Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 14. Juli 2010 - 9 S 2207/09

bei uns veröffentlicht am14.07.2010

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 13. Juli 2009 - 11 K 867/05 - geändert. Der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 14. Februar 2005 wird aufgehoben, soweit damit auch der Ausgleich für die vom Kläger gewährte Schulgeldbefreiung abgelehnt worden ist. Das beklagte Land wird insoweit verpflichtet, über den Antrag auf Gewährung weiterer Zuschüsse unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen haben der Kläger zu 9/10 und der Beklagte zu 1/10 zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der Rechtsstreit betrifft den Umfang und die Berechnung der staatlichen Förderung für private Ersatzschulen. Der Kläger hält das in Baden-Württemberg bestehende Zuschuss-System in Bezug auf Freie Waldorfschulen für verfassungswidrig und begehrt für das Rechnungsjahr 2003 die Zuweisung weiterer staatlicher Mittel.
Der Kläger, ein von Eltern getragener gemeinnütziger Verein, betreibt seit dem Jahr 1976 eine als Ersatzschule anerkannte Freie Waldorfschule, die mit knapp 450 Schülern zu den größten Schulen in N... gehört. Auf seinen Antrag gewährte das Oberschulamt Stuttgart für das Jahr 2003 mit Bescheid vom 22.06.2004 einen Zuschuss nach §§ 17 Abs. 1, 18 Abs. 2 des Gesetzes für die Schulen in freier Trägerschaft vom 01.01.1990 (GBl. S. 105; in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 25.07.2000, GBl. S. 534 - PSchG -) in Höhe von insgesamt 1.523.660,25 EUR. Dabei wurden die im Privatschulgesetz vorgesehenen Sätze für die Bezuschussung der laufenden Betriebskosten ungeschmälert zu Grunde gelegt. Danach betrug der jährliche „Kopfsatz“ für Schüler der Klassen 1 bis 4 an Waldorfschulen 51,5 % des Grundgehalts der letzten Dienstaltersstufe des Eingangsamts für beamtete Lehrkräfte an öffentlichen Grundschulen (§ 18 Abs. 2 Buchst. a) PSchG), für Schüler der 13. Klasse 86,2 % des Grundgehalts der letzten Dienstaltersstufe des ersten Beförderungsamts für beamtete Lehrkräfte an Gymnasien (§ 18 Abs. 2 Buchst. e) PSchG) und für Schüler der Klassen 5 bis 12 der Waldorfschulen 83,3 % hiervon (§ 18 Abs. 2 Buchst. d) PSchG).
Mit dem hiergegen erhobenen Widerspruch trug der Kläger vor, die Bezuschussung erfülle die Vorgaben aus Art. 7 Abs. 4 GG nicht. Trotz eines erheblichen finanziellen Engagements des Trägervereins und seiner Mitglieder sowie der Erhebung eines verfassungswidrig hohen Schulgeldes erwirtschafte die vom Kläger betriebene Schule - ebenso wie alle anderen Waldorfschulen im Land Baden-Württemberg - seit Jahren ein erhebliches Defizit, das sich für das laufende Schuljahr 2003/2004 auf über 80.000,-- EUR belaufen werde. Angesichts dieser Situation könne nicht mehr davon ausgegangen werden, dass die staatliche Förderung die Sicherung des Existenzminimums des Schultyps gewährleiste.
Mit Widerspruchsbescheid vom 14.02.2005 wies das Regierungspräsidium Stuttgart den Widerspruch zurück; auch die hiergegen erhobene Klage blieb erfolglos und wurde durch Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 13.07.2009 - 11 K 867/05 - abgewiesen. Zur Begründung wurde insbesondere darauf verwiesen, dass eine evidente Bestandsgefährdung des Ersatzschulwesens in Baden-Württemberg schon deshalb nicht angenommen werden könne, weil es in den letzten Jahren eine stete Zunahme sowohl der Anzahl von Privatschulen als auch der Schülerzahlen gegeben habe.
Der Kläger hat hiergegen die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt und innerhalb der vom Gericht gewährten Fristverlängerung begründet. Er trägt vor, Art. 7 Abs. 4 GG beinhalte nicht nur ein Abwehrrecht, sondern gewährleiste auch einen Anspruch auf staatliche Förderung. Nach Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts setze die dem Land obliegende Förderpflicht ein, wenn die Institution des freien Schulwesens gefährdet werde. Diese Voraussetzung sei für Waldorfschulen in Baden-Württemberg erfüllt, weil die Förderung hier deutlich hinter den in anderen Bundesländern gewährten Zuschüssen zurückbleibe. Die Aufrechterhaltung bestehender und die Gründung neuer Waldorfschulen sei deshalb nur durch die Erhebung unzulässig hoher Schulgelder praktisch durchführbar. Damit werde nicht nur eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen gefördert, was Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG widerspreche, sondern auch der grundsätzlich „jedermann“ zustehende Anspruch auf Zugang zu einer Ersatzschule mit entsprechendem pädagogischen Ansatz vereitelt. Tatsächlich könne die Schule wegen der Höhe des Schulgeldes von vielen Interessenten nicht besucht werden und entwickle sich so - entgegen ihrem eigenen Ansatz - zur Schule für Kinder von Besserverdienenden.
Trotz dieses in verfassungswidriger Höhe verlangten Schulgeldes sei das Existenzminimum des Schultyps indes nicht gesichert. Vielmehr erwirtschafte die vom Kläger betriebene Schule – die dem Durchschnitt der Waldorfschulen entspreche - regelmäßig Defizite, die ohne weitere Landeszuschüsse nicht gedeckt werden könnten. Anderweitige Reaktionsmöglichkeiten stünden dem Kläger nicht zur Verfügung. Einsparpotentiale in Bezug auf die Entlohnung der Lehrkräfte - die ohnehin durchschnittlich mehr als 25 % niedriger bezahlt würden, als die von öffentlichen Schulen beschäftigten Lehrer - seien bereits aus Rechtsgründen versagt, weil die wissenschaftliche Ausbildung der Lehrkräfte nach Art. 7 Abs. 4 GG nicht hinter derjenigen der öffentlichen Schulen zurückstehen dürfe. Auch in sächlicher Hinsicht seien Einsparpotentiale nicht mehr gegeben, vielmehr würden notwendige Investitionen ohnehin aufgeschoben. Eine Erhöhung der Einnahmen sei aber aus Rechtsgründen unmöglich, da die Obergrenze der zulässigen Schulgelderhebung verfassungskräftig festgelegt sei. Die damit allein verbleibende Möglichkeit finanzieller Zuschüsse des Trägervereins sei ausgeschöpft. So habe im maßgeblichen Rechnungsjahr 2003 - trotz fehlender steuerrechtlicher Absetzungsfähigkeit - ein Spendenaufkommen in Höhe von fast 60.000,-- EUR erzielt werden können. Auch die finanzielle Leistungsfähigkeit der Eltern sei bereits über Gebühr in Anspruch genommen, weil zwischenzeitlich rund 235.000,-- EUR als unverzinsliche Darlehens-„Bausteine“ zur Verfügung gestellt worden seien. Überdies werde von den Eltern erheblicher Einsatz in Betreuung und Verwaltung und zum Erhalt des Schulgebäudes geleistet. Eigenes Vermögen sei aber bei Waldorfschulen, die von Elternvereinigungen getragen würden, nicht vorhanden. Weitere finanzielle Eigenleistungen zur Behebung der strukturellen Deckungslücke seien deshalb tatsächlich nicht mehr zu leisten; unbeschadet dessen, dass entsprechende Leistungen auch dem Schulgeld zugerechnet werden müssten. Zur Vermeidung einer drohenden Insolvenz habe die Schule deshalb Kredite in Höhe von über 274.000,-- EUR aufnehmen müssen. Das Bundesverfassungsgericht habe aber geklärt, dass es dem Schulträger nicht zugemutet werden könne, eigenes Vermögen auf Dauer zur Finanzierung der von ihm betriebenen Schule einzusetzen. Die zur Erreichung des Existenzminimums bestehende Deckungslücke sei daher durch einen staatlichen Zuschuss zu schließen.
Maßgeblich verursacht werde die Unterfinanzierung der Waldorfschulen insbesondere dadurch, dass das beklagte Land bei der Berechnung der als Vergleichsgröße herangezogenen Kosten öffentlicher Schulen nur die Betriebskosten in Ansatz bringe. Bei der Ermittlung der tatsächlichen Kosten der als Bezugsgröße gewählten öffentlichen Schulen stehe dem Beklagten aber kein Gestaltungsspielraum zu. Tatsächlich seien auch Kosten für die Beschaffung des Grundstücks und die Errichtung des Schulgebäudes zu leisten. Die insoweit nach gegenwärtigem Stand vom privaten Schulträger zu 100 % zu erbringenden Grundstückskosten sowie die zu 63 % zu tragenden Baukosten müssten überdies finanziert werden, was der Annahme einer weiteren finanziellen Leistungsfähigkeit über die zulässigen Schulkosten hinaus entgegenstehe.
Das Berechnungsverfahren sei weder transparent noch sachgerecht. Dies ergebe sich zunächst schon daraus, dass die Frage, wie der Förder-„Kopfsatz“ zu bestimmen sei, im Gesetz selbst nicht geregelt werde. Nach welchem Verfahren und auf welcher Bemessungsgrundlage die Berechnung erfolgt, könne damit schon nicht nachvollzogen werden. Insbesondere aber fehle jede Begründung, warum die jeweils festgelegten Kopfsätze als Basis für die Privatschulförderung herangezogen würden. Angesichts des Fehlens jedweder Tatsachengrundlage müsse die Vorgabe daher als unzulässige „Schätzung ins Blaue“ hinein bewertet werden. Jedenfalls fehle es an verfahrensmäßigen Absicherungen für die grundgesetzlich vorgegebene Zielerreichung.
Darüber hinaus habe der Beklagte bei der Ausscheidung von Kosten, die für Privatschulen nicht anfallen, eine Reihe von Bestandteilen willkürlich abgezogen. Dies gelte zunächst für die Altersvorsorge der Lehrer, die auch ein freier Schulträger - nicht zuletzt angesichts des Wettbewerbsdrucks staatlicher Schulen - leisten müsse. Dies widerspreche im Übrigen dem Gedanken eines Wettbewerbsverhältnisses zwischen freien und staatlichen Schulen, weil einerseits die Lehreraufwendungen von Privatschulen künstlich kleingerechnet würden, andererseits aber die bei den Privatschulen ausgebildeten und beschäftigten Lehrkräfte von staatlichen Schulen abgeworben würden. Unzutreffend erweise sich auch der Abzug für Kinder mit Migrationshintergrund. Dies folge zunächst schon daraus, dass die zur Errechnung der Prozentzahlen herangezogene Bezugsgröße der deutschen Staatsangehörigkeit nicht aussagekräftig sei. Zu Kindern mit Migrationshintergrund gehörten in der Realität nicht nur Schüler mit ausländischem Pass. Darüber hinaus ergebe sich der geringere Anteil ausländischer Schüler in Waldorfschulen nicht aus einem pädagogischen Ansatz, sondern aus dem verfassungswidrig hohen Schulgeld. Auch die Absenkung des Förderanteils für die Klassen 5 bis 12 erweise sich als unzutreffend. Denn nach dem pädagogischen Ziel der Waldorfschule sollten bestimmungsgemäß möglichst viele Schüler in einem einheitlichen Bildungsgang zum Abitur geführt werden. Dem entsprechend müsse auch die Lehrerqualifikation in den Klassen 5 bis 12 dem angestrebten Bildungsziel Rechnung tragen.
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Umgekehrt fehle eine Berücksichtigung der Kosten, die durch das besondere pädagogische Profil der Waldorfschulen - das Teil der Anerkennung dieses Ersatzschultyps sei - entstünden. Diese Nichtberücksichtigung sei im Übrigen systemwidrig, weil der Beklagte in anderen Fällen die besonderen Kosten des Ersatzschulkonzeptes berücksichtige. So würden z. B. technische Berufskollegs höher gefördert als kaufmännische, weil der in diesen Profilen anfallende Aufwand höher sei.
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Bei Zugrundelegung realistischer Vergleichskosten für den Betrieb öffentlicher Schulen und eines verfassungsmäßigen Schulgeldes ergebe sich daher eine erhebliche Deckungslücke, die den Bestand des Ersatzschultyps Waldorfschule ernstlich gefährde. Angesichts der Tatsache, dass 24 % der Schüler von Privatschulen Freie Waldorfschulen besuche, gelte dies sogar für das Privatschulwesen insgesamt. Dieses Defizit löse eine Förderpflicht aus, die grundsätzlich zwar nur der Institution als Ganzem diene, als Reflex jedoch auch den Anspruch einer einzelnen Schule auf Förderung beinhalte. Substantiierte Anhaltspunkte dafür, dass eine verfassungsmäßige Förderung die haushaltsrechtlichen Möglichkeiten übersteige, seien nicht ersichtlich. Insoweit sei auch zu berücksichtigen, dass private Ersatzschulen für den Staat insgesamt billiger seien als öffentliche Schulen und der finanzielle Spielraum daher im Ergebnis nicht geschmälert werde. Schließlich sei die verfassungswidrige Unterfinanzierung jedenfalls seit dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs vom 12.01.2000 auch bekannt.
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Der Kläger beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 13. Juli 2009 - 11 K 867/05 - zu ändern und das beklagte Land unter Aufhebung des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 14. Februar 2005 zu verpflichten, über den Antrag auf höhere Förderung für das Rechnungsjahr 2003 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
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Das beklagte Land beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
16 
Es verteidigt das angefochtene Urteil. Entgegen der vom Kläger vertretenen Auffassung verbleibe der Ersatzschule keine Deckungslücke, die nur durch Erhebung eines verfassungswidrig hohen Schulgeldes gefüllt werden könne. Ein Verstoß gegen das Sonderungsverbot des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG liege erst mit der Erhebung eines Schulgeldes vor, das die meisten Eltern nicht mehr aufbringen könnten, selbst wenn sie wollten. Hiervon sei die Situation des Klägers - selbst bei Zugrundelegung des Bruttokostenmodells - weit entfernt. Im Übrigen dürfe der Staat erwarten, dass der Schulträger seinem Interesse an der Verwirklichung eigener Ziele und Vorstellungen im schulischen Bereich auch ein eigenes finanzielles Engagement folgen lasse. Gegebenenfalls seien daher weitere finanzielle Eigenleistungen des Schulträgers zu erbringen. Eine Verletzung der verfassungsrechtlichen Förderpflicht jedenfalls könne nur angenommen werden, wenn die Ersatzschule als Institution evident gefährdet wäre. Entgegen der vom Kläger vertretenen Auffassung sei dabei auf die Privatschulen insgesamt abzustellen. Angesichts der steigenden Schüler- und Schulzahlen könne indes selbst für die Freien Waldorfschulen offenkundig nicht von einer derartigen Gefahrenlange ausgegangen werden. Die finanzielle Lage der vom Kläger betriebenen Schule dagegen sei unerheblich. Dies folge auch bereits daraus, dass ansonsten das wirtschaftliche Gebaren - und gegebenenfalls Missmanagement - einer einzelnen Ersatzschule maßgeblich für die Bestimmung der Zuschusshöhe würde.
17 
Die vom Land herangezogene Kostenberechnung sei ebenfalls nicht zu beanstanden. Da es keine der Waldorfschule entsprechende öffentliche Schule gebe, sei der Kostenvergleich anhand vergleichbarer öffentlicher Schulen vorzunehmen. Besondere „Profilkosten“ könnten dabei schon deshalb nicht berücksichtigt werden, weil Ersatzschulen nicht beanspruchen könnten, eine bessere Ausstattung als vergleichbare öffentliche Schulen zu erhalten.
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Auch der vorgenommene Abschlag für die Klassen 5 bis 12 der Freien Waldorfschule sei gerechtfertigt, weil nur ein Bruchteil der in diesen Klassenstufen unterrichteten Schüler zum Abitur geführt werde. Ausweislich der Angaben des Statistischen Landesamtes Baden-Württemberg hätten im Sommer 2003 nur 45,5 % der Abgänger einer Waldorfschule das Abitur erlangt. Überdies würden die Abschlüsse häufig später erreicht, als in anderen Schularten. Schließlich verfüge auch ein erheblicher Teil der Lehrer an Freien Waldorfschulen nicht über die formale Qualifikation, die der Ausbildung von Gymnasiallehrern entspreche. Während an öffentlichen Gymnasien 91 % der Lehrkräfte die Befähigung für das Lehramt an Gymnasien besäßen, liege die entsprechende Quote nach Angaben des Statistischen Landesamts für die Waldorfschulen nur bei 21,9 %. Entsprechende Qualifikationsanforderungen würden daher offenbar nur für den Unterricht in der Oberstufe angesetzt. Angesichts der Tatsache, dass in den Klassen 5 bis 12 auch der Hauptschul- und Realschulabschluss vermittelt werde, sei davon auszugehen, dass die Klassen weniger kostenintensiv betrieben werden könnten, als entsprechender Unterricht an einem Gymnasium. Die geringfügige Absenkung des Kostenansatzes für die Klassen 5 bis 12 der Freien Waldorfschulen - der immer noch über den Sätzen für Haupt- oder Realschulen liege - sei daher sachlich gerechtfertigt. Entgegen der Auffassung des Klägers bestehe auch kein Anspruch der Ersatzschulen darauf, so bezuschusst zu werden, dass die Lehrer in Bezahlung und Arbeitsplatzsicherheit den Lehrern an öffentlichen Schulen gleichgestellt werden könnten. Tatsächlich seien die Freien Waldorfschulen aufgrund der Bezuschussung jedenfalls in der Lage, angemessene Gehälter zu bezahlen.
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Das vom Kläger vorgelegte Gutachten des Steinbeis-Transferzentrums zur Feststellung der Kosten eines Schülers einer öffentlichen Schule könne nicht herangezogen werden. Zum einen würden in dem Gutachten Kosten einbezogen, die bei den privaten Schulen nicht entsprechend anfallen und daher auch nicht berücksichtigt werden müssten. Nach der vom Verwaltungsgerichtshof gebilligten Rechtsprechung sei es jedoch einwandfrei, nicht von den tatsächlichen Kosten, sondern von den maßgeblichen Kosten der öffentlichen Schulen auszugehen und hierzu solche Kostenbestandteile auszusondern, die nur bei den öffentlichen Schulen anfallen, bei den Privatschulen jedoch keine Entsprechung finden. Zum anderen entspreche die dem Gutachten zugrunde gelegte Methodik nicht der gesetzlichen Struktur der Zuschussgewährung. Denn die Förderung des Schulbaus durch private Träger werde gemäß § 18 Abs. 7 PSchG in einem eigenständigen projektbezogenen System gewährleistet. In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sei indes geklärt, dass die Grundstückskosten nicht vom Land finanziert werden müssten. Die staatliche Förderung bezwecke nicht die Vermögensbildung in privater Hand. Im Übrigen sei es auch möglich und zumutbar, geeignete Schulräume für den Betrieb einer Ersatzschule anzumieten. Jenseits dessen entstehende Miet- und Pachtkosten sowie Unterhaltungsmaßnahmen seien in die Vergleichsberechnung jedoch eingestellt. Nach Kenntnislage des Beklagten seien die Schulbauten der Privatschulen im Allgemeinen auch in einem guten baulichen Zustand, der von öffentlichen Schulen vielfach nicht erreicht werde. Schließlich erweise sich das Gutachten des Steinbeis-Transferzentrums ausweislich der eingeholten Stellungnahme von Prof. Dr. G.../Dr. S...) auch in fachlicher Sicht als fragwürdig und für die vorliegende Fragestellung nicht aussagekräftig.
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Auch das zwischenzeitlich in § 18a PSchG statuierte „Bruttokostenmodell“ müsse nicht herangezogen werden, weil es erst am 14.03.2006 in Kraft getreten und damit für das streitige Jahr 2003 nicht maßgeblich sei. Bei der Novellierung habe es sich im Übrigen um eine politische Entscheidung gehandelt, für die keine rechtliche Notwendigkeit bestanden habe.
21 
Schließlich könnten auch der vorgelegten Untersuchung „Grenzen der Belastbarkeit privater Haushalte mit Schulgeld“ belastbare Aussagen nicht entnommen werden. Dies folge, neben methodischen Mängeln, bereits daraus, dass das zugrunde gelegte Ausgabeverhalten keine Rückschlüsse auf die Frage zulasse, in welcher Höhe Haushalte tatsächlich in der Lage seien, Schulgelder zu leisten.
22 
Die Bezuschussung der Freien Waldorfschulen im Jahr 2003 erweise sich daher als verfassungsgemäß. Im Übrigen stehe die Zuschussgewährung für Ersatzschulen stets unter dem Vorbehalt des Möglichen. Eine weitergehende Förderung von Privatschulen sei angesichts der knappen Haushaltsmittel indes nicht möglich gewesen. Der Vortrag, dass die Privatschulen den Staat weitaus billiger kämen als öffentliche Schulen, treffe bereits deshalb nicht zu, weil ein flächendeckendes öffentliches Schulwesen ohnehin vorgehalten werden müsse.
23 
Das Gericht hat Beweis erhoben über die Bestimmung eines zumutbaren Schulgeldes für Baden-Württemberg im Jahr 2003 durch Sachverständigenaussagen von Prof. Dr. E... und Prof. Dr. F... vom Steinbeis-Transferzentrum Heidenheim. Hinsichtlich des Ergebnisses sowie der hierzu abgegebenen Stellungnahmen der vom Beklagten in die Sitzung gestellten Sachverständigen wird auf die Anlage zur Sitzungsniederschrift Bezug genommen. Dem Senat liegen außerdem die vom Beklagten vorgelegten Behördenakten, die Gerichtsakten erster Instanz - einschließlich der darin enthaltenen Gutachten - und die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze und Sachverständigenstellungnahmen vor, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
24 
Die vom Verwaltungsgericht zugelassene und den Anforderungen des § 124a Abs. 2 und 3 VwGO entsprechend erhobene Berufung hat in der Sache teilweise Erfolg. Die vom Beklagten nach § 18 Abs. 2 des Gesetzes für die Schulen in freier Trägerschaft in der Fassung vom 01.01.1990 (GBl. S. 105; in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 25.07.2000, GBl. S. 534 - PSchG -) gewährten Zuschüsse sichern das verfassungsrechtliche gewährleistete Existenzminimum der Freien Waldorfschulen in Baden-Württemberg nicht hinreichend und sind daher unzureichend (I.). Das Defizit kann jedoch teilweise durch Schulgeldausgleichsansprüche nach Art. 14 Abs. 2 Satz 3 der Landesverfassung ausgeglichen werden, die dem Kläger noch gewährt werden müssen. Insoweit muss das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts geändert und das beklagte Land zur Neubescheidung verpflichtet werden (II.). Bei einer Gesamtschau kann das Fördersystem bezogen auf das Streitjahr 2003 daher gegenwärtig noch nicht als verfassungswidrig qualifiziert werden, so dass eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 GG nicht erforderlich ist (III.).
I.
25 
Die in Baden-Württemberg für das streitgegenständliche Rechnungsjahr 2003 bestehenden Regelungen zur Förderung von Ersatzschulen in freier Trägerschaft reichen nicht aus, um das verfassungsrechtlich gewährleistete Existenzminimum der Freien Waldorfschulen in Baden-Württemberg zu sichern. Auch die dem Kläger zugesprochene Förderung erweist sich daher als unzureichend.
26 
1. Art. 7 Abs. 4 GG gewährleistet unmittelbar und primär jedermann das Freiheitsrecht, private Schulen zu errichten und vorbehaltlich staatlicher Genehmigung nach Maßgabe der Landesgesetze als Ersatz für öffentliche Schulen zu betreiben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.11.2004 - 1 BvL 6/99 -, BVerfGE 112, 74 [83]). Damit wird zugleich die Privatschule als Institution verbürgt. Die mit der Privatschulfreiheit verbundene Absage an ein staatliches Schulmonopol trägt dem in Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG anerkannten natürlichen Elternrecht Rechnung. Das Grundgesetz öffnet sich damit für die Vielfalt der Erziehungsziele und Bildungsinhalte und für das Bedürfnis seiner Bürger, in der ihnen gemäßen Form die eigene Persönlichkeit und die ihrer Kinder im Erziehungsbereich der Schule zu entfalten (vgl. BVerfG, Urteil vom 08.04.1987 - 1 BvL 8/84 u.a. -, BVerfGE 75, 40 [62 f.]).
27 
Das Grundgesetz selbst knüpft die Ersatzschulgenehmigung in Art. 7 Abs. 4 Satz 3 und 4 GG aber an Bedingungen, die private Schulträger aus eigener (Finanz-)Kraft nicht auf Dauer erfüllen können. Die verfassungsunmittelbar auferlegte Bindung, dass die Schule in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen darf und die wirtschaftliche und rechtliche Stellung ihrer Lehrkräfte sichern muss, hat angesichts des heute bestehenden Standards öffentlicher Schulen ein Kostenniveau zur Folge, das nur mit der Erhebung nicht unerheblicher Schulgelder gedeckt werden könnte. Diese Möglichkeit der Selbstfinanzierung hat das Grundgesetz jedoch beschränkt, weil es Schulgelder nur insoweit zulässt, als „eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird“.
28 
Aus der Normstruktur des Art. 7 Abs. 4 GG folgt daher, sofern die Gewährleistung „nicht zu einem wertlosen Individualgrundrecht auf Gründung existenzunfähiger Ersatzschulen und zu einer nutzlosen institutionellen Garantie verkümmern“ soll (BVerfGE 75, 40 [65]), eine staatliche Kompensationspflicht als Ausgleich der durch Art. 7 Abs. 4 Satz 3 und 4 GG selbst geschaffenen Bindungen. Die besondere Schutz- und Förderpflicht des Staates ergibt sich damit daraus, dass der Staat dagegen Vorsorge treffen muss, dass das verankerte Grundrecht als subjektives Recht wegen den seinem Träger durch Art. 7 Abs. 4 Satz 3 und 4 GG auferlegten Bindungen praktisch kaum noch wahrgenommen werden kann. Insofern kann sich aus Art. 7 Abs. 4 GG über dessen Abwehrcharakter hinaus ein Anspruch auf staatliche Förderung ergeben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.03.1994 – 1 BvR 682/88-, BVerfGE 90, 107 [115]; BVerfGE 75, 40 [62]). Die damit begründete Förderpflicht findet einen weiteren Grund darin, dass der Staat den mit der Privatschulfreiheit gewährleisteten schulischen Pluralismus auch gegen sich selbst und die öffentlichen Schulen in der Weise garantiert, dass er auf eigenen Akten beruhende Beeinträchtigungen dieses Pluralismus durch staatliche Förderung in ihrer Wirkung neutralisiert (vgl. BVerfGE 75, 40 [66]).
29 
2. In welcher Weise diese Förderungspflicht umgesetzt wird, schreibt das Grundgesetz nicht vor. Die Ausgestaltung obliegt daher dem zuständigen Landesgesetzgeber (vgl. BVerfGE 112, 74 [84]). Dabei können unterschiedliche Modelle zur Anwendung gebracht werden. Insbesondere ist es nicht zu beanstanden, wenn sich die staatliche Förderung an den Kosten des öffentlichen Schulwesens orientiert (vgl. BVerfGE 75, 40 [68]; 90, 107 [116]), wie in Baden-Württemberg durch § 18 Abs. 2 PSchG hinsichtlich der laufenden Betriebskosten vorgesehen.
30 
Allerdings weist das Förderkonzept des Landes, das auf eine jährliche Ermittlung der erforderlichen Zuschussbeträge verzichtet und die Förderung stattdessen als prozentualen Teil der Lehrerbesoldung ausweist, strukturelle Mängel auf. Dies gilt zunächst schon deshalb, weil diese Größe für sich genommen nichts darüber aussagt, ob der festgesetzte Betrag - etwa von 51,5 % des Grundgehalts eines beamteten Grundschullehrers nach § 18 Abs. 2 Buchst. a) PSchG - die ihm zugedachte Aufgabe erfüllt und zur Existenzsicherung der Privatschulen ausreicht (vgl. zur hierauf bezogenen Methodenkontrolle der Leistungsbemessung BVerfG, Urteil vom 09.02.2010 - 1 BvL 1/09 u.a. -, NJW 2010, 505 [509 Rn. 142]). Ob mit diesem Wert das vom Gesetzgeber angestrebte Ziel einer Deckung von 80 % der Kosten einer vergleichbaren öffentlichen Schule erreicht wird, kann der Zahl nicht entnommen werden. Hierfür bedarf es vielmehr erst einer Umrechnung (vgl. dazu auch die Gesetzesbegründung in LT-Drs. 10/2338, S. 16). Die mit der Kopplung an die Entwicklung der Lehrergehälter verfolgte Dynamisierung hat daher eine erhebliche Intransparenz zur Folge.
31 
Darüber hinaus stellt das Verfahren auch nicht sicher, dass die Zielvorgabe einer 80 %-Kostendeckung den verfassungsrechtlichen Vorgaben entspricht. Diese Berechnungsgrundlage hat die Landesregierung zwar im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens für das Jahr 1986 kontrolliert und rechnerisch abgestützt (vgl. hierzu LT-Drs. 10/2338, S. 11 und LT-Drs. 10/2339, S. 16 ff.). Allerdings wird diese Grundannahme mit zunehmendem zeitlichem Abstand vom Basisjahr unsicherer und tatsächlich auch immer deutlicher verfehlt (vgl. hierzu bereits Senatsurteil vom 12.01.2000 - 9 S 317/98 -, Rn. 39). Dies gilt um so mehr, als der jeweils in § 18 Abs. 2 PSchG festgesetzte prozentuale Abschlag eine sachliche und an den verfassungsrechtlichen Vorgaben orientierte Begründung nicht erkennen lässt und die Veränderungen daher eher zufällig, jedenfalls aber nicht auf einer fundierten Analyse basierend erscheinen (vgl. zur Unzulässigkeit von „Schätzungen ins Blaue hinein“ BVerfG, Urteil vom 09.02.2010 - 1 BvL 1/09 u.a. -, NJW 2010, 505 [512 Rn. 171]). Darüber hinaus birgt die Anbindung der Fördersätze an die Entwicklung der Lehrergehälter den Fehler in sich, dass sowohl die Entwicklung der Sachkosten als auch diejenige der Lehrer-Schüler-Relation (vgl. zur Berücksichtigung des Klassenteilers etwa Bay. VGH, Urteil vom 29.11.2000 - 7 B 99.1482 -, NVwZ-RR 2001, 385) außer Betracht bleiben.
32 
Eine ausreichend verlässliche Vergleichsbasis kann auf dieser Grundlage deshalb nur durch eine hinreichend dichte zeitliche Kontrolle sichergestellt werden und setzt eine konkrete Überprüfung und Korrektur durch den Landesgesetzgeber voraus (vgl. Senatsurteil vom 12.01.2000 - 9 S 317/98 -, Rn. 37 ff.). Denn wenn der Gesetzgeber den Finanzbedarf der Privatschulträger nicht unmittelbar ermittelt, sondern aus den Kosten vergleichbarer öffentlicher Schulen zu ableitet, so ist er an diesen Ansatz auch gebunden. Die Ermittlungen zu den wirtschaftlichen Existenzbedingungen müssen daher auf einer ausreichenden Tatsachenbasis beruhen (vgl. auch hierzu Senatsurteil vom 12.01.2000 - 9 S 317/98 -, Rn. 65 und 69).
33 
3. Wesentliche Entscheidungen hat der Gesetzgeber dabei, gerade im Bereich des Schulwesens, selbst vorzugeben (vgl. etwa BVerfG, Urteil vom 24.09.2003 - 2 BvR 1436/02 -, BVerfGE 108, 282 [312]; BVerwG, Beschluss vom 15.11.1974 - 7 C 8/73 -, BVerwGE 47, 194 [197 f.]). Soweit eine Vorgabe oder Regelung für die Verwirklichung der grundrechtlich geschützten Privatschulfreiheit wesentlich ist, hat der Landesgesetzgeber die Entscheidung daher selbst zu treffen (vgl. auch Badura, in: Maunz/Dürig, GG, Stand: Oktober 2009, Art. 7 Abs. 4 bis 6, Rn. 105 und 133; Hufen, in: Hufen/Vogel, Keine Zukunftsperspektiven für Schulen in freier Trägerschaft?, 2006, S. 49 [76]); Robbers, in: v.Mangoldt/Klein/Starck, GG, Bd. 1, 4. Aufl. 1999, Art. 7 Abs. 4 Rn. 211; Uhle, in: Epping/Hillgruber, GG, 2009, Art. 7 Rn. 79).
34 
Dementsprechend hat der Gesetzgeber auch vorzuzeichnen, in welcher Weise die als Vergleichskosten heranzuziehenden Kosten von öffentlichen Schulen zu bestimmen sind. Denn insoweit bestehen, wie die im vorliegenden Rechtsstreit vorgetragenen Meinungen und Sachverständigengutachten eindrücklich belegen, unterschiedliche Ansätze und Modelle, die durchschlagende Wirkung auf die den Privatschulträgern im Ergebnis zustehenden Förderansprüche entfalten. Die Erhebung und Berechnung der Vergleichskosten muss der Gesetzgeber dabei zwar nicht selbst vornehmen, sondern kann sich auf die Ermittlungen des zuständigen Ministeriums stützen, solange diese den Gesetzgeber nicht binden. Angesichts der schwierigen Abgrenzungsfragen (vgl. hierzu ausführlich Senatsurteil vom 12.01.2000 - 9 S 317/98 -, Rn. 42 ff. sowie Haug, in: Müller/Jeand’Heur, Zukunftsperspektiven der Freien Schule, 2. Aufl. 1996, S. 195 ff.) erscheint eine gesetzgeberische Entscheidung zur Methode der Bestimmung maßgeblicher Vergleichskosten öffentlicher Schulen indes dringend geboten. Denn die als Vergleichsgröße in Ansatz zu bringenden Kosten des öffentlichen Schulwesens beeinflussen als Bezugsmaßstab für das Existenzminimum die staatliche Privatschulförderung unmittelbar und sind für die Verwirklichung der in Art. 7 Abs. 4 GG gewährleisteten Privatschulfreiheit damit von grundlegender und „wesentlicher“ Bedeutung. Insoweit handelt es sich nicht bloß um eine Rechengröße auf dem Weg zu einem ohnehin vorgegebenen Ergebnis (wie in dem vom OVG Sachsen-Anhalt durch Urteil vom 14.09.2006 - 2 L 406/03 - entschiedenen Fall), sondern um eine Tatsachen- und Vergleichsgrundlage, die den Landesgesetzgeber erst in den Stand versetzen soll, einen angemessenen Förderbetrag zu bestimmen und ggf. korrigierend nachzuführen (vgl. zur gesetzlich bestimmten Berechnungsgrundlage auch OVG Berlin, Urteil vom 14.09.2004 - 8 B 12/02 -, Rn. 46).
35 
Hierzu ist das Parlament indes nur in der Lage, wenn zur Vergleichsberechnung ein taugliches Verfahren gewählt wird, bei dem die für die Zuschussentscheidung relevanten Kosten im Wesentlichen vollständig und zutreffend ermittelt worden sind. Die Gewährleistung der in Art. 7 Abs. 4 GG garantierten Förderung strahlt daher auch auf die Gestaltung des Verfahrens aus. Zur Sicherstellung einer den verfassungsrechtlichen Vorgaben genügenden Finanzhilfe hat der Gesetzgeber alle existenznotwendigen Aufwendungen in einem transparenten und sachgerechten Verfahren nach dem tatsächlich Bedarf - und damit „realitätsgerecht“ - zu bemessen (BVerfG, Urteil vom 09.02.2010 - 1 BvL 1/09 u.a. -, NJW 2010, 505 [508 Rn. 139]).
36 
Allerdings bestand im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag des Klägers eine gesetzgeberische Festlegung für die Berechnung der Kosten des öffentlichen Schulwesens noch nicht. Die entsprechende Regelung in § 18a PSchG ist erst durch Änderungsgesetz vom 07.03.2006 (GBl. S. 71) eingefügt worden und am 14.03.2006 in Kraft getreten (vgl. Art. 4 Abs. 1 des Änderungsgesetzes). Für den davorliegenden Zeitraum gab es eine verbindliche Vorgabe des Landesgesetzgebers zur Berechnung der maßgeblichen Vergleichskosten nicht.
37 
Dieser Umstand steht einer Heranziehung des ab dem Jahr 2006 durch § 18a PSchG für verbindlich erklärten Bruttokostenmodells für den streitgegenständlichen Zeitraum 2003 indes nicht entgegen. Zwar hat das Änderungsgesetz das Inkrafttreten des Bruttokostenmodells nicht mit einer ausdrücklichen Rückwirkungsanordnung versehen. Dem Gesetz ist aber auch nicht zu entnehmen, dass das vom Landtag beschlossene Berechnungsmodell auf noch nicht abgeschlossene Förderverfahren zurückliegender Zeiträume nicht angewendet werden soll. Die zeitliche Vorgabe in § 18a Abs. 1 Satz 3 PSchG bezieht sich nur auf den Bericht der Landesregierung, der auch vor der Änderungsnovelle bereits auf Basis des Bruttokostenmodells erstellt worden war (vgl. LT-Drs. 13/3434, S. 2). Der Jahresangabe 2006 kommt nur insoweit Regelungscharakter zu, als damit eine Abweichung von dem in § 18a Abs. 1 Satz 3 PSchG ansonsten vorgegebenen Drei-Jahres-Rhythmus für die Landtagsunterrichtung verbunden war. Eine explizite Aussage zur Frage, auf welche Verfahren das in § 18a Abs. 1 Satz 1 angeordnete Berechnungsmodell selbst zur Anwendung gelangt, enthält das Änderungsgesetz dagegen nicht. Insoweit hat der Landtag aber bereits am 11.11.2004 seinen Willen zum Ausdruck gebracht, „die derzeit geltenden Maßstäbe und Bemessungsgrundlagen für die Förderung der Schulen in freier Trägerschaft so bald wie möglich dahingehend zu ändern, dass das sog. Bruttokostenmodell Bemessungsgrundlage der Schulen in freier Trägerschaft wird“ (LT-Drs. 13/5062, S. 1). Die vom Kultusministerium vorgelegten Kostenberechnungen erfolgen jedoch, um dem Landtag eine Überprüfung zu ermöglichen, inwieweit die Zuschüsse das Existenzminimum der Ersatzschulen sicherstellen (vgl. zutreffend etwa LT-Drs. 14/5590, S. 2). Sie nehmen damit auf tatsächlich existierende Kosten Bezug und müssen realitätsnah erstellt sein (vgl. auch OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 19.09.1997 - 3 L 218/96 -, Rn. 27). Nur so kann der auch im politischen Raum artikulierten Forderung entsprochen werden, dass die Bemessung der zutreffenden Förderhöhe nicht „gegriffen“ erscheint (vgl. LT-Drs. 13/3651, S. 3), sondern auf einer nachvollziehbaren Tatsachenbasis beruht. Diesem Anliegen entspricht das vom Gesetzgeber in § 18a PSchG normierte Bruttokostenmodell deutlich besser, als die zuvor in Ansatz gebrachten Berechnungsmethoden.
38 
Dies gilt in besonderer Weise für den Ansatz der in öffentlichen Schulen für Lehrkräfte aufgebrachten Kosten. Gerade diese aber stehen durch die verfassungskräftige Anordnung in Art. 7 Abs. 4 Satz 4 GG, wonach die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte genügend gesichert sein muss, im Zentrum der als Ausgleich für die statuierten Genehmigungsvoraussetzungen zu gewährenden Förderung. Auf den unmittelbaren Zusammenhang zwischen defizitärer staatlicher Förderung und der Absenkung der Lehrergehälter an privaten Schulen ist auch im Landtag wiederholt hingewiesen worden (vgl. etwa LT-Drs. 14/975, S. 3). Auch der Kläger selbst hat mehrfach darauf hingewiesen, dass die defizitäre staatliche Förderung dazu führt, dass sie eine angemessene Entlohnung ihrer Lehrkräfte nicht mehr aufbringen kann. Bereits das bestehende Niveau der Lehrergehälter an den Freien Waldorfschulen in Baden-Württemberg erscheint aber nicht unbedenklich (vgl. zu den für einen beamteten Lehrer entstehenden Verzicht bereits Senatsurteil vom 12.01.2000 - 9 S 317/98 -, Rn. 91). Zwar ist die Grenze für die „genügende Sicherung“ der wirtschaftlichen Stellung der Lehrkräfte im Sinne des Art. 7 Abs. 4 Satz 4 GG nicht abschließend geklärt. Ganz überwiegend wird insoweit vertreten, dass die Schwelle der noch möglichen Abweichung von dem Gehalt der Lehrer an vergleichbaren öffentlichen Schulen bei 10 bis 20 % anzusetzen sein wird (vgl. hierzu Sächs. OVG, Beschluss vom 07.06.2007 - 2 BS 96/07 -, Rn. 9; Geis, in: Friauf/Höfling, GG, Berliner Kommentar, Stand: Dezember 2009, Art. 7 Rn. 85; Pieroth, in: Jarass/Pieroth, Grundgesetz, 10. Aufl. 2009, Art. 7 Rn. 23); hinsichtlich der Versorgungsanwartschaften soll mindestens das Niveau der Angestelltenversicherung maßgeblich sein (vgl. etwa OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17.05.1988 - 19 A 2542/86 -, NVwZ-RR 1988, 80; Umbach, in: Umbach/Clemens, GG-Mitarbeiterkommentar, Band I, 2002, Art. 7 Abs. 4 Rn. 190). Jedenfalls muss die als Kompensation für die Genehmigungsvoraussetzung des Art. 7 Abs. 4 Satz 4 GG gewährte Förderung die Ersatzschulen in die Lage versetzen, entsprechende Lehrergehälter zu bezahlen. Verfahrensmäßige Absicherung dieser unmittelbar aus Art. 7 Abs. 4 Satz 4 GG folgenden Zuschussgewährung ist demgemäß, dass die Vergleichskosten der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen zutreffend eingestellt werden. Ein Berechnungsmodell, das schon strukturell die realitätsgerechte Betrachtung der als Vergleichsgröße heranzuziehenden Kosten der Lehrer an öffentlichen Schulen vereitelt, führt aber unweigerlich zu Fehlern in der Entscheidung über die zutreffende Höhe der den Privatschulen zu gewährenden Zuschüsse. Angesichts der Tatsache, dass die Unterschiede der Berechnungsmodelle insbesondere die Berücksichtigung der öffentlichen Ausgaben für die beamteten Lehrer betrifft (vgl. LT-Drs. 13/3434, S. 2: Berücksichtung eines Versorgungszuschlages und einer Beihilfenpauschale), erscheint es daher sachgerecht und zur Sicherstellung der in Art. 7 Abs. 4 GG gewährleisteten Privatschulfreiheit auch geboten, das vom Gesetzgeber selbst als vorzugswürdig erkannte Bruttokostenmodell „sobald wie möglich“ zur Anwendung zu bringen (vgl. LT-Drs. 13/5062, S. 1).
39 
Dies gilt umso mehr, als das zuvor herangezogene Kostenberechnungsmodell geeignet ist, wettbewerbsverzerrende Wirkungen zu entfalten. Einerseits werden danach zusätzliche Kosten der Privatschulen, die aus ihrem besonderen pädagogischen Profil erwachsen, nicht berücksichtigt (was für sich genommen nicht zu beanstanden ist); andererseits werden aber bei der Berechnung der Kosten an öffentlichen Schulen Positionen heraus gerechnet, die bei Privatschulen nicht anfallen. Diese Vorgehensweise erscheint im Hinblick auf die im Grundgesetz gewährleistete Privatschulfreiheit aber nicht frei von Bedenken, weil die Berechnungsweise öffentliche Schulen in wettbewerblicher Hinsicht systemwidrig bevorzugt. Mit der Ausblendung der dem öffentlichen Schulwesen spezifischen Kostenpositionen bei der Bestimmung des Vergleichsmaßstabes einerseits und der Nichtberücksichtigung der spezifischen Kosten des Privatschulbetriebes andererseits werden die jeweiligen Unterschiede zulasten der Privatschulträger doppelt in Ansatz gebracht. Es verstößt aber gegen den Grundsatz in sich stimmiger Systembildung, wenn bei der Vergleichskostenberechnung zwar die aus der Eigenart öffentlicher Schulen folgenden Kosten abgezogen, die aus der Eigenart der Privatschule resultierenden Positionen indes nicht berücksichtigt werden. Denn damit vereitelt der Staat den durch Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG gewollten „schulischen Pluralismus auch gegen sich selbst“ (vgl. BVerfGE 75, 40 [66]; Hess. VGH, Beschluss vom 13.05.1999 - 7 UE 2961/95 -, NVwZ-RR 2000, 157 [Rn. 43]). Eine widerspruchsfreie Veranlagung der Vergleichskosten setzt daher entweder eine Berücksichtigung der jedenfalls gerade zur Verwirklichung des pädagogischen Konzeptes erforderlichen Aufwendungen voraus - da die Profilbildung und „Pluralität“ ja gerade Wesensmerkmal und Sinn der Privatschulautonomie ist (vgl. zur Zulässigkeit einer entsprechenden Differenzierung auch BVerfGE 75, 40 [71]) - oder aber eine realitätsnahe Maßstabsbildung der an öffentlichen Schulen tatsächlich anfallenden Kosten. Demgemäß hat der Senat auch bereits zum Ausdruck gebracht, dass die tatsächlichen Kosten eines Schülers an einer öffentlichen Schule auch unter Einbeziehung solcher Kosten, die bei Privatschulen nicht anfallen, nur „bis zu einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung nicht eingestellt zu werden brauchen“ (vgl. Senatsurteil vom 19.07.2005 - 9 S 47/03 -, Rn. 42). Im Übrigen ist im Anhörungsverfahren zu Recht darauf hingewiesen worden, dass der Verwaltungsgerichtshof nicht das vom Kultusministerium verwandte Berechnungsmodell, sondern das an den Vergleichskosten der öffentlichen Schulen orientierte Fördersystem gebilligt hatte (vgl. dazu die Stellungnahme der Arbeitsgemeinschaft freier Schulen Baden-Württemberg, LT-Drs. 13/3434, S. 5 und 7; zur Fehlerhaftigkeit des Berechnungsmodell im Einzelnen Senatsurteil vom 12.01.2000 - 9 S 317/98 -, Rn. 40 ff. sowie zur vorgenommenen Korrektur gerade im Bereich der Personalkosten Rn. 53 ff.).
40 
Diese gesetzliche Regelung liegt mit § 18a PSchG zwischenzeitlich vor. Ihre Heranziehung für das vorliegende Verfahren erscheint - abgesehen von den dargelegten verfassungsrechtlichen Erwägungen und den beachtlichen Einwänden des Klägers gegen die fehlende Nachvollziehbarkeit und Sachbezogenheit des zuvor praktizierten Verfahrens - auch deshalb nicht unbillig, weil die Landesregierung selbst bereits vor Inkrafttreten des § 18a PSchG den Kostenvergleich zweigleisig berechnet und dem Landtag damit auch eine Berechnungsgrundlage auf Basis des Bruttokostenmodells zur Verfügung gestellt hatte (vgl. LT-Drs. 13/3434, S. 2 f.). Dem Landtag lag somit auch bei der Unterrichtung über die Vergleichskosten in dem vorliegend relevanten Zeitraum, der auf Basis der Zahlen aus dem Jahr 2002 erstellt wurde und dem Landtag die Möglichkeit einer rückwirkenden Korrektur oder Nachführung der Fördersätze gegeben hatte, eine Berechnung der Vergleichskosten öffentlicher Schulen nach dem Bruttokostenmodell vor. Die Anwendung des Bruttokostenmodells zeichnet damit den tatsächlichen Geschehensablauf nach und vermeidet eine verfassungsrechtlich problematische Heranziehung des bis zur Landtagsunterrichtung vom 27.12.2000 (vgl. LT-Drs. 12/5879) praktizierten Berechnungsverfahrens.
41 
4. Als Vergleichsmaßstab sind demnach die auf Basis des Bruttokostenmodells nach § 18a PSchG berechneten Kosten an öffentlichen Schulen heranzuziehen.
42 
Diese – ebenso wie die nach dem vorherigen Modell berechneten Kosten – liegen für das Jahr 2003 nicht vor. Auch das beklagte Land hat insoweit zur Vergleichsberechnung auf die für die Landtagsunterrichtung ermittelten Kosten des Jahres 2002 abgestellt. Ausweislich der Stellungnahme vom 15.06.2010 unterscheiden sich die Beträge nur minimal, so dass relevante Verzerrungen hierdurch nicht zu befürchten sind. Danach ist für öffentliche Grundschulen von Vergleichskosten in Höhe von 3.143,-- EUR auszugehen und für Gymnasien ein Jahresbetrag von 5.197,-- EUR einzustellen (vgl. LT-Drs. 13/3434, S. 3).
43 
Diese Sätze erscheinen - unbeschadet der auch an diesem Berechnungssystem bestehenden Kritikpunkte (etwa hinsichtlich der Gebäudeunterhaltungs- und Sachkosten, der Lehrerfortbildung und der Sonderkosten für Integrationsleistungen) - insgesamt ausreichend realitätsnah. Das belegt zunächst schon das verfügbare Datenmaterial des Statistischen Bundesamtes, das für Baden-Württemberg im Haushaltsjahr 2004 Ausgaben für Grundschulen in Höhe von 3.800,-- EUR und für Gymnasien von 5.700,-- EUR ausweist (vgl. Im Fokus: Ausgaben je Schüler/-in 2004, S. 6). Zieht man hiervon den beinhalteten Anteil für Investitionsausgaben in Höhe von rund 400,-- EUR (vgl. S. 7) ab, so ergeben sich Sätze, die den nach dem Bruttokostenmodell errechneten Beträgen bis auf eine Differenz von 250,-- EUR entsprechen. Ähnliches gilt auch für die Untersuchung des Steinbeis-Transferzentrum über die Schülerkosten in Baden-Württemberg im Jahr 2002, die - bei Abzug des Immobilienanteils - Kosten für öffentliche Grundschulen in Höhe von 3.851,38 EUR und an öffentlichen Gymnasien einen Betrag von 5.549,51 EUR ergab (vgl. Eisinger/Warndorf/Feldt, in: Hufen/Vogel, Keine Zukunftsperspektiven für Schulen in freier Trägerschaft?, 2006, S. 243 [290 und 292]). Trotz unterschiedlicher Berechnungsansätze und Methoden – vgl. zur Kritik am Gutachten des Steinbeis-Transferzentrums die vom Beklagten vorgelegte Stellungnahme von Prof. Dr. G.../Dr. S... -, weichen die Beträge daher nicht in signifikanter Weise von dem nach dem Bruttokostenmodell anzusetzenden Vergleichskosten öffentlicher Schulen ab.
44 
Insbesondere aber zeigt der Vergleich mit den vom Bund der Freien Waldorfschulen selbst berechneten Kosten, dass die nach dem Bruttokostenmodell berechneten Kosten als Vergleichsbasis herangezogen werden können. Nach der von diesem herausgegebenen Broschüre „Zur wirtschaftlichen Lage der Freien Waldorfschulen in Deutschland“ vom Juni 2005 beliefen sich die Betriebskosten der Waldorfschulen in Baden-Württemberg im Jahr 2003 auf 3.372,-- EUR für die Klassen 1 bis 4 sowie auf 5.540,-- EUR für die Klassen 5 bis 13. Die damit bestehenden Mehrkosten im Bereich von rund 7 % dürften den – auch vom Kläger betonten - Zusatzkosten des Waldorf-Profils und den nicht unerheblichen Beiträgen an Bundes- und Landesarbeitsgemeinschaften geschuldet sein, so dass auch diese Werte keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die nach dem Bruttokostenmodell errechneten Vergleichskosten als Tatsachenbasis nicht herangezogen werden dürfen.
45 
Damit ist für die Klassen 1 bis 4 von Vergleichskosten an öffentlichen Grundschulen in Höhe von 3.143,-- EUR auszugehen (vgl. LT-Drs. 13/3434, S. 3). Angesichts des gewährten Zuschusses in Höhe von 2.005,80 EUR ergibt sich damit eine Deckungslücke von 1.137,20 EUR, monatlich also 94,77 EUR.
46 
Hinsichtlich der Klasse 13, die der Landesgesetzgeber den Gymnasien gleichgestellt hat, sind auf Basis des Bruttokostenmodells Vergleichskosten in Höhe von 5.197,-- EUR einzustellen. Abzüglich des gewährten Zuschusses von 4.082,15 EUR verbleiben damit 1.114,85 EUR und damit monatlich 92,90 EUR.
47 
In Bezug auf die Klassen 5 bis 12 geht das Land von einem Anteil in Höhe von 96,6 % der Vergleichskosten an öffentlichen Gymnasien aus, was nach dem Bruttokostenmodell zu einem Ansatz von 5.020,30 EUR führt. Bei Berücksichtigung des gewährten Zuschusses in Höhe von 3.944,62 EUR beläuft sich das Defizit hier auf 1.075,68 EUR, was einem monatlichen Betrag von 89,64 EUR entspricht.
48 
5. Die verbleibende Deckungslücke muss von den Privatschulträgern durch die Erhebung von Schulgeldern geschlossen werden.
49 
Diese Möglichkeit wird durch Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG jedoch insoweit begrenzt, als durch entsprechende Entgelte „eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert“ werden darf. Das Grundgesetz will damit eine der deutschen Schultradition widersprechende Herausbildung von Eliteschulen für Besserverdienende - in der Art von „Standes- oder Plutokratenschulen“ (BVerfGE 75, 40 [63]) nach angelsächsischem Vorbild - vermeiden. Allerdings stellt grundsätzlich jede Schulgelderhebung aufgrund der unterschiedlichen finanziellen Möglichkeiten der Eltern schulpflichtiger Kinder eine potentielle Sonderung dar (so zutreffend Umbach, in: Umbach/Clemens, GG-Mitarbeiterkommentar, Band I, 2002, Art. 7 Abs. 4 Rn. 188). In dieser Schärfe ist die Bestimmung indes offenkundig nicht gedacht, weil sie dann als generelles Schulgelderhebungsverbot hätte formuliert werden können. Wo die maßgebliche Grenze verläuft und wie ein verfassungsgemäßes Schulgeld bestimmt werden kann, ist in Rechtsprechung und Literatur nicht geklärt.
50 
Das Bundesverfassungsgericht hat hierzu ausgeführt, dass die Privatschule „grundsätzlich allen Bürgern ohne Rücksicht auf ihre finanziellen Verhältnisse offenstehen“ müsse (BVerfGE 90, 107 [119]). Die Privatschule habe „allgemein zugänglich“ zu sein, zwar nicht in dem Sinne, dass sie wie die öffentliche Schule jeden Schüler bei Erfüllung allgemeiner Voraussetzungen aufnehmen müsse, wohl aber in dem Sinne, dass sie grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Wirtschaftslage besucht werden könne (vgl. BVerfGE 75, 40 [64]). Dafür reiche es nicht aus, nur in Ausnahmefällen für begabte oder besonders arme Kinder Schulgeldstipendien zu gewähren, zumal diese nur zu Lasten der anderen Schüler finanziert werden könnten (vgl. BVerfGE 90, 107 [119]).
51 
Die Annahme des Beklagten, die freie Zugänglichkeit könne bereits „mit Stipendiensystemen und/oder mit nach Einkommen der Eltern gestaffelten Schulgeldern erfüllt werden“ (Schriftsatz vom 15.06.2010, S. 7), trifft daher nicht zu. Denn derartige Modelle führen zwangsläufig dazu, dass die Ermäßigungen durch einen erhöhten Beitrag der verbleibenden Plätze finanziert werden müssen. Entsprechende Kompensationssysteme fördern daher unausweichlich eine „Sonderung nach den Besitzverhältnissen der Eltern“, weil die regulären Plätze nur noch an Schüler vergeben werden können, deren Eltern in der Lage sind, die erhöhten Beiträge zu bezahlen. Dies gilt auch für einkommensorientierte Schulgeldstaffelungen. Auch diese sind nur dann in der Lage, den zur Finanzierung erforderlichen Durchschnittsatz zu erzielen, wenn sichergestellt ist, dass die gewährten Ermäßigungen durch eine ausreichende Anzahl von „Mehrbezahlern“ aufgefangen werden. Die Aufnahme einkommensschwacher Schüler hat daher denknotwendig zur Folge, dass bei der Vergabe der übrigen Plätze eine Auswahl nach den Einkommensverhältnissen stattfindet. Anders kann der zur Kostendeckung erforderliche Durchschnittsatz nicht erreicht werden. Finanzierungssystemen, die von der Aufnahme der Kinder begüterter „Mäzen“-Eltern oder „Plutokraten“ abhängen, hat das Grundgesetz aber eine ausdrückliche Absage erteilt. Staffelmodelle sind daher zur Gewährleistung des Sonderungsverbotes tendenziell ungeeignet und entsprechen den verfassungsrechtlichen Vorgaben nur dann, wenn ihr Regelsatz der verfassungsrechtlich zulässigen Schulgeldhöhe entspricht. So lag auch der Fall im Senatsurteil vom 12.01.2000 (- 9 S 317/98 -, Rn. 81; dazu auch VG Stuttgart, Urteil vom 02.02.2010 - 13 K 3238/09 -, Rn. 22), so dass die vom Beklagten in Anspruch genommene Bezugnahme ins Leere geht.
52 
Entscheidend ist damit die Frage, ob - und bis zu welcher Höhe - das Schulgeld noch als „sozial verträglich“ bewertet werden kann, so dass die Erhebung nicht zu einer faktischen Zugangssperre führt, die von „Normalbürgern“ nicht mehr überwunden werden kann und durch die die Privatschule als eine Einrichtung für „Besserverdienende“ erscheinen würde (vgl. etwa Bay. VerfGH, Entscheidung vom 09.10.2007 – Vf. 14-VII-06 -, BayVBl 2008, 78; Schmitt-Kammler, in: Sachs, GG, 5. Aufl. 2009, Art. 7 Rn. 64; Hufen, in: Hufen/Vogel, Keine Zukunftsperspektiven für Schulen in freier Trägerschaft?, 2006, S. 49 [70]). Klarstellend ist dabei darauf hinzuweisen, dass „Schulgeld“ nur diejenigen Beiträge sind, die den Eltern zur Abgeltung des Unterrichts abverlangt werden. Darüber hinaus gehende Leistungen wie Verpflegung, Ganztagsbetreuung oder Internatsunterbringung sind hiervon nicht erfasst (vgl. auch LT-Drs. 10/2339, S. 7).
53 
Hinsichtlich des Bezugsmaßstabes ist in der Rechtsprechung geklärt, dass die Empfänger staatlicher Sozialleistungen bei der Feststellung einer „grundsätzlichen“ Allgemeinzugänglichkeit nicht einzubeziehen sind. Der mit den nach dem Sozialgesetzbuch gewährten Hilfen zum Lebensunterhalt angestrebte „notwendige Lebensunterhalt“ wird vielmehr bereits durch die öffentlichen Schulen gedeckt, die in Baden-Württemberg gemäß Art. 14 Abs. 2 Satz 1 der Landesverfassung unentgeltlich sind. Die zusätzlichen Kosten für den Besuch einer Privatschule sind daher bei der Bemessung staatlicher Sozialleistungen grundsätzlich nicht zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.08.1992 - 5 C 70/88 -, NVwZ 1993, 691; Schleswig-Holsteinisches LSG, Urteil vom 16.09.2006 - L 6 AS 8/05 -, NZS 2007, 164). Folgerichtig muss das bei der Bemessung der Regelleistungen nicht berücksichtigte Schulgeld auch nicht so bemessen sein, dass es von einem Bezieher von Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB II oder XII entrichtet werden kann. Dem entspricht auch, dass das Bundesverfassungsgericht im „Hartz IV-Urteil“ als Referenzgruppe für die „Bezieher von geringen Einkommen“ die Vorgaben aus § 2 Abs. 3 der Regelsatzverordnung gebilligt hat (vgl. BVerfG, Urteil vom 09.02.2010 - 1 BvL 1/09 u.a. -, NJW 2010, 505 [511 Rn. 168]). Danach sind die Verbrauchsausgaben der untersten 20 % der nach ihrem Nettoeinkommen geschichteten Haushalte nach Herausnahme der Empfänger von Leistungen der Sozialhilfe zu Grunde zu legen.
54 
Ein Anhaltspunkt für die Bestimmung der Höhe ist der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgericht nur insoweit zu entnehmen, als Beträge in der Größenordnung von monatlich 170,-- bis 190,-- DM im Jahr 1985 als „auf der Hand liegend“ über dem eingestuft worden sind, was „von allen Eltern gezahlt werden“ könne (vgl. BVerfGE 90, 107 [119]). Der erkennende Senat hat für das Jahr 1986 auf dieser Basis einen Schulgeldsatz von 130,-- DM für die Grenze des Hinnehmbaren gehalten und zur Berechnung der Sätze in späteren Jahren die Entwicklung des Verbraucherpreisindexes herangezogen. Für das Jahr 1992 ist demgemäß ein monatliches Schulgeld von 150,-- DM und für das Jahr 2000 ein Betrag von 120,-- EUR als unbedenklich eingestuft worden (vgl. Senatsurteil vom 19.07.2005 - 9 S 47/03 -, Rn. 45). Der Senat hat aber zum Ausdruck gebracht, dass diese Festlegung angesichts fehlender Sachverständigengutachten Züge einer „teilweise willkürlichen Grenzziehung“ trägt (Senatsurteil vom 12.01.2000 - 9 S 317/98 -, Rn. 77). Nachfolgende Festlegungen oder auch nur Aussagen des Landesgesetzgebers sind indes nicht ersichtlich. Auch die vom Land im Rahmen dieses Verfahrens vorgelegten Sachverständigenstellungnahmen lassen positive Eingrenzungen nicht zu und erschöpfen sich in einer Kritik der vom Steinbeis-Transferzentrum erarbeiteten Untersuchung.
55 
Der Kläger geht – in Anlehnung an die von Eisinger u.a. herausgegebene Studie des Steinbeis-Transferzentrums „Grenzen der Belastbarkeit privater Haushalte mit Schulgeld vor dem Hintergrund des Sonderungsverbotes nach Art 7 GG - Eine Untersuchung für das Land Baden-Württemberg“, 2007 - von einem Satz in Höhe von 50,-- EUR aus. Nach Auffassung des beklagten Landes liegt das durchschnittlich zulässige Schulgeld für das Bezugsjahr 2003 dagegen in einer Größenordnung zwischen 112,-- und 120,-- EUR. Eigene Ermittlungen hierzu haben beide Beteiligte (ebenso wie das VG Stuttgart im Urteil vom 02.02.2010 - 13 K 3238/09 -) indes nicht angestellt. Bemerkenswert ist überdies, dass das Land im Rahmen der Genehmigungspraxis offenbar (entgegen den Vorgaben des § 5 Abs. 1 PSchG) einen anderen Maßstab zugrunde legt. Denn ausweislich der vom Gericht angeforderten Übersicht lag die geforderte Schulgeldhöhe bei allen im Jahr 2003 genehmigten Ersatzschulen durchgängig höher. Nach der für den Zuständigkeitsbereich des Regierungspräsidiums Stuttgart vorgelegten Liste lag die Schulgeldhöhe für die im Jahr 2003 genehmigte Grundschule bei 150,-- EUR, für die genehmigte Haupt- und Werkrealschule bei 190,-- EUR und bei dem genehmigten Gymnasium sogar bei 642,-- EUR.
56 
Nach den Ausführungen der Gutachter im Termin zur mündlichen Verhandlung ist allenfalls ein „Betrag in Höhe von maximal 50,-- bis 60,-- EUR anzusetzen, ohne ein gesteigertes Risiko einer nicht verfassungskonformen Separation einzugehen“ (Schriftliche Stellungnahme vom 08.07.2010, S. 13). Höhere Beiträge seien insbesondere für Alleinerziehende untragbar, weil damit die „Armutsrisikoschwelle“ überschritten werde. Diese Erwägungen sind von den Gutachtern in der mündlichen Verhandlung ausführlich und nachvollziehbar dargelegt worden. Soweit die vom Beklagten in die mündliche Verhandlung gestellten Sachverständigen Prof. Dr. W... und Dr. S... Einwendungen hiergegen erhoben haben, betreffen diese maßgeblich die methodische Entscheidung einer Datenermittlung auf Basis von EVS-Stichproben. Dass eine detailliertere Erhebung anhand der Mikrozensus-Datensätze präzisere Auskünfte zulassen würde, ist auch von den Gutachtern nicht in Frage gestellt worden. Eine derartige Studie liegt indes nicht vor. Auch das beklagte Land hat die Notwendigkeit einer entsprechenden Erhebung weder behauptet noch entsprechende Ermittlungen angestellt. Insoweit ist auch nicht ersichtlich, wer über bessere Forschungsmittel oder größere Erfahrung auf diesem Gebiet verfügen könnte. Die von den Gutachtern abgegebene Stellungnahme erscheint auf ihrem methodischen Ansatz jedenfalls schlüssig und weist nach Überzeugung des Senats auch keine groben, offen erkennbaren Mängel oder unlösbare Widersprüche auf (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 30.08.2000 - 2 B 28/00 - und vom 04.12.1991 - 2 B 135/91 -). Soweit von den Sachverständigen Prof. Dr. W... und Dr. S... konkrete Einzelannahmen in Zweifel gezogen worden sind, ist weder vorgetragen noch erkennbar, dass hiermit eine wesentliche Änderung des Gesamtergebnisses verbunden wäre. Vielmehr haben die Gutachter im Einzelnen jeweils darauf hingewiesen, dass die gerügten Punkte auf Basis des gewählten Ausgangsmodells nicht von durchschlagender Bedeutung sind. Diese Einschätzung erscheint dem Senat plausibel, so dass die Richtigkeit der dem Gutachten zugrunde gelegten Tatsachen sowie der hieraus gezogenen Schlussfolgerungen jedenfalls ausreichend tragfähig erscheinen. Auch wenn andere Datenerhebungsverfahren möglicherweise vorzugswürdig sein könnten, ist insgesamt doch nicht zu erkennen, dass die gewählte Untersuchungsmethodik unzureichend oder ungeeignet wäre, die gestellte Frage vertretbar zu beantworten. Eine präzisere, speziell auf den Bereich des Landes zugeschnittene und methodisch auf eine breitere Datenbasis gestützte Ermittlung des für Baden-Württemberg zumutbaren Schulgeldes muss daher einer im Rahmen der künftigen Gesetzgebung veranlassten Untersuchung vorbehalten bleiben.
57 
Bei den Ausführungen der Gutachter ist allerdings zu berücksichtigen, dass die erhobene Datenbasis auch Empfänger staatlicher Sozialleistungen einbezogen hatte und dies aus methodischen Gründen im Nachhinein nicht bereinigt werden kann. Die im Vergleich zur Ausgangsstudie nur geringfügige Anhebung der Schwellensätze beruht deshalb auf der Annahme, dass die Ergebnisse durch die Einbeziehung von Sozialleistungsempfängern „in nicht übermäßig hohem Maße beeinflusst“ ist (Schriftliche Stellungnahme vom 08.07.2010, S. 10). Insoweit erscheint es dem Senat angemessen, einen „Sicherheitszuschlag“ von 10,-- EUR anzusetzen. Der sich damit ergebende Betrag von rund 70,-- EUR entspricht in etwa auch Art. 47 Abs. 3 des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes, der in der für das Streitjahr 2003 gültigen Fassung lautet: „Für Schüler staatlich anerkannter Realschulen, Gymnasien, beruflicher Schulen oder Schulen des Zweiten Bildungswegs ersetzt der Staat den Erziehungsberechtigten oder volljährigen Schülern das Schulgeld bis zum Betrag von 66,-- EUR je Unterrichtsmonat“. Daraus kann abgeleitet werden, dass der bayerische Landesgesetzgeber Schulgelderhebungen in dieser Größenordnung als zulässig erachtet hat (vgl. dazu auch Bay. VerfGH, Entscheidung vom 09.10.2007 – Vf. 14-VII-06 -, BayVBl 2008, 78). Hiervon muss nach den verfügbaren Erkenntnissen auch im vorliegenden Verfahren ausgegangen werden.
58 
6. Entgegen der Auffassung des beklagten Landes können im Falle des Klägers keine weiteren Eigenleistungen zur Finanzierung des laufenden Betriebs in Ansatz gebracht werden.
59 
Es entspricht gesicherter Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, dass Ersatzschulträger eine angemessene Eigenleistung erbringen müssen. Der Staat darf erwarten, dass der Schulträger seinem Interesse an der Verwirklichung eigener Ziele und Vorstellungen im schulischen Bereich auch eigenes finanzielles Engagement folgen lässt. Finden sich nicht genügend Eltern, die bereit und in der Lage sind, als Schulträger eine Anschubfinanzierung für die von ihnen gewollte Schule zu tragen, so ist es nicht Sache des Staates, dem abzuhelfen. Die Anfangsfinanzierung für die Gründung einer Privatschule darf dem freien Träger von Verfassungs wegen daher überbürdet werden (vgl. BVerfGE 90, 107 [120]; dazu auch bereits BVerfGE 75, 40 [68]).
60 
Nicht gefordert werden kann dagegen die Bereitschaft, eigenes Vermögen für den laufenden Betrieb einer privaten Ersatzschule auf Dauer einzusetzen (vgl. BVerfGE 90, 107 [119]). Damit würde die Grenze von zumutbarer Eigenleistung zu unzumutbarer Aufopferung von Vermögenswerten überschritten (vgl. Kloepfer/Meßerschmidt, DVBl 1983, 193 [200]). Vielmehr muss der Staat seine Privatschulförderung so auslegen, dass beim Betrieb von Privatschulen der Stamm etwa eingesetzten Vermögens grundsätzlich erhalten werden kann (so bereits Senatsurteil vom 12.01.2000 - 9 S 317/98 -, Rn. 99). Für die rechtliche Konstellation der Freien Waldorfschulen - und im Speziellen auch die des Klägers - ergibt sich dies bereits daraus, dass die Schulträger weitgehend mit den Eltern der die Einrichtung besuchenden Schüler identisch sind. Eigenbeiträge zum laufenden Betrieb erweisen sich insoweit als zum Schuldgeld funktional äquivalent. Unabhängig von den auch von Gründungseltern verlangten Vorleistungen zur Verwirklichung ihrer bildungspolitischen Ziele, können von ihnen weitere Eigenleistungen zur Finanzierung des laufenden Betriebs nicht gefordert werden. Insoweit geht es nicht mehr um Vorleistungen der „Gründungseltern“ für das Ingangsetzen der Schule (vgl. BVerfGE 90, 107 [120]), sondern um eine Dauerleistungspflicht der „reinen Nutzungseltern“ (so zutreffend Jach, in: Jach/Jenkner, Festschrift zum 65. Geburtstag von J. P. Vogel, 1998, S. 75 [84 f.]). Im Falle der vom Kläger betriebenen Schule, die seit bald 35 Jahren besteht, ist dies evident. Auch das Land hat im Berufungsverfahren die Auffassung vertreten, dass alle Beiträge, die von Eltern verpflichtend erhoben werden, dem Schulgeld zuzurechnen sind (vgl. Schriftsatz vom 15.06.2010, S. 8). Damit wird indes das Sonderungsverbot aus Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG berührt, weil es für diese Eltern nicht mehr um die Beteiligung an der Gründung einer Schule geht, sondern allein um den Zugang zu einer bestehenden Privatschule (vgl. dazu Schmitt-Kammler, in: Sachs, GG, 5. Aufl. 2009, Art. 7 Rn. 70).
61 
Dieses Ergebnis folgt im Übrigen auch daraus, dass den in Trägerschaft von Eltern betriebenen Ersatzschulen regelmäßig weitere Möglichkeiten zu zumutbaren Eigenleistungen nicht zur Verfügung stehen. Vielmehr reicht das Eigenvermögen zur Deckung der Investitionskosten und zur Überbrückung der dreijährigen Wartefrist nicht aus, sodass die notwendige Anfangsfinanzierung ohnehin nur durch die Aufnahme von Krediten leistbar ist. Privatschulträger erhalten nach § 18 Abs. 7 PSchG für die Schulbaukosten einen Zuschuss von 37% (in zehn jährlichen Raten und damit entsprechend geringerem Barwert). Rund zwei Drittel der Baukosten sowie die gesamten Kosten eines Grundstückserwerbs müssen daher durch Eigenmittel aufgebracht werden. Auch die zur Aufrechterhaltung des laufenden Betriebs gedachten Zuschüsse werden gemäß § 17 Abs. 4 Satz 1 PSchG erst drei Jahre nach Aufnahme des Unterrichts gewährt. Die Gründung einer privaten Ersatzschule ist daher mit einem erheblichen Finanzaufwand verbunden, der von den Trägern weitgehend alleine erbracht werden muss. Dies wird regelmäßig nur durch Aufnahme entsprechender Darlehen bewältigt werden können, schon weil in der Gründungsphase nur ein kleiner Elternstamm vorhanden ist - Freie Waldorfschulen etwa beginnen stets mit nur einer und oft nicht voll belegten Klasse. Diese Vorleistungen hat das Bundesverfassungsgericht gebilligt, um den Einsatz staatlicher Fördermittel von dem Nachweis einer hinreichend soliden Wirtschaftsbasis und einem ausreichenden pädagogischen Bedürfnis für das Schulkonzept abhängig zu machen. Der erkennende Senat hat aber bereits klargestellt, dass durch diese den Privatschulträgern aufgebürdete Anschubfinanzierung ein etwa vorhandenes Vermögen, das einzusetzen dem Schulträger zumutbar ist, vollständig gebunden wird. Damit steht es zur Finanzierung der laufenden Betriebskosten nicht mehr zur Verfügung (vgl. Senatsurteil vom 12.01.2000 - 9 S 317/98 -, Rn. 101).
62 
Die Richtigkeit dieser Annahme wird durch die im Verfahren vorgelegten Daten untermauert. Sowohl die Schule des Klägers als auch die Freien Waldorfschulen in Baden-Württemberg generell haben im laufenden Betrieb erhebliche Zins- und Tilgungsbelastungen zu tragen, die aus der Vorfinanzierung der Schulgründung stammen. Für das Jahr 2003 etwa weist die Ergebnisrechnung des Klägers bereits Zinsverbindlichkeiten von über 90.000,-- EUR aus. Berücksichtigt man zudem die Tilgungslasten, ergeben sich bei Zugrundelegung des Afa-Ansatzes weitere 130.000,-- EUR (vgl. Anlage 35 der Berufung). Damit sind 40,-- EUR pro Schüler und Monat bereits gebunden, um die Vergangenheitslasten der Gründung zu tragen.
63 
Aussagen über die wirtschaftliche Existenzfähigkeit der Privatschulträger dürfen die Investitionskosten aber nicht ausblenden (vgl. Senatsurteil vom 12.01.2000 - 9 S 317/98 -, Rn. 87); vielmehr müssen die Förderregelungen nach Bestehen des Erfolgstests sogar einen „wie immer gearteten Ausgleich“ für die Gründungskosten vorsehen (vgl. BVerfGE 90, 107 [121]). Die Erwägungen im Senatsurteil vom 19.07.2005 (- 9 S 47/03 -), auf die der Beklagte Bezug genommen hat, finden auf die vorliegend anzutreffende Fallkonstellation einer in der Trägerschaft von Eltern als Ersatz für eine allgemeinbildende weiterführende Schule betriebenen Einrichtung aus den dargelegten Gründen keine Anwendung; gleiches gilt für den Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 04.03.1997 (- 1 BvL 26/96 u.a. -). Im Übrigen war dort auch nur eine „übergangsweise“ Unterfinanzierung erörtert worden.
64 
Der laufende Betrieb der Ersatzschule kann auch nicht durch die Inanspruchnahme „hinter dem Schulträger stehender finanzstarker Kreise“ oder das Einwerben von Spenden (teil-)finanziert werden. Abgesehen davon, dass derartige Einkünfte unsicher sind und erheblichen Schwankungen unterliegen, so dass sie nur eingeschränkt als verlässliche Finanzierung für die bestehenden Verpflichtungen (insbesondere etwa gegenüber den Lehrkräften) taugen und den auch von der Rechtsprechung anerkannten Notwendigkeiten der Planungs- und Kalkulationssicherheit nicht genügen (vgl. aktuell etwa BVerwG, Urteil vom 21.01.2010 - 5 CN 1/09 -, Rn. 47), lässt dieser Finanzierungsansatz auch die tatsächlichen Gegebenheiten außer Betracht. Diese, vom „herkömmlichen Bild der Privatschule“ geprägte Vorstellung kann möglicherweise für eine kirchliche Schule Geltung beanspruchen, nicht aber für eine in Elternträgerschaft betriebene Einrichtung, die weder über finanzstarke Kräfte noch über ein Stiftungsvermögen o.ä. verfügt (vgl. dazu bereits Senatsurteil vom 12.01.2000 - 9 S 317/98 -, Rn. 104; zum „neuen Erscheinungsbild“ der von Eltern getragenen Privatschulen auch Vogel, in: Hufen/Vogel, Keine Zukunftsperspektiven für Schulen in freier Trägerschaft?, 2006, S. 153 [157]). Dies gilt um so mehr, als zusätzliche Einnahmen des Schulträgers nach dem Förderkonzept des Landes ohnehin erforderlich sind, um die aus dem besonderen pädagogischen Ansatz folgenden „Profilkosten“, Sonderausstattungen oder Veranstaltungen zu finanzieren. Es entspricht daher nicht dem Gewährleistungsgehalt der Privatschulautonomie, die wirtschaftliche Existenz freigemeinnütziger Ersatzschulen von derartigen Zuwendungen Dritter abhängig zu machen.
65 
Auch diese Einschätzung wird durch die im vorliegenden Verfahren gewonnenen Erkenntnisse bekräftigt. Zwar ist es dem Kläger gelungen, über die Schulgeldbeiträge in Höhe von 867.000,-- EUR hinaus zusätzliche Einkünfte in beachtlichem Umfang zu erzielen. Sowohl das Spendenaufkommen von rund 60.000,-- EUR als auch die über 5.000 geleisteten Arbeitsstunden und die zinslos gewährten Darlehen sind aber fast ausschließlich von Eltern erbracht worden. Darüber hinaus gehende Einkunftsmöglichkeiten sind weder ersichtlich noch wären sie zumutbar.
66 
Tatsächlich bleiben zur Finanzierung der Deckungslücke damit nur Kredite. Ob diese in Form von Baustein-Darlehen der Schuleltern – wie im Falle des Klägers -, unmittelbaren Kapitaldarlehen von Eltern und/oder Freunden oder durch Bankdarlehen aufgenommen werden, ist dabei letztlich unerheblich. Von den eine allgemeinbildende Schule ersetzenden Privatschulträgern eine über die Anfangsfinanzierung hinausgehende Finanzierung des laufenden Betriebes über Darlehen zu verlangen, muss zwangsläufig zu einer fortschreitenden Verschuldung und damit auf Dauer zu einer Gefährdung der Institution führen. Denn eine dauerhafte institutionelle Sicherung der Privatschulen ist nur gewährleistet, wenn es den Schulträgern nach dem bestehenden Regelungsgefüge möglich ist, bei sach- und ordnungsgemäßer Haushaltsführung kumulierende Defizite zu vermeiden. Eine strukturelle begründete Existenzgefährdung liegt dagegen vor, wenn die Überschuldung zwangsläufig eintreten muss. Denn dann ist die Gefährdung des Privatschulwesens systembedingt und das erforderliche Existenzminimum nicht in hinreichender Weise gewährleistet (vgl. Jach, in: Jach/Jenkner, Festschrift zum 65. Geburtstag von J. P. Vogel, 1998, S. 75 [78 und 83]).
67 
7. Etwas anderes folgt auch nicht aus dem für staatliche Förderverpflichtungen stets geltenden „Vorbehalt dessen, was vernünftigerweise von der Gesellschaft erwartet werden kann“ (vgl. BVerfGE 75, 40 [68]).
68 
Denn der aus der Normstruktur des Art. 7 Abs. 4 GG folgende Ausgleichsanspruch findet seine Begründung in der Verfassung selbst und steht damit nicht zur Disposition des einfachen Gesetzgebers (so zutreffend auch bereits LT-Drs. 10/2338, S. 10 II.). Er unterscheidet sich damit grundlegend von staatlichen Subventionen, die eine verfassungsrechtliche Fundierung - abgesehen von dem Anspruch auf Gleichbehandlung nach Art. 3 Abs. 1 GG - regelmäßig nicht aufweisen können und auch in ihrem Bestand grundsätzlich dem Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers anheimgestellt sind. Der im Rahmen des Art. 7 Abs. 4 GG geltende „Vorbehalt des Möglichen“ ist daher von einem einfachen Haushaltsvorbehalt strikt zu unterscheiden und unterliegt einem bereichsspezifisch strengen Maßstab (vgl. auch Jach, in: Jach/Jenkner, Festschrift zum 65. Geburtstag von J. P. Vogel, 1998, S. 75 [91 ff.]).
69 
Ähnlich, wie vom Bundesverfassungsgericht für die Wissenschaftsfreiheit des Art. 5 Abs. 3 GG festgestellt, folgt auch im Gewährleistungsbereich der Privatschulfreiheit des Art. 7 Abs. 4 GG der Leistungsanspruch schon aus der Tatsache, dass der staatliche Schutz zur Wahrung des grundrechtlich gesicherten Freiheitsraums unerlässlich ist. Die Ausübung der verfassungsrechtlich verbürgten Freiheiten ist hier „notwendig mit einer Teilhabe an staatlichen Leistungen verbunden“ (vgl. BVerfG, Urteil vom 29.05.1973 - 1 BvR 424/71 u.a. -, BVerfGE 35, 79 [115]; dazu auch Hufen, in: Hufen/Vogel, Keine Zukunftsperspektiven für Schulen in freier Trägerschaft?, 2006, S. 49 [74]). Insoweit weist die Privatschulfreiheit auch Parallelen zur Rundfunkfreiheit auf, für die das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung erklärt, dass unmittelbar aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG auch das Recht der Rundfunkanstalten folgt, die zur Erfüllung ihrer Funktion nötigen Mittel zu erhalten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.10.1992 - 1 BvR 158/89 u.a. -, BVerfGE 87, 181 [198]; hierzu auch Ossenbühl, in: Hufen/Vogel, Keine Zukunftsperspektiven für Schulen in freier Trägerschaft?, 2006, S. 95 [117]). Nur so sei der Wettbewerb im dualen System sichergestellt (vgl. BVerfG, Urteil vom 22.02.1994 - 1 BvL 30/88 -, BVerfGE 90, 60 [92]). Die Finanzausstattung steht daher nicht im Belieben des Gesetzgebers, sondern ist zur Verwirklichung der Grundrechte geboten.
70 
Das für das Jahr 2003 bestehende Förderniveau zur Unterstützung der laufenden Ausgaben von privaten Ersatzschulen in Baden-Württemberg ist daher defizitär.
II.
71 
Diese Defizite werden durch Art. 14 Abs. 2 Satz 3 der Verfassung des Landes Baden-Württemberg vom 11.11.1953 (GBl. S. 173 - künftig: LV -) teilweise ausgeglichen.
72 
Diese Vorschrift räumt Privatschulträgern unter bestimmten Voraussetzungen einen verfassungsunmittelbaren Ausgleichsanspruch für den Verzicht auf Schulgelderhebungen ein (1.), der bei der Zuschussgewährung des Beklagten berücksichtigt werden muss (2.). und im Falle des Klägers zu einem Ausgleichsanspruch führt (3.).
73 
1. Art. 14 Abs. 1 LV ordnet eine allgemeine Schulpflicht an, die in Absatz 2 der Vorschrift durch die Anordnung der Schulgeldfreiheit abgefedert wird. Art. 14 Abs. 2 LV lautet:
74 
„Unterricht und Lernmittel an den öffentlichen Schulen sind unentgeltlich. Die Unentgeltlichkeit wird stufenweise verwirklicht. Auf gemeinnütziger Grundlage arbeitende private mittlere und höhere Schulen, die einem öffentlichen Bedürfnis entsprechen, als pädagogisch wertvoll anerkannt sind und eine gleichartige Befreiung gewähren, haben Anspruch auf Ausgleich der hierdurch entstehenden finanziellen Belastung. Den gleichen Anspruch haben auf gemeinnütziger Grundlage arbeitende private Volksschulen nach Art. 15 Abs. 2. Näheres regelt ein Gesetz.“
75 
Bereits dem Wortlaut nach statuiert Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV selbst einen „Anspruch“, der sowohl hinsichtlich des Umfangs - Ausgleich der durch Unentgeltlichkeit von Unterricht und Lernmittel entstehenden finanziellen Belastung - als auch in Bezug auf den Kreis der Begünstigten abschließende und hinreichend bestimmte Regelungen trifft.
76 
Dabei zeigt auch die systematische Stellung zur Schulgeldfreiheit in Art. 14 Abs. 2 Satz 1 LV, dass mit der in Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV verankerten Gewährleistung eine Kompensation der Privatschulträger für den Verzicht auf eine Schulgelderhebung begründet wird. Denn mit der Formulierung „gleichartige Befreiung“ verweist Satz 3 der Norm auf deren Satz 1 (vgl. zur Verknüpfung der Privatschulförderung mit der Absicherung der allgemeinen Schulgeldfreiheit deutlich auch bereits Feuchte, Quellen zur Entstehung der Verfassung von Baden-Württemberg, Bd. 8, 1992, S. 559).
77 
Insbesondere aber belegt die Entstehungsgeschichte der Vorschrift, dass mit Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV ein verfassungsunmittelbar begründeter, individueller Ausgleichsanspruch statuiert werden sollte (vgl. hierzu auch Pieroth/Kromer, VBlBW 1983, 157 [159 ff.]).
78 
Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV geht auf einen Antrag der - damals in der Opposition befindlichen - CDU-Fraktion zurück. Der Antrag wurde in der 43. Sitzung der Verfassunggebenden Landesversammlung vom 24.06.1953 zunächst abgelehnt (vgl. Feuchte, Quellen zur Entstehung der Verfassung von Baden-Württemberg, Bd. 8, 1992, S. 563), nachdem von den Vertretern der Mehrheitsfraktionen die Risiken und Unwägbarkeiten der verfassungsrechtlichen Verankerung eines entsprechenden Anspruchs drastisch ausgemalt worden sind.
79 
Sowohl im Plenum als auch in dem vorangegangenen Verfassungsausschuss (vgl. hierzu Feuchte, Quellen zur Entstehung der Verfassung von Baden-Württemberg, Bd. 6, 1991, S. 365 ff.) ist die Einräumung eines verfassungsunmittelbaren Anspruchs von den Vertretern der Mehrheitsfraktionen als „völlig unmöglich“ („Quellen“, Band 6, S. 366), „unter keinen Umständen“ akzeptabel („Quellen“, Band 6, S. 421) und „nicht zu verantworten“ („Quellen“, Band 8, S. 549) gebrandmarkt worden.
80 
Dabei bestand zwar grundsätzliche Einigkeit, dass Privatschulen als sinnvolle „Konkurrenz“ und „Belebung“ („Quellen“, Band 6, S. 366), als produktive „Unruhe im öffentlichen Schulwesen“ („Quellen“, Band 6, S. 427) und zur Gewährleistung von „Vielgestaltigkeit und Vielfarbigkeit“ (in Abgrenzung zur Schuleinheitlichkeit des Dritten Reichs; vgl. „Quellen“, Band 6, S. 417) sinnvoll und erforderlich sind. Heftiger - und ausführlich ausgetragener - Streit bestand indes über die Frage, ob Förderansprüche verfassungsrechtlich abgesichert werden sollten. Die Etablierung derartig „klagbarer Rechtsansprüche in der Verfassung“ („Quellen“, Band 8, S. 541) wurde von den Vertretern der Mehrheitsfraktionen SPD und FDP/DVP jedoch kategorisch abgelehnt. Angesichts der Unvorhersehbarkeit der künftigen Entwicklung könne die Verfassung den Privatschulen nicht Geldzuwendungen „in nicht voraussehbarem Maße“ versprechen (vgl. „Quellen“, Band 8, S. 541). Durch eine entsprechende Verankerung werde ein unabsehbares „Tor aufgemacht“ („Quellen“, Band 6, S. 419), durch das eine „Fülle von Reforme[r]n“ („Quellen“, Band 6, S. 375) im „freien Lauf“ („Quellen“, Band 6, S. 421) und „ohne jede Begrenzung“ („Quellen“, Band 6, S. 419) sich „zahllos und wahllos“ entwickeln könnten („Quellen“, Band 6, S. 438). Einen derartigen Anspruch, der auch dann bestehe, wenn „an einer weiteren Förderung der Privatschulen überhaupt kein Interesse mehr“ vorhanden sei („Quellen“, Band 6, S. 427) und der so zu „einer Aushöhlung des öffentlichen Schulwesens führen“ könne („Quellen“, Band 6, S. 366), werde man unter „keinen Umständen mitmachen“ („Quellen“, Band 6, S. 421).
81 
Etwas anderes könne auch nicht aus der Entlastung für die öffentlichen Schulen gefolgert werden, weil sich diese im Ergebnis nicht als „nennenswert“ erweise („Quellen“, Band 6, S. 437); vielmehr würden sich die Schüler, wenn entsprechende Privatschulen nicht vorhanden wären, auf die bestehenden Schulen der Stadt verteilen, ohne dass deswegen weitere Schulen gebaut werden müssten („Quellen“, Band 8, S. 548).
82 
Zusammenfassend kann exemplarisch auf die Stellungnahme des Abgeordneten der FDP/DVP Dr. Gönnenwein im abschließenden Plenum verwiesen werden:
83 
„Ich möchte die Frage verneinen, denn wenn wir die Fassung des Artikel 15b annehmen, dann ist die automatische Folge einer Konzessionierung einer Privatschule auch der Anspruch auf eine Staatsunterstützung. Da aber der Staat in der Erteilung oder Ablehnung einer Konzession für eine Privatschule nach Artikel 7 GG nicht frei ist, würde das bedeuten, dass jede Privatschule, die die Normativbestimmungen des Artikels 7 GG erfüllt, automatisch auch den Rechtsanspruch auf einen Staatszuschuss, einen klagbaren Rechtsanspruch erworben hat, und das geht uns entschieden zu weit“ („Quellen“, Band 8, S. 542).
84 
Trotz dieser drastisch herausgearbeiteten Bedenken - und damit in voller Kenntnis derselben - hat die Verfassunggebende Landesversammlung die Regelung letztendlich beschlossen und verabschiedet. Die Vorschrift, die erst im Rahmen des „Schulkompromisses“ (vgl. dazu Feuchte, Verfassungsgeschichte von Baden-Württemberg, 1983, S. 68 ff. und 196 ff.) durchgesetzt wurde, ist beschrieben worden als „gewissermaßen der Preis, den die SPD für die Verankerung der Unentgeltlichkeit von Unterricht und Lernmitteln in der Verfassung bezahlen musste“ (so Spreng/Birn/Feuchte, Die Verfassung des Landes Baden-Württemberg, 1954, Art. 14 Rn. 4; ähnlich auch Feuchte, Verfassungsgeschichte von Baden-Württemberg, 1983, S. 187).
85 
Schließlich folgt auch aus Sinn und Zweck der verfassungsrechtlichen Verankerung, dass mit der Gewährleistung eine unmittelbare Begünstigung der betroffenen Privatschulträger erreicht werden soll. Denn die in der Verfassung selbst niedergelegte Anspruchsbegründung soll sicherstellen, dass „der Landtag die Mittel bewilligen muss“ (vgl. „Quellen“, Band 6, S. 422) und dient damit der rechtlichen Sicherung und Dispositionsfähigkeit der Schulträger. Darüber hinaus sollte mit der Gewährleistung dem Umstand Rechnung getragen werden, dass auch die Eltern von Kindern, die Privatschulen besuchen, Steuerzahler sind und damit einen Teil der Finanzierung staatlicher Schulen erbracht haben (vgl. „Quellen“, Band 6, S. 435).
86 
Wortlaut, Entstehungsgeschichte, Systematik und Sinn des Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV belegen somit unzweifelhaft, dass mit der Vorschrift ein verfassungsunmittelbarer Ausgleichsanspruch des begünstigten Privatschulträgers gewährleistet ist (vgl. auch Vogel, Das Recht der Schulen und Heime in freier Trägerschaft, 3. Aufl. 1997, S. 150).
87 
Dementsprechend ist auch in der bisherigen Senatsrechtsprechung, die entsprechende Schulen nicht betraf, stets darauf hingewiesen worden, dass im Bereich der weiterführenden allgemeinbildenden Schulen weitergehende Förderansprüche nach Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV bestehen könnten (vgl. zuletzt Senatsurteil vom 19.07.2005 - 9 S 47/03 -, Rn. 27 m.w.N.; hierzu auch Senatsurteil vom 30.11.1993 - 9 S 2395/91 -, VBlBW 1994, 323, Rn. 22). Hinsichtlich des Einnahmeausfalls, der durch einen Verzicht auf die Erhebung von Lernmittelentgelten verursacht wird, ist die unmittelbar aus Art. 14 Abs. 2 LV folgende Ausgleichspflicht auch bereits ausdrücklich festgestellt worden (vgl. Senatsurteil vom 12.01.2000 - 9 S 317/98 -, Rn. 70).
88 
2. Diesen Anspruch hat das beklagte Land bei der Zuschussgewährung zu berücksichtigen.
89 
Nachdem der Ausgleichsanspruch in Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV unmittelbar begründet ist, untersteht er nicht der Entscheidungsbefugnis des Landesgesetzgebers. Gerade hierin lag die maßgebliche Motivation einer verfassungsunmittelbaren Anspruchsbegründung (vgl. dazu „Quellen“, Band 8, S. 556 ff.).
90 
Dies gilt auch in Ansehung der in Satz 5 enthaltenen Ausgestaltungsbefugnis des Gesetzgebers. Denn die Voraussetzungen des verfassungsrechtlich normierten Anspruchs sind in Art. 14 Abs. 2 LV selbst weitgehend festgelegt, sodass es der Regelungsvorbehalt nur ermöglicht, das Nähere - insbesondere also das Verfahren und die Ausformung konkretisierbarer Rechtsbegriffe - zu bestimmen (vgl. Braun, Kommentar zur Verfassung des Landes Baden-Württemberg, 1984, Art. 14 Rn. 17; Spreng/Birn/Feuchte, Die Verfassung des Landes Baden-Württemberg, 1954, Art. 14 Rn. 4). Die Anspruchsgewährung selbst dagegen ist der Entscheidungsbefugnis des (einfachen) Gesetzgebers nicht unterstellt.
91 
Vor diesem Hintergrund bedarf die Anordnung in § 17 Abs. 2 PSchG, wonach in der (allgemeinen) Zuschussgewährung nach § 17 Abs. 1 PSchG auch der Ersatz nach Art. 14 Abs. 2 LV enthalten sei, einer verfassungskonformen Auslegung. Diese Anrechnungsbestimmung ist unproblematisch, solange die nach § 17 Abs. 1 PSchG gewährte Förderung über die verfassungsrechtlich begründeten Ansprüche hinausgeht, wovon der Gesetzgeber offenbar ausgegangen ist (vgl. Pieroth/Kromer, VBlBW 1983, 157 [162]). Unbeschadet der Frage, ob die generelle Förderung ohne Berücksichtigung einer tatsächlich gewährten Schulgeldbefreiung sachlich sinnvoll erscheint, ist in dieser Konstellation die verbürgte Anspruchserfüllung jedenfalls sichergestellt und den verfassungsrechtlichen Vorgaben Genüge getan. Anders gestalten sich die Dinge indes, wenn die Regelförderung – wie hier - hinter den verfassungsrechtlich gewährleisteten Kompensationsansprüchen zurückbleibt (vgl. hierzu auch Sächs. Verfassungsgerichtshof, Urteil vom 25.10.1996 - Vf. 18-III-95 -, DÖV 1997, 205 [207]). In diesen Fällen trifft die in § 17 Abs. 2 PSchG getroffene Aussage in tatsächlicher Hinsicht nicht zu. Es steht aber nicht in der Regelungsbefugnis des Landesgesetzgebers, den unmittelbar in der Verfassung selbst eingeräumten Anspruch einzuschränken. Derartige Ausschlussregelungen sind von der Konkretisierungsbefugnis in Art. 14 Abs. 2 Satz 5 LV nicht gedeckt (ebenso Pieroth/Kromer, VBlBW 1983, 157 [162]). Zur Vermeidung eines mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben nicht vereinbaren Ergebnisses ist daher einer anderen Auslegung der Vorzug zu geben, die nach Wortlaut, Systematik und Zweckbestimmung ebenso denkbar ist und den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.09.2007 - 2 BvF 3/02 -, BVerfGE 119, 247 [274]). Denn wie, in welchem Verfahren und durch welche Stelle der in Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV angesprochene Ausgleichsanspruch zu realisieren ist, bedarf einer gesetzlichen Regelung. Diese kann § 17 Abs. 2 PSchG insoweit entnommen werden, als die Norm anordnet, dass die Ansprüche aus Art. 14 Abs. 2 LV in der nach § 17 Abs. 1 PSchG gewährten Zuschüssen enthalten sind und damit auch in diesem Verfahren berücksichtigt werden müssen.
92 
3. Der Kläger erfüllt jedenfalls für einen Teil seiner Schüler auch die tatbestandlichen Voraussetzungen der Anspruchsgewährung aus Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV.
93 
Die vom Kläger ohne Gewinnerzielungsabsicht betriebene und damit „auf gemeinnütziger Grundlage arbeitende“ Einrichtung (vgl. Freistellungsbescheid des Finanzamts Nürtingen vom 09.04.2003) ist jedenfalls teilweise als eine „mittlere und höhere Schule“ im Sinne des Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV zu bewerten. Mit diesen altertümlichen Bezeichnungen sind die heutigen Realschulen und Gymnasien gemeint (vgl. Braun, Kommentar zur Verfassung des Landes Baden-Württemberg, 1984, Art. 14 Rn. 17). Vom Regelungsbereich erfasst sind damit nur weiterführende allgemeinbildende Schulen (vgl. Senatsurteil vom 12.01.2000 - 9 S 317/98 -, Rn. 22), nicht aber die in Art. 15 Abs. 2 LV als „Volksschule“ legal definierten Grund- und Hauptschulen. Die Schüler der Klassen 1 bis 4 könne daher nicht in die Gewährleistung einbezogen werden. Auch hinsichtlich der Klassen 5 bis 13 setzt die Norm aber voraus, dass die vom Kläger betriebene Privatschule als „weiterführend“ eingestuft werden kann. Dies ist vom Beklagten im Hinblick darauf, dass ein Gutteil der Schüler nicht das Abitur oder die mittlere Reife erzielt, in Abrede gestellt worden. Maßgeblich ist indes nicht der erfolgreiche Bildungsabschluss - der auch an staatlichen Schulen nicht durchgängig erreicht wird -, sondern das mit dem Besuch der Schule angestrebte Bildungsziel. Der Besuch der Klassen 5 bis 13 der Freien Waldorfschulen führt aber bestimmungsgemäß wie der Besuch eines öffentlichen Gymnasiums zur allgemeinen Hochschulreife. Für dieses Ziel vermittelt er im Kern gleichwertige Kenntnisse und Fertigkeiten. Der mit Errichtung dieser Klassen verfolgte Gesamtzweck entspricht daher dem der öffentlichen Gymnasien (so ausdrücklich BVerfG, Beschluss vom 09.03.1994 - 1 BvR 682/88 u.a. -, BVerfGE 90, 107 [122]), so dass ihr Besuch den eines Gymnasiums ersetzt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.11.1969 - 1 BvL 24/64 -, BVerfGE 27, 195 [201 f.]). Dementsprechend hat auch der Landesgesetzgeber die Freie Waldorfschulen in § 3 Abs. 2 Satz 1 PSchG als Ersatzschulen anerkannt, die „auf die Hochschulreife vorbereiten“. Maßgeblich ist aber allein, ob am Ende der Abschlussklasse eine gleichwertige Ausbildung erzielt wird, der Ausbildungs- und Leistungsstand am Ende der vorangegangenen Schuljahre dagegen ist unerheblich (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.2000 - 6 C 5/00 -, BVerwGE 112, 263 [267]). Jedenfalls im Anwendungsbereich des Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV sind die Klassen 5 bis 13 der Freien Waldorfschule daher als „höhere Schule“ zu bewerten.
94 
Die Schule entspricht auch einem „öffentlichen Bedürfnis“. Allerdings fehlt es an einer gesetzlichen Konkretisierung des unbestimmten Rechtsbegriffs (vgl. zur Regelungsbedürftigkeit auch bereits Spreng/Birn/Feuchte, Die Verfassung des Landes Baden-Württemberg, 1954, Art. 14 Rn. 4). Die vom Beklagten angenommene Bezugnahme auf § 27 Abs. 2 SchG geht schon deshalb fehl, weil die Norm gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 SchG auf Schulen in freier Trägerschaft nicht anwendbar ist. Im Übrigen ist die Privatschulgründung auch gerade nicht von einer staatlichen Bedürfnisprüfung abhängig, wie sie in § 27 Abs. 2 Satz 2 für öffentliche Schulen vorgesehen ist; das Privatschulgesetz enthält daher eine entsprechende Vorschrift nicht. Angesichts der Tatsache, dass bei Erlass der Verfassungsbestimmung Einigkeit darüber bestand, dass das Privatschulwesen an sich zur Gewährleistung der Vielgestaltigkeit, Pluralität und Weiterentwicklung des Schulwesens und um einer Erstarrung vorzubeugen erforderlich ist und damit einem öffentlichen Anliegen dient (vgl. zusammenfassend etwa „Quellen“, Band 6, S. 426 f.), kann aber davon ausgegangen werden, dass sich die Formulierung des „öffentlichen Bedürfnisses“ nur auf die Frage bezieht, ob in der Bevölkerung ein Bedarf für die Schule besteht (ebenso Braun, Kommentar zur Verfassung des Landes Baden-Württemberg, 1984, Art. 14 Rn. 17), ob das pädagogische Konzept der Schule also den Wünschen und Vorstellungen der Eltern entspricht und sich in Konkurrenz zu den vorhandenen öffentlichen und privaten Schulen behaupten kann (vgl. dazu auch BVerfG, Beschluss vom 09.03.1994 - 1 BvR 682/88 u.a. -, BVerfGE 90, 107 [118]). Hiervon ist jedenfalls bei Vorliegen entsprechender Schülerzahlen und einem Überhang von Bewerbungen, mit dem Freie Waldorfschulen flächendeckend konfrontiert sind, auszugehen.
95 
Die vom Kläger betriebene Schule ist weiterhin „als pädagogisch wertvoll anerkannt“. Auch hinsichtlich dieser Voraussetzung enthält das Landesrecht zwar keine ausdrückliche Konkretisierung; da 17 Abs. 2 PSchG aber auf die Zuschussgewährung nach Absatz 1 verweist, die nur als Ersatzschulen genehmigte Einrichtungen umfasst, kann dem Regelungsgefüge entnommen werden, dass die Ersatzschulgenehmigung auch die pädagogische Anerkennung im Sinne des Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV beinhaltet. Damit wird zugleich eine Bewertung der unterschiedlichen pädagogischen Konzepte vermieden, die in Konflikt zu der grundgesetzlich verbürgten Privatschulautonomie geraten könnte (vgl. hierzu Pieroth/Kromer, VBlBW 1983, 157 [159]).
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Schließlich gewährt der Kläger einem Teil seiner Schüler auch eine „gleichartige Befreiung“. Zwar werden Unterricht und Lernmittel vom Kläger grundsätzlich nicht unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Die vorgelegte Beitragsordnung sieht aber einerseits Ermäßigungen im Falle des Besuchs von Geschwisterkindern in der Schule vor, zum anderen werden bei Fehlen der finanziellen Möglichkeiten individuelle Beitragsregelungen vereinbart. Nach den vorgelegten Unterlagen haben im Wirtschaftsjahr 2002/2003 nur rund 54 % der Elternhäuser den vom Kläger angesetzten Regelbeitrag entrichtet. Mit den übrigen sind abweichende Vereinbarungen getroffen worden, die jedenfalls teilweise auch Ermäßigungen enthielten. Soweit damit der zuvor benannte Schulgeldansatz unterschritten wurde, liegt also eine partielle Befreiung von der Entrichtung von Schulgeld vor. Auch eine entsprechende Teilbefreiung wird von Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV jedoch geschützt (vgl. dazu bereits Spreng/Birn/ Feuchte, Die Verfassung des Landes Baden-Württemberg, 1954, Art. 14 Rn. 4). Anhaltspunkte dafür, warum bei einer partiellen Schulgelderhebung der Ausgleichsanspruch insgesamt entfallen sollte, sind nicht ersichtlich.
97 
Soweit der Kläger also den Schülern der Klassen 5 bis 13 im maßgeblichen Rechnungsjahr 2003 eine Befreiung von der Beitragsentrichtung gewährt hat, die zu einer Absenkung des Betrages unter die maßgebliche Schulgelderhebungsgrenze des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG führt, ist ihm nach Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV ein Ausgleich der hierdurch entstehenden finanziellen Belastung zu gewähren.
98 
Dieser Anspruch geht - wie bereits dargelegt - angesichts der verfassungsunmittelbaren Verankerung nicht nach § 17 Abs. 2 PSchG in der Regelförderung auf und durch diese unter. Vielmehr stehen der allgemeine - bundesrechtlich in Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG begründete und dem Land vorgegebene - Förderanspruch und der unabhängig hiervon und nur im Falle der Gewährung einer gleichartigen Befreiung entstehende Ausgleichsanspruch für weiterführende allgemeinbildende Schulen nach Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV grundsätzlich und jedenfalls dann unabhängig voneinander, wenn ansonsten die verfassungsrechtlich verbürgten Ansprüche unterschritten würden. Diese Trennbarkeit des Ausgleichsanspruchs für die Befreiung von Schulgeld von dem allgemeinen Förderanspruch ist im Übrigen auch in der Verfassunggebenden Landesverfassung bereits deutlich gesehen und ausgesprochen worden. Dr. G. M. führte hierzu aus:
99 
„Die beiden Sätze enthalten zwei völlig verschiedene Rechtsarten. Der Satz 1 bezieht sich auf die Berechtigung angemessener Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln, und der Satz 2 bezieht sich auf den Ersatz bei Einführung der Schulgeld- und Lernmittelfreiheit. Das sind zwei völlig verschiedene Dinge, die im Einzelfalle durcheinander gehen können“ („Quellen“, Band 8, S. 563).
100 
Die fehlende Anrechenbarkeit des Ausgleichsanspruchs für die gewährte Schulgeldbefreiung folgt letztlich aus der unterschiedlichen, inhaltlich aber aufeinander bezogenen Konzeption der Fördersysteme. Denn die bundesverfassungsrechtlich aus Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG abgeleitete Förderung dient der Sicherung des Existenzminimums der in freier Trägerschaft betriebenen Schulen. Dieses existenzielle Minimum wird durch Eigenleistungen der Schulträger, die Erhebung verfassungsmäßiger Schulgelder und die Gewährung staatlicher Zuschüsse bestritten. Bei der Bestimmung der erforderlichen Höhe der vom Staat zu gewährenden Zuschüsse sind Einnahmen aus Schulgeld daher an- und vorausgesetzt. Entfallen diese Einnahmen, so wird das als Untergrenze angesetzte Budget der Schulträger unterschritten und damit ihre Überlebensfähigkeit evident gefährdet. Eben dieses wäre aber die Folge einer Anrechnung des Schulgeldausgleiches auf die (allgemeine) Zuschussgewährung. Denn sie hätte zwangsläufig und strukturell eine fortlaufende Unterfinanzierung zur Folge. Die Grundstruktur der bundesrechtlich angeordneten Förderung, welche die Schulgeldeinnahmen bei der Bestimmung des zum Betrieb der Einrichtung erforderlichen Existenzminimums in Ansatz bringt, lässt daher eine Anrechnung - und damit faktisch Nichtgewährung - des bei Verzicht einer Schulgelderhebung entstehenden Ausgleichsanspruchs nicht zu. Denn das Fehlen der bei der Berechnung angesetzten Einnahmen führte unweigerlich zum Unterschreiten der angesetzten Finanzierungsunterschwelle. Auch dies ist in der Verfassunggebenden Versammlung bereits zum Ausdruck gebracht worden (vgl. „Quellen“, Band 8, S. 556; dazu auch Pieroth/Kromer, VBlBW 1983, 157 [161]).
101 
Der unmittelbar aus Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV folgende Ausgleichsanspruch führt im Falle der weiterführenden allgemeinbildenden Schulen daher bei uneingeschränktem Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen dazu, dass die staatliche Förderung auch den bei der Förderung nach Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG als Schulgeld angesetzten Betrag umfasst. Insoweit geht die landesrechtliche gewährte Privilegierung - bewusst - über die bundesrechtlich verpflichtend vorgegebenen Förderansprüche hinaus. Sie beinhaltet als Surrogat der Schulgelder den Ausgleichsanspruch für die gewährte Befreiung. Die hierdurch entstehenden finanziellen Belastungen sind zusätzlich und aufgrund der Entscheidung des Landesverfassunggebers auszugleichen.
102 
Die Verweigerung weiterer staatlicher Förderung im Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 14.02.2005 ist daher aufzuheben und das beklagte Land zu verpflichten, über den Antrag des Klägers erneut zu entscheiden und bei der Förderung auch den Betrag zu berücksichtigen, um den der Kläger seinen Schülern der Klassen 5 bis 13 einen Abschlag von dem verfassungsmäßig zulässig erhebbaren Schulgeld in Höhe von 70,-- EUR gewährt hat. Inwieweit und in welcher Höhe dies im Einzelnen tatsächlich geschehen ist, muss vom Beklagten noch ermittelt werden.
III.
103 
Gegenwärtig erweist sich das Fördersystem des beklagten Landes für die laufenden Betriebskosten im Jahr 2003 bei einer Gesamtschau damit noch nicht als verfassungswidrig, so dass eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 Satz 2 GG nicht veranlasst ist.
104 
1. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts löst die dem Staat obliegende Schutz- und Förderpflicht erst dann eine Handlungspflicht aus, wenn andernfalls der Bestand des Ersatzschulwesens als Institution evident gefährdet wäre (vgl. BVerfGE 75, 40 [67]; BVerfGE 112, 74 [84]).
105 
Allerdings ist die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung insoweit nicht konsistent. Denn die Entscheidung des Jahres 1994 (BVerfGE 90, 107) nimmt auf die einschränkenden Aussagen zur Begründung einer Förderpflicht nicht Bezug. Die in der Entscheidung des Jahres 1987 (BVerfGE 75, 40) noch als Leitsatz festgehaltene Einschränkung, mit der die Förderpflicht ausdrücklich nur auf die Einrichtungsgarantie bezogen wurde, findet sich vielmehr an keiner Stelle mehr. Diese Akzentverschiebung erhellt sich strukturell dadurch, dass die Entscheidung ausdrücklich „unerörtert“ lässt, ob und welche Rechte sich aus der Garantie der Privatschule als Institution ergeben. Thema der Entscheidung des Jahres 1994 ist vielmehr allein der aus dem subjektiven Grundrecht folgende Anspruch auf staatliche Förderung (vgl. BVerfGE 90, 107 [114 f.]; zur Fragwürdigkeit der rein institutsbezogenen Auslegung grundgesetzlicher Gewährleistungen ausführlich Kenntner, Justitiabler Föderalismus, 2000, S. 71 ff.). Die fehlende Bezugnahme auf die aus der Einrichtungsgarantie folgenden Handlungspflichten des Gesetzgebers dürfte daher kaum als zufällig gewertet werden. Sie beruht vielmehr auf der Tatsache, dass der Förder- und Ausgleichsanspruch vom Bundesverfassungsgericht hier ausdrücklich aus der subjektiv-rechtlichen Komponente der Privatschulfreiheit abgeleitet worden ist. Hierzu passt die ausschließlich auf die Einrichtungsgarantie bezogene Handlungspflicht nicht. Vielmehr bewirkt die Herleitung der Förderpflicht aus einer „grundgesetzlichen Ingerenz“ „just eine Konstellation, in der nicht nur vereinzelte Ersatzschulen, sondern praktisch jede Ersatzschule ohne staatliche Subvention ernsthaft und offensichtlich in ihrem Bestand gefährdet wäre“ (Jestaedt, Schule und außerschulische Erziehung, in: Isensee/Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts, Band VII, 3. Aufl. 2009, § 156 Rn. 61; vgl. zur „staatlichen Garantenpflicht“ auch bereits Müller, Das Recht der Freien Schule nach dem Grundgesetz, 2. Aufl. 1982, S. 429 ff. sowie Jeand’Heur, in: Müller/Jeand’Heur, Zukunftsperspektiven der Freien Schule, 2. Aufl. 1996, S. 47 [83]).
106 
Die jüngste Senatsentscheidung des Jahres 2004 (BVerfGE 112, 74) wiederum blendet die subjektiv-rechtliche Akzentuierung aus und deutet die institutionelle Garantie - jedenfalls hinsichtlich der dem Staat obliegenden Verpflichtung auf Gewährung finanzieller Zuschüsse - nicht als eine die individuelle Freiheitsverbürgung ergänzende, sondern eine sie ersetzende Gewährleistung (vgl. Hufen, in: Hufen/Vogel, Keine Zukunftsperspektiven für Schulen in freier Trägerschaft?, 2006, S. 49 [80]; zur Kritik auch Vogel, RdJB 2005, 255). Die dem Staat obliegende Förderpflicht wird dort ausdrücklich als „objektive“ und „dem Ersatzschulwesen als Institution geschuldete“ Gewährleistung begriffen (vgl. BVerfGE 112, 74 [84]), wobei die objektiv-rechtliche Komponente hier aber anders als in der Entscheidung des Jahres 1987 nicht genügte, um zur Nichtigkeitsfeststellung der landesrechtlichen Fördervorschriften zu gelangen. Der Widerspruch oder jedenfalls das Spannungsverhältnis zu der vorangegangenen Entscheidung des Jahres 1994 wird dabei weder offen gelegt noch thematisiert. Vielmehr wird ausdrücklich festgehalten, dass auch aus dem freiheitsrechtlichen Gehalt des Art. 7 Abs. 4 GG ein subjektiver Anspruch auf Gewährung finanzieller Leistungen nicht gefolgert werden könne (vgl. BVerfGE 112, 74 [84]).
107 
Dieser restriktive Maßstab wird auch in der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts herangezogen. Angesichts der rein institutsbezogen aufgefassten Förderpflicht reicht die Feststellung einer defizitären staatlichen Finanzierung des Ersatzschulwesens zur Annahme eines Verfassungsverstoßes danach nicht aus; die Annahme der Verfassungswidrigkeit ist vielmehr erst dann gerechtfertigt, wenn der Gesetzgeber seine Schutz- und Förderpflicht gröblich vernachlässigt, weil bei weiterer Untätigkeit der Bestand des Ersatzschulwesens evident gefährdet wäre (so BVerwG, Beschluss vom 18.12.2000 - 6 B 15/00 -). Maßgeblicher Bezugspunkt ist damit das Ersatzschulwesen als „Institution“.
108 
Allerdings gewährleistet Art. 7 Abs. 4 GG das private Ersatzschulwesen gerade in seiner Vielfalt. Die verfassungsunmittelbare Strukturentscheidung für ein plurales und das Elternrecht beachtende Schulangebot beschränkt auch den Landesgesetzgeber in seiner Gestaltungsfreiheit und der Ausgestaltung seiner Privatschulförderung (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.01.2010 - 5 CN 1/09 -, Rn. 30 f. in Bezug auf Kindertageseinrichtungen). Eine Verletzung der Privatschulfreiheit liegt daher nicht erst vor, wenn keine Schulart mehr in freier Trägerschaft betrieben werden kann, der pluralistische und staatsferne Ansatz der Privatschulfreiheit gebietet vielmehr grundsätzlich eine Offenheit - und damit Förderung - jeder Schulform (vgl. dazu bereits Senatsurteil vom 12.01.2000 - 9 S 317/98 -, Rn. 28). Die Grenzen der Förderpflicht werden insofern durch den Begriff der Ersatzschule gezogen, den der Landesgesetzgeber durch die Differenzierungen des öffentlichen Schulwesens mittelbar beeinflussen kann. Angesichts der Tatsache, dass der Landesgesetzgeber die Freie Waldorfschule in § 3 Abs. 2 Satz 1 PSchG als eigenständigen Ersatzschultyp anerkannt hat, muss Anknüpfungspunkt der institutionellen Betrachtung daher der Bestand der Freien Waldorfschulen sein (vgl. dazu auch LT-Drs. 11/6523, S. 10 f.).
109 
2. Die den Freien Waldorfschulen für den laufenden Betrieb gewährten Zuschüsse unterschreiten das verfassungsrechtlich garantierte Existenzminimum jedenfalls nicht dergestalt, dass der weitere Bestand dieses Ersatzschultyps ernsthaft gefährdet wäre.
110 
Die dargelegten Berechnungen haben ergeben, dass die dem Kläger und den anderen Freien Waldorfschulen für das Jahr 2003 gewährten Zuschüsse nach § 18 Abs. 2 PSchG für sich genommen nicht ausgereicht haben, um das Existenzminimum des laufenden Betriebes zu gewährleisten. Allerdings ergeben bereits diese, auf pauschalierten Annahmen beruhenden Zahlen nur eine geringfügige Abweichung von der erforderlichen Finanzierungshöhe. Dies gilt um so mehr, als das verbleibende Defizit durch den noch zu gewährenden Ausgleichsanspruch nach Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV weiter gemildert werden kann. Insgesamt kann daher hinsichtlich der laufenden Betriebskosten noch nicht von einer existenzgefährdenden Situation des Klägers oder anderer Freier Waldorfschulen ausgegangen werden, die den Gesetzgeber zur einer rückwirkenden Änderung des Fördersatzes der Betriebsausgaben verpflichten würde. Dies gilt insbesondere bei Berücksichtigung der Tatsache, dass der rechnerische Fehlbetrag maßgeblich auf einer erst mit diesem Urteil durchgeführten Sachverständigenbewertung des verfassungsrechtlich zulässigen Schulgeldes beruht - das deutlich niedriger als die bisher auch vom erkennenden Senat angenommenen Sätze liegt - und der Gesetzgeber die Zuschüsse zwischenzeitlich auch erhöht hat und damit nicht untätig geblieben ist.
111 
3. Soweit der Kläger im Berufungsverfahren darüber hinaus eine unzureichende Berücksichtigung der Investitionskosten vorgetragen hat, ist dies nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.12.2000 - 6 B 15/00 -, Rn. 11). Denn sein Förderantrag vom 20.10.2003 bezog sich, wie auch die jahresweise vorangegangenen, auf einen jährlichen Zuschuss, der nach dem Fördersystem des § 18 Abs. 2 PSchG nur auf laufende Betriebskosten bezogen ist. Baukostenzuschüsse werden dagegen in einem hiervon getrennten, projektbezogenen System nach § 18 Abs. 7 PSchG gefördert.
112 
a) Allerdings geben die im vorliegenden Verfahren eingereichten Daten Anlass, Zweifel an dem in Baden-Württemberg bestehenden Finanzierungssystem zu wecken. Denn offenbar führen die bestehenden Regelungen dazu, dass durch die staatlichen Zuschüsse zwar die Kosten des laufenden Betriebes – für sich genommen – noch in existenzsichernder Weise gewährleistet sind. Der fehlende Ausgleich für die zur Gründung aufgewendeten Kosten belastet die Ersatzschulen aber mit fortwährenden Verbindlichkeiten, die nicht bewältigt werden können. Die ohne - bzw. seit dem Änderungsgesetz vom 13.11.1995 (GBl. S. 764) auf gegenwärtig 37 % der für vergleichbare öffentliche Schulen notwendige Baukosten begrenzte und in zehn jährlichen Raten ausbezahlte - staatliche Förderung für die ersten drei Jahre anfallenden Kosten belasten die Privatschulträger mit Verbindlichkeiten, die auch Jahrzehnte später noch in nennenswerter Weise zu Buche schlagen.
113 
Die seit dem Jahre 1976 bestehende Schule des Klägers etwa war im Streitjahr 2003 noch mit Verbindlichkeiten von über 2 Millionen Euro belastet. Dies scheint der generellen Lage der Freien Waldorfschulen in Baden-Württemberg zu entsprechen. Denn im Bezugsjahr 2003 lag die durchschnittliche Verschuldung einer Freien Waldorfschule bei mehr als 1,5 Millionen Euro (Anlage 29 der Berufung). Diese Entwicklung verschärft sich offenbar von Jahr zu Jahr. Nach den vom Kläger vorgelegten Bilanzaufstellungen (Anlage 28 der Berufung) haben sich die langfristigen Verbindlichkeiten der Freien Waldorfschulen, die maßgeblich auf das Erfordernis der Anschubfinanzierung und insbesondere die Baukosten zurückgehen, von insgesamt 64.151.000,-- EUR im Jahr 2001 kontinuierlich auf 79.929.000,-- EUR zum Jahr 2007 erhöht. Innerhalb dieser sechs Jahre nahm die Verschuldung somit um über 15 Millionen Euro zu, was bezogen auf den Ausgangswert eine Steigerung von fast 25 % bedeutet. Die überwiegend aus Krediten finanzierte Anschubphase verlängert sich so als kumulierte Schuldenlast in die Zukunft.
114 
Damit wird auch der laufende Betrieb belastet. Denn die pro Schüler anfallende Zins- und Tilgungslast (nach Afa, vgl. Anlage 35 der Berufung) beläuft sich jährlich auf rund 435,-- EUR, was einen Monatsanteil von mehr als 36,-- EUR für jeden Schüler bedeutet. Wenn also die laufenden Einnahmen aus Staatszuschüssen, Schulgeldern und sonstigen Einkünften gerade zur Existenzsicherung genügen, so verbleibt ein Defizit für die Bedienung der Schulden aus noch nicht bewältigter Anschubfinanzierung, das monatlich wächst. Dass durch diese strukturelle Lücke der weitere Bestand des Ersatzschultyps Freie Waldorfschule ernsthaft gefährdet werden könnte, lässt sich nicht ausschließen.
115 
b) Dies gilt auch in Anbetracht der verfassungsrechtlichen Vorgaben zur Gründungslast des Privatschulträgers.
116 
Zwar hat das Bundesverfassungsgericht den Ausschluss der Anfangsfinanzierung und der Investitionskosten von der Förderung grundsätzlich gebilligt, um neue Privatschulen nicht vom Wettbewerb mit anderen Schulen freizustellen (vgl. BVerfGE 75, 40 [68]). Das sich aus einer unzureichenden finanziellen Ausstattung ergebende Risiko dürfe nicht auf den Staat überwälzt werden. Auch die Privatschulfreiheit diene nicht dazu, die wirtschaftlichen Voraussetzungen des in Art. 7 Abs. 4 GG verbürgten Freiheitsrechts erst zu schaffen, ebenso wie staatliche Existenzgründungsdarlehen für Minderbemittelte durch Art. 12 GG nicht geboten seien (vgl. hierzu das in Bezug genommene Urteil des BVerwG vom 30.11.1984 – 7 C 66/82 -, BVerwGE 70, 290 [295]). Art. 7 Abs. 4 GG gewährleiste daher keinen Anspruch darauf, das für die Schulgründung erforderliche, nicht vorhandene Schulträgervermögen zu ersetzen und Vermögen in der Hand des Privatschulträgers zu bilden.
117 
Gleiches gilt für die „Wartefrist“, die vom Bundesverfassungsgericht als verfassungsgemäß beurteilt worden ist, um den Einsatz staatlicher Fördermittel vom Nachweis einer hinreichend soliden Wirtschaftsbasis und einem ausreichenden pädagogischen Bedürfnis für das Schulkonzept abhängig machen zu können (vgl. BVerfGE 90, 107 [117 ff.]). Der Staat dürfe vor Gewährung von Zuschüssen einen Erfolgsnachweis verlangen, der der Gründung Aussicht auf dauerhaften Bestand verleihe. Insoweit könne abgewartet werden, ob sich die Einrichtung in Konkurrenz zu den vorhandenen öffentlichen und privaten Schulen bewähre und über eine hinreichend sichere Existenzgrundlage verfüge. Den Schulträgern sei zumutbar, hierfür eine „absehbare und vorübergehende Zeit“ zu überbrücken. Dies gelte auch deshalb, weil in der Aufbauphase, in der die Schule nur über eine oder einige wenige Klassen verfüge, regelmäßig keine hohen Kosten für den Schulbetrieb anfielen (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 09.03.1994 - 1 BvR 1369/90 -, BVerfGE 90, 128 [140]).
118 
Damit ist jedoch nicht gleichzeitig gesagt, dass auch nachträglich eine Anrechnung oder Berücksichtigung dieser Kosten nicht erfolgen muss. Vielmehr hat auch das Bundesverfassungsgericht gerade in Bezug auf in Elternträgerschaft gegründete Schulen ausgesprochen, dass die Förderregelungen nach Bestehen des Erfolgstests einen „wie immer gearteten Ausgleich“ für die Gründungskosten vorsehen müssen (vgl. BVerfGE 90, 107 [121]). Dies erscheint auch folgerichtig. Denn auch wenn man davon ausgeht, dass die staatliche Förderung an eine bereits privat errichtete Ersatzschule anknüpft, muss die Unterstützung ihrer Erhaltung in Rechnung stellen, dass zu den laufenden Kosten auch die Tilgung der begründeten Verbindlichkeiten (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.09.1967 - 7 C 71/66 -, BVerwGE 27, 360 [365]) und Gebäudeunterhaltung (vgl. Nordrh.-Westf. Verfassungsgerichtshof, Urteil vom 03.01.1983 - 6/82 -, NVwZ 1984, 95) gehört. Aussagen über die wirtschaftliche Existenzfähigkeit der Privatschulträger dürfen die Investitionskosten daher nicht ausblenden (vgl. Senatsurteil vom 12.01.2000 - 9 S 317/98 -, Rn. 87; Uhle, in: Epping/Hillgruber, GG, 2009, Art. 7 Rn. 80 m.w.N.). Die Verhinderung einer faktischen Ausübungssperre, die auch das Bundesverfassungsgericht verlangt, setzt vielmehr voraus, dass die Schulden, die der Privatschulträger zur Finanzierung der Errichtung zwangsläufig machen muss, jedenfalls bei seinen laufenden Betriebskosten berücksichtigt werden (vgl. Müller, Das Recht der Freien Schule nach dem Grundgesetz, 2. Aufl. 1982, S. 473). Eine Regelung, die den Betroffenen im Ergebnis die Möglichkeit nimmt, anstelle der öffentlichen Schule eine private Ersatzschule zu besuchen, ist mit Art. 7 Abs. 4 GG nicht vereinbar (vgl. BVerfG, Urteil vom 06.12.1972 - 1 BvR 230/70 u.a. -, BVerfGE 34, 165 [198]; BVerwG, Urteil vom 13.12.2000 - 6 C 5/00 -, BVerwGE 112, 263 [270]).
119 
Eine Berücksichtigungspflicht folgt auch bereits aus dem Wortlaut des Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG, der ausdrücklich die „Errichtung“ privater Schulen gewährleistet und einen gänzlicher Ausschluss der Gründungskosten von der staatlichen Förderung daher kaum zulässt (ebenso Pieroth, DÖV 1992, 593 [597]). Dies gilt um so mehr, als Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG gerade auch hinsichtlich der Einrichtungen - und damit jedenfalls in Bezug auf Zahl und Ausstattung der Schulräume (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.03.1994 - 1 BvR 1369/90 -, BVerfGE 90, 128 [142]) - Privatschulträgern die Verpflichtung auferlegt, hinter öffentlichen Schulen nicht zurückzustehen. Ein vollständiges Ausblenden der Kosten, die für die Beschaffung des erforderlichen Schulraums entstehen, hätte jedenfalls faktisch eine Beschränkung der Förderung auf bereits bestehende Ersatzschulen zur Folge, was im Hinblick auf Sinn und Schutzzweck der Privatschulfreiheit kaum angängig wäre (vgl. dazu bereits Müller, Das Recht der Freien Schule nach dem Grundgesetz, 2. Aufl. 1982, S. 472; Kloepfer/Meßerschmidt, DVBl 1983, 193 [201]; Jach, DÖV 1990, 506 [507]).
120 
Im Übrigen folgt auch aus der Neutralitätspflicht, dass Verzerrungen des Wettbewerbs durch staatliche Fördermaßnahmen vermieden werden müssen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.06.1989 - 1 BvR 727/84 -, BVerfGE 80, 124 [133 f.] für den Bereich der Pressefreiheit). Die Abschirmung der bereits bestehenden Privatschulen gegen neue Konkurrenz durch Ungleichbehandlungen im Rahmen der Mittelvergabe erscheint daher auch im Hinblick auf die Behinderung von „Newcomern“ nicht unproblematisch (hierzu auch Kloepfer/ Meßerschmidt, DVBl 1983, 193 [200 f.]). Die gleichheitskonforme Förderung der Träger muss daher hinreichend sichergestellt werden (so BVerwG, Urteil vom 21.01.2010 - 5 CN 1/09 -, Rn. 53 in Bezug auf Kindertageseinrichtungen).
121 
Auch das Bundesverfassungsgericht hat deshalb klargestellt, dass dem Schulträger zwar eine „Vorfinanzierung“ zugemutet werden könne, wenn ihm dafür „später die finanzielle Last erleichtert“ werde (vgl. BVerfGE 90, 128 [144]). Müsse er dagegen auf Dauer seine Bauaufwendungen in vollem Umfang aus Schulgeldern finanzieren, träfe die Tilgung der bei Gründung aufgenommenen Kredite nicht nur die Gründer. Der bereits bei der Behandlung zumutbarer Eigenleistungen herausgearbeitete Gedanke, dass die „Gründungseltern“ Vorleistungen für das Ingangsetzen der Schule zu erbringen haben (vgl. BVerfGE 90, 107 [120]), kehrt deshalb an dieser Stelle wieder. Dementsprechend wird auch hinsichtlich der Baukosten die Forderung aufgestellt, dass diese jedenfalls als Faktor für die Bemessung des Bedarfs „nicht vollständig unberücksichtigt“ bleiben dürfen (vgl. BVerfGE 90, 128 [142]).
122 
c) Ob diesen Anforderungen durch das System des Baukostenzuschusses in Baden-Württemberg hinreichend Rechnung getragen ist, bedarf weiterer Prüfung.
123 
Der Privatschulgesetzgeber ist davon ausgegangen, dass mit dem durch Änderungsgesetz vom 13.11.1995 (GBl. S. 764) in § 18 Abs. 7 PSchG eingeführten System des projektbezogenen Zuschusses für Schulbauvorhaben in Höhe von zunächst 41 % - und nach gegenwärtiger Rechtslage 37 % - ein ausreichender Anteil der Gründungskosten übernommen wird (vgl. LT-Drs. 11/6523, S. 7). Keinen Ausgleich erhalten danach indes ältere Schulen, deren Baumaßnahmen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bestimmung bereits abgeschlossen waren - wie dies etwa beim Kläger der Fall ist. Fraglich ist nach dem im vorliegenden Rechtsstreit vorgelegten Datenmaterial auch, ob die Einschätzung zutrifft. Denn jedenfalls faktisch scheint auch dieser Finanzierungsbeitrag nicht auszureichen, um eine langfristige Schuldenspirale zu verhindern. Ob dies an den zur Bereitstellung des Grundstücks aufzuwendenden Kosten liegt, wie der Kläger vorträgt, oder möglicherweise an überzogenen Ausgaben, wie dies in den Stellungnahmen des Beklagten angedeutet wird, kann auf der vorhandenen Datenbasis nicht ermittelt werden.
124 
Die Einschätzungsprärogative hierfür steht dem Gesetzgeber zu, in dessen Verantwortungsbereich die Entwicklung eines stimmigen Fördersystems liegt. Dabei wären auch Modelle denkbar, die den Eigentumserwerb - und damit das Problem der öffentlichen Finanzierung von Vermögen in privater Hand - vermeiden und andere Wege der Zurverfügungstellung geeigneter Räumlichkeiten (etwa in Erbpacht) vorsehen, wie dies bereits jetzt in einigen Kommunen praktiziert wird. Insoweit dürfte auch hilfreich sein, die Lösungen anderer Bundesländer im Sinne eines föderalistischen Ideenwettbewerbs zu analysieren. Die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der staatlichen Förderung macht darüber hinaus eine Gesamtschau erforderlich, bei der auch weitere Zuschüsse, wie etwa die durch das Konjunkturprogramm der Bundesregierung zur Verfügung gestellten Mittel nach dem Zukunftsinvestitionsgesetz, einzubeziehen sind. Es ist allerdings Aufgabe des Gesetzgebers, dabei auch die tatsächliche Entwicklung zu beobachten, um möglichen Verstößen gegen die aus Art. 7 Abs. 4 GG folgende Förderungspflicht für Privatschulen angemessen begegnen zu können (vgl. etwa BVerfG, Urteil vom 06.03.2007 – 2 BvR 556/04 -, BVerfGE 117, 330 [355]). Prognostische Erwägungen müssen daher auf eine hinreichend valide Tatsachengrundlage gestützt und den Zeitläufen angepasst werden. Hieran wird auch die künftige Ausgestaltung der Privatschulförderung in Baden-Württemberg zu messen sein.
IV.
125 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Dabei war das wirtschaftliche Verhältnis der vom Kläger erstrebten Mehrzuwendung zu den voraussichtlich im Wege der Neubescheidung noch zu gewährenden Nachzahlungen zu berücksichtigen, die jedenfalls nur einen geringen Bruchteil von sicher nicht mehr als 1/10 betragen werden.
126 
Die Revision wird zugelassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
127 
Beschluss vom 14. Juli 2010
128 
Der Streitwert des Verfahrens in beiden Instanzen wird - hinsichtlich der Streitwertfestsetzung für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht unter Abänderung des Beschlusses vom 13.07.2009 - auf 500.000,-- EUR festgesetzt (vgl. § 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1 GKG). Dabei ist im Ansatz auf die vom Kläger selbst auf 816.909,72 EUR bezifferte Mehrförderung abzustellen, die im Endergebnis begehrt wird. Angesichts der Tatsache, dass dieses Ziel prozessual aber nur über eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht und einer nachfolgend - im Falle des Verfassungswidrigkeitsausspruches - mit Rückwirkung erlassenen Änderung der landesgesetzlichen Förderbestimmungen erreicht werden könnte, erscheint es angemessen, den Streitwert dieses Gerichtsverfahrens entsprechend den Empfehlungen aus Nr. 1.4 des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327) abzusenken. Gegen den Höhenansatz haben die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung keine Einwendungen erhoben.
129 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Gründe

