gelangt ist, dass die Schuldfähigkeit des Klägers bei der Begehung des Diebstahls am 28.06.2013 im Sinne der §§ 20, 21 StGB erheblich eingeschränkt war (UA S. 11), kann sich der Antragsgegner bereits deswegen nicht berufen, weil er selbst diese Einschätzung in Frage stellt und der Frage der erheblich eingeschränkten Schuldfähigkeit im behördlichen Disziplinarverfahren durch Einholung eines (weiteren) Sachverständigengutachtens nachgehen will (zur fehlenden Förderlichkeit für den Fortgang des Disziplinarverfahrens vgl. Weiß, a.a.O., M § 22 RdNr. 53). Der beschließende Senat hat zudem im Verfahren auf Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil (Beschluss vom 11.05.2015, a.a.O.) auf den Prognosecharakter der Entscheidung nach § 22 Abs. 2 und 3 LDG abgestellt und ausgeführt, dass der Beklagte gegebenenfalls im Disziplinarverfahren der ihm obliegenden Ermittlungspflicht durch Einholung eines entsprechenden Sachverständigengutachtens nachzukommen hat (§ 15 Abs. 1 LDG).
Letztlich hat der Antragsgegner den fehlenden Abschluss des Verfahrens innerhalb der Frist des § 37 Abs. 3 Satz 1 LDG auch zu vertreten. Das Erfordernis eines solchen „verfahrensrechtlichen Verschuldens“ (dazu: Düsselberg, in: v. Alberti u.a., § 37 LDG RdNr. 24; Weiß, a.a.O., M § 62 RdNr. 34) ergibt sich bereits aus § 37 Abs. 3 Satz 4 LDG, nach dem die gerichtlich bestimmte Frist für den Abschluss des Verfahrens (§ 37 Abs. 3 Satz 2 LDG) auf Antrag des Dienstherrn verlängert werden kann, wenn dieser die Frist aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, voraussichtlich nicht einhalten kann. Hier ist der Antragsgegner bereits mit auf Grundlage des § 106 Satz 2 VwGO gefassten Beschlüssen des Verwaltungsgerichts vom 11.07.2014 in den Verfahren DL 11 K 2019/13 und DL 11 K 2170/13 darauf hingewiesen worden, dass in den damals anhängigen Verfahren betreffend die vorläufige Dienstenthebung und die Einbehaltung von Bezügen nur die Kontrolle der Prognoseentscheidung, nicht aber eine abschließende Ermittlung des Sachverhalts oder gar eine Vorgabe zu der von dem Antragsgegner nach Abschluss seiner Ermittlungen zu treffenden Entscheidung über den Abschluss des derzeit ausgesetzten behördlichen Disziplinarverfahrens zu erwarten ist. Dass das Verwaltungsgericht im Verfahren DL 11 K 2170/13 tatsächlich Beweis zur Frage der (erheblich verminderten) Schuldfähigkeit des Antragstellers erhoben hat, entlastet den Antragsgegner nicht. Die von ihm erwogene Heranziehung der sog. „Kollegialgerichts-Richtlinie“ (zur Anwendung im Amtshaftungsprozess vgl. etwa: BVerwG, Urteile vom 21.03.2013 - 3 C 6.12 -, NVwZ 2013, 1550 und vom 03.06.2003 - 5 C 50.02 -, NVwZ 2004, 104) kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil das Verwaltungsgericht als Kollegialgericht die in Rede stehenden Aussetzungsbeschlüsse nicht als rechtmäßig bezeichnet hat.
Bei der Bemessung der dem Antragsgegner gemäß § 37 Abs. 3 Satz 2 LDG zu setzenden Frist für den Abschluss des Disziplinarverfahrens hat das Gericht eine summarische Beurteilung des weiteren Aufklärungsaufwandes vorzunehmen und dabei den Besonderheiten des Falls Rechnung zu tragen. Dabei ist einerseits eine ordnungsgemäße abschließende Bearbeitung zu gewährleisten, andererseits das Interesse des Beamten an einem baldigen Abschluss des Verfahrens zu berücksichtigen. Zweck der Fristsetzung kann es demnach nicht sein, auf die am Verfahren Beteiligten derart Druck auszuüben, dass eine, auch im Interesse des Beamten liegende sorgfältige Sachaufklärung bei Fristeinhaltung möglicherweise unterbleiben müsste (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 22.03.1988 - 1 DB 6.88 -, und vom 22.07.1998 - 1 DB 2.98 -, jew. juris). Andererseits soll die Frist vor dem Hintergrund des auch unter dem Regelungsregime des LDG geltenden, wenn auch nicht als Programmsatz normierten Beschleunigungsgrundsatzes (vgl. dazu amtliche Begründung zum LDG, LT-Drs. 14/2996, S. 107) im Zweifelsfall durchaus knapp bemessen sein (vgl. von Alberti, a.a.O., § 37 LDG RdNr. 26; Gansen, a.a.O., § 62 BDG RdNr. 10; Weiß, a.a.O., M § 62 RdNr. 35). Dies berücksichtigend ist eine Frist von neun Monaten nach Eingang der Originalverfahrensakten beim Antragsgegner, wie von diesem im Beschwerdeverfahren hilfsweise begehrt, zu weit bemessen. § 37 Abs. 3 Satz 1 LDG geht typisierend davon aus, dass es unter Berücksichtigung des Beschleunigungsgrundsatzes regelmäßig möglich ist, ein Disziplinarverfahren auch unter Erhebung der notwendigen Beweise innerhalb von sechs Monaten abzuschließen. Andererseits ist vor dem Hintergrund, dass der Antragsgegner in Ausübung seiner ihm gemäß §§ 12, 15 LDG obliegenden Ermittlungs- und Beweiserhebungspflicht ein Sachverständigengutachten zur Frage der (erheblich verminderten) Schuldfähigkeit des Antragstellers einholen will, die vom Verwaltungsgericht bis zum 31.08.2015 gesetzte Frist zu kurz bemessen und würde eine auch im Interesse des Antragstellers liegende sorgfältige Sachaufklärung in Frage stellen. Unter diesen Umständen hält der Senat unter Berücksichtigung der ihm bekannten Dauer einer Beweisaufnahme durch fachärztliches Sachverständigengutachten sowie weiterer verfahrensrechtlicher Verpflichtungen (§ 95 Abs. 2 Satz 1 SGB IX, § 81 Abs. 2 Nr.1 LPVG, § 20 LDG) eine Frist bis zum 31.12.2015 für sachgerecht, um einen Abschluss des Disziplinarverfahrens zu erreichen.
Wird das Verfahren nicht innerhalb der genannten Frist abgeschlossen, stellt es die Disziplinarbehörde ein. Allerdings besteht nach § 37 Abs. 3 Satz 3 LDG die Möglichkeit, auf Antrag des Dienstherrn die Frist zu verlängern, wenn dieser sie aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, voraussichtlich nicht einhalten kann.
10 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 2 LDG.
11 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als

