Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 03. Feb. 2014 - 9 S 885/13

bei uns veröffentlicht am03.02.2014

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 4. März 2013 - 7 K 3335/11 - wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert des Zulassungsverfahrens wird auf 15.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der zulässige Antrag hat keinen Erfolg. Die von der Klägerin benannten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO; unter I.), der besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO; unter II.), aber auch der grundsätzlichen Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO; unter III.) oder der Abweichung von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts oder des Bundesverwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO; unter IV.), rechtfertigen aus den dargelegten Gründen (vgl. § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO) die Zulassung der Berufung nicht.
I.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung, die nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO die Durchführung eines Berufungsverfahrens rechtfertigen, sind gegeben, wenn ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt worden ist (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 03.03.2004 - 1 BvR 461/03 -, BVerfGE 110, 77, 83; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 -, NVwZ 2011, 546; Senatsbeschluss vom 20.05.2010 - 9 S 2530/09 -, VBlBW 2010, 480). Diese Voraussetzungen erfüllt das Vorbringen der Klägerin nicht.
1. Das Verwaltungsgericht hat die Klage der Klägerin auf Aufhebung des Bescheids des Vorsitzenden des Promotionsausschusses vom 22.06.2011 sowie des Widerspruchsbescheides der Prorektorin für Studium und Lehre vom 30.11.2011 mit der Begründung abgewiesen, beide Verfügungen seien formell ordnungsgemäß zustande gekommen und die Entziehung des Doktorgrades auch in materieller Hinsicht nicht zu beanstanden. Der Bescheid der Beklagten vom 22.06.2011 sei formell rechtmäßig ergangen. Mit dem Promotionsausschuss der Philosophischen Fakultät der Beklagten habe das zuständige Organ der Fakultät über die Entziehung des Doktorgrades entschieden. Bei seiner am 14.06.2011 getroffenen Entscheidung sei der Promotionsausschuss vorschriftsmäßig besetzt gewesen. Rügen gegen die Rechtmäßigkeit der Wahl seiner Mitglieder griffen nicht durch. Die Anwesenheit von Prof. Dr. F. und Frau St. in der Sitzung am 14.06.2011 habe nicht zur formellen Rechtswidrigkeit der Entscheidung geführt. Auch sei der Promotionsausschuss an diesem Tag beschlussfähig gewesen. Zu Recht habe die Prorektorin für Studium und Lehre über den Widerspruch entschieden. Selbst berechtigte Zweifel an der Aufgabenverteilung innerhalb des Rektorats würden nicht zu einem formellen Mangel des Widerspruchsbescheids führen. Die Entziehung des Doktorgrads sei auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 48 LVwVfG hätten vorgelegen und auch die Ermessensausübung weise keine Fehler auf.
2. Mit ihrem Zulassungsantrag wendet sich die Klägerin in erster Linie gegen die formelle Rechtmäßigkeit des Ausgangsbescheids vom 22.06.2011 wie auch des Widerspruchsbescheids vom 30.11.2011. Sie trägt vor, die Zuständigkeit für den Erlass des Ausgangsbescheids hätte nicht beim Promotionsausschuss, sondern beim Fakultätsvorstand gelegen (a). Jedenfalls sei die „Installierung“ des Promotionsausschusses - bei dessen unterstellter Zuständigkeit - rechtsfehlerhaft verlaufen; mit diesem Einwand sei sie im vorliegenden Verfahren auch nicht ausgeschlossen (b). Ebenso sei die Beschlussfassung des Promotionsausschusses formell rechtswidrig, gerade auch im Hinblick auf die unzulässige Anwesenheit von als Sachverständige zugezogenen Personen (c). Auch der Widerspruchsbescheid sei auf formell rechtswidrige Weise ergangen (d). Der Beschluss des Promotionsausschusses sei schließlich auch materiell-rechtlich zu beanstanden; er habe insbesondere die erhebliche Zeitspanne zwischen Verleihung des Doktorgrades und der behördlichen Entscheidung von 10 Jahren und den denunziatorischen Charakter des Vorgehens gegen die Klägerin nicht berücksichtigt und sei mit zwei Entscheidungen der Medizinischen Fakultät nicht vereinbar (e).
Keine dieser Rügen ist geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung zu wecken.
a) Zuständigkeit des Promotionsausschusses
Der Umfang der Zuständigkeit des Promotionsausschusses ist in der Rechtsprechung des Senats geklärt. Nach § 8 Abs. 2 Satz 1 LHG handeln in Angelegenheiten, die Hochschulprüfungen betreffen, für die Hochschule die nach den Prüfungsordnungen zuständigen Stellen. Diese Zuständigkeit für Hochschulprüfungen erfasst auch Promotionen und damit die Verleihung wie auch - als „actus contrarius“ - die Entziehung des Doktorgrades. Auch bei der Rücknahme eines verliehenen Doktorgrades handelt es sich somit um eine Hochschulprüfungen betreffende Angelegenheit (Senatsurteil vom 14.09.2011 - 9 S 2667/10 -, VBlBW 2012, 180, ebenso bereits Senatsurteil vom 19.04.2000 - 9 S 2435/99 -, Juris Rn. 32 m.w.N., zu § 11 Abs. 3 Satz 2 UG).
Das Antragsvorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung. Die Zuständigkeit nach § 8 Abs. 2 LHG steht zu der in § 22 Abs. 1 LHG geregelten Zuständigkeit der Fakultät als organisatorische Grundeinheit der Hochschule im Verhältnis der Spezialität. Damit tritt hier die Auffangzuständigkeit der Fakultät hinter die spezielle Zuständigkeit des Promotionsausschusses gemäß § 8 Abs. 2 LHG i.V.m. § 38 Abs. 4 LHG, wonach die Ausgestaltung des Promotionsverfahrens der jeweiligen Promotionsordnung überlassen wird (Sandberger, Landeshochschulgesetz Baden-Württemberg, 2013, § 38 Rn. 8), und § 22 Abs. 1 PromO zurück. Die Promotionsordnung der Philosophischen Fakultät und der Neuphilologischen Fakultät der Beklagten vom 22.09.2006 (Mitteilungsblatt 2006, 749, geändert durch Änderungssatzung vom 24.05.2007, Mitteilungsblatt 2007, 1765 - PromO -) enthält ein - gestuftes - Prüfungsverfahren als Voraussetzung für die Verleihung des Doktorgrades. Dessen Abschluss ist die Verleihung des Dr. phil. nach § 19 PromO. Wenn die Entziehung dieses Doktorgrades - wie von der Klägerin eingeräumt wird - der actus contrarius seiner Verleihung ist, dann steht auch der sie erwähnende § 22 PromO in unmittelbarem sachlichem Zusammenhang mit dieser Hochschulprüfung und „betrifft“ diese damit (vgl. auch die Bezugnahme auf Prüfungen und Prüfer in § 38 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 Satz 3 LHG; zur einhelligen Charakterisierung der Promotion als Hochschulprüfung vgl. Senatsurteil vom 19.04.2000, a.a.O., Juris Rn. 32 m.w.N., sowie Maurer, in: Flämig u.a. , Handbuch des Wissenschaftsrechts, 2. Aufl., Band 1, S. 754; Sandberger, a.a.O., § 35 Rn. 7, § 38 Rn. 8). Dass § 8 Abs. 2 LHG nur für die Fälle eine Zuständigkeitsregel darstelle, in denen es unmittelbar um einen prüfungsspezifischen Beurteilungsspielraum geht, und auch nur insoweit die Zuständigkeit an ein universitäres Gremium vermitteln könne, lässt sich dieser Vorschrift schon mit Blick auf ihren umfassend formulierten Anwendungsbereich („Angelegenheiten, die Hochschulprüfungen betreffen“) nicht entnehmen. Nachvollziehbare Gründe, die trotz des klaren Wortlauts eine einschränkende Auslegung rechtfertigen, sind weder dargelegt worden noch sonst für den Senat ersichtlich. Vor diesem Hintergrund kann der Auffassung der Klägerin, bei der Promotionsordnung handele es sich nicht um eine Prüfungsordnung im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 1 LHG, nicht gefolgt werden. Vielmehr hat schon das Verwaltungsgericht das Verhältnis der Promotionsordnung zu Regelungen des Landeshochschulgesetzes zutreffend dargelegt: Bereits aus der systematischen Stellung des § 38 LHG im Dritten Teil des Landeshochschulgesetzes, der mit „Studium, Lehre und Prüfungen“ überschrieben ist, folgt, dass es sich auch nach Ablösung des Universitätsgesetzes durch das Landeshochschulgesetz, in dem die Promotion in § 38 eine eigenständige von den sonstigen Prüfungen losgelöste Regelung gefunden hat, bei der Promotion weiterhin um eine Hochschulprüfung handelt. Danach ist die Promotionsordnung eine spezielle Prüfungsordnung, die in § 38 Abs. 4 LHG besonders geregelt ist. Diesen mit dem Antragsvorbringen nicht substantiiert in Frage gestellten Ausführungen hat der Senat nichts hinzuzufügen.
b) „Installierung“ des Promotionsausschusses
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Die Klägerin hat geltend gemacht, der Promotionsausschuss habe - bei unterstellter Zuständigkeit - durch den Fakultätsrat und nicht durch den Großen Fakultätsrat gewählt werden müssen. Zudem sei die durch den Großen Fakultätsrat erfolgte Wahl als solche - namentlich im Hinblick auf die Einberufung der Sitzung des Großen Fakultätsrats am 13.04.2011, die nachträgliche Ergänzung der Tagesordnung um TOP 7, die Geheimheit der Wahl sowie das Verfahren der Blockwahl - rechtswidrig gewesen.
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Dem hat das Verwaltungsgericht u.a. entgegengehalten, die Einwände der Klägerin gegen die Rechtmäßigkeit der Wahl, die auch die Frage umfassten, ob mit dem Großen Fakultätsrat das richtige Gremium die Wahl vorgenommen habe, könnten im vorliegenden Verfahren der Anfechtung der Entziehungsverfügung nicht geltend gemacht werden. Dies folge aus dem in § 10 Abs. 5 LHG enthaltenen Rechtsgedanken sowie aus allgemeinen im Staats- und Verwaltungsrecht geltenden Grundsätzen. Das Antragsvorbringen weckt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der diesbezüglichen Erwägungen. Insbesondere verkennt es Bedeutung und Tragweite der hochschulrechtlichen Bestimmung des § 10 Abs. 5 LHG.
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Nach § 10 Abs. 5 Satz 1 LHG führt (auch) dann, wenn die Wahl eines Gremiums oder einzelner Mitglieder eines Gremiums für ungültig erklärt worden ist, dieses Gremium in der bisherigen Besetzung die Geschäfte bis zum Zusammentreten des aufgrund einer Wiederholungs- oder Neuwahl gebildeten Gremiums weiter. Die „Rechtswirksamkeit“ der Tätigkeit dieser Mitglieder wird durch die Ungültigkeit der Wahl nicht berührt (Satz 2). Letzteres gilt bei einer fehlerhaften Besetzung von Gremien entsprechend (Satz 3).
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aa) Der Anwendungsbereich der Regelung erstreckt sich, entgegen dem Vortrag der Klägerin, sowohl auf den (Großen) Fakultätsrat als auch auf den Promotionsausschuss. Sie bezieht sich ganz allgemein auf „Gremien“ sowie einzelne Mitglieder eines Gremiums und ist unabhängig davon zu beachten, ob das jeweilige Gremium aus Vertretern der an einer Universität vorhandenen Mitgliedergruppen zusammengesetzt ist oder ob es, wie der Promotionsausschuss, allein aus gewählten Amtsträgern besteht.
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Dies folgt bereits aus der Entstehungsgeschichte der Norm, die von der Klägerin nicht hinreichend in den Blick genommen wird. In der Begründung des Gesetzentwurfs des Zweiten Hochschulrechtsänderungsgesetzes heißt es insoweit (vgl. LTDrucks. 13/3640 vom 06.10.2004, zu § 10 S. 182):
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„Die Regelung in Absatz 5 entspricht dem bisherigen Recht von § 109 Abs. 3 UG. In Satz 3 wird aus Gründen der Rechtssicherheit klargestellt, dass die Rechtswirksamkeit der Tätigkeit von Mitgliedern auch dann unberührt bleibt, wenn das Gremium aus anderen Rechtsgründen fehlerhaft besetzt sein sollte. Dies gilt insbesondere für die Amtsmitglieder eines Gremiums selbst, aber auch für vom Gremium gewählte Funktionsträger, z. B. für den Studiendekan und die Studienkommissionen sowie die Mitglieder von Prüfungsausschüssen usw.“
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Die explizit auch „Mitglieder von Prüfungsausschüssen“ (dazu Niehues/Fischer, Prüfungsrecht, 5. Aufl. 2010 Rn. 356) nennende, nicht abschließende Aufzählung verdeutlicht, dass die Vorschrift nach dem Willen des Landesgesetzgebers auch für die Tätigkeit der Mitglieder des Promotionsausschusses gelten soll, bei denen es sich ersichtlich auch um von einem Gremium, dem Fakultätsrat, gewählte Funktionsträger im Sinne der Gesetzesbegründung handelt (zur Erstreckung des Anwendungsbereichs der Vorgängervorschrift des § 109 Abs. 3 UG auf Wahlen einzelner Mitglieder durch das Gremium für bestimmte Funktionen vgl. bereits den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 17.09.2003 - 4 S 1636/01 -, Juris).
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Unabhängig davon ergibt sich bereits aus der inneren Systematik der Norm, dass auch der Promotionsausschusses ein Gremium in deren Sinne darstellt. Indem § 10 LHG mehrfach ausdrücklich „nach Mitgliedergruppen zusammengesetzte Gremien“ in besonderer Weise hervorhebt, grenzt er sie gegenüber Gremien, die nicht entsprechend zusammengesetzt sind, ab. Dass auch solche Personenmehrheiten als „Gremium“ anzusehen sind, wird etwa auch durch § 9 Abs. 5 Satz 2 LHG bestätigt. Danach sind „Mitglieder von Gremien“ „zur Verschwiegenheit über alle Angelegenheiten und Tatsachen verpflichtet, die ihnen in Personal- und Prüfungsangelegenheiten in nicht öffentlicher Sitzung bekannt geworden sind“. Prüfungsangelegenheiten werden in der Regel in Ausschüssen verhandelt, die nicht nach Mitgliedergruppen zusammengesetzt sind. Entsprechend kennt § 9 Abs. 2 LHG „Organe, Gremien und beratende Ausschüsse mit besonderen Aufgaben“. Demnach sind jedenfalls sämtliche mit Entscheidungsbefugnissen versehene Personenmehrheiten als Gremium, manche dazuhin auch als „Organ“ anzusehen. Organe sind nach § 15 Abs. 1 LHG - zentral - Vorstand, Senat und Aufsichtsrat der Hochschule und auf Fakultäts- bzw, Sektionsebene nach § 15 Abs. 4 LHG der Fakultäts- oder Sektionsvorstand sowie der Fakultäts- oder Sektionsrat. Da der Promotionsausschuss nach der Promotionsordnung der Beklagten nicht nur beratende, sondern in vielfältiger Weise entscheidende Funktionen hat, handelt es sich bei ihm nicht um einen „beratenden Ausschuss“. Somit bleibt nur, dass es sich neben dem Organ (Großer) Fakultätsrat auch beim Promotionsausschuss um ein „Gremium“ im Sinne des § 10 LHG handelt.
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Darüber hinaus sind von der Vorschrift nicht allein die die Wahl des Promotionsausschusses unmittelbar betreffenden Mängel erfasst. Vielmehr gilt diese auch für die von der Klägerin behauptete fehlerhafte Bildung des Wahlorgans, des Gremiums „Großer Fakultätsrat“.
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Dabei kann dahinstehen, ob mit dem Verwaltungsgericht davon auszugehen ist, dass auch die Frage, in welcher Zusammensetzung ein Gremium (hier der Fakultätsrat) die Wahl eines Ausschusses vornimmt, die Rechtmäßigkeit der Wahl im Sinne des § 10 Abs. 5 LHG betrifft. Denn der Landesgesetzgeber hat bei der Schaffung des Landeshochschulgesetzes neben der unveränderten Übernahme des § 109 Abs. 3 UG in § 10 Abs. 5 LHG den Sätzen 1 und 2 LHG einen Satz 3 angefügt, um - wie oben dargelegt - aus Gründen der Rechtssicherheit klarzustellen, dass die Rechtswirksamkeit der Tätigkeit von Mitgliedern eines Gremiums auch dann unberührt bleibt, wenn das Gremium „aus anderen Rechtsgründen fehlerhaft besetzt“ sein sollte (vgl. Begründung des Gesetzentwurfs des Zweiten Hochschulrechtsänderungsgesetzes, LTDrucks. 13/3640, vom 06.10.2004 zu § 10 S. 182). Dies belegt, dass die zuvor in § 109 Abs. 3 UG in der Fassung vom 01.02.2000 auf Wahlmängel beschränkte Regelung ausdrücklich auf (sämtliche) Besetzungsfehler von Gremien aus anderen Gründen ausgedehnt werden sollte.
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Auch bei dem Einwand, mit dem Großen Fakultätsrat habe mangels ordnungsgemäßer Einsetzung desselben das falsche Gremium die Wahl des Promotionsausschusses vorgenommen, handelt es sich um die Rüge der ordnungsgemäßen Besetzung des Wahlgremiums. Hierzu hat das Verwaltungsgericht ausgeführt:
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„Entgegen der Auffassung der Klägerin handelt es sich bei dem Großen Fakultätsrat nicht um ein völlig anderes Gremium, sondern lediglich um eine abweichende, nämlich umfangreichere Besetzung des Fakultätsrats. Dies lässt sich bereits aus § 25 LHG und § 15 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LHG ersehen, denn dort wird „Fakultätsrat“ als Oberbegriff für das jeweilige kollegiale Vertretungsgremium der Fakultät verwendet, unabhängig davon, ob dieses einfach (§ 25 Abs. 2 LHG) oder aber als Großer Fakultätsrat (§ 25 Abs. 3 LHG) zusammengesetzt ist. Auch die Regelung in § 3 Abs. 2 der Promotionsordnung, die ausweislich des Protokolls des erweiterten Fakultätsrats in seiner Sitzung am 16.02.2005 vorberaten (vgl. TOP 16) und am 19.09.2006 vom Senat beschlossen wurde, sieht vor, dass „der Fakultätsrat“ den Promotionsausschuss wählt. Angesichts der Tatsache, dass die Fakultät - nach Auffassung der Beklagten - bereits am 16.02.2005 ihr Vertretungsorgan als Großen Fakultätsrat konstituierte, ist auch „Fakultätsrat“ im Sinne des § 3 Abs. 2 Promotionsordnung als Oberbegriff für die jeweilige Zusammensetzung des Fakultätsrats zu verstehen.“
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Diese überzeugenden Erwägungen werden von der Klägerin nicht schlüssig in Frage gestellt. Für ihre Richtigkeit spricht vor allem schon der Wortlaut der gesetzlichen Regelung: § 25 Abs. 3 LHG enthält eine Legaldefinition des „Großen Fakultätsrats“ dahingehend, dass die Grundordnung vorsehen kann, dass „…einem Fakultätsrat alle hauptberuflichen Hochschullehrer der Fakultät ohne Wahl und mindestens sechs Studierende angehören“ und die anderen Gruppen angemessen zu berücksichtigen sind (Hervorhebung nur hier). Dementsprechend behandelt auch das einschlägige Schrifttum die Frage „Fakultätsrat“ - „Großer Fakultätsrat“ übereinstimmend nicht als Zuständigkeitsproblem sondern als Frage der richtigen Besetzung ein und desselben Gremiums (vgl. Sandberger, a.a.O., § 25 Rn. 3; Herberger, in: Haug (Hrsg.), Das Hochschulrecht in Baden-Württemberg, 2. Aufl. 2009, Rn. 445 ff.).
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Dem kann die Klägerin auch nicht mit Erfolg entgegenhalten, die Wahl des Promotionsausschusses durch den Großen Fakultätsrat könne durchaus auch unter dem Stichwort „fehlerhaft errichtete Behörde“ diskutiert werden. Dieser Ansatz geht fehl. Die Klägerin verkennt, dass die von ihr herangezogenen Fälle (vgl. OVG Bautzen, Urteil vom 05.11.2003 - 5 B 310/03 -; OVG Weimar, Urteil vom 31.05.2005 - 4 KO 1109/04 -) tatsächlich und rechtlich mit der vorliegenden Problematik nicht vergleichbar sind. Dort ging es darum, dass der Übergang hoheitlicher Aufgaben von den Gemeinden auf einen Zweckverband als Körperschaft des öffentlichen Rechts und damit auf einen selbständigen Rechtsträger nur dann wirksam erfolgen konnte, wenn alle formellen und materiellen Gründungsvoraussetzungen (Gesetzesvorbehalt, formelle und materielle Gründungsanforderungen) eingehalten wurden. Ein fehlerhaft gegründeter Zweckverband hatte als Hoheitsträger mit Satzungsgewalt nie existiert, seine Satzungen waren ungültig, die darauf beruhenden Abgabenbescheide zumindest rechtswidrig (vgl. Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 35 Rn. 64; Aschke, NVwZ 2003, 917). Darum geht es hier nicht. Weder die rechtliche Existenz des Rechtsträgers, der Universität ..., noch die des für diesen Rechtsträger handelnden Organs, des Fakultätsrats, ist zweifelhaft.
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bb) Das Verwaltungsgericht hat auch den Inhalt der in § 10 Abs. 5 Satz 2 und 3 LHG angeordnetenRechtsfolge nicht verkannt.
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Danach wird die „Rechtswirksamkeit“ der Tätigkeit der Mitglieder durch die Ungültigkeit der Wahl eines Gremiums bzw. die fehlerhafte Besetzung von Gremien nicht berührt. Zu Recht ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die vom Landeshochschulgesetz angeordnete „Rechtswirksamkeit“ der Tätigkeit eines betroffenen Gremiums oder dessen Mitglieds entgegen der von der Klägerin vertretenen Ansicht bedeutet, dass insoweit eine - auf entsprechende formelle Mängel gestützte - Anfechtbarkeit von Akten des jeweiligen Gremiums oder Mitglieds auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ausgeschlossen ist.
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Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in seiner Entscheidung zur Vorgängerregelung des § 109 Abs. 3 Satz 2 UG hervorgehoben, dass die erkennbare Zielsetzung des Landesgesetzgebers dahin ging, Rechtssicherheit durch Anerkennung der Rechtsbeständigkeit der von den universitären Gremien geschaffenen Maßnahmen unabhängig von der etwaigen Fehlerhaftigkeit zugrundeliegender Wahlen zu schaffen bzw. umgekehrt, Fehlern bei der Wahl von Gremienvertretern oder von Funktionsträgern durch Gremien keine Rechtswirkungen beizumessen (vgl. Beschluss vom 17.09.2003, a.a.O.). Dass dies auch die Intention des Landesgesetzgebers bei der Schaffung des Landeshochschulgesetzes war, wird aus der unveränderten Übernahme des § 109 Abs. 3 UG in § 10 Abs. 5 Satz 1 und 2 LHG und der Ausdehnung der Vorschrift auf sonstige Besetzungsmängel (§ 10 Abs. 5 Satz 3 LHG) deutlich. Für diese weitgehende Rechtsfolge spricht auch, dass die Rechtswirksamkeit der Tätigkeit der Mitglieder eines Gremiums sogar dann durch die Ungültigkeit der Wahl bzw. durch Besetzungsmängel nicht berührt wird, wenn diese Wahl rechtskräftig für ungültig erklärt worden ist. Erst recht kann nichts anderes gelten, wenn es - wie im vorliegenden Fall - weder zu einer rechtskräftigen Ungültigerklärung einer Wahl noch zu einer rechtskräftigen Feststellung eines Besetzungsfehlers gekommen ist (vgl. schon Beschluss vom 17.09.2003, a.a.O.).
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Vor diesem Hintergrund schließt daher die „Rechtswirksamkeit“ der Tätigkeit der Mitglieder eines Gremiums entgegen der Auffassung der Klägerin auch eine etwaige Anfechtung von auf einem Gremiumsbeschluss beruhenden Verwaltungsakten von Organen der Universität aus. Andernfalls würde die Vorschrift ersichtlich den ihr vom Gesetzgeber beigemessenen Zweck verfehlen. Ergänzend bemerkt der Senat, dass, anders als der Erlass von Verwaltungsakten, der Beschluss einer Satzung, der ebenfalls Gremienangelegenheit sein kann, nur entweder wirksam und damit gültig oder unwirksam und damit nichtig sein. Da der Gesetzgeber für jegliche Gremientätigkeit einheitlich deren „Rechtswirksamkeit“ betont, muss auch die „Rechtmäßigkeit“ - und nicht etwa eine bloßen „Gültigkeit“ trotz Rechtswidrigkeit - etwaiger auf der Grundlage eines Gremiumsbeschlusses erlassener Verwaltungsakte im Bezug auf Besetzungsmängel des Gremiums angenommen werden.
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Soweit die Klägerin dem die - nicht entscheidungstragenden - Ausführungen des Senats in seinem Urteil vom 02.12.1997 - 9 S 2506/97 - (VBlBW 1998, 234 = Juris) zu Auswirkungen von Wahlfehlern auf Beschlüsse der Vollversammlung der Handwerkskammer entgegenhält, vermag der Senat die Vergleichbarkeit mit der hier vorliegenden Problematik nicht zu erkennen. Im Übrigen beruht dieser Einwand auf einem Missverständnis.
29 
Der Senat hat insoweit ausgeführt (Juris, Rn. 33):
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„c) Die vorstehend entwickelten Grundsätze gelten für den Einspruch gegen die Gültigkeit einer Wahl insgesamt (§ 101 Abs. 3 HwO); nur ein solcher Einspruch ist hier erhoben. Welche Auswirkungen der Erfolg eines Einspruchs nur gegen die Wahl eines Gewählten hat (§ 101 Abs. 2 HwO), bleibt offen. Allerdings neigt der Senat zu der Auffassung, dass auch in diesen Fällen nur die Wirksamkeit solcher Beschlüsse der Vollversammlung in Zweifel gezogen werden kann, die später unter dessen Mitwirkung gefasst werden.“
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In der diesem Absatz vorangehenden Passage hat der Senat deutlich gemacht, dass allein durch einen Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl die Vollversammlung der Handwerkskammer nicht die Befugnis zur Beschlussfassung verliert und dass in dem Zeitraum bis zur Ungültigkeitserklärung gefasste Beschlüsse wirksam bleiben (Juris, Rn. 32). Aus diesem Kontext lässt sich ohne weiteres entnehmen, dass auch nach dem zitierten Absatz nur die Wirksamkeit solcher Beschlüsse in Zweifel gezogen werden kann, die „später“, also erst nach dem „Erfolg eines Einspruchs nur gegen die Wahl eines Gewählten“ gefasst werden. Die Wirksamkeit der im Zeitraum bis zum Eintritt des Erfolgs des Einspruchs gefassten Beschlüsse soll also ersichtlich nicht bezweifelt werden können.
32 
Nach alledem handelt es sich bei § 10 Abs. 5 Satz 2 und 3 LHG um eine spezialgesetzliche Unbeachtlichkeitsklausel, die im Interesse der Rechtssicherheit und zur Sicherstellung der Handlungs- und Funktionsfähigkeit universitärer Gremien und Organe bestimmten, oben aufgezeigten Verfahrensfehlern eine rechtliche Relevanz für die Rechtswirksamkeit von Beschlüssen und für die Aufhebbarkeit gegebenenfalls darauf gestützter Verwaltungsakte abspricht. Im Anwendungsbereich der von § 10 Abs. 5 Satz 2 und 3 LHG erfassten Verfahrensfehler geht daher auch der Hinweis der Klägerin auf die Anwendbarkeit der allgemeinen Regelung des § 46 LVwVfG bereits aus Gründen der Spezialität fehl.
33 
Dass § 10 Abs. 5 Satz 2 und 3 LHG und dessen Anwendung auf die vorliegende Fallgestaltung verfassungsrechtlichen Bedenken begegnen könnte, ist weder substantiiert dargelegt worden noch sonst für den Senat ersichtlich. Abgesehen davon, dass nur ein kleiner Teil von Verfahrensvorschriften wirklich grundrechtsgeboten ist, besteht auch insofern kein verfassungsrechtlicher Zwang, einem Verfahrensfehler unbedingte Auswirkungen auf die Sachentscheidung zuzuerkennen (vgl. Schmidt-Aßmann, in: Maunz/Dürig, GG, Stand: Februar 2003, Art. 19 Abs. 4 GG Rn. 158; Schoch, in: Hoffmann-Riem/Schmidt-Aßmann/Voßkuhle , Grundlagen des Verwaltungsrechts Band 3, 2009, § 50 Rn. 302 m.w.N.). Bei der Normierung der Fehlerfolgen sind die oft gegenläufigen Interessen u.a. der strikten Gesetzesbindung, der Aufrechterhaltung der Sachentscheidung, der Verwaltungseffizienz und des Rechtsschutzes zu einem Ausgleich zu bringen (vgl. Schmidt-Aßmann/Schenk, in: Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, 25. Ergänzungslieferung 2013, Einleitung Rn. 212); dabei kann auch Berücksichtigung finden, dass dem Verfahrensrecht grundsätzlich eine dienende Funktion zukommt. Der hierbei bestehende „Sanktionierungsspielraum“ steht primär dem Gesetzgeber zu (Schmidt-Aßmann, a.a.O., Rn. 158; ders./Schenk, a.a.O., Einleitung Rn. 212). Dass der Landesgesetzgeber hier von dem ihm bei der Bestimmung der Fehlerfolgen eingeräumten Spielraum in verfassungsrechtlich zu beanstandender Weise Gebrauch gemacht hätte, ist weder dargetan noch sonst für den Senat erkennbar. Insbesondere ist es nicht zu beanstanden, dass er dem rechtsstaatlich verankerten Bedürfnis nach Rechtssicherheit (vgl. Art. 20 Abs. 3, Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG; Art. 23 Abs. 1, Art. 25 Abs. 2 LV) sowie dem Interesse an der Sicherstellung der Handlungs- und Funktionsfähigkeit universitärer Gremien und Organe hier den Vorrang eingeräumt hat (vgl. Senatsurteil vom 02.12.1997 - 9 S 2506/97 -, VBlBW 1998, 234 m.z.w.N.; BVerwG, Urteil vom 17.12.1998 - 1 C 7.98 -, BVerwGE 108, 169, 178). Dies gilt umso mehr, als das Verwaltungsgericht zutreffend und ohne dass dies von der Klägerin beanstandet würde, davon ausgegangen ist, dass der Beklagten bei der hier angegriffenen Entscheidung über die Entziehung des Doktorgrads, insbesondere über das Vorliegen eines Plagiats, kein prüfungsrechtlicher Beurteilungsspielraum eingeräumt ist (vgl. Juris, Rn. 47). Vielmehr hat das Verwaltungsgericht eine vollständige Prüfung vorgenommen, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen der Rücknahmeentscheidung vorliegen. Fehlt es insoweit an einer nur eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle, liegen auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dem Verfahrensrecht hier eine besondere, den Rechtsschutz ergänzende Funktion im Sinne eines „Grundrechtschutzes durch Verfahren“ beizumessen, zumal die Klägerin bereits im Verwaltungsverfahren umfassend Gelegenheit hatte, ihre formell- und materiell-rechtlichen Einwände geltend zu machen.
34 
Für dieses Ergebnis spricht im Übrigen, dass weder hinreichend dargetan noch sonst ersichtlich ist, dass die hier gegebenenfalls einschlägigen und durch § 10 Abs. 5 Satz 2 und 3 LHG für unbeachtlich erklärten Verfahrensfehler überhaupt Bestimmungen betreffen, die subjektive Rechte der Klägerin begründen. Es ist anerkannt, dass - auch mit Blick auf die Aufgabenvielfalt des Verfahrensrechts - der erforderliche Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen Verfahrensfehler und klägerischer Rechtsverletzung nur dann besteht, wenn im Gefüge der Verfahrenshandlungen gerade die einschlägige Verfahrensbestimmung eine Schutzaufgabe für die materiell-rechtliche Position des Klägers hat (vgl. BVerwG, Urteile vom 20.10.1972 - IV C 107.67 - BVerwGE 41, 58, 64 ff., vom 26.03.1976 - IV C 7.74 -, BVerwGE 50, 282, 285, und vom 22.12.1980 - 7 C 84.78 -, BVerwGE 61, 256, 275; Schmidt-Aßmann, a.a.O., Art. 19 Abs. 4 Rn. 157). Dies gilt für Adressatenklagen und Drittklagen gleichermaßen (vgl. Schmidt-Aßmann, a.a.O., Art. 19 Abs. 4 Rn. 156; Gerhardt in: Schoch/Schneider/Bier, a.a.O., § 113 Rn. 11). Insoweit kann hier festgestellt werden, dass die Regeln hinsichtlich der Zusammensetzung des Fakultätsrats und der (sonstigen) Ordnungsmäßigkeit der Wahl des Promotionsausschusses den Verfahrensablauf im Binnenbereich der Universität betreffen, der (weit) im Vorfeld der abschließenden Verwaltungsentscheidung liegt und an dem ausschließlich Organe bzw. Organteile des Rechtsträgers Universität beteiligt sind (vgl. Wahl/Schütz, in: Schoch/Schneider/Bier, a.a.O., § 42 Abs. 2 Rn. 91). Dies legt nahe, dass die einschlägigen Verfahrensnormen allenfalls den Schutz organschaftlicher Rechte bezwecken und nicht dem vorgezogenen Rechtsschutz des Bürgers im Verwaltungsverfahren dienen. Demgemäß kann ihre Verletzung nicht zu einem Aufhebungsanspruch der Klägerin gegenüber dem daraus resultierenden, außenwirksamen Verwaltungshandeln führen (vgl. Gerhardt, a.a.O., § 113 Rn. 12).
35 
Nach § 10 Abs. 5 Satz 2 und 3 LHG kann sich somit die Klägerin für ihre Behauptung der Rechtswidrigkeit der angegriffenen Bescheide weder auf - mögliche - formale Mängel bei der Bildung und Besetzung des „Großen Fakultätsrats“ noch auf - mögliche - formale (protokollarische oder Verfahrens-) Mängel bei der Wahl der Mitglieder des Promotionsausschusses berufen.
36 
c) Zur formellen Rechtswidrigkeit des Beschlusses des Promotionsausschusses vom 14.06.2011
37 
aa) Die Klägerin macht insoweit geltend, bei der Sitzung des Promotionsausschusses vom 14.06.2011 seien Personen anwesend gewesen, die diesem Ausschuss nicht angehört hätten. Da ein Beschluss über die Zuziehung dieser Personen als Sachverständige nicht gefasst worden sei (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 2 Verfahrensordnung der Beklagten), stelle dies einen Verstoß dar, der unter § 71 Abs. 2 Satz 1 LVwVfG zu fassen sei. Eine konkludente Beschlussfassung reiche insoweit nicht aus. Zudem sei deren Anwesenheit bei der Beschlussfassung selbst dann nicht erlaubt, da es sich um eine Ermessensentscheidung gehandelt habe und jede Anwesenheit eine Einflussnahme darstelle.
38 
Diese Darlegungen sind gleichfalls nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung zu begründen.
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(1) Anwesenheit von nicht dem Ausschuss angehörenden Personen
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Soweit die Klägerin mit Blick auf die Anwesenheit von Herrn Prof. Dr. F. und Frau S. in der Ausschusssitzung am 14.06.2011 einen Verstoß gegen § 71 Abs. 2 Satz 1 LVwVfG rügt, geht diese Rüge ins Leere.
41 
Zunächst ist das Landesverwaltungsverfahrensgesetz (in seiner Fassung vom 12.04.2005, GBl. S. 350, zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 17.12.2009, GBl. S. 809, 811) auf die Frage der Besetzung eines universitären Gremiums nicht anwendbar. Nach seinem § 1 Abs. 1 gilt dieses Gesetz für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts nur, soweit nicht landesrechtliche Vorschriften inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten. Dabei umfasst der Begriff „landesrechtliche Vorschriften“ nicht nur (Landes-)Gesetze im formellen oder materiellen Sinn, sondern auch Rechtsvorschriften sonstiger Rechtsträger des Landesrechts (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 12. Aufl. 2011, § 1 Rn. 32). Der Landesgesetzgeber versteht unter „landesrechtlichen Vorschriften“ ausdrücklich auch „alle im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsnormen“. Subsidiarität des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes besteht damit auch „gegenüber Satzungsrecht der juristischen Personen des öffentlichen Rechts“, etwa „der Hochschulen“ (LT-Drucks. 7/820 vom 28.12.1976 S. 68). Im vorliegenden Fall enthält nicht nur § 10 LHG in seinen Absätzen 4 (auch in Verbindung mit Verweisungen auf § 19 Abs. 1) und Absatz 5 besondere Regelungen hinsichtlich des Verfahrens in universitären Gremien, sondern überträgt die Regelungskompetenz in Absatz 8 im Übrigen auf die Hochschulen selbst. Die Beklagte hat hiervon insbesondere durch die vom Senat am 07.11.2006 beschlossene Verfahrensordnung Gebrauch gemacht. Aus der Existenz beider Regelungen folgt die Unanwendbarkeit des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes insgesamt.
42 
Zudem wäre, selbst bei unterstellter Anwendbarkeit des Gesetzes, sein § 71 und auch dessen Absatz 2 deshalb unanwendbar, weil die angegriffenen Bescheide nicht in einem förmlichen Verwaltungsverfahren im Sinne der §§ 63 bis 71 LVwVfG ergangen sind. Ein solches förmliches Verwaltungsverfahren findet nur dann statt, wenn es durch Rechtsvorschriften - besonders - angeordnet ist (vgl. § 63 Abs. 1 LVwVfG). Dies ist hinsichtlich universitärer Verfahren und insbesondere denen des Promotionsausschusses nicht der Fall, auch nicht etwa im Wege der Rückverweisung auf §§ 63ff LVwVfG durch eine entsprechende Norm des Landeshochschulgesetzes oder auch der Verfahrensordnung der Beklagten.
43 
Doch auch bei einer entsprechenden Anwendung des § 71 Abs. 2 Satz 1 LVwVfG auf die vorliegende Sachverhaltskonstellation legt die Antragsschrift ernstliche Zweifel schon nicht schlüssig dar. Denn die in Bezug genommene Bestimmung wird in der Antragsschrift bereits nicht korrekt zitiert. Sie lautet in vollständiger Form „Bei der Beratung und Abstimmung dürfen nur Ausschussmitglieder zugegen sein, die an der mündlichen Verhandlung teilgenommen haben“. Inwieweit aus dieser, ersichtlich den Unmittelbarkeitsgrundsatz im Falle einer mündlichen Verhandlung begründenden Bestimmung die Unzulässigkeit der Anwesenheit dritter Personen abgeleitet werden kann, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich.
44 
Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht die Anwesenheit der beiden Personen mit Blick auf § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 der Verfahrensordnung der Beklagten vom 19.11.2006 (Mitteilungsblatt 2007, 33 - VerfahrensO -) als Zuziehung von Sachverständigen auch im Falle des nach § 3 Abs. 5 Satz 1 PromO nichtöffentlich tagenden Promotionsausschusses für zulässig gehalten, da es sich bei diesem um ein Gremium im Sinne der Verfahrensordnung und im Sinne des Landeshochschulgesetzes handele. Insbesondere handele es sich nicht um eine Prüfungskommission und bei seinen Mitgliedern nicht um Prüfer. Die strengen prüfungsrechtlichen Vorgaben, nach denen die Teilnahme eines Dritten an der Beratung der Prüfungskommission zu einem Verfahrensfehler führt, fänden somit hier keine Anwendung. Daher bedürfe es auch keiner Differenzierung zwischen der in der Sitzung am 14.06.2011 erfolgten Anhörung, Beratung und Beschlussfassung.
45 
Auch insoweit zeigt die Klägerin ernstliche Zweifel nicht auf.
46 
Das Verwaltungsgericht hat es zu Recht als wesentlichen Verfahrensmangel betrachtet, wenn eine der Prüfungskommission nicht angehörende Person an deren Beratung teilnimmt. Die Sitzungen und Beratungen der Prüfungskommission stellen den Kernbereich der Prüfertätigkeit dar. Für sie schreiben die Prüfungsordnungen, welche das Prüfungsverfahren in seinen Einzelheiten normieren, Exklusivität vor: Teilnahmeberechtigt sind ausschließlich die bestellten Prüfer, es sei denn, dass ausnahmsweise die Mitwirkung dritter Personen ausdrücklich zugelassen wird. Damit wird der Besonderheit dieses Verwaltungsverfahrens Rechnung getragen, welches durch die Unabhängigkeit der Prüfer, den ihnen zuerkannten Beurteilungsspielraum und die Vertraulichkeit ihrer Beratungen geprägt ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.03.2009 - 6 P 8/08 -, BVerwGE 133, 289; BFH, Urteil vom 18.09.2012 - VII R 41/11 -, Juris; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 31.01.1995 - 14 S 2867/93 -).
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Bei dem hier handelnden Promotionsausschuss handelt es sich indes gerade nicht um eine - mit einem besonderen Beurteilungsspielraum und besonderer Unabhängigkeit ausgestattete - Prüfungskommission. Dies räumt auch die Klägerin ein. Deshalb hätte es besonderer Begründung bedurft, weshalb die aufgezeigten Grundsätze auch für die Zuziehung von Sachverständigen durch den Promotionsausschuss gelten sollen. Eine solche ist nicht erkennbar.
48 
So wird in der Antragsschrift nicht hinreichend dargelegt, weshalb eine etwaige Verletzung des Grundsatzes der Nichtöffentlichkeit der Sitzung des Gremiums ohne weiteres einen Anspruch der Klägerin auf Aufhebung der abschließenden Verwaltungsentscheidung nach sich ziehen sollte. Dies ergibt sich insbesondere nicht aus Sinn und Zweck der Nichtöffentlichkeit der Gremiensitzungen. Nach den - mit dem Zulassungsantrag nicht in Frage gestellten - Feststellungen des Verwaltungsgerichts wurde ausweislich der Gesetzesbegründung die mit dem Landeshochschulgesetz 1973 erstmals eingeführte Regelung der Nichtöffentlichkeit der universitären Gremiensitzungen vorgesehen, um eine sachgerechte Beratung zu ermöglichen und die häufig von einer sogenannten aktiven Öffentlichkeit ausgehenden Störungen zu unterbinden (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Hochschulgesetzes vom 22.05.1973, LT-Drs. 6/2520, S. 39 f.). Es hat ferner ausgeführt, selbst wenn dieser ursprüngliche Zweck der Nichtöffentlichkeit im Falle des Promotionsausschusses ergänzt werde durch die Schutzinteressen des betroffenen Promovenden, diene die Nichtöffentlichkeit in erster Linie der sachgerechten Ausschussarbeit. Dies kann auf der Grundlage des Antragsvorbringens nicht beanstandet werden.
49 
Wie oben dargelegt besteht der erforderliche Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen Verfahrensfehler und klägerischer Rechtsverletzung nur dann, wenn gerade die einschlägige Verfahrensbestimmung dem Schutz der materiell-rechtlichen Position des Klägers dient. Auf der Grundlage der Feststellungen des Verwaltungsgerichts ist davon auszugehen, dass mit der Nichtöffentlichkeit primär der Zweck der störungsfreien, sachgerechten Durchführung eines Verwaltungsverfahrens verfolgt wird. Selbst wenn eine nichtöffentliche Beratung und Beschlussfassung in einem gewissen Umfang auch den privaten Belangen des jeweiligen Promovenden zugute kommen mag, betrifft dies allenfalls dessen Interesse an der Wahrung der Vertraulichkeit der Sitzung und damit seiner Persönlichkeitsrechte. Sie dient aber nicht dem vorgezogenen Rechtsschutz des Promovenden im Verwaltungsverfahren im Hinblick auf seine materielle Rechtsposition. Dass der Ausschuss die Persönlichkeitsrechte der Klägerin in besonderer Weise in den Blick genommen hat, belegen die sich aus den Sitzungsniederschriften ergebenden wiederholten Mahnungen des Ausschussvorsitzenden zur Wahrung der Vertraulichkeit.
50 
Für die Richtigkeit dieser Auffassung spricht, dass der Ausschuss mit der Hinzuziehung der beiden Sachverständigen maßgeblich den Zweck verfolgte, in Wahrnehmung des Untersuchungsgrundsatzes (vgl. § 24 Abs. 1 und 2 LVwVfG; zur Schutzrichtung vgl. Kallerhoff in: Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O., § 24 Rn. 7) den Sachverhalt umfassend und sachgerecht aufzuklären und seine Entscheidung auf einer möglichst breiten Informationsbasis und mit der erforderlichen (auch juristischen) Sachkunde vorzubereiten (vgl. die Ausführungen in der Niederschrift vom 13.04.2011, Bl. 59 der Behördenakte). Mit Blick darauf fehlt es - im Unterschied etwa zu Fällen der Beteiligung befangener Amtswalter - an greifbaren Anhaltspunkten dafür, dass die Anwesenheit der beiden - im Übrigen nicht stimmberechtigten - Personen mit Gefahren für die sachliche Richtigkeit des Inhalts der Entscheidung des Promotionsausschusses verbunden war. Eine sachwidrige Beeinflussung des Ausschusses durch die anwesenden Personen wird von der Klägerin letztlich auch nicht behauptet (zu diesem Gesichtspunkt vgl. auch OVG Bautzen, Beschluss vom 07.04.1998 - P 5 S 20/97 -, NVwZ-RR 1999, 777).
51 
Schließlich hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass sich gegen die Zuziehung der Sachverständigen in den Sitzungen des Ausschusses kein Widerspruch von Ausschussmitgliedern erhob. Auch hätten sich die Klägerin und deren damalige Bevollmächtigte, die zumindest am ersten Teil der Ausschusssitzung am 14.06.2011 teilgenommen hätten, nicht gegen die Teilnahme der beiden Sachverständigen gewandt. Diese Feststellungen werden von der Klägerin nicht substantiiert in Frage gestellt. Auch in der - nach Akteneinsicht des Bevollmächtigten in die Behördenakten gefertigten - Widerspruchsbegründung wird die Anwesenheit der beiden Personen nicht moniert. Es ist danach davon auszugehen, dass bis zur Einreichung der Klagebegründung weder die Klägerin noch ihre Bevollmächtigten die Anwesenheit der Sachverständigen in den Ausschusssitzungen beanstandet haben. Dass sie und ihre Bevollmächtigten über den Umstand der Anwesenheit nicht dem Ausschuss angehörender Personen informiert waren, lässt sich ohne weiteres den vorliegenden Akten entnehmen (vgl. E-Mail des Ausschussvorsitzenden an das Büro der Klägerin vom 31.05.2011, Behördenakte Bl. 499; Niederschriften über die Sitzungen vom 13.04.2011 und vom 14.06.2011, Behördenakte Bl. 59 und Bl. 528 ff.).
52 
Bei dieser Sachlage ist der Klägerin jedenfalls die Berufung auf den geltend gemachten Verfahrensmangel verwehrt.
53 
§ 71 Abs. 3 Satz 3 LVwVfG, wonach mit dem Ablehnungsrecht eines Beteiligten hinsichtlich nach § 20 LVwVfG ausgeschlossener oder nach § 21 LVwVfG befangener Personen eine Rügeobliegenheit korrespondiert, ist ebenso wie § 43 ZPO und entsprechende prozessrechtliche Normen nur die besondere Ausprägung eines allgemeinen, das ganze Recht beherrschenden Rechtsgedankens. Die genannten Vorschriften stellen eine unwiderlegliche Vermutung dafür auf, dass ein Beteiligter mit der Person des zur Entscheidung berufenen Richters, Beamten oder Ausschussmitglieds einverstanden ist, wenn er sich trotz eines ihm bekannten Ablehnungsgrunds in eine Verhandlung einlässt oder Anträge stellt (vgl. BVerwG, Urteil vom 02.07.1992 - 5 C 51.90 -, BVerwGE 90, 287, 290, zu § 71 Abs. 3 Satz 3 VwVfG des Bundes; vgl. auch Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 71 Rn. 18, 21).
54 
Diese Rügeobliegenheit ist erst recht im vorliegenden Fall anzunehmen, in dem als Verfahrensmangel nicht die Befangenheit oder der gesetzliche Ausschluss eines Ausschussmitglieds sondern - lediglich - die Anwesenheit nicht dem Ausschuss zugehöriger, als Sachverständige zugezogener Personen geltend gemacht wird. Denn während bei der Mitwirkung eines befangenen Ausschussmitglieds die Gefahr einer sachwidrigen Beeinflussung der abschließenden Entscheidung nahe liegt, ist dies bei der Anwesenheit einer nicht stimmberechtigten Person in einer Ausschusssitzung nicht der Fall (dazu bereits oben S. 19). Dementsprechend hat auch das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass die Teilnahme einzelner am Verfahren nicht beteiligter Bediensteter der Bundeswehrverwaltung an der Sitzung des Prüfungsausschusses für Kriegsdienstverweigerer jedenfalls dann nicht zur Rechtswidrigkeit der Entscheidung führt, wenn der Antragsteller dies nicht beanstandet hat (Urteil vom 17.07.1974 - VI C 34.73 -, BVerwGE 45, 351, 356). Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass eine noch während des Verwaltungsverfahrens erhobene Rüge der Klägerin oder ihrer Prozessbevollmächtigten dem Ausschuss ohne weiteres die Möglichkeit gegeben hätte, dem behaupteten Verfahrensmangel abzuhelfen (zu diesem Zweck der Rügeobliegenheit im Prüfungsrecht vgl. Niehues/Fischer, a.a.O., Rn. 219: „schnellstmögliche Korrektur oder Kompensation“; Zimmerling/Brehm, Prüfungsrecht, 3. Aufl. 2007, Rn. 292).
55 
(2) Beschlussfassung über die Zuziehung von Sachverständigen
56 
Ob (allein) wegen fehlender Beschlussfassung über die Zuziehung der Sachverständigen in der Sitzung des Promotionsausschusses am 14.06.2011 gegen § 6 Abs. 1 VerfahrensO verstoßen wurde, ist im Ergebnis ohne rechtliche Bedeutung. Entgegen § 14 der Verfahrensordnung ist bis zum Beginn der nächsten Sitzung des Promotionsausschusses am 03.11.2011 ein Einwand wegen eines Verstoßes gegen die Verfahrensordnung nicht erhoben worden. Auch die Begründung des Widerspruchs der Klägerin vom 18.11.2011 enthält keinen solchen Einwand, so dass sich die Frage, wer zur Erhebung von Einwänden nach § 14 VerfahrensO berechtigt ist, in diesem Zusammenhang nicht stellt.
57 
Im Übrigen dient das formale Erfordernis einer gesonderten Beschlussfassung über die Zuziehung der Sachverständigen ersichtlich nur der Ordnung des ausschussinternen Verfahrensablaufs und betrifft hier insbesondere die Handhabung des Untersuchungsgrundsatzes. Dies legt nahe, dass § 6 Abs. 1 Satz 2 VerfahrensO primär dem öffentlichen Interesse, allenfalls dem Schutz organschaftlicher Rechte dient; jedenfalls ist er typischerweise nicht darauf gerichtet, dem Bürger vorgezogenen Rechtsschutz im Verwaltungsverfahren zu verschaffen (vgl. Kallerhoff, a.a.O., § 26 Rn. 81, 19 f.; § 24 Rn. 7, 58 ff.). Demgemäß kann ihre Verletzung nicht zu einem Aufhebungsanspruch der Klägerin gegenüber der abschließenden Verwaltungsentscheidung führen.
58 
bb) Die Klägerin rügt ferner, sowohl die Sitzung des Großen Fakultätsrats am 13.04.2011 als auch die Sitzung des Promotionsausschusses am 14.06.2011 seien nicht ordnungsgemäß geleitet worden, denn es seien Beschlüsse über die Beschlussfähigkeit (§ 5 Satz 4 VerfahrensO) bzw. die Zuziehung von Sachverständigen nicht gefasst worden. Damit seien beide Gremien nicht beschlussfähig gewesen (vgl. § 8 Abs. 1 Satz 1 VerfahrensO) und hätten auch keine rechtmäßigen Beschlüsse fassen können.
59 
Zutreffend hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass § 8 Abs. 1 Satz 1 VerfahrensO bereits nicht die von der Klägerin angenommene Bedeutung und Tragweite hat. Es hat ausgeführt, ein einfacher Fehler bei der Verfahrensgestaltung würde die ordnungsgemäße Sitzungsleitung nicht beseitigen. In der Verfahrensordnung der Beklagten sei nicht näher definiert, was unter „ordnungsgemäßer Sitzungsleitung“ im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 1 zu verstehen sei. Bei der Auslegung des Begriffes seien jedoch die Regelungen des § 5 der Verfahrensordnung (Leitung der Sitzung) zu berücksichtigen. Nach § 5 Satz 1 der Verfahrensordnung eröffne, leite und schließe der Vorsitzende die Sitzung. Nach Satz 3 dieser Vorschrift treffe er alle notwendigen Maßnahmen und Entscheidungen für einen geordneten Sitzungsablauf. Nach Satz 4 stelle er vor Eröffnung der Sitzung sowie gegebenenfalls jederzeit die Beschlussfähigkeit fest und lege - nach Satz 5 - im Zweifelsfall die Verfahrensordnung aus. Dadurch, dass dem Vorsitzenden die Sitzungsleitung - einschließlich der Klärung von Verfahrensfragen - obliege, werde deutlich, dass nicht jeder einfache Verfahrensfehler die ordnungsgemäße Sitzungsleitung aufhebe, sondern lediglich solche Situationen, in denen die Leitungsfunktion des Vorsitzenden durch Störungen vollständig aufgehoben werde. So läge der Fall - selbst wenn die Hinzuziehung der Sachverständigen unterblieben wäre - hier ersichtlich nicht.
60 
Diese überzeugenden Erwägungen werden mit der Antragsschrift nicht substantiiert in Frage gestellt. Die pauschale Einwand, die Argumentation mit dem Wortlaut von § 5 VerfahrensO sei dem Prozessbevollmächtigten nicht verständlich, es solle wohl darum gehen, dass „Marginalien keine Rolle spielen“, weckt keine konkreten Zweifel an der Begründung des Verwaltungsgerichts. Dass eine Fehlerfreiheit der Leitung nicht gefordert wird, folgt - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - bereits aus dem die Leitung der Sitzung regelnden § 5 VerfahrensO. Danach trifft der Vorsitzende alle notwendigen Maßnahmen und Entscheidungen für einen geordneten Sitzungsablauf (Satz 3), stellt vor Eröffnung der Sitzung sowie gegebenenfalls jederzeit die Beschlussfähigkeit fest (Satz 4) und legt im Zweifelsfall die Verfahrensordnung aus. Bereits die Häufung der - hier hervorgehobenen - ausfüllungsbedürftigen unbestimmten (Rechts-)Begriffe legt es nahe, dass von deren im Einzelfall korrekten Auslegung die Beschlussfähigkeit des jeweiligen Gremiums nicht abhängig sein kann. Dies wird dadurch bestätigt, dass einerseits nach § 8 Satz 1 VerfahrensO die Beschlussfähigkeit u.a. von der ordnungsgemäßen Leitung abhängt und andererseits eben diese Beschlussfähigkeit vom die Sitzung leitenden Vorsitzenden nach § 5 Satz 4 VerfahrensO „ggf. jederzeit“ festzustellen ist. Sie kann daher nicht von jeglicher Abweichung von den Regelungen der Verfahrensordnung abhängig sein. Gleiches ergibt sich auch aus der Rügeregelung in § 14 VerfahrensO. Demnach bleiben Verstöße gegen die Verfahrensordnung unbeachtlich, wenn sie nicht rechtzeitig gerügt werden. Auch damit ist eine Unwirksamkeit von Entscheidungen wegen - nicht entdeckter bzw. nicht gerügter - Beschlussunfähigkeit nicht vereinbar.
61 
Schließlich dient auch § 8 der Verfahrensordnung in erster Linie dem geordneten Verfahrensablauf. Aus einer Verletzung dieser Vorschrift vermag die Klägerin einen Anspruch auf Aufhebung der abschließenden Sachentscheidung nicht abzuleiten.
62 
d) Zur Rechtswidrigkeit des Widerspruchsbescheids
63 
Im Hinblick auf die Zuständigkeit für den Erlass des Widerspruchsbescheids hat das Verwaltungsgericht auf § 8 Abs. 2 Satz 3 LHG verwiesen. Danach obliege die Entscheidung über Widersprüche in Prüfungsangelegenheiten dem für die Lehre zuständigen Mitglied des Vorstands, vorliegend der Prorektorin für Studium und Lehre. Diese Zuständigkeit für Hochschulprüfungen erfasse grundsätzlich auch Promotionen und damit auch deren Entziehung als „actus contrarius“, da es sich bei Promotionen um Hochschulprüfungen handele. Diese Erwägungen stehen im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats (vgl. insbesondere Senatsbeschluss vom 14.09.2011, a.a.O.) und sind auf der Grundlage des Antragsvorbringens nicht zu beanstanden. Insoweit kann auf die Ausführungen unter I.2.a) Bezug genommen werden.
64 
e) Ermessen
65 
Auch ein Ermessensfehler beim Erlass der angegriffenen Bescheide kann nicht festgestellt und daher der Zulassungsgrund ernstlicher Richtigkeitszweifel hierauf nicht gestützt werden.
66 
Zu dem Einwand, die erhebliche Zeitspanne zwischen Verleihung des Doktorgrads und behördlicher Entscheidung habe in den Diskussionen des Promotionsausschusses keine Rolle gespielt, hat das Verwaltungsgericht ausgeführt:
67 
„Selbst wenn man davon ausginge, dass eine Berücksichtigung des Zeitablaufs zwischen Titelerteilung und Titelentzug mangels ausdrücklicher Erwähnung im Sitzungsprotokoll und in der Begründung des Ausgangsbescheids nicht in hinreichendem Maße stattgefunden und daher ursprünglich ein Ermessensfehler vorgelegen hätte, wäre dieser durch die in der Sitzung des Promotionsausschusses am 03.11.2011 getroffene Abhilfeentscheidung geheilt worden. Im Protokoll der Promotionsausschusssitzung vom 03.11.2011 heißt es - nachdem die Klägerin den zeitlichen Aspekt erstmals ausdrücklich in ihrer Widerspruchsbegründung geltend gemacht hatte - ausdrücklich: „Der Ausschuss kann außerdem nicht erkennen, dass sich Frau ... Rechtsposition durch Zeitablauf verfestigt hätte. Unbeschadet seiner Auffassung, dass im Falle der Dissertation Frau ... allein aufgrund der Quantität und der Qualität der Plagiate keine Nachbesserung in Betracht kommen kann, hält der Ausschuss die Nachbesserung eines bereits vor zehn Jahren veröffentlichten Buches nicht für vertretbar.“
68 
Mit dieser entscheidungstragenden Erwägung setzt sich die Antragsschrift nicht auseinander. Unabhängig davon ergibt sich aus der Niederschrift (Bl. 614-616, Bl. 615 d. Behördenakte), dass der Promotionsausschuss in seiner Sitzung vom 03.11.2011 diesen Gesichtspunkt ausdrücklich gesehen und gewürdigt hat.
69 
Entsprechendes gilt hinsichtlich des Vorwurfs eines denunziatorischen Charakters des Vorgehens gegen die Klägerin. Der Promotionsausschuss hat in seiner Sitzung vom 03.11.2011 zur Behauptung, er sei „auf Zuruf“ tätig geworden und habe sich zur „Figur“ in einer politisch motivierten Kampagne gegen die Klägerin machen lassen, ausdrücklich Stellung genommen (Bl. 615 der Behördenakte). Dass die Art und Weise der Berücksichtigung der monierten Gesichtspunkte durch den Promotionsausschuss im Rahmen des Widerspruchsverfahrens ihrerseits ermessensfehlerhaft sei, wird von der Klägerin weder behauptet noch ist es sonst ersichtlich.
70 
Mit dem Vorbringen, die Entscheidung der Philosophischen Fakultät sei auch ermessensfehlerhaft, weil die Dissertation der Klägerin anders behandelt worden sei als zwei Dissertationen der Medizinischen Fakultät, in denen lediglich eine Rüge wegen erheblichen wissenschaftlichen Fehlerverhaltens ausgesprochen wurde, werden ernstliche Richtigkeitszweifel ebenfalls nicht dargelegt. Die Klägerin zeigt schon nicht schlüssig auf, dass die von ihr gegenübergestellten Sachverhalte überhaupt vergleichbar sind.
71 
Der von der Klägerin vorgelegten Pressemitteilung der Beklagten lässt sich entnehmen, dass die Medizinische Fakultät entschieden hat, den beiden Promovierten die Doktortitel nicht abzuerkennen, weil die Dissertationen trotz ihrer Mängel als eigenständige wissenschaftliche Arbeiten zu werten seien. Als Gründe, die gegen die Aberkennung der Titel sprechen, werden u.a. genannt, dass beiden keine vorsätzliche Täuschungsabsicht im Sinne eines systematischen Plagiarismus vorgeworfen werden könne, dass die Textübernahmen ausschließlich aus der Arbeitsgruppe des Doktorvaters stammten und dass beide eigenständige Leistungen im Rahmen der Doktorarbeit erbracht hätten und die Textübernahme nur die Diskussion und Zitierweise betreffe.
72 
Demgegenüber hat das Verwaltungsgericht zur Arbeit der Klägerin in seiner Entscheidung (u.a.). festgestellt, diese habe nicht nur einzelne Sätze, sondern vielmehr erhebliche, teilweise mehrseitige Passagen - zum Teil samt Fußnoten - aus fremden Texten anderer Autoren wortgleich oder nahezu wortgleich übernommen, ohne dies hinreichend kenntlich zu machen. Ihre Darlegungen erweckten den falschen Eindruck, Formulierung und Inhalt des Textes stammten insoweit als eigene gedankliche Leistung von ihr. An anderer Stelle wird ausgeführt, der Plagiatsvorwurf treffe die Klägerin (somit) nicht nur vereinzelt oder im Sinne einer unsachgemäßen Handhabung der Zitierweise; vielmehr ließen die von der Beklagten aufgefundenen Stellen den Schluss zu, dass die Klägerin fremde Passagen wiederholt und planmäßig als eigene wissenschaftliche Arbeit ausgewiesen habe. Eine systematische und planmäßige Übernahme fremden Gedankenguts ergebe sich bereits daraus, dass sich die Plagiate an mehreren Stellen der Dissertation auffinden ließen und verschiedene Fremdautoren beträfen. Die von der Beklagten aufgezeigten Übernahmen aus verschiedenen Quellen wiesen die Gemeinsamkeit auf, dass längere Passagen wortwörtlich übernommen worden seien, ohne dass dies in ausreichender Weise kenntlich gemacht worden wäre. Für einen Großteil der betroffenen Passagen sei eine Quellenangabe überhaupt nicht erfolgt. Im Rahmen der Ermessensausübung stellt das Gericht darauf ab, dass es rechtlich in keiner Weise zu beanstanden sei, dass die öffentlichen Interessen an der Entziehung des Doktorgrades im Ergebnis höher bewertet worden seien. Zutreffend habe der Promotionsausschuss hierbei auf das ganz erhebliche Ausmaß der Plagiate der Klägerin und das Gewicht der wissenschaftlichen Unredlichkeit abgehoben. Einem etwaigen Vertrauensschutz hält das Verwaltungsgericht entgegen, dass ihr eine vorsätzliche Täuschung vorzuwerfen sei.
73 
Vor dem Hintergrund dieser Feststellungen, die von der Klägerin mit der Antragsschrift nicht in Zweifel gezogen werden, ist für den Senat bereits eine Vergleichbarkeit der angesprochenen Sachverhalte nicht erkennbar.
II.
74 
Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO weist eine Rechtssache auf, wenn angesichts des Vorbringens im Zulassungsantrag nicht ohne weiteres geklärt werden kann, ob die angegriffene Entscheidung des Verwaltungsgerichts richtig ist, und die Komplexität des Verfahrens daher die Festlegung des Rechtsmittelgerichts bereits im Zulassungsverfahren untunlich erscheinen lässt und die Durchführung eines Berufungsverfahrens gebietet (vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 20.05.2010, a.a.O., und vom 19.09.2000 - 9 S 1607/00 -, Juris; Bay. VGH, Beschluss vom 27.11.2009 - 21 ZB 09.1589 -, Juris; dazu auch BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 -, VBlBW 2000, 392).
75 
Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt, weil bereits im Rahmen des Zulassungsverfahrens - auch und gerade unter Würdigung des Zulassungsvorbringens - sicher beurteilt werden kann, dass das Verwaltungsgericht im Ergebnis richtig entschieden hat und hierfür nicht erst ein Berufungsverfahren, etwa zur Beantwortung schwieriger oder neuer Rechtsfragen, erforderlich wäre (vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 20.05.2010, a.a.O., und vom 07.01.1998 - 7 S 3117/97 -, NVwZ-RR 1998, 371; OVG NRW, Beschluss vom 06.07.2007 - 19 A 4728/06 -, Juris). Zur Begründung wird auf die Ausführungen unter I. verwiesen.
76 
Soweit die Klägerin vorträgt, bereits die Menge des Streitstoffes und die Länge des angegriffenen Urteils seien Beleg dafür, dass der Fall besondere tatsächliche bzw. rechtliche Schwierigkeiten aufweist, ist dem nicht zu folgen. Zwar weist das Urteil des Verwaltungsgerichts mit 45 Seiten einen überdurchschnittlichen Umfang auf. Ursache hierfür ist jedoch weniger die Schwierigkeit der durch die vorliegende Fallgestaltung aufgeworfenen tatsächlichen oder rechtlichen Fragen, als vielmehr die Vielgestaltigkeit der von Klägerseite erhobenen Angriffe auf die - insbesondere formale - Rechtmäßigkeit der angegriffenen Bescheide. Aus deren Zahl und Umfang ergeben sich indes nicht zugleich auch besondere rechtliche Schwierigkeiten.
III.
77 
Soweit die Klägerin ihren Zulassungsantrag auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache stützt, könnte diese nur angenommen werden, wenn es für die Entscheidung maßgebend auf eine konkrete, über den Einzelfall hinausgehende Rechts- oder Tatsachenfrage ankommt, deren Klärung im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts geboten erscheint (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 24.01.2007 - 1 BvR 382/05 -, Juris Rn. 25). Die nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO gebotene Darlegung dieser Voraussetzungen verlangt, dass unter Durchdringung des Streitstoffes eine klärungsbedürftige konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage aufgezeigt wird, die für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war und die auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird, und dass ein Hinweis auf den Grund gegeben wird, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.11.2011 - 5 B 29/11 -, Juris, zum Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Diesen Anforderungen entspricht der Antrag nicht.
78 
Zunächst sind die in der Antragsschrift aufgeworfenen Fragen in der dort formulierten Allgemeinheit von vornherein berufungsgerichtlicher Klärung nicht zugänglich. Denn es handelt sich nicht um konkrete Fragen hinreichender Bestimmtheit.
79 
Im Übrigen nennt die Klägerin zwar einen vom Verwaltungsgericht vorgestellten „allgemeinen Grundsatz, wonach es die rechtliche Wirksamkeit der Bestellung des handelnden Staatsorgans nicht berührt, wenn die Wirksamkeit der Bestellung des handelnden Staatsorgans in Frage gestellt ist, solange diese Bestellung nicht in dem hierfür vorgesehenen Verfahren widerrufen oder für ungültig erklärt worden ist.“ Schon mit Blick darauf, dass das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang entscheidungstragend - auch - auf die spezialgesetzliche Unbeachtlichkeitsklausel des § 10 Abs. 5 LHG abgestellt hat, wird von der Klägerin, die diese Bestimmung im vorliegenden Zusammenhang überhaupt nicht erwähnt, die Entscheidungserheblichkeit der angedeuteten Problemstellung nicht dargelegt.
80 
Entsprechendes gilt für die gleichfalls genannte Abgrenzung von Nichtigkeit zur - bloßen - Rechtswidrigkeit von durch ein Kollegialorgan getroffenen Entscheidungen. Der Hinweis, der „Aspekt notwendiger Differenzierung zwischen Nichtigkeit und Rechtswidrigkeit scheint uns generell wenig ausgelastet und deshalb grundsätzlich klärungsbedürftig“, ist so allgemein und undifferenziert, dass damit weder die Entscheidungserheblichkeit noch die Klärungsbedürftigkeit einer konkreten rechtlichen Frage hinreichend aufgezeigt wird.
81 
Soweit die Klägerin schließlich den Aspekt der Wahl des Promotionsausschusses durch ein „unzuständiges Organ“ (Erweiterter Fakultätsrat anstelle von Fakultätsrat) unter dem Stichwort „fehlerhaft errichtete Behörde“ zu diskutieren sucht, genügt dies ebenfalls nicht den an eine zulässige Grundsatzrüge zu stellenden Anforderungen. Insbesondere fehlt es an der Darlegung, dass die zu diesem Gesichtspunkt ergangene obergerichtliche Rechtsprechung auch für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreit erheblich ist (vgl. auch bereits oben unter I.2.b) bb).
IV.
82 
Nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist die Berufung u.a. dann zuzulassen, wenn das angegriffene Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts oder des Bundesverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Sowohl die Abweichung als auch das „Beruhen“ der Entscheidung hierauf sind gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO „darzulegen“. Zur Darlegung der Rechtssatzdivergenz ist erforderlich, dass ein die angefochtene Entscheidung tragender abstrakter Rechtssatz aufgezeigt wird, der mit einem in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellten Rechtssatz in der Entscheidung des höheren Gerichts im Widerspruch steht. Eine Divergenz begründende Abweichung liegt nicht vor, wenn das Vordergericht einen Rechtssatz eines der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten höheren Gerichte übersehen oder - ob zu Recht oder nicht - als nicht anwendbar eingestuft hat (vgl. Senatsbeschluss vom 30.04.2012 - A 9 S 886/12 -; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 17.03.1997 - 8 S 664/97 -, DVBl. 1997, 1326).
83 
Danach wird mit dem Zulassungsantrag eine Divergenz nicht hinreichend dargelegt.
84 
Die Klägerin trägt vor, aus der Entscheidung des Senats vom 02.12.1997 - 9 S 2506/96 - (Juris Rn. 33) ergebe sich der Grundsatz, wonach die Mitwirkung fehlerhaft bestimmter Teilnehmer an der Entscheidung eines Kollegialorgans zur Rechtswidrigkeit der Entscheidung führe. Bei dieser Aussage handelt es sich nicht um einen die Entscheidung tragenden Rechtssatz, sondern um eine zusätzliche Überlegung (obiter dictum). Hierauf kann eine Divergenzrüge nicht gestützt werden (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 31.01.2011 - 8 B 32/10 -, Juris). Im Übrigen beruht die Rüge auf einem fehlerhaften Verständnis jener Senatsentscheidung (vgl. bereits oben S.12).
V.
85 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
86 
Die Festsetzung des Streitwerts für das Zulassungsverfahren beruht auf § 47 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Nr. 18.5 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs 2013 (VBlBW Heft 1 2014, Sonderbeilage).
87 
Der Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 152 Abs. 1 VwGO sowie § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG hinsichtlich der Streitwertfestsetzung).