 
24 
Die vom Verwaltungsgericht zugelassene und den Anforderungen des § 124a Abs. 2 und 3 VwGO entsprechend erhobene Berufung hat in der Sache teilweise Erfolg. Die vom Beklagten nach § 18 Abs. 2 des Gesetzes für die Schulen in freier Trägerschaft in der Fassung vom 01.01.1990 (GBl. S. 105; in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 25.07.2000, GBl. S. 534 - PSchG -) gewährten Zuschüsse sichern das verfassungsrechtliche gewährleistete Existenzminimum der Freien Waldorfschulen in Baden-Württemberg nicht hinreichend und sind daher unzureichend (I.). Das Defizit kann jedoch teilweise durch Schulgeldausgleichsansprüche nach Art. 14 Abs. 2 Satz 3 der Landesverfassung ausgeglichen werden, die dem Kläger noch gewährt werden müssen. Insoweit muss das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts geändert und das beklagte Land zur Neubescheidung verpflichtet werden (II.). Bei einer Gesamtschau kann das Fördersystem bezogen auf das Streitjahr 2003 daher gegenwärtig noch nicht als verfassungswidrig qualifiziert werden, so dass eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 GG nicht erforderlich ist (III.).
I.
25 
Die in Baden-Württemberg für das streitgegenständliche Rechnungsjahr 2003 bestehenden Regelungen zur Förderung von Ersatzschulen in freier Trägerschaft reichen nicht aus, um das verfassungsrechtlich gewährleistete Existenzminimum der Freien Waldorfschulen in Baden-Württemberg zu sichern. Auch die dem Kläger zugesprochene Förderung erweist sich daher als unzureichend.
26 
1. Art. 7 Abs. 4 GG gewährleistet unmittelbar und primär jedermann das Freiheitsrecht, private Schulen zu errichten und vorbehaltlich staatlicher Genehmigung nach Maßgabe der Landesgesetze als Ersatz für öffentliche Schulen zu betreiben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.11.2004 - 1 BvL 6/99 -, BVerfGE 112, 74 [83]). Damit wird zugleich die Privatschule als Institution verbürgt. Die mit der Privatschulfreiheit verbundene Absage an ein staatliches Schulmonopol trägt dem in Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG anerkannten natürlichen Elternrecht Rechnung. Das Grundgesetz öffnet sich damit für die Vielfalt der Erziehungsziele und Bildungsinhalte und für das Bedürfnis seiner Bürger, in der ihnen gemäßen Form die eigene Persönlichkeit und die ihrer Kinder im Erziehungsbereich der Schule zu entfalten (vgl. BVerfG, Urteil vom 08.04.1987 - 1 BvL 8/84 u.a. -, BVerfGE 75, 40 [62 f.]).
27 
Das Grundgesetz selbst knüpft die Ersatzschulgenehmigung in Art. 7 Abs. 4 Satz 3 und 4 GG aber an Bedingungen, die private Schulträger aus eigener (Finanz-)Kraft nicht auf Dauer erfüllen können. Die verfassungsunmittelbar auferlegte Bindung, dass die Schule in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen darf und die wirtschaftliche und rechtliche Stellung ihrer Lehrkräfte sichern muss, hat angesichts des heute bestehenden Standards öffentlicher Schulen ein Kostenniveau zur Folge, das nur mit der Erhebung nicht unerheblicher Schulgelder gedeckt werden könnte. Diese Möglichkeit der Selbstfinanzierung hat das Grundgesetz jedoch beschränkt, weil es Schulgelder nur insoweit zulässt, als „eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird“.
28 
Aus der Normstruktur des Art. 7 Abs. 4 GG folgt daher, sofern die Gewährleistung „nicht zu einem wertlosen Individualgrundrecht auf Gründung existenzunfähiger Ersatzschulen und zu einer nutzlosen institutionellen Garantie verkümmern“ soll (BVerfGE 75, 40 [65]), eine staatliche Kompensationspflicht als Ausgleich der durch Art. 7 Abs. 4 Satz 3 und 4 GG selbst geschaffenen Bindungen. Die besondere Schutz- und Förderpflicht des Staates ergibt sich damit daraus, dass der Staat dagegen Vorsorge treffen muss, dass das verankerte Grundrecht als subjektives Recht wegen den seinem Träger durch Art. 7 Abs. 4 Satz 3 und 4 GG auferlegten Bindungen praktisch kaum noch wahrgenommen werden kann. Insofern kann sich aus Art. 7 Abs. 4 GG über dessen Abwehrcharakter hinaus ein Anspruch auf staatliche Förderung ergeben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.03.1994 – 1 BvR 682/88-, BVerfGE 90, 107 [115]; BVerfGE 75, 40 [62]). Die damit begründete Förderpflicht findet einen weiteren Grund darin, dass der Staat den mit der Privatschulfreiheit gewährleisteten schulischen Pluralismus auch gegen sich selbst und die öffentlichen Schulen in der Weise garantiert, dass er auf eigenen Akten beruhende Beeinträchtigungen dieses Pluralismus durch staatliche Förderung in ihrer Wirkung neutralisiert (vgl. BVerfGE 75, 40 [66]).
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2. In welcher Weise diese Förderungspflicht umgesetzt wird, schreibt das Grundgesetz nicht vor. Die Ausgestaltung obliegt daher dem zuständigen Landesgesetzgeber (vgl. BVerfGE 112, 74 [84]). Dabei können unterschiedliche Modelle zur Anwendung gebracht werden. Insbesondere ist es nicht zu beanstanden, wenn sich die staatliche Förderung an den Kosten des öffentlichen Schulwesens orientiert (vgl. BVerfGE 75, 40 [68]; 90, 107 [116]), wie in Baden-Württemberg durch § 18 Abs. 2 PSchG hinsichtlich der laufenden Betriebskosten vorgesehen.
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Allerdings weist das Förderkonzept des Landes, das auf eine jährliche Ermittlung der erforderlichen Zuschussbeträge verzichtet und die Förderung stattdessen als prozentualen Teil der Lehrerbesoldung ausweist, strukturelle Mängel auf. Dies gilt zunächst schon deshalb, weil diese Größe für sich genommen nichts darüber aussagt, ob der festgesetzte Betrag - etwa von 51,5 % des Grundgehalts eines beamteten Grundschullehrers nach § 18 Abs. 2 Buchst. a) PSchG - die ihm zugedachte Aufgabe erfüllt und zur Existenzsicherung der Privatschulen ausreicht (vgl. zur hierauf bezogenen Methodenkontrolle der Leistungsbemessung BVerfG, Urteil vom 09.02.2010 - 1 BvL 1/09 u.a. -, NJW 2010, 505 [509 Rn. 142]). Ob mit diesem Wert das vom Gesetzgeber angestrebte Ziel einer Deckung von 80 % der Kosten einer vergleichbaren öffentlichen Schule erreicht wird, kann der Zahl nicht entnommen werden. Hierfür bedarf es vielmehr erst einer Umrechnung (vgl. dazu auch die Gesetzesbegründung in LT-Drs. 10/2338, S. 16). Die mit der Kopplung an die Entwicklung der Lehrergehälter verfolgte Dynamisierung hat daher eine erhebliche Intransparenz zur Folge.
31 
Darüber hinaus stellt das Verfahren auch nicht sicher, dass die Zielvorgabe einer 80 %-Kostendeckung den verfassungsrechtlichen Vorgaben entspricht. Diese Berechnungsgrundlage hat die Landesregierung zwar im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens für das Jahr 1986 kontrolliert und rechnerisch abgestützt (vgl. hierzu LT-Drs. 10/2338, S. 11 und LT-Drs. 10/2339, S. 16 ff.). Allerdings wird diese Grundannahme mit zunehmendem zeitlichem Abstand vom Basisjahr unsicherer und tatsächlich auch immer deutlicher verfehlt (vgl. hierzu bereits Senatsurteil vom 12.01.2000 - 9 S 317/98 -, Rn. 39). Dies gilt um so mehr, als der jeweils in § 18 Abs. 2 PSchG festgesetzte prozentuale Abschlag eine sachliche und an den verfassungsrechtlichen Vorgaben orientierte Begründung nicht erkennen lässt und die Veränderungen daher eher zufällig, jedenfalls aber nicht auf einer fundierten Analyse basierend erscheinen (vgl. zur Unzulässigkeit von „Schätzungen ins Blaue hinein“ BVerfG, Urteil vom 09.02.2010 - 1 BvL 1/09 u.a. -, NJW 2010, 505 [512 Rn. 171]). Darüber hinaus birgt die Anbindung der Fördersätze an die Entwicklung der Lehrergehälter den Fehler in sich, dass sowohl die Entwicklung der Sachkosten als auch diejenige der Lehrer-Schüler-Relation (vgl. zur Berücksichtigung des Klassenteilers etwa Bay. VGH, Urteil vom 29.11.2000 - 7 B 99.1482 -, NVwZ-RR 2001, 385) außer Betracht bleiben.
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Eine ausreichend verlässliche Vergleichsbasis kann auf dieser Grundlage deshalb nur durch eine hinreichend dichte zeitliche Kontrolle sichergestellt werden und setzt eine konkrete Überprüfung und Korrektur durch den Landesgesetzgeber voraus (vgl. Senatsurteil vom 12.01.2000 - 9 S 317/98 -, Rn. 37 ff.). Denn wenn der Gesetzgeber den Finanzbedarf der Privatschulträger nicht unmittelbar ermittelt, sondern aus den Kosten vergleichbarer öffentlicher Schulen zu ableitet, so ist er an diesen Ansatz auch gebunden. Die Ermittlungen zu den wirtschaftlichen Existenzbedingungen müssen daher auf einer ausreichenden Tatsachenbasis beruhen (vgl. auch hierzu Senatsurteil vom 12.01.2000 - 9 S 317/98 -, Rn. 65 und 69).
33 
3. Wesentliche Entscheidungen hat der Gesetzgeber dabei, gerade im Bereich des Schulwesens, selbst vorzugeben (vgl. etwa BVerfG, Urteil vom 24.09.2003 - 2 BvR 1436/02 -, BVerfGE 108, 282 [312]; BVerwG, Beschluss vom 15.11.1974 - 7 C 8/73 -, BVerwGE 47, 194 [197 f.]). Soweit eine Vorgabe oder Regelung für die Verwirklichung der grundrechtlich geschützten Privatschulfreiheit wesentlich ist, hat der Landesgesetzgeber die Entscheidung daher selbst zu treffen (vgl. auch Badura, in: Maunz/Dürig, GG, Stand: Oktober 2009, Art. 7 Abs. 4 bis 6, Rn. 105 und 133; Hufen, in: Hufen/Vogel, Keine Zukunftsperspektiven für Schulen in freier Trägerschaft?, 2006, S. 49 [76]); Robbers, in: v.Mangoldt/Klein/Starck, GG, Bd. 1, 4. Aufl. 1999, Art. 7 Abs. 4 Rn. 211; Uhle, in: Epping/Hillgruber, GG, 2009, Art. 7 Rn. 79).
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Dementsprechend hat der Gesetzgeber auch vorzuzeichnen, in welcher Weise die als Vergleichskosten heranzuziehenden Kosten von öffentlichen Schulen zu bestimmen sind. Denn insoweit bestehen, wie die im vorliegenden Rechtsstreit vorgetragenen Meinungen und Sachverständigengutachten eindrücklich belegen, unterschiedliche Ansätze und Modelle, die durchschlagende Wirkung auf die den Privatschulträgern im Ergebnis zustehenden Förderansprüche entfalten. Die Erhebung und Berechnung der Vergleichskosten muss der Gesetzgeber dabei zwar nicht selbst vornehmen, sondern kann sich auf die Ermittlungen des zuständigen Ministeriums stützen, solange diese den Gesetzgeber nicht binden. Angesichts der schwierigen Abgrenzungsfragen (vgl. hierzu ausführlich Senatsurteil vom 12.01.2000 - 9 S 317/98 -, Rn. 42 ff. sowie Haug, in: Müller/Jeand’Heur, Zukunftsperspektiven der Freien Schule, 2. Aufl. 1996, S. 195 ff.) erscheint eine gesetzgeberische Entscheidung zur Methode der Bestimmung maßgeblicher Vergleichskosten öffentlicher Schulen indes dringend geboten. Denn die als Vergleichsgröße in Ansatz zu bringenden Kosten des öffentlichen Schulwesens beeinflussen als Bezugsmaßstab für das Existenzminimum die staatliche Privatschulförderung unmittelbar und sind für die Verwirklichung der in Art. 7 Abs. 4 GG gewährleisteten Privatschulfreiheit damit von grundlegender und „wesentlicher“ Bedeutung. Insoweit handelt es sich nicht bloß um eine Rechengröße auf dem Weg zu einem ohnehin vorgegebenen Ergebnis (wie in dem vom OVG Sachsen-Anhalt durch Urteil vom 14.09.2006 - 2 L 406/03 - entschiedenen Fall), sondern um eine Tatsachen- und Vergleichsgrundlage, die den Landesgesetzgeber erst in den Stand versetzen soll, einen angemessenen Förderbetrag zu bestimmen und ggf. korrigierend nachzuführen (vgl. zur gesetzlich bestimmten Berechnungsgrundlage auch OVG Berlin, Urteil vom 14.09.2004 - 8 B 12/02 -, Rn. 46).
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Hierzu ist das Parlament indes nur in der Lage, wenn zur Vergleichsberechnung ein taugliches Verfahren gewählt wird, bei dem die für die Zuschussentscheidung relevanten Kosten im Wesentlichen vollständig und zutreffend ermittelt worden sind. Die Gewährleistung der in Art. 7 Abs. 4 GG garantierten Förderung strahlt daher auch auf die Gestaltung des Verfahrens aus. Zur Sicherstellung einer den verfassungsrechtlichen Vorgaben genügenden Finanzhilfe hat der Gesetzgeber alle existenznotwendigen Aufwendungen in einem transparenten und sachgerechten Verfahren nach dem tatsächlich Bedarf - und damit „realitätsgerecht“ - zu bemessen (BVerfG, Urteil vom 09.02.2010 - 1 BvL 1/09 u.a. -, NJW 2010, 505 [508 Rn. 139]).
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Allerdings bestand im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag des Klägers eine gesetzgeberische Festlegung für die Berechnung der Kosten des öffentlichen Schulwesens noch nicht. Die entsprechende Regelung in § 18a PSchG ist erst durch Änderungsgesetz vom 07.03.2006 (GBl. S. 71) eingefügt worden und am 14.03.2006 in Kraft getreten (vgl. Art. 4 Abs. 1 des Änderungsgesetzes). Für den davorliegenden Zeitraum gab es eine verbindliche Vorgabe des Landesgesetzgebers zur Berechnung der maßgeblichen Vergleichskosten nicht.
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Dieser Umstand steht einer Heranziehung des ab dem Jahr 2006 durch § 18a PSchG für verbindlich erklärten Bruttokostenmodells für den streitgegenständlichen Zeitraum 2003 indes nicht entgegen. Zwar hat das Änderungsgesetz das Inkrafttreten des Bruttokostenmodells nicht mit einer ausdrücklichen Rückwirkungsanordnung versehen. Dem Gesetz ist aber auch nicht zu entnehmen, dass das vom Landtag beschlossene Berechnungsmodell auf noch nicht abgeschlossene Förderverfahren zurückliegender Zeiträume nicht angewendet werden soll. Die zeitliche Vorgabe in § 18a Abs. 1 Satz 3 PSchG bezieht sich nur auf den Bericht der Landesregierung, der auch vor der Änderungsnovelle bereits auf Basis des Bruttokostenmodells erstellt worden war (vgl. LT-Drs. 13/3434, S. 2). Der Jahresangabe 2006 kommt nur insoweit Regelungscharakter zu, als damit eine Abweichung von dem in § 18a Abs. 1 Satz 3 PSchG ansonsten vorgegebenen Drei-Jahres-Rhythmus für die Landtagsunterrichtung verbunden war. Eine explizite Aussage zur Frage, auf welche Verfahren das in § 18a Abs. 1 Satz 1 angeordnete Berechnungsmodell selbst zur Anwendung gelangt, enthält das Änderungsgesetz dagegen nicht. Insoweit hat der Landtag aber bereits am 11.11.2004 seinen Willen zum Ausdruck gebracht, „die derzeit geltenden Maßstäbe und Bemessungsgrundlagen für die Förderung der Schulen in freier Trägerschaft so bald wie möglich dahingehend zu ändern, dass das sog. Bruttokostenmodell Bemessungsgrundlage der Schulen in freier Trägerschaft wird“ (LT-Drs. 13/5062, S. 1). Die vom Kultusministerium vorgelegten Kostenberechnungen erfolgen jedoch, um dem Landtag eine Überprüfung zu ermöglichen, inwieweit die Zuschüsse das Existenzminimum der Ersatzschulen sicherstellen (vgl. zutreffend etwa LT-Drs. 14/5590, S. 2). Sie nehmen damit auf tatsächlich existierende Kosten Bezug und müssen realitätsnah erstellt sein (vgl. auch OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 19.09.1997 - 3 L 218/96 -, Rn. 27). Nur so kann der auch im politischen Raum artikulierten Forderung entsprochen werden, dass die Bemessung der zutreffenden Förderhöhe nicht „gegriffen“ erscheint (vgl. LT-Drs. 13/3651, S. 3), sondern auf einer nachvollziehbaren Tatsachenbasis beruht. Diesem Anliegen entspricht das vom Gesetzgeber in § 18a PSchG normierte Bruttokostenmodell deutlich besser, als die zuvor in Ansatz gebrachten Berechnungsmethoden.
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Dies gilt in besonderer Weise für den Ansatz der in öffentlichen Schulen für Lehrkräfte aufgebrachten Kosten. Gerade diese aber stehen durch die verfassungskräftige Anordnung in Art. 7 Abs. 4 Satz 4 GG, wonach die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte genügend gesichert sein muss, im Zentrum der als Ausgleich für die statuierten Genehmigungsvoraussetzungen zu gewährenden Förderung. Auf den unmittelbaren Zusammenhang zwischen defizitärer staatlicher Förderung und der Absenkung der Lehrergehälter an privaten Schulen ist auch im Landtag wiederholt hingewiesen worden (vgl. etwa LT-Drs. 14/975, S. 3). Auch der Kläger selbst hat mehrfach darauf hingewiesen, dass die defizitäre staatliche Förderung dazu führt, dass sie eine angemessene Entlohnung ihrer Lehrkräfte nicht mehr aufbringen kann. Bereits das bestehende Niveau der Lehrergehälter an den Freien Waldorfschulen in Baden-Württemberg erscheint aber nicht unbedenklich (vgl. zu den für einen beamteten Lehrer entstehenden Verzicht bereits Senatsurteil vom 12.01.2000 - 9 S 317/98 -, Rn. 91). Zwar ist die Grenze für die „genügende Sicherung“ der wirtschaftlichen Stellung der Lehrkräfte im Sinne des Art. 7 Abs. 4 Satz 4 GG nicht abschließend geklärt. Ganz überwiegend wird insoweit vertreten, dass die Schwelle der noch möglichen Abweichung von dem Gehalt der Lehrer an vergleichbaren öffentlichen Schulen bei 10 bis 20 % anzusetzen sein wird (vgl. hierzu Sächs. OVG, Beschluss vom 07.06.2007 - 2 BS 96/07 -, Rn. 9; Geis, in: Friauf/Höfling, GG, Berliner Kommentar, Stand: Dezember 2009, Art. 7 Rn. 85; Pieroth, in: Jarass/Pieroth, Grundgesetz, 10. Aufl. 2009, Art. 7 Rn. 23); hinsichtlich der Versorgungsanwartschaften soll mindestens das Niveau der Angestelltenversicherung maßgeblich sein (vgl. etwa OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17.05.1988 - 19 A 2542/86 -, NVwZ-RR 1988, 80; Umbach, in: Umbach/Clemens, GG-Mitarbeiterkommentar, Band I, 2002, Art. 7 Abs. 4 Rn. 190). Jedenfalls muss die als Kompensation für die Genehmigungsvoraussetzung des Art. 7 Abs. 4 Satz 4 GG gewährte Förderung die Ersatzschulen in die Lage versetzen, entsprechende Lehrergehälter zu bezahlen. Verfahrensmäßige Absicherung dieser unmittelbar aus Art. 7 Abs. 4 Satz 4 GG folgenden Zuschussgewährung ist demgemäß, dass die Vergleichskosten der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen zutreffend eingestellt werden. Ein Berechnungsmodell, das schon strukturell die realitätsgerechte Betrachtung der als Vergleichsgröße heranzuziehenden Kosten der Lehrer an öffentlichen Schulen vereitelt, führt aber unweigerlich zu Fehlern in der Entscheidung über die zutreffende Höhe der den Privatschulen zu gewährenden Zuschüsse. Angesichts der Tatsache, dass die Unterschiede der Berechnungsmodelle insbesondere die Berücksichtigung der öffentlichen Ausgaben für die beamteten Lehrer betrifft (vgl. LT-Drs. 13/3434, S. 2: Berücksichtung eines Versorgungszuschlages und einer Beihilfenpauschale), erscheint es daher sachgerecht und zur Sicherstellung der in Art. 7 Abs. 4 GG gewährleisteten Privatschulfreiheit auch geboten, das vom Gesetzgeber selbst als vorzugswürdig erkannte Bruttokostenmodell „sobald wie möglich“ zur Anwendung zu bringen (vgl. LT-Drs. 13/5062, S. 1).
39 
Dies gilt umso mehr, als das zuvor herangezogene Kostenberechnungsmodell geeignet ist, wettbewerbsverzerrende Wirkungen zu entfalten. Einerseits werden danach zusätzliche Kosten der Privatschulen, die aus ihrem besonderen pädagogischen Profil erwachsen, nicht berücksichtigt (was für sich genommen nicht zu beanstanden ist); andererseits werden aber bei der Berechnung der Kosten an öffentlichen Schulen Positionen heraus gerechnet, die bei Privatschulen nicht anfallen. Diese Vorgehensweise erscheint im Hinblick auf die im Grundgesetz gewährleistete Privatschulfreiheit aber nicht frei von Bedenken, weil die Berechnungsweise öffentliche Schulen in wettbewerblicher Hinsicht systemwidrig bevorzugt. Mit der Ausblendung der dem öffentlichen Schulwesen spezifischen Kostenpositionen bei der Bestimmung des Vergleichsmaßstabes einerseits und der Nichtberücksichtigung der spezifischen Kosten des Privatschulbetriebes andererseits werden die jeweiligen Unterschiede zulasten der Privatschulträger doppelt in Ansatz gebracht. Es verstößt aber gegen den Grundsatz in sich stimmiger Systembildung, wenn bei der Vergleichskostenberechnung zwar die aus der Eigenart öffentlicher Schulen folgenden Kosten abgezogen, die aus der Eigenart der Privatschule resultierenden Positionen indes nicht berücksichtigt werden. Denn damit vereitelt der Staat den durch Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG gewollten „schulischen Pluralismus auch gegen sich selbst“ (vgl. BVerfGE 75, 40 [66]; Hess. VGH, Beschluss vom 13.05.1999 - 7 UE 2961/95 -, NVwZ-RR 2000, 157 [Rn. 43]). Eine widerspruchsfreie Veranlagung der Vergleichskosten setzt daher entweder eine Berücksichtigung der jedenfalls gerade zur Verwirklichung des pädagogischen Konzeptes erforderlichen Aufwendungen voraus - da die Profilbildung und „Pluralität“ ja gerade Wesensmerkmal und Sinn der Privatschulautonomie ist (vgl. zur Zulässigkeit einer entsprechenden Differenzierung auch BVerfGE 75, 40 [71]) - oder aber eine realitätsnahe Maßstabsbildung der an öffentlichen Schulen tatsächlich anfallenden Kosten. Demgemäß hat der Senat auch bereits zum Ausdruck gebracht, dass die tatsächlichen Kosten eines Schülers an einer öffentlichen Schule auch unter Einbeziehung solcher Kosten, die bei Privatschulen nicht anfallen, nur „bis zu einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung nicht eingestellt zu werden brauchen“ (vgl. Senatsurteil vom 19.07.2005 - 9 S 47/03 -, Rn. 42). Im Übrigen ist im Anhörungsverfahren zu Recht darauf hingewiesen worden, dass der Verwaltungsgerichtshof nicht das vom Kultusministerium verwandte Berechnungsmodell, sondern das an den Vergleichskosten der öffentlichen Schulen orientierte Fördersystem gebilligt hatte (vgl. dazu die Stellungnahme der Arbeitsgemeinschaft freier Schulen Baden-Württemberg, LT-Drs. 13/3434, S. 5 und 7; zur Fehlerhaftigkeit des Berechnungsmodell im Einzelnen Senatsurteil vom 12.01.2000 - 9 S 317/98 -, Rn. 40 ff. sowie zur vorgenommenen Korrektur gerade im Bereich der Personalkosten Rn. 53 ff.).
40 
Diese gesetzliche Regelung liegt mit § 18a PSchG zwischenzeitlich vor. Ihre Heranziehung für das vorliegende Verfahren erscheint - abgesehen von den dargelegten verfassungsrechtlichen Erwägungen und den beachtlichen Einwänden des Klägers gegen die fehlende Nachvollziehbarkeit und Sachbezogenheit des zuvor praktizierten Verfahrens - auch deshalb nicht unbillig, weil die Landesregierung selbst bereits vor Inkrafttreten des § 18a PSchG den Kostenvergleich zweigleisig berechnet und dem Landtag damit auch eine Berechnungsgrundlage auf Basis des Bruttokostenmodells zur Verfügung gestellt hatte (vgl. LT-Drs. 13/3434, S. 2 f.). Dem Landtag lag somit auch bei der Unterrichtung über die Vergleichskosten in dem vorliegend relevanten Zeitraum, der auf Basis der Zahlen aus dem Jahr 2002 erstellt wurde und dem Landtag die Möglichkeit einer rückwirkenden Korrektur oder Nachführung der Fördersätze gegeben hatte, eine Berechnung der Vergleichskosten öffentlicher Schulen nach dem Bruttokostenmodell vor. Die Anwendung des Bruttokostenmodells zeichnet damit den tatsächlichen Geschehensablauf nach und vermeidet eine verfassungsrechtlich problematische Heranziehung des bis zur Landtagsunterrichtung vom 27.12.2000 (vgl. LT-Drs. 12/5879) praktizierten Berechnungsverfahrens.
41 
4. Als Vergleichsmaßstab sind demnach die auf Basis des Bruttokostenmodells nach § 18a PSchG berechneten Kosten an öffentlichen Schulen heranzuziehen.
42 
Diese – ebenso wie die nach dem vorherigen Modell berechneten Kosten – liegen für das Jahr 2003 nicht vor. Auch das beklagte Land hat insoweit zur Vergleichsberechnung auf die für die Landtagsunterrichtung ermittelten Kosten des Jahres 2002 abgestellt. Ausweislich der Stellungnahme vom 15.06.2010 unterscheiden sich die Beträge nur minimal, so dass relevante Verzerrungen hierdurch nicht zu befürchten sind. Danach ist für öffentliche Grundschulen von Vergleichskosten in Höhe von 3.143,-- EUR auszugehen und für Gymnasien ein Jahresbetrag von 5.197,-- EUR einzustellen (vgl. LT-Drs. 13/3434, S. 3).
43 
Diese Sätze erscheinen - unbeschadet der auch an diesem Berechnungssystem bestehenden Kritikpunkte (etwa hinsichtlich der Gebäudeunterhaltungs- und Sachkosten, der Lehrerfortbildung und der Sonderkosten für Integrationsleistungen) - insgesamt ausreichend realitätsnah. Das belegt zunächst schon das verfügbare Datenmaterial des Statistischen Bundesamtes, das für Baden-Württemberg im Haushaltsjahr 2004 Ausgaben für Grundschulen in Höhe von 3.800,-- EUR und für Gymnasien von 5.700,-- EUR ausweist (vgl. Im Fokus: Ausgaben je Schüler/-in 2004, S. 6). Zieht man hiervon den beinhalteten Anteil für Investitionsausgaben in Höhe von rund 400,-- EUR (vgl. S. 7) ab, so ergeben sich Sätze, die den nach dem Bruttokostenmodell errechneten Beträgen bis auf eine Differenz von 250,-- EUR entsprechen. Ähnliches gilt auch für die Untersuchung des Steinbeis-Transferzentrum über die Schülerkosten in Baden-Württemberg im Jahr 2002, die - bei Abzug des Immobilienanteils - Kosten für öffentliche Grundschulen in Höhe von 3.851,38 EUR und an öffentlichen Gymnasien einen Betrag von 5.549,51 EUR ergab (vgl. Eisinger/Warndorf/Feldt, in: Hufen/Vogel, Keine Zukunftsperspektiven für Schulen in freier Trägerschaft?, 2006, S. 243 [290 und 292]). Trotz unterschiedlicher Berechnungsansätze und Methoden – vgl. zur Kritik am Gutachten des Steinbeis-Transferzentrums die vom Beklagten vorgelegte Stellungnahme von Prof. Dr. G.../Dr. S... -, weichen die Beträge daher nicht in signifikanter Weise von dem nach dem Bruttokostenmodell anzusetzenden Vergleichskosten öffentlicher Schulen ab.
44 
Insbesondere aber zeigt der Vergleich mit den vom Bund der Freien Waldorfschulen selbst berechneten Kosten, dass die nach dem Bruttokostenmodell berechneten Kosten als Vergleichsbasis herangezogen werden können. Nach der von diesem herausgegebenen Broschüre „Zur wirtschaftlichen Lage der Freien Waldorfschulen in Deutschland“ vom Juni 2005 beliefen sich die Betriebskosten der Waldorfschulen in Baden-Württemberg im Jahr 2003 auf 3.372,-- EUR für die Klassen 1 bis 4 sowie auf 5.540,-- EUR für die Klassen 5 bis 13. Die damit bestehenden Mehrkosten im Bereich von rund 7 % dürften den – auch vom Kläger betonten - Zusatzkosten des Waldorf-Profils und den nicht unerheblichen Beiträgen an Bundes- und Landesarbeitsgemeinschaften geschuldet sein, so dass auch diese Werte keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die nach dem Bruttokostenmodell errechneten Vergleichskosten als Tatsachenbasis nicht herangezogen werden dürfen.
45 
Damit ist für die Klassen 1 bis 4 von Vergleichskosten an öffentlichen Grundschulen in Höhe von 3.143,-- EUR auszugehen (vgl. LT-Drs. 13/3434, S. 3). Angesichts des gewährten Zuschusses in Höhe von 2.005,80 EUR ergibt sich damit eine Deckungslücke von 1.137,20 EUR, monatlich also 94,77 EUR.
46 
Hinsichtlich der Klasse 13, die der Landesgesetzgeber den Gymnasien gleichgestellt hat, sind auf Basis des Bruttokostenmodells Vergleichskosten in Höhe von 5.197,-- EUR einzustellen. Abzüglich des gewährten Zuschusses von 4.082,15 EUR verbleiben damit 1.114,85 EUR und damit monatlich 92,90 EUR.
47 
In Bezug auf die Klassen 5 bis 12 geht das Land von einem Anteil in Höhe von 96,6 % der Vergleichskosten an öffentlichen Gymnasien aus, was nach dem Bruttokostenmodell zu einem Ansatz von 5.020,30 EUR führt. Bei Berücksichtigung des gewährten Zuschusses in Höhe von 3.944,62 EUR beläuft sich das Defizit hier auf 1.075,68 EUR, was einem monatlichen Betrag von 89,64 EUR entspricht.
48 
5. Die verbleibende Deckungslücke muss von den Privatschulträgern durch die Erhebung von Schulgeldern geschlossen werden.
49 
Diese Möglichkeit wird durch Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG jedoch insoweit begrenzt, als durch entsprechende Entgelte „eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert“ werden darf. Das Grundgesetz will damit eine der deutschen Schultradition widersprechende Herausbildung von Eliteschulen für Besserverdienende - in der Art von „Standes- oder Plutokratenschulen“ (BVerfGE 75, 40 [63]) nach angelsächsischem Vorbild - vermeiden. Allerdings stellt grundsätzlich jede Schulgelderhebung aufgrund der unterschiedlichen finanziellen Möglichkeiten der Eltern schulpflichtiger Kinder eine potentielle Sonderung dar (so zutreffend Umbach, in: Umbach/Clemens, GG-Mitarbeiterkommentar, Band I, 2002, Art. 7 Abs. 4 Rn. 188). In dieser Schärfe ist die Bestimmung indes offenkundig nicht gedacht, weil sie dann als generelles Schulgelderhebungsverbot hätte formuliert werden können. Wo die maßgebliche Grenze verläuft und wie ein verfassungsgemäßes Schulgeld bestimmt werden kann, ist in Rechtsprechung und Literatur nicht geklärt.
50 
Das Bundesverfassungsgericht hat hierzu ausgeführt, dass die Privatschule „grundsätzlich allen Bürgern ohne Rücksicht auf ihre finanziellen Verhältnisse offenstehen“ müsse (BVerfGE 90, 107 [119]). Die Privatschule habe „allgemein zugänglich“ zu sein, zwar nicht in dem Sinne, dass sie wie die öffentliche Schule jeden Schüler bei Erfüllung allgemeiner Voraussetzungen aufnehmen müsse, wohl aber in dem Sinne, dass sie grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Wirtschaftslage besucht werden könne (vgl. BVerfGE 75, 40 [64]). Dafür reiche es nicht aus, nur in Ausnahmefällen für begabte oder besonders arme Kinder Schulgeldstipendien zu gewähren, zumal diese nur zu Lasten der anderen Schüler finanziert werden könnten (vgl. BVerfGE 90, 107 [119]).
51 
Die Annahme des Beklagten, die freie Zugänglichkeit könne bereits „mit Stipendiensystemen und/oder mit nach Einkommen der Eltern gestaffelten Schulgeldern erfüllt werden“ (Schriftsatz vom 15.06.2010, S. 7), trifft daher nicht zu. Denn derartige Modelle führen zwangsläufig dazu, dass die Ermäßigungen durch einen erhöhten Beitrag der verbleibenden Plätze finanziert werden müssen. Entsprechende Kompensationssysteme fördern daher unausweichlich eine „Sonderung nach den Besitzverhältnissen der Eltern“, weil die regulären Plätze nur noch an Schüler vergeben werden können, deren Eltern in der Lage sind, die erhöhten Beiträge zu bezahlen. Dies gilt auch für einkommensorientierte Schulgeldstaffelungen. Auch diese sind nur dann in der Lage, den zur Finanzierung erforderlichen Durchschnittsatz zu erzielen, wenn sichergestellt ist, dass die gewährten Ermäßigungen durch eine ausreichende Anzahl von „Mehrbezahlern“ aufgefangen werden. Die Aufnahme einkommensschwacher Schüler hat daher denknotwendig zur Folge, dass bei der Vergabe der übrigen Plätze eine Auswahl nach den Einkommensverhältnissen stattfindet. Anders kann der zur Kostendeckung erforderliche Durchschnittsatz nicht erreicht werden. Finanzierungssystemen, die von der Aufnahme der Kinder begüterter „Mäzen“-Eltern oder „Plutokraten“ abhängen, hat das Grundgesetz aber eine ausdrückliche Absage erteilt. Staffelmodelle sind daher zur Gewährleistung des Sonderungsverbotes tendenziell ungeeignet und entsprechen den verfassungsrechtlichen Vorgaben nur dann, wenn ihr Regelsatz der verfassungsrechtlich zulässigen Schulgeldhöhe entspricht. So lag auch der Fall im Senatsurteil vom 12.01.2000 (- 9 S 317/98 -, Rn. 81; dazu auch VG Stuttgart, Urteil vom 02.02.2010 - 13 K 3238/09 -, Rn. 22), so dass die vom Beklagten in Anspruch genommene Bezugnahme ins Leere geht.
52 
Entscheidend ist damit die Frage, ob - und bis zu welcher Höhe - das Schulgeld noch als „sozial verträglich“ bewertet werden kann, so dass die Erhebung nicht zu einer faktischen Zugangssperre führt, die von „Normalbürgern“ nicht mehr überwunden werden kann und durch die die Privatschule als eine Einrichtung für „Besserverdienende“ erscheinen würde (vgl. etwa Bay. VerfGH, Entscheidung vom 09.10.2007 – Vf. 14-VII-06 -, BayVBl 2008, 78; Schmitt-Kammler, in: Sachs, GG, 5. Aufl. 2009, Art. 7 Rn. 64; Hufen, in: Hufen/Vogel, Keine Zukunftsperspektiven für Schulen in freier Trägerschaft?, 2006, S. 49 [70]). Klarstellend ist dabei darauf hinzuweisen, dass „Schulgeld“ nur diejenigen Beiträge sind, die den Eltern zur Abgeltung des Unterrichts abverlangt werden. Darüber hinaus gehende Leistungen wie Verpflegung, Ganztagsbetreuung oder Internatsunterbringung sind hiervon nicht erfasst (vgl. auch LT-Drs. 10/2339, S. 7).
53 
Hinsichtlich des Bezugsmaßstabes ist in der Rechtsprechung geklärt, dass die Empfänger staatlicher Sozialleistungen bei der Feststellung einer „grundsätzlichen“ Allgemeinzugänglichkeit nicht einzubeziehen sind. Der mit den nach dem Sozialgesetzbuch gewährten Hilfen zum Lebensunterhalt angestrebte „notwendige Lebensunterhalt“ wird vielmehr bereits durch die öffentlichen Schulen gedeckt, die in Baden-Württemberg gemäß Art. 14 Abs. 2 Satz 1 der Landesverfassung unentgeltlich sind. Die zusätzlichen Kosten für den Besuch einer Privatschule sind daher bei der Bemessung staatlicher Sozialleistungen grundsätzlich nicht zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.08.1992 - 5 C 70/88 -, NVwZ 1993, 691; Schleswig-Holsteinisches LSG, Urteil vom 16.09.2006 - L 6 AS 8/05 -, NZS 2007, 164). Folgerichtig muss das bei der Bemessung der Regelleistungen nicht berücksichtigte Schulgeld auch nicht so bemessen sein, dass es von einem Bezieher von Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB II oder XII entrichtet werden kann. Dem entspricht auch, dass das Bundesverfassungsgericht im „Hartz IV-Urteil“ als Referenzgruppe für die „Bezieher von geringen Einkommen“ die Vorgaben aus § 2 Abs. 3 der Regelsatzverordnung gebilligt hat (vgl. BVerfG, Urteil vom 09.02.2010 - 1 BvL 1/09 u.a. -, NJW 2010, 505 [511 Rn. 168]). Danach sind die Verbrauchsausgaben der untersten 20 % der nach ihrem Nettoeinkommen geschichteten Haushalte nach Herausnahme der Empfänger von Leistungen der Sozialhilfe zu Grunde zu legen.
54 
Ein Anhaltspunkt für die Bestimmung der Höhe ist der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgericht nur insoweit zu entnehmen, als Beträge in der Größenordnung von monatlich 170,-- bis 190,-- DM im Jahr 1985 als „auf der Hand liegend“ über dem eingestuft worden sind, was „von allen Eltern gezahlt werden“ könne (vgl. BVerfGE 90, 107 [119]). Der erkennende Senat hat für das Jahr 1986 auf dieser Basis einen Schulgeldsatz von 130,-- DM für die Grenze des Hinnehmbaren gehalten und zur Berechnung der Sätze in späteren Jahren die Entwicklung des Verbraucherpreisindexes herangezogen. Für das Jahr 1992 ist demgemäß ein monatliches Schulgeld von 150,-- DM und für das Jahr 2000 ein Betrag von 120,-- EUR als unbedenklich eingestuft worden (vgl. Senatsurteil vom 19.07.2005 - 9 S 47/03 -, Rn. 45). Der Senat hat aber zum Ausdruck gebracht, dass diese Festlegung angesichts fehlender Sachverständigengutachten Züge einer „teilweise willkürlichen Grenzziehung“ trägt (Senatsurteil vom 12.01.2000 - 9 S 317/98 -, Rn. 77). Nachfolgende Festlegungen oder auch nur Aussagen des Landesgesetzgebers sind indes nicht ersichtlich. Auch die vom Land im Rahmen dieses Verfahrens vorgelegten Sachverständigenstellungnahmen lassen positive Eingrenzungen nicht zu und erschöpfen sich in einer Kritik der vom Steinbeis-Transferzentrum erarbeiteten Untersuchung.
55 
Der Kläger geht – in Anlehnung an die von Eisinger u.a. herausgegebene Studie des Steinbeis-Transferzentrums „Grenzen der Belastbarkeit privater Haushalte mit Schulgeld vor dem Hintergrund des Sonderungsverbotes nach Art 7 GG - Eine Untersuchung für das Land Baden-Württemberg“, 2007 - von einem Satz in Höhe von 50,-- EUR aus. Nach Auffassung des beklagten Landes liegt das durchschnittlich zulässige Schulgeld für das Bezugsjahr 2003 dagegen in einer Größenordnung zwischen 112,-- und 120,-- EUR. Eigene Ermittlungen hierzu haben beide Beteiligte (ebenso wie das VG Stuttgart im Urteil vom 02.02.2010 - 13 K 3238/09 -) indes nicht angestellt. Bemerkenswert ist überdies, dass das Land im Rahmen der Genehmigungspraxis offenbar (entgegen den Vorgaben des § 5 Abs. 1 PSchG) einen anderen Maßstab zugrunde legt. Denn ausweislich der vom Gericht angeforderten Übersicht lag die geforderte Schulgeldhöhe bei allen im Jahr 2003 genehmigten Ersatzschulen durchgängig höher. Nach der für den Zuständigkeitsbereich des Regierungspräsidiums Stuttgart vorgelegten Liste lag die Schulgeldhöhe für die im Jahr 2003 genehmigte Grundschule bei 150,-- EUR, für die genehmigte Haupt- und Werkrealschule bei 190,-- EUR und bei dem genehmigten Gymnasium sogar bei 642,-- EUR.
56 
Nach den Ausführungen der Gutachter im Termin zur mündlichen Verhandlung ist allenfalls ein „Betrag in Höhe von maximal 50,-- bis 60,-- EUR anzusetzen, ohne ein gesteigertes Risiko einer nicht verfassungskonformen Separation einzugehen“ (Schriftliche Stellungnahme vom 08.07.2010, S. 13). Höhere Beiträge seien insbesondere für Alleinerziehende untragbar, weil damit die „Armutsrisikoschwelle“ überschritten werde. Diese Erwägungen sind von den Gutachtern in der mündlichen Verhandlung ausführlich und nachvollziehbar dargelegt worden. Soweit die vom Beklagten in die mündliche Verhandlung gestellten Sachverständigen Prof. Dr. W... und Dr. S... Einwendungen hiergegen erhoben haben, betreffen diese maßgeblich die methodische Entscheidung einer Datenermittlung auf Basis von EVS-Stichproben. Dass eine detailliertere Erhebung anhand der Mikrozensus-Datensätze präzisere Auskünfte zulassen würde, ist auch von den Gutachtern nicht in Frage gestellt worden. Eine derartige Studie liegt indes nicht vor. Auch das beklagte Land hat die Notwendigkeit einer entsprechenden Erhebung weder behauptet noch entsprechende Ermittlungen angestellt. Insoweit ist auch nicht ersichtlich, wer über bessere Forschungsmittel oder größere Erfahrung auf diesem Gebiet verfügen könnte. Die von den Gutachtern abgegebene Stellungnahme erscheint auf ihrem methodischen Ansatz jedenfalls schlüssig und weist nach Überzeugung des Senats auch keine groben, offen erkennbaren Mängel oder unlösbare Widersprüche auf (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 30.08.2000 - 2 B 28/00 - und vom 04.12.1991 - 2 B 135/91 -). Soweit von den Sachverständigen Prof. Dr. W... und Dr. S... konkrete Einzelannahmen in Zweifel gezogen worden sind, ist weder vorgetragen noch erkennbar, dass hiermit eine wesentliche Änderung des Gesamtergebnisses verbunden wäre. Vielmehr haben die Gutachter im Einzelnen jeweils darauf hingewiesen, dass die gerügten Punkte auf Basis des gewählten Ausgangsmodells nicht von durchschlagender Bedeutung sind. Diese Einschätzung erscheint dem Senat plausibel, so dass die Richtigkeit der dem Gutachten zugrunde gelegten Tatsachen sowie der hieraus gezogenen Schlussfolgerungen jedenfalls ausreichend tragfähig erscheinen. Auch wenn andere Datenerhebungsverfahren möglicherweise vorzugswürdig sein könnten, ist insgesamt doch nicht zu erkennen, dass die gewählte Untersuchungsmethodik unzureichend oder ungeeignet wäre, die gestellte Frage vertretbar zu beantworten. Eine präzisere, speziell auf den Bereich des Landes zugeschnittene und methodisch auf eine breitere Datenbasis gestützte Ermittlung des für Baden-Württemberg zumutbaren Schulgeldes muss daher einer im Rahmen der künftigen Gesetzgebung veranlassten Untersuchung vorbehalten bleiben.
57 
Bei den Ausführungen der Gutachter ist allerdings zu berücksichtigen, dass die erhobene Datenbasis auch Empfänger staatlicher Sozialleistungen einbezogen hatte und dies aus methodischen Gründen im Nachhinein nicht bereinigt werden kann. Die im Vergleich zur Ausgangsstudie nur geringfügige Anhebung der Schwellensätze beruht deshalb auf der Annahme, dass die Ergebnisse durch die Einbeziehung von Sozialleistungsempfängern „in nicht übermäßig hohem Maße beeinflusst“ ist (Schriftliche Stellungnahme vom 08.07.2010, S. 10). Insoweit erscheint es dem Senat angemessen, einen „Sicherheitszuschlag“ von 10,-- EUR anzusetzen. Der sich damit ergebende Betrag von rund 70,-- EUR entspricht in etwa auch Art. 47 Abs. 3 des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes, der in der für das Streitjahr 2003 gültigen Fassung lautet: „Für Schüler staatlich anerkannter Realschulen, Gymnasien, beruflicher Schulen oder Schulen des Zweiten Bildungswegs ersetzt der Staat den Erziehungsberechtigten oder volljährigen Schülern das Schulgeld bis zum Betrag von 66,-- EUR je Unterrichtsmonat“. Daraus kann abgeleitet werden, dass der bayerische Landesgesetzgeber Schulgelderhebungen in dieser Größenordnung als zulässig erachtet hat (vgl. dazu auch Bay. VerfGH, Entscheidung vom 09.10.2007 – Vf. 14-VII-06 -, BayVBl 2008, 78). Hiervon muss nach den verfügbaren Erkenntnissen auch im vorliegenden Verfahren ausgegangen werden.
58 
6. Entgegen der Auffassung des beklagten Landes können im Falle des Klägers keine weiteren Eigenleistungen zur Finanzierung des laufenden Betriebs in Ansatz gebracht werden.
59 
Es entspricht gesicherter Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, dass Ersatzschulträger eine angemessene Eigenleistung erbringen müssen. Der Staat darf erwarten, dass der Schulträger seinem Interesse an der Verwirklichung eigener Ziele und Vorstellungen im schulischen Bereich auch eigenes finanzielles Engagement folgen lässt. Finden sich nicht genügend Eltern, die bereit und in der Lage sind, als Schulträger eine Anschubfinanzierung für die von ihnen gewollte Schule zu tragen, so ist es nicht Sache des Staates, dem abzuhelfen. Die Anfangsfinanzierung für die Gründung einer Privatschule darf dem freien Träger von Verfassungs wegen daher überbürdet werden (vgl. BVerfGE 90, 107 [120]; dazu auch bereits BVerfGE 75, 40 [68]).
60 
Nicht gefordert werden kann dagegen die Bereitschaft, eigenes Vermögen für den laufenden Betrieb einer privaten Ersatzschule auf Dauer einzusetzen (vgl. BVerfGE 90, 107 [119]). Damit würde die Grenze von zumutbarer Eigenleistung zu unzumutbarer Aufopferung von Vermögenswerten überschritten (vgl. Kloepfer/Meßerschmidt, DVBl 1983, 193 [200]). Vielmehr muss der Staat seine Privatschulförderung so auslegen, dass beim Betrieb von Privatschulen der Stamm etwa eingesetzten Vermögens grundsätzlich erhalten werden kann (so bereits Senatsurteil vom 12.01.2000 - 9 S 317/98 -, Rn. 99). Für die rechtliche Konstellation der Freien Waldorfschulen - und im Speziellen auch die des Klägers - ergibt sich dies bereits daraus, dass die Schulträger weitgehend mit den Eltern der die Einrichtung besuchenden Schüler identisch sind. Eigenbeiträge zum laufenden Betrieb erweisen sich insoweit als zum Schuldgeld funktional äquivalent. Unabhängig von den auch von Gründungseltern verlangten Vorleistungen zur Verwirklichung ihrer bildungspolitischen Ziele, können von ihnen weitere Eigenleistungen zur Finanzierung des laufenden Betriebs nicht gefordert werden. Insoweit geht es nicht mehr um Vorleistungen der „Gründungseltern“ für das Ingangsetzen der Schule (vgl. BVerfGE 90, 107 [120]), sondern um eine Dauerleistungspflicht der „reinen Nutzungseltern“ (so zutreffend Jach, in: Jach/Jenkner, Festschrift zum 65. Geburtstag von J. P. Vogel, 1998, S. 75 [84 f.]). Im Falle der vom Kläger betriebenen Schule, die seit bald 35 Jahren besteht, ist dies evident. Auch das Land hat im Berufungsverfahren die Auffassung vertreten, dass alle Beiträge, die von Eltern verpflichtend erhoben werden, dem Schulgeld zuzurechnen sind (vgl. Schriftsatz vom 15.06.2010, S. 8). Damit wird indes das Sonderungsverbot aus Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG berührt, weil es für diese Eltern nicht mehr um die Beteiligung an der Gründung einer Schule geht, sondern allein um den Zugang zu einer bestehenden Privatschule (vgl. dazu Schmitt-Kammler, in: Sachs, GG, 5. Aufl. 2009, Art. 7 Rn. 70).
61 
Dieses Ergebnis folgt im Übrigen auch daraus, dass den in Trägerschaft von Eltern betriebenen Ersatzschulen regelmäßig weitere Möglichkeiten zu zumutbaren Eigenleistungen nicht zur Verfügung stehen. Vielmehr reicht das Eigenvermögen zur Deckung der Investitionskosten und zur Überbrückung der dreijährigen Wartefrist nicht aus, sodass die notwendige Anfangsfinanzierung ohnehin nur durch die Aufnahme von Krediten leistbar ist. Privatschulträger erhalten nach § 18 Abs. 7 PSchG für die Schulbaukosten einen Zuschuss von 37% (in zehn jährlichen Raten und damit entsprechend geringerem Barwert). Rund zwei Drittel der Baukosten sowie die gesamten Kosten eines Grundstückserwerbs müssen daher durch Eigenmittel aufgebracht werden. Auch die zur Aufrechterhaltung des laufenden Betriebs gedachten Zuschüsse werden gemäß § 17 Abs. 4 Satz 1 PSchG erst drei Jahre nach Aufnahme des Unterrichts gewährt. Die Gründung einer privaten Ersatzschule ist daher mit einem erheblichen Finanzaufwand verbunden, der von den Trägern weitgehend alleine erbracht werden muss. Dies wird regelmäßig nur durch Aufnahme entsprechender Darlehen bewältigt werden können, schon weil in der Gründungsphase nur ein kleiner Elternstamm vorhanden ist - Freie Waldorfschulen etwa beginnen stets mit nur einer und oft nicht voll belegten Klasse. Diese Vorleistungen hat das Bundesverfassungsgericht gebilligt, um den Einsatz staatlicher Fördermittel von dem Nachweis einer hinreichend soliden Wirtschaftsbasis und einem ausreichenden pädagogischen Bedürfnis für das Schulkonzept abhängig zu machen. Der erkennende Senat hat aber bereits klargestellt, dass durch diese den Privatschulträgern aufgebürdete Anschubfinanzierung ein etwa vorhandenes Vermögen, das einzusetzen dem Schulträger zumutbar ist, vollständig gebunden wird. Damit steht es zur Finanzierung der laufenden Betriebskosten nicht mehr zur Verfügung (vgl. Senatsurteil vom 12.01.2000 - 9 S 317/98 -, Rn. 101).
62 
Die Richtigkeit dieser Annahme wird durch die im Verfahren vorgelegten Daten untermauert. Sowohl die Schule des Klägers als auch die Freien Waldorfschulen in Baden-Württemberg generell haben im laufenden Betrieb erhebliche Zins- und Tilgungsbelastungen zu tragen, die aus der Vorfinanzierung der Schulgründung stammen. Für das Jahr 2003 etwa weist die Ergebnisrechnung des Klägers bereits Zinsverbindlichkeiten von über 90.000,-- EUR aus. Berücksichtigt man zudem die Tilgungslasten, ergeben sich bei Zugrundelegung des Afa-Ansatzes weitere 130.000,-- EUR (vgl. Anlage 35 der Berufung). Damit sind 40,-- EUR pro Schüler und Monat bereits gebunden, um die Vergangenheitslasten der Gründung zu tragen.
63 
Aussagen über die wirtschaftliche Existenzfähigkeit der Privatschulträger dürfen die Investitionskosten aber nicht ausblenden (vgl. Senatsurteil vom 12.01.2000 - 9 S 317/98 -, Rn. 87); vielmehr müssen die Förderregelungen nach Bestehen des Erfolgstests sogar einen „wie immer gearteten Ausgleich“ für die Gründungskosten vorsehen (vgl. BVerfGE 90, 107 [121]). Die Erwägungen im Senatsurteil vom 19.07.2005 (- 9 S 47/03 -), auf die der Beklagte Bezug genommen hat, finden auf die vorliegend anzutreffende Fallkonstellation einer in der Trägerschaft von Eltern als Ersatz für eine allgemeinbildende weiterführende Schule betriebenen Einrichtung aus den dargelegten Gründen keine Anwendung; gleiches gilt für den Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 04.03.1997 (- 1 BvL 26/96 u.a. -). Im Übrigen war dort auch nur eine „übergangsweise“ Unterfinanzierung erörtert worden.
64 
Der laufende Betrieb der Ersatzschule kann auch nicht durch die Inanspruchnahme „hinter dem Schulträger stehender finanzstarker Kreise“ oder das Einwerben von Spenden (teil-)finanziert werden. Abgesehen davon, dass derartige Einkünfte unsicher sind und erheblichen Schwankungen unterliegen, so dass sie nur eingeschränkt als verlässliche Finanzierung für die bestehenden Verpflichtungen (insbesondere etwa gegenüber den Lehrkräften) taugen und den auch von der Rechtsprechung anerkannten Notwendigkeiten der Planungs- und Kalkulationssicherheit nicht genügen (vgl. aktuell etwa BVerwG, Urteil vom 21.01.2010 - 5 CN 1/09 -, Rn. 47), lässt dieser Finanzierungsansatz auch die tatsächlichen Gegebenheiten außer Betracht. Diese, vom „herkömmlichen Bild der Privatschule“ geprägte Vorstellung kann möglicherweise für eine kirchliche Schule Geltung beanspruchen, nicht aber für eine in Elternträgerschaft betriebene Einrichtung, die weder über finanzstarke Kräfte noch über ein Stiftungsvermögen o.ä. verfügt (vgl. dazu bereits Senatsurteil vom 12.01.2000 - 9 S 317/98 -, Rn. 104; zum „neuen Erscheinungsbild“ der von Eltern getragenen Privatschulen auch Vogel, in: Hufen/Vogel, Keine Zukunftsperspektiven für Schulen in freier Trägerschaft?, 2006, S. 153 [157]). Dies gilt um so mehr, als zusätzliche Einnahmen des Schulträgers nach dem Förderkonzept des Landes ohnehin erforderlich sind, um die aus dem besonderen pädagogischen Ansatz folgenden „Profilkosten“, Sonderausstattungen oder Veranstaltungen zu finanzieren. Es entspricht daher nicht dem Gewährleistungsgehalt der Privatschulautonomie, die wirtschaftliche Existenz freigemeinnütziger Ersatzschulen von derartigen Zuwendungen Dritter abhängig zu machen.
65 
Auch diese Einschätzung wird durch die im vorliegenden Verfahren gewonnenen Erkenntnisse bekräftigt. Zwar ist es dem Kläger gelungen, über die Schulgeldbeiträge in Höhe von 867.000,-- EUR hinaus zusätzliche Einkünfte in beachtlichem Umfang zu erzielen. Sowohl das Spendenaufkommen von rund 60.000,-- EUR als auch die über 5.000 geleisteten Arbeitsstunden und die zinslos gewährten Darlehen sind aber fast ausschließlich von Eltern erbracht worden. Darüber hinaus gehende Einkunftsmöglichkeiten sind weder ersichtlich noch wären sie zumutbar.
66 
Tatsächlich bleiben zur Finanzierung der Deckungslücke damit nur Kredite. Ob diese in Form von Baustein-Darlehen der Schuleltern – wie im Falle des Klägers -, unmittelbaren Kapitaldarlehen von Eltern und/oder Freunden oder durch Bankdarlehen aufgenommen werden, ist dabei letztlich unerheblich. Von den eine allgemeinbildende Schule ersetzenden Privatschulträgern eine über die Anfangsfinanzierung hinausgehende Finanzierung des laufenden Betriebes über Darlehen zu verlangen, muss zwangsläufig zu einer fortschreitenden Verschuldung und damit auf Dauer zu einer Gefährdung der Institution führen. Denn eine dauerhafte institutionelle Sicherung der Privatschulen ist nur gewährleistet, wenn es den Schulträgern nach dem bestehenden Regelungsgefüge möglich ist, bei sach- und ordnungsgemäßer Haushaltsführung kumulierende Defizite zu vermeiden. Eine strukturelle begründete Existenzgefährdung liegt dagegen vor, wenn die Überschuldung zwangsläufig eintreten muss. Denn dann ist die Gefährdung des Privatschulwesens systembedingt und das erforderliche Existenzminimum nicht in hinreichender Weise gewährleistet (vgl. Jach, in: Jach/Jenkner, Festschrift zum 65. Geburtstag von J. P. Vogel, 1998, S. 75 [78 und 83]).
67 
7. Etwas anderes folgt auch nicht aus dem für staatliche Förderverpflichtungen stets geltenden „Vorbehalt dessen, was vernünftigerweise von der Gesellschaft erwartet werden kann“ (vgl. BVerfGE 75, 40 [68]).
68 
Denn der aus der Normstruktur des Art. 7 Abs. 4 GG folgende Ausgleichsanspruch findet seine Begründung in der Verfassung selbst und steht damit nicht zur Disposition des einfachen Gesetzgebers (so zutreffend auch bereits LT-Drs. 10/2338, S. 10 II.). Er unterscheidet sich damit grundlegend von staatlichen Subventionen, die eine verfassungsrechtliche Fundierung - abgesehen von dem Anspruch auf Gleichbehandlung nach Art. 3 Abs. 1 GG - regelmäßig nicht aufweisen können und auch in ihrem Bestand grundsätzlich dem Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers anheimgestellt sind. Der im Rahmen des Art. 7 Abs. 4 GG geltende „Vorbehalt des Möglichen“ ist daher von einem einfachen Haushaltsvorbehalt strikt zu unterscheiden und unterliegt einem bereichsspezifisch strengen Maßstab (vgl. auch Jach, in: Jach/Jenkner, Festschrift zum 65. Geburtstag von J. P. Vogel, 1998, S. 75 [91 ff.]).
69 
Ähnlich, wie vom Bundesverfassungsgericht für die Wissenschaftsfreiheit des Art. 5 Abs. 3 GG festgestellt, folgt auch im Gewährleistungsbereich der Privatschulfreiheit des Art. 7 Abs. 4 GG der Leistungsanspruch schon aus der Tatsache, dass der staatliche Schutz zur Wahrung des grundrechtlich gesicherten Freiheitsraums unerlässlich ist. Die Ausübung der verfassungsrechtlich verbürgten Freiheiten ist hier „notwendig mit einer Teilhabe an staatlichen Leistungen verbunden“ (vgl. BVerfG, Urteil vom 29.05.1973 - 1 BvR 424/71 u.a. -, BVerfGE 35, 79 [115]; dazu auch Hufen, in: Hufen/Vogel, Keine Zukunftsperspektiven für Schulen in freier Trägerschaft?, 2006, S. 49 [74]). Insoweit weist die Privatschulfreiheit auch Parallelen zur Rundfunkfreiheit auf, für die das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung erklärt, dass unmittelbar aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG auch das Recht der Rundfunkanstalten folgt, die zur Erfüllung ihrer Funktion nötigen Mittel zu erhalten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.10.1992 - 1 BvR 158/89 u.a. -, BVerfGE 87, 181 [198]; hierzu auch Ossenbühl, in: Hufen/Vogel, Keine Zukunftsperspektiven für Schulen in freier Trägerschaft?, 2006, S. 95 [117]). Nur so sei der Wettbewerb im dualen System sichergestellt (vgl. BVerfG, Urteil vom 22.02.1994 - 1 BvL 30/88 -, BVerfGE 90, 60 [92]). Die Finanzausstattung steht daher nicht im Belieben des Gesetzgebers, sondern ist zur Verwirklichung der Grundrechte geboten.
70 
Das für das Jahr 2003 bestehende Förderniveau zur Unterstützung der laufenden Ausgaben von privaten Ersatzschulen in Baden-Württemberg ist daher defizitär.
II.
71 
Diese Defizite werden durch Art. 14 Abs. 2 Satz 3 der Verfassung des Landes Baden-Württemberg vom 11.11.1953 (GBl. S. 173 - künftig: LV -) teilweise ausgeglichen.
72 
Diese Vorschrift räumt Privatschulträgern unter bestimmten Voraussetzungen einen verfassungsunmittelbaren Ausgleichsanspruch für den Verzicht auf Schulgelderhebungen ein (1.), der bei der Zuschussgewährung des Beklagten berücksichtigt werden muss (2.). und im Falle des Klägers zu einem Ausgleichsanspruch führt (3.).
73 
1. Art. 14 Abs. 1 LV ordnet eine allgemeine Schulpflicht an, die in Absatz 2 der Vorschrift durch die Anordnung der Schulgeldfreiheit abgefedert wird. Art. 14 Abs. 2 LV lautet:
74 
„Unterricht und Lernmittel an den öffentlichen Schulen sind unentgeltlich. Die Unentgeltlichkeit wird stufenweise verwirklicht. Auf gemeinnütziger Grundlage arbeitende private mittlere und höhere Schulen, die einem öffentlichen Bedürfnis entsprechen, als pädagogisch wertvoll anerkannt sind und eine gleichartige Befreiung gewähren, haben Anspruch auf Ausgleich der hierdurch entstehenden finanziellen Belastung. Den gleichen Anspruch haben auf gemeinnütziger Grundlage arbeitende private Volksschulen nach Art. 15 Abs. 2. Näheres regelt ein Gesetz.“
75 
Bereits dem Wortlaut nach statuiert Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV selbst einen „Anspruch“, der sowohl hinsichtlich des Umfangs - Ausgleich der durch Unentgeltlichkeit von Unterricht und Lernmittel entstehenden finanziellen Belastung - als auch in Bezug auf den Kreis der Begünstigten abschließende und hinreichend bestimmte Regelungen trifft.
76 
Dabei zeigt auch die systematische Stellung zur Schulgeldfreiheit in Art. 14 Abs. 2 Satz 1 LV, dass mit der in Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV verankerten Gewährleistung eine Kompensation der Privatschulträger für den Verzicht auf eine Schulgelderhebung begründet wird. Denn mit der Formulierung „gleichartige Befreiung“ verweist Satz 3 der Norm auf deren Satz 1 (vgl. zur Verknüpfung der Privatschulförderung mit der Absicherung der allgemeinen Schulgeldfreiheit deutlich auch bereits Feuchte, Quellen zur Entstehung der Verfassung von Baden-Württemberg, Bd. 8, 1992, S. 559).
77 
Insbesondere aber belegt die Entstehungsgeschichte der Vorschrift, dass mit Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV ein verfassungsunmittelbar begründeter, individueller Ausgleichsanspruch statuiert werden sollte (vgl. hierzu auch Pieroth/Kromer, VBlBW 1983, 157 [159 ff.]).
78 
Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV geht auf einen Antrag der - damals in der Opposition befindlichen - CDU-Fraktion zurück. Der Antrag wurde in der 43. Sitzung der Verfassunggebenden Landesversammlung vom 24.06.1953 zunächst abgelehnt (vgl. Feuchte, Quellen zur Entstehung der Verfassung von Baden-Württemberg, Bd. 8, 1992, S. 563), nachdem von den Vertretern der Mehrheitsfraktionen die Risiken und Unwägbarkeiten der verfassungsrechtlichen Verankerung eines entsprechenden Anspruchs drastisch ausgemalt worden sind.
79 
Sowohl im Plenum als auch in dem vorangegangenen Verfassungsausschuss (vgl. hierzu Feuchte, Quellen zur Entstehung der Verfassung von Baden-Württemberg, Bd. 6, 1991, S. 365 ff.) ist die Einräumung eines verfassungsunmittelbaren Anspruchs von den Vertretern der Mehrheitsfraktionen als „völlig unmöglich“ („Quellen“, Band 6, S. 366), „unter keinen Umständen“ akzeptabel („Quellen“, Band 6, S. 421) und „nicht zu verantworten“ („Quellen“, Band 8, S. 549) gebrandmarkt worden.
80 
Dabei bestand zwar grundsätzliche Einigkeit, dass Privatschulen als sinnvolle „Konkurrenz“ und „Belebung“ („Quellen“, Band 6, S. 366), als produktive „Unruhe im öffentlichen Schulwesen“ („Quellen“, Band 6, S. 427) und zur Gewährleistung von „Vielgestaltigkeit und Vielfarbigkeit“ (in Abgrenzung zur Schuleinheitlichkeit des Dritten Reichs; vgl. „Quellen“, Band 6, S. 417) sinnvoll und erforderlich sind. Heftiger - und ausführlich ausgetragener - Streit bestand indes über die Frage, ob Förderansprüche verfassungsrechtlich abgesichert werden sollten. Die Etablierung derartig „klagbarer Rechtsansprüche in der Verfassung“ („Quellen“, Band 8, S. 541) wurde von den Vertretern der Mehrheitsfraktionen SPD und FDP/DVP jedoch kategorisch abgelehnt. Angesichts der Unvorhersehbarkeit der künftigen Entwicklung könne die Verfassung den Privatschulen nicht Geldzuwendungen „in nicht voraussehbarem Maße“ versprechen (vgl. „Quellen“, Band 8, S. 541). Durch eine entsprechende Verankerung werde ein unabsehbares „Tor aufgemacht“ („Quellen“, Band 6, S. 419), durch das eine „Fülle von Reforme[r]n“ („Quellen“, Band 6, S. 375) im „freien Lauf“ („Quellen“, Band 6, S. 421) und „ohne jede Begrenzung“ („Quellen“, Band 6, S. 419) sich „zahllos und wahllos“ entwickeln könnten („Quellen“, Band 6, S. 438). Einen derartigen Anspruch, der auch dann bestehe, wenn „an einer weiteren Förderung der Privatschulen überhaupt kein Interesse mehr“ vorhanden sei („Quellen“, Band 6, S. 427) und der so zu „einer Aushöhlung des öffentlichen Schulwesens führen“ könne („Quellen“, Band 6, S. 366), werde man unter „keinen Umständen mitmachen“ („Quellen“, Band 6, S. 421).
81 
Etwas anderes könne auch nicht aus der Entlastung für die öffentlichen Schulen gefolgert werden, weil sich diese im Ergebnis nicht als „nennenswert“ erweise („Quellen“, Band 6, S. 437); vielmehr würden sich die Schüler, wenn entsprechende Privatschulen nicht vorhanden wären, auf die bestehenden Schulen der Stadt verteilen, ohne dass deswegen weitere Schulen gebaut werden müssten („Quellen“, Band 8, S. 548).
82 
Zusammenfassend kann exemplarisch auf die Stellungnahme des Abgeordneten der FDP/DVP Dr. Gönnenwein im abschließenden Plenum verwiesen werden:
83 
„Ich möchte die Frage verneinen, denn wenn wir die Fassung des Artikel 15b annehmen, dann ist die automatische Folge einer Konzessionierung einer Privatschule auch der Anspruch auf eine Staatsunterstützung. Da aber der Staat in der Erteilung oder Ablehnung einer Konzession für eine Privatschule nach Artikel 7 GG nicht frei ist, würde das bedeuten, dass jede Privatschule, die die Normativbestimmungen des Artikels 7 GG erfüllt, automatisch auch den Rechtsanspruch auf einen Staatszuschuss, einen klagbaren Rechtsanspruch erworben hat, und das geht uns entschieden zu weit“ („Quellen“, Band 8, S. 542).
84 
Trotz dieser drastisch herausgearbeiteten Bedenken - und damit in voller Kenntnis derselben - hat die Verfassunggebende Landesversammlung die Regelung letztendlich beschlossen und verabschiedet. Die Vorschrift, die erst im Rahmen des „Schulkompromisses“ (vgl. dazu Feuchte, Verfassungsgeschichte von Baden-Württemberg, 1983, S. 68 ff. und 196 ff.) durchgesetzt wurde, ist beschrieben worden als „gewissermaßen der Preis, den die SPD für die Verankerung der Unentgeltlichkeit von Unterricht und Lernmitteln in der Verfassung bezahlen musste“ (so Spreng/Birn/Feuchte, Die Verfassung des Landes Baden-Württemberg, 1954, Art. 14 Rn. 4; ähnlich auch Feuchte, Verfassungsgeschichte von Baden-Württemberg, 1983, S. 187).
85 
Schließlich folgt auch aus Sinn und Zweck der verfassungsrechtlichen Verankerung, dass mit der Gewährleistung eine unmittelbare Begünstigung der betroffenen Privatschulträger erreicht werden soll. Denn die in der Verfassung selbst niedergelegte Anspruchsbegründung soll sicherstellen, dass „der Landtag die Mittel bewilligen muss“ (vgl. „Quellen“, Band 6, S. 422) und dient damit der rechtlichen Sicherung und Dispositionsfähigkeit der Schulträger. Darüber hinaus sollte mit der Gewährleistung dem Umstand Rechnung getragen werden, dass auch die Eltern von Kindern, die Privatschulen besuchen, Steuerzahler sind und damit einen Teil der Finanzierung staatlicher Schulen erbracht haben (vgl. „Quellen“, Band 6, S. 435).
86 
Wortlaut, Entstehungsgeschichte, Systematik und Sinn des Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV belegen somit unzweifelhaft, dass mit der Vorschrift ein verfassungsunmittelbarer Ausgleichsanspruch des begünstigten Privatschulträgers gewährleistet ist (vgl. auch Vogel, Das Recht der Schulen und Heime in freier Trägerschaft, 3. Aufl. 1997, S. 150).
87 
Dementsprechend ist auch in der bisherigen Senatsrechtsprechung, die entsprechende Schulen nicht betraf, stets darauf hingewiesen worden, dass im Bereich der weiterführenden allgemeinbildenden Schulen weitergehende Förderansprüche nach Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV bestehen könnten (vgl. zuletzt Senatsurteil vom 19.07.2005 - 9 S 47/03 -, Rn. 27 m.w.N.; hierzu auch Senatsurteil vom 30.11.1993 - 9 S 2395/91 -, VBlBW 1994, 323, Rn. 22). Hinsichtlich des Einnahmeausfalls, der durch einen Verzicht auf die Erhebung von Lernmittelentgelten verursacht wird, ist die unmittelbar aus Art. 14 Abs. 2 LV folgende Ausgleichspflicht auch bereits ausdrücklich festgestellt worden (vgl. Senatsurteil vom 12.01.2000 - 9 S 317/98 -, Rn. 70).
88 
2. Diesen Anspruch hat das beklagte Land bei der Zuschussgewährung zu berücksichtigen.
89 
Nachdem der Ausgleichsanspruch in Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV unmittelbar begründet ist, untersteht er nicht der Entscheidungsbefugnis des Landesgesetzgebers. Gerade hierin lag die maßgebliche Motivation einer verfassungsunmittelbaren Anspruchsbegründung (vgl. dazu „Quellen“, Band 8, S. 556 ff.).
90 
Dies gilt auch in Ansehung der in Satz 5 enthaltenen Ausgestaltungsbefugnis des Gesetzgebers. Denn die Voraussetzungen des verfassungsrechtlich normierten Anspruchs sind in Art. 14 Abs. 2 LV selbst weitgehend festgelegt, sodass es der Regelungsvorbehalt nur ermöglicht, das Nähere - insbesondere also das Verfahren und die Ausformung konkretisierbarer Rechtsbegriffe - zu bestimmen (vgl. Braun, Kommentar zur Verfassung des Landes Baden-Württemberg, 1984, Art. 14 Rn. 17; Spreng/Birn/Feuchte, Die Verfassung des Landes Baden-Württemberg, 1954, Art. 14 Rn. 4). Die Anspruchsgewährung selbst dagegen ist der Entscheidungsbefugnis des (einfachen) Gesetzgebers nicht unterstellt.
91 
Vor diesem Hintergrund bedarf die Anordnung in § 17 Abs. 2 PSchG, wonach in der (allgemeinen) Zuschussgewährung nach § 17 Abs. 1 PSchG auch der Ersatz nach Art. 14 Abs. 2 LV enthalten sei, einer verfassungskonformen Auslegung. Diese Anrechnungsbestimmung ist unproblematisch, solange die nach § 17 Abs. 1 PSchG gewährte Förderung über die verfassungsrechtlich begründeten Ansprüche hinausgeht, wovon der Gesetzgeber offenbar ausgegangen ist (vgl. Pieroth/Kromer, VBlBW 1983, 157 [162]). Unbeschadet der Frage, ob die generelle Förderung ohne Berücksichtigung einer tatsächlich gewährten Schulgeldbefreiung sachlich sinnvoll erscheint, ist in dieser Konstellation die verbürgte Anspruchserfüllung jedenfalls sichergestellt und den verfassungsrechtlichen Vorgaben Genüge getan. Anders gestalten sich die Dinge indes, wenn die Regelförderung – wie hier - hinter den verfassungsrechtlich gewährleisteten Kompensationsansprüchen zurückbleibt (vgl. hierzu auch Sächs. Verfassungsgerichtshof, Urteil vom 25.10.1996 - Vf. 18-III-95 -, DÖV 1997, 205 [207]). In diesen Fällen trifft die in § 17 Abs. 2 PSchG getroffene Aussage in tatsächlicher Hinsicht nicht zu. Es steht aber nicht in der Regelungsbefugnis des Landesgesetzgebers, den unmittelbar in der Verfassung selbst eingeräumten Anspruch einzuschränken. Derartige Ausschlussregelungen sind von der Konkretisierungsbefugnis in Art. 14 Abs. 2 Satz 5 LV nicht gedeckt (ebenso Pieroth/Kromer, VBlBW 1983, 157 [162]). Zur Vermeidung eines mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben nicht vereinbaren Ergebnisses ist daher einer anderen Auslegung der Vorzug zu geben, die nach Wortlaut, Systematik und Zweckbestimmung ebenso denkbar ist und den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.09.2007 - 2 BvF 3/02 -, BVerfGE 119, 247 [274]). Denn wie, in welchem Verfahren und durch welche Stelle der in Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV angesprochene Ausgleichsanspruch zu realisieren ist, bedarf einer gesetzlichen Regelung. Diese kann § 17 Abs. 2 PSchG insoweit entnommen werden, als die Norm anordnet, dass die Ansprüche aus Art. 14 Abs. 2 LV in der nach § 17 Abs. 1 PSchG gewährten Zuschüssen enthalten sind und damit auch in diesem Verfahren berücksichtigt werden müssen.
92 
3. Der Kläger erfüllt jedenfalls für einen Teil seiner Schüler auch die tatbestandlichen Voraussetzungen der Anspruchsgewährung aus Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV.
93 
Die vom Kläger ohne Gewinnerzielungsabsicht betriebene und damit „auf gemeinnütziger Grundlage arbeitende“ Einrichtung (vgl. Freistellungsbescheid des Finanzamts Nürtingen vom 09.04.2003) ist jedenfalls teilweise als eine „mittlere und höhere Schule“ im Sinne des Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV zu bewerten. Mit diesen altertümlichen Bezeichnungen sind die heutigen Realschulen und Gymnasien gemeint (vgl. Braun, Kommentar zur Verfassung des Landes Baden-Württemberg, 1984, Art. 14 Rn. 17). Vom Regelungsbereich erfasst sind damit nur weiterführende allgemeinbildende Schulen (vgl. Senatsurteil vom 12.01.2000 - 9 S 317/98 -, Rn. 22), nicht aber die in Art. 15 Abs. 2 LV als „Volksschule“ legal definierten Grund- und Hauptschulen. Die Schüler der Klassen 1 bis 4 könne daher nicht in die Gewährleistung einbezogen werden. Auch hinsichtlich der Klassen 5 bis 13 setzt die Norm aber voraus, dass die vom Kläger betriebene Privatschule als „weiterführend“ eingestuft werden kann. Dies ist vom Beklagten im Hinblick darauf, dass ein Gutteil der Schüler nicht das Abitur oder die mittlere Reife erzielt, in Abrede gestellt worden. Maßgeblich ist indes nicht der erfolgreiche Bildungsabschluss - der auch an staatlichen Schulen nicht durchgängig erreicht wird -, sondern das mit dem Besuch der Schule angestrebte Bildungsziel. Der Besuch der Klassen 5 bis 13 der Freien Waldorfschulen führt aber bestimmungsgemäß wie der Besuch eines öffentlichen Gymnasiums zur allgemeinen Hochschulreife. Für dieses Ziel vermittelt er im Kern gleichwertige Kenntnisse und Fertigkeiten. Der mit Errichtung dieser Klassen verfolgte Gesamtzweck entspricht daher dem der öffentlichen Gymnasien (so ausdrücklich BVerfG, Beschluss vom 09.03.1994 - 1 BvR 682/88 u.a. -, BVerfGE 90, 107 [122]), so dass ihr Besuch den eines Gymnasiums ersetzt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.11.1969 - 1 BvL 24/64 -, BVerfGE 27, 195 [201 f.]). Dementsprechend hat auch der Landesgesetzgeber die Freie Waldorfschulen in § 3 Abs. 2 Satz 1 PSchG als Ersatzschulen anerkannt, die „auf die Hochschulreife vorbereiten“. Maßgeblich ist aber allein, ob am Ende der Abschlussklasse eine gleichwertige Ausbildung erzielt wird, der Ausbildungs- und Leistungsstand am Ende der vorangegangenen Schuljahre dagegen ist unerheblich (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.2000 - 6 C 5/00 -, BVerwGE 112, 263 [267]). Jedenfalls im Anwendungsbereich des Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV sind die Klassen 5 bis 13 der Freien Waldorfschule daher als „höhere Schule“ zu bewerten.
94 
Die Schule entspricht auch einem „öffentlichen Bedürfnis“. Allerdings fehlt es an einer gesetzlichen Konkretisierung des unbestimmten Rechtsbegriffs (vgl. zur Regelungsbedürftigkeit auch bereits Spreng/Birn/Feuchte, Die Verfassung des Landes Baden-Württemberg, 1954, Art. 14 Rn. 4). Die vom Beklagten angenommene Bezugnahme auf § 27 Abs. 2 SchG geht schon deshalb fehl, weil die Norm gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 SchG auf Schulen in freier Trägerschaft nicht anwendbar ist. Im Übrigen ist die Privatschulgründung auch gerade nicht von einer staatlichen Bedürfnisprüfung abhängig, wie sie in § 27 Abs. 2 Satz 2 für öffentliche Schulen vorgesehen ist; das Privatschulgesetz enthält daher eine entsprechende Vorschrift nicht. Angesichts der Tatsache, dass bei Erlass der Verfassungsbestimmung Einigkeit darüber bestand, dass das Privatschulwesen an sich zur Gewährleistung der Vielgestaltigkeit, Pluralität und Weiterentwicklung des Schulwesens und um einer Erstarrung vorzubeugen erforderlich ist und damit einem öffentlichen Anliegen dient (vgl. zusammenfassend etwa „Quellen“, Band 6, S. 426 f.), kann aber davon ausgegangen werden, dass sich die Formulierung des „öffentlichen Bedürfnisses“ nur auf die Frage bezieht, ob in der Bevölkerung ein Bedarf für die Schule besteht (ebenso Braun, Kommentar zur Verfassung des Landes Baden-Württemberg, 1984, Art. 14 Rn. 17), ob das pädagogische Konzept der Schule also den Wünschen und Vorstellungen der Eltern entspricht und sich in Konkurrenz zu den vorhandenen öffentlichen und privaten Schulen behaupten kann (vgl. dazu auch BVerfG, Beschluss vom 09.03.1994 - 1 BvR 682/88 u.a. -, BVerfGE 90, 107 [118]). Hiervon ist jedenfalls bei Vorliegen entsprechender Schülerzahlen und einem Überhang von Bewerbungen, mit dem Freie Waldorfschulen flächendeckend konfrontiert sind, auszugehen.
95 
Die vom Kläger betriebene Schule ist weiterhin „als pädagogisch wertvoll anerkannt“. Auch hinsichtlich dieser Voraussetzung enthält das Landesrecht zwar keine ausdrückliche Konkretisierung; da 17 Abs. 2 PSchG aber auf die Zuschussgewährung nach Absatz 1 verweist, die nur als Ersatzschulen genehmigte Einrichtungen umfasst, kann dem Regelungsgefüge entnommen werden, dass die Ersatzschulgenehmigung auch die pädagogische Anerkennung im Sinne des Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV beinhaltet. Damit wird zugleich eine Bewertung der unterschiedlichen pädagogischen Konzepte vermieden, die in Konflikt zu der grundgesetzlich verbürgten Privatschulautonomie geraten könnte (vgl. hierzu Pieroth/Kromer, VBlBW 1983, 157 [159]).
96 
Schließlich gewährt der Kläger einem Teil seiner Schüler auch eine „gleichartige Befreiung“. Zwar werden Unterricht und Lernmittel vom Kläger grundsätzlich nicht unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Die vorgelegte Beitragsordnung sieht aber einerseits Ermäßigungen im Falle des Besuchs von Geschwisterkindern in der Schule vor, zum anderen werden bei Fehlen der finanziellen Möglichkeiten individuelle Beitragsregelungen vereinbart. Nach den vorgelegten Unterlagen haben im Wirtschaftsjahr 2002/2003 nur rund 54 % der Elternhäuser den vom Kläger angesetzten Regelbeitrag entrichtet. Mit den übrigen sind abweichende Vereinbarungen getroffen worden, die jedenfalls teilweise auch Ermäßigungen enthielten. Soweit damit der zuvor benannte Schulgeldansatz unterschritten wurde, liegt also eine partielle Befreiung von der Entrichtung von Schulgeld vor. Auch eine entsprechende Teilbefreiung wird von Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV jedoch geschützt (vgl. dazu bereits Spreng/Birn/ Feuchte, Die Verfassung des Landes Baden-Württemberg, 1954, Art. 14 Rn. 4). Anhaltspunkte dafür, warum bei einer partiellen Schulgelderhebung der Ausgleichsanspruch insgesamt entfallen sollte, sind nicht ersichtlich.
97 
Soweit der Kläger also den Schülern der Klassen 5 bis 13 im maßgeblichen Rechnungsjahr 2003 eine Befreiung von der Beitragsentrichtung gewährt hat, die zu einer Absenkung des Betrages unter die maßgebliche Schulgelderhebungsgrenze des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG führt, ist ihm nach Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV ein Ausgleich der hierdurch entstehenden finanziellen Belastung zu gewähren.
98 
Dieser Anspruch geht - wie bereits dargelegt - angesichts der verfassungsunmittelbaren Verankerung nicht nach § 17 Abs. 2 PSchG in der Regelförderung auf und durch diese unter. Vielmehr stehen der allgemeine - bundesrechtlich in Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG begründete und dem Land vorgegebene - Förderanspruch und der unabhängig hiervon und nur im Falle der Gewährung einer gleichartigen Befreiung entstehende Ausgleichsanspruch für weiterführende allgemeinbildende Schulen nach Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV grundsätzlich und jedenfalls dann unabhängig voneinander, wenn ansonsten die verfassungsrechtlich verbürgten Ansprüche unterschritten würden. Diese Trennbarkeit des Ausgleichsanspruchs für die Befreiung von Schulgeld von dem allgemeinen Förderanspruch ist im Übrigen auch in der Verfassunggebenden Landesverfassung bereits deutlich gesehen und ausgesprochen worden. Dr. G. M. führte hierzu aus:
99 
„Die beiden Sätze enthalten zwei völlig verschiedene Rechtsarten. Der Satz 1 bezieht sich auf die Berechtigung angemessener Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln, und der Satz 2 bezieht sich auf den Ersatz bei Einführung der Schulgeld- und Lernmittelfreiheit. Das sind zwei völlig verschiedene Dinge, die im Einzelfalle durcheinander gehen können“ („Quellen“, Band 8, S. 563).
100 
Die fehlende Anrechenbarkeit des Ausgleichsanspruchs für die gewährte Schulgeldbefreiung folgt letztlich aus der unterschiedlichen, inhaltlich aber aufeinander bezogenen Konzeption der Fördersysteme. Denn die bundesverfassungsrechtlich aus Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG abgeleitete Förderung dient der Sicherung des Existenzminimums der in freier Trägerschaft betriebenen Schulen. Dieses existenzielle Minimum wird durch Eigenleistungen der Schulträger, die Erhebung verfassungsmäßiger Schulgelder und die Gewährung staatlicher Zuschüsse bestritten. Bei der Bestimmung der erforderlichen Höhe der vom Staat zu gewährenden Zuschüsse sind Einnahmen aus Schulgeld daher an- und vorausgesetzt. Entfallen diese Einnahmen, so wird das als Untergrenze angesetzte Budget der Schulträger unterschritten und damit ihre Überlebensfähigkeit evident gefährdet. Eben dieses wäre aber die Folge einer Anrechnung des Schulgeldausgleiches auf die (allgemeine) Zuschussgewährung. Denn sie hätte zwangsläufig und strukturell eine fortlaufende Unterfinanzierung zur Folge. Die Grundstruktur der bundesrechtlich angeordneten Förderung, welche die Schulgeldeinnahmen bei der Bestimmung des zum Betrieb der Einrichtung erforderlichen Existenzminimums in Ansatz bringt, lässt daher eine Anrechnung - und damit faktisch Nichtgewährung - des bei Verzicht einer Schulgelderhebung entstehenden Ausgleichsanspruchs nicht zu. Denn das Fehlen der bei der Berechnung angesetzten Einnahmen führte unweigerlich zum Unterschreiten der angesetzten Finanzierungsunterschwelle. Auch dies ist in der Verfassunggebenden Versammlung bereits zum Ausdruck gebracht worden (vgl. „Quellen“, Band 8, S. 556; dazu auch Pieroth/Kromer, VBlBW 1983, 157 [161]).
101 
Der unmittelbar aus Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV folgende Ausgleichsanspruch führt im Falle der weiterführenden allgemeinbildenden Schulen daher bei uneingeschränktem Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen dazu, dass die staatliche Förderung auch den bei der Förderung nach Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG als Schulgeld angesetzten Betrag umfasst. Insoweit geht die landesrechtliche gewährte Privilegierung - bewusst - über die bundesrechtlich verpflichtend vorgegebenen Förderansprüche hinaus. Sie beinhaltet als Surrogat der Schulgelder den Ausgleichsanspruch für die gewährte Befreiung. Die hierdurch entstehenden finanziellen Belastungen sind zusätzlich und aufgrund der Entscheidung des Landesverfassunggebers auszugleichen.
102 
Die Verweigerung weiterer staatlicher Förderung im Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 14.02.2005 ist daher aufzuheben und das beklagte Land zu verpflichten, über den Antrag des Klägers erneut zu entscheiden und bei der Förderung auch den Betrag zu berücksichtigen, um den der Kläger seinen Schülern der Klassen 5 bis 13 einen Abschlag von dem verfassungsmäßig zulässig erhebbaren Schulgeld in Höhe von 70,-- EUR gewährt hat. Inwieweit und in welcher Höhe dies im Einzelnen tatsächlich geschehen ist, muss vom Beklagten noch ermittelt werden.
III.
103 
Gegenwärtig erweist sich das Fördersystem des beklagten Landes für die laufenden Betriebskosten im Jahr 2003 bei einer Gesamtschau damit noch nicht als verfassungswidrig, so dass eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 Satz 2 GG nicht veranlasst ist.
104 
1. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts löst die dem Staat obliegende Schutz- und Förderpflicht erst dann eine Handlungspflicht aus, wenn andernfalls der Bestand des Ersatzschulwesens als Institution evident gefährdet wäre (vgl. BVerfGE 75, 40 [67]; BVerfGE 112, 74 [84]).
105 
Allerdings ist die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung insoweit nicht konsistent. Denn die Entscheidung des Jahres 1994 (BVerfGE 90, 107) nimmt auf die einschränkenden Aussagen zur Begründung einer Förderpflicht nicht Bezug. Die in der Entscheidung des Jahres 1987 (BVerfGE 75, 40) noch als Leitsatz festgehaltene Einschränkung, mit der die Förderpflicht ausdrücklich nur auf die Einrichtungsgarantie bezogen wurde, findet sich vielmehr an keiner Stelle mehr. Diese Akzentverschiebung erhellt sich strukturell dadurch, dass die Entscheidung ausdrücklich „unerörtert“ lässt, ob und welche Rechte sich aus der Garantie der Privatschule als Institution ergeben. Thema der Entscheidung des Jahres 1994 ist vielmehr allein der aus dem subjektiven Grundrecht folgende Anspruch auf staatliche Förderung (vgl. BVerfGE 90, 107 [114 f.]; zur Fragwürdigkeit der rein institutsbezogenen Auslegung grundgesetzlicher Gewährleistungen ausführlich Kenntner, Justitiabler Föderalismus, 2000, S. 71 ff.). Die fehlende Bezugnahme auf die aus der Einrichtungsgarantie folgenden Handlungspflichten des Gesetzgebers dürfte daher kaum als zufällig gewertet werden. Sie beruht vielmehr auf der Tatsache, dass der Förder- und Ausgleichsanspruch vom Bundesverfassungsgericht hier ausdrücklich aus der subjektiv-rechtlichen Komponente der Privatschulfreiheit abgeleitet worden ist. Hierzu passt die ausschließlich auf die Einrichtungsgarantie bezogene Handlungspflicht nicht. Vielmehr bewirkt die Herleitung der Förderpflicht aus einer „grundgesetzlichen Ingerenz“ „just eine Konstellation, in der nicht nur vereinzelte Ersatzschulen, sondern praktisch jede Ersatzschule ohne staatliche Subvention ernsthaft und offensichtlich in ihrem Bestand gefährdet wäre“ (Jestaedt, Schule und außerschulische Erziehung, in: Isensee/Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts, Band VII, 3. Aufl. 2009, § 156 Rn. 61; vgl. zur „staatlichen Garantenpflicht“ auch bereits Müller, Das Recht der Freien Schule nach dem Grundgesetz, 2. Aufl. 1982, S. 429 ff. sowie Jeand’Heur, in: Müller/Jeand’Heur, Zukunftsperspektiven der Freien Schule, 2. Aufl. 1996, S. 47 [83]).
106 
Die jüngste Senatsentscheidung des Jahres 2004 (BVerfGE 112, 74) wiederum blendet die subjektiv-rechtliche Akzentuierung aus und deutet die institutionelle Garantie - jedenfalls hinsichtlich der dem Staat obliegenden Verpflichtung auf Gewährung finanzieller Zuschüsse - nicht als eine die individuelle Freiheitsverbürgung ergänzende, sondern eine sie ersetzende Gewährleistung (vgl. Hufen, in: Hufen/Vogel, Keine Zukunftsperspektiven für Schulen in freier Trägerschaft?, 2006, S. 49 [80]; zur Kritik auch Vogel, RdJB 2005, 255). Die dem Staat obliegende Förderpflicht wird dort ausdrücklich als „objektive“ und „dem Ersatzschulwesen als Institution geschuldete“ Gewährleistung begriffen (vgl. BVerfGE 112, 74 [84]), wobei die objektiv-rechtliche Komponente hier aber anders als in der Entscheidung des Jahres 1987 nicht genügte, um zur Nichtigkeitsfeststellung der landesrechtlichen Fördervorschriften zu gelangen. Der Widerspruch oder jedenfalls das Spannungsverhältnis zu der vorangegangenen Entscheidung des Jahres 1994 wird dabei weder offen gelegt noch thematisiert. Vielmehr wird ausdrücklich festgehalten, dass auch aus dem freiheitsrechtlichen Gehalt des Art. 7 Abs. 4 GG ein subjektiver Anspruch auf Gewährung finanzieller Leistungen nicht gefolgert werden könne (vgl. BVerfGE 112, 74 [84]).
107 
Dieser restriktive Maßstab wird auch in der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts herangezogen. Angesichts der rein institutsbezogen aufgefassten Förderpflicht reicht die Feststellung einer defizitären staatlichen Finanzierung des Ersatzschulwesens zur Annahme eines Verfassungsverstoßes danach nicht aus; die Annahme der Verfassungswidrigkeit ist vielmehr erst dann gerechtfertigt, wenn der Gesetzgeber seine Schutz- und Förderpflicht gröblich vernachlässigt, weil bei weiterer Untätigkeit der Bestand des Ersatzschulwesens evident gefährdet wäre (so BVerwG, Beschluss vom 18.12.2000 - 6 B 15/00 -). Maßgeblicher Bezugspunkt ist damit das Ersatzschulwesen als „Institution“.
108 
Allerdings gewährleistet Art. 7 Abs. 4 GG das private Ersatzschulwesen gerade in seiner Vielfalt. Die verfassungsunmittelbare Strukturentscheidung für ein plurales und das Elternrecht beachtende Schulangebot beschränkt auch den Landesgesetzgeber in seiner Gestaltungsfreiheit und der Ausgestaltung seiner Privatschulförderung (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.01.2010 - 5 CN 1/09 -, Rn. 30 f. in Bezug auf Kindertageseinrichtungen). Eine Verletzung der Privatschulfreiheit liegt daher nicht erst vor, wenn keine Schulart mehr in freier Trägerschaft betrieben werden kann, der pluralistische und staatsferne Ansatz der Privatschulfreiheit gebietet vielmehr grundsätzlich eine Offenheit - und damit Förderung - jeder Schulform (vgl. dazu bereits Senatsurteil vom 12.01.2000 - 9 S 317/98 -, Rn. 28). Die Grenzen der Förderpflicht werden insofern durch den Begriff der Ersatzschule gezogen, den der Landesgesetzgeber durch die Differenzierungen des öffentlichen Schulwesens mittelbar beeinflussen kann. Angesichts der Tatsache, dass der Landesgesetzgeber die Freie Waldorfschule in § 3 Abs. 2 Satz 1 PSchG als eigenständigen Ersatzschultyp anerkannt hat, muss Anknüpfungspunkt der institutionellen Betrachtung daher der Bestand der Freien Waldorfschulen sein (vgl. dazu auch LT-Drs. 11/6523, S. 10 f.).
109 
2. Die den Freien Waldorfschulen für den laufenden Betrieb gewährten Zuschüsse unterschreiten das verfassungsrechtlich garantierte Existenzminimum jedenfalls nicht dergestalt, dass der weitere Bestand dieses Ersatzschultyps ernsthaft gefährdet wäre.
110 
Die dargelegten Berechnungen haben ergeben, dass die dem Kläger und den anderen Freien Waldorfschulen für das Jahr 2003 gewährten Zuschüsse nach § 18 Abs. 2 PSchG für sich genommen nicht ausgereicht haben, um das Existenzminimum des laufenden Betriebes zu gewährleisten. Allerdings ergeben bereits diese, auf pauschalierten Annahmen beruhenden Zahlen nur eine geringfügige Abweichung von der erforderlichen Finanzierungshöhe. Dies gilt um so mehr, als das verbleibende Defizit durch den noch zu gewährenden Ausgleichsanspruch nach Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV weiter gemildert werden kann. Insgesamt kann daher hinsichtlich der laufenden Betriebskosten noch nicht von einer existenzgefährdenden Situation des Klägers oder anderer Freier Waldorfschulen ausgegangen werden, die den Gesetzgeber zur einer rückwirkenden Änderung des Fördersatzes der Betriebsausgaben verpflichten würde. Dies gilt insbesondere bei Berücksichtigung der Tatsache, dass der rechnerische Fehlbetrag maßgeblich auf einer erst mit diesem Urteil durchgeführten Sachverständigenbewertung des verfassungsrechtlich zulässigen Schulgeldes beruht - das deutlich niedriger als die bisher auch vom erkennenden Senat angenommenen Sätze liegt - und der Gesetzgeber die Zuschüsse zwischenzeitlich auch erhöht hat und damit nicht untätig geblieben ist.
111 
3. Soweit der Kläger im Berufungsverfahren darüber hinaus eine unzureichende Berücksichtigung der Investitionskosten vorgetragen hat, ist dies nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.12.2000 - 6 B 15/00 -, Rn. 11). Denn sein Förderantrag vom 20.10.2003 bezog sich, wie auch die jahresweise vorangegangenen, auf einen jährlichen Zuschuss, der nach dem Fördersystem des § 18 Abs. 2 PSchG nur auf laufende Betriebskosten bezogen ist. Baukostenzuschüsse werden dagegen in einem hiervon getrennten, projektbezogenen System nach § 18 Abs. 7 PSchG gefördert.
112 
a) Allerdings geben die im vorliegenden Verfahren eingereichten Daten Anlass, Zweifel an dem in Baden-Württemberg bestehenden Finanzierungssystem zu wecken. Denn offenbar führen die bestehenden Regelungen dazu, dass durch die staatlichen Zuschüsse zwar die Kosten des laufenden Betriebes – für sich genommen – noch in existenzsichernder Weise gewährleistet sind. Der fehlende Ausgleich für die zur Gründung aufgewendeten Kosten belastet die Ersatzschulen aber mit fortwährenden Verbindlichkeiten, die nicht bewältigt werden können. Die ohne - bzw. seit dem Änderungsgesetz vom 13.11.1995 (GBl. S. 764) auf gegenwärtig 37 % der für vergleichbare öffentliche Schulen notwendige Baukosten begrenzte und in zehn jährlichen Raten ausbezahlte - staatliche Förderung für die ersten drei Jahre anfallenden Kosten belasten die Privatschulträger mit Verbindlichkeiten, die auch Jahrzehnte später noch in nennenswerter Weise zu Buche schlagen.
113 
Die seit dem Jahre 1976 bestehende Schule des Klägers etwa war im Streitjahr 2003 noch mit Verbindlichkeiten von über 2 Millionen Euro belastet. Dies scheint der generellen Lage der Freien Waldorfschulen in Baden-Württemberg zu entsprechen. Denn im Bezugsjahr 2003 lag die durchschnittliche Verschuldung einer Freien Waldorfschule bei mehr als 1,5 Millionen Euro (Anlage 29 der Berufung). Diese Entwicklung verschärft sich offenbar von Jahr zu Jahr. Nach den vom Kläger vorgelegten Bilanzaufstellungen (Anlage 28 der Berufung) haben sich die langfristigen Verbindlichkeiten der Freien Waldorfschulen, die maßgeblich auf das Erfordernis der Anschubfinanzierung und insbesondere die Baukosten zurückgehen, von insgesamt 64.151.000,-- EUR im Jahr 2001 kontinuierlich auf 79.929.000,-- EUR zum Jahr 2007 erhöht. Innerhalb dieser sechs Jahre nahm die Verschuldung somit um über 15 Millionen Euro zu, was bezogen auf den Ausgangswert eine Steigerung von fast 25 % bedeutet. Die überwiegend aus Krediten finanzierte Anschubphase verlängert sich so als kumulierte Schuldenlast in die Zukunft.
114 
Damit wird auch der laufende Betrieb belastet. Denn die pro Schüler anfallende Zins- und Tilgungslast (nach Afa, vgl. Anlage 35 der Berufung) beläuft sich jährlich auf rund 435,-- EUR, was einen Monatsanteil von mehr als 36,-- EUR für jeden Schüler bedeutet. Wenn also die laufenden Einnahmen aus Staatszuschüssen, Schulgeldern und sonstigen Einkünften gerade zur Existenzsicherung genügen, so verbleibt ein Defizit für die Bedienung der Schulden aus noch nicht bewältigter Anschubfinanzierung, das monatlich wächst. Dass durch diese strukturelle Lücke der weitere Bestand des Ersatzschultyps Freie Waldorfschule ernsthaft gefährdet werden könnte, lässt sich nicht ausschließen.
115 
b) Dies gilt auch in Anbetracht der verfassungsrechtlichen Vorgaben zur Gründungslast des Privatschulträgers.
116 
Zwar hat das Bundesverfassungsgericht den Ausschluss der Anfangsfinanzierung und der Investitionskosten von der Förderung grundsätzlich gebilligt, um neue Privatschulen nicht vom Wettbewerb mit anderen Schulen freizustellen (vgl. BVerfGE 75, 40 [68]). Das sich aus einer unzureichenden finanziellen Ausstattung ergebende Risiko dürfe nicht auf den Staat überwälzt werden. Auch die Privatschulfreiheit diene nicht dazu, die wirtschaftlichen Voraussetzungen des in Art. 7 Abs. 4 GG verbürgten Freiheitsrechts erst zu schaffen, ebenso wie staatliche Existenzgründungsdarlehen für Minderbemittelte durch Art. 12 GG nicht geboten seien (vgl. hierzu das in Bezug genommene Urteil des BVerwG vom 30.11.1984 – 7 C 66/82 -, BVerwGE 70, 290 [295]). Art. 7 Abs. 4 GG gewährleiste daher keinen Anspruch darauf, das für die Schulgründung erforderliche, nicht vorhandene Schulträgervermögen zu ersetzen und Vermögen in der Hand des Privatschulträgers zu bilden.
117 
Gleiches gilt für die „Wartefrist“, die vom Bundesverfassungsgericht als verfassungsgemäß beurteilt worden ist, um den Einsatz staatlicher Fördermittel vom Nachweis einer hinreichend soliden Wirtschaftsbasis und einem ausreichenden pädagogischen Bedürfnis für das Schulkonzept abhängig machen zu können (vgl. BVerfGE 90, 107 [117 ff.]). Der Staat dürfe vor Gewährung von Zuschüssen einen Erfolgsnachweis verlangen, der der Gründung Aussicht auf dauerhaften Bestand verleihe. Insoweit könne abgewartet werden, ob sich die Einrichtung in Konkurrenz zu den vorhandenen öffentlichen und privaten Schulen bewähre und über eine hinreichend sichere Existenzgrundlage verfüge. Den Schulträgern sei zumutbar, hierfür eine „absehbare und vorübergehende Zeit“ zu überbrücken. Dies gelte auch deshalb, weil in der Aufbauphase, in der die Schule nur über eine oder einige wenige Klassen verfüge, regelmäßig keine hohen Kosten für den Schulbetrieb anfielen (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 09.03.1994 - 1 BvR 1369/90 -, BVerfGE 90, 128 [140]).
118 
Damit ist jedoch nicht gleichzeitig gesagt, dass auch nachträglich eine Anrechnung oder Berücksichtigung dieser Kosten nicht erfolgen muss. Vielmehr hat auch das Bundesverfassungsgericht gerade in Bezug auf in Elternträgerschaft gegründete Schulen ausgesprochen, dass die Förderregelungen nach Bestehen des Erfolgstests einen „wie immer gearteten Ausgleich“ für die Gründungskosten vorsehen müssen (vgl. BVerfGE 90, 107 [121]). Dies erscheint auch folgerichtig. Denn auch wenn man davon ausgeht, dass die staatliche Förderung an eine bereits privat errichtete Ersatzschule anknüpft, muss die Unterstützung ihrer Erhaltung in Rechnung stellen, dass zu den laufenden Kosten auch die Tilgung der begründeten Verbindlichkeiten (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.09.1967 - 7 C 71/66 -, BVerwGE 27, 360 [365]) und Gebäudeunterhaltung (vgl. Nordrh.-Westf. Verfassungsgerichtshof, Urteil vom 03.01.1983 - 6/82 -, NVwZ 1984, 95) gehört. Aussagen über die wirtschaftliche Existenzfähigkeit der Privatschulträger dürfen die Investitionskosten daher nicht ausblenden (vgl. Senatsurteil vom 12.01.2000 - 9 S 317/98 -, Rn. 87; Uhle, in: Epping/Hillgruber, GG, 2009, Art. 7 Rn. 80 m.w.N.). Die Verhinderung einer faktischen Ausübungssperre, die auch das Bundesverfassungsgericht verlangt, setzt vielmehr voraus, dass die Schulden, die der Privatschulträger zur Finanzierung der Errichtung zwangsläufig machen muss, jedenfalls bei seinen laufenden Betriebskosten berücksichtigt werden (vgl. Müller, Das Recht der Freien Schule nach dem Grundgesetz, 2. Aufl. 1982, S. 473). Eine Regelung, die den Betroffenen im Ergebnis die Möglichkeit nimmt, anstelle der öffentlichen Schule eine private Ersatzschule zu besuchen, ist mit Art. 7 Abs. 4 GG nicht vereinbar (vgl. BVerfG, Urteil vom 06.12.1972 - 1 BvR 230/70 u.a. -, BVerfGE 34, 165 [198]; BVerwG, Urteil vom 13.12.2000 - 6 C 5/00 -, BVerwGE 112, 263 [270]).
119 
Eine Berücksichtigungspflicht folgt auch bereits aus dem Wortlaut des Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG, der ausdrücklich die „Errichtung“ privater Schulen gewährleistet und einen gänzlicher Ausschluss der Gründungskosten von der staatlichen Förderung daher kaum zulässt (ebenso Pieroth, DÖV 1992, 593 [597]). Dies gilt um so mehr, als Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG gerade auch hinsichtlich der Einrichtungen - und damit jedenfalls in Bezug auf Zahl und Ausstattung der Schulräume (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.03.1994 - 1 BvR 1369/90 -, BVerfGE 90, 128 [142]) - Privatschulträgern die Verpflichtung auferlegt, hinter öffentlichen Schulen nicht zurückzustehen. Ein vollständiges Ausblenden der Kosten, die für die Beschaffung des erforderlichen Schulraums entstehen, hätte jedenfalls faktisch eine Beschränkung der Förderung auf bereits bestehende Ersatzschulen zur Folge, was im Hinblick auf Sinn und Schutzzweck der Privatschulfreiheit kaum angängig wäre (vgl. dazu bereits Müller, Das Recht der Freien Schule nach dem Grundgesetz, 2. Aufl. 1982, S. 472; Kloepfer/Meßerschmidt, DVBl 1983, 193 [201]; Jach, DÖV 1990, 506 [507]).
120 
Im Übrigen folgt auch aus der Neutralitätspflicht, dass Verzerrungen des Wettbewerbs durch staatliche Fördermaßnahmen vermieden werden müssen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.06.1989 - 1 BvR 727/84 -, BVerfGE 80, 124 [133 f.] für den Bereich der Pressefreiheit). Die Abschirmung der bereits bestehenden Privatschulen gegen neue Konkurrenz durch Ungleichbehandlungen im Rahmen der Mittelvergabe erscheint daher auch im Hinblick auf die Behinderung von „Newcomern“ nicht unproblematisch (hierzu auch Kloepfer/ Meßerschmidt, DVBl 1983, 193 [200 f.]). Die gleichheitskonforme Förderung der Träger muss daher hinreichend sichergestellt werden (so BVerwG, Urteil vom 21.01.2010 - 5 CN 1/09 -, Rn. 53 in Bezug auf Kindertageseinrichtungen).
121 
Auch das Bundesverfassungsgericht hat deshalb klargestellt, dass dem Schulträger zwar eine „Vorfinanzierung“ zugemutet werden könne, wenn ihm dafür „später die finanzielle Last erleichtert“ werde (vgl. BVerfGE 90, 128 [144]). Müsse er dagegen auf Dauer seine Bauaufwendungen in vollem Umfang aus Schulgeldern finanzieren, träfe die Tilgung der bei Gründung aufgenommenen Kredite nicht nur die Gründer. Der bereits bei der Behandlung zumutbarer Eigenleistungen herausgearbeitete Gedanke, dass die „Gründungseltern“ Vorleistungen für das Ingangsetzen der Schule zu erbringen haben (vgl. BVerfGE 90, 107 [120]), kehrt deshalb an dieser Stelle wieder. Dementsprechend wird auch hinsichtlich der Baukosten die Forderung aufgestellt, dass diese jedenfalls als Faktor für die Bemessung des Bedarfs „nicht vollständig unberücksichtigt“ bleiben dürfen (vgl. BVerfGE 90, 128 [142]).
122 
c) Ob diesen Anforderungen durch das System des Baukostenzuschusses in Baden-Württemberg hinreichend Rechnung getragen ist, bedarf weiterer Prüfung.
123 
Der Privatschulgesetzgeber ist davon ausgegangen, dass mit dem durch Änderungsgesetz vom 13.11.1995 (GBl. S. 764) in § 18 Abs. 7 PSchG eingeführten System des projektbezogenen Zuschusses für Schulbauvorhaben in Höhe von zunächst 41 % - und nach gegenwärtiger Rechtslage 37 % - ein ausreichender Anteil der Gründungskosten übernommen wird (vgl. LT-Drs. 11/6523, S. 7). Keinen Ausgleich erhalten danach indes ältere Schulen, deren Baumaßnahmen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bestimmung bereits abgeschlossen waren - wie dies etwa beim Kläger der Fall ist. Fraglich ist nach dem im vorliegenden Rechtsstreit vorgelegten Datenmaterial auch, ob die Einschätzung zutrifft. Denn jedenfalls faktisch scheint auch dieser Finanzierungsbeitrag nicht auszureichen, um eine langfristige Schuldenspirale zu verhindern. Ob dies an den zur Bereitstellung des Grundstücks aufzuwendenden Kosten liegt, wie der Kläger vorträgt, oder möglicherweise an überzogenen Ausgaben, wie dies in den Stellungnahmen des Beklagten angedeutet wird, kann auf der vorhandenen Datenbasis nicht ermittelt werden.
124 
Die Einschätzungsprärogative hierfür steht dem Gesetzgeber zu, in dessen Verantwortungsbereich die Entwicklung eines stimmigen Fördersystems liegt. Dabei wären auch Modelle denkbar, die den Eigentumserwerb - und damit das Problem der öffentlichen Finanzierung von Vermögen in privater Hand - vermeiden und andere Wege der Zurverfügungstellung geeigneter Räumlichkeiten (etwa in Erbpacht) vorsehen, wie dies bereits jetzt in einigen Kommunen praktiziert wird. Insoweit dürfte auch hilfreich sein, die Lösungen anderer Bundesländer im Sinne eines föderalistischen Ideenwettbewerbs zu analysieren. Die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der staatlichen Förderung macht darüber hinaus eine Gesamtschau erforderlich, bei der auch weitere Zuschüsse, wie etwa die durch das Konjunkturprogramm der Bundesregierung zur Verfügung gestellten Mittel nach dem Zukunftsinvestitionsgesetz, einzubeziehen sind. Es ist allerdings Aufgabe des Gesetzgebers, dabei auch die tatsächliche Entwicklung zu beobachten, um möglichen Verstößen gegen die aus Art. 7 Abs. 4 GG folgende Förderungspflicht für Privatschulen angemessen begegnen zu können (vgl. etwa BVerfG, Urteil vom 06.03.2007 – 2 BvR 556/04 -, BVerfGE 117, 330 [355]). Prognostische Erwägungen müssen daher auf eine hinreichend valide Tatsachengrundlage gestützt und den Zeitläufen angepasst werden. Hieran wird auch die künftige Ausgestaltung der Privatschulförderung in Baden-Württemberg zu messen sein.
IV.
125 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Dabei war das wirtschaftliche Verhältnis der vom Kläger erstrebten Mehrzuwendung zu den voraussichtlich im Wege der Neubescheidung noch zu gewährenden Nachzahlungen zu berücksichtigen, die jedenfalls nur einen geringen Bruchteil von sicher nicht mehr als 1/10 betragen werden.
126 
Die Revision wird zugelassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
127 
Beschluss vom 14. Juli 2010
128 
Der Streitwert des Verfahrens in beiden Instanzen wird - hinsichtlich der Streitwertfestsetzung für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht unter Abänderung des Beschlusses vom 13.07.2009 - auf 500.000,-- EUR festgesetzt (vgl. § 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1 GKG). Dabei ist im Ansatz auf die vom Kläger selbst auf 816.909,72 EUR bezifferte Mehrförderung abzustellen, die im Endergebnis begehrt wird. Angesichts der Tatsache, dass dieses Ziel prozessual aber nur über eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht und einer nachfolgend - im Falle des Verfassungswidrigkeitsausspruches - mit Rückwirkung erlassenen Änderung der landesgesetzlichen Förderbestimmungen erreicht werden könnte, erscheint es angemessen, den Streitwert dieses Gerichtsverfahrens entsprechend den Empfehlungen aus Nr. 1.4 des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327) abzusenken. Gegen den Höhenansatz haben die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung keine Einwendungen erhoben.
129 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 12


(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden. (2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 6


(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung. (2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinsc

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 155


(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 66 Erinnerung gegen den Kostenansatz, Beschwerde


(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. W

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 5


(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Fi

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 100


(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassu

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 7


(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates. (2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen. (3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausn

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Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 02. Feb. 2010 - 13 K 3238/09

bei uns veröffentlicht am 02.02.2010

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand   1 Die Klägerin, eine gemeinnützige GmbH, ist Trägerin von beruflichen Ersatzschulen, die sich vornehmlich d

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 19. Juli 2005 - 9 S 47/03

bei uns veröffentlicht am 19.07.2005

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 05. November 2002 - 4 K 2627/00 - wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Tat
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 14. Juli 2010 - 9 S 2207/09.

Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 27. Juni 2018 - 7 A 637/14

bei uns veröffentlicht am 27.06.2018

Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen die Festsetzung der Finanzhilfe für das Schuljahr 2013/2014 auf insgesamt 562.364,76 € und begehrt weitergehende Finanzhilfe für die in seiner Trägerschaft stehende …schule H., eine genehmigte Ersatzschule

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(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.

(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.

(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.

(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.

(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.

(6) Vorschulen bleiben aufgehoben.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt.

(2) Ist in einem Rechtsstreite zweifelhaft, ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt (Artikel 25), so hat das Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(3) Will das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes oder des Verfassungsgerichtes eines anderen Landes abweichen, so hat das Verfassungsgericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.

(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.

(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.

(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.

(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.

(6) Vorschulen bleiben aufgehoben.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.

(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.

(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.

(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.

(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.

(6) Vorschulen bleiben aufgehoben.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 05. November 2002 - 4 K 2627/00 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin betreibt als gemeinnütziger freier Träger ein Berufskolleg in Vollzeitform für Biotechnologische AssistentInnen, Chemisch-Technische AssistentInnen, Medizinisch-Technische AssistentInnen für Labormedizin, Pharmazeutisch-Technische AssistentInnen, Physikalisch-Technische AssistentInnen, Umweltschutz-Technische AssistentInnen und AssistentInnen für Informations- und Kommunikationstechnik sowie eine Fachhochschule mit mehreren naturwissenschaftlichen Studiengängen mit mehr als 800 Schülern und Studenten (vgl. http://www..../allgemein/wer_sind_wir%3F/ ). Die Schüler des Berufskollegs werden in zwei- bis dreijährigen Ausbildungsgängen zu staatlich anerkannten berufsqualifizierenden Abschlüssen geführt und können durch Zusatzunterricht zugleich die Fachhochschulreife erwerben. Das Berufskolleg ist als Ersatzschule genehmigt. Wegen der Bezuschussung für frühere Jahre (1992 und 1995) waren zwischen den Beteiligten bereits Rechtsstreite anhängig. Der Senat hatte dabei mit Urteilen vom 12.01.2000 (Az. 9 S 317/98 und 318/98) festgestellt, dass für den Gesetzgeber im Jahre 1995 evident gewesen sei, dass die weitere wirtschaftliche Existenz der Träger nicht kirchlicher privater Berufskollegs gefährdet sein würde, wenn die (damals geltenden) Kopfsatzbeträge nicht sofort deutlich angehoben würden oder ein anderes gleichsam wirksames Förderinstrument eingeführt würde. Da der Gesetzgeber aber insofern untätig geblieben sei, habe er seit 1996 seine verfassungsrechtliche Förderungspflicht verletzt. Gleichwohl führe dies nicht zum Erfolg der Klagen für die zurückliegenden Jahre. Rechtsmittel der Klägerin hiergegen blieben erfolglos (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.12.2000 - 6 B 15.00 -, Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 128; vgl. auch den auf Vorlage des Verwaltungsgerichts Sigmaringen in den Verfahren - 4 K 471/95 - und - 4 K 822/96 - <9 S 317/98 und 9 S 318/98> ergangenen Beschluss der 1. Kammer des 1. Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 04.03.1997 - 1 BvL 26/96 und 27/96 -, EzB GG Art. 7 Nr. 27a).
Unter dem 21.01.2000 beantragte die Klägerin eine staatliche Finanzhilfe nach § 17 Abs. 1 des Privatschulgesetzes für die Ausbildung Medizinisch-Technischer AssistentInnen für Labormedizin (MTL-A). Die derzeitige Schülerzahl wurde mit 75 angegeben. Mit Bescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 20.04.2000 wurde der Klägerin eine vorläufige Förderung vorbehaltlich der endgültigen Berechnung und Bewilligung in Höhe von 531.000,-- DM bewilligt. Sobald die Berechnung des Jahresförderbetrages möglich sei, werde ein endgültiger Förderbetrag bewilligt. Bisher geleistete Zahlungen würden dann auf diesen Betrag angerechnet. Mit Bescheid vom 05.12.2000 bewilligte das Regierungspräsidium Tübingen ausgehend von einem Zuschuss je Schüler in Höhe von 7.394,-- DM einen endgültigen Zuschuss für das Jahr 2000 in Höhe von 504.024,-- DM, wobei für die Monate Januar bis Juli von der Schülerzahl 74 und für die Monate August bis Dezember von der Schülerzahl 60 ausgegangen wurde. Ferner wurden aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Privatschulgesetzes vom 25.07.2000 (GBl. S. 534) für die Jahre 1997 und 1999 insgesamt 27.873,74 DM nachbewilligt, wodurch abzüglich der Überzahlung für das Jahr 2000 eine verbleibende Restzahlung in Höhe von 898,07 DM verblieb.
Mit ihrer am 28.12.2000 erhobenen Klage begehrt die Klägerin für das Jahr 2000 einen zusätzlichen Zuschuss in Höhe von 165.273,39 EUR. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen ausgeführt, dass der ihr bewilligte Zuschuss nach den Vorgaben des Privatschulgesetzes zutreffend berechnet worden sei. Jedoch verstoße das Privatschulgesetz nach wie vor durch die Festsetzung einer zu niedrigen Förderung für gewerbliche Berufskollegs gegen Art. 7 Abs. 4 GG. Das Bundesverwaltungsgericht habe entschieden, dass die freien Schulen durch das Land so zu bezuschussen seien, dass angesichts limitierter Schulgelder ein echtes Wettbewerbsverhältnis zu den öffentlichen Schulen entstehen könne. Vor 1989 habe die Klägerin nur über die Runden kommen können, indem sie deutlich größere Klassen als die staatlichen Schulen gebildet habe und den Lehrern ein höheres Stundendeputat abverlangt habe. Gleichzeitig habe sie ein Schulgeld in Höhe von 200,-- DM pro Monat erhoben. Die Gesetzesnovelle 1990 habe nicht die erhoffte Entlastung mit sich gebracht. In einem vorangegangenen Verfahren, das die Förderung für das Jahr 1992 zum Gegenstand gehabt habe, habe der Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 12.01.2000 festgestellt, dass die verfassungsrechtliche Förderpflicht seit 1996 durch das beklagte Land verletzt werde. Dieses Urteil habe zu einer neuerlichen Gesetzesnovelle geführt, nach der die Zuschüsse für Berufskollegs von 6.694,-- DM auf 7.394,-- DM (90,8 % des Grundgehalts der letzten Dienstaltersstufe des Eingangsamts für beamtete Lehrkräfte an Realschulen) je Schüler und Jahr erhöht worden sei. Dabei sei jedoch unberücksichtigt geblieben, dass die privaten naturwissenschaftlich-technischen Berufskollegs seit 10 Jahren zu wenig Zuschüsse erhalten hätten. Die Zuschüsse hätten daher so bemessen werden müssen, dass nicht nur gegenwärtig verfassungsrechtlich angemessene Zustände geleistet würden, sondern auch die verfassungswidrige Minderförderung der Vergangenheit so ausgeglichen würde, dass die entstandenen Verbindlichkeiten in einem überschaubaren Zeitraum zurückgeführt werden könnten. Außerdem sei festzuhalten, dass auch die nunmehr gesetzlich geregelte Förderung hinter den Vorgaben des Verwaltungsgerichtshofs zurückbleibe. Ein echtes Wettbewerbsverhältnis zwischen öffentlichen Schulen könne nur dann bestehen, wenn das Schulgeld nicht als Hindernis zum Zugang zu den freien Schulen wirke. Unter Berücksichtigung der Berechnungsmethoden des Verwaltungsgerichtshofs aus dem genannten Urteil würden sich Sachkosten in Höhe von 2.631,-- DM und Personalkosten in Höhe von 11.305,-- DM pro Schüler, also insgesamt nicht 11.075,-- DM sondern 13.936,-- DM ergeben. Damit bliebe ein Betrag von 6.542,-- DM (13.936,-- DM - 7.394,-- DM) pro Schüler ungedeckt. Ein Schüler müsse also 545,10 DM monatlich an Schulgeld aufbringen, damit der Unterrichtsplan finanziert sei. Weitere Möglichkeiten, Betriebskosten zu finanzieren, bestünden für die Klägerin nicht. So sei es unzumutbar, eigenes Vermögen zur Deckung laufender Betriebskosten einzusetzen. Es sei zwar richtig, dass von privaten Schulträgern auch der Einsatz eigenen Vermögens erwartet werde. Dies dürfe aber nicht dazu führen, dass auf Dauer kein rentierlicher Betrieb denkbar sei. Ein kostendeckender oder rentabler Betrieb müsse aber möglich sein, da sonst eine Verpflichtung zum Vermögenseinsatz zu einer faktischen Sperre für die Neuerrichtung von Schulen führte. Die Finanzierung der Betriebskosten könne auch nicht auf finanzstarke, hinter dem Träger stehende Kreise oder sonstige Spendenfinanzierung gegründet werden, da eine solche Finanzierung nicht dem Erscheinungsbild der privaten Schulen in Deutschland entspreche und ihm auch bei Inkrafttreten des Grundgesetzes nicht entsprochen habe. Damit stünde aber fest, dass die Förderung verfassungswidrig zu niedrig angesetzt sei, da die Finanzierungslücke von 6.542,-- DM nicht aus eigenen Mitteln geschlossen werden könne. Selbst der Beklagte ginge nur von einer Deckung von 65 % aus.
Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat im Wesentlichen ausgeführt, dass durch die Zuschüsse nach den §§ 17, 18 des Privatschulgesetzes das Existenzminimum der freien Schulen gesichert werden solle. Mit 80 % der maßgeblichen Kosten eines öffentlichen Schulträgers, Schulgeld und möglichen weiteren Einnahmen sollten private Schulen in etwa so wie die öffentlichen Schulen gestellt werden. Aufwendungen für die Anwesenheit der Schüler außerhalb des Unterrichts müssten entgegen der Auffassung der Klägerin nicht bezuschusst werden. Aufgrund der Ermittlungen der Landesregierung (LT-Drs. 12/5879), die anhand der Rechenvorgaben des Verwaltungsgerichtshofs aus dem genannten Urteil erstellt worden seien, stünde fest, dass 1999 die maßgeblichen Schülerkosten bei einem öffentlichen gewerblichen Berufskolleg bei 11.075,-- DM gelegen hätten. Unter Einbeziehung der um 10,5 % erhöhten Zuschüsse erhalte die Klägerin 66 % dieser Kosten als Zuschuss. Der Landesgesetzgeber müsse die Verbesserung der Bezuschussung Zug um Zug vornehmen, da Haushaltsmittel nicht unbegrenzt zur Verfügung stünden. Der aus Art. 7 Abs. 4 GG abgeleitete Leistungsanspruch stehe unter dem Vorbehalt dessen, was vernünftigerweise von der Gesellschaft verlangt werden dürfe. Unter Berücksichtigung des Ziels der Nullverschuldung für den Haushalt 2006 könne ein stärkerer Anstieg der Zuschüsse nicht erwartet werden. Die Entwicklung der Ausgaben des Landes für Schulen, ohne Differenzierung nach Art oder Trägerschaft, sei von 6.588.000,-- DM im Jahre 1990 auf 9.776.000,-- DM im Jahre 2000 gestiegen.
Mit Urteil vom 05.11.2002 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Klage sei im Hauptantrag als Verpflichtungsklage zulässig, aber nicht begründet. Der sich aus dem Privatschulgesetz ergebende Förderungsanspruch der Klägerin sei mit der erfolgten Bewilligung für das Jahr 2000 bereits unstreitig erfüllt. Ein Anspruch auf weitere staatliche Finanzhilfe komme der Klägerin auch aus Art. 7 Abs. 4 GG nicht zu. Zwar bestünden einige Zweifel, ob die auf der Grundlage des Privatschulgesetzes der Klägerin für das Jahr 2000 bewilligte Unterstützung im Lichte des Förderungsgebotes des Art. 7 Abs. 4 GG ausreichend gewesen sei, die volle Überzeugung hiervon habe die Kammer aber nicht gewonnen. Die Frage, ob über den einfach-gesetzlich normierten Anspruch auf Finanzhilfe für private Ersatzschulen hinaus ergänzend ein unmittelbar aus Art. 7 Abs. 4 GG abzuleitender Anspruch bestünde, sei dann zu bejahen, wenn der Staat seiner aus diesem Grundrecht folgenden Schutz- und Förderungspflicht in einer Weise nicht genüge, dass das private Ersatzschulwesen als Institution evident gefährdet werde. Eine Verletzung der verfassungsrechtlichen Förderungspflicht könne noch nicht angenommen werden, wenn sich eine staatliche Förderung mit Blick auf einzelne Ersatzschulen als unzureichend erweise. Der Fortbestand der Institution müsse vielmehr evident gefährdet sein, um zur Annahme der Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Regelungen über die Förderung zu gelangen. Das durch den Landesgesetzgeber gewählte System der Förderung privater Ersatzschulen, wie es eine Pauschalförderung hinsichtlich laufender Betriebskosten und eine anteilige Bedarfsdeckung bei Investitionsausgaben vorsehe, sei als solches abstrakt geeignet, die wirtschaftliche Existenzfähigkeit privater Ersatzschulen auf Dauer zu sichern. Auch die konkrete Ausgestaltung des Förderungssystems erweise sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als verfassungskonform. Im Jahr 1999 seien ausweislich des Berichts der Landesregierung über die Privatschulbezuschussung (LT-Drs. 12/5879) 66 % der maßgeblichen Gesamtkosten der Schüler an einem öffentlichen Berufskolleg durch den Zuschuss in Höhe von 7.313,-- DM je Schüler gedeckt gewesen. Diese im Bericht niedergelegten Zahlen würden durch die Kammer nicht bezweifelt. Die Bereitstellung der Kosten durch die Landesregierung sei ausdrücklich unter Anwendung der Grundsätze, welche der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 12.01.2000 überprüft und aufgestellt habe, erfolgt. Von diesem Deckungsgrad sei auch mangels wesentlicher Änderungen im Jahr 2000 auszugehen. Dieser Deckungsgrad dürfte bei isolierter Betrachtung zwar voraussichtlich nicht den Anforderungen des Art. 7 Abs. 4 GG gerecht werden. Jedoch spreche bereits vieles dafür, dass unter Berücksichtigung der zuletzt vorgenommenen deutlichen Erhöhungen des Fördersatzes keine offensichtlich unzureichende Nachbesserungsmaßnahme vorliege und die getroffenen Maßnahmen der Landesregierung daher nicht eindeutig fehlerhaft seien. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass ein aus Grundrechten abgeleiteter Leistungsanspruch von vornherein unter dem Vorbehalt dessen stehe, was vernünftigerweise von der Gesellschaft erwartet werden könne, sei es deshalb überwiegend wahrscheinlich, dass die Regelungen des Privatschulgesetzes noch verfassungsgemäß seien. Ausgehend von den Zahlen aus dem Jahr 1999 sei je Schüler ein jährlicher Betrag von 3.762,-- DM anderweitig zu decken. Der Ersatzschulträger müsse neben seinen Schulgeldeinnahmen eine angemessene Eigenleistung erbringen. Er habe weitere Einnahmen durch Spenden, Zuschüsse und durch hinter ihm stehende und die Schule in einem weiteren Sinne tragenden Kräfte zu erzielen. Um die Erschließung solcher Finanzmittel müsse er sich bemühen. Er könne nicht erwarten, dass der Staat sämtliche Kosten übernehme, die jenseits grundgesetzkonformer Schulgeldeinnahmen zu decken seien. Nachvollziehbare und aussagekräftige Zahlen hierzu habe die Klägerin jedoch nicht vorgelegt. Auch wenn eine Finanzierungslücke verbleibe, sei der Landesgesetzgeber aber in der jüngeren, den streiterheblichen Zeitraum betrachtenden Vergangenheit, gerade nicht untätig geblieben. Mit dem Gesetz zur Änderung des Privatschulgesetzes vom 25.07.2000 sei nämlich eine deutliche Erhöhung des pauschalen Zuschusses rückwirkend eingeführt worden. Damit sei durch den Gesetzgeber gerade ein Schritt unternommen worden, um die Deckungslücke im Finanzierungssystem für private Berufskollegs zu verkleinern. Schließlich spreche eine überwiegende Wahrscheinlichkeit jedoch allein schon deswegen gegen die Verfassungswidrigkeit der Privatschulförderung, weil ein aus Grundrechten abgeleiteter Leistungsanspruch von vornherein unter dem Vorbehalt dessen stehe, was vernünftigerweise von der Gesellschaft erwartet werden könne und augenblicklich eine weitergehende Förderung nicht erwartet werden könne. Der Gesamtetat des Landes für Schulen habe sich von 1990 bis zum Jahr 2000 um rund 48 % erhöht, die Förderung privater Berufskollegs sei in einem ähnlichen Zeitraum allein im Bereich der pauschalen Förderung um rund 41 % angestiegen. Hinzu komme, die 1995 (wieder) eingeführte Förderung von Schulbaumaßnahmen. Somit könne auch nicht davon gesprochen werden, dass der Landesgesetzgeber in den letzten Jahren die Gelder zwischen Privatschulträgern und dem öffentlichen Schulwesen erheblich ungleichmäßig verteilt habe. Ein offensichtlicher Fehler des Haushaltsgesetzgebers bei der Bewertung der verschiedenen Belange, zu denen auch das Ziel der Nullverschuldung, also der Verhinderung weiterer Schuldenaufnahme, zähle, sei daher nicht ersichtlich. Der auf Normerlass gerichtete Hilfsantrag sei unzulässig. Hierfür sei bereits der Verwaltungsrechtsweg nicht gegeben. Eine Normerlassklage sei vielmehr als Verfassungsbeschwerde zu erheben. Die weiter hilfsweise gestellten Feststellungsanträge seien ebenfalls unzulässig.
Die Klägerin hat gegen das ihr am 19.12.2002 zugestellte Urteil am 30.12.2002 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt und diese mit am 17.02.2003 beim erkennenden Gerichtshofs eingegangenen Schriftsatz vom 12.02.2003 begründet.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 05. November 2002 - 4 K 2627/00 - zu ändern, den Bescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 05.12.2000 aufzuheben, soweit mit ihm eine über 504.024,33 DM hinausgehende Bewilligung eines Zuschusses für das Jahr 2000 abgelehnt wird, und den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin einen weiteren Zuschuss in Höhe von 165.273,39 EUR zu bewilligen,
für den Fall, dass das Verfahren nach Art. 100 Abs. 1 GG ausgesetzt wird, hilfsweise,
10 
das beklagte Land zu verpflichten, eine Norm zu erlassen, durch welche für die Träger von naturwissenschaftlich-technischen Berufskollegs in Vollzeitform einen Anspruch auf Zuschüsse für Betriebskosten der Schule in verfassungsmäßiger Höhe begründet wird, wobei für das Jahr 2000 von Kosten in Höhe von 13.136,-- DM pro Schüler und Monat und einem Schulgeld von nicht mehr als 150,-- DM im Monat/Schüler auszugehen ist,
11 
höchst hilfsweise,
12 
festzustellen, dass der festgesetzte Zuschuss in Höhe von 504.024,33 DM verfassungswidrig zu niedrig sei,
13 
weiter höchst hilfsweise,
14 
festzustellen, dass § 18 Abs. 1 lit. g des Gesetzes für Schulen in freien Trägerschaft in der Fassung vom 24.07.2000 (GBl. S. 534) wegen Verstoßes gegen Art. 7 Abs. 4 GG verfassungswidrig und nichtig ist.
15 
Zur Begründung vertieft sie ihr erstinstanzliches Vorbringen und trägt im Wesentlichen noch vor: In Bezug auf die konkrete Ausgestaltung des Fördersystems habe das Verwaltungsgericht die maßgeblichen Zahlen nicht zutreffend ermittelt. Es beschränkte sich darauf festzustellen, die in dem Bericht der Landesregierung niedergelegten Zahlen würden nicht bezweifelt, weil die Kostenermittlung unter Anwendung der Grundsätze des VGH-Urteils vom 12.01.2000 erfolgt sei und daher auch eine getrennte Ermittlung der maßgeblichen Kosten der öffentlichen beruflichen Schulen vorgenommen worden sei. Die gesamte vom Land ermittelte und vom Urteil vernachlässigte Differenz von rund 2.900,-- DM pro Schüler/Jahr führte allein zu einer monatlichen Belastung pro Schüler/Monat von mehr als 241,-- DM. Allein diese Differenz liege damit weit über dem Betrag, der als verfassungsmäßiges Schulgeld für zulässig gehalten werde. Auch begründet das Urteil seine Meinung nicht, dass die Berechnung des Beklagten bei den Personalkosten weitaus genauer seien als diejenigen der Klägerin, weil die der Klägerin angeblich auf hypothetischen Berechnungen beruhten, während diejenigen des Landes ermittelt worden seien. Dies sei nicht zutreffend. Die Differenz gehe nämlich darauf zurück, dass der Beklagte eine ganze Reihe von Positionen nicht berücksichtigt habe, die von der Kommission zur Ermittlung der Kosten der staatlichen Schulen vom Kultusministerium extra für diesen Zweck errechnet worden seien. Die von der Klägerin zugrunde gelegte Zahlenbasis stamme also vom Beklagten selbst und sei speziell für diesen Fall errechnet worden. Die Differenz erhöhe sich schließlich noch dadurch, dass der Zuschuss im Jahr 1999 nicht 7.394,-- DM pro Schüler, sondern lediglich 7.313,-- DM pro Schüler betragen habe. Entgegen den Ausführungen des Beklagten sei jedenfalls von 11.629,-- DM an Kosten für einen öffentlichen Schüler auszugehen. Diese Kosten seien von der interfraktionellen Arbeitsgruppe „Privatschulfinanzierung“ in Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Kultus, Jugend und Sport entwickelt worden. Auf dieses Berechnungsschema sei auch im Staatshaushaltsplan von 2004 Bezug genommen. Damit seien die Zahlen, mit denen das beklagte Land bisher operiert habe, offensichtlich unzutreffend. Die Erhöhung des Zuschusses auf 7.394,-- DM im Jahr 2000 sei unzureichend, da nach der Erhöhung rund 353,-- DM an Schuldgeld erhoben werden müsste. Die Unterfinanzierung sei damit also keineswegs beseitigt. Ein Ausgleich für die jahrelange Unterfinanzierung sei ebenfalls nicht erfolgt. Bei der Prüfung der Frage, ob die Nachbesserungsmaßnahme, welche der Staat getroffen habe, ausreichend sei, gebe das Verwaltungsgericht nicht den Maßstab an, an dem es diese Frage messen wolle. Ob die Maßnahme offensichtlich unzureichend sei oder nicht, könne aber nur danach beantwortet werden, an welchem Maßstab dies gemessen werde. Der Verwaltungsgerichtshof habe in seinem genannten Urteil die Ausstattung der Schulen des Staates als Maßstab genommen und die Förderung der entsprechenden Ersatzschulen damit verglichen. Diesem Ansatz sei das Verwaltungsgericht zunächst zwar gefolgt, dann aber auf die individuelle Methode übergeschwenkt, indem es der Klägerin vorhalte, diese habe anderweitige individuelle Finanzierungsmöglichkeiten für sich nicht nachgewiesen. Das sei im Übrigen unzutreffend, denn die Klägerin habe in den früheren Verfahren nachgewiesen, dass es nicht nur ihr, sondern auch den anderen gewerblichen Berufskollegs nicht möglich gewesen sei, durch Sponsering , Zuschüsse Dritter oder Spenden genügend Gelder beizubringen, um den laufenden Schulbetrieb damit zu finanzieren. Es sei auch nicht gelungen, künftige Arbeitgeber ihrer Absolventen dazu zu bewegen, die Betriebskosten der Schule mit zu finanzieren. Selbst der Bericht der Landesregierung ziehe eine solche Finanzierung als realistische Möglichkeit nicht in Betracht. Das vom Verwaltungsgericht angezogene Unternehmerrisiko könne sich erst dann realisieren, wenn generell davon auszugehen sei, dass auf Dauer ein kostendeckender Betrieb möglich sei. Auch die Voraussetzungen des vom Schulträger zu tragenden Unternehmerrisikos würden falsch interpretiert. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei das Unternehmerrisiko dem Schulträger nur insoweit zugemutet worden, als er die Anlauffinanzierung übernehmen und nicht vom ersten Tag an Zuschüsse des Staates erhalten solle, weil er erst nachweisen solle, dass er auch dauerhaft Schüler gewinnen könne. Ausdrücklich sei aber betont worden, dass nicht erwartet werden könne, dass der Schulträger auf Dauer ohne Gewinn arbeite und Vermögen zuschieße. Zu Unrecht vernachlässige das Urteil auch die von der Klägerin vorgelegte Umfrage zur Höhe des Schulgeldes. Der Zugang zur freien Schule stehe im freien Belieben der jeweiligen Eltern. Die gleiche Zugänglichkeit zur freien Schule bedeute die freie Entscheidung der Eltern und damit das Akzeptieren der Entscheidung der Eltern. Möge diese Entscheidung im Einzelfall sehr subjektiv sein, so erweise sie sich jedoch als objektive Tatsache, wenn sie aufgrund einer repräsentativ durchgeführten Umfrage festgestellt werde. Bei der Umfrage sei festgestellt worden, dass Schulgelder von mehr als 110,-- DM pro Monat und Schüler sich unabhängig vom Profil der Schule als Zugangshindernis für freie Schulen auswirke. Dies gelte sogar unter den verglichen mit anderen Bundesländern weit besseren Verhältnissen in Bayern, wo der Staat für Schüler von Privatschulen das Schulgeld bis zur Höhe von 66,-- EUR bzw. 46,-- EUR abhängig von der besuchten Schule ersetze. Danach sei auch in Baden-Württemberg davon auszugehen, dass Schulgelder von ca. 120,-- DM (= 60,-- EUR) pro Schüler und Monat sich als faktische Zugangssperre zu freien Schulen auswirkten und damit verfassungswidrig seien. Auch mit den in den letzten Jahren stark gestiegenen Lebenshaltungskosten setze sich das Urteil nicht ausreichend auseinander und zeige auch nicht auf, dass die zusätzlich gewährten staatlichen kinderbezogenen Leistungen diesen Anstieg der Lebenshaltungskosten überstiegen hätten. Bei einer verbleibenden Deckungslücke von 3.981,-- DM pro Schüler und Jahr sei schließlich auch die Annahme nicht zu rechtfertigen, dass die im Jahre 2000 erfolgte Erhöhung des Zuschusses keine offensichtlich unzureichende Maßnahme sei, zumal die Unterfinanzierung bereits im Jahr 1992 eingesetzt habe und den freien Schulen ein Ausgleich für die verfassungswidrige Unterfinanzierung der vergangenen Jahre zuzubilligen sei. Richtig sei der Ausgangspunkt, dass die Höhe der Förderung unter dem Vorbehalt des Möglichen stehe. Dabei sei zu beachten, dass der Gesetzgeber den öffentlichen Schulbereich gegenüber dem freien Schulbereich nicht bevorzugen dürfe, aber auch den freien Schulbereich vor dem öffentlichen Schulbereich nicht bevorzugen dürfe. In Zeiten zurückgehender Mittel müssten die Mittel sowohl für öffentliche wie für freie Schulen gleichermaßen zurückgefahren werden, damit die gleichgute Zugangsmöglichkeit für freie Schulen erhalten bleibe. Im vorliegenden Fall geht es darum, dass eine Deckungslücke umgehend geschlossen werde. Wie bereits der Verwaltungsgerichtshof festgestellt habe, bestehe eine verfassungswidrige Unterfinanzierung der freien Schulen seit mehr als 10 Jahren. Unzutreffend gehe das Urteil auch davon aus, dass die öffentlichen Schulen eine absolute Priorität in der Förderung vor den freien Schulen besäßen. Vielmehr habe der Gesetzgeber eine Schutz- und Förderpflicht nicht nur für das öffentliche Schulwesen, sondern auch für das freie Schulwesen. Dabei habe das angefochtene Urteil sogar festgestellt, dass die Beklagte die öffentlichen Schulen bei weitem bevorzugt habe, indem von 1990 bis 2000 der Gesamtetat des Landes für Schulen sich um rund 48 % erhöht habe, während die Förderung privater Berufskollegs trotz jahrelanger Unterfinanzierung lediglich um 41 % angestiegen sei. Wesentlich dabei sei auch, dass der Gesamtetat der öffentlichen Schulen ein Vielfaches vom Etat der freien Berufskollegs betrage, nämlich das 1.566fache. Hätte der Beklagte nur eine wenig geringere Steigerung für die öffentlichen Schulen von beispielsweise 1 % vorgesehen und statt dessen diesen Betrag den freien Schulen zukommen lassen, so wäre die gesamte Verfassungswidrigkeit beseitigt worden. Schließlich scheitere der Anspruch der Klägerin auch nicht an der Einschränkung des „Vorbehalt des Möglichen“. Der Beklagte interpretiere diesen Vorbehalt als einfachen Haushaltsvorbehalt, was er aber nicht sei. Hiermit solle vielmehr die Leistungsfähigkeit des Staates berücksichtigt werden, die als Grenze für die Verwirklichung der verfassungsmäßigen Rechte anzusehen sei. Dabei sei im Bereich der Förderung des Ersatzschulwesens zu berücksichtigen, dass der Staat hier eine verfassungsrechtliche Interventionspflicht zur Sicherung der Existenz der bestehenden Institution des Ersatzschulwesens habe. Es gehe hier also nicht um derivative, sondern um originäre Teilhaberansprüche. Bei der Förderung freier Schulen handele es sich ferner um die Erfüllung eines verfassungsrechtlichen Anspruchs auf Ausgleich von Grundrechtsbeeinträchtigungen, der nicht allein einer leistungsrechtlichen Deutung der Grundrechte zugeordnet werden kann, sondern eine Kompensation faktischer und struktureller Benachteiligungen des Grundrechtsinhabers gegenüber der öffentlichen Konkurrenz sei. Art. 7 Abs. 4 GG sei deshalb verletzt, wenn unter den vorgeschriebenen Bedingungen keine neuen Schulen gegründet oder betrieben werden könnten. Die bestehenden Eingriffe und die ungleichen Wettbewerbschancen seien durch staatliche Förderung zu kompensieren. Dies sei nicht lediglich eine institutionelle, sondern eine individuelle Garantie, auf deren Erfüllung ein ebenso individueller Anspruch unmittelbar aus Art. 7 Abs. 4 GG bestehe. Das Bundesverfassungsgericht habe die Schulvielfalt und den schulischen Pluralismus gewissermaßen als öffentliche Aufgabe institutionalisiert. Die Beteiligung an einer öffentlichen Aufgabe löse aber Teilhabeansprüche aus. Auch für die freien Schulen bestünden Teilhabeansprüche, da sie eine öffentlich-verfassungsrechtlich gebotene Aufgabe erfüllten. Der Teilhabeanspruch sei ein Ausgleich für den anderenfalls gefährdeten Schulpluralismus. Dieser Ausgleichsanspruch sei nicht nur institutionell zu interpretieren. Er bestehe konkret und in individuell. Auch sei die grundrechtlich durch Art. 6 Abs. 2 GG geschützte elterliche Wahlfreiheit verletzt, wenn unter Beachtung der Vorgaben des Art. 7 Abs. 4 GG keine neuen freien Schulen mehr gegründet werden könnten oder bestehende in ihrer Existenz gefährdet seien. Auch dies sei keine institutionelle Garantie, sondern ein individueller Ausgleichsanspruch. Es gehe also nicht um einen letztlich disponiblen originären Teilhabeanspruch, sondern um Ausgleichszahlungen des Staates gegenüber staatlich gebundenen Grundrechtsträgern. Der Gestaltungsspielraum des Staates sei in diesem Bereich wesentlich geringer. Nur wenn eine Erhöhung der Zuschüsse zu einer groben finanziellen Einseitigkeit in der Verteilung der Mittel im Sinne von haushaltsrechtlich nicht tragbaren Belastungen führen würde, könnte eine Verletzung des Grundsatzes des „Vorbehalt des Möglichen“ gerechtfertigt sein und den Leistungsansprüchen entgegenstehen. Danach müsse sich aus dem Haushalt des Landes Baden-Württemberg ergeben, dass für eine Verweigerung der Zuschusserhöhung eine Rechtfertigung bestehe. Da aber die Mittel im öffentlichen Schulbereich in den Jahren 1995 bis 2000 angehoben worden seien, könne sich das beklagte Land nicht darauf berufen, dass die Nichtanhebung der Zuschüsse für freie naturwissenschaftlich-technische Berufskollegs gerechtfertigt sei, weil die Mittel im Gesamtetat nicht anders hätten verteilt werden können. Schließlich werde eine Auswertung der Jahresabschlüsse der Klägerin vom 31.12.1995 bis zum 31.08.2004 vorgelegt, wobei zwischen der Fachhochschule einerseits und dem Berufskolleg andererseits unterschieden werde. Daraus ergebe sich unter anderem, dass der Bestand des Anlagevermögens, gemessen an den historischen Anschaffungs- und Herstellungskosten der am Wirtschaftsjahresende jeweils vorhandenen Anlagegüter seit dem Geschäftsjahr 1995 kontinuierlich von ca. 10 Millionen EUR auf 6.200.000,-- EUR gesunken sei. Entsprechend seien auch die Abschreibungen auf das Anlagevolumen der Gesellschaft von 422.284,-- EUR im Jahr 1995 auf 205.748,-- EUR im Geschäftsjahr 2003/2004 zurückgegangen. Die negativen kumulierten Ergebnisse hätten das Eigenkapital der Gesellschaft von ca. 2,2 Millionen im Geschäftsjahr 1995 auf 400.000,-- EUR im Geschäftsjahr 2003 zurückgehen lassen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Klägerin gezwungen gewesen sei, verfassungswidrig erheblich zu hohe Schulgelder zu erheben. So seien im Jahr 1995 bereits 180,-- EUR pro Schüler erhoben worden. Spenden und Zuwendungen Dritter seien ohne Regelmäßigkeit und in nicht kalkulierbarer Weise angefallen.
16 
Der Beklagte beantragt,
17 
die Berufung zurückzuweisen.
18 
Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus: Entgegen der Ansicht der Klägerin sei der Bestand des Privatschulwesens und insbesondere der technischen Berufskollegs durch die Bezuschussung im Jahr 2000 nicht evident gefährdet gewesen. Das Verwaltungsgericht sei zur Ermittlung der Kosten eines öffentlichen Schülers zu Recht von den sogenannten maßgeblichen Kosten ausgegangen, nämlich von den Zahlen, die der Beklagte den Berechnungen im Landtagsbericht vom 27.12.2000 entsprechend den Grundsätzen des VGH-Urteils vom 12.01.2000 zugrunde gelegt habe. Anhand der Möglichkeit zwischenzeitlicher genauerer statistischer Erhebungen können inzwischen die Lehrerkosten speziell auf die Berufskollegs ermittelt werden und entsprechend dem tatsächlichen Unterrichtsaufwand den einzelnen Schulgattungen zugeordnet werden. In den Personalkosten seien auch die Kosten für den Zusatzunterricht zum Erwerb der Fachhochschulreife enthalten. Bezogen auf das Jahr 1999 führe dies zu maßgeblichen Kosten pro Schüler an den öffentlichen Berufskollegs in Höhe von 11.075,-- DM (8.852,-- DM Personalkosten und 2.223,-- DM Sachkosten). Die von der Klägerin vorgetragenen Zahlen seien im Übrigen auch aus anderen Gründen nicht tragfähig, da mehrere Kostenfaktoren für eine Bezuschussung von Privatschulen nicht herangezogen werden könnten, so etwa Aufwendungen des Landes für Beihilfen und Pensionen. Der Kostenberechnung liegt vielmehr die Überlegung zugrunde, dass die Lehrkräfte an Privatschulen entsprechen angestellten Lehrkräften im öffentlichen Schuldienst vergütet würden. Das Kostenmodell der interfraktionellen Arbeitsgruppe sei deshalb nicht zugrunde zu legen. Dieses sei auch nicht mit dem Kultusministerium entwickelt worden. Bei der interfraktionellen Arbeitsgruppe handele es sich um eine Arbeitsgruppe bestehend aus Mitgliedern der Regierungsfraktionen und Vertretern der Privatschulverbände. Das Kultusministerium und das Finanzministerium seien lediglich in beratender Funktion eingeladen gewesen. Im Staatshaushaltsplan 2004 sei dieses Modell auch lediglich ergänzend erwähnt. Der wesentliche Unterschied zwischen den beiden Modellen liege darin, dass in dem bisher von der Rechtsprechung gebilligten Berechnungsmodell die Lehrerkosten für Beamte aus der Landeshaushaltsrechnung in für angestellte Lehrkräfte anfallende Kosten einschließlich der Sozialversicherungsbeiträge umgerechnet würden, da die Lehrer der privaten Schulen als Angestellte im Arbeitsverhältnis und nicht im Beamtenverhältnis beschäftigt würden. Dies habe der Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich gebilligt. Da bei dem Bruttokostenmodell die in der Landeshaushaltsrechnung enthaltenen Ausgaben für die beamteten Lehrer und ein Versorgungszuschlag sowie eine Beihilfepauschale für beamtete Lehrer berücksichtigt würden, seien die Kosten nach dem Bruttomodell höher, was zwingend dazu führe, dass er Kostendeckungsgrad niedriger sei. Die in Streit stehende Regelung des Privatschulgesetzes sei bereits deshalb verfassungsgemäß, weil die Bezuschussung das Existenzminimum der gewerblichen Berufskollegs sichere und diese nicht evident gefährdet seien. Jedenfalls sei die Bezuschussung im Jahr 2000 unter dem Vorbehalt des Möglichen verfassungsgemäß gewesen. Das Verwaltungsgericht habe auch den Maßstab bei der Überprüfung der gesetzgeberischen Maßnahmen nicht unzulässigerweise gewechselt, als es ausgeführt habe, dass der in Höhe von 3.762,-- DM von den Zuschüssen an die Privatschulen ungedeckte Betrag nicht allein durch Schulgeldeinnahmen zu decken sei. Hierbei habe das Verwaltungsgericht zu Recht auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zurückgegriffen, nach der der Schulträger eine angemessene Eigenleistung zu erbringen habe. Der Gesetzgeber dürfe bei der Ausgestaltung seiner Finanzhilfe eine hinreichende solide Existenzbasis der Ersatzschule voraussetzen und könne vom Schulträger verlangen, dass dieser sonstige Hilfsquellen erschließe und ausnutze. Dabei komme es nicht darauf an, ob konkrete Schulen tatsächlich die Möglichkeit hätten, durch Sponsering oder durch Zuschüsse Dritter Gelder beizubringen. Aus diesen Ausführungen werde auch deutlich, dass die Behauptung der Klägerin, das Risiko der wirtschaftlichen Tragbarkeit einer Ersatzschule sei nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nur für die Anlaufphase im Zusammenhang mit der Wartefrist akzeptiert worden, ebenso unzutreffend sei, wie ihre Ausführungen, dass das Bundesverfassungsgericht für die Dauer der Wartezeit eine anschließende Ausgleichszahlung verlange. Zu Recht geht das Verwaltungsgericht auch davon aus, dass die von der Klägerin vorgelegte Umfrage über die Höhe des Schulgeldes nicht maßgeblich sei. Vielmehr sei davon auszugehen, dass das vom Verwaltungsgerichtshof als Obergrenze betrachtete Schulgeld in Höhe von 150,-- DM mindestens indexorientiert fortgeschrieben werden müsse, wobei im Übrigen auch der erhebliche Anstieg von staatlichen kinderbezogenen Leistungen entgegen der Ansicht der Klägerin berücksichtigt werden könne. Eine evidente Gefährdung der privaten gewerblichen Berufskollegs durch die Bezuschussung im Jahre 2000 sei nicht ersichtlich. Dies ergäbe sich aus der Entwicklung der Schülerzahlen der privaten gewerblichen Berufskollegs für AssistentInnen im Land von 1991/92 bis 2000/01. Selbst wenn die Förderung des Landes unzureichend sei, könne eine Erhöhung der Zuschüsse nur unter dem Aspekt des finanziell Möglichen erfolgen und die Bezuschussung der gewerblichen Berufskollegs im Jahr 2000 sei jedenfalls vor diesem Hintergrund verfassungsgemäß gewesen. Trotz der angespannten finanziellen Lage habe der Gesetzgeber im Rahmen der ihm zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel, die er unter Berücksichtigung wichtiger Gemeinschaftsbelange für die Förderung der Privatschulen zur Verfügung stellen konnte, im Jahr 2000 rückwirkend ab 01.08.1999 die Zuschüsse für die privaten beruflichen Schulen um 10,5 % angehoben. Dafür seien im Jahr 2000 überplanmäßige Ausgaben in Höhe von 6,0 Millionen genehmigt worden. Hierbei sei zu bemerken, dass wegen der Konsolidierung der Haushaltslage des Landes aufgrund der beiden Haushaltsstrukturgesetze die Zuschüsse für die allgemein bildenden Schulen vorübergehend 1997 und 1998 (bis 31.12.1999) abgesenkt worden seien. Unter Berücksichtigung dieser Haushaltssituation habe der Landtag dennoch die Zuschusserhöhung für die beruflichen Schulen rückwirkend ab 01.08.1999 in Kraft gesetzt, also für einen Zeitpunkt, in dem die Zuschussabsenkung für die allgemein bildenden Schulen noch wirksam gewesen sei. Zuvor seien die Zuschüsse an den beruflichen Ersatzschulen ab dem 01.01.1990 bereits um 10 % angehoben worden. Seit 1990 hätten sich die jährlichen Haushaltsansätze für die Bezuschussung der Privatschulen annähernd verdoppelt bis vervierfacht. Diese Entwicklung zeige deutlich, dass die Privatschulförderung ein wichtiges Anliegen der Landesregierung sei und dass das Land erhebliche finanzielle Mittel für die Privatschulbezuschussung bereitstelle. Von einer Untätigkeit des Gesetzgebers oder grober Vernachlässigung könne deshalb nicht ausgegangen werden. Entgegen den Ausführungen der Klägerin gehe das Verwaltungsgericht auch nicht davon aus, dass bei der Finanzierung die öffentlichen Schulen eine absolute Priorität gegenüber der Förderung der freien Schule besäßen. Das Verwaltungsgericht habe lediglich zutreffend festgestellt, dass kein Anspruch der Ersatzschulen bestünde, dass die Steigerung des Gesamtetats im Schulwesen zunächst nur zu ihrer Finanzierung verwendet werden dürfe und erst dann, wenn eine hinreichende Deckung der staatlichen Finanzhilfe sichergestellt werde, auch der Etat für die öffentlichen Schulen wieder ansteigen dürfe, wenn die personelle und sachliche Aufteilung der öffentlichen Schulen noch deutlichen Verbesserungsbedarf ausweise und noch nicht als deutlich befriedigend bezeichnet werden könne. Im Übrigen entspreche die prozentuale Steigerung der Ausgaben des Landes für öffentliche berufliche Schulen im Geschäftsbereich des Kultusministeriums der prozentualen Zuschusserhöhung an die privaten Berufskollegs. Der Kostenanstieg im öffentlichen Schulwesen sei auf vielerlei Faktoren zurückzuführen. Die Beamtenbesoldung sei in Anlehnung an die Erhöhungen der Gehälter im öffentlichen Dienst von 1979 bis zum Jahr 2001 rund 33 % gestiegen, wobei hierdurch keine Verbesserungen des öffentlichen Schulwesens zum Nachteil der privaten Schulen erfolgt sei. Darüber hinaus sei das Durchschnittsalter der Lehrer an öffentlichen Schulen von 44,3 auf 47,7 Jahre gestiegen. Auch hierdurch seien dem Land durch höhere Besoldungen (Altersstufen) höhere Kosten entstanden. Auch seien in diesem Zeitraum insgesamt rund 8 % mehr Lehrerneustellen im öffentlichen Schuldienst geschaffen worden, obwohl der Schulzuwachs über 16 % betragen habe. Demgegenüber sei bei den öffentlichen beruflichen Schulen insbesondere durch die schlechte wirtschaftliche Lage seit 1990 ein deutlicher Rückgang der Schülerzahlen an den kostengünstigeren beruflichen Teilzeitschulen (duale Ausbildung) zu Gunsten der teureren beruflichen Vollzeitschulen zu verzeichnen. Die Lehrerausbildung in der zweiten Ausbildungsphase zum zweiten Staatsexamen erfolge ausschließlich im öffentlichen Bereich, da das Land hier das Ausbildungsmonopol besitze. Mit den hohen Bewerberzahlen in den vergangenen Jahren sei damit unweigerlich ein Anstieg der Ausgaben für den öffentlichen Bereich gegeben gewesen. Sonderlasten fielen im öffentlichen Schulwesen auch für die Förderung von ausländischen Kindern in den Grund- und Hauptschulen an, was bei den privaten Schulen so nicht der Fall sei. Zusätzlicher Ressourcenbedarf sei insbesondere an Hauptschulen mit besonderer pädagogischer und sozialer Aufgabenstellung bei der Einrichtung von Ganztagsschulen angeboten bzw. für die Zuweisungen für besondere pädagogische Aufgaben entstanden. Entsprechende Schulen bestünden im Privatschulwesen nicht. Bei den Gesamtkosten des Landes für die öffentlichen Schulen sei auch zu berücksichtigen, dass das Land z.B. eine schulische Grundversorgung sicherzustellen habe. Dies führe insbesondere das Prinzip der wohnortnahen Schule bei den öffentlichen Grund- und Hauptschulen dazu, dass auch kleinere Schuleinheiten oder Klassen an entlegeneren Orten vorgehalten werden müssten.
19 
Dem Senat liegen die einschlägigen Akten des Verwaltungsgerichts und der Beklagten vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf sowie auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den sonstigen Inhalt der Akten des Senats Bezug genommen. Gegenstand der mündlichen Verhandlung sind ferner die LT-Drucksachen 13/798, 13/3836, 13/3434 und 13/3651 gewesen. Auch hierauf wird ergänzend verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
20 
Der Schriftsatz der Klägerin vom 21.07.2005 veranlasst den Senat nicht, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen.
21 
Die zugelassene und auch sonst zulässige Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
22 
1. Die Klage ist im Hauptantrag, der auf die Verpflichtung des Beklagten zur Bewilligung eines weiteren Zuschusses für das Förderjahr 2000 über den bisher bewilligten Betrag hinaus gerichtet ist, zulässig, auch wenn die Klägerin selbst davon ausgeht, dass der bewilligte Zuschuss nach den einschlägigen Vorschriften des Privatschulgesetzes zutreffend errechnet wurde, diese freilich verfassungswidrig seien.
23 
1.1 Das angefochtene Urteil steht dabei in Einklang mit der Rechtsprechung Bundesverwaltungsgerichts und des erkennenden Senats (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.03.1988 - 7 C 99/86 -, BVerwGE 79, 154, m.w.N.; Urteil des Senats vom 12.01.2000 - 9 S 317/98 -, EzB GG Art. 7 Nr. 29 = ESVGH 50, 238), wonach dem Ersatzschulträger aus der "verfassungsrechtlich verankerten Notwendigkeit und Verpflichtung des Staates, die Einrichtung der privaten Ersatzschulen zu erhalten" ein im Verwaltungsrechtsweg verfolgbarer Anspruch auf finanzielle Förderung nach Maßgabe des jeweiligen Leistungsgesetzes erwächst, das seinerseits daran zu messen ist, was an staatlicher Hilfe zur Erhaltung der Institution des Ersatzschulwesens erforderlich ist. Die in Art. 7 Abs. 4 GG begründete sozialstaatliche Einstandspflicht, die den für die Schulgesetzgebung ausschließlich zuständigen Ländern aufgibt, das private Ersatzschulwesen neben dem öffentlichen Schulwesen zu fördern und in seinem Bestand zu erhalten (BVerfG, Urteil vom 08. April 1987 - 1 BvL 8 und 16/84 -, BVerfGE 75, 40), erschöpft sich nicht in einem Gesetzgebungsauftrag des Grundgesetzes an die Länder, von dem der einzelne Ersatzschulträger nur in der Form des Rechtsreflexes ohne eigene Berechtigung betroffen wäre. Sie begünstigt vielmehr zugleich den Ersatzschulträger in seiner grundrechtlichen Position. Dem Ersatzschulträger kommt aus Art. 7 Abs. 4 GG das Recht zu, am staatlichen Schutz durch materielle Hilfen beteiligt zu werden, die es ermöglichen, die Institution des Ersatzschulwesens lebensfähig zu erhalten. Sein eigenes Interesse daran, dass dem Ersatzschulwesen diejenige staatliche Hilfe zuteil wird, die es zu seiner Erhaltung als Institution benötigt, ist grundrechtlich geschützt. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts können zwar - bei unterstellter Verfassungswidrigkeit des Privatschulleistungsgesetzes - die von der Klägerin beanspruchten finanziellen Zuschussleistungen nicht unmittelbar in der Grundrechtsverbürgung des Art. 7 Abs. 4 GG ihre Grundlage finden. Für die auch dem Grundrechtsinhaber des Art. 7 Abs. 4 GG gewährleistete Existenzfähigkeit des Ersatzschulwesens hat der Gesetzgeber Sorge zu tragen. An ihn ist der Auftrag der Verfassung gerichtet, das Ersatzschulwesen durch fördernde Regelungen abzusichern, wenn anderenfalls dessen Bestand als Institution evident gefährdet wäre (BVerfG, Urteil vom 08.04.1987, a.a.O.; Beschluss vom 09.03.1994 - 1 BvR 682/88 und 712/88 -, BVerfGE 90, 107; Beschluss vom 23.11.2004 - 1 BvL 6/99 -, iuris). Ist es aber Sache des Gesetzgebers, Art und Maß der nötigen Förderung näher zu bestimmen, so kommt ein die gesetzlichen Regelungen ersetzender oder ergänzender verfassungsunmittelbarer Leistungsanspruch des Ersatzschulträgers nicht in Betracht (BVerfG, a.a.O.). Das ändert aber nichts daran, dass das Recht des Privatschulträgers verfassungsgemäß gefördert zu werden, sich im Verhältnis zum Förderungspflichtigen darin niederschlägt, dass er bei Verfassungswidrigkeit wegen fehlender oder unzureichender Regelungen Leistungen nach Maßgabe einer noch zu erlassenden verfassungsgemäßen Regelung beanspruchen und diesen Anspruch im Verwaltungsrechtsweg geltend machen kann. Erweist sich aufgrund einer nach Art. 100 Abs. 1 GG, § 80 BVerfGG einzuholenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, dass der klagende Privatschulträger durch ein die Förderungshilfe regelndes Gesetz verfassungswidrig benachteiligt wird, so ist das aus Gründen der Vorlage ausgesetzte Verfahren wieder aufzunehmen, sobald der Gesetzgeber eine die festgestellte Verfassungswidrigkeit korrigierende Regelung getroffen hat; der Klageanspruch wird durch diese Regelung abschließend bestimmt (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.03.1988, a.a.O.).
24 
1.2 Ein Vorverfahren war nicht erforderlich (§ 68 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 VwGO in Verb. mit § 6a AGVwGO).
25 
2. Die Klage ist im Hauptantrag aber nicht begründet. Der Beklagte hat der Klägerin eine Förderung des von ihr betriebenen Berufskollegs - hier für die Ausbildung zu medizinisch-technischen LaborassistentInnen - für das Förderjahr 2000 bewilligt und ausbezahlt. Eine weitergehende Förderung steht der Klägerin nicht zu.
26 
2.1. Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes für die Schulen in freier Trägerschaft (Privatschulgesetz - PSchG) in der Fassung vom 01.01.1990 (GBl. S. 105), hier für das Förderjahr 2000 zuletzt maßgebend geändert durch das insoweit am 01.08.1999 rückwirkend in Kraft getretene Gesetz zur Änderung des Privatschulgesetzes vom 25.07.2000 (GBl. S. 534), erhalten die als Ersatzschulen genehmigten Grundschulen, Hauptschulen, Realschulen, Gymnasien, Sonderschulen, Berufsfachschulen, Berufskollegs, Fachschulen, Freien Waldorfschulen (Einheitliche Volks- und Höhere Schulen), Abendrealschulen, Abendgymnasien, Kollegs, Schulen für Haus- und Familienpflege, Schulen für Erzieher (Fachrichtung Jugend- und Heimerziehung), Schulen für Heilerziehungspflege, Schulen für Arbeitserziehung, Schulen für Heilerziehungshilfe und Schulen für Heilpädagogik auf Antrag Zuschüsse des Landes. Neben einem Zuschuss zu Schulbaumaßnahmen nach Maßgabe des § 18 Abs. 7 PSchG werden die - hier allein in Streit stehenden - Zuschüsse nach § 18 Abs. 1 Satz 1 PSchG für die Schüler gewährt, die am Stichtag die Schule besuchen (sog. Kopfsatz). Für das Förderjahr 2000 betrugen diese bei Vollzeitform für Berufskollegs des von der Klägerin betriebenen Typs nach § 18 Abs. 2 Satz 1 g) PSchG 90,8 vom Hundert des Grundgehalts der letzten Dienstaltersstufe des Eingangsamts für beamtete Lehrkräfte an Realschulen, nach § 18 Abs. 2 Satz 2 PSchG erhöht um Beträge mit Rücksicht auf Familienzuschläge der Stufe 3 und Sonderzuwendungen. Was die Klägerin hiernach für das Jahr 2000 insoweit zu beanspruchen hat, hat das Regierungspräsidium im Bescheid vom 05.12.2000 nach § 18 Abs. 5 PSchG ausgehend von einem Zuschussbetrag in Höhe von 7.394,-- DM (3.780,49 EUR) pro Schüler zutreffend ermittelt und ausgezahlt. Von der am 01.11.2004 in Kraft getretenen erneuten Erhöhung des Zuschussbetrages für technische Berufskollegs auf 97,3 des Grundgehalts der letzten Dienstaltersstufe des Eingangsamts für beamtete Lehrkräfte an Realschulen durch das Gesetz zur Änderung des Privatschulgesetzes vom 19.10.2004 (GBl. S. 772; nunmehr § 18 Abs. 2 Satz 1 i) PSchG) wird das Förderjahr 2000 mangels entsprechender Rückwirkung nicht erfasst. All das ist zwischen den Beteiligten unstreitig.
27 
Ein weitergehender Anspruch ergibt sich nach Vorstehendem auch weder unmittelbar aus Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG, noch - jedenfalls schon mangels Eigenschaft eines Berufskollegs als mittlere oder höhere Schule - aus Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV (vgl. Urteil des Senats vom 12.01.2000 - 9 S 317/98 -, a.a.O.).
28 
2.2 Die vorstehend genannten Regelungen des Privatschulgesetzes zur Förderung von als Ersatzschulen genehmigten Schulen in freier Trägerschaft sind mit höherrangigem Recht vereinbar. Die in § 18 Abs. 2 Satz 1 g) und Satz 2 PSchG seit dem 01.08.1999 und nunmehr in § 18 Abs. 2 Satz 1 i) PSchG seit dem 01.11.2004 festgesetzte Höhe des Zuschussbetrages verstößt insbesondere nicht gegen die Privatschulgarantie des Art. 7 Abs. 4 GG.
29 
2.2.1 In seiner jüngst ergangenen Entscheidung zur finanziellen Förderung privater Ersatzschulen vom 23.11.2004 -1 BvL 6/99 - hat das Bundesverfassungsgericht die von ihm in seiner bisherigen Rechtsprechung hierzu entwickelten Grundsätze wie folgt zusammengefasst und bekräftigt:
30 
Art. 7 Abs. 4 GG gewährleistet jedermann das Freiheitsrecht, nach Satz 1 private Schulen zu errichten und sie gemäß Satz 2 in Verbindung mit den Sätzen 3 und 4 vorbehaltlich staatlicher Genehmigung nach Maßgabe der Landesgesetze als Ersatz für öffentliche Schulen zu betreiben (vgl. BVerfGE 27, 195 <200>; 90, 107 <114>). Ebenfalls geschützt ist das Recht, Prägung und Ausgestaltung des in der Privatschule erteilten Unterrichts - insbesondere im Hinblick auf die Erziehungsziele, die weltanschauliche Basis, die Lehrmethode und die Lehrinhalte - eigenverantwortlich zu bestimmen (vgl. BVerfGE 75, 40 <62>; 88, 40 <46>; 90, 107 <114>). Damit verbunden ist die Freiheit des Privatschulträgers, für seine Schule die Schüler so auszuwählen, dass ein seinen Vorstellungen entsprechender Unterricht durchgeführt werden kann. Mit der Gründungsfreiheit und dem Recht, private Schulen nach den Erziehungszielen und dem darauf ausgerichteten Unterrichtsprogramm des jeweiligen Schulträgers zu betreiben, garantiert Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG zugleich die Privatschule als Institution (vgl. BVerfGE 6, 309 <355>; 75, 40 <61>; 90, 107 <114>). Diese Gewährleistung sichert der Institution Privatschule verfassungskräftig ihren Bestand und eine ihrer Eigenart entsprechende Verwirklichung (vgl. BVerfGE 27, 195 <200>; 34, 165 <197>; 75, 40 <61 f.>). Die Privatschule wird damit als eine für das Gemeinwesen notwendige Einrichtung anerkannt und als solche mit ihren typusbestimmenden Merkmalen unter den Schutz des Staates gestellt. Wahrgenommen wird dieser Schutz durch die für die Schulgesetzgebung ausschließlich zuständigen Länder, die nach Art. 7 Abs. 4 GG verpflichtet sind, das private Ersatzschulwesen neben dem öffentlichen Schulwesen zu fördern und in seinem Bestand zu schützen (vgl. BVerfGE 75, 40 <62>).
31 
Bei der Entscheidung, in welcher Weise dieser Schutz- und Förderpflicht nachzukommen ist, hat der Landesgesetzgeber eine weitgehende Gestaltungsfreiheit (vgl. BVerfGE 75, 40 <66 f.>; 90, 107 <116>). Die den Staat treffende Schutz- und Förderpflicht löst erst dann eine Handlungspflicht aus, wenn andernfalls der Bestand des Ersatzschulwesens als Institution evident gefährdet wäre (vgl. BVerfGE 75, 40 <67>). Das gilt auch für die Gewährung finanzieller Leistungen. Aus Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG folgt kein verfassungsunmittelbarer Anspruch auf Gewährung staatlicher Finanzhilfe und schon gar nicht ein Anspruch auf Leistung in bestimmter Höhe (vgl. BVerfGE 90, 107 <117>). Zu einer solchen Hilfe ist der Staat nur verpflichtet, wenn anders das Ersatzschulwesen als von der Verfassung anerkannte und geforderte Einrichtung in seinem Bestand eindeutig nicht mehr gesichert wäre.
32 
Die einzelne Ersatzschule genießt danach keinen Bestandsschutz; ihr Träger kann nicht verlangen, vom Staat auch dann noch gefördert zu werden, wenn sich die Bedingungen für den Betrieb der Schule seit deren Gründung geändert haben und die Schule nicht mehr lebensfähig ist, weil sie von der Bevölkerung - aus welchen Gründen auch immer - nicht mehr angenommen wird (vgl. BVerfGE 90, 107 <118>). Auch aus dem freiheitsrechtlichen Gehalt des Art. 7 Abs. 4 GG lässt sich ein solcher Anspruch nicht herleiten. Das Freiheitsrecht schützt nur gegen Eingriffe des Staates in die Betätigungsfreiheit der durch das Grundrecht Begünstigten, gibt diesen aber keinen subjektiven Anspruch auf Gewährung finanzieller Leistungen für Errichtung und Betrieb der einzelnen Schule durch den Staat.
33 
Im Übrigen steht auch die dem Ersatzschulwesen als Institution geschuldete objektive Förderpflicht von vornherein unter dem Vorbehalt dessen, was von der Gesellschaft vernünftigerweise erwartet werden kann. Darüber hat in erster Linie der Landesgesetzgeber im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit in eigener Verantwortung zu entscheiden. Er muss Prioritäten setzen, die verschiedenen Belange koordinieren und in eine umfassende Planung einfügen. Auch hat er andere Gemeinschaftsbelange und die Erfordernisse des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts (vgl. Art. 109 Abs. 2 GG) zu berücksichtigen; er bleibt daher befugt, die nur begrenzt verfügbaren öffentlichen Mittel auch für andere wichtige Gemeinschaftsbelange einzusetzen (vgl. BVerfGE 33, 303 <333>; 75, 40 <68>; 90, 107 <116>).“
34 
Ausgehend hiervon lässt sich eine evidente, eine (weitere) Handlungspflicht des Landesgesetzgebers auslösende Bestandsgefährdung des Ersatzschulwesens in Baden-Württemberg als Institution, auch soweit lediglich die beruflichen Schulen insgesamt oder gar nur die Berufskollegs als eigenständige Schulart im öffentlichen Bereich (§ 4 Abs. 1 SchG) betroffen wären, nicht feststellen.
35 
2.2.2 Der Anteil der privaten beruflichen Schulen insgesamt an den Schülerzahlen der beruflichen Schulen im Land betrug im Schuljahr 2000/01 6,4 % und im Schuljahr 2001/2002 6,5 %. Dies entspricht einer Steigerung um etwa 50 % gegenüber dem Schuljahr 1990/91 (4,0 %) und in etwa dem Anteil im Schuljahr 1995/96 (6,3 %). Steigerungen des Anteils der privaten Schulen an den Schülerzahlen, wenn auch nicht in dem Umfange, sind in diesem Zeitraum auch bei den anderen Schularten zu verzeichnen (vgl. Antwort der Landesregierung auf eine Große Anfrage der Fraktion GRÜNE vom 27.02.2002, LT-Drs. 13/798, S. 15 ff. Anlage 1-6). Dieser Trend setzt sich auch derzeit fort. Mittlerweile sind die Privatschulen an ihren Kapazitätsgrenzen angelangt, wie der - in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ebenfalls anwesende - Geschäftsführer des Verbandes deutscher Privatschulen (VdP), ..., anlässlich eines Interviews mitteilte (vgl. Badische Neueste Nachrichten vom 07.07.2005 „Ansturm auf die Privatschulen“). So konnte etwa auch die Klägerin nach einem erheblichen Rückgang ihrer Schülerzahlen vom Schuljahr 1991/92 bis zum Schuljahr 1995/96 ihre Schülerzahlen seither bis zum Schuljahr 2001/2002 wieder fast verdoppeln. Ferner wurde - entsprechend der Anfrage bezogen auf die letzten 10 Jahre - in der Antwort der Landesregierung vom 27.02.2002 ausgeführt, dass weder die Anträge auf Errichtung von Schulen in freier Trägerschaft noch die Zahl der Ablehnungen statistisch erfasst würden, in jüngerer Vergangenheit freilich vermehrt Initiativen auf Errichtung von Grundschulen in freier Trägerschaft erkennbar seien. Ebenso sei nicht erfasst worden, wie viele Schulen in freier Trägerschaft in den vergangenen 10 Jahren den Schulbetrieb eingestellt hätten. Dem Kultusministerium sei bekannt, dass der Betrieb eines Progymnasiums in freier Trägerschaft eingestellt worden sei. Aus einer Stellungnahme des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport „Tatsächliche Kosten eines Schülers in Baden-Württemberg“ vom 03.12.2004 (LT-Drucks. 13/3836 S. 4) ergibt sich ferner, dass auch seither die Landesregierung keine Kenntnisse über die Schließung privater Ersatzschulen hat und weiterhin Schulen in freier Trägerschaft gegründet werden. Soweit die Klägerin ohne nähere Angabe von Gründen auf die Schließung eines der drei privaten technischen Berufskollegs im Land abhebt, wurde dieses Berufskolleg unstreitig von einem anderen Träger übernommen und weitergeführt.
36 
In Ansehung dieser statistischen Erhebungen, an deren Richtigkeit der Senat keinen Anlass zu zweifeln hat, kann rein faktisch von einer evidenten Bestandsgefährdung des baden-württembergischen Ersatzschulwesens in seiner Gesamtheit im Schuljahr 2000/01 und später nicht gesprochen werden. Vielmehr ist es den privaten Schulen auch seit Anfang der 90er-Jahre kontinuierlich gelungen, ihren Anteil an den Schülerzahlen zum Teil, insbesondere wie bereits gezeigt im Bereich der beruflichen Schulen, erheblich zu steigern oder zumindest, etwa im gymnasialen Bereich mit 9,2 % im Vergleich zu 9,0 % oder im Bereich der Sonderschulen, für die freilich Sonderregelungen gelten, mit 22,6 % im Vergleich zu 20,5 % (vgl. LT-Drucks. 13/798, Anlage 3 und 4) auf hohem Niveau mit leicht steigender Tendenz zu festigen. Dieser Trend hat sich derzeit eher noch verstärkt (vgl. Badische Neueste Nachrichten vom 07.07.2005: „Ansturm auf die Privatschulen“). Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass - da nur insoweit für den vorliegenden Rechtsstreit erheblich - die privaten Berufskollegs als eigenständige und als solche gesondert geförderte Schulart wegen einer unzureichenden staatlichen Finanzhilfe dies nur unter Inkaufnahme der den Zielvorstellungen des Art. 7 Abs. 4 GG widersprechenden Zugangserschwerung durch eine Sonderung nach Besitzverhältnissen erreicht haben und, insbesondere auch unter Berücksichtigung der erneuten Erhöhung der Zuschussbeträge ab 01.11.2004 durch das Gesetz vom 19.10.2004, erreichen.
37 
Allerdings ging der Senat in seinem zwischen den Beteiligten des vorliegenden Rechtsstreits ergangenen, nach Zurückweisung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.12.2000 - 6 B 15/00 - (Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 128) rechtskräftigen Urteil vom 12.01.2000 - 9 S 317/98 - (a.a.O.) in Ansehung der technischen Berufskollegs in freier (nichtkirchlicher) Trägerschaft , deren Bestand der Gesetzgeber zur Erhaltung des Ersatzschulwesens in seiner durch Art. 7 Abs. 4 GG gewährleisteten Vielfalt durch eine differenzierte, den besonderen Erfordernissen dieser Schulen Rechnung tragende Förderung sichern müsse, noch davon aus, dass für den Gesetzgeber 1995 bei seiner erneuten Befassung mit der Privatschulförderung entsprechend der Vorgabe in Art. 4 PSchG-ÄndG 1990 aufgrund des Berichts des Kultusministeriums über die Entwicklung der Betriebskosten der öffentlichen Schulen, bezogen auf das Jahr 1992 (LT-Drucks. 11/6593) evident gewesen sei, dass die weitere wirtschaftliche Existenz der Träger nichtkirchlicher privater Berufskollegs gefährdet sein würde, wenn die Kopfsatzbeträge nicht sofort deutlich angehoben würden (oder ein anderes gleich wirksames Förderinstrument eingeführt würde). Die 1989 durch Gesetz zur Änderung des Privatschulgesetzes vom 08.01.1990 (GBl. S. 13) beschlossene und ab 01.01.1990 geltende Regelung zur Zuschusshöhe sei in Ansehung der freien Träger technischer Berufskollegs unzureichend gewesen und die 1989 beabsichtigte zweite Stufe der Heranführung der Förderung der beruflichen Privatschulen an die bei den anderen Privatschularten angestrebte Deckungsquote von 80 % sei in den Folgejahren unterblieben. Es liege auf der Hand, dass die sich dadurch ergebende, vom Senat für 1992 errechnete Deckungslücke in Höhe von 4.321,-- DM (2.209,29 EUR) durch Erhebung von Schulgeldern nicht schließen ließe, ohne gegen das verfassungsrechtliche "Sonderungsverbot" des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG zu verstoßen. Das sei schon auf der Grundlage der eigenen Kostenermittlung des Kultusministeriums evident; hiernach hätte 1992 ein Schulgeld von (3.683,-- DM : 12 =) 307,-- DM (156,97 EUR) je Schüler und Monat erhoben werden müssen. Erst recht gelte das auf der Grundlage der korrigierenden Kostenermittlung des Senats; hier wäre ein Schulgeld von (4.312,-- DM : 12 =) 360,-- DM (184,07 EUR) je Schüler und Monat erforderlich gewesen. Das höchstzulässige Schulgeld hätte 1992 aber 150,-- DM (76,69 EUR) nicht übersteigen dürfen. Gleichwohl sei der Gesetzgeber insofern untätig geblieben. Dass er die 1989/90 gestrichene Förderung der Bauinvestitionen rückwirkend wieder eingeführt habe (vgl. Art. 1 Nrn. 4 und 5, Art. 3 Abs. 2 PSch-ÄndG vom 13.11.1995, GBl. S. 764), ändere daran nichts; das habe die Förderung hinsichtlich der allgemeinen Betriebskosten nicht betroffen und habe auch keine Überförderung bei den Investitionskosten für Schulbaumaßnahmen bewirkt, aus der die Privatschulträger ihre Betriebskosten teilweise hätten bestreiten können. Auch die Begründung für die Schlechterstellung privater beruflicher Schulen gegenüber den privaten allgemein bildenden Schulen, die 1989/90 gegeben worden sei und die für die Novelle von 1989/90 als tragfähig anzusehen sei, dass nämlich die Minderförderung nur eine vorübergehende sei, trage die Verlängerung dieses Zustands über 1995 hinaus nicht. Damit verletze der Gesetzgeber seit 1996 seine verfassungsrechtliche Förderpflicht. An dieser Einschätzung der damaligen Situation hat sich zwar nichts geändert. An ihr kann aber für das Förderjahr 2000 nicht mehr festgehalten werden, nachdem der Landesgesetzgeber durch das Gesetz vom 25.07.2000 die Zuschusshöhe rückwirkend teils zum 01.07.1997, teils zum 01.08.1999 neu geregelt und - wie hier maßgeblich - den Zuschussbetrag für Berufskollegs zum 01.08.1999 um 10,5 % von 82,2 vom Hundert auf 90,8 vom Hundert des Grundgehalts der letzten Dienstaltersstufe des Eingangsamts für beamtete Lehrkräfte an Realschulen deutlich angehoben hat und durch das Gesetz vom 19.10.2004 eine weitere Erhöhung des Zuschussbetrages gerade für die technischen Berufskollegs um 7,15 % auf nunmehr 97,3 vom Hundert des Grundgehalts der letzten Dienstaltersstufe des Eingangsamts für beamtete Lehrkräfte an Realschulen erfolgt ist.
38 
2.2.3 Ob und in welchem Maße der Fortbestand des privaten Ersatzschulwesens gefährdet ist, hat der Gesetzgeber selbst einzuschätzen. Seine prognostische Einschätzung der Gefahrenlage für das Privatschulwesen ist im Rahmen der Entscheidung, ob die geltenden Fördervorschriften (noch) verfassungsmäßig sind oder - wie hier - Nachbesserungsmaßnahmen für erforderlich gehalten werden, nicht durch eine eigene gerichtliche Prognose zu ersetzen. Die Kontrollaufgabe des Gerichts beschränkt sich darauf nachzuprüfen, ob die in den getroffenen Regelungen zutage tretende Sicht des Gesetzgebers in Ansehung der für die Verfassungsmäßigkeit der Regelung maßgeblichen tatsächlichen Umstände vertretbar oder eindeutig fehlerhaft und widerlegbar ist (BVerwG, Urt. vom 17.03.1988 - 7 C 99.86 -, a.a.O.; Urteil des Senats vom 12.01.2000 - 9 S 317/98 -, a.a.O.). Dies kann nicht bereits dann angenommen werden, wenn sich die staatliche Finanzierung des Ersatzschulwesens - gemessen an ihrem Ziel, das Ersatzschulwesen als Institution zu erhalten - als defizitär erweist; vielmehr ist nach Vorstehendem in Anbetracht der weitgehenden Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers bei der Erfüllung seiner verfassungsrechtlichen Schutz- und Förderpflicht aus Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG die Annahme eines Verfassungsverstoßes erst dann gerechtfertigt, wenn der Gesetzgeber diese Pflicht gröblich vernachlässigt, weil bei weiterer Untätigkeit bzw. wegen offensichtlich fehlsamer Nachbesserungsmaßnahmen der Bestand des Ersatzschulwesens evident gefährdet wäre. Ob und wann eine solche Situation eingetreten ist, lässt sich letztlich nur aufgrund einer Gesamtschau aller maßgeblichen Umstände beurteilen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.11.2004 - 1 BvL 6/99 -, a.a.O.; BVerwG, Beschluss vom 18.12.2000 - 6 B 15/00 -, Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 128, m.w.N.).
39 
Die Ausgangslage war für den Gesetzgeber des Jahres 2000 folgende: In förderungsrechtlicher Hinsicht hatte er sich nach wie vor für eine Förderung der privaten Ersatzschulen durch Gewährung von Finanzhilfen nach einem Mischsystem entschieden, nämlich für eine durch Anbindung an die Lehrergehälter dynamisierte Pauschalförderung hinsichtlich der laufenden Betriebskosten (§ 18 Abs. 1 und 2 PSchG; Besonderes gilt für Sonderschulen nach § 18 Abs. 3 PSchG, Heimsonderschulen nach § 105 SchulG und für Schulen an anerkannten Heimen für Minderjährige und Berufsbildungswerken nach § 28 LKJHG) und für eine anteilige Bedarfsdeckung bei den Investitionsausgaben für Schulbaumaßnahmen (§ 18 Abs. 7 PSchG; diese Vorschrift wurde 1995 rückwirkend eingefügt, vgl. Art. 1 Nr. 4, Art. 3 Abs. 2 PSch-ÄndG v. 13.11.1995, GBl. S. 764); hinzu treten Zuschüsse für besondere Ausgabenarten (vgl. § 19 PSchG für besondere Versorgungslasten). Die Pauschalförderung - der hier allein in Streit stehenden - laufenden Betriebsausgaben orientiert sich an den Kosten vergleichbarer öffentlicher Schulen (Personal- und Sachkosten) und strebt mit jährlichen Zuschüssen eine nach Prozentsätzen bestimmte Kostendeckung bei den verschiedenen Schularten an, wobei langfristig bei allen Schularten nach wie vor ein Kostendeckungsgrad (Zuschuss im Verhältnis zu den maßgeblichen Gesamtkosten) von 80 vom Hundert erreicht werden soll (vgl. dazu Bericht der Landesregierung gemäß Art. 4 des Gesetzes zur Änderung des Privatschulgesetzes vom 8. Januar 1990 (GBl. S. 13) vom 27.12.2000, LT-Drucks. 12/5879 S. 2 ff. und auch schon LT-Drucks. 10/2338, S. 12; 10/2339, S. 8). Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 12.01.2000 unter Hinweis auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 09.03.1994 - 1 BvR 1369/90 - (BVerfGE 90, 128) festgestellt hat, ist dieses Fördersystem trotz gewisser Unzulänglichkeiten unter Berücksichtigung der turnusmäßigen Überprüfung der Privatschulförderung nach Art. 4 PSch-ÄndG 1990 als solches geeignet, die wirtschaftliche Existenzfähigkeit privater Ersatzschulen auf Dauer zu sichern. Daran ist im vorliegenden Verfahren festzuhalten. Auch die Klägerin bezweifelt dies im vorliegenden Verfahren nicht.
40 
Dem Bericht vom 27.12.2000 lässt sich ferner entnehmen, dass im Jahr 1999 (Jahr der Kostenerhebung) ca. 2.400 (Stand Oktober 1999) Lehrkräfte gemäß § 11 PSchG aus dem öffentlichen Schuldienst an Privatschulen beurlaubt waren. Davon dürfte etwa die Hälfte an die sog. „Kopfsatzschulen“ - also Schulen, die wie die Klägerin nach § 18 Abs. 1 oder 2 PSchG gefördert werden - beurlaubt gewesen sein. Von den Privatschulträgern seien für diese Lehrkräfte keine Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung zu entrichten, was einer Größenordnung von 58,8 Mio. DM entspräche. Die so genannten Kopfsatzschulen hätten hieran einen Anteil von ca. 29 Mio. DM. Auch wenn man diese Annahmen zugrunde legt, ist dabei allerdings zu beachten, dass für solche Lehrkräfte andererseits Aufwendungen für eine private Krankenversicherung entstehen können, welche die genannten Vorteile teilweise wieder mindern (vgl. dazu Urteil des Senats vom 12.01.2000, a.a.O.). Ungeachtet dessen blieb diese Kostenersparnis wie bereits bisher bei der rechnerischen Ermittlung des Kostendeckungsgrades zugunsten der Privatschulen vollständig unberücksichtigt.
41 
Die für die Berechnung des Kostendeckungsgrades maßgeblichen Kosten vergleichbarer öffentlicher Schulen wurden zeitnah für das Jahr 1999 ermittelt. Diese betrugen nach dem Bericht der Landesregierung vom 27.12.2000 je Schüler eines öffentlichen nicht gewerblichen Berufskollegs 10.475,-- DM (5.355,78 EUR), bestehend aus 8.852,-- DM (4.525,96 EUR) Personalkosten und 1.623,-- DM (829,83 EUR) sächliche Kosten, und - wie hier - eines gewerblichen Berufskollegs 11.075,-- DM (5.662,56 EUR), bestehend aus 8.852,-- DM (4.525,96 EUR) Personalkosten und 2.223,-- DM (1.136,50 EUR) sächliche Kosten. Hierbei wurden die vom Senat in seinem Urteil vom 12.01.2000 - auch mit Blick auf eine mit Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu vereinbarende Benachteiligung der technischen Berufskollegs - festgestellten Mängel der Kostenberechnung für die beruflichen Schulen abgestellt. Die im wissenschaftlichen und fachpraktischen Bereich jeweils erfassten Unterrichtsstunden und damit die Personalkosten wurden getrennt ermittelt sowie insbesondere die kommunalen sächlichen, aus der kommunalen Haushaltsrechnung entnommenen Kosten hinsichtlich der unterschiedlichen technischen Ausstattung bei gewerblichen (technischen) Schulen einerseits und kaufmännischen, hauswirtschaftlich-pflegerisch-sozialpädagogischen sowie landwirtschaftlichen beruflichen Schulen andererseits rechnerisch aufgeteilt, was zu einer deutlichen und angemessenen Kostendifferenzierung führte. Ferner wurden die Kosten der allgemeinen Personalverwaltung, also insbesondere der anteilige Aufwand des Landesamtes für Besoldung und Versorgung, berücksichtigt (vgl. zu den Einzelheiten LT-Drucks. 12/5879 S. 2 ff. und die Tabellen auf S. 6 ff. und die Erläuterungen hierzu S. 20 ff.). Die hiergegen von der Klägerin noch erhobenen Einwände greifen nicht durch.
42 
Die Kostenberechnung des Beklagten basiert auf der Annahme der „maßgeblichen“ Kosten für vergleichbare öffentliche Schulen und ist dementsprechend insbesondere bereinigt durch einerseits einen Abzug für Kostenbestandteile, die „Sonderlasten“ des öffentlichen Schulwesens darstellen und bei Privatschulen nicht anfallen (vgl. LT-Drucks. 12/5879 Tabelle S. 16 und S. 21 f.; LT-Drucks. 13/3434 Tabelle S. 19 und S. 40 f.), und anderseits bei den Personalkosten für die Beamten - anstelle der Aufwendungen für Beihilfen und Pensionen - durch einen Zuschlag für (fiktive) Mehraufwendungen für Arbeitgeberanteile zu den Kranken- und Rentenversicherungsbeiträgen. All das orientiert sich an der Kostenlage der Privatschulen, bei denen solche „Sonderlasten“ nicht anfallen und die ganz überwiegend angestellte Lehrer beschäftigen, und ist mit Blick auf den vom Senat anzulegenden Prüfungsmaßstab einer groben Fehleinschätzung des Gesetzgebers nicht zu beanstanden (vgl. Urteil des Senats vom 12.01.2000, a.a.O.; BVerwG, Beschluss vom 18.12.2000, a.a.O.) Das von der Klägerin demgegenüber angeführte sog. Bruttokostenmodell, das von einer aus Mitgliedern der Koalitionsfraktionen bestehenden Arbeitsgruppe „Privatschulfinanzierung“ mit Vertretern der Privatschulverbände entwickelt worden ist und künftig in die turnusmäßigen Berichte der Landesregierung zusätzlich aufgenommen werden soll (vgl. dazu Bericht der Landesregierung zu einem Beschluss des Landtags; hier: Vergleich der im öffentlichen Schulwesen entstehenden Kosten mit den jeweils entsprechenden Zuschüssen für die privaten Schulen vom 28.07.2004, LT-Drucks. 13/3434 S. 2; Stellungnahme des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport „Tatsächliche Kosten eines Schülers in Baden-Württemberg“ vom 03.12.2004, LT-Drucks. 13/3836) bzw. - zu einem freilich noch nicht absehbaren Zeitpunkt - möglicherweise gesetzlich verankert werden soll, beinhaltet hingegen (pauschaliert) die tatsächlichen Kosten eines Schülers an einer öffentlichen Schule auch unter Einbezug solcher Kosten, die bei Privatschulen nicht anfallen und demgemäß in die Förderentscheidung bis zu einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung nicht eingestellt zu werden brauchen. Hierauf bezieht sich auch das von der Klägerin genannte Schreiben des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport vom 11.02.2003. Soweit sich daneben die Klägerin bei der konkreten Kostenberechnung noch an die vom Senat in seinem Urteil vom 12.01.2000 wegen der damals festgestellten Berechnungsmängel gewählten Berechnungsmethode, die teilweise auf Schätzungen beruhte, anlehnt, ist diese nach Vorstehendem überholt, nachdem der Beklagte die Mängel behoben hat.
43 
2.2.4 Bezogen auf das Jahr 1999 ergab sich nach der vom Senat bereits ab dem Förderjahr 1996 angemahnten Neuregelung ein - nach wie vor durch Anbindung an bestimmte Beamtengehälter dynamisierter - Kopfsatz für die Berufskollegs in Höhe von 7.313,-- DM (3.739,08 EUR). Dies entsprach bei den gewerblichen Berufskollegs einem Deckungsgrad von 66 %, bei den nicht gewerblichen Berufskollegs einem Deckungsgrad von 69,8 %. Bezogen auf das Jahr 2002 veränderten sich diese Werte bei einem Kopfsatz in Höhe von 3.922,63 EUR wegen der unterschiedlichen Entwicklung des Anteils der sächlichen Kosten - technische Berufskollegs 1.443,-- EUR (2.822,26 DM), übrige Berufskollegs 975,-- EUR (1.906,93 DM) - an den maßgeblichen Gesamtkosten (6.008,-- EUR/11.750,63 DM bzw. 5.540,-- EUR/10.835,30 DM) bei im Wesentlichen gleich gebliebenen rechnerischen Lehrerkosten je Schüler auf 65,3 % bzw. 70,8 % (vgl. den Bericht der Landesregierung zu einem Beschluss des Landtags vom 28.07.2004, LT-Drucks. 13/3434 S. 3, Tabellen S. 20, 23 und 24). Zwar wurde dadurch der angestrebte einheitliche Deckungsgrad von 80 % für alle Schularten der Schulen in freier Trägerschaft nicht erreicht. Eine wie vom Senat für das Förderjahr 1996 im Ergebnis noch angenommene gröbliche Vernachlässigung seiner Förderpflichten kann dem Landesgesetzgeber danach aber nicht mehr angelastet werden, zumal bereits durch das Gesetz vom 19.10.2004 eine weitere Neuregelung im Rahmen der angestrebten Erhöhung erfolgte, von der insbesondere die technischen Berufskollegs profitierten und mit der nunmehr für alle privaten Schulen ein Kostendeckungsgrad von mindestens 70 % erreicht wird (vgl. Beschlussempfehlungen und Berichte der Fachausschüsse zu Anträgen von Fraktionen und Abgeordneten vom 22.09.2004, LT-Drucks. 13/3651 S. 13 ff.).
44 
Art. 7 Abs. 4 GG gebietet hinsichtlich des Umfangs der Förderung keine volle Übernahme der Kosten. Der Staat ist nur verpflichtet, einen Beitrag bis zur Höhe des Existenzminimums der Institution Ersatzschulwesen zu leisten, wobei selbstverständlich ist, dass jeder Ersatzschulträger eine angemessene Eigenleistung erbringen muss (vgl. BVerfG, Urteil vom 08.04.1987, a.a.O.). Der Schulträger kann seine Eigenleistung außer durch Schulgeldeinnahmen beispielsweise durch Spenden, Zuschüsse hinter ihm stehender und die Schule in einem weiteren Sinne tragender finanzstarker Kräfte oder durch Aufnahme von Krediten erbringen. Um die Erschließung solcher Finanzmittel muss er sich bemühen; er kann nicht erwarten, dass der Staat sämtliche Kosten übernimmt, die jenseits grundgesetzkonformer Schulgeldeinnahmen zu decken sind. Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG geht von dem herkömmlichen Bild der Privatschule aus, die ihre Existenz dem ideellen und materiellen Engagement ihrer Gründer und Träger verdankt. Diese füllen einen ihnen eingeräumten Freiheitsraum in eigener Initiative aus, die auch die wirtschaftlichen Grundlagen einschließt; sie müssen bereit sein, die damit verbundenen Risiken in Kauf zu nehmen. Der Staat darf erwarten, dass der Schulträger seinem Interesse an der Verwirklichung eigener Ziele und Vorstellungen im schulischen Bereich eigenes finanzielles Engagement folgen lässt. Er beteiligt sich nur an diesem zuvörderst privaten Engagement (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.03.1994 - 1 BvR 682/88 u.a. -, BVerfGE 90, 107; BVerfG, Kammerbeschluss vom 04.03.1997 - 1BvL 26/96 und 27/96 -, EzB GG Art. 7 Nr. 27a).
45 
Bei der Höhe der erzielbaren Schulgeldeinnahmen ist allerdings zu beachten, dass das Schulgeld nicht eine Höhe erreichen darf, dass eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern gefördert würde (Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG). Das Bundesverfassungsgericht hat dem entnommen, dass die Privatschule in dem Sinne allgemein zugänglich sein muss, dass sie grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Wirtschaftslage des Schülers und seiner Eltern besucht werden kann (vgl. BVerfG, Urteil vom 08.04.1987, a.a.O.). Einige wenige Freiplätze oder Schulgeldstipendien in Ausnahmefällen für besonders begabte oder besonders arme Kinder gewährleisten die allgemeine Zugänglichkeit in diesem Sinne nicht. Dabei ging das Bundesverfassungsgericht davon aus, dass Beträge in der Größenordnung von monatlich 170,-- bis 190,-- DM (86,92 - 97,15 EUR) - wie sie hier mindestens für 1985/86 in Rede standen - nicht von allen Eltern gezahlt werden könnten (BVerfG, Beschluss vom 09.03.1994 - 1BvL 682/88 u.a. -, a.a.O). Der Senat kam in seinem Urteil vom 12.01.2000 mit Blick auf diese Erwägungen zu dem Schluss, dass bezogen auf das Jahr 1986 ein monatliches Schulgeld in Höhe von 130,-- DM (66,47 EUR) als obere Grenze anzusehen sei und mithin für das Jahr 1992 aufgrund der seither erfolgten Steigerung der Lebenshaltungskosten um 15,4 % ein monatliches Schulgeld von höchstens 150,-- DM (76,69 EUR) je Schüler erhoben werden könne. Daran ist festzuhalten. Dies führt für das hier streitige Jahr 2000 allein unter Berücksichtigung eines seitherigen weiteren Anstiegs des Verbraucherpreisindex bis zum Jahr 2000 um 15,6 % zu einer oberen Grenze des Schulgeldes von etwa 173,-- DM (88,45 EUR) und nach weiteren 8,0 % bis Mai 2005 von derzeit etwa 96,-- EUR (187,76 DM). Hinzukommt, dass nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG 30 vom Hundert des Entgelts für den Besuch von Schulen wie der der Klägerin als Sonderausgaben steuerlich absetzbar sind. Auch muss berücksichtigt werden, dass nach den Erkenntnissen der Landesregierung nahezu alle Ersatzschulen im Land das Schulgeld in einer Höhe erheben, das nach den Einkommensverhältnissen oder nach anderen Gesichtspunkten gestaffelt ist, und auch Stipendien für hochbegabte Schüler und Schülerinnen aus einkommensschwächeren Familien vergeben (vgl. LT-Drucksache 13/798 S. 12) sowie gewisse Fördermöglichkeiten im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder sozialrechtliche Leistungsansprüche bestehen können. Schließlich hebt das Verwaltungsgericht mit recht darauf ab, dass die kinderbezogenen Leistungen des Staates in vielfacher Hinsicht (z.B. Kindergeld- und Besoldungserhöhungen, steuerrechtliche Vergünstigungen für Familien mit Kindern, aber auch etwa vermehrte Förderangebote im Bereich der Ganztagesbetreuung im schulischen und auch vorschulischen Bereich) in den letzten Jahren stark gestiegen sind und auch dies in die anzustellende Gesamtbetrachtung mit Blick auf eine zumutbare Eigenbelastung für den selbst gewünschten Besuch einer privaten Schule eingestellt werden kann. Ausgehend hiervon hält der Senat für das Förderjahr 2000 die Erhebung eines durchschnittlichen monatlichen Schulgeldes je Schüler bis zur Höhe von 220,-- DM (112,48 EUR) und derzeit bis zur Höhe von etwa 120,-- EUR ohne weiteres für verfassungsrechtlich unbedenklich.
46 
Die demgegenüber von der Klägerin ins Feld geführte private Umfrage in Bayern aus dem Jahre 1998, wonach sich Schulgelder von mehr als 110,-- DM pro Monat und Schüler und demnach hier etwa 60,-- EUR unabhängig vom Profil der Schule als Zugangshindernis darstellten, ist hingegen im vorliegenden Rechtsstreit nicht aussagekräftig. Sie beruht auf subjektiven Wunschvorstellungen dortiger Eltern zu den besonderen Verhältnissen in Bayern und ist für die vom Gericht vorzunehmende rechtliche Einschätzung der verfassungsrechtlichen Mindestanforderungen einer staatlichen Finanzhilfe nach Art. 7 Abs. 4 GG im Bereich des Beklagten unerheblich. Insbesondere muss der Umstand, dass viele Eltern diese immerhin deutlich spürbare Belastung scheuen und ihre Kinder auf eine - schulgeldfreie - öffentliche Schule schicken werden, als solcher außer Betracht bleiben; mit Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG unvereinbar wäre erst die Erhebung eines Schulgeldes, das die meisten Eltern nicht mehr aufbringen könnten, selbst wenn sie wollten (vgl. Urteil des Senats vom 12.01.2000, a.a.O.). Das aus der Umfrage gewonnene Ergebnis entspricht im Übrigen auch nicht der hiesigen Realität. So hat etwa die Klägerin selbst vorgetragen, bei steigenden Schülerzahlen schon seit dem Jahr 1995 Schulgelder zwischen 140,-- und 180,-- EUR erhoben zu haben, ohne dass von ihr substantiiert behauptet wird, dadurch sei tatsächlich eine unzulässige Sonderung nach Besitzverhältnissen bei ihren Schülern eingetreten. Auch die anderen technischen Berufskollegs erheben derzeit reine Schulgelder zwischen 105,-- und 125,-- EUR zuzüglich weiterer Gebühren und damit ebenfalls deutlich mehr als die von der Klägerin genannten Beträge (vgl. für das Institut xx xxx http://www.xxx/ausbildung/kosten.html und für das Berufskolleg ... in Fellbach: http://www.xxx, jeweils Stand 15.07.2005). Das lässt die allgemeine Annahme zu, dass in den letzten Jahren die Bereitschaft der Eltern, die das öffentliche Schulangebot für ihre Kinder aus welchen Gründen auch immer nicht in Anspruch nehmen wollen, in die selbst als angemessen eingeschätzte Bildung ihrer Kinder mehr zu investieren, nicht nur in bestimmten finanzkräftigen Bevölkerungskreisen sondern auf breiter Basis gewachsen ist, was sich nicht zuletzt auch in den zum Teil nach wie vor stark steigenden Schülerzahlen an Privatschulen zeigt. Hiernach erscheint die vom Senat angenommene Erhöhung der Obergrenze für ein durchschnittliches monatliches Schulgeld von 150,-- DM (76,69 EUR) im Jahre 1992 auf 112,48 EUR (220,-- DM) im Jahre 2000 bzw. 120,-- EUR im Jahre 2005 keineswegs unzumutbar und mit Blick auf die in der Regel mögliche soziale Staffelung nicht geeignet, dem ernsthaften Willen von Eltern aller Bevölkerungskreise, ihre Kinder auf eine Privatschule zu schicken, im Wege zu stehen.
47 
2.2.5. Legt man danach ein zulässiges durchschnittliches Schulgeld in Höhe von 2.640,-- DM (1.349,81 EUR) je Schüler und Jahr im Jahr 2000 zugrunde, verbleibt bezogen auf die Erhebungen für das Jahr 1999 für die gewerblichen (technischen) Berufskollegs eine jährliche, durch Eigenleistungen aufzufüllende Deckungslücke pro Schüler in Höhe von 1.122,-- DM (573,67 EUR; maßgebliche Gesamtkosten: 11.075,-- DM <5.662,56 EUR> - Zuschuss: 7.313,-- DM <3.739,08 EUR> - Schulgeld: 2.640,-- DM <1.349,81 EUR>). Dies entspricht etwa 10 % der maßgeblichen Gesamtkosten. Unter Berücksichtigung der weiteren zum 01.11.2004 auf der Grundlage der aktuell verfügbaren Datenbasis (vgl. dazu LT-Drucks. 13/3434 und 13/3651) erfolgten Zuschusserhöhung verbleibt hochgerechnet auf das Jahr 2004/2005 bei einem zulässigen monatlichen Schulgeld in Höhe von 120,-- EUR eine jährliche Deckungslücke je Schüler in Höhe von 248,-- EUR (6.008,-- EUR - 4.320,-- EUR - 1.440,-- EUR) oder rund 4 % der maßgeblichen Gesamtkosten. Solche für den Betrieb einer Privatschule erforderlichen Eigenleistungen des Schulträgers jenseits der staatlichen Finanzhilfe und verfassungskonformer Schulgelder sind ebenfalls verfassungsrechtlich unbedenklich.
48 
Wie bereits ausgeführt, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts der Staat nur verpflichtet, einen Beitrag bis zur Höhe des Existenzminimums der Institution Ersatzschulwesen zu leisten, wobei selbstverständlich ist, dass jeder Ersatzschulträger eine angemessene Eigenleistung erbringen muss (vgl. BVerfG, Urteil vom 08.04.1987, a.a.O.; Beschluss vom 09.03.1994 - 1 BvR 682/88 u.a. -, a.a.O.). Bei Ausübung des Freiheitsrechts aus Art. 7 Abs. 4 GG darf vom Gründer und Träger der Privatschule neben dem ideellen auch ein finanzielles Engagement erwartet werden. Dies rechtfertigt es, den Ersatzschulen eine finanzielle Eigenleistung aus eigenen Mitteln oder Quellen aufzubürden, die ihren Interessen an der Verfolgung eigener Ziele und Vorstellungen angemessen ist. Der Gesetzgeber darf mithin bei der Ausgestaltung seiner Finanzhilfe eine hinreichend solide Existenzbasis der Ersatzschule voraussetzen und kann vom Schulträger verlangen, dass dieser sonstige Hilfsquellen erschließt und ausnutzt. Das Grundgesetz geht jedenfalls nicht von dem Bild eines Schulträgers aus, der staatliche Finanzhilfe und Schulgeldeinnahmen ohne zusätzliches eigenes Engagement zusammenfasst und auf dieser Grundlage einen Schulbetrieb organisiert (BVerfG, Kammerbeschluss vom 04.03.1997, a.a.O.). Grundsätzlich können danach vom privaten Schulträger auch zu den laufenden Kosten des Schulbetriebs Eigenleistungen erwartet werden, die nicht aus den Schulgeldeinnahmen herrühren, zumal bei den zur Berechnung des Kostendeckungsgrades zu ermittelnden maßgeblichen Gesamtkosten auch (sächliche) Kosten für Investitionen zur Erhaltung und Erneuerung der Schulräume und der Ausstattung enthalten sind (vgl. LT-Drucks. 12/5879 Tabellen S. 17 u. 18; 13/3434 Tabellen S. 24 u. 25; vgl. dazu auch die Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums über die Gliederung und Gruppierung der Haushalte, die Finanzplanung und weitere Muster für die Haushaltswirtschaft der Gemeinden vom 13.07.1989, GABl. S. 777, m.sp.Änd.). Ob jede einzelne Schule solche Eigenleistungen tatsächlich erwirtschaften kann, ist nach Vorstehendem ohne Belang. Ausgehend von der Erwägung, dass dem Gründer und Träger einer Privatschule die Anfangsfinanzierung mit einem erheblichen Anteil an den Kosten für eventuelle Schulbaumaßnahmen und tatsächlich häufig verbunden mit der Wartefrist des § 17 Abs. 4 Satz 1 PSchG obliegt und Eigenmittel aus Spenden oder einem sog. Sponsoring von „hinter dem Schulträger stehender finanzstarker Kreise“ nur in sehr begrenztem und häufig schwankendem Umfang erwirtschaftet werden können, dürfen diese Eigenleistungen der Schulträger allerdings nicht in einer Höhe erforderlich sein, die zur Bestreitung der laufenden Kosten des Schulbetriebes, der im Rahmen des Existenzminimums erforderlich ist, auf Dauer den Einsatz eigenes Vermögens oder eine Kreditfinanzierung erforderlich machen (vgl. dazu schon Urteil des Senats vom 12.01.2000, a.a.O.; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 30.11.1984 - 7 C 66/82 -, BVerwGE 70, 290; Beschluss vom 18.12.2000, a.a.O.).
49 
Wo allgemein die Grenze für solche zumutbaren Eigenleistungen des freien Schulträgers zur Sicherung des Existenzminimums letztlich zu ziehen ist, kann im vorliegenden Fall dahinstehen. Denn jedenfalls beruht es nicht auf einer groben Fehleinschätzung des Gesetzgebers, gerade auch in Zeiten angespannter öffentlicher Finanzen von den freien Schulträgern technischer Berufskollegs zu erwarten, dass sie nach der als Reaktion auf das Urteil des Senats vom 12.01.2000 erfolgten raschen und deutlichen Verbesserung der Zuschussregelung eine bei den laufenden Betriebskosten verbleibende (rechnerische) Deckungslücke von zunächst und übergangsweise noch 10 % der maßgeblichen Kosten aus eigenen Kräften mit zusätzlichen Einnahmen, aber auch mit weiteren Einsparmaßnahmen schließen können, ohne in ihrer Existenz gefährdet zu sein, zumal in Weiterverfolgung der langfristigen Zielsetzung im Jahr 2004 eine nochmalige erhebliche Verbesserung der Zuschussregelung erfolgte, wodurch sich die Deckungslücke auf 4 % der maßgeblichen Gesamtkosten verringerte. Mit dieser unter Beibehaltung der Dynamisierung schrittweisen Erhöhung der (strukturellen) Zuschusshöhe wurden sie nach der nicht zu beanstandenden prognostischen Einschätzung des Gesetzgebers jedenfalls in die Lage versetzt, ihr Existenzminimum, das auf das zur Erfüllung der für eine Anerkennung als Ersatzschule und damit Förderungsfähigkeit auferlegten schulischen Standards Unerlässliche beschränkt ist, ohne Vermögenseinsatz und dauernde Kreditfinanzierung zu bestreiten und auch die Folgen der früheren Unterfinanzierung auszugleichen.
50 
Als weitere Einnahmen kommen dabei neben den genannten Spenden und Beiträgen Dritter etwa auch, soweit steuerrechtlich unschädlich, Einnahmen aus kostenpflichtigen Zusatzangeboten (z.B. Mensabetrieb, kostenpflichtige Hausaufgabenbetreuung und Nachhilfe) oder Veranstaltungen, wie etwa selbst organisierte schulische Veranstaltungen in Betracht. Zwar ging der Senat in seinem Urteil vom 12.01.2000 noch davon aus, dass die gebotene Sicherstellung der wirtschaftlichen Existenz jedenfalls der freigemeinnützigen beruflichen Privatschulen nicht mit derartigen Zuwendungen „Dritter“ - im Sinne eines festen Finanzierungsbestandteils - rechnen könnten und ihnen andere Eigenmittel nicht zur Verfügung stünden. Dort ging es aber um wesentlich höhere, nach Abzug der staatlichen Finanzhilfe und verfassungskonformer Schulgelder verbleibende Unterdeckungen von etwa 25 % (2.512,-- DM von 10.066,-- DM), die auf diese Weise dauerhaft nicht beseitigt werden konnten. So bestreitet etwa auch die Klägerin selbst nicht, kostenpflichtige Zusatzleistungen anzubieten und gewisse, wenn auch schwankende Spendeneinnahmen zu haben. Hinzukommt, dass sich ausweislich von eigenen Angaben auf ihren Internetseiten sowohl bei der Klägerin (http://www.xxx-xxx/allgemein/) als auch zumindest bei einem weiteren privaten technischen Berufskolleg im Land ( Institut xxx xxx, http://www.xxx/index.html ) eingetragene Fördervereine gegründet haben. Nach § 3 der Satzung des bei der Klägerin gebildeten Fördervereins, dem u.a. auch einige Firmen als (beitragszahlende) Mitglieder angehören und dessen Vermögen sich nach § 8 der Satzung aus den regelmäßigen Beiträgen der Mitglieder und freiwilligen Zuwendungen wie Sachspenden oder Geldspenden an den Förderverein bildet, gehört zu dessen Vereinszwecken neben der Gewährung von Stipendien u.a. auch die Unterstützung der Tätigkeiten und Aufgaben der NTA durch Überlassung von finanziellen Mitteln, Materialien, Geräten, Literatur unter anderem zu Verbesserung der apparativen Ausstattung, Erweiterung der Ausbildungsmöglichkeiten, Weiterbildung und Förderung der Lehrkräfte, Verbesserung der Bibliothek und Unterstützung der Mensa. Eine gewisse Unterstützung durch Leistungen des Vereins in Form von Geld- oder Sachzuwendungen ist danach durchaus dauerhaft gewährleistet. Von ähnlichen Verhältnissen dürfte bei den anderen privaten Berufskollegs ebenfalls auszugehen sein.
51 
Des weiteren sind bei der Bestimmung der erforderlichen Eigenleistung zur Sicherung des Existenzminimums solche möglichen Einsparmaßnahmen bei der personellen und sächlichen Ausstattung in den Blick zu nehmen, die sich an den Mindestanforderungen der für eine Förderung erforderlichen Genehmigung als Ersatzschule orientieren (§§ 4, 5, 17 Abs. 1 PSchG). So wird etwa der schon im Schuljahr 2000/2001 für alle öffentlichen beruflichen Schulen grundsätzlich geltende Klassenteiler von 32 (vgl. dazu Abschnitt D Nr. 1.1 der Verwaltungsvorschrift Unterrichtsorganisation im Schuljahr 2000/2001 vom 01.02.2000, K.u.U. S. 63; zur Gruppenbildung bei Differenzierung insbesondere in technischen Fächern Abschnitt D Nr. 1.2; nunmehr entsprechend geregelt in der Verwaltungsvorschrift Eigenständigkeit der Schulen und Unterrichtsorganisation im Schuljahr 2005/2006 vom 02.02.2005, K.u.U. S. 21), der hinsichtlich der Klassenstärke den pädagogischen Mindeststandard darstellt (vgl. Urteil des Senats vom 04.02.2005 - 9 S 2742/03 -), bei weitem nicht ausgeschöpft. Die durchschnittliche Klassenstärke an allen privaten beruflichen Schulen betrug z.B. im Schuljahr 2003/04 vielmehr nur 16,8 Schüler gegenüber durchschnittlich 24,4 Schülern an öffentlichen beruflichen Schulen (29.996 Schüler/1.788 Klassen bzw. 356.899 Schüler/14.625 Klassen), bzw. nur bei den Berufskollegs 20,9 gegenüber 24,9 Schülern (11.209 Schüler/535 Klassen bzw. 38.626 Schüler/1.554 Klassen; vgl. zum Ganzen: Statistisches Landesamt, Berufliche Schulen in Baden-Württemberg im Schuljahr 2003/04 nach Schularten und Trägerschaft - Stand: 15. Oktober 2003). Selbst wenn man danach nur auf die konkreten tatsächlichen Verhältnisse an öffentlichen beruflichen Schulen abstellen würde (vgl. aber zur Zulässigkeit der Anknüpfung an abstrakte Regelungen bei der Förderung privater beruflicher Schulen: Urteil des Senats vom 04.02.2005 - 9 S 2742/03 -), verbliebe bei den privaten beruflichen Schulen insgesamt, aber auch allein bei den privaten Berufskollegs ein erhebliches Einsparpotential, das längerfristig zumindest teilweise zur Kostensenkung ausgeschöpft werden könnte. Bei einer wie hier maßgebenden Schülerzahl von 74 würde dies etwa bei unverändert bleibendem Gesamtzuschuss die Einsparung der Einrichtung einer Klasse und damit ganz erheblich weniger personelle und sächliche Kosten, die von der Schule tatsächlich aufzubringen wären, bedeuten.
52 
Eine weitere Anhebung des Zuschussbetrages auf 80 vom Hundert der maßgeblichen Kosten mag danach zwar im Interesse eines möglichst hohen Standards der privaten Berufskollegs bei gleichzeitig möglichst geringem Schulgeld wünschenswert sein, von einer für die Annahme eines Verfassungsverstoßes erforderlichen groben Vernachlässigung der gesetzgeberischen Förderpflichten kann nach alledem aber nicht mehr gesprochen werden. Insbesondere im Hinblick auf die ebenfalls ständig, wenn auch nur in geringem Umfang steigenden sächlichen Kosten der kommunalen Schulträger (vgl. LT-Drucks. 13/3434 S. 40), die mit Blick auf den Kostendeckungsgrad von der Ankoppelung der Zuschusshöhe an Besoldungsänderungen nicht in gleichem Maße erfasst werden wie die Personalkosten, ist aber im Rahmen der turnusmäßigen Berichtspflicht nach Art. 4 PSch-ÄndG 1990 die Höhe der Förderung nach wie vor regelmäßig zu überprüfen.
53 
2.2.6 Ein Erfolg der vorliegenden Klage lässt sich auch nicht daraus herleiten, dass im konkreten Fall Zuschüsse für das Förderjahr 2000 in Streit stehen und der Senat in seinem zwischen den Beteiligten ergangenen rechtskräftigen Urteil vom 12.01.2000 wegen des Untätigbleiben des Landesgesetzgebers eine verfassungsrechtlich relevante Unterfinanzierung der technischen Berufskollegs ab dem Förderjahr 1996 festgestellt hatte, eine Verbesserung der Situation für die technischen Berufskollegs aber erst ab dem 01.08.1999 eintrat. Wie bereits ausgeführt, lässt sich ein individueller Anspruch, gar noch in bestimmter Höhe, nicht unmittelbar aus Art. 7 Abs. 4 GG herleiten. Der einzelne Privatschulträger hat vielmehr nur einen Anspruch darauf, Leistungen nach einer verfassungsgemäßen Regelung zu erhalten. Bei deren Beurteilung, insbesondere bei einer in Betracht zu ziehenden Entscheidung nach Art. 100 Abs. 1 GG, ist aber nicht eine Momentaufnahme der zu einem bestimmten Zeitpunkt getroffenen Regelungen in den Blick zu nehmen, sondern im Rahmen einer Gesamtschau zu prüfen, ob die gegebenenfalls in mehreren Schritten getroffenen Maßnahmen des förderungspflichtigen Landesgesetzgebers geeignet sind, die Existenz des Ersatzschulwesens als Institution zu sichern oder sie dieses verfassungsrechtlich vorgegebene Ziel eindeutig verfehlen, wobei Entwicklungen bis zum Entscheidungszeitpunkt zu berücksichtigen sind. Zwar könnte danach auch manches für die Annahme der Klägerin sprechen, dass die ab dem 01.08.1999 erfolgte Erhöhung des Zuschussbetrages noch nicht geeignet war, die vom Senat in seinem Urteil vom 12.01.2000 festgestellte und ab dem Jahr 1996 wegen gesetzgeberischer Untätigkeit für verfassungsrechtlich unzulässig gehaltene Unterfinanzierung der privaten technischen Berufskollegs insoweit vollständig zu beseitigen, als noch Folgen der jahrelangen vorherigen Unterfinanzierung im Raum standen. Größere finanzielle Spielräume in dieser Hinsicht haben sich vielmehr erst durch die neuerliche Zuschusserhöhung im Jahre 2004, die freilich wie zuvor bereits im Jahre 2000 vom Grundsatz her beabsichtigt war, ergeben. Die vom Senat noch ab 1996 angenommene evidente Bestandsgefährdung des Ersatzschulwesens als Institution in seiner Ausprägung der technischen Berufskollegs hat sich aber nach Vorstehendem durch dieses schrittweise Vorgehen des Landesgesetzgebers weder verwirklicht, noch besteht sie auch mit Blick auf die unzureichende Zuschusshöhe vor dem 01.08.1999 fort.
54 
3. Einer Entscheidung über die Hilfsanträge bedurfte es nicht, da die von der Klägerin gesetzte innerprozessuale Bedingung, abgesehen von ihrer Zulässigkeit, nicht eingetreten ist.
55 
4. Die Kostenentscheidung beruht auf 154 Abs. 2 VwGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Gründe

