Verwaltungsgericht München Urteil, 06. Dez. 2018 - M 24 K 17.32118

bei uns veröffentlicht am06.12.2018

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I. Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt.

Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 18. Januar 2017 wird in Nr. 4-6 aufgehoben.

Die Beklagte wird verpflichtet festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich Afghanistans vorliegen.

II. Von den Kosten des Verfahrens trägt der Kläger 3/4 und die Beklagte 1/4.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Hazara an und ist schiitischen Glaubens. Er reiste am 6. Oktober 2015 mit seiner mit ihm nach islamischem Ritus verheirateten Ehefrau und seinem im Jahr 2015 geborenen Kind in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 3. Februar 2016 einen Asylantrag.

Bei seiner Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) am 16. September 2016 trug der Kläger im Wesentlichen vor, er sei als Kleinkind etwa im Alter von drei Jahren mit seiner Familie in den Iran gezogen. Seine Eltern seien früh verstorben, er sei mit seinem Bruder aufgewachsen. Als er zwölf Jahre alt gewesen sei, habe er in die Türkei fliehen wollen, unterwegs habe ihn jedoch die Polizei aufgegriffen und nach Afghanistan zurückgeschickt. Dort hätten ältere Männer versucht, ihn zu vergewaltigen. Er sei alsbald wieder in den Iran zurückgekehrt. Dort habe er ein afghanisches Mädchen geheiratet. Als die Familie seiner Frau herausgefunden habe, dass sie bereits vor der Hochzeit Geschlechtsverkehr hätten, habe es Probleme mit der Familie seiner Frau gegeben. Er und seine Frau seien von deren Familie bedroht, beschimpft und geschlagen worden. Einmal sei der Kläger vom Bruder der Frau mit einem Messer verletzt worden. Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan sei zu befürchten, dass ihnen die Steinigung drohe. In Afghanistan lebe ein Onkel seiner Frau, der sehr mächtig sei und sicherlich die Steinigung veranlassen könne. Außerdem sei Afghanistan nicht sicher, dort gebe es die Taliban und Daesh, die Menschen abschlachteten. Daher sei er zusammen mit seiner Frau und seinem kleinen Kind geflohen.

Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 18. Januar 2017, zugestellt am 20. Januar 2017, lehnte das BAMF den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf Asylanerkennung und auf Zuerkennung des subsidiären Schutzes ab (Ziffer 1 bis 3) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 4). Der Kläger wurde zur Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland binnen 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung bzw. bei Klageerhebung nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens aufgefordert. Ihm wurde bei Nichteinhaltung der Ausreisefrist die Abschiebung nach Afghanistan oder in einen anderen Staat angedroht, in den der Kläger einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist (Ziffer 5). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 6).

Mit Bescheid vom 9. Februar 2017 stellte das BAMF zugunsten der Ehefrau und des Kindes des Klägers das Vorliegen eines Abschiebungsverbots gem. § 60 Abs. 5 AufenthG fest (Az. des BAMF 6741565 - 423).

Am 3. Februar 2017 erhob der Kläger Klage mit dem Ziel, ihm die Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise subsidiären Schutz zuzuerkennen und festzustellen, dass nationale Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Er beantragt zuletzt,

  • 1.Der Bescheid des Bundesamts vom 18. Januar 2017 wird in den Ziff. 4 - 6 aufgehoben.

  • 2.Die Beklagte wird verpflichtet, hinsichtlich Afghanistans ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG festzustellen.

  • 3.Im Übrigen wird die Klage zurückgenommen.

Zur Begründung der Klage führte der Bevollmächtigte des Klägers mit Schriftsätzen vom 1. und 13. Oktober 2018 im Wesentlichen aus, für den Kläger bestehe die Gefahr, in Afghanistan wegen eines Zina-Vergehens bestraft zu werden. Frau und Kind des Klägers seien im Besitz von Aufenthaltserlaubnissen, nachdem bei ihnen bestandskräftig Abschiebungsverbote festgestellt worden seien.

Das BAMF legte die Behördenakte in elektronischer Form vor, stellte aber keinen Antrag.

Mit Beschluss vom 9. Oktober 2018 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.

Am 6. Dezember 2018 fand die mündliche Verhandlung statt. Auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung wird verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie auf die elektronische Behördenakte des Klägers und die beigezogene Behördenakte der Ehefrau und des Kindes des Klägers (Az. des BAMF 6741565 - 423) Bezug genommen.

Gründe

1. Das Gericht konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten über die Sache verhandeln und entscheiden, da die Beklagte ordnungsgemäß geladen und in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden war (§ 102 Abs. 2 VwGO).

Gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AsylG ist für das Urteil die Sach- und Rechtslage in dem Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung maßgebend.

2. Soweit die Klage im Hinblick auf die die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzes zurückgenommen wurde, war das Verfahren einzustellen, § 92 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

3. Soweit die Klage aufrechterhalten wurde, hat sie Erfolg.

Die Klage ist zulässig, insbesondere fristgerecht erhoben (§ 74 AsylG).

Die Klage ist auch begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK hinsichtlich Afghanistans. Insoweit war der Bescheid des BAMF in Nrn. 4, 5 und 6 aufzuheben (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

3.1. Gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, wenn es ernsthafte und stichhaltige Gründe dafür gibt, dass der Betroffene tatsächlich Gefahr läuft, im Aufnahmeland einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden.

3.1.1. Im Hinblick auf eine allgemein schlechte Sicherheitslage im Zielstaat der Abschiebung ist Art. 3 EMRK erst dann verletzt, wenn die allgemein durch Gewalt bestimmte Lage im Bestimmungsland so intensiv ist, dass sie die wirkliche Gefahr begründet, jede Abschiebung in dieses Land werde zwangsläufig Art. 3 EMRK verletzen. Das ist nur in extremen Ausnahmefällen anzunehmen und in Afghanistan nach der aktuellen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) derzeit nicht der Fall (EGMR, U.v. 12.1.2016 - 13442/08 - A.G.R./Niederlande, NVwZ 2017, 293, Leitsatz; BVerwG, U.v. 31.01.2013 - 10 C 15/12 - juris Rn. 26).

3.1.2. Allgemein schlechte humanitäre Bedingungen können nach der Rechtsprechung des EGMR in außergewöhnlichen Ausnahmefällen ein Abschiebeverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK begründen, und zwar jedenfalls dann, wenn die humanitären Gründe „zwingend“ sind und überwiegend auf direkte und indirekte Aktionen der Konfliktparteien zurückgehen (BVerwG, U.v. 31.1.2013 - 10 C 15/12 - juris Rn. 23 ff. mit Verweis u.a. auf EGMR, U.v. 21.1.2011 - Nr. 30696/09 - M.S.S./Belgien - NVwZ 2011, 413; v. 28.6.2011 - Nr. 8319/07 - Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich, NVwZ 2012, 681). Aber auch dann, wenn diese Voraussetzungen nicht gegeben sind, weil es an einem verantwortlichen Akteur fehlt, können schlechte humanitäre Bedingungen im Zielstaat dennoch als Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK zu qualifizieren sein, wenn ganz außerordentliche individuelle Umstände hinzutreten. Die Annahme einer unmenschlichen Behandlung allein durch die humanitäre Lage und die allgemeinen Lebensbedingungen setzt allerdings ein sehr hohes Gefährdungsniveau voraus (BVerwG, U.v. 13.6.2013 - 10 C 13.12 - juris Rn. 24 f.; BayVGH, U.v. 21.11.2014 - 13a B 14.30285 - juris Rn. 19; B.v. 30.9.2015 - 13a ZB 15.30063 - juris Rn. 5; VGH Baden-Württemberg, U.v. 24.7.2013 - A 11 S 697/13 - juris Rn. 79ff.).

Letzteres ist auf Grundlage der dem Gericht vorliegenden Erkenntnisse bei der Rückkehr von Familien mit minderjährigen Kindern unter den in Afghanistan derzeit herrschenden humanitären Bedingungen im Allgemeinen der Fall. Das Gericht schließt sich insoweit unter eigener Würdigung der vorliegenden Erkenntnismittel der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs und des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg an (BayVGH, U.v. 21.11.2014 - 13a B 14.30284 - juris Rn. 15 ff.; B.v. 4.8.2015 - 13a ZB 15.30032 - juris Rn. 8; B.v. 11.1.2017 - 13a ZB 16.30878 - juris Rn.3; U. v. 23.3.2017 - 13a B 17.30030 - Rn. 15 ff.; VGH Baden-Württemberg, U.v. 3.11.2017 - A 11 S 1704/17 - juris Rn. 464 ff.).

Im Ausgangspunkt ist bei der Beurteilung der Frage, ob zwingende humanitäre Gründe einer Abschiebung entgegenstehen, davon auszugehen, dass die Familie wegen des grundrechtlich verbürgten Schutzes von Ehe und Familie (Art. 6 GG, Art. 8 EMRK) gemeinsam zurückkehren würde (vgl. BVerwG, U.v. 8.9.1992 - 9 C 8.91 - juris Rn. 15), so dass der Kläger für den Unterhalt der Familie aufkommen muss.

Dieser Ausgangspunkt gilt auch dann, wenn - wie im vorliegenden Fall - das Asylverfahren des Familienvaters von dem der restlichen Familie getrennt geführt wurde. Die separate Verbescheidung des Familienvaters führt nicht dazu, dass er im Hinblick auf die Rückkehrprognose als alleinstehender Mann ohne Unterhaltspflichten anzusehen wäre. Das Gericht folgt insoweit der überwiegenden Rechtsprechung, wonach für die Beurteilung der Situation, mit der sich der Kläger im Falle einer Rückkehr konfrontiert sähe, nicht auf diesen isoliert, sondern auf die gesamte (Kern-) Familie abzustellen ist. Denn die Prognose, welcher Gefahrensituation sich ein in sein Heimatland zurückkehrender Ausländer ausgesetzt sieht, erfordert eine möglichst realitätsnahe Beurteilung der - wenngleich notwendig hypothetischen - Rückkehrsituation. Infolgedessen darf in dem Fall, in dem eine Trennung des betroffenen Ausländers von seinen ebenfalls in Deutschland befindlichen Familienangehörigen gegen Art. 6 GG bzw. Art. 8 EMRK verstoßen würde, auch nicht isoliert auf den Ausländer abgestellt werden. Vielmehr ist bei der Beurteilung der zu erwartenden Situation die gemeinsame Rückkehr der so verbundenen Familienmitglieder zu Grunde zu legen (VGH BW, U.v. 03. November 2017 - A 11 S 1704/17 - juris Rn. 467 ff. mit Verweis auf BVerwG, U.v. 21.09.1999 - 9 C 12.99 - juris Rn. 10 f., U.v. 16.08.1993 - 9 C 7.93 - juris Rn. 10 und U.v. 08.09.1992 - 9 C 8.91 - juris Rn. 14 f.; BayVGH, U.v. 21.11.2014 - 13a B 14.30284 - juris Rn. 20 sowie VGH BW, U.v. 19.01.2010 - A 5 S 63/08 - juris Rn. 25).

Die vom BAMF und dem OVG Sachsen (U.v.3.7.2018 - 1 A 215/18.A - juris Rn. 25 f.) vertretene gegenteilige Auffassung vermag das Gericht nicht zu überzeugen. Die verfahrensrechtliche Trennung der Kernfamilie im Asylverfahren darf nicht dazu führen, dass der Kläger hinsichtlich der Rückkehrprognose nicht mehr als Familienvater mit Unterhaltspflichten gegenüber Frau und kleinem Kind, sondern als alleinstehender Mann ohne Unterhaltspflichten im Sinne der Afghanistanrechtsprung behandelt wird. Dies würde dem staatlich verbürgten Schutz der Familie (Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 EMRK) nicht gerecht, da der Ausgang des Verfahrens letztlich davon abhinge, ob das Bundesamt für die Familienmitglieder eine gemeinsame oder separate Verfahren führt bzw. gemeinsame oder separate Entscheidungen trifft.

Die vorliegenden Erkenntnismittel machen deutlich, dass unter den derzeitigen Rahmenbedingungen in Afghanistan die Schaffung einer menschenwürdigen Lebensgrundlage für Familien mit minderjährigen Kindern im Allgemeinen nicht möglich ist:

Nach dem aktuellen Lagebericht des Auswärtigen Amts (vom 31. Mai 2018, Stand Mai 2018, S. 25 ff.) ist Afghanistan nach wie vor eines der ärmsten Länder der Welt. Trotz erheblicher internationaler Unterstützung hat sich die Armutsrate von 36% im Jahr 2008 auf 39% im Jahr 2014 verschlechtert. Die Arbeitslosenquote ist zwischen 2008 und 2014 von 25% auf 39% gestiegen. Die wirtschaftliche Entwicklung bleibt geprägt von den Nachwirkungen des Abzugs bis 2014 in größerer Zahl präsenter internationaler Truppen, der schwierigen Sicherheitslage sowie schwacher Investitionstätigkeit. Die Schaffung von Arbeitsplätzen bleibt eine zentrale Herausforderung für Afghanistan. Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Dies gilt für Rückkehrer noch in verstärktem Maße. Etwa ein Drittel der afghanischen Bevölkerung benötigt humanitäre Hilfe. Die hohe Arbeitslosigkeit wird verstärkt durch vielfältige Naturkatastrophen. Die medizinische Versorgung leidet trotz Verbesserungen landesweit weiterhin an unzureichender Verfügbarkeit von Medikamenten und Ausstattung von Kliniken, insbesondere aber an fehlenden Ärzten und fehlendem qualifizierten Assistenzpersonal. Die Qualität der Gesundheitsbehandlung ist stark einkommensabhängig. Nach der Einschätzung des UNHCR (Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 19. April 2016, S. 30f. und 35 ff.) ist die humanitäre Situation in Afghanistan auf einem kritisch niedrigen Niveau. Nur 46% der Bevölkerung haben Zugang zu Trinkwasser. 1,7 Millionen Menschen sind ernsthaft von Lebensmittelunsicherheit betroffen. Der andauernde Konflikt wirkt sich besonders schwerwiegend auf den Zugang zur Gesundheitsversorgung aus, unter anderem aufgrund von direkten Angriffen auf medizinisches Personal und auf Gesundheitseinrichtungen. 36% der Bevölkerung haben keinen Zugang zu medizinischer Grundversorgung. Kinder sind von der humanitären Notlage besonders betroffen, insbesondere leiden über 1 Million Kinder an akuter Mangelernährung und liegt die Sterblichkeitsrate von Kindern unter fünf Jahren bei 9,1%. Mit gravierenden Schwierigkeiten sehen sich gerade Rückkehrer beim Wiederaufbau einer Lebensgrundlage in Afghanistan konfrontiert. Geschätzte 40% sind aufgrund des eingeschränkten Zugangs zu Erwerbsmöglichkeiten, Nahrungsmitteln und Unterkunft schutzbedürftig. Ergänzend berichtet die Schweizerische Flüchtlingshilfe (Afghanistan, Update: Die aktuelle Sicherheitslage, Stand 14. September 2017, S. 27 ff.), dass der Zugang humanitärer Organisationen zur Not leidenden Bevölkerung stark eingeschränkt ist und oft lebensrettende Maßnahmen verhindert, wobei die anhaltenden Konflikte die Lage verschärfen. In Kabul gehört die Wohnungsknappheit zu den gravierendsten sozialen Problemen. Im Hinblick auf den Zugang zu Arbeit und Unterkunft ist von entscheidender Bedeutung, inwieweit der Arbeitssuchende auf ein Unterstützungsnetzwerk (z.B. Familie, Ethnie, Clan, Stamm oder Religionsgemeinschaft) zurückgreifen kann (EASO, Country of Origin Information Report, Afghanistan, Networks, Januar 2018, S. 10 ff; 27 ff.).

Vor diesem Hintergrund ist nicht zu erwarten, dass es dem Kläger gelingen wird, die elementaren Bedürfnisse der Familie wie Nahrung, Hygiene und Unterkunft zu befriedigen. Dabei ist insbesondere zu sehen, dass es in Anbetracht der extrem angespannten wirtschaftlichen Lage und der hohen Arbeitslosigkeit nahezu ausgeschlossen erscheint, dass er als Alleinverdiener ein ausreichendes Einkommen für die Familie wird erzielen können, zumal die Verdienstmöglichkeiten schon für alleinstehende erwerbsfähige Männer als gerade noch ausreichend angesehen werden, um für sich allein eine Existenz am Rande des Existenzminimums sichern zu können (UNHCR; Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 19. April 2016, S. 10). Die Befriedigung der elementaren Bedürfnisse einer Familie mit minderjährigen Kindern im Hinblick auf Nahrung, Hygiene und Unterkunft erscheint vor diesem Hintergrund ohne weitere Hilfe schlicht nicht möglich.

Auch anderweitige Hilfe ist im vorliegenden Einzelfall nicht zu erwarten. Insbesondere ist auch nicht ersichtlich, dass die Familie über hinreichendes eigenes Vermögen verfügen würden, um ihre Existenz sichern zu können, oder dass von Seiten eines aufnahmebereiten und mit hinreichenden finanziellen Mitteln ausgestatteten Familienverbandes ausreichende Unterstützung erwartet werden könnte. Der Kläger hat insoweit glaubhaft berichtet, dass es wegen der vorehelichen Beziehungen zu seiner jetzigen Frau im Familienverband zu einer solchen Zerrüttung der Verhältnisse gekommen ist, dass eine Kontaktaufnahme nicht möglich bzw. nicht erfolgversprechend erscheint.

Auch sonstige Unterstützung, etwa durch Hilfsorganisationen ist mangels erforderlicher Strukturen und angesichts der schlechten Sicherheitslage nicht, jedenfalls nicht nachhaltig gewährleistet. Es ist daher ernsthaft zu befürchten, dass der Kläger und seine Familie alsbald nach ihrer Rückkehr in existenzielle Not geraten würden.

4. Der Kläger hat daher Anspruch auf die Feststellung, dass hinsichtlich Afghanistans ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG vorliegt. Da es sich bei den nationalen Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK und § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG um einen einheitlichen, nicht weiter teilbaren Streitgegenstand handelt (BVerwG, U.v. 8.9.2011 - 10 C 14.10 - BVerwGE 140, 319 Rn. 16f.), ist bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG eine zusätzliche Prüfung der Voraussetzungen des 60 Abs. 7 AufenthG - etwa wegen des Vorliegens einer schwerwiegenden Erkrankung - nicht veranlasst. Infolge der Zuerkennung des nationalen Abschiebeverbots waren die diesem Ausspruch entgegenstehenden bzw. dadurch hinfälligen Nrn. 4, 5 und 6 des streitgegenständlichen Bescheids aufzuheben.

5. Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich des zurückgenommenen Teils der Klage auf § 155 Abs. 2 VwGO, im Übrigen auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die vorgenommene Quotelung ergibt sich daraus, dass die Streitgegenstände Flüchtlingsanerkennung und Abschiebungsverbote (international/national) zueinander gleich zu gewichten und innerhalb des zuletzt genannten Streitgegenstands die Feststellung zu § 60 Abs. 2 AufenthG (internationales Abschiebungsverbot) im Verhältnis zur Feststellung zu § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 Satz 1 AufenthG (nationales Abschiebungsverbot) gleich zu bewerten ist (vgl. BayVGH, U.v. 17.02.2006 - 13aB 05.30781 - juris Rn. 41).

Das Verfahren ist gemäß § 83 b AsylG gerichtskostenfrei.

7. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 60 Verbot der Abschiebung


(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit

Gesetz


Aufenthaltsgesetz - AufenthG

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(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen n

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(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung. (2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinsc

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 155


(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 102


(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende di

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 92


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Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 8


(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln. (2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 74 Klagefrist, Zurückweisung verspäteten Vorbringens, Verhandlung durch den abgelehnten Richter


(1) Die Klage gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz muss innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung erhoben werden; ist der Antrag nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung innerhalb einer Woche zu stellen (§ 34a Absatz 2 Sa

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(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.

(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.

(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.

(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.

(7) Gegen einen Ausländer,

1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder
2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Über die Aufhebung, Verlängerung oder Verkürzung entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.

(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

Tatbestand

1

Der Kläger erstrebt Abschiebungsschutz wegen ihm in Afghanistan drohender Gefahren.

2

Der 1986 geborene Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger. Er stammt aus der Provinz Helmand (Afghanistan), ist schiitischen Glaubens und gehört dem Volk der Hazara an. Im Februar 2009 reiste er nach Deutschland ein. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - Bundesamt - lehnte seinen Asylantrag mit Bescheid vom 17. März 2010 ab. Zugleich stellte es fest, dass weder die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft noch Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen, und drohte dem Kläger die Abschiebung nach Afghanistan an.

3

Nach Rücknahme der Klage auf Asylanerkennung hat das Verwaltungsgericht die Beklagte zur Feststellung eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG hinsichtlich Afghanistans verpflichtet und die Klage im Übrigen abgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten hat der Verwaltungsgerichtshof mit Urteil vom 27. April 2012 die Klage in vollem Umfang abgewiesen. Zur Begründung hat er ausgeführt, dem Kläger stehe weder unionsrechtlicher noch nationaler Abschiebungsschutz zu. Hinsichtlich eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2 AufenthG gebe es keine hinreichenden Anhaltspunkte, dass dem Kläger bei einer Rückkehr nach Afghanistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die konkrete Gefahr der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung drohe. Auch ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 3 AufenthG sei nicht erkennbar. Die Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG lägen ebenfalls nicht vor. Da in Afghanistan kein landesweiter bewaffneter Konflikt herrsche, komme eine individuelle Bedrohung nur in Betracht, wenn sich der Konflikt auf den tatsächlichen Zielort bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat erstrecke. Dies sei die Herkunftsregion des Ausländers, in der er zuletzt gelebt habe bzw. in die er typischerweise zurückkehren könne und voraussichtlich auch werde. Der Kläger habe glaubhaft vorgetragen, dass er in seiner Heimatregion Helmand keine aufnahmebereiten Bekannten oder Verwandten und keine Existenzgrundlage mehr habe. Zudem habe er Angst vor einer dort lebenden Privatperson, außerdem befürchte er Diskriminierungen, denen seine Volksgruppe in Helmand in besonderem Maße ausgesetzt sei. Wolle bzw. werde der Kläger keinesfalls nach Helmand zurückkehren, sei auf das derzeit einzig mögliche Abschiebungsziel Kabul abzustellen. Dort herrsche kein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt mehr. Die Sicherheitslage werde in Kabul, abgesehen von einigen spektakulären Anschlägen, relativ einheitlich als stabil und weiterhin deutlich ruhiger als noch etwa vor zwei Jahren bewertet.

4

Dem Kläger stehe hinsichtlich Afghanistans auch nicht der hilfsweise begehrte nationale Abschiebungsschutz zur Seite. Es sei nicht ersichtlich, welches Menschenrecht der EMRK ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG begründen könnte. Einem Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG wegen der allgemein schlechten Lebensverhältnisse in Afghanistan stehe § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG entgegen. Eine extreme Gefahrenlage, bei der aufgrund der Schutzwirkungen der Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG die Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG ausnahmsweise nicht greife, liege für Kabul nicht (mehr) vor. Vielmehr sei eine gewisse Verbesserung der allgemeinen Versorgungslage in Kabul zu erkennen, die nach den strengen Maßstäben des Bundesverwaltungsgerichts im Rahmen einer wertenden Gesamtschau der Annahme einer alsbald nach der Abschiebung eintretenden Extremgefahr für gesunde ledige afghanische Männer auch ohne Vermögen oder Anbindung an lokale Familien- bzw. Stammesstrukturen entgegenstehe. Der Senat sehe keine hinreichenden Anhaltspunkte mehr dafür, dass bei dieser Personengruppe im Falle der Abschiebung alsbald der Tod oder schwerste gesundheitliche Beeinträchtigungen zu erwarten wären. Es sei vielmehr zu erwarten, dass Rückkehrer in Kabul durch Gelegenheitsarbeiten ein kümmerliches Einkommen erzielen und damit ein Leben am Rande des Existenzminimums finanzieren könnten. Zwar dürfte aufgrund der schlechten Gesamtsituation ohne schützende Familien- oder Stammesstrukturen in der Tat eine Rückkehr nach Kabul selbst für gesunde alleinstehende Männer unter humanitären Gesichtspunkten kaum zumutbar sein. Diese Zumutbarkeit sei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts jedoch kein zentraler Maßstab für die Bestimmung einer extremen Gefahrenlage im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Im Falle des Klägers seien auch keine hinreichenden individuellen Faktoren gegeben, die ausnahmsweise eine extreme Gefahrenlage begründen könnten.

5

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision rügt der Kläger eine Verletzung des § 60 Abs. 2, 5 sowie 7 Satz 1 und 2 AufenthG. Außerdem macht er Verfahrensfehler geltend und regt zur weiteren Klärung des Gehalts der Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 und 7 Satz 2 AufenthG eine Vorlage an den EuGH an.

6

Die Beklagte verteidigt die angegriffene Entscheidung.

7

Der Vertreter des Bundesinteresses hat sich am Verfahren beteiligt.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision des Klägers ist zulässig und begründet. Das Berufungsurteil verletzt hinsichtlich des vom Kläger mit seinem Hauptantrag verfolgten Begehrens auf Gewährung unionsrechtlichen Abschiebungsschutzes Bundesrecht. Das Berufungsgericht hat bei der im Rahmen des Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG gebotenen Prüfung, ob am tatsächlichen Zielort des Klägers bei einer Rückkehr nach Afghanistan ein bewaffneter Konflikt besteht, nicht auf die Herkunftsregion des Klägers, sondern auf die Verhältnisse in Kabul als dem derzeit einzig möglichen Abschiebungsziel abgestellt. Da der Senat mangels ausreichender Feststellungen im Berufungsurteil nicht selbst abschließend über die Gewährung unionsrechtlichen Abschiebungsschutzes entscheiden kann, ist das Verfahren an den Verwaltungsgerichtshof zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO).

9

1. Gegenstand des Verfahrens ist neben dem unionsrechtlichen Abschiebungsschutz weiterhin auch der vom Kläger hilfsweise begehrte nationale Abschiebungsschutz. Dem steht nicht entgegen, dass das Berufungsgericht die Zulassung der Revision allein mit der grundsätzlichen Bedeutung einer auf den unionsrechtlichen Abschiebungsschutz zugeschnittenen Frage begründet hat. Die Urteilsformel enthält keine Beschränkung der Zulassung auf den unionsrechtlichen Abschiebungsschutz. Der Umfang der Zulassung ist daher unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Rechtsmittelklarheit durch Auslegung zu ermitteln. Danach ist hier von einer uneingeschränkten Zulassung auszugehen. Die vom Kläger im Berufungsverfahren gestellten (Haupt- und Hilfs-)Anträge betreffen zwar unterschiedliche Streitgegenstände. Diese sind aber eng miteinander verflochten, insbesondere stellt sich die vom Berufungsgericht aufgeworfene Frage des maßgeblichen Anknüpfungsortes nicht nur beim unionsrechtlichen, sondern auch beim nationalen Abschiebungsschutz. Für eine uneingeschränkte Zulassung der Revision spricht im Übrigen auch die dem Berufungsurteil beigefügte Rechtsmittelbelehrung, die sich lediglich auf das Rechtsmittel der Revision bezieht.

10

2. Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung des klägerischen Begehrens auf Gewährung von Abschiebungsschutz ist grundsätzlich der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung in der Tatsacheninstanz (Urteil vom 24. Juni 2008 - BVerwG 10 C 43.07 - BVerwGE 131, 198 Rn. 10). Rechtsänderungen während des Revisionsverfahrens sind allerdings zu beachten, wenn das Berufungsgericht - entschiede es anstelle des Bundesverwaltungsgerichts - sie zu berücksichtigen hätte. Maßgeblich ist daher für das Revisionsverfahren das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl I S. 162), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Freizügigkeitsgesetzes/EU und weiterer aufenthaltsrechtlicher Vorschriften vom 21. Januar 2013 (BGBl I S. 86). Unionsrechtlich finden sowohl die Richtlinie 2004/83/EG des Rates über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes - Qualifikations-Richtlinie - vom 29. April 2004 (ABl EU Nr. L 304 vom 30. September 2004 S. 12; berichtigt ABl EU Nr. L 204 vom 5. August 2005 S. 24) Anwendung als auch die - während des Berufungsverfahrens in Kraft getretene - Neufassung durch die Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl EU Nr. L 337 vom 20. Dezember 2011 S. 9). Für die in der Neufassung inhaltlich geänderten Bestimmungen wurde den Mitgliedstaaten eine Umsetzungsfrist bis zum 21. Dezember 2013 eingeräumt (Art. 39 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95/EU) und es bleibt bis zum Ablauf dieser Frist bei der Anwendung der Richtlinie 2004/83/EG (vgl. Art. 41 Abs. 2 i.V.m. Art. 40 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95/EU). Hinsichtlich der unverändert übernommenen Bestimmungen gilt die Neufassung hingegen schon jetzt (vgl. Art. 41 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95/EU).

11

3. Das Berufungsurteil verletzt in Bezug auf den vom Kläger primär begehrten unionsrechtlichen Abschiebungsschutz Bundesrecht. Die diesbezüglichen Vorgaben des Art. 15 der Richtlinie 2011/95/EU (früher: Art. 15 der Richtlinie 2004/83/EG) sind in § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG - in überschießender Umsetzung - als absolute Abschiebungsverbote ausgestaltet und bilden einen eigenständigen, in sich nicht weiter teilbaren Streitgegenstand (Urteile vom 24. Juni 2008 a.a.O. Rn. 11 und vom 27. April 2010 - BVerwG 10 C 5.09 - BVerwGE 136, 377 Rn. 13 und 16).

12

3.1 Das Berufungsgericht hat einen Anspruch des Klägers auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG mit einer Begründung abgelehnt, die revisionsrechtlicher Prüfung nicht standhält. Nach dieser Vorschrift ist von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abzusehen, wenn er dort als Angehöriger der Zivilbevölkerung einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt ist.

13

Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieses - die Vorgaben des Art. 15 Buchst. c der Richtlinie 2004/83/EG (inzwischen: Art. 15 Buchst. c der Richtlinie 2011/95/EU) umsetzenden - Abschiebungsverbots können auch dann erfüllt sein, wenn sich der bewaffnete Konflikt nicht auf das gesamte Staatsgebiet erstreckt (Urteil vom 24. Juni 2008 a.a.O. Rn. 25). In diesem Fall ist Bezugspunkt für die Gefahrenprognose der tatsächliche Zielort des Ausländers bei einer Rückkehr. Das ist in der Regel die Herkunftsregion des Ausländers, in die er typischerweise zurückkehren wird (Urteil vom 14. Juli 2009 - BVerwG 10 C 9.08 - BVerwGE 134, 188 Rn. 17 unter Hinweis auf EuGH, Urteil vom 17. Februar 2009 - Rs. C-465/07, Elgafaji - NVwZ 2009, 705 Rn. 40).

14

Das Berufungsgericht hat dies zutreffend zu Grunde gelegt. Es hat aber nicht geprüft, ob in der Herkunftsregion des Klägers ein bewaffneter Konflikt herrscht, sondern stattdessen auf die Verhältnisse in Kabul als dem derzeit einzig möglichen Abschiebungsziel abgestellt, weil der Kläger keinesfalls nach Helmand zurückkehren wolle bzw. werde. Wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 14. November 2012 (BVerwG 10 B 22.12 - juris Rn. 7) als geklärt gesehen hat, kommt es für die Frage, welche Region als Zielort der Rückkehr eines Ausländers anzusehen ist, aber weder darauf an, für welche Region sich ein unbeteiligter Betrachter vernünftigerweise entscheiden würde, noch darauf, in welche Region der betroffene Ausländer aus seinem subjektiven Blickwinkel strebt. Ein Abweichen von der Regel kann insbesondere nicht damit begründet werden, dass dem Ausländer in der Herkunftsregion die Gefahren drohen, vor denen ihm § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG Schutz gewähren soll. Dies ergibt sich schon aus dem systematischen Zusammenhang der unionsrechtlichen Abschiebungsverbote mit den Bestimmungen über den internen Schutz (Art. 8 der Richtlinie 2004/83/EG; künftig: Art. 8 der Richtlinie 2011/95/EU). Kommt die Herkunftsregion als Zielort wegen der dem Ausländer dort drohenden Gefahr nicht in Betracht, kann er nur unter den einschränkenden Voraussetzungen des Art. 8 der Richtlinie 2004/83/EG auf eine andere Region des Landes verwiesen werden. Der Begriff des "tatsächlichen Zielortes der Rückkehr" ist daher kein rein empirischer Begriff, bei dem auf die tatsächlich wahrscheinlichste oder subjektiv gewollte Rückkehrregion abzustellen ist. Da es bei § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG um den Schutz vor den Gefahren eines - nicht notwendig landesweiten - bewaffneten Konflikts im Heimatstaat geht, kommt bei der Bestimmung des Ortes der (voraussichtlichen) tatsächlichen Rückkehr der Herkunft als Ordnungs- und Zuschreibungsmerkmal eine besondere Bedeutung zu. Ein Abweichen von der Herkunftsregion kann daher auch nicht damit begründet werden, dass der Ausländer infolge eines bewaffneten Konflikts den personalen Bezug zu seiner Herkunftsregion verloren hat, etwa weil Familienangehörige getötet worden sind oder diese Gebiete ebenfalls verlassen haben. Auch soweit die nachlassende subjektive Bindung zur Herkunftsregion durch Umstände begründet worden ist, die mittelbare Folgen des bewaffneten Konflikts sind (z.B. Beeinträchtigung der sozialen und wirtschaftlichen Infrastruktur, nachhaltige Verschlechterung der Versorgungslage), und es mangels Existenzgrundlage und Zukunftsperspektive eine nachvollziehbare Haltung ist, nicht in die Herkunftsregion zurückkehren zu wollen, behält diese für die schutzrechtliche Betrachtung grundsätzlich ihre Relevanz. Allerdings ist jedenfalls dann nicht (mehr) auf die Herkunftsregion abzustellen, wenn sich der Ausländer schon vor der Ausreise und unabhängig von den fluchtauslösenden Umständen von dieser gelöst und in einem anderen Landesteil mit dem Ziel niedergelassen hatte, dort auf unabsehbare Zeit zu leben. Durch eine solche freiwillige Ablösung verliert die Herkunftsregion ihre Bedeutung als Ordnungs- und Zurechnungsmerkmal und scheidet damit als Anknüpfungspunkt für die Gefahrenprognose bei § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG aus.

15

Diese Ausdeutung des vom Gerichtshof der Europäischen Union - EuGH - (Urteil vom 17. Februar 2009 a.a.O. Rn. 40) verwandten Begriffs des tatsächlichen Zielorts der Rückkehr kann vorgenommen werden, ohne diesem die Rechtssache zur Vorabentscheidung vorzulegen. Der EuGH hat den Begriff in seinem Urteil vom 17. Februar 2009 zwar nicht abschließend definiert. Die hier entfaltete Auslegung trägt aber dem Zweck der Vorschriften über den internen Schutz Rechnung und folgt damit der Vorgabe des EuGH, die Auslegung nationalen Rechts so weit wie möglich am Wortlaut und Zweck der Richtlinie auszurichten, um das mit der Richtlinie verfolgte Ziel zu erreichen und auf diese Weise Art. 249 Abs. 3 EG (inzwischen: Art. 288 AEUV) nachzukommen (EuGH, Urteil vom 17. Februar 2009 a.a.O. Rn. 42).

16

Das Berufungsurteil verstößt nach den vorstehenden Grundsätzen gegen Bundesrecht, weil es für das Bestehen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts nicht die Verhältnisse in der Herkunftsregion des Klägers in den Blick genommen, sondern auf die Lage in Kabul als dem voraussichtlichen Zielort einer Abschiebung abgestellt hat. Den Feststellungen des Berufungsgerichts ist aber nicht zu entnehmen, dass der Kläger sich vor seiner Ausreise dauerhaft in einer anderen Region als Helmand niedergelassen hat. Er ist zwar zunächst mit seiner Lebensgefährtin nach Kabul (und später in den Iran zu seiner Schwester) gegangen. Dies geschah nach seinen Angaben aber allein aus Angst vor dem Vater seiner Lebensgefährtin; zur Dauer und den näheren Umständen des Aufenthalts in Kabul enthält das Berufungsurteil keine Feststellungen. Die vom Berufungsgericht angeführten Erwägungen, warum der Kläger nicht nach Helmand zurückkehren wolle bzw. werde, lassen die Relevanz der Heimatregion für die Gefahrenprognose bei einem bewaffneten Konflikt nicht entfallen.

17

3.2 Das Berufungsurteil beruht auf diesem Fehler. Das Berufungsgericht hat - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - keine tatsächlichen Feststellungen zur Lage in der Provinz Helmand getroffen. Ob in dieser Region ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt herrscht und dem Kläger dort die in § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG definierte Gefahr droht, kann daher revisionsgerichtlich weder festgestellt noch ausgeschlossen werden.

18

3.3 Die Entscheidung erweist sich hinsichtlich des unionsrechtlichen Abschiebungsschutzes auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO) oder unrichtig, so dass der Senat in der Sache nicht abschließend entscheiden kann.

19

a) Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG scheidet nicht schon deshalb aus, weil der Kläger - einen innerstaatlichen bewaffneten Konflikt in seiner Herkunftsregion unterstellt - in Kabul internen Schutz finden könnte. Dies würde nach § 60 Abs. 11 AufenthG i.V.m. Art. 8 der Richtlinie 2004/83/EG voraussetzen, dass für den Kläger in Kabul nicht nur keine Gefahr besteht, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, sondern von ihm auch vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort aufhält.

20

Auch hierzu fehlen hinreichende tatrichterliche Feststellungen. Das Berufungsgericht hat in Bezug auf Kabul zwar festgestellt, dass die tatsächlichen Voraussetzungen für die Gewährung nationalen Abschiebungsschutzes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 und 3 AufenthG nicht vorliegen, weil dort keine extreme Gefahrenlage herrsche und zu erwarten sei, dass Rückkehrer durch Gelegenheitsarbeiten ein kümmerliches Einkommen erzielen und damit ein Leben am Rande des Existenzminimums finanzieren könnten. Nach Art. 8 der Richtlinie 2004/83/EG muss beim internen Schutz die Existenzgrundlage aber so weit gesichert sein, dass vom Ausländer vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort aufhält. Dieser Zumutbarkeitsmaßstab geht über das Fehlen einer im Rahmen des § 60 Abs. 7 Satz 1 und 3 AufenthG beachtlichen existenziellen Notlage hinaus; weiterhin offenbleiben kann, welche darüber hinausgehenden wirtschaftlichen und sozialen Standards erfüllt sein müssen (vgl. Urteil vom 29. Mai 2008 - BVerwG 10 C 11.07 - BVerwGE 131, 186 Rn. 35).

21

b) Umgekehrt kann auf der Grundlage der tatrichterlichen Feststellungen auch nicht davon ausgegangen werden, dass das Berufungsurteil hinsichtlich des unionsrechtlichen Abschiebungsschutzes aus anderen Gründen unrichtig ist. Das Berufungsgericht hat vor allem im Ergebnis zu Recht das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 AufenthG verneint. Ein solches Abschiebungsverbot ergibt sich - entgegen der Auffassung der Revision - insbesondere nicht aus den allgemeinen humanitären Verhältnissen in Afghanistan.

22

Nach § 60 Abs. 2 AufenthG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem für ihn die konkrete Gefahr besteht, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden. Mit diesem Abschiebungsverbot wird Art. 15 Buchst. b der Richtlinie 2004/83/EG (inzwischen: Art. 15 Buchst. b der Richtlinie 2011/95/EU) umgesetzt. Die Europäische Kommission hat sich bei der Formulierung dieser Richtlinienbestimmung an Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (BGBl 1952 II S. 685) - EMRK - orientiert und in diesem Zusammenhang ausdrücklich auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte - EGMR - Bezug genommen (Vorschlag der Kommission für eine Richtlinie des Rates über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen vom 12. September 2001 KOM <2001> 510 endgültig S. 6, 30). Die Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK ist bei der Auslegung des § 60 Abs. 2 AufenthG auch über Art. 19 Abs. 2 der Grundrechte-Charta (ABl EU 2010 Nr. C 83, 389) - GR-Charta - zu berücksichtigen. Danach darf niemand in einen Staat abgeschoben werden, in dem für ihn das ernsthafte Risiko der Folter oder einer anderen unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung besteht. Dies gilt nach Art. 51 Abs. 1 GR-Charta auch für die Mitgliedstaaten bei der Durchführung des Rechts der Union. Nach den gemäß Art. 52 Abs. 7 GR-Charta bei ihrer Auslegung gebührend zu berücksichtigenden Erläuterungen (ABl EU 2007 Nr. C 303 S. 17 = EuGRZ 2008, 92) wird durch die Regelung in Art. 19 Abs. 2 GR-Charta die Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK in Auslieferungs-, Ausweisungs- und Abschiebungsfällen übernommen (Urteil vom 27. April 2010 a.a.O. Rn. 15 und 17).

23

Entgegen der Auffassung der Revision ist der neueren Rechtsprechung des EGMR nicht zu entnehmen, dass sich der Maßstab für eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK bei Abschiebungen in Staaten mit schwierigen Lebensbedingungen nach den "für alle Menschen gleich geltenden Mindeststandards einer Behandlung" bestimmt. Entsprechendes ergibt sich insbesondere nicht aus der Entscheidung des EGMR im Verfahren M.S.S. gegen Belgien und Griechenland (Urteil vom 21. Januar 2011 - Nr. 30696/06 - NVwZ 2011, 413). Bereits in seinem Beschluss vom 25. Oktober 2012 (BVerwG 10 B 16.12 - juris Rn. 8 f.) hat der Senat dargelegt, dass der EGMR davon ausgeht, dass die Staaten - unbeschadet ihrer vertraglichen Verpflichtungen einschließlich derer aus der Konvention selbst - das Recht haben, die Einreise fremder Staatsbürger in ihr Hoheitsgebiet zu regeln (EGMR, Urteile vom 28. Mai 1985 - Nr. 15/1983/71/107-109, Abdulaziz u. a./Vereinigtes Königreich - NJW 1986, 3007 Rn. 67; vom 18. Oktober 2006 - Nr. 46410/99, Üner/Niederlande - NVwZ 2007, 1279 Rn. 54 und vom 28. Juni 2012 - Nr. 14499/09, A.A. u.a. - Rn. 71). Die Abschiebung durch einen Konventionsstaat kann aber dessen Verantwortlichkeit nach der Konvention begründen, wenn es ernsthafte und stichhaltige Gründe dafür gibt, dass der Betroffene im Falle seiner Abschiebung tatsächlich Gefahr läuft, im Aufnahmeland einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden. In einem solchen Fall ergibt sich aus Art. 3 EMRK die Verpflichtung, die Person nicht in dieses Land abzuschieben (stRspr, EGMR, Urteile vom 7. Juli 1989 - Nr. 1/1989/161/217, Soering/Vereinigtes Königreich - NJW 1990, 2183 Rn. 90 f. und vom 28. Februar 2008 - Nr. 37201/06, Saadi/Italien - NVwZ 2008, 1330 Rn. 125). Allerdings können Ausländer kein Recht aus der Konvention auf Verbleib in einem Konventionsstaat geltend machen, um dort weiter medizinische, soziale oder andere Hilfe und Unterstützung zu erhalten. Der Umstand, dass im Fall einer Aufenthaltsbeendigung die Lage des Betroffenen einschließlich seiner Lebenserwartung erheblich beeinträchtigt würde, reicht nach dieser Rechtsprechung allein nicht aus, einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK anzunehmen. Anderes kann nur in besonderen Ausnahmefällen gelten, in denen humanitäre Gründe zwingend gegen die Aufenthaltsbeendigung sprechen (EGMR, Urteil vom 27. Mai 2008 - Nr. 26565/05, N./Vereinigtes Königreich - NVwZ 2008, 1334 Rn. 42). So hat der EGMR ein Abschiebungsverbot aus Art. 3 EMRK zugunsten eines im fortgeschrittenen, tödlichen und unheilbaren Stadiums an Aids Erkrankten angenommen, weil die Abschiebung seinen Tod beschleunigen würde, er keine angemessene Behandlung erreichen könne und kein Beweis für irgendeine mögliche moralische oder soziale Unterstützung im Zielstaat zu erbringen sei (EGMR, Urteil vom 2. Mai 1997 - Nr. 146/1996/767/964, D./Vereinigtes Königreich - NVwZ 1998, 161 Rn. 52 f.). Zusammenfassend führt der Gerichtshof zur Herleitung eines Abschiebungsverbots aus Art. 3 EMRK aufgrund von Krankheiten aus, dass angesichts der grundlegenden Bedeutung von Art. 3 EMRK im System der Konvention zwar eine gewisse Flexibilität notwendig sei, um eine Ausweisung (expulsion) in besonderen Ausnahmefällen zu verhindern. Doch verpflichte Art. 3 EMRK die Staaten nicht, Fortschritte in der Medizin sowie Unterschiede in sozialen und wirtschaftlichen Standards durch freie und unbegrenzte Versorgung von Ausländern ohne Bleiberecht zu beseitigen (EGMR, Urteil vom 27. Mai 2008 a.a.O. Rn. 44).

24

Wie der Senat in seinem Beschluss vom 25. Oktober 2012 (a.a.O. Rn. 9) ausgeführt hat, ist diese gefestigte Rechtsprechung durch das Urteil der Großen Kammer vom 21. Januar 2011 (a.a.O.) im Verfahren M.S.S. gegen Belgien und Griechenland nicht grundsätzlich revidiert worden. Dieses Urteil verhält sich - entgegen der Auffassung der Revision - erkennbar nicht zu den "für alle Menschen gleich geltenden Mindeststandards einer Behandlung". Zwar hat der EGMR eine Verletzung von Art. 3 EMRK durch das Königreich Belgien als abschiebenden Staat angenommen, weil der betroffene Asylantragsteller mit seiner Überstellung an Griechenland als Signaturstaat der EMRK einer Situation äußerster materieller Armut ausgeliefert worden sei, was den belgischen Behörden bewusst gewesen sei (Rn. 263 f., 366 f.). Jedoch erstreckt diese Entscheidung den Schutzbereich des Art. 3 EMRK ausdrücklich nicht allgemein auf soziale Leistungsrechte; der EGMR betont vielmehr die Fortgeltung seiner insoweit sehr zurückhaltenden Rechtsprechung (Rn. 249 m.w.N.) und begründet seine Entscheidung mit dem Schutz der Menschenwürde von Personen, die - in einem ihnen völlig fremden Umfeld - vollständig von staatlicher Unterstützung abhängig sind und behördlicher Gleichgültigkeit gegenüberstehen, obwohl sie sich in ernsthafter Armut und Bedürftigkeit befinden (Rn. 253). Als eine hiernach in Betracht zu ziehende Personengruppe führt der EGMR die Gruppe der Asylsuchenden an, die er als besonders verletzlich und schutzbedürftig qualifiziert (Rn. 251, 259).