1.
Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Apotheker oder Angehörigen eines anderen Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert,
2.
Berufspsychologen mit staatlich anerkannter wissenschaftlicher Abschlußprüfung,
3.
Rechtsanwalt, Kammerrechtsbeistand, Patentanwalt, Notar, Verteidiger in einem gesetzlich geordneten Verfahren, Wirtschaftsprüfer, vereidigtem Buchprüfer, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten,
3a.
Organ oder Mitglied eines Organs einer Wirtschaftsprüfungs-, Buchprüfungs- oder einer Berufsausübungsgesellschaft von Steuerberatern und Steuerbevollmächtigten, einer Berufsausübungsgesellschaft von Rechtsanwälten oder europäischen niedergelassenen Rechtsanwälten oder einer Berufsausübungsgesellschaft von Patentanwälten oder niedergelassenen europäischen Patentanwälten im Zusammenhang mit der Beratung und Vertretung der Wirtschaftsprüfungs-, Buchprüfungs- oder Berufsausübungsgesellschaft im Bereich der Wirtschaftsprüfung, Buchprüfung oder Hilfeleistung in Steuersachen oder ihrer rechtsanwaltlichen oder patentanwaltlichen Tätigkeit,
4.
Ehe-, Familien-, Erziehungs- oder Jugendberater sowie Berater für Suchtfragen in einer Beratungsstelle, die von einer Behörde oder Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts anerkannt ist,
5.
Mitglied oder Beauftragten einer anerkannten Beratungsstelle nach den §§ 3 und 8 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes,
6.
staatlich anerkanntem Sozialarbeiter oder staatlich anerkanntem Sozialpädagogen oder
7.
Angehörigen eines Unternehmens der privaten Kranken-, Unfall- oder Lebensversicherung oder einer privatärztlichen, steuerberaterlichen oder anwaltlichen Verrechnungsstelle
anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als