 
20 
Der Schriftsatz der Klägerin vom 21.07.2005 veranlasst den Senat nicht, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen.
21 
Die zugelassene und auch sonst zulässige Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
22 
1. Die Klage ist im Hauptantrag, der auf die Verpflichtung des Beklagten zur Bewilligung eines weiteren Zuschusses für das Förderjahr 2000 über den bisher bewilligten Betrag hinaus gerichtet ist, zulässig, auch wenn die Klägerin selbst davon ausgeht, dass der bewilligte Zuschuss nach den einschlägigen Vorschriften des Privatschulgesetzes zutreffend errechnet wurde, diese freilich verfassungswidrig seien.
23 
1.1 Das angefochtene Urteil steht dabei in Einklang mit der Rechtsprechung Bundesverwaltungsgerichts und des erkennenden Senats (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.03.1988 - 7 C 99/86 -, BVerwGE 79, 154, m.w.N.; Urteil des Senats vom 12.01.2000 - 9 S 317/98 -, EzB GG Art. 7 Nr. 29 = ESVGH 50, 238), wonach dem Ersatzschulträger aus der "verfassungsrechtlich verankerten Notwendigkeit und Verpflichtung des Staates, die Einrichtung der privaten Ersatzschulen zu erhalten" ein im Verwaltungsrechtsweg verfolgbarer Anspruch auf finanzielle Förderung nach Maßgabe des jeweiligen Leistungsgesetzes erwächst, das seinerseits daran zu messen ist, was an staatlicher Hilfe zur Erhaltung der Institution des Ersatzschulwesens erforderlich ist. Die in Art. 7 Abs. 4 GG begründete sozialstaatliche Einstandspflicht, die den für die Schulgesetzgebung ausschließlich zuständigen Ländern aufgibt, das private Ersatzschulwesen neben dem öffentlichen Schulwesen zu fördern und in seinem Bestand zu erhalten (BVerfG, Urteil vom 08. April 1987 - 1 BvL 8 und 16/84 -, BVerfGE 75, 40), erschöpft sich nicht in einem Gesetzgebungsauftrag des Grundgesetzes an die Länder, von dem der einzelne Ersatzschulträger nur in der Form des Rechtsreflexes ohne eigene Berechtigung betroffen wäre. Sie begünstigt vielmehr zugleich den Ersatzschulträger in seiner grundrechtlichen Position. Dem Ersatzschulträger kommt aus Art. 7 Abs. 4 GG das Recht zu, am staatlichen Schutz durch materielle Hilfen beteiligt zu werden, die es ermöglichen, die Institution des Ersatzschulwesens lebensfähig zu erhalten. Sein eigenes Interesse daran, dass dem Ersatzschulwesen diejenige staatliche Hilfe zuteil wird, die es zu seiner Erhaltung als Institution benötigt, ist grundrechtlich geschützt. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts können zwar - bei unterstellter Verfassungswidrigkeit des Privatschulleistungsgesetzes - die von der Klägerin beanspruchten finanziellen Zuschussleistungen nicht unmittelbar in der Grundrechtsverbürgung des Art. 7 Abs. 4 GG ihre Grundlage finden. Für die auch dem Grundrechtsinhaber des Art. 7 Abs. 4 GG gewährleistete Existenzfähigkeit des Ersatzschulwesens hat der Gesetzgeber Sorge zu tragen. An ihn ist der Auftrag der Verfassung gerichtet, das Ersatzschulwesen durch fördernde Regelungen abzusichern, wenn anderenfalls dessen Bestand als Institution evident gefährdet wäre (BVerfG, Urteil vom 08.04.1987, a.a.O.; Beschluss vom 09.03.1994 - 1 BvR 682/88 und 712/88 -, BVerfGE 90, 107; Beschluss vom 23.11.2004 - 1 BvL 6/99 -, iuris). Ist es aber Sache des Gesetzgebers, Art und Maß der nötigen Förderung näher zu bestimmen, so kommt ein die gesetzlichen Regelungen ersetzender oder ergänzender verfassungsunmittelbarer Leistungsanspruch des Ersatzschulträgers nicht in Betracht (BVerfG, a.a.O.). Das ändert aber nichts daran, dass das Recht des Privatschulträgers verfassungsgemäß gefördert zu werden, sich im Verhältnis zum Förderungspflichtigen darin niederschlägt, dass er bei Verfassungswidrigkeit wegen fehlender oder unzureichender Regelungen Leistungen nach Maßgabe einer noch zu erlassenden verfassungsgemäßen Regelung beanspruchen und diesen Anspruch im Verwaltungsrechtsweg geltend machen kann. Erweist sich aufgrund einer nach Art. 100 Abs. 1 GG, § 80 BVerfGG einzuholenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, dass der klagende Privatschulträger durch ein die Förderungshilfe regelndes Gesetz verfassungswidrig benachteiligt wird, so ist das aus Gründen der Vorlage ausgesetzte Verfahren wieder aufzunehmen, sobald der Gesetzgeber eine die festgestellte Verfassungswidrigkeit korrigierende Regelung getroffen hat; der Klageanspruch wird durch diese Regelung abschließend bestimmt (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.03.1988, a.a.O.).
24 
1.2 Ein Vorverfahren war nicht erforderlich (§ 68 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 VwGO in Verb. mit § 6a AGVwGO).
25 
2. Die Klage ist im Hauptantrag aber nicht begründet. Der Beklagte hat der Klägerin eine Förderung des von ihr betriebenen Berufskollegs - hier für die Ausbildung zu medizinisch-technischen LaborassistentInnen - für das Förderjahr 2000 bewilligt und ausbezahlt. Eine weitergehende Förderung steht der Klägerin nicht zu.
26 
2.1. Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes für die Schulen in freier Trägerschaft (Privatschulgesetz - PSchG) in der Fassung vom 01.01.1990 (GBl. S. 105), hier für das Förderjahr 2000 zuletzt maßgebend geändert durch das insoweit am 01.08.1999 rückwirkend in Kraft getretene Gesetz zur Änderung des Privatschulgesetzes vom 25.07.2000 (GBl. S. 534), erhalten die als Ersatzschulen genehmigten Grundschulen, Hauptschulen, Realschulen, Gymnasien, Sonderschulen, Berufsfachschulen, Berufskollegs, Fachschulen, Freien Waldorfschulen (Einheitliche Volks- und Höhere Schulen), Abendrealschulen, Abendgymnasien, Kollegs, Schulen für Haus- und Familienpflege, Schulen für Erzieher (Fachrichtung Jugend- und Heimerziehung), Schulen für Heilerziehungspflege, Schulen für Arbeitserziehung, Schulen für Heilerziehungshilfe und Schulen für Heilpädagogik auf Antrag Zuschüsse des Landes. Neben einem Zuschuss zu Schulbaumaßnahmen nach Maßgabe des § 18 Abs. 7 PSchG werden die - hier allein in Streit stehenden - Zuschüsse nach § 18 Abs. 1 Satz 1 PSchG für die Schüler gewährt, die am Stichtag die Schule besuchen (sog. Kopfsatz). Für das Förderjahr 2000 betrugen diese bei Vollzeitform für Berufskollegs des von der Klägerin betriebenen Typs nach § 18 Abs. 2 Satz 1 g) PSchG 90,8 vom Hundert des Grundgehalts der letzten Dienstaltersstufe des Eingangsamts für beamtete Lehrkräfte an Realschulen, nach § 18 Abs. 2 Satz 2 PSchG erhöht um Beträge mit Rücksicht auf Familienzuschläge der Stufe 3 und Sonderzuwendungen. Was die Klägerin hiernach für das Jahr 2000 insoweit zu beanspruchen hat, hat das Regierungspräsidium im Bescheid vom 05.12.2000 nach § 18 Abs. 5 PSchG ausgehend von einem Zuschussbetrag in Höhe von 7.394,-- DM (3.780,49 EUR) pro Schüler zutreffend ermittelt und ausgezahlt. Von der am 01.11.2004 in Kraft getretenen erneuten Erhöhung des Zuschussbetrages für technische Berufskollegs auf 97,3 des Grundgehalts der letzten Dienstaltersstufe des Eingangsamts für beamtete Lehrkräfte an Realschulen durch das Gesetz zur Änderung des Privatschulgesetzes vom 19.10.2004 (GBl. S. 772; nunmehr § 18 Abs. 2 Satz 1 i) PSchG) wird das Förderjahr 2000 mangels entsprechender Rückwirkung nicht erfasst. All das ist zwischen den Beteiligten unstreitig.
27 
Ein weitergehender Anspruch ergibt sich nach Vorstehendem auch weder unmittelbar aus Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG, noch - jedenfalls schon mangels Eigenschaft eines Berufskollegs als mittlere oder höhere Schule - aus Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV (vgl. Urteil des Senats vom 12.01.2000 - 9 S 317/98 -, a.a.O.).
28 
2.2 Die vorstehend genannten Regelungen des Privatschulgesetzes zur Förderung von als Ersatzschulen genehmigten Schulen in freier Trägerschaft sind mit höherrangigem Recht vereinbar. Die in § 18 Abs. 2 Satz 1 g) und Satz 2 PSchG seit dem 01.08.1999 und nunmehr in § 18 Abs. 2 Satz 1 i) PSchG seit dem 01.11.2004 festgesetzte Höhe des Zuschussbetrages verstößt insbesondere nicht gegen die Privatschulgarantie des Art. 7 Abs. 4 GG.
29 
2.2.1 In seiner jüngst ergangenen Entscheidung zur finanziellen Förderung privater Ersatzschulen vom 23.11.2004 -1 BvL 6/99 - hat das Bundesverfassungsgericht die von ihm in seiner bisherigen Rechtsprechung hierzu entwickelten Grundsätze wie folgt zusammengefasst und bekräftigt:
30 
Art. 7 Abs. 4 GG gewährleistet jedermann das Freiheitsrecht, nach Satz 1 private Schulen zu errichten und sie gemäß Satz 2 in Verbindung mit den Sätzen 3 und 4 vorbehaltlich staatlicher Genehmigung nach Maßgabe der Landesgesetze als Ersatz für öffentliche Schulen zu betreiben (vgl. BVerfGE 27, 195 <200>; 90, 107 <114>). Ebenfalls geschützt ist das Recht, Prägung und Ausgestaltung des in der Privatschule erteilten Unterrichts - insbesondere im Hinblick auf die Erziehungsziele, die weltanschauliche Basis, die Lehrmethode und die Lehrinhalte - eigenverantwortlich zu bestimmen (vgl. BVerfGE 75, 40 <62>; 88, 40 <46>; 90, 107 <114>). Damit verbunden ist die Freiheit des Privatschulträgers, für seine Schule die Schüler so auszuwählen, dass ein seinen Vorstellungen entsprechender Unterricht durchgeführt werden kann. Mit der Gründungsfreiheit und dem Recht, private Schulen nach den Erziehungszielen und dem darauf ausgerichteten Unterrichtsprogramm des jeweiligen Schulträgers zu betreiben, garantiert Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG zugleich die Privatschule als Institution (vgl. BVerfGE 6, 309 <355>; 75, 40 <61>; 90, 107 <114>). Diese Gewährleistung sichert der Institution Privatschule verfassungskräftig ihren Bestand und eine ihrer Eigenart entsprechende Verwirklichung (vgl. BVerfGE 27, 195 <200>; 34, 165 <197>; 75, 40 <61 f.>). Die Privatschule wird damit als eine für das Gemeinwesen notwendige Einrichtung anerkannt und als solche mit ihren typusbestimmenden Merkmalen unter den Schutz des Staates gestellt. Wahrgenommen wird dieser Schutz durch die für die Schulgesetzgebung ausschließlich zuständigen Länder, die nach Art. 7 Abs. 4 GG verpflichtet sind, das private Ersatzschulwesen neben dem öffentlichen Schulwesen zu fördern und in seinem Bestand zu schützen (vgl. BVerfGE 75, 40 <62>).
31 
Bei der Entscheidung, in welcher Weise dieser Schutz- und Förderpflicht nachzukommen ist, hat der Landesgesetzgeber eine weitgehende Gestaltungsfreiheit (vgl. BVerfGE 75, 40 <66 f.>; 90, 107 <116>). Die den Staat treffende Schutz- und Förderpflicht löst erst dann eine Handlungspflicht aus, wenn andernfalls der Bestand des Ersatzschulwesens als Institution evident gefährdet wäre (vgl. BVerfGE 75, 40 <67>). Das gilt auch für die Gewährung finanzieller Leistungen. Aus Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG folgt kein verfassungsunmittelbarer Anspruch auf Gewährung staatlicher Finanzhilfe und schon gar nicht ein Anspruch auf Leistung in bestimmter Höhe (vgl. BVerfGE 90, 107 <117>). Zu einer solchen Hilfe ist der Staat nur verpflichtet, wenn anders das Ersatzschulwesen als von der Verfassung anerkannte und geforderte Einrichtung in seinem Bestand eindeutig nicht mehr gesichert wäre.
32 
Die einzelne Ersatzschule genießt danach keinen Bestandsschutz; ihr Träger kann nicht verlangen, vom Staat auch dann noch gefördert zu werden, wenn sich die Bedingungen für den Betrieb der Schule seit deren Gründung geändert haben und die Schule nicht mehr lebensfähig ist, weil sie von der Bevölkerung - aus welchen Gründen auch immer - nicht mehr angenommen wird (vgl. BVerfGE 90, 107 <118>). Auch aus dem freiheitsrechtlichen Gehalt des Art. 7 Abs. 4 GG lässt sich ein solcher Anspruch nicht herleiten. Das Freiheitsrecht schützt nur gegen Eingriffe des Staates in die Betätigungsfreiheit der durch das Grundrecht Begünstigten, gibt diesen aber keinen subjektiven Anspruch auf Gewährung finanzieller Leistungen für Errichtung und Betrieb der einzelnen Schule durch den Staat.
33 
Im Übrigen steht auch die dem Ersatzschulwesen als Institution geschuldete objektive Förderpflicht von vornherein unter dem Vorbehalt dessen, was von der Gesellschaft vernünftigerweise erwartet werden kann. Darüber hat in erster Linie der Landesgesetzgeber im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit in eigener Verantwortung zu entscheiden. Er muss Prioritäten setzen, die verschiedenen Belange koordinieren und in eine umfassende Planung einfügen. Auch hat er andere Gemeinschaftsbelange und die Erfordernisse des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts (vgl. Art. 109 Abs. 2 GG) zu berücksichtigen; er bleibt daher befugt, die nur begrenzt verfügbaren öffentlichen Mittel auch für andere wichtige Gemeinschaftsbelange einzusetzen (vgl. BVerfGE 33, 303 <333>; 75, 40 <68>; 90, 107 <116>).“
34 
Ausgehend hiervon lässt sich eine evidente, eine (weitere) Handlungspflicht des Landesgesetzgebers auslösende Bestandsgefährdung des Ersatzschulwesens in Baden-Württemberg als Institution, auch soweit lediglich die beruflichen Schulen insgesamt oder gar nur die Berufskollegs als eigenständige Schulart im öffentlichen Bereich (§ 4 Abs. 1 SchG) betroffen wären, nicht feststellen.
35 
2.2.2 Der Anteil der privaten beruflichen Schulen insgesamt an den Schülerzahlen der beruflichen Schulen im Land betrug im Schuljahr 2000/01 6,4 % und im Schuljahr 2001/2002 6,5 %. Dies entspricht einer Steigerung um etwa 50 % gegenüber dem Schuljahr 1990/91 (4,0 %) und in etwa dem Anteil im Schuljahr 1995/96 (6,3 %). Steigerungen des Anteils der privaten Schulen an den Schülerzahlen, wenn auch nicht in dem Umfange, sind in diesem Zeitraum auch bei den anderen Schularten zu verzeichnen (vgl. Antwort der Landesregierung auf eine Große Anfrage der Fraktion GRÜNE vom 27.02.2002, LT-Drs. 13/798, S. 15 ff. Anlage 1-6). Dieser Trend setzt sich auch derzeit fort. Mittlerweile sind die Privatschulen an ihren Kapazitätsgrenzen angelangt, wie der - in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ebenfalls anwesende - Geschäftsführer des Verbandes deutscher Privatschulen (VdP), ..., anlässlich eines Interviews mitteilte (vgl. Badische Neueste Nachrichten vom 07.07.2005 „Ansturm auf die Privatschulen“). So konnte etwa auch die Klägerin nach einem erheblichen Rückgang ihrer Schülerzahlen vom Schuljahr 1991/92 bis zum Schuljahr 1995/96 ihre Schülerzahlen seither bis zum Schuljahr 2001/2002 wieder fast verdoppeln. Ferner wurde - entsprechend der Anfrage bezogen auf die letzten 10 Jahre - in der Antwort der Landesregierung vom 27.02.2002 ausgeführt, dass weder die Anträge auf Errichtung von Schulen in freier Trägerschaft noch die Zahl der Ablehnungen statistisch erfasst würden, in jüngerer Vergangenheit freilich vermehrt Initiativen auf Errichtung von Grundschulen in freier Trägerschaft erkennbar seien. Ebenso sei nicht erfasst worden, wie viele Schulen in freier Trägerschaft in den vergangenen 10 Jahren den Schulbetrieb eingestellt hätten. Dem Kultusministerium sei bekannt, dass der Betrieb eines Progymnasiums in freier Trägerschaft eingestellt worden sei. Aus einer Stellungnahme des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport „Tatsächliche Kosten eines Schülers in Baden-Württemberg“ vom 03.12.2004 (LT-Drucks. 13/3836 S. 4) ergibt sich ferner, dass auch seither die Landesregierung keine Kenntnisse über die Schließung privater Ersatzschulen hat und weiterhin Schulen in freier Trägerschaft gegründet werden. Soweit die Klägerin ohne nähere Angabe von Gründen auf die Schließung eines der drei privaten technischen Berufskollegs im Land abhebt, wurde dieses Berufskolleg unstreitig von einem anderen Träger übernommen und weitergeführt.
36 
In Ansehung dieser statistischen Erhebungen, an deren Richtigkeit der Senat keinen Anlass zu zweifeln hat, kann rein faktisch von einer evidenten Bestandsgefährdung des baden-württembergischen Ersatzschulwesens in seiner Gesamtheit im Schuljahr 2000/01 und später nicht gesprochen werden. Vielmehr ist es den privaten Schulen auch seit Anfang der 90er-Jahre kontinuierlich gelungen, ihren Anteil an den Schülerzahlen zum Teil, insbesondere wie bereits gezeigt im Bereich der beruflichen Schulen, erheblich zu steigern oder zumindest, etwa im gymnasialen Bereich mit 9,2 % im Vergleich zu 9,0 % oder im Bereich der Sonderschulen, für die freilich Sonderregelungen gelten, mit 22,6 % im Vergleich zu 20,5 % (vgl. LT-Drucks. 13/798, Anlage 3 und 4) auf hohem Niveau mit leicht steigender Tendenz zu festigen. Dieser Trend hat sich derzeit eher noch verstärkt (vgl. Badische Neueste Nachrichten vom 07.07.2005: „Ansturm auf die Privatschulen“). Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass - da nur insoweit für den vorliegenden Rechtsstreit erheblich - die privaten Berufskollegs als eigenständige und als solche gesondert geförderte Schulart wegen einer unzureichenden staatlichen Finanzhilfe dies nur unter Inkaufnahme der den Zielvorstellungen des Art. 7 Abs. 4 GG widersprechenden Zugangserschwerung durch eine Sonderung nach Besitzverhältnissen erreicht haben und, insbesondere auch unter Berücksichtigung der erneuten Erhöhung der Zuschussbeträge ab 01.11.2004 durch das Gesetz vom 19.10.2004, erreichen.
37 
Allerdings ging der Senat in seinem zwischen den Beteiligten des vorliegenden Rechtsstreits ergangenen, nach Zurückweisung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.12.2000 - 6 B 15/00 - (Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 128) rechtskräftigen Urteil vom 12.01.2000 - 9 S 317/98 - (a.a.O.) in Ansehung der technischen Berufskollegs in freier (nichtkirchlicher) Trägerschaft , deren Bestand der Gesetzgeber zur Erhaltung des Ersatzschulwesens in seiner durch Art. 7 Abs. 4 GG gewährleisteten Vielfalt durch eine differenzierte, den besonderen Erfordernissen dieser Schulen Rechnung tragende Förderung sichern müsse, noch davon aus, dass für den Gesetzgeber 1995 bei seiner erneuten Befassung mit der Privatschulförderung entsprechend der Vorgabe in Art. 4 PSchG-ÄndG 1990 aufgrund des Berichts des Kultusministeriums über die Entwicklung der Betriebskosten der öffentlichen Schulen, bezogen auf das Jahr 1992 (LT-Drucks. 11/6593) evident gewesen sei, dass die weitere wirtschaftliche Existenz der Träger nichtkirchlicher privater Berufskollegs gefährdet sein würde, wenn die Kopfsatzbeträge nicht sofort deutlich angehoben würden (oder ein anderes gleich wirksames Förderinstrument eingeführt würde). Die 1989 durch Gesetz zur Änderung des Privatschulgesetzes vom 08.01.1990 (GBl. S. 13) beschlossene und ab 01.01.1990 geltende Regelung zur Zuschusshöhe sei in Ansehung der freien Träger technischer Berufskollegs unzureichend gewesen und die 1989 beabsichtigte zweite Stufe der Heranführung der Förderung der beruflichen Privatschulen an die bei den anderen Privatschularten angestrebte Deckungsquote von 80 % sei in den Folgejahren unterblieben. Es liege auf der Hand, dass die sich dadurch ergebende, vom Senat für 1992 errechnete Deckungslücke in Höhe von 4.321,-- DM (2.209,29 EUR) durch Erhebung von Schulgeldern nicht schließen ließe, ohne gegen das verfassungsrechtliche "Sonderungsverbot" des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG zu verstoßen. Das sei schon auf der Grundlage der eigenen Kostenermittlung des Kultusministeriums evident; hiernach hätte 1992 ein Schulgeld von (3.683,-- DM : 12 =) 307,-- DM (156,97 EUR) je Schüler und Monat erhoben werden müssen. Erst recht gelte das auf der Grundlage der korrigierenden Kostenermittlung des Senats; hier wäre ein Schulgeld von (4.312,-- DM : 12 =) 360,-- DM (184,07 EUR) je Schüler und Monat erforderlich gewesen. Das höchstzulässige Schulgeld hätte 1992 aber 150,-- DM (76,69 EUR) nicht übersteigen dürfen. Gleichwohl sei der Gesetzgeber insofern untätig geblieben. Dass er die 1989/90 gestrichene Förderung der Bauinvestitionen rückwirkend wieder eingeführt habe (vgl. Art. 1 Nrn. 4 und 5, Art. 3 Abs. 2 PSch-ÄndG vom 13.11.1995, GBl. S. 764), ändere daran nichts; das habe die Förderung hinsichtlich der allgemeinen Betriebskosten nicht betroffen und habe auch keine Überförderung bei den Investitionskosten für Schulbaumaßnahmen bewirkt, aus der die Privatschulträger ihre Betriebskosten teilweise hätten bestreiten können. Auch die Begründung für die Schlechterstellung privater beruflicher Schulen gegenüber den privaten allgemein bildenden Schulen, die 1989/90 gegeben worden sei und die für die Novelle von 1989/90 als tragfähig anzusehen sei, dass nämlich die Minderförderung nur eine vorübergehende sei, trage die Verlängerung dieses Zustands über 1995 hinaus nicht. Damit verletze der Gesetzgeber seit 1996 seine verfassungsrechtliche Förderpflicht. An dieser Einschätzung der damaligen Situation hat sich zwar nichts geändert. An ihr kann aber für das Förderjahr 2000 nicht mehr festgehalten werden, nachdem der Landesgesetzgeber durch das Gesetz vom 25.07.2000 die Zuschusshöhe rückwirkend teils zum 01.07.1997, teils zum 01.08.1999 neu geregelt und - wie hier maßgeblich - den Zuschussbetrag für Berufskollegs zum 01.08.1999 um 10,5 % von 82,2 vom Hundert auf 90,8 vom Hundert des Grundgehalts der letzten Dienstaltersstufe des Eingangsamts für beamtete Lehrkräfte an Realschulen deutlich angehoben hat und durch das Gesetz vom 19.10.2004 eine weitere Erhöhung des Zuschussbetrages gerade für die technischen Berufskollegs um 7,15 % auf nunmehr 97,3 vom Hundert des Grundgehalts der letzten Dienstaltersstufe des Eingangsamts für beamtete Lehrkräfte an Realschulen erfolgt ist.
38 
2.2.3 Ob und in welchem Maße der Fortbestand des privaten Ersatzschulwesens gefährdet ist, hat der Gesetzgeber selbst einzuschätzen. Seine prognostische Einschätzung der Gefahrenlage für das Privatschulwesen ist im Rahmen der Entscheidung, ob die geltenden Fördervorschriften (noch) verfassungsmäßig sind oder - wie hier - Nachbesserungsmaßnahmen für erforderlich gehalten werden, nicht durch eine eigene gerichtliche Prognose zu ersetzen. Die Kontrollaufgabe des Gerichts beschränkt sich darauf nachzuprüfen, ob die in den getroffenen Regelungen zutage tretende Sicht des Gesetzgebers in Ansehung der für die Verfassungsmäßigkeit der Regelung maßgeblichen tatsächlichen Umstände vertretbar oder eindeutig fehlerhaft und widerlegbar ist (BVerwG, Urt. vom 17.03.1988 - 7 C 99.86 -, a.a.O.; Urteil des Senats vom 12.01.2000 - 9 S 317/98 -, a.a.O.). Dies kann nicht bereits dann angenommen werden, wenn sich die staatliche Finanzierung des Ersatzschulwesens - gemessen an ihrem Ziel, das Ersatzschulwesen als Institution zu erhalten - als defizitär erweist; vielmehr ist nach Vorstehendem in Anbetracht der weitgehenden Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers bei der Erfüllung seiner verfassungsrechtlichen Schutz- und Förderpflicht aus Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG die Annahme eines Verfassungsverstoßes erst dann gerechtfertigt, wenn der Gesetzgeber diese Pflicht gröblich vernachlässigt, weil bei weiterer Untätigkeit bzw. wegen offensichtlich fehlsamer Nachbesserungsmaßnahmen der Bestand des Ersatzschulwesens evident gefährdet wäre. Ob und wann eine solche Situation eingetreten ist, lässt sich letztlich nur aufgrund einer Gesamtschau aller maßgeblichen Umstände beurteilen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.11.2004 - 1 BvL 6/99 -, a.a.O.; BVerwG, Beschluss vom 18.12.2000 - 6 B 15/00 -, Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 128, m.w.N.).
39 
Die Ausgangslage war für den Gesetzgeber des Jahres 2000 folgende: In förderungsrechtlicher Hinsicht hatte er sich nach wie vor für eine Förderung der privaten Ersatzschulen durch Gewährung von Finanzhilfen nach einem Mischsystem entschieden, nämlich für eine durch Anbindung an die Lehrergehälter dynamisierte Pauschalförderung hinsichtlich der laufenden Betriebskosten (§ 18 Abs. 1 und 2 PSchG; Besonderes gilt für Sonderschulen nach § 18 Abs. 3 PSchG, Heimsonderschulen nach § 105 SchulG und für Schulen an anerkannten Heimen für Minderjährige und Berufsbildungswerken nach § 28 LKJHG) und für eine anteilige Bedarfsdeckung bei den Investitionsausgaben für Schulbaumaßnahmen (§ 18 Abs. 7 PSchG; diese Vorschrift wurde 1995 rückwirkend eingefügt, vgl. Art. 1 Nr. 4, Art. 3 Abs. 2 PSch-ÄndG v. 13.11.1995, GBl. S. 764); hinzu treten Zuschüsse für besondere Ausgabenarten (vgl. § 19 PSchG für besondere Versorgungslasten). Die Pauschalförderung - der hier allein in Streit stehenden - laufenden Betriebsausgaben orientiert sich an den Kosten vergleichbarer öffentlicher Schulen (Personal- und Sachkosten) und strebt mit jährlichen Zuschüssen eine nach Prozentsätzen bestimmte Kostendeckung bei den verschiedenen Schularten an, wobei langfristig bei allen Schularten nach wie vor ein Kostendeckungsgrad (Zuschuss im Verhältnis zu den maßgeblichen Gesamtkosten) von 80 vom Hundert erreicht werden soll (vgl. dazu Bericht der Landesregierung gemäß Art. 4 des Gesetzes zur Änderung des Privatschulgesetzes vom 8. Januar 1990 (GBl. S. 13) vom 27.12.2000, LT-Drucks. 12/5879 S. 2 ff. und auch schon LT-Drucks. 10/2338, S. 12; 10/2339, S. 8). Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 12.01.2000 unter Hinweis auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 09.03.1994 - 1 BvR 1369/90 - (BVerfGE 90, 128) festgestellt hat, ist dieses Fördersystem trotz gewisser Unzulänglichkeiten unter Berücksichtigung der turnusmäßigen Überprüfung der Privatschulförderung nach Art. 4 PSch-ÄndG 1990 als solches geeignet, die wirtschaftliche Existenzfähigkeit privater Ersatzschulen auf Dauer zu sichern. Daran ist im vorliegenden Verfahren festzuhalten. Auch die Klägerin bezweifelt dies im vorliegenden Verfahren nicht.
40 
Dem Bericht vom 27.12.2000 lässt sich ferner entnehmen, dass im Jahr 1999 (Jahr der Kostenerhebung) ca. 2.400 (Stand Oktober 1999) Lehrkräfte gemäß § 11 PSchG aus dem öffentlichen Schuldienst an Privatschulen beurlaubt waren. Davon dürfte etwa die Hälfte an die sog. „Kopfsatzschulen“ - also Schulen, die wie die Klägerin nach § 18 Abs. 1 oder 2 PSchG gefördert werden - beurlaubt gewesen sein. Von den Privatschulträgern seien für diese Lehrkräfte keine Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung zu entrichten, was einer Größenordnung von 58,8 Mio. DM entspräche. Die so genannten Kopfsatzschulen hätten hieran einen Anteil von ca. 29 Mio. DM. Auch wenn man diese Annahmen zugrunde legt, ist dabei allerdings zu beachten, dass für solche Lehrkräfte andererseits Aufwendungen für eine private Krankenversicherung entstehen können, welche die genannten Vorteile teilweise wieder mindern (vgl. dazu Urteil des Senats vom 12.01.2000, a.a.O.). Ungeachtet dessen blieb diese Kostenersparnis wie bereits bisher bei der rechnerischen Ermittlung des Kostendeckungsgrades zugunsten der Privatschulen vollständig unberücksichtigt.
41 
Die für die Berechnung des Kostendeckungsgrades maßgeblichen Kosten vergleichbarer öffentlicher Schulen wurden zeitnah für das Jahr 1999 ermittelt. Diese betrugen nach dem Bericht der Landesregierung vom 27.12.2000 je Schüler eines öffentlichen nicht gewerblichen Berufskollegs 10.475,-- DM (5.355,78 EUR), bestehend aus 8.852,-- DM (4.525,96 EUR) Personalkosten und 1.623,-- DM (829,83 EUR) sächliche Kosten, und - wie hier - eines gewerblichen Berufskollegs 11.075,-- DM (5.662,56 EUR), bestehend aus 8.852,-- DM (4.525,96 EUR) Personalkosten und 2.223,-- DM (1.136,50 EUR) sächliche Kosten. Hierbei wurden die vom Senat in seinem Urteil vom 12.01.2000 - auch mit Blick auf eine mit Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu vereinbarende Benachteiligung der technischen Berufskollegs - festgestellten Mängel der Kostenberechnung für die beruflichen Schulen abgestellt. Die im wissenschaftlichen und fachpraktischen Bereich jeweils erfassten Unterrichtsstunden und damit die Personalkosten wurden getrennt ermittelt sowie insbesondere die kommunalen sächlichen, aus der kommunalen Haushaltsrechnung entnommenen Kosten hinsichtlich der unterschiedlichen technischen Ausstattung bei gewerblichen (technischen) Schulen einerseits und kaufmännischen, hauswirtschaftlich-pflegerisch-sozialpädagogischen sowie landwirtschaftlichen beruflichen Schulen andererseits rechnerisch aufgeteilt, was zu einer deutlichen und angemessenen Kostendifferenzierung führte. Ferner wurden die Kosten der allgemeinen Personalverwaltung, also insbesondere der anteilige Aufwand des Landesamtes für Besoldung und Versorgung, berücksichtigt (vgl. zu den Einzelheiten LT-Drucks. 12/5879 S. 2 ff. und die Tabellen auf S. 6 ff. und die Erläuterungen hierzu S. 20 ff.). Die hiergegen von der Klägerin noch erhobenen Einwände greifen nicht durch.
42 
Die Kostenberechnung des Beklagten basiert auf der Annahme der „maßgeblichen“ Kosten für vergleichbare öffentliche Schulen und ist dementsprechend insbesondere bereinigt durch einerseits einen Abzug für Kostenbestandteile, die „Sonderlasten“ des öffentlichen Schulwesens darstellen und bei Privatschulen nicht anfallen (vgl. LT-Drucks. 12/5879 Tabelle S. 16 und S. 21 f.; LT-Drucks. 13/3434 Tabelle S. 19 und S. 40 f.), und anderseits bei den Personalkosten für die Beamten - anstelle der Aufwendungen für Beihilfen und Pensionen - durch einen Zuschlag für (fiktive) Mehraufwendungen für Arbeitgeberanteile zu den Kranken- und Rentenversicherungsbeiträgen. All das orientiert sich an der Kostenlage der Privatschulen, bei denen solche „Sonderlasten“ nicht anfallen und die ganz überwiegend angestellte Lehrer beschäftigen, und ist mit Blick auf den vom Senat anzulegenden Prüfungsmaßstab einer groben Fehleinschätzung des Gesetzgebers nicht zu beanstanden (vgl. Urteil des Senats vom 12.01.2000, a.a.O.; BVerwG, Beschluss vom 18.12.2000, a.a.O.) Das von der Klägerin demgegenüber angeführte sog. Bruttokostenmodell, das von einer aus Mitgliedern der Koalitionsfraktionen bestehenden Arbeitsgruppe „Privatschulfinanzierung“ mit Vertretern der Privatschulverbände entwickelt worden ist und künftig in die turnusmäßigen Berichte der Landesregierung zusätzlich aufgenommen werden soll (vgl. dazu Bericht der Landesregierung zu einem Beschluss des Landtags; hier: Vergleich der im öffentlichen Schulwesen entstehenden Kosten mit den jeweils entsprechenden Zuschüssen für die privaten Schulen vom 28.07.2004, LT-Drucks. 13/3434 S. 2; Stellungnahme des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport „Tatsächliche Kosten eines Schülers in Baden-Württemberg“ vom 03.12.2004, LT-Drucks. 13/3836) bzw. - zu einem freilich noch nicht absehbaren Zeitpunkt - möglicherweise gesetzlich verankert werden soll, beinhaltet hingegen (pauschaliert) die tatsächlichen Kosten eines Schülers an einer öffentlichen Schule auch unter Einbezug solcher Kosten, die bei Privatschulen nicht anfallen und demgemäß in die Förderentscheidung bis zu einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung nicht eingestellt zu werden brauchen. Hierauf bezieht sich auch das von der Klägerin genannte Schreiben des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport vom 11.02.2003. Soweit sich daneben die Klägerin bei der konkreten Kostenberechnung noch an die vom Senat in seinem Urteil vom 12.01.2000 wegen der damals festgestellten Berechnungsmängel gewählten Berechnungsmethode, die teilweise auf Schätzungen beruhte, anlehnt, ist diese nach Vorstehendem überholt, nachdem der Beklagte die Mängel behoben hat.
43 
2.2.4 Bezogen auf das Jahr 1999 ergab sich nach der vom Senat bereits ab dem Förderjahr 1996 angemahnten Neuregelung ein - nach wie vor durch Anbindung an bestimmte Beamtengehälter dynamisierter - Kopfsatz für die Berufskollegs in Höhe von 7.313,-- DM (3.739,08 EUR). Dies entsprach bei den gewerblichen Berufskollegs einem Deckungsgrad von 66 %, bei den nicht gewerblichen Berufskollegs einem Deckungsgrad von 69,8 %. Bezogen auf das Jahr 2002 veränderten sich diese Werte bei einem Kopfsatz in Höhe von 3.922,63 EUR wegen der unterschiedlichen Entwicklung des Anteils der sächlichen Kosten - technische Berufskollegs 1.443,-- EUR (2.822,26 DM), übrige Berufskollegs 975,-- EUR (1.906,93 DM) - an den maßgeblichen Gesamtkosten (6.008,-- EUR/11.750,63 DM bzw. 5.540,-- EUR/10.835,30 DM) bei im Wesentlichen gleich gebliebenen rechnerischen Lehrerkosten je Schüler auf 65,3 % bzw. 70,8 % (vgl. den Bericht der Landesregierung zu einem Beschluss des Landtags vom 28.07.2004, LT-Drucks. 13/3434 S. 3, Tabellen S. 20, 23 und 24). Zwar wurde dadurch der angestrebte einheitliche Deckungsgrad von 80 % für alle Schularten der Schulen in freier Trägerschaft nicht erreicht. Eine wie vom Senat für das Förderjahr 1996 im Ergebnis noch angenommene gröbliche Vernachlässigung seiner Förderpflichten kann dem Landesgesetzgeber danach aber nicht mehr angelastet werden, zumal bereits durch das Gesetz vom 19.10.2004 eine weitere Neuregelung im Rahmen der angestrebten Erhöhung erfolgte, von der insbesondere die technischen Berufskollegs profitierten und mit der nunmehr für alle privaten Schulen ein Kostendeckungsgrad von mindestens 70 % erreicht wird (vgl. Beschlussempfehlungen und Berichte der Fachausschüsse zu Anträgen von Fraktionen und Abgeordneten vom 22.09.2004, LT-Drucks. 13/3651 S. 13 ff.).
44 
Art. 7 Abs. 4 GG gebietet hinsichtlich des Umfangs der Förderung keine volle Übernahme der Kosten. Der Staat ist nur verpflichtet, einen Beitrag bis zur Höhe des Existenzminimums der Institution Ersatzschulwesen zu leisten, wobei selbstverständlich ist, dass jeder Ersatzschulträger eine angemessene Eigenleistung erbringen muss (vgl. BVerfG, Urteil vom 08.04.1987, a.a.O.). Der Schulträger kann seine Eigenleistung außer durch Schulgeldeinnahmen beispielsweise durch Spenden, Zuschüsse hinter ihm stehender und die Schule in einem weiteren Sinne tragender finanzstarker Kräfte oder durch Aufnahme von Krediten erbringen. Um die Erschließung solcher Finanzmittel muss er sich bemühen; er kann nicht erwarten, dass der Staat sämtliche Kosten übernimmt, die jenseits grundgesetzkonformer Schulgeldeinnahmen zu decken sind. Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG geht von dem herkömmlichen Bild der Privatschule aus, die ihre Existenz dem ideellen und materiellen Engagement ihrer Gründer und Träger verdankt. Diese füllen einen ihnen eingeräumten Freiheitsraum in eigener Initiative aus, die auch die wirtschaftlichen Grundlagen einschließt; sie müssen bereit sein, die damit verbundenen Risiken in Kauf zu nehmen. Der Staat darf erwarten, dass der Schulträger seinem Interesse an der Verwirklichung eigener Ziele und Vorstellungen im schulischen Bereich eigenes finanzielles Engagement folgen lässt. Er beteiligt sich nur an diesem zuvörderst privaten Engagement (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.03.1994 - 1 BvR 682/88 u.a. -, BVerfGE 90, 107; BVerfG, Kammerbeschluss vom 04.03.1997 - 1BvL 26/96 und 27/96 -, EzB GG Art. 7 Nr. 27a).
45 
Bei der Höhe der erzielbaren Schulgeldeinnahmen ist allerdings zu beachten, dass das Schulgeld nicht eine Höhe erreichen darf, dass eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern gefördert würde (Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG). Das Bundesverfassungsgericht hat dem entnommen, dass die Privatschule in dem Sinne allgemein zugänglich sein muss, dass sie grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Wirtschaftslage des Schülers und seiner Eltern besucht werden kann (vgl. BVerfG, Urteil vom 08.04.1987, a.a.O.). Einige wenige Freiplätze oder Schulgeldstipendien in Ausnahmefällen für besonders begabte oder besonders arme Kinder gewährleisten die allgemeine Zugänglichkeit in diesem Sinne nicht. Dabei ging das Bundesverfassungsgericht davon aus, dass Beträge in der Größenordnung von monatlich 170,-- bis 190,-- DM (86,92 - 97,15 EUR) - wie sie hier mindestens für 1985/86 in Rede standen - nicht von allen Eltern gezahlt werden könnten (BVerfG, Beschluss vom 09.03.1994 - 1BvL 682/88 u.a. -, a.a.O). Der Senat kam in seinem Urteil vom 12.01.2000 mit Blick auf diese Erwägungen zu dem Schluss, dass bezogen auf das Jahr 1986 ein monatliches Schulgeld in Höhe von 130,-- DM (66,47 EUR) als obere Grenze anzusehen sei und mithin für das Jahr 1992 aufgrund der seither erfolgten Steigerung der Lebenshaltungskosten um 15,4 % ein monatliches Schulgeld von höchstens 150,-- DM (76,69 EUR) je Schüler erhoben werden könne. Daran ist festzuhalten. Dies führt für das hier streitige Jahr 2000 allein unter Berücksichtigung eines seitherigen weiteren Anstiegs des Verbraucherpreisindex bis zum Jahr 2000 um 15,6 % zu einer oberen Grenze des Schulgeldes von etwa 173,-- DM (88,45 EUR) und nach weiteren 8,0 % bis Mai 2005 von derzeit etwa 96,-- EUR (187,76 DM). Hinzukommt, dass nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG 30 vom Hundert des Entgelts für den Besuch von Schulen wie der der Klägerin als Sonderausgaben steuerlich absetzbar sind. Auch muss berücksichtigt werden, dass nach den Erkenntnissen der Landesregierung nahezu alle Ersatzschulen im Land das Schulgeld in einer Höhe erheben, das nach den Einkommensverhältnissen oder nach anderen Gesichtspunkten gestaffelt ist, und auch Stipendien für hochbegabte Schüler und Schülerinnen aus einkommensschwächeren Familien vergeben (vgl. LT-Drucksache 13/798 S. 12) sowie gewisse Fördermöglichkeiten im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder sozialrechtliche Leistungsansprüche bestehen können. Schließlich hebt das Verwaltungsgericht mit recht darauf ab, dass die kinderbezogenen Leistungen des Staates in vielfacher Hinsicht (z.B. Kindergeld- und Besoldungserhöhungen, steuerrechtliche Vergünstigungen für Familien mit Kindern, aber auch etwa vermehrte Förderangebote im Bereich der Ganztagesbetreuung im schulischen und auch vorschulischen Bereich) in den letzten Jahren stark gestiegen sind und auch dies in die anzustellende Gesamtbetrachtung mit Blick auf eine zumutbare Eigenbelastung für den selbst gewünschten Besuch einer privaten Schule eingestellt werden kann. Ausgehend hiervon hält der Senat für das Förderjahr 2000 die Erhebung eines durchschnittlichen monatlichen Schulgeldes je Schüler bis zur Höhe von 220,-- DM (112,48 EUR) und derzeit bis zur Höhe von etwa 120,-- EUR ohne weiteres für verfassungsrechtlich unbedenklich.
46 
Die demgegenüber von der Klägerin ins Feld geführte private Umfrage in Bayern aus dem Jahre 1998, wonach sich Schulgelder von mehr als 110,-- DM pro Monat und Schüler und demnach hier etwa 60,-- EUR unabhängig vom Profil der Schule als Zugangshindernis darstellten, ist hingegen im vorliegenden Rechtsstreit nicht aussagekräftig. Sie beruht auf subjektiven Wunschvorstellungen dortiger Eltern zu den besonderen Verhältnissen in Bayern und ist für die vom Gericht vorzunehmende rechtliche Einschätzung der verfassungsrechtlichen Mindestanforderungen einer staatlichen Finanzhilfe nach Art. 7 Abs. 4 GG im Bereich des Beklagten unerheblich. Insbesondere muss der Umstand, dass viele Eltern diese immerhin deutlich spürbare Belastung scheuen und ihre Kinder auf eine - schulgeldfreie - öffentliche Schule schicken werden, als solcher außer Betracht bleiben; mit Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG unvereinbar wäre erst die Erhebung eines Schulgeldes, das die meisten Eltern nicht mehr aufbringen könnten, selbst wenn sie wollten (vgl. Urteil des Senats vom 12.01.2000, a.a.O.). Das aus der Umfrage gewonnene Ergebnis entspricht im Übrigen auch nicht der hiesigen Realität. So hat etwa die Klägerin selbst vorgetragen, bei steigenden Schülerzahlen schon seit dem Jahr 1995 Schulgelder zwischen 140,-- und 180,-- EUR erhoben zu haben, ohne dass von ihr substantiiert behauptet wird, dadurch sei tatsächlich eine unzulässige Sonderung nach Besitzverhältnissen bei ihren Schülern eingetreten. Auch die anderen technischen Berufskollegs erheben derzeit reine Schulgelder zwischen 105,-- und 125,-- EUR zuzüglich weiterer Gebühren und damit ebenfalls deutlich mehr als die von der Klägerin genannten Beträge (vgl. für das Institut xx xxx http://www.xxx/ausbildung/kosten.html und für das Berufskolleg ... in Fellbach: http://www.xxx, jeweils Stand 15.07.2005). Das lässt die allgemeine Annahme zu, dass in den letzten Jahren die Bereitschaft der Eltern, die das öffentliche Schulangebot für ihre Kinder aus welchen Gründen auch immer nicht in Anspruch nehmen wollen, in die selbst als angemessen eingeschätzte Bildung ihrer Kinder mehr zu investieren, nicht nur in bestimmten finanzkräftigen Bevölkerungskreisen sondern auf breiter Basis gewachsen ist, was sich nicht zuletzt auch in den zum Teil nach wie vor stark steigenden Schülerzahlen an Privatschulen zeigt. Hiernach erscheint die vom Senat angenommene Erhöhung der Obergrenze für ein durchschnittliches monatliches Schulgeld von 150,-- DM (76,69 EUR) im Jahre 1992 auf 112,48 EUR (220,-- DM) im Jahre 2000 bzw. 120,-- EUR im Jahre 2005 keineswegs unzumutbar und mit Blick auf die in der Regel mögliche soziale Staffelung nicht geeignet, dem ernsthaften Willen von Eltern aller Bevölkerungskreise, ihre Kinder auf eine Privatschule zu schicken, im Wege zu stehen.
47 
2.2.5. Legt man danach ein zulässiges durchschnittliches Schulgeld in Höhe von 2.640,-- DM (1.349,81 EUR) je Schüler und Jahr im Jahr 2000 zugrunde, verbleibt bezogen auf die Erhebungen für das Jahr 1999 für die gewerblichen (technischen) Berufskollegs eine jährliche, durch Eigenleistungen aufzufüllende Deckungslücke pro Schüler in Höhe von 1.122,-- DM (573,67 EUR; maßgebliche Gesamtkosten: 11.075,-- DM <5.662,56 EUR> - Zuschuss: 7.313,-- DM <3.739,08 EUR> - Schulgeld: 2.640,-- DM <1.349,81 EUR>). Dies entspricht etwa 10 % der maßgeblichen Gesamtkosten. Unter Berücksichtigung der weiteren zum 01.11.2004 auf der Grundlage der aktuell verfügbaren Datenbasis (vgl. dazu LT-Drucks. 13/3434 und 13/3651) erfolgten Zuschusserhöhung verbleibt hochgerechnet auf das Jahr 2004/2005 bei einem zulässigen monatlichen Schulgeld in Höhe von 120,-- EUR eine jährliche Deckungslücke je Schüler in Höhe von 248,-- EUR (6.008,-- EUR - 4.320,-- EUR - 1.440,-- EUR) oder rund 4 % der maßgeblichen Gesamtkosten. Solche für den Betrieb einer Privatschule erforderlichen Eigenleistungen des Schulträgers jenseits der staatlichen Finanzhilfe und verfassungskonformer Schulgelder sind ebenfalls verfassungsrechtlich unbedenklich.
48 
Wie bereits ausgeführt, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts der Staat nur verpflichtet, einen Beitrag bis zur Höhe des Existenzminimums der Institution Ersatzschulwesen zu leisten, wobei selbstverständlich ist, dass jeder Ersatzschulträger eine angemessene Eigenleistung erbringen muss (vgl. BVerfG, Urteil vom 08.04.1987, a.a.O.; Beschluss vom 09.03.1994 - 1 BvR 682/88 u.a. -, a.a.O.). Bei Ausübung des Freiheitsrechts aus Art. 7 Abs. 4 GG darf vom Gründer und Träger der Privatschule neben dem ideellen auch ein finanzielles Engagement erwartet werden. Dies rechtfertigt es, den Ersatzschulen eine finanzielle Eigenleistung aus eigenen Mitteln oder Quellen aufzubürden, die ihren Interessen an der Verfolgung eigener Ziele und Vorstellungen angemessen ist. Der Gesetzgeber darf mithin bei der Ausgestaltung seiner Finanzhilfe eine hinreichend solide Existenzbasis der Ersatzschule voraussetzen und kann vom Schulträger verlangen, dass dieser sonstige Hilfsquellen erschließt und ausnutzt. Das Grundgesetz geht jedenfalls nicht von dem Bild eines Schulträgers aus, der staatliche Finanzhilfe und Schulgeldeinnahmen ohne zusätzliches eigenes Engagement zusammenfasst und auf dieser Grundlage einen Schulbetrieb organisiert (BVerfG, Kammerbeschluss vom 04.03.1997, a.a.O.). Grundsätzlich können danach vom privaten Schulträger auch zu den laufenden Kosten des Schulbetriebs Eigenleistungen erwartet werden, die nicht aus den Schulgeldeinnahmen herrühren, zumal bei den zur Berechnung des Kostendeckungsgrades zu ermittelnden maßgeblichen Gesamtkosten auch (sächliche) Kosten für Investitionen zur Erhaltung und Erneuerung der Schulräume und der Ausstattung enthalten sind (vgl. LT-Drucks. 12/5879 Tabellen S. 17 u. 18; 13/3434 Tabellen S. 24 u. 25; vgl. dazu auch die Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums über die Gliederung und Gruppierung der Haushalte, die Finanzplanung und weitere Muster für die Haushaltswirtschaft der Gemeinden vom 13.07.1989, GABl. S. 777, m.sp.Änd.). Ob jede einzelne Schule solche Eigenleistungen tatsächlich erwirtschaften kann, ist nach Vorstehendem ohne Belang. Ausgehend von der Erwägung, dass dem Gründer und Träger einer Privatschule die Anfangsfinanzierung mit einem erheblichen Anteil an den Kosten für eventuelle Schulbaumaßnahmen und tatsächlich häufig verbunden mit der Wartefrist des § 17 Abs. 4 Satz 1 PSchG obliegt und Eigenmittel aus Spenden oder einem sog. Sponsoring von „hinter dem Schulträger stehender finanzstarker Kreise“ nur in sehr begrenztem und häufig schwankendem Umfang erwirtschaftet werden können, dürfen diese Eigenleistungen der Schulträger allerdings nicht in einer Höhe erforderlich sein, die zur Bestreitung der laufenden Kosten des Schulbetriebes, der im Rahmen des Existenzminimums erforderlich ist, auf Dauer den Einsatz eigenes Vermögens oder eine Kreditfinanzierung erforderlich machen (vgl. dazu schon Urteil des Senats vom 12.01.2000, a.a.O.; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 30.11.1984 - 7 C 66/82 -, BVerwGE 70, 290; Beschluss vom 18.12.2000, a.a.O.).
49 
Wo allgemein die Grenze für solche zumutbaren Eigenleistungen des freien Schulträgers zur Sicherung des Existenzminimums letztlich zu ziehen ist, kann im vorliegenden Fall dahinstehen. Denn jedenfalls beruht es nicht auf einer groben Fehleinschätzung des Gesetzgebers, gerade auch in Zeiten angespannter öffentlicher Finanzen von den freien Schulträgern technischer Berufskollegs zu erwarten, dass sie nach der als Reaktion auf das Urteil des Senats vom 12.01.2000 erfolgten raschen und deutlichen Verbesserung der Zuschussregelung eine bei den laufenden Betriebskosten verbleibende (rechnerische) Deckungslücke von zunächst und übergangsweise noch 10 % der maßgeblichen Kosten aus eigenen Kräften mit zusätzlichen Einnahmen, aber auch mit weiteren Einsparmaßnahmen schließen können, ohne in ihrer Existenz gefährdet zu sein, zumal in Weiterverfolgung der langfristigen Zielsetzung im Jahr 2004 eine nochmalige erhebliche Verbesserung der Zuschussregelung erfolgte, wodurch sich die Deckungslücke auf 4 % der maßgeblichen Gesamtkosten verringerte. Mit dieser unter Beibehaltung der Dynamisierung schrittweisen Erhöhung der (strukturellen) Zuschusshöhe wurden sie nach der nicht zu beanstandenden prognostischen Einschätzung des Gesetzgebers jedenfalls in die Lage versetzt, ihr Existenzminimum, das auf das zur Erfüllung der für eine Anerkennung als Ersatzschule und damit Förderungsfähigkeit auferlegten schulischen Standards Unerlässliche beschränkt ist, ohne Vermögenseinsatz und dauernde Kreditfinanzierung zu bestreiten und auch die Folgen der früheren Unterfinanzierung auszugleichen.
50 
Als weitere Einnahmen kommen dabei neben den genannten Spenden und Beiträgen Dritter etwa auch, soweit steuerrechtlich unschädlich, Einnahmen aus kostenpflichtigen Zusatzangeboten (z.B. Mensabetrieb, kostenpflichtige Hausaufgabenbetreuung und Nachhilfe) oder Veranstaltungen, wie etwa selbst organisierte schulische Veranstaltungen in Betracht. Zwar ging der Senat in seinem Urteil vom 12.01.2000 noch davon aus, dass die gebotene Sicherstellung der wirtschaftlichen Existenz jedenfalls der freigemeinnützigen beruflichen Privatschulen nicht mit derartigen Zuwendungen „Dritter“ - im Sinne eines festen Finanzierungsbestandteils - rechnen könnten und ihnen andere Eigenmittel nicht zur Verfügung stünden. Dort ging es aber um wesentlich höhere, nach Abzug der staatlichen Finanzhilfe und verfassungskonformer Schulgelder verbleibende Unterdeckungen von etwa 25 % (2.512,-- DM von 10.066,-- DM), die auf diese Weise dauerhaft nicht beseitigt werden konnten. So bestreitet etwa auch die Klägerin selbst nicht, kostenpflichtige Zusatzleistungen anzubieten und gewisse, wenn auch schwankende Spendeneinnahmen zu haben. Hinzukommt, dass sich ausweislich von eigenen Angaben auf ihren Internetseiten sowohl bei der Klägerin (http://www.xxx-xxx/allgemein/) als auch zumindest bei einem weiteren privaten technischen Berufskolleg im Land ( Institut xxx xxx, http://www.xxx/index.html ) eingetragene Fördervereine gegründet haben. Nach § 3 der Satzung des bei der Klägerin gebildeten Fördervereins, dem u.a. auch einige Firmen als (beitragszahlende) Mitglieder angehören und dessen Vermögen sich nach § 8 der Satzung aus den regelmäßigen Beiträgen der Mitglieder und freiwilligen Zuwendungen wie Sachspenden oder Geldspenden an den Förderverein bildet, gehört zu dessen Vereinszwecken neben der Gewährung von Stipendien u.a. auch die Unterstützung der Tätigkeiten und Aufgaben der NTA durch Überlassung von finanziellen Mitteln, Materialien, Geräten, Literatur unter anderem zu Verbesserung der apparativen Ausstattung, Erweiterung der Ausbildungsmöglichkeiten, Weiterbildung und Förderung der Lehrkräfte, Verbesserung der Bibliothek und Unterstützung der Mensa. Eine gewisse Unterstützung durch Leistungen des Vereins in Form von Geld- oder Sachzuwendungen ist danach durchaus dauerhaft gewährleistet. Von ähnlichen Verhältnissen dürfte bei den anderen privaten Berufskollegs ebenfalls auszugehen sein.
51 
Des weiteren sind bei der Bestimmung der erforderlichen Eigenleistung zur Sicherung des Existenzminimums solche möglichen Einsparmaßnahmen bei der personellen und sächlichen Ausstattung in den Blick zu nehmen, die sich an den Mindestanforderungen der für eine Förderung erforderlichen Genehmigung als Ersatzschule orientieren (§§ 4, 5, 17 Abs. 1 PSchG). So wird etwa der schon im Schuljahr 2000/2001 für alle öffentlichen beruflichen Schulen grundsätzlich geltende Klassenteiler von 32 (vgl. dazu Abschnitt D Nr. 1.1 der Verwaltungsvorschrift Unterrichtsorganisation im Schuljahr 2000/2001 vom 01.02.2000, K.u.U. S. 63; zur Gruppenbildung bei Differenzierung insbesondere in technischen Fächern Abschnitt D Nr. 1.2; nunmehr entsprechend geregelt in der Verwaltungsvorschrift Eigenständigkeit der Schulen und Unterrichtsorganisation im Schuljahr 2005/2006 vom 02.02.2005, K.u.U. S. 21), der hinsichtlich der Klassenstärke den pädagogischen Mindeststandard darstellt (vgl. Urteil des Senats vom 04.02.2005 - 9 S 2742/03 -), bei weitem nicht ausgeschöpft. Die durchschnittliche Klassenstärke an allen privaten beruflichen Schulen betrug z.B. im Schuljahr 2003/04 vielmehr nur 16,8 Schüler gegenüber durchschnittlich 24,4 Schülern an öffentlichen beruflichen Schulen (29.996 Schüler/1.788 Klassen bzw. 356.899 Schüler/14.625 Klassen), bzw. nur bei den Berufskollegs 20,9 gegenüber 24,9 Schülern (11.209 Schüler/535 Klassen bzw. 38.626 Schüler/1.554 Klassen; vgl. zum Ganzen: Statistisches Landesamt, Berufliche Schulen in Baden-Württemberg im Schuljahr 2003/04 nach Schularten und Trägerschaft - Stand: 15. Oktober 2003). Selbst wenn man danach nur auf die konkreten tatsächlichen Verhältnisse an öffentlichen beruflichen Schulen abstellen würde (vgl. aber zur Zulässigkeit der Anknüpfung an abstrakte Regelungen bei der Förderung privater beruflicher Schulen: Urteil des Senats vom 04.02.2005 - 9 S 2742/03 -), verbliebe bei den privaten beruflichen Schulen insgesamt, aber auch allein bei den privaten Berufskollegs ein erhebliches Einsparpotential, das längerfristig zumindest teilweise zur Kostensenkung ausgeschöpft werden könnte. Bei einer wie hier maßgebenden Schülerzahl von 74 würde dies etwa bei unverändert bleibendem Gesamtzuschuss die Einsparung der Einrichtung einer Klasse und damit ganz erheblich weniger personelle und sächliche Kosten, die von der Schule tatsächlich aufzubringen wären, bedeuten.
52 
Eine weitere Anhebung des Zuschussbetrages auf 80 vom Hundert der maßgeblichen Kosten mag danach zwar im Interesse eines möglichst hohen Standards der privaten Berufskollegs bei gleichzeitig möglichst geringem Schulgeld wünschenswert sein, von einer für die Annahme eines Verfassungsverstoßes erforderlichen groben Vernachlässigung der gesetzgeberischen Förderpflichten kann nach alledem aber nicht mehr gesprochen werden. Insbesondere im Hinblick auf die ebenfalls ständig, wenn auch nur in geringem Umfang steigenden sächlichen Kosten der kommunalen Schulträger (vgl. LT-Drucks. 13/3434 S. 40), die mit Blick auf den Kostendeckungsgrad von der Ankoppelung der Zuschusshöhe an Besoldungsänderungen nicht in gleichem Maße erfasst werden wie die Personalkosten, ist aber im Rahmen der turnusmäßigen Berichtspflicht nach Art. 4 PSch-ÄndG 1990 die Höhe der Förderung nach wie vor regelmäßig zu überprüfen.
53 
2.2.6 Ein Erfolg der vorliegenden Klage lässt sich auch nicht daraus herleiten, dass im konkreten Fall Zuschüsse für das Förderjahr 2000 in Streit stehen und der Senat in seinem zwischen den Beteiligten ergangenen rechtskräftigen Urteil vom 12.01.2000 wegen des Untätigbleiben des Landesgesetzgebers eine verfassungsrechtlich relevante Unterfinanzierung der technischen Berufskollegs ab dem Förderjahr 1996 festgestellt hatte, eine Verbesserung der Situation für die technischen Berufskollegs aber erst ab dem 01.08.1999 eintrat. Wie bereits ausgeführt, lässt sich ein individueller Anspruch, gar noch in bestimmter Höhe, nicht unmittelbar aus Art. 7 Abs. 4 GG herleiten. Der einzelne Privatschulträger hat vielmehr nur einen Anspruch darauf, Leistungen nach einer verfassungsgemäßen Regelung zu erhalten. Bei deren Beurteilung, insbesondere bei einer in Betracht zu ziehenden Entscheidung nach Art. 100 Abs. 1 GG, ist aber nicht eine Momentaufnahme der zu einem bestimmten Zeitpunkt getroffenen Regelungen in den Blick zu nehmen, sondern im Rahmen einer Gesamtschau zu prüfen, ob die gegebenenfalls in mehreren Schritten getroffenen Maßnahmen des förderungspflichtigen Landesgesetzgebers geeignet sind, die Existenz des Ersatzschulwesens als Institution zu sichern oder sie dieses verfassungsrechtlich vorgegebene Ziel eindeutig verfehlen, wobei Entwicklungen bis zum Entscheidungszeitpunkt zu berücksichtigen sind. Zwar könnte danach auch manches für die Annahme der Klägerin sprechen, dass die ab dem 01.08.1999 erfolgte Erhöhung des Zuschussbetrages noch nicht geeignet war, die vom Senat in seinem Urteil vom 12.01.2000 festgestellte und ab dem Jahr 1996 wegen gesetzgeberischer Untätigkeit für verfassungsrechtlich unzulässig gehaltene Unterfinanzierung der privaten technischen Berufskollegs insoweit vollständig zu beseitigen, als noch Folgen der jahrelangen vorherigen Unterfinanzierung im Raum standen. Größere finanzielle Spielräume in dieser Hinsicht haben sich vielmehr erst durch die neuerliche Zuschusserhöhung im Jahre 2004, die freilich wie zuvor bereits im Jahre 2000 vom Grundsatz her beabsichtigt war, ergeben. Die vom Senat noch ab 1996 angenommene evidente Bestandsgefährdung des Ersatzschulwesens als Institution in seiner Ausprägung der technischen Berufskollegs hat sich aber nach Vorstehendem durch dieses schrittweise Vorgehen des Landesgesetzgebers weder verwirklicht, noch besteht sie auch mit Blick auf die unzureichende Zuschusshöhe vor dem 01.08.1999 fort.
54 
3. Einer Entscheidung über die Hilfsanträge bedurfte es nicht, da die von der Klägerin gesetzte innerprozessuale Bedingung, abgesehen von ihrer Zulässigkeit, nicht eingetreten ist.
55 
4. Die Kostenentscheidung beruht auf 154 Abs. 2 VwGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Sonstige Literatur

 
56 
Rechtsmittelbelehrung
57 
Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
58 
Die Beschwerde ist beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim oder Postfach 10 32 64, 68032 Mannheim, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen.
59 
Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
60 
In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
61 
Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
62 
Beschluss vom 19. Juli 2005
63 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 165.273, 39 EUR festgesetzt (§ 13 Abs. 2 GKG a.F., § 72 Nr. 1 GKG n.F.).
64 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.

(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.

(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.

(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.

(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.

(6) Vorschulen bleiben aufgehoben.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Die Klägerin, eine gemeinnützige GmbH, ist Trägerin von beruflichen Ersatzschulen, die sich vornehmlich dem gestalterisch-kreativen Bereich widmen. Die Klägerin beantragte am 09.04.2009 beim Regierungspräsidium Stuttgart die Genehmigung für ein neu gegründetes Berufskolleg für Technische Dokumentation mit Sitz in .... Im Genehmigungsantrag war angegeben, die schulische Grundgebühr betrage jährlich 1.800,00 EUR, die Gebühr für zusätzliche Aufwendungen (z. B. Medien- und Werkstattnutzung) jährlich 1.800,00 EUR.
Mit Bescheid vom 22.07.2009 lehnte das Regierungspräsidium Stuttgart den Antrag ab und führte zur Begründung u. a. aus: Nach § 5 Abs. 1 a des Privatschulgesetzes (PschG) sei die Genehmigung zu erteilen, wenn die Schule - u. a. - in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den bestehenden öffentlichen Schulen zurückstehe und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert werde. Bei einigen der von der Klägerin mitgeteilten Lehrkräfte seien die Anforderungen nach § 5 Abs. 3 PSchG nicht erfüllt. Es bestünden darüber hinaus Bedenken, ob dem Sonderungsverbot in ausreichendem Maße Rechnung getragen worden sei. Zwar wäre das als „schulische Grundgebühr“ bezeichnete Schulgeld bei Gebührenerleichterungen für wirtschaftlich schlechter gestellte Schüler/-innen noch in dem von der Rechtsprechung gesteckten Rahmen. Es sei jedoch unklar, was unter „Gebühr für zusätzliche Aufwendungen (z. B. für Medien- und Werkstattnutzungen) gemeint sei. Sollte damit ein Entgelt für die von der Schulung zur Verfügung gestellten Einrichtungen und Lehrmittel gemeint sein, wäre dies als „verkapptes Schulgeld“ anzusehen und der Gesamtbetrag würde eine Höhe erreichen, die gegen das Sonderungsverbot verstoße.
Am 24.08.2009 hat die Klägerin Klage erhoben und gleichzeitig beantragt, ihr im Wege der einstweiligen Anordnung zu gestatten, den Betrieb des Berufskollegs für technische Kommunikation für das Schuljahr 2009/2010 aufzunehmen. Das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist von den Beteiligten in der Hauptsache für erledigt erklärt worden, nachdem das Regierungspräsidium Stuttgart der Klägerin eine bis zum 31.07.2011 befristete Genehmigung zur Aufnahme des Schulbetriebs erteilt hat (vgl. Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart - Schule und Bildung - vom 02.11.2009).
Mit Schreiben vom 28.08.09 hat die Klägerin dem Regierungspräsidium Stuttgart eine Gebührenordnung vorgelegt, die sowohl für bestehende Schulverträge im Wege der Vertragsänderung den Schülern angeboten werde als auch Bestandteil künftiger Angebote auf Abschluss der Schulverträge sei. Die vorgelegte Gebührenordnung sieht eine Gebührenstaffel vor, die u. a. für das Berufskolleg für Technische Kommunikation ... gilt. Als „Grundsatz“ wird hierin festgelegt: „Ausgehend von einer Normgebühr werden bei Schülern, die nach ihren Einkommens- oder Vermögensverhältnissen nicht in der Lage sind, die Normgebühr in vollem Umfang zu bestreiten, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen reduzierte Gebühren vereinbart.“. Nach der Gebührenordnung wird die Höhe der Gebühr bei Vertragsschluss vereinbart. Treten die Voraussetzungen der Vereinbarung einer reduzierten Gebühr nach Vertragsschluss ein oder entfallen diese, sind die Parteien zu einer entsprechenden Änderung des Vertrages verpflichtet. Die Gewährung reduzierter Gebühren ist nach Abschnitt A) 2. der Gebührenordnung von der Bedürftigkeit des Schülers und von der Prognose des Schulerfolgs abhängig. Die Bedürftigkeit des Schülers ist danach gegeben, wenn und solange der Schüler Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende oder Sozialgeld nach SGB II oder Ausbildungsförderung nach dem BAföG oder Hilfe zum Lebensunterhalt nach SGB XII erhält. Die Prognose für den Schulerfolg bestimmt sich einerseits nach den bisherigen Schulleistungen (Notendurchschnitt im maßgeblichen Abschlusszeugnis von mindestens 2,5 in den Fächern Deutsch, Englisch, Mathematik bzw. ein Notendurchschnitt im Versetzungszeugnis in Klasse 11 des Gymnasiums von mindestens 3,0 in den Fächern Deutsch, Englisch und Mathematik) und dem Ergebnis eines Tests (Notendurchschnitt der drei Testklausuren von mindestens 3,0) bzw. dem Ergebnis eine Kolloquiums (Notendurchschnitt in den Prüfungsfächern des Kolloquiums von 2,0), andererseits, soweit Bedürftigkeit nach Vertragsschluss eintritt und mindestens ein Halbjahreszeugnis vorliegt, im Wesentlichen nach dem Notendurchschnitt im letzten Halbjahreszeugnis. Zur Berechnung der Höhe der reduzierten Gebühren führt Abschnitt C) 10. der Gebührenordnung aus:
„Die reduzierten Gebühren sind wie folgt zu berechnen:
a) Im Falle des Bezugs von Leistungen nach dem BAföG oder nach dem SGB II belaufen sich die reduzierten Gebühren monatlich auf den gesetzlichen Freibetrag vom Einkommen des Auszubildenden für den Auszubildenden nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 BAföG abzüglich 20 %. Berechnungsbeispiel: Gesetzlicher Freibetrag EUR 255,-- abzüglich 20 % = reduzierte Gebühr EUR 204,--.
Solange und soweit es dem Schüler nicht durch den Einsatz seiner Arbeitskraft möglich ist, den nach Abs. 1 Satz 1 berechneten Betrag zu erwirtschaften, reduzieren sich die monatlichen Gebühren auf den Betrag, den der Schüler durch Einsatz seiner Arbeitskraft oder seines Vermögens im Sinne von § 90 Abs. 2 SGB XII erwirtschaften kann.
b) Im Falle des Bezugs von Leistungen nach dem SGB XII belaufen sich die monatlichen Gebühren auf EUR 75,--. Buchstabe a) Abs. 2 gilt entsprechend.
c) Dem Schüler kann eine weitere Reduzierung der Schulgebühren bewilligt werden, soweit dies zur Vermeidung unbilliger Härten erforderlich ist.“
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Die in den Schulverträgen festgelegte „Normgebühr“ beträgt nach Angabe der Klägerin 300,00 EUR.
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Nach Vorlage der Gebührenordnung hat das beklagte Land in der Antragserwiderung vom 02.09.2009 (Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes) zum Ausdruck gebracht, dass es die von der Klägerin vorgelegte Gebührenordnung im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Sonderungsverbot nicht für ausreichend halte, denn sie erlege den Empfängern von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz zum Bestreiten der Gebührenzahlung eine Hinzuverdienstpflicht auf, die notwendigerweise die Möglichkeit der Konzentration auf die schulischen Erfordernisse mindere, setze aber gleichzeitig für eine Gebührenreduzierung einen Schulerfolg voraus, der über das bloße Bestehen weit hinausgehe. Sie verkenne zudem, dass das Sonderungsverbot einen anderen Zweck habe, als lediglich den Verbleib des Existenzminimums zu sichern. Zur Obergrenze des durchschnittlichen monatlichen Schulgeldes je Schüler verweist das Regierungspräsidium Stuttgart in dem genannten Schriftsatz auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, der insbesondere in seinem Urteil vom 19.07.2005 die Erhebung eines durchschnittlichen monatlichen Schuldgeldes bis zur Höhe von etwa 120,00 EUR ohne weiteres für verfassungsrechtlich unbedenklich gehalten habe. Das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport habe in seiner Antwort vom 29.07.2009 auf eine Landtagsanfrage für das Jahr 2008 ein durchschnittliches monatliches Schulgeld in Höhe von 128,00 EUR je Schüler für zulässig gehalten. Soweit ersichtlich, gingen auch andere Bundesländer von einem zulässigen Schulgeld in dieser Größenordnung aus.
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Zur Begründung der Klage trägt die Klägerin im Wesentlichen vor: Das beklagte Land verweise für die Bestimmung der Obergrenze der Schulgebühren auf Summen, die in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bzw. des Bundesverwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg genannt worden seien. Eine inhaltliche Begründung der Berechnung fehle. Die vom beklagten Land herangezogene Summe von 120,00 EUR, die der VGH Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 19.07.2005 angeführt habe, könne nicht als Obergrenze herangezogen werden. Im Rahmen des dortigen Rechtsstreits, bei dem die Höhe von Zuschüssen streitgegenständlich gewesen sei, sei für den VGH entscheidend nur gewesen, dass die von der dortigen Klägerin als überhöht bezeichneten Gebühren ohne Verstoß gegen das Sonderungsverbot verlangt werden konnten und somit keine höhere als die vom VGH für zulässig gehaltene Deckungslücke habe entstehen können. Dem VGH habe es in diesem Zusammenhang genügt, eine Höhe von Schulgebühren festzustellen, die „ohne weiteres … verfassungsrechtlich unbedenklich“ sei. Auch das Bundesverfassungsgericht habe die Höhe der verfassungsrechtlich zulässigen Schulgebühren nicht bestimmt. Im Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 09.03.1994 (1 BvR 682/88) werde, ohne die Unzulässigkeit der Schulgebühren in Höhe von damals 170,00 bis 190,00 DM explizit festzustellen, lediglich ausgeführt, dass nicht jeder sich dies leisten könne. Damit sei aber ein Verstoß gegen das Sonderungsverbot weder zwingend verbunden noch sei er festgestellt worden. Das Kultusministerium habe sich in einer Antwort auf eine parlamentarische Anfrage einer solchen Berechnung enthalten und lediglich auf die hier nicht anwendbaren Summen aus der Rechtsprechung rekurriert.
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Entscheidend für die Anwendung des Sonderungsverbots seien jedoch die jeweils konkret angesprochenen Verkehrskreise. Da sich die Schulen der Klägerin an Jugendliche fortgeschrittenen Alters und Erwachsene richteten, seien Hinzuverdienstmöglichkeiten zu berücksichtigen. Das beklagte Land verkenne, dass das Sonderungsverbot nach Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG nur die Gefahr einer Sonderung „nach den Besitzverhältnissen der Eltern“ bekämpfe. Der Verfassungsgeber habe dabei ersichtlich einer Sonderung bei allgemein bildenden Schulen mit vollzeitschulpflichtigen Kindern entgegenwirken und - so wörtlich das Bundesverfassungsgericht - „Standes- oder Plutokratenschulen“ verhindern wollen. Es sei daher keineswegs ausgemacht, dass Jugendliche oder gar Erwachsene vom Schutzbereich des Sonderungsverbots umfasst seien. Selbst wenn man dies aber annähme, wäre jedenfalls dann kein Raum für die Anwendung des Sonderungsverbotes, wenn Schüler nicht der Vollzeitschulpflicht unterlägen und erst recht nicht, wenn die Leistungsfähigkeit unabhängig von den Eltern sichergestellt sei. Jedenfalls müsse bei der Auslegung des Sonderungsverbots der zunehmenden Selbständigkeit der Schüler in ihrer Entwicklung vom Kind zum Erwachsenen, gerade auch in wirtschaftlicher Hinsicht, mit fortschreitendem Alter Rechnung getragen werden. Die Klägerin gehe im Übrigen nicht von einer Berufstätigkeit der Schüler aus, sondern berücksichtige lediglich Einnahmen aus geringfügiger Tätigkeit, wie sie etwa durch Ferienjobs oder durch Aushilfstätigkeiten an unterrichtsfreien Tagen oder in unterrichtsfreien Zeiten zu erzielen seien. Auch werde von der Klägerin eine Hinzuverdienstpflicht nicht begründet, sondern der Hinzuverdienst sei eine freiwilligen Leistung des Schülers, die er zum Bestreiten der Schulgebühren erbringen könne. Schließlich werde die Konzentration auf die schulischen Erfordernisse - im Gegensatz zur Annahme des Landes - nicht beeinträchtigt. Die von der Klägerin gewählte Gebührenregelung knüpfe an die Vorgabe des beklagten Landes an, dass durch das Schulgeld das Existenzminimum unangetastet bleibe. Das Existenzminimum sei entweder durch eigenes Vermögen bzw. Einkommen des Schülers, durch Leistungen der Eltern oder durch BAföG oder sonstige Transferleistungen des Staates gesichert. Schon durch die Ausbildungsförderung werde nicht nur das Existenzminimum, sondern auch ein zusätzlicher Betrag in Höhe von 20 % gewährleistet. Es sei kein Grund ersichtlich, warum mit dieser Grundlage nicht aus dem Hinzuverdienst des Schülers die Schulgebühren sollten bestritten werden können. Die in der Gebührenregelung der Klägerin enthaltene Ermäßigung sei auch nicht an den Schulerfolg gebunden. Die Annahme des beklagten Landes, die Klägerin setze in ihrer Gebührenordnung neben einer - nicht bestehenden - „Hinzuverdienstpflicht“ gleichzeitig für eine Gebührenreduzierung einen Schulerfolg voraus, der über das bloße Bestehen weit hinaus gehe, finde in der Gebührenordnung keine Stütze. Dort würden gerade keine Anforderungen an den Schulerfolg gestellt, geschweige denn eine Gebührenreduzierung davon abhängig gemacht oder gar Nachzahlungspflichten im Falle eines schulischen Misserfolgs begründet.
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Die Klägerin beantragt,
15 
den Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart - Schule und Bildung - vom 22.07.2009 aufzuheben und das beklagte Land zu verpflichten, das private Berufskolleg für Technische Dokumentation der Klägerin mit Sitz in ... zu genehmigen mit der Maßgabe, dass den Schülern die Änderung der bereits abgeschlossenen Schulverträge unter Einbeziehung der Gebührenordnung laut Anlage K 13 zum Schriftsatz vom 10.09.2009 angeboten wird und diese Gebührenordnung als Bestandteil zukünftig abzuschließender Schulverträge den Schülern angeboten wird.
16 
Der Beklagte beantragt,
17 
die Klage abzuweisen.
18 
Zur Begründung nimmt der Beklagte auf seine Ausführungen im Schriftsatz vom 02.09.2009 im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes Bezug. Ergänzend trägt er vor: Die Beachtung des Sonderungsverbots sei eine Genehmigungsvoraussetzung für eine Ersatzschule. Fehle einer der Genehmigungsvoraussetzungen, so entfalle der Genehmigungsanspruch, nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sogar die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens insgesamt. Das Sonderungsverbot solle gewährleisten, dass auch die private Ersatzschule der Allgemeinheit offen stehe und damit der Integrationsfunktion des Schulwesens Rechnung trage. Das ggf. erhobene Schulgeld dürfe nicht in dem Sinne überhöht sein, dass dadurch eine Auswahl unter den Schülern nach sozialer Herkunft gefördert werde. Zu der Frage, wann ein Schulgeld als „überhöht“ in diesem Sinne anzusehen sei, werde in der Literatur auf die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts ( z. B. BVerfGE 90, 107, 119 f.) und des VGH Baden-Württemberg Bezug genommen. Der Hinweis auf die „Besitzverhältnisse der Eltern“ führe nicht zu einer Beschränkung des Sonderungsverbots auf allgemeinbildende Schulen. Da es seinerzeit - wohl - kaum berufsbildende Ersatzschulen gegeben habe, schon gar nicht in dieser Differenziertheit nach Schularten und -typen, habe der Verfassungsgeber lediglich in der Formulierung auf die in erster Linie ins Auge fallende Fallgestaltung abgehoben. Der oben dargestellte Zweck sei jedoch auch - vielleicht sogar gerade - auf berufsbildende Schulen anwendbar, da die beruflichen Schularten Bildungswege neben dem herkömmlichen direkten Weg öffneten, die oftmals von Schülern aus bildungsferneren oder finanziell schlechter gestellten Elternhäusern oder aus Elternhäusern mit Migrationshintergrund beschritten würden. Die bildungs- und gesellschaftspolitische Forderung nach Durchlässigkeit des Bildungswesens erfordere also gerade hier nicht überhöhte Schulgelder. Auch eine Beschränkung auf schulpflichtige Schüler sei weder dem Wortlaut noch dem Sinn und Zweck der Vorschrift zu entnehmen.
19 
In Erwiderung der Stellungnahme des Beklagten trägt die Klägerin mit Schriftsatz vom 22.01.2010 insbesondere vor, wenn das Land behaupte, die Schulgebühren der Klägerin könnten eine Sonderung nach Besitzverhältnissen fördern, blende es aus, dass die Sonderung der Schüler bereits stattgefunden habe, wenn die Schüler sich zur Aufnahme bei der Klägerin meldeten. Das Land habe in der Klageerwiderung in der Tendenz richtig ausgeführt, dass „die beruflichen Schularten Bildungswege neben dem herkömmlichen direkten Weg eröffnen, die oftmals von Schülern aus bildungsferneren oder finanziell schlechter gestellten Elternhäusern oder aus Elternhäusern mit Migrationshintergrund beschritten werden“. Die somit bereits vorgefundene Sonderung nach sozialen Schichten könnten berufliche Privatschulen nicht korrigieren, so gering ihre Schulgebühren auch sein mögen. Im Übrigen hätten sich die bei Schaffung des Grundgesetzes herrschenden Einkommens- und Vermögensverhältnisse grundlegend verändert. Auch die bildungsfernen Schichten, typischerweise gerade Migranten, verfügten über finanzielle Mittel, die es ihnen gestatteten, Bildungsdefizite durch Schulgebühren auszugleichen, wie sie von der Klägerin zugrundegelegt würden. Dies habe die Klägerin bereits vorgetragen und nachgewiesen. Mit Schriftsatz vom 29.01.2010 hat die Klägerin in Bezug auf den Anteil von Schülern, die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz erhalten, noch ausgeführt: In Heilbronn schwanke der Anteil der BAföG-Empfänger zwischen 44,45 % und 71,43 %. Insgesamt empfingen in Heilbronn 53,57 % der Schüler Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz. In Stuttgart seien es 14,8 %.
20 
Dem Gericht haben die einschlägigen Akten des Regierungspräsidiums Stuttgart vorgelegen; wegen weiterer Einzelheiten wird hierauf Bezug genommen. Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die im Verfahren gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
21 
Die Klage ist als Verpflichtungsklage zwar zulässig, jedoch unbegründet. Die Klägerin hat auch nach Vorlage ihrer neuen Gebührenordnung, die eine Gebührenstaffelung vorsieht, keinen Anspruch auf Genehmigung des privaten Berufskollegs für Technische Dokumentation mit Sitz in ....
22 
Nach Art. 7 Abs. 4 Satz 2 GG bedürfen private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Nach Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG ist die Genehmigung zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlicher Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die in Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG zuletzt genannte Voraussetzung, das sogenannte Sonderungsverbot, ist danach eine Genehmigungsvoraussetzung. Bei einem Verstoß gegen das Sonderungsverbot entfällt der Genehmigungsanspruch und nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sogar die Genehmigungsfähigkeit der Ersatzschule insgesamt (vgl. BverfG, Urt. v. 08.04.1987, BverfGE 75, 40; zur abweichenden Auffassung - keine obligatorische Mindestvoraussetzung - vgl. Bonner Kommentar zum Grundgesetz, Art. 7 GG, Abschn. 4. c). Die für die Genehmigung von Ersatzschulen einschlägige landesrechtliche Norm, § 5 Abs. 1 a) des Privatschulgesetzes, wiederholt demgemäß nur den Genehmigungstatbestand des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG. Das Bundesverfassungsgericht hat das Genehmigungserfordernis, dass eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird, dahingehend ausgelegt, dass die Ersatzschule in dem Sinne allgemein zugänglich sein muss, dass sie grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Wirtschaftslage des Schülers und seiner Eltern besucht werden kann. (BVerfG a.a.O.). Einige wenige Freiplätze oder Schulgeldstipendien in Ausnahmefällen für besonders begabte oder besonders arme Kinder gewährleisten die allgemeine Zugänglichkeit in diesem Sinne nicht. Im Beschluss vom 09.03.1994 (BVerfGE 90, 107, 111) hat das Bundesverfassungsgericht - bezogen wohl auf das Jahr 1985 - festgestellt, dass ein Schulgeld in der Größenordnung von 170,00 bis 190,00 DM nicht von allen Eltern bezahlt werden könne. Aus dieser Bemerkung des Bundesverfassungsgerichts hat der VGH Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 12.01.2000 - 9 S 317/98 - abgeleitet, dass, bezogen auf das Jahr 1986, ein monatliches Schulgeld in Höhe von 130,00 DM als obere Grenze („Grenze des Hinnehmbaren“) anzusehen sei. Der VGH Baden-Württemberg hat in derselben Entscheidung allerdings ausgeführt, dass es sich hierbei um einen durchschnittlichen Wert handle. Dem Privatschulträger stehe frei, das tatsächlich erhobene Schulgeld nach den Einkommensverhältnissen der Eltern zu staffeln. Ebenso könne er bei gleichzeitigem Schulbesuch mehrerer Geschwister Nachlässe gewähren. Aus diesen Ausführungen lässt sich entnehmen, dass eine Gebührenstaffelung nach den Einkommensverhältnissen der Eltern zulässig ist, die bei erheblich höheren Beträgen als dem vom VGH Baden-Württemberg angegebenen durchschnittlichen Wert enden kann, wenn nur das durchschnittliche Schulgeld die angegebene Grenze nicht übersteigt. Schließlich hat der VGH Baden-Württemberg a.a.O.) ausgeführt, bewege sich das tatsächlich erhobene Schulgeld für 1986 in einer Schwankungsbreite von 100,-- bis 160,-- DM ( für 1992: 120,-- bis 180,-- DM) je Monat und Kind, sei das „Sonderungsverbot“ noch nicht verletzt. In seiner Entscheidung vom 19.07.2005 - 9 S 47/03 - hat der VGH Baden-Württemberg diese Betrachtung für die Jahre 2000 und 2005 fortgeführt. Hierbei hat er einerseits auf den seitherigen weiteren Anstieg des Verbraucherpreisindex abgestellt, andererseits aber auch auf weitere Faktoren, z. B. die steuerliche Absetzbarkeit des Schulgeldes als Sonderausgabe, Fördermöglichkeiten im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes und sozialrechtliche Leistungsansprüche sowie die kinderbezogenen Leistungen des Staates. Ausgehend hiervon hielt der VGH Baden-Württemberg (a.a.O.) für das Jahr 2000 die Erhebung eines durchschnittlichen monatlichen Schulgeldes je Schüler bis zur Höhe von 220,-- DM (112,48 EUR) und für das Jahr 2005 bis zur Höhe von etwa 120,-- EUR „ohne weiteres für verfassungsrechtlich unbedenklich“. Unter Berücksichtigung der zwischenzeitlichen Steigerung der Lebenshaltungskosten ergibt sich hieraus, dass für den Zeitraum 2008/2009 ein durchschnittliches monatliches Schulgeld in Höhe von ca. 130,-- EUR verfassungsrechtlich unbedenklich ist. Hiervon geht ersichtlich auch das Regierungspräsidium Stuttgart aus (vergleiche weiter die Stellungnahme des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport, Landtagsdrucksache 14/4806: „durchschnittliches monatliches Schulgeld in Höhe von 128,00 EUR je Schüler ohne Weiteres zulässig“). Unter Berücksichtigung der vom VGH Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 12.01.2000 herangezogenen „Schwankungsbreite“ ergibt sich für die Kammer eine obere Grenze des - durchschnittlichen - monatlichen Schulgelds in Höhe von ca. 150,00 EUR im Zeitraum 2008/ 2009.
23 
Es ist der Kammer bewusst, dass diese Ableitung eines höchstzulässigen durchschnittlichen Schulgeldes angreifbar ist. Auch der VGH Baden-Württemberg hat in seinem Urteil vom 12.01.2000 (a.a.O.) eingeräumt, dass es sich hierbei um eine teilweise willkürliche Grenzziehung handele. Es ist zuzugeben, dass die erkennbare Basis dieser Rechtsprechung nur in der oben genannten Bemerkung in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 09.03.1994 (a.a.O.) besteht. Auch hatte der VGH Baden-Württemberg in den genannten Entscheidungen nicht über das Sonderungsverbot als Genehmigungsvoraussetzung für die Genehmigung einer Ersatzschule, sondern nur im Rahmen von Klagen von Ersatzschulen auf staatliche Förderung zu entscheiden. Dennoch ist es nach Ansicht der Kammer erlaubt, auf die Ausführungen des VGH Baden-Württemberg zur Höhe eines noch verfassungsmäßigen Schulgeldes zurückzugreifen. Die Ableitung des VGH Baden-Württemberg entspricht noch am ehesten den Anforderungen des Sonderungsverbotes des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG, das - wie ausgeführt - vom Bundesverfassungsgericht dahingehend interpretiert wird, dass die Privatschulen in dem Sinne allgemein zugänglich sein müssen, dass sie grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Wirtschaftslage des Schülers und seiner Eltern besucht werden können. Bei einem höchstzulässigen durchschnittlichen monatlichen Schulgeld von ca. 150,00 EUR ist nach Ansicht der Kammer sichergestellt, dass - bei entsprechender Schulgeldstaffelung - eine Privatschule grundsätzlich für nahezu alle Bevölkerungskreise zugänglich ist. Ein wesentlich überzeugenderes Verfahren zur Festlegung der Schulgeldobergrenze ist für die Kammer nicht ersichtlich. Insbesondere kann nach Auffassung der Kammer die Einhaltung des Sonderungsverbotes nicht danach bestimmt werden, welcher Überschuss etwa zwischen dem ausgabefähigen Einkommen für einen Vier-Personen-Haushalt von Angestellten und Arbeitern mit mittlerem Einkommen und den durchschnittlichen tatsächlichen Ausgaben statistisch verbleibt (vgl. zu dieser Rechnungsweise: BFH, Urt. v. 14.12.2004, Az.: XI R 66/03, veröffentlicht in: BB 2005, 1043). Denn die sich danach ergebenden Ersparnisse bzw. Überschüsse sind lediglich statistische Durchschnittszahlen, die keine Aussagen für die Belastbarkeit von Familien mit unterdurchschnittlichem Einkommen enthalten (vgl. die vom Klägervertreter im Termin zu mündlichen Verhandlung vorgelegten statistischen Unterlagen). Im Übrigen ergibt sich gerade aus der vom Klägervertreter im Termin zur mündlichen Verhandlung vorgelegten „Einkommens- und Verbrauchsstichprobe - Einnahmen und Ausgaben privater Haushalte“ des Statistischen Bundesamts für das Jahr 2003, dass die ermittelte Ersparnis bei Paaren mit ledigem Kind/ledigen Kindern unter 18 Jahren erst ab einem monatlichen Haushaltsnettoeinkommen von 2.600,00 bis 3.600,00 EUR einen Betrag erreicht, der ein Schulgeld in Höhe von ca. 130,00 EUR im Monat als noch zumutbar erscheinen ließe.
24 
Aus der genannten Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg (vgl. insbesondere das Urteil vom 12.01.2000, a.a.O.) ergibt sich weiter, dass bei der Anwendung des verfassungsrechtlichen Sonderungsverbots nicht nach dem Schultyp zu differenzieren ist; insbesondere kann nicht zwischen allgemeinbildenden Schulen und beruflichen Schulen unterschieden werden. Der VGH Baden-Württemberg hat in dem genannten Urteil (a.a.O.) ausdrücklich festgestellt, jedenfalls bei privaten beruflichen Vollzeitschulen scheide es aus, ein höheres Schulgeld für zumutbar anzusehen. Dem Senat sei kein sachlicher Grund ersichtlich, der es rechtfertigen könnte, Schüler (bzw. deren Eltern) von beruflichen Schulen stärker zu belasten als gleichaltrige Schüler allgemeinbildender Schulen. Ein Differenzierungskriterium kann auch nicht sein, dass es sich bei den Schülern berufsbildender Schulen, die - wie im Falle der Klägerin - regelmäßig den Realschulabschluss erreicht haben, um Schüler handele, die nicht mehr im gleichen Maße von den Eltern abhängig seien wie Schüler, die noch ihre Schulpflicht erfüllen. In der Regel erzielen auch diese Schüler kein eigenes Einkommen und bleiben während ihrer Ausbildungszeit im Wesentlichen von den Eltern abhängig. Zwar mögen ältere Schüler über vermehrte Möglichkeiten verfügen, ein eigenes Hinzuverdienst zu erzielen. Abgesehen davon, dass dies bei Besuch einer Vollzeitschule - wie der von der Klägerin betriebenen Schule - nur eingeschränkt möglich ist, würde auch ein Hinzuverdienst der Schüler nichts daran ändern, dass ein - am Sonderungsgebot gemessen - überhöhtes Schulgeld eine soziale Sonderung der Schüler nach dem Besitz - bzw. Einkommensverhältnissen der Eltern fördern würde.
25 
Gemessen an dem oben dargelegten Maßstab steht die von der Klägerin vorgelegte Gebührenordnung mit dem verfassungsrechtlichen Sonderungsverbot des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG nicht im Einklang. Zwar enthält die Gebührenordnung eine Gebührenstaffel die von der Normgebühr von 300,00 EUR monatlich, wie sie in den von der Klägerin abgeschlossenen Schulverträgen festgelegt wird, bis zum völligen Erlass des Schulgeldes reicht. Diese Staffelung ist jedoch 1. verhältnismäßig wenig differenziert und knüpft 2. allenfalls mittelbar an die Einkommensverhältnisse der Eltern der Schüler an. Reduzierte Gebühren werden danach nach der Bedürftigkeit des S c h ü l e r s und nach der Prognose für den Schulerfolg gewährt. An das Einkommen der Eltern wird mittelbar lediglich insoweit angeknüpft, als die Bedürftigkeit nach dem Kriterium der Gewährung von Ausbildungsförderung nach dem BAföG bzw. nach der Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt nach SGB XIII bestimmt wird. Im engeren Sinne findet eine Anknüpfung an die Einkommensverhältnisse der Eltern auch nur insoweit statt, als auf den Empfang von Ausbildungsförderung nach dem BAföG abgestellt wird. Denn die Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII knüpft nur über den Grundsatz des Nachrangs der Sozialhilfe (§ 2 SGB XII) an die Einkommensverhältnisse der Eltern an, soweit diese noch unterhaltspflichtig sind. Im Falle des Bezugs von Leistungen nach dem BAföG bzw. von Leistungen nach dem SGB II findet auch keine weitere Differenzierung nach der Höhe dieser Leistungen, die - jedenfalls bei Leistungen nach dem BAföG - in der Regel durch die Einkommensverhältnisse der Eltern bestimmt werden, statt, sondern es ergibt sich grundsätzlich eine reduzierte Gebühr von 204,00 EUR, vgl. Abschn. C 10. a) der Gebührenordnung. Dieser Betrag bestimmt sich nach der Gebührenordnung aufgrund des gesetzlichen Freibetrags vom Einkommen des Auszubildenden für den Auszubildenden selbst nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 BAföG. Auch hier wird somit nicht an das Einkommen der Eltern, sondern an das Einkommen des Auszubildenden, d. h. des Schülers, angeknüpft. Eine weitere Reduzierung der Gebühren kommt nach Abschn. C. 10. a) der Gebührenordnung nur in Betracht, solange und soweit es dem Schüler nicht durch Einsatz seiner Arbeitskraft möglich ist, den nach Abs. 1 Satz 1 berechneten Betrag, d. h. die reduzierte Gebühr von 204,00 EUR, zu erwirtschaften. Auch hier wird ersichtlich nicht an die Einkommensverhältnisse der Eltern angeknüpft. Ebenso knüpft die in Abschnitt C 10.b) vorgesehene Gebührenreduzierung nicht an die Einkommensverhältnisse der Eltern an.
26 
Eine Staffelung, die - abgesehen vom Fall des Bezugs von Leistungen nach dem SGB XII - neben der Normgebühr von 300,00 EUR im Wesentlichen lediglich eine reduzierte Gebührenstufe in Höhe von 204,00 EUR vorsieht (und eine weitere Staffelung nach unten an die Unmöglichkeit des Einsatzes der Arbeitskraft des Schülers bzw. des Vermögenseinsatzes knüpft), stellt schon an und für sich keine ausreichende, sich an den Einkommensverhältnissen der Eltern orientierende Staffelung des Schulgeldes dar. Dies wäre allerdings unschädlich, wenn die monatliche Normgebühr von 300,00 EUR bzw. die reduzierte Gebühr von 204,00 EUR schon für sich dem Sonderungsverbot genügen würden. Dass dies nicht der Fall ist, ergibt sich aus den oben gemachten Ausführungen. Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass die Gebührenstaffel nach der vorgelegten Gebührenordnung noch in zureichender Weise an die Einkommensverhältnisse der Eltern anknüpft - was nach den obigen Ausführungen nicht der Fall ist -, ergäbe sich auch unter Berücksichtigung der nur von einem geringen Teil der Schüler in Anspruch zu nehmenden weiteren Gebührenreduzierungen eine durchschnittliche Schulgebühr, die erheblich über dem von der Kammer angenommenen Wert von 150,00 EUR monatlich liegt. Nach Mitteilung der Klägerin im Schriftsatz vom 29.01.2010 empfangen in Heilbronn 53,57 % der Schüler Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz. Der Anteil von Empfängern von Leistungen nach dem SGB II kann auch nach Einschätzung der Klägerin vernachlässigt werden. Selbst wenn man den Schwund an reduzierungsberechtigten Schülern nicht berücksichtigen würde, der durch die von der Gebührenordnung vorgesehenen Prognose für den Schulerfolg eintritt, ergäbe sich unter der Berücksichtigung der Tatsache, dass nahezu die Hälfte der Schüler danach die Normgebühr von 300,00 EUR im Monat bezahlen müsste, eine durchschnittliche Gebühr im Bereich von 230,00 - 250,00 EUR. Diese durchschnittliche monatliche Schulgebühr läge weit über dem noch hinnehmbaren Wert von durchschnittlich 150,00 EUR im Monat. Die nach der Gebührenordnung erhobene Durchschnittsgebühr würde sich auch nicht aufgrund der Reduzierungsregelungen in Abschnitt C 10. b) und c) der Gebührenordnung wesentlich vermindern; denn diese Fälle (Bezug von Leistungen nach dem SGB XII bzw. weitere Reduzierungen der Schulgebühren zur Vermeidung unbilliger Härten) dürften eher seltene Ausnahmen darstellen. Dasselbe dürfte für Schüler gelten, die eine weitere Reduzierung durch den Nachweis erreichen wollen, dass es ihnen nicht durch Einsatz ihrer Arbeitskraft möglich ist, die reduzierte Gebühr von 204,00 EUR monatlich zu erwirtschaften. Denn nach Abschn. B 3. b) v. der Gebührenordnung wird für diesen Nachweis die Vorlage eines Gutachtens des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen verlangt, in dem bescheinigt wird, in welchem Zeitraum und Umfang dem Schüler der Einsatz seiner Arbeitskraft zur Erwirtschaftung der reduzierten Gebühren im Sinne von Ziffer 10 Abs. 1 nicht möglich ist. Es muss sich sonach um den Fall einer gesundheitlich bedingten Arbeitsunfähigkeit handeln, ein Fall, der eher selten vorkommen dürfte.
27 
Es kann bei dieser Sachlage dahingestellt bleiben, ob während der Gründungsphase einer Privatschule bis zum Einsetzen staatlicher Förderung eine vorübergehende Anhebung des Schulgeldes über das zulässige Maß hinaus angesichts des Sonderungsverbots rechtlich zulässig ist; diese Möglichkeit wird im Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 12.01.2000 (a.a.O., RdNr. 109) als Vorstellung des Gesetzgebers - ohne rechtliche Bewertung - erwähnt. Denn die Gebührenordnung der Klägerin enthält keinen Hinweis darauf, dass die Erhebung der Normgebühr in Höhe von 300,00 EUR monatlich bzw. die Erhebung der reduzierten Gebühr von 204,00 EUR monatlich nur für eine Übergangszeit vorgesehen ist.
28 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
29 
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht gemäß §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor.
30 
Beschluss vom 2. Februar 2010
31 
Der Wert des Streitgegenstands wird gemäß den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 1 GKG auf 30.000,00 EUR festgesetzt (vgl. Nr. 38.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).

Gründe

 
21 
Die Klage ist als Verpflichtungsklage zwar zulässig, jedoch unbegründet. Die Klägerin hat auch nach Vorlage ihrer neuen Gebührenordnung, die eine Gebührenstaffelung vorsieht, keinen Anspruch auf Genehmigung des privaten Berufskollegs für Technische Dokumentation mit Sitz in ....
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Nach Art. 7 Abs. 4 Satz 2 GG bedürfen private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Nach Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG ist die Genehmigung zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlicher Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die in Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG zuletzt genannte Voraussetzung, das sogenannte Sonderungsverbot, ist danach eine Genehmigungsvoraussetzung. Bei einem Verstoß gegen das Sonderungsverbot entfällt der Genehmigungsanspruch und nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sogar die Genehmigungsfähigkeit der Ersatzschule insgesamt (vgl. BverfG, Urt. v. 08.04.1987, BverfGE 75, 40; zur abweichenden Auffassung - keine obligatorische Mindestvoraussetzung - vgl. Bonner Kommentar zum Grundgesetz, Art. 7 GG, Abschn. 4. c). Die für die Genehmigung von Ersatzschulen einschlägige landesrechtliche Norm, § 5 Abs. 1 a) des Privatschulgesetzes, wiederholt demgemäß nur den Genehmigungstatbestand des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG. Das Bundesverfassungsgericht hat das Genehmigungserfordernis, dass eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird, dahingehend ausgelegt, dass die Ersatzschule in dem Sinne allgemein zugänglich sein muss, dass sie grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Wirtschaftslage des Schülers und seiner Eltern besucht werden kann. (BVerfG a.a.O.). Einige wenige Freiplätze oder Schulgeldstipendien in Ausnahmefällen für besonders begabte oder besonders arme Kinder gewährleisten die allgemeine Zugänglichkeit in diesem Sinne nicht. Im Beschluss vom 09.03.1994 (BVerfGE 90, 107, 111) hat das Bundesverfassungsgericht - bezogen wohl auf das Jahr 1985 - festgestellt, dass ein Schulgeld in der Größenordnung von 170,00 bis 190,00 DM nicht von allen Eltern bezahlt werden könne. Aus dieser Bemerkung des Bundesverfassungsgerichts hat der VGH Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 12.01.2000 - 9 S 317/98 - abgeleitet, dass, bezogen auf das Jahr 1986, ein monatliches Schulgeld in Höhe von 130,00 DM als obere Grenze („Grenze des Hinnehmbaren“) anzusehen sei. Der VGH Baden-Württemberg hat in derselben Entscheidung allerdings ausgeführt, dass es sich hierbei um einen durchschnittlichen Wert handle. Dem Privatschulträger stehe frei, das tatsächlich erhobene Schulgeld nach den Einkommensverhältnissen der Eltern zu staffeln. Ebenso könne er bei gleichzeitigem Schulbesuch mehrerer Geschwister Nachlässe gewähren. Aus diesen Ausführungen lässt sich entnehmen, dass eine Gebührenstaffelung nach den Einkommensverhältnissen der Eltern zulässig ist, die bei erheblich höheren Beträgen als dem vom VGH Baden-Württemberg angegebenen durchschnittlichen Wert enden kann, wenn nur das durchschnittliche Schulgeld die angegebene Grenze nicht übersteigt. Schließlich hat der VGH Baden-Württemberg a.a.O.) ausgeführt, bewege sich das tatsächlich erhobene Schulgeld für 1986 in einer Schwankungsbreite von 100,-- bis 160,-- DM ( für 1992: 120,-- bis 180,-- DM) je Monat und Kind, sei das „Sonderungsverbot“ noch nicht verletzt. In seiner Entscheidung vom 19.07.2005 - 9 S 47/03 - hat der VGH Baden-Württemberg diese Betrachtung für die Jahre 2000 und 2005 fortgeführt. Hierbei hat er einerseits auf den seitherigen weiteren Anstieg des Verbraucherpreisindex abgestellt, andererseits aber auch auf weitere Faktoren, z. B. die steuerliche Absetzbarkeit des Schulgeldes als Sonderausgabe, Fördermöglichkeiten im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes und sozialrechtliche Leistungsansprüche sowie die kinderbezogenen Leistungen des Staates. Ausgehend hiervon hielt der VGH Baden-Württemberg (a.a.O.) für das Jahr 2000 die Erhebung eines durchschnittlichen monatlichen Schulgeldes je Schüler bis zur Höhe von 220,-- DM (112,48 EUR) und für das Jahr 2005 bis zur Höhe von etwa 120,-- EUR „ohne weiteres für verfassungsrechtlich unbedenklich“. Unter Berücksichtigung der zwischenzeitlichen Steigerung der Lebenshaltungskosten ergibt sich hieraus, dass für den Zeitraum 2008/2009 ein durchschnittliches monatliches Schulgeld in Höhe von ca. 130,-- EUR verfassungsrechtlich unbedenklich ist. Hiervon geht ersichtlich auch das Regierungspräsidium Stuttgart aus (vergleiche weiter die Stellungnahme des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport, Landtagsdrucksache 14/4806: „durchschnittliches monatliches Schulgeld in Höhe von 128,00 EUR je Schüler ohne Weiteres zulässig“). Unter Berücksichtigung der vom VGH Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 12.01.2000 herangezogenen „Schwankungsbreite“ ergibt sich für die Kammer eine obere Grenze des - durchschnittlichen - monatlichen Schulgelds in Höhe von ca. 150,00 EUR im Zeitraum 2008/ 2009.
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Es ist der Kammer bewusst, dass diese Ableitung eines höchstzulässigen durchschnittlichen Schulgeldes angreifbar ist. Auch der VGH Baden-Württemberg hat in seinem Urteil vom 12.01.2000 (a.a.O.) eingeräumt, dass es sich hierbei um eine teilweise willkürliche Grenzziehung handele. Es ist zuzugeben, dass die erkennbare Basis dieser Rechtsprechung nur in der oben genannten Bemerkung in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 09.03.1994 (a.a.O.) besteht. Auch hatte der VGH Baden-Württemberg in den genannten Entscheidungen nicht über das Sonderungsverbot als Genehmigungsvoraussetzung für die Genehmigung einer Ersatzschule, sondern nur im Rahmen von Klagen von Ersatzschulen auf staatliche Förderung zu entscheiden. Dennoch ist es nach Ansicht der Kammer erlaubt, auf die Ausführungen des VGH Baden-Württemberg zur Höhe eines noch verfassungsmäßigen Schulgeldes zurückzugreifen. Die Ableitung des VGH Baden-Württemberg entspricht noch am ehesten den Anforderungen des Sonderungsverbotes des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG, das - wie ausgeführt - vom Bundesverfassungsgericht dahingehend interpretiert wird, dass die Privatschulen in dem Sinne allgemein zugänglich sein müssen, dass sie grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Wirtschaftslage des Schülers und seiner Eltern besucht werden können. Bei einem höchstzulässigen durchschnittlichen monatlichen Schulgeld von ca. 150,00 EUR ist nach Ansicht der Kammer sichergestellt, dass - bei entsprechender Schulgeldstaffelung - eine Privatschule grundsätzlich für nahezu alle Bevölkerungskreise zugänglich ist. Ein wesentlich überzeugenderes Verfahren zur Festlegung der Schulgeldobergrenze ist für die Kammer nicht ersichtlich. Insbesondere kann nach Auffassung der Kammer die Einhaltung des Sonderungsverbotes nicht danach bestimmt werden, welcher Überschuss etwa zwischen dem ausgabefähigen Einkommen für einen Vier-Personen-Haushalt von Angestellten und Arbeitern mit mittlerem Einkommen und den durchschnittlichen tatsächlichen Ausgaben statistisch verbleibt (vgl. zu dieser Rechnungsweise: BFH, Urt. v. 14.12.2004, Az.: XI R 66/03, veröffentlicht in: BB 2005, 1043). Denn die sich danach ergebenden Ersparnisse bzw. Überschüsse sind lediglich statistische Durchschnittszahlen, die keine Aussagen für die Belastbarkeit von Familien mit unterdurchschnittlichem Einkommen enthalten (vgl. die vom Klägervertreter im Termin zu mündlichen Verhandlung vorgelegten statistischen Unterlagen). Im Übrigen ergibt sich gerade aus der vom Klägervertreter im Termin zur mündlichen Verhandlung vorgelegten „Einkommens- und Verbrauchsstichprobe - Einnahmen und Ausgaben privater Haushalte“ des Statistischen Bundesamts für das Jahr 2003, dass die ermittelte Ersparnis bei Paaren mit ledigem Kind/ledigen Kindern unter 18 Jahren erst ab einem monatlichen Haushaltsnettoeinkommen von 2.600,00 bis 3.600,00 EUR einen Betrag erreicht, der ein Schulgeld in Höhe von ca. 130,00 EUR im Monat als noch zumutbar erscheinen ließe.
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Aus der genannten Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg (vgl. insbesondere das Urteil vom 12.01.2000, a.a.O.) ergibt sich weiter, dass bei der Anwendung des verfassungsrechtlichen Sonderungsverbots nicht nach dem Schultyp zu differenzieren ist; insbesondere kann nicht zwischen allgemeinbildenden Schulen und beruflichen Schulen unterschieden werden. Der VGH Baden-Württemberg hat in dem genannten Urteil (a.a.O.) ausdrücklich festgestellt, jedenfalls bei privaten beruflichen Vollzeitschulen scheide es aus, ein höheres Schulgeld für zumutbar anzusehen. Dem Senat sei kein sachlicher Grund ersichtlich, der es rechtfertigen könnte, Schüler (bzw. deren Eltern) von beruflichen Schulen stärker zu belasten als gleichaltrige Schüler allgemeinbildender Schulen. Ein Differenzierungskriterium kann auch nicht sein, dass es sich bei den Schülern berufsbildender Schulen, die - wie im Falle der Klägerin - regelmäßig den Realschulabschluss erreicht haben, um Schüler handele, die nicht mehr im gleichen Maße von den Eltern abhängig seien wie Schüler, die noch ihre Schulpflicht erfüllen. In der Regel erzielen auch diese Schüler kein eigenes Einkommen und bleiben während ihrer Ausbildungszeit im Wesentlichen von den Eltern abhängig. Zwar mögen ältere Schüler über vermehrte Möglichkeiten verfügen, ein eigenes Hinzuverdienst zu erzielen. Abgesehen davon, dass dies bei Besuch einer Vollzeitschule - wie der von der Klägerin betriebenen Schule - nur eingeschränkt möglich ist, würde auch ein Hinzuverdienst der Schüler nichts daran ändern, dass ein - am Sonderungsgebot gemessen - überhöhtes Schulgeld eine soziale Sonderung der Schüler nach dem Besitz - bzw. Einkommensverhältnissen der Eltern fördern würde.
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Gemessen an dem oben dargelegten Maßstab steht die von der Klägerin vorgelegte Gebührenordnung mit dem verfassungsrechtlichen Sonderungsverbot des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG nicht im Einklang. Zwar enthält die Gebührenordnung eine Gebührenstaffel die von der Normgebühr von 300,00 EUR monatlich, wie sie in den von der Klägerin abgeschlossenen Schulverträgen festgelegt wird, bis zum völligen Erlass des Schulgeldes reicht. Diese Staffelung ist jedoch 1. verhältnismäßig wenig differenziert und knüpft 2. allenfalls mittelbar an die Einkommensverhältnisse der Eltern der Schüler an. Reduzierte Gebühren werden danach nach der Bedürftigkeit des S c h ü l e r s und nach der Prognose für den Schulerfolg gewährt. An das Einkommen der Eltern wird mittelbar lediglich insoweit angeknüpft, als die Bedürftigkeit nach dem Kriterium der Gewährung von Ausbildungsförderung nach dem BAföG bzw. nach der Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt nach SGB XIII bestimmt wird. Im engeren Sinne findet eine Anknüpfung an die Einkommensverhältnisse der Eltern auch nur insoweit statt, als auf den Empfang von Ausbildungsförderung nach dem BAföG abgestellt wird. Denn die Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII knüpft nur über den Grundsatz des Nachrangs der Sozialhilfe (§ 2 SGB XII) an die Einkommensverhältnisse der Eltern an, soweit diese noch unterhaltspflichtig sind. Im Falle des Bezugs von Leistungen nach dem BAföG bzw. von Leistungen nach dem SGB II findet auch keine weitere Differenzierung nach der Höhe dieser Leistungen, die - jedenfalls bei Leistungen nach dem BAföG - in der Regel durch die Einkommensverhältnisse der Eltern bestimmt werden, statt, sondern es ergibt sich grundsätzlich eine reduzierte Gebühr von 204,00 EUR, vgl. Abschn. C 10. a) der Gebührenordnung. Dieser Betrag bestimmt sich nach der Gebührenordnung aufgrund des gesetzlichen Freibetrags vom Einkommen des Auszubildenden für den Auszubildenden selbst nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 BAföG. Auch hier wird somit nicht an das Einkommen der Eltern, sondern an das Einkommen des Auszubildenden, d. h. des Schülers, angeknüpft. Eine weitere Reduzierung der Gebühren kommt nach Abschn. C. 10. a) der Gebührenordnung nur in Betracht, solange und soweit es dem Schüler nicht durch Einsatz seiner Arbeitskraft möglich ist, den nach Abs. 1 Satz 1 berechneten Betrag, d. h. die reduzierte Gebühr von 204,00 EUR, zu erwirtschaften. Auch hier wird ersichtlich nicht an die Einkommensverhältnisse der Eltern angeknüpft. Ebenso knüpft die in Abschnitt C 10.b) vorgesehene Gebührenreduzierung nicht an die Einkommensverhältnisse der Eltern an.
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Eine Staffelung, die - abgesehen vom Fall des Bezugs von Leistungen nach dem SGB XII - neben der Normgebühr von 300,00 EUR im Wesentlichen lediglich eine reduzierte Gebührenstufe in Höhe von 204,00 EUR vorsieht (und eine weitere Staffelung nach unten an die Unmöglichkeit des Einsatzes der Arbeitskraft des Schülers bzw. des Vermögenseinsatzes knüpft), stellt schon an und für sich keine ausreichende, sich an den Einkommensverhältnissen der Eltern orientierende Staffelung des Schulgeldes dar. Dies wäre allerdings unschädlich, wenn die monatliche Normgebühr von 300,00 EUR bzw. die reduzierte Gebühr von 204,00 EUR schon für sich dem Sonderungsverbot genügen würden. Dass dies nicht der Fall ist, ergibt sich aus den oben gemachten Ausführungen. Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass die Gebührenstaffel nach der vorgelegten Gebührenordnung noch in zureichender Weise an die Einkommensverhältnisse der Eltern anknüpft - was nach den obigen Ausführungen nicht der Fall ist -, ergäbe sich auch unter Berücksichtigung der nur von einem geringen Teil der Schüler in Anspruch zu nehmenden weiteren Gebührenreduzierungen eine durchschnittliche Schulgebühr, die erheblich über dem von der Kammer angenommenen Wert von 150,00 EUR monatlich liegt. Nach Mitteilung der Klägerin im Schriftsatz vom 29.01.2010 empfangen in Heilbronn 53,57 % der Schüler Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz. Der Anteil von Empfängern von Leistungen nach dem SGB II kann auch nach Einschätzung der Klägerin vernachlässigt werden. Selbst wenn man den Schwund an reduzierungsberechtigten Schülern nicht berücksichtigen würde, der durch die von der Gebührenordnung vorgesehenen Prognose für den Schulerfolg eintritt, ergäbe sich unter der Berücksichtigung der Tatsache, dass nahezu die Hälfte der Schüler danach die Normgebühr von 300,00 EUR im Monat bezahlen müsste, eine durchschnittliche Gebühr im Bereich von 230,00 - 250,00 EUR. Diese durchschnittliche monatliche Schulgebühr läge weit über dem noch hinnehmbaren Wert von durchschnittlich 150,00 EUR im Monat. Die nach der Gebührenordnung erhobene Durchschnittsgebühr würde sich auch nicht aufgrund der Reduzierungsregelungen in Abschnitt C 10. b) und c) der Gebührenordnung wesentlich vermindern; denn diese Fälle (Bezug von Leistungen nach dem SGB XII bzw. weitere Reduzierungen der Schulgebühren zur Vermeidung unbilliger Härten) dürften eher seltene Ausnahmen darstellen. Dasselbe dürfte für Schüler gelten, die eine weitere Reduzierung durch den Nachweis erreichen wollen, dass es ihnen nicht durch Einsatz ihrer Arbeitskraft möglich ist, die reduzierte Gebühr von 204,00 EUR monatlich zu erwirtschaften. Denn nach Abschn. B 3. b) v. der Gebührenordnung wird für diesen Nachweis die Vorlage eines Gutachtens des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen verlangt, in dem bescheinigt wird, in welchem Zeitraum und Umfang dem Schüler der Einsatz seiner Arbeitskraft zur Erwirtschaftung der reduzierten Gebühren im Sinne von Ziffer 10 Abs. 1 nicht möglich ist. Es muss sich sonach um den Fall einer gesundheitlich bedingten Arbeitsunfähigkeit handeln, ein Fall, der eher selten vorkommen dürfte.
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Es kann bei dieser Sachlage dahingestellt bleiben, ob während der Gründungsphase einer Privatschule bis zum Einsetzen staatlicher Förderung eine vorübergehende Anhebung des Schulgeldes über das zulässige Maß hinaus angesichts des Sonderungsverbots rechtlich zulässig ist; diese Möglichkeit wird im Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 12.01.2000 (a.a.O., RdNr. 109) als Vorstellung des Gesetzgebers - ohne rechtliche Bewertung - erwähnt. Denn die Gebührenordnung der Klägerin enthält keinen Hinweis darauf, dass die Erhebung der Normgebühr in Höhe von 300,00 EUR monatlich bzw. die Erhebung der reduzierten Gebühr von 204,00 EUR monatlich nur für eine Übergangszeit vorgesehen ist.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht gemäß §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor.
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Beschluss vom 2. Februar 2010
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Der Wert des Streitgegenstands wird gemäß den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 1 GKG auf 30.000,00 EUR festgesetzt (vgl. Nr. 38.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 05. November 2002 - 4 K 2627/00 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin betreibt als gemeinnütziger freier Träger ein Berufskolleg in Vollzeitform für Biotechnologische AssistentInnen, Chemisch-Technische AssistentInnen, Medizinisch-Technische AssistentInnen für Labormedizin, Pharmazeutisch-Technische AssistentInnen, Physikalisch-Technische AssistentInnen, Umweltschutz-Technische AssistentInnen und AssistentInnen für Informations- und Kommunikationstechnik sowie eine Fachhochschule mit mehreren naturwissenschaftlichen Studiengängen mit mehr als 800 Schülern und Studenten (vgl. http://www..../allgemein/wer_sind_wir%3F/ ). Die Schüler des Berufskollegs werden in zwei- bis dreijährigen Ausbildungsgängen zu staatlich anerkannten berufsqualifizierenden Abschlüssen geführt und können durch Zusatzunterricht zugleich die Fachhochschulreife erwerben. Das Berufskolleg ist als Ersatzschule genehmigt. Wegen der Bezuschussung für frühere Jahre (1992 und 1995) waren zwischen den Beteiligten bereits Rechtsstreite anhängig. Der Senat hatte dabei mit Urteilen vom 12.01.2000 (Az. 9 S 317/98 und 318/98) festgestellt, dass für den Gesetzgeber im Jahre 1995 evident gewesen sei, dass die weitere wirtschaftliche Existenz der Träger nicht kirchlicher privater Berufskollegs gefährdet sein würde, wenn die (damals geltenden) Kopfsatzbeträge nicht sofort deutlich angehoben würden oder ein anderes gleichsam wirksames Förderinstrument eingeführt würde. Da der Gesetzgeber aber insofern untätig geblieben sei, habe er seit 1996 seine verfassungsrechtliche Förderungspflicht verletzt. Gleichwohl führe dies nicht zum Erfolg der Klagen für die zurückliegenden Jahre. Rechtsmittel der Klägerin hiergegen blieben erfolglos (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.12.2000 - 6 B 15.00 -, Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 128; vgl. auch den auf Vorlage des Verwaltungsgerichts Sigmaringen in den Verfahren - 4 K 471/95 - und - 4 K 822/96 - <9 S 317/98 und 9 S 318/98> ergangenen Beschluss der 1. Kammer des 1. Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 04.03.1997 - 1 BvL 26/96 und 27/96 -, EzB GG Art. 7 Nr. 27a).
Unter dem 21.01.2000 beantragte die Klägerin eine staatliche Finanzhilfe nach § 17 Abs. 1 des Privatschulgesetzes für die Ausbildung Medizinisch-Technischer AssistentInnen für Labormedizin (MTL-A). Die derzeitige Schülerzahl wurde mit 75 angegeben. Mit Bescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 20.04.2000 wurde der Klägerin eine vorläufige Förderung vorbehaltlich der endgültigen Berechnung und Bewilligung in Höhe von 531.000,-- DM bewilligt. Sobald die Berechnung des Jahresförderbetrages möglich sei, werde ein endgültiger Förderbetrag bewilligt. Bisher geleistete Zahlungen würden dann auf diesen Betrag angerechnet. Mit Bescheid vom 05.12.2000 bewilligte das Regierungspräsidium Tübingen ausgehend von einem Zuschuss je Schüler in Höhe von 7.394,-- DM einen endgültigen Zuschuss für das Jahr 2000 in Höhe von 504.024,-- DM, wobei für die Monate Januar bis Juli von der Schülerzahl 74 und für die Monate August bis Dezember von der Schülerzahl 60 ausgegangen wurde. Ferner wurden aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Privatschulgesetzes vom 25.07.2000 (GBl. S. 534) für die Jahre 1997 und 1999 insgesamt 27.873,74 DM nachbewilligt, wodurch abzüglich der Überzahlung für das Jahr 2000 eine verbleibende Restzahlung in Höhe von 898,07 DM verblieb.
Mit ihrer am 28.12.2000 erhobenen Klage begehrt die Klägerin für das Jahr 2000 einen zusätzlichen Zuschuss in Höhe von 165.273,39 EUR. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen ausgeführt, dass der ihr bewilligte Zuschuss nach den Vorgaben des Privatschulgesetzes zutreffend berechnet worden sei. Jedoch verstoße das Privatschulgesetz nach wie vor durch die Festsetzung einer zu niedrigen Förderung für gewerbliche Berufskollegs gegen Art. 7 Abs. 4 GG. Das Bundesverwaltungsgericht habe entschieden, dass die freien Schulen durch das Land so zu bezuschussen seien, dass angesichts limitierter Schulgelder ein echtes Wettbewerbsverhältnis zu den öffentlichen Schulen entstehen könne. Vor 1989 habe die Klägerin nur über die Runden kommen können, indem sie deutlich größere Klassen als die staatlichen Schulen gebildet habe und den Lehrern ein höheres Stundendeputat abverlangt habe. Gleichzeitig habe sie ein Schulgeld in Höhe von 200,-- DM pro Monat erhoben. Die Gesetzesnovelle 1990 habe nicht die erhoffte Entlastung mit sich gebracht. In einem vorangegangenen Verfahren, das die Förderung für das Jahr 1992 zum Gegenstand gehabt habe, habe der Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 12.01.2000 festgestellt, dass die verfassungsrechtliche Förderpflicht seit 1996 durch das beklagte Land verletzt werde. Dieses Urteil habe zu einer neuerlichen Gesetzesnovelle geführt, nach der die Zuschüsse für Berufskollegs von 6.694,-- DM auf 7.394,-- DM (90,8 % des Grundgehalts der letzten Dienstaltersstufe des Eingangsamts für beamtete Lehrkräfte an Realschulen) je Schüler und Jahr erhöht worden sei. Dabei sei jedoch unberücksichtigt geblieben, dass die privaten naturwissenschaftlich-technischen Berufskollegs seit 10 Jahren zu wenig Zuschüsse erhalten hätten. Die Zuschüsse hätten daher so bemessen werden müssen, dass nicht nur gegenwärtig verfassungsrechtlich angemessene Zustände geleistet würden, sondern auch die verfassungswidrige Minderförderung der Vergangenheit so ausgeglichen würde, dass die entstandenen Verbindlichkeiten in einem überschaubaren Zeitraum zurückgeführt werden könnten. Außerdem sei festzuhalten, dass auch die nunmehr gesetzlich geregelte Förderung hinter den Vorgaben des Verwaltungsgerichtshofs zurückbleibe. Ein echtes Wettbewerbsverhältnis zwischen öffentlichen Schulen könne nur dann bestehen, wenn das Schulgeld nicht als Hindernis zum Zugang zu den freien Schulen wirke. Unter Berücksichtigung der Berechnungsmethoden des Verwaltungsgerichtshofs aus dem genannten Urteil würden sich Sachkosten in Höhe von 2.631,-- DM und Personalkosten in Höhe von 11.305,-- DM pro Schüler, also insgesamt nicht 11.075,-- DM sondern 13.936,-- DM ergeben. Damit bliebe ein Betrag von 6.542,-- DM (13.936,-- DM - 7.394,-- DM) pro Schüler ungedeckt. Ein Schüler müsse also 545,10 DM monatlich an Schulgeld aufbringen, damit der Unterrichtsplan finanziert sei. Weitere Möglichkeiten, Betriebskosten zu finanzieren, bestünden für die Klägerin nicht. So sei es unzumutbar, eigenes Vermögen zur Deckung laufender Betriebskosten einzusetzen. Es sei zwar richtig, dass von privaten Schulträgern auch der Einsatz eigenen Vermögens erwartet werde. Dies dürfe aber nicht dazu führen, dass auf Dauer kein rentierlicher Betrieb denkbar sei. Ein kostendeckender oder rentabler Betrieb müsse aber möglich sein, da sonst eine Verpflichtung zum Vermögenseinsatz zu einer faktischen Sperre für die Neuerrichtung von Schulen führte. Die Finanzierung der Betriebskosten könne auch nicht auf finanzstarke, hinter dem Träger stehende Kreise oder sonstige Spendenfinanzierung gegründet werden, da eine solche Finanzierung nicht dem Erscheinungsbild der privaten Schulen in Deutschland entspreche und ihm auch bei Inkrafttreten des Grundgesetzes nicht entsprochen habe. Damit stünde aber fest, dass die Förderung verfassungswidrig zu niedrig angesetzt sei, da die Finanzierungslücke von 6.542,-- DM nicht aus eigenen Mitteln geschlossen werden könne. Selbst der Beklagte ginge nur von einer Deckung von 65 % aus.
Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat im Wesentlichen ausgeführt, dass durch die Zuschüsse nach den §§ 17, 18 des Privatschulgesetzes das Existenzminimum der freien Schulen gesichert werden solle. Mit 80 % der maßgeblichen Kosten eines öffentlichen Schulträgers, Schulgeld und möglichen weiteren Einnahmen sollten private Schulen in etwa so wie die öffentlichen Schulen gestellt werden. Aufwendungen für die Anwesenheit der Schüler außerhalb des Unterrichts müssten entgegen der Auffassung der Klägerin nicht bezuschusst werden. Aufgrund der Ermittlungen der Landesregierung (LT-Drs. 12/5879), die anhand der Rechenvorgaben des Verwaltungsgerichtshofs aus dem genannten Urteil erstellt worden seien, stünde fest, dass 1999 die maßgeblichen Schülerkosten bei einem öffentlichen gewerblichen Berufskolleg bei 11.075,-- DM gelegen hätten. Unter Einbeziehung der um 10,5 % erhöhten Zuschüsse erhalte die Klägerin 66 % dieser Kosten als Zuschuss. Der Landesgesetzgeber müsse die Verbesserung der Bezuschussung Zug um Zug vornehmen, da Haushaltsmittel nicht unbegrenzt zur Verfügung stünden. Der aus Art. 7 Abs. 4 GG abgeleitete Leistungsanspruch stehe unter dem Vorbehalt dessen, was vernünftigerweise von der Gesellschaft verlangt werden dürfe. Unter Berücksichtigung des Ziels der Nullverschuldung für den Haushalt 2006 könne ein stärkerer Anstieg der Zuschüsse nicht erwartet werden. Die Entwicklung der Ausgaben des Landes für Schulen, ohne Differenzierung nach Art oder Trägerschaft, sei von 6.588.000,-- DM im Jahre 1990 auf 9.776.000,-- DM im Jahre 2000 gestiegen.
Mit Urteil vom 05.11.2002 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Klage sei im Hauptantrag als Verpflichtungsklage zulässig, aber nicht begründet. Der sich aus dem Privatschulgesetz ergebende Förderungsanspruch der Klägerin sei mit der erfolgten Bewilligung für das Jahr 2000 bereits unstreitig erfüllt. Ein Anspruch auf weitere staatliche Finanzhilfe komme der Klägerin auch aus Art. 7 Abs. 4 GG nicht zu. Zwar bestünden einige Zweifel, ob die auf der Grundlage des Privatschulgesetzes der Klägerin für das Jahr 2000 bewilligte Unterstützung im Lichte des Förderungsgebotes des Art. 7 Abs. 4 GG ausreichend gewesen sei, die volle Überzeugung hiervon habe die Kammer aber nicht gewonnen. Die Frage, ob über den einfach-gesetzlich normierten Anspruch auf Finanzhilfe für private Ersatzschulen hinaus ergänzend ein unmittelbar aus Art. 7 Abs. 4 GG abzuleitender Anspruch bestünde, sei dann zu bejahen, wenn der Staat seiner aus diesem Grundrecht folgenden Schutz- und Förderungspflicht in einer Weise nicht genüge, dass das private Ersatzschulwesen als Institution evident gefährdet werde. Eine Verletzung der verfassungsrechtlichen Förderungspflicht könne noch nicht angenommen werden, wenn sich eine staatliche Förderung mit Blick auf einzelne Ersatzschulen als unzureichend erweise. Der Fortbestand der Institution müsse vielmehr evident gefährdet sein, um zur Annahme der Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Regelungen über die Förderung zu gelangen. Das durch den Landesgesetzgeber gewählte System der Förderung privater Ersatzschulen, wie es eine Pauschalförderung hinsichtlich laufender Betriebskosten und eine anteilige Bedarfsdeckung bei Investitionsausgaben vorsehe, sei als solches abstrakt geeignet, die wirtschaftliche Existenzfähigkeit privater Ersatzschulen auf Dauer zu sichern. Auch die konkrete Ausgestaltung des Förderungssystems erweise sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als verfassungskonform. Im Jahr 1999 seien ausweislich des Berichts der Landesregierung über die Privatschulbezuschussung (LT-Drs. 12/5879) 66 % der maßgeblichen Gesamtkosten der Schüler an einem öffentlichen Berufskolleg durch den Zuschuss in Höhe von 7.313,-- DM je Schüler gedeckt gewesen. Diese im Bericht niedergelegten Zahlen würden durch die Kammer nicht bezweifelt. Die Bereitstellung der Kosten durch die Landesregierung sei ausdrücklich unter Anwendung der Grundsätze, welche der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 12.01.2000 überprüft und aufgestellt habe, erfolgt. Von diesem Deckungsgrad sei auch mangels wesentlicher Änderungen im Jahr 2000 auszugehen. Dieser Deckungsgrad dürfte bei isolierter Betrachtung zwar voraussichtlich nicht den Anforderungen des Art. 7 Abs. 4 GG gerecht werden. Jedoch spreche bereits vieles dafür, dass unter Berücksichtigung der zuletzt vorgenommenen deutlichen Erhöhungen des Fördersatzes keine offensichtlich unzureichende Nachbesserungsmaßnahme vorliege und die getroffenen Maßnahmen der Landesregierung daher nicht eindeutig fehlerhaft seien. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass ein aus Grundrechten abgeleiteter Leistungsanspruch von vornherein unter dem Vorbehalt dessen stehe, was vernünftigerweise von der Gesellschaft erwartet werden könne, sei es deshalb überwiegend wahrscheinlich, dass die Regelungen des Privatschulgesetzes noch verfassungsgemäß seien. Ausgehend von den Zahlen aus dem Jahr 1999 sei je Schüler ein jährlicher Betrag von 3.762,-- DM anderweitig zu decken. Der Ersatzschulträger müsse neben seinen Schulgeldeinnahmen eine angemessene Eigenleistung erbringen. Er habe weitere Einnahmen durch Spenden, Zuschüsse und durch hinter ihm stehende und die Schule in einem weiteren Sinne tragenden Kräfte zu erzielen. Um die Erschließung solcher Finanzmittel müsse er sich bemühen. Er könne nicht erwarten, dass der Staat sämtliche Kosten übernehme, die jenseits grundgesetzkonformer Schulgeldeinnahmen zu decken seien. Nachvollziehbare und aussagekräftige Zahlen hierzu habe die Klägerin jedoch nicht vorgelegt. Auch wenn eine Finanzierungslücke verbleibe, sei der Landesgesetzgeber aber in der jüngeren, den streiterheblichen Zeitraum betrachtenden Vergangenheit, gerade nicht untätig geblieben. Mit dem Gesetz zur Änderung des Privatschulgesetzes vom 25.07.2000 sei nämlich eine deutliche Erhöhung des pauschalen Zuschusses rückwirkend eingeführt worden. Damit sei durch den Gesetzgeber gerade ein Schritt unternommen worden, um die Deckungslücke im Finanzierungssystem für private Berufskollegs zu verkleinern. Schließlich spreche eine überwiegende Wahrscheinlichkeit jedoch allein schon deswegen gegen die Verfassungswidrigkeit der Privatschulförderung, weil ein aus Grundrechten abgeleiteter Leistungsanspruch von vornherein unter dem Vorbehalt dessen stehe, was vernünftigerweise von der Gesellschaft erwartet werden könne und augenblicklich eine weitergehende Förderung nicht erwartet werden könne. Der Gesamtetat des Landes für Schulen habe sich von 1990 bis zum Jahr 2000 um rund 48 % erhöht, die Förderung privater Berufskollegs sei in einem ähnlichen Zeitraum allein im Bereich der pauschalen Förderung um rund 41 % angestiegen. Hinzu komme, die 1995 (wieder) eingeführte Förderung von Schulbaumaßnahmen. Somit könne auch nicht davon gesprochen werden, dass der Landesgesetzgeber in den letzten Jahren die Gelder zwischen Privatschulträgern und dem öffentlichen Schulwesen erheblich ungleichmäßig verteilt habe. Ein offensichtlicher Fehler des Haushaltsgesetzgebers bei der Bewertung der verschiedenen Belange, zu denen auch das Ziel der Nullverschuldung, also der Verhinderung weiterer Schuldenaufnahme, zähle, sei daher nicht ersichtlich. Der auf Normerlass gerichtete Hilfsantrag sei unzulässig. Hierfür sei bereits der Verwaltungsrechtsweg nicht gegeben. Eine Normerlassklage sei vielmehr als Verfassungsbeschwerde zu erheben. Die weiter hilfsweise gestellten Feststellungsanträge seien ebenfalls unzulässig.
Die Klägerin hat gegen das ihr am 19.12.2002 zugestellte Urteil am 30.12.2002 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt und diese mit am 17.02.2003 beim erkennenden Gerichtshofs eingegangenen Schriftsatz vom 12.02.2003 begründet.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 05. November 2002 - 4 K 2627/00 - zu ändern, den Bescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 05.12.2000 aufzuheben, soweit mit ihm eine über 504.024,33 DM hinausgehende Bewilligung eines Zuschusses für das Jahr 2000 abgelehnt wird, und den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin einen weiteren Zuschuss in Höhe von 165.273,39 EUR zu bewilligen,
für den Fall, dass das Verfahren nach Art. 100 Abs. 1 GG ausgesetzt wird, hilfsweise,
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das beklagte Land zu verpflichten, eine Norm zu erlassen, durch welche für die Träger von naturwissenschaftlich-technischen Berufskollegs in Vollzeitform einen Anspruch auf Zuschüsse für Betriebskosten der Schule in verfassungsmäßiger Höhe begründet wird, wobei für das Jahr 2000 von Kosten in Höhe von 13.136,-- DM pro Schüler und Monat und einem Schulgeld von nicht mehr als 150,-- DM im Monat/Schüler auszugehen ist,
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höchst hilfsweise,
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festzustellen, dass der festgesetzte Zuschuss in Höhe von 504.024,33 DM verfassungswidrig zu niedrig sei,
13 
weiter höchst hilfsweise,
14 
festzustellen, dass § 18 Abs. 1 lit. g des Gesetzes für Schulen in freien Trägerschaft in der Fassung vom 24.07.2000 (GBl. S. 534) wegen Verstoßes gegen Art. 7 Abs. 4 GG verfassungswidrig und nichtig ist.
15 
Zur Begründung vertieft sie ihr erstinstanzliches Vorbringen und trägt im Wesentlichen noch vor: In Bezug auf die konkrete Ausgestaltung des Fördersystems habe das Verwaltungsgericht die maßgeblichen Zahlen nicht zutreffend ermittelt. Es beschränkte sich darauf festzustellen, die in dem Bericht der Landesregierung niedergelegten Zahlen würden nicht bezweifelt, weil die Kostenermittlung unter Anwendung der Grundsätze des VGH-Urteils vom 12.01.2000 erfolgt sei und daher auch eine getrennte Ermittlung der maßgeblichen Kosten der öffentlichen beruflichen Schulen vorgenommen worden sei. Die gesamte vom Land ermittelte und vom Urteil vernachlässigte Differenz von rund 2.900,-- DM pro Schüler/Jahr führte allein zu einer monatlichen Belastung pro Schüler/Monat von mehr als 241,-- DM. Allein diese Differenz liege damit weit über dem Betrag, der als verfassungsmäßiges Schulgeld für zulässig gehalten werde. Auch begründet das Urteil seine Meinung nicht, dass die Berechnung des Beklagten bei den Personalkosten weitaus genauer seien als diejenigen der Klägerin, weil die der Klägerin angeblich auf hypothetischen Berechnungen beruhten, während diejenigen des Landes ermittelt worden seien. Dies sei nicht zutreffend. Die Differenz gehe nämlich darauf zurück, dass der Beklagte eine ganze Reihe von Positionen nicht berücksichtigt habe, die von der Kommission zur Ermittlung der Kosten der staatlichen Schulen vom Kultusministerium extra für diesen Zweck errechnet worden seien. Die von der Klägerin zugrunde gelegte Zahlenbasis stamme also vom Beklagten selbst und sei speziell für diesen Fall errechnet worden. Die Differenz erhöhe sich schließlich noch dadurch, dass der Zuschuss im Jahr 1999 nicht 7.394,-- DM pro Schüler, sondern lediglich 7.313,-- DM pro Schüler betragen habe. Entgegen den Ausführungen des Beklagten sei jedenfalls von 11.629,-- DM an Kosten für einen öffentlichen Schüler auszugehen. Diese Kosten seien von der interfraktionellen Arbeitsgruppe „Privatschulfinanzierung“ in Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Kultus, Jugend und Sport entwickelt worden. Auf dieses Berechnungsschema sei auch im Staatshaushaltsplan von 2004 Bezug genommen. Damit seien die Zahlen, mit denen das beklagte Land bisher operiert habe, offensichtlich unzutreffend. Die Erhöhung des Zuschusses auf 7.394,-- DM im Jahr 2000 sei unzureichend, da nach der Erhöhung rund 353,-- DM an Schuldgeld erhoben werden müsste. Die Unterfinanzierung sei damit also keineswegs beseitigt. Ein Ausgleich für die jahrelange Unterfinanzierung sei ebenfalls nicht erfolgt. Bei der Prüfung der Frage, ob die Nachbesserungsmaßnahme, welche der Staat getroffen habe, ausreichend sei, gebe das Verwaltungsgericht nicht den Maßstab an, an dem es diese Frage messen wolle. Ob die Maßnahme offensichtlich unzureichend sei oder nicht, könne aber nur danach beantwortet werden, an welchem Maßstab dies gemessen werde. Der Verwaltungsgerichtshof habe in seinem genannten Urteil die Ausstattung der Schulen des Staates als Maßstab genommen und die Förderung der entsprechenden Ersatzschulen damit verglichen. Diesem Ansatz sei das Verwaltungsgericht zunächst zwar gefolgt, dann aber auf die individuelle Methode übergeschwenkt, indem es der Klägerin vorhalte, diese habe anderweitige individuelle Finanzierungsmöglichkeiten für sich nicht nachgewiesen. Das sei im Übrigen unzutreffend, denn die Klägerin habe in den früheren Verfahren nachgewiesen, dass es nicht nur ihr, sondern auch den anderen gewerblichen Berufskollegs nicht möglich gewesen sei, durch Sponsering , Zuschüsse Dritter oder Spenden genügend Gelder beizubringen, um den laufenden Schulbetrieb damit zu finanzieren. Es sei auch nicht gelungen, künftige Arbeitgeber ihrer Absolventen dazu zu bewegen, die Betriebskosten der Schule mit zu finanzieren. Selbst der Bericht der Landesregierung ziehe eine solche Finanzierung als realistische Möglichkeit nicht in Betracht. Das vom Verwaltungsgericht angezogene Unternehmerrisiko könne sich erst dann realisieren, wenn generell davon auszugehen sei, dass auf Dauer ein kostendeckender Betrieb möglich sei. Auch die Voraussetzungen des vom Schulträger zu tragenden Unternehmerrisikos würden falsch interpretiert. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei das Unternehmerrisiko dem Schulträger nur insoweit zugemutet worden, als er die Anlauffinanzierung übernehmen und nicht vom ersten Tag an Zuschüsse des Staates erhalten solle, weil er erst nachweisen solle, dass er auch dauerhaft Schüler gewinnen könne. Ausdrücklich sei aber betont worden, dass nicht erwartet werden könne, dass der Schulträger auf Dauer ohne Gewinn arbeite und Vermögen zuschieße. Zu Unrecht vernachlässige das Urteil auch die von der Klägerin vorgelegte Umfrage zur Höhe des Schulgeldes. Der Zugang zur freien Schule stehe im freien Belieben der jeweiligen Eltern. Die gleiche Zugänglichkeit zur freien Schule bedeute die freie Entscheidung der Eltern und damit das Akzeptieren der Entscheidung der Eltern. Möge diese Entscheidung im Einzelfall sehr subjektiv sein, so erweise sie sich jedoch als objektive Tatsache, wenn sie aufgrund einer repräsentativ durchgeführten Umfrage festgestellt werde. Bei der Umfrage sei festgestellt worden, dass Schulgelder von mehr als 110,-- DM pro Monat und Schüler sich unabhängig vom Profil der Schule als Zugangshindernis für freie Schulen auswirke. Dies gelte sogar unter den verglichen mit anderen Bundesländern weit besseren Verhältnissen in Bayern, wo der Staat für Schüler von Privatschulen das Schulgeld bis zur Höhe von 66,-- EUR bzw. 46,-- EUR abhängig von der besuchten Schule ersetze. Danach sei auch in Baden-Württemberg davon auszugehen, dass Schulgelder von ca. 120,-- DM (= 60,-- EUR) pro Schüler und Monat sich als faktische Zugangssperre zu freien Schulen auswirkten und damit verfassungswidrig seien. Auch mit den in den letzten Jahren stark gestiegenen Lebenshaltungskosten setze sich das Urteil nicht ausreichend auseinander und zeige auch nicht auf, dass die zusätzlich gewährten staatlichen kinderbezogenen Leistungen diesen Anstieg der Lebenshaltungskosten überstiegen hätten. Bei einer verbleibenden Deckungslücke von 3.981,-- DM pro Schüler und Jahr sei schließlich auch die Annahme nicht zu rechtfertigen, dass die im Jahre 2000 erfolgte Erhöhung des Zuschusses keine offensichtlich unzureichende Maßnahme sei, zumal die Unterfinanzierung bereits im Jahr 1992 eingesetzt habe und den freien Schulen ein Ausgleich für die verfassungswidrige Unterfinanzierung der vergangenen Jahre zuzubilligen sei. Richtig sei der Ausgangspunkt, dass die Höhe der Förderung unter dem Vorbehalt des Möglichen stehe. Dabei sei zu beachten, dass der Gesetzgeber den öffentlichen Schulbereich gegenüber dem freien Schulbereich nicht bevorzugen dürfe, aber auch den freien Schulbereich vor dem öffentlichen Schulbereich nicht bevorzugen dürfe. In Zeiten zurückgehender Mittel müssten die Mittel sowohl für öffentliche wie für freie Schulen gleichermaßen zurückgefahren werden, damit die gleichgute Zugangsmöglichkeit für freie Schulen erhalten bleibe. Im vorliegenden Fall geht es darum, dass eine Deckungslücke umgehend geschlossen werde. Wie bereits der Verwaltungsgerichtshof festgestellt habe, bestehe eine verfassungswidrige Unterfinanzierung der freien Schulen seit mehr als 10 Jahren. Unzutreffend gehe das Urteil auch davon aus, dass die öffentlichen Schulen eine absolute Priorität in der Förderung vor den freien Schulen besäßen. Vielmehr habe der Gesetzgeber eine Schutz- und Förderpflicht nicht nur für das öffentliche Schulwesen, sondern auch für das freie Schulwesen. Dabei habe das angefochtene Urteil sogar festgestellt, dass die Beklagte die öffentlichen Schulen bei weitem bevorzugt habe, indem von 1990 bis 2000 der Gesamtetat des Landes für Schulen sich um rund 48 % erhöht habe, während die Förderung privater Berufskollegs trotz jahrelanger Unterfinanzierung lediglich um 41 % angestiegen sei. Wesentlich dabei sei auch, dass der Gesamtetat der öffentlichen Schulen ein Vielfaches vom Etat der freien Berufskollegs betrage, nämlich das 1.566fache. Hätte der Beklagte nur eine wenig geringere Steigerung für die öffentlichen Schulen von beispielsweise 1 % vorgesehen und statt dessen diesen Betrag den freien Schulen zukommen lassen, so wäre die gesamte Verfassungswidrigkeit beseitigt worden. Schließlich scheitere der Anspruch der Klägerin auch nicht an der Einschränkung des „Vorbehalt des Möglichen“. Der Beklagte interpretiere diesen Vorbehalt als einfachen Haushaltsvorbehalt, was er aber nicht sei. Hiermit solle vielmehr die Leistungsfähigkeit des Staates berücksichtigt werden, die als Grenze für die Verwirklichung der verfassungsmäßigen Rechte anzusehen sei. Dabei sei im Bereich der Förderung des Ersatzschulwesens zu berücksichtigen, dass der Staat hier eine verfassungsrechtliche Interventionspflicht zur Sicherung der Existenz der bestehenden Institution des Ersatzschulwesens habe. Es gehe hier also nicht um derivative, sondern um originäre Teilhaberansprüche. Bei der Förderung freier Schulen handele es sich ferner um die Erfüllung eines verfassungsrechtlichen Anspruchs auf Ausgleich von Grundrechtsbeeinträchtigungen, der nicht allein einer leistungsrechtlichen Deutung der Grundrechte zugeordnet werden kann, sondern eine Kompensation faktischer und struktureller Benachteiligungen des Grundrechtsinhabers gegenüber der öffentlichen Konkurrenz sei. Art. 7 Abs. 4 GG sei deshalb verletzt, wenn unter den vorgeschriebenen Bedingungen keine neuen Schulen gegründet oder betrieben werden könnten. Die bestehenden Eingriffe und die ungleichen Wettbewerbschancen seien durch staatliche Förderung zu kompensieren. Dies sei nicht lediglich eine institutionelle, sondern eine individuelle Garantie, auf deren Erfüllung ein ebenso individueller Anspruch unmittelbar aus Art. 7 Abs. 4 GG bestehe. Das Bundesverfassungsgericht habe die Schulvielfalt und den schulischen Pluralismus gewissermaßen als öffentliche Aufgabe institutionalisiert. Die Beteiligung an einer öffentlichen Aufgabe löse aber Teilhabeansprüche aus. Auch für die freien Schulen bestünden Teilhabeansprüche, da sie eine öffentlich-verfassungsrechtlich gebotene Aufgabe erfüllten. Der Teilhabeanspruch sei ein Ausgleich für den anderenfalls gefährdeten Schulpluralismus. Dieser Ausgleichsanspruch sei nicht nur institutionell zu interpretieren. Er bestehe konkret und in individuell. Auch sei die grundrechtlich durch Art. 6 Abs. 2 GG geschützte elterliche Wahlfreiheit verletzt, wenn unter Beachtung der Vorgaben des Art. 7 Abs. 4 GG keine neuen freien Schulen mehr gegründet werden könnten oder bestehende in ihrer Existenz gefährdet seien. Auch dies sei keine institutionelle Garantie, sondern ein individueller Ausgleichsanspruch. Es gehe also nicht um einen letztlich disponiblen originären Teilhabeanspruch, sondern um Ausgleichszahlungen des Staates gegenüber staatlich gebundenen Grundrechtsträgern. Der Gestaltungsspielraum des Staates sei in diesem Bereich wesentlich geringer. Nur wenn eine Erhöhung der Zuschüsse zu einer groben finanziellen Einseitigkeit in der Verteilung der Mittel im Sinne von haushaltsrechtlich nicht tragbaren Belastungen führen würde, könnte eine Verletzung des Grundsatzes des „Vorbehalt des Möglichen“ gerechtfertigt sein und den Leistungsansprüchen entgegenstehen. Danach müsse sich aus dem Haushalt des Landes Baden-Württemberg ergeben, dass für eine Verweigerung der Zuschusserhöhung eine Rechtfertigung bestehe. Da aber die Mittel im öffentlichen Schulbereich in den Jahren 1995 bis 2000 angehoben worden seien, könne sich das beklagte Land nicht darauf berufen, dass die Nichtanhebung der Zuschüsse für freie naturwissenschaftlich-technische Berufskollegs gerechtfertigt sei, weil die Mittel im Gesamtetat nicht anders hätten verteilt werden können. Schließlich werde eine Auswertung der Jahresabschlüsse der Klägerin vom 31.12.1995 bis zum 31.08.2004 vorgelegt, wobei zwischen der Fachhochschule einerseits und dem Berufskolleg andererseits unterschieden werde. Daraus ergebe sich unter anderem, dass der Bestand des Anlagevermögens, gemessen an den historischen Anschaffungs- und Herstellungskosten der am Wirtschaftsjahresende jeweils vorhandenen Anlagegüter seit dem Geschäftsjahr 1995 kontinuierlich von ca. 10 Millionen EUR auf 6.200.000,-- EUR gesunken sei. Entsprechend seien auch die Abschreibungen auf das Anlagevolumen der Gesellschaft von 422.284,-- EUR im Jahr 1995 auf 205.748,-- EUR im Geschäftsjahr 2003/2004 zurückgegangen. Die negativen kumulierten Ergebnisse hätten das Eigenkapital der Gesellschaft von ca. 2,2 Millionen im Geschäftsjahr 1995 auf 400.000,-- EUR im Geschäftsjahr 2003 zurückgehen lassen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Klägerin gezwungen gewesen sei, verfassungswidrig erheblich zu hohe Schulgelder zu erheben. So seien im Jahr 1995 bereits 180,-- EUR pro Schüler erhoben worden. Spenden und Zuwendungen Dritter seien ohne Regelmäßigkeit und in nicht kalkulierbarer Weise angefallen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
18 
Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus: Entgegen der Ansicht der Klägerin sei der Bestand des Privatschulwesens und insbesondere der technischen Berufskollegs durch die Bezuschussung im Jahr 2000 nicht evident gefährdet gewesen. Das Verwaltungsgericht sei zur Ermittlung der Kosten eines öffentlichen Schülers zu Recht von den sogenannten maßgeblichen Kosten ausgegangen, nämlich von den Zahlen, die der Beklagte den Berechnungen im Landtagsbericht vom 27.12.2000 entsprechend den Grundsätzen des VGH-Urteils vom 12.01.2000 zugrunde gelegt habe. Anhand der Möglichkeit zwischenzeitlicher genauerer statistischer Erhebungen können inzwischen die Lehrerkosten speziell auf die Berufskollegs ermittelt werden und entsprechend dem tatsächlichen Unterrichtsaufwand den einzelnen Schulgattungen zugeordnet werden. In den Personalkosten seien auch die Kosten für den Zusatzunterricht zum Erwerb der Fachhochschulreife enthalten. Bezogen auf das Jahr 1999 führe dies zu maßgeblichen Kosten pro Schüler an den öffentlichen Berufskollegs in Höhe von 11.075,-- DM (8.852,-- DM Personalkosten und 2.223,-- DM Sachkosten). Die von der Klägerin vorgetragenen Zahlen seien im Übrigen auch aus anderen Gründen nicht tragfähig, da mehrere Kostenfaktoren für eine Bezuschussung von Privatschulen nicht herangezogen werden könnten, so etwa Aufwendungen des Landes für Beihilfen und Pensionen. Der Kostenberechnung liegt vielmehr die Überlegung zugrunde, dass die Lehrkräfte an Privatschulen entsprechen angestellten Lehrkräften im öffentlichen Schuldienst vergütet würden. Das Kostenmodell der interfraktionellen Arbeitsgruppe sei deshalb nicht zugrunde zu legen. Dieses sei auch nicht mit dem Kultusministerium entwickelt worden. Bei der interfraktionellen Arbeitsgruppe handele es sich um eine Arbeitsgruppe bestehend aus Mitgliedern der Regierungsfraktionen und Vertretern der Privatschulverbände. Das Kultusministerium und das Finanzministerium seien lediglich in beratender Funktion eingeladen gewesen. Im Staatshaushaltsplan 2004 sei dieses Modell auch lediglich ergänzend erwähnt. Der wesentliche Unterschied zwischen den beiden Modellen liege darin, dass in dem bisher von der Rechtsprechung gebilligten Berechnungsmodell die Lehrerkosten für Beamte aus der Landeshaushaltsrechnung in für angestellte Lehrkräfte anfallende Kosten einschließlich der Sozialversicherungsbeiträge umgerechnet würden, da die Lehrer der privaten Schulen als Angestellte im Arbeitsverhältnis und nicht im Beamtenverhältnis beschäftigt würden. Dies habe der Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich gebilligt. Da bei dem Bruttokostenmodell die in der Landeshaushaltsrechnung enthaltenen Ausgaben für die beamteten Lehrer und ein Versorgungszuschlag sowie eine Beihilfepauschale für beamtete Lehrer berücksichtigt würden, seien die Kosten nach dem Bruttomodell höher, was zwingend dazu führe, dass er Kostendeckungsgrad niedriger sei. Die in Streit stehende Regelung des Privatschulgesetzes sei bereits deshalb verfassungsgemäß, weil die Bezuschussung das Existenzminimum der gewerblichen Berufskollegs sichere und diese nicht evident gefährdet seien. Jedenfalls sei die Bezuschussung im Jahr 2000 unter dem Vorbehalt des Möglichen verfassungsgemäß gewesen. Das Verwaltungsgericht habe auch den Maßstab bei der Überprüfung der gesetzgeberischen Maßnahmen nicht unzulässigerweise gewechselt, als es ausgeführt habe, dass der in Höhe von 3.762,-- DM von den Zuschüssen an die Privatschulen ungedeckte Betrag nicht allein durch Schulgeldeinnahmen zu decken sei. Hierbei habe das Verwaltungsgericht zu Recht auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zurückgegriffen, nach der der Schulträger eine angemessene Eigenleistung zu erbringen habe. Der Gesetzgeber dürfe bei der Ausgestaltung seiner Finanzhilfe eine hinreichende solide Existenzbasis der Ersatzschule voraussetzen und könne vom Schulträger verlangen, dass dieser sonstige Hilfsquellen erschließe und ausnutze. Dabei komme es nicht darauf an, ob konkrete Schulen tatsächlich die Möglichkeit hätten, durch Sponsering oder durch Zuschüsse Dritter Gelder beizubringen. Aus diesen Ausführungen werde auch deutlich, dass die Behauptung der Klägerin, das Risiko der wirtschaftlichen Tragbarkeit einer Ersatzschule sei nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nur für die Anlaufphase im Zusammenhang mit der Wartefrist akzeptiert worden, ebenso unzutreffend sei, wie ihre Ausführungen, dass das Bundesverfassungsgericht für die Dauer der Wartezeit eine anschließende Ausgleichszahlung verlange. Zu Recht geht das Verwaltungsgericht auch davon aus, dass die von der Klägerin vorgelegte Umfrage über die Höhe des Schulgeldes nicht maßgeblich sei. Vielmehr sei davon auszugehen, dass das vom Verwaltungsgerichtshof als Obergrenze betrachtete Schulgeld in Höhe von 150,-- DM mindestens indexorientiert fortgeschrieben werden müsse, wobei im Übrigen auch der erhebliche Anstieg von staatlichen kinderbezogenen Leistungen entgegen der Ansicht der Klägerin berücksichtigt werden könne. Eine evidente Gefährdung der privaten gewerblichen Berufskollegs durch die Bezuschussung im Jahre 2000 sei nicht ersichtlich. Dies ergäbe sich aus der Entwicklung der Schülerzahlen der privaten gewerblichen Berufskollegs für AssistentInnen im Land von 1991/92 bis 2000/01. Selbst wenn die Förderung des Landes unzureichend sei, könne eine Erhöhung der Zuschüsse nur unter dem Aspekt des finanziell Möglichen erfolgen und die Bezuschussung der gewerblichen Berufskollegs im Jahr 2000 sei jedenfalls vor diesem Hintergrund verfassungsgemäß gewesen. Trotz der angespannten finanziellen Lage habe der Gesetzgeber im Rahmen der ihm zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel, die er unter Berücksichtigung wichtiger Gemeinschaftsbelange für die Förderung der Privatschulen zur Verfügung stellen konnte, im Jahr 2000 rückwirkend ab 01.08.1999 die Zuschüsse für die privaten beruflichen Schulen um 10,5 % angehoben. Dafür seien im Jahr 2000 überplanmäßige Ausgaben in Höhe von 6,0 Millionen genehmigt worden. Hierbei sei zu bemerken, dass wegen der Konsolidierung der Haushaltslage des Landes aufgrund der beiden Haushaltsstrukturgesetze die Zuschüsse für die allgemein bildenden Schulen vorübergehend 1997 und 1998 (bis 31.12.1999) abgesenkt worden seien. Unter Berücksichtigung dieser Haushaltssituation habe der Landtag dennoch die Zuschusserhöhung für die beruflichen Schulen rückwirkend ab 01.08.1999 in Kraft gesetzt, also für einen Zeitpunkt, in dem die Zuschussabsenkung für die allgemein bildenden Schulen noch wirksam gewesen sei. Zuvor seien die Zuschüsse an den beruflichen Ersatzschulen ab dem 01.01.1990 bereits um 10 % angehoben worden. Seit 1990 hätten sich die jährlichen Haushaltsansätze für die Bezuschussung der Privatschulen annähernd verdoppelt bis vervierfacht. Diese Entwicklung zeige deutlich, dass die Privatschulförderung ein wichtiges Anliegen der Landesregierung sei und dass das Land erhebliche finanzielle Mittel für die Privatschulbezuschussung bereitstelle. Von einer Untätigkeit des Gesetzgebers oder grober Vernachlässigung könne deshalb nicht ausgegangen werden. Entgegen den Ausführungen der Klägerin gehe das Verwaltungsgericht auch nicht davon aus, dass bei der Finanzierung die öffentlichen Schulen eine absolute Priorität gegenüber der Förderung der freien Schule besäßen. Das Verwaltungsgericht habe lediglich zutreffend festgestellt, dass kein Anspruch der Ersatzschulen bestünde, dass die Steigerung des Gesamtetats im Schulwesen zunächst nur zu ihrer Finanzierung verwendet werden dürfe und erst dann, wenn eine hinreichende Deckung der staatlichen Finanzhilfe sichergestellt werde, auch der Etat für die öffentlichen Schulen wieder ansteigen dürfe, wenn die personelle und sachliche Aufteilung der öffentlichen Schulen noch deutlichen Verbesserungsbedarf ausweise und noch nicht als deutlich befriedigend bezeichnet werden könne. Im Übrigen entspreche die prozentuale Steigerung der Ausgaben des Landes für öffentliche berufliche Schulen im Geschäftsbereich des Kultusministeriums der prozentualen Zuschusserhöhung an die privaten Berufskollegs. Der Kostenanstieg im öffentlichen Schulwesen sei auf vielerlei Faktoren zurückzuführen. Die Beamtenbesoldung sei in Anlehnung an die Erhöhungen der Gehälter im öffentlichen Dienst von 1979 bis zum Jahr 2001 rund 33 % gestiegen, wobei hierdurch keine Verbesserungen des öffentlichen Schulwesens zum Nachteil der privaten Schulen erfolgt sei. Darüber hinaus sei das Durchschnittsalter der Lehrer an öffentlichen Schulen von 44,3 auf 47,7 Jahre gestiegen. Auch hierdurch seien dem Land durch höhere Besoldungen (Altersstufen) höhere Kosten entstanden. Auch seien in diesem Zeitraum insgesamt rund 8 % mehr Lehrerneustellen im öffentlichen Schuldienst geschaffen worden, obwohl der Schulzuwachs über 16 % betragen habe. Demgegenüber sei bei den öffentlichen beruflichen Schulen insbesondere durch die schlechte wirtschaftliche Lage seit 1990 ein deutlicher Rückgang der Schülerzahlen an den kostengünstigeren beruflichen Teilzeitschulen (duale Ausbildung) zu Gunsten der teureren beruflichen Vollzeitschulen zu verzeichnen. Die Lehrerausbildung in der zweiten Ausbildungsphase zum zweiten Staatsexamen erfolge ausschließlich im öffentlichen Bereich, da das Land hier das Ausbildungsmonopol besitze. Mit den hohen Bewerberzahlen in den vergangenen Jahren sei damit unweigerlich ein Anstieg der Ausgaben für den öffentlichen Bereich gegeben gewesen. Sonderlasten fielen im öffentlichen Schulwesen auch für die Förderung von ausländischen Kindern in den Grund- und Hauptschulen an, was bei den privaten Schulen so nicht der Fall sei. Zusätzlicher Ressourcenbedarf sei insbesondere an Hauptschulen mit besonderer pädagogischer und sozialer Aufgabenstellung bei der Einrichtung von Ganztagsschulen angeboten bzw. für die Zuweisungen für besondere pädagogische Aufgaben entstanden. Entsprechende Schulen bestünden im Privatschulwesen nicht. Bei den Gesamtkosten des Landes für die öffentlichen Schulen sei auch zu berücksichtigen, dass das Land z.B. eine schulische Grundversorgung sicherzustellen habe. Dies führe insbesondere das Prinzip der wohnortnahen Schule bei den öffentlichen Grund- und Hauptschulen dazu, dass auch kleinere Schuleinheiten oder Klassen an entlegeneren Orten vorgehalten werden müssten.
19 
Dem Senat liegen die einschlägigen Akten des Verwaltungsgerichts und der Beklagten vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf sowie auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den sonstigen Inhalt der Akten des Senats Bezug genommen. Gegenstand der mündlichen Verhandlung sind ferner die LT-Drucksachen 13/798, 13/3836, 13/3434 und 13/3651 gewesen. Auch hierauf wird ergänzend verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
20 
Der Schriftsatz der Klägerin vom 21.07.2005 veranlasst den Senat nicht, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen.
21 
Die zugelassene und auch sonst zulässige Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
22 
1. Die Klage ist im Hauptantrag, der auf die Verpflichtung des Beklagten zur Bewilligung eines weiteren Zuschusses für das Förderjahr 2000 über den bisher bewilligten Betrag hinaus gerichtet ist, zulässig, auch wenn die Klägerin selbst davon ausgeht, dass der bewilligte Zuschuss nach den einschlägigen Vorschriften des Privatschulgesetzes zutreffend errechnet wurde, diese freilich verfassungswidrig seien.
23 
1.1 Das angefochtene Urteil steht dabei in Einklang mit der Rechtsprechung Bundesverwaltungsgerichts und des erkennenden Senats (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.03.1988 - 7 C 99/86 -, BVerwGE 79, 154, m.w.N.; Urteil des Senats vom 12.01.2000 - 9 S 317/98 -, EzB GG Art. 7 Nr. 29 = ESVGH 50, 238), wonach dem Ersatzschulträger aus der "verfassungsrechtlich verankerten Notwendigkeit und Verpflichtung des Staates, die Einrichtung der privaten Ersatzschulen zu erhalten" ein im Verwaltungsrechtsweg verfolgbarer Anspruch auf finanzielle Förderung nach Maßgabe des jeweiligen Leistungsgesetzes erwächst, das seinerseits daran zu messen ist, was an staatlicher Hilfe zur Erhaltung der Institution des Ersatzschulwesens erforderlich ist. Die in Art. 7 Abs. 4 GG begründete sozialstaatliche Einstandspflicht, die den für die Schulgesetzgebung ausschließlich zuständigen Ländern aufgibt, das private Ersatzschulwesen neben dem öffentlichen Schulwesen zu fördern und in seinem Bestand zu erhalten (BVerfG, Urteil vom 08. April 1987 - 1 BvL 8 und 16/84 -, BVerfGE 75, 40), erschöpft sich nicht in einem Gesetzgebungsauftrag des Grundgesetzes an die Länder, von dem der einzelne Ersatzschulträger nur in der Form des Rechtsreflexes ohne eigene Berechtigung betroffen wäre. Sie begünstigt vielmehr zugleich den Ersatzschulträger in seiner grundrechtlichen Position. Dem Ersatzschulträger kommt aus Art. 7 Abs. 4 GG das Recht zu, am staatlichen Schutz durch materielle Hilfen beteiligt zu werden, die es ermöglichen, die Institution des Ersatzschulwesens lebensfähig zu erhalten. Sein eigenes Interesse daran, dass dem Ersatzschulwesen diejenige staatliche Hilfe zuteil wird, die es zu seiner Erhaltung als Institution benötigt, ist grundrechtlich geschützt. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts können zwar - bei unterstellter Verfassungswidrigkeit des Privatschulleistungsgesetzes - die von der Klägerin beanspruchten finanziellen Zuschussleistungen nicht unmittelbar in der Grundrechtsverbürgung des Art. 7 Abs. 4 GG ihre Grundlage finden. Für die auch dem Grundrechtsinhaber des Art. 7 Abs. 4 GG gewährleistete Existenzfähigkeit des Ersatzschulwesens hat der Gesetzgeber Sorge zu tragen. An ihn ist der Auftrag der Verfassung gerichtet, das Ersatzschulwesen durch fördernde Regelungen abzusichern, wenn anderenfalls dessen Bestand als Institution evident gefährdet wäre (BVerfG, Urteil vom 08.04.1987, a.a.O.; Beschluss vom 09.03.1994 - 1 BvR 682/88 und 712/88 -, BVerfGE 90, 107; Beschluss vom 23.11.2004 - 1 BvL 6/99 -, iuris). Ist es aber Sache des Gesetzgebers, Art und Maß der nötigen Förderung näher zu bestimmen, so kommt ein die gesetzlichen Regelungen ersetzender oder ergänzender verfassungsunmittelbarer Leistungsanspruch des Ersatzschulträgers nicht in Betracht (BVerfG, a.a.O.). Das ändert aber nichts daran, dass das Recht des Privatschulträgers verfassungsgemäß gefördert zu werden, sich im Verhältnis zum Förderungspflichtigen darin niederschlägt, dass er bei Verfassungswidrigkeit wegen fehlender oder unzureichender Regelungen Leistungen nach Maßgabe einer noch zu erlassenden verfassungsgemäßen Regelung beanspruchen und diesen Anspruch im Verwaltungsrechtsweg geltend machen kann. Erweist sich aufgrund einer nach Art. 100 Abs. 1 GG, § 80 BVerfGG einzuholenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, dass der klagende Privatschulträger durch ein die Förderungshilfe regelndes Gesetz verfassungswidrig benachteiligt wird, so ist das aus Gründen der Vorlage ausgesetzte Verfahren wieder aufzunehmen, sobald der Gesetzgeber eine die festgestellte Verfassungswidrigkeit korrigierende Regelung getroffen hat; der Klageanspruch wird durch diese Regelung abschließend bestimmt (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.03.1988, a.a.O.).
24 
1.2 Ein Vorverfahren war nicht erforderlich (§ 68 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 VwGO in Verb. mit § 6a AGVwGO).
25 
2. Die Klage ist im Hauptantrag aber nicht begründet. Der Beklagte hat der Klägerin eine Förderung des von ihr betriebenen Berufskollegs - hier für die Ausbildung zu medizinisch-technischen LaborassistentInnen - für das Förderjahr 2000 bewilligt und ausbezahlt. Eine weitergehende Förderung steht der Klägerin nicht zu.
26 
2.1. Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes für die Schulen in freier Trägerschaft (Privatschulgesetz - PSchG) in der Fassung vom 01.01.1990 (GBl. S. 105), hier für das Förderjahr 2000 zuletzt maßgebend geändert durch das insoweit am 01.08.1999 rückwirkend in Kraft getretene Gesetz zur Änderung des Privatschulgesetzes vom 25.07.2000 (GBl. S. 534), erhalten die als Ersatzschulen genehmigten Grundschulen, Hauptschulen, Realschulen, Gymnasien, Sonderschulen, Berufsfachschulen, Berufskollegs, Fachschulen, Freien Waldorfschulen (Einheitliche Volks- und Höhere Schulen), Abendrealschulen, Abendgymnasien, Kollegs, Schulen für Haus- und Familienpflege, Schulen für Erzieher (Fachrichtung Jugend- und Heimerziehung), Schulen für Heilerziehungspflege, Schulen für Arbeitserziehung, Schulen für Heilerziehungshilfe und Schulen für Heilpädagogik auf Antrag Zuschüsse des Landes. Neben einem Zuschuss zu Schulbaumaßnahmen nach Maßgabe des § 18 Abs. 7 PSchG werden die - hier allein in Streit stehenden - Zuschüsse nach § 18 Abs. 1 Satz 1 PSchG für die Schüler gewährt, die am Stichtag die Schule besuchen (sog. Kopfsatz). Für das Förderjahr 2000 betrugen diese bei Vollzeitform für Berufskollegs des von der Klägerin betriebenen Typs nach § 18 Abs. 2 Satz 1 g) PSchG 90,8 vom Hundert des Grundgehalts der letzten Dienstaltersstufe des Eingangsamts für beamtete Lehrkräfte an Realschulen, nach § 18 Abs. 2 Satz 2 PSchG erhöht um Beträge mit Rücksicht auf Familienzuschläge der Stufe 3 und Sonderzuwendungen. Was die Klägerin hiernach für das Jahr 2000 insoweit zu beanspruchen hat, hat das Regierungspräsidium im Bescheid vom 05.12.2000 nach § 18 Abs. 5 PSchG ausgehend von einem Zuschussbetrag in Höhe von 7.394,-- DM (3.780,49 EUR) pro Schüler zutreffend ermittelt und ausgezahlt. Von der am 01.11.2004 in Kraft getretenen erneuten Erhöhung des Zuschussbetrages für technische Berufskollegs auf 97,3 des Grundgehalts der letzten Dienstaltersstufe des Eingangsamts für beamtete Lehrkräfte an Realschulen durch das Gesetz zur Änderung des Privatschulgesetzes vom 19.10.2004 (GBl. S. 772; nunmehr § 18 Abs. 2 Satz 1 i) PSchG) wird das Förderjahr 2000 mangels entsprechender Rückwirkung nicht erfasst. All das ist zwischen den Beteiligten unstreitig.
27 
Ein weitergehender Anspruch ergibt sich nach Vorstehendem auch weder unmittelbar aus Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG, noch - jedenfalls schon mangels Eigenschaft eines Berufskollegs als mittlere oder höhere Schule - aus Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV (vgl. Urteil des Senats vom 12.01.2000 - 9 S 317/98 -, a.a.O.).
28 
2.2 Die vorstehend genannten Regelungen des Privatschulgesetzes zur Förderung von als Ersatzschulen genehmigten Schulen in freier Trägerschaft sind mit höherrangigem Recht vereinbar. Die in § 18 Abs. 2 Satz 1 g) und Satz 2 PSchG seit dem 01.08.1999 und nunmehr in § 18 Abs. 2 Satz 1 i) PSchG seit dem 01.11.2004 festgesetzte Höhe des Zuschussbetrages verstößt insbesondere nicht gegen die Privatschulgarantie des Art. 7 Abs. 4 GG.
29 
2.2.1 In seiner jüngst ergangenen Entscheidung zur finanziellen Förderung privater Ersatzschulen vom 23.11.2004 -1 BvL 6/99 - hat das Bundesverfassungsgericht die von ihm in seiner bisherigen Rechtsprechung hierzu entwickelten Grundsätze wie folgt zusammengefasst und bekräftigt:
30 
Art. 7 Abs. 4 GG gewährleistet jedermann das Freiheitsrecht, nach Satz 1 private Schulen zu errichten und sie gemäß Satz 2 in Verbindung mit den Sätzen 3 und 4 vorbehaltlich staatlicher Genehmigung nach Maßgabe der Landesgesetze als Ersatz für öffentliche Schulen zu betreiben (vgl. BVerfGE 27, 195 <200>; 90, 107 <114>). Ebenfalls geschützt ist das Recht, Prägung und Ausgestaltung des in der Privatschule erteilten Unterrichts - insbesondere im Hinblick auf die Erziehungsziele, die weltanschauliche Basis, die Lehrmethode und die Lehrinhalte - eigenverantwortlich zu bestimmen (vgl. BVerfGE 75, 40 <62>; 88, 40 <46>; 90, 107 <114>). Damit verbunden ist die Freiheit des Privatschulträgers, für seine Schule die Schüler so auszuwählen, dass ein seinen Vorstellungen entsprechender Unterricht durchgeführt werden kann. Mit der Gründungsfreiheit und dem Recht, private Schulen nach den Erziehungszielen und dem darauf ausgerichteten Unterrichtsprogramm des jeweiligen Schulträgers zu betreiben, garantiert Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG zugleich die Privatschule als Institution (vgl. BVerfGE 6, 309 <355>; 75, 40 <61>; 90, 107 <114>). Diese Gewährleistung sichert der Institution Privatschule verfassungskräftig ihren Bestand und eine ihrer Eigenart entsprechende Verwirklichung (vgl. BVerfGE 27, 195 <200>; 34, 165 <197>; 75, 40 <61 f.>). Die Privatschule wird damit als eine für das Gemeinwesen notwendige Einrichtung anerkannt und als solche mit ihren typusbestimmenden Merkmalen unter den Schutz des Staates gestellt. Wahrgenommen wird dieser Schutz durch die für die Schulgesetzgebung ausschließlich zuständigen Länder, die nach Art. 7 Abs. 4 GG verpflichtet sind, das private Ersatzschulwesen neben dem öffentlichen Schulwesen zu fördern und in seinem Bestand zu schützen (vgl. BVerfGE 75, 40 <62>).
31 
Bei der Entscheidung, in welcher Weise dieser Schutz- und Förderpflicht nachzukommen ist, hat der Landesgesetzgeber eine weitgehende Gestaltungsfreiheit (vgl. BVerfGE 75, 40 <66 f.>; 90, 107 <116>). Die den Staat treffende Schutz- und Förderpflicht löst erst dann eine Handlungspflicht aus, wenn andernfalls der Bestand des Ersatzschulwesens als Institution evident gefährdet wäre (vgl. BVerfGE 75, 40 <67>). Das gilt auch für die Gewährung finanzieller Leistungen. Aus Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG folgt kein verfassungsunmittelbarer Anspruch auf Gewährung staatlicher Finanzhilfe und schon gar nicht ein Anspruch auf Leistung in bestimmter Höhe (vgl. BVerfGE 90, 107 <117>). Zu einer solchen Hilfe ist der Staat nur verpflichtet, wenn anders das Ersatzschulwesen als von der Verfassung anerkannte und geforderte Einrichtung in seinem Bestand eindeutig nicht mehr gesichert wäre.
32 
Die einzelne Ersatzschule genießt danach keinen Bestandsschutz; ihr Träger kann nicht verlangen, vom Staat auch dann noch gefördert zu werden, wenn sich die Bedingungen für den Betrieb der Schule seit deren Gründung geändert haben und die Schule nicht mehr lebensfähig ist, weil sie von der Bevölkerung - aus welchen Gründen auch immer - nicht mehr angenommen wird (vgl. BVerfGE 90, 107 <118>). Auch aus dem freiheitsrechtlichen Gehalt des Art. 7 Abs. 4 GG lässt sich ein solcher Anspruch nicht herleiten. Das Freiheitsrecht schützt nur gegen Eingriffe des Staates in die Betätigungsfreiheit der durch das Grundrecht Begünstigten, gibt diesen aber keinen subjektiven Anspruch auf Gewährung finanzieller Leistungen für Errichtung und Betrieb der einzelnen Schule durch den Staat.
33 
Im Übrigen steht auch die dem Ersatzschulwesen als Institution geschuldete objektive Förderpflicht von vornherein unter dem Vorbehalt dessen, was von der Gesellschaft vernünftigerweise erwartet werden kann. Darüber hat in erster Linie der Landesgesetzgeber im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit in eigener Verantwortung zu entscheiden. Er muss Prioritäten setzen, die verschiedenen Belange koordinieren und in eine umfassende Planung einfügen. Auch hat er andere Gemeinschaftsbelange und die Erfordernisse des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts (vgl. Art. 109 Abs. 2 GG) zu berücksichtigen; er bleibt daher befugt, die nur begrenzt verfügbaren öffentlichen Mittel auch für andere wichtige Gemeinschaftsbelange einzusetzen (vgl. BVerfGE 33, 303 <333>; 75, 40 <68>; 90, 107 <116>).“
34 
Ausgehend hiervon lässt sich eine evidente, eine (weitere) Handlungspflicht des Landesgesetzgebers auslösende Bestandsgefährdung des Ersatzschulwesens in Baden-Württemberg als Institution, auch soweit lediglich die beruflichen Schulen insgesamt oder gar nur die Berufskollegs als eigenständige Schulart im öffentlichen Bereich (§ 4 Abs. 1 SchG) betroffen wären, nicht feststellen.
35 
2.2.2 Der Anteil der privaten beruflichen Schulen insgesamt an den Schülerzahlen der beruflichen Schulen im Land betrug im Schuljahr 2000/01 6,4 % und im Schuljahr 2001/2002 6,5 %. Dies entspricht einer Steigerung um etwa 50 % gegenüber dem Schuljahr 1990/91 (4,0 %) und in etwa dem Anteil im Schuljahr 1995/96 (6,3 %). Steigerungen des Anteils der privaten Schulen an den Schülerzahlen, wenn auch nicht in dem Umfange, sind in diesem Zeitraum auch bei den anderen Schularten zu verzeichnen (vgl. Antwort der Landesregierung auf eine Große Anfrage der Fraktion GRÜNE vom 27.02.2002, LT-Drs. 13/798, S. 15 ff. Anlage 1-6). Dieser Trend setzt sich auch derzeit fort. Mittlerweile sind die Privatschulen an ihren Kapazitätsgrenzen angelangt, wie der - in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ebenfalls anwesende - Geschäftsführer des Verbandes deutscher Privatschulen (VdP), ..., anlässlich eines Interviews mitteilte (vgl. Badische Neueste Nachrichten vom 07.07.2005 „Ansturm auf die Privatschulen“). So konnte etwa auch die Klägerin nach einem erheblichen Rückgang ihrer Schülerzahlen vom Schuljahr 1991/92 bis zum Schuljahr 1995/96 ihre Schülerzahlen seither bis zum Schuljahr 2001/2002 wieder fast verdoppeln. Ferner wurde - entsprechend der Anfrage bezogen auf die letzten 10 Jahre - in der Antwort der Landesregierung vom 27.02.2002 ausgeführt, dass weder die Anträge auf Errichtung von Schulen in freier Trägerschaft noch die Zahl der Ablehnungen statistisch erfasst würden, in jüngerer Vergangenheit freilich vermehrt Initiativen auf Errichtung von Grundschulen in freier Trägerschaft erkennbar seien. Ebenso sei nicht erfasst worden, wie viele Schulen in freier Trägerschaft in den vergangenen 10 Jahren den Schulbetrieb eingestellt hätten. Dem Kultusministerium sei bekannt, dass der Betrieb eines Progymnasiums in freier Trägerschaft eingestellt worden sei. Aus einer Stellungnahme des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport „Tatsächliche Kosten eines Schülers in Baden-Württemberg“ vom 03.12.2004 (LT-Drucks. 13/3836 S. 4) ergibt sich ferner, dass auch seither die Landesregierung keine Kenntnisse über die Schließung privater Ersatzschulen hat und weiterhin Schulen in freier Trägerschaft gegründet werden. Soweit die Klägerin ohne nähere Angabe von Gründen auf die Schließung eines der drei privaten technischen Berufskollegs im Land abhebt, wurde dieses Berufskolleg unstreitig von einem anderen Träger übernommen und weitergeführt.
36 
In Ansehung dieser statistischen Erhebungen, an deren Richtigkeit der Senat keinen Anlass zu zweifeln hat, kann rein faktisch von einer evidenten Bestandsgefährdung des baden-württembergischen Ersatzschulwesens in seiner Gesamtheit im Schuljahr 2000/01 und später nicht gesprochen werden. Vielmehr ist es den privaten Schulen auch seit Anfang der 90er-Jahre kontinuierlich gelungen, ihren Anteil an den Schülerzahlen zum Teil, insbesondere wie bereits gezeigt im Bereich der beruflichen Schulen, erheblich zu steigern oder zumindest, etwa im gymnasialen Bereich mit 9,2 % im Vergleich zu 9,0 % oder im Bereich der Sonderschulen, für die freilich Sonderregelungen gelten, mit 22,6 % im Vergleich zu 20,5 % (vgl. LT-Drucks. 13/798, Anlage 3 und 4) auf hohem Niveau mit leicht steigender Tendenz zu festigen. Dieser Trend hat sich derzeit eher noch verstärkt (vgl. Badische Neueste Nachrichten vom 07.07.2005: „Ansturm auf die Privatschulen“). Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass - da nur insoweit für den vorliegenden Rechtsstreit erheblich - die privaten Berufskollegs als eigenständige und als solche gesondert geförderte Schulart wegen einer unzureichenden staatlichen Finanzhilfe dies nur unter Inkaufnahme der den Zielvorstellungen des Art. 7 Abs. 4 GG widersprechenden Zugangserschwerung durch eine Sonderung nach Besitzverhältnissen erreicht haben und, insbesondere auch unter Berücksichtigung der erneuten Erhöhung der Zuschussbeträge ab 01.11.2004 durch das Gesetz vom 19.10.2004, erreichen.
37 
Allerdings ging der Senat in seinem zwischen den Beteiligten des vorliegenden Rechtsstreits ergangenen, nach Zurückweisung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.12.2000 - 6 B 15/00 - (Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 128) rechtskräftigen Urteil vom 12.01.2000 - 9 S 317/98 - (a.a.O.) in Ansehung der technischen Berufskollegs in freier (nichtkirchlicher) Trägerschaft , deren Bestand der Gesetzgeber zur Erhaltung des Ersatzschulwesens in seiner durch Art. 7 Abs. 4 GG gewährleisteten Vielfalt durch eine differenzierte, den besonderen Erfordernissen dieser Schulen Rechnung tragende Förderung sichern müsse, noch davon aus, dass für den Gesetzgeber 1995 bei seiner erneuten Befassung mit der Privatschulförderung entsprechend der Vorgabe in Art. 4 PSchG-ÄndG 1990 aufgrund des Berichts des Kultusministeriums über die Entwicklung der Betriebskosten der öffentlichen Schulen, bezogen auf das Jahr 1992 (LT-Drucks. 11/6593) evident gewesen sei, dass die weitere wirtschaftliche Existenz der Träger nichtkirchlicher privater Berufskollegs gefährdet sein würde, wenn die Kopfsatzbeträge nicht sofort deutlich angehoben würden (oder ein anderes gleich wirksames Förderinstrument eingeführt würde). Die 1989 durch Gesetz zur Änderung des Privatschulgesetzes vom 08.01.1990 (GBl. S. 13) beschlossene und ab 01.01.1990 geltende Regelung zur Zuschusshöhe sei in Ansehung der freien Träger technischer Berufskollegs unzureichend gewesen und die 1989 beabsichtigte zweite Stufe der Heranführung der Förderung der beruflichen Privatschulen an die bei den anderen Privatschularten angestrebte Deckungsquote von 80 % sei in den Folgejahren unterblieben. Es liege auf der Hand, dass die sich dadurch ergebende, vom Senat für 1992 errechnete Deckungslücke in Höhe von 4.321,-- DM (2.209,29 EUR) durch Erhebung von Schulgeldern nicht schließen ließe, ohne gegen das verfassungsrechtliche "Sonderungsverbot" des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG zu verstoßen. Das sei schon auf der Grundlage der eigenen Kostenermittlung des Kultusministeriums evident; hiernach hätte 1992 ein Schulgeld von (3.683,-- DM : 12 =) 307,-- DM (156,97 EUR) je Schüler und Monat erhoben werden müssen. Erst recht gelte das auf der Grundlage der korrigierenden Kostenermittlung des Senats; hier wäre ein Schulgeld von (4.312,-- DM : 12 =) 360,-- DM (184,07 EUR) je Schüler und Monat erforderlich gewesen. Das höchstzulässige Schulgeld hätte 1992 aber 150,-- DM (76,69 EUR) nicht übersteigen dürfen. Gleichwohl sei der Gesetzgeber insofern untätig geblieben. Dass er die 1989/90 gestrichene Förderung der Bauinvestitionen rückwirkend wieder eingeführt habe (vgl. Art. 1 Nrn. 4 und 5, Art. 3 Abs. 2 PSch-ÄndG vom 13.11.1995, GBl. S. 764), ändere daran nichts; das habe die Förderung hinsichtlich der allgemeinen Betriebskosten nicht betroffen und habe auch keine Überförderung bei den Investitionskosten für Schulbaumaßnahmen bewirkt, aus der die Privatschulträger ihre Betriebskosten teilweise hätten bestreiten können. Auch die Begründung für die Schlechterstellung privater beruflicher Schulen gegenüber den privaten allgemein bildenden Schulen, die 1989/90 gegeben worden sei und die für die Novelle von 1989/90 als tragfähig anzusehen sei, dass nämlich die Minderförderung nur eine vorübergehende sei, trage die Verlängerung dieses Zustands über 1995 hinaus nicht. Damit verletze der Gesetzgeber seit 1996 seine verfassungsrechtliche Förderpflicht. An dieser Einschätzung der damaligen Situation hat sich zwar nichts geändert. An ihr kann aber für das Förderjahr 2000 nicht mehr festgehalten werden, nachdem der Landesgesetzgeber durch das Gesetz vom 25.07.2000 die Zuschusshöhe rückwirkend teils zum 01.07.1997, teils zum 01.08.1999 neu geregelt und - wie hier maßgeblich - den Zuschussbetrag für Berufskollegs zum 01.08.1999 um 10,5 % von 82,2 vom Hundert auf 90,8 vom Hundert des Grundgehalts der letzten Dienstaltersstufe des Eingangsamts für beamtete Lehrkräfte an Realschulen deutlich angehoben hat und durch das Gesetz vom 19.10.2004 eine weitere Erhöhung des Zuschussbetrages gerade für die technischen Berufskollegs um 7,15 % auf nunmehr 97,3 vom Hundert des Grundgehalts der letzten Dienstaltersstufe des Eingangsamts für beamtete Lehrkräfte an Realschulen erfolgt ist.
38 
2.2.3 Ob und in welchem Maße der Fortbestand des privaten Ersatzschulwesens gefährdet ist, hat der Gesetzgeber selbst einzuschätzen. Seine prognostische Einschätzung der Gefahrenlage für das Privatschulwesen ist im Rahmen der Entscheidung, ob die geltenden Fördervorschriften (noch) verfassungsmäßig sind oder - wie hier - Nachbesserungsmaßnahmen für erforderlich gehalten werden, nicht durch eine eigene gerichtliche Prognose zu ersetzen. Die Kontrollaufgabe des Gerichts beschränkt sich darauf nachzuprüfen, ob die in den getroffenen Regelungen zutage tretende Sicht des Gesetzgebers in Ansehung der für die Verfassungsmäßigkeit der Regelung maßgeblichen tatsächlichen Umstände vertretbar oder eindeutig fehlerhaft und widerlegbar ist (BVerwG, Urt. vom 17.03.1988 - 7 C 99.86 -, a.a.O.; Urteil des Senats vom 12.01.2000 - 9 S 317/98 -, a.a.O.). Dies kann nicht bereits dann angenommen werden, wenn sich die staatliche Finanzierung des Ersatzschulwesens - gemessen an ihrem Ziel, das Ersatzschulwesen als Institution zu erhalten - als defizitär erweist; vielmehr ist nach Vorstehendem in Anbetracht der weitgehenden Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers bei der Erfüllung seiner verfassungsrechtlichen Schutz- und Förderpflicht aus Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG die Annahme eines Verfassungsverstoßes erst dann gerechtfertigt, wenn der Gesetzgeber diese Pflicht gröblich vernachlässigt, weil bei weiterer Untätigkeit bzw. wegen offensichtlich fehlsamer Nachbesserungsmaßnahmen der Bestand des Ersatzschulwesens evident gefährdet wäre. Ob und wann eine solche Situation eingetreten ist, lässt sich letztlich nur aufgrund einer Gesamtschau aller maßgeblichen Umstände beurteilen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.11.2004 - 1 BvL 6/99 -, a.a.O.; BVerwG, Beschluss vom 18.12.2000 - 6 B 15/00 -, Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 128, m.w.N.).
39 
Die Ausgangslage war für den Gesetzgeber des Jahres 2000 folgende: In förderungsrechtlicher Hinsicht hatte er sich nach wie vor für eine Förderung der privaten Ersatzschulen durch Gewährung von Finanzhilfen nach einem Mischsystem entschieden, nämlich für eine durch Anbindung an die Lehrergehälter dynamisierte Pauschalförderung hinsichtlich der laufenden Betriebskosten (§ 18 Abs. 1 und 2 PSchG; Besonderes gilt für Sonderschulen nach § 18 Abs. 3 PSchG, Heimsonderschulen nach § 105 SchulG und für Schulen an anerkannten Heimen für Minderjährige und Berufsbildungswerken nach § 28 LKJHG) und für eine anteilige Bedarfsdeckung bei den Investitionsausgaben für Schulbaumaßnahmen (§ 18 Abs. 7 PSchG; diese Vorschrift wurde 1995 rückwirkend eingefügt, vgl. Art. 1 Nr. 4, Art. 3 Abs. 2 PSch-ÄndG v. 13.11.1995, GBl. S. 764); hinzu treten Zuschüsse für besondere Ausgabenarten (vgl. § 19 PSchG für besondere Versorgungslasten). Die Pauschalförderung - der hier allein in Streit stehenden - laufenden Betriebsausgaben orientiert sich an den Kosten vergleichbarer öffentlicher Schulen (Personal- und Sachkosten) und strebt mit jährlichen Zuschüssen eine nach Prozentsätzen bestimmte Kostendeckung bei den verschiedenen Schularten an, wobei langfristig bei allen Schularten nach wie vor ein Kostendeckungsgrad (Zuschuss im Verhältnis zu den maßgeblichen Gesamtkosten) von 80 vom Hundert erreicht werden soll (vgl. dazu Bericht der Landesregierung gemäß Art. 4 des Gesetzes zur Änderung des Privatschulgesetzes vom 8. Januar 1990 (GBl. S. 13) vom 27.12.2000, LT-Drucks. 12/5879 S. 2 ff. und auch schon LT-Drucks. 10/2338, S. 12; 10/2339, S. 8). Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 12.01.2000 unter Hinweis auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 09.03.1994 - 1 BvR 1369/90 - (BVerfGE 90, 128) festgestellt hat, ist dieses Fördersystem trotz gewisser Unzulänglichkeiten unter Berücksichtigung der turnusmäßigen Überprüfung der Privatschulförderung nach Art. 4 PSch-ÄndG 1990 als solches geeignet, die wirtschaftliche Existenzfähigkeit privater Ersatzschulen auf Dauer zu sichern. Daran ist im vorliegenden Verfahren festzuhalten. Auch die Klägerin bezweifelt dies im vorliegenden Verfahren nicht.
40 
Dem Bericht vom 27.12.2000 lässt sich ferner entnehmen, dass im Jahr 1999 (Jahr der Kostenerhebung) ca. 2.400 (Stand Oktober 1999) Lehrkräfte gemäß § 11 PSchG aus dem öffentlichen Schuldienst an Privatschulen beurlaubt waren. Davon dürfte etwa die Hälfte an die sog. „Kopfsatzschulen“ - also Schulen, die wie die Klägerin nach § 18 Abs. 1 oder 2 PSchG gefördert werden - beurlaubt gewesen sein. Von den Privatschulträgern seien für diese Lehrkräfte keine Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung zu entrichten, was einer Größenordnung von 58,8 Mio. DM entspräche. Die so genannten Kopfsatzschulen hätten hieran einen Anteil von ca. 29 Mio. DM. Auch wenn man diese Annahmen zugrunde legt, ist dabei allerdings zu beachten, dass für solche Lehrkräfte andererseits Aufwendungen für eine private Krankenversicherung entstehen können, welche die genannten Vorteile teilweise wieder mindern (vgl. dazu Urteil des Senats vom 12.01.2000, a.a.O.). Ungeachtet dessen blieb diese Kostenersparnis wie bereits bisher bei der rechnerischen Ermittlung des Kostendeckungsgrades zugunsten der Privatschulen vollständig unberücksichtigt.
41 
Die für die Berechnung des Kostendeckungsgrades maßgeblichen Kosten vergleichbarer öffentlicher Schulen wurden zeitnah für das Jahr 1999 ermittelt. Diese betrugen nach dem Bericht der Landesregierung vom 27.12.2000 je Schüler eines öffentlichen nicht gewerblichen Berufskollegs 10.475,-- DM (5.355,78 EUR), bestehend aus 8.852,-- DM (4.525,96 EUR) Personalkosten und 1.623,-- DM (829,83 EUR) sächliche Kosten, und - wie hier - eines gewerblichen Berufskollegs 11.075,-- DM (5.662,56 EUR), bestehend aus 8.852,-- DM (4.525,96 EUR) Personalkosten und 2.223,-- DM (1.136,50 EUR) sächliche Kosten. Hierbei wurden die vom Senat in seinem Urteil vom 12.01.2000 - auch mit Blick auf eine mit Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu vereinbarende Benachteiligung der technischen Berufskollegs - festgestellten Mängel der Kostenberechnung für die beruflichen Schulen abgestellt. Die im wissenschaftlichen und fachpraktischen Bereich jeweils erfassten Unterrichtsstunden und damit die Personalkosten wurden getrennt ermittelt sowie insbesondere die kommunalen sächlichen, aus der kommunalen Haushaltsrechnung entnommenen Kosten hinsichtlich der unterschiedlichen technischen Ausstattung bei gewerblichen (technischen) Schulen einerseits und kaufmännischen, hauswirtschaftlich-pflegerisch-sozialpädagogischen sowie landwirtschaftlichen beruflichen Schulen andererseits rechnerisch aufgeteilt, was zu einer deutlichen und angemessenen Kostendifferenzierung führte. Ferner wurden die Kosten der allgemeinen Personalverwaltung, also insbesondere der anteilige Aufwand des Landesamtes für Besoldung und Versorgung, berücksichtigt (vgl. zu den Einzelheiten LT-Drucks. 12/5879 S. 2 ff. und die Tabellen auf S. 6 ff. und die Erläuterungen hierzu S. 20 ff.). Die hiergegen von der Klägerin noch erhobenen Einwände greifen nicht durch.
42 
Die Kostenberechnung des Beklagten basiert auf der Annahme der „maßgeblichen“ Kosten für vergleichbare öffentliche Schulen und ist dementsprechend insbesondere bereinigt durch einerseits einen Abzug für Kostenbestandteile, die „Sonderlasten“ des öffentlichen Schulwesens darstellen und bei Privatschulen nicht anfallen (vgl. LT-Drucks. 12/5879 Tabelle S. 16 und S. 21 f.; LT-Drucks. 13/3434 Tabelle S. 19 und S. 40 f.), und anderseits bei den Personalkosten für die Beamten - anstelle der Aufwendungen für Beihilfen und Pensionen - durch einen Zuschlag für (fiktive) Mehraufwendungen für Arbeitgeberanteile zu den Kranken- und Rentenversicherungsbeiträgen. All das orientiert sich an der Kostenlage der Privatschulen, bei denen solche „Sonderlasten“ nicht anfallen und die ganz überwiegend angestellte Lehrer beschäftigen, und ist mit Blick auf den vom Senat anzulegenden Prüfungsmaßstab einer groben Fehleinschätzung des Gesetzgebers nicht zu beanstanden (vgl. Urteil des Senats vom 12.01.2000, a.a.O.; BVerwG, Beschluss vom 18.12.2000, a.a.O.) Das von der Klägerin demgegenüber angeführte sog. Bruttokostenmodell, das von einer aus Mitgliedern der Koalitionsfraktionen bestehenden Arbeitsgruppe „Privatschulfinanzierung“ mit Vertretern der Privatschulverbände entwickelt worden ist und künftig in die turnusmäßigen Berichte der Landesregierung zusätzlich aufgenommen werden soll (vgl. dazu Bericht der Landesregierung zu einem Beschluss des Landtags; hier: Vergleich der im öffentlichen Schulwesen entstehenden Kosten mit den jeweils entsprechenden Zuschüssen für die privaten Schulen vom 28.07.2004, LT-Drucks. 13/3434 S. 2; Stellungnahme des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport „Tatsächliche Kosten eines Schülers in Baden-Württemberg“ vom 03.12.2004, LT-Drucks. 13/3836) bzw. - zu einem freilich noch nicht absehbaren Zeitpunkt - möglicherweise gesetzlich verankert werden soll, beinhaltet hingegen (pauschaliert) die tatsächlichen Kosten eines Schülers an einer öffentlichen Schule auch unter Einbezug solcher Kosten, die bei Privatschulen nicht anfallen und demgemäß in die Förderentscheidung bis zu einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung nicht eingestellt zu werden brauchen. Hierauf bezieht sich auch das von der Klägerin genannte Schreiben des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport vom 11.02.2003. Soweit sich daneben die Klägerin bei der konkreten Kostenberechnung noch an die vom Senat in seinem Urteil vom 12.01.2000 wegen der damals festgestellten Berechnungsmängel gewählten Berechnungsmethode, die teilweise auf Schätzungen beruhte, anlehnt, ist diese nach Vorstehendem überholt, nachdem der Beklagte die Mängel behoben hat.
43 
2.2.4 Bezogen auf das Jahr 1999 ergab sich nach der vom Senat bereits ab dem Förderjahr 1996 angemahnten Neuregelung ein - nach wie vor durch Anbindung an bestimmte Beamtengehälter dynamisierter - Kopfsatz für die Berufskollegs in Höhe von 7.313,-- DM (3.739,08 EUR). Dies entsprach bei den gewerblichen Berufskollegs einem Deckungsgrad von 66 %, bei den nicht gewerblichen Berufskollegs einem Deckungsgrad von 69,8 %. Bezogen auf das Jahr 2002 veränderten sich diese Werte bei einem Kopfsatz in Höhe von 3.922,63 EUR wegen der unterschiedlichen Entwicklung des Anteils der sächlichen Kosten - technische Berufskollegs 1.443,-- EUR (2.822,26 DM), übrige Berufskollegs 975,-- EUR (1.906,93 DM) - an den maßgeblichen Gesamtkosten (6.008,-- EUR/11.750,63 DM bzw. 5.540,-- EUR/10.835,30 DM) bei im Wesentlichen gleich gebliebenen rechnerischen Lehrerkosten je Schüler auf 65,3 % bzw. 70,8 % (vgl. den Bericht der Landesregierung zu einem Beschluss des Landtags vom 28.07.2004, LT-Drucks. 13/3434 S. 3, Tabellen S. 20, 23 und 24). Zwar wurde dadurch der angestrebte einheitliche Deckungsgrad von 80 % für alle Schularten der Schulen in freier Trägerschaft nicht erreicht. Eine wie vom Senat für das Förderjahr 1996 im Ergebnis noch angenommene gröbliche Vernachlässigung seiner Förderpflichten kann dem Landesgesetzgeber danach aber nicht mehr angelastet werden, zumal bereits durch das Gesetz vom 19.10.2004 eine weitere Neuregelung im Rahmen der angestrebten Erhöhung erfolgte, von der insbesondere die technischen Berufskollegs profitierten und mit der nunmehr für alle privaten Schulen ein Kostendeckungsgrad von mindestens 70 % erreicht wird (vgl. Beschlussempfehlungen und Berichte der Fachausschüsse zu Anträgen von Fraktionen und Abgeordneten vom 22.09.2004, LT-Drucks. 13/3651 S. 13 ff.).
44 
Art. 7 Abs. 4 GG gebietet hinsichtlich des Umfangs der Förderung keine volle Übernahme der Kosten. Der Staat ist nur verpflichtet, einen Beitrag bis zur Höhe des Existenzminimums der Institution Ersatzschulwesen zu leisten, wobei selbstverständlich ist, dass jeder Ersatzschulträger eine angemessene Eigenleistung erbringen muss (vgl. BVerfG, Urteil vom 08.04.1987, a.a.O.). Der Schulträger kann seine Eigenleistung außer durch Schulgeldeinnahmen beispielsweise durch Spenden, Zuschüsse hinter ihm stehender und die Schule in einem weiteren Sinne tragender finanzstarker Kräfte oder durch Aufnahme von Krediten erbringen. Um die Erschließung solcher Finanzmittel muss er sich bemühen; er kann nicht erwarten, dass der Staat sämtliche Kosten übernimmt, die jenseits grundgesetzkonformer Schulgeldeinnahmen zu decken sind. Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG geht von dem herkömmlichen Bild der Privatschule aus, die ihre Existenz dem ideellen und materiellen Engagement ihrer Gründer und Träger verdankt. Diese füllen einen ihnen eingeräumten Freiheitsraum in eigener Initiative aus, die auch die wirtschaftlichen Grundlagen einschließt; sie müssen bereit sein, die damit verbundenen Risiken in Kauf zu nehmen. Der Staat darf erwarten, dass der Schulträger seinem Interesse an der Verwirklichung eigener Ziele und Vorstellungen im schulischen Bereich eigenes finanzielles Engagement folgen lässt. Er beteiligt sich nur an diesem zuvörderst privaten Engagement (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.03.1994 - 1 BvR 682/88 u.a. -, BVerfGE 90, 107; BVerfG, Kammerbeschluss vom 04.03.1997 - 1BvL 26/96 und 27/96 -, EzB GG Art. 7 Nr. 27a).
45 
Bei der Höhe der erzielbaren Schulgeldeinnahmen ist allerdings zu beachten, dass das Schulgeld nicht eine Höhe erreichen darf, dass eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern gefördert würde (Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG). Das Bundesverfassungsgericht hat dem entnommen, dass die Privatschule in dem Sinne allgemein zugänglich sein muss, dass sie grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Wirtschaftslage des Schülers und seiner Eltern besucht werden kann (vgl. BVerfG, Urteil vom 08.04.1987, a.a.O.). Einige wenige Freiplätze oder Schulgeldstipendien in Ausnahmefällen für besonders begabte oder besonders arme Kinder gewährleisten die allgemeine Zugänglichkeit in diesem Sinne nicht. Dabei ging das Bundesverfassungsgericht davon aus, dass Beträge in der Größenordnung von monatlich 170,-- bis 190,-- DM (86,92 - 97,15 EUR) - wie sie hier mindestens für 1985/86 in Rede standen - nicht von allen Eltern gezahlt werden könnten (BVerfG, Beschluss vom 09.03.1994 - 1BvL 682/88 u.a. -, a.a.O). Der Senat kam in seinem Urteil vom 12.01.2000 mit Blick auf diese Erwägungen zu dem Schluss, dass bezogen auf das Jahr 1986 ein monatliches Schulgeld in Höhe von 130,-- DM (66,47 EUR) als obere Grenze anzusehen sei und mithin für das Jahr 1992 aufgrund der seither erfolgten Steigerung der Lebenshaltungskosten um 15,4 % ein monatliches Schulgeld von höchstens 150,-- DM (76,69 EUR) je Schüler erhoben werden könne. Daran ist festzuhalten. Dies führt für das hier streitige Jahr 2000 allein unter Berücksichtigung eines seitherigen weiteren Anstiegs des Verbraucherpreisindex bis zum Jahr 2000 um 15,6 % zu einer oberen Grenze des Schulgeldes von etwa 173,-- DM (88,45 EUR) und nach weiteren 8,0 % bis Mai 2005 von derzeit etwa 96,-- EUR (187,76 DM). Hinzukommt, dass nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG 30 vom Hundert des Entgelts für den Besuch von Schulen wie der der Klägerin als Sonderausgaben steuerlich absetzbar sind. Auch muss berücksichtigt werden, dass nach den Erkenntnissen der Landesregierung nahezu alle Ersatzschulen im Land das Schulgeld in einer Höhe erheben, das nach den Einkommensverhältnissen oder nach anderen Gesichtspunkten gestaffelt ist, und auch Stipendien für hochbegabte Schüler und Schülerinnen aus einkommensschwächeren Familien vergeben (vgl. LT-Drucksache 13/798 S. 12) sowie gewisse Fördermöglichkeiten im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder sozialrechtliche Leistungsansprüche bestehen können. Schließlich hebt das Verwaltungsgericht mit recht darauf ab, dass die kinderbezogenen Leistungen des Staates in vielfacher Hinsicht (z.B. Kindergeld- und Besoldungserhöhungen, steuerrechtliche Vergünstigungen für Familien mit Kindern, aber auch etwa vermehrte Förderangebote im Bereich der Ganztagesbetreuung im schulischen und auch vorschulischen Bereich) in den letzten Jahren stark gestiegen sind und auch dies in die anzustellende Gesamtbetrachtung mit Blick auf eine zumutbare Eigenbelastung für den selbst gewünschten Besuch einer privaten Schule eingestellt werden kann. Ausgehend hiervon hält der Senat für das Förderjahr 2000 die Erhebung eines durchschnittlichen monatlichen Schulgeldes je Schüler bis zur Höhe von 220,-- DM (112,48 EUR) und derzeit bis zur Höhe von etwa 120,-- EUR ohne weiteres für verfassungsrechtlich unbedenklich.
46 
Die demgegenüber von der Klägerin ins Feld geführte private Umfrage in Bayern aus dem Jahre 1998, wonach sich Schulgelder von mehr als 110,-- DM pro Monat und Schüler und demnach hier etwa 60,-- EUR unabhängig vom Profil der Schule als Zugangshindernis darstellten, ist hingegen im vorliegenden Rechtsstreit nicht aussagekräftig. Sie beruht auf subjektiven Wunschvorstellungen dortiger Eltern zu den besonderen Verhältnissen in Bayern und ist für die vom Gericht vorzunehmende rechtliche Einschätzung der verfassungsrechtlichen Mindestanforderungen einer staatlichen Finanzhilfe nach Art. 7 Abs. 4 GG im Bereich des Beklagten unerheblich. Insbesondere muss der Umstand, dass viele Eltern diese immerhin deutlich spürbare Belastung scheuen und ihre Kinder auf eine - schulgeldfreie - öffentliche Schule schicken werden, als solcher außer Betracht bleiben; mit Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG unvereinbar wäre erst die Erhebung eines Schulgeldes, das die meisten Eltern nicht mehr aufbringen könnten, selbst wenn sie wollten (vgl. Urteil des Senats vom 12.01.2000, a.a.O.). Das aus der Umfrage gewonnene Ergebnis entspricht im Übrigen auch nicht der hiesigen Realität. So hat etwa die Klägerin selbst vorgetragen, bei steigenden Schülerzahlen schon seit dem Jahr 1995 Schulgelder zwischen 140,-- und 180,-- EUR erhoben zu haben, ohne dass von ihr substantiiert behauptet wird, dadurch sei tatsächlich eine unzulässige Sonderung nach Besitzverhältnissen bei ihren Schülern eingetreten. Auch die anderen technischen Berufskollegs erheben derzeit reine Schulgelder zwischen 105,-- und 125,-- EUR zuzüglich weiterer Gebühren und damit ebenfalls deutlich mehr als die von der Klägerin genannten Beträge (vgl. für das Institut xx xxx http://www.xxx/ausbildung/kosten.html und für das Berufskolleg ... in Fellbach: http://www.xxx, jeweils Stand 15.07.2005). Das lässt die allgemeine Annahme zu, dass in den letzten Jahren die Bereitschaft der Eltern, die das öffentliche Schulangebot für ihre Kinder aus welchen Gründen auch immer nicht in Anspruch nehmen wollen, in die selbst als angemessen eingeschätzte Bildung ihrer Kinder mehr zu investieren, nicht nur in bestimmten finanzkräftigen Bevölkerungskreisen sondern auf breiter Basis gewachsen ist, was sich nicht zuletzt auch in den zum Teil nach wie vor stark steigenden Schülerzahlen an Privatschulen zeigt. Hiernach erscheint die vom Senat angenommene Erhöhung der Obergrenze für ein durchschnittliches monatliches Schulgeld von 150,-- DM (76,69 EUR) im Jahre 1992 auf 112,48 EUR (220,-- DM) im Jahre 2000 bzw. 120,-- EUR im Jahre 2005 keineswegs unzumutbar und mit Blick auf die in der Regel mögliche soziale Staffelung nicht geeignet, dem ernsthaften Willen von Eltern aller Bevölkerungskreise, ihre Kinder auf eine Privatschule zu schicken, im Wege zu stehen.
47 
2.2.5. Legt man danach ein zulässiges durchschnittliches Schulgeld in Höhe von 2.640,-- DM (1.349,81 EUR) je Schüler und Jahr im Jahr 2000 zugrunde, verbleibt bezogen auf die Erhebungen für das Jahr 1999 für die gewerblichen (technischen) Berufskollegs eine jährliche, durch Eigenleistungen aufzufüllende Deckungslücke pro Schüler in Höhe von 1.122,-- DM (573,67 EUR; maßgebliche Gesamtkosten: 11.075,-- DM <5.662,56 EUR> - Zuschuss: 7.313,-- DM <3.739,08 EUR> - Schulgeld: 2.640,-- DM <1.349,81 EUR>). Dies entspricht etwa 10 % der maßgeblichen Gesamtkosten. Unter Berücksichtigung der weiteren zum 01.11.2004 auf der Grundlage der aktuell verfügbaren Datenbasis (vgl. dazu LT-Drucks. 13/3434 und 13/3651) erfolgten Zuschusserhöhung verbleibt hochgerechnet auf das Jahr 2004/2005 bei einem zulässigen monatlichen Schulgeld in Höhe von 120,-- EUR eine jährliche Deckungslücke je Schüler in Höhe von 248,-- EUR (6.008,-- EUR - 4.320,-- EUR - 1.440,-- EUR) oder rund 4 % der maßgeblichen Gesamtkosten. Solche für den Betrieb einer Privatschule erforderlichen Eigenleistungen des Schulträgers jenseits der staatlichen Finanzhilfe und verfassungskonformer Schulgelder sind ebenfalls verfassungsrechtlich unbedenklich.
48 
Wie bereits ausgeführt, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts der Staat nur verpflichtet, einen Beitrag bis zur Höhe des Existenzminimums der Institution Ersatzschulwesen zu leisten, wobei selbstverständlich ist, dass jeder Ersatzschulträger eine angemessene Eigenleistung erbringen muss (vgl. BVerfG, Urteil vom 08.04.1987, a.a.O.; Beschluss vom 09.03.1994 - 1 BvR 682/88 u.a. -, a.a.O.). Bei Ausübung des Freiheitsrechts aus Art. 7 Abs. 4 GG darf vom Gründer und Träger der Privatschule neben dem ideellen auch ein finanzielles Engagement erwartet werden. Dies rechtfertigt es, den Ersatzschulen eine finanzielle Eigenleistung aus eigenen Mitteln oder Quellen aufzubürden, die ihren Interessen an der Verfolgung eigener Ziele und Vorstellungen angemessen ist. Der Gesetzgeber darf mithin bei der Ausgestaltung seiner Finanzhilfe eine hinreichend solide Existenzbasis der Ersatzschule voraussetzen und kann vom Schulträger verlangen, dass dieser sonstige Hilfsquellen erschließt und ausnutzt. Das Grundgesetz geht jedenfalls nicht von dem Bild eines Schulträgers aus, der staatliche Finanzhilfe und Schulgeldeinnahmen ohne zusätzliches eigenes Engagement zusammenfasst und auf dieser Grundlage einen Schulbetrieb organisiert (BVerfG, Kammerbeschluss vom 04.03.1997, a.a.O.). Grundsätzlich können danach vom privaten Schulträger auch zu den laufenden Kosten des Schulbetriebs Eigenleistungen erwartet werden, die nicht aus den Schulgeldeinnahmen herrühren, zumal bei den zur Berechnung des Kostendeckungsgrades zu ermittelnden maßgeblichen Gesamtkosten auch (sächliche) Kosten für Investitionen zur Erhaltung und Erneuerung der Schulräume und der Ausstattung enthalten sind (vgl. LT-Drucks. 12/5879 Tabellen S. 17 u. 18; 13/3434 Tabellen S. 24 u. 25; vgl. dazu auch die Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums über die Gliederung und Gruppierung der Haushalte, die Finanzplanung und weitere Muster für die Haushaltswirtschaft der Gemeinden vom 13.07.1989, GABl. S. 777, m.sp.Änd.). Ob jede einzelne Schule solche Eigenleistungen tatsächlich erwirtschaften kann, ist nach Vorstehendem ohne Belang. Ausgehend von der Erwägung, dass dem Gründer und Träger einer Privatschule die Anfangsfinanzierung mit einem erheblichen Anteil an den Kosten für eventuelle Schulbaumaßnahmen und tatsächlich häufig verbunden mit der Wartefrist des § 17 Abs. 4 Satz 1 PSchG obliegt und Eigenmittel aus Spenden oder einem sog. Sponsoring von „hinter dem Schulträger stehender finanzstarker Kreise“ nur in sehr begrenztem und häufig schwankendem Umfang erwirtschaftet werden können, dürfen diese Eigenleistungen der Schulträger allerdings nicht in einer Höhe erforderlich sein, die zur Bestreitung der laufenden Kosten des Schulbetriebes, der im Rahmen des Existenzminimums erforderlich ist, auf Dauer den Einsatz eigenes Vermögens oder eine Kreditfinanzierung erforderlich machen (vgl. dazu schon Urteil des Senats vom 12.01.2000, a.a.O.; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 30.11.1984 - 7 C 66/82 -, BVerwGE 70, 290; Beschluss vom 18.12.2000, a.a.O.).
49 
Wo allgemein die Grenze für solche zumutbaren Eigenleistungen des freien Schulträgers zur Sicherung des Existenzminimums letztlich zu ziehen ist, kann im vorliegenden Fall dahinstehen. Denn jedenfalls beruht es nicht auf einer groben Fehleinschätzung des Gesetzgebers, gerade auch in Zeiten angespannter öffentlicher Finanzen von den freien Schulträgern technischer Berufskollegs zu erwarten, dass sie nach der als Reaktion auf das Urteil des Senats vom 12.01.2000 erfolgten raschen und deutlichen Verbesserung der Zuschussregelung eine bei den laufenden Betriebskosten verbleibende (rechnerische) Deckungslücke von zunächst und übergangsweise noch 10 % der maßgeblichen Kosten aus eigenen Kräften mit zusätzlichen Einnahmen, aber auch mit weiteren Einsparmaßnahmen schließen können, ohne in ihrer Existenz gefährdet zu sein, zumal in Weiterverfolgung der langfristigen Zielsetzung im Jahr 2004 eine nochmalige erhebliche Verbesserung der Zuschussregelung erfolgte, wodurch sich die Deckungslücke auf 4 % der maßgeblichen Gesamtkosten verringerte. Mit dieser unter Beibehaltung der Dynamisierung schrittweisen Erhöhung der (strukturellen) Zuschusshöhe wurden sie nach der nicht zu beanstandenden prognostischen Einschätzung des Gesetzgebers jedenfalls in die Lage versetzt, ihr Existenzminimum, das auf das zur Erfüllung der für eine Anerkennung als Ersatzschule und damit Förderungsfähigkeit auferlegten schulischen Standards Unerlässliche beschränkt ist, ohne Vermögenseinsatz und dauernde Kreditfinanzierung zu bestreiten und auch die Folgen der früheren Unterfinanzierung auszugleichen.
50 
Als weitere Einnahmen kommen dabei neben den genannten Spenden und Beiträgen Dritter etwa auch, soweit steuerrechtlich unschädlich, Einnahmen aus kostenpflichtigen Zusatzangeboten (z.B. Mensabetrieb, kostenpflichtige Hausaufgabenbetreuung und Nachhilfe) oder Veranstaltungen, wie etwa selbst organisierte schulische Veranstaltungen in Betracht. Zwar ging der Senat in seinem Urteil vom 12.01.2000 noch davon aus, dass die gebotene Sicherstellung der wirtschaftlichen Existenz jedenfalls der freigemeinnützigen beruflichen Privatschulen nicht mit derartigen Zuwendungen „Dritter“ - im Sinne eines festen Finanzierungsbestandteils - rechnen könnten und ihnen andere Eigenmittel nicht zur Verfügung stünden. Dort ging es aber um wesentlich höhere, nach Abzug der staatlichen Finanzhilfe und verfassungskonformer Schulgelder verbleibende Unterdeckungen von etwa 25 % (2.512,-- DM von 10.066,-- DM), die auf diese Weise dauerhaft nicht beseitigt werden konnten. So bestreitet etwa auch die Klägerin selbst nicht, kostenpflichtige Zusatzleistungen anzubieten und gewisse, wenn auch schwankende Spendeneinnahmen zu haben. Hinzukommt, dass sich ausweislich von eigenen Angaben auf ihren Internetseiten sowohl bei der Klägerin (http://www.xxx-xxx/allgemein/) als auch zumindest bei einem weiteren privaten technischen Berufskolleg im Land ( Institut xxx xxx, http://www.xxx/index.html ) eingetragene Fördervereine gegründet haben. Nach § 3 der Satzung des bei der Klägerin gebildeten Fördervereins, dem u.a. auch einige Firmen als (beitragszahlende) Mitglieder angehören und dessen Vermögen sich nach § 8 der Satzung aus den regelmäßigen Beiträgen der Mitglieder und freiwilligen Zuwendungen wie Sachspenden oder Geldspenden an den Förderverein bildet, gehört zu dessen Vereinszwecken neben der Gewährung von Stipendien u.a. auch die Unterstützung der Tätigkeiten und Aufgaben der NTA durch Überlassung von finanziellen Mitteln, Materialien, Geräten, Literatur unter anderem zu Verbesserung der apparativen Ausstattung, Erweiterung der Ausbildungsmöglichkeiten, Weiterbildung und Förderung der Lehrkräfte, Verbesserung der Bibliothek und Unterstützung der Mensa. Eine gewisse Unterstützung durch Leistungen des Vereins in Form von Geld- oder Sachzuwendungen ist danach durchaus dauerhaft gewährleistet. Von ähnlichen Verhältnissen dürfte bei den anderen privaten Berufskollegs ebenfalls auszugehen sein.
51 
Des weiteren sind bei der Bestimmung der erforderlichen Eigenleistung zur Sicherung des Existenzminimums solche möglichen Einsparmaßnahmen bei der personellen und sächlichen Ausstattung in den Blick zu nehmen, die sich an den Mindestanforderungen der für eine Förderung erforderlichen Genehmigung als Ersatzschule orientieren (§§ 4, 5, 17 Abs. 1 PSchG). So wird etwa der schon im Schuljahr 2000/2001 für alle öffentlichen beruflichen Schulen grundsätzlich geltende Klassenteiler von 32 (vgl. dazu Abschnitt D Nr. 1.1 der Verwaltungsvorschrift Unterrichtsorganisation im Schuljahr 2000/2001 vom 01.02.2000, K.u.U. S. 63; zur Gruppenbildung bei Differenzierung insbesondere in technischen Fächern Abschnitt D Nr. 1.2; nunmehr entsprechend geregelt in der Verwaltungsvorschrift Eigenständigkeit der Schulen und Unterrichtsorganisation im Schuljahr 2005/2006 vom 02.02.2005, K.u.U. S. 21), der hinsichtlich der Klassenstärke den pädagogischen Mindeststandard darstellt (vgl. Urteil des Senats vom 04.02.2005 - 9 S 2742/03 -), bei weitem nicht ausgeschöpft. Die durchschnittliche Klassenstärke an allen privaten beruflichen Schulen betrug z.B. im Schuljahr 2003/04 vielmehr nur 16,8 Schüler gegenüber durchschnittlich 24,4 Schülern an öffentlichen beruflichen Schulen (29.996 Schüler/1.788 Klassen bzw. 356.899 Schüler/14.625 Klassen), bzw. nur bei den Berufskollegs 20,9 gegenüber 24,9 Schülern (11.209 Schüler/535 Klassen bzw. 38.626 Schüler/1.554 Klassen; vgl. zum Ganzen: Statistisches Landesamt, Berufliche Schulen in Baden-Württemberg im Schuljahr 2003/04 nach Schularten und Trägerschaft - Stand: 15. Oktober 2003). Selbst wenn man danach nur auf die konkreten tatsächlichen Verhältnisse an öffentlichen beruflichen Schulen abstellen würde (vgl. aber zur Zulässigkeit der Anknüpfung an abstrakte Regelungen bei der Förderung privater beruflicher Schulen: Urteil des Senats vom 04.02.2005 - 9 S 2742/03 -), verbliebe bei den privaten beruflichen Schulen insgesamt, aber auch allein bei den privaten Berufskollegs ein erhebliches Einsparpotential, das längerfristig zumindest teilweise zur Kostensenkung ausgeschöpft werden könnte. Bei einer wie hier maßgebenden Schülerzahl von 74 würde dies etwa bei unverändert bleibendem Gesamtzuschuss die Einsparung der Einrichtung einer Klasse und damit ganz erheblich weniger personelle und sächliche Kosten, die von der Schule tatsächlich aufzubringen wären, bedeuten.
52 
Eine weitere Anhebung des Zuschussbetrages auf 80 vom Hundert der maßgeblichen Kosten mag danach zwar im Interesse eines möglichst hohen Standards der privaten Berufskollegs bei gleichzeitig möglichst geringem Schulgeld wünschenswert sein, von einer für die Annahme eines Verfassungsverstoßes erforderlichen groben Vernachlässigung der gesetzgeberischen Förderpflichten kann nach alledem aber nicht mehr gesprochen werden. Insbesondere im Hinblick auf die ebenfalls ständig, wenn auch nur in geringem Umfang steigenden sächlichen Kosten der kommunalen Schulträger (vgl. LT-Drucks. 13/3434 S. 40), die mit Blick auf den Kostendeckungsgrad von der Ankoppelung der Zuschusshöhe an Besoldungsänderungen nicht in gleichem Maße erfasst werden wie die Personalkosten, ist aber im Rahmen der turnusmäßigen Berichtspflicht nach Art. 4 PSch-ÄndG 1990 die Höhe der Förderung nach wie vor regelmäßig zu überprüfen.
53 
2.2.6 Ein Erfolg der vorliegenden Klage lässt sich auch nicht daraus herleiten, dass im konkreten Fall Zuschüsse für das Förderjahr 2000 in Streit stehen und der Senat in seinem zwischen den Beteiligten ergangenen rechtskräftigen Urteil vom 12.01.2000 wegen des Untätigbleiben des Landesgesetzgebers eine verfassungsrechtlich relevante Unterfinanzierung der technischen Berufskollegs ab dem Förderjahr 1996 festgestellt hatte, eine Verbesserung der Situation für die technischen Berufskollegs aber erst ab dem 01.08.1999 eintrat. Wie bereits ausgeführt, lässt sich ein individueller Anspruch, gar noch in bestimmter Höhe, nicht unmittelbar aus Art. 7 Abs. 4 GG herleiten. Der einzelne Privatschulträger hat vielmehr nur einen Anspruch darauf, Leistungen nach einer verfassungsgemäßen Regelung zu erhalten. Bei deren Beurteilung, insbesondere bei einer in Betracht zu ziehenden Entscheidung nach Art. 100 Abs. 1 GG, ist aber nicht eine Momentaufnahme der zu einem bestimmten Zeitpunkt getroffenen Regelungen in den Blick zu nehmen, sondern im Rahmen einer Gesamtschau zu prüfen, ob die gegebenenfalls in mehreren Schritten getroffenen Maßnahmen des förderungspflichtigen Landesgesetzgebers geeignet sind, die Existenz des Ersatzschulwesens als Institution zu sichern oder sie dieses verfassungsrechtlich vorgegebene Ziel eindeutig verfehlen, wobei Entwicklungen bis zum Entscheidungszeitpunkt zu berücksichtigen sind. Zwar könnte danach auch manches für die Annahme der Klägerin sprechen, dass die ab dem 01.08.1999 erfolgte Erhöhung des Zuschussbetrages noch nicht geeignet war, die vom Senat in seinem Urteil vom 12.01.2000 festgestellte und ab dem Jahr 1996 wegen gesetzgeberischer Untätigkeit für verfassungsrechtlich unzulässig gehaltene Unterfinanzierung der privaten technischen Berufskollegs insoweit vollständig zu beseitigen, als noch Folgen der jahrelangen vorherigen Unterfinanzierung im Raum standen. Größere finanzielle Spielräume in dieser Hinsicht haben sich vielmehr erst durch die neuerliche Zuschusserhöhung im Jahre 2004, die freilich wie zuvor bereits im Jahre 2000 vom Grundsatz her beabsichtigt war, ergeben. Die vom Senat noch ab 1996 angenommene evidente Bestandsgefährdung des Ersatzschulwesens als Institution in seiner Ausprägung der technischen Berufskollegs hat sich aber nach Vorstehendem durch dieses schrittweise Vorgehen des Landesgesetzgebers weder verwirklicht, noch besteht sie auch mit Blick auf die unzureichende Zuschusshöhe vor dem 01.08.1999 fort.
54 
3. Einer Entscheidung über die Hilfsanträge bedurfte es nicht, da die von der Klägerin gesetzte innerprozessuale Bedingung, abgesehen von ihrer Zulässigkeit, nicht eingetreten ist.
55 
4. Die Kostenentscheidung beruht auf 154 Abs. 2 VwGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Gründe