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 03. Feb. 2014 - 9 S 885/13 zitiert 17 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 19


(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 20


(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat. (2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 66 Erinnerung gegen den Kostenansatz, Beschwerde


(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. W

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 133


(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. (2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 28


(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben,

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 68


(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn 1. der Verwaltungsakt von einer ob

Zivilprozessordnung - ZPO | § 43 Verlust des Ablehnungsrechts


Eine Partei kann einen Richter wegen Besorgnis der Befangenheit nicht mehr ablehnen, wenn sie sich bei ihm, ohne den ihr bekannten Ablehnungsgrund geltend zu machen, in eine Verhandlung eingelassen oder Anträge gestellt hat.

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 71 Besondere Vorschriften für das förmliche Verfahren vor Ausschüssen


(1) Findet das förmliche Verwaltungsverfahren vor einem Ausschuss (§ 88) statt, so hat jedes Mitglied das Recht, sachdienliche Fragen zu stellen. Wird eine Frage von einem Beteiligten beanstandet, so entscheidet der Ausschuss über ihre Zulässigkeit.

Handwerksordnung - HwO | § 101


(1) Gegen die Rechtsgültigkeit der Wahl kann jeder Wahlberechtigte innerhalb von einem Monat nach der Bekanntgabe des Wahlergebnisses Einspruch erheben; der Einspruch eines Inhabers eines Betriebs eines Handwerks oder handwerksähnlichen Gewerbes kann

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Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 04. März 2013 - 7 K 3335/11

bei uns veröffentlicht am 04.03.2013

Tenor Die Klage wird abgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich gegen die Entziehung ihres Doktorgrades.2 Die Philosophisch-Historische Fakultät der Beklagten verlieh der Klägerin am 21.08.2000 au

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 31. Jan. 2011 - 8 B 32/10

bei uns veröffentlicht am 31.01.2011

Gründe 1 Die Beschwerde der Klägerin, die sich auf eine Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO sowie auf Verfahrensmängel nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO beruft, un
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Verwaltungsgericht Hamburg Urteil, 24. Juni 2016 - 2 K 2209/13

bei uns veröffentlicht am 24.06.2016

Tenor Im Umfang von Ziffer 2 des Bescheidtenors wird der Bescheid vom 25. Juni 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. April 2013 aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 26. Feb. 2016 - 9 S 2445/15

bei uns veröffentlicht am 26.02.2016

Tenor Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 10. November 2015 - 10 K 3628/15 - geändert. Der Antrag wird abgelehnt.Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge einschl

Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 21. Jan. 2015 - 7 K 761/11

bei uns veröffentlicht am 21.01.2015

Tenor Der Bescheid der Rektorin der Beklagten vom 21.02.2011 und der Widerspruchsbescheid des Prorektors für Studium, Lehre und Medienentwicklung der Beklagten vom 07.09.2012 werden aufgehoben.Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.Die Hinzuzi

