Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 19. Jan. 2010 - A 5 S 63/08

bei uns veröffentlicht am19.01.2010

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 10. November 2005 - A 12 K 12941/05 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des - gerichtskostenfreien - Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die am ...2005 in W... geborene Klägerin ist nach ihrer 1971 in Kinshasa/Republik Zaire geborenen Mutter, die nach rechtskräftigem negativen Abschluss ihres Asylverfahrens (vgl. Senatsbeschluss v. 20.12.2004 - A 5 S 1502/04 -) nur mehr über eine Duldung verfügte, Staatsangehörige der Demokratischen Republik Kongo (D. R. Kongo). Die Mutter der Klägerin ist gelernte Schneiderin; deren Eltern, eine Tante, zwei Schwestern und drei Brüder lebten bzw. leben nach ihren Angaben vor dem Bundesamt in Kinshasa. Dort lebt inzwischen auch wieder der Vater der Klägerin. Die Geburt der Klägerin im Bundesgebiet wurde dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 09.06.2005 angezeigt. Ihr Prozessbevollmächtigter machte dabei geltend, dass zumindest Abschiebungshindernisse bestünden, da ihr als Kleinkind bei einer Rückkehr aufgrund der zu erwartenden Erkrankung an Malaria, Schlafkrankheit oder Hepatitis akute Gefahr für Leib und Leben drohe. Eine solche führe auch zu ihrem Tode, da eine medizinische Behandlung schwer erreichbar und auch mit Kosten verbunden sei, die ihre alleinerziehende mittellose Mutter (mit zwei Kleinkindern) nicht tragen könne. Für sie wurde eine ärztliche Bescheinigung einer Kinder- und Jugendärztin, Allergologie, vom 06.06.2005 vorgelegt, der zufolge sie in ihrer Abwehrlage „noch nicht so weit sei, einen Aufenthalt im Kongo ohne Gefährdung zu überstehen“. Ihre Immunität sei auf afrikanische Infektionen nicht eingestellt.
Mit Schreiben vom 17.06.2005 gab das Bundesamt der Klägerin Gelegenheit, sich zu etwa eigenen Asylgründen und sonstigen einer Rückkehr entgegenstehenden Gründen zu äußern.
Mit Bescheid vom 16.09.2005 lehnte das Bundesamt den als gestellt anzusehenden Asylantrag ab (Ziff. 1), stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG (Ziff. 2) und auch Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorlägen (Ziff. 3) und forderte die Klägerin auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe bzw. unanfechtbarem (negativen) Abschluss ihres Asylverfahrens zu verlassen, widrigenfalls sie in die D. R. Kongo abgeschoben werde (Ziff. 4). Der Klägerin könne auch unter dem Aspekt der schlechten medizinischen Versorgungslage, insbesondere im Hinblick auf eine etwaige Ansteckungsgefahr mit Infektionskrankheiten wie Malaria, kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG geltend machen. Zwar sei eine ausreichende medizinische Versorgung für Teile der Bevölkerung noch immer nicht gewährleistet und sei das Risiko an Malaria zu erkranken, sehr hoch, vor allem, wenn keine Präventionsmaßnahmen ergriffen würden. In der Regel werde jedoch bis ins Kindesalter eine „Semi“-Immunität erreicht, welche allerdings durch einen Auslandsaufenthalt teilweise wieder verloren gehe. Durch die vorbeugende Einnahme von Medikamenten (sog. Malaria-Chemoprophylaxe) lasse sich das Risiko nur beschränkt herabsetzen, sodass viele zurückkehrende Asylbewerber an Malaria erkrankten. Ohne entsprechende Behandlung sei die Sterblichkeitsrate relativ hoch, bei rechtzeitiger Behandlung - bei gleichzeitiger Diagnostik - gehe sie indes gegen Null; dies gelte auch für Kleinkinder. Jedenfalls im Großraum Kinshasa, woher die Mutter der Klägerin stamme, gebe es hinreichende Möglichkeiten ärztlicher Hilfe und in ausreichender Menge Medikamente gegen Malaria. Auch Kranke, die nicht über finanzielle Mittel verfügten, würden nicht ohne medizinische Behandlung entlassen. Dem entsprechend sei im Falle ihres am 20.04.2004 geborenen Bruders auch vom Verwaltungsgericht (im Urteil vom 08.11.2004 - A 17 K 12694/04 -) keine „Extremgefahr“ festgestellt worden. Ihre Mutter habe in ihrem Asylverfahren auch nichts vorgetragen, was für ihre völlige Mittellosigkeit spräche. Es sei schließlich davon auszugehen, dass vor einer Rückkehr die von der Deutschen Botschaft im Bericht vom 28.10.2003 empfohlenen Schutzimpfungen gegen Kindertropenkrankheiten durchgeführt würden.
Gegen diesen am 19.09.2005 zur Post gegebenen Bescheid hat die Klägerin am 10.11.2005 Klage zum Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben, mit der sie zuletzt nur noch ihr Abschiebungsschutzbegehren weiterverfolgt hat. Hierzu nahm sie noch auf die Rechtsprechung des erkennenden Gerichtshofes sowie einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart - 5 K 4958/04 - vom 24.05.2005 Bezug, wonach eine fehlende Immunität gegen Tropenkrankheiten bei Infekten und massiv geschwächtem Immunsystem einer Abschiebung entgegenstehe.
Mit Urteil vom 10.11.2005 - A 12 K 12941/05 - hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Die Klägerin habe insbesondere keinen Anspruch auf die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG. Insoweit werde der entsprechenden ständigen Rechtsprechung der 17. (vgl. VG Stuttgart, Urt. v. 14.1.2004 - A 17 K 10176/01 -; Urt. v. 03.11.2004 - A 17 K 11195/03 -) bzw. 18. Kammer (vgl. VG Stuttgart, Beschl. v. 08.03.2005 - A 18 K 10242/05 -) gefolgt. Auf die Begründung des angefochtenen Bescheids werde Bezug genommen. Eine extreme Gefährdung bestehe zunächst nicht wegen unzureichender Versorgung mit Lebensmitteln. Ausweislich des Gutachtens Dr. Junghanss vom 09.02.2001 stürben in den Ländern der Kategorie 5 in Sub-Sahara-Afrika, zu denen die D. R. Kongo zähle, jedes Jahr 29 von 100.000 Einwohnern an Mangel- und Fehlernährung, sodass in dieser Region von keiner allgemeinen Hungersnot auszugehen sei, bei der einem großen Teil der Bevölkerung „mangels jeglicher Lebensgrundlage" der baldige sichere Hungertod drohe. Es sei auch nicht erkennbar, dass gerade im Großraum Kinshasa eine besonders schlechte Lebensmittelversorgung bestünde. Im Gegenteil herrsche dort - im Unterschied zu den vom Krieg heimgesuchten Ostprovinzen - keine akute Unterversorgung; selbst in den Armutsvierteln von Kinshasa sei die Quote der unter akuter Unterernährung leidenden Kleinkinder unter fünf Jahren nicht höher als 2,6 %. Versorgungsengpässe würden vor allem durch die traditionelle Solidarität und gegenseitige Unterstützung im Familienverband aufgefangen. Es gebe in Kinshasa auch Volkskantinen, in denen die völlig Mittellosen mit dem Nötigsten versorgt würden, sowie teils kirchliche, teils mit internationalen Hilfsorganisationen kooperierende private Vereine, die gerade für allein stehende Frauen mit Kindern Betreuungsfunktionen übernähmen und Eingliederungshilfen gewährten, um sie in die Lage zu versetzen, für den notwendigen Lebensunterhalt zu sorgen. Danach sei auch für Mütter mit minderjährigen Kindern von einer noch ausreichenden Versorgungslage auszugehen, die der Annahme eines mit hoher Wahrscheinlichkeit alsbald nach der Rückkehr nach Kinshasa drohenden Hungertods und damit der Überwindung der Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG entgegenstünden. Eine Extremgefahr infolge der schlechten Lebensbedingungen lasse sich für Rückkehrer auch unter Berücksichtigung der Gefährdung durch eine eventuelle Erkrankung an Malaria, die in der D. R. Kongo der ganzen Bevölkerung drohe, nicht feststellen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 13.11.2002 - A 6 S 967/01 - u. Urt. v. 20.04.2004 - A 9 S 929/03 -). Dr. Junghanss zufolge stürben zwar von 100.000 Menschen (bezogen auf die Gesamtbevölkerung) 143 pro Jahr an Malaria. Für Kinder bis zu 4 Jahren sei die malariaspezifische Mortalität wegen der fehlenden „Semi“-Immunität erhöht, sodass von 100.000 Kindern dieser Altersgruppe jährlich 940 an Malaria stürben. Dr. Ochel habe schließlich in seinem mündlichen Gutachten vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt a. M. ausgeführt, die „Semi“-Immunität gegen Malaria, die die in afrikanischen Ländern geborenen Personen ab ca. dem fünften Lebensjahr erwürben, sinke nach wenigen Wochen Aufenthalt außerhalb der Malariagebiete. Nach einem halben Jahr sei von der früheren „Semi“Immunität in aller Regel nichts mehr vorhanden. Diese biete freilich keinen kompletten, sondern nur einen graduellen Schutz, was bedeute, dass das Erkrankungsrisiko nur um ungefähr 30 % gemindert sei. Malaria werde in der D. R. Kongo mit Antibiotika behandelt. Es gebe im ganzen Land Gesundheitszentren, in denen die Ärzte und Schwestern in der Behandlung von Malaria, einer weit verbreiteten Krankheit, ausgebildet seien. Bei komplizierten Verlaufsformen behandele man mit Chinin. Die Behandlung dauere 3 bis 5 Tage. Die Kosten betrügen bei einem unkomplizierten Verlauf ambulant 1 bis 2 Euro, bei stationärer Behandlung einschließlich Arzneimittel 10 bis 20 Euro. Die Sterblichkeitsrate sei bei rechtzeitiger Behandlung gleich Null. Die Vorsorge mit Chemoprophylaxe sei Teil der routinemäßigen Gesundheitserziehung. Für einen Vorsorgezeitraum von drei Monaten entstünden hierfür Kosten von ca. 1 Euro. Außerdem seien Moskitonetze zum Preis von 2 bis 5 Euro erhältlich, die für 2 bis 3 Euro noch zusätzlich imprägniert werden könnten. Selbst wenn man daher davon ausginge, dass eine einmal erworbene „Semi“-Immunität nach längerem Aufenthalt außerhalb eines Malaria-Übertragungsgebietes wieder verloren gehe und eine Sterblichkeitsrate von 1 % zugrunde lege, könne eine Extremgefahr für Erwachsene ausgeschlossen werden. Da in Kinshasa gesundheitliche Hilfe rasch zu erreichen sei, könne bei einer Infektion auch nahezu umgehend mit der Behandlung begonnen werden. Eine sofortige Einleitung der Behandlung gewährleiste nach den Ausführungen der Sachverständigen Dr. Ochel und Dr. Dietrich indes mit nahezu 100 %-iger Wahrscheinlichkeit, dass ein tödlicher Verlauf vermieden werde. Zwar sei das malariaspezifische Sterberisiko ggf. höher, wenn Durchfallerkrankungen aufgrund verseuchten Wassers hinzukämen, was vor allem für Kleinkinder bis zu fünf Jahren gelte, die von außen in das Erregergebiet kämen. Aber auch für Kleinkinder sei nicht hinreichend erkennbar, dass sich insbesondere die malariaspezifische Sterblichkeitsrate von ca. 1 % der Vergleichsgruppe durch zusätzliche Krankheitsrisiken derart erhöhe, dass eine Extremgefahr zu bejahen wäre. Bei der Kindersterblichkeit in dieser Altersgruppe von landesweit 17 % sei zu berücksichtigen, dass diese Zahl für die vorliegend allein maßgebliche Region Kinshasa keine Aussagekraft besitze und deutlich reduziert werden müsse. Eine extreme Gefahr folge auch nicht daraus, dass insbesondere Kleinkindern Durchfall- und Bronchialkrankheiten sowie Tropenkrankheiten drohten. Auch hier hänge das Risiko entscheidend davon ab, ob die Erkrankung frühzeitig erkannt und wie sie behandelt werde. Es sei indes davon auszugehen, dass ein Kleinkind, das nur mit einem Elternteil zurückkehren könne, von diesem betreut werde und in Kinshasa Zugang zu den dort bestehenden Möglichkeiten ärztlicher Hilfe habe und ein solcher auch nicht an Mittellosigkeit scheitere.
Auf den am 05.12.2005 rechtzeitig gestellten Antrag der Klägerin hat der Senat mit Beschluss vom 07.01.2008 - A 5 S 1113/05 - die Berufung gegen dieses Urteil zugelassen, soweit die Klägerin die Feststellung begehrt hat, dass ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 AufenthG hinsichtlich der D. R. Kongo vorliege. Die Frage, ob in Deutschland geborene und aufgewachsene Kleinkinder kongolesischer Herkunft wegen gesundheitlicher Risiken aufgrund der allgemeinen Lebensverhältnisse in der D. R. Kongo Abschiebungsschutz beanspruchen könnten, habe grundsätzliche Bedeutung.
Am 28.01.2008 hat die Klägerin zur Begründung ihrer Berufung zunächst in vollem Umfang auf ihre Zulassungsbegründung sowie ihr Vorbringen in erster Instanz Bezug genommen. In jener hatte sie im Wesentlichen ausgeführt: Für Kleinkinder bestehe auch in der Region Kinshasa akute Gefahr für Leib und Leben. Für sie habe bereits Dr. Junghanss insbesondere im Zusammenhang mit anderen Erkrankungen ein sehr großes Risiko gesehen. Bei der Kindersterblichkeit sei auch nicht auf alle in der D. R. Kongo geborenen Kleinkinder, sondern lediglich auf Kleinkinder abzustellen, die gerade aus Europa bzw. Deutschland dorthin zurückkehrten; jene seien medizinisch auch völlig anders zu behandeln. Deren Sterberisiko sei zudem aufgrund der Gefahr einer Mehrfacherkrankung drastisch erhöht. Ihre alleinstehende, mittellose Mutter könne ihr nach einer gemeinsamen Rückkehr auch keine ausreichende ärztliche Behandlung ermöglichen. Ergänzend hat sie noch ausgeführt, dass eine „Semi“-Immunität auch nicht künstlich zu erlangen sei, weshalb sie bei einer Rückkehr wahrscheinlich unverzüglich erkranken und in Lebensgefahr geraten würde. Nachdem das Bundesamt offenbar in einem vergleichbaren Fall eine Abhilfeentscheidung getroffen habe, liege auch ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz vor. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat trägt die Mutter der Klägerin noch vor, dass es für sie mit zwei 2004 und 2005 geborenen Kindern nicht einfach sei zu arbeiten. Seit 9 Jahren habe sie weder zu ihren Eltern noch ihren fünf Geschwistern Kontakt; diese hätten alle in Kinshasa gelebt. Auf ihre Briefe habe sie nie Antwort bekommen. Zuletzt habe sie in Kinshasa bei einem Onkel gewohnt, der bei der Stadtverwaltung angestellt gewesen sei. Verdient habe er in dieser Position allerdings nichts, sodass er Sachen habe kaufen und verkaufen müssen. Auch zu ihm habe sie seit ihrer Ausreise - ebenso wie zu ihrer Tante - keinen Kontakt mehr. Sie habe den Beruf einer Schneiderin erlernt, sei jedoch als solche nicht fest angestellt gewesen; es habe sich um eine „normale Hilfstätigkeit“ gehandelt. Zum Vater ihrer Kinder bestehe weiterhin telefonischer Kontakt, nachdem er Deutschland wieder habe verlassen müssen. Dieser wohne inzwischen wieder in Kinshasa; er rufe sie gelegentlich von dort an. Der Vertreter der Klägerin macht sodann noch geltend, dass das Verfolgungsschicksal ihrer Mutter offenbar doch zutreffen müsse. Dies zeige ihre weinerliche Verfassung, die augenscheinlich auf sog. „flash-backs“ zurückzuführen sei. Insofern wäre sie nach einer Rückkehr in die D. R. Kongo psychisch nicht in der Lage, für ihre minderjährigen Kinder zu sorgen. Darüber hinaus drohe ihnen eine Malariaerkrankung.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 10.11.2005 - A 12 K 12941/05 - zu ändern und den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 16.09.2005 hinsichtlich seiner Ziff. 3 und 4 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, bei ihr hinsichtlich der D. R. Kongo ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG festzustellen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Hierzu führt sie im Wesentlichen aus, dass grundsätzlich von keiner extremen Gefahrenlage auszugehen sei. Hierbei gehe sie allerdings davon aus, dass die medizinische Versorgung bei vielen Krankheiten nicht gewährleistet oder für den Erkrankten nicht finanzierbar sei. Bei Rückkehrern sei das Fehlen oder der Verlust der Teilimmunität ein ernstes Problem. Dies gelte insbesondere für die in der D. R. Kongo weit verbreitete Malaria. Bei dem allgemein vorhandenen Risikobewusstsein der Bevölkerung könne jedoch grundsätzlich von einer rechtzeitigen Diagnose- und effektiven Behandlungsmöglichkeit ausgegangen werden. Einer gesteigerten Gefährdungslage seien Kleinkinder bis zu fünf Jahren ausgesetzt. Die Teilimmunität eines Kleinkindes und deren Auswirkungen hingen von seinem individuellen Gesundheits- und Entwicklungszustand und den Rahmenbedingungen bei der Rückkehr ab. Allerdings bedeute dies nicht, dass mit Erreichen des fünften Lebensjahres jedenfalls von einer ausreichenden Teilimmunität ausgegangen werden könnte.
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Dem Senat liegen die Akten des Bundesamts - auch die die Mutter der Klägerin betreffenden - und des Verwaltungsgerichts vor. Auf diese wird wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands ebenso verwiesen wie auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze und den als Anlage zur Sitzungsniederschrift genommenen Hilfsbeweisantrag vom 19.01.2010. Jene waren auch Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor dem Senat.