25

Dass damit keine generelle Erstreckung des Schutzes nach Art. 3 EMRK auf zu gewährleistende Standards im Heimatstaat des Betroffenen einhergeht, ergibt sich auch aus nachfolgenden Urteilen des EGMR (vgl. Beschluss vom 25. Oktober 2012 a.a.O. Rn. 9 m.w.N.). In seinem Urteil vom 28. Juni 2011 im Verfahren Sufi und Elmi gegen Vereinigtes Königreich (Nr. 8319/07 - NVwZ 2012, 681) stellt der EGMR nochmals klar, dass in Abschiebungsfällen nur zu prüfen ist, ob unter Berücksichtigung aller Umstände ernstliche Gründe für die Annahme nachgewiesen worden sind, dass der Betroffene im Fall seiner Abschiebung tatsächlich Gefahr liefe, einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden. Wenn eine solche Gefahr nachgewiesen ist, verletzt die Abschiebung des Ausländers notwendig Art. 3 EMRK, einerlei, ob sich die Gefahr aus einer allgemeinen Situation der Gewalt ergibt, einem besonderen Merkmal des Ausländers oder einer Verbindung von beiden (Rn. 218). Zugleich weist der EGMR darauf hin, dass die sozio-ökonomischen und humanitären Verhältnisse im Bestimmungsland hingegen nicht notwendig für die Frage bedeutend und erst recht nicht dafür entscheidend sind, ob der Betroffene in diesem Gebiet wirklich der Gefahr einer Misshandlung unter Verstoß gegen Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre. Denn die Konvention zielt hauptsächlich darauf ab, bürgerliche und politische Rechte zu schützen. Die grundlegende Bedeutung von Art. 3 EMRK macht nach Auffassung des EGMR aber eine gewisse Flexibilität erforderlich, um in sehr ungewöhnlichen Fällen eine Abschiebung zu verhindern. In ganz außergewöhnlichen Fällen können daher auch (schlechte) humanitäre Verhältnisse Art. 3 EMRK verletzen, wenn die humanitären Gründe gegen die Ausweisung "zwingend" sind (Rn. 278). Nur soweit die schlechten humanitären Bedingungen - wie in Somalia - nicht nur oder überwiegend auf Armut oder fehlende staatliche Mittel beim Umgang mit Naturereignissen zurückzuführen sind, sondern überwiegend auf direkte und indirekte Aktionen der Konfliktparteien zurückgehen, hält der EGMR das im Verfahren M.S.S. gegen Belgien und Griechenland (a.a.O.) entwickelte Kriterium für besser geeignet, nach dem die Fähigkeit des Beschwerdeführers berücksichtigt werden muss, seine elementaren Bedürfnisse zu befriedigen, wie Nahrung, Hygiene und Unterkunft, weiter seine Verletzlichkeit für Misshandlungen und seine Aussicht auf eine Verbesserung der Lage in angemessener Zeit (Rn. 282 f.).

26

Welche Anforderungen sich aus dieser Rechtsprechung des EGMR im Einzelnen für Abschiebungen in den Herkunftsstaat bei schlechten humanitären Bedingungen ergeben, bedarf vorliegend keiner abschließenden Entscheidung. Denn selbst der EGMR geht in Bezug auf Afghanistan davon aus, dass die allgemeine Lage dort nicht so ernst ist, dass eine Abschiebung ohne Weiteres eine Verletzung des Art. 3 EMRK wäre (EGMR, Urteil vom 13. Oktober 2011 - Nr. 10611/09, Husseini/Schweden - NJOZ 2012, 952 Rn. 84). Auch auf der Grundlage der tatrichterlichen Feststellungen des Berufungsgerichts liegen die Voraussetzungen für eine allein auf die allgemeinen Lebensbedingungen im Herkunftsland gestützte Verletzung des Art. 3 EMRK ersichtlich nicht vor. Maßgeblich ist dabei die Perspektive des abschiebenden Staates, aus dessen Sicht zu prüfen ist, ob der Betroffene durch die Abschiebung tatsächlich Gefahr läuft, einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden. Bei dieser Prüfung stellt der EGMR grundsätzlich auf den gesamten Abschiebungszielstaat ab und prüft zunächst, ob solche Umstände an dem Ort vorliegen, an dem die Abschiebung endet (EGMR, Urteil vom 28. Juni 2011 a.a.O. Rn. 265, 301, 309). Das gilt auch bei der Beurteilung von Umständen, die nicht in die unmittelbare Verantwortung des Abschiebungszielstaates fallen, dem abschiebenden Staat nach Art. 3 EMRK aber dennoch eine Abschiebung des Ausländers verbieten.

27

Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass derzeit nur eine Abschiebung nach Kabul möglich ist (UA S. 14). Zugleich hat es sich bezüglich der allgemeinen Lebensbedingungen in Kabul - im Rahmen seiner Ausführungen zu § 60 Abs. 7 Satz 1 und 3 AufenthG - in tatsächlicher Hinsicht der Einschätzung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs angeschlossen, dass zu erwarten sei, dass Rückkehrer dort durch Gelegenheitsarbeiten ein kümmerliches Einkommen erzielen und damit ein Leben am Rande des Existenzminimums finanzieren könnten (UA S. 23). Die daran anschließende Bemerkung des Berufungsgerichts, aufgrund der schlechten Gesamtsituation dürfte ohne schützende Familien- und Stammesstrukturen eine Rückkehr nach Kabul selbst für gesunde alleinstehende Männer unter humanitären Gesichtspunkten "kaum zumutbar" sein, führt nicht zu einer anderen Bewertung. Sie umfasst nicht die tatsächliche Feststellung, die sozio-ökonomischen und humanitären Verhältnisse im Abschiebezielstaat seien so schlecht, dass nach Art. 3 EMRK von einer Abschiebung zwingend abgesehen werden müsse. Mit dieser Formulierung bringt das Berufungsgericht lediglich seine Haltung zum Ausdruck, dass die rechtlichen "Hürden" des Bundesverwaltungsgerichts für die Annahme eines Abschiebungsverbots in verfassungskonformer Auslegung des § 60 Abs. 7 Satz 1 und 3 AufenthG seiner Auffassung nach zu hoch sind, und lässt in der Sache sein Bedauern erkennen, dass die oberste Landesbehörde für Afghanistan keinen generellen Abschiebestopp aus humanitären Gründen gemäß § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG angeordnet hat und das Gericht diese politische Entscheidung - unterhalb der hier nicht erreichten Grenze verfassungsrechtlich gebotenen Abschiebungsschutzes - nicht zu ersetzen vermag (Beschluss vom 25. Oktober 2012 a.a.O. Rn. 5).

28

Damit liegen die tatsächlichen Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 AufenthG - ungeachtet des Umstandes, dass bei § 60 Abs. 2 AufenthG und bei § 60 Abs. 7 Satz 1 und 3 AufenthG in rechtlicher Hinsicht unterschiedliche Maßstäbe gelten - ersichtlich nicht vor. Selbst bei Zugrundelegung der - vom EGMR im Verfahren M.S.S. gegen Belgien und Griechenland für einen gänzlich anderen Anwendungsfall entwickelten und in den Verfahren Sufi und Elmi gegen Vereinigtes Königreich auf eine ebenfalls andere Ausgangssituation im Herkunftsstaat übertragenen - abgesenkten und auf die Situation besonderer Verletzlichkeit und Schutzbedürftigkeit bezogenen Maßstäbe ergäbe sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts zu den Verhältnissen in Kabul für den Kläger kein Abschiebungsverbot aus § 60 Abs. 2 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK (Beschluss vom 25. Oktober 2012 a.a.O. Rn. 10).

29

Auch insoweit bedarf es keiner Vorlage an den EuGH. Die Voraussetzungen, unter denen einen abschiebenden Staat aus Art. 3 EMRK ausnahmsweise eine Verantwortung für nicht dem Abschiebezielstaat oder anderen Akteuren zuzurechnende Umstände trifft, ergeben sich aus der Rechtsprechung des EGMR und werfen im vorliegenden Verfahren keine entscheidungserheblichen unionsrechtlichen Zweifelsfragen auf. Die Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK ist bei der Auslegung des Art. 15 Buchst. b der Richtlinie 2011/95/EU zu beachten. Dass die Richtlinie in Bezug auf Art. 3 EMRK bei Umständen, die weder in die Verantwortung des Abschiebezielstaats noch eines sonstigen Akteurs fallen, keinen über die Rechtsprechung des EGMR hinausgehenden Schutz gewährt, ergibt sich schon aus Art. 6 der Richtlinie 2011/95/EU (früher: Art. 6 der Richtlinie 2004/83/EG). Denn dieser Vorschrift ist zu entnehmen, dass es nach den Vorstellungen des Richtliniengebers auch beim subsidiären Schutz grundsätzlich eines Akteurs bedarf, von dem ein ernsthafter Schaden ausgehen kann.

30

4. Kann der Senat mangels hinreichender tatrichterlicher Feststellungen weder positiv noch negativ abschließend über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung unionsrechtlichen Abschiebungsschutzes entscheiden, so ist das Berufungsurteil schon aus diesem Grund aufzuheben und das Verfahren an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, ohne dass es auf die von der Revision fristgerecht erhobenen Verfahrensrügen ankommt. Zur Klarstellung weist der Senat allerdings darauf hin, dass die gerügten Verfahrensfehler nicht vorliegen. Insoweit wird Bezug genommen auf die Ausführungen in den Beschlüssen des Senats vom 25. Oktober 2012 - BVerwG 10 B 16.12 und 10 B 20.12 - zu vergleichbaren Verfahrensrügen des Prozessbevollmächtigten des Klägers. Das Berufungsgericht hat auch nicht gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verstoßen, weil es den Rechtsstreit nicht dem EuGH vorgelegt hat. Ein solcher Verstoß scheidet schon deswegen aus, weil es nach Art. 267 Abs. 2 AEUV zwar zur Vorlage berechtigt, nicht aber verpflichtet ist. Unabhängig davon liegen die Voraussetzungen für eine Vorlage an den EuGH aber auch nicht vor. Die entscheidungserheblichen Fragen des Unionsrechts sind in der Rechtsprechung des EuGH geklärt bzw. unterliegen keinen Zweifeln, die eine Vorlage rechtfertigen oder gar gebieten. Insoweit wird auf die vorstehenden Ausführungen Bezug genommen.

31

5. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:

32

5.1 Das Berufungsgericht wird hinsichtlich des Begehrens auf Gewährung unionsrechtlichen Abschiebungsschutzes vor allem mit Blick auf § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG auf aktueller Tatsachengrundlage zu klären haben, ob in der Herkunftsregion des Klägers ein bewaffneter Konflikt herrscht und ihm dort die Gefahren drohen, vor denen § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG Schutz gewährt. Ist dies der Fall, hat es weiter zu prüfen, ob der Kläger nach § 60 Abs. 11 AufenthG i.V.m. Art. 8 der Richtlinie 2004/83/EG auf die Möglichkeit internen Schutzes in einem anderen Landesteil - insbesondere Kabul - verwiesen werden kann.

33

5.2 Kommt das Berufungsgericht zu dem Ergebnis, dass der Kläger keinen Anspruch auf Gewährung unionsrechtlichen Abschiebungsschutzes hat, wird es auf aktueller Erkenntnislage auch erneut über den Hilfsantrag des Klägers auf Gewährung nationalen Abschiebungsschutzes nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 und 3 AufenthG zu entscheiden haben.

34

a) Dabei kann dahinstehen, wie die Aussage des Berufungsgerichts bei § 60 Abs. 5 AufenthG zu verstehen ist, dass bezüglich Art. 3 EMRK die weitergehende und unionsrechtlich aufgeladene Schutznorm des § 60 Abs. 2 AufenthG "vorrangig, d.h. im vorliegenden Falle nicht zu prüfen" sei. Sollte das Berufungsgericht damit zum Ausdruck bringen wollen, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG in Bezug auf Art. 3 EMRK durch § 60 Abs. 2 AufenthG verdrängt wird, wäre dies allerdings nicht mit Bundesrecht zu vereinbaren.

35

Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit eine Abschiebung nach den Bestimmungen der Europäischen Menschenrechtskonvention unzulässig ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Vorgängerregelung in § 53 Abs. 4 AuslG (Urteil vom 11. November 1997 - BVerwG 9 C 13.96 - BVerwGE 105, 322) umfasst der Verweis auf die EMRK lediglich Abschiebungshindernisse, die in Gefahren begründet liegen, welche dem Ausländer im Zielstaat der Abschiebung drohen ("zielstaatsbezogene" Abschiebungshindernisse).

36

Der Verweis auf Abschiebungsverbote, die sich aus der Anwendung der EMRK ergeben, umfasst auch das Verbot der Abschiebung in einen Zielstaat, in dem dem Ausländer unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung im Sinne von Art. 3 EMRK droht. Bei § 60 Abs. 5 AufenthG sind alle Verbürgungen der EMRK in den Blick zu nehmen, aus denen sich ein Abschiebungsverbot ergeben kann. Soweit § 60 Abs. 5 AufenthG die völkerrechtliche Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland wiederholt, bei aufenthaltsbeendenden Maßnahmen die Gefahr der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung zu berücksichtigen (Art. 3 EMRK), ist der sachliche Regelungsbereich zwar weitgehend identisch mit dem unionsrechtlichen Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 AufenthG und geht über diesen, soweit Art. 3 EMRK in Rede steht, jedenfalls nicht hinaus. Denn § 60 Abs. 2 AufenthG knüpft - wie dargelegt - an Art. 15 Buchst. b der Richtlinie 2011/95/EG an, der seinerseits die Verantwortung des Abschiebestaats nach Art. 3 EMRK übernimmt. Auch wenn bei Anträgen auf internationalen Schutz der unionsrechtliche Abschiebungsschutz - und damit auch das Vorliegen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2 AufenthG - vor dem nationalen Abschiebungsschutz zu prüfen ist, folgt hieraus in Bezug auf eine Verletzung des Art. 3 EMRK keine (verdrängende) Spezialität des Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2 AufenthG, die eine Prüfung des § 60 Abs. 5 AufenthG bereits dem Grunde nach ausschließt. Die Gewährleistung nach nationalem Recht tritt vielmehr selbstständig neben die aus Unionsrecht. Eine tatbestandsausschließende Spezialität des § 60 Abs. 2 AufenthG wäre mit dem hohen Rang, den die durch Art. 3 EMRK geschützten Rechtsgüter haben, unvereinbar. Damit ist hinsichtlich des Vorliegens eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG in jedem Fall materiell zu prüfen, ob die Voraussetzungen des Art. 3 EMRK erfüllt sind. In Fällen, in denen - wie hier - gleichzeitig über die Gewährung unionsrechtlichen und nationalen Abschiebungsschutzes zu entscheiden ist, scheidet allerdings bei Verneinung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 AufenthG regelmäßig aus denselben tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen auch ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG in Bezug auf Art. 3 EMRK aus, so dass in der Sache divergierende Bewertungen kaum denkbar sind.

37

b) Schließlich soll nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat auch dann abgesehen werden, wenn dort für ihn eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Allerdings sind Gefahren, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, grundsätzlich nur nach § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen (Sperrwirkung).

38

Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass ein Ausländer im Hinblick auf die Lebensbedingungen, die ihn im Abschiebezielstaat erwarten, insbesondere die dort herrschenden wirtschaftlichen Existenzbedingungen und die damit zusammenhängende Versorgungslage, Abschiebungsschutz in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nur ausnahmsweise beanspruchen kann, wenn er bei einer Rückkehr aufgrund dieser Bedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre. Denn nur dann gebieten es die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, ihm trotz einer fehlenden politischen Leitentscheidung nach § 60a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu gewähren. Wann danach allgemeine Gefahren von Verfassungs wegen zu einem Abschiebungsverbot führen, hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalles ab und entzieht sich einer rein quantitativen oder statistischen Betrachtung. Die drohenden Gefahren müssen jedoch nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden. Bezüglich der Wahrscheinlichkeit des Eintritts der drohenden Gefahren ist von einem im Vergleich zum Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erhöhten Maßstab auszugehen. Diese Gefahren müssen dem Ausländer daher mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser Wahrscheinlichkeitsgrad markiert die Grenze, ab der seine Abschiebung in den Heimatstaat verfassungsrechtlich unzumutbar erscheint. Schließlich müssen sich diese Gefahren alsbald nach der Rückkehr realisieren (stRspr, vgl. Urteil vom 8. September 2012 - BVerwG 10 C 14.10 - BVerwGE 140, 319 - Rn. 22 f. m.w.N.). Auch insoweit sind die Verhältnisse im ganzen Land in den Blick zu nehmen und - wie bei § 60 Abs. 2 und 5 AufenthG in Bezug auf Art. 3 EMRK - zunächst die Verhältnisse am Zielort der Abschiebung zu prüfen.

39

Das Berufungsgericht hat in Anwendung dieser Maßstäbe ein Abschiebungsverbot verneint, weil in tatsächlicher Hinsicht zu erwarten sei, dass Rückkehrer in Kabul durch Gelegenheitsarbeiten ein kümmerliches Einkommen erzielen und damit ein Leben am Rande des Existenzminimums finanzieren könnten. Dabei hat es weder die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit, dass es infolge der problematischen Versorgungslage, die neben der Versorgung mit Lebensmitteln auch die medizinische Versorgung und die Versorgung mit Wohnraum umfasst, zur Beeinträchtigung fundamentaler Schutzgüter kommen werde, überspannt noch hat es seine tatrichterliche Überzeugung auf einer zu schmalen Tatsachenbasis gebildet. Soweit die Revision geltend macht, das Berufungsgericht habe im Rahmen der Beurteilung einer extremen Gefahrenlage die medizinische Versorgungslage nicht hinreichend berücksichtigt, verkennt sie, dass diese nur bei akut behandlungsbedürftigen Vorerkrankungen oder in Fällen von Bedeutung ist, in denen aufgrund der allgemeinen Lebensverhältnisse mit einer entsprechend hohen Wahrscheinlichkeit eine lebensbedrohliche Erkrankung zu erwarten ist, für die dann faktisch kein Zugang zu medizinischer (Grund-)Versorgung besteht (s.a. Beschluss vom 25. Oktober 2012 - BVerwG 10 B 20.12 - Rn. 14).

40

Soweit das Berufungsgericht im Übrigen der Auffassung ist, das Bundesverwaltungsgericht stelle an das Vorliegen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 und 3 AufenthG in verfassungskonformer Anwendung überzogene rechtliche Anforderungen, geben die Ausführungen dem Senat keine Veranlassung zu einer Änderung seiner Rechtsprechung. Das Berufungsgericht begründet seine Kritik damit, dass die Zumutbarkeit einer Rückkehr unter humanitären Gesichtspunkten, die es aufgrund der schlechten Gesamtsituation ohne schützende Familien- oder Stammesstrukturen selbst für gesunde alleinstehende Männer "kaum" für gegeben hält, nach der Rechtsprechung "kein zentraler Maßstab für die Bestimmung einer extremen Gefahrenlage im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG" sei. Mit diesen Erwägungen stellt es dem aus dem Verfassungsrecht abgeleiteten Rechtsbegriff der Zumutbarkeit eine eigene - mit außerrechtlichen Erwägungen begründete und enger gefasste - Zumutbarkeit gegenüber und vermischt damit die Grenze zwischen einer dem Betroffenen rechtlich (noch) zumutbaren und einer nicht (mehr) zumutbaren Rückkehr. Dabei vernachlässigt es zudem, dass es bei der verfassungskonformen Auslegung nicht um die Bestimmung eines aus Sicht des jeweiligen Gerichts "sinnvollen" und/oder "menschenrechtsfreundlichen" Abschiebungsschutzregimes geht, sondern um die Festlegung der Voraussetzungen, unter denen im gewaltenteilenden Rechtsstaat die Rechtsprechung befugt ist, über eine verfassungskonforme Auslegung ausnahmsweise die Entscheidung des demokratisch legitimierten Gesetzgebers, allgemeine Gefahren nur im Rahmen einer Anordnung nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen, unbeachtet zu lassen. Hierbei macht es in der Sache einen erheblichen Unterschied, ob ein Mensch ohne jeden Ausweg in eine Situation gebracht wird, in der er so gut wie keine Überlebensmöglichkeit hat, oder ob er bei allen - auch existenzbedrohenden - Schwierigkeiten nicht chancenlos ist, sondern die Möglichkeit hat, Einfluss auf sein Schicksal zu nehmen.

41

Die weiteren Zweifel des Berufungsgerichts, ob ein Obergericht revisionsrechtlich dazu verpflichtet werden könne, sich mit der abweichenden Einschätzung anderer Obergerichte auseinanderzusetzen, betreffen nicht den materiell-rechtlichen Maßstab für die Beurteilung einer extremen Gefahrenlage selbst. Die damit ausgedrückte Kritik an der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den Anforderungen an die tatrichterliche Überzeugungsbildung nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO (vgl. Urteil vom 29. Juni 2010 - BVerwG 10 C 10.09 - BVerwGE 137, 226 Rn. 22) vernachlässigt, dass diese Auseinandersetzung nicht als Selbstzweck gefordert wird. Sie zielt auf eine Verbesserung der Entscheidungsqualität durch Verbreiterung der erkennbar in die tatrichterliche Bewertung eingestellten Tatsachen- und Argumentationsbasis. Dies gilt namentlich in Fällen, in denen es - wie hier - im Rahmen einer verfassungskonformen Auslegung von § 60 Abs. 7 Satz 1 und 3 AufenthG um eine "Korrektur" des demokratisch legitimierten Gesetzgebers geht, für die im Rahmen der Tatsachen- und Lagebeurteilung eine umfassende Gesamtwürdigung der voraussichtlichen Lebensbedingungen im Abschiebezielstaat und der damit verbundenen Gefahren erforderlich ist.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

Tatbestand

1

Der Kläger erstrebt Abschiebungsschutz wegen ihm in Afghanistan drohender Gefahren.

2

Der 1986 geborene Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger. Er stammt aus der Provinz Helmand (Afghanistan), ist schiitischen Glaubens und gehört dem Volk der Hazara an. Im Februar 2009 reiste er nach Deutschland ein. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - Bundesamt - lehnte seinen Asylantrag mit Bescheid vom 17. März 2010 ab. Zugleich stellte es fest, dass weder die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft noch Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen, und drohte dem Kläger die Abschiebung nach Afghanistan an.

3

Nach Rücknahme der Klage auf Asylanerkennung hat das Verwaltungsgericht die Beklagte zur Feststellung eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG hinsichtlich Afghanistans verpflichtet und die Klage im Übrigen abgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten hat der Verwaltungsgerichtshof mit Urteil vom 27. April 2012 die Klage in vollem Umfang abgewiesen. Zur Begründung hat er ausgeführt, dem Kläger stehe weder unionsrechtlicher noch nationaler Abschiebungsschutz zu. Hinsichtlich eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2 AufenthG gebe es keine hinreichenden Anhaltspunkte, dass dem Kläger bei einer Rückkehr nach Afghanistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die konkrete Gefahr der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung drohe. Auch ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 3 AufenthG sei nicht erkennbar. Die Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG lägen ebenfalls nicht vor. Da in Afghanistan kein landesweiter bewaffneter Konflikt herrsche, komme eine individuelle Bedrohung nur in Betracht, wenn sich der Konflikt auf den tatsächlichen Zielort bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat erstrecke. Dies sei die Herkunftsregion des Ausländers, in der er zuletzt gelebt habe bzw. in die er typischerweise zurückkehren könne und voraussichtlich auch werde. Der Kläger habe glaubhaft vorgetragen, dass er in seiner Heimatregion Helmand keine aufnahmebereiten Bekannten oder Verwandten und keine Existenzgrundlage mehr habe. Zudem habe er Angst vor einer dort lebenden Privatperson, außerdem befürchte er Diskriminierungen, denen seine Volksgruppe in Helmand in besonderem Maße ausgesetzt sei. Wolle bzw. werde der Kläger keinesfalls nach Helmand zurückkehren, sei auf das derzeit einzig mögliche Abschiebungsziel Kabul abzustellen. Dort herrsche kein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt mehr. Die Sicherheitslage werde in Kabul, abgesehen von einigen spektakulären Anschlägen, relativ einheitlich als stabil und weiterhin deutlich ruhiger als noch etwa vor zwei Jahren bewertet.

4

Dem Kläger stehe hinsichtlich Afghanistans auch nicht der hilfsweise begehrte nationale Abschiebungsschutz zur Seite. Es sei nicht ersichtlich, welches Menschenrecht der EMRK ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG begründen könnte. Einem Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG wegen der allgemein schlechten Lebensverhältnisse in Afghanistan stehe § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG entgegen. Eine extreme Gefahrenlage, bei der aufgrund der Schutzwirkungen der Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG die Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG ausnahmsweise nicht greife, liege für Kabul nicht (mehr) vor. Vielmehr sei eine gewisse Verbesserung der allgemeinen Versorgungslage in Kabul zu erkennen, die nach den strengen Maßstäben des Bundesverwaltungsgerichts im Rahmen einer wertenden Gesamtschau der Annahme einer alsbald nach der Abschiebung eintretenden Extremgefahr für gesunde ledige afghanische Männer auch ohne Vermögen oder Anbindung an lokale Familien- bzw. Stammesstrukturen entgegenstehe. Der Senat sehe keine hinreichenden Anhaltspunkte mehr dafür, dass bei dieser Personengruppe im Falle der Abschiebung alsbald der Tod oder schwerste gesundheitliche Beeinträchtigungen zu erwarten wären. Es sei vielmehr zu erwarten, dass Rückkehrer in Kabul durch Gelegenheitsarbeiten ein kümmerliches Einkommen erzielen und damit ein Leben am Rande des Existenzminimums finanzieren könnten. Zwar dürfte aufgrund der schlechten Gesamtsituation ohne schützende Familien- oder Stammesstrukturen in der Tat eine Rückkehr nach Kabul selbst für gesunde alleinstehende Männer unter humanitären Gesichtspunkten kaum zumutbar sein. Diese Zumutbarkeit sei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts jedoch kein zentraler Maßstab für die Bestimmung einer extremen Gefahrenlage im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Im Falle des Klägers seien auch keine hinreichenden individuellen Faktoren gegeben, die ausnahmsweise eine extreme Gefahrenlage begründen könnten.

5

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision rügt der Kläger eine Verletzung des § 60 Abs. 2, 5 sowie 7 Satz 1 und 2 AufenthG. Außerdem macht er Verfahrensfehler geltend und regt zur weiteren Klärung des Gehalts der Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 und 7 Satz 2 AufenthG eine Vorlage an den EuGH an.

6

Die Beklagte verteidigt die angegriffene Entscheidung.

7

Der Vertreter des Bundesinteresses hat sich am Verfahren beteiligt.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision des Klägers ist zulässig und begründet. Das Berufungsurteil verletzt hinsichtlich des vom Kläger mit seinem Hauptantrag verfolgten Begehrens auf Gewährung unionsrechtlichen Abschiebungsschutzes Bundesrecht. Das Berufungsgericht hat bei der im Rahmen des Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG gebotenen Prüfung, ob am tatsächlichen Zielort des Klägers bei einer Rückkehr nach Afghanistan ein bewaffneter Konflikt besteht, nicht auf die Herkunftsregion des Klägers, sondern auf die Verhältnisse in Kabul als dem derzeit einzig möglichen Abschiebungsziel abgestellt. Da der Senat mangels ausreichender Feststellungen im Berufungsurteil nicht selbst abschließend über die Gewährung unionsrechtlichen Abschiebungsschutzes entscheiden kann, ist das Verfahren an den Verwaltungsgerichtshof zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO).

9

1. Gegenstand des Verfahrens ist neben dem unionsrechtlichen Abschiebungsschutz weiterhin auch der vom Kläger hilfsweise begehrte nationale Abschiebungsschutz. Dem steht nicht entgegen, dass das Berufungsgericht die Zulassung der Revision allein mit der grundsätzlichen Bedeutung einer auf den unionsrechtlichen Abschiebungsschutz zugeschnittenen Frage begründet hat. Die Urteilsformel enthält keine Beschränkung der Zulassung auf den unionsrechtlichen Abschiebungsschutz. Der Umfang der Zulassung ist daher unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Rechtsmittelklarheit durch Auslegung zu ermitteln. Danach ist hier von einer uneingeschränkten Zulassung auszugehen. Die vom Kläger im Berufungsverfahren gestellten (Haupt- und Hilfs-)Anträge betreffen zwar unterschiedliche Streitgegenstände. Diese sind aber eng miteinander verflochten, insbesondere stellt sich die vom Berufungsgericht aufgeworfene Frage des maßgeblichen Anknüpfungsortes nicht nur beim unionsrechtlichen, sondern auch beim nationalen Abschiebungsschutz. Für eine uneingeschränkte Zulassung der Revision spricht im Übrigen auch die dem Berufungsurteil beigefügte Rechtsmittelbelehrung, die sich lediglich auf das Rechtsmittel der Revision bezieht.

10

2. Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung des klägerischen Begehrens auf Gewährung von Abschiebungsschutz ist grundsätzlich der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung in der Tatsacheninstanz (Urteil vom 24. Juni 2008 - BVerwG 10 C 43.07 - BVerwGE 131, 198 Rn. 10). Rechtsänderungen während des Revisionsverfahrens sind allerdings zu beachten, wenn das Berufungsgericht - entschiede es anstelle des Bundesverwaltungsgerichts - sie zu berücksichtigen hätte. Maßgeblich ist daher für das Revisionsverfahren das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl I S. 162), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Freizügigkeitsgesetzes/EU und weiterer aufenthaltsrechtlicher Vorschriften vom 21. Januar 2013 (BGBl I S. 86). Unionsrechtlich finden sowohl die Richtlinie 2004/83/EG des Rates über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes - Qualifikations-Richtlinie - vom 29. April 2004 (ABl EU Nr. L 304 vom 30. September 2004 S. 12; berichtigt ABl EU Nr. L 204 vom 5. August 2005 S. 24) Anwendung als auch die - während des Berufungsverfahrens in Kraft getretene - Neufassung durch die Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl EU Nr. L 337 vom 20. Dezember 2011 S. 9). Für die in der Neufassung inhaltlich geänderten Bestimmungen wurde den Mitgliedstaaten eine Umsetzungsfrist bis zum 21. Dezember 2013 eingeräumt (Art. 39 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95/EU) und es bleibt bis zum Ablauf dieser Frist bei der Anwendung der Richtlinie 2004/83/EG (vgl. Art. 41 Abs. 2 i.V.m. Art. 40 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95/EU). Hinsichtlich der unverändert übernommenen Bestimmungen gilt die Neufassung hingegen schon jetzt (vgl. Art. 41 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95/EU).

11

3. Das Berufungsurteil verletzt in Bezug auf den vom Kläger primär begehrten unionsrechtlichen Abschiebungsschutz Bundesrecht. Die diesbezüglichen Vorgaben des Art. 15 der Richtlinie 2011/95/EU (früher: Art. 15 der Richtlinie 2004/83/EG) sind in § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG - in überschießender Umsetzung - als absolute Abschiebungsverbote ausgestaltet und bilden einen eigenständigen, in sich nicht weiter teilbaren Streitgegenstand (Urteile vom 24. Juni 2008 a.a.O. Rn. 11 und vom 27. April 2010 - BVerwG 10 C 5.09 - BVerwGE 136, 377 Rn. 13 und 16).

12

3.1 Das Berufungsgericht hat einen Anspruch des Klägers auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG mit einer Begründung abgelehnt, die revisionsrechtlicher Prüfung nicht standhält. Nach dieser Vorschrift ist von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abzusehen, wenn er dort als Angehöriger der Zivilbevölkerung einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt ist.

13

Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieses - die Vorgaben des Art. 15 Buchst. c der Richtlinie 2004/83/EG (inzwischen: Art. 15 Buchst. c der Richtlinie 2011/95/EU) umsetzenden - Abschiebungsverbots können auch dann erfüllt sein, wenn sich der bewaffnete Konflikt nicht auf das gesamte Staatsgebiet erstreckt (Urteil vom 24. Juni 2008 a.a.O. Rn. 25). In diesem Fall ist Bezugspunkt für die Gefahrenprognose der tatsächliche Zielort des Ausländers bei einer Rückkehr. Das ist in der Regel die Herkunftsregion des Ausländers, in die er typischerweise zurückkehren wird (Urteil vom 14. Juli 2009 - BVerwG 10 C 9.08 - BVerwGE 134, 188 Rn. 17 unter Hinweis auf EuGH, Urteil vom 17. Februar 2009 - Rs. C-465/07, Elgafaji - NVwZ 2009, 705 Rn. 40).

14

Das Berufungsgericht hat dies zutreffend zu Grunde gelegt. Es hat aber nicht geprüft, ob in der Herkunftsregion des Klägers ein bewaffneter Konflikt herrscht, sondern stattdessen auf die Verhältnisse in Kabul als dem derzeit einzig möglichen Abschiebungsziel abgestellt, weil der Kläger keinesfalls nach Helmand zurückkehren wolle bzw. werde. Wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 14. November 2012 (BVerwG 10 B 22.12 - juris Rn. 7) als geklärt gesehen hat, kommt es für die Frage, welche Region als Zielort der Rückkehr eines Ausländers anzusehen ist, aber weder darauf an, für welche Region sich ein unbeteiligter Betrachter vernünftigerweise entscheiden würde, noch darauf, in welche Region der betroffene Ausländer aus seinem subjektiven Blickwinkel strebt. Ein Abweichen von der Regel kann insbesondere nicht damit begründet werden, dass dem Ausländer in der Herkunftsregion die Gefahren drohen, vor denen ihm § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG Schutz gewähren soll. Dies ergibt sich schon aus dem systematischen Zusammenhang der unionsrechtlichen Abschiebungsverbote mit den Bestimmungen über den internen Schutz (Art. 8 der Richtlinie 2004/83/EG; künftig: Art. 8 der Richtlinie 2011/95/EU). Kommt die Herkunftsregion als Zielort wegen der dem Ausländer dort drohenden Gefahr nicht in Betracht, kann er nur unter den einschränkenden Voraussetzungen des Art. 8 der Richtlinie 2004/83/EG auf eine andere Region des Landes verwiesen werden. Der Begriff des "tatsächlichen Zielortes der Rückkehr" ist daher kein rein empirischer Begriff, bei dem auf die tatsächlich wahrscheinlichste oder subjektiv gewollte Rückkehrregion abzustellen ist. Da es bei § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG um den Schutz vor den Gefahren eines - nicht notwendig landesweiten - bewaffneten Konflikts im Heimatstaat geht, kommt bei der Bestimmung des Ortes der (voraussichtlichen) tatsächlichen Rückkehr der Herkunft als Ordnungs- und Zuschreibungsmerkmal eine besondere Bedeutung zu. Ein Abweichen von der Herkunftsregion kann daher auch nicht damit begründet werden, dass der Ausländer infolge eines bewaffneten Konflikts den personalen Bezug zu seiner Herkunftsregion verloren hat, etwa weil Familienangehörige getötet worden sind oder diese Gebiete ebenfalls verlassen haben. Auch soweit die nachlassende subjektive Bindung zur Herkunftsregion durch Umstände begründet worden ist, die mittelbare Folgen des bewaffneten Konflikts sind (z.B. Beeinträchtigung der sozialen und wirtschaftlichen Infrastruktur, nachhaltige Verschlechterung der Versorgungslage), und es mangels Existenzgrundlage und Zukunftsperspektive eine nachvollziehbare Haltung ist, nicht in die Herkunftsregion zurückkehren zu wollen, behält diese für die schutzrechtliche Betrachtung grundsätzlich ihre Relevanz. Allerdings ist jedenfalls dann nicht (mehr) auf die Herkunftsregion abzustellen, wenn sich der Ausländer schon vor der Ausreise und unabhängig von den fluchtauslösenden Umständen von dieser gelöst und in einem anderen Landesteil mit dem Ziel niedergelassen hatte, dort auf unabsehbare Zeit zu leben. Durch eine solche freiwillige Ablösung verliert die Herkunftsregion ihre Bedeutung als Ordnungs- und Zurechnungsmerkmal und scheidet damit als Anknüpfungspunkt für die Gefahrenprognose bei § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG aus.

15

Diese Ausdeutung des vom Gerichtshof der Europäischen Union - EuGH - (Urteil vom 17. Februar 2009 a.a.O. Rn. 40) verwandten Begriffs des tatsächlichen Zielorts der Rückkehr kann vorgenommen werden, ohne diesem die Rechtssache zur Vorabentscheidung vorzulegen. Der EuGH hat den Begriff in seinem Urteil vom 17. Februar 2009 zwar nicht abschließend definiert. Die hier entfaltete Auslegung trägt aber dem Zweck der Vorschriften über den internen Schutz Rechnung und folgt damit der Vorgabe des EuGH, die Auslegung nationalen Rechts so weit wie möglich am Wortlaut und Zweck der Richtlinie auszurichten, um das mit der Richtlinie verfolgte Ziel zu erreichen und auf diese Weise Art. 249 Abs. 3 EG (inzwischen: Art. 288 AEUV) nachzukommen (EuGH, Urteil vom 17. Februar 2009 a.a.O. Rn. 42).

16

Das Berufungsurteil verstößt nach den vorstehenden Grundsätzen gegen Bundesrecht, weil es für das Bestehen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts nicht die Verhältnisse in der Herkunftsregion des Klägers in den Blick genommen, sondern auf die Lage in Kabul als dem voraussichtlichen Zielort einer Abschiebung abgestellt hat. Den Feststellungen des Berufungsgerichts ist aber nicht zu entnehmen, dass der Kläger sich vor seiner Ausreise dauerhaft in einer anderen Region als Helmand niedergelassen hat. Er ist zwar zunächst mit seiner Lebensgefährtin nach Kabul (und später in den Iran zu seiner Schwester) gegangen. Dies geschah nach seinen Angaben aber allein aus Angst vor dem Vater seiner Lebensgefährtin; zur Dauer und den näheren Umständen des Aufenthalts in Kabul enthält das Berufungsurteil keine Feststellungen. Die vom Berufungsgericht angeführten Erwägungen, warum der Kläger nicht nach Helmand zurückkehren wolle bzw. werde, lassen die Relevanz der Heimatregion für die Gefahrenprognose bei einem bewaffneten Konflikt nicht entfallen.

17

3.2 Das Berufungsurteil beruht auf diesem Fehler. Das Berufungsgericht hat - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - keine tatsächlichen Feststellungen zur Lage in der Provinz Helmand getroffen. Ob in dieser Region ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt herrscht und dem Kläger dort die in § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG definierte Gefahr droht, kann daher revisionsgerichtlich weder festgestellt noch ausgeschlossen werden.

18

3.3 Die Entscheidung erweist sich hinsichtlich des unionsrechtlichen Abschiebungsschutzes auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO) oder unrichtig, so dass der Senat in der Sache nicht abschließend entscheiden kann.

19

a) Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG scheidet nicht schon deshalb aus, weil der Kläger - einen innerstaatlichen bewaffneten Konflikt in seiner Herkunftsregion unterstellt - in Kabul internen Schutz finden könnte. Dies würde nach § 60 Abs. 11 AufenthG i.V.m. Art. 8 der Richtlinie 2004/83/EG voraussetzen, dass für den Kläger in Kabul nicht nur keine Gefahr besteht, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, sondern von ihm auch vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort aufhält.

20

Auch hierzu fehlen hinreichende tatrichterliche Feststellungen. Das Berufungsgericht hat in Bezug auf Kabul zwar festgestellt, dass die tatsächlichen Voraussetzungen für die Gewährung nationalen Abschiebungsschutzes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 und 3 AufenthG nicht vorliegen, weil dort keine extreme Gefahrenlage herrsche und zu erwarten sei, dass Rückkehrer durch Gelegenheitsarbeiten ein kümmerliches Einkommen erzielen und damit ein Leben am Rande des Existenzminimums finanzieren könnten. Nach Art. 8 der Richtlinie 2004/83/EG muss beim internen Schutz die Existenzgrundlage aber so weit gesichert sein, dass vom Ausländer vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort aufhält. Dieser Zumutbarkeitsmaßstab geht über das Fehlen einer im Rahmen des § 60 Abs. 7 Satz 1 und 3 AufenthG beachtlichen existenziellen Notlage hinaus; weiterhin offenbleiben kann, welche darüber hinausgehenden wirtschaftlichen und sozialen Standards erfüllt sein müssen (vgl. Urteil vom 29. Mai 2008 - BVerwG 10 C 11.07 - BVerwGE 131, 186 Rn. 35).

21

b) Umgekehrt kann auf der Grundlage der tatrichterlichen Feststellungen auch nicht davon ausgegangen werden, dass das Berufungsurteil hinsichtlich des unionsrechtlichen Abschiebungsschutzes aus anderen Gründen unrichtig ist. Das Berufungsgericht hat vor allem im Ergebnis zu Recht das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 AufenthG verneint. Ein solches Abschiebungsverbot ergibt sich - entgegen der Auffassung der Revision - insbesondere nicht aus den allgemeinen humanitären Verhältnissen in Afghanistan.

22

Nach § 60 Abs. 2 AufenthG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem für ihn die konkrete Gefahr besteht, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden. Mit diesem Abschiebungsverbot wird Art. 15 Buchst. b der Richtlinie 2004/83/EG (inzwischen: Art. 15 Buchst. b der Richtlinie 2011/95/EU) umgesetzt. Die Europäische Kommission hat sich bei der Formulierung dieser Richtlinienbestimmung an Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (BGBl 1952 II S. 685) - EMRK - orientiert und in diesem Zusammenhang ausdrücklich auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte - EGMR - Bezug genommen (Vorschlag der Kommission für eine Richtlinie des Rates über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen vom 12. September 2001 KOM <2001> 510 endgültig S. 6, 30). Die Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK ist bei der Auslegung des § 60 Abs. 2 AufenthG auch über Art. 19 Abs. 2 der Grundrechte-Charta (ABl EU 2010 Nr. C 83, 389) - GR-Charta - zu berücksichtigen. Danach darf niemand in einen Staat abgeschoben werden, in dem für ihn das ernsthafte Risiko der Folter oder einer anderen unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung besteht. Dies gilt nach Art. 51 Abs. 1 GR-Charta auch für die Mitgliedstaaten bei der Durchführung des Rechts der Union. Nach den gemäß Art. 52 Abs. 7 GR-Charta bei ihrer Auslegung gebührend zu berücksichtigenden Erläuterungen (ABl EU 2007 Nr. C 303 S. 17 = EuGRZ 2008, 92) wird durch die Regelung in Art. 19 Abs. 2 GR-Charta die Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK in Auslieferungs-, Ausweisungs- und Abschiebungsfällen übernommen (Urteil vom 27. April 2010 a.a.O. Rn. 15 und 17).

23

Entgegen der Auffassung der Revision ist der neueren Rechtsprechung des EGMR nicht zu entnehmen, dass sich der Maßstab für eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK bei Abschiebungen in Staaten mit schwierigen Lebensbedingungen nach den "für alle Menschen gleich geltenden Mindeststandards einer Behandlung" bestimmt. Entsprechendes ergibt sich insbesondere nicht aus der Entscheidung des EGMR im Verfahren M.S.S. gegen Belgien und Griechenland (Urteil vom 21. Januar 2011 - Nr. 30696/06 - NVwZ 2011, 413). Bereits in seinem Beschluss vom 25. Oktober 2012 (BVerwG 10 B 16.12 - juris Rn. 8 f.) hat der Senat dargelegt, dass der EGMR davon ausgeht, dass die Staaten - unbeschadet ihrer vertraglichen Verpflichtungen einschließlich derer aus der Konvention selbst - das Recht haben, die Einreise fremder Staatsbürger in ihr Hoheitsgebiet zu regeln (EGMR, Urteile vom 28. Mai 1985 - Nr. 15/1983/71/107-109, Abdulaziz u. a./Vereinigtes Königreich - NJW 1986, 3007 Rn. 67; vom 18. Oktober 2006 - Nr. 46410/99, Üner/Niederlande - NVwZ 2007, 1279 Rn. 54 und vom 28. Juni 2012 - Nr. 14499/09, A.A. u.a. - Rn. 71). Die Abschiebung durch einen Konventionsstaat kann aber dessen Verantwortlichkeit nach der Konvention begründen, wenn es ernsthafte und stichhaltige Gründe dafür gibt, dass der Betroffene im Falle seiner Abschiebung tatsächlich Gefahr läuft, im Aufnahmeland einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden. In einem solchen Fall ergibt sich aus Art. 3 EMRK die Verpflichtung, die Person nicht in dieses Land abzuschieben (stRspr, EGMR, Urteile vom 7. Juli 1989 - Nr. 1/1989/161/217, Soering/Vereinigtes Königreich - NJW 1990, 2183 Rn. 90 f. und vom 28. Februar 2008 - Nr. 37201/06, Saadi/Italien - NVwZ 2008, 1330 Rn. 125). Allerdings können Ausländer kein Recht aus der Konvention auf Verbleib in einem Konventionsstaat geltend machen, um dort weiter medizinische, soziale oder andere Hilfe und Unterstützung zu erhalten. Der Umstand, dass im Fall einer Aufenthaltsbeendigung die Lage des Betroffenen einschließlich seiner Lebenserwartung erheblich beeinträchtigt würde, reicht nach dieser Rechtsprechung allein nicht aus, einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK anzunehmen. Anderes kann nur in besonderen Ausnahmefällen gelten, in denen humanitäre Gründe zwingend gegen die Aufenthaltsbeendigung sprechen (EGMR, Urteil vom 27. Mai 2008 - Nr. 26565/05, N./Vereinigtes Königreich - NVwZ 2008, 1334 Rn. 42). So hat der EGMR ein Abschiebungsverbot aus Art. 3 EMRK zugunsten eines im fortgeschrittenen, tödlichen und unheilbaren Stadiums an Aids Erkrankten angenommen, weil die Abschiebung seinen Tod beschleunigen würde, er keine angemessene Behandlung erreichen könne und kein Beweis für irgendeine mögliche moralische oder soziale Unterstützung im Zielstaat zu erbringen sei (EGMR, Urteil vom 2. Mai 1997 - Nr. 146/1996/767/964, D./Vereinigtes Königreich - NVwZ 1998, 161 Rn. 52 f.). Zusammenfassend führt der Gerichtshof zur Herleitung eines Abschiebungsverbots aus Art. 3 EMRK aufgrund von Krankheiten aus, dass angesichts der grundlegenden Bedeutung von Art. 3 EMRK im System der Konvention zwar eine gewisse Flexibilität notwendig sei, um eine Ausweisung (expulsion) in besonderen Ausnahmefällen zu verhindern. Doch verpflichte Art. 3 EMRK die Staaten nicht, Fortschritte in der Medizin sowie Unterschiede in sozialen und wirtschaftlichen Standards durch freie und unbegrenzte Versorgung von Ausländern ohne Bleiberecht zu beseitigen (EGMR, Urteil vom 27. Mai 2008 a.a.O. Rn. 44).