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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Entziehung ihres Doktorgrades.
Die Philosophisch-Historische Fakultät der Beklagten verlieh der Klägerin am 21.08.2000 aufgrund ihrer Dissertation mit dem Titel „Historische Währungsunion zwischen Wirtschaft und Politik: Die Lateinische Münzunion 1865-1927“ und der mündlichen Prüfungen am 04.08.2000 und am 21.08.2000 den Grad eines Doktors der Philosophie. Die Dissertation wurde durch die von der Fakultät bestellten Gutachter, Prof. Dr. S. und Prof. Dr. Z., übereinstimmend mit dem Prädikat „cum laude“ (gut) bewertet. Die Arbeit wurde im Jahr 2001 im N.-Verlag veröffentlicht. Die Promotionsurkunde wurde der Klägerin mit Schreiben vom 08.01.2002 übersandt.
Nachdem das Dekanat der Philosophischen Fakultät Anfang April 2011 Kenntnis davon erhalten hatte, dass auf einer Internetplattform unter der Adresse http://de.vroniplag.wikia.com/wiki/xxx Belegstellen gesammelt würden, die den Verdacht begründen könnten, dass es sich bei der Dissertation der Klägerin in Teilen um ein Plagiat handeln könnte, billigte der Promotionsausschuss in seiner Sitzung am 13.04.2011 eine durch den Ausschussvorsitzenden eingeleitete Untersuchung der Vorwürfe. Die Mitglieder des Promotionsausschusses waren zuvor im Rahmen der Sitzung des Großen Fakultätsrats am selben Tag gewählt worden. Mit Schreiben vom 02.05.2011 teilte der Dekan der Philosophischen Fakultät der Klägerin den Stand des Untersuchungsverfahrens mit, übersandte eine synoptische Übersicht (Stand: 19.04.2011) über die mutmaßlichen nicht gekennzeichneten Übernahmen von Textstellen anderer Autoren, gab ihr die Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme und bot ihr an, sich auch persönlich zu den Vorwürfen zu äußern.
Mit Schreiben vom 25.05.2011 nahm die Klägerin zu den Vorwürfen Stellung. Voraussetzung für die Entziehung des Doktorgrades sei, dass dessen Verleihung rechtswidrig gewesen sei. Es lägen jedoch keine Anzeichen dafür vor, dass die beiden Gutachter oder der Promotionsausschuss rechtswidrig gehandelt hätten. Die Arbeit sei ordnungsgemäß von Prof. Dr. S. betreut und das Verfahren entsprechend den Vorgaben der Promotionsordnung durchgeführt worden. Sie habe ihre Dissertation in den Jahren 1996 bis 1999 als externe Doktorandin verfasst und dabei die im Literaturverzeichnis der Arbeit angegebenen Quellen verwendet. Für die Dissertation habe sie umfangreiche Recherchen vor allem in französischen Archiven durchgeführt. Die wissenschaftlichen Ergebnisse ihrer Arbeit beruhten auf ihrer eigenen wissenschaftlichen Leistung. Beide Gutachten hätten den eigenständigen wissenschaftlichen Beitrag gewürdigt, der sich aus der Bearbeitung der Primärquellen ableiten ließe, und seien seinerzeit der Auffassung gewesen, dass die Arbeit aufgrund dieser wissenschaftlichen Leistung den Voraussetzungen des § 7 der Promotionsordnung genüge. Beide Gutachten hätten aber auch explizit auf die Schwächen der Arbeit hingewiesen. Diese seien somit in das Votum mit eingeflossen und beide Gutachter hätten die Arbeit mit „cum laude“ bewertet. Dieser Empfehlung sei der Promotionsausschuss der Fakultät bei der - nach den kritischen Hinweisen der Gutachter sicherlich besonders sorgfältigen - Prüfung ihrer Arbeit gefolgt. Bei den in der übersandten Synopse aufgelisteten Textstellen ließen sich verschiedene Fallgruppen unterscheiden. Zum Teil handele es sich um Stellen, die die Darstellung historischer Ereignisse beträfen. Da die Arbeit einen historischen Hintergrund habe, sei die Darstellung historischer Ereignisse lediglich eine erläuternde Umgebung für die Schlussfolgerungen, die sie aus dem Quellenstudium gezogen habe. Es liege in der Natur der Sache, dass diese historischen Ereignisse - oft in sehr ähnlicher Weise - bereits von vielen Autoren beschrieben worden seien. Die Aussagen seien völlig allgemeiner Natur und sie erhebe an keiner Stelle den Anspruch, dass diese ihre eigenen wissenschaftlichen Erkenntnisse wären. Bei der zweiten Gruppe von Textstellen handele es sich um allgemeine Begriffsdefinitionen. Bei der Beschreibung für das Verständnis der Hintergründe notwendiger Begriffe habe sie teilweise eine ähnliche oder dieselbe Formulierung wie andere Autoren verwandt, ohne dies ausdrücklich zu kennzeichnen. Diese Begriffe seien vielfältig in Lehr- und Handbüchern erläutert worden, sie seien nicht Teil der von ihr erbrachten eigenen wissenschaftlichen Leistung und sie erhebe auch nicht einen solchen Anspruch. Eine weitere Fallgruppe seien Passagen, die handwerkliche Defizite aufweisen würden. Darauf hätten beide Gutachter in ihren Voten hingewiesen und dies auch in ihre Beurteilung einfließen lassen. Die Autoren, deren Werke sie verwendet habe, seien in der unmittelbaren Umgebung der betroffenen Textstellen, als Fußnote oder im Literaturverzeichnis aufgeführt. Sie habe sich keine wertende Stellungnahme anderer Autoren zu eigen gemacht. Weder habe sie ihre Schlussfolgerungen noch ganze Kapitel von anderen Autoren übernommen. Sie habe die Arbeit selbständig erstellt und ihr eigener wissenschaftlicher Beitrag sei eindeutig. Nach Übersendung einer aktualisierten Version der Synopse (Stand: 16.05.2011) wurde die Klägerin in der Sitzung des Promotionsausschusses am 14.06.2011 persönlich angehört. Sie wiederholte im Wesentlichen ihre schriftlich formulierten Einwände. Weiter wies sie darauf hin, dass die problematische Kategorie der technischen Defizite lediglich einen geringen Teil der Dissertation (weniger als 1 % bezogen auf die Zeichenzahl ohne Leerstellen) betreffe. Angesichts des geringen Umfangs der problematischen Stellen sei zu fragen, ob diese nicht unterhalb der Bagatellgrenze blieben. Nach Abschluss der Anhörung und Beratung beschloss der Promotionsausschuss, der Klägerin den Doktorgrad zu entziehen.
In Ausführung dieses Beschlusses entzog der Vorsitzende des Promotionsausschusses mit Bescheid vom 22.06.2011 der Klägerin den mit Urkunde vom 21.08.2000 verliehenen Grad eines Doktors der Philosophie und gab ihr auf, die ihr übersandte Promotionsurkunde vom 21.08.2000 bis zum 15.07.2011 an die Beklagte zurückzugeben. Zur Begründung wurde ausgeführt, auf 80 Textseiten der Dissertation fänden sich insgesamt 125 Stellen, die als Plagiate zu klassifizieren seien. Diese Plagiate stammten aus 32 verschiedenen Publikationen, inklusive Einzelbeiträgen zu Handbüchern. Von diesen 32 Titeln seien 22 nicht im Literaturverzeichnis der Arbeit aufgeführt. Bei der großen Mehrheit der in der Dissertation aufgefundenen übernommenen Textstellen fehle ein Verweis auf den Originaltext, obwohl diese Textstellen entweder wortgleich oder fast wörtlich übernommen worden seien. Die Dissertation enthalte auch Übernahmen fremder Texte, die zwar mit korrekter Quellenangabe in der Fußnote aufgeführt, im Text aber nicht als Zitate gekennzeichnet seien. Festgestellt worden sei zudem eine hohe Zahl übernommener Textstellen in erläuternden Fußnoten, wobei der übernommene Originaltext lediglich in Teile zerlegt und an verschiedenen Stellen wiedergegeben worden sei. Größere Sinneinheiten seien ohne korrekte Kennzeichnung systematisch übernommen worden. Alle Kapitel der Arbeit enthielten längere Wortlaut- und Inhaltsübernahmen. Der Klägerin sei daher der Doktorgrad zu entziehen. Die Voraussetzungen eines Plagiats seien im Fall der Dissertation der Klägerin erfüllt: Sinneinheiten und nicht nur einzelne Gedanken seien ohne Quellenangaben übernommen worden; es sei erkennbar, dass das Plagiat planmäßig und nicht nur an wenigen isolierten Stellen erfolge; auch geringfügige Umformulierungen fremder Texte ohne Quellenangabe seien als Plagiat zu werten. Die von der Klägerin vorgenommene Klassifizierung und die damit verbundene Wertung bestimmter plagiierter Stellen als weniger gravierend sei nicht angemessen. Die Quantität und Qualität der im Text der Dissertation nachweisbaren Plagiate führten zu der zwingenden Schlussfolgerung, dass die Dissertation nicht als selbständige wissenschaftliche Arbeit zu bewerten sei. Angesichts der Vielzahl und des systematischen Charakters der Plagiate bestehe kein Zweifel daran, dass sich die Klägerin in ihrer Dissertation bewusst fremdes geistiges Eigentum angeeignet und als das eigene ausgegeben habe. Die Verleihung des Doktorgrades sei somit aufgrund falscher Voraussetzungen in Bezug auf die Eigenständigkeit der erbrachten wissenschaftlichen Leistungen erfolgt. Die Monita der Gutachter seien ausschließlich auf inhaltliche und formale Defizite bezogen gewesen, nicht aber auf erkannte Plagiate in der Arbeit. Auf die Frage, ob die Arbeit ohne die plagiierten Stellen noch als eigenständige wissenschaftliche Leistung gewertet werden könne, komme es nicht an, denn eine solche Arbeit könne nicht in Teilen, sondern nur als Ganzes betrachtet werden. Mildere Maßnahmen unterhalb der Entziehung des Doktorgrades, beispielsweise in Form einer Nachbesserungsauflage, seien angesichts der festgestellten Schwere der Verstöße gegen die wissenschaftliche Praxis und des zeitlichen Abstands zur Veröffentlichung der Arbeit nicht mehr vertretbar. Es sei berücksichtigt worden, dass die Entziehung des Doktorgrades hinsichtlich der beruflichen Laufbahn und gesellschaftlich negative Auswirkungen für die Klägerin haben könne. Diese persönlichen Folgen seien abzuwägen gegen die Notwendigkeit, aus einer so schwerwiegenden Täuschung über die Eigenständigkeit der erbrachten wissenschaftlichen Leistung Konsequenzen in Bezug auf die Führung des Doktorgrads zu ziehen. Diese Interessenabwägung habe ergeben, dass das Interesse der Wissenschaft und das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Zuverlässigkeit und Redlichkeit eines verliehenen Doktorgrads das persönliche Interesse der Klägerin, durch die Führung des Doktorgrades ihre erfolgreiche Promotion zu dokumentieren und ihre beruflichen Chancen zu verbessern, überwiege. Diese Wertung beruhe auch auf dem Umstand, dass der Doktorgrad hauptsächlich Beleg für die Befähigung zu wissenschaftlichem Arbeiten und kein berufsqualifizierender Abschluss sei. Damit bedeute die Entziehung keine so schwerwiegende Beeinträchtigung der künftigen beruflichen Möglichkeiten der Klägerin, dass in Abwägung dazu ein Entzug des Doktorgrades unverhältnismäßig erschiene.
Am 18.07.2011 legte die Klägerin gegen den Bescheid Widerspruch ein und begründete diesen dahingehend, dass der Promotionsausschuss die Frage der materiellen Rechtmäßigkeit nicht nach Maßgabe des Gesetzes geprüft, sondern sich allein mit der Frage, ob ein „Plagiat“ vorliege, beschäftigt habe. Es stehe zwar außer Frage, dass die Dissertation Textpassagen enthalte, die ohne Kenntlichmachung als Zitat aus fremden Texten übernommen worden seien. Damit unterscheide sich die Arbeit jedoch nicht von einer Vielzahl anderer Dissertationen, in denen dies - sicherlich in Art und Umfang sehr unterschiedlich - ebenso der Fall sei.
Nachdem sich der Promotionsausschuss der Philosophischen Fakultät in seiner Sitzung am 03.11.2011 mit der Widerspruchsbegründung befasst und dem Widerspruch nicht abgeholfen hatte, wies die Prorektorin für Studium und Lehre der Beklagten den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 30.11.2011 zurück und begründete dies im Wesentlichen damit, dass die Promotion dem Nachweis der Befähigung zu vertiefter wissenschaftlicher Arbeit diene und auf einer selbständigen wissenschaftlichen Arbeit (Dissertation) beruhe. Die Beachtung des Grundsatzes der Selbständigkeit stelle dabei ein zentrales Kriterium für die Verleihung des Doktorgrades dar. Die anerkannten Grundsätze des wissenschaftlichen Arbeitens verlangten dabei, dass Textpassagen aus den Werken anderer Autoren genannt und entsprechend kenntlich gemacht würden. Durch die Vorlage der Dissertation würde das Einhalten dieser Grundsätze durch den Promovenden schlüssig erklärt. Der Doktorgrad wäre im vorliegenden Fall nicht verliehen worden, wenn bekannt gewesen wäre, dass die vorgelegte Dissertation in nicht unerheblichem Umfang nicht zitierte Textstellen aus Werken anderer Autoren enthalte. Die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes ergebe sich somit aus dem begangenen Plagiat. Bei den Plagiaten handele sich nicht nur um ganz vereinzelte Passagen, die mit mangelnder Sorgfalt zu erklären wären, vielmehr weise die Vielzahl der nicht aufgeführten Zitate auf eine vorsätzliche Übernahme gedanklicher Leistungen anderer Autoren hin. Auf die Frage, ob entsprechende Mängel auch in einer Vielzahl anderer Dissertationen vorhanden seien, komme es nicht an. Die Universität sei nicht verpflichtet, vorgelegte Dissertationen systematisch auf fremde, nicht zitierte Textstellen zu untersuchen. Erhalte sie dagegen substantiiert Kenntnis von einem derartigen Fehlverhalten, sei sie verpflichtet, den Sachverhalt aufzuklären. Der Promotionsausschuss habe aufgrund der Vielzahl der plagiierten Textstellen sein Entschließungsermessen dahingehend ausgeübt, dass die Einleitung einer eigenständigen Untersuchung unumgänglich sei. Die monierten Textstellen seien das Ergebnis der vom Promotionsausschuss eigenständig durchgeführten Untersuchung. Eine Selbstbindung der Verwaltung im Rahmen der Ermessensausübung komme schon deshalb nicht in Betracht, weil seit Bildung der Philosophischen Fakultät der Universität Heidelberg im Jahr 2002 kein vergleichbarer Fall bekannt geworden sei. Auch im Übrigen sei die Ermessensausübung nicht zu beanstanden. Der Promotionsausschuss habe sich bei seiner Entscheidung mit Alternativen zum Entzug des Doktorgrades auseinandergesetzt. Ein milderes Mittel sei nicht in Betracht gekommen, da Plagiate schwerwiegende Verstöße gegen die gute wissenschaftliche Praxis seien, über die Eigenständigkeit der wissenschaftlichen Leistung täuschten und daher grundsätzlich nicht toleriert werden könnten. Der vorliegende Fall liege über der hypothetischen Bagatellschwelle, so dass ein milderes Mittel in Form einer Nachbesserung nicht in Betracht komme. Ob die beanstandeten Stellen bei einer besseren Kontrolle der Universität früher bemerkt und nur zur einer Aufforderung zur Nachbesserung geführt hätten, sei rein hypothetisch und für den vorliegenden Fall irrelevant. Wäre der Sachverhalt seinerzeit bekannt gewesen, wäre das Promotionsverfahren nicht fortgesetzt worden. Aufgrund der Vielzahl der plagiierten Textstellen wäre die Nachbesserung praktisch der Anfertigung einer neuen Dissertation gleichgestellt gewesen. Zudem erscheine die Nachbesserung eines bereits vor zehn Jahren veröffentlichten Buches nicht vertretbar. Grundsätzlich zulässige generalpräventive Erwägungen seien im vorliegenden Fall nicht angestellt worden.
Die Klägerin hat am 14.12.2011 Klage erhoben. Sie verweist auf ihren bisherigen Vortrag und führt ergänzend aus, die angefochtenen Bescheide seien zudem formell rechtswidrig. Nicht der Promotionsausschuss, sondern der Fakultätsvorstand sei für den Erlass der Entziehungsverfügung zuständig gewesen. Nach dem Inkrafttreten des Landeshochschulgesetzes bestehe für § 22 der Promotionsordnung bereits keine tragfähige gesetzliche Grundlage mehr. Während es im Universitätsgesetz eine gesonderte Ermächtigungsgrundlage für den Erlass von Promotionsordnungen und die dortige Festlegung des für die Entziehung des Doktorgrades zuständigen Universitätsorgans gegeben habe, fehle eine solche im Landeshochschulgesetz. Nach § 38 Abs. 4 Satz 2 LHG regele die Promotionsordnung die weiteren Zulassungsvoraussetzungen, die Höchstdauer der Promotionszeit und die Durchführung des Promotionsverfahrens. Eine Regelung der Folgen von Verstößen gegen Prüfungsvorschriften sei demgegenüber nicht vorgesehen. Desweiteren fehle es keineswegs an einer landesrechtlichen Zuständigkeitsregelung, wie dies § 22 PromO verlange. Ohne Zweifel handele es sich vorliegend um eine Fakultätsangelegenheit und insofern ergebe sich die Zuständigkeitsregelung aus § 23 Abs. 3 LHG.
Zudem seien die Mitglieder des Promotionsausschusses nicht ordnungsgemäß bestimmt worden. Zum einen sei für die Wahl des Promotionsausschusses der Fakultätsrat, nicht aber der Große Fakultätsrat zuständig gewesen. Zwar bestehe nach der Grundordnung der Beklagten die Möglichkeit, dass ein Großer Fakultätsrat eingerichtet werde und - sofern er bestehe - dann die Aufgaben des Fakultätsrates übernehme. Die Einrichtung eines solchen Großen Fakultätsrates obliege jedoch ausschließlich dem Senat. Eine Delegation dieser Entscheidung auf den Fakultätsrat selbst, wie dies in der Grundordnung vorgesehen sei, sei nicht zulässig. Zudem fehle es hier an einem Beschluss des Fakultätsrates. Außerdem habe es zum Zeitpunkt der vermeintlichen Beschlussfassung hierfür noch gar keine normative Grundlage in der Grundordnung gegeben. Schließlich habe ausweislich des Protokolls am 16.02.2005 nicht der Fakultätsrat, welcher dann für die Entscheidung zuständig sein sollte, sondern der Erweiterte Fakultätsrat getagt. Aus der Tatsache, dass die Entscheidung über die Einrichtung eines Großen Fakultätsrates unwirksam sei, folge, dass der Fakultätsrat den Promotionsausschuss hätte wählen müssen, was jedoch nicht geschehen sei. Es sei zudem erforderlich, dass die Gremien - hier der Große Fakultätsrat - im Rahmen einer ordnungsgemäß einberufenen Sitzung entscheiden. Zur Prüfung, ob die Sitzung am 13.04.2011 ordnungsgemäß einberufen worden sei, seien die Einladungen vorzulegen. Weiter sei fraglich, ob der TOP 7 „Wahl des Promotionsausschusses“ wirksam in die Tagesordnung der Sitzung des Großen Fakultätsrats am 13.04.2011 aufgenommen worden sei. Die Wahl des Promotionsausschusses sei darüber hinaus verfahrensfehlerhaft gewesen, da sie nicht geheim und mit Stimmzetteln erfolgt sei. Zudem seien die Mitglieder des Promotionsausschusses zu Unrecht im Block gewählt worden. Eine Blockwahl würde es den Wählern unmöglich machen, individuelle Mehrheiten für die einzelnen Personen herbeizuführen. Ob es rechtlich statthaft gewesen sei, den Promotionsausschuss speziell für den Fall der Klägerin zu konstituieren, sei ebenfalls zweifelhaft.
10 
Zum anderen sei die abschließende Sitzung des Promotionsausschusses am 14.06.2011 nicht ordnungsgemäß geleitet worden, da Prof. Dr. F. und Frau St. als Sachverständige anwesend gewesen seien, ohne dass zuvor ihre Hinzuziehung beschlossen worden sei. Die in der ersten Sitzung des Promotionsausschusses am 13.04.2011 getroffene Übereinkunft, eng mit der Kommission zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis, deren Ombudsmann für die Geisteswissenschaften, der Rechtsabteilung und dem Rektorat zusammenzuarbeiten, ersetze den erforderlichen Beschluss zu Beginn der Sitzung nicht. Zum einen könne ein solcher Beschluss nicht als Vorratsbeschluss gefasst werden. Zum anderen habe sich der Ausschuss nur auf die Zusammenarbeit mit den genannten Institutionen, nicht aber auf die Teilnahme der konkreten Personen - Prof. Dr. F. und Frau St. - geeinigt. Dieser Verfahrensfehler sei auch kausal geworden. Es gebe gute Gründe dafür, dass der Promotionsausschuss nichtöffentlich verhandele. Jede weitere anwesende Person nehme Einfluss auf den Verlauf der Entscheidungsfindung, und die Sachverständigen hätten ein Rederecht. Es habe zudem den Anschein, als seien die Sachverständigen nicht nur bei der Beratung, sondern auch bei der Beschlussfassung anwesend gewesen. Das sei rechtlich noch nicht einmal erlaubt, wenn über die Hinzuziehung verfahrensordnungsgemäß entschieden worden wäre. Des weiteren sei die Beschlussfähigkeit des Gremiums nur gegeben, wenn die Sitzung ordnungsgemäß geleitet werde. Da zur ordnungsgemäßen Sitzungsleitung eben auch die Feststellung der Beschlussfähigkeit vor Eröffnung der Sitzung sowie die Beschlussfassung über die Zuziehung von Sachverständigen gehörten, fehle es an dieser Voraussetzung. Ein nicht beschlussfähiges Gremium könne auch keine rechtmäßigen Beschlüsse fassen.
11 
Wenn der Promotionsausschuss zuständig gewesen wäre, hätte auch die Widerspruchsentscheidung durch ihn - und nicht durch die Prorektorin für Studium und Lehre - erfolgen müssen. Es handele sich vorliegend nicht um eine Hochschulprüfungen betreffende Angelegenheit, so dass § 8 Abs. 2 Satz 1 LHG nicht einschlägig sei. Die Entscheidung, einen akademischen Grad zu entziehen, sei keine Entscheidung aus dem Bereich des Prüfungsrechts, denn elementarer Bestandteil prüfungsrechtlicher Entscheidungen sei die Bewertung von Prüfungsleistungen, worum es vorliegend offenkundig nicht gehe. Außerdem handele es sich bei der Promotionsordnung auch nicht um eine Prüfungsordnung im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 1 LHG. Eine entsprechende Anwendung sei ausgeschlossen, da darin ein Verstoß gegen das Verbot, Eingriffsgrundlagen aus Analogien zu schließen, liege. Es sei zudem zweifelhaft, ob Frau Prof. Dr. N. tatsächlich das für Lehre zuständige Rektoratsmitglied der Beklagten sei. Außerdem werde bezweifelt, dass das Rektorat auf Vorschlag des Rektors bestimmte Geschäftsbereiche für seine Mitglieder festgelegt habe.
12 
Der angegriffene Ausgangsbescheid sei auch ermessensfehlerhaft, da nicht alle relevanten Gesichtspunkte in die Ermessensentscheidung eingestellt worden seien. Namentlich die erhebliche Zeitspanne zwischen Verleihung des Doktorgrades und behördlicher Entscheidung habe in den Diskussionen des Promotionsausschusses keine Rolle gespielt. Auch der denunziatorische Charakter der Sache spiele in den Erwägungen der Beklagten zu Unrecht keine Rolle. Eine nachträgliche Nachbesserung der Ermessenserwägungen sei unzulässig. Diese seien nicht in nachfolgenden Schriftsätzen, sondern durch den Promotionsausschuss in dessen Sitzung anzustellen gewesen, was ausweislich des Protokolls jedoch nicht erfolgt sei.
13 
Die Klägerin beantragt,
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den Bescheid der Beklagten vom 22.06.2011 und den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 30.11.2011 aufzuheben, hilfsweise, den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 30.11.2011 aufzuheben.
15 
Die Beklagte beantragt,
16 
die Klage abzuweisen.
17 
Sie nimmt Bezug auf die angefochtenen Bescheide und trägt ergänzend vor, der Promotionsausschuss sei für die Entscheidung über die Entziehung des Doktorgrades zuständig gewesen. Dies ergebe sich aus § 35 Abs. 7 Satz 2 LHG, wonach die Zuständigkeit für die Entziehung des Doktorgrades bei der jeweiligen Hochschule liege, und § 22 Abs. 1 der Promotionsordnung für die Philosophische Fakultät und die Neuphilologische Fakultät vom 22.09.2006 i.d.F. vom 24.05.2007, wonach der Promotionsausschuss für die Entscheidung innerhalb der Hochschule zuständig sei.
18 
Die Wahl des Promotionsausschusses sei zu Recht durch den Großen Fakultätsrat erfolgt, denn das Landeshochschulgesetz eröffne unter § 25 Abs. 3 Satz 1 die Möglichkeit, in der Grundordnung der Universität eine Regelung zur Einsetzung eines Großen Fakultätsrates zu treffen. Der Senat habe in § 16 Abs. 3 der Grundordnung generell festgelegt, diese Entscheidung den Fakultäten zu überlassen und entsprechend habe sich die Philosophische Fakultät am 16.02.2005 für die Einsetzung eines Großen Fakultätsrates entschieden. Zudem habe das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg der Grundordnung der Beklagten zugestimmt. Gemäß § 16 Abs. 3 Satz 2 der Grundordnung oblägen bei Einsetzung eines Großen Fakultätsrates diesem die Aufgaben des Fakultätsrates und damit auch die Wahl des Promotionsausschusses nach § 3 Abs. 2 der Promotionsordnung. Die Zweifel der Klägerin an der ordnungsgemäßen Aufnahme des neuen Tagesordnungspunktes 7 (Wahl des Promotionsausschusses) bei der Sitzung des Großen Fakultätsrates am 13.04.2011 entbehrten jeder Grundlage. Auch die Wahl des Promotionsausschusses durch den großen Fakultätsrat am 13.04.2011 sei - entsprechend den Vorgaben der Verfahrensordnung - geheim und mit Stimmzetteln erfolgt. Die vorangegangene Wahl des Promotionsausschusses der Philosophischen Fakultät habe am 25.10.2006 stattgefunden. Nach einem turnusmäßigen Dekanewechsel, sei die Wahl eines neuen Promotionsausschusses zunächst ausgesetzt worden, da keine dringenden bzw. streitigen Aufgaben angestanden hätten. Es sei nicht unüblich, solche Ausschüsse über die festgelegte Amtszeit weiter bestehen zu lassen, zumal die Beschlussfähigkeit über die Regelung von § 9 Abs. 2 LHG gesichert sei. Erst durch den Fall der Klägerin sei die ohnehin anstehende Wahl des neuen Promotionsausschusses dann umgehend in die Wege geleitet worden. Die kurzfristige Einberufung des Gremiums sei über die Regelung von § 2 Abs. 1 der Verfahrensordnung gedeckt. Die Anwesenheit von Nichtmitgliedern stehe einer wirksamen Beschlussfassung durch den Promotionsausschuss ebenfalls nicht entgegen, da nach § 3 der Verfahrensordnung Bedienstete der Verwaltung und Sachverständige zu einer Ausschusssitzung beratend hinzugezogen werden könnten. Frau St. und Herr Prof. Dr. F. hätten als beratende Sachverständige, Frau Dr. H., die Geschäftsführerin der Fakultät, in ihrer Funktion als Protokollführerin der Sitzung beigewohnt. Nach § 6 Abs. 1 Satz 2 der Verfahrensordnung sei es nicht erforderlich, zusätzlich zur Festsetzung der Tagesordnung einen separaten Beschluss über die Hinzuziehung von Sachverständigen zu treffen. Der Promotionsausschuss habe sich bereits in seiner ersten Sitzung, in der die Vorwürfe gegen die Klägerin besprochen worden seien, über die Hinzuziehung von Sachverständigen verständigt, indem er beschlossen habe, eng mit der Kommission zur Sicherung wissenschaftlicher Praxis, deren Ombudsmann für die Geisteswissenschaften, der Rechtsabteilung und dem Rektorat zusammenzuarbeiten. Nach damaligem Verständnis sei gemeint gewesen, dass die genannten Sachverständigen auch jeweils zu den Sitzungen des Promotionsausschusses hinzugezogen werden sollten. In den Sitzungen des Promotionsausschusses seien die in den Protokollen aufgeführten Sachverständigen und Auskunftspersonen jeweils vor der Festsetzung der Tagesordnung vom Ausschussvorsitzenden namentlich und mit ihrer jeweiligen Funktion vorgestellt worden. In keiner der Sitzungen sei Widerspruch gegen die Anwesenheit der Sachverständigen und deren Unterstützung erhoben worden. In dem dann jeweils folgenden Beschluss zur Feststellung der Tagesordnung sei der Beschluss über die Hinzuziehung von Sachverständigen und Auskunftspersonen enthalten gewesen. Abgesehen davon, dass die Hinzuziehung der Sachverständigen jeweils mit Zustimmung aller Mitglieder des Promotionsausschusses erfolgt sei, sei nicht erkennbar, wie sich das Fehlen eines gesonderten Beschlusses über die Hinzuziehung auf den Verlauf des Verfahrens und die Entscheidung des Promotionsausschusses ausgewirkt haben sollte.
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Für das Widerspruchsverfahren würden die gesetzlichen Vorgaben nach § 8 Abs. 2 Satz 3 LHG gelten, demzufolge über Widersprüche in Prüfungsangelegenheiten das für Lehre zuständige Mitglied des Vorstandes, vorliegend die Prorektorin für Studium und Lehre, entscheide. Die Zuständigkeit für Prüfungsangelegenheiten umfasse grundsätzlich auch Promotionen und damit auch deren Entziehung. Aus dem vorgelegten Geschäftsverteilungsplan des Rektorats ergäben sich die verschiedenen Verantwortungsbereiche der Prorektoren und damit auch die Zuständigkeit von Frau Prof. Dr. N.. Auf Vorschlag des Rektors seien auch in der Vergangenheit jeweils die Geschäftsbereiche der Rektoratsmitglieder im Rektorat beschlossen worden.
20 
Sofern die Klägerin die Nichtberücksichtigung des Zeitablaufs zwischen Titelverleihung und Titelentzug rüge, entspreche dies nicht den Tatsachen. Innerhalb der Abwägung, ob mildere Mittel als der Titelentzug zur Anwendung hätten kommen können, sei bei den Überlegungen zu den beruflichen und politischen Folgen eines Titelentzugs für die Klägerin auch der zeitliche Faktor mit in die Erwägungen einbezogenen worden. Unbeschadet der Auffassung, dass allein aufgrund der Quantität und der Qualität der Plagiate eine Nachbesserung nicht möglich gewesen sei, sei eine Nachbesserung eines bereits vor zehn Jahren veröffentlichten Buches nicht vertretbar. Darüber hinaus habe der Zeitablauf keine eigenständige Bedeutung, insbesondere sei in Fällen wie dem vorliegenden, in dem die Fehlerhaftigkeit des Verwaltungsaktes im Bereich der Klägerin gelegen habe, ein Vertrauen auf den Bestand des Verwaltungsaktes nicht schutzwürdig.
21 
Dem Gericht liegen fünf Hefte Akten der Beklagten vor. Auf den Inhalt dieser Akten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlungen waren, sowie auf die Schriftsätze der Beteiligten wird wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
22 
Die zulässige Klage ist sowohl mit dem Hauptantrag (dazu unter I.) als auch mit dem Hilfsantrag (dazu unter II.) unbegründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 22.06.2011 und der Widerspruchsbescheid vom 30.11.2011 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
23 
I. Der Hauptantrag ist unbegründet.
24 
1. Die angegriffenen Verfügungen - der Bescheid der Beklagten vom 22.06.2011 (dazu unter a.) sowie der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 30.11.2011 (dazu unter b.) - sind formell ordnungsgemäß zustande gekommen.
25 
a. Der Bescheid der Beklagten vom 22.06.2011 ist formell rechtmäßig ergangen. Mit dem Promotionsausschuss der Philosophischen Fakultät der Beklagten hat das zuständige Organ der Fakultät über die Entziehung des Doktorgrades entschieden (aa.). Bei seiner am 14.06.2011 getroffenen Entscheidung war der Promotionsausschuss vorschriftsmäßig besetzt (bb.) und die Anwesenheit von Prof. Dr. F. und Frau St. in der Sitzung am 14.06.2011 führte nicht zur formellen Rechtswidrigkeit der Entscheidung (cc.). Schließlich war der Promotionsausschuss in seiner Sitzung am 14.06.2011 auch beschlussfähig (dd.).
26 
aa. Die Zuständigkeit für die Entziehung eines Doktorgrades liegt bei der Hochschule, die den Grad verliehen hat (§ 35 Abs. 7 Satz 2 LHG). Zuständiges Organ innerhalb der Hochschule hierfür ist der Promotionsausschuss der Beklagten, der in seiner Sitzung am 14.06.2011 über die Entziehung des Doktorgrades abschließend entschieden hat. In Ausführung dieses Beschlusses hat der Dekan der Philosophischen Fakultät als Vorsitzender des Promotionsausschusses den Bescheid vom 22.06.2011 erlassen.
27 
Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Promotionsordnung der Universität Heidelberg für die Philosophische Fakultät und die neuphilosophischen Fakultät vom 22.09.2006 in der Fassung vom 24.05.2007 (im Folgenden: Promotionsordnung - PromO -) richtet sich die Entziehung des Doktorgrades nach den landesrechtlichen Bestimmungen. Soweit dort eine Zuständigkeitsregelung fehlt, ist der Promotionsausschuss zuständig (Satz 2). Die Zuständigkeit des Promotionsausschusses folgt hier aus § 22 Abs. 1 Satz 2, da die Promotionsordnung auf den vorliegenden Fall anzuwenden (dazu unter aaa.) und eine anderweitige Zuständigkeitsbestimmung im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 2 PromO nicht gegeben ist (dazu unter bbb.).
28 
aaa. Im vorliegenden Fall findet die Promotionsordnung und nicht etwa die frühere Fassung der Promotionsordnung der Universität Heidelberg für die Philosophisch-historische Fakultät, die Fakultät für Orientalistik und Altertumswissenschaft und die Neuphilologische Fakultät vom 28.08.1989 ( - PromO a.F. -) Anwendung, nach deren § 10 Abs. 2 Satz 2 für die Entziehung des Doktorgrades, soweit eine Zuständigkeitsregelung fehlte, nicht der Promotionsausschuss, sondern der erweiterte Fakultätsrat zuständig war. Dies folgt daraus, dass sich die Rechtmäßigkeit der Entziehung eines Doktorgrades -und damit auch die Zuständigkeit des zur Entscheidung berufenen Gremiums -mangels anderweitiger Bestimmungen im Hochschulrecht als dem einschlägigen Fachrecht nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids richtet (ebenso unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.04.2000 - 9 S 2435/99 -, KMK-HschR/NF 21A Nr. 19). Zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids war die Promotionsordnung in Kraft, da sie auf einer wirksamen Ermächtigungsgrundlage beruhte und formell rechtmäßig erlassen wurde.
29 
Die Promotionsordnung findet die Ermächtigung für ihren Erlass in § 38 Abs. 4 Sätze 1 und 2 LHG. Nach § 38 Abs. 4 Satz 1 LHG führt die Hochschule Promotionsverfahren auf der Grundlage einer Promotionsordnung durch, die vom Senat zu beschließen ist und der Zustimmung des Vorstandsvorsitzenden bedarf. Nach § 38 Abs. 4 Satz 2 LHG regelt die Promotionsordnung die weiteren Zulassungsvoraussetzungen, die Höchstdauer der Promotionszeit sowie die Durchführung des Promotionsverfahrens. Die Regelung der „Durchführung des Promotionsverfahrens“ umfasst sowohl die Entziehung des Doktorgrades als auch die Bestimmung des für die Durchführung des Promotionsverfahrens - und damit auch für die Entziehung -zuständigen Organs - hier des Promotionsausschusses.
30 
Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hatte zur Frage der Ermächtigungsgrundlage für derartige Vorschriften einer Promotionsordnung zur Rechtslage nach dem Universitätsgesetz ausgeführt, Ermächtigungsgrundlage für Promotionsordnungen, in denen auch die Entziehung des Doktorgrades geregelt sei, sei § 54 Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit § 51 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 und Nr. 9 des Universitätsgesetzes in der ursprünglichen Fassung vom 22.11.1977 (GBl. S. 473; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.04.2000 - 9 S 2435/99 -, KMK-HschR/NF 21A Nr. 19). Nach § 54 Abs. 2 Satz 3, 1. Halbsatz UG i.d.F. 22.11.1977 bedurfte die vom Senat der Universität als Satzung zu beschließende Promotionsordnung der Zustimmung des Rektors. Der 2. Halbsatz der Vorschrift ordnete die entsprechende Geltung einzelner Vorschriften über Prüfungsordnungen, namentlich § 51 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 3 bis 7, 9 bis 13 UG, an. Zu diesen entsprechend anwendbaren Regelungen zählten insbesondere die Vorschriften über die Prüfungsorgane (§ 51 Abs. 2 Nr. 5 UG) sowie über die Folgen von Prüfungsverstößen (§ 51 Abs. 2 Nr. 9 UG), die demnach - so der Verwaltungsgerichtshof - auch im Rahmen einer Promotionsordnung geregelt werden dürften.
31 
Mit dem Landeshochschulgesetz wurde die Verweisung auf die Vorschriften über Prüfungsordnungen aufgegeben und stattdessen in § 38 Abs. 4 LHG eine eigenständige Regelung der Promotionsordnungen getroffen. Statt - wie bisher - die entsprechende Anwendbarkeit einzelner Regelungen zu statuieren, wurde in § 38 Abs. 4 Satz 2 LHG mit „Durchführung des Promotionsverfahrens“ ein weitreichender Oberbegriff eingeführt, der - abgesehen von den gesondert genannten Zulassungsvoraussetzungen sowie der Höchstdauer der Promotion - alle Verfahrensfragen umfasst. Dass auch die Folgen von Verstößen gegen Prüfungsregeln Teil des Promotionsverfahrens sind und somit zu dessen Durchführung zählen, lässt sich bereits § 51 Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 UG entnehmen, der unter dem Begriff „Ablauf des Prüfungsverfahrens“ insbesondere den Beginn, die Gliederung, die Dauer des Prüfungsverfahrens, Prüfungstermine und die Folgen von Verstößen gegen Prüfungsvorschriften aufzählte. Auch die Gesetzesbegründung zum Landeshochschulgesetz stellt klar, dass durch die Neufassung des § 38 LHG und die eigenständige Regelung der Promotionsordnungen in dessen Absatz 4 keine inhaltliche Änderung vorgenommen werden sollte. Zu § 38 Abs. 4 LHG heißt es dort ausdrücklich, Absatz 4 entspreche inhaltlich dem bisherigen Recht von § 54 Abs. 2 Sätze 3 bis 5, Abs. 3 Satz 2 UG; die Neufassung umschreibe allerdings die Inhalte als Folge der Zielsetzungen der Novelle insbesondere in Satz 2 in anderer Weise (vgl. Gesetzentwurf zum Zweiten Gesetz zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften vom 06.10.2004, LT-Drs. 13/3640, S. 212). Die Zielsetzung des Landesgesetzgebers bei der Neufassung der Bestimmungen über die Promotion war es, die Heranbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses durch intensive Betreuung der Doktoranden zu verbessern und dabei auf die bisherigen Detailvorgaben in § 54 Abs. 2 bis 4 UG zu verzichten (vgl. LT-Drs. 13/3640, S. 211).