1.
Amtsträger oder Europäischer Amtsträger,
2.
für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten,
3.
Person, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem Personalvertretungsrecht wahrnimmt,
4.
Mitglied eines für ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes tätigen Untersuchungsausschusses, sonstigen Ausschusses oder Rates, das nicht selbst Mitglied des Gesetzgebungsorgans ist, oder als Hilfskraft eines solchen Ausschusses oder Rates,
5.
öffentlich bestelltem Sachverständigen, der auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet worden ist, oder
6.
Person, die auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Geheimhaltungspflicht bei der Durchführung wissenschaftlicher Forschungsvorhaben auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet worden ist,
anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist. Einem Geheimnis im Sinne des Satzes 1 stehen Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse eines anderen gleich, die für Aufgaben der öffentlichen Verwaltung erfaßt worden sind; Satz 1 ist jedoch nicht anzuwenden, soweit solche Einzelangaben anderen Behörden oder sonstigen Stellen für Aufgaben der öffentlichen Verwaltung bekanntgegeben werden und das Gesetz dies nicht untersagt.

(2a) (weggefallen)

(3) Kein Offenbaren im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn die in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen Geheimnisse den bei ihnen berufsmäßig tätigen Gehilfen oder den bei ihnen zur Vorbereitung auf den Beruf tätigen Personen zugänglich machen. Die in den Absätzen 1 und 2 Genannten dürfen fremde Geheimnisse gegenüber sonstigen Personen offenbaren, die an ihrer beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit mitwirken, soweit dies für die Inanspruchnahme der Tätigkeit der sonstigen mitwirkenden Personen erforderlich ist; das Gleiche gilt für sonstige mitwirkende Personen, wenn diese sich weiterer Personen bedienen, die an der beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit der in den Absätzen 1 und 2 Genannten mitwirken.

(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis offenbart, das ihm bei der Ausübung oder bei Gelegenheit seiner Tätigkeit als mitwirkende Person oder als bei den in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen tätiger Datenschutzbeauftragter bekannt geworden ist. Ebenso wird bestraft, wer

1.
als in den Absätzen 1 und 2 genannte Person nicht dafür Sorge getragen hat, dass eine sonstige mitwirkende Person, die unbefugt ein fremdes, ihr bei der Ausübung oder bei Gelegenheit ihrer Tätigkeit bekannt gewordenes Geheimnis offenbart, zur Geheimhaltung verpflichtet wurde; dies gilt nicht für sonstige mitwirkende Personen, die selbst eine in den Absätzen 1 oder 2 genannte Person sind,
2.
als im Absatz 3 genannte mitwirkende Person sich einer weiteren mitwirkenden Person, die unbefugt ein fremdes, ihr bei der Ausübung oder bei Gelegenheit ihrer Tätigkeit bekannt gewordenes Geheimnis offenbart, bedient und nicht dafür Sorge getragen hat, dass diese zur Geheimhaltung verpflichtet wurde; dies gilt nicht für sonstige mitwirkende Personen, die selbst eine in den Absätzen 1 oder 2 genannte Person sind, oder
3.
nach dem Tod der nach Satz 1 oder nach den Absätzen 1 oder 2 verpflichteten Person ein fremdes Geheimnis unbefugt offenbart, das er von dem Verstorbenen erfahren oder aus dessen Nachlass erlangt hat.