24

Wie der Senat in seinem Beschluss vom 25. Oktober 2012 (a.a.O. Rn. 9) ausgeführt hat, ist diese gefestigte Rechtsprechung durch das Urteil der Großen Kammer vom 21. Januar 2011 (a.a.O.) im Verfahren M.S.S. gegen Belgien und Griechenland nicht grundsätzlich revidiert worden. Dieses Urteil verhält sich - entgegen der Auffassung der Revision - erkennbar nicht zu den "für alle Menschen gleich geltenden Mindeststandards einer Behandlung". Zwar hat der EGMR eine Verletzung von Art. 3 EMRK durch das Königreich Belgien als abschiebenden Staat angenommen, weil der betroffene Asylantragsteller mit seiner Überstellung an Griechenland als Signaturstaat der EMRK einer Situation äußerster materieller Armut ausgeliefert worden sei, was den belgischen Behörden bewusst gewesen sei (Rn. 263 f., 366 f.). Jedoch erstreckt diese Entscheidung den Schutzbereich des Art. 3 EMRK ausdrücklich nicht allgemein auf soziale Leistungsrechte; der EGMR betont vielmehr die Fortgeltung seiner insoweit sehr zurückhaltenden Rechtsprechung (Rn. 249 m.w.N.) und begründet seine Entscheidung mit dem Schutz der Menschenwürde von Personen, die - in einem ihnen völlig fremden Umfeld - vollständig von staatlicher Unterstützung abhängig sind und behördlicher Gleichgültigkeit gegenüberstehen, obwohl sie sich in ernsthafter Armut und Bedürftigkeit befinden (Rn. 253). Als eine hiernach in Betracht zu ziehende Personengruppe führt der EGMR die Gruppe der Asylsuchenden an, die er als besonders verletzlich und schutzbedürftig qualifiziert (Rn. 251, 259).

25

Dass damit keine generelle Erstreckung des Schutzes nach Art. 3 EMRK auf zu gewährleistende Standards im Heimatstaat des Betroffenen einhergeht, ergibt sich auch aus nachfolgenden Urteilen des EGMR (vgl. Beschluss vom 25. Oktober 2012 a.a.O. Rn. 9 m.w.N.). In seinem Urteil vom 28. Juni 2011 im Verfahren Sufi und Elmi gegen Vereinigtes Königreich (Nr. 8319/07 - NVwZ 2012, 681) stellt der EGMR nochmals klar, dass in Abschiebungsfällen nur zu prüfen ist, ob unter Berücksichtigung aller Umstände ernstliche Gründe für die Annahme nachgewiesen worden sind, dass der Betroffene im Fall seiner Abschiebung tatsächlich Gefahr liefe, einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden. Wenn eine solche Gefahr nachgewiesen ist, verletzt die Abschiebung des Ausländers notwendig Art. 3 EMRK, einerlei, ob sich die Gefahr aus einer allgemeinen Situation der Gewalt ergibt, einem besonderen Merkmal des Ausländers oder einer Verbindung von beiden (Rn. 218). Zugleich weist der EGMR darauf hin, dass die sozio-ökonomischen und humanitären Verhältnisse im Bestimmungsland hingegen nicht notwendig für die Frage bedeutend und erst recht nicht dafür entscheidend sind, ob der Betroffene in diesem Gebiet wirklich der Gefahr einer Misshandlung unter Verstoß gegen Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre. Denn die Konvention zielt hauptsächlich darauf ab, bürgerliche und politische Rechte zu schützen. Die grundlegende Bedeutung von Art. 3 EMRK macht nach Auffassung des EGMR aber eine gewisse Flexibilität erforderlich, um in sehr ungewöhnlichen Fällen eine Abschiebung zu verhindern. In ganz außergewöhnlichen Fällen können daher auch (schlechte) humanitäre Verhältnisse Art. 3 EMRK verletzen, wenn die humanitären Gründe gegen die Ausweisung "zwingend" sind (Rn. 278). Nur soweit die schlechten humanitären Bedingungen - wie in Somalia - nicht nur oder überwiegend auf Armut oder fehlende staatliche Mittel beim Umgang mit Naturereignissen zurückzuführen sind, sondern überwiegend auf direkte und indirekte Aktionen der Konfliktparteien zurückgehen, hält der EGMR das im Verfahren M.S.S. gegen Belgien und Griechenland (a.a.O.) entwickelte Kriterium für besser geeignet, nach dem die Fähigkeit des Beschwerdeführers berücksichtigt werden muss, seine elementaren Bedürfnisse zu befriedigen, wie Nahrung, Hygiene und Unterkunft, weiter seine Verletzlichkeit für Misshandlungen und seine Aussicht auf eine Verbesserung der Lage in angemessener Zeit (Rn. 282 f.).

26

Welche Anforderungen sich aus dieser Rechtsprechung des EGMR im Einzelnen für Abschiebungen in den Herkunftsstaat bei schlechten humanitären Bedingungen ergeben, bedarf vorliegend keiner abschließenden Entscheidung. Denn selbst der EGMR geht in Bezug auf Afghanistan davon aus, dass die allgemeine Lage dort nicht so ernst ist, dass eine Abschiebung ohne Weiteres eine Verletzung des Art. 3 EMRK wäre (EGMR, Urteil vom 13. Oktober 2011 - Nr. 10611/09, Husseini/Schweden - NJOZ 2012, 952 Rn. 84). Auch auf der Grundlage der tatrichterlichen Feststellungen des Berufungsgerichts liegen die Voraussetzungen für eine allein auf die allgemeinen Lebensbedingungen im Herkunftsland gestützte Verletzung des Art. 3 EMRK ersichtlich nicht vor. Maßgeblich ist dabei die Perspektive des abschiebenden Staates, aus dessen Sicht zu prüfen ist, ob der Betroffene durch die Abschiebung tatsächlich Gefahr läuft, einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden. Bei dieser Prüfung stellt der EGMR grundsätzlich auf den gesamten Abschiebungszielstaat ab und prüft zunächst, ob solche Umstände an dem Ort vorliegen, an dem die Abschiebung endet (EGMR, Urteil vom 28. Juni 2011 a.a.O. Rn. 265, 301, 309). Das gilt auch bei der Beurteilung von Umständen, die nicht in die unmittelbare Verantwortung des Abschiebungszielstaates fallen, dem abschiebenden Staat nach Art. 3 EMRK aber dennoch eine Abschiebung des Ausländers verbieten.

27

Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass derzeit nur eine Abschiebung nach Kabul möglich ist (UA S. 14). Zugleich hat es sich bezüglich der allgemeinen Lebensbedingungen in Kabul - im Rahmen seiner Ausführungen zu § 60 Abs. 7 Satz 1 und 3 AufenthG - in tatsächlicher Hinsicht der Einschätzung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs angeschlossen, dass zu erwarten sei, dass Rückkehrer dort durch Gelegenheitsarbeiten ein kümmerliches Einkommen erzielen und damit ein Leben am Rande des Existenzminimums finanzieren könnten (UA S. 23). Die daran anschließende Bemerkung des Berufungsgerichts, aufgrund der schlechten Gesamtsituation dürfte ohne schützende Familien- und Stammesstrukturen eine Rückkehr nach Kabul selbst für gesunde alleinstehende Männer unter humanitären Gesichtspunkten "kaum zumutbar" sein, führt nicht zu einer anderen Bewertung. Sie umfasst nicht die tatsächliche Feststellung, die sozio-ökonomischen und humanitären Verhältnisse im Abschiebezielstaat seien so schlecht, dass nach Art. 3 EMRK von einer Abschiebung zwingend abgesehen werden müsse. Mit dieser Formulierung bringt das Berufungsgericht lediglich seine Haltung zum Ausdruck, dass die rechtlichen "Hürden" des Bundesverwaltungsgerichts für die Annahme eines Abschiebungsverbots in verfassungskonformer Auslegung des § 60 Abs. 7 Satz 1 und 3 AufenthG seiner Auffassung nach zu hoch sind, und lässt in der Sache sein Bedauern erkennen, dass die oberste Landesbehörde für Afghanistan keinen generellen Abschiebestopp aus humanitären Gründen gemäß § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG angeordnet hat und das Gericht diese politische Entscheidung - unterhalb der hier nicht erreichten Grenze verfassungsrechtlich gebotenen Abschiebungsschutzes - nicht zu ersetzen vermag (Beschluss vom 25. Oktober 2012 a.a.O. Rn. 5).

28

Damit liegen die tatsächlichen Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 AufenthG - ungeachtet des Umstandes, dass bei § 60 Abs. 2 AufenthG und bei § 60 Abs. 7 Satz 1 und 3 AufenthG in rechtlicher Hinsicht unterschiedliche Maßstäbe gelten - ersichtlich nicht vor. Selbst bei Zugrundelegung der - vom EGMR im Verfahren M.S.S. gegen Belgien und Griechenland für einen gänzlich anderen Anwendungsfall entwickelten und in den Verfahren Sufi und Elmi gegen Vereinigtes Königreich auf eine ebenfalls andere Ausgangssituation im Herkunftsstaat übertragenen - abgesenkten und auf die Situation besonderer Verletzlichkeit und Schutzbedürftigkeit bezogenen Maßstäbe ergäbe sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts zu den Verhältnissen in Kabul für den Kläger kein Abschiebungsverbot aus § 60 Abs. 2 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK (Beschluss vom 25. Oktober 2012 a.a.O. Rn. 10).

29

Auch insoweit bedarf es keiner Vorlage an den EuGH. Die Voraussetzungen, unter denen einen abschiebenden Staat aus Art. 3 EMRK ausnahmsweise eine Verantwortung für nicht dem Abschiebezielstaat oder anderen Akteuren zuzurechnende Umstände trifft, ergeben sich aus der Rechtsprechung des EGMR und werfen im vorliegenden Verfahren keine entscheidungserheblichen unionsrechtlichen Zweifelsfragen auf. Die Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK ist bei der Auslegung des Art. 15 Buchst. b der Richtlinie 2011/95/EU zu beachten. Dass die Richtlinie in Bezug auf Art. 3 EMRK bei Umständen, die weder in die Verantwortung des Abschiebezielstaats noch eines sonstigen Akteurs fallen, keinen über die Rechtsprechung des EGMR hinausgehenden Schutz gewährt, ergibt sich schon aus Art. 6 der Richtlinie 2011/95/EU (früher: Art. 6 der Richtlinie 2004/83/EG). Denn dieser Vorschrift ist zu entnehmen, dass es nach den Vorstellungen des Richtliniengebers auch beim subsidiären Schutz grundsätzlich eines Akteurs bedarf, von dem ein ernsthafter Schaden ausgehen kann.

30

4. Kann der Senat mangels hinreichender tatrichterlicher Feststellungen weder positiv noch negativ abschließend über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung unionsrechtlichen Abschiebungsschutzes entscheiden, so ist das Berufungsurteil schon aus diesem Grund aufzuheben und das Verfahren an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, ohne dass es auf die von der Revision fristgerecht erhobenen Verfahrensrügen ankommt. Zur Klarstellung weist der Senat allerdings darauf hin, dass die gerügten Verfahrensfehler nicht vorliegen. Insoweit wird Bezug genommen auf die Ausführungen in den Beschlüssen des Senats vom 25. Oktober 2012 - BVerwG 10 B 16.12 und 10 B 20.12 - zu vergleichbaren Verfahrensrügen des Prozessbevollmächtigten des Klägers. Das Berufungsgericht hat auch nicht gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verstoßen, weil es den Rechtsstreit nicht dem EuGH vorgelegt hat. Ein solcher Verstoß scheidet schon deswegen aus, weil es nach Art. 267 Abs. 2 AEUV zwar zur Vorlage berechtigt, nicht aber verpflichtet ist. Unabhängig davon liegen die Voraussetzungen für eine Vorlage an den EuGH aber auch nicht vor. Die entscheidungserheblichen Fragen des Unionsrechts sind in der Rechtsprechung des EuGH geklärt bzw. unterliegen keinen Zweifeln, die eine Vorlage rechtfertigen oder gar gebieten. Insoweit wird auf die vorstehenden Ausführungen Bezug genommen.

31

5. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:

32

5.1 Das Berufungsgericht wird hinsichtlich des Begehrens auf Gewährung unionsrechtlichen Abschiebungsschutzes vor allem mit Blick auf § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG auf aktueller Tatsachengrundlage zu klären haben, ob in der Herkunftsregion des Klägers ein bewaffneter Konflikt herrscht und ihm dort die Gefahren drohen, vor denen § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG Schutz gewährt. Ist dies der Fall, hat es weiter zu prüfen, ob der Kläger nach § 60 Abs. 11 AufenthG i.V.m. Art. 8 der Richtlinie 2004/83/EG auf die Möglichkeit internen Schutzes in einem anderen Landesteil - insbesondere Kabul - verwiesen werden kann.

33

5.2 Kommt das Berufungsgericht zu dem Ergebnis, dass der Kläger keinen Anspruch auf Gewährung unionsrechtlichen Abschiebungsschutzes hat, wird es auf aktueller Erkenntnislage auch erneut über den Hilfsantrag des Klägers auf Gewährung nationalen Abschiebungsschutzes nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 und 3 AufenthG zu entscheiden haben.

34

a) Dabei kann dahinstehen, wie die Aussage des Berufungsgerichts bei § 60 Abs. 5 AufenthG zu verstehen ist, dass bezüglich Art. 3 EMRK die weitergehende und unionsrechtlich aufgeladene Schutznorm des § 60 Abs. 2 AufenthG "vorrangig, d.h. im vorliegenden Falle nicht zu prüfen" sei. Sollte das Berufungsgericht damit zum Ausdruck bringen wollen, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG in Bezug auf Art. 3 EMRK durch § 60 Abs. 2 AufenthG verdrängt wird, wäre dies allerdings nicht mit Bundesrecht zu vereinbaren.

35

Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit eine Abschiebung nach den Bestimmungen der Europäischen Menschenrechtskonvention unzulässig ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Vorgängerregelung in § 53 Abs. 4 AuslG (Urteil vom 11. November 1997 - BVerwG 9 C 13.96 - BVerwGE 105, 322) umfasst der Verweis auf die EMRK lediglich Abschiebungshindernisse, die in Gefahren begründet liegen, welche dem Ausländer im Zielstaat der Abschiebung drohen ("zielstaatsbezogene" Abschiebungshindernisse).

36

Der Verweis auf Abschiebungsverbote, die sich aus der Anwendung der EMRK ergeben, umfasst auch das Verbot der Abschiebung in einen Zielstaat, in dem dem Ausländer unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung im Sinne von Art. 3 EMRK droht. Bei § 60 Abs. 5 AufenthG sind alle Verbürgungen der EMRK in den Blick zu nehmen, aus denen sich ein Abschiebungsverbot ergeben kann. Soweit § 60 Abs. 5 AufenthG die völkerrechtliche Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland wiederholt, bei aufenthaltsbeendenden Maßnahmen die Gefahr der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung zu berücksichtigen (Art. 3 EMRK), ist der sachliche Regelungsbereich zwar weitgehend identisch mit dem unionsrechtlichen Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 AufenthG und geht über diesen, soweit Art. 3 EMRK in Rede steht, jedenfalls nicht hinaus. Denn § 60 Abs. 2 AufenthG knüpft - wie dargelegt - an Art. 15 Buchst. b der Richtlinie 2011/95/EG an, der seinerseits die Verantwortung des Abschiebestaats nach Art. 3 EMRK übernimmt. Auch wenn bei Anträgen auf internationalen Schutz der unionsrechtliche Abschiebungsschutz - und damit auch das Vorliegen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2 AufenthG - vor dem nationalen Abschiebungsschutz zu prüfen ist, folgt hieraus in Bezug auf eine Verletzung des Art. 3 EMRK keine (verdrängende) Spezialität des Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2 AufenthG, die eine Prüfung des § 60 Abs. 5 AufenthG bereits dem Grunde nach ausschließt. Die Gewährleistung nach nationalem Recht tritt vielmehr selbstständig neben die aus Unionsrecht. Eine tatbestandsausschließende Spezialität des § 60 Abs. 2 AufenthG wäre mit dem hohen Rang, den die durch Art. 3 EMRK geschützten Rechtsgüter haben, unvereinbar. Damit ist hinsichtlich des Vorliegens eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG in jedem Fall materiell zu prüfen, ob die Voraussetzungen des Art. 3 EMRK erfüllt sind. In Fällen, in denen - wie hier - gleichzeitig über die Gewährung unionsrechtlichen und nationalen Abschiebungsschutzes zu entscheiden ist, scheidet allerdings bei Verneinung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 AufenthG regelmäßig aus denselben tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen auch ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG in Bezug auf Art. 3 EMRK aus, so dass in der Sache divergierende Bewertungen kaum denkbar sind.

37

b) Schließlich soll nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat auch dann abgesehen werden, wenn dort für ihn eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Allerdings sind Gefahren, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, grundsätzlich nur nach § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen (Sperrwirkung).

38

Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass ein Ausländer im Hinblick auf die Lebensbedingungen, die ihn im Abschiebezielstaat erwarten, insbesondere die dort herrschenden wirtschaftlichen Existenzbedingungen und die damit zusammenhängende Versorgungslage, Abschiebungsschutz in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nur ausnahmsweise beanspruchen kann, wenn er bei einer Rückkehr aufgrund dieser Bedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre. Denn nur dann gebieten es die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, ihm trotz einer fehlenden politischen Leitentscheidung nach § 60a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu gewähren. Wann danach allgemeine Gefahren von Verfassungs wegen zu einem Abschiebungsverbot führen, hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalles ab und entzieht sich einer rein quantitativen oder statistischen Betrachtung. Die drohenden Gefahren müssen jedoch nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden. Bezüglich der Wahrscheinlichkeit des Eintritts der drohenden Gefahren ist von einem im Vergleich zum Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erhöhten Maßstab auszugehen. Diese Gefahren müssen dem Ausländer daher mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser Wahrscheinlichkeitsgrad markiert die Grenze, ab der seine Abschiebung in den Heimatstaat verfassungsrechtlich unzumutbar erscheint. Schließlich müssen sich diese Gefahren alsbald nach der Rückkehr realisieren (stRspr, vgl. Urteil vom 8. September 2012 - BVerwG 10 C 14.10 - BVerwGE 140, 319 - Rn. 22 f. m.w.N.). Auch insoweit sind die Verhältnisse im ganzen Land in den Blick zu nehmen und - wie bei § 60 Abs. 2 und 5 AufenthG in Bezug auf Art. 3 EMRK - zunächst die Verhältnisse am Zielort der Abschiebung zu prüfen.

39

Das Berufungsgericht hat in Anwendung dieser Maßstäbe ein Abschiebungsverbot verneint, weil in tatsächlicher Hinsicht zu erwarten sei, dass Rückkehrer in Kabul durch Gelegenheitsarbeiten ein kümmerliches Einkommen erzielen und damit ein Leben am Rande des Existenzminimums finanzieren könnten. Dabei hat es weder die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit, dass es infolge der problematischen Versorgungslage, die neben der Versorgung mit Lebensmitteln auch die medizinische Versorgung und die Versorgung mit Wohnraum umfasst, zur Beeinträchtigung fundamentaler Schutzgüter kommen werde, überspannt noch hat es seine tatrichterliche Überzeugung auf einer zu schmalen Tatsachenbasis gebildet. Soweit die Revision geltend macht, das Berufungsgericht habe im Rahmen der Beurteilung einer extremen Gefahrenlage die medizinische Versorgungslage nicht hinreichend berücksichtigt, verkennt sie, dass diese nur bei akut behandlungsbedürftigen Vorerkrankungen oder in Fällen von Bedeutung ist, in denen aufgrund der allgemeinen Lebensverhältnisse mit einer entsprechend hohen Wahrscheinlichkeit eine lebensbedrohliche Erkrankung zu erwarten ist, für die dann faktisch kein Zugang zu medizinischer (Grund-)Versorgung besteht (s.a. Beschluss vom 25. Oktober 2012 - BVerwG 10 B 20.12 - Rn. 14).

40

Soweit das Berufungsgericht im Übrigen der Auffassung ist, das Bundesverwaltungsgericht stelle an das Vorliegen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 und 3 AufenthG in verfassungskonformer Anwendung überzogene rechtliche Anforderungen, geben die Ausführungen dem Senat keine Veranlassung zu einer Änderung seiner Rechtsprechung. Das Berufungsgericht begründet seine Kritik damit, dass die Zumutbarkeit einer Rückkehr unter humanitären Gesichtspunkten, die es aufgrund der schlechten Gesamtsituation ohne schützende Familien- oder Stammesstrukturen selbst für gesunde alleinstehende Männer "kaum" für gegeben hält, nach der Rechtsprechung "kein zentraler Maßstab für die Bestimmung einer extremen Gefahrenlage im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG" sei. Mit diesen Erwägungen stellt es dem aus dem Verfassungsrecht abgeleiteten Rechtsbegriff der Zumutbarkeit eine eigene - mit außerrechtlichen Erwägungen begründete und enger gefasste - Zumutbarkeit gegenüber und vermischt damit die Grenze zwischen einer dem Betroffenen rechtlich (noch) zumutbaren und einer nicht (mehr) zumutbaren Rückkehr. Dabei vernachlässigt es zudem, dass es bei der verfassungskonformen Auslegung nicht um die Bestimmung eines aus Sicht des jeweiligen Gerichts "sinnvollen" und/oder "menschenrechtsfreundlichen" Abschiebungsschutzregimes geht, sondern um die Festlegung der Voraussetzungen, unter denen im gewaltenteilenden Rechtsstaat die Rechtsprechung befugt ist, über eine verfassungskonforme Auslegung ausnahmsweise die Entscheidung des demokratisch legitimierten Gesetzgebers, allgemeine Gefahren nur im Rahmen einer Anordnung nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen, unbeachtet zu lassen. Hierbei macht es in der Sache einen erheblichen Unterschied, ob ein Mensch ohne jeden Ausweg in eine Situation gebracht wird, in der er so gut wie keine Überlebensmöglichkeit hat, oder ob er bei allen - auch existenzbedrohenden - Schwierigkeiten nicht chancenlos ist, sondern die Möglichkeit hat, Einfluss auf sein Schicksal zu nehmen.

41

Die weiteren Zweifel des Berufungsgerichts, ob ein Obergericht revisionsrechtlich dazu verpflichtet werden könne, sich mit der abweichenden Einschätzung anderer Obergerichte auseinanderzusetzen, betreffen nicht den materiell-rechtlichen Maßstab für die Beurteilung einer extremen Gefahrenlage selbst. Die damit ausgedrückte Kritik an der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den Anforderungen an die tatrichterliche Überzeugungsbildung nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO (vgl. Urteil vom 29. Juni 2010 - BVerwG 10 C 10.09 - BVerwGE 137, 226 Rn. 22) vernachlässigt, dass diese Auseinandersetzung nicht als Selbstzweck gefordert wird. Sie zielt auf eine Verbesserung der Entscheidungsqualität durch Verbreiterung der erkennbar in die tatrichterliche Bewertung eingestellten Tatsachen- und Argumentationsbasis. Dies gilt namentlich in Fällen, in denen es - wie hier - im Rahmen einer verfassungskonformen Auslegung von § 60 Abs. 7 Satz 1 und 3 AufenthG um eine "Korrektur" des demokratisch legitimierten Gesetzgebers geht, für die im Rahmen der Tatsachen- und Lagebeurteilung eine umfassende Gesamtwürdigung der voraussichtlichen Lebensbedingungen im Abschiebezielstaat und der damit verbundenen Gefahren erforderlich ist.

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 25. November 2014 ist unbegründet, weil die geltend gemachten Voraussetzungen des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG nicht vorliegen.

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinn von § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG. Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass die im Zulassungsantrag dargelegte konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war, ihre Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten ist und ihr eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 36).

Der Kläger hält für klärungsbedürftig, „ob aufgrund der veränderten Situation in Afghanistan Personen, die keine familiäre Bindungen mehr haben und schon lange aus Afghanistan weg sind, im Falle einer Rückkehr der Gefahr von Menschenrechtsverletzungen nach Art. 3 EMRK unterliegen, und daher ein Abschiebeverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG ausgesprochen werden muss.“ Da sich die Sicherheitslage in letzter Zeit verschlechtert habe, sei auch eine Verschlechterung bei der medizinischen Versorgung und den Chancen für Rückkehrer auf dem Arbeitsmarkt eingetreten; humanitäre Hilfslieferungen könnten nicht mehr erbracht werden. Es sei deshalb zu prüfen, ob er als alleinstehende Person ein Dasein unterhalb des Existenzminimums und unterhalb der Mindestversorgung fristen müsste. Erschwerend komme hinzu, dass er Afghanistan schon im Alter von 14 Jahren verlassen habe.

Der Hinweis des Klägers auf Berichte verschiedener Nichtregierungsorganisationen zur Lage in Afghanistan vermag die Zulassung der Berufung nicht zu rechtfertigen.

Die Reichweite der Schutznorm des § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt. Die Formulierung des Art. 3 EMRK, niemand dürfe unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden, lässt zwar nicht erkennen, ob sich diese nur aus konkret gegen den Betroffenen gerichteten Maßnahmen oder auch aus einer schlechten allgemeinen Situation mit unzumutbaren Lebensbedingungen ergeben kann. Eine Unterscheidung zwischen konkreten und allgemeinen Gefahren wird dort jedenfalls nicht vorgenommen. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die auf den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte verweist, hält aber eine unmenschliche Behandlung allein durch die humanitäre Lage und die allgemeinen Lebensbedingungen für möglich (BVerwG, U.v. 31.1.2013 - 10 C 15.12 - BVerwGE 146, 12 = NVwZ 2013, 1167; U.v. 13.6.2013 - 10 C 13.12 - BVerwGE 147, 8 = NVwZ 2013, 1489; EGMR, U.v. 21.1.2011 - M.S.S./Belgien und Griechenland, Nr. 30696/09 - NVwZ 2011, 413; U.v. 28.6.2011 - Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich, Nr. 8319/07 - NVwZ 2012, 681; U.v. 13.10.2011 - Husseini/Schweden, Nr. 10611/09 - NJOZ 2012, 952). Im Urteil vom 13. Juni 2013 (a. a. O.) ist das Bundesverwaltungsgericht ferner ausdrücklich von der früheren Rechtsprechung abgerückt und hält für das nationale Abschiebungsverbot des § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK nicht länger an der zu § 53 Abs. 4 AuslG 1990 vertretenen Auffassung fest, dass die Vorschrift nur Gefahren für Leib und Leben berücksichtige, die seitens eines Staates oder einer staatsähnlichen Organisation drohten. Nach der zitierten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (Verfahren Sufi und Elmi, a. a. O., Rn. 278, 282 f.) verletzen humanitäre Verhältnisse Art. 3 EMRK zum einen in ganz außergewöhnlichen Fällen, wenn die humanitären Gründe gegen die Ausweisung „zwingend“ seien. Dieses Kriterium sei angemessen, wenn die schlechten Bedingungen überwiegend auf die Armut zurückzuführen seien oder auf die fehlenden staatlichen Mittel, um mit Naturereignissen umzugehen. Zum anderen könne - wenn Aktionen von Konfliktparteien zum Zusammenbruch der sozialen, politischen und wirtschaftlichen Infrastruktur führten - eine Verletzung darin zu sehen sein, dass es dem Betroffenen nicht mehr gelinge, seine elementaren Bedürfnisse, wie Nahrung, Hygiene und Unterkunft, zu befriedigen. Im Anschluss hieran stellt das Bundesverwaltungsgericht darauf ab, ob es ernsthafte und stichhaltige Gründe dafür gibt, dass der Betroffene tatsächlich Gefahr läuft, einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden. Wenn eine solche Gefahr nachgewiesen sei, verletze die Abschiebung des Ausländers notwendig Art. 3 EMRK. Die Rechtsprechung sowohl des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (Verfahren Sufi und Elmi, a. a. O., Rn. 278, 282 f.) als auch des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, U.v. 31.1.2013 - 10 C 15.12 - a. a. O.) macht deutlich, dass die Annahme einer unmenschlichen Behandlung allein durch die humanitäre Lage und die allgemeinen Lebensbedingungen ein sehr hohes Gefährdungsniveau voraussetzt. Nur dann liegt ein außergewöhnlicher Fall vor, in dem die humanitären Gründe gegen die Ausweisung „zwingend“ sind. Wenn das Bundesverwaltungsgericht die allgemeine Lage in Afghanistan nicht als so ernst einstuft, dass ohne weiteres eine Verletzung angenommen werden könne, weist das ebenfalls auf die Notwendigkeit einer besonderen Ausnahmesituation hin. In Afghanistan ist die Lage jedenfalls nicht derart, dass eine Abschiebung ohne weiteres eine Verletzung von Art. 3 EMRK wäre (BVerwG, U.v. 31.1.2013 - 10 C 15.12 - a. a. O.).

In der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ist ebenfalls geklärt, dass für alleinstehende männliche afghanische Staatsangehörige in der Regel kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG anzunehmen ist (BayVGH, U.v. 12.2.2015 - 13a B 14.30309 - juris; U.v. 21.11.2014 - 13a B 14.30107 - juris). Außerdem ergibt sich aus den - nach wie vor aktuellen - UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013 (HCR/EG/AFG/13/01), dass alleinstehende leistungsfähige Männer eine Ausnahme von dem Erfordernis der externen Unterstützung bilden (s. dort S. 9). Der Bericht des Integrated Regional Information Network (IRIN) vom 19. Januar 2015 besagt zwar, dass die Auslieferung von Hilfsgütern in letzter Zeit komplizierter und gefährlicher geworden ist, jedoch nicht, dass jene nicht mehr erfolgt. Da der Kläger gemäß den Feststellungen des Verwaltungsgerichts vor seiner Migration nach Europa 14 Jahre lang in Iran lebte und dort als Koch arbeitete, hat er den größten Teil seines Lebens in einer islamisch geprägten Umgebung verbracht und einen Beruf ausgeübt. Diese Lebensumstände geben keinen Anlass zu einer allgemeinen Neubewertung im Rahmen eines Berufungsverfahrens. Aus dem vom Kläger angeführten Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 5. Oktober 2014 (S. 20) ergeben sich keine Hinweise auf eine Verschärfung der Lage der Rückkehrer (vgl. BayVGH, B.v. 31.7.2015 - 13a ZB 15.30116).

Die bekanntermaßen schwierige medizinische Versorgungslage in Afghanistan ist ebenfalls nicht entscheidungserheblich. Gemäß der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte kommt ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK in Anbetracht der hohen Schwelle dieser Schutznorm, insbesondere in jenen Fällen, in denen nicht die unmittelbare Verantwortung des Heimatstaats betroffen ist, allenfalls dann in Betracht, wenn die von Abschiebung bedrohte Person unter einer (schweren) Krankheit leidet und mit einer (weiteren) Verschlechterung ihres Leidens im Empfangsstaat zu rechnen wäre (EGMR, U.v. 6.2.2001 - Nr. 44599/98 - NVwZ 2002, 453). Dies ist hier aber nicht der Fall. Somit kommt es hier auch auf den Bericht des Afghanistan Analysts Network (AAN) vom 2. Februar 2014 über die medizinische Versorgung nicht an.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylVfG.

Tenor

I.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 14. April 2014 wird abgeändert und die Beklagte unter Abänderung von Nummer 3 und Aufhebung von Nummer 4 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 5. September 2013 verpflichtet festzustellen, dass bei den Klägern das Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich Afghanistan vorliegt.

II.

Die Beklage hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Von den Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht haben die Kläger ¾ und die Beklagte ¼ zu tragen.

III.

Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Kläger, eine Familie aus K. mit zwei im Jahr 2009 und im Jahr 2012 geborenen Kindern, sind afghanische Staatsangehörige und tadschikische Volkszugehörige. Sie reisten im Juni 2012 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten am 25. Juni 2012 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) Asylantrag.

Der Kläger zu 1, der Ehemann und Vater, gab bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt am 24. Oktober 2012 an, er habe mit seiner Familie zuletzt in K. gelebt. Am 7. Oktober 2011 (12.10.1390) hätten sie Afghanistan verlassen. Seine Eltern lebten noch in K. Sechs Onkel lebten in Deutschland, in Afghanistan seien noch eine 24 Jahre alte Schwester sowie zwei Brüder mit 16 oder 17 und 10 Jahren. Nach dem Abitur habe er zusammen mit seinem Vater ein Geschäft geführt, in dem man verschiedene Zubehörteile zum Bau eines Hauses erhalte. Auf die Frage nach dem Ausreisegrund gab der Kläger zu 1 an, Grund sei die Zukunft seiner Kinder. In Afghanistan gebe es keine Kindergärten, keine richtige Schule, man könne keine richtige Ausbildung machen und jeden Tag gebe es irgendwo ein Attentat. Er wolle nicht, dass seine Kinder in einer Umgebung aufwüchsen, wo nur Krieg und Chaos sei. Seine Familie sei nicht sehr reich, aber auch nicht arm gewesen. Er habe ein Auto, ein Grundstück und den Laden besessen. Dies alles hätten sie für die Zukunft der Kinder aufgegeben. Die Klägerin zu 2, die Ehefrau und Mutter, gab bei ihrer Anhörung an, bis zu ihrer Ausreise habe die Familie in K. gelebt. Die Familie sei bis nach Athen gemeinsam geflohen. Dort hätten sie einen Araber kennengelernt, der sie als seine Ehefrau gemeinsam mit den beiden Kindern mit nach Deutschland genommen habe. Sie sei mit ihm nach Frankfurt am Main geflogen. Am 3. Juni 2012 sei sie mit den Kindern in Deutschland angekommen. Sie habe im Jahr 2008 geheiratet. In Afghanistan lebten noch ihre Eltern in K. sowie vier Schwestern und zwei Brüder. Sie habe an einem staatlichen Institut eine zweijährige Ausbildung zur Erzieherin, zur Kindergärtnerin, absolviert und abgeschlossen. Bis zur Geburt des ersten Kindes habe sie dann sechs Monate im Kindergarten gearbeitet. Afghanistan habe sie wegen der Zukunft ihrer Kinder verlassen. Sie habe sie nicht in den Kindergarten bringen können, sie hätten nicht alleine in die Schule gehen können. Ein Onkel von ihr sei bei einem Attentat umgekommen. Ihr Mann arbeite auch in K. und sie wolle nicht, dass ihm Gleiches passiert. Er habe dort ein Geschäft und verkaufe u. a. Waschbecken und Kommoden. Sie wolle, dass ihre Kinder in Deutschland eine Zukunft hätten.

Mit Bescheid des Bundesamts vom 5. September 2013 wurden die Anträge auf Anerkennung als Asylberechtigte abgelehnt (1.) sowie festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen (2. und 3.) und den Klägern die Abschiebung angedroht (4.). Zur Begründung ist angeführt, die Kläger hätten eine politische Verfolgung nicht geltend gemacht, sondern sich nur auf die allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan bezogen. Für eine Gefährdung wegen der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Tadschiken bestünden keine Anhaltspunkte. Auch Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG lägen nicht vor, insbesondere bestehe keine erhebliche individuelle Gefahr aufgrund eines bewaffneten Konflikts. Zudem seien keine stichhaltigen Ausführungen gemacht worden, aus denen sich ergäbe, dass die Familie nach einer Rückkehr mittellos und völlig auf sich gestellt wäre. In der Gesamtschau könne nicht von einer extremen Gefahrenlage nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ausgegangen werden.

Mit der hiergegen gerichteten Klage vor dem Verwaltungsgericht Regensburg verfolgten die Kläger ihr Begehren weiter. In der mündlichen Verhandlung am 14. April 2014 vertieften die Kläger ihr Vorbringen und gaben an, alle ihre Ersparnisse für die Ausreise aufgewandt zu haben. Weiter habe die Familie Geld vom Vater des Klägers zu 1 bekommen. Bei einer Rückkehr stünde die Familie vor dem Nichts. Außer den Eltern des Klägers zu 1 seien dort keine Verwandten mehr. Die Klägerin zu 2 habe in Afghanistan noch ihre Mutter sowie vier Schwestern und zwei Brüder.

Mit Urteil vom 14. April 2014 wurde die Klage abgewiesen. Dass den Klägern relevante Verfolgungsmaßnahmen drohten, sei weder dargetan, noch sonst ersichtlich. Auch die Voraussetzungen für subsidiären und nationalen Schutz lägen nicht vor. Insbesondere sei ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht deshalb festzustellen, weil es sich um eine Familie mit kleinen Kindern handle. Hier vermittle Nr. C 3.2 der Verwaltungsvorschriften des Bayerischen Staatsministeriums des Innern den Klägern gleichwertigen Schutz vor Abschiebung. Danach würden Straftäter, Personen, bei denen Ausweisungsgründe vorliegen bzw. Sicherheitsbedenken bestehen, sowie alleinstehende, männliche afghanische Staatsangehörige vorrangig zurückgeführt. Die Rückführung anderer Personen sei vorerst zurückzustellen. Letzterem Personenkreis gehöre die Familie an, so dass sie nach Abschluss des Asylverfahrens ebenso eine Duldung erhalten würde wie diejenigen Personen, für die ein förmlicher Abschiebestopp bestehe. Damit sei die Familie hinreichend vor einer Abschiebung nach Afghanistan geschützt. Die Familie sei auch trotz der bekanntermaßen schlechten Sicherheits- und Versorgungslage keiner konkreten landesweiten Gefährdung für Leib, Leben oder Freiheit ausgesetzt. Die Eltern seien beide überdurchschnittlich qualifiziert und bei einer Rückkehr sei zumindest damit zu rechnen, dass der Familienverband, der bereits die Ausreise finanziert habe, die Kläger wieder aufnehme und ihnen in der ersten Zeit ein Obdach biete. Zudem verfügten die Kläger noch über andere Familienmitglieder.

Auf Antrag der Kläger hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die Berufung hinsichtlich des Begehrens nach Feststellung eines national begründeten Abschiebungsverbots mit Beschluss vom 4. August 2014 wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage zugelassen, ob für eine Familie mit minderjährigen Kindern bei Rückkehr eine erhebliche konkrete Gefahr im Sinn von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG besteht.

Zur Begründung ihrer Berufung tragen die Kläger vor, sie hätten noch zwei sehr kleine Kinder im Alter von erst fünf und zwei Jahren, so dass jedenfalls für die Mutter eine Arbeit nicht ohne weiteres möglich sein werde. Schon mit nur einem Kind sei ihr der Besuch eines lediglich sechsmonatigen Praktikums nicht regelmäßig möglich gewesen. Es sei nicht anzunehmen, dass sie als Kindergärtnerin ohne weiteres ihre beiden Kinder mit zur Arbeit nehmen könne. Der Vater werde nicht im Stande sein, für vier Personen den Unterhalt zu verdienen. Rücklagen existierten nicht mehr, die Eltern hätten beide keine Arbeitsstelle mehr und eine weitere Unterstützung könne nicht mehr gewährt werden. Der Vater der Klägerin zu 2 sei zwischenzeitlich verstorben und die erwachsenen Geschwister hätten kein ausreichendes eigenes Einkommen. Die politische Entscheidung über eine Aussetzung der Abschiebung, die sich jederzeit wieder verändern könne, enthebe das Gericht nicht von der Feststellung zu den Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Eine erhebliche konkrete Gefahr bestehe darüber hinaus auch deshalb, weil sich die Sicherheitslage erheblich verschlechtert habe. Die Innenministerkonferenz sei der Auffassung, dass zwangsweise Rückführungen weiterhin nur nach umfassender Einzelfallprüfung erfolgen sollten. UNHCR zufolge verschlechtere sich die Situation in Afghanistan zusehends. In K. spitze sich die Lage ebenfalls zu.

Die Kläger beantragen,

die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 14. April 2014 zu verpflichten, festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegt.

Die Beklagte führt aus, es spreche Erhebliches dafür, dass die in Bayern geltenden Vorgaben als Erlasslage zu sehen seien, die afghanischen Familien mit minderjährigen Kindern einen Schutz vor Abschiebung vermittle. Unabhängig davon bestehe für Familien mit minderjährigen Kindern trotz der allgemein schwierigen humanitären Umstände nicht regelmäßig eine Extremgefahr, zumal auch die Rückkehrförderung zu berücksichtigen sei. Die einem Familienvater obliegende Aufgabe, über seine Person hinaus für die Angehörigen das Existenzminimum zu erwirtschaften, sei weiter kein sich unmittelbar auswirkender Aspekt. Das Abschiebungsschutzrecht gehe von einer gerade dem jeweiligen Schutzsuchenden konkret und individuell drohenden Gefahrenlage aus. Auf die erst mittelbare Folge der Erfüllung rechtlicher oder ethischer Verpflichtungen könne nicht abgestellt werden. Bei tatsächlicher Existenzgefährdung der vom Erwerbsfähigen abhängigen Angehörigen könne dort ein Abschiebungsverbot vorliegen, durch das dem Erwerbsfähigen als Ausfluss seiner Rechte aus Art. 6 GG dann ein Anspruch auf Fortbestand der familiären Gemeinschaft im Bundesgebiet erwachse. Zudem sei ein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang zwischen Rückkehr und drohender Rechtsgutverletzung erforderlich. Schlechte humanitäre Bedingungen könnten zwar in Ausnahmefällen in Bezug auf Art. 3 EMRK ein Abschiebungsverbot begründen, aber in Afghanistan sei die allgemeine Lage nicht so ernst, dass ohne weiteres eine Verletzung angenommen werden könne. Fraglich sei schon, ob aus Sicht des Gesetzgebers der Schutzbereich des § 60 Abs. 5 AufenthG bei einer auf eine Bevölkerungsgruppe bezogenen Gefahrenlage überhaupt eröffnet sei. Angesichts des besonderen Ausnahmecharakters sei ein Gefährdungsgrad entsprechend der Extremgefahr erforderlich.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und Behördenakten sowie auf die zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Erkenntnisquellen verwiesen.

Gründe

Die Berufung ist zulässig und begründet (§ 125 Abs. 1 Satz 1, § 128 Satz 1 VwGO). Das Bundesamt ist nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 AsylVfG) verpflichtet festzustellen, dass bei den Klägern das Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich Afghanistan vorliegt. Ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG erfüllt sind, bedarf keiner Prüfung, da es sich beim national begründeten Abschiebungsverbot um einen einheitlichen und nicht weiter teilbaren Verfahrensgegenstand handelt (BVerwG, U.v. 8.9.2011 - 10 C 14.10 - BVerwGE 140, 319 Rn. 16 und 17). Damit kommt es auch auf die Frage nicht an, ob Nr. C.3.2 der Verwaltungsvorschriften des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr zum Ausländerrecht (BayVVAuslR) vom 3. März 2014, Az. IA2-2081.13-15, für Familien eine Anordnung nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG darstellt, die ihnen Schutz vor Abschiebung vermittelt und deshalb die analoge Anwendung von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ausschließt.

Gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit eine Abschiebung nach den Bestimmungen der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) unzulässig ist. Einschlägig ist hier Art. 3 EMRK, wonach niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden darf. Das wäre bei den Klägern der Fall, wenn sie nach Afghanistan zurückkehren müssten. Der Kläger zu 1 und 2 als Eltern von zwei minderjährigen Kindern befürchten, aufgrund der dortigen Situation einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden. Damit machen die Kläger zwar nicht geltend, dass ihnen näher spezifizierte, konkrete Maßnahmen drohen würden, sondern sie berufen sich auf die allgemeine Lage. Die zu erwartenden schlechten Lebensbedingungen und die daraus resultierenden Gefährdungen weisen vorliegend aber eine Intensität auf, dass auch ohne konkret drohende Maßnahmen von einer unmenschlichen Behandlung auszugehen ist.

Der Schutzbereich des § 60 Abs. 5 AufenthG ist auch bei einer allgemeinen, auf eine Bevölkerungsgruppe bezogenen Gefahrenlage eröffnet.

Von der Beklagten wird das allerdings bezweifelt, weil der (deutsche) Gesetzgeber in Kenntnis der vom Bundesverwaltungsgericht bejahten Erweiterung auf Gefährdungen, die nicht staatlich zu verantworten seien (BVerwG, U.v. 31.1.2013 - 10 C 15.12 - BVerwGE 146, 12 = NVwZ 2013, 1167; U.v. 13.6.2013 - 10 C 13.12 - BVerwGE 147, 8 = NVwZ 2013, 1489), am Konzept von allgemeinen Gefährdungslagen einerseits und individuell gelagerten Schutzgründen andererseits festgehalten habe. Die Formulierung des Art. 3 EMRK, niemand dürfe unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden, lässt zwar nicht erkennen, ob sich diese nur aus konkret gegen den Betroffenen gerichteten Maßnahmen oder auch aus einer schlechten allgemeinen Situation mit unzumutbaren Lebensbedingungen ergeben kann. Eine Unterscheidung zwischen konkreten und allgemeinen Gefahren wird dort jedenfalls nicht vorgenommen. Die von der Beklagten zitierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die auf den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte verweist (BVerwG, U.v. 31.1.2013 a. a. O.; U.v. 13.6.2013 - 10 C 13.12 - BVerwGE 147, 8 = NVwZ 2013, 1489; EGMR, U.v. 21.1.2011 - M.S.S./Belgien und Griechenland, Nr. 30696/09 - NVwZ 2011, 413; U.v. 28.6.2011 - Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich, Nr. 8319/07 - NVwZ 2012, 681; U.v. 13.10.2011 - Husseini/Schweden, Nr. 10611/09 - NJOZ 2012, 952), hält aber eine unmenschliche Behandlung allein durch die humanitäre Lage und die allgemeinen Lebensbedingungen für möglich. Im Urteil vom 13. Juni 2013 (a. a. O.) ist das Bundesverwaltungsgericht ferner ausdrücklich von der früheren Rechtsprechung abgerückt und hält für das nationale Abschiebungsverbot des § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK nicht länger an der zu § 53 Abs. 4 AuslG 1990 vertretenen Auffassung fest, dass die Vorschrift nur Gefahren für Leib und Leben berücksichtige, die seitens eines Staates oder einer staatsähnlichen Organisation drohten. Nach der zitierten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (Verfahren Sufi und Elmi, a. a. O., Rn. 278, 282 f.) verletzen humanitäre Verhältnisse Art. 3 EMRK zum einen in ganz außergewöhnlichen Fällen, wenn die humanitären Gründe gegen die Ausweisung „zwingend“ seien. Dieses Kriterium sei angemessen, wenn die schlechten Bedingungen überwiegend auf die Armut zurückzuführen seien oder auf die fehlenden staatlichen Mittel, um mit Naturereignissen umzugehen. Zum anderen könne - wenn Aktionen von Konfliktparteien zum Zusammenbruch der sozialen, politischen und wirtschaftlichen Infrastruktur führten - eine Verletzung darin zu sehen sein, dass es dem Betroffenen nicht mehr gelinge, seine elementaren Bedürfnisse, wie Nahrung, Hygiene und Unterkunft, zu befriedigen. Zu berücksichtigen seien dabei auch seine Verletzbarkeit für Misshandlungen und seine Aussicht auf eine Verbesserung seiner Lage in angemessener Zeit. Im Anschluss hieran stellt das Bundesverwaltungsgericht darauf ab, ob es ernsthafte und stichhaltige Gründe dafür gibt, dass der Betroffene tatsächlich Gefahr läuft, einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden. Wenn eine solche Gefahr nachgewiesen sei, verletze die Abschiebung des Ausländers notwendig Art. 3 EMRK, einerlei, ob sich die Gefahr aus einer allgemeinen Situation der Gewalt ergebe, einem besonderen Merkmal des Ausländers oder einer Verbindung von beiden. Die sozio-ökonomischen und humanitären Verhältnisse seien nicht notwendig für die Frage bedeutend und erst recht nicht dafür entscheidend, ob der Betroffene wirklich der Gefahr einer Misshandlung unter Verstoß gegen Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre. Denn die Konvention ziele hauptsächlich darauf ab, bürgerliche und politische Rechte zu schützen. Um in sehr ungewöhnlichen Fällen eine Abschiebung zu verhindern, mache die grundlegende Bedeutung von Art. 3 EMRK aber eine gewisse Flexibilität erforderlich.