32 
Die Promotionsordnung ist auch formell ordnungsgemäß zustande gekommen. Der dazu gemäß § 38 Abs. 4 Satz 1 LHG berufene Senat der Beklagten hat die Promotionsordnung in seiner Sitzung am 19.06.2006 beschlossen. Bei dieser Senatssitzung war der zu diesem Zeitpunkt aus 19 Amts- und 20 Wahlmitgliedern bestehende Senat ordnungsgemäß besetzt und beschlussfähig. Insbesondere waren ausweislich des Protokolls der Senatssitzung am 19.06.2006 nur elf der insgesamt 39 Senatsmitglieder nicht anwesend, so dass keine Bedenken gegen die Beschlussfähigkeit des Senats bestehen. Die beiden bei der Sitzung des Senats ebenfalls anwesenden Gäste Frau Prof. Dr. J. und Herr Prof. Dr. Sch. waren jeweils zu anderen Tagesordnungspunkten geladen; Prof. Dr. W. war trotz seiner Nennung als Gast ausweislich der im Protokoll unter den Tagesordnungspunkte 11 und 12 angegebenen Erläuterungen aus gesundheitlichen Gründen an der Teilnahme verhindert. Mit seiner Unterschrift auf der Ausfertigung der Promotionsordnung am 22.09.2006 hat der damalige Rektor der Beklagten seine nach § 38 Abs. 4 Satz 1 LHG erforderliche Zustimmung zur Promotionsordnung erteilt. Zudem ist die Promotionsordnung entsprechend den Vorgaben des § 8 Abs. 6 Satz 1 LHG im Mitteilungsblatt des Rektors bekanntgemacht worden (vgl. Mitteilungsblatt des Rektors vom 25.09.2006, S. 749 ff.). Auch die nachfolgende, den § 22 PromO nicht betreffende Änderung der Promotionsordnung vom 24.05.2007 erfolgte wirksam durch den Beschluss des Senats vom 22.05.2007, die Zustimmungserteilung des Rektors vom 24.05.2007 und die nachfolgende Veröffentlichung im Mitteilungsblatt des Rektors (vgl. Mitteilungsblatt des Rektors vom 06.07.2007, S. 1765).
33 
bbb. Nach § 22 Abs. 1 Satz 2 PormO war der Promotionsausschuss für die Entscheidung über die Entziehung des Doktorgrades zuständig. Denn es besteht keine vorrangige landesrechtliche Zuständigkeitsregelung im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 2 PromO, die den Rückgriff auf die subsidiäre Zuständigkeitsbestimmung des § 22 Abs. 1 Satz 2 PromO und damit die Zuständigkeit des Promotionsausschusses ausschließen würde. Bei der allgemeinen Zuständigkeitsbestimmung des § 23 Abs. 3 Satz 1 LHG, wonach der Fakultätsvorstand für alle Fakultätsangelegenheiten im Sinne des § 22 Abs. 1 LHG zuständig ist, handelt es sich nicht um eine vorrangige Zuständigkeitsregelung. Dies folgt daraus, dass § 22 Abs. 1 Satz 2 PromO unmittelbar Bezug nimmt auf Absatz 1 Satz 1, dessen Regelungsgegenstand ausschließlich die Entziehung des Doktorgrades ist. Nur wenn für diese spezielle Aufgabe - Entziehung des Doktorgrades - eine landesrechtliche Bestimmung bestünde, wäre diese vorrangig. So wäre etwa die frühere Regelung des Gesetzes über die Führung akademischer Grade vom 07.06.1939 (RGBl. I S. 985) i.V.m. Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Führung akademischer Grade vom 21.07.1939 (RGBl. I S. 1326), welche nach 1945 als Landesrecht fortgalt und für die Entziehung des Doktorgrades die Zuständigkeit eines Rektor-Dekane-Ausschusses begründete (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.11.1980 - IX 1302/78 -, ESVGH 31, 54), eine derartige spezielle landesrechtliche Regelung, die in § 22 PromO gemeint ist. Diese Auslegung entspricht auch Sinn und Zweck der Regelung, wonach das Organ, das den Doktorgrad verleiht, auch über die Entziehung entscheidet. Denn in der Sache ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung vorlagen.
34 
bb. Der Promotionsausschuss der Philosophischen Fakultät war bei seiner Entscheidung über die Entziehung des Doktorgrades der Klägerin auch vorschriftsmäßig besetzt. Die gewählten Mitglieder des Promotionsausschusses erfüllen die Anforderungen der Promotionsordnung (dazu unter aaa.); die Einwände der Klägerin gegen die Rechtmäßigkeit der Wahl der Ausschussmitglieder sind unerheblich (dazu unter bbb.).
35 
aaa. Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 PromO werden die Mitglieder des Promotionsausschusses und je ein Stellvertreter vom Fakultätsrat für eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt. Dass die Wahl des Promotionsausschusses hier anlässlich des Verfahrens der Klägerin am 13.04.2011 stattfand, ist nicht zu beanstanden. Die Amtszeit des zuvor am 25.10.2006 gewählten Promotionsausschusses war seit langem abgelaufen. Ob die Annahme der Beklagten zutreffend ist, dass die Mitglieder des Promotionsausschusses, solange kein neuer Promotionsausschuss gewählt worden ist, ihr Amt gemäß § 9 Abs. 2 LHG auch über mehrere Jahre hinweg weiterführen konnten, wenn kein neuer Promotionsausschuss gewählt wird, bedarf keiner Entscheidung. Aufgrund der bereits seit langem abgelaufenen Amtszeit der bisherigen Mitglieder des Promotionsausschusses bestand im April 2011 jedenfalls Anlass, den Promotionsausschuss neu zu wählen. Nach § 3 Abs. 3 PromO sind Mitglieder des Promotionsausschusses der Dekan oder ein Prodekan als Vorsitzender sowie vier weitere Hochschullehrer oder Privatdozenten der Fakultät, die hauptberuflich an der Universität Heidelberg tätig sind. Die vom Großen Fakultätsrat in seiner Sitzung am 13.04.2011 gewählten und am 14.06.2011 anwesenden Mitglieder des Promotionsausschusses erfüllen diese Voraussetzungen.
36 
bbb. Die von der Klägerin erhobenen Rügen gegen die Rechtmäßigkeit der Wahl der Mitglieder des Promotionsausschusses greifen nicht durch.
37 
Für derartige Einwände gegen die Rechtmäßigkeit von Gremienwahlen ist in der Verfahrensordnung der Beklagten ein gesondertes Verfahren vorgesehen. Nach § 14 Satz 1 der Verfahrensordnung muss der Einwand, Beschlüsse oder Wahlen seien nicht entsprechend dieser Verfahrensordnung zu Stande gekommen, spätestens bis zum Beginn der nächsten Sitzung (des betreffenden Gremiums) erhoben werden. Satz 3 regelt das anschließende Verfahren und bestimmt, dass, sofern der Einwand vom Gremium als berechtigt anerkannt wird, über die Angelegenheit erneut zu beraten und zu beschließen bzw. zu wählen ist. Damit soll sichergestellt werden, dass mögliche Verfahrensfehler einerseits zeitnah korrigiert werden können und andererseits die getroffenen Beschlüsse und durchgeführten Wahlen nach Ablauf der Frist (Beginn der nächsten Sitzung) Bestand haben. Dementsprechend hat die Beklagte die Stimmzettel zur Wahl des Promotionsausschusses in der dem 13.04.2011 nachfolgenden Sitzung des Großen Fakultätsrats vernichtet.
38 
Einwände gegen die Rechtmäßigkeit der Wahl können darüber hinaus nicht - gleichsam als Vorfrage - im vorliegenden Rahmen der Anfechtung der Entziehungsverfügung geltend gemacht werden. Dies folgt aus dem in § 10 Abs. 5 LHG enthaltenen Rechtsgedanken sowie aus allgemeinen im Staats- und Verwaltungsrecht geltenden Grundsätzen.
39 
§ 10 Abs. 5 LHG lautet: „Ist die Wahl eines Gremiums oder einzelner Mitglieder eines Gremiums rechtskräftig für ungültig erklärt worden, so führt dieses Gremium in der bisherigen Zusammensetzung die Geschäfte bis zum Zusammentreten des auf Grund einer Wiederholungs- oder Neuwahl neugebildeten Gremiums weiter (Satz 1). Die Rechtswirksamkeit der Tätigkeit dieser Mitglieder wird durch die Ungültigkeit der Wahl nicht berührt (Satz 2). Satz 2 gilt bei einer fehlerhaften Besetzung von Gremien entsprechend (Satz 3).“ § 10 Abs. 5 Sätze 2 und 3 LHG treffen somit eine Regelung, die im Interesse der Rechtssicherheit dazu führt, dass die Rechtswirksamkeit der Tätigkeit gewählter Mitglieder eines Gremiums der Universität, deren Wahl rechtskräftig für ungültig erklärt worden ist, durch die Ungültigkeit der Wahl oder durch sonstige Fehler, die zu einer fehlerhaften Besetzung des Gremiums führen, nicht berührt wird (ebenso zur früheren Regelung des § 109 Abs. 3 UG VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.09.2003 - 4 S 1636/01 -, juris).
40 
Gremium im Sinne dieser Vorschrift ist auch der Promotionsausschuss der Philosophischen Fakultät der Beklagten (vgl. § 10 Abs. 1 LHG; ebenso § 1 der Verfahrensordnung der Beklagten). Einwände gegen die Rechtmäßigkeit der Wahl der Mitglieder des Promotionsausschusses müssen im vorliegenden Verfahren unbeachtet bleiben, denn erkennbare Zielsetzung des Landesgesetzgebers bei der Schaffung des früheren § 109 Abs. 3 UG, dessen Regelungen in § 10 Abs. 5 Sätze 1 und 2 LHG unverändert übernommen wurden (vgl. Gesetzentwurf zum Zweiten Gesetz zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften vom 06.10.2004, LT-Drs. 13/3640, S. 182), war es, Rechtssicherheit durch Anerkennung der Rechtsbeständigkeit der von den universitären Gremien geschaffenen Maßnahmen unabhängig von der etwaigen Fehlerhaftigkeit zugrundeliegender Wahlen zu schaffen (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.09.2003 - 4 S 1636/01 -, juris). Dass dies auch die Intention des Landesgesetzgebers bei der Schaffung des Landeshochschulgesetzes war, wird daraus ersichtlich, dass neben der unveränderten Übernahme des § 109 Abs. 3 UG in § 10 Abs. 5 den Sätzen 1 und 2 LHG ein Satz 3 angefügt wurde, um - so die Begründung des Gesetzentwurfs - klarzustellen, dass die Rechtswirksamkeit der Tätigkeit von Mitgliedern auch dann unberührt bleibt, wenn das Gremium aus anderen Gründen fehlerhaft besetzt sein sollte. Dies gelte insbesondere für die Amtsmitglieder eines Gremiums selbst, aber auch für vom Gremium gewählte Funktionsträger, z.B. für den Studiendekan und die Studienkommissionen sowie die Mitglieder von Prüfungsausschüssen usw. (vgl. LT-Drs. 13/3640, S. 182). Wird die Rechtswirksamkeit der Tätigkeit der Mitglieder eines Gremiums sogar dann durch die Ungültigkeit der Wahl nicht berührt, wenn diese Wahl rechtskräftig für ungültig erklärt worden ist, so muss dies erst recht dann gelten, wenn - wie hier - lediglich Einwände gegen die Gültigkeit der Wahlen erhoben werden (so schon zur Vorgängerregelung des § 109 Abs. 3 Satz 2 UG: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.09.2003 - 4 S 1636/01 -, juris).
41 
Darin liegt - entgegen der Auffassung der Klägerin - auch kein Verstoß gegen Art. 20 Abs. 3 GG, wonach die vollziehende Gewalt an Gesetz und Recht gebunden ist, denn die Unbeachtlichkeit derartiger Rügen ist Ausdruck eines allgemeinen Grundsatzes, wonach es die rechtliche Wirksamkeit staatlicher Rechtsakte nicht berührt, wenn die Wirksamkeit der Bestellung des handelnden Staatsorgans in Frage gestellt ist, solange diese Bestellung nicht in dem hierfür vorgesehenen Verfahren widerrufen oder für ungültig erklärt worden ist; auch dann wirkt der Widerruf oder die Ungültigkeiterklärung der Bestellung nur ex nunc. Das gilt im Staatsrecht für die Wahl der Landtage und des Deutschen Bundestages (BVerfG, Urteil vom 23.10.1951 - 2 BvG 1/51 -, BVerfGE 1, 14 [38]; Entscheidung vom 11.10.1972 - 2 BvR 912/71 -, BVerfGE 34, 81 [95 f.]) und im Verwaltungsrecht für die Wahl der Kreistage und Gemeinderäte (BVerfG, Beschluss vom 11.11.1953 - 1 BvR 444/53 -, BVerfGE 3, 41 [44]; vgl. § 30 Abs. 3 Satz 2 GemO; § 21 Abs. 3 Satz 2 LKrO). In diesen Fällen besteht zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen demokratischen Willensbildung ein gesondertes Wahlprüfungsverfahren. Etwaige Einwände gegen die Rechtmäßigkeit der Wahl sind ausschließlich in diesem Verfahren geltend zu machen.
42 
Dieser Grundsatz gilt aber nicht nur für gewählte Organe, sondern auch für ernannte Amtswalter, ohne dass es dort ein gesondertes Prüfungsverfahren gäbe. So hat die unerkannte Unwirksamkeit der Ernennung eines Beamten ebenso wenig Einfluss auf die Wirksamkeit seiner Amtshandlungen (§ 15 Satz 3 BBG; § 13 Abs. 4 Satz 1 LBG) wie die noch nicht rechtskräftig festgestellte Nichtigkeit der Ernennung eines Richters (§ 18 Abs. 3 DRiG) auf dessen Rechtsprechungstätigkeit. Auch gerichtliche Entscheidungen, an denen ein ehrenamtlicher Richter mitgewirkt hat, dessen Wahl nachträglich rechtskräftig für ungültig erklärt worden ist, werden hierdurch in ihrer Wirksamkeit nicht berührt (BVerwG, Beschlüsse vom 09.06.1987 - 9 CB 36.87 -, DVBl. 1987, 1112 und vom 03.09.1987 - 1 CB 39.87 -, Buchholz 310 § 26 VwGO Nr. 2).
43 
Diese Grundsätze entsprechen dem Bedürfnis nach Rechtssicherheit und Rechtsklarheit (vgl. BVerfG, Urteil vom 23.10.1951 - 2 BvG 1/51 -, BVerfGE 1, 14 [38]; ebenso unter Hinweis auf die Konsequenzen einer abweichenden Auffassung VG Freiburg, Urteil vom 24.02.1996 - 10 K 1064/95 -, GewArch 1997, 423). Bei gewählten Hauptorganen öffentlich-rechtlicher Körperschaften dienen sie zudem dem Gebot, die jeweilige Körperschaft zu keiner Zeit ohne handlungsfähiges Organ zu lassen (vgl. Versteyl, in: von Münch/Kunig, GG Bd. I, 6. Aufl. 2012, Art. 41 GG Rn. 13; zum Ganzen eingehend VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.12.1997 - 9 S 2506/07 -, GewArch 1998, 164; StGH Bremen, Entscheidung vom 28.02.1984 - St 2/93 -, DVBl. 1994, 633; ebenso BGH, Urteil vom 17.12.1973 - II ZR 47/71 -, NJW 1974, 183 in Abgrenzung zur Rechtslage bei innerparteilichen Wahlen, die dem privaten Vereinsrecht unterliegen).
44 
Dieser Grundsatz findet vorliegend auch für die Wahl der Mitglieder des Promotionsausschusses Anwendung, da der Promotionsausschuss Vertretungsorgan der Fakultät (Gremium) im Rahmen des Promotionsverfahrens und als solches mit Ausübung von Hoheitsmacht beauftragt ist.
45 
Dem steht auch nicht die spezifische Aufgabe des Promotionsausschusses bei der Durchführung des Promotionsverfahrens bzw. im Verfahren der Entziehung des Doktorgrades entgegen. Der Einwand der Klägerin, eine abweichende Besetzung des Promotionsausschusses hätte Auswirkungen auf das Ergebnis der zu treffenden Ermessensentscheidung gehabt und sei deshalb in jeden Fall erheblich, trägt nicht. Die Tatsache, dass Ermessensentscheidungen von einem anderen Amts- oder Mandatsträger gegebenenfalls anders getroffenen würden, ist nicht ausschlaggebend, denn dies würde auch im Falle einer fehlerhaften Beamtenernennung durchgreifen, sofern der betreffende Beamte Verwaltungsaufgaben wahrnimmt, die Ermessensentscheidungen beinhalten. Die Argumentation der Klägerin zielt in der Sache auf eine Gleichstellung des Promotionsausschusses mit einer aus mehreren Prüfern zusammengesetzten Prüfungskommission, welche hier jedoch abzulehnen ist.
46 
Richtig ist, dass die Bestellung eines Prüfers oder mehrerer Prüfer für eine bestimmte Prüfung für das Prüfungsergebnis grundsätzlich erhebliche Bedeutung hat, weil die prüfungsspezifischen Wertungen des Prüfers von seiner Einschätzung der Leistungen des Prüflings und ferner von seinen Erfahrungen hinsichtlich des für ein positives Prüfungsergebnis grundsätzlich vorauszusetzenden Leistungsniveaus abhängen (vgl. Niehues/Fischer, Prüfungsrecht, 5. Aufl. 2010, Rn. 362). Bei dem Promotionsausschuss handelt es sich jedoch nicht um eine Prüfungskommission, sondern vielmehr um einen Prüfungsausschuss, welcher keine Prüfungs- sondern Verwaltungsentscheidungen trifft (vgl. zur Begrifflichkeit und zur Unterscheidung Niehues/Fischer, a.a.O., Rn. 356). Dies folgt aus § 2 Abs. 3 PromO, wonach die Organe der jeweiligen Fakultät der Promotionsausschuss sowie eine vom Promotionsausschuss - für jedes Promotionsverfahren gesondert - eingesetzte Promotionskommission sind. Im Gegensatz zur Promotionskommission, die eine Leistungsbewertung vornimmt und damit Prüferaufgaben erfüllt, sorgt der Promotionsausschuss nach § 3 Abs. 1 Satz 1 der Promotionsordnung für den ordnungsgemäßen Ablauf des Promotionsverfahrens. Dass der Ausschuss als solches keine Prüfungskommission und seine Mitglieder keine Prüfer sind, folgt auch aus der Tatsache, dass Stellvertreter gewählt werden, bei verschiedenen Sitzungen des Promotionsausschusses demnach verschiedene und unterschiedlich viele Mitglieder bzw. deren Stellvertreter anwesend sind und der Promotionsausschuss auch ohne vollständige Anwesenheit aller Mitglieder beschlussfähig ist. Es ist vielmehr ausreichend, wenn sich die an der abschließenden Entscheidung teilnehmenden Ausschussmitglieder durch entsprechende Vorbereitung (Lektüre schriftlicher Unterlagen wie etwa der Synopse sowie der Protokolle vorangegangener Ausschusssitzungen) ein eigenes Bild von dem zu entscheidenden Fall gemacht haben. Diese durch die Konzeption des Promotionsausschusses und seine Verfahrensordnung bedingten personellen Wechsel in einem laufenden Verfahren wären für ein Prüfungsverfahren, zu dessen Durchführung einzelne Prüfer individuell zu bestimmen sind, nicht zulässig.
47 
Dem steht auch nicht entgegen, dass dem Promotionsausschuss bei der Entziehung des Doktorgrades ein Beurteilungsspielraum hinsichtlich des Umfangs oder des Gewichts eines Plagiats und des Ausmaßes der damit verbundenen Schädigung der öffentlichen Interessen zusteht, weil die Beurteilung dieser Fragen durch die Satzungsregelung bewusst dem wissenschaftlichen Gremium der Fakultät zugewiesen ist, und diese Fragen „nach prüfungsrechtlichen Gesichtspunkten“ beantwortet werden müssen (so VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.04.2000 - 9 S 2435/99 -, KMK- HSchR/NF 21A Nr. 19). Denn bei der Bewertung, ob ein Plagiat vorliegt, besteht kein prüfungsspezifischer Bewertungsspielraum; diese Beurteilung kann vielmehr durch jeden sachverständigen Dritten erfolgen (BVerwG, Beschluss vom 21.12.2006 - 6 B 102.06 -, Buchholz 316 § 48 VwVfG Nr. 116; BayVGH, Urteil vom 04.04.2006 - 7 BV 05.388 -, BayVBl. 2007, 281; Schroeder, NWVBl. 2010, 177). Dementsprechend nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in der Sache - vergleichbar der Rechtsprechung zu den Täuschungsversuchen - eine vollständige Prüfung vor, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen der Rücknahmeentscheidung vorliegen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 19.04.2000 - 9 S 2435/99 -, KMK-HSchR/NF 21A Nr. 19, und vom 13.10.2008 - 9 S 494/08 -, VBlBW 2009, 191). Schließlich kommt es nach der Rechtsprechung für die Beurteilung, ob der Verstoß gegen die Anforderungen wissenschaftlichen Arbeitens vorliegt, auch nicht auf die - allein durch Prüfer zu beurteilende - Frage an, ob die Arbeit ohne fehlerhafte Stellen noch eine promotionswürdige Leistung darstellt (vgl. VGH Baden- Württemberg, Urteil vom 13.10.2008 - 9 S 494/08 -, VBlBW 2009, 191; grundlegend dazu bereits VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.11.1980 - IX 1302/78 - ESVGH 31, 54).
48 
Der Einwand der Klägerin, ihr stehe hinsichtlich der Wahl des Promotionsausschusses weder ein Wahlprüfungsverfahren noch ein ähnliches Verfahren zu, in dem sie ihre Rügen gegen die Rechtmäßigkeit der Wahl geltend machen könne, hindert die Anwendbarkeit des § 10 Abs. 5 LHG sowie der genannten Grundsätze zur rechtlichen Wirksamkeit staatlicher Rechtsakte nicht. Dabei bedarf es keiner Entscheidung, ob die Klägerin als Nichtmitglied der Fakultät gemäß § 14 der Verfahrensordnung Einwände gegen die Rechtmäßigkeit der Wahl des Promotionsausschusses hätte erheben können, denn die Geltung dieses allgemeinen Grundsatzes ist - wie bereits ausgeführt - nicht generell davon abhängig, dass dem durch einen staatlichen Hoheitsakt Betroffenen tatsächlich ein Rechtsbehelf gegen die Bestellung eines Amtsträgers oder die Wahl eines Gremiums zusteht, auf den er verwiesen werden kann. Ein solcher Rechtsbehelf ist etwa auch gegen die Bestellung eines Beamten oder die Ernennung eines Richters nicht gegeben. Ebenso wenig sieht § 10 Abs. 5 LHG die Möglichkeit für Außenstehende vor, sich gegen die Wahl eines Gremiums zu wenden und ordnet gleichwohl, sogar über den Zeitpunkt der gerichtlichen Feststellung der Ungültigkeit der Wahl hinaus, die Wirksamkeit der Entscheidungen dieser Gremien an.
49 
Schließlich spricht auch das Gebot der Rechtssicherheit von Prüfungsentscheidungen (vgl. dazu nur Niehues/Fischer, a.a.O., Rn. 56 ff.) dafür, dass der oben genannte Grundsatz auch auf den Promotionsausschuss Anwendung finden muss, denn wenn - wie die Klägerin meint - Fehler bei der Wahl der Ausschussmitglieder zur Rechtswidrigkeit der getroffenen Entscheidungen des Promotionsausschusses führen würden, könnte bis zur ordnungsgemäßen Neuwahl kein rechtmäßiges Promotionsverfahren durchgeführt werden, und auch die Verleihung von Doktorgraden an Doktoranden wäre rechtswidrig.
50 
Daraus folgt, dass die Einwände der Klägerin gegen die Rechtmäßigkeit der Wahl des Promotionsausschusses - namentlich im Hinblick auf die Einberufung der Sitzung des Großen Fakultätsrats am 13.04.2011, die nachträgliche Ergänzung der Tagesordnung um TOP 7, die Geheimheit der Wahl sowie das Verfahren der Blockwahl - im vorliegenden Verfahren ohne Belang und somit nicht zu überprüfen sind. Es bedarf deshalb auch nicht der von der Klägerin schriftsätzlich beantragten Beweiserhebung dazu, wie die Einberufung der Sitzung, die Ergänzung der Tagesordnung sowie die Durchführung der Wahl am 13.04.2011 vonstattengegangen sind.
51 
Schließlich ist auch der Einwand der Klägerin, mit dem Großen Fakultätsrat habe - mangels ordnungsgemäßer Einsetzung desselben - das falsche Gremium die Wahl des Promotionsausschusses vorgenommen, nach den oben genannten Grundsätzen unbeachtlich, denn auch die Frage, in welcher Zusammensetzung ein Gremium die Wahl eines Ausschusses vornimmt, betrifft die Rechtmäßigkeit der Wahl und ist daher im vorliegenden Verfahren unerheblich. Der Grundsatz gilt nicht nur für die konkrete Wahlhandlung, sondern ebenso für die der eigentlichen Wahl vorangehende Zusammensetzung des wählenden Gremium, hier des Großen Fakultätsrats, denn diese ist - als Vorfrage der eigentlichen Wahlhandlung - vergleichbar mit der Ungültigkeit von Wahlgesetzen (vgl. dazu BVerfG, Entscheidung vom 11.10.1972 - 2 BvR 912/71 -, BVerfGE 34, 81 [95 f.]) oder der Tatsache, dass die Legislaturperiode eines Parlaments bereits beendet ist (vgl. dazu grundlegend auch schon BVerfG, Urteil vom 23.10.1951 - 2 BvG 1/51 -, BVerfGE 1, 18, [34]).
52 
Es bedarf hier keiner Entscheidung, ob in den Fällen etwas anderes gelten muss, in denen ein offensichtlich unzuständiges Gremium eine Wahl vornimmt, zu der ein anderes Gremium berufen gewesen wäre, denn so liegt der Fall hier nicht. Selbst wenn die Einrichtung eines Großen Fakultätsrates durch die Philosophische Fakultät den gesetzlichen oder den in § 16 Abs. 1 der Grundordnung der Beklagten aufgestellten Anforderungen nicht genügen sollte, betrifft dies lediglich die Art und Weise der Zusammensetzung des Fakultätsrats der Beklagten. Entgegen der Auffassung der Klägerin handelt es sich bei dem Großen Fakultätsrat nicht um ein völlig anderes Gremium, sondern lediglich um eine abweichende, nämlich umfangreichere Besetzung des Fakultätsrats. Dies lässt sich bereits aus § 25 LHG und § 15 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LHG ersehen, denn dort wird „Fakultätsrat“ als Oberbegriff für das jeweilige kollegiale Vertretungsgremium der Fakultät verwendet, unabhängig davon, ob dieses einfach (§ 25 Abs. 2 LHG) oder aber als Großer Fakultätsrat (§ 25 Abs. 3 LHG) zusammengesetzt ist. Auch die Regelung in § 3 Abs. 2 der Promotionsordnung, die ausweislich des Protokolls des erweiterten Fakultätsrats in seiner Sitzung am 16.02.2005 vorberaten (vgl. TOP 16) und am 19.09.2006 vom Senat beschlossen wurde, sieht vor, dass „der Fakultätsrat“ den Promotionsausschuss wählt. Angesichts der Tatsache, dass die Fakultät - nach Auffassung der Beklagten - bereits am 16.02.2005 ihr Vertretungsorgan als Großen Fakultätsrat konstituierte, ist auch „Fakultätsrat“ im Sinne des § 3 Abs. 2 Promotionsordnung als Oberbegriff für die jeweilige Zusammensetzung des Fakultätsrat zu verstehen.
53 
cc. Die Tatsache, dass Herr Prof. Dr. F. und Frau St. an der Sitzung des Promotionsausschusses am 14.06.2011 teilnahmen, führt ebenfalls nicht zur formellen Fehlerhaftigkeit des Ausgangsbescheids, da die Anwesenheit der beiden Personen nach der anzuwendenden Verfahrensordnung nicht zu beanstanden ist.
54 
Nach § 10 Abs. 4 Satz 1 LHG tagen die Gremien - mit Ausnahme der Angelegenheiten nach § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2, 12 bis 14 LHG - nicht öffentlich. Dementsprechend ordnet auch § 4 Abs. 1 Satz 1 der Verfahrensordnung der Beklagten die Nichtöffentlichkeit der Gremiensitzungen an. Neben den Gremienmitgliedern können nach den Regelungen der Verfahrensordnung jedoch auch weitere Personen an der nichtöffentlichen Sitzung teilnehmen. So kann der Vorsitzende des jeweiligen Gremiums gemäß § 3 Abs. 3 der Verfahrensordnung Bedienstete seines Verwaltungsbereichs zur Unterstützung hinzuziehen und ihnen den Vortrag zu einzelnen Tagesordnungspunkten übertragen. Die hier in Rede stehende Hinzuziehung von Sachverständigen ist in § 3 Abs. 2 und in § 6 Abs. 1 der Verfahrensordnung geregelt. Nach § 3 Abs. 2 prüft der Vorsitzende bei der Aufstellung der vorläufigen Tagesordnung, zu welchen Tagesordnungspunkten Sachverständige und/oder Auskunftspersonen beratend hinzugezogen und geladen werden sollen. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 der Verfahrensordnung ist erster Punkt der Tagesordnung deren Feststellung. Nach Satz 2 dieser Vorschrift ist mit der Feststellung der Tagesordnung über die Zuziehung von Sachverständigen und Auskunftspersonen Beschluss zu fassen. Eine Hinzuziehung dritter Personen ist auch im Falle des nach § 3 Abs. 5 Satz 1 Promotionsordnung nichtöffentlich tagenden Promotionsausschusses zulässig, da es sich bei diesem um ein Gremium im Sinne der Verfahrensordnung und im Sinne des Landeshochschulgesetzes handelt. Insbesondere handelt es sich - wie bereits ausgeführt - nicht um eine Prüfungskommission und bei seinen Mitgliedern nicht um Prüfer. In der Sitzung am 14.06.2011 fand dementsprechend auch keine (mündliche) Prüfung, sondern vielmehr eine persönliche Anhörung der Klägerin sowie anschließend eine Beratung und Beschlussfassung statt. Die strengen prüfungsrechtlichen Vorgaben - auf die die Klägerin wiederholt hingewiesen hat und nach denen die Teilnahme eines Dritten an der Beratung einer Prüfungskommission zu einem Verfahrensfehler führt, der die Prüfungswiederholung erfordert (vgl. dazu SächsFG, Urteil vom 31.05.2011, - 2 K 243/10 -, DVBl. 2012, 64-66; BFH, Urteil vom 18.09.2012 - VII R 41/11 -, DStR 2013, 430) - finden somit hier keine Anwendung. Daher bedarf es - anders als die Klägerin meint - auch keiner Differenzierung zwischen der in der Sitzung am 14.06.2011 erfolgten Anhörung, Beratung und Beschlussfassung.
55 
Die Voraussetzungen, die die Verfahrensordnung an die wirksame Hinzuziehung von Sachverständigen stellt, sind im vorliegenden Fall erfüllt. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist eine ausdrückliche Beschlussfassung über die Zuziehung nicht geboten, vielmehr genügt auch ein konkludenter Beschluss den Anforderungen. Dies folgt zum einen aus dem Wortlaut des § 6 Abs. 1 Satz 1 Verfahrensordnung. Danach ist „mit der Feststellung der Tagesordnung“ über die Hinzuziehung von Sachverständigen Beschluss zu fassen ist. Dies ist so zu verstehen, dass durch die Feststellung der Tagesordnung durch den Ausschuss die vorangegangene Entscheidung des Vorsitzenden nach § 3 Abs. 2 Verfahrensordnung, die sich bereits in der Ladung der Sachverständigen ausdrückt, gebilligt wird. Der Beschluss über die Hinzuziehung und die Feststellung der Tagesordnung fallen in einen Akt zusammen. Dies ergibt sich insbesondere auch aus dem Vergleich mit dem 1. Halbsatz des § 6 Abs. 2 Satz 2 der Verfahrensordnung, wo es in Bezug auf die Änderung der vorläufigen Tagesordnung ausdrücklich heißt: „Über diese Anträge istgesondert zu beschließen.“ Im Übrigen sieht die Verfahrensordnung die konkludente Beschlussfassung bei Anträgen zur Geschäftsordnung (im Gegensatz zu Anträgen zur Sache) in § 7 Abs. 3 Sätze 4 und 5 ausdrücklich vor. Gemäß § 7 Abs. 3 Satz 4 der Verfahrensordnung ist über Anträge zur Geschäftsordnung nach der Begründung durch den Antragsteller und einer begründeten Gegenrede sofort abzustimmen. Erfolgt keine Gegenrede, ist der Antrag angenommen (Satz 5). Unabhängig davon, ob der Antrag, Sachverständige zu einem Tagesordnungspunkt zuzuziehen, ein solcher Antrag zur Geschäftsordnung ist und damit § 7 Abs. 3 Satz 5 Verfahrensordnung unmittelbar Anwendung findet, oder ob die Verfahrensfragen betreffend der Hinzuziehung von Sachverständigen in § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 Satz 2 der Verfahrensordnung speziell und abschließend geregelt sind, lässt sich aus diesen Regelungen ersehen, dass eine konkludente Beschlussfassung grundsätzlich möglich ist.
56 
Nicht zuletzt spricht auch Sinn und Zweck der Nichtöffentlichkeit der Gremiensitzung dafür, die konkludente Beschlussfassung über die Hinzuziehung von Sachverständigen ausreichen zu lassen. Ausweislich der Gesetzbegründung wurde die mit dem Landeshochschulgesetz 1973 erstmals eingeführte Regelung der Nichtöffentlichkeit der universitären Gremiensitzungen vorgesehen, um eine sachgerechte Beratung zu ermöglichen und die häufig von einer sogenannten aktiven Öffentlichkeit ausgehenden Störungen zu unterbinden (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Hochschulgesetzes vom 22.05.1973, LT-Drs. 6/2520, S. 39 f.). Selbst wenn dieser ursprüngliche Zweck der Nichtöffentlichkeit im Falle des Promotionsausschusses ergänzt wird durch die Schutzinteressen des betroffenen Promovenden, hier der Klägerin, dient die Nichtöffentlichkeit in erster Linie der sachgerechten Ausschussarbeit. Sind sich die Ausschussmitglieder über die Mitwirkung bestimmter Sachverständiger in der konkreten Sitzung ersichtlich einig, liegt eine Störung der Sitzungsarbeit nicht vor.
57 
Die Hinzuziehung der durch den Ausschussvorsitzenden mit Erstellung der Tagesordnung geladenen Sachverständigen Prof. Dr. F. und Frau St. in der Sitzung des Promotionsausschusses am 14.06.2011 wurde durch das Vorgehen des Ausschussvorsitzenden und der sonstigen Mitglieder des Promotionsausschusses erkennbar konkludent beschlossen. Bereits in der ersten Sitzung des Promotionsausschusses am 13.04.2011 wurde - ohne expliziten Beschluss - ein Einvernehmen aller Ausschussmitglieder dahingehend erzielt und entsprechend im Protokoll vermerkt, dass der Ausschuss eng mit der Kommission zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis, deren Ombudsmann für die Geisteswissenschaften, der Rechtsabteilung und dem Rektorat zusammenarbeiten werde. Zu den nachfolgenden Sitzungen des Promotionsausschusses wurden dementsprechend auch Prof. Dr. F., der Ombudsmann der Kommission zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis, und Frau St., die Leiterin des Dezernats 1 (Recht und Gremien) der Zentralen Universitätsverwaltung, geladen. Zu Beginn der jeweiligen Sitzung vor dem Beschluss über die Tagesordnung - und so auch am 14.06.2011 - wurden die beiden Sachverständigen namentlich durch den Ausschussvorsitzenden begrüßt und dieser dankte den beiden für ihre Unterstützung. Gegen dieses Vorgehen erhob sich kein Widerspruch von Ausschussmitgliedern und auch die Klägerin und deren damalige Bevollmächtigte, die zumindest am ersten Teil der Ausschusssitzung am 14.06.2011 teilgenommen hatten, wandten sich nicht gegen die Teilnahme der beiden Sachverständigen. Dieses Vorgehen bringt eindeutig zum Ausdruck, dass die beiden als Sachverständige hinzugezogen wurden.
58 
Da hier die Hinzuziehung der beiden Sachverständigen nach der Verfahrensordnung fehlerfrei erfolgt ist, bedarf es keiner Entscheidung, ob die Anwesenheit von Dritten, deren Zuziehung nicht beschlossen wurde, zur Rechtswidrigkeit der Entscheidung des Promotionsausschusses führt oder ob ein solcher Verfahrensfehler unbeachtlich ist, da allein die stimmberechtigte Mitwirkung, die den Ausschussmitgliedern vorbehalten und nur von diesen ausgeübt worden ist, entscheidend ist (in diese Richtung wohl VGH, Urteil vom 09.07.1996 - 9 S 1048/94 -, juris, wonach die stimmberechtigte Mitwirkung von externen Gutachtern an einem Habilitationsverfahren unzulässig sei).
59 
dd. Der Promotionsausschuss war in seiner Sitzung am 14.06.2011 auch beschlussfähig. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 der Verfahrensordnung ist das Gremium beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte derjenigen Mitglieder anwesend ist, die hinsichtlich der zur Beschlussfassung aufgerufenen Angelegenheit Stimmrecht besitzen, und die Sitzung ordnungsgemäß geleitet wird.
60 
Unabhängig davon, dass hier - wie bereits ausgeführt - ein ausreichender Beschluss über die Hinzuziehung von Sachverständigen und somit schon kein Verfahrensfehler vorlag, würde ein einfacher Fehler bei der Verfahrensgestaltung auch nicht die ordnungsgemäße Sitzungsleitung beseitigen. In der Verfahrensordnung der Beklagten ist nicht näher definiert, was unter „ordnungsgemäßer Sitzungsleitung“ im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 1 zu verstehen ist. Bei der Auslegung des Begriffes sind jedoch die Regelungen des § 5 der Verfahrensordnung (Leitung der Sitzung) zu berücksichtigen. Nach § 5 Satz 1 der Verfahrensordnung eröffnet, leitet und schließt der Vorsitzende die Sitzung. Nach Satz 3 dieser Vorschrift trifft er alle notwendigen Maßnahmen und Entscheidungen für einen geordneten Sitzungsablauf. Nach Satz 4 stellt er vor Eröffnung der Sitzung sowie gegebenenfalls jederzeit die Beschlussfähigkeit fest und legt - nach Satz 5 - im Zweifelsfall die Verfahrensordnung aus. Dadurch, dass dem Vorsitzenden die Sitzungsleitung - einschließlich der Klärung von Verfahrensfragen - obliegt, wird deutlich, dass nicht jeder einfache Verfahrensfehler die ordnungsgemäße Sitzungsleitung aufhebt, sondern lediglich solche Situationen, in denen die Leitungsfunktion des Vorsitzenden durch Störungen vollständig aufgehoben wird. So läge der Fall - selbst wenn die Hinzuziehung der Sachverständigen unterblieben wäre - hier ersichtlich nicht.
61 
Sonstige Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit des Ausgangsbescheids sind nicht ersichtlich. Die Klägerin wurde zu der beabsichtigten Maßnahme im Vorfeld angehört und der Verwaltungsakt wurde auch ordnungsgemäß begründet.
62 
b. Der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 30.11.2011 lässt ebenfalls keine formellen Rechtsfehler erkennen. Mit Frau Prof. Dr. N. hat die als Prorektorin für Studium und Lehre der Beklagten für die Widerspruchsentscheidung zuständige Amtsträgerin über den Widerspruch entschieden (dazu unter aa.). Die Zweifel der Klägerin an der Aufgabenteilung innerhalb des Rektorats der Beklagten sind in der Sache unberechtigt (dazu unter bb.) und würden - selbst für den Fall, dass sie berechtigt wären - im Ergebnis nicht zu einem formellen Mangel des Widerspruchsbescheids führen (dazu unter cc.).
63 
aa. Für die Entscheidung über Widersprüche im Entziehungsverfahren enthält die Promotionsordnung keine Regelung. Insoweit verbleibt es bei den gesetzlichen Vorgaben aus § 8 Abs. 2 Satz 3 LHG, nach denen die Entscheidung über Widersprüche in Prüfungsangelegenheiten dem für die Lehre zuständigen Mitglied des Vorstands, vorliegend der Prorektorin für Studium und Lehre, obliegt. Diese Zuständigkeit für Hochschulprüfungen erfasst grundsätzlich auch Promotionen und damit auch deren Entziehung als „actus contrarius“, da es sich bei Promotionen um Hochschulprüfungen handelt (zum Universitätsgesetz VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 18.11.1980 - IX 1302/78 -, ESVGH 31, 54 und vom 19.04.2000 - 9 S 2435/99 -, KMK-HSchR/NF 21A Nr. 19 sowie - ohne weitere Begründung - auch zur Rechtslage nach dem Landeshochschulgesetz zuletzt VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.09.2011 - 9 S 2667/10 -, VBlBW 2012, 180).
64 