Entscheidungsgründe

 
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Die Berufung ist zulässig. Sie ist insbesondere rechtzeitig durch gesonderten Schriftsatz entsprechend § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO begründet werden. Insoweit durfte auf die erfolgreiche Begründung des Zulassungsantrags verwiesen werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.07.2006 - 1 C 15.05 -, BVerwGE 126, 243 m.w.N.; Urt. v. 30.06.1998 - 9 C 6.98 -, BVerwGE 107, 117).
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Die Berufung bleibt jedoch ohne Erfolg.
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1. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht entschieden, dass die Klägerin nicht die Feststellung eines – hier allein streitgegenständlichen (vgl. hierzu ausführlich VGH Bad.-Württ., Urt. v. 14.05.2009 – 11 S 983/06 -) - Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (- Aufenthaltsgesetz -) in der Fassung der Änderung durch das Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19.08.2007 (- Richtlinienumsetzungsgesetz -, in Kraft seit 28.08.2007, BGBl. I 1970) beanspruchen kann. Dabei umfasste die begehrte Feststellung des Bundesamtes nicht nur die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, sondern nunmehr auch die durch die Soll-Regelung beschränkte Ermessensentscheidung über die Rechtsfolge (vgl. hierzu ausführlich BVerwG, Urt. v. 11.09.2007 – 10 C 8.07 -, BVerwGE 129, 251) -.
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Im für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat (§ 77 Abs. 1 AsylVfG) liegt bei der Klägerin hinsichtlich der D. R. Kongo kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vor. Danach soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn für ihn dort eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Dies kann bei der Klägerin nicht festgestellt werden, da sie sich nicht auf individuelle, gerade ihr drohende Gefahren, sondern lediglich auf solche beruft, denen die dortige Bevölkerung bzw. die Bevölkerungsgruppe, der sie angehört, allgemein ausgesetzt ist, und insoweit die Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG eingreift. So begehrt die Klägerin Abschiebungsschutz im Hinblick auf die typischen Folgen der schlechten wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen in der D. R. Kongo (mangelhafte Versorgungslage, unzureichendes Gesundheitssystem, Arbeitslosigkeit) wie Unterernährung, Krankheit und Tod. Derartige Gefahren sind indessen bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen. Insofern soll Raum sein für ausländerpolitische Entscheidungen, was die Anwendbarkeit von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG selbst dann grundsätzlich sperrt, wenn solche Gefahren den einzelnen Ausländer zugleich in konkreter und individualisierbarer Weise betreffen (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.10.1995 - 9 C 9.95 -, BVerwGE 99, 324). Aus diesem Zweck der Regelung folgt weiter, dass die „Allgemeinheit“ der Gefahr nicht davon abhängig ist, ob sie sich auf die Bevölkerung oder bestimmte Bevölkerungsgruppen gleichartig auswirkt, wie das bei Hungersnöten, Seuchen, Bürgerkriegswirren oder Naturkatastrophen der Fall sein kann. § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG kann vielmehr auch bei eher diffusen Gefährdungslagen greifen, etwa dann, wenn Gefahren für Leib und Leben aus den allgemein schlechten Lebensverhältnissen (soziale und wirtschaftliche Missstände) im Zielstaat hergeleitet werden. Denn soweit es um den Schutz vor den einer Vielzahl von Personen im Zielstaat drohenden typischen Gefahren solcher Missstände wie etwa Lebensmittelknappheit, Obdachlosigkeit oder gesundheitliche Gefährdungen geht, ist die Notwendigkeit einer politischen Leitentscheidung in gleicher Weise gegeben (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.07.2001 - 1 C 5.01 -, BVerwGE 115, 1). Insofern kann schließlich dahinstehen, ob als maßgebliche Bevölkerungsgruppe, der diese Gefahren generell mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohten, (Klein-)Kinder bis zum Erreichen eines bestimmten ähnlichen Alters in der D. R. Kongo insgesamt oder lediglich die in Europa geborenen und zumindest in den ersten Lebensjahren dort aufgewachsenen (Klein-)Kinder anzusehen sind. Im erstgenannten Fall ergäbe sich die grundsätzlich jedem (Klein-)Kind aus der Gruppe drohende erhebliche Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG aus statistischen Erkenntnissen. Die von der Klägerin angenommene Verstärkung dieser Gefahr für aus Europa zurückkehrende (Klein-)Kinder änderte an der Sperrwirkung nichts, da es sich auch insoweit nur um typische Auswirkungen einer allgemeinen Gefahr handelte (vgl. BVerwG, Urt. v. 08.12.1998, a.a.O., BVerwGE 108, 77 <82 f.>). Würde hingegen allein auf die Gruppe der aus Europa zurückkehrenden kongolesischen (Klein-)Kinder abgestellt, drohte diesen ebenfalls eine allgemeine Gefahr wegen der dortigen schlechten Lebensverhältnisse. Welche Folgerungen daraus für sämtliche in Deutschland geborenen (Klein-)Kinder kongolesischer Staatsangehörigkeit zu ziehen wären, bedürfte gleichfalls einer politischen Leitentscheidung nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Soweit die Klägerin geltend macht, einer Bevölkerungsgruppe in der D. R. Kongo schon deshalb nicht anzugehören, weil sie in Deutschland geboren sei, geht dies fehl. § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG zielt auf Gefahren, welche der Ausländer, würde er in den betreffenden Staat abgeschoben, dort ausgesetzt wäre; insofern gehörte die Klägerin dann aber ersichtlich der Bevölkerungsgruppe der (aus Europa zurückgekehrten) kongolesischen Kinder an.
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Für diese Personengruppe gibt es keine Anordnung des Innenministeriums Baden-Württemberg. Auch für einen gleichwertigen Schutz vor Abschiebung (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.07.2001 - 1 C 2.01 -, BVerwGE 114, 379 Rn. 14, auch Urt. v. 12.07.2001 - 1 C 5.01 -, BVerwGE 115, 1 Rn. 17) ist nichts ersichtlich, da der Klägerin bislang keine Aufenthaltserlaubnis erteilt worden ist. Die Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG wird hier auch nicht ausnahmsweise aus verfassungsrechtlichen Gründen überwunden.
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Solches wäre nur der Fall, wenn der Ausländer im Zielstaat landesweit einer extrem zugespitzten allgemeinen Gefahr dergestalt ausgesetzt wäre, dass er „gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert“ würde (st. Rspr. des BVerwG, vgl. Urt. v. 17.10.1995 - 9 C 9.95 -, BVerwGE 99, 324 u. v. 19.11.1996 - 1 C 6.95 -, BVerwGE 102, 249 zu § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG u. Beschl. v. 14.11.2007 - 10 B 47.07 - zu § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG). Damit sind nicht nur Art und Intensität der drohenden Rechtsgutsverletzungen, sondern auch die Unmittelbarkeit der Gefahr und ihr hoher Wahrscheinlichkeitsgrad angesprochen (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.11.1996 - 1 C 9.95 -, BVerwGE 102, 249).
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Entgegen der vom Bayerischen Verwaltungsgericht München (vgl. Urt. v. 29.03.2007 - M 21 K 04.50084 u. a. -, Urt. v. 17.02.2004 - M 21 K 02.51921 -) vertretenen Auffassung genügen diese Anforderungen auch dem verfassungsrechtlich unabdingbar gebotenen Schutz insbesondere von Kindern. Die gegenteilige Auffassung übersieht, dass es allein um den Schutz vor Gefährdungen geht, die im Ausland eintreten und auf die der deutsche Staat naturgemäß keinen Einfluss nehmen kann. Insofern gelten aber nicht dieselben grundrechtlichen Schutzstandards wie bei Gefahren im Inland (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 13.11.2002 - A 6 S 967/01 -). Insbesondere gelten auch aufgrund der Bestimmungen, aus denen sich eine staatliche Verantwortung für das Kindeswohl ergibt, keine anderen, weitergehenden Maßstäbe. Eine verfassungsrechtliche Verantwortung hat der deutsche Staat hinsichtlich auslandsbezogener Gefahrenlagen nur in Art. 16a Abs. 1 GG übernommen, der einen Anspruch auf Schutz vor politischer Verfolgung normiert. Ansonsten ist verfassungsrechtlich hinsichtlich auslandsbezogener Gefährdungen (lediglich) die Wahrung eines "menschenrechtlichen Mindeststandards" als "unabdingbarer Grundsatz der deutschen verfassungsrechtlichen Ordnung" geboten. Mit Blick auf Gefahren für Leib und Leben hat auch das Bundesverfassungsgericht die Voraussetzungen eines solchen zwingenden Schutzes unter Berufung auf Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG nur für Fälle bejaht, in denen "greifbare Anhaltspunkte" bzw. "echte Risiken" dafür bestehen, dass der Ausländer im Zielstaat einer grausamen, unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung unterliegen oder in unmittelbarem Zusammenhang mit der Abschiebung Opfer eines Verbrechens werden wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 31.03.1987 - 2 BvM 2/86 -, BVerfGE 75, 1, 16 f.; BVerfG, Urt. v. 14.05.1996 - 2 BvR 1938/, 2 BvR 2315/93 -., BVerfGE 93 94, 49, 99; BVerfG, Kammerbeschl. v. 03. 04. 1992 - 2 BvR 1837/91 -, NVwZ 1992, 660, v. 22.06.1992 - 2 BvR 1901/91 - u. v. 31.05.1994 - 2 BvR 1193/93 -, NJW 1994, 2883; auch BVerwG, Urt. v. 12.07.2001 - 1 C 2.01 -, BVerwGE 114, 379, 382, Urt. v. 24.05.2000 - 9 C 34.99 -, 111, 223, 228 ff. m.w.N.). Mit der Beschränkung des Abschiebungsschutzes auf die Gefahr des Eintritts des "Todes und schwerster Verletzungen" wird mithin hinsichtlich der Intensität der Gefährdung zutreffend der Kern des menschenrechtlich zwingend gebotenen Schutzes von Leib und Leben bezeichnet.
21 
Die weitere Einschränkung, dass die drohende Rechtsgutverletzung darüber hinaus in unmittelbarem (zeitlichem) Zusammenhang mit der Abschiebung stehen muss und ihr Eintritt mit hoher, nicht nur beachtlicher Wahrscheinlichkeit prognostiziert werden kann ("sehenden Auges"; vgl. BVerwG, Urt. v. 19.11.1996 - 1 C 6.95 -, BVerwGE 102, 249 <259>; Urt. v. 12.07.2001 – 1 C 5.01 -, a.a.O., S. 9 f.; auch Beschl. v. 26.01.1999 - 9 B 617.98 -, Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 14), ist schließlich geboten, um den verfassungsrechtlich zwingend gebotenen Abschiebungsschutz auf solche Gefahren für Leib und Leben zu begrenzen, die noch in einem Zurechnungszusammenhang mit der Abschiebung stehen, und auch, um die ausländerpolitische Handlungsfreiheit des deutschen Staates zu wahren (vgl. zur Bedeutung außenpolitischer Aspekte bei der Bestimmung des für den "menschenrechtlichen Mindeststandard" maßgeblichen Grades der Wahrscheinlichkeit des Gefahreneintritts BVerfG, Kammerbeschl. v. 22.6.1992 - 2 BvR 1901/91 -). Eine grundrechtliche Mitverantwortung des deutschen Staates für auslandsbezogene Sachverhalte kommt - abgesehen von Art. 16a GG - nur insoweit in Betracht, als sie dem deutschen staatlichen Handeln noch zugerechnet werden können (vgl. BVerfG, Beschl. v. 16.12.1983 - 2 BvR 1160/83, 2 BvR 1565/83, 2 BvR 1714/83 -, BVerfGE 66, 39, 60 ff.; auch BVerfG, Kammerbeschl. v. 25.09.1986, InfAuslR 1987, 37<38>). Diese Voraussetzung ist in den oben genannten Fällen, in denen das Bundesverfassungsgericht einen zwingend gebotenen Schutz vor Abschiebung und Auslieferung bejaht hat, unproblematisch gegeben, weil der Ausländer unmittelbar einem bewusst und gezielt gegen ihn gerichteten Handeln ausgesetzt würde, dem er nicht ausweichen könnte. Die hier in Rede stehenden allgemeinen Risiken für Leib und Leben im Zielstaat stellen sich demgegenüber komplexer dar. Sie beruhen nicht auf zielgerichtetem Handeln, sondern treffen die Bevölkerung gleichsam schicksalhaft. Abgesehen von ganz extremen Ausnahmezuständen wie schweren Seuchen oder Naturkatastrophen oder bestimmten, ohne ausreichende Behandlung unmittelbar tödlich verlaufenden "Volkskrankheiten" (vgl. hierzu etwa BVerwG, Urt. v. 27.04.1998, Buchholz 402.240 § 53 AuslG 1990 Nr. 12) wirken sie sich nicht gleichartig und in jeder Hinsicht zwangsläufig auf die Bevölkerung aus. Die Allgemeingefahr setzt sich vielmehr aus einer Vielzahl verschiedener Risikofaktoren zusammen, denen der Einzelne in ganz unterschiedlicher Weise ausgesetzt ist und denen er gegebenenfalls auch ausweichen kann. Intensität, Konkretheit und zeitliche Nähe der Gefahr für den einzelnen können nur unter Berücksichtigung aller Einzelfallumstände beurteilt werden (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.11.2002 - A 6 S 967/01 – juris; auch BVerwG, Beschl. v. 23.03.1999 - 9 B 866.98 - juris). Entsprechend vielschichtig ist die Gefahrenprognose; das gilt in besonderer Weise für die hier maßgeblichen diffusen Gefährdungen infolge schlechter Lebensverhältnisse im Zielstaat. Allenfalls dann, wenn sich die komplexe allgemeine Gefahrenlage für den einzelnen Ausländer so zuspitzt, dass es mit hoher Wahrscheinlichkeit und unausweichlich bald nach der Abschiebung zur Rechtsgutverletzung kommen wird, kann von einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Abschiebung die Rede sein, der dem Fall vergleichbar ist, dass der Ausländer gezielt gegen ihn gerichtetem Handeln ausgesetzt würde.
22 
Eine Extremgefahr infolge der schlechten Lebensbedingungen in der D. R. Kongo lässt sich vor diesem Hintergrund für die Klägerin nicht feststellen. Sie lässt sich insbesondere nicht schon aus den - zudem gegenüber 2000 weiter rückläufigen - einschlägigen statistischen Sterberaten der Weltgesundheitsorganisation (vgl. World Health Statistics 2009, S. 37) für Kinder unter fünf Jahren (161/1.000 Lebendgeburten) bzw. Erwachsene (zwischen 15 und 60 Jahren, 357/1.000) herleiten, da diese lediglich belegen, dass die allgemeinen Lebensverhältnisse in einem Land sehr schlecht sind. Dies ist umso weniger gerechtfertigt, als die Sterberaten auf den Gesamtstaat bezogen sind, sich die Situation in den Städten, namentlich in Kinshasa, jedoch besser darstellt (vgl. AA, Bericht v. 14.05.2009). Die Einzelfallprognose, dass sich diese Situation für den einzelnen Ausländer im Sinne einer Extremgefahr für Leib und Leben zuspitzt, kann jedoch in aller Regel nicht allein auf rein statistische Aussagen gestützt werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.11.1996, a.a.O.; Beschl. v. 23.03.1999, a.a.O.). Eine solche Prognose setzt vielmehr zunächst voraus, dass die unterschiedlichen Risikofaktoren, auf die sich die statistischen Daten zurückführen lassen, ermittelt und in ihrer Bedeutung für den Eintritt der Gefahr gewichtet werden. Es kommt dann entscheidend darauf an, welche Risikofaktoren mit welchem Gewicht und welcher Sicherheit gerade auf die konkrete Lebenssituation des einzelnen Ausländers zutreffen und ob gegebenenfalls Ausweichmöglichkeiten bestehen. Je geringer die auf eine spezifische Gefahrenlage bezogene statistische Sterbequote und je länger der Zeitraum ist, auf den sich die Aussage bezieht, desto eindeutiger muss die Feststellung möglich sein, dass gerade der einzelne Ausländer bestimmten, für die Sterberate ausschlaggebenden und für ihn unausweichlichen Risikofaktoren unterliegt und umgekehrt. Ausgehend von diesen Grundsätzen, die bereits den Urteilen des erkennenden Gerichtshofs vom 13.11.2002 – A 6 S 967/01 - und vom 24.07.2003 – A 6 S 971/01 -) zugrunde gelegt wurden, hat die Klägerin keinen Anspruch auf Gewährung von Abschiebungsschutz.
23 
Jene Voraussetzungen einer extremen Gefahrenlage liegen im Falle der Klägerin weder im Hinblick auf die allgemeine Versorgungslage noch im Hinblick auf das Gesundheitswesen in der D. R. Kongo vor. Maßgeblich sind insoweit allein die (relativ günstigeren) Verhältnisse im Raum Kinshasa, wohin allein Abschiebungen vorgenommen werden und wo die Mutter der Klägerin auch zuletzt wohnhaft war. Auf die besonders schwierigen Verhältnisse in den vor allem seit August 2007 durch bürgerkriegsähnliche Zustände gekennzeichneten Ostprovinzen Nord- und Südkivu kommt es daher nicht an.
24 
a) Eine extreme Gefahrenlage besteht zunächst nicht im Hinblick auf allgemeine Gefahren wegen unzureichender Versorgung mit Lebensmitteln (im Anschluss an VGH Bad.-Württ., Urt. v. 13.11.2002, a.a.O., Urt. v. 24.07.2003, a.a.O; OVG NW, Urt. v. 18.04.2002 - 4 A 3113/95.A -; SächsOVG, Urt. v. - 26.11.2003 - 5 B 1022/02.A -; HambOVG, Urt. v. 02.11.2001 - 1 Bf 242/98.A -; OVG NW, Beschl. v. 03.02.2006 - 4 A 4227/04.A - bei erwachsenen Einzelpersonen mit Kindern Frage des Einzelfalls; zweifelnd OVG NW, Beschl. v. 15.11.2002 - 17 B 993/02 -; VG Wiesbaden, Urt. v. 30.08.2004 - 6 E 174/04.A (v) -; anders noch Urt. v. 23.12.2002 - 6 E 1443/02.A (2) -, Urt. v. 12.05.2003 - 6 E 430/03 A(2) -; immer bzw. regelmäßig anders für allein stehende Kinder bzw. allein erziehende Mütter mit Kleinkindern OVG Saarland, Beschl. v. 12.07.2006 - 3 Q 45/05 u. v. 11.07.2007 - 3 Q 160/06 -; im Einzelfall einer auf sich allein gestellten Mutter mit einem minderjährigen Kind auch OVG SH, Urt. v. 16.04.2002 - 4 L 39/02 -; anders auch für angolanische Kleinkinder unter fünf Jahren - VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 24.02.1999 - 13 S 3092/95 -, InfAuslR 1999, 336 f.; dagegen NdsOVG, Urt. v. 01.03.2001 - 3 A 925/00 -: nur im Einzelfall).
25 
Die von der WHO für die hohe Kindersterblichkeit angegebenen Ursachen lassen nicht erkennen, dass zurückkehrende (Klein-)Kinder nach einer Abschiebung alsbald den Hungertod oder sonstige schwerwiegende Folgen von Mangelerscheinungen erleiden könnten (vgl. Mortality Country Fact Sheet 2006: sonstige 6 %; WHO, World Health Statistics, 2009, S. 49: sonstige 14, 6 %). Die Versorgungslage in Kinshasa stellt sich vielmehr auch heute nach dem neuesten Bericht des Auswärtigen Amts vom 14.05.2009 über die asyl- und abschieberelevante Lage in der D. R. Kongo nicht grundsätzlich anders dar, als sie seinerzeit vom erkennenden Gerichtshof in seinen Urteilen vom 13.11.2002 und 24.07.2003 festgestellt worden war; auf die dortigen Ausführungen kann insoweit Bezug genommen werden. Nach wie vor wird die Versorgung mit Lebensmitteln für die Bevölkerung in der D. R. Kongo als schwierig bezeichnet; eine akute Unterversorgung besteht gleichwohl unverändert nicht, wenngleich das Auswärtige Amt nun davon ausgeht, dass der überwiegende Teil der Bevölkerung am Rande des Existenzminimums lebt, und es auch innerhalb der Großfamilie nicht immer gelingt, Härten durch wechselseitige Unterstützung aufzufangen (vgl. hierzu allerdings UNHCR, Stellungnahme v. 22.04.2002 an VG Gelsenkirchen: Engpässe können nicht mehr aufgefangen werden). Jedenfalls die Stadtbevölkerung Kinshasas, auf die indes vorliegend abzustellen ist, ist nach wie vor in der Lage, mit städtischer Kleinstlandwirtschaft und Kleinviehhaltung die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln zu sichern; dabei tragen weiterhin vor allem Frauen und Kinder mit Kleinsthandel zum Familienunterhalt bei; damit sind ersichtlich die verschiedentlich im Anschluss an eine Studie der Universität Kinshasa von 2001 erwähnten „Überlebensstrategien“ im informellen Sektor angesprochen. Dafür, dass dieser inzwischen „überfüllt“ wäre, lassen sich den dem Senat vorliegenden Erkenntnisquellen keine Hinweise entnehmen. Allerdings hängt die Sicherung der Existenzgrundlage inzwischen mehr denn je davon ab (vgl. AA, Berichte v. 01.02.2008 u. 14.05.2009), dass Rückkehrer vor Ort Unterstützung durch ihre (Groß-)Familien oder den nach wie vor dort tätigen Nichtregierungsorganisationen bzw. kirchlichen Institutionen (vgl. zu den Volkskantinen Auswärtiges Amt, Auskunft v. 16.06.2002 an BayVG München) erfahren, weil sie sich ansonsten mangels staatlicher Hilfe (Aufnahmeeinrichtungen, Wohnraum, Sozialhilfe) als „schwierig bis unmöglich“ gestaltete. Insofern könnten insbesondere Minderjährige – wie die Klägerin - ihre Versorgung nicht alleine sicherstellen. Bei der vorliegend anzustellenden Gefahrenprognose ist jedoch von einer (hier nur in Betracht kommenden) Abschiebung in Begleitung ihrer Mutter auszugehen (vgl. OVG NW, Beschl. v. 03.02.2006 - 4 A 3132/04.A -; auch BVerwG, Urt. v. 16.08.1993 - 9 C 7.93 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 163), sodass daraus – ungeachtet einer möglichen anderweitigen Unterstützung elternloser Kinder - jedenfalls noch kein Abschiebungsverbot folgt. Der Senat verkennt nicht, dass gegenseitiger Beistand aufgrund knapper gewordenen Ressourcen heute nicht mehr denselben Stellenwert wie früher haben mag (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, D. R. Kongo - Update - v. 06.08.2006) und Rückkehrer nach langer Auslandsabwesenheit mglw. nicht mehr ohne weiteres auf die Hilfeleistung Dritter, auch der erweiterten Familie, zurückgreifen können (vgl. Junghanss, Gutachten v. 09.02.2001 an VGH Bad.-Württ.). Eine solche kann allerdings nicht bereits mit der Erwägung in Frage gestellt werden, dass jedenfalls eine mehrköpfige Familie nicht unterstützt werden könnte. Dabei würde übersehen, dass es um gegenseitige bzw. w e c h s e l s e i t i g e (vgl. AA, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage v. 14.05.2009) Unterstützung im Familienverband, zunächst im Wesentlichen um vorübergehende Hilfe zur Selbsthilfe durch die im Heimatland verbliebenen Familienmitglieder bei der Unterbringung, bei der Übernahme von Beschäftigungen im informellen Sektor sowie bei der Kinderbetreuung und nicht etwa um andauernde einseitige Unterstützung durch die im Heimatland Verbliebenen geht.
26 
Ausgehend von diesen Feststellungen fehlt indes die Grundlage für die Prognose, gerade die Klägerin werde mit hoher Wahrscheinlichkeit alsbald nach ihrer Einreise in die D. R. Kongo der notwendigen Lebensgrundlage entbehren. Besondere auf eine entsprechende Gefährdung führende Umstände bzw. Risikofaktoren liegen bei ihr nicht vor. Insbesondere fehlt es nicht an jedem familiären Rückhalt in Kinshasa. Zwar will ihre Mutter keinerlei Kontakt mehr zu ihren zahlreichen Verwandten in Kinshasa haben, doch ist nicht zu erkennen, träfe ihre Behauptung zu, warum diese im Falle einer Rückkehr nicht wieder hergestellt werden könnten. Im Übrigen erscheint es in hohem Maße unwahrscheinlich, dass sie in der dortigen Region ansonsten keine weiteren, wenn auch entfernteren Verwandten mehr haben sollte (vgl. hierzu AA, Auskunft v. 16.06.2002 an BayVG München). Schließlich lebt auch ihr Vater wieder in Kinshasa, sodass sie mit der Unterstützung durch beide Elternteile rechnen kann (kritisch insoweit VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 20.20.2009 - 13 S 1887/09 -). Warum die Klägerin bzw. ihre Familie die erforderliche Unterstützung im oben verstandenen Sinne - durch Verwandte ihrer Eltern - entbehren sollte, obwohl ihre Mutter vor ihrer Ausreise bei ihrem Onkel hatte unterkommen können, vermag der Senat nicht zu erkennen. Kann ihre Mutter sonach mit einer Unterstützung bei der Kinderbetreuung rechnen, dürfte sie als gelernte und auch als solche tätige Schneiderin (vgl. Nds.OVG, Urt. v. 04.02.2002 - 1 L 3320/00 - zur Qualifikation als Fliesenleger) grundsätzlich Zugang zum informellen Sektor finden und sich die in Kinshasa üblichen „Überlebensstrategien“ nutzbar machen können. Anders mag es sich bei alleinstehenden Frauen mit minderjährigen Kindern darstellen (vgl. hierzu UNHCR, Stellungnahme v. 22.04.2002 an VG Gelsenkirchen), da sich diese dann vorrangig selbst um ihre Kinder kümmern müssten. Zu dieser Personengruppe gehört die Mutter der Klägerin jedoch nicht, da davon auszugehen ist, dass sie nach gemeinsamer Rückkehr wieder mit dem bereits nach Kinshasa zurückgekehrten Vater ihrer Kinder zusammenleben und auch wieder Anschluss an ihre Großfamilie finden wird. Insofern und aufgrund der zu erwartenden anderweitigen Unterstützung wäre die Klägerin freilich auch nicht auf eine entsprechende Tätigkeit ihrer Mutter im informellen Sektor angewiesen, sodass dahinstehen kann, ob sie hierzu psychisch in der Lage wäre. Vor diesem Hintergrund bedarf es auch keiner Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes (vgl. Beschl. v. 11.07.2007, a.a.O.), der zufolge für alleinstehende Mütter mit kleinen Kindern im Regelfall eine Extremgefahr zu bejahen sei. Auch fehlende anderweitige familiäre Bindungen im Heimatland dürften bei einer - wie hier - jedenfalls nicht alleinstehenden Mutter mit minderjährigen (Klein-)Kindern noch nicht zwingend den Hungertod oder sonstige schwerwiegende Folgen nach sich ziehen, nachdem vor Ort noch Hilfsorganisationen tätig sind und sich Rückkehrer nach längerem Aufenthalt im Bundesgebiet finanziell besser stellen dürften als der Durchschnitt der dortigen Bevölkerung, womit die mit der längeren Auslandsabwesenheit verbundenen Nachteile bei der Schaffung einer neuen Existenzgrundlage zumindest ausgeglichen sein dürften. Dass es sich bei ihren Eltern anders verhielte, vermag der Senat nicht zu erkennen. Auch dafür, dass Rückkehrern bei ihrer Einreise die Ersparnisse abgenommen würden, lassen sich den dem Senat vorliegenden Erkenntnisquellen keine Hinweise entnehmen. So wussten Rückkehrer bei einer nachträglichen Befragung von keinen staatlichen Repressionen im Zusammenhang mit ihrer Wiedereinreise zu berichten (vgl. AA, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage v. 14.05.2009). Auch dürfte es Rückkehrern möglich und zumutbar sein, Geldmittel ggf. in die D. R. Kongo zu überweisen.
27 
b) Der Senat vermag auch nicht zu erkennen, dass die sich mit ca. 4 ¾ Jahren gerade noch im Kleinkindalter befindende Klägerin noch im unmittelbaren Zusammenhang mit ihrer Einreise in die D. R. Kongo mit hoher, nicht nur beachtlicher Wahrscheinlichkeit insbesondere an Malaria erkranken und infolgedessen mit ebenfalls hoher Wahrscheinlichkeit sterben oder doch zumindest schwerste Verletzungen erleiden könnte (ebenso BayVGH, Beschl. v. 08.11.2005 - 21 B 05.30254 - für ein 3 Jahre altes Kind; Beschl. v. 17.02.2009 - 9 B 30225 - für in Deutschland geborene angolanische Kinder, Beschl. v. 27.10.2003 - 25 B 02.31192 - für 5 Jahre alte angolanische Kinder; SächsOVG, Urt. v. 09.05.2005 - 5 B 477/04.A - für ein 7 jähriges Kind; OVG SH, Beschl. v. v. 10.02.2003 - 4 L 169/02 - für ein 13 Jahre altes Kind; OVG NW, Beschl. v. 03.02.2006 - 4 A 4227/04.A - für ein 14 jähriges, bereits in der D. R. Kongo geb. Mädchen; auch - allerdings für Erwachsene - VGH Bad.-Württ., Urt. v. 13.11.2002, a.a.O.; Beschl. v 24.07.2003 - A 6 S 971/01 -: offen gelassen jeweils für Kleinkinder; BayVGH, Urt. v. 21.09.2009 - 21 B 08.30221 - für eine alleinerziehende Mutter einer 5 ½ Jahre alten Tochter; HessVGH, Urt. v. 09.11.2006 - 3 UE 3238/03.A -; HessVGH, Urt. v. 15.08.2003 - 3 UE 2870/99.A -; SächsOVG, Beschl. v. 10.02.208 - A 5 B 627/05 - ; OVG NW, Urt. v. 18.04.2002, a.a.O. , v. 04.03.2005 - 4 A 3047/04.A - u. v. 03.02.2006 - 4 A 3132/04.A -; auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 20.04.2004 - A 9 S 929/03 - für einen Erwachsenen aus Togo; a. A. BayVGH, Beschl. v. 14.02.2007 - 21 B 06.31059 - für ein (allein stehendes?) 4 Jahre altes Kind; VG Sigmaringen, Urt. v. 10.11.2009 - A 5 K 250/09 - für ein 1 ½ Jahre altes Mädchen im Anschluss an BayVG Augsburg, Urt. v. 22.03.2007 - 1 K 06.30353 - für ein 9 Monate altes Mädchen, jeweils aufgrund einer Kumulation mehrerer zusammentreffender, erhöhter Risikofaktoren; BayVG München, Urt. v. 29.03.2007, a.a.O., für Kinder im Alter von 1 ½, 3 und 7 Jahren, Urt. v. 17.02.2004 - M 21 K 02.51921 - für 7 ½ u. 9 ¼ Jahre alte Kinder, a. Urt. v. 01.07.2004 - 21 K 00.506.16 - für ein 6 Jahre altes Kind; VG Stuttgart, Urt. v. 24.04.2009 - A 3 K 749/08 - für eine alleinstehende Mutter mit einem betreuungsbedürftigen Kleinkind).
28 
Das im Hinblick auf wahrscheinliche Erkrankungen voraussichtlich in Anspruch zu nehmende Gesundheitswesen (vgl. hierzu IZAM, D. R. Kongo - Gesundheitswesen -, 2006; Schweizerisches BAFl, Focus: D. R. Kongo - Medizin. Infrastruktur und Behandlung in Kinshasa -, 05.10.2001) steht nach Einschätzung im neuesten Lagebericht vom 14.05.2009 nach wie vor in einem sehr schlechten Zustand; zwar spricht das Auswärtige Amt selbst nicht mehr von einem „katastrophalen“ bzw. „äußerst schlechten“ Zustand, allerdings ist nunmehr von einer “völlig unzureichenden“ Hygiene in den Krankenhäusern die Rede. Auch kann der Großteil der Bevölkerung weiterhin nicht hinreichend versorgt werden, wobei sich der Zugang zur medizinischen Versorgung in den – hier freilich nicht interessierenden - entlegenen Regionen im Landesinnern seit 2005 noch verschlechtert hat. Jedoch wird die Gesundheitsversorgung in einer Studie von Oktober 2005, die der Einschätzung der Botschaft entsprechen soll, im ganzen Land als katastrophal bezeichnet. Insofern dürfte sich an der medizinischen Versorgungslage im Wesentlichen nichts geändert haben (vgl. auch Junghanss, Ergänzungsgutachten v. 17.01.2010, S. 9). Von einer wesentlichen Verschlechterung dürfte freilich im Hinblick auf die gegenüber 2000 rückläufige Sterberate ebenso wenig auszugehen sein. Weiterhin existiert kein Krankenversicherungssystem und zahlen in der Regel die Arbeitgeber die Behandlungskosten. Verlässliche aktuelle Statistiken zu Armut und Arbeitslosigkeit gibt es zwar nicht, doch ist davon ausgehen, dass ein Großteil der Bevölkerung (ca. 90 %) im informellen Sektor oder in der Subsistenzwirtschaft beschäftigt ist (vgl. auch www.auswaertiges-amt.de; www.kongo-kinshasa.de). Insofern müssen die Behandlungskosten weiterhin regelmäßig unter erheblichen Anstrengungen von den Betroffenen selbst bzw. der Großfamilie aufgebracht werden. Das Fehlen jeglicher finanzieller Mittel und fehlende familiäre Bindungen erhöhen daher weiterhin das gesundheitliche Risiko (vgl. amnesty international, Stellungnahme v. 12.02.2001 an BayVG München). Davon, dass eine ärztliche Erstversorgung auch mittellosen Patienten gewährt wird, die keine Unterstützung durch die eigene Familie erlangen können, und ggf. auch die Möglichkeit der Kostenübernahme durch kirchliche oder sonstige karitativ tätige Organisationen besteht - 70% der Gesundheitszentren in Kinshasa gehören den Kirchen – kann nach wie vor ausgegangen werden (vgl. IZAM, a.a.O., sowie Schweizer. BAFl., a.a.O.).
29 
Das Gesundheitsrisiko wird dabei wesentlich von dem jeweiligen sozialen Milieu bzw. den Wohnverhältnissen (normales Wohnviertel oder Slumviertel in Kinshasa oder in anderen Landesteilen) mitbestimmt (vgl. Ochel, Gutachten v. 27.06.2002 vor VG Frankfurt/M., S. 11 f.), insbesondere davon, inwieweit Zugang zum Trinkwasser und ein Anschluss an eine Abwasserkanalisation besteht. Ohne entsprechenden Zugang bzw. Anschluss erhöht sich das Risiko einer Malariainfektion und von Durchfallerkrankungen beträchtlich (vgl. Ochel, a.a.O., S. 3, 7 und 11; auch Institut für Afrika-Kunde vom 19.3.2002 an VG München). Nach Schätzungen eines Mitarbeiters der Abteilung für Sozialwesen der Universität Kinshasa (UNIKIN) sollen zwar nur etwa 60 % der Haushalte in Kinshasa direkten Zugang zum Trinkwasser haben und lediglich 10 % der Haushalte an eine Abwasserkanalisation angeschlossen sein. Doch haben die meisten Haushalte – auch in den eher ländlichen Stadtteilen – immerhin noch „leichten“ Zugang zum Trinkwasser, d.h. eine Trinkwasserquelle ist fußläufig in weniger als 15 Minuten zu erreichen (vgl. AA, Auskunft v. 14.04.2005 an OVG NW). Nach den Erhebungen der Weltgesundheitsorganisation hatten im Jahre 2006 gar 82 % der städtischen Bevölkerung Zugang zu verbesserten Trinkwasserquellen (vgl. World Health Statistics 2009, S. 84) und immerhin 42 % Zugang zu einer verbesserten Abwasser-/Abfallbeseitigung. Die Qualität der konkret verfügbaren Wohnung hängt dabei nicht zuletzt von der Finanzkraft der Wohnungssuchenden ab, wobei es für eine nach mehrjährigem Auslandsaufenthalt zurückkehrende Familie jedenfalls hilfreich sein wird, wenn bereits Familienangehörige oder Freunde bzw. Bekannte in Kinshasa wohnen.
30 
Von einiger Bedeutung für das Ausmaß der gesundheitlichen Gefährdung ist schließlich das Lebensalter. Insofern besteht ein erhöhtes Risiko bei Kindern, insbesondere von solchen unter fünf Jahren (vgl. Institut für Afrika-Kunde, Stellungnahme v. 19.03.2002 an BayVG München; Deutsche Botschaft Kinshasa, Auskunft v. 09.02.2001 an Nds.OVG). So betrug die Kindersterblichkeit von Kindern bis zu diesem Alter in der D. R. Kongo im Jahre 2007 immer noch 161 (171 bzw. 152) von 1.000 Lebendgeburten gegenüber 179 (189 bzw. 168) in 2000 (vgl. WHO, a.a.O., S. 14 bzw. 37) bzw. 205 (217 bzw. 192) in 2004 (vgl. WHO, Mortality Country Fact Sheet 2006; hierzu auch Razum, Kindersterblichkeit und soziale Situation: Ein internationaler Vergleich, Deutsches Ärzteblatt, v. 26.10.2007, S. A2950 ff.; IZAM, D. R. Kongo - Situation der Frauen und Kinder, Februar 2007, S. 11). Häufigste Todesursachen in 2004 waren neben frühgeburtlichen Schädigungen (19,6 %) vor allem Durchfallerkrankungen (17,9 %), Lungenentzündung (23, 9 %) und Malaria (16, 8 %). Hierfür mag häufig auch eine Mangel- bzw. Fehlernährung mitverantwortlich sein, die sich in Kindesalter schädlicher auswirkt (vgl. Dietrich , Stellungnahme v. 02.04.2002 an BAFl; Ochel, a.a.O., S. 7; Junghanss, Gutachten v. 09.02.2001, S. 15). Die erhöhte Kindersterblichkeit beruht nicht zuletzt wesentlich darauf, dass das sich bei Kindern erst entwickelnde Immunsystem noch nicht in gleichem Maße in der Lage ist, Infektionen abzuwehren, bevor es zu schwerwiegenden Schäden einschließlich einer Todesfolge kommt. Auch ist der Krankheitsverlauf insbesondere im Falle einer Infektion in den ersten fünf Lebensjahren komplizierter als bei älteren Kindern oder Erwachsenen (vgl. Junghanss vom 9.2.2001, S. 14; Ochel, a.a.O., S. 7 und 11). Episoden von Durchfallerkrankungen sind im Kindesalter besonders häufig und bedrohen die Kinder stark, weil sie stark austrocknen. Typischerweise machen Kinder bis zum Alter von fünf Jahren ungefähr 20 lebensbedrohliche Durchfallinfektionen durch (vgl. Ochel, a.a.O., S. 7 und 11). Hinsichtlich Magen-Darm-Infektionen besteht schließlich vor allem für Säuglinge und Kinder bis zu fünf Jahren auch ein gegenüber der einheimischen Bevölkerung erhöhtes Erkrankungsrisiko, weil Rückkehrer sich erst (wieder) an die dortige Keimflora gewöhnen müssen (vgl. Ochel, a.a.O., S. 11; vgl. Institut für Afrika-Kunde vom 19.3.2002 an VG München, S. 3).
31 
Ausgehend von diesen Feststellungen kann für die Klägerin gleichwohl nicht von einer „Extremgefahr“ im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ausgegangen werden. Dass sie nach Einreise in die D.R. Kongo mangels jeglicher familiärer Unterstützung oder finanzieller Mittel in gegenüber dem Durchschnitt der Bevölkerung Kinshasas hygienisch problematischeren Wohnverhältnissen - etwa in einem Slumviertel - leben müsste und von der gesundheitlichen Versorgung ausgeschlossen wäre, lässt sich nicht feststellen. Vielmehr dürfte es ihrer Mutter schon mit Rücksicht auf den wieder in Kinshasa lebenden Vater der Klägerin und ihrer anderweitigen Verbindungen gelingen, mit ihren Kindern zumindest in einer Wohnung mit „leichtem“ Zugang zum Trinkwasser unterzukommen, mag diese mglw. auch über keinen Anschluss an die öffentliche Abwasserkanalisation verfügen.
32 
Allerdings ist bei der Klägerin auch im Hinblick auf eine ihr in der D. R. Kongo drohende Malariaerkrankung von einer erheblich gesteigerten Gefährdung auszugehen. So baut sich erst innerhalb des ersten Lebensjahrzehnts in Malaria-Übertragungsgebieten infolge der anhaltenden Exposition gegenüber Malaria-Erregern eine sog. „Semi“-Immunität auf, die das Erkrankungsrisiko mindert bzw. einen schweren Krankheitsverlauf verhindert (vgl. Junghanss, Niederschrift, a.a.O.; ebenso Ochel, a.a.O., S. 4 und 8; Dietrich, a.a.O., S. 2). Deren Bedeutung erhellt nicht zuletzt daraus, dass die Mortalitätsrate von Kleinkindern (0 - 4 Jahre), mithin nicht-„semi“-immunen Kindern, in den Ländern Sub-Sahara-Afrikas „mit stabiler Übertragung“ ca. 940 von 100.000 beträgt (vgl. Junghanss, ergänzende Stellungnahme v. 09.11.2002, Ergänzungsgutachten v. 17.01.2010 m. N.), womit die Altersklassen-spezifische Mortalität von ca. 1 % um das ca. 6-fache höher liegt als die für die Gesamtbevölkerung (158 von 100.000). Da auch die in Deutschland geborene und aufgewachsene Klägerin ohne jeglichen erworbenen Malaria-spezifischen Schutz in die D. R. Kongo einreist, kann die Gruppe der dort geborenen und aufgewachsenen, unter fünf Jahre alten Kinder im Wesentlichen als Referenzgruppe für die spezifische Malariagefährdung der Gruppe der Rückkehrer herangezogen werden (vgl. Junghanss, ergänzende Stellungnahme v. 09.11.2002 u. Ergänzungsgutachten v. 17.01.2010). Deren besserer Ernährungszustand dürfte dadurch aufgewogen werden, dass auf in der D. R. Kongo geborene Säuglinge offenbar bereits über die Muttermilch Schutzstoffe gegen Malaria übertragen werden (vgl. Junghanss, Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem VGH Bad.-Württ. vom 06.11.2001, S. 5; auch Dietrich, a.a.O., S. 3).
33 
Anhaltspunkte dafür, dass die Gruppe der Rückkehrer grundsätzlich ein sehr viel höheres Risiko träfe, an Malaria zu sterben, als die Angehörigen jener Vergleichsgruppe, sind nicht erkennbar. Allerdings kann das malariaspezifische Sterberisiko insbesondere dann sprunghaft steigen, wenn Durchfaller-krankungen aufgrund verseuchten Wassers hinzukommen (vgl. Junghanss, Niederschrift vom 06.11.2002, S. 7). Ein entsprechendes Risiko aufgrund fehlender Gewöhnung an die Keimflora besteht – wie ausgeführt - vor allem für Kleinkinder, die von außen in das Erregergebiet kommen (vgl. Junghanss, Niederschrift, a.a.O., S. 7). Davon, dass eine Malaria-Erkrankung gerade bei Rückkehrern nicht adäquat behandelt würde, weil in den Gesundheitseinrichtungen irrig davon ausgegangen würde, die Betroffenen verfügten über eine „Semi“-Immunität, kann schließlich nicht ausgegangen werden. Abgesehen davon, dass dieser Gesichtspunkt schon deshalb von nur eingeschränktem Gewicht wäre, weil Diagnose und Therapie einer Malaria in der D. R. Kongo ohnehin als "komplett inadäquat" anzusehen sind (vgl. Junghanss, Niederschrift, a.a.O., S. 4; anders wohl Dietrich, a.a.O., und Ochel, a.a.O.), ist es Rückkehrern zumutbar, offen zu legen, sich längere Zeit im Ausland aufgehalten zu haben und daher möglicherweise nicht mehr über den Schutz einer „Semi“-Immunität zu verfügen; da hiervon das Überleben abhängen kann, steht dem nicht entgegen, dass die behandelnden Ärzte den Rückkehrer dann möglicherweise als vermögend ansehen (vgl. dazu Ochel, a.a.O., S. 15; zur Obliegenheit des Ausländers, drohende Gefahren durch zumutbares eigenes Verhalten abzuwenden BVerwG, Urt. v. 02.09.1997 - 9 C 40.96 - , BVerwGE 105, 187 <194>). Die für eine Malariatherapie notwendigen Medikamente sind schließlich in Kinshasa erhältlich und für eine nicht mittellose Familie wie hier auch verfügbar. Dass eine Malariaerkrankung möglicherweise nicht früh genug diagnostiziert würde, sodass diese nicht rechtzeitig behandelt werden könnte, was zur Vermeidung schwerwiegender Folgen indessen entscheidend ist (vgl. Dietrich, a.a.O.; Swiss Tropical Institute, Stellungnahme v. 17.07.2002: ca. 50 % Mortalitätsrisiko bei einer unbehandelten Malaria), gilt für die Referenzgruppe gleichermaßen. Auch dürfte sich dies kaum auswirken, weil in der D. R. Kongo alle fieberhaften Erkrankungen vorsorglich als Malaria behandelt werden (vgl. Dietrich, a.a.O.). Bei rechtzeitiger Diagnostik bzw. Behandlung geht die Sterblichkeitsrate indessen gegen Null (vgl. Dietrich, a.a.O.; IZAM, D. R. Kongo - Gesundheitswesen -, April 2006, S. 20) bzw. beläuft sich bei einer bereits erreichten schweren Malaria in Abhängigkeit von der jeweiligen Krankenhausversorgung auf 20 - 30 % (vgl. Junghanss, Gutachten v. 15.10.2001, S. 5; IZAM, D. R. Kongo - Gesundheitswesen -, April 2006, S.21: 25 %). Weitere Risikofaktoren bei einer Malariabehandlung (u. a. das von gefälschten Medikamenten ausgehende Risiko), liegen bei der Referenzgruppe gleichermaßen vor, so dass sie bei der Sterblichkeitsrate bereits Berücksichtigung gefunden haben und zu keiner weiteren Risikoerhöhung gerade für die Gruppe der Rückkehrer führten.
34 
Eine Extremgefahr im Hinblick auf eine drohende Malariaerkrankung lässt sich auch nicht für in Deutschland (bzw. Europa) geborene und aufgewachsene (Klein-)Kinder feststellen, da insbesondere sie bzw. ihre Eltern im Zusammenhang mit der Gewährung von Abschiebungsschutz darauf zu verweisen sind, das für sie namentlich aufgrund von Durchfallerkrankungen (für Kleinkinder erheblich) erhöhte malariaspezifische Risiko durch vorbeugende Maßnahmen wieder erheblich zu senken, auch wenn eine entsprechende Vorsorge von der einheimischen Bevölkerung weithin nicht praktiziert wird (vgl. Junghanss, Ergänzungsgutachten v. 17.01.2010). Hierzu gehört zunächst eine (weitgehende) Entkeimung des Trinkwassers; entsprechende Verfahren dürften der Familie der Klägerin aufgrund ihres Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland geläufig und zumindest teilweise verfügbar sein (notfalls Abkochen des Trinkwassers; vgl. zu den aus der schlechten Wasserqualität insbesondere für hier geborene Kinder erwachsenden Gefahren Institut für Afrika-Kunde, Stellungnahme v. 19.03.2002 an BayVG München). Auch kann ein sonstiges Infektionsrisiko durch vom Gesundheitsdienst des Auswärtigen Amts bei Reisen in die D. R. Kongo empfohlene und auch der Klägerin zumutbare Präventionsmaßnahmen bzw. noch im Bundesgebiet durchzuführende Impfungen vermindert werden (vgl. hierzu AA, Auskunft v. 14.04.2005 an OVG Münster; IZAM, D. R. Kongo - Gesundheitswesen -, April 2006, S. 14 f.; Junghanss, Gutachten v. 09.02.2001, S. 11). Insbesondere zu ergreifen sind schließlich Maßnahmen der Expositionsprophylaxe bzw. des Mückenschutzes als wichtigste und wirksamste Vorbeugung gerade auch gegen Malaria (etwa Mücken abweisende Hautmittel , Insektizide, Insektizid-imprägniertes Moskitonetz über dem Bett und der Spielfläche, vgl. AA - Gesundheitsdienst -, Merkblatt für Beschäftigte - Malaria; Dietrich , Stellungnahme v. 2.4.2002). Insbesondere durch die Verwendung eines imprägnierten Moskitonetzes kann die Gefahr einer Malariaerkrankung gegenüber den Angehörigen der Referenzgruppe, von denen nur 1 % unter einem Insektizid-behandelten Bettnetz schlafen (vgl. World Health Statistics 2009, S. 29) entscheidend gemindert werden, wobei die Imprägnierung lediglich einmal im Jahr erneuert werden muss. Die Zahl infektiöser Stiche und damit das Risiko "klinisch relevanter Stadien der Malaria" kann dadurch - freilich nur unter Idealbedingungen - um etwa die Hälfte gesenkt werden (vgl. Junghanss, Gutachten v. 15.10.2001, S. 5; Niederschrift, a.a.O., S. 1 f.); das Risiko, eine schwere Malaria zu entwickeln, wird so um 44 % vermindert. Gerade Rückkehrer, die lange im Bundesgebiet gelebt und hier gearbeitet haben, können bei Kosten von etwa zwei bis fünf Euro für ein Moskito-Netz und von zwei bis drei Euro für die Imprägnierung (vgl. Ochel, a.a.O., S. 14) ohne weiteres auf eine solche vorbeugende Maßnahme verwiesen werden; gleiches gilt für die vorerwähnten Repellen-tien. Nicht ohne weiteres zumutbar sein dürfte dagegen eine zunächst zwar naheliegende, den möglichen Aufbau einer Semi-Immunität begleitende Langzeit-Chemoprophylaxe (vgl. IZAM, D. R. Kongo - Gesundheitswesen -, April 2006, S. 22), insbesondere mit Mefloquin (Lariam) oder Doxycyclin bzw. Primaquin; das in der D. R. Kongo offenbar leicht verfügbare und preiswerte Malariamedikament "Fansidar" wäre zur Prophylaxe nicht geeignet (vgl. Deutsche Gesellschaft für Tropenmedizin und Internationale Gesundheit (DTG), Empfehlungen zur Malariavorbeugung, April 2009, S. 6; bereits Junghanss, Niederschrift, a.a.O., S. 3) und insofern auch nicht zumutbar. Zwar wird eine Langzeit-Chemoprophylaxe von der Deutschen Gesellschaft für Tropenmedizin und Internationale Gesundheit (DTG) weiterhin nicht nur bei Auslandstätigen und deren Familien, die länger als drei Monate in der D. R. Kongo leben, sondern auch bei Migranten aus Malariagebieten und deren Kindern empfohlen, die in Deutschland leben bzw. hier geboren sind (vgl. Empfehlungen zur Malariavorbeugung, Stand April 2009; auch AA - Gesundheitsdienst -, Merkblatt für Beschäftigte u. Langzeitausreisende), bei letzteren freilich nur, wenn sie sporadisch f ü r e i n i g e M o n a t e in die D. R. Kongo zurückkehren (vgl. hierzu auch Junghanss, Ergänzungsgutachten v. 17.01.2010). Dem entsprechend besteht heute Konsens darüber, dass das Malariarisiko für Personen, die dauerhaft in Malariaübertragungsgebieten leben, nicht durch eine Chemoprophylaxe gelöst werden kann (vgl. Junghanss, Ergänzungsgutachten v. 17.01.2010, S. 11). Auf diese Weise würden auch die für die Malaria-Prophylaxe bedeutsamen Medikamente infolge Resistenzentwicklung in kurzer Zeit entwertet (vgl. Junghanss, Niederschrift, a.a.O, S. 3, Ergänzungsgutachten v. 17.01.2010, S. 11). Insofern dürfte eine solche für in der D.R. Kongo verbleibende Personen allenfalls zu Beginn ihres Aufenthalts (etwa für 3 Monate, vgl. AA - Gesundheitsdienst -, Merkblatt für Beschäftigte - Malaria - Empfehlungen zur Malariavorbeugung und Notfallselbstbehandlung, S. 15) sinnvoll sein, bis diese ihre Umgebung mit baulichen Schutzmaßnahmen (Fliegengitter, Sanierung von Mückenbrutplätzen etc.) versehen und Kenntnisse über die nächsten Diagnostik- und Behandlungsmöglichkeiten am Ort haben; für einen solchen Zeitraum wäre den Betroffenen auch die vorherige Beschaffung eines entsprechenden Medikamentenvorrats zumutbar. Eine Langzeit-Prophylaxe dürfte hingegen bei der Ausbildung einer wenn auch ggf. nur eingeschränkten „Semi“-Immunität eher hinderlich sein (vgl. Junghanss, Niederschrift, a.a.O., S. 3, Gutachten v. 15.10.2001, S. 4, Ergänzungsgutachten, S. 11; anders Ochel, a.a.O., S. 8 f. unter Hinweis auf Empfehlungen der WHO; Dietrich, a.a.O.). Nicht zuletzt sind auch die mit den allenfalls geeigneten Medikamenten verbundenen Nebenwirkungen, beschränkten Erfahrungen und anfallenden Kosten zu berücksichtigen (vgl. hierzu auch Junghanss, Ergänzungsgutachten, S. 11). Auf eine in der D. R. Kongo inzwischen praktizierte intermittierende Malariatherapie dürfte der Kläger ebenso wenig zu verweisen sein; diese mag bezogen auf die einheimische Bevölkerung als solche sinnvoll sein, eine erhebliche Senkung des individuellen Erkrankungsrisikos lässt sich damit jedoch nicht erreichen.
35 
Danach kann aber auch bei der Klägerin ungeachtet dessen, dass sie sich mit 4 ¾ Jahren gerade noch im Kleinkindalter befindet, zunächst nicht davon ausgegangen werden, gerade sie werde im Falle ihrer Abschiebung alsbald mit hoher Wahrscheinlichkeit an Malaria sterben. Insbesondere kann solches vor dem Hintergrund der zu erwartenden (nicht unterdurchschnittlich hygienischen) Wohnverhältnisse und der ohne weiteres möglichen Maßnahmen, mit denen das entsprechende Erkrankungsrisiko wieder erheblich gesenkt werden kann, nicht daraus hergeleitet werden, dass die hohe Sterblichkeit von Kleinkindern - von frühgeburtlichen Schädigungen einmal abgesehen - maßgeblich auf Durchfallerkrankungen, Lungenentzündung und Malaria zurückzuführen ist, sie hinsichtlich Magen-Darm-Infektionen gegenüber der einheimischen Bevölkerung besonders erhöht ist und insofern auch das malariaspezifische Sterberisiko sprunghaft ansteigen kann, wenn Durchfallerkrankungen hinzukommen. Dies gilt hier umso mehr, als die Klägerin für den Fall einer nach rechtskräftiger Entscheidung erfolgenden Abschiebung bereits dem Kleinkindalter entwachsen sein wird. Ebenso wenig lässt sich feststellen, dass sie malariabedingt zumindest mit hoher Wahrscheinlichkeit schwerste Verletzungen erleiden würde. Zwar verkennt auch der Senat nicht, dass auch die nicht „semi“-immune Klägerin durchaus innerhalb der ersten Wochen ihres Aufenthalts in der D. R. Kongo mit einer mglw. sogar schweren Malaria rechnen muss (vgl. Junghanss, Niederschrift, a.a.O., S. 6; ebenso Dietrich, S. 2; Swiss Tropical Institute, a.a.O.), welche ggf. auch bleibende Schäden zur Folge haben k a n n ; insofern kann durchaus ein Stich genügen. Indessen liegt das Risiko von Spätschäden infolge einer schweren Malaria lediglich bei etwa 10 bis 20%, wobei es sich keineswegs stets um schwerwiegende Schäden wie etwa Erblindung und Lähmung handelt, zumal wenn man berücksichtigt, dass in einem Malaria-Gebiet jedes Kind einmal eine schwere Malaria durchmacht (vgl. Junghanss, Niederschrift, a.a.O., S. 5 u. 7). Sollte der nachträgliche Aufbau einer stabilen „Semi“-Immunität nicht zu erreichen sein, könnte dies zwar mglw. zur Folge haben, dass die Betroffenen weiterhin und immer wieder mit schweren Malariaerkrankungen zu rechnen hätten, doch kann davon, sollte darin eine schwerste Verletzung zu sehen sein, jedenfalls nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgegangen werden, nachdem hierzu keine Erkenntnisse vorliegen und teilweise ohne weiteres von einem nachträglichen (Wieder-)Aufbau einer (stabilen) „Semi“-Immunität ausgegangen wird (vgl. Ochel, a.a.O., S. 4 und 8 f.; Dietrich, a.a.O., S. 2; zweifelnd lediglich Junghanss, Gutachten v. 09.02.2001, S. 10, Niederschrift, a.a.O., S. 5, Ergänzungsgutachten v. 17.01.2010, S. 11).
36 
Dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Hilfsbeweisantrag brauchte der Senat nicht nachzugehen, nachdem mit diesem lediglich die umfassende Würdigung eines komplexen Sachverhalts unter Beweis gestellt wird, welche indes allein dem Senat obliegt und insofern keinem Beweis zugänglich ist. Im Übrigen wäre die unter Beweis gestellte „akute Gefahr für Leib und Leben“ im Rahmen des hier zu prüfenden Abschiebungsschutzes ohnehin nicht erheblich gewesen.
37 
Nach alldem kann die Beklagte nicht verpflichtet werden, bei der Klägerin ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz1 AufenthG hinsichtlich der D. R. Kongo festzustellen. Auf eine entsprechende Abhilfeentscheidung zu ihren Gunsten bestand schließlich auch kein Anspruch aus Art. 3 Abs. 1 GG. Dass die Beklagte bei ihren Abhilfeentscheidungen willkürlich vorgegangen wäre, vermag der Senat nicht zu erkennen.
38 
2. Die ebenfalls angefochtene Abschiebungsandrohung ist rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. §§ 34 Abs. 1, 38 Abs. 1 AsylVfG, 59 Abs. 3 Satz 2 AufenthG).
39 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
40 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 14.02.2003 - 1 B 273.02 -, Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 68).