Dass der (deutsche) Gesetzgeber in Kenntnis der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Regelung von allgemeinen Gefahren im Sinn von § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG n. F. i. V. m. § 60a AufenthG unverändert beibehalten und nicht auf andere Abschiebungsverbote ausgedehnt hat, spricht bei systematischer Auslegung des Gesetzes gegen die vom Bundesamt vertretene Auffassung. Im gewaltenteilenden Rechtsstaat ist die Rechtsprechung nur ausnahmsweise befugt, die Entscheidung des demokratisch legitimierten Gesetzgebers unbeachtet zu lassen (BVerwG, U.v. 31.1.2013 - 10 C 15.12 - NVwZ 2013, 1167 zur verfassungskonformen Auslegung von § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG n. F.). Im Übrigen greift das Bundesamt selbst in bestimmten Fallkonstellationen bei allgemeinen Gefahren ebenso auf § 60 Abs. 5 AufenthG zurück. So kann z. B. nach dem Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 14. November 2013, Az. M I 4 - 21004/21#5 („Information zur Entscheidungspraxis des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge aufgrund des Urteils des BVerwG vom 13. Juni 2013“), bei unbegleiteten minderjährigen Asylbewerbern ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG festgestellt werden.

Bisher nicht geklärt ist, durch welchen Gefährdungsgrad derartige außergewöhnliche Fälle gekennzeichnet sein müssen. Schon von der Gesetzessystematik her kann der nationale Maßstab für eine Extremgefahr nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG analog nicht herangezogen werden. Da die Sachverhalte nicht vergleichbar sind, lassen sich die erhöhten Anforderungen an eine ausreichende Lebensgrundlage im Fall einer internen Schutzalternative ebenso wenig übertragen. Die Rechtsprechung sowohl des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (Verfahren Sufi und Elmi, a. a. O., Rn. 278, 282 f.) als auch des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, U.v. 31.1.2013 - 10 C 15.12 - NVwZ 2013, 1167) macht jedoch deutlich, dass von einem sehr hohen Niveau auszugehen ist. Nur dann liegt ein außergewöhnlicher Fall vor, in dem die humanitären Gründe gegen die Ausweisung „zwingend“ sind. Wenn das Bundesverwaltungsgericht die allgemeine Lage in Afghanistan nicht als so ernst einstuft, dass ohne weiteres eine Verletzung angenommen werden könne, weist das ebenfalls auf die Notwendigkeit einer besonderen Ausnahmesituation hin. Eine solche ist allerdings bei den Klägern gegeben.

Bei einer Rückkehr müssten die Eltern - nach afghanischen Maßstäben wohl der Vater - für den Unterhalt der gesamten Familie sorgen. Der Ehefrau und Mutter war es ihrem glaubhaften Vortrag zufolge wegen des älteren Kindes schon vor der Ausreise nicht möglich, in ihrem Beruf tätig zu sein. Selbst der Besuch eines lediglich sechsmonatigen Praktikums war nicht regelmäßig möglich. Mit nunmehr zwei kleinen Kindern in betreuungsbedürftigem Alter würde ihr die Arbeitsaufnahme somit nicht gelingen. Der Vater müsste daher alleine den Unterhalt für die ganze Familie erwirtschaften. Dazu würde er nicht im Stande sein, zumal auch keine Rücklagen mehr existieren. Der Vater der Klägerin zu 2 ist zwischenzeitlich verstorben, so dass auch insoweit keine Hilfe zu erwarten wäre. Der Kläger zu 1 wäre in der Folge bei Rückkehr auf sich alleine gestellt. Angesichts der Lebensbedingungen in Afghanistan und der Tatsache, dass die Kinder noch in betreuungsbedürftigem Alter sind, würde er zur Sicherung der Existenz für die Familie nicht imstande sein. In der ständigen Rechtsprechung zur Extremgefahr nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG analog (seitU.v. 3.2.2011 - 13a B 10.30394 - juris; zuletzt U.v. 30.1.2014 - 13a B 13.30279 - juris) hat sich der Verwaltungsgerichtshof zwar schon mit Teilaspekten der humanitären Lage in Afghanistan befasst und ist zum Ergebnis gekommen, dass für einen alleinstehenden Rückkehrer keine Extremgefahr im Sinn von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG besteht. Er wäre selbst ohne nennenswertes Vermögen und ohne familiären Rückhalt in der Lage, durch Gelegenheitsarbeiten wenigstens ein kleines Einkommen zu erzielen und sich damit zumindest ein Leben am Rand des Existenzminimums zu finanzieren. Bei einer Familie mit minderjährigen Kindern ist aber im Hinblick auf die zu erwartenden schlechten humanitären Verhältnisse in Afghanistan von einer unmenschlichen Behandlung auszugehen.

Vorab ist festzuhalten, dass die gesamte Familie in die Bewertung mit einzubeziehen ist. Der Senat geht davon aus, dass die Unterhaltsverpflichtungen des Klägers zu 1 nicht außer Betracht bleiben können. Soweit die Beklagte darauf hinweist, dass das Abschiebungsschutzrecht von einer gerade dem jeweiligen Schutzsuchenden konkret und individuell drohenden Gefahrenlage ausgehe, trifft das zwar insoweit zu, als das Gesetz generell eine Unterscheidung zwischen allgemeinen und individuell drohenden Gefahren vornimmt. Das schließt aber nicht aus, Unterhaltsverpflichtungen, die dem Betroffenen konkret obliegen, zu berücksichtigen. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Frage, ob eine gemeinsame oder getrennte Rückkehr von Familienangehörigen zugrunde zu legen ist, geht ebenfalls in diese Richtung (BVerwG, U.v. 8.9.1992 - 9 C 8.91 - BVerwGE 90, 364 = InfAuslR 1993, 28; B.v. 21.9.1999 - 9 C 12.99 - BVerwGE 109, 305 = InfAuslR 2000, 93). Unter Einbeziehung der Bedeutung, welche die deutsche Rechtsordnung dem Schutz von Ehe und Familie beimesse (Art. 6 GG), sei bei der Prognose, welche Gefahren dem Asylbewerber im Falle einer Abschiebung in den Heimatstaat drohten, regelmäßig von einer gemeinsamen Rückkehr aller Familienangehörigen auszugehen. Nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen - Angehörige, die Abschiebungsschutz genießen - könne eine andere Betrachtung geboten sein. Erforderlich sei eine möglichst realitätsnahe Beurteilung der Situation im hypothetischen Rückkehrfall. Für die anzunehmende Ausgangssituation, von der aus die Gefahrenprognose zu erstellen sei, komme es grundsätzlich weder auf bloße Absichtserklärungen der Betroffenen noch auf ihren ausländerrechtlichen Status an. Dies gelte für den jeweiligen Asylbewerber selbst und für die Familienmitglieder. Die Hypothese solle die Realität nur in einem Punkt ersetzen, dem nicht mehr bestehenden Aufenthalt des Asylbewerbers in seinem Heimatstaat. Im Übrigen werde durch sie an dem realen Umfeld, insbesondere den familiären Beziehungen des Asylbewerbers, seinen Rechten und Pflichten, nichts geändert. Eine andere Betrachtungsweise würde sich grundlos von der Realität entfernen. Diese Grundsätze können auf die vorliegende Konstellation übertragen werden. Es wäre ebenso wirklichkeitsfremd und stünde deshalb mit der genannten Rechtsprechung nicht in Einklang, wenn man die Unterhaltsverpflichtungen als lediglich mittelbare Folge der Erfüllung rechtlicher oder ethischer Verpflichtungen außer Betracht ließe.

Wird mithin die Notwendigkeit, dass der Kläger zu 1 für den Unterhalt der gesamten Familie aufkommen muss, zugrunde gelegt, würden die Kläger bei Rückkehr nach Afghanistan einer besonderen Ausnahmesituation ausgesetzt. Die humanitäre Lage dort lässt für sie ein menschenwürdiges Dasein nicht zu.

Der Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 31. März 2014 (Stand: Februar 2014, S. 19 ff. - Lagebericht 2014) stellt zwar zum einen fest, dass sich Afghanistans Bewertung im Human Development Index kontinuierlich verbessert habe. Auch wenn Afghanistan weiterhin einen sehr niedrigen Rang belege und der Entwicklungsbedarf noch beträchtlich sei, habe es sich einerseits in fast allen Bereichen positiv entwickelt. Die afghanische Wirtschaft wachse, wenn auch nach einer starken Dekade vergleichsweise schwach. Andererseits würden Investitionen aufgrund der politischen Unsicherheit weitgehend zurückgehalten. Allerdings könne nach dem Wahljahr 2014 mit einer Normalisierung des durch die starke Präsenz internationaler Truppen aufgeblähten Preis- und Lohnniveaus zu rechnen sein. Eine weitere Abwertung der afghanischen Währung könnte zu einer gestärkten regionalen Wettbewerbsfähigkeit afghanischer Produkte führen. Negativ würde sich jedoch zum anderen eine zunehmende Unsicherheit und Destabilisierung des Landes auswirken. Die Schaffung von Arbeitsplätzen sei auch bei einer stabilen Entwicklung der Wirtschaft eine zentrale Herausforderung. Für größere Impulse mangle es bisher an Infrastruktur und förderlichen wirtschaftspolitischen Rahmenbedingungen und einer umfassenden politischen Strategie. Da die Schaffung von Perspektiven auch zu Sicherheit und Stabilität beitrage, sei die Unterstützung der Privatwirtschaft einer der Schlüsselbereiche der bilateralen Zusammenarbeit. Das Gutachten des Sachverständigen Dr. D. vom 7. Oktober 2010 an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof geht hinsichtlich der Arbeitsmöglichkeiten davon aus, dass am ehesten noch junge kräftige Männer, häufig als Tagelöhner, einfache Jobs, bei denen harte körperliche Arbeit gefragt sei, fänden. In der Auskunft von ACCORD (Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation) vom 1. Juni 2012 wird ebenfalls auf die schwierige Arbeitssuche hingewiesen. Die meisten Männer und Jugendlichen würden versuchen, auf nahe gelegenen Märkten als Träger zu arbeiten. Die Schweizerische Flüchtlingshilfe (Afghanistan: Update, die aktuelle Sicherheitslage vom 5.10.2014, S. 19 - SFH) führt aus, dass 36% der Bevölkerung unter der Armutsgrenze lebten. Besonders die ländliche Bevölkerung sei den starken klimatischen Schwankungen hilflos ausgeliefert. Die Zahl der Arbeitslosen werde weiter ansteigen. 73,6% aller Arbeitstätigen gehörten zu den working poor, die pro Tag zwei US$ oder weniger verdienten. Nach der Stellungnahme von Dr. Karin Lutze (stellvertretende Geschäftsführerin der AGEF - Arbeitsgruppe Entwicklung und Fachkräfte im Bereich der Migration und der Entwicklungszusammenarbeit i.L.) vom 8. Juni 2011 an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (zum dortigen Verfahren A 11048/10.OVG) könne das Existenzminimum für eine Person durch Aushilfsjobs ermöglicht werden (S. 9). Damit würde der Kläger zu 1 unter den gegebenen Umständen den notwendigen Lebensunterhalt nicht erwirtschaften können. Zum einen wird er keine Unterstützung durch seine Ehefrau bekommen, weil seine Kinder ihrer Betreuung bedürfen. Zum anderen wird es an Arbeitsmöglichkeiten für ihn fehlen, vor allem aber an einem Verdienst, der für den Lebensunterhalt einer Familie ausreicht. Zwar war er vor der Ausreise im Geschäft seines Vaters tätig, jedoch kann nicht davon ausgegangen werden, dass er ohne Weiteres an die bereits ausgeübte Tätigkeit anknüpfen könnte. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger zu 1 angegeben, er wisse nicht, wie das Geschäft laufe, seitdem er Afghanistan verlassen habe. Sein 18-jähriger Bruder gehe noch zur Schule und arbeite mittlerweile auch in dem Geschäft. Damit wird dieser den Platz des Klägers in dem Betrieb einnehmen, zumal er in einem Alter von 18 Jahren die Schule demnächst abschließen wird. Anhaltspunkte dafür, dass das Geschäft, das auch bislang nur von zwei Personen geführt wurde, Bedarf an einer weiteren dritten Arbeitskraft hätte, bestehen nicht. Somit wäre selbst im Fall der Rückkehr in das väterliche Geschäft nicht zu erwarten, dass der Kläger zu 1 ein Einkommen in einer Größenordnung erzielen könnte, die für den Lebensunterhalt einer ganzen Familie ausreichend wäre. Er wäre deshalb gezwungen, für sich und seine Familie eine neue Existenz aufzubauen, ohne dass ihm hierbei entsprechende Hilfen zur Verfügung stünden. Nach den zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Erkenntnismitteln ist jedoch davon auszugehen, dass dies nicht gelingen kann.

Mit Ausnahme der medizinischen Versorgung greift der Lagebericht 2014 (S. 19 f.) keine Einzelaspekte auf, sondern stellt nur die generelle Situation für Rückkehrer und die allgemeinen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen dar. Es wird darauf verwiesen, dass es an grundlegender Infrastruktur fehle und die Grundversorgung nicht gesichert sei. Da somit keine grundlegende Änderung eingetreten ist, wird zu den Einzelaspekten auf den Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom Januar 2012 (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, S. 28 - Lagebericht 2012) zurückgegriffen, der die Situation detaillierter beschreibt. Dieser führt hinsichtlich der Unterkunftsmöglichkeiten aus, dass die Versorgung mit Wohnraum zu angemessenen Preisen in den Städten nach wie vor schwierig sei. Das Ministerium für Flüchtlinge und Rückkehrer bemühe sich um eine Ansiedlung der Flüchtlinge in Neubausiedlungen für Rückkehrer. Dort erfolge die Ansiedlung unter schwierigen Rahmenbedingungen; für eine permanente Ansiedlung seien die vorgesehenen „Townships“ kaum geeignet. Der Zugang für Rückkehrer zu Arbeit, Wasser und Gesundheitsversorgung sei häufig nur sehr eingeschränkt möglich. Nach der Auskunft von ACCORD vom 1. Juni 2012 leben Zehntausende zurückgekehrter Familien unter schlimmen Bedingungen in Slums mit behelfsmäßigen Unterkünften in und um die afghanischen Städte. Sie müssten mit weniger als zehn Liter Wasser am Tag pro Person auskommen und hätten nicht genügend zu essen. Auch die SFH (S. 19) weist darauf hin, dass die Wohnraumknappheit zu den gravierendsten sozialen Problemen gehöre, vor allem in K.. Zugang zu sauberem Trinkwasser hätten nur 39% der Bevölkerung, zu einer adäquaten Abwasserentsorgung nur 7,5%. Damit kann nicht angenommen werden, dass die Kläger eine adäquate Unterkunft finden würden, in der auch Kinder angemessen leben können. Erschwerend kommt hinzu, dass der afghanische Staat schon jetzt kaum mehr in der Lage ist, die Grundbedürfnisse der eigenen Bevölkerung zu befriedigen und ein Mindestmaß an sozialen Dienstleistungen zur Verfügung zu stellen. Durch den enormen Bevölkerungszuwachs - etwa eine Verdoppelung der Bevölkerung innerhalb einer Generation - gerät er zusätzlich unter Druck (Lagebericht 2014, S. 19).

Die Grundversorgung ist nach dem Lagebericht 2014 (S. 20) für große Teile der Bevölkerung eine große Herausforderung, für Rückkehrer in besonderem Maße. Die medizinische Versorgung habe sich zwar in den letzten zehn Jahren erheblich verbessert, falle jedoch im regionalen Vergleich weiterhin drastisch zurück. Nach wie vor seien die Verfügbarkeit von Medikamenten und die Ausstattung von Kliniken landesweit unzureichend. In K. gebe es eine gute ärztliche Versorgung in einer deutschen und einer französischen Einrichtung. Im Übrigen sei medizinische Hilfe aber oftmals nicht zu erreichen oder könne nicht bezahlt werden (SFH S. 20). Diese Gesichtspunkte sind vorliegend im Hinblick auf die beiden kleinen Kinder von besonderer Bedeutung. Hinzu kommt, dass nach der SFH (S. 19) die Qualität der Bildungsangebote unzureichend und Gewalt im Umgang mit Kindern weit verbreitet ist. Viele Kinder seien unterernährt; 10% der Kinder würden vor ihrem 5. Geburtstag sterben. Straßenkinder seien jeglicher Form von Missbrauch und Zwang ausgesetzt.

Der Hohe Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 6.8.2013, S. 9 - UNHCR-Richtlinien) geht davon aus, dass es für eine Neuansiedlung grundsätzlich bedeutender Unterstützung durch die (erweiterte) Familie, die Gemeinschaft oder den Stamm bedarf. Nach einer ergänzenden Darstellung (Darstellung allgemeiner Aspekte hinsichtlich der Situation in Afghanistan - Erkenntnisse u. a. aus den UNHCR-Richtlinien 2013 des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen - Vertretung in Deutschland - vom August 2014) sind 40% der Rückkehrer nicht in der Lage, sich wieder in ihre Heimatorte zu integrieren, rund 60% hätten Schwierigkeiten, sich ein neues Leben in Afghanistan aufzubauen.

Diese Auskünfte ergeben einen ausreichenden Einblick in die tatsächliche Lage in Afghanistan. Insbesondere ist auch mit den neueren Erkenntnismitteln die derzeitige Situation hinreichend abgebildet, so dass es der Einholung weiterer Auskünfte nicht bedarf. Unter den dargestellten Rahmenbedingungen, vor allem mit häufig nur sehr eingeschränktem Zugang für Rückkehrer zu Arbeit, Wasser und Gesundheitsversorgung, ist die Schaffung einer menschenwürdigen Lebensgrundlage für eine Familie mit Kindern im Allgemeinen nicht möglich. Im Fall der Kläger wäre zusätzlich zu berücksichtigen, dass die Ehefrau bzw. Mutter die Betreuung für die beiden kleinen Kinder gewährleisten muss und zum Lebensunterhalt nicht beitragen kann. Bei den geschilderten Verhältnissen liegt ein außergewöhnlicher Fall vor, in dem die humanitären Gründe gegen die Abschiebung „zwingend“ sind. Für die Kläger besteht die ernsthafte Gefahr, dass sie keine adäquate Unterkunft finden würden und keinen Zugang zu sanitären Einrichtungen hätten. Es steht zu erwarten, dass ihnen die zur Befriedigung ihrer elementaren Bedürfnisse erforderlichen finanziellen Mittel fehlen würden. Ohne Hilfe würden sie sich weder ernähren können noch wären die einfachsten hygienischen Voraussetzungen gewährleistet. Da auch keine Aussicht auf Verbesserung der Lage besteht, ist davon auszugehen, dass die Kläger als Familie mit minderjährigen Kindern Gefahr liefen, einer erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu sein, die einen Mangel an Respekt für ihre Würde offenbart (siehe EGMR, U.v. 21.1.2011 - M.S.S./Belgien und Griechenland, Nr. 30696/09 - NVwZ 2011, 413).

Dass die Rechtsprechung zur Extremgefahr für Alleinstehende nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG analog nicht auf die Frage einer unmenschlichen Behandlung von Familien im Rahmen von § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK übertragen werden kann, sondern sich die Wertung unterscheiden muss, zeigt sich auch an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR, U.v. 4.11.2014 - Tarakhel/Schweiz, Nr. 29217/12 - hudoc.echr.coe.int, auszugsweise mit inoffizieller Übersetzung des Informationsverbunds Asyl und Migration in Asylmagazin 2014, 424). In der Entscheidung betreffend die Abschiebung einer Familie nach Italien hebt der Gerichtshof vor allem das Kindeswohl hervor. Eine Abschiebung verstoße gegen Art. 3 EMRK, wenn nicht sichergestellt sei, dass die Familieneinheit erhalten bleibe und eine den Bedürfnissen der Kinder entsprechende Aufnahme gewährleistet sei. Auch die Ständige Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder misst Familien mit Kindern besondere Bedeutung zu. In der 199. Sitzung vom 11. bis 13. Juni 2014 wurde deshalb das Bundesministerium des Innern unter anderem um vertiefte Informationen zur spezifischen Rückkehrsituation von Familien gebeten. Nach Nr. C.3.2 der Verwaltungsvorschriften des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr zum Ausländerrecht (BayVVAuslR) vom 3. März 2014, Az. IA2-2081.13-15, ist die Rückführung von Familien vorerst ebenfalls zurückgestellt. Dass das Existenzminimum für eine Familie nicht erwirtschaftet werden kann, wird auch durch die Stellungnahme von Dr. Karin Lutze vom 8. Juni 2011 an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz bestätigt. Danach könne durch Aushilfsjobs allenfalls das Existenzminimum für eine Person ermöglicht werden (S. 9). Ferner bekräftigt der UNHCR (Richtlinien vom 6.8.2013, S. 9) das grundsätzliche Erfordernis bedeutender Unterstützung. Die einzige Ausnahme seien alleinstehende leistungsfähige Männer und verheiratete Paare im berufsfähigen Alter ohne festgestellten Schutzbedarf, die unter bestimmten Umständen ohne Unterstützung von Familie und Gemeinschaft in urbanen und semiurbanen Umgebungen leben könnten, die die notwendige Infrastruktur sowie Erwerbsmöglichkeiten zur Sicherung der Grundversorgung böten, und die unter tatsächlicher staatlicher Kontrolle ständen. Damit hat sich die Lage nach der Einschätzung des UNHCR eher verschärft, denn die Richtlinien aus dem Jahr 2010 (S. 15 der UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 24.3.2011 - zusammenfassende Übersetzung der UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Afghanistan vom 17.12.2010, S. 40) gingen noch davon aus, dass alleinstehende Männer und Kernfamilien (single males and nuclear family units) unter gewissen Umständen ohne Unterstützung von Familie oder Gemeinschaft leben könnten.

Soweit die Beklagte auf die gewährten Unterstützungsleistungen verweist, gibt es diese zwar für die erste Zeit nach der Rückkehr. Danach allerdings bestehen Probleme bei der Koordinierung zwischen humanitären Akteuren und Organisationen der Entwicklungszusammenarbeit sowie - mangels entsprechender Strukturen - dem afghanischen Staat (Lagebericht 2014, S. 20; Auskunft von ACCORD vom 1.6.2012). Aufgrund dieser verwaltungstechnischen Schwierigkeiten kommt die erforderliche Hilfe deshalb oft nicht dort an, wo sich die Rückkehrer niedergelassen haben. Noch schwieriger gestaltet sich die Lage für Familien. Über eine gewisse Starthilfe hinaus ist es nicht möglich, dauerhaft Unterstützung für die gesamte Familie zu bekommen (Auskunft von amnesty international vom 29.9.2009 an den BayVGH im Verfahren 6 B 04.30476). Damit mögen die Leistungen zwar einen vorübergehenden Ausgleich schaffen, sind aber nicht dazu geeignet, auf Dauer eine menschenwürdige Existenz zu gewährleisten, insbesondere weil die Grundversorgung schon generell für einen Großteil der afghanischen Bevölkerung eine enorme Herausforderung bedeutet.

Die Beklagte war deshalb unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 14. April 2014 und des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 5. September 2013 insoweit (Ablehnung Nr. 3 und Abschiebungsandrohung Nr. 4) zu verpflichten, festzustellen, dass bei den Klägern das Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich Afghanistan vorliegt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gemäß § 83b AsylVfG gerichtskostenfrei. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 21. November 2014 ist unbegründet, weil die geltend gemachten Voraussetzungen des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG nicht vorliegen.

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinn von § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG. Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass die im Zulassungsantrag dargelegte konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war, ihre Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten ist und ihr eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 36).

Die Beklagte hat bezüglich der vom Verwaltungsgericht angenommenen verfassungskonformen Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG die Fragen aufgeworfen, ob

1. aufgrund Nr. C.3.2 der Verwaltungsvorschriften des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr zum Ausländerrecht (BayVVAuslR) vom 10. August 2012 (Az. IA2-2081.13-15) eine Erlasslage besteht, die einen Schutz vor Abschiebung vermittelt, der dem entspricht, der bei Vorliegen eines Erlasses nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG bestünde, und dadurch die Durchbrechung der Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG gehindert ist;

2. bei der Prognose auf eine im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG drohende Gefährdung Risikozusammenhänge einbezogen werden dürfen, die dem Einzelnen nicht unmittelbar, sondern erst bei Erfüllung rechtlicher oder sozialer Verpflichtungen Dritten gegenüber, wie es etwa Unterhaltslasten sind, resultieren;

3. bereits der Umstand einer Auslandsrückkehr für eine afghanische Familie mit einem oder mehreren minderjährigen Kind/Kindern bzw. für deren Ernährer regelmäßig die Feststellung einer alsbald drohenden Extremgefahr begründet, die in verfassungskonformer Anwendung die Überwindung der Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG rechtfertigt, oder ob dem Ernährer üblicherweise durchaus möglich ist, ein die Existenz sicherndes Erwerbseinkommen der Familie zu erzielen und zwar auch dann, wenn nennenswerte eigene Finanzmittel oder Grundbesitz fehlen wie sonstiger Rückhalt und Unterstützung durch Angehörige und Bekannte und der Ernährer ggf. auch über keine besonderen beruflichen Fähigkeiten verfügt;

4. eine alsbald drohende Extremgefahr ggf. schon deshalb auszuscheiden hat, weil bei freiwilliger Rückkehr nach Afghanistan Anspruch auf Rückkehrhilfen besteht.

Die aufgeworfenen Fragen sind nicht klärungsbedürftig. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat sich hiermit bereits in den rechtskräftigen Urteilen vom 21. November 2014 auseinandergesetzt (13a B 14.30284 - Asylmagazin 2015, 197; 13a B 14.30285 - AuAS 2015, 43 = InfAuslR 2015, 212). Es ist zu der Erkenntnis gelangt, dass schlechte humanitäre Bedingungen eine auf eine Bevölkerungsgruppe bezogene Gefahrenlage darstellen können, die zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinn von Art. 3 EMRK führt. Dies ist bei der Rückkehr von Familien mit minderjährigen Kindern unter den in Afghanistan derzeit herrschenden Rahmenbedingungen im Allgemeinen der Fall, so dass für sie ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG besteht.

Dass die genannten Entscheidungen zu § 60 Abs. 5 AufenthG ergangen sind, wohingegen die Erwägungen des Verwaltungsgerichts auf § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG (in verfassungskonformer Anwendung) fußen, wirft keinen neuerlichen Klärungsbedarf auf. Bei dem nationalen Abschiebungsschutz handelt es sich um einen einheitlichen und nicht weiter teilbaren Verfahrensgegenstand mit mehreren Anspruchsgrundlagen (§ 60 Abs. 5, Abs. 7 Satz 1 einschließlich Abs. 7 Satz 1 und 2 AufenthG in verfassungskonformer Anwendung). Eine Abschichtung einzelner nationaler Abschiebungsverbote im Laufe des gerichtlichen Verfahrens ist daher nicht möglich (BVerwG, U. v. 8.9.2011 - 10 C 14.10 - BVerwGE 140, 319 Rn. 17). Wegen der Unteilbarkeit dieses Klagegegenstands hatte der Klageantrag in der mündlichen Verhandlung vom 19. November 2014 (Bl. 98 der VG-Akte), dass die Beklagte nur verpflichtet werden soll, Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG festzustellen, nicht die Wirkung einer Teilrücknahme. Die im Urteil getroffene Feststellung, dass die Klage hinsichtlich nationaler Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 5 AufenthG zurückgenommen wurde (UA S. 4), und der hieran anknüpfende Ausspruch der Einstellung des Verfahrens, haben keine Rücknahmewirkung entfaltet, weil ein Einstellungsbeschluss nur deklaratorische Wirkung hat (BVerwG, B. v. 7.8.1998 - 4 B 75.98 - NVwZ-RR 1999, 407). Aufgrund des materiellen Nachrangs des Abschiebungsverbots in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 und 2 AufenthG gegenüber § 60 Abs. 5 AufenthG ist die Frage, ob und inwieweit für Familien mit minderjährigen Kindern eine Extremgefahr im Sinn jener Vorschrift anzunehmen ist, nicht mehr klärungsbedürftig.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylVfG.

Tenor

Die Berufung wird hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen eines nationalen Abschiebungsschutzes zugelassen.

Gründe

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 18. Oktober 2016 ist zuzulassen. Hinsichtlich der Erkenntnis, dass ihnen als Familie bei Rückführung nach Afghanistan kein nationaler Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG zustehe, sind die Voraussetzungen des § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG gegeben (Divergenz).

Eine Divergenz liegt vor, wenn das Verwaltungsgericht mit einem sein Urteil tragenden Obersatz von einem Obersatz des Oberverwaltungsgerichts/Verwaltungsgerichtshofs abgewichen ist (BVerwG, B. v. 19.8.1997 - 7 B 261.97 - NJW 1997, 3328; Kraft in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 132 Rn. 35).

Dies ist hier der Fall. Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (U. v. 21.11.2014 - 13a B 14.30284 - Asylmagazin 2015, 197; U. v. 21.11.2014 - 13a B 14.30285 - InfAuslR 2015, 212) können schlechte humanitäre Bedingungen eine auf eine Bevölkerungsgruppe bezogene Gefahrenlage darstellen, die zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinn von Art. 3 EMRK führt. Dies ist bei der Rückkehr von Familien mit minderjährigen Kindern unter den in Afghanistan derzeit herrschenden Rahmenbedingungen im Allgemeinen der Fall, so dass für sie ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG besteht.

Demgegenüber hat das Verwaltungsgericht entschieden, dass für afghanische Familien mit einem minderjährigen Kind bei einer Rückkehr nach Kabul, Bamiyan oder in einen anderen relativ sicheren Landesteil im Allgemeinen nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die konkrete Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung im Sinn von Art. 3 EMRK aufgrund allgemeiner Gewalt oder schlechter humanitärer Bedingungen besteht (UA S. 9 ff.), nachdem die Reintegrationshilfen durch das Europäische Reintegrationsprogramm „ERIN“ erheblich ausgeweitet und erheblich effektiver gestaltet wurden. Das angefochtene Urteil beruht auch auf dieser Abweichung.

Das Verfahren wird als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

Tenor

I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 18. Oktober 2016 wird abgeändert und die Beklagte unter Abänderung von Nummer 4 und Aufhebung von Nummer 5 und 6 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 21. Juni 2016 verpflichtet, festzustellen, dass bei den Klägern das Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich Afghanistan vorliegt.

II. Die Beklage hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen.

III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Kläger, eine Familie aus Nekbai in der Provinz Kunduz mit einem im Jahr 2015 geborenen und demnächst einem zweiten Kind, sind afghanische Staatsangehörige und schiitische Hazara. Nach der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland im Januar 2016 stellten sie am 11. März 2016 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) Asylantrag.

Der Kläger zu 1, der Ehemann und Vater, gab bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt am 15. Juni 2016 an, er stamme aus dem Dorf Nekbai in der Provinz Kunduz. In Afghanistan habe er noch zwei Schwestern und im Iran zwei Brüder. Eine Schule habe er nicht besucht und auch keinen Beruf erlernt. Zuletzt habe er als Bauarbeiter gearbeitet. Die Taliban hätten das Dorf besetzt und ihm zweimal Ohrfeigen gegeben. Sie hätten wissen wollen, wer im Dorf Waffen habe und wer Kommandeur sei. Als er noch ein Kind gewesen sei, hätten sie seinen Vater vermutlich wegen dessen Grundbesitz getötet. Ergänzend fügt der Kläger an, im Iran sei ihm im rechten Bein eine Stahlplatte eingesetzt worden. In Deutschland habe er einen Termin zur Operation.

Die Klägerin zu 2, die Ehefrau und Mutter, führte aus, sie sei nicht in die Schule gegangen und habe auch keinen Beruf erlernt und ausgeübt. Im Iran lebten vier Schwestern, zwei Brüder lebten in Deutschland. Ihr Schwiegervater sei Grundbesitzer gewesen, ihr Ehemann habe das Land zusammen mit seinem Bruder geerbt. Davon habe die Familie gelebt und die Reise finanziert. Wirtschaftlich sei es der Familie gut gegangen, aber wegen der Taliban sei ihr Leben in Gefahr gewesen. Diese würden die Männer von zu Hause holen und mitnehmen, einige würden umgebracht werden. Ihr Ehemann sei geschlagen worden und habe Ohrfeigen bekommen.

Mit Bescheid des Bundesamts vom 21. Juni 2016 wurden die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (1.) sowie des subsidiären Schutzstatus (3.) und die Anträge auf Asylanerkennung (2.) abgelehnt. Es wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (4.). Den Klägern wurde die Abschiebung angedroht (5., 6.). Zur Begründung ist angeführt, dass sich aus dem Sachvortrag weder eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungshandlung noch ein flüchtlingsrechtlich relevantes Anknüpfungsmerkmal ergäben. Die Zuerkennung subsidiären Schutzes komme nicht in Betracht, weil in Afghanistan kein Konflikt bestehe und keinerlei Anhaltspunkte erkennbar seien, die die Annahme rechtfertigten, dass bei den Klägern im Fall der Rückkehr ein ernsthafter Schaden drohen würde. Unter den derzeitigen humanitären Bedingungen in Afghanistan seien auch die Anforderungen an den Gefahrenmaßstab nach Art. 3 EMRK nicht erfüllt. Die Umstände, die die Kläger geltend machten, gingen nicht über das Maß dessen hinaus, was alle Bewohner hinzunehmen hätten, die in vergleichbaren Situationen lebten. Auch eine individuelle Gefahr für Leib oder Leben im Sinn von § 60 Abs. 7 AufenthG drohe nicht.

Mit der hiergegen gerichteten Klage vor dem Verwaltungsgericht Augsburg verfolgten die Kläger ihr Begehren hinsichtlich nationaler Abschiebungsverbote weiter. In der mündlichen Verhandlung am 18. Oktober 2016 vertieften die Kläger ihr Vorbringen und gaben an, zwei Onkel und zwei Schwestern des Klägers zu 1 hätten bis vor kurzem in ihrem Heimatdorf gelebt. Dann habe es dort Kämpfe gegeben und er habe deshalb keinen Kontakt mehr zu seinen beiden Schwestern. Vor einigen Jahren habe er eine Oberschenkelfraktur erlitten und sei operiert worden. Die eingesetzte Platinstange sei in Deutschland herausgezogen worden. Die Klägerin zu 1 führte aus, dass die Familie den Grundbesitz für die Flucht verkauft habe. Wegen seiner Beinverletzung könne der Kläger nicht als Tagelöhner arbeiten.

Mit Urteil vom 18. Oktober 2016 wurde die Klage abgewiesen. Die Kläger hätten keinen Anspruch auf Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Die allgemeinen Lebensbedingungen seien zumindest nicht in allen Landesteilen Afghanistans so schlecht, dass die Abschiebung einer dreiköpfigen Familie eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen würde. Insbesondere das Hauptsiedlungsgebiet der Volksgruppe der Hazara, die Provinz Bamiyan, gehöre zu den relativ sicheren Provinzen. Für eine reale Chance, nach einer Rückkehr eine ausreichende Existenzgrundlage für alle Familienmitglieder zu finden, sprächen vor allem die Start- und Reintegrationshilfen nach dem GARP-Programm sowie die Service- und Beratungsleistungen nach dem europäischen Reintegrationsprogramm (ERIN). Insgesamt könnten die Kläger damit Reintegrationshilfen im Gesamtwert von 3.150 € in Anspruch nehmen. In der mündlichen Verhandlung habe der Kläger zu 1 ferner angegeben, dass es ihm gesundheitlich gut gehe. Damit bestehe auch keine erhebliche konkrete Gefahr im Sinn von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG.

Auf Antrag der Kläger hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die Berufung hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen eines nationalen Abschiebungsschutzes mit Beschluss vom 11. Januar 2017 wegen Divergenz zur Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (U.v. 21.11.2014 - 13a B 14.30284 - Asylmagazin 2015, 197; U.v. 21.11.2014 - 13a B 14.30285 - InfAuslR 2015, 212) zugelassen.

Zur Begründung ihrer Berufung tragen die Kläger vor, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs könnten schlechte humanitäre Bedingungen zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinn von Art. 3 EMRK führen. Bei einer Rückkehr von Familien mit minderjährigen Kindern sei dies der Fall, so dass sie einen Anspruch auf ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG hätten. Eventuelle Hilfen aus den Rückkehrprogrammen könnten kein anderes Ergebnis begründen. Auf diese bestünde kein Rechtsanspruch und sie erschienen nicht ausreichend, um dauerhaft ein Überleben der Familie zu gewährleisten.

Die Kläger beantragen,

die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 18. Oktober 2016 zu verpflichten, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG vorliegen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und Behördenakten sowie auf die zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Erkenntnisquellen und die Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 23. März 2017 verwiesen.

Gründe

Die Berufung ist zulässig und begründet (§ 125 Abs. 1 Satz 1, § 128 Satz 1 VwGO). Das Bundesamt ist nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 AsylG) verpflichtet festzustellen, dass bei den Klägern das Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich Afghanistan vorliegt. Ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG erfüllt sind, bedarf keiner Prüfung, da es sich beim national begründeten Abschiebungsverbot um einen einheitlichen und nicht weiter teilbaren Verfahrensgegenstand handelt (BVerwG, U.v. 8.9.2011 - 10 C 14.10 - BVerwGE 140, 319 Rn. 16 und 17).

Gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit eine Abschiebung nach den Bestimmungen der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) unzulässig ist. Einschlägig ist hier Art. 3 EMRK, wonach niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden darf. Das wäre bei den Klägern der Fall, wenn sie nach Afghanistan zurückkehren müssten. Die Kläger zu 1 und 2 als Eltern von bald zwei minderjährigen Kindern befürchten, aufgrund der dortigen Situation einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden. Damit machen die Kläger zwar nicht geltend, dass ihnen näher spezifizierte, konkrete Maßnahmen drohen würden, sondern sie berufen sich auf die allgemeine Lage. Die zu erwartenden schlechten Lebensbedingungen und die daraus resultierenden Gefährdungen weisen vorliegend aber eine Intensität auf, bei der auch ohne konkret drohende Maßnahmen von einer unmenschlichen Behandlung auszugehen ist. Dass bei der Rückkehr von Familien mit minderjährigen Kindern unter den in Afghanistan herrschenden Rahmenbedingungen im Allgemeinen eine solche Gefahrenlage anzunehmen ist und in der Folge ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG besteht, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits mit den von den Klägern herangezogenen Divergenzurteilen vom 21. November 2014 entschieden (13a B 14.30284 - Asylmagazin 2015, 197 und 13a B 14.30285 - InfAuslR 2015, 212). Daran hat sich auch unter Berücksichtigung der neuesten Erkenntnisse bislang nichts geändert.

Vorliegend müssten die Eltern - nach afghanischen Maßstäben wohl der Vater - bei einer Rückkehr für den Unterhalt der gesamten Familie sorgen. Das ältere Kind, die Klägerin zu 3, ist zwei Jahre alt und ein weiteres Kind wird demnächst geboren. Angesichts dieser beiden kleinen Kindern in betreuungsbedürftigem Alter wird die Ehefrau und Mutter, die Klägerin zu 2, zum Familienunterhalt nicht beitragen können. Zudem ist sie unbestrittenen Angaben zufolge nicht in die Schule gegangen, hat keinen Beruf erlernt und auch keine Erwerbstätigkeit ausgeübt. Damit müsste der Vater alleine den Unterhalt für die ganze Familie erwirtschaften. Im Hinblick auf die derzeitige (wirtschaftliche) Lage in Afghanistan würde er hierzu nicht im Stande sein, zumal auch keine Rücklagen mehr existieren.

Wegen der zu erwartenden schlechten humanitären Verhältnisse, die sich bislang nicht nachhaltig verbessert haben, ist bei einer Familie mit minderjährigen Kindern nach wie vor von einer unmenschlichen Behandlung auszugehen. Das ergibt sich aus den zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung maßgeblichen Erkenntnismitteln. Dabei zeigt sich deutlich, dass sich die Rahmenbedingungen nicht verbessert haben.

Wurde im Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 31. März 2014 (Stand: Februar 2014, S. 19 ff. - Lagebericht 2014) noch festgestellt, dass sich Afghanistans Bewertung im Human Development Index kontinuierlich verbessere, es sich in fast allen Bereichen positiv entwickle und die Wirtschaft trotz einer zunehmenden Unsicherheit und Destabilisierung des Landes wachse, so wird in demjenigen vom 19. Oktober 2016 (Stand: September 2016, S. 21 ff. - Lagebericht 2016) ausgeführt, die afghanische Wirtschaft ringe seit Beendigung des NATO-Kampfeinsatzes zum Jahresende 2014 nicht nur mit der schwierigen Sicherheitslage, sondern auch mit sinkenden internationalen Investitionen und der stark schrumpfenden Nachfrage. Die wirtschaftliche Entwicklung bleibe geprägt durch eine schwache Investitionstätigkeit, die Abwertung des Afghani gegenüber dem US-Dollar schreite weiter voran und ein selbsttragendes Wirtschaftswachstum scheine kurzfristig nicht in Sicht. Das Vertrauen von Investoren und Verbrauchern in Afghanistan sei weiter gesunken; Ursachen hierfür seien neben der schwierigen Sicherheitslage vor allem in der schleppenden Regierungsbildung zu sehen. Ausländische Investitionen seien in der ersten Jahreshälfte 2015 bereits um 30% zurückgegangen; die Rahmenbedingungen für Investoren hätten sich kaum verbessert. Dass die Schaffung von Arbeitsplätzen die zentrale Herausforderung bedeute, wurde bereits im Jahr 2014 berichtet. Hieran hat sich nichts geändert, die Arbeitslosenquote ist dem Lagebericht 2016 zufolge im Oktober 2015 auf 40% gestiegen. Zwar sei sich die afghanische Regierung der Problematik bewusst und habe auch entsprechende Planungen vorgenommen, jedoch seien Erfolge, die auch großflächig in der Bevölkerung spürbar würden, kurzfristig kaum zu erwarten. Ein Problem stelle dar, dass gut ausgebildete und moderat wohlhabende Männer weiterhin bessere Zukunftschancen außerhalb Afghanistans sähen. Die hohe Arbeitslosigkeit werde durch vielfältige Naturkatastrophen verstärkt, so dass die Grundversorgung - wie schon seit Jahren - für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung sei. Für Rückkehrer gelte dies naturgemäß verstärkt. Gerade der Norden - eigentlich die „Kornkammer“ des Landes - sei extremen Natureinflüssen wie Trockenheit, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Die aus Konflikten und chronischer Unterentwicklung resultierenden Folgeerscheinungen im Süden und Osten hätten dazu geführt, dass dort ca. eine Millionen oder fast ein Drittel aller Kinder als akut unterernährt gälten. Zur Unterkunftsmöglichkeit hatte schon der Lagebericht vom Januar 2012 (S. 28 - Lagebericht 2012) angegeben, dass die Versorgung mit Wohnraum zu angemessenen Preisen in den Städten nach wie vor schwierig sei. Das Ministerium für Flüchtlinge und Rückkehrer bemühe sich um eine Ansiedlung der Flüchtlinge in Neubausiedlungen für Rückkehrer. Dort erfolge die Ansiedlung unter schwierigen Rahmenbedingungen; für eine permanente Ansiedlung seien die vorgesehenen „Townships“ kaum geeignet. Eine Verbesserung wird auch im Lagebericht 2016 nicht gemeldet. Hinsichtlich der medizinischen Versorgung wird erneut ausgeführt, dass sie trotz der erkennbaren und erheblichen Verbesserungen landesweit weiterhin an unzureichender Verfügbarkeit von Medikamenten und Ausstattung der Kliniken leide, insbesondere aber an fehlenden Ärzten sowie gut qualifiziertem Assistenzpersonal (v. a. Hebammen).

Ähnlich verhält es sich mit den Auskünften der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (Afghanistan: Update, die aktuelle Sicherheitslage vom 5.10.2014, S. 19 ff. - SFH 2014 und vom 30.9.2016, S. 24 ff. - SFH 2016). Auch im Jahr 2016 wird ausgeführt, dass 36% der Bevölkerung unter der Armutsgrenze lebten, 1,7 Millionen Menschen seien ernsthaft von Lebensmittelunsicherheit betroffen. Wie schon 2014 wird darauf hingewiesen, dass die geschwächte Bevölkerung Naturkatastrophen und harten Wintern schutzlos ausgeliefert sei. Zusätzlich werde die Lage durch die anhaltenden Konflikte verschärft. Weiterhin würde die Lebensgrundlage zahlreicher Menschen zerstört, die Anzahl der intern Vertriebenen sei rasant in die Höhe geschnellt, ansteckende Krankheiten nähmen zu und die Kriminalitätsrate steige an. Seit dem Abzug der internationalen Sicherheitskräfte Ende 2014 sei die bereits sehr hohe Arbeitslosigkeit rasant angestiegen. Die Analphabetenrate sei noch immer hoch und der Pool an Fachkräften bescheiden. Zu den gravierendsten sozialen Problemen gehört auch nach dem Bericht von 2016 (S. 24) die Wohnraumknappheit, vor allem in Kabul. Zugang zu sauberem Trinkwasser hätten nur 46% der Bevölkerung (gegenüber 39% nach SFH 2012), zu einer adäquaten Abwasserentsorgung nur 7,5%. Schon 2014 wurde berichtet, dass medizinische Hilfe oftmals nicht zu erreichen sei oder nicht bezahlt werden könne (SFH S. 20). Dies wird 2016 bestätigt. Zugang zu den grundlegendsten medizinischen Dienstleistungen hätten nur rund 36% der Bevölkerung, wobei dies ab dem Jahr 2015 wegen der gewaltsamen Konflikte sowie der verbreiteten Armut zusehends schwieriger geworden sei. Die Zerstörung von Gesundheitseinrichtungen und fehlende Dienstleistungen im Gesundheitsbereich seien direkte Folgen der Gewalt und beeinträchtigten die bereits karge Gesundheitsversorgung der Menschen zusätzlich. Der Gesundheitszustand von Frauen und Kindern bleibe schlecht, insbesondere in ländlichen und unsicheren Gebieten sowie unter Nomaden. Frauen und Kinder verlören überdurchschnittlich oft das Leben wegen eigentlich heilbarer Krankheiten. Viele Familien könnten sich die Kosten für Medikamente oder den Transport zu Gesundheitseinrichtungen nicht leisten.