Dem steht nicht entgegen, dass die Entscheidung, einen akademischen Grad zu entziehen, keine genuin prüfungsrechtliche Entscheidung ist, deren Gegenstand die Bewertung von Prüfungsleistungen ist. Denn der Begriff „Angelegenheiten, die Hochschulprüfungen betreffen“ - so die Formulierung des § 8 Abs. 2 Satz 3 LHG - ist umfassender zu verstehen. Er betrifft nicht nur reine Prüfungsentscheidungen, sondern beinhaltet auch die Entziehung eines Titels als actus contrarius zu dessen Verleihung. Nichts anderes folgte für den Anwendungsbereich des § 11 Abs. 3 Satz UG aus der Gesetzbegründung, wonach der Entscheidungsspielraum des - damals noch zur Widerspruchsentscheidung berufenen - Präsidenten sich auf die Kontrolle des Prüfungsverfahrens und damit im wesentlichen auf eine Rechtskontrolle beschränke, da er in den Beurteilungsspielraum der Prüfer nicht eingreifen dürfe (LT-Drs. 7/2041, S. 141; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.11.1980 - IX 1302/78 -, ESVGH 31, 54). Auch der Hinweis der Klägerin auf den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 21.11.2011 (14 B 1257/11, juris), wonach die Feststellung eines Täuschungsversuchs weder eine pädagogisch-wissenschaftliche Entscheidung noch eine Beurteilung von Prüfungsleistungen sei, mag zutreffen, hat jedoch für die Auslegung des § 8 Abs. 2 Satz 3 LHG keine Relevanz, da dort eben nicht nur Prüfungsentscheidungen im Sinne einer Beurteilung von Prüfungsleistungen, sondern Angelegenheiten, die Hochschulprüfungen betreffen, erfasst sind.
65 
Die Auffassung der Klägerin, wonach jedenfalls seit Geltung des Landeshochschulgesetzes die Entziehungsentscheidung nicht (mehr) unter § 8 Abs. 2 Satz 3 LHG falle, da die noch in § 54 Abs. 2 UG enthaltene entsprechende Anwendbarkeit der Regelungen über Prüfungsordnungen auch auf die Promotionsordnung nicht mehr bestehe, es sich bei der Promotionsordnung somit nicht um eine Prüfungsordnung im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 1 LHG handele und aus § 8 Abs. 2 Satz 2 LHG folge, dass die Widerspruchsbefugnis des Prorektors für Lehre nur „echte Prüfungen“ betreffe, ist nicht zutreffend. Dass es sich auch nach der Rechtslage unter Geltung des Landeshochschulgesetzes, in dem die Promotion in § 38 eine eigenständige von den sonstigen Prüfungen losgelöste Regelung gefunden hat, bei der Promotion weiterhin um eine Hochschulprüfung - und damit bei der Titelentziehung um eine Angelegenheit, die Hochschulprüfungen betrifft - handelt, folgt bereits aus der systematischen Stellung des § 38 LHG im Dritten Teil des Landeshochschulgesetzes, der mit „Studium, Lehre und Prüfungen“ überschrieben ist. Dementsprechend handelt es sich bei der Promotionsordnung um eine spezielle Prüfungsordnung, die in § 38 Abs. 4 LHG gesondert geregelt ist. In Kenntnis der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg zur Zuständigkeit für die Widerspruchsentscheidung hinsichtlich der Entziehung des Doktorgrades, hat der Gesetzgeber mit der Neuregelung des § 8 Abs. 2 LHG die Entscheidungen über Widersprüche vom Rektor auf das Vorstandsmitglied für Lehre delegiert; ansonsten war keine Änderung der Rechtslage zum Universitätsgesetz beabsichtigt (vgl. Gesetzentwurf zum Zweiten Gesetz zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften vom 06.10.2004, LT-Drs. 13/3640, S. 179). Da die Entziehungsentscheidung somit bereits in den unmittelbaren Anwendungsbereich des § 8 Abs. 2 Satz 3 LHG fällt, sind die gegen eine analoge Anwendung dieser Vorschrift vorgebrachten Einwände der Klägerin ohne Belang.
66 
Nach den von der Beklagten vorgelegten Unterlagen (Sonderprotokoll der Rektoratsbesprechung vom 29.04.2009; Auszug aus dem Protokoll der Rektoratsbesprechung vom 29.04.2009; Erklärung der persönlichen Referentin des Rektors vom 19.02.2013 zur Protokollführung des Rektorats; Vorlage des Rektors an den Senat vom 05.05.2009; Protokoll der öffentlichen Senatssitzung am 12.05.2009; Protokoll der Sitzung des Universitätsrates am 06.07.2009 sowie Protokoll der Rektoratsbesprechung vom 21.04.2010) besteht kein Zweifel daran, dass Frau Prof. Dr. N. seit dem 01.04.2010 - und damit auch zum Zeitpunkt des Ergehens der Widerspruchsentscheidung am 30.11.2011 - das Amt der Prorektorin für Studium und Lehre der Beklagten inne hatte.
67 
bb. Die Aufgabenverteilung zwischen den verschiedenen Prorektoren innerhalb des Rektorats erfolgte - entgegen der Auffassung der Klägerin - auch entsprechend den Vorgaben des § 16 Abs. 2 Satz 1 LHG. Danach legt der Vorstand auf Vorschlag des Vorstandsvorsitzenden eine ständige Vertretung und bestimmte Geschäftsbereiche für seine Mitglieder fest, in denen sie die Geschäfte der laufenden Verwaltung in eigener Zuständigkeit erledigen.
68 
Ausweislich des Sonderprotokolls zur Rektoratssitzung am 29.04.2009 wurde im Rahmen dieser Sitzung die bevorstehende Prorektorenwahl und die inhaltliche Festlegung der Prorektorate besprochen. Dabei wurde auf Vorschlag des Rektors die Geschäftsverteilung der Prorektoren beschlossen, wonach die designierte Prorektorin Prof. Dr. N. ab dem 01.04.2010 das Prorektorat Studium und Lehre übernehmen solle. Sowohl ein Vorschlag des Rektors als auch ein gesonderter Beschluss des Rektorats lagen somit vor. Dementsprechend wurde Frau Prof. Dr. N. in der Folge durch den Senat „als“ Prorektorin für Studium und Lehre gewählt und der Universitätsrat erteilte seine Zustimmung zu dieser Wahl. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass der Vorschlag des Rektors und die Beschlussfassung des Rektorats zu einem Zeitpunkt ergingen, als die beiden neuen Prorektoren - Herr Prof. Dr. So. und Frau Prof. Dr. N. - noch nicht gewählt waren. § 16 Abs. 2 Satz 1 LHG ist nicht zu entnehmen, dass bei jeder personellen Veränderung innerhalb des Rektorats, die aufgrund der unterschiedlichen Amtszeiten von Rektor und Prorektoren (vgl. § 17 Abs. 2 und § 18 Abs. 2 LHG) häufiger auftreten, ein erneuter Beschluss erforderlich wäre. Sofern lediglich einzelne Personen ausgetauscht werden, ist dafür kein sachliches Bedürfnis erkennbar.
69 
cc. Zudem könnte die Klägerin etwaige Fehler bei der Bestellung der Prorektorin für Studium und Lehre im vorliegenden Verfahren ebenfalls nicht rügen. Denn auch für den einzelnen Amtsträger - wie hier die Prorektorin für Studium und Lehre - gilt, dass er, solange seine Bestellung nicht rechtskräftig zurückgenommen ist oder ihre Nichtigkeit festgestellt wird, wirksam handeln kann. Auch für die Bestellung eines Amtsträgers gelten die bereits ausgeführten Grundsätze zur rechtlichen Wirksamkeit staatlicher Rechtsakte (vgl. dazu nur VGH, Urteil vom 02.12.1997, a.a.O., m.w.N.). So hat auch der Staatsgerichtshof Bremen in Bezug auf die fehlerhafte Wahl eines Regierungsmitglieds folgende Ausführungen gemacht:
70 
„Die Frage, welche rechtlichen Auswirkungen die Ungültigkeit der Wahl eines Regierungsmitgliedes auf die Amtshandlungen dieses (Senats-) Mitglieds und auf diejenigen des Gesamtsenats hat, ist nicht ausdrücklich geregelt. Gesetzlich bestimmt ist hingegen, dass Amtshandlungen eines Beamten, dessen Ernennung nichtig war, oder zurückgenommen worden ist, in gleicher Weise gültig sind, wie wenn sie ein wirksam ernannter Beamter ausgeführt hätte (§ 16 Abs. 2 Satz 1 BremBeamtenG; § 14 Abs. 1 Satz 1 BBG). In der Rechtsprechung ist ferner anerkannt, dass gerichtliche Entscheidungen, an denen ein ehrenamtlicher Richter mitgewirkt hat, dessen Wahl nachträglich rechtskräftig für ungültig erklärt worden ist, hierdurch in ihrer Wirksamkeit nicht berührt werden (BVerwG, Beschluss vom 09.06.1987, Buchholz 310 § 26 Nr. 1 VwGO; Beschluss vom 03.09.1987, Buchholz, aaO, Nr. 2). In diesem Zusammenhang ist schließlich beachtlich, dass alle Entscheidungen, an denen ein Abgeordneter mitgewirkt hat, dessen Wahl später im Wahlprüfungsverfahren für ungültig erklärt wurde, als ordnungsgemäß zustande gekommen angesehen werden, und dass sogar die Maßnahmen und Beschlüsse des Parlamentes, das ungültig gewählt war (vgl. dazu HbgVerfG, DVBl. 1993, 1073) oder dessen Legislaturperiode bereits beendet war (BVerfGE 1, 14, 38), in ihrem Rechtsbestand und in ihrer Verbindlichkeit durch ein nachträgliches Gerichtsurteil nicht in Frage gestellt werden. Dies ist Ausdruck des im Rechtsstaatsprinzip wurzelnden Grundsatzes der Rechtssicherheit. Das Gebot der Rechtssicherheit kann in Fällen vorliegender Art nur zu dem Ergebnis führen, dass Amtshandlungen eines Regierungsmitgliedes, dessen Wahl später für ungültig erklärt wird, ebenso Bestand haben wie Entscheidungen anderer Amtsträger, deren Wahl oder Ernennung unwirksam ist. Was für Entscheidungen gilt, die das Regierungsmitglied in eigener Zuständigkeit getroffen hat, muss erst recht für die Amtshandlungen gelten, die es zusammen mit seinen Amtskollegen im Senat vorgenommen hat. Daraus folgt, dass die Ungültigkeit einer Senatorenwahl nicht die Wirksamkeit von Amtshandlungen berührt, die das unwirksam gewählte Senatsmitglied oder unter seiner Mitwirkung der Senat als Kollegialorgan bis zur Feststellung der Wahlungültigkeit durch den Staatsgerichtshof vorgenommen hat.“ (StGH Bremen, Entscheidung vom 28.02.1994 - St 2/93 -, DVBl. 1994, 633 zur Wahl eines Regierungsmitglieds, dem die gesetzliche Wählbarkeitsvoraussetzung fehlte).
71 
Dies würde - selbst wenn der Beklagten ein formeller Fehler bei der Bestellung unterlaufen wäre - auch für deren Prorektorin für Studium und Lehre gelten.
72 
2. Die Entziehung des Doktorgrades ist auch in materieller Hinsicht nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat die Entziehung des Doktorgrades zu Recht auf die Ermächtigungsgrundlage des § 48 LVwVfG gestützt (dazu unter a.). Dessen Tatbestandvoraussetzungen lagen vor (dazu unter b.) und auch die Ermessensausübung ist nicht zu beanstanden (dazu unter c.).
73 
a. Die Entziehung des Doktorgrades findet ihre erforderliche Rechtsgrundlage in § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG. Danach kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden (vgl. zur unbedenklichen Anwendbarkeit dieser Rücknahmeregelung beim Entzug des Doktorgrades, BVerwG, Beschluss vom 20.10.2006 - 6 B 67.06 -, Buchholz 316 § 48 VwVfG Nr. 116). Die Promotionsordnung enthält keine speziellere Regelung. In § 22 Abs. 1 Satz 1 PromO ist lediglich bestimmt, dass sich die Entziehung des Doktorgrades nach den landesrechtlichen Bestimmungen richtet. § 21 Abs. 1 PromO scheidet als Rechtsgrundlage aus, weil diese Bestimmung nur die hier nicht gegebene Fallkonstellation regelt, dass sich noch vor der Aushändigung der Doktorurkunde ergibt, dass der Bewerber oder die Bewerberin über eine Zulassungsvoraussetzung getäuscht oder dass wesentliche Zulassungsvoraussetzungen irrigerweise als gegeben angenommen worden sind, oder wenn Tatsachen bekannt werden, die nach Landesrecht eine Entziehung des Doktorgrades rechtfertigen würden. Gleiches gilt für § 21 Abs. 2 PromO, der den Fall betrifft, dass sich vor Aushändigung der Doktorurkunde ergibt, dass der Bewerber oder die Bewerberin bei einer Promotionsleistung getäuscht hat. Schließlich ist in § 35 Abs. 7 LHG zwar eine spezialgesetzliche Regelung für die Entziehung akademischer Grade für den Fall enthalten, dass sich der Inhaber durch sein späteres Verhalten der Führung des Grades als unwürdig erwiesen hat. Diese Regelung schließt jedoch den Rückgriff auf die allgemeinen Rücknahmevorschriften in anderen Fallkonstellationen nicht aus, wie sich bereits aus der ausdrücklichen Formulierung „unbeschadet der §§ 48 und 49 LVwVfG“ ergibt. Die Entziehung des Doktorgrades ist in Baden-Württemberg schließlich auch nicht vom Anwendungsbereich des Verwaltungsverfahrensgesetzes ausgenommen (vgl. § 2 Abs. 4 Satz 2 LVwVfG; ebenso VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 13.10.2008 - 9 S 494/08 - und vom 19.04.2000 - 9 S 2435/99 -, beide juris).
74 
b. Die tatbestandlichen Rücknahmevoraussetzungen sind hier gegeben.
75 
Die Verleihung des Doktorgrades, die durch die Aushändigung der Urkunde über die bestandene Doktorprüfung an die Klägerin durch Übersendung am 08.01.2002 erfolgte, ist ein begünstigender Verwaltungsakt, der rechtswidrig war. Unabhängig von der tatsächlich unzutreffenden (dazu sogleich) schriftlichen Erklärung der Klägerin gemäß § 7 Abs. 3 Satz 4 PromO a.F., dass sie die Dissertation selbständig verfasst, alle wörtlich oder sinngemäß übernommenen Textstellen als solche kenntlich gemacht, andere Quellen und Hilfsmittel als die in der Arbeit genannten nicht benutzt und die Dissertation noch keiner anderen Fakultät vorgelegt habe, erbrachte die von der Klägerin im Jahr 1998 eingereichte Dissertation nicht den Nachweis der Befähigung zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit (§ 54 Abs. 1 Satz 2 UG, § 7 Abs. 3 Satz 2 PromO a.F. („Sie soll eine beachtenswerte wissenschaftliche Leistung darstellen und die Fähigkeit des Verfassers zu selbständiger Forschung erkennen lassen“; nunmehr: § 38 Abs. 1 Satz 1 LHG; § 7 Abs. 1 PromO). Damit lagen die rechtlichen Voraussetzungen für die Verleihung des Doktorgrades nicht vor. Dieser wurde der Klägerin vielmehr zu Unrecht verliehen.
76 
In der Rechtsprechung ist geklärt, dass „nur eine unter Offenlegung aller verwendeten Quellen und Hilfsmitteln erbrachte wissenschaftliche Leistung den Anforderungen an eine Dissertation genügt“ (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.04.2000 - 9 S 2435/99 -, KMK-HSchR/NF 21A Nr. 19 unter Bezugnahme auf VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.11.1980 - IX 1302/78 -, ESVGH 31, 54; VGH, Urteil vom 13.10.2008 - 9 S 494/08 -, VBlBW 2009, 191) bzw. „die wörtliche oder sinngemäße Übernahme von Textpassagen aus fremden Werken ohne (ausreichendes) Zitat gegen grundlegende Maßstäbe wissenschaftlichen Arbeitens verstößt und die Annahme als Dissertation im Regelfall ausschließt“ (BayVGH, Urteil vom 04.04.2006 - 7 BV 05.388 -, BayVBl. 2007, 281). Zu den Grundanforderungen wissenschaftlichen Arbeitens gehört gerade, dass der Beitrag auf eigenständigen Erwägungen beruht und nicht bloß Passagen aus dem Werk eines anderen Autors übernimmt (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.10.2008 - 9 S 494/08 -, VBlBW 2009, 191).
77 
Im vorliegenden Fall hat die Klägerin nicht nur einzelne Sätze, sondern vielmehr erhebliche, teilweise mehrseitige Passagen - zum Teil samt Fußnoten - aus fremden Texten anderer Autoren wortgleich oder nahezu wortgleich übernommen, ohne dies hinreichend kenntlich zu machen. Ihre Darlegungen erwecken den falschen Eindruck, Formulierung und Inhalt des Textes stammten insoweit als eigene gedankliche Leistung von ihr.
78 
Die Tatsache, dass die Klägerin einige der betroffenen Werke, aus denen sie ganze Passagen wortgleich oder nahezu wortgleich übernommen hat, unter der Rubrik „X.5 Sekundärliteratur“ in ihr Literaturverzeichnis aufgenommen hat, stellt die Berechtigung des Plagiatsvorwurfs nicht in Frage; denn der Leser eines wissenschaftlichen Werkes erwartet, dass wörtliche Übernahmen aus anderen Werken bei den jeweiligen Textstellen als Zitate oder auf andere geeignete Weise kenntlich gemacht werden (VG Freiburg, Urteil vom 23.05.2012 - 1 K 58/12 -, juris; VG Frankfurt, Urteil vom 23.05.2007 - 12 E 2262/05 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.04.2000 - 9 S 2435/99 -, KMK-HSchR/NF 21A Nr. 19). Der Kennzeichnungs- und Offenbarungspflicht in einer Dissertation wird nicht dadurch genügt, dass die Werke, aus denen die wörtlich übernommenen Textpassagen stammen, lediglich im Literaturverzeichnis aufgeführt sind (VG Freiburg, Urteil vom 23.05.2012 - 1 K 58/12 -, juris; ebenso Schroeder, NWVBl. 2010, 176, 179 m.w.N.). Im Übrigen sind keineswegs alle, sondern lediglich zehn der insgesamt 32 betroffenen Quellen im Literaturverzeichnis genannt, wie sich aus der synoptischen Zusammenstellung der Beklagten vom 12.05.2011 (Aktenseiten 439 bis 491) ersehen lässt. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die bloße Nennung eines Sammelbandes im Literaturverzeichnis nicht ausreichend ist, sondern vielmehr die konkreten Quellen - hier die in Sammelbänden veröffentlichten einzelnen Beiträge - unter namentlicher Nennung des jeweiligen Autors angegeben werden müssen.
79 
Dem steht auch nicht entgegen, dass einige der betroffenen Textstellen die Darstellung historischer Ereignisse betreffen. Inwieweit allgemeine Darstellungen, die Allgemeingut eines Faches sind, im Rahmen einer Dissertation unbelegt bleiben können, bedarf keiner Entscheidung. Denn dies setzt jedenfalls voraus, dass es sich um eigene Darstellungen des Doktoranden handelt. Dies ist hier nicht der Fall. Die Klägerin stellt keineswegs allgemein bekannte historische Zusammenhänge selbständig dar, sondern übernimmt seitenweise Passagen aus den Werken anderer Autoren fast wortwörtlich, ohne dies kenntlich zu machen. Lediglich beispielhaft seien folgende - von der Klägerin als „historische Darstellungen“ bezeichnete - Stellen genannt: Die Ausführungen der Klägerin auf den Seiten 43 und 44 ihrer Arbeit sind weitgehend wörtlich übernommen aus der 1984 veröffentlichten Arbeit von Gall „Europa auf dem Weg in die Moderne 1850-1890“ sowie aus zwei Beiträgen von de Jonge („Großbritannien und Irland, Frankreich, Belgien und die Niederlande 1850-1914: Die Wirtschaft“) und Fischer („Wirtschaft und Gesellschaft Europas 1850-1914“) aus dem 1985 erschienenen Band 5 des Handbuchs der Europäischen Wirtschafts- und Sozialgeschichte. Die Arbeit von Gall findet sich zwar im Literaturverzeichnis, ist aber weder auf Seite 43 noch auf Seite 44 der Arbeit genannt; die beiden anderen Beiträge sind weder dort noch im Literaturverzeichnis aufgeführt. Die Ausführungen der Klägerin auf Seite 117 unten sowie auf Seite 118 sind übernommen aus der oben genannten Arbeit von Gall sowie aus einem Beitrag von Lill („Italien im Zeitalter des Risorgimento (1815-1870)“ in Band 5 des Handbuchs der Europäischen Wirtschaftsgeschichte. Keine der beiden Quellen ist auf diesen Seiten genannt; der Handbuchbeitrag von Lill findet sich auch nicht im Literaturverzeichnis. Ihre Ausführungen auf Seite 120 (letzter Absatz) bis Seite 121 oben hat die Klägerin weitgehend aus dem Beitrag von Hertner („Italien 1850-1914“) in Band 5 des Handbuchs der Europäischen Wirtschafts- und Sozialgeschichte übernommen. Die weitgehend wörtliche Wiederholung der Vorlagetexte einschließlich der sprachlichen Eigentümlichkeiten und Formulierungen lässt keinen anderen Schluss zu, als dass die Klägerin die Passagen unmittelbar abgeschrieben und nicht etwa zufällig dieselben historischen Zusammenhänge wie andere Autoren wiedergegeben hat.
80 
Der weitere Einwand der Klägerin, einige der betroffenen Textstellen beträfen allgemeine Definitionen, die als solche keines Belegs bedürften, ist ebenfalls zurückzuweisen. Auch insoweit bedarf es vorliegend keiner Entscheidung, ob allgemeine Begriffsdefinitionen einer Wissenschaftsdisziplin generell belegt werden müssen, denn bei den von der Klägerin insoweit angeführten Textstellen, handelt es sich nicht um bloße Definitionen, sondern um wortwörtliche Übernahmen erläuternder Darstellungen. Wiederum beispielhaft ist insoweit auf folgende Stellen zu verweisen: Ihre Ausführungen zum Begriff des Geldes auf den Seiten 57 und 58 stammen weitgehend aus dem Beitrag im Handwörterbuch der Wirtschaftswissenschaften von Ehrlicher mit dem Titel „Geldtheorie und Geldpolitik III: Geldtheorie“. Aus dem Beitrag von Janning „Leitbilder der europäischen Integration“ in dem von Weidenfeld und Wessels herausgegebenen Sammelband „Europa von A-Z. Taschenbuch der europäischen Integration“ hat die Klägerin ihre Ausführungen zur Europäischen Integration auf Seite 203 übernommen, ohne dass diese Quelle dort oder im Literaturverzeichnis genannt ist. Der Text in den Fußnoten 806 und 807 auf Seite 205 der Arbeit der Klägerin stammt ursprünglich aus dem Beitrag von Hillenbrand „Wirtschafts- und Währungsunion“ in dem genannten Sammelband „Europa von A-Z“. Auch hier fehlt jeder Hinweis auf den Autor.
81 
Unbeachtlich bleibt ferner der Einwand der Klägerin, es handele sich zum Teil nur um handwerkliche Fehler. Es ist zwar grundsätzlich denkbar, vereinzelte fehlerhafte Zitierungen als bloße Bagatellverstöße gegen die Maßstäbe wissenschaftlichen Arbeitens außer Acht zu lassen. Dies käme - für sich betrachtet - hinsichtlich folgender Stellen in Betracht: Auf Seite 47 ihrer Arbeit nennt die Klägerin ihre Quelle (Born, Geld und Banken im 19. und 20 Jahrhundert, 1977), aber es fehlen die Anführungszeichen, die deutlich machen, dass hier eine wortwörtliche Übernahme vorliegt. Auch auf Seite 119 wird die Quelle (Hawig, Napoleon III. und Europa - Revision eines Geschichtsbilde. Aufgezeigt an der Beurteilung seiner Mittelmeerpolitik, 1983) in der Fußnote aufgeführt, es fehlen jedoch wiederum die Anführungszeichen zur Kennzeichnung wortwörtlicher Übernahmen, und es ist für den Leser auch nicht zu erkennen, dass nicht nur die in der Fußnote genannten Zahlen, sondern auch die Ausführungen im Haupttext von Hawig stammen. Welches Gewicht derartigen Verstößen zukommt, kann die Kammer offen lassen, denn diese betreffen nur einen äußerst geringen Teil der von der Beklagten überprüften Textstellen. Andere von der Klägerin in diese Kategorie der handwerklichen Fehler eingeordneten Textstellen sind dagegen offensichtliche und erhebliche Täuschungen über die wahre Urheberschaft der ausgeführten Gedanken und verwendeten Formulierungen. Bei der auf den Seiten 110 bis 112 erfolgten weitgehend wörtlichen Übernahme mitsamt der Darstellungsweise mit Spiegelstrichen aus der 1992 veröffentlichten Arbeit von Theurl („Eine gemeinsame Währung für Europa. 12 Lehren aus der Geschichte“) handelt es sich ersichtlich ebenso wenig um einen bloßen handwerklichen Fehler, wie bei den Ausführungen auf Seite 182, wo die Klägerin über eine halbe Seite hinweg wortwörtlich den Text von Theurl übernimmt und mit deren Nennung in der Fußnote 725 zu Unrecht den Eindruck erweckt, lediglich die in Anführungszeichen gesetzte Formulierung („prominenten Platz in der Geschichte der Währungsunion“) stamme von dieser Autorin.
82 
Der Plagiatsvorwurf trifft die Klägerin somit nicht nur vereinzelt oder im Sinne einer unsachgemäßen Handhabung der Zitierweise; vielmehr lassen die von der Beklagten aufgefundenen Stellen den Schluss zu, dass die Klägerin fremde Passagen wiederholt und planmäßig als eigene wissenschaftliche Arbeit ausgewiesen hat. Eine systematische und planmäßige Übernahme fremden Gedankenguts ergibt sich bereits daraus, dass sich die Plagiate an mehreren Stellen der Dissertation auffinden lassen und verschiedene Fremdautoren betreffen. Die von der Beklagten aufgezeigten Übernahmen aus verschiedenen Quellen weisen die Gemeinsamkeit auf, dass längere Passagen wortwörtlich übernommen worden sind, ohne dass dies in ausreichender Weise kenntlich gemacht worden wäre. Für einen Großteil der betroffenen Passagen ist eine Quellenangabe überhaupt nicht erfolgt. Ein bloßer Bagatellverstoß liegt darin offensichtlich nicht, denn betroffen sind weitgehend alle Teile, in denen der historische und wirtschaftswissenschaftliche Hintergrund der Arbeit erläutert wird. So ist im Kapitel IV. 1 (Wirtschaftliche Rahmenbedingungen im ausgehenden und beginnenden 20. Jahrhundert) auf den Seiten 41 bis 44 praktisch kein eigener Gedanke der Klägerin enthalten, ohne dass dies kenntlich gemacht worden wäre. Auch in quantitativer Hinsicht können die Übernahmen nicht als unbedeutend eingestuft werden, weil sie sich insgesamt auf 80 Textseiten der 200 Seiten (reiner Text ohne Inhalts- und Literaturverzeichnis) umfassenden Arbeit finden und von der Klägerin wiederholt und in Bezug auf verschiedene Autoren eingesetzt worden sind.
83 
Die Täuschungshandlung der Klägerin und der durch sie hervorgerufene Irrtum, es handele sich bei der Dissertation um eine in jeder Hinsicht eigenständige Leistung, waren für die Verleihung des Doktorgrades ursächlich; denn der Grad wäre ihr sonst für die vorgelegte Arbeit nicht zuerkannt worden. Dem steht nicht entgegen, dass der Erstgutachter der Arbeit in seinem Votum bemängelt hatte, dass die Klägerin nicht deutlich mache, auf welche Literatur sie sich jeweils stütze. Er führte diesbezüglich aus: „So werden zum Beispiel auf Seite 150 f. einige grundsätzliche Aussagen zur französischen, belgischen und italienischen Kolonialpolitik gemacht, ohne daß auch nur ein einziger Beleg genannt würde.“ Die Auffassung der Klägerin, wonach daraus zu schließen sei, dass die Schwächen ihrer Arbeit bekannt und damit bereits Gegenstand der Bewertung mit „cum laude“ gewesen seien, teilt die Kammer nicht. Gegenstand der Kritik des Erstgutachters war allein das Fehlen von Literaturangaben zu den - nach seiner Einschätzung - selbstständigen Ausführungen der Klägerin. Dass es sich dabei in weiten Teilen nicht um eigene Ausführungen der Klägerin, sondern vielmehr um wörtlich oder sinngemäß übernommene Ausführungen anderer Autoren handelte, war den Gutachtern der Arbeit nicht bekannt. Wäre ihnen bekannt gewesen, dass es sich nicht um eine eigenständige wissenschaftliche Leistung der Klägerin handelte, wäre der vorgelegten Arbeit die Anerkennung als Dissertation zu versagen gewesen.
84 
Der Einwand der Klägerin, sie habe umfangreiche eigene Recherchen durchgeführt, die wissenschaftlichen Ergebnisse ihrer Arbeit beruhten auf ihrer eigenen wissenschaftlichen Arbeit und ihr eigener wissenschaftlicher Beitrag sei eindeutig, ist ebenfalls unbeachtlich. Denn es kommt nicht darauf an, ob der Klägerin für die eingereichte Dissertation ohne die beanstandeten Seiten oder bei jeweils wörtlicher Zitierung der Doktorgrad noch verliehen worden wäre. Derartige hypothetische Erwägungen sind rechtlich unerheblich. Es ist für die Ursächlichkeit der von der Klägerin begangenen Täuschung nicht von Bedeutung, ob ihr für eine andere als die vorgelegte Arbeit der Doktorgrad verliehen worden wäre (so ausdrücklich VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.10.2008 - 9 S 494/08 -, VBlBW 2009, 191; grundlegend bereits VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.11.1980 - IX 1302/78 -, ESVGH 31, 54).
85 
c. Die von der Beklagten verfügte Entziehung des Doktorgrades weist auch im Übrigen keine Rechtsfehler auf. Die Beklagte hat nicht verkannt, dass die Entscheidung gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG in ihrem Ermessen steht. Die Ermessenserwägungen im Ausgangsbescheid und im Widerspruchsbescheid sind auch nicht fehlerhaft im Sinne von § 114 VwGO. Dies gilt sowohl hinsichtlich des Entschließungsermessens in Bezug auf die Durchführung eines Entziehungsverfahrens (dazu unter aa.) als auch hinsichtlich des Auswahlermessens bezüglich der gewählten Rechtsfolge (dazu unter bb.).
86 
aa. Die Beklagte hat ihr Entschließungsermessen hinsichtlich der Durchführung eines Entziehungsverfahrens ordnungsgemäß ausgeübt. Dem steht nicht entgegen, dass Anlass für die Einleitung des Verfahrens durch die Beklagte eine Überprüfung der Arbeit der Klägerin durch anonyme Internetnutzer und die Veröffentlichung von deren Ergebnissen auf der Internetseite http://de.vroniplag.wikia.com/wiki/xxx waren. Unabhängig davon, auf welche Weise und durch wen tatsächliche Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen grundlegende Maßstäbe wissenschaftlichen Arbeitens bekannt werden, ist die betroffene Universität und das zur Entscheidung berufene Organ berechtigt, diese Vorwürfe im Rahmen eines Entziehungsverfahrens zu prüfen.
87 
bb. Auch die getroffene Ermessensentscheidung, der Klägerin den Doktorgrad zu entziehen, begegnet keinen Bedenken. Die erheblichen Nachteile, die diese Entscheidung für die Klägerin in beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht nach sich zieht, hat der Promotionssauschuss bei seiner Entscheidung nicht verkannt. Dass die öffentlichen Interessen an der Entziehung des Doktorgrades im Ergebnis höher bewertet wurden, ist rechtlich in keiner Weise zu beanstanden. Zutreffend hat der Promotionsausschuss hierbei auf das ganz erhebliche Ausmaß der Plagiate der Klägerin und das Gewicht der wissenschaftlichen Unredlichkeit abgehoben.
88 
Der Promotionsausschuss hat auch die Tatsache, dass seit der Verleihung des Doktorgrades und dessen Entziehung mehr als zehn Jahre vergangen waren, hinreichend berücksichtigt (zur Berücksichtigung des Zeitablaufs seit der Verleihung des Doktorgrades im Rahmen des Ermessens vgl. zuletzt VG Köln, Urteil vom 22.03.2012 - 6 K 6097/11 -, NWVBl. 2012, 366 und VG Köln, Urteil vom 06.12.2012 - 6 K 2684/12 -, juris). Der Faktor Zeitablauf ist zwar weder in dem Sitzungsprotokoll des Promotionsausschusses vom 14.06.2011 noch in dem ausführenden Bescheid des Dekans vom 22.06.2011 gesondert thematisiert worden, der Promotionsausschuss hat jedoch ausweislich des Sitzungsprotokolls intensiv über die Verhältnismäßigkeit einer Entziehung des Doktortitels diskutiert und ist nach Abwägung aller sachlichen und persönlichen Gesichtspunkte zur Auffassung gekommen, dass die Entziehung des Doktortitels nicht gegen das Gebot der Verhältnismäßigkeit verstoße. Da den Mitgliedern des Promotionsausschusses bekannt war, dass die Titelverleihung bereits im Jahr 2000 erfolgt war, und in der Sitzung am 14.06.2011 nach persönlicher Anhörung der Klägerin alle - dem Ausschuss bekannten - sachlichen und persönlichen Gesichtspunkte erörtert worden sind, ist ein Ermessensfehler dahingehend, dass ein Gesichtspunkt nicht beachtet worden wäre, nicht erkennbar. Die Frage, wie und mit welchem Gewicht dieser Gesichtspunkt des Zeitablaufs in die Ermessensentscheidung eingestellt wird, obliegt dem Ausschuss und entzieht sich der gerichtlichen Kontrolle (§ 114 VwGO). Für eine ermessensfehlerhafte Gewichtung bestehen insoweit keine Anhaltspunkte.
89 
Selbst wenn man davon ausginge, dass eine Berücksichtigung des Zeitablaufs zwischen Titelerteilung und Titelentzug mangels ausdrücklicher Erwähnung im Sitzungsprotokoll und in der Begründung des Ausgangsbescheids nicht in hinreichendem Maße stattgefunden und daher ursprünglich ein Ermessensfehler vorgelegen hätte, wäre dieser durch die in der Sitzung des Promotionsausschusses am 03.11.2011 getroffene Abhilfeentscheidung geheilt worden. Im Protokoll der Promotionsausschusssitzung vom 03.11.2011 heißt es - nachdem die Klägerin den zeitlichen Aspekt erstmals ausdrücklich in ihrer Widerspruchsbegründung geltend gemacht hatte - ausdrücklich: „Der Ausschuss kann außerdem nicht erkennen, dass sich Frau xxx Rechtsposition durch Zeitablauf verfestigt hätte. Unbeschadet seiner Auffassung, dass im Falle der Dissertation Frau xxx allein aufgrund der Quantität und der Qualität der Plagiate keine Nachbesserung in Betracht kommen kann, hält der Ausschuss die Nachbesserung eines bereits vor zehn Jahren veröffentlichten Buches nicht für vertretbar.“ Aufgrund dieser (nochmaligen) expliziten Befassung des Promotionsausschusses mit dem Zeitablauf und dessen Einstellung in die Ermessenserwägungen bedarf es keiner Entscheidung, ob - wie die Klägerin bestreitet - das Ermessen des Promotionsausschusses hinsichtlich der Entziehung des Doktorgrades auch durch die Widerspruchsentscheidung oder noch im gerichtlichen Verfahren ergänzt werden kann (§ 114 Satz 2 VwGO).
90 
Der Einwand der Klägerin, der Promotionsausschuss hätte eine Nachbesserungsauflage als milderes Mittel vorsehen oder es bei einer wissenschaftlichen Rüge belassen müssen, weil der erhebliche Zeitablauf seit Abgabe der Dissertation zu einer Verfestigung ihrer rechtlichen Position führe, welcher nach Möglichkeit auf der Ebene des Auswahlermessens Rechnung zu tragen sei, und weil außerdem durch die öffentliche Debatte das Präventionsziel bereits erreicht sei, ist zurückzuweisen. Das (möglicherweise vorhandene) Vertrauen der Klägerin, der verliehene Grad werde ihr erhalten bleiben, steht dessen Entziehung nicht entgegen. Zum einen hindert ein Vertrauensschutz die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts, der keine Geld- oder Sachleistungen gewährt, grundsätzlich nicht, da § 48 Abs. 2 Satz 1 LVwVfG in solchen Fällen nicht gilt (§ 48 Abs. 3 LVwVfG). Im Übrigen wäre die Klägerin auch nach § 48 Abs. 2 LVwVfG nicht gegen eine Rücknahme der Begünstigung geschützt, da sie die Gradverleihung durch eine arglistige Täuschung bewirkt hat (§ 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 LVwVfG). Arglist in diesem Sinne liegt vor, wenn die bewusste Irreführung darauf gerichtet war, auf den Erklärungswillen einer Behörde hinzuwirken. Sie ist damit bei einer vorsätzlichen Täuschung, wie sie der Klägerin hier vorzuwerfen ist, regelmäßig gegeben; Anhaltspunkte für das Gegenteil liegen nicht vor (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.04.2000 - 9 S 2435/99 -, juris).
91 
Der Promotionsausschuss hat sich auch in hinreichendem Maße mit der Frage befasst, ob mildere Maßnahmen unterhalb der Entziehung des Doktorgrades, etwa eine Nachbesserungsauflage, in Betracht kommen könnten, und sich damit im Rahmen seiner Ermessensausübung auseinandergesetzt. Der Hinweis der Klägerin auf zwei weitere Fälle an der Medizinischen Fakultät der Beklagten, in denen geringere Sanktionen als die Entziehung des Doktorgrades verhängt worden seien, hat für die Entscheidung des Promotionsausschusses der Philosophischen Fakultät im vorliegenden Verfahren keine Bedeutung.
92 
Der von der Klägerin erhobene Einwand, wonach gegen die Verfasser anderer Dissertationen, bei denen die gleichen Fehler vorlägen, nicht vorgegangen werde und woraus sich eine Verwaltungspraxis ergebe, die auch in ihrem Fall angewandt werden müsse, geht ebenfalls ins Leere. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Promotionsausschuss der Philosophischen Fakultät der Beklagten in vergleichbaren Fällen in der Vergangenheit andere Maßstäbe angelegt hätte. Die Beklagte hat vielmehr dargelegt, dass es seit der Gründung der Philosophischen Fakultät im Jahr 2002 keine Fälle gegeben habe, in denen ein Entziehungsverfahren durchgeführt worden sei. Eine Ermessenbindung scheidet somit bereits mangels entsprechender Verwaltungspraxis aus. Die pauschalen Behauptungen der Klägerin, eine Vielzahl anderer Dissertationen sei ebenso fehlerhaft wie ihre eigene, sind im Übrigen rein spekulativ und bleiben daher ohne rechtliche Bedeutung.
93 
Dass Erst- und Zweitgutachter die ganz erheblichen Plagiate nicht schon bei der Annahme und bei der Bewertung ihrer schriftlichen Dissertation entdeckt haben, begründet für die Klägerin ebenfalls keinen Vertrauensschutz dahingehend, die elementaren Grundlagen wissenschaftlicher Arbeitstechniken missachten zu dürfen (BayVGH, Urteil vom 04.04.2006 - 7 BV 05.388 -, BayVBl 2007, 281; VG Freiburg, Urteil vom 23.05.2012 - 1 K 58/12 -, juris; VG Sigmaringen, Urteil vom 04.10.2007 - 8 K 1384/05 -, n.v.). Auch ein „Mitverschulden“ der Beklagten lässt sich daraus nicht konstruieren, da keine Verpflichtung der Beklagten bestand, sämtliche Dissertationen bereits bei ihrer Abgabe - unabhängig von einem Verdacht auf einen Verstoß gegen die allgemeinen Maßstäbe wissenschaftlichen Arbeitens - auf derartige Verfehlungen hin zu kontrollieren (vgl. VG Sigmaringen, Urteil vom 04.10.2007 - 8 K 1384/05 -, S. 15 des Entscheidungsabdrucks).
94 
Die Aufforderung im Bescheid des Dekans vom 22.06.2011, die Promotionsurkunde zurückzugeben, sieht die Kammer nur als einen Hinweis und nicht als Regelung im Sinne eines Verwaltungsakts auf Rückgabe gemäß § 52 LVwVfG.
95 
II. Da der Widerspruchsbescheid vom 30.11.2011 - wie bereits ausgeführt - weder formell noch materiell zu beanstanden ist, bleibt auch der Hilfsantrag ohne Erfolg.
96 
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
97 
Die Berufung ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO vorliegt.
98 
B E S C H L U S S
99 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Ziffer 18.6 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (DVBl. 2004, 1525) auf 15.000 EUR festgesetzt.
100 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