 
20 
Der Schriftsatz der Klägerin vom 21.07.2005 veranlasst den Senat nicht, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen.
21 
Die zugelassene und auch sonst zulässige Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
22 
1. Die Klage ist im Hauptantrag, der auf die Verpflichtung des Beklagten zur Bewilligung eines weiteren Zuschusses für das Förderjahr 2000 über den bisher bewilligten Betrag hinaus gerichtet ist, zulässig, auch wenn die Klägerin selbst davon ausgeht, dass der bewilligte Zuschuss nach den einschlägigen Vorschriften des Privatschulgesetzes zutreffend errechnet wurde, diese freilich verfassungswidrig seien.
23 
1.1 Das angefochtene Urteil steht dabei in Einklang mit der Rechtsprechung Bundesverwaltungsgerichts und des erkennenden Senats (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.03.1988 - 7 C 99/86 -, BVerwGE 79, 154, m.w.N.; Urteil des Senats vom 12.01.2000 - 9 S 317/98 -, EzB GG Art. 7 Nr. 29 = ESVGH 50, 238), wonach dem Ersatzschulträger aus der "verfassungsrechtlich verankerten Notwendigkeit und Verpflichtung des Staates, die Einrichtung der privaten Ersatzschulen zu erhalten" ein im Verwaltungsrechtsweg verfolgbarer Anspruch auf finanzielle Förderung nach Maßgabe des jeweiligen Leistungsgesetzes erwächst, das seinerseits daran zu messen ist, was an staatlicher Hilfe zur Erhaltung der Institution des Ersatzschulwesens erforderlich ist. Die in Art. 7 Abs. 4 GG begründete sozialstaatliche Einstandspflicht, die den für die Schulgesetzgebung ausschließlich zuständigen Ländern aufgibt, das private Ersatzschulwesen neben dem öffentlichen Schulwesen zu fördern und in seinem Bestand zu erhalten (BVerfG, Urteil vom 08. April 1987 - 1 BvL 8 und 16/84 -, BVerfGE 75, 40), erschöpft sich nicht in einem Gesetzgebungsauftrag des Grundgesetzes an die Länder, von dem der einzelne Ersatzschulträger nur in der Form des Rechtsreflexes ohne eigene Berechtigung betroffen wäre. Sie begünstigt vielmehr zugleich den Ersatzschulträger in seiner grundrechtlichen Position. Dem Ersatzschulträger kommt aus Art. 7 Abs. 4 GG das Recht zu, am staatlichen Schutz durch materielle Hilfen beteiligt zu werden, die es ermöglichen, die Institution des Ersatzschulwesens lebensfähig zu erhalten. Sein eigenes Interesse daran, dass dem Ersatzschulwesen diejenige staatliche Hilfe zuteil wird, die es zu seiner Erhaltung als Institution benötigt, ist grundrechtlich geschützt. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts können zwar - bei unterstellter Verfassungswidrigkeit des Privatschulleistungsgesetzes - die von der Klägerin beanspruchten finanziellen Zuschussleistungen nicht unmittelbar in der Grundrechtsverbürgung des Art. 7 Abs. 4 GG ihre Grundlage finden. Für die auch dem Grundrechtsinhaber des Art. 7 Abs. 4 GG gewährleistete Existenzfähigkeit des Ersatzschulwesens hat der Gesetzgeber Sorge zu tragen. An ihn ist der Auftrag der Verfassung gerichtet, das Ersatzschulwesen durch fördernde Regelungen abzusichern, wenn anderenfalls dessen Bestand als Institution evident gefährdet wäre (BVerfG, Urteil vom 08.04.1987, a.a.O.; Beschluss vom 09.03.1994 - 1 BvR 682/88 und 712/88 -, BVerfGE 90, 107; Beschluss vom 23.11.2004 - 1 BvL 6/99 -, iuris). Ist es aber Sache des Gesetzgebers, Art und Maß der nötigen Förderung näher zu bestimmen, so kommt ein die gesetzlichen Regelungen ersetzender oder ergänzender verfassungsunmittelbarer Leistungsanspruch des Ersatzschulträgers nicht in Betracht (BVerfG, a.a.O.). Das ändert aber nichts daran, dass das Recht des Privatschulträgers verfassungsgemäß gefördert zu werden, sich im Verhältnis zum Förderungspflichtigen darin niederschlägt, dass er bei Verfassungswidrigkeit wegen fehlender oder unzureichender Regelungen Leistungen nach Maßgabe einer noch zu erlassenden verfassungsgemäßen Regelung beanspruchen und diesen Anspruch im Verwaltungsrechtsweg geltend machen kann. Erweist sich aufgrund einer nach Art. 100 Abs. 1 GG, § 80 BVerfGG einzuholenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, dass der klagende Privatschulträger durch ein die Förderungshilfe regelndes Gesetz verfassungswidrig benachteiligt wird, so ist das aus Gründen der Vorlage ausgesetzte Verfahren wieder aufzunehmen, sobald der Gesetzgeber eine die festgestellte Verfassungswidrigkeit korrigierende Regelung getroffen hat; der Klageanspruch wird durch diese Regelung abschließend bestimmt (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.03.1988, a.a.O.).
24 
1.2 Ein Vorverfahren war nicht erforderlich (§ 68 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 VwGO in Verb. mit § 6a AGVwGO).
25 
2. Die Klage ist im Hauptantrag aber nicht begründet. Der Beklagte hat der Klägerin eine Förderung des von ihr betriebenen Berufskollegs - hier für die Ausbildung zu medizinisch-technischen LaborassistentInnen - für das Förderjahr 2000 bewilligt und ausbezahlt. Eine weitergehende Förderung steht der Klägerin nicht zu.
26 
2.1. Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes für die Schulen in freier Trägerschaft (Privatschulgesetz - PSchG) in der Fassung vom 01.01.1990 (GBl. S. 105), hier für das Förderjahr 2000 zuletzt maßgebend geändert durch das insoweit am 01.08.1999 rückwirkend in Kraft getretene Gesetz zur Änderung des Privatschulgesetzes vom 25.07.2000 (GBl. S. 534), erhalten die als Ersatzschulen genehmigten Grundschulen, Hauptschulen, Realschulen, Gymnasien, Sonderschulen, Berufsfachschulen, Berufskollegs, Fachschulen, Freien Waldorfschulen (Einheitliche Volks- und Höhere Schulen), Abendrealschulen, Abendgymnasien, Kollegs, Schulen für Haus- und Familienpflege, Schulen für Erzieher (Fachrichtung Jugend- und Heimerziehung), Schulen für Heilerziehungspflege, Schulen für Arbeitserziehung, Schulen für Heilerziehungshilfe und Schulen für Heilpädagogik auf Antrag Zuschüsse des Landes. Neben einem Zuschuss zu Schulbaumaßnahmen nach Maßgabe des § 18 Abs. 7 PSchG werden die - hier allein in Streit stehenden - Zuschüsse nach § 18 Abs. 1 Satz 1 PSchG für die Schüler gewährt, die am Stichtag die Schule besuchen (sog. Kopfsatz). Für das Förderjahr 2000 betrugen diese bei Vollzeitform für Berufskollegs des von der Klägerin betriebenen Typs nach § 18 Abs. 2 Satz 1 g) PSchG 90,8 vom Hundert des Grundgehalts der letzten Dienstaltersstufe des Eingangsamts für beamtete Lehrkräfte an Realschulen, nach § 18 Abs. 2 Satz 2 PSchG erhöht um Beträge mit Rücksicht auf Familienzuschläge der Stufe 3 und Sonderzuwendungen. Was die Klägerin hiernach für das Jahr 2000 insoweit zu beanspruchen hat, hat das Regierungspräsidium im Bescheid vom 05.12.2000 nach § 18 Abs. 5 PSchG ausgehend von einem Zuschussbetrag in Höhe von 7.394,-- DM (3.780,49 EUR) pro Schüler zutreffend ermittelt und ausgezahlt. Von der am 01.11.2004 in Kraft getretenen erneuten Erhöhung des Zuschussbetrages für technische Berufskollegs auf 97,3 des Grundgehalts der letzten Dienstaltersstufe des Eingangsamts für beamtete Lehrkräfte an Realschulen durch das Gesetz zur Änderung des Privatschulgesetzes vom 19.10.2004 (GBl. S. 772; nunmehr § 18 Abs. 2 Satz 1 i) PSchG) wird das Förderjahr 2000 mangels entsprechender Rückwirkung nicht erfasst. All das ist zwischen den Beteiligten unstreitig.
27 
Ein weitergehender Anspruch ergibt sich nach Vorstehendem auch weder unmittelbar aus Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG, noch - jedenfalls schon mangels Eigenschaft eines Berufskollegs als mittlere oder höhere Schule - aus Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV (vgl. Urteil des Senats vom 12.01.2000 - 9 S 317/98 -, a.a.O.).
28 
2.2 Die vorstehend genannten Regelungen des Privatschulgesetzes zur Förderung von als Ersatzschulen genehmigten Schulen in freier Trägerschaft sind mit höherrangigem Recht vereinbar. Die in § 18 Abs. 2 Satz 1 g) und Satz 2 PSchG seit dem 01.08.1999 und nunmehr in § 18 Abs. 2 Satz 1 i) PSchG seit dem 01.11.2004 festgesetzte Höhe des Zuschussbetrages verstößt insbesondere nicht gegen die Privatschulgarantie des Art. 7 Abs. 4 GG.
29 
2.2.1 In seiner jüngst ergangenen Entscheidung zur finanziellen Förderung privater Ersatzschulen vom 23.11.2004 -1 BvL 6/99 - hat das Bundesverfassungsgericht die von ihm in seiner bisherigen Rechtsprechung hierzu entwickelten Grundsätze wie folgt zusammengefasst und bekräftigt:
30 
Art. 7 Abs. 4 GG gewährleistet jedermann das Freiheitsrecht, nach Satz 1 private Schulen zu errichten und sie gemäß Satz 2 in Verbindung mit den Sätzen 3 und 4 vorbehaltlich staatlicher Genehmigung nach Maßgabe der Landesgesetze als Ersatz für öffentliche Schulen zu betreiben (vgl. BVerfGE 27, 195 <200>; 90, 107 <114>). Ebenfalls geschützt ist das Recht, Prägung und Ausgestaltung des in der Privatschule erteilten Unterrichts - insbesondere im Hinblick auf die Erziehungsziele, die weltanschauliche Basis, die Lehrmethode und die Lehrinhalte - eigenverantwortlich zu bestimmen (vgl. BVerfGE 75, 40 <62>; 88, 40 <46>; 90, 107 <114>). Damit verbunden ist die Freiheit des Privatschulträgers, für seine Schule die Schüler so auszuwählen, dass ein seinen Vorstellungen entsprechender Unterricht durchgeführt werden kann. Mit der Gründungsfreiheit und dem Recht, private Schulen nach den Erziehungszielen und dem darauf ausgerichteten Unterrichtsprogramm des jeweiligen Schulträgers zu betreiben, garantiert Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG zugleich die Privatschule als Institution (vgl. BVerfGE 6, 309 <355>; 75, 40 <61>; 90, 107 <114>). Diese Gewährleistung sichert der Institution Privatschule verfassungskräftig ihren Bestand und eine ihrer Eigenart entsprechende Verwirklichung (vgl. BVerfGE 27, 195 <200>; 34, 165 <197>; 75, 40 <61 f.>). Die Privatschule wird damit als eine für das Gemeinwesen notwendige Einrichtung anerkannt und als solche mit ihren typusbestimmenden Merkmalen unter den Schutz des Staates gestellt. Wahrgenommen wird dieser Schutz durch die für die Schulgesetzgebung ausschließlich zuständigen Länder, die nach Art. 7 Abs. 4 GG verpflichtet sind, das private Ersatzschulwesen neben dem öffentlichen Schulwesen zu fördern und in seinem Bestand zu schützen (vgl. BVerfGE 75, 40 <62>).
31 
Bei der Entscheidung, in welcher Weise dieser Schutz- und Förderpflicht nachzukommen ist, hat der Landesgesetzgeber eine weitgehende Gestaltungsfreiheit (vgl. BVerfGE 75, 40 <66 f.>; 90, 107 <116>). Die den Staat treffende Schutz- und Förderpflicht löst erst dann eine Handlungspflicht aus, wenn andernfalls der Bestand des Ersatzschulwesens als Institution evident gefährdet wäre (vgl. BVerfGE 75, 40 <67>). Das gilt auch für die Gewährung finanzieller Leistungen. Aus Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG folgt kein verfassungsunmittelbarer Anspruch auf Gewährung staatlicher Finanzhilfe und schon gar nicht ein Anspruch auf Leistung in bestimmter Höhe (vgl. BVerfGE 90, 107 <117>). Zu einer solchen Hilfe ist der Staat nur verpflichtet, wenn anders das Ersatzschulwesen als von der Verfassung anerkannte und geforderte Einrichtung in seinem Bestand eindeutig nicht mehr gesichert wäre.
32 
Die einzelne Ersatzschule genießt danach keinen Bestandsschutz; ihr Träger kann nicht verlangen, vom Staat auch dann noch gefördert zu werden, wenn sich die Bedingungen für den Betrieb der Schule seit deren Gründung geändert haben und die Schule nicht mehr lebensfähig ist, weil sie von der Bevölkerung - aus welchen Gründen auch immer - nicht mehr angenommen wird (vgl. BVerfGE 90, 107 <118>). Auch aus dem freiheitsrechtlichen Gehalt des Art. 7 Abs. 4 GG lässt sich ein solcher Anspruch nicht herleiten. Das Freiheitsrecht schützt nur gegen Eingriffe des Staates in die Betätigungsfreiheit der durch das Grundrecht Begünstigten, gibt diesen aber keinen subjektiven Anspruch auf Gewährung finanzieller Leistungen für Errichtung und Betrieb der einzelnen Schule durch den Staat.
33 
Im Übrigen steht auch die dem Ersatzschulwesen als Institution geschuldete objektive Förderpflicht von vornherein unter dem Vorbehalt dessen, was von der Gesellschaft vernünftigerweise erwartet werden kann. Darüber hat in erster Linie der Landesgesetzgeber im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit in eigener Verantwortung zu entscheiden. Er muss Prioritäten setzen, die verschiedenen Belange koordinieren und in eine umfassende Planung einfügen. Auch hat er andere Gemeinschaftsbelange und die Erfordernisse des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts (vgl. Art. 109 Abs. 2 GG) zu berücksichtigen; er bleibt daher befugt, die nur begrenzt verfügbaren öffentlichen Mittel auch für andere wichtige Gemeinschaftsbelange einzusetzen (vgl. BVerfGE 33, 303 <333>; 75, 40 <68>; 90, 107 <116>).“
34 
Ausgehend hiervon lässt sich eine evidente, eine (weitere) Handlungspflicht des Landesgesetzgebers auslösende Bestandsgefährdung des Ersatzschulwesens in Baden-Württemberg als Institution, auch soweit lediglich die beruflichen Schulen insgesamt oder gar nur die Berufskollegs als eigenständige Schulart im öffentlichen Bereich (§ 4 Abs. 1 SchG) betroffen wären, nicht feststellen.
35 
2.2.2 Der Anteil der privaten beruflichen Schulen insgesamt an den Schülerzahlen der beruflichen Schulen im Land betrug im Schuljahr 2000/01 6,4 % und im Schuljahr 2001/2002 6,5 %. Dies entspricht einer Steigerung um etwa 50 % gegenüber dem Schuljahr 1990/91 (4,0 %) und in etwa dem Anteil im Schuljahr 1995/96 (6,3 %). Steigerungen des Anteils der privaten Schulen an den Schülerzahlen, wenn auch nicht in dem Umfange, sind in diesem Zeitraum auch bei den anderen Schularten zu verzeichnen (vgl. Antwort der Landesregierung auf eine Große Anfrage der Fraktion GRÜNE vom 27.02.2002, LT-Drs. 13/798, S. 15 ff. Anlage 1-6). Dieser Trend setzt sich auch derzeit fort. Mittlerweile sind die Privatschulen an ihren Kapazitätsgrenzen angelangt, wie der - in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ebenfalls anwesende - Geschäftsführer des Verbandes deutscher Privatschulen (VdP), ..., anlässlich eines Interviews mitteilte (vgl. Badische Neueste Nachrichten vom 07.07.2005 „Ansturm auf die Privatschulen“). So konnte etwa auch die Klägerin nach einem erheblichen Rückgang ihrer Schülerzahlen vom Schuljahr 1991/92 bis zum Schuljahr 1995/96 ihre Schülerzahlen seither bis zum Schuljahr 2001/2002 wieder fast verdoppeln. Ferner wurde - entsprechend der Anfrage bezogen auf die letzten 10 Jahre - in der Antwort der Landesregierung vom 27.02.2002 ausgeführt, dass weder die Anträge auf Errichtung von Schulen in freier Trägerschaft noch die Zahl der Ablehnungen statistisch erfasst würden, in jüngerer Vergangenheit freilich vermehrt Initiativen auf Errichtung von Grundschulen in freier Trägerschaft erkennbar seien. Ebenso sei nicht erfasst worden, wie viele Schulen in freier Trägerschaft in den vergangenen 10 Jahren den Schulbetrieb eingestellt hätten. Dem Kultusministerium sei bekannt, dass der Betrieb eines Progymnasiums in freier Trägerschaft eingestellt worden sei. Aus einer Stellungnahme des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport „Tatsächliche Kosten eines Schülers in Baden-Württemberg“ vom 03.12.2004 (LT-Drucks. 13/3836 S. 4) ergibt sich ferner, dass auch seither die Landesregierung keine Kenntnisse über die Schließung privater Ersatzschulen hat und weiterhin Schulen in freier Trägerschaft gegründet werden. Soweit die Klägerin ohne nähere Angabe von Gründen auf die Schließung eines der drei privaten technischen Berufskollegs im Land abhebt, wurde dieses Berufskolleg unstreitig von einem anderen Träger übernommen und weitergeführt.
36 
In Ansehung dieser statistischen Erhebungen, an deren Richtigkeit der Senat keinen Anlass zu zweifeln hat, kann rein faktisch von einer evidenten Bestandsgefährdung des baden-württembergischen Ersatzschulwesens in seiner Gesamtheit im Schuljahr 2000/01 und später nicht gesprochen werden. Vielmehr ist es den privaten Schulen auch seit Anfang der 90er-Jahre kontinuierlich gelungen, ihren Anteil an den Schülerzahlen zum Teil, insbesondere wie bereits gezeigt im Bereich der beruflichen Schulen, erheblich zu steigern oder zumindest, etwa im gymnasialen Bereich mit 9,2 % im Vergleich zu 9,0 % oder im Bereich der Sonderschulen, für die freilich Sonderregelungen gelten, mit 22,6 % im Vergleich zu 20,5 % (vgl. LT-Drucks. 13/798, Anlage 3 und 4) auf hohem Niveau mit leicht steigender Tendenz zu festigen. Dieser Trend hat sich derzeit eher noch verstärkt (vgl. Badische Neueste Nachrichten vom 07.07.2005: „Ansturm auf die Privatschulen“). Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass - da nur insoweit für den vorliegenden Rechtsstreit erheblich - die privaten Berufskollegs als eigenständige und als solche gesondert geförderte Schulart wegen einer unzureichenden staatlichen Finanzhilfe dies nur unter Inkaufnahme der den Zielvorstellungen des Art. 7 Abs. 4 GG widersprechenden Zugangserschwerung durch eine Sonderung nach Besitzverhältnissen erreicht haben und, insbesondere auch unter Berücksichtigung der erneuten Erhöhung der Zuschussbeträge ab 01.11.2004 durch das Gesetz vom 19.10.2004, erreichen.
37 
Allerdings ging der Senat in seinem zwischen den Beteiligten des vorliegenden Rechtsstreits ergangenen, nach Zurückweisung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.12.2000 - 6 B 15/00 - (Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 128) rechtskräftigen Urteil vom 12.01.2000 - 9 S 317/98 - (a.a.O.) in Ansehung der technischen Berufskollegs in freier (nichtkirchlicher) Trägerschaft , deren Bestand der Gesetzgeber zur Erhaltung des Ersatzschulwesens in seiner durch Art. 7 Abs. 4 GG gewährleisteten Vielfalt durch eine differenzierte, den besonderen Erfordernissen dieser Schulen Rechnung tragende Förderung sichern müsse, noch davon aus, dass für den Gesetzgeber 1995 bei seiner erneuten Befassung mit der Privatschulförderung entsprechend der Vorgabe in Art. 4 PSchG-ÄndG 1990 aufgrund des Berichts des Kultusministeriums über die Entwicklung der Betriebskosten der öffentlichen Schulen, bezogen auf das Jahr 1992 (LT-Drucks. 11/6593) evident gewesen sei, dass die weitere wirtschaftliche Existenz der Träger nichtkirchlicher privater Berufskollegs gefährdet sein würde, wenn die Kopfsatzbeträge nicht sofort deutlich angehoben würden (oder ein anderes gleich wirksames Förderinstrument eingeführt würde). Die 1989 durch Gesetz zur Änderung des Privatschulgesetzes vom 08.01.1990 (GBl. S. 13) beschlossene und ab 01.01.1990 geltende Regelung zur Zuschusshöhe sei in Ansehung der freien Träger technischer Berufskollegs unzureichend gewesen und die 1989 beabsichtigte zweite Stufe der Heranführung der Förderung der beruflichen Privatschulen an die bei den anderen Privatschularten angestrebte Deckungsquote von 80 % sei in den Folgejahren unterblieben. Es liege auf der Hand, dass die sich dadurch ergebende, vom Senat für 1992 errechnete Deckungslücke in Höhe von 4.321,-- DM (2.209,29 EUR) durch Erhebung von Schulgeldern nicht schließen ließe, ohne gegen das verfassungsrechtliche "Sonderungsverbot" des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG zu verstoßen. Das sei schon auf der Grundlage der eigenen Kostenermittlung des Kultusministeriums evident; hiernach hätte 1992 ein Schulgeld von (3.683,-- DM : 12 =) 307,-- DM (156,97 EUR) je Schüler und Monat erhoben werden müssen. Erst recht gelte das auf der Grundlage der korrigierenden Kostenermittlung des Senats; hier wäre ein Schulgeld von (4.312,-- DM : 12 =) 360,-- DM (184,07 EUR) je Schüler und Monat erforderlich gewesen. Das höchstzulässige Schulgeld hätte 1992 aber 150,-- DM (76,69 EUR) nicht übersteigen dürfen. Gleichwohl sei der Gesetzgeber insofern untätig geblieben. Dass er die 1989/90 gestrichene Förderung der Bauinvestitionen rückwirkend wieder eingeführt habe (vgl. Art. 1 Nrn. 4 und 5, Art. 3 Abs. 2 PSch-ÄndG vom 13.11.1995, GBl. S. 764), ändere daran nichts; das habe die Förderung hinsichtlich der allgemeinen Betriebskosten nicht betroffen und habe auch keine Überförderung bei den Investitionskosten für Schulbaumaßnahmen bewirkt, aus der die Privatschulträger ihre Betriebskosten teilweise hätten bestreiten können. Auch die Begründung für die Schlechterstellung privater beruflicher Schulen gegenüber den privaten allgemein bildenden Schulen, die 1989/90 gegeben worden sei und die für die Novelle von 1989/90 als tragfähig anzusehen sei, dass nämlich die Minderförderung nur eine vorübergehende sei, trage die Verlängerung dieses Zustands über 1995 hinaus nicht. Damit verletze der Gesetzgeber seit 1996 seine verfassungsrechtliche Förderpflicht. An dieser Einschätzung der damaligen Situation hat sich zwar nichts geändert. An ihr kann aber für das Förderjahr 2000 nicht mehr festgehalten werden, nachdem der Landesgesetzgeber durch das Gesetz vom 25.07.2000 die Zuschusshöhe rückwirkend teils zum 01.07.1997, teils zum 01.08.1999 neu geregelt und - wie hier maßgeblich - den Zuschussbetrag für Berufskollegs zum 01.08.1999 um 10,5 % von 82,2 vom Hundert auf 90,8 vom Hundert des Grundgehalts der letzten Dienstaltersstufe des Eingangsamts für beamtete Lehrkräfte an Realschulen deutlich angehoben hat und durch das Gesetz vom 19.10.2004 eine weitere Erhöhung des Zuschussbetrages gerade für die technischen Berufskollegs um 7,15 % auf nunmehr 97,3 vom Hundert des Grundgehalts der letzten Dienstaltersstufe des Eingangsamts für beamtete Lehrkräfte an Realschulen erfolgt ist.
38 
2.2.3 Ob und in welchem Maße der Fortbestand des privaten Ersatzschulwesens gefährdet ist, hat der Gesetzgeber selbst einzuschätzen. Seine prognostische Einschätzung der Gefahrenlage für das Privatschulwesen ist im Rahmen der Entscheidung, ob die geltenden Fördervorschriften (noch) verfassungsmäßig sind oder - wie hier - Nachbesserungsmaßnahmen für erforderlich gehalten werden, nicht durch eine eigene gerichtliche Prognose zu ersetzen. Die Kontrollaufgabe des Gerichts beschränkt sich darauf nachzuprüfen, ob die in den getroffenen Regelungen zutage tretende Sicht des Gesetzgebers in Ansehung der für die Verfassungsmäßigkeit der Regelung maßgeblichen tatsächlichen Umstände vertretbar oder eindeutig fehlerhaft und widerlegbar ist (BVerwG, Urt. vom 17.03.1988 - 7 C 99.86 -, a.a.O.; Urteil des Senats vom 12.01.2000 - 9 S 317/98 -, a.a.O.). Dies kann nicht bereits dann angenommen werden, wenn sich die staatliche Finanzierung des Ersatzschulwesens - gemessen an ihrem Ziel, das Ersatzschulwesen als Institution zu erhalten - als defizitär erweist; vielmehr ist nach Vorstehendem in Anbetracht der weitgehenden Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers bei der Erfüllung seiner verfassungsrechtlichen Schutz- und Förderpflicht aus Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG die Annahme eines Verfassungsverstoßes erst dann gerechtfertigt, wenn der Gesetzgeber diese Pflicht gröblich vernachlässigt, weil bei weiterer Untätigkeit bzw. wegen offensichtlich fehlsamer Nachbesserungsmaßnahmen der Bestand des Ersatzschulwesens evident gefährdet wäre. Ob und wann eine solche Situation eingetreten ist, lässt sich letztlich nur aufgrund einer Gesamtschau aller maßgeblichen Umstände beurteilen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.11.2004 - 1 BvL 6/99 -, a.a.O.; BVerwG, Beschluss vom 18.12.2000 - 6 B 15/00 -, Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 128, m.w.N.).
39 
Die Ausgangslage war für den Gesetzgeber des Jahres 2000 folgende: In förderungsrechtlicher Hinsicht hatte er sich nach wie vor für eine Förderung der privaten Ersatzschulen durch Gewährung von Finanzhilfen nach einem Mischsystem entschieden, nämlich für eine durch Anbindung an die Lehrergehälter dynamisierte Pauschalförderung hinsichtlich der laufenden Betriebskosten (§ 18 Abs. 1 und 2 PSchG; Besonderes gilt für Sonderschulen nach § 18 Abs. 3 PSchG, Heimsonderschulen nach § 105 SchulG und für Schulen an anerkannten Heimen für Minderjährige und Berufsbildungswerken nach § 28 LKJHG) und für eine anteilige Bedarfsdeckung bei den Investitionsausgaben für Schulbaumaßnahmen (§ 18 Abs. 7 PSchG; diese Vorschrift wurde 1995 rückwirkend eingefügt, vgl. Art. 1 Nr. 4, Art. 3 Abs. 2 PSch-ÄndG v. 13.11.1995, GBl. S. 764); hinzu treten Zuschüsse für besondere Ausgabenarten (vgl. § 19 PSchG für besondere Versorgungslasten). Die Pauschalförderung - der hier allein in Streit stehenden - laufenden Betriebsausgaben orientiert sich an den Kosten vergleichbarer öffentlicher Schulen (Personal- und Sachkosten) und strebt mit jährlichen Zuschüssen eine nach Prozentsätzen bestimmte Kostendeckung bei den verschiedenen Schularten an, wobei langfristig bei allen Schularten nach wie vor ein Kostendeckungsgrad (Zuschuss im Verhältnis zu den maßgeblichen Gesamtkosten) von 80 vom Hundert erreicht werden soll (vgl. dazu Bericht der Landesregierung gemäß Art. 4 des Gesetzes zur Änderung des Privatschulgesetzes vom 8. Januar 1990 (GBl. S. 13) vom 27.12.2000, LT-Drucks. 12/5879 S. 2 ff. und auch schon LT-Drucks. 10/2338, S. 12; 10/2339, S. 8). Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 12.01.2000 unter Hinweis auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 09.03.1994 - 1 BvR 1369/90 - (BVerfGE 90, 128) festgestellt hat, ist dieses Fördersystem trotz gewisser Unzulänglichkeiten unter Berücksichtigung der turnusmäßigen Überprüfung der Privatschulförderung nach Art. 4 PSch-ÄndG 1990 als solches geeignet, die wirtschaftliche Existenzfähigkeit privater Ersatzschulen auf Dauer zu sichern. Daran ist im vorliegenden Verfahren festzuhalten. Auch die Klägerin bezweifelt dies im vorliegenden Verfahren nicht.
40 
Dem Bericht vom 27.12.2000 lässt sich ferner entnehmen, dass im Jahr 1999 (Jahr der Kostenerhebung) ca. 2.400 (Stand Oktober 1999) Lehrkräfte gemäß § 11 PSchG aus dem öffentlichen Schuldienst an Privatschulen beurlaubt waren. Davon dürfte etwa die Hälfte an die sog. „Kopfsatzschulen“ - also Schulen, die wie die Klägerin nach § 18 Abs. 1 oder 2 PSchG gefördert werden - beurlaubt gewesen sein. Von den Privatschulträgern seien für diese Lehrkräfte keine Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung zu entrichten, was einer Größenordnung von 58,8 Mio. DM entspräche. Die so genannten Kopfsatzschulen hätten hieran einen Anteil von ca. 29 Mio. DM. Auch wenn man diese Annahmen zugrunde legt, ist dabei allerdings zu beachten, dass für solche Lehrkräfte andererseits Aufwendungen für eine private Krankenversicherung entstehen können, welche die genannten Vorteile teilweise wieder mindern (vgl. dazu Urteil des Senats vom 12.01.2000, a.a.O.). Ungeachtet dessen blieb diese Kostenersparnis wie bereits bisher bei der rechnerischen Ermittlung des Kostendeckungsgrades zugunsten der Privatschulen vollständig unberücksichtigt.
41 
Die für die Berechnung des Kostendeckungsgrades maßgeblichen Kosten vergleichbarer öffentlicher Schulen wurden zeitnah für das Jahr 1999 ermittelt. Diese betrugen nach dem Bericht der Landesregierung vom 27.12.2000 je Schüler eines öffentlichen nicht gewerblichen Berufskollegs 10.475,-- DM (5.355,78 EUR), bestehend aus 8.852,-- DM (4.525,96 EUR) Personalkosten und 1.623,-- DM (829,83 EUR) sächliche Kosten, und - wie hier - eines gewerblichen Berufskollegs 11.075,-- DM (5.662,56 EUR), bestehend aus 8.852,-- DM (4.525,96 EUR) Personalkosten und 2.223,-- DM (1.136,50 EUR) sächliche Kosten. Hierbei wurden die vom Senat in seinem Urteil vom 12.01.2000 - auch mit Blick auf eine mit Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu vereinbarende Benachteiligung der technischen Berufskollegs - festgestellten Mängel der Kostenberechnung für die beruflichen Schulen abgestellt. Die im wissenschaftlichen und fachpraktischen Bereich jeweils erfassten Unterrichtsstunden und damit die Personalkosten wurden getrennt ermittelt sowie insbesondere die kommunalen sächlichen, aus der kommunalen Haushaltsrechnung entnommenen Kosten hinsichtlich der unterschiedlichen technischen Ausstattung bei gewerblichen (technischen) Schulen einerseits und kaufmännischen, hauswirtschaftlich-pflegerisch-sozialpädagogischen sowie landwirtschaftlichen beruflichen Schulen andererseits rechnerisch aufgeteilt, was zu einer deutlichen und angemessenen Kostendifferenzierung führte. Ferner wurden die Kosten der allgemeinen Personalverwaltung, also insbesondere der anteilige Aufwand des Landesamtes für Besoldung und Versorgung, berücksichtigt (vgl. zu den Einzelheiten LT-Drucks. 12/5879 S. 2 ff. und die Tabellen auf S. 6 ff. und die Erläuterungen hierzu S. 20 ff.). Die hiergegen von der Klägerin noch erhobenen Einwände greifen nicht durch.
42 
Die Kostenberechnung des Beklagten basiert auf der Annahme der „maßgeblichen“ Kosten für vergleichbare öffentliche Schulen und ist dementsprechend insbesondere bereinigt durch einerseits einen Abzug für Kostenbestandteile, die „Sonderlasten“ des öffentlichen Schulwesens darstellen und bei Privatschulen nicht anfallen (vgl. LT-Drucks. 12/5879 Tabelle S. 16 und S. 21 f.; LT-Drucks. 13/3434 Tabelle S. 19 und S. 40 f.), und anderseits bei den Personalkosten für die Beamten - anstelle der Aufwendungen für Beihilfen und Pensionen - durch einen Zuschlag für (fiktive) Mehraufwendungen für Arbeitgeberanteile zu den Kranken- und Rentenversicherungsbeiträgen. All das orientiert sich an der Kostenlage der Privatschulen, bei denen solche „Sonderlasten“ nicht anfallen und die ganz überwiegend angestellte Lehrer beschäftigen, und ist mit Blick auf den vom Senat anzulegenden Prüfungsmaßstab einer groben Fehleinschätzung des Gesetzgebers nicht zu beanstanden (vgl. Urteil des Senats vom 12.01.2000, a.a.O.; BVerwG, Beschluss vom 18.12.2000, a.a.O.) Das von der Klägerin demgegenüber angeführte sog. Bruttokostenmodell, das von einer aus Mitgliedern der Koalitionsfraktionen bestehenden Arbeitsgruppe „Privatschulfinanzierung“ mit Vertretern der Privatschulverbände entwickelt worden ist und künftig in die turnusmäßigen Berichte der Landesregierung zusätzlich aufgenommen werden soll (vgl. dazu Bericht der Landesregierung zu einem Beschluss des Landtags; hier: Vergleich der im öffentlichen Schulwesen entstehenden Kosten mit den jeweils entsprechenden Zuschüssen für die privaten Schulen vom 28.07.2004, LT-Drucks. 13/3434 S. 2; Stellungnahme des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport „Tatsächliche Kosten eines Schülers in Baden-Württemberg“ vom 03.12.2004, LT-Drucks. 13/3836) bzw. - zu einem freilich noch nicht absehbaren Zeitpunkt - möglicherweise gesetzlich verankert werden soll, beinhaltet hingegen (pauschaliert) die tatsächlichen Kosten eines Schülers an einer öffentlichen Schule auch unter Einbezug solcher Kosten, die bei Privatschulen nicht anfallen und demgemäß in die Förderentscheidung bis zu einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung nicht eingestellt zu werden brauchen. Hierauf bezieht sich auch das von der Klägerin genannte Schreiben des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport vom 11.02.2003. Soweit sich daneben die Klägerin bei der konkreten Kostenberechnung noch an die vom Senat in seinem Urteil vom 12.01.2000 wegen der damals festgestellten Berechnungsmängel gewählten Berechnungsmethode, die teilweise auf Schätzungen beruhte, anlehnt, ist diese nach Vorstehendem überholt, nachdem der Beklagte die Mängel behoben hat.
43 
2.2.4 Bezogen auf das Jahr 1999 ergab sich nach der vom Senat bereits ab dem Förderjahr 1996 angemahnten Neuregelung ein - nach wie vor durch Anbindung an bestimmte Beamtengehälter dynamisierter - Kopfsatz für die Berufskollegs in Höhe von 7.313,-- DM (3.739,08 EUR). Dies entsprach bei den gewerblichen Berufskollegs einem Deckungsgrad von 66 %, bei den nicht gewerblichen Berufskollegs einem Deckungsgrad von 69,8 %. Bezogen auf das Jahr 2002 veränderten sich diese Werte bei einem Kopfsatz in Höhe von 3.922,63 EUR wegen der unterschiedlichen Entwicklung des Anteils der sächlichen Kosten - technische Berufskollegs 1.443,-- EUR (2.822,26 DM), übrige Berufskollegs 975,-- EUR (1.906,93 DM) - an den maßgeblichen Gesamtkosten (6.008,-- EUR/11.750,63 DM bzw. 5.540,-- EUR/10.835,30 DM) bei im Wesentlichen gleich gebliebenen rechnerischen Lehrerkosten je Schüler auf 65,3 % bzw. 70,8 % (vgl. den Bericht der Landesregierung zu einem Beschluss des Landtags vom 28.07.2004, LT-Drucks. 13/3434 S. 3, Tabellen S. 20, 23 und 24). Zwar wurde dadurch der angestrebte einheitliche Deckungsgrad von 80 % für alle Schularten der Schulen in freier Trägerschaft nicht erreicht. Eine wie vom Senat für das Förderjahr 1996 im Ergebnis noch angenommene gröbliche Vernachlässigung seiner Förderpflichten kann dem Landesgesetzgeber danach aber nicht mehr angelastet werden, zumal bereits durch das Gesetz vom 19.10.2004 eine weitere Neuregelung im Rahmen der angestrebten Erhöhung erfolgte, von der insbesondere die technischen Berufskollegs profitierten und mit der nunmehr für alle privaten Schulen ein Kostendeckungsgrad von mindestens 70 % erreicht wird (vgl. Beschlussempfehlungen und Berichte der Fachausschüsse zu Anträgen von Fraktionen und Abgeordneten vom 22.09.2004, LT-Drucks. 13/3651 S. 13 ff.).
44 
Art. 7 Abs. 4 GG gebietet hinsichtlich des Umfangs der Förderung keine volle Übernahme der Kosten. Der Staat ist nur verpflichtet, einen Beitrag bis zur Höhe des Existenzminimums der Institution Ersatzschulwesen zu leisten, wobei selbstverständlich ist, dass jeder Ersatzschulträger eine angemessene Eigenleistung erbringen muss (vgl. BVerfG, Urteil vom 08.04.1987, a.a.O.). Der Schulträger kann seine Eigenleistung außer durch Schulgeldeinnahmen beispielsweise durch Spenden, Zuschüsse hinter ihm stehender und die Schule in einem weiteren Sinne tragender finanzstarker Kräfte oder durch Aufnahme von Krediten erbringen. Um die Erschließung solcher Finanzmittel muss er sich bemühen; er kann nicht erwarten, dass der Staat sämtliche Kosten übernimmt, die jenseits grundgesetzkonformer Schulgeldeinnahmen zu decken sind. Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG geht von dem herkömmlichen Bild der Privatschule aus, die ihre Existenz dem ideellen und materiellen Engagement ihrer Gründer und Träger verdankt. Diese füllen einen ihnen eingeräumten Freiheitsraum in eigener Initiative aus, die auch die wirtschaftlichen Grundlagen einschließt; sie müssen bereit sein, die damit verbundenen Risiken in Kauf zu nehmen. Der Staat darf erwarten, dass der Schulträger seinem Interesse an der Verwirklichung eigener Ziele und Vorstellungen im schulischen Bereich eigenes finanzielles Engagement folgen lässt. Er beteiligt sich nur an diesem zuvörderst privaten Engagement (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.03.1994 - 1 BvR 682/88 u.a. -, BVerfGE 90, 107; BVerfG, Kammerbeschluss vom 04.03.1997 - 1BvL 26/96 und 27/96 -, EzB GG Art. 7 Nr. 27a).
45 
Bei der Höhe der erzielbaren Schulgeldeinnahmen ist allerdings zu beachten, dass das Schulgeld nicht eine Höhe erreichen darf, dass eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern gefördert würde (Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG). Das Bundesverfassungsgericht hat dem entnommen, dass die Privatschule in dem Sinne allgemein zugänglich sein muss, dass sie grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Wirtschaftslage des Schülers und seiner Eltern besucht werden kann (vgl. BVerfG, Urteil vom 08.04.1987, a.a.O.). Einige wenige Freiplätze oder Schulgeldstipendien in Ausnahmefällen für besonders begabte oder besonders arme Kinder gewährleisten die allgemeine Zugänglichkeit in diesem Sinne nicht. Dabei ging das Bundesverfassungsgericht davon aus, dass Beträge in der Größenordnung von monatlich 170,-- bis 190,-- DM (86,92 - 97,15 EUR) - wie sie hier mindestens für 1985/86 in Rede standen - nicht von allen Eltern gezahlt werden könnten (BVerfG, Beschluss vom 09.03.1994 - 1BvL 682/88 u.a. -, a.a.O). Der Senat kam in seinem Urteil vom 12.01.2000 mit Blick auf diese Erwägungen zu dem Schluss, dass bezogen auf das Jahr 1986 ein monatliches Schulgeld in Höhe von 130,-- DM (66,47 EUR) als obere Grenze anzusehen sei und mithin für das Jahr 1992 aufgrund der seither erfolgten Steigerung der Lebenshaltungskosten um 15,4 % ein monatliches Schulgeld von höchstens 150,-- DM (76,69 EUR) je Schüler erhoben werden könne. Daran ist festzuhalten. Dies führt für das hier streitige Jahr 2000 allein unter Berücksichtigung eines seitherigen weiteren Anstiegs des Verbraucherpreisindex bis zum Jahr 2000 um 15,6 % zu einer oberen Grenze des Schulgeldes von etwa 173,-- DM (88,45 EUR) und nach weiteren 8,0 % bis Mai 2005 von derzeit etwa 96,-- EUR (187,76 DM). Hinzukommt, dass nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG 30 vom Hundert des Entgelts für den Besuch von Schulen wie der der Klägerin als Sonderausgaben steuerlich absetzbar sind. Auch muss berücksichtigt werden, dass nach den Erkenntnissen der Landesregierung nahezu alle Ersatzschulen im Land das Schulgeld in einer Höhe erheben, das nach den Einkommensverhältnissen oder nach anderen Gesichtspunkten gestaffelt ist, und auch Stipendien für hochbegabte Schüler und Schülerinnen aus einkommensschwächeren Familien vergeben (vgl. LT-Drucksache 13/798 S. 12) sowie gewisse Fördermöglichkeiten im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder sozialrechtliche Leistungsansprüche bestehen können. Schließlich hebt das Verwaltungsgericht mit recht darauf ab, dass die kinderbezogenen Leistungen des Staates in vielfacher Hinsicht (z.B. Kindergeld- und Besoldungserhöhungen, steuerrechtliche Vergünstigungen für Familien mit Kindern, aber auch etwa vermehrte Förderangebote im Bereich der Ganztagesbetreuung im schulischen und auch vorschulischen Bereich) in den letzten Jahren stark gestiegen sind und auch dies in die anzustellende Gesamtbetrachtung mit Blick auf eine zumutbare Eigenbelastung für den selbst gewünschten Besuch einer privaten Schule eingestellt werden kann. Ausgehend hiervon hält der Senat für das Förderjahr 2000 die Erhebung eines durchschnittlichen monatlichen Schulgeldes je Schüler bis zur Höhe von 220,-- DM (112,48 EUR) und derzeit bis zur Höhe von etwa 120,-- EUR ohne weiteres für verfassungsrechtlich unbedenklich.
46 
Die demgegenüber von der Klägerin ins Feld geführte private Umfrage in Bayern aus dem Jahre 1998, wonach sich Schulgelder von mehr als 110,-- DM pro Monat und Schüler und demnach hier etwa 60,-- EUR unabhängig vom Profil der Schule als Zugangshindernis darstellten, ist hingegen im vorliegenden Rechtsstreit nicht aussagekräftig. Sie beruht auf subjektiven Wunschvorstellungen dortiger Eltern zu den besonderen Verhältnissen in Bayern und ist für die vom Gericht vorzunehmende rechtliche Einschätzung der verfassungsrechtlichen Mindestanforderungen einer staatlichen Finanzhilfe nach Art. 7 Abs. 4 GG im Bereich des Beklagten unerheblich. Insbesondere muss der Umstand, dass viele Eltern diese immerhin deutlich spürbare Belastung scheuen und ihre Kinder auf eine - schulgeldfreie - öffentliche Schule schicken werden, als solcher außer Betracht bleiben; mit Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG unvereinbar wäre erst die Erhebung eines Schulgeldes, das die meisten Eltern nicht mehr aufbringen könnten, selbst wenn sie wollten (vgl. Urteil des Senats vom 12.01.2000, a.a.O.). Das aus der Umfrage gewonnene Ergebnis entspricht im Übrigen auch nicht der hiesigen Realität. So hat etwa die Klägerin selbst vorgetragen, bei steigenden Schülerzahlen schon seit dem Jahr 1995 Schulgelder zwischen 140,-- und 180,-- EUR erhoben zu haben, ohne dass von ihr substantiiert behauptet wird, dadurch sei tatsächlich eine unzulässige Sonderung nach Besitzverhältnissen bei ihren Schülern eingetreten. Auch die anderen technischen Berufskollegs erheben derzeit reine Schulgelder zwischen 105,-- und 125,-- EUR zuzüglich weiterer Gebühren und damit ebenfalls deutlich mehr als die von der Klägerin genannten Beträge (vgl. für das Institut xx xxx http://www.xxx/ausbildung/kosten.html und für das Berufskolleg ... in Fellbach: http://www.xxx, jeweils Stand 15.07.2005). Das lässt die allgemeine Annahme zu, dass in den letzten Jahren die Bereitschaft der Eltern, die das öffentliche Schulangebot für ihre Kinder aus welchen Gründen auch immer nicht in Anspruch nehmen wollen, in die selbst als angemessen eingeschätzte Bildung ihrer Kinder mehr zu investieren, nicht nur in bestimmten finanzkräftigen Bevölkerungskreisen sondern auf breiter Basis gewachsen ist, was sich nicht zuletzt auch in den zum Teil nach wie vor stark steigenden Schülerzahlen an Privatschulen zeigt. Hiernach erscheint die vom Senat angenommene Erhöhung der Obergrenze für ein durchschnittliches monatliches Schulgeld von 150,-- DM (76,69 EUR) im Jahre 1992 auf 112,48 EUR (220,-- DM) im Jahre 2000 bzw. 120,-- EUR im Jahre 2005 keineswegs unzumutbar und mit Blick auf die in der Regel mögliche soziale Staffelung nicht geeignet, dem ernsthaften Willen von Eltern aller Bevölkerungskreise, ihre Kinder auf eine Privatschule zu schicken, im Wege zu stehen.
47 
2.2.5. Legt man danach ein zulässiges durchschnittliches Schulgeld in Höhe von 2.640,-- DM (1.349,81 EUR) je Schüler und Jahr im Jahr 2000 zugrunde, verbleibt bezogen auf die Erhebungen für das Jahr 1999 für die gewerblichen (technischen) Berufskollegs eine jährliche, durch Eigenleistungen aufzufüllende Deckungslücke pro Schüler in Höhe von 1.122,-- DM (573,67 EUR; maßgebliche Gesamtkosten: 11.075,-- DM <5.662,56 EUR> - Zuschuss: 7.313,-- DM <3.739,08 EUR> - Schulgeld: 2.640,-- DM <1.349,81 EUR>). Dies entspricht etwa 10 % der maßgeblichen Gesamtkosten. Unter Berücksichtigung der weiteren zum 01.11.2004 auf der Grundlage der aktuell verfügbaren Datenbasis (vgl. dazu LT-Drucks. 13/3434 und 13/3651) erfolgten Zuschusserhöhung verbleibt hochgerechnet auf das Jahr 2004/2005 bei einem zulässigen monatlichen Schulgeld in Höhe von 120,-- EUR eine jährliche Deckungslücke je Schüler in Höhe von 248,-- EUR (6.008,-- EUR - 4.320,-- EUR - 1.440,-- EUR) oder rund 4 % der maßgeblichen Gesamtkosten. Solche für den Betrieb einer Privatschule erforderlichen Eigenleistungen des Schulträgers jenseits der staatlichen Finanzhilfe und verfassungskonformer Schulgelder sind ebenfalls verfassungsrechtlich unbedenklich.
48 
Wie bereits ausgeführt, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts der Staat nur verpflichtet, einen Beitrag bis zur Höhe des Existenzminimums der Institution Ersatzschulwesen zu leisten, wobei selbstverständlich ist, dass jeder Ersatzschulträger eine angemessene Eigenleistung erbringen muss (vgl. BVerfG, Urteil vom 08.04.1987, a.a.O.; Beschluss vom 09.03.1994 - 1 BvR 682/88 u.a. -, a.a.O.). Bei Ausübung des Freiheitsrechts aus Art. 7 Abs. 4 GG darf vom Gründer und Träger der Privatschule neben dem ideellen auch ein finanzielles Engagement erwartet werden. Dies rechtfertigt es, den Ersatzschulen eine finanzielle Eigenleistung aus eigenen Mitteln oder Quellen aufzubürden, die ihren Interessen an der Verfolgung eigener Ziele und Vorstellungen angemessen ist. Der Gesetzgeber darf mithin bei der Ausgestaltung seiner Finanzhilfe eine hinreichend solide Existenzbasis der Ersatzschule voraussetzen und kann vom Schulträger verlangen, dass dieser sonstige Hilfsquellen erschließt und ausnutzt. Das Grundgesetz geht jedenfalls nicht von dem Bild eines Schulträgers aus, der staatliche Finanzhilfe und Schulgeldeinnahmen ohne zusätzliches eigenes Engagement zusammenfasst und auf dieser Grundlage einen Schulbetrieb organisiert (BVerfG, Kammerbeschluss vom 04.03.1997, a.a.O.). Grundsätzlich können danach vom privaten Schulträger auch zu den laufenden Kosten des Schulbetriebs Eigenleistungen erwartet werden, die nicht aus den Schulgeldeinnahmen herrühren, zumal bei den zur Berechnung des Kostendeckungsgrades zu ermittelnden maßgeblichen Gesamtkosten auch (sächliche) Kosten für Investitionen zur Erhaltung und Erneuerung der Schulräume und der Ausstattung enthalten sind (vgl. LT-Drucks. 12/5879 Tabellen S. 17 u. 18; 13/3434 Tabellen S. 24 u. 25; vgl. dazu auch die Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums über die Gliederung und Gruppierung der Haushalte, die Finanzplanung und weitere Muster für die Haushaltswirtschaft der Gemeinden vom 13.07.1989, GABl. S. 777, m.sp.Änd.). Ob jede einzelne Schule solche Eigenleistungen tatsächlich erwirtschaften kann, ist nach Vorstehendem ohne Belang. Ausgehend von der Erwägung, dass dem Gründer und Träger einer Privatschule die Anfangsfinanzierung mit einem erheblichen Anteil an den Kosten für eventuelle Schulbaumaßnahmen und tatsächlich häufig verbunden mit der Wartefrist des § 17 Abs. 4 Satz 1 PSchG obliegt und Eigenmittel aus Spenden oder einem sog. Sponsoring von „hinter dem Schulträger stehender finanzstarker Kreise“ nur in sehr begrenztem und häufig schwankendem Umfang erwirtschaftet werden können, dürfen diese Eigenleistungen der Schulträger allerdings nicht in einer Höhe erforderlich sein, die zur Bestreitung der laufenden Kosten des Schulbetriebes, der im Rahmen des Existenzminimums erforderlich ist, auf Dauer den Einsatz eigenes Vermögens oder eine Kreditfinanzierung erforderlich machen (vgl. dazu schon Urteil des Senats vom 12.01.2000, a.a.O.; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 30.11.1984 - 7 C 66/82 -, BVerwGE 70, 290; Beschluss vom 18.12.2000, a.a.O.).
49 
Wo allgemein die Grenze für solche zumutbaren Eigenleistungen des freien Schulträgers zur Sicherung des Existenzminimums letztlich zu ziehen ist, kann im vorliegenden Fall dahinstehen. Denn jedenfalls beruht es nicht auf einer groben Fehleinschätzung des Gesetzgebers, gerade auch in Zeiten angespannter öffentlicher Finanzen von den freien Schulträgern technischer Berufskollegs zu erwarten, dass sie nach der als Reaktion auf das Urteil des Senats vom 12.01.2000 erfolgten raschen und deutlichen Verbesserung der Zuschussregelung eine bei den laufenden Betriebskosten verbleibende (rechnerische) Deckungslücke von zunächst und übergangsweise noch 10 % der maßgeblichen Kosten aus eigenen Kräften mit zusätzlichen Einnahmen, aber auch mit weiteren Einsparmaßnahmen schließen können, ohne in ihrer Existenz gefährdet zu sein, zumal in Weiterverfolgung der langfristigen Zielsetzung im Jahr 2004 eine nochmalige erhebliche Verbesserung der Zuschussregelung erfolgte, wodurch sich die Deckungslücke auf 4 % der maßgeblichen Gesamtkosten verringerte. Mit dieser unter Beibehaltung der Dynamisierung schrittweisen Erhöhung der (strukturellen) Zuschusshöhe wurden sie nach der nicht zu beanstandenden prognostischen Einschätzung des Gesetzgebers jedenfalls in die Lage versetzt, ihr Existenzminimum, das auf das zur Erfüllung der für eine Anerkennung als Ersatzschule und damit Förderungsfähigkeit auferlegten schulischen Standards Unerlässliche beschränkt ist, ohne Vermögenseinsatz und dauernde Kreditfinanzierung zu bestreiten und auch die Folgen der früheren Unterfinanzierung auszugleichen.
50 
Als weitere Einnahmen kommen dabei neben den genannten Spenden und Beiträgen Dritter etwa auch, soweit steuerrechtlich unschädlich, Einnahmen aus kostenpflichtigen Zusatzangeboten (z.B. Mensabetrieb, kostenpflichtige Hausaufgabenbetreuung und Nachhilfe) oder Veranstaltungen, wie etwa selbst organisierte schulische Veranstaltungen in Betracht. Zwar ging der Senat in seinem Urteil vom 12.01.2000 noch davon aus, dass die gebotene Sicherstellung der wirtschaftlichen Existenz jedenfalls der freigemeinnützigen beruflichen Privatschulen nicht mit derartigen Zuwendungen „Dritter“ - im Sinne eines festen Finanzierungsbestandteils - rechnen könnten und ihnen andere Eigenmittel nicht zur Verfügung stünden. Dort ging es aber um wesentlich höhere, nach Abzug der staatlichen Finanzhilfe und verfassungskonformer Schulgelder verbleibende Unterdeckungen von etwa 25 % (2.512,-- DM von 10.066,-- DM), die auf diese Weise dauerhaft nicht beseitigt werden konnten. So bestreitet etwa auch die Klägerin selbst nicht, kostenpflichtige Zusatzleistungen anzubieten und gewisse, wenn auch schwankende Spendeneinnahmen zu haben. Hinzukommt, dass sich ausweislich von eigenen Angaben auf ihren Internetseiten sowohl bei der Klägerin (http://www.xxx-xxx/allgemein/) als auch zumindest bei einem weiteren privaten technischen Berufskolleg im Land ( Institut xxx xxx, http://www.xxx/index.html ) eingetragene Fördervereine gegründet haben. Nach § 3 der Satzung des bei der Klägerin gebildeten Fördervereins, dem u.a. auch einige Firmen als (beitragszahlende) Mitglieder angehören und dessen Vermögen sich nach § 8 der Satzung aus den regelmäßigen Beiträgen der Mitglieder und freiwilligen Zuwendungen wie Sachspenden oder Geldspenden an den Förderverein bildet, gehört zu dessen Vereinszwecken neben der Gewährung von Stipendien u.a. auch die Unterstützung der Tätigkeiten und Aufgaben der NTA durch Überlassung von finanziellen Mitteln, Materialien, Geräten, Literatur unter anderem zu Verbesserung der apparativen Ausstattung, Erweiterung der Ausbildungsmöglichkeiten, Weiterbildung und Förderung der Lehrkräfte, Verbesserung der Bibliothek und Unterstützung der Mensa. Eine gewisse Unterstützung durch Leistungen des Vereins in Form von Geld- oder Sachzuwendungen ist danach durchaus dauerhaft gewährleistet. Von ähnlichen Verhältnissen dürfte bei den anderen privaten Berufskollegs ebenfalls auszugehen sein.
51 
Des weiteren sind bei der Bestimmung der erforderlichen Eigenleistung zur Sicherung des Existenzminimums solche möglichen Einsparmaßnahmen bei der personellen und sächlichen Ausstattung in den Blick zu nehmen, die sich an den Mindestanforderungen der für eine Förderung erforderlichen Genehmigung als Ersatzschule orientieren (§§ 4, 5, 17 Abs. 1 PSchG). So wird etwa der schon im Schuljahr 2000/2001 für alle öffentlichen beruflichen Schulen grundsätzlich geltende Klassenteiler von 32 (vgl. dazu Abschnitt D Nr. 1.1 der Verwaltungsvorschrift Unterrichtsorganisation im Schuljahr 2000/2001 vom 01.02.2000, K.u.U. S. 63; zur Gruppenbildung bei Differenzierung insbesondere in technischen Fächern Abschnitt D Nr. 1.2; nunmehr entsprechend geregelt in der Verwaltungsvorschrift Eigenständigkeit der Schulen und Unterrichtsorganisation im Schuljahr 2005/2006 vom 02.02.2005, K.u.U. S. 21), der hinsichtlich der Klassenstärke den pädagogischen Mindeststandard darstellt (vgl. Urteil des Senats vom 04.02.2005 - 9 S 2742/03 -), bei weitem nicht ausgeschöpft. Die durchschnittliche Klassenstärke an allen privaten beruflichen Schulen betrug z.B. im Schuljahr 2003/04 vielmehr nur 16,8 Schüler gegenüber durchschnittlich 24,4 Schülern an öffentlichen beruflichen Schulen (29.996 Schüler/1.788 Klassen bzw. 356.899 Schüler/14.625 Klassen), bzw. nur bei den Berufskollegs 20,9 gegenüber 24,9 Schülern (11.209 Schüler/535 Klassen bzw. 38.626 Schüler/1.554 Klassen; vgl. zum Ganzen: Statistisches Landesamt, Berufliche Schulen in Baden-Württemberg im Schuljahr 2003/04 nach Schularten und Trägerschaft - Stand: 15. Oktober 2003). Selbst wenn man danach nur auf die konkreten tatsächlichen Verhältnisse an öffentlichen beruflichen Schulen abstellen würde (vgl. aber zur Zulässigkeit der Anknüpfung an abstrakte Regelungen bei der Förderung privater beruflicher Schulen: Urteil des Senats vom 04.02.2005 - 9 S 2742/03 -), verbliebe bei den privaten beruflichen Schulen insgesamt, aber auch allein bei den privaten Berufskollegs ein erhebliches Einsparpotential, das längerfristig zumindest teilweise zur Kostensenkung ausgeschöpft werden könnte. Bei einer wie hier maßgebenden Schülerzahl von 74 würde dies etwa bei unverändert bleibendem Gesamtzuschuss die Einsparung der Einrichtung einer Klasse und damit ganz erheblich weniger personelle und sächliche Kosten, die von der Schule tatsächlich aufzubringen wären, bedeuten.
52 
Eine weitere Anhebung des Zuschussbetrages auf 80 vom Hundert der maßgeblichen Kosten mag danach zwar im Interesse eines möglichst hohen Standards der privaten Berufskollegs bei gleichzeitig möglichst geringem Schulgeld wünschenswert sein, von einer für die Annahme eines Verfassungsverstoßes erforderlichen groben Vernachlässigung der gesetzgeberischen Förderpflichten kann nach alledem aber nicht mehr gesprochen werden. Insbesondere im Hinblick auf die ebenfalls ständig, wenn auch nur in geringem Umfang steigenden sächlichen Kosten der kommunalen Schulträger (vgl. LT-Drucks. 13/3434 S. 40), die mit Blick auf den Kostendeckungsgrad von der Ankoppelung der Zuschusshöhe an Besoldungsänderungen nicht in gleichem Maße erfasst werden wie die Personalkosten, ist aber im Rahmen der turnusmäßigen Berichtspflicht nach Art. 4 PSch-ÄndG 1990 die Höhe der Förderung nach wie vor regelmäßig zu überprüfen.
53 
2.2.6 Ein Erfolg der vorliegenden Klage lässt sich auch nicht daraus herleiten, dass im konkreten Fall Zuschüsse für das Förderjahr 2000 in Streit stehen und der Senat in seinem zwischen den Beteiligten ergangenen rechtskräftigen Urteil vom 12.01.2000 wegen des Untätigbleiben des Landesgesetzgebers eine verfassungsrechtlich relevante Unterfinanzierung der technischen Berufskollegs ab dem Förderjahr 1996 festgestellt hatte, eine Verbesserung der Situation für die technischen Berufskollegs aber erst ab dem 01.08.1999 eintrat. Wie bereits ausgeführt, lässt sich ein individueller Anspruch, gar noch in bestimmter Höhe, nicht unmittelbar aus Art. 7 Abs. 4 GG herleiten. Der einzelne Privatschulträger hat vielmehr nur einen Anspruch darauf, Leistungen nach einer verfassungsgemäßen Regelung zu erhalten. Bei deren Beurteilung, insbesondere bei einer in Betracht zu ziehenden Entscheidung nach Art. 100 Abs. 1 GG, ist aber nicht eine Momentaufnahme der zu einem bestimmten Zeitpunkt getroffenen Regelungen in den Blick zu nehmen, sondern im Rahmen einer Gesamtschau zu prüfen, ob die gegebenenfalls in mehreren Schritten getroffenen Maßnahmen des förderungspflichtigen Landesgesetzgebers geeignet sind, die Existenz des Ersatzschulwesens als Institution zu sichern oder sie dieses verfassungsrechtlich vorgegebene Ziel eindeutig verfehlen, wobei Entwicklungen bis zum Entscheidungszeitpunkt zu berücksichtigen sind. Zwar könnte danach auch manches für die Annahme der Klägerin sprechen, dass die ab dem 01.08.1999 erfolgte Erhöhung des Zuschussbetrages noch nicht geeignet war, die vom Senat in seinem Urteil vom 12.01.2000 festgestellte und ab dem Jahr 1996 wegen gesetzgeberischer Untätigkeit für verfassungsrechtlich unzulässig gehaltene Unterfinanzierung der privaten technischen Berufskollegs insoweit vollständig zu beseitigen, als noch Folgen der jahrelangen vorherigen Unterfinanzierung im Raum standen. Größere finanzielle Spielräume in dieser Hinsicht haben sich vielmehr erst durch die neuerliche Zuschusserhöhung im Jahre 2004, die freilich wie zuvor bereits im Jahre 2000 vom Grundsatz her beabsichtigt war, ergeben. Die vom Senat noch ab 1996 angenommene evidente Bestandsgefährdung des Ersatzschulwesens als Institution in seiner Ausprägung der technischen Berufskollegs hat sich aber nach Vorstehendem durch dieses schrittweise Vorgehen des Landesgesetzgebers weder verwirklicht, noch besteht sie auch mit Blick auf die unzureichende Zuschusshöhe vor dem 01.08.1999 fort.
54 
3. Einer Entscheidung über die Hilfsanträge bedurfte es nicht, da die von der Klägerin gesetzte innerprozessuale Bedingung, abgesehen von ihrer Zulässigkeit, nicht eingetreten ist.
55 
4. Die Kostenentscheidung beruht auf 154 Abs. 2 VwGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Sonstige Literatur

 
56 
Rechtsmittelbelehrung
57 
Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
58 
Die Beschwerde ist beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim oder Postfach 10 32 64, 68032 Mannheim, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen.
59 
Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
60 
In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
61 
Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
62 
Beschluss vom 19. Juli 2005
63 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 165.273, 39 EUR festgesetzt (§ 13 Abs. 2 GKG a.F., § 72 Nr. 1 GKG n.F.).
64 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Die Klägerin, eine gemeinnützige GmbH, ist Trägerin von beruflichen Ersatzschulen, die sich vornehmlich dem gestalterisch-kreativen Bereich widmen. Die Klägerin beantragte am 09.04.2009 beim Regierungspräsidium Stuttgart die Genehmigung für ein neu gegründetes Berufskolleg für Technische Dokumentation mit Sitz in .... Im Genehmigungsantrag war angegeben, die schulische Grundgebühr betrage jährlich 1.800,00 EUR, die Gebühr für zusätzliche Aufwendungen (z. B. Medien- und Werkstattnutzung) jährlich 1.800,00 EUR.
Mit Bescheid vom 22.07.2009 lehnte das Regierungspräsidium Stuttgart den Antrag ab und führte zur Begründung u. a. aus: Nach § 5 Abs. 1 a des Privatschulgesetzes (PschG) sei die Genehmigung zu erteilen, wenn die Schule - u. a. - in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den bestehenden öffentlichen Schulen zurückstehe und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert werde. Bei einigen der von der Klägerin mitgeteilten Lehrkräfte seien die Anforderungen nach § 5 Abs. 3 PSchG nicht erfüllt. Es bestünden darüber hinaus Bedenken, ob dem Sonderungsverbot in ausreichendem Maße Rechnung getragen worden sei. Zwar wäre das als „schulische Grundgebühr“ bezeichnete Schulgeld bei Gebührenerleichterungen für wirtschaftlich schlechter gestellte Schüler/-innen noch in dem von der Rechtsprechung gesteckten Rahmen. Es sei jedoch unklar, was unter „Gebühr für zusätzliche Aufwendungen (z. B. für Medien- und Werkstattnutzungen) gemeint sei. Sollte damit ein Entgelt für die von der Schulung zur Verfügung gestellten Einrichtungen und Lehrmittel gemeint sein, wäre dies als „verkapptes Schulgeld“ anzusehen und der Gesamtbetrag würde eine Höhe erreichen, die gegen das Sonderungsverbot verstoße.
Am 24.08.2009 hat die Klägerin Klage erhoben und gleichzeitig beantragt, ihr im Wege der einstweiligen Anordnung zu gestatten, den Betrieb des Berufskollegs für technische Kommunikation für das Schuljahr 2009/2010 aufzunehmen. Das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist von den Beteiligten in der Hauptsache für erledigt erklärt worden, nachdem das Regierungspräsidium Stuttgart der Klägerin eine bis zum 31.07.2011 befristete Genehmigung zur Aufnahme des Schulbetriebs erteilt hat (vgl. Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart - Schule und Bildung - vom 02.11.2009).
Mit Schreiben vom 28.08.09 hat die Klägerin dem Regierungspräsidium Stuttgart eine Gebührenordnung vorgelegt, die sowohl für bestehende Schulverträge im Wege der Vertragsänderung den Schülern angeboten werde als auch Bestandteil künftiger Angebote auf Abschluss der Schulverträge sei. Die vorgelegte Gebührenordnung sieht eine Gebührenstaffel vor, die u. a. für das Berufskolleg für Technische Kommunikation ... gilt. Als „Grundsatz“ wird hierin festgelegt: „Ausgehend von einer Normgebühr werden bei Schülern, die nach ihren Einkommens- oder Vermögensverhältnissen nicht in der Lage sind, die Normgebühr in vollem Umfang zu bestreiten, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen reduzierte Gebühren vereinbart.“. Nach der Gebührenordnung wird die Höhe der Gebühr bei Vertragsschluss vereinbart. Treten die Voraussetzungen der Vereinbarung einer reduzierten Gebühr nach Vertragsschluss ein oder entfallen diese, sind die Parteien zu einer entsprechenden Änderung des Vertrages verpflichtet. Die Gewährung reduzierter Gebühren ist nach Abschnitt A) 2. der Gebührenordnung von der Bedürftigkeit des Schülers und von der Prognose des Schulerfolgs abhängig. Die Bedürftigkeit des Schülers ist danach gegeben, wenn und solange der Schüler Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende oder Sozialgeld nach SGB II oder Ausbildungsförderung nach dem BAföG oder Hilfe zum Lebensunterhalt nach SGB XII erhält. Die Prognose für den Schulerfolg bestimmt sich einerseits nach den bisherigen Schulleistungen (Notendurchschnitt im maßgeblichen Abschlusszeugnis von mindestens 2,5 in den Fächern Deutsch, Englisch, Mathematik bzw. ein Notendurchschnitt im Versetzungszeugnis in Klasse 11 des Gymnasiums von mindestens 3,0 in den Fächern Deutsch, Englisch und Mathematik) und dem Ergebnis eines Tests (Notendurchschnitt der drei Testklausuren von mindestens 3,0) bzw. dem Ergebnis eine Kolloquiums (Notendurchschnitt in den Prüfungsfächern des Kolloquiums von 2,0), andererseits, soweit Bedürftigkeit nach Vertragsschluss eintritt und mindestens ein Halbjahreszeugnis vorliegt, im Wesentlichen nach dem Notendurchschnitt im letzten Halbjahreszeugnis. Zur Berechnung der Höhe der reduzierten Gebühren führt Abschnitt C) 10. der Gebührenordnung aus:
„Die reduzierten Gebühren sind wie folgt zu berechnen:
a) Im Falle des Bezugs von Leistungen nach dem BAföG oder nach dem SGB II belaufen sich die reduzierten Gebühren monatlich auf den gesetzlichen Freibetrag vom Einkommen des Auszubildenden für den Auszubildenden nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 BAföG abzüglich 20 %. Berechnungsbeispiel: Gesetzlicher Freibetrag EUR 255,-- abzüglich 20 % = reduzierte Gebühr EUR 204,--.
Solange und soweit es dem Schüler nicht durch den Einsatz seiner Arbeitskraft möglich ist, den nach Abs. 1 Satz 1 berechneten Betrag zu erwirtschaften, reduzieren sich die monatlichen Gebühren auf den Betrag, den der Schüler durch Einsatz seiner Arbeitskraft oder seines Vermögens im Sinne von § 90 Abs. 2 SGB XII erwirtschaften kann.
b) Im Falle des Bezugs von Leistungen nach dem SGB XII belaufen sich die monatlichen Gebühren auf EUR 75,--. Buchstabe a) Abs. 2 gilt entsprechend.
c) Dem Schüler kann eine weitere Reduzierung der Schulgebühren bewilligt werden, soweit dies zur Vermeidung unbilliger Härten erforderlich ist.“
10 
Die in den Schulverträgen festgelegte „Normgebühr“ beträgt nach Angabe der Klägerin 300,00 EUR.
11 
Nach Vorlage der Gebührenordnung hat das beklagte Land in der Antragserwiderung vom 02.09.2009 (Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes) zum Ausdruck gebracht, dass es die von der Klägerin vorgelegte Gebührenordnung im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Sonderungsverbot nicht für ausreichend halte, denn sie erlege den Empfängern von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz zum Bestreiten der Gebührenzahlung eine Hinzuverdienstpflicht auf, die notwendigerweise die Möglichkeit der Konzentration auf die schulischen Erfordernisse mindere, setze aber gleichzeitig für eine Gebührenreduzierung einen Schulerfolg voraus, der über das bloße Bestehen weit hinausgehe. Sie verkenne zudem, dass das Sonderungsverbot einen anderen Zweck habe, als lediglich den Verbleib des Existenzminimums zu sichern. Zur Obergrenze des durchschnittlichen monatlichen Schulgeldes je Schüler verweist das Regierungspräsidium Stuttgart in dem genannten Schriftsatz auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, der insbesondere in seinem Urteil vom 19.07.2005 die Erhebung eines durchschnittlichen monatlichen Schuldgeldes bis zur Höhe von etwa 120,00 EUR ohne weiteres für verfassungsrechtlich unbedenklich gehalten habe. Das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport habe in seiner Antwort vom 29.07.2009 auf eine Landtagsanfrage für das Jahr 2008 ein durchschnittliches monatliches Schulgeld in Höhe von 128,00 EUR je Schüler für zulässig gehalten. Soweit ersichtlich, gingen auch andere Bundesländer von einem zulässigen Schulgeld in dieser Größenordnung aus.
12 
Zur Begründung der Klage trägt die Klägerin im Wesentlichen vor: Das beklagte Land verweise für die Bestimmung der Obergrenze der Schulgebühren auf Summen, die in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bzw. des Bundesverwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg genannt worden seien. Eine inhaltliche Begründung der Berechnung fehle. Die vom beklagten Land herangezogene Summe von 120,00 EUR, die der VGH Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 19.07.2005 angeführt habe, könne nicht als Obergrenze herangezogen werden. Im Rahmen des dortigen Rechtsstreits, bei dem die Höhe von Zuschüssen streitgegenständlich gewesen sei, sei für den VGH entscheidend nur gewesen, dass die von der dortigen Klägerin als überhöht bezeichneten Gebühren ohne Verstoß gegen das Sonderungsverbot verlangt werden konnten und somit keine höhere als die vom VGH für zulässig gehaltene Deckungslücke habe entstehen können. Dem VGH habe es in diesem Zusammenhang genügt, eine Höhe von Schulgebühren festzustellen, die „ohne weiteres … verfassungsrechtlich unbedenklich“ sei. Auch das Bundesverfassungsgericht habe die Höhe der verfassungsrechtlich zulässigen Schulgebühren nicht bestimmt. Im Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 09.03.1994 (1 BvR 682/88) werde, ohne die Unzulässigkeit der Schulgebühren in Höhe von damals 170,00 bis 190,00 DM explizit festzustellen, lediglich ausgeführt, dass nicht jeder sich dies leisten könne. Damit sei aber ein Verstoß gegen das Sonderungsverbot weder zwingend verbunden noch sei er festgestellt worden. Das Kultusministerium habe sich in einer Antwort auf eine parlamentarische Anfrage einer solchen Berechnung enthalten und lediglich auf die hier nicht anwendbaren Summen aus der Rechtsprechung rekurriert.
13 
Entscheidend für die Anwendung des Sonderungsverbots seien jedoch die jeweils konkret angesprochenen Verkehrskreise. Da sich die Schulen der Klägerin an Jugendliche fortgeschrittenen Alters und Erwachsene richteten, seien Hinzuverdienstmöglichkeiten zu berücksichtigen. Das beklagte Land verkenne, dass das Sonderungsverbot nach Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG nur die Gefahr einer Sonderung „nach den Besitzverhältnissen der Eltern“ bekämpfe. Der Verfassungsgeber habe dabei ersichtlich einer Sonderung bei allgemein bildenden Schulen mit vollzeitschulpflichtigen Kindern entgegenwirken und - so wörtlich das Bundesverfassungsgericht - „Standes- oder Plutokratenschulen“ verhindern wollen. Es sei daher keineswegs ausgemacht, dass Jugendliche oder gar Erwachsene vom Schutzbereich des Sonderungsverbots umfasst seien. Selbst wenn man dies aber annähme, wäre jedenfalls dann kein Raum für die Anwendung des Sonderungsverbotes, wenn Schüler nicht der Vollzeitschulpflicht unterlägen und erst recht nicht, wenn die Leistungsfähigkeit unabhängig von den Eltern sichergestellt sei. Jedenfalls müsse bei der Auslegung des Sonderungsverbots der zunehmenden Selbständigkeit der Schüler in ihrer Entwicklung vom Kind zum Erwachsenen, gerade auch in wirtschaftlicher Hinsicht, mit fortschreitendem Alter Rechnung getragen werden. Die Klägerin gehe im Übrigen nicht von einer Berufstätigkeit der Schüler aus, sondern berücksichtige lediglich Einnahmen aus geringfügiger Tätigkeit, wie sie etwa durch Ferienjobs oder durch Aushilfstätigkeiten an unterrichtsfreien Tagen oder in unterrichtsfreien Zeiten zu erzielen seien. Auch werde von der Klägerin eine Hinzuverdienstpflicht nicht begründet, sondern der Hinzuverdienst sei eine freiwilligen Leistung des Schülers, die er zum Bestreiten der Schulgebühren erbringen könne. Schließlich werde die Konzentration auf die schulischen Erfordernisse - im Gegensatz zur Annahme des Landes - nicht beeinträchtigt. Die von der Klägerin gewählte Gebührenregelung knüpfe an die Vorgabe des beklagten Landes an, dass durch das Schulgeld das Existenzminimum unangetastet bleibe. Das Existenzminimum sei entweder durch eigenes Vermögen bzw. Einkommen des Schülers, durch Leistungen der Eltern oder durch BAföG oder sonstige Transferleistungen des Staates gesichert. Schon durch die Ausbildungsförderung werde nicht nur das Existenzminimum, sondern auch ein zusätzlicher Betrag in Höhe von 20 % gewährleistet. Es sei kein Grund ersichtlich, warum mit dieser Grundlage nicht aus dem Hinzuverdienst des Schülers die Schulgebühren sollten bestritten werden können. Die in der Gebührenregelung der Klägerin enthaltene Ermäßigung sei auch nicht an den Schulerfolg gebunden. Die Annahme des beklagten Landes, die Klägerin setze in ihrer Gebührenordnung neben einer - nicht bestehenden - „Hinzuverdienstpflicht“ gleichzeitig für eine Gebührenreduzierung einen Schulerfolg voraus, der über das bloße Bestehen weit hinaus gehe, finde in der Gebührenordnung keine Stütze. Dort würden gerade keine Anforderungen an den Schulerfolg gestellt, geschweige denn eine Gebührenreduzierung davon abhängig gemacht oder gar Nachzahlungspflichten im Falle eines schulischen Misserfolgs begründet.
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Die Klägerin beantragt,
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den Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart - Schule und Bildung - vom 22.07.2009 aufzuheben und das beklagte Land zu verpflichten, das private Berufskolleg für Technische Dokumentation der Klägerin mit Sitz in ... zu genehmigen mit der Maßgabe, dass den Schülern die Änderung der bereits abgeschlossenen Schulverträge unter Einbeziehung der Gebührenordnung laut Anlage K 13 zum Schriftsatz vom 10.09.2009 angeboten wird und diese Gebührenordnung als Bestandteil zukünftig abzuschließender Schulverträge den Schülern angeboten wird.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
18 
Zur Begründung nimmt der Beklagte auf seine Ausführungen im Schriftsatz vom 02.09.2009 im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes Bezug. Ergänzend trägt er vor: Die Beachtung des Sonderungsverbots sei eine Genehmigungsvoraussetzung für eine Ersatzschule. Fehle einer der Genehmigungsvoraussetzungen, so entfalle der Genehmigungsanspruch, nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sogar die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens insgesamt. Das Sonderungsverbot solle gewährleisten, dass auch die private Ersatzschule der Allgemeinheit offen stehe und damit der Integrationsfunktion des Schulwesens Rechnung trage. Das ggf. erhobene Schulgeld dürfe nicht in dem Sinne überhöht sein, dass dadurch eine Auswahl unter den Schülern nach sozialer Herkunft gefördert werde. Zu der Frage, wann ein Schulgeld als „überhöht“ in diesem Sinne anzusehen sei, werde in der Literatur auf die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts ( z. B. BVerfGE 90, 107, 119 f.) und des VGH Baden-Württemberg Bezug genommen. Der Hinweis auf die „Besitzverhältnisse der Eltern“ führe nicht zu einer Beschränkung des Sonderungsverbots auf allgemeinbildende Schulen. Da es seinerzeit - wohl - kaum berufsbildende Ersatzschulen gegeben habe, schon gar nicht in dieser Differenziertheit nach Schularten und -typen, habe der Verfassungsgeber lediglich in der Formulierung auf die in erster Linie ins Auge fallende Fallgestaltung abgehoben. Der oben dargestellte Zweck sei jedoch auch - vielleicht sogar gerade - auf berufsbildende Schulen anwendbar, da die beruflichen Schularten Bildungswege neben dem herkömmlichen direkten Weg öffneten, die oftmals von Schülern aus bildungsferneren oder finanziell schlechter gestellten Elternhäusern oder aus Elternhäusern mit Migrationshintergrund beschritten würden. Die bildungs- und gesellschaftspolitische Forderung nach Durchlässigkeit des Bildungswesens erfordere also gerade hier nicht überhöhte Schulgelder. Auch eine Beschränkung auf schulpflichtige Schüler sei weder dem Wortlaut noch dem Sinn und Zweck der Vorschrift zu entnehmen.
19 
In Erwiderung der Stellungnahme des Beklagten trägt die Klägerin mit Schriftsatz vom 22.01.2010 insbesondere vor, wenn das Land behaupte, die Schulgebühren der Klägerin könnten eine Sonderung nach Besitzverhältnissen fördern, blende es aus, dass die Sonderung der Schüler bereits stattgefunden habe, wenn die Schüler sich zur Aufnahme bei der Klägerin meldeten. Das Land habe in der Klageerwiderung in der Tendenz richtig ausgeführt, dass „die beruflichen Schularten Bildungswege neben dem herkömmlichen direkten Weg eröffnen, die oftmals von Schülern aus bildungsferneren oder finanziell schlechter gestellten Elternhäusern oder aus Elternhäusern mit Migrationshintergrund beschritten werden“. Die somit bereits vorgefundene Sonderung nach sozialen Schichten könnten berufliche Privatschulen nicht korrigieren, so gering ihre Schulgebühren auch sein mögen. Im Übrigen hätten sich die bei Schaffung des Grundgesetzes herrschenden Einkommens- und Vermögensverhältnisse grundlegend verändert. Auch die bildungsfernen Schichten, typischerweise gerade Migranten, verfügten über finanzielle Mittel, die es ihnen gestatteten, Bildungsdefizite durch Schulgebühren auszugleichen, wie sie von der Klägerin zugrundegelegt würden. Dies habe die Klägerin bereits vorgetragen und nachgewiesen. Mit Schriftsatz vom 29.01.2010 hat die Klägerin in Bezug auf den Anteil von Schülern, die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz erhalten, noch ausgeführt: In Heilbronn schwanke der Anteil der BAföG-Empfänger zwischen 44,45 % und 71,43 %. Insgesamt empfingen in Heilbronn 53,57 % der Schüler Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz. In Stuttgart seien es 14,8 %.
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Dem Gericht haben die einschlägigen Akten des Regierungspräsidiums Stuttgart vorgelegen; wegen weiterer Einzelheiten wird hierauf Bezug genommen. Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die im Verfahren gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
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Die Klage ist als Verpflichtungsklage zwar zulässig, jedoch unbegründet. Die Klägerin hat auch nach Vorlage ihrer neuen Gebührenordnung, die eine Gebührenstaffelung vorsieht, keinen Anspruch auf Genehmigung des privaten Berufskollegs für Technische Dokumentation mit Sitz in ....
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Nach Art. 7 Abs. 4 Satz 2 GG bedürfen private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Nach Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG ist die Genehmigung zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlicher Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die in Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG zuletzt genannte Voraussetzung, das sogenannte Sonderungsverbot, ist danach eine Genehmigungsvoraussetzung. Bei einem Verstoß gegen das Sonderungsverbot entfällt der Genehmigungsanspruch und nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sogar die Genehmigungsfähigkeit der Ersatzschule insgesamt (vgl. BverfG, Urt. v. 08.04.1987, BverfGE 75, 40; zur abweichenden Auffassung - keine obligatorische Mindestvoraussetzung - vgl. Bonner Kommentar zum Grundgesetz, Art. 7 GG, Abschn. 4. c). Die für die Genehmigung von Ersatzschulen einschlägige landesrechtliche Norm, § 5 Abs. 1 a) des Privatschulgesetzes, wiederholt demgemäß nur den Genehmigungstatbestand des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG. Das Bundesverfassungsgericht hat das Genehmigungserfordernis, dass eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird, dahingehend ausgelegt, dass die Ersatzschule in dem Sinne allgemein zugänglich sein muss, dass sie grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Wirtschaftslage des Schülers und seiner Eltern besucht werden kann. (BVerfG a.a.O.). Einige wenige Freiplätze oder Schulgeldstipendien in Ausnahmefällen für besonders begabte oder besonders arme Kinder gewährleisten die allgemeine Zugänglichkeit in diesem Sinne nicht. Im Beschluss vom 09.03.1994 (BVerfGE 90, 107, 111) hat das Bundesverfassungsgericht - bezogen wohl auf das Jahr 1985 - festgestellt, dass ein Schulgeld in der Größenordnung von 170,00 bis 190,00 DM nicht von allen Eltern bezahlt werden könne. Aus dieser Bemerkung des Bundesverfassungsgerichts hat der VGH Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 12.01.2000 - 9 S 317/98 - abgeleitet, dass, bezogen auf das Jahr 1986, ein monatliches Schulgeld in Höhe von 130,00 DM als obere Grenze („Grenze des Hinnehmbaren“) anzusehen sei. Der VGH Baden-Württemberg hat in derselben Entscheidung allerdings ausgeführt, dass es sich hierbei um einen durchschnittlichen Wert handle. Dem Privatschulträger stehe frei, das tatsächlich erhobene Schulgeld nach den Einkommensverhältnissen der Eltern zu staffeln. Ebenso könne er bei gleichzeitigem Schulbesuch mehrerer Geschwister Nachlässe gewähren. Aus diesen Ausführungen lässt sich entnehmen, dass eine Gebührenstaffelung nach den Einkommensverhältnissen der Eltern zulässig ist, die bei erheblich höheren Beträgen als dem vom VGH Baden-Württemberg angegebenen durchschnittlichen Wert enden kann, wenn nur das durchschnittliche Schulgeld die angegebene Grenze nicht übersteigt. Schließlich hat der VGH Baden-Württemberg a.a.O.) ausgeführt, bewege sich das tatsächlich erhobene Schulgeld für 1986 in einer Schwankungsbreite von 100,-- bis 160,-- DM ( für 1992: 120,-- bis 180,-- DM) je Monat und Kind, sei das „Sonderungsverbot“ noch nicht verletzt. In seiner Entscheidung vom 19.07.2005 - 9 S 47/03 - hat der VGH Baden-Württemberg diese Betrachtung für die Jahre 2000 und 2005 fortgeführt. Hierbei hat er einerseits auf den seitherigen weiteren Anstieg des Verbraucherpreisindex abgestellt, andererseits aber auch auf weitere Faktoren, z. B. die steuerliche Absetzbarkeit des Schulgeldes als Sonderausgabe, Fördermöglichkeiten im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes und sozialrechtliche Leistungsansprüche sowie die kinderbezogenen Leistungen des Staates. Ausgehend hiervon hielt der VGH Baden-Württemberg (a.a.O.) für das Jahr 2000 die Erhebung eines durchschnittlichen monatlichen Schulgeldes je Schüler bis zur Höhe von 220,-- DM (112,48 EUR) und für das Jahr 2005 bis zur Höhe von etwa 120,-- EUR „ohne weiteres für verfassungsrechtlich unbedenklich“. Unter Berücksichtigung der zwischenzeitlichen Steigerung der Lebenshaltungskosten ergibt sich hieraus, dass für den Zeitraum 2008/2009 ein durchschnittliches monatliches Schulgeld in Höhe von ca. 130,-- EUR verfassungsrechtlich unbedenklich ist. Hiervon geht ersichtlich auch das Regierungspräsidium Stuttgart aus (vergleiche weiter die Stellungnahme des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport, Landtagsdrucksache 14/4806: „durchschnittliches monatliches Schulgeld in Höhe von 128,00 EUR je Schüler ohne Weiteres zulässig“). Unter Berücksichtigung der vom VGH Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 12.01.2000 herangezogenen „Schwankungsbreite“ ergibt sich für die Kammer eine obere Grenze des - durchschnittlichen - monatlichen Schulgelds in Höhe von ca. 150,00 EUR im Zeitraum 2008/ 2009.
23 
Es ist der Kammer bewusst, dass diese Ableitung eines höchstzulässigen durchschnittlichen Schulgeldes angreifbar ist. Auch der VGH Baden-Württemberg hat in seinem Urteil vom 12.01.2000 (a.a.O.) eingeräumt, dass es sich hierbei um eine teilweise willkürliche Grenzziehung handele. Es ist zuzugeben, dass die erkennbare Basis dieser Rechtsprechung nur in der oben genannten Bemerkung in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 09.03.1994 (a.a.O.) besteht. Auch hatte der VGH Baden-Württemberg in den genannten Entscheidungen nicht über das Sonderungsverbot als Genehmigungsvoraussetzung für die Genehmigung einer Ersatzschule, sondern nur im Rahmen von Klagen von Ersatzschulen auf staatliche Förderung zu entscheiden. Dennoch ist es nach Ansicht der Kammer erlaubt, auf die Ausführungen des VGH Baden-Württemberg zur Höhe eines noch verfassungsmäßigen Schulgeldes zurückzugreifen. Die Ableitung des VGH Baden-Württemberg entspricht noch am ehesten den Anforderungen des Sonderungsverbotes des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG, das - wie ausgeführt - vom Bundesverfassungsgericht dahingehend interpretiert wird, dass die Privatschulen in dem Sinne allgemein zugänglich sein müssen, dass sie grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Wirtschaftslage des Schülers und seiner Eltern besucht werden können. Bei einem höchstzulässigen durchschnittlichen monatlichen Schulgeld von ca. 150,00 EUR ist nach Ansicht der Kammer sichergestellt, dass - bei entsprechender Schulgeldstaffelung - eine Privatschule grundsätzlich für nahezu alle Bevölkerungskreise zugänglich ist. Ein wesentlich überzeugenderes Verfahren zur Festlegung der Schulgeldobergrenze ist für die Kammer nicht ersichtlich. Insbesondere kann nach Auffassung der Kammer die Einhaltung des Sonderungsverbotes nicht danach bestimmt werden, welcher Überschuss etwa zwischen dem ausgabefähigen Einkommen für einen Vier-Personen-Haushalt von Angestellten und Arbeitern mit mittlerem Einkommen und den durchschnittlichen tatsächlichen Ausgaben statistisch verbleibt (vgl. zu dieser Rechnungsweise: BFH, Urt. v. 14.12.2004, Az.: XI R 66/03, veröffentlicht in: BB 2005, 1043). Denn die sich danach ergebenden Ersparnisse bzw. Überschüsse sind lediglich statistische Durchschnittszahlen, die keine Aussagen für die Belastbarkeit von Familien mit unterdurchschnittlichem Einkommen enthalten (vgl. die vom Klägervertreter im Termin zu mündlichen Verhandlung vorgelegten statistischen Unterlagen). Im Übrigen ergibt sich gerade aus der vom Klägervertreter im Termin zur mündlichen Verhandlung vorgelegten „Einkommens- und Verbrauchsstichprobe - Einnahmen und Ausgaben privater Haushalte“ des Statistischen Bundesamts für das Jahr 2003, dass die ermittelte Ersparnis bei Paaren mit ledigem Kind/ledigen Kindern unter 18 Jahren erst ab einem monatlichen Haushaltsnettoeinkommen von 2.600,00 bis 3.600,00 EUR einen Betrag erreicht, der ein Schulgeld in Höhe von ca. 130,00 EUR im Monat als noch zumutbar erscheinen ließe.
24 
Aus der genannten Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg (vgl. insbesondere das Urteil vom 12.01.2000, a.a.O.) ergibt sich weiter, dass bei der Anwendung des verfassungsrechtlichen Sonderungsverbots nicht nach dem Schultyp zu differenzieren ist; insbesondere kann nicht zwischen allgemeinbildenden Schulen und beruflichen Schulen unterschieden werden. Der VGH Baden-Württemberg hat in dem genannten Urteil (a.a.O.) ausdrücklich festgestellt, jedenfalls bei privaten beruflichen Vollzeitschulen scheide es aus, ein höheres Schulgeld für zumutbar anzusehen. Dem Senat sei kein sachlicher Grund ersichtlich, der es rechtfertigen könnte, Schüler (bzw. deren Eltern) von beruflichen Schulen stärker zu belasten als gleichaltrige Schüler allgemeinbildender Schulen. Ein Differenzierungskriterium kann auch nicht sein, dass es sich bei den Schülern berufsbildender Schulen, die - wie im Falle der Klägerin - regelmäßig den Realschulabschluss erreicht haben, um Schüler handele, die nicht mehr im gleichen Maße von den Eltern abhängig seien wie Schüler, die noch ihre Schulpflicht erfüllen. In der Regel erzielen auch diese Schüler kein eigenes Einkommen und bleiben während ihrer Ausbildungszeit im Wesentlichen von den Eltern abhängig. Zwar mögen ältere Schüler über vermehrte Möglichkeiten verfügen, ein eigenes Hinzuverdienst zu erzielen. Abgesehen davon, dass dies bei Besuch einer Vollzeitschule - wie der von der Klägerin betriebenen Schule - nur eingeschränkt möglich ist, würde auch ein Hinzuverdienst der Schüler nichts daran ändern, dass ein - am Sonderungsgebot gemessen - überhöhtes Schulgeld eine soziale Sonderung der Schüler nach dem Besitz - bzw. Einkommensverhältnissen der Eltern fördern würde.
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Gemessen an dem oben dargelegten Maßstab steht die von der Klägerin vorgelegte Gebührenordnung mit dem verfassungsrechtlichen Sonderungsverbot des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG nicht im Einklang. Zwar enthält die Gebührenordnung eine Gebührenstaffel die von der Normgebühr von 300,00 EUR monatlich, wie sie in den von der Klägerin abgeschlossenen Schulverträgen festgelegt wird, bis zum völligen Erlass des Schulgeldes reicht. Diese Staffelung ist jedoch 1. verhältnismäßig wenig differenziert und knüpft 2. allenfalls mittelbar an die Einkommensverhältnisse der Eltern der Schüler an. Reduzierte Gebühren werden danach nach der Bedürftigkeit des S c h ü l e r s und nach der Prognose für den Schulerfolg gewährt. An das Einkommen der Eltern wird mittelbar lediglich insoweit angeknüpft, als die Bedürftigkeit nach dem Kriterium der Gewährung von Ausbildungsförderung nach dem BAföG bzw. nach der Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt nach SGB XIII bestimmt wird. Im engeren Sinne findet eine Anknüpfung an die Einkommensverhältnisse der Eltern auch nur insoweit statt, als auf den Empfang von Ausbildungsförderung nach dem BAföG abgestellt wird. Denn die Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII knüpft nur über den Grundsatz des Nachrangs der Sozialhilfe (§ 2 SGB XII) an die Einkommensverhältnisse der Eltern an, soweit diese noch unterhaltspflichtig sind. Im Falle des Bezugs von Leistungen nach dem BAföG bzw. von Leistungen nach dem SGB II findet auch keine weitere Differenzierung nach der Höhe dieser Leistungen, die - jedenfalls bei Leistungen nach dem BAföG - in der Regel durch die Einkommensverhältnisse der Eltern bestimmt werden, statt, sondern es ergibt sich grundsätzlich eine reduzierte Gebühr von 204,00 EUR, vgl. Abschn. C 10. a) der Gebührenordnung. Dieser Betrag bestimmt sich nach der Gebührenordnung aufgrund des gesetzlichen Freibetrags vom Einkommen des Auszubildenden für den Auszubildenden selbst nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 BAföG. Auch hier wird somit nicht an das Einkommen der Eltern, sondern an das Einkommen des Auszubildenden, d. h. des Schülers, angeknüpft. Eine weitere Reduzierung der Gebühren kommt nach Abschn. C. 10. a) der Gebührenordnung nur in Betracht, solange und soweit es dem Schüler nicht durch Einsatz seiner Arbeitskraft möglich ist, den nach Abs. 1 Satz 1 berechneten Betrag, d. h. die reduzierte Gebühr von 204,00 EUR, zu erwirtschaften. Auch hier wird ersichtlich nicht an die Einkommensverhältnisse der Eltern angeknüpft. Ebenso knüpft die in Abschnitt C 10.b) vorgesehene Gebührenreduzierung nicht an die Einkommensverhältnisse der Eltern an.
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Eine Staffelung, die - abgesehen vom Fall des Bezugs von Leistungen nach dem SGB XII - neben der Normgebühr von 300,00 EUR im Wesentlichen lediglich eine reduzierte Gebührenstufe in Höhe von 204,00 EUR vorsieht (und eine weitere Staffelung nach unten an die Unmöglichkeit des Einsatzes der Arbeitskraft des Schülers bzw. des Vermögenseinsatzes knüpft), stellt schon an und für sich keine ausreichende, sich an den Einkommensverhältnissen der Eltern orientierende Staffelung des Schulgeldes dar. Dies wäre allerdings unschädlich, wenn die monatliche Normgebühr von 300,00 EUR bzw. die reduzierte Gebühr von 204,00 EUR schon für sich dem Sonderungsverbot genügen würden. Dass dies nicht der Fall ist, ergibt sich aus den oben gemachten Ausführungen. Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass die Gebührenstaffel nach der vorgelegten Gebührenordnung noch in zureichender Weise an die Einkommensverhältnisse der Eltern anknüpft - was nach den obigen Ausführungen nicht der Fall ist -, ergäbe sich auch unter Berücksichtigung der nur von einem geringen Teil der Schüler in Anspruch zu nehmenden weiteren Gebührenreduzierungen eine durchschnittliche Schulgebühr, die erheblich über dem von der Kammer angenommenen Wert von 150,00 EUR monatlich liegt. Nach Mitteilung der Klägerin im Schriftsatz vom 29.01.2010 empfangen in Heilbronn 53,57 % der Schüler Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz. Der Anteil von Empfängern von Leistungen nach dem SGB II kann auch nach Einschätzung der Klägerin vernachlässigt werden. Selbst wenn man den Schwund an reduzierungsberechtigten Schülern nicht berücksichtigen würde, der durch die von der Gebührenordnung vorgesehenen Prognose für den Schulerfolg eintritt, ergäbe sich unter der Berücksichtigung der Tatsache, dass nahezu die Hälfte der Schüler danach die Normgebühr von 300,00 EUR im Monat bezahlen müsste, eine durchschnittliche Gebühr im Bereich von 230,00 - 250,00 EUR. Diese durchschnittliche monatliche Schulgebühr läge weit über dem noch hinnehmbaren Wert von durchschnittlich 150,00 EUR im Monat. Die nach der Gebührenordnung erhobene Durchschnittsgebühr würde sich auch nicht aufgrund der Reduzierungsregelungen in Abschnitt C 10. b) und c) der Gebührenordnung wesentlich vermindern; denn diese Fälle (Bezug von Leistungen nach dem SGB XII bzw. weitere Reduzierungen der Schulgebühren zur Vermeidung unbilliger Härten) dürften eher seltene Ausnahmen darstellen. Dasselbe dürfte für Schüler gelten, die eine weitere Reduzierung durch den Nachweis erreichen wollen, dass es ihnen nicht durch Einsatz ihrer Arbeitskraft möglich ist, die reduzierte Gebühr von 204,00 EUR monatlich zu erwirtschaften. Denn nach Abschn. B 3. b) v. der Gebührenordnung wird für diesen Nachweis die Vorlage eines Gutachtens des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen verlangt, in dem bescheinigt wird, in welchem Zeitraum und Umfang dem Schüler der Einsatz seiner Arbeitskraft zur Erwirtschaftung der reduzierten Gebühren im Sinne von Ziffer 10 Abs. 1 nicht möglich ist. Es muss sich sonach um den Fall einer gesundheitlich bedingten Arbeitsunfähigkeit handeln, ein Fall, der eher selten vorkommen dürfte.
27 
Es kann bei dieser Sachlage dahingestellt bleiben, ob während der Gründungsphase einer Privatschule bis zum Einsetzen staatlicher Förderung eine vorübergehende Anhebung des Schulgeldes über das zulässige Maß hinaus angesichts des Sonderungsverbots rechtlich zulässig ist; diese Möglichkeit wird im Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 12.01.2000 (a.a.O., RdNr. 109) als Vorstellung des Gesetzgebers - ohne rechtliche Bewertung - erwähnt. Denn die Gebührenordnung der Klägerin enthält keinen Hinweis darauf, dass die Erhebung der Normgebühr in Höhe von 300,00 EUR monatlich bzw. die Erhebung der reduzierten Gebühr von 204,00 EUR monatlich nur für eine Übergangszeit vorgesehen ist.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht gemäß §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor.
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Beschluss vom 2. Februar 2010
31 
Der Wert des Streitgegenstands wird gemäß den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 1 GKG auf 30.000,00 EUR festgesetzt (vgl. Nr. 38.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).

Gründe

 
21 
Die Klage ist als Verpflichtungsklage zwar zulässig, jedoch unbegründet. Die Klägerin hat auch nach Vorlage ihrer neuen Gebührenordnung, die eine Gebührenstaffelung vorsieht, keinen Anspruch auf Genehmigung des privaten Berufskollegs für Technische Dokumentation mit Sitz in ....
22 
Nach Art. 7 Abs. 4 Satz 2 GG bedürfen private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Nach Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG ist die Genehmigung zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlicher Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die in Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG zuletzt genannte Voraussetzung, das sogenannte Sonderungsverbot, ist danach eine Genehmigungsvoraussetzung. Bei einem Verstoß gegen das Sonderungsverbot entfällt der Genehmigungsanspruch und nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sogar die Genehmigungsfähigkeit der Ersatzschule insgesamt (vgl. BverfG, Urt. v. 08.04.1987, BverfGE 75, 40; zur abweichenden Auffassung - keine obligatorische Mindestvoraussetzung - vgl. Bonner Kommentar zum Grundgesetz, Art. 7 GG, Abschn. 4. c). Die für die Genehmigung von Ersatzschulen einschlägige landesrechtliche Norm, § 5 Abs. 1 a) des Privatschulgesetzes, wiederholt demgemäß nur den Genehmigungstatbestand des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG. Das Bundesverfassungsgericht hat das Genehmigungserfordernis, dass eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird, dahingehend ausgelegt, dass die Ersatzschule in dem Sinne allgemein zugänglich sein muss, dass sie grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Wirtschaftslage des Schülers und seiner Eltern besucht werden kann. (BVerfG a.a.O.). Einige wenige Freiplätze oder Schulgeldstipendien in Ausnahmefällen für besonders begabte oder besonders arme Kinder gewährleisten die allgemeine Zugänglichkeit in diesem Sinne nicht. Im Beschluss vom 09.03.1994 (BVerfGE 90, 107, 111) hat das Bundesverfassungsgericht - bezogen wohl auf das Jahr 1985 - festgestellt, dass ein Schulgeld in der Größenordnung von 170,00 bis 190,00 DM nicht von allen Eltern bezahlt werden könne. Aus dieser Bemerkung des Bundesverfassungsgerichts hat der VGH Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 12.01.2000 - 9 S 317/98 - abgeleitet, dass, bezogen auf das Jahr 1986, ein monatliches Schulgeld in Höhe von 130,00 DM als obere Grenze („Grenze des Hinnehmbaren“) anzusehen sei. Der VGH Baden-Württemberg hat in derselben Entscheidung allerdings ausgeführt, dass es sich hierbei um einen durchschnittlichen Wert handle. Dem Privatschulträger stehe frei, das tatsächlich erhobene Schulgeld nach den Einkommensverhältnissen der Eltern zu staffeln. Ebenso könne er bei gleichzeitigem Schulbesuch mehrerer Geschwister Nachlässe gewähren. Aus diesen Ausführungen lässt sich entnehmen, dass eine Gebührenstaffelung nach den Einkommensverhältnissen der Eltern zulässig ist, die bei erheblich höheren Beträgen als dem vom VGH Baden-Württemberg angegebenen durchschnittlichen Wert enden kann, wenn nur das durchschnittliche Schulgeld die angegebene Grenze nicht übersteigt. Schließlich hat der VGH Baden-Württemberg a.a.O.) ausgeführt, bewege sich das tatsächlich erhobene Schulgeld für 1986 in einer Schwankungsbreite von 100,-- bis 160,-- DM ( für 1992: 120,-- bis 180,-- DM) je Monat und Kind, sei das „Sonderungsverbot“ noch nicht verletzt. In seiner Entscheidung vom 19.07.2005 - 9 S 47/03 - hat der VGH Baden-Württemberg diese Betrachtung für die Jahre 2000 und 2005 fortgeführt. Hierbei hat er einerseits auf den seitherigen weiteren Anstieg des Verbraucherpreisindex abgestellt, andererseits aber auch auf weitere Faktoren, z. B. die steuerliche Absetzbarkeit des Schulgeldes als Sonderausgabe, Fördermöglichkeiten im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes und sozialrechtliche Leistungsansprüche sowie die kinderbezogenen Leistungen des Staates. Ausgehend hiervon hielt der VGH Baden-Württemberg (a.a.O.) für das Jahr 2000 die Erhebung eines durchschnittlichen monatlichen Schulgeldes je Schüler bis zur Höhe von 220,-- DM (112,48 EUR) und für das Jahr 2005 bis zur Höhe von etwa 120,-- EUR „ohne weiteres für verfassungsrechtlich unbedenklich“. Unter Berücksichtigung der zwischenzeitlichen Steigerung der Lebenshaltungskosten ergibt sich hieraus, dass für den Zeitraum 2008/2009 ein durchschnittliches monatliches Schulgeld in Höhe von ca. 130,-- EUR verfassungsrechtlich unbedenklich ist. Hiervon geht ersichtlich auch das Regierungspräsidium Stuttgart aus (vergleiche weiter die Stellungnahme des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport, Landtagsdrucksache 14/4806: „durchschnittliches monatliches Schulgeld in Höhe von 128,00 EUR je Schüler ohne Weiteres zulässig“). Unter Berücksichtigung der vom VGH Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 12.01.2000 herangezogenen „Schwankungsbreite“ ergibt sich für die Kammer eine obere Grenze des - durchschnittlichen - monatlichen Schulgelds in Höhe von ca. 150,00 EUR im Zeitraum 2008/ 2009.
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Es ist der Kammer bewusst, dass diese Ableitung eines höchstzulässigen durchschnittlichen Schulgeldes angreifbar ist. Auch der VGH Baden-Württemberg hat in seinem Urteil vom 12.01.2000 (a.a.O.) eingeräumt, dass es sich hierbei um eine teilweise willkürliche Grenzziehung handele. Es ist zuzugeben, dass die erkennbare Basis dieser Rechtsprechung nur in der oben genannten Bemerkung in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 09.03.1994 (a.a.O.) besteht. Auch hatte der VGH Baden-Württemberg in den genannten Entscheidungen nicht über das Sonderungsverbot als Genehmigungsvoraussetzung für die Genehmigung einer Ersatzschule, sondern nur im Rahmen von Klagen von Ersatzschulen auf staatliche Förderung zu entscheiden. Dennoch ist es nach Ansicht der Kammer erlaubt, auf die Ausführungen des VGH Baden-Württemberg zur Höhe eines noch verfassungsmäßigen Schulgeldes zurückzugreifen. Die Ableitung des VGH Baden-Württemberg entspricht noch am ehesten den Anforderungen des Sonderungsverbotes des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG, das - wie ausgeführt - vom Bundesverfassungsgericht dahingehend interpretiert wird, dass die Privatschulen in dem Sinne allgemein zugänglich sein müssen, dass sie grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Wirtschaftslage des Schülers und seiner Eltern besucht werden können. Bei einem höchstzulässigen durchschnittlichen monatlichen Schulgeld von ca. 150,00 EUR ist nach Ansicht der Kammer sichergestellt, dass - bei entsprechender Schulgeldstaffelung - eine Privatschule grundsätzlich für nahezu alle Bevölkerungskreise zugänglich ist. Ein wesentlich überzeugenderes Verfahren zur Festlegung der Schulgeldobergrenze ist für die Kammer nicht ersichtlich. Insbesondere kann nach Auffassung der Kammer die Einhaltung des Sonderungsverbotes nicht danach bestimmt werden, welcher Überschuss etwa zwischen dem ausgabefähigen Einkommen für einen Vier-Personen-Haushalt von Angestellten und Arbeitern mit mittlerem Einkommen und den durchschnittlichen tatsächlichen Ausgaben statistisch verbleibt (vgl. zu dieser Rechnungsweise: BFH, Urt. v. 14.12.2004, Az.: XI R 66/03, veröffentlicht in: BB 2005, 1043). Denn die sich danach ergebenden Ersparnisse bzw. Überschüsse sind lediglich statistische Durchschnittszahlen, die keine Aussagen für die Belastbarkeit von Familien mit unterdurchschnittlichem Einkommen enthalten (vgl. die vom Klägervertreter im Termin zu mündlichen Verhandlung vorgelegten statistischen Unterlagen). Im Übrigen ergibt sich gerade aus der vom Klägervertreter im Termin zur mündlichen Verhandlung vorgelegten „Einkommens- und Verbrauchsstichprobe - Einnahmen und Ausgaben privater Haushalte“ des Statistischen Bundesamts für das Jahr 2003, dass die ermittelte Ersparnis bei Paaren mit ledigem Kind/ledigen Kindern unter 18 Jahren erst ab einem monatlichen Haushaltsnettoeinkommen von 2.600,00 bis 3.600,00 EUR einen Betrag erreicht, der ein Schulgeld in Höhe von ca. 130,00 EUR im Monat als noch zumutbar erscheinen ließe.
24 
Aus der genannten Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg (vgl. insbesondere das Urteil vom 12.01.2000, a.a.O.) ergibt sich weiter, dass bei der Anwendung des verfassungsrechtlichen Sonderungsverbots nicht nach dem Schultyp zu differenzieren ist; insbesondere kann nicht zwischen allgemeinbildenden Schulen und beruflichen Schulen unterschieden werden. Der VGH Baden-Württemberg hat in dem genannten Urteil (a.a.O.) ausdrücklich festgestellt, jedenfalls bei privaten beruflichen Vollzeitschulen scheide es aus, ein höheres Schulgeld für zumutbar anzusehen. Dem Senat sei kein sachlicher Grund ersichtlich, der es rechtfertigen könnte, Schüler (bzw. deren Eltern) von beruflichen Schulen stärker zu belasten als gleichaltrige Schüler allgemeinbildender Schulen. Ein Differenzierungskriterium kann auch nicht sein, dass es sich bei den Schülern berufsbildender Schulen, die - wie im Falle der Klägerin - regelmäßig den Realschulabschluss erreicht haben, um Schüler handele, die nicht mehr im gleichen Maße von den Eltern abhängig seien wie Schüler, die noch ihre Schulpflicht erfüllen. In der Regel erzielen auch diese Schüler kein eigenes Einkommen und bleiben während ihrer Ausbildungszeit im Wesentlichen von den Eltern abhängig. Zwar mögen ältere Schüler über vermehrte Möglichkeiten verfügen, ein eigenes Hinzuverdienst zu erzielen. Abgesehen davon, dass dies bei Besuch einer Vollzeitschule - wie der von der Klägerin betriebenen Schule - nur eingeschränkt möglich ist, würde auch ein Hinzuverdienst der Schüler nichts daran ändern, dass ein - am Sonderungsgebot gemessen - überhöhtes Schulgeld eine soziale Sonderung der Schüler nach dem Besitz - bzw. Einkommensverhältnissen der Eltern fördern würde.
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Gemessen an dem oben dargelegten Maßstab steht die von der Klägerin vorgelegte Gebührenordnung mit dem verfassungsrechtlichen Sonderungsverbot des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG nicht im Einklang. Zwar enthält die Gebührenordnung eine Gebührenstaffel die von der Normgebühr von 300,00 EUR monatlich, wie sie in den von der Klägerin abgeschlossenen Schulverträgen festgelegt wird, bis zum völligen Erlass des Schulgeldes reicht. Diese Staffelung ist jedoch 1. verhältnismäßig wenig differenziert und knüpft 2. allenfalls mittelbar an die Einkommensverhältnisse der Eltern der Schüler an. Reduzierte Gebühren werden danach nach der Bedürftigkeit des S c h ü l e r s und nach der Prognose für den Schulerfolg gewährt. An das Einkommen der Eltern wird mittelbar lediglich insoweit angeknüpft, als die Bedürftigkeit nach dem Kriterium der Gewährung von Ausbildungsförderung nach dem BAföG bzw. nach der Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt nach SGB XIII bestimmt wird. Im engeren Sinne findet eine Anknüpfung an die Einkommensverhältnisse der Eltern auch nur insoweit statt, als auf den Empfang von Ausbildungsförderung nach dem BAföG abgestellt wird. Denn die Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII knüpft nur über den Grundsatz des Nachrangs der Sozialhilfe (§ 2 SGB XII) an die Einkommensverhältnisse der Eltern an, soweit diese noch unterhaltspflichtig sind. Im Falle des Bezugs von Leistungen nach dem BAföG bzw. von Leistungen nach dem SGB II findet auch keine weitere Differenzierung nach der Höhe dieser Leistungen, die - jedenfalls bei Leistungen nach dem BAföG - in der Regel durch die Einkommensverhältnisse der Eltern bestimmt werden, statt, sondern es ergibt sich grundsätzlich eine reduzierte Gebühr von 204,00 EUR, vgl. Abschn. C 10. a) der Gebührenordnung. Dieser Betrag bestimmt sich nach der Gebührenordnung aufgrund des gesetzlichen Freibetrags vom Einkommen des Auszubildenden für den Auszubildenden selbst nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 BAföG. Auch hier wird somit nicht an das Einkommen der Eltern, sondern an das Einkommen des Auszubildenden, d. h. des Schülers, angeknüpft. Eine weitere Reduzierung der Gebühren kommt nach Abschn. C. 10. a) der Gebührenordnung nur in Betracht, solange und soweit es dem Schüler nicht durch Einsatz seiner Arbeitskraft möglich ist, den nach Abs. 1 Satz 1 berechneten Betrag, d. h. die reduzierte Gebühr von 204,00 EUR, zu erwirtschaften. Auch hier wird ersichtlich nicht an die Einkommensverhältnisse der Eltern angeknüpft. Ebenso knüpft die in Abschnitt C 10.b) vorgesehene Gebührenreduzierung nicht an die Einkommensverhältnisse der Eltern an.
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Eine Staffelung, die - abgesehen vom Fall des Bezugs von Leistungen nach dem SGB XII - neben der Normgebühr von 300,00 EUR im Wesentlichen lediglich eine reduzierte Gebührenstufe in Höhe von 204,00 EUR vorsieht (und eine weitere Staffelung nach unten an die Unmöglichkeit des Einsatzes der Arbeitskraft des Schülers bzw. des Vermögenseinsatzes knüpft), stellt schon an und für sich keine ausreichende, sich an den Einkommensverhältnissen der Eltern orientierende Staffelung des Schulgeldes dar. Dies wäre allerdings unschädlich, wenn die monatliche Normgebühr von 300,00 EUR bzw. die reduzierte Gebühr von 204,00 EUR schon für sich dem Sonderungsverbot genügen würden. Dass dies nicht der Fall ist, ergibt sich aus den oben gemachten Ausführungen. Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass die Gebührenstaffel nach der vorgelegten Gebührenordnung noch in zureichender Weise an die Einkommensverhältnisse der Eltern anknüpft - was nach den obigen Ausführungen nicht der Fall ist -, ergäbe sich auch unter Berücksichtigung der nur von einem geringen Teil der Schüler in Anspruch zu nehmenden weiteren Gebührenreduzierungen eine durchschnittliche Schulgebühr, die erheblich über dem von der Kammer angenommenen Wert von 150,00 EUR monatlich liegt. Nach Mitteilung der Klägerin im Schriftsatz vom 29.01.2010 empfangen in Heilbronn 53,57 % der Schüler Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz. Der Anteil von Empfängern von Leistungen nach dem SGB II kann auch nach Einschätzung der Klägerin vernachlässigt werden. Selbst wenn man den Schwund an reduzierungsberechtigten Schülern nicht berücksichtigen würde, der durch die von der Gebührenordnung vorgesehenen Prognose für den Schulerfolg eintritt, ergäbe sich unter der Berücksichtigung der Tatsache, dass nahezu die Hälfte der Schüler danach die Normgebühr von 300,00 EUR im Monat bezahlen müsste, eine durchschnittliche Gebühr im Bereich von 230,00 - 250,00 EUR. Diese durchschnittliche monatliche Schulgebühr läge weit über dem noch hinnehmbaren Wert von durchschnittlich 150,00 EUR im Monat. Die nach der Gebührenordnung erhobene Durchschnittsgebühr würde sich auch nicht aufgrund der Reduzierungsregelungen in Abschnitt C 10. b) und c) der Gebührenordnung wesentlich vermindern; denn diese Fälle (Bezug von Leistungen nach dem SGB XII bzw. weitere Reduzierungen der Schulgebühren zur Vermeidung unbilliger Härten) dürften eher seltene Ausnahmen darstellen. Dasselbe dürfte für Schüler gelten, die eine weitere Reduzierung durch den Nachweis erreichen wollen, dass es ihnen nicht durch Einsatz ihrer Arbeitskraft möglich ist, die reduzierte Gebühr von 204,00 EUR monatlich zu erwirtschaften. Denn nach Abschn. B 3. b) v. der Gebührenordnung wird für diesen Nachweis die Vorlage eines Gutachtens des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen verlangt, in dem bescheinigt wird, in welchem Zeitraum und Umfang dem Schüler der Einsatz seiner Arbeitskraft zur Erwirtschaftung der reduzierten Gebühren im Sinne von Ziffer 10 Abs. 1 nicht möglich ist. Es muss sich sonach um den Fall einer gesundheitlich bedingten Arbeitsunfähigkeit handeln, ein Fall, der eher selten vorkommen dürfte.
27 
Es kann bei dieser Sachlage dahingestellt bleiben, ob während der Gründungsphase einer Privatschule bis zum Einsetzen staatlicher Förderung eine vorübergehende Anhebung des Schulgeldes über das zulässige Maß hinaus angesichts des Sonderungsverbots rechtlich zulässig ist; diese Möglichkeit wird im Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 12.01.2000 (a.a.O., RdNr. 109) als Vorstellung des Gesetzgebers - ohne rechtliche Bewertung - erwähnt. Denn die Gebührenordnung der Klägerin enthält keinen Hinweis darauf, dass die Erhebung der Normgebühr in Höhe von 300,00 EUR monatlich bzw. die Erhebung der reduzierten Gebühr von 204,00 EUR monatlich nur für eine Übergangszeit vorgesehen ist.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
29 
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht gemäß §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor.
30 
Beschluss vom 2. Februar 2010
31 
Der Wert des Streitgegenstands wird gemäß den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 1 GKG auf 30.000,00 EUR festgesetzt (vgl. Nr. 38.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).

(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.

(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.

(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.

(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.

(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.