Etwas anderes ergibt sich schließlich auch nicht aus den Richtlinien des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 19. April 2016 (UNHCR-Richtlinien 2016). Bereits in den Richtlinien vom 6. August 2013 (S. 9, 29 ff. - UNHCR-Richtlinien 2013) wurde ausgeführt, dass es für eine Neuansiedlung grundsätzlich bedeutender Unterstützung durch die (erweiterte) Familie, die Gemeinschaft oder den Stamm bedürfe. Die einzige Ausnahme seien alleinstehende leistungsfähige Männer und verheiratete Paare im berufsfähigen Alter ohne festgestellten Schutzbedarf, die unter bestimmten Umständen ohne Unterstützung von Familie und Gemeinschaft in urbanen und semiurbanen Umgebungen leben könnten, die die notwendige Infrastruktur sowie Erwerbsmöglichkeiten zur Sicherung der Grundversorgung böten, und die unter tatsächlicher staatlicher Kontrolle ständen. Das wird in den Richtlinien 2016 gleichermaßen dargestellt (S. 10). In den Anmerkungen von UNHCR zur Situation in Afghanistan auf Anfrage des deutschen Bundesministeriums des Innern vom Dezember 2016 (UNHCR Dezember 2016, S. 2, 4) wird nochmals betont, dass der enorme Anstieg an Rückkehrern zu einer extremen Belastung der ohnehin bereits überstrapazierten Aufnahmekapazitäten geführt habe und es für eine Neuansiedlung ein starkes soziales Netzwerk geben müsse. Weiter wird dargelegt, dass die humanitären Indikatoren in Afghanistan auf einem kritisch niedrigen Niveau seien (UNHCR-Richtlinien 2016, S. 31). Ende 2015 seien 8,1 Mio. Menschen bei einer Gesamtbevölkerung von etwa 27 Mio. Menschen auf humanitäre Hilfe angewiesen gewesen. Über eine Million Kinder litten an akuter Mangelernährung und 9,1% Prozent der Kinder würden vor ihrem fünften Geburtstag sterben (so auch Lagebericht 2016, S. 13). Der Anteil der Bevölkerung, der unterhalb der nationalen Armutsgrenze lebe, liege nach wie vor bei 35,8%. 1,7 Millionen Afghanen seien von ernsthafter Lebensmittelunsicherheit betroffen. Besonders schwerwiegend wirke sich der andauernde Konflikt auf den Zugang zur Gesundheitsversorgung aus, unter anderem aufgrund von direkten Angriffen auf medizinisches Personal und auf Gesundheitseinrichtungen; 36% der Bevölkerung hätten überhaupt keinen Zugang zu medizinischer Grundversorgung.

Zusammenfassend lässt sich den Berichten und Auskünften nicht entnehmen, dass seit dem Jahr 2014 von einer Verbesserung der Situation ausgegangen werden könnte. Wie schon damals ausgeführt, ist unter den dargestellten Rahmenbedingungen, vor allem mit häufig nur sehr eingeschränktem Zugang für Rückkehrer zu Arbeit, Wasser und Gesundheitsversorgung die Schaffung einer menschenwürdigen Lebensgrundlage für eine Familie mit Kindern im Allgemeinen nicht möglich. Im Fall der Kläger wäre zusätzlich zu berücksichtigen, dass - wie bereits erwähnt - die Ehefrau bzw. Mutter die Betreuung für die beiden kleinen Kinder gewährleisten muss und zum Lebensunterhalt nicht beitragen kann. Angesichts der enorm hohen Arbeitslosigkeit wird es an Arbeitsmöglichkeiten für den Kläger zu 1 fehlen, vor allem aber an einem Verdienst, der für den Lebensunterhalt einer Familie ausreicht. Erschwerend kommt bei ihm hinzu, dass er weder über eine Schulbildung verfügt noch einen Beruf erlernt hat. Zudem hat er nach einem Unfall gesundheitliche Probleme mit einem Bein, die mögliche Betätigungen weiter einschränken. Familiäre Unterstützung könnten die Kläger nicht erwarten, da die Angehörigen, soweit sie sich nicht in Europa aufhalten, im Iran leben. Zwar hat der Kläger zu 1 von seinem Vater Land geerbt, jedoch wurde hiermit die Ausreise finanziert und es kann der Familie deshalb nicht als Grundlage dienen. Zudem könnten den Berichten zufolge zahlreiche Familien aufgrund von unrechtmäßigen Besetzungen nicht mehr auf ihren Landbesitz zurückkehren und hätten auch kaum Chancen, diesen erfolgreich zurückzufordern (SFH 2016, S. 26). Auch die illegale Beschlagnahmung von Land durch Beamte sowie lokale Machthaber ist der Schweizerischen Flüchtlingshilfe zufolge verbreitet. Der Kläger zu 1 wäre deshalb gezwungen, für sich und seine Familie eine neue Existenz aufzubauen, ohne dass ihm hierbei entsprechende Hilfen zur Verfügung stünden.

Nach den zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Erkenntnismitteln ist jedoch nicht davon auszugehen, dass dies gelingen kann. Ohne Hilfe würde sich die Familie weder ernähren können noch wären die einfachsten hygienischen Voraussetzungen gewährleistet. Es kann nicht angenommen werden, dass die Kläger eine adäquate Unterkunft finden würden, in der auch Kinder angemessen leben können, insbesondere weil der afghanische Staat schon jetzt kaum mehr in der Lage ist, die Grundbedürfnisse der eigenen Bevölkerung zu befriedigen und ein Mindestmaß an sozialen Dienstleistungen zur Verfügung zu stellen. Durch den enormen Bevölkerungszuwachs - etwa eine Verdoppelung der Bevölkerung innerhalb einer Generation - gerät er zusätzlich unter Druck (Lagebericht 2016, S. 21). Aufgrund mangelnder Flächen und erschwinglicher Unterkünfte in städtischen Gebieten sind Rückkehrer häufig gezwungen, in informellen Siedlungen ohne angemessenen Lebensstandard zu leben (UNHCR-Richtlinien 2016, S. 34). Unter Berufung auf UNICEF (United Nations Children’s Fund) wird in den UNHCR-Richtlinien 2016 dargelegt, dass Familien häufig keine andere Wahl hätten, als in Slums zu wohnen, wo sie keinen Zugang zu akzeptablen Wohnbedingungen, Wasser, sanitären Einrichtungen, Gesundheitsversorgung und Bildung hätten. Aufgrund der beschränkt verfügbaren Flächen würden auch wenig geeignete Orte wie die steilen Hänge um Kabul besiedelt. Diese informellen Siedlungen seien durch schwierige naturgegebene Merkmale wie extreme Winter, beschränkten Zugang zu sauberem Wasser und unhygienische Bedingungen geprägt. Angesichts von zwei Kleinkindern fällt das besonders ins Gewicht.

In der Gesamtschau kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass einer Familie mit Kindern unter den dargestellten Rahmenbedingungen, vor allem mit häufig nur sehr eingeschränktem Zugang für Rückkehrer zu Arbeit, Wasser und Gesundheitsversorgung, die Schaffung einer menschenwürdigen Lebensgrundlage im Allgemeinen möglich ist. Vielmehr liegt bei den geschilderten Verhältnissen ein außergewöhnlicher Fall vor, in dem die humanitären Gründe gegen die Abschiebung „zwingend“ sind. Für die Kläger besteht nach wie vor die ernsthafte Gefahr, dass sie keine adäquate Lebensgrundlage finden würden und keine Unterkunft sowie Zugang zu sanitären Einrichtungen hätten. Es steht zu erwarten, dass ihnen die zur Befriedigung ihrer elementaren Bedürfnisse erforderlichen finanziellen Mittel fehlen würden. Ohne Hilfe würden sie sich weder ernähren können noch wären die einfachsten hygienischen Voraussetzungen gewährleistet. Da auch keine Aussicht auf Verbesserung der Lage besteht, ist davon auszugehen, dass die Kläger als Familie mit minderjährigen Kindern nach wie vor Gefahr liefen, einer erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu sein, die einen Mangel an Respekt für ihre Würde offenbart (siehe EGMR, U.v. 21.1.2011 - M.S.S./Belgien und Griechenland, Nr. 30696/09 - NVwZ 2011, 413).

Soweit die Beklagte und das Verwaltungsgericht auf mögliche Unterstützungsleistungen (im Internet abrufbar unter www.bamf.de/rueckkehrfoerderung) verweisen, ergibt sich nichts anderes. Auch die aktuellen Leistungen können nur einen vorübergehenden Ausgleich schaffen. Es ist nach wie vor nicht anzunehmen, dass sie dazu geeignet wären, auf Dauer eine menschenwürdige Existenz zu gewährleisten. Zwar sind die Unterstützungsleistungen gegenüber dem Jahr 2014 offenbar ausgeweitet worden. Über das humanitäre Rückkehrprogramm „REAG/GARP“ (Reintegration and Emigration Programme for Asylum Seekers in Germany - REAG und Government Assisted Repatriation Programme - GARP) werden bei freiwilligen Rückkehrern die Transportkosten übernommen, Reisebeihilfen in Höhe von 200,- Euro pro Rückkehrer über 12 Jahre und Starthilfen von 500,- Euro bezahlt. Zusätzlich werden nach dem Reintegrationsprogramm „ERIN“ (European Reintegration Network) als Sachleistungen Reintegrationsleistungen im Wert von maximal 2.000,- Euro gewährt. Schwerpunkte des Programms sind neben der Intensivierung des Dialogs mit den Drittstaaten die individuelle Unterstützung nach der Rückkehr in das Herkunftsland, Hilfestellung bei der Existenzgründung und soziale Begleitung. Finanzielle Mittel erhalten Rückkehrer danach nur aus dem REAG/GARP-Programm und zwar mit Ausnahme einer Starthilfe von 500,- Euro pro Erwachsenen im Wesentlichen für die Kosten der Rückreise. Im Rahmen des ERIN-Programms gibt es keine finanziellen Hilfen, sondern nur tatsächliche Unterstützungsleistungen. Diese beinhalten bei Ankunft Hilfe für die Weiterreise, dringende medizinische Behandlung, kurzfristige Unterkunft in einer Aufnahmeeinrichtung und im Weiteren Hilfe bei der Arbeitsplatzsuche bzw. Unterstützung bei einer Geschäftsgründung, berufliche Qualifizierungsmaßnahmen, Übernahme von Verwaltungskosten, etwa für die Registrierung oder um Zugang zur Gesundheitsversorgung zu erlangen, sowie verwaltungstechnische Unterstützung in Form von Beratung und Begleitung zu behördlichen, medizinischen und caritativen Einrichtungen. Wenn man all diese Maßnahmen näher betrachtet, vermögen sie den Wiedereinstieg nach einer Rückkehr zum Teil zu erleichtern. Angesichts der hohen Arbeitslosigkeit und der möglichen Hilfsleistungen scheint aber zumindest ein geringer Qualifizierungsgrad erforderlich, damit die Programme überhaupt greifen können. Sowohl Arbeitsplatzsuche als auch eine Geschäftsgründung setzen gewisse Grundkenntnisse und -fertigkeiten voraus. Wenn dies der Fall ist, kann im Weiteren unterstützend eingegriffen werden. Fehlende Ausbildung und Qualifikation - wie hier - vermögen die Programme nicht zu ersetzen. Zu berücksichtigen ist dabei, dass es schon generell sehr schwierig ist, sich auch nur einen notdürftigen Unterhalt zu verschaffen. So weist Pro Asyl in einer Stellungnahme vom 16. November 2016 (zur 205. Sitzung der Innenministerkonferenz am 29./30.11.2016 in Saarbrücken) darauf hin, dass sich die Möglichkeiten, sich durch Arbeit selbst zu versorgen, sowohl für Einheimische als auch für Rückkehrer in den Jahren des weitgehenden Abzugs der internationalen Truppen krisenhaft verschärft hätten. Im Übrigen spricht viel dafür, dass es sich allein um eine Starthilfe handelt, die ein menschenwürdiges weiteres Dasein für eine Familie mit minderjährigen Kindern noch nicht sicherstellen kann. Zudem besteht auf die Förderung kein Rechtsanspruch. In der Summe kann deshalb trotz der (anfänglichen) Unterstützung nicht davon ausgegangen werden, dass die Leistungen vorliegend ausreichend wären, um eine unmenschliche Behandlung auszuschließen. Diese Einschätzung deckt sich im Übrigen auch mit derjenigen des ERIN-Programms selbst. Danach haben gewöhnlich nur diese Rückkehrer Chancen, die über spezifische Fähigkeiten verfügten oder qualifizierte Fachkräfte seien. Je niedriger der Ausbildungsstandard und die berufliche Qualifikation seien, desto schlechter und schwieriger sei die Aussicht auf eine berufliche Betätigung (ERIN, Afghanistan Briefing Note, S. 7, abrufbar unter www.bamf.de/rueckkehrfoerderung). Auch soweit finanzielle Unterstützung gewährt wird, ist diese den Angaben von ERIN zufolge angesichts der Lebenshaltungskosten bei Weitem nicht ausreichend. Danach betragen die Wohnungsmieten zwischen 400 und 600 US-$, Nebenkosten 40 US-$ und Lebensunterhalt 500 US-$ (Afghanistan Briefing Note, S. 9). Zudem wurde schon in den genannten Entscheidungen aus dem Jahr 2014 ausgeführt, dass es die Unterstützungsleistungen zwar für die erste Zeit nach der Rückkehr gibt, aber danach Probleme bei der Koordinierung zwischen humanitären Akteuren und Organisationen der Entwicklungszusammenarbeit sowie - mangels entsprechender Strukturen - dem afghanischen Staat bestehen. Der Lagebericht 2016 (S. 24 f.) spricht nach wie vor von Koordinierungsschwierigkeiten; Hilfe komme nicht immer dort an, wo Rückkehrer sich niedergelassen hätten. Zwar wird diese Aussage im Zusammenhang mit der Beschreibung der Situation von Rückkehrern aus den Nachbarländern gemacht, jedoch ist dem Lagebericht 2016 zufolge auch nur von Norwegen bekannt, dass Familien mit minderjährigen Kindern abgeschoben werden. Darüber, ob und inwieweit die Programme tatsächlich greifen, liegen offenbar keine weiteren Informationen vor. Auch der Vertreter des Bundesamts vermochte in der mündlichen Verhandlung auf die Frage, ob es Erkenntnisse zur tatsächlichen Umsetzung des Reintegrationsprogramms gebe, keine näheren Auskünfte zu erteilen. Allerdings ist schwer vorstellbar, dass im Gegensatz zu den Rückkehrern aus den Nachbarländern hier die Koordinierung problemlos verlaufen sollte. So verweist Pro Asyl in seiner Stellungnahme vom 16. November 2016 darauf, dass die afghanische Regierung nicht in der Lage sei, auch nur die Notversorgung der Rückkehrer aus eigener Kraft oder mit den Mitteln der internationalen Hilfe zu versorgen; faktisch gebe es weder ein Reinte-grationsprogramm noch eine realistische Möglichkeit, ein solches zu schaffen.

Die vom Verwaltungsgericht herangezogene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (U.v. 26.2.2014 - A 11 S 2519/12 - juris und U.v. 24.7.2013 - A 11 S 697/13 - Asylmagazin 2014, 38) berücksichtigt die neuere Entwicklung nicht. Zudem liegen den Entscheidungen anders gelagerte Sachverhalte zugrunde.

Die Beklagte war deshalb unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 18. Oktober 2016 und unter Abänderung von Nummer 4 und Aufhebung von Nummer 5 und 6 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 21. Juni 2016 zu verpflichten, festzustellen, dass bei den Klägern das Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich Afghanistan vorliegt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gemäß § 83b AsylVfG gerichtskostenfrei. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

Tenor

I.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 14. April 2014 wird abgeändert und die Beklagte unter Abänderung von Nummer 3 und Aufhebung von Nummer 4 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 5. September 2013 verpflichtet festzustellen, dass bei den Klägern das Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich Afghanistan vorliegt.

II.

Die Beklage hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Von den Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht haben die Kläger ¾ und die Beklagte ¼ zu tragen.

III.

Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Kläger, eine Familie aus K. mit zwei im Jahr 2009 und im Jahr 2012 geborenen Kindern, sind afghanische Staatsangehörige und tadschikische Volkszugehörige. Sie reisten im Juni 2012 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten am 25. Juni 2012 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) Asylantrag.

Der Kläger zu 1, der Ehemann und Vater, gab bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt am 24. Oktober 2012 an, er habe mit seiner Familie zuletzt in K. gelebt. Am 7. Oktober 2011 (12.10.1390) hätten sie Afghanistan verlassen. Seine Eltern lebten noch in K. Sechs Onkel lebten in Deutschland, in Afghanistan seien noch eine 24 Jahre alte Schwester sowie zwei Brüder mit 16 oder 17 und 10 Jahren. Nach dem Abitur habe er zusammen mit seinem Vater ein Geschäft geführt, in dem man verschiedene Zubehörteile zum Bau eines Hauses erhalte. Auf die Frage nach dem Ausreisegrund gab der Kläger zu 1 an, Grund sei die Zukunft seiner Kinder. In Afghanistan gebe es keine Kindergärten, keine richtige Schule, man könne keine richtige Ausbildung machen und jeden Tag gebe es irgendwo ein Attentat. Er wolle nicht, dass seine Kinder in einer Umgebung aufwüchsen, wo nur Krieg und Chaos sei. Seine Familie sei nicht sehr reich, aber auch nicht arm gewesen. Er habe ein Auto, ein Grundstück und den Laden besessen. Dies alles hätten sie für die Zukunft der Kinder aufgegeben. Die Klägerin zu 2, die Ehefrau und Mutter, gab bei ihrer Anhörung an, bis zu ihrer Ausreise habe die Familie in K. gelebt. Die Familie sei bis nach Athen gemeinsam geflohen. Dort hätten sie einen Araber kennengelernt, der sie als seine Ehefrau gemeinsam mit den beiden Kindern mit nach Deutschland genommen habe. Sie sei mit ihm nach Frankfurt am Main geflogen. Am 3. Juni 2012 sei sie mit den Kindern in Deutschland angekommen. Sie habe im Jahr 2008 geheiratet. In Afghanistan lebten noch ihre Eltern in K. sowie vier Schwestern und zwei Brüder. Sie habe an einem staatlichen Institut eine zweijährige Ausbildung zur Erzieherin, zur Kindergärtnerin, absolviert und abgeschlossen. Bis zur Geburt des ersten Kindes habe sie dann sechs Monate im Kindergarten gearbeitet. Afghanistan habe sie wegen der Zukunft ihrer Kinder verlassen. Sie habe sie nicht in den Kindergarten bringen können, sie hätten nicht alleine in die Schule gehen können. Ein Onkel von ihr sei bei einem Attentat umgekommen. Ihr Mann arbeite auch in K. und sie wolle nicht, dass ihm Gleiches passiert. Er habe dort ein Geschäft und verkaufe u. a. Waschbecken und Kommoden. Sie wolle, dass ihre Kinder in Deutschland eine Zukunft hätten.

Mit Bescheid des Bundesamts vom 5. September 2013 wurden die Anträge auf Anerkennung als Asylberechtigte abgelehnt (1.) sowie festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen (2. und 3.) und den Klägern die Abschiebung angedroht (4.). Zur Begründung ist angeführt, die Kläger hätten eine politische Verfolgung nicht geltend gemacht, sondern sich nur auf die allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan bezogen. Für eine Gefährdung wegen der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Tadschiken bestünden keine Anhaltspunkte. Auch Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG lägen nicht vor, insbesondere bestehe keine erhebliche individuelle Gefahr aufgrund eines bewaffneten Konflikts. Zudem seien keine stichhaltigen Ausführungen gemacht worden, aus denen sich ergäbe, dass die Familie nach einer Rückkehr mittellos und völlig auf sich gestellt wäre. In der Gesamtschau könne nicht von einer extremen Gefahrenlage nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ausgegangen werden.

Mit der hiergegen gerichteten Klage vor dem Verwaltungsgericht Regensburg verfolgten die Kläger ihr Begehren weiter. In der mündlichen Verhandlung am 14. April 2014 vertieften die Kläger ihr Vorbringen und gaben an, alle ihre Ersparnisse für die Ausreise aufgewandt zu haben. Weiter habe die Familie Geld vom Vater des Klägers zu 1 bekommen. Bei einer Rückkehr stünde die Familie vor dem Nichts. Außer den Eltern des Klägers zu 1 seien dort keine Verwandten mehr. Die Klägerin zu 2 habe in Afghanistan noch ihre Mutter sowie vier Schwestern und zwei Brüder.

Mit Urteil vom 14. April 2014 wurde die Klage abgewiesen. Dass den Klägern relevante Verfolgungsmaßnahmen drohten, sei weder dargetan, noch sonst ersichtlich. Auch die Voraussetzungen für subsidiären und nationalen Schutz lägen nicht vor. Insbesondere sei ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht deshalb festzustellen, weil es sich um eine Familie mit kleinen Kindern handle. Hier vermittle Nr. C 3.2 der Verwaltungsvorschriften des Bayerischen Staatsministeriums des Innern den Klägern gleichwertigen Schutz vor Abschiebung. Danach würden Straftäter, Personen, bei denen Ausweisungsgründe vorliegen bzw. Sicherheitsbedenken bestehen, sowie alleinstehende, männliche afghanische Staatsangehörige vorrangig zurückgeführt. Die Rückführung anderer Personen sei vorerst zurückzustellen. Letzterem Personenkreis gehöre die Familie an, so dass sie nach Abschluss des Asylverfahrens ebenso eine Duldung erhalten würde wie diejenigen Personen, für die ein förmlicher Abschiebestopp bestehe. Damit sei die Familie hinreichend vor einer Abschiebung nach Afghanistan geschützt. Die Familie sei auch trotz der bekanntermaßen schlechten Sicherheits- und Versorgungslage keiner konkreten landesweiten Gefährdung für Leib, Leben oder Freiheit ausgesetzt. Die Eltern seien beide überdurchschnittlich qualifiziert und bei einer Rückkehr sei zumindest damit zu rechnen, dass der Familienverband, der bereits die Ausreise finanziert habe, die Kläger wieder aufnehme und ihnen in der ersten Zeit ein Obdach biete. Zudem verfügten die Kläger noch über andere Familienmitglieder.

Auf Antrag der Kläger hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die Berufung hinsichtlich des Begehrens nach Feststellung eines national begründeten Abschiebungsverbots mit Beschluss vom 4. August 2014 wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage zugelassen, ob für eine Familie mit minderjährigen Kindern bei Rückkehr eine erhebliche konkrete Gefahr im Sinn von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG besteht.

Zur Begründung ihrer Berufung tragen die Kläger vor, sie hätten noch zwei sehr kleine Kinder im Alter von erst fünf und zwei Jahren, so dass jedenfalls für die Mutter eine Arbeit nicht ohne weiteres möglich sein werde. Schon mit nur einem Kind sei ihr der Besuch eines lediglich sechsmonatigen Praktikums nicht regelmäßig möglich gewesen. Es sei nicht anzunehmen, dass sie als Kindergärtnerin ohne weiteres ihre beiden Kinder mit zur Arbeit nehmen könne. Der Vater werde nicht im Stande sein, für vier Personen den Unterhalt zu verdienen. Rücklagen existierten nicht mehr, die Eltern hätten beide keine Arbeitsstelle mehr und eine weitere Unterstützung könne nicht mehr gewährt werden. Der Vater der Klägerin zu 2 sei zwischenzeitlich verstorben und die erwachsenen Geschwister hätten kein ausreichendes eigenes Einkommen. Die politische Entscheidung über eine Aussetzung der Abschiebung, die sich jederzeit wieder verändern könne, enthebe das Gericht nicht von der Feststellung zu den Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Eine erhebliche konkrete Gefahr bestehe darüber hinaus auch deshalb, weil sich die Sicherheitslage erheblich verschlechtert habe. Die Innenministerkonferenz sei der Auffassung, dass zwangsweise Rückführungen weiterhin nur nach umfassender Einzelfallprüfung erfolgen sollten. UNHCR zufolge verschlechtere sich die Situation in Afghanistan zusehends. In K. spitze sich die Lage ebenfalls zu.

Die Kläger beantragen,

die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 14. April 2014 zu verpflichten, festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegt.

Die Beklagte führt aus, es spreche Erhebliches dafür, dass die in Bayern geltenden Vorgaben als Erlasslage zu sehen seien, die afghanischen Familien mit minderjährigen Kindern einen Schutz vor Abschiebung vermittle. Unabhängig davon bestehe für Familien mit minderjährigen Kindern trotz der allgemein schwierigen humanitären Umstände nicht regelmäßig eine Extremgefahr, zumal auch die Rückkehrförderung zu berücksichtigen sei. Die einem Familienvater obliegende Aufgabe, über seine Person hinaus für die Angehörigen das Existenzminimum zu erwirtschaften, sei weiter kein sich unmittelbar auswirkender Aspekt. Das Abschiebungsschutzrecht gehe von einer gerade dem jeweiligen Schutzsuchenden konkret und individuell drohenden Gefahrenlage aus. Auf die erst mittelbare Folge der Erfüllung rechtlicher oder ethischer Verpflichtungen könne nicht abgestellt werden. Bei tatsächlicher Existenzgefährdung der vom Erwerbsfähigen abhängigen Angehörigen könne dort ein Abschiebungsverbot vorliegen, durch das dem Erwerbsfähigen als Ausfluss seiner Rechte aus Art. 6 GG dann ein Anspruch auf Fortbestand der familiären Gemeinschaft im Bundesgebiet erwachse. Zudem sei ein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang zwischen Rückkehr und drohender Rechtsgutverletzung erforderlich. Schlechte humanitäre Bedingungen könnten zwar in Ausnahmefällen in Bezug auf Art. 3 EMRK ein Abschiebungsverbot begründen, aber in Afghanistan sei die allgemeine Lage nicht so ernst, dass ohne weiteres eine Verletzung angenommen werden könne. Fraglich sei schon, ob aus Sicht des Gesetzgebers der Schutzbereich des § 60 Abs. 5 AufenthG bei einer auf eine Bevölkerungsgruppe bezogenen Gefahrenlage überhaupt eröffnet sei. Angesichts des besonderen Ausnahmecharakters sei ein Gefährdungsgrad entsprechend der Extremgefahr erforderlich.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und Behördenakten sowie auf die zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Erkenntnisquellen verwiesen.

Gründe

Die Berufung ist zulässig und begründet (§ 125 Abs. 1 Satz 1, § 128 Satz 1 VwGO). Das Bundesamt ist nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 AsylVfG) verpflichtet festzustellen, dass bei den Klägern das Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich Afghanistan vorliegt. Ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG erfüllt sind, bedarf keiner Prüfung, da es sich beim national begründeten Abschiebungsverbot um einen einheitlichen und nicht weiter teilbaren Verfahrensgegenstand handelt (BVerwG, U.v. 8.9.2011 - 10 C 14.10 - BVerwGE 140, 319 Rn. 16 und 17). Damit kommt es auch auf die Frage nicht an, ob Nr. C.3.2 der Verwaltungsvorschriften des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr zum Ausländerrecht (BayVVAuslR) vom 3. März 2014, Az. IA2-2081.13-15, für Familien eine Anordnung nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG darstellt, die ihnen Schutz vor Abschiebung vermittelt und deshalb die analoge Anwendung von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ausschließt.

Gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit eine Abschiebung nach den Bestimmungen der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) unzulässig ist. Einschlägig ist hier Art. 3 EMRK, wonach niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden darf. Das wäre bei den Klägern der Fall, wenn sie nach Afghanistan zurückkehren müssten. Der Kläger zu 1 und 2 als Eltern von zwei minderjährigen Kindern befürchten, aufgrund der dortigen Situation einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden. Damit machen die Kläger zwar nicht geltend, dass ihnen näher spezifizierte, konkrete Maßnahmen drohen würden, sondern sie berufen sich auf die allgemeine Lage. Die zu erwartenden schlechten Lebensbedingungen und die daraus resultierenden Gefährdungen weisen vorliegend aber eine Intensität auf, dass auch ohne konkret drohende Maßnahmen von einer unmenschlichen Behandlung auszugehen ist.

Der Schutzbereich des § 60 Abs. 5 AufenthG ist auch bei einer allgemeinen, auf eine Bevölkerungsgruppe bezogenen Gefahrenlage eröffnet.

Von der Beklagten wird das allerdings bezweifelt, weil der (deutsche) Gesetzgeber in Kenntnis der vom Bundesverwaltungsgericht bejahten Erweiterung auf Gefährdungen, die nicht staatlich zu verantworten seien (BVerwG, U.v. 31.1.2013 - 10 C 15.12 - BVerwGE 146, 12 = NVwZ 2013, 1167; U.v. 13.6.2013 - 10 C 13.12 - BVerwGE 147, 8 = NVwZ 2013, 1489), am Konzept von allgemeinen Gefährdungslagen einerseits und individuell gelagerten Schutzgründen andererseits festgehalten habe. Die Formulierung des Art. 3 EMRK, niemand dürfe unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden, lässt zwar nicht erkennen, ob sich diese nur aus konkret gegen den Betroffenen gerichteten Maßnahmen oder auch aus einer schlechten allgemeinen Situation mit unzumutbaren Lebensbedingungen ergeben kann. Eine Unterscheidung zwischen konkreten und allgemeinen Gefahren wird dort jedenfalls nicht vorgenommen. Die von der Beklagten zitierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die auf den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte verweist (BVerwG, U.v. 31.1.2013 a. a. O.; U.v. 13.6.2013 - 10 C 13.12 - BVerwGE 147, 8 = NVwZ 2013, 1489; EGMR, U.v. 21.1.2011 - M.S.S./Belgien und Griechenland, Nr. 30696/09 - NVwZ 2011, 413; U.v. 28.6.2011 - Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich, Nr. 8319/07 - NVwZ 2012, 681; U.v. 13.10.2011 - Husseini/Schweden, Nr. 10611/09 - NJOZ 2012, 952), hält aber eine unmenschliche Behandlung allein durch die humanitäre Lage und die allgemeinen Lebensbedingungen für möglich. Im Urteil vom 13. Juni 2013 (a. a. O.) ist das Bundesverwaltungsgericht ferner ausdrücklich von der früheren Rechtsprechung abgerückt und hält für das nationale Abschiebungsverbot des § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK nicht länger an der zu § 53 Abs. 4 AuslG 1990 vertretenen Auffassung fest, dass die Vorschrift nur Gefahren für Leib und Leben berücksichtige, die seitens eines Staates oder einer staatsähnlichen Organisation drohten. Nach der zitierten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (Verfahren Sufi und Elmi, a. a. O., Rn. 278, 282 f.) verletzen humanitäre Verhältnisse Art. 3 EMRK zum einen in ganz außergewöhnlichen Fällen, wenn die humanitären Gründe gegen die Ausweisung „zwingend“ seien. Dieses Kriterium sei angemessen, wenn die schlechten Bedingungen überwiegend auf die Armut zurückzuführen seien oder auf die fehlenden staatlichen Mittel, um mit Naturereignissen umzugehen. Zum anderen könne - wenn Aktionen von Konfliktparteien zum Zusammenbruch der sozialen, politischen und wirtschaftlichen Infrastruktur führten - eine Verletzung darin zu sehen sein, dass es dem Betroffenen nicht mehr gelinge, seine elementaren Bedürfnisse, wie Nahrung, Hygiene und Unterkunft, zu befriedigen. Zu berücksichtigen seien dabei auch seine Verletzbarkeit für Misshandlungen und seine Aussicht auf eine Verbesserung seiner Lage in angemessener Zeit. Im Anschluss hieran stellt das Bundesverwaltungsgericht darauf ab, ob es ernsthafte und stichhaltige Gründe dafür gibt, dass der Betroffene tatsächlich Gefahr läuft, einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden. Wenn eine solche Gefahr nachgewiesen sei, verletze die Abschiebung des Ausländers notwendig Art. 3 EMRK, einerlei, ob sich die Gefahr aus einer allgemeinen Situation der Gewalt ergebe, einem besonderen Merkmal des Ausländers oder einer Verbindung von beiden. Die sozio-ökonomischen und humanitären Verhältnisse seien nicht notwendig für die Frage bedeutend und erst recht nicht dafür entscheidend, ob der Betroffene wirklich der Gefahr einer Misshandlung unter Verstoß gegen Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre. Denn die Konvention ziele hauptsächlich darauf ab, bürgerliche und politische Rechte zu schützen. Um in sehr ungewöhnlichen Fällen eine Abschiebung zu verhindern, mache die grundlegende Bedeutung von Art. 3 EMRK aber eine gewisse Flexibilität erforderlich.

Dass der (deutsche) Gesetzgeber in Kenntnis der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Regelung von allgemeinen Gefahren im Sinn von § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG n. F. i. V. m. § 60a AufenthG unverändert beibehalten und nicht auf andere Abschiebungsverbote ausgedehnt hat, spricht bei systematischer Auslegung des Gesetzes gegen die vom Bundesamt vertretene Auffassung. Im gewaltenteilenden Rechtsstaat ist die Rechtsprechung nur ausnahmsweise befugt, die Entscheidung des demokratisch legitimierten Gesetzgebers unbeachtet zu lassen (BVerwG, U.v. 31.1.2013 - 10 C 15.12 - NVwZ 2013, 1167 zur verfassungskonformen Auslegung von § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG n. F.). Im Übrigen greift das Bundesamt selbst in bestimmten Fallkonstellationen bei allgemeinen Gefahren ebenso auf § 60 Abs. 5 AufenthG zurück. So kann z. B. nach dem Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 14. November 2013, Az. M I 4 - 21004/21#5 („Information zur Entscheidungspraxis des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge aufgrund des Urteils des BVerwG vom 13. Juni 2013“), bei unbegleiteten minderjährigen Asylbewerbern ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG festgestellt werden.

Bisher nicht geklärt ist, durch welchen Gefährdungsgrad derartige außergewöhnliche Fälle gekennzeichnet sein müssen. Schon von der Gesetzessystematik her kann der nationale Maßstab für eine Extremgefahr nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG analog nicht herangezogen werden. Da die Sachverhalte nicht vergleichbar sind, lassen sich die erhöhten Anforderungen an eine ausreichende Lebensgrundlage im Fall einer internen Schutzalternative ebenso wenig übertragen. Die Rechtsprechung sowohl des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (Verfahren Sufi und Elmi, a. a. O., Rn. 278, 282 f.) als auch des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, U.v. 31.1.2013 - 10 C 15.12 - NVwZ 2013, 1167) macht jedoch deutlich, dass von einem sehr hohen Niveau auszugehen ist. Nur dann liegt ein außergewöhnlicher Fall vor, in dem die humanitären Gründe gegen die Ausweisung „zwingend“ sind. Wenn das Bundesverwaltungsgericht die allgemeine Lage in Afghanistan nicht als so ernst einstuft, dass ohne weiteres eine Verletzung angenommen werden könne, weist das ebenfalls auf die Notwendigkeit einer besonderen Ausnahmesituation hin. Eine solche ist allerdings bei den Klägern gegeben.

Bei einer Rückkehr müssten die Eltern - nach afghanischen Maßstäben wohl der Vater - für den Unterhalt der gesamten Familie sorgen. Der Ehefrau und Mutter war es ihrem glaubhaften Vortrag zufolge wegen des älteren Kindes schon vor der Ausreise nicht möglich, in ihrem Beruf tätig zu sein. Selbst der Besuch eines lediglich sechsmonatigen Praktikums war nicht regelmäßig möglich. Mit nunmehr zwei kleinen Kindern in betreuungsbedürftigem Alter würde ihr die Arbeitsaufnahme somit nicht gelingen. Der Vater müsste daher alleine den Unterhalt für die ganze Familie erwirtschaften. Dazu würde er nicht im Stande sein, zumal auch keine Rücklagen mehr existieren. Der Vater der Klägerin zu 2 ist zwischenzeitlich verstorben, so dass auch insoweit keine Hilfe zu erwarten wäre. Der Kläger zu 1 wäre in der Folge bei Rückkehr auf sich alleine gestellt. Angesichts der Lebensbedingungen in Afghanistan und der Tatsache, dass die Kinder noch in betreuungsbedürftigem Alter sind, würde er zur Sicherung der Existenz für die Familie nicht imstande sein. In der ständigen Rechtsprechung zur Extremgefahr nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG analog (seitU.v. 3.2.2011 - 13a B 10.30394 - juris; zuletzt U.v. 30.1.2014 - 13a B 13.30279 - juris) hat sich der Verwaltungsgerichtshof zwar schon mit Teilaspekten der humanitären Lage in Afghanistan befasst und ist zum Ergebnis gekommen, dass für einen alleinstehenden Rückkehrer keine Extremgefahr im Sinn von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG besteht. Er wäre selbst ohne nennenswertes Vermögen und ohne familiären Rückhalt in der Lage, durch Gelegenheitsarbeiten wenigstens ein kleines Einkommen zu erzielen und sich damit zumindest ein Leben am Rand des Existenzminimums zu finanzieren. Bei einer Familie mit minderjährigen Kindern ist aber im Hinblick auf die zu erwartenden schlechten humanitären Verhältnisse in Afghanistan von einer unmenschlichen Behandlung auszugehen.

Vorab ist festzuhalten, dass die gesamte Familie in die Bewertung mit einzubeziehen ist. Der Senat geht davon aus, dass die Unterhaltsverpflichtungen des Klägers zu 1 nicht außer Betracht bleiben können. Soweit die Beklagte darauf hinweist, dass das Abschiebungsschutzrecht von einer gerade dem jeweiligen Schutzsuchenden konkret und individuell drohenden Gefahrenlage ausgehe, trifft das zwar insoweit zu, als das Gesetz generell eine Unterscheidung zwischen allgemeinen und individuell drohenden Gefahren vornimmt. Das schließt aber nicht aus, Unterhaltsverpflichtungen, die dem Betroffenen konkret obliegen, zu berücksichtigen. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Frage, ob eine gemeinsame oder getrennte Rückkehr von Familienangehörigen zugrunde zu legen ist, geht ebenfalls in diese Richtung (BVerwG, U.v. 8.9.1992 - 9 C 8.91 - BVerwGE 90, 364 = InfAuslR 1993, 28; B.v. 21.9.1999 - 9 C 12.99 - BVerwGE 109, 305 = InfAuslR 2000, 93). Unter Einbeziehung der Bedeutung, welche die deutsche Rechtsordnung dem Schutz von Ehe und Familie beimesse (Art. 6 GG), sei bei der Prognose, welche Gefahren dem Asylbewerber im Falle einer Abschiebung in den Heimatstaat drohten, regelmäßig von einer gemeinsamen Rückkehr aller Familienangehörigen auszugehen. Nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen - Angehörige, die Abschiebungsschutz genießen - könne eine andere Betrachtung geboten sein. Erforderlich sei eine möglichst realitätsnahe Beurteilung der Situation im hypothetischen Rückkehrfall. Für die anzunehmende Ausgangssituation, von der aus die Gefahrenprognose zu erstellen sei, komme es grundsätzlich weder auf bloße Absichtserklärungen der Betroffenen noch auf ihren ausländerrechtlichen Status an. Dies gelte für den jeweiligen Asylbewerber selbst und für die Familienmitglieder. Die Hypothese solle die Realität nur in einem Punkt ersetzen, dem nicht mehr bestehenden Aufenthalt des Asylbewerbers in seinem Heimatstaat. Im Übrigen werde durch sie an dem realen Umfeld, insbesondere den familiären Beziehungen des Asylbewerbers, seinen Rechten und Pflichten, nichts geändert. Eine andere Betrachtungsweise würde sich grundlos von der Realität entfernen. Diese Grundsätze können auf die vorliegende Konstellation übertragen werden. Es wäre ebenso wirklichkeitsfremd und stünde deshalb mit der genannten Rechtsprechung nicht in Einklang, wenn man die Unterhaltsverpflichtungen als lediglich mittelbare Folge der Erfüllung rechtlicher oder ethischer Verpflichtungen außer Betracht ließe.

Wird mithin die Notwendigkeit, dass der Kläger zu 1 für den Unterhalt der gesamten Familie aufkommen muss, zugrunde gelegt, würden die Kläger bei Rückkehr nach Afghanistan einer besonderen Ausnahmesituation ausgesetzt. Die humanitäre Lage dort lässt für sie ein menschenwürdiges Dasein nicht zu.

Der Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 31. März 2014 (Stand: Februar 2014, S. 19 ff. - Lagebericht 2014) stellt zwar zum einen fest, dass sich Afghanistans Bewertung im Human Development Index kontinuierlich verbessert habe. Auch wenn Afghanistan weiterhin einen sehr niedrigen Rang belege und der Entwicklungsbedarf noch beträchtlich sei, habe es sich einerseits in fast allen Bereichen positiv entwickelt. Die afghanische Wirtschaft wachse, wenn auch nach einer starken Dekade vergleichsweise schwach. Andererseits würden Investitionen aufgrund der politischen Unsicherheit weitgehend zurückgehalten. Allerdings könne nach dem Wahljahr 2014 mit einer Normalisierung des durch die starke Präsenz internationaler Truppen aufgeblähten Preis- und Lohnniveaus zu rechnen sein. Eine weitere Abwertung der afghanischen Währung könnte zu einer gestärkten regionalen Wettbewerbsfähigkeit afghanischer Produkte führen. Negativ würde sich jedoch zum anderen eine zunehmende Unsicherheit und Destabilisierung des Landes auswirken. Die Schaffung von Arbeitsplätzen sei auch bei einer stabilen Entwicklung der Wirtschaft eine zentrale Herausforderung. Für größere Impulse mangle es bisher an Infrastruktur und förderlichen wirtschaftspolitischen Rahmenbedingungen und einer umfassenden politischen Strategie. Da die Schaffung von Perspektiven auch zu Sicherheit und Stabilität beitrage, sei die Unterstützung der Privatwirtschaft einer der Schlüsselbereiche der bilateralen Zusammenarbeit. Das Gutachten des Sachverständigen Dr. D. vom 7. Oktober 2010 an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof geht hinsichtlich der Arbeitsmöglichkeiten davon aus, dass am ehesten noch junge kräftige Männer, häufig als Tagelöhner, einfache Jobs, bei denen harte körperliche Arbeit gefragt sei, fänden. In der Auskunft von ACCORD (Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation) vom 1. Juni 2012 wird ebenfalls auf die schwierige Arbeitssuche hingewiesen. Die meisten Männer und Jugendlichen würden versuchen, auf nahe gelegenen Märkten als Träger zu arbeiten. Die Schweizerische Flüchtlingshilfe (Afghanistan: Update, die aktuelle Sicherheitslage vom 5.10.2014, S. 19 - SFH) führt aus, dass 36% der Bevölkerung unter der Armutsgrenze lebten. Besonders die ländliche Bevölkerung sei den starken klimatischen Schwankungen hilflos ausgeliefert. Die Zahl der Arbeitslosen werde weiter ansteigen. 73,6% aller Arbeitstätigen gehörten zu den working poor, die pro Tag zwei US$ oder weniger verdienten. Nach der Stellungnahme von Dr. Karin Lutze (stellvertretende Geschäftsführerin der AGEF - Arbeitsgruppe Entwicklung und Fachkräfte im Bereich der Migration und der Entwicklungszusammenarbeit i.L.) vom 8. Juni 2011 an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (zum dortigen Verfahren A 11048/10.OVG) könne das Existenzminimum für eine Person durch Aushilfsjobs ermöglicht werden (S. 9). Damit würde der Kläger zu 1 unter den gegebenen Umständen den notwendigen Lebensunterhalt nicht erwirtschaften können. Zum einen wird er keine Unterstützung durch seine Ehefrau bekommen, weil seine Kinder ihrer Betreuung bedürfen. Zum anderen wird es an Arbeitsmöglichkeiten für ihn fehlen, vor allem aber an einem Verdienst, der für den Lebensunterhalt einer Familie ausreicht. Zwar war er vor der Ausreise im Geschäft seines Vaters tätig, jedoch kann nicht davon ausgegangen werden, dass er ohne Weiteres an die bereits ausgeübte Tätigkeit anknüpfen könnte. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger zu 1 angegeben, er wisse nicht, wie das Geschäft laufe, seitdem er Afghanistan verlassen habe. Sein 18-jähriger Bruder gehe noch zur Schule und arbeite mittlerweile auch in dem Geschäft. Damit wird dieser den Platz des Klägers in dem Betrieb einnehmen, zumal er in einem Alter von 18 Jahren die Schule demnächst abschließen wird. Anhaltspunkte dafür, dass das Geschäft, das auch bislang nur von zwei Personen geführt wurde, Bedarf an einer weiteren dritten Arbeitskraft hätte, bestehen nicht. Somit wäre selbst im Fall der Rückkehr in das väterliche Geschäft nicht zu erwarten, dass der Kläger zu 1 ein Einkommen in einer Größenordnung erzielen könnte, die für den Lebensunterhalt einer ganzen Familie ausreichend wäre. Er wäre deshalb gezwungen, für sich und seine Familie eine neue Existenz aufzubauen, ohne dass ihm hierbei entsprechende Hilfen zur Verfügung stünden. Nach den zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Erkenntnismitteln ist jedoch davon auszugehen, dass dies nicht gelingen kann.

Mit Ausnahme der medizinischen Versorgung greift der Lagebericht 2014 (S. 19 f.) keine Einzelaspekte auf, sondern stellt nur die generelle Situation für Rückkehrer und die allgemeinen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen dar. Es wird darauf verwiesen, dass es an grundlegender Infrastruktur fehle und die Grundversorgung nicht gesichert sei. Da somit keine grundlegende Änderung eingetreten ist, wird zu den Einzelaspekten auf den Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom Januar 2012 (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, S. 28 - Lagebericht 2012) zurückgegriffen, der die Situation detaillierter beschreibt. Dieser führt hinsichtlich der Unterkunftsmöglichkeiten aus, dass die Versorgung mit Wohnraum zu angemessenen Preisen in den Städten nach wie vor schwierig sei. Das Ministerium für Flüchtlinge und Rückkehrer bemühe sich um eine Ansiedlung der Flüchtlinge in Neubausiedlungen für Rückkehrer. Dort erfolge die Ansiedlung unter schwierigen Rahmenbedingungen; für eine permanente Ansiedlung seien die vorgesehenen „Townships“ kaum geeignet. Der Zugang für Rückkehrer zu Arbeit, Wasser und Gesundheitsversorgung sei häufig nur sehr eingeschränkt möglich. Nach der Auskunft von ACCORD vom 1. Juni 2012 leben Zehntausende zurückgekehrter Familien unter schlimmen Bedingungen in Slums mit behelfsmäßigen Unterkünften in und um die afghanischen Städte. Sie müssten mit weniger als zehn Liter Wasser am Tag pro Person auskommen und hätten nicht genügend zu essen. Auch die SFH (S. 19) weist darauf hin, dass die Wohnraumknappheit zu den gravierendsten sozialen Problemen gehöre, vor allem in K.. Zugang zu sauberem Trinkwasser hätten nur 39% der Bevölkerung, zu einer adäquaten Abwasserentsorgung nur 7,5%. Damit kann nicht angenommen werden, dass die Kläger eine adäquate Unterkunft finden würden, in der auch Kinder angemessen leben können. Erschwerend kommt hinzu, dass der afghanische Staat schon jetzt kaum mehr in der Lage ist, die Grundbedürfnisse der eigenen Bevölkerung zu befriedigen und ein Mindestmaß an sozialen Dienstleistungen zur Verfügung zu stellen. Durch den enormen Bevölkerungszuwachs - etwa eine Verdoppelung der Bevölkerung innerhalb einer Generation - gerät er zusätzlich unter Druck (Lagebericht 2014, S. 19).

Die Grundversorgung ist nach dem Lagebericht 2014 (S. 20) für große Teile der Bevölkerung eine große Herausforderung, für Rückkehrer in besonderem Maße. Die medizinische Versorgung habe sich zwar in den letzten zehn Jahren erheblich verbessert, falle jedoch im regionalen Vergleich weiterhin drastisch zurück. Nach wie vor seien die Verfügbarkeit von Medikamenten und die Ausstattung von Kliniken landesweit unzureichend. In K. gebe es eine gute ärztliche Versorgung in einer deutschen und einer französischen Einrichtung. Im Übrigen sei medizinische Hilfe aber oftmals nicht zu erreichen oder könne nicht bezahlt werden (SFH S. 20). Diese Gesichtspunkte sind vorliegend im Hinblick auf die beiden kleinen Kinder von besonderer Bedeutung. Hinzu kommt, dass nach der SFH (S. 19) die Qualität der Bildungsangebote unzureichend und Gewalt im Umgang mit Kindern weit verbreitet ist. Viele Kinder seien unterernährt; 10% der Kinder würden vor ihrem 5. Geburtstag sterben. Straßenkinder seien jeglicher Form von Missbrauch und Zwang ausgesetzt.