Gründe

 
22 
Die zulässige Klage ist sowohl mit dem Hauptantrag (dazu unter I.) als auch mit dem Hilfsantrag (dazu unter II.) unbegründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 22.06.2011 und der Widerspruchsbescheid vom 30.11.2011 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
23 
I. Der Hauptantrag ist unbegründet.
24 
1. Die angegriffenen Verfügungen - der Bescheid der Beklagten vom 22.06.2011 (dazu unter a.) sowie der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 30.11.2011 (dazu unter b.) - sind formell ordnungsgemäß zustande gekommen.
25 
a. Der Bescheid der Beklagten vom 22.06.2011 ist formell rechtmäßig ergangen. Mit dem Promotionsausschuss der Philosophischen Fakultät der Beklagten hat das zuständige Organ der Fakultät über die Entziehung des Doktorgrades entschieden (aa.). Bei seiner am 14.06.2011 getroffenen Entscheidung war der Promotionsausschuss vorschriftsmäßig besetzt (bb.) und die Anwesenheit von Prof. Dr. F. und Frau St. in der Sitzung am 14.06.2011 führte nicht zur formellen Rechtswidrigkeit der Entscheidung (cc.). Schließlich war der Promotionsausschuss in seiner Sitzung am 14.06.2011 auch beschlussfähig (dd.).
26 
aa. Die Zuständigkeit für die Entziehung eines Doktorgrades liegt bei der Hochschule, die den Grad verliehen hat (§ 35 Abs. 7 Satz 2 LHG). Zuständiges Organ innerhalb der Hochschule hierfür ist der Promotionsausschuss der Beklagten, der in seiner Sitzung am 14.06.2011 über die Entziehung des Doktorgrades abschließend entschieden hat. In Ausführung dieses Beschlusses hat der Dekan der Philosophischen Fakultät als Vorsitzender des Promotionsausschusses den Bescheid vom 22.06.2011 erlassen.
27 
Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Promotionsordnung der Universität Heidelberg für die Philosophische Fakultät und die neuphilosophischen Fakultät vom 22.09.2006 in der Fassung vom 24.05.2007 (im Folgenden: Promotionsordnung - PromO -) richtet sich die Entziehung des Doktorgrades nach den landesrechtlichen Bestimmungen. Soweit dort eine Zuständigkeitsregelung fehlt, ist der Promotionsausschuss zuständig (Satz 2). Die Zuständigkeit des Promotionsausschusses folgt hier aus § 22 Abs. 1 Satz 2, da die Promotionsordnung auf den vorliegenden Fall anzuwenden (dazu unter aaa.) und eine anderweitige Zuständigkeitsbestimmung im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 2 PromO nicht gegeben ist (dazu unter bbb.).
28 
aaa. Im vorliegenden Fall findet die Promotionsordnung und nicht etwa die frühere Fassung der Promotionsordnung der Universität Heidelberg für die Philosophisch-historische Fakultät, die Fakultät für Orientalistik und Altertumswissenschaft und die Neuphilologische Fakultät vom 28.08.1989 ( - PromO a.F. -) Anwendung, nach deren § 10 Abs. 2 Satz 2 für die Entziehung des Doktorgrades, soweit eine Zuständigkeitsregelung fehlte, nicht der Promotionsausschuss, sondern der erweiterte Fakultätsrat zuständig war. Dies folgt daraus, dass sich die Rechtmäßigkeit der Entziehung eines Doktorgrades -und damit auch die Zuständigkeit des zur Entscheidung berufenen Gremiums -mangels anderweitiger Bestimmungen im Hochschulrecht als dem einschlägigen Fachrecht nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids richtet (ebenso unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.04.2000 - 9 S 2435/99 -, KMK-HschR/NF 21A Nr. 19). Zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids war die Promotionsordnung in Kraft, da sie auf einer wirksamen Ermächtigungsgrundlage beruhte und formell rechtmäßig erlassen wurde.
29 
Die Promotionsordnung findet die Ermächtigung für ihren Erlass in § 38 Abs. 4 Sätze 1 und 2 LHG. Nach § 38 Abs. 4 Satz 1 LHG führt die Hochschule Promotionsverfahren auf der Grundlage einer Promotionsordnung durch, die vom Senat zu beschließen ist und der Zustimmung des Vorstandsvorsitzenden bedarf. Nach § 38 Abs. 4 Satz 2 LHG regelt die Promotionsordnung die weiteren Zulassungsvoraussetzungen, die Höchstdauer der Promotionszeit sowie die Durchführung des Promotionsverfahrens. Die Regelung der „Durchführung des Promotionsverfahrens“ umfasst sowohl die Entziehung des Doktorgrades als auch die Bestimmung des für die Durchführung des Promotionsverfahrens - und damit auch für die Entziehung -zuständigen Organs - hier des Promotionsausschusses.
30 
Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hatte zur Frage der Ermächtigungsgrundlage für derartige Vorschriften einer Promotionsordnung zur Rechtslage nach dem Universitätsgesetz ausgeführt, Ermächtigungsgrundlage für Promotionsordnungen, in denen auch die Entziehung des Doktorgrades geregelt sei, sei § 54 Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit § 51 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 und Nr. 9 des Universitätsgesetzes in der ursprünglichen Fassung vom 22.11.1977 (GBl. S. 473; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.04.2000 - 9 S 2435/99 -, KMK-HschR/NF 21A Nr. 19). Nach § 54 Abs. 2 Satz 3, 1. Halbsatz UG i.d.F. 22.11.1977 bedurfte die vom Senat der Universität als Satzung zu beschließende Promotionsordnung der Zustimmung des Rektors. Der 2. Halbsatz der Vorschrift ordnete die entsprechende Geltung einzelner Vorschriften über Prüfungsordnungen, namentlich § 51 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 3 bis 7, 9 bis 13 UG, an. Zu diesen entsprechend anwendbaren Regelungen zählten insbesondere die Vorschriften über die Prüfungsorgane (§ 51 Abs. 2 Nr. 5 UG) sowie über die Folgen von Prüfungsverstößen (§ 51 Abs. 2 Nr. 9 UG), die demnach - so der Verwaltungsgerichtshof - auch im Rahmen einer Promotionsordnung geregelt werden dürften.
31 
Mit dem Landeshochschulgesetz wurde die Verweisung auf die Vorschriften über Prüfungsordnungen aufgegeben und stattdessen in § 38 Abs. 4 LHG eine eigenständige Regelung der Promotionsordnungen getroffen. Statt - wie bisher - die entsprechende Anwendbarkeit einzelner Regelungen zu statuieren, wurde in § 38 Abs. 4 Satz 2 LHG mit „Durchführung des Promotionsverfahrens“ ein weitreichender Oberbegriff eingeführt, der - abgesehen von den gesondert genannten Zulassungsvoraussetzungen sowie der Höchstdauer der Promotion - alle Verfahrensfragen umfasst. Dass auch die Folgen von Verstößen gegen Prüfungsregeln Teil des Promotionsverfahrens sind und somit zu dessen Durchführung zählen, lässt sich bereits § 51 Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 UG entnehmen, der unter dem Begriff „Ablauf des Prüfungsverfahrens“ insbesondere den Beginn, die Gliederung, die Dauer des Prüfungsverfahrens, Prüfungstermine und die Folgen von Verstößen gegen Prüfungsvorschriften aufzählte. Auch die Gesetzesbegründung zum Landeshochschulgesetz stellt klar, dass durch die Neufassung des § 38 LHG und die eigenständige Regelung der Promotionsordnungen in dessen Absatz 4 keine inhaltliche Änderung vorgenommen werden sollte. Zu § 38 Abs. 4 LHG heißt es dort ausdrücklich, Absatz 4 entspreche inhaltlich dem bisherigen Recht von § 54 Abs. 2 Sätze 3 bis 5, Abs. 3 Satz 2 UG; die Neufassung umschreibe allerdings die Inhalte als Folge der Zielsetzungen der Novelle insbesondere in Satz 2 in anderer Weise (vgl. Gesetzentwurf zum Zweiten Gesetz zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften vom 06.10.2004, LT-Drs. 13/3640, S. 212). Die Zielsetzung des Landesgesetzgebers bei der Neufassung der Bestimmungen über die Promotion war es, die Heranbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses durch intensive Betreuung der Doktoranden zu verbessern und dabei auf die bisherigen Detailvorgaben in § 54 Abs. 2 bis 4 UG zu verzichten (vgl. LT-Drs. 13/3640, S. 211).
32 
Die Promotionsordnung ist auch formell ordnungsgemäß zustande gekommen. Der dazu gemäß § 38 Abs. 4 Satz 1 LHG berufene Senat der Beklagten hat die Promotionsordnung in seiner Sitzung am 19.06.2006 beschlossen. Bei dieser Senatssitzung war der zu diesem Zeitpunkt aus 19 Amts- und 20 Wahlmitgliedern bestehende Senat ordnungsgemäß besetzt und beschlussfähig. Insbesondere waren ausweislich des Protokolls der Senatssitzung am 19.06.2006 nur elf der insgesamt 39 Senatsmitglieder nicht anwesend, so dass keine Bedenken gegen die Beschlussfähigkeit des Senats bestehen. Die beiden bei der Sitzung des Senats ebenfalls anwesenden Gäste Frau Prof. Dr. J. und Herr Prof. Dr. Sch. waren jeweils zu anderen Tagesordnungspunkten geladen; Prof. Dr. W. war trotz seiner Nennung als Gast ausweislich der im Protokoll unter den Tagesordnungspunkte 11 und 12 angegebenen Erläuterungen aus gesundheitlichen Gründen an der Teilnahme verhindert. Mit seiner Unterschrift auf der Ausfertigung der Promotionsordnung am 22.09.2006 hat der damalige Rektor der Beklagten seine nach § 38 Abs. 4 Satz 1 LHG erforderliche Zustimmung zur Promotionsordnung erteilt. Zudem ist die Promotionsordnung entsprechend den Vorgaben des § 8 Abs. 6 Satz 1 LHG im Mitteilungsblatt des Rektors bekanntgemacht worden (vgl. Mitteilungsblatt des Rektors vom 25.09.2006, S. 749 ff.). Auch die nachfolgende, den § 22 PromO nicht betreffende Änderung der Promotionsordnung vom 24.05.2007 erfolgte wirksam durch den Beschluss des Senats vom 22.05.2007, die Zustimmungserteilung des Rektors vom 24.05.2007 und die nachfolgende Veröffentlichung im Mitteilungsblatt des Rektors (vgl. Mitteilungsblatt des Rektors vom 06.07.2007, S. 1765).
33 
bbb. Nach § 22 Abs. 1 Satz 2 PormO war der Promotionsausschuss für die Entscheidung über die Entziehung des Doktorgrades zuständig. Denn es besteht keine vorrangige landesrechtliche Zuständigkeitsregelung im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 2 PromO, die den Rückgriff auf die subsidiäre Zuständigkeitsbestimmung des § 22 Abs. 1 Satz 2 PromO und damit die Zuständigkeit des Promotionsausschusses ausschließen würde. Bei der allgemeinen Zuständigkeitsbestimmung des § 23 Abs. 3 Satz 1 LHG, wonach der Fakultätsvorstand für alle Fakultätsangelegenheiten im Sinne des § 22 Abs. 1 LHG zuständig ist, handelt es sich nicht um eine vorrangige Zuständigkeitsregelung. Dies folgt daraus, dass § 22 Abs. 1 Satz 2 PromO unmittelbar Bezug nimmt auf Absatz 1 Satz 1, dessen Regelungsgegenstand ausschließlich die Entziehung des Doktorgrades ist. Nur wenn für diese spezielle Aufgabe - Entziehung des Doktorgrades - eine landesrechtliche Bestimmung bestünde, wäre diese vorrangig. So wäre etwa die frühere Regelung des Gesetzes über die Führung akademischer Grade vom 07.06.1939 (RGBl. I S. 985) i.V.m. Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Führung akademischer Grade vom 21.07.1939 (RGBl. I S. 1326), welche nach 1945 als Landesrecht fortgalt und für die Entziehung des Doktorgrades die Zuständigkeit eines Rektor-Dekane-Ausschusses begründete (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.11.1980 - IX 1302/78 -, ESVGH 31, 54), eine derartige spezielle landesrechtliche Regelung, die in § 22 PromO gemeint ist. Diese Auslegung entspricht auch Sinn und Zweck der Regelung, wonach das Organ, das den Doktorgrad verleiht, auch über die Entziehung entscheidet. Denn in der Sache ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung vorlagen.
34 
bb. Der Promotionsausschuss der Philosophischen Fakultät war bei seiner Entscheidung über die Entziehung des Doktorgrades der Klägerin auch vorschriftsmäßig besetzt. Die gewählten Mitglieder des Promotionsausschusses erfüllen die Anforderungen der Promotionsordnung (dazu unter aaa.); die Einwände der Klägerin gegen die Rechtmäßigkeit der Wahl der Ausschussmitglieder sind unerheblich (dazu unter bbb.).
35 
aaa. Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 PromO werden die Mitglieder des Promotionsausschusses und je ein Stellvertreter vom Fakultätsrat für eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt. Dass die Wahl des Promotionsausschusses hier anlässlich des Verfahrens der Klägerin am 13.04.2011 stattfand, ist nicht zu beanstanden. Die Amtszeit des zuvor am 25.10.2006 gewählten Promotionsausschusses war seit langem abgelaufen. Ob die Annahme der Beklagten zutreffend ist, dass die Mitglieder des Promotionsausschusses, solange kein neuer Promotionsausschuss gewählt worden ist, ihr Amt gemäß § 9 Abs. 2 LHG auch über mehrere Jahre hinweg weiterführen konnten, wenn kein neuer Promotionsausschuss gewählt wird, bedarf keiner Entscheidung. Aufgrund der bereits seit langem abgelaufenen Amtszeit der bisherigen Mitglieder des Promotionsausschusses bestand im April 2011 jedenfalls Anlass, den Promotionsausschuss neu zu wählen. Nach § 3 Abs. 3 PromO sind Mitglieder des Promotionsausschusses der Dekan oder ein Prodekan als Vorsitzender sowie vier weitere Hochschullehrer oder Privatdozenten der Fakultät, die hauptberuflich an der Universität Heidelberg tätig sind. Die vom Großen Fakultätsrat in seiner Sitzung am 13.04.2011 gewählten und am 14.06.2011 anwesenden Mitglieder des Promotionsausschusses erfüllen diese Voraussetzungen.
36 
bbb. Die von der Klägerin erhobenen Rügen gegen die Rechtmäßigkeit der Wahl der Mitglieder des Promotionsausschusses greifen nicht durch.
37 
Für derartige Einwände gegen die Rechtmäßigkeit von Gremienwahlen ist in der Verfahrensordnung der Beklagten ein gesondertes Verfahren vorgesehen. Nach § 14 Satz 1 der Verfahrensordnung muss der Einwand, Beschlüsse oder Wahlen seien nicht entsprechend dieser Verfahrensordnung zu Stande gekommen, spätestens bis zum Beginn der nächsten Sitzung (des betreffenden Gremiums) erhoben werden. Satz 3 regelt das anschließende Verfahren und bestimmt, dass, sofern der Einwand vom Gremium als berechtigt anerkannt wird, über die Angelegenheit erneut zu beraten und zu beschließen bzw. zu wählen ist. Damit soll sichergestellt werden, dass mögliche Verfahrensfehler einerseits zeitnah korrigiert werden können und andererseits die getroffenen Beschlüsse und durchgeführten Wahlen nach Ablauf der Frist (Beginn der nächsten Sitzung) Bestand haben. Dementsprechend hat die Beklagte die Stimmzettel zur Wahl des Promotionsausschusses in der dem 13.04.2011 nachfolgenden Sitzung des Großen Fakultätsrats vernichtet.
38 
Einwände gegen die Rechtmäßigkeit der Wahl können darüber hinaus nicht - gleichsam als Vorfrage - im vorliegenden Rahmen der Anfechtung der Entziehungsverfügung geltend gemacht werden. Dies folgt aus dem in § 10 Abs. 5 LHG enthaltenen Rechtsgedanken sowie aus allgemeinen im Staats- und Verwaltungsrecht geltenden Grundsätzen.
39 
§ 10 Abs. 5 LHG lautet: „Ist die Wahl eines Gremiums oder einzelner Mitglieder eines Gremiums rechtskräftig für ungültig erklärt worden, so führt dieses Gremium in der bisherigen Zusammensetzung die Geschäfte bis zum Zusammentreten des auf Grund einer Wiederholungs- oder Neuwahl neugebildeten Gremiums weiter (Satz 1). Die Rechtswirksamkeit der Tätigkeit dieser Mitglieder wird durch die Ungültigkeit der Wahl nicht berührt (Satz 2). Satz 2 gilt bei einer fehlerhaften Besetzung von Gremien entsprechend (Satz 3).“ § 10 Abs. 5 Sätze 2 und 3 LHG treffen somit eine Regelung, die im Interesse der Rechtssicherheit dazu führt, dass die Rechtswirksamkeit der Tätigkeit gewählter Mitglieder eines Gremiums der Universität, deren Wahl rechtskräftig für ungültig erklärt worden ist, durch die Ungültigkeit der Wahl oder durch sonstige Fehler, die zu einer fehlerhaften Besetzung des Gremiums führen, nicht berührt wird (ebenso zur früheren Regelung des § 109 Abs. 3 UG VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.09.2003 - 4 S 1636/01 -, juris).
40 
Gremium im Sinne dieser Vorschrift ist auch der Promotionsausschuss der Philosophischen Fakultät der Beklagten (vgl. § 10 Abs. 1 LHG; ebenso § 1 der Verfahrensordnung der Beklagten). Einwände gegen die Rechtmäßigkeit der Wahl der Mitglieder des Promotionsausschusses müssen im vorliegenden Verfahren unbeachtet bleiben, denn erkennbare Zielsetzung des Landesgesetzgebers bei der Schaffung des früheren § 109 Abs. 3 UG, dessen Regelungen in § 10 Abs. 5 Sätze 1 und 2 LHG unverändert übernommen wurden (vgl. Gesetzentwurf zum Zweiten Gesetz zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften vom 06.10.2004, LT-Drs. 13/3640, S. 182), war es, Rechtssicherheit durch Anerkennung der Rechtsbeständigkeit der von den universitären Gremien geschaffenen Maßnahmen unabhängig von der etwaigen Fehlerhaftigkeit zugrundeliegender Wahlen zu schaffen (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.09.2003 - 4 S 1636/01 -, juris). Dass dies auch die Intention des Landesgesetzgebers bei der Schaffung des Landeshochschulgesetzes war, wird daraus ersichtlich, dass neben der unveränderten Übernahme des § 109 Abs. 3 UG in § 10 Abs. 5 den Sätzen 1 und 2 LHG ein Satz 3 angefügt wurde, um - so die Begründung des Gesetzentwurfs - klarzustellen, dass die Rechtswirksamkeit der Tätigkeit von Mitgliedern auch dann unberührt bleibt, wenn das Gremium aus anderen Gründen fehlerhaft besetzt sein sollte. Dies gelte insbesondere für die Amtsmitglieder eines Gremiums selbst, aber auch für vom Gremium gewählte Funktionsträger, z.B. für den Studiendekan und die Studienkommissionen sowie die Mitglieder von Prüfungsausschüssen usw. (vgl. LT-Drs. 13/3640, S. 182). Wird die Rechtswirksamkeit der Tätigkeit der Mitglieder eines Gremiums sogar dann durch die Ungültigkeit der Wahl nicht berührt, wenn diese Wahl rechtskräftig für ungültig erklärt worden ist, so muss dies erst recht dann gelten, wenn - wie hier - lediglich Einwände gegen die Gültigkeit der Wahlen erhoben werden (so schon zur Vorgängerregelung des § 109 Abs. 3 Satz 2 UG: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.09.2003 - 4 S 1636/01 -, juris).
41 
Darin liegt - entgegen der Auffassung der Klägerin - auch kein Verstoß gegen Art. 20 Abs. 3 GG, wonach die vollziehende Gewalt an Gesetz und Recht gebunden ist, denn die Unbeachtlichkeit derartiger Rügen ist Ausdruck eines allgemeinen Grundsatzes, wonach es die rechtliche Wirksamkeit staatlicher Rechtsakte nicht berührt, wenn die Wirksamkeit der Bestellung des handelnden Staatsorgans in Frage gestellt ist, solange diese Bestellung nicht in dem hierfür vorgesehenen Verfahren widerrufen oder für ungültig erklärt worden ist; auch dann wirkt der Widerruf oder die Ungültigkeiterklärung der Bestellung nur ex nunc. Das gilt im Staatsrecht für die Wahl der Landtage und des Deutschen Bundestages (BVerfG, Urteil vom 23.10.1951 - 2 BvG 1/51 -, BVerfGE 1, 14 [38]; Entscheidung vom 11.10.1972 - 2 BvR 912/71 -, BVerfGE 34, 81 [95 f.]) und im Verwaltungsrecht für die Wahl der Kreistage und Gemeinderäte (BVerfG, Beschluss vom 11.11.1953 - 1 BvR 444/53 -, BVerfGE 3, 41 [44]; vgl. § 30 Abs. 3 Satz 2 GemO; § 21 Abs. 3 Satz 2 LKrO). In diesen Fällen besteht zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen demokratischen Willensbildung ein gesondertes Wahlprüfungsverfahren. Etwaige Einwände gegen die Rechtmäßigkeit der Wahl sind ausschließlich in diesem Verfahren geltend zu machen.
42 
Dieser Grundsatz gilt aber nicht nur für gewählte Organe, sondern auch für ernannte Amtswalter, ohne dass es dort ein gesondertes Prüfungsverfahren gäbe. So hat die unerkannte Unwirksamkeit der Ernennung eines Beamten ebenso wenig Einfluss auf die Wirksamkeit seiner Amtshandlungen (§ 15 Satz 3 BBG; § 13 Abs. 4 Satz 1 LBG) wie die noch nicht rechtskräftig festgestellte Nichtigkeit der Ernennung eines Richters (§ 18 Abs. 3 DRiG) auf dessen Rechtsprechungstätigkeit. Auch gerichtliche Entscheidungen, an denen ein ehrenamtlicher Richter mitgewirkt hat, dessen Wahl nachträglich rechtskräftig für ungültig erklärt worden ist, werden hierdurch in ihrer Wirksamkeit nicht berührt (BVerwG, Beschlüsse vom 09.06.1987 - 9 CB 36.87 -, DVBl. 1987, 1112 und vom 03.09.1987 - 1 CB 39.87 -, Buchholz 310 § 26 VwGO Nr. 2).
43 
Diese Grundsätze entsprechen dem Bedürfnis nach Rechtssicherheit und Rechtsklarheit (vgl. BVerfG, Urteil vom 23.10.1951 - 2 BvG 1/51 -, BVerfGE 1, 14 [38]; ebenso unter Hinweis auf die Konsequenzen einer abweichenden Auffassung VG Freiburg, Urteil vom 24.02.1996 - 10 K 1064/95 -, GewArch 1997, 423). Bei gewählten Hauptorganen öffentlich-rechtlicher Körperschaften dienen sie zudem dem Gebot, die jeweilige Körperschaft zu keiner Zeit ohne handlungsfähiges Organ zu lassen (vgl. Versteyl, in: von Münch/Kunig, GG Bd. I, 6. Aufl. 2012, Art. 41 GG Rn. 13; zum Ganzen eingehend VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.12.1997 - 9 S 2506/07 -, GewArch 1998, 164; StGH Bremen, Entscheidung vom 28.02.1984 - St 2/93 -, DVBl. 1994, 633; ebenso BGH, Urteil vom 17.12.1973 - II ZR 47/71 -, NJW 1974, 183 in Abgrenzung zur Rechtslage bei innerparteilichen Wahlen, die dem privaten Vereinsrecht unterliegen).
44 
Dieser Grundsatz findet vorliegend auch für die Wahl der Mitglieder des Promotionsausschusses Anwendung, da der Promotionsausschuss Vertretungsorgan der Fakultät (Gremium) im Rahmen des Promotionsverfahrens und als solches mit Ausübung von Hoheitsmacht beauftragt ist.
45 
Dem steht auch nicht die spezifische Aufgabe des Promotionsausschusses bei der Durchführung des Promotionsverfahrens bzw. im Verfahren der Entziehung des Doktorgrades entgegen. Der Einwand der Klägerin, eine abweichende Besetzung des Promotionsausschusses hätte Auswirkungen auf das Ergebnis der zu treffenden Ermessensentscheidung gehabt und sei deshalb in jeden Fall erheblich, trägt nicht. Die Tatsache, dass Ermessensentscheidungen von einem anderen Amts- oder Mandatsträger gegebenenfalls anders getroffenen würden, ist nicht ausschlaggebend, denn dies würde auch im Falle einer fehlerhaften Beamtenernennung durchgreifen, sofern der betreffende Beamte Verwaltungsaufgaben wahrnimmt, die Ermessensentscheidungen beinhalten. Die Argumentation der Klägerin zielt in der Sache auf eine Gleichstellung des Promotionsausschusses mit einer aus mehreren Prüfern zusammengesetzten Prüfungskommission, welche hier jedoch abzulehnen ist.
46 
Richtig ist, dass die Bestellung eines Prüfers oder mehrerer Prüfer für eine bestimmte Prüfung für das Prüfungsergebnis grundsätzlich erhebliche Bedeutung hat, weil die prüfungsspezifischen Wertungen des Prüfers von seiner Einschätzung der Leistungen des Prüflings und ferner von seinen Erfahrungen hinsichtlich des für ein positives Prüfungsergebnis grundsätzlich vorauszusetzenden Leistungsniveaus abhängen (vgl. Niehues/Fischer, Prüfungsrecht, 5. Aufl. 2010, Rn. 362). Bei dem Promotionsausschuss handelt es sich jedoch nicht um eine Prüfungskommission, sondern vielmehr um einen Prüfungsausschuss, welcher keine Prüfungs- sondern Verwaltungsentscheidungen trifft (vgl. zur Begrifflichkeit und zur Unterscheidung Niehues/Fischer, a.a.O., Rn. 356). Dies folgt aus § 2 Abs. 3 PromO, wonach die Organe der jeweiligen Fakultät der Promotionsausschuss sowie eine vom Promotionsausschuss - für jedes Promotionsverfahren gesondert - eingesetzte Promotionskommission sind. Im Gegensatz zur Promotionskommission, die eine Leistungsbewertung vornimmt und damit Prüferaufgaben erfüllt, sorgt der Promotionsausschuss nach § 3 Abs. 1 Satz 1 der Promotionsordnung für den ordnungsgemäßen Ablauf des Promotionsverfahrens. Dass der Ausschuss als solches keine Prüfungskommission und seine Mitglieder keine Prüfer sind, folgt auch aus der Tatsache, dass Stellvertreter gewählt werden, bei verschiedenen Sitzungen des Promotionsausschusses demnach verschiedene und unterschiedlich viele Mitglieder bzw. deren Stellvertreter anwesend sind und der Promotionsausschuss auch ohne vollständige Anwesenheit aller Mitglieder beschlussfähig ist. Es ist vielmehr ausreichend, wenn sich die an der abschließenden Entscheidung teilnehmenden Ausschussmitglieder durch entsprechende Vorbereitung (Lektüre schriftlicher Unterlagen wie etwa der Synopse sowie der Protokolle vorangegangener Ausschusssitzungen) ein eigenes Bild von dem zu entscheidenden Fall gemacht haben. Diese durch die Konzeption des Promotionsausschusses und seine Verfahrensordnung bedingten personellen Wechsel in einem laufenden Verfahren wären für ein Prüfungsverfahren, zu dessen Durchführung einzelne Prüfer individuell zu bestimmen sind, nicht zulässig.
47 
Dem steht auch nicht entgegen, dass dem Promotionsausschuss bei der Entziehung des Doktorgrades ein Beurteilungsspielraum hinsichtlich des Umfangs oder des Gewichts eines Plagiats und des Ausmaßes der damit verbundenen Schädigung der öffentlichen Interessen zusteht, weil die Beurteilung dieser Fragen durch die Satzungsregelung bewusst dem wissenschaftlichen Gremium der Fakultät zugewiesen ist, und diese Fragen „nach prüfungsrechtlichen Gesichtspunkten“ beantwortet werden müssen (so VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.04.2000 - 9 S 2435/99 -, KMK- HSchR/NF 21A Nr. 19). Denn bei der Bewertung, ob ein Plagiat vorliegt, besteht kein prüfungsspezifischer Bewertungsspielraum; diese Beurteilung kann vielmehr durch jeden sachverständigen Dritten erfolgen (BVerwG, Beschluss vom 21.12.2006 - 6 B 102.06 -, Buchholz 316 § 48 VwVfG Nr. 116; BayVGH, Urteil vom 04.04.2006 - 7 BV 05.388 -, BayVBl. 2007, 281; Schroeder, NWVBl. 2010, 177). Dementsprechend nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in der Sache - vergleichbar der Rechtsprechung zu den Täuschungsversuchen - eine vollständige Prüfung vor, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen der Rücknahmeentscheidung vorliegen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 19.04.2000 - 9 S 2435/99 -, KMK-HSchR/NF 21A Nr. 19, und vom 13.10.2008 - 9 S 494/08 -, VBlBW 2009, 191). Schließlich kommt es nach der Rechtsprechung für die Beurteilung, ob der Verstoß gegen die Anforderungen wissenschaftlichen Arbeitens vorliegt, auch nicht auf die - allein durch Prüfer zu beurteilende - Frage an, ob die Arbeit ohne fehlerhafte Stellen noch eine promotionswürdige Leistung darstellt (vgl. VGH Baden- Württemberg, Urteil vom 13.10.2008 - 9 S 494/08 -, VBlBW 2009, 191; grundlegend dazu bereits VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.11.1980 - IX 1302/78 - ESVGH 31, 54).
48 
Der Einwand der Klägerin, ihr stehe hinsichtlich der Wahl des Promotionsausschusses weder ein Wahlprüfungsverfahren noch ein ähnliches Verfahren zu, in dem sie ihre Rügen gegen die Rechtmäßigkeit der Wahl geltend machen könne, hindert die Anwendbarkeit des § 10 Abs. 5 LHG sowie der genannten Grundsätze zur rechtlichen Wirksamkeit staatlicher Rechtsakte nicht. Dabei bedarf es keiner Entscheidung, ob die Klägerin als Nichtmitglied der Fakultät gemäß § 14 der Verfahrensordnung Einwände gegen die Rechtmäßigkeit der Wahl des Promotionsausschusses hätte erheben können, denn die Geltung dieses allgemeinen Grundsatzes ist - wie bereits ausgeführt - nicht generell davon abhängig, dass dem durch einen staatlichen Hoheitsakt Betroffenen tatsächlich ein Rechtsbehelf gegen die Bestellung eines Amtsträgers oder die Wahl eines Gremiums zusteht, auf den er verwiesen werden kann. Ein solcher Rechtsbehelf ist etwa auch gegen die Bestellung eines Beamten oder die Ernennung eines Richters nicht gegeben. Ebenso wenig sieht § 10 Abs. 5 LHG die Möglichkeit für Außenstehende vor, sich gegen die Wahl eines Gremiums zu wenden und ordnet gleichwohl, sogar über den Zeitpunkt der gerichtlichen Feststellung der Ungültigkeit der Wahl hinaus, die Wirksamkeit der Entscheidungen dieser Gremien an.
49 
Schließlich spricht auch das Gebot der Rechtssicherheit von Prüfungsentscheidungen (vgl. dazu nur Niehues/Fischer, a.a.O., Rn. 56 ff.) dafür, dass der oben genannte Grundsatz auch auf den Promotionsausschuss Anwendung finden muss, denn wenn - wie die Klägerin meint - Fehler bei der Wahl der Ausschussmitglieder zur Rechtswidrigkeit der getroffenen Entscheidungen des Promotionsausschusses führen würden, könnte bis zur ordnungsgemäßen Neuwahl kein rechtmäßiges Promotionsverfahren durchgeführt werden, und auch die Verleihung von Doktorgraden an Doktoranden wäre rechtswidrig.
50 
Daraus folgt, dass die Einwände der Klägerin gegen die Rechtmäßigkeit der Wahl des Promotionsausschusses - namentlich im Hinblick auf die Einberufung der Sitzung des Großen Fakultätsrats am 13.04.2011, die nachträgliche Ergänzung der Tagesordnung um TOP 7, die Geheimheit der Wahl sowie das Verfahren der Blockwahl - im vorliegenden Verfahren ohne Belang und somit nicht zu überprüfen sind. Es bedarf deshalb auch nicht der von der Klägerin schriftsätzlich beantragten Beweiserhebung dazu, wie die Einberufung der Sitzung, die Ergänzung der Tagesordnung sowie die Durchführung der Wahl am 13.04.2011 vonstattengegangen sind.
51 
Schließlich ist auch der Einwand der Klägerin, mit dem Großen Fakultätsrat habe - mangels ordnungsgemäßer Einsetzung desselben - das falsche Gremium die Wahl des Promotionsausschusses vorgenommen, nach den oben genannten Grundsätzen unbeachtlich, denn auch die Frage, in welcher Zusammensetzung ein Gremium die Wahl eines Ausschusses vornimmt, betrifft die Rechtmäßigkeit der Wahl und ist daher im vorliegenden Verfahren unerheblich. Der Grundsatz gilt nicht nur für die konkrete Wahlhandlung, sondern ebenso für die der eigentlichen Wahl vorangehende Zusammensetzung des wählenden Gremium, hier des Großen Fakultätsrats, denn diese ist - als Vorfrage der eigentlichen Wahlhandlung - vergleichbar mit der Ungültigkeit von Wahlgesetzen (vgl. dazu BVerfG, Entscheidung vom 11.10.1972 - 2 BvR 912/71 -, BVerfGE 34, 81 [95 f.]) oder der Tatsache, dass die Legislaturperiode eines Parlaments bereits beendet ist (vgl. dazu grundlegend auch schon BVerfG, Urteil vom 23.10.1951 - 2 BvG 1/51 -, BVerfGE 1, 18, [34]).
52 
Es bedarf hier keiner Entscheidung, ob in den Fällen etwas anderes gelten muss, in denen ein offensichtlich unzuständiges Gremium eine Wahl vornimmt, zu der ein anderes Gremium berufen gewesen wäre, denn so liegt der Fall hier nicht. Selbst wenn die Einrichtung eines Großen Fakultätsrates durch die Philosophische Fakultät den gesetzlichen oder den in § 16 Abs. 1 der Grundordnung der Beklagten aufgestellten Anforderungen nicht genügen sollte, betrifft dies lediglich die Art und Weise der Zusammensetzung des Fakultätsrats der Beklagten. Entgegen der Auffassung der Klägerin handelt es sich bei dem Großen Fakultätsrat nicht um ein völlig anderes Gremium, sondern lediglich um eine abweichende, nämlich umfangreichere Besetzung des Fakultätsrats. Dies lässt sich bereits aus § 25 LHG und § 15 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LHG ersehen, denn dort wird „Fakultätsrat“ als Oberbegriff für das jeweilige kollegiale Vertretungsgremium der Fakultät verwendet, unabhängig davon, ob dieses einfach (§ 25 Abs. 2 LHG) oder aber als Großer Fakultätsrat (§ 25 Abs. 3 LHG) zusammengesetzt ist. Auch die Regelung in § 3 Abs. 2 der Promotionsordnung, die ausweislich des Protokolls des erweiterten Fakultätsrats in seiner Sitzung am 16.02.2005 vorberaten (vgl. TOP 16) und am 19.09.2006 vom Senat beschlossen wurde, sieht vor, dass „der Fakultätsrat“ den Promotionsausschuss wählt. Angesichts der Tatsache, dass die Fakultät - nach Auffassung der Beklagten - bereits am 16.02.2005 ihr Vertretungsorgan als Großen Fakultätsrat konstituierte, ist auch „Fakultätsrat“ im Sinne des § 3 Abs. 2 Promotionsordnung als Oberbegriff für die jeweilige Zusammensetzung des Fakultätsrat zu verstehen.
53 
cc. Die Tatsache, dass Herr Prof. Dr. F. und Frau St. an der Sitzung des Promotionsausschusses am 14.06.2011 teilnahmen, führt ebenfalls nicht zur formellen Fehlerhaftigkeit des Ausgangsbescheids, da die Anwesenheit der beiden Personen nach der anzuwendenden Verfahrensordnung nicht zu beanstanden ist.
54 
Nach § 10 Abs. 4 Satz 1 LHG tagen die Gremien - mit Ausnahme der Angelegenheiten nach § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2, 12 bis 14 LHG - nicht öffentlich. Dementsprechend ordnet auch § 4 Abs. 1 Satz 1 der Verfahrensordnung der Beklagten die Nichtöffentlichkeit der Gremiensitzungen an. Neben den Gremienmitgliedern können nach den Regelungen der Verfahrensordnung jedoch auch weitere Personen an der nichtöffentlichen Sitzung teilnehmen. So kann der Vorsitzende des jeweiligen Gremiums gemäß § 3 Abs. 3 der Verfahrensordnung Bedienstete seines Verwaltungsbereichs zur Unterstützung hinzuziehen und ihnen den Vortrag zu einzelnen Tagesordnungspunkten übertragen. Die hier in Rede stehende Hinzuziehung von Sachverständigen ist in § 3 Abs. 2 und in § 6 Abs. 1 der Verfahrensordnung geregelt. Nach § 3 Abs. 2 prüft der Vorsitzende bei der Aufstellung der vorläufigen Tagesordnung, zu welchen Tagesordnungspunkten Sachverständige und/oder Auskunftspersonen beratend hinzugezogen und geladen werden sollen. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 der Verfahrensordnung ist erster Punkt der Tagesordnung deren Feststellung. Nach Satz 2 dieser Vorschrift ist mit der Feststellung der Tagesordnung über die Zuziehung von Sachverständigen und Auskunftspersonen Beschluss zu fassen. Eine Hinzuziehung dritter Personen ist auch im Falle des nach § 3 Abs. 5 Satz 1 Promotionsordnung nichtöffentlich tagenden Promotionsausschusses zulässig, da es sich bei diesem um ein Gremium im Sinne der Verfahrensordnung und im Sinne des Landeshochschulgesetzes handelt. Insbesondere handelt es sich - wie bereits ausgeführt - nicht um eine Prüfungskommission und bei seinen Mitgliedern nicht um Prüfer. In der Sitzung am 14.06.2011 fand dementsprechend auch keine (mündliche) Prüfung, sondern vielmehr eine persönliche Anhörung der Klägerin sowie anschließend eine Beratung und Beschlussfassung statt. Die strengen prüfungsrechtlichen Vorgaben - auf die die Klägerin wiederholt hingewiesen hat und nach denen die Teilnahme eines Dritten an der Beratung einer Prüfungskommission zu einem Verfahrensfehler führt, der die Prüfungswiederholung erfordert (vgl. dazu SächsFG, Urteil vom 31.05.2011, - 2 K 243/10 -, DVBl. 2012, 64-66; BFH, Urteil vom 18.09.2012 - VII R 41/11 -, DStR 2013, 430) - finden somit hier keine Anwendung. Daher bedarf es - anders als die Klägerin meint - auch keiner Differenzierung zwischen der in der Sitzung am 14.06.2011 erfolgten Anhörung, Beratung und Beschlussfassung.
55 
Die Voraussetzungen, die die Verfahrensordnung an die wirksame Hinzuziehung von Sachverständigen stellt, sind im vorliegenden Fall erfüllt. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist eine ausdrückliche Beschlussfassung über die Zuziehung nicht geboten, vielmehr genügt auch ein konkludenter Beschluss den Anforderungen. Dies folgt zum einen aus dem Wortlaut des § 6 Abs. 1 Satz 1 Verfahrensordnung. Danach ist „mit der Feststellung der Tagesordnung“ über die Hinzuziehung von Sachverständigen Beschluss zu fassen ist. Dies ist so zu verstehen, dass durch die Feststellung der Tagesordnung durch den Ausschuss die vorangegangene Entscheidung des Vorsitzenden nach § 3 Abs. 2 Verfahrensordnung, die sich bereits in der Ladung der Sachverständigen ausdrückt, gebilligt wird. Der Beschluss über die Hinzuziehung und die Feststellung der Tagesordnung fallen in einen Akt zusammen. Dies ergibt sich insbesondere auch aus dem Vergleich mit dem 1. Halbsatz des § 6 Abs. 2 Satz 2 der Verfahrensordnung, wo es in Bezug auf die Änderung der vorläufigen Tagesordnung ausdrücklich heißt: „Über diese Anträge istgesondert zu beschließen.“ Im Übrigen sieht die Verfahrensordnung die konkludente Beschlussfassung bei Anträgen zur Geschäftsordnung (im Gegensatz zu Anträgen zur Sache) in § 7 Abs. 3 Sätze 4 und 5 ausdrücklich vor. Gemäß § 7 Abs. 3 Satz 4 der Verfahrensordnung ist über Anträge zur Geschäftsordnung nach der Begründung durch den Antragsteller und einer begründeten Gegenrede sofort abzustimmen. Erfolgt keine Gegenrede, ist der Antrag angenommen (Satz 5). Unabhängig davon, ob der Antrag, Sachverständige zu einem Tagesordnungspunkt zuzuziehen, ein solcher Antrag zur Geschäftsordnung ist und damit § 7 Abs. 3 Satz 5 Verfahrensordnung unmittelbar Anwendung findet, oder ob die Verfahrensfragen betreffend der Hinzuziehung von Sachverständigen in § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 Satz 2 der Verfahrensordnung speziell und abschließend geregelt sind, lässt sich aus diesen Regelungen ersehen, dass eine konkludente Beschlussfassung grundsätzlich möglich ist.
56 
Nicht zuletzt spricht auch Sinn und Zweck der Nichtöffentlichkeit der Gremiensitzung dafür, die konkludente Beschlussfassung über die Hinzuziehung von Sachverständigen ausreichen zu lassen. Ausweislich der Gesetzbegründung wurde die mit dem Landeshochschulgesetz 1973 erstmals eingeführte Regelung der Nichtöffentlichkeit der universitären Gremiensitzungen vorgesehen, um eine sachgerechte Beratung zu ermöglichen und die häufig von einer sogenannten aktiven Öffentlichkeit ausgehenden Störungen zu unterbinden (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Hochschulgesetzes vom 22.05.1973, LT-Drs. 6/2520, S. 39 f.). Selbst wenn dieser ursprüngliche Zweck der Nichtöffentlichkeit im Falle des Promotionsausschusses ergänzt wird durch die Schutzinteressen des betroffenen Promovenden, hier der Klägerin, dient die Nichtöffentlichkeit in erster Linie der sachgerechten Ausschussarbeit. Sind sich die Ausschussmitglieder über die Mitwirkung bestimmter Sachverständiger in der konkreten Sitzung ersichtlich einig, liegt eine Störung der Sitzungsarbeit nicht vor.
57 
Die Hinzuziehung der durch den Ausschussvorsitzenden mit Erstellung der Tagesordnung geladenen Sachverständigen Prof. Dr. F. und Frau St. in der Sitzung des Promotionsausschusses am 14.06.2011 wurde durch das Vorgehen des Ausschussvorsitzenden und der sonstigen Mitglieder des Promotionsausschusses erkennbar konkludent beschlossen. Bereits in der ersten Sitzung des Promotionsausschusses am 13.04.2011 wurde - ohne expliziten Beschluss - ein Einvernehmen aller Ausschussmitglieder dahingehend erzielt und entsprechend im Protokoll vermerkt, dass der Ausschuss eng mit der Kommission zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis, deren Ombudsmann für die Geisteswissenschaften, der Rechtsabteilung und dem Rektorat zusammenarbeiten werde. Zu den nachfolgenden Sitzungen des Promotionsausschusses wurden dementsprechend auch Prof. Dr. F., der Ombudsmann der Kommission zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis, und Frau St., die Leiterin des Dezernats 1 (Recht und Gremien) der Zentralen Universitätsverwaltung, geladen. Zu Beginn der jeweiligen Sitzung vor dem Beschluss über die Tagesordnung - und so auch am 14.06.2011 - wurden die beiden Sachverständigen namentlich durch den Ausschussvorsitzenden begrüßt und dieser dankte den beiden für ihre Unterstützung. Gegen dieses Vorgehen erhob sich kein Widerspruch von Ausschussmitgliedern und auch die Klägerin und deren damalige Bevollmächtigte, die zumindest am ersten Teil der Ausschusssitzung am 14.06.2011 teilgenommen hatten, wandten sich nicht gegen die Teilnahme der beiden Sachverständigen. Dieses Vorgehen bringt eindeutig zum Ausdruck, dass die beiden als Sachverständige hinzugezogen wurden.
58 
Da hier die Hinzuziehung der beiden Sachverständigen nach der Verfahrensordnung fehlerfrei erfolgt ist, bedarf es keiner Entscheidung, ob die Anwesenheit von Dritten, deren Zuziehung nicht beschlossen wurde, zur Rechtswidrigkeit der Entscheidung des Promotionsausschusses führt oder ob ein solcher Verfahrensfehler unbeachtlich ist, da allein die stimmberechtigte Mitwirkung, die den Ausschussmitgliedern vorbehalten und nur von diesen ausgeübt worden ist, entscheidend ist (in diese Richtung wohl VGH, Urteil vom 09.07.1996 - 9 S 1048/94 -, juris, wonach die stimmberechtigte Mitwirkung von externen Gutachtern an einem Habilitationsverfahren unzulässig sei).
59 
dd. Der Promotionsausschuss war in seiner Sitzung am 14.06.2011 auch beschlussfähig. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 der Verfahrensordnung ist das Gremium beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte derjenigen Mitglieder anwesend ist, die hinsichtlich der zur Beschlussfassung aufgerufenen Angelegenheit Stimmrecht besitzen, und die Sitzung ordnungsgemäß geleitet wird.