(6) Vorschulen bleiben aufgehoben.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 05. November 2002 - 4 K 2627/00 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin betreibt als gemeinnütziger freier Träger ein Berufskolleg in Vollzeitform für Biotechnologische AssistentInnen, Chemisch-Technische AssistentInnen, Medizinisch-Technische AssistentInnen für Labormedizin, Pharmazeutisch-Technische AssistentInnen, Physikalisch-Technische AssistentInnen, Umweltschutz-Technische AssistentInnen und AssistentInnen für Informations- und Kommunikationstechnik sowie eine Fachhochschule mit mehreren naturwissenschaftlichen Studiengängen mit mehr als 800 Schülern und Studenten (vgl. http://www..../allgemein/wer_sind_wir%3F/ ). Die Schüler des Berufskollegs werden in zwei- bis dreijährigen Ausbildungsgängen zu staatlich anerkannten berufsqualifizierenden Abschlüssen geführt und können durch Zusatzunterricht zugleich die Fachhochschulreife erwerben. Das Berufskolleg ist als Ersatzschule genehmigt. Wegen der Bezuschussung für frühere Jahre (1992 und 1995) waren zwischen den Beteiligten bereits Rechtsstreite anhängig. Der Senat hatte dabei mit Urteilen vom 12.01.2000 (Az. 9 S 317/98 und 318/98) festgestellt, dass für den Gesetzgeber im Jahre 1995 evident gewesen sei, dass die weitere wirtschaftliche Existenz der Träger nicht kirchlicher privater Berufskollegs gefährdet sein würde, wenn die (damals geltenden) Kopfsatzbeträge nicht sofort deutlich angehoben würden oder ein anderes gleichsam wirksames Förderinstrument eingeführt würde. Da der Gesetzgeber aber insofern untätig geblieben sei, habe er seit 1996 seine verfassungsrechtliche Förderungspflicht verletzt. Gleichwohl führe dies nicht zum Erfolg der Klagen für die zurückliegenden Jahre. Rechtsmittel der Klägerin hiergegen blieben erfolglos (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.12.2000 - 6 B 15.00 -, Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 128; vgl. auch den auf Vorlage des Verwaltungsgerichts Sigmaringen in den Verfahren - 4 K 471/95 - und - 4 K 822/96 - <9 S 317/98 und 9 S 318/98> ergangenen Beschluss der 1. Kammer des 1. Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 04.03.1997 - 1 BvL 26/96 und 27/96 -, EzB GG Art. 7 Nr. 27a).
Unter dem 21.01.2000 beantragte die Klägerin eine staatliche Finanzhilfe nach § 17 Abs. 1 des Privatschulgesetzes für die Ausbildung Medizinisch-Technischer AssistentInnen für Labormedizin (MTL-A). Die derzeitige Schülerzahl wurde mit 75 angegeben. Mit Bescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 20.04.2000 wurde der Klägerin eine vorläufige Förderung vorbehaltlich der endgültigen Berechnung und Bewilligung in Höhe von 531.000,-- DM bewilligt. Sobald die Berechnung des Jahresförderbetrages möglich sei, werde ein endgültiger Förderbetrag bewilligt. Bisher geleistete Zahlungen würden dann auf diesen Betrag angerechnet. Mit Bescheid vom 05.12.2000 bewilligte das Regierungspräsidium Tübingen ausgehend von einem Zuschuss je Schüler in Höhe von 7.394,-- DM einen endgültigen Zuschuss für das Jahr 2000 in Höhe von 504.024,-- DM, wobei für die Monate Januar bis Juli von der Schülerzahl 74 und für die Monate August bis Dezember von der Schülerzahl 60 ausgegangen wurde. Ferner wurden aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Privatschulgesetzes vom 25.07.2000 (GBl. S. 534) für die Jahre 1997 und 1999 insgesamt 27.873,74 DM nachbewilligt, wodurch abzüglich der Überzahlung für das Jahr 2000 eine verbleibende Restzahlung in Höhe von 898,07 DM verblieb.
Mit ihrer am 28.12.2000 erhobenen Klage begehrt die Klägerin für das Jahr 2000 einen zusätzlichen Zuschuss in Höhe von 165.273,39 EUR. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen ausgeführt, dass der ihr bewilligte Zuschuss nach den Vorgaben des Privatschulgesetzes zutreffend berechnet worden sei. Jedoch verstoße das Privatschulgesetz nach wie vor durch die Festsetzung einer zu niedrigen Förderung für gewerbliche Berufskollegs gegen Art. 7 Abs. 4 GG. Das Bundesverwaltungsgericht habe entschieden, dass die freien Schulen durch das Land so zu bezuschussen seien, dass angesichts limitierter Schulgelder ein echtes Wettbewerbsverhältnis zu den öffentlichen Schulen entstehen könne. Vor 1989 habe die Klägerin nur über die Runden kommen können, indem sie deutlich größere Klassen als die staatlichen Schulen gebildet habe und den Lehrern ein höheres Stundendeputat abverlangt habe. Gleichzeitig habe sie ein Schulgeld in Höhe von 200,-- DM pro Monat erhoben. Die Gesetzesnovelle 1990 habe nicht die erhoffte Entlastung mit sich gebracht. In einem vorangegangenen Verfahren, das die Förderung für das Jahr 1992 zum Gegenstand gehabt habe, habe der Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 12.01.2000 festgestellt, dass die verfassungsrechtliche Förderpflicht seit 1996 durch das beklagte Land verletzt werde. Dieses Urteil habe zu einer neuerlichen Gesetzesnovelle geführt, nach der die Zuschüsse für Berufskollegs von 6.694,-- DM auf 7.394,-- DM (90,8 % des Grundgehalts der letzten Dienstaltersstufe des Eingangsamts für beamtete Lehrkräfte an Realschulen) je Schüler und Jahr erhöht worden sei. Dabei sei jedoch unberücksichtigt geblieben, dass die privaten naturwissenschaftlich-technischen Berufskollegs seit 10 Jahren zu wenig Zuschüsse erhalten hätten. Die Zuschüsse hätten daher so bemessen werden müssen, dass nicht nur gegenwärtig verfassungsrechtlich angemessene Zustände geleistet würden, sondern auch die verfassungswidrige Minderförderung der Vergangenheit so ausgeglichen würde, dass die entstandenen Verbindlichkeiten in einem überschaubaren Zeitraum zurückgeführt werden könnten. Außerdem sei festzuhalten, dass auch die nunmehr gesetzlich geregelte Förderung hinter den Vorgaben des Verwaltungsgerichtshofs zurückbleibe. Ein echtes Wettbewerbsverhältnis zwischen öffentlichen Schulen könne nur dann bestehen, wenn das Schulgeld nicht als Hindernis zum Zugang zu den freien Schulen wirke. Unter Berücksichtigung der Berechnungsmethoden des Verwaltungsgerichtshofs aus dem genannten Urteil würden sich Sachkosten in Höhe von 2.631,-- DM und Personalkosten in Höhe von 11.305,-- DM pro Schüler, also insgesamt nicht 11.075,-- DM sondern 13.936,-- DM ergeben. Damit bliebe ein Betrag von 6.542,-- DM (13.936,-- DM - 7.394,-- DM) pro Schüler ungedeckt. Ein Schüler müsse also 545,10 DM monatlich an Schulgeld aufbringen, damit der Unterrichtsplan finanziert sei. Weitere Möglichkeiten, Betriebskosten zu finanzieren, bestünden für die Klägerin nicht. So sei es unzumutbar, eigenes Vermögen zur Deckung laufender Betriebskosten einzusetzen. Es sei zwar richtig, dass von privaten Schulträgern auch der Einsatz eigenen Vermögens erwartet werde. Dies dürfe aber nicht dazu führen, dass auf Dauer kein rentierlicher Betrieb denkbar sei. Ein kostendeckender oder rentabler Betrieb müsse aber möglich sein, da sonst eine Verpflichtung zum Vermögenseinsatz zu einer faktischen Sperre für die Neuerrichtung von Schulen führte. Die Finanzierung der Betriebskosten könne auch nicht auf finanzstarke, hinter dem Träger stehende Kreise oder sonstige Spendenfinanzierung gegründet werden, da eine solche Finanzierung nicht dem Erscheinungsbild der privaten Schulen in Deutschland entspreche und ihm auch bei Inkrafttreten des Grundgesetzes nicht entsprochen habe. Damit stünde aber fest, dass die Förderung verfassungswidrig zu niedrig angesetzt sei, da die Finanzierungslücke von 6.542,-- DM nicht aus eigenen Mitteln geschlossen werden könne. Selbst der Beklagte ginge nur von einer Deckung von 65 % aus.
Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat im Wesentlichen ausgeführt, dass durch die Zuschüsse nach den §§ 17, 18 des Privatschulgesetzes das Existenzminimum der freien Schulen gesichert werden solle. Mit 80 % der maßgeblichen Kosten eines öffentlichen Schulträgers, Schulgeld und möglichen weiteren Einnahmen sollten private Schulen in etwa so wie die öffentlichen Schulen gestellt werden. Aufwendungen für die Anwesenheit der Schüler außerhalb des Unterrichts müssten entgegen der Auffassung der Klägerin nicht bezuschusst werden. Aufgrund der Ermittlungen der Landesregierung (LT-Drs. 12/5879), die anhand der Rechenvorgaben des Verwaltungsgerichtshofs aus dem genannten Urteil erstellt worden seien, stünde fest, dass 1999 die maßgeblichen Schülerkosten bei einem öffentlichen gewerblichen Berufskolleg bei 11.075,-- DM gelegen hätten. Unter Einbeziehung der um 10,5 % erhöhten Zuschüsse erhalte die Klägerin 66 % dieser Kosten als Zuschuss. Der Landesgesetzgeber müsse die Verbesserung der Bezuschussung Zug um Zug vornehmen, da Haushaltsmittel nicht unbegrenzt zur Verfügung stünden. Der aus Art. 7 Abs. 4 GG abgeleitete Leistungsanspruch stehe unter dem Vorbehalt dessen, was vernünftigerweise von der Gesellschaft verlangt werden dürfe. Unter Berücksichtigung des Ziels der Nullverschuldung für den Haushalt 2006 könne ein stärkerer Anstieg der Zuschüsse nicht erwartet werden. Die Entwicklung der Ausgaben des Landes für Schulen, ohne Differenzierung nach Art oder Trägerschaft, sei von 6.588.000,-- DM im Jahre 1990 auf 9.776.000,-- DM im Jahre 2000 gestiegen.
Mit Urteil vom 05.11.2002 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Klage sei im Hauptantrag als Verpflichtungsklage zulässig, aber nicht begründet. Der sich aus dem Privatschulgesetz ergebende Förderungsanspruch der Klägerin sei mit der erfolgten Bewilligung für das Jahr 2000 bereits unstreitig erfüllt. Ein Anspruch auf weitere staatliche Finanzhilfe komme der Klägerin auch aus Art. 7 Abs. 4 GG nicht zu. Zwar bestünden einige Zweifel, ob die auf der Grundlage des Privatschulgesetzes der Klägerin für das Jahr 2000 bewilligte Unterstützung im Lichte des Förderungsgebotes des Art. 7 Abs. 4 GG ausreichend gewesen sei, die volle Überzeugung hiervon habe die Kammer aber nicht gewonnen. Die Frage, ob über den einfach-gesetzlich normierten Anspruch auf Finanzhilfe für private Ersatzschulen hinaus ergänzend ein unmittelbar aus Art. 7 Abs. 4 GG abzuleitender Anspruch bestünde, sei dann zu bejahen, wenn der Staat seiner aus diesem Grundrecht folgenden Schutz- und Förderungspflicht in einer Weise nicht genüge, dass das private Ersatzschulwesen als Institution evident gefährdet werde. Eine Verletzung der verfassungsrechtlichen Förderungspflicht könne noch nicht angenommen werden, wenn sich eine staatliche Förderung mit Blick auf einzelne Ersatzschulen als unzureichend erweise. Der Fortbestand der Institution müsse vielmehr evident gefährdet sein, um zur Annahme der Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Regelungen über die Förderung zu gelangen. Das durch den Landesgesetzgeber gewählte System der Förderung privater Ersatzschulen, wie es eine Pauschalförderung hinsichtlich laufender Betriebskosten und eine anteilige Bedarfsdeckung bei Investitionsausgaben vorsehe, sei als solches abstrakt geeignet, die wirtschaftliche Existenzfähigkeit privater Ersatzschulen auf Dauer zu sichern. Auch die konkrete Ausgestaltung des Förderungssystems erweise sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als verfassungskonform. Im Jahr 1999 seien ausweislich des Berichts der Landesregierung über die Privatschulbezuschussung (LT-Drs. 12/5879) 66 % der maßgeblichen Gesamtkosten der Schüler an einem öffentlichen Berufskolleg durch den Zuschuss in Höhe von 7.313,-- DM je Schüler gedeckt gewesen. Diese im Bericht niedergelegten Zahlen würden durch die Kammer nicht bezweifelt. Die Bereitstellung der Kosten durch die Landesregierung sei ausdrücklich unter Anwendung der Grundsätze, welche der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 12.01.2000 überprüft und aufgestellt habe, erfolgt. Von diesem Deckungsgrad sei auch mangels wesentlicher Änderungen im Jahr 2000 auszugehen. Dieser Deckungsgrad dürfte bei isolierter Betrachtung zwar voraussichtlich nicht den Anforderungen des Art. 7 Abs. 4 GG gerecht werden. Jedoch spreche bereits vieles dafür, dass unter Berücksichtigung der zuletzt vorgenommenen deutlichen Erhöhungen des Fördersatzes keine offensichtlich unzureichende Nachbesserungsmaßnahme vorliege und die getroffenen Maßnahmen der Landesregierung daher nicht eindeutig fehlerhaft seien. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass ein aus Grundrechten abgeleiteter Leistungsanspruch von vornherein unter dem Vorbehalt dessen stehe, was vernünftigerweise von der Gesellschaft erwartet werden könne, sei es deshalb überwiegend wahrscheinlich, dass die Regelungen des Privatschulgesetzes noch verfassungsgemäß seien. Ausgehend von den Zahlen aus dem Jahr 1999 sei je Schüler ein jährlicher Betrag von 3.762,-- DM anderweitig zu decken. Der Ersatzschulträger müsse neben seinen Schulgeldeinnahmen eine angemessene Eigenleistung erbringen. Er habe weitere Einnahmen durch Spenden, Zuschüsse und durch hinter ihm stehende und die Schule in einem weiteren Sinne tragenden Kräfte zu erzielen. Um die Erschließung solcher Finanzmittel müsse er sich bemühen. Er könne nicht erwarten, dass der Staat sämtliche Kosten übernehme, die jenseits grundgesetzkonformer Schulgeldeinnahmen zu decken seien. Nachvollziehbare und aussagekräftige Zahlen hierzu habe die Klägerin jedoch nicht vorgelegt. Auch wenn eine Finanzierungslücke verbleibe, sei der Landesgesetzgeber aber in der jüngeren, den streiterheblichen Zeitraum betrachtenden Vergangenheit, gerade nicht untätig geblieben. Mit dem Gesetz zur Änderung des Privatschulgesetzes vom 25.07.2000 sei nämlich eine deutliche Erhöhung des pauschalen Zuschusses rückwirkend eingeführt worden. Damit sei durch den Gesetzgeber gerade ein Schritt unternommen worden, um die Deckungslücke im Finanzierungssystem für private Berufskollegs zu verkleinern. Schließlich spreche eine überwiegende Wahrscheinlichkeit jedoch allein schon deswegen gegen die Verfassungswidrigkeit der Privatschulförderung, weil ein aus Grundrechten abgeleiteter Leistungsanspruch von vornherein unter dem Vorbehalt dessen stehe, was vernünftigerweise von der Gesellschaft erwartet werden könne und augenblicklich eine weitergehende Förderung nicht erwartet werden könne. Der Gesamtetat des Landes für Schulen habe sich von 1990 bis zum Jahr 2000 um rund 48 % erhöht, die Förderung privater Berufskollegs sei in einem ähnlichen Zeitraum allein im Bereich der pauschalen Förderung um rund 41 % angestiegen. Hinzu komme, die 1995 (wieder) eingeführte Förderung von Schulbaumaßnahmen. Somit könne auch nicht davon gesprochen werden, dass der Landesgesetzgeber in den letzten Jahren die Gelder zwischen Privatschulträgern und dem öffentlichen Schulwesen erheblich ungleichmäßig verteilt habe. Ein offensichtlicher Fehler des Haushaltsgesetzgebers bei der Bewertung der verschiedenen Belange, zu denen auch das Ziel der Nullverschuldung, also der Verhinderung weiterer Schuldenaufnahme, zähle, sei daher nicht ersichtlich. Der auf Normerlass gerichtete Hilfsantrag sei unzulässig. Hierfür sei bereits der Verwaltungsrechtsweg nicht gegeben. Eine Normerlassklage sei vielmehr als Verfassungsbeschwerde zu erheben. Die weiter hilfsweise gestellten Feststellungsanträge seien ebenfalls unzulässig.
Die Klägerin hat gegen das ihr am 19.12.2002 zugestellte Urteil am 30.12.2002 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt und diese mit am 17.02.2003 beim erkennenden Gerichtshofs eingegangenen Schriftsatz vom 12.02.2003 begründet.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 05. November 2002 - 4 K 2627/00 - zu ändern, den Bescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 05.12.2000 aufzuheben, soweit mit ihm eine über 504.024,33 DM hinausgehende Bewilligung eines Zuschusses für das Jahr 2000 abgelehnt wird, und den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin einen weiteren Zuschuss in Höhe von 165.273,39 EUR zu bewilligen,
für den Fall, dass das Verfahren nach Art. 100 Abs. 1 GG ausgesetzt wird, hilfsweise,
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das beklagte Land zu verpflichten, eine Norm zu erlassen, durch welche für die Träger von naturwissenschaftlich-technischen Berufskollegs in Vollzeitform einen Anspruch auf Zuschüsse für Betriebskosten der Schule in verfassungsmäßiger Höhe begründet wird, wobei für das Jahr 2000 von Kosten in Höhe von 13.136,-- DM pro Schüler und Monat und einem Schulgeld von nicht mehr als 150,-- DM im Monat/Schüler auszugehen ist,
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höchst hilfsweise,
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festzustellen, dass der festgesetzte Zuschuss in Höhe von 504.024,33 DM verfassungswidrig zu niedrig sei,
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weiter höchst hilfsweise,
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festzustellen, dass § 18 Abs. 1 lit. g des Gesetzes für Schulen in freien Trägerschaft in der Fassung vom 24.07.2000 (GBl. S. 534) wegen Verstoßes gegen Art. 7 Abs. 4 GG verfassungswidrig und nichtig ist.
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Zur Begründung vertieft sie ihr erstinstanzliches Vorbringen und trägt im Wesentlichen noch vor: In Bezug auf die konkrete Ausgestaltung des Fördersystems habe das Verwaltungsgericht die maßgeblichen Zahlen nicht zutreffend ermittelt. Es beschränkte sich darauf festzustellen, die in dem Bericht der Landesregierung niedergelegten Zahlen würden nicht bezweifelt, weil die Kostenermittlung unter Anwendung der Grundsätze des VGH-Urteils vom 12.01.2000 erfolgt sei und daher auch eine getrennte Ermittlung der maßgeblichen Kosten der öffentlichen beruflichen Schulen vorgenommen worden sei. Die gesamte vom Land ermittelte und vom Urteil vernachlässigte Differenz von rund 2.900,-- DM pro Schüler/Jahr führte allein zu einer monatlichen Belastung pro Schüler/Monat von mehr als 241,-- DM. Allein diese Differenz liege damit weit über dem Betrag, der als verfassungsmäßiges Schulgeld für zulässig gehalten werde. Auch begründet das Urteil seine Meinung nicht, dass die Berechnung des Beklagten bei den Personalkosten weitaus genauer seien als diejenigen der Klägerin, weil die der Klägerin angeblich auf hypothetischen Berechnungen beruhten, während diejenigen des Landes ermittelt worden seien. Dies sei nicht zutreffend. Die Differenz gehe nämlich darauf zurück, dass der Beklagte eine ganze Reihe von Positionen nicht berücksichtigt habe, die von der Kommission zur Ermittlung der Kosten der staatlichen Schulen vom Kultusministerium extra für diesen Zweck errechnet worden seien. Die von der Klägerin zugrunde gelegte Zahlenbasis stamme also vom Beklagten selbst und sei speziell für diesen Fall errechnet worden. Die Differenz erhöhe sich schließlich noch dadurch, dass der Zuschuss im Jahr 1999 nicht 7.394,-- DM pro Schüler, sondern lediglich 7.313,-- DM pro Schüler betragen habe. Entgegen den Ausführungen des Beklagten sei jedenfalls von 11.629,-- DM an Kosten für einen öffentlichen Schüler auszugehen. Diese Kosten seien von der interfraktionellen Arbeitsgruppe „Privatschulfinanzierung“ in Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Kultus, Jugend und Sport entwickelt worden. Auf dieses Berechnungsschema sei auch im Staatshaushaltsplan von 2004 Bezug genommen. Damit seien die Zahlen, mit denen das beklagte Land bisher operiert habe, offensichtlich unzutreffend. Die Erhöhung des Zuschusses auf 7.394,-- DM im Jahr 2000 sei unzureichend, da nach der Erhöhung rund 353,-- DM an Schuldgeld erhoben werden müsste. Die Unterfinanzierung sei damit also keineswegs beseitigt. Ein Ausgleich für die jahrelange Unterfinanzierung sei ebenfalls nicht erfolgt. Bei der Prüfung der Frage, ob die Nachbesserungsmaßnahme, welche der Staat getroffen habe, ausreichend sei, gebe das Verwaltungsgericht nicht den Maßstab an, an dem es diese Frage messen wolle. Ob die Maßnahme offensichtlich unzureichend sei oder nicht, könne aber nur danach beantwortet werden, an welchem Maßstab dies gemessen werde. Der Verwaltungsgerichtshof habe in seinem genannten Urteil die Ausstattung der Schulen des Staates als Maßstab genommen und die Förderung der entsprechenden Ersatzschulen damit verglichen. Diesem Ansatz sei das Verwaltungsgericht zunächst zwar gefolgt, dann aber auf die individuelle Methode übergeschwenkt, indem es der Klägerin vorhalte, diese habe anderweitige individuelle Finanzierungsmöglichkeiten für sich nicht nachgewiesen. Das sei im Übrigen unzutreffend, denn die Klägerin habe in den früheren Verfahren nachgewiesen, dass es nicht nur ihr, sondern auch den anderen gewerblichen Berufskollegs nicht möglich gewesen sei, durch Sponsering , Zuschüsse Dritter oder Spenden genügend Gelder beizubringen, um den laufenden Schulbetrieb damit zu finanzieren. Es sei auch nicht gelungen, künftige Arbeitgeber ihrer Absolventen dazu zu bewegen, die Betriebskosten der Schule mit zu finanzieren. Selbst der Bericht der Landesregierung ziehe eine solche Finanzierung als realistische Möglichkeit nicht in Betracht. Das vom Verwaltungsgericht angezogene Unternehmerrisiko könne sich erst dann realisieren, wenn generell davon auszugehen sei, dass auf Dauer ein kostendeckender Betrieb möglich sei. Auch die Voraussetzungen des vom Schulträger zu tragenden Unternehmerrisikos würden falsch interpretiert. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei das Unternehmerrisiko dem Schulträger nur insoweit zugemutet worden, als er die Anlauffinanzierung übernehmen und nicht vom ersten Tag an Zuschüsse des Staates erhalten solle, weil er erst nachweisen solle, dass er auch dauerhaft Schüler gewinnen könne. Ausdrücklich sei aber betont worden, dass nicht erwartet werden könne, dass der Schulträger auf Dauer ohne Gewinn arbeite und Vermögen zuschieße. Zu Unrecht vernachlässige das Urteil auch die von der Klägerin vorgelegte Umfrage zur Höhe des Schulgeldes. Der Zugang zur freien Schule stehe im freien Belieben der jeweiligen Eltern. Die gleiche Zugänglichkeit zur freien Schule bedeute die freie Entscheidung der Eltern und damit das Akzeptieren der Entscheidung der Eltern. Möge diese Entscheidung im Einzelfall sehr subjektiv sein, so erweise sie sich jedoch als objektive Tatsache, wenn sie aufgrund einer repräsentativ durchgeführten Umfrage festgestellt werde. Bei der Umfrage sei festgestellt worden, dass Schulgelder von mehr als 110,-- DM pro Monat und Schüler sich unabhängig vom Profil der Schule als Zugangshindernis für freie Schulen auswirke. Dies gelte sogar unter den verglichen mit anderen Bundesländern weit besseren Verhältnissen in Bayern, wo der Staat für Schüler von Privatschulen das Schulgeld bis zur Höhe von 66,-- EUR bzw. 46,-- EUR abhängig von der besuchten Schule ersetze. Danach sei auch in Baden-Württemberg davon auszugehen, dass Schulgelder von ca. 120,-- DM (= 60,-- EUR) pro Schüler und Monat sich als faktische Zugangssperre zu freien Schulen auswirkten und damit verfassungswidrig seien. Auch mit den in den letzten Jahren stark gestiegenen Lebenshaltungskosten setze sich das Urteil nicht ausreichend auseinander und zeige auch nicht auf, dass die zusätzlich gewährten staatlichen kinderbezogenen Leistungen diesen Anstieg der Lebenshaltungskosten überstiegen hätten. Bei einer verbleibenden Deckungslücke von 3.981,-- DM pro Schüler und Jahr sei schließlich auch die Annahme nicht zu rechtfertigen, dass die im Jahre 2000 erfolgte Erhöhung des Zuschusses keine offensichtlich unzureichende Maßnahme sei, zumal die Unterfinanzierung bereits im Jahr 1992 eingesetzt habe und den freien Schulen ein Ausgleich für die verfassungswidrige Unterfinanzierung der vergangenen Jahre zuzubilligen sei. Richtig sei der Ausgangspunkt, dass die Höhe der Förderung unter dem Vorbehalt des Möglichen stehe. Dabei sei zu beachten, dass der Gesetzgeber den öffentlichen Schulbereich gegenüber dem freien Schulbereich nicht bevorzugen dürfe, aber auch den freien Schulbereich vor dem öffentlichen Schulbereich nicht bevorzugen dürfe. In Zeiten zurückgehender Mittel müssten die Mittel sowohl für öffentliche wie für freie Schulen gleichermaßen zurückgefahren werden, damit die gleichgute Zugangsmöglichkeit für freie Schulen erhalten bleibe. Im vorliegenden Fall geht es darum, dass eine Deckungslücke umgehend geschlossen werde. Wie bereits der Verwaltungsgerichtshof festgestellt habe, bestehe eine verfassungswidrige Unterfinanzierung der freien Schulen seit mehr als 10 Jahren. Unzutreffend gehe das Urteil auch davon aus, dass die öffentlichen Schulen eine absolute Priorität in der Förderung vor den freien Schulen besäßen. Vielmehr habe der Gesetzgeber eine Schutz- und Förderpflicht nicht nur für das öffentliche Schulwesen, sondern auch für das freie Schulwesen. Dabei habe das angefochtene Urteil sogar festgestellt, dass die Beklagte die öffentlichen Schulen bei weitem bevorzugt habe, indem von 1990 bis 2000 der Gesamtetat des Landes für Schulen sich um rund 48 % erhöht habe, während die Förderung privater Berufskollegs trotz jahrelanger Unterfinanzierung lediglich um 41 % angestiegen sei. Wesentlich dabei sei auch, dass der Gesamtetat der öffentlichen Schulen ein Vielfaches vom Etat der freien Berufskollegs betrage, nämlich das 1.566fache. Hätte der Beklagte nur eine wenig geringere Steigerung für die öffentlichen Schulen von beispielsweise 1 % vorgesehen und statt dessen diesen Betrag den freien Schulen zukommen lassen, so wäre die gesamte Verfassungswidrigkeit beseitigt worden. Schließlich scheitere der Anspruch der Klägerin auch nicht an der Einschränkung des „Vorbehalt des Möglichen“. Der Beklagte interpretiere diesen Vorbehalt als einfachen Haushaltsvorbehalt, was er aber nicht sei. Hiermit solle vielmehr die Leistungsfähigkeit des Staates berücksichtigt werden, die als Grenze für die Verwirklichung der verfassungsmäßigen Rechte anzusehen sei. Dabei sei im Bereich der Förderung des Ersatzschulwesens zu berücksichtigen, dass der Staat hier eine verfassungsrechtliche Interventionspflicht zur Sicherung der Existenz der bestehenden Institution des Ersatzschulwesens habe. Es gehe hier also nicht um derivative, sondern um originäre Teilhaberansprüche. Bei der Förderung freier Schulen handele es sich ferner um die Erfüllung eines verfassungsrechtlichen Anspruchs auf Ausgleich von Grundrechtsbeeinträchtigungen, der nicht allein einer leistungsrechtlichen Deutung der Grundrechte zugeordnet werden kann, sondern eine Kompensation faktischer und struktureller Benachteiligungen des Grundrechtsinhabers gegenüber der öffentlichen Konkurrenz sei. Art. 7 Abs. 4 GG sei deshalb verletzt, wenn unter den vorgeschriebenen Bedingungen keine neuen Schulen gegründet oder betrieben werden könnten. Die bestehenden Eingriffe und die ungleichen Wettbewerbschancen seien durch staatliche Förderung zu kompensieren. Dies sei nicht lediglich eine institutionelle, sondern eine individuelle Garantie, auf deren Erfüllung ein ebenso individueller Anspruch unmittelbar aus Art. 7 Abs. 4 GG bestehe. Das Bundesverfassungsgericht habe die Schulvielfalt und den schulischen Pluralismus gewissermaßen als öffentliche Aufgabe institutionalisiert. Die Beteiligung an einer öffentlichen Aufgabe löse aber Teilhabeansprüche aus. Auch für die freien Schulen bestünden Teilhabeansprüche, da sie eine öffentlich-verfassungsrechtlich gebotene Aufgabe erfüllten. Der Teilhabeanspruch sei ein Ausgleich für den anderenfalls gefährdeten Schulpluralismus. Dieser Ausgleichsanspruch sei nicht nur institutionell zu interpretieren. Er bestehe konkret und in individuell. Auch sei die grundrechtlich durch Art. 6 Abs. 2 GG geschützte elterliche Wahlfreiheit verletzt, wenn unter Beachtung der Vorgaben des Art. 7 Abs. 4 GG keine neuen freien Schulen mehr gegründet werden könnten oder bestehende in ihrer Existenz gefährdet seien. Auch dies sei keine institutionelle Garantie, sondern ein individueller Ausgleichsanspruch. Es gehe also nicht um einen letztlich disponiblen originären Teilhabeanspruch, sondern um Ausgleichszahlungen des Staates gegenüber staatlich gebundenen Grundrechtsträgern. Der Gestaltungsspielraum des Staates sei in diesem Bereich wesentlich geringer. Nur wenn eine Erhöhung der Zuschüsse zu einer groben finanziellen Einseitigkeit in der Verteilung der Mittel im Sinne von haushaltsrechtlich nicht tragbaren Belastungen führen würde, könnte eine Verletzung des Grundsatzes des „Vorbehalt des Möglichen“ gerechtfertigt sein und den Leistungsansprüchen entgegenstehen. Danach müsse sich aus dem Haushalt des Landes Baden-Württemberg ergeben, dass für eine Verweigerung der Zuschusserhöhung eine Rechtfertigung bestehe. Da aber die Mittel im öffentlichen Schulbereich in den Jahren 1995 bis 2000 angehoben worden seien, könne sich das beklagte Land nicht darauf berufen, dass die Nichtanhebung der Zuschüsse für freie naturwissenschaftlich-technische Berufskollegs gerechtfertigt sei, weil die Mittel im Gesamtetat nicht anders hätten verteilt werden können. Schließlich werde eine Auswertung der Jahresabschlüsse der Klägerin vom 31.12.1995 bis zum 31.08.2004 vorgelegt, wobei zwischen der Fachhochschule einerseits und dem Berufskolleg andererseits unterschieden werde. Daraus ergebe sich unter anderem, dass der Bestand des Anlagevermögens, gemessen an den historischen Anschaffungs- und Herstellungskosten der am Wirtschaftsjahresende jeweils vorhandenen Anlagegüter seit dem Geschäftsjahr 1995 kontinuierlich von ca. 10 Millionen EUR auf 6.200.000,-- EUR gesunken sei. Entsprechend seien auch die Abschreibungen auf das Anlagevolumen der Gesellschaft von 422.284,-- EUR im Jahr 1995 auf 205.748,-- EUR im Geschäftsjahr 2003/2004 zurückgegangen. Die negativen kumulierten Ergebnisse hätten das Eigenkapital der Gesellschaft von ca. 2,2 Millionen im Geschäftsjahr 1995 auf 400.000,-- EUR im Geschäftsjahr 2003 zurückgehen lassen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Klägerin gezwungen gewesen sei, verfassungswidrig erheblich zu hohe Schulgelder zu erheben. So seien im Jahr 1995 bereits 180,-- EUR pro Schüler erhoben worden. Spenden und Zuwendungen Dritter seien ohne Regelmäßigkeit und in nicht kalkulierbarer Weise angefallen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus: Entgegen der Ansicht der Klägerin sei der Bestand des Privatschulwesens und insbesondere der technischen Berufskollegs durch die Bezuschussung im Jahr 2000 nicht evident gefährdet gewesen. Das Verwaltungsgericht sei zur Ermittlung der Kosten eines öffentlichen Schülers zu Recht von den sogenannten maßgeblichen Kosten ausgegangen, nämlich von den Zahlen, die der Beklagte den Berechnungen im Landtagsbericht vom 27.12.2000 entsprechend den Grundsätzen des VGH-Urteils vom 12.01.2000 zugrunde gelegt habe. Anhand der Möglichkeit zwischenzeitlicher genauerer statistischer Erhebungen können inzwischen die Lehrerkosten speziell auf die Berufskollegs ermittelt werden und entsprechend dem tatsächlichen Unterrichtsaufwand den einzelnen Schulgattungen zugeordnet werden. In den Personalkosten seien auch die Kosten für den Zusatzunterricht zum Erwerb der Fachhochschulreife enthalten. Bezogen auf das Jahr 1999 führe dies zu maßgeblichen Kosten pro Schüler an den öffentlichen Berufskollegs in Höhe von 11.075,-- DM (8.852,-- DM Personalkosten und 2.223,-- DM Sachkosten). Die von der Klägerin vorgetragenen Zahlen seien im Übrigen auch aus anderen Gründen nicht tragfähig, da mehrere Kostenfaktoren für eine Bezuschussung von Privatschulen nicht herangezogen werden könnten, so etwa Aufwendungen des Landes für Beihilfen und Pensionen. Der Kostenberechnung liegt vielmehr die Überlegung zugrunde, dass die Lehrkräfte an Privatschulen entsprechen angestellten Lehrkräften im öffentlichen Schuldienst vergütet würden. Das Kostenmodell der interfraktionellen Arbeitsgruppe sei deshalb nicht zugrunde zu legen. Dieses sei auch nicht mit dem Kultusministerium entwickelt worden. Bei der interfraktionellen Arbeitsgruppe handele es sich um eine Arbeitsgruppe bestehend aus Mitgliedern der Regierungsfraktionen und Vertretern der Privatschulverbände. Das Kultusministerium und das Finanzministerium seien lediglich in beratender Funktion eingeladen gewesen. Im Staatshaushaltsplan 2004 sei dieses Modell auch lediglich ergänzend erwähnt. Der wesentliche Unterschied zwischen den beiden Modellen liege darin, dass in dem bisher von der Rechtsprechung gebilligten Berechnungsmodell die Lehrerkosten für Beamte aus der Landeshaushaltsrechnung in für angestellte Lehrkräfte anfallende Kosten einschließlich der Sozialversicherungsbeiträge umgerechnet würden, da die Lehrer der privaten Schulen als Angestellte im Arbeitsverhältnis und nicht im Beamtenverhältnis beschäftigt würden. Dies habe der Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich gebilligt. Da bei dem Bruttokostenmodell die in der Landeshaushaltsrechnung enthaltenen Ausgaben für die beamteten Lehrer und ein Versorgungszuschlag sowie eine Beihilfepauschale für beamtete Lehrer berücksichtigt würden, seien die Kosten nach dem Bruttomodell höher, was zwingend dazu führe, dass er Kostendeckungsgrad niedriger sei. Die in Streit stehende Regelung des Privatschulgesetzes sei bereits deshalb verfassungsgemäß, weil die Bezuschussung das Existenzminimum der gewerblichen Berufskollegs sichere und diese nicht evident gefährdet seien. Jedenfalls sei die Bezuschussung im Jahr 2000 unter dem Vorbehalt des Möglichen verfassungsgemäß gewesen. Das Verwaltungsgericht habe auch den Maßstab bei der Überprüfung der gesetzgeberischen Maßnahmen nicht unzulässigerweise gewechselt, als es ausgeführt habe, dass der in Höhe von 3.762,-- DM von den Zuschüssen an die Privatschulen ungedeckte Betrag nicht allein durch Schulgeldeinnahmen zu decken sei. Hierbei habe das Verwaltungsgericht zu Recht auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zurückgegriffen, nach der der Schulträger eine angemessene Eigenleistung zu erbringen habe. Der Gesetzgeber dürfe bei der Ausgestaltung seiner Finanzhilfe eine hinreichende solide Existenzbasis der Ersatzschule voraussetzen und könne vom Schulträger verlangen, dass dieser sonstige Hilfsquellen erschließe und ausnutze. Dabei komme es nicht darauf an, ob konkrete Schulen tatsächlich die Möglichkeit hätten, durch Sponsering oder durch Zuschüsse Dritter Gelder beizubringen. Aus diesen Ausführungen werde auch deutlich, dass die Behauptung der Klägerin, das Risiko der wirtschaftlichen Tragbarkeit einer Ersatzschule sei nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nur für die Anlaufphase im Zusammenhang mit der Wartefrist akzeptiert worden, ebenso unzutreffend sei, wie ihre Ausführungen, dass das Bundesverfassungsgericht für die Dauer der Wartezeit eine anschließende Ausgleichszahlung verlange. Zu Recht geht das Verwaltungsgericht auch davon aus, dass die von der Klägerin vorgelegte Umfrage über die Höhe des Schulgeldes nicht maßgeblich sei. Vielmehr sei davon auszugehen, dass das vom Verwaltungsgerichtshof als Obergrenze betrachtete Schulgeld in Höhe von 150,-- DM mindestens indexorientiert fortgeschrieben werden müsse, wobei im Übrigen auch der erhebliche Anstieg von staatlichen kinderbezogenen Leistungen entgegen der Ansicht der Klägerin berücksichtigt werden könne. Eine evidente Gefährdung der privaten gewerblichen Berufskollegs durch die Bezuschussung im Jahre 2000 sei nicht ersichtlich. Dies ergäbe sich aus der Entwicklung der Schülerzahlen der privaten gewerblichen Berufskollegs für AssistentInnen im Land von 1991/92 bis 2000/01. Selbst wenn die Förderung des Landes unzureichend sei, könne eine Erhöhung der Zuschüsse nur unter dem Aspekt des finanziell Möglichen erfolgen und die Bezuschussung der gewerblichen Berufskollegs im Jahr 2000 sei jedenfalls vor diesem Hintergrund verfassungsgemäß gewesen. Trotz der angespannten finanziellen Lage habe der Gesetzgeber im Rahmen der ihm zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel, die er unter Berücksichtigung wichtiger Gemeinschaftsbelange für die Förderung der Privatschulen zur Verfügung stellen konnte, im Jahr 2000 rückwirkend ab 01.08.1999 die Zuschüsse für die privaten beruflichen Schulen um 10,5 % angehoben. Dafür seien im Jahr 2000 überplanmäßige Ausgaben in Höhe von 6,0 Millionen genehmigt worden. Hierbei sei zu bemerken, dass wegen der Konsolidierung der Haushaltslage des Landes aufgrund der beiden Haushaltsstrukturgesetze die Zuschüsse für die allgemein bildenden Schulen vorübergehend 1997 und 1998 (bis 31.12.1999) abgesenkt worden seien. Unter Berücksichtigung dieser Haushaltssituation habe der Landtag dennoch die Zuschusserhöhung für die beruflichen Schulen rückwirkend ab 01.08.1999 in Kraft gesetzt, also für einen Zeitpunkt, in dem die Zuschussabsenkung für die allgemein bildenden Schulen noch wirksam gewesen sei. Zuvor seien die Zuschüsse an den beruflichen Ersatzschulen ab dem 01.01.1990 bereits um 10 % angehoben worden. Seit 1990 hätten sich die jährlichen Haushaltsansätze für die Bezuschussung der Privatschulen annähernd verdoppelt bis vervierfacht. Diese Entwicklung zeige deutlich, dass die Privatschulförderung ein wichtiges Anliegen der Landesregierung sei und dass das Land erhebliche finanzielle Mittel für die Privatschulbezuschussung bereitstelle. Von einer Untätigkeit des Gesetzgebers oder grober Vernachlässigung könne deshalb nicht ausgegangen werden. Entgegen den Ausführungen der Klägerin gehe das Verwaltungsgericht auch nicht davon aus, dass bei der Finanzierung die öffentlichen Schulen eine absolute Priorität gegenüber der Förderung der freien Schule besäßen. Das Verwaltungsgericht habe lediglich zutreffend festgestellt, dass kein Anspruch der Ersatzschulen bestünde, dass die Steigerung des Gesamtetats im Schulwesen zunächst nur zu ihrer Finanzierung verwendet werden dürfe und erst dann, wenn eine hinreichende Deckung der staatlichen Finanzhilfe sichergestellt werde, auch der Etat für die öffentlichen Schulen wieder ansteigen dürfe, wenn die personelle und sachliche Aufteilung der öffentlichen Schulen noch deutlichen Verbesserungsbedarf ausweise und noch nicht als deutlich befriedigend bezeichnet werden könne. Im Übrigen entspreche die prozentuale Steigerung der Ausgaben des Landes für öffentliche berufliche Schulen im Geschäftsbereich des Kultusministeriums der prozentualen Zuschusserhöhung an die privaten Berufskollegs. Der Kostenanstieg im öffentlichen Schulwesen sei auf vielerlei Faktoren zurückzuführen. Die Beamtenbesoldung sei in Anlehnung an die Erhöhungen der Gehälter im öffentlichen Dienst von 1979 bis zum Jahr 2001 rund 33 % gestiegen, wobei hierdurch keine Verbesserungen des öffentlichen Schulwesens zum Nachteil der privaten Schulen erfolgt sei. Darüber hinaus sei das Durchschnittsalter der Lehrer an öffentlichen Schulen von 44,3 auf 47,7 Jahre gestiegen. Auch hierdurch seien dem Land durch höhere Besoldungen (Altersstufen) höhere Kosten entstanden. Auch seien in diesem Zeitraum insgesamt rund 8 % mehr Lehrerneustellen im öffentlichen Schuldienst geschaffen worden, obwohl der Schulzuwachs über 16 % betragen habe. Demgegenüber sei bei den öffentlichen beruflichen Schulen insbesondere durch die schlechte wirtschaftliche Lage seit 1990 ein deutlicher Rückgang der Schülerzahlen an den kostengünstigeren beruflichen Teilzeitschulen (duale Ausbildung) zu Gunsten der teureren beruflichen Vollzeitschulen zu verzeichnen. Die Lehrerausbildung in der zweiten Ausbildungsphase zum zweiten Staatsexamen erfolge ausschließlich im öffentlichen Bereich, da das Land hier das Ausbildungsmonopol besitze. Mit den hohen Bewerberzahlen in den vergangenen Jahren sei damit unweigerlich ein Anstieg der Ausgaben für den öffentlichen Bereich gegeben gewesen. Sonderlasten fielen im öffentlichen Schulwesen auch für die Förderung von ausländischen Kindern in den Grund- und Hauptschulen an, was bei den privaten Schulen so nicht der Fall sei. Zusätzlicher Ressourcenbedarf sei insbesondere an Hauptschulen mit besonderer pädagogischer und sozialer Aufgabenstellung bei der Einrichtung von Ganztagsschulen angeboten bzw. für die Zuweisungen für besondere pädagogische Aufgaben entstanden. Entsprechende Schulen bestünden im Privatschulwesen nicht. Bei den Gesamtkosten des Landes für die öffentlichen Schulen sei auch zu berücksichtigen, dass das Land z.B. eine schulische Grundversorgung sicherzustellen habe. Dies führe insbesondere das Prinzip der wohnortnahen Schule bei den öffentlichen Grund- und Hauptschulen dazu, dass auch kleinere Schuleinheiten oder Klassen an entlegeneren Orten vorgehalten werden müssten.
19 
Dem Senat liegen die einschlägigen Akten des Verwaltungsgerichts und der Beklagten vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf sowie auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den sonstigen Inhalt der Akten des Senats Bezug genommen. Gegenstand der mündlichen Verhandlung sind ferner die LT-Drucksachen 13/798, 13/3836, 13/3434 und 13/3651 gewesen. Auch hierauf wird ergänzend verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
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Der Schriftsatz der Klägerin vom 21.07.2005 veranlasst den Senat nicht, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen.
21 
Die zugelassene und auch sonst zulässige Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
22 
1. Die Klage ist im Hauptantrag, der auf die Verpflichtung des Beklagten zur Bewilligung eines weiteren Zuschusses für das Förderjahr 2000 über den bisher bewilligten Betrag hinaus gerichtet ist, zulässig, auch wenn die Klägerin selbst davon ausgeht, dass der bewilligte Zuschuss nach den einschlägigen Vorschriften des Privatschulgesetzes zutreffend errechnet wurde, diese freilich verfassungswidrig seien.
23 
1.1 Das angefochtene Urteil steht dabei in Einklang mit der Rechtsprechung Bundesverwaltungsgerichts und des erkennenden Senats (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.03.1988 - 7 C 99/86 -, BVerwGE 79, 154, m.w.N.; Urteil des Senats vom 12.01.2000 - 9 S 317/98 -, EzB GG Art. 7 Nr. 29 = ESVGH 50, 238), wonach dem Ersatzschulträger aus der "verfassungsrechtlich verankerten Notwendigkeit und Verpflichtung des Staates, die Einrichtung der privaten Ersatzschulen zu erhalten" ein im Verwaltungsrechtsweg verfolgbarer Anspruch auf finanzielle Förderung nach Maßgabe des jeweiligen Leistungsgesetzes erwächst, das seinerseits daran zu messen ist, was an staatlicher Hilfe zur Erhaltung der Institution des Ersatzschulwesens erforderlich ist. Die in Art. 7 Abs. 4 GG begründete sozialstaatliche Einstandspflicht, die den für die Schulgesetzgebung ausschließlich zuständigen Ländern aufgibt, das private Ersatzschulwesen neben dem öffentlichen Schulwesen zu fördern und in seinem Bestand zu erhalten (BVerfG, Urteil vom 08. April 1987 - 1 BvL 8 und 16/84 -, BVerfGE 75, 40), erschöpft sich nicht in einem Gesetzgebungsauftrag des Grundgesetzes an die Länder, von dem der einzelne Ersatzschulträger nur in der Form des Rechtsreflexes ohne eigene Berechtigung betroffen wäre. Sie begünstigt vielmehr zugleich den Ersatzschulträger in seiner grundrechtlichen Position. Dem Ersatzschulträger kommt aus Art. 7 Abs. 4 GG das Recht zu, am staatlichen Schutz durch materielle Hilfen beteiligt zu werden, die es ermöglichen, die Institution des Ersatzschulwesens lebensfähig zu erhalten. Sein eigenes Interesse daran, dass dem Ersatzschulwesen diejenige staatliche Hilfe zuteil wird, die es zu seiner Erhaltung als Institution benötigt, ist grundrechtlich geschützt. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts können zwar - bei unterstellter Verfassungswidrigkeit des Privatschulleistungsgesetzes - die von der Klägerin beanspruchten finanziellen Zuschussleistungen nicht unmittelbar in der Grundrechtsverbürgung des Art. 7 Abs. 4 GG ihre Grundlage finden. Für die auch dem Grundrechtsinhaber des Art. 7 Abs. 4 GG gewährleistete Existenzfähigkeit des Ersatzschulwesens hat der Gesetzgeber Sorge zu tragen. An ihn ist der Auftrag der Verfassung gerichtet, das Ersatzschulwesen durch fördernde Regelungen abzusichern, wenn anderenfalls dessen Bestand als Institution evident gefährdet wäre (BVerfG, Urteil vom 08.04.1987, a.a.O.; Beschluss vom 09.03.1994 - 1 BvR 682/88 und 712/88 -, BVerfGE 90, 107; Beschluss vom 23.11.2004 - 1 BvL 6/99 -, iuris). Ist es aber Sache des Gesetzgebers, Art und Maß der nötigen Förderung näher zu bestimmen, so kommt ein die gesetzlichen Regelungen ersetzender oder ergänzender verfassungsunmittelbarer Leistungsanspruch des Ersatzschulträgers nicht in Betracht (BVerfG, a.a.O.). Das ändert aber nichts daran, dass das Recht des Privatschulträgers verfassungsgemäß gefördert zu werden, sich im Verhältnis zum Förderungspflichtigen darin niederschlägt, dass er bei Verfassungswidrigkeit wegen fehlender oder unzureichender Regelungen Leistungen nach Maßgabe einer noch zu erlassenden verfassungsgemäßen Regelung beanspruchen und diesen Anspruch im Verwaltungsrechtsweg geltend machen kann. Erweist sich aufgrund einer nach Art. 100 Abs. 1 GG, § 80 BVerfGG einzuholenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, dass der klagende Privatschulträger durch ein die Förderungshilfe regelndes Gesetz verfassungswidrig benachteiligt wird, so ist das aus Gründen der Vorlage ausgesetzte Verfahren wieder aufzunehmen, sobald der Gesetzgeber eine die festgestellte Verfassungswidrigkeit korrigierende Regelung getroffen hat; der Klageanspruch wird durch diese Regelung abschließend bestimmt (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.03.1988, a.a.O.).
24 
1.2 Ein Vorverfahren war nicht erforderlich (§ 68 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 VwGO in Verb. mit § 6a AGVwGO).
25 
2. Die Klage ist im Hauptantrag aber nicht begründet. Der Beklagte hat der Klägerin eine Förderung des von ihr betriebenen Berufskollegs - hier für die Ausbildung zu medizinisch-technischen LaborassistentInnen - für das Förderjahr 2000 bewilligt und ausbezahlt. Eine weitergehende Förderung steht der Klägerin nicht zu.
26 
2.1. Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes für die Schulen in freier Trägerschaft (Privatschulgesetz - PSchG) in der Fassung vom 01.01.1990 (GBl. S. 105), hier für das Förderjahr 2000 zuletzt maßgebend geändert durch das insoweit am 01.08.1999 rückwirkend in Kraft getretene Gesetz zur Änderung des Privatschulgesetzes vom 25.07.2000 (GBl. S. 534), erhalten die als Ersatzschulen genehmigten Grundschulen, Hauptschulen, Realschulen, Gymnasien, Sonderschulen, Berufsfachschulen, Berufskollegs, Fachschulen, Freien Waldorfschulen (Einheitliche Volks- und Höhere Schulen), Abendrealschulen, Abendgymnasien, Kollegs, Schulen für Haus- und Familienpflege, Schulen für Erzieher (Fachrichtung Jugend- und Heimerziehung), Schulen für Heilerziehungspflege, Schulen für Arbeitserziehung, Schulen für Heilerziehungshilfe und Schulen für Heilpädagogik auf Antrag Zuschüsse des Landes. Neben einem Zuschuss zu Schulbaumaßnahmen nach Maßgabe des § 18 Abs. 7 PSchG werden die - hier allein in Streit stehenden - Zuschüsse nach § 18 Abs. 1 Satz 1 PSchG für die Schüler gewährt, die am Stichtag die Schule besuchen (sog. Kopfsatz). Für das Förderjahr 2000 betrugen diese bei Vollzeitform für Berufskollegs des von der Klägerin betriebenen Typs nach § 18 Abs. 2 Satz 1 g) PSchG 90,8 vom Hundert des Grundgehalts der letzten Dienstaltersstufe des Eingangsamts für beamtete Lehrkräfte an Realschulen, nach § 18 Abs. 2 Satz 2 PSchG erhöht um Beträge mit Rücksicht auf Familienzuschläge der Stufe 3 und Sonderzuwendungen. Was die Klägerin hiernach für das Jahr 2000 insoweit zu beanspruchen hat, hat das Regierungspräsidium im Bescheid vom 05.12.2000 nach § 18 Abs. 5 PSchG ausgehend von einem Zuschussbetrag in Höhe von 7.394,-- DM (3.780,49 EUR) pro Schüler zutreffend ermittelt und ausgezahlt. Von der am 01.11.2004 in Kraft getretenen erneuten Erhöhung des Zuschussbetrages für technische Berufskollegs auf 97,3 des Grundgehalts der letzten Dienstaltersstufe des Eingangsamts für beamtete Lehrkräfte an Realschulen durch das Gesetz zur Änderung des Privatschulgesetzes vom 19.10.2004 (GBl. S. 772; nunmehr § 18 Abs. 2 Satz 1 i) PSchG) wird das Förderjahr 2000 mangels entsprechender Rückwirkung nicht erfasst. All das ist zwischen den Beteiligten unstreitig.
27 
Ein weitergehender Anspruch ergibt sich nach Vorstehendem auch weder unmittelbar aus Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG, noch - jedenfalls schon mangels Eigenschaft eines Berufskollegs als mittlere oder höhere Schule - aus Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV (vgl. Urteil des Senats vom 12.01.2000 - 9 S 317/98 -, a.a.O.).
28 
2.2 Die vorstehend genannten Regelungen des Privatschulgesetzes zur Förderung von als Ersatzschulen genehmigten Schulen in freier Trägerschaft sind mit höherrangigem Recht vereinbar. Die in § 18 Abs. 2 Satz 1 g) und Satz 2 PSchG seit dem 01.08.1999 und nunmehr in § 18 Abs. 2 Satz 1 i) PSchG seit dem 01.11.2004 festgesetzte Höhe des Zuschussbetrages verstößt insbesondere nicht gegen die Privatschulgarantie des Art. 7 Abs. 4 GG.
29 
2.2.1 In seiner jüngst ergangenen Entscheidung zur finanziellen Förderung privater Ersatzschulen vom 23.11.2004 -1 BvL 6/99 - hat das Bundesverfassungsgericht die von ihm in seiner bisherigen Rechtsprechung hierzu entwickelten Grundsätze wie folgt zusammengefasst und bekräftigt:
30 
Art. 7 Abs. 4 GG gewährleistet jedermann das Freiheitsrecht, nach Satz 1 private Schulen zu errichten und sie gemäß Satz 2 in Verbindung mit den Sätzen 3 und 4 vorbehaltlich staatlicher Genehmigung nach Maßgabe der Landesgesetze als Ersatz für öffentliche Schulen zu betreiben (vgl. BVerfGE 27, 195 <200>; 90, 107 <114>). Ebenfalls geschützt ist das Recht, Prägung und Ausgestaltung des in der Privatschule erteilten Unterrichts - insbesondere im Hinblick auf die Erziehungsziele, die weltanschauliche Basis, die Lehrmethode und die Lehrinhalte - eigenverantwortlich zu bestimmen (vgl. BVerfGE 75, 40 <62>; 88, 40 <46>; 90, 107 <114>). Damit verbunden ist die Freiheit des Privatschulträgers, für seine Schule die Schüler so auszuwählen, dass ein seinen Vorstellungen entsprechender Unterricht durchgeführt werden kann. Mit der Gründungsfreiheit und dem Recht, private Schulen nach den Erziehungszielen und dem darauf ausgerichteten Unterrichtsprogramm des jeweiligen Schulträgers zu betreiben, garantiert Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG zugleich die Privatschule als Institution (vgl. BVerfGE 6, 309 <355>; 75, 40 <61>; 90, 107 <114>). Diese Gewährleistung sichert der Institution Privatschule verfassungskräftig ihren Bestand und eine ihrer Eigenart entsprechende Verwirklichung (vgl. BVerfGE 27, 195 <200>; 34, 165 <197>; 75, 40 <61 f.>). Die Privatschule wird damit als eine für das Gemeinwesen notwendige Einrichtung anerkannt und als solche mit ihren typusbestimmenden Merkmalen unter den Schutz des Staates gestellt. Wahrgenommen wird dieser Schutz durch die für die Schulgesetzgebung ausschließlich zuständigen Länder, die nach Art. 7 Abs. 4 GG verpflichtet sind, das private Ersatzschulwesen neben dem öffentlichen Schulwesen zu fördern und in seinem Bestand zu schützen (vgl. BVerfGE 75, 40 <62>).
31 
Bei der Entscheidung, in welcher Weise dieser Schutz- und Förderpflicht nachzukommen ist, hat der Landesgesetzgeber eine weitgehende Gestaltungsfreiheit (vgl. BVerfGE 75, 40 <66 f.>; 90, 107 <116>). Die den Staat treffende Schutz- und Förderpflicht löst erst dann eine Handlungspflicht aus, wenn andernfalls der Bestand des Ersatzschulwesens als Institution evident gefährdet wäre (vgl. BVerfGE 75, 40 <67>). Das gilt auch für die Gewährung finanzieller Leistungen. Aus Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG folgt kein verfassungsunmittelbarer Anspruch auf Gewährung staatlicher Finanzhilfe und schon gar nicht ein Anspruch auf Leistung in bestimmter Höhe (vgl. BVerfGE 90, 107 <117>). Zu einer solchen Hilfe ist der Staat nur verpflichtet, wenn anders das Ersatzschulwesen als von der Verfassung anerkannte und geforderte Einrichtung in seinem Bestand eindeutig nicht mehr gesichert wäre.
32 
Die einzelne Ersatzschule genießt danach keinen Bestandsschutz; ihr Träger kann nicht verlangen, vom Staat auch dann noch gefördert zu werden, wenn sich die Bedingungen für den Betrieb der Schule seit deren Gründung geändert haben und die Schule nicht mehr lebensfähig ist, weil sie von der Bevölkerung - aus welchen Gründen auch immer - nicht mehr angenommen wird (vgl. BVerfGE 90, 107 <118>). Auch aus dem freiheitsrechtlichen Gehalt des Art. 7 Abs. 4 GG lässt sich ein solcher Anspruch nicht herleiten. Das Freiheitsrecht schützt nur gegen Eingriffe des Staates in die Betätigungsfreiheit der durch das Grundrecht Begünstigten, gibt diesen aber keinen subjektiven Anspruch auf Gewährung finanzieller Leistungen für Errichtung und Betrieb der einzelnen Schule durch den Staat.
33 
Im Übrigen steht auch die dem Ersatzschulwesen als Institution geschuldete objektive Förderpflicht von vornherein unter dem Vorbehalt dessen, was von der Gesellschaft vernünftigerweise erwartet werden kann. Darüber hat in erster Linie der Landesgesetzgeber im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit in eigener Verantwortung zu entscheiden. Er muss Prioritäten setzen, die verschiedenen Belange koordinieren und in eine umfassende Planung einfügen. Auch hat er andere Gemeinschaftsbelange und die Erfordernisse des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts (vgl. Art. 109 Abs. 2 GG) zu berücksichtigen; er bleibt daher befugt, die nur begrenzt verfügbaren öffentlichen Mittel auch für andere wichtige Gemeinschaftsbelange einzusetzen (vgl. BVerfGE 33, 303 <333>; 75, 40 <68>; 90, 107 <116>).“
34 
Ausgehend hiervon lässt sich eine evidente, eine (weitere) Handlungspflicht des Landesgesetzgebers auslösende Bestandsgefährdung des Ersatzschulwesens in Baden-Württemberg als Institution, auch soweit lediglich die beruflichen Schulen insgesamt oder gar nur die Berufskollegs als eigenständige Schulart im öffentlichen Bereich (§ 4 Abs. 1 SchG) betroffen wären, nicht feststellen.
35 
2.2.2 Der Anteil der privaten beruflichen Schulen insgesamt an den Schülerzahlen der beruflichen Schulen im Land betrug im Schuljahr 2000/01 6,4 % und im Schuljahr 2001/2002 6,5 %. Dies entspricht einer Steigerung um etwa 50 % gegenüber dem Schuljahr 1990/91 (4,0 %) und in etwa dem Anteil im Schuljahr 1995/96 (6,3 %). Steigerungen des Anteils der privaten Schulen an den Schülerzahlen, wenn auch nicht in dem Umfange, sind in diesem Zeitraum auch bei den anderen Schularten zu verzeichnen (vgl. Antwort der Landesregierung auf eine Große Anfrage der Fraktion GRÜNE vom 27.02.2002, LT-Drs. 13/798, S. 15 ff. Anlage 1-6). Dieser Trend setzt sich auch derzeit fort. Mittlerweile sind die Privatschulen an ihren Kapazitätsgrenzen angelangt, wie der - in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ebenfalls anwesende - Geschäftsführer des Verbandes deutscher Privatschulen (VdP), ..., anlässlich eines Interviews mitteilte (vgl. Badische Neueste Nachrichten vom 07.07.2005 „Ansturm auf die Privatschulen“). So konnte etwa auch die Klägerin nach einem erheblichen Rückgang ihrer Schülerzahlen vom Schuljahr 1991/92 bis zum Schuljahr 1995/96 ihre Schülerzahlen seither bis zum Schuljahr 2001/2002 wieder fast verdoppeln. Ferner wurde - entsprechend der Anfrage bezogen auf die letzten 10 Jahre - in der Antwort der Landesregierung vom 27.02.2002 ausgeführt, dass weder die Anträge auf Errichtung von Schulen in freier Trägerschaft noch die Zahl der Ablehnungen statistisch erfasst würden, in jüngerer Vergangenheit freilich vermehrt Initiativen auf Errichtung von Grundschulen in freier Trägerschaft erkennbar seien. Ebenso sei nicht erfasst worden, wie viele Schulen in freier Trägerschaft in den vergangenen 10 Jahren den Schulbetrieb eingestellt hätten. Dem Kultusministerium sei bekannt, dass der Betrieb eines Progymnasiums in freier Trägerschaft eingestellt worden sei. Aus einer Stellungnahme des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport „Tatsächliche Kosten eines Schülers in Baden-Württemberg“ vom 03.12.2004 (LT-Drucks. 13/3836 S. 4) ergibt sich ferner, dass auch seither die Landesregierung keine Kenntnisse über die Schließung privater Ersatzschulen hat und weiterhin Schulen in freier Trägerschaft gegründet werden. Soweit die Klägerin ohne nähere Angabe von Gründen auf die Schließung eines der drei privaten technischen Berufskollegs im Land abhebt, wurde dieses Berufskolleg unstreitig von einem anderen Träger übernommen und weitergeführt.
36 
In Ansehung dieser statistischen Erhebungen, an deren Richtigkeit der Senat keinen Anlass zu zweifeln hat, kann rein faktisch von einer evidenten Bestandsgefährdung des baden-württembergischen Ersatzschulwesens in seiner Gesamtheit im Schuljahr 2000/01 und später nicht gesprochen werden. Vielmehr ist es den privaten Schulen auch seit Anfang der 90er-Jahre kontinuierlich gelungen, ihren Anteil an den Schülerzahlen zum Teil, insbesondere wie bereits gezeigt im Bereich der beruflichen Schulen, erheblich zu steigern oder zumindest, etwa im gymnasialen Bereich mit 9,2 % im Vergleich zu 9,0 % oder im Bereich der Sonderschulen, für die freilich Sonderregelungen gelten, mit 22,6 % im Vergleich zu 20,5 % (vgl. LT-Drucks. 13/798, Anlage 3 und 4) auf hohem Niveau mit leicht steigender Tendenz zu festigen. Dieser Trend hat sich derzeit eher noch verstärkt (vgl. Badische Neueste Nachrichten vom 07.07.2005: „Ansturm auf die Privatschulen“). Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass - da nur insoweit für den vorliegenden Rechtsstreit erheblich - die privaten Berufskollegs als eigenständige und als solche gesondert geförderte Schulart wegen einer unzureichenden staatlichen Finanzhilfe dies nur unter Inkaufnahme der den Zielvorstellungen des Art. 7 Abs. 4 GG widersprechenden Zugangserschwerung durch eine Sonderung nach Besitzverhältnissen erreicht haben und, insbesondere auch unter Berücksichtigung der erneuten Erhöhung der Zuschussbeträge ab 01.11.2004 durch das Gesetz vom 19.10.2004, erreichen.
37 
Allerdings ging der Senat in seinem zwischen den Beteiligten des vorliegenden Rechtsstreits ergangenen, nach Zurückweisung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.12.2000 - 6 B 15/00 - (Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 128) rechtskräftigen Urteil vom 12.01.2000 - 9 S 317/98 - (a.a.O.) in Ansehung der technischen Berufskollegs in freier (nichtkirchlicher) Trägerschaft , deren Bestand der Gesetzgeber zur Erhaltung des Ersatzschulwesens in seiner durch Art. 7 Abs. 4 GG gewährleisteten Vielfalt durch eine differenzierte, den besonderen Erfordernissen dieser Schulen Rechnung tragende Förderung sichern müsse, noch davon aus, dass für den Gesetzgeber 1995 bei seiner erneuten Befassung mit der Privatschulförderung entsprechend der Vorgabe in Art. 4 PSchG-ÄndG 1990 aufgrund des Berichts des Kultusministeriums über die Entwicklung der Betriebskosten der öffentlichen Schulen, bezogen auf das Jahr 1992 (LT-Drucks. 11/6593) evident gewesen sei, dass die weitere wirtschaftliche Existenz der Träger nichtkirchlicher privater Berufskollegs gefährdet sein würde, wenn die Kopfsatzbeträge nicht sofort deutlich angehoben würden (oder ein anderes gleich wirksames Förderinstrument eingeführt würde). Die 1989 durch Gesetz zur Änderung des Privatschulgesetzes vom 08.01.1990 (GBl. S. 13) beschlossene und ab 01.01.1990 geltende Regelung zur Zuschusshöhe sei in Ansehung der freien Träger technischer Berufskollegs unzureichend gewesen und die 1989 beabsichtigte zweite Stufe der Heranführung der Förderung der beruflichen Privatschulen an die bei den anderen Privatschularten angestrebte Deckungsquote von 80 % sei in den Folgejahren unterblieben. Es liege auf der Hand, dass die sich dadurch ergebende, vom Senat für 1992 errechnete Deckungslücke in Höhe von 4.321,-- DM (2.209,29 EUR) durch Erhebung von Schulgeldern nicht schließen ließe, ohne gegen das verfassungsrechtliche "Sonderungsverbot" des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG zu verstoßen. Das sei schon auf der Grundlage der eigenen Kostenermittlung des Kultusministeriums evident; hiernach hätte 1992 ein Schulgeld von (3.683,-- DM : 12 =) 307,-- DM (156,97 EUR) je Schüler und Monat erhoben werden müssen. Erst recht gelte das auf der Grundlage der korrigierenden Kostenermittlung des Senats; hier wäre ein Schulgeld von (4.312,-- DM : 12 =) 360,-- DM (184,07 EUR) je Schüler und Monat erforderlich gewesen. Das höchstzulässige Schulgeld hätte 1992 aber 150,-- DM (76,69 EUR) nicht übersteigen dürfen. Gleichwohl sei der Gesetzgeber insofern untätig geblieben. Dass er die 1989/90 gestrichene Förderung der Bauinvestitionen rückwirkend wieder eingeführt habe (vgl. Art. 1 Nrn. 4 und 5, Art. 3 Abs. 2 PSch-ÄndG vom 13.11.1995, GBl. S. 764), ändere daran nichts; das habe die Förderung hinsichtlich der allgemeinen Betriebskosten nicht betroffen und habe auch keine Überförderung bei den Investitionskosten für Schulbaumaßnahmen bewirkt, aus der die Privatschulträger ihre Betriebskosten teilweise hätten bestreiten können. Auch die Begründung für die Schlechterstellung privater beruflicher Schulen gegenüber den privaten allgemein bildenden Schulen, die 1989/90 gegeben worden sei und die für die Novelle von 1989/90 als tragfähig anzusehen sei, dass nämlich die Minderförderung nur eine vorübergehende sei, trage die Verlängerung dieses Zustands über 1995 hinaus nicht. Damit verletze der Gesetzgeber seit 1996 seine verfassungsrechtliche Förderpflicht. An dieser Einschätzung der damaligen Situation hat sich zwar nichts geändert. An ihr kann aber für das Förderjahr 2000 nicht mehr festgehalten werden, nachdem der Landesgesetzgeber durch das Gesetz vom 25.07.2000 die Zuschusshöhe rückwirkend teils zum 01.07.1997, teils zum 01.08.1999 neu geregelt und - wie hier maßgeblich - den Zuschussbetrag für Berufskollegs zum 01.08.1999 um 10,5 % von 82,2 vom Hundert auf 90,8 vom Hundert des Grundgehalts der letzten Dienstaltersstufe des Eingangsamts für beamtete Lehrkräfte an Realschulen deutlich angehoben hat und durch das Gesetz vom 19.10.2004 eine weitere Erhöhung des Zuschussbetrages gerade für die technischen Berufskollegs um 7,15 % auf nunmehr 97,3 vom Hundert des Grundgehalts der letzten Dienstaltersstufe des Eingangsamts für beamtete Lehrkräfte an Realschulen erfolgt ist.
38 
2.2.3 Ob und in welchem Maße der Fortbestand des privaten Ersatzschulwesens gefährdet ist, hat der Gesetzgeber selbst einzuschätzen. Seine prognostische Einschätzung der Gefahrenlage für das Privatschulwesen ist im Rahmen der Entscheidung, ob die geltenden Fördervorschriften (noch) verfassungsmäßig sind oder - wie hier - Nachbesserungsmaßnahmen für erforderlich gehalten werden, nicht durch eine eigene gerichtliche Prognose zu ersetzen. Die Kontrollaufgabe des Gerichts beschränkt sich darauf nachzuprüfen, ob die in den getroffenen Regelungen zutage tretende Sicht des Gesetzgebers in Ansehung der für die Verfassungsmäßigkeit der Regelung maßgeblichen tatsächlichen Umstände vertretbar oder eindeutig fehlerhaft und widerlegbar ist (BVerwG, Urt. vom 17.03.1988 - 7 C 99.86 -, a.a.O.; Urteil des Senats vom 12.01.2000 - 9 S 317/98 -, a.a.O.). Dies kann nicht bereits dann angenommen werden, wenn sich die staatliche Finanzierung des Ersatzschulwesens - gemessen an ihrem Ziel, das Ersatzschulwesen als Institution zu erhalten - als defizitär erweist; vielmehr ist nach Vorstehendem in Anbetracht der weitgehenden Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers bei der Erfüllung seiner verfassungsrechtlichen Schutz- und Förderpflicht aus Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG die Annahme eines Verfassungsverstoßes erst dann gerechtfertigt, wenn der Gesetzgeber diese Pflicht gröblich vernachlässigt, weil bei weiterer Untätigkeit bzw. wegen offensichtlich fehlsamer Nachbesserungsmaßnahmen der Bestand des Ersatzschulwesens evident gefährdet wäre. Ob und wann eine solche Situation eingetreten ist, lässt sich letztlich nur aufgrund einer Gesamtschau aller maßgeblichen Umstände beurteilen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.11.2004 - 1 BvL 6/99 -, a.a.O.; BVerwG, Beschluss vom 18.12.2000 - 6 B 15/00 -, Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 128, m.w.N.).
39 
Die Ausgangslage war für den Gesetzgeber des Jahres 2000 folgende: In förderungsrechtlicher Hinsicht hatte er sich nach wie vor für eine Förderung der privaten Ersatzschulen durch Gewährung von Finanzhilfen nach einem Mischsystem entschieden, nämlich für eine durch Anbindung an die Lehrergehälter dynamisierte Pauschalförderung hinsichtlich der laufenden Betriebskosten (§ 18 Abs. 1 und 2 PSchG; Besonderes gilt für Sonderschulen nach § 18 Abs. 3 PSchG, Heimsonderschulen nach § 105 SchulG und für Schulen an anerkannten Heimen für Minderjährige und Berufsbildungswerken nach § 28 LKJHG) und für eine anteilige Bedarfsdeckung bei den Investitionsausgaben für Schulbaumaßnahmen (§ 18 Abs. 7 PSchG; diese Vorschrift wurde 1995 rückwirkend eingefügt, vgl. Art. 1 Nr. 4, Art. 3 Abs. 2 PSch-ÄndG v. 13.11.1995, GBl. S. 764); hinzu treten Zuschüsse für besondere Ausgabenarten (vgl. § 19 PSchG für besondere Versorgungslasten). Die Pauschalförderung - der hier allein in Streit stehenden - laufenden Betriebsausgaben orientiert sich an den Kosten vergleichbarer öffentlicher Schulen (Personal- und Sachkosten) und strebt mit jährlichen Zuschüssen eine nach Prozentsätzen bestimmte Kostendeckung bei den verschiedenen Schularten an, wobei langfristig bei allen Schularten nach wie vor ein Kostendeckungsgrad (Zuschuss im Verhältnis zu den maßgeblichen Gesamtkosten) von 80 vom Hundert erreicht werden soll (vgl. dazu Bericht der Landesregierung gemäß Art. 4 des Gesetzes zur Änderung des Privatschulgesetzes vom 8. Januar 1990 (GBl. S. 13) vom 27.12.2000, LT-Drucks. 12/5879 S. 2 ff. und auch schon LT-Drucks. 10/2338, S. 12; 10/2339, S. 8). Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 12.01.2000 unter Hinweis auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 09.03.1994 - 1 BvR 1369/90 - (BVerfGE 90, 128) festgestellt hat, ist dieses Fördersystem trotz gewisser Unzulänglichkeiten unter Berücksichtigung der turnusmäßigen Überprüfung der Privatschulförderung nach Art. 4 PSch-ÄndG 1990 als solches geeignet, die wirtschaftliche Existenzfähigkeit privater Ersatzschulen auf Dauer zu sichern. Daran ist im vorliegenden Verfahren festzuhalten. Auch die Klägerin bezweifelt dies im vorliegenden Verfahren nicht.
40 
Dem Bericht vom 27.12.2000 lässt sich ferner entnehmen, dass im Jahr 1999 (Jahr der Kostenerhebung) ca. 2.400 (Stand Oktober 1999) Lehrkräfte gemäß § 11 PSchG aus dem öffentlichen Schuldienst an Privatschulen beurlaubt waren. Davon dürfte etwa die Hälfte an die sog. „Kopfsatzschulen“ - also Schulen, die wie die Klägerin nach § 18 Abs. 1 oder 2 PSchG gefördert werden - beurlaubt gewesen sein. Von den Privatschulträgern seien für diese Lehrkräfte keine Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung zu entrichten, was einer Größenordnung von 58,8 Mio. DM entspräche. Die so genannten Kopfsatzschulen hätten hieran einen Anteil von ca. 29 Mio. DM. Auch wenn man diese Annahmen zugrunde legt, ist dabei allerdings zu beachten, dass für solche Lehrkräfte andererseits Aufwendungen für eine private Krankenversicherung entstehen können, welche die genannten Vorteile teilweise wieder mindern (vgl. dazu Urteil des Senats vom 12.01.2000, a.a.O.). Ungeachtet dessen blieb diese Kostenersparnis wie bereits bisher bei der rechnerischen Ermittlung des Kostendeckungsgrades zugunsten der Privatschulen vollständig unberücksichtigt.
41 
Die für die Berechnung des Kostendeckungsgrades maßgeblichen Kosten vergleichbarer öffentlicher Schulen wurden zeitnah für das Jahr 1999 ermittelt. Diese betrugen nach dem Bericht der Landesregierung vom 27.12.2000 je Schüler eines öffentlichen nicht gewerblichen Berufskollegs 10.475,-- DM (5.355,78 EUR), bestehend aus 8.852,-- DM (4.525,96 EUR) Personalkosten und 1.623,-- DM (829,83 EUR) sächliche Kosten, und - wie hier - eines gewerblichen Berufskollegs 11.075,-- DM (5.662,56 EUR), bestehend aus 8.852,-- DM (4.525,96 EUR) Personalkosten und 2.223,-- DM (1.136,50 EUR) sächliche Kosten. Hierbei wurden die vom Senat in seinem Urteil vom 12.01.2000 - auch mit Blick auf eine mit Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu vereinbarende Benachteiligung der technischen Berufskollegs - festgestellten Mängel der Kostenberechnung für die beruflichen Schulen abgestellt. Die im wissenschaftlichen und fachpraktischen Bereich jeweils erfassten Unterrichtsstunden und damit die Personalkosten wurden getrennt ermittelt sowie insbesondere die kommunalen sächlichen, aus der kommunalen Haushaltsrechnung entnommenen Kosten hinsichtlich der unterschiedlichen technischen Ausstattung bei gewerblichen (technischen) Schulen einerseits und kaufmännischen, hauswirtschaftlich-pflegerisch-sozialpädagogischen sowie landwirtschaftlichen beruflichen Schulen andererseits rechnerisch aufgeteilt, was zu einer deutlichen und angemessenen Kostendifferenzierung führte. Ferner wurden die Kosten der allgemeinen Personalverwaltung, also insbesondere der anteilige Aufwand des Landesamtes für Besoldung und Versorgung, berücksichtigt (vgl. zu den Einzelheiten LT-Drucks. 12/5879 S. 2 ff. und die Tabellen auf S. 6 ff. und die Erläuterungen hierzu S. 20 ff.). Die hiergegen von der Klägerin noch erhobenen Einwände greifen nicht durch.
42 
Die Kostenberechnung des Beklagten basiert auf der Annahme der „maßgeblichen“ Kosten für vergleichbare öffentliche Schulen und ist dementsprechend insbesondere bereinigt durch einerseits einen Abzug für Kostenbestandteile, die „Sonderlasten“ des öffentlichen Schulwesens darstellen und bei Privatschulen nicht anfallen (vgl. LT-Drucks. 12/5879 Tabelle S. 16 und S. 21 f.; LT-Drucks. 13/3434 Tabelle S. 19 und S. 40 f.), und anderseits bei den Personalkosten für die Beamten - anstelle der Aufwendungen für Beihilfen und Pensionen - durch einen Zuschlag für (fiktive) Mehraufwendungen für Arbeitgeberanteile zu den Kranken- und Rentenversicherungsbeiträgen. All das orientiert sich an der Kostenlage der Privatschulen, bei denen solche „Sonderlasten“ nicht anfallen und die ganz überwiegend angestellte Lehrer beschäftigen, und ist mit Blick auf den vom Senat anzulegenden Prüfungsmaßstab einer groben Fehleinschätzung des Gesetzgebers nicht zu beanstanden (vgl. Urteil des Senats vom 12.01.2000, a.a.O.; BVerwG, Beschluss vom 18.12.2000, a.a.O.) Das von der Klägerin demgegenüber angeführte sog. Bruttokostenmodell, das von einer aus Mitgliedern der Koalitionsfraktionen bestehenden Arbeitsgruppe „Privatschulfinanzierung“ mit Vertretern der Privatschulverbände entwickelt worden ist und künftig in die turnusmäßigen Berichte der Landesregierung zusätzlich aufgenommen werden soll (vgl. dazu Bericht der Landesregierung zu einem Beschluss des Landtags; hier: Vergleich der im öffentlichen Schulwesen entstehenden Kosten mit den jeweils entsprechenden Zuschüssen für die privaten Schulen vom 28.07.2004, LT-Drucks. 13/3434 S. 2; Stellungnahme des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport „Tatsächliche Kosten eines Schülers in Baden-Württemberg“ vom 03.12.2004, LT-Drucks. 13/3836) bzw. - zu einem freilich noch nicht absehbaren Zeitpunkt - möglicherweise gesetzlich verankert werden soll, beinhaltet hingegen (pauschaliert) die tatsächlichen Kosten eines Schülers an einer öffentlichen Schule auch unter Einbezug solcher Kosten, die bei Privatschulen nicht anfallen und demgemäß in die Förderentscheidung bis zu einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung nicht eingestellt zu werden brauchen. Hierauf bezieht sich auch das von der Klägerin genannte Schreiben des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport vom 11.02.2003. Soweit sich daneben die Klägerin bei der konkreten Kostenberechnung noch an die vom Senat in seinem Urteil vom 12.01.2000 wegen der damals festgestellten Berechnungsmängel gewählten Berechnungsmethode, die teilweise auf Schätzungen beruhte, anlehnt, ist diese nach Vorstehendem überholt, nachdem der Beklagte die Mängel behoben hat.
43 
2.2.4 Bezogen auf das Jahr 1999 ergab sich nach der vom Senat bereits ab dem Förderjahr 1996 angemahnten Neuregelung ein - nach wie vor durch Anbindung an bestimmte Beamtengehälter dynamisierter - Kopfsatz für die Berufskollegs in Höhe von 7.313,-- DM (3.739,08 EUR). Dies entsprach bei den gewerblichen Berufskollegs einem Deckungsgrad von 66 %, bei den nicht gewerblichen Berufskollegs einem Deckungsgrad von 69,8 %. Bezogen auf das Jahr 2002 veränderten sich diese Werte bei einem Kopfsatz in Höhe von 3.922,63 EUR wegen der unterschiedlichen Entwicklung des Anteils der sächlichen Kosten - technische Berufskollegs 1.443,-- EUR (2.822,26 DM), übrige Berufskollegs 975,-- EUR (1.906,93 DM) - an den maßgeblichen Gesamtkosten (6.008,-- EUR/11.750,63 DM bzw. 5.540,-- EUR/10.835,30 DM) bei im Wesentlichen gleich gebliebenen rechnerischen Lehrerkosten je Schüler auf 65,3 % bzw. 70,8 % (vgl. den Bericht der Landesregierung zu einem Beschluss des Landtags vom 28.07.2004, LT-Drucks. 13/3434 S. 3, Tabellen S. 20, 23 und 24). Zwar wurde dadurch der angestrebte einheitliche Deckungsgrad von 80 % für alle Schularten der Schulen in freier Trägerschaft nicht erreicht. Eine wie vom Senat für das Förderjahr 1996 im Ergebnis noch angenommene gröbliche Vernachlässigung seiner Förderpflichten kann dem Landesgesetzgeber danach aber nicht mehr angelastet werden, zumal bereits durch das Gesetz vom 19.10.2004 eine weitere Neuregelung im Rahmen der angestrebten Erhöhung erfolgte, von der insbesondere die technischen Berufskollegs profitierten und mit der nunmehr für alle privaten Schulen ein Kostendeckungsgrad von mindestens 70 % erreicht wird (vgl. Beschlussempfehlungen und Berichte der Fachausschüsse zu Anträgen von Fraktionen und Abgeordneten vom 22.09.2004, LT-Drucks. 13/3651 S. 13 ff.).
44 
Art. 7 Abs. 4 GG gebietet hinsichtlich des Umfangs der Förderung keine volle Übernahme der Kosten. Der Staat ist nur verpflichtet, einen Beitrag bis zur Höhe des Existenzminimums der Institution Ersatzschulwesen zu leisten, wobei selbstverständlich ist, dass jeder Ersatzschulträger eine angemessene Eigenleistung erbringen muss (vgl. BVerfG, Urteil vom 08.04.1987, a.a.O.). Der Schulträger kann seine Eigenleistung außer durch Schulgeldeinnahmen beispielsweise durch Spenden, Zuschüsse hinter ihm stehender und die Schule in einem weiteren Sinne tragender finanzstarker Kräfte oder durch Aufnahme von Krediten erbringen. Um die Erschließung solcher Finanzmittel muss er sich bemühen; er kann nicht erwarten, dass der Staat sämtliche Kosten übernimmt, die jenseits grundgesetzkonformer Schulgeldeinnahmen zu decken sind. Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG geht von dem herkömmlichen Bild der Privatschule aus, die ihre Existenz dem ideellen und materiellen Engagement ihrer Gründer und Träger verdankt. Diese füllen einen ihnen eingeräumten Freiheitsraum in eigener Initiative aus, die auch die wirtschaftlichen Grundlagen einschließt; sie müssen bereit sein, die damit verbundenen Risiken in Kauf zu nehmen. Der Staat darf erwarten, dass der Schulträger seinem Interesse an der Verwirklichung eigener Ziele und Vorstellungen im schulischen Bereich eigenes finanzielles Engagement folgen lässt. Er beteiligt sich nur an diesem zuvörderst privaten Engagement (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.03.1994 - 1 BvR 682/88 u.a. -, BVerfGE 90, 107; BVerfG, Kammerbeschluss vom 04.03.1997 - 1BvL 26/96 und 27/96 -, EzB GG Art. 7 Nr. 27a).
45 
Bei der Höhe der erzielbaren Schulgeldeinnahmen ist allerdings zu beachten, dass das Schulgeld nicht eine Höhe erreichen darf, dass eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern gefördert würde (Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG). Das Bundesverfassungsgericht hat dem entnommen, dass die Privatschule in dem Sinne allgemein zugänglich sein muss, dass sie grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Wirtschaftslage des Schülers und seiner Eltern besucht werden kann (vgl. BVerfG, Urteil vom 08.04.1987, a.a.O.). Einige wenige Freiplätze oder Schulgeldstipendien in Ausnahmefällen für besonders begabte oder besonders arme Kinder gewährleisten die allgemeine Zugänglichkeit in diesem Sinne nicht. Dabei ging das Bundesverfassungsgericht davon aus, dass Beträge in der Größenordnung von monatlich 170,-- bis 190,-- DM (86,92 - 97,15 EUR) - wie sie hier mindestens für 1985/86 in Rede standen - nicht von allen Eltern gezahlt werden könnten (BVerfG, Beschluss vom 09.03.1994 - 1BvL 682/88 u.a. -, a.a.O). Der Senat kam in seinem Urteil vom 12.01.2000 mit Blick auf diese Erwägungen zu dem Schluss, dass bezogen auf das Jahr 1986 ein monatliches Schulgeld in Höhe von 130,-- DM (66,47 EUR) als obere Grenze anzusehen sei und mithin für das Jahr 1992 aufgrund der seither erfolgten Steigerung der Lebenshaltungskosten um 15,4 % ein monatliches Schulgeld von höchstens 150,-- DM (76,69 EUR) je Schüler erhoben werden könne. Daran ist festzuhalten. Dies führt für das hier streitige Jahr 2000 allein unter Berücksichtigung eines seitherigen weiteren Anstiegs des Verbraucherpreisindex bis zum Jahr 2000 um 15,6 % zu einer oberen Grenze des Schulgeldes von etwa 173,-- DM (88,45 EUR) und nach weiteren 8,0 % bis Mai 2005 von derzeit etwa 96,-- EUR (187,76 DM). Hinzukommt, dass nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG 30 vom Hundert des Entgelts für den Besuch von Schulen wie der der Klägerin als Sonderausgaben steuerlich absetzbar sind. Auch muss berücksichtigt werden, dass nach den Erkenntnissen der Landesregierung nahezu alle Ersatzschulen im Land das Schulgeld in einer Höhe erheben, das nach den Einkommensverhältnissen oder nach anderen Gesichtspunkten gestaffelt ist, und auch Stipendien für hochbegabte Schüler und Schülerinnen aus einkommensschwächeren Familien vergeben (vgl. LT-Drucksache 13/798 S. 12) sowie gewisse Fördermöglichkeiten im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder sozialrechtliche Leistungsansprüche bestehen können. Schließlich hebt das Verwaltungsgericht mit recht darauf ab, dass die kinderbezogenen Leistungen des Staates in vielfacher Hinsicht (z.B. Kindergeld- und Besoldungserhöhungen, steuerrechtliche Vergünstigungen für Familien mit Kindern, aber auch etwa vermehrte Förderangebote im Bereich der Ganztagesbetreuung im schulischen und auch vorschulischen Bereich) in den letzten Jahren stark gestiegen sind und auch dies in die anzustellende Gesamtbetrachtung mit Blick auf eine zumutbare Eigenbelastung für den selbst gewünschten Besuch einer privaten Schule eingestellt werden kann. Ausgehend hiervon hält der Senat für das Förderjahr 2000 die Erhebung eines durchschnittlichen monatlichen Schulgeldes je Schüler bis zur Höhe von 220,-- DM (112,48 EUR) und derzeit bis zur Höhe von etwa 120,-- EUR ohne weiteres für verfassungsrechtlich unbedenklich.
46 
Die demgegenüber von der Klägerin ins Feld geführte private Umfrage in Bayern aus dem Jahre 1998, wonach sich Schulgelder von mehr als 110,-- DM pro Monat und Schüler und demnach hier etwa 60,-- EUR unabhängig vom Profil der Schule als Zugangshindernis darstellten, ist hingegen im vorliegenden Rechtsstreit nicht aussagekräftig. Sie beruht auf subjektiven Wunschvorstellungen dortiger Eltern zu den besonderen Verhältnissen in Bayern und ist für die vom Gericht vorzunehmende rechtliche Einschätzung der verfassungsrechtlichen Mindestanforderungen einer staatlichen Finanzhilfe nach Art. 7 Abs. 4 GG im Bereich des Beklagten unerheblich. Insbesondere muss der Umstand, dass viele Eltern diese immerhin deutlich spürbare Belastung scheuen und ihre Kinder auf eine - schulgeldfreie - öffentliche Schule schicken werden, als solcher außer Betracht bleiben; mit Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG unvereinbar wäre erst die Erhebung eines Schulgeldes, das die meisten Eltern nicht mehr aufbringen könnten, selbst wenn sie wollten (vgl. Urteil des Senats vom 12.01.2000, a.a.O.). Das aus der Umfrage gewonnene Ergebnis entspricht im Übrigen auch nicht der hiesigen Realität. So hat etwa die Klägerin selbst vorgetragen, bei steigenden Schülerzahlen schon seit dem Jahr 1995 Schulgelder zwischen 140,-- und 180,-- EUR erhoben zu haben, ohne dass von ihr substantiiert behauptet wird, dadurch sei tatsächlich eine unzulässige Sonderung nach Besitzverhältnissen bei ihren Schülern eingetreten. Auch die anderen technischen Berufskollegs erheben derzeit reine Schulgelder zwischen 105,-- und 125,-- EUR zuzüglich weiterer Gebühren und damit ebenfalls deutlich mehr als die von der Klägerin genannten Beträge (vgl. für das Institut xx xxx http://www.xxx/ausbildung/kosten.html und für das Berufskolleg ... in Fellbach: http://www.xxx, jeweils Stand 15.07.2005). Das lässt die allgemeine Annahme zu, dass in den letzten Jahren die Bereitschaft der Eltern, die das öffentliche Schulangebot für ihre Kinder aus welchen Gründen auch immer nicht in Anspruch nehmen wollen, in die selbst als angemessen eingeschätzte Bildung ihrer Kinder mehr zu investieren, nicht nur in bestimmten finanzkräftigen Bevölkerungskreisen sondern auf breiter Basis gewachsen ist, was sich nicht zuletzt auch in den zum Teil nach wie vor stark steigenden Schülerzahlen an Privatschulen zeigt. Hiernach erscheint die vom Senat angenommene Erhöhung der Obergrenze für ein durchschnittliches monatliches Schulgeld von 150,-- DM (76,69 EUR) im Jahre 1992 auf 112,48 EUR (220,-- DM) im Jahre 2000 bzw. 120,-- EUR im Jahre 2005 keineswegs unzumutbar und mit Blick auf die in der Regel mögliche soziale Staffelung nicht geeignet, dem ernsthaften Willen von Eltern aller Bevölkerungskreise, ihre Kinder auf eine Privatschule zu schicken, im Wege zu stehen.
47 
2.2.5. Legt man danach ein zulässiges durchschnittliches Schulgeld in Höhe von 2.640,-- DM (1.349,81 EUR) je Schüler und Jahr im Jahr 2000 zugrunde, verbleibt bezogen auf die Erhebungen für das Jahr 1999 für die gewerblichen (technischen) Berufskollegs eine jährliche, durch Eigenleistungen aufzufüllende Deckungslücke pro Schüler in Höhe von 1.122,-- DM (573,67 EUR; maßgebliche Gesamtkosten: 11.075,-- DM <5.662,56 EUR> - Zuschuss: 7.313,-- DM <3.739,08 EUR> - Schulgeld: 2.640,-- DM <1.349,81 EUR>). Dies entspricht etwa 10 % der maßgeblichen Gesamtkosten. Unter Berücksichtigung der weiteren zum 01.11.2004 auf der Grundlage der aktuell verfügbaren Datenbasis (vgl. dazu LT-Drucks. 13/3434 und 13/3651) erfolgten Zuschusserhöhung verbleibt hochgerechnet auf das Jahr 2004/2005 bei einem zulässigen monatlichen Schulgeld in Höhe von 120,-- EUR eine jährliche Deckungslücke je Schüler in Höhe von 248,-- EUR (6.008,-- EUR - 4.320,-- EUR - 1.440,-- EUR) oder rund 4 % der maßgeblichen Gesamtkosten. Solche für den Betrieb einer Privatschule erforderlichen Eigenleistungen des Schulträgers jenseits der staatlichen Finanzhilfe und verfassungskonformer Schulgelder sind ebenfalls verfassungsrechtlich unbedenklich.
48 
Wie bereits ausgeführt, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts der Staat nur verpflichtet, einen Beitrag bis zur Höhe des Existenzminimums der Institution Ersatzschulwesen zu leisten, wobei selbstverständlich ist, dass jeder Ersatzschulträger eine angemessene Eigenleistung erbringen muss (vgl. BVerfG, Urteil vom 08.04.1987, a.a.O.; Beschluss vom 09.03.1994 - 1 BvR 682/88 u.a. -, a.a.O.). Bei Ausübung des Freiheitsrechts aus Art. 7 Abs. 4 GG darf vom Gründer und Träger der Privatschule neben dem ideellen auch ein finanzielles Engagement erwartet werden. Dies rechtfertigt es, den Ersatzschulen eine finanzielle Eigenleistung aus eigenen Mitteln oder Quellen aufzubürden, die ihren Interessen an der Verfolgung eigener Ziele und Vorstellungen angemessen ist. Der Gesetzgeber darf mithin bei der Ausgestaltung seiner Finanzhilfe eine hinreichend solide Existenzbasis der Ersatzschule voraussetzen und kann vom Schulträger verlangen, dass dieser sonstige Hilfsquellen erschließt und ausnutzt. Das Grundgesetz geht jedenfalls nicht von dem Bild eines Schulträgers aus, der staatliche Finanzhilfe und Schulgeldeinnahmen ohne zusätzliches eigenes Engagement zusammenfasst und auf dieser Grundlage einen Schulbetrieb organisiert (BVerfG, Kammerbeschluss vom 04.03.1997, a.a.O.). Grundsätzlich können danach vom privaten Schulträger auch zu den laufenden Kosten des Schulbetriebs Eigenleistungen erwartet werden, die nicht aus den Schulgeldeinnahmen herrühren, zumal bei den zur Berechnung des Kostendeckungsgrades zu ermittelnden maßgeblichen Gesamtkosten auch (sächliche) Kosten für Investitionen zur Erhaltung und Erneuerung der Schulräume und der Ausstattung enthalten sind (vgl. LT-Drucks. 12/5879 Tabellen S. 17 u. 18; 13/3434 Tabellen S. 24 u. 25; vgl. dazu auch die Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums über die Gliederung und Gruppierung der Haushalte, die Finanzplanung und weitere Muster für die Haushaltswirtschaft der Gemeinden vom 13.07.1989, GABl. S. 777, m.sp.Änd.). Ob jede einzelne Schule solche Eigenleistungen tatsächlich erwirtschaften kann, ist nach Vorstehendem ohne Belang. Ausgehend von der Erwägung, dass dem Gründer und Träger einer Privatschule die Anfangsfinanzierung mit einem erheblichen Anteil an den Kosten für eventuelle Schulbaumaßnahmen und tatsächlich häufig verbunden mit der Wartefrist des § 17 Abs. 4 Satz 1 PSchG obliegt und Eigenmittel aus Spenden oder einem sog. Sponsoring von „hinter dem Schulträger stehender finanzstarker Kreise“ nur in sehr begrenztem und häufig schwankendem Umfang erwirtschaftet werden können, dürfen diese Eigenleistungen der Schulträger allerdings nicht in einer Höhe erforderlich sein, die zur Bestreitung der laufenden Kosten des Schulbetriebes, der im Rahmen des Existenzminimums erforderlich ist, auf Dauer den Einsatz eigenes Vermögens oder eine Kreditfinanzierung erforderlich machen (vgl. dazu schon Urteil des Senats vom 12.01.2000, a.a.O.; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 30.11.1984 - 7 C 66/82 -, BVerwGE 70, 290; Beschluss vom 18.12.2000, a.a.O.).
49 
Wo allgemein die Grenze für solche zumutbaren Eigenleistungen des freien Schulträgers zur Sicherung des Existenzminimums letztlich zu ziehen ist, kann im vorliegenden Fall dahinstehen. Denn jedenfalls beruht es nicht auf einer groben Fehleinschätzung des Gesetzgebers, gerade auch in Zeiten angespannter öffentlicher Finanzen von den freien Schulträgern technischer Berufskollegs zu erwarten, dass sie nach der als Reaktion auf das Urteil des Senats vom 12.01.2000 erfolgten raschen und deutlichen Verbesserung der Zuschussregelung eine bei den laufenden Betriebskosten verbleibende (rechnerische) Deckungslücke von zunächst und übergangsweise noch 10 % der maßgeblichen Kosten aus eigenen Kräften mit zusätzlichen Einnahmen, aber auch mit weiteren Einsparmaßnahmen schließen können, ohne in ihrer Existenz gefährdet zu sein, zumal in Weiterverfolgung der langfristigen Zielsetzung im Jahr 2004 eine nochmalige erhebliche Verbesserung der Zuschussregelung erfolgte, wodurch sich die Deckungslücke auf 4 % der maßgeblichen Gesamtkosten verringerte. Mit dieser unter Beibehaltung der Dynamisierung schrittweisen Erhöhung der (strukturellen) Zuschusshöhe wurden sie nach der nicht zu beanstandenden prognostischen Einschätzung des Gesetzgebers jedenfalls in die Lage versetzt, ihr Existenzminimum, das auf das zur Erfüllung der für eine Anerkennung als Ersatzschule und damit Förderungsfähigkeit auferlegten schulischen Standards Unerlässliche beschränkt ist, ohne Vermögenseinsatz und dauernde Kreditfinanzierung zu bestreiten und auch die Folgen der früheren Unterfinanzierung auszugleichen.
50 
Als weitere Einnahmen kommen dabei neben den genannten Spenden und Beiträgen Dritter etwa auch, soweit steuerrechtlich unschädlich, Einnahmen aus kostenpflichtigen Zusatzangeboten (z.B. Mensabetrieb, kostenpflichtige Hausaufgabenbetreuung und Nachhilfe) oder Veranstaltungen, wie etwa selbst organisierte schulische Veranstaltungen in Betracht. Zwar ging der Senat in seinem Urteil vom 12.01.2000 noch davon aus, dass die gebotene Sicherstellung der wirtschaftlichen Existenz jedenfalls der freigemeinnützigen beruflichen Privatschulen nicht mit derartigen Zuwendungen „Dritter“ - im Sinne eines festen Finanzierungsbestandteils - rechnen könnten und ihnen andere Eigenmittel nicht zur Verfügung stünden. Dort ging es aber um wesentlich höhere, nach Abzug der staatlichen Finanzhilfe und verfassungskonformer Schulgelder verbleibende Unterdeckungen von etwa 25 % (2.512,-- DM von 10.066,-- DM), die auf diese Weise dauerhaft nicht beseitigt werden konnten. So bestreitet etwa auch die Klägerin selbst nicht, kostenpflichtige Zusatzleistungen anzubieten und gewisse, wenn auch schwankende Spendeneinnahmen zu haben. Hinzukommt, dass sich ausweislich von eigenen Angaben auf ihren Internetseiten sowohl bei der Klägerin (http://www.xxx-xxx/allgemein/) als auch zumindest bei einem weiteren privaten technischen Berufskolleg im Land ( Institut xxx xxx, http://www.xxx/index.html ) eingetragene Fördervereine gegründet haben. Nach § 3 der Satzung des bei der Klägerin gebildeten Fördervereins, dem u.a. auch einige Firmen als (beitragszahlende) Mitglieder angehören und dessen Vermögen sich nach § 8 der Satzung aus den regelmäßigen Beiträgen der Mitglieder und freiwilligen Zuwendungen wie Sachspenden oder Geldspenden an den Förderverein bildet, gehört zu dessen Vereinszwecken neben der Gewährung von Stipendien u.a. auch die Unterstützung der Tätigkeiten und Aufgaben der NTA durch Überlassung von finanziellen Mitteln, Materialien, Geräten, Literatur unter anderem zu Verbesserung der apparativen Ausstattung, Erweiterung der Ausbildungsmöglichkeiten, Weiterbildung und Förderung der Lehrkräfte, Verbesserung der Bibliothek und Unterstützung der Mensa. Eine gewisse Unterstützung durch Leistungen des Vereins in Form von Geld- oder Sachzuwendungen ist danach durchaus dauerhaft gewährleistet. Von ähnlichen Verhältnissen dürfte bei den anderen privaten Berufskollegs ebenfalls auszugehen sein.
51 
Des weiteren sind bei der Bestimmung der erforderlichen Eigenleistung zur Sicherung des Existenzminimums solche möglichen Einsparmaßnahmen bei der personellen und sächlichen Ausstattung in den Blick zu nehmen, die sich an den Mindestanforderungen der für eine Förderung erforderlichen Genehmigung als Ersatzschule orientieren (§§ 4, 5, 17 Abs. 1 PSchG). So wird etwa der schon im Schuljahr 2000/2001 für alle öffentlichen beruflichen Schulen grundsätzlich geltende Klassenteiler von 32 (vgl. dazu Abschnitt D Nr. 1.1 der Verwaltungsvorschrift Unterrichtsorganisation im Schuljahr 2000/2001 vom 01.02.2000, K.u.U. S. 63; zur Gruppenbildung bei Differenzierung insbesondere in technischen Fächern Abschnitt D Nr. 1.2; nunmehr entsprechend geregelt in der Verwaltungsvorschrift Eigenständigkeit der Schulen und Unterrichtsorganisation im Schuljahr 2005/2006 vom 02.02.2005, K.u.U. S. 21), der hinsichtlich der Klassenstärke den pädagogischen Mindeststandard darstellt (vgl. Urteil des Senats vom 04.02.2005 - 9 S 2742/03 -), bei weitem nicht ausgeschöpft. Die durchschnittliche Klassenstärke an allen privaten beruflichen Schulen betrug z.B. im Schuljahr 2003/04 vielmehr nur 16,8 Schüler gegenüber durchschnittlich 24,4 Schülern an öffentlichen beruflichen Schulen (29.996 Schüler/1.788 Klassen bzw. 356.899 Schüler/14.625 Klassen), bzw. nur bei den Berufskollegs 20,9 gegenüber 24,9 Schülern (11.209 Schüler/535 Klassen bzw. 38.626 Schüler/1.554 Klassen; vgl. zum Ganzen: Statistisches Landesamt, Berufliche Schulen in Baden-Württemberg im Schuljahr 2003/04 nach Schularten und Trägerschaft - Stand: 15. Oktober 2003). Selbst wenn man danach nur auf die konkreten tatsächlichen Verhältnisse an öffentlichen beruflichen Schulen abstellen würde (vgl. aber zur Zulässigkeit der Anknüpfung an abstrakte Regelungen bei der Förderung privater beruflicher Schulen: Urteil des Senats vom 04.02.2005 - 9 S 2742/03 -), verbliebe bei den privaten beruflichen Schulen insgesamt, aber auch allein bei den privaten Berufskollegs ein erhebliches Einsparpotential, das längerfristig zumindest teilweise zur Kostensenkung ausgeschöpft werden könnte. Bei einer wie hier maßgebenden Schülerzahl von 74 würde dies etwa bei unverändert bleibendem Gesamtzuschuss die Einsparung der Einrichtung einer Klasse und damit ganz erheblich weniger personelle und sächliche Kosten, die von der Schule tatsächlich aufzubringen wären, bedeuten.
52 
Eine weitere Anhebung des Zuschussbetrages auf 80 vom Hundert der maßgeblichen Kosten mag danach zwar im Interesse eines möglichst hohen Standards der privaten Berufskollegs bei gleichzeitig möglichst geringem Schulgeld wünschenswert sein, von einer für die Annahme eines Verfassungsverstoßes erforderlichen groben Vernachlässigung der gesetzgeberischen Förderpflichten kann nach alledem aber nicht mehr gesprochen werden. Insbesondere im Hinblick auf die ebenfalls ständig, wenn auch nur in geringem Umfang steigenden sächlichen Kosten der kommunalen Schulträger (vgl. LT-Drucks. 13/3434 S. 40), die mit Blick auf den Kostendeckungsgrad von der Ankoppelung der Zuschusshöhe an Besoldungsänderungen nicht in gleichem Maße erfasst werden wie die Personalkosten, ist aber im Rahmen der turnusmäßigen Berichtspflicht nach Art. 4 PSch-ÄndG 1990 die Höhe der Förderung nach wie vor regelmäßig zu überprüfen.
53 
2.2.6 Ein Erfolg der vorliegenden Klage lässt sich auch nicht daraus herleiten, dass im konkreten Fall Zuschüsse für das Förderjahr 2000 in Streit stehen und der Senat in seinem zwischen den Beteiligten ergangenen rechtskräftigen Urteil vom 12.01.2000 wegen des Untätigbleiben des Landesgesetzgebers eine verfassungsrechtlich relevante Unterfinanzierung der technischen Berufskollegs ab dem Förderjahr 1996 festgestellt hatte, eine Verbesserung der Situation für die technischen Berufskollegs aber erst ab dem 01.08.1999 eintrat. Wie bereits ausgeführt, lässt sich ein individueller Anspruch, gar noch in bestimmter Höhe, nicht unmittelbar aus Art. 7 Abs. 4 GG herleiten. Der einzelne Privatschulträger hat vielmehr nur einen Anspruch darauf, Leistungen nach einer verfassungsgemäßen Regelung zu erhalten. Bei deren Beurteilung, insbesondere bei einer in Betracht zu ziehenden Entscheidung nach Art. 100 Abs. 1 GG, ist aber nicht eine Momentaufnahme der zu einem bestimmten Zeitpunkt getroffenen Regelungen in den Blick zu nehmen, sondern im Rahmen einer Gesamtschau zu prüfen, ob die gegebenenfalls in mehreren Schritten getroffenen Maßnahmen des förderungspflichtigen Landesgesetzgebers geeignet sind, die Existenz des Ersatzschulwesens als Institution zu sichern oder sie dieses verfassungsrechtlich vorgegebene Ziel eindeutig verfehlen, wobei Entwicklungen bis zum Entscheidungszeitpunkt zu berücksichtigen sind. Zwar könnte danach auch manches für die Annahme der Klägerin sprechen, dass die ab dem 01.08.1999 erfolgte Erhöhung des Zuschussbetrages noch nicht geeignet war, die vom Senat in seinem Urteil vom 12.01.2000 festgestellte und ab dem Jahr 1996 wegen gesetzgeberischer Untätigkeit für verfassungsrechtlich unzulässig gehaltene Unterfinanzierung der privaten technischen Berufskollegs insoweit vollständig zu beseitigen, als noch Folgen der jahrelangen vorherigen Unterfinanzierung im Raum standen. Größere finanzielle Spielräume in dieser Hinsicht haben sich vielmehr erst durch die neuerliche Zuschusserhöhung im Jahre 2004, die freilich wie zuvor bereits im Jahre 2000 vom Grundsatz her beabsichtigt war, ergeben. Die vom Senat noch ab 1996 angenommene evidente Bestandsgefährdung des Ersatzschulwesens als Institution in seiner Ausprägung der technischen Berufskollegs hat sich aber nach Vorstehendem durch dieses schrittweise Vorgehen des Landesgesetzgebers weder verwirklicht, noch besteht sie auch mit Blick auf die unzureichende Zuschusshöhe vor dem 01.08.1999 fort.
54 
3. Einer Entscheidung über die Hilfsanträge bedurfte es nicht, da die von der Klägerin gesetzte innerprozessuale Bedingung, abgesehen von ihrer Zulässigkeit, nicht eingetreten ist.
55 
4. Die Kostenentscheidung beruht auf 154 Abs. 2 VwGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Gründe

 
20 
Der Schriftsatz der Klägerin vom 21.07.2005 veranlasst den Senat nicht, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen.
21 
Die zugelassene und auch sonst zulässige Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
22 
1. Die Klage ist im Hauptantrag, der auf die Verpflichtung des Beklagten zur Bewilligung eines weiteren Zuschusses für das Förderjahr 2000 über den bisher bewilligten Betrag hinaus gerichtet ist, zulässig, auch wenn die Klägerin selbst davon ausgeht, dass der bewilligte Zuschuss nach den einschlägigen Vorschriften des Privatschulgesetzes zutreffend errechnet wurde, diese freilich verfassungswidrig seien.
23 
1.1 Das angefochtene Urteil steht dabei in Einklang mit der Rechtsprechung Bundesverwaltungsgerichts und des erkennenden Senats (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.03.1988 - 7 C 99/86 -, BVerwGE 79, 154, m.w.N.; Urteil des Senats vom 12.01.2000 - 9 S 317/98 -, EzB GG Art. 7 Nr. 29 = ESVGH 50, 238), wonach dem Ersatzschulträger aus der "verfassungsrechtlich verankerten Notwendigkeit und Verpflichtung des Staates, die Einrichtung der privaten Ersatzschulen zu erhalten" ein im Verwaltungsrechtsweg verfolgbarer Anspruch auf finanzielle Förderung nach Maßgabe des jeweiligen Leistungsgesetzes erwächst, das seinerseits daran zu messen ist, was an staatlicher Hilfe zur Erhaltung der Institution des Ersatzschulwesens erforderlich ist. Die in Art. 7 Abs. 4 GG begründete sozialstaatliche Einstandspflicht, die den für die Schulgesetzgebung ausschließlich zuständigen Ländern aufgibt, das private Ersatzschulwesen neben dem öffentlichen Schulwesen zu fördern und in seinem Bestand zu erhalten (BVerfG, Urteil vom 08. April 1987 - 1 BvL 8 und 16/84 -, BVerfGE 75, 40), erschöpft sich nicht in einem Gesetzgebungsauftrag des Grundgesetzes an die Länder, von dem der einzelne Ersatzschulträger nur in der Form des Rechtsreflexes ohne eigene Berechtigung betroffen wäre. Sie begünstigt vielmehr zugleich den Ersatzschulträger in seiner grundrechtlichen Position. Dem Ersatzschulträger kommt aus Art. 7 Abs. 4 GG das Recht zu, am staatlichen Schutz durch materielle Hilfen beteiligt zu werden, die es ermöglichen, die Institution des Ersatzschulwesens lebensfähig zu erhalten. Sein eigenes Interesse daran, dass dem Ersatzschulwesen diejenige staatliche Hilfe zuteil wird, die es zu seiner Erhaltung als Institution benötigt, ist grundrechtlich geschützt. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts können zwar - bei unterstellter Verfassungswidrigkeit des Privatschulleistungsgesetzes - die von der Klägerin beanspruchten finanziellen Zuschussleistungen nicht unmittelbar in der Grundrechtsverbürgung des Art. 7 Abs. 4 GG ihre Grundlage finden. Für die auch dem Grundrechtsinhaber des Art. 7 Abs. 4 GG gewährleistete Existenzfähigkeit des Ersatzschulwesens hat der Gesetzgeber Sorge zu tragen. An ihn ist der Auftrag der Verfassung gerichtet, das Ersatzschulwesen durch fördernde Regelungen abzusichern, wenn anderenfalls dessen Bestand als Institution evident gefährdet wäre (BVerfG, Urteil vom 08.04.1987, a.a.O.; Beschluss vom 09.03.1994 - 1 BvR 682/88 und 712/88 -, BVerfGE 90, 107; Beschluss vom 23.11.2004 - 1 BvL 6/99 -, iuris). Ist es aber Sache des Gesetzgebers, Art und Maß der nötigen Förderung näher zu bestimmen, so kommt ein die gesetzlichen Regelungen ersetzender oder ergänzender verfassungsunmittelbarer Leistungsanspruch des Ersatzschulträgers nicht in Betracht (BVerfG, a.a.O.). Das ändert aber nichts daran, dass das Recht des Privatschulträgers verfassungsgemäß gefördert zu werden, sich im Verhältnis zum Förderungspflichtigen darin niederschlägt, dass er bei Verfassungswidrigkeit wegen fehlender oder unzureichender Regelungen Leistungen nach Maßgabe einer noch zu erlassenden verfassungsgemäßen Regelung beanspruchen und diesen Anspruch im Verwaltungsrechtsweg geltend machen kann. Erweist sich aufgrund einer nach Art. 100 Abs. 1 GG, § 80 BVerfGG einzuholenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, dass der klagende Privatschulträger durch ein die Förderungshilfe regelndes Gesetz verfassungswidrig benachteiligt wird, so ist das aus Gründen der Vorlage ausgesetzte Verfahren wieder aufzunehmen, sobald der Gesetzgeber eine die festgestellte Verfassungswidrigkeit korrigierende Regelung getroffen hat; der Klageanspruch wird durch diese Regelung abschließend bestimmt (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.03.1988, a.a.O.).
24 
1.2 Ein Vorverfahren war nicht erforderlich (§ 68 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 VwGO in Verb. mit § 6a AGVwGO).
25 
2. Die Klage ist im Hauptantrag aber nicht begründet. Der Beklagte hat der Klägerin eine Förderung des von ihr betriebenen Berufskollegs - hier für die Ausbildung zu medizinisch-technischen LaborassistentInnen - für das Förderjahr 2000 bewilligt und ausbezahlt. Eine weitergehende Förderung steht der Klägerin nicht zu.
26 
2.1. Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes für die Schulen in freier Trägerschaft (Privatschulgesetz - PSchG) in der Fassung vom 01.01.1990 (GBl. S. 105), hier für das Förderjahr 2000 zuletzt maßgebend geändert durch das insoweit am 01.08.1999 rückwirkend in Kraft getretene Gesetz zur Änderung des Privatschulgesetzes vom 25.07.2000 (GBl. S. 534), erhalten die als Ersatzschulen genehmigten Grundschulen, Hauptschulen, Realschulen, Gymnasien, Sonderschulen, Berufsfachschulen, Berufskollegs, Fachschulen, Freien Waldorfschulen (Einheitliche Volks- und Höhere Schulen), Abendrealschulen, Abendgymnasien, Kollegs, Schulen für Haus- und Familienpflege, Schulen für Erzieher (Fachrichtung Jugend- und Heimerziehung), Schulen für Heilerziehungspflege, Schulen für Arbeitserziehung, Schulen für Heilerziehungshilfe und Schulen für Heilpädagogik auf Antrag Zuschüsse des Landes. Neben einem Zuschuss zu Schulbaumaßnahmen nach Maßgabe des § 18 Abs. 7 PSchG werden die - hier allein in Streit stehenden - Zuschüsse nach § 18 Abs. 1 Satz 1 PSchG für die Schüler gewährt, die am Stichtag die Schule besuchen (sog. Kopfsatz). Für das Förderjahr 2000 betrugen diese bei Vollzeitform für Berufskollegs des von der Klägerin betriebenen Typs nach § 18 Abs. 2 Satz 1 g) PSchG 90,8 vom Hundert des Grundgehalts der letzten Dienstaltersstufe des Eingangsamts für beamtete Lehrkräfte an Realschulen, nach § 18 Abs. 2 Satz 2 PSchG erhöht um Beträge mit Rücksicht auf Familienzuschläge der Stufe 3 und Sonderzuwendungen. Was die Klägerin hiernach für das Jahr 2000 insoweit zu beanspruchen hat, hat das Regierungspräsidium im Bescheid vom 05.12.2000 nach § 18 Abs. 5 PSchG ausgehend von einem Zuschussbetrag in Höhe von 7.394,-- DM (3.780,49 EUR) pro Schüler zutreffend ermittelt und ausgezahlt. Von der am 01.11.2004 in Kraft getretenen erneuten Erhöhung des Zuschussbetrages für technische Berufskollegs auf 97,3 des Grundgehalts der letzten Dienstaltersstufe des Eingangsamts für beamtete Lehrkräfte an Realschulen durch das Gesetz zur Änderung des Privatschulgesetzes vom 19.10.2004 (GBl. S. 772; nunmehr § 18 Abs. 2 Satz 1 i) PSchG) wird das Förderjahr 2000 mangels entsprechender Rückwirkung nicht erfasst. All das ist zwischen den Beteiligten unstreitig.
27 
Ein weitergehender Anspruch ergibt sich nach Vorstehendem auch weder unmittelbar aus Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG, noch - jedenfalls schon mangels Eigenschaft eines Berufskollegs als mittlere oder höhere Schule - aus Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV (vgl. Urteil des Senats vom 12.01.2000 - 9 S 317/98 -, a.a.O.).
28 
2.2 Die vorstehend genannten Regelungen des Privatschulgesetzes zur Förderung von als Ersatzschulen genehmigten Schulen in freier Trägerschaft sind mit höherrangigem Recht vereinbar. Die in § 18 Abs. 2 Satz 1 g) und Satz 2 PSchG seit dem 01.08.1999 und nunmehr in § 18 Abs. 2 Satz 1 i) PSchG seit dem 01.11.2004 festgesetzte Höhe des Zuschussbetrages verstößt insbesondere nicht gegen die Privatschulgarantie des Art. 7 Abs. 4 GG.
29 
2.2.1 In seiner jüngst ergangenen Entscheidung zur finanziellen Förderung privater Ersatzschulen vom 23.11.2004 -1 BvL 6/99 - hat das Bundesverfassungsgericht die von ihm in seiner bisherigen Rechtsprechung hierzu entwickelten Grundsätze wie folgt zusammengefasst und bekräftigt:
30 
Art. 7 Abs. 4 GG gewährleistet jedermann das Freiheitsrecht, nach Satz 1 private Schulen zu errichten und sie gemäß Satz 2 in Verbindung mit den Sätzen 3 und 4 vorbehaltlich staatlicher Genehmigung nach Maßgabe der Landesgesetze als Ersatz für öffentliche Schulen zu betreiben (vgl. BVerfGE 27, 195 <200>; 90, 107 <114>). Ebenfalls geschützt ist das Recht, Prägung und Ausgestaltung des in der Privatschule erteilten Unterrichts - insbesondere im Hinblick auf die Erziehungsziele, die weltanschauliche Basis, die Lehrmethode und die Lehrinhalte - eigenverantwortlich zu bestimmen (vgl. BVerfGE 75, 40 <62>; 88, 40 <46>; 90, 107 <114>). Damit verbunden ist die Freiheit des Privatschulträgers, für seine Schule die Schüler so auszuwählen, dass ein seinen Vorstellungen entsprechender Unterricht durchgeführt werden kann. Mit der Gründungsfreiheit und dem Recht, private Schulen nach den Erziehungszielen und dem darauf ausgerichteten Unterrichtsprogramm des jeweiligen Schulträgers zu betreiben, garantiert Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG zugleich die Privatschule als Institution (vgl. BVerfGE 6, 309 <355>; 75, 40 <61>; 90, 107 <114>). Diese Gewährleistung sichert der Institution Privatschule verfassungskräftig ihren Bestand und eine ihrer Eigenart entsprechende Verwirklichung (vgl. BVerfGE 27, 195 <200>; 34, 165 <197>; 75, 40 <61 f.>). Die Privatschule wird damit als eine für das Gemeinwesen notwendige Einrichtung anerkannt und als solche mit ihren typusbestimmenden Merkmalen unter den Schutz des Staates gestellt. Wahrgenommen wird dieser Schutz durch die für die Schulgesetzgebung ausschließlich zuständigen Länder, die nach Art. 7 Abs. 4 GG verpflichtet sind, das private Ersatzschulwesen neben dem öffentlichen Schulwesen zu fördern und in seinem Bestand zu schützen (vgl. BVerfGE 75, 40 <62>).
31 
Bei der Entscheidung, in welcher Weise dieser Schutz- und Förderpflicht nachzukommen ist, hat der Landesgesetzgeber eine weitgehende Gestaltungsfreiheit (vgl. BVerfGE 75, 40 <66 f.>; 90, 107 <116>). Die den Staat treffende Schutz- und Förderpflicht löst erst dann eine Handlungspflicht aus, wenn andernfalls der Bestand des Ersatzschulwesens als Institution evident gefährdet wäre (vgl. BVerfGE 75, 40 <67>). Das gilt auch für die Gewährung finanzieller Leistungen. Aus Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG folgt kein verfassungsunmittelbarer Anspruch auf Gewährung staatlicher Finanzhilfe und schon gar nicht ein Anspruch auf Leistung in bestimmter Höhe (vgl. BVerfGE 90, 107 <117>). Zu einer solchen Hilfe ist der Staat nur verpflichtet, wenn anders das Ersatzschulwesen als von der Verfassung anerkannte und geforderte Einrichtung in seinem Bestand eindeutig nicht mehr gesichert wäre.
32 
Die einzelne Ersatzschule genießt danach keinen Bestandsschutz; ihr Träger kann nicht verlangen, vom Staat auch dann noch gefördert zu werden, wenn sich die Bedingungen für den Betrieb der Schule seit deren Gründung geändert haben und die Schule nicht mehr lebensfähig ist, weil sie von der Bevölkerung - aus welchen Gründen auch immer - nicht mehr angenommen wird (vgl. BVerfGE 90, 107 <118>). Auch aus dem freiheitsrechtlichen Gehalt des Art. 7 Abs. 4 GG lässt sich ein solcher Anspruch nicht herleiten. Das Freiheitsrecht schützt nur gegen Eingriffe des Staates in die Betätigungsfreiheit der durch das Grundrecht Begünstigten, gibt diesen aber keinen subjektiven Anspruch auf Gewährung finanzieller Leistungen für Errichtung und Betrieb der einzelnen Schule durch den Staat.
33 
Im Übrigen steht auch die dem Ersatzschulwesen als Institution geschuldete objektive Förderpflicht von vornherein unter dem Vorbehalt dessen, was von der Gesellschaft vernünftigerweise erwartet werden kann. Darüber hat in erster Linie der Landesgesetzgeber im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit in eigener Verantwortung zu entscheiden. Er muss Prioritäten setzen, die verschiedenen Belange koordinieren und in eine umfassende Planung einfügen. Auch hat er andere Gemeinschaftsbelange und die Erfordernisse des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts (vgl. Art. 109 Abs. 2 GG) zu berücksichtigen; er bleibt daher befugt, die nur begrenzt verfügbaren öffentlichen Mittel auch für andere wichtige Gemeinschaftsbelange einzusetzen (vgl. BVerfGE 33, 303 <333>; 75, 40 <68>; 90, 107 <116>).“
34 
Ausgehend hiervon lässt sich eine evidente, eine (weitere) Handlungspflicht des Landesgesetzgebers auslösende Bestandsgefährdung des Ersatzschulwesens in Baden-Württemberg als Institution, auch soweit lediglich die beruflichen Schulen insgesamt oder gar nur die Berufskollegs als eigenständige Schulart im öffentlichen Bereich (§ 4 Abs. 1 SchG) betroffen wären, nicht feststellen.
35 
2.2.2 Der Anteil der privaten beruflichen Schulen insgesamt an den Schülerzahlen der beruflichen Schulen im Land betrug im Schuljahr 2000/01 6,4 % und im Schuljahr 2001/2002 6,5 %. Dies entspricht einer Steigerung um etwa 50 % gegenüber dem Schuljahr 1990/91 (4,0 %) und in etwa dem Anteil im Schuljahr 1995/96 (6,3 %). Steigerungen des Anteils der privaten Schulen an den Schülerzahlen, wenn auch nicht in dem Umfange, sind in diesem Zeitraum auch bei den anderen Schularten zu verzeichnen (vgl. Antwort der Landesregierung auf eine Große Anfrage der Fraktion GRÜNE vom 27.02.2002, LT-Drs. 13/798, S. 15 ff. Anlage 1-6). Dieser Trend setzt sich auch derzeit fort. Mittlerweile sind die Privatschulen an ihren Kapazitätsgrenzen angelangt, wie der - in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ebenfalls anwesende - Geschäftsführer des Verbandes deutscher Privatschulen (VdP), ..., anlässlich eines Interviews mitteilte (vgl. Badische Neueste Nachrichten vom 07.07.2005 „Ansturm auf die Privatschulen“). So konnte etwa auch die Klägerin nach einem erheblichen Rückgang ihrer Schülerzahlen vom Schuljahr 1991/92 bis zum Schuljahr 1995/96 ihre Schülerzahlen seither bis zum Schuljahr 2001/2002 wieder fast verdoppeln. Ferner wurde - entsprechend der Anfrage bezogen auf die letzten 10 Jahre - in der Antwort der Landesregierung vom 27.02.2002 ausgeführt, dass weder die Anträge auf Errichtung von Schulen in freier Trägerschaft noch die Zahl der Ablehnungen statistisch erfasst würden, in jüngerer Vergangenheit freilich vermehrt Initiativen auf Errichtung von Grundschulen in freier Trägerschaft erkennbar seien. Ebenso sei nicht erfasst worden, wie viele Schulen in freier Trägerschaft in den vergangenen 10 Jahren den Schulbetrieb eingestellt hätten. Dem Kultusministerium sei bekannt, dass der Betrieb eines Progymnasiums in freier Trägerschaft eingestellt worden sei. Aus einer Stellungnahme des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport „Tatsächliche Kosten eines Schülers in Baden-Württemberg“ vom 03.12.2004 (LT-Drucks. 13/3836 S. 4) ergibt sich ferner, dass auch seither die Landesregierung keine Kenntnisse über die Schließung privater Ersatzschulen hat und weiterhin Schulen in freier Trägerschaft gegründet werden. Soweit die Klägerin ohne nähere Angabe von Gründen auf die Schließung eines der drei privaten technischen Berufskollegs im Land abhebt, wurde dieses Berufskolleg unstreitig von einem anderen Träger übernommen und weitergeführt.
36 
In Ansehung dieser statistischen Erhebungen, an deren Richtigkeit der Senat keinen Anlass zu zweifeln hat, kann rein faktisch von einer evidenten Bestandsgefährdung des baden-württembergischen Ersatzschulwesens in seiner Gesamtheit im Schuljahr 2000/01 und später nicht gesprochen werden. Vielmehr ist es den privaten Schulen auch seit Anfang der 90er-Jahre kontinuierlich gelungen, ihren Anteil an den Schülerzahlen zum Teil, insbesondere wie bereits gezeigt im Bereich der beruflichen Schulen, erheblich zu steigern oder zumindest, etwa im gymnasialen Bereich mit 9,2 % im Vergleich zu 9,0 % oder im Bereich der Sonderschulen, für die freilich Sonderregelungen gelten, mit 22,6 % im Vergleich zu 20,5 % (vgl. LT-Drucks. 13/798, Anlage 3 und 4) auf hohem Niveau mit leicht steigender Tendenz zu festigen. Dieser Trend hat sich derzeit eher noch verstärkt (vgl. Badische Neueste Nachrichten vom 07.07.2005: „Ansturm auf die Privatschulen“). Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass - da nur insoweit für den vorliegenden Rechtsstreit erheblich - die privaten Berufskollegs als eigenständige und als solche gesondert geförderte Schulart wegen einer unzureichenden staatlichen Finanzhilfe dies nur unter Inkaufnahme der den Zielvorstellungen des Art. 7 Abs. 4 GG widersprechenden Zugangserschwerung durch eine Sonderung nach Besitzverhältnissen erreicht haben und, insbesondere auch unter Berücksichtigung der erneuten Erhöhung der Zuschussbeträge ab 01.11.2004 durch das Gesetz vom 19.10.2004, erreichen.
37 
Allerdings ging der Senat in seinem zwischen den Beteiligten des vorliegenden Rechtsstreits ergangenen, nach Zurückweisung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.12.2000 - 6 B 15/00 - (Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 128) rechtskräftigen Urteil vom 12.01.2000 - 9 S 317/98 - (a.a.O.) in Ansehung der technischen Berufskollegs in freier (nichtkirchlicher) Trägerschaft , deren Bestand der Gesetzgeber zur Erhaltung des Ersatzschulwesens in seiner durch Art. 7 Abs. 4 GG gewährleisteten Vielfalt durch eine differenzierte, den besonderen Erfordernissen dieser Schulen Rechnung tragende Förderung sichern müsse, noch davon aus, dass für den Gesetzgeber 1995 bei seiner erneuten Befassung mit der Privatschulförderung entsprechend der Vorgabe in Art. 4 PSchG-ÄndG 1990 aufgrund des Berichts des Kultusministeriums über die Entwicklung der Betriebskosten der öffentlichen Schulen, bezogen auf das Jahr 1992 (LT-Drucks. 11/6593) evident gewesen sei, dass die weitere wirtschaftliche Existenz der Träger nichtkirchlicher privater Berufskollegs gefährdet sein würde, wenn die Kopfsatzbeträge nicht sofort deutlich angehoben würden (oder ein anderes gleich wirksames Förderinstrument eingeführt würde). Die 1989 durch Gesetz zur Änderung des Privatschulgesetzes vom 08.01.1990 (GBl. S. 13) beschlossene und ab 01.01.1990 geltende Regelung zur Zuschusshöhe sei in Ansehung der freien Träger technischer Berufskollegs unzureichend gewesen und die 1989 beabsichtigte zweite Stufe der Heranführung der Förderung der beruflichen Privatschulen an die bei den anderen Privatschularten angestrebte Deckungsquote von 80 % sei in den Folgejahren unterblieben. Es liege auf der Hand, dass die sich dadurch ergebende, vom Senat für 1992 errechnete Deckungslücke in Höhe von 4.321,-- DM (2.209,29 EUR) durch Erhebung von Schulgeldern nicht schließen ließe, ohne gegen das verfassungsrechtliche "Sonderungsverbot" des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG zu verstoßen. Das sei schon auf der Grundlage der eigenen Kostenermittlung des Kultusministeriums evident; hiernach hätte 1992 ein Schulgeld von (3.683,-- DM : 12 =) 307,-- DM (156,97 EUR) je Schüler und Monat erhoben werden müssen. Erst recht gelte das auf der Grundlage der korrigierenden Kostenermittlung des Senats; hier wäre ein Schulgeld von (4.312,-- DM : 12 =) 360,-- DM (184,07 EUR) je Schüler und Monat erforderlich gewesen. Das höchstzulässige Schulgeld hätte 1992 aber 150,-- DM (76,69 EUR) nicht übersteigen dürfen. Gleichwohl sei der Gesetzgeber insofern untätig geblieben. Dass er die 1989/90 gestrichene Förderung der Bauinvestitionen rückwirkend wieder eingeführt habe (vgl. Art. 1 Nrn. 4 und 5, Art. 3 Abs. 2 PSch-ÄndG vom 13.11.1995, GBl. S. 764), ändere daran nichts; das habe die Förderung hinsichtlich der allgemeinen Betriebskosten nicht betroffen und habe auch keine Überförderung bei den Investitionskosten für Schulbaumaßnahmen bewirkt, aus der die Privatschulträger ihre Betriebskosten teilweise hätten bestreiten können. Auch die Begründung für die Schlechterstellung privater beruflicher Schulen gegenüber den privaten allgemein bildenden Schulen, die 1989/90 gegeben worden sei und die für die Novelle von 1989/90 als tragfähig anzusehen sei, dass nämlich die Minderförderung nur eine vorübergehende sei, trage die Verlängerung dieses Zustands über 1995 hinaus nicht. Damit verletze der Gesetzgeber seit 1996 seine verfassungsrechtliche Förderpflicht. An dieser Einschätzung der damaligen Situation hat sich zwar nichts geändert. An ihr kann aber für das Förderjahr 2000 nicht mehr festgehalten werden, nachdem der Landesgesetzgeber durch das Gesetz vom 25.07.2000 die Zuschusshöhe rückwirkend teils zum 01.07.1997, teils zum 01.08.1999 neu geregelt und - wie hier maßgeblich - den Zuschussbetrag für Berufskollegs zum 01.08.1999 um 10,5 % von 82,2 vom Hundert auf 90,8 vom Hundert des Grundgehalts der letzten Dienstaltersstufe des Eingangsamts für beamtete Lehrkräfte an Realschulen deutlich angehoben hat und durch das Gesetz vom 19.10.2004 eine weitere Erhöhung des Zuschussbetrages gerade für die technischen Berufskollegs um 7,15 % auf nunmehr 97,3 vom Hundert des Grundgehalts der letzten Dienstaltersstufe des Eingangsamts für beamtete Lehrkräfte an Realschulen erfolgt ist.
38 
2.2.3 Ob und in welchem Maße der Fortbestand des privaten Ersatzschulwesens gefährdet ist, hat der Gesetzgeber selbst einzuschätzen. Seine prognostische Einschätzung der Gefahrenlage für das Privatschulwesen ist im Rahmen der Entscheidung, ob die geltenden Fördervorschriften (noch) verfassungsmäßig sind oder - wie hier - Nachbesserungsmaßnahmen für erforderlich gehalten werden, nicht durch eine eigene gerichtliche Prognose zu ersetzen. Die Kontrollaufgabe des Gerichts beschränkt sich darauf nachzuprüfen, ob die in den getroffenen Regelungen zutage tretende Sicht des Gesetzgebers in Ansehung der für die Verfassungsmäßigkeit der Regelung maßgeblichen tatsächlichen Umstände vertretbar oder eindeutig fehlerhaft und widerlegbar ist (BVerwG, Urt. vom 17.03.1988 - 7 C 99.86 -, a.a.O.; Urteil des Senats vom 12.01.2000 - 9 S 317/98 -, a.a.O.). Dies kann nicht bereits dann angenommen werden, wenn sich die staatliche Finanzierung des Ersatzschulwesens - gemessen an ihrem Ziel, das Ersatzschulwesen als Institution zu erhalten - als defizitär erweist; vielmehr ist nach Vorstehendem in Anbetracht der weitgehenden Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers bei der Erfüllung seiner verfassungsrechtlichen Schutz- und Förderpflicht aus Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG die Annahme eines Verfassungsverstoßes erst dann gerechtfertigt, wenn der Gesetzgeber diese Pflicht gröblich vernachlässigt, weil bei weiterer Untätigkeit bzw. wegen offensichtlich fehlsamer Nachbesserungsmaßnahmen der Bestand des Ersatzschulwesens evident gefährdet wäre. Ob und wann eine solche Situation eingetreten ist, lässt sich letztlich nur aufgrund einer Gesamtschau aller maßgeblichen Umstände beurteilen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.11.2004 - 1 BvL 6/99 -, a.a.O.; BVerwG, Beschluss vom 18.12.2000 - 6 B 15/00 -, Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 128, m.w.N.).
39 
Die Ausgangslage war für den Gesetzgeber des Jahres 2000 folgende: In förderungsrechtlicher Hinsicht hatte er sich nach wie vor für eine Förderung der privaten Ersatzschulen durch Gewährung von Finanzhilfen nach einem Mischsystem entschieden, nämlich für eine durch Anbindung an die Lehrergehälter dynamisierte Pauschalförderung hinsichtlich der laufenden Betriebskosten (§ 18 Abs. 1 und 2 PSchG; Besonderes gilt für Sonderschulen nach § 18 Abs. 3 PSchG, Heimsonderschulen nach § 105 SchulG und für Schulen an anerkannten Heimen für Minderjährige und Berufsbildungswerken nach § 28 LKJHG) und für eine anteilige Bedarfsdeckung bei den Investitionsausgaben für Schulbaumaßnahmen (§ 18 Abs. 7 PSchG; diese Vorschrift wurde 1995 rückwirkend eingefügt, vgl. Art. 1 Nr. 4, Art. 3 Abs. 2 PSch-ÄndG v. 13.11.1995, GBl. S. 764); hinzu treten Zuschüsse für besondere Ausgabenarten (vgl. § 19 PSchG für besondere Versorgungslasten). Die Pauschalförderung - der hier allein in Streit stehenden - laufenden Betriebsausgaben orientiert sich an den Kosten vergleichbarer öffentlicher Schulen (Personal- und Sachkosten) und strebt mit jährlichen Zuschüssen eine nach Prozentsätzen bestimmte Kostendeckung bei den verschiedenen Schularten an, wobei langfristig bei allen Schularten nach wie vor ein Kostendeckungsgrad (Zuschuss im Verhältnis zu den maßgeblichen Gesamtkosten) von 80 vom Hundert erreicht werden soll (vgl. dazu Bericht der Landesregierung gemäß Art. 4 des Gesetzes zur Änderung des Privatschulgesetzes vom 8. Januar 1990 (GBl. S. 13) vom 27.12.2000, LT-Drucks. 12/5879 S. 2 ff. und auch schon LT-Drucks. 10/2338, S. 12; 10/2339, S. 8). Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 12.01.2000 unter Hinweis auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 09.03.1994 - 1 BvR 1369/90 - (BVerfGE 90, 128) festgestellt hat, ist dieses Fördersystem trotz gewisser Unzulänglichkeiten unter Berücksichtigung der turnusmäßigen Überprüfung der Privatschulförderung nach Art. 4 PSch-ÄndG 1990 als solches geeignet, die wirtschaftliche Existenzfähigkeit privater Ersatzschulen auf Dauer zu sichern. Daran ist im vorliegenden Verfahren festzuhalten. Auch die Klägerin bezweifelt dies im vorliegenden Verfahren nicht.
40 
Dem Bericht vom 27.12.2000 lässt sich ferner entnehmen, dass im Jahr 1999 (Jahr der Kostenerhebung) ca. 2.400 (Stand Oktober 1999) Lehrkräfte gemäß § 11 PSchG aus dem öffentlichen Schuldienst an Privatschulen beurlaubt waren. Davon dürfte etwa die Hälfte an die sog. „Kopfsatzschulen“ - also Schulen, die wie die Klägerin nach § 18 Abs. 1 oder 2 PSchG gefördert werden - beurlaubt gewesen sein. Von den Privatschulträgern seien für diese Lehrkräfte keine Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung zu entrichten, was einer Größenordnung von 58,8 Mio. DM entspräche. Die so genannten Kopfsatzschulen hätten hieran einen Anteil von ca. 29 Mio. DM. Auch wenn man diese Annahmen zugrunde legt, ist dabei allerdings zu beachten, dass für solche Lehrkräfte andererseits Aufwendungen für eine private Krankenversicherung entstehen können, welche die genannten Vorteile teilweise wieder mindern (vgl. dazu Urteil des Senats vom 12.01.2000, a.a.O.). Ungeachtet dessen blieb diese Kostenersparnis wie bereits bisher bei der rechnerischen Ermittlung des Kostendeckungsgrades zugunsten der Privatschulen vollständig unberücksichtigt.
41 
Die für die Berechnung des Kostendeckungsgrades maßgeblichen Kosten vergleichbarer öffentlicher Schulen wurden zeitnah für das Jahr 1999 ermittelt. Diese betrugen nach dem Bericht der Landesregierung vom 27.12.2000 je Schüler eines öffentlichen nicht gewerblichen Berufskollegs 10.475,-- DM (5.355,78 EUR), bestehend aus 8.852,-- DM (4.525,96 EUR) Personalkosten und 1.623,-- DM (829,83 EUR) sächliche Kosten, und - wie hier - eines gewerblichen Berufskollegs 11.075,-- DM (5.662,56 EUR), bestehend aus 8.852,-- DM (4.525,96 EUR) Personalkosten und 2.223,-- DM (1.136,50 EUR) sächliche Kosten. Hierbei wurden die vom Senat in seinem Urteil vom 12.01.2000 - auch mit Blick auf eine mit Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu vereinbarende Benachteiligung der technischen Berufskollegs - festgestellten Mängel der Kostenberechnung für die beruflichen Schulen abgestellt. Die im wissenschaftlichen und fachpraktischen Bereich jeweils erfassten Unterrichtsstunden und damit die Personalkosten wurden getrennt ermittelt sowie insbesondere die kommunalen sächlichen, aus der kommunalen Haushaltsrechnung entnommenen Kosten hinsichtlich der unterschiedlichen technischen Ausstattung bei gewerblichen (technischen) Schulen einerseits und kaufmännischen, hauswirtschaftlich-pflegerisch-sozialpädagogischen sowie landwirtschaftlichen beruflichen Schulen andererseits rechnerisch aufgeteilt, was zu einer deutlichen und angemessenen Kostendifferenzierung führte. Ferner wurden die Kosten der allgemeinen Personalverwaltung, also insbesondere der anteilige Aufwand des Landesamtes für Besoldung und Versorgung, berücksichtigt (vgl. zu den Einzelheiten LT-Drucks. 12/5879 S. 2 ff. und die Tabellen auf S. 6 ff. und die Erläuterungen hierzu S. 20 ff.). Die hiergegen von der Klägerin noch erhobenen Einwände greifen nicht durch.
42 
Die Kostenberechnung des Beklagten basiert auf der Annahme der „maßgeblichen“ Kosten für vergleichbare öffentliche Schulen und ist dementsprechend insbesondere bereinigt durch einerseits einen Abzug für Kostenbestandteile, die „Sonderlasten“ des öffentlichen Schulwesens darstellen und bei Privatschulen nicht anfallen (vgl. LT-Drucks. 12/5879 Tabelle S. 16 und S. 21 f.; LT-Drucks. 13/3434 Tabelle S. 19 und S. 40 f.), und anderseits bei den Personalkosten für die Beamten - anstelle der Aufwendungen für Beihilfen und Pensionen - durch einen Zuschlag für (fiktive) Mehraufwendungen für Arbeitgeberanteile zu den Kranken- und Rentenversicherungsbeiträgen. All das orientiert sich an der Kostenlage der Privatschulen, bei denen solche „Sonderlasten“ nicht anfallen und die ganz überwiegend angestellte Lehrer beschäftigen, und ist mit Blick auf den vom Senat anzulegenden Prüfungsmaßstab einer groben Fehleinschätzung des Gesetzgebers nicht zu beanstanden (vgl. Urteil des Senats vom 12.01.2000, a.a.O.; BVerwG, Beschluss vom 18.12.2000, a.a.O.) Das von der Klägerin demgegenüber angeführte sog. Bruttokostenmodell, das von einer aus Mitgliedern der Koalitionsfraktionen bestehenden Arbeitsgruppe „Privatschulfinanzierung“ mit Vertretern der Privatschulverbände entwickelt worden ist und künftig in die turnusmäßigen Berichte der Landesregierung zusätzlich aufgenommen werden soll (vgl. dazu Bericht der Landesregierung zu einem Beschluss des Landtags; hier: Vergleich der im öffentlichen Schulwesen entstehenden Kosten mit den jeweils entsprechenden Zuschüssen für die privaten Schulen vom 28.07.2004, LT-Drucks. 13/3434 S. 2; Stellungnahme des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport „Tatsächliche Kosten eines Schülers in Baden-Württemberg“ vom 03.12.2004, LT-Drucks. 13/3836) bzw. - zu einem freilich noch nicht absehbaren Zeitpunkt - möglicherweise gesetzlich verankert werden soll, beinhaltet hingegen (pauschaliert) die tatsächlichen Kosten eines Schülers an einer öffentlichen Schule auch unter Einbezug solcher Kosten, die bei Privatschulen nicht anfallen und demgemäß in die Förderentscheidung bis zu einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung nicht eingestellt zu werden brauchen. Hierauf bezieht sich auch das von der Klägerin genannte Schreiben des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport vom 11.02.2003. Soweit sich daneben die Klägerin bei der konkreten Kostenberechnung noch an die vom Senat in seinem Urteil vom 12.01.2000 wegen der damals festgestellten Berechnungsmängel gewählten Berechnungsmethode, die teilweise auf Schätzungen beruhte, anlehnt, ist diese nach Vorstehendem überholt, nachdem der Beklagte die Mängel behoben hat.
43 
2.2.4 Bezogen auf das Jahr 1999 ergab sich nach der vom Senat bereits ab dem Förderjahr 1996 angemahnten Neuregelung ein - nach wie vor durch Anbindung an bestimmte Beamtengehälter dynamisierter - Kopfsatz für die Berufskollegs in Höhe von 7.313,-- DM (3.739,08 EUR). Dies entsprach bei den gewerblichen Berufskollegs einem Deckungsgrad von 66 %, bei den nicht gewerblichen Berufskollegs einem Deckungsgrad von 69,8 %. Bezogen auf das Jahr 2002 veränderten sich diese Werte bei einem Kopfsatz in Höhe von 3.922,63 EUR wegen der unterschiedlichen Entwicklung des Anteils der sächlichen Kosten - technische Berufskollegs 1.443,-- EUR (2.822,26 DM), übrige Berufskollegs 975,-- EUR (1.906,93 DM) - an den maßgeblichen Gesamtkosten (6.008,-- EUR/11.750,63 DM bzw. 5.540,-- EUR/10.835,30 DM) bei im Wesentlichen gleich gebliebenen rechnerischen Lehrerkosten je Schüler auf 65,3 % bzw. 70,8 % (vgl. den Bericht der Landesregierung zu einem Beschluss des Landtags vom 28.07.2004, LT-Drucks. 13/3434 S. 3, Tabellen S. 20, 23 und 24). Zwar wurde dadurch der angestrebte einheitliche Deckungsgrad von 80 % für alle Schularten der Schulen in freier Trägerschaft nicht erreicht. Eine wie vom Senat für das Förderjahr 1996 im Ergebnis noch angenommene gröbliche Vernachlässigung seiner Förderpflichten kann dem Landesgesetzgeber danach aber nicht mehr angelastet werden, zumal bereits durch das Gesetz vom 19.10.2004 eine weitere Neuregelung im Rahmen der angestrebten Erhöhung erfolgte, von der insbesondere die technischen Berufskollegs profitierten und mit der nunmehr für alle privaten Schulen ein Kostendeckungsgrad von mindestens 70 % erreicht wird (vgl. Beschlussempfehlungen und Berichte der Fachausschüsse zu Anträgen von Fraktionen und Abgeordneten vom 22.09.2004, LT-Drucks. 13/3651 S. 13 ff.).
44 
Art. 7 Abs. 4 GG gebietet hinsichtlich des Umfangs der Förderung keine volle Übernahme der Kosten. Der Staat ist nur verpflichtet, einen Beitrag bis zur Höhe des Existenzminimums der Institution Ersatzschulwesen zu leisten, wobei selbstverständlich ist, dass jeder Ersatzschulträger eine angemessene Eigenleistung erbringen muss (vgl. BVerfG, Urteil vom 08.04.1987, a.a.O.). Der Schulträger kann seine Eigenleistung außer durch Schulgeldeinnahmen beispielsweise durch Spenden, Zuschüsse hinter ihm stehender und die Schule in einem weiteren Sinne tragender finanzstarker Kräfte oder durch Aufnahme von Krediten erbringen. Um die Erschließung solcher Finanzmittel muss er sich bemühen; er kann nicht erwarten, dass der Staat sämtliche Kosten übernimmt, die jenseits grundgesetzkonformer Schulgeldeinnahmen zu decken sind. Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG geht von dem herkömmlichen Bild der Privatschule aus, die ihre Existenz dem ideellen und materiellen Engagement ihrer Gründer und Träger verdankt. Diese füllen einen ihnen eingeräumten Freiheitsraum in eigener Initiative aus, die auch die wirtschaftlichen Grundlagen einschließt; sie müssen bereit sein, die damit verbundenen Risiken in Kauf zu nehmen. Der Staat darf erwarten, dass der Schulträger seinem Interesse an der Verwirklichung eigener Ziele und Vorstellungen im schulischen Bereich eigenes finanzielles Engagement folgen lässt. Er beteiligt sich nur an diesem zuvörderst privaten Engagement (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.03.1994 - 1 BvR 682/88 u.a. -, BVerfGE 90, 107; BVerfG, Kammerbeschluss vom 04.03.1997 - 1BvL 26/96 und 27/96 -, EzB GG Art. 7 Nr. 27a).
45 
Bei der Höhe der erzielbaren Schulgeldeinnahmen ist allerdings zu beachten, dass das Schulgeld nicht eine Höhe erreichen darf, dass eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern gefördert würde (Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG). Das Bundesverfassungsgericht hat dem entnommen, dass die Privatschule in dem Sinne allgemein zugänglich sein muss, dass sie grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Wirtschaftslage des Schülers und seiner Eltern besucht werden kann (vgl. BVerfG, Urteil vom 08.04.1987, a.a.O.). Einige wenige Freiplätze oder Schulgeldstipendien in Ausnahmefällen für besonders begabte oder besonders arme Kinder gewährleisten die allgemeine Zugänglichkeit in diesem Sinne nicht. Dabei ging das Bundesverfassungsgericht davon aus, dass Beträge in der Größenordnung von monatlich 170,-- bis 190,-- DM (86,92 - 97,15 EUR) - wie sie hier mindestens für 1985/86 in Rede standen - nicht von allen Eltern gezahlt werden könnten (BVerfG, Beschluss vom 09.03.1994 - 1BvL 682/88 u.a. -, a.a.O). Der Senat kam in seinem Urteil vom 12.01.2000 mit Blick auf diese Erwägungen zu dem Schluss, dass bezogen auf das Jahr 1986 ein monatliches Schulgeld in Höhe von 130,-- DM (66,47 EUR) als obere Grenze anzusehen sei und mithin für das Jahr 1992 aufgrund der seither erfolgten Steigerung der Lebenshaltungskosten um 15,4 % ein monatliches Schulgeld von höchstens 150,-- DM (76,69 EUR) je Schüler erhoben werden könne. Daran ist festzuhalten. Dies führt für das hier streitige Jahr 2000 allein unter Berücksichtigung eines seitherigen weiteren Anstiegs des Verbraucherpreisindex bis zum Jahr 2000 um 15,6 % zu einer oberen Grenze des Schulgeldes von etwa 173,-- DM (88,45 EUR) und nach weiteren 8,0 % bis Mai 2005 von derzeit etwa 96,-- EUR (187,76 DM). Hinzukommt, dass nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG 30 vom Hundert des Entgelts für den Besuch von Schulen wie der der Klägerin als Sonderausgaben steuerlich absetzbar sind. Auch muss berücksichtigt werden, dass nach den Erkenntnissen der Landesregierung nahezu alle Ersatzschulen im Land das Schulgeld in einer Höhe erheben, das nach den Einkommensverhältnissen oder nach anderen Gesichtspunkten gestaffelt ist, und auch Stipendien für hochbegabte Schüler und Schülerinnen aus einkommensschwächeren Familien vergeben (vgl. LT-Drucksache 13/798 S. 12) sowie gewisse Fördermöglichkeiten im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder sozialrechtliche Leistungsansprüche bestehen können. Schließlich hebt das Verwaltungsgericht mit recht darauf ab, dass die kinderbezogenen Leistungen des Staates in vielfacher Hinsicht (z.B. Kindergeld- und Besoldungserhöhungen, steuerrechtliche Vergünstigungen für Familien mit Kindern, aber auch etwa vermehrte Förderangebote im Bereich der Ganztagesbetreuung im schulischen und auch vorschulischen Bereich) in den letzten Jahren stark gestiegen sind und auch dies in die anzustellende Gesamtbetrachtung mit Blick auf eine zumutbare Eigenbelastung für den selbst gewünschten Besuch einer privaten Schule eingestellt werden kann. Ausgehend hiervon hält der Senat für das Förderjahr 2000 die Erhebung eines durchschnittlichen monatlichen Schulgeldes je Schüler bis zur Höhe von 220,-- DM (112,48 EUR) und derzeit bis zur Höhe von etwa 120,-- EUR ohne weiteres für verfassungsrechtlich unbedenklich.
46 
Die demgegenüber von der Klägerin ins Feld geführte private Umfrage in Bayern aus dem Jahre 1998, wonach sich Schulgelder von mehr als 110,-- DM pro Monat und Schüler und demnach hier etwa 60,-- EUR unabhängig vom Profil der Schule als Zugangshindernis darstellten, ist hingegen im vorliegenden Rechtsstreit nicht aussagekräftig. Sie beruht auf subjektiven Wunschvorstellungen dortiger Eltern zu den besonderen Verhältnissen in Bayern und ist für die vom Gericht vorzunehmende rechtliche Einschätzung der verfassungsrechtlichen Mindestanforderungen einer staatlichen Finanzhilfe nach Art. 7 Abs. 4 GG im Bereich des Beklagten unerheblich. Insbesondere muss der Umstand, dass viele Eltern diese immerhin deutlich spürbare Belastung scheuen und ihre Kinder auf eine - schulgeldfreie - öffentliche Schule schicken werden, als solcher außer Betracht bleiben; mit Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG unvereinbar wäre erst die Erhebung eines Schulgeldes, das die meisten Eltern nicht mehr aufbringen könnten, selbst wenn sie wollten (vgl. Urteil des Senats vom 12.01.2000, a.a.O.). Das aus der Umfrage gewonnene Ergebnis entspricht im Übrigen auch nicht der hiesigen Realität. So hat etwa die Klägerin selbst vorgetragen, bei steigenden Schülerzahlen schon seit dem Jahr 1995 Schulgelder zwischen 140,-- und 180,-- EUR erhoben zu haben, ohne dass von ihr substantiiert behauptet wird, dadurch sei tatsächlich eine unzulässige Sonderung nach Besitzverhältnissen bei ihren Schülern eingetreten. Auch die anderen technischen Berufskollegs erheben derzeit reine Schulgelder zwischen 105,-- und 125,-- EUR zuzüglich weiterer Gebühren und damit ebenfalls deutlich mehr als die von der Klägerin genannten Beträge (vgl. für das Institut xx xxx http://www.xxx/ausbildung/kosten.html und für das Berufskolleg ... in Fellbach: http://www.xxx, jeweils Stand 15.07.2005). Das lässt die allgemeine Annahme zu, dass in den letzten Jahren die Bereitschaft der Eltern, die das öffentliche Schulangebot für ihre Kinder aus welchen Gründen auch immer nicht in Anspruch nehmen wollen, in die selbst als angemessen eingeschätzte Bildung ihrer Kinder mehr zu investieren, nicht nur in bestimmten finanzkräftigen Bevölkerungskreisen sondern auf breiter Basis gewachsen ist, was sich nicht zuletzt auch in den zum Teil nach wie vor stark steigenden Schülerzahlen an Privatschulen zeigt. Hiernach erscheint die vom Senat angenommene Erhöhung der Obergrenze für ein durchschnittliches monatliches Schulgeld von 150,-- DM (76,69 EUR) im Jahre 1992 auf 112,48 EUR (220,-- DM) im Jahre 2000 bzw. 120,-- EUR im Jahre 2005 keineswegs unzumutbar und mit Blick auf die in der Regel mögliche soziale Staffelung nicht geeignet, dem ernsthaften Willen von Eltern aller Bevölkerungskreise, ihre Kinder auf eine Privatschule zu schicken, im Wege zu stehen.
47 
2.2.5. Legt man danach ein zulässiges durchschnittliches Schulgeld in Höhe von 2.640,-- DM (1.349,81 EUR) je Schüler und Jahr im Jahr 2000 zugrunde, verbleibt bezogen auf die Erhebungen für das Jahr 1999 für die gewerblichen (technischen) Berufskollegs eine jährliche, durch Eigenleistungen aufzufüllende Deckungslücke pro Schüler in Höhe von 1.122,-- DM (573,67 EUR; maßgebliche Gesamtkosten: 11.075,-- DM <5.662,56 EUR> - Zuschuss: 7.313,-- DM <3.739,08 EUR> - Schulgeld: 2.640,-- DM <1.349,81 EUR>). Dies entspricht etwa 10 % der maßgeblichen Gesamtkosten. Unter Berücksichtigung der weiteren zum 01.11.2004 auf der Grundlage der aktuell verfügbaren Datenbasis (vgl. dazu LT-Drucks. 13/3434 und 13/3651) erfolgten Zuschusserhöhung verbleibt hochgerechnet auf das Jahr 2004/2005 bei einem zulässigen monatlichen Schulgeld in Höhe von 120,-- EUR eine jährliche Deckungslücke je Schüler in Höhe von 248,-- EUR (6.008,-- EUR - 4.320,-- EUR - 1.440,-- EUR) oder rund 4 % der maßgeblichen Gesamtkosten. Solche für den Betrieb einer Privatschule erforderlichen Eigenleistungen des Schulträgers jenseits der staatlichen Finanzhilfe und verfassungskonformer Schulgelder sind ebenfalls verfassungsrechtlich unbedenklich.
48 
Wie bereits ausgeführt, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts der Staat nur verpflichtet, einen Beitrag bis zur Höhe des Existenzminimums der Institution Ersatzschulwesen zu leisten, wobei selbstverständlich ist, dass jeder Ersatzschulträger eine angemessene Eigenleistung erbringen muss (vgl. BVerfG, Urteil vom 08.04.1987, a.a.O.; Beschluss vom 09.03.1994 - 1 BvR 682/88 u.a. -, a.a.O.). Bei Ausübung des Freiheitsrechts aus Art. 7 Abs. 4 GG darf vom Gründer und Träger der Privatschule neben dem ideellen auch ein finanzielles Engagement erwartet werden. Dies rechtfertigt es, den Ersatzschulen eine finanzielle Eigenleistung aus eigenen Mitteln oder Quellen aufzubürden, die ihren Interessen an der Verfolgung eigener Ziele und Vorstellungen angemessen ist. Der Gesetzgeber darf mithin bei der Ausgestaltung seiner Finanzhilfe eine hinreichend solide Existenzbasis der Ersatzschule voraussetzen und kann vom Schulträger verlangen, dass dieser sonstige Hilfsquellen erschließt und ausnutzt. Das Grundgesetz geht jedenfalls nicht von dem Bild eines Schulträgers aus, der staatliche Finanzhilfe und Schulgeldeinnahmen ohne zusätzliches eigenes Engagement zusammenfasst und auf dieser Grundlage einen Schulbetrieb organisiert (BVerfG, Kammerbeschluss vom 04.03.1997, a.a.O.). Grundsätzlich können danach vom privaten Schulträger auch zu den laufenden Kosten des Schulbetriebs Eigenleistungen erwartet werden, die nicht aus den Schulgeldeinnahmen herrühren, zumal bei den zur Berechnung des Kostendeckungsgrades zu ermittelnden maßgeblichen Gesamtkosten auch (sächliche) Kosten für Investitionen zur Erhaltung und Erneuerung der Schulräume und der Ausstattung enthalten sind (vgl. LT-Drucks. 12/5879 Tabellen S. 17 u. 18; 13/3434 Tabellen S. 24 u. 25; vgl. dazu auch die Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums über die Gliederung und Gruppierung der Haushalte, die Finanzplanung und weitere Muster für die Haushaltswirtschaft der Gemeinden vom 13.07.1989, GABl. S. 777, m.sp.Änd.). Ob jede einzelne Schule solche Eigenleistungen tatsächlich erwirtschaften kann, ist nach Vorstehendem ohne Belang. Ausgehend von der Erwägung, dass dem Gründer und Träger einer Privatschule die Anfangsfinanzierung mit einem erheblichen Anteil an den Kosten für eventuelle Schulbaumaßnahmen und tatsächlich häufig verbunden mit der Wartefrist des § 17 Abs. 4 Satz 1 PSchG obliegt und Eigenmittel aus Spenden oder einem sog. Sponsoring von „hinter dem Schulträger stehender finanzstarker Kreise“ nur in sehr begrenztem und häufig schwankendem Umfang erwirtschaftet werden können, dürfen diese Eigenleistungen der Schulträger allerdings nicht in einer Höhe erforderlich sein, die zur Bestreitung der laufenden Kosten des Schulbetriebes, der im Rahmen des Existenzminimums erforderlich ist, auf Dauer den Einsatz eigenes Vermögens oder eine Kreditfinanzierung erforderlich machen (vgl. dazu schon Urteil des Senats vom 12.01.2000, a.a.O.; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 30.11.1984 - 7 C 66/82 -, BVerwGE 70, 290; Beschluss vom 18.12.2000, a.a.O.).
49 
Wo allgemein die Grenze für solche zumutbaren Eigenleistungen des freien Schulträgers zur Sicherung des Existenzminimums letztlich zu ziehen ist, kann im vorliegenden Fall dahinstehen. Denn jedenfalls beruht es nicht auf einer groben Fehleinschätzung des Gesetzgebers, gerade auch in Zeiten angespannter öffentlicher Finanzen von den freien Schulträgern technischer Berufskollegs zu erwarten, dass sie nach der als Reaktion auf das Urteil des Senats vom 12.01.2000 erfolgten raschen und deutlichen Verbesserung der Zuschussregelung eine bei den laufenden Betriebskosten verbleibende (rechnerische) Deckungslücke von zunächst und übergangsweise noch 10 % der maßgeblichen Kosten aus eigenen Kräften mit zusätzlichen Einnahmen, aber auch mit weiteren Einsparmaßnahmen schließen können, ohne in ihrer Existenz gefährdet zu sein, zumal in Weiterverfolgung der langfristigen Zielsetzung im Jahr 2004 eine nochmalige erhebliche Verbesserung der Zuschussregelung erfolgte, wodurch sich die Deckungslücke auf 4 % der maßgeblichen Gesamtkosten verringerte. Mit dieser unter Beibehaltung der Dynamisierung schrittweisen Erhöhung der (strukturellen) Zuschusshöhe wurden sie nach der nicht zu beanstandenden prognostischen Einschätzung des Gesetzgebers jedenfalls in die Lage versetzt, ihr Existenzminimum, das auf das zur Erfüllung der für eine Anerkennung als Ersatzschule und damit Förderungsfähigkeit auferlegten schulischen Standards Unerlässliche beschränkt ist, ohne Vermögenseinsatz und dauernde Kreditfinanzierung zu bestreiten und auch die Folgen der früheren Unterfinanzierung auszugleichen.
50 
Als weitere Einnahmen kommen dabei neben den genannten Spenden und Beiträgen Dritter etwa auch, soweit steuerrechtlich unschädlich, Einnahmen aus kostenpflichtigen Zusatzangeboten (z.B. Mensabetrieb, kostenpflichtige Hausaufgabenbetreuung und Nachhilfe) oder Veranstaltungen, wie etwa selbst organisierte schulische Veranstaltungen in Betracht. Zwar ging der Senat in seinem Urteil vom 12.01.2000 noch davon aus, dass die gebotene Sicherstellung der wirtschaftlichen Existenz jedenfalls der freigemeinnützigen beruflichen Privatschulen nicht mit derartigen Zuwendungen „Dritter“ - im Sinne eines festen Finanzierungsbestandteils - rechnen könnten und ihnen andere Eigenmittel nicht zur Verfügung stünden. Dort ging es aber um wesentlich höhere, nach Abzug der staatlichen Finanzhilfe und verfassungskonformer Schulgelder verbleibende Unterdeckungen von etwa 25 % (2.512,-- DM von 10.066,-- DM), die auf diese Weise dauerhaft nicht beseitigt werden konnten. So bestreitet etwa auch die Klägerin selbst nicht, kostenpflichtige Zusatzleistungen anzubieten und gewisse, wenn auch schwankende Spendeneinnahmen zu haben. Hinzukommt, dass sich ausweislich von eigenen Angaben auf ihren Internetseiten sowohl bei der Klägerin (http://www.xxx-xxx/allgemein/) als auch zumindest bei einem weiteren privaten technischen Berufskolleg im Land ( Institut xxx xxx, http://www.xxx/index.html ) eingetragene Fördervereine gegründet haben. Nach § 3 der Satzung des bei der Klägerin gebildeten Fördervereins, dem u.a. auch einige Firmen als (beitragszahlende) Mitglieder angehören und dessen Vermögen sich nach § 8 der Satzung aus den regelmäßigen Beiträgen der Mitglieder und freiwilligen Zuwendungen wie Sachspenden oder Geldspenden an den Förderverein bildet, gehört zu dessen Vereinszwecken neben der Gewährung von Stipendien u.a. auch die Unterstützung der Tätigkeiten und Aufgaben der NTA durch Überlassung von finanziellen Mitteln, Materialien, Geräten, Literatur unter anderem zu Verbesserung der apparativen Ausstattung, Erweiterung der Ausbildungsmöglichkeiten, Weiterbildung und Förderung der Lehrkräfte, Verbesserung der Bibliothek und Unterstützung der Mensa. Eine gewisse Unterstützung durch Leistungen des Vereins in Form von Geld- oder Sachzuwendungen ist danach durchaus dauerhaft gewährleistet. Von ähnlichen Verhältnissen dürfte bei den anderen privaten Berufskollegs ebenfalls auszugehen sein.
51 
Des weiteren sind bei der Bestimmung der erforderlichen Eigenleistung zur Sicherung des Existenzminimums solche möglichen Einsparmaßnahmen bei der personellen und sächlichen Ausstattung in den Blick zu nehmen, die sich an den Mindestanforderungen der für eine Förderung erforderlichen Genehmigung als Ersatzschule orientieren (§§ 4, 5, 17 Abs. 1 PSchG). So wird etwa der schon im Schuljahr 2000/2001 für alle öffentlichen beruflichen Schulen grundsätzlich geltende Klassenteiler von 32 (vgl. dazu Abschnitt D Nr. 1.1 der Verwaltungsvorschrift Unterrichtsorganisation im Schuljahr 2000/2001 vom 01.02.2000, K.u.U. S. 63; zur Gruppenbildung bei Differenzierung insbesondere in technischen Fächern Abschnitt D Nr. 1.2; nunmehr entsprechend geregelt in der Verwaltungsvorschrift Eigenständigkeit der Schulen und Unterrichtsorganisation im Schuljahr 2005/2006 vom 02.02.2005, K.u.U. S. 21), der hinsichtlich der Klassenstärke den pädagogischen Mindeststandard darstellt (vgl. Urteil des Senats vom 04.02.2005 - 9 S 2742/03 -), bei weitem nicht ausgeschöpft. Die durchschnittliche Klassenstärke an allen privaten beruflichen Schulen betrug z.B. im Schuljahr 2003/04 vielmehr nur 16,8 Schüler gegenüber durchschnittlich 24,4 Schülern an öffentlichen beruflichen Schulen (29.996 Schüler/1.788 Klassen bzw. 356.899 Schüler/14.625 Klassen), bzw. nur bei den Berufskollegs 20,9 gegenüber 24,9 Schülern (11.209 Schüler/535 Klassen bzw. 38.626 Schüler/1.554 Klassen; vgl. zum Ganzen: Statistisches Landesamt, Berufliche Schulen in Baden-Württemberg im Schuljahr 2003/04 nach Schularten und Trägerschaft - Stand: 15. Oktober 2003). Selbst wenn man danach nur auf die konkreten tatsächlichen Verhältnisse an öffentlichen beruflichen Schulen abstellen würde (vgl. aber zur Zulässigkeit der Anknüpfung an abstrakte Regelungen bei der Förderung privater beruflicher Schulen: Urteil des Senats vom 04.02.2005 - 9 S 2742/03 -), verbliebe bei den privaten beruflichen Schulen insgesamt, aber auch allein bei den privaten Berufskollegs ein erhebliches Einsparpotential, das längerfristig zumindest teilweise zur Kostensenkung ausgeschöpft werden könnte. Bei einer wie hier maßgebenden Schülerzahl von 74 würde dies etwa bei unverändert bleibendem Gesamtzuschuss die Einsparung der Einrichtung einer Klasse und damit ganz erheblich weniger personelle und sächliche Kosten, die von der Schule tatsächlich aufzubringen wären, bedeuten.
52 
Eine weitere Anhebung des Zuschussbetrages auf 80 vom Hundert der maßgeblichen Kosten mag danach zwar im Interesse eines möglichst hohen Standards der privaten Berufskollegs bei gleichzeitig möglichst geringem Schulgeld wünschenswert sein, von einer für die Annahme eines Verfassungsverstoßes erforderlichen groben Vernachlässigung der gesetzgeberischen Förderpflichten kann nach alledem aber nicht mehr gesprochen werden. Insbesondere im Hinblick auf die ebenfalls ständig, wenn auch nur in geringem Umfang steigenden sächlichen Kosten der kommunalen Schulträger (vgl. LT-Drucks. 13/3434 S. 40), die mit Blick auf den Kostendeckungsgrad von der Ankoppelung der Zuschusshöhe an Besoldungsänderungen nicht in gleichem Maße erfasst werden wie die Personalkosten, ist aber im Rahmen der turnusmäßigen Berichtspflicht nach Art. 4 PSch-ÄndG 1990 die Höhe der Förderung nach wie vor regelmäßig zu überprüfen.
53 
2.2.6 Ein Erfolg der vorliegenden Klage lässt sich auch nicht daraus herleiten, dass im konkreten Fall Zuschüsse für das Förderjahr 2000 in Streit stehen und der Senat in seinem zwischen den Beteiligten ergangenen rechtskräftigen Urteil vom 12.01.2000 wegen des Untätigbleiben des Landesgesetzgebers eine verfassungsrechtlich relevante Unterfinanzierung der technischen Berufskollegs ab dem Förderjahr 1996 festgestellt hatte, eine Verbesserung der Situation für die technischen Berufskollegs aber erst ab dem 01.08.1999 eintrat. Wie bereits ausgeführt, lässt sich ein individueller Anspruch, gar noch in bestimmter Höhe, nicht unmittelbar aus Art. 7 Abs. 4 GG herleiten. Der einzelne Privatschulträger hat vielmehr nur einen Anspruch darauf, Leistungen nach einer verfassungsgemäßen Regelung zu erhalten. Bei deren Beurteilung, insbesondere bei einer in Betracht zu ziehenden Entscheidung nach Art. 100 Abs. 1 GG, ist aber nicht eine Momentaufnahme der zu einem bestimmten Zeitpunkt getroffenen Regelungen in den Blick zu nehmen, sondern im Rahmen einer Gesamtschau zu prüfen, ob die gegebenenfalls in mehreren Schritten getroffenen Maßnahmen des förderungspflichtigen Landesgesetzgebers geeignet sind, die Existenz des Ersatzschulwesens als Institution zu sichern oder sie dieses verfassungsrechtlich vorgegebene Ziel eindeutig verfehlen, wobei Entwicklungen bis zum Entscheidungszeitpunkt zu berücksichtigen sind. Zwar könnte danach auch manches für die Annahme der Klägerin sprechen, dass die ab dem 01.08.1999 erfolgte Erhöhung des Zuschussbetrages noch nicht geeignet war, die vom Senat in seinem Urteil vom 12.01.2000 festgestellte und ab dem Jahr 1996 wegen gesetzgeberischer Untätigkeit für verfassungsrechtlich unzulässig gehaltene Unterfinanzierung der privaten technischen Berufskollegs insoweit vollständig zu beseitigen, als noch Folgen der jahrelangen vorherigen Unterfinanzierung im Raum standen. Größere finanzielle Spielräume in dieser Hinsicht haben sich vielmehr erst durch die neuerliche Zuschusserhöhung im Jahre 2004, die freilich wie zuvor bereits im Jahre 2000 vom Grundsatz her beabsichtigt war, ergeben. Die vom Senat noch ab 1996 angenommene evidente Bestandsgefährdung des Ersatzschulwesens als Institution in seiner Ausprägung der technischen Berufskollegs hat sich aber nach Vorstehendem durch dieses schrittweise Vorgehen des Landesgesetzgebers weder verwirklicht, noch besteht sie auch mit Blick auf die unzureichende Zuschusshöhe vor dem 01.08.1999 fort.
54 
3. Einer Entscheidung über die Hilfsanträge bedurfte es nicht, da die von der Klägerin gesetzte innerprozessuale Bedingung, abgesehen von ihrer Zulässigkeit, nicht eingetreten ist.
55 
4. Die Kostenentscheidung beruht auf 154 Abs. 2 VwGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Sonstige Literatur

 
56 
Rechtsmittelbelehrung
57 
Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
58 
Die Beschwerde ist beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim oder Postfach 10 32 64, 68032 Mannheim, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen.
59 
Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
60 
In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
61 
Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
62 
Beschluss vom 19. Juli 2005
63 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 165.273, 39 EUR festgesetzt (§ 13 Abs. 2 GKG a.F., § 72 Nr. 1 GKG n.F.).
64 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.

(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.

(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.

(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.

(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.

(6) Vorschulen bleiben aufgehoben.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.

(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.

(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.

(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.

(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.

(6) Vorschulen bleiben aufgehoben.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.

(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.

(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.

(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.

(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.