Der Hohe Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 6.8.2013, S. 9 - UNHCR-Richtlinien) geht davon aus, dass es für eine Neuansiedlung grundsätzlich bedeutender Unterstützung durch die (erweiterte) Familie, die Gemeinschaft oder den Stamm bedarf. Nach einer ergänzenden Darstellung (Darstellung allgemeiner Aspekte hinsichtlich der Situation in Afghanistan - Erkenntnisse u. a. aus den UNHCR-Richtlinien 2013 des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen - Vertretung in Deutschland - vom August 2014) sind 40% der Rückkehrer nicht in der Lage, sich wieder in ihre Heimatorte zu integrieren, rund 60% hätten Schwierigkeiten, sich ein neues Leben in Afghanistan aufzubauen.

Diese Auskünfte ergeben einen ausreichenden Einblick in die tatsächliche Lage in Afghanistan. Insbesondere ist auch mit den neueren Erkenntnismitteln die derzeitige Situation hinreichend abgebildet, so dass es der Einholung weiterer Auskünfte nicht bedarf. Unter den dargestellten Rahmenbedingungen, vor allem mit häufig nur sehr eingeschränktem Zugang für Rückkehrer zu Arbeit, Wasser und Gesundheitsversorgung, ist die Schaffung einer menschenwürdigen Lebensgrundlage für eine Familie mit Kindern im Allgemeinen nicht möglich. Im Fall der Kläger wäre zusätzlich zu berücksichtigen, dass die Ehefrau bzw. Mutter die Betreuung für die beiden kleinen Kinder gewährleisten muss und zum Lebensunterhalt nicht beitragen kann. Bei den geschilderten Verhältnissen liegt ein außergewöhnlicher Fall vor, in dem die humanitären Gründe gegen die Abschiebung „zwingend“ sind. Für die Kläger besteht die ernsthafte Gefahr, dass sie keine adäquate Unterkunft finden würden und keinen Zugang zu sanitären Einrichtungen hätten. Es steht zu erwarten, dass ihnen die zur Befriedigung ihrer elementaren Bedürfnisse erforderlichen finanziellen Mittel fehlen würden. Ohne Hilfe würden sie sich weder ernähren können noch wären die einfachsten hygienischen Voraussetzungen gewährleistet. Da auch keine Aussicht auf Verbesserung der Lage besteht, ist davon auszugehen, dass die Kläger als Familie mit minderjährigen Kindern Gefahr liefen, einer erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu sein, die einen Mangel an Respekt für ihre Würde offenbart (siehe EGMR, U.v. 21.1.2011 - M.S.S./Belgien und Griechenland, Nr. 30696/09 - NVwZ 2011, 413).

Dass die Rechtsprechung zur Extremgefahr für Alleinstehende nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG analog nicht auf die Frage einer unmenschlichen Behandlung von Familien im Rahmen von § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK übertragen werden kann, sondern sich die Wertung unterscheiden muss, zeigt sich auch an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR, U.v. 4.11.2014 - Tarakhel/Schweiz, Nr. 29217/12 - hudoc.echr.coe.int, auszugsweise mit inoffizieller Übersetzung des Informationsverbunds Asyl und Migration in Asylmagazin 2014, 424). In der Entscheidung betreffend die Abschiebung einer Familie nach Italien hebt der Gerichtshof vor allem das Kindeswohl hervor. Eine Abschiebung verstoße gegen Art. 3 EMRK, wenn nicht sichergestellt sei, dass die Familieneinheit erhalten bleibe und eine den Bedürfnissen der Kinder entsprechende Aufnahme gewährleistet sei. Auch die Ständige Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder misst Familien mit Kindern besondere Bedeutung zu. In der 199. Sitzung vom 11. bis 13. Juni 2014 wurde deshalb das Bundesministerium des Innern unter anderem um vertiefte Informationen zur spezifischen Rückkehrsituation von Familien gebeten. Nach Nr. C.3.2 der Verwaltungsvorschriften des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr zum Ausländerrecht (BayVVAuslR) vom 3. März 2014, Az. IA2-2081.13-15, ist die Rückführung von Familien vorerst ebenfalls zurückgestellt. Dass das Existenzminimum für eine Familie nicht erwirtschaftet werden kann, wird auch durch die Stellungnahme von Dr. Karin Lutze vom 8. Juni 2011 an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz bestätigt. Danach könne durch Aushilfsjobs allenfalls das Existenzminimum für eine Person ermöglicht werden (S. 9). Ferner bekräftigt der UNHCR (Richtlinien vom 6.8.2013, S. 9) das grundsätzliche Erfordernis bedeutender Unterstützung. Die einzige Ausnahme seien alleinstehende leistungsfähige Männer und verheiratete Paare im berufsfähigen Alter ohne festgestellten Schutzbedarf, die unter bestimmten Umständen ohne Unterstützung von Familie und Gemeinschaft in urbanen und semiurbanen Umgebungen leben könnten, die die notwendige Infrastruktur sowie Erwerbsmöglichkeiten zur Sicherung der Grundversorgung böten, und die unter tatsächlicher staatlicher Kontrolle ständen. Damit hat sich die Lage nach der Einschätzung des UNHCR eher verschärft, denn die Richtlinien aus dem Jahr 2010 (S. 15 der UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 24.3.2011 - zusammenfassende Übersetzung der UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Afghanistan vom 17.12.2010, S. 40) gingen noch davon aus, dass alleinstehende Männer und Kernfamilien (single males and nuclear family units) unter gewissen Umständen ohne Unterstützung von Familie oder Gemeinschaft leben könnten.

Soweit die Beklagte auf die gewährten Unterstützungsleistungen verweist, gibt es diese zwar für die erste Zeit nach der Rückkehr. Danach allerdings bestehen Probleme bei der Koordinierung zwischen humanitären Akteuren und Organisationen der Entwicklungszusammenarbeit sowie - mangels entsprechender Strukturen - dem afghanischen Staat (Lagebericht 2014, S. 20; Auskunft von ACCORD vom 1.6.2012). Aufgrund dieser verwaltungstechnischen Schwierigkeiten kommt die erforderliche Hilfe deshalb oft nicht dort an, wo sich die Rückkehrer niedergelassen haben. Noch schwieriger gestaltet sich die Lage für Familien. Über eine gewisse Starthilfe hinaus ist es nicht möglich, dauerhaft Unterstützung für die gesamte Familie zu bekommen (Auskunft von amnesty international vom 29.9.2009 an den BayVGH im Verfahren 6 B 04.30476). Damit mögen die Leistungen zwar einen vorübergehenden Ausgleich schaffen, sind aber nicht dazu geeignet, auf Dauer eine menschenwürdige Existenz zu gewährleisten, insbesondere weil die Grundversorgung schon generell für einen Großteil der afghanischen Bevölkerung eine enorme Herausforderung bedeutet.

Die Beklagte war deshalb unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 14. April 2014 und des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 5. September 2013 insoweit (Ablehnung Nr. 3 und Abschiebungsandrohung Nr. 4) zu verpflichten, festzustellen, dass bei den Klägern das Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich Afghanistan vorliegt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gemäß § 83b AsylVfG gerichtskostenfrei. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 10. November 2005 - A 12 K 12941/05 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des - gerichtskostenfreien - Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die am ...2005 in W... geborene Klägerin ist nach ihrer 1971 in Kinshasa/Republik Zaire geborenen Mutter, die nach rechtskräftigem negativen Abschluss ihres Asylverfahrens (vgl. Senatsbeschluss v. 20.12.2004 - A 5 S 1502/04 -) nur mehr über eine Duldung verfügte, Staatsangehörige der Demokratischen Republik Kongo (D. R. Kongo). Die Mutter der Klägerin ist gelernte Schneiderin; deren Eltern, eine Tante, zwei Schwestern und drei Brüder lebten bzw. leben nach ihren Angaben vor dem Bundesamt in Kinshasa. Dort lebt inzwischen auch wieder der Vater der Klägerin. Die Geburt der Klägerin im Bundesgebiet wurde dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 09.06.2005 angezeigt. Ihr Prozessbevollmächtigter machte dabei geltend, dass zumindest Abschiebungshindernisse bestünden, da ihr als Kleinkind bei einer Rückkehr aufgrund der zu erwartenden Erkrankung an Malaria, Schlafkrankheit oder Hepatitis akute Gefahr für Leib und Leben drohe. Eine solche führe auch zu ihrem Tode, da eine medizinische Behandlung schwer erreichbar und auch mit Kosten verbunden sei, die ihre alleinerziehende mittellose Mutter (mit zwei Kleinkindern) nicht tragen könne. Für sie wurde eine ärztliche Bescheinigung einer Kinder- und Jugendärztin, Allergologie, vom 06.06.2005 vorgelegt, der zufolge sie in ihrer Abwehrlage „noch nicht so weit sei, einen Aufenthalt im Kongo ohne Gefährdung zu überstehen“. Ihre Immunität sei auf afrikanische Infektionen nicht eingestellt.
Mit Schreiben vom 17.06.2005 gab das Bundesamt der Klägerin Gelegenheit, sich zu etwa eigenen Asylgründen und sonstigen einer Rückkehr entgegenstehenden Gründen zu äußern.
Mit Bescheid vom 16.09.2005 lehnte das Bundesamt den als gestellt anzusehenden Asylantrag ab (Ziff. 1), stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG (Ziff. 2) und auch Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorlägen (Ziff. 3) und forderte die Klägerin auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe bzw. unanfechtbarem (negativen) Abschluss ihres Asylverfahrens zu verlassen, widrigenfalls sie in die D. R. Kongo abgeschoben werde (Ziff. 4). Der Klägerin könne auch unter dem Aspekt der schlechten medizinischen Versorgungslage, insbesondere im Hinblick auf eine etwaige Ansteckungsgefahr mit Infektionskrankheiten wie Malaria, kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG geltend machen. Zwar sei eine ausreichende medizinische Versorgung für Teile der Bevölkerung noch immer nicht gewährleistet und sei das Risiko an Malaria zu erkranken, sehr hoch, vor allem, wenn keine Präventionsmaßnahmen ergriffen würden. In der Regel werde jedoch bis ins Kindesalter eine „Semi“-Immunität erreicht, welche allerdings durch einen Auslandsaufenthalt teilweise wieder verloren gehe. Durch die vorbeugende Einnahme von Medikamenten (sog. Malaria-Chemoprophylaxe) lasse sich das Risiko nur beschränkt herabsetzen, sodass viele zurückkehrende Asylbewerber an Malaria erkrankten. Ohne entsprechende Behandlung sei die Sterblichkeitsrate relativ hoch, bei rechtzeitiger Behandlung - bei gleichzeitiger Diagnostik - gehe sie indes gegen Null; dies gelte auch für Kleinkinder. Jedenfalls im Großraum Kinshasa, woher die Mutter der Klägerin stamme, gebe es hinreichende Möglichkeiten ärztlicher Hilfe und in ausreichender Menge Medikamente gegen Malaria. Auch Kranke, die nicht über finanzielle Mittel verfügten, würden nicht ohne medizinische Behandlung entlassen. Dem entsprechend sei im Falle ihres am 20.04.2004 geborenen Bruders auch vom Verwaltungsgericht (im Urteil vom 08.11.2004 - A 17 K 12694/04 -) keine „Extremgefahr“ festgestellt worden. Ihre Mutter habe in ihrem Asylverfahren auch nichts vorgetragen, was für ihre völlige Mittellosigkeit spräche. Es sei schließlich davon auszugehen, dass vor einer Rückkehr die von der Deutschen Botschaft im Bericht vom 28.10.2003 empfohlenen Schutzimpfungen gegen Kindertropenkrankheiten durchgeführt würden.
Gegen diesen am 19.09.2005 zur Post gegebenen Bescheid hat die Klägerin am 10.11.2005 Klage zum Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben, mit der sie zuletzt nur noch ihr Abschiebungsschutzbegehren weiterverfolgt hat. Hierzu nahm sie noch auf die Rechtsprechung des erkennenden Gerichtshofes sowie einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart - 5 K 4958/04 - vom 24.05.2005 Bezug, wonach eine fehlende Immunität gegen Tropenkrankheiten bei Infekten und massiv geschwächtem Immunsystem einer Abschiebung entgegenstehe.
Mit Urteil vom 10.11.2005 - A 12 K 12941/05 - hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Die Klägerin habe insbesondere keinen Anspruch auf die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG. Insoweit werde der entsprechenden ständigen Rechtsprechung der 17. (vgl. VG Stuttgart, Urt. v. 14.1.2004 - A 17 K 10176/01 -; Urt. v. 03.11.2004 - A 17 K 11195/03 -) bzw. 18. Kammer (vgl. VG Stuttgart, Beschl. v. 08.03.2005 - A 18 K 10242/05 -) gefolgt. Auf die Begründung des angefochtenen Bescheids werde Bezug genommen. Eine extreme Gefährdung bestehe zunächst nicht wegen unzureichender Versorgung mit Lebensmitteln. Ausweislich des Gutachtens Dr. Junghanss vom 09.02.2001 stürben in den Ländern der Kategorie 5 in Sub-Sahara-Afrika, zu denen die D. R. Kongo zähle, jedes Jahr 29 von 100.000 Einwohnern an Mangel- und Fehlernährung, sodass in dieser Region von keiner allgemeinen Hungersnot auszugehen sei, bei der einem großen Teil der Bevölkerung „mangels jeglicher Lebensgrundlage" der baldige sichere Hungertod drohe. Es sei auch nicht erkennbar, dass gerade im Großraum Kinshasa eine besonders schlechte Lebensmittelversorgung bestünde. Im Gegenteil herrsche dort - im Unterschied zu den vom Krieg heimgesuchten Ostprovinzen - keine akute Unterversorgung; selbst in den Armutsvierteln von Kinshasa sei die Quote der unter akuter Unterernährung leidenden Kleinkinder unter fünf Jahren nicht höher als 2,6 %. Versorgungsengpässe würden vor allem durch die traditionelle Solidarität und gegenseitige Unterstützung im Familienverband aufgefangen. Es gebe in Kinshasa auch Volkskantinen, in denen die völlig Mittellosen mit dem Nötigsten versorgt würden, sowie teils kirchliche, teils mit internationalen Hilfsorganisationen kooperierende private Vereine, die gerade für allein stehende Frauen mit Kindern Betreuungsfunktionen übernähmen und Eingliederungshilfen gewährten, um sie in die Lage zu versetzen, für den notwendigen Lebensunterhalt zu sorgen. Danach sei auch für Mütter mit minderjährigen Kindern von einer noch ausreichenden Versorgungslage auszugehen, die der Annahme eines mit hoher Wahrscheinlichkeit alsbald nach der Rückkehr nach Kinshasa drohenden Hungertods und damit der Überwindung der Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG entgegenstünden. Eine Extremgefahr infolge der schlechten Lebensbedingungen lasse sich für Rückkehrer auch unter Berücksichtigung der Gefährdung durch eine eventuelle Erkrankung an Malaria, die in der D. R. Kongo der ganzen Bevölkerung drohe, nicht feststellen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 13.11.2002 - A 6 S 967/01 - u. Urt. v. 20.04.2004 - A 9 S 929/03 -). Dr. Junghanss zufolge stürben zwar von 100.000 Menschen (bezogen auf die Gesamtbevölkerung) 143 pro Jahr an Malaria. Für Kinder bis zu 4 Jahren sei die malariaspezifische Mortalität wegen der fehlenden „Semi“-Immunität erhöht, sodass von 100.000 Kindern dieser Altersgruppe jährlich 940 an Malaria stürben. Dr. Ochel habe schließlich in seinem mündlichen Gutachten vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt a. M. ausgeführt, die „Semi“-Immunität gegen Malaria, die die in afrikanischen Ländern geborenen Personen ab ca. dem fünften Lebensjahr erwürben, sinke nach wenigen Wochen Aufenthalt außerhalb der Malariagebiete. Nach einem halben Jahr sei von der früheren „Semi“Immunität in aller Regel nichts mehr vorhanden. Diese biete freilich keinen kompletten, sondern nur einen graduellen Schutz, was bedeute, dass das Erkrankungsrisiko nur um ungefähr 30 % gemindert sei. Malaria werde in der D. R. Kongo mit Antibiotika behandelt. Es gebe im ganzen Land Gesundheitszentren, in denen die Ärzte und Schwestern in der Behandlung von Malaria, einer weit verbreiteten Krankheit, ausgebildet seien. Bei komplizierten Verlaufsformen behandele man mit Chinin. Die Behandlung dauere 3 bis 5 Tage. Die Kosten betrügen bei einem unkomplizierten Verlauf ambulant 1 bis 2 Euro, bei stationärer Behandlung einschließlich Arzneimittel 10 bis 20 Euro. Die Sterblichkeitsrate sei bei rechtzeitiger Behandlung gleich Null. Die Vorsorge mit Chemoprophylaxe sei Teil der routinemäßigen Gesundheitserziehung. Für einen Vorsorgezeitraum von drei Monaten entstünden hierfür Kosten von ca. 1 Euro. Außerdem seien Moskitonetze zum Preis von 2 bis 5 Euro erhältlich, die für 2 bis 3 Euro noch zusätzlich imprägniert werden könnten. Selbst wenn man daher davon ausginge, dass eine einmal erworbene „Semi“-Immunität nach längerem Aufenthalt außerhalb eines Malaria-Übertragungsgebietes wieder verloren gehe und eine Sterblichkeitsrate von 1 % zugrunde lege, könne eine Extremgefahr für Erwachsene ausgeschlossen werden. Da in Kinshasa gesundheitliche Hilfe rasch zu erreichen sei, könne bei einer Infektion auch nahezu umgehend mit der Behandlung begonnen werden. Eine sofortige Einleitung der Behandlung gewährleiste nach den Ausführungen der Sachverständigen Dr. Ochel und Dr. Dietrich indes mit nahezu 100 %-iger Wahrscheinlichkeit, dass ein tödlicher Verlauf vermieden werde. Zwar sei das malariaspezifische Sterberisiko ggf. höher, wenn Durchfallerkrankungen aufgrund verseuchten Wassers hinzukämen, was vor allem für Kleinkinder bis zu fünf Jahren gelte, die von außen in das Erregergebiet kämen. Aber auch für Kleinkinder sei nicht hinreichend erkennbar, dass sich insbesondere die malariaspezifische Sterblichkeitsrate von ca. 1 % der Vergleichsgruppe durch zusätzliche Krankheitsrisiken derart erhöhe, dass eine Extremgefahr zu bejahen wäre. Bei der Kindersterblichkeit in dieser Altersgruppe von landesweit 17 % sei zu berücksichtigen, dass diese Zahl für die vorliegend allein maßgebliche Region Kinshasa keine Aussagekraft besitze und deutlich reduziert werden müsse. Eine extreme Gefahr folge auch nicht daraus, dass insbesondere Kleinkindern Durchfall- und Bronchialkrankheiten sowie Tropenkrankheiten drohten. Auch hier hänge das Risiko entscheidend davon ab, ob die Erkrankung frühzeitig erkannt und wie sie behandelt werde. Es sei indes davon auszugehen, dass ein Kleinkind, das nur mit einem Elternteil zurückkehren könne, von diesem betreut werde und in Kinshasa Zugang zu den dort bestehenden Möglichkeiten ärztlicher Hilfe habe und ein solcher auch nicht an Mittellosigkeit scheitere.
Auf den am 05.12.2005 rechtzeitig gestellten Antrag der Klägerin hat der Senat mit Beschluss vom 07.01.2008 - A 5 S 1113/05 - die Berufung gegen dieses Urteil zugelassen, soweit die Klägerin die Feststellung begehrt hat, dass ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 AufenthG hinsichtlich der D. R. Kongo vorliege. Die Frage, ob in Deutschland geborene und aufgewachsene Kleinkinder kongolesischer Herkunft wegen gesundheitlicher Risiken aufgrund der allgemeinen Lebensverhältnisse in der D. R. Kongo Abschiebungsschutz beanspruchen könnten, habe grundsätzliche Bedeutung.
Am 28.01.2008 hat die Klägerin zur Begründung ihrer Berufung zunächst in vollem Umfang auf ihre Zulassungsbegründung sowie ihr Vorbringen in erster Instanz Bezug genommen. In jener hatte sie im Wesentlichen ausgeführt: Für Kleinkinder bestehe auch in der Region Kinshasa akute Gefahr für Leib und Leben. Für sie habe bereits Dr. Junghanss insbesondere im Zusammenhang mit anderen Erkrankungen ein sehr großes Risiko gesehen. Bei der Kindersterblichkeit sei auch nicht auf alle in der D. R. Kongo geborenen Kleinkinder, sondern lediglich auf Kleinkinder abzustellen, die gerade aus Europa bzw. Deutschland dorthin zurückkehrten; jene seien medizinisch auch völlig anders zu behandeln. Deren Sterberisiko sei zudem aufgrund der Gefahr einer Mehrfacherkrankung drastisch erhöht. Ihre alleinstehende, mittellose Mutter könne ihr nach einer gemeinsamen Rückkehr auch keine ausreichende ärztliche Behandlung ermöglichen. Ergänzend hat sie noch ausgeführt, dass eine „Semi“-Immunität auch nicht künstlich zu erlangen sei, weshalb sie bei einer Rückkehr wahrscheinlich unverzüglich erkranken und in Lebensgefahr geraten würde. Nachdem das Bundesamt offenbar in einem vergleichbaren Fall eine Abhilfeentscheidung getroffen habe, liege auch ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz vor. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat trägt die Mutter der Klägerin noch vor, dass es für sie mit zwei 2004 und 2005 geborenen Kindern nicht einfach sei zu arbeiten. Seit 9 Jahren habe sie weder zu ihren Eltern noch ihren fünf Geschwistern Kontakt; diese hätten alle in Kinshasa gelebt. Auf ihre Briefe habe sie nie Antwort bekommen. Zuletzt habe sie in Kinshasa bei einem Onkel gewohnt, der bei der Stadtverwaltung angestellt gewesen sei. Verdient habe er in dieser Position allerdings nichts, sodass er Sachen habe kaufen und verkaufen müssen. Auch zu ihm habe sie seit ihrer Ausreise - ebenso wie zu ihrer Tante - keinen Kontakt mehr. Sie habe den Beruf einer Schneiderin erlernt, sei jedoch als solche nicht fest angestellt gewesen; es habe sich um eine „normale Hilfstätigkeit“ gehandelt. Zum Vater ihrer Kinder bestehe weiterhin telefonischer Kontakt, nachdem er Deutschland wieder habe verlassen müssen. Dieser wohne inzwischen wieder in Kinshasa; er rufe sie gelegentlich von dort an. Der Vertreter der Klägerin macht sodann noch geltend, dass das Verfolgungsschicksal ihrer Mutter offenbar doch zutreffen müsse. Dies zeige ihre weinerliche Verfassung, die augenscheinlich auf sog. „flash-backs“ zurückzuführen sei. Insofern wäre sie nach einer Rückkehr in die D. R. Kongo psychisch nicht in der Lage, für ihre minderjährigen Kinder zu sorgen. Darüber hinaus drohe ihnen eine Malariaerkrankung.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 10.11.2005 - A 12 K 12941/05 - zu ändern und den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 16.09.2005 hinsichtlich seiner Ziff. 3 und 4 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, bei ihr hinsichtlich der D. R. Kongo ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG festzustellen.
10 
Die Beklagte beantragt,
11 
die Berufung zurückzuweisen.
12 
Hierzu führt sie im Wesentlichen aus, dass grundsätzlich von keiner extremen Gefahrenlage auszugehen sei. Hierbei gehe sie allerdings davon aus, dass die medizinische Versorgung bei vielen Krankheiten nicht gewährleistet oder für den Erkrankten nicht finanzierbar sei. Bei Rückkehrern sei das Fehlen oder der Verlust der Teilimmunität ein ernstes Problem. Dies gelte insbesondere für die in der D. R. Kongo weit verbreitete Malaria. Bei dem allgemein vorhandenen Risikobewusstsein der Bevölkerung könne jedoch grundsätzlich von einer rechtzeitigen Diagnose- und effektiven Behandlungsmöglichkeit ausgegangen werden. Einer gesteigerten Gefährdungslage seien Kleinkinder bis zu fünf Jahren ausgesetzt. Die Teilimmunität eines Kleinkindes und deren Auswirkungen hingen von seinem individuellen Gesundheits- und Entwicklungszustand und den Rahmenbedingungen bei der Rückkehr ab. Allerdings bedeute dies nicht, dass mit Erreichen des fünften Lebensjahres jedenfalls von einer ausreichenden Teilimmunität ausgegangen werden könnte.
13 
Dem Senat liegen die Akten des Bundesamts - auch die die Mutter der Klägerin betreffenden - und des Verwaltungsgerichts vor. Auf diese wird wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands ebenso verwiesen wie auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze und den als Anlage zur Sitzungsniederschrift genommenen Hilfsbeweisantrag vom 19.01.2010. Jene waren auch Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor dem Senat.