(5) Die Absätze 1 bis 4 sind auch anzuwenden, wenn der Täter das fremde Geheimnis nach dem Tod des Betroffenen unbefugt offenbart.

(6) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.

(1) Wer ein Geheimnis, das ihm als

1.
Amtsträger,
2.
für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten,
3.
Person, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem Personalvertretungsrecht wahrnimmt oder
4.
Europäischer Amtsträger,
anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist, unbefugt offenbart und dadurch wichtige öffentliche Interessen gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Hat der Täter durch die Tat fahrlässig wichtige öffentliche Interessen gefährdet, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Wer, abgesehen von den Fällen des Absatzes 1, unbefugt einen Gegenstand oder eine Nachricht, zu deren Geheimhaltung er

1.
auf Grund des Beschlusses eines Gesetzgebungsorgans des Bundes oder eines Landes oder eines seiner Ausschüsse verpflichtet ist oder
2.
von einer anderen amtlichen Stelle unter Hinweis auf die Strafbarkeit der Verletzung der Geheimhaltungspflicht förmlich verpflichtet worden ist,
an einen anderen gelangen läßt oder öffentlich bekanntmacht und dadurch wichtige öffentliche Interessen gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(3a) Beihilfehandlungen einer in § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 der Strafprozessordnung genannten Person sind nicht rechtswidrig, wenn sie sich auf die Entgegennahme, Auswertung oder Veröffentlichung des Geheimnisses oder des Gegenstandes oder der Nachricht, zu deren Geheimhaltung eine besondere Verpflichtung besteht, beschränken.

(4) Die Tat wird nur mit Ermächtigung verfolgt. Die Ermächtigung wird erteilt

1.
von dem Präsidenten des Gesetzgebungsorgans
a)
in den Fällen des Absatzes 1, wenn dem Täter das Geheimnis während seiner Tätigkeit bei einem oder für ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes bekanntgeworden ist,
b)
in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1;
2.
von der obersten Bundesbehörde
a)
in den Fällen des Absatzes 1, wenn dem Täter das Geheimnis während seiner Tätigkeit sonst bei einer oder für eine Behörde oder bei einer anderen amtlichen Stelle des Bundes oder für eine solche Stelle bekanntgeworden ist,
b)
in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2, wenn der Täter von einer amtlichen Stelle des Bundes verpflichtet worden ist;
3.
von der Bundesregierung in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4, wenn dem Täter das Geheimnis während seiner Tätigkeit bei einer Dienststelle der Europäischen Union bekannt geworden ist;
4.
von der obersten Landesbehörde in allen übrigen Fällen der Absätze 1 und 2 Nr. 2.
In den Fällen des Satzes 2 Nummer 3 wird die Tat nur verfolgt, wenn zudem ein Strafverlangen der Dienststelle vorliegt.

(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Außerhalb des Dienstes ist dieses nur dann ein Dienstvergehen, wenn die Pflichtverletzung nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.

(2) Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten sowie früheren Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen, wenn sie

1.
sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigen,
2.
an Bestrebungen teilnehmen, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen,
3.
gegen die Verschwiegenheitspflicht, gegen die Anzeigepflicht oder das Verbot einer Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses oder gegen das Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen verstoßen oder
4.
einer Verpflichtung nach § 46 Absatz 1, 2, 4 oder 7 oder § 57 schuldhaft nicht nachkommen.
Satz 1 Nummer 1 bis 3 gilt auch für frühere Beamtinnen mit Anspruch auf Altersgeld und frühere Beamte mit Anspruch auf Altersgeld.

(3) Die Verfolgung von Dienstvergehen richtet sich nach dem Bundesdisziplinargesetz.

(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.

(2) Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten oder früheren Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen, wenn sie sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigen oder an Bestrebungen teilnehmen, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen, oder wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Bei sonstigen früheren Beamtinnen und früheren Beamten gilt es als Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Für Beamtinnen und Beamte nach den Sätzen 1 und 2 können durch Landesrecht weitere Handlungen festgelegt werden, die als Dienstvergehen gelten.

(3) Das Nähere über die Verfolgung von Dienstvergehen regeln die Disziplinargesetze.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.