(6) Vorschulen bleiben aufgehoben.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 05. November 2002 - 4 K 2627/00 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin betreibt als gemeinnütziger freier Träger ein Berufskolleg in Vollzeitform für Biotechnologische AssistentInnen, Chemisch-Technische AssistentInnen, Medizinisch-Technische AssistentInnen für Labormedizin, Pharmazeutisch-Technische AssistentInnen, Physikalisch-Technische AssistentInnen, Umweltschutz-Technische AssistentInnen und AssistentInnen für Informations- und Kommunikationstechnik sowie eine Fachhochschule mit mehreren naturwissenschaftlichen Studiengängen mit mehr als 800 Schülern und Studenten (vgl. http://www..../allgemein/wer_sind_wir%3F/ ). Die Schüler des Berufskollegs werden in zwei- bis dreijährigen Ausbildungsgängen zu staatlich anerkannten berufsqualifizierenden Abschlüssen geführt und können durch Zusatzunterricht zugleich die Fachhochschulreife erwerben. Das Berufskolleg ist als Ersatzschule genehmigt. Wegen der Bezuschussung für frühere Jahre (1992 und 1995) waren zwischen den Beteiligten bereits Rechtsstreite anhängig. Der Senat hatte dabei mit Urteilen vom 12.01.2000 (Az. 9 S 317/98 und 318/98) festgestellt, dass für den Gesetzgeber im Jahre 1995 evident gewesen sei, dass die weitere wirtschaftliche Existenz der Träger nicht kirchlicher privater Berufskollegs gefährdet sein würde, wenn die (damals geltenden) Kopfsatzbeträge nicht sofort deutlich angehoben würden oder ein anderes gleichsam wirksames Förderinstrument eingeführt würde. Da der Gesetzgeber aber insofern untätig geblieben sei, habe er seit 1996 seine verfassungsrechtliche Förderungspflicht verletzt. Gleichwohl führe dies nicht zum Erfolg der Klagen für die zurückliegenden Jahre. Rechtsmittel der Klägerin hiergegen blieben erfolglos (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.12.2000 - 6 B 15.00 -, Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 128; vgl. auch den auf Vorlage des Verwaltungsgerichts Sigmaringen in den Verfahren - 4 K 471/95 - und - 4 K 822/96 - <9 S 317/98 und 9 S 318/98> ergangenen Beschluss der 1. Kammer des 1. Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 04.03.1997 - 1 BvL 26/96 und 27/96 -, EzB GG Art. 7 Nr. 27a).
Unter dem 21.01.2000 beantragte die Klägerin eine staatliche Finanzhilfe nach § 17 Abs. 1 des Privatschulgesetzes für die Ausbildung Medizinisch-Technischer AssistentInnen für Labormedizin (MTL-A). Die derzeitige Schülerzahl wurde mit 75 angegeben. Mit Bescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 20.04.2000 wurde der Klägerin eine vorläufige Förderung vorbehaltlich der endgültigen Berechnung und Bewilligung in Höhe von 531.000,-- DM bewilligt. Sobald die Berechnung des Jahresförderbetrages möglich sei, werde ein endgültiger Förderbetrag bewilligt. Bisher geleistete Zahlungen würden dann auf diesen Betrag angerechnet. Mit Bescheid vom 05.12.2000 bewilligte das Regierungspräsidium Tübingen ausgehend von einem Zuschuss je Schüler in Höhe von 7.394,-- DM einen endgültigen Zuschuss für das Jahr 2000 in Höhe von 504.024,-- DM, wobei für die Monate Januar bis Juli von der Schülerzahl 74 und für die Monate August bis Dezember von der Schülerzahl 60 ausgegangen wurde. Ferner wurden aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Privatschulgesetzes vom 25.07.2000 (GBl. S. 534) für die Jahre 1997 und 1999 insgesamt 27.873,74 DM nachbewilligt, wodurch abzüglich der Überzahlung für das Jahr 2000 eine verbleibende Restzahlung in Höhe von 898,07 DM verblieb.
Mit ihrer am 28.12.2000 erhobenen Klage begehrt die Klägerin für das Jahr 2000 einen zusätzlichen Zuschuss in Höhe von 165.273,39 EUR. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen ausgeführt, dass der ihr bewilligte Zuschuss nach den Vorgaben des Privatschulgesetzes zutreffend berechnet worden sei. Jedoch verstoße das Privatschulgesetz nach wie vor durch die Festsetzung einer zu niedrigen Förderung für gewerbliche Berufskollegs gegen Art. 7 Abs. 4 GG. Das Bundesverwaltungsgericht habe entschieden, dass die freien Schulen durch das Land so zu bezuschussen seien, dass angesichts limitierter Schulgelder ein echtes Wettbewerbsverhältnis zu den öffentlichen Schulen entstehen könne. Vor 1989 habe die Klägerin nur über die Runden kommen können, indem sie deutlich größere Klassen als die staatlichen Schulen gebildet habe und den Lehrern ein höheres Stundendeputat abverlangt habe. Gleichzeitig habe sie ein Schulgeld in Höhe von 200,-- DM pro Monat erhoben. Die Gesetzesnovelle 1990 habe nicht die erhoffte Entlastung mit sich gebracht. In einem vorangegangenen Verfahren, das die Förderung für das Jahr 1992 zum Gegenstand gehabt habe, habe der Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 12.01.2000 festgestellt, dass die verfassungsrechtliche Förderpflicht seit 1996 durch das beklagte Land verletzt werde. Dieses Urteil habe zu einer neuerlichen Gesetzesnovelle geführt, nach der die Zuschüsse für Berufskollegs von 6.694,-- DM auf 7.394,-- DM (90,8 % des Grundgehalts der letzten Dienstaltersstufe des Eingangsamts für beamtete Lehrkräfte an Realschulen) je Schüler und Jahr erhöht worden sei. Dabei sei jedoch unberücksichtigt geblieben, dass die privaten naturwissenschaftlich-technischen Berufskollegs seit 10 Jahren zu wenig Zuschüsse erhalten hätten. Die Zuschüsse hätten daher so bemessen werden müssen, dass nicht nur gegenwärtig verfassungsrechtlich angemessene Zustände geleistet würden, sondern auch die verfassungswidrige Minderförderung der Vergangenheit so ausgeglichen würde, dass die entstandenen Verbindlichkeiten in einem überschaubaren Zeitraum zurückgeführt werden könnten. Außerdem sei festzuhalten, dass auch die nunmehr gesetzlich geregelte Förderung hinter den Vorgaben des Verwaltungsgerichtshofs zurückbleibe. Ein echtes Wettbewerbsverhältnis zwischen öffentlichen Schulen könne nur dann bestehen, wenn das Schulgeld nicht als Hindernis zum Zugang zu den freien Schulen wirke. Unter Berücksichtigung der Berechnungsmethoden des Verwaltungsgerichtshofs aus dem genannten Urteil würden sich Sachkosten in Höhe von 2.631,-- DM und Personalkosten in Höhe von 11.305,-- DM pro Schüler, also insgesamt nicht 11.075,-- DM sondern 13.936,-- DM ergeben. Damit bliebe ein Betrag von 6.542,-- DM (13.936,-- DM - 7.394,-- DM) pro Schüler ungedeckt. Ein Schüler müsse also 545,10 DM monatlich an Schulgeld aufbringen, damit der Unterrichtsplan finanziert sei. Weitere Möglichkeiten, Betriebskosten zu finanzieren, bestünden für die Klägerin nicht. So sei es unzumutbar, eigenes Vermögen zur Deckung laufender Betriebskosten einzusetzen. Es sei zwar richtig, dass von privaten Schulträgern auch der Einsatz eigenen Vermögens erwartet werde. Dies dürfe aber nicht dazu führen, dass auf Dauer kein rentierlicher Betrieb denkbar sei. Ein kostendeckender oder rentabler Betrieb müsse aber möglich sein, da sonst eine Verpflichtung zum Vermögenseinsatz zu einer faktischen Sperre für die Neuerrichtung von Schulen führte. Die Finanzierung der Betriebskosten könne auch nicht auf finanzstarke, hinter dem Träger stehende Kreise oder sonstige Spendenfinanzierung gegründet werden, da eine solche Finanzierung nicht dem Erscheinungsbild der privaten Schulen in Deutschland entspreche und ihm auch bei Inkrafttreten des Grundgesetzes nicht entsprochen habe. Damit stünde aber fest, dass die Förderung verfassungswidrig zu niedrig angesetzt sei, da die Finanzierungslücke von 6.542,-- DM nicht aus eigenen Mitteln geschlossen werden könne. Selbst der Beklagte ginge nur von einer Deckung von 65 % aus.
Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat im Wesentlichen ausgeführt, dass durch die Zuschüsse nach den §§ 17, 18 des Privatschulgesetzes das Existenzminimum der freien Schulen gesichert werden solle. Mit 80 % der maßgeblichen Kosten eines öffentlichen Schulträgers, Schulgeld und möglichen weiteren Einnahmen sollten private Schulen in etwa so wie die öffentlichen Schulen gestellt werden. Aufwendungen für die Anwesenheit der Schüler außerhalb des Unterrichts müssten entgegen der Auffassung der Klägerin nicht bezuschusst werden. Aufgrund der Ermittlungen der Landesregierung (LT-Drs. 12/5879), die anhand der Rechenvorgaben des Verwaltungsgerichtshofs aus dem genannten Urteil erstellt worden seien, stünde fest, dass 1999 die maßgeblichen Schülerkosten bei einem öffentlichen gewerblichen Berufskolleg bei 11.075,-- DM gelegen hätten. Unter Einbeziehung der um 10,5 % erhöhten Zuschüsse erhalte die Klägerin 66 % dieser Kosten als Zuschuss. Der Landesgesetzgeber müsse die Verbesserung der Bezuschussung Zug um Zug vornehmen, da Haushaltsmittel nicht unbegrenzt zur Verfügung stünden. Der aus Art. 7 Abs. 4 GG abgeleitete Leistungsanspruch stehe unter dem Vorbehalt dessen, was vernünftigerweise von der Gesellschaft verlangt werden dürfe. Unter Berücksichtigung des Ziels der Nullverschuldung für den Haushalt 2006 könne ein stärkerer Anstieg der Zuschüsse nicht erwartet werden. Die Entwicklung der Ausgaben des Landes für Schulen, ohne Differenzierung nach Art oder Trägerschaft, sei von 6.588.000,-- DM im Jahre 1990 auf 9.776.000,-- DM im Jahre 2000 gestiegen.
Mit Urteil vom 05.11.2002 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Klage sei im Hauptantrag als Verpflichtungsklage zulässig, aber nicht begründet. Der sich aus dem Privatschulgesetz ergebende Förderungsanspruch der Klägerin sei mit der erfolgten Bewilligung für das Jahr 2000 bereits unstreitig erfüllt. Ein Anspruch auf weitere staatliche Finanzhilfe komme der Klägerin auch aus Art. 7 Abs. 4 GG nicht zu. Zwar bestünden einige Zweifel, ob die auf der Grundlage des Privatschulgesetzes der Klägerin für das Jahr 2000 bewilligte Unterstützung im Lichte des Förderungsgebotes des Art. 7 Abs. 4 GG ausreichend gewesen sei, die volle Überzeugung hiervon habe die Kammer aber nicht gewonnen. Die Frage, ob über den einfach-gesetzlich normierten Anspruch auf Finanzhilfe für private Ersatzschulen hinaus ergänzend ein unmittelbar aus Art. 7 Abs. 4 GG abzuleitender Anspruch bestünde, sei dann zu bejahen, wenn der Staat seiner aus diesem Grundrecht folgenden Schutz- und Förderungspflicht in einer Weise nicht genüge, dass das private Ersatzschulwesen als Institution evident gefährdet werde. Eine Verletzung der verfassungsrechtlichen Förderungspflicht könne noch nicht angenommen werden, wenn sich eine staatliche Förderung mit Blick auf einzelne Ersatzschulen als unzureichend erweise. Der Fortbestand der Institution müsse vielmehr evident gefährdet sein, um zur Annahme der Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Regelungen über die Förderung zu gelangen. Das durch den Landesgesetzgeber gewählte System der Förderung privater Ersatzschulen, wie es eine Pauschalförderung hinsichtlich laufender Betriebskosten und eine anteilige Bedarfsdeckung bei Investitionsausgaben vorsehe, sei als solches abstrakt geeignet, die wirtschaftliche Existenzfähigkeit privater Ersatzschulen auf Dauer zu sichern. Auch die konkrete Ausgestaltung des Förderungssystems erweise sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als verfassungskonform. Im Jahr 1999 seien ausweislich des Berichts der Landesregierung über die Privatschulbezuschussung (LT-Drs. 12/5879) 66 % der maßgeblichen Gesamtkosten der Schüler an einem öffentlichen Berufskolleg durch den Zuschuss in Höhe von 7.313,-- DM je Schüler gedeckt gewesen. Diese im Bericht niedergelegten Zahlen würden durch die Kammer nicht bezweifelt. Die Bereitstellung der Kosten durch die Landesregierung sei ausdrücklich unter Anwendung der Grundsätze, welche der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 12.01.2000 überprüft und aufgestellt habe, erfolgt. Von diesem Deckungsgrad sei auch mangels wesentlicher Änderungen im Jahr 2000 auszugehen. Dieser Deckungsgrad dürfte bei isolierter Betrachtung zwar voraussichtlich nicht den Anforderungen des Art. 7 Abs. 4 GG gerecht werden. Jedoch spreche bereits vieles dafür, dass unter Berücksichtigung der zuletzt vorgenommenen deutlichen Erhöhungen des Fördersatzes keine offensichtlich unzureichende Nachbesserungsmaßnahme vorliege und die getroffenen Maßnahmen der Landesregierung daher nicht eindeutig fehlerhaft seien. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass ein aus Grundrechten abgeleiteter Leistungsanspruch von vornherein unter dem Vorbehalt dessen stehe, was vernünftigerweise von der Gesellschaft erwartet werden könne, sei es deshalb überwiegend wahrscheinlich, dass die Regelungen des Privatschulgesetzes noch verfassungsgemäß seien. Ausgehend von den Zahlen aus dem Jahr 1999 sei je Schüler ein jährlicher Betrag von 3.762,-- DM anderweitig zu decken. Der Ersatzschulträger müsse neben seinen Schulgeldeinnahmen eine angemessene Eigenleistung erbringen. Er habe weitere Einnahmen durch Spenden, Zuschüsse und durch hinter ihm stehende und die Schule in einem weiteren Sinne tragenden Kräfte zu erzielen. Um die Erschließung solcher Finanzmittel müsse er sich bemühen. Er könne nicht erwarten, dass der Staat sämtliche Kosten übernehme, die jenseits grundgesetzkonformer Schulgeldeinnahmen zu decken seien. Nachvollziehbare und aussagekräftige Zahlen hierzu habe die Klägerin jedoch nicht vorgelegt. Auch wenn eine Finanzierungslücke verbleibe, sei der Landesgesetzgeber aber in der jüngeren, den streiterheblichen Zeitraum betrachtenden Vergangenheit, gerade nicht untätig geblieben. Mit dem Gesetz zur Änderung des Privatschulgesetzes vom 25.07.2000 sei nämlich eine deutliche Erhöhung des pauschalen Zuschusses rückwirkend eingeführt worden. Damit sei durch den Gesetzgeber gerade ein Schritt unternommen worden, um die Deckungslücke im Finanzierungssystem für private Berufskollegs zu verkleinern. Schließlich spreche eine überwiegende Wahrscheinlichkeit jedoch allein schon deswegen gegen die Verfassungswidrigkeit der Privatschulförderung, weil ein aus Grundrechten abgeleiteter Leistungsanspruch von vornherein unter dem Vorbehalt dessen stehe, was vernünftigerweise von der Gesellschaft erwartet werden könne und augenblicklich eine weitergehende Förderung nicht erwartet werden könne. Der Gesamtetat des Landes für Schulen habe sich von 1990 bis zum Jahr 2000 um rund 48 % erhöht, die Förderung privater Berufskollegs sei in einem ähnlichen Zeitraum allein im Bereich der pauschalen Förderung um rund 41 % angestiegen. Hinzu komme, die 1995 (wieder) eingeführte Förderung von Schulbaumaßnahmen. Somit könne auch nicht davon gesprochen werden, dass der Landesgesetzgeber in den letzten Jahren die Gelder zwischen Privatschulträgern und dem öffentlichen Schulwesen erheblich ungleichmäßig verteilt habe. Ein offensichtlicher Fehler des Haushaltsgesetzgebers bei der Bewertung der verschiedenen Belange, zu denen auch das Ziel der Nullverschuldung, also der Verhinderung weiterer Schuldenaufnahme, zähle, sei daher nicht ersichtlich. Der auf Normerlass gerichtete Hilfsantrag sei unzulässig. Hierfür sei bereits der Verwaltungsrechtsweg nicht gegeben. Eine Normerlassklage sei vielmehr als Verfassungsbeschwerde zu erheben. Die weiter hilfsweise gestellten Feststellungsanträge seien ebenfalls unzulässig.
Die Klägerin hat gegen das ihr am 19.12.2002 zugestellte Urteil am 30.12.2002 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt und diese mit am 17.02.2003 beim erkennenden Gerichtshofs eingegangenen Schriftsatz vom 12.02.2003 begründet.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 05. November 2002 - 4 K 2627/00 - zu ändern, den Bescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 05.12.2000 aufzuheben, soweit mit ihm eine über 504.024,33 DM hinausgehende Bewilligung eines Zuschusses für das Jahr 2000 abgelehnt wird, und den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin einen weiteren Zuschuss in Höhe von 165.273,39 EUR zu bewilligen,
für den Fall, dass das Verfahren nach Art. 100 Abs. 1 GG ausgesetzt wird, hilfsweise,
10 
das beklagte Land zu verpflichten, eine Norm zu erlassen, durch welche für die Träger von naturwissenschaftlich-technischen Berufskollegs in Vollzeitform einen Anspruch auf Zuschüsse für Betriebskosten der Schule in verfassungsmäßiger Höhe begründet wird, wobei für das Jahr 2000 von Kosten in Höhe von 13.136,-- DM pro Schüler und Monat und einem Schulgeld von nicht mehr als 150,-- DM im Monat/Schüler auszugehen ist,
11 
höchst hilfsweise,
12 
festzustellen, dass der festgesetzte Zuschuss in Höhe von 504.024,33 DM verfassungswidrig zu niedrig sei,
13 
weiter höchst hilfsweise,
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festzustellen, dass § 18 Abs. 1 lit. g des Gesetzes für Schulen in freien Trägerschaft in der Fassung vom 24.07.2000 (GBl. S. 534) wegen Verstoßes gegen Art. 7 Abs. 4 GG verfassungswidrig und nichtig ist.
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Zur Begründung vertieft sie ihr erstinstanzliches Vorbringen und trägt im Wesentlichen noch vor: In Bezug auf die konkrete Ausgestaltung des Fördersystems habe das Verwaltungsgericht die maßgeblichen Zahlen nicht zutreffend ermittelt. Es beschränkte sich darauf festzustellen, die in dem Bericht der Landesregierung niedergelegten Zahlen würden nicht bezweifelt, weil die Kostenermittlung unter Anwendung der Grundsätze des VGH-Urteils vom 12.01.2000 erfolgt sei und daher auch eine getrennte Ermittlung der maßgeblichen Kosten der öffentlichen beruflichen Schulen vorgenommen worden sei. Die gesamte vom Land ermittelte und vom Urteil vernachlässigte Differenz von rund 2.900,-- DM pro Schüler/Jahr führte allein zu einer monatlichen Belastung pro Schüler/Monat von mehr als 241,-- DM. Allein diese Differenz liege damit weit über dem Betrag, der als verfassungsmäßiges Schulgeld für zulässig gehalten werde. Auch begründet das Urteil seine Meinung nicht, dass die Berechnung des Beklagten bei den Personalkosten weitaus genauer seien als diejenigen der Klägerin, weil die der Klägerin angeblich auf hypothetischen Berechnungen beruhten, während diejenigen des Landes ermittelt worden seien. Dies sei nicht zutreffend. Die Differenz gehe nämlich darauf zurück, dass der Beklagte eine ganze Reihe von Positionen nicht berücksichtigt habe, die von der Kommission zur Ermittlung der Kosten der staatlichen Schulen vom Kultusministerium extra für diesen Zweck errechnet worden seien. Die von der Klägerin zugrunde gelegte Zahlenbasis stamme also vom Beklagten selbst und sei speziell für diesen Fall errechnet worden. Die Differenz erhöhe sich schließlich noch dadurch, dass der Zuschuss im Jahr 1999 nicht 7.394,-- DM pro Schüler, sondern lediglich 7.313,-- DM pro Schüler betragen habe. Entgegen den Ausführungen des Beklagten sei jedenfalls von 11.629,-- DM an Kosten für einen öffentlichen Schüler auszugehen. Diese Kosten seien von der interfraktionellen Arbeitsgruppe „Privatschulfinanzierung“ in Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Kultus, Jugend und Sport entwickelt worden. Auf dieses Berechnungsschema sei auch im Staatshaushaltsplan von 2004 Bezug genommen. Damit seien die Zahlen, mit denen das beklagte Land bisher operiert habe, offensichtlich unzutreffend. Die Erhöhung des Zuschusses auf 7.394,-- DM im Jahr 2000 sei unzureichend, da nach der Erhöhung rund 353,-- DM an Schuldgeld erhoben werden müsste. Die Unterfinanzierung sei damit also keineswegs beseitigt. Ein Ausgleich für die jahrelange Unterfinanzierung sei ebenfalls nicht erfolgt. Bei der Prüfung der Frage, ob die Nachbesserungsmaßnahme, welche der Staat getroffen habe, ausreichend sei, gebe das Verwaltungsgericht nicht den Maßstab an, an dem es diese Frage messen wolle. Ob die Maßnahme offensichtlich unzureichend sei oder nicht, könne aber nur danach beantwortet werden, an welchem Maßstab dies gemessen werde. Der Verwaltungsgerichtshof habe in seinem genannten Urteil die Ausstattung der Schulen des Staates als Maßstab genommen und die Förderung der entsprechenden Ersatzschulen damit verglichen. Diesem Ansatz sei das Verwaltungsgericht zunächst zwar gefolgt, dann aber auf die individuelle Methode übergeschwenkt, indem es der Klägerin vorhalte, diese habe anderweitige individuelle Finanzierungsmöglichkeiten für sich nicht nachgewiesen. Das sei im Übrigen unzutreffend, denn die Klägerin habe in den früheren Verfahren nachgewiesen, dass es nicht nur ihr, sondern auch den anderen gewerblichen Berufskollegs nicht möglich gewesen sei, durch Sponsering , Zuschüsse Dritter oder Spenden genügend Gelder beizubringen, um den laufenden Schulbetrieb damit zu finanzieren. Es sei auch nicht gelungen, künftige Arbeitgeber ihrer Absolventen dazu zu bewegen, die Betriebskosten der Schule mit zu finanzieren. Selbst der Bericht der Landesregierung ziehe eine solche Finanzierung als realistische Möglichkeit nicht in Betracht. Das vom Verwaltungsgericht angezogene Unternehmerrisiko könne sich erst dann realisieren, wenn generell davon auszugehen sei, dass auf Dauer ein kostendeckender Betrieb möglich sei. Auch die Voraussetzungen des vom Schulträger zu tragenden Unternehmerrisikos würden falsch interpretiert. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei das Unternehmerrisiko dem Schulträger nur insoweit zugemutet worden, als er die Anlauffinanzierung übernehmen und nicht vom ersten Tag an Zuschüsse des Staates erhalten solle, weil er erst nachweisen solle, dass er auch dauerhaft Schüler gewinnen könne. Ausdrücklich sei aber betont worden, dass nicht erwartet werden könne, dass der Schulträger auf Dauer ohne Gewinn arbeite und Vermögen zuschieße. Zu Unrecht vernachlässige das Urteil auch die von der Klägerin vorgelegte Umfrage zur Höhe des Schulgeldes. Der Zugang zur freien Schule stehe im freien Belieben der jeweiligen Eltern. Die gleiche Zugänglichkeit zur freien Schule bedeute die freie Entscheidung der Eltern und damit das Akzeptieren der Entscheidung der Eltern. Möge diese Entscheidung im Einzelfall sehr subjektiv sein, so erweise sie sich jedoch als objektive Tatsache, wenn sie aufgrund einer repräsentativ durchgeführten Umfrage festgestellt werde. Bei der Umfrage sei festgestellt worden, dass Schulgelder von mehr als 110,-- DM pro Monat und Schüler sich unabhängig vom Profil der Schule als Zugangshindernis für freie Schulen auswirke. Dies gelte sogar unter den verglichen mit anderen Bundesländern weit besseren Verhältnissen in Bayern, wo der Staat für Schüler von Privatschulen das Schulgeld bis zur Höhe von 66,-- EUR bzw. 46,-- EUR abhängig von der besuchten Schule ersetze. Danach sei auch in Baden-Württemberg davon auszugehen, dass Schulgelder von ca. 120,-- DM (= 60,-- EUR) pro Schüler und Monat sich als faktische Zugangssperre zu freien Schulen auswirkten und damit verfassungswidrig seien. Auch mit den in den letzten Jahren stark gestiegenen Lebenshaltungskosten setze sich das Urteil nicht ausreichend auseinander und zeige auch nicht auf, dass die zusätzlich gewährten staatlichen kinderbezogenen Leistungen diesen Anstieg der Lebenshaltungskosten überstiegen hätten. Bei einer verbleibenden Deckungslücke von 3.981,-- DM pro Schüler und Jahr sei schließlich auch die Annahme nicht zu rechtfertigen, dass die im Jahre 2000 erfolgte Erhöhung des Zuschusses keine offensichtlich unzureichende Maßnahme sei, zumal die Unterfinanzierung bereits im Jahr 1992 eingesetzt habe und den freien Schulen ein Ausgleich für die verfassungswidrige Unterfinanzierung der vergangenen Jahre zuzubilligen sei. Richtig sei der Ausgangspunkt, dass die Höhe der Förderung unter dem Vorbehalt des Möglichen stehe. Dabei sei zu beachten, dass der Gesetzgeber den öffentlichen Schulbereich gegenüber dem freien Schulbereich nicht bevorzugen dürfe, aber auch den freien Schulbereich vor dem öffentlichen Schulbereich nicht bevorzugen dürfe. In Zeiten zurückgehender Mittel müssten die Mittel sowohl für öffentliche wie für freie Schulen gleichermaßen zurückgefahren werden, damit die gleichgute Zugangsmöglichkeit für freie Schulen erhalten bleibe. Im vorliegenden Fall geht es darum, dass eine Deckungslücke umgehend geschlossen werde. Wie bereits der Verwaltungsgerichtshof festgestellt habe, bestehe eine verfassungswidrige Unterfinanzierung der freien Schulen seit mehr als 10 Jahren. Unzutreffend gehe das Urteil auch davon aus, dass die öffentlichen Schulen eine absolute Priorität in der Förderung vor den freien Schulen besäßen. Vielmehr habe der Gesetzgeber eine Schutz- und Förderpflicht nicht nur für das öffentliche Schulwesen, sondern auch für das freie Schulwesen. Dabei habe das angefochtene Urteil sogar festgestellt, dass die Beklagte die öffentlichen Schulen bei weitem bevorzugt habe, indem von 1990 bis 2000 der Gesamtetat des Landes für Schulen sich um rund 48 % erhöht habe, während die Förderung privater Berufskollegs trotz jahrelanger Unterfinanzierung lediglich um 41 % angestiegen sei. Wesentlich dabei sei auch, dass der Gesamtetat der öffentlichen Schulen ein Vielfaches vom Etat der freien Berufskollegs betrage, nämlich das 1.566fache. Hätte der Beklagte nur eine wenig geringere Steigerung für die öffentlichen Schulen von beispielsweise 1 % vorgesehen und statt dessen diesen Betrag den freien Schulen zukommen lassen, so wäre die gesamte Verfassungswidrigkeit beseitigt worden. Schließlich scheitere der Anspruch der Klägerin auch nicht an der Einschränkung des „Vorbehalt des Möglichen“. Der Beklagte interpretiere diesen Vorbehalt als einfachen Haushaltsvorbehalt, was er aber nicht sei. Hiermit solle vielmehr die Leistungsfähigkeit des Staates berücksichtigt werden, die als Grenze für die Verwirklichung der verfassungsmäßigen Rechte anzusehen sei. Dabei sei im Bereich der Förderung des Ersatzschulwesens zu berücksichtigen, dass der Staat hier eine verfassungsrechtliche Interventionspflicht zur Sicherung der Existenz der bestehenden Institution des Ersatzschulwesens habe. Es gehe hier also nicht um derivative, sondern um originäre Teilhaberansprüche. Bei der Förderung freier Schulen handele es sich ferner um die Erfüllung eines verfassungsrechtlichen Anspruchs auf Ausgleich von Grundrechtsbeeinträchtigungen, der nicht allein einer leistungsrechtlichen Deutung der Grundrechte zugeordnet werden kann, sondern eine Kompensation faktischer und struktureller Benachteiligungen des Grundrechtsinhabers gegenüber der öffentlichen Konkurrenz sei. Art. 7 Abs. 4 GG sei deshalb verletzt, wenn unter den vorgeschriebenen Bedingungen keine neuen Schulen gegründet oder betrieben werden könnten. Die bestehenden Eingriffe und die ungleichen Wettbewerbschancen seien durch staatliche Förderung zu kompensieren. Dies sei nicht lediglich eine institutionelle, sondern eine individuelle Garantie, auf deren Erfüllung ein ebenso individueller Anspruch unmittelbar aus Art. 7 Abs. 4 GG bestehe. Das Bundesverfassungsgericht habe die Schulvielfalt und den schulischen Pluralismus gewissermaßen als öffentliche Aufgabe institutionalisiert. Die Beteiligung an einer öffentlichen Aufgabe löse aber Teilhabeansprüche aus. Auch für die freien Schulen bestünden Teilhabeansprüche, da sie eine öffentlich-verfassungsrechtlich gebotene Aufgabe erfüllten. Der Teilhabeanspruch sei ein Ausgleich für den anderenfalls gefährdeten Schulpluralismus. Dieser Ausgleichsanspruch sei nicht nur institutionell zu interpretieren. Er bestehe konkret und in individuell. Auch sei die grundrechtlich durch Art. 6 Abs. 2 GG geschützte elterliche Wahlfreiheit verletzt, wenn unter Beachtung der Vorgaben des Art. 7 Abs. 4 GG keine neuen freien Schulen mehr gegründet werden könnten oder bestehende in ihrer Existenz gefährdet seien. Auch dies sei keine institutionelle Garantie, sondern ein individueller Ausgleichsanspruch. Es gehe also nicht um einen letztlich disponiblen originären Teilhabeanspruch, sondern um Ausgleichszahlungen des Staates gegenüber staatlich gebundenen Grundrechtsträgern. Der Gestaltungsspielraum des Staates sei in diesem Bereich wesentlich geringer. Nur wenn eine Erhöhung der Zuschüsse zu einer groben finanziellen Einseitigkeit in der Verteilung der Mittel im Sinne von haushaltsrechtlich nicht tragbaren Belastungen führen würde, könnte eine Verletzung des Grundsatzes des „Vorbehalt des Möglichen“ gerechtfertigt sein und den Leistungsansprüchen entgegenstehen. Danach müsse sich aus dem Haushalt des Landes Baden-Württemberg ergeben, dass für eine Verweigerung der Zuschusserhöhung eine Rechtfertigung bestehe. Da aber die Mittel im öffentlichen Schulbereich in den Jahren 1995 bis 2000 angehoben worden seien, könne sich das beklagte Land nicht darauf berufen, dass die Nichtanhebung der Zuschüsse für freie naturwissenschaftlich-technische Berufskollegs gerechtfertigt sei, weil die Mittel im Gesamtetat nicht anders hätten verteilt werden können. Schließlich werde eine Auswertung der Jahresabschlüsse der Klägerin vom 31.12.1995 bis zum 31.08.2004 vorgelegt, wobei zwischen der Fachhochschule einerseits und dem Berufskolleg andererseits unterschieden werde. Daraus ergebe sich unter anderem, dass der Bestand des Anlagevermögens, gemessen an den historischen Anschaffungs- und Herstellungskosten der am Wirtschaftsjahresende jeweils vorhandenen Anlagegüter seit dem Geschäftsjahr 1995 kontinuierlich von ca. 10 Millionen EUR auf 6.200.000,-- EUR gesunken sei. Entsprechend seien auch die Abschreibungen auf das Anlagevolumen der Gesellschaft von 422.284,-- EUR im Jahr 1995 auf 205.748,-- EUR im Geschäftsjahr 2003/2004 zurückgegangen. Die negativen kumulierten Ergebnisse hätten das Eigenkapital der Gesellschaft von ca. 2,2 Millionen im Geschäftsjahr 1995 auf 400.000,-- EUR im Geschäftsjahr 2003 zurückgehen lassen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Klägerin gezwungen gewesen sei, verfassungswidrig erheblich zu hohe Schulgelder zu erheben. So seien im Jahr 1995 bereits 180,-- EUR pro Schüler erhoben worden. Spenden und Zuwendungen Dritter seien ohne Regelmäßigkeit und in nicht kalkulierbarer Weise angefallen.
16 
Der Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
18 
Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus: Entgegen der Ansicht der Klägerin sei der Bestand des Privatschulwesens und insbesondere der technischen Berufskollegs durch die Bezuschussung im Jahr 2000 nicht evident gefährdet gewesen. Das Verwaltungsgericht sei zur Ermittlung der Kosten eines öffentlichen Schülers zu Recht von den sogenannten maßgeblichen Kosten ausgegangen, nämlich von den Zahlen, die der Beklagte den Berechnungen im Landtagsbericht vom 27.12.2000 entsprechend den Grundsätzen des VGH-Urteils vom 12.01.2000 zugrunde gelegt habe. Anhand der Möglichkeit zwischenzeitlicher genauerer statistischer Erhebungen können inzwischen die Lehrerkosten speziell auf die Berufskollegs ermittelt werden und entsprechend dem tatsächlichen Unterrichtsaufwand den einzelnen Schulgattungen zugeordnet werden. In den Personalkosten seien auch die Kosten für den Zusatzunterricht zum Erwerb der Fachhochschulreife enthalten. Bezogen auf das Jahr 1999 führe dies zu maßgeblichen Kosten pro Schüler an den öffentlichen Berufskollegs in Höhe von 11.075,-- DM (8.852,-- DM Personalkosten und 2.223,-- DM Sachkosten). Die von der Klägerin vorgetragenen Zahlen seien im Übrigen auch aus anderen Gründen nicht tragfähig, da mehrere Kostenfaktoren für eine Bezuschussung von Privatschulen nicht herangezogen werden könnten, so etwa Aufwendungen des Landes für Beihilfen und Pensionen. Der Kostenberechnung liegt vielmehr die Überlegung zugrunde, dass die Lehrkräfte an Privatschulen entsprechen angestellten Lehrkräften im öffentlichen Schuldienst vergütet würden. Das Kostenmodell der interfraktionellen Arbeitsgruppe sei deshalb nicht zugrunde zu legen. Dieses sei auch nicht mit dem Kultusministerium entwickelt worden. Bei der interfraktionellen Arbeitsgruppe handele es sich um eine Arbeitsgruppe bestehend aus Mitgliedern der Regierungsfraktionen und Vertretern der Privatschulverbände. Das Kultusministerium und das Finanzministerium seien lediglich in beratender Funktion eingeladen gewesen. Im Staatshaushaltsplan 2004 sei dieses Modell auch lediglich ergänzend erwähnt. Der wesentliche Unterschied zwischen den beiden Modellen liege darin, dass in dem bisher von der Rechtsprechung gebilligten Berechnungsmodell die Lehrerkosten für Beamte aus der Landeshaushaltsrechnung in für angestellte Lehrkräfte anfallende Kosten einschließlich der Sozialversicherungsbeiträge umgerechnet würden, da die Lehrer der privaten Schulen als Angestellte im Arbeitsverhältnis und nicht im Beamtenverhältnis beschäftigt würden. Dies habe der Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich gebilligt. Da bei dem Bruttokostenmodell die in der Landeshaushaltsrechnung enthaltenen Ausgaben für die beamteten Lehrer und ein Versorgungszuschlag sowie eine Beihilfepauschale für beamtete Lehrer berücksichtigt würden, seien die Kosten nach dem Bruttomodell höher, was zwingend dazu führe, dass er Kostendeckungsgrad niedriger sei. Die in Streit stehende Regelung des Privatschulgesetzes sei bereits deshalb verfassungsgemäß, weil die Bezuschussung das Existenzminimum der gewerblichen Berufskollegs sichere und diese nicht evident gefährdet seien. Jedenfalls sei die Bezuschussung im Jahr 2000 unter dem Vorbehalt des Möglichen verfassungsgemäß gewesen. Das Verwaltungsgericht habe auch den Maßstab bei der Überprüfung der gesetzgeberischen Maßnahmen nicht unzulässigerweise gewechselt, als es ausgeführt habe, dass der in Höhe von 3.762,-- DM von den Zuschüssen an die Privatschulen ungedeckte Betrag nicht allein durch Schulgeldeinnahmen zu decken sei. Hierbei habe das Verwaltungsgericht zu Recht auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zurückgegriffen, nach der der Schulträger eine angemessene Eigenleistung zu erbringen habe. Der Gesetzgeber dürfe bei der Ausgestaltung seiner Finanzhilfe eine hinreichende solide Existenzbasis der Ersatzschule voraussetzen und könne vom Schulträger verlangen, dass dieser sonstige Hilfsquellen erschließe und ausnutze. Dabei komme es nicht darauf an, ob konkrete Schulen tatsächlich die Möglichkeit hätten, durch Sponsering oder durch Zuschüsse Dritter Gelder beizubringen. Aus diesen Ausführungen werde auch deutlich, dass die Behauptung der Klägerin, das Risiko der wirtschaftlichen Tragbarkeit einer Ersatzschule sei nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nur für die Anlaufphase im Zusammenhang mit der Wartefrist akzeptiert worden, ebenso unzutreffend sei, wie ihre Ausführungen, dass das Bundesverfassungsgericht für die Dauer der Wartezeit eine anschließende Ausgleichszahlung verlange. Zu Recht geht das Verwaltungsgericht auch davon aus, dass die von der Klägerin vorgelegte Umfrage über die Höhe des Schulgeldes nicht maßgeblich sei. Vielmehr sei davon auszugehen, dass das vom Verwaltungsgerichtshof als Obergrenze betrachtete Schulgeld in Höhe von 150,-- DM mindestens indexorientiert fortgeschrieben werden müsse, wobei im Übrigen auch der erhebliche Anstieg von staatlichen kinderbezogenen Leistungen entgegen der Ansicht der Klägerin berücksichtigt werden könne. Eine evidente Gefährdung der privaten gewerblichen Berufskollegs durch die Bezuschussung im Jahre 2000 sei nicht ersichtlich. Dies ergäbe sich aus der Entwicklung der Schülerzahlen der privaten gewerblichen Berufskollegs für AssistentInnen im Land von 1991/92 bis 2000/01. Selbst wenn die Förderung des Landes unzureichend sei, könne eine Erhöhung der Zuschüsse nur unter dem Aspekt des finanziell Möglichen erfolgen und die Bezuschussung der gewerblichen Berufskollegs im Jahr 2000 sei jedenfalls vor diesem Hintergrund verfassungsgemäß gewesen. Trotz der angespannten finanziellen Lage habe der Gesetzgeber im Rahmen der ihm zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel, die er unter Berücksichtigung wichtiger Gemeinschaftsbelange für die Förderung der Privatschulen zur Verfügung stellen konnte, im Jahr 2000 rückwirkend ab 01.08.1999 die Zuschüsse für die privaten beruflichen Schulen um 10,5 % angehoben. Dafür seien im Jahr 2000 überplanmäßige Ausgaben in Höhe von 6,0 Millionen genehmigt worden. Hierbei sei zu bemerken, dass wegen der Konsolidierung der Haushaltslage des Landes aufgrund der beiden Haushaltsstrukturgesetze die Zuschüsse für die allgemein bildenden Schulen vorübergehend 1997 und 1998 (bis 31.12.1999) abgesenkt worden seien. Unter Berücksichtigung dieser Haushaltssituation habe der Landtag dennoch die Zuschusserhöhung für die beruflichen Schulen rückwirkend ab 01.08.1999 in Kraft gesetzt, also für einen Zeitpunkt, in dem die Zuschussabsenkung für die allgemein bildenden Schulen noch wirksam gewesen sei. Zuvor seien die Zuschüsse an den beruflichen Ersatzschulen ab dem 01.01.1990 bereits um 10 % angehoben worden. Seit 1990 hätten sich die jährlichen Haushaltsansätze für die Bezuschussung der Privatschulen annähernd verdoppelt bis vervierfacht. Diese Entwicklung zeige deutlich, dass die Privatschulförderung ein wichtiges Anliegen der Landesregierung sei und dass das Land erhebliche finanzielle Mittel für die Privatschulbezuschussung bereitstelle. Von einer Untätigkeit des Gesetzgebers oder grober Vernachlässigung könne deshalb nicht ausgegangen werden. Entgegen den Ausführungen der Klägerin gehe das Verwaltungsgericht auch nicht davon aus, dass bei der Finanzierung die öffentlichen Schulen eine absolute Priorität gegenüber der Förderung der freien Schule besäßen. Das Verwaltungsgericht habe lediglich zutreffend festgestellt, dass kein Anspruch der Ersatzschulen bestünde, dass die Steigerung des Gesamtetats im Schulwesen zunächst nur zu ihrer Finanzierung verwendet werden dürfe und erst dann, wenn eine hinreichende Deckung der staatlichen Finanzhilfe sichergestellt werde, auch der Etat für die öffentlichen Schulen wieder ansteigen dürfe, wenn die personelle und sachliche Aufteilung der öffentlichen Schulen noch deutlichen Verbesserungsbedarf ausweise und noch nicht als deutlich befriedigend bezeichnet werden könne. Im Übrigen entspreche die prozentuale Steigerung der Ausgaben des Landes für öffentliche berufliche Schulen im Geschäftsbereich des Kultusministeriums der prozentualen Zuschusserhöhung an die privaten Berufskollegs. Der Kostenanstieg im öffentlichen Schulwesen sei auf vielerlei Faktoren zurückzuführen. Die Beamtenbesoldung sei in Anlehnung an die Erhöhungen der Gehälter im öffentlichen Dienst von 1979 bis zum Jahr 2001 rund 33 % gestiegen, wobei hierdurch keine Verbesserungen des öffentlichen Schulwesens zum Nachteil der privaten Schulen erfolgt sei. Darüber hinaus sei das Durchschnittsalter der Lehrer an öffentlichen Schulen von 44,3 auf 47,7 Jahre gestiegen. Auch hierdurch seien dem Land durch höhere Besoldungen (Altersstufen) höhere Kosten entstanden. Auch seien in diesem Zeitraum insgesamt rund 8 % mehr Lehrerneustellen im öffentlichen Schuldienst geschaffen worden, obwohl der Schulzuwachs über 16 % betragen habe. Demgegenüber sei bei den öffentlichen beruflichen Schulen insbesondere durch die schlechte wirtschaftliche Lage seit 1990 ein deutlicher Rückgang der Schülerzahlen an den kostengünstigeren beruflichen Teilzeitschulen (duale Ausbildung) zu Gunsten der teureren beruflichen Vollzeitschulen zu verzeichnen. Die Lehrerausbildung in der zweiten Ausbildungsphase zum zweiten Staatsexamen erfolge ausschließlich im öffentlichen Bereich, da das Land hier das Ausbildungsmonopol besitze. Mit den hohen Bewerberzahlen in den vergangenen Jahren sei damit unweigerlich ein Anstieg der Ausgaben für den öffentlichen Bereich gegeben gewesen. Sonderlasten fielen im öffentlichen Schulwesen auch für die Förderung von ausländischen Kindern in den Grund- und Hauptschulen an, was bei den privaten Schulen so nicht der Fall sei. Zusätzlicher Ressourcenbedarf sei insbesondere an Hauptschulen mit besonderer pädagogischer und sozialer Aufgabenstellung bei der Einrichtung von Ganztagsschulen angeboten bzw. für die Zuweisungen für besondere pädagogische Aufgaben entstanden. Entsprechende Schulen bestünden im Privatschulwesen nicht. Bei den Gesamtkosten des Landes für die öffentlichen Schulen sei auch zu berücksichtigen, dass das Land z.B. eine schulische Grundversorgung sicherzustellen habe. Dies führe insbesondere das Prinzip der wohnortnahen Schule bei den öffentlichen Grund- und Hauptschulen dazu, dass auch kleinere Schuleinheiten oder Klassen an entlegeneren Orten vorgehalten werden müssten.
19 
Dem Senat liegen die einschlägigen Akten des Verwaltungsgerichts und der Beklagten vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf sowie auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den sonstigen Inhalt der Akten des Senats Bezug genommen. Gegenstand der mündlichen Verhandlung sind ferner die LT-Drucksachen 13/798, 13/3836, 13/3434 und 13/3651 gewesen. Auch hierauf wird ergänzend verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
20 
Der Schriftsatz der Klägerin vom 21.07.2005 veranlasst den Senat nicht, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen.
21 
Die zugelassene und auch sonst zulässige Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
22 
1. Die Klage ist im Hauptantrag, der auf die Verpflichtung des Beklagten zur Bewilligung eines weiteren Zuschusses für das Förderjahr 2000 über den bisher bewilligten Betrag hinaus gerichtet ist, zulässig, auch wenn die Klägerin selbst davon ausgeht, dass der bewilligte Zuschuss nach den einschlägigen Vorschriften des Privatschulgesetzes zutreffend errechnet wurde, diese freilich verfassungswidrig seien.
23 
1.1 Das angefochtene Urteil steht dabei in Einklang mit der Rechtsprechung Bundesverwaltungsgerichts und des erkennenden Senats (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.03.1988 - 7 C 99/86 -, BVerwGE 79, 154, m.w.N.; Urteil des Senats vom 12.01.2000 - 9 S 317/98 -, EzB GG Art. 7 Nr. 29 = ESVGH 50, 238), wonach dem Ersatzschulträger aus der "verfassungsrechtlich verankerten Notwendigkeit und Verpflichtung des Staates, die Einrichtung der privaten Ersatzschulen zu erhalten" ein im Verwaltungsrechtsweg verfolgbarer Anspruch auf finanzielle Förderung nach Maßgabe des jeweiligen Leistungsgesetzes erwächst, das seinerseits daran zu messen ist, was an staatlicher Hilfe zur Erhaltung der Institution des Ersatzschulwesens erforderlich ist. Die in Art. 7 Abs. 4 GG begründete sozialstaatliche Einstandspflicht, die den für die Schulgesetzgebung ausschließlich zuständigen Ländern aufgibt, das private Ersatzschulwesen neben dem öffentlichen Schulwesen zu fördern und in seinem Bestand zu erhalten (BVerfG, Urteil vom 08. April 1987 - 1 BvL 8 und 16/84 -, BVerfGE 75, 40), erschöpft sich nicht in einem Gesetzgebungsauftrag des Grundgesetzes an die Länder, von dem der einzelne Ersatzschulträger nur in der Form des Rechtsreflexes ohne eigene Berechtigung betroffen wäre. Sie begünstigt vielmehr zugleich den Ersatzschulträger in seiner grundrechtlichen Position. Dem Ersatzschulträger kommt aus Art. 7 Abs. 4 GG das Recht zu, am staatlichen Schutz durch materielle Hilfen beteiligt zu werden, die es ermöglichen, die Institution des Ersatzschulwesens lebensfähig zu erhalten. Sein eigenes Interesse daran, dass dem Ersatzschulwesen diejenige staatliche Hilfe zuteil wird, die es zu seiner Erhaltung als Institution benötigt, ist grundrechtlich geschützt. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts können zwar - bei unterstellter Verfassungswidrigkeit des Privatschulleistungsgesetzes - die von der Klägerin beanspruchten finanziellen Zuschussleistungen nicht unmittelbar in der Grundrechtsverbürgung des Art. 7 Abs. 4 GG ihre Grundlage finden. Für die auch dem Grundrechtsinhaber des Art. 7 Abs. 4 GG gewährleistete Existenzfähigkeit des Ersatzschulwesens hat der Gesetzgeber Sorge zu tragen. An ihn ist der Auftrag der Verfassung gerichtet, das Ersatzschulwesen durch fördernde Regelungen abzusichern, wenn anderenfalls dessen Bestand als Institution evident gefährdet wäre (BVerfG, Urteil vom 08.04.1987, a.a.O.; Beschluss vom 09.03.1994 - 1 BvR 682/88 und 712/88 -, BVerfGE 90, 107; Beschluss vom 23.11.2004 - 1 BvL 6/99 -, iuris). Ist es aber Sache des Gesetzgebers, Art und Maß der nötigen Förderung näher zu bestimmen, so kommt ein die gesetzlichen Regelungen ersetzender oder ergänzender verfassungsunmittelbarer Leistungsanspruch des Ersatzschulträgers nicht in Betracht (BVerfG, a.a.O.). Das ändert aber nichts daran, dass das Recht des Privatschulträgers verfassungsgemäß gefördert zu werden, sich im Verhältnis zum Förderungspflichtigen darin niederschlägt, dass er bei Verfassungswidrigkeit wegen fehlender oder unzureichender Regelungen Leistungen nach Maßgabe einer noch zu erlassenden verfassungsgemäßen Regelung beanspruchen und diesen Anspruch im Verwaltungsrechtsweg geltend machen kann. Erweist sich aufgrund einer nach Art. 100 Abs. 1 GG, § 80 BVerfGG einzuholenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, dass der klagende Privatschulträger durch ein die Förderungshilfe regelndes Gesetz verfassungswidrig benachteiligt wird, so ist das aus Gründen der Vorlage ausgesetzte Verfahren wieder aufzunehmen, sobald der Gesetzgeber eine die festgestellte Verfassungswidrigkeit korrigierende Regelung getroffen hat; der Klageanspruch wird durch diese Regelung abschließend bestimmt (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.03.1988, a.a.O.).
24 
1.2 Ein Vorverfahren war nicht erforderlich (§ 68 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 VwGO in Verb. mit § 6a AGVwGO).
25 
2. Die Klage ist im Hauptantrag aber nicht begründet. Der Beklagte hat der Klägerin eine Förderung des von ihr betriebenen Berufskollegs - hier für die Ausbildung zu medizinisch-technischen LaborassistentInnen - für das Förderjahr 2000 bewilligt und ausbezahlt. Eine weitergehende Förderung steht der Klägerin nicht zu.
26 
2.1. Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes für die Schulen in freier Trägerschaft (Privatschulgesetz - PSchG) in der Fassung vom 01.01.1990 (GBl. S. 105), hier für das Förderjahr 2000 zuletzt maßgebend geändert durch das insoweit am 01.08.1999 rückwirkend in Kraft getretene Gesetz zur Änderung des Privatschulgesetzes vom 25.07.2000 (GBl. S. 534), erhalten die als Ersatzschulen genehmigten Grundschulen, Hauptschulen, Realschulen, Gymnasien, Sonderschulen, Berufsfachschulen, Berufskollegs, Fachschulen, Freien Waldorfschulen (Einheitliche Volks- und Höhere Schulen), Abendrealschulen, Abendgymnasien, Kollegs, Schulen für Haus- und Familienpflege, Schulen für Erzieher (Fachrichtung Jugend- und Heimerziehung), Schulen für Heilerziehungspflege, Schulen für Arbeitserziehung, Schulen für Heilerziehungshilfe und Schulen für Heilpädagogik auf Antrag Zuschüsse des Landes. Neben einem Zuschuss zu Schulbaumaßnahmen nach Maßgabe des § 18 Abs. 7 PSchG werden die - hier allein in Streit stehenden - Zuschüsse nach § 18 Abs. 1 Satz 1 PSchG für die Schüler gewährt, die am Stichtag die Schule besuchen (sog. Kopfsatz). Für das Förderjahr 2000 betrugen diese bei Vollzeitform für Berufskollegs des von der Klägerin betriebenen Typs nach § 18 Abs. 2 Satz 1 g) PSchG 90,8 vom Hundert des Grundgehalts der letzten Dienstaltersstufe des Eingangsamts für beamtete Lehrkräfte an Realschulen, nach § 18 Abs. 2 Satz 2 PSchG erhöht um Beträge mit Rücksicht auf Familienzuschläge der Stufe 3 und Sonderzuwendungen. Was die Klägerin hiernach für das Jahr 2000 insoweit zu beanspruchen hat, hat das Regierungspräsidium im Bescheid vom 05.12.2000 nach § 18 Abs. 5 PSchG ausgehend von einem Zuschussbetrag in Höhe von 7.394,-- DM (3.780,49 EUR) pro Schüler zutreffend ermittelt und ausgezahlt. Von der am 01.11.2004 in Kraft getretenen erneuten Erhöhung des Zuschussbetrages für technische Berufskollegs auf 97,3 des Grundgehalts der letzten Dienstaltersstufe des Eingangsamts für beamtete Lehrkräfte an Realschulen durch das Gesetz zur Änderung des Privatschulgesetzes vom 19.10.2004 (GBl. S. 772; nunmehr § 18 Abs. 2 Satz 1 i) PSchG) wird das Förderjahr 2000 mangels entsprechender Rückwirkung nicht erfasst. All das ist zwischen den Beteiligten unstreitig.
27 
Ein weitergehender Anspruch ergibt sich nach Vorstehendem auch weder unmittelbar aus Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG, noch - jedenfalls schon mangels Eigenschaft eines Berufskollegs als mittlere oder höhere Schule - aus Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV (vgl. Urteil des Senats vom 12.01.2000 - 9 S 317/98 -, a.a.O.).
28 
2.2 Die vorstehend genannten Regelungen des Privatschulgesetzes zur Förderung von als Ersatzschulen genehmigten Schulen in freier Trägerschaft sind mit höherrangigem Recht vereinbar. Die in § 18 Abs. 2 Satz 1 g) und Satz 2 PSchG seit dem 01.08.1999 und nunmehr in § 18 Abs. 2 Satz 1 i) PSchG seit dem 01.11.2004 festgesetzte Höhe des Zuschussbetrages verstößt insbesondere nicht gegen die Privatschulgarantie des Art. 7 Abs. 4 GG.
29 
2.2.1 In seiner jüngst ergangenen Entscheidung zur finanziellen Förderung privater Ersatzschulen vom 23.11.2004 -1 BvL 6/99 - hat das Bundesverfassungsgericht die von ihm in seiner bisherigen Rechtsprechung hierzu entwickelten Grundsätze wie folgt zusammengefasst und bekräftigt:
30 
Art. 7 Abs. 4 GG gewährleistet jedermann das Freiheitsrecht, nach Satz 1 private Schulen zu errichten und sie gemäß Satz 2 in Verbindung mit den Sätzen 3 und 4 vorbehaltlich staatlicher Genehmigung nach Maßgabe der Landesgesetze als Ersatz für öffentliche Schulen zu betreiben (vgl. BVerfGE 27, 195 <200>; 90, 107 <114>). Ebenfalls geschützt ist das Recht, Prägung und Ausgestaltung des in der Privatschule erteilten Unterrichts - insbesondere im Hinblick auf die Erziehungsziele, die weltanschauliche Basis, die Lehrmethode und die Lehrinhalte - eigenverantwortlich zu bestimmen (vgl. BVerfGE 75, 40 <62>; 88, 40 <46>; 90, 107 <114>). Damit verbunden ist die Freiheit des Privatschulträgers, für seine Schule die Schüler so auszuwählen, dass ein seinen Vorstellungen entsprechender Unterricht durchgeführt werden kann. Mit der Gründungsfreiheit und dem Recht, private Schulen nach den Erziehungszielen und dem darauf ausgerichteten Unterrichtsprogramm des jeweiligen Schulträgers zu betreiben, garantiert Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG zugleich die Privatschule als Institution (vgl. BVerfGE 6, 309 <355>; 75, 40 <61>; 90, 107 <114>). Diese Gewährleistung sichert der Institution Privatschule verfassungskräftig ihren Bestand und eine ihrer Eigenart entsprechende Verwirklichung (vgl. BVerfGE 27, 195 <200>; 34, 165 <197>; 75, 40 <61 f.>). Die Privatschule wird damit als eine für das Gemeinwesen notwendige Einrichtung anerkannt und als solche mit ihren typusbestimmenden Merkmalen unter den Schutz des Staates gestellt. Wahrgenommen wird dieser Schutz durch die für die Schulgesetzgebung ausschließlich zuständigen Länder, die nach Art. 7 Abs. 4 GG verpflichtet sind, das private Ersatzschulwesen neben dem öffentlichen Schulwesen zu fördern und in seinem Bestand zu schützen (vgl. BVerfGE 75, 40 <62>).
31 
Bei der Entscheidung, in welcher Weise dieser Schutz- und Förderpflicht nachzukommen ist, hat der Landesgesetzgeber eine weitgehende Gestaltungsfreiheit (vgl. BVerfGE 75, 40 <66 f.>; 90, 107 <116>). Die den Staat treffende Schutz- und Förderpflicht löst erst dann eine Handlungspflicht aus, wenn andernfalls der Bestand des Ersatzschulwesens als Institution evident gefährdet wäre (vgl. BVerfGE 75, 40 <67>). Das gilt auch für die Gewährung finanzieller Leistungen. Aus Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG folgt kein verfassungsunmittelbarer Anspruch auf Gewährung staatlicher Finanzhilfe und schon gar nicht ein Anspruch auf Leistung in bestimmter Höhe (vgl. BVerfGE 90, 107 <117>). Zu einer solchen Hilfe ist der Staat nur verpflichtet, wenn anders das Ersatzschulwesen als von der Verfassung anerkannte und geforderte Einrichtung in seinem Bestand eindeutig nicht mehr gesichert wäre.
32 
Die einzelne Ersatzschule genießt danach keinen Bestandsschutz; ihr Träger kann nicht verlangen, vom Staat auch dann noch gefördert zu werden, wenn sich die Bedingungen für den Betrieb der Schule seit deren Gründung geändert haben und die Schule nicht mehr lebensfähig ist, weil sie von der Bevölkerung - aus welchen Gründen auch immer - nicht mehr angenommen wird (vgl. BVerfGE 90, 107 <118>). Auch aus dem freiheitsrechtlichen Gehalt des Art. 7 Abs. 4 GG lässt sich ein solcher Anspruch nicht herleiten. Das Freiheitsrecht schützt nur gegen Eingriffe des Staates in die Betätigungsfreiheit der durch das Grundrecht Begünstigten, gibt diesen aber keinen subjektiven Anspruch auf Gewährung finanzieller Leistungen für Errichtung und Betrieb der einzelnen Schule durch den Staat.
33 
Im Übrigen steht auch die dem Ersatzschulwesen als Institution geschuldete objektive Förderpflicht von vornherein unter dem Vorbehalt dessen, was von der Gesellschaft vernünftigerweise erwartet werden kann. Darüber hat in erster Linie der Landesgesetzgeber im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit in eigener Verantwortung zu entscheiden. Er muss Prioritäten setzen, die verschiedenen Belange koordinieren und in eine umfassende Planung einfügen. Auch hat er andere Gemeinschaftsbelange und die Erfordernisse des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts (vgl. Art. 109 Abs. 2 GG) zu berücksichtigen; er bleibt daher befugt, die nur begrenzt verfügbaren öffentlichen Mittel auch für andere wichtige Gemeinschaftsbelange einzusetzen (vgl. BVerfGE 33, 303 <333>; 75, 40 <68>; 90, 107 <116>).“
34 
Ausgehend hiervon lässt sich eine evidente, eine (weitere) Handlungspflicht des Landesgesetzgebers auslösende Bestandsgefährdung des Ersatzschulwesens in Baden-Württemberg als Institution, auch soweit lediglich die beruflichen Schulen insgesamt oder gar nur die Berufskollegs als eigenständige Schulart im öffentlichen Bereich (§ 4 Abs. 1 SchG) betroffen wären, nicht feststellen.
35 
2.2.2 Der Anteil der privaten beruflichen Schulen insgesamt an den Schülerzahlen der beruflichen Schulen im Land betrug im Schuljahr 2000/01 6,4 % und im Schuljahr 2001/2002 6,5 %. Dies entspricht einer Steigerung um etwa 50 % gegenüber dem Schuljahr 1990/91 (4,0 %) und in etwa dem Anteil im Schuljahr 1995/96 (6,3 %). Steigerungen des Anteils der privaten Schulen an den Schülerzahlen, wenn auch nicht in dem Umfange, sind in diesem Zeitraum auch bei den anderen Schularten zu verzeichnen (vgl. Antwort der Landesregierung auf eine Große Anfrage der Fraktion GRÜNE vom 27.02.2002, LT-Drs. 13/798, S. 15 ff. Anlage 1-6). Dieser Trend setzt sich auch derzeit fort. Mittlerweile sind die Privatschulen an ihren Kapazitätsgrenzen angelangt, wie der - in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ebenfalls anwesende - Geschäftsführer des Verbandes deutscher Privatschulen (VdP), ..., anlässlich eines Interviews mitteilte (vgl. Badische Neueste Nachrichten vom 07.07.2005 „Ansturm auf die Privatschulen“). So konnte etwa auch die Klägerin nach einem erheblichen Rückgang ihrer Schülerzahlen vom Schuljahr 1991/92 bis zum Schuljahr 1995/96 ihre Schülerzahlen seither bis zum Schuljahr 2001/2002 wieder fast verdoppeln. Ferner wurde - entsprechend der Anfrage bezogen auf die letzten 10 Jahre - in der Antwort der Landesregierung vom 27.02.2002 ausgeführt, dass weder die Anträge auf Errichtung von Schulen in freier Trägerschaft noch die Zahl der Ablehnungen statistisch erfasst würden, in jüngerer Vergangenheit freilich vermehrt Initiativen auf Errichtung von Grundschulen in freier Trägerschaft erkennbar seien. Ebenso sei nicht erfasst worden, wie viele Schulen in freier Trägerschaft in den vergangenen 10 Jahren den Schulbetrieb eingestellt hätten. Dem Kultusministerium sei bekannt, dass der Betrieb eines Progymnasiums in freier Trägerschaft eingestellt worden sei. Aus einer Stellungnahme des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport „Tatsächliche Kosten eines Schülers in Baden-Württemberg“ vom 03.12.2004 (LT-Drucks. 13/3836 S. 4) ergibt sich ferner, dass auch seither die Landesregierung keine Kenntnisse über die Schließung privater Ersatzschulen hat und weiterhin Schulen in freier Trägerschaft gegründet werden. Soweit die Klägerin ohne nähere Angabe von Gründen auf die Schließung eines der drei privaten technischen Berufskollegs im Land abhebt, wurde dieses Berufskolleg unstreitig von einem anderen Träger übernommen und weitergeführt.
36 
In Ansehung dieser statistischen Erhebungen, an deren Richtigkeit der Senat keinen Anlass zu zweifeln hat, kann rein faktisch von einer evidenten Bestandsgefährdung des baden-württembergischen Ersatzschulwesens in seiner Gesamtheit im Schuljahr 2000/01 und später nicht gesprochen werden. Vielmehr ist es den privaten Schulen auch seit Anfang der 90er-Jahre kontinuierlich gelungen, ihren Anteil an den Schülerzahlen zum Teil, insbesondere wie bereits gezeigt im Bereich der beruflichen Schulen, erheblich zu steigern oder zumindest, etwa im gymnasialen Bereich mit 9,2 % im Vergleich zu 9,0 % oder im Bereich der Sonderschulen, für die freilich Sonderregelungen gelten, mit 22,6 % im Vergleich zu 20,5 % (vgl. LT-Drucks. 13/798, Anlage 3 und 4) auf hohem Niveau mit leicht steigender Tendenz zu festigen. Dieser Trend hat sich derzeit eher noch verstärkt (vgl. Badische Neueste Nachrichten vom 07.07.2005: „Ansturm auf die Privatschulen“). Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass - da nur insoweit für den vorliegenden Rechtsstreit erheblich - die privaten Berufskollegs als eigenständige und als solche gesondert geförderte Schulart wegen einer unzureichenden staatlichen Finanzhilfe dies nur unter Inkaufnahme der den Zielvorstellungen des Art. 7 Abs. 4 GG widersprechenden Zugangserschwerung durch eine Sonderung nach Besitzverhältnissen erreicht haben und, insbesondere auch unter Berücksichtigung der erneuten Erhöhung der Zuschussbeträge ab 01.11.2004 durch das Gesetz vom 19.10.2004, erreichen.
37 
Allerdings ging der Senat in seinem zwischen den Beteiligten des vorliegenden Rechtsstreits ergangenen, nach Zurückweisung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.12.2000 - 6 B 15/00 - (Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 128) rechtskräftigen Urteil vom 12.01.2000 - 9 S 317/98 - (a.a.O.) in Ansehung der technischen Berufskollegs in freier (nichtkirchlicher) Trägerschaft , deren Bestand der Gesetzgeber zur Erhaltung des Ersatzschulwesens in seiner durch Art. 7 Abs. 4 GG gewährleisteten Vielfalt durch eine differenzierte, den besonderen Erfordernissen dieser Schulen Rechnung tragende Förderung sichern müsse, noch davon aus, dass für den Gesetzgeber 1995 bei seiner erneuten Befassung mit der Privatschulförderung entsprechend der Vorgabe in Art. 4 PSchG-ÄndG 1990 aufgrund des Berichts des Kultusministeriums über die Entwicklung der Betriebskosten der öffentlichen Schulen, bezogen auf das Jahr 1992 (LT-Drucks. 11/6593) evident gewesen sei, dass die weitere wirtschaftliche Existenz der Träger nichtkirchlicher privater Berufskollegs gefährdet sein würde, wenn die Kopfsatzbeträge nicht sofort deutlich angehoben würden (oder ein anderes gleich wirksames Förderinstrument eingeführt würde). Die 1989 durch Gesetz zur Änderung des Privatschulgesetzes vom 08.01.1990 (GBl. S. 13) beschlossene und ab 01.01.1990 geltende Regelung zur Zuschusshöhe sei in Ansehung der freien Träger technischer Berufskollegs unzureichend gewesen und die 1989 beabsichtigte zweite Stufe der Heranführung der Förderung der beruflichen Privatschulen an die bei den anderen Privatschularten angestrebte Deckungsquote von 80 % sei in den Folgejahren unterblieben. Es liege auf der Hand, dass die sich dadurch ergebende, vom Senat für 1992 errechnete Deckungslücke in Höhe von 4.321,-- DM (2.209,29 EUR) durch Erhebung von Schulgeldern nicht schließen ließe, ohne gegen das verfassungsrechtliche "Sonderungsverbot" des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG zu verstoßen. Das sei schon auf der Grundlage der eigenen Kostenermittlung des Kultusministeriums evident; hiernach hätte 1992 ein Schulgeld von (3.683,-- DM : 12 =) 307,-- DM (156,97 EUR) je Schüler und Monat erhoben werden müssen. Erst recht gelte das auf der Grundlage der korrigierenden Kostenermittlung des Senats; hier wäre ein Schulgeld von (4.312,-- DM : 12 =) 360,-- DM (184,07 EUR) je Schüler und Monat erforderlich gewesen. Das höchstzulässige Schulgeld hätte 1992 aber 150,-- DM (76,69 EUR) nicht übersteigen dürfen. Gleichwohl sei der Gesetzgeber insofern untätig geblieben. Dass er die 1989/90 gestrichene Förderung der Bauinvestitionen rückwirkend wieder eingeführt habe (vgl. Art. 1 Nrn. 4 und 5, Art. 3 Abs. 2 PSch-ÄndG vom 13.11.1995, GBl. S. 764), ändere daran nichts; das habe die Förderung hinsichtlich der allgemeinen Betriebskosten nicht betroffen und habe auch keine Überförderung bei den Investitionskosten für Schulbaumaßnahmen bewirkt, aus der die Privatschulträger ihre Betriebskosten teilweise hätten bestreiten können. Auch die Begründung für die Schlechterstellung privater beruflicher Schulen gegenüber den privaten allgemein bildenden Schulen, die 1989/90 gegeben worden sei und die für die Novelle von 1989/90 als tragfähig anzusehen sei, dass nämlich die Minderförderung nur eine vorübergehende sei, trage die Verlängerung dieses Zustands über 1995 hinaus nicht. Damit verletze der Gesetzgeber seit 1996 seine verfassungsrechtliche Förderpflicht. An dieser Einschätzung der damaligen Situation hat sich zwar nichts geändert. An ihr kann aber für das Förderjahr 2000 nicht mehr festgehalten werden, nachdem der Landesgesetzgeber durch das Gesetz vom 25.07.2000 die Zuschusshöhe rückwirkend teils zum 01.07.1997, teils zum 01.08.1999 neu geregelt und - wie hier maßgeblich - den Zuschussbetrag für Berufskollegs zum 01.08.1999 um 10,5 % von 82,2 vom Hundert auf 90,8 vom Hundert des Grundgehalts der letzten Dienstaltersstufe des Eingangsamts für beamtete Lehrkräfte an Realschulen deutlich angehoben hat und durch das Gesetz vom 19.10.2004 eine weitere Erhöhung des Zuschussbetrages gerade für die technischen Berufskollegs um 7,15 % auf nunmehr 97,3 vom Hundert des Grundgehalts der letzten Dienstaltersstufe des Eingangsamts für beamtete Lehrkräfte an Realschulen erfolgt ist.
38 
2.2.3 Ob und in welchem Maße der Fortbestand des privaten Ersatzschulwesens gefährdet ist, hat der Gesetzgeber selbst einzuschätzen. Seine prognostische Einschätzung der Gefahrenlage für das Privatschulwesen ist im Rahmen der Entscheidung, ob die geltenden Fördervorschriften (noch) verfassungsmäßig sind oder - wie hier - Nachbesserungsmaßnahmen für erforderlich gehalten werden, nicht durch eine eigene gerichtliche Prognose zu ersetzen. Die Kontrollaufgabe des Gerichts beschränkt sich darauf nachzuprüfen, ob die in den getroffenen Regelungen zutage tretende Sicht des Gesetzgebers in Ansehung der für die Verfassungsmäßigkeit der Regelung maßgeblichen tatsächlichen Umstände vertretbar oder eindeutig fehlerhaft und widerlegbar ist (BVerwG, Urt. vom 17.03.1988 - 7 C 99.86 -, a.a.O.; Urteil des Senats vom 12.01.2000 - 9 S 317/98 -, a.a.O.). Dies kann nicht bereits dann angenommen werden, wenn sich die staatliche Finanzierung des Ersatzschulwesens - gemessen an ihrem Ziel, das Ersatzschulwesen als Institution zu erhalten - als defizitär erweist; vielmehr ist nach Vorstehendem in Anbetracht der weitgehenden Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers bei der Erfüllung seiner verfassungsrechtlichen Schutz- und Förderpflicht aus Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG die Annahme eines Verfassungsverstoßes erst dann gerechtfertigt, wenn der Gesetzgeber diese Pflicht gröblich vernachlässigt, weil bei weiterer Untätigkeit bzw. wegen offensichtlich fehlsamer Nachbesserungsmaßnahmen der Bestand des Ersatzschulwesens evident gefährdet wäre. Ob und wann eine solche Situation eingetreten ist, lässt sich letztlich nur aufgrund einer Gesamtschau aller maßgeblichen Umstände beurteilen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.11.2004 - 1 BvL 6/99 -, a.a.O.; BVerwG, Beschluss vom 18.12.2000 - 6 B 15/00 -, Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 128, m.w.N.).
39 
Die Ausgangslage war für den Gesetzgeber des Jahres 2000 folgende: In förderungsrechtlicher Hinsicht hatte er sich nach wie vor für eine Förderung der privaten Ersatzschulen durch Gewährung von Finanzhilfen nach einem Mischsystem entschieden, nämlich für eine durch Anbindung an die Lehrergehälter dynamisierte Pauschalförderung hinsichtlich der laufenden Betriebskosten (§ 18 Abs. 1 und 2 PSchG; Besonderes gilt für Sonderschulen nach § 18 Abs. 3 PSchG, Heimsonderschulen nach § 105 SchulG und für Schulen an anerkannten Heimen für Minderjährige und Berufsbildungswerken nach § 28 LKJHG) und für eine anteilige Bedarfsdeckung bei den Investitionsausgaben für Schulbaumaßnahmen (§ 18 Abs. 7 PSchG; diese Vorschrift wurde 1995 rückwirkend eingefügt, vgl. Art. 1 Nr. 4, Art. 3 Abs. 2 PSch-ÄndG v. 13.11.1995, GBl. S. 764); hinzu treten Zuschüsse für besondere Ausgabenarten (vgl. § 19 PSchG für besondere Versorgungslasten). Die Pauschalförderung - der hier allein in Streit stehenden - laufenden Betriebsausgaben orientiert sich an den Kosten vergleichbarer öffentlicher Schulen (Personal- und Sachkosten) und strebt mit jährlichen Zuschüssen eine nach Prozentsätzen bestimmte Kostendeckung bei den verschiedenen Schularten an, wobei langfristig bei allen Schularten nach wie vor ein Kostendeckungsgrad (Zuschuss im Verhältnis zu den maßgeblichen Gesamtkosten) von 80 vom Hundert erreicht werden soll (vgl. dazu Bericht der Landesregierung gemäß Art. 4 des Gesetzes zur Änderung des Privatschulgesetzes vom 8. Januar 1990 (GBl. S. 13) vom 27.12.2000, LT-Drucks. 12/5879 S. 2 ff. und auch schon LT-Drucks. 10/2338, S. 12; 10/2339, S. 8). Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 12.01.2000 unter Hinweis auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 09.03.1994 - 1 BvR 1369/90 - (BVerfGE 90, 128) festgestellt hat, ist dieses Fördersystem trotz gewisser Unzulänglichkeiten unter Berücksichtigung der turnusmäßigen Überprüfung der Privatschulförderung nach Art. 4 PSch-ÄndG 1990 als solches geeignet, die wirtschaftliche Existenzfähigkeit privater Ersatzschulen auf Dauer zu sichern. Daran ist im vorliegenden Verfahren festzuhalten. Auch die Klägerin bezweifelt dies im vorliegenden Verfahren nicht.
40 
Dem Bericht vom 27.12.2000 lässt sich ferner entnehmen, dass im Jahr 1999 (Jahr der Kostenerhebung) ca. 2.400 (Stand Oktober 1999) Lehrkräfte gemäß § 11 PSchG aus dem öffentlichen Schuldienst an Privatschulen beurlaubt waren. Davon dürfte etwa die Hälfte an die sog. „Kopfsatzschulen“ - also Schulen, die wie die Klägerin nach § 18 Abs. 1 oder 2 PSchG gefördert werden - beurlaubt gewesen sein. Von den Privatschulträgern seien für diese Lehrkräfte keine Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung zu entrichten, was einer Größenordnung von 58,8 Mio. DM entspräche. Die so genannten Kopfsatzschulen hätten hieran einen Anteil von ca. 29 Mio. DM. Auch wenn man diese Annahmen zugrunde legt, ist dabei allerdings zu beachten, dass für solche Lehrkräfte andererseits Aufwendungen für eine private Krankenversicherung entstehen können, welche die genannten Vorteile teilweise wieder mindern (vgl. dazu Urteil des Senats vom 12.01.2000, a.a.O.). Ungeachtet dessen blieb diese Kostenersparnis wie bereits bisher bei der rechnerischen Ermittlung des Kostendeckungsgrades zugunsten der Privatschulen vollständig unberücksichtigt.
41 
Die für die Berechnung des Kostendeckungsgrades maßgeblichen Kosten vergleichbarer öffentlicher Schulen wurden zeitnah für das Jahr 1999 ermittelt. Diese betrugen nach dem Bericht der Landesregierung vom 27.12.2000 je Schüler eines öffentlichen nicht gewerblichen Berufskollegs 10.475,-- DM (5.355,78 EUR), bestehend aus 8.852,-- DM (4.525,96 EUR) Personalkosten und 1.623,-- DM (829,83 EUR) sächliche Kosten, und - wie hier - eines gewerblichen Berufskollegs 11.075,-- DM (5.662,56 EUR), bestehend aus 8.852,-- DM (4.525,96 EUR) Personalkosten und 2.223,-- DM (1.136,50 EUR) sächliche Kosten. Hierbei wurden die vom Senat in seinem Urteil vom 12.01.2000 - auch mit Blick auf eine mit Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu vereinbarende Benachteiligung der technischen Berufskollegs - festgestellten Mängel der Kostenberechnung für die beruflichen Schulen abgestellt. Die im wissenschaftlichen und fachpraktischen Bereich jeweils erfassten Unterrichtsstunden und damit die Personalkosten wurden getrennt ermittelt sowie insbesondere die kommunalen sächlichen, aus der kommunalen Haushaltsrechnung entnommenen Kosten hinsichtlich der unterschiedlichen technischen Ausstattung bei gewerblichen (technischen) Schulen einerseits und kaufmännischen, hauswirtschaftlich-pflegerisch-sozialpädagogischen sowie landwirtschaftlichen beruflichen Schulen andererseits rechnerisch aufgeteilt, was zu einer deutlichen und angemessenen Kostendifferenzierung führte. Ferner wurden die Kosten der allgemeinen Personalverwaltung, also insbesondere der anteilige Aufwand des Landesamtes für Besoldung und Versorgung, berücksichtigt (vgl. zu den Einzelheiten LT-Drucks. 12/5879 S. 2 ff. und die Tabellen auf S. 6 ff. und die Erläuterungen hierzu S. 20 ff.). Die hiergegen von der Klägerin noch erhobenen Einwände greifen nicht durch.
42 
Die Kostenberechnung des Beklagten basiert auf der Annahme der „maßgeblichen“ Kosten für vergleichbare öffentliche Schulen und ist dementsprechend insbesondere bereinigt durch einerseits einen Abzug für Kostenbestandteile, die „Sonderlasten“ des öffentlichen Schulwesens darstellen und bei Privatschulen nicht anfallen (vgl. LT-Drucks. 12/5879 Tabelle S. 16 und S. 21 f.; LT-Drucks. 13/3434 Tabelle S. 19 und S. 40 f.), und anderseits bei den Personalkosten für die Beamten - anstelle der Aufwendungen für Beihilfen und Pensionen - durch einen Zuschlag für (fiktive) Mehraufwendungen für Arbeitgeberanteile zu den Kranken- und Rentenversicherungsbeiträgen. All das orientiert sich an der Kostenlage der Privatschulen, bei denen solche „Sonderlasten“ nicht anfallen und die ganz überwiegend angestellte Lehrer beschäftigen, und ist mit Blick auf den vom Senat anzulegenden Prüfungsmaßstab einer groben Fehleinschätzung des Gesetzgebers nicht zu beanstanden (vgl. Urteil des Senats vom 12.01.2000, a.a.O.; BVerwG, Beschluss vom 18.12.2000, a.a.O.) Das von der Klägerin demgegenüber angeführte sog. Bruttokostenmodell, das von einer aus Mitgliedern der Koalitionsfraktionen bestehenden Arbeitsgruppe „Privatschulfinanzierung“ mit Vertretern der Privatschulverbände entwickelt worden ist und künftig in die turnusmäßigen Berichte der Landesregierung zusätzlich aufgenommen werden soll (vgl. dazu Bericht der Landesregierung zu einem Beschluss des Landtags; hier: Vergleich der im öffentlichen Schulwesen entstehenden Kosten mit den jeweils entsprechenden Zuschüssen für die privaten Schulen vom 28.07.2004, LT-Drucks. 13/3434 S. 2; Stellungnahme des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport „Tatsächliche Kosten eines Schülers in Baden-Württemberg“ vom 03.12.2004, LT-Drucks. 13/3836) bzw. - zu einem freilich noch nicht absehbaren Zeitpunkt - möglicherweise gesetzlich verankert werden soll, beinhaltet hingegen (pauschaliert) die tatsächlichen Kosten eines Schülers an einer öffentlichen Schule auch unter Einbezug solcher Kosten, die bei Privatschulen nicht anfallen und demgemäß in die Förderentscheidung bis zu einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung nicht eingestellt zu werden brauchen. Hierauf bezieht sich auch das von der Klägerin genannte Schreiben des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport vom 11.02.2003. Soweit sich daneben die Klägerin bei der konkreten Kostenberechnung noch an die vom Senat in seinem Urteil vom 12.01.2000 wegen der damals festgestellten Berechnungsmängel gewählten Berechnungsmethode, die teilweise auf Schätzungen beruhte, anlehnt, ist diese nach Vorstehendem überholt, nachdem der Beklagte die Mängel behoben hat.
43 
2.2.4 Bezogen auf das Jahr 1999 ergab sich nach der vom Senat bereits ab dem Förderjahr 1996 angemahnten Neuregelung ein - nach wie vor durch Anbindung an bestimmte Beamtengehälter dynamisierter - Kopfsatz für die Berufskollegs in Höhe von 7.313,-- DM (3.739,08 EUR). Dies entsprach bei den gewerblichen Berufskollegs einem Deckungsgrad von 66 %, bei den nicht gewerblichen Berufskollegs einem Deckungsgrad von 69,8 %. Bezogen auf das Jahr 2002 veränderten sich diese Werte bei einem Kopfsatz in Höhe von 3.922,63 EUR wegen der unterschiedlichen Entwicklung des Anteils der sächlichen Kosten - technische Berufskollegs 1.443,-- EUR (2.822,26 DM), übrige Berufskollegs 975,-- EUR (1.906,93 DM) - an den maßgeblichen Gesamtkosten (6.008,-- EUR/11.750,63 DM bzw. 5.540,-- EUR/10.835,30 DM) bei im Wesentlichen gleich gebliebenen rechnerischen Lehrerkosten je Schüler auf 65,3 % bzw. 70,8 % (vgl. den Bericht der Landesregierung zu einem Beschluss des Landtags vom 28.07.2004, LT-Drucks. 13/3434 S. 3, Tabellen S. 20, 23 und 24). Zwar wurde dadurch der angestrebte einheitliche Deckungsgrad von 80 % für alle Schularten der Schulen in freier Trägerschaft nicht erreicht. Eine wie vom Senat für das Förderjahr 1996 im Ergebnis noch angenommene gröbliche Vernachlässigung seiner Förderpflichten kann dem Landesgesetzgeber danach aber nicht mehr angelastet werden, zumal bereits durch das Gesetz vom 19.10.2004 eine weitere Neuregelung im Rahmen der angestrebten Erhöhung erfolgte, von der insbesondere die technischen Berufskollegs profitierten und mit der nunmehr für alle privaten Schulen ein Kostendeckungsgrad von mindestens 70 % erreicht wird (vgl. Beschlussempfehlungen und Berichte der Fachausschüsse zu Anträgen von Fraktionen und Abgeordneten vom 22.09.2004, LT-Drucks. 13/3651 S. 13 ff.).
44 
Art. 7 Abs. 4 GG gebietet hinsichtlich des Umfangs der Förderung keine volle Übernahme der Kosten. Der Staat ist nur verpflichtet, einen Beitrag bis zur Höhe des Existenzminimums der Institution Ersatzschulwesen zu leisten, wobei selbstverständlich ist, dass jeder Ersatzschulträger eine angemessene Eigenleistung erbringen muss (vgl. BVerfG, Urteil vom 08.04.1987, a.a.O.). Der Schulträger kann seine Eigenleistung außer durch Schulgeldeinnahmen beispielsweise durch Spenden, Zuschüsse hinter ihm stehender und die Schule in einem weiteren Sinne tragender finanzstarker Kräfte oder durch Aufnahme von Krediten erbringen. Um die Erschließung solcher Finanzmittel muss er sich bemühen; er kann nicht erwarten, dass der Staat sämtliche Kosten übernimmt, die jenseits grundgesetzkonformer Schulgeldeinnahmen zu decken sind. Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG geht von dem herkömmlichen Bild der Privatschule aus, die ihre Existenz dem ideellen und materiellen Engagement ihrer Gründer und Träger verdankt. Diese füllen einen ihnen eingeräumten Freiheitsraum in eigener Initiative aus, die auch die wirtschaftlichen Grundlagen einschließt; sie müssen bereit sein, die damit verbundenen Risiken in Kauf zu nehmen. Der Staat darf erwarten, dass der Schulträger seinem Interesse an der Verwirklichung eigener Ziele und Vorstellungen im schulischen Bereich eigenes finanzielles Engagement folgen lässt. Er beteiligt sich nur an diesem zuvörderst privaten Engagement (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.03.1994 - 1 BvR 682/88 u.a. -, BVerfGE 90, 107; BVerfG, Kammerbeschluss vom 04.03.1997 - 1BvL 26/96 und 27/96 -, EzB GG Art. 7 Nr. 27a).
45 
Bei der Höhe der erzielbaren Schulgeldeinnahmen ist allerdings zu beachten, dass das Schulgeld nicht eine Höhe erreichen darf, dass eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern gefördert würde (Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG). Das Bundesverfassungsgericht hat dem entnommen, dass die Privatschule in dem Sinne allgemein zugänglich sein muss, dass sie grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Wirtschaftslage des Schülers und seiner Eltern besucht werden kann (vgl. BVerfG, Urteil vom 08.04.1987, a.a.O.). Einige wenige Freiplätze oder Schulgeldstipendien in Ausnahmefällen für besonders begabte oder besonders arme Kinder gewährleisten die allgemeine Zugänglichkeit in diesem Sinne nicht. Dabei ging das Bundesverfassungsgericht davon aus, dass Beträge in der Größenordnung von monatlich 170,-- bis 190,-- DM (86,92 - 97,15 EUR) - wie sie hier mindestens für 1985/86 in Rede standen - nicht von allen Eltern gezahlt werden könnten (BVerfG, Beschluss vom 09.03.1994 - 1BvL 682/88 u.a. -, a.a.O). Der Senat kam in seinem Urteil vom 12.01.2000 mit Blick auf diese Erwägungen zu dem Schluss, dass bezogen auf das Jahr 1986 ein monatliches Schulgeld in Höhe von 130,-- DM (66,47 EUR) als obere Grenze anzusehen sei und mithin für das Jahr 1992 aufgrund der seither erfolgten Steigerung der Lebenshaltungskosten um 15,4 % ein monatliches Schulgeld von höchstens 150,-- DM (76,69 EUR) je Schüler erhoben werden könne. Daran ist festzuhalten. Dies führt für das hier streitige Jahr 2000 allein unter Berücksichtigung eines seitherigen weiteren Anstiegs des Verbraucherpreisindex bis zum Jahr 2000 um 15,6 % zu einer oberen Grenze des Schulgeldes von etwa 173,-- DM (88,45 EUR) und nach weiteren 8,0 % bis Mai 2005 von derzeit etwa 96,-- EUR (187,76 DM). Hinzukommt, dass nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG 30 vom Hundert des Entgelts für den Besuch von Schulen wie der der Klägerin als Sonderausgaben steuerlich absetzbar sind. Auch muss berücksichtigt werden, dass nach den Erkenntnissen der Landesregierung nahezu alle Ersatzschulen im Land das Schulgeld in einer Höhe erheben, das nach den Einkommensverhältnissen oder nach anderen Gesichtspunkten gestaffelt ist, und auch Stipendien für hochbegabte Schüler und Schülerinnen aus einkommensschwächeren Familien vergeben (vgl. LT-Drucksache 13/798 S. 12) sowie gewisse Fördermöglichkeiten im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder sozialrechtliche Leistungsansprüche bestehen können. Schließlich hebt das Verwaltungsgericht mit recht darauf ab, dass die kinderbezogenen Leistungen des Staates in vielfacher Hinsicht (z.B. Kindergeld- und Besoldungserhöhungen, steuerrechtliche Vergünstigungen für Familien mit Kindern, aber auch etwa vermehrte Förderangebote im Bereich der Ganztagesbetreuung im schulischen und auch vorschulischen Bereich) in den letzten Jahren stark gestiegen sind und auch dies in die anzustellende Gesamtbetrachtung mit Blick auf eine zumutbare Eigenbelastung für den selbst gewünschten Besuch einer privaten Schule eingestellt werden kann. Ausgehend hiervon hält der Senat für das Förderjahr 2000 die Erhebung eines durchschnittlichen monatlichen Schulgeldes je Schüler bis zur Höhe von 220,-- DM (112,48 EUR) und derzeit bis zur Höhe von etwa 120,-- EUR ohne weiteres für verfassungsrechtlich unbedenklich.
46 
Die demgegenüber von der Klägerin ins Feld geführte private Umfrage in Bayern aus dem Jahre 1998, wonach sich Schulgelder von mehr als 110,-- DM pro Monat und Schüler und demnach hier etwa 60,-- EUR unabhängig vom Profil der Schule als Zugangshindernis darstellten, ist hingegen im vorliegenden Rechtsstreit nicht aussagekräftig. Sie beruht auf subjektiven Wunschvorstellungen dortiger Eltern zu den besonderen Verhältnissen in Bayern und ist für die vom Gericht vorzunehmende rechtliche Einschätzung der verfassungsrechtlichen Mindestanforderungen einer staatlichen Finanzhilfe nach Art. 7 Abs. 4 GG im Bereich des Beklagten unerheblich. Insbesondere muss der Umstand, dass viele Eltern diese immerhin deutlich spürbare Belastung scheuen und ihre Kinder auf eine - schulgeldfreie - öffentliche Schule schicken werden, als solcher außer Betracht bleiben; mit Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG unvereinbar wäre erst die Erhebung eines Schulgeldes, das die meisten Eltern nicht mehr aufbringen könnten, selbst wenn sie wollten (vgl. Urteil des Senats vom 12.01.2000, a.a.O.). Das aus der Umfrage gewonnene Ergebnis entspricht im Übrigen auch nicht der hiesigen Realität. So hat etwa die Klägerin selbst vorgetragen, bei steigenden Schülerzahlen schon seit dem Jahr 1995 Schulgelder zwischen 140,-- und 180,-- EUR erhoben zu haben, ohne dass von ihr substantiiert behauptet wird, dadurch sei tatsächlich eine unzulässige Sonderung nach Besitzverhältnissen bei ihren Schülern eingetreten. Auch die anderen technischen Berufskollegs erheben derzeit reine Schulgelder zwischen 105,-- und 125,-- EUR zuzüglich weiterer Gebühren und damit ebenfalls deutlich mehr als die von der Klägerin genannten Beträge (vgl. für das Institut xx xxx http://www.xxx/ausbildung/kosten.html und für das Berufskolleg ... in Fellbach: http://www.xxx, jeweils Stand 15.07.2005). Das lässt die allgemeine Annahme zu, dass in den letzten Jahren die Bereitschaft der Eltern, die das öffentliche Schulangebot für ihre Kinder aus welchen Gründen auch immer nicht in Anspruch nehmen wollen, in die selbst als angemessen eingeschätzte Bildung ihrer Kinder mehr zu investieren, nicht nur in bestimmten finanzkräftigen Bevölkerungskreisen sondern auf breiter Basis gewachsen ist, was sich nicht zuletzt auch in den zum Teil nach wie vor stark steigenden Schülerzahlen an Privatschulen zeigt. Hiernach erscheint die vom Senat angenommene Erhöhung der Obergrenze für ein durchschnittliches monatliches Schulgeld von 150,-- DM (76,69 EUR) im Jahre 1992 auf 112,48 EUR (220,-- DM) im Jahre 2000 bzw. 120,-- EUR im Jahre 2005 keineswegs unzumutbar und mit Blick auf die in der Regel mögliche soziale Staffelung nicht geeignet, dem ernsthaften Willen von Eltern aller Bevölkerungskreise, ihre Kinder auf eine Privatschule zu schicken, im Wege zu stehen.
47 
2.2.5. Legt man danach ein zulässiges durchschnittliches Schulgeld in Höhe von 2.640,-- DM (1.349,81 EUR) je Schüler und Jahr im Jahr 2000 zugrunde, verbleibt bezogen auf die Erhebungen für das Jahr 1999 für die gewerblichen (technischen) Berufskollegs eine jährliche, durch Eigenleistungen aufzufüllende Deckungslücke pro Schüler in Höhe von 1.122,-- DM (573,67 EUR; maßgebliche Gesamtkosten: 11.075,-- DM <5.662,56 EUR> - Zuschuss: 7.313,-- DM <3.739,08 EUR> - Schulgeld: 2.640,-- DM <1.349,81 EUR>). Dies entspricht etwa 10 % der maßgeblichen Gesamtkosten. Unter Berücksichtigung der weiteren zum 01.11.2004 auf der Grundlage der aktuell verfügbaren Datenbasis (vgl. dazu LT-Drucks. 13/3434 und 13/3651) erfolgten Zuschusserhöhung verbleibt hochgerechnet auf das Jahr 2004/2005 bei einem zulässigen monatlichen Schulgeld in Höhe von 120,-- EUR eine jährliche Deckungslücke je Schüler in Höhe von 248,-- EUR (6.008,-- EUR - 4.320,-- EUR - 1.440,-- EUR) oder rund 4 % der maßgeblichen Gesamtkosten. Solche für den Betrieb einer Privatschule erforderlichen Eigenleistungen des Schulträgers jenseits der staatlichen Finanzhilfe und verfassungskonformer Schulgelder sind ebenfalls verfassungsrechtlich unbedenklich.
48 
Wie bereits ausgeführt, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts der Staat nur verpflichtet, einen Beitrag bis zur Höhe des Existenzminimums der Institution Ersatzschulwesen zu leisten, wobei selbstverständlich ist, dass jeder Ersatzschulträger eine angemessene Eigenleistung erbringen muss (vgl. BVerfG, Urteil vom 08.04.1987, a.a.O.; Beschluss vom 09.03.1994 - 1 BvR 682/88 u.a. -, a.a.O.). Bei Ausübung des Freiheitsrechts aus Art. 7 Abs. 4 GG darf vom Gründer und Träger der Privatschule neben dem ideellen auch ein finanzielles Engagement erwartet werden. Dies rechtfertigt es, den Ersatzschulen eine finanzielle Eigenleistung aus eigenen Mitteln oder Quellen aufzubürden, die ihren Interessen an der Verfolgung eigener Ziele und Vorstellungen angemessen ist. Der Gesetzgeber darf mithin bei der Ausgestaltung seiner Finanzhilfe eine hinreichend solide Existenzbasis der Ersatzschule voraussetzen und kann vom Schulträger verlangen, dass dieser sonstige Hilfsquellen erschließt und ausnutzt. Das Grundgesetz geht jedenfalls nicht von dem Bild eines Schulträgers aus, der staatliche Finanzhilfe und Schulgeldeinnahmen ohne zusätzliches eigenes Engagement zusammenfasst und auf dieser Grundlage einen Schulbetrieb organisiert (BVerfG, Kammerbeschluss vom 04.03.1997, a.a.O.). Grundsätzlich können danach vom privaten Schulträger auch zu den laufenden Kosten des Schulbetriebs Eigenleistungen erwartet werden, die nicht aus den Schulgeldeinnahmen herrühren, zumal bei den zur Berechnung des Kostendeckungsgrades zu ermittelnden maßgeblichen Gesamtkosten auch (sächliche) Kosten für Investitionen zur Erhaltung und Erneuerung der Schulräume und der Ausstattung enthalten sind (vgl. LT-Drucks. 12/5879 Tabellen S. 17 u. 18; 13/3434 Tabellen S. 24 u. 25; vgl. dazu auch die Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums über die Gliederung und Gruppierung der Haushalte, die Finanzplanung und weitere Muster für die Haushaltswirtschaft der Gemeinden vom 13.07.1989, GABl. S. 777, m.sp.Änd.). Ob jede einzelne Schule solche Eigenleistungen tatsächlich erwirtschaften kann, ist nach Vorstehendem ohne Belang. Ausgehend von der Erwägung, dass dem Gründer und Träger einer Privatschule die Anfangsfinanzierung mit einem erheblichen Anteil an den Kosten für eventuelle Schulbaumaßnahmen und tatsächlich häufig verbunden mit der Wartefrist des § 17 Abs. 4 Satz 1 PSchG obliegt und Eigenmittel aus Spenden oder einem sog. Sponsoring von „hinter dem Schulträger stehender finanzstarker Kreise“ nur in sehr begrenztem und häufig schwankendem Umfang erwirtschaftet werden können, dürfen diese Eigenleistungen der Schulträger allerdings nicht in einer Höhe erforderlich sein, die zur Bestreitung der laufenden Kosten des Schulbetriebes, der im Rahmen des Existenzminimums erforderlich ist, auf Dauer den Einsatz eigenes Vermögens oder eine Kreditfinanzierung erforderlich machen (vgl. dazu schon Urteil des Senats vom 12.01.2000, a.a.O.; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 30.11.1984 - 7 C 66/82 -, BVerwGE 70, 290; Beschluss vom 18.12.2000, a.a.O.).
49 
Wo allgemein die Grenze für solche zumutbaren Eigenleistungen des freien Schulträgers zur Sicherung des Existenzminimums letztlich zu ziehen ist, kann im vorliegenden Fall dahinstehen. Denn jedenfalls beruht es nicht auf einer groben Fehleinschätzung des Gesetzgebers, gerade auch in Zeiten angespannter öffentlicher Finanzen von den freien Schulträgern technischer Berufskollegs zu erwarten, dass sie nach der als Reaktion auf das Urteil des Senats vom 12.01.2000 erfolgten raschen und deutlichen Verbesserung der Zuschussregelung eine bei den laufenden Betriebskosten verbleibende (rechnerische) Deckungslücke von zunächst und übergangsweise noch 10 % der maßgeblichen Kosten aus eigenen Kräften mit zusätzlichen Einnahmen, aber auch mit weiteren Einsparmaßnahmen schließen können, ohne in ihrer Existenz gefährdet zu sein, zumal in Weiterverfolgung der langfristigen Zielsetzung im Jahr 2004 eine nochmalige erhebliche Verbesserung der Zuschussregelung erfolgte, wodurch sich die Deckungslücke auf 4 % der maßgeblichen Gesamtkosten verringerte. Mit dieser unter Beibehaltung der Dynamisierung schrittweisen Erhöhung der (strukturellen) Zuschusshöhe wurden sie nach der nicht zu beanstandenden prognostischen Einschätzung des Gesetzgebers jedenfalls in die Lage versetzt, ihr Existenzminimum, das auf das zur Erfüllung der für eine Anerkennung als Ersatzschule und damit Förderungsfähigkeit auferlegten schulischen Standards Unerlässliche beschränkt ist, ohne Vermögenseinsatz und dauernde Kreditfinanzierung zu bestreiten und auch die Folgen der früheren Unterfinanzierung auszugleichen.
50 
Als weitere Einnahmen kommen dabei neben den genannten Spenden und Beiträgen Dritter etwa auch, soweit steuerrechtlich unschädlich, Einnahmen aus kostenpflichtigen Zusatzangeboten (z.B. Mensabetrieb, kostenpflichtige Hausaufgabenbetreuung und Nachhilfe) oder Veranstaltungen, wie etwa selbst organisierte schulische Veranstaltungen in Betracht. Zwar ging der Senat in seinem Urteil vom 12.01.2000 noch davon aus, dass die gebotene Sicherstellung der wirtschaftlichen Existenz jedenfalls der freigemeinnützigen beruflichen Privatschulen nicht mit derartigen Zuwendungen „Dritter“ - im Sinne eines festen Finanzierungsbestandteils - rechnen könnten und ihnen andere Eigenmittel nicht zur Verfügung stünden. Dort ging es aber um wesentlich höhere, nach Abzug der staatlichen Finanzhilfe und verfassungskonformer Schulgelder verbleibende Unterdeckungen von etwa 25 % (2.512,-- DM von 10.066,-- DM), die auf diese Weise dauerhaft nicht beseitigt werden konnten. So bestreitet etwa auch die Klägerin selbst nicht, kostenpflichtige Zusatzleistungen anzubieten und gewisse, wenn auch schwankende Spendeneinnahmen zu haben. Hinzukommt, dass sich ausweislich von eigenen Angaben auf ihren Internetseiten sowohl bei der Klägerin (http://www.xxx-xxx/allgemein/) als auch zumindest bei einem weiteren privaten technischen Berufskolleg im Land ( Institut xxx xxx, http://www.xxx/index.html ) eingetragene Fördervereine gegründet haben. Nach § 3 der Satzung des bei der Klägerin gebildeten Fördervereins, dem u.a. auch einige Firmen als (beitragszahlende) Mitglieder angehören und dessen Vermögen sich nach § 8 der Satzung aus den regelmäßigen Beiträgen der Mitglieder und freiwilligen Zuwendungen wie Sachspenden oder Geldspenden an den Förderverein bildet, gehört zu dessen Vereinszwecken neben der Gewährung von Stipendien u.a. auch die Unterstützung der Tätigkeiten und Aufgaben der NTA durch Überlassung von finanziellen Mitteln, Materialien, Geräten, Literatur unter anderem zu Verbesserung der apparativen Ausstattung, Erweiterung der Ausbildungsmöglichkeiten, Weiterbildung und Förderung der Lehrkräfte, Verbesserung der Bibliothek und Unterstützung der Mensa. Eine gewisse Unterstützung durch Leistungen des Vereins in Form von Geld- oder Sachzuwendungen ist danach durchaus dauerhaft gewährleistet. Von ähnlichen Verhältnissen dürfte bei den anderen privaten Berufskollegs ebenfalls auszugehen sein.
51 
Des weiteren sind bei der Bestimmung der erforderlichen Eigenleistung zur Sicherung des Existenzminimums solche möglichen Einsparmaßnahmen bei der personellen und sächlichen Ausstattung in den Blick zu nehmen, die sich an den Mindestanforderungen der für eine Förderung erforderlichen Genehmigung als Ersatzschule orientieren (§§ 4, 5, 17 Abs. 1 PSchG). So wird etwa der schon im Schuljahr 2000/2001 für alle öffentlichen beruflichen Schulen grundsätzlich geltende Klassenteiler von 32 (vgl. dazu Abschnitt D Nr. 1.1 der Verwaltungsvorschrift Unterrichtsorganisation im Schuljahr 2000/2001 vom 01.02.2000, K.u.U. S. 63; zur Gruppenbildung bei Differenzierung insbesondere in technischen Fächern Abschnitt D Nr. 1.2; nunmehr entsprechend geregelt in der Verwaltungsvorschrift Eigenständigkeit der Schulen und Unterrichtsorganisation im Schuljahr 2005/2006 vom 02.02.2005, K.u.U. S. 21), der hinsichtlich der Klassenstärke den pädagogischen Mindeststandard darstellt (vgl. Urteil des Senats vom 04.02.2005 - 9 S 2742/03 -), bei weitem nicht ausgeschöpft. Die durchschnittliche Klassenstärke an allen privaten beruflichen Schulen betrug z.B. im Schuljahr 2003/04 vielmehr nur 16,8 Schüler gegenüber durchschnittlich 24,4 Schülern an öffentlichen beruflichen Schulen (29.996 Schüler/1.788 Klassen bzw. 356.899 Schüler/14.625 Klassen), bzw. nur bei den Berufskollegs 20,9 gegenüber 24,9 Schülern (11.209 Schüler/535 Klassen bzw. 38.626 Schüler/1.554 Klassen; vgl. zum Ganzen: Statistisches Landesamt, Berufliche Schulen in Baden-Württemberg im Schuljahr 2003/04 nach Schularten und Trägerschaft - Stand: 15. Oktober 2003). Selbst wenn man danach nur auf die konkreten tatsächlichen Verhältnisse an öffentlichen beruflichen Schulen abstellen würde (vgl. aber zur Zulässigkeit der Anknüpfung an abstrakte Regelungen bei der Förderung privater beruflicher Schulen: Urteil des Senats vom 04.02.2005 - 9 S 2742/03 -), verbliebe bei den privaten beruflichen Schulen insgesamt, aber auch allein bei den privaten Berufskollegs ein erhebliches Einsparpotential, das längerfristig zumindest teilweise zur Kostensenkung ausgeschöpft werden könnte. Bei einer wie hier maßgebenden Schülerzahl von 74 würde dies etwa bei unverändert bleibendem Gesamtzuschuss die Einsparung der Einrichtung einer Klasse und damit ganz erheblich weniger personelle und sächliche Kosten, die von der Schule tatsächlich aufzubringen wären, bedeuten.
52 
Eine weitere Anhebung des Zuschussbetrages auf 80 vom Hundert der maßgeblichen Kosten mag danach zwar im Interesse eines möglichst hohen Standards der privaten Berufskollegs bei gleichzeitig möglichst geringem Schulgeld wünschenswert sein, von einer für die Annahme eines Verfassungsverstoßes erforderlichen groben Vernachlässigung der gesetzgeberischen Förderpflichten kann nach alledem aber nicht mehr gesprochen werden. Insbesondere im Hinblick auf die ebenfalls ständig, wenn auch nur in geringem Umfang steigenden sächlichen Kosten der kommunalen Schulträger (vgl. LT-Drucks. 13/3434 S. 40), die mit Blick auf den Kostendeckungsgrad von der Ankoppelung der Zuschusshöhe an Besoldungsänderungen nicht in gleichem Maße erfasst werden wie die Personalkosten, ist aber im Rahmen der turnusmäßigen Berichtspflicht nach Art. 4 PSch-ÄndG 1990 die Höhe der Förderung nach wie vor regelmäßig zu überprüfen.
53 
2.2.6 Ein Erfolg der vorliegenden Klage lässt sich auch nicht daraus herleiten, dass im konkreten Fall Zuschüsse für das Förderjahr 2000 in Streit stehen und der Senat in seinem zwischen den Beteiligten ergangenen rechtskräftigen Urteil vom 12.01.2000 wegen des Untätigbleiben des Landesgesetzgebers eine verfassungsrechtlich relevante Unterfinanzierung der technischen Berufskollegs ab dem Förderjahr 1996 festgestellt hatte, eine Verbesserung der Situation für die technischen Berufskollegs aber erst ab dem 01.08.1999 eintrat. Wie bereits ausgeführt, lässt sich ein individueller Anspruch, gar noch in bestimmter Höhe, nicht unmittelbar aus Art. 7 Abs. 4 GG herleiten. Der einzelne Privatschulträger hat vielmehr nur einen Anspruch darauf, Leistungen nach einer verfassungsgemäßen Regelung zu erhalten. Bei deren Beurteilung, insbesondere bei einer in Betracht zu ziehenden Entscheidung nach Art. 100 Abs. 1 GG, ist aber nicht eine Momentaufnahme der zu einem bestimmten Zeitpunkt getroffenen Regelungen in den Blick zu nehmen, sondern im Rahmen einer Gesamtschau zu prüfen, ob die gegebenenfalls in mehreren Schritten getroffenen Maßnahmen des förderungspflichtigen Landesgesetzgebers geeignet sind, die Existenz des Ersatzschulwesens als Institution zu sichern oder sie dieses verfassungsrechtlich vorgegebene Ziel eindeutig verfehlen, wobei Entwicklungen bis zum Entscheidungszeitpunkt zu berücksichtigen sind. Zwar könnte danach auch manches für die Annahme der Klägerin sprechen, dass die ab dem 01.08.1999 erfolgte Erhöhung des Zuschussbetrages noch nicht geeignet war, die vom Senat in seinem Urteil vom 12.01.2000 festgestellte und ab dem Jahr 1996 wegen gesetzgeberischer Untätigkeit für verfassungsrechtlich unzulässig gehaltene Unterfinanzierung der privaten technischen Berufskollegs insoweit vollständig zu beseitigen, als noch Folgen der jahrelangen vorherigen Unterfinanzierung im Raum standen. Größere finanzielle Spielräume in dieser Hinsicht haben sich vielmehr erst durch die neuerliche Zuschusserhöhung im Jahre 2004, die freilich wie zuvor bereits im Jahre 2000 vom Grundsatz her beabsichtigt war, ergeben. Die vom Senat noch ab 1996 angenommene evidente Bestandsgefährdung des Ersatzschulwesens als Institution in seiner Ausprägung der technischen Berufskollegs hat sich aber nach Vorstehendem durch dieses schrittweise Vorgehen des Landesgesetzgebers weder verwirklicht, noch besteht sie auch mit Blick auf die unzureichende Zuschusshöhe vor dem 01.08.1999 fort.
54 
3. Einer Entscheidung über die Hilfsanträge bedurfte es nicht, da die von der Klägerin gesetzte innerprozessuale Bedingung, abgesehen von ihrer Zulässigkeit, nicht eingetreten ist.
55 
4. Die Kostenentscheidung beruht auf 154 Abs. 2 VwGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Gründe

 
20 
Der Schriftsatz der Klägerin vom 21.07.2005 veranlasst den Senat nicht, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen.
21 
Die zugelassene und auch sonst zulässige Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
22 
1. Die Klage ist im Hauptantrag, der auf die Verpflichtung des Beklagten zur Bewilligung eines weiteren Zuschusses für das Förderjahr 2000 über den bisher bewilligten Betrag hinaus gerichtet ist, zulässig, auch wenn die Klägerin selbst davon ausgeht, dass der bewilligte Zuschuss nach den einschlägigen Vorschriften des Privatschulgesetzes zutreffend errechnet wurde, diese freilich verfassungswidrig seien.
23 
1.1 Das angefochtene Urteil steht dabei in Einklang mit der Rechtsprechung Bundesverwaltungsgerichts und des erkennenden Senats (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.03.1988 - 7 C 99/86 -, BVerwGE 79, 154, m.w.N.; Urteil des Senats vom 12.01.2000 - 9 S 317/98 -, EzB GG Art. 7 Nr. 29 = ESVGH 50, 238), wonach dem Ersatzschulträger aus der "verfassungsrechtlich verankerten Notwendigkeit und Verpflichtung des Staates, die Einrichtung der privaten Ersatzschulen zu erhalten" ein im Verwaltungsrechtsweg verfolgbarer Anspruch auf finanzielle Förderung nach Maßgabe des jeweiligen Leistungsgesetzes erwächst, das seinerseits daran zu messen ist, was an staatlicher Hilfe zur Erhaltung der Institution des Ersatzschulwesens erforderlich ist. Die in Art. 7 Abs. 4 GG begründete sozialstaatliche Einstandspflicht, die den für die Schulgesetzgebung ausschließlich zuständigen Ländern aufgibt, das private Ersatzschulwesen neben dem öffentlichen Schulwesen zu fördern und in seinem Bestand zu erhalten (BVerfG, Urteil vom 08. April 1987 - 1 BvL 8 und 16/84 -, BVerfGE 75, 40), erschöpft sich nicht in einem Gesetzgebungsauftrag des Grundgesetzes an die Länder, von dem der einzelne Ersatzschulträger nur in der Form des Rechtsreflexes ohne eigene Berechtigung betroffen wäre. Sie begünstigt vielmehr zugleich den Ersatzschulträger in seiner grundrechtlichen Position. Dem Ersatzschulträger kommt aus Art. 7 Abs. 4 GG das Recht zu, am staatlichen Schutz durch materielle Hilfen beteiligt zu werden, die es ermöglichen, die Institution des Ersatzschulwesens lebensfähig zu erhalten. Sein eigenes Interesse daran, dass dem Ersatzschulwesen diejenige staatliche Hilfe zuteil wird, die es zu seiner Erhaltung als Institution benötigt, ist grundrechtlich geschützt. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts können zwar - bei unterstellter Verfassungswidrigkeit des Privatschulleistungsgesetzes - die von der Klägerin beanspruchten finanziellen Zuschussleistungen nicht unmittelbar in der Grundrechtsverbürgung des Art. 7 Abs. 4 GG ihre Grundlage finden. Für die auch dem Grundrechtsinhaber des Art. 7 Abs. 4 GG gewährleistete Existenzfähigkeit des Ersatzschulwesens hat der Gesetzgeber Sorge zu tragen. An ihn ist der Auftrag der Verfassung gerichtet, das Ersatzschulwesen durch fördernde Regelungen abzusichern, wenn anderenfalls dessen Bestand als Institution evident gefährdet wäre (BVerfG, Urteil vom 08.04.1987, a.a.O.; Beschluss vom 09.03.1994 - 1 BvR 682/88 und 712/88 -, BVerfGE 90, 107; Beschluss vom 23.11.2004 - 1 BvL 6/99 -, iuris). Ist es aber Sache des Gesetzgebers, Art und Maß der nötigen Förderung näher zu bestimmen, so kommt ein die gesetzlichen Regelungen ersetzender oder ergänzender verfassungsunmittelbarer Leistungsanspruch des Ersatzschulträgers nicht in Betracht (BVerfG, a.a.O.). Das ändert aber nichts daran, dass das Recht des Privatschulträgers verfassungsgemäß gefördert zu werden, sich im Verhältnis zum Förderungspflichtigen darin niederschlägt, dass er bei Verfassungswidrigkeit wegen fehlender oder unzureichender Regelungen Leistungen nach Maßgabe einer noch zu erlassenden verfassungsgemäßen Regelung beanspruchen und diesen Anspruch im Verwaltungsrechtsweg geltend machen kann. Erweist sich aufgrund einer nach Art. 100 Abs. 1 GG, § 80 BVerfGG einzuholenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, dass der klagende Privatschulträger durch ein die Förderungshilfe regelndes Gesetz verfassungswidrig benachteiligt wird, so ist das aus Gründen der Vorlage ausgesetzte Verfahren wieder aufzunehmen, sobald der Gesetzgeber eine die festgestellte Verfassungswidrigkeit korrigierende Regelung getroffen hat; der Klageanspruch wird durch diese Regelung abschließend bestimmt (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.03.1988, a.a.O.).
24 
1.2 Ein Vorverfahren war nicht erforderlich (§ 68 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 VwGO in Verb. mit § 6a AGVwGO).
25 
2. Die Klage ist im Hauptantrag aber nicht begründet. Der Beklagte hat der Klägerin eine Förderung des von ihr betriebenen Berufskollegs - hier für die Ausbildung zu medizinisch-technischen LaborassistentInnen - für das Förderjahr 2000 bewilligt und ausbezahlt. Eine weitergehende Förderung steht der Klägerin nicht zu.
26 
2.1. Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes für die Schulen in freier Trägerschaft (Privatschulgesetz - PSchG) in der Fassung vom 01.01.1990 (GBl. S. 105), hier für das Förderjahr 2000 zuletzt maßgebend geändert durch das insoweit am 01.08.1999 rückwirkend in Kraft getretene Gesetz zur Änderung des Privatschulgesetzes vom 25.07.2000 (GBl. S. 534), erhalten die als Ersatzschulen genehmigten Grundschulen, Hauptschulen, Realschulen, Gymnasien, Sonderschulen, Berufsfachschulen, Berufskollegs, Fachschulen, Freien Waldorfschulen (Einheitliche Volks- und Höhere Schulen), Abendrealschulen, Abendgymnasien, Kollegs, Schulen für Haus- und Familienpflege, Schulen für Erzieher (Fachrichtung Jugend- und Heimerziehung), Schulen für Heilerziehungspflege, Schulen für Arbeitserziehung, Schulen für Heilerziehungshilfe und Schulen für Heilpädagogik auf Antrag Zuschüsse des Landes. Neben einem Zuschuss zu Schulbaumaßnahmen nach Maßgabe des § 18 Abs. 7 PSchG werden die - hier allein in Streit stehenden - Zuschüsse nach § 18 Abs. 1 Satz 1 PSchG für die Schüler gewährt, die am Stichtag die Schule besuchen (sog. Kopfsatz). Für das Förderjahr 2000 betrugen diese bei Vollzeitform für Berufskollegs des von der Klägerin betriebenen Typs nach § 18 Abs. 2 Satz 1 g) PSchG 90,8 vom Hundert des Grundgehalts der letzten Dienstaltersstufe des Eingangsamts für beamtete Lehrkräfte an Realschulen, nach § 18 Abs. 2 Satz 2 PSchG erhöht um Beträge mit Rücksicht auf Familienzuschläge der Stufe 3 und Sonderzuwendungen. Was die Klägerin hiernach für das Jahr 2000 insoweit zu beanspruchen hat, hat das Regierungspräsidium im Bescheid vom 05.12.2000 nach § 18 Abs. 5 PSchG ausgehend von einem Zuschussbetrag in Höhe von 7.394,-- DM (3.780,49 EUR) pro Schüler zutreffend ermittelt und ausgezahlt. Von der am 01.11.2004 in Kraft getretenen erneuten Erhöhung des Zuschussbetrages für technische Berufskollegs auf 97,3 des Grundgehalts der letzten Dienstaltersstufe des Eingangsamts für beamtete Lehrkräfte an Realschulen durch das Gesetz zur Änderung des Privatschulgesetzes vom 19.10.2004 (GBl. S. 772; nunmehr § 18 Abs. 2 Satz 1 i) PSchG) wird das Förderjahr 2000 mangels entsprechender Rückwirkung nicht erfasst. All das ist zwischen den Beteiligten unstreitig.
27 
Ein weitergehender Anspruch ergibt sich nach Vorstehendem auch weder unmittelbar aus Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG, noch - jedenfalls schon mangels Eigenschaft eines Berufskollegs als mittlere oder höhere Schule - aus Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV (vgl. Urteil des Senats vom 12.01.2000 - 9 S 317/98 -, a.a.O.).
28 
2.2 Die vorstehend genannten Regelungen des Privatschulgesetzes zur Förderung von als Ersatzschulen genehmigten Schulen in freier Trägerschaft sind mit höherrangigem Recht vereinbar. Die in § 18 Abs. 2 Satz 1 g) und Satz 2 PSchG seit dem 01.08.1999 und nunmehr in § 18 Abs. 2 Satz 1 i) PSchG seit dem 01.11.2004 festgesetzte Höhe des Zuschussbetrages verstößt insbesondere nicht gegen die Privatschulgarantie des Art. 7 Abs. 4 GG.
29 
2.2.1 In seiner jüngst ergangenen Entscheidung zur finanziellen Förderung privater Ersatzschulen vom 23.11.2004 -1 BvL 6/99 - hat das Bundesverfassungsgericht die von ihm in seiner bisherigen Rechtsprechung hierzu entwickelten Grundsätze wie folgt zusammengefasst und bekräftigt:
30 
Art. 7 Abs. 4 GG gewährleistet jedermann das Freiheitsrecht, nach Satz 1 private Schulen zu errichten und sie gemäß Satz 2 in Verbindung mit den Sätzen 3 und 4 vorbehaltlich staatlicher Genehmigung nach Maßgabe der Landesgesetze als Ersatz für öffentliche Schulen zu betreiben (vgl. BVerfGE 27, 195 <200>; 90, 107 <114>). Ebenfalls geschützt ist das Recht, Prägung und Ausgestaltung des in der Privatschule erteilten Unterrichts - insbesondere im Hinblick auf die Erziehungsziele, die weltanschauliche Basis, die Lehrmethode und die Lehrinhalte - eigenverantwortlich zu bestimmen (vgl. BVerfGE 75, 40 <62>; 88, 40 <46>; 90, 107 <114>). Damit verbunden ist die Freiheit des Privatschulträgers, für seine Schule die Schüler so auszuwählen, dass ein seinen Vorstellungen entsprechender Unterricht durchgeführt werden kann. Mit der Gründungsfreiheit und dem Recht, private Schulen nach den Erziehungszielen und dem darauf ausgerichteten Unterrichtsprogramm des jeweiligen Schulträgers zu betreiben, garantiert Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG zugleich die Privatschule als Institution (vgl. BVerfGE 6, 309 <355>; 75, 40 <61>; 90, 107 <114>). Diese Gewährleistung sichert der Institution Privatschule verfassungskräftig ihren Bestand und eine ihrer Eigenart entsprechende Verwirklichung (vgl. BVerfGE 27, 195 <200>; 34, 165 <197>; 75, 40 <61 f.>). Die Privatschule wird damit als eine für das Gemeinwesen notwendige Einrichtung anerkannt und als solche mit ihren typusbestimmenden Merkmalen unter den Schutz des Staates gestellt. Wahrgenommen wird dieser Schutz durch die für die Schulgesetzgebung ausschließlich zuständigen Länder, die nach Art. 7 Abs. 4 GG verpflichtet sind, das private Ersatzschulwesen neben dem öffentlichen Schulwesen zu fördern und in seinem Bestand zu schützen (vgl. BVerfGE 75, 40 <62>).
31 
Bei der Entscheidung, in welcher Weise dieser Schutz- und Förderpflicht nachzukommen ist, hat der Landesgesetzgeber eine weitgehende Gestaltungsfreiheit (vgl. BVerfGE 75, 40 <66 f.>; 90, 107 <116>). Die den Staat treffende Schutz- und Förderpflicht löst erst dann eine Handlungspflicht aus, wenn andernfalls der Bestand des Ersatzschulwesens als Institution evident gefährdet wäre (vgl. BVerfGE 75, 40 <67>). Das gilt auch für die Gewährung finanzieller Leistungen. Aus Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG folgt kein verfassungsunmittelbarer Anspruch auf Gewährung staatlicher Finanzhilfe und schon gar nicht ein Anspruch auf Leistung in bestimmter Höhe (vgl. BVerfGE 90, 107 <117>). Zu einer solchen Hilfe ist der Staat nur verpflichtet, wenn anders das Ersatzschulwesen als von der Verfassung anerkannte und geforderte Einrichtung in seinem Bestand eindeutig nicht mehr gesichert wäre.
32 
Die einzelne Ersatzschule genießt danach keinen Bestandsschutz; ihr Träger kann nicht verlangen, vom Staat auch dann noch gefördert zu werden, wenn sich die Bedingungen für den Betrieb der Schule seit deren Gründung geändert haben und die Schule nicht mehr lebensfähig ist, weil sie von der Bevölkerung - aus welchen Gründen auch immer - nicht mehr angenommen wird (vgl. BVerfGE 90, 107 <118>). Auch aus dem freiheitsrechtlichen Gehalt des Art. 7 Abs. 4 GG lässt sich ein solcher Anspruch nicht herleiten. Das Freiheitsrecht schützt nur gegen Eingriffe des Staates in die Betätigungsfreiheit der durch das Grundrecht Begünstigten, gibt diesen aber keinen subjektiven Anspruch auf Gewährung finanzieller Leistungen für Errichtung und Betrieb der einzelnen Schule durch den Staat.
33 
Im Übrigen steht auch die dem Ersatzschulwesen als Institution geschuldete objektive Förderpflicht von vornherein unter dem Vorbehalt dessen, was von der Gesellschaft vernünftigerweise erwartet werden kann. Darüber hat in erster Linie der Landesgesetzgeber im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit in eigener Verantwortung zu entscheiden. Er muss Prioritäten setzen, die verschiedenen Belange koordinieren und in eine umfassende Planung einfügen. Auch hat er andere Gemeinschaftsbelange und die Erfordernisse des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts (vgl. Art. 109 Abs. 2 GG) zu berücksichtigen; er bleibt daher befugt, die nur begrenzt verfügbaren öffentlichen Mittel auch für andere wichtige Gemeinschaftsbelange einzusetzen (vgl. BVerfGE 33, 303 <333>; 75, 40 <68>; 90, 107 <116>).“
34 
Ausgehend hiervon lässt sich eine evidente, eine (weitere) Handlungspflicht des Landesgesetzgebers auslösende Bestandsgefährdung des Ersatzschulwesens in Baden-Württemberg als Institution, auch soweit lediglich die beruflichen Schulen insgesamt oder gar nur die Berufskollegs als eigenständige Schulart im öffentlichen Bereich (§ 4 Abs. 1 SchG) betroffen wären, nicht feststellen.
35 
2.2.2 Der Anteil der privaten beruflichen Schulen insgesamt an den Schülerzahlen der beruflichen Schulen im Land betrug im Schuljahr 2000/01 6,4 % und im Schuljahr 2001/2002 6,5 %. Dies entspricht einer Steigerung um etwa 50 % gegenüber dem Schuljahr 1990/91 (4,0 %) und in etwa dem Anteil im Schuljahr 1995/96 (6,3 %). Steigerungen des Anteils der privaten Schulen an den Schülerzahlen, wenn auch nicht in dem Umfange, sind in diesem Zeitraum auch bei den anderen Schularten zu verzeichnen (vgl. Antwort der Landesregierung auf eine Große Anfrage der Fraktion GRÜNE vom 27.02.2002, LT-Drs. 13/798, S. 15 ff. Anlage 1-6). Dieser Trend setzt sich auch derzeit fort. Mittlerweile sind die Privatschulen an ihren Kapazitätsgrenzen angelangt, wie der - in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ebenfalls anwesende - Geschäftsführer des Verbandes deutscher Privatschulen (VdP), ..., anlässlich eines Interviews mitteilte (vgl. Badische Neueste Nachrichten vom 07.07.2005 „Ansturm auf die Privatschulen“). So konnte etwa auch die Klägerin nach einem erheblichen Rückgang ihrer Schülerzahlen vom Schuljahr 1991/92 bis zum Schuljahr 1995/96 ihre Schülerzahlen seither bis zum Schuljahr 2001/2002 wieder fast verdoppeln. Ferner wurde - entsprechend der Anfrage bezogen auf die letzten 10 Jahre - in der Antwort der Landesregierung vom 27.02.2002 ausgeführt, dass weder die Anträge auf Errichtung von Schulen in freier Trägerschaft noch die Zahl der Ablehnungen statistisch erfasst würden, in jüngerer Vergangenheit freilich vermehrt Initiativen auf Errichtung von Grundschulen in freier Trägerschaft erkennbar seien. Ebenso sei nicht erfasst worden, wie viele Schulen in freier Trägerschaft in den vergangenen 10 Jahren den Schulbetrieb eingestellt hätten. Dem Kultusministerium sei bekannt, dass der Betrieb eines Progymnasiums in freier Trägerschaft eingestellt worden sei. Aus einer Stellungnahme des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport „Tatsächliche Kosten eines Schülers in Baden-Württemberg“ vom 03.12.2004 (LT-Drucks. 13/3836 S. 4) ergibt sich ferner, dass auch seither die Landesregierung keine Kenntnisse über die Schließung privater Ersatzschulen hat und weiterhin Schulen in freier Trägerschaft gegründet werden. Soweit die Klägerin ohne nähere Angabe von Gründen auf die Schließung eines der drei privaten technischen Berufskollegs im Land abhebt, wurde dieses Berufskolleg unstreitig von einem anderen Träger übernommen und weitergeführt.
36 
In Ansehung dieser statistischen Erhebungen, an deren Richtigkeit der Senat keinen Anlass zu zweifeln hat, kann rein faktisch von einer evidenten Bestandsgefährdung des baden-württembergischen Ersatzschulwesens in seiner Gesamtheit im Schuljahr 2000/01 und später nicht gesprochen werden. Vielmehr ist es den privaten Schulen auch seit Anfang der 90er-Jahre kontinuierlich gelungen, ihren Anteil an den Schülerzahlen zum Teil, insbesondere wie bereits gezeigt im Bereich der beruflichen Schulen, erheblich zu steigern oder zumindest, etwa im gymnasialen Bereich mit 9,2 % im Vergleich zu 9,0 % oder im Bereich der Sonderschulen, für die freilich Sonderregelungen gelten, mit 22,6 % im Vergleich zu 20,5 % (vgl. LT-Drucks. 13/798, Anlage 3 und 4) auf hohem Niveau mit leicht steigender Tendenz zu festigen. Dieser Trend hat sich derzeit eher noch verstärkt (vgl. Badische Neueste Nachrichten vom 07.07.2005: „Ansturm auf die Privatschulen“). Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass - da nur insoweit für den vorliegenden Rechtsstreit erheblich - die privaten Berufskollegs als eigenständige und als solche gesondert geförderte Schulart wegen einer unzureichenden staatlichen Finanzhilfe dies nur unter Inkaufnahme der den Zielvorstellungen des Art. 7 Abs. 4 GG widersprechenden Zugangserschwerung durch eine Sonderung nach Besitzverhältnissen erreicht haben und, insbesondere auch unter Berücksichtigung der erneuten Erhöhung der Zuschussbeträge ab 01.11.2004 durch das Gesetz vom 19.10.2004, erreichen.
37 
Allerdings ging der Senat in seinem zwischen den Beteiligten des vorliegenden Rechtsstreits ergangenen, nach Zurückweisung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.12.2000 - 6 B 15/00 - (Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 128) rechtskräftigen Urteil vom 12.01.2000 - 9 S 317/98 - (a.a.O.) in Ansehung der technischen Berufskollegs in freier (nichtkirchlicher) Trägerschaft , deren Bestand der Gesetzgeber zur Erhaltung des Ersatzschulwesens in seiner durch Art. 7 Abs. 4 GG gewährleisteten Vielfalt durch eine differenzierte, den besonderen Erfordernissen dieser Schulen Rechnung tragende Förderung sichern müsse, noch davon aus, dass für den Gesetzgeber 1995 bei seiner erneuten Befassung mit der Privatschulförderung entsprechend der Vorgabe in Art. 4 PSchG-ÄndG 1990 aufgrund des Berichts des Kultusministeriums über die Entwicklung der Betriebskosten der öffentlichen Schulen, bezogen auf das Jahr 1992 (LT-Drucks. 11/6593) evident gewesen sei, dass die weitere wirtschaftliche Existenz der Träger nichtkirchlicher privater Berufskollegs gefährdet sein würde, wenn die Kopfsatzbeträge nicht sofort deutlich angehoben würden (oder ein anderes gleich wirksames Förderinstrument eingeführt würde). Die 1989 durch Gesetz zur Änderung des Privatschulgesetzes vom 08.01.1990 (GBl. S. 13) beschlossene und ab 01.01.1990 geltende Regelung zur Zuschusshöhe sei in Ansehung der freien Träger technischer Berufskollegs unzureichend gewesen und die 1989 beabsichtigte zweite Stufe der Heranführung der Förderung der beruflichen Privatschulen an die bei den anderen Privatschularten angestrebte Deckungsquote von 80 % sei in den Folgejahren unterblieben. Es liege auf der Hand, dass die sich dadurch ergebende, vom Senat für 1992 errechnete Deckungslücke in Höhe von 4.321,-- DM (2.209,29 EUR) durch Erhebung von Schulgeldern nicht schließen ließe, ohne gegen das verfassungsrechtliche "Sonderungsverbot" des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG zu verstoßen. Das sei schon auf der Grundlage der eigenen Kostenermittlung des Kultusministeriums evident; hiernach hätte 1992 ein Schulgeld von (3.683,-- DM : 12 =) 307,-- DM (156,97 EUR) je Schüler und Monat erhoben werden müssen. Erst recht gelte das auf der Grundlage der korrigierenden Kostenermittlung des Senats; hier wäre ein Schulgeld von (4.312,-- DM : 12 =) 360,-- DM (184,07 EUR) je Schüler und Monat erforderlich gewesen. Das höchstzulässige Schulgeld hätte 1992 aber 150,-- DM (76,69 EUR) nicht übersteigen dürfen. Gleichwohl sei der Gesetzgeber insofern untätig geblieben. Dass er die 1989/90 gestrichene Förderung der Bauinvestitionen rückwirkend wieder eingeführt habe (vgl. Art. 1 Nrn. 4 und 5, Art. 3 Abs. 2 PSch-ÄndG vom 13.11.1995, GBl. S. 764), ändere daran nichts; das habe die Förderung hinsichtlich der allgemeinen Betriebskosten nicht betroffen und habe auch keine Überförderung bei den Investitionskosten für Schulbaumaßnahmen bewirkt, aus der die Privatschulträger ihre Betriebskosten teilweise hätten bestreiten können. Auch die Begründung für die Schlechterstellung privater beruflicher Schulen gegenüber den privaten allgemein bildenden Schulen, die 1989/90 gegeben worden sei und die für die Novelle von 1989/90 als tragfähig anzusehen sei, dass nämlich die Minderförderung nur eine vorübergehende sei, trage die Verlängerung dieses Zustands über 1995 hinaus nicht. Damit verletze der Gesetzgeber seit 1996 seine verfassungsrechtliche Förderpflicht. An dieser Einschätzung der damaligen Situation hat sich zwar nichts geändert. An ihr kann aber für das Förderjahr 2000 nicht mehr festgehalten werden, nachdem der Landesgesetzgeber durch das Gesetz vom 25.07.2000 die Zuschusshöhe rückwirkend teils zum 01.07.1997, teils zum 01.08.1999 neu geregelt und - wie hier maßgeblich - den Zuschussbetrag für Berufskollegs zum 01.08.1999 um 10,5 % von 82,2 vom Hundert auf 90,8 vom Hundert des Grundgehalts der letzten Dienstaltersstufe des Eingangsamts für beamtete Lehrkräfte an Realschulen deutlich angehoben hat und durch das Gesetz vom 19.10.2004 eine weitere Erhöhung des Zuschussbetrages gerade für die technischen Berufskollegs um 7,15 % auf nunmehr 97,3 vom Hundert des Grundgehalts der letzten Dienstaltersstufe des Eingangsamts für beamtete Lehrkräfte an Realschulen erfolgt ist.
38 
2.2.3 Ob und in welchem Maße der Fortbestand des privaten Ersatzschulwesens gefährdet ist, hat der Gesetzgeber selbst einzuschätzen. Seine prognostische Einschätzung der Gefahrenlage für das Privatschulwesen ist im Rahmen der Entscheidung, ob die geltenden Fördervorschriften (noch) verfassungsmäßig sind oder - wie hier - Nachbesserungsmaßnahmen für erforderlich gehalten werden, nicht durch eine eigene gerichtliche Prognose zu ersetzen. Die Kontrollaufgabe des Gerichts beschränkt sich darauf nachzuprüfen, ob die in den getroffenen Regelungen zutage tretende Sicht des Gesetzgebers in Ansehung der für die Verfassungsmäßigkeit der Regelung maßgeblichen tatsächlichen Umstände vertretbar oder eindeutig fehlerhaft und widerlegbar ist (BVerwG, Urt. vom 17.03.1988 - 7 C 99.86 -, a.a.O.; Urteil des Senats vom 12.01.2000 - 9 S 317/98 -, a.a.O.). Dies kann nicht bereits dann angenommen werden, wenn sich die staatliche Finanzierung des Ersatzschulwesens - gemessen an ihrem Ziel, das Ersatzschulwesen als Institution zu erhalten - als defizitär erweist; vielmehr ist nach Vorstehendem in Anbetracht der weitgehenden Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers bei der Erfüllung seiner verfassungsrechtlichen Schutz- und Förderpflicht aus Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG die Annahme eines Verfassungsverstoßes erst dann gerechtfertigt, wenn der Gesetzgeber diese Pflicht gröblich vernachlässigt, weil bei weiterer Untätigkeit bzw. wegen offensichtlich fehlsamer Nachbesserungsmaßnahmen der Bestand des Ersatzschulwesens evident gefährdet wäre. Ob und wann eine solche Situation eingetreten ist, lässt sich letztlich nur aufgrund einer Gesamtschau aller maßgeblichen Umstände beurteilen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.11.2004 - 1 BvL 6/99 -, a.a.O.; BVerwG, Beschluss vom 18.12.2000 - 6 B 15/00 -, Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 128, m.w.N.).
39 
Die Ausgangslage war für den Gesetzgeber des Jahres 2000 folgende: In förderungsrechtlicher Hinsicht hatte er sich nach wie vor für eine Förderung der privaten Ersatzschulen durch Gewährung von Finanzhilfen nach einem Mischsystem entschieden, nämlich für eine durch Anbindung an die Lehrergehälter dynamisierte Pauschalförderung hinsichtlich der laufenden Betriebskosten (§ 18 Abs. 1 und 2 PSchG; Besonderes gilt für Sonderschulen nach § 18 Abs. 3 PSchG, Heimsonderschulen nach § 105 SchulG und für Schulen an anerkannten Heimen für Minderjährige und Berufsbildungswerken nach § 28 LKJHG) und für eine anteilige Bedarfsdeckung bei den Investitionsausgaben für Schulbaumaßnahmen (§ 18 Abs. 7 PSchG; diese Vorschrift wurde 1995 rückwirkend eingefügt, vgl. Art. 1 Nr. 4, Art. 3 Abs. 2 PSch-ÄndG v. 13.11.1995, GBl. S. 764); hinzu treten Zuschüsse für besondere Ausgabenarten (vgl. § 19 PSchG für besondere Versorgungslasten). Die Pauschalförderung - der hier allein in Streit stehenden - laufenden Betriebsausgaben orientiert sich an den Kosten vergleichbarer öffentlicher Schulen (Personal- und Sachkosten) und strebt mit jährlichen Zuschüssen eine nach Prozentsätzen bestimmte Kostendeckung bei den verschiedenen Schularten an, wobei langfristig bei allen Schularten nach wie vor ein Kostendeckungsgrad (Zuschuss im Verhältnis zu den maßgeblichen Gesamtkosten) von 80 vom Hundert erreicht werden soll (vgl. dazu Bericht der Landesregierung gemäß Art. 4 des Gesetzes zur Änderung des Privatschulgesetzes vom 8. Januar 1990 (GBl. S. 13) vom 27.12.2000, LT-Drucks. 12/5879 S. 2 ff. und auch schon LT-Drucks. 10/2338, S. 12; 10/2339, S. 8). Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 12.01.2000 unter Hinweis auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 09.03.1994 - 1 BvR 1369/90 - (BVerfGE 90, 128) festgestellt hat, ist dieses Fördersystem trotz gewisser Unzulänglichkeiten unter Berücksichtigung der turnusmäßigen Überprüfung der Privatschulförderung nach Art. 4 PSch-ÄndG 1990 als solches geeignet, die wirtschaftliche Existenzfähigkeit privater Ersatzschulen auf Dauer zu sichern. Daran ist im vorliegenden Verfahren festzuhalten. Auch die Klägerin bezweifelt dies im vorliegenden Verfahren nicht.
40 
Dem Bericht vom 27.12.2000 lässt sich ferner entnehmen, dass im Jahr 1999 (Jahr der Kostenerhebung) ca. 2.400 (Stand Oktober 1999) Lehrkräfte gemäß § 11 PSchG aus dem öffentlichen Schuldienst an Privatschulen beurlaubt waren. Davon dürfte etwa die Hälfte an die sog. „Kopfsatzschulen“ - also Schulen, die wie die Klägerin nach § 18 Abs. 1 oder 2 PSchG gefördert werden - beurlaubt gewesen sein. Von den Privatschulträgern seien für diese Lehrkräfte keine Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung zu entrichten, was einer Größenordnung von 58,8 Mio. DM entspräche. Die so genannten Kopfsatzschulen hätten hieran einen Anteil von ca. 29 Mio. DM. Auch wenn man diese Annahmen zugrunde legt, ist dabei allerdings zu beachten, dass für solche Lehrkräfte andererseits Aufwendungen für eine private Krankenversicherung entstehen können, welche die genannten Vorteile teilweise wieder mindern (vgl. dazu Urteil des Senats vom 12.01.2000, a.a.O.). Ungeachtet dessen blieb diese Kostenersparnis wie bereits bisher bei der rechnerischen Ermittlung des Kostendeckungsgrades zugunsten der Privatschulen vollständig unberücksichtigt.
41 
Die für die Berechnung des Kostendeckungsgrades maßgeblichen Kosten vergleichbarer öffentlicher Schulen wurden zeitnah für das Jahr 1999 ermittelt. Diese betrugen nach dem Bericht der Landesregierung vom 27.12.2000 je Schüler eines öffentlichen nicht gewerblichen Berufskollegs 10.475,-- DM (5.355,78 EUR), bestehend aus 8.852,-- DM (4.525,96 EUR) Personalkosten und 1.623,-- DM (829,83 EUR) sächliche Kosten, und - wie hier - eines gewerblichen Berufskollegs 11.075,-- DM (5.662,56 EUR), bestehend aus 8.852,-- DM (4.525,96 EUR) Personalkosten und 2.223,-- DM (1.136,50 EUR) sächliche Kosten. Hierbei wurden die vom Senat in seinem Urteil vom 12.01.2000 - auch mit Blick auf eine mit Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu vereinbarende Benachteiligung der technischen Berufskollegs - festgestellten Mängel der Kostenberechnung für die beruflichen Schulen abgestellt. Die im wissenschaftlichen und fachpraktischen Bereich jeweils erfassten Unterrichtsstunden und damit die Personalkosten wurden getrennt ermittelt sowie insbesondere die kommunalen sächlichen, aus der kommunalen Haushaltsrechnung entnommenen Kosten hinsichtlich der unterschiedlichen technischen Ausstattung bei gewerblichen (technischen) Schulen einerseits und kaufmännischen, hauswirtschaftlich-pflegerisch-sozialpädagogischen sowie landwirtschaftlichen beruflichen Schulen andererseits rechnerisch aufgeteilt, was zu einer deutlichen und angemessenen Kostendifferenzierung führte. Ferner wurden die Kosten der allgemeinen Personalverwaltung, also insbesondere der anteilige Aufwand des Landesamtes für Besoldung und Versorgung, berücksichtigt (vgl. zu den Einzelheiten LT-Drucks. 12/5879 S. 2 ff. und die Tabellen auf S. 6 ff. und die Erläuterungen hierzu S. 20 ff.). Die hiergegen von der Klägerin noch erhobenen Einwände greifen nicht durch.
42 
Die Kostenberechnung des Beklagten basiert auf der Annahme der „maßgeblichen“ Kosten für vergleichbare öffentliche Schulen und ist dementsprechend insbesondere bereinigt durch einerseits einen Abzug für Kostenbestandteile, die „Sonderlasten“ des öffentlichen Schulwesens darstellen und bei Privatschulen nicht anfallen (vgl. LT-Drucks. 12/5879 Tabelle S. 16 und S. 21 f.; LT-Drucks. 13/3434 Tabelle S. 19 und S. 40 f.), und anderseits bei den Personalkosten für die Beamten - anstelle der Aufwendungen für Beihilfen und Pensionen - durch einen Zuschlag für (fiktive) Mehraufwendungen für Arbeitgeberanteile zu den Kranken- und Rentenversicherungsbeiträgen. All das orientiert sich an der Kostenlage der Privatschulen, bei denen solche „Sonderlasten“ nicht anfallen und die ganz überwiegend angestellte Lehrer beschäftigen, und ist mit Blick auf den vom Senat anzulegenden Prüfungsmaßstab einer groben Fehleinschätzung des Gesetzgebers nicht zu beanstanden (vgl. Urteil des Senats vom 12.01.2000, a.a.O.; BVerwG, Beschluss vom 18.12.2000, a.a.O.) Das von der Klägerin demgegenüber angeführte sog. Bruttokostenmodell, das von einer aus Mitgliedern der Koalitionsfraktionen bestehenden Arbeitsgruppe „Privatschulfinanzierung“ mit Vertretern der Privatschulverbände entwickelt worden ist und künftig in die turnusmäßigen Berichte der Landesregierung zusätzlich aufgenommen werden soll (vgl. dazu Bericht der Landesregierung zu einem Beschluss des Landtags; hier: Vergleich der im öffentlichen Schulwesen entstehenden Kosten mit den jeweils entsprechenden Zuschüssen für die privaten Schulen vom 28.07.2004, LT-Drucks. 13/3434 S. 2; Stellungnahme des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport „Tatsächliche Kosten eines Schülers in Baden-Württemberg“ vom 03.12.2004, LT-Drucks. 13/3836) bzw. - zu einem freilich noch nicht absehbaren Zeitpunkt - möglicherweise gesetzlich verankert werden soll, beinhaltet hingegen (pauschaliert) die tatsächlichen Kosten eines Schülers an einer öffentlichen Schule auch unter Einbezug solcher Kosten, die bei Privatschulen nicht anfallen und demgemäß in die Förderentscheidung bis zu einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung nicht eingestellt zu werden brauchen. Hierauf bezieht sich auch das von der Klägerin genannte Schreiben des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport vom 11.02.2003. Soweit sich daneben die Klägerin bei der konkreten Kostenberechnung noch an die vom Senat in seinem Urteil vom 12.01.2000 wegen der damals festgestellten Berechnungsmängel gewählten Berechnungsmethode, die teilweise auf Schätzungen beruhte, anlehnt, ist diese nach Vorstehendem überholt, nachdem der Beklagte die Mängel behoben hat.
43 
2.2.4 Bezogen auf das Jahr 1999 ergab sich nach der vom Senat bereits ab dem Förderjahr 1996 angemahnten Neuregelung ein - nach wie vor durch Anbindung an bestimmte Beamtengehälter dynamisierter - Kopfsatz für die Berufskollegs in Höhe von 7.313,-- DM (3.739,08 EUR). Dies entsprach bei den gewerblichen Berufskollegs einem Deckungsgrad von 66 %, bei den nicht gewerblichen Berufskollegs einem Deckungsgrad von 69,8 %. Bezogen auf das Jahr 2002 veränderten sich diese Werte bei einem Kopfsatz in Höhe von 3.922,63 EUR wegen der unterschiedlichen Entwicklung des Anteils der sächlichen Kosten - technische Berufskollegs 1.443,-- EUR (2.822,26 DM), übrige Berufskollegs 975,-- EUR (1.906,93 DM) - an den maßgeblichen Gesamtkosten (6.008,-- EUR/11.750,63 DM bzw. 5.540,-- EUR/10.835,30 DM) bei im Wesentlichen gleich gebliebenen rechnerischen Lehrerkosten je Schüler auf 65,3 % bzw. 70,8 % (vgl. den Bericht der Landesregierung zu einem Beschluss des Landtags vom 28.07.2004, LT-Drucks. 13/3434 S. 3, Tabellen S. 20, 23 und 24). Zwar wurde dadurch der angestrebte einheitliche Deckungsgrad von 80 % für alle Schularten der Schulen in freier Trägerschaft nicht erreicht. Eine wie vom Senat für das Förderjahr 1996 im Ergebnis noch angenommene gröbliche Vernachlässigung seiner Förderpflichten kann dem Landesgesetzgeber danach aber nicht mehr angelastet werden, zumal bereits durch das Gesetz vom 19.10.2004 eine weitere Neuregelung im Rahmen der angestrebten Erhöhung erfolgte, von der insbesondere die technischen Berufskollegs profitierten und mit der nunmehr für alle privaten Schulen ein Kostendeckungsgrad von mindestens 70 % erreicht wird (vgl. Beschlussempfehlungen und Berichte der Fachausschüsse zu Anträgen von Fraktionen und Abgeordneten vom 22.09.2004, LT-Drucks. 13/3651 S. 13 ff.).
44 
Art. 7 Abs. 4 GG gebietet hinsichtlich des Umfangs der Förderung keine volle Übernahme der Kosten. Der Staat ist nur verpflichtet, einen Beitrag bis zur Höhe des Existenzminimums der Institution Ersatzschulwesen zu leisten, wobei selbstverständlich ist, dass jeder Ersatzschulträger eine angemessene Eigenleistung erbringen muss (vgl. BVerfG, Urteil vom 08.04.1987, a.a.O.). Der Schulträger kann seine Eigenleistung außer durch Schulgeldeinnahmen beispielsweise durch Spenden, Zuschüsse hinter ihm stehender und die Schule in einem weiteren Sinne tragender finanzstarker Kräfte oder durch Aufnahme von Krediten erbringen. Um die Erschließung solcher Finanzmittel muss er sich bemühen; er kann nicht erwarten, dass der Staat sämtliche Kosten übernimmt, die jenseits grundgesetzkonformer Schulgeldeinnahmen zu decken sind. Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG geht von dem herkömmlichen Bild der Privatschule aus, die ihre Existenz dem ideellen und materiellen Engagement ihrer Gründer und Träger verdankt. Diese füllen einen ihnen eingeräumten Freiheitsraum in eigener Initiative aus, die auch die wirtschaftlichen Grundlagen einschließt; sie müssen bereit sein, die damit verbundenen Risiken in Kauf zu nehmen. Der Staat darf erwarten, dass der Schulträger seinem Interesse an der Verwirklichung eigener Ziele und Vorstellungen im schulischen Bereich eigenes finanzielles Engagement folgen lässt. Er beteiligt sich nur an diesem zuvörderst privaten Engagement (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.03.1994 - 1 BvR 682/88 u.a. -, BVerfGE 90, 107; BVerfG, Kammerbeschluss vom 04.03.1997 - 1BvL 26/96 und 27/96 -, EzB GG Art. 7 Nr. 27a).
45 
Bei der Höhe der erzielbaren Schulgeldeinnahmen ist allerdings zu beachten, dass das Schulgeld nicht eine Höhe erreichen darf, dass eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern gefördert würde (Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG). Das Bundesverfassungsgericht hat dem entnommen, dass die Privatschule in dem Sinne allgemein zugänglich sein muss, dass sie grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Wirtschaftslage des Schülers und seiner Eltern besucht werden kann (vgl. BVerfG, Urteil vom 08.04.1987, a.a.O.). Einige wenige Freiplätze oder Schulgeldstipendien in Ausnahmefällen für besonders begabte oder besonders arme Kinder gewährleisten die allgemeine Zugänglichkeit in diesem Sinne nicht. Dabei ging das Bundesverfassungsgericht davon aus, dass Beträge in der Größenordnung von monatlich 170,-- bis 190,-- DM (86,92 - 97,15 EUR) - wie sie hier mindestens für 1985/86 in Rede standen - nicht von allen Eltern gezahlt werden könnten (BVerfG, Beschluss vom 09.03.1994 - 1BvL 682/88 u.a. -, a.a.O). Der Senat kam in seinem Urteil vom 12.01.2000 mit Blick auf diese Erwägungen zu dem Schluss, dass bezogen auf das Jahr 1986 ein monatliches Schulgeld in Höhe von 130,-- DM (66,47 EUR) als obere Grenze anzusehen sei und mithin für das Jahr 1992 aufgrund der seither erfolgten Steigerung der Lebenshaltungskosten um 15,4 % ein monatliches Schulgeld von höchstens 150,-- DM (76,69 EUR) je Schüler erhoben werden könne. Daran ist festzuhalten. Dies führt für das hier streitige Jahr 2000 allein unter Berücksichtigung eines seitherigen weiteren Anstiegs des Verbraucherpreisindex bis zum Jahr 2000 um 15,6 % zu einer oberen Grenze des Schulgeldes von etwa 173,-- DM (88,45 EUR) und nach weiteren 8,0 % bis Mai 2005 von derzeit etwa 96,-- EUR (187,76 DM). Hinzukommt, dass nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG 30 vom Hundert des Entgelts für den Besuch von Schulen wie der der Klägerin als Sonderausgaben steuerlich absetzbar sind. Auch muss berücksichtigt werden, dass nach den Erkenntnissen der Landesregierung nahezu alle Ersatzschulen im Land das Schulgeld in einer Höhe erheben, das nach den Einkommensverhältnissen oder nach anderen Gesichtspunkten gestaffelt ist, und auch Stipendien für hochbegabte Schüler und Schülerinnen aus einkommensschwächeren Familien vergeben (vgl. LT-Drucksache 13/798 S. 12) sowie gewisse Fördermöglichkeiten im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder sozialrechtliche Leistungsansprüche bestehen können. Schließlich hebt das Verwaltungsgericht mit recht darauf ab, dass die kinderbezogenen Leistungen des Staates in vielfacher Hinsicht (z.B. Kindergeld- und Besoldungserhöhungen, steuerrechtliche Vergünstigungen für Familien mit Kindern, aber auch etwa vermehrte Förderangebote im Bereich der Ganztagesbetreuung im schulischen und auch vorschulischen Bereich) in den letzten Jahren stark gestiegen sind und auch dies in die anzustellende Gesamtbetrachtung mit Blick auf eine zumutbare Eigenbelastung für den selbst gewünschten Besuch einer privaten Schule eingestellt werden kann. Ausgehend hiervon hält der Senat für das Förderjahr 2000 die Erhebung eines durchschnittlichen monatlichen Schulgeldes je Schüler bis zur Höhe von 220,-- DM (112,48 EUR) und derzeit bis zur Höhe von etwa 120,-- EUR ohne weiteres für verfassungsrechtlich unbedenklich.
46 
Die demgegenüber von der Klägerin ins Feld geführte private Umfrage in Bayern aus dem Jahre 1998, wonach sich Schulgelder von mehr als 110,-- DM pro Monat und Schüler und demnach hier etwa 60,-- EUR unabhängig vom Profil der Schule als Zugangshindernis darstellten, ist hingegen im vorliegenden Rechtsstreit nicht aussagekräftig. Sie beruht auf subjektiven Wunschvorstellungen dortiger Eltern zu den besonderen Verhältnissen in Bayern und ist für die vom Gericht vorzunehmende rechtliche Einschätzung der verfassungsrechtlichen Mindestanforderungen einer staatlichen Finanzhilfe nach Art. 7 Abs. 4 GG im Bereich des Beklagten unerheblich. Insbesondere muss der Umstand, dass viele Eltern diese immerhin deutlich spürbare Belastung scheuen und ihre Kinder auf eine - schulgeldfreie - öffentliche Schule schicken werden, als solcher außer Betracht bleiben; mit Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG unvereinbar wäre erst die Erhebung eines Schulgeldes, das die meisten Eltern nicht mehr aufbringen könnten, selbst wenn sie wollten (vgl. Urteil des Senats vom 12.01.2000, a.a.O.). Das aus der Umfrage gewonnene Ergebnis entspricht im Übrigen auch nicht der hiesigen Realität. So hat etwa die Klägerin selbst vorgetragen, bei steigenden Schülerzahlen schon seit dem Jahr 1995 Schulgelder zwischen 140,-- und 180,-- EUR erhoben zu haben, ohne dass von ihr substantiiert behauptet wird, dadurch sei tatsächlich eine unzulässige Sonderung nach Besitzverhältnissen bei ihren Schülern eingetreten. Auch die anderen technischen Berufskollegs erheben derzeit reine Schulgelder zwischen 105,-- und 125,-- EUR zuzüglich weiterer Gebühren und damit ebenfalls deutlich mehr als die von der Klägerin genannten Beträge (vgl. für das Institut xx xxx http://www.xxx/ausbildung/kosten.html und für das Berufskolleg ... in Fellbach: http://www.xxx, jeweils Stand 15.07.2005). Das lässt die allgemeine Annahme zu, dass in den letzten Jahren die Bereitschaft der Eltern, die das öffentliche Schulangebot für ihre Kinder aus welchen Gründen auch immer nicht in Anspruch nehmen wollen, in die selbst als angemessen eingeschätzte Bildung ihrer Kinder mehr zu investieren, nicht nur in bestimmten finanzkräftigen Bevölkerungskreisen sondern auf breiter Basis gewachsen ist, was sich nicht zuletzt auch in den zum Teil nach wie vor stark steigenden Schülerzahlen an Privatschulen zeigt. Hiernach erscheint die vom Senat angenommene Erhöhung der Obergrenze für ein durchschnittliches monatliches Schulgeld von 150,-- DM (76,69 EUR) im Jahre 1992 auf 112,48 EUR (220,-- DM) im Jahre 2000 bzw. 120,-- EUR im Jahre 2005 keineswegs unzumutbar und mit Blick auf die in der Regel mögliche soziale Staffelung nicht geeignet, dem ernsthaften Willen von Eltern aller Bevölkerungskreise, ihre Kinder auf eine Privatschule zu schicken, im Wege zu stehen.
47 
2.2.5. Legt man danach ein zulässiges durchschnittliches Schulgeld in Höhe von 2.640,-- DM (1.349,81 EUR) je Schüler und Jahr im Jahr 2000 zugrunde, verbleibt bezogen auf die Erhebungen für das Jahr 1999 für die gewerblichen (technischen) Berufskollegs eine jährliche, durch Eigenleistungen aufzufüllende Deckungslücke pro Schüler in Höhe von 1.122,-- DM (573,67 EUR; maßgebliche Gesamtkosten: 11.075,-- DM <5.662,56 EUR> - Zuschuss: 7.313,-- DM <3.739,08 EUR> - Schulgeld: 2.640,-- DM <1.349,81 EUR>). Dies entspricht etwa 10 % der maßgeblichen Gesamtkosten. Unter Berücksichtigung der weiteren zum 01.11.2004 auf der Grundlage der aktuell verfügbaren Datenbasis (vgl. dazu LT-Drucks. 13/3434 und 13/3651) erfolgten Zuschusserhöhung verbleibt hochgerechnet auf das Jahr 2004/2005 bei einem zulässigen monatlichen Schulgeld in Höhe von 120,-- EUR eine jährliche Deckungslücke je Schüler in Höhe von 248,-- EUR (6.008,-- EUR - 4.320,-- EUR - 1.440,-- EUR) oder rund 4 % der maßgeblichen Gesamtkosten. Solche für den Betrieb einer Privatschule erforderlichen Eigenleistungen des Schulträgers jenseits der staatlichen Finanzhilfe und verfassungskonformer Schulgelder sind ebenfalls verfassungsrechtlich unbedenklich.
48 
Wie bereits ausgeführt, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts der Staat nur verpflichtet, einen Beitrag bis zur Höhe des Existenzminimums der Institution Ersatzschulwesen zu leisten, wobei selbstverständlich ist, dass jeder Ersatzschulträger eine angemessene Eigenleistung erbringen muss (vgl. BVerfG, Urteil vom 08.04.1987, a.a.O.; Beschluss vom 09.03.1994 - 1 BvR 682/88 u.a. -, a.a.O.). Bei Ausübung des Freiheitsrechts aus Art. 7 Abs. 4 GG darf vom Gründer und Träger der Privatschule neben dem ideellen auch ein finanzielles Engagement erwartet werden. Dies rechtfertigt es, den Ersatzschulen eine finanzielle Eigenleistung aus eigenen Mitteln oder Quellen aufzubürden, die ihren Interessen an der Verfolgung eigener Ziele und Vorstellungen angemessen ist. Der Gesetzgeber darf mithin bei der Ausgestaltung seiner Finanzhilfe eine hinreichend solide Existenzbasis der Ersatzschule voraussetzen und kann vom Schulträger verlangen, dass dieser sonstige Hilfsquellen erschließt und ausnutzt. Das Grundgesetz geht jedenfalls nicht von dem Bild eines Schulträgers aus, der staatliche Finanzhilfe und Schulgeldeinnahmen ohne zusätzliches eigenes Engagement zusammenfasst und auf dieser Grundlage einen Schulbetrieb organisiert (BVerfG, Kammerbeschluss vom 04.03.1997, a.a.O.). Grundsätzlich können danach vom privaten Schulträger auch zu den laufenden Kosten des Schulbetriebs Eigenleistungen erwartet werden, die nicht aus den Schulgeldeinnahmen herrühren, zumal bei den zur Berechnung des Kostendeckungsgrades zu ermittelnden maßgeblichen Gesamtkosten auch (sächliche) Kosten für Investitionen zur Erhaltung und Erneuerung der Schulräume und der Ausstattung enthalten sind (vgl. LT-Drucks. 12/5879 Tabellen S. 17 u. 18; 13/3434 Tabellen S. 24 u. 25; vgl. dazu auch die Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums über die Gliederung und Gruppierung der Haushalte, die Finanzplanung und weitere Muster für die Haushaltswirtschaft der Gemeinden vom 13.07.1989, GABl. S. 777, m.sp.Änd.). Ob jede einzelne Schule solche Eigenleistungen tatsächlich erwirtschaften kann, ist nach Vorstehendem ohne Belang. Ausgehend von der Erwägung, dass dem Gründer und Träger einer Privatschule die Anfangsfinanzierung mit einem erheblichen Anteil an den Kosten für eventuelle Schulbaumaßnahmen und tatsächlich häufig verbunden mit der Wartefrist des § 17 Abs. 4 Satz 1 PSchG obliegt und Eigenmittel aus Spenden oder einem sog. Sponsoring von „hinter dem Schulträger stehender finanzstarker Kreise“ nur in sehr begrenztem und häufig schwankendem Umfang erwirtschaftet werden können, dürfen diese Eigenleistungen der Schulträger allerdings nicht in einer Höhe erforderlich sein, die zur Bestreitung der laufenden Kosten des Schulbetriebes, der im Rahmen des Existenzminimums erforderlich ist, auf Dauer den Einsatz eigenes Vermögens oder eine Kreditfinanzierung erforderlich machen (vgl. dazu schon Urteil des Senats vom 12.01.2000, a.a.O.; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 30.11.1984 - 7 C 66/82 -, BVerwGE 70, 290; Beschluss vom 18.12.2000, a.a.O.).
49 
Wo allgemein die Grenze für solche zumutbaren Eigenleistungen des freien Schulträgers zur Sicherung des Existenzminimums letztlich zu ziehen ist, kann im vorliegenden Fall dahinstehen. Denn jedenfalls beruht es nicht auf einer groben Fehleinschätzung des Gesetzgebers, gerade auch in Zeiten angespannter öffentlicher Finanzen von den freien Schulträgern technischer Berufskollegs zu erwarten, dass sie nach der als Reaktion auf das Urteil des Senats vom 12.01.2000 erfolgten raschen und deutlichen Verbesserung der Zuschussregelung eine bei den laufenden Betriebskosten verbleibende (rechnerische) Deckungslücke von zunächst und übergangsweise noch 10 % der maßgeblichen Kosten aus eigenen Kräften mit zusätzlichen Einnahmen, aber auch mit weiteren Einsparmaßnahmen schließen können, ohne in ihrer Existenz gefährdet zu sein, zumal in Weiterverfolgung der langfristigen Zielsetzung im Jahr 2004 eine nochmalige erhebliche Verbesserung der Zuschussregelung erfolgte, wodurch sich die Deckungslücke auf 4 % der maßgeblichen Gesamtkosten verringerte. Mit dieser unter Beibehaltung der Dynamisierung schrittweisen Erhöhung der (strukturellen) Zuschusshöhe wurden sie nach der nicht zu beanstandenden prognostischen Einschätzung des Gesetzgebers jedenfalls in die Lage versetzt, ihr Existenzminimum, das auf das zur Erfüllung der für eine Anerkennung als Ersatzschule und damit Förderungsfähigkeit auferlegten schulischen Standards Unerlässliche beschränkt ist, ohne Vermögenseinsatz und dauernde Kreditfinanzierung zu bestreiten und auch die Folgen der früheren Unterfinanzierung auszugleichen.
50 
Als weitere Einnahmen kommen dabei neben den genannten Spenden und Beiträgen Dritter etwa auch, soweit steuerrechtlich unschädlich, Einnahmen aus kostenpflichtigen Zusatzangeboten (z.B. Mensabetrieb, kostenpflichtige Hausaufgabenbetreuung und Nachhilfe) oder Veranstaltungen, wie etwa selbst organisierte schulische Veranstaltungen in Betracht. Zwar ging der Senat in seinem Urteil vom 12.01.2000 noch davon aus, dass die gebotene Sicherstellung der wirtschaftlichen Existenz jedenfalls der freigemeinnützigen beruflichen Privatschulen nicht mit derartigen Zuwendungen „Dritter“ - im Sinne eines festen Finanzierungsbestandteils - rechnen könnten und ihnen andere Eigenmittel nicht zur Verfügung stünden. Dort ging es aber um wesentlich höhere, nach Abzug der staatlichen Finanzhilfe und verfassungskonformer Schulgelder verbleibende Unterdeckungen von etwa 25 % (2.512,-- DM von 10.066,-- DM), die auf diese Weise dauerhaft nicht beseitigt werden konnten. So bestreitet etwa auch die Klägerin selbst nicht, kostenpflichtige Zusatzleistungen anzubieten und gewisse, wenn auch schwankende Spendeneinnahmen zu haben. Hinzukommt, dass sich ausweislich von eigenen Angaben auf ihren Internetseiten sowohl bei der Klägerin (http://www.xxx-xxx/allgemein/) als auch zumindest bei einem weiteren privaten technischen Berufskolleg im Land ( Institut xxx xxx, http://www.xxx/index.html ) eingetragene Fördervereine gegründet haben. Nach § 3 der Satzung des bei der Klägerin gebildeten Fördervereins, dem u.a. auch einige Firmen als (beitragszahlende) Mitglieder angehören und dessen Vermögen sich nach § 8 der Satzung aus den regelmäßigen Beiträgen der Mitglieder und freiwilligen Zuwendungen wie Sachspenden oder Geldspenden an den Förderverein bildet, gehört zu dessen Vereinszwecken neben der Gewährung von Stipendien u.a. auch die Unterstützung der Tätigkeiten und Aufgaben der NTA durch Überlassung von finanziellen Mitteln, Materialien, Geräten, Literatur unter anderem zu Verbesserung der apparativen Ausstattung, Erweiterung der Ausbildungsmöglichkeiten, Weiterbildung und Förderung der Lehrkräfte, Verbesserung der Bibliothek und Unterstützung der Mensa. Eine gewisse Unterstützung durch Leistungen des Vereins in Form von Geld- oder Sachzuwendungen ist danach durchaus dauerhaft gewährleistet. Von ähnlichen Verhältnissen dürfte bei den anderen privaten Berufskollegs ebenfalls auszugehen sein.
51 
Des weiteren sind bei der Bestimmung der erforderlichen Eigenleistung zur Sicherung des Existenzminimums solche möglichen Einsparmaßnahmen bei der personellen und sächlichen Ausstattung in den Blick zu nehmen, die sich an den Mindestanforderungen der für eine Förderung erforderlichen Genehmigung als Ersatzschule orientieren (§§ 4, 5, 17 Abs. 1 PSchG). So wird etwa der schon im Schuljahr 2000/2001 für alle öffentlichen beruflichen Schulen grundsätzlich geltende Klassenteiler von 32 (vgl. dazu Abschnitt D Nr. 1.1 der Verwaltungsvorschrift Unterrichtsorganisation im Schuljahr 2000/2001 vom 01.02.2000, K.u.U. S. 63; zur Gruppenbildung bei Differenzierung insbesondere in technischen Fächern Abschnitt D Nr. 1.2; nunmehr entsprechend geregelt in der Verwaltungsvorschrift Eigenständigkeit der Schulen und Unterrichtsorganisation im Schuljahr 2005/2006 vom 02.02.2005, K.u.U. S. 21), der hinsichtlich der Klassenstärke den pädagogischen Mindeststandard darstellt (vgl. Urteil des Senats vom 04.02.2005 - 9 S 2742/03 -), bei weitem nicht ausgeschöpft. Die durchschnittliche Klassenstärke an allen privaten beruflichen Schulen betrug z.B. im Schuljahr 2003/04 vielmehr nur 16,8 Schüler gegenüber durchschnittlich 24,4 Schülern an öffentlichen beruflichen Schulen (29.996 Schüler/1.788 Klassen bzw. 356.899 Schüler/14.625 Klassen), bzw. nur bei den Berufskollegs 20,9 gegenüber 24,9 Schülern (11.209 Schüler/535 Klassen bzw. 38.626 Schüler/1.554 Klassen; vgl. zum Ganzen: Statistisches Landesamt, Berufliche Schulen in Baden-Württemberg im Schuljahr 2003/04 nach Schularten und Trägerschaft - Stand: 15. Oktober 2003). Selbst wenn man danach nur auf die konkreten tatsächlichen Verhältnisse an öffentlichen beruflichen Schulen abstellen würde (vgl. aber zur Zulässigkeit der Anknüpfung an abstrakte Regelungen bei der Förderung privater beruflicher Schulen: Urteil des Senats vom 04.02.2005 - 9 S 2742/03 -), verbliebe bei den privaten beruflichen Schulen insgesamt, aber auch allein bei den privaten Berufskollegs ein erhebliches Einsparpotential, das längerfristig zumindest teilweise zur Kostensenkung ausgeschöpft werden könnte. Bei einer wie hier maßgebenden Schülerzahl von 74 würde dies etwa bei unverändert bleibendem Gesamtzuschuss die Einsparung der Einrichtung einer Klasse und damit ganz erheblich weniger personelle und sächliche Kosten, die von der Schule tatsächlich aufzubringen wären, bedeuten.
52 
Eine weitere Anhebung des Zuschussbetrages auf 80 vom Hundert der maßgeblichen Kosten mag danach zwar im Interesse eines möglichst hohen Standards der privaten Berufskollegs bei gleichzeitig möglichst geringem Schulgeld wünschenswert sein, von einer für die Annahme eines Verfassungsverstoßes erforderlichen groben Vernachlässigung der gesetzgeberischen Förderpflichten kann nach alledem aber nicht mehr gesprochen werden. Insbesondere im Hinblick auf die ebenfalls ständig, wenn auch nur in geringem Umfang steigenden sächlichen Kosten der kommunalen Schulträger (vgl. LT-Drucks. 13/3434 S. 40), die mit Blick auf den Kostendeckungsgrad von der Ankoppelung der Zuschusshöhe an Besoldungsänderungen nicht in gleichem Maße erfasst werden wie die Personalkosten, ist aber im Rahmen der turnusmäßigen Berichtspflicht nach Art. 4 PSch-ÄndG 1990 die Höhe der Förderung nach wie vor regelmäßig zu überprüfen.
53 
2.2.6 Ein Erfolg der vorliegenden Klage lässt sich auch nicht daraus herleiten, dass im konkreten Fall Zuschüsse für das Förderjahr 2000 in Streit stehen und der Senat in seinem zwischen den Beteiligten ergangenen rechtskräftigen Urteil vom 12.01.2000 wegen des Untätigbleiben des Landesgesetzgebers eine verfassungsrechtlich relevante Unterfinanzierung der technischen Berufskollegs ab dem Förderjahr 1996 festgestellt hatte, eine Verbesserung der Situation für die technischen Berufskollegs aber erst ab dem 01.08.1999 eintrat. Wie bereits ausgeführt, lässt sich ein individueller Anspruch, gar noch in bestimmter Höhe, nicht unmittelbar aus Art. 7 Abs. 4 GG herleiten. Der einzelne Privatschulträger hat vielmehr nur einen Anspruch darauf, Leistungen nach einer verfassungsgemäßen Regelung zu erhalten. Bei deren Beurteilung, insbesondere bei einer in Betracht zu ziehenden Entscheidung nach Art. 100 Abs. 1 GG, ist aber nicht eine Momentaufnahme der zu einem bestimmten Zeitpunkt getroffenen Regelungen in den Blick zu nehmen, sondern im Rahmen einer Gesamtschau zu prüfen, ob die gegebenenfalls in mehreren Schritten getroffenen Maßnahmen des förderungspflichtigen Landesgesetzgebers geeignet sind, die Existenz des Ersatzschulwesens als Institution zu sichern oder sie dieses verfassungsrechtlich vorgegebene Ziel eindeutig verfehlen, wobei Entwicklungen bis zum Entscheidungszeitpunkt zu berücksichtigen sind. Zwar könnte danach auch manches für die Annahme der Klägerin sprechen, dass die ab dem 01.08.1999 erfolgte Erhöhung des Zuschussbetrages noch nicht geeignet war, die vom Senat in seinem Urteil vom 12.01.2000 festgestellte und ab dem Jahr 1996 wegen gesetzgeberischer Untätigkeit für verfassungsrechtlich unzulässig gehaltene Unterfinanzierung der privaten technischen Berufskollegs insoweit vollständig zu beseitigen, als noch Folgen der jahrelangen vorherigen Unterfinanzierung im Raum standen. Größere finanzielle Spielräume in dieser Hinsicht haben sich vielmehr erst durch die neuerliche Zuschusserhöhung im Jahre 2004, die freilich wie zuvor bereits im Jahre 2000 vom Grundsatz her beabsichtigt war, ergeben. Die vom Senat noch ab 1996 angenommene evidente Bestandsgefährdung des Ersatzschulwesens als Institution in seiner Ausprägung der technischen Berufskollegs hat sich aber nach Vorstehendem durch dieses schrittweise Vorgehen des Landesgesetzgebers weder verwirklicht, noch besteht sie auch mit Blick auf die unzureichende Zuschusshöhe vor dem 01.08.1999 fort.
54 
3. Einer Entscheidung über die Hilfsanträge bedurfte es nicht, da die von der Klägerin gesetzte innerprozessuale Bedingung, abgesehen von ihrer Zulässigkeit, nicht eingetreten ist.
55 
4. Die Kostenentscheidung beruht auf 154 Abs. 2 VwGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Sonstige Literatur

 
56 
Rechtsmittelbelehrung
57 
Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
58 
Die Beschwerde ist beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim oder Postfach 10 32 64, 68032 Mannheim, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen.
59 
Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
60 
In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
61 
Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
62 
Beschluss vom 19. Juli 2005
63 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 165.273, 39 EUR festgesetzt (§ 13 Abs. 2 GKG a.F., § 72 Nr. 1 GKG n.F.).
64 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.

(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.

(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.

(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.

(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.

(6) Vorschulen bleiben aufgehoben.

(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt.

(2) Ist in einem Rechtsstreite zweifelhaft, ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt (Artikel 25), so hat das Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(3) Will das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes oder des Verfassungsgerichtes eines anderen Landes abweichen, so hat das Verfassungsgericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.

(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.

(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.

(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.

(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.

(6) Vorschulen bleiben aufgehoben.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.

(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.

(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.

(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.

(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.

(6) Vorschulen bleiben aufgehoben.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt.

(2) Ist in einem Rechtsstreite zweifelhaft, ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt (Artikel 25), so hat das Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(3) Will das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes oder des Verfassungsgerichtes eines anderen Landes abweichen, so hat das Verfassungsgericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.

(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.

(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.

(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.

(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.

(6) Vorschulen bleiben aufgehoben.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.

(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.

(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.

(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.

(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.

(6) Vorschulen bleiben aufgehoben.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 05. November 2002 - 4 K 2627/00 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin betreibt als gemeinnütziger freier Träger ein Berufskolleg in Vollzeitform für Biotechnologische AssistentInnen, Chemisch-Technische AssistentInnen, Medizinisch-Technische AssistentInnen für Labormedizin, Pharmazeutisch-Technische AssistentInnen, Physikalisch-Technische AssistentInnen, Umweltschutz-Technische AssistentInnen und AssistentInnen für Informations- und Kommunikationstechnik sowie eine Fachhochschule mit mehreren naturwissenschaftlichen Studiengängen mit mehr als 800 Schülern und Studenten (vgl. http://www..../allgemein/wer_sind_wir%3F/ ). Die Schüler des Berufskollegs werden in zwei- bis dreijährigen Ausbildungsgängen zu staatlich anerkannten berufsqualifizierenden Abschlüssen geführt und können durch Zusatzunterricht zugleich die Fachhochschulreife erwerben. Das Berufskolleg ist als Ersatzschule genehmigt. Wegen der Bezuschussung für frühere Jahre (1992 und 1995) waren zwischen den Beteiligten bereits Rechtsstreite anhängig. Der Senat hatte dabei mit Urteilen vom 12.01.2000 (Az. 9 S 317/98 und 318/98) festgestellt, dass für den Gesetzgeber im Jahre 1995 evident gewesen sei, dass die weitere wirtschaftliche Existenz der Träger nicht kirchlicher privater Berufskollegs gefährdet sein würde, wenn die (damals geltenden) Kopfsatzbeträge nicht sofort deutlich angehoben würden oder ein anderes gleichsam wirksames Förderinstrument eingeführt würde. Da der Gesetzgeber aber insofern untätig geblieben sei, habe er seit 1996 seine verfassungsrechtliche Förderungspflicht verletzt. Gleichwohl führe dies nicht zum Erfolg der Klagen für die zurückliegenden Jahre. Rechtsmittel der Klägerin hiergegen blieben erfolglos (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.12.2000 - 6 B 15.00 -, Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 128; vgl. auch den auf Vorlage des Verwaltungsgerichts Sigmaringen in den Verfahren - 4 K 471/95 - und - 4 K 822/96 - <9 S 317/98 und 9 S 318/98> ergangenen Beschluss der 1. Kammer des 1. Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 04.03.1997 - 1 BvL 26/96 und 27/96 -, EzB GG Art. 7 Nr. 27a).
Unter dem 21.01.2000 beantragte die Klägerin eine staatliche Finanzhilfe nach § 17 Abs. 1 des Privatschulgesetzes für die Ausbildung Medizinisch-Technischer AssistentInnen für Labormedizin (MTL-A). Die derzeitige Schülerzahl wurde mit 75 angegeben. Mit Bescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 20.04.2000 wurde der Klägerin eine vorläufige Förderung vorbehaltlich der endgültigen Berechnung und Bewilligung in Höhe von 531.000,-- DM bewilligt. Sobald die Berechnung des Jahresförderbetrages möglich sei, werde ein endgültiger Förderbetrag bewilligt. Bisher geleistete Zahlungen würden dann auf diesen Betrag angerechnet. Mit Bescheid vom 05.12.2000 bewilligte das Regierungspräsidium Tübingen ausgehend von einem Zuschuss je Schüler in Höhe von 7.394,-- DM einen endgültigen Zuschuss für das Jahr 2000 in Höhe von 504.024,-- DM, wobei für die Monate Januar bis Juli von der Schülerzahl 74 und für die Monate August bis Dezember von der Schülerzahl 60 ausgegangen wurde. Ferner wurden aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Privatschulgesetzes vom 25.07.2000 (GBl. S. 534) für die Jahre 1997 und 1999 insgesamt 27.873,74 DM nachbewilligt, wodurch abzüglich der Überzahlung für das Jahr 2000 eine verbleibende Restzahlung in Höhe von 898,07 DM verblieb.
Mit ihrer am 28.12.2000 erhobenen Klage begehrt die Klägerin für das Jahr 2000 einen zusätzlichen Zuschuss in Höhe von 165.273,39 EUR. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen ausgeführt, dass der ihr bewilligte Zuschuss nach den Vorgaben des Privatschulgesetzes zutreffend berechnet worden sei. Jedoch verstoße das Privatschulgesetz nach wie vor durch die Festsetzung einer zu niedrigen Förderung für gewerbliche Berufskollegs gegen Art. 7 Abs. 4 GG. Das Bundesverwaltungsgericht habe entschieden, dass die freien Schulen durch das Land so zu bezuschussen seien, dass angesichts limitierter Schulgelder ein echtes Wettbewerbsverhältnis zu den öffentlichen Schulen entstehen könne. Vor 1989 habe die Klägerin nur über die Runden kommen können, indem sie deutlich größere Klassen als die staatlichen Schulen gebildet habe und den Lehrern ein höheres Stundendeputat abverlangt habe. Gleichzeitig habe sie ein Schulgeld in Höhe von 200,-- DM pro Monat erhoben. Die Gesetzesnovelle 1990 habe nicht die erhoffte Entlastung mit sich gebracht. In einem vorangegangenen Verfahren, das die Förderung für das Jahr 1992 zum Gegenstand gehabt habe, habe der Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 12.01.2000 festgestellt, dass die verfassungsrechtliche Förderpflicht seit 1996 durch das beklagte Land verletzt werde. Dieses Urteil habe zu einer neuerlichen Gesetzesnovelle geführt, nach der die Zuschüsse für Berufskollegs von 6.694,-- DM auf 7.394,-- DM (90,8 % des Grundgehalts der letzten Dienstaltersstufe des Eingangsamts für beamtete Lehrkräfte an Realschulen) je Schüler und Jahr erhöht worden sei. Dabei sei jedoch unberücksichtigt geblieben, dass die privaten naturwissenschaftlich-technischen Berufskollegs seit 10 Jahren zu wenig Zuschüsse erhalten hätten. Die Zuschüsse hätten daher so bemessen werden müssen, dass nicht nur gegenwärtig verfassungsrechtlich angemessene Zustände geleistet würden, sondern auch die verfassungswidrige Minderförderung der Vergangenheit so ausgeglichen würde, dass die entstandenen Verbindlichkeiten in einem überschaubaren Zeitraum zurückgeführt werden könnten. Außerdem sei festzuhalten, dass auch die nunmehr gesetzlich geregelte Förderung hinter den Vorgaben des Verwaltungsgerichtshofs zurückbleibe. Ein echtes Wettbewerbsverhältnis zwischen öffentlichen Schulen könne nur dann bestehen, wenn das Schulgeld nicht als Hindernis zum Zugang zu den freien Schulen wirke. Unter Berücksichtigung der Berechnungsmethoden des Verwaltungsgerichtshofs aus dem genannten Urteil würden sich Sachkosten in Höhe von 2.631,-- DM und Personalkosten in Höhe von 11.305,-- DM pro Schüler, also insgesamt nicht 11.075,-- DM sondern 13.936,-- DM ergeben. Damit bliebe ein Betrag von 6.542,-- DM (13.936,-- DM - 7.394,-- DM) pro Schüler ungedeckt. Ein Schüler müsse also 545,10 DM monatlich an Schulgeld aufbringen, damit der Unterrichtsplan finanziert sei. Weitere Möglichkeiten, Betriebskosten zu finanzieren, bestünden für die Klägerin nicht. So sei es unzumutbar, eigenes Vermögen zur Deckung laufender Betriebskosten einzusetzen. Es sei zwar richtig, dass von privaten Schulträgern auch der Einsatz eigenen Vermögens erwartet werde. Dies dürfe aber nicht dazu führen, dass auf Dauer kein rentierlicher Betrieb denkbar sei. Ein kostendeckender oder rentabler Betrieb müsse aber möglich sein, da sonst eine Verpflichtung zum Vermögenseinsatz zu einer faktischen Sperre für die Neuerrichtung von Schulen führte. Die Finanzierung der Betriebskosten könne auch nicht auf finanzstarke, hinter dem Träger stehende Kreise oder sonstige Spendenfinanzierung gegründet werden, da eine solche Finanzierung nicht dem Erscheinungsbild der privaten Schulen in Deutschland entspreche und ihm auch bei Inkrafttreten des Grundgesetzes nicht entsprochen habe. Damit stünde aber fest, dass die Förderung verfassungswidrig zu niedrig angesetzt sei, da die Finanzierungslücke von 6.542,-- DM nicht aus eigenen Mitteln geschlossen werden könne. Selbst der Beklagte ginge nur von einer Deckung von 65 % aus.
Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat im Wesentlichen ausgeführt, dass durch die Zuschüsse nach den §§ 17, 18 des Privatschulgesetzes das Existenzminimum der freien Schulen gesichert werden solle. Mit 80 % der maßgeblichen Kosten eines öffentlichen Schulträgers, Schulgeld und möglichen weiteren Einnahmen sollten private Schulen in etwa so wie die öffentlichen Schulen gestellt werden. Aufwendungen für die Anwesenheit der Schüler außerhalb des Unterrichts müssten entgegen der Auffassung der Klägerin nicht bezuschusst werden. Aufgrund der Ermittlungen der Landesregierung (LT-Drs. 12/5879), die anhand der Rechenvorgaben des Verwaltungsgerichtshofs aus dem genannten Urteil erstellt worden seien, stünde fest, dass 1999 die maßgeblichen Schülerkosten bei einem öffentlichen gewerblichen Berufskolleg bei 11.075,-- DM gelegen hätten. Unter Einbeziehung der um 10,5 % erhöhten Zuschüsse erhalte die Klägerin 66 % dieser Kosten als Zuschuss. Der Landesgesetzgeber müsse die Verbesserung der Bezuschussung Zug um Zug vornehmen, da Haushaltsmittel nicht unbegrenzt zur Verfügung stünden. Der aus Art. 7 Abs. 4 GG abgeleitete Leistungsanspruch stehe unter dem Vorbehalt dessen, was vernünftigerweise von der Gesellschaft verlangt werden dürfe. Unter Berücksichtigung des Ziels der Nullverschuldung für den Haushalt 2006 könne ein stärkerer Anstieg der Zuschüsse nicht erwartet werden. Die Entwicklung der Ausgaben des Landes für Schulen, ohne Differenzierung nach Art oder Trägerschaft, sei von 6.588.000,-- DM im Jahre 1990 auf 9.776.000,-- DM im Jahre 2000 gestiegen.
Mit Urteil vom 05.11.2002 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Klage sei im Hauptantrag als Verpflichtungsklage zulässig, aber nicht begründet. Der sich aus dem Privatschulgesetz ergebende Förderungsanspruch der Klägerin sei mit der erfolgten Bewilligung für das Jahr 2000 bereits unstreitig erfüllt. Ein Anspruch auf weitere staatliche Finanzhilfe komme der Klägerin auch aus Art. 7 Abs. 4 GG nicht zu. Zwar bestünden einige Zweifel, ob die auf der Grundlage des Privatschulgesetzes der Klägerin für das Jahr 2000 bewilligte Unterstützung im Lichte des Förderungsgebotes des Art. 7 Abs. 4 GG ausreichend gewesen sei, die volle Überzeugung hiervon habe die Kammer aber nicht gewonnen. Die Frage, ob über den einfach-gesetzlich normierten Anspruch auf Finanzhilfe für private Ersatzschulen hinaus ergänzend ein unmittelbar aus Art. 7 Abs. 4 GG abzuleitender Anspruch bestünde, sei dann zu bejahen, wenn der Staat seiner aus diesem Grundrecht folgenden Schutz- und Förderungspflicht in einer Weise nicht genüge, dass das private Ersatzschulwesen als Institution evident gefährdet werde. Eine Verletzung der verfassungsrechtlichen Förderungspflicht könne noch nicht angenommen werden, wenn sich eine staatliche Förderung mit Blick auf einzelne Ersatzschulen als unzureichend erweise. Der Fortbestand der Institution müsse vielmehr evident gefährdet sein, um zur Annahme der Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Regelungen über die Förderung zu gelangen. Das durch den Landesgesetzgeber gewählte System der Förderung privater Ersatzschulen, wie es eine Pauschalförderung hinsichtlich laufender Betriebskosten und eine anteilige Bedarfsdeckung bei Investitionsausgaben vorsehe, sei als solches abstrakt geeignet, die wirtschaftliche Existenzfähigkeit privater Ersatzschulen auf Dauer zu sichern. Auch die konkrete Ausgestaltung des Förderungssystems erweise sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als verfassungskonform. Im Jahr 1999 seien ausweislich des Berichts der Landesregierung über die Privatschulbezuschussung (LT-Drs. 12/5879) 66 % der maßgeblichen Gesamtkosten der Schüler an einem öffentlichen Berufskolleg durch den Zuschuss in Höhe von 7.313,-- DM je Schüler gedeckt gewesen. Diese im Bericht niedergelegten Zahlen würden durch die Kammer nicht bezweifelt. Die Bereitstellung der Kosten durch die Landesregierung sei ausdrücklich unter Anwendung der Grundsätze, welche der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 12.01.2000 überprüft und aufgestellt habe, erfolgt. Von diesem Deckungsgrad sei auch mangels wesentlicher Änderungen im Jahr 2000 auszugehen. Dieser Deckungsgrad dürfte bei isolierter Betrachtung zwar voraussichtlich nicht den Anforderungen des Art. 7 Abs. 4 GG gerecht werden. Jedoch spreche bereits vieles dafür, dass unter Berücksichtigung der zuletzt vorgenommenen deutlichen Erhöhungen des Fördersatzes keine offensichtlich unzureichende Nachbesserungsmaßnahme vorliege und die getroffenen Maßnahmen der Landesregierung daher nicht eindeutig fehlerhaft seien. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass ein aus Grundrechten abgeleiteter Leistungsanspruch von vornherein unter dem Vorbehalt dessen stehe, was vernünftigerweise von der Gesellschaft erwartet werden könne, sei es deshalb überwiegend wahrscheinlich, dass die Regelungen des Privatschulgesetzes noch verfassungsgemäß seien. Ausgehend von den Zahlen aus dem Jahr 1999 sei je Schüler ein jährlicher Betrag von 3.762,-- DM anderweitig zu decken. Der Ersatzschulträger müsse neben seinen Schulgeldeinnahmen eine angemessene Eigenleistung erbringen. Er habe weitere Einnahmen durch Spenden, Zuschüsse und durch hinter ihm stehende und die Schule in einem weiteren Sinne tragenden Kräfte zu erzielen. Um die Erschließung solcher Finanzmittel müsse er sich bemühen. Er könne nicht erwarten, dass der Staat sämtliche Kosten übernehme, die jenseits grundgesetzkonformer Schulgeldeinnahmen zu decken seien. Nachvollziehbare und aussagekräftige Zahlen hierzu habe die Klägerin jedoch nicht vorgelegt. Auch wenn eine Finanzierungslücke verbleibe, sei der Landesgesetzgeber aber in der jüngeren, den streiterheblichen Zeitraum betrachtenden Vergangenheit, gerade nicht untätig geblieben. Mit dem Gesetz zur Änderung des Privatschulgesetzes vom 25.07.2000 sei nämlich eine deutliche Erhöhung des pauschalen Zuschusses rückwirkend eingeführt worden. Damit sei durch den Gesetzgeber gerade ein Schritt unternommen worden, um die Deckungslücke im Finanzierungssystem für private Berufskollegs zu verkleinern. Schließlich spreche eine überwiegende Wahrscheinlichkeit jedoch allein schon deswegen gegen die Verfassungswidrigkeit der Privatschulförderung, weil ein aus Grundrechten abgeleiteter Leistungsanspruch von vornherein unter dem Vorbehalt dessen stehe, was vernünftigerweise von der Gesellschaft erwartet werden könne und augenblicklich eine weitergehende Förderung nicht erwartet werden könne. Der Gesamtetat des Landes für Schulen habe sich von 1990 bis zum Jahr 2000 um rund 48 % erhöht, die Förderung privater Berufskollegs sei in einem ähnlichen Zeitraum allein im Bereich der pauschalen Förderung um rund 41 % angestiegen. Hinzu komme, die 1995 (wieder) eingeführte Förderung von Schulbaumaßnahmen. Somit könne auch nicht davon gesprochen werden, dass der Landesgesetzgeber in den letzten Jahren die Gelder zwischen Privatschulträgern und dem öffentlichen Schulwesen erheblich ungleichmäßig verteilt habe. Ein offensichtlicher Fehler des Haushaltsgesetzgebers bei der Bewertung der verschiedenen Belange, zu denen auch das Ziel der Nullverschuldung, also der Verhinderung weiterer Schuldenaufnahme, zähle, sei daher nicht ersichtlich. Der auf Normerlass gerichtete Hilfsantrag sei unzulässig. Hierfür sei bereits der Verwaltungsrechtsweg nicht gegeben. Eine Normerlassklage sei vielmehr als Verfassungsbeschwerde zu erheben. Die weiter hilfsweise gestellten Feststellungsanträge seien ebenfalls unzulässig.
Die Klägerin hat gegen das ihr am 19.12.2002 zugestellte Urteil am 30.12.2002 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt und diese mit am 17.02.2003 beim erkennenden Gerichtshofs eingegangenen Schriftsatz vom 12.02.2003 begründet.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 05. November 2002 - 4 K 2627/00 - zu ändern, den Bescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 05.12.2000 aufzuheben, soweit mit ihm eine über 504.024,33 DM hinausgehende Bewilligung eines Zuschusses für das Jahr 2000 abgelehnt wird, und den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin einen weiteren Zuschuss in Höhe von 165.273,39 EUR zu bewilligen,
für den Fall, dass das Verfahren nach Art. 100 Abs. 1 GG ausgesetzt wird, hilfsweise,
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das beklagte Land zu verpflichten, eine Norm zu erlassen, durch welche für die Träger von naturwissenschaftlich-technischen Berufskollegs in Vollzeitform einen Anspruch auf Zuschüsse für Betriebskosten der Schule in verfassungsmäßiger Höhe begründet wird, wobei für das Jahr 2000 von Kosten in Höhe von 13.136,-- DM pro Schüler und Monat und einem Schulgeld von nicht mehr als 150,-- DM im Monat/Schüler auszugehen ist,
11 
höchst hilfsweise,
12 
festzustellen, dass der festgesetzte Zuschuss in Höhe von 504.024,33 DM verfassungswidrig zu niedrig sei,
13 
weiter höchst hilfsweise,
14 
festzustellen, dass § 18 Abs. 1 lit. g des Gesetzes für Schulen in freien Trägerschaft in der Fassung vom 24.07.2000 (GBl. S. 534) wegen Verstoßes gegen Art. 7 Abs. 4 GG verfassungswidrig und nichtig ist.
15 
Zur Begründung vertieft sie ihr erstinstanzliches Vorbringen und trägt im Wesentlichen noch vor: In Bezug auf die konkrete Ausgestaltung des Fördersystems habe das Verwaltungsgericht die maßgeblichen Zahlen nicht zutreffend ermittelt. Es beschränkte sich darauf festzustellen, die in dem Bericht der Landesregierung niedergelegten Zahlen würden nicht bezweifelt, weil die Kostenermittlung unter Anwendung der Grundsätze des VGH-Urteils vom 12.01.2000 erfolgt sei und daher auch eine getrennte Ermittlung der maßgeblichen Kosten der öffentlichen beruflichen Schulen vorgenommen worden sei. Die gesamte vom Land ermittelte und vom Urteil vernachlässigte Differenz von rund 2.900,-- DM pro Schüler/Jahr führte allein zu einer monatlichen Belastung pro Schüler/Monat von mehr als 241,-- DM. Allein diese Differenz liege damit weit über dem Betrag, der als verfassungsmäßiges Schulgeld für zulässig gehalten werde. Auch begründet das Urteil seine Meinung nicht, dass die Berechnung des Beklagten bei den Personalkosten weitaus genauer seien als diejenigen der Klägerin, weil die der Klägerin angeblich auf hypothetischen Berechnungen beruhten, während diejenigen des Landes ermittelt worden seien. Dies sei nicht zutreffend. Die Differenz gehe nämlich darauf zurück, dass der Beklagte eine ganze Reihe von Positionen nicht berücksichtigt habe, die von der Kommission zur Ermittlung der Kosten der staatlichen Schulen vom Kultusministerium extra für diesen Zweck errechnet worden seien. Die von der Klägerin zugrunde gelegte Zahlenbasis stamme also vom Beklagten selbst und sei speziell für diesen Fall errechnet worden. Die Differenz erhöhe sich schließlich noch dadurch, dass der Zuschuss im Jahr 1999 nicht 7.394,-- DM pro Schüler, sondern lediglich 7.313,-- DM pro Schüler betragen habe. Entgegen den Ausführungen des Beklagten sei jedenfalls von 11.629,-- DM an Kosten für einen öffentlichen Schüler auszugehen. Diese Kosten seien von der interfraktionellen Arbeitsgruppe „Privatschulfinanzierung“ in Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Kultus, Jugend und Sport entwickelt worden. Auf dieses Berechnungsschema sei auch im Staatshaushaltsplan von 2004 Bezug genommen. Damit seien die Zahlen, mit denen das beklagte Land bisher operiert habe, offensichtlich unzutreffend. Die Erhöhung des Zuschusses auf 7.394,-- DM im Jahr 2000 sei unzureichend, da nach der Erhöhung rund 353,-- DM an Schuldgeld erhoben werden müsste. Die Unterfinanzierung sei damit also keineswegs beseitigt. Ein Ausgleich für die jahrelange Unterfinanzierung sei ebenfalls nicht erfolgt. Bei der Prüfung der Frage, ob die Nachbesserungsmaßnahme, welche der Staat getroffen habe, ausreichend sei, gebe das Verwaltungsgericht nicht den Maßstab an, an dem es diese Frage messen wolle. Ob die Maßnahme offensichtlich unzureichend sei oder nicht, könne aber nur danach beantwortet werden, an welchem Maßstab dies gemessen werde. Der Verwaltungsgerichtshof habe in seinem genannten Urteil die Ausstattung der Schulen des Staates als Maßstab genommen und die Förderung der entsprechenden Ersatzschulen damit verglichen. Diesem Ansatz sei das Verwaltungsgericht zunächst zwar gefolgt, dann aber auf die individuelle Methode übergeschwenkt, indem es der Klägerin vorhalte, diese habe anderweitige individuelle Finanzierungsmöglichkeiten für sich nicht nachgewiesen. Das sei im Übrigen unzutreffend, denn die Klägerin habe in den früheren Verfahren nachgewiesen, dass es nicht nur ihr, sondern auch den anderen gewerblichen Berufskollegs nicht möglich gewesen sei, durch Sponsering , Zuschüsse Dritter oder Spenden genügend Gelder beizubringen, um den laufenden Schulbetrieb damit zu finanzieren. Es sei auch nicht gelungen, künftige Arbeitgeber ihrer Absolventen dazu zu bewegen, die Betriebskosten der Schule mit zu finanzieren. Selbst der Bericht der Landesregierung ziehe eine solche Finanzierung als realistische Möglichkeit nicht in Betracht. Das vom Verwaltungsgericht angezogene Unternehmerrisiko könne sich erst dann realisieren, wenn generell davon auszugehen sei, dass auf Dauer ein kostendeckender Betrieb möglich sei. Auch die Voraussetzungen des vom Schulträger zu tragenden Unternehmerrisikos würden falsch interpretiert. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei das Unternehmerrisiko dem Schulträger nur insoweit zugemutet worden, als er die Anlauffinanzierung übernehmen und nicht vom ersten Tag an Zuschüsse des Staates erhalten solle, weil er erst nachweisen solle, dass er auch dauerhaft Schüler gewinnen könne. Ausdrücklich sei aber betont worden, dass nicht erwartet werden könne, dass der Schulträger auf Dauer ohne Gewinn arbeite und Vermögen zuschieße. Zu Unrecht vernachlässige das Urteil auch die von der Klägerin vorgelegte Umfrage zur Höhe des Schulgeldes. Der Zugang zur freien Schule stehe im freien Belieben der jeweiligen Eltern. Die gleiche Zugänglichkeit zur freien Schule bedeute die freie Entscheidung der Eltern und damit das Akzeptieren der Entscheidung der Eltern. Möge diese Entscheidung im Einzelfall sehr subjektiv sein, so erweise sie sich jedoch als objektive Tatsache, wenn sie aufgrund einer repräsentativ durchgeführten Umfrage festgestellt werde. Bei der Umfrage sei festgestellt worden, dass Schulgelder von mehr als 110,-- DM pro Monat und Schüler sich unabhängig vom Profil der Schule als Zugangshindernis für freie Schulen auswirke. Dies gelte sogar unter den verglichen mit anderen Bundesländern weit besseren Verhältnissen in Bayern, wo der Staat für Schüler von Privatschulen das Schulgeld bis zur Höhe von 66,-- EUR bzw. 46,-- EUR abhängig von der besuchten Schule ersetze. Danach sei auch in Baden-Württemberg davon auszugehen, dass Schulgelder von ca. 120,-- DM (= 60,-- EUR) pro Schüler und Monat sich als faktische Zugangssperre zu freien Schulen auswirkten und damit verfassungswidrig seien. Auch mit den in den letzten Jahren stark gestiegenen Lebenshaltungskosten setze sich das Urteil nicht ausreichend auseinander und zeige auch nicht auf, dass die zusätzlich gewährten staatlichen kinderbezogenen Leistungen diesen Anstieg der Lebenshaltungskosten überstiegen hätten. Bei einer verbleibenden Deckungslücke von 3.981,-- DM pro Schüler und Jahr sei schließlich auch die Annahme nicht zu rechtfertigen, dass die im Jahre 2000 erfolgte Erhöhung des Zuschusses keine offensichtlich unzureichende Maßnahme sei, zumal die Unterfinanzierung bereits im Jahr 1992 eingesetzt habe und den freien Schulen ein Ausgleich für die verfassungswidrige Unterfinanzierung der vergangenen Jahre zuzubilligen sei. Richtig sei der Ausgangspunkt, dass die Höhe der Förderung unter dem Vorbehalt des Möglichen stehe. Dabei sei zu beachten, dass der Gesetzgeber den öffentlichen Schulbereich gegenüber dem freien Schulbereich nicht bevorzugen dürfe, aber auch den freien Schulbereich vor dem öffentlichen Schulbereich nicht bevorzugen dürfe. In Zeiten zurückgehender Mittel müssten die Mittel sowohl für öffentliche wie für freie Schulen gleichermaßen zurückgefahren werden, damit die gleichgute Zugangsmöglichkeit für freie Schulen erhalten bleibe. Im vorliegenden Fall geht es darum, dass eine Deckungslücke umgehend geschlossen werde. Wie bereits der Verwaltungsgerichtshof festgestellt habe, bestehe eine verfassungswidrige Unterfinanzierung der freien Schulen seit mehr als 10 Jahren. Unzutreffend gehe das Urteil auch davon aus, dass die öffentlichen Schulen eine absolute Priorität in der Förderung vor den freien Schulen besäßen. Vielmehr habe der Gesetzgeber eine Schutz- und Förderpflicht nicht nur für das öffentliche Schulwesen, sondern auch für das freie Schulwesen. Dabei habe das angefochtene Urteil sogar festgestellt, dass die Beklagte die öffentlichen Schulen bei weitem bevorzugt habe, indem von 1990 bis 2000 der Gesamtetat des Landes für Schulen sich um rund 48 % erhöht habe, während die Förderung privater Berufskollegs trotz jahrelanger Unterfinanzierung lediglich um 41 % angestiegen sei. Wesentlich dabei sei auch, dass der Gesamtetat der öffentlichen Schulen ein Vielfaches vom Etat der freien Berufskollegs betrage, nämlich das 1.566fache. Hätte der Beklagte nur eine wenig geringere Steigerung für die öffentlichen Schulen von beispielsweise 1 % vorgesehen und statt dessen diesen Betrag den freien Schulen zukommen lassen, so wäre die gesamte Verfassungswidrigkeit beseitigt worden. Schließlich scheitere der Anspruch der Klägerin auch nicht an der Einschränkung des „Vorbehalt des Möglichen“. Der Beklagte interpretiere diesen Vorbehalt als einfachen Haushaltsvorbehalt, was er aber nicht sei. Hiermit solle vielmehr die Leistungsfähigkeit des Staates berücksichtigt werden, die als Grenze für die Verwirklichung der verfassungsmäßigen Rechte anzusehen sei. Dabei sei im Bereich der Förderung des Ersatzschulwesens zu berücksichtigen, dass der Staat hier eine verfassungsrechtliche Interventionspflicht zur Sicherung der Existenz der bestehenden Institution des Ersatzschulwesens habe. Es gehe hier also nicht um derivative, sondern um originäre Teilhaberansprüche. Bei der Förderung freier Schulen handele es sich ferner um die Erfüllung eines verfassungsrechtlichen Anspruchs auf Ausgleich von Grundrechtsbeeinträchtigungen, der nicht allein einer leistungsrechtlichen Deutung der Grundrechte zugeordnet werden kann, sondern eine Kompensation faktischer und struktureller Benachteiligungen des Grundrechtsinhabers gegenüber der öffentlichen Konkurrenz sei. Art. 7 Abs. 4 GG sei deshalb verletzt, wenn unter den vorgeschriebenen Bedingungen keine neuen Schulen gegründet oder betrieben werden könnten. Die bestehenden Eingriffe und die ungleichen Wettbewerbschancen seien durch staatliche Förderung zu kompensieren. Dies sei nicht lediglich eine institutionelle, sondern eine individuelle Garantie, auf deren Erfüllung ein ebenso individueller Anspruch unmittelbar aus Art. 7 Abs. 4 GG bestehe. Das Bundesverfassungsgericht habe die Schulvielfalt und den schulischen Pluralismus gewissermaßen als öffentliche Aufgabe institutionalisiert. Die Beteiligung an einer öffentlichen Aufgabe löse aber Teilhabeansprüche aus. Auch für die freien Schulen bestünden Teilhabeansprüche, da sie eine öffentlich-verfassungsrechtlich gebotene Aufgabe erfüllten. Der Teilhabeanspruch sei ein Ausgleich für den anderenfalls gefährdeten Schulpluralismus. Dieser Ausgleichsanspruch sei nicht nur institutionell zu interpretieren. Er bestehe konkret und in individuell. Auch sei die grundrechtlich durch Art. 6 Abs. 2 GG geschützte elterliche Wahlfreiheit verletzt, wenn unter Beachtung der Vorgaben des Art. 7 Abs. 4 GG keine neuen freien Schulen mehr gegründet werden könnten oder bestehende in ihrer Existenz gefährdet seien. Auch dies sei keine institutionelle Garantie, sondern ein individueller Ausgleichsanspruch. Es gehe also nicht um einen letztlich disponiblen originären Teilhabeanspruch, sondern um Ausgleichszahlungen des Staates gegenüber staatlich gebundenen Grundrechtsträgern. Der Gestaltungsspielraum des Staates sei in diesem Bereich wesentlich geringer. Nur wenn eine Erhöhung der Zuschüsse zu einer groben finanziellen Einseitigkeit in der Verteilung der Mittel im Sinne von haushaltsrechtlich nicht tragbaren Belastungen führen würde, könnte eine Verletzung des Grundsatzes des „Vorbehalt des Möglichen“ gerechtfertigt sein und den Leistungsansprüchen entgegenstehen. Danach müsse sich aus dem Haushalt des Landes Baden-Württemberg ergeben, dass für eine Verweigerung der Zuschusserhöhung eine Rechtfertigung bestehe. Da aber die Mittel im öffentlichen Schulbereich in den Jahren 1995 bis 2000 angehoben worden seien, könne sich das beklagte Land nicht darauf berufen, dass die Nichtanhebung der Zuschüsse für freie naturwissenschaftlich-technische Berufskollegs gerechtfertigt sei, weil die Mittel im Gesamtetat nicht anders hätten verteilt werden können. Schließlich werde eine Auswertung der Jahresabschlüsse der Klägerin vom 31.12.1995 bis zum 31.08.2004 vorgelegt, wobei zwischen der Fachhochschule einerseits und dem Berufskolleg andererseits unterschieden werde. Daraus ergebe sich unter anderem, dass der Bestand des Anlagevermögens, gemessen an den historischen Anschaffungs- und Herstellungskosten der am Wirtschaftsjahresende jeweils vorhandenen Anlagegüter seit dem Geschäftsjahr 1995 kontinuierlich von ca. 10 Millionen EUR auf 6.200.000,-- EUR gesunken sei. Entsprechend seien auch die Abschreibungen auf das Anlagevolumen der Gesellschaft von 422.284,-- EUR im Jahr 1995 auf 205.748,-- EUR im Geschäftsjahr 2003/2004 zurückgegangen. Die negativen kumulierten Ergebnisse hätten das Eigenkapital der Gesellschaft von ca. 2,2 Millionen im Geschäftsjahr 1995 auf 400.000,-- EUR im Geschäftsjahr 2003 zurückgehen lassen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Klägerin gezwungen gewesen sei, verfassungswidrig erheblich zu hohe Schulgelder zu erheben. So seien im Jahr 1995 bereits 180,-- EUR pro Schüler erhoben worden. Spenden und Zuwendungen Dritter seien ohne Regelmäßigkeit und in nicht kalkulierbarer Weise angefallen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
18 
Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus: Entgegen der Ansicht der Klägerin sei der Bestand des Privatschulwesens und insbesondere der technischen Berufskollegs durch die Bezuschussung im Jahr 2000 nicht evident gefährdet gewesen. Das Verwaltungsgericht sei zur Ermittlung der Kosten eines öffentlichen Schülers zu Recht von den sogenannten maßgeblichen Kosten ausgegangen, nämlich von den Zahlen, die der Beklagte den Berechnungen im Landtagsbericht vom 27.12.2000 entsprechend den Grundsätzen des VGH-Urteils vom 12.01.2000 zugrunde gelegt habe. Anhand der Möglichkeit zwischenzeitlicher genauerer statistischer Erhebungen können inzwischen die Lehrerkosten speziell auf die Berufskollegs ermittelt werden und entsprechend dem tatsächlichen Unterrichtsaufwand den einzelnen Schulgattungen zugeordnet werden. In den Personalkosten seien auch die Kosten für den Zusatzunterricht zum Erwerb der Fachhochschulreife enthalten. Bezogen auf das Jahr 1999 führe dies zu maßgeblichen Kosten pro Schüler an den öffentlichen Berufskollegs in Höhe von 11.075,-- DM (8.852,-- DM Personalkosten und 2.223,-- DM Sachkosten). Die von der Klägerin vorgetragenen Zahlen seien im Übrigen auch aus anderen Gründen nicht tragfähig, da mehrere Kostenfaktoren für eine Bezuschussung von Privatschulen nicht herangezogen werden könnten, so etwa Aufwendungen des Landes für Beihilfen und Pensionen. Der Kostenberechnung liegt vielmehr die Überlegung zugrunde, dass die Lehrkräfte an Privatschulen entsprechen angestellten Lehrkräften im öffentlichen Schuldienst vergütet würden. Das Kostenmodell der interfraktionellen Arbeitsgruppe sei deshalb nicht zugrunde zu legen. Dieses sei auch nicht mit dem Kultusministerium entwickelt worden. Bei der interfraktionellen Arbeitsgruppe handele es sich um eine Arbeitsgruppe bestehend aus Mitgliedern der Regierungsfraktionen und Vertretern der Privatschulverbände. Das Kultusministerium und das Finanzministerium seien lediglich in beratender Funktion eingeladen gewesen. Im Staatshaushaltsplan 2004 sei dieses Modell auch lediglich ergänzend erwähnt. Der wesentliche Unterschied zwischen den beiden Modellen liege darin, dass in dem bisher von der Rechtsprechung gebilligten Berechnungsmodell die Lehrerkosten für Beamte aus der Landeshaushaltsrechnung in für angestellte Lehrkräfte anfallende Kosten einschließlich der Sozialversicherungsbeiträge umgerechnet würden, da die Lehrer der privaten Schulen als Angestellte im Arbeitsverhältnis und nicht im Beamtenverhältnis beschäftigt würden. Dies habe der Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich gebilligt. Da bei dem Bruttokostenmodell die in der Landeshaushaltsrechnung enthaltenen Ausgaben für die beamteten Lehrer und ein Versorgungszuschlag sowie eine Beihilfepauschale für beamtete Lehrer berücksichtigt würden, seien die Kosten nach dem Bruttomodell höher, was zwingend dazu führe, dass er Kostendeckungsgrad niedriger sei. Die in Streit stehende Regelung des Privatschulgesetzes sei bereits deshalb verfassungsgemäß, weil die Bezuschussung das Existenzminimum der gewerblichen Berufskollegs sichere und diese nicht evident gefährdet seien. Jedenfalls sei die Bezuschussung im Jahr 2000 unter dem Vorbehalt des Möglichen verfassungsgemäß gewesen. Das Verwaltungsgericht habe auch den Maßstab bei der Überprüfung der gesetzgeberischen Maßnahmen nicht unzulässigerweise gewechselt, als es ausgeführt habe, dass der in Höhe von 3.762,-- DM von den Zuschüssen an die Privatschulen ungedeckte Betrag nicht allein durch Schulgeldeinnahmen zu decken sei. Hierbei habe das Verwaltungsgericht zu Recht auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zurückgegriffen, nach der der Schulträger eine angemessene Eigenleistung zu erbringen habe. Der Gesetzgeber dürfe bei der Ausgestaltung seiner Finanzhilfe eine hinreichende solide Existenzbasis der Ersatzschule voraussetzen und könne vom Schulträger verlangen, dass dieser sonstige Hilfsquellen erschließe und ausnutze. Dabei komme es nicht darauf an, ob konkrete Schulen tatsächlich die Möglichkeit hätten, durch Sponsering oder durch Zuschüsse Dritter Gelder beizubringen. Aus diesen Ausführungen werde auch deutlich, dass die Behauptung der Klägerin, das Risiko der wirtschaftlichen Tragbarkeit einer Ersatzschule sei nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nur für die Anlaufphase im Zusammenhang mit der Wartefrist akzeptiert worden, ebenso unzutreffend sei, wie ihre Ausführungen, dass das Bundesverfassungsgericht für die Dauer der Wartezeit eine anschließende Ausgleichszahlung verlange. Zu Recht geht das Verwaltungsgericht auch davon aus, dass die von der Klägerin vorgelegte Umfrage über die Höhe des Schulgeldes nicht maßgeblich sei. Vielmehr sei davon auszugehen, dass das vom Verwaltungsgerichtshof als Obergrenze betrachtete Schulgeld in Höhe von 150,-- DM mindestens indexorientiert fortgeschrieben werden müsse, wobei im Übrigen auch der erhebliche Anstieg von staatlichen kinderbezogenen Leistungen entgegen der Ansicht der Klägerin berücksichtigt werden könne. Eine evidente Gefährdung der privaten gewerblichen Berufskollegs durch die Bezuschussung im Jahre 2000 sei nicht ersichtlich. Dies ergäbe sich aus der Entwicklung der Schülerzahlen der privaten gewerblichen Berufskollegs für AssistentInnen im Land von 1991/92 bis 2000/01. Selbst wenn die Förderung des Landes unzureichend sei, könne eine Erhöhung der Zuschüsse nur unter dem Aspekt des finanziell Möglichen erfolgen und die Bezuschussung der gewerblichen Berufskollegs im Jahr 2000 sei jedenfalls vor diesem Hintergrund verfassungsgemäß gewesen. Trotz der angespannten finanziellen Lage habe der Gesetzgeber im Rahmen der ihm zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel, die er unter Berücksichtigung wichtiger Gemeinschaftsbelange für die Förderung der Privatschulen zur Verfügung stellen konnte, im Jahr 2000 rückwirkend ab 01.08.1999 die Zuschüsse für die privaten beruflichen Schulen um 10,5 % angehoben. Dafür seien im Jahr 2000 überplanmäßige Ausgaben in Höhe von 6,0 Millionen genehmigt worden. Hierbei sei zu bemerken, dass wegen der Konsolidierung der Haushaltslage des Landes aufgrund der beiden Haushaltsstrukturgesetze die Zuschüsse für die allgemein bildenden Schulen vorübergehend 1997 und 1998 (bis 31.12.1999) abgesenkt worden seien. Unter Berücksichtigung dieser Haushaltssituation habe der Landtag dennoch die Zuschusserhöhung für die beruflichen Schulen rückwirkend ab 01.08.1999 in Kraft gesetzt, also für einen Zeitpunkt, in dem die Zuschussabsenkung für die allgemein bildenden Schulen noch wirksam gewesen sei. Zuvor seien die Zuschüsse an den beruflichen Ersatzschulen ab dem 01.01.1990 bereits um 10 % angehoben worden. Seit 1990 hätten sich die jährlichen Haushaltsansätze für die Bezuschussung der Privatschulen annähernd verdoppelt bis vervierfacht. Diese Entwicklung zeige deutlich, dass die Privatschulförderung ein wichtiges Anliegen der Landesregierung sei und dass das Land erhebliche finanzielle Mittel für die Privatschulbezuschussung bereitstelle. Von einer Untätigkeit des Gesetzgebers oder grober Vernachlässigung könne deshalb nicht ausgegangen werden. Entgegen den Ausführungen der Klägerin gehe das Verwaltungsgericht auch nicht davon aus, dass bei der Finanzierung die öffentlichen Schulen eine absolute Priorität gegenüber der Förderung der freien Schule besäßen. Das Verwaltungsgericht habe lediglich zutreffend festgestellt, dass kein Anspruch der Ersatzschulen bestünde, dass die Steigerung des Gesamtetats im Schulwesen zunächst nur zu ihrer Finanzierung verwendet werden dürfe und erst dann, wenn eine hinreichende Deckung der staatlichen Finanzhilfe sichergestellt werde, auch der Etat für die öffentlichen Schulen wieder ansteigen dürfe, wenn die personelle und sachliche Aufteilung der öffentlichen Schulen noch deutlichen Verbesserungsbedarf ausweise und noch nicht als deutlich befriedigend bezeichnet werden könne. Im Übrigen entspreche die prozentuale Steigerung der Ausgaben des Landes für öffentliche berufliche Schulen im Geschäftsbereich des Kultusministeriums der prozentualen Zuschusserhöhung an die privaten Berufskollegs. Der Kostenanstieg im öffentlichen Schulwesen sei auf vielerlei Faktoren zurückzuführen. Die Beamtenbesoldung sei in Anlehnung an die Erhöhungen der Gehälter im öffentlichen Dienst von 1979 bis zum Jahr 2001 rund 33 % gestiegen, wobei hierdurch keine Verbesserungen des öffentlichen Schulwesens zum Nachteil der privaten Schulen erfolgt sei. Darüber hinaus sei das Durchschnittsalter der Lehrer an öffentlichen Schulen von 44,3 auf 47,7 Jahre gestiegen. Auch hierdurch seien dem Land durch höhere Besoldungen (Altersstufen) höhere Kosten entstanden. Auch seien in diesem Zeitraum insgesamt rund 8 % mehr Lehrerneustellen im öffentlichen Schuldienst geschaffen worden, obwohl der Schulzuwachs über 16 % betragen habe. Demgegenüber sei bei den öffentlichen beruflichen Schulen insbesondere durch die schlechte wirtschaftliche Lage seit 1990 ein deutlicher Rückgang der Schülerzahlen an den kostengünstigeren beruflichen Teilzeitschulen (duale Ausbildung) zu Gunsten der teureren beruflichen Vollzeitschulen zu verzeichnen. Die Lehrerausbildung in der zweiten Ausbildungsphase zum zweiten Staatsexamen erfolge ausschließlich im öffentlichen Bereich, da das Land hier das Ausbildungsmonopol besitze. Mit den hohen Bewerberzahlen in den vergangenen Jahren sei damit unweigerlich ein Anstieg der Ausgaben für den öffentlichen Bereich gegeben gewesen. Sonderlasten fielen im öffentlichen Schulwesen auch für die Förderung von ausländischen Kindern in den Grund- und Hauptschulen an, was bei den privaten Schulen so nicht der Fall sei. Zusätzlicher Ressourcenbedarf sei insbesondere an Hauptschulen mit besonderer pädagogischer und sozialer Aufgabenstellung bei der Einrichtung von Ganztagsschulen angeboten bzw. für die Zuweisungen für besondere pädagogische Aufgaben entstanden. Entsprechende Schulen bestünden im Privatschulwesen nicht. Bei den Gesamtkosten des Landes für die öffentlichen Schulen sei auch zu berücksichtigen, dass das Land z.B. eine schulische Grundversorgung sicherzustellen habe. Dies führe insbesondere das Prinzip der wohnortnahen Schule bei den öffentlichen Grund- und Hauptschulen dazu, dass auch kleinere Schuleinheiten oder Klassen an entlegeneren Orten vorgehalten werden müssten.
19 
Dem Senat liegen die einschlägigen Akten des Verwaltungsgerichts und der Beklagten vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf sowie auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den sonstigen Inhalt der Akten des Senats Bezug genommen. Gegenstand der mündlichen Verhandlung sind ferner die LT-Drucksachen 13/798, 13/3836, 13/3434 und 13/3651 gewesen. Auch hierauf wird ergänzend verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
20 
Der Schriftsatz der Klägerin vom 21.07.2005 veranlasst den Senat nicht, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen.
21 
Die zugelassene und auch sonst zulässige Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
22 
1. Die Klage ist im Hauptantrag, der auf die Verpflichtung des Beklagten zur Bewilligung eines weiteren Zuschusses für das Förderjahr 2000 über den bisher bewilligten Betrag hinaus gerichtet ist, zulässig, auch wenn die Klägerin selbst davon ausgeht, dass der bewilligte Zuschuss nach den einschlägigen Vorschriften des Privatschulgesetzes zutreffend errechnet wurde, diese freilich verfassungswidrig seien.
23 
1.1 Das angefochtene Urteil steht dabei in Einklang mit der Rechtsprechung Bundesverwaltungsgerichts und des erkennenden Senats (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.03.1988 - 7 C 99/86 -, BVerwGE 79, 154, m.w.N.; Urteil des Senats vom 12.01.2000 - 9 S 317/98 -, EzB GG Art. 7 Nr. 29 = ESVGH 50, 238), wonach dem Ersatzschulträger aus der "verfassungsrechtlich verankerten Notwendigkeit und Verpflichtung des Staates, die Einrichtung der privaten Ersatzschulen zu erhalten" ein im Verwaltungsrechtsweg verfolgbarer Anspruch auf finanzielle Förderung nach Maßgabe des jeweiligen Leistungsgesetzes erwächst, das seinerseits daran zu messen ist, was an staatlicher Hilfe zur Erhaltung der Institution des Ersatzschulwesens erforderlich ist. Die in Art. 7 Abs. 4 GG begründete sozialstaatliche Einstandspflicht, die den für die Schulgesetzgebung ausschließlich zuständigen Ländern aufgibt, das private Ersatzschulwesen neben dem öffentlichen Schulwesen zu fördern und in seinem Bestand zu erhalten (BVerfG, Urteil vom 08. April 1987 - 1 BvL 8 und 16/84 -, BVerfGE 75, 40), erschöpft sich nicht in einem Gesetzgebungsauftrag des Grundgesetzes an die Länder, von dem der einzelne Ersatzschulträger nur in der Form des Rechtsreflexes ohne eigene Berechtigung betroffen wäre. Sie begünstigt vielmehr zugleich den Ersatzschulträger in seiner grundrechtlichen Position. Dem Ersatzschulträger kommt aus Art. 7 Abs. 4 GG das Recht zu, am staatlichen Schutz durch materielle Hilfen beteiligt zu werden, die es ermöglichen, die Institution des Ersatzschulwesens lebensfähig zu erhalten. Sein eigenes Interesse daran, dass dem Ersatzschulwesen diejenige staatliche Hilfe zuteil wird, die es zu seiner Erhaltung als Institution benötigt, ist grundrechtlich geschützt. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts können zwar - bei unterstellter Verfassungswidrigkeit des Privatschulleistungsgesetzes - die von der Klägerin beanspruchten finanziellen Zuschussleistungen nicht unmittelbar in der Grundrechtsverbürgung des Art. 7 Abs. 4 GG ihre Grundlage finden. Für die auch dem Grundrechtsinhaber des Art. 7 Abs. 4 GG gewährleistete Existenzfähigkeit des Ersatzschulwesens hat der Gesetzgeber Sorge zu tragen. An ihn ist der Auftrag der Verfassung gerichtet, das Ersatzschulwesen durch fördernde Regelungen abzusichern, wenn anderenfalls dessen Bestand als Institution evident gefährdet wäre (BVerfG, Urteil vom 08.04.1987, a.a.O.; Beschluss vom 09.03.1994 - 1 BvR 682/88 und 712/88 -, BVerfGE 90, 107; Beschluss vom 23.11.2004 - 1 BvL 6/99 -, iuris). Ist es aber Sache des Gesetzgebers, Art und Maß der nötigen Förderung näher zu bestimmen, so kommt ein die gesetzlichen Regelungen ersetzender oder ergänzender verfassungsunmittelbarer Leistungsanspruch des Ersatzschulträgers nicht in Betracht (BVerfG, a.a.O.). Das ändert aber nichts daran, dass das Recht des Privatschulträgers verfassungsgemäß gefördert zu werden, sich im Verhältnis zum Förderungspflichtigen darin niederschlägt, dass er bei Verfassungswidrigkeit wegen fehlender oder unzureichender Regelungen Leistungen nach Maßgabe einer noch zu erlassenden verfassungsgemäßen Regelung beanspruchen und diesen Anspruch im Verwaltungsrechtsweg geltend machen kann. Erweist sich aufgrund einer nach Art. 100 Abs. 1 GG, § 80 BVerfGG einzuholenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, dass der klagende Privatschulträger durch ein die Förderungshilfe regelndes Gesetz verfassungswidrig benachteiligt wird, so ist das aus Gründen der Vorlage ausgesetzte Verfahren wieder aufzunehmen, sobald der Gesetzgeber eine die festgestellte Verfassungswidrigkeit korrigierende Regelung getroffen hat; der Klageanspruch wird durch diese Regelung abschließend bestimmt (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.03.1988, a.a.O.).
24 
1.2 Ein Vorverfahren war nicht erforderlich (§ 68 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 VwGO in Verb. mit § 6a AGVwGO).
25 
2. Die Klage ist im Hauptantrag aber nicht begründet. Der Beklagte hat der Klägerin eine Förderung des von ihr betriebenen Berufskollegs - hier für die Ausbildung zu medizinisch-technischen LaborassistentInnen - für das Förderjahr 2000 bewilligt und ausbezahlt. Eine weitergehende Förderung steht der Klägerin nicht zu.
26 
2.1. Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes für die Schulen in freier Trägerschaft (Privatschulgesetz - PSchG) in der Fassung vom 01.01.1990 (GBl. S. 105), hier für das Förderjahr 2000 zuletzt maßgebend geändert durch das insoweit am 01.08.1999 rückwirkend in Kraft getretene Gesetz zur Änderung des Privatschulgesetzes vom 25.07.2000 (GBl. S. 534), erhalten die als Ersatzschulen genehmigten Grundschulen, Hauptschulen, Realschulen, Gymnasien, Sonderschulen, Berufsfachschulen, Berufskollegs, Fachschulen, Freien Waldorfschulen (Einheitliche Volks- und Höhere Schulen), Abendrealschulen, Abendgymnasien, Kollegs, Schulen für Haus- und Familienpflege, Schulen für Erzieher (Fachrichtung Jugend- und Heimerziehung), Schulen für Heilerziehungspflege, Schulen für Arbeitserziehung, Schulen für Heilerziehungshilfe und Schulen für Heilpädagogik auf Antrag Zuschüsse des Landes. Neben einem Zuschuss zu Schulbaumaßnahmen nach Maßgabe des § 18 Abs. 7 PSchG werden die - hier allein in Streit stehenden - Zuschüsse nach § 18 Abs. 1 Satz 1 PSchG für die Schüler gewährt, die am Stichtag die Schule besuchen (sog. Kopfsatz). Für das Förderjahr 2000 betrugen diese bei Vollzeitform für Berufskollegs des von der Klägerin betriebenen Typs nach § 18 Abs. 2 Satz 1 g) PSchG 90,8 vom Hundert des Grundgehalts der letzten Dienstaltersstufe des Eingangsamts für beamtete Lehrkräfte an Realschulen, nach § 18 Abs. 2 Satz 2 PSchG erhöht um Beträge mit Rücksicht auf Familienzuschläge der Stufe 3 und Sonderzuwendungen. Was die Klägerin hiernach für das Jahr 2000 insoweit zu beanspruchen hat, hat das Regierungspräsidium im Bescheid vom 05.12.2000 nach § 18 Abs. 5 PSchG ausgehend von einem Zuschussbetrag in Höhe von 7.394,-- DM (3.780,49 EUR) pro Schüler zutreffend ermittelt und ausgezahlt. Von der am 01.11.2004 in Kraft getretenen erneuten Erhöhung des Zuschussbetrages für technische Berufskollegs auf 97,3 des Grundgehalts der letzten Dienstaltersstufe des Eingangsamts für beamtete Lehrkräfte an Realschulen durch das Gesetz zur Änderung des Privatschulgesetzes vom 19.10.2004 (GBl. S. 772; nunmehr § 18 Abs. 2 Satz 1 i) PSchG) wird das Förderjahr 2000 mangels entsprechender Rückwirkung nicht erfasst. All das ist zwischen den Beteiligten unstreitig.
27 
Ein weitergehender Anspruch ergibt sich nach Vorstehendem auch weder unmittelbar aus Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG, noch - jedenfalls schon mangels Eigenschaft eines Berufskollegs als mittlere oder höhere Schule - aus Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV (vgl. Urteil des Senats vom 12.01.2000 - 9 S 317/98 -, a.a.O.).
28 
2.2 Die vorstehend genannten Regelungen des Privatschulgesetzes zur Förderung von als Ersatzschulen genehmigten Schulen in freier Trägerschaft sind mit höherrangigem Recht vereinbar. Die in § 18 Abs. 2 Satz 1 g) und Satz 2 PSchG seit dem 01.08.1999 und nunmehr in § 18 Abs. 2 Satz 1 i) PSchG seit dem 01.11.2004 festgesetzte Höhe des Zuschussbetrages verstößt insbesondere nicht gegen die Privatschulgarantie des Art. 7 Abs. 4 GG.
29 
2.2.1 In seiner jüngst ergangenen Entscheidung zur finanziellen Förderung privater Ersatzschulen vom 23.11.2004 -1 BvL 6/99 - hat das Bundesverfassungsgericht die von ihm in seiner bisherigen Rechtsprechung hierzu entwickelten Grundsätze wie folgt zusammengefasst und bekräftigt:
30 
Art. 7 Abs. 4 GG gewährleistet jedermann das Freiheitsrecht, nach Satz 1 private Schulen zu errichten und sie gemäß Satz 2 in Verbindung mit den Sätzen 3 und 4 vorbehaltlich staatlicher Genehmigung nach Maßgabe der Landesgesetze als Ersatz für öffentliche Schulen zu betreiben (vgl. BVerfGE 27, 195 <200>; 90, 107 <114>). Ebenfalls geschützt ist das Recht, Prägung und Ausgestaltung des in der Privatschule erteilten Unterrichts - insbesondere im Hinblick auf die Erziehungsziele, die weltanschauliche Basis, die Lehrmethode und die Lehrinhalte - eigenverantwortlich zu bestimmen (vgl. BVerfGE 75, 40 <62>; 88, 40 <46>; 90, 107 <114>). Damit verbunden ist die Freiheit des Privatschulträgers, für seine Schule die Schüler so auszuwählen, dass ein seinen Vorstellungen entsprechender Unterricht durchgeführt werden kann. Mit der Gründungsfreiheit und dem Recht, private Schulen nach den Erziehungszielen und dem darauf ausgerichteten Unterrichtsprogramm des jeweiligen Schulträgers zu betreiben, garantiert Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG zugleich die Privatschule als Institution (vgl. BVerfGE 6, 309 <355>; 75, 40 <61>; 90, 107 <114>). Diese Gewährleistung sichert der Institution Privatschule verfassungskräftig ihren Bestand und eine ihrer Eigenart entsprechende Verwirklichung (vgl. BVerfGE 27, 195 <200>; 34, 165 <197>; 75, 40 <61 f.>). Die Privatschule wird damit als eine für das Gemeinwesen notwendige Einrichtung anerkannt und als solche mit ihren typusbestimmenden Merkmalen unter den Schutz des Staates gestellt. Wahrgenommen wird dieser Schutz durch die für die Schulgesetzgebung ausschließlich zuständigen Länder, die nach Art. 7 Abs. 4 GG verpflichtet sind, das private Ersatzschulwesen neben dem öffentlichen Schulwesen zu fördern und in seinem Bestand zu schützen (vgl. BVerfGE 75, 40 <62>).
31 
Bei der Entscheidung, in welcher Weise dieser Schutz- und Förderpflicht nachzukommen ist, hat der Landesgesetzgeber eine weitgehende Gestaltungsfreiheit (vgl. BVerfGE 75, 40 <66 f.>; 90, 107 <116>). Die den Staat treffende Schutz- und Förderpflicht löst erst dann eine Handlungspflicht aus, wenn andernfalls der Bestand des Ersatzschulwesens als Institution evident gefährdet wäre (vgl. BVerfGE 75, 40 <67>). Das gilt auch für die Gewährung finanzieller Leistungen. Aus Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG folgt kein verfassungsunmittelbarer Anspruch auf Gewährung staatlicher Finanzhilfe und schon gar nicht ein Anspruch auf Leistung in bestimmter Höhe (vgl. BVerfGE 90, 107 <117>). Zu einer solchen Hilfe ist der Staat nur verpflichtet, wenn anders das Ersatzschulwesen als von der Verfassung anerkannte und geforderte Einrichtung in seinem Bestand eindeutig nicht mehr gesichert wäre.
32 
Die einzelne Ersatzschule genießt danach keinen Bestandsschutz; ihr Träger kann nicht verlangen, vom Staat auch dann noch gefördert zu werden, wenn sich die Bedingungen für den Betrieb der Schule seit deren Gründung geändert haben und die Schule nicht mehr lebensfähig ist, weil sie von der Bevölkerung - aus welchen Gründen auch immer - nicht mehr angenommen wird (vgl. BVerfGE 90, 107 <118>). Auch aus dem freiheitsrechtlichen Gehalt des Art. 7 Abs. 4 GG lässt sich ein solcher Anspruch nicht herleiten. Das Freiheitsrecht schützt nur gegen Eingriffe des Staates in die Betätigungsfreiheit der durch das Grundrecht Begünstigten, gibt diesen aber keinen subjektiven Anspruch auf Gewährung finanzieller Leistungen für Errichtung und Betrieb der einzelnen Schule durch den Staat.
33 
Im Übrigen steht auch die dem Ersatzschulwesen als Institution geschuldete objektive Förderpflicht von vornherein unter dem Vorbehalt dessen, was von der Gesellschaft vernünftigerweise erwartet werden kann. Darüber hat in erster Linie der Landesgesetzgeber im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit in eigener Verantwortung zu entscheiden. Er muss Prioritäten setzen, die verschiedenen Belange koordinieren und in eine umfassende Planung einfügen. Auch hat er andere Gemeinschaftsbelange und die Erfordernisse des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts (vgl. Art. 109 Abs. 2 GG) zu berücksichtigen; er bleibt daher befugt, die nur begrenzt verfügbaren öffentlichen Mittel auch für andere wichtige Gemeinschaftsbelange einzusetzen (vgl. BVerfGE 33, 303 <333>; 75, 40 <68>; 90, 107 <116>).“
34 
Ausgehend hiervon lässt sich eine evidente, eine (weitere) Handlungspflicht des Landesgesetzgebers auslösende Bestandsgefährdung des Ersatzschulwesens in Baden-Württemberg als Institution, auch soweit lediglich die beruflichen Schulen insgesamt oder gar nur die Berufskollegs als eigenständige Schulart im öffentlichen Bereich (§ 4 Abs. 1 SchG) betroffen wären, nicht feststellen.
35 
2.2.2 Der Anteil der privaten beruflichen Schulen insgesamt an den Schülerzahlen der beruflichen Schulen im Land betrug im Schuljahr 2000/01 6,4 % und im Schuljahr 2001/2002 6,5 %. Dies entspricht einer Steigerung um etwa 50 % gegenüber dem Schuljahr 1990/91 (4,0 %) und in etwa dem Anteil im Schuljahr 1995/96 (6,3 %). Steigerungen des Anteils der privaten Schulen an den Schülerzahlen, wenn auch nicht in dem Umfange, sind in diesem Zeitraum auch bei den anderen Schularten zu verzeichnen (vgl. Antwort der Landesregierung auf eine Große Anfrage der Fraktion GRÜNE vom 27.02.2002, LT-Drs. 13/798, S. 15 ff. Anlage 1-6). Dieser Trend setzt sich auch derzeit fort. Mittlerweile sind die Privatschulen an ihren Kapazitätsgrenzen angelangt, wie der - in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ebenfalls anwesende - Geschäftsführer des Verbandes deutscher Privatschulen (VdP), ..., anlässlich eines Interviews mitteilte (vgl. Badische Neueste Nachrichten vom 07.07.2005 „Ansturm auf die Privatschulen“). So konnte etwa auch die Klägerin nach einem erheblichen Rückgang ihrer Schülerzahlen vom Schuljahr 1991/92 bis zum Schuljahr 1995/96 ihre Schülerzahlen seither bis zum Schuljahr 2001/2002 wieder fast verdoppeln. Ferner wurde - entsprechend der Anfrage bezogen auf die letzten 10 Jahre - in der Antwort der Landesregierung vom 27.02.2002 ausgeführt, dass weder die Anträge auf Errichtung von Schulen in freier Trägerschaft noch die Zahl der Ablehnungen statistisch erfasst würden, in jüngerer Vergangenheit freilich vermehrt Initiativen auf Errichtung von Grundschulen in freier Trägerschaft erkennbar seien. Ebenso sei nicht erfasst worden, wie viele Schulen in freier Trägerschaft in den vergangenen 10 Jahren den Schulbetrieb eingestellt hätten. Dem Kultusministerium sei bekannt, dass der Betrieb eines Progymnasiums in freier Trägerschaft eingestellt worden sei. Aus einer Stellungnahme des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport „Tatsächliche Kosten eines Schülers in Baden-Württemberg“ vom 03.12.2004 (LT-Drucks. 13/3836 S. 4) ergibt sich ferner, dass auch seither die Landesregierung keine Kenntnisse über die Schließung privater Ersatzschulen hat und weiterhin Schulen in freier Trägerschaft gegründet werden. Soweit die Klägerin ohne nähere Angabe von Gründen auf die Schließung eines der drei privaten technischen Berufskollegs im Land abhebt, wurde dieses Berufskolleg unstreitig von einem anderen Träger übernommen und weitergeführt.
36 
In Ansehung dieser statistischen Erhebungen, an deren Richtigkeit der Senat keinen Anlass zu zweifeln hat, kann rein faktisch von einer evidenten Bestandsgefährdung des baden-württembergischen Ersatzschulwesens in seiner Gesamtheit im Schuljahr 2000/01 und später nicht gesprochen werden. Vielmehr ist es den privaten Schulen auch seit Anfang der 90er-Jahre kontinuierlich gelungen, ihren Anteil an den Schülerzahlen zum Teil, insbesondere wie bereits gezeigt im Bereich der beruflichen Schulen, erheblich zu steigern oder zumindest, etwa im gymnasialen Bereich mit 9,2 % im Vergleich zu 9,0 % oder im Bereich der Sonderschulen, für die freilich Sonderregelungen gelten, mit 22,6 % im Vergleich zu 20,5 % (vgl. LT-Drucks. 13/798, Anlage 3 und 4) auf hohem Niveau mit leicht steigender Tendenz zu festigen. Dieser Trend hat sich derzeit eher noch verstärkt (vgl. Badische Neueste Nachrichten vom 07.07.2005: „Ansturm auf die Privatschulen“). Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass - da nur insoweit für den vorliegenden Rechtsstreit erheblich - die privaten Berufskollegs als eigenständige und als solche gesondert geförderte Schulart wegen einer unzureichenden staatlichen Finanzhilfe dies nur unter Inkaufnahme der den Zielvorstellungen des Art. 7 Abs. 4 GG widersprechenden Zugangserschwerung durch eine Sonderung nach Besitzverhältnissen erreicht haben und, insbesondere auch unter Berücksichtigung der erneuten Erhöhung der Zuschussbeträge ab 01.11.2004 durch das Gesetz vom 19.10.2004, erreichen.
37 
Allerdings ging der Senat in seinem zwischen den Beteiligten des vorliegenden Rechtsstreits ergangenen, nach Zurückweisung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.12.2000 - 6 B 15/00 - (Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 128) rechtskräftigen Urteil vom 12.01.2000 - 9 S 317/98 - (a.a.O.) in Ansehung der technischen Berufskollegs in freier (nichtkirchlicher) Trägerschaft , deren Bestand der Gesetzgeber zur Erhaltung des Ersatzschulwesens in seiner durch Art. 7 Abs. 4 GG gewährleisteten Vielfalt durch eine differenzierte, den besonderen Erfordernissen dieser Schulen Rechnung tragende Förderung sichern müsse, noch davon aus, dass für den Gesetzgeber 1995 bei seiner erneuten Befassung mit der Privatschulförderung entsprechend der Vorgabe in Art. 4 PSchG-ÄndG 1990 aufgrund des Berichts des Kultusministeriums über die Entwicklung der Betriebskosten der öffentlichen Schulen, bezogen auf das Jahr 1992 (LT-Drucks. 11/6593) evident gewesen sei, dass die weitere wirtschaftliche Existenz der Träger nichtkirchlicher privater Berufskollegs gefährdet sein würde, wenn die Kopfsatzbeträge nicht sofort deutlich angehoben würden (oder ein anderes gleich wirksames Förderinstrument eingeführt würde). Die 1989 durch Gesetz zur Änderung des Privatschulgesetzes vom 08.01.1990 (GBl. S. 13) beschlossene und ab 01.01.1990 geltende Regelung zur Zuschusshöhe sei in Ansehung der freien Träger technischer Berufskollegs unzureichend gewesen und die 1989 beabsichtigte zweite Stufe der Heranführung der Förderung der beruflichen Privatschulen an die bei den anderen Privatschularten angestrebte Deckungsquote von 80 % sei in den Folgejahren unterblieben. Es liege auf der Hand, dass die sich dadurch ergebende, vom Senat für 1992 errechnete Deckungslücke in Höhe von 4.321,-- DM (2.209,29 EUR) durch Erhebung von Schulgeldern nicht schließen ließe, ohne gegen das verfassungsrechtliche "Sonderungsverbot" des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG zu verstoßen. Das sei schon auf der Grundlage der eigenen Kostenermittlung des Kultusministeriums evident; hiernach hätte 1992 ein Schulgeld von (3.683,-- DM : 12 =) 307,-- DM (156,97 EUR) je Schüler und Monat erhoben werden müssen. Erst recht gelte das auf der Grundlage der korrigierenden Kostenermittlung des Senats; hier wäre ein Schulgeld von (4.312,-- DM : 12 =) 360,-- DM (184,07 EUR) je Schüler und Monat erforderlich gewesen. Das höchstzulässige Schulgeld hätte 1992 aber 150,-- DM (76,69 EUR) nicht übersteigen dürfen. Gleichwohl sei der Gesetzgeber insofern untätig geblieben. Dass er die 1989/90 gestrichene Förderung der Bauinvestitionen rückwirkend wieder eingeführt habe (vgl. Art. 1 Nrn. 4 und 5, Art. 3 Abs. 2 PSch-ÄndG vom 13.11.1995, GBl. S. 764), ändere daran nichts; das habe die Förderung hinsichtlich der allgemeinen Betriebskosten nicht betroffen und habe auch keine Überförderung bei den Investitionskosten für Schulbaumaßnahmen bewirkt, aus der die Privatschulträger ihre Betriebskosten teilweise hätten bestreiten können. Auch die Begründung für die Schlechterstellung privater beruflicher Schulen gegenüber den privaten allgemein bildenden Schulen, die 1989/90 gegeben worden sei und die für die Novelle von 1989/90 als tragfähig anzusehen sei, dass nämlich die Minderförderung nur eine vorübergehende sei, trage die Verlängerung dieses Zustands über 1995 hinaus nicht. Damit verletze der Gesetzgeber seit 1996 seine verfassungsrechtliche Förderpflicht. An dieser Einschätzung der damaligen Situation hat sich zwar nichts geändert. An ihr kann aber für das Förderjahr 2000 nicht mehr festgehalten werden, nachdem der Landesgesetzgeber durch das Gesetz vom 25.07.2000 die Zuschusshöhe rückwirkend teils zum 01.07.1997, teils zum 01.08.1999 neu geregelt und - wie hier maßgeblich - den Zuschussbetrag für Berufskollegs zum 01.08.1999 um 10,5 % von 82,2 vom Hundert auf 90,8 vom Hundert des Grundgehalts der letzten Dienstaltersstufe des Eingangsamts für beamtete Lehrkräfte an Realschulen deutlich angehoben hat und durch das Gesetz vom 19.10.2004 eine weitere Erhöhung des Zuschussbetrages gerade für die technischen Berufskollegs um 7,15 % auf nunmehr 97,3 vom Hundert des Grundgehalts der letzten Dienstaltersstufe des Eingangsamts für beamtete Lehrkräfte an Realschulen erfolgt ist.
38 
2.2.3 Ob und in welchem Maße der Fortbestand des privaten Ersatzschulwesens gefährdet ist, hat der Gesetzgeber selbst einzuschätzen. Seine prognostische Einschätzung der Gefahrenlage für das Privatschulwesen ist im Rahmen der Entscheidung, ob die geltenden Fördervorschriften (noch) verfassungsmäßig sind oder - wie hier - Nachbesserungsmaßnahmen für erforderlich gehalten werden, nicht durch eine eigene gerichtliche Prognose zu ersetzen. Die Kontrollaufgabe des Gerichts beschränkt sich darauf nachzuprüfen, ob die in den getroffenen Regelungen zutage tretende Sicht des Gesetzgebers in Ansehung der für die Verfassungsmäßigkeit der Regelung maßgeblichen tatsächlichen Umstände vertretbar oder eindeutig fehlerhaft und widerlegbar ist (BVerwG, Urt. vom 17.03.1988 - 7 C 99.86 -, a.a.O.; Urteil des Senats vom 12.01.2000 - 9 S 317/98 -, a.a.O.). Dies kann nicht bereits dann angenommen werden, wenn sich die staatliche Finanzierung des Ersatzschulwesens - gemessen an ihrem Ziel, das Ersatzschulwesen als Institution zu erhalten - als defizitär erweist; vielmehr ist nach Vorstehendem in Anbetracht der weitgehenden Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers bei der Erfüllung seiner verfassungsrechtlichen Schutz- und Förderpflicht aus Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG die Annahme eines Verfassungsverstoßes erst dann gerechtfertigt, wenn der Gesetzgeber diese Pflicht gröblich vernachlässigt, weil bei weiterer Untätigkeit bzw. wegen offensichtlich fehlsamer Nachbesserungsmaßnahmen der Bestand des Ersatzschulwesens evident gefährdet wäre. Ob und wann eine solche Situation eingetreten ist, lässt sich letztlich nur aufgrund einer Gesamtschau aller maßgeblichen Umstände beurteilen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.11.2004 - 1 BvL 6/99 -, a.a.O.; BVerwG, Beschluss vom 18.12.2000 - 6 B 15/00 -, Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 128, m.w.N.).
39 
Die Ausgangslage war für den Gesetzgeber des Jahres 2000 folgende: In förderungsrechtlicher Hinsicht hatte er sich nach wie vor für eine Förderung der privaten Ersatzschulen durch Gewährung von Finanzhilfen nach einem Mischsystem entschieden, nämlich für eine durch Anbindung an die Lehrergehälter dynamisierte Pauschalförderung hinsichtlich der laufenden Betriebskosten (§ 18 Abs. 1 und 2 PSchG; Besonderes gilt für Sonderschulen nach § 18 Abs. 3 PSchG, Heimsonderschulen nach § 105 SchulG und für Schulen an anerkannten Heimen für Minderjährige und Berufsbildungswerken nach § 28 LKJHG) und für eine anteilige Bedarfsdeckung bei den Investitionsausgaben für Schulbaumaßnahmen (§ 18 Abs. 7 PSchG; diese Vorschrift wurde 1995 rückwirkend eingefügt, vgl. Art. 1 Nr. 4, Art. 3 Abs. 2 PSch-ÄndG v. 13.11.1995, GBl. S. 764); hinzu treten Zuschüsse für besondere Ausgabenarten (vgl. § 19 PSchG für besondere Versorgungslasten). Die Pauschalförderung - der hier allein in Streit stehenden - laufenden Betriebsausgaben orientiert sich an den Kosten vergleichbarer öffentlicher Schulen (Personal- und Sachkosten) und strebt mit jährlichen Zuschüssen eine nach Prozentsätzen bestimmte Kostendeckung bei den verschiedenen Schularten an, wobei langfristig bei allen Schularten nach wie vor ein Kostendeckungsgrad (Zuschuss im Verhältnis zu den maßgeblichen Gesamtkosten) von 80 vom Hundert erreicht werden soll (vgl. dazu Bericht der Landesregierung gemäß Art. 4 des Gesetzes zur Änderung des Privatschulgesetzes vom 8. Januar 1990 (GBl. S. 13) vom 27.12.2000, LT-Drucks. 12/5879 S. 2 ff. und auch schon LT-Drucks. 10/2338, S. 12; 10/2339, S. 8). Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 12.01.2000 unter Hinweis auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 09.03.1994 - 1 BvR 1369/90 - (BVerfGE 90, 128) festgestellt hat, ist dieses Fördersystem trotz gewisser Unzulänglichkeiten unter Berücksichtigung der turnusmäßigen Überprüfung der Privatschulförderung nach Art. 4 PSch-ÄndG 1990 als solches geeignet, die wirtschaftliche Existenzfähigkeit privater Ersatzschulen auf Dauer zu sichern. Daran ist im vorliegenden Verfahren festzuhalten. Auch die Klägerin bezweifelt dies im vorliegenden Verfahren nicht.
40 
Dem Bericht vom 27.12.2000 lässt sich ferner entnehmen, dass im Jahr 1999 (Jahr der Kostenerhebung) ca. 2.400 (Stand Oktober 1999) Lehrkräfte gemäß § 11 PSchG aus dem öffentlichen Schuldienst an Privatschulen beurlaubt waren. Davon dürfte etwa die Hälfte an die sog. „Kopfsatzschulen“ - also Schulen, die wie die Klägerin nach § 18 Abs. 1 oder 2 PSchG gefördert werden - beurlaubt gewesen sein. Von den Privatschulträgern seien für diese Lehrkräfte keine Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung zu entrichten, was einer Größenordnung von 58,8 Mio. DM entspräche. Die so genannten Kopfsatzschulen hätten hieran einen Anteil von ca. 29 Mio. DM. Auch wenn man diese Annahmen zugrunde legt, ist dabei allerdings zu beachten, dass für solche Lehrkräfte andererseits Aufwendungen für eine private Krankenversicherung entstehen können, welche die genannten Vorteile teilweise wieder mindern (vgl. dazu Urteil des Senats vom 12.01.2000, a.a.O.). Ungeachtet dessen blieb diese Kostenersparnis wie bereits bisher bei der rechnerischen Ermittlung des Kostendeckungsgrades zugunsten der Privatschulen vollständig unberücksichtigt.
41 
Die für die Berechnung des Kostendeckungsgrades maßgeblichen Kosten vergleichbarer öffentlicher Schulen wurden zeitnah für das Jahr 1999 ermittelt. Diese betrugen nach dem Bericht der Landesregierung vom 27.12.2000 je Schüler eines öffentlichen nicht gewerblichen Berufskollegs 10.475,-- DM (5.355,78 EUR), bestehend aus 8.852,-- DM (4.525,96 EUR) Personalkosten und 1.623,-- DM (829,83 EUR) sächliche Kosten, und - wie hier - eines gewerblichen Berufskollegs 11.075,-- DM (5.662,56 EUR), bestehend aus 8.852,-- DM (4.525,96 EUR) Personalkosten und 2.223,-- DM (1.136,50 EUR) sächliche Kosten. Hierbei wurden die vom Senat in seinem Urteil vom 12.01.2000 - auch mit Blick auf eine mit Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu vereinbarende Benachteiligung der technischen Berufskollegs - festgestellten Mängel der Kostenberechnung für die beruflichen Schulen abgestellt. Die im wissenschaftlichen und fachpraktischen Bereich jeweils erfassten Unterrichtsstunden und damit die Personalkosten wurden getrennt ermittelt sowie insbesondere die kommunalen sächlichen, aus der kommunalen Haushaltsrechnung entnommenen Kosten hinsichtlich der unterschiedlichen technischen Ausstattung bei gewerblichen (technischen) Schulen einerseits und kaufmännischen, hauswirtschaftlich-pflegerisch-sozialpädagogischen sowie landwirtschaftlichen beruflichen Schulen andererseits rechnerisch aufgeteilt, was zu einer deutlichen und angemessenen Kostendifferenzierung führte. Ferner wurden die Kosten der allgemeinen Personalverwaltung, also insbesondere der anteilige Aufwand des Landesamtes für Besoldung und Versorgung, berücksichtigt (vgl. zu den Einzelheiten LT-Drucks. 12/5879 S. 2 ff. und die Tabellen auf S. 6 ff. und die Erläuterungen hierzu S. 20 ff.). Die hiergegen von der Klägerin noch erhobenen Einwände greifen nicht durch.
42 
Die Kostenberechnung des Beklagten basiert auf der Annahme der „maßgeblichen“ Kosten für vergleichbare öffentliche Schulen und ist dementsprechend insbesondere bereinigt durch einerseits einen Abzug für Kostenbestandteile, die „Sonderlasten“ des öffentlichen Schulwesens darstellen und bei Privatschulen nicht anfallen (vgl. LT-Drucks. 12/5879 Tabelle S. 16 und S. 21 f.; LT-Drucks. 13/3434 Tabelle S. 19 und S. 40 f.), und anderseits bei den Personalkosten für die Beamten - anstelle der Aufwendungen für Beihilfen und Pensionen - durch einen Zuschlag für (fiktive) Mehraufwendungen für Arbeitgeberanteile zu den Kranken- und Rentenversicherungsbeiträgen. All das orientiert sich an der Kostenlage der Privatschulen, bei denen solche „Sonderlasten“ nicht anfallen und die ganz überwiegend angestellte Lehrer beschäftigen, und ist mit Blick auf den vom Senat anzulegenden Prüfungsmaßstab einer groben Fehleinschätzung des Gesetzgebers nicht zu beanstanden (vgl. Urteil des Senats vom 12.01.2000, a.a.O.; BVerwG, Beschluss vom 18.12.2000, a.a.O.) Das von der Klägerin demgegenüber angeführte sog. Bruttokostenmodell, das von einer aus Mitgliedern der Koalitionsfraktionen bestehenden Arbeitsgruppe „Privatschulfinanzierung“ mit Vertretern der Privatschulverbände entwickelt worden ist und künftig in die turnusmäßigen Berichte der Landesregierung zusätzlich aufgenommen werden soll (vgl. dazu Bericht der Landesregierung zu einem Beschluss des Landtags; hier: Vergleich der im öffentlichen Schulwesen entstehenden Kosten mit den jeweils entsprechenden Zuschüssen für die privaten Schulen vom 28.07.2004, LT-Drucks. 13/3434 S. 2; Stellungnahme des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport „Tatsächliche Kosten eines Schülers in Baden-Württemberg“ vom 03.12.2004, LT-Drucks. 13/3836) bzw. - zu einem freilich noch nicht absehbaren Zeitpunkt - möglicherweise gesetzlich verankert werden soll, beinhaltet hingegen (pauschaliert) die tatsächlichen Kosten eines Schülers an einer öffentlichen Schule auch unter Einbezug solcher Kosten, die bei Privatschulen nicht anfallen und demgemäß in die Förderentscheidung bis zu einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung nicht eingestellt zu werden brauchen. Hierauf bezieht sich auch das von der Klägerin genannte Schreiben des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport vom 11.02.2003. Soweit sich daneben die Klägerin bei der konkreten Kostenberechnung noch an die vom Senat in seinem Urteil vom 12.01.2000 wegen der damals festgestellten Berechnungsmängel gewählten Berechnungsmethode, die teilweise auf Schätzungen beruhte, anlehnt, ist diese nach Vorstehendem überholt, nachdem der Beklagte die Mängel behoben hat.
43 
2.2.4 Bezogen auf das Jahr 1999 ergab sich nach der vom Senat bereits ab dem Förderjahr 1996 angemahnten Neuregelung ein - nach wie vor durch Anbindung an bestimmte Beamtengehälter dynamisierter - Kopfsatz für die Berufskollegs in Höhe von 7.313,-- DM (3.739,08 EUR). Dies entsprach bei den gewerblichen Berufskollegs einem Deckungsgrad von 66 %, bei den nicht gewerblichen Berufskollegs einem Deckungsgrad von 69,8 %. Bezogen auf das Jahr 2002 veränderten sich diese Werte bei einem Kopfsatz in Höhe von 3.922,63 EUR wegen der unterschiedlichen Entwicklung des Anteils der sächlichen Kosten - technische Berufskollegs 1.443,-- EUR (2.822,26 DM), übrige Berufskollegs 975,-- EUR (1.906,93 DM) - an den maßgeblichen Gesamtkosten (6.008,-- EUR/11.750,63 DM bzw. 5.540,-- EUR/10.835,30 DM) bei im Wesentlichen gleich gebliebenen rechnerischen Lehrerkosten je Schüler auf 65,3 % bzw. 70,8 % (vgl. den Bericht der Landesregierung zu einem Beschluss des Landtags vom 28.07.2004, LT-Drucks. 13/3434 S. 3, Tabellen S. 20, 23 und 24). Zwar wurde dadurch der angestrebte einheitliche Deckungsgrad von 80 % für alle Schularten der Schulen in freier Trägerschaft nicht erreicht. Eine wie vom Senat für das Förderjahr 1996 im Ergebnis noch angenommene gröbliche Vernachlässigung seiner Förderpflichten kann dem Landesgesetzgeber danach aber nicht mehr angelastet werden, zumal bereits durch das Gesetz vom 19.10.2004 eine weitere Neuregelung im Rahmen der angestrebten Erhöhung erfolgte, von der insbesondere die technischen Berufskollegs profitierten und mit der nunmehr für alle privaten Schulen ein Kostendeckungsgrad von mindestens 70 % erreicht wird (vgl. Beschlussempfehlungen und Berichte der Fachausschüsse zu Anträgen von Fraktionen und Abgeordneten vom 22.09.2004, LT-Drucks. 13/3651 S. 13 ff.).
44 
Art. 7 Abs. 4 GG gebietet hinsichtlich des Umfangs der Förderung keine volle Übernahme der Kosten. Der Staat ist nur verpflichtet, einen Beitrag bis zur Höhe des Existenzminimums der Institution Ersatzschulwesen zu leisten, wobei selbstverständlich ist, dass jeder Ersatzschulträger eine angemessene Eigenleistung erbringen muss (vgl. BVerfG, Urteil vom 08.04.1987, a.a.O.). Der Schulträger kann seine Eigenleistung außer durch Schulgeldeinnahmen beispielsweise durch Spenden, Zuschüsse hinter ihm stehender und die Schule in einem weiteren Sinne tragender finanzstarker Kräfte oder durch Aufnahme von Krediten erbringen. Um die Erschließung solcher Finanzmittel muss er sich bemühen; er kann nicht erwarten, dass der Staat sämtliche Kosten übernimmt, die jenseits grundgesetzkonformer Schulgeldeinnahmen zu decken sind. Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG geht von dem herkömmlichen Bild der Privatschule aus, die ihre Existenz dem ideellen und materiellen Engagement ihrer Gründer und Träger verdankt. Diese füllen einen ihnen eingeräumten Freiheitsraum in eigener Initiative aus, die auch die wirtschaftlichen Grundlagen einschließt; sie müssen bereit sein, die damit verbundenen Risiken in Kauf zu nehmen. Der Staat darf erwarten, dass der Schulträger seinem Interesse an der Verwirklichung eigener Ziele und Vorstellungen im schulischen Bereich eigenes finanzielles Engagement folgen lässt. Er beteiligt sich nur an diesem zuvörderst privaten Engagement (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.03.1994 - 1 BvR 682/88 u.a. -, BVerfGE 90, 107; BVerfG, Kammerbeschluss vom 04.03.1997 - 1BvL 26/96 und 27/96 -, EzB GG Art. 7 Nr. 27a).
45 
Bei der Höhe der erzielbaren Schulgeldeinnahmen ist allerdings zu beachten, dass das Schulgeld nicht eine Höhe erreichen darf, dass eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern gefördert würde (Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG). Das Bundesverfassungsgericht hat dem entnommen, dass die Privatschule in dem Sinne allgemein zugänglich sein muss, dass sie grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Wirtschaftslage des Schülers und seiner Eltern besucht werden kann (vgl. BVerfG, Urteil vom 08.04.1987, a.a.O.). Einige wenige Freiplätze oder Schulgeldstipendien in Ausnahmefällen für besonders begabte oder besonders arme Kinder gewährleisten die allgemeine Zugänglichkeit in diesem Sinne nicht. Dabei ging das Bundesverfassungsgericht davon aus, dass Beträge in der Größenordnung von monatlich 170,-- bis 190,-- DM (86,92 - 97,15 EUR) - wie sie hier mindestens für 1985/86 in Rede standen - nicht von allen Eltern gezahlt werden könnten (BVerfG, Beschluss vom 09.03.1994 - 1BvL 682/88 u.a. -, a.a.O). Der Senat kam in seinem Urteil vom 12.01.2000 mit Blick auf diese Erwägungen zu dem Schluss, dass bezogen auf das Jahr 1986 ein monatliches Schulgeld in Höhe von 130,-- DM (66,47 EUR) als obere Grenze anzusehen sei und mithin für das Jahr 1992 aufgrund der seither erfolgten Steigerung der Lebenshaltungskosten um 15,4 % ein monatliches Schulgeld von höchstens 150,-- DM (76,69 EUR) je Schüler erhoben werden könne. Daran ist festzuhalten. Dies führt für das hier streitige Jahr 2000 allein unter Berücksichtigung eines seitherigen weiteren Anstiegs des Verbraucherpreisindex bis zum Jahr 2000 um 15,6 % zu einer oberen Grenze des Schulgeldes von etwa 173,-- DM (88,45 EUR) und nach weiteren 8,0 % bis Mai 2005 von derzeit etwa 96,-- EUR (187,76 DM). Hinzukommt, dass nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG 30 vom Hundert des Entgelts für den Besuch von Schulen wie der der Klägerin als Sonderausgaben steuerlich absetzbar sind. Auch muss berücksichtigt werden, dass nach den Erkenntnissen der Landesregierung nahezu alle Ersatzschulen im Land das Schulgeld in einer Höhe erheben, das nach den Einkommensverhältnissen oder nach anderen Gesichtspunkten gestaffelt ist, und auch Stipendien für hochbegabte Schüler und Schülerinnen aus einkommensschwächeren Familien vergeben (vgl. LT-Drucksache 13/798 S. 12) sowie gewisse Fördermöglichkeiten im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder sozialrechtliche Leistungsansprüche bestehen können. Schließlich hebt das Verwaltungsgericht mit recht darauf ab, dass die kinderbezogenen Leistungen des Staates in vielfacher Hinsicht (z.B. Kindergeld- und Besoldungserhöhungen, steuerrechtliche Vergünstigungen für Familien mit Kindern, aber auch etwa vermehrte Förderangebote im Bereich der Ganztagesbetreuung im schulischen und auch vorschulischen Bereich) in den letzten Jahren stark gestiegen sind und auch dies in die anzustellende Gesamtbetrachtung mit Blick auf eine zumutbare Eigenbelastung für den selbst gewünschten Besuch einer privaten Schule eingestellt werden kann. Ausgehend hiervon hält der Senat für das Förderjahr 2000 die Erhebung eines durchschnittlichen monatlichen Schulgeldes je Schüler bis zur Höhe von 220,-- DM (112,48 EUR) und derzeit bis zur Höhe von etwa 120,-- EUR ohne weiteres für verfassungsrechtlich unbedenklich.
46 
Die demgegenüber von der Klägerin ins Feld geführte private Umfrage in Bayern aus dem Jahre 1998, wonach sich Schulgelder von mehr als 110,-- DM pro Monat und Schüler und demnach hier etwa 60,-- EUR unabhängig vom Profil der Schule als Zugangshindernis darstellten, ist hingegen im vorliegenden Rechtsstreit nicht aussagekräftig. Sie beruht auf subjektiven Wunschvorstellungen dortiger Eltern zu den besonderen Verhältnissen in Bayern und ist für die vom Gericht vorzunehmende rechtliche Einschätzung der verfassungsrechtlichen Mindestanforderungen einer staatlichen Finanzhilfe nach Art. 7 Abs. 4 GG im Bereich des Beklagten unerheblich. Insbesondere muss der Umstand, dass viele Eltern diese immerhin deutlich spürbare Belastung scheuen und ihre Kinder auf eine - schulgeldfreie - öffentliche Schule schicken werden, als solcher außer Betracht bleiben; mit Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG unvereinbar wäre erst die Erhebung eines Schulgeldes, das die meisten Eltern nicht mehr aufbringen könnten, selbst wenn sie wollten (vgl. Urteil des Senats vom 12.01.2000, a.a.O.). Das aus der Umfrage gewonnene Ergebnis entspricht im Übrigen auch nicht der hiesigen Realität. So hat etwa die Klägerin selbst vorgetragen, bei steigenden Schülerzahlen schon seit dem Jahr 1995 Schulgelder zwischen 140,-- und 180,-- EUR erhoben zu haben, ohne dass von ihr substantiiert behauptet wird, dadurch sei tatsächlich eine unzulässige Sonderung nach Besitzverhältnissen bei ihren Schülern eingetreten. Auch die anderen technischen Berufskollegs erheben derzeit reine Schulgelder zwischen 105,-- und 125,-- EUR zuzüglich weiterer Gebühren und damit ebenfalls deutlich mehr als die von der Klägerin genannten Beträge (vgl. für das Institut xx xxx http://www.xxx/ausbildung/kosten.html und für das Berufskolleg ... in Fellbach: http://www.xxx, jeweils Stand 15.07.2005). Das lässt die allgemeine Annahme zu, dass in den letzten Jahren die Bereitschaft der Eltern, die das öffentliche Schulangebot für ihre Kinder aus welchen Gründen auch immer nicht in Anspruch nehmen wollen, in die selbst als angemessen eingeschätzte Bildung ihrer Kinder mehr zu investieren, nicht nur in bestimmten finanzkräftigen Bevölkerungskreisen sondern auf breiter Basis gewachsen ist, was sich nicht zuletzt auch in den zum Teil nach wie vor stark steigenden Schülerzahlen an Privatschulen zeigt. Hiernach erscheint die vom Senat angenommene Erhöhung der Obergrenze für ein durchschnittliches monatliches Schulgeld von 150,-- DM (76,69 EUR) im Jahre 1992 auf 112,48 EUR (220,-- DM) im Jahre 2000 bzw. 120,-- EUR im Jahre 2005 keineswegs unzumutbar und mit Blick auf die in der Regel mögliche soziale Staffelung nicht geeignet, dem ernsthaften Willen von Eltern aller Bevölkerungskreise, ihre Kinder auf eine Privatschule zu schicken, im Wege zu stehen.
47 
2.2.5. Legt man danach ein zulässiges durchschnittliches Schulgeld in Höhe von 2.640,-- DM (1.349,81 EUR) je Schüler und Jahr im Jahr 2000 zugrunde, verbleibt bezogen auf die Erhebungen für das Jahr 1999 für die gewerblichen (technischen) Berufskollegs eine jährliche, durch Eigenleistungen aufzufüllende Deckungslücke pro Schüler in Höhe von 1.122,-- DM (573,67 EUR; maßgebliche Gesamtkosten: 11.075,-- DM <5.662,56 EUR> - Zuschuss: 7.313,-- DM <3.739,08 EUR> - Schulgeld: 2.640,-- DM <1.349,81 EUR>). Dies entspricht etwa 10 % der maßgeblichen Gesamtkosten. Unter Berücksichtigung der weiteren zum 01.11.2004 auf der Grundlage der aktuell verfügbaren Datenbasis (vgl. dazu LT-Drucks. 13/3434 und 13/3651) erfolgten Zuschusserhöhung verbleibt hochgerechnet auf das Jahr 2004/2005 bei einem zulässigen monatlichen Schulgeld in Höhe von 120,-- EUR eine jährliche Deckungslücke je Schüler in Höhe von 248,-- EUR (6.008,-- EUR - 4.320,-- EUR - 1.440,-- EUR) oder rund 4 % der maßgeblichen Gesamtkosten. Solche für den Betrieb einer Privatschule erforderlichen Eigenleistungen des Schulträgers jenseits der staatlichen Finanzhilfe und verfassungskonformer Schulgelder sind ebenfalls verfassungsrechtlich unbedenklich.
48 
Wie bereits ausgeführt, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts der Staat nur verpflichtet, einen Beitrag bis zur Höhe des Existenzminimums der Institution Ersatzschulwesen zu leisten, wobei selbstverständlich ist, dass jeder Ersatzschulträger eine angemessene Eigenleistung erbringen muss (vgl. BVerfG, Urteil vom 08.04.1987, a.a.O.; Beschluss vom 09.03.1994 - 1 BvR 682/88 u.a. -, a.a.O.). Bei Ausübung des Freiheitsrechts aus Art. 7 Abs. 4 GG darf vom Gründer und Träger der Privatschule neben dem ideellen auch ein finanzielles Engagement erwartet werden. Dies rechtfertigt es, den Ersatzschulen eine finanzielle Eigenleistung aus eigenen Mitteln oder Quellen aufzubürden, die ihren Interessen an der Verfolgung eigener Ziele und Vorstellungen angemessen ist. Der Gesetzgeber darf mithin bei der Ausgestaltung seiner Finanzhilfe eine hinreichend solide Existenzbasis der Ersatzschule voraussetzen und kann vom Schulträger verlangen, dass dieser sonstige Hilfsquellen erschließt und ausnutzt. Das Grundgesetz geht jedenfalls nicht von dem Bild eines Schulträgers aus, der staatliche Finanzhilfe und Schulgeldeinnahmen ohne zusätzliches eigenes Engagement zusammenfasst und auf dieser Grundlage einen Schulbetrieb organisiert (BVerfG, Kammerbeschluss vom 04.03.1997, a.a.O.). Grundsätzlich können danach vom privaten Schulträger auch zu den laufenden Kosten des Schulbetriebs Eigenleistungen erwartet werden, die nicht aus den Schulgeldeinnahmen herrühren, zumal bei den zur Berechnung des Kostendeckungsgrades zu ermittelnden maßgeblichen Gesamtkosten auch (sächliche) Kosten für Investitionen zur Erhaltung und Erneuerung der Schulräume und der Ausstattung enthalten sind (vgl. LT-Drucks. 12/5879 Tabellen S. 17 u. 18; 13/3434 Tabellen S. 24 u. 25; vgl. dazu auch die Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums über die Gliederung und Gruppierung der Haushalte, die Finanzplanung und weitere Muster für die Haushaltswirtschaft der Gemeinden vom 13.07.1989, GABl. S. 777, m.sp.Änd.). Ob jede einzelne Schule solche Eigenleistungen tatsächlich erwirtschaften kann, ist nach Vorstehendem ohne Belang. Ausgehend von der Erwägung, dass dem Gründer und Träger einer Privatschule die Anfangsfinanzierung mit einem erheblichen Anteil an den Kosten für eventuelle Schulbaumaßnahmen und tatsächlich häufig verbunden mit der Wartefrist des § 17 Abs. 4 Satz 1 PSchG obliegt und Eigenmittel aus Spenden oder einem sog. Sponsoring von „hinter dem Schulträger stehender finanzstarker Kreise“ nur in sehr begrenztem und häufig schwankendem Umfang erwirtschaftet werden können, dürfen diese Eigenleistungen der Schulträger allerdings nicht in einer Höhe erforderlich sein, die zur Bestreitung der laufenden Kosten des Schulbetriebes, der im Rahmen des Existenzminimums erforderlich ist, auf Dauer den Einsatz eigenes Vermögens oder eine Kreditfinanzierung erforderlich machen (vgl. dazu schon Urteil des Senats vom 12.01.2000, a.a.O.; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 30.11.1984 - 7 C 66/82 -, BVerwGE 70, 290; Beschluss vom 18.12.2000, a.a.O.).
49 
Wo allgemein die Grenze für solche zumutbaren Eigenleistungen des freien Schulträgers zur Sicherung des Existenzminimums letztlich zu ziehen ist, kann im vorliegenden Fall dahinstehen. Denn jedenfalls beruht es nicht auf einer groben Fehleinschätzung des Gesetzgebers, gerade auch in Zeiten angespannter öffentlicher Finanzen von den freien Schulträgern technischer Berufskollegs zu erwarten, dass sie nach der als Reaktion auf das Urteil des Senats vom 12.01.2000 erfolgten raschen und deutlichen Verbesserung der Zuschussregelung eine bei den laufenden Betriebskosten verbleibende (rechnerische) Deckungslücke von zunächst und übergangsweise noch 10 % der maßgeblichen Kosten aus eigenen Kräften mit zusätzlichen Einnahmen, aber auch mit weiteren Einsparmaßnahmen schließen können, ohne in ihrer Existenz gefährdet zu sein, zumal in Weiterverfolgung der langfristigen Zielsetzung im Jahr 2004 eine nochmalige erhebliche Verbesserung der Zuschussregelung erfolgte, wodurch sich die Deckungslücke auf 4 % der maßgeblichen Gesamtkosten verringerte. Mit dieser unter Beibehaltung der Dynamisierung schrittweisen Erhöhung der (strukturellen) Zuschusshöhe wurden sie nach der nicht zu beanstandenden prognostischen Einschätzung des Gesetzgebers jedenfalls in die Lage versetzt, ihr Existenzminimum, das auf das zur Erfüllung der für eine Anerkennung als Ersatzschule und damit Förderungsfähigkeit auferlegten schulischen Standards Unerlässliche beschränkt ist, ohne Vermögenseinsatz und dauernde Kreditfinanzierung zu bestreiten und auch die Folgen der früheren Unterfinanzierung auszugleichen.
50 
Als weitere Einnahmen kommen dabei neben den genannten Spenden und Beiträgen Dritter etwa auch, soweit steuerrechtlich unschädlich, Einnahmen aus kostenpflichtigen Zusatzangeboten (z.B. Mensabetrieb, kostenpflichtige Hausaufgabenbetreuung und Nachhilfe) oder Veranstaltungen, wie etwa selbst organisierte schulische Veranstaltungen in Betracht. Zwar ging der Senat in seinem Urteil vom 12.01.2000 noch davon aus, dass die gebotene Sicherstellung der wirtschaftlichen Existenz jedenfalls der freigemeinnützigen beruflichen Privatschulen nicht mit derartigen Zuwendungen „Dritter“ - im Sinne eines festen Finanzierungsbestandteils - rechnen könnten und ihnen andere Eigenmittel nicht zur Verfügung stünden. Dort ging es aber um wesentlich höhere, nach Abzug der staatlichen Finanzhilfe und verfassungskonformer Schulgelder verbleibende Unterdeckungen von etwa 25 % (2.512,-- DM von 10.066,-- DM), die auf diese Weise dauerhaft nicht beseitigt werden konnten. So bestreitet etwa auch die Klägerin selbst nicht, kostenpflichtige Zusatzleistungen anzubieten und gewisse, wenn auch schwankende Spendeneinnahmen zu haben. Hinzukommt, dass sich ausweislich von eigenen Angaben auf ihren Internetseiten sowohl bei der Klägerin (http://www.xxx-xxx/allgemein/) als auch zumindest bei einem weiteren privaten technischen Berufskolleg im Land ( Institut xxx xxx, http://www.xxx/index.html ) eingetragene Fördervereine gegründet haben. Nach § 3 der Satzung des bei der Klägerin gebildeten Fördervereins, dem u.a. auch einige Firmen als (beitragszahlende) Mitglieder angehören und dessen Vermögen sich nach § 8 der Satzung aus den regelmäßigen Beiträgen der Mitglieder und freiwilligen Zuwendungen wie Sachspenden oder Geldspenden an den Förderverein bildet, gehört zu dessen Vereinszwecken neben der Gewährung von Stipendien u.a. auch die Unterstützung der Tätigkeiten und Aufgaben der NTA durch Überlassung von finanziellen Mitteln, Materialien, Geräten, Literatur unter anderem zu Verbesserung der apparativen Ausstattung, Erweiterung der Ausbildungsmöglichkeiten, Weiterbildung und Förderung der Lehrkräfte, Verbesserung der Bibliothek und Unterstützung der Mensa. Eine gewisse Unterstützung durch Leistungen des Vereins in Form von Geld- oder Sachzuwendungen ist danach durchaus dauerhaft gewährleistet. Von ähnlichen Verhältnissen dürfte bei den anderen privaten Berufskollegs ebenfalls auszugehen sein.
51 
Des weiteren sind bei der Bestimmung der erforderlichen Eigenleistung zur Sicherung des Existenzminimums solche möglichen Einsparmaßnahmen bei der personellen und sächlichen Ausstattung in den Blick zu nehmen, die sich an den Mindestanforderungen der für eine Förderung erforderlichen Genehmigung als Ersatzschule orientieren (§§ 4, 5, 17 Abs. 1 PSchG). So wird etwa der schon im Schuljahr 2000/2001 für alle öffentlichen beruflichen Schulen grundsätzlich geltende Klassenteiler von 32 (vgl. dazu Abschnitt D Nr. 1.1 der Verwaltungsvorschrift Unterrichtsorganisation im Schuljahr 2000/2001 vom 01.02.2000, K.u.U. S. 63; zur Gruppenbildung bei Differenzierung insbesondere in technischen Fächern Abschnitt D Nr. 1.2; nunmehr entsprechend geregelt in der Verwaltungsvorschrift Eigenständigkeit der Schulen und Unterrichtsorganisation im Schuljahr 2005/2006 vom 02.02.2005, K.u.U. S. 21), der hinsichtlich der Klassenstärke den pädagogischen Mindeststandard darstellt (vgl. Urteil des Senats vom 04.02.2005 - 9 S 2742/03 -), bei weitem nicht ausgeschöpft. Die durchschnittliche Klassenstärke an allen privaten beruflichen Schulen betrug z.B. im Schuljahr 2003/04 vielmehr nur 16,8 Schüler gegenüber durchschnittlich 24,4 Schülern an öffentlichen beruflichen Schulen (29.996 Schüler/1.788 Klassen bzw. 356.899 Schüler/14.625 Klassen), bzw. nur bei den Berufskollegs 20,9 gegenüber 24,9 Schülern (11.209 Schüler/535 Klassen bzw. 38.626 Schüler/1.554 Klassen; vgl. zum Ganzen: Statistisches Landesamt, Berufliche Schulen in Baden-Württemberg im Schuljahr 2003/04 nach Schularten und Trägerschaft - Stand: 15. Oktober 2003). Selbst wenn man danach nur auf die konkreten tatsächlichen Verhältnisse an öffentlichen beruflichen Schulen abstellen würde (vgl. aber zur Zulässigkeit der Anknüpfung an abstrakte Regelungen bei der Förderung privater beruflicher Schulen: Urteil des Senats vom 04.02.2005 - 9 S 2742/03 -), verbliebe bei den privaten beruflichen Schulen insgesamt, aber auch allein bei den privaten Berufskollegs ein erhebliches Einsparpotential, das längerfristig zumindest teilweise zur Kostensenkung ausgeschöpft werden könnte. Bei einer wie hier maßgebenden Schülerzahl von 74 würde dies etwa bei unverändert bleibendem Gesamtzuschuss die Einsparung der Einrichtung einer Klasse und damit ganz erheblich weniger personelle und sächliche Kosten, die von der Schule tatsächlich aufzubringen wären, bedeuten.
52 
Eine weitere Anhebung des Zuschussbetrages auf 80 vom Hundert der maßgeblichen Kosten mag danach zwar im Interesse eines möglichst hohen Standards der privaten Berufskollegs bei gleichzeitig möglichst geringem Schulgeld wünschenswert sein, von einer für die Annahme eines Verfassungsverstoßes erforderlichen groben Vernachlässigung der gesetzgeberischen Förderpflichten kann nach alledem aber nicht mehr gesprochen werden. Insbesondere im Hinblick auf die ebenfalls ständig, wenn auch nur in geringem Umfang steigenden sächlichen Kosten der kommunalen Schulträger (vgl. LT-Drucks. 13/3434 S. 40), die mit Blick auf den Kostendeckungsgrad von der Ankoppelung der Zuschusshöhe an Besoldungsänderungen nicht in gleichem Maße erfasst werden wie die Personalkosten, ist aber im Rahmen der turnusmäßigen Berichtspflicht nach Art. 4 PSch-ÄndG 1990 die Höhe der Förderung nach wie vor regelmäßig zu überprüfen.
53 
2.2.6 Ein Erfolg der vorliegenden Klage lässt sich auch nicht daraus herleiten, dass im konkreten Fall Zuschüsse für das Förderjahr 2000 in Streit stehen und der Senat in seinem zwischen den Beteiligten ergangenen rechtskräftigen Urteil vom 12.01.2000 wegen des Untätigbleiben des Landesgesetzgebers eine verfassungsrechtlich relevante Unterfinanzierung der technischen Berufskollegs ab dem Förderjahr 1996 festgestellt hatte, eine Verbesserung der Situation für die technischen Berufskollegs aber erst ab dem 01.08.1999 eintrat. Wie bereits ausgeführt, lässt sich ein individueller Anspruch, gar noch in bestimmter Höhe, nicht unmittelbar aus Art. 7 Abs. 4 GG herleiten. Der einzelne Privatschulträger hat vielmehr nur einen Anspruch darauf, Leistungen nach einer verfassungsgemäßen Regelung zu erhalten. Bei deren Beurteilung, insbesondere bei einer in Betracht zu ziehenden Entscheidung nach Art. 100 Abs. 1 GG, ist aber nicht eine Momentaufnahme der zu einem bestimmten Zeitpunkt getroffenen Regelungen in den Blick zu nehmen, sondern im Rahmen einer Gesamtschau zu prüfen, ob die gegebenenfalls in mehreren Schritten getroffenen Maßnahmen des förderungspflichtigen Landesgesetzgebers geeignet sind, die Existenz des Ersatzschulwesens als Institution zu sichern oder sie dieses verfassungsrechtlich vorgegebene Ziel eindeutig verfehlen, wobei Entwicklungen bis zum Entscheidungszeitpunkt zu berücksichtigen sind. Zwar könnte danach auch manches für die Annahme der Klägerin sprechen, dass die ab dem 01.08.1999 erfolgte Erhöhung des Zuschussbetrages noch nicht geeignet war, die vom Senat in seinem Urteil vom 12.01.2000 festgestellte und ab dem Jahr 1996 wegen gesetzgeberischer Untätigkeit für verfassungsrechtlich unzulässig gehaltene Unterfinanzierung der privaten technischen Berufskollegs insoweit vollständig zu beseitigen, als noch Folgen der jahrelangen vorherigen Unterfinanzierung im Raum standen. Größere finanzielle Spielräume in dieser Hinsicht haben sich vielmehr erst durch die neuerliche Zuschusserhöhung im Jahre 2004, die freilich wie zuvor bereits im Jahre 2000 vom Grundsatz her beabsichtigt war, ergeben. Die vom Senat noch ab 1996 angenommene evidente Bestandsgefährdung des Ersatzschulwesens als Institution in seiner Ausprägung der technischen Berufskollegs hat sich aber nach Vorstehendem durch dieses schrittweise Vorgehen des Landesgesetzgebers weder verwirklicht, noch besteht sie auch mit Blick auf die unzureichende Zuschusshöhe vor dem 01.08.1999 fort.
54 
3. Einer Entscheidung über die Hilfsanträge bedurfte es nicht, da die von der Klägerin gesetzte innerprozessuale Bedingung, abgesehen von ihrer Zulässigkeit, nicht eingetreten ist.
55 
4. Die Kostenentscheidung beruht auf 154 Abs. 2 VwGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Gründe