Entscheidungsgründe

 
14 
Die Berufung ist zulässig. Sie ist insbesondere rechtzeitig durch gesonderten Schriftsatz entsprechend § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO begründet werden. Insoweit durfte auf die erfolgreiche Begründung des Zulassungsantrags verwiesen werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.07.2006 - 1 C 15.05 -, BVerwGE 126, 243 m.w.N.; Urt. v. 30.06.1998 - 9 C 6.98 -, BVerwGE 107, 117).
15 
Die Berufung bleibt jedoch ohne Erfolg.
16 
1. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht entschieden, dass die Klägerin nicht die Feststellung eines – hier allein streitgegenständlichen (vgl. hierzu ausführlich VGH Bad.-Württ., Urt. v. 14.05.2009 – 11 S 983/06 -) - Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (- Aufenthaltsgesetz -) in der Fassung der Änderung durch das Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19.08.2007 (- Richtlinienumsetzungsgesetz -, in Kraft seit 28.08.2007, BGBl. I 1970) beanspruchen kann. Dabei umfasste die begehrte Feststellung des Bundesamtes nicht nur die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, sondern nunmehr auch die durch die Soll-Regelung beschränkte Ermessensentscheidung über die Rechtsfolge (vgl. hierzu ausführlich BVerwG, Urt. v. 11.09.2007 – 10 C 8.07 -, BVerwGE 129, 251) -.
17 
Im für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat (§ 77 Abs. 1 AsylVfG) liegt bei der Klägerin hinsichtlich der D. R. Kongo kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vor. Danach soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn für ihn dort eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Dies kann bei der Klägerin nicht festgestellt werden, da sie sich nicht auf individuelle, gerade ihr drohende Gefahren, sondern lediglich auf solche beruft, denen die dortige Bevölkerung bzw. die Bevölkerungsgruppe, der sie angehört, allgemein ausgesetzt ist, und insoweit die Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG eingreift. So begehrt die Klägerin Abschiebungsschutz im Hinblick auf die typischen Folgen der schlechten wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen in der D. R. Kongo (mangelhafte Versorgungslage, unzureichendes Gesundheitssystem, Arbeitslosigkeit) wie Unterernährung, Krankheit und Tod. Derartige Gefahren sind indessen bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen. Insofern soll Raum sein für ausländerpolitische Entscheidungen, was die Anwendbarkeit von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG selbst dann grundsätzlich sperrt, wenn solche Gefahren den einzelnen Ausländer zugleich in konkreter und individualisierbarer Weise betreffen (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.10.1995 - 9 C 9.95 -, BVerwGE 99, 324). Aus diesem Zweck der Regelung folgt weiter, dass die „Allgemeinheit“ der Gefahr nicht davon abhängig ist, ob sie sich auf die Bevölkerung oder bestimmte Bevölkerungsgruppen gleichartig auswirkt, wie das bei Hungersnöten, Seuchen, Bürgerkriegswirren oder Naturkatastrophen der Fall sein kann. § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG kann vielmehr auch bei eher diffusen Gefährdungslagen greifen, etwa dann, wenn Gefahren für Leib und Leben aus den allgemein schlechten Lebensverhältnissen (soziale und wirtschaftliche Missstände) im Zielstaat hergeleitet werden. Denn soweit es um den Schutz vor den einer Vielzahl von Personen im Zielstaat drohenden typischen Gefahren solcher Missstände wie etwa Lebensmittelknappheit, Obdachlosigkeit oder gesundheitliche Gefährdungen geht, ist die Notwendigkeit einer politischen Leitentscheidung in gleicher Weise gegeben (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.07.2001 - 1 C 5.01 -, BVerwGE 115, 1). Insofern kann schließlich dahinstehen, ob als maßgebliche Bevölkerungsgruppe, der diese Gefahren generell mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohten, (Klein-)Kinder bis zum Erreichen eines bestimmten ähnlichen Alters in der D. R. Kongo insgesamt oder lediglich die in Europa geborenen und zumindest in den ersten Lebensjahren dort aufgewachsenen (Klein-)Kinder anzusehen sind. Im erstgenannten Fall ergäbe sich die grundsätzlich jedem (Klein-)Kind aus der Gruppe drohende erhebliche Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG aus statistischen Erkenntnissen. Die von der Klägerin angenommene Verstärkung dieser Gefahr für aus Europa zurückkehrende (Klein-)Kinder änderte an der Sperrwirkung nichts, da es sich auch insoweit nur um typische Auswirkungen einer allgemeinen Gefahr handelte (vgl. BVerwG, Urt. v. 08.12.1998, a.a.O., BVerwGE 108, 77 <82 f.>). Würde hingegen allein auf die Gruppe der aus Europa zurückkehrenden kongolesischen (Klein-)Kinder abgestellt, drohte diesen ebenfalls eine allgemeine Gefahr wegen der dortigen schlechten Lebensverhältnisse. Welche Folgerungen daraus für sämtliche in Deutschland geborenen (Klein-)Kinder kongolesischer Staatsangehörigkeit zu ziehen wären, bedürfte gleichfalls einer politischen Leitentscheidung nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Soweit die Klägerin geltend macht, einer Bevölkerungsgruppe in der D. R. Kongo schon deshalb nicht anzugehören, weil sie in Deutschland geboren sei, geht dies fehl. § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG zielt auf Gefahren, welche der Ausländer, würde er in den betreffenden Staat abgeschoben, dort ausgesetzt wäre; insofern gehörte die Klägerin dann aber ersichtlich der Bevölkerungsgruppe der (aus Europa zurückgekehrten) kongolesischen Kinder an.
18 
Für diese Personengruppe gibt es keine Anordnung des Innenministeriums Baden-Württemberg. Auch für einen gleichwertigen Schutz vor Abschiebung (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.07.2001 - 1 C 2.01 -, BVerwGE 114, 379 Rn. 14, auch Urt. v. 12.07.2001 - 1 C 5.01 -, BVerwGE 115, 1 Rn. 17) ist nichts ersichtlich, da der Klägerin bislang keine Aufenthaltserlaubnis erteilt worden ist. Die Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG wird hier auch nicht ausnahmsweise aus verfassungsrechtlichen Gründen überwunden.
19 
Solches wäre nur der Fall, wenn der Ausländer im Zielstaat landesweit einer extrem zugespitzten allgemeinen Gefahr dergestalt ausgesetzt wäre, dass er „gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert“ würde (st. Rspr. des BVerwG, vgl. Urt. v. 17.10.1995 - 9 C 9.95 -, BVerwGE 99, 324 u. v. 19.11.1996 - 1 C 6.95 -, BVerwGE 102, 249 zu § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG u. Beschl. v. 14.11.2007 - 10 B 47.07 - zu § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG). Damit sind nicht nur Art und Intensität der drohenden Rechtsgutsverletzungen, sondern auch die Unmittelbarkeit der Gefahr und ihr hoher Wahrscheinlichkeitsgrad angesprochen (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.11.1996 - 1 C 9.95 -, BVerwGE 102, 249).
20 
Entgegen der vom Bayerischen Verwaltungsgericht München (vgl. Urt. v. 29.03.2007 - M 21 K 04.50084 u. a. -, Urt. v. 17.02.2004 - M 21 K 02.51921 -) vertretenen Auffassung genügen diese Anforderungen auch dem verfassungsrechtlich unabdingbar gebotenen Schutz insbesondere von Kindern. Die gegenteilige Auffassung übersieht, dass es allein um den Schutz vor Gefährdungen geht, die im Ausland eintreten und auf die der deutsche Staat naturgemäß keinen Einfluss nehmen kann. Insofern gelten aber nicht dieselben grundrechtlichen Schutzstandards wie bei Gefahren im Inland (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 13.11.2002 - A 6 S 967/01 -). Insbesondere gelten auch aufgrund der Bestimmungen, aus denen sich eine staatliche Verantwortung für das Kindeswohl ergibt, keine anderen, weitergehenden Maßstäbe. Eine verfassungsrechtliche Verantwortung hat der deutsche Staat hinsichtlich auslandsbezogener Gefahrenlagen nur in Art. 16a Abs. 1 GG übernommen, der einen Anspruch auf Schutz vor politischer Verfolgung normiert. Ansonsten ist verfassungsrechtlich hinsichtlich auslandsbezogener Gefährdungen (lediglich) die Wahrung eines "menschenrechtlichen Mindeststandards" als "unabdingbarer Grundsatz der deutschen verfassungsrechtlichen Ordnung" geboten. Mit Blick auf Gefahren für Leib und Leben hat auch das Bundesverfassungsgericht die Voraussetzungen eines solchen zwingenden Schutzes unter Berufung auf Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG nur für Fälle bejaht, in denen "greifbare Anhaltspunkte" bzw. "echte Risiken" dafür bestehen, dass der Ausländer im Zielstaat einer grausamen, unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung unterliegen oder in unmittelbarem Zusammenhang mit der Abschiebung Opfer eines Verbrechens werden wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 31.03.1987 - 2 BvM 2/86 -, BVerfGE 75, 1, 16 f.; BVerfG, Urt. v. 14.05.1996 - 2 BvR 1938/, 2 BvR 2315/93 -., BVerfGE 93 94, 49, 99; BVerfG, Kammerbeschl. v. 03. 04. 1992 - 2 BvR 1837/91 -, NVwZ 1992, 660, v. 22.06.1992 - 2 BvR 1901/91 - u. v. 31.05.1994 - 2 BvR 1193/93 -, NJW 1994, 2883; auch BVerwG, Urt. v. 12.07.2001 - 1 C 2.01 -, BVerwGE 114, 379, 382, Urt. v. 24.05.2000 - 9 C 34.99 -, 111, 223, 228 ff. m.w.N.). Mit der Beschränkung des Abschiebungsschutzes auf die Gefahr des Eintritts des "Todes und schwerster Verletzungen" wird mithin hinsichtlich der Intensität der Gefährdung zutreffend der Kern des menschenrechtlich zwingend gebotenen Schutzes von Leib und Leben bezeichnet.
21 
Die weitere Einschränkung, dass die drohende Rechtsgutverletzung darüber hinaus in unmittelbarem (zeitlichem) Zusammenhang mit der Abschiebung stehen muss und ihr Eintritt mit hoher, nicht nur beachtlicher Wahrscheinlichkeit prognostiziert werden kann ("sehenden Auges"; vgl. BVerwG, Urt. v. 19.11.1996 - 1 C 6.95 -, BVerwGE 102, 249 <259>; Urt. v. 12.07.2001 – 1 C 5.01 -, a.a.O., S. 9 f.; auch Beschl. v. 26.01.1999 - 9 B 617.98 -, Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 14), ist schließlich geboten, um den verfassungsrechtlich zwingend gebotenen Abschiebungsschutz auf solche Gefahren für Leib und Leben zu begrenzen, die noch in einem Zurechnungszusammenhang mit der Abschiebung stehen, und auch, um die ausländerpolitische Handlungsfreiheit des deutschen Staates zu wahren (vgl. zur Bedeutung außenpolitischer Aspekte bei der Bestimmung des für den "menschenrechtlichen Mindeststandard" maßgeblichen Grades der Wahrscheinlichkeit des Gefahreneintritts BVerfG, Kammerbeschl. v. 22.6.1992 - 2 BvR 1901/91 -). Eine grundrechtliche Mitverantwortung des deutschen Staates für auslandsbezogene Sachverhalte kommt - abgesehen von Art. 16a GG - nur insoweit in Betracht, als sie dem deutschen staatlichen Handeln noch zugerechnet werden können (vgl. BVerfG, Beschl. v. 16.12.1983 - 2 BvR 1160/83, 2 BvR 1565/83, 2 BvR 1714/83 -, BVerfGE 66, 39, 60 ff.; auch BVerfG, Kammerbeschl. v. 25.09.1986, InfAuslR 1987, 37<38>). Diese Voraussetzung ist in den oben genannten Fällen, in denen das Bundesverfassungsgericht einen zwingend gebotenen Schutz vor Abschiebung und Auslieferung bejaht hat, unproblematisch gegeben, weil der Ausländer unmittelbar einem bewusst und gezielt gegen ihn gerichteten Handeln ausgesetzt würde, dem er nicht ausweichen könnte. Die hier in Rede stehenden allgemeinen Risiken für Leib und Leben im Zielstaat stellen sich demgegenüber komplexer dar. Sie beruhen nicht auf zielgerichtetem Handeln, sondern treffen die Bevölkerung gleichsam schicksalhaft. Abgesehen von ganz extremen Ausnahmezuständen wie schweren Seuchen oder Naturkatastrophen oder bestimmten, ohne ausreichende Behandlung unmittelbar tödlich verlaufenden "Volkskrankheiten" (vgl. hierzu etwa BVerwG, Urt. v. 27.04.1998, Buchholz 402.240 § 53 AuslG 1990 Nr. 12) wirken sie sich nicht gleichartig und in jeder Hinsicht zwangsläufig auf die Bevölkerung aus. Die Allgemeingefahr setzt sich vielmehr aus einer Vielzahl verschiedener Risikofaktoren zusammen, denen der Einzelne in ganz unterschiedlicher Weise ausgesetzt ist und denen er gegebenenfalls auch ausweichen kann. Intensität, Konkretheit und zeitliche Nähe der Gefahr für den einzelnen können nur unter Berücksichtigung aller Einzelfallumstände beurteilt werden (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.11.2002 - A 6 S 967/01 – juris; auch BVerwG, Beschl. v. 23.03.1999 - 9 B 866.98 - juris). Entsprechend vielschichtig ist die Gefahrenprognose; das gilt in besonderer Weise für die hier maßgeblichen diffusen Gefährdungen infolge schlechter Lebensverhältnisse im Zielstaat. Allenfalls dann, wenn sich die komplexe allgemeine Gefahrenlage für den einzelnen Ausländer so zuspitzt, dass es mit hoher Wahrscheinlichkeit und unausweichlich bald nach der Abschiebung zur Rechtsgutverletzung kommen wird, kann von einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Abschiebung die Rede sein, der dem Fall vergleichbar ist, dass der Ausländer gezielt gegen ihn gerichtetem Handeln ausgesetzt würde.
22 
Eine Extremgefahr infolge der schlechten Lebensbedingungen in der D. R. Kongo lässt sich vor diesem Hintergrund für die Klägerin nicht feststellen. Sie lässt sich insbesondere nicht schon aus den - zudem gegenüber 2000 weiter rückläufigen - einschlägigen statistischen Sterberaten der Weltgesundheitsorganisation (vgl. World Health Statistics 2009, S. 37) für Kinder unter fünf Jahren (161/1.000 Lebendgeburten) bzw. Erwachsene (zwischen 15 und 60 Jahren, 357/1.000) herleiten, da diese lediglich belegen, dass die allgemeinen Lebensverhältnisse in einem Land sehr schlecht sind. Dies ist umso weniger gerechtfertigt, als die Sterberaten auf den Gesamtstaat bezogen sind, sich die Situation in den Städten, namentlich in Kinshasa, jedoch besser darstellt (vgl. AA, Bericht v. 14.05.2009). Die Einzelfallprognose, dass sich diese Situation für den einzelnen Ausländer im Sinne einer Extremgefahr für Leib und Leben zuspitzt, kann jedoch in aller Regel nicht allein auf rein statistische Aussagen gestützt werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.11.1996, a.a.O.; Beschl. v. 23.03.1999, a.a.O.). Eine solche Prognose setzt vielmehr zunächst voraus, dass die unterschiedlichen Risikofaktoren, auf die sich die statistischen Daten zurückführen lassen, ermittelt und in ihrer Bedeutung für den Eintritt der Gefahr gewichtet werden. Es kommt dann entscheidend darauf an, welche Risikofaktoren mit welchem Gewicht und welcher Sicherheit gerade auf die konkrete Lebenssituation des einzelnen Ausländers zutreffen und ob gegebenenfalls Ausweichmöglichkeiten bestehen. Je geringer die auf eine spezifische Gefahrenlage bezogene statistische Sterbequote und je länger der Zeitraum ist, auf den sich die Aussage bezieht, desto eindeutiger muss die Feststellung möglich sein, dass gerade der einzelne Ausländer bestimmten, für die Sterberate ausschlaggebenden und für ihn unausweichlichen Risikofaktoren unterliegt und umgekehrt. Ausgehend von diesen Grundsätzen, die bereits den Urteilen des erkennenden Gerichtshofs vom 13.11.2002 – A 6 S 967/01 - und vom 24.07.2003 – A 6 S 971/01 -) zugrunde gelegt wurden, hat die Klägerin keinen Anspruch auf Gewährung von Abschiebungsschutz.
23 
Jene Voraussetzungen einer extremen Gefahrenlage liegen im Falle der Klägerin weder im Hinblick auf die allgemeine Versorgungslage noch im Hinblick auf das Gesundheitswesen in der D. R. Kongo vor. Maßgeblich sind insoweit allein die (relativ günstigeren) Verhältnisse im Raum Kinshasa, wohin allein Abschiebungen vorgenommen werden und wo die Mutter der Klägerin auch zuletzt wohnhaft war. Auf die besonders schwierigen Verhältnisse in den vor allem seit August 2007 durch bürgerkriegsähnliche Zustände gekennzeichneten Ostprovinzen Nord- und Südkivu kommt es daher nicht an.
24 
a) Eine extreme Gefahrenlage besteht zunächst nicht im Hinblick auf allgemeine Gefahren wegen unzureichender Versorgung mit Lebensmitteln (im Anschluss an VGH Bad.-Württ., Urt. v. 13.11.2002, a.a.O., Urt. v. 24.07.2003, a.a.O; OVG NW, Urt. v. 18.04.2002 - 4 A 3113/95.A -; SächsOVG, Urt. v. - 26.11.2003 - 5 B 1022/02.A -; HambOVG, Urt. v. 02.11.2001 - 1 Bf 242/98.A -; OVG NW, Beschl. v. 03.02.2006 - 4 A 4227/04.A - bei erwachsenen Einzelpersonen mit Kindern Frage des Einzelfalls; zweifelnd OVG NW, Beschl. v. 15.11.2002 - 17 B 993/02 -; VG Wiesbaden, Urt. v. 30.08.2004 - 6 E 174/04.A (v) -; anders noch Urt. v. 23.12.2002 - 6 E 1443/02.A (2) -, Urt. v. 12.05.2003 - 6 E 430/03 A(2) -; immer bzw. regelmäßig anders für allein stehende Kinder bzw. allein erziehende Mütter mit Kleinkindern OVG Saarland, Beschl. v. 12.07.2006 - 3 Q 45/05 u. v. 11.07.2007 - 3 Q 160/06 -; im Einzelfall einer auf sich allein gestellten Mutter mit einem minderjährigen Kind auch OVG SH, Urt. v. 16.04.2002 - 4 L 39/02 -; anders auch für angolanische Kleinkinder unter fünf Jahren - VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 24.02.1999 - 13 S 3092/95 -, InfAuslR 1999, 336 f.; dagegen NdsOVG, Urt. v. 01.03.2001 - 3 A 925/00 -: nur im Einzelfall).
25 
Die von der WHO für die hohe Kindersterblichkeit angegebenen Ursachen lassen nicht erkennen, dass zurückkehrende (Klein-)Kinder nach einer Abschiebung alsbald den Hungertod oder sonstige schwerwiegende Folgen von Mangelerscheinungen erleiden könnten (vgl. Mortality Country Fact Sheet 2006: sonstige 6 %; WHO, World Health Statistics, 2009, S. 49: sonstige 14, 6 %). Die Versorgungslage in Kinshasa stellt sich vielmehr auch heute nach dem neuesten Bericht des Auswärtigen Amts vom 14.05.2009 über die asyl- und abschieberelevante Lage in der D. R. Kongo nicht grundsätzlich anders dar, als sie seinerzeit vom erkennenden Gerichtshof in seinen Urteilen vom 13.11.2002 und 24.07.2003 festgestellt worden war; auf die dortigen Ausführungen kann insoweit Bezug genommen werden. Nach wie vor wird die Versorgung mit Lebensmitteln für die Bevölkerung in der D. R. Kongo als schwierig bezeichnet; eine akute Unterversorgung besteht gleichwohl unverändert nicht, wenngleich das Auswärtige Amt nun davon ausgeht, dass der überwiegende Teil der Bevölkerung am Rande des Existenzminimums lebt, und es auch innerhalb der Großfamilie nicht immer gelingt, Härten durch wechselseitige Unterstützung aufzufangen (vgl. hierzu allerdings UNHCR, Stellungnahme v. 22.04.2002 an VG Gelsenkirchen: Engpässe können nicht mehr aufgefangen werden). Jedenfalls die Stadtbevölkerung Kinshasas, auf die indes vorliegend abzustellen ist, ist nach wie vor in der Lage, mit städtischer Kleinstlandwirtschaft und Kleinviehhaltung die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln zu sichern; dabei tragen weiterhin vor allem Frauen und Kinder mit Kleinsthandel zum Familienunterhalt bei; damit sind ersichtlich die verschiedentlich im Anschluss an eine Studie der Universität Kinshasa von 2001 erwähnten „Überlebensstrategien“ im informellen Sektor angesprochen. Dafür, dass dieser inzwischen „überfüllt“ wäre, lassen sich den dem Senat vorliegenden Erkenntnisquellen keine Hinweise entnehmen. Allerdings hängt die Sicherung der Existenzgrundlage inzwischen mehr denn je davon ab (vgl. AA, Berichte v. 01.02.2008 u. 14.05.2009), dass Rückkehrer vor Ort Unterstützung durch ihre (Groß-)Familien oder den nach wie vor dort tätigen Nichtregierungsorganisationen bzw. kirchlichen Institutionen (vgl. zu den Volkskantinen Auswärtiges Amt, Auskunft v. 16.06.2002 an BayVG München) erfahren, weil sie sich ansonsten mangels staatlicher Hilfe (Aufnahmeeinrichtungen, Wohnraum, Sozialhilfe) als „schwierig bis unmöglich“ gestaltete. Insofern könnten insbesondere Minderjährige – wie die Klägerin - ihre Versorgung nicht alleine sicherstellen. Bei der vorliegend anzustellenden Gefahrenprognose ist jedoch von einer (hier nur in Betracht kommenden) Abschiebung in Begleitung ihrer Mutter auszugehen (vgl. OVG NW, Beschl. v. 03.02.2006 - 4 A 3132/04.A -; auch BVerwG, Urt. v. 16.08.1993 - 9 C 7.93 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 163), sodass daraus – ungeachtet einer möglichen anderweitigen Unterstützung elternloser Kinder - jedenfalls noch kein Abschiebungsverbot folgt. Der Senat verkennt nicht, dass gegenseitiger Beistand aufgrund knapper gewordenen Ressourcen heute nicht mehr denselben Stellenwert wie früher haben mag (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, D. R. Kongo - Update - v. 06.08.2006) und Rückkehrer nach langer Auslandsabwesenheit mglw. nicht mehr ohne weiteres auf die Hilfeleistung Dritter, auch der erweiterten Familie, zurückgreifen können (vgl. Junghanss, Gutachten v. 09.02.2001 an VGH Bad.-Württ.). Eine solche kann allerdings nicht bereits mit der Erwägung in Frage gestellt werden, dass jedenfalls eine mehrköpfige Familie nicht unterstützt werden könnte. Dabei würde übersehen, dass es um gegenseitige bzw. w e c h s e l s e i t i g e (vgl. AA, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage v. 14.05.2009) Unterstützung im Familienverband, zunächst im Wesentlichen um vorübergehende Hilfe zur Selbsthilfe durch die im Heimatland verbliebenen Familienmitglieder bei der Unterbringung, bei der Übernahme von Beschäftigungen im informellen Sektor sowie bei der Kinderbetreuung und nicht etwa um andauernde einseitige Unterstützung durch die im Heimatland Verbliebenen geht.
26 
Ausgehend von diesen Feststellungen fehlt indes die Grundlage für die Prognose, gerade die Klägerin werde mit hoher Wahrscheinlichkeit alsbald nach ihrer Einreise in die D. R. Kongo der notwendigen Lebensgrundlage entbehren. Besondere auf eine entsprechende Gefährdung führende Umstände bzw. Risikofaktoren liegen bei ihr nicht vor. Insbesondere fehlt es nicht an jedem familiären Rückhalt in Kinshasa. Zwar will ihre Mutter keinerlei Kontakt mehr zu ihren zahlreichen Verwandten in Kinshasa haben, doch ist nicht zu erkennen, träfe ihre Behauptung zu, warum diese im Falle einer Rückkehr nicht wieder hergestellt werden könnten. Im Übrigen erscheint es in hohem Maße unwahrscheinlich, dass sie in der dortigen Region ansonsten keine weiteren, wenn auch entfernteren Verwandten mehr haben sollte (vgl. hierzu AA, Auskunft v. 16.06.2002 an BayVG München). Schließlich lebt auch ihr Vater wieder in Kinshasa, sodass sie mit der Unterstützung durch beide Elternteile rechnen kann (kritisch insoweit VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 20.20.2009 - 13 S 1887/09 -). Warum die Klägerin bzw. ihre Familie die erforderliche Unterstützung im oben verstandenen Sinne - durch Verwandte ihrer Eltern - entbehren sollte, obwohl ihre Mutter vor ihrer Ausreise bei ihrem Onkel hatte unterkommen können, vermag der Senat nicht zu erkennen. Kann ihre Mutter sonach mit einer Unterstützung bei der Kinderbetreuung rechnen, dürfte sie als gelernte und auch als solche tätige Schneiderin (vgl. Nds.OVG, Urt. v. 04.02.2002 - 1 L 3320/00 - zur Qualifikation als Fliesenleger) grundsätzlich Zugang zum informellen Sektor finden und sich die in Kinshasa üblichen „Überlebensstrategien“ nutzbar machen können. Anders mag es sich bei alleinstehenden Frauen mit minderjährigen Kindern darstellen (vgl. hierzu UNHCR, Stellungnahme v. 22.04.2002 an VG Gelsenkirchen), da sich diese dann vorrangig selbst um ihre Kinder kümmern müssten. Zu dieser Personengruppe gehört die Mutter der Klägerin jedoch nicht, da davon auszugehen ist, dass sie nach gemeinsamer Rückkehr wieder mit dem bereits nach Kinshasa zurückgekehrten Vater ihrer Kinder zusammenleben und auch wieder Anschluss an ihre Großfamilie finden wird. Insofern und aufgrund der zu erwartenden anderweitigen Unterstützung wäre die Klägerin freilich auch nicht auf eine entsprechende Tätigkeit ihrer Mutter im informellen Sektor angewiesen, sodass dahinstehen kann, ob sie hierzu psychisch in der Lage wäre. Vor diesem Hintergrund bedarf es auch keiner Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes (vgl. Beschl. v. 11.07.2007, a.a.O.), der zufolge für alleinstehende Mütter mit kleinen Kindern im Regelfall eine Extremgefahr zu bejahen sei. Auch fehlende anderweitige familiäre Bindungen im Heimatland dürften bei einer - wie hier - jedenfalls nicht alleinstehenden Mutter mit minderjährigen (Klein-)Kindern noch nicht zwingend den Hungertod oder sonstige schwerwiegende Folgen nach sich ziehen, nachdem vor Ort noch Hilfsorganisationen tätig sind und sich Rückkehrer nach längerem Aufenthalt im Bundesgebiet finanziell besser stellen dürften als der Durchschnitt der dortigen Bevölkerung, womit die mit der längeren Auslandsabwesenheit verbundenen Nachteile bei der Schaffung einer neuen Existenzgrundlage zumindest ausgeglichen sein dürften. Dass es sich bei ihren Eltern anders verhielte, vermag der Senat nicht zu erkennen. Auch dafür, dass Rückkehrern bei ihrer Einreise die Ersparnisse abgenommen würden, lassen sich den dem Senat vorliegenden Erkenntnisquellen keine Hinweise entnehmen. So wussten Rückkehrer bei einer nachträglichen Befragung von keinen staatlichen Repressionen im Zusammenhang mit ihrer Wiedereinreise zu berichten (vgl. AA, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage v. 14.05.2009). Auch dürfte es Rückkehrern möglich und zumutbar sein, Geldmittel ggf. in die D. R. Kongo zu überweisen.
27 
b) Der Senat vermag auch nicht zu erkennen, dass die sich mit ca. 4 ¾ Jahren gerade noch im Kleinkindalter befindende Klägerin noch im unmittelbaren Zusammenhang mit ihrer Einreise in die D. R. Kongo mit hoher, nicht nur beachtlicher Wahrscheinlichkeit insbesondere an Malaria erkranken und infolgedessen mit ebenfalls hoher Wahrscheinlichkeit sterben oder doch zumindest schwerste Verletzungen erleiden könnte (ebenso BayVGH, Beschl. v. 08.11.2005 - 21 B 05.30254 - für ein 3 Jahre altes Kind; Beschl. v. 17.02.2009 - 9 B 30225 - für in Deutschland geborene angolanische Kinder, Beschl. v. 27.10.2003 - 25 B 02.31192 - für 5 Jahre alte angolanische Kinder; SächsOVG, Urt. v. 09.05.2005 - 5 B 477/04.A - für ein 7 jähriges Kind; OVG SH, Beschl. v. v. 10.02.2003 - 4 L 169/02 - für ein 13 Jahre altes Kind; OVG NW, Beschl. v. 03.02.2006 - 4 A 4227/04.A - für ein 14 jähriges, bereits in der D. R. Kongo geb. Mädchen; auch - allerdings für Erwachsene - VGH Bad.-Württ., Urt. v. 13.11.2002, a.a.O.; Beschl. v 24.07.2003 - A 6 S 971/01 -: offen gelassen jeweils für Kleinkinder; BayVGH, Urt. v. 21.09.2009 - 21 B 08.30221 - für eine alleinerziehende Mutter einer 5 ½ Jahre alten Tochter; HessVGH, Urt. v. 09.11.2006 - 3 UE 3238/03.A -; HessVGH, Urt. v. 15.08.2003 - 3 UE 2870/99.A -; SächsOVG, Beschl. v. 10.02.208 - A 5 B 627/05 - ; OVG NW, Urt. v. 18.04.2002, a.a.O. , v. 04.03.2005 - 4 A 3047/04.A - u. v. 03.02.2006 - 4 A 3132/04.A -; auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 20.04.2004 - A 9 S 929/03 - für einen Erwachsenen aus Togo; a. A. BayVGH, Beschl. v. 14.02.2007 - 21 B 06.31059 - für ein (allein stehendes?) 4 Jahre altes Kind; VG Sigmaringen, Urt. v. 10.11.2009 - A 5 K 250/09 - für ein 1 ½ Jahre altes Mädchen im Anschluss an BayVG Augsburg, Urt. v. 22.03.2007 - 1 K 06.30353 - für ein 9 Monate altes Mädchen, jeweils aufgrund einer Kumulation mehrerer zusammentreffender, erhöhter Risikofaktoren; BayVG München, Urt. v. 29.03.2007, a.a.O., für Kinder im Alter von 1 ½, 3 und 7 Jahren, Urt. v. 17.02.2004 - M 21 K 02.51921 - für 7 ½ u. 9 ¼ Jahre alte Kinder, a. Urt. v. 01.07.2004 - 21 K 00.506.16 - für ein 6 Jahre altes Kind; VG Stuttgart, Urt. v. 24.04.2009 - A 3 K 749/08 - für eine alleinstehende Mutter mit einem betreuungsbedürftigen Kleinkind).
28 
Das im Hinblick auf wahrscheinliche Erkrankungen voraussichtlich in Anspruch zu nehmende Gesundheitswesen (vgl. hierzu IZAM, D. R. Kongo - Gesundheitswesen -, 2006; Schweizerisches BAFl, Focus: D. R. Kongo - Medizin. Infrastruktur und Behandlung in Kinshasa -, 05.10.2001) steht nach Einschätzung im neuesten Lagebericht vom 14.05.2009 nach wie vor in einem sehr schlechten Zustand; zwar spricht das Auswärtige Amt selbst nicht mehr von einem „katastrophalen“ bzw. „äußerst schlechten“ Zustand, allerdings ist nunmehr von einer “völlig unzureichenden“ Hygiene in den Krankenhäusern die Rede. Auch kann der Großteil der Bevölkerung weiterhin nicht hinreichend versorgt werden, wobei sich der Zugang zur medizinischen Versorgung in den – hier freilich nicht interessierenden - entlegenen Regionen im Landesinnern seit 2005 noch verschlechtert hat. Jedoch wird die Gesundheitsversorgung in einer Studie von Oktober 2005, die der Einschätzung der Botschaft entsprechen soll, im ganzen Land als katastrophal bezeichnet. Insofern dürfte sich an der medizinischen Versorgungslage im Wesentlichen nichts geändert haben (vgl. auch Junghanss, Ergänzungsgutachten v. 17.01.2010, S. 9). Von einer wesentlichen Verschlechterung dürfte freilich im Hinblick auf die gegenüber 2000 rückläufige Sterberate ebenso wenig auszugehen sein. Weiterhin existiert kein Krankenversicherungssystem und zahlen in der Regel die Arbeitgeber die Behandlungskosten. Verlässliche aktuelle Statistiken zu Armut und Arbeitslosigkeit gibt es zwar nicht, doch ist davon ausgehen, dass ein Großteil der Bevölkerung (ca. 90 %) im informellen Sektor oder in der Subsistenzwirtschaft beschäftigt ist (vgl. auch www.auswaertiges-amt.de; www.kongo-kinshasa.de). Insofern müssen die Behandlungskosten weiterhin regelmäßig unter erheblichen Anstrengungen von den Betroffenen selbst bzw. der Großfamilie aufgebracht werden. Das Fehlen jeglicher finanzieller Mittel und fehlende familiäre Bindungen erhöhen daher weiterhin das gesundheitliche Risiko (vgl. amnesty international, Stellungnahme v. 12.02.2001 an BayVG München). Davon, dass eine ärztliche Erstversorgung auch mittellosen Patienten gewährt wird, die keine Unterstützung durch die eigene Familie erlangen können, und ggf. auch die Möglichkeit der Kostenübernahme durch kirchliche oder sonstige karitativ tätige Organisationen besteht - 70% der Gesundheitszentren in Kinshasa gehören den Kirchen – kann nach wie vor ausgegangen werden (vgl. IZAM, a.a.O., sowie Schweizer. BAFl., a.a.O.).
29 
Das Gesundheitsrisiko wird dabei wesentlich von dem jeweiligen sozialen Milieu bzw. den Wohnverhältnissen (normales Wohnviertel oder Slumviertel in Kinshasa oder in anderen Landesteilen) mitbestimmt (vgl. Ochel, Gutachten v. 27.06.2002 vor VG Frankfurt/M., S. 11 f.), insbesondere davon, inwieweit Zugang zum Trinkwasser und ein Anschluss an eine Abwasserkanalisation besteht. Ohne entsprechenden Zugang bzw. Anschluss erhöht sich das Risiko einer Malariainfektion und von Durchfallerkrankungen beträchtlich (vgl. Ochel, a.a.O., S. 3, 7 und 11; auch Institut für Afrika-Kunde vom 19.3.2002 an VG München). Nach Schätzungen eines Mitarbeiters der Abteilung für Sozialwesen der Universität Kinshasa (UNIKIN) sollen zwar nur etwa 60 % der Haushalte in Kinshasa direkten Zugang zum Trinkwasser haben und lediglich 10 % der Haushalte an eine Abwasserkanalisation angeschlossen sein. Doch haben die meisten Haushalte – auch in den eher ländlichen Stadtteilen – immerhin noch „leichten“ Zugang zum Trinkwasser, d.h. eine Trinkwasserquelle ist fußläufig in weniger als 15 Minuten zu erreichen (vgl. AA, Auskunft v. 14.04.2005 an OVG NW). Nach den Erhebungen der Weltgesundheitsorganisation hatten im Jahre 2006 gar 82 % der städtischen Bevölkerung Zugang zu verbesserten Trinkwasserquellen (vgl. World Health Statistics 2009, S. 84) und immerhin 42 % Zugang zu einer verbesserten Abwasser-/Abfallbeseitigung. Die Qualität der konkret verfügbaren Wohnung hängt dabei nicht zuletzt von der Finanzkraft der Wohnungssuchenden ab, wobei es für eine nach mehrjährigem Auslandsaufenthalt zurückkehrende Familie jedenfalls hilfreich sein wird, wenn bereits Familienangehörige oder Freunde bzw. Bekannte in Kinshasa wohnen.
30 
Von einiger Bedeutung für das Ausmaß der gesundheitlichen Gefährdung ist schließlich das Lebensalter. Insofern besteht ein erhöhtes Risiko bei Kindern, insbesondere von solchen unter fünf Jahren (vgl. Institut für Afrika-Kunde, Stellungnahme v. 19.03.2002 an BayVG München; Deutsche Botschaft Kinshasa, Auskunft v. 09.02.2001 an Nds.OVG). So betrug die Kindersterblichkeit von Kindern bis zu diesem Alter in der D. R. Kongo im Jahre 2007 immer noch 161 (171 bzw. 152) von 1.000 Lebendgeburten gegenüber 179 (189 bzw. 168) in 2000 (vgl. WHO, a.a.O., S. 14 bzw. 37) bzw. 205 (217 bzw. 192) in 2004 (vgl. WHO, Mortality Country Fact Sheet 2006; hierzu auch Razum, Kindersterblichkeit und soziale Situation: Ein internationaler Vergleich, Deutsches Ärzteblatt, v. 26.10.2007, S. A2950 ff.; IZAM, D. R. Kongo - Situation der Frauen und Kinder, Februar 2007, S. 11). Häufigste Todesursachen in 2004 waren neben frühgeburtlichen Schädigungen (19,6 %) vor allem Durchfallerkrankungen (17,9 %), Lungenentzündung (23, 9 %) und Malaria (16, 8 %). Hierfür mag häufig auch eine Mangel- bzw. Fehlernährung mitverantwortlich sein, die sich in Kindesalter schädlicher auswirkt (vgl. Dietrich , Stellungnahme v. 02.04.2002 an BAFl; Ochel, a.a.O., S. 7; Junghanss, Gutachten v. 09.02.2001, S. 15). Die erhöhte Kindersterblichkeit beruht nicht zuletzt wesentlich darauf, dass das sich bei Kindern erst entwickelnde Immunsystem noch nicht in gleichem Maße in der Lage ist, Infektionen abzuwehren, bevor es zu schwerwiegenden Schäden einschließlich einer Todesfolge kommt. Auch ist der Krankheitsverlauf insbesondere im Falle einer Infektion in den ersten fünf Lebensjahren komplizierter als bei älteren Kindern oder Erwachsenen (vgl. Junghanss vom 9.2.2001, S. 14; Ochel, a.a.O., S. 7 und 11). Episoden von Durchfallerkrankungen sind im Kindesalter besonders häufig und bedrohen die Kinder stark, weil sie stark austrocknen. Typischerweise machen Kinder bis zum Alter von fünf Jahren ungefähr 20 lebensbedrohliche Durchfallinfektionen durch (vgl. Ochel, a.a.O., S. 7 und 11). Hinsichtlich Magen-Darm-Infektionen besteht schließlich vor allem für Säuglinge und Kinder bis zu fünf Jahren auch ein gegenüber der einheimischen Bevölkerung erhöhtes Erkrankungsrisiko, weil Rückkehrer sich erst (wieder) an die dortige Keimflora gewöhnen müssen (vgl. Ochel, a.a.O., S. 11; vgl. Institut für Afrika-Kunde vom 19.3.2002 an VG München, S. 3).
31 
Ausgehend von diesen Feststellungen kann für die Klägerin gleichwohl nicht von einer „Extremgefahr“ im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ausgegangen werden. Dass sie nach Einreise in die D.R. Kongo mangels jeglicher familiärer Unterstützung oder finanzieller Mittel in gegenüber dem Durchschnitt der Bevölkerung Kinshasas hygienisch problematischeren Wohnverhältnissen - etwa in einem Slumviertel - leben müsste und von der gesundheitlichen Versorgung ausgeschlossen wäre, lässt sich nicht feststellen. Vielmehr dürfte es ihrer Mutter schon mit Rücksicht auf den wieder in Kinshasa lebenden Vater der Klägerin und ihrer anderweitigen Verbindungen gelingen, mit ihren Kindern zumindest in einer Wohnung mit „leichtem“ Zugang zum Trinkwasser unterzukommen, mag diese mglw. auch über keinen Anschluss an die öffentliche Abwasserkanalisation verfügen.
32 
Allerdings ist bei der Klägerin auch im Hinblick auf eine ihr in der D. R. Kongo drohende Malariaerkrankung von einer erheblich gesteigerten Gefährdung auszugehen. So baut sich erst innerhalb des ersten Lebensjahrzehnts in Malaria-Übertragungsgebieten infolge der anhaltenden Exposition gegenüber Malaria-Erregern eine sog. „Semi“-Immunität auf, die das Erkrankungsrisiko mindert bzw. einen schweren Krankheitsverlauf verhindert (vgl. Junghanss, Niederschrift, a.a.O.; ebenso Ochel, a.a.O., S. 4 und 8; Dietrich, a.a.O., S. 2). Deren Bedeutung erhellt nicht zuletzt daraus, dass die Mortalitätsrate von Kleinkindern (0 - 4 Jahre), mithin nicht-„semi“-immunen Kindern, in den Ländern Sub-Sahara-Afrikas „mit stabiler Übertragung“ ca. 940 von 100.000 beträgt (vgl. Junghanss, ergänzende Stellungnahme v. 09.11.2002, Ergänzungsgutachten v. 17.01.2010 m. N.), womit die Altersklassen-spezifische Mortalität von ca. 1 % um das ca. 6-fache höher liegt als die für die Gesamtbevölkerung (158 von 100.000). Da auch die in Deutschland geborene und aufgewachsene Klägerin ohne jeglichen erworbenen Malaria-spezifischen Schutz in die D. R. Kongo einreist, kann die Gruppe der dort geborenen und aufgewachsenen, unter fünf Jahre alten Kinder im Wesentlichen als Referenzgruppe für die spezifische Malariagefährdung der Gruppe der Rückkehrer herangezogen werden (vgl. Junghanss, ergänzende Stellungnahme v. 09.11.2002 u. Ergänzungsgutachten v. 17.01.2010). Deren besserer Ernährungszustand dürfte dadurch aufgewogen werden, dass auf in der D. R. Kongo geborene Säuglinge offenbar bereits über die Muttermilch Schutzstoffe gegen Malaria übertragen werden (vgl. Junghanss, Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem VGH Bad.-Württ. vom 06.11.2001, S. 5; auch Dietrich, a.a.O., S. 3).
33 
Anhaltspunkte dafür, dass die Gruppe der Rückkehrer grundsätzlich ein sehr viel höheres Risiko träfe, an Malaria zu sterben, als die Angehörigen jener Vergleichsgruppe, sind nicht erkennbar. Allerdings kann das malariaspezifische Sterberisiko insbesondere dann sprunghaft steigen, wenn Durchfaller-krankungen aufgrund verseuchten Wassers hinzukommen (vgl. Junghanss, Niederschrift vom 06.11.2002, S. 7). Ein entsprechendes Risiko aufgrund fehlender Gewöhnung an die Keimflora besteht – wie ausgeführt - vor allem für Kleinkinder, die von außen in das Erregergebiet kommen (vgl. Junghanss, Niederschrift, a.a.O., S. 7). Davon, dass eine Malaria-Erkrankung gerade bei Rückkehrern nicht adäquat behandelt würde, weil in den Gesundheitseinrichtungen irrig davon ausgegangen würde, die Betroffenen verfügten über eine „Semi“-Immunität, kann schließlich nicht ausgegangen werden. Abgesehen davon, dass dieser Gesichtspunkt schon deshalb von nur eingeschränktem Gewicht wäre, weil Diagnose und Therapie einer Malaria in der D. R. Kongo ohnehin als "komplett inadäquat" anzusehen sind (vgl. Junghanss, Niederschrift, a.a.O., S. 4; anders wohl Dietrich, a.a.O., und Ochel, a.a.O.), ist es Rückkehrern zumutbar, offen zu legen, sich längere Zeit im Ausland aufgehalten zu haben und daher möglicherweise nicht mehr über den Schutz einer „Semi“-Immunität zu verfügen; da hiervon das Überleben abhängen kann, steht dem nicht entgegen, dass die behandelnden Ärzte den Rückkehrer dann möglicherweise als vermögend ansehen (vgl. dazu Ochel, a.a.O., S. 15; zur Obliegenheit des Ausländers, drohende Gefahren durch zumutbares eigenes Verhalten abzuwenden BVerwG, Urt. v. 02.09.1997 - 9 C 40.96 - , BVerwGE 105, 187 <194>). Die für eine Malariatherapie notwendigen Medikamente sind schließlich in Kinshasa erhältlich und für eine nicht mittellose Familie wie hier auch verfügbar. Dass eine Malariaerkrankung möglicherweise nicht früh genug diagnostiziert würde, sodass diese nicht rechtzeitig behandelt werden könnte, was zur Vermeidung schwerwiegender Folgen indessen entscheidend ist (vgl. Dietrich, a.a.O.; Swiss Tropical Institute, Stellungnahme v. 17.07.2002: ca. 50 % Mortalitätsrisiko bei einer unbehandelten Malaria), gilt für die Referenzgruppe gleichermaßen. Auch dürfte sich dies kaum auswirken, weil in der D. R. Kongo alle fieberhaften Erkrankungen vorsorglich als Malaria behandelt werden (vgl. Dietrich, a.a.O.). Bei rechtzeitiger Diagnostik bzw. Behandlung geht die Sterblichkeitsrate indessen gegen Null (vgl. Dietrich, a.a.O.; IZAM, D. R. Kongo - Gesundheitswesen -, April 2006, S. 20) bzw. beläuft sich bei einer bereits erreichten schweren Malaria in Abhängigkeit von der jeweiligen Krankenhausversorgung auf 20 - 30 % (vgl. Junghanss, Gutachten v. 15.10.2001, S. 5; IZAM, D. R. Kongo - Gesundheitswesen -, April 2006, S.21: 25 %). Weitere Risikofaktoren bei einer Malariabehandlung (u. a. das von gefälschten Medikamenten ausgehende Risiko), liegen bei der Referenzgruppe gleichermaßen vor, so dass sie bei der Sterblichkeitsrate bereits Berücksichtigung gefunden haben und zu keiner weiteren Risikoerhöhung gerade für die Gruppe der Rückkehrer führten.
34 
Eine Extremgefahr im Hinblick auf eine drohende Malariaerkrankung lässt sich auch nicht für in Deutschland (bzw. Europa) geborene und aufgewachsene (Klein-)Kinder feststellen, da insbesondere sie bzw. ihre Eltern im Zusammenhang mit der Gewährung von Abschiebungsschutz darauf zu verweisen sind, das für sie namentlich aufgrund von Durchfallerkrankungen (für Kleinkinder erheblich) erhöhte malariaspezifische Risiko durch vorbeugende Maßnahmen wieder erheblich zu senken, auch wenn eine entsprechende Vorsorge von der einheimischen Bevölkerung weithin nicht praktiziert wird (vgl. Junghanss, Ergänzungsgutachten v. 17.01.2010). Hierzu gehört zunächst eine (weitgehende) Entkeimung des Trinkwassers; entsprechende Verfahren dürften der Familie der Klägerin aufgrund ihres Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland geläufig und zumindest teilweise verfügbar sein (notfalls Abkochen des Trinkwassers; vgl. zu den aus der schlechten Wasserqualität insbesondere für hier geborene Kinder erwachsenden Gefahren Institut für Afrika-Kunde, Stellungnahme v. 19.03.2002 an BayVG München). Auch kann ein sonstiges Infektionsrisiko durch vom Gesundheitsdienst des Auswärtigen Amts bei Reisen in die D. R. Kongo empfohlene und auch der Klägerin zumutbare Präventionsmaßnahmen bzw. noch im Bundesgebiet durchzuführende Impfungen vermindert werden (vgl. hierzu AA, Auskunft v. 14.04.2005 an OVG Münster; IZAM, D. R. Kongo - Gesundheitswesen -, April 2006, S. 14 f.; Junghanss, Gutachten v. 09.02.2001, S. 11). Insbesondere zu ergreifen sind schließlich Maßnahmen der Expositionsprophylaxe bzw. des Mückenschutzes als wichtigste und wirksamste Vorbeugung gerade auch gegen Malaria (etwa Mücken abweisende Hautmittel , Insektizide, Insektizid-imprägniertes Moskitonetz über dem Bett und der Spielfläche, vgl. AA - Gesundheitsdienst -, Merkblatt für Beschäftigte - Malaria; Dietrich , Stellungnahme v. 2.4.2002). Insbesondere durch die Verwendung eines imprägnierten Moskitonetzes kann die Gefahr einer Malariaerkrankung gegenüber den Angehörigen der Referenzgruppe, von denen nur 1 % unter einem Insektizid-behandelten Bettnetz schlafen (vgl. World Health Statistics 2009, S. 29) entscheidend gemindert werden, wobei die Imprägnierung lediglich einmal im Jahr erneuert werden muss. Die Zahl infektiöser Stiche und damit das Risiko "klinisch relevanter Stadien der Malaria" kann dadurch - freilich nur unter Idealbedingungen - um etwa die Hälfte gesenkt werden (vgl. Junghanss, Gutachten v. 15.10.2001, S. 5; Niederschrift, a.a.O., S. 1 f.); das Risiko, eine schwere Malaria zu entwickeln, wird so um 44 % vermindert. Gerade Rückkehrer, die lange im Bundesgebiet gelebt und hier gearbeitet haben, können bei Kosten von etwa zwei bis fünf Euro für ein Moskito-Netz und von zwei bis drei Euro für die Imprägnierung (vgl. Ochel, a.a.O., S. 14) ohne weiteres auf eine solche vorbeugende Maßnahme verwiesen werden; gleiches gilt für die vorerwähnten Repellen-tien. Nicht ohne weiteres zumutbar sein dürfte dagegen eine zunächst zwar naheliegende, den möglichen Aufbau einer Semi-Immunität begleitende Langzeit-Chemoprophylaxe (vgl. IZAM, D. R. Kongo - Gesundheitswesen -, April 2006, S. 22), insbesondere mit Mefloquin (Lariam) oder Doxycyclin bzw. Primaquin; das in der D. R. Kongo offenbar leicht verfügbare und preiswerte Malariamedikament "Fansidar" wäre zur Prophylaxe nicht geeignet (vgl. Deutsche Gesellschaft für Tropenmedizin und Internationale Gesundheit (DTG), Empfehlungen zur Malariavorbeugung, April 2009, S. 6; bereits Junghanss, Niederschrift, a.a.O., S. 3) und insofern auch nicht zumutbar. Zwar wird eine Langzeit-Chemoprophylaxe von der Deutschen Gesellschaft für Tropenmedizin und Internationale Gesundheit (DTG) weiterhin nicht nur bei Auslandstätigen und deren Familien, die länger als drei Monate in der D. R. Kongo leben, sondern auch bei Migranten aus Malariagebieten und deren Kindern empfohlen, die in Deutschland leben bzw. hier geboren sind (vgl. Empfehlungen zur Malariavorbeugung, Stand April 2009; auch AA - Gesundheitsdienst -, Merkblatt für Beschäftigte u. Langzeitausreisende), bei letzteren freilich nur, wenn sie sporadisch f ü r e i n i g e M o n a t e in die D. R. Kongo zurückkehren (vgl. hierzu auch Junghanss, Ergänzungsgutachten v. 17.01.2010). Dem entsprechend besteht heute Konsens darüber, dass das Malariarisiko für Personen, die dauerhaft in Malariaübertragungsgebieten leben, nicht durch eine Chemoprophylaxe gelöst werden kann (vgl. Junghanss, Ergänzungsgutachten v. 17.01.2010, S. 11). Auf diese Weise würden auch die für die Malaria-Prophylaxe bedeutsamen Medikamente infolge Resistenzentwicklung in kurzer Zeit entwertet (vgl. Junghanss, Niederschrift, a.a.O, S. 3, Ergänzungsgutachten v. 17.01.2010, S. 11). Insofern dürfte eine solche für in der D.R. Kongo verbleibende Personen allenfalls zu Beginn ihres Aufenthalts (etwa für 3 Monate, vgl. AA - Gesundheitsdienst -, Merkblatt für Beschäftigte - Malaria - Empfehlungen zur Malariavorbeugung und Notfallselbstbehandlung, S. 15) sinnvoll sein, bis diese ihre Umgebung mit baulichen Schutzmaßnahmen (Fliegengitter, Sanierung von Mückenbrutplätzen etc.) versehen und Kenntnisse über die nächsten Diagnostik- und Behandlungsmöglichkeiten am Ort haben; für einen solchen Zeitraum wäre den Betroffenen auch die vorherige Beschaffung eines entsprechenden Medikamentenvorrats zumutbar. Eine Langzeit-Prophylaxe dürfte hingegen bei der Ausbildung einer wenn auch ggf. nur eingeschränkten „Semi“-Immunität eher hinderlich sein (vgl. Junghanss, Niederschrift, a.a.O., S. 3, Gutachten v. 15.10.2001, S. 4, Ergänzungsgutachten, S. 11; anders Ochel, a.a.O., S. 8 f. unter Hinweis auf Empfehlungen der WHO; Dietrich, a.a.O.). Nicht zuletzt sind auch die mit den allenfalls geeigneten Medikamenten verbundenen Nebenwirkungen, beschränkten Erfahrungen und anfallenden Kosten zu berücksichtigen (vgl. hierzu auch Junghanss, Ergänzungsgutachten, S. 11). Auf eine in der D. R. Kongo inzwischen praktizierte intermittierende Malariatherapie dürfte der Kläger ebenso wenig zu verweisen sein; diese mag bezogen auf die einheimische Bevölkerung als solche sinnvoll sein, eine erhebliche Senkung des individuellen Erkrankungsrisikos lässt sich damit jedoch nicht erreichen.
35 
Danach kann aber auch bei der Klägerin ungeachtet dessen, dass sie sich mit 4 ¾ Jahren gerade noch im Kleinkindalter befindet, zunächst nicht davon ausgegangen werden, gerade sie werde im Falle ihrer Abschiebung alsbald mit hoher Wahrscheinlichkeit an Malaria sterben. Insbesondere kann solches vor dem Hintergrund der zu erwartenden (nicht unterdurchschnittlich hygienischen) Wohnverhältnisse und der ohne weiteres möglichen Maßnahmen, mit denen das entsprechende Erkrankungsrisiko wieder erheblich gesenkt werden kann, nicht daraus hergeleitet werden, dass die hohe Sterblichkeit von Kleinkindern - von frühgeburtlichen Schädigungen einmal abgesehen - maßgeblich auf Durchfallerkrankungen, Lungenentzündung und Malaria zurückzuführen ist, sie hinsichtlich Magen-Darm-Infektionen gegenüber der einheimischen Bevölkerung besonders erhöht ist und insofern auch das malariaspezifische Sterberisiko sprunghaft ansteigen kann, wenn Durchfallerkrankungen hinzukommen. Dies gilt hier umso mehr, als die Klägerin für den Fall einer nach rechtskräftiger Entscheidung erfolgenden Abschiebung bereits dem Kleinkindalter entwachsen sein wird. Ebenso wenig lässt sich feststellen, dass sie malariabedingt zumindest mit hoher Wahrscheinlichkeit schwerste Verletzungen erleiden würde. Zwar verkennt auch der Senat nicht, dass auch die nicht „semi“-immune Klägerin durchaus innerhalb der ersten Wochen ihres Aufenthalts in der D. R. Kongo mit einer mglw. sogar schweren Malaria rechnen muss (vgl. Junghanss, Niederschrift, a.a.O., S. 6; ebenso Dietrich, S. 2; Swiss Tropical Institute, a.a.O.), welche ggf. auch bleibende Schäden zur Folge haben k a n n ; insofern kann durchaus ein Stich genügen. Indessen liegt das Risiko von Spätschäden infolge einer schweren Malaria lediglich bei etwa 10 bis 20%, wobei es sich keineswegs stets um schwerwiegende Schäden wie etwa Erblindung und Lähmung handelt, zumal wenn man berücksichtigt, dass in einem Malaria-Gebiet jedes Kind einmal eine schwere Malaria durchmacht (vgl. Junghanss, Niederschrift, a.a.O., S. 5 u. 7). Sollte der nachträgliche Aufbau einer stabilen „Semi“-Immunität nicht zu erreichen sein, könnte dies zwar mglw. zur Folge haben, dass die Betroffenen weiterhin und immer wieder mit schweren Malariaerkrankungen zu rechnen hätten, doch kann davon, sollte darin eine schwerste Verletzung zu sehen sein, jedenfalls nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgegangen werden, nachdem hierzu keine Erkenntnisse vorliegen und teilweise ohne weiteres von einem nachträglichen (Wieder-)Aufbau einer (stabilen) „Semi“-Immunität ausgegangen wird (vgl. Ochel, a.a.O., S. 4 und 8 f.; Dietrich, a.a.O., S. 2; zweifelnd lediglich Junghanss, Gutachten v. 09.02.2001, S. 10, Niederschrift, a.a.O., S. 5, Ergänzungsgutachten v. 17.01.2010, S. 11).
36 
Dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Hilfsbeweisantrag brauchte der Senat nicht nachzugehen, nachdem mit diesem lediglich die umfassende Würdigung eines komplexen Sachverhalts unter Beweis gestellt wird, welche indes allein dem Senat obliegt und insofern keinem Beweis zugänglich ist. Im Übrigen wäre die unter Beweis gestellte „akute Gefahr für Leib und Leben“ im Rahmen des hier zu prüfenden Abschiebungsschutzes ohnehin nicht erheblich gewesen.
37 
Nach alldem kann die Beklagte nicht verpflichtet werden, bei der Klägerin ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz1 AufenthG hinsichtlich der D. R. Kongo festzustellen. Auf eine entsprechende Abhilfeentscheidung zu ihren Gunsten bestand schließlich auch kein Anspruch aus Art. 3 Abs. 1 GG. Dass die Beklagte bei ihren Abhilfeentscheidungen willkürlich vorgegangen wäre, vermag der Senat nicht zu erkennen.
38 
2. Die ebenfalls angefochtene Abschiebungsandrohung ist rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. §§ 34 Abs. 1, 38 Abs. 1 AsylVfG, 59 Abs. 3 Satz 2 AufenthG).
39 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
40 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 14.02.2003 - 1 B 273.02 -, Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 68).