60 
Unabhängig davon, dass hier - wie bereits ausgeführt - ein ausreichender Beschluss über die Hinzuziehung von Sachverständigen und somit schon kein Verfahrensfehler vorlag, würde ein einfacher Fehler bei der Verfahrensgestaltung auch nicht die ordnungsgemäße Sitzungsleitung beseitigen. In der Verfahrensordnung der Beklagten ist nicht näher definiert, was unter „ordnungsgemäßer Sitzungsleitung“ im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 1 zu verstehen ist. Bei der Auslegung des Begriffes sind jedoch die Regelungen des § 5 der Verfahrensordnung (Leitung der Sitzung) zu berücksichtigen. Nach § 5 Satz 1 der Verfahrensordnung eröffnet, leitet und schließt der Vorsitzende die Sitzung. Nach Satz 3 dieser Vorschrift trifft er alle notwendigen Maßnahmen und Entscheidungen für einen geordneten Sitzungsablauf. Nach Satz 4 stellt er vor Eröffnung der Sitzung sowie gegebenenfalls jederzeit die Beschlussfähigkeit fest und legt - nach Satz 5 - im Zweifelsfall die Verfahrensordnung aus. Dadurch, dass dem Vorsitzenden die Sitzungsleitung - einschließlich der Klärung von Verfahrensfragen - obliegt, wird deutlich, dass nicht jeder einfache Verfahrensfehler die ordnungsgemäße Sitzungsleitung aufhebt, sondern lediglich solche Situationen, in denen die Leitungsfunktion des Vorsitzenden durch Störungen vollständig aufgehoben wird. So läge der Fall - selbst wenn die Hinzuziehung der Sachverständigen unterblieben wäre - hier ersichtlich nicht.
61 
Sonstige Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit des Ausgangsbescheids sind nicht ersichtlich. Die Klägerin wurde zu der beabsichtigten Maßnahme im Vorfeld angehört und der Verwaltungsakt wurde auch ordnungsgemäß begründet.
62 
b. Der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 30.11.2011 lässt ebenfalls keine formellen Rechtsfehler erkennen. Mit Frau Prof. Dr. N. hat die als Prorektorin für Studium und Lehre der Beklagten für die Widerspruchsentscheidung zuständige Amtsträgerin über den Widerspruch entschieden (dazu unter aa.). Die Zweifel der Klägerin an der Aufgabenteilung innerhalb des Rektorats der Beklagten sind in der Sache unberechtigt (dazu unter bb.) und würden - selbst für den Fall, dass sie berechtigt wären - im Ergebnis nicht zu einem formellen Mangel des Widerspruchsbescheids führen (dazu unter cc.).
63 
aa. Für die Entscheidung über Widersprüche im Entziehungsverfahren enthält die Promotionsordnung keine Regelung. Insoweit verbleibt es bei den gesetzlichen Vorgaben aus § 8 Abs. 2 Satz 3 LHG, nach denen die Entscheidung über Widersprüche in Prüfungsangelegenheiten dem für die Lehre zuständigen Mitglied des Vorstands, vorliegend der Prorektorin für Studium und Lehre, obliegt. Diese Zuständigkeit für Hochschulprüfungen erfasst grundsätzlich auch Promotionen und damit auch deren Entziehung als „actus contrarius“, da es sich bei Promotionen um Hochschulprüfungen handelt (zum Universitätsgesetz VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 18.11.1980 - IX 1302/78 -, ESVGH 31, 54 und vom 19.04.2000 - 9 S 2435/99 -, KMK-HSchR/NF 21A Nr. 19 sowie - ohne weitere Begründung - auch zur Rechtslage nach dem Landeshochschulgesetz zuletzt VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.09.2011 - 9 S 2667/10 -, VBlBW 2012, 180).
64 
Dem steht nicht entgegen, dass die Entscheidung, einen akademischen Grad zu entziehen, keine genuin prüfungsrechtliche Entscheidung ist, deren Gegenstand die Bewertung von Prüfungsleistungen ist. Denn der Begriff „Angelegenheiten, die Hochschulprüfungen betreffen“ - so die Formulierung des § 8 Abs. 2 Satz 3 LHG - ist umfassender zu verstehen. Er betrifft nicht nur reine Prüfungsentscheidungen, sondern beinhaltet auch die Entziehung eines Titels als actus contrarius zu dessen Verleihung. Nichts anderes folgte für den Anwendungsbereich des § 11 Abs. 3 Satz UG aus der Gesetzbegründung, wonach der Entscheidungsspielraum des - damals noch zur Widerspruchsentscheidung berufenen - Präsidenten sich auf die Kontrolle des Prüfungsverfahrens und damit im wesentlichen auf eine Rechtskontrolle beschränke, da er in den Beurteilungsspielraum der Prüfer nicht eingreifen dürfe (LT-Drs. 7/2041, S. 141; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.11.1980 - IX 1302/78 -, ESVGH 31, 54). Auch der Hinweis der Klägerin auf den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 21.11.2011 (14 B 1257/11, juris), wonach die Feststellung eines Täuschungsversuchs weder eine pädagogisch-wissenschaftliche Entscheidung noch eine Beurteilung von Prüfungsleistungen sei, mag zutreffen, hat jedoch für die Auslegung des § 8 Abs. 2 Satz 3 LHG keine Relevanz, da dort eben nicht nur Prüfungsentscheidungen im Sinne einer Beurteilung von Prüfungsleistungen, sondern Angelegenheiten, die Hochschulprüfungen betreffen, erfasst sind.
65 
Die Auffassung der Klägerin, wonach jedenfalls seit Geltung des Landeshochschulgesetzes die Entziehungsentscheidung nicht (mehr) unter § 8 Abs. 2 Satz 3 LHG falle, da die noch in § 54 Abs. 2 UG enthaltene entsprechende Anwendbarkeit der Regelungen über Prüfungsordnungen auch auf die Promotionsordnung nicht mehr bestehe, es sich bei der Promotionsordnung somit nicht um eine Prüfungsordnung im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 1 LHG handele und aus § 8 Abs. 2 Satz 2 LHG folge, dass die Widerspruchsbefugnis des Prorektors für Lehre nur „echte Prüfungen“ betreffe, ist nicht zutreffend. Dass es sich auch nach der Rechtslage unter Geltung des Landeshochschulgesetzes, in dem die Promotion in § 38 eine eigenständige von den sonstigen Prüfungen losgelöste Regelung gefunden hat, bei der Promotion weiterhin um eine Hochschulprüfung - und damit bei der Titelentziehung um eine Angelegenheit, die Hochschulprüfungen betrifft - handelt, folgt bereits aus der systematischen Stellung des § 38 LHG im Dritten Teil des Landeshochschulgesetzes, der mit „Studium, Lehre und Prüfungen“ überschrieben ist. Dementsprechend handelt es sich bei der Promotionsordnung um eine spezielle Prüfungsordnung, die in § 38 Abs. 4 LHG gesondert geregelt ist. In Kenntnis der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg zur Zuständigkeit für die Widerspruchsentscheidung hinsichtlich der Entziehung des Doktorgrades, hat der Gesetzgeber mit der Neuregelung des § 8 Abs. 2 LHG die Entscheidungen über Widersprüche vom Rektor auf das Vorstandsmitglied für Lehre delegiert; ansonsten war keine Änderung der Rechtslage zum Universitätsgesetz beabsichtigt (vgl. Gesetzentwurf zum Zweiten Gesetz zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften vom 06.10.2004, LT-Drs. 13/3640, S. 179). Da die Entziehungsentscheidung somit bereits in den unmittelbaren Anwendungsbereich des § 8 Abs. 2 Satz 3 LHG fällt, sind die gegen eine analoge Anwendung dieser Vorschrift vorgebrachten Einwände der Klägerin ohne Belang.
66 
Nach den von der Beklagten vorgelegten Unterlagen (Sonderprotokoll der Rektoratsbesprechung vom 29.04.2009; Auszug aus dem Protokoll der Rektoratsbesprechung vom 29.04.2009; Erklärung der persönlichen Referentin des Rektors vom 19.02.2013 zur Protokollführung des Rektorats; Vorlage des Rektors an den Senat vom 05.05.2009; Protokoll der öffentlichen Senatssitzung am 12.05.2009; Protokoll der Sitzung des Universitätsrates am 06.07.2009 sowie Protokoll der Rektoratsbesprechung vom 21.04.2010) besteht kein Zweifel daran, dass Frau Prof. Dr. N. seit dem 01.04.2010 - und damit auch zum Zeitpunkt des Ergehens der Widerspruchsentscheidung am 30.11.2011 - das Amt der Prorektorin für Studium und Lehre der Beklagten inne hatte.
67 
bb. Die Aufgabenverteilung zwischen den verschiedenen Prorektoren innerhalb des Rektorats erfolgte - entgegen der Auffassung der Klägerin - auch entsprechend den Vorgaben des § 16 Abs. 2 Satz 1 LHG. Danach legt der Vorstand auf Vorschlag des Vorstandsvorsitzenden eine ständige Vertretung und bestimmte Geschäftsbereiche für seine Mitglieder fest, in denen sie die Geschäfte der laufenden Verwaltung in eigener Zuständigkeit erledigen.
68 
Ausweislich des Sonderprotokolls zur Rektoratssitzung am 29.04.2009 wurde im Rahmen dieser Sitzung die bevorstehende Prorektorenwahl und die inhaltliche Festlegung der Prorektorate besprochen. Dabei wurde auf Vorschlag des Rektors die Geschäftsverteilung der Prorektoren beschlossen, wonach die designierte Prorektorin Prof. Dr. N. ab dem 01.04.2010 das Prorektorat Studium und Lehre übernehmen solle. Sowohl ein Vorschlag des Rektors als auch ein gesonderter Beschluss des Rektorats lagen somit vor. Dementsprechend wurde Frau Prof. Dr. N. in der Folge durch den Senat „als“ Prorektorin für Studium und Lehre gewählt und der Universitätsrat erteilte seine Zustimmung zu dieser Wahl. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass der Vorschlag des Rektors und die Beschlussfassung des Rektorats zu einem Zeitpunkt ergingen, als die beiden neuen Prorektoren - Herr Prof. Dr. So. und Frau Prof. Dr. N. - noch nicht gewählt waren. § 16 Abs. 2 Satz 1 LHG ist nicht zu entnehmen, dass bei jeder personellen Veränderung innerhalb des Rektorats, die aufgrund der unterschiedlichen Amtszeiten von Rektor und Prorektoren (vgl. § 17 Abs. 2 und § 18 Abs. 2 LHG) häufiger auftreten, ein erneuter Beschluss erforderlich wäre. Sofern lediglich einzelne Personen ausgetauscht werden, ist dafür kein sachliches Bedürfnis erkennbar.
69 
cc. Zudem könnte die Klägerin etwaige Fehler bei der Bestellung der Prorektorin für Studium und Lehre im vorliegenden Verfahren ebenfalls nicht rügen. Denn auch für den einzelnen Amtsträger - wie hier die Prorektorin für Studium und Lehre - gilt, dass er, solange seine Bestellung nicht rechtskräftig zurückgenommen ist oder ihre Nichtigkeit festgestellt wird, wirksam handeln kann. Auch für die Bestellung eines Amtsträgers gelten die bereits ausgeführten Grundsätze zur rechtlichen Wirksamkeit staatlicher Rechtsakte (vgl. dazu nur VGH, Urteil vom 02.12.1997, a.a.O., m.w.N.). So hat auch der Staatsgerichtshof Bremen in Bezug auf die fehlerhafte Wahl eines Regierungsmitglieds folgende Ausführungen gemacht:
70 
„Die Frage, welche rechtlichen Auswirkungen die Ungültigkeit der Wahl eines Regierungsmitgliedes auf die Amtshandlungen dieses (Senats-) Mitglieds und auf diejenigen des Gesamtsenats hat, ist nicht ausdrücklich geregelt. Gesetzlich bestimmt ist hingegen, dass Amtshandlungen eines Beamten, dessen Ernennung nichtig war, oder zurückgenommen worden ist, in gleicher Weise gültig sind, wie wenn sie ein wirksam ernannter Beamter ausgeführt hätte (§ 16 Abs. 2 Satz 1 BremBeamtenG; § 14 Abs. 1 Satz 1 BBG). In der Rechtsprechung ist ferner anerkannt, dass gerichtliche Entscheidungen, an denen ein ehrenamtlicher Richter mitgewirkt hat, dessen Wahl nachträglich rechtskräftig für ungültig erklärt worden ist, hierdurch in ihrer Wirksamkeit nicht berührt werden (BVerwG, Beschluss vom 09.06.1987, Buchholz 310 § 26 Nr. 1 VwGO; Beschluss vom 03.09.1987, Buchholz, aaO, Nr. 2). In diesem Zusammenhang ist schließlich beachtlich, dass alle Entscheidungen, an denen ein Abgeordneter mitgewirkt hat, dessen Wahl später im Wahlprüfungsverfahren für ungültig erklärt wurde, als ordnungsgemäß zustande gekommen angesehen werden, und dass sogar die Maßnahmen und Beschlüsse des Parlamentes, das ungültig gewählt war (vgl. dazu HbgVerfG, DVBl. 1993, 1073) oder dessen Legislaturperiode bereits beendet war (BVerfGE 1, 14, 38), in ihrem Rechtsbestand und in ihrer Verbindlichkeit durch ein nachträgliches Gerichtsurteil nicht in Frage gestellt werden. Dies ist Ausdruck des im Rechtsstaatsprinzip wurzelnden Grundsatzes der Rechtssicherheit. Das Gebot der Rechtssicherheit kann in Fällen vorliegender Art nur zu dem Ergebnis führen, dass Amtshandlungen eines Regierungsmitgliedes, dessen Wahl später für ungültig erklärt wird, ebenso Bestand haben wie Entscheidungen anderer Amtsträger, deren Wahl oder Ernennung unwirksam ist. Was für Entscheidungen gilt, die das Regierungsmitglied in eigener Zuständigkeit getroffen hat, muss erst recht für die Amtshandlungen gelten, die es zusammen mit seinen Amtskollegen im Senat vorgenommen hat. Daraus folgt, dass die Ungültigkeit einer Senatorenwahl nicht die Wirksamkeit von Amtshandlungen berührt, die das unwirksam gewählte Senatsmitglied oder unter seiner Mitwirkung der Senat als Kollegialorgan bis zur Feststellung der Wahlungültigkeit durch den Staatsgerichtshof vorgenommen hat.“ (StGH Bremen, Entscheidung vom 28.02.1994 - St 2/93 -, DVBl. 1994, 633 zur Wahl eines Regierungsmitglieds, dem die gesetzliche Wählbarkeitsvoraussetzung fehlte).
71 
Dies würde - selbst wenn der Beklagten ein formeller Fehler bei der Bestellung unterlaufen wäre - auch für deren Prorektorin für Studium und Lehre gelten.
72 
2. Die Entziehung des Doktorgrades ist auch in materieller Hinsicht nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat die Entziehung des Doktorgrades zu Recht auf die Ermächtigungsgrundlage des § 48 LVwVfG gestützt (dazu unter a.). Dessen Tatbestandvoraussetzungen lagen vor (dazu unter b.) und auch die Ermessensausübung ist nicht zu beanstanden (dazu unter c.).
73 
a. Die Entziehung des Doktorgrades findet ihre erforderliche Rechtsgrundlage in § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG. Danach kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden (vgl. zur unbedenklichen Anwendbarkeit dieser Rücknahmeregelung beim Entzug des Doktorgrades, BVerwG, Beschluss vom 20.10.2006 - 6 B 67.06 -, Buchholz 316 § 48 VwVfG Nr. 116). Die Promotionsordnung enthält keine speziellere Regelung. In § 22 Abs. 1 Satz 1 PromO ist lediglich bestimmt, dass sich die Entziehung des Doktorgrades nach den landesrechtlichen Bestimmungen richtet. § 21 Abs. 1 PromO scheidet als Rechtsgrundlage aus, weil diese Bestimmung nur die hier nicht gegebene Fallkonstellation regelt, dass sich noch vor der Aushändigung der Doktorurkunde ergibt, dass der Bewerber oder die Bewerberin über eine Zulassungsvoraussetzung getäuscht oder dass wesentliche Zulassungsvoraussetzungen irrigerweise als gegeben angenommen worden sind, oder wenn Tatsachen bekannt werden, die nach Landesrecht eine Entziehung des Doktorgrades rechtfertigen würden. Gleiches gilt für § 21 Abs. 2 PromO, der den Fall betrifft, dass sich vor Aushändigung der Doktorurkunde ergibt, dass der Bewerber oder die Bewerberin bei einer Promotionsleistung getäuscht hat. Schließlich ist in § 35 Abs. 7 LHG zwar eine spezialgesetzliche Regelung für die Entziehung akademischer Grade für den Fall enthalten, dass sich der Inhaber durch sein späteres Verhalten der Führung des Grades als unwürdig erwiesen hat. Diese Regelung schließt jedoch den Rückgriff auf die allgemeinen Rücknahmevorschriften in anderen Fallkonstellationen nicht aus, wie sich bereits aus der ausdrücklichen Formulierung „unbeschadet der §§ 48 und 49 LVwVfG“ ergibt. Die Entziehung des Doktorgrades ist in Baden-Württemberg schließlich auch nicht vom Anwendungsbereich des Verwaltungsverfahrensgesetzes ausgenommen (vgl. § 2 Abs. 4 Satz 2 LVwVfG; ebenso VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 13.10.2008 - 9 S 494/08 - und vom 19.04.2000 - 9 S 2435/99 -, beide juris).
74 
b. Die tatbestandlichen Rücknahmevoraussetzungen sind hier gegeben.
75 
Die Verleihung des Doktorgrades, die durch die Aushändigung der Urkunde über die bestandene Doktorprüfung an die Klägerin durch Übersendung am 08.01.2002 erfolgte, ist ein begünstigender Verwaltungsakt, der rechtswidrig war. Unabhängig von der tatsächlich unzutreffenden (dazu sogleich) schriftlichen Erklärung der Klägerin gemäß § 7 Abs. 3 Satz 4 PromO a.F., dass sie die Dissertation selbständig verfasst, alle wörtlich oder sinngemäß übernommenen Textstellen als solche kenntlich gemacht, andere Quellen und Hilfsmittel als die in der Arbeit genannten nicht benutzt und die Dissertation noch keiner anderen Fakultät vorgelegt habe, erbrachte die von der Klägerin im Jahr 1998 eingereichte Dissertation nicht den Nachweis der Befähigung zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit (§ 54 Abs. 1 Satz 2 UG, § 7 Abs. 3 Satz 2 PromO a.F. („Sie soll eine beachtenswerte wissenschaftliche Leistung darstellen und die Fähigkeit des Verfassers zu selbständiger Forschung erkennen lassen“; nunmehr: § 38 Abs. 1 Satz 1 LHG; § 7 Abs. 1 PromO). Damit lagen die rechtlichen Voraussetzungen für die Verleihung des Doktorgrades nicht vor. Dieser wurde der Klägerin vielmehr zu Unrecht verliehen.
76 
In der Rechtsprechung ist geklärt, dass „nur eine unter Offenlegung aller verwendeten Quellen und Hilfsmitteln erbrachte wissenschaftliche Leistung den Anforderungen an eine Dissertation genügt“ (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.04.2000 - 9 S 2435/99 -, KMK-HSchR/NF 21A Nr. 19 unter Bezugnahme auf VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.11.1980 - IX 1302/78 -, ESVGH 31, 54; VGH, Urteil vom 13.10.2008 - 9 S 494/08 -, VBlBW 2009, 191) bzw. „die wörtliche oder sinngemäße Übernahme von Textpassagen aus fremden Werken ohne (ausreichendes) Zitat gegen grundlegende Maßstäbe wissenschaftlichen Arbeitens verstößt und die Annahme als Dissertation im Regelfall ausschließt“ (BayVGH, Urteil vom 04.04.2006 - 7 BV 05.388 -, BayVBl. 2007, 281). Zu den Grundanforderungen wissenschaftlichen Arbeitens gehört gerade, dass der Beitrag auf eigenständigen Erwägungen beruht und nicht bloß Passagen aus dem Werk eines anderen Autors übernimmt (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.10.2008 - 9 S 494/08 -, VBlBW 2009, 191).
77 
Im vorliegenden Fall hat die Klägerin nicht nur einzelne Sätze, sondern vielmehr erhebliche, teilweise mehrseitige Passagen - zum Teil samt Fußnoten - aus fremden Texten anderer Autoren wortgleich oder nahezu wortgleich übernommen, ohne dies hinreichend kenntlich zu machen. Ihre Darlegungen erwecken den falschen Eindruck, Formulierung und Inhalt des Textes stammten insoweit als eigene gedankliche Leistung von ihr.
78 
Die Tatsache, dass die Klägerin einige der betroffenen Werke, aus denen sie ganze Passagen wortgleich oder nahezu wortgleich übernommen hat, unter der Rubrik „X.5 Sekundärliteratur“ in ihr Literaturverzeichnis aufgenommen hat, stellt die Berechtigung des Plagiatsvorwurfs nicht in Frage; denn der Leser eines wissenschaftlichen Werkes erwartet, dass wörtliche Übernahmen aus anderen Werken bei den jeweiligen Textstellen als Zitate oder auf andere geeignete Weise kenntlich gemacht werden (VG Freiburg, Urteil vom 23.05.2012 - 1 K 58/12 -, juris; VG Frankfurt, Urteil vom 23.05.2007 - 12 E 2262/05 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.04.2000 - 9 S 2435/99 -, KMK-HSchR/NF 21A Nr. 19). Der Kennzeichnungs- und Offenbarungspflicht in einer Dissertation wird nicht dadurch genügt, dass die Werke, aus denen die wörtlich übernommenen Textpassagen stammen, lediglich im Literaturverzeichnis aufgeführt sind (VG Freiburg, Urteil vom 23.05.2012 - 1 K 58/12 -, juris; ebenso Schroeder, NWVBl. 2010, 176, 179 m.w.N.). Im Übrigen sind keineswegs alle, sondern lediglich zehn der insgesamt 32 betroffenen Quellen im Literaturverzeichnis genannt, wie sich aus der synoptischen Zusammenstellung der Beklagten vom 12.05.2011 (Aktenseiten 439 bis 491) ersehen lässt. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die bloße Nennung eines Sammelbandes im Literaturverzeichnis nicht ausreichend ist, sondern vielmehr die konkreten Quellen - hier die in Sammelbänden veröffentlichten einzelnen Beiträge - unter namentlicher Nennung des jeweiligen Autors angegeben werden müssen.
79 
Dem steht auch nicht entgegen, dass einige der betroffenen Textstellen die Darstellung historischer Ereignisse betreffen. Inwieweit allgemeine Darstellungen, die Allgemeingut eines Faches sind, im Rahmen einer Dissertation unbelegt bleiben können, bedarf keiner Entscheidung. Denn dies setzt jedenfalls voraus, dass es sich um eigene Darstellungen des Doktoranden handelt. Dies ist hier nicht der Fall. Die Klägerin stellt keineswegs allgemein bekannte historische Zusammenhänge selbständig dar, sondern übernimmt seitenweise Passagen aus den Werken anderer Autoren fast wortwörtlich, ohne dies kenntlich zu machen. Lediglich beispielhaft seien folgende - von der Klägerin als „historische Darstellungen“ bezeichnete - Stellen genannt: Die Ausführungen der Klägerin auf den Seiten 43 und 44 ihrer Arbeit sind weitgehend wörtlich übernommen aus der 1984 veröffentlichten Arbeit von Gall „Europa auf dem Weg in die Moderne 1850-1890“ sowie aus zwei Beiträgen von de Jonge („Großbritannien und Irland, Frankreich, Belgien und die Niederlande 1850-1914: Die Wirtschaft“) und Fischer („Wirtschaft und Gesellschaft Europas 1850-1914“) aus dem 1985 erschienenen Band 5 des Handbuchs der Europäischen Wirtschafts- und Sozialgeschichte. Die Arbeit von Gall findet sich zwar im Literaturverzeichnis, ist aber weder auf Seite 43 noch auf Seite 44 der Arbeit genannt; die beiden anderen Beiträge sind weder dort noch im Literaturverzeichnis aufgeführt. Die Ausführungen der Klägerin auf Seite 117 unten sowie auf Seite 118 sind übernommen aus der oben genannten Arbeit von Gall sowie aus einem Beitrag von Lill („Italien im Zeitalter des Risorgimento (1815-1870)“ in Band 5 des Handbuchs der Europäischen Wirtschaftsgeschichte. Keine der beiden Quellen ist auf diesen Seiten genannt; der Handbuchbeitrag von Lill findet sich auch nicht im Literaturverzeichnis. Ihre Ausführungen auf Seite 120 (letzter Absatz) bis Seite 121 oben hat die Klägerin weitgehend aus dem Beitrag von Hertner („Italien 1850-1914“) in Band 5 des Handbuchs der Europäischen Wirtschafts- und Sozialgeschichte übernommen. Die weitgehend wörtliche Wiederholung der Vorlagetexte einschließlich der sprachlichen Eigentümlichkeiten und Formulierungen lässt keinen anderen Schluss zu, als dass die Klägerin die Passagen unmittelbar abgeschrieben und nicht etwa zufällig dieselben historischen Zusammenhänge wie andere Autoren wiedergegeben hat.
80 
Der weitere Einwand der Klägerin, einige der betroffenen Textstellen beträfen allgemeine Definitionen, die als solche keines Belegs bedürften, ist ebenfalls zurückzuweisen. Auch insoweit bedarf es vorliegend keiner Entscheidung, ob allgemeine Begriffsdefinitionen einer Wissenschaftsdisziplin generell belegt werden müssen, denn bei den von der Klägerin insoweit angeführten Textstellen, handelt es sich nicht um bloße Definitionen, sondern um wortwörtliche Übernahmen erläuternder Darstellungen. Wiederum beispielhaft ist insoweit auf folgende Stellen zu verweisen: Ihre Ausführungen zum Begriff des Geldes auf den Seiten 57 und 58 stammen weitgehend aus dem Beitrag im Handwörterbuch der Wirtschaftswissenschaften von Ehrlicher mit dem Titel „Geldtheorie und Geldpolitik III: Geldtheorie“. Aus dem Beitrag von Janning „Leitbilder der europäischen Integration“ in dem von Weidenfeld und Wessels herausgegebenen Sammelband „Europa von A-Z. Taschenbuch der europäischen Integration“ hat die Klägerin ihre Ausführungen zur Europäischen Integration auf Seite 203 übernommen, ohne dass diese Quelle dort oder im Literaturverzeichnis genannt ist. Der Text in den Fußnoten 806 und 807 auf Seite 205 der Arbeit der Klägerin stammt ursprünglich aus dem Beitrag von Hillenbrand „Wirtschafts- und Währungsunion“ in dem genannten Sammelband „Europa von A-Z“. Auch hier fehlt jeder Hinweis auf den Autor.
81 
Unbeachtlich bleibt ferner der Einwand der Klägerin, es handele sich zum Teil nur um handwerkliche Fehler. Es ist zwar grundsätzlich denkbar, vereinzelte fehlerhafte Zitierungen als bloße Bagatellverstöße gegen die Maßstäbe wissenschaftlichen Arbeitens außer Acht zu lassen. Dies käme - für sich betrachtet - hinsichtlich folgender Stellen in Betracht: Auf Seite 47 ihrer Arbeit nennt die Klägerin ihre Quelle (Born, Geld und Banken im 19. und 20 Jahrhundert, 1977), aber es fehlen die Anführungszeichen, die deutlich machen, dass hier eine wortwörtliche Übernahme vorliegt. Auch auf Seite 119 wird die Quelle (Hawig, Napoleon III. und Europa - Revision eines Geschichtsbilde. Aufgezeigt an der Beurteilung seiner Mittelmeerpolitik, 1983) in der Fußnote aufgeführt, es fehlen jedoch wiederum die Anführungszeichen zur Kennzeichnung wortwörtlicher Übernahmen, und es ist für den Leser auch nicht zu erkennen, dass nicht nur die in der Fußnote genannten Zahlen, sondern auch die Ausführungen im Haupttext von Hawig stammen. Welches Gewicht derartigen Verstößen zukommt, kann die Kammer offen lassen, denn diese betreffen nur einen äußerst geringen Teil der von der Beklagten überprüften Textstellen. Andere von der Klägerin in diese Kategorie der handwerklichen Fehler eingeordneten Textstellen sind dagegen offensichtliche und erhebliche Täuschungen über die wahre Urheberschaft der ausgeführten Gedanken und verwendeten Formulierungen. Bei der auf den Seiten 110 bis 112 erfolgten weitgehend wörtlichen Übernahme mitsamt der Darstellungsweise mit Spiegelstrichen aus der 1992 veröffentlichten Arbeit von Theurl („Eine gemeinsame Währung für Europa. 12 Lehren aus der Geschichte“) handelt es sich ersichtlich ebenso wenig um einen bloßen handwerklichen Fehler, wie bei den Ausführungen auf Seite 182, wo die Klägerin über eine halbe Seite hinweg wortwörtlich den Text von Theurl übernimmt und mit deren Nennung in der Fußnote 725 zu Unrecht den Eindruck erweckt, lediglich die in Anführungszeichen gesetzte Formulierung („prominenten Platz in der Geschichte der Währungsunion“) stamme von dieser Autorin.
82 
Der Plagiatsvorwurf trifft die Klägerin somit nicht nur vereinzelt oder im Sinne einer unsachgemäßen Handhabung der Zitierweise; vielmehr lassen die von der Beklagten aufgefundenen Stellen den Schluss zu, dass die Klägerin fremde Passagen wiederholt und planmäßig als eigene wissenschaftliche Arbeit ausgewiesen hat. Eine systematische und planmäßige Übernahme fremden Gedankenguts ergibt sich bereits daraus, dass sich die Plagiate an mehreren Stellen der Dissertation auffinden lassen und verschiedene Fremdautoren betreffen. Die von der Beklagten aufgezeigten Übernahmen aus verschiedenen Quellen weisen die Gemeinsamkeit auf, dass längere Passagen wortwörtlich übernommen worden sind, ohne dass dies in ausreichender Weise kenntlich gemacht worden wäre. Für einen Großteil der betroffenen Passagen ist eine Quellenangabe überhaupt nicht erfolgt. Ein bloßer Bagatellverstoß liegt darin offensichtlich nicht, denn betroffen sind weitgehend alle Teile, in denen der historische und wirtschaftswissenschaftliche Hintergrund der Arbeit erläutert wird. So ist im Kapitel IV. 1 (Wirtschaftliche Rahmenbedingungen im ausgehenden und beginnenden 20. Jahrhundert) auf den Seiten 41 bis 44 praktisch kein eigener Gedanke der Klägerin enthalten, ohne dass dies kenntlich gemacht worden wäre. Auch in quantitativer Hinsicht können die Übernahmen nicht als unbedeutend eingestuft werden, weil sie sich insgesamt auf 80 Textseiten der 200 Seiten (reiner Text ohne Inhalts- und Literaturverzeichnis) umfassenden Arbeit finden und von der Klägerin wiederholt und in Bezug auf verschiedene Autoren eingesetzt worden sind.
83 
Die Täuschungshandlung der Klägerin und der durch sie hervorgerufene Irrtum, es handele sich bei der Dissertation um eine in jeder Hinsicht eigenständige Leistung, waren für die Verleihung des Doktorgrades ursächlich; denn der Grad wäre ihr sonst für die vorgelegte Arbeit nicht zuerkannt worden. Dem steht nicht entgegen, dass der Erstgutachter der Arbeit in seinem Votum bemängelt hatte, dass die Klägerin nicht deutlich mache, auf welche Literatur sie sich jeweils stütze. Er führte diesbezüglich aus: „So werden zum Beispiel auf Seite 150 f. einige grundsätzliche Aussagen zur französischen, belgischen und italienischen Kolonialpolitik gemacht, ohne daß auch nur ein einziger Beleg genannt würde.“ Die Auffassung der Klägerin, wonach daraus zu schließen sei, dass die Schwächen ihrer Arbeit bekannt und damit bereits Gegenstand der Bewertung mit „cum laude“ gewesen seien, teilt die Kammer nicht. Gegenstand der Kritik des Erstgutachters war allein das Fehlen von Literaturangaben zu den - nach seiner Einschätzung - selbstständigen Ausführungen der Klägerin. Dass es sich dabei in weiten Teilen nicht um eigene Ausführungen der Klägerin, sondern vielmehr um wörtlich oder sinngemäß übernommene Ausführungen anderer Autoren handelte, war den Gutachtern der Arbeit nicht bekannt. Wäre ihnen bekannt gewesen, dass es sich nicht um eine eigenständige wissenschaftliche Leistung der Klägerin handelte, wäre der vorgelegten Arbeit die Anerkennung als Dissertation zu versagen gewesen.
84 
Der Einwand der Klägerin, sie habe umfangreiche eigene Recherchen durchgeführt, die wissenschaftlichen Ergebnisse ihrer Arbeit beruhten auf ihrer eigenen wissenschaftlichen Arbeit und ihr eigener wissenschaftlicher Beitrag sei eindeutig, ist ebenfalls unbeachtlich. Denn es kommt nicht darauf an, ob der Klägerin für die eingereichte Dissertation ohne die beanstandeten Seiten oder bei jeweils wörtlicher Zitierung der Doktorgrad noch verliehen worden wäre. Derartige hypothetische Erwägungen sind rechtlich unerheblich. Es ist für die Ursächlichkeit der von der Klägerin begangenen Täuschung nicht von Bedeutung, ob ihr für eine andere als die vorgelegte Arbeit der Doktorgrad verliehen worden wäre (so ausdrücklich VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.10.2008 - 9 S 494/08 -, VBlBW 2009, 191; grundlegend bereits VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.11.1980 - IX 1302/78 -, ESVGH 31, 54).
85 
c. Die von der Beklagten verfügte Entziehung des Doktorgrades weist auch im Übrigen keine Rechtsfehler auf. Die Beklagte hat nicht verkannt, dass die Entscheidung gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG in ihrem Ermessen steht. Die Ermessenserwägungen im Ausgangsbescheid und im Widerspruchsbescheid sind auch nicht fehlerhaft im Sinne von § 114 VwGO. Dies gilt sowohl hinsichtlich des Entschließungsermessens in Bezug auf die Durchführung eines Entziehungsverfahrens (dazu unter aa.) als auch hinsichtlich des Auswahlermessens bezüglich der gewählten Rechtsfolge (dazu unter bb.).
86 
aa. Die Beklagte hat ihr Entschließungsermessen hinsichtlich der Durchführung eines Entziehungsverfahrens ordnungsgemäß ausgeübt. Dem steht nicht entgegen, dass Anlass für die Einleitung des Verfahrens durch die Beklagte eine Überprüfung der Arbeit der Klägerin durch anonyme Internetnutzer und die Veröffentlichung von deren Ergebnissen auf der Internetseite http://de.vroniplag.wikia.com/wiki/xxx waren. Unabhängig davon, auf welche Weise und durch wen tatsächliche Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen grundlegende Maßstäbe wissenschaftlichen Arbeitens bekannt werden, ist die betroffene Universität und das zur Entscheidung berufene Organ berechtigt, diese Vorwürfe im Rahmen eines Entziehungsverfahrens zu prüfen.
87 
bb. Auch die getroffene Ermessensentscheidung, der Klägerin den Doktorgrad zu entziehen, begegnet keinen Bedenken. Die erheblichen Nachteile, die diese Entscheidung für die Klägerin in beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht nach sich zieht, hat der Promotionssauschuss bei seiner Entscheidung nicht verkannt. Dass die öffentlichen Interessen an der Entziehung des Doktorgrades im Ergebnis höher bewertet wurden, ist rechtlich in keiner Weise zu beanstanden. Zutreffend hat der Promotionsausschuss hierbei auf das ganz erhebliche Ausmaß der Plagiate der Klägerin und das Gewicht der wissenschaftlichen Unredlichkeit abgehoben.
88 
Der Promotionsausschuss hat auch die Tatsache, dass seit der Verleihung des Doktorgrades und dessen Entziehung mehr als zehn Jahre vergangen waren, hinreichend berücksichtigt (zur Berücksichtigung des Zeitablaufs seit der Verleihung des Doktorgrades im Rahmen des Ermessens vgl. zuletzt VG Köln, Urteil vom 22.03.2012 - 6 K 6097/11 -, NWVBl. 2012, 366 und VG Köln, Urteil vom 06.12.2012 - 6 K 2684/12 -, juris). Der Faktor Zeitablauf ist zwar weder in dem Sitzungsprotokoll des Promotionsausschusses vom 14.06.2011 noch in dem ausführenden Bescheid des Dekans vom 22.06.2011 gesondert thematisiert worden, der Promotionsausschuss hat jedoch ausweislich des Sitzungsprotokolls intensiv über die Verhältnismäßigkeit einer Entziehung des Doktortitels diskutiert und ist nach Abwägung aller sachlichen und persönlichen Gesichtspunkte zur Auffassung gekommen, dass die Entziehung des Doktortitels nicht gegen das Gebot der Verhältnismäßigkeit verstoße. Da den Mitgliedern des Promotionsausschusses bekannt war, dass die Titelverleihung bereits im Jahr 2000 erfolgt war, und in der Sitzung am 14.06.2011 nach persönlicher Anhörung der Klägerin alle - dem Ausschuss bekannten - sachlichen und persönlichen Gesichtspunkte erörtert worden sind, ist ein Ermessensfehler dahingehend, dass ein Gesichtspunkt nicht beachtet worden wäre, nicht erkennbar. Die Frage, wie und mit welchem Gewicht dieser Gesichtspunkt des Zeitablaufs in die Ermessensentscheidung eingestellt wird, obliegt dem Ausschuss und entzieht sich der gerichtlichen Kontrolle (§ 114 VwGO). Für eine ermessensfehlerhafte Gewichtung bestehen insoweit keine Anhaltspunkte.
89 
Selbst wenn man davon ausginge, dass eine Berücksichtigung des Zeitablaufs zwischen Titelerteilung und Titelentzug mangels ausdrücklicher Erwähnung im Sitzungsprotokoll und in der Begründung des Ausgangsbescheids nicht in hinreichendem Maße stattgefunden und daher ursprünglich ein Ermessensfehler vorgelegen hätte, wäre dieser durch die in der Sitzung des Promotionsausschusses am 03.11.2011 getroffene Abhilfeentscheidung geheilt worden. Im Protokoll der Promotionsausschusssitzung vom 03.11.2011 heißt es - nachdem die Klägerin den zeitlichen Aspekt erstmals ausdrücklich in ihrer Widerspruchsbegründung geltend gemacht hatte - ausdrücklich: „Der Ausschuss kann außerdem nicht erkennen, dass sich Frau xxx Rechtsposition durch Zeitablauf verfestigt hätte. Unbeschadet seiner Auffassung, dass im Falle der Dissertation Frau xxx allein aufgrund der Quantität und der Qualität der Plagiate keine Nachbesserung in Betracht kommen kann, hält der Ausschuss die Nachbesserung eines bereits vor zehn Jahren veröffentlichten Buches nicht für vertretbar.“ Aufgrund dieser (nochmaligen) expliziten Befassung des Promotionsausschusses mit dem Zeitablauf und dessen Einstellung in die Ermessenserwägungen bedarf es keiner Entscheidung, ob - wie die Klägerin bestreitet - das Ermessen des Promotionsausschusses hinsichtlich der Entziehung des Doktorgrades auch durch die Widerspruchsentscheidung oder noch im gerichtlichen Verfahren ergänzt werden kann (§ 114 Satz 2 VwGO).
90 
Der Einwand der Klägerin, der Promotionsausschuss hätte eine Nachbesserungsauflage als milderes Mittel vorsehen oder es bei einer wissenschaftlichen Rüge belassen müssen, weil der erhebliche Zeitablauf seit Abgabe der Dissertation zu einer Verfestigung ihrer rechtlichen Position führe, welcher nach Möglichkeit auf der Ebene des Auswahlermessens Rechnung zu tragen sei, und weil außerdem durch die öffentliche Debatte das Präventionsziel bereits erreicht sei, ist zurückzuweisen. Das (möglicherweise vorhandene) Vertrauen der Klägerin, der verliehene Grad werde ihr erhalten bleiben, steht dessen Entziehung nicht entgegen. Zum einen hindert ein Vertrauensschutz die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts, der keine Geld- oder Sachleistungen gewährt, grundsätzlich nicht, da § 48 Abs. 2 Satz 1 LVwVfG in solchen Fällen nicht gilt (§ 48 Abs. 3 LVwVfG). Im Übrigen wäre die Klägerin auch nach § 48 Abs. 2 LVwVfG nicht gegen eine Rücknahme der Begünstigung geschützt, da sie die Gradverleihung durch eine arglistige Täuschung bewirkt hat (§ 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 LVwVfG). Arglist in diesem Sinne liegt vor, wenn die bewusste Irreführung darauf gerichtet war, auf den Erklärungswillen einer Behörde hinzuwirken. Sie ist damit bei einer vorsätzlichen Täuschung, wie sie der Klägerin hier vorzuwerfen ist, regelmäßig gegeben; Anhaltspunkte für das Gegenteil liegen nicht vor (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.04.2000 - 9 S 2435/99 -, juris).
91 
Der Promotionsausschuss hat sich auch in hinreichendem Maße mit der Frage befasst, ob mildere Maßnahmen unterhalb der Entziehung des Doktorgrades, etwa eine Nachbesserungsauflage, in Betracht kommen könnten, und sich damit im Rahmen seiner Ermessensausübung auseinandergesetzt. Der Hinweis der Klägerin auf zwei weitere Fälle an der Medizinischen Fakultät der Beklagten, in denen geringere Sanktionen als die Entziehung des Doktorgrades verhängt worden seien, hat für die Entscheidung des Promotionsausschusses der Philosophischen Fakultät im vorliegenden Verfahren keine Bedeutung.
92 
Der von der Klägerin erhobene Einwand, wonach gegen die Verfasser anderer Dissertationen, bei denen die gleichen Fehler vorlägen, nicht vorgegangen werde und woraus sich eine Verwaltungspraxis ergebe, die auch in ihrem Fall angewandt werden müsse, geht ebenfalls ins Leere. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Promotionsausschuss der Philosophischen Fakultät der Beklagten in vergleichbaren Fällen in der Vergangenheit andere Maßstäbe angelegt hätte. Die Beklagte hat vielmehr dargelegt, dass es seit der Gründung der Philosophischen Fakultät im Jahr 2002 keine Fälle gegeben habe, in denen ein Entziehungsverfahren durchgeführt worden sei. Eine Ermessenbindung scheidet somit bereits mangels entsprechender Verwaltungspraxis aus. Die pauschalen Behauptungen der Klägerin, eine Vielzahl anderer Dissertationen sei ebenso fehlerhaft wie ihre eigene, sind im Übrigen rein spekulativ und bleiben daher ohne rechtliche Bedeutung.
93 
Dass Erst- und Zweitgutachter die ganz erheblichen Plagiate nicht schon bei der Annahme und bei der Bewertung ihrer schriftlichen Dissertation entdeckt haben, begründet für die Klägerin ebenfalls keinen Vertrauensschutz dahingehend, die elementaren Grundlagen wissenschaftlicher Arbeitstechniken missachten zu dürfen (BayVGH, Urteil vom 04.04.2006 - 7 BV 05.388 -, BayVBl 2007, 281; VG Freiburg, Urteil vom 23.05.2012 - 1 K 58/12 -, juris; VG Sigmaringen, Urteil vom 04.10.2007 - 8 K 1384/05 -, n.v.). Auch ein „Mitverschulden“ der Beklagten lässt sich daraus nicht konstruieren, da keine Verpflichtung der Beklagten bestand, sämtliche Dissertationen bereits bei ihrer Abgabe - unabhängig von einem Verdacht auf einen Verstoß gegen die allgemeinen Maßstäbe wissenschaftlichen Arbeitens - auf derartige Verfehlungen hin zu kontrollieren (vgl. VG Sigmaringen, Urteil vom 04.10.2007 - 8 K 1384/05 -, S. 15 des Entscheidungsabdrucks).
94 
Die Aufforderung im Bescheid des Dekans vom 22.06.2011, die Promotionsurkunde zurückzugeben, sieht die Kammer nur als einen Hinweis und nicht als Regelung im Sinne eines Verwaltungsakts auf Rückgabe gemäß § 52 LVwVfG.
95 
II. Da der Widerspruchsbescheid vom 30.11.2011 - wie bereits ausgeführt - weder formell noch materiell zu beanstanden ist, bleibt auch der Hilfsantrag ohne Erfolg.
96 
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
97 
Die Berufung ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO vorliegt.
98 
B E S C H L U S S
99 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Ziffer 18.6 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (DVBl. 2004, 1525) auf 15.000 EUR festgesetzt.
100 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Gegen die Rechtsgültigkeit der Wahl kann jeder Wahlberechtigte innerhalb von einem Monat nach der Bekanntgabe des Wahlergebnisses Einspruch erheben; der Einspruch eines Inhabers eines Betriebs eines Handwerks oder handwerksähnlichen Gewerbes kann sich nur gegen die Wahl der Vertreter der Handwerke und handwerksähnlichen Gewerbe, der Einspruch eines Gesellen oder anderen Arbeitnehmers mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung nur gegen die Wahl der Vertreter der Arbeitnehmer richten.