 
20 
Der Schriftsatz der Klägerin vom 21.07.2005 veranlasst den Senat nicht, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen.
21 
Die zugelassene und auch sonst zulässige Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
22 
1. Die Klage ist im Hauptantrag, der auf die Verpflichtung des Beklagten zur Bewilligung eines weiteren Zuschusses für das Förderjahr 2000 über den bisher bewilligten Betrag hinaus gerichtet ist, zulässig, auch wenn die Klägerin selbst davon ausgeht, dass der bewilligte Zuschuss nach den einschlägigen Vorschriften des Privatschulgesetzes zutreffend errechnet wurde, diese freilich verfassungswidrig seien.
23 
1.1 Das angefochtene Urteil steht dabei in Einklang mit der Rechtsprechung Bundesverwaltungsgerichts und des erkennenden Senats (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.03.1988 - 7 C 99/86 -, BVerwGE 79, 154, m.w.N.; Urteil des Senats vom 12.01.2000 - 9 S 317/98 -, EzB GG Art. 7 Nr. 29 = ESVGH 50, 238), wonach dem Ersatzschulträger aus der "verfassungsrechtlich verankerten Notwendigkeit und Verpflichtung des Staates, die Einrichtung der privaten Ersatzschulen zu erhalten" ein im Verwaltungsrechtsweg verfolgbarer Anspruch auf finanzielle Förderung nach Maßgabe des jeweiligen Leistungsgesetzes erwächst, das seinerseits daran zu messen ist, was an staatlicher Hilfe zur Erhaltung der Institution des Ersatzschulwesens erforderlich ist. Die in Art. 7 Abs. 4 GG begründete sozialstaatliche Einstandspflicht, die den für die Schulgesetzgebung ausschließlich zuständigen Ländern aufgibt, das private Ersatzschulwesen neben dem öffentlichen Schulwesen zu fördern und in seinem Bestand zu erhalten (BVerfG, Urteil vom 08. April 1987 - 1 BvL 8 und 16/84 -, BVerfGE 75, 40), erschöpft sich nicht in einem Gesetzgebungsauftrag des Grundgesetzes an die Länder, von dem der einzelne Ersatzschulträger nur in der Form des Rechtsreflexes ohne eigene Berechtigung betroffen wäre. Sie begünstigt vielmehr zugleich den Ersatzschulträger in seiner grundrechtlichen Position. Dem Ersatzschulträger kommt aus Art. 7 Abs. 4 GG das Recht zu, am staatlichen Schutz durch materielle Hilfen beteiligt zu werden, die es ermöglichen, die Institution des Ersatzschulwesens lebensfähig zu erhalten. Sein eigenes Interesse daran, dass dem Ersatzschulwesen diejenige staatliche Hilfe zuteil wird, die es zu seiner Erhaltung als Institution benötigt, ist grundrechtlich geschützt. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts können zwar - bei unterstellter Verfassungswidrigkeit des Privatschulleistungsgesetzes - die von der Klägerin beanspruchten finanziellen Zuschussleistungen nicht unmittelbar in der Grundrechtsverbürgung des Art. 7 Abs. 4 GG ihre Grundlage finden. Für die auch dem Grundrechtsinhaber des Art. 7 Abs. 4 GG gewährleistete Existenzfähigkeit des Ersatzschulwesens hat der Gesetzgeber Sorge zu tragen. An ihn ist der Auftrag der Verfassung gerichtet, das Ersatzschulwesen durch fördernde Regelungen abzusichern, wenn anderenfalls dessen Bestand als Institution evident gefährdet wäre (BVerfG, Urteil vom 08.04.1987, a.a.O.; Beschluss vom 09.03.1994 - 1 BvR 682/88 und 712/88 -, BVerfGE 90, 107; Beschluss vom 23.11.2004 - 1 BvL 6/99 -, iuris). Ist es aber Sache des Gesetzgebers, Art und Maß der nötigen Förderung näher zu bestimmen, so kommt ein die gesetzlichen Regelungen ersetzender oder ergänzender verfassungsunmittelbarer Leistungsanspruch des Ersatzschulträgers nicht in Betracht (BVerfG, a.a.O.). Das ändert aber nichts daran, dass das Recht des Privatschulträgers verfassungsgemäß gefördert zu werden, sich im Verhältnis zum Förderungspflichtigen darin niederschlägt, dass er bei Verfassungswidrigkeit wegen fehlender oder unzureichender Regelungen Leistungen nach Maßgabe einer noch zu erlassenden verfassungsgemäßen Regelung beanspruchen und diesen Anspruch im Verwaltungsrechtsweg geltend machen kann. Erweist sich aufgrund einer nach Art. 100 Abs. 1 GG, § 80 BVerfGG einzuholenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, dass der klagende Privatschulträger durch ein die Förderungshilfe regelndes Gesetz verfassungswidrig benachteiligt wird, so ist das aus Gründen der Vorlage ausgesetzte Verfahren wieder aufzunehmen, sobald der Gesetzgeber eine die festgestellte Verfassungswidrigkeit korrigierende Regelung getroffen hat; der Klageanspruch wird durch diese Regelung abschließend bestimmt (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.03.1988, a.a.O.).
24 
1.2 Ein Vorverfahren war nicht erforderlich (§ 68 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 VwGO in Verb. mit § 6a AGVwGO).
25 
2. Die Klage ist im Hauptantrag aber nicht begründet. Der Beklagte hat der Klägerin eine Förderung des von ihr betriebenen Berufskollegs - hier für die Ausbildung zu medizinisch-technischen LaborassistentInnen - für das Förderjahr 2000 bewilligt und ausbezahlt. Eine weitergehende Förderung steht der Klägerin nicht zu.
26 
2.1. Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes für die Schulen in freier Trägerschaft (Privatschulgesetz - PSchG) in der Fassung vom 01.01.1990 (GBl. S. 105), hier für das Förderjahr 2000 zuletzt maßgebend geändert durch das insoweit am 01.08.1999 rückwirkend in Kraft getretene Gesetz zur Änderung des Privatschulgesetzes vom 25.07.2000 (GBl. S. 534), erhalten die als Ersatzschulen genehmigten Grundschulen, Hauptschulen, Realschulen, Gymnasien, Sonderschulen, Berufsfachschulen, Berufskollegs, Fachschulen, Freien Waldorfschulen (Einheitliche Volks- und Höhere Schulen), Abendrealschulen, Abendgymnasien, Kollegs, Schulen für Haus- und Familienpflege, Schulen für Erzieher (Fachrichtung Jugend- und Heimerziehung), Schulen für Heilerziehungspflege, Schulen für Arbeitserziehung, Schulen für Heilerziehungshilfe und Schulen für Heilpädagogik auf Antrag Zuschüsse des Landes. Neben einem Zuschuss zu Schulbaumaßnahmen nach Maßgabe des § 18 Abs. 7 PSchG werden die - hier allein in Streit stehenden - Zuschüsse nach § 18 Abs. 1 Satz 1 PSchG für die Schüler gewährt, die am Stichtag die Schule besuchen (sog. Kopfsatz). Für das Förderjahr 2000 betrugen diese bei Vollzeitform für Berufskollegs des von der Klägerin betriebenen Typs nach § 18 Abs. 2 Satz 1 g) PSchG 90,8 vom Hundert des Grundgehalts der letzten Dienstaltersstufe des Eingangsamts für beamtete Lehrkräfte an Realschulen, nach § 18 Abs. 2 Satz 2 PSchG erhöht um Beträge mit Rücksicht auf Familienzuschläge der Stufe 3 und Sonderzuwendungen. Was die Klägerin hiernach für das Jahr 2000 insoweit zu beanspruchen hat, hat das Regierungspräsidium im Bescheid vom 05.12.2000 nach § 18 Abs. 5 PSchG ausgehend von einem Zuschussbetrag in Höhe von 7.394,-- DM (3.780,49 EUR) pro Schüler zutreffend ermittelt und ausgezahlt. Von der am 01.11.2004 in Kraft getretenen erneuten Erhöhung des Zuschussbetrages für technische Berufskollegs auf 97,3 des Grundgehalts der letzten Dienstaltersstufe des Eingangsamts für beamtete Lehrkräfte an Realschulen durch das Gesetz zur Änderung des Privatschulgesetzes vom 19.10.2004 (GBl. S. 772; nunmehr § 18 Abs. 2 Satz 1 i) PSchG) wird das Förderjahr 2000 mangels entsprechender Rückwirkung nicht erfasst. All das ist zwischen den Beteiligten unstreitig.
27 
Ein weitergehender Anspruch ergibt sich nach Vorstehendem auch weder unmittelbar aus Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG, noch - jedenfalls schon mangels Eigenschaft eines Berufskollegs als mittlere oder höhere Schule - aus Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV (vgl. Urteil des Senats vom 12.01.2000 - 9 S 317/98 -, a.a.O.).
28 
2.2 Die vorstehend genannten Regelungen des Privatschulgesetzes zur Förderung von als Ersatzschulen genehmigten Schulen in freier Trägerschaft sind mit höherrangigem Recht vereinbar. Die in § 18 Abs. 2 Satz 1 g) und Satz 2 PSchG seit dem 01.08.1999 und nunmehr in § 18 Abs. 2 Satz 1 i) PSchG seit dem 01.11.2004 festgesetzte Höhe des Zuschussbetrages verstößt insbesondere nicht gegen die Privatschulgarantie des Art. 7 Abs. 4 GG.
29 
2.2.1 In seiner jüngst ergangenen Entscheidung zur finanziellen Förderung privater Ersatzschulen vom 23.11.2004 -1 BvL 6/99 - hat das Bundesverfassungsgericht die von ihm in seiner bisherigen Rechtsprechung hierzu entwickelten Grundsätze wie folgt zusammengefasst und bekräftigt:
30 
Art. 7 Abs. 4 GG gewährleistet jedermann das Freiheitsrecht, nach Satz 1 private Schulen zu errichten und sie gemäß Satz 2 in Verbindung mit den Sätzen 3 und 4 vorbehaltlich staatlicher Genehmigung nach Maßgabe der Landesgesetze als Ersatz für öffentliche Schulen zu betreiben (vgl. BVerfGE 27, 195 <200>; 90, 107 <114>). Ebenfalls geschützt ist das Recht, Prägung und Ausgestaltung des in der Privatschule erteilten Unterrichts - insbesondere im Hinblick auf die Erziehungsziele, die weltanschauliche Basis, die Lehrmethode und die Lehrinhalte - eigenverantwortlich zu bestimmen (vgl. BVerfGE 75, 40 <62>; 88, 40 <46>; 90, 107 <114>). Damit verbunden ist die Freiheit des Privatschulträgers, für seine Schule die Schüler so auszuwählen, dass ein seinen Vorstellungen entsprechender Unterricht durchgeführt werden kann. Mit der Gründungsfreiheit und dem Recht, private Schulen nach den Erziehungszielen und dem darauf ausgerichteten Unterrichtsprogramm des jeweiligen Schulträgers zu betreiben, garantiert Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG zugleich die Privatschule als Institution (vgl. BVerfGE 6, 309 <355>; 75, 40 <61>; 90, 107 <114>). Diese Gewährleistung sichert der Institution Privatschule verfassungskräftig ihren Bestand und eine ihrer Eigenart entsprechende Verwirklichung (vgl. BVerfGE 27, 195 <200>; 34, 165 <197>; 75, 40 <61 f.>). Die Privatschule wird damit als eine für das Gemeinwesen notwendige Einrichtung anerkannt und als solche mit ihren typusbestimmenden Merkmalen unter den Schutz des Staates gestellt. Wahrgenommen wird dieser Schutz durch die für die Schulgesetzgebung ausschließlich zuständigen Länder, die nach Art. 7 Abs. 4 GG verpflichtet sind, das private Ersatzschulwesen neben dem öffentlichen Schulwesen zu fördern und in seinem Bestand zu schützen (vgl. BVerfGE 75, 40 <62>).
31 
Bei der Entscheidung, in welcher Weise dieser Schutz- und Förderpflicht nachzukommen ist, hat der Landesgesetzgeber eine weitgehende Gestaltungsfreiheit (vgl. BVerfGE 75, 40 <66 f.>; 90, 107 <116>). Die den Staat treffende Schutz- und Förderpflicht löst erst dann eine Handlungspflicht aus, wenn andernfalls der Bestand des Ersatzschulwesens als Institution evident gefährdet wäre (vgl. BVerfGE 75, 40 <67>). Das gilt auch für die Gewährung finanzieller Leistungen. Aus Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG folgt kein verfassungsunmittelbarer Anspruch auf Gewährung staatlicher Finanzhilfe und schon gar nicht ein Anspruch auf Leistung in bestimmter Höhe (vgl. BVerfGE 90, 107 <117>). Zu einer solchen Hilfe ist der Staat nur verpflichtet, wenn anders das Ersatzschulwesen als von der Verfassung anerkannte und geforderte Einrichtung in seinem Bestand eindeutig nicht mehr gesichert wäre.
32 
Die einzelne Ersatzschule genießt danach keinen Bestandsschutz; ihr Träger kann nicht verlangen, vom Staat auch dann noch gefördert zu werden, wenn sich die Bedingungen für den Betrieb der Schule seit deren Gründung geändert haben und die Schule nicht mehr lebensfähig ist, weil sie von der Bevölkerung - aus welchen Gründen auch immer - nicht mehr angenommen wird (vgl. BVerfGE 90, 107 <118>). Auch aus dem freiheitsrechtlichen Gehalt des Art. 7 Abs. 4 GG lässt sich ein solcher Anspruch nicht herleiten. Das Freiheitsrecht schützt nur gegen Eingriffe des Staates in die Betätigungsfreiheit der durch das Grundrecht Begünstigten, gibt diesen aber keinen subjektiven Anspruch auf Gewährung finanzieller Leistungen für Errichtung und Betrieb der einzelnen Schule durch den Staat.
33 
Im Übrigen steht auch die dem Ersatzschulwesen als Institution geschuldete objektive Förderpflicht von vornherein unter dem Vorbehalt dessen, was von der Gesellschaft vernünftigerweise erwartet werden kann. Darüber hat in erster Linie der Landesgesetzgeber im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit in eigener Verantwortung zu entscheiden. Er muss Prioritäten setzen, die verschiedenen Belange koordinieren und in eine umfassende Planung einfügen. Auch hat er andere Gemeinschaftsbelange und die Erfordernisse des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts (vgl. Art. 109 Abs. 2 GG) zu berücksichtigen; er bleibt daher befugt, die nur begrenzt verfügbaren öffentlichen Mittel auch für andere wichtige Gemeinschaftsbelange einzusetzen (vgl. BVerfGE 33, 303 <333>; 75, 40 <68>; 90, 107 <116>).“
34 
Ausgehend hiervon lässt sich eine evidente, eine (weitere) Handlungspflicht des Landesgesetzgebers auslösende Bestandsgefährdung des Ersatzschulwesens in Baden-Württemberg als Institution, auch soweit lediglich die beruflichen Schulen insgesamt oder gar nur die Berufskollegs als eigenständige Schulart im öffentlichen Bereich (§ 4 Abs. 1 SchG) betroffen wären, nicht feststellen.
35 
2.2.2 Der Anteil der privaten beruflichen Schulen insgesamt an den Schülerzahlen der beruflichen Schulen im Land betrug im Schuljahr 2000/01 6,4 % und im Schuljahr 2001/2002 6,5 %. Dies entspricht einer Steigerung um etwa 50 % gegenüber dem Schuljahr 1990/91 (4,0 %) und in etwa dem Anteil im Schuljahr 1995/96 (6,3 %). Steigerungen des Anteils der privaten Schulen an den Schülerzahlen, wenn auch nicht in dem Umfange, sind in diesem Zeitraum auch bei den anderen Schularten zu verzeichnen (vgl. Antwort der Landesregierung auf eine Große Anfrage der Fraktion GRÜNE vom 27.02.2002, LT-Drs. 13/798, S. 15 ff. Anlage 1-6). Dieser Trend setzt sich auch derzeit fort. Mittlerweile sind die Privatschulen an ihren Kapazitätsgrenzen angelangt, wie der - in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ebenfalls anwesende - Geschäftsführer des Verbandes deutscher Privatschulen (VdP), ..., anlässlich eines Interviews mitteilte (vgl. Badische Neueste Nachrichten vom 07.07.2005 „Ansturm auf die Privatschulen“). So konnte etwa auch die Klägerin nach einem erheblichen Rückgang ihrer Schülerzahlen vom Schuljahr 1991/92 bis zum Schuljahr 1995/96 ihre Schülerzahlen seither bis zum Schuljahr 2001/2002 wieder fast verdoppeln. Ferner wurde - entsprechend der Anfrage bezogen auf die letzten 10 Jahre - in der Antwort der Landesregierung vom 27.02.2002 ausgeführt, dass weder die Anträge auf Errichtung von Schulen in freier Trägerschaft noch die Zahl der Ablehnungen statistisch erfasst würden, in jüngerer Vergangenheit freilich vermehrt Initiativen auf Errichtung von Grundschulen in freier Trägerschaft erkennbar seien. Ebenso sei nicht erfasst worden, wie viele Schulen in freier Trägerschaft in den vergangenen 10 Jahren den Schulbetrieb eingestellt hätten. Dem Kultusministerium sei bekannt, dass der Betrieb eines Progymnasiums in freier Trägerschaft eingestellt worden sei. Aus einer Stellungnahme des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport „Tatsächliche Kosten eines Schülers in Baden-Württemberg“ vom 03.12.2004 (LT-Drucks. 13/3836 S. 4) ergibt sich ferner, dass auch seither die Landesregierung keine Kenntnisse über die Schließung privater Ersatzschulen hat und weiterhin Schulen in freier Trägerschaft gegründet werden. Soweit die Klägerin ohne nähere Angabe von Gründen auf die Schließung eines der drei privaten technischen Berufskollegs im Land abhebt, wurde dieses Berufskolleg unstreitig von einem anderen Träger übernommen und weitergeführt.
36 
In Ansehung dieser statistischen Erhebungen, an deren Richtigkeit der Senat keinen Anlass zu zweifeln hat, kann rein faktisch von einer evidenten Bestandsgefährdung des baden-württembergischen Ersatzschulwesens in seiner Gesamtheit im Schuljahr 2000/01 und später nicht gesprochen werden. Vielmehr ist es den privaten Schulen auch seit Anfang der 90er-Jahre kontinuierlich gelungen, ihren Anteil an den Schülerzahlen zum Teil, insbesondere wie bereits gezeigt im Bereich der beruflichen Schulen, erheblich zu steigern oder zumindest, etwa im gymnasialen Bereich mit 9,2 % im Vergleich zu 9,0 % oder im Bereich der Sonderschulen, für die freilich Sonderregelungen gelten, mit 22,6 % im Vergleich zu 20,5 % (vgl. LT-Drucks. 13/798, Anlage 3 und 4) auf hohem Niveau mit leicht steigender Tendenz zu festigen. Dieser Trend hat sich derzeit eher noch verstärkt (vgl. Badische Neueste Nachrichten vom 07.07.2005: „Ansturm auf die Privatschulen“). Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass - da nur insoweit für den vorliegenden Rechtsstreit erheblich - die privaten Berufskollegs als eigenständige und als solche gesondert geförderte Schulart wegen einer unzureichenden staatlichen Finanzhilfe dies nur unter Inkaufnahme der den Zielvorstellungen des Art. 7 Abs. 4 GG widersprechenden Zugangserschwerung durch eine Sonderung nach Besitzverhältnissen erreicht haben und, insbesondere auch unter Berücksichtigung der erneuten Erhöhung der Zuschussbeträge ab 01.11.2004 durch das Gesetz vom 19.10.2004, erreichen.
37 
Allerdings ging der Senat in seinem zwischen den Beteiligten des vorliegenden Rechtsstreits ergangenen, nach Zurückweisung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.12.2000 - 6 B 15/00 - (Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 128) rechtskräftigen Urteil vom 12.01.2000 - 9 S 317/98 - (a.a.O.) in Ansehung der technischen Berufskollegs in freier (nichtkirchlicher) Trägerschaft , deren Bestand der Gesetzgeber zur Erhaltung des Ersatzschulwesens in seiner durch Art. 7 Abs. 4 GG gewährleisteten Vielfalt durch eine differenzierte, den besonderen Erfordernissen dieser Schulen Rechnung tragende Förderung sichern müsse, noch davon aus, dass für den Gesetzgeber 1995 bei seiner erneuten Befassung mit der Privatschulförderung entsprechend der Vorgabe in Art. 4 PSchG-ÄndG 1990 aufgrund des Berichts des Kultusministeriums über die Entwicklung der Betriebskosten der öffentlichen Schulen, bezogen auf das Jahr 1992 (LT-Drucks. 11/6593) evident gewesen sei, dass die weitere wirtschaftliche Existenz der Träger nichtkirchlicher privater Berufskollegs gefährdet sein würde, wenn die Kopfsatzbeträge nicht sofort deutlich angehoben würden (oder ein anderes gleich wirksames Förderinstrument eingeführt würde). Die 1989 durch Gesetz zur Änderung des Privatschulgesetzes vom 08.01.1990 (GBl. S. 13) beschlossene und ab 01.01.1990 geltende Regelung zur Zuschusshöhe sei in Ansehung der freien Träger technischer Berufskollegs unzureichend gewesen und die 1989 beabsichtigte zweite Stufe der Heranführung der Förderung der beruflichen Privatschulen an die bei den anderen Privatschularten angestrebte Deckungsquote von 80 % sei in den Folgejahren unterblieben. Es liege auf der Hand, dass die sich dadurch ergebende, vom Senat für 1992 errechnete Deckungslücke in Höhe von 4.321,-- DM (2.209,29 EUR) durch Erhebung von Schulgeldern nicht schließen ließe, ohne gegen das verfassungsrechtliche "Sonderungsverbot" des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG zu verstoßen. Das sei schon auf der Grundlage der eigenen Kostenermittlung des Kultusministeriums evident; hiernach hätte 1992 ein Schulgeld von (3.683,-- DM : 12 =) 307,-- DM (156,97 EUR) je Schüler und Monat erhoben werden müssen. Erst recht gelte das auf der Grundlage der korrigierenden Kostenermittlung des Senats; hier wäre ein Schulgeld von (4.312,-- DM : 12 =) 360,-- DM (184,07 EUR) je Schüler und Monat erforderlich gewesen. Das höchstzulässige Schulgeld hätte 1992 aber 150,-- DM (76,69 EUR) nicht übersteigen dürfen. Gleichwohl sei der Gesetzgeber insofern untätig geblieben. Dass er die 1989/90 gestrichene Förderung der Bauinvestitionen rückwirkend wieder eingeführt habe (vgl. Art. 1 Nrn. 4 und 5, Art. 3 Abs. 2 PSch-ÄndG vom 13.11.1995, GBl. S. 764), ändere daran nichts; das habe die Förderung hinsichtlich der allgemeinen Betriebskosten nicht betroffen und habe auch keine Überförderung bei den Investitionskosten für Schulbaumaßnahmen bewirkt, aus der die Privatschulträger ihre Betriebskosten teilweise hätten bestreiten können. Auch die Begründung für die Schlechterstellung privater beruflicher Schulen gegenüber den privaten allgemein bildenden Schulen, die 1989/90 gegeben worden sei und die für die Novelle von 1989/90 als tragfähig anzusehen sei, dass nämlich die Minderförderung nur eine vorübergehende sei, trage die Verlängerung dieses Zustands über 1995 hinaus nicht. Damit verletze der Gesetzgeber seit 1996 seine verfassungsrechtliche Förderpflicht. An dieser Einschätzung der damaligen Situation hat sich zwar nichts geändert. An ihr kann aber für das Förderjahr 2000 nicht mehr festgehalten werden, nachdem der Landesgesetzgeber durch das Gesetz vom 25.07.2000 die Zuschusshöhe rückwirkend teils zum 01.07.1997, teils zum 01.08.1999 neu geregelt und - wie hier maßgeblich - den Zuschussbetrag für Berufskollegs zum 01.08.1999 um 10,5 % von 82,2 vom Hundert auf 90,8 vom Hundert des Grundgehalts der letzten Dienstaltersstufe des Eingangsamts für beamtete Lehrkräfte an Realschulen deutlich angehoben hat und durch das Gesetz vom 19.10.2004 eine weitere Erhöhung des Zuschussbetrages gerade für die technischen Berufskollegs um 7,15 % auf nunmehr 97,3 vom Hundert des Grundgehalts der letzten Dienstaltersstufe des Eingangsamts für beamtete Lehrkräfte an Realschulen erfolgt ist.
38 
2.2.3 Ob und in welchem Maße der Fortbestand des privaten Ersatzschulwesens gefährdet ist, hat der Gesetzgeber selbst einzuschätzen. Seine prognostische Einschätzung der Gefahrenlage für das Privatschulwesen ist im Rahmen der Entscheidung, ob die geltenden Fördervorschriften (noch) verfassungsmäßig sind oder - wie hier - Nachbesserungsmaßnahmen für erforderlich gehalten werden, nicht durch eine eigene gerichtliche Prognose zu ersetzen. Die Kontrollaufgabe des Gerichts beschränkt sich darauf nachzuprüfen, ob die in den getroffenen Regelungen zutage tretende Sicht des Gesetzgebers in Ansehung der für die Verfassungsmäßigkeit der Regelung maßgeblichen tatsächlichen Umstände vertretbar oder eindeutig fehlerhaft und widerlegbar ist (BVerwG, Urt. vom 17.03.1988 - 7 C 99.86 -, a.a.O.; Urteil des Senats vom 12.01.2000 - 9 S 317/98 -, a.a.O.). Dies kann nicht bereits dann angenommen werden, wenn sich die staatliche Finanzierung des Ersatzschulwesens - gemessen an ihrem Ziel, das Ersatzschulwesen als Institution zu erhalten - als defizitär erweist; vielmehr ist nach Vorstehendem in Anbetracht der weitgehenden Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers bei der Erfüllung seiner verfassungsrechtlichen Schutz- und Förderpflicht aus Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG die Annahme eines Verfassungsverstoßes erst dann gerechtfertigt, wenn der Gesetzgeber diese Pflicht gröblich vernachlässigt, weil bei weiterer Untätigkeit bzw. wegen offensichtlich fehlsamer Nachbesserungsmaßnahmen der Bestand des Ersatzschulwesens evident gefährdet wäre. Ob und wann eine solche Situation eingetreten ist, lässt sich letztlich nur aufgrund einer Gesamtschau aller maßgeblichen Umstände beurteilen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.11.2004 - 1 BvL 6/99 -, a.a.O.; BVerwG, Beschluss vom 18.12.2000 - 6 B 15/00 -, Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 128, m.w.N.).
39 
Die Ausgangslage war für den Gesetzgeber des Jahres 2000 folgende: In förderungsrechtlicher Hinsicht hatte er sich nach wie vor für eine Förderung der privaten Ersatzschulen durch Gewährung von Finanzhilfen nach einem Mischsystem entschieden, nämlich für eine durch Anbindung an die Lehrergehälter dynamisierte Pauschalförderung hinsichtlich der laufenden Betriebskosten (§ 18 Abs. 1 und 2 PSchG; Besonderes gilt für Sonderschulen nach § 18 Abs. 3 PSchG, Heimsonderschulen nach § 105 SchulG und für Schulen an anerkannten Heimen für Minderjährige und Berufsbildungswerken nach § 28 LKJHG) und für eine anteilige Bedarfsdeckung bei den Investitionsausgaben für Schulbaumaßnahmen (§ 18 Abs. 7 PSchG; diese Vorschrift wurde 1995 rückwirkend eingefügt, vgl. Art. 1 Nr. 4, Art. 3 Abs. 2 PSch-ÄndG v. 13.11.1995, GBl. S. 764); hinzu treten Zuschüsse für besondere Ausgabenarten (vgl. § 19 PSchG für besondere Versorgungslasten). Die Pauschalförderung - der hier allein in Streit stehenden - laufenden Betriebsausgaben orientiert sich an den Kosten vergleichbarer öffentlicher Schulen (Personal- und Sachkosten) und strebt mit jährlichen Zuschüssen eine nach Prozentsätzen bestimmte Kostendeckung bei den verschiedenen Schularten an, wobei langfristig bei allen Schularten nach wie vor ein Kostendeckungsgrad (Zuschuss im Verhältnis zu den maßgeblichen Gesamtkosten) von 80 vom Hundert erreicht werden soll (vgl. dazu Bericht der Landesregierung gemäß Art. 4 des Gesetzes zur Änderung des Privatschulgesetzes vom 8. Januar 1990 (GBl. S. 13) vom 27.12.2000, LT-Drucks. 12/5879 S. 2 ff. und auch schon LT-Drucks. 10/2338, S. 12; 10/2339, S. 8). Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 12.01.2000 unter Hinweis auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 09.03.1994 - 1 BvR 1369/90 - (BVerfGE 90, 128) festgestellt hat, ist dieses Fördersystem trotz gewisser Unzulänglichkeiten unter Berücksichtigung der turnusmäßigen Überprüfung der Privatschulförderung nach Art. 4 PSch-ÄndG 1990 als solches geeignet, die wirtschaftliche Existenzfähigkeit privater Ersatzschulen auf Dauer zu sichern. Daran ist im vorliegenden Verfahren festzuhalten. Auch die Klägerin bezweifelt dies im vorliegenden Verfahren nicht.
40 
Dem Bericht vom 27.12.2000 lässt sich ferner entnehmen, dass im Jahr 1999 (Jahr der Kostenerhebung) ca. 2.400 (Stand Oktober 1999) Lehrkräfte gemäß § 11 PSchG aus dem öffentlichen Schuldienst an Privatschulen beurlaubt waren. Davon dürfte etwa die Hälfte an die sog. „Kopfsatzschulen“ - also Schulen, die wie die Klägerin nach § 18 Abs. 1 oder 2 PSchG gefördert werden - beurlaubt gewesen sein. Von den Privatschulträgern seien für diese Lehrkräfte keine Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung zu entrichten, was einer Größenordnung von 58,8 Mio. DM entspräche. Die so genannten Kopfsatzschulen hätten hieran einen Anteil von ca. 29 Mio. DM. Auch wenn man diese Annahmen zugrunde legt, ist dabei allerdings zu beachten, dass für solche Lehrkräfte andererseits Aufwendungen für eine private Krankenversicherung entstehen können, welche die genannten Vorteile teilweise wieder mindern (vgl. dazu Urteil des Senats vom 12.01.2000, a.a.O.). Ungeachtet dessen blieb diese Kostenersparnis wie bereits bisher bei der rechnerischen Ermittlung des Kostendeckungsgrades zugunsten der Privatschulen vollständig unberücksichtigt.
41 
Die für die Berechnung des Kostendeckungsgrades maßgeblichen Kosten vergleichbarer öffentlicher Schulen wurden zeitnah für das Jahr 1999 ermittelt. Diese betrugen nach dem Bericht der Landesregierung vom 27.12.2000 je Schüler eines öffentlichen nicht gewerblichen Berufskollegs 10.475,-- DM (5.355,78 EUR), bestehend aus 8.852,-- DM (4.525,96 EUR) Personalkosten und 1.623,-- DM (829,83 EUR) sächliche Kosten, und - wie hier - eines gewerblichen Berufskollegs 11.075,-- DM (5.662,56 EUR), bestehend aus 8.852,-- DM (4.525,96 EUR) Personalkosten und 2.223,-- DM (1.136,50 EUR) sächliche Kosten. Hierbei wurden die vom Senat in seinem Urteil vom 12.01.2000 - auch mit Blick auf eine mit Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu vereinbarende Benachteiligung der technischen Berufskollegs - festgestellten Mängel der Kostenberechnung für die beruflichen Schulen abgestellt. Die im wissenschaftlichen und fachpraktischen Bereich jeweils erfassten Unterrichtsstunden und damit die Personalkosten wurden getrennt ermittelt sowie insbesondere die kommunalen sächlichen, aus der kommunalen Haushaltsrechnung entnommenen Kosten hinsichtlich der unterschiedlichen technischen Ausstattung bei gewerblichen (technischen) Schulen einerseits und kaufmännischen, hauswirtschaftlich-pflegerisch-sozialpädagogischen sowie landwirtschaftlichen beruflichen Schulen andererseits rechnerisch aufgeteilt, was zu einer deutlichen und angemessenen Kostendifferenzierung führte. Ferner wurden die Kosten der allgemeinen Personalverwaltung, also insbesondere der anteilige Aufwand des Landesamtes für Besoldung und Versorgung, berücksichtigt (vgl. zu den Einzelheiten LT-Drucks. 12/5879 S. 2 ff. und die Tabellen auf S. 6 ff. und die Erläuterungen hierzu S. 20 ff.). Die hiergegen von der Klägerin noch erhobenen Einwände greifen nicht durch.
42 
Die Kostenberechnung des Beklagten basiert auf der Annahme der „maßgeblichen“ Kosten für vergleichbare öffentliche Schulen und ist dementsprechend insbesondere bereinigt durch einerseits einen Abzug für Kostenbestandteile, die „Sonderlasten“ des öffentlichen Schulwesens darstellen und bei Privatschulen nicht anfallen (vgl. LT-Drucks. 12/5879 Tabelle S. 16 und S. 21 f.; LT-Drucks. 13/3434 Tabelle S. 19 und S. 40 f.), und anderseits bei den Personalkosten für die Beamten - anstelle der Aufwendungen für Beihilfen und Pensionen - durch einen Zuschlag für (fiktive) Mehraufwendungen für Arbeitgeberanteile zu den Kranken- und Rentenversicherungsbeiträgen. All das orientiert sich an der Kostenlage der Privatschulen, bei denen solche „Sonderlasten“ nicht anfallen und die ganz überwiegend angestellte Lehrer beschäftigen, und ist mit Blick auf den vom Senat anzulegenden Prüfungsmaßstab einer groben Fehleinschätzung des Gesetzgebers nicht zu beanstanden (vgl. Urteil des Senats vom 12.01.2000, a.a.O.; BVerwG, Beschluss vom 18.12.2000, a.a.O.) Das von der Klägerin demgegenüber angeführte sog. Bruttokostenmodell, das von einer aus Mitgliedern der Koalitionsfraktionen bestehenden Arbeitsgruppe „Privatschulfinanzierung“ mit Vertretern der Privatschulverbände entwickelt worden ist und künftig in die turnusmäßigen Berichte der Landesregierung zusätzlich aufgenommen werden soll (vgl. dazu Bericht der Landesregierung zu einem Beschluss des Landtags; hier: Vergleich der im öffentlichen Schulwesen entstehenden Kosten mit den jeweils entsprechenden Zuschüssen für die privaten Schulen vom 28.07.2004, LT-Drucks. 13/3434 S. 2; Stellungnahme des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport „Tatsächliche Kosten eines Schülers in Baden-Württemberg“ vom 03.12.2004, LT-Drucks. 13/3836) bzw. - zu einem freilich noch nicht absehbaren Zeitpunkt - möglicherweise gesetzlich verankert werden soll, beinhaltet hingegen (pauschaliert) die tatsächlichen Kosten eines Schülers an einer öffentlichen Schule auch unter Einbezug solcher Kosten, die bei Privatschulen nicht anfallen und demgemäß in die Förderentscheidung bis zu einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung nicht eingestellt zu werden brauchen. Hierauf bezieht sich auch das von der Klägerin genannte Schreiben des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport vom 11.02.2003. Soweit sich daneben die Klägerin bei der konkreten Kostenberechnung noch an die vom Senat in seinem Urteil vom 12.01.2000 wegen der damals festgestellten Berechnungsmängel gewählten Berechnungsmethode, die teilweise auf Schätzungen beruhte, anlehnt, ist diese nach Vorstehendem überholt, nachdem der Beklagte die Mängel behoben hat.
43 
2.2.4 Bezogen auf das Jahr 1999 ergab sich nach der vom Senat bereits ab dem Förderjahr 1996 angemahnten Neuregelung ein - nach wie vor durch Anbindung an bestimmte Beamtengehälter dynamisierter - Kopfsatz für die Berufskollegs in Höhe von 7.313,-- DM (3.739,08 EUR). Dies entsprach bei den gewerblichen Berufskollegs einem Deckungsgrad von 66 %, bei den nicht gewerblichen Berufskollegs einem Deckungsgrad von 69,8 %. Bezogen auf das Jahr 2002 veränderten sich diese Werte bei einem Kopfsatz in Höhe von 3.922,63 EUR wegen der unterschiedlichen Entwicklung des Anteils der sächlichen Kosten - technische Berufskollegs 1.443,-- EUR (2.822,26 DM), übrige Berufskollegs 975,-- EUR (1.906,93 DM) - an den maßgeblichen Gesamtkosten (6.008,-- EUR/11.750,63 DM bzw. 5.540,-- EUR/10.835,30 DM) bei im Wesentlichen gleich gebliebenen rechnerischen Lehrerkosten je Schüler auf 65,3 % bzw. 70,8 % (vgl. den Bericht der Landesregierung zu einem Beschluss des Landtags vom 28.07.2004, LT-Drucks. 13/3434 S. 3, Tabellen S. 20, 23 und 24). Zwar wurde dadurch der angestrebte einheitliche Deckungsgrad von 80 % für alle Schularten der Schulen in freier Trägerschaft nicht erreicht. Eine wie vom Senat für das Förderjahr 1996 im Ergebnis noch angenommene gröbliche Vernachlässigung seiner Förderpflichten kann dem Landesgesetzgeber danach aber nicht mehr angelastet werden, zumal bereits durch das Gesetz vom 19.10.2004 eine weitere Neuregelung im Rahmen der angestrebten Erhöhung erfolgte, von der insbesondere die technischen Berufskollegs profitierten und mit der nunmehr für alle privaten Schulen ein Kostendeckungsgrad von mindestens 70 % erreicht wird (vgl. Beschlussempfehlungen und Berichte der Fachausschüsse zu Anträgen von Fraktionen und Abgeordneten vom 22.09.2004, LT-Drucks. 13/3651 S. 13 ff.).
44 
Art. 7 Abs. 4 GG gebietet hinsichtlich des Umfangs der Förderung keine volle Übernahme der Kosten. Der Staat ist nur verpflichtet, einen Beitrag bis zur Höhe des Existenzminimums der Institution Ersatzschulwesen zu leisten, wobei selbstverständlich ist, dass jeder Ersatzschulträger eine angemessene Eigenleistung erbringen muss (vgl. BVerfG, Urteil vom 08.04.1987, a.a.O.). Der Schulträger kann seine Eigenleistung außer durch Schulgeldeinnahmen beispielsweise durch Spenden, Zuschüsse hinter ihm stehender und die Schule in einem weiteren Sinne tragender finanzstarker Kräfte oder durch Aufnahme von Krediten erbringen. Um die Erschließung solcher Finanzmittel muss er sich bemühen; er kann nicht erwarten, dass der Staat sämtliche Kosten übernimmt, die jenseits grundgesetzkonformer Schulgeldeinnahmen zu decken sind. Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG geht von dem herkömmlichen Bild der Privatschule aus, die ihre Existenz dem ideellen und materiellen Engagement ihrer Gründer und Träger verdankt. Diese füllen einen ihnen eingeräumten Freiheitsraum in eigener Initiative aus, die auch die wirtschaftlichen Grundlagen einschließt; sie müssen bereit sein, die damit verbundenen Risiken in Kauf zu nehmen. Der Staat darf erwarten, dass der Schulträger seinem Interesse an der Verwirklichung eigener Ziele und Vorstellungen im schulischen Bereich eigenes finanzielles Engagement folgen lässt. Er beteiligt sich nur an diesem zuvörderst privaten Engagement (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.03.1994 - 1 BvR 682/88 u.a. -, BVerfGE 90, 107; BVerfG, Kammerbeschluss vom 04.03.1997 - 1BvL 26/96 und 27/96 -, EzB GG Art. 7 Nr. 27a).
45 
Bei der Höhe der erzielbaren Schulgeldeinnahmen ist allerdings zu beachten, dass das Schulgeld nicht eine Höhe erreichen darf, dass eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern gefördert würde (Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG). Das Bundesverfassungsgericht hat dem entnommen, dass die Privatschule in dem Sinne allgemein zugänglich sein muss, dass sie grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Wirtschaftslage des Schülers und seiner Eltern besucht werden kann (vgl. BVerfG, Urteil vom 08.04.1987, a.a.O.). Einige wenige Freiplätze oder Schulgeldstipendien in Ausnahmefällen für besonders begabte oder besonders arme Kinder gewährleisten die allgemeine Zugänglichkeit in diesem Sinne nicht. Dabei ging das Bundesverfassungsgericht davon aus, dass Beträge in der Größenordnung von monatlich 170,-- bis 190,-- DM (86,92 - 97,15 EUR) - wie sie hier mindestens für 1985/86 in Rede standen - nicht von allen Eltern gezahlt werden könnten (BVerfG, Beschluss vom 09.03.1994 - 1BvL 682/88 u.a. -, a.a.O). Der Senat kam in seinem Urteil vom 12.01.2000 mit Blick auf diese Erwägungen zu dem Schluss, dass bezogen auf das Jahr 1986 ein monatliches Schulgeld in Höhe von 130,-- DM (66,47 EUR) als obere Grenze anzusehen sei und mithin für das Jahr 1992 aufgrund der seither erfolgten Steigerung der Lebenshaltungskosten um 15,4 % ein monatliches Schulgeld von höchstens 150,-- DM (76,69 EUR) je Schüler erhoben werden könne. Daran ist festzuhalten. Dies führt für das hier streitige Jahr 2000 allein unter Berücksichtigung eines seitherigen weiteren Anstiegs des Verbraucherpreisindex bis zum Jahr 2000 um 15,6 % zu einer oberen Grenze des Schulgeldes von etwa 173,-- DM (88,45 EUR) und nach weiteren 8,0 % bis Mai 2005 von derzeit etwa 96,-- EUR (187,76 DM). Hinzukommt, dass nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG 30 vom Hundert des Entgelts für den Besuch von Schulen wie der der Klägerin als Sonderausgaben steuerlich absetzbar sind. Auch muss berücksichtigt werden, dass nach den Erkenntnissen der Landesregierung nahezu alle Ersatzschulen im Land das Schulgeld in einer Höhe erheben, das nach den Einkommensverhältnissen oder nach anderen Gesichtspunkten gestaffelt ist, und auch Stipendien für hochbegabte Schüler und Schülerinnen aus einkommensschwächeren Familien vergeben (vgl. LT-Drucksache 13/798 S. 12) sowie gewisse Fördermöglichkeiten im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder sozialrechtliche Leistungsansprüche bestehen können. Schließlich hebt das Verwaltungsgericht mit recht darauf ab, dass die kinderbezogenen Leistungen des Staates in vielfacher Hinsicht (z.B. Kindergeld- und Besoldungserhöhungen, steuerrechtliche Vergünstigungen für Familien mit Kindern, aber auch etwa vermehrte Förderangebote im Bereich der Ganztagesbetreuung im schulischen und auch vorschulischen Bereich) in den letzten Jahren stark gestiegen sind und auch dies in die anzustellende Gesamtbetrachtung mit Blick auf eine zumutbare Eigenbelastung für den selbst gewünschten Besuch einer privaten Schule eingestellt werden kann. Ausgehend hiervon hält der Senat für das Förderjahr 2000 die Erhebung eines durchschnittlichen monatlichen Schulgeldes je Schüler bis zur Höhe von 220,-- DM (112,48 EUR) und derzeit bis zur Höhe von etwa 120,-- EUR ohne weiteres für verfassungsrechtlich unbedenklich.
46 
Die demgegenüber von der Klägerin ins Feld geführte private Umfrage in Bayern aus dem Jahre 1998, wonach sich Schulgelder von mehr als 110,-- DM pro Monat und Schüler und demnach hier etwa 60,-- EUR unabhängig vom Profil der Schule als Zugangshindernis darstellten, ist hingegen im vorliegenden Rechtsstreit nicht aussagekräftig. Sie beruht auf subjektiven Wunschvorstellungen dortiger Eltern zu den besonderen Verhältnissen in Bayern und ist für die vom Gericht vorzunehmende rechtliche Einschätzung der verfassungsrechtlichen Mindestanforderungen einer staatlichen Finanzhilfe nach Art. 7 Abs. 4 GG im Bereich des Beklagten unerheblich. Insbesondere muss der Umstand, dass viele Eltern diese immerhin deutlich spürbare Belastung scheuen und ihre Kinder auf eine - schulgeldfreie - öffentliche Schule schicken werden, als solcher außer Betracht bleiben; mit Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG unvereinbar wäre erst die Erhebung eines Schulgeldes, das die meisten Eltern nicht mehr aufbringen könnten, selbst wenn sie wollten (vgl. Urteil des Senats vom 12.01.2000, a.a.O.). Das aus der Umfrage gewonnene Ergebnis entspricht im Übrigen auch nicht der hiesigen Realität. So hat etwa die Klägerin selbst vorgetragen, bei steigenden Schülerzahlen schon seit dem Jahr 1995 Schulgelder zwischen 140,-- und 180,-- EUR erhoben zu haben, ohne dass von ihr substantiiert behauptet wird, dadurch sei tatsächlich eine unzulässige Sonderung nach Besitzverhältnissen bei ihren Schülern eingetreten. Auch die anderen technischen Berufskollegs erheben derzeit reine Schulgelder zwischen 105,-- und 125,-- EUR zuzüglich weiterer Gebühren und damit ebenfalls deutlich mehr als die von der Klägerin genannten Beträge (vgl. für das Institut xx xxx http://www.xxx/ausbildung/kosten.html und für das Berufskolleg ... in Fellbach: http://www.xxx, jeweils Stand 15.07.2005). Das lässt die allgemeine Annahme zu, dass in den letzten Jahren die Bereitschaft der Eltern, die das öffentliche Schulangebot für ihre Kinder aus welchen Gründen auch immer nicht in Anspruch nehmen wollen, in die selbst als angemessen eingeschätzte Bildung ihrer Kinder mehr zu investieren, nicht nur in bestimmten finanzkräftigen Bevölkerungskreisen sondern auf breiter Basis gewachsen ist, was sich nicht zuletzt auch in den zum Teil nach wie vor stark steigenden Schülerzahlen an Privatschulen zeigt. Hiernach erscheint die vom Senat angenommene Erhöhung der Obergrenze für ein durchschnittliches monatliches Schulgeld von 150,-- DM (76,69 EUR) im Jahre 1992 auf 112,48 EUR (220,-- DM) im Jahre 2000 bzw. 120,-- EUR im Jahre 2005 keineswegs unzumutbar und mit Blick auf die in der Regel mögliche soziale Staffelung nicht geeignet, dem ernsthaften Willen von Eltern aller Bevölkerungskreise, ihre Kinder auf eine Privatschule zu schicken, im Wege zu stehen.
47 
2.2.5. Legt man danach ein zulässiges durchschnittliches Schulgeld in Höhe von 2.640,-- DM (1.349,81 EUR) je Schüler und Jahr im Jahr 2000 zugrunde, verbleibt bezogen auf die Erhebungen für das Jahr 1999 für die gewerblichen (technischen) Berufskollegs eine jährliche, durch Eigenleistungen aufzufüllende Deckungslücke pro Schüler in Höhe von 1.122,-- DM (573,67 EUR; maßgebliche Gesamtkosten: 11.075,-- DM <5.662,56 EUR> - Zuschuss: 7.313,-- DM <3.739,08 EUR> - Schulgeld: 2.640,-- DM <1.349,81 EUR>). Dies entspricht etwa 10 % der maßgeblichen Gesamtkosten. Unter Berücksichtigung der weiteren zum 01.11.2004 auf der Grundlage der aktuell verfügbaren Datenbasis (vgl. dazu LT-Drucks. 13/3434 und 13/3651) erfolgten Zuschusserhöhung verbleibt hochgerechnet auf das Jahr 2004/2005 bei einem zulässigen monatlichen Schulgeld in Höhe von 120,-- EUR eine jährliche Deckungslücke je Schüler in Höhe von 248,-- EUR (6.008,-- EUR - 4.320,-- EUR - 1.440,-- EUR) oder rund 4 % der maßgeblichen Gesamtkosten. Solche für den Betrieb einer Privatschule erforderlichen Eigenleistungen des Schulträgers jenseits der staatlichen Finanzhilfe und verfassungskonformer Schulgelder sind ebenfalls verfassungsrechtlich unbedenklich.
48 
Wie bereits ausgeführt, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts der Staat nur verpflichtet, einen Beitrag bis zur Höhe des Existenzminimums der Institution Ersatzschulwesen zu leisten, wobei selbstverständlich ist, dass jeder Ersatzschulträger eine angemessene Eigenleistung erbringen muss (vgl. BVerfG, Urteil vom 08.04.1987, a.a.O.; Beschluss vom 09.03.1994 - 1 BvR 682/88 u.a. -, a.a.O.). Bei Ausübung des Freiheitsrechts aus Art. 7 Abs. 4 GG darf vom Gründer und Träger der Privatschule neben dem ideellen auch ein finanzielles Engagement erwartet werden. Dies rechtfertigt es, den Ersatzschulen eine finanzielle Eigenleistung aus eigenen Mitteln oder Quellen aufzubürden, die ihren Interessen an der Verfolgung eigener Ziele und Vorstellungen angemessen ist. Der Gesetzgeber darf mithin bei der Ausgestaltung seiner Finanzhilfe eine hinreichend solide Existenzbasis der Ersatzschule voraussetzen und kann vom Schulträger verlangen, dass dieser sonstige Hilfsquellen erschließt und ausnutzt. Das Grundgesetz geht jedenfalls nicht von dem Bild eines Schulträgers aus, der staatliche Finanzhilfe und Schulgeldeinnahmen ohne zusätzliches eigenes Engagement zusammenfasst und auf dieser Grundlage einen Schulbetrieb organisiert (BVerfG, Kammerbeschluss vom 04.03.1997, a.a.O.). Grundsätzlich können danach vom privaten Schulträger auch zu den laufenden Kosten des Schulbetriebs Eigenleistungen erwartet werden, die nicht aus den Schulgeldeinnahmen herrühren, zumal bei den zur Berechnung des Kostendeckungsgrades zu ermittelnden maßgeblichen Gesamtkosten auch (sächliche) Kosten für Investitionen zur Erhaltung und Erneuerung der Schulräume und der Ausstattung enthalten sind (vgl. LT-Drucks. 12/5879 Tabellen S. 17 u. 18; 13/3434 Tabellen S. 24 u. 25; vgl. dazu auch die Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums über die Gliederung und Gruppierung der Haushalte, die Finanzplanung und weitere Muster für die Haushaltswirtschaft der Gemeinden vom 13.07.1989, GABl. S. 777, m.sp.Änd.). Ob jede einzelne Schule solche Eigenleistungen tatsächlich erwirtschaften kann, ist nach Vorstehendem ohne Belang. Ausgehend von der Erwägung, dass dem Gründer und Träger einer Privatschule die Anfangsfinanzierung mit einem erheblichen Anteil an den Kosten für eventuelle Schulbaumaßnahmen und tatsächlich häufig verbunden mit der Wartefrist des § 17 Abs. 4 Satz 1 PSchG obliegt und Eigenmittel aus Spenden oder einem sog. Sponsoring von „hinter dem Schulträger stehender finanzstarker Kreise“ nur in sehr begrenztem und häufig schwankendem Umfang erwirtschaftet werden können, dürfen diese Eigenleistungen der Schulträger allerdings nicht in einer Höhe erforderlich sein, die zur Bestreitung der laufenden Kosten des Schulbetriebes, der im Rahmen des Existenzminimums erforderlich ist, auf Dauer den Einsatz eigenes Vermögens oder eine Kreditfinanzierung erforderlich machen (vgl. dazu schon Urteil des Senats vom 12.01.2000, a.a.O.; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 30.11.1984 - 7 C 66/82 -, BVerwGE 70, 290; Beschluss vom 18.12.2000, a.a.O.).
49 
Wo allgemein die Grenze für solche zumutbaren Eigenleistungen des freien Schulträgers zur Sicherung des Existenzminimums letztlich zu ziehen ist, kann im vorliegenden Fall dahinstehen. Denn jedenfalls beruht es nicht auf einer groben Fehleinschätzung des Gesetzgebers, gerade auch in Zeiten angespannter öffentlicher Finanzen von den freien Schulträgern technischer Berufskollegs zu erwarten, dass sie nach der als Reaktion auf das Urteil des Senats vom 12.01.2000 erfolgten raschen und deutlichen Verbesserung der Zuschussregelung eine bei den laufenden Betriebskosten verbleibende (rechnerische) Deckungslücke von zunächst und übergangsweise noch 10 % der maßgeblichen Kosten aus eigenen Kräften mit zusätzlichen Einnahmen, aber auch mit weiteren Einsparmaßnahmen schließen können, ohne in ihrer Existenz gefährdet zu sein, zumal in Weiterverfolgung der langfristigen Zielsetzung im Jahr 2004 eine nochmalige erhebliche Verbesserung der Zuschussregelung erfolgte, wodurch sich die Deckungslücke auf 4 % der maßgeblichen Gesamtkosten verringerte. Mit dieser unter Beibehaltung der Dynamisierung schrittweisen Erhöhung der (strukturellen) Zuschusshöhe wurden sie nach der nicht zu beanstandenden prognostischen Einschätzung des Gesetzgebers jedenfalls in die Lage versetzt, ihr Existenzminimum, das auf das zur Erfüllung der für eine Anerkennung als Ersatzschule und damit Förderungsfähigkeit auferlegten schulischen Standards Unerlässliche beschränkt ist, ohne Vermögenseinsatz und dauernde Kreditfinanzierung zu bestreiten und auch die Folgen der früheren Unterfinanzierung auszugleichen.
50 
Als weitere Einnahmen kommen dabei neben den genannten Spenden und Beiträgen Dritter etwa auch, soweit steuerrechtlich unschädlich, Einnahmen aus kostenpflichtigen Zusatzangeboten (z.B. Mensabetrieb, kostenpflichtige Hausaufgabenbetreuung und Nachhilfe) oder Veranstaltungen, wie etwa selbst organisierte schulische Veranstaltungen in Betracht. Zwar ging der Senat in seinem Urteil vom 12.01.2000 noch davon aus, dass die gebotene Sicherstellung der wirtschaftlichen Existenz jedenfalls der freigemeinnützigen beruflichen Privatschulen nicht mit derartigen Zuwendungen „Dritter“ - im Sinne eines festen Finanzierungsbestandteils - rechnen könnten und ihnen andere Eigenmittel nicht zur Verfügung stünden. Dort ging es aber um wesentlich höhere, nach Abzug der staatlichen Finanzhilfe und verfassungskonformer Schulgelder verbleibende Unterdeckungen von etwa 25 % (2.512,-- DM von 10.066,-- DM), die auf diese Weise dauerhaft nicht beseitigt werden konnten. So bestreitet etwa auch die Klägerin selbst nicht, kostenpflichtige Zusatzleistungen anzubieten und gewisse, wenn auch schwankende Spendeneinnahmen zu haben. Hinzukommt, dass sich ausweislich von eigenen Angaben auf ihren Internetseiten sowohl bei der Klägerin (http://www.xxx-xxx/allgemein/) als auch zumindest bei einem weiteren privaten technischen Berufskolleg im Land ( Institut xxx xxx, http://www.xxx/index.html ) eingetragene Fördervereine gegründet haben. Nach § 3 der Satzung des bei der Klägerin gebildeten Fördervereins, dem u.a. auch einige Firmen als (beitragszahlende) Mitglieder angehören und dessen Vermögen sich nach § 8 der Satzung aus den regelmäßigen Beiträgen der Mitglieder und freiwilligen Zuwendungen wie Sachspenden oder Geldspenden an den Förderverein bildet, gehört zu dessen Vereinszwecken neben der Gewährung von Stipendien u.a. auch die Unterstützung der Tätigkeiten und Aufgaben der NTA durch Überlassung von finanziellen Mitteln, Materialien, Geräten, Literatur unter anderem zu Verbesserung der apparativen Ausstattung, Erweiterung der Ausbildungsmöglichkeiten, Weiterbildung und Förderung der Lehrkräfte, Verbesserung der Bibliothek und Unterstützung der Mensa. Eine gewisse Unterstützung durch Leistungen des Vereins in Form von Geld- oder Sachzuwendungen ist danach durchaus dauerhaft gewährleistet. Von ähnlichen Verhältnissen dürfte bei den anderen privaten Berufskollegs ebenfalls auszugehen sein.
51 
Des weiteren sind bei der Bestimmung der erforderlichen Eigenleistung zur Sicherung des Existenzminimums solche möglichen Einsparmaßnahmen bei der personellen und sächlichen Ausstattung in den Blick zu nehmen, die sich an den Mindestanforderungen der für eine Förderung erforderlichen Genehmigung als Ersatzschule orientieren (§§ 4, 5, 17 Abs. 1 PSchG). So wird etwa der schon im Schuljahr 2000/2001 für alle öffentlichen beruflichen Schulen grundsätzlich geltende Klassenteiler von 32 (vgl. dazu Abschnitt D Nr. 1.1 der Verwaltungsvorschrift Unterrichtsorganisation im Schuljahr 2000/2001 vom 01.02.2000, K.u.U. S. 63; zur Gruppenbildung bei Differenzierung insbesondere in technischen Fächern Abschnitt D Nr. 1.2; nunmehr entsprechend geregelt in der Verwaltungsvorschrift Eigenständigkeit der Schulen und Unterrichtsorganisation im Schuljahr 2005/2006 vom 02.02.2005, K.u.U. S. 21), der hinsichtlich der Klassenstärke den pädagogischen Mindeststandard darstellt (vgl. Urteil des Senats vom 04.02.2005 - 9 S 2742/03 -), bei weitem nicht ausgeschöpft. Die durchschnittliche Klassenstärke an allen privaten beruflichen Schulen betrug z.B. im Schuljahr 2003/04 vielmehr nur 16,8 Schüler gegenüber durchschnittlich 24,4 Schülern an öffentlichen beruflichen Schulen (29.996 Schüler/1.788 Klassen bzw. 356.899 Schüler/14.625 Klassen), bzw. nur bei den Berufskollegs 20,9 gegenüber 24,9 Schülern (11.209 Schüler/535 Klassen bzw. 38.626 Schüler/1.554 Klassen; vgl. zum Ganzen: Statistisches Landesamt, Berufliche Schulen in Baden-Württemberg im Schuljahr 2003/04 nach Schularten und Trägerschaft - Stand: 15. Oktober 2003). Selbst wenn man danach nur auf die konkreten tatsächlichen Verhältnisse an öffentlichen beruflichen Schulen abstellen würde (vgl. aber zur Zulässigkeit der Anknüpfung an abstrakte Regelungen bei der Förderung privater beruflicher Schulen: Urteil des Senats vom 04.02.2005 - 9 S 2742/03 -), verbliebe bei den privaten beruflichen Schulen insgesamt, aber auch allein bei den privaten Berufskollegs ein erhebliches Einsparpotential, das längerfristig zumindest teilweise zur Kostensenkung ausgeschöpft werden könnte. Bei einer wie hier maßgebenden Schülerzahl von 74 würde dies etwa bei unverändert bleibendem Gesamtzuschuss die Einsparung der Einrichtung einer Klasse und damit ganz erheblich weniger personelle und sächliche Kosten, die von der Schule tatsächlich aufzubringen wären, bedeuten.
52 
Eine weitere Anhebung des Zuschussbetrages auf 80 vom Hundert der maßgeblichen Kosten mag danach zwar im Interesse eines möglichst hohen Standards der privaten Berufskollegs bei gleichzeitig möglichst geringem Schulgeld wünschenswert sein, von einer für die Annahme eines Verfassungsverstoßes erforderlichen groben Vernachlässigung der gesetzgeberischen Förderpflichten kann nach alledem aber nicht mehr gesprochen werden. Insbesondere im Hinblick auf die ebenfalls ständig, wenn auch nur in geringem Umfang steigenden sächlichen Kosten der kommunalen Schulträger (vgl. LT-Drucks. 13/3434 S. 40), die mit Blick auf den Kostendeckungsgrad von der Ankoppelung der Zuschusshöhe an Besoldungsänderungen nicht in gleichem Maße erfasst werden wie die Personalkosten, ist aber im Rahmen der turnusmäßigen Berichtspflicht nach Art. 4 PSch-ÄndG 1990 die Höhe der Förderung nach wie vor regelmäßig zu überprüfen.
53 
2.2.6 Ein Erfolg der vorliegenden Klage lässt sich auch nicht daraus herleiten, dass im konkreten Fall Zuschüsse für das Förderjahr 2000 in Streit stehen und der Senat in seinem zwischen den Beteiligten ergangenen rechtskräftigen Urteil vom 12.01.2000 wegen des Untätigbleiben des Landesgesetzgebers eine verfassungsrechtlich relevante Unterfinanzierung der technischen Berufskollegs ab dem Förderjahr 1996 festgestellt hatte, eine Verbesserung der Situation für die technischen Berufskollegs aber erst ab dem 01.08.1999 eintrat. Wie bereits ausgeführt, lässt sich ein individueller Anspruch, gar noch in bestimmter Höhe, nicht unmittelbar aus Art. 7 Abs. 4 GG herleiten. Der einzelne Privatschulträger hat vielmehr nur einen Anspruch darauf, Leistungen nach einer verfassungsgemäßen Regelung zu erhalten. Bei deren Beurteilung, insbesondere bei einer in Betracht zu ziehenden Entscheidung nach Art. 100 Abs. 1 GG, ist aber nicht eine Momentaufnahme der zu einem bestimmten Zeitpunkt getroffenen Regelungen in den Blick zu nehmen, sondern im Rahmen einer Gesamtschau zu prüfen, ob die gegebenenfalls in mehreren Schritten getroffenen Maßnahmen des förderungspflichtigen Landesgesetzgebers geeignet sind, die Existenz des Ersatzschulwesens als Institution zu sichern oder sie dieses verfassungsrechtlich vorgegebene Ziel eindeutig verfehlen, wobei Entwicklungen bis zum Entscheidungszeitpunkt zu berücksichtigen sind. Zwar könnte danach auch manches für die Annahme der Klägerin sprechen, dass die ab dem 01.08.1999 erfolgte Erhöhung des Zuschussbetrages noch nicht geeignet war, die vom Senat in seinem Urteil vom 12.01.2000 festgestellte und ab dem Jahr 1996 wegen gesetzgeberischer Untätigkeit für verfassungsrechtlich unzulässig gehaltene Unterfinanzierung der privaten technischen Berufskollegs insoweit vollständig zu beseitigen, als noch Folgen der jahrelangen vorherigen Unterfinanzierung im Raum standen. Größere finanzielle Spielräume in dieser Hinsicht haben sich vielmehr erst durch die neuerliche Zuschusserhöhung im Jahre 2004, die freilich wie zuvor bereits im Jahre 2000 vom Grundsatz her beabsichtigt war, ergeben. Die vom Senat noch ab 1996 angenommene evidente Bestandsgefährdung des Ersatzschulwesens als Institution in seiner Ausprägung der technischen Berufskollegs hat sich aber nach Vorstehendem durch dieses schrittweise Vorgehen des Landesgesetzgebers weder verwirklicht, noch besteht sie auch mit Blick auf die unzureichende Zuschusshöhe vor dem 01.08.1999 fort.
54 
3. Einer Entscheidung über die Hilfsanträge bedurfte es nicht, da die von der Klägerin gesetzte innerprozessuale Bedingung, abgesehen von ihrer Zulässigkeit, nicht eingetreten ist.
55 
4. Die Kostenentscheidung beruht auf 154 Abs. 2 VwGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Sonstige Literatur

 
56 
Rechtsmittelbelehrung
57 
Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
58 
Die Beschwerde ist beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim oder Postfach 10 32 64, 68032 Mannheim, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen.
59 
Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
60 
In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
61 
Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
62 
Beschluss vom 19. Juli 2005
63 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 165.273, 39 EUR festgesetzt (§ 13 Abs. 2 GKG a.F., § 72 Nr. 1 GKG n.F.).
64 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.

(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.

(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.

(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.

(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.

(6) Vorschulen bleiben aufgehoben.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Die Klägerin, eine gemeinnützige GmbH, ist Trägerin von beruflichen Ersatzschulen, die sich vornehmlich dem gestalterisch-kreativen Bereich widmen. Die Klägerin beantragte am 09.04.2009 beim Regierungspräsidium Stuttgart die Genehmigung für ein neu gegründetes Berufskolleg für Technische Dokumentation mit Sitz in .... Im Genehmigungsantrag war angegeben, die schulische Grundgebühr betrage jährlich 1.800,00 EUR, die Gebühr für zusätzliche Aufwendungen (z. B. Medien- und Werkstattnutzung) jährlich 1.800,00 EUR.
Mit Bescheid vom 22.07.2009 lehnte das Regierungspräsidium Stuttgart den Antrag ab und führte zur Begründung u. a. aus: Nach § 5 Abs. 1 a des Privatschulgesetzes (PschG) sei die Genehmigung zu erteilen, wenn die Schule - u. a. - in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den bestehenden öffentlichen Schulen zurückstehe und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert werde. Bei einigen der von der Klägerin mitgeteilten Lehrkräfte seien die Anforderungen nach § 5 Abs. 3 PSchG nicht erfüllt. Es bestünden darüber hinaus Bedenken, ob dem Sonderungsverbot in ausreichendem Maße Rechnung getragen worden sei. Zwar wäre das als „schulische Grundgebühr“ bezeichnete Schulgeld bei Gebührenerleichterungen für wirtschaftlich schlechter gestellte Schüler/-innen noch in dem von der Rechtsprechung gesteckten Rahmen. Es sei jedoch unklar, was unter „Gebühr für zusätzliche Aufwendungen (z. B. für Medien- und Werkstattnutzungen) gemeint sei. Sollte damit ein Entgelt für die von der Schulung zur Verfügung gestellten Einrichtungen und Lehrmittel gemeint sein, wäre dies als „verkapptes Schulgeld“ anzusehen und der Gesamtbetrag würde eine Höhe erreichen, die gegen das Sonderungsverbot verstoße.
Am 24.08.2009 hat die Klägerin Klage erhoben und gleichzeitig beantragt, ihr im Wege der einstweiligen Anordnung zu gestatten, den Betrieb des Berufskollegs für technische Kommunikation für das Schuljahr 2009/2010 aufzunehmen. Das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist von den Beteiligten in der Hauptsache für erledigt erklärt worden, nachdem das Regierungspräsidium Stuttgart der Klägerin eine bis zum 31.07.2011 befristete Genehmigung zur Aufnahme des Schulbetriebs erteilt hat (vgl. Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart - Schule und Bildung - vom 02.11.2009).
Mit Schreiben vom 28.08.09 hat die Klägerin dem Regierungspräsidium Stuttgart eine Gebührenordnung vorgelegt, die sowohl für bestehende Schulverträge im Wege der Vertragsänderung den Schülern angeboten werde als auch Bestandteil künftiger Angebote auf Abschluss der Schulverträge sei. Die vorgelegte Gebührenordnung sieht eine Gebührenstaffel vor, die u. a. für das Berufskolleg für Technische Kommunikation ... gilt. Als „Grundsatz“ wird hierin festgelegt: „Ausgehend von einer Normgebühr werden bei Schülern, die nach ihren Einkommens- oder Vermögensverhältnissen nicht in der Lage sind, die Normgebühr in vollem Umfang zu bestreiten, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen reduzierte Gebühren vereinbart.“. Nach der Gebührenordnung wird die Höhe der Gebühr bei Vertragsschluss vereinbart. Treten die Voraussetzungen der Vereinbarung einer reduzierten Gebühr nach Vertragsschluss ein oder entfallen diese, sind die Parteien zu einer entsprechenden Änderung des Vertrages verpflichtet. Die Gewährung reduzierter Gebühren ist nach Abschnitt A) 2. der Gebührenordnung von der Bedürftigkeit des Schülers und von der Prognose des Schulerfolgs abhängig. Die Bedürftigkeit des Schülers ist danach gegeben, wenn und solange der Schüler Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende oder Sozialgeld nach SGB II oder Ausbildungsförderung nach dem BAföG oder Hilfe zum Lebensunterhalt nach SGB XII erhält. Die Prognose für den Schulerfolg bestimmt sich einerseits nach den bisherigen Schulleistungen (Notendurchschnitt im maßgeblichen Abschlusszeugnis von mindestens 2,5 in den Fächern Deutsch, Englisch, Mathematik bzw. ein Notendurchschnitt im Versetzungszeugnis in Klasse 11 des Gymnasiums von mindestens 3,0 in den Fächern Deutsch, Englisch und Mathematik) und dem Ergebnis eines Tests (Notendurchschnitt der drei Testklausuren von mindestens 3,0) bzw. dem Ergebnis eine Kolloquiums (Notendurchschnitt in den Prüfungsfächern des Kolloquiums von 2,0), andererseits, soweit Bedürftigkeit nach Vertragsschluss eintritt und mindestens ein Halbjahreszeugnis vorliegt, im Wesentlichen nach dem Notendurchschnitt im letzten Halbjahreszeugnis. Zur Berechnung der Höhe der reduzierten Gebühren führt Abschnitt C) 10. der Gebührenordnung aus:
„Die reduzierten Gebühren sind wie folgt zu berechnen:
a) Im Falle des Bezugs von Leistungen nach dem BAföG oder nach dem SGB II belaufen sich die reduzierten Gebühren monatlich auf den gesetzlichen Freibetrag vom Einkommen des Auszubildenden für den Auszubildenden nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 BAföG abzüglich 20 %. Berechnungsbeispiel: Gesetzlicher Freibetrag EUR 255,-- abzüglich 20 % = reduzierte Gebühr EUR 204,--.
Solange und soweit es dem Schüler nicht durch den Einsatz seiner Arbeitskraft möglich ist, den nach Abs. 1 Satz 1 berechneten Betrag zu erwirtschaften, reduzieren sich die monatlichen Gebühren auf den Betrag, den der Schüler durch Einsatz seiner Arbeitskraft oder seines Vermögens im Sinne von § 90 Abs. 2 SGB XII erwirtschaften kann.
b) Im Falle des Bezugs von Leistungen nach dem SGB XII belaufen sich die monatlichen Gebühren auf EUR 75,--. Buchstabe a) Abs. 2 gilt entsprechend.
c) Dem Schüler kann eine weitere Reduzierung der Schulgebühren bewilligt werden, soweit dies zur Vermeidung unbilliger Härten erforderlich ist.“
10 
Die in den Schulverträgen festgelegte „Normgebühr“ beträgt nach Angabe der Klägerin 300,00 EUR.
11 
Nach Vorlage der Gebührenordnung hat das beklagte Land in der Antragserwiderung vom 02.09.2009 (Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes) zum Ausdruck gebracht, dass es die von der Klägerin vorgelegte Gebührenordnung im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Sonderungsverbot nicht für ausreichend halte, denn sie erlege den Empfängern von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz zum Bestreiten der Gebührenzahlung eine Hinzuverdienstpflicht auf, die notwendigerweise die Möglichkeit der Konzentration auf die schulischen Erfordernisse mindere, setze aber gleichzeitig für eine Gebührenreduzierung einen Schulerfolg voraus, der über das bloße Bestehen weit hinausgehe. Sie verkenne zudem, dass das Sonderungsverbot einen anderen Zweck habe, als lediglich den Verbleib des Existenzminimums zu sichern. Zur Obergrenze des durchschnittlichen monatlichen Schulgeldes je Schüler verweist das Regierungspräsidium Stuttgart in dem genannten Schriftsatz auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, der insbesondere in seinem Urteil vom 19.07.2005 die Erhebung eines durchschnittlichen monatlichen Schuldgeldes bis zur Höhe von etwa 120,00 EUR ohne weiteres für verfassungsrechtlich unbedenklich gehalten habe. Das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport habe in seiner Antwort vom 29.07.2009 auf eine Landtagsanfrage für das Jahr 2008 ein durchschnittliches monatliches Schulgeld in Höhe von 128,00 EUR je Schüler für zulässig gehalten. Soweit ersichtlich, gingen auch andere Bundesländer von einem zulässigen Schulgeld in dieser Größenordnung aus.
12 
Zur Begründung der Klage trägt die Klägerin im Wesentlichen vor: Das beklagte Land verweise für die Bestimmung der Obergrenze der Schulgebühren auf Summen, die in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bzw. des Bundesverwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg genannt worden seien. Eine inhaltliche Begründung der Berechnung fehle. Die vom beklagten Land herangezogene Summe von 120,00 EUR, die der VGH Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 19.07.2005 angeführt habe, könne nicht als Obergrenze herangezogen werden. Im Rahmen des dortigen Rechtsstreits, bei dem die Höhe von Zuschüssen streitgegenständlich gewesen sei, sei für den VGH entscheidend nur gewesen, dass die von der dortigen Klägerin als überhöht bezeichneten Gebühren ohne Verstoß gegen das Sonderungsverbot verlangt werden konnten und somit keine höhere als die vom VGH für zulässig gehaltene Deckungslücke habe entstehen können. Dem VGH habe es in diesem Zusammenhang genügt, eine Höhe von Schulgebühren festzustellen, die „ohne weiteres … verfassungsrechtlich unbedenklich“ sei. Auch das Bundesverfassungsgericht habe die Höhe der verfassungsrechtlich zulässigen Schulgebühren nicht bestimmt. Im Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 09.03.1994 (1 BvR 682/88) werde, ohne die Unzulässigkeit der Schulgebühren in Höhe von damals 170,00 bis 190,00 DM explizit festzustellen, lediglich ausgeführt, dass nicht jeder sich dies leisten könne. Damit sei aber ein Verstoß gegen das Sonderungsverbot weder zwingend verbunden noch sei er festgestellt worden. Das Kultusministerium habe sich in einer Antwort auf eine parlamentarische Anfrage einer solchen Berechnung enthalten und lediglich auf die hier nicht anwendbaren Summen aus der Rechtsprechung rekurriert.
13 
Entscheidend für die Anwendung des Sonderungsverbots seien jedoch die jeweils konkret angesprochenen Verkehrskreise. Da sich die Schulen der Klägerin an Jugendliche fortgeschrittenen Alters und Erwachsene richteten, seien Hinzuverdienstmöglichkeiten zu berücksichtigen. Das beklagte Land verkenne, dass das Sonderungsverbot nach Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG nur die Gefahr einer Sonderung „nach den Besitzverhältnissen der Eltern“ bekämpfe. Der Verfassungsgeber habe dabei ersichtlich einer Sonderung bei allgemein bildenden Schulen mit vollzeitschulpflichtigen Kindern entgegenwirken und - so wörtlich das Bundesverfassungsgericht - „Standes- oder Plutokratenschulen“ verhindern wollen. Es sei daher keineswegs ausgemacht, dass Jugendliche oder gar Erwachsene vom Schutzbereich des Sonderungsverbots umfasst seien. Selbst wenn man dies aber annähme, wäre jedenfalls dann kein Raum für die Anwendung des Sonderungsverbotes, wenn Schüler nicht der Vollzeitschulpflicht unterlägen und erst recht nicht, wenn die Leistungsfähigkeit unabhängig von den Eltern sichergestellt sei. Jedenfalls müsse bei der Auslegung des Sonderungsverbots der zunehmenden Selbständigkeit der Schüler in ihrer Entwicklung vom Kind zum Erwachsenen, gerade auch in wirtschaftlicher Hinsicht, mit fortschreitendem Alter Rechnung getragen werden. Die Klägerin gehe im Übrigen nicht von einer Berufstätigkeit der Schüler aus, sondern berücksichtige lediglich Einnahmen aus geringfügiger Tätigkeit, wie sie etwa durch Ferienjobs oder durch Aushilfstätigkeiten an unterrichtsfreien Tagen oder in unterrichtsfreien Zeiten zu erzielen seien. Auch werde von der Klägerin eine Hinzuverdienstpflicht nicht begründet, sondern der Hinzuverdienst sei eine freiwilligen Leistung des Schülers, die er zum Bestreiten der Schulgebühren erbringen könne. Schließlich werde die Konzentration auf die schulischen Erfordernisse - im Gegensatz zur Annahme des Landes - nicht beeinträchtigt. Die von der Klägerin gewählte Gebührenregelung knüpfe an die Vorgabe des beklagten Landes an, dass durch das Schulgeld das Existenzminimum unangetastet bleibe. Das Existenzminimum sei entweder durch eigenes Vermögen bzw. Einkommen des Schülers, durch Leistungen der Eltern oder durch BAföG oder sonstige Transferleistungen des Staates gesichert. Schon durch die Ausbildungsförderung werde nicht nur das Existenzminimum, sondern auch ein zusätzlicher Betrag in Höhe von 20 % gewährleistet. Es sei kein Grund ersichtlich, warum mit dieser Grundlage nicht aus dem Hinzuverdienst des Schülers die Schulgebühren sollten bestritten werden können. Die in der Gebührenregelung der Klägerin enthaltene Ermäßigung sei auch nicht an den Schulerfolg gebunden. Die Annahme des beklagten Landes, die Klägerin setze in ihrer Gebührenordnung neben einer - nicht bestehenden - „Hinzuverdienstpflicht“ gleichzeitig für eine Gebührenreduzierung einen Schulerfolg voraus, der über das bloße Bestehen weit hinaus gehe, finde in der Gebührenordnung keine Stütze. Dort würden gerade keine Anforderungen an den Schulerfolg gestellt, geschweige denn eine Gebührenreduzierung davon abhängig gemacht oder gar Nachzahlungspflichten im Falle eines schulischen Misserfolgs begründet.
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Die Klägerin beantragt,
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den Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart - Schule und Bildung - vom 22.07.2009 aufzuheben und das beklagte Land zu verpflichten, das private Berufskolleg für Technische Dokumentation der Klägerin mit Sitz in ... zu genehmigen mit der Maßgabe, dass den Schülern die Änderung der bereits abgeschlossenen Schulverträge unter Einbeziehung der Gebührenordnung laut Anlage K 13 zum Schriftsatz vom 10.09.2009 angeboten wird und diese Gebührenordnung als Bestandteil zukünftig abzuschließender Schulverträge den Schülern angeboten wird.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
18 
Zur Begründung nimmt der Beklagte auf seine Ausführungen im Schriftsatz vom 02.09.2009 im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes Bezug. Ergänzend trägt er vor: Die Beachtung des Sonderungsverbots sei eine Genehmigungsvoraussetzung für eine Ersatzschule. Fehle einer der Genehmigungsvoraussetzungen, so entfalle der Genehmigungsanspruch, nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sogar die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens insgesamt. Das Sonderungsverbot solle gewährleisten, dass auch die private Ersatzschule der Allgemeinheit offen stehe und damit der Integrationsfunktion des Schulwesens Rechnung trage. Das ggf. erhobene Schulgeld dürfe nicht in dem Sinne überhöht sein, dass dadurch eine Auswahl unter den Schülern nach sozialer Herkunft gefördert werde. Zu der Frage, wann ein Schulgeld als „überhöht“ in diesem Sinne anzusehen sei, werde in der Literatur auf die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts ( z. B. BVerfGE 90, 107, 119 f.) und des VGH Baden-Württemberg Bezug genommen. Der Hinweis auf die „Besitzverhältnisse der Eltern“ führe nicht zu einer Beschränkung des Sonderungsverbots auf allgemeinbildende Schulen. Da es seinerzeit - wohl - kaum berufsbildende Ersatzschulen gegeben habe, schon gar nicht in dieser Differenziertheit nach Schularten und -typen, habe der Verfassungsgeber lediglich in der Formulierung auf die in erster Linie ins Auge fallende Fallgestaltung abgehoben. Der oben dargestellte Zweck sei jedoch auch - vielleicht sogar gerade - auf berufsbildende Schulen anwendbar, da die beruflichen Schularten Bildungswege neben dem herkömmlichen direkten Weg öffneten, die oftmals von Schülern aus bildungsferneren oder finanziell schlechter gestellten Elternhäusern oder aus Elternhäusern mit Migrationshintergrund beschritten würden. Die bildungs- und gesellschaftspolitische Forderung nach Durchlässigkeit des Bildungswesens erfordere also gerade hier nicht überhöhte Schulgelder. Auch eine Beschränkung auf schulpflichtige Schüler sei weder dem Wortlaut noch dem Sinn und Zweck der Vorschrift zu entnehmen.
19 
In Erwiderung der Stellungnahme des Beklagten trägt die Klägerin mit Schriftsatz vom 22.01.2010 insbesondere vor, wenn das Land behaupte, die Schulgebühren der Klägerin könnten eine Sonderung nach Besitzverhältnissen fördern, blende es aus, dass die Sonderung der Schüler bereits stattgefunden habe, wenn die Schüler sich zur Aufnahme bei der Klägerin meldeten. Das Land habe in der Klageerwiderung in der Tendenz richtig ausgeführt, dass „die beruflichen Schularten Bildungswege neben dem herkömmlichen direkten Weg eröffnen, die oftmals von Schülern aus bildungsferneren oder finanziell schlechter gestellten Elternhäusern oder aus Elternhäusern mit Migrationshintergrund beschritten werden“. Die somit bereits vorgefundene Sonderung nach sozialen Schichten könnten berufliche Privatschulen nicht korrigieren, so gering ihre Schulgebühren auch sein mögen. Im Übrigen hätten sich die bei Schaffung des Grundgesetzes herrschenden Einkommens- und Vermögensverhältnisse grundlegend verändert. Auch die bildungsfernen Schichten, typischerweise gerade Migranten, verfügten über finanzielle Mittel, die es ihnen gestatteten, Bildungsdefizite durch Schulgebühren auszugleichen, wie sie von der Klägerin zugrundegelegt würden. Dies habe die Klägerin bereits vorgetragen und nachgewiesen. Mit Schriftsatz vom 29.01.2010 hat die Klägerin in Bezug auf den Anteil von Schülern, die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz erhalten, noch ausgeführt: In Heilbronn schwanke der Anteil der BAföG-Empfänger zwischen 44,45 % und 71,43 %. Insgesamt empfingen in Heilbronn 53,57 % der Schüler Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz. In Stuttgart seien es 14,8 %.
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Dem Gericht haben die einschlägigen Akten des Regierungspräsidiums Stuttgart vorgelegen; wegen weiterer Einzelheiten wird hierauf Bezug genommen. Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die im Verfahren gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
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Die Klage ist als Verpflichtungsklage zwar zulässig, jedoch unbegründet. Die Klägerin hat auch nach Vorlage ihrer neuen Gebührenordnung, die eine Gebührenstaffelung vorsieht, keinen Anspruch auf Genehmigung des privaten Berufskollegs für Technische Dokumentation mit Sitz in ....
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Nach Art. 7 Abs. 4 Satz 2 GG bedürfen private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Nach Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG ist die Genehmigung zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlicher Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die in Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG zuletzt genannte Voraussetzung, das sogenannte Sonderungsverbot, ist danach eine Genehmigungsvoraussetzung. Bei einem Verstoß gegen das Sonderungsverbot entfällt der Genehmigungsanspruch und nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sogar die Genehmigungsfähigkeit der Ersatzschule insgesamt (vgl. BverfG, Urt. v. 08.04.1987, BverfGE 75, 40; zur abweichenden Auffassung - keine obligatorische Mindestvoraussetzung - vgl. Bonner Kommentar zum Grundgesetz, Art. 7 GG, Abschn. 4. c). Die für die Genehmigung von Ersatzschulen einschlägige landesrechtliche Norm, § 5 Abs. 1 a) des Privatschulgesetzes, wiederholt demgemäß nur den Genehmigungstatbestand des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG. Das Bundesverfassungsgericht hat das Genehmigungserfordernis, dass eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird, dahingehend ausgelegt, dass die Ersatzschule in dem Sinne allgemein zugänglich sein muss, dass sie grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Wirtschaftslage des Schülers und seiner Eltern besucht werden kann. (BVerfG a.a.O.). Einige wenige Freiplätze oder Schulgeldstipendien in Ausnahmefällen für besonders begabte oder besonders arme Kinder gewährleisten die allgemeine Zugänglichkeit in diesem Sinne nicht. Im Beschluss vom 09.03.1994 (BVerfGE 90, 107, 111) hat das Bundesverfassungsgericht - bezogen wohl auf das Jahr 1985 - festgestellt, dass ein Schulgeld in der Größenordnung von 170,00 bis 190,00 DM nicht von allen Eltern bezahlt werden könne. Aus dieser Bemerkung des Bundesverfassungsgerichts hat der VGH Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 12.01.2000 - 9 S 317/98 - abgeleitet, dass, bezogen auf das Jahr 1986, ein monatliches Schulgeld in Höhe von 130,00 DM als obere Grenze („Grenze des Hinnehmbaren“) anzusehen sei. Der VGH Baden-Württemberg hat in derselben Entscheidung allerdings ausgeführt, dass es sich hierbei um einen durchschnittlichen Wert handle. Dem Privatschulträger stehe frei, das tatsächlich erhobene Schulgeld nach den Einkommensverhältnissen der Eltern zu staffeln. Ebenso könne er bei gleichzeitigem Schulbesuch mehrerer Geschwister Nachlässe gewähren. Aus diesen Ausführungen lässt sich entnehmen, dass eine Gebührenstaffelung nach den Einkommensverhältnissen der Eltern zulässig ist, die bei erheblich höheren Beträgen als dem vom VGH Baden-Württemberg angegebenen durchschnittlichen Wert enden kann, wenn nur das durchschnittliche Schulgeld die angegebene Grenze nicht übersteigt. Schließlich hat der VGH Baden-Württemberg a.a.O.) ausgeführt, bewege sich das tatsächlich erhobene Schulgeld für 1986 in einer Schwankungsbreite von 100,-- bis 160,-- DM ( für 1992: 120,-- bis 180,-- DM) je Monat und Kind, sei das „Sonderungsverbot“ noch nicht verletzt. In seiner Entscheidung vom 19.07.2005 - 9 S 47/03 - hat der VGH Baden-Württemberg diese Betrachtung für die Jahre 2000 und 2005 fortgeführt. Hierbei hat er einerseits auf den seitherigen weiteren Anstieg des Verbraucherpreisindex abgestellt, andererseits aber auch auf weitere Faktoren, z. B. die steuerliche Absetzbarkeit des Schulgeldes als Sonderausgabe, Fördermöglichkeiten im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes und sozialrechtliche Leistungsansprüche sowie die kinderbezogenen Leistungen des Staates. Ausgehend hiervon hielt der VGH Baden-Württemberg (a.a.O.) für das Jahr 2000 die Erhebung eines durchschnittlichen monatlichen Schulgeldes je Schüler bis zur Höhe von 220,-- DM (112,48 EUR) und für das Jahr 2005 bis zur Höhe von etwa 120,-- EUR „ohne weiteres für verfassungsrechtlich unbedenklich“. Unter Berücksichtigung der zwischenzeitlichen Steigerung der Lebenshaltungskosten ergibt sich hieraus, dass für den Zeitraum 2008/2009 ein durchschnittliches monatliches Schulgeld in Höhe von ca. 130,-- EUR verfassungsrechtlich unbedenklich ist. Hiervon geht ersichtlich auch das Regierungspräsidium Stuttgart aus (vergleiche weiter die Stellungnahme des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport, Landtagsdrucksache 14/4806: „durchschnittliches monatliches Schulgeld in Höhe von 128,00 EUR je Schüler ohne Weiteres zulässig“). Unter Berücksichtigung der vom VGH Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 12.01.2000 herangezogenen „Schwankungsbreite“ ergibt sich für die Kammer eine obere Grenze des - durchschnittlichen - monatlichen Schulgelds in Höhe von ca. 150,00 EUR im Zeitraum 2008/ 2009.
23 
Es ist der Kammer bewusst, dass diese Ableitung eines höchstzulässigen durchschnittlichen Schulgeldes angreifbar ist. Auch der VGH Baden-Württemberg hat in seinem Urteil vom 12.01.2000 (a.a.O.) eingeräumt, dass es sich hierbei um eine teilweise willkürliche Grenzziehung handele. Es ist zuzugeben, dass die erkennbare Basis dieser Rechtsprechung nur in der oben genannten Bemerkung in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 09.03.1994 (a.a.O.) besteht. Auch hatte der VGH Baden-Württemberg in den genannten Entscheidungen nicht über das Sonderungsverbot als Genehmigungsvoraussetzung für die Genehmigung einer Ersatzschule, sondern nur im Rahmen von Klagen von Ersatzschulen auf staatliche Förderung zu entscheiden. Dennoch ist es nach Ansicht der Kammer erlaubt, auf die Ausführungen des VGH Baden-Württemberg zur Höhe eines noch verfassungsmäßigen Schulgeldes zurückzugreifen. Die Ableitung des VGH Baden-Württemberg entspricht noch am ehesten den Anforderungen des Sonderungsverbotes des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG, das - wie ausgeführt - vom Bundesverfassungsgericht dahingehend interpretiert wird, dass die Privatschulen in dem Sinne allgemein zugänglich sein müssen, dass sie grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Wirtschaftslage des Schülers und seiner Eltern besucht werden können. Bei einem höchstzulässigen durchschnittlichen monatlichen Schulgeld von ca. 150,00 EUR ist nach Ansicht der Kammer sichergestellt, dass - bei entsprechender Schulgeldstaffelung - eine Privatschule grundsätzlich für nahezu alle Bevölkerungskreise zugänglich ist. Ein wesentlich überzeugenderes Verfahren zur Festlegung der Schulgeldobergrenze ist für die Kammer nicht ersichtlich. Insbesondere kann nach Auffassung der Kammer die Einhaltung des Sonderungsverbotes nicht danach bestimmt werden, welcher Überschuss etwa zwischen dem ausgabefähigen Einkommen für einen Vier-Personen-Haushalt von Angestellten und Arbeitern mit mittlerem Einkommen und den durchschnittlichen tatsächlichen Ausgaben statistisch verbleibt (vgl. zu dieser Rechnungsweise: BFH, Urt. v. 14.12.2004, Az.: XI R 66/03, veröffentlicht in: BB 2005, 1043). Denn die sich danach ergebenden Ersparnisse bzw. Überschüsse sind lediglich statistische Durchschnittszahlen, die keine Aussagen für die Belastbarkeit von Familien mit unterdurchschnittlichem Einkommen enthalten (vgl. die vom Klägervertreter im Termin zu mündlichen Verhandlung vorgelegten statistischen Unterlagen). Im Übrigen ergibt sich gerade aus der vom Klägervertreter im Termin zur mündlichen Verhandlung vorgelegten „Einkommens- und Verbrauchsstichprobe - Einnahmen und Ausgaben privater Haushalte“ des Statistischen Bundesamts für das Jahr 2003, dass die ermittelte Ersparnis bei Paaren mit ledigem Kind/ledigen Kindern unter 18 Jahren erst ab einem monatlichen Haushaltsnettoeinkommen von 2.600,00 bis 3.600,00 EUR einen Betrag erreicht, der ein Schulgeld in Höhe von ca. 130,00 EUR im Monat als noch zumutbar erscheinen ließe.
24 
Aus der genannten Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg (vgl. insbesondere das Urteil vom 12.01.2000, a.a.O.) ergibt sich weiter, dass bei der Anwendung des verfassungsrechtlichen Sonderungsverbots nicht nach dem Schultyp zu differenzieren ist; insbesondere kann nicht zwischen allgemeinbildenden Schulen und beruflichen Schulen unterschieden werden. Der VGH Baden-Württemberg hat in dem genannten Urteil (a.a.O.) ausdrücklich festgestellt, jedenfalls bei privaten beruflichen Vollzeitschulen scheide es aus, ein höheres Schulgeld für zumutbar anzusehen. Dem Senat sei kein sachlicher Grund ersichtlich, der es rechtfertigen könnte, Schüler (bzw. deren Eltern) von beruflichen Schulen stärker zu belasten als gleichaltrige Schüler allgemeinbildender Schulen. Ein Differenzierungskriterium kann auch nicht sein, dass es sich bei den Schülern berufsbildender Schulen, die - wie im Falle der Klägerin - regelmäßig den Realschulabschluss erreicht haben, um Schüler handele, die nicht mehr im gleichen Maße von den Eltern abhängig seien wie Schüler, die noch ihre Schulpflicht erfüllen. In der Regel erzielen auch diese Schüler kein eigenes Einkommen und bleiben während ihrer Ausbildungszeit im Wesentlichen von den Eltern abhängig. Zwar mögen ältere Schüler über vermehrte Möglichkeiten verfügen, ein eigenes Hinzuverdienst zu erzielen. Abgesehen davon, dass dies bei Besuch einer Vollzeitschule - wie der von der Klägerin betriebenen Schule - nur eingeschränkt möglich ist, würde auch ein Hinzuverdienst der Schüler nichts daran ändern, dass ein - am Sonderungsgebot gemessen - überhöhtes Schulgeld eine soziale Sonderung der Schüler nach dem Besitz - bzw. Einkommensverhältnissen der Eltern fördern würde.
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Gemessen an dem oben dargelegten Maßstab steht die von der Klägerin vorgelegte Gebührenordnung mit dem verfassungsrechtlichen Sonderungsverbot des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG nicht im Einklang. Zwar enthält die Gebührenordnung eine Gebührenstaffel die von der Normgebühr von 300,00 EUR monatlich, wie sie in den von der Klägerin abgeschlossenen Schulverträgen festgelegt wird, bis zum völligen Erlass des Schulgeldes reicht. Diese Staffelung ist jedoch 1. verhältnismäßig wenig differenziert und knüpft 2. allenfalls mittelbar an die Einkommensverhältnisse der Eltern der Schüler an. Reduzierte Gebühren werden danach nach der Bedürftigkeit des S c h ü l e r s und nach der Prognose für den Schulerfolg gewährt. An das Einkommen der Eltern wird mittelbar lediglich insoweit angeknüpft, als die Bedürftigkeit nach dem Kriterium der Gewährung von Ausbildungsförderung nach dem BAföG bzw. nach der Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt nach SGB XIII bestimmt wird. Im engeren Sinne findet eine Anknüpfung an die Einkommensverhältnisse der Eltern auch nur insoweit statt, als auf den Empfang von Ausbildungsförderung nach dem BAföG abgestellt wird. Denn die Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII knüpft nur über den Grundsatz des Nachrangs der Sozialhilfe (§ 2 SGB XII) an die Einkommensverhältnisse der Eltern an, soweit diese noch unterhaltspflichtig sind. Im Falle des Bezugs von Leistungen nach dem BAföG bzw. von Leistungen nach dem SGB II findet auch keine weitere Differenzierung nach der Höhe dieser Leistungen, die - jedenfalls bei Leistungen nach dem BAföG - in der Regel durch die Einkommensverhältnisse der Eltern bestimmt werden, statt, sondern es ergibt sich grundsätzlich eine reduzierte Gebühr von 204,00 EUR, vgl. Abschn. C 10. a) der Gebührenordnung. Dieser Betrag bestimmt sich nach der Gebührenordnung aufgrund des gesetzlichen Freibetrags vom Einkommen des Auszubildenden für den Auszubildenden selbst nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 BAföG. Auch hier wird somit nicht an das Einkommen der Eltern, sondern an das Einkommen des Auszubildenden, d. h. des Schülers, angeknüpft. Eine weitere Reduzierung der Gebühren kommt nach Abschn. C. 10. a) der Gebührenordnung nur in Betracht, solange und soweit es dem Schüler nicht durch Einsatz seiner Arbeitskraft möglich ist, den nach Abs. 1 Satz 1 berechneten Betrag, d. h. die reduzierte Gebühr von 204,00 EUR, zu erwirtschaften. Auch hier wird ersichtlich nicht an die Einkommensverhältnisse der Eltern angeknüpft. Ebenso knüpft die in Abschnitt C 10.b) vorgesehene Gebührenreduzierung nicht an die Einkommensverhältnisse der Eltern an.
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Eine Staffelung, die - abgesehen vom Fall des Bezugs von Leistungen nach dem SGB XII - neben der Normgebühr von 300,00 EUR im Wesentlichen lediglich eine reduzierte Gebührenstufe in Höhe von 204,00 EUR vorsieht (und eine weitere Staffelung nach unten an die Unmöglichkeit des Einsatzes der Arbeitskraft des Schülers bzw. des Vermögenseinsatzes knüpft), stellt schon an und für sich keine ausreichende, sich an den Einkommensverhältnissen der Eltern orientierende Staffelung des Schulgeldes dar. Dies wäre allerdings unschädlich, wenn die monatliche Normgebühr von 300,00 EUR bzw. die reduzierte Gebühr von 204,00 EUR schon für sich dem Sonderungsverbot genügen würden. Dass dies nicht der Fall ist, ergibt sich aus den oben gemachten Ausführungen. Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass die Gebührenstaffel nach der vorgelegten Gebührenordnung noch in zureichender Weise an die Einkommensverhältnisse der Eltern anknüpft - was nach den obigen Ausführungen nicht der Fall ist -, ergäbe sich auch unter Berücksichtigung der nur von einem geringen Teil der Schüler in Anspruch zu nehmenden weiteren Gebührenreduzierungen eine durchschnittliche Schulgebühr, die erheblich über dem von der Kammer angenommenen Wert von 150,00 EUR monatlich liegt. Nach Mitteilung der Klägerin im Schriftsatz vom 29.01.2010 empfangen in Heilbronn 53,57 % der Schüler Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz. Der Anteil von Empfängern von Leistungen nach dem SGB II kann auch nach Einschätzung der Klägerin vernachlässigt werden. Selbst wenn man den Schwund an reduzierungsberechtigten Schülern nicht berücksichtigen würde, der durch die von der Gebührenordnung vorgesehenen Prognose für den Schulerfolg eintritt, ergäbe sich unter der Berücksichtigung der Tatsache, dass nahezu die Hälfte der Schüler danach die Normgebühr von 300,00 EUR im Monat bezahlen müsste, eine durchschnittliche Gebühr im Bereich von 230,00 - 250,00 EUR. Diese durchschnittliche monatliche Schulgebühr läge weit über dem noch hinnehmbaren Wert von durchschnittlich 150,00 EUR im Monat. Die nach der Gebührenordnung erhobene Durchschnittsgebühr würde sich auch nicht aufgrund der Reduzierungsregelungen in Abschnitt C 10. b) und c) der Gebührenordnung wesentlich vermindern; denn diese Fälle (Bezug von Leistungen nach dem SGB XII bzw. weitere Reduzierungen der Schulgebühren zur Vermeidung unbilliger Härten) dürften eher seltene Ausnahmen darstellen. Dasselbe dürfte für Schüler gelten, die eine weitere Reduzierung durch den Nachweis erreichen wollen, dass es ihnen nicht durch Einsatz ihrer Arbeitskraft möglich ist, die reduzierte Gebühr von 204,00 EUR monatlich zu erwirtschaften. Denn nach Abschn. B 3. b) v. der Gebührenordnung wird für diesen Nachweis die Vorlage eines Gutachtens des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen verlangt, in dem bescheinigt wird, in welchem Zeitraum und Umfang dem Schüler der Einsatz seiner Arbeitskraft zur Erwirtschaftung der reduzierten Gebühren im Sinne von Ziffer 10 Abs. 1 nicht möglich ist. Es muss sich sonach um den Fall einer gesundheitlich bedingten Arbeitsunfähigkeit handeln, ein Fall, der eher selten vorkommen dürfte.
27 
Es kann bei dieser Sachlage dahingestellt bleiben, ob während der Gründungsphase einer Privatschule bis zum Einsetzen staatlicher Förderung eine vorübergehende Anhebung des Schulgeldes über das zulässige Maß hinaus angesichts des Sonderungsverbots rechtlich zulässig ist; diese Möglichkeit wird im Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 12.01.2000 (a.a.O., RdNr. 109) als Vorstellung des Gesetzgebers - ohne rechtliche Bewertung - erwähnt. Denn die Gebührenordnung der Klägerin enthält keinen Hinweis darauf, dass die Erhebung der Normgebühr in Höhe von 300,00 EUR monatlich bzw. die Erhebung der reduzierten Gebühr von 204,00 EUR monatlich nur für eine Übergangszeit vorgesehen ist.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht gemäß §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor.
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Beschluss vom 2. Februar 2010
31 
Der Wert des Streitgegenstands wird gemäß den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 1 GKG auf 30.000,00 EUR festgesetzt (vgl. Nr. 38.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).