Gründe

 
14 
Die Berufung ist zulässig. Sie ist insbesondere rechtzeitig durch gesonderten Schriftsatz entsprechend § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO begründet werden. Insoweit durfte auf die erfolgreiche Begründung des Zulassungsantrags verwiesen werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.07.2006 - 1 C 15.05 -, BVerwGE 126, 243 m.w.N.; Urt. v. 30.06.1998 - 9 C 6.98 -, BVerwGE 107, 117).
15 
Die Berufung bleibt jedoch ohne Erfolg.
16 
1. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht entschieden, dass die Klägerin nicht die Feststellung eines – hier allein streitgegenständlichen (vgl. hierzu ausführlich VGH Bad.-Württ., Urt. v. 14.05.2009 – 11 S 983/06 -) - Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (- Aufenthaltsgesetz -) in der Fassung der Änderung durch das Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19.08.2007 (- Richtlinienumsetzungsgesetz -, in Kraft seit 28.08.2007, BGBl. I 1970) beanspruchen kann. Dabei umfasste die begehrte Feststellung des Bundesamtes nicht nur die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, sondern nunmehr auch die durch die Soll-Regelung beschränkte Ermessensentscheidung über die Rechtsfolge (vgl. hierzu ausführlich BVerwG, Urt. v. 11.09.2007 – 10 C 8.07 -, BVerwGE 129, 251) -.
17 
Im für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat (§ 77 Abs. 1 AsylVfG) liegt bei der Klägerin hinsichtlich der D. R. Kongo kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vor. Danach soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn für ihn dort eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Dies kann bei der Klägerin nicht festgestellt werden, da sie sich nicht auf individuelle, gerade ihr drohende Gefahren, sondern lediglich auf solche beruft, denen die dortige Bevölkerung bzw. die Bevölkerungsgruppe, der sie angehört, allgemein ausgesetzt ist, und insoweit die Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG eingreift. So begehrt die Klägerin Abschiebungsschutz im Hinblick auf die typischen Folgen der schlechten wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen in der D. R. Kongo (mangelhafte Versorgungslage, unzureichendes Gesundheitssystem, Arbeitslosigkeit) wie Unterernährung, Krankheit und Tod. Derartige Gefahren sind indessen bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen. Insofern soll Raum sein für ausländerpolitische Entscheidungen, was die Anwendbarkeit von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG selbst dann grundsätzlich sperrt, wenn solche Gefahren den einzelnen Ausländer zugleich in konkreter und individualisierbarer Weise betreffen (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.10.1995 - 9 C 9.95 -, BVerwGE 99, 324). Aus diesem Zweck der Regelung folgt weiter, dass die „Allgemeinheit“ der Gefahr nicht davon abhängig ist, ob sie sich auf die Bevölkerung oder bestimmte Bevölkerungsgruppen gleichartig auswirkt, wie das bei Hungersnöten, Seuchen, Bürgerkriegswirren oder Naturkatastrophen der Fall sein kann. § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG kann vielmehr auch bei eher diffusen Gefährdungslagen greifen, etwa dann, wenn Gefahren für Leib und Leben aus den allgemein schlechten Lebensverhältnissen (soziale und wirtschaftliche Missstände) im Zielstaat hergeleitet werden. Denn soweit es um den Schutz vor den einer Vielzahl von Personen im Zielstaat drohenden typischen Gefahren solcher Missstände wie etwa Lebensmittelknappheit, Obdachlosigkeit oder gesundheitliche Gefährdungen geht, ist die Notwendigkeit einer politischen Leitentscheidung in gleicher Weise gegeben (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.07.2001 - 1 C 5.01 -, BVerwGE 115, 1). Insofern kann schließlich dahinstehen, ob als maßgebliche Bevölkerungsgruppe, der diese Gefahren generell mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohten, (Klein-)Kinder bis zum Erreichen eines bestimmten ähnlichen Alters in der D. R. Kongo insgesamt oder lediglich die in Europa geborenen und zumindest in den ersten Lebensjahren dort aufgewachsenen (Klein-)Kinder anzusehen sind. Im erstgenannten Fall ergäbe sich die grundsätzlich jedem (Klein-)Kind aus der Gruppe drohende erhebliche Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG aus statistischen Erkenntnissen. Die von der Klägerin angenommene Verstärkung dieser Gefahr für aus Europa zurückkehrende (Klein-)Kinder änderte an der Sperrwirkung nichts, da es sich auch insoweit nur um typische Auswirkungen einer allgemeinen Gefahr handelte (vgl. BVerwG, Urt. v. 08.12.1998, a.a.O., BVerwGE 108, 77 <82 f.>). Würde hingegen allein auf die Gruppe der aus Europa zurückkehrenden kongolesischen (Klein-)Kinder abgestellt, drohte diesen ebenfalls eine allgemeine Gefahr wegen der dortigen schlechten Lebensverhältnisse. Welche Folgerungen daraus für sämtliche in Deutschland geborenen (Klein-)Kinder kongolesischer Staatsangehörigkeit zu ziehen wären, bedürfte gleichfalls einer politischen Leitentscheidung nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Soweit die Klägerin geltend macht, einer Bevölkerungsgruppe in der D. R. Kongo schon deshalb nicht anzugehören, weil sie in Deutschland geboren sei, geht dies fehl. § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG zielt auf Gefahren, welche der Ausländer, würde er in den betreffenden Staat abgeschoben, dort ausgesetzt wäre; insofern gehörte die Klägerin dann aber ersichtlich der Bevölkerungsgruppe der (aus Europa zurückgekehrten) kongolesischen Kinder an.
18 
Für diese Personengruppe gibt es keine Anordnung des Innenministeriums Baden-Württemberg. Auch für einen gleichwertigen Schutz vor Abschiebung (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.07.2001 - 1 C 2.01 -, BVerwGE 114, 379 Rn. 14, auch Urt. v. 12.07.2001 - 1 C 5.01 -, BVerwGE 115, 1 Rn. 17) ist nichts ersichtlich, da der Klägerin bislang keine Aufenthaltserlaubnis erteilt worden ist. Die Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG wird hier auch nicht ausnahmsweise aus verfassungsrechtlichen Gründen überwunden.
19 
Solches wäre nur der Fall, wenn der Ausländer im Zielstaat landesweit einer extrem zugespitzten allgemeinen Gefahr dergestalt ausgesetzt wäre, dass er „gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert“ würde (st. Rspr. des BVerwG, vgl. Urt. v. 17.10.1995 - 9 C 9.95 -, BVerwGE 99, 324 u. v. 19.11.1996 - 1 C 6.95 -, BVerwGE 102, 249 zu § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG u. Beschl. v. 14.11.2007 - 10 B 47.07 - zu § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG). Damit sind nicht nur Art und Intensität der drohenden Rechtsgutsverletzungen, sondern auch die Unmittelbarkeit der Gefahr und ihr hoher Wahrscheinlichkeitsgrad angesprochen (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.11.1996 - 1 C 9.95 -, BVerwGE 102, 249).
20 
Entgegen der vom Bayerischen Verwaltungsgericht München (vgl. Urt. v. 29.03.2007 - M 21 K 04.50084 u. a. -, Urt. v. 17.02.2004 - M 21 K 02.51921 -) vertretenen Auffassung genügen diese Anforderungen auch dem verfassungsrechtlich unabdingbar gebotenen Schutz insbesondere von Kindern. Die gegenteilige Auffassung übersieht, dass es allein um den Schutz vor Gefährdungen geht, die im Ausland eintreten und auf die der deutsche Staat naturgemäß keinen Einfluss nehmen kann. Insofern gelten aber nicht dieselben grundrechtlichen Schutzstandards wie bei Gefahren im Inland (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 13.11.2002 - A 6 S 967/01 -). Insbesondere gelten auch aufgrund der Bestimmungen, aus denen sich eine staatliche Verantwortung für das Kindeswohl ergibt, keine anderen, weitergehenden Maßstäbe. Eine verfassungsrechtliche Verantwortung hat der deutsche Staat hinsichtlich auslandsbezogener Gefahrenlagen nur in Art. 16a Abs. 1 GG übernommen, der einen Anspruch auf Schutz vor politischer Verfolgung normiert. Ansonsten ist verfassungsrechtlich hinsichtlich auslandsbezogener Gefährdungen (lediglich) die Wahrung eines "menschenrechtlichen Mindeststandards" als "unabdingbarer Grundsatz der deutschen verfassungsrechtlichen Ordnung" geboten. Mit Blick auf Gefahren für Leib und Leben hat auch das Bundesverfassungsgericht die Voraussetzungen eines solchen zwingenden Schutzes unter Berufung auf Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG nur für Fälle bejaht, in denen "greifbare Anhaltspunkte" bzw. "echte Risiken" dafür bestehen, dass der Ausländer im Zielstaat einer grausamen, unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung unterliegen oder in unmittelbarem Zusammenhang mit der Abschiebung Opfer eines Verbrechens werden wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 31.03.1987 - 2 BvM 2/86 -, BVerfGE 75, 1, 16 f.; BVerfG, Urt. v. 14.05.1996 - 2 BvR 1938/, 2 BvR 2315/93 -., BVerfGE 93 94, 49, 99; BVerfG, Kammerbeschl. v. 03. 04. 1992 - 2 BvR 1837/91 -, NVwZ 1992, 660, v. 22.06.1992 - 2 BvR 1901/91 - u. v. 31.05.1994 - 2 BvR 1193/93 -, NJW 1994, 2883; auch BVerwG, Urt. v. 12.07.2001 - 1 C 2.01 -, BVerwGE 114, 379, 382, Urt. v. 24.05.2000 - 9 C 34.99 -, 111, 223, 228 ff. m.w.N.). Mit der Beschränkung des Abschiebungsschutzes auf die Gefahr des Eintritts des "Todes und schwerster Verletzungen" wird mithin hinsichtlich der Intensität der Gefährdung zutreffend der Kern des menschenrechtlich zwingend gebotenen Schutzes von Leib und Leben bezeichnet.
21 
Die weitere Einschränkung, dass die drohende Rechtsgutverletzung darüber hinaus in unmittelbarem (zeitlichem) Zusammenhang mit der Abschiebung stehen muss und ihr Eintritt mit hoher, nicht nur beachtlicher Wahrscheinlichkeit prognostiziert werden kann ("sehenden Auges"; vgl. BVerwG, Urt. v. 19.11.1996 - 1 C 6.95 -, BVerwGE 102, 249 <259>; Urt. v. 12.07.2001 – 1 C 5.01 -, a.a.O., S. 9 f.; auch Beschl. v. 26.01.1999 - 9 B 617.98 -, Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 14), ist schließlich geboten, um den verfassungsrechtlich zwingend gebotenen Abschiebungsschutz auf solche Gefahren für Leib und Leben zu begrenzen, die noch in einem Zurechnungszusammenhang mit der Abschiebung stehen, und auch, um die ausländerpolitische Handlungsfreiheit des deutschen Staates zu wahren (vgl. zur Bedeutung außenpolitischer Aspekte bei der Bestimmung des für den "menschenrechtlichen Mindeststandard" maßgeblichen Grades der Wahrscheinlichkeit des Gefahreneintritts BVerfG, Kammerbeschl. v. 22.6.1992 - 2 BvR 1901/91 -). Eine grundrechtliche Mitverantwortung des deutschen Staates für auslandsbezogene Sachverhalte kommt - abgesehen von Art. 16a GG - nur insoweit in Betracht, als sie dem deutschen staatlichen Handeln noch zugerechnet werden können (vgl. BVerfG, Beschl. v. 16.12.1983 - 2 BvR 1160/83, 2 BvR 1565/83, 2 BvR 1714/83 -, BVerfGE 66, 39, 60 ff.; auch BVerfG, Kammerbeschl. v. 25.09.1986, InfAuslR 1987, 37<38>). Diese Voraussetzung ist in den oben genannten Fällen, in denen das Bundesverfassungsgericht einen zwingend gebotenen Schutz vor Abschiebung und Auslieferung bejaht hat, unproblematisch gegeben, weil der Ausländer unmittelbar einem bewusst und gezielt gegen ihn gerichteten Handeln ausgesetzt würde, dem er nicht ausweichen könnte. Die hier in Rede stehenden allgemeinen Risiken für Leib und Leben im Zielstaat stellen sich demgegenüber komplexer dar. Sie beruhen nicht auf zielgerichtetem Handeln, sondern treffen die Bevölkerung gleichsam schicksalhaft. Abgesehen von ganz extremen Ausnahmezuständen wie schweren Seuchen oder Naturkatastrophen oder bestimmten, ohne ausreichende Behandlung unmittelbar tödlich verlaufenden "Volkskrankheiten" (vgl. hierzu etwa BVerwG, Urt. v. 27.04.1998, Buchholz 402.240 § 53 AuslG 1990 Nr. 12) wirken sie sich nicht gleichartig und in jeder Hinsicht zwangsläufig auf die Bevölkerung aus. Die Allgemeingefahr setzt sich vielmehr aus einer Vielzahl verschiedener Risikofaktoren zusammen, denen der Einzelne in ganz unterschiedlicher Weise ausgesetzt ist und denen er gegebenenfalls auch ausweichen kann. Intensität, Konkretheit und zeitliche Nähe der Gefahr für den einzelnen können nur unter Berücksichtigung aller Einzelfallumstände beurteilt werden (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.11.2002 - A 6 S 967/01 – juris; auch BVerwG, Beschl. v. 23.03.1999 - 9 B 866.98 - juris). Entsprechend vielschichtig ist die Gefahrenprognose; das gilt in besonderer Weise für die hier maßgeblichen diffusen Gefährdungen infolge schlechter Lebensverhältnisse im Zielstaat. Allenfalls dann, wenn sich die komplexe allgemeine Gefahrenlage für den einzelnen Ausländer so zuspitzt, dass es mit hoher Wahrscheinlichkeit und unausweichlich bald nach der Abschiebung zur Rechtsgutverletzung kommen wird, kann von einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Abschiebung die Rede sein, der dem Fall vergleichbar ist, dass der Ausländer gezielt gegen ihn gerichtetem Handeln ausgesetzt würde.
22 
Eine Extremgefahr infolge der schlechten Lebensbedingungen in der D. R. Kongo lässt sich vor diesem Hintergrund für die Klägerin nicht feststellen. Sie lässt sich insbesondere nicht schon aus den - zudem gegenüber 2000 weiter rückläufigen - einschlägigen statistischen Sterberaten der Weltgesundheitsorganisation (vgl. World Health Statistics 2009, S. 37) für Kinder unter fünf Jahren (161/1.000 Lebendgeburten) bzw. Erwachsene (zwischen 15 und 60 Jahren, 357/1.000) herleiten, da diese lediglich belegen, dass die allgemeinen Lebensverhältnisse in einem Land sehr schlecht sind. Dies ist umso weniger gerechtfertigt, als die Sterberaten auf den Gesamtstaat bezogen sind, sich die Situation in den Städten, namentlich in Kinshasa, jedoch besser darstellt (vgl. AA, Bericht v. 14.05.2009). Die Einzelfallprognose, dass sich diese Situation für den einzelnen Ausländer im Sinne einer Extremgefahr für Leib und Leben zuspitzt, kann jedoch in aller Regel nicht allein auf rein statistische Aussagen gestützt werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.11.1996, a.a.O.; Beschl. v. 23.03.1999, a.a.O.). Eine solche Prognose setzt vielmehr zunächst voraus, dass die unterschiedlichen Risikofaktoren, auf die sich die statistischen Daten zurückführen lassen, ermittelt und in ihrer Bedeutung für den Eintritt der Gefahr gewichtet werden. Es kommt dann entscheidend darauf an, welche Risikofaktoren mit welchem Gewicht und welcher Sicherheit gerade auf die konkrete Lebenssituation des einzelnen Ausländers zutreffen und ob gegebenenfalls Ausweichmöglichkeiten bestehen. Je geringer die auf eine spezifische Gefahrenlage bezogene statistische Sterbequote und je länger der Zeitraum ist, auf den sich die Aussage bezieht, desto eindeutiger muss die Feststellung möglich sein, dass gerade der einzelne Ausländer bestimmten, für die Sterberate ausschlaggebenden und für ihn unausweichlichen Risikofaktoren unterliegt und umgekehrt. Ausgehend von diesen Grundsätzen, die bereits den Urteilen des erkennenden Gerichtshofs vom 13.11.2002 – A 6 S 967/01 - und vom 24.07.2003 – A 6 S 971/01 -) zugrunde gelegt wurden, hat die Klägerin keinen Anspruch auf Gewährung von Abschiebungsschutz.
23 
Jene Voraussetzungen einer extremen Gefahrenlage liegen im Falle der Klägerin weder im Hinblick auf die allgemeine Versorgungslage noch im Hinblick auf das Gesundheitswesen in der D. R. Kongo vor. Maßgeblich sind insoweit allein die (relativ günstigeren) Verhältnisse im Raum Kinshasa, wohin allein Abschiebungen vorgenommen werden und wo die Mutter der Klägerin auch zuletzt wohnhaft war. Auf die besonders schwierigen Verhältnisse in den vor allem seit August 2007 durch bürgerkriegsähnliche Zustände gekennzeichneten Ostprovinzen Nord- und Südkivu kommt es daher nicht an.
24 
a) Eine extreme Gefahrenlage besteht zunächst nicht im Hinblick auf allgemeine Gefahren wegen unzureichender Versorgung mit Lebensmitteln (im Anschluss an VGH Bad.-Württ., Urt. v. 13.11.2002, a.a.O., Urt. v. 24.07.2003, a.a.O; OVG NW, Urt. v. 18.04.2002 - 4 A 3113/95.A -; SächsOVG, Urt. v. - 26.11.2003 - 5 B 1022/02.A -; HambOVG, Urt. v. 02.11.2001 - 1 Bf 242/98.A -; OVG NW, Beschl. v. 03.02.2006 - 4 A 4227/04.A - bei erwachsenen Einzelpersonen mit Kindern Frage des Einzelfalls; zweifelnd OVG NW, Beschl. v. 15.11.2002 - 17 B 993/02 -; VG Wiesbaden, Urt. v. 30.08.2004 - 6 E 174/04.A (v) -; anders noch Urt. v. 23.12.2002 - 6 E 1443/02.A (2) -, Urt. v. 12.05.2003 - 6 E 430/03 A(2) -; immer bzw. regelmäßig anders für allein stehende Kinder bzw. allein erziehende Mütter mit Kleinkindern OVG Saarland, Beschl. v. 12.07.2006 - 3 Q 45/05 u. v. 11.07.2007 - 3 Q 160/06 -; im Einzelfall einer auf sich allein gestellten Mutter mit einem minderjährigen Kind auch OVG SH, Urt. v. 16.04.2002 - 4 L 39/02 -; anders auch für angolanische Kleinkinder unter fünf Jahren - VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 24.02.1999 - 13 S 3092/95 -, InfAuslR 1999, 336 f.; dagegen NdsOVG, Urt. v. 01.03.2001 - 3 A 925/00 -: nur im Einzelfall).
25 
Die von der WHO für die hohe Kindersterblichkeit angegebenen Ursachen lassen nicht erkennen, dass zurückkehrende (Klein-)Kinder nach einer Abschiebung alsbald den Hungertod oder sonstige schwerwiegende Folgen von Mangelerscheinungen erleiden könnten (vgl. Mortality Country Fact Sheet 2006: sonstige 6 %; WHO, World Health Statistics, 2009, S. 49: sonstige 14, 6 %). Die Versorgungslage in Kinshasa stellt sich vielmehr auch heute nach dem neuesten Bericht des Auswärtigen Amts vom 14.05.2009 über die asyl- und abschieberelevante Lage in der D. R. Kongo nicht grundsätzlich anders dar, als sie seinerzeit vom erkennenden Gerichtshof in seinen Urteilen vom 13.11.2002 und 24.07.2003 festgestellt worden war; auf die dortigen Ausführungen kann insoweit Bezug genommen werden. Nach wie vor wird die Versorgung mit Lebensmitteln für die Bevölkerung in der D. R. Kongo als schwierig bezeichnet; eine akute Unterversorgung besteht gleichwohl unverändert nicht, wenngleich das Auswärtige Amt nun davon ausgeht, dass der überwiegende Teil der Bevölkerung am Rande des Existenzminimums lebt, und es auch innerhalb der Großfamilie nicht immer gelingt, Härten durch wechselseitige Unterstützung aufzufangen (vgl. hierzu allerdings UNHCR, Stellungnahme v. 22.04.2002 an VG Gelsenkirchen: Engpässe können nicht mehr aufgefangen werden). Jedenfalls die Stadtbevölkerung Kinshasas, auf die indes vorliegend abzustellen ist, ist nach wie vor in der Lage, mit städtischer Kleinstlandwirtschaft und Kleinviehhaltung die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln zu sichern; dabei tragen weiterhin vor allem Frauen und Kinder mit Kleinsthandel zum Familienunterhalt bei; damit sind ersichtlich die verschiedentlich im Anschluss an eine Studie der Universität Kinshasa von 2001 erwähnten „Überlebensstrategien“ im informellen Sektor angesprochen. Dafür, dass dieser inzwischen „überfüllt“ wäre, lassen sich den dem Senat vorliegenden Erkenntnisquellen keine Hinweise entnehmen. Allerdings hängt die Sicherung der Existenzgrundlage inzwischen mehr denn je davon ab (vgl. AA, Berichte v. 01.02.2008 u. 14.05.2009), dass Rückkehrer vor Ort Unterstützung durch ihre (Groß-)Familien oder den nach wie vor dort tätigen Nichtregierungsorganisationen bzw. kirchlichen Institutionen (vgl. zu den Volkskantinen Auswärtiges Amt, Auskunft v. 16.06.2002 an BayVG München) erfahren, weil sie sich ansonsten mangels staatlicher Hilfe (Aufnahmeeinrichtungen, Wohnraum, Sozialhilfe) als „schwierig bis unmöglich“ gestaltete. Insofern könnten insbesondere Minderjährige – wie die Klägerin - ihre Versorgung nicht alleine sicherstellen. Bei der vorliegend anzustellenden Gefahrenprognose ist jedoch von einer (hier nur in Betracht kommenden) Abschiebung in Begleitung ihrer Mutter auszugehen (vgl. OVG NW, Beschl. v. 03.02.2006 - 4 A 3132/04.A -; auch BVerwG, Urt. v. 16.08.1993 - 9 C 7.93 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 163), sodass daraus – ungeachtet einer möglichen anderweitigen Unterstützung elternloser Kinder - jedenfalls noch kein Abschiebungsverbot folgt. Der Senat verkennt nicht, dass gegenseitiger Beistand aufgrund knapper gewordenen Ressourcen heute nicht mehr denselben Stellenwert wie früher haben mag (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, D. R. Kongo - Update - v. 06.08.2006) und Rückkehrer nach langer Auslandsabwesenheit mglw. nicht mehr ohne weiteres auf die Hilfeleistung Dritter, auch der erweiterten Familie, zurückgreifen können (vgl. Junghanss, Gutachten v. 09.02.2001 an VGH Bad.-Württ.). Eine solche kann allerdings nicht bereits mit der Erwägung in Frage gestellt werden, dass jedenfalls eine mehrköpfige Familie nicht unterstützt werden könnte. Dabei würde übersehen, dass es um gegenseitige bzw. w e c h s e l s e i t i g e (vgl. AA, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage v. 14.05.2009) Unterstützung im Familienverband, zunächst im Wesentlichen um vorübergehende Hilfe zur Selbsthilfe durch die im Heimatland verbliebenen Familienmitglieder bei der Unterbringung, bei der Übernahme von Beschäftigungen im informellen Sektor sowie bei der Kinderbetreuung und nicht etwa um andauernde einseitige Unterstützung durch die im Heimatland Verbliebenen geht.
26 
Ausgehend von diesen Feststellungen fehlt indes die Grundlage für die Prognose, gerade die Klägerin werde mit hoher Wahrscheinlichkeit alsbald nach ihrer Einreise in die D. R. Kongo der notwendigen Lebensgrundlage entbehren. Besondere auf eine entsprechende Gefährdung führende Umstände bzw. Risikofaktoren liegen bei ihr nicht vor. Insbesondere fehlt es nicht an jedem familiären Rückhalt in Kinshasa. Zwar will ihre Mutter keinerlei Kontakt mehr zu ihren zahlreichen Verwandten in Kinshasa haben, doch ist nicht zu erkennen, träfe ihre Behauptung zu, warum diese im Falle einer Rückkehr nicht wieder hergestellt werden könnten. Im Übrigen erscheint es in hohem Maße unwahrscheinlich, dass sie in der dortigen Region ansonsten keine weiteren, wenn auch entfernteren Verwandten mehr haben sollte (vgl. hierzu AA, Auskunft v. 16.06.2002 an BayVG München). Schließlich lebt auch ihr Vater wieder in Kinshasa, sodass sie mit der Unterstützung durch beide Elternteile rechnen kann (kritisch insoweit VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 20.20.2009 - 13 S 1887/09 -). Warum die Klägerin bzw. ihre Familie die erforderliche Unterstützung im oben verstandenen Sinne - durch Verwandte ihrer Eltern - entbehren sollte, obwohl ihre Mutter vor ihrer Ausreise bei ihrem Onkel hatte unterkommen können, vermag der Senat nicht zu erkennen. Kann ihre Mutter sonach mit einer Unterstützung bei der Kinderbetreuung rechnen, dürfte sie als gelernte und auch als solche tätige Schneiderin (vgl. Nds.OVG, Urt. v. 04.02.2002 - 1 L 3320/00 - zur Qualifikation als Fliesenleger) grundsätzlich Zugang zum informellen Sektor finden und sich die in Kinshasa üblichen „Überlebensstrategien“ nutzbar machen können. Anders mag es sich bei alleinstehenden Frauen mit minderjährigen Kindern darstellen (vgl. hierzu UNHCR, Stellungnahme v. 22.04.2002 an VG Gelsenkirchen), da sich diese dann vorrangig selbst um ihre Kinder kümmern müssten. Zu dieser Personengruppe gehört die Mutter der Klägerin jedoch nicht, da davon auszugehen ist, dass sie nach gemeinsamer Rückkehr wieder mit dem bereits nach Kinshasa zurückgekehrten Vater ihrer Kinder zusammenleben und auch wieder Anschluss an ihre Großfamilie finden wird. Insofern und aufgrund der zu erwartenden anderweitigen Unterstützung wäre die Klägerin freilich auch nicht auf eine entsprechende Tätigkeit ihrer Mutter im informellen Sektor angewiesen, sodass dahinstehen kann, ob sie hierzu psychisch in der Lage wäre. Vor diesem Hintergrund bedarf es auch keiner Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes (vgl. Beschl. v. 11.07.2007, a.a.O.), der zufolge für alleinstehende Mütter mit kleinen Kindern im Regelfall eine Extremgefahr zu bejahen sei. Auch fehlende anderweitige familiäre Bindungen im Heimatland dürften bei einer - wie hier - jedenfalls nicht alleinstehenden Mutter mit minderjährigen (Klein-)Kindern noch nicht zwingend den Hungertod oder sonstige schwerwiegende Folgen nach sich ziehen, nachdem vor Ort noch Hilfsorganisationen tätig sind und sich Rückkehrer nach längerem Aufenthalt im Bundesgebiet finanziell besser stellen dürften als der Durchschnitt der dortigen Bevölkerung, womit die mit der längeren Auslandsabwesenheit verbundenen Nachteile bei der Schaffung einer neuen Existenzgrundlage zumindest ausgeglichen sein dürften. Dass es sich bei ihren Eltern anders verhielte, vermag der Senat nicht zu erkennen. Auch dafür, dass Rückkehrern bei ihrer Einreise die Ersparnisse abgenommen würden, lassen sich den dem Senat vorliegenden Erkenntnisquellen keine Hinweise entnehmen. So wussten Rückkehrer bei einer nachträglichen Befragung von keinen staatlichen Repressionen im Zusammenhang mit ihrer Wiedereinreise zu berichten (vgl. AA, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage v. 14.05.2009). Auch dürfte es Rückkehrern möglich und zumutbar sein, Geldmittel ggf. in die D. R. Kongo zu überweisen.
27 
b) Der Senat vermag auch nicht zu erkennen, dass die sich mit ca. 4 ¾ Jahren gerade noch im Kleinkindalter befindende Klägerin noch im unmittelbaren Zusammenhang mit ihrer Einreise in die D. R. Kongo mit hoher, nicht nur beachtlicher Wahrscheinlichkeit insbesondere an Malaria erkranken und infolgedessen mit ebenfalls hoher Wahrscheinlichkeit sterben oder doch zumindest schwerste Verletzungen erleiden könnte (ebenso BayVGH, Beschl. v. 08.11.2005 - 21 B 05.30254 - für ein 3 Jahre altes Kind; Beschl. v. 17.02.2009 - 9 B 30225 - für in Deutschland geborene angolanische Kinder, Beschl. v. 27.10.2003 - 25 B 02.31192 - für 5 Jahre alte angolanische Kinder; SächsOVG, Urt. v. 09.05.2005 - 5 B 477/04.A - für ein 7 jähriges Kind; OVG SH, Beschl. v. v. 10.02.2003 - 4 L 169/02 - für ein 13 Jahre altes Kind; OVG NW, Beschl. v. 03.02.2006 - 4 A 4227/04.A - für ein 14 jähriges, bereits in der D. R. Kongo geb. Mädchen; auch - allerdings für Erwachsene - VGH Bad.-Württ., Urt. v. 13.11.2002, a.a.O.; Beschl. v 24.07.2003 - A 6 S 971/01 -: offen gelassen jeweils für Kleinkinder; BayVGH, Urt. v. 21.09.2009 - 21 B 08.30221 - für eine alleinerziehende Mutter einer 5 ½ Jahre alten Tochter; HessVGH, Urt. v. 09.11.2006 - 3 UE 3238/03.A -; HessVGH, Urt. v. 15.08.2003 - 3 UE 2870/99.A -; SächsOVG, Beschl. v. 10.02.208 - A 5 B 627/05 - ; OVG NW, Urt. v. 18.04.2002, a.a.O. , v. 04.03.2005 - 4 A 3047/04.A - u. v. 03.02.2006 - 4 A 3132/04.A -; auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 20.04.2004 - A 9 S 929/03 - für einen Erwachsenen aus Togo; a. A. BayVGH, Beschl. v. 14.02.2007 - 21 B 06.31059 - für ein (allein stehendes?) 4 Jahre altes Kind; VG Sigmaringen, Urt. v. 10.11.2009 - A 5 K 250/09 - für ein 1 ½ Jahre altes Mädchen im Anschluss an BayVG Augsburg, Urt. v. 22.03.2007 - 1 K 06.30353 - für ein 9 Monate altes Mädchen, jeweils aufgrund einer Kumulation mehrerer zusammentreffender, erhöhter Risikofaktoren; BayVG München, Urt. v. 29.03.2007, a.a.O., für Kinder im Alter von 1 ½, 3 und 7 Jahren, Urt. v. 17.02.2004 - M 21 K 02.51921 - für 7 ½ u. 9 ¼ Jahre alte Kinder, a. Urt. v. 01.07.2004 - 21 K 00.506.16 - für ein 6 Jahre altes Kind; VG Stuttgart, Urt. v. 24.04.2009 - A 3 K 749/08 - für eine alleinstehende Mutter mit einem betreuungsbedürftigen Kleinkind).
28 
Das im Hinblick auf wahrscheinliche Erkrankungen voraussichtlich in Anspruch zu nehmende Gesundheitswesen (vgl. hierzu IZAM, D. R. Kongo - Gesundheitswesen -, 2006; Schweizerisches BAFl, Focus: D. R. Kongo - Medizin. Infrastruktur und Behandlung in Kinshasa -, 05.10.2001) steht nach Einschätzung im neuesten Lagebericht vom 14.05.2009 nach wie vor in einem sehr schlechten Zustand; zwar spricht das Auswärtige Amt selbst nicht mehr von einem „katastrophalen“ bzw. „äußerst schlechten“ Zustand, allerdings ist nunmehr von einer “völlig unzureichenden“ Hygiene in den Krankenhäusern die Rede. Auch kann der Großteil der Bevölkerung weiterhin nicht hinreichend versorgt werden, wobei sich der Zugang zur medizinischen Versorgung in den – hier freilich nicht interessierenden - entlegenen Regionen im Landesinnern seit 2005 noch verschlechtert hat. Jedoch wird die Gesundheitsversorgung in einer Studie von Oktober 2005, die der Einschätzung der Botschaft entsprechen soll, im ganzen Land als katastrophal bezeichnet. Insofern dürfte sich an der medizinischen Versorgungslage im Wesentlichen nichts geändert haben (vgl. auch Junghanss, Ergänzungsgutachten v. 17.01.2010, S. 9). Von einer wesentlichen Verschlechterung dürfte freilich im Hinblick auf die gegenüber 2000 rückläufige Sterberate ebenso wenig auszugehen sein. Weiterhin existiert kein Krankenversicherungssystem und zahlen in der Regel die Arbeitgeber die Behandlungskosten. Verlässliche aktuelle Statistiken zu Armut und Arbeitslosigkeit gibt es zwar nicht, doch ist davon ausgehen, dass ein Großteil der Bevölkerung (ca. 90 %) im informellen Sektor oder in der Subsistenzwirtschaft beschäftigt ist (vgl. auch www.auswaertiges-amt.de; www.kongo-kinshasa.de). Insofern müssen die Behandlungskosten weiterhin regelmäßig unter erheblichen Anstrengungen von den Betroffenen selbst bzw. der Großfamilie aufgebracht werden. Das Fehlen jeglicher finanzieller Mittel und fehlende familiäre Bindungen erhöhen daher weiterhin das gesundheitliche Risiko (vgl. amnesty international, Stellungnahme v. 12.02.2001 an BayVG München). Davon, dass eine ärztliche Erstversorgung auch mittellosen Patienten gewährt wird, die keine Unterstützung durch die eigene Familie erlangen können, und ggf. auch die Möglichkeit der Kostenübernahme durch kirchliche oder sonstige karitativ tätige Organisationen besteht - 70% der Gesundheitszentren in Kinshasa gehören den Kirchen – kann nach wie vor ausgegangen werden (vgl. IZAM, a.a.O., sowie Schweizer. BAFl., a.a.O.).
29 
Das Gesundheitsrisiko wird dabei wesentlich von dem jeweiligen sozialen Milieu bzw. den Wohnverhältnissen (normales Wohnviertel oder Slumviertel in Kinshasa oder in anderen Landesteilen) mitbestimmt (vgl. Ochel, Gutachten v. 27.06.2002 vor VG Frankfurt/M., S. 11 f.), insbesondere davon, inwieweit Zugang zum Trinkwasser und ein Anschluss an eine Abwasserkanalisation besteht. Ohne entsprechenden Zugang bzw. Anschluss erhöht sich das Risiko einer Malariainfektion und von Durchfallerkrankungen beträchtlich (vgl. Ochel, a.a.O., S. 3, 7 und 11; auch Institut für Afrika-Kunde vom 19.3.2002 an VG München). Nach Schätzungen eines Mitarbeiters der Abteilung für Sozialwesen der Universität Kinshasa (UNIKIN) sollen zwar nur etwa 60 % der Haushalte in Kinshasa direkten Zugang zum Trinkwasser haben und lediglich 10 % der Haushalte an eine Abwasserkanalisation angeschlossen sein. Doch haben die meisten Haushalte – auch in den eher ländlichen Stadtteilen – immerhin noch „leichten“ Zugang zum Trinkwasser, d.h. eine Trinkwasserquelle ist fußläufig in weniger als 15 Minuten zu erreichen (vgl. AA, Auskunft v. 14.04.2005 an OVG NW). Nach den Erhebungen der Weltgesundheitsorganisation hatten im Jahre 2006 gar 82 % der städtischen Bevölkerung Zugang zu verbesserten Trinkwasserquellen (vgl. World Health Statistics 2009, S. 84) und immerhin 42 % Zugang zu einer verbesserten Abwasser-/Abfallbeseitigung. Die Qualität der konkret verfügbaren Wohnung hängt dabei nicht zuletzt von der Finanzkraft der Wohnungssuchenden ab, wobei es für eine nach mehrjährigem Auslandsaufenthalt zurückkehrende Familie jedenfalls hilfreich sein wird, wenn bereits Familienangehörige oder Freunde bzw. Bekannte in Kinshasa wohnen.
30 
Von einiger Bedeutung für das Ausmaß der gesundheitlichen Gefährdung ist schließlich das Lebensalter. Insofern besteht ein erhöhtes Risiko bei Kindern, insbesondere von solchen unter fünf Jahren (vgl. Institut für Afrika-Kunde, Stellungnahme v. 19.03.2002 an BayVG München; Deutsche Botschaft Kinshasa, Auskunft v. 09.02.2001 an Nds.OVG). So betrug die Kindersterblichkeit von Kindern bis zu diesem Alter in der D. R. Kongo im Jahre 2007 immer noch 161 (171 bzw. 152) von 1.000 Lebendgeburten gegenüber 179 (189 bzw. 168) in 2000 (vgl. WHO, a.a.O., S. 14 bzw. 37) bzw. 205 (217 bzw. 192) in 2004 (vgl. WHO, Mortality Country Fact Sheet 2006; hierzu auch Razum, Kindersterblichkeit und soziale Situation: Ein internationaler Vergleich, Deutsches Ärzteblatt, v. 26.10.2007, S. A2950 ff.; IZAM, D. R. Kongo - Situation der Frauen und Kinder, Februar 2007, S. 11). Häufigste Todesursachen in 2004 waren neben frühgeburtlichen Schädigungen (19,6 %) vor allem Durchfallerkrankungen (17,9 %), Lungenentzündung (23, 9 %) und Malaria (16, 8 %). Hierfür mag häufig auch eine Mangel- bzw. Fehlernährung mitverantwortlich sein, die sich in Kindesalter schädlicher auswirkt (vgl. Dietrich , Stellungnahme v. 02.04.2002 an BAFl; Ochel, a.a.O., S. 7; Junghanss, Gutachten v. 09.02.2001, S. 15). Die erhöhte Kindersterblichkeit beruht nicht zuletzt wesentlich darauf, dass das sich bei Kindern erst entwickelnde Immunsystem noch nicht in gleichem Maße in der Lage ist, Infektionen abzuwehren, bevor es zu schwerwiegenden Schäden einschließlich einer Todesfolge kommt. Auch ist der Krankheitsverlauf insbesondere im Falle einer Infektion in den ersten fünf Lebensjahren komplizierter als bei älteren Kindern oder Erwachsenen (vgl. Junghanss vom 9.2.2001, S. 14; Ochel, a.a.O., S. 7 und 11). Episoden von Durchfallerkrankungen sind im Kindesalter besonders häufig und bedrohen die Kinder stark, weil sie stark austrocknen. Typischerweise machen Kinder bis zum Alter von fünf Jahren ungefähr 20 lebensbedrohliche Durchfallinfektionen durch (vgl. Ochel, a.a.O., S. 7 und 11). Hinsichtlich Magen-Darm-Infektionen besteht schließlich vor allem für Säuglinge und Kinder bis zu fünf Jahren auch ein gegenüber der einheimischen Bevölkerung erhöhtes Erkrankungsrisiko, weil Rückkehrer sich erst (wieder) an die dortige Keimflora gewöhnen müssen (vgl. Ochel, a.a.O., S. 11; vgl. Institut für Afrika-Kunde vom 19.3.2002 an VG München, S. 3).
31 
Ausgehend von diesen Feststellungen kann für die Klägerin gleichwohl nicht von einer „Extremgefahr“ im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ausgegangen werden. Dass sie nach Einreise in die D.R. Kongo mangels jeglicher familiärer Unterstützung oder finanzieller Mittel in gegenüber dem Durchschnitt der Bevölkerung Kinshasas hygienisch problematischeren Wohnverhältnissen - etwa in einem Slumviertel - leben müsste und von der gesundheitlichen Versorgung ausgeschlossen wäre, lässt sich nicht feststellen. Vielmehr dürfte es ihrer Mutter schon mit Rücksicht auf den wieder in Kinshasa lebenden Vater der Klägerin und ihrer anderweitigen Verbindungen gelingen, mit ihren Kindern zumindest in einer Wohnung mit „leichtem“ Zugang zum Trinkwasser unterzukommen, mag diese mglw. auch über keinen Anschluss an die öffentliche Abwasserkanalisation verfügen.
32 
Allerdings ist bei der Klägerin auch im Hinblick auf eine ihr in der D. R. Kongo drohende Malariaerkrankung von einer erheblich gesteigerten Gefährdung auszugehen. So baut sich erst innerhalb des ersten Lebensjahrzehnts in Malaria-Übertragungsgebieten infolge der anhaltenden Exposition gegenüber Malaria-Erregern eine sog. „Semi“-Immunität auf, die das Erkrankungsrisiko mindert bzw. einen schweren Krankheitsverlauf verhindert (vgl. Junghanss, Niederschrift, a.a.O.; ebenso Ochel, a.a.O., S. 4 und 8; Dietrich, a.a.O., S. 2). Deren Bedeutung erhellt nicht zuletzt daraus, dass die Mortalitätsrate von Kleinkindern (0 - 4 Jahre), mithin nicht-„semi“-immunen Kindern, in den Ländern Sub-Sahara-Afrikas „mit stabiler Übertragung“ ca. 940 von 100.000 beträgt (vgl. Junghanss, ergänzende Stellungnahme v. 09.11.2002, Ergänzungsgutachten v. 17.01.2010 m. N.), womit die Altersklassen-spezifische Mortalität von ca. 1 % um das ca. 6-fache höher liegt als die für die Gesamtbevölkerung (158 von 100.000). Da auch die in Deutschland geborene und aufgewachsene Klägerin ohne jeglichen erworbenen Malaria-spezifischen Schutz in die D. R. Kongo einreist, kann die Gruppe der dort geborenen und aufgewachsenen, unter fünf Jahre alten Kinder im Wesentlichen als Referenzgruppe für die spezifische Malariagefährdung der Gruppe der Rückkehrer herangezogen werden (vgl. Junghanss, ergänzende Stellungnahme v. 09.11.2002 u. Ergänzungsgutachten v. 17.01.2010). Deren besserer Ernährungszustand dürfte dadurch aufgewogen werden, dass auf in der D. R. Kongo geborene Säuglinge offenbar bereits über die Muttermilch Schutzstoffe gegen Malaria übertragen werden (vgl. Junghanss, Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem VGH Bad.-Württ. vom 06.11.2001, S. 5; auch Dietrich, a.a.O., S. 3).
33 
Anhaltspunkte dafür, dass die Gruppe der Rückkehrer grundsätzlich ein sehr viel höheres Risiko träfe, an Malaria zu sterben, als die Angehörigen jener Vergleichsgruppe, sind nicht erkennbar. Allerdings kann das malariaspezifische Sterberisiko insbesondere dann sprunghaft steigen, wenn Durchfaller-krankungen aufgrund verseuchten Wassers hinzukommen (vgl. Junghanss, Niederschrift vom 06.11.2002, S. 7). Ein entsprechendes Risiko aufgrund fehlender Gewöhnung an die Keimflora besteht – wie ausgeführt - vor allem für Kleinkinder, die von außen in das Erregergebiet kommen (vgl. Junghanss, Niederschrift, a.a.O., S. 7). Davon, dass eine Malaria-Erkrankung gerade bei Rückkehrern nicht adäquat behandelt würde, weil in den Gesundheitseinrichtungen irrig davon ausgegangen würde, die Betroffenen verfügten über eine „Semi“-Immunität, kann schließlich nicht ausgegangen werden. Abgesehen davon, dass dieser Gesichtspunkt schon deshalb von nur eingeschränktem Gewicht wäre, weil Diagnose und Therapie einer Malaria in der D. R. Kongo ohnehin als "komplett inadäquat" anzusehen sind (vgl. Junghanss, Niederschrift, a.a.O., S. 4; anders wohl Dietrich, a.a.O., und Ochel, a.a.O.), ist es Rückkehrern zumutbar, offen zu legen, sich längere Zeit im Ausland aufgehalten zu haben und daher möglicherweise nicht mehr über den Schutz einer „Semi“-Immunität zu verfügen; da hiervon das Überleben abhängen kann, steht dem nicht entgegen, dass die behandelnden Ärzte den Rückkehrer dann möglicherweise als vermögend ansehen (vgl. dazu Ochel, a.a.O., S. 15; zur Obliegenheit des Ausländers, drohende Gefahren durch zumutbares eigenes Verhalten abzuwenden BVerwG, Urt. v. 02.09.1997 - 9 C 40.96 - , BVerwGE 105, 187 <194>). Die für eine Malariatherapie notwendigen Medikamente sind schließlich in Kinshasa erhältlich und für eine nicht mittellose Familie wie hier auch verfügbar. Dass eine Malariaerkrankung möglicherweise nicht früh genug diagnostiziert würde, sodass diese nicht rechtzeitig behandelt werden könnte, was zur Vermeidung schwerwiegender Folgen indessen entscheidend ist (vgl. Dietrich, a.a.O.; Swiss Tropical Institute, Stellungnahme v. 17.07.2002: ca. 50 % Mortalitätsrisiko bei einer unbehandelten Malaria), gilt für die Referenzgruppe gleichermaßen. Auch dürfte sich dies kaum auswirken, weil in der D. R. Kongo alle fieberhaften Erkrankungen vorsorglich als Malaria behandelt werden (vgl. Dietrich, a.a.O.). Bei rechtzeitiger Diagnostik bzw. Behandlung geht die Sterblichkeitsrate indessen gegen Null (vgl. Dietrich, a.a.O.; IZAM, D. R. Kongo - Gesundheitswesen -, April 2006, S. 20) bzw. beläuft sich bei einer bereits erreichten schweren Malaria in Abhängigkeit von der jeweiligen Krankenhausversorgung auf 20 - 30 % (vgl. Junghanss, Gutachten v. 15.10.2001, S. 5; IZAM, D. R. Kongo - Gesundheitswesen -, April 2006, S.21: 25 %). Weitere Risikofaktoren bei einer Malariabehandlung (u. a. das von gefälschten Medikamenten ausgehende Risiko), liegen bei der Referenzgruppe gleichermaßen vor, so dass sie bei der Sterblichkeitsrate bereits Berücksichtigung gefunden haben und zu keiner weiteren Risikoerhöhung gerade für die Gruppe der Rückkehrer führten.
34 
Eine Extremgefahr im Hinblick auf eine drohende Malariaerkrankung lässt sich auch nicht für in Deutschland (bzw. Europa) geborene und aufgewachsene (Klein-)Kinder feststellen, da insbesondere sie bzw. ihre Eltern im Zusammenhang mit der Gewährung von Abschiebungsschutz darauf zu verweisen sind, das für sie namentlich aufgrund von Durchfallerkrankungen (für Kleinkinder erheblich) erhöhte malariaspezifische Risiko durch vorbeugende Maßnahmen wieder erheblich zu senken, auch wenn eine entsprechende Vorsorge von der einheimischen Bevölkerung weithin nicht praktiziert wird (vgl. Junghanss, Ergänzungsgutachten v. 17.01.2010). Hierzu gehört zunächst eine (weitgehende) Entkeimung des Trinkwassers; entsprechende Verfahren dürften der Familie der Klägerin aufgrund ihres Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland geläufig und zumindest teilweise verfügbar sein (notfalls Abkochen des Trinkwassers; vgl. zu den aus der schlechten Wasserqualität insbesondere für hier geborene Kinder erwachsenden Gefahren Institut für Afrika-Kunde, Stellungnahme v. 19.03.2002 an BayVG München). Auch kann ein sonstiges Infektionsrisiko durch vom Gesundheitsdienst des Auswärtigen Amts bei Reisen in die D. R. Kongo empfohlene und auch der Klägerin zumutbare Präventionsmaßnahmen bzw. noch im Bundesgebiet durchzuführende Impfungen vermindert werden (vgl. hierzu AA, Auskunft v. 14.04.2005 an OVG Münster; IZAM, D. R. Kongo - Gesundheitswesen -, April 2006, S. 14 f.; Junghanss, Gutachten v. 09.02.2001, S. 11). Insbesondere zu ergreifen sind schließlich Maßnahmen der Expositionsprophylaxe bzw. des Mückenschutzes als wichtigste und wirksamste Vorbeugung gerade auch gegen Malaria (etwa Mücken abweisende Hautmittel , Insektizide, Insektizid-imprägniertes Moskitonetz über dem Bett und der Spielfläche, vgl. AA - Gesundheitsdienst -, Merkblatt für Beschäftigte - Malaria; Dietrich , Stellungnahme v. 2.4.2002). Insbesondere durch die Verwendung eines imprägnierten Moskitonetzes kann die Gefahr einer Malariaerkrankung gegenüber den Angehörigen der Referenzgruppe, von denen nur 1 % unter einem Insektizid-behandelten Bettnetz schlafen (vgl. World Health Statistics 2009, S. 29) entscheidend gemindert werden, wobei die Imprägnierung lediglich einmal im Jahr erneuert werden muss. Die Zahl infektiöser Stiche und damit das Risiko "klinisch relevanter Stadien der Malaria" kann dadurch - freilich nur unter Idealbedingungen - um etwa die Hälfte gesenkt werden (vgl. Junghanss, Gutachten v. 15.10.2001, S. 5; Niederschrift, a.a.O., S. 1 f.); das Risiko, eine schwere Malaria zu entwickeln, wird so um 44 % vermindert. Gerade Rückkehrer, die lange im Bundesgebiet gelebt und hier gearbeitet haben, können bei Kosten von etwa zwei bis fünf Euro für ein Moskito-Netz und von zwei bis drei Euro für die Imprägnierung (vgl. Ochel, a.a.O., S. 14) ohne weiteres auf eine solche vorbeugende Maßnahme verwiesen werden; gleiches gilt für die vorerwähnten Repellen-tien. Nicht ohne weiteres zumutbar sein dürfte dagegen eine zunächst zwar naheliegende, den möglichen Aufbau einer Semi-Immunität begleitende Langzeit-Chemoprophylaxe (vgl. IZAM, D. R. Kongo - Gesundheitswesen -, April 2006, S. 22), insbesondere mit Mefloquin (Lariam) oder Doxycyclin bzw. Primaquin; das in der D. R. Kongo offenbar leicht verfügbare und preiswerte Malariamedikament "Fansidar" wäre zur Prophylaxe nicht geeignet (vgl. Deutsche Gesellschaft für Tropenmedizin und Internationale Gesundheit (DTG), Empfehlungen zur Malariavorbeugung, April 2009, S. 6; bereits Junghanss, Niederschrift, a.a.O., S. 3) und insofern auch nicht zumutbar. Zwar wird eine Langzeit-Chemoprophylaxe von der Deutschen Gesellschaft für Tropenmedizin und Internationale Gesundheit (DTG) weiterhin nicht nur bei Auslandstätigen und deren Familien, die länger als drei Monate in der D. R. Kongo leben, sondern auch bei Migranten aus Malariagebieten und deren Kindern empfohlen, die in Deutschland leben bzw. hier geboren sind (vgl. Empfehlungen zur Malariavorbeugung, Stand April 2009; auch AA - Gesundheitsdienst -, Merkblatt für Beschäftigte u. Langzeitausreisende), bei letzteren freilich nur, wenn sie sporadisch f ü r e i n i g e M o n a t e in die D. R. Kongo zurückkehren (vgl. hierzu auch Junghanss, Ergänzungsgutachten v. 17.01.2010). Dem entsprechend besteht heute Konsens darüber, dass das Malariarisiko für Personen, die dauerhaft in Malariaübertragungsgebieten leben, nicht durch eine Chemoprophylaxe gelöst werden kann (vgl. Junghanss, Ergänzungsgutachten v. 17.01.2010, S. 11). Auf diese Weise würden auch die für die Malaria-Prophylaxe bedeutsamen Medikamente infolge Resistenzentwicklung in kurzer Zeit entwertet (vgl. Junghanss, Niederschrift, a.a.O, S. 3, Ergänzungsgutachten v. 17.01.2010, S. 11). Insofern dürfte eine solche für in der D.R. Kongo verbleibende Personen allenfalls zu Beginn ihres Aufenthalts (etwa für 3 Monate, vgl. AA - Gesundheitsdienst -, Merkblatt für Beschäftigte - Malaria - Empfehlungen zur Malariavorbeugung und Notfallselbstbehandlung, S. 15) sinnvoll sein, bis diese ihre Umgebung mit baulichen Schutzmaßnahmen (Fliegengitter, Sanierung von Mückenbrutplätzen etc.) versehen und Kenntnisse über die nächsten Diagnostik- und Behandlungsmöglichkeiten am Ort haben; für einen solchen Zeitraum wäre den Betroffenen auch die vorherige Beschaffung eines entsprechenden Medikamentenvorrats zumutbar. Eine Langzeit-Prophylaxe dürfte hingegen bei der Ausbildung einer wenn auch ggf. nur eingeschränkten „Semi“-Immunität eher hinderlich sein (vgl. Junghanss, Niederschrift, a.a.O., S. 3, Gutachten v. 15.10.2001, S. 4, Ergänzungsgutachten, S. 11; anders Ochel, a.a.O., S. 8 f. unter Hinweis auf Empfehlungen der WHO; Dietrich, a.a.O.). Nicht zuletzt sind auch die mit den allenfalls geeigneten Medikamenten verbundenen Nebenwirkungen, beschränkten Erfahrungen und anfallenden Kosten zu berücksichtigen (vgl. hierzu auch Junghanss, Ergänzungsgutachten, S. 11). Auf eine in der D. R. Kongo inzwischen praktizierte intermittierende Malariatherapie dürfte der Kläger ebenso wenig zu verweisen sein; diese mag bezogen auf die einheimische Bevölkerung als solche sinnvoll sein, eine erhebliche Senkung des individuellen Erkrankungsrisikos lässt sich damit jedoch nicht erreichen.
35 
Danach kann aber auch bei der Klägerin ungeachtet dessen, dass sie sich mit 4 ¾ Jahren gerade noch im Kleinkindalter befindet, zunächst nicht davon ausgegangen werden, gerade sie werde im Falle ihrer Abschiebung alsbald mit hoher Wahrscheinlichkeit an Malaria sterben. Insbesondere kann solches vor dem Hintergrund der zu erwartenden (nicht unterdurchschnittlich hygienischen) Wohnverhältnisse und der ohne weiteres möglichen Maßnahmen, mit denen das entsprechende Erkrankungsrisiko wieder erheblich gesenkt werden kann, nicht daraus hergeleitet werden, dass die hohe Sterblichkeit von Kleinkindern - von frühgeburtlichen Schädigungen einmal abgesehen - maßgeblich auf Durchfallerkrankungen, Lungenentzündung und Malaria zurückzuführen ist, sie hinsichtlich Magen-Darm-Infektionen gegenüber der einheimischen Bevölkerung besonders erhöht ist und insofern auch das malariaspezifische Sterberisiko sprunghaft ansteigen kann, wenn Durchfallerkrankungen hinzukommen. Dies gilt hier umso mehr, als die Klägerin für den Fall einer nach rechtskräftiger Entscheidung erfolgenden Abschiebung bereits dem Kleinkindalter entwachsen sein wird. Ebenso wenig lässt sich feststellen, dass sie malariabedingt zumindest mit hoher Wahrscheinlichkeit schwerste Verletzungen erleiden würde. Zwar verkennt auch der Senat nicht, dass auch die nicht „semi“-immune Klägerin durchaus innerhalb der ersten Wochen ihres Aufenthalts in der D. R. Kongo mit einer mglw. sogar schweren Malaria rechnen muss (vgl. Junghanss, Niederschrift, a.a.O., S. 6; ebenso Dietrich, S. 2; Swiss Tropical Institute, a.a.O.), welche ggf. auch bleibende Schäden zur Folge haben k a n n ; insofern kann durchaus ein Stich genügen. Indessen liegt das Risiko von Spätschäden infolge einer schweren Malaria lediglich bei etwa 10 bis 20%, wobei es sich keineswegs stets um schwerwiegende Schäden wie etwa Erblindung und Lähmung handelt, zumal wenn man berücksichtigt, dass in einem Malaria-Gebiet jedes Kind einmal eine schwere Malaria durchmacht (vgl. Junghanss, Niederschrift, a.a.O., S. 5 u. 7). Sollte der nachträgliche Aufbau einer stabilen „Semi“-Immunität nicht zu erreichen sein, könnte dies zwar mglw. zur Folge haben, dass die Betroffenen weiterhin und immer wieder mit schweren Malariaerkrankungen zu rechnen hätten, doch kann davon, sollte darin eine schwerste Verletzung zu sehen sein, jedenfalls nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgegangen werden, nachdem hierzu keine Erkenntnisse vorliegen und teilweise ohne weiteres von einem nachträglichen (Wieder-)Aufbau einer (stabilen) „Semi“-Immunität ausgegangen wird (vgl. Ochel, a.a.O., S. 4 und 8 f.; Dietrich, a.a.O., S. 2; zweifelnd lediglich Junghanss, Gutachten v. 09.02.2001, S. 10, Niederschrift, a.a.O., S. 5, Ergänzungsgutachten v. 17.01.2010, S. 11).
36 
Dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Hilfsbeweisantrag brauchte der Senat nicht nachzugehen, nachdem mit diesem lediglich die umfassende Würdigung eines komplexen Sachverhalts unter Beweis gestellt wird, welche indes allein dem Senat obliegt und insofern keinem Beweis zugänglich ist. Im Übrigen wäre die unter Beweis gestellte „akute Gefahr für Leib und Leben“ im Rahmen des hier zu prüfenden Abschiebungsschutzes ohnehin nicht erheblich gewesen.
37 
Nach alldem kann die Beklagte nicht verpflichtet werden, bei der Klägerin ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz1 AufenthG hinsichtlich der D. R. Kongo festzustellen. Auf eine entsprechende Abhilfeentscheidung zu ihren Gunsten bestand schließlich auch kein Anspruch aus Art. 3 Abs. 1 GG. Dass die Beklagte bei ihren Abhilfeentscheidungen willkürlich vorgegangen wäre, vermag der Senat nicht zu erkennen.
38 
2. Die ebenfalls angefochtene Abschiebungsandrohung ist rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. §§ 34 Abs. 1, 38 Abs. 1 AsylVfG, 59 Abs. 3 Satz 2 AufenthG).
39 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
40 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 14.02.2003 - 1 B 273.02 -, Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 68).