(2) Der Einspruch gegen die Wahl eines Gewählten kann nur auf eine Verletzung der Vorschriften der §§ 96 bis 99 gestützt werden.

(3) Richtet sich der Einspruch gegen die Wahl insgesamt, so ist er binnen einem Monat nach der Bekanntgabe des Wahlergebnisses bei der Handwerkskammer einzulegen. Er kann nur darauf gestützt werden, daß

1.
gegen das Gesetz oder gegen die auf Grund des Gesetzes erlassenen Wahlvorschriften verstoßen worden ist und
2.
der Verstoß geeignet war, das Ergebnis der Wahl zu beeinflussen.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.

(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

Eine Partei kann einen Richter wegen Besorgnis der Befangenheit nicht mehr ablehnen, wenn sie sich bei ihm, ohne den ihr bekannten Ablehnungsgrund geltend zu machen, in eine Verhandlung eingelassen oder Anträge gestellt hat.

(1) Findet das förmliche Verwaltungsverfahren vor einem Ausschuss (§ 88) statt, so hat jedes Mitglied das Recht, sachdienliche Fragen zu stellen. Wird eine Frage von einem Beteiligten beanstandet, so entscheidet der Ausschuss über ihre Zulässigkeit.

(2) Bei der Beratung und Abstimmung dürfen nur Ausschussmitglieder zugegen sein, die an der mündlichen Verhandlung teilgenommen haben. Ferner dürfen Personen zugegen sein, die bei der Behörde, bei der der Ausschuss gebildet ist, zur Ausbildung beschäftigt sind, soweit der Vorsitzende ihre Anwesenheit gestattet. Die Abstimmungsergebnisse sind festzuhalten.

(3) Jeder Beteiligte kann ein Mitglied des Ausschusses ablehnen, das in diesem Verwaltungsverfahren nicht tätig werden darf (§ 20) oder bei dem die Besorgnis der Befangenheit besteht (§ 21). Eine Ablehnung vor der mündlichen Verhandlung ist schriftlich oder zur Niederschrift zu erklären. Die Erklärung ist unzulässig, wenn sich der Beteiligte, ohne den ihm bekannten Ablehnungsgrund geltend zu machen, in die mündliche Verhandlung eingelassen hat. Für die Entscheidung über die Ablehnung gilt § 20 Abs. 4 Satz 2 bis 4.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. Die Beschwerde muß das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, einzureichen. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß. Der Beschluß soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluß das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Gründe

1

Die Beschwerde der Klägerin, die sich auf eine Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO sowie auf Verfahrensmängel nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO beruft, und die Beschwerde des Beigeladenen zu 8, die daneben auch die Grundsatzrüge nach § 132 Abs. 1 Nr. 1 VwGO erhebt, haben keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.

2

1. Die Grundsatzrüge setzt die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts voraus, der eine allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14). Daran fehlt es hier. Soweit die Beschwerde des Beigeladenen zu 8 sich gegen die Annahme eines verfolgungsbedingten Verlusts der mittelbaren Beteiligung des Rechtsvorgängers der Beigeladenen zu 1 bis 6, Dr. Walter G., an der A. G. AG als der ursprünglichen Eigentümerin der verfahrensgegenständlichen Grundstücke wendet, arbeitet sie keine noch ungeklärte Rechtsfrage des revisiblen Rechts heraus. Vielmehr beschränkt sie sich darauf, die Anwendung des § 1 Abs. 6 VermG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 und 2 REAO im Stil einer Berufungsbegründung zu kritisieren und der verwaltungsgerichtlichen Sachverhalts- und Beweiswürdigung die eigene gegenüberzustellen. Die Beschwerde der Klägerin formuliert ebenfalls keine grundsätzlich bedeutsame Rechtsfrage, sondern schließt sich nur dem verfassungsrechtlichen Vorbringen des Beigeladenen zu 8 an.

3

Unabhängig von den Darlegungsmängeln fehlt eine grundsätzliche Bedeutung auch, weil in der Rechtsprechung bereits geklärt ist, dass sowohl die Vermutungsregel des § 1 Abs. 6 Satz 2 VermG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 bis 3 REAO als auch der Vorrang des Restitutionsanspruchs des Erstgeschädigten nach § 3 Abs. 2 VermG mit Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 14 Abs. 1 GG in Einklang stehen (Beschlüsse vom 8. Dezember 1994 - BVerwG 7 B 180.94 - Buchholz 112 § 1 VermG Nr. 34 und vom 27. April 2006 - BVerwG 7 B 37.06 - LKV 2006, 467 f.).

4

2. Die geltend gemachte Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist ebenfalls nicht hinreichend gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO bezeichnet.

5

Eine die Revision eröffnende Divergenz ist nur dann im Sinne von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts aufgestellten ebensolchen deren Entscheidung tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (Beschluss vom 21. Juni 1995 - BVerwG 8 B 61.95 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 18). Das Aufzeigen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die das Bundesverwaltungsgericht oder das Bundesverfassungsgericht in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, genügt den Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenzrüge nicht (Beschluss vom 17. Januar 1995 - BVerwG 6 B 39.94 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 342).

6

Hinsichtlich des geltend gemachten Zulassungsgrundes werden die Beschwerden den dargelegten Anforderungen nicht gerecht. Die Rüge, dass das Verwaltungsgericht von dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Februar 2003 (BVerwG 8 B 120.02) abweiche und sich stattdessen der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Dessau in dem Urteil vom 22. November 2005 (3 A 170/03) angeschlossen habe, wonach die Übertragung eines einer Erbengemeinschaft zustehenden Vermögenswerts durch diese auf einen der Miterben keine restitutionsausschließende Verfügung über das Eigentum an dem Vermögenswert im Sinne von § 3 Abs. 4 Satz 3 VermG darstelle, reiche dafür nicht aus.

7

Dessen ungeachtet hat das Bundesverwaltungsgericht in der Entscheidung vom 11. Februar 2003 (BVerwG 8 B 120.02) keinen die Entscheidung tragenden Rechtssatz aufgestellt, dass in Erbteilskaufverträgen, die vor einer Rückübertragungsentscheidung bezüglich des restitutionsbehafteten Vermögenswerts von Miterben geschlossen werden, eine Verfügung im Sinne von § 3 Abs. 4 Satz 3 VermG zu sehen ist, die einen Erlösauskehranspruch zur Folge hat. Das Bundesverwaltungsgericht war in der zitierten Entscheidung mit einer Grundsatzrüge zu der Frage befasst, ob die fehlende Bestandskraft eines Rückübertragungsbescheides zur Unwirksamkeit des Erwerbs durch Erbteilskaufvertrag eines Miterben führt. Es hat diese Frage mangels Entscheidungserheblichkeit nicht entschieden. Vielmehr ist es aufgrund der Sachlage davon ausgegangen, dass die Klägerin aufgrund eines notariellen Schenkungsvertrages, für den als Wirksamkeitsvoraussetzung eine Grundstücksverkehrsgenehmigung erteilt worden war, und der späteren Eintragung im Grundbuch Eigentum an dem Grundstück erworben hat. Im Zusammenhang mit der schuldrechtlichen Wirkung der Verfügungssperre des § 3 Abs. 3 VermG und im Hinblick darauf, dass sich die Wirksamkeit einer Eigentumsübertragung "allein zivilrechtlich bestimmt" und selbst die bestandskräftige Aufhebung einer Grundstücksverkehrsgenehmigung nur ein schuldrechtliches Abwicklungsverhältnis begründet, hat es auf § 3 Abs. 4 Satz 3 VermG unter Bezug auf seine Entscheidung vom 28. August 1997 (- BVerwG 7 C 63.96 - Buchholz 428 § 3 VermG Nr. 20) hingewiesen. Bei dieser Aussage handelt es sich nicht um einen die Entscheidung tragenden Rechtssatz, sondern um eine zusätzliche Überlegung (obiter dictum) im Zusammenhang mit der schuldrechtlichen Wirkung der Verfügungssperre in § 3 Abs. 3 VermG.

8

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 29. Januar 2004 - BVerwG 8 B 132.03 - Buchholz 428 § 3 VermG Nr. 50) geht der Restitutionsanspruch nach § 3 Abs. 4 Satz 3 VermG unter und verwandelt sich in einen Anspruch auf Erlösauskehr, wenn über das Eigentum an einem restitutionsbefangenen Gegenstand verfügt worden ist. Ebenso wie nach dem restitutionsrechtlichen Konnexitätsgrundsatz die Gleichartigkeit von Schädigungsgegenstand und Restitutionsgegenstand gegeben sein muss, setzt auch die Vorschrift des § 3 Abs. 4 Satz 3 VermG voraus, dass derselbe Vermögenswert, über den durch Veräußerung verfügt worden ist, zugleich auch Gegenstand des Restitutionsanspruchs ist. Dementsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluss vom 28. August 1995 (- BVerwG 7 B 214.95 - Buchholz 428 § 6 VermG Nr. 13) entschieden, dass bei Veräußerung eines Unternehmens im Wege des Anteilsverkaufs ein Restitutionsanspruch nicht bereits deswegen erlischt, weil er sich auf einen Vermögensgegenstand bezieht, der zu dem veräußerten Unternehmen gehört. Vielmehr ist bei der Veräußerung eines Unternehmens nur ein unternehmensbezogener Restitutionsanspruch betroffen. Bezieht sich der Restitutionsanspruch nicht auf den Nachlass, sondern auf einen zum Nachlass gehörenden Vermögensgegenstand, fehlt es an der erforderlichen Identität zwischen dem veräußerten und restitutionsbelasteten Vermögenswert. Gleiches gilt für den umgekehrten Fall, dass sich der Restitutionsanspruch auf ein Grundstück bezieht und der veräußerte Vermögenswert einen Erbanteil betrifft. Im vorliegenden Fall waren nach der Feststellung des Verwaltungsgerichts von der Veräußerung nicht die restitutionsbehafteten Grundstücke erfasst, sondern der jeweilige Miterbenanteil am Nachlass von Alma P. des veräußernden Erben, so dass eine Gleichartigkeit von Schädigungsgegenstand und Veräußerungsgegenstand nicht gegeben ist. Im Übrigen hindert eine unentgeltliche Verfügung über das Eigentum an dem restitutionsbefangenen Vermögenswert dessen Rückübertragung nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht (Beschluss vom 23. Mai 2000 - BVerwG 8 B 31.00 - Buchholz 428 § 3 VermG Nr. 37).

9

Die angefochtene Entscheidung weicht auch im Übrigen nicht von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. August 1997 (a.a.O.) oder dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 4. März 1999 - III ZR 29/98 - (VIZ 1999, 346) ab. Unabhängig davon, dass die Abweichung von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs den Revisionszulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht erfüllt, liegt auch keine Divergenz vor. Beide Urteile betreffen den Verkauf anmeldebelasteter Grundstücke und gehen davon aus, dass die Wirksamkeit des Veräußerungs- und des Verfügungsgeschäfts von der Erteilung einer Grundstücksverkehrsgenehmigung abhängt, und die wirksame Grundstücksveräußerung zum Erlöschen des Rückübertragungsanspruchs führt. Damit besteht kein Rechtssatzwiderspruch zur Annahme des Verwaltungsgerichts, die Restitution eines Grundstücks könne zwar durch eine wirksame Grundstücksveräußerung, aber nicht durch einen Erbteilskauf ausgeschlossen werden. Eine Abweichung besteht auch nicht, soweit das Verwaltungsgericht meint, § 3 Abs. 4 Satz 3 VermG sei nach seinem Sinn und Zweck nur auf entgeltliche Verfügungen, und nicht auf Schenkungen anzuwenden. Zur Frage der teleologischen Reduktion bei unentgeltlichen Verfügungen verhalten sich die angeblichen Divergenzentscheidungen nicht. Diese Frage war für sie auch nicht entscheidungserheblich.

10

Einwände gegen die Richtigkeit der Annahme, die Klägerin habe das Grundstück unentgeltlich erworben, wurden erst nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist mit Schriftsatz vom 9. August 2010 geltend gemacht. Unabhängig davon könnten sie keine Divergenz begründen, weil sie keinen Rechtssatzwiderspruch, sondern nur die Rechtsanwendung durch das Verwaltungsgericht betreffen.

11

3. Auch der Zulassungsgrund gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO liegt nicht vor.

12

Die Beschwerde meint, das Verwaltungsgericht habe eine Überraschungsentscheidung gefällt, weil es von seiner in der mündlichen Verhandlung geäußerten Rechtsansicht diametral abgewichen sei und sich der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts Dessau angeschlossen habe.

13

Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) wegen Erlasses einer Überraschungsentscheidung greift nicht durch. Der Grundsatz rechtlichen Gehörs verbietet, dass ein Beteiligter durch die angegriffene Entscheidung im Rechtssinne "überrascht" wurde. Eine solche Entscheidung liegt vor, wenn das Gericht seiner Entscheidung tragend eine Rechtsauffassung zugrunde gelegt hat, die weder im Verwaltungs- noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erörtert wurde und die etwa in ihrer Spezialität zunächst als fernliegend anzusehen ist (Urteil vom 19. Juli 1995 - BVerwG 4 C 62.82 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 170; Beschlüsse vom 23. Dezember 1991 - BVerwG 5 B 80.91 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 241 und vom 9. Dezember 1999 - BVerwG 6 B 60.99 - Buchholz 310 § 108 Abs. 2 VwGO Nr. 16). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts beinhaltet das Verbot von Überraschungsentscheidungen, einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage einer Entscheidung zu machen und damit dem Rechtsstreit eine Wendung zu geben, mit der die Beteiligten nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchten (Beschluss vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 - BVerfGE 86, 133 <144 f.>). Das ist vorliegend nicht der Fall. Selbst wenn das Verwaltungsgericht entgegen der in der mündlichen Verhandlung vertretenen Auffassung, nicht der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Dessau zu folgen (UA S. 9), nunmehr doch dem in dieser Entscheidung vertretenen Standpunkt unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts folgt, war das Gericht an den in der mündlichen Verhandlung gegebenen rechtlichen Hinweis bei seiner Urteilsfindung nicht gebunden; denn hierbei konnte es sich nur um seine vorläufige Rechtsauffassung handeln, deren Mitteilung der Gewährung rechtlichen Gehörs dient, damit sich die Beteiligten dazu äußern können. Im Übrigen entscheidet das Gericht aufgrund der mündlichen Verhandlung nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung (§ 108 Abs. 1 VwGO).

14

Auf die in diesem Zusammenhang von der Klägerin gerügte Gehörsverletzung, weil in der mündlichen Verhandlung das Verwaltungsgericht nur eine Restitution hinsichtlich des Anteils des Herrn Werner P. an der Erbengemeinschaft von 15,4 % für möglich gehalten habe, kommt es nicht an, weil nach der maßgeblichen Rechtsauffassung des Gerichts die Entgeltlichkeit der Erbteilskaufverträge für die Restitutionsentscheidung ohne Relevanz war.

15

Soweit sich die Beschwerde dagegen wendet, dass das Verwaltungsgericht keinerlei Prüfung bezüglich der möglichen Verfassungswidrigkeit vorgenommen habe und auch keine Differenzierung hinsichtlich einer freiwilligen rechtsgeschäftlichen Vereinbarung zwischen einem jüdischen Mitbürger und einem nicht nationalsozialistisch eingestellten und nicht deutschen Bürger, sondern einem Schweizer Bürger, seinem Geschäftsfreund, im Vergleich zu Zwangsabschlüssen vorgenommen habe, wendet sich die Beschwerde gegen die richterliche Überzeugungsbildung, die grundsätzlich dem materiellen Recht zuzuordnen ist. Maßgeblich ist hierbei die Rechtsauffassung des Gerichts. Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass bezüglich beider Rechtsgeschäfte, die Dr. G. und seine Witwe mit Dr. W. abgeschlossen haben, die Vermutungsregel des Art. 3 Abs. 1 Buchst. b der Anordnung BK/O (49)180 der Alliierten Kommandantur Berlin vom 26. Juli 1949 greift und diese Rechtsgeschäfte ungerechtfertigte Entziehungen des Vermögens sind. Diese Vermutung hat das Verwaltungsgericht als nicht widerlegt angesehen. Feststellungen zu einem Verkauf unter "Freunden" hat das Verwaltungsgericht in seinem Urteil nicht getroffen. Diesbezüglich hat die Beschwerde auch keine Verfahrensrügen erhoben, so dass der Senat an die Feststellungen des verwaltungsgerichtlichen Urteils gebunden ist (§ 137 Abs. 2 VwGO).

16

Zu Fragen der Verfassungswidrigkeit, insbesondere im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 und 3 GG musste sich das Verwaltungsgericht im Urteil nicht äußern, weil nach seinen Feststellungen diese Fragen für die Beteiligten nicht relevant waren. In Anbetracht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungsmäßigkeit des § 3 Abs. 2 VermG und der Tatsache, dass das Verwaltungsgericht von einem Zwangsverkauf ausgegangen ist, mussten sich ihm derartige Fragen auch nicht aufdrängen.

17

Was die Rüge anbelangt, das Verwaltungsgericht habe sich nicht damit auseinandergesetzt, dass ein bestandskräftiger Restitutionsbescheid vom 4. Mai 1992, mit dem das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen des Landkreises Arnstadt an die Erbengemeinschaft nach Alma P. übertragen hatte und die Erbengemeinschaft nach Alma P. bereits im Grundbuch eingetragen war, mit dem streitgegenständlichen Widerspruchsbescheid vom 9. Januar 2006 aufgehoben worden ist, dringt die Beschwerde ebenfalls nicht durch. Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass der Bescheid vom 4. Mai 1992, mit dem die streitgegenständlichen Grundstücke an die Erbengemeinschaft nach Alma P. zurückzuübertragen waren, nicht bestandskräftig geworden ist, weil dieser Bescheid an die Erben nach Walter G. nicht zugestellt worden ist (UA S. 5) und diese nach Bekanntgabe des Bescheides am 7. Januar 1994 am 10. Januar 1994 rechtzeitig Widerspruch eingelegt haben. Der Bescheid vom 4. Mai 1992 wurde demzufolge in Nummer 1 des streitgegenständlichen Widerspruchsbescheides vom 9. Januar 2006 aufgehoben und nicht gemäß § 48 VwVfG zurückgenommen. Das Verwaltungsgericht hat das Interesse am Bestand des aufgehobenen Bescheides berücksichtigt. Diesem Interesse hat es jedoch unter Hinweis auf die konkurrierenden Restitutionsansprüche früherer Eigentümer und mangels einer Verfügung über das Eigentum an den Grundstücken im Sinne von § 3 Abs. 4 Satz 1 VermG kein vorrangiges Gewicht eingeräumt (UA S. 8).

18

Das Verwaltungsgericht hat auch nicht gegen den Überzeugungsgrundsatz verstoßen, weil es den öffentlichen Glauben des Grundbuchs (§ 892 BGB), den "Rechtsgrundsatz der Sicherheit des Grundstücksverkehrs" und den "Vertrauensschutz in die Bestandskraft öffentlich rechtlicher Bescheide" in seiner Entscheidung nicht beachtet habe. Wer in der Vergangenheit oder gegenwärtig im Grundbuch eingetragen war bzw. ist, spielt im vorliegenden Rechtsstreit keine entscheidungstragende Rolle, weil die Tatsache, wer im Grundbuch als Eigentümer steht, auf die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit einer Restitutionsentscheidung keine Auswirkungen hat. Gemäß § 34 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 18a VermG gehen die Rechte an dem zurückzuübertragenden Vermögenswert auf den Berechtigten über. Bei der Rückübertragung von Eigentum an Grundstücken ersucht die Behörde das Grundbuchamt um die erforderliche Berichtigung des Grundbuches. § 873 BGB (Einigung und Eintragung) ist nicht anwendbar, weil § 34 Abs. 1 Satz 1 VermG als Spezialvorschrift vorgeht. Der Eigentumsübergang auf den Restitutionsberechtigten kann damit nicht durch Verweigerung von Mitwirkungshandlungen des im Grundbuch Eingetragenen verzögert oder vereitelt werden. Eine Bestandskraft des Bescheides vom 4. Mai 1992 war aus den zuvor dargelegten Gründen nicht eingetreten, so dass mithin schon deshalb kein Verstoß gegen Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes ersichtlich ist.

19

Die Rüge, das Verwaltungsgericht habe verfahrensfehlerhaft die den Streitgegenstand betreffenden identischen Verfahren nicht zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden (§ 93 VwGO), kann die Zulassung der Revision schon deswegen nicht rechtfertigen, weil Beschlüsse über die Trennung und Verbindung von Verfahren nach § 146 Abs. 2 VwGO mit der Folge unanfechtbar sind, dass sie nicht der Nachprüfung durch das Revisionsgericht unterliegen (§ 173 VwGO i.V.m. § 557 Abs. 2 ZPO; Beschluss vom 19. November 1982 - BVerwG 9 CB 674.82 - Buchholz 310 § 132 Nr. 217). Unbeschadet dessen kann die Beschwerde Mängel rügen, die als Folge der beanstandeten Trennung dem angefochtenen Urteil selbst anhaften (Urteil vom 17. Februar 1972 - BVerwG 8 C 84.70 - BVerwGE 39, 319 <324>; Beschluss vom 6. Dezember 2007 - BVerwG 9 B 53.07 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 3 VwGO Nr. 43). Solche Mängel sind von der Beschwerde nicht hinreichend dargelegt worden (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Sie trägt vor, durch die unterlassene gebotene Verbindung sei keine einheitliche letztinstanzliche Entscheidung möglich, weil nicht gewährleistet sei, dass alle Beteiligten gegen die einzelnen Urteile Rechtsmittel einlegten. Einen Mangel, der in der Entscheidung selbst begründet ist, bezeichnet die Beschwerde damit nicht. Unabhängig davon bietet eine einheitliche Entscheidung verbundener Verfahren auch nicht die Gewähr, dass alle Beteiligten Rechtsmittel gegen die erstinstanzliche Entscheidung einlegen.

20

Soweit die Beschwerden mit Schriftsatz vom 11. Juni bzw. vom 9. August 2010 geltend machen, der notarielle Vertrag vom 21. Oktober 1993 zwischen Werner P. und seiner Tochter stelle rechtlich keinen reinen Schenkungsvertrag dar, das Verwaltungsgericht habe diesbezüglich eine falsche rechtliche Bewertung vorgenommen, ist dieser Vortrag im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zu berücksichtigen, weil er nicht innerhalb der Frist des § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO erfolgt ist. Ebenso verhält es sich mit dem Hinweis auf die Argumentation des Kollegen Dr. W. in dem Verfahren BVerwG 8 B 33.10. Im Übrigen genügt eine Bezugnahme des Rechtsanwalts auf Schriftsätze von Kollegen der Begründungspflicht des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nur, wenn aus ihr erkennbar wird, dass der Rechtsanwalt eine eigene Prüfung und Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffes vorgenommen hat (Beschlüsse vom 19. Juli 1977 - BVerwG 8 CB 84.76 - Buchholz 310 § 67 VwGO Nr. 47 und vom 13. Juli 1989 - BVerwG 4 B 140.88 - Buchholz 406.11 § 236 BauGB Nr. 1). Das ist vorliegend nicht der Fall.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn

1.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.