Gründe

 
14 
Die Berufung ist zulässig. Sie ist insbesondere rechtzeitig durch gesonderten Schriftsatz entsprechend § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO begründet werden. Insoweit durfte auf die erfolgreiche Begründung des Zulassungsantrags verwiesen werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.07.2006 - 1 C 15.05 -, BVerwGE 126, 243 m.w.N.; Urt. v. 30.06.1998 - 9 C 6.98 -, BVerwGE 107, 117).
15 
Die Berufung bleibt jedoch ohne Erfolg.
16 
1. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht entschieden, dass die Klägerin nicht die Feststellung eines – hier allein streitgegenständlichen (vgl. hierzu ausführlich VGH Bad.-Württ., Urt. v. 14.05.2009 – 11 S 983/06 -) - Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (- Aufenthaltsgesetz -) in der Fassung der Änderung durch das Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19.08.2007 (- Richtlinienumsetzungsgesetz -, in Kraft seit 28.08.2007, BGBl. I 1970) beanspruchen kann. Dabei umfasste die begehrte Feststellung des Bundesamtes nicht nur die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, sondern nunmehr auch die durch die Soll-Regelung beschränkte Ermessensentscheidung über die Rechtsfolge (vgl. hierzu ausführlich BVerwG, Urt. v. 11.09.2007 – 10 C 8.07 -, BVerwGE 129, 251) -.
17 
Im für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat (§ 77 Abs. 1 AsylVfG) liegt bei der Klägerin hinsichtlich der D. R. Kongo kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vor. Danach soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn für ihn dort eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Dies kann bei der Klägerin nicht festgestellt werden, da sie sich nicht auf individuelle, gerade ihr drohende Gefahren, sondern lediglich auf solche beruft, denen die dortige Bevölkerung bzw. die Bevölkerungsgruppe, der sie angehört, allgemein ausgesetzt ist, und insoweit die Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG eingreift. So begehrt die Klägerin Abschiebungsschutz im Hinblick auf die typischen Folgen der schlechten wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen in der D. R. Kongo (mangelhafte Versorgungslage, unzureichendes Gesundheitssystem, Arbeitslosigkeit) wie Unterernährung, Krankheit und Tod. Derartige Gefahren sind indessen bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen. Insofern soll Raum sein für ausländerpolitische Entscheidungen, was die Anwendbarkeit von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG selbst dann grundsätzlich sperrt, wenn solche Gefahren den einzelnen Ausländer zugleich in konkreter und individualisierbarer Weise betreffen (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.10.1995 - 9 C 9.95 -, BVerwGE 99, 324). Aus diesem Zweck der Regelung folgt weiter, dass die „Allgemeinheit“ der Gefahr nicht davon abhängig ist, ob sie sich auf die Bevölkerung oder bestimmte Bevölkerungsgruppen gleichartig auswirkt, wie das bei Hungersnöten, Seuchen, Bürgerkriegswirren oder Naturkatastrophen der Fall sein kann. § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG kann vielmehr auch bei eher diffusen Gefährdungslagen greifen, etwa dann, wenn Gefahren für Leib und Leben aus den allgemein schlechten Lebensverhältnissen (soziale und wirtschaftliche Missstände) im Zielstaat hergeleitet werden. Denn soweit es um den Schutz vor den einer Vielzahl von Personen im Zielstaat drohenden typischen Gefahren solcher Missstände wie etwa Lebensmittelknappheit, Obdachlosigkeit oder gesundheitliche Gefährdungen geht, ist die Notwendigkeit einer politischen Leitentscheidung in gleicher Weise gegeben (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.07.2001 - 1 C 5.01 -, BVerwGE 115, 1). Insofern kann schließlich dahinstehen, ob als maßgebliche Bevölkerungsgruppe, der diese Gefahren generell mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohten, (Klein-)Kinder bis zum Erreichen eines bestimmten ähnlichen Alters in der D. R. Kongo insgesamt oder lediglich die in Europa geborenen und zumindest in den ersten Lebensjahren dort aufgewachsenen (Klein-)Kinder anzusehen sind. Im erstgenannten Fall ergäbe sich die grundsätzlich jedem (Klein-)Kind aus der Gruppe drohende erhebliche Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG aus statistischen Erkenntnissen. Die von der Klägerin angenommene Verstärkung dieser Gefahr für aus Europa zurückkehrende (Klein-)Kinder änderte an der Sperrwirkung nichts, da es sich auch insoweit nur um typische Auswirkungen einer allgemeinen Gefahr handelte (vgl. BVerwG, Urt. v. 08.12.1998, a.a.O., BVerwGE 108, 77 <82 f.>). Würde hingegen allein auf die Gruppe der aus Europa zurückkehrenden kongolesischen (Klein-)Kinder abgestellt, drohte diesen ebenfalls eine allgemeine Gefahr wegen der dortigen schlechten Lebensverhältnisse. Welche Folgerungen daraus für sämtliche in Deutschland geborenen (Klein-)Kinder kongolesischer Staatsangehörigkeit zu ziehen wären, bedürfte gleichfalls einer politischen Leitentscheidung nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Soweit die Klägerin geltend macht, einer Bevölkerungsgruppe in der D. R. Kongo schon deshalb nicht anzugehören, weil sie in Deutschland geboren sei, geht dies fehl. § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG zielt auf Gefahren, welche der Ausländer, würde er in den betreffenden Staat abgeschoben, dort ausgesetzt wäre; insofern gehörte die Klägerin dann aber ersichtlich der Bevölkerungsgruppe der (aus Europa zurückgekehrten) kongolesischen Kinder an.
18 
Für diese Personengruppe gibt es keine Anordnung des Innenministeriums Baden-Württemberg. Auch für einen gleichwertigen Schutz vor Abschiebung (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.07.2001 - 1 C 2.01 -, BVerwGE 114, 379 Rn. 14, auch Urt. v. 12.07.2001 - 1 C 5.01 -, BVerwGE 115, 1 Rn. 17) ist nichts ersichtlich, da der Klägerin bislang keine Aufenthaltserlaubnis erteilt worden ist. Die Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG wird hier auch nicht ausnahmsweise aus verfassungsrechtlichen Gründen überwunden.
19 
Solches wäre nur der Fall, wenn der Ausländer im Zielstaat landesweit einer extrem zugespitzten allgemeinen Gefahr dergestalt ausgesetzt wäre, dass er „gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert“ würde (st. Rspr. des BVerwG, vgl. Urt. v. 17.10.1995 - 9 C 9.95 -, BVerwGE 99, 324 u. v. 19.11.1996 - 1 C 6.95 -, BVerwGE 102, 249 zu § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG u. Beschl. v. 14.11.2007 - 10 B 47.07 - zu § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG). Damit sind nicht nur Art und Intensität der drohenden Rechtsgutsverletzungen, sondern auch die Unmittelbarkeit der Gefahr und ihr hoher Wahrscheinlichkeitsgrad angesprochen (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.11.1996 - 1 C 9.95 -, BVerwGE 102, 249).
20 
Entgegen der vom Bayerischen Verwaltungsgericht München (vgl. Urt. v. 29.03.2007 - M 21 K 04.50084 u. a. -, Urt. v. 17.02.2004 - M 21 K 02.51921 -) vertretenen Auffassung genügen diese Anforderungen auch dem verfassungsrechtlich unabdingbar gebotenen Schutz insbesondere von Kindern. Die gegenteilige Auffassung übersieht, dass es allein um den Schutz vor Gefährdungen geht, die im Ausland eintreten und auf die der deutsche Staat naturgemäß keinen Einfluss nehmen kann. Insofern gelten aber nicht dieselben grundrechtlichen Schutzstandards wie bei Gefahren im Inland (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 13.11.2002 - A 6 S 967/01 -). Insbesondere gelten auch aufgrund der Bestimmungen, aus denen sich eine staatliche Verantwortung für das Kindeswohl ergibt, keine anderen, weitergehenden Maßstäbe. Eine verfassungsrechtliche Verantwortung hat der deutsche Staat hinsichtlich auslandsbezogener Gefahrenlagen nur in Art. 16a Abs. 1 GG übernommen, der einen Anspruch auf Schutz vor politischer Verfolgung normiert. Ansonsten ist verfassungsrechtlich hinsichtlich auslandsbezogener Gefährdungen (lediglich) die Wahrung eines "menschenrechtlichen Mindeststandards" als "unabdingbarer Grundsatz der deutschen verfassungsrechtlichen Ordnung" geboten. Mit Blick auf Gefahren für Leib und Leben hat auch das Bundesverfassungsgericht die Voraussetzungen eines solchen zwingenden Schutzes unter Berufung auf Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG nur für Fälle bejaht, in denen "greifbare Anhaltspunkte" bzw. "echte Risiken" dafür bestehen, dass der Ausländer im Zielstaat einer grausamen, unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung unterliegen oder in unmittelbarem Zusammenhang mit der Abschiebung Opfer eines Verbrechens werden wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 31.03.1987 - 2 BvM 2/86 -, BVerfGE 75, 1, 16 f.; BVerfG, Urt. v. 14.05.1996 - 2 BvR 1938/, 2 BvR 2315/93 -., BVerfGE 93 94, 49, 99; BVerfG, Kammerbeschl. v. 03. 04. 1992 - 2 BvR 1837/91 -, NVwZ 1992, 660, v. 22.06.1992 - 2 BvR 1901/91 - u. v. 31.05.1994 - 2 BvR 1193/93 -, NJW 1994, 2883; auch BVerwG, Urt. v. 12.07.2001 - 1 C 2.01 -, BVerwGE 114, 379, 382, Urt. v. 24.05.2000 - 9 C 34.99 -, 111, 223, 228 ff. m.w.N.). Mit der Beschränkung des Abschiebungsschutzes auf die Gefahr des Eintritts des "Todes und schwerster Verletzungen" wird mithin hinsichtlich der Intensität der Gefährdung zutreffend der Kern des menschenrechtlich zwingend gebotenen Schutzes von Leib und Leben bezeichnet.
21 
Die weitere Einschränkung, dass die drohende Rechtsgutverletzung darüber hinaus in unmittelbarem (zeitlichem) Zusammenhang mit der Abschiebung stehen muss und ihr Eintritt mit hoher, nicht nur beachtlicher Wahrscheinlichkeit prognostiziert werden kann ("sehenden Auges"; vgl. BVerwG, Urt. v. 19.11.1996 - 1 C 6.95 -, BVerwGE 102, 249 <259>; Urt. v. 12.07.2001 – 1 C 5.01 -, a.a.O., S. 9 f.; auch Beschl. v. 26.01.1999 - 9 B 617.98 -, Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 14), ist schließlich geboten, um den verfassungsrechtlich zwingend gebotenen Abschiebungsschutz auf solche Gefahren für Leib und Leben zu begrenzen, die noch in einem Zurechnungszusammenhang mit der Abschiebung stehen, und auch, um die ausländerpolitische Handlungsfreiheit des deutschen Staates zu wahren (vgl. zur Bedeutung außenpolitischer Aspekte bei der Bestimmung des für den "menschenrechtlichen Mindeststandard" maßgeblichen Grades der Wahrscheinlichkeit des Gefahreneintritts BVerfG, Kammerbeschl. v. 22.6.1992 - 2 BvR 1901/91 -). Eine grundrechtliche Mitverantwortung des deutschen Staates für auslandsbezogene Sachverhalte kommt - abgesehen von Art. 16a GG - nur insoweit in Betracht, als sie dem deutschen staatlichen Handeln noch zugerechnet werden können (vgl. BVerfG, Beschl. v. 16.12.1983 - 2 BvR 1160/83, 2 BvR 1565/83, 2 BvR 1714/83 -, BVerfGE 66, 39, 60 ff.; auch BVerfG, Kammerbeschl. v. 25.09.1986, InfAuslR 1987, 37<38>). Diese Voraussetzung ist in den oben genannten Fällen, in denen das Bundesverfassungsgericht einen zwingend gebotenen Schutz vor Abschiebung und Auslieferung bejaht hat, unproblematisch gegeben, weil der Ausländer unmittelbar einem bewusst und gezielt gegen ihn gerichteten Handeln ausgesetzt würde, dem er nicht ausweichen könnte. Die hier in Rede stehenden allgemeinen Risiken für Leib und Leben im Zielstaat stellen sich demgegenüber komplexer dar. Sie beruhen nicht auf zielgerichtetem Handeln, sondern treffen die Bevölkerung gleichsam schicksalhaft. Abgesehen von ganz extremen Ausnahmezuständen wie schweren Seuchen oder Naturkatastrophen oder bestimmten, ohne ausreichende Behandlung unmittelbar tödlich verlaufenden "Volkskrankheiten" (vgl. hierzu etwa BVerwG, Urt. v. 27.04.1998, Buchholz 402.240 § 53 AuslG 1990 Nr. 12) wirken sie sich nicht gleichartig und in jeder Hinsicht zwangsläufig auf die Bevölkerung aus. Die Allgemeingefahr setzt sich vielmehr aus einer Vielzahl verschiedener Risikofaktoren zusammen, denen der Einzelne in ganz unterschiedlicher Weise ausgesetzt ist und denen er gegebenenfalls auch ausweichen kann. Intensität, Konkretheit und zeitliche Nähe der Gefahr für den einzelnen können nur unter Berücksichtigung aller Einzelfallumstände beurteilt werden (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.11.2002 - A 6 S 967/01 – juris; auch BVerwG, Beschl. v. 23.03.1999 - 9 B 866.98 - juris). Entsprechend vielschichtig ist die Gefahrenprognose; das gilt in besonderer Weise für die hier maßgeblichen diffusen Gefährdungen infolge schlechter Lebensverhältnisse im Zielstaat. Allenfalls dann, wenn sich die komplexe allgemeine Gefahrenlage für den einzelnen Ausländer so zuspitzt, dass es mit hoher Wahrscheinlichkeit und unausweichlich bald nach der Abschiebung zur Rechtsgutverletzung kommen wird, kann von einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Abschiebung die Rede sein, der dem Fall vergleichbar ist, dass der Ausländer gezielt gegen ihn gerichtetem Handeln ausgesetzt würde.
22 
Eine Extremgefahr infolge der schlechten Lebensbedingungen in der D. R. Kongo lässt sich vor diesem Hintergrund für die Klägerin nicht feststellen. Sie lässt sich insbesondere nicht schon aus den - zudem gegenüber 2000 weiter rückläufigen - einschlägigen statistischen Sterberaten der Weltgesundheitsorganisation (vgl. World Health Statistics 2009, S. 37) für Kinder unter fünf Jahren (161/1.000 Lebendgeburten) bzw. Erwachsene (zwischen 15 und 60 Jahren, 357/1.000) herleiten, da diese lediglich belegen, dass die allgemeinen Lebensverhältnisse in einem Land sehr schlecht sind. Dies ist umso weniger gerechtfertigt, als die Sterberaten auf den Gesamtstaat bezogen sind, sich die Situation in den Städten, namentlich in Kinshasa, jedoch besser darstellt (vgl. AA, Bericht v. 14.05.2009). Die Einzelfallprognose, dass sich diese Situation für den einzelnen Ausländer im Sinne einer Extremgefahr für Leib und Leben zuspitzt, kann jedoch in aller Regel nicht allein auf rein statistische Aussagen gestützt werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.11.1996, a.a.O.; Beschl. v. 23.03.1999, a.a.O.). Eine solche Prognose setzt vielmehr zunächst voraus, dass die unterschiedlichen Risikofaktoren, auf die sich die statistischen Daten zurückführen lassen, ermittelt und in ihrer Bedeutung für den Eintritt der Gefahr gewichtet werden. Es kommt dann entscheidend darauf an, welche Risikofaktoren mit welchem Gewicht und welcher Sicherheit gerade auf die konkrete Lebenssituation des einzelnen Ausländers zutreffen und ob gegebenenfalls Ausweichmöglichkeiten bestehen. Je geringer die auf eine spezifische Gefahrenlage bezogene statistische Sterbequote und je länger der Zeitraum ist, auf den sich die Aussage bezieht, desto eindeutiger muss die Feststellung möglich sein, dass gerade der einzelne Ausländer bestimmten, für die Sterberate ausschlaggebenden und für ihn unausweichlichen Risikofaktoren unterliegt und umgekehrt. Ausgehend von diesen Grundsätzen, die bereits den Urteilen des erkennenden Gerichtshofs vom 13.11.2002 – A 6 S 967/01 - und vom 24.07.2003 – A 6 S 971/01 -) zugrunde gelegt wurden, hat die Klägerin keinen Anspruch auf Gewährung von Abschiebungsschutz.
23 
Jene Voraussetzungen einer extremen Gefahrenlage liegen im Falle der Klägerin weder im Hinblick auf die allgemeine Versorgungslage noch im Hinblick auf das Gesundheitswesen in der D. R. Kongo vor. Maßgeblich sind insoweit allein die (relativ günstigeren) Verhältnisse im Raum Kinshasa, wohin allein Abschiebungen vorgenommen werden und wo die Mutter der Klägerin auch zuletzt wohnhaft war. Auf die besonders schwierigen Verhältnisse in den vor allem seit August 2007 durch bürgerkriegsähnliche Zustände gekennzeichneten Ostprovinzen Nord- und Südkivu kommt es daher nicht an.
24 
a) Eine extreme Gefahrenlage besteht zunächst nicht im Hinblick auf allgemeine Gefahren wegen unzureichender Versorgung mit Lebensmitteln (im Anschluss an VGH Bad.-Württ., Urt. v. 13.11.2002, a.a.O., Urt. v. 24.07.2003, a.a.O; OVG NW, Urt. v. 18.04.2002 - 4 A 3113/95.A -; SächsOVG, Urt. v. - 26.11.2003 - 5 B 1022/02.A -; HambOVG, Urt. v. 02.11.2001 - 1 Bf 242/98.A -; OVG NW, Beschl. v. 03.02.2006 - 4 A 4227/04.A - bei erwachsenen Einzelpersonen mit Kindern Frage des Einzelfalls; zweifelnd OVG NW, Beschl. v. 15.11.2002 - 17 B 993/02 -; VG Wiesbaden, Urt. v. 30.08.2004 - 6 E 174/04.A (v) -; anders noch Urt. v. 23.12.2002 - 6 E 1443/02.A (2) -, Urt. v. 12.05.2003 - 6 E 430/03 A(2) -; immer bzw. regelmäßig anders für allein stehende Kinder bzw. allein erziehende Mütter mit Kleinkindern OVG Saarland, Beschl. v. 12.07.2006 - 3 Q 45/05 u. v. 11.07.2007 - 3 Q 160/06 -; im Einzelfall einer auf sich allein gestellten Mutter mit einem minderjährigen Kind auch OVG SH, Urt. v. 16.04.2002 - 4 L 39/02 -; anders auch für angolanische Kleinkinder unter fünf Jahren - VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 24.02.1999 - 13 S 3092/95 -, InfAuslR 1999, 336 f.; dagegen NdsOVG, Urt. v. 01.03.2001 - 3 A 925/00 -: nur im Einzelfall).
25 
Die von der WHO für die hohe Kindersterblichkeit angegebenen Ursachen lassen nicht erkennen, dass zurückkehrende (Klein-)Kinder nach einer Abschiebung alsbald den Hungertod oder sonstige schwerwiegende Folgen von Mangelerscheinungen erleiden könnten (vgl. Mortality Country Fact Sheet 2006: sonstige 6 %; WHO, World Health Statistics, 2009, S. 49: sonstige 14, 6 %). Die Versorgungslage in Kinshasa stellt sich vielmehr auch heute nach dem neuesten Bericht des Auswärtigen Amts vom 14.05.2009 über die asyl- und abschieberelevante Lage in der D. R. Kongo nicht grundsätzlich anders dar, als sie seinerzeit vom erkennenden Gerichtshof in seinen Urteilen vom 13.11.2002 und 24.07.2003 festgestellt worden war; auf die dortigen Ausführungen kann insoweit Bezug genommen werden. Nach wie vor wird die Versorgung mit Lebensmitteln für die Bevölkerung in der D. R. Kongo als schwierig bezeichnet; eine akute Unterversorgung besteht gleichwohl unverändert nicht, wenngleich das Auswärtige Amt nun davon ausgeht, dass der überwiegende Teil der Bevölkerung am Rande des Existenzminimums lebt, und es auch innerhalb der Großfamilie nicht immer gelingt, Härten durch wechselseitige Unterstützung aufzufangen (vgl. hierzu allerdings UNHCR, Stellungnahme v. 22.04.2002 an VG Gelsenkirchen: Engpässe können nicht mehr aufgefangen werden). Jedenfalls die Stadtbevölkerung Kinshasas, auf die indes vorliegend abzustellen ist, ist nach wie vor in der Lage, mit städtischer Kleinstlandwirtschaft und Kleinviehhaltung die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln zu sichern; dabei tragen weiterhin vor allem Frauen und Kinder mit Kleinsthandel zum Familienunterhalt bei; damit sind ersichtlich die verschiedentlich im Anschluss an eine Studie der Universität Kinshasa von 2001 erwähnten „Überlebensstrategien“ im informellen Sektor angesprochen. Dafür, dass dieser inzwischen „überfüllt“ wäre, lassen sich den dem Senat vorliegenden Erkenntnisquellen keine Hinweise entnehmen. Allerdings hängt die Sicherung der Existenzgrundlage inzwischen mehr denn je davon ab (vgl. AA, Berichte v. 01.02.2008 u. 14.05.2009), dass Rückkehrer vor Ort Unterstützung durch ihre (Groß-)Familien oder den nach wie vor dort tätigen Nichtregierungsorganisationen bzw. kirchlichen Institutionen (vgl. zu den Volkskantinen Auswärtiges Amt, Auskunft v. 16.06.2002 an BayVG München) erfahren, weil sie sich ansonsten mangels staatlicher Hilfe (Aufnahmeeinrichtungen, Wohnraum, Sozialhilfe) als „schwierig bis unmöglich“ gestaltete. Insofern könnten insbesondere Minderjährige – wie die Klägerin - ihre Versorgung nicht alleine sicherstellen. Bei der vorliegend anzustellenden Gefahrenprognose ist jedoch von einer (hier nur in Betracht kommenden) Abschiebung in Begleitung ihrer Mutter auszugehen (vgl. OVG NW, Beschl. v. 03.02.2006 - 4 A 3132/04.A -; auch BVerwG, Urt. v. 16.08.1993 - 9 C 7.93 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 163), sodass daraus – ungeachtet einer möglichen anderweitigen Unterstützung elternloser Kinder - jedenfalls noch kein Abschiebungsverbot folgt. Der Senat verkennt nicht, dass gegenseitiger Beistand aufgrund knapper gewordenen Ressourcen heute nicht mehr denselben Stellenwert wie früher haben mag (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, D. R. Kongo - Update - v. 06.08.2006) und Rückkehrer nach langer Auslandsabwesenheit mglw. nicht mehr ohne weiteres auf die Hilfeleistung Dritter, auch der erweiterten Familie, zurückgreifen können (vgl. Junghanss, Gutachten v. 09.02.2001 an VGH Bad.-Württ.). Eine solche kann allerdings nicht bereits mit der Erwägung in Frage gestellt werden, dass jedenfalls eine mehrköpfige Familie nicht unterstützt werden könnte. Dabei würde übersehen, dass es um gegenseitige bzw. w e c h s e l s e i t i g e (vgl. AA, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage v. 14.05.2009) Unterstützung im Familienverband, zunächst im Wesentlichen um vorübergehende Hilfe zur Selbsthilfe durch die im Heimatland verbliebenen Familienmitglieder bei der Unterbringung, bei der Übernahme von Beschäftigungen im informellen Sektor sowie bei der Kinderbetreuung und nicht etwa um andauernde einseitige Unterstützung durch die im Heimatland Verbliebenen geht.
26 
Ausgehend von diesen Feststellungen fehlt indes die Grundlage für die Prognose, gerade die Klägerin werde mit hoher Wahrscheinlichkeit alsbald nach ihrer Einreise in die D. R. Kongo der notwendigen Lebensgrundlage entbehren. Besondere auf eine entsprechende Gefährdung führende Umstände bzw. Risikofaktoren liegen bei ihr nicht vor. Insbesondere fehlt es nicht an jedem familiären Rückhalt in Kinshasa. Zwar will ihre Mutter keinerlei Kontakt mehr zu ihren zahlreichen Verwandten in Kinshasa haben, doch ist nicht zu erkennen, träfe ihre Behauptung zu, warum diese im Falle einer Rückkehr nicht wieder hergestellt werden könnten. Im Übrigen erscheint es in hohem Maße unwahrscheinlich, dass sie in der dortigen Region ansonsten keine weiteren, wenn auch entfernteren Verwandten mehr haben sollte (vgl. hierzu AA, Auskunft v. 16.06.2002 an BayVG München). Schließlich lebt auch ihr Vater wieder in Kinshasa, sodass sie mit der Unterstützung durch beide Elternteile rechnen kann (kritisch insoweit VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 20.20.2009 - 13 S 1887/09 -). Warum die Klägerin bzw. ihre Familie die erforderliche Unterstützung im oben verstandenen Sinne - durch Verwandte ihrer Eltern - entbehren sollte, obwohl ihre Mutter vor ihrer Ausreise bei ihrem Onkel hatte unterkommen können, vermag der Senat nicht zu erkennen. Kann ihre Mutter sonach mit einer Unterstützung bei der Kinderbetreuung rechnen, dürfte sie als gelernte und auch als solche tätige Schneiderin (vgl. Nds.OVG, Urt. v. 04.02.2002 - 1 L 3320/00 - zur Qualifikation als Fliesenleger) grundsätzlich Zugang zum informellen Sektor finden und sich die in Kinshasa üblichen „Überlebensstrategien“ nutzbar machen können. Anders mag es sich bei alleinstehenden Frauen mit minderjährigen Kindern darstellen (vgl. hierzu UNHCR, Stellungnahme v. 22.04.2002 an VG Gelsenkirchen), da sich diese dann vorrangig selbst um ihre Kinder kümmern müssten. Zu dieser Personengruppe gehört die Mutter der Klägerin jedoch nicht, da davon auszugehen ist, dass sie nach gemeinsamer Rückkehr wieder mit dem bereits nach Kinshasa zurückgekehrten Vater ihrer Kinder zusammenleben und auch wieder Anschluss an ihre Großfamilie finden wird. Insofern und aufgrund der zu erwartenden anderweitigen Unterstützung wäre die Klägerin freilich auch nicht auf eine entsprechende Tätigkeit ihrer Mutter im informellen Sektor angewiesen, sodass dahinstehen kann, ob sie hierzu psychisch in der Lage wäre. Vor diesem Hintergrund bedarf es auch keiner Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes (vgl. Beschl. v. 11.07.2007, a.a.O.), der zufolge für alleinstehende Mütter mit kleinen Kindern im Regelfall eine Extremgefahr zu bejahen sei. Auch fehlende anderweitige familiäre Bindungen im Heimatland dürften bei einer - wie hier - jedenfalls nicht alleinstehenden Mutter mit minderjährigen (Klein-)Kindern noch nicht zwingend den Hungertod oder sonstige schwerwiegende Folgen nach sich ziehen, nachdem vor Ort noch Hilfsorganisationen tätig sind und sich Rückkehrer nach längerem Aufenthalt im Bundesgebiet finanziell besser stellen dürften als der Durchschnitt der dortigen Bevölkerung, womit die mit der längeren Auslandsabwesenheit verbundenen Nachteile bei der Schaffung einer neuen Existenzgrundlage zumindest ausgeglichen sein dürften. Dass es sich bei ihren Eltern anders verhielte, vermag der Senat nicht zu erkennen. Auch dafür, dass Rückkehrern bei ihrer Einreise die Ersparnisse abgenommen würden, lassen sich den dem Senat vorliegenden Erkenntnisquellen keine Hinweise entnehmen. So wussten Rückkehrer bei einer nachträglichen Befragung von keinen staatlichen Repressionen im Zusammenhang mit ihrer Wiedereinreise zu berichten (vgl. AA, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage v. 14.05.2009). Auch dürfte es Rückkehrern möglich und zumutbar sein, Geldmittel ggf. in die D. R. Kongo zu überweisen.
27 
b) Der Senat vermag auch nicht zu erkennen, dass die sich mit ca. 4 ¾ Jahren gerade noch im Kleinkindalter befindende Klägerin noch im unmittelbaren Zusammenhang mit ihrer Einreise in die D. R. Kongo mit hoher, nicht nur beachtlicher Wahrscheinlichkeit insbesondere an Malaria erkranken und infolgedessen mit ebenfalls hoher Wahrscheinlichkeit sterben oder doch zumindest schwerste Verletzungen erleiden könnte (ebenso BayVGH, Beschl. v. 08.11.2005 - 21 B 05.30254 - für ein 3 Jahre altes Kind; Beschl. v. 17.02.2009 - 9 B 30225 - für in Deutschland geborene angolanische Kinder, Beschl. v. 27.10.2003 - 25 B 02.31192 - für 5 Jahre alte angolanische Kinder; SächsOVG, Urt. v. 09.05.2005 - 5 B 477/04.A - für ein 7 jähriges Kind; OVG SH, Beschl. v. v. 10.02.2003 - 4 L 169/02 - für ein 13 Jahre altes Kind; OVG NW, Beschl. v. 03.02.2006 - 4 A 4227/04.A - für ein 14 jähriges, bereits in der D. R. Kongo geb. Mädchen; auch - allerdings für Erwachsene - VGH Bad.-Württ., Urt. v. 13.11.2002, a.a.O.; Beschl. v 24.07.2003 - A 6 S 971/01 -: offen gelassen jeweils für Kleinkinder; BayVGH, Urt. v. 21.09.2009 - 21 B 08.30221 - für eine alleinerziehende Mutter einer 5 ½ Jahre alten Tochter; HessVGH, Urt. v. 09.11.2006 - 3 UE 3238/03.A -; HessVGH, Urt. v. 15.08.2003 - 3 UE 2870/99.A -; SächsOVG, Beschl. v. 10.02.208 - A 5 B 627/05 - ; OVG NW, Urt. v. 18.04.2002, a.a.O. , v. 04.03.2005 - 4 A 3047/04.A - u. v. 03.02.2006 - 4 A 3132/04.A -; auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 20.04.2004 - A 9 S 929/03 - für einen Erwachsenen aus Togo; a. A. BayVGH, Beschl. v. 14.02.2007 - 21 B 06.31059 - für ein (allein stehendes?) 4 Jahre altes Kind; VG Sigmaringen, Urt. v. 10.11.2009 - A 5 K 250/09 - für ein 1 ½ Jahre altes Mädchen im Anschluss an BayVG Augsburg, Urt. v. 22.03.2007 - 1 K 06.30353 - für ein 9 Monate altes Mädchen, jeweils aufgrund einer Kumulation mehrerer zusammentreffender, erhöhter Risikofaktoren; BayVG München, Urt. v. 29.03.2007, a.a.O., für Kinder im Alter von 1 ½, 3 und 7 Jahren, Urt. v. 17.02.2004 - M 21 K 02.51921 - für 7 ½ u. 9 ¼ Jahre alte Kinder, a. Urt. v. 01.07.2004 - 21 K 00.506.16 - für ein 6 Jahre altes Kind; VG Stuttgart, Urt. v. 24.04.2009 - A 3 K 749/08 - für eine alleinstehende Mutter mit einem betreuungsbedürftigen Kleinkind).
28 
Das im Hinblick auf wahrscheinliche Erkrankungen voraussichtlich in Anspruch zu nehmende Gesundheitswesen (vgl. hierzu IZAM, D. R. Kongo - Gesundheitswesen -, 2006; Schweizerisches BAFl, Focus: D. R. Kongo - Medizin. Infrastruktur und Behandlung in Kinshasa -, 05.10.2001) steht nach Einschätzung im neuesten Lagebericht vom 14.05.2009 nach wie vor in einem sehr schlechten Zustand; zwar spricht das Auswärtige Amt selbst nicht mehr von einem „katastrophalen“ bzw. „äußerst schlechten“ Zustand, allerdings ist nunmehr von einer “völlig unzureichenden“ Hygiene in den Krankenhäusern die Rede. Auch kann der Großteil der Bevölkerung weiterhin nicht hinreichend versorgt werden, wobei sich der Zugang zur medizinischen Versorgung in den – hier freilich nicht interessierenden - entlegenen Regionen im Landesinnern seit 2005 noch verschlechtert hat. Jedoch wird die Gesundheitsversorgung in einer Studie von Oktober 2005, die der Einschätzung der Botschaft entsprechen soll, im ganzen Land als katastrophal bezeichnet. Insofern dürfte sich an der medizinischen Versorgungslage im Wesentlichen nichts geändert haben (vgl. auch Junghanss, Ergänzungsgutachten v. 17.01.2010, S. 9). Von einer wesentlichen Verschlechterung dürfte freilich im Hinblick auf die gegenüber 2000 rückläufige Sterberate ebenso wenig auszugehen sein. Weiterhin existiert kein Krankenversicherungssystem und zahlen in der Regel die Arbeitgeber die Behandlungskosten. Verlässliche aktuelle Statistiken zu Armut und Arbeitslosigkeit gibt es zwar nicht, doch ist davon ausgehen, dass ein Großteil der Bevölkerung (ca. 90 %) im informellen Sektor oder in der Subsistenzwirtschaft beschäftigt ist (vgl. auch www.auswaertiges-amt.de; www.kongo-kinshasa.de). Insofern müssen die Behandlungskosten weiterhin regelmäßig unter erheblichen Anstrengungen von den Betroffenen selbst bzw. der Großfamilie aufgebracht werden. Das Fehlen jeglicher finanzieller Mittel und fehlende familiäre Bindungen erhöhen daher weiterhin das gesundheitliche Risiko (vgl. amnesty international, Stellungnahme v. 12.02.2001 an BayVG München). Davon, dass eine ärztliche Erstversorgung auch mittellosen Patienten gewährt wird, die keine Unterstützung durch die eigene Familie erlangen können, und ggf. auch die Möglichkeit der Kostenübernahme durch kirchliche oder sonstige karitativ tätige Organisationen besteht - 70% der Gesundheitszentren in Kinshasa gehören den Kirchen – kann nach wie vor ausgegangen werden (vgl. IZAM, a.a.O., sowie Schweizer. BAFl., a.a.O.).
29 
Das Gesundheitsrisiko wird dabei wesentlich von dem jeweiligen sozialen Milieu bzw. den Wohnverhältnissen (normales Wohnviertel oder Slumviertel in Kinshasa oder in anderen Landesteilen) mitbestimmt (vgl. Ochel, Gutachten v. 27.06.2002 vor VG Frankfurt/M., S. 11 f.), insbesondere davon, inwieweit Zugang zum Trinkwasser und ein Anschluss an eine Abwasserkanalisation besteht. Ohne entsprechenden Zugang bzw. Anschluss erhöht sich das Risiko einer Malariainfektion und von Durchfallerkrankungen beträchtlich (vgl. Ochel, a.a.O., S. 3, 7 und 11; auch Institut für Afrika-Kunde vom 19.3.2002 an VG München). Nach Schätzungen eines Mitarbeiters der Abteilung für Sozialwesen der Universität Kinshasa (UNIKIN) sollen zwar nur etwa 60 % der Haushalte in Kinshasa direkten Zugang zum Trinkwasser haben und lediglich 10 % der Haushalte an eine Abwasserkanalisation angeschlossen sein. Doch haben die meisten Haushalte – auch in den eher ländlichen Stadtteilen – immerhin noch „leichten“ Zugang zum Trinkwasser, d.h. eine Trinkwasserquelle ist fußläufig in weniger als 15 Minuten zu erreichen (vgl. AA, Auskunft v. 14.04.2005 an OVG NW). Nach den Erhebungen der Weltgesundheitsorganisation hatten im Jahre 2006 gar 82 % der städtischen Bevölkerung Zugang zu verbesserten Trinkwasserquellen (vgl. World Health Statistics 2009, S. 84) und immerhin 42 % Zugang zu einer verbesserten Abwasser-/Abfallbeseitigung. Die Qualität der konkret verfügbaren Wohnung hängt dabei nicht zuletzt von der Finanzkraft der Wohnungssuchenden ab, wobei es für eine nach mehrjährigem Auslandsaufenthalt zurückkehrende Familie jedenfalls hilfreich sein wird, wenn bereits Familienangehörige oder Freunde bzw. Bekannte in Kinshasa wohnen.
30 
Von einiger Bedeutung für das Ausmaß der gesundheitlichen Gefährdung ist schließlich das Lebensalter. Insofern besteht ein erhöhtes Risiko bei Kindern, insbesondere von solchen unter fünf Jahren (vgl. Institut für Afrika-Kunde, Stellungnahme v. 19.03.2002 an BayVG München; Deutsche Botschaft Kinshasa, Auskunft v. 09.02.2001 an Nds.OVG). So betrug die Kindersterblichkeit von Kindern bis zu diesem Alter in der D. R. Kongo im Jahre 2007 immer noch 161 (171 bzw. 152) von 1.000 Lebendgeburten gegenüber 179 (189 bzw. 168) in 2000 (vgl. WHO, a.a.O., S. 14 bzw. 37) bzw. 205 (217 bzw. 192) in 2004 (vgl. WHO, Mortality Country Fact Sheet 2006; hierzu auch Razum, Kindersterblichkeit und soziale Situation: Ein internationaler Vergleich, Deutsches Ärzteblatt, v. 26.10.2007, S. A2950 ff.; IZAM, D. R. Kongo - Situation der Frauen und Kinder, Februar 2007, S. 11). Häufigste Todesursachen in 2004 waren neben frühgeburtlichen Schädigungen (19,6 %) vor allem Durchfallerkrankungen (17,9 %), Lungenentzündung (23, 9 %) und Malaria (16, 8 %). Hierfür mag häufig auch eine Mangel- bzw. Fehlernährung mitverantwortlich sein, die sich in Kindesalter schädlicher auswirkt (vgl. Dietrich , Stellungnahme v. 02.04.2002 an BAFl; Ochel, a.a.O., S. 7; Junghanss, Gutachten v. 09.02.2001, S. 15). Die erhöhte Kindersterblichkeit beruht nicht zuletzt wesentlich darauf, dass das sich bei Kindern erst entwickelnde Immunsystem noch nicht in gleichem Maße in der Lage ist, Infektionen abzuwehren, bevor es zu schwerwiegenden Schäden einschließlich einer Todesfolge kommt. Auch ist der Krankheitsverlauf insbesondere im Falle einer Infektion in den ersten fünf Lebensjahren komplizierter als bei älteren Kindern oder Erwachsenen (vgl. Junghanss vom 9.2.2001, S. 14; Ochel, a.a.O., S. 7 und 11). Episoden von Durchfallerkrankungen sind im Kindesalter besonders häufig und bedrohen die Kinder stark, weil sie stark austrocknen. Typischerweise machen Kinder bis zum Alter von fünf Jahren ungefähr 20 lebensbedrohliche Durchfallinfektionen durch (vgl. Ochel, a.a.O., S. 7 und 11). Hinsichtlich Magen-Darm-Infektionen besteht schließlich vor allem für Säuglinge und Kinder bis zu fünf Jahren auch ein gegenüber der einheimischen Bevölkerung erhöhtes Erkrankungsrisiko, weil Rückkehrer sich erst (wieder) an die dortige Keimflora gewöhnen müssen (vgl. Ochel, a.a.O., S. 11; vgl. Institut für Afrika-Kunde vom 19.3.2002 an VG München, S. 3).
31 
Ausgehend von diesen Feststellungen kann für die Klägerin gleichwohl nicht von einer „Extremgefahr“ im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ausgegangen werden. Dass sie nach Einreise in die D.R. Kongo mangels jeglicher familiärer Unterstützung oder finanzieller Mittel in gegenüber dem Durchschnitt der Bevölkerung Kinshasas hygienisch problematischeren Wohnverhältnissen - etwa in einem Slumviertel - leben müsste und von der gesundheitlichen Versorgung ausgeschlossen wäre, lässt sich nicht feststellen. Vielmehr dürfte es ihrer Mutter schon mit Rücksicht auf den wieder in Kinshasa lebenden Vater der Klägerin und ihrer anderweitigen Verbindungen gelingen, mit ihren Kindern zumindest in einer Wohnung mit „leichtem“ Zugang zum Trinkwasser unterzukommen, mag diese mglw. auch über keinen Anschluss an die öffentliche Abwasserkanalisation verfügen.
32 
Allerdings ist bei der Klägerin auch im Hinblick auf eine ihr in der D. R. Kongo drohende Malariaerkrankung von einer erheblich gesteigerten Gefährdung auszugehen. So baut sich erst innerhalb des ersten Lebensjahrzehnts in Malaria-Übertragungsgebieten infolge der anhaltenden Exposition gegenüber Malaria-Erregern eine sog. „Semi“-Immunität auf, die das Erkrankungsrisiko mindert bzw. einen schweren Krankheitsverlauf verhindert (vgl. Junghanss, Niederschrift, a.a.O.; ebenso Ochel, a.a.O., S. 4 und 8; Dietrich, a.a.O., S. 2). Deren Bedeutung erhellt nicht zuletzt daraus, dass die Mortalitätsrate von Kleinkindern (0 - 4 Jahre), mithin nicht-„semi“-immunen Kindern, in den Ländern Sub-Sahara-Afrikas „mit stabiler Übertragung“ ca. 940 von 100.000 beträgt (vgl. Junghanss, ergänzende Stellungnahme v. 09.11.2002, Ergänzungsgutachten v. 17.01.2010 m. N.), womit die Altersklassen-spezifische Mortalität von ca. 1 % um das ca. 6-fache höher liegt als die für die Gesamtbevölkerung (158 von 100.000). Da auch die in Deutschland geborene und aufgewachsene Klägerin ohne jeglichen erworbenen Malaria-spezifischen Schutz in die D. R. Kongo einreist, kann die Gruppe der dort geborenen und aufgewachsenen, unter fünf Jahre alten Kinder im Wesentlichen als Referenzgruppe für die spezifische Malariagefährdung der Gruppe der Rückkehrer herangezogen werden (vgl. Junghanss, ergänzende Stellungnahme v. 09.11.2002 u. Ergänzungsgutachten v. 17.01.2010). Deren besserer Ernährungszustand dürfte dadurch aufgewogen werden, dass auf in der D. R. Kongo geborene Säuglinge offenbar bereits über die Muttermilch Schutzstoffe gegen Malaria übertragen werden (vgl. Junghanss, Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem VGH Bad.-Württ. vom 06.11.2001, S. 5; auch Dietrich, a.a.O., S. 3).
33 
Anhaltspunkte dafür, dass die Gruppe der Rückkehrer grundsätzlich ein sehr viel höheres Risiko träfe, an Malaria zu sterben, als die Angehörigen jener Vergleichsgruppe, sind nicht erkennbar. Allerdings kann das malariaspezifische Sterberisiko insbesondere dann sprunghaft steigen, wenn Durchfaller-krankungen aufgrund verseuchten Wassers hinzukommen (vgl. Junghanss, Niederschrift vom 06.11.2002, S. 7). Ein entsprechendes Risiko aufgrund fehlender Gewöhnung an die Keimflora besteht – wie ausgeführt - vor allem für Kleinkinder, die von außen in das Erregergebiet kommen (vgl. Junghanss, Niederschrift, a.a.O., S. 7). Davon, dass eine Malaria-Erkrankung gerade bei Rückkehrern nicht adäquat behandelt würde, weil in den Gesundheitseinrichtungen irrig davon ausgegangen würde, die Betroffenen verfügten über eine „Semi“-Immunität, kann schließlich nicht ausgegangen werden. Abgesehen davon, dass dieser Gesichtspunkt schon deshalb von nur eingeschränktem Gewicht wäre, weil Diagnose und Therapie einer Malaria in der D. R. Kongo ohnehin als "komplett inadäquat" anzusehen sind (vgl. Junghanss, Niederschrift, a.a.O., S. 4; anders wohl Dietrich, a.a.O., und Ochel, a.a.O.), ist es Rückkehrern zumutbar, offen zu legen, sich längere Zeit im Ausland aufgehalten zu haben und daher möglicherweise nicht mehr über den Schutz einer „Semi“-Immunität zu verfügen; da hiervon das Überleben abhängen kann, steht dem nicht entgegen, dass die behandelnden Ärzte den Rückkehrer dann möglicherweise als vermögend ansehen (vgl. dazu Ochel, a.a.O., S. 15; zur Obliegenheit des Ausländers, drohende Gefahren durch zumutbares eigenes Verhalten abzuwenden BVerwG, Urt. v. 02.09.1997 - 9 C 40.96 - , BVerwGE 105, 187 <194>). Die für eine Malariatherapie notwendigen Medikamente sind schließlich in Kinshasa erhältlich und für eine nicht mittellose Familie wie hier auch verfügbar. Dass eine Malariaerkrankung möglicherweise nicht früh genug diagnostiziert würde, sodass diese nicht rechtzeitig behandelt werden könnte, was zur Vermeidung schwerwiegender Folgen indessen entscheidend ist (vgl. Dietrich, a.a.O.; Swiss Tropical Institute, Stellungnahme v. 17.07.2002: ca. 50 % Mortalitätsrisiko bei einer unbehandelten Malaria), gilt für die Referenzgruppe gleichermaßen. Auch dürfte sich dies kaum auswirken, weil in der D. R. Kongo alle fieberhaften Erkrankungen vorsorglich als Malaria behandelt werden (vgl. Dietrich, a.a.O.). Bei rechtzeitiger Diagnostik bzw. Behandlung geht die Sterblichkeitsrate indessen gegen Null (vgl. Dietrich, a.a.O.; IZAM, D. R. Kongo - Gesundheitswesen -, April 2006, S. 20) bzw. beläuft sich bei einer bereits erreichten schweren Malaria in Abhängigkeit von der jeweiligen Krankenhausversorgung auf 20 - 30 % (vgl. Junghanss, Gutachten v. 15.10.2001, S. 5; IZAM, D. R. Kongo - Gesundheitswesen -, April 2006, S.21: 25 %). Weitere Risikofaktoren bei einer Malariabehandlung (u. a. das von gefälschten Medikamenten ausgehende Risiko), liegen bei der Referenzgruppe gleichermaßen vor, so dass sie bei der Sterblichkeitsrate bereits Berücksichtigung gefunden haben und zu keiner weiteren Risikoerhöhung gerade für die Gruppe der Rückkehrer führten.
34 
Eine Extremgefahr im Hinblick auf eine drohende Malariaerkrankung lässt sich auch nicht für in Deutschland (bzw. Europa) geborene und aufgewachsene (Klein-)Kinder feststellen, da insbesondere sie bzw. ihre Eltern im Zusammenhang mit der Gewährung von Abschiebungsschutz darauf zu verweisen sind, das für sie namentlich aufgrund von Durchfallerkrankungen (für Kleinkinder erheblich) erhöhte malariaspezifische Risiko durch vorbeugende Maßnahmen wieder erheblich zu senken, auch wenn eine entsprechende Vorsorge von der einheimischen Bevölkerung weithin nicht praktiziert wird (vgl. Junghanss, Ergänzungsgutachten v. 17.01.2010). Hierzu gehört zunächst eine (weitgehende) Entkeimung des Trinkwassers; entsprechende Verfahren dürften der Familie der Klägerin aufgrund ihres Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland geläufig und zumindest teilweise verfügbar sein (notfalls Abkochen des Trinkwassers; vgl. zu den aus der schlechten Wasserqualität insbesondere für hier geborene Kinder erwachsenden Gefahren Institut für Afrika-Kunde, Stellungnahme v. 19.03.2002 an BayVG München). Auch kann ein sonstiges Infektionsrisiko durch vom Gesundheitsdienst des Auswärtigen Amts bei Reisen in die D. R. Kongo empfohlene und auch der Klägerin zumutbare Präventionsmaßnahmen bzw. noch im Bundesgebiet durchzuführende Impfungen vermindert werden (vgl. hierzu AA, Auskunft v. 14.04.2005 an OVG Münster; IZAM, D. R. Kongo - Gesundheitswesen -, April 2006, S. 14 f.; Junghanss, Gutachten v. 09.02.2001, S. 11). Insbesondere zu ergreifen sind schließlich Maßnahmen der Expositionsprophylaxe bzw. des Mückenschutzes als wichtigste und wirksamste Vorbeugung gerade auch gegen Malaria (etwa Mücken abweisende Hautmittel , Insektizide, Insektizid-imprägniertes Moskitonetz über dem Bett und der Spielfläche, vgl. AA - Gesundheitsdienst -, Merkblatt für Beschäftigte - Malaria; Dietrich , Stellungnahme v. 2.4.2002). Insbesondere durch die Verwendung eines imprägnierten Moskitonetzes kann die Gefahr einer Malariaerkrankung gegenüber den Angehörigen der Referenzgruppe, von denen nur 1 % unter einem Insektizid-behandelten Bettnetz schlafen (vgl. World Health Statistics 2009, S. 29) entscheidend gemindert werden, wobei die Imprägnierung lediglich einmal im Jahr erneuert werden muss. Die Zahl infektiöser Stiche und damit das Risiko "klinisch relevanter Stadien der Malaria" kann dadurch - freilich nur unter Idealbedingungen - um etwa die Hälfte gesenkt werden (vgl. Junghanss, Gutachten v. 15.10.2001, S. 5; Niederschrift, a.a.O., S. 1 f.); das Risiko, eine schwere Malaria zu entwickeln, wird so um 44 % vermindert. Gerade Rückkehrer, die lange im Bundesgebiet gelebt und hier gearbeitet haben, können bei Kosten von etwa zwei bis fünf Euro für ein Moskito-Netz und von zwei bis drei Euro für die Imprägnierung (vgl. Ochel, a.a.O., S. 14) ohne weiteres auf eine solche vorbeugende Maßnahme verwiesen werden; gleiches gilt für die vorerwähnten Repellen-tien. Nicht ohne weiteres zumutbar sein dürfte dagegen eine zunächst zwar naheliegende, den möglichen Aufbau einer Semi-Immunität begleitende Langzeit-Chemoprophylaxe (vgl. IZAM, D. R. Kongo - Gesundheitswesen -, April 2006, S. 22), insbesondere mit Mefloquin (Lariam) oder Doxycyclin bzw. Primaquin; das in der D. R. Kongo offenbar leicht verfügbare und preiswerte Malariamedikament "Fansidar" wäre zur Prophylaxe nicht geeignet (vgl. Deutsche Gesellschaft für Tropenmedizin und Internationale Gesundheit (DTG), Empfehlungen zur Malariavorbeugung, April 2009, S. 6; bereits Junghanss, Niederschrift, a.a.O., S. 3) und insofern auch nicht zumutbar. Zwar wird eine Langzeit-Chemoprophylaxe von der Deutschen Gesellschaft für Tropenmedizin und Internationale Gesundheit (DTG) weiterhin nicht nur bei Auslandstätigen und deren Familien, die länger als drei Monate in der D. R. Kongo leben, sondern auch bei Migranten aus Malariagebieten und deren Kindern empfohlen, die in Deutschland leben bzw. hier geboren sind (vgl. Empfehlungen zur Malariavorbeugung, Stand April 2009; auch AA - Gesundheitsdienst -, Merkblatt für Beschäftigte u. Langzeitausreisende), bei letzteren freilich nur, wenn sie sporadisch f ü r e i n i g e M o n a t e in die D. R. Kongo zurückkehren (vgl. hierzu auch Junghanss, Ergänzungsgutachten v. 17.01.2010). Dem entsprechend besteht heute Konsens darüber, dass das Malariarisiko für Personen, die dauerhaft in Malariaübertragungsgebieten leben, nicht durch eine Chemoprophylaxe gelöst werden kann (vgl. Junghanss, Ergänzungsgutachten v. 17.01.2010, S. 11). Auf diese Weise würden auch die für die Malaria-Prophylaxe bedeutsamen Medikamente infolge Resistenzentwicklung in kurzer Zeit entwertet (vgl. Junghanss, Niederschrift, a.a.O, S. 3, Ergänzungsgutachten v. 17.01.2010, S. 11). Insofern dürfte eine solche für in der D.R. Kongo verbleibende Personen allenfalls zu Beginn ihres Aufenthalts (etwa für 3 Monate, vgl. AA - Gesundheitsdienst -, Merkblatt für Beschäftigte - Malaria - Empfehlungen zur Malariavorbeugung und Notfallselbstbehandlung, S. 15) sinnvoll sein, bis diese ihre Umgebung mit baulichen Schutzmaßnahmen (Fliegengitter, Sanierung von Mückenbrutplätzen etc.) versehen und Kenntnisse über die nächsten Diagnostik- und Behandlungsmöglichkeiten am Ort haben; für einen solchen Zeitraum wäre den Betroffenen auch die vorherige Beschaffung eines entsprechenden Medikamentenvorrats zumutbar. Eine Langzeit-Prophylaxe dürfte hingegen bei der Ausbildung einer wenn auch ggf. nur eingeschränkten „Semi“-Immunität eher hinderlich sein (vgl. Junghanss, Niederschrift, a.a.O., S. 3, Gutachten v. 15.10.2001, S. 4, Ergänzungsgutachten, S. 11; anders Ochel, a.a.O., S. 8 f. unter Hinweis auf Empfehlungen der WHO; Dietrich, a.a.O.). Nicht zuletzt sind auch die mit den allenfalls geeigneten Medikamenten verbundenen Nebenwirkungen, beschränkten Erfahrungen und anfallenden Kosten zu berücksichtigen (vgl. hierzu auch Junghanss, Ergänzungsgutachten, S. 11). Auf eine in der D. R. Kongo inzwischen praktizierte intermittierende Malariatherapie dürfte der Kläger ebenso wenig zu verweisen sein; diese mag bezogen auf die einheimische Bevölkerung als solche sinnvoll sein, eine erhebliche Senkung des individuellen Erkrankungsrisikos lässt sich damit jedoch nicht erreichen.
35 
Danach kann aber auch bei der Klägerin ungeachtet dessen, dass sie sich mit 4 ¾ Jahren gerade noch im Kleinkindalter befindet, zunächst nicht davon ausgegangen werden, gerade sie werde im Falle ihrer Abschiebung alsbald mit hoher Wahrscheinlichkeit an Malaria sterben. Insbesondere kann solches vor dem Hintergrund der zu erwartenden (nicht unterdurchschnittlich hygienischen) Wohnverhältnisse und der ohne weiteres möglichen Maßnahmen, mit denen das entsprechende Erkrankungsrisiko wieder erheblich gesenkt werden kann, nicht daraus hergeleitet werden, dass die hohe Sterblichkeit von Kleinkindern - von frühgeburtlichen Schädigungen einmal abgesehen - maßgeblich auf Durchfallerkrankungen, Lungenentzündung und Malaria zurückzuführen ist, sie hinsichtlich Magen-Darm-Infektionen gegenüber der einheimischen Bevölkerung besonders erhöht ist und insofern auch das malariaspezifische Sterberisiko sprunghaft ansteigen kann, wenn Durchfallerkrankungen hinzukommen. Dies gilt hier umso mehr, als die Klägerin für den Fall einer nach rechtskräftiger Entscheidung erfolgenden Abschiebung bereits dem Kleinkindalter entwachsen sein wird. Ebenso wenig lässt sich feststellen, dass sie malariabedingt zumindest mit hoher Wahrscheinlichkeit schwerste Verletzungen erleiden würde. Zwar verkennt auch der Senat nicht, dass auch die nicht „semi“-immune Klägerin durchaus innerhalb der ersten Wochen ihres Aufenthalts in der D. R. Kongo mit einer mglw. sogar schweren Malaria rechnen muss (vgl. Junghanss, Niederschrift, a.a.O., S. 6; ebenso Dietrich, S. 2; Swiss Tropical Institute, a.a.O.), welche ggf. auch bleibende Schäden zur Folge haben k a n n ; insofern kann durchaus ein Stich genügen. Indessen liegt das Risiko von Spätschäden infolge einer schweren Malaria lediglich bei etwa 10 bis 20%, wobei es sich keineswegs stets um schwerwiegende Schäden wie etwa Erblindung und Lähmung handelt, zumal wenn man berücksichtigt, dass in einem Malaria-Gebiet jedes Kind einmal eine schwere Malaria durchmacht (vgl. Junghanss, Niederschrift, a.a.O., S. 5 u. 7). Sollte der nachträgliche Aufbau einer stabilen „Semi“-Immunität nicht zu erreichen sein, könnte dies zwar mglw. zur Folge haben, dass die Betroffenen weiterhin und immer wieder mit schweren Malariaerkrankungen zu rechnen hätten, doch kann davon, sollte darin eine schwerste Verletzung zu sehen sein, jedenfalls nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgegangen werden, nachdem hierzu keine Erkenntnisse vorliegen und teilweise ohne weiteres von einem nachträglichen (Wieder-)Aufbau einer (stabilen) „Semi“-Immunität ausgegangen wird (vgl. Ochel, a.a.O., S. 4 und 8 f.; Dietrich, a.a.O., S. 2; zweifelnd lediglich Junghanss, Gutachten v. 09.02.2001, S. 10, Niederschrift, a.a.O., S. 5, Ergänzungsgutachten v. 17.01.2010, S. 11).
36 
Dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Hilfsbeweisantrag brauchte der Senat nicht nachzugehen, nachdem mit diesem lediglich die umfassende Würdigung eines komplexen Sachverhalts unter Beweis gestellt wird, welche indes allein dem Senat obliegt und insofern keinem Beweis zugänglich ist. Im Übrigen wäre die unter Beweis gestellte „akute Gefahr für Leib und Leben“ im Rahmen des hier zu prüfenden Abschiebungsschutzes ohnehin nicht erheblich gewesen.
37 
Nach alldem kann die Beklagte nicht verpflichtet werden, bei der Klägerin ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz1 AufenthG hinsichtlich der D. R. Kongo festzustellen. Auf eine entsprechende Abhilfeentscheidung zu ihren Gunsten bestand schließlich auch kein Anspruch aus Art. 3 Abs. 1 GG. Dass die Beklagte bei ihren Abhilfeentscheidungen willkürlich vorgegangen wäre, vermag der Senat nicht zu erkennen.
38 
2. Die ebenfalls angefochtene Abschiebungsandrohung ist rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. §§ 34 Abs. 1, 38 Abs. 1 AsylVfG, 59 Abs. 3 Satz 2 AufenthG).
39 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
40 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 14.02.2003 - 1 B 273.02 -, Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 68).

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.

(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.