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(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 20. Mai 2003 - A 3 K 11066/02 - geändert.

Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beteiligten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der 1977 geborene Kläger ist togoischer Staatsangehöriger. Nach seiner Einreise beantragte er erstmals am 15.05.1996 seine Anerkennung als Asylberechtigter. Wegen der geltend gemachten Asylgründe wird auf die im Rahmen der Anhörung gefertigte Niederschrift des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) vom 29.05.1996 verwiesen.
Das Bundesamt lehnte den Antrag des Klägers mit Bescheid vom 24.09.1996 als offensichtlich unbegründet ab und stellte fest, die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG lägen offensichtlich nicht vor, auch seien Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht gegeben. Dem Kläger wurde eine Frist zur freiwilligen Ausreise gesetzt und die Abschiebung für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise angedroht. Die von dem Kläger am 02.10.1996 erhobene Klage hatte zum Teil Erfolg: Das Verwaltungsgericht Sigmaringen hob mit Urteil vom 19.02.1997 - A 3 K 11803/96 - die Abschiebungsandrohung auf und verpflichtete die Beklagte, das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 4 AuslG für den Kläger hinsichtlich Togos festzustellen; im Übrigen wurde die Klage abgewiesen.
Die von dem Bundesbeauftragten beantragte Zulassung der Berufung ließ der Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg mit Beschluss vom 02.04.1997 - A 13 S 924/97 - zu. Mit Urteil vom 29.11.2000 - A 13 S 1071/97 - änderte der Verwaltungsgerichtshof das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 19.02.1997 und wies die Klage in vollem Umfang ab. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision blieb ohne Erfolg (Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.04.2001 - BVerwG 1 B 115.01 -).
Am 09.04.2002 stellte der Kläger einen Asylfolgeantrag und begehrte erneut, als Asylberechtigter anerkannt zu werden sowie die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen der § 51 und § 53 AuslG. Zur Begründung wies er auf seine exilpolitische Tätigkeit hin und führte aus, er sei Gründungsmitglied der 1996 gegründeten UTBW und seit 1999 Mitglied der PDR. Auch habe er an einer Demonstration gegen den togoischen Präsidenten Eyadema anlässlich der Expo in Hannover am 25.10.2001 teilgenommen. Mit Bescheid vom 25.04.2002 lehnte das Bundesamt den Antrag des Klägers auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens sowie die Abänderung des Bescheides vom 24.09.1996 bezüglich der Feststellung zu § 53 AuslG ab; weiter wurde dem Kläger für die Nichteinhaltung der ihm in diesem Bescheid gesetzten Ausreisefrist die Abschiebung nach Togo angedroht.
Am 10.05.2002 erhob der Kläger beim Verwaltungsgericht Sigmaringen Klage (- A 3 K 11066/02 -), mit der er seine Anerkennung als Asylberechtigter, die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 AuslG und hilfsweise derjenigen des § 53 AuslG begehrte. Zur Begründung wies er nochmals auf seine exilpolitischen Tätigkeiten hin.
Mit Urteil vom 20.05.2003 - A 3 K 11066/02 - verpflichtete das Verwaltungsgericht Sigmaringen die Beklagte, bezüglich des Klägers ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG hinsichtlich Togos festzustellen; im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen heißt es, nicht nur extreme Gefahren für Leib und Leben erfüllten die Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 AuslG. Bei realistischer Betrachtungsweise sei eine sichere Prognose über möglicherweise eintretende Gesundheitsgefahren nicht möglich. Es sei daher ausreichend, wenn im Falle der Rückkehr eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib und Leben bestehe. Von einer solchen Gefahr sei aber für den Kläger aufgrund der vorgelegten Gutachten auszugehen. Bei einer Abschiebung nach Togo wäre er wegen des fehlenden Immunschutzes gegen Malaria einer erheblichen konkreten Gefahr für Leib und Leben ausgesetzt.
Mit Schriftsatz vom 07.07.2003 hat die Beklagte die Zulassung der Berufung beantragt. Der erkennende Senat hat mit Beschluss vom 07.08.2003 - A 9 S 828/03 - die Berufung wegen Divergenz zugelassen.
Im Berufungsverfahren beantragt die Beklagte,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 20.05.2003 - A 3 K 11066/02 - abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.
10 
Zur Begründung wird unter Hinweis auf die im Zulassungsverfahren vorgebrachten Gründe vorgetragen, nur bei Vorliegen einer extremen Gefahr für Leib und Leben könne die Sperrwirkung des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG durchbrochen werden. Bei der hier in Frage stehenden allgemeinen Gefahr einer Malariaerkrankung für Rückkehrer nach Togo sei von einer solchen extremen Gefahr nicht auszugehen. Den bei der Beurteilung der Gefahrenprognose anzuwendenden Maßstab habe das Verwaltungsgericht insoweit verkannt.
11 
Der Kläger beantragt,
12 
die Berufung zurückzuweisen.
13 
Er trägt im Wesentlichen vor, er könne sich auf ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 AuslG berufen, denn für ihn bestehe die Gefahr, bei einer Rückkehr in sein Heimatland einer lebensbedrohenden Krankheit zu erliegen. Aufgrund seines langen Aufenthaltes in der Bundesrepublik Deutschland habe er sein Teilimmunisierung gegen Malaria verloren. Auch sei denkbar, dass bei  einer Durchfallerkrankung, die er sich im Falle einer Rückkehr aller Wahrscheinlichkeit nach zuziehe, eine orale Therapie nicht möglich sei. Infolge einer dann notwendigen Injektion könnte er an Aids erkranken. Diese möglicherweise kumulativ zusammentreffenden Gesundheitsrisiken müssten unabhängig von der Wahrscheinlichkeit, mit der solche Gefahren gegeben seien, berücksichtigt werden. Im Übrigen verweist der Kläger auf die Ausführungen in den Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils und auf seinen in diesem Verfahren vorgelegten Schriftsatz vom 10.04.2003; die dort formulierten Beweisanträge wurden hilfsweise gestellt.
14 
Der Senat hat die in der Erkenntnismittelliste vom 01.04.2004 aufgeführten Erkenntnisquellen sowie die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg in dem Verfahren - A 6 S 967/01 -, insbesondere die in dieses Verfahren eingeführten medizinischen Gutachten, zum Gegenstand des Verfahrens gemacht. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die dem Senat vorliegenden Akten des Bundesamtes und des Verwaltungsgerichts Sigmaringen sowie auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
15 
Der Senat konnte über die Berufung verhandeln und entscheiden, obwohl der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten (Beteiligter) in der mündlichen Verhandlung am 20.04.2004 nicht vertreten war; denn auf diese Folge seines Ausbleibens ist in der ihm rechtzeitig zugestellten Ladung hingewiesen worden (§ 102 Abs. 2 VwGO).
16 
Die vom Senat zugelassene Berufung ist zulässig. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist lediglich die Frage, ob dem Kläger ein Abschiebungshindernis gemäß § 53 Abs. 6 AuslG zur Seite steht. Nur insoweit ist die Beklagte durch das erstinstanzliche Urteil beschwert; auch hat der Kläger, soweit er im erstinstanzlichen Verfahren bezüglich Art. 16a GG, § 51 AuslG und § 53 Abs. 1 bis 4 AuslG unterlegen ist, keine Anschlussberufung eingelegt.
17 
Die Berufung ist auch begründet. Das Verwaltungsgericht hätte die Klage insgesamt abweisen müssen. Der Abschiebung des Klägers nach Togo steht ein Abschiebungshindernis gemäß § 53 Abs. 6 AuslG nicht entgegen.
18 
Nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG kann von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Diese Regelung verleiht dem Kläger jedoch keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungshindernisses, wenn er sich auf Gefahren beruft, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe der er angehört, allgemein ausgesetzt ist (§ 56 Abs. 6 Satz 2 AuslG; vgl. zur sog. „Sperrwirkung“ des § 56 Abs. 6 Satz 2 AuslG in Bezug auf § 56 Abs. 6 Satz 1 AuslG: BVerwG, Urteil vom 12.07.2001 - 1 C 5.01 -, BVerwGE 115, 1 bis 10). So liegt es hier (1.). Die Voraussetzungen unter denen ausnahmsweise gleichwohl Abschiebungsschutz gewährt werden kann, liegen nicht vor (2.).
19 
1.) Mit dem von dem Kläger zur Begründung des Abschiebungshindernisses angenommenen Risiko, im Falle seiner Rückkehr nach Togo dort alsbald einer lebensgefährlichen Tropenkrankheit (insbesondere Malaria und unter Umständen kumulativ hinzutretenden weiteren schweren Erkrankungen, wie z. B. Diarrhoe oder Aids) zu erliegen oder infolge dieser Erkrankung schwerste Verletzungen zu erleiden, wird nicht eine individuelle, sondern eine allgemeine Gefahr geltend gemacht. Bei diesen Krankheiten handelt es sich um allgemein in Togo verbreitete Krankheiten, wie sich aus den in dem Verfahren vor dem erkennenden Gerichtshof - A 6 S 967/01 - eingeholten bzw. in dieses Verfahren eingeführten und von dem Kläger auch zum Gegenstand des vorliegenden Verfahrens gemachten Gutachten des Tropenmediziners Herrn Dr. med. Junghanss vom 09.02. bzw. 15.10.2001 sowie dessen Gutachten vom 03.04.2003 an das Verwaltungsgericht Gera und der Auskunft der Deutschen Botschaft Lomé an das Verwaltungsgericht Greifswald vom 17.10.2003 (die zuletzt genannten jeweils zur Rückkehrgefährdung eines in Deutschland geborenen Kindes nach Togo) ergibt. Bei ihnen greift daher im Grundsatz die Sperrwirkung des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG ein (siehe hierzu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.11.2002 - A 6 S 667/01 - und OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 05.05.2003 - 4 LB 124/02 - jeweils zur Rückkehrgefährdung insbesondere wegen Malaria in die Demokratische Republik Kongo; Hess. VGH, Beschluss vom 14.11.2003 - 3 UE 466/02.A - bezüglich der Rückkehr nach Angola). Zwar erhöht sich diese allgemein bestehende Gefahr im Fall des Klägers dadurch, dass er infolge seines mehrjährigen Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland die - wie er behauptet - zuvor in seinem Heimatland erworbene Semi-Immunität gegen Malaria verloren habe. Aber auch dies führt nicht zur unmittelbaren Anwendung des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG, weil der Kläger insoweit nur eine besonders verstärkte Auswirkung der allgemeinen, durch die Tropenkrankheiten bedingten Gefährdungslage in Togo individuell auf seine Person bezogen geltend macht. Denn diese Gefahr besteht für alle togoischen Staatsangehörigen, die sich - wie der Kläger - längere Zeit in Deutschland bzw. außerhalb ihres Heimatlandes aufgehalten haben oder hier geboren wurden (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.12.2002 - A 6 S 697/01 -).
20 
2.) Der Senat schließt sich bei der Beurteilung der Frage, wann bei allgemeinen Gefahren ein Abschiebungshindernis trotz Fehlens einer Anordnung nach § 54 AuslG anzunehmen ist, der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts an. Danach kommt eine einschränkende Auslegung des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG und damit eine Durchbrechung der Sperrwirkung dieser Vorschrift nur dann in Betracht, wenn es um die Gewährung des nach Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG unabdingbar gebotenen Abschiebungsschutzes geht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist dieser Fall ausnahmsweise beim Vorliegen einer extrem zugespitzten allgemeinen Gefahrenlage gegeben, bei der der einzelne Ausländer im Falle seiner Abschiebung in deren unmittelbaren Zusammenhang „gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert“ würde (BVerwG, Urteil vom 12.07.2001 - 1 C 5.01 -, BVerwGE 115, 1, 7). Der 6. Senat des erkennenden Gerichtshofs, der dieser Auslegung ebenfalls folgt, hat in seiner den Beteiligten bekannten, seit 16.02.2004 rechtskräftigen Entscheidung vom 13.11.2002 - A 6 S 967/01 - zur Begründung seiner Rechtsauffassung ausgeführt:
21 
„Diese Rechtsprechung wahrt zum einen die Grenze, die einer verfassungskonformen Auslegung gesetzt sind (vgl. BVerfGE 35, 263, 280; 53, 135, 147; vgl. auch BVerwGE 54, 134, 138 ff.). Es handelt sich nicht um eine Auslegung contra legem. Denn der Wortlaut des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG schließt die Deutung jedenfalls nicht aus, dass die Sperrwirkung nicht für das gesamte Spektrum allgemeiner Gefahren gilt, sondern sich nur auf die in Satz 1 für einen Abschiebungsschutz vorausgesetzte „Mindestgefährdung“ (erhebliche konkrete Gefahr) bezieht, die Gewährung von Abschiebungsschutz in Fällen extremer Gefahr also nicht zwingend ausschließt. Entgegen der Auffassung des Klägers genügen die vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Anforderungen an die Intensität, Unmittelbarkeit und Wahrscheinlichkeit der Gefahr für Leib und Leben zum anderen auch dem verfassungsrechtlich unabdingbar gebotenen Schutz. Maßgeblich sind hierfür folgende Erwägungen:
22 
Der Kläger verkennt, dass es hier um den Schutz vor Gefährdungen geht, die im Ausland eintreten und auf die der deutsche Staat keinen Einfluss nehmen kann. Insofern gelten nicht dieselben grundrechtlichen Schutzstandards wie bei Gefahren im Inland (vgl. Hailbronner, JZ 1995, 127, 137). Eine verfassungsrechtliche Verantwortung hat der deutsche Staat hinsichtlich auslandsbezogener Gefahrenlagen nur in Art. 16a Abs. 1 GG übernommen, der einen Anspruch auf Schutz vor politischer Verfolgung nominiert. Ansonsten ist verfassungsrechtlich hinsichtlich auslandsbezogener Gefährdungen die Wahrung eines „menschenrechtlichen Mindeststandards“ als „unabdingbarer Grundsatz der deutschen verfassungsrechtlichen Ordnung“ geboten (vgl. GK-AuslR, § 53 RdNr. 68.6 m.w.N.). Mit Blick auf Gefahren für Leib und Leben hat das Bundesverfassungsgericht die Voraussetzungen eines solchen zwingenden Schutzes unter Berufung auf Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG für Fälle bejaht, in denen „greifbare Anhaltspunkte“ bzw. „echte Risiken“ dafür bestehen, dass der Ausländer im Zielstaat einer grausamen, unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung unterliegen oder in unmittelbarem Zusammenhang mit der Abschiebung Opfer eines Verbrechens werden wird (BVerfGE 75, 1, 16 f.; 94, 49, 99; BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 3.4.1992, InfAuslR 1993, 176, 178; vom 22.6.1992 - 2 BvR 1901/91 - und vom 31.5.1994, NJW 1994, 3883; vgl. auch BVerwGE 114, 379, 382; 111, 223, 228 ff. m.w.N.). Mit der Beschränkung des Abschiebungsschutzes auf die Gefahr des Eintritts des „Todes und schwerster Verletzungen“ bezeichnet das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der Intensität der Gefährdung zutreffend den Kern des menschenrechtlich zwingend gebotenen Schutzes von Leib und Leben.
23 
Der Senat teilt auch die Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts, dass bei den hier in Rede stehenden [wie ausgeführt] allgemeinen Gefahren für Leib und Leben im Zielstaat Abschiebungsschutz mit Blick auf den „menschenrechtlichen Mindeststandard“ verfassungsrechtlich erst dann unabdingbar geboten ist, wenn die drohende Rechtsverletzung darüber hinaus in unmittelbarem (zeitlichem) Zusammenhang mit der Abschiebung steht und der Eintritt mit hoher Wahrscheinlichkeit prognostiziert werden kann („sehenden Auges“, BVerwGE 102, 249, 259; 1, 9 f.; vgl. auch Beschluss vom 26.01.1999, NVwZ 1999, 668). ...“
24 
Diesen Ausführungen schließt sich der erkennende Senat in vollem Umfang an.
25 
Ausgehend hiervon ist nicht zu erkennen, dass der Kläger - in unmittelbarem Zusammenhang mit seiner Rückkehr mit hoher Wahrscheinlichkeit - an einer Tropenkrankheit erkranken wird, die zwangsläufig zum Tod oder zu schwersten Verletzungen führen würde. Dies gilt sowohl für das Risiko einer Malariaerkrankung wie auch für sonstige Tropenkrankheiten. Auch für die von dem Kläger insbesondere in der mündlichen Verhandlung herausgehobene Möglichkeit kumulativ zusammentreffender Krankheiten ist eine extreme Gefahr nicht festzustellen.
26 
Der Senat legt der Beurteilung dieser Fragen die medizinischen Gutachten zugrunde, die im Verfahren - 6 S 967/01 - eingeholt bzw. eingeführt wurden. Nach der von dem Kläger im Abänderungsverfahren - A 3 K 11980/02 - vorgelegten Erklärung des Tropenmediziners Dr. med. Junghanss treffen die von ihm zur Situation in der Demokratischen Republik Kongo und in Angola gemachten Ausführungen gleichermaßen auf Togo zu, so dass die aus den Gutachten gewonnenen Erkenntnisse auch in diesem Verfahren verwertet werden können. Weiter stützt sich der Senat auf das Gutachten von Herrn Dr. Junghanss vom 03.04.2003, das in einem Verfahren des Verwaltungsgerichts Gera zur Frage der Rückkehrgefährdung eines in Deutschland geborenen Kindes nach Togo erstellt wurde und das ist in weiten Teilen inhaltsgleich mit den vorgenannten Stellungnahmen ist, sowie auf die Auskunft der Botschaft der BRD Lomé an das VG Greifswald vom 17.10.2003.
27 
Aufgrund dieser Gutachten besteht zwar für den Kläger bei einer Rückkehr nach Togo durchaus ein erhöhtes Risiko, an Malaria zu erkranken. Auch kann angenommen werden, dass er mit großer Wahrscheinlichkeit seine erworbene Teilimmunität gegen Malariaerreger aufgrund seines langen Auslandsaufenthaltes verloren hat. Dennoch vermag der Senat eine für die Feststellung eines Abschiebungshindernisses erforderliche Extremgefahr nicht zu erkennen. Unter Heranziehung der Gutachten von Herrn Dr. Junghanss vom 09.02.2001, 15.10.2001 und zuletzt speziell zu Togo vom 03.04.2003 ist davon auszugehen, dass die Schutzwirkung der Semi-Immunität zwar beträchtlich ist, was sich an der Mortalitätsrate von an Malaria erkrankten Kindern ablesen lässt, die noch nicht über eine - voll aufgebaute - Semi-Immunität verfügen. So sterben nach den Angaben in den genannten Gutachten von Herrn Dr. med. Junghanss im Kongo bzw. in Togo pro Jahr mindestens 940 von 100.000 Kindern in diesem Alter (null bis vier Jahre) an Malaria. Selbst wenn diese Altersgruppe der bis vierjährigen lebenden Kinder im Wesentlichen als Referenzgruppe für die spezifische Malariagefährdung der Gruppe der Rückkehrer herangezogen wird (so auch VGH Baden Württemberg, Urteil vom 13.11.2003 - A 6 S 697/01 - unter Hinweis auf die Ausführungen von Herrn Dr. Junghanss in der mündlichen Verhandlung am 13.11.2003), kann von einer extremen Gefährdung nicht ausgegangen werden. Die malariaspezifische Sterblichkeit beträgt nach den vorgelegten Gutachten bezüglich dieser Altersgruppe etwa 1 %. Im Hinblick darauf käme eine Extremgefahr allenfalls dann in Betracht, wenn es sichere und besonders gewichtige Anhaltspunkte dafür gäbe, dass gerade die Gruppe der Rückkehrer ein sehr viel höheres Risiko trifft, an Malaria zu erkranken, als die in der Sub-Sahara-Zone lebenden Kinder im Alter bis zu vier Jahren. Solche Anhaltspunkte sind indes nicht erkennbar. Der 6. Senat hat hierzu in seiner Entscheidung vom 13.11.2002 folgendes ausgeführt :
28 
„Zwar kann das malariaspezifische Sterberisiko insbesondere dann sprunghaft steigen, wenn Durchfallerkrankungen aufgrund verseuchten Wassers hinzukommen (Junghanss, Protokoll der mündlichen Verhandlung S. 7); wie bereits ausgeführt, besteht insoweit aufgrund fehlender Gewöhnung an die Keimflora jedoch ein gesteigertes Risiko insbesondere für Kleinkinder, die von Außen in das Erregergebiet kommen, nicht hingegen für Erwachsene (vgl. auch Junghanss, Protokoll S. 7). ... Davon abgesehen ist es Rückkehrern zuzumuten offen zu legen, dass sie sich längere Zeit im Ausland aufgehalten haben und daher möglicherweise nicht mehr über den Schutz der Semi-Immunität verfügen; da hiervon das Überleben abhängen kann, kann es nicht ausschlaggebend sein, dass die behandelnden Ärzte den Rückkehrer dann möglicherweise als vermögend ansehen (vgl. dazu Ochel, S. 15; vgl. BVerwGE 105, 187, 194 zur Obliegenheit des Ausländers, drohende Gefahren durch zumutbares eigenes Verhalten zu begegnen). ... Hinzu kommt, dass Rückkehrer im Zusammenhang mit der Gewährung von Abschiebungsschutz darauf verwiesen werden können, das malariaspezifische Risiko durch vorbeugende Maßnahmen nochmals erheblich zu senken, auch wenn eine solche Vorsorge von der einheimischen Bevölkerung weithin nicht praktiziert wird. ... Entscheidend gemindert wird das Malariarisiko nach den Ausführungen des Gerichtsgutachters jedenfalls durch Verwendung eines imprägnierten Moskitonetzes, wobei die Imprägnierung etwa einmal jährlich erneuert werden muss, eine Maßnahme, die nach Angaben von Junghanss in der Demokratischen Republik Kongo häufig nicht befolgt wird. Die Zahl infektiöser Stiche und damit das Risiko „klinisch relevanter Stadien der Malaria“ kann dadurch um etwa die Hälfte gesenkt werden (Protokoll der mündlichen Verhandlung, S. 1 ff.).
29 
Diese Erkenntnisse sind auch auf Togo übertragbar (Gutachten Dr. med. Junghanss vom 03.04.2003 an VG Gera und Auskunft der deutschen Botschaft Lomé an das VG Greifswald vom 17.10.2003). Daher können gerade auch Rückkehrer nach Togo, die längere Zeit im Bundesgebiet gelebt haben, das Risiko, an Malaria zu erkranken, durch vorbeugende Maßnahmen senken. Im Falle des Klägers kann daher für den Fall der Abschiebung nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, er werde an einer tödlich verlaufenden Malaria erkranken. Gleiches gilt auch für die Gefahr schwerster Verletzungen. Zwar müssen Rückkehrer mit verlorengegangener Semi-Immunität in Malariagebieten mit einer schweren Malaria rechnen. Diese kann auch bleibende Schäden zur Folge haben. Das Risiko von Spätschäden liegt bei ca. 10 bis 20 %. Dabei handelt es sich nicht um schwerwiegende Schäden wie etwa Erblindung und Lähmung. Auch insoweit kann daher eine extreme Gefahr „schwerster Verletzungen“ nicht festgestellt werden (so für Kongo: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.11.2002 - A 6 S 967/01 - und Hess. VGH, Beschluss vom 14.10.2003 - 3 UE 466/02.A -).
30 
Soweit sich der Kläger darauf beruft, Rückkehrer hätten hinsichtlich Magen-Darm-Infektionen sowie anderer Tropenkrankheiten ein erhöhtes Risiko gegenüber der einheimischen Bevölkerung zu tragen, vermag auch dies eine Extremgefahr nicht zu begründen. Zum einen betrifft dieses Risiko vor allem wiederum Kinder bis zu fünf Jahren, weniger dagegen aber Erwachsene. Ausweislich des Gutachtens von Herrn Dr. med. Junghanss vom 03.04.2003 an das Verwaltungsgericht Gera sterben an den typischen Infektionskrankheiten und parasitären Erkrankungen in Togo 680 von 100.000 Einwohnern, also 0,68 %. Selbst wenn bei Rückkehrern die in den Gutachten vom 03.04.2003 und 09.02.2001 für Kinder festgestellte Sterblichkeitsrate von annähernd 1 % zugrundegelegt würde, ist damit noch nicht die Schwelle erreicht, wonach jeder Abgeschobene „gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen“ entgegen sehen würde (ebenso VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.11.2002 - A 6 S 967/01 - und Hess. VGH, Beschluss vom 14.10.2003 - 3 UE 466/02.A -).
31 
Auch der vom Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung dargestellte Geschehensablauf des Todes infolge einer Aidsinfizierung, hervorgerufen durch eine Injektion, die auf Grund einer oral nicht behandelbaren Durchfallerkrankung notwendig würde, begründet kein Abschiebungshindernis i. S. § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG. Insoweit hat der Kläger spekulative Annahmen formuliert, die zwar nicht außerhalb des denkbar Möglichen liegen, die aber wenig wahrscheinlich, geschweige denn mit einem erhöhtem Risiko zu gegenwärtigen sind.
32 
Der Senat sah sich auch nicht gehalten, die in der mündlichen Verhandlung aus dem klägerischen Schriftsatz vom 20.04.2002 wiederholten und hilfsweise gestellten Beweisanträgen nachzugehen. Die Frage, welche gesundheitlichen Risiken für einen Rückkehrer nach Togo aufgrund der dort herrschenden allgemeinen Gesundheits- und Versorgungslage bestehen, ist durch die zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Gutachten hinreichend geklärt. Die Rechtsfrage aber, welcher Wahrscheinlichkeitsmaßstab bei der Gefahrenprognose heranzuziehen ist, obliegt der Entscheidung des Gerichts (siehe hiezu auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.07.2003 - 11 S 2622/02 -).
33 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b Abs. 1 AsylVfG).
34 
Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.

Gründe

 
15 
Der Senat konnte über die Berufung verhandeln und entscheiden, obwohl der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten (Beteiligter) in der mündlichen Verhandlung am 20.04.2004 nicht vertreten war; denn auf diese Folge seines Ausbleibens ist in der ihm rechtzeitig zugestellten Ladung hingewiesen worden (§ 102 Abs. 2 VwGO).
16 
Die vom Senat zugelassene Berufung ist zulässig. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist lediglich die Frage, ob dem Kläger ein Abschiebungshindernis gemäß § 53 Abs. 6 AuslG zur Seite steht. Nur insoweit ist die Beklagte durch das erstinstanzliche Urteil beschwert; auch hat der Kläger, soweit er im erstinstanzlichen Verfahren bezüglich Art. 16a GG, § 51 AuslG und § 53 Abs. 1 bis 4 AuslG unterlegen ist, keine Anschlussberufung eingelegt.
17 
Die Berufung ist auch begründet. Das Verwaltungsgericht hätte die Klage insgesamt abweisen müssen. Der Abschiebung des Klägers nach Togo steht ein Abschiebungshindernis gemäß § 53 Abs. 6 AuslG nicht entgegen.
18 
Nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG kann von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Diese Regelung verleiht dem Kläger jedoch keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungshindernisses, wenn er sich auf Gefahren beruft, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe der er angehört, allgemein ausgesetzt ist (§ 56 Abs. 6 Satz 2 AuslG; vgl. zur sog. „Sperrwirkung“ des § 56 Abs. 6 Satz 2 AuslG in Bezug auf § 56 Abs. 6 Satz 1 AuslG: BVerwG, Urteil vom 12.07.2001 - 1 C 5.01 -, BVerwGE 115, 1 bis 10). So liegt es hier (1.). Die Voraussetzungen unter denen ausnahmsweise gleichwohl Abschiebungsschutz gewährt werden kann, liegen nicht vor (2.).
19 
1.) Mit dem von dem Kläger zur Begründung des Abschiebungshindernisses angenommenen Risiko, im Falle seiner Rückkehr nach Togo dort alsbald einer lebensgefährlichen Tropenkrankheit (insbesondere Malaria und unter Umständen kumulativ hinzutretenden weiteren schweren Erkrankungen, wie z. B. Diarrhoe oder Aids) zu erliegen oder infolge dieser Erkrankung schwerste Verletzungen zu erleiden, wird nicht eine individuelle, sondern eine allgemeine Gefahr geltend gemacht. Bei diesen Krankheiten handelt es sich um allgemein in Togo verbreitete Krankheiten, wie sich aus den in dem Verfahren vor dem erkennenden Gerichtshof - A 6 S 967/01 - eingeholten bzw. in dieses Verfahren eingeführten und von dem Kläger auch zum Gegenstand des vorliegenden Verfahrens gemachten Gutachten des Tropenmediziners Herrn Dr. med. Junghanss vom 09.02. bzw. 15.10.2001 sowie dessen Gutachten vom 03.04.2003 an das Verwaltungsgericht Gera und der Auskunft der Deutschen Botschaft Lomé an das Verwaltungsgericht Greifswald vom 17.10.2003 (die zuletzt genannten jeweils zur Rückkehrgefährdung eines in Deutschland geborenen Kindes nach Togo) ergibt. Bei ihnen greift daher im Grundsatz die Sperrwirkung des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG ein (siehe hierzu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.11.2002 - A 6 S 667/01 - und OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 05.05.2003 - 4 LB 124/02 - jeweils zur Rückkehrgefährdung insbesondere wegen Malaria in die Demokratische Republik Kongo; Hess. VGH, Beschluss vom 14.11.2003 - 3 UE 466/02.A - bezüglich der Rückkehr nach Angola). Zwar erhöht sich diese allgemein bestehende Gefahr im Fall des Klägers dadurch, dass er infolge seines mehrjährigen Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland die - wie er behauptet - zuvor in seinem Heimatland erworbene Semi-Immunität gegen Malaria verloren habe. Aber auch dies führt nicht zur unmittelbaren Anwendung des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG, weil der Kläger insoweit nur eine besonders verstärkte Auswirkung der allgemeinen, durch die Tropenkrankheiten bedingten Gefährdungslage in Togo individuell auf seine Person bezogen geltend macht. Denn diese Gefahr besteht für alle togoischen Staatsangehörigen, die sich - wie der Kläger - längere Zeit in Deutschland bzw. außerhalb ihres Heimatlandes aufgehalten haben oder hier geboren wurden (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.12.2002 - A 6 S 697/01 -).
20 
2.) Der Senat schließt sich bei der Beurteilung der Frage, wann bei allgemeinen Gefahren ein Abschiebungshindernis trotz Fehlens einer Anordnung nach § 54 AuslG anzunehmen ist, der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts an. Danach kommt eine einschränkende Auslegung des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG und damit eine Durchbrechung der Sperrwirkung dieser Vorschrift nur dann in Betracht, wenn es um die Gewährung des nach Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG unabdingbar gebotenen Abschiebungsschutzes geht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist dieser Fall ausnahmsweise beim Vorliegen einer extrem zugespitzten allgemeinen Gefahrenlage gegeben, bei der der einzelne Ausländer im Falle seiner Abschiebung in deren unmittelbaren Zusammenhang „gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert“ würde (BVerwG, Urteil vom 12.07.2001 - 1 C 5.01 -, BVerwGE 115, 1, 7). Der 6. Senat des erkennenden Gerichtshofs, der dieser Auslegung ebenfalls folgt, hat in seiner den Beteiligten bekannten, seit 16.02.2004 rechtskräftigen Entscheidung vom 13.11.2002 - A 6 S 967/01 - zur Begründung seiner Rechtsauffassung ausgeführt:
21 
„Diese Rechtsprechung wahrt zum einen die Grenze, die einer verfassungskonformen Auslegung gesetzt sind (vgl. BVerfGE 35, 263, 280; 53, 135, 147; vgl. auch BVerwGE 54, 134, 138 ff.). Es handelt sich nicht um eine Auslegung contra legem. Denn der Wortlaut des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG schließt die Deutung jedenfalls nicht aus, dass die Sperrwirkung nicht für das gesamte Spektrum allgemeiner Gefahren gilt, sondern sich nur auf die in Satz 1 für einen Abschiebungsschutz vorausgesetzte „Mindestgefährdung“ (erhebliche konkrete Gefahr) bezieht, die Gewährung von Abschiebungsschutz in Fällen extremer Gefahr also nicht zwingend ausschließt. Entgegen der Auffassung des Klägers genügen die vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Anforderungen an die Intensität, Unmittelbarkeit und Wahrscheinlichkeit der Gefahr für Leib und Leben zum anderen auch dem verfassungsrechtlich unabdingbar gebotenen Schutz. Maßgeblich sind hierfür folgende Erwägungen:
22 
Der Kläger verkennt, dass es hier um den Schutz vor Gefährdungen geht, die im Ausland eintreten und auf die der deutsche Staat keinen Einfluss nehmen kann. Insofern gelten nicht dieselben grundrechtlichen Schutzstandards wie bei Gefahren im Inland (vgl. Hailbronner, JZ 1995, 127, 137). Eine verfassungsrechtliche Verantwortung hat der deutsche Staat hinsichtlich auslandsbezogener Gefahrenlagen nur in Art. 16a Abs. 1 GG übernommen, der einen Anspruch auf Schutz vor politischer Verfolgung nominiert. Ansonsten ist verfassungsrechtlich hinsichtlich auslandsbezogener Gefährdungen die Wahrung eines „menschenrechtlichen Mindeststandards“ als „unabdingbarer Grundsatz der deutschen verfassungsrechtlichen Ordnung“ geboten (vgl. GK-AuslR, § 53 RdNr. 68.6 m.w.N.). Mit Blick auf Gefahren für Leib und Leben hat das Bundesverfassungsgericht die Voraussetzungen eines solchen zwingenden Schutzes unter Berufung auf Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG für Fälle bejaht, in denen „greifbare Anhaltspunkte“ bzw. „echte Risiken“ dafür bestehen, dass der Ausländer im Zielstaat einer grausamen, unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung unterliegen oder in unmittelbarem Zusammenhang mit der Abschiebung Opfer eines Verbrechens werden wird (BVerfGE 75, 1, 16 f.; 94, 49, 99; BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 3.4.1992, InfAuslR 1993, 176, 178; vom 22.6.1992 - 2 BvR 1901/91 - und vom 31.5.1994, NJW 1994, 3883; vgl. auch BVerwGE 114, 379, 382; 111, 223, 228 ff. m.w.N.). Mit der Beschränkung des Abschiebungsschutzes auf die Gefahr des Eintritts des „Todes und schwerster Verletzungen“ bezeichnet das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der Intensität der Gefährdung zutreffend den Kern des menschenrechtlich zwingend gebotenen Schutzes von Leib und Leben.
23 
Der Senat teilt auch die Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts, dass bei den hier in Rede stehenden [wie ausgeführt] allgemeinen Gefahren für Leib und Leben im Zielstaat Abschiebungsschutz mit Blick auf den „menschenrechtlichen Mindeststandard“ verfassungsrechtlich erst dann unabdingbar geboten ist, wenn die drohende Rechtsverletzung darüber hinaus in unmittelbarem (zeitlichem) Zusammenhang mit der Abschiebung steht und der Eintritt mit hoher Wahrscheinlichkeit prognostiziert werden kann („sehenden Auges“, BVerwGE 102, 249, 259; 1, 9 f.; vgl. auch Beschluss vom 26.01.1999, NVwZ 1999, 668). ...“
24 
Diesen Ausführungen schließt sich der erkennende Senat in vollem Umfang an.
25 
Ausgehend hiervon ist nicht zu erkennen, dass der Kläger - in unmittelbarem Zusammenhang mit seiner Rückkehr mit hoher Wahrscheinlichkeit - an einer Tropenkrankheit erkranken wird, die zwangsläufig zum Tod oder zu schwersten Verletzungen führen würde. Dies gilt sowohl für das Risiko einer Malariaerkrankung wie auch für sonstige Tropenkrankheiten. Auch für die von dem Kläger insbesondere in der mündlichen Verhandlung herausgehobene Möglichkeit kumulativ zusammentreffender Krankheiten ist eine extreme Gefahr nicht festzustellen.
26 
Der Senat legt der Beurteilung dieser Fragen die medizinischen Gutachten zugrunde, die im Verfahren - 6 S 967/01 - eingeholt bzw. eingeführt wurden. Nach der von dem Kläger im Abänderungsverfahren - A 3 K 11980/02 - vorgelegten Erklärung des Tropenmediziners Dr. med. Junghanss treffen die von ihm zur Situation in der Demokratischen Republik Kongo und in Angola gemachten Ausführungen gleichermaßen auf Togo zu, so dass die aus den Gutachten gewonnenen Erkenntnisse auch in diesem Verfahren verwertet werden können. Weiter stützt sich der Senat auf das Gutachten von Herrn Dr. Junghanss vom 03.04.2003, das in einem Verfahren des Verwaltungsgerichts Gera zur Frage der Rückkehrgefährdung eines in Deutschland geborenen Kindes nach Togo erstellt wurde und das ist in weiten Teilen inhaltsgleich mit den vorgenannten Stellungnahmen ist, sowie auf die Auskunft der Botschaft der BRD Lomé an das VG Greifswald vom 17.10.2003.
27 
Aufgrund dieser Gutachten besteht zwar für den Kläger bei einer Rückkehr nach Togo durchaus ein erhöhtes Risiko, an Malaria zu erkranken. Auch kann angenommen werden, dass er mit großer Wahrscheinlichkeit seine erworbene Teilimmunität gegen Malariaerreger aufgrund seines langen Auslandsaufenthaltes verloren hat. Dennoch vermag der Senat eine für die Feststellung eines Abschiebungshindernisses erforderliche Extremgefahr nicht zu erkennen. Unter Heranziehung der Gutachten von Herrn Dr. Junghanss vom 09.02.2001, 15.10.2001 und zuletzt speziell zu Togo vom 03.04.2003 ist davon auszugehen, dass die Schutzwirkung der Semi-Immunität zwar beträchtlich ist, was sich an der Mortalitätsrate von an Malaria erkrankten Kindern ablesen lässt, die noch nicht über eine - voll aufgebaute - Semi-Immunität verfügen. So sterben nach den Angaben in den genannten Gutachten von Herrn Dr. med. Junghanss im Kongo bzw. in Togo pro Jahr mindestens 940 von 100.000 Kindern in diesem Alter (null bis vier Jahre) an Malaria. Selbst wenn diese Altersgruppe der bis vierjährigen lebenden Kinder im Wesentlichen als Referenzgruppe für die spezifische Malariagefährdung der Gruppe der Rückkehrer herangezogen wird (so auch VGH Baden Württemberg, Urteil vom 13.11.2003 - A 6 S 697/01 - unter Hinweis auf die Ausführungen von Herrn Dr. Junghanss in der mündlichen Verhandlung am 13.11.2003), kann von einer extremen Gefährdung nicht ausgegangen werden. Die malariaspezifische Sterblichkeit beträgt nach den vorgelegten Gutachten bezüglich dieser Altersgruppe etwa 1 %. Im Hinblick darauf käme eine Extremgefahr allenfalls dann in Betracht, wenn es sichere und besonders gewichtige Anhaltspunkte dafür gäbe, dass gerade die Gruppe der Rückkehrer ein sehr viel höheres Risiko trifft, an Malaria zu erkranken, als die in der Sub-Sahara-Zone lebenden Kinder im Alter bis zu vier Jahren. Solche Anhaltspunkte sind indes nicht erkennbar. Der 6. Senat hat hierzu in seiner Entscheidung vom 13.11.2002 folgendes ausgeführt :
28 
„Zwar kann das malariaspezifische Sterberisiko insbesondere dann sprunghaft steigen, wenn Durchfallerkrankungen aufgrund verseuchten Wassers hinzukommen (Junghanss, Protokoll der mündlichen Verhandlung S. 7); wie bereits ausgeführt, besteht insoweit aufgrund fehlender Gewöhnung an die Keimflora jedoch ein gesteigertes Risiko insbesondere für Kleinkinder, die von Außen in das Erregergebiet kommen, nicht hingegen für Erwachsene (vgl. auch Junghanss, Protokoll S. 7). ... Davon abgesehen ist es Rückkehrern zuzumuten offen zu legen, dass sie sich längere Zeit im Ausland aufgehalten haben und daher möglicherweise nicht mehr über den Schutz der Semi-Immunität verfügen; da hiervon das Überleben abhängen kann, kann es nicht ausschlaggebend sein, dass die behandelnden Ärzte den Rückkehrer dann möglicherweise als vermögend ansehen (vgl. dazu Ochel, S. 15; vgl. BVerwGE 105, 187, 194 zur Obliegenheit des Ausländers, drohende Gefahren durch zumutbares eigenes Verhalten zu begegnen). ... Hinzu kommt, dass Rückkehrer im Zusammenhang mit der Gewährung von Abschiebungsschutz darauf verwiesen werden können, das malariaspezifische Risiko durch vorbeugende Maßnahmen nochmals erheblich zu senken, auch wenn eine solche Vorsorge von der einheimischen Bevölkerung weithin nicht praktiziert wird. ... Entscheidend gemindert wird das Malariarisiko nach den Ausführungen des Gerichtsgutachters jedenfalls durch Verwendung eines imprägnierten Moskitonetzes, wobei die Imprägnierung etwa einmal jährlich erneuert werden muss, eine Maßnahme, die nach Angaben von Junghanss in der Demokratischen Republik Kongo häufig nicht befolgt wird. Die Zahl infektiöser Stiche und damit das Risiko „klinisch relevanter Stadien der Malaria“ kann dadurch um etwa die Hälfte gesenkt werden (Protokoll der mündlichen Verhandlung, S. 1 ff.).
29 
Diese Erkenntnisse sind auch auf Togo übertragbar (Gutachten Dr. med. Junghanss vom 03.04.2003 an VG Gera und Auskunft der deutschen Botschaft Lomé an das VG Greifswald vom 17.10.2003). Daher können gerade auch Rückkehrer nach Togo, die längere Zeit im Bundesgebiet gelebt haben, das Risiko, an Malaria zu erkranken, durch vorbeugende Maßnahmen senken. Im Falle des Klägers kann daher für den Fall der Abschiebung nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, er werde an einer tödlich verlaufenden Malaria erkranken. Gleiches gilt auch für die Gefahr schwerster Verletzungen. Zwar müssen Rückkehrer mit verlorengegangener Semi-Immunität in Malariagebieten mit einer schweren Malaria rechnen. Diese kann auch bleibende Schäden zur Folge haben. Das Risiko von Spätschäden liegt bei ca. 10 bis 20 %. Dabei handelt es sich nicht um schwerwiegende Schäden wie etwa Erblindung und Lähmung. Auch insoweit kann daher eine extreme Gefahr „schwerster Verletzungen“ nicht festgestellt werden (so für Kongo: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.11.2002 - A 6 S 967/01 - und Hess. VGH, Beschluss vom 14.10.2003 - 3 UE 466/02.A -).
30 
Soweit sich der Kläger darauf beruft, Rückkehrer hätten hinsichtlich Magen-Darm-Infektionen sowie anderer Tropenkrankheiten ein erhöhtes Risiko gegenüber der einheimischen Bevölkerung zu tragen, vermag auch dies eine Extremgefahr nicht zu begründen. Zum einen betrifft dieses Risiko vor allem wiederum Kinder bis zu fünf Jahren, weniger dagegen aber Erwachsene. Ausweislich des Gutachtens von Herrn Dr. med. Junghanss vom 03.04.2003 an das Verwaltungsgericht Gera sterben an den typischen Infektionskrankheiten und parasitären Erkrankungen in Togo 680 von 100.000 Einwohnern, also 0,68 %. Selbst wenn bei Rückkehrern die in den Gutachten vom 03.04.2003 und 09.02.2001 für Kinder festgestellte Sterblichkeitsrate von annähernd 1 % zugrundegelegt würde, ist damit noch nicht die Schwelle erreicht, wonach jeder Abgeschobene „gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen“ entgegen sehen würde (ebenso VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.11.2002 - A 6 S 967/01 - und Hess. VGH, Beschluss vom 14.10.2003 - 3 UE 466/02.A -).
31 
Auch der vom Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung dargestellte Geschehensablauf des Todes infolge einer Aidsinfizierung, hervorgerufen durch eine Injektion, die auf Grund einer oral nicht behandelbaren Durchfallerkrankung notwendig würde, begründet kein Abschiebungshindernis i. S. § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG. Insoweit hat der Kläger spekulative Annahmen formuliert, die zwar nicht außerhalb des denkbar Möglichen liegen, die aber wenig wahrscheinlich, geschweige denn mit einem erhöhtem Risiko zu gegenwärtigen sind.
32 
Der Senat sah sich auch nicht gehalten, die in der mündlichen Verhandlung aus dem klägerischen Schriftsatz vom 20.04.2002 wiederholten und hilfsweise gestellten Beweisanträgen nachzugehen. Die Frage, welche gesundheitlichen Risiken für einen Rückkehrer nach Togo aufgrund der dort herrschenden allgemeinen Gesundheits- und Versorgungslage bestehen, ist durch die zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Gutachten hinreichend geklärt. Die Rechtsfrage aber, welcher Wahrscheinlichkeitsmaßstab bei der Gefahrenprognose heranzuziehen ist, obliegt der Entscheidung des Gerichts (siehe hiezu auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.07.2003 - 11 S 2622/02 -).
33 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b Abs. 1 AsylVfG).
34 
Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.

(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Soweit die Beurkundung der Anerkennung einer Vaterschaft oder der Zustimmung der Mutter für die Durchführung eines Verfahrens nach § 85a ausgesetzt wird, wird die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden, der ausländischen Mutter oder des ausländischen Kindes ausgesetzt, solange das Verfahren nach § 85a nicht durch vollziehbare Entscheidung abgeschlossen ist.

(2a) Die Abschiebung eines Ausländers wird für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26), zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Aussetzung darf nicht nach Satz 1 verlängert werden. Die Einreise des Ausländers ist zuzulassen.

(2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden.

(2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein.

(2d) Der Ausländer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 2c unverzüglich vorzulegen. Verletzt der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor. Legt der Ausländer eine Bescheinigung vor und ordnet die Behörde daraufhin eine ärztliche Untersuchung an, ist die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berücksichtigen, wenn der Ausländer der Anordnung ohne zureichenden Grund nicht Folge leistet. Der Ausländer ist auf die Verpflichtungen und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtungen nach diesem Absatz hinzuweisen.

(3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt.

(4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen.

(5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des Ausländers. Sie wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert. Ist die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt, ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung für mehr als ein Jahr erneuert wurde. Satz 4 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.

(6) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn

1.
er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen,
2.
aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder
3.
er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Absatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde.
Zu vertreten hat ein Ausländer die Gründe nach Satz 1 Nummer 2 insbesondere, wenn er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt. Satz 1 Nummer 3 gilt bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern nicht für die Rücknahme des Asylantrags oder den Verzicht auf die Antragstellung, wenn die Rücknahme oder der Verzicht auf das Stellen eines Asylantrags im Interesse des Kindeswohls erfolgte. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 ist einem Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings oder eines subsidiär Schutzberechtigten genießt, die Erwerbstätigkeit erlaubt.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.

(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Soweit die Beurkundung der Anerkennung einer Vaterschaft oder der Zustimmung der Mutter für die Durchführung eines Verfahrens nach § 85a ausgesetzt wird, wird die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden, der ausländischen Mutter oder des ausländischen Kindes ausgesetzt, solange das Verfahren nach § 85a nicht durch vollziehbare Entscheidung abgeschlossen ist.

(2a) Die Abschiebung eines Ausländers wird für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26), zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Aussetzung darf nicht nach Satz 1 verlängert werden. Die Einreise des Ausländers ist zuzulassen.

(2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden.

(2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein.

(2d) Der Ausländer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 2c unverzüglich vorzulegen. Verletzt der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor. Legt der Ausländer eine Bescheinigung vor und ordnet die Behörde daraufhin eine ärztliche Untersuchung an, ist die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berücksichtigen, wenn der Ausländer der Anordnung ohne zureichenden Grund nicht Folge leistet. Der Ausländer ist auf die Verpflichtungen und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtungen nach diesem Absatz hinzuweisen.

(3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt.

(4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen.

(5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des Ausländers. Sie wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert. Ist die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt, ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung für mehr als ein Jahr erneuert wurde. Satz 4 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.

(6) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn

1.
er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen,
2.
aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder
3.
er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Absatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde.
Zu vertreten hat ein Ausländer die Gründe nach Satz 1 Nummer 2 insbesondere, wenn er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt. Satz 1 Nummer 3 gilt bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern nicht für die Rücknahme des Asylantrags oder den Verzicht auf die Antragstellung, wenn die Rücknahme oder der Verzicht auf das Stellen eines Asylantrags im Interesse des Kindeswohls erfolgte. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 ist einem Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings oder eines subsidiär Schutzberechtigten genießt, die Erwerbstätigkeit erlaubt.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.

(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. In den Fällen des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden.

(3) Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Staaten bestimmt werden, bei denen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, daß dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Es wird vermutet, daß ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird, solange er nicht Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, daß er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird.

(4) Die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen wird in den Fällen des Absatzes 3 und in anderen Fällen, die offensichtlich unbegründet sind oder als offensichtlich unbegründet gelten, durch das Gericht nur ausgesetzt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestehen; der Prüfungsumfang kann eingeschränkt werden und verspätetes Vorbringen unberücksichtigt bleiben. Das Nähere ist durch Gesetz zu bestimmen.

(5) Die Absätze 1 bis 4 stehen völkerrechtlichen Verträgen von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften untereinander und mit dritten Staaten nicht entgegen, die unter Beachtung der Verpflichtungen aus dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, deren Anwendung in den Vertragsstaaten sichergestellt sein muß, Zuständigkeitsregelungen für die Prüfung von Asylbegehren einschließlich der gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen treffen.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.

(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. In den Fällen des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden.

(3) Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Staaten bestimmt werden, bei denen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, daß dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Es wird vermutet, daß ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird, solange er nicht Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, daß er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird.

(4) Die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen wird in den Fällen des Absatzes 3 und in anderen Fällen, die offensichtlich unbegründet sind oder als offensichtlich unbegründet gelten, durch das Gericht nur ausgesetzt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestehen; der Prüfungsumfang kann eingeschränkt werden und verspätetes Vorbringen unberücksichtigt bleiben. Das Nähere ist durch Gesetz zu bestimmen.

(5) Die Absätze 1 bis 4 stehen völkerrechtlichen Verträgen von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften untereinander und mit dritten Staaten nicht entgegen, die unter Beachtung der Verpflichtungen aus dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, deren Anwendung in den Vertragsstaaten sichergestellt sein muß, Zuständigkeitsregelungen für die Prüfung von Asylbegehren einschließlich der gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen treffen.

Tenor

Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 24.3.2005 - 12 K 269/04.A - wird zurückgewiesen.

Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Berufungszulassungsverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Gründe

Im Einverständnis mit den Beteiligten konnte der Senat durch den Vorsitzenden nach § 87 a II VwGO entscheiden.

Dem Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das klageabweisende angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts, der auf Grundsatzbedeutung nach § 78 III Nr. 1 AsylVfG gestützt ist, kann nicht entsprochen werden.

I.

Vorweg ist klarzustellen: Die Kläger zu 1. und zu 2. sind 2001 und 2003 geborene Kleinkinder, die allein nicht nach Kinshasa abgeschoben werden dürfen. Nach der Rechtsprechung des Senats kommt für Kleinkinder nur eine Abschiebung gemeinsam im Familienverband mit beiden Eltern in Betracht.

Beschluss des Senats vom 10.11.2004 - 3 Q 32/04 -, S. 11 des amtl. Umdr.; im Ansatz ebenso Auswärtiges Amt, das im Lagebericht vom 9.5.2005, S. 29, auf die Gefährdung unbegleitet zurückgeführter Minderjähriger hinweist sowie in dem Lagebericht vom 14.12.2005 auf die häufige Versorgungsgefährdung unbegleiteter rückgeführter Minderjähriger.

Ausweislich des Protokolls vom 24.3.2005, S. 2 (Gerichtsakte Bl. 77) ist vor dem Verwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung auch der vollständige Familienverband erschienen. Der Senat geht in der nachfolgenden Prognose mithin von der realistischen Abschiebungskonstellation aus, dass die beiden klagenden Kleinkinder im vollständigen Familienverband mit beiden Eltern abgeschoben werden sollen.

II.

Davon ausgehend ist der Ausschluss einer allgemeinen Extremgefahr in Kinshasa in der bisherigen Senatsrechtsprechung hauptsachebezogen geklärt und durch weitere Beschlüsse bestätigt.

Urteil des Senats vom 3.12.2001 - 3 R 4/01 -, betreffend einen fünfköpfigen Familienverband einschließlich Mutter und Vater; Urteil des Senats vom 14.1.2002 - 3 R 1/01 -, betreffend einen allein stehenden Kongolesen; Beschluss des Senats vom 29.9.2004 - 3 Q 4/04 -, betreffend ein klagendes Kind im Familienverband mit beiden Eltern; Beschluss des Senats vom 10.11.2004 - 3 Q 32/04 -, betreffend drei Kleinkinder in einem vollständigen Familienverband mit Mutter und Vater.

Ausgangspunkt der dargelegten Senatsrechtsprechung für die Beurteilung einer Extremgefahr nach - nunmehr - § 60 VII AufenthaltsG ist die Tatsache, dass wegen der angespannten Versorgungslage ins Kinshasa dauerhaft Überlebensstrategien erforderlich sind, um dort überhaupt zu überleben. Mit diesem Ausgangspunkt befindet sich der Senat in Übereinstimmung mit der Einschätzung des Auswärtigen Amtes, das in ständiger Lagebeurteilung von einer sehr schwierigen Versorgung der Bevölkerung in Kinshasa ausgeht, die nur dank verschiedener Überlebensstrategien nicht zu einer akuten Unterversorgung führt.

Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 28.5.2004, S. 32; Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 9.5.2005, S. 29; Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 14.12.2005, S. 24; zur Notwendigkeit der Selbstversorgung auch Schweizerische Flüchtlingshilfe vom 28.5.2004, S. 19/20.

Zu den notwendigen Überlebensstrategien gehört insbesondere auch nach dem aktuellen Stand Kleinsthandel.

Vgl. eingehend zu den Überlebensstrategien Beschluss des Senats vom 29.9.2004 - 3 Q 4/04 -, S. 7-9; zu dem aktuellen Stand, dass etwa in dem armen Stadtviertel Messina von Kinshasa jeweils Kleinsthandel etwa mit Fischen oder Telefonkarten betrieben wird, Bericht der Süddeutschen Zeitung vom 2.6.2006, S. 13.

Nach der Rechtsprechung des Senats ist eine solche Überlebensstrategie auch einem Familienverband mit Eltern und Kleinkindern bei genereller Betrachtung möglich.

Urteil des Senats vom 3.12.2001 - 3 R 4/01 -; Beschluss des Senats vom 29.9.2004 - 3 Q 4/04 -.

Eine Ausnahme hat der Senat aber von vornherein in seiner Rechtsprechung für den besonders schutzbedürftigen Familienverband aus einer allein stehenden Mutter mit Kleinkindern ohne weiteren Familienverband und ohne Erwerbschancen gemacht, bei dem eine Extremgefahr sowohl für den Verband als auch für jede Person einzeln besteht.

Urteil des Senats vom 3.12.2001 - 3 R 4/01 -, S. 70 des amtl. Umdr.; Urteil des Senats vom 14.1.2002 - 3 R 1/01 -, S. 74 des amtl. Umdr.; Beschluss des Senats vom 28.3.2003 - 3 Q 9/02 -, S. 15 des amt. Umdr.; Beschluss des Senats vom 29.9.2004 - 3 Q 4/04 -, S. 14 des amtl. Umdr.; Beschluss des Senats vom 10.11.2004 - 3 Q 32/04 -, S. 10 des amtl. Umdr..

Nach dieser Rechtsprechung, an der der Senat festhält, sind für allein stehende Mütter, die sich ohne weiteren Rückhalt ständig allein um kleine Kinder kümmern müssen und sich selbst und die Kinder schützen müssen, die Chancen der Überlebenssicherung für die Kinder und sich selbst besonders gering. Durch die ständige Kinderbetreuung wird die ohnedies am Rande der Existenzmöglichkeit schwierige Lebensmittelbeschaffung in Kinshasa mit Überlebensstrategien wie Mikroagrarwirtschaft oder Kleinsthandel aussichtslos. Weicht die allein stehende Mutter mit Kleinkindern mangels Erwerbsmöglichkeit deshalb in die Slums aus, sind wegen der mangelnden Trinkwasserqualität und Hygiene und der lebensbedrohlichen Durchfallinfektionen die Kleinkinder nach dem Gutachten O. in ihren Überlebenschancen ganz besonders gefährdet.

Sachverständigenaussage des Tropenmediziners O. in der mündlichen Verhandlung vor dem VG Frankfurt vom 27.6.2002 - 4 E 30155/98.A (3) -, S. 7.

Dies gilt erst recht für infektgefährdete Kindern. Hinzu kommt, dass eine Mutter mit Kleinkindern sich Drohungen, Erpressungen und Angriffen nicht einfach entziehen kann, sondern die Kinder mit retten muss. Die besondere Verletzlichkeit abgeschobener Mütter mit Kleinkindern beleuchtet der Fall einer Abschiebung aus Niedersachsen am 26.8.2004; dort wurde einer schwangere Kongolesin allein mit zwei Kindern im Alter von zwei und zehn Jahren in ihr Heimatland abgeschoben; sie wurde in ein Militärcamp gesperrt, mehrfach vergewaltigt und überlebte die Geburt ihres Kindes am 7.12.2004 eben so wenig wie der Säugling.

Vgl. die auf dem Bericht eines Pfarrers beruhende Berichterstattung in der Frankfurter Rundschau vom 11.5.2006, S. 6.

Der Senat hält auch nach dem derzeitigen Stand an seiner Rechtsprechung fest. Eine weitere Ausnahme im Sinne einer Extremgefahr hat der Senat nur noch für Aids und Krebserkrankungen gemacht, die jedenfalls im fortgeschrittenen Zustand im Kongo nicht behandelt werden können.

Urteil des Senats vom 14.1.2002 - 3 R 1/01 -, S. 75 des amtl. Umdr.; Beschluss des Senats vom 29.9.2004 - 3 Q 4/04 -, S. 12 des amtl. Umdr..

Auch nach dem aktuellen Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 14.12.2005 ist Krebs im fortgeschrittenen Stadium nach wie vor nicht behandelbar; für Aids ist zwar ein neues Medikament im Kongo selbst entwickelt, derzeit erhalten aber nur 1,6 % der Aids-kranken Patienten im Kongo die erforderliche Therapie, so dass 98,4 % aller Aids-Kranken ohne die erforderliche Therapie bleiben. Der Senat hält auch insofern nach dem aktuellen Stand an seiner Rechtsprechung fest.

Die Kläger stellen die Rechtsprechung des Senats, soweit sie bei genereller Betrachtung eine Extremgefahr für besonders gefährdete Menschen bejaht, nicht in Frage; sie halten aber einen neuen Klärungsbedarf für gegeben, soweit es um die Verneinung der Extremgefahr im Regelfall geht.

Dazu tragen sie vor: Aufgrund von Demonstrationen in Kinshasa am 10.1.2005 sei es zu blutigen Auseinandersetzungen gekommen. Die innenpolitische Situation im Kongo sei damit äußerst angespannt, und die anhaltenden Kämpfe machten die wesentlichen Lebensmittellieferungen über den Kongo-Fluss zunehmend unmöglich. Daraus ergebe sich eine Extremgefahr für alle Rückkehrer.

Nach Würdigung des Senats ist damit aber nur eine vorübergehende Zuspitzung dargelegt, die keine bleibende Bedeutung für eine künftige Rückkehr in den Kongo hat und damit keinen grundsätzlichen Klärungsbedarf begründet. Die blutigen Demonstrationen vom 10.1.2005 sind zwar noch in dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 9.5.2005 erwähnt (S. 6), nicht mehr jedoch in dem nachfolgenden Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 14.12.2005. Dort hießt es vielmehr (S. 5), dass die Lage sich innenpolitisch weitgehend stabilisiert hat; mithin war die Zuspitzung nur vorübergehend. Auch die weitere von den Klägern befürchtete Folge einer Blockierung der Schifffahrt des Kongos ist jedenfalls längerfristig nicht eingetreten. Bereits nach dem Stand des Lageberichts vom 9.5.2005 (S. 29) war der Kongo für die Schifffahrt wieder geöffnet. Mit dieser überzeugenden Einschätzung durch das Auswärtige Amt stimmt es überein, dass die Lage der Lebensmittelversorgung in Kinshasa in den beiden Lageberichten vom 9.5.2005 und vom 14.12.2005 übereinstimmend mit den früheren Lageberichten geschildert wird, mithin keine nochmalige drastische Verschlechterung der Versorgungslage in Kinshasa eingetreten ist, die zu einem hauptsachebezogenen Klärungsbedarf führen könnte. Zukunftsbezogen muss gesehen werden, dass die Geberländer des Kongo, die bisher dem Kongo eine Milliardenbeihilfe gewähren, im Sinne einer „Demokratiedividende“ nach den Wahlen überlegen, in den kommenden Jahren die beträchtliche Hilfe für den Kongo nochmals zu erhöhen.

FAZ vom 7.4.2006, S. 6.

Weiterhin ist es bezogen auf den in Kinshasa betriebenen Kleinhandel seit kurzem möglich, etwa für Markfrauen einen Kredit zu erhalten.

Zur Ingenieurs- und Kredittätigkeit deutscher Unternehmen im Kongo als Vorhut des Wiederaufbaus vgl. den Bericht der Süddeutschen Zeitung vom 10.7.2006, S. 21.

Der Senat verkennt nicht, dass dies angesichts der Ungewissheit der Zukunft des Kongo nur geringfügige günstige Zeichen für die weitere Entwicklung sind. Nach dem gegenwärtigen Stand bestehen aber jedenfalls keine Anhaltspunkte für eine drastische Verschlechterung der Versorgungslage in Kinshasa. Der Senat hält deshalb an seiner Rechtsprechung zur Abgrenzung der Extremgefahr für Rückkehrer in den Kongo fest.

Nach allem sind die Kläger bei einer Rückkehr im vollständigen Familienverband nach Kinshasa ungeachtet der auch für den Senat ersichtlichen Härte dieser Umstellung bei genereller Betrachtung jedenfalls keiner Extremgefahr in dem Sinne ausgesetzt, dass sie sehenden Auges dem Tod oder schwersten Beeinträchtigungen ausgesetzt würden. Nach allem ist die Grundsatzrüge erfolglos.

III.

Vorsorglich weist der Senat nochmals darauf hin, dass die anzustellende Prognose mit Blick auf die Extremgefahr nur für die realistisch zu erwartende Abschiebungskonstellation gilt, dass die Kläger als Kleinkinder mit dem vollständigen Familienverband nach Kinshasa zurückkehren sollen. Sollte die Behörde beabsichtigen, die Kläger als Kleinkinder allein nach Kinshasa abzuschieben, würde dies der dargelegten Rechtsprechung des Senats diametral widersprechen. Ebenso würde eine Abschiebung allein mit der Mutter der generellen Rechtsprechung des Senats widersprechen. Der Senat geht davon aus, dass es zu solchen Abschiebungskonstellationen nicht kommt, und dass die Kläger anderenfalls wegen der grundlegend geänderten Abschiebungssituation und damit einer grundlegend anderen Tatsachengrundlage für die gerichtliche Prognose zu den erforderlichen Überlebensstrategien einen Folgeantrag stellen können.

Nach der gegenwärtigen prozessualen Lage stellt sich keine Grundsatzfrage, die in einem neuen Hauptsacheverfahren zu entscheiden wäre. Für die derzeit erstrebte Rechtsmittelzulassung ist danach kein Raum.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 II VwGO, 83 b AsylVfG.

Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 13.10.2006 – 2 K 189/06.A – wird zurückgewiesen.

Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Gründe

Im Einverständnis mit den Beteiligten kann der Senat durch den Vorsitzenden entscheiden (§ 87 a Abs. 2 VwGO).

Dem Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 13.10.2006 – 2 K 189/06.A -, mit dem das Verwaltungsgericht das Begehren auf Abschiebungsschutz vor einem lediglich möglichen Bürgerkrieg abgewiesen hat, kann nicht entsprochen werden.

I.

Die Kläger machen geltend, der Rechtssache komme grundsätzliche Bedeutung zu (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG). Sie sehen die grundsätzliche Bedeutung in der konkreten Gefahr einer künftigen bürgerkriegsähnlichen Auseinandersetzung nach der Stichwahl zwischen Staatschef Joseph Kabila und Oppositionsführer Jean-Pierre Bemba am 29.10.2006.

Vorweg ist klarzustellen, dass die Kläger nicht eine tatsächlich bestehende bürgerkriegsähnliche Auseinandersetzung vortragen. Eine solche bürgerkriegsähnliche Situation besteht auch nach dem vorliegenden Erkenntnismaterial in Kinshasa – dem allein in Betracht kommenden Ankunftsort für Rückkehrer – nicht. Die EU-Militärmission zur Unterstützung des friedlichen Ablaufs der Wahlen im Kongo war zunächst als voller Erfolg gewertet worden

Handelsblatt vom 20.12.2006.

Fünf Monate nach den relativ friedlich verlaufenen Präsidentschaftswahlen in der Demokratischen Republik Kongo sind dann doch im März in der Hauptstadt Kinshasa schwere Kämpfe zwischen den Truppen Kabilas und der Garde Bembas ausgebrochen

Süddeutsche Zeitung vom 24./25.3.2007, Seite 10.

Diese Kämpfe endeten mit einem Fiasko für den Oppositionsführer Bemba, der aufgab und nach Portugal ausreiste

Frankfurter Rundschau vom 31.3.2007, Seite 6.

Inzwischen hat sich die Lage in Kinshasa wieder weitgehend beruhigt

Auswärtiges Amt, Reiseinformation vom 2. April 2007; ebenso Süddeutsche Zeitung vom 7. Mai 2007, Seite 7, dort auch zum Besuch der deutschen Entwicklungsministerin bei Kabila.

Es ist mithin eindeutig, dass sowohl im Zeitpunkt der angefochten Entscheidung des Verwaltungsgerichts vom 13.10.2006 als auch im Zeitpunkt der Senatsentscheidung (11.7.2007) eine bürgerkriegsähnliche Auseinandersetzung in Kinshasa im Kongo nicht existiert.

Das Rechtschutzbegehren der Kläger geht aber darüber hinaus. Die Kläger beziehen die erhebliche konkrete Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 AufenthaltsG im Sinne einer Extremgefahr bereits vorverlegt auf eine von dem Gericht zu prognostizierende bürgerkriegsähnliche Auseinandersetzung, die derzeit noch gar nicht stattfindet.

Damit ist aber der Sinn der Rechtsprechung zur Extremgefahr verkannt, mit der eine Schutzlücke im Gesetz aus Verfassungsgründen geschlossen werden soll. Nach der Rechtsprechung des Senats und des Bundesverwaltungsgerichts wird der Rechtsbegriff der Extremgefahr mit der Formulierung geprägt, es müsse vermieden werden, dass der Ausländer im Falle seiner Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert wird

Urteil des Senats vom 29.9.2006 – 3 R 6/06 –, Seite 86 des Umdrucks; BVerwG, Urteil vom 16.6.2004 – BVerwG 1 C 27.03 -; BVerwG, Urteil vom 12.7.2001 – BVerwG 1 C 5.01 -.

Auch der Prognosemaßstab der Extremgefahr ist in der Rechtsprechung des Senats und des Bundesverwaltungsgerichts im Sinne des Maßstabes der beachtlichen Wahrscheinlichkeit geklärt

Urteil des Senats vom 29.9.2006 – 3 R 6/06 -, Seite 86 des Umdrucks; BVerwG, Urteil vom 17.10.1995 – BVerwG 9 C 9.95 -, BVerwGE 99, 324 -330.

In zeitlicher Hinsicht muss sich die Extremgefahr nicht sofort nach Rückkehr in den Heimatstaat, sondern bald verwirklichen

Urteil des Senats vom 29.9.2006 – 3 R 6/06 -, Seite 86 des Umdrucks; BVerwG, Beschluss vom 26.1.1999 – BVerwG 9 B 617.98 -.

Die konkrete Gefahr bezieht sich auf das zu erwartende persönliche Schicksal des Rückkehrers. Für die Situation im Land ist dagegen von der tatsächlichen und absehbaren Lage in dem Heimatstaat auszugehen. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass insofern für eine Extremgefahr eine konkrete Bürgerkriegssituation bereits vorliegen muss

so BVerwG, Urteil vom 17.1.1995 – BVerwG 9 C 9.95 -, BVerwGE 99, 324 – 330, bejaht für Afghanistan; BVerwG Urteil vom 2.9.1997 – BVerwG 9 C 40.96 -, bejaht für Somalia; Urteil des Senats vom 29.9.2006 – 3 R 6/06 – Seite 91, dort bejaht für die irakische Bürgerkriegssituation in Falludscha im Herbst 2004.

In den Bürgerkriegsfällen in der Rechtsprechung muss mithin eine konkrete Bürgerkriegssituation im Land bereits vorliegen, damit eine Extremgefahr für den einzelnen Rückkehrer bejaht werden kann. Es liegt auf der Hand, dass die notwendig unsichere Prognose eines Gerichts, in einer noch ruhigen Lage werde künftig eine bürgerkriegsähnliche Auseinandersetzung ausbrechen, nicht für die Feststellung ausreichen kann, der Ausländer würde gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert, und zwar bereits bald nach der Rückkehr.

Die Kläger begehren im Grunde die Schutzvorverlegung der Extremgefahr in einer noch ruhigen Lage im Heimatland. Dazu dient die Extremgefahr als Schließung einer verfassungsrechtlichen Schutzlücke, wie in der Rechtsprechung des Senats und des Bundesverwaltungsgerichts bereits geklärt ist, eindeutig nicht. Ein künftiger Umbruch in der Situation im Kongo kann mit einem Asylfolgeantrag geltend gemacht werden.

Ein weiterer Klärungsbedarf besteht nicht.

Mithin bleibt die allein erhobene Grundsatzrüge der Gefahr aus einer erst zu prognostizierenden Bürgerkriegssituation ohne Erfolg.

II.

Vorsorglich weist der Senat übereinstimmend mit seiner Rechtsprechung

Beschluss vom 10.11.2004 – 3 Q 32/04 -; Beschluss vom 12.7.2006 – 3 Q 45/05

darauf hin, dass die drei 1998, 1999 und 2000 geborenen klagenden Kinder bei einer zu erwartenden Abschiebung nur mit dem vollständigen Familienverband nach Kinshasa zurückgeführt werden dürfen

vgl. zum Verfahren der Eltern der Kläger den Beschluss des Senats vom 9.7.2007 – 3 Q 158/06 -.

Sollte die Behörde beabsichtigen, die Kläger als kleinere Kinder allein nach Kinshasa abzuschieben, würde dies der dargelegten Rechtsprechung des Senats diametral widersprechen. Nach der Rechtsprechung des Senats erfordert das Überleben in Kinshasa Überlebensstrategien, die einem vollständigen Familienverband möglich und zumutbar sind, nicht aber Kindern als solchen und allein stehenden Müttern mit kleinen Kindern.

Beschluss des Senats vom 12.7.2006 – 3 Q 45/05 -, Seite 4 des Umdrucks.

Dies gilt auch nach dem aktuellen Stand der Lage in Kinshasa. Die Bevölkerung in Kinshasa ist nach wie vor auf Überlebensstrategien angewiesen

Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 5.9.2006, Seite 17.

Solche Überlebensstrategien sind Kindern allein schwerlich zumutbar. Hinzukommt, dass Kinder allen Arten sexueller Gewalt ausgesetzt sind

Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 5.9.2006, Seite 5.

Mithin hält der Senat auch nach dem neuesten Stand von 2007 an seiner asylrechtlichen Rechtsprechung fest, dass für einen vollständigen Familienverband oder Männer allein Überlebensstrategien in Betracht kommen und eine Extremgefahr auszuschließen ist. Demgegenüber sind solche Überlebensstrategien für Kinder nicht möglich und für allein erziehende Mütter mit kleineren Kindern in aller Regel ausgeschlossen, sodass in diesen Konstellationen eine Extremgefahr zu bejahen ist.

Dabei handelt es sich aber um ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 AufenthG, das nach der Rechtsprechung des OVG des Saarlandes im Abschiebungsverfahren gegen die Ausländerbehörde formell nicht berücksichtigt werden kann

Beschluss des OVG des Saarlandes vom 17.5.2006 – 2 W 11/06 -.

Verfahrensrechtlich geht der Senat aber davon aus, dass die Kläger im Fall ihrer beabsichtigten Abschiebung ohne Familienverband nach Kinshasa effektiven Rechtsschutz durch einen Folgeantrag im Asylverfahren gegen das Bundesamt erlangen können. Durch die Auflösung des Familienverbandes mit getrennter Abschiebung entsteht eine grundlegend geänderte Abschiebungssituation. Dies rechtfertigt einen Folgeantrag ähnlich wie wenn eine bisher nicht bedrohliche Krankheit sich nachträglich lebensbedrohlich zuspitzt. Vergleichbar verändert sich die Abschiebungssituation im Familienverband, die noch keine Extremgefahr darstellt, ganz wesentlich im Sinne einer lebensbedrohlichen Situation, wenn kleinere Kinder allein nach Kinshasa abgeschoben werden sollen. Es wird Sache der Behörden sein, diese Rechtsprechung des Senats zu beachten.

Nach der gegenwärtigen prozessualen Lage stellt sich indes keine Grundsatzfrage, die in einem neuen Berufungsverfahren zu entscheiden wäre.

Für die derzeit erstrebte Rechtsmittelzulassung ist danach kein Raum.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83 b AsylVfG.

Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 6. August 2009 – 8 K 2077/09 – wird teilweise geändert.

Der Antragsgegnerin wird vorläufig, höchstens bis drei Monate nach Ablauf der gesetzlichen Begründungsfrist des gegen das Endurteil des Verwaltungsgerichts gegebenen Rechtsbehelfs, untersagt, den Antragsteller abzuschieben.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen der Antragsteller zu einem Viertel und die Antragsgegnerin zu drei Viertel.

Im Übrigen wird die Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,– EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die zulässige Beschwerde hat teilweise Erfolg.
1. Soweit der Antragsteller in erster Linie die Anordnung der aufschiebenden Wirkung in Bezug auf die Ablehnungsentscheidung der Antragsgegnerin vom 18. März 2009 und die damit verbundene Abschiebungsandrohung begehrt, zeigt der Antragsteller in der für den Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO maßgeblichen Beschwerdebegründung keine Gesichtspunkte auf, die geeignet wären, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen. Der Senat macht sich diese Ausführungen zu Eigen und verweist zur Vermeidung von Wiederholungen auf diese (vgl. § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO).
2. Das Verwaltungsgericht hat jedoch zu Unrecht den Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt (vgl. zur Statthaftigkeit, wenn eine der Fiktionen des § 81 Abs. 3 oder 4 AufenthG nicht eingetreten war GK-AufenthG § 81 Rdn. 95 ).
Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch sowie einen Anordnungsgrund für den Erlass einer Sicherungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO ausreichend glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO). Denn es ist nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand zumindest offen, ob die vom Antragsteller begehrte Verlängerung bzw. auch Ersterteilung eines Aufenthaltstitels zu Recht abgelehnt wurde. Bei diesem Ausgangspunkt kann dem Antragsteller vor dem Hintergrund des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG nicht zuletzt mit Rücksicht auf seinen langjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet nicht angesonnen werden, vor einer gerichtlichen Entscheidung im Hauptsacheverfahren das Bundesgebiet zu verlassen (vgl. zum Maß der für den Erlass einer Sicherungsanordnung erforderlichen Erfolgsaussichten Bader u.a., VwGO, 4. Aufl., § 123 Rdn. 36). Der Senat macht bei der Ausgestaltung der einstweiligen Anordnung und von dem ihm hierbei eingeräumten Ermessen in der Weise Gebrauch, dass er diese in Anlehnung an § 80b Abs. 1 VwGO befristet. Dem Antragsteller ist es dann nach Ablauf der Geltungsdauer der erlassenen einstweiligen Anordnung beim Gericht der Hauptsache unbenommen, falls erforderlich, erneut um vorläufigen Rechtsschutz nachzusuchen. Sollte die angegriffene Verfügung der Antragsgegnerin vor Ablauf der vom Senat gesetzten Frist unanfechtbar werden, so wird die einstweilige Anordnung bereits zu diesem Zeitpunkt unwirksam (vgl. BayVGH, Beschluss v. 11. Juni 1991 – 14 NE 91.1098 – BRS 52 Nr. 41; Schoch, in: Schoch/Schmidt/Aßmann/Pietzner, VwGO, § 123 Rdn. 168), ohne dass es deren Aufhebung durch den Senat bedürfte.
Der Senat geht von Folgendem aus:  
a) Zunächst ist entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht zwingend davon auszugehen, vorliegend sei keine Verlängerungskonstellation nach § 34 Abs. 3 AufenthG gegeben. Zwar ist unbestreitbar der Verlängerungsantrag erst am 21. April 2008 bei der Antragsgegnerin eingegangen, während die dem Antragsteller zuletzt erteilte Aufenthaltserlaubnis bereits am 11. April 2008 abgelaufen war. Es bedarf aber einer genaueren Prüfung im Hauptsacheverfahren, ob im Falle einer geringfügigen Verspätung des Verlängerungsantrags nicht § 85 AufenthG entsprechend anzuwenden ist, um ggf. unverhältnismäßige Rechtsfolgen zu vermeiden (vgl. etwa in diesem Sinn GK-AufenthG § 34 Rdn. 67). Unverhältnismäßig könnten die Rechtsfolgen deshalb sein, weil andernfalls der Betroffenen aus dem gesamten Besitzstand des bereits erworbenen eigenständigen Aufenthaltsrechts nach § 34 Abs. 2 AufenthG "gekippt" werden würde und ihm als Erwachsenen – abgesehen von möglichen Ausnahmen nach dem 5. Abschnitt – kein Aufenthaltstitel mehr erteilt werden könnte, sofern er nicht über einen eigenständigen Anknüpfungspunkt im Bundesgebiet verfügt.
b) Zwar kann es auch nicht ernstlich zweifelhaft sein, dass nach dem aktuellen Sach- und Streitstand der Antragsteller die Regelerteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AufenthG nicht erfüllt bzw. hierüber noch keine vollständige Klarheit besteht, die dann erst das Hauptsacheverfahren erbringen kann.
aa) Der Antragsteller wurde am 16. Januar 2007 (Tatbegehung 5. November 2006) sowie am 7. April 2008 (Tatbegehung 28. Oktober 2007) strafgerichtlich verurteilt und erfüllt damit, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, einen Ausweisungsgrund. Immerhin liegt die letzte Tat aber zwei Jahre zurück, ohne dass neuerliche strafrechtliche Auffälligkeiten bekannt geworden wären. Weitere strafgerichtliche Verurteilungen dürfen dem Antragsteller nicht mehr vorgehalten werden.
Dies zugrunde gelegt ist nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand aber nicht hinlänglich sicher auszuschließen, dass keine Ausnahme von der Regel des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG zu machen sein könnte (vgl. hierzu im Einzelnen BVerwG, Urteil v. 26. August 2008 – 1 C 32.07 – InfAuslR 2009, 8 Rdn. 27; Urteil v. 30. April 2009 – 1 C 3.08 – InfAuslR 2009, 333 Rdn. 13). Eine beachtliche, die Regel durchbrechende Ausnahme könnte sich daraus ergeben, dass es dem Antragsteller, der mit vier Jahren in das Bundesgebiet gekommen ist und hier immerhin auch zeitweise mit einem Aufenthaltstitel gelebt hat (31. Juli 2001 bis 11. April 2008), in Anbetracht seiner konkreten Lebenssituation möglicherweise nicht zuzumuten ist, in sein Herkunftsland zurückzukehren. Der Senat hat in seinem Beschluss vom 25. September 2009, mit dem er den Beteiligten eine vergleichsweise Regelung vorgeschlagen hat,
10 
u.a. folgendes ausgeführt:
11 
"Der Senat übersieht nicht, dass der Antragsteller sowohl im Hinblick auf die fehlende Berufsausbildung wie auch auf die nicht zu vernachlässigende Kriminalitätsbelastung sicherlich kein typisches Beispiel für eine in jeder Hinsicht gelungene Integration ist. Immerhin besitzt er den Hauptschulabschluss, der Grundlage für eine weitere Entwicklung des Antragstellers sein kann, wenn er angesichts der ihm nunmehr konkrete drohenden Aufenthaltsbeendigung den Ernst der Lage begreifen sollte. Andererseits bestehen aus der Sicht des Senats angesichts der persönlichen Lebensverhältnisse des Antragstellers und seiner Herkunft gleichwohl erhebliche Zweifel, ob ihm - nicht zuletzt im Blick auf Art. 8 EMRK - eine Rückkehr zugemutet werden kann. Mit Rücksicht auf die bereits im Alter von 4 Jahren erfolgte Ausreise kann man die Augen nicht davor verschließen, dass er praktisch in der Bundesrepublik Deutschland aufgewachsen ist; jedenfalls kann der im einem Alter von 4 Jahren erreichte Entwicklungs- und Integrationsstand nicht als wie auch immer gearteter Anknüpfungspunkt für eine Reintegration im Falle der Rückkehr genommen werden. Realistischerweise muss der Antragsteller letztlich so behandelt werden, als ob er in der Bundesrepublik Deutschland geboren wäre. Der Antragsteller wird nach den vorgetragenen Umständen aus der Sicht des Senats zwar sprachlich durchaus in der Lage sein, sich in seinem Herkunftsland verständlich zu machen und dieses im Laufe der Zeit und relativ schnell verbessern können, auch wenn die fehlenden Kenntnisse der französischen Sprache sicherlich einen gewissen Nachteil ausmachen können. Sonstige Anknüpfungspunkte für eine im Grundes erstmalige Integration sind für den Senat nach einer bald 18 Jahre währenden Abwesenheit der gesamten Familie nicht ersichtlich und wurden von der Antragsgegnerin auch im gesamten Verfahren nicht aufgezeigt. In diesem Zusammenhang dürfen – allerdings unterhalb des vom Senat mit Rücksicht auf § 42 AsylVfG nicht zu prüfenden zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG – die allgemeinen Lebensverhältnisse im Herkunftsland des Antragstellers nicht unberücksichtigt bleiben. Das Auswärtige Amt schreibt im Lagebericht vom 14. Mai 2009 u.a. (vgl. S. 20):
12 
"Ohne familiäre Bindung oder sonstige Unterstützung durch Nichtregierungsorganisationen (international oder national) oder kirchliche Institutionen kann die Sicherung der Existenzgrundlage für Rückkehrer schwierig bis unmöglich sein. Eine staatliche Hilfe (Aufnahmeeinrichtung, Wohnraum, Sozialhilfe) existiert nicht. Der überwiegende Teil der Bevölkerung lebt am Rande des Existenzminimums. Auch innerhalb der Großfamilie gelingt es nicht immer, Härten durch wechselseitige Unterstützung aufzufangen. Die Stadtbevölkerung in Kinshasa ist in der Lage, mit städtischer Kleinstlandwirtschaft und Kleinviehhaltung die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln zu sichern….Die Versorgung mit Lebensmitteln ist für die Bevölkerung in Kinshasa und in den übrigen Landesteilen zwar schwierig, es herrscht jedoch keine akute Unterversorgung. Eine Ausnahme bilden hier erneut die Provinzen Nord. Und Süd-Kivi, da die ca. 800.000 Vertriebenen oft keine Möglichkeit haben, sich neu anzusiedeln und zumindest eine Subsistenzlandwirtschaft zu betreiben. Ferner können sie von internationalen Hilfsorganisationen wegen der bewaffneten Kämpfe und des Sicherheitsrisikos für die Versorger häufig nicht unterstützt werden. Im Human Development Index 2006 nimmt die DR Kongo Platz 165 von 177 Ländern ein. Wegen der allgemein schlechten Versorgungslage können Minderjährige bei ihrer Rückkehr ihre Versorgung allein nicht sicherstellen…Können rückkehrpflichtige Minderjährige nicht durch ihre Familien oder andere Bezugspersonen aufgenommen werden, gibt es nach Auskunft des UNICEF in Kinshasa verschiedene Nichtregierungsorganisationen, die elternlose Kinder versorgen...Das Gesundheitswesen ist nach wie vor in sehr schlechtem Zustand. Staatliche Krankenhäuser waren schon vor der Rebellion von 1998 heruntergewirtschaftet bzw. ausgeplündert und die Hygiene ist, vor allem bei komplizierten Eingriffen, völlig unzureichend. Der Großteil der Bevölkerung kann nicht hinreichend medizinisch versorgt werden. Nach einer Studie von 'Ärzte ohne Grenzen', die der Einschätzung der Botschaft entspricht, vom Oktober 2005, haben zwischen 45 % und 67 % von 4.900 befragten Familien in den entlegenen Regionen im Landesinneren -...- keinerlei Zugang zu medizinischer Versorgung. Die Lage hat sich nach allgemeiner Meinung und nach Einschätzung der Botschaft seitdem verschlechtern. Der Bericht und andere Organisationen, wie z.B. der UNHCR bezeichnen die Gesundheitsversorgung im ganzen Land als katastrophal. Ein funktionierendes Krankenversicherungssystem existiert nicht…".
13 
Wenn namentlich im Widerspruchsbescheid darauf verwiesen wird, auch die Eltern des Antragstellers und die durchgängig minderjährigen Geschwister seien ausreisepflichtig, so stellt sich vor dem dargestellten Hintergrund die Frage einer Zumutbarkeit in gleicher Schärfe, wenn nicht sogar viel deutlicher, wenn man die langjährige Abwesenheit, den fehlenden familiären und sonstigen persönlichen Hintergrund namentlich aber den Umstand angemessen in den Blick nimmt, dass die Familie u.a. aus Kindern im Alter von drei und acht Jahren besteht. Für den Senat bestehen – nicht zuletzt auch im Hinblick auf den Umstand, dass der Aufenthalt der gesamten Familie jedenfalls teilweise legalisiert war – Bedenken gegen die Annahme, dass eine Rückkehr zumutbar ist, jedenfalls ist nicht ersichtlich, dass die Familie dem Antragsteller die angenommene wesentliche Stütze bei der erstmaligen Integration sein kann, weil diese vermutlich um ihr eigenes Überleben zu kämpfen haben wird."
14 
bb) Auch was den Aspekt der vollständigen Sicherung des Lebensunterhalts betrifft, ist nach dem Vortrag im Beschwerdeverfahren eine Fortsetzung der bisherigen Beschäftigung möglich. In diesem Zusammenhang kann dem bislang nicht näher geprüften Gesichtspunkt, dass der Gesundheitszustand des Antragstellers und seine körperliche Leistungsfähigkeit längere Zeit erheblich reduziert waren und er damit nicht in uneingeschränktem Umfang dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stand, dieses aber nunmehr tut, auch eine nicht unerhebliche Bedeutung zukommen. Daneben kommt aber auch die Absolvierung einer Ausbildung in Betracht, was im Einzelnen noch geklärt werden muss. Selbst wenn der Antragsteller mit einer dann zu erwartenden Ausbildungsvergütung nicht vollständig auf eigenen Füßen stehen würde, ist immerhin unter dem Aspekt der Ausnahme von der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG folgendes zu bedenken: Das Aufenthaltsgesetz nimmt die Problematik der unzureichenden Sicherung des Lebensunterhalts während des Durchlaufens bestimmter Ausbildungen durchaus in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 AufenthG in den Blick und geht davon aus, dass dieses unschädlich sein kann (vgl. auch § 104a Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 AufenthG). Wenn der Gesetzgeber dieses sogar im Falle der letzten Stufe der Aufenthaltsverfestigung zugesteht, muss immerhin in Betracht gezogen werden, dass dieser Sachverhalt im vorliegenden Kontext auch einen atypischen Ausnahmefall begründen kann.
15 
b) Was ein mögliches im Rahmen des § 25 Abs. 5 AufenthG relevantes rechtliches oder tatsächliches Abschiebungshindernis betrifft, verweist der Senat auf die obigen Ausführungen 2 b) aa).
16 
Soweit hier die Regelerteilungsvoraussetzungen zu beurteilen sind, wäre darüber hinaus und insoweit für den Antragsteller tendenziell günstiger, die Möglichkeit eröffnet, gem. § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG im Ermessenswege hiervon abzusehen.
17 
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO; der Senat hat sich dabei von der Überlegung leiten lassen, dass das vom Antragsteller mit dem Hauptantrag verfolgte weitergehende Ziel, die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht ausgesetzt zu erhalten, in seinem Gewicht gegenüber dem Ziel, vorerst nicht ausreisen zu müssen bzw. nicht abgeschoben werden zu können, deutlich zurückbleibt, weshalb die Antragsgegnerin zu einem überwiegenden Anteil die Verfahrenskosten zu tragen hat.
18 
Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren findet ihre Grundlage in § 63 Abs. 2, § 47 sowie § 53 Abs. 3 Nr. 1 und 2 und § 52 Abs. 2 GKG.
19 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 20. Mai 2003 - A 3 K 11066/02 - geändert.

Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beteiligten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der 1977 geborene Kläger ist togoischer Staatsangehöriger. Nach seiner Einreise beantragte er erstmals am 15.05.1996 seine Anerkennung als Asylberechtigter. Wegen der geltend gemachten Asylgründe wird auf die im Rahmen der Anhörung gefertigte Niederschrift des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) vom 29.05.1996 verwiesen.
Das Bundesamt lehnte den Antrag des Klägers mit Bescheid vom 24.09.1996 als offensichtlich unbegründet ab und stellte fest, die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG lägen offensichtlich nicht vor, auch seien Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht gegeben. Dem Kläger wurde eine Frist zur freiwilligen Ausreise gesetzt und die Abschiebung für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise angedroht. Die von dem Kläger am 02.10.1996 erhobene Klage hatte zum Teil Erfolg: Das Verwaltungsgericht Sigmaringen hob mit Urteil vom 19.02.1997 - A 3 K 11803/96 - die Abschiebungsandrohung auf und verpflichtete die Beklagte, das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 4 AuslG für den Kläger hinsichtlich Togos festzustellen; im Übrigen wurde die Klage abgewiesen.
Die von dem Bundesbeauftragten beantragte Zulassung der Berufung ließ der Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg mit Beschluss vom 02.04.1997 - A 13 S 924/97 - zu. Mit Urteil vom 29.11.2000 - A 13 S 1071/97 - änderte der Verwaltungsgerichtshof das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 19.02.1997 und wies die Klage in vollem Umfang ab. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision blieb ohne Erfolg (Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.04.2001 - BVerwG 1 B 115.01 -).
Am 09.04.2002 stellte der Kläger einen Asylfolgeantrag und begehrte erneut, als Asylberechtigter anerkannt zu werden sowie die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen der § 51 und § 53 AuslG. Zur Begründung wies er auf seine exilpolitische Tätigkeit hin und führte aus, er sei Gründungsmitglied der 1996 gegründeten UTBW und seit 1999 Mitglied der PDR. Auch habe er an einer Demonstration gegen den togoischen Präsidenten Eyadema anlässlich der Expo in Hannover am 25.10.2001 teilgenommen. Mit Bescheid vom 25.04.2002 lehnte das Bundesamt den Antrag des Klägers auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens sowie die Abänderung des Bescheides vom 24.09.1996 bezüglich der Feststellung zu § 53 AuslG ab; weiter wurde dem Kläger für die Nichteinhaltung der ihm in diesem Bescheid gesetzten Ausreisefrist die Abschiebung nach Togo angedroht.
Am 10.05.2002 erhob der Kläger beim Verwaltungsgericht Sigmaringen Klage (- A 3 K 11066/02 -), mit der er seine Anerkennung als Asylberechtigter, die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 AuslG und hilfsweise derjenigen des § 53 AuslG begehrte. Zur Begründung wies er nochmals auf seine exilpolitischen Tätigkeiten hin.
Mit Urteil vom 20.05.2003 - A 3 K 11066/02 - verpflichtete das Verwaltungsgericht Sigmaringen die Beklagte, bezüglich des Klägers ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG hinsichtlich Togos festzustellen; im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen heißt es, nicht nur extreme Gefahren für Leib und Leben erfüllten die Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 AuslG. Bei realistischer Betrachtungsweise sei eine sichere Prognose über möglicherweise eintretende Gesundheitsgefahren nicht möglich. Es sei daher ausreichend, wenn im Falle der Rückkehr eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib und Leben bestehe. Von einer solchen Gefahr sei aber für den Kläger aufgrund der vorgelegten Gutachten auszugehen. Bei einer Abschiebung nach Togo wäre er wegen des fehlenden Immunschutzes gegen Malaria einer erheblichen konkreten Gefahr für Leib und Leben ausgesetzt.
Mit Schriftsatz vom 07.07.2003 hat die Beklagte die Zulassung der Berufung beantragt. Der erkennende Senat hat mit Beschluss vom 07.08.2003 - A 9 S 828/03 - die Berufung wegen Divergenz zugelassen.
Im Berufungsverfahren beantragt die Beklagte,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 20.05.2003 - A 3 K 11066/02 - abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.
10 
Zur Begründung wird unter Hinweis auf die im Zulassungsverfahren vorgebrachten Gründe vorgetragen, nur bei Vorliegen einer extremen Gefahr für Leib und Leben könne die Sperrwirkung des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG durchbrochen werden. Bei der hier in Frage stehenden allgemeinen Gefahr einer Malariaerkrankung für Rückkehrer nach Togo sei von einer solchen extremen Gefahr nicht auszugehen. Den bei der Beurteilung der Gefahrenprognose anzuwendenden Maßstab habe das Verwaltungsgericht insoweit verkannt.
11 
Der Kläger beantragt,
12 
die Berufung zurückzuweisen.
13 
Er trägt im Wesentlichen vor, er könne sich auf ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 AuslG berufen, denn für ihn bestehe die Gefahr, bei einer Rückkehr in sein Heimatland einer lebensbedrohenden Krankheit zu erliegen. Aufgrund seines langen Aufenthaltes in der Bundesrepublik Deutschland habe er sein Teilimmunisierung gegen Malaria verloren. Auch sei denkbar, dass bei  einer Durchfallerkrankung, die er sich im Falle einer Rückkehr aller Wahrscheinlichkeit nach zuziehe, eine orale Therapie nicht möglich sei. Infolge einer dann notwendigen Injektion könnte er an Aids erkranken. Diese möglicherweise kumulativ zusammentreffenden Gesundheitsrisiken müssten unabhängig von der Wahrscheinlichkeit, mit der solche Gefahren gegeben seien, berücksichtigt werden. Im Übrigen verweist der Kläger auf die Ausführungen in den Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils und auf seinen in diesem Verfahren vorgelegten Schriftsatz vom 10.04.2003; die dort formulierten Beweisanträge wurden hilfsweise gestellt.
14 
Der Senat hat die in der Erkenntnismittelliste vom 01.04.2004 aufgeführten Erkenntnisquellen sowie die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg in dem Verfahren - A 6 S 967/01 -, insbesondere die in dieses Verfahren eingeführten medizinischen Gutachten, zum Gegenstand des Verfahrens gemacht. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die dem Senat vorliegenden Akten des Bundesamtes und des Verwaltungsgerichts Sigmaringen sowie auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
15 
Der Senat konnte über die Berufung verhandeln und entscheiden, obwohl der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten (Beteiligter) in der mündlichen Verhandlung am 20.04.2004 nicht vertreten war; denn auf diese Folge seines Ausbleibens ist in der ihm rechtzeitig zugestellten Ladung hingewiesen worden (§ 102 Abs. 2 VwGO).
16 
Die vom Senat zugelassene Berufung ist zulässig. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist lediglich die Frage, ob dem Kläger ein Abschiebungshindernis gemäß § 53 Abs. 6 AuslG zur Seite steht. Nur insoweit ist die Beklagte durch das erstinstanzliche Urteil beschwert; auch hat der Kläger, soweit er im erstinstanzlichen Verfahren bezüglich Art. 16a GG, § 51 AuslG und § 53 Abs. 1 bis 4 AuslG unterlegen ist, keine Anschlussberufung eingelegt.
17 
Die Berufung ist auch begründet. Das Verwaltungsgericht hätte die Klage insgesamt abweisen müssen. Der Abschiebung des Klägers nach Togo steht ein Abschiebungshindernis gemäß § 53 Abs. 6 AuslG nicht entgegen.
18 
Nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG kann von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Diese Regelung verleiht dem Kläger jedoch keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungshindernisses, wenn er sich auf Gefahren beruft, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe der er angehört, allgemein ausgesetzt ist (§ 56 Abs. 6 Satz 2 AuslG; vgl. zur sog. „Sperrwirkung“ des § 56 Abs. 6 Satz 2 AuslG in Bezug auf § 56 Abs. 6 Satz 1 AuslG: BVerwG, Urteil vom 12.07.2001 - 1 C 5.01 -, BVerwGE 115, 1 bis 10). So liegt es hier (1.). Die Voraussetzungen unter denen ausnahmsweise gleichwohl Abschiebungsschutz gewährt werden kann, liegen nicht vor (2.).
19 
1.) Mit dem von dem Kläger zur Begründung des Abschiebungshindernisses angenommenen Risiko, im Falle seiner Rückkehr nach Togo dort alsbald einer lebensgefährlichen Tropenkrankheit (insbesondere Malaria und unter Umständen kumulativ hinzutretenden weiteren schweren Erkrankungen, wie z. B. Diarrhoe oder Aids) zu erliegen oder infolge dieser Erkrankung schwerste Verletzungen zu erleiden, wird nicht eine individuelle, sondern eine allgemeine Gefahr geltend gemacht. Bei diesen Krankheiten handelt es sich um allgemein in Togo verbreitete Krankheiten, wie sich aus den in dem Verfahren vor dem erkennenden Gerichtshof - A 6 S 967/01 - eingeholten bzw. in dieses Verfahren eingeführten und von dem Kläger auch zum Gegenstand des vorliegenden Verfahrens gemachten Gutachten des Tropenmediziners Herrn Dr. med. Junghanss vom 09.02. bzw. 15.10.2001 sowie dessen Gutachten vom 03.04.2003 an das Verwaltungsgericht Gera und der Auskunft der Deutschen Botschaft Lomé an das Verwaltungsgericht Greifswald vom 17.10.2003 (die zuletzt genannten jeweils zur Rückkehrgefährdung eines in Deutschland geborenen Kindes nach Togo) ergibt. Bei ihnen greift daher im Grundsatz die Sperrwirkung des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG ein (siehe hierzu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.11.2002 - A 6 S 667/01 - und OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 05.05.2003 - 4 LB 124/02 - jeweils zur Rückkehrgefährdung insbesondere wegen Malaria in die Demokratische Republik Kongo; Hess. VGH, Beschluss vom 14.11.2003 - 3 UE 466/02.A - bezüglich der Rückkehr nach Angola). Zwar erhöht sich diese allgemein bestehende Gefahr im Fall des Klägers dadurch, dass er infolge seines mehrjährigen Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland die - wie er behauptet - zuvor in seinem Heimatland erworbene Semi-Immunität gegen Malaria verloren habe. Aber auch dies führt nicht zur unmittelbaren Anwendung des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG, weil der Kläger insoweit nur eine besonders verstärkte Auswirkung der allgemeinen, durch die Tropenkrankheiten bedingten Gefährdungslage in Togo individuell auf seine Person bezogen geltend macht. Denn diese Gefahr besteht für alle togoischen Staatsangehörigen, die sich - wie der Kläger - längere Zeit in Deutschland bzw. außerhalb ihres Heimatlandes aufgehalten haben oder hier geboren wurden (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.12.2002 - A 6 S 697/01 -).
20 
2.) Der Senat schließt sich bei der Beurteilung der Frage, wann bei allgemeinen Gefahren ein Abschiebungshindernis trotz Fehlens einer Anordnung nach § 54 AuslG anzunehmen ist, der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts an. Danach kommt eine einschränkende Auslegung des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG und damit eine Durchbrechung der Sperrwirkung dieser Vorschrift nur dann in Betracht, wenn es um die Gewährung des nach Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG unabdingbar gebotenen Abschiebungsschutzes geht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist dieser Fall ausnahmsweise beim Vorliegen einer extrem zugespitzten allgemeinen Gefahrenlage gegeben, bei der der einzelne Ausländer im Falle seiner Abschiebung in deren unmittelbaren Zusammenhang „gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert“ würde (BVerwG, Urteil vom 12.07.2001 - 1 C 5.01 -, BVerwGE 115, 1, 7). Der 6. Senat des erkennenden Gerichtshofs, der dieser Auslegung ebenfalls folgt, hat in seiner den Beteiligten bekannten, seit 16.02.2004 rechtskräftigen Entscheidung vom 13.11.2002 - A 6 S 967/01 - zur Begründung seiner Rechtsauffassung ausgeführt:
21 
„Diese Rechtsprechung wahrt zum einen die Grenze, die einer verfassungskonformen Auslegung gesetzt sind (vgl. BVerfGE 35, 263, 280; 53, 135, 147; vgl. auch BVerwGE 54, 134, 138 ff.). Es handelt sich nicht um eine Auslegung contra legem. Denn der Wortlaut des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG schließt die Deutung jedenfalls nicht aus, dass die Sperrwirkung nicht für das gesamte Spektrum allgemeiner Gefahren gilt, sondern sich nur auf die in Satz 1 für einen Abschiebungsschutz vorausgesetzte „Mindestgefährdung“ (erhebliche konkrete Gefahr) bezieht, die Gewährung von Abschiebungsschutz in Fällen extremer Gefahr also nicht zwingend ausschließt. Entgegen der Auffassung des Klägers genügen die vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Anforderungen an die Intensität, Unmittelbarkeit und Wahrscheinlichkeit der Gefahr für Leib und Leben zum anderen auch dem verfassungsrechtlich unabdingbar gebotenen Schutz. Maßgeblich sind hierfür folgende Erwägungen:
22 
Der Kläger verkennt, dass es hier um den Schutz vor Gefährdungen geht, die im Ausland eintreten und auf die der deutsche Staat keinen Einfluss nehmen kann. Insofern gelten nicht dieselben grundrechtlichen Schutzstandards wie bei Gefahren im Inland (vgl. Hailbronner, JZ 1995, 127, 137). Eine verfassungsrechtliche Verantwortung hat der deutsche Staat hinsichtlich auslandsbezogener Gefahrenlagen nur in Art. 16a Abs. 1 GG übernommen, der einen Anspruch auf Schutz vor politischer Verfolgung nominiert. Ansonsten ist verfassungsrechtlich hinsichtlich auslandsbezogener Gefährdungen die Wahrung eines „menschenrechtlichen Mindeststandards“ als „unabdingbarer Grundsatz der deutschen verfassungsrechtlichen Ordnung“ geboten (vgl. GK-AuslR, § 53 RdNr. 68.6 m.w.N.). Mit Blick auf Gefahren für Leib und Leben hat das Bundesverfassungsgericht die Voraussetzungen eines solchen zwingenden Schutzes unter Berufung auf Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG für Fälle bejaht, in denen „greifbare Anhaltspunkte“ bzw. „echte Risiken“ dafür bestehen, dass der Ausländer im Zielstaat einer grausamen, unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung unterliegen oder in unmittelbarem Zusammenhang mit der Abschiebung Opfer eines Verbrechens werden wird (BVerfGE 75, 1, 16 f.; 94, 49, 99; BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 3.4.1992, InfAuslR 1993, 176, 178; vom 22.6.1992 - 2 BvR 1901/91 - und vom 31.5.1994, NJW 1994, 3883; vgl. auch BVerwGE 114, 379, 382; 111, 223, 228 ff. m.w.N.). Mit der Beschränkung des Abschiebungsschutzes auf die Gefahr des Eintritts des „Todes und schwerster Verletzungen“ bezeichnet das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der Intensität der Gefährdung zutreffend den Kern des menschenrechtlich zwingend gebotenen Schutzes von Leib und Leben.
23 
Der Senat teilt auch die Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts, dass bei den hier in Rede stehenden [wie ausgeführt] allgemeinen Gefahren für Leib und Leben im Zielstaat Abschiebungsschutz mit Blick auf den „menschenrechtlichen Mindeststandard“ verfassungsrechtlich erst dann unabdingbar geboten ist, wenn die drohende Rechtsverletzung darüber hinaus in unmittelbarem (zeitlichem) Zusammenhang mit der Abschiebung steht und der Eintritt mit hoher Wahrscheinlichkeit prognostiziert werden kann („sehenden Auges“, BVerwGE 102, 249, 259; 1, 9 f.; vgl. auch Beschluss vom 26.01.1999, NVwZ 1999, 668). ...“
24 
Diesen Ausführungen schließt sich der erkennende Senat in vollem Umfang an.
25 
Ausgehend hiervon ist nicht zu erkennen, dass der Kläger - in unmittelbarem Zusammenhang mit seiner Rückkehr mit hoher Wahrscheinlichkeit - an einer Tropenkrankheit erkranken wird, die zwangsläufig zum Tod oder zu schwersten Verletzungen führen würde. Dies gilt sowohl für das Risiko einer Malariaerkrankung wie auch für sonstige Tropenkrankheiten. Auch für die von dem Kläger insbesondere in der mündlichen Verhandlung herausgehobene Möglichkeit kumulativ zusammentreffender Krankheiten ist eine extreme Gefahr nicht festzustellen.
26 
Der Senat legt der Beurteilung dieser Fragen die medizinischen Gutachten zugrunde, die im Verfahren - 6 S 967/01 - eingeholt bzw. eingeführt wurden. Nach der von dem Kläger im Abänderungsverfahren - A 3 K 11980/02 - vorgelegten Erklärung des Tropenmediziners Dr. med. Junghanss treffen die von ihm zur Situation in der Demokratischen Republik Kongo und in Angola gemachten Ausführungen gleichermaßen auf Togo zu, so dass die aus den Gutachten gewonnenen Erkenntnisse auch in diesem Verfahren verwertet werden können. Weiter stützt sich der Senat auf das Gutachten von Herrn Dr. Junghanss vom 03.04.2003, das in einem Verfahren des Verwaltungsgerichts Gera zur Frage der Rückkehrgefährdung eines in Deutschland geborenen Kindes nach Togo erstellt wurde und das ist in weiten Teilen inhaltsgleich mit den vorgenannten Stellungnahmen ist, sowie auf die Auskunft der Botschaft der BRD Lomé an das VG Greifswald vom 17.10.2003.
27 
Aufgrund dieser Gutachten besteht zwar für den Kläger bei einer Rückkehr nach Togo durchaus ein erhöhtes Risiko, an Malaria zu erkranken. Auch kann angenommen werden, dass er mit großer Wahrscheinlichkeit seine erworbene Teilimmunität gegen Malariaerreger aufgrund seines langen Auslandsaufenthaltes verloren hat. Dennoch vermag der Senat eine für die Feststellung eines Abschiebungshindernisses erforderliche Extremgefahr nicht zu erkennen. Unter Heranziehung der Gutachten von Herrn Dr. Junghanss vom 09.02.2001, 15.10.2001 und zuletzt speziell zu Togo vom 03.04.2003 ist davon auszugehen, dass die Schutzwirkung der Semi-Immunität zwar beträchtlich ist, was sich an der Mortalitätsrate von an Malaria erkrankten Kindern ablesen lässt, die noch nicht über eine - voll aufgebaute - Semi-Immunität verfügen. So sterben nach den Angaben in den genannten Gutachten von Herrn Dr. med. Junghanss im Kongo bzw. in Togo pro Jahr mindestens 940 von 100.000 Kindern in diesem Alter (null bis vier Jahre) an Malaria. Selbst wenn diese Altersgruppe der bis vierjährigen lebenden Kinder im Wesentlichen als Referenzgruppe für die spezifische Malariagefährdung der Gruppe der Rückkehrer herangezogen wird (so auch VGH Baden Württemberg, Urteil vom 13.11.2003 - A 6 S 697/01 - unter Hinweis auf die Ausführungen von Herrn Dr. Junghanss in der mündlichen Verhandlung am 13.11.2003), kann von einer extremen Gefährdung nicht ausgegangen werden. Die malariaspezifische Sterblichkeit beträgt nach den vorgelegten Gutachten bezüglich dieser Altersgruppe etwa 1 %. Im Hinblick darauf käme eine Extremgefahr allenfalls dann in Betracht, wenn es sichere und besonders gewichtige Anhaltspunkte dafür gäbe, dass gerade die Gruppe der Rückkehrer ein sehr viel höheres Risiko trifft, an Malaria zu erkranken, als die in der Sub-Sahara-Zone lebenden Kinder im Alter bis zu vier Jahren. Solche Anhaltspunkte sind indes nicht erkennbar. Der 6. Senat hat hierzu in seiner Entscheidung vom 13.11.2002 folgendes ausgeführt :
28 
„Zwar kann das malariaspezifische Sterberisiko insbesondere dann sprunghaft steigen, wenn Durchfallerkrankungen aufgrund verseuchten Wassers hinzukommen (Junghanss, Protokoll der mündlichen Verhandlung S. 7); wie bereits ausgeführt, besteht insoweit aufgrund fehlender Gewöhnung an die Keimflora jedoch ein gesteigertes Risiko insbesondere für Kleinkinder, die von Außen in das Erregergebiet kommen, nicht hingegen für Erwachsene (vgl. auch Junghanss, Protokoll S. 7). ... Davon abgesehen ist es Rückkehrern zuzumuten offen zu legen, dass sie sich längere Zeit im Ausland aufgehalten haben und daher möglicherweise nicht mehr über den Schutz der Semi-Immunität verfügen; da hiervon das Überleben abhängen kann, kann es nicht ausschlaggebend sein, dass die behandelnden Ärzte den Rückkehrer dann möglicherweise als vermögend ansehen (vgl. dazu Ochel, S. 15; vgl. BVerwGE 105, 187, 194 zur Obliegenheit des Ausländers, drohende Gefahren durch zumutbares eigenes Verhalten zu begegnen). ... Hinzu kommt, dass Rückkehrer im Zusammenhang mit der Gewährung von Abschiebungsschutz darauf verwiesen werden können, das malariaspezifische Risiko durch vorbeugende Maßnahmen nochmals erheblich zu senken, auch wenn eine solche Vorsorge von der einheimischen Bevölkerung weithin nicht praktiziert wird. ... Entscheidend gemindert wird das Malariarisiko nach den Ausführungen des Gerichtsgutachters jedenfalls durch Verwendung eines imprägnierten Moskitonetzes, wobei die Imprägnierung etwa einmal jährlich erneuert werden muss, eine Maßnahme, die nach Angaben von Junghanss in der Demokratischen Republik Kongo häufig nicht befolgt wird. Die Zahl infektiöser Stiche und damit das Risiko „klinisch relevanter Stadien der Malaria“ kann dadurch um etwa die Hälfte gesenkt werden (Protokoll der mündlichen Verhandlung, S. 1 ff.).
29 
Diese Erkenntnisse sind auch auf Togo übertragbar (Gutachten Dr. med. Junghanss vom 03.04.2003 an VG Gera und Auskunft der deutschen Botschaft Lomé an das VG Greifswald vom 17.10.2003). Daher können gerade auch Rückkehrer nach Togo, die längere Zeit im Bundesgebiet gelebt haben, das Risiko, an Malaria zu erkranken, durch vorbeugende Maßnahmen senken. Im Falle des Klägers kann daher für den Fall der Abschiebung nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, er werde an einer tödlich verlaufenden Malaria erkranken. Gleiches gilt auch für die Gefahr schwerster Verletzungen. Zwar müssen Rückkehrer mit verlorengegangener Semi-Immunität in Malariagebieten mit einer schweren Malaria rechnen. Diese kann auch bleibende Schäden zur Folge haben. Das Risiko von Spätschäden liegt bei ca. 10 bis 20 %. Dabei handelt es sich nicht um schwerwiegende Schäden wie etwa Erblindung und Lähmung. Auch insoweit kann daher eine extreme Gefahr „schwerster Verletzungen“ nicht festgestellt werden (so für Kongo: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.11.2002 - A 6 S 967/01 - und Hess. VGH, Beschluss vom 14.10.2003 - 3 UE 466/02.A -).
30 
Soweit sich der Kläger darauf beruft, Rückkehrer hätten hinsichtlich Magen-Darm-Infektionen sowie anderer Tropenkrankheiten ein erhöhtes Risiko gegenüber der einheimischen Bevölkerung zu tragen, vermag auch dies eine Extremgefahr nicht zu begründen. Zum einen betrifft dieses Risiko vor allem wiederum Kinder bis zu fünf Jahren, weniger dagegen aber Erwachsene. Ausweislich des Gutachtens von Herrn Dr. med. Junghanss vom 03.04.2003 an das Verwaltungsgericht Gera sterben an den typischen Infektionskrankheiten und parasitären Erkrankungen in Togo 680 von 100.000 Einwohnern, also 0,68 %. Selbst wenn bei Rückkehrern die in den Gutachten vom 03.04.2003 und 09.02.2001 für Kinder festgestellte Sterblichkeitsrate von annähernd 1 % zugrundegelegt würde, ist damit noch nicht die Schwelle erreicht, wonach jeder Abgeschobene „gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen“ entgegen sehen würde (ebenso VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.11.2002 - A 6 S 967/01 - und Hess. VGH, Beschluss vom 14.10.2003 - 3 UE 466/02.A -).
31 
Auch der vom Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung dargestellte Geschehensablauf des Todes infolge einer Aidsinfizierung, hervorgerufen durch eine Injektion, die auf Grund einer oral nicht behandelbaren Durchfallerkrankung notwendig würde, begründet kein Abschiebungshindernis i. S. § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG. Insoweit hat der Kläger spekulative Annahmen formuliert, die zwar nicht außerhalb des denkbar Möglichen liegen, die aber wenig wahrscheinlich, geschweige denn mit einem erhöhtem Risiko zu gegenwärtigen sind.
32 
Der Senat sah sich auch nicht gehalten, die in der mündlichen Verhandlung aus dem klägerischen Schriftsatz vom 20.04.2002 wiederholten und hilfsweise gestellten Beweisanträgen nachzugehen. Die Frage, welche gesundheitlichen Risiken für einen Rückkehrer nach Togo aufgrund der dort herrschenden allgemeinen Gesundheits- und Versorgungslage bestehen, ist durch die zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Gutachten hinreichend geklärt. Die Rechtsfrage aber, welcher Wahrscheinlichkeitsmaßstab bei der Gefahrenprognose heranzuziehen ist, obliegt der Entscheidung des Gerichts (siehe hiezu auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.07.2003 - 11 S 2622/02 -).
33 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b Abs. 1 AsylVfG).
34 
Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.

Gründe

 
15 
Der Senat konnte über die Berufung verhandeln und entscheiden, obwohl der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten (Beteiligter) in der mündlichen Verhandlung am 20.04.2004 nicht vertreten war; denn auf diese Folge seines Ausbleibens ist in der ihm rechtzeitig zugestellten Ladung hingewiesen worden (§ 102 Abs. 2 VwGO).
16 
Die vom Senat zugelassene Berufung ist zulässig. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist lediglich die Frage, ob dem Kläger ein Abschiebungshindernis gemäß § 53 Abs. 6 AuslG zur Seite steht. Nur insoweit ist die Beklagte durch das erstinstanzliche Urteil beschwert; auch hat der Kläger, soweit er im erstinstanzlichen Verfahren bezüglich Art. 16a GG, § 51 AuslG und § 53 Abs. 1 bis 4 AuslG unterlegen ist, keine Anschlussberufung eingelegt.
17 
Die Berufung ist auch begründet. Das Verwaltungsgericht hätte die Klage insgesamt abweisen müssen. Der Abschiebung des Klägers nach Togo steht ein Abschiebungshindernis gemäß § 53 Abs. 6 AuslG nicht entgegen.
18 
Nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG kann von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Diese Regelung verleiht dem Kläger jedoch keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungshindernisses, wenn er sich auf Gefahren beruft, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe der er angehört, allgemein ausgesetzt ist (§ 56 Abs. 6 Satz 2 AuslG; vgl. zur sog. „Sperrwirkung“ des § 56 Abs. 6 Satz 2 AuslG in Bezug auf § 56 Abs. 6 Satz 1 AuslG: BVerwG, Urteil vom 12.07.2001 - 1 C 5.01 -, BVerwGE 115, 1 bis 10). So liegt es hier (1.). Die Voraussetzungen unter denen ausnahmsweise gleichwohl Abschiebungsschutz gewährt werden kann, liegen nicht vor (2.).
19 
1.) Mit dem von dem Kläger zur Begründung des Abschiebungshindernisses angenommenen Risiko, im Falle seiner Rückkehr nach Togo dort alsbald einer lebensgefährlichen Tropenkrankheit (insbesondere Malaria und unter Umständen kumulativ hinzutretenden weiteren schweren Erkrankungen, wie z. B. Diarrhoe oder Aids) zu erliegen oder infolge dieser Erkrankung schwerste Verletzungen zu erleiden, wird nicht eine individuelle, sondern eine allgemeine Gefahr geltend gemacht. Bei diesen Krankheiten handelt es sich um allgemein in Togo verbreitete Krankheiten, wie sich aus den in dem Verfahren vor dem erkennenden Gerichtshof - A 6 S 967/01 - eingeholten bzw. in dieses Verfahren eingeführten und von dem Kläger auch zum Gegenstand des vorliegenden Verfahrens gemachten Gutachten des Tropenmediziners Herrn Dr. med. Junghanss vom 09.02. bzw. 15.10.2001 sowie dessen Gutachten vom 03.04.2003 an das Verwaltungsgericht Gera und der Auskunft der Deutschen Botschaft Lomé an das Verwaltungsgericht Greifswald vom 17.10.2003 (die zuletzt genannten jeweils zur Rückkehrgefährdung eines in Deutschland geborenen Kindes nach Togo) ergibt. Bei ihnen greift daher im Grundsatz die Sperrwirkung des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG ein (siehe hierzu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.11.2002 - A 6 S 667/01 - und OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 05.05.2003 - 4 LB 124/02 - jeweils zur Rückkehrgefährdung insbesondere wegen Malaria in die Demokratische Republik Kongo; Hess. VGH, Beschluss vom 14.11.2003 - 3 UE 466/02.A - bezüglich der Rückkehr nach Angola). Zwar erhöht sich diese allgemein bestehende Gefahr im Fall des Klägers dadurch, dass er infolge seines mehrjährigen Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland die - wie er behauptet - zuvor in seinem Heimatland erworbene Semi-Immunität gegen Malaria verloren habe. Aber auch dies führt nicht zur unmittelbaren Anwendung des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG, weil der Kläger insoweit nur eine besonders verstärkte Auswirkung der allgemeinen, durch die Tropenkrankheiten bedingten Gefährdungslage in Togo individuell auf seine Person bezogen geltend macht. Denn diese Gefahr besteht für alle togoischen Staatsangehörigen, die sich - wie der Kläger - längere Zeit in Deutschland bzw. außerhalb ihres Heimatlandes aufgehalten haben oder hier geboren wurden (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.12.2002 - A 6 S 697/01 -).
20 
2.) Der Senat schließt sich bei der Beurteilung der Frage, wann bei allgemeinen Gefahren ein Abschiebungshindernis trotz Fehlens einer Anordnung nach § 54 AuslG anzunehmen ist, der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts an. Danach kommt eine einschränkende Auslegung des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG und damit eine Durchbrechung der Sperrwirkung dieser Vorschrift nur dann in Betracht, wenn es um die Gewährung des nach Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG unabdingbar gebotenen Abschiebungsschutzes geht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist dieser Fall ausnahmsweise beim Vorliegen einer extrem zugespitzten allgemeinen Gefahrenlage gegeben, bei der der einzelne Ausländer im Falle seiner Abschiebung in deren unmittelbaren Zusammenhang „gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert“ würde (BVerwG, Urteil vom 12.07.2001 - 1 C 5.01 -, BVerwGE 115, 1, 7). Der 6. Senat des erkennenden Gerichtshofs, der dieser Auslegung ebenfalls folgt, hat in seiner den Beteiligten bekannten, seit 16.02.2004 rechtskräftigen Entscheidung vom 13.11.2002 - A 6 S 967/01 - zur Begründung seiner Rechtsauffassung ausgeführt:
21 
„Diese Rechtsprechung wahrt zum einen die Grenze, die einer verfassungskonformen Auslegung gesetzt sind (vgl. BVerfGE 35, 263, 280; 53, 135, 147; vgl. auch BVerwGE 54, 134, 138 ff.). Es handelt sich nicht um eine Auslegung contra legem. Denn der Wortlaut des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG schließt die Deutung jedenfalls nicht aus, dass die Sperrwirkung nicht für das gesamte Spektrum allgemeiner Gefahren gilt, sondern sich nur auf die in Satz 1 für einen Abschiebungsschutz vorausgesetzte „Mindestgefährdung“ (erhebliche konkrete Gefahr) bezieht, die Gewährung von Abschiebungsschutz in Fällen extremer Gefahr also nicht zwingend ausschließt. Entgegen der Auffassung des Klägers genügen die vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Anforderungen an die Intensität, Unmittelbarkeit und Wahrscheinlichkeit der Gefahr für Leib und Leben zum anderen auch dem verfassungsrechtlich unabdingbar gebotenen Schutz. Maßgeblich sind hierfür folgende Erwägungen:
22 
Der Kläger verkennt, dass es hier um den Schutz vor Gefährdungen geht, die im Ausland eintreten und auf die der deutsche Staat keinen Einfluss nehmen kann. Insofern gelten nicht dieselben grundrechtlichen Schutzstandards wie bei Gefahren im Inland (vgl. Hailbronner, JZ 1995, 127, 137). Eine verfassungsrechtliche Verantwortung hat der deutsche Staat hinsichtlich auslandsbezogener Gefahrenlagen nur in Art. 16a Abs. 1 GG übernommen, der einen Anspruch auf Schutz vor politischer Verfolgung nominiert. Ansonsten ist verfassungsrechtlich hinsichtlich auslandsbezogener Gefährdungen die Wahrung eines „menschenrechtlichen Mindeststandards“ als „unabdingbarer Grundsatz der deutschen verfassungsrechtlichen Ordnung“ geboten (vgl. GK-AuslR, § 53 RdNr. 68.6 m.w.N.). Mit Blick auf Gefahren für Leib und Leben hat das Bundesverfassungsgericht die Voraussetzungen eines solchen zwingenden Schutzes unter Berufung auf Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG für Fälle bejaht, in denen „greifbare Anhaltspunkte“ bzw. „echte Risiken“ dafür bestehen, dass der Ausländer im Zielstaat einer grausamen, unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung unterliegen oder in unmittelbarem Zusammenhang mit der Abschiebung Opfer eines Verbrechens werden wird (BVerfGE 75, 1, 16 f.; 94, 49, 99; BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 3.4.1992, InfAuslR 1993, 176, 178; vom 22.6.1992 - 2 BvR 1901/91 - und vom 31.5.1994, NJW 1994, 3883; vgl. auch BVerwGE 114, 379, 382; 111, 223, 228 ff. m.w.N.). Mit der Beschränkung des Abschiebungsschutzes auf die Gefahr des Eintritts des „Todes und schwerster Verletzungen“ bezeichnet das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der Intensität der Gefährdung zutreffend den Kern des menschenrechtlich zwingend gebotenen Schutzes von Leib und Leben.
23 
Der Senat teilt auch die Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts, dass bei den hier in Rede stehenden [wie ausgeführt] allgemeinen Gefahren für Leib und Leben im Zielstaat Abschiebungsschutz mit Blick auf den „menschenrechtlichen Mindeststandard“ verfassungsrechtlich erst dann unabdingbar geboten ist, wenn die drohende Rechtsverletzung darüber hinaus in unmittelbarem (zeitlichem) Zusammenhang mit der Abschiebung steht und der Eintritt mit hoher Wahrscheinlichkeit prognostiziert werden kann („sehenden Auges“, BVerwGE 102, 249, 259; 1, 9 f.; vgl. auch Beschluss vom 26.01.1999, NVwZ 1999, 668). ...“
24 
Diesen Ausführungen schließt sich der erkennende Senat in vollem Umfang an.
25 
Ausgehend hiervon ist nicht zu erkennen, dass der Kläger - in unmittelbarem Zusammenhang mit seiner Rückkehr mit hoher Wahrscheinlichkeit - an einer Tropenkrankheit erkranken wird, die zwangsläufig zum Tod oder zu schwersten Verletzungen führen würde. Dies gilt sowohl für das Risiko einer Malariaerkrankung wie auch für sonstige Tropenkrankheiten. Auch für die von dem Kläger insbesondere in der mündlichen Verhandlung herausgehobene Möglichkeit kumulativ zusammentreffender Krankheiten ist eine extreme Gefahr nicht festzustellen.
26 
Der Senat legt der Beurteilung dieser Fragen die medizinischen Gutachten zugrunde, die im Verfahren - 6 S 967/01 - eingeholt bzw. eingeführt wurden. Nach der von dem Kläger im Abänderungsverfahren - A 3 K 11980/02 - vorgelegten Erklärung des Tropenmediziners Dr. med. Junghanss treffen die von ihm zur Situation in der Demokratischen Republik Kongo und in Angola gemachten Ausführungen gleichermaßen auf Togo zu, so dass die aus den Gutachten gewonnenen Erkenntnisse auch in diesem Verfahren verwertet werden können. Weiter stützt sich der Senat auf das Gutachten von Herrn Dr. Junghanss vom 03.04.2003, das in einem Verfahren des Verwaltungsgerichts Gera zur Frage der Rückkehrgefährdung eines in Deutschland geborenen Kindes nach Togo erstellt wurde und das ist in weiten Teilen inhaltsgleich mit den vorgenannten Stellungnahmen ist, sowie auf die Auskunft der Botschaft der BRD Lomé an das VG Greifswald vom 17.10.2003.
27 
Aufgrund dieser Gutachten besteht zwar für den Kläger bei einer Rückkehr nach Togo durchaus ein erhöhtes Risiko, an Malaria zu erkranken. Auch kann angenommen werden, dass er mit großer Wahrscheinlichkeit seine erworbene Teilimmunität gegen Malariaerreger aufgrund seines langen Auslandsaufenthaltes verloren hat. Dennoch vermag der Senat eine für die Feststellung eines Abschiebungshindernisses erforderliche Extremgefahr nicht zu erkennen. Unter Heranziehung der Gutachten von Herrn Dr. Junghanss vom 09.02.2001, 15.10.2001 und zuletzt speziell zu Togo vom 03.04.2003 ist davon auszugehen, dass die Schutzwirkung der Semi-Immunität zwar beträchtlich ist, was sich an der Mortalitätsrate von an Malaria erkrankten Kindern ablesen lässt, die noch nicht über eine - voll aufgebaute - Semi-Immunität verfügen. So sterben nach den Angaben in den genannten Gutachten von Herrn Dr. med. Junghanss im Kongo bzw. in Togo pro Jahr mindestens 940 von 100.000 Kindern in diesem Alter (null bis vier Jahre) an Malaria. Selbst wenn diese Altersgruppe der bis vierjährigen lebenden Kinder im Wesentlichen als Referenzgruppe für die spezifische Malariagefährdung der Gruppe der Rückkehrer herangezogen wird (so auch VGH Baden Württemberg, Urteil vom 13.11.2003 - A 6 S 697/01 - unter Hinweis auf die Ausführungen von Herrn Dr. Junghanss in der mündlichen Verhandlung am 13.11.2003), kann von einer extremen Gefährdung nicht ausgegangen werden. Die malariaspezifische Sterblichkeit beträgt nach den vorgelegten Gutachten bezüglich dieser Altersgruppe etwa 1 %. Im Hinblick darauf käme eine Extremgefahr allenfalls dann in Betracht, wenn es sichere und besonders gewichtige Anhaltspunkte dafür gäbe, dass gerade die Gruppe der Rückkehrer ein sehr viel höheres Risiko trifft, an Malaria zu erkranken, als die in der Sub-Sahara-Zone lebenden Kinder im Alter bis zu vier Jahren. Solche Anhaltspunkte sind indes nicht erkennbar. Der 6. Senat hat hierzu in seiner Entscheidung vom 13.11.2002 folgendes ausgeführt :
28 
„Zwar kann das malariaspezifische Sterberisiko insbesondere dann sprunghaft steigen, wenn Durchfallerkrankungen aufgrund verseuchten Wassers hinzukommen (Junghanss, Protokoll der mündlichen Verhandlung S. 7); wie bereits ausgeführt, besteht insoweit aufgrund fehlender Gewöhnung an die Keimflora jedoch ein gesteigertes Risiko insbesondere für Kleinkinder, die von Außen in das Erregergebiet kommen, nicht hingegen für Erwachsene (vgl. auch Junghanss, Protokoll S. 7). ... Davon abgesehen ist es Rückkehrern zuzumuten offen zu legen, dass sie sich längere Zeit im Ausland aufgehalten haben und daher möglicherweise nicht mehr über den Schutz der Semi-Immunität verfügen; da hiervon das Überleben abhängen kann, kann es nicht ausschlaggebend sein, dass die behandelnden Ärzte den Rückkehrer dann möglicherweise als vermögend ansehen (vgl. dazu Ochel, S. 15; vgl. BVerwGE 105, 187, 194 zur Obliegenheit des Ausländers, drohende Gefahren durch zumutbares eigenes Verhalten zu begegnen). ... Hinzu kommt, dass Rückkehrer im Zusammenhang mit der Gewährung von Abschiebungsschutz darauf verwiesen werden können, das malariaspezifische Risiko durch vorbeugende Maßnahmen nochmals erheblich zu senken, auch wenn eine solche Vorsorge von der einheimischen Bevölkerung weithin nicht praktiziert wird. ... Entscheidend gemindert wird das Malariarisiko nach den Ausführungen des Gerichtsgutachters jedenfalls durch Verwendung eines imprägnierten Moskitonetzes, wobei die Imprägnierung etwa einmal jährlich erneuert werden muss, eine Maßnahme, die nach Angaben von Junghanss in der Demokratischen Republik Kongo häufig nicht befolgt wird. Die Zahl infektiöser Stiche und damit das Risiko „klinisch relevanter Stadien der Malaria“ kann dadurch um etwa die Hälfte gesenkt werden (Protokoll der mündlichen Verhandlung, S. 1 ff.).
29 
Diese Erkenntnisse sind auch auf Togo übertragbar (Gutachten Dr. med. Junghanss vom 03.04.2003 an VG Gera und Auskunft der deutschen Botschaft Lomé an das VG Greifswald vom 17.10.2003). Daher können gerade auch Rückkehrer nach Togo, die längere Zeit im Bundesgebiet gelebt haben, das Risiko, an Malaria zu erkranken, durch vorbeugende Maßnahmen senken. Im Falle des Klägers kann daher für den Fall der Abschiebung nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, er werde an einer tödlich verlaufenden Malaria erkranken. Gleiches gilt auch für die Gefahr schwerster Verletzungen. Zwar müssen Rückkehrer mit verlorengegangener Semi-Immunität in Malariagebieten mit einer schweren Malaria rechnen. Diese kann auch bleibende Schäden zur Folge haben. Das Risiko von Spätschäden liegt bei ca. 10 bis 20 %. Dabei handelt es sich nicht um schwerwiegende Schäden wie etwa Erblindung und Lähmung. Auch insoweit kann daher eine extreme Gefahr „schwerster Verletzungen“ nicht festgestellt werden (so für Kongo: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.11.2002 - A 6 S 967/01 - und Hess. VGH, Beschluss vom 14.10.2003 - 3 UE 466/02.A -).
30 
Soweit sich der Kläger darauf beruft, Rückkehrer hätten hinsichtlich Magen-Darm-Infektionen sowie anderer Tropenkrankheiten ein erhöhtes Risiko gegenüber der einheimischen Bevölkerung zu tragen, vermag auch dies eine Extremgefahr nicht zu begründen. Zum einen betrifft dieses Risiko vor allem wiederum Kinder bis zu fünf Jahren, weniger dagegen aber Erwachsene. Ausweislich des Gutachtens von Herrn Dr. med. Junghanss vom 03.04.2003 an das Verwaltungsgericht Gera sterben an den typischen Infektionskrankheiten und parasitären Erkrankungen in Togo 680 von 100.000 Einwohnern, also 0,68 %. Selbst wenn bei Rückkehrern die in den Gutachten vom 03.04.2003 und 09.02.2001 für Kinder festgestellte Sterblichkeitsrate von annähernd 1 % zugrundegelegt würde, ist damit noch nicht die Schwelle erreicht, wonach jeder Abgeschobene „gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen“ entgegen sehen würde (ebenso VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.11.2002 - A 6 S 967/01 - und Hess. VGH, Beschluss vom 14.10.2003 - 3 UE 466/02.A -).
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Auch der vom Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung dargestellte Geschehensablauf des Todes infolge einer Aidsinfizierung, hervorgerufen durch eine Injektion, die auf Grund einer oral nicht behandelbaren Durchfallerkrankung notwendig würde, begründet kein Abschiebungshindernis i. S. § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG. Insoweit hat der Kläger spekulative Annahmen formuliert, die zwar nicht außerhalb des denkbar Möglichen liegen, die aber wenig wahrscheinlich, geschweige denn mit einem erhöhtem Risiko zu gegenwärtigen sind.
32 
Der Senat sah sich auch nicht gehalten, die in der mündlichen Verhandlung aus dem klägerischen Schriftsatz vom 20.04.2002 wiederholten und hilfsweise gestellten Beweisanträgen nachzugehen. Die Frage, welche gesundheitlichen Risiken für einen Rückkehrer nach Togo aufgrund der dort herrschenden allgemeinen Gesundheits- und Versorgungslage bestehen, ist durch die zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Gutachten hinreichend geklärt. Die Rechtsfrage aber, welcher Wahrscheinlichkeitsmaßstab bei der Gefahrenprognose heranzuziehen ist, obliegt der Entscheidung des Gerichts (siehe hiezu auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.07.2003 - 11 S 2622/02 -).
33 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b Abs. 1 AsylVfG).
34 
Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.

(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Soweit die Beurkundung der Anerkennung einer Vaterschaft oder der Zustimmung der Mutter für die Durchführung eines Verfahrens nach § 85a ausgesetzt wird, wird die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden, der ausländischen Mutter oder des ausländischen Kindes ausgesetzt, solange das Verfahren nach § 85a nicht durch vollziehbare Entscheidung abgeschlossen ist.

(2a) Die Abschiebung eines Ausländers wird für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26), zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Aussetzung darf nicht nach Satz 1 verlängert werden. Die Einreise des Ausländers ist zuzulassen.

(2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden.

(2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein.

(2d) Der Ausländer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 2c unverzüglich vorzulegen. Verletzt der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor. Legt der Ausländer eine Bescheinigung vor und ordnet die Behörde daraufhin eine ärztliche Untersuchung an, ist die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berücksichtigen, wenn der Ausländer der Anordnung ohne zureichenden Grund nicht Folge leistet. Der Ausländer ist auf die Verpflichtungen und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtungen nach diesem Absatz hinzuweisen.

(3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt.

(4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen.

(5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des Ausländers. Sie wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert. Ist die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt, ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung für mehr als ein Jahr erneuert wurde. Satz 4 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.

(6) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn

1.
er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen,
2.
aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder
3.
er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Absatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde.
Zu vertreten hat ein Ausländer die Gründe nach Satz 1 Nummer 2 insbesondere, wenn er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt. Satz 1 Nummer 3 gilt bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern nicht für die Rücknahme des Asylantrags oder den Verzicht auf die Antragstellung, wenn die Rücknahme oder der Verzicht auf das Stellen eines Asylantrags im Interesse des Kindeswohls erfolgte. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 ist einem Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings oder eines subsidiär Schutzberechtigten genießt, die Erwerbstätigkeit erlaubt.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.

(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Soweit die Beurkundung der Anerkennung einer Vaterschaft oder der Zustimmung der Mutter für die Durchführung eines Verfahrens nach § 85a ausgesetzt wird, wird die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden, der ausländischen Mutter oder des ausländischen Kindes ausgesetzt, solange das Verfahren nach § 85a nicht durch vollziehbare Entscheidung abgeschlossen ist.

(2a) Die Abschiebung eines Ausländers wird für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26), zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Aussetzung darf nicht nach Satz 1 verlängert werden. Die Einreise des Ausländers ist zuzulassen.

(2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden.

(2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein.

(2d) Der Ausländer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 2c unverzüglich vorzulegen. Verletzt der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor. Legt der Ausländer eine Bescheinigung vor und ordnet die Behörde daraufhin eine ärztliche Untersuchung an, ist die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berücksichtigen, wenn der Ausländer der Anordnung ohne zureichenden Grund nicht Folge leistet. Der Ausländer ist auf die Verpflichtungen und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtungen nach diesem Absatz hinzuweisen.

(3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt.

(4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen.

(5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des Ausländers. Sie wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert. Ist die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt, ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung für mehr als ein Jahr erneuert wurde. Satz 4 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.

(6) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn

1.
er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen,
2.
aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder
3.
er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Absatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde.
Zu vertreten hat ein Ausländer die Gründe nach Satz 1 Nummer 2 insbesondere, wenn er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt. Satz 1 Nummer 3 gilt bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern nicht für die Rücknahme des Asylantrags oder den Verzicht auf die Antragstellung, wenn die Rücknahme oder der Verzicht auf das Stellen eines Asylantrags im Interesse des Kindeswohls erfolgte. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 ist einem Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings oder eines subsidiär Schutzberechtigten genießt, die Erwerbstätigkeit erlaubt.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.

(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. In den Fällen des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden.

(3) Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Staaten bestimmt werden, bei denen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, daß dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Es wird vermutet, daß ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird, solange er nicht Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, daß er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird.

(4) Die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen wird in den Fällen des Absatzes 3 und in anderen Fällen, die offensichtlich unbegründet sind oder als offensichtlich unbegründet gelten, durch das Gericht nur ausgesetzt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestehen; der Prüfungsumfang kann eingeschränkt werden und verspätetes Vorbringen unberücksichtigt bleiben. Das Nähere ist durch Gesetz zu bestimmen.

(5) Die Absätze 1 bis 4 stehen völkerrechtlichen Verträgen von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften untereinander und mit dritten Staaten nicht entgegen, die unter Beachtung der Verpflichtungen aus dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, deren Anwendung in den Vertragsstaaten sichergestellt sein muß, Zuständigkeitsregelungen für die Prüfung von Asylbegehren einschließlich der gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen treffen.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.

(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. In den Fällen des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden.

(3) Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Staaten bestimmt werden, bei denen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, daß dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Es wird vermutet, daß ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird, solange er nicht Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, daß er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird.

(4) Die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen wird in den Fällen des Absatzes 3 und in anderen Fällen, die offensichtlich unbegründet sind oder als offensichtlich unbegründet gelten, durch das Gericht nur ausgesetzt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestehen; der Prüfungsumfang kann eingeschränkt werden und verspätetes Vorbringen unberücksichtigt bleiben. Das Nähere ist durch Gesetz zu bestimmen.

(5) Die Absätze 1 bis 4 stehen völkerrechtlichen Verträgen von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften untereinander und mit dritten Staaten nicht entgegen, die unter Beachtung der Verpflichtungen aus dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, deren Anwendung in den Vertragsstaaten sichergestellt sein muß, Zuständigkeitsregelungen für die Prüfung von Asylbegehren einschließlich der gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen treffen.

Tenor

Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 24.3.2005 - 12 K 269/04.A - wird zurückgewiesen.

Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Berufungszulassungsverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Gründe

Im Einverständnis mit den Beteiligten konnte der Senat durch den Vorsitzenden nach § 87 a II VwGO entscheiden.

Dem Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das klageabweisende angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts, der auf Grundsatzbedeutung nach § 78 III Nr. 1 AsylVfG gestützt ist, kann nicht entsprochen werden.

I.

Vorweg ist klarzustellen: Die Kläger zu 1. und zu 2. sind 2001 und 2003 geborene Kleinkinder, die allein nicht nach Kinshasa abgeschoben werden dürfen. Nach der Rechtsprechung des Senats kommt für Kleinkinder nur eine Abschiebung gemeinsam im Familienverband mit beiden Eltern in Betracht.

Beschluss des Senats vom 10.11.2004 - 3 Q 32/04 -, S. 11 des amtl. Umdr.; im Ansatz ebenso Auswärtiges Amt, das im Lagebericht vom 9.5.2005, S. 29, auf die Gefährdung unbegleitet zurückgeführter Minderjähriger hinweist sowie in dem Lagebericht vom 14.12.2005 auf die häufige Versorgungsgefährdung unbegleiteter rückgeführter Minderjähriger.

Ausweislich des Protokolls vom 24.3.2005, S. 2 (Gerichtsakte Bl. 77) ist vor dem Verwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung auch der vollständige Familienverband erschienen. Der Senat geht in der nachfolgenden Prognose mithin von der realistischen Abschiebungskonstellation aus, dass die beiden klagenden Kleinkinder im vollständigen Familienverband mit beiden Eltern abgeschoben werden sollen.

II.

Davon ausgehend ist der Ausschluss einer allgemeinen Extremgefahr in Kinshasa in der bisherigen Senatsrechtsprechung hauptsachebezogen geklärt und durch weitere Beschlüsse bestätigt.

Urteil des Senats vom 3.12.2001 - 3 R 4/01 -, betreffend einen fünfköpfigen Familienverband einschließlich Mutter und Vater; Urteil des Senats vom 14.1.2002 - 3 R 1/01 -, betreffend einen allein stehenden Kongolesen; Beschluss des Senats vom 29.9.2004 - 3 Q 4/04 -, betreffend ein klagendes Kind im Familienverband mit beiden Eltern; Beschluss des Senats vom 10.11.2004 - 3 Q 32/04 -, betreffend drei Kleinkinder in einem vollständigen Familienverband mit Mutter und Vater.

Ausgangspunkt der dargelegten Senatsrechtsprechung für die Beurteilung einer Extremgefahr nach - nunmehr - § 60 VII AufenthaltsG ist die Tatsache, dass wegen der angespannten Versorgungslage ins Kinshasa dauerhaft Überlebensstrategien erforderlich sind, um dort überhaupt zu überleben. Mit diesem Ausgangspunkt befindet sich der Senat in Übereinstimmung mit der Einschätzung des Auswärtigen Amtes, das in ständiger Lagebeurteilung von einer sehr schwierigen Versorgung der Bevölkerung in Kinshasa ausgeht, die nur dank verschiedener Überlebensstrategien nicht zu einer akuten Unterversorgung führt.

Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 28.5.2004, S. 32; Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 9.5.2005, S. 29; Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 14.12.2005, S. 24; zur Notwendigkeit der Selbstversorgung auch Schweizerische Flüchtlingshilfe vom 28.5.2004, S. 19/20.

Zu den notwendigen Überlebensstrategien gehört insbesondere auch nach dem aktuellen Stand Kleinsthandel.

Vgl. eingehend zu den Überlebensstrategien Beschluss des Senats vom 29.9.2004 - 3 Q 4/04 -, S. 7-9; zu dem aktuellen Stand, dass etwa in dem armen Stadtviertel Messina von Kinshasa jeweils Kleinsthandel etwa mit Fischen oder Telefonkarten betrieben wird, Bericht der Süddeutschen Zeitung vom 2.6.2006, S. 13.

Nach der Rechtsprechung des Senats ist eine solche Überlebensstrategie auch einem Familienverband mit Eltern und Kleinkindern bei genereller Betrachtung möglich.

Urteil des Senats vom 3.12.2001 - 3 R 4/01 -; Beschluss des Senats vom 29.9.2004 - 3 Q 4/04 -.

Eine Ausnahme hat der Senat aber von vornherein in seiner Rechtsprechung für den besonders schutzbedürftigen Familienverband aus einer allein stehenden Mutter mit Kleinkindern ohne weiteren Familienverband und ohne Erwerbschancen gemacht, bei dem eine Extremgefahr sowohl für den Verband als auch für jede Person einzeln besteht.

Urteil des Senats vom 3.12.2001 - 3 R 4/01 -, S. 70 des amtl. Umdr.; Urteil des Senats vom 14.1.2002 - 3 R 1/01 -, S. 74 des amtl. Umdr.; Beschluss des Senats vom 28.3.2003 - 3 Q 9/02 -, S. 15 des amt. Umdr.; Beschluss des Senats vom 29.9.2004 - 3 Q 4/04 -, S. 14 des amtl. Umdr.; Beschluss des Senats vom 10.11.2004 - 3 Q 32/04 -, S. 10 des amtl. Umdr..

Nach dieser Rechtsprechung, an der der Senat festhält, sind für allein stehende Mütter, die sich ohne weiteren Rückhalt ständig allein um kleine Kinder kümmern müssen und sich selbst und die Kinder schützen müssen, die Chancen der Überlebenssicherung für die Kinder und sich selbst besonders gering. Durch die ständige Kinderbetreuung wird die ohnedies am Rande der Existenzmöglichkeit schwierige Lebensmittelbeschaffung in Kinshasa mit Überlebensstrategien wie Mikroagrarwirtschaft oder Kleinsthandel aussichtslos. Weicht die allein stehende Mutter mit Kleinkindern mangels Erwerbsmöglichkeit deshalb in die Slums aus, sind wegen der mangelnden Trinkwasserqualität und Hygiene und der lebensbedrohlichen Durchfallinfektionen die Kleinkinder nach dem Gutachten O. in ihren Überlebenschancen ganz besonders gefährdet.

Sachverständigenaussage des Tropenmediziners O. in der mündlichen Verhandlung vor dem VG Frankfurt vom 27.6.2002 - 4 E 30155/98.A (3) -, S. 7.

Dies gilt erst recht für infektgefährdete Kindern. Hinzu kommt, dass eine Mutter mit Kleinkindern sich Drohungen, Erpressungen und Angriffen nicht einfach entziehen kann, sondern die Kinder mit retten muss. Die besondere Verletzlichkeit abgeschobener Mütter mit Kleinkindern beleuchtet der Fall einer Abschiebung aus Niedersachsen am 26.8.2004; dort wurde einer schwangere Kongolesin allein mit zwei Kindern im Alter von zwei und zehn Jahren in ihr Heimatland abgeschoben; sie wurde in ein Militärcamp gesperrt, mehrfach vergewaltigt und überlebte die Geburt ihres Kindes am 7.12.2004 eben so wenig wie der Säugling.

Vgl. die auf dem Bericht eines Pfarrers beruhende Berichterstattung in der Frankfurter Rundschau vom 11.5.2006, S. 6.

Der Senat hält auch nach dem derzeitigen Stand an seiner Rechtsprechung fest. Eine weitere Ausnahme im Sinne einer Extremgefahr hat der Senat nur noch für Aids und Krebserkrankungen gemacht, die jedenfalls im fortgeschrittenen Zustand im Kongo nicht behandelt werden können.

Urteil des Senats vom 14.1.2002 - 3 R 1/01 -, S. 75 des amtl. Umdr.; Beschluss des Senats vom 29.9.2004 - 3 Q 4/04 -, S. 12 des amtl. Umdr..

Auch nach dem aktuellen Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 14.12.2005 ist Krebs im fortgeschrittenen Stadium nach wie vor nicht behandelbar; für Aids ist zwar ein neues Medikament im Kongo selbst entwickelt, derzeit erhalten aber nur 1,6 % der Aids-kranken Patienten im Kongo die erforderliche Therapie, so dass 98,4 % aller Aids-Kranken ohne die erforderliche Therapie bleiben. Der Senat hält auch insofern nach dem aktuellen Stand an seiner Rechtsprechung fest.

Die Kläger stellen die Rechtsprechung des Senats, soweit sie bei genereller Betrachtung eine Extremgefahr für besonders gefährdete Menschen bejaht, nicht in Frage; sie halten aber einen neuen Klärungsbedarf für gegeben, soweit es um die Verneinung der Extremgefahr im Regelfall geht.

Dazu tragen sie vor: Aufgrund von Demonstrationen in Kinshasa am 10.1.2005 sei es zu blutigen Auseinandersetzungen gekommen. Die innenpolitische Situation im Kongo sei damit äußerst angespannt, und die anhaltenden Kämpfe machten die wesentlichen Lebensmittellieferungen über den Kongo-Fluss zunehmend unmöglich. Daraus ergebe sich eine Extremgefahr für alle Rückkehrer.

Nach Würdigung des Senats ist damit aber nur eine vorübergehende Zuspitzung dargelegt, die keine bleibende Bedeutung für eine künftige Rückkehr in den Kongo hat und damit keinen grundsätzlichen Klärungsbedarf begründet. Die blutigen Demonstrationen vom 10.1.2005 sind zwar noch in dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 9.5.2005 erwähnt (S. 6), nicht mehr jedoch in dem nachfolgenden Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 14.12.2005. Dort hießt es vielmehr (S. 5), dass die Lage sich innenpolitisch weitgehend stabilisiert hat; mithin war die Zuspitzung nur vorübergehend. Auch die weitere von den Klägern befürchtete Folge einer Blockierung der Schifffahrt des Kongos ist jedenfalls längerfristig nicht eingetreten. Bereits nach dem Stand des Lageberichts vom 9.5.2005 (S. 29) war der Kongo für die Schifffahrt wieder geöffnet. Mit dieser überzeugenden Einschätzung durch das Auswärtige Amt stimmt es überein, dass die Lage der Lebensmittelversorgung in Kinshasa in den beiden Lageberichten vom 9.5.2005 und vom 14.12.2005 übereinstimmend mit den früheren Lageberichten geschildert wird, mithin keine nochmalige drastische Verschlechterung der Versorgungslage in Kinshasa eingetreten ist, die zu einem hauptsachebezogenen Klärungsbedarf führen könnte. Zukunftsbezogen muss gesehen werden, dass die Geberländer des Kongo, die bisher dem Kongo eine Milliardenbeihilfe gewähren, im Sinne einer „Demokratiedividende“ nach den Wahlen überlegen, in den kommenden Jahren die beträchtliche Hilfe für den Kongo nochmals zu erhöhen.

FAZ vom 7.4.2006, S. 6.

Weiterhin ist es bezogen auf den in Kinshasa betriebenen Kleinhandel seit kurzem möglich, etwa für Markfrauen einen Kredit zu erhalten.

Zur Ingenieurs- und Kredittätigkeit deutscher Unternehmen im Kongo als Vorhut des Wiederaufbaus vgl. den Bericht der Süddeutschen Zeitung vom 10.7.2006, S. 21.

Der Senat verkennt nicht, dass dies angesichts der Ungewissheit der Zukunft des Kongo nur geringfügige günstige Zeichen für die weitere Entwicklung sind. Nach dem gegenwärtigen Stand bestehen aber jedenfalls keine Anhaltspunkte für eine drastische Verschlechterung der Versorgungslage in Kinshasa. Der Senat hält deshalb an seiner Rechtsprechung zur Abgrenzung der Extremgefahr für Rückkehrer in den Kongo fest.

Nach allem sind die Kläger bei einer Rückkehr im vollständigen Familienverband nach Kinshasa ungeachtet der auch für den Senat ersichtlichen Härte dieser Umstellung bei genereller Betrachtung jedenfalls keiner Extremgefahr in dem Sinne ausgesetzt, dass sie sehenden Auges dem Tod oder schwersten Beeinträchtigungen ausgesetzt würden. Nach allem ist die Grundsatzrüge erfolglos.

III.

Vorsorglich weist der Senat nochmals darauf hin, dass die anzustellende Prognose mit Blick auf die Extremgefahr nur für die realistisch zu erwartende Abschiebungskonstellation gilt, dass die Kläger als Kleinkinder mit dem vollständigen Familienverband nach Kinshasa zurückkehren sollen. Sollte die Behörde beabsichtigen, die Kläger als Kleinkinder allein nach Kinshasa abzuschieben, würde dies der dargelegten Rechtsprechung des Senats diametral widersprechen. Ebenso würde eine Abschiebung allein mit der Mutter der generellen Rechtsprechung des Senats widersprechen. Der Senat geht davon aus, dass es zu solchen Abschiebungskonstellationen nicht kommt, und dass die Kläger anderenfalls wegen der grundlegend geänderten Abschiebungssituation und damit einer grundlegend anderen Tatsachengrundlage für die gerichtliche Prognose zu den erforderlichen Überlebensstrategien einen Folgeantrag stellen können.

Nach der gegenwärtigen prozessualen Lage stellt sich keine Grundsatzfrage, die in einem neuen Hauptsacheverfahren zu entscheiden wäre. Für die derzeit erstrebte Rechtsmittelzulassung ist danach kein Raum.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 II VwGO, 83 b AsylVfG.

Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 13.10.2006 – 2 K 189/06.A – wird zurückgewiesen.

Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Gründe

Im Einverständnis mit den Beteiligten kann der Senat durch den Vorsitzenden entscheiden (§ 87 a Abs. 2 VwGO).

Dem Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 13.10.2006 – 2 K 189/06.A -, mit dem das Verwaltungsgericht das Begehren auf Abschiebungsschutz vor einem lediglich möglichen Bürgerkrieg abgewiesen hat, kann nicht entsprochen werden.

I.

Die Kläger machen geltend, der Rechtssache komme grundsätzliche Bedeutung zu (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG). Sie sehen die grundsätzliche Bedeutung in der konkreten Gefahr einer künftigen bürgerkriegsähnlichen Auseinandersetzung nach der Stichwahl zwischen Staatschef Joseph Kabila und Oppositionsführer Jean-Pierre Bemba am 29.10.2006.

Vorweg ist klarzustellen, dass die Kläger nicht eine tatsächlich bestehende bürgerkriegsähnliche Auseinandersetzung vortragen. Eine solche bürgerkriegsähnliche Situation besteht auch nach dem vorliegenden Erkenntnismaterial in Kinshasa – dem allein in Betracht kommenden Ankunftsort für Rückkehrer – nicht. Die EU-Militärmission zur Unterstützung des friedlichen Ablaufs der Wahlen im Kongo war zunächst als voller Erfolg gewertet worden

Handelsblatt vom 20.12.2006.

Fünf Monate nach den relativ friedlich verlaufenen Präsidentschaftswahlen in der Demokratischen Republik Kongo sind dann doch im März in der Hauptstadt Kinshasa schwere Kämpfe zwischen den Truppen Kabilas und der Garde Bembas ausgebrochen

Süddeutsche Zeitung vom 24./25.3.2007, Seite 10.

Diese Kämpfe endeten mit einem Fiasko für den Oppositionsführer Bemba, der aufgab und nach Portugal ausreiste

Frankfurter Rundschau vom 31.3.2007, Seite 6.

Inzwischen hat sich die Lage in Kinshasa wieder weitgehend beruhigt

Auswärtiges Amt, Reiseinformation vom 2. April 2007; ebenso Süddeutsche Zeitung vom 7. Mai 2007, Seite 7, dort auch zum Besuch der deutschen Entwicklungsministerin bei Kabila.

Es ist mithin eindeutig, dass sowohl im Zeitpunkt der angefochten Entscheidung des Verwaltungsgerichts vom 13.10.2006 als auch im Zeitpunkt der Senatsentscheidung (11.7.2007) eine bürgerkriegsähnliche Auseinandersetzung in Kinshasa im Kongo nicht existiert.

Das Rechtschutzbegehren der Kläger geht aber darüber hinaus. Die Kläger beziehen die erhebliche konkrete Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 AufenthaltsG im Sinne einer Extremgefahr bereits vorverlegt auf eine von dem Gericht zu prognostizierende bürgerkriegsähnliche Auseinandersetzung, die derzeit noch gar nicht stattfindet.

Damit ist aber der Sinn der Rechtsprechung zur Extremgefahr verkannt, mit der eine Schutzlücke im Gesetz aus Verfassungsgründen geschlossen werden soll. Nach der Rechtsprechung des Senats und des Bundesverwaltungsgerichts wird der Rechtsbegriff der Extremgefahr mit der Formulierung geprägt, es müsse vermieden werden, dass der Ausländer im Falle seiner Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert wird

Urteil des Senats vom 29.9.2006 – 3 R 6/06 –, Seite 86 des Umdrucks; BVerwG, Urteil vom 16.6.2004 – BVerwG 1 C 27.03 -; BVerwG, Urteil vom 12.7.2001 – BVerwG 1 C 5.01 -.

Auch der Prognosemaßstab der Extremgefahr ist in der Rechtsprechung des Senats und des Bundesverwaltungsgerichts im Sinne des Maßstabes der beachtlichen Wahrscheinlichkeit geklärt

Urteil des Senats vom 29.9.2006 – 3 R 6/06 -, Seite 86 des Umdrucks; BVerwG, Urteil vom 17.10.1995 – BVerwG 9 C 9.95 -, BVerwGE 99, 324 -330.

In zeitlicher Hinsicht muss sich die Extremgefahr nicht sofort nach Rückkehr in den Heimatstaat, sondern bald verwirklichen

Urteil des Senats vom 29.9.2006 – 3 R 6/06 -, Seite 86 des Umdrucks; BVerwG, Beschluss vom 26.1.1999 – BVerwG 9 B 617.98 -.

Die konkrete Gefahr bezieht sich auf das zu erwartende persönliche Schicksal des Rückkehrers. Für die Situation im Land ist dagegen von der tatsächlichen und absehbaren Lage in dem Heimatstaat auszugehen. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass insofern für eine Extremgefahr eine konkrete Bürgerkriegssituation bereits vorliegen muss

so BVerwG, Urteil vom 17.1.1995 – BVerwG 9 C 9.95 -, BVerwGE 99, 324 – 330, bejaht für Afghanistan; BVerwG Urteil vom 2.9.1997 – BVerwG 9 C 40.96 -, bejaht für Somalia; Urteil des Senats vom 29.9.2006 – 3 R 6/06 – Seite 91, dort bejaht für die irakische Bürgerkriegssituation in Falludscha im Herbst 2004.

In den Bürgerkriegsfällen in der Rechtsprechung muss mithin eine konkrete Bürgerkriegssituation im Land bereits vorliegen, damit eine Extremgefahr für den einzelnen Rückkehrer bejaht werden kann. Es liegt auf der Hand, dass die notwendig unsichere Prognose eines Gerichts, in einer noch ruhigen Lage werde künftig eine bürgerkriegsähnliche Auseinandersetzung ausbrechen, nicht für die Feststellung ausreichen kann, der Ausländer würde gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert, und zwar bereits bald nach der Rückkehr.

Die Kläger begehren im Grunde die Schutzvorverlegung der Extremgefahr in einer noch ruhigen Lage im Heimatland. Dazu dient die Extremgefahr als Schließung einer verfassungsrechtlichen Schutzlücke, wie in der Rechtsprechung des Senats und des Bundesverwaltungsgerichts bereits geklärt ist, eindeutig nicht. Ein künftiger Umbruch in der Situation im Kongo kann mit einem Asylfolgeantrag geltend gemacht werden.

Ein weiterer Klärungsbedarf besteht nicht.

Mithin bleibt die allein erhobene Grundsatzrüge der Gefahr aus einer erst zu prognostizierenden Bürgerkriegssituation ohne Erfolg.

II.

Vorsorglich weist der Senat übereinstimmend mit seiner Rechtsprechung

Beschluss vom 10.11.2004 – 3 Q 32/04 -; Beschluss vom 12.7.2006 – 3 Q 45/05

darauf hin, dass die drei 1998, 1999 und 2000 geborenen klagenden Kinder bei einer zu erwartenden Abschiebung nur mit dem vollständigen Familienverband nach Kinshasa zurückgeführt werden dürfen

vgl. zum Verfahren der Eltern der Kläger den Beschluss des Senats vom 9.7.2007 – 3 Q 158/06 -.

Sollte die Behörde beabsichtigen, die Kläger als kleinere Kinder allein nach Kinshasa abzuschieben, würde dies der dargelegten Rechtsprechung des Senats diametral widersprechen. Nach der Rechtsprechung des Senats erfordert das Überleben in Kinshasa Überlebensstrategien, die einem vollständigen Familienverband möglich und zumutbar sind, nicht aber Kindern als solchen und allein stehenden Müttern mit kleinen Kindern.

Beschluss des Senats vom 12.7.2006 – 3 Q 45/05 -, Seite 4 des Umdrucks.

Dies gilt auch nach dem aktuellen Stand der Lage in Kinshasa. Die Bevölkerung in Kinshasa ist nach wie vor auf Überlebensstrategien angewiesen

Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 5.9.2006, Seite 17.

Solche Überlebensstrategien sind Kindern allein schwerlich zumutbar. Hinzukommt, dass Kinder allen Arten sexueller Gewalt ausgesetzt sind

Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 5.9.2006, Seite 5.

Mithin hält der Senat auch nach dem neuesten Stand von 2007 an seiner asylrechtlichen Rechtsprechung fest, dass für einen vollständigen Familienverband oder Männer allein Überlebensstrategien in Betracht kommen und eine Extremgefahr auszuschließen ist. Demgegenüber sind solche Überlebensstrategien für Kinder nicht möglich und für allein erziehende Mütter mit kleineren Kindern in aller Regel ausgeschlossen, sodass in diesen Konstellationen eine Extremgefahr zu bejahen ist.

Dabei handelt es sich aber um ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 AufenthG, das nach der Rechtsprechung des OVG des Saarlandes im Abschiebungsverfahren gegen die Ausländerbehörde formell nicht berücksichtigt werden kann

Beschluss des OVG des Saarlandes vom 17.5.2006 – 2 W 11/06 -.

Verfahrensrechtlich geht der Senat aber davon aus, dass die Kläger im Fall ihrer beabsichtigten Abschiebung ohne Familienverband nach Kinshasa effektiven Rechtsschutz durch einen Folgeantrag im Asylverfahren gegen das Bundesamt erlangen können. Durch die Auflösung des Familienverbandes mit getrennter Abschiebung entsteht eine grundlegend geänderte Abschiebungssituation. Dies rechtfertigt einen Folgeantrag ähnlich wie wenn eine bisher nicht bedrohliche Krankheit sich nachträglich lebensbedrohlich zuspitzt. Vergleichbar verändert sich die Abschiebungssituation im Familienverband, die noch keine Extremgefahr darstellt, ganz wesentlich im Sinne einer lebensbedrohlichen Situation, wenn kleinere Kinder allein nach Kinshasa abgeschoben werden sollen. Es wird Sache der Behörden sein, diese Rechtsprechung des Senats zu beachten.

Nach der gegenwärtigen prozessualen Lage stellt sich indes keine Grundsatzfrage, die in einem neuen Berufungsverfahren zu entscheiden wäre.

Für die derzeit erstrebte Rechtsmittelzulassung ist danach kein Raum.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83 b AsylVfG.

Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 6. August 2009 – 8 K 2077/09 – wird teilweise geändert.

Der Antragsgegnerin wird vorläufig, höchstens bis drei Monate nach Ablauf der gesetzlichen Begründungsfrist des gegen das Endurteil des Verwaltungsgerichts gegebenen Rechtsbehelfs, untersagt, den Antragsteller abzuschieben.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen der Antragsteller zu einem Viertel und die Antragsgegnerin zu drei Viertel.

Im Übrigen wird die Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,– EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die zulässige Beschwerde hat teilweise Erfolg.
1. Soweit der Antragsteller in erster Linie die Anordnung der aufschiebenden Wirkung in Bezug auf die Ablehnungsentscheidung der Antragsgegnerin vom 18. März 2009 und die damit verbundene Abschiebungsandrohung begehrt, zeigt der Antragsteller in der für den Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO maßgeblichen Beschwerdebegründung keine Gesichtspunkte auf, die geeignet wären, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen. Der Senat macht sich diese Ausführungen zu Eigen und verweist zur Vermeidung von Wiederholungen auf diese (vgl. § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO).
2. Das Verwaltungsgericht hat jedoch zu Unrecht den Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt (vgl. zur Statthaftigkeit, wenn eine der Fiktionen des § 81 Abs. 3 oder 4 AufenthG nicht eingetreten war GK-AufenthG § 81 Rdn. 95 ).
Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch sowie einen Anordnungsgrund für den Erlass einer Sicherungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO ausreichend glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO). Denn es ist nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand zumindest offen, ob die vom Antragsteller begehrte Verlängerung bzw. auch Ersterteilung eines Aufenthaltstitels zu Recht abgelehnt wurde. Bei diesem Ausgangspunkt kann dem Antragsteller vor dem Hintergrund des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG nicht zuletzt mit Rücksicht auf seinen langjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet nicht angesonnen werden, vor einer gerichtlichen Entscheidung im Hauptsacheverfahren das Bundesgebiet zu verlassen (vgl. zum Maß der für den Erlass einer Sicherungsanordnung erforderlichen Erfolgsaussichten Bader u.a., VwGO, 4. Aufl., § 123 Rdn. 36). Der Senat macht bei der Ausgestaltung der einstweiligen Anordnung und von dem ihm hierbei eingeräumten Ermessen in der Weise Gebrauch, dass er diese in Anlehnung an § 80b Abs. 1 VwGO befristet. Dem Antragsteller ist es dann nach Ablauf der Geltungsdauer der erlassenen einstweiligen Anordnung beim Gericht der Hauptsache unbenommen, falls erforderlich, erneut um vorläufigen Rechtsschutz nachzusuchen. Sollte die angegriffene Verfügung der Antragsgegnerin vor Ablauf der vom Senat gesetzten Frist unanfechtbar werden, so wird die einstweilige Anordnung bereits zu diesem Zeitpunkt unwirksam (vgl. BayVGH, Beschluss v. 11. Juni 1991 – 14 NE 91.1098 – BRS 52 Nr. 41; Schoch, in: Schoch/Schmidt/Aßmann/Pietzner, VwGO, § 123 Rdn. 168), ohne dass es deren Aufhebung durch den Senat bedürfte.
Der Senat geht von Folgendem aus:  
a) Zunächst ist entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht zwingend davon auszugehen, vorliegend sei keine Verlängerungskonstellation nach § 34 Abs. 3 AufenthG gegeben. Zwar ist unbestreitbar der Verlängerungsantrag erst am 21. April 2008 bei der Antragsgegnerin eingegangen, während die dem Antragsteller zuletzt erteilte Aufenthaltserlaubnis bereits am 11. April 2008 abgelaufen war. Es bedarf aber einer genaueren Prüfung im Hauptsacheverfahren, ob im Falle einer geringfügigen Verspätung des Verlängerungsantrags nicht § 85 AufenthG entsprechend anzuwenden ist, um ggf. unverhältnismäßige Rechtsfolgen zu vermeiden (vgl. etwa in diesem Sinn GK-AufenthG § 34 Rdn. 67). Unverhältnismäßig könnten die Rechtsfolgen deshalb sein, weil andernfalls der Betroffenen aus dem gesamten Besitzstand des bereits erworbenen eigenständigen Aufenthaltsrechts nach § 34 Abs. 2 AufenthG "gekippt" werden würde und ihm als Erwachsenen – abgesehen von möglichen Ausnahmen nach dem 5. Abschnitt – kein Aufenthaltstitel mehr erteilt werden könnte, sofern er nicht über einen eigenständigen Anknüpfungspunkt im Bundesgebiet verfügt.
b) Zwar kann es auch nicht ernstlich zweifelhaft sein, dass nach dem aktuellen Sach- und Streitstand der Antragsteller die Regelerteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AufenthG nicht erfüllt bzw. hierüber noch keine vollständige Klarheit besteht, die dann erst das Hauptsacheverfahren erbringen kann.
aa) Der Antragsteller wurde am 16. Januar 2007 (Tatbegehung 5. November 2006) sowie am 7. April 2008 (Tatbegehung 28. Oktober 2007) strafgerichtlich verurteilt und erfüllt damit, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, einen Ausweisungsgrund. Immerhin liegt die letzte Tat aber zwei Jahre zurück, ohne dass neuerliche strafrechtliche Auffälligkeiten bekannt geworden wären. Weitere strafgerichtliche Verurteilungen dürfen dem Antragsteller nicht mehr vorgehalten werden.
Dies zugrunde gelegt ist nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand aber nicht hinlänglich sicher auszuschließen, dass keine Ausnahme von der Regel des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG zu machen sein könnte (vgl. hierzu im Einzelnen BVerwG, Urteil v. 26. August 2008 – 1 C 32.07 – InfAuslR 2009, 8 Rdn. 27; Urteil v. 30. April 2009 – 1 C 3.08 – InfAuslR 2009, 333 Rdn. 13). Eine beachtliche, die Regel durchbrechende Ausnahme könnte sich daraus ergeben, dass es dem Antragsteller, der mit vier Jahren in das Bundesgebiet gekommen ist und hier immerhin auch zeitweise mit einem Aufenthaltstitel gelebt hat (31. Juli 2001 bis 11. April 2008), in Anbetracht seiner konkreten Lebenssituation möglicherweise nicht zuzumuten ist, in sein Herkunftsland zurückzukehren. Der Senat hat in seinem Beschluss vom 25. September 2009, mit dem er den Beteiligten eine vergleichsweise Regelung vorgeschlagen hat,
10 
u.a. folgendes ausgeführt:
11 
"Der Senat übersieht nicht, dass der Antragsteller sowohl im Hinblick auf die fehlende Berufsausbildung wie auch auf die nicht zu vernachlässigende Kriminalitätsbelastung sicherlich kein typisches Beispiel für eine in jeder Hinsicht gelungene Integration ist. Immerhin besitzt er den Hauptschulabschluss, der Grundlage für eine weitere Entwicklung des Antragstellers sein kann, wenn er angesichts der ihm nunmehr konkrete drohenden Aufenthaltsbeendigung den Ernst der Lage begreifen sollte. Andererseits bestehen aus der Sicht des Senats angesichts der persönlichen Lebensverhältnisse des Antragstellers und seiner Herkunft gleichwohl erhebliche Zweifel, ob ihm - nicht zuletzt im Blick auf Art. 8 EMRK - eine Rückkehr zugemutet werden kann. Mit Rücksicht auf die bereits im Alter von 4 Jahren erfolgte Ausreise kann man die Augen nicht davor verschließen, dass er praktisch in der Bundesrepublik Deutschland aufgewachsen ist; jedenfalls kann der im einem Alter von 4 Jahren erreichte Entwicklungs- und Integrationsstand nicht als wie auch immer gearteter Anknüpfungspunkt für eine Reintegration im Falle der Rückkehr genommen werden. Realistischerweise muss der Antragsteller letztlich so behandelt werden, als ob er in der Bundesrepublik Deutschland geboren wäre. Der Antragsteller wird nach den vorgetragenen Umständen aus der Sicht des Senats zwar sprachlich durchaus in der Lage sein, sich in seinem Herkunftsland verständlich zu machen und dieses im Laufe der Zeit und relativ schnell verbessern können, auch wenn die fehlenden Kenntnisse der französischen Sprache sicherlich einen gewissen Nachteil ausmachen können. Sonstige Anknüpfungspunkte für eine im Grundes erstmalige Integration sind für den Senat nach einer bald 18 Jahre währenden Abwesenheit der gesamten Familie nicht ersichtlich und wurden von der Antragsgegnerin auch im gesamten Verfahren nicht aufgezeigt. In diesem Zusammenhang dürfen – allerdings unterhalb des vom Senat mit Rücksicht auf § 42 AsylVfG nicht zu prüfenden zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG – die allgemeinen Lebensverhältnisse im Herkunftsland des Antragstellers nicht unberücksichtigt bleiben. Das Auswärtige Amt schreibt im Lagebericht vom 14. Mai 2009 u.a. (vgl. S. 20):
12 
"Ohne familiäre Bindung oder sonstige Unterstützung durch Nichtregierungsorganisationen (international oder national) oder kirchliche Institutionen kann die Sicherung der Existenzgrundlage für Rückkehrer schwierig bis unmöglich sein. Eine staatliche Hilfe (Aufnahmeeinrichtung, Wohnraum, Sozialhilfe) existiert nicht. Der überwiegende Teil der Bevölkerung lebt am Rande des Existenzminimums. Auch innerhalb der Großfamilie gelingt es nicht immer, Härten durch wechselseitige Unterstützung aufzufangen. Die Stadtbevölkerung in Kinshasa ist in der Lage, mit städtischer Kleinstlandwirtschaft und Kleinviehhaltung die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln zu sichern….Die Versorgung mit Lebensmitteln ist für die Bevölkerung in Kinshasa und in den übrigen Landesteilen zwar schwierig, es herrscht jedoch keine akute Unterversorgung. Eine Ausnahme bilden hier erneut die Provinzen Nord. Und Süd-Kivi, da die ca. 800.000 Vertriebenen oft keine Möglichkeit haben, sich neu anzusiedeln und zumindest eine Subsistenzlandwirtschaft zu betreiben. Ferner können sie von internationalen Hilfsorganisationen wegen der bewaffneten Kämpfe und des Sicherheitsrisikos für die Versorger häufig nicht unterstützt werden. Im Human Development Index 2006 nimmt die DR Kongo Platz 165 von 177 Ländern ein. Wegen der allgemein schlechten Versorgungslage können Minderjährige bei ihrer Rückkehr ihre Versorgung allein nicht sicherstellen…Können rückkehrpflichtige Minderjährige nicht durch ihre Familien oder andere Bezugspersonen aufgenommen werden, gibt es nach Auskunft des UNICEF in Kinshasa verschiedene Nichtregierungsorganisationen, die elternlose Kinder versorgen...Das Gesundheitswesen ist nach wie vor in sehr schlechtem Zustand. Staatliche Krankenhäuser waren schon vor der Rebellion von 1998 heruntergewirtschaftet bzw. ausgeplündert und die Hygiene ist, vor allem bei komplizierten Eingriffen, völlig unzureichend. Der Großteil der Bevölkerung kann nicht hinreichend medizinisch versorgt werden. Nach einer Studie von 'Ärzte ohne Grenzen', die der Einschätzung der Botschaft entspricht, vom Oktober 2005, haben zwischen 45 % und 67 % von 4.900 befragten Familien in den entlegenen Regionen im Landesinneren -...- keinerlei Zugang zu medizinischer Versorgung. Die Lage hat sich nach allgemeiner Meinung und nach Einschätzung der Botschaft seitdem verschlechtern. Der Bericht und andere Organisationen, wie z.B. der UNHCR bezeichnen die Gesundheitsversorgung im ganzen Land als katastrophal. Ein funktionierendes Krankenversicherungssystem existiert nicht…".
13 
Wenn namentlich im Widerspruchsbescheid darauf verwiesen wird, auch die Eltern des Antragstellers und die durchgängig minderjährigen Geschwister seien ausreisepflichtig, so stellt sich vor dem dargestellten Hintergrund die Frage einer Zumutbarkeit in gleicher Schärfe, wenn nicht sogar viel deutlicher, wenn man die langjährige Abwesenheit, den fehlenden familiären und sonstigen persönlichen Hintergrund namentlich aber den Umstand angemessen in den Blick nimmt, dass die Familie u.a. aus Kindern im Alter von drei und acht Jahren besteht. Für den Senat bestehen – nicht zuletzt auch im Hinblick auf den Umstand, dass der Aufenthalt der gesamten Familie jedenfalls teilweise legalisiert war – Bedenken gegen die Annahme, dass eine Rückkehr zumutbar ist, jedenfalls ist nicht ersichtlich, dass die Familie dem Antragsteller die angenommene wesentliche Stütze bei der erstmaligen Integration sein kann, weil diese vermutlich um ihr eigenes Überleben zu kämpfen haben wird."
14 
bb) Auch was den Aspekt der vollständigen Sicherung des Lebensunterhalts betrifft, ist nach dem Vortrag im Beschwerdeverfahren eine Fortsetzung der bisherigen Beschäftigung möglich. In diesem Zusammenhang kann dem bislang nicht näher geprüften Gesichtspunkt, dass der Gesundheitszustand des Antragstellers und seine körperliche Leistungsfähigkeit längere Zeit erheblich reduziert waren und er damit nicht in uneingeschränktem Umfang dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stand, dieses aber nunmehr tut, auch eine nicht unerhebliche Bedeutung zukommen. Daneben kommt aber auch die Absolvierung einer Ausbildung in Betracht, was im Einzelnen noch geklärt werden muss. Selbst wenn der Antragsteller mit einer dann zu erwartenden Ausbildungsvergütung nicht vollständig auf eigenen Füßen stehen würde, ist immerhin unter dem Aspekt der Ausnahme von der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG folgendes zu bedenken: Das Aufenthaltsgesetz nimmt die Problematik der unzureichenden Sicherung des Lebensunterhalts während des Durchlaufens bestimmter Ausbildungen durchaus in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 AufenthG in den Blick und geht davon aus, dass dieses unschädlich sein kann (vgl. auch § 104a Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 AufenthG). Wenn der Gesetzgeber dieses sogar im Falle der letzten Stufe der Aufenthaltsverfestigung zugesteht, muss immerhin in Betracht gezogen werden, dass dieser Sachverhalt im vorliegenden Kontext auch einen atypischen Ausnahmefall begründen kann.
15 
b) Was ein mögliches im Rahmen des § 25 Abs. 5 AufenthG relevantes rechtliches oder tatsächliches Abschiebungshindernis betrifft, verweist der Senat auf die obigen Ausführungen 2 b) aa).
16 
Soweit hier die Regelerteilungsvoraussetzungen zu beurteilen sind, wäre darüber hinaus und insoweit für den Antragsteller tendenziell günstiger, die Möglichkeit eröffnet, gem. § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG im Ermessenswege hiervon abzusehen.
17 
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO; der Senat hat sich dabei von der Überlegung leiten lassen, dass das vom Antragsteller mit dem Hauptantrag verfolgte weitergehende Ziel, die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht ausgesetzt zu erhalten, in seinem Gewicht gegenüber dem Ziel, vorerst nicht ausreisen zu müssen bzw. nicht abgeschoben werden zu können, deutlich zurückbleibt, weshalb die Antragsgegnerin zu einem überwiegenden Anteil die Verfahrenskosten zu tragen hat.
18 
Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren findet ihre Grundlage in § 63 Abs. 2, § 47 sowie § 53 Abs. 3 Nr. 1 und 2 und § 52 Abs. 2 GKG.
19 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 20. Mai 2003 - A 3 K 11066/02 - geändert.

Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beteiligten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der 1977 geborene Kläger ist togoischer Staatsangehöriger. Nach seiner Einreise beantragte er erstmals am 15.05.1996 seine Anerkennung als Asylberechtigter. Wegen der geltend gemachten Asylgründe wird auf die im Rahmen der Anhörung gefertigte Niederschrift des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) vom 29.05.1996 verwiesen.
Das Bundesamt lehnte den Antrag des Klägers mit Bescheid vom 24.09.1996 als offensichtlich unbegründet ab und stellte fest, die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG lägen offensichtlich nicht vor, auch seien Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht gegeben. Dem Kläger wurde eine Frist zur freiwilligen Ausreise gesetzt und die Abschiebung für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise angedroht. Die von dem Kläger am 02.10.1996 erhobene Klage hatte zum Teil Erfolg: Das Verwaltungsgericht Sigmaringen hob mit Urteil vom 19.02.1997 - A 3 K 11803/96 - die Abschiebungsandrohung auf und verpflichtete die Beklagte, das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 4 AuslG für den Kläger hinsichtlich Togos festzustellen; im Übrigen wurde die Klage abgewiesen.
Die von dem Bundesbeauftragten beantragte Zulassung der Berufung ließ der Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg mit Beschluss vom 02.04.1997 - A 13 S 924/97 - zu. Mit Urteil vom 29.11.2000 - A 13 S 1071/97 - änderte der Verwaltungsgerichtshof das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 19.02.1997 und wies die Klage in vollem Umfang ab. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision blieb ohne Erfolg (Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.04.2001 - BVerwG 1 B 115.01 -).
Am 09.04.2002 stellte der Kläger einen Asylfolgeantrag und begehrte erneut, als Asylberechtigter anerkannt zu werden sowie die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen der § 51 und § 53 AuslG. Zur Begründung wies er auf seine exilpolitische Tätigkeit hin und führte aus, er sei Gründungsmitglied der 1996 gegründeten UTBW und seit 1999 Mitglied der PDR. Auch habe er an einer Demonstration gegen den togoischen Präsidenten Eyadema anlässlich der Expo in Hannover am 25.10.2001 teilgenommen. Mit Bescheid vom 25.04.2002 lehnte das Bundesamt den Antrag des Klägers auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens sowie die Abänderung des Bescheides vom 24.09.1996 bezüglich der Feststellung zu § 53 AuslG ab; weiter wurde dem Kläger für die Nichteinhaltung der ihm in diesem Bescheid gesetzten Ausreisefrist die Abschiebung nach Togo angedroht.
Am 10.05.2002 erhob der Kläger beim Verwaltungsgericht Sigmaringen Klage (- A 3 K 11066/02 -), mit der er seine Anerkennung als Asylberechtigter, die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 AuslG und hilfsweise derjenigen des § 53 AuslG begehrte. Zur Begründung wies er nochmals auf seine exilpolitischen Tätigkeiten hin.
Mit Urteil vom 20.05.2003 - A 3 K 11066/02 - verpflichtete das Verwaltungsgericht Sigmaringen die Beklagte, bezüglich des Klägers ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG hinsichtlich Togos festzustellen; im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen heißt es, nicht nur extreme Gefahren für Leib und Leben erfüllten die Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 AuslG. Bei realistischer Betrachtungsweise sei eine sichere Prognose über möglicherweise eintretende Gesundheitsgefahren nicht möglich. Es sei daher ausreichend, wenn im Falle der Rückkehr eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib und Leben bestehe. Von einer solchen Gefahr sei aber für den Kläger aufgrund der vorgelegten Gutachten auszugehen. Bei einer Abschiebung nach Togo wäre er wegen des fehlenden Immunschutzes gegen Malaria einer erheblichen konkreten Gefahr für Leib und Leben ausgesetzt.
Mit Schriftsatz vom 07.07.2003 hat die Beklagte die Zulassung der Berufung beantragt. Der erkennende Senat hat mit Beschluss vom 07.08.2003 - A 9 S 828/03 - die Berufung wegen Divergenz zugelassen.
Im Berufungsverfahren beantragt die Beklagte,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 20.05.2003 - A 3 K 11066/02 - abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.
10 
Zur Begründung wird unter Hinweis auf die im Zulassungsverfahren vorgebrachten Gründe vorgetragen, nur bei Vorliegen einer extremen Gefahr für Leib und Leben könne die Sperrwirkung des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG durchbrochen werden. Bei der hier in Frage stehenden allgemeinen Gefahr einer Malariaerkrankung für Rückkehrer nach Togo sei von einer solchen extremen Gefahr nicht auszugehen. Den bei der Beurteilung der Gefahrenprognose anzuwendenden Maßstab habe das Verwaltungsgericht insoweit verkannt.
11 
Der Kläger beantragt,
12 
die Berufung zurückzuweisen.
13 
Er trägt im Wesentlichen vor, er könne sich auf ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 AuslG berufen, denn für ihn bestehe die Gefahr, bei einer Rückkehr in sein Heimatland einer lebensbedrohenden Krankheit zu erliegen. Aufgrund seines langen Aufenthaltes in der Bundesrepublik Deutschland habe er sein Teilimmunisierung gegen Malaria verloren. Auch sei denkbar, dass bei  einer Durchfallerkrankung, die er sich im Falle einer Rückkehr aller Wahrscheinlichkeit nach zuziehe, eine orale Therapie nicht möglich sei. Infolge einer dann notwendigen Injektion könnte er an Aids erkranken. Diese möglicherweise kumulativ zusammentreffenden Gesundheitsrisiken müssten unabhängig von der Wahrscheinlichkeit, mit der solche Gefahren gegeben seien, berücksichtigt werden. Im Übrigen verweist der Kläger auf die Ausführungen in den Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils und auf seinen in diesem Verfahren vorgelegten Schriftsatz vom 10.04.2003; die dort formulierten Beweisanträge wurden hilfsweise gestellt.
14 
Der Senat hat die in der Erkenntnismittelliste vom 01.04.2004 aufgeführten Erkenntnisquellen sowie die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg in dem Verfahren - A 6 S 967/01 -, insbesondere die in dieses Verfahren eingeführten medizinischen Gutachten, zum Gegenstand des Verfahrens gemacht. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die dem Senat vorliegenden Akten des Bundesamtes und des Verwaltungsgerichts Sigmaringen sowie auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
15 
Der Senat konnte über die Berufung verhandeln und entscheiden, obwohl der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten (Beteiligter) in der mündlichen Verhandlung am 20.04.2004 nicht vertreten war; denn auf diese Folge seines Ausbleibens ist in der ihm rechtzeitig zugestellten Ladung hingewiesen worden (§ 102 Abs. 2 VwGO).
16 
Die vom Senat zugelassene Berufung ist zulässig. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist lediglich die Frage, ob dem Kläger ein Abschiebungshindernis gemäß § 53 Abs. 6 AuslG zur Seite steht. Nur insoweit ist die Beklagte durch das erstinstanzliche Urteil beschwert; auch hat der Kläger, soweit er im erstinstanzlichen Verfahren bezüglich Art. 16a GG, § 51 AuslG und § 53 Abs. 1 bis 4 AuslG unterlegen ist, keine Anschlussberufung eingelegt.
17 
Die Berufung ist auch begründet. Das Verwaltungsgericht hätte die Klage insgesamt abweisen müssen. Der Abschiebung des Klägers nach Togo steht ein Abschiebungshindernis gemäß § 53 Abs. 6 AuslG nicht entgegen.
18 
Nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG kann von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Diese Regelung verleiht dem Kläger jedoch keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungshindernisses, wenn er sich auf Gefahren beruft, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe der er angehört, allgemein ausgesetzt ist (§ 56 Abs. 6 Satz 2 AuslG; vgl. zur sog. „Sperrwirkung“ des § 56 Abs. 6 Satz 2 AuslG in Bezug auf § 56 Abs. 6 Satz 1 AuslG: BVerwG, Urteil vom 12.07.2001 - 1 C 5.01 -, BVerwGE 115, 1 bis 10). So liegt es hier (1.). Die Voraussetzungen unter denen ausnahmsweise gleichwohl Abschiebungsschutz gewährt werden kann, liegen nicht vor (2.).
19 
1.) Mit dem von dem Kläger zur Begründung des Abschiebungshindernisses angenommenen Risiko, im Falle seiner Rückkehr nach Togo dort alsbald einer lebensgefährlichen Tropenkrankheit (insbesondere Malaria und unter Umständen kumulativ hinzutretenden weiteren schweren Erkrankungen, wie z. B. Diarrhoe oder Aids) zu erliegen oder infolge dieser Erkrankung schwerste Verletzungen zu erleiden, wird nicht eine individuelle, sondern eine allgemeine Gefahr geltend gemacht. Bei diesen Krankheiten handelt es sich um allgemein in Togo verbreitete Krankheiten, wie sich aus den in dem Verfahren vor dem erkennenden Gerichtshof - A 6 S 967/01 - eingeholten bzw. in dieses Verfahren eingeführten und von dem Kläger auch zum Gegenstand des vorliegenden Verfahrens gemachten Gutachten des Tropenmediziners Herrn Dr. med. Junghanss vom 09.02. bzw. 15.10.2001 sowie dessen Gutachten vom 03.04.2003 an das Verwaltungsgericht Gera und der Auskunft der Deutschen Botschaft Lomé an das Verwaltungsgericht Greifswald vom 17.10.2003 (die zuletzt genannten jeweils zur Rückkehrgefährdung eines in Deutschland geborenen Kindes nach Togo) ergibt. Bei ihnen greift daher im Grundsatz die Sperrwirkung des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG ein (siehe hierzu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.11.2002 - A 6 S 667/01 - und OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 05.05.2003 - 4 LB 124/02 - jeweils zur Rückkehrgefährdung insbesondere wegen Malaria in die Demokratische Republik Kongo; Hess. VGH, Beschluss vom 14.11.2003 - 3 UE 466/02.A - bezüglich der Rückkehr nach Angola). Zwar erhöht sich diese allgemein bestehende Gefahr im Fall des Klägers dadurch, dass er infolge seines mehrjährigen Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland die - wie er behauptet - zuvor in seinem Heimatland erworbene Semi-Immunität gegen Malaria verloren habe. Aber auch dies führt nicht zur unmittelbaren Anwendung des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG, weil der Kläger insoweit nur eine besonders verstärkte Auswirkung der allgemeinen, durch die Tropenkrankheiten bedingten Gefährdungslage in Togo individuell auf seine Person bezogen geltend macht. Denn diese Gefahr besteht für alle togoischen Staatsangehörigen, die sich - wie der Kläger - längere Zeit in Deutschland bzw. außerhalb ihres Heimatlandes aufgehalten haben oder hier geboren wurden (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.12.2002 - A 6 S 697/01 -).
20 
2.) Der Senat schließt sich bei der Beurteilung der Frage, wann bei allgemeinen Gefahren ein Abschiebungshindernis trotz Fehlens einer Anordnung nach § 54 AuslG anzunehmen ist, der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts an. Danach kommt eine einschränkende Auslegung des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG und damit eine Durchbrechung der Sperrwirkung dieser Vorschrift nur dann in Betracht, wenn es um die Gewährung des nach Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG unabdingbar gebotenen Abschiebungsschutzes geht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist dieser Fall ausnahmsweise beim Vorliegen einer extrem zugespitzten allgemeinen Gefahrenlage gegeben, bei der der einzelne Ausländer im Falle seiner Abschiebung in deren unmittelbaren Zusammenhang „gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert“ würde (BVerwG, Urteil vom 12.07.2001 - 1 C 5.01 -, BVerwGE 115, 1, 7). Der 6. Senat des erkennenden Gerichtshofs, der dieser Auslegung ebenfalls folgt, hat in seiner den Beteiligten bekannten, seit 16.02.2004 rechtskräftigen Entscheidung vom 13.11.2002 - A 6 S 967/01 - zur Begründung seiner Rechtsauffassung ausgeführt:
21 
„Diese Rechtsprechung wahrt zum einen die Grenze, die einer verfassungskonformen Auslegung gesetzt sind (vgl. BVerfGE 35, 263, 280; 53, 135, 147; vgl. auch BVerwGE 54, 134, 138 ff.). Es handelt sich nicht um eine Auslegung contra legem. Denn der Wortlaut des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG schließt die Deutung jedenfalls nicht aus, dass die Sperrwirkung nicht für das gesamte Spektrum allgemeiner Gefahren gilt, sondern sich nur auf die in Satz 1 für einen Abschiebungsschutz vorausgesetzte „Mindestgefährdung“ (erhebliche konkrete Gefahr) bezieht, die Gewährung von Abschiebungsschutz in Fällen extremer Gefahr also nicht zwingend ausschließt. Entgegen der Auffassung des Klägers genügen die vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Anforderungen an die Intensität, Unmittelbarkeit und Wahrscheinlichkeit der Gefahr für Leib und Leben zum anderen auch dem verfassungsrechtlich unabdingbar gebotenen Schutz. Maßgeblich sind hierfür folgende Erwägungen:
22 
Der Kläger verkennt, dass es hier um den Schutz vor Gefährdungen geht, die im Ausland eintreten und auf die der deutsche Staat keinen Einfluss nehmen kann. Insofern gelten nicht dieselben grundrechtlichen Schutzstandards wie bei Gefahren im Inland (vgl. Hailbronner, JZ 1995, 127, 137). Eine verfassungsrechtliche Verantwortung hat der deutsche Staat hinsichtlich auslandsbezogener Gefahrenlagen nur in Art. 16a Abs. 1 GG übernommen, der einen Anspruch auf Schutz vor politischer Verfolgung nominiert. Ansonsten ist verfassungsrechtlich hinsichtlich auslandsbezogener Gefährdungen die Wahrung eines „menschenrechtlichen Mindeststandards“ als „unabdingbarer Grundsatz der deutschen verfassungsrechtlichen Ordnung“ geboten (vgl. GK-AuslR, § 53 RdNr. 68.6 m.w.N.). Mit Blick auf Gefahren für Leib und Leben hat das Bundesverfassungsgericht die Voraussetzungen eines solchen zwingenden Schutzes unter Berufung auf Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG für Fälle bejaht, in denen „greifbare Anhaltspunkte“ bzw. „echte Risiken“ dafür bestehen, dass der Ausländer im Zielstaat einer grausamen, unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung unterliegen oder in unmittelbarem Zusammenhang mit der Abschiebung Opfer eines Verbrechens werden wird (BVerfGE 75, 1, 16 f.; 94, 49, 99; BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 3.4.1992, InfAuslR 1993, 176, 178; vom 22.6.1992 - 2 BvR 1901/91 - und vom 31.5.1994, NJW 1994, 3883; vgl. auch BVerwGE 114, 379, 382; 111, 223, 228 ff. m.w.N.). Mit der Beschränkung des Abschiebungsschutzes auf die Gefahr des Eintritts des „Todes und schwerster Verletzungen“ bezeichnet das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der Intensität der Gefährdung zutreffend den Kern des menschenrechtlich zwingend gebotenen Schutzes von Leib und Leben.
23 
Der Senat teilt auch die Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts, dass bei den hier in Rede stehenden [wie ausgeführt] allgemeinen Gefahren für Leib und Leben im Zielstaat Abschiebungsschutz mit Blick auf den „menschenrechtlichen Mindeststandard“ verfassungsrechtlich erst dann unabdingbar geboten ist, wenn die drohende Rechtsverletzung darüber hinaus in unmittelbarem (zeitlichem) Zusammenhang mit der Abschiebung steht und der Eintritt mit hoher Wahrscheinlichkeit prognostiziert werden kann („sehenden Auges“, BVerwGE 102, 249, 259; 1, 9 f.; vgl. auch Beschluss vom 26.01.1999, NVwZ 1999, 668). ...“
24 
Diesen Ausführungen schließt sich der erkennende Senat in vollem Umfang an.
25 
Ausgehend hiervon ist nicht zu erkennen, dass der Kläger - in unmittelbarem Zusammenhang mit seiner Rückkehr mit hoher Wahrscheinlichkeit - an einer Tropenkrankheit erkranken wird, die zwangsläufig zum Tod oder zu schwersten Verletzungen führen würde. Dies gilt sowohl für das Risiko einer Malariaerkrankung wie auch für sonstige Tropenkrankheiten. Auch für die von dem Kläger insbesondere in der mündlichen Verhandlung herausgehobene Möglichkeit kumulativ zusammentreffender Krankheiten ist eine extreme Gefahr nicht festzustellen.
26 
Der Senat legt der Beurteilung dieser Fragen die medizinischen Gutachten zugrunde, die im Verfahren - 6 S 967/01 - eingeholt bzw. eingeführt wurden. Nach der von dem Kläger im Abänderungsverfahren - A 3 K 11980/02 - vorgelegten Erklärung des Tropenmediziners Dr. med. Junghanss treffen die von ihm zur Situation in der Demokratischen Republik Kongo und in Angola gemachten Ausführungen gleichermaßen auf Togo zu, so dass die aus den Gutachten gewonnenen Erkenntnisse auch in diesem Verfahren verwertet werden können. Weiter stützt sich der Senat auf das Gutachten von Herrn Dr. Junghanss vom 03.04.2003, das in einem Verfahren des Verwaltungsgerichts Gera zur Frage der Rückkehrgefährdung eines in Deutschland geborenen Kindes nach Togo erstellt wurde und das ist in weiten Teilen inhaltsgleich mit den vorgenannten Stellungnahmen ist, sowie auf die Auskunft der Botschaft der BRD Lomé an das VG Greifswald vom 17.10.2003.
27 
Aufgrund dieser Gutachten besteht zwar für den Kläger bei einer Rückkehr nach Togo durchaus ein erhöhtes Risiko, an Malaria zu erkranken. Auch kann angenommen werden, dass er mit großer Wahrscheinlichkeit seine erworbene Teilimmunität gegen Malariaerreger aufgrund seines langen Auslandsaufenthaltes verloren hat. Dennoch vermag der Senat eine für die Feststellung eines Abschiebungshindernisses erforderliche Extremgefahr nicht zu erkennen. Unter Heranziehung der Gutachten von Herrn Dr. Junghanss vom 09.02.2001, 15.10.2001 und zuletzt speziell zu Togo vom 03.04.2003 ist davon auszugehen, dass die Schutzwirkung der Semi-Immunität zwar beträchtlich ist, was sich an der Mortalitätsrate von an Malaria erkrankten Kindern ablesen lässt, die noch nicht über eine - voll aufgebaute - Semi-Immunität verfügen. So sterben nach den Angaben in den genannten Gutachten von Herrn Dr. med. Junghanss im Kongo bzw. in Togo pro Jahr mindestens 940 von 100.000 Kindern in diesem Alter (null bis vier Jahre) an Malaria. Selbst wenn diese Altersgruppe der bis vierjährigen lebenden Kinder im Wesentlichen als Referenzgruppe für die spezifische Malariagefährdung der Gruppe der Rückkehrer herangezogen wird (so auch VGH Baden Württemberg, Urteil vom 13.11.2003 - A 6 S 697/01 - unter Hinweis auf die Ausführungen von Herrn Dr. Junghanss in der mündlichen Verhandlung am 13.11.2003), kann von einer extremen Gefährdung nicht ausgegangen werden. Die malariaspezifische Sterblichkeit beträgt nach den vorgelegten Gutachten bezüglich dieser Altersgruppe etwa 1 %. Im Hinblick darauf käme eine Extremgefahr allenfalls dann in Betracht, wenn es sichere und besonders gewichtige Anhaltspunkte dafür gäbe, dass gerade die Gruppe der Rückkehrer ein sehr viel höheres Risiko trifft, an Malaria zu erkranken, als die in der Sub-Sahara-Zone lebenden Kinder im Alter bis zu vier Jahren. Solche Anhaltspunkte sind indes nicht erkennbar. Der 6. Senat hat hierzu in seiner Entscheidung vom 13.11.2002 folgendes ausgeführt :
28 
„Zwar kann das malariaspezifische Sterberisiko insbesondere dann sprunghaft steigen, wenn Durchfallerkrankungen aufgrund verseuchten Wassers hinzukommen (Junghanss, Protokoll der mündlichen Verhandlung S. 7); wie bereits ausgeführt, besteht insoweit aufgrund fehlender Gewöhnung an die Keimflora jedoch ein gesteigertes Risiko insbesondere für Kleinkinder, die von Außen in das Erregergebiet kommen, nicht hingegen für Erwachsene (vgl. auch Junghanss, Protokoll S. 7). ... Davon abgesehen ist es Rückkehrern zuzumuten offen zu legen, dass sie sich längere Zeit im Ausland aufgehalten haben und daher möglicherweise nicht mehr über den Schutz der Semi-Immunität verfügen; da hiervon das Überleben abhängen kann, kann es nicht ausschlaggebend sein, dass die behandelnden Ärzte den Rückkehrer dann möglicherweise als vermögend ansehen (vgl. dazu Ochel, S. 15; vgl. BVerwGE 105, 187, 194 zur Obliegenheit des Ausländers, drohende Gefahren durch zumutbares eigenes Verhalten zu begegnen). ... Hinzu kommt, dass Rückkehrer im Zusammenhang mit der Gewährung von Abschiebungsschutz darauf verwiesen werden können, das malariaspezifische Risiko durch vorbeugende Maßnahmen nochmals erheblich zu senken, auch wenn eine solche Vorsorge von der einheimischen Bevölkerung weithin nicht praktiziert wird. ... Entscheidend gemindert wird das Malariarisiko nach den Ausführungen des Gerichtsgutachters jedenfalls durch Verwendung eines imprägnierten Moskitonetzes, wobei die Imprägnierung etwa einmal jährlich erneuert werden muss, eine Maßnahme, die nach Angaben von Junghanss in der Demokratischen Republik Kongo häufig nicht befolgt wird. Die Zahl infektiöser Stiche und damit das Risiko „klinisch relevanter Stadien der Malaria“ kann dadurch um etwa die Hälfte gesenkt werden (Protokoll der mündlichen Verhandlung, S. 1 ff.).
29 
Diese Erkenntnisse sind auch auf Togo übertragbar (Gutachten Dr. med. Junghanss vom 03.04.2003 an VG Gera und Auskunft der deutschen Botschaft Lomé an das VG Greifswald vom 17.10.2003). Daher können gerade auch Rückkehrer nach Togo, die längere Zeit im Bundesgebiet gelebt haben, das Risiko, an Malaria zu erkranken, durch vorbeugende Maßnahmen senken. Im Falle des Klägers kann daher für den Fall der Abschiebung nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, er werde an einer tödlich verlaufenden Malaria erkranken. Gleiches gilt auch für die Gefahr schwerster Verletzungen. Zwar müssen Rückkehrer mit verlorengegangener Semi-Immunität in Malariagebieten mit einer schweren Malaria rechnen. Diese kann auch bleibende Schäden zur Folge haben. Das Risiko von Spätschäden liegt bei ca. 10 bis 20 %. Dabei handelt es sich nicht um schwerwiegende Schäden wie etwa Erblindung und Lähmung. Auch insoweit kann daher eine extreme Gefahr „schwerster Verletzungen“ nicht festgestellt werden (so für Kongo: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.11.2002 - A 6 S 967/01 - und Hess. VGH, Beschluss vom 14.10.2003 - 3 UE 466/02.A -).
30 
Soweit sich der Kläger darauf beruft, Rückkehrer hätten hinsichtlich Magen-Darm-Infektionen sowie anderer Tropenkrankheiten ein erhöhtes Risiko gegenüber der einheimischen Bevölkerung zu tragen, vermag auch dies eine Extremgefahr nicht zu begründen. Zum einen betrifft dieses Risiko vor allem wiederum Kinder bis zu fünf Jahren, weniger dagegen aber Erwachsene. Ausweislich des Gutachtens von Herrn Dr. med. Junghanss vom 03.04.2003 an das Verwaltungsgericht Gera sterben an den typischen Infektionskrankheiten und parasitären Erkrankungen in Togo 680 von 100.000 Einwohnern, also 0,68 %. Selbst wenn bei Rückkehrern die in den Gutachten vom 03.04.2003 und 09.02.2001 für Kinder festgestellte Sterblichkeitsrate von annähernd 1 % zugrundegelegt würde, ist damit noch nicht die Schwelle erreicht, wonach jeder Abgeschobene „gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen“ entgegen sehen würde (ebenso VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.11.2002 - A 6 S 967/01 - und Hess. VGH, Beschluss vom 14.10.2003 - 3 UE 466/02.A -).
31 
Auch der vom Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung dargestellte Geschehensablauf des Todes infolge einer Aidsinfizierung, hervorgerufen durch eine Injektion, die auf Grund einer oral nicht behandelbaren Durchfallerkrankung notwendig würde, begründet kein Abschiebungshindernis i. S. § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG. Insoweit hat der Kläger spekulative Annahmen formuliert, die zwar nicht außerhalb des denkbar Möglichen liegen, die aber wenig wahrscheinlich, geschweige denn mit einem erhöhtem Risiko zu gegenwärtigen sind.
32 
Der Senat sah sich auch nicht gehalten, die in der mündlichen Verhandlung aus dem klägerischen Schriftsatz vom 20.04.2002 wiederholten und hilfsweise gestellten Beweisanträgen nachzugehen. Die Frage, welche gesundheitlichen Risiken für einen Rückkehrer nach Togo aufgrund der dort herrschenden allgemeinen Gesundheits- und Versorgungslage bestehen, ist durch die zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Gutachten hinreichend geklärt. Die Rechtsfrage aber, welcher Wahrscheinlichkeitsmaßstab bei der Gefahrenprognose heranzuziehen ist, obliegt der Entscheidung des Gerichts (siehe hiezu auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.07.2003 - 11 S 2622/02 -).
33 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b Abs. 1 AsylVfG).
34 
Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.

Gründe

 
15 
Der Senat konnte über die Berufung verhandeln und entscheiden, obwohl der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten (Beteiligter) in der mündlichen Verhandlung am 20.04.2004 nicht vertreten war; denn auf diese Folge seines Ausbleibens ist in der ihm rechtzeitig zugestellten Ladung hingewiesen worden (§ 102 Abs. 2 VwGO).
16 
Die vom Senat zugelassene Berufung ist zulässig. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist lediglich die Frage, ob dem Kläger ein Abschiebungshindernis gemäß § 53 Abs. 6 AuslG zur Seite steht. Nur insoweit ist die Beklagte durch das erstinstanzliche Urteil beschwert; auch hat der Kläger, soweit er im erstinstanzlichen Verfahren bezüglich Art. 16a GG, § 51 AuslG und § 53 Abs. 1 bis 4 AuslG unterlegen ist, keine Anschlussberufung eingelegt.
17 
Die Berufung ist auch begründet. Das Verwaltungsgericht hätte die Klage insgesamt abweisen müssen. Der Abschiebung des Klägers nach Togo steht ein Abschiebungshindernis gemäß § 53 Abs. 6 AuslG nicht entgegen.
18 
Nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG kann von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Diese Regelung verleiht dem Kläger jedoch keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungshindernisses, wenn er sich auf Gefahren beruft, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe der er angehört, allgemein ausgesetzt ist (§ 56 Abs. 6 Satz 2 AuslG; vgl. zur sog. „Sperrwirkung“ des § 56 Abs. 6 Satz 2 AuslG in Bezug auf § 56 Abs. 6 Satz 1 AuslG: BVerwG, Urteil vom 12.07.2001 - 1 C 5.01 -, BVerwGE 115, 1 bis 10). So liegt es hier (1.). Die Voraussetzungen unter denen ausnahmsweise gleichwohl Abschiebungsschutz gewährt werden kann, liegen nicht vor (2.).
19 
1.) Mit dem von dem Kläger zur Begründung des Abschiebungshindernisses angenommenen Risiko, im Falle seiner Rückkehr nach Togo dort alsbald einer lebensgefährlichen Tropenkrankheit (insbesondere Malaria und unter Umständen kumulativ hinzutretenden weiteren schweren Erkrankungen, wie z. B. Diarrhoe oder Aids) zu erliegen oder infolge dieser Erkrankung schwerste Verletzungen zu erleiden, wird nicht eine individuelle, sondern eine allgemeine Gefahr geltend gemacht. Bei diesen Krankheiten handelt es sich um allgemein in Togo verbreitete Krankheiten, wie sich aus den in dem Verfahren vor dem erkennenden Gerichtshof - A 6 S 967/01 - eingeholten bzw. in dieses Verfahren eingeführten und von dem Kläger auch zum Gegenstand des vorliegenden Verfahrens gemachten Gutachten des Tropenmediziners Herrn Dr. med. Junghanss vom 09.02. bzw. 15.10.2001 sowie dessen Gutachten vom 03.04.2003 an das Verwaltungsgericht Gera und der Auskunft der Deutschen Botschaft Lomé an das Verwaltungsgericht Greifswald vom 17.10.2003 (die zuletzt genannten jeweils zur Rückkehrgefährdung eines in Deutschland geborenen Kindes nach Togo) ergibt. Bei ihnen greift daher im Grundsatz die Sperrwirkung des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG ein (siehe hierzu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.11.2002 - A 6 S 667/01 - und OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 05.05.2003 - 4 LB 124/02 - jeweils zur Rückkehrgefährdung insbesondere wegen Malaria in die Demokratische Republik Kongo; Hess. VGH, Beschluss vom 14.11.2003 - 3 UE 466/02.A - bezüglich der Rückkehr nach Angola). Zwar erhöht sich diese allgemein bestehende Gefahr im Fall des Klägers dadurch, dass er infolge seines mehrjährigen Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland die - wie er behauptet - zuvor in seinem Heimatland erworbene Semi-Immunität gegen Malaria verloren habe. Aber auch dies führt nicht zur unmittelbaren Anwendung des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG, weil der Kläger insoweit nur eine besonders verstärkte Auswirkung der allgemeinen, durch die Tropenkrankheiten bedingten Gefährdungslage in Togo individuell auf seine Person bezogen geltend macht. Denn diese Gefahr besteht für alle togoischen Staatsangehörigen, die sich - wie der Kläger - längere Zeit in Deutschland bzw. außerhalb ihres Heimatlandes aufgehalten haben oder hier geboren wurden (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.12.2002 - A 6 S 697/01 -).
20 
2.) Der Senat schließt sich bei der Beurteilung der Frage, wann bei allgemeinen Gefahren ein Abschiebungshindernis trotz Fehlens einer Anordnung nach § 54 AuslG anzunehmen ist, der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts an. Danach kommt eine einschränkende Auslegung des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG und damit eine Durchbrechung der Sperrwirkung dieser Vorschrift nur dann in Betracht, wenn es um die Gewährung des nach Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG unabdingbar gebotenen Abschiebungsschutzes geht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist dieser Fall ausnahmsweise beim Vorliegen einer extrem zugespitzten allgemeinen Gefahrenlage gegeben, bei der der einzelne Ausländer im Falle seiner Abschiebung in deren unmittelbaren Zusammenhang „gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert“ würde (BVerwG, Urteil vom 12.07.2001 - 1 C 5.01 -, BVerwGE 115, 1, 7). Der 6. Senat des erkennenden Gerichtshofs, der dieser Auslegung ebenfalls folgt, hat in seiner den Beteiligten bekannten, seit 16.02.2004 rechtskräftigen Entscheidung vom 13.11.2002 - A 6 S 967/01 - zur Begründung seiner Rechtsauffassung ausgeführt:
21 
„Diese Rechtsprechung wahrt zum einen die Grenze, die einer verfassungskonformen Auslegung gesetzt sind (vgl. BVerfGE 35, 263, 280; 53, 135, 147; vgl. auch BVerwGE 54, 134, 138 ff.). Es handelt sich nicht um eine Auslegung contra legem. Denn der Wortlaut des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG schließt die Deutung jedenfalls nicht aus, dass die Sperrwirkung nicht für das gesamte Spektrum allgemeiner Gefahren gilt, sondern sich nur auf die in Satz 1 für einen Abschiebungsschutz vorausgesetzte „Mindestgefährdung“ (erhebliche konkrete Gefahr) bezieht, die Gewährung von Abschiebungsschutz in Fällen extremer Gefahr also nicht zwingend ausschließt. Entgegen der Auffassung des Klägers genügen die vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Anforderungen an die Intensität, Unmittelbarkeit und Wahrscheinlichkeit der Gefahr für Leib und Leben zum anderen auch dem verfassungsrechtlich unabdingbar gebotenen Schutz. Maßgeblich sind hierfür folgende Erwägungen:
22 
Der Kläger verkennt, dass es hier um den Schutz vor Gefährdungen geht, die im Ausland eintreten und auf die der deutsche Staat keinen Einfluss nehmen kann. Insofern gelten nicht dieselben grundrechtlichen Schutzstandards wie bei Gefahren im Inland (vgl. Hailbronner, JZ 1995, 127, 137). Eine verfassungsrechtliche Verantwortung hat der deutsche Staat hinsichtlich auslandsbezogener Gefahrenlagen nur in Art. 16a Abs. 1 GG übernommen, der einen Anspruch auf Schutz vor politischer Verfolgung nominiert. Ansonsten ist verfassungsrechtlich hinsichtlich auslandsbezogener Gefährdungen die Wahrung eines „menschenrechtlichen Mindeststandards“ als „unabdingbarer Grundsatz der deutschen verfassungsrechtlichen Ordnung“ geboten (vgl. GK-AuslR, § 53 RdNr. 68.6 m.w.N.). Mit Blick auf Gefahren für Leib und Leben hat das Bundesverfassungsgericht die Voraussetzungen eines solchen zwingenden Schutzes unter Berufung auf Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG für Fälle bejaht, in denen „greifbare Anhaltspunkte“ bzw. „echte Risiken“ dafür bestehen, dass der Ausländer im Zielstaat einer grausamen, unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung unterliegen oder in unmittelbarem Zusammenhang mit der Abschiebung Opfer eines Verbrechens werden wird (BVerfGE 75, 1, 16 f.; 94, 49, 99; BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 3.4.1992, InfAuslR 1993, 176, 178; vom 22.6.1992 - 2 BvR 1901/91 - und vom 31.5.1994, NJW 1994, 3883; vgl. auch BVerwGE 114, 379, 382; 111, 223, 228 ff. m.w.N.). Mit der Beschränkung des Abschiebungsschutzes auf die Gefahr des Eintritts des „Todes und schwerster Verletzungen“ bezeichnet das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der Intensität der Gefährdung zutreffend den Kern des menschenrechtlich zwingend gebotenen Schutzes von Leib und Leben.
23 
Der Senat teilt auch die Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts, dass bei den hier in Rede stehenden [wie ausgeführt] allgemeinen Gefahren für Leib und Leben im Zielstaat Abschiebungsschutz mit Blick auf den „menschenrechtlichen Mindeststandard“ verfassungsrechtlich erst dann unabdingbar geboten ist, wenn die drohende Rechtsverletzung darüber hinaus in unmittelbarem (zeitlichem) Zusammenhang mit der Abschiebung steht und der Eintritt mit hoher Wahrscheinlichkeit prognostiziert werden kann („sehenden Auges“, BVerwGE 102, 249, 259; 1, 9 f.; vgl. auch Beschluss vom 26.01.1999, NVwZ 1999, 668). ...“
24 
Diesen Ausführungen schließt sich der erkennende Senat in vollem Umfang an.
25 
Ausgehend hiervon ist nicht zu erkennen, dass der Kläger - in unmittelbarem Zusammenhang mit seiner Rückkehr mit hoher Wahrscheinlichkeit - an einer Tropenkrankheit erkranken wird, die zwangsläufig zum Tod oder zu schwersten Verletzungen führen würde. Dies gilt sowohl für das Risiko einer Malariaerkrankung wie auch für sonstige Tropenkrankheiten. Auch für die von dem Kläger insbesondere in der mündlichen Verhandlung herausgehobene Möglichkeit kumulativ zusammentreffender Krankheiten ist eine extreme Gefahr nicht festzustellen.
26 
Der Senat legt der Beurteilung dieser Fragen die medizinischen Gutachten zugrunde, die im Verfahren - 6 S 967/01 - eingeholt bzw. eingeführt wurden. Nach der von dem Kläger im Abänderungsverfahren - A 3 K 11980/02 - vorgelegten Erklärung des Tropenmediziners Dr. med. Junghanss treffen die von ihm zur Situation in der Demokratischen Republik Kongo und in Angola gemachten Ausführungen gleichermaßen auf Togo zu, so dass die aus den Gutachten gewonnenen Erkenntnisse auch in diesem Verfahren verwertet werden können. Weiter stützt sich der Senat auf das Gutachten von Herrn Dr. Junghanss vom 03.04.2003, das in einem Verfahren des Verwaltungsgerichts Gera zur Frage der Rückkehrgefährdung eines in Deutschland geborenen Kindes nach Togo erstellt wurde und das ist in weiten Teilen inhaltsgleich mit den vorgenannten Stellungnahmen ist, sowie auf die Auskunft der Botschaft der BRD Lomé an das VG Greifswald vom 17.10.2003.
27 
Aufgrund dieser Gutachten besteht zwar für den Kläger bei einer Rückkehr nach Togo durchaus ein erhöhtes Risiko, an Malaria zu erkranken. Auch kann angenommen werden, dass er mit großer Wahrscheinlichkeit seine erworbene Teilimmunität gegen Malariaerreger aufgrund seines langen Auslandsaufenthaltes verloren hat. Dennoch vermag der Senat eine für die Feststellung eines Abschiebungshindernisses erforderliche Extremgefahr nicht zu erkennen. Unter Heranziehung der Gutachten von Herrn Dr. Junghanss vom 09.02.2001, 15.10.2001 und zuletzt speziell zu Togo vom 03.04.2003 ist davon auszugehen, dass die Schutzwirkung der Semi-Immunität zwar beträchtlich ist, was sich an der Mortalitätsrate von an Malaria erkrankten Kindern ablesen lässt, die noch nicht über eine - voll aufgebaute - Semi-Immunität verfügen. So sterben nach den Angaben in den genannten Gutachten von Herrn Dr. med. Junghanss im Kongo bzw. in Togo pro Jahr mindestens 940 von 100.000 Kindern in diesem Alter (null bis vier Jahre) an Malaria. Selbst wenn diese Altersgruppe der bis vierjährigen lebenden Kinder im Wesentlichen als Referenzgruppe für die spezifische Malariagefährdung der Gruppe der Rückkehrer herangezogen wird (so auch VGH Baden Württemberg, Urteil vom 13.11.2003 - A 6 S 697/01 - unter Hinweis auf die Ausführungen von Herrn Dr. Junghanss in der mündlichen Verhandlung am 13.11.2003), kann von einer extremen Gefährdung nicht ausgegangen werden. Die malariaspezifische Sterblichkeit beträgt nach den vorgelegten Gutachten bezüglich dieser Altersgruppe etwa 1 %. Im Hinblick darauf käme eine Extremgefahr allenfalls dann in Betracht, wenn es sichere und besonders gewichtige Anhaltspunkte dafür gäbe, dass gerade die Gruppe der Rückkehrer ein sehr viel höheres Risiko trifft, an Malaria zu erkranken, als die in der Sub-Sahara-Zone lebenden Kinder im Alter bis zu vier Jahren. Solche Anhaltspunkte sind indes nicht erkennbar. Der 6. Senat hat hierzu in seiner Entscheidung vom 13.11.2002 folgendes ausgeführt :
28 
„Zwar kann das malariaspezifische Sterberisiko insbesondere dann sprunghaft steigen, wenn Durchfallerkrankungen aufgrund verseuchten Wassers hinzukommen (Junghanss, Protokoll der mündlichen Verhandlung S. 7); wie bereits ausgeführt, besteht insoweit aufgrund fehlender Gewöhnung an die Keimflora jedoch ein gesteigertes Risiko insbesondere für Kleinkinder, die von Außen in das Erregergebiet kommen, nicht hingegen für Erwachsene (vgl. auch Junghanss, Protokoll S. 7). ... Davon abgesehen ist es Rückkehrern zuzumuten offen zu legen, dass sie sich längere Zeit im Ausland aufgehalten haben und daher möglicherweise nicht mehr über den Schutz der Semi-Immunität verfügen; da hiervon das Überleben abhängen kann, kann es nicht ausschlaggebend sein, dass die behandelnden Ärzte den Rückkehrer dann möglicherweise als vermögend ansehen (vgl. dazu Ochel, S. 15; vgl. BVerwGE 105, 187, 194 zur Obliegenheit des Ausländers, drohende Gefahren durch zumutbares eigenes Verhalten zu begegnen). ... Hinzu kommt, dass Rückkehrer im Zusammenhang mit der Gewährung von Abschiebungsschutz darauf verwiesen werden können, das malariaspezifische Risiko durch vorbeugende Maßnahmen nochmals erheblich zu senken, auch wenn eine solche Vorsorge von der einheimischen Bevölkerung weithin nicht praktiziert wird. ... Entscheidend gemindert wird das Malariarisiko nach den Ausführungen des Gerichtsgutachters jedenfalls durch Verwendung eines imprägnierten Moskitonetzes, wobei die Imprägnierung etwa einmal jährlich erneuert werden muss, eine Maßnahme, die nach Angaben von Junghanss in der Demokratischen Republik Kongo häufig nicht befolgt wird. Die Zahl infektiöser Stiche und damit das Risiko „klinisch relevanter Stadien der Malaria“ kann dadurch um etwa die Hälfte gesenkt werden (Protokoll der mündlichen Verhandlung, S. 1 ff.).
29 
Diese Erkenntnisse sind auch auf Togo übertragbar (Gutachten Dr. med. Junghanss vom 03.04.2003 an VG Gera und Auskunft der deutschen Botschaft Lomé an das VG Greifswald vom 17.10.2003). Daher können gerade auch Rückkehrer nach Togo, die längere Zeit im Bundesgebiet gelebt haben, das Risiko, an Malaria zu erkranken, durch vorbeugende Maßnahmen senken. Im Falle des Klägers kann daher für den Fall der Abschiebung nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, er werde an einer tödlich verlaufenden Malaria erkranken. Gleiches gilt auch für die Gefahr schwerster Verletzungen. Zwar müssen Rückkehrer mit verlorengegangener Semi-Immunität in Malariagebieten mit einer schweren Malaria rechnen. Diese kann auch bleibende Schäden zur Folge haben. Das Risiko von Spätschäden liegt bei ca. 10 bis 20 %. Dabei handelt es sich nicht um schwerwiegende Schäden wie etwa Erblindung und Lähmung. Auch insoweit kann daher eine extreme Gefahr „schwerster Verletzungen“ nicht festgestellt werden (so für Kongo: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.11.2002 - A 6 S 967/01 - und Hess. VGH, Beschluss vom 14.10.2003 - 3 UE 466/02.A -).
30 
Soweit sich der Kläger darauf beruft, Rückkehrer hätten hinsichtlich Magen-Darm-Infektionen sowie anderer Tropenkrankheiten ein erhöhtes Risiko gegenüber der einheimischen Bevölkerung zu tragen, vermag auch dies eine Extremgefahr nicht zu begründen. Zum einen betrifft dieses Risiko vor allem wiederum Kinder bis zu fünf Jahren, weniger dagegen aber Erwachsene. Ausweislich des Gutachtens von Herrn Dr. med. Junghanss vom 03.04.2003 an das Verwaltungsgericht Gera sterben an den typischen Infektionskrankheiten und parasitären Erkrankungen in Togo 680 von 100.000 Einwohnern, also 0,68 %. Selbst wenn bei Rückkehrern die in den Gutachten vom 03.04.2003 und 09.02.2001 für Kinder festgestellte Sterblichkeitsrate von annähernd 1 % zugrundegelegt würde, ist damit noch nicht die Schwelle erreicht, wonach jeder Abgeschobene „gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen“ entgegen sehen würde (ebenso VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.11.2002 - A 6 S 967/01 - und Hess. VGH, Beschluss vom 14.10.2003 - 3 UE 466/02.A -).
31 
Auch der vom Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung dargestellte Geschehensablauf des Todes infolge einer Aidsinfizierung, hervorgerufen durch eine Injektion, die auf Grund einer oral nicht behandelbaren Durchfallerkrankung notwendig würde, begründet kein Abschiebungshindernis i. S. § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG. Insoweit hat der Kläger spekulative Annahmen formuliert, die zwar nicht außerhalb des denkbar Möglichen liegen, die aber wenig wahrscheinlich, geschweige denn mit einem erhöhtem Risiko zu gegenwärtigen sind.
32 
Der Senat sah sich auch nicht gehalten, die in der mündlichen Verhandlung aus dem klägerischen Schriftsatz vom 20.04.2002 wiederholten und hilfsweise gestellten Beweisanträgen nachzugehen. Die Frage, welche gesundheitlichen Risiken für einen Rückkehrer nach Togo aufgrund der dort herrschenden allgemeinen Gesundheits- und Versorgungslage bestehen, ist durch die zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Gutachten hinreichend geklärt. Die Rechtsfrage aber, welcher Wahrscheinlichkeitsmaßstab bei der Gefahrenprognose heranzuziehen ist, obliegt der Entscheidung des Gerichts (siehe hiezu auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.07.2003 - 11 S 2622/02 -).
33 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b Abs. 1 AsylVfG).
34 
Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.