Gründe

 
21 
Die Klage ist als Verpflichtungsklage zwar zulässig, jedoch unbegründet. Die Klägerin hat auch nach Vorlage ihrer neuen Gebührenordnung, die eine Gebührenstaffelung vorsieht, keinen Anspruch auf Genehmigung des privaten Berufskollegs für Technische Dokumentation mit Sitz in ....
22 
Nach Art. 7 Abs. 4 Satz 2 GG bedürfen private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Nach Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG ist die Genehmigung zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlicher Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die in Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG zuletzt genannte Voraussetzung, das sogenannte Sonderungsverbot, ist danach eine Genehmigungsvoraussetzung. Bei einem Verstoß gegen das Sonderungsverbot entfällt der Genehmigungsanspruch und nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sogar die Genehmigungsfähigkeit der Ersatzschule insgesamt (vgl. BverfG, Urt. v. 08.04.1987, BverfGE 75, 40; zur abweichenden Auffassung - keine obligatorische Mindestvoraussetzung - vgl. Bonner Kommentar zum Grundgesetz, Art. 7 GG, Abschn. 4. c). Die für die Genehmigung von Ersatzschulen einschlägige landesrechtliche Norm, § 5 Abs. 1 a) des Privatschulgesetzes, wiederholt demgemäß nur den Genehmigungstatbestand des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG. Das Bundesverfassungsgericht hat das Genehmigungserfordernis, dass eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird, dahingehend ausgelegt, dass die Ersatzschule in dem Sinne allgemein zugänglich sein muss, dass sie grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Wirtschaftslage des Schülers und seiner Eltern besucht werden kann. (BVerfG a.a.O.). Einige wenige Freiplätze oder Schulgeldstipendien in Ausnahmefällen für besonders begabte oder besonders arme Kinder gewährleisten die allgemeine Zugänglichkeit in diesem Sinne nicht. Im Beschluss vom 09.03.1994 (BVerfGE 90, 107, 111) hat das Bundesverfassungsgericht - bezogen wohl auf das Jahr 1985 - festgestellt, dass ein Schulgeld in der Größenordnung von 170,00 bis 190,00 DM nicht von allen Eltern bezahlt werden könne. Aus dieser Bemerkung des Bundesverfassungsgerichts hat der VGH Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 12.01.2000 - 9 S 317/98 - abgeleitet, dass, bezogen auf das Jahr 1986, ein monatliches Schulgeld in Höhe von 130,00 DM als obere Grenze („Grenze des Hinnehmbaren“) anzusehen sei. Der VGH Baden-Württemberg hat in derselben Entscheidung allerdings ausgeführt, dass es sich hierbei um einen durchschnittlichen Wert handle. Dem Privatschulträger stehe frei, das tatsächlich erhobene Schulgeld nach den Einkommensverhältnissen der Eltern zu staffeln. Ebenso könne er bei gleichzeitigem Schulbesuch mehrerer Geschwister Nachlässe gewähren. Aus diesen Ausführungen lässt sich entnehmen, dass eine Gebührenstaffelung nach den Einkommensverhältnissen der Eltern zulässig ist, die bei erheblich höheren Beträgen als dem vom VGH Baden-Württemberg angegebenen durchschnittlichen Wert enden kann, wenn nur das durchschnittliche Schulgeld die angegebene Grenze nicht übersteigt. Schließlich hat der VGH Baden-Württemberg a.a.O.) ausgeführt, bewege sich das tatsächlich erhobene Schulgeld für 1986 in einer Schwankungsbreite von 100,-- bis 160,-- DM ( für 1992: 120,-- bis 180,-- DM) je Monat und Kind, sei das „Sonderungsverbot“ noch nicht verletzt. In seiner Entscheidung vom 19.07.2005 - 9 S 47/03 - hat der VGH Baden-Württemberg diese Betrachtung für die Jahre 2000 und 2005 fortgeführt. Hierbei hat er einerseits auf den seitherigen weiteren Anstieg des Verbraucherpreisindex abgestellt, andererseits aber auch auf weitere Faktoren, z. B. die steuerliche Absetzbarkeit des Schulgeldes als Sonderausgabe, Fördermöglichkeiten im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes und sozialrechtliche Leistungsansprüche sowie die kinderbezogenen Leistungen des Staates. Ausgehend hiervon hielt der VGH Baden-Württemberg (a.a.O.) für das Jahr 2000 die Erhebung eines durchschnittlichen monatlichen Schulgeldes je Schüler bis zur Höhe von 220,-- DM (112,48 EUR) und für das Jahr 2005 bis zur Höhe von etwa 120,-- EUR „ohne weiteres für verfassungsrechtlich unbedenklich“. Unter Berücksichtigung der zwischenzeitlichen Steigerung der Lebenshaltungskosten ergibt sich hieraus, dass für den Zeitraum 2008/2009 ein durchschnittliches monatliches Schulgeld in Höhe von ca. 130,-- EUR verfassungsrechtlich unbedenklich ist. Hiervon geht ersichtlich auch das Regierungspräsidium Stuttgart aus (vergleiche weiter die Stellungnahme des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport, Landtagsdrucksache 14/4806: „durchschnittliches monatliches Schulgeld in Höhe von 128,00 EUR je Schüler ohne Weiteres zulässig“). Unter Berücksichtigung der vom VGH Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 12.01.2000 herangezogenen „Schwankungsbreite“ ergibt sich für die Kammer eine obere Grenze des - durchschnittlichen - monatlichen Schulgelds in Höhe von ca. 150,00 EUR im Zeitraum 2008/ 2009.
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Es ist der Kammer bewusst, dass diese Ableitung eines höchstzulässigen durchschnittlichen Schulgeldes angreifbar ist. Auch der VGH Baden-Württemberg hat in seinem Urteil vom 12.01.2000 (a.a.O.) eingeräumt, dass es sich hierbei um eine teilweise willkürliche Grenzziehung handele. Es ist zuzugeben, dass die erkennbare Basis dieser Rechtsprechung nur in der oben genannten Bemerkung in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 09.03.1994 (a.a.O.) besteht. Auch hatte der VGH Baden-Württemberg in den genannten Entscheidungen nicht über das Sonderungsverbot als Genehmigungsvoraussetzung für die Genehmigung einer Ersatzschule, sondern nur im Rahmen von Klagen von Ersatzschulen auf staatliche Förderung zu entscheiden. Dennoch ist es nach Ansicht der Kammer erlaubt, auf die Ausführungen des VGH Baden-Württemberg zur Höhe eines noch verfassungsmäßigen Schulgeldes zurückzugreifen. Die Ableitung des VGH Baden-Württemberg entspricht noch am ehesten den Anforderungen des Sonderungsverbotes des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG, das - wie ausgeführt - vom Bundesverfassungsgericht dahingehend interpretiert wird, dass die Privatschulen in dem Sinne allgemein zugänglich sein müssen, dass sie grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Wirtschaftslage des Schülers und seiner Eltern besucht werden können. Bei einem höchstzulässigen durchschnittlichen monatlichen Schulgeld von ca. 150,00 EUR ist nach Ansicht der Kammer sichergestellt, dass - bei entsprechender Schulgeldstaffelung - eine Privatschule grundsätzlich für nahezu alle Bevölkerungskreise zugänglich ist. Ein wesentlich überzeugenderes Verfahren zur Festlegung der Schulgeldobergrenze ist für die Kammer nicht ersichtlich. Insbesondere kann nach Auffassung der Kammer die Einhaltung des Sonderungsverbotes nicht danach bestimmt werden, welcher Überschuss etwa zwischen dem ausgabefähigen Einkommen für einen Vier-Personen-Haushalt von Angestellten und Arbeitern mit mittlerem Einkommen und den durchschnittlichen tatsächlichen Ausgaben statistisch verbleibt (vgl. zu dieser Rechnungsweise: BFH, Urt. v. 14.12.2004, Az.: XI R 66/03, veröffentlicht in: BB 2005, 1043). Denn die sich danach ergebenden Ersparnisse bzw. Überschüsse sind lediglich statistische Durchschnittszahlen, die keine Aussagen für die Belastbarkeit von Familien mit unterdurchschnittlichem Einkommen enthalten (vgl. die vom Klägervertreter im Termin zu mündlichen Verhandlung vorgelegten statistischen Unterlagen). Im Übrigen ergibt sich gerade aus der vom Klägervertreter im Termin zur mündlichen Verhandlung vorgelegten „Einkommens- und Verbrauchsstichprobe - Einnahmen und Ausgaben privater Haushalte“ des Statistischen Bundesamts für das Jahr 2003, dass die ermittelte Ersparnis bei Paaren mit ledigem Kind/ledigen Kindern unter 18 Jahren erst ab einem monatlichen Haushaltsnettoeinkommen von 2.600,00 bis 3.600,00 EUR einen Betrag erreicht, der ein Schulgeld in Höhe von ca. 130,00 EUR im Monat als noch zumutbar erscheinen ließe.
24 
Aus der genannten Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg (vgl. insbesondere das Urteil vom 12.01.2000, a.a.O.) ergibt sich weiter, dass bei der Anwendung des verfassungsrechtlichen Sonderungsverbots nicht nach dem Schultyp zu differenzieren ist; insbesondere kann nicht zwischen allgemeinbildenden Schulen und beruflichen Schulen unterschieden werden. Der VGH Baden-Württemberg hat in dem genannten Urteil (a.a.O.) ausdrücklich festgestellt, jedenfalls bei privaten beruflichen Vollzeitschulen scheide es aus, ein höheres Schulgeld für zumutbar anzusehen. Dem Senat sei kein sachlicher Grund ersichtlich, der es rechtfertigen könnte, Schüler (bzw. deren Eltern) von beruflichen Schulen stärker zu belasten als gleichaltrige Schüler allgemeinbildender Schulen. Ein Differenzierungskriterium kann auch nicht sein, dass es sich bei den Schülern berufsbildender Schulen, die - wie im Falle der Klägerin - regelmäßig den Realschulabschluss erreicht haben, um Schüler handele, die nicht mehr im gleichen Maße von den Eltern abhängig seien wie Schüler, die noch ihre Schulpflicht erfüllen. In der Regel erzielen auch diese Schüler kein eigenes Einkommen und bleiben während ihrer Ausbildungszeit im Wesentlichen von den Eltern abhängig. Zwar mögen ältere Schüler über vermehrte Möglichkeiten verfügen, ein eigenes Hinzuverdienst zu erzielen. Abgesehen davon, dass dies bei Besuch einer Vollzeitschule - wie der von der Klägerin betriebenen Schule - nur eingeschränkt möglich ist, würde auch ein Hinzuverdienst der Schüler nichts daran ändern, dass ein - am Sonderungsgebot gemessen - überhöhtes Schulgeld eine soziale Sonderung der Schüler nach dem Besitz - bzw. Einkommensverhältnissen der Eltern fördern würde.
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Gemessen an dem oben dargelegten Maßstab steht die von der Klägerin vorgelegte Gebührenordnung mit dem verfassungsrechtlichen Sonderungsverbot des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG nicht im Einklang. Zwar enthält die Gebührenordnung eine Gebührenstaffel die von der Normgebühr von 300,00 EUR monatlich, wie sie in den von der Klägerin abgeschlossenen Schulverträgen festgelegt wird, bis zum völligen Erlass des Schulgeldes reicht. Diese Staffelung ist jedoch 1. verhältnismäßig wenig differenziert und knüpft 2. allenfalls mittelbar an die Einkommensverhältnisse der Eltern der Schüler an. Reduzierte Gebühren werden danach nach der Bedürftigkeit des S c h ü l e r s und nach der Prognose für den Schulerfolg gewährt. An das Einkommen der Eltern wird mittelbar lediglich insoweit angeknüpft, als die Bedürftigkeit nach dem Kriterium der Gewährung von Ausbildungsförderung nach dem BAföG bzw. nach der Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt nach SGB XIII bestimmt wird. Im engeren Sinne findet eine Anknüpfung an die Einkommensverhältnisse der Eltern auch nur insoweit statt, als auf den Empfang von Ausbildungsförderung nach dem BAföG abgestellt wird. Denn die Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII knüpft nur über den Grundsatz des Nachrangs der Sozialhilfe (§ 2 SGB XII) an die Einkommensverhältnisse der Eltern an, soweit diese noch unterhaltspflichtig sind. Im Falle des Bezugs von Leistungen nach dem BAföG bzw. von Leistungen nach dem SGB II findet auch keine weitere Differenzierung nach der Höhe dieser Leistungen, die - jedenfalls bei Leistungen nach dem BAföG - in der Regel durch die Einkommensverhältnisse der Eltern bestimmt werden, statt, sondern es ergibt sich grundsätzlich eine reduzierte Gebühr von 204,00 EUR, vgl. Abschn. C 10. a) der Gebührenordnung. Dieser Betrag bestimmt sich nach der Gebührenordnung aufgrund des gesetzlichen Freibetrags vom Einkommen des Auszubildenden für den Auszubildenden selbst nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 BAföG. Auch hier wird somit nicht an das Einkommen der Eltern, sondern an das Einkommen des Auszubildenden, d. h. des Schülers, angeknüpft. Eine weitere Reduzierung der Gebühren kommt nach Abschn. C. 10. a) der Gebührenordnung nur in Betracht, solange und soweit es dem Schüler nicht durch Einsatz seiner Arbeitskraft möglich ist, den nach Abs. 1 Satz 1 berechneten Betrag, d. h. die reduzierte Gebühr von 204,00 EUR, zu erwirtschaften. Auch hier wird ersichtlich nicht an die Einkommensverhältnisse der Eltern angeknüpft. Ebenso knüpft die in Abschnitt C 10.b) vorgesehene Gebührenreduzierung nicht an die Einkommensverhältnisse der Eltern an.
26 
Eine Staffelung, die - abgesehen vom Fall des Bezugs von Leistungen nach dem SGB XII - neben der Normgebühr von 300,00 EUR im Wesentlichen lediglich eine reduzierte Gebührenstufe in Höhe von 204,00 EUR vorsieht (und eine weitere Staffelung nach unten an die Unmöglichkeit des Einsatzes der Arbeitskraft des Schülers bzw. des Vermögenseinsatzes knüpft), stellt schon an und für sich keine ausreichende, sich an den Einkommensverhältnissen der Eltern orientierende Staffelung des Schulgeldes dar. Dies wäre allerdings unschädlich, wenn die monatliche Normgebühr von 300,00 EUR bzw. die reduzierte Gebühr von 204,00 EUR schon für sich dem Sonderungsverbot genügen würden. Dass dies nicht der Fall ist, ergibt sich aus den oben gemachten Ausführungen. Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass die Gebührenstaffel nach der vorgelegten Gebührenordnung noch in zureichender Weise an die Einkommensverhältnisse der Eltern anknüpft - was nach den obigen Ausführungen nicht der Fall ist -, ergäbe sich auch unter Berücksichtigung der nur von einem geringen Teil der Schüler in Anspruch zu nehmenden weiteren Gebührenreduzierungen eine durchschnittliche Schulgebühr, die erheblich über dem von der Kammer angenommenen Wert von 150,00 EUR monatlich liegt. Nach Mitteilung der Klägerin im Schriftsatz vom 29.01.2010 empfangen in Heilbronn 53,57 % der Schüler Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz. Der Anteil von Empfängern von Leistungen nach dem SGB II kann auch nach Einschätzung der Klägerin vernachlässigt werden. Selbst wenn man den Schwund an reduzierungsberechtigten Schülern nicht berücksichtigen würde, der durch die von der Gebührenordnung vorgesehenen Prognose für den Schulerfolg eintritt, ergäbe sich unter der Berücksichtigung der Tatsache, dass nahezu die Hälfte der Schüler danach die Normgebühr von 300,00 EUR im Monat bezahlen müsste, eine durchschnittliche Gebühr im Bereich von 230,00 - 250,00 EUR. Diese durchschnittliche monatliche Schulgebühr läge weit über dem noch hinnehmbaren Wert von durchschnittlich 150,00 EUR im Monat. Die nach der Gebührenordnung erhobene Durchschnittsgebühr würde sich auch nicht aufgrund der Reduzierungsregelungen in Abschnitt C 10. b) und c) der Gebührenordnung wesentlich vermindern; denn diese Fälle (Bezug von Leistungen nach dem SGB XII bzw. weitere Reduzierungen der Schulgebühren zur Vermeidung unbilliger Härten) dürften eher seltene Ausnahmen darstellen. Dasselbe dürfte für Schüler gelten, die eine weitere Reduzierung durch den Nachweis erreichen wollen, dass es ihnen nicht durch Einsatz ihrer Arbeitskraft möglich ist, die reduzierte Gebühr von 204,00 EUR monatlich zu erwirtschaften. Denn nach Abschn. B 3. b) v. der Gebührenordnung wird für diesen Nachweis die Vorlage eines Gutachtens des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen verlangt, in dem bescheinigt wird, in welchem Zeitraum und Umfang dem Schüler der Einsatz seiner Arbeitskraft zur Erwirtschaftung der reduzierten Gebühren im Sinne von Ziffer 10 Abs. 1 nicht möglich ist. Es muss sich sonach um den Fall einer gesundheitlich bedingten Arbeitsunfähigkeit handeln, ein Fall, der eher selten vorkommen dürfte.
27 
Es kann bei dieser Sachlage dahingestellt bleiben, ob während der Gründungsphase einer Privatschule bis zum Einsetzen staatlicher Förderung eine vorübergehende Anhebung des Schulgeldes über das zulässige Maß hinaus angesichts des Sonderungsverbots rechtlich zulässig ist; diese Möglichkeit wird im Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 12.01.2000 (a.a.O., RdNr. 109) als Vorstellung des Gesetzgebers - ohne rechtliche Bewertung - erwähnt. Denn die Gebührenordnung der Klägerin enthält keinen Hinweis darauf, dass die Erhebung der Normgebühr in Höhe von 300,00 EUR monatlich bzw. die Erhebung der reduzierten Gebühr von 204,00 EUR monatlich nur für eine Übergangszeit vorgesehen ist.
28 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
29 
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht gemäß §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor.
30 
Beschluss vom 2. Februar 2010
31 
Der Wert des Streitgegenstands wird gemäß den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 1 GKG auf 30.000,00 EUR festgesetzt (vgl. Nr. 38.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 05. November 2002 - 4 K 2627/00 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin betreibt als gemeinnütziger freier Träger ein Berufskolleg in Vollzeitform für Biotechnologische AssistentInnen, Chemisch-Technische AssistentInnen, Medizinisch-Technische AssistentInnen für Labormedizin, Pharmazeutisch-Technische AssistentInnen, Physikalisch-Technische AssistentInnen, Umweltschutz-Technische AssistentInnen und AssistentInnen für Informations- und Kommunikationstechnik sowie eine Fachhochschule mit mehreren naturwissenschaftlichen Studiengängen mit mehr als 800 Schülern und Studenten (vgl. http://www..../allgemein/wer_sind_wir%3F/ ). Die Schüler des Berufskollegs werden in zwei- bis dreijährigen Ausbildungsgängen zu staatlich anerkannten berufsqualifizierenden Abschlüssen geführt und können durch Zusatzunterricht zugleich die Fachhochschulreife erwerben. Das Berufskolleg ist als Ersatzschule genehmigt. Wegen der Bezuschussung für frühere Jahre (1992 und 1995) waren zwischen den Beteiligten bereits Rechtsstreite anhängig. Der Senat hatte dabei mit Urteilen vom 12.01.2000 (Az. 9 S 317/98 und 318/98) festgestellt, dass für den Gesetzgeber im Jahre 1995 evident gewesen sei, dass die weitere wirtschaftliche Existenz der Träger nicht kirchlicher privater Berufskollegs gefährdet sein würde, wenn die (damals geltenden) Kopfsatzbeträge nicht sofort deutlich angehoben würden oder ein anderes gleichsam wirksames Förderinstrument eingeführt würde. Da der Gesetzgeber aber insofern untätig geblieben sei, habe er seit 1996 seine verfassungsrechtliche Förderungspflicht verletzt. Gleichwohl führe dies nicht zum Erfolg der Klagen für die zurückliegenden Jahre. Rechtsmittel der Klägerin hiergegen blieben erfolglos (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.12.2000 - 6 B 15.00 -, Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 128; vgl. auch den auf Vorlage des Verwaltungsgerichts Sigmaringen in den Verfahren - 4 K 471/95 - und - 4 K 822/96 - <9 S 317/98 und 9 S 318/98> ergangenen Beschluss der 1. Kammer des 1. Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 04.03.1997 - 1 BvL 26/96 und 27/96 -, EzB GG Art. 7 Nr. 27a).
Unter dem 21.01.2000 beantragte die Klägerin eine staatliche Finanzhilfe nach § 17 Abs. 1 des Privatschulgesetzes für die Ausbildung Medizinisch-Technischer AssistentInnen für Labormedizin (MTL-A). Die derzeitige Schülerzahl wurde mit 75 angegeben. Mit Bescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 20.04.2000 wurde der Klägerin eine vorläufige Förderung vorbehaltlich der endgültigen Berechnung und Bewilligung in Höhe von 531.000,-- DM bewilligt. Sobald die Berechnung des Jahresförderbetrages möglich sei, werde ein endgültiger Förderbetrag bewilligt. Bisher geleistete Zahlungen würden dann auf diesen Betrag angerechnet. Mit Bescheid vom 05.12.2000 bewilligte das Regierungspräsidium Tübingen ausgehend von einem Zuschuss je Schüler in Höhe von 7.394,-- DM einen endgültigen Zuschuss für das Jahr 2000 in Höhe von 504.024,-- DM, wobei für die Monate Januar bis Juli von der Schülerzahl 74 und für die Monate August bis Dezember von der Schülerzahl 60 ausgegangen wurde. Ferner wurden aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Privatschulgesetzes vom 25.07.2000 (GBl. S. 534) für die Jahre 1997 und 1999 insgesamt 27.873,74 DM nachbewilligt, wodurch abzüglich der Überzahlung für das Jahr 2000 eine verbleibende Restzahlung in Höhe von 898,07 DM verblieb.
Mit ihrer am 28.12.2000 erhobenen Klage begehrt die Klägerin für das Jahr 2000 einen zusätzlichen Zuschuss in Höhe von 165.273,39 EUR. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen ausgeführt, dass der ihr bewilligte Zuschuss nach den Vorgaben des Privatschulgesetzes zutreffend berechnet worden sei. Jedoch verstoße das Privatschulgesetz nach wie vor durch die Festsetzung einer zu niedrigen Förderung für gewerbliche Berufskollegs gegen Art. 7 Abs. 4 GG. Das Bundesverwaltungsgericht habe entschieden, dass die freien Schulen durch das Land so zu bezuschussen seien, dass angesichts limitierter Schulgelder ein echtes Wettbewerbsverhältnis zu den öffentlichen Schulen entstehen könne. Vor 1989 habe die Klägerin nur über die Runden kommen können, indem sie deutlich größere Klassen als die staatlichen Schulen gebildet habe und den Lehrern ein höheres Stundendeputat abverlangt habe. Gleichzeitig habe sie ein Schulgeld in Höhe von 200,-- DM pro Monat erhoben. Die Gesetzesnovelle 1990 habe nicht die erhoffte Entlastung mit sich gebracht. In einem vorangegangenen Verfahren, das die Förderung für das Jahr 1992 zum Gegenstand gehabt habe, habe der Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 12.01.2000 festgestellt, dass die verfassungsrechtliche Förderpflicht seit 1996 durch das beklagte Land verletzt werde. Dieses Urteil habe zu einer neuerlichen Gesetzesnovelle geführt, nach der die Zuschüsse für Berufskollegs von 6.694,-- DM auf 7.394,-- DM (90,8 % des Grundgehalts der letzten Dienstaltersstufe des Eingangsamts für beamtete Lehrkräfte an Realschulen) je Schüler und Jahr erhöht worden sei. Dabei sei jedoch unberücksichtigt geblieben, dass die privaten naturwissenschaftlich-technischen Berufskollegs seit 10 Jahren zu wenig Zuschüsse erhalten hätten. Die Zuschüsse hätten daher so bemessen werden müssen, dass nicht nur gegenwärtig verfassungsrechtlich angemessene Zustände geleistet würden, sondern auch die verfassungswidrige Minderförderung der Vergangenheit so ausgeglichen würde, dass die entstandenen Verbindlichkeiten in einem überschaubaren Zeitraum zurückgeführt werden könnten. Außerdem sei festzuhalten, dass auch die nunmehr gesetzlich geregelte Förderung hinter den Vorgaben des Verwaltungsgerichtshofs zurückbleibe. Ein echtes Wettbewerbsverhältnis zwischen öffentlichen Schulen könne nur dann bestehen, wenn das Schulgeld nicht als Hindernis zum Zugang zu den freien Schulen wirke. Unter Berücksichtigung der Berechnungsmethoden des Verwaltungsgerichtshofs aus dem genannten Urteil würden sich Sachkosten in Höhe von 2.631,-- DM und Personalkosten in Höhe von 11.305,-- DM pro Schüler, also insgesamt nicht 11.075,-- DM sondern 13.936,-- DM ergeben. Damit bliebe ein Betrag von 6.542,-- DM (13.936,-- DM - 7.394,-- DM) pro Schüler ungedeckt. Ein Schüler müsse also 545,10 DM monatlich an Schulgeld aufbringen, damit der Unterrichtsplan finanziert sei. Weitere Möglichkeiten, Betriebskosten zu finanzieren, bestünden für die Klägerin nicht. So sei es unzumutbar, eigenes Vermögen zur Deckung laufender Betriebskosten einzusetzen. Es sei zwar richtig, dass von privaten Schulträgern auch der Einsatz eigenen Vermögens erwartet werde. Dies dürfe aber nicht dazu führen, dass auf Dauer kein rentierlicher Betrieb denkbar sei. Ein kostendeckender oder rentabler Betrieb müsse aber möglich sein, da sonst eine Verpflichtung zum Vermögenseinsatz zu einer faktischen Sperre für die Neuerrichtung von Schulen führte. Die Finanzierung der Betriebskosten könne auch nicht auf finanzstarke, hinter dem Träger stehende Kreise oder sonstige Spendenfinanzierung gegründet werden, da eine solche Finanzierung nicht dem Erscheinungsbild der privaten Schulen in Deutschland entspreche und ihm auch bei Inkrafttreten des Grundgesetzes nicht entsprochen habe. Damit stünde aber fest, dass die Förderung verfassungswidrig zu niedrig angesetzt sei, da die Finanzierungslücke von 6.542,-- DM nicht aus eigenen Mitteln geschlossen werden könne. Selbst der Beklagte ginge nur von einer Deckung von 65 % aus.
Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat im Wesentlichen ausgeführt, dass durch die Zuschüsse nach den §§ 17, 18 des Privatschulgesetzes das Existenzminimum der freien Schulen gesichert werden solle. Mit 80 % der maßgeblichen Kosten eines öffentlichen Schulträgers, Schulgeld und möglichen weiteren Einnahmen sollten private Schulen in etwa so wie die öffentlichen Schulen gestellt werden. Aufwendungen für die Anwesenheit der Schüler außerhalb des Unterrichts müssten entgegen der Auffassung der Klägerin nicht bezuschusst werden. Aufgrund der Ermittlungen der Landesregierung (LT-Drs. 12/5879), die anhand der Rechenvorgaben des Verwaltungsgerichtshofs aus dem genannten Urteil erstellt worden seien, stünde fest, dass 1999 die maßgeblichen Schülerkosten bei einem öffentlichen gewerblichen Berufskolleg bei 11.075,-- DM gelegen hätten. Unter Einbeziehung der um 10,5 % erhöhten Zuschüsse erhalte die Klägerin 66 % dieser Kosten als Zuschuss. Der Landesgesetzgeber müsse die Verbesserung der Bezuschussung Zug um Zug vornehmen, da Haushaltsmittel nicht unbegrenzt zur Verfügung stünden. Der aus Art. 7 Abs. 4 GG abgeleitete Leistungsanspruch stehe unter dem Vorbehalt dessen, was vernünftigerweise von der Gesellschaft verlangt werden dürfe. Unter Berücksichtigung des Ziels der Nullverschuldung für den Haushalt 2006 könne ein stärkerer Anstieg der Zuschüsse nicht erwartet werden. Die Entwicklung der Ausgaben des Landes für Schulen, ohne Differenzierung nach Art oder Trägerschaft, sei von 6.588.000,-- DM im Jahre 1990 auf 9.776.000,-- DM im Jahre 2000 gestiegen.
Mit Urteil vom 05.11.2002 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Klage sei im Hauptantrag als Verpflichtungsklage zulässig, aber nicht begründet. Der sich aus dem Privatschulgesetz ergebende Förderungsanspruch der Klägerin sei mit der erfolgten Bewilligung für das Jahr 2000 bereits unstreitig erfüllt. Ein Anspruch auf weitere staatliche Finanzhilfe komme der Klägerin auch aus Art. 7 Abs. 4 GG nicht zu. Zwar bestünden einige Zweifel, ob die auf der Grundlage des Privatschulgesetzes der Klägerin für das Jahr 2000 bewilligte Unterstützung im Lichte des Förderungsgebotes des Art. 7 Abs. 4 GG ausreichend gewesen sei, die volle Überzeugung hiervon habe die Kammer aber nicht gewonnen. Die Frage, ob über den einfach-gesetzlich normierten Anspruch auf Finanzhilfe für private Ersatzschulen hinaus ergänzend ein unmittelbar aus Art. 7 Abs. 4 GG abzuleitender Anspruch bestünde, sei dann zu bejahen, wenn der Staat seiner aus diesem Grundrecht folgenden Schutz- und Förderungspflicht in einer Weise nicht genüge, dass das private Ersatzschulwesen als Institution evident gefährdet werde. Eine Verletzung der verfassungsrechtlichen Förderungspflicht könne noch nicht angenommen werden, wenn sich eine staatliche Förderung mit Blick auf einzelne Ersatzschulen als unzureichend erweise. Der Fortbestand der Institution müsse vielmehr evident gefährdet sein, um zur Annahme der Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Regelungen über die Förderung zu gelangen. Das durch den Landesgesetzgeber gewählte System der Förderung privater Ersatzschulen, wie es eine Pauschalförderung hinsichtlich laufender Betriebskosten und eine anteilige Bedarfsdeckung bei Investitionsausgaben vorsehe, sei als solches abstrakt geeignet, die wirtschaftliche Existenzfähigkeit privater Ersatzschulen auf Dauer zu sichern. Auch die konkrete Ausgestaltung des Förderungssystems erweise sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als verfassungskonform. Im Jahr 1999 seien ausweislich des Berichts der Landesregierung über die Privatschulbezuschussung (LT-Drs. 12/5879) 66 % der maßgeblichen Gesamtkosten der Schüler an einem öffentlichen Berufskolleg durch den Zuschuss in Höhe von 7.313,-- DM je Schüler gedeckt gewesen. Diese im Bericht niedergelegten Zahlen würden durch die Kammer nicht bezweifelt. Die Bereitstellung der Kosten durch die Landesregierung sei ausdrücklich unter Anwendung der Grundsätze, welche der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 12.01.2000 überprüft und aufgestellt habe, erfolgt. Von diesem Deckungsgrad sei auch mangels wesentlicher Änderungen im Jahr 2000 auszugehen. Dieser Deckungsgrad dürfte bei isolierter Betrachtung zwar voraussichtlich nicht den Anforderungen des Art. 7 Abs. 4 GG gerecht werden. Jedoch spreche bereits vieles dafür, dass unter Berücksichtigung der zuletzt vorgenommenen deutlichen Erhöhungen des Fördersatzes keine offensichtlich unzureichende Nachbesserungsmaßnahme vorliege und die getroffenen Maßnahmen der Landesregierung daher nicht eindeutig fehlerhaft seien. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass ein aus Grundrechten abgeleiteter Leistungsanspruch von vornherein unter dem Vorbehalt dessen stehe, was vernünftigerweise von der Gesellschaft erwartet werden könne, sei es deshalb überwiegend wahrscheinlich, dass die Regelungen des Privatschulgesetzes noch verfassungsgemäß seien. Ausgehend von den Zahlen aus dem Jahr 1999 sei je Schüler ein jährlicher Betrag von 3.762,-- DM anderweitig zu decken. Der Ersatzschulträger müsse neben seinen Schulgeldeinnahmen eine angemessene Eigenleistung erbringen. Er habe weitere Einnahmen durch Spenden, Zuschüsse und durch hinter ihm stehende und die Schule in einem weiteren Sinne tragenden Kräfte zu erzielen. Um die Erschließung solcher Finanzmittel müsse er sich bemühen. Er könne nicht erwarten, dass der Staat sämtliche Kosten übernehme, die jenseits grundgesetzkonformer Schulgeldeinnahmen zu decken seien. Nachvollziehbare und aussagekräftige Zahlen hierzu habe die Klägerin jedoch nicht vorgelegt. Auch wenn eine Finanzierungslücke verbleibe, sei der Landesgesetzgeber aber in der jüngeren, den streiterheblichen Zeitraum betrachtenden Vergangenheit, gerade nicht untätig geblieben. Mit dem Gesetz zur Änderung des Privatschulgesetzes vom 25.07.2000 sei nämlich eine deutliche Erhöhung des pauschalen Zuschusses rückwirkend eingeführt worden. Damit sei durch den Gesetzgeber gerade ein Schritt unternommen worden, um die Deckungslücke im Finanzierungssystem für private Berufskollegs zu verkleinern. Schließlich spreche eine überwiegende Wahrscheinlichkeit jedoch allein schon deswegen gegen die Verfassungswidrigkeit der Privatschulförderung, weil ein aus Grundrechten abgeleiteter Leistungsanspruch von vornherein unter dem Vorbehalt dessen stehe, was vernünftigerweise von der Gesellschaft erwartet werden könne und augenblicklich eine weitergehende Förderung nicht erwartet werden könne. Der Gesamtetat des Landes für Schulen habe sich von 1990 bis zum Jahr 2000 um rund 48 % erhöht, die Förderung privater Berufskollegs sei in einem ähnlichen Zeitraum allein im Bereich der pauschalen Förderung um rund 41 % angestiegen. Hinzu komme, die 1995 (wieder) eingeführte Förderung von Schulbaumaßnahmen. Somit könne auch nicht davon gesprochen werden, dass der Landesgesetzgeber in den letzten Jahren die Gelder zwischen Privatschulträgern und dem öffentlichen Schulwesen erheblich ungleichmäßig verteilt habe. Ein offensichtlicher Fehler des Haushaltsgesetzgebers bei der Bewertung der verschiedenen Belange, zu denen auch das Ziel der Nullverschuldung, also der Verhinderung weiterer Schuldenaufnahme, zähle, sei daher nicht ersichtlich. Der auf Normerlass gerichtete Hilfsantrag sei unzulässig. Hierfür sei bereits der Verwaltungsrechtsweg nicht gegeben. Eine Normerlassklage sei vielmehr als Verfassungsbeschwerde zu erheben. Die weiter hilfsweise gestellten Feststellungsanträge seien ebenfalls unzulässig.
Die Klägerin hat gegen das ihr am 19.12.2002 zugestellte Urteil am 30.12.2002 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt und diese mit am 17.02.2003 beim erkennenden Gerichtshofs eingegangenen Schriftsatz vom 12.02.2003 begründet.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 05. November 2002 - 4 K 2627/00 - zu ändern, den Bescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 05.12.2000 aufzuheben, soweit mit ihm eine über 504.024,33 DM hinausgehende Bewilligung eines Zuschusses für das Jahr 2000 abgelehnt wird, und den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin einen weiteren Zuschuss in Höhe von 165.273,39 EUR zu bewilligen,
für den Fall, dass das Verfahren nach Art. 100 Abs. 1 GG ausgesetzt wird, hilfsweise,
10 
das beklagte Land zu verpflichten, eine Norm zu erlassen, durch welche für die Träger von naturwissenschaftlich-technischen Berufskollegs in Vollzeitform einen Anspruch auf Zuschüsse für Betriebskosten der Schule in verfassungsmäßiger Höhe begründet wird, wobei für das Jahr 2000 von Kosten in Höhe von 13.136,-- DM pro Schüler und Monat und einem Schulgeld von nicht mehr als 150,-- DM im Monat/Schüler auszugehen ist,
11 
höchst hilfsweise,
12 
festzustellen, dass der festgesetzte Zuschuss in Höhe von 504.024,33 DM verfassungswidrig zu niedrig sei,
13 
weiter höchst hilfsweise,
14 
festzustellen, dass § 18 Abs. 1 lit. g des Gesetzes für Schulen in freien Trägerschaft in der Fassung vom 24.07.2000 (GBl. S. 534) wegen Verstoßes gegen Art. 7 Abs. 4 GG verfassungswidrig und nichtig ist.
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Zur Begründung vertieft sie ihr erstinstanzliches Vorbringen und trägt im Wesentlichen noch vor: In Bezug auf die konkrete Ausgestaltung des Fördersystems habe das Verwaltungsgericht die maßgeblichen Zahlen nicht zutreffend ermittelt. Es beschränkte sich darauf festzustellen, die in dem Bericht der Landesregierung niedergelegten Zahlen würden nicht bezweifelt, weil die Kostenermittlung unter Anwendung der Grundsätze des VGH-Urteils vom 12.01.2000 erfolgt sei und daher auch eine getrennte Ermittlung der maßgeblichen Kosten der öffentlichen beruflichen Schulen vorgenommen worden sei. Die gesamte vom Land ermittelte und vom Urteil vernachlässigte Differenz von rund 2.900,-- DM pro Schüler/Jahr führte allein zu einer monatlichen Belastung pro Schüler/Monat von mehr als 241,-- DM. Allein diese Differenz liege damit weit über dem Betrag, der als verfassungsmäßiges Schulgeld für zulässig gehalten werde. Auch begründet das Urteil seine Meinung nicht, dass die Berechnung des Beklagten bei den Personalkosten weitaus genauer seien als diejenigen der Klägerin, weil die der Klägerin angeblich auf hypothetischen Berechnungen beruhten, während diejenigen des Landes ermittelt worden seien. Dies sei nicht zutreffend. Die Differenz gehe nämlich darauf zurück, dass der Beklagte eine ganze Reihe von Positionen nicht berücksichtigt habe, die von der Kommission zur Ermittlung der Kosten der staatlichen Schulen vom Kultusministerium extra für diesen Zweck errechnet worden seien. Die von der Klägerin zugrunde gelegte Zahlenbasis stamme also vom Beklagten selbst und sei speziell für diesen Fall errechnet worden. Die Differenz erhöhe sich schließlich noch dadurch, dass der Zuschuss im Jahr 1999 nicht 7.394,-- DM pro Schüler, sondern lediglich 7.313,-- DM pro Schüler betragen habe. Entgegen den Ausführungen des Beklagten sei jedenfalls von 11.629,-- DM an Kosten für einen öffentlichen Schüler auszugehen. Diese Kosten seien von der interfraktionellen Arbeitsgruppe „Privatschulfinanzierung“ in Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Kultus, Jugend und Sport entwickelt worden. Auf dieses Berechnungsschema sei auch im Staatshaushaltsplan von 2004 Bezug genommen. Damit seien die Zahlen, mit denen das beklagte Land bisher operiert habe, offensichtlich unzutreffend. Die Erhöhung des Zuschusses auf 7.394,-- DM im Jahr 2000 sei unzureichend, da nach der Erhöhung rund 353,-- DM an Schuldgeld erhoben werden müsste. Die Unterfinanzierung sei damit also keineswegs beseitigt. Ein Ausgleich für die jahrelange Unterfinanzierung sei ebenfalls nicht erfolgt. Bei der Prüfung der Frage, ob die Nachbesserungsmaßnahme, welche der Staat getroffen habe, ausreichend sei, gebe das Verwaltungsgericht nicht den Maßstab an, an dem es diese Frage messen wolle. Ob die Maßnahme offensichtlich unzureichend sei oder nicht, könne aber nur danach beantwortet werden, an welchem Maßstab dies gemessen werde. Der Verwaltungsgerichtshof habe in seinem genannten Urteil die Ausstattung der Schulen des Staates als Maßstab genommen und die Förderung der entsprechenden Ersatzschulen damit verglichen. Diesem Ansatz sei das Verwaltungsgericht zunächst zwar gefolgt, dann aber auf die individuelle Methode übergeschwenkt, indem es der Klägerin vorhalte, diese habe anderweitige individuelle Finanzierungsmöglichkeiten für sich nicht nachgewiesen. Das sei im Übrigen unzutreffend, denn die Klägerin habe in den früheren Verfahren nachgewiesen, dass es nicht nur ihr, sondern auch den anderen gewerblichen Berufskollegs nicht möglich gewesen sei, durch Sponsering , Zuschüsse Dritter oder Spenden genügend Gelder beizubringen, um den laufenden Schulbetrieb damit zu finanzieren. Es sei auch nicht gelungen, künftige Arbeitgeber ihrer Absolventen dazu zu bewegen, die Betriebskosten der Schule mit zu finanzieren. Selbst der Bericht der Landesregierung ziehe eine solche Finanzierung als realistische Möglichkeit nicht in Betracht. Das vom Verwaltungsgericht angezogene Unternehmerrisiko könne sich erst dann realisieren, wenn generell davon auszugehen sei, dass auf Dauer ein kostendeckender Betrieb möglich sei. Auch die Voraussetzungen des vom Schulträger zu tragenden Unternehmerrisikos würden falsch interpretiert. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei das Unternehmerrisiko dem Schulträger nur insoweit zugemutet worden, als er die Anlauffinanzierung übernehmen und nicht vom ersten Tag an Zuschüsse des Staates erhalten solle, weil er erst nachweisen solle, dass er auch dauerhaft Schüler gewinnen könne. Ausdrücklich sei aber betont worden, dass nicht erwartet werden könne, dass der Schulträger auf Dauer ohne Gewinn arbeite und Vermögen zuschieße. Zu Unrecht vernachlässige das Urteil auch die von der Klägerin vorgelegte Umfrage zur Höhe des Schulgeldes. Der Zugang zur freien Schule stehe im freien Belieben der jeweiligen Eltern. Die gleiche Zugänglichkeit zur freien Schule bedeute die freie Entscheidung der Eltern und damit das Akzeptieren der Entscheidung der Eltern. Möge diese Entscheidung im Einzelfall sehr subjektiv sein, so erweise sie sich jedoch als objektive Tatsache, wenn sie aufgrund einer repräsentativ durchgeführten Umfrage festgestellt werde. Bei der Umfrage sei festgestellt worden, dass Schulgelder von mehr als 110,-- DM pro Monat und Schüler sich unabhängig vom Profil der Schule als Zugangshindernis für freie Schulen auswirke. Dies gelte sogar unter den verglichen mit anderen Bundesländern weit besseren Verhältnissen in Bayern, wo der Staat für Schüler von Privatschulen das Schulgeld bis zur Höhe von 66,-- EUR bzw. 46,-- EUR abhängig von der besuchten Schule ersetze. Danach sei auch in Baden-Württemberg davon auszugehen, dass Schulgelder von ca. 120,-- DM (= 60,-- EUR) pro Schüler und Monat sich als faktische Zugangssperre zu freien Schulen auswirkten und damit verfassungswidrig seien. Auch mit den in den letzten Jahren stark gestiegenen Lebenshaltungskosten setze sich das Urteil nicht ausreichend auseinander und zeige auch nicht auf, dass die zusätzlich gewährten staatlichen kinderbezogenen Leistungen diesen Anstieg der Lebenshaltungskosten überstiegen hätten. Bei einer verbleibenden Deckungslücke von 3.981,-- DM pro Schüler und Jahr sei schließlich auch die Annahme nicht zu rechtfertigen, dass die im Jahre 2000 erfolgte Erhöhung des Zuschusses keine offensichtlich unzureichende Maßnahme sei, zumal die Unterfinanzierung bereits im Jahr 1992 eingesetzt habe und den freien Schulen ein Ausgleich für die verfassungswidrige Unterfinanzierung der vergangenen Jahre zuzubilligen sei. Richtig sei der Ausgangspunkt, dass die Höhe der Förderung unter dem Vorbehalt des Möglichen stehe. Dabei sei zu beachten, dass der Gesetzgeber den öffentlichen Schulbereich gegenüber dem freien Schulbereich nicht bevorzugen dürfe, aber auch den freien Schulbereich vor dem öffentlichen Schulbereich nicht bevorzugen dürfe. In Zeiten zurückgehender Mittel müssten die Mittel sowohl für öffentliche wie für freie Schulen gleichermaßen zurückgefahren werden, damit die gleichgute Zugangsmöglichkeit für freie Schulen erhalten bleibe. Im vorliegenden Fall geht es darum, dass eine Deckungslücke umgehend geschlossen werde. Wie bereits der Verwaltungsgerichtshof festgestellt habe, bestehe eine verfassungswidrige Unterfinanzierung der freien Schulen seit mehr als 10 Jahren. Unzutreffend gehe das Urteil auch davon aus, dass die öffentlichen Schulen eine absolute Priorität in der Förderung vor den freien Schulen besäßen. Vielmehr habe der Gesetzgeber eine Schutz- und Förderpflicht nicht nur für das öffentliche Schulwesen, sondern auch für das freie Schulwesen. Dabei habe das angefochtene Urteil sogar festgestellt, dass die Beklagte die öffentlichen Schulen bei weitem bevorzugt habe, indem von 1990 bis 2000 der Gesamtetat des Landes für Schulen sich um rund 48 % erhöht habe, während die Förderung privater Berufskollegs trotz jahrelanger Unterfinanzierung lediglich um 41 % angestiegen sei. Wesentlich dabei sei auch, dass der Gesamtetat der öffentlichen Schulen ein Vielfaches vom Etat der freien Berufskollegs betrage, nämlich das 1.566fache. Hätte der Beklagte nur eine wenig geringere Steigerung für die öffentlichen Schulen von beispielsweise 1 % vorgesehen und statt dessen diesen Betrag den freien Schulen zukommen lassen, so wäre die gesamte Verfassungswidrigkeit beseitigt worden. Schließlich scheitere der Anspruch der Klägerin auch nicht an der Einschränkung des „Vorbehalt des Möglichen“. Der Beklagte interpretiere diesen Vorbehalt als einfachen Haushaltsvorbehalt, was er aber nicht sei. Hiermit solle vielmehr die Leistungsfähigkeit des Staates berücksichtigt werden, die als Grenze für die Verwirklichung der verfassungsmäßigen Rechte anzusehen sei. Dabei sei im Bereich der Förderung des Ersatzschulwesens zu berücksichtigen, dass der Staat hier eine verfassungsrechtliche Interventionspflicht zur Sicherung der Existenz der bestehenden Institution des Ersatzschulwesens habe. Es gehe hier also nicht um derivative, sondern um originäre Teilhaberansprüche. Bei der Förderung freier Schulen handele es sich ferner um die Erfüllung eines verfassungsrechtlichen Anspruchs auf Ausgleich von Grundrechtsbeeinträchtigungen, der nicht allein einer leistungsrechtlichen Deutung der Grundrechte zugeordnet werden kann, sondern eine Kompensation faktischer und struktureller Benachteiligungen des Grundrechtsinhabers gegenüber der öffentlichen Konkurrenz sei. Art. 7 Abs. 4 GG sei deshalb verletzt, wenn unter den vorgeschriebenen Bedingungen keine neuen Schulen gegründet oder betrieben werden könnten. Die bestehenden Eingriffe und die ungleichen Wettbewerbschancen seien durch staatliche Förderung zu kompensieren. Dies sei nicht lediglich eine institutionelle, sondern eine individuelle Garantie, auf deren Erfüllung ein ebenso individueller Anspruch unmittelbar aus Art. 7 Abs. 4 GG bestehe. Das Bundesverfassungsgericht habe die Schulvielfalt und den schulischen Pluralismus gewissermaßen als öffentliche Aufgabe institutionalisiert. Die Beteiligung an einer öffentlichen Aufgabe löse aber Teilhabeansprüche aus. Auch für die freien Schulen bestünden Teilhabeansprüche, da sie eine öffentlich-verfassungsrechtlich gebotene Aufgabe erfüllten. Der Teilhabeanspruch sei ein Ausgleich für den anderenfalls gefährdeten Schulpluralismus. Dieser Ausgleichsanspruch sei nicht nur institutionell zu interpretieren. Er bestehe konkret und in individuell. Auch sei die grundrechtlich durch Art. 6 Abs. 2 GG geschützte elterliche Wahlfreiheit verletzt, wenn unter Beachtung der Vorgaben des Art. 7 Abs. 4 GG keine neuen freien Schulen mehr gegründet werden könnten oder bestehende in ihrer Existenz gefährdet seien. Auch dies sei keine institutionelle Garantie, sondern ein individueller Ausgleichsanspruch. Es gehe also nicht um einen letztlich disponiblen originären Teilhabeanspruch, sondern um Ausgleichszahlungen des Staates gegenüber staatlich gebundenen Grundrechtsträgern. Der Gestaltungsspielraum des Staates sei in diesem Bereich wesentlich geringer. Nur wenn eine Erhöhung der Zuschüsse zu einer groben finanziellen Einseitigkeit in der Verteilung der Mittel im Sinne von haushaltsrechtlich nicht tragbaren Belastungen führen würde, könnte eine Verletzung des Grundsatzes des „Vorbehalt des Möglichen“ gerechtfertigt sein und den Leistungsansprüchen entgegenstehen. Danach müsse sich aus dem Haushalt des Landes Baden-Württemberg ergeben, dass für eine Verweigerung der Zuschusserhöhung eine Rechtfertigung bestehe. Da aber die Mittel im öffentlichen Schulbereich in den Jahren 1995 bis 2000 angehoben worden seien, könne sich das beklagte Land nicht darauf berufen, dass die Nichtanhebung der Zuschüsse für freie naturwissenschaftlich-technische Berufskollegs gerechtfertigt sei, weil die Mittel im Gesamtetat nicht anders hätten verteilt werden können. Schließlich werde eine Auswertung der Jahresabschlüsse der Klägerin vom 31.12.1995 bis zum 31.08.2004 vorgelegt, wobei zwischen der Fachhochschule einerseits und dem Berufskolleg andererseits unterschieden werde. Daraus ergebe sich unter anderem, dass der Bestand des Anlagevermögens, gemessen an den historischen Anschaffungs- und Herstellungskosten der am Wirtschaftsjahresende jeweils vorhandenen Anlagegüter seit dem Geschäftsjahr 1995 kontinuierlich von ca. 10 Millionen EUR auf 6.200.000,-- EUR gesunken sei. Entsprechend seien auch die Abschreibungen auf das Anlagevolumen der Gesellschaft von 422.284,-- EUR im Jahr 1995 auf 205.748,-- EUR im Geschäftsjahr 2003/2004 zurückgegangen. Die negativen kumulierten Ergebnisse hätten das Eigenkapital der Gesellschaft von ca. 2,2 Millionen im Geschäftsjahr 1995 auf 400.000,-- EUR im Geschäftsjahr 2003 zurückgehen lassen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Klägerin gezwungen gewesen sei, verfassungswidrig erheblich zu hohe Schulgelder zu erheben. So seien im Jahr 1995 bereits 180,-- EUR pro Schüler erhoben worden. Spenden und Zuwendungen Dritter seien ohne Regelmäßigkeit und in nicht kalkulierbarer Weise angefallen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus: Entgegen der Ansicht der Klägerin sei der Bestand des Privatschulwesens und insbesondere der technischen Berufskollegs durch die Bezuschussung im Jahr 2000 nicht evident gefährdet gewesen. Das Verwaltungsgericht sei zur Ermittlung der Kosten eines öffentlichen Schülers zu Recht von den sogenannten maßgeblichen Kosten ausgegangen, nämlich von den Zahlen, die der Beklagte den Berechnungen im Landtagsbericht vom 27.12.2000 entsprechend den Grundsätzen des VGH-Urteils vom 12.01.2000 zugrunde gelegt habe. Anhand der Möglichkeit zwischenzeitlicher genauerer statistischer Erhebungen können inzwischen die Lehrerkosten speziell auf die Berufskollegs ermittelt werden und entsprechend dem tatsächlichen Unterrichtsaufwand den einzelnen Schulgattungen zugeordnet werden. In den Personalkosten seien auch die Kosten für den Zusatzunterricht zum Erwerb der Fachhochschulreife enthalten. Bezogen auf das Jahr 1999 führe dies zu maßgeblichen Kosten pro Schüler an den öffentlichen Berufskollegs in Höhe von 11.075,-- DM (8.852,-- DM Personalkosten und 2.223,-- DM Sachkosten). Die von der Klägerin vorgetragenen Zahlen seien im Übrigen auch aus anderen Gründen nicht tragfähig, da mehrere Kostenfaktoren für eine Bezuschussung von Privatschulen nicht herangezogen werden könnten, so etwa Aufwendungen des Landes für Beihilfen und Pensionen. Der Kostenberechnung liegt vielmehr die Überlegung zugrunde, dass die Lehrkräfte an Privatschulen entsprechen angestellten Lehrkräften im öffentlichen Schuldienst vergütet würden. Das Kostenmodell der interfraktionellen Arbeitsgruppe sei deshalb nicht zugrunde zu legen. Dieses sei auch nicht mit dem Kultusministerium entwickelt worden. Bei der interfraktionellen Arbeitsgruppe handele es sich um eine Arbeitsgruppe bestehend aus Mitgliedern der Regierungsfraktionen und Vertretern der Privatschulverbände. Das Kultusministerium und das Finanzministerium seien lediglich in beratender Funktion eingeladen gewesen. Im Staatshaushaltsplan 2004 sei dieses Modell auch lediglich ergänzend erwähnt. Der wesentliche Unterschied zwischen den beiden Modellen liege darin, dass in dem bisher von der Rechtsprechung gebilligten Berechnungsmodell die Lehrerkosten für Beamte aus der Landeshaushaltsrechnung in für angestellte Lehrkräfte anfallende Kosten einschließlich der Sozialversicherungsbeiträge umgerechnet würden, da die Lehrer der privaten Schulen als Angestellte im Arbeitsverhältnis und nicht im Beamtenverhältnis beschäftigt würden. Dies habe der Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich gebilligt. Da bei dem Bruttokostenmodell die in der Landeshaushaltsrechnung enthaltenen Ausgaben für die beamteten Lehrer und ein Versorgungszuschlag sowie eine Beihilfepauschale für beamtete Lehrer berücksichtigt würden, seien die Kosten nach dem Bruttomodell höher, was zwingend dazu führe, dass er Kostendeckungsgrad niedriger sei. Die in Streit stehende Regelung des Privatschulgesetzes sei bereits deshalb verfassungsgemäß, weil die Bezuschussung das Existenzminimum der gewerblichen Berufskollegs sichere und diese nicht evident gefährdet seien. Jedenfalls sei die Bezuschussung im Jahr 2000 unter dem Vorbehalt des Möglichen verfassungsgemäß gewesen. Das Verwaltungsgericht habe auch den Maßstab bei der Überprüfung der gesetzgeberischen Maßnahmen nicht unzulässigerweise gewechselt, als es ausgeführt habe, dass der in Höhe von 3.762,-- DM von den Zuschüssen an die Privatschulen ungedeckte Betrag nicht allein durch Schulgeldeinnahmen zu decken sei. Hierbei habe das Verwaltungsgericht zu Recht auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zurückgegriffen, nach der der Schulträger eine angemessene Eigenleistung zu erbringen habe. Der Gesetzgeber dürfe bei der Ausgestaltung seiner Finanzhilfe eine hinreichende solide Existenzbasis der Ersatzschule voraussetzen und könne vom Schulträger verlangen, dass dieser sonstige Hilfsquellen erschließe und ausnutze. Dabei komme es nicht darauf an, ob konkrete Schulen tatsächlich die Möglichkeit hätten, durch Sponsering oder durch Zuschüsse Dritter Gelder beizubringen. Aus diesen Ausführungen werde auch deutlich, dass die Behauptung der Klägerin, das Risiko der wirtschaftlichen Tragbarkeit einer Ersatzschule sei nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nur für die Anlaufphase im Zusammenhang mit der Wartefrist akzeptiert worden, ebenso unzutreffend sei, wie ihre Ausführungen, dass das Bundesverfassungsgericht für die Dauer der Wartezeit eine anschließende Ausgleichszahlung verlange. Zu Recht geht das Verwaltungsgericht auch davon aus, dass die von der Klägerin vorgelegte Umfrage über die Höhe des Schulgeldes nicht maßgeblich sei. Vielmehr sei davon auszugehen, dass das vom Verwaltungsgerichtshof als Obergrenze betrachtete Schulgeld in Höhe von 150,-- DM mindestens indexorientiert fortgeschrieben werden müsse, wobei im Übrigen auch der erhebliche Anstieg von staatlichen kinderbezogenen Leistungen entgegen der Ansicht der Klägerin berücksichtigt werden könne. Eine evidente Gefährdung der privaten gewerblichen Berufskollegs durch die Bezuschussung im Jahre 2000 sei nicht ersichtlich. Dies ergäbe sich aus der Entwicklung der Schülerzahlen der privaten gewerblichen Berufskollegs für AssistentInnen im Land von 1991/92 bis 2000/01. Selbst wenn die Förderung des Landes unzureichend sei, könne eine Erhöhung der Zuschüsse nur unter dem Aspekt des finanziell Möglichen erfolgen und die Bezuschussung der gewerblichen Berufskollegs im Jahr 2000 sei jedenfalls vor diesem Hintergrund verfassungsgemäß gewesen. Trotz der angespannten finanziellen Lage habe der Gesetzgeber im Rahmen der ihm zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel, die er unter Berücksichtigung wichtiger Gemeinschaftsbelange für die Förderung der Privatschulen zur Verfügung stellen konnte, im Jahr 2000 rückwirkend ab 01.08.1999 die Zuschüsse für die privaten beruflichen Schulen um 10,5 % angehoben. Dafür seien im Jahr 2000 überplanmäßige Ausgaben in Höhe von 6,0 Millionen genehmigt worden. Hierbei sei zu bemerken, dass wegen der Konsolidierung der Haushaltslage des Landes aufgrund der beiden Haushaltsstrukturgesetze die Zuschüsse für die allgemein bildenden Schulen vorübergehend 1997 und 1998 (bis 31.12.1999) abgesenkt worden seien. Unter Berücksichtigung dieser Haushaltssituation habe der Landtag dennoch die Zuschusserhöhung für die beruflichen Schulen rückwirkend ab 01.08.1999 in Kraft gesetzt, also für einen Zeitpunkt, in dem die Zuschussabsenkung für die allgemein bildenden Schulen noch wirksam gewesen sei. Zuvor seien die Zuschüsse an den beruflichen Ersatzschulen ab dem 01.01.1990 bereits um 10 % angehoben worden. Seit 1990 hätten sich die jährlichen Haushaltsansätze für die Bezuschussung der Privatschulen annähernd verdoppelt bis vervierfacht. Diese Entwicklung zeige deutlich, dass die Privatschulförderung ein wichtiges Anliegen der Landesregierung sei und dass das Land erhebliche finanzielle Mittel für die Privatschulbezuschussung bereitstelle. Von einer Untätigkeit des Gesetzgebers oder grober Vernachlässigung könne deshalb nicht ausgegangen werden. Entgegen den Ausführungen der Klägerin gehe das Verwaltungsgericht auch nicht davon aus, dass bei der Finanzierung die öffentlichen Schulen eine absolute Priorität gegenüber der Förderung der freien Schule besäßen. Das Verwaltungsgericht habe lediglich zutreffend festgestellt, dass kein Anspruch der Ersatzschulen bestünde, dass die Steigerung des Gesamtetats im Schulwesen zunächst nur zu ihrer Finanzierung verwendet werden dürfe und erst dann, wenn eine hinreichende Deckung der staatlichen Finanzhilfe sichergestellt werde, auch der Etat für die öffentlichen Schulen wieder ansteigen dürfe, wenn die personelle und sachliche Aufteilung der öffentlichen Schulen noch deutlichen Verbesserungsbedarf ausweise und noch nicht als deutlich befriedigend bezeichnet werden könne. Im Übrigen entspreche die prozentuale Steigerung der Ausgaben des Landes für öffentliche berufliche Schulen im Geschäftsbereich des Kultusministeriums der prozentualen Zuschusserhöhung an die privaten Berufskollegs. Der Kostenanstieg im öffentlichen Schulwesen sei auf vielerlei Faktoren zurückzuführen. Die Beamtenbesoldung sei in Anlehnung an die Erhöhungen der Gehälter im öffentlichen Dienst von 1979 bis zum Jahr 2001 rund 33 % gestiegen, wobei hierdurch keine Verbesserungen des öffentlichen Schulwesens zum Nachteil der privaten Schulen erfolgt sei. Darüber hinaus sei das Durchschnittsalter der Lehrer an öffentlichen Schulen von 44,3 auf 47,7 Jahre gestiegen. Auch hierdurch seien dem Land durch höhere Besoldungen (Altersstufen) höhere Kosten entstanden. Auch seien in diesem Zeitraum insgesamt rund 8 % mehr Lehrerneustellen im öffentlichen Schuldienst geschaffen worden, obwohl der Schulzuwachs über 16 % betragen habe. Demgegenüber sei bei den öffentlichen beruflichen Schulen insbesondere durch die schlechte wirtschaftliche Lage seit 1990 ein deutlicher Rückgang der Schülerzahlen an den kostengünstigeren beruflichen Teilzeitschulen (duale Ausbildung) zu Gunsten der teureren beruflichen Vollzeitschulen zu verzeichnen. Die Lehrerausbildung in der zweiten Ausbildungsphase zum zweiten Staatsexamen erfolge ausschließlich im öffentlichen Bereich, da das Land hier das Ausbildungsmonopol besitze. Mit den hohen Bewerberzahlen in den vergangenen Jahren sei damit unweigerlich ein Anstieg der Ausgaben für den öffentlichen Bereich gegeben gewesen. Sonderlasten fielen im öffentlichen Schulwesen auch für die Förderung von ausländischen Kindern in den Grund- und Hauptschulen an, was bei den privaten Schulen so nicht der Fall sei. Zusätzlicher Ressourcenbedarf sei insbesondere an Hauptschulen mit besonderer pädagogischer und sozialer Aufgabenstellung bei der Einrichtung von Ganztagsschulen angeboten bzw. für die Zuweisungen für besondere pädagogische Aufgaben entstanden. Entsprechende Schulen bestünden im Privatschulwesen nicht. Bei den Gesamtkosten des Landes für die öffentlichen Schulen sei auch zu berücksichtigen, dass das Land z.B. eine schulische Grundversorgung sicherzustellen habe. Dies führe insbesondere das Prinzip der wohnortnahen Schule bei den öffentlichen Grund- und Hauptschulen dazu, dass auch kleinere Schuleinheiten oder Klassen an entlegeneren Orten vorgehalten werden müssten.
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Dem Senat liegen die einschlägigen Akten des Verwaltungsgerichts und der Beklagten vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf sowie auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den sonstigen Inhalt der Akten des Senats Bezug genommen. Gegenstand der mündlichen Verhandlung sind ferner die LT-Drucksachen 13/798, 13/3836, 13/3434 und 13/3651 gewesen. Auch hierauf wird ergänzend verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
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Der Schriftsatz der Klägerin vom 21.07.2005 veranlasst den Senat nicht, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen.
21 
Die zugelassene und auch sonst zulässige Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
22 
1. Die Klage ist im Hauptantrag, der auf die Verpflichtung des Beklagten zur Bewilligung eines weiteren Zuschusses für das Förderjahr 2000 über den bisher bewilligten Betrag hinaus gerichtet ist, zulässig, auch wenn die Klägerin selbst davon ausgeht, dass der bewilligte Zuschuss nach den einschlägigen Vorschriften des Privatschulgesetzes zutreffend errechnet wurde, diese freilich verfassungswidrig seien.
23 
1.1 Das angefochtene Urteil steht dabei in Einklang mit der Rechtsprechung Bundesverwaltungsgerichts und des erkennenden Senats (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.03.1988 - 7 C 99/86 -, BVerwGE 79, 154, m.w.N.; Urteil des Senats vom 12.01.2000 - 9 S 317/98 -, EzB GG Art. 7 Nr. 29 = ESVGH 50, 238), wonach dem Ersatzschulträger aus der "verfassungsrechtlich verankerten Notwendigkeit und Verpflichtung des Staates, die Einrichtung der privaten Ersatzschulen zu erhalten" ein im Verwaltungsrechtsweg verfolgbarer Anspruch auf finanzielle Förderung nach Maßgabe des jeweiligen Leistungsgesetzes erwächst, das seinerseits daran zu messen ist, was an staatlicher Hilfe zur Erhaltung der Institution des Ersatzschulwesens erforderlich ist. Die in Art. 7 Abs. 4 GG begründete sozialstaatliche Einstandspflicht, die den für die Schulgesetzgebung ausschließlich zuständigen Ländern aufgibt, das private Ersatzschulwesen neben dem öffentlichen Schulwesen zu fördern und in seinem Bestand zu erhalten (BVerfG, Urteil vom 08. April 1987 - 1 BvL 8 und 16/84 -, BVerfGE 75, 40), erschöpft sich nicht in einem Gesetzgebungsauftrag des Grundgesetzes an die Länder, von dem der einzelne Ersatzschulträger nur in der Form des Rechtsreflexes ohne eigene Berechtigung betroffen wäre. Sie begünstigt vielmehr zugleich den Ersatzschulträger in seiner grundrechtlichen Position. Dem Ersatzschulträger kommt aus Art. 7 Abs. 4 GG das Recht zu, am staatlichen Schutz durch materielle Hilfen beteiligt zu werden, die es ermöglichen, die Institution des Ersatzschulwesens lebensfähig zu erhalten. Sein eigenes Interesse daran, dass dem Ersatzschulwesen diejenige staatliche Hilfe zuteil wird, die es zu seiner Erhaltung als Institution benötigt, ist grundrechtlich geschützt. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts können zwar - bei unterstellter Verfassungswidrigkeit des Privatschulleistungsgesetzes - die von der Klägerin beanspruchten finanziellen Zuschussleistungen nicht unmittelbar in der Grundrechtsverbürgung des Art. 7 Abs. 4 GG ihre Grundlage finden. Für die auch dem Grundrechtsinhaber des Art. 7 Abs. 4 GG gewährleistete Existenzfähigkeit des Ersatzschulwesens hat der Gesetzgeber Sorge zu tragen. An ihn ist der Auftrag der Verfassung gerichtet, das Ersatzschulwesen durch fördernde Regelungen abzusichern, wenn anderenfalls dessen Bestand als Institution evident gefährdet wäre (BVerfG, Urteil vom 08.04.1987, a.a.O.; Beschluss vom 09.03.1994 - 1 BvR 682/88 und 712/88 -, BVerfGE 90, 107; Beschluss vom 23.11.2004 - 1 BvL 6/99 -, iuris). Ist es aber Sache des Gesetzgebers, Art und Maß der nötigen Förderung näher zu bestimmen, so kommt ein die gesetzlichen Regelungen ersetzender oder ergänzender verfassungsunmittelbarer Leistungsanspruch des Ersatzschulträgers nicht in Betracht (BVerfG, a.a.O.). Das ändert aber nichts daran, dass das Recht des Privatschulträgers verfassungsgemäß gefördert zu werden, sich im Verhältnis zum Förderungspflichtigen darin niederschlägt, dass er bei Verfassungswidrigkeit wegen fehlender oder unzureichender Regelungen Leistungen nach Maßgabe einer noch zu erlassenden verfassungsgemäßen Regelung beanspruchen und diesen Anspruch im Verwaltungsrechtsweg geltend machen kann. Erweist sich aufgrund einer nach Art. 100 Abs. 1 GG, § 80 BVerfGG einzuholenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, dass der klagende Privatschulträger durch ein die Förderungshilfe regelndes Gesetz verfassungswidrig benachteiligt wird, so ist das aus Gründen der Vorlage ausgesetzte Verfahren wieder aufzunehmen, sobald der Gesetzgeber eine die festgestellte Verfassungswidrigkeit korrigierende Regelung getroffen hat; der Klageanspruch wird durch diese Regelung abschließend bestimmt (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.03.1988, a.a.O.).
24 
1.2 Ein Vorverfahren war nicht erforderlich (§ 68 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 VwGO in Verb. mit § 6a AGVwGO).
25 
2. Die Klage ist im Hauptantrag aber nicht begründet. Der Beklagte hat der Klägerin eine Förderung des von ihr betriebenen Berufskollegs - hier für die Ausbildung zu medizinisch-technischen LaborassistentInnen - für das Förderjahr 2000 bewilligt und ausbezahlt. Eine weitergehende Förderung steht der Klägerin nicht zu.
26 
2.1. Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes für die Schulen in freier Trägerschaft (Privatschulgesetz - PSchG) in der Fassung vom 01.01.1990 (GBl. S. 105), hier für das Förderjahr 2000 zuletzt maßgebend geändert durch das insoweit am 01.08.1999 rückwirkend in Kraft getretene Gesetz zur Änderung des Privatschulgesetzes vom 25.07.2000 (GBl. S. 534), erhalten die als Ersatzschulen genehmigten Grundschulen, Hauptschulen, Realschulen, Gymnasien, Sonderschulen, Berufsfachschulen, Berufskollegs, Fachschulen, Freien Waldorfschulen (Einheitliche Volks- und Höhere Schulen), Abendrealschulen, Abendgymnasien, Kollegs, Schulen für Haus- und Familienpflege, Schulen für Erzieher (Fachrichtung Jugend- und Heimerziehung), Schulen für Heilerziehungspflege, Schulen für Arbeitserziehung, Schulen für Heilerziehungshilfe und Schulen für Heilpädagogik auf Antrag Zuschüsse des Landes. Neben einem Zuschuss zu Schulbaumaßnahmen nach Maßgabe des § 18 Abs. 7 PSchG werden die - hier allein in Streit stehenden - Zuschüsse nach § 18 Abs. 1 Satz 1 PSchG für die Schüler gewährt, die am Stichtag die Schule besuchen (sog. Kopfsatz). Für das Förderjahr 2000 betrugen diese bei Vollzeitform für Berufskollegs des von der Klägerin betriebenen Typs nach § 18 Abs. 2 Satz 1 g) PSchG 90,8 vom Hundert des Grundgehalts der letzten Dienstaltersstufe des Eingangsamts für beamtete Lehrkräfte an Realschulen, nach § 18 Abs. 2 Satz 2 PSchG erhöht um Beträge mit Rücksicht auf Familienzuschläge der Stufe 3 und Sonderzuwendungen. Was die Klägerin hiernach für das Jahr 2000 insoweit zu beanspruchen hat, hat das Regierungspräsidium im Bescheid vom 05.12.2000 nach § 18 Abs. 5 PSchG ausgehend von einem Zuschussbetrag in Höhe von 7.394,-- DM (3.780,49 EUR) pro Schüler zutreffend ermittelt und ausgezahlt. Von der am 01.11.2004 in Kraft getretenen erneuten Erhöhung des Zuschussbetrages für technische Berufskollegs auf 97,3 des Grundgehalts der letzten Dienstaltersstufe des Eingangsamts für beamtete Lehrkräfte an Realschulen durch das Gesetz zur Änderung des Privatschulgesetzes vom 19.10.2004 (GBl. S. 772; nunmehr § 18 Abs. 2 Satz 1 i) PSchG) wird das Förderjahr 2000 mangels entsprechender Rückwirkung nicht erfasst. All das ist zwischen den Beteiligten unstreitig.
27 
Ein weitergehender Anspruch ergibt sich nach Vorstehendem auch weder unmittelbar aus Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG, noch - jedenfalls schon mangels Eigenschaft eines Berufskollegs als mittlere oder höhere Schule - aus Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV (vgl. Urteil des Senats vom 12.01.2000 - 9 S 317/98 -, a.a.O.).
28 
2.2 Die vorstehend genannten Regelungen des Privatschulgesetzes zur Förderung von als Ersatzschulen genehmigten Schulen in freier Trägerschaft sind mit höherrangigem Recht vereinbar. Die in § 18 Abs. 2 Satz 1 g) und Satz 2 PSchG seit dem 01.08.1999 und nunmehr in § 18 Abs. 2 Satz 1 i) PSchG seit dem 01.11.2004 festgesetzte Höhe des Zuschussbetrages verstößt insbesondere nicht gegen die Privatschulgarantie des Art. 7 Abs. 4 GG.
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2.2.1 In seiner jüngst ergangenen Entscheidung zur finanziellen Förderung privater Ersatzschulen vom 23.11.2004 -1 BvL 6/99 - hat das Bundesverfassungsgericht die von ihm in seiner bisherigen Rechtsprechung hierzu entwickelten Grundsätze wie folgt zusammengefasst und bekräftigt:
30 
Art. 7 Abs. 4 GG gewährleistet jedermann das Freiheitsrecht, nach Satz 1 private Schulen zu errichten und sie gemäß Satz 2 in Verbindung mit den Sätzen 3 und 4 vorbehaltlich staatlicher Genehmigung nach Maßgabe der Landesgesetze als Ersatz für öffentliche Schulen zu betreiben (vgl. BVerfGE 27, 195 <200>; 90, 107 <114>). Ebenfalls geschützt ist das Recht, Prägung und Ausgestaltung des in der Privatschule erteilten Unterrichts - insbesondere im Hinblick auf die Erziehungsziele, die weltanschauliche Basis, die Lehrmethode und die Lehrinhalte - eigenverantwortlich zu bestimmen (vgl. BVerfGE 75, 40 <62>; 88, 40 <46>; 90, 107 <114>). Damit verbunden ist die Freiheit des Privatschulträgers, für seine Schule die Schüler so auszuwählen, dass ein seinen Vorstellungen entsprechender Unterricht durchgeführt werden kann. Mit der Gründungsfreiheit und dem Recht, private Schulen nach den Erziehungszielen und dem darauf ausgerichteten Unterrichtsprogramm des jeweiligen Schulträgers zu betreiben, garantiert Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG zugleich die Privatschule als Institution (vgl. BVerfGE 6, 309 <355>; 75, 40 <61>; 90, 107 <114>). Diese Gewährleistung sichert der Institution Privatschule verfassungskräftig ihren Bestand und eine ihrer Eigenart entsprechende Verwirklichung (vgl. BVerfGE 27, 195 <200>; 34, 165 <197>; 75, 40 <61 f.>). Die Privatschule wird damit als eine für das Gemeinwesen notwendige Einrichtung anerkannt und als solche mit ihren typusbestimmenden Merkmalen unter den Schutz des Staates gestellt. Wahrgenommen wird dieser Schutz durch die für die Schulgesetzgebung ausschließlich zuständigen Länder, die nach Art. 7 Abs. 4 GG verpflichtet sind, das private Ersatzschulwesen neben dem öffentlichen Schulwesen zu fördern und in seinem Bestand zu schützen (vgl. BVerfGE 75, 40 <62>).
31 
Bei der Entscheidung, in welcher Weise dieser Schutz- und Förderpflicht nachzukommen ist, hat der Landesgesetzgeber eine weitgehende Gestaltungsfreiheit (vgl. BVerfGE 75, 40 <66 f.>; 90, 107 <116>). Die den Staat treffende Schutz- und Förderpflicht löst erst dann eine Handlungspflicht aus, wenn andernfalls der Bestand des Ersatzschulwesens als Institution evident gefährdet wäre (vgl. BVerfGE 75, 40 <67>). Das gilt auch für die Gewährung finanzieller Leistungen. Aus Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG folgt kein verfassungsunmittelbarer Anspruch auf Gewährung staatlicher Finanzhilfe und schon gar nicht ein Anspruch auf Leistung in bestimmter Höhe (vgl. BVerfGE 90, 107 <117>). Zu einer solchen Hilfe ist der Staat nur verpflichtet, wenn anders das Ersatzschulwesen als von der Verfassung anerkannte und geforderte Einrichtung in seinem Bestand eindeutig nicht mehr gesichert wäre.
32 
Die einzelne Ersatzschule genießt danach keinen Bestandsschutz; ihr Träger kann nicht verlangen, vom Staat auch dann noch gefördert zu werden, wenn sich die Bedingungen für den Betrieb der Schule seit deren Gründung geändert haben und die Schule nicht mehr lebensfähig ist, weil sie von der Bevölkerung - aus welchen Gründen auch immer - nicht mehr angenommen wird (vgl. BVerfGE 90, 107 <118>). Auch aus dem freiheitsrechtlichen Gehalt des Art. 7 Abs. 4 GG lässt sich ein solcher Anspruch nicht herleiten. Das Freiheitsrecht schützt nur gegen Eingriffe des Staates in die Betätigungsfreiheit der durch das Grundrecht Begünstigten, gibt diesen aber keinen subjektiven Anspruch auf Gewährung finanzieller Leistungen für Errichtung und Betrieb der einzelnen Schule durch den Staat.
33 
Im Übrigen steht auch die dem Ersatzschulwesen als Institution geschuldete objektive Förderpflicht von vornherein unter dem Vorbehalt dessen, was von der Gesellschaft vernünftigerweise erwartet werden kann. Darüber hat in erster Linie der Landesgesetzgeber im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit in eigener Verantwortung zu entscheiden. Er muss Prioritäten setzen, die verschiedenen Belange koordinieren und in eine umfassende Planung einfügen. Auch hat er andere Gemeinschaftsbelange und die Erfordernisse des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts (vgl. Art. 109 Abs. 2 GG) zu berücksichtigen; er bleibt daher befugt, die nur begrenzt verfügbaren öffentlichen Mittel auch für andere wichtige Gemeinschaftsbelange einzusetzen (vgl. BVerfGE 33, 303 <333>; 75, 40 <68>; 90, 107 <116>).“
34 
Ausgehend hiervon lässt sich eine evidente, eine (weitere) Handlungspflicht des Landesgesetzgebers auslösende Bestandsgefährdung des Ersatzschulwesens in Baden-Württemberg als Institution, auch soweit lediglich die beruflichen Schulen insgesamt oder gar nur die Berufskollegs als eigenständige Schulart im öffentlichen Bereich (§ 4 Abs. 1 SchG) betroffen wären, nicht feststellen.
35 
2.2.2 Der Anteil der privaten beruflichen Schulen insgesamt an den Schülerzahlen der beruflichen Schulen im Land betrug im Schuljahr 2000/01 6,4 % und im Schuljahr 2001/2002 6,5 %. Dies entspricht einer Steigerung um etwa 50 % gegenüber dem Schuljahr 1990/91 (4,0 %) und in etwa dem Anteil im Schuljahr 1995/96 (6,3 %). Steigerungen des Anteils der privaten Schulen an den Schülerzahlen, wenn auch nicht in dem Umfange, sind in diesem Zeitraum auch bei den anderen Schularten zu verzeichnen (vgl. Antwort der Landesregierung auf eine Große Anfrage der Fraktion GRÜNE vom 27.02.2002, LT-Drs. 13/798, S. 15 ff. Anlage 1-6). Dieser Trend setzt sich auch derzeit fort. Mittlerweile sind die Privatschulen an ihren Kapazitätsgrenzen angelangt, wie der - in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ebenfalls anwesende - Geschäftsführer des Verbandes deutscher Privatschulen (VdP), ..., anlässlich eines Interviews mitteilte (vgl. Badische Neueste Nachrichten vom 07.07.2005 „Ansturm auf die Privatschulen“). So konnte etwa auch die Klägerin nach einem erheblichen Rückgang ihrer Schülerzahlen vom Schuljahr 1991/92 bis zum Schuljahr 1995/96 ihre Schülerzahlen seither bis zum Schuljahr 2001/2002 wieder fast verdoppeln. Ferner wurde - entsprechend der Anfrage bezogen auf die letzten 10 Jahre - in der Antwort der Landesregierung vom 27.02.2002 ausgeführt, dass weder die Anträge auf Errichtung von Schulen in freier Trägerschaft noch die Zahl der Ablehnungen statistisch erfasst würden, in jüngerer Vergangenheit freilich vermehrt Initiativen auf Errichtung von Grundschulen in freier Trägerschaft erkennbar seien. Ebenso sei nicht erfasst worden, wie viele Schulen in freier Trägerschaft in den vergangenen 10 Jahren den Schulbetrieb eingestellt hätten. Dem Kultusministerium sei bekannt, dass der Betrieb eines Progymnasiums in freier Trägerschaft eingestellt worden sei. Aus einer Stellungnahme des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport „Tatsächliche Kosten eines Schülers in Baden-Württemberg“ vom 03.12.2004 (LT-Drucks. 13/3836 S. 4) ergibt sich ferner, dass auch seither die Landesregierung keine Kenntnisse über die Schließung privater Ersatzschulen hat und weiterhin Schulen in freier Trägerschaft gegründet werden. Soweit die Klägerin ohne nähere Angabe von Gründen auf die Schließung eines der drei privaten technischen Berufskollegs im Land abhebt, wurde dieses Berufskolleg unstreitig von einem anderen Träger übernommen und weitergeführt.
36 
In Ansehung dieser statistischen Erhebungen, an deren Richtigkeit der Senat keinen Anlass zu zweifeln hat, kann rein faktisch von einer evidenten Bestandsgefährdung des baden-württembergischen Ersatzschulwesens in seiner Gesamtheit im Schuljahr 2000/01 und später nicht gesprochen werden. Vielmehr ist es den privaten Schulen auch seit Anfang der 90er-Jahre kontinuierlich gelungen, ihren Anteil an den Schülerzahlen zum Teil, insbesondere wie bereits gezeigt im Bereich der beruflichen Schulen, erheblich zu steigern oder zumindest, etwa im gymnasialen Bereich mit 9,2 % im Vergleich zu 9,0 % oder im Bereich der Sonderschulen, für die freilich Sonderregelungen gelten, mit 22,6 % im Vergleich zu 20,5 % (vgl. LT-Drucks. 13/798, Anlage 3 und 4) auf hohem Niveau mit leicht steigender Tendenz zu festigen. Dieser Trend hat sich derzeit eher noch verstärkt (vgl. Badische Neueste Nachrichten vom 07.07.2005: „Ansturm auf die Privatschulen“). Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass - da nur insoweit für den vorliegenden Rechtsstreit erheblich - die privaten Berufskollegs als eigenständige und als solche gesondert geförderte Schulart wegen einer unzureichenden staatlichen Finanzhilfe dies nur unter Inkaufnahme der den Zielvorstellungen des Art. 7 Abs. 4 GG widersprechenden Zugangserschwerung durch eine Sonderung nach Besitzverhältnissen erreicht haben und, insbesondere auch unter Berücksichtigung der erneuten Erhöhung der Zuschussbeträge ab 01.11.2004 durch das Gesetz vom 19.10.2004, erreichen.
37 
Allerdings ging der Senat in seinem zwischen den Beteiligten des vorliegenden Rechtsstreits ergangenen, nach Zurückweisung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.12.2000 - 6 B 15/00 - (Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 128) rechtskräftigen Urteil vom 12.01.2000 - 9 S 317/98 - (a.a.O.) in Ansehung der technischen Berufskollegs in freier (nichtkirchlicher) Trägerschaft , deren Bestand der Gesetzgeber zur Erhaltung des Ersatzschulwesens in seiner durch Art. 7 Abs. 4 GG gewährleisteten Vielfalt durch eine differenzierte, den besonderen Erfordernissen dieser Schulen Rechnung tragende Förderung sichern müsse, noch davon aus, dass für den Gesetzgeber 1995 bei seiner erneuten Befassung mit der Privatschulförderung entsprechend der Vorgabe in Art. 4 PSchG-ÄndG 1990 aufgrund des Berichts des Kultusministeriums über die Entwicklung der Betriebskosten der öffentlichen Schulen, bezogen auf das Jahr 1992 (LT-Drucks. 11/6593) evident gewesen sei, dass die weitere wirtschaftliche Existenz der Träger nichtkirchlicher privater Berufskollegs gefährdet sein würde, wenn die Kopfsatzbeträge nicht sofort deutlich angehoben würden (oder ein anderes gleich wirksames Förderinstrument eingeführt würde). Die 1989 durch Gesetz zur Änderung des Privatschulgesetzes vom 08.01.1990 (GBl. S. 13) beschlossene und ab 01.01.1990 geltende Regelung zur Zuschusshöhe sei in Ansehung der freien Träger technischer Berufskollegs unzureichend gewesen und die 1989 beabsichtigte zweite Stufe der Heranführung der Förderung der beruflichen Privatschulen an die bei den anderen Privatschularten angestrebte Deckungsquote von 80 % sei in den Folgejahren unterblieben. Es liege auf der Hand, dass die sich dadurch ergebende, vom Senat für 1992 errechnete Deckungslücke in Höhe von 4.321,-- DM (2.209,29 EUR) durch Erhebung von Schulgeldern nicht schließen ließe, ohne gegen das verfassungsrechtliche "Sonderungsverbot" des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG zu verstoßen. Das sei schon auf der Grundlage der eigenen Kostenermittlung des Kultusministeriums evident; hiernach hätte 1992 ein Schulgeld von (3.683,-- DM : 12 =) 307,-- DM (156,97 EUR) je Schüler und Monat erhoben werden müssen. Erst recht gelte das auf der Grundlage der korrigierenden Kostenermittlung des Senats; hier wäre ein Schulgeld von (4.312,-- DM : 12 =) 360,-- DM (184,07 EUR) je Schüler und Monat erforderlich gewesen. Das höchstzulässige Schulgeld hätte 1992 aber 150,-- DM (76,69 EUR) nicht übersteigen dürfen. Gleichwohl sei der Gesetzgeber insofern untätig geblieben. Dass er die 1989/90 gestrichene Förderung der Bauinvestitionen rückwirkend wieder eingeführt habe (vgl. Art. 1 Nrn. 4 und 5, Art. 3 Abs. 2 PSch-ÄndG vom 13.11.1995, GBl. S. 764), ändere daran nichts; das habe die Förderung hinsichtlich der allgemeinen Betriebskosten nicht betroffen und habe auch keine Überförderung bei den Investitionskosten für Schulbaumaßnahmen bewirkt, aus der die Privatschulträger ihre Betriebskosten teilweise hätten bestreiten können. Auch die Begründung für die Schlechterstellung privater beruflicher Schulen gegenüber den privaten allgemein bildenden Schulen, die 1989/90 gegeben worden sei und die für die Novelle von 1989/90 als tragfähig anzusehen sei, dass nämlich die Minderförderung nur eine vorübergehende sei, trage die Verlängerung dieses Zustands über 1995 hinaus nicht. Damit verletze der Gesetzgeber seit 1996 seine verfassungsrechtliche Förderpflicht. An dieser Einschätzung der damaligen Situation hat sich zwar nichts geändert. An ihr kann aber für das Förderjahr 2000 nicht mehr festgehalten werden, nachdem der Landesgesetzgeber durch das Gesetz vom 25.07.2000 die Zuschusshöhe rückwirkend teils zum 01.07.1997, teils zum 01.08.1999 neu geregelt und - wie hier maßgeblich - den Zuschussbetrag für Berufskollegs zum 01.08.1999 um 10,5 % von 82,2 vom Hundert auf 90,8 vom Hundert des Grundgehalts der letzten Dienstaltersstufe des Eingangsamts für beamtete Lehrkräfte an Realschulen deutlich angehoben hat und durch das Gesetz vom 19.10.2004 eine weitere Erhöhung des Zuschussbetrages gerade für die technischen Berufskollegs um 7,15 % auf nunmehr 97,3 vom Hundert des Grundgehalts der letzten Dienstaltersstufe des Eingangsamts für beamtete Lehrkräfte an Realschulen erfolgt ist.
38 
2.2.3 Ob und in welchem Maße der Fortbestand des privaten Ersatzschulwesens gefährdet ist, hat der Gesetzgeber selbst einzuschätzen. Seine prognostische Einschätzung der Gefahrenlage für das Privatschulwesen ist im Rahmen der Entscheidung, ob die geltenden Fördervorschriften (noch) verfassungsmäßig sind oder - wie hier - Nachbesserungsmaßnahmen für erforderlich gehalten werden, nicht durch eine eigene gerichtliche Prognose zu ersetzen. Die Kontrollaufgabe des Gerichts beschränkt sich darauf nachzuprüfen, ob die in den getroffenen Regelungen zutage tretende Sicht des Gesetzgebers in Ansehung der für die Verfassungsmäßigkeit der Regelung maßgeblichen tatsächlichen Umstände vertretbar oder eindeutig fehlerhaft und widerlegbar ist (BVerwG, Urt. vom 17.03.1988 - 7 C 99.86 -, a.a.O.; Urteil des Senats vom 12.01.2000 - 9 S 317/98 -, a.a.O.). Dies kann nicht bereits dann angenommen werden, wenn sich die staatliche Finanzierung des Ersatzschulwesens - gemessen an ihrem Ziel, das Ersatzschulwesen als Institution zu erhalten - als defizitär erweist; vielmehr ist nach Vorstehendem in Anbetracht der weitgehenden Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers bei der Erfüllung seiner verfassungsrechtlichen Schutz- und Förderpflicht aus Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG die Annahme eines Verfassungsverstoßes erst dann gerechtfertigt, wenn der Gesetzgeber diese Pflicht gröblich vernachlässigt, weil bei weiterer Untätigkeit bzw. wegen offensichtlich fehlsamer Nachbesserungsmaßnahmen der Bestand des Ersatzschulwesens evident gefährdet wäre. Ob und wann eine solche Situation eingetreten ist, lässt sich letztlich nur aufgrund einer Gesamtschau aller maßgeblichen Umstände beurteilen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.11.2004 - 1 BvL 6/99 -, a.a.O.; BVerwG, Beschluss vom 18.12.2000 - 6 B 15/00 -, Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 128, m.w.N.).
39 
Die Ausgangslage war für den Gesetzgeber des Jahres 2000 folgende: In förderungsrechtlicher Hinsicht hatte er sich nach wie vor für eine Förderung der privaten Ersatzschulen durch Gewährung von Finanzhilfen nach einem Mischsystem entschieden, nämlich für eine durch Anbindung an die Lehrergehälter dynamisierte Pauschalförderung hinsichtlich der laufenden Betriebskosten (§ 18 Abs. 1 und 2 PSchG; Besonderes gilt für Sonderschulen nach § 18 Abs. 3 PSchG, Heimsonderschulen nach § 105 SchulG und für Schulen an anerkannten Heimen für Minderjährige und Berufsbildungswerken nach § 28 LKJHG) und für eine anteilige Bedarfsdeckung bei den Investitionsausgaben für Schulbaumaßnahmen (§ 18 Abs. 7 PSchG; diese Vorschrift wurde 1995 rückwirkend eingefügt, vgl. Art. 1 Nr. 4, Art. 3 Abs. 2 PSch-ÄndG v. 13.11.1995, GBl. S. 764); hinzu treten Zuschüsse für besondere Ausgabenarten (vgl. § 19 PSchG für besondere Versorgungslasten). Die Pauschalförderung - der hier allein in Streit stehenden - laufenden Betriebsausgaben orientiert sich an den Kosten vergleichbarer öffentlicher Schulen (Personal- und Sachkosten) und strebt mit jährlichen Zuschüssen eine nach Prozentsätzen bestimmte Kostendeckung bei den verschiedenen Schularten an, wobei langfristig bei allen Schularten nach wie vor ein Kostendeckungsgrad (Zuschuss im Verhältnis zu den maßgeblichen Gesamtkosten) von 80 vom Hundert erreicht werden soll (vgl. dazu Bericht der Landesregierung gemäß Art. 4 des Gesetzes zur Änderung des Privatschulgesetzes vom 8. Januar 1990 (GBl. S. 13) vom 27.12.2000, LT-Drucks. 12/5879 S. 2 ff. und auch schon LT-Drucks. 10/2338, S. 12; 10/2339, S. 8). Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 12.01.2000 unter Hinweis auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 09.03.1994 - 1 BvR 1369/90 - (BVerfGE 90, 128) festgestellt hat, ist dieses Fördersystem trotz gewisser Unzulänglichkeiten unter Berücksichtigung der turnusmäßigen Überprüfung der Privatschulförderung nach Art. 4 PSch-ÄndG 1990 als solches geeignet, die wirtschaftliche Existenzfähigkeit privater Ersatzschulen auf Dauer zu sichern. Daran ist im vorliegenden Verfahren festzuhalten. Auch die Klägerin bezweifelt dies im vorliegenden Verfahren nicht.
40 
Dem Bericht vom 27.12.2000 lässt sich ferner entnehmen, dass im Jahr 1999 (Jahr der Kostenerhebung) ca. 2.400 (Stand Oktober 1999) Lehrkräfte gemäß § 11 PSchG aus dem öffentlichen Schuldienst an Privatschulen beurlaubt waren. Davon dürfte etwa die Hälfte an die sog. „Kopfsatzschulen“ - also Schulen, die wie die Klägerin nach § 18 Abs. 1 oder 2 PSchG gefördert werden - beurlaubt gewesen sein. Von den Privatschulträgern seien für diese Lehrkräfte keine Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung zu entrichten, was einer Größenordnung von 58,8 Mio. DM entspräche. Die so genannten Kopfsatzschulen hätten hieran einen Anteil von ca. 29 Mio. DM. Auch wenn man diese Annahmen zugrunde legt, ist dabei allerdings zu beachten, dass für solche Lehrkräfte andererseits Aufwendungen für eine private Krankenversicherung entstehen können, welche die genannten Vorteile teilweise wieder mindern (vgl. dazu Urteil des Senats vom 12.01.2000, a.a.O.). Ungeachtet dessen blieb diese Kostenersparnis wie bereits bisher bei der rechnerischen Ermittlung des Kostendeckungsgrades zugunsten der Privatschulen vollständig unberücksichtigt.
41 
Die für die Berechnung des Kostendeckungsgrades maßgeblichen Kosten vergleichbarer öffentlicher Schulen wurden zeitnah für das Jahr 1999 ermittelt. Diese betrugen nach dem Bericht der Landesregierung vom 27.12.2000 je Schüler eines öffentlichen nicht gewerblichen Berufskollegs 10.475,-- DM (5.355,78 EUR), bestehend aus 8.852,-- DM (4.525,96 EUR) Personalkosten und 1.623,-- DM (829,83 EUR) sächliche Kosten, und - wie hier - eines gewerblichen Berufskollegs 11.075,-- DM (5.662,56 EUR), bestehend aus 8.852,-- DM (4.525,96 EUR) Personalkosten und 2.223,-- DM (1.136,50 EUR) sächliche Kosten. Hierbei wurden die vom Senat in seinem Urteil vom 12.01.2000 - auch mit Blick auf eine mit Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu vereinbarende Benachteiligung der technischen Berufskollegs - festgestellten Mängel der Kostenberechnung für die beruflichen Schulen abgestellt. Die im wissenschaftlichen und fachpraktischen Bereich jeweils erfassten Unterrichtsstunden und damit die Personalkosten wurden getrennt ermittelt sowie insbesondere die kommunalen sächlichen, aus der kommunalen Haushaltsrechnung entnommenen Kosten hinsichtlich der unterschiedlichen technischen Ausstattung bei gewerblichen (technischen) Schulen einerseits und kaufmännischen, hauswirtschaftlich-pflegerisch-sozialpädagogischen sowie landwirtschaftlichen beruflichen Schulen andererseits rechnerisch aufgeteilt, was zu einer deutlichen und angemessenen Kostendifferenzierung führte. Ferner wurden die Kosten der allgemeinen Personalverwaltung, also insbesondere der anteilige Aufwand des Landesamtes für Besoldung und Versorgung, berücksichtigt (vgl. zu den Einzelheiten LT-Drucks. 12/5879 S. 2 ff. und die Tabellen auf S. 6 ff. und die Erläuterungen hierzu S. 20 ff.). Die hiergegen von der Klägerin noch erhobenen Einwände greifen nicht durch.
42 
Die Kostenberechnung des Beklagten basiert auf der Annahme der „maßgeblichen“ Kosten für vergleichbare öffentliche Schulen und ist dementsprechend insbesondere bereinigt durch einerseits einen Abzug für Kostenbestandteile, die „Sonderlasten“ des öffentlichen Schulwesens darstellen und bei Privatschulen nicht anfallen (vgl. LT-Drucks. 12/5879 Tabelle S. 16 und S. 21 f.; LT-Drucks. 13/3434 Tabelle S. 19 und S. 40 f.), und anderseits bei den Personalkosten für die Beamten - anstelle der Aufwendungen für Beihilfen und Pensionen - durch einen Zuschlag für (fiktive) Mehraufwendungen für Arbeitgeberanteile zu den Kranken- und Rentenversicherungsbeiträgen. All das orientiert sich an der Kostenlage der Privatschulen, bei denen solche „Sonderlasten“ nicht anfallen und die ganz überwiegend angestellte Lehrer beschäftigen, und ist mit Blick auf den vom Senat anzulegenden Prüfungsmaßstab einer groben Fehleinschätzung des Gesetzgebers nicht zu beanstanden (vgl. Urteil des Senats vom 12.01.2000, a.a.O.; BVerwG, Beschluss vom 18.12.2000, a.a.O.) Das von der Klägerin demgegenüber angeführte sog. Bruttokostenmodell, das von einer aus Mitgliedern der Koalitionsfraktionen bestehenden Arbeitsgruppe „Privatschulfinanzierung“ mit Vertretern der Privatschulverbände entwickelt worden ist und künftig in die turnusmäßigen Berichte der Landesregierung zusätzlich aufgenommen werden soll (vgl. dazu Bericht der Landesregierung zu einem Beschluss des Landtags; hier: Vergleich der im öffentlichen Schulwesen entstehenden Kosten mit den jeweils entsprechenden Zuschüssen für die privaten Schulen vom 28.07.2004, LT-Drucks. 13/3434 S. 2; Stellungnahme des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport „Tatsächliche Kosten eines Schülers in Baden-Württemberg“ vom 03.12.2004, LT-Drucks. 13/3836) bzw. - zu einem freilich noch nicht absehbaren Zeitpunkt - möglicherweise gesetzlich verankert werden soll, beinhaltet hingegen (pauschaliert) die tatsächlichen Kosten eines Schülers an einer öffentlichen Schule auch unter Einbezug solcher Kosten, die bei Privatschulen nicht anfallen und demgemäß in die Förderentscheidung bis zu einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung nicht eingestellt zu werden brauchen. Hierauf bezieht sich auch das von der Klägerin genannte Schreiben des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport vom 11.02.2003. Soweit sich daneben die Klägerin bei der konkreten Kostenberechnung noch an die vom Senat in seinem Urteil vom 12.01.2000 wegen der damals festgestellten Berechnungsmängel gewählten Berechnungsmethode, die teilweise auf Schätzungen beruhte, anlehnt, ist diese nach Vorstehendem überholt, nachdem der Beklagte die Mängel behoben hat.
43 
2.2.4 Bezogen auf das Jahr 1999 ergab sich nach der vom Senat bereits ab dem Förderjahr 1996 angemahnten Neuregelung ein - nach wie vor durch Anbindung an bestimmte Beamtengehälter dynamisierter - Kopfsatz für die Berufskollegs in Höhe von 7.313,-- DM (3.739,08 EUR). Dies entsprach bei den gewerblichen Berufskollegs einem Deckungsgrad von 66 %, bei den nicht gewerblichen Berufskollegs einem Deckungsgrad von 69,8 %. Bezogen auf das Jahr 2002 veränderten sich diese Werte bei einem Kopfsatz in Höhe von 3.922,63 EUR wegen der unterschiedlichen Entwicklung des Anteils der sächlichen Kosten - technische Berufskollegs 1.443,-- EUR (2.822,26 DM), übrige Berufskollegs 975,-- EUR (1.906,93 DM) - an den maßgeblichen Gesamtkosten (6.008,-- EUR/11.750,63 DM bzw. 5.540,-- EUR/10.835,30 DM) bei im Wesentlichen gleich gebliebenen rechnerischen Lehrerkosten je Schüler auf 65,3 % bzw. 70,8 % (vgl. den Bericht der Landesregierung zu einem Beschluss des Landtags vom 28.07.2004, LT-Drucks. 13/3434 S. 3, Tabellen S. 20, 23 und 24). Zwar wurde dadurch der angestrebte einheitliche Deckungsgrad von 80 % für alle Schularten der Schulen in freier Trägerschaft nicht erreicht. Eine wie vom Senat für das Förderjahr 1996 im Ergebnis noch angenommene gröbliche Vernachlässigung seiner Förderpflichten kann dem Landesgesetzgeber danach aber nicht mehr angelastet werden, zumal bereits durch das Gesetz vom 19.10.2004 eine weitere Neuregelung im Rahmen der angestrebten Erhöhung erfolgte, von der insbesondere die technischen Berufskollegs profitierten und mit der nunmehr für alle privaten Schulen ein Kostendeckungsgrad von mindestens 70 % erreicht wird (vgl. Beschlussempfehlungen und Berichte der Fachausschüsse zu Anträgen von Fraktionen und Abgeordneten vom 22.09.2004, LT-Drucks. 13/3651 S. 13 ff.).
44 
Art. 7 Abs. 4 GG gebietet hinsichtlich des Umfangs der Förderung keine volle Übernahme der Kosten. Der Staat ist nur verpflichtet, einen Beitrag bis zur Höhe des Existenzminimums der Institution Ersatzschulwesen zu leisten, wobei selbstverständlich ist, dass jeder Ersatzschulträger eine angemessene Eigenleistung erbringen muss (vgl. BVerfG, Urteil vom 08.04.1987, a.a.O.). Der Schulträger kann seine Eigenleistung außer durch Schulgeldeinnahmen beispielsweise durch Spenden, Zuschüsse hinter ihm stehender und die Schule in einem weiteren Sinne tragender finanzstarker Kräfte oder durch Aufnahme von Krediten erbringen. Um die Erschließung solcher Finanzmittel muss er sich bemühen; er kann nicht erwarten, dass der Staat sämtliche Kosten übernimmt, die jenseits grundgesetzkonformer Schulgeldeinnahmen zu decken sind. Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG geht von dem herkömmlichen Bild der Privatschule aus, die ihre Existenz dem ideellen und materiellen Engagement ihrer Gründer und Träger verdankt. Diese füllen einen ihnen eingeräumten Freiheitsraum in eigener Initiative aus, die auch die wirtschaftlichen Grundlagen einschließt; sie müssen bereit sein, die damit verbundenen Risiken in Kauf zu nehmen. Der Staat darf erwarten, dass der Schulträger seinem Interesse an der Verwirklichung eigener Ziele und Vorstellungen im schulischen Bereich eigenes finanzielles Engagement folgen lässt. Er beteiligt sich nur an diesem zuvörderst privaten Engagement (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.03.1994 - 1 BvR 682/88 u.a. -, BVerfGE 90, 107; BVerfG, Kammerbeschluss vom 04.03.1997 - 1BvL 26/96 und 27/96 -, EzB GG Art. 7 Nr. 27a).
45 
Bei der Höhe der erzielbaren Schulgeldeinnahmen ist allerdings zu beachten, dass das Schulgeld nicht eine Höhe erreichen darf, dass eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern gefördert würde (Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG). Das Bundesverfassungsgericht hat dem entnommen, dass die Privatschule in dem Sinne allgemein zugänglich sein muss, dass sie grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Wirtschaftslage des Schülers und seiner Eltern besucht werden kann (vgl. BVerfG, Urteil vom 08.04.1987, a.a.O.). Einige wenige Freiplätze oder Schulgeldstipendien in Ausnahmefällen für besonders begabte oder besonders arme Kinder gewährleisten die allgemeine Zugänglichkeit in diesem Sinne nicht. Dabei ging das Bundesverfassungsgericht davon aus, dass Beträge in der Größenordnung von monatlich 170,-- bis 190,-- DM (86,92 - 97,15 EUR) - wie sie hier mindestens für 1985/86 in Rede standen - nicht von allen Eltern gezahlt werden könnten (BVerfG, Beschluss vom 09.03.1994 - 1BvL 682/88 u.a. -, a.a.O). Der Senat kam in seinem Urteil vom 12.01.2000 mit Blick auf diese Erwägungen zu dem Schluss, dass bezogen auf das Jahr 1986 ein monatliches Schulgeld in Höhe von 130,-- DM (66,47 EUR) als obere Grenze anzusehen sei und mithin für das Jahr 1992 aufgrund der seither erfolgten Steigerung der Lebenshaltungskosten um 15,4 % ein monatliches Schulgeld von höchstens 150,-- DM (76,69 EUR) je Schüler erhoben werden könne. Daran ist festzuhalten. Dies führt für das hier streitige Jahr 2000 allein unter Berücksichtigung eines seitherigen weiteren Anstiegs des Verbraucherpreisindex bis zum Jahr 2000 um 15,6 % zu einer oberen Grenze des Schulgeldes von etwa 173,-- DM (88,45 EUR) und nach weiteren 8,0 % bis Mai 2005 von derzeit etwa 96,-- EUR (187,76 DM). Hinzukommt, dass nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG 30 vom Hundert des Entgelts für den Besuch von Schulen wie der der Klägerin als Sonderausgaben steuerlich absetzbar sind. Auch muss berücksichtigt werden, dass nach den Erkenntnissen der Landesregierung nahezu alle Ersatzschulen im Land das Schulgeld in einer Höhe erheben, das nach den Einkommensverhältnissen oder nach anderen Gesichtspunkten gestaffelt ist, und auch Stipendien für hochbegabte Schüler und Schülerinnen aus einkommensschwächeren Familien vergeben (vgl. LT-Drucksache 13/798 S. 12) sowie gewisse Fördermöglichkeiten im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder sozialrechtliche Leistungsansprüche bestehen können. Schließlich hebt das Verwaltungsgericht mit recht darauf ab, dass die kinderbezogenen Leistungen des Staates in vielfacher Hinsicht (z.B. Kindergeld- und Besoldungserhöhungen, steuerrechtliche Vergünstigungen für Familien mit Kindern, aber auch etwa vermehrte Förderangebote im Bereich der Ganztagesbetreuung im schulischen und auch vorschulischen Bereich) in den letzten Jahren stark gestiegen sind und auch dies in die anzustellende Gesamtbetrachtung mit Blick auf eine zumutbare Eigenbelastung für den selbst gewünschten Besuch einer privaten Schule eingestellt werden kann. Ausgehend hiervon hält der Senat für das Förderjahr 2000 die Erhebung eines durchschnittlichen monatlichen Schulgeldes je Schüler bis zur Höhe von 220,-- DM (112,48 EUR) und derzeit bis zur Höhe von etwa 120,-- EUR ohne weiteres für verfassungsrechtlich unbedenklich.
46 
Die demgegenüber von der Klägerin ins Feld geführte private Umfrage in Bayern aus dem Jahre 1998, wonach sich Schulgelder von mehr als 110,-- DM pro Monat und Schüler und demnach hier etwa 60,-- EUR unabhängig vom Profil der Schule als Zugangshindernis darstellten, ist hingegen im vorliegenden Rechtsstreit nicht aussagekräftig. Sie beruht auf subjektiven Wunschvorstellungen dortiger Eltern zu den besonderen Verhältnissen in Bayern und ist für die vom Gericht vorzunehmende rechtliche Einschätzung der verfassungsrechtlichen Mindestanforderungen einer staatlichen Finanzhilfe nach Art. 7 Abs. 4 GG im Bereich des Beklagten unerheblich. Insbesondere muss der Umstand, dass viele Eltern diese immerhin deutlich spürbare Belastung scheuen und ihre Kinder auf eine - schulgeldfreie - öffentliche Schule schicken werden, als solcher außer Betracht bleiben; mit Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG unvereinbar wäre erst die Erhebung eines Schulgeldes, das die meisten Eltern nicht mehr aufbringen könnten, selbst wenn sie wollten (vgl. Urteil des Senats vom 12.01.2000, a.a.O.). Das aus der Umfrage gewonnene Ergebnis entspricht im Übrigen auch nicht der hiesigen Realität. So hat etwa die Klägerin selbst vorgetragen, bei steigenden Schülerzahlen schon seit dem Jahr 1995 Schulgelder zwischen 140,-- und 180,-- EUR erhoben zu haben, ohne dass von ihr substantiiert behauptet wird, dadurch sei tatsächlich eine unzulässige Sonderung nach Besitzverhältnissen bei ihren Schülern eingetreten. Auch die anderen technischen Berufskollegs erheben derzeit reine Schulgelder zwischen 105,-- und 125,-- EUR zuzüglich weiterer Gebühren und damit ebenfalls deutlich mehr als die von der Klägerin genannten Beträge (vgl. für das Institut xx xxx http://www.xxx/ausbildung/kosten.html und für das Berufskolleg ... in Fellbach: http://www.xxx, jeweils Stand 15.07.2005). Das lässt die allgemeine Annahme zu, dass in den letzten Jahren die Bereitschaft der Eltern, die das öffentliche Schulangebot für ihre Kinder aus welchen Gründen auch immer nicht in Anspruch nehmen wollen, in die selbst als angemessen eingeschätzte Bildung ihrer Kinder mehr zu investieren, nicht nur in bestimmten finanzkräftigen Bevölkerungskreisen sondern auf breiter Basis gewachsen ist, was sich nicht zuletzt auch in den zum Teil nach wie vor stark steigenden Schülerzahlen an Privatschulen zeigt. Hiernach erscheint die vom Senat angenommene Erhöhung der Obergrenze für ein durchschnittliches monatliches Schulgeld von 150,-- DM (76,69 EUR) im Jahre 1992 auf 112,48 EUR (220,-- DM) im Jahre 2000 bzw. 120,-- EUR im Jahre 2005 keineswegs unzumutbar und mit Blick auf die in der Regel mögliche soziale Staffelung nicht geeignet, dem ernsthaften Willen von Eltern aller Bevölkerungskreise, ihre Kinder auf eine Privatschule zu schicken, im Wege zu stehen.
47 
2.2.5. Legt man danach ein zulässiges durchschnittliches Schulgeld in Höhe von 2.640,-- DM (1.349,81 EUR) je Schüler und Jahr im Jahr 2000 zugrunde, verbleibt bezogen auf die Erhebungen für das Jahr 1999 für die gewerblichen (technischen) Berufskollegs eine jährliche, durch Eigenleistungen aufzufüllende Deckungslücke pro Schüler in Höhe von 1.122,-- DM (573,67 EUR; maßgebliche Gesamtkosten: 11.075,-- DM <5.662,56 EUR> - Zuschuss: 7.313,-- DM <3.739,08 EUR> - Schulgeld: 2.640,-- DM <1.349,81 EUR>). Dies entspricht etwa 10 % der maßgeblichen Gesamtkosten. Unter Berücksichtigung der weiteren zum 01.11.2004 auf der Grundlage der aktuell verfügbaren Datenbasis (vgl. dazu LT-Drucks. 13/3434 und 13/3651) erfolgten Zuschusserhöhung verbleibt hochgerechnet auf das Jahr 2004/2005 bei einem zulässigen monatlichen Schulgeld in Höhe von 120,-- EUR eine jährliche Deckungslücke je Schüler in Höhe von 248,-- EUR (6.008,-- EUR - 4.320,-- EUR - 1.440,-- EUR) oder rund 4 % der maßgeblichen Gesamtkosten. Solche für den Betrieb einer Privatschule erforderlichen Eigenleistungen des Schulträgers jenseits der staatlichen Finanzhilfe und verfassungskonformer Schulgelder sind ebenfalls verfassungsrechtlich unbedenklich.
48 
Wie bereits ausgeführt, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts der Staat nur verpflichtet, einen Beitrag bis zur Höhe des Existenzminimums der Institution Ersatzschulwesen zu leisten, wobei selbstverständlich ist, dass jeder Ersatzschulträger eine angemessene Eigenleistung erbringen muss (vgl. BVerfG, Urteil vom 08.04.1987, a.a.O.; Beschluss vom 09.03.1994 - 1 BvR 682/88 u.a. -, a.a.O.). Bei Ausübung des Freiheitsrechts aus Art. 7 Abs. 4 GG darf vom Gründer und Träger der Privatschule neben dem ideellen auch ein finanzielles Engagement erwartet werden. Dies rechtfertigt es, den Ersatzschulen eine finanzielle Eigenleistung aus eigenen Mitteln oder Quellen aufzubürden, die ihren Interessen an der Verfolgung eigener Ziele und Vorstellungen angemessen ist. Der Gesetzgeber darf mithin bei der Ausgestaltung seiner Finanzhilfe eine hinreichend solide Existenzbasis der Ersatzschule voraussetzen und kann vom Schulträger verlangen, dass dieser sonstige Hilfsquellen erschließt und ausnutzt. Das Grundgesetz geht jedenfalls nicht von dem Bild eines Schulträgers aus, der staatliche Finanzhilfe und Schulgeldeinnahmen ohne zusätzliches eigenes Engagement zusammenfasst und auf dieser Grundlage einen Schulbetrieb organisiert (BVerfG, Kammerbeschluss vom 04.03.1997, a.a.O.). Grundsätzlich können danach vom privaten Schulträger auch zu den laufenden Kosten des Schulbetriebs Eigenleistungen erwartet werden, die nicht aus den Schulgeldeinnahmen herrühren, zumal bei den zur Berechnung des Kostendeckungsgrades zu ermittelnden maßgeblichen Gesamtkosten auch (sächliche) Kosten für Investitionen zur Erhaltung und Erneuerung der Schulräume und der Ausstattung enthalten sind (vgl. LT-Drucks. 12/5879 Tabellen S. 17 u. 18; 13/3434 Tabellen S. 24 u. 25; vgl. dazu auch die Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums über die Gliederung und Gruppierung der Haushalte, die Finanzplanung und weitere Muster für die Haushaltswirtschaft der Gemeinden vom 13.07.1989, GABl. S. 777, m.sp.Änd.). Ob jede einzelne Schule solche Eigenleistungen tatsächlich erwirtschaften kann, ist nach Vorstehendem ohne Belang. Ausgehend von der Erwägung, dass dem Gründer und Träger einer Privatschule die Anfangsfinanzierung mit einem erheblichen Anteil an den Kosten für eventuelle Schulbaumaßnahmen und tatsächlich häufig verbunden mit der Wartefrist des § 17 Abs. 4 Satz 1 PSchG obliegt und Eigenmittel aus Spenden oder einem sog. Sponsoring von „hinter dem Schulträger stehender finanzstarker Kreise“ nur in sehr begrenztem und häufig schwankendem Umfang erwirtschaftet werden können, dürfen diese Eigenleistungen der Schulträger allerdings nicht in einer Höhe erforderlich sein, die zur Bestreitung der laufenden Kosten des Schulbetriebes, der im Rahmen des Existenzminimums erforderlich ist, auf Dauer den Einsatz eigenes Vermögens oder eine Kreditfinanzierung erforderlich machen (vgl. dazu schon Urteil des Senats vom 12.01.2000, a.a.O.; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 30.11.1984 - 7 C 66/82 -, BVerwGE 70, 290; Beschluss vom 18.12.2000, a.a.O.).
49 
Wo allgemein die Grenze für solche zumutbaren Eigenleistungen des freien Schulträgers zur Sicherung des Existenzminimums letztlich zu ziehen ist, kann im vorliegenden Fall dahinstehen. Denn jedenfalls beruht es nicht auf einer groben Fehleinschätzung des Gesetzgebers, gerade auch in Zeiten angespannter öffentlicher Finanzen von den freien Schulträgern technischer Berufskollegs zu erwarten, dass sie nach der als Reaktion auf das Urteil des Senats vom 12.01.2000 erfolgten raschen und deutlichen Verbesserung der Zuschussregelung eine bei den laufenden Betriebskosten verbleibende (rechnerische) Deckungslücke von zunächst und übergangsweise noch 10 % der maßgeblichen Kosten aus eigenen Kräften mit zusätzlichen Einnahmen, aber auch mit weiteren Einsparmaßnahmen schließen können, ohne in ihrer Existenz gefährdet zu sein, zumal in Weiterverfolgung der langfristigen Zielsetzung im Jahr 2004 eine nochmalige erhebliche Verbesserung der Zuschussregelung erfolgte, wodurch sich die Deckungslücke auf 4 % der maßgeblichen Gesamtkosten verringerte. Mit dieser unter Beibehaltung der Dynamisierung schrittweisen Erhöhung der (strukturellen) Zuschusshöhe wurden sie nach der nicht zu beanstandenden prognostischen Einschätzung des Gesetzgebers jedenfalls in die Lage versetzt, ihr Existenzminimum, das auf das zur Erfüllung der für eine Anerkennung als Ersatzschule und damit Förderungsfähigkeit auferlegten schulischen Standards Unerlässliche beschränkt ist, ohne Vermögenseinsatz und dauernde Kreditfinanzierung zu bestreiten und auch die Folgen der früheren Unterfinanzierung auszugleichen.
50 
Als weitere Einnahmen kommen dabei neben den genannten Spenden und Beiträgen Dritter etwa auch, soweit steuerrechtlich unschädlich, Einnahmen aus kostenpflichtigen Zusatzangeboten (z.B. Mensabetrieb, kostenpflichtige Hausaufgabenbetreuung und Nachhilfe) oder Veranstaltungen, wie etwa selbst organisierte schulische Veranstaltungen in Betracht. Zwar ging der Senat in seinem Urteil vom 12.01.2000 noch davon aus, dass die gebotene Sicherstellung der wirtschaftlichen Existenz jedenfalls der freigemeinnützigen beruflichen Privatschulen nicht mit derartigen Zuwendungen „Dritter“ - im Sinne eines festen Finanzierungsbestandteils - rechnen könnten und ihnen andere Eigenmittel nicht zur Verfügung stünden. Dort ging es aber um wesentlich höhere, nach Abzug der staatlichen Finanzhilfe und verfassungskonformer Schulgelder verbleibende Unterdeckungen von etwa 25 % (2.512,-- DM von 10.066,-- DM), die auf diese Weise dauerhaft nicht beseitigt werden konnten. So bestreitet etwa auch die Klägerin selbst nicht, kostenpflichtige Zusatzleistungen anzubieten und gewisse, wenn auch schwankende Spendeneinnahmen zu haben. Hinzukommt, dass sich ausweislich von eigenen Angaben auf ihren Internetseiten sowohl bei der Klägerin (http://www.xxx-xxx/allgemein/) als auch zumindest bei einem weiteren privaten technischen Berufskolleg im Land ( Institut xxx xxx, http://www.xxx/index.html ) eingetragene Fördervereine gegründet haben. Nach § 3 der Satzung des bei der Klägerin gebildeten Fördervereins, dem u.a. auch einige Firmen als (beitragszahlende) Mitglieder angehören und dessen Vermögen sich nach § 8 der Satzung aus den regelmäßigen Beiträgen der Mitglieder und freiwilligen Zuwendungen wie Sachspenden oder Geldspenden an den Förderverein bildet, gehört zu dessen Vereinszwecken neben der Gewährung von Stipendien u.a. auch die Unterstützung der Tätigkeiten und Aufgaben der NTA durch Überlassung von finanziellen Mitteln, Materialien, Geräten, Literatur unter anderem zu Verbesserung der apparativen Ausstattung, Erweiterung der Ausbildungsmöglichkeiten, Weiterbildung und Förderung der Lehrkräfte, Verbesserung der Bibliothek und Unterstützung der Mensa. Eine gewisse Unterstützung durch Leistungen des Vereins in Form von Geld- oder Sachzuwendungen ist danach durchaus dauerhaft gewährleistet. Von ähnlichen Verhältnissen dürfte bei den anderen privaten Berufskollegs ebenfalls auszugehen sein.
51 
Des weiteren sind bei der Bestimmung der erforderlichen Eigenleistung zur Sicherung des Existenzminimums solche möglichen Einsparmaßnahmen bei der personellen und sächlichen Ausstattung in den Blick zu nehmen, die sich an den Mindestanforderungen der für eine Förderung erforderlichen Genehmigung als Ersatzschule orientieren (§§ 4, 5, 17 Abs. 1 PSchG). So wird etwa der schon im Schuljahr 2000/2001 für alle öffentlichen beruflichen Schulen grundsätzlich geltende Klassenteiler von 32 (vgl. dazu Abschnitt D Nr. 1.1 der Verwaltungsvorschrift Unterrichtsorganisation im Schuljahr 2000/2001 vom 01.02.2000, K.u.U. S. 63; zur Gruppenbildung bei Differenzierung insbesondere in technischen Fächern Abschnitt D Nr. 1.2; nunmehr entsprechend geregelt in der Verwaltungsvorschrift Eigenständigkeit der Schulen und Unterrichtsorganisation im Schuljahr 2005/2006 vom 02.02.2005, K.u.U. S. 21), der hinsichtlich der Klassenstärke den pädagogischen Mindeststandard darstellt (vgl. Urteil des Senats vom 04.02.2005 - 9 S 2742/03 -), bei weitem nicht ausgeschöpft. Die durchschnittliche Klassenstärke an allen privaten beruflichen Schulen betrug z.B. im Schuljahr 2003/04 vielmehr nur 16,8 Schüler gegenüber durchschnittlich 24,4 Schülern an öffentlichen beruflichen Schulen (29.996 Schüler/1.788 Klassen bzw. 356.899 Schüler/14.625 Klassen), bzw. nur bei den Berufskollegs 20,9 gegenüber 24,9 Schülern (11.209 Schüler/535 Klassen bzw. 38.626 Schüler/1.554 Klassen; vgl. zum Ganzen: Statistisches Landesamt, Berufliche Schulen in Baden-Württemberg im Schuljahr 2003/04 nach Schularten und Trägerschaft - Stand: 15. Oktober 2003). Selbst wenn man danach nur auf die konkreten tatsächlichen Verhältnisse an öffentlichen beruflichen Schulen abstellen würde (vgl. aber zur Zulässigkeit der Anknüpfung an abstrakte Regelungen bei der Förderung privater beruflicher Schulen: Urteil des Senats vom 04.02.2005 - 9 S 2742/03 -), verbliebe bei den privaten beruflichen Schulen insgesamt, aber auch allein bei den privaten Berufskollegs ein erhebliches Einsparpotential, das längerfristig zumindest teilweise zur Kostensenkung ausgeschöpft werden könnte. Bei einer wie hier maßgebenden Schülerzahl von 74 würde dies etwa bei unverändert bleibendem Gesamtzuschuss die Einsparung der Einrichtung einer Klasse und damit ganz erheblich weniger personelle und sächliche Kosten, die von der Schule tatsächlich aufzubringen wären, bedeuten.
52 
Eine weitere Anhebung des Zuschussbetrages auf 80 vom Hundert der maßgeblichen Kosten mag danach zwar im Interesse eines möglichst hohen Standards der privaten Berufskollegs bei gleichzeitig möglichst geringem Schulgeld wünschenswert sein, von einer für die Annahme eines Verfassungsverstoßes erforderlichen groben Vernachlässigung der gesetzgeberischen Förderpflichten kann nach alledem aber nicht mehr gesprochen werden. Insbesondere im Hinblick auf die ebenfalls ständig, wenn auch nur in geringem Umfang steigenden sächlichen Kosten der kommunalen Schulträger (vgl. LT-Drucks. 13/3434 S. 40), die mit Blick auf den Kostendeckungsgrad von der Ankoppelung der Zuschusshöhe an Besoldungsänderungen nicht in gleichem Maße erfasst werden wie die Personalkosten, ist aber im Rahmen der turnusmäßigen Berichtspflicht nach Art. 4 PSch-ÄndG 1990 die Höhe der Förderung nach wie vor regelmäßig zu überprüfen.
53 
2.2.6 Ein Erfolg der vorliegenden Klage lässt sich auch nicht daraus herleiten, dass im konkreten Fall Zuschüsse für das Förderjahr 2000 in Streit stehen und der Senat in seinem zwischen den Beteiligten ergangenen rechtskräftigen Urteil vom 12.01.2000 wegen des Untätigbleiben des Landesgesetzgebers eine verfassungsrechtlich relevante Unterfinanzierung der technischen Berufskollegs ab dem Förderjahr 1996 festgestellt hatte, eine Verbesserung der Situation für die technischen Berufskollegs aber erst ab dem 01.08.1999 eintrat. Wie bereits ausgeführt, lässt sich ein individueller Anspruch, gar noch in bestimmter Höhe, nicht unmittelbar aus Art. 7 Abs. 4 GG herleiten. Der einzelne Privatschulträger hat vielmehr nur einen Anspruch darauf, Leistungen nach einer verfassungsgemäßen Regelung zu erhalten. Bei deren Beurteilung, insbesondere bei einer in Betracht zu ziehenden Entscheidung nach Art. 100 Abs. 1 GG, ist aber nicht eine Momentaufnahme der zu einem bestimmten Zeitpunkt getroffenen Regelungen in den Blick zu nehmen, sondern im Rahmen einer Gesamtschau zu prüfen, ob die gegebenenfalls in mehreren Schritten getroffenen Maßnahmen des förderungspflichtigen Landesgesetzgebers geeignet sind, die Existenz des Ersatzschulwesens als Institution zu sichern oder sie dieses verfassungsrechtlich vorgegebene Ziel eindeutig verfehlen, wobei Entwicklungen bis zum Entscheidungszeitpunkt zu berücksichtigen sind. Zwar könnte danach auch manches für die Annahme der Klägerin sprechen, dass die ab dem 01.08.1999 erfolgte Erhöhung des Zuschussbetrages noch nicht geeignet war, die vom Senat in seinem Urteil vom 12.01.2000 festgestellte und ab dem Jahr 1996 wegen gesetzgeberischer Untätigkeit für verfassungsrechtlich unzulässig gehaltene Unterfinanzierung der privaten technischen Berufskollegs insoweit vollständig zu beseitigen, als noch Folgen der jahrelangen vorherigen Unterfinanzierung im Raum standen. Größere finanzielle Spielräume in dieser Hinsicht haben sich vielmehr erst durch die neuerliche Zuschusserhöhung im Jahre 2004, die freilich wie zuvor bereits im Jahre 2000 vom Grundsatz her beabsichtigt war, ergeben. Die vom Senat noch ab 1996 angenommene evidente Bestandsgefährdung des Ersatzschulwesens als Institution in seiner Ausprägung der technischen Berufskollegs hat sich aber nach Vorstehendem durch dieses schrittweise Vorgehen des Landesgesetzgebers weder verwirklicht, noch besteht sie auch mit Blick auf die unzureichende Zuschusshöhe vor dem 01.08.1999 fort.
54 
3. Einer Entscheidung über die Hilfsanträge bedurfte es nicht, da die von der Klägerin gesetzte innerprozessuale Bedingung, abgesehen von ihrer Zulässigkeit, nicht eingetreten ist.
55 
4. Die Kostenentscheidung beruht auf 154 Abs. 2 VwGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Gründe

 
20 
Der Schriftsatz der Klägerin vom 21.07.2005 veranlasst den Senat nicht, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen.
21 
Die zugelassene und auch sonst zulässige Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
22 
1. Die Klage ist im Hauptantrag, der auf die Verpflichtung des Beklagten zur Bewilligung eines weiteren Zuschusses für das Förderjahr 2000 über den bisher bewilligten Betrag hinaus gerichtet ist, zulässig, auch wenn die Klägerin selbst davon ausgeht, dass der bewilligte Zuschuss nach den einschlägigen Vorschriften des Privatschulgesetzes zutreffend errechnet wurde, diese freilich verfassungswidrig seien.
23 
1.1 Das angefochtene Urteil steht dabei in Einklang mit der Rechtsprechung Bundesverwaltungsgerichts und des erkennenden Senats (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.03.1988 - 7 C 99/86 -, BVerwGE 79, 154, m.w.N.; Urteil des Senats vom 12.01.2000 - 9 S 317/98 -, EzB GG Art. 7 Nr. 29 = ESVGH 50, 238), wonach dem Ersatzschulträger aus der "verfassungsrechtlich verankerten Notwendigkeit und Verpflichtung des Staates, die Einrichtung der privaten Ersatzschulen zu erhalten" ein im Verwaltungsrechtsweg verfolgbarer Anspruch auf finanzielle Förderung nach Maßgabe des jeweiligen Leistungsgesetzes erwächst, das seinerseits daran zu messen ist, was an staatlicher Hilfe zur Erhaltung der Institution des Ersatzschulwesens erforderlich ist. Die in Art. 7 Abs. 4 GG begründete sozialstaatliche Einstandspflicht, die den für die Schulgesetzgebung ausschließlich zuständigen Ländern aufgibt, das private Ersatzschulwesen neben dem öffentlichen Schulwesen zu fördern und in seinem Bestand zu erhalten (BVerfG, Urteil vom 08. April 1987 - 1 BvL 8 und 16/84 -, BVerfGE 75, 40), erschöpft sich nicht in einem Gesetzgebungsauftrag des Grundgesetzes an die Länder, von dem der einzelne Ersatzschulträger nur in der Form des Rechtsreflexes ohne eigene Berechtigung betroffen wäre. Sie begünstigt vielmehr zugleich den Ersatzschulträger in seiner grundrechtlichen Position. Dem Ersatzschulträger kommt aus Art. 7 Abs. 4 GG das Recht zu, am staatlichen Schutz durch materielle Hilfen beteiligt zu werden, die es ermöglichen, die Institution des Ersatzschulwesens lebensfähig zu erhalten. Sein eigenes Interesse daran, dass dem Ersatzschulwesen diejenige staatliche Hilfe zuteil wird, die es zu seiner Erhaltung als Institution benötigt, ist grundrechtlich geschützt. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts können zwar - bei unterstellter Verfassungswidrigkeit des Privatschulleistungsgesetzes - die von der Klägerin beanspruchten finanziellen Zuschussleistungen nicht unmittelbar in der Grundrechtsverbürgung des Art. 7 Abs. 4 GG ihre Grundlage finden. Für die auch dem Grundrechtsinhaber des Art. 7 Abs. 4 GG gewährleistete Existenzfähigkeit des Ersatzschulwesens hat der Gesetzgeber Sorge zu tragen. An ihn ist der Auftrag der Verfassung gerichtet, das Ersatzschulwesen durch fördernde Regelungen abzusichern, wenn anderenfalls dessen Bestand als Institution evident gefährdet wäre (BVerfG, Urteil vom 08.04.1987, a.a.O.; Beschluss vom 09.03.1994 - 1 BvR 682/88 und 712/88 -, BVerfGE 90, 107; Beschluss vom 23.11.2004 - 1 BvL 6/99 -, iuris). Ist es aber Sache des Gesetzgebers, Art und Maß der nötigen Förderung näher zu bestimmen, so kommt ein die gesetzlichen Regelungen ersetzender oder ergänzender verfassungsunmittelbarer Leistungsanspruch des Ersatzschulträgers nicht in Betracht (BVerfG, a.a.O.). Das ändert aber nichts daran, dass das Recht des Privatschulträgers verfassungsgemäß gefördert zu werden, sich im Verhältnis zum Förderungspflichtigen darin niederschlägt, dass er bei Verfassungswidrigkeit wegen fehlender oder unzureichender Regelungen Leistungen nach Maßgabe einer noch zu erlassenden verfassungsgemäßen Regelung beanspruchen und diesen Anspruch im Verwaltungsrechtsweg geltend machen kann. Erweist sich aufgrund einer nach Art. 100 Abs. 1 GG, § 80 BVerfGG einzuholenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, dass der klagende Privatschulträger durch ein die Förderungshilfe regelndes Gesetz verfassungswidrig benachteiligt wird, so ist das aus Gründen der Vorlage ausgesetzte Verfahren wieder aufzunehmen, sobald der Gesetzgeber eine die festgestellte Verfassungswidrigkeit korrigierende Regelung getroffen hat; der Klageanspruch wird durch diese Regelung abschließend bestimmt (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.03.1988, a.a.O.).
24 
1.2 Ein Vorverfahren war nicht erforderlich (§ 68 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 VwGO in Verb. mit § 6a AGVwGO).
25 
2. Die Klage ist im Hauptantrag aber nicht begründet. Der Beklagte hat der Klägerin eine Förderung des von ihr betriebenen Berufskollegs - hier für die Ausbildung zu medizinisch-technischen LaborassistentInnen - für das Förderjahr 2000 bewilligt und ausbezahlt. Eine weitergehende Förderung steht der Klägerin nicht zu.
26 
2.1. Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes für die Schulen in freier Trägerschaft (Privatschulgesetz - PSchG) in der Fassung vom 01.01.1990 (GBl. S. 105), hier für das Förderjahr 2000 zuletzt maßgebend geändert durch das insoweit am 01.08.1999 rückwirkend in Kraft getretene Gesetz zur Änderung des Privatschulgesetzes vom 25.07.2000 (GBl. S. 534), erhalten die als Ersatzschulen genehmigten Grundschulen, Hauptschulen, Realschulen, Gymnasien, Sonderschulen, Berufsfachschulen, Berufskollegs, Fachschulen, Freien Waldorfschulen (Einheitliche Volks- und Höhere Schulen), Abendrealschulen, Abendgymnasien, Kollegs, Schulen für Haus- und Familienpflege, Schulen für Erzieher (Fachrichtung Jugend- und Heimerziehung), Schulen für Heilerziehungspflege, Schulen für Arbeitserziehung, Schulen für Heilerziehungshilfe und Schulen für Heilpädagogik auf Antrag Zuschüsse des Landes. Neben einem Zuschuss zu Schulbaumaßnahmen nach Maßgabe des § 18 Abs. 7 PSchG werden die - hier allein in Streit stehenden - Zuschüsse nach § 18 Abs. 1 Satz 1 PSchG für die Schüler gewährt, die am Stichtag die Schule besuchen (sog. Kopfsatz). Für das Förderjahr 2000 betrugen diese bei Vollzeitform für Berufskollegs des von der Klägerin betriebenen Typs nach § 18 Abs. 2 Satz 1 g) PSchG 90,8 vom Hundert des Grundgehalts der letzten Dienstaltersstufe des Eingangsamts für beamtete Lehrkräfte an Realschulen, nach § 18 Abs. 2 Satz 2 PSchG erhöht um Beträge mit Rücksicht auf Familienzuschläge der Stufe 3 und Sonderzuwendungen. Was die Klägerin hiernach für das Jahr 2000 insoweit zu beanspruchen hat, hat das Regierungspräsidium im Bescheid vom 05.12.2000 nach § 18 Abs. 5 PSchG ausgehend von einem Zuschussbetrag in Höhe von 7.394,-- DM (3.780,49 EUR) pro Schüler zutreffend ermittelt und ausgezahlt. Von der am 01.11.2004 in Kraft getretenen erneuten Erhöhung des Zuschussbetrages für technische Berufskollegs auf 97,3 des Grundgehalts der letzten Dienstaltersstufe des Eingangsamts für beamtete Lehrkräfte an Realschulen durch das Gesetz zur Änderung des Privatschulgesetzes vom 19.10.2004 (GBl. S. 772; nunmehr § 18 Abs. 2 Satz 1 i) PSchG) wird das Förderjahr 2000 mangels entsprechender Rückwirkung nicht erfasst. All das ist zwischen den Beteiligten unstreitig.
27 
Ein weitergehender Anspruch ergibt sich nach Vorstehendem auch weder unmittelbar aus Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG, noch - jedenfalls schon mangels Eigenschaft eines Berufskollegs als mittlere oder höhere Schule - aus Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV (vgl. Urteil des Senats vom 12.01.2000 - 9 S 317/98 -, a.a.O.).
28 
2.2 Die vorstehend genannten Regelungen des Privatschulgesetzes zur Förderung von als Ersatzschulen genehmigten Schulen in freier Trägerschaft sind mit höherrangigem Recht vereinbar. Die in § 18 Abs. 2 Satz 1 g) und Satz 2 PSchG seit dem 01.08.1999 und nunmehr in § 18 Abs. 2 Satz 1 i) PSchG seit dem 01.11.2004 festgesetzte Höhe des Zuschussbetrages verstößt insbesondere nicht gegen die Privatschulgarantie des Art. 7 Abs. 4 GG.
29 
2.2.1 In seiner jüngst ergangenen Entscheidung zur finanziellen Förderung privater Ersatzschulen vom 23.11.2004 -1 BvL 6/99 - hat das Bundesverfassungsgericht die von ihm in seiner bisherigen Rechtsprechung hierzu entwickelten Grundsätze wie folgt zusammengefasst und bekräftigt:
30 
Art. 7 Abs. 4 GG gewährleistet jedermann das Freiheitsrecht, nach Satz 1 private Schulen zu errichten und sie gemäß Satz 2 in Verbindung mit den Sätzen 3 und 4 vorbehaltlich staatlicher Genehmigung nach Maßgabe der Landesgesetze als Ersatz für öffentliche Schulen zu betreiben (vgl. BVerfGE 27, 195 <200>; 90, 107 <114>). Ebenfalls geschützt ist das Recht, Prägung und Ausgestaltung des in der Privatschule erteilten Unterrichts - insbesondere im Hinblick auf die Erziehungsziele, die weltanschauliche Basis, die Lehrmethode und die Lehrinhalte - eigenverantwortlich zu bestimmen (vgl. BVerfGE 75, 40 <62>; 88, 40 <46>; 90, 107 <114>). Damit verbunden ist die Freiheit des Privatschulträgers, für seine Schule die Schüler so auszuwählen, dass ein seinen Vorstellungen entsprechender Unterricht durchgeführt werden kann. Mit der Gründungsfreiheit und dem Recht, private Schulen nach den Erziehungszielen und dem darauf ausgerichteten Unterrichtsprogramm des jeweiligen Schulträgers zu betreiben, garantiert Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG zugleich die Privatschule als Institution (vgl. BVerfGE 6, 309 <355>; 75, 40 <61>; 90, 107 <114>). Diese Gewährleistung sichert der Institution Privatschule verfassungskräftig ihren Bestand und eine ihrer Eigenart entsprechende Verwirklichung (vgl. BVerfGE 27, 195 <200>; 34, 165 <197>; 75, 40 <61 f.>). Die Privatschule wird damit als eine für das Gemeinwesen notwendige Einrichtung anerkannt und als solche mit ihren typusbestimmenden Merkmalen unter den Schutz des Staates gestellt. Wahrgenommen wird dieser Schutz durch die für die Schulgesetzgebung ausschließlich zuständigen Länder, die nach Art. 7 Abs. 4 GG verpflichtet sind, das private Ersatzschulwesen neben dem öffentlichen Schulwesen zu fördern und in seinem Bestand zu schützen (vgl. BVerfGE 75, 40 <62>).
31 
Bei der Entscheidung, in welcher Weise dieser Schutz- und Förderpflicht nachzukommen ist, hat der Landesgesetzgeber eine weitgehende Gestaltungsfreiheit (vgl. BVerfGE 75, 40 <66 f.>; 90, 107 <116>). Die den Staat treffende Schutz- und Förderpflicht löst erst dann eine Handlungspflicht aus, wenn andernfalls der Bestand des Ersatzschulwesens als Institution evident gefährdet wäre (vgl. BVerfGE 75, 40 <67>). Das gilt auch für die Gewährung finanzieller Leistungen. Aus Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG folgt kein verfassungsunmittelbarer Anspruch auf Gewährung staatlicher Finanzhilfe und schon gar nicht ein Anspruch auf Leistung in bestimmter Höhe (vgl. BVerfGE 90, 107 <117>). Zu einer solchen Hilfe ist der Staat nur verpflichtet, wenn anders das Ersatzschulwesen als von der Verfassung anerkannte und geforderte Einrichtung in seinem Bestand eindeutig nicht mehr gesichert wäre.
32 
Die einzelne Ersatzschule genießt danach keinen Bestandsschutz; ihr Träger kann nicht verlangen, vom Staat auch dann noch gefördert zu werden, wenn sich die Bedingungen für den Betrieb der Schule seit deren Gründung geändert haben und die Schule nicht mehr lebensfähig ist, weil sie von der Bevölkerung - aus welchen Gründen auch immer - nicht mehr angenommen wird (vgl. BVerfGE 90, 107 <118>). Auch aus dem freiheitsrechtlichen Gehalt des Art. 7 Abs. 4 GG lässt sich ein solcher Anspruch nicht herleiten. Das Freiheitsrecht schützt nur gegen Eingriffe des Staates in die Betätigungsfreiheit der durch das Grundrecht Begünstigten, gibt diesen aber keinen subjektiven Anspruch auf Gewährung finanzieller Leistungen für Errichtung und Betrieb der einzelnen Schule durch den Staat.
33 
Im Übrigen steht auch die dem Ersatzschulwesen als Institution geschuldete objektive Förderpflicht von vornherein unter dem Vorbehalt dessen, was von der Gesellschaft vernünftigerweise erwartet werden kann. Darüber hat in erster Linie der Landesgesetzgeber im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit in eigener Verantwortung zu entscheiden. Er muss Prioritäten setzen, die verschiedenen Belange koordinieren und in eine umfassende Planung einfügen. Auch hat er andere Gemeinschaftsbelange und die Erfordernisse des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts (vgl. Art. 109 Abs. 2 GG) zu berücksichtigen; er bleibt daher befugt, die nur begrenzt verfügbaren öffentlichen Mittel auch für andere wichtige Gemeinschaftsbelange einzusetzen (vgl. BVerfGE 33, 303 <333>; 75, 40 <68>; 90, 107 <116>).“
34 
Ausgehend hiervon lässt sich eine evidente, eine (weitere) Handlungspflicht des Landesgesetzgebers auslösende Bestandsgefährdung des Ersatzschulwesens in Baden-Württemberg als Institution, auch soweit lediglich die beruflichen Schulen insgesamt oder gar nur die Berufskollegs als eigenständige Schulart im öffentlichen Bereich (§ 4 Abs. 1 SchG) betroffen wären, nicht feststellen.
35 
2.2.2 Der Anteil der privaten beruflichen Schulen insgesamt an den Schülerzahlen der beruflichen Schulen im Land betrug im Schuljahr 2000/01 6,4 % und im Schuljahr 2001/2002 6,5 %. Dies entspricht einer Steigerung um etwa 50 % gegenüber dem Schuljahr 1990/91 (4,0 %) und in etwa dem Anteil im Schuljahr 1995/96 (6,3 %). Steigerungen des Anteils der privaten Schulen an den Schülerzahlen, wenn auch nicht in dem Umfange, sind in diesem Zeitraum auch bei den anderen Schularten zu verzeichnen (vgl. Antwort der Landesregierung auf eine Große Anfrage der Fraktion GRÜNE vom 27.02.2002, LT-Drs. 13/798, S. 15 ff. Anlage 1-6). Dieser Trend setzt sich auch derzeit fort. Mittlerweile sind die Privatschulen an ihren Kapazitätsgrenzen angelangt, wie der - in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ebenfalls anwesende - Geschäftsführer des Verbandes deutscher Privatschulen (VdP), ..., anlässlich eines Interviews mitteilte (vgl. Badische Neueste Nachrichten vom 07.07.2005 „Ansturm auf die Privatschulen“). So konnte etwa auch die Klägerin nach einem erheblichen Rückgang ihrer Schülerzahlen vom Schuljahr 1991/92 bis zum Schuljahr 1995/96 ihre Schülerzahlen seither bis zum Schuljahr 2001/2002 wieder fast verdoppeln. Ferner wurde - entsprechend der Anfrage bezogen auf die letzten 10 Jahre - in der Antwort der Landesregierung vom 27.02.2002 ausgeführt, dass weder die Anträge auf Errichtung von Schulen in freier Trägerschaft noch die Zahl der Ablehnungen statistisch erfasst würden, in jüngerer Vergangenheit freilich vermehrt Initiativen auf Errichtung von Grundschulen in freier Trägerschaft erkennbar seien. Ebenso sei nicht erfasst worden, wie viele Schulen in freier Trägerschaft in den vergangenen 10 Jahren den Schulbetrieb eingestellt hätten. Dem Kultusministerium sei bekannt, dass der Betrieb eines Progymnasiums in freier Trägerschaft eingestellt worden sei. Aus einer Stellungnahme des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport „Tatsächliche Kosten eines Schülers in Baden-Württemberg“ vom 03.12.2004 (LT-Drucks. 13/3836 S. 4) ergibt sich ferner, dass auch seither die Landesregierung keine Kenntnisse über die Schließung privater Ersatzschulen hat und weiterhin Schulen in freier Trägerschaft gegründet werden. Soweit die Klägerin ohne nähere Angabe von Gründen auf die Schließung eines der drei privaten technischen Berufskollegs im Land abhebt, wurde dieses Berufskolleg unstreitig von einem anderen Träger übernommen und weitergeführt.
36 
In Ansehung dieser statistischen Erhebungen, an deren Richtigkeit der Senat keinen Anlass zu zweifeln hat, kann rein faktisch von einer evidenten Bestandsgefährdung des baden-württembergischen Ersatzschulwesens in seiner Gesamtheit im Schuljahr 2000/01 und später nicht gesprochen werden. Vielmehr ist es den privaten Schulen auch seit Anfang der 90er-Jahre kontinuierlich gelungen, ihren Anteil an den Schülerzahlen zum Teil, insbesondere wie bereits gezeigt im Bereich der beruflichen Schulen, erheblich zu steigern oder zumindest, etwa im gymnasialen Bereich mit 9,2 % im Vergleich zu 9,0 % oder im Bereich der Sonderschulen, für die freilich Sonderregelungen gelten, mit 22,6 % im Vergleich zu 20,5 % (vgl. LT-Drucks. 13/798, Anlage 3 und 4) auf hohem Niveau mit leicht steigender Tendenz zu festigen. Dieser Trend hat sich derzeit eher noch verstärkt (vgl. Badische Neueste Nachrichten vom 07.07.2005: „Ansturm auf die Privatschulen“). Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass - da nur insoweit für den vorliegenden Rechtsstreit erheblich - die privaten Berufskollegs als eigenständige und als solche gesondert geförderte Schulart wegen einer unzureichenden staatlichen Finanzhilfe dies nur unter Inkaufnahme der den Zielvorstellungen des Art. 7 Abs. 4 GG widersprechenden Zugangserschwerung durch eine Sonderung nach Besitzverhältnissen erreicht haben und, insbesondere auch unter Berücksichtigung der erneuten Erhöhung der Zuschussbeträge ab 01.11.2004 durch das Gesetz vom 19.10.2004, erreichen.
37 
Allerdings ging der Senat in seinem zwischen den Beteiligten des vorliegenden Rechtsstreits ergangenen, nach Zurückweisung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.12.2000 - 6 B 15/00 - (Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 128) rechtskräftigen Urteil vom 12.01.2000 - 9 S 317/98 - (a.a.O.) in Ansehung der technischen Berufskollegs in freier (nichtkirchlicher) Trägerschaft , deren Bestand der Gesetzgeber zur Erhaltung des Ersatzschulwesens in seiner durch Art. 7 Abs. 4 GG gewährleisteten Vielfalt durch eine differenzierte, den besonderen Erfordernissen dieser Schulen Rechnung tragende Förderung sichern müsse, noch davon aus, dass für den Gesetzgeber 1995 bei seiner erneuten Befassung mit der Privatschulförderung entsprechend der Vorgabe in Art. 4 PSchG-ÄndG 1990 aufgrund des Berichts des Kultusministeriums über die Entwicklung der Betriebskosten der öffentlichen Schulen, bezogen auf das Jahr 1992 (LT-Drucks. 11/6593) evident gewesen sei, dass die weitere wirtschaftliche Existenz der Träger nichtkirchlicher privater Berufskollegs gefährdet sein würde, wenn die Kopfsatzbeträge nicht sofort deutlich angehoben würden (oder ein anderes gleich wirksames Förderinstrument eingeführt würde). Die 1989 durch Gesetz zur Änderung des Privatschulgesetzes vom 08.01.1990 (GBl. S. 13) beschlossene und ab 01.01.1990 geltende Regelung zur Zuschusshöhe sei in Ansehung der freien Träger technischer Berufskollegs unzureichend gewesen und die 1989 beabsichtigte zweite Stufe der Heranführung der Förderung der beruflichen Privatschulen an die bei den anderen Privatschularten angestrebte Deckungsquote von 80 % sei in den Folgejahren unterblieben. Es liege auf der Hand, dass die sich dadurch ergebende, vom Senat für 1992 errechnete Deckungslücke in Höhe von 4.321,-- DM (2.209,29 EUR) durch Erhebung von Schulgeldern nicht schließen ließe, ohne gegen das verfassungsrechtliche "Sonderungsverbot" des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG zu verstoßen. Das sei schon auf der Grundlage der eigenen Kostenermittlung des Kultusministeriums evident; hiernach hätte 1992 ein Schulgeld von (3.683,-- DM : 12 =) 307,-- DM (156,97 EUR) je Schüler und Monat erhoben werden müssen. Erst recht gelte das auf der Grundlage der korrigierenden Kostenermittlung des Senats; hier wäre ein Schulgeld von (4.312,-- DM : 12 =) 360,-- DM (184,07 EUR) je Schüler und Monat erforderlich gewesen. Das höchstzulässige Schulgeld hätte 1992 aber 150,-- DM (76,69 EUR) nicht übersteigen dürfen. Gleichwohl sei der Gesetzgeber insofern untätig geblieben. Dass er die 1989/90 gestrichene Förderung der Bauinvestitionen rückwirkend wieder eingeführt habe (vgl. Art. 1 Nrn. 4 und 5, Art. 3 Abs. 2 PSch-ÄndG vom 13.11.1995, GBl. S. 764), ändere daran nichts; das habe die Förderung hinsichtlich der allgemeinen Betriebskosten nicht betroffen und habe auch keine Überförderung bei den Investitionskosten für Schulbaumaßnahmen bewirkt, aus der die Privatschulträger ihre Betriebskosten teilweise hätten bestreiten können. Auch die Begründung für die Schlechterstellung privater beruflicher Schulen gegenüber den privaten allgemein bildenden Schulen, die 1989/90 gegeben worden sei und die für die Novelle von 1989/90 als tragfähig anzusehen sei, dass nämlich die Minderförderung nur eine vorübergehende sei, trage die Verlängerung dieses Zustands über 1995 hinaus nicht. Damit verletze der Gesetzgeber seit 1996 seine verfassungsrechtliche Förderpflicht. An dieser Einschätzung der damaligen Situation hat sich zwar nichts geändert. An ihr kann aber für das Förderjahr 2000 nicht mehr festgehalten werden, nachdem der Landesgesetzgeber durch das Gesetz vom 25.07.2000 die Zuschusshöhe rückwirkend teils zum 01.07.1997, teils zum 01.08.1999 neu geregelt und - wie hier maßgeblich - den Zuschussbetrag für Berufskollegs zum 01.08.1999 um 10,5 % von 82,2 vom Hundert auf 90,8 vom Hundert des Grundgehalts der letzten Dienstaltersstufe des Eingangsamts für beamtete Lehrkräfte an Realschulen deutlich angehoben hat und durch das Gesetz vom 19.10.2004 eine weitere Erhöhung des Zuschussbetrages gerade für die technischen Berufskollegs um 7,15 % auf nunmehr 97,3 vom Hundert des Grundgehalts der letzten Dienstaltersstufe des Eingangsamts für beamtete Lehrkräfte an Realschulen erfolgt ist.
38 
2.2.3 Ob und in welchem Maße der Fortbestand des privaten Ersatzschulwesens gefährdet ist, hat der Gesetzgeber selbst einzuschätzen. Seine prognostische Einschätzung der Gefahrenlage für das Privatschulwesen ist im Rahmen der Entscheidung, ob die geltenden Fördervorschriften (noch) verfassungsmäßig sind oder - wie hier - Nachbesserungsmaßnahmen für erforderlich gehalten werden, nicht durch eine eigene gerichtliche Prognose zu ersetzen. Die Kontrollaufgabe des Gerichts beschränkt sich darauf nachzuprüfen, ob die in den getroffenen Regelungen zutage tretende Sicht des Gesetzgebers in Ansehung der für die Verfassungsmäßigkeit der Regelung maßgeblichen tatsächlichen Umstände vertretbar oder eindeutig fehlerhaft und widerlegbar ist (BVerwG, Urt. vom 17.03.1988 - 7 C 99.86 -, a.a.O.; Urteil des Senats vom 12.01.2000 - 9 S 317/98 -, a.a.O.). Dies kann nicht bereits dann angenommen werden, wenn sich die staatliche Finanzierung des Ersatzschulwesens - gemessen an ihrem Ziel, das Ersatzschulwesen als Institution zu erhalten - als defizitär erweist; vielmehr ist nach Vorstehendem in Anbetracht der weitgehenden Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers bei der Erfüllung seiner verfassungsrechtlichen Schutz- und Förderpflicht aus Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG die Annahme eines Verfassungsverstoßes erst dann gerechtfertigt, wenn der Gesetzgeber diese Pflicht gröblich vernachlässigt, weil bei weiterer Untätigkeit bzw. wegen offensichtlich fehlsamer Nachbesserungsmaßnahmen der Bestand des Ersatzschulwesens evident gefährdet wäre. Ob und wann eine solche Situation eingetreten ist, lässt sich letztlich nur aufgrund einer Gesamtschau aller maßgeblichen Umstände beurteilen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.11.2004 - 1 BvL 6/99 -, a.a.O.; BVerwG, Beschluss vom 18.12.2000 - 6 B 15/00 -, Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 128, m.w.N.).
39 
Die Ausgangslage war für den Gesetzgeber des Jahres 2000 folgende: In förderungsrechtlicher Hinsicht hatte er sich nach wie vor für eine Förderung der privaten Ersatzschulen durch Gewährung von Finanzhilfen nach einem Mischsystem entschieden, nämlich für eine durch Anbindung an die Lehrergehälter dynamisierte Pauschalförderung hinsichtlich der laufenden Betriebskosten (§ 18 Abs. 1 und 2 PSchG; Besonderes gilt für Sonderschulen nach § 18 Abs. 3 PSchG, Heimsonderschulen nach § 105 SchulG und für Schulen an anerkannten Heimen für Minderjährige und Berufsbildungswerken nach § 28 LKJHG) und für eine anteilige Bedarfsdeckung bei den Investitionsausgaben für Schulbaumaßnahmen (§ 18 Abs. 7 PSchG; diese Vorschrift wurde 1995 rückwirkend eingefügt, vgl. Art. 1 Nr. 4, Art. 3 Abs. 2 PSch-ÄndG v. 13.11.1995, GBl. S. 764); hinzu treten Zuschüsse für besondere Ausgabenarten (vgl. § 19 PSchG für besondere Versorgungslasten). Die Pauschalförderung - der hier allein in Streit stehenden - laufenden Betriebsausgaben orientiert sich an den Kosten vergleichbarer öffentlicher Schulen (Personal- und Sachkosten) und strebt mit jährlichen Zuschüssen eine nach Prozentsätzen bestimmte Kostendeckung bei den verschiedenen Schularten an, wobei langfristig bei allen Schularten nach wie vor ein Kostendeckungsgrad (Zuschuss im Verhältnis zu den maßgeblichen Gesamtkosten) von 80 vom Hundert erreicht werden soll (vgl. dazu Bericht der Landesregierung gemäß Art. 4 des Gesetzes zur Änderung des Privatschulgesetzes vom 8. Januar 1990 (GBl. S. 13) vom 27.12.2000, LT-Drucks. 12/5879 S. 2 ff. und auch schon LT-Drucks. 10/2338, S. 12; 10/2339, S. 8). Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 12.01.2000 unter Hinweis auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 09.03.1994 - 1 BvR 1369/90 - (BVerfGE 90, 128) festgestellt hat, ist dieses Fördersystem trotz gewisser Unzulänglichkeiten unter Berücksichtigung der turnusmäßigen Überprüfung der Privatschulförderung nach Art. 4 PSch-ÄndG 1990 als solches geeignet, die wirtschaftliche Existenzfähigkeit privater Ersatzschulen auf Dauer zu sichern. Daran ist im vorliegenden Verfahren festzuhalten. Auch die Klägerin bezweifelt dies im vorliegenden Verfahren nicht.
40 
Dem Bericht vom 27.12.2000 lässt sich ferner entnehmen, dass im Jahr 1999 (Jahr der Kostenerhebung) ca. 2.400 (Stand Oktober 1999) Lehrkräfte gemäß § 11 PSchG aus dem öffentlichen Schuldienst an Privatschulen beurlaubt waren. Davon dürfte etwa die Hälfte an die sog. „Kopfsatzschulen“ - also Schulen, die wie die Klägerin nach § 18 Abs. 1 oder 2 PSchG gefördert werden - beurlaubt gewesen sein. Von den Privatschulträgern seien für diese Lehrkräfte keine Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung zu entrichten, was einer Größenordnung von 58,8 Mio. DM entspräche. Die so genannten Kopfsatzschulen hätten hieran einen Anteil von ca. 29 Mio. DM. Auch wenn man diese Annahmen zugrunde legt, ist dabei allerdings zu beachten, dass für solche Lehrkräfte andererseits Aufwendungen für eine private Krankenversicherung entstehen können, welche die genannten Vorteile teilweise wieder mindern (vgl. dazu Urteil des Senats vom 12.01.2000, a.a.O.). Ungeachtet dessen blieb diese Kostenersparnis wie bereits bisher bei der rechnerischen Ermittlung des Kostendeckungsgrades zugunsten der Privatschulen vollständig unberücksichtigt.
41 
Die für die Berechnung des Kostendeckungsgrades maßgeblichen Kosten vergleichbarer öffentlicher Schulen wurden zeitnah für das Jahr 1999 ermittelt. Diese betrugen nach dem Bericht der Landesregierung vom 27.12.2000 je Schüler eines öffentlichen nicht gewerblichen Berufskollegs 10.475,-- DM (5.355,78 EUR), bestehend aus 8.852,-- DM (4.525,96 EUR) Personalkosten und 1.623,-- DM (829,83 EUR) sächliche Kosten, und - wie hier - eines gewerblichen Berufskollegs 11.075,-- DM (5.662,56 EUR), bestehend aus 8.852,-- DM (4.525,96 EUR) Personalkosten und 2.223,-- DM (1.136,50 EUR) sächliche Kosten. Hierbei wurden die vom Senat in seinem Urteil vom 12.01.2000 - auch mit Blick auf eine mit Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu vereinbarende Benachteiligung der technischen Berufskollegs - festgestellten Mängel der Kostenberechnung für die beruflichen Schulen abgestellt. Die im wissenschaftlichen und fachpraktischen Bereich jeweils erfassten Unterrichtsstunden und damit die Personalkosten wurden getrennt ermittelt sowie insbesondere die kommunalen sächlichen, aus der kommunalen Haushaltsrechnung entnommenen Kosten hinsichtlich der unterschiedlichen technischen Ausstattung bei gewerblichen (technischen) Schulen einerseits und kaufmännischen, hauswirtschaftlich-pflegerisch-sozialpädagogischen sowie landwirtschaftlichen beruflichen Schulen andererseits rechnerisch aufgeteilt, was zu einer deutlichen und angemessenen Kostendifferenzierung führte. Ferner wurden die Kosten der allgemeinen Personalverwaltung, also insbesondere der anteilige Aufwand des Landesamtes für Besoldung und Versorgung, berücksichtigt (vgl. zu den Einzelheiten LT-Drucks. 12/5879 S. 2 ff. und die Tabellen auf S. 6 ff. und die Erläuterungen hierzu S. 20 ff.). Die hiergegen von der Klägerin noch erhobenen Einwände greifen nicht durch.
42 
Die Kostenberechnung des Beklagten basiert auf der Annahme der „maßgeblichen“ Kosten für vergleichbare öffentliche Schulen und ist dementsprechend insbesondere bereinigt durch einerseits einen Abzug für Kostenbestandteile, die „Sonderlasten“ des öffentlichen Schulwesens darstellen und bei Privatschulen nicht anfallen (vgl. LT-Drucks. 12/5879 Tabelle S. 16 und S. 21 f.; LT-Drucks. 13/3434 Tabelle S. 19 und S. 40 f.), und anderseits bei den Personalkosten für die Beamten - anstelle der Aufwendungen für Beihilfen und Pensionen - durch einen Zuschlag für (fiktive) Mehraufwendungen für Arbeitgeberanteile zu den Kranken- und Rentenversicherungsbeiträgen. All das orientiert sich an der Kostenlage der Privatschulen, bei denen solche „Sonderlasten“ nicht anfallen und die ganz überwiegend angestellte Lehrer beschäftigen, und ist mit Blick auf den vom Senat anzulegenden Prüfungsmaßstab einer groben Fehleinschätzung des Gesetzgebers nicht zu beanstanden (vgl. Urteil des Senats vom 12.01.2000, a.a.O.; BVerwG, Beschluss vom 18.12.2000, a.a.O.) Das von der Klägerin demgegenüber angeführte sog. Bruttokostenmodell, das von einer aus Mitgliedern der Koalitionsfraktionen bestehenden Arbeitsgruppe „Privatschulfinanzierung“ mit Vertretern der Privatschulverbände entwickelt worden ist und künftig in die turnusmäßigen Berichte der Landesregierung zusätzlich aufgenommen werden soll (vgl. dazu Bericht der Landesregierung zu einem Beschluss des Landtags; hier: Vergleich der im öffentlichen Schulwesen entstehenden Kosten mit den jeweils entsprechenden Zuschüssen für die privaten Schulen vom 28.07.2004, LT-Drucks. 13/3434 S. 2; Stellungnahme des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport „Tatsächliche Kosten eines Schülers in Baden-Württemberg“ vom 03.12.2004, LT-Drucks. 13/3836) bzw. - zu einem freilich noch nicht absehbaren Zeitpunkt - möglicherweise gesetzlich verankert werden soll, beinhaltet hingegen (pauschaliert) die tatsächlichen Kosten eines Schülers an einer öffentlichen Schule auch unter Einbezug solcher Kosten, die bei Privatschulen nicht anfallen und demgemäß in die Förderentscheidung bis zu einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung nicht eingestellt zu werden brauchen. Hierauf bezieht sich auch das von der Klägerin genannte Schreiben des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport vom 11.02.2003. Soweit sich daneben die Klägerin bei der konkreten Kostenberechnung noch an die vom Senat in seinem Urteil vom 12.01.2000 wegen der damals festgestellten Berechnungsmängel gewählten Berechnungsmethode, die teilweise auf Schätzungen beruhte, anlehnt, ist diese nach Vorstehendem überholt, nachdem der Beklagte die Mängel behoben hat.
43 
2.2.4 Bezogen auf das Jahr 1999 ergab sich nach der vom Senat bereits ab dem Förderjahr 1996 angemahnten Neuregelung ein - nach wie vor durch Anbindung an bestimmte Beamtengehälter dynamisierter - Kopfsatz für die Berufskollegs in Höhe von 7.313,-- DM (3.739,08 EUR). Dies entsprach bei den gewerblichen Berufskollegs einem Deckungsgrad von 66 %, bei den nicht gewerblichen Berufskollegs einem Deckungsgrad von 69,8 %. Bezogen auf das Jahr 2002 veränderten sich diese Werte bei einem Kopfsatz in Höhe von 3.922,63 EUR wegen der unterschiedlichen Entwicklung des Anteils der sächlichen Kosten - technische Berufskollegs 1.443,-- EUR (2.822,26 DM), übrige Berufskollegs 975,-- EUR (1.906,93 DM) - an den maßgeblichen Gesamtkosten (6.008,-- EUR/11.750,63 DM bzw. 5.540,-- EUR/10.835,30 DM) bei im Wesentlichen gleich gebliebenen rechnerischen Lehrerkosten je Schüler auf 65,3 % bzw. 70,8 % (vgl. den Bericht der Landesregierung zu einem Beschluss des Landtags vom 28.07.2004, LT-Drucks. 13/3434 S. 3, Tabellen S. 20, 23 und 24). Zwar wurde dadurch der angestrebte einheitliche Deckungsgrad von 80 % für alle Schularten der Schulen in freier Trägerschaft nicht erreicht. Eine wie vom Senat für das Förderjahr 1996 im Ergebnis noch angenommene gröbliche Vernachlässigung seiner Förderpflichten kann dem Landesgesetzgeber danach aber nicht mehr angelastet werden, zumal bereits durch das Gesetz vom 19.10.2004 eine weitere Neuregelung im Rahmen der angestrebten Erhöhung erfolgte, von der insbesondere die technischen Berufskollegs profitierten und mit der nunmehr für alle privaten Schulen ein Kostendeckungsgrad von mindestens 70 % erreicht wird (vgl. Beschlussempfehlungen und Berichte der Fachausschüsse zu Anträgen von Fraktionen und Abgeordneten vom 22.09.2004, LT-Drucks. 13/3651 S. 13 ff.).
44 
Art. 7 Abs. 4 GG gebietet hinsichtlich des Umfangs der Förderung keine volle Übernahme der Kosten. Der Staat ist nur verpflichtet, einen Beitrag bis zur Höhe des Existenzminimums der Institution Ersatzschulwesen zu leisten, wobei selbstverständlich ist, dass jeder Ersatzschulträger eine angemessene Eigenleistung erbringen muss (vgl. BVerfG, Urteil vom 08.04.1987, a.a.O.). Der Schulträger kann seine Eigenleistung außer durch Schulgeldeinnahmen beispielsweise durch Spenden, Zuschüsse hinter ihm stehender und die Schule in einem weiteren Sinne tragender finanzstarker Kräfte oder durch Aufnahme von Krediten erbringen. Um die Erschließung solcher Finanzmittel muss er sich bemühen; er kann nicht erwarten, dass der Staat sämtliche Kosten übernimmt, die jenseits grundgesetzkonformer Schulgeldeinnahmen zu decken sind. Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG geht von dem herkömmlichen Bild der Privatschule aus, die ihre Existenz dem ideellen und materiellen Engagement ihrer Gründer und Träger verdankt. Diese füllen einen ihnen eingeräumten Freiheitsraum in eigener Initiative aus, die auch die wirtschaftlichen Grundlagen einschließt; sie müssen bereit sein, die damit verbundenen Risiken in Kauf zu nehmen. Der Staat darf erwarten, dass der Schulträger seinem Interesse an der Verwirklichung eigener Ziele und Vorstellungen im schulischen Bereich eigenes finanzielles Engagement folgen lässt. Er beteiligt sich nur an diesem zuvörderst privaten Engagement (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.03.1994 - 1 BvR 682/88 u.a. -, BVerfGE 90, 107; BVerfG, Kammerbeschluss vom 04.03.1997 - 1BvL 26/96 und 27/96 -, EzB GG Art. 7 Nr. 27a).
45 
Bei der Höhe der erzielbaren Schulgeldeinnahmen ist allerdings zu beachten, dass das Schulgeld nicht eine Höhe erreichen darf, dass eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern gefördert würde (Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG). Das Bundesverfassungsgericht hat dem entnommen, dass die Privatschule in dem Sinne allgemein zugänglich sein muss, dass sie grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Wirtschaftslage des Schülers und seiner Eltern besucht werden kann (vgl. BVerfG, Urteil vom 08.04.1987, a.a.O.). Einige wenige Freiplätze oder Schulgeldstipendien in Ausnahmefällen für besonders begabte oder besonders arme Kinder gewährleisten die allgemeine Zugänglichkeit in diesem Sinne nicht. Dabei ging das Bundesverfassungsgericht davon aus, dass Beträge in der Größenordnung von monatlich 170,-- bis 190,-- DM (86,92 - 97,15 EUR) - wie sie hier mindestens für 1985/86 in Rede standen - nicht von allen Eltern gezahlt werden könnten (BVerfG, Beschluss vom 09.03.1994 - 1BvL 682/88 u.a. -, a.a.O). Der Senat kam in seinem Urteil vom 12.01.2000 mit Blick auf diese Erwägungen zu dem Schluss, dass bezogen auf das Jahr 1986 ein monatliches Schulgeld in Höhe von 130,-- DM (66,47 EUR) als obere Grenze anzusehen sei und mithin für das Jahr 1992 aufgrund der seither erfolgten Steigerung der Lebenshaltungskosten um 15,4 % ein monatliches Schulgeld von höchstens 150,-- DM (76,69 EUR) je Schüler erhoben werden könne. Daran ist festzuhalten. Dies führt für das hier streitige Jahr 2000 allein unter Berücksichtigung eines seitherigen weiteren Anstiegs des Verbraucherpreisindex bis zum Jahr 2000 um 15,6 % zu einer oberen Grenze des Schulgeldes von etwa 173,-- DM (88,45 EUR) und nach weiteren 8,0 % bis Mai 2005 von derzeit etwa 96,-- EUR (187,76 DM). Hinzukommt, dass nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG 30 vom Hundert des Entgelts für den Besuch von Schulen wie der der Klägerin als Sonderausgaben steuerlich absetzbar sind. Auch muss berücksichtigt werden, dass nach den Erkenntnissen der Landesregierung nahezu alle Ersatzschulen im Land das Schulgeld in einer Höhe erheben, das nach den Einkommensverhältnissen oder nach anderen Gesichtspunkten gestaffelt ist, und auch Stipendien für hochbegabte Schüler und Schülerinnen aus einkommensschwächeren Familien vergeben (vgl. LT-Drucksache 13/798 S. 12) sowie gewisse Fördermöglichkeiten im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder sozialrechtliche Leistungsansprüche bestehen können. Schließlich hebt das Verwaltungsgericht mit recht darauf ab, dass die kinderbezogenen Leistungen des Staates in vielfacher Hinsicht (z.B. Kindergeld- und Besoldungserhöhungen, steuerrechtliche Vergünstigungen für Familien mit Kindern, aber auch etwa vermehrte Förderangebote im Bereich der Ganztagesbetreuung im schulischen und auch vorschulischen Bereich) in den letzten Jahren stark gestiegen sind und auch dies in die anzustellende Gesamtbetrachtung mit Blick auf eine zumutbare Eigenbelastung für den selbst gewünschten Besuch einer privaten Schule eingestellt werden kann. Ausgehend hiervon hält der Senat für das Förderjahr 2000 die Erhebung eines durchschnittlichen monatlichen Schulgeldes je Schüler bis zur Höhe von 220,-- DM (112,48 EUR) und derzeit bis zur Höhe von etwa 120,-- EUR ohne weiteres für verfassungsrechtlich unbedenklich.
46 
Die demgegenüber von der Klägerin ins Feld geführte private Umfrage in Bayern aus dem Jahre 1998, wonach sich Schulgelder von mehr als 110,-- DM pro Monat und Schüler und demnach hier etwa 60,-- EUR unabhängig vom Profil der Schule als Zugangshindernis darstellten, ist hingegen im vorliegenden Rechtsstreit nicht aussagekräftig. Sie beruht auf subjektiven Wunschvorstellungen dortiger Eltern zu den besonderen Verhältnissen in Bayern und ist für die vom Gericht vorzunehmende rechtliche Einschätzung der verfassungsrechtlichen Mindestanforderungen einer staatlichen Finanzhilfe nach Art. 7 Abs. 4 GG im Bereich des Beklagten unerheblich. Insbesondere muss der Umstand, dass viele Eltern diese immerhin deutlich spürbare Belastung scheuen und ihre Kinder auf eine - schulgeldfreie - öffentliche Schule schicken werden, als solcher außer Betracht bleiben; mit Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG unvereinbar wäre erst die Erhebung eines Schulgeldes, das die meisten Eltern nicht mehr aufbringen könnten, selbst wenn sie wollten (vgl. Urteil des Senats vom 12.01.2000, a.a.O.). Das aus der Umfrage gewonnene Ergebnis entspricht im Übrigen auch nicht der hiesigen Realität. So hat etwa die Klägerin selbst vorgetragen, bei steigenden Schülerzahlen schon seit dem Jahr 1995 Schulgelder zwischen 140,-- und 180,-- EUR erhoben zu haben, ohne dass von ihr substantiiert behauptet wird, dadurch sei tatsächlich eine unzulässige Sonderung nach Besitzverhältnissen bei ihren Schülern eingetreten. Auch die anderen technischen Berufskollegs erheben derzeit reine Schulgelder zwischen 105,-- und 125,-- EUR zuzüglich weiterer Gebühren und damit ebenfalls deutlich mehr als die von der Klägerin genannten Beträge (vgl. für das Institut xx xxx http://www.xxx/ausbildung/kosten.html und für das Berufskolleg ... in Fellbach: http://www.xxx, jeweils Stand 15.07.2005). Das lässt die allgemeine Annahme zu, dass in den letzten Jahren die Bereitschaft der Eltern, die das öffentliche Schulangebot für ihre Kinder aus welchen Gründen auch immer nicht in Anspruch nehmen wollen, in die selbst als angemessen eingeschätzte Bildung ihrer Kinder mehr zu investieren, nicht nur in bestimmten finanzkräftigen Bevölkerungskreisen sondern auf breiter Basis gewachsen ist, was sich nicht zuletzt auch in den zum Teil nach wie vor stark steigenden Schülerzahlen an Privatschulen zeigt. Hiernach erscheint die vom Senat angenommene Erhöhung der Obergrenze für ein durchschnittliches monatliches Schulgeld von 150,-- DM (76,69 EUR) im Jahre 1992 auf 112,48 EUR (220,-- DM) im Jahre 2000 bzw. 120,-- EUR im Jahre 2005 keineswegs unzumutbar und mit Blick auf die in der Regel mögliche soziale Staffelung nicht geeignet, dem ernsthaften Willen von Eltern aller Bevölkerungskreise, ihre Kinder auf eine Privatschule zu schicken, im Wege zu stehen.
47 
2.2.5. Legt man danach ein zulässiges durchschnittliches Schulgeld in Höhe von 2.640,-- DM (1.349,81 EUR) je Schüler und Jahr im Jahr 2000 zugrunde, verbleibt bezogen auf die Erhebungen für das Jahr 1999 für die gewerblichen (technischen) Berufskollegs eine jährliche, durch Eigenleistungen aufzufüllende Deckungslücke pro Schüler in Höhe von 1.122,-- DM (573,67 EUR; maßgebliche Gesamtkosten: 11.075,-- DM <5.662,56 EUR> - Zuschuss: 7.313,-- DM <3.739,08 EUR> - Schulgeld: 2.640,-- DM <1.349,81 EUR>). Dies entspricht etwa 10 % der maßgeblichen Gesamtkosten. Unter Berücksichtigung der weiteren zum 01.11.2004 auf der Grundlage der aktuell verfügbaren Datenbasis (vgl. dazu LT-Drucks. 13/3434 und 13/3651) erfolgten Zuschusserhöhung verbleibt hochgerechnet auf das Jahr 2004/2005 bei einem zulässigen monatlichen Schulgeld in Höhe von 120,-- EUR eine jährliche Deckungslücke je Schüler in Höhe von 248,-- EUR (6.008,-- EUR - 4.320,-- EUR - 1.440,-- EUR) oder rund 4 % der maßgeblichen Gesamtkosten. Solche für den Betrieb einer Privatschule erforderlichen Eigenleistungen des Schulträgers jenseits der staatlichen Finanzhilfe und verfassungskonformer Schulgelder sind ebenfalls verfassungsrechtlich unbedenklich.
48 
Wie bereits ausgeführt, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts der Staat nur verpflichtet, einen Beitrag bis zur Höhe des Existenzminimums der Institution Ersatzschulwesen zu leisten, wobei selbstverständlich ist, dass jeder Ersatzschulträger eine angemessene Eigenleistung erbringen muss (vgl. BVerfG, Urteil vom 08.04.1987, a.a.O.; Beschluss vom 09.03.1994 - 1 BvR 682/88 u.a. -, a.a.O.). Bei Ausübung des Freiheitsrechts aus Art. 7 Abs. 4 GG darf vom Gründer und Träger der Privatschule neben dem ideellen auch ein finanzielles Engagement erwartet werden. Dies rechtfertigt es, den Ersatzschulen eine finanzielle Eigenleistung aus eigenen Mitteln oder Quellen aufzubürden, die ihren Interessen an der Verfolgung eigener Ziele und Vorstellungen angemessen ist. Der Gesetzgeber darf mithin bei der Ausgestaltung seiner Finanzhilfe eine hinreichend solide Existenzbasis der Ersatzschule voraussetzen und kann vom Schulträger verlangen, dass dieser sonstige Hilfsquellen erschließt und ausnutzt. Das Grundgesetz geht jedenfalls nicht von dem Bild eines Schulträgers aus, der staatliche Finanzhilfe und Schulgeldeinnahmen ohne zusätzliches eigenes Engagement zusammenfasst und auf dieser Grundlage einen Schulbetrieb organisiert (BVerfG, Kammerbeschluss vom 04.03.1997, a.a.O.). Grundsätzlich können danach vom privaten Schulträger auch zu den laufenden Kosten des Schulbetriebs Eigenleistungen erwartet werden, die nicht aus den Schulgeldeinnahmen herrühren, zumal bei den zur Berechnung des Kostendeckungsgrades zu ermittelnden maßgeblichen Gesamtkosten auch (sächliche) Kosten für Investitionen zur Erhaltung und Erneuerung der Schulräume und der Ausstattung enthalten sind (vgl. LT-Drucks. 12/5879 Tabellen S. 17 u. 18; 13/3434 Tabellen S. 24 u. 25; vgl. dazu auch die Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums über die Gliederung und Gruppierung der Haushalte, die Finanzplanung und weitere Muster für die Haushaltswirtschaft der Gemeinden vom 13.07.1989, GABl. S. 777, m.sp.Änd.). Ob jede einzelne Schule solche Eigenleistungen tatsächlich erwirtschaften kann, ist nach Vorstehendem ohne Belang. Ausgehend von der Erwägung, dass dem Gründer und Träger einer Privatschule die Anfangsfinanzierung mit einem erheblichen Anteil an den Kosten für eventuelle Schulbaumaßnahmen und tatsächlich häufig verbunden mit der Wartefrist des § 17 Abs. 4 Satz 1 PSchG obliegt und Eigenmittel aus Spenden oder einem sog. Sponsoring von „hinter dem Schulträger stehender finanzstarker Kreise“ nur in sehr begrenztem und häufig schwankendem Umfang erwirtschaftet werden können, dürfen diese Eigenleistungen der Schulträger allerdings nicht in einer Höhe erforderlich sein, die zur Bestreitung der laufenden Kosten des Schulbetriebes, der im Rahmen des Existenzminimums erforderlich ist, auf Dauer den Einsatz eigenes Vermögens oder eine Kreditfinanzierung erforderlich machen (vgl. dazu schon Urteil des Senats vom 12.01.2000, a.a.O.; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 30.11.1984 - 7 C 66/82 -, BVerwGE 70, 290; Beschluss vom 18.12.2000, a.a.O.).
49 
Wo allgemein die Grenze für solche zumutbaren Eigenleistungen des freien Schulträgers zur Sicherung des Existenzminimums letztlich zu ziehen ist, kann im vorliegenden Fall dahinstehen. Denn jedenfalls beruht es nicht auf einer groben Fehleinschätzung des Gesetzgebers, gerade auch in Zeiten angespannter öffentlicher Finanzen von den freien Schulträgern technischer Berufskollegs zu erwarten, dass sie nach der als Reaktion auf das Urteil des Senats vom 12.01.2000 erfolgten raschen und deutlichen Verbesserung der Zuschussregelung eine bei den laufenden Betriebskosten verbleibende (rechnerische) Deckungslücke von zunächst und übergangsweise noch 10 % der maßgeblichen Kosten aus eigenen Kräften mit zusätzlichen Einnahmen, aber auch mit weiteren Einsparmaßnahmen schließen können, ohne in ihrer Existenz gefährdet zu sein, zumal in Weiterverfolgung der langfristigen Zielsetzung im Jahr 2004 eine nochmalige erhebliche Verbesserung der Zuschussregelung erfolgte, wodurch sich die Deckungslücke auf 4 % der maßgeblichen Gesamtkosten verringerte. Mit dieser unter Beibehaltung der Dynamisierung schrittweisen Erhöhung der (strukturellen) Zuschusshöhe wurden sie nach der nicht zu beanstandenden prognostischen Einschätzung des Gesetzgebers jedenfalls in die Lage versetzt, ihr Existenzminimum, das auf das zur Erfüllung der für eine Anerkennung als Ersatzschule und damit Förderungsfähigkeit auferlegten schulischen Standards Unerlässliche beschränkt ist, ohne Vermögenseinsatz und dauernde Kreditfinanzierung zu bestreiten und auch die Folgen der früheren Unterfinanzierung auszugleichen.
50 
Als weitere Einnahmen kommen dabei neben den genannten Spenden und Beiträgen Dritter etwa auch, soweit steuerrechtlich unschädlich, Einnahmen aus kostenpflichtigen Zusatzangeboten (z.B. Mensabetrieb, kostenpflichtige Hausaufgabenbetreuung und Nachhilfe) oder Veranstaltungen, wie etwa selbst organisierte schulische Veranstaltungen in Betracht. Zwar ging der Senat in seinem Urteil vom 12.01.2000 noch davon aus, dass die gebotene Sicherstellung der wirtschaftlichen Existenz jedenfalls der freigemeinnützigen beruflichen Privatschulen nicht mit derartigen Zuwendungen „Dritter“ - im Sinne eines festen Finanzierungsbestandteils - rechnen könnten und ihnen andere Eigenmittel nicht zur Verfügung stünden. Dort ging es aber um wesentlich höhere, nach Abzug der staatlichen Finanzhilfe und verfassungskonformer Schulgelder verbleibende Unterdeckungen von etwa 25 % (2.512,-- DM von 10.066,-- DM), die auf diese Weise dauerhaft nicht beseitigt werden konnten. So bestreitet etwa auch die Klägerin selbst nicht, kostenpflichtige Zusatzleistungen anzubieten und gewisse, wenn auch schwankende Spendeneinnahmen zu haben. Hinzukommt, dass sich ausweislich von eigenen Angaben auf ihren Internetseiten sowohl bei der Klägerin (http://www.xxx-xxx/allgemein/) als auch zumindest bei einem weiteren privaten technischen Berufskolleg im Land ( Institut xxx xxx, http://www.xxx/index.html ) eingetragene Fördervereine gegründet haben. Nach § 3 der Satzung des bei der Klägerin gebildeten Fördervereins, dem u.a. auch einige Firmen als (beitragszahlende) Mitglieder angehören und dessen Vermögen sich nach § 8 der Satzung aus den regelmäßigen Beiträgen der Mitglieder und freiwilligen Zuwendungen wie Sachspenden oder Geldspenden an den Förderverein bildet, gehört zu dessen Vereinszwecken neben der Gewährung von Stipendien u.a. auch die Unterstützung der Tätigkeiten und Aufgaben der NTA durch Überlassung von finanziellen Mitteln, Materialien, Geräten, Literatur unter anderem zu Verbesserung der apparativen Ausstattung, Erweiterung der Ausbildungsmöglichkeiten, Weiterbildung und Förderung der Lehrkräfte, Verbesserung der Bibliothek und Unterstützung der Mensa. Eine gewisse Unterstützung durch Leistungen des Vereins in Form von Geld- oder Sachzuwendungen ist danach durchaus dauerhaft gewährleistet. Von ähnlichen Verhältnissen dürfte bei den anderen privaten Berufskollegs ebenfalls auszugehen sein.
51 
Des weiteren sind bei der Bestimmung der erforderlichen Eigenleistung zur Sicherung des Existenzminimums solche möglichen Einsparmaßnahmen bei der personellen und sächlichen Ausstattung in den Blick zu nehmen, die sich an den Mindestanforderungen der für eine Förderung erforderlichen Genehmigung als Ersatzschule orientieren (§§ 4, 5, 17 Abs. 1 PSchG). So wird etwa der schon im Schuljahr 2000/2001 für alle öffentlichen beruflichen Schulen grundsätzlich geltende Klassenteiler von 32 (vgl. dazu Abschnitt D Nr. 1.1 der Verwaltungsvorschrift Unterrichtsorganisation im Schuljahr 2000/2001 vom 01.02.2000, K.u.U. S. 63; zur Gruppenbildung bei Differenzierung insbesondere in technischen Fächern Abschnitt D Nr. 1.2; nunmehr entsprechend geregelt in der Verwaltungsvorschrift Eigenständigkeit der Schulen und Unterrichtsorganisation im Schuljahr 2005/2006 vom 02.02.2005, K.u.U. S. 21), der hinsichtlich der Klassenstärke den pädagogischen Mindeststandard darstellt (vgl. Urteil des Senats vom 04.02.2005 - 9 S 2742/03 -), bei weitem nicht ausgeschöpft. Die durchschnittliche Klassenstärke an allen privaten beruflichen Schulen betrug z.B. im Schuljahr 2003/04 vielmehr nur 16,8 Schüler gegenüber durchschnittlich 24,4 Schülern an öffentlichen beruflichen Schulen (29.996 Schüler/1.788 Klassen bzw. 356.899 Schüler/14.625 Klassen), bzw. nur bei den Berufskollegs 20,9 gegenüber 24,9 Schülern (11.209 Schüler/535 Klassen bzw. 38.626 Schüler/1.554 Klassen; vgl. zum Ganzen: Statistisches Landesamt, Berufliche Schulen in Baden-Württemberg im Schuljahr 2003/04 nach Schularten und Trägerschaft - Stand: 15. Oktober 2003). Selbst wenn man danach nur auf die konkreten tatsächlichen Verhältnisse an öffentlichen beruflichen Schulen abstellen würde (vgl. aber zur Zulässigkeit der Anknüpfung an abstrakte Regelungen bei der Förderung privater beruflicher Schulen: Urteil des Senats vom 04.02.2005 - 9 S 2742/03 -), verbliebe bei den privaten beruflichen Schulen insgesamt, aber auch allein bei den privaten Berufskollegs ein erhebliches Einsparpotential, das längerfristig zumindest teilweise zur Kostensenkung ausgeschöpft werden könnte. Bei einer wie hier maßgebenden Schülerzahl von 74 würde dies etwa bei unverändert bleibendem Gesamtzuschuss die Einsparung der Einrichtung einer Klasse und damit ganz erheblich weniger personelle und sächliche Kosten, die von der Schule tatsächlich aufzubringen wären, bedeuten.
52 
Eine weitere Anhebung des Zuschussbetrages auf 80 vom Hundert der maßgeblichen Kosten mag danach zwar im Interesse eines möglichst hohen Standards der privaten Berufskollegs bei gleichzeitig möglichst geringem Schulgeld wünschenswert sein, von einer für die Annahme eines Verfassungsverstoßes erforderlichen groben Vernachlässigung der gesetzgeberischen Förderpflichten kann nach alledem aber nicht mehr gesprochen werden. Insbesondere im Hinblick auf die ebenfalls ständig, wenn auch nur in geringem Umfang steigenden sächlichen Kosten der kommunalen Schulträger (vgl. LT-Drucks. 13/3434 S. 40), die mit Blick auf den Kostendeckungsgrad von der Ankoppelung der Zuschusshöhe an Besoldungsänderungen nicht in gleichem Maße erfasst werden wie die Personalkosten, ist aber im Rahmen der turnusmäßigen Berichtspflicht nach Art. 4 PSch-ÄndG 1990 die Höhe der Förderung nach wie vor regelmäßig zu überprüfen.
53 
2.2.6 Ein Erfolg der vorliegenden Klage lässt sich auch nicht daraus herleiten, dass im konkreten Fall Zuschüsse für das Förderjahr 2000 in Streit stehen und der Senat in seinem zwischen den Beteiligten ergangenen rechtskräftigen Urteil vom 12.01.2000 wegen des Untätigbleiben des Landesgesetzgebers eine verfassungsrechtlich relevante Unterfinanzierung der technischen Berufskollegs ab dem Förderjahr 1996 festgestellt hatte, eine Verbesserung der Situation für die technischen Berufskollegs aber erst ab dem 01.08.1999 eintrat. Wie bereits ausgeführt, lässt sich ein individueller Anspruch, gar noch in bestimmter Höhe, nicht unmittelbar aus Art. 7 Abs. 4 GG herleiten. Der einzelne Privatschulträger hat vielmehr nur einen Anspruch darauf, Leistungen nach einer verfassungsgemäßen Regelung zu erhalten. Bei deren Beurteilung, insbesondere bei einer in Betracht zu ziehenden Entscheidung nach Art. 100 Abs. 1 GG, ist aber nicht eine Momentaufnahme der zu einem bestimmten Zeitpunkt getroffenen Regelungen in den Blick zu nehmen, sondern im Rahmen einer Gesamtschau zu prüfen, ob die gegebenenfalls in mehreren Schritten getroffenen Maßnahmen des förderungspflichtigen Landesgesetzgebers geeignet sind, die Existenz des Ersatzschulwesens als Institution zu sichern oder sie dieses verfassungsrechtlich vorgegebene Ziel eindeutig verfehlen, wobei Entwicklungen bis zum Entscheidungszeitpunkt zu berücksichtigen sind. Zwar könnte danach auch manches für die Annahme der Klägerin sprechen, dass die ab dem 01.08.1999 erfolgte Erhöhung des Zuschussbetrages noch nicht geeignet war, die vom Senat in seinem Urteil vom 12.01.2000 festgestellte und ab dem Jahr 1996 wegen gesetzgeberischer Untätigkeit für verfassungsrechtlich unzulässig gehaltene Unterfinanzierung der privaten technischen Berufskollegs insoweit vollständig zu beseitigen, als noch Folgen der jahrelangen vorherigen Unterfinanzierung im Raum standen. Größere finanzielle Spielräume in dieser Hinsicht haben sich vielmehr erst durch die neuerliche Zuschusserhöhung im Jahre 2004, die freilich wie zuvor bereits im Jahre 2000 vom Grundsatz her beabsichtigt war, ergeben. Die vom Senat noch ab 1996 angenommene evidente Bestandsgefährdung des Ersatzschulwesens als Institution in seiner Ausprägung der technischen Berufskollegs hat sich aber nach Vorstehendem durch dieses schrittweise Vorgehen des Landesgesetzgebers weder verwirklicht, noch besteht sie auch mit Blick auf die unzureichende Zuschusshöhe vor dem 01.08.1999 fort.
54 
3. Einer Entscheidung über die Hilfsanträge bedurfte es nicht, da die von der Klägerin gesetzte innerprozessuale Bedingung, abgesehen von ihrer Zulässigkeit, nicht eingetreten ist.
55 
4. Die Kostenentscheidung beruht auf 154 Abs. 2 VwGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Sonstige Literatur

 
56 
Rechtsmittelbelehrung
57 
Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
58 
Die Beschwerde ist beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim oder Postfach 10 32 64, 68032 Mannheim, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen.
59 
Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
60 
In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
61 
Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
62 
Beschluss vom 19. Juli 2005
63 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 165.273, 39 EUR festgesetzt (§ 13 Abs. 2 GKG a.F., § 72 Nr. 1 GKG n.F.).
64 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Die Klägerin, eine gemeinnützige GmbH, ist Trägerin von beruflichen Ersatzschulen, die sich vornehmlich dem gestalterisch-kreativen Bereich widmen. Die Klägerin beantragte am 09.04.2009 beim Regierungspräsidium Stuttgart die Genehmigung für ein neu gegründetes Berufskolleg für Technische Dokumentation mit Sitz in .... Im Genehmigungsantrag war angegeben, die schulische Grundgebühr betrage jährlich 1.800,00 EUR, die Gebühr für zusätzliche Aufwendungen (z. B. Medien- und Werkstattnutzung) jährlich 1.800,00 EUR.
Mit Bescheid vom 22.07.2009 lehnte das Regierungspräsidium Stuttgart den Antrag ab und führte zur Begründung u. a. aus: Nach § 5 Abs. 1 a des Privatschulgesetzes (PschG) sei die Genehmigung zu erteilen, wenn die Schule - u. a. - in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den bestehenden öffentlichen Schulen zurückstehe und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert werde. Bei einigen der von der Klägerin mitgeteilten Lehrkräfte seien die Anforderungen nach § 5 Abs. 3 PSchG nicht erfüllt. Es bestünden darüber hinaus Bedenken, ob dem Sonderungsverbot in ausreichendem Maße Rechnung getragen worden sei. Zwar wäre das als „schulische Grundgebühr“ bezeichnete Schulgeld bei Gebührenerleichterungen für wirtschaftlich schlechter gestellte Schüler/-innen noch in dem von der Rechtsprechung gesteckten Rahmen. Es sei jedoch unklar, was unter „Gebühr für zusätzliche Aufwendungen (z. B. für Medien- und Werkstattnutzungen) gemeint sei. Sollte damit ein Entgelt für die von der Schulung zur Verfügung gestellten Einrichtungen und Lehrmittel gemeint sein, wäre dies als „verkapptes Schulgeld“ anzusehen und der Gesamtbetrag würde eine Höhe erreichen, die gegen das Sonderungsverbot verstoße.
Am 24.08.2009 hat die Klägerin Klage erhoben und gleichzeitig beantragt, ihr im Wege der einstweiligen Anordnung zu gestatten, den Betrieb des Berufskollegs für technische Kommunikation für das Schuljahr 2009/2010 aufzunehmen. Das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist von den Beteiligten in der Hauptsache für erledigt erklärt worden, nachdem das Regierungspräsidium Stuttgart der Klägerin eine bis zum 31.07.2011 befristete Genehmigung zur Aufnahme des Schulbetriebs erteilt hat (vgl. Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart - Schule und Bildung - vom 02.11.2009).
Mit Schreiben vom 28.08.09 hat die Klägerin dem Regierungspräsidium Stuttgart eine Gebührenordnung vorgelegt, die sowohl für bestehende Schulverträge im Wege der Vertragsänderung den Schülern angeboten werde als auch Bestandteil künftiger Angebote auf Abschluss der Schulverträge sei. Die vorgelegte Gebührenordnung sieht eine Gebührenstaffel vor, die u. a. für das Berufskolleg für Technische Kommunikation ... gilt. Als „Grundsatz“ wird hierin festgelegt: „Ausgehend von einer Normgebühr werden bei Schülern, die nach ihren Einkommens- oder Vermögensverhältnissen nicht in der Lage sind, die Normgebühr in vollem Umfang zu bestreiten, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen reduzierte Gebühren vereinbart.“. Nach der Gebührenordnung wird die Höhe der Gebühr bei Vertragsschluss vereinbart. Treten die Voraussetzungen der Vereinbarung einer reduzierten Gebühr nach Vertragsschluss ein oder entfallen diese, sind die Parteien zu einer entsprechenden Änderung des Vertrages verpflichtet. Die Gewährung reduzierter Gebühren ist nach Abschnitt A) 2. der Gebührenordnung von der Bedürftigkeit des Schülers und von der Prognose des Schulerfolgs abhängig. Die Bedürftigkeit des Schülers ist danach gegeben, wenn und solange der Schüler Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende oder Sozialgeld nach SGB II oder Ausbildungsförderung nach dem BAföG oder Hilfe zum Lebensunterhalt nach SGB XII erhält. Die Prognose für den Schulerfolg bestimmt sich einerseits nach den bisherigen Schulleistungen (Notendurchschnitt im maßgeblichen Abschlusszeugnis von mindestens 2,5 in den Fächern Deutsch, Englisch, Mathematik bzw. ein Notendurchschnitt im Versetzungszeugnis in Klasse 11 des Gymnasiums von mindestens 3,0 in den Fächern Deutsch, Englisch und Mathematik) und dem Ergebnis eines Tests (Notendurchschnitt der drei Testklausuren von mindestens 3,0) bzw. dem Ergebnis eine Kolloquiums (Notendurchschnitt in den Prüfungsfächern des Kolloquiums von 2,0), andererseits, soweit Bedürftigkeit nach Vertragsschluss eintritt und mindestens ein Halbjahreszeugnis vorliegt, im Wesentlichen nach dem Notendurchschnitt im letzten Halbjahreszeugnis. Zur Berechnung der Höhe der reduzierten Gebühren führt Abschnitt C) 10. der Gebührenordnung aus:
„Die reduzierten Gebühren sind wie folgt zu berechnen:
a) Im Falle des Bezugs von Leistungen nach dem BAföG oder nach dem SGB II belaufen sich die reduzierten Gebühren monatlich auf den gesetzlichen Freibetrag vom Einkommen des Auszubildenden für den Auszubildenden nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 BAföG abzüglich 20 %. Berechnungsbeispiel: Gesetzlicher Freibetrag EUR 255,-- abzüglich 20 % = reduzierte Gebühr EUR 204,--.
Solange und soweit es dem Schüler nicht durch den Einsatz seiner Arbeitskraft möglich ist, den nach Abs. 1 Satz 1 berechneten Betrag zu erwirtschaften, reduzieren sich die monatlichen Gebühren auf den Betrag, den der Schüler durch Einsatz seiner Arbeitskraft oder seines Vermögens im Sinne von § 90 Abs. 2 SGB XII erwirtschaften kann.
b) Im Falle des Bezugs von Leistungen nach dem SGB XII belaufen sich die monatlichen Gebühren auf EUR 75,--. Buchstabe a) Abs. 2 gilt entsprechend.
c) Dem Schüler kann eine weitere Reduzierung der Schulgebühren bewilligt werden, soweit dies zur Vermeidung unbilliger Härten erforderlich ist.“
10 
Die in den Schulverträgen festgelegte „Normgebühr“ beträgt nach Angabe der Klägerin 300,00 EUR.
11 
Nach Vorlage der Gebührenordnung hat das beklagte Land in der Antragserwiderung vom 02.09.2009 (Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes) zum Ausdruck gebracht, dass es die von der Klägerin vorgelegte Gebührenordnung im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Sonderungsverbot nicht für ausreichend halte, denn sie erlege den Empfängern von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz zum Bestreiten der Gebührenzahlung eine Hinzuverdienstpflicht auf, die notwendigerweise die Möglichkeit der Konzentration auf die schulischen Erfordernisse mindere, setze aber gleichzeitig für eine Gebührenreduzierung einen Schulerfolg voraus, der über das bloße Bestehen weit hinausgehe. Sie verkenne zudem, dass das Sonderungsverbot einen anderen Zweck habe, als lediglich den Verbleib des Existenzminimums zu sichern. Zur Obergrenze des durchschnittlichen monatlichen Schulgeldes je Schüler verweist das Regierungspräsidium Stuttgart in dem genannten Schriftsatz auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, der insbesondere in seinem Urteil vom 19.07.2005 die Erhebung eines durchschnittlichen monatlichen Schuldgeldes bis zur Höhe von etwa 120,00 EUR ohne weiteres für verfassungsrechtlich unbedenklich gehalten habe. Das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport habe in seiner Antwort vom 29.07.2009 auf eine Landtagsanfrage für das Jahr 2008 ein durchschnittliches monatliches Schulgeld in Höhe von 128,00 EUR je Schüler für zulässig gehalten. Soweit ersichtlich, gingen auch andere Bundesländer von einem zulässigen Schulgeld in dieser Größenordnung aus.
12 
Zur Begründung der Klage trägt die Klägerin im Wesentlichen vor: Das beklagte Land verweise für die Bestimmung der Obergrenze der Schulgebühren auf Summen, die in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bzw. des Bundesverwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg genannt worden seien. Eine inhaltliche Begründung der Berechnung fehle. Die vom beklagten Land herangezogene Summe von 120,00 EUR, die der VGH Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 19.07.2005 angeführt habe, könne nicht als Obergrenze herangezogen werden. Im Rahmen des dortigen Rechtsstreits, bei dem die Höhe von Zuschüssen streitgegenständlich gewesen sei, sei für den VGH entscheidend nur gewesen, dass die von der dortigen Klägerin als überhöht bezeichneten Gebühren ohne Verstoß gegen das Sonderungsverbot verlangt werden konnten und somit keine höhere als die vom VGH für zulässig gehaltene Deckungslücke habe entstehen können. Dem VGH habe es in diesem Zusammenhang genügt, eine Höhe von Schulgebühren festzustellen, die „ohne weiteres … verfassungsrechtlich unbedenklich“ sei. Auch das Bundesverfassungsgericht habe die Höhe der verfassungsrechtlich zulässigen Schulgebühren nicht bestimmt. Im Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 09.03.1994 (1 BvR 682/88) werde, ohne die Unzulässigkeit der Schulgebühren in Höhe von damals 170,00 bis 190,00 DM explizit festzustellen, lediglich ausgeführt, dass nicht jeder sich dies leisten könne. Damit sei aber ein Verstoß gegen das Sonderungsverbot weder zwingend verbunden noch sei er festgestellt worden. Das Kultusministerium habe sich in einer Antwort auf eine parlamentarische Anfrage einer solchen Berechnung enthalten und lediglich auf die hier nicht anwendbaren Summen aus der Rechtsprechung rekurriert.
13 
Entscheidend für die Anwendung des Sonderungsverbots seien jedoch die jeweils konkret angesprochenen Verkehrskreise. Da sich die Schulen der Klägerin an Jugendliche fortgeschrittenen Alters und Erwachsene richteten, seien Hinzuverdienstmöglichkeiten zu berücksichtigen. Das beklagte Land verkenne, dass das Sonderungsverbot nach Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG nur die Gefahr einer Sonderung „nach den Besitzverhältnissen der Eltern“ bekämpfe. Der Verfassungsgeber habe dabei ersichtlich einer Sonderung bei allgemein bildenden Schulen mit vollzeitschulpflichtigen Kindern entgegenwirken und - so wörtlich das Bundesverfassungsgericht - „Standes- oder Plutokratenschulen“ verhindern wollen. Es sei daher keineswegs ausgemacht, dass Jugendliche oder gar Erwachsene vom Schutzbereich des Sonderungsverbots umfasst seien. Selbst wenn man dies aber annähme, wäre jedenfalls dann kein Raum für die Anwendung des Sonderungsverbotes, wenn Schüler nicht der Vollzeitschulpflicht unterlägen und erst recht nicht, wenn die Leistungsfähigkeit unabhängig von den Eltern sichergestellt sei. Jedenfalls müsse bei der Auslegung des Sonderungsverbots der zunehmenden Selbständigkeit der Schüler in ihrer Entwicklung vom Kind zum Erwachsenen, gerade auch in wirtschaftlicher Hinsicht, mit fortschreitendem Alter Rechnung getragen werden. Die Klägerin gehe im Übrigen nicht von einer Berufstätigkeit der Schüler aus, sondern berücksichtige lediglich Einnahmen aus geringfügiger Tätigkeit, wie sie etwa durch Ferienjobs oder durch Aushilfstätigkeiten an unterrichtsfreien Tagen oder in unterrichtsfreien Zeiten zu erzielen seien. Auch werde von der Klägerin eine Hinzuverdienstpflicht nicht begründet, sondern der Hinzuverdienst sei eine freiwilligen Leistung des Schülers, die er zum Bestreiten der Schulgebühren erbringen könne. Schließlich werde die Konzentration auf die schulischen Erfordernisse - im Gegensatz zur Annahme des Landes - nicht beeinträchtigt. Die von der Klägerin gewählte Gebührenregelung knüpfe an die Vorgabe des beklagten Landes an, dass durch das Schulgeld das Existenzminimum unangetastet bleibe. Das Existenzminimum sei entweder durch eigenes Vermögen bzw. Einkommen des Schülers, durch Leistungen der Eltern oder durch BAföG oder sonstige Transferleistungen des Staates gesichert. Schon durch die Ausbildungsförderung werde nicht nur das Existenzminimum, sondern auch ein zusätzlicher Betrag in Höhe von 20 % gewährleistet. Es sei kein Grund ersichtlich, warum mit dieser Grundlage nicht aus dem Hinzuverdienst des Schülers die Schulgebühren sollten bestritten werden können. Die in der Gebührenregelung der Klägerin enthaltene Ermäßigung sei auch nicht an den Schulerfolg gebunden. Die Annahme des beklagten Landes, die Klägerin setze in ihrer Gebührenordnung neben einer - nicht bestehenden - „Hinzuverdienstpflicht“ gleichzeitig für eine Gebührenreduzierung einen Schulerfolg voraus, der über das bloße Bestehen weit hinaus gehe, finde in der Gebührenordnung keine Stütze. Dort würden gerade keine Anforderungen an den Schulerfolg gestellt, geschweige denn eine Gebührenreduzierung davon abhängig gemacht oder gar Nachzahlungspflichten im Falle eines schulischen Misserfolgs begründet.
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Die Klägerin beantragt,
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den Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart - Schule und Bildung - vom 22.07.2009 aufzuheben und das beklagte Land zu verpflichten, das private Berufskolleg für Technische Dokumentation der Klägerin mit Sitz in ... zu genehmigen mit der Maßgabe, dass den Schülern die Änderung der bereits abgeschlossenen Schulverträge unter Einbeziehung der Gebührenordnung laut Anlage K 13 zum Schriftsatz vom 10.09.2009 angeboten wird und diese Gebührenordnung als Bestandteil zukünftig abzuschließender Schulverträge den Schülern angeboten wird.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
18 
Zur Begründung nimmt der Beklagte auf seine Ausführungen im Schriftsatz vom 02.09.2009 im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes Bezug. Ergänzend trägt er vor: Die Beachtung des Sonderungsverbots sei eine Genehmigungsvoraussetzung für eine Ersatzschule. Fehle einer der Genehmigungsvoraussetzungen, so entfalle der Genehmigungsanspruch, nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sogar die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens insgesamt. Das Sonderungsverbot solle gewährleisten, dass auch die private Ersatzschule der Allgemeinheit offen stehe und damit der Integrationsfunktion des Schulwesens Rechnung trage. Das ggf. erhobene Schulgeld dürfe nicht in dem Sinne überhöht sein, dass dadurch eine Auswahl unter den Schülern nach sozialer Herkunft gefördert werde. Zu der Frage, wann ein Schulgeld als „überhöht“ in diesem Sinne anzusehen sei, werde in der Literatur auf die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts ( z. B. BVerfGE 90, 107, 119 f.) und des VGH Baden-Württemberg Bezug genommen. Der Hinweis auf die „Besitzverhältnisse der Eltern“ führe nicht zu einer Beschränkung des Sonderungsverbots auf allgemeinbildende Schulen. Da es seinerzeit - wohl - kaum berufsbildende Ersatzschulen gegeben habe, schon gar nicht in dieser Differenziertheit nach Schularten und -typen, habe der Verfassungsgeber lediglich in der Formulierung auf die in erster Linie ins Auge fallende Fallgestaltung abgehoben. Der oben dargestellte Zweck sei jedoch auch - vielleicht sogar gerade - auf berufsbildende Schulen anwendbar, da die beruflichen Schularten Bildungswege neben dem herkömmlichen direkten Weg öffneten, die oftmals von Schülern aus bildungsferneren oder finanziell schlechter gestellten Elternhäusern oder aus Elternhäusern mit Migrationshintergrund beschritten würden. Die bildungs- und gesellschaftspolitische Forderung nach Durchlässigkeit des Bildungswesens erfordere also gerade hier nicht überhöhte Schulgelder. Auch eine Beschränkung auf schulpflichtige Schüler sei weder dem Wortlaut noch dem Sinn und Zweck der Vorschrift zu entnehmen.
19 
In Erwiderung der Stellungnahme des Beklagten trägt die Klägerin mit Schriftsatz vom 22.01.2010 insbesondere vor, wenn das Land behaupte, die Schulgebühren der Klägerin könnten eine Sonderung nach Besitzverhältnissen fördern, blende es aus, dass die Sonderung der Schüler bereits stattgefunden habe, wenn die Schüler sich zur Aufnahme bei der Klägerin meldeten. Das Land habe in der Klageerwiderung in der Tendenz richtig ausgeführt, dass „die beruflichen Schularten Bildungswege neben dem herkömmlichen direkten Weg eröffnen, die oftmals von Schülern aus bildungsferneren oder finanziell schlechter gestellten Elternhäusern oder aus Elternhäusern mit Migrationshintergrund beschritten werden“. Die somit bereits vorgefundene Sonderung nach sozialen Schichten könnten berufliche Privatschulen nicht korrigieren, so gering ihre Schulgebühren auch sein mögen. Im Übrigen hätten sich die bei Schaffung des Grundgesetzes herrschenden Einkommens- und Vermögensverhältnisse grundlegend verändert. Auch die bildungsfernen Schichten, typischerweise gerade Migranten, verfügten über finanzielle Mittel, die es ihnen gestatteten, Bildungsdefizite durch Schulgebühren auszugleichen, wie sie von der Klägerin zugrundegelegt würden. Dies habe die Klägerin bereits vorgetragen und nachgewiesen. Mit Schriftsatz vom 29.01.2010 hat die Klägerin in Bezug auf den Anteil von Schülern, die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz erhalten, noch ausgeführt: In Heilbronn schwanke der Anteil der BAföG-Empfänger zwischen 44,45 % und 71,43 %. Insgesamt empfingen in Heilbronn 53,57 % der Schüler Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz. In Stuttgart seien es 14,8 %.
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Dem Gericht haben die einschlägigen Akten des Regierungspräsidiums Stuttgart vorgelegen; wegen weiterer Einzelheiten wird hierauf Bezug genommen. Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die im Verfahren gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
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Die Klage ist als Verpflichtungsklage zwar zulässig, jedoch unbegründet. Die Klägerin hat auch nach Vorlage ihrer neuen Gebührenordnung, die eine Gebührenstaffelung vorsieht, keinen Anspruch auf Genehmigung des privaten Berufskollegs für Technische Dokumentation mit Sitz in ....
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Nach Art. 7 Abs. 4 Satz 2 GG bedürfen private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Nach Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG ist die Genehmigung zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlicher Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die in Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG zuletzt genannte Voraussetzung, das sogenannte Sonderungsverbot, ist danach eine Genehmigungsvoraussetzung. Bei einem Verstoß gegen das Sonderungsverbot entfällt der Genehmigungsanspruch und nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sogar die Genehmigungsfähigkeit der Ersatzschule insgesamt (vgl. BverfG, Urt. v. 08.04.1987, BverfGE 75, 40; zur abweichenden Auffassung - keine obligatorische Mindestvoraussetzung - vgl. Bonner Kommentar zum Grundgesetz, Art. 7 GG, Abschn. 4. c). Die für die Genehmigung von Ersatzschulen einschlägige landesrechtliche Norm, § 5 Abs. 1 a) des Privatschulgesetzes, wiederholt demgemäß nur den Genehmigungstatbestand des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG. Das Bundesverfassungsgericht hat das Genehmigungserfordernis, dass eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird, dahingehend ausgelegt, dass die Ersatzschule in dem Sinne allgemein zugänglich sein muss, dass sie grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Wirtschaftslage des Schülers und seiner Eltern besucht werden kann. (BVerfG a.a.O.). Einige wenige Freiplätze oder Schulgeldstipendien in Ausnahmefällen für besonders begabte oder besonders arme Kinder gewährleisten die allgemeine Zugänglichkeit in diesem Sinne nicht. Im Beschluss vom 09.03.1994 (BVerfGE 90, 107, 111) hat das Bundesverfassungsgericht - bezogen wohl auf das Jahr 1985 - festgestellt, dass ein Schulgeld in der Größenordnung von 170,00 bis 190,00 DM nicht von allen Eltern bezahlt werden könne. Aus dieser Bemerkung des Bundesverfassungsgerichts hat der VGH Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 12.01.2000 - 9 S 317/98 - abgeleitet, dass, bezogen auf das Jahr 1986, ein monatliches Schulgeld in Höhe von 130,00 DM als obere Grenze („Grenze des Hinnehmbaren“) anzusehen sei. Der VGH Baden-Württemberg hat in derselben Entscheidung allerdings ausgeführt, dass es sich hierbei um einen durchschnittlichen Wert handle. Dem Privatschulträger stehe frei, das tatsächlich erhobene Schulgeld nach den Einkommensverhältnissen der Eltern zu staffeln. Ebenso könne er bei gleichzeitigem Schulbesuch mehrerer Geschwister Nachlässe gewähren. Aus diesen Ausführungen lässt sich entnehmen, dass eine Gebührenstaffelung nach den Einkommensverhältnissen der Eltern zulässig ist, die bei erheblich höheren Beträgen als dem vom VGH Baden-Württemberg angegebenen durchschnittlichen Wert enden kann, wenn nur das durchschnittliche Schulgeld die angegebene Grenze nicht übersteigt. Schließlich hat der VGH Baden-Württemberg a.a.O.) ausgeführt, bewege sich das tatsächlich erhobene Schulgeld für 1986 in einer Schwankungsbreite von 100,-- bis 160,-- DM ( für 1992: 120,-- bis 180,-- DM) je Monat und Kind, sei das „Sonderungsverbot“ noch nicht verletzt. In seiner Entscheidung vom 19.07.2005 - 9 S 47/03 - hat der VGH Baden-Württemberg diese Betrachtung für die Jahre 2000 und 2005 fortgeführt. Hierbei hat er einerseits auf den seitherigen weiteren Anstieg des Verbraucherpreisindex abgestellt, andererseits aber auch auf weitere Faktoren, z. B. die steuerliche Absetzbarkeit des Schulgeldes als Sonderausgabe, Fördermöglichkeiten im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes und sozialrechtliche Leistungsansprüche sowie die kinderbezogenen Leistungen des Staates. Ausgehend hiervon hielt der VGH Baden-Württemberg (a.a.O.) für das Jahr 2000 die Erhebung eines durchschnittlichen monatlichen Schulgeldes je Schüler bis zur Höhe von 220,-- DM (112,48 EUR) und für das Jahr 2005 bis zur Höhe von etwa 120,-- EUR „ohne weiteres für verfassungsrechtlich unbedenklich“. Unter Berücksichtigung der zwischenzeitlichen Steigerung der Lebenshaltungskosten ergibt sich hieraus, dass für den Zeitraum 2008/2009 ein durchschnittliches monatliches Schulgeld in Höhe von ca. 130,-- EUR verfassungsrechtlich unbedenklich ist. Hiervon geht ersichtlich auch das Regierungspräsidium Stuttgart aus (vergleiche weiter die Stellungnahme des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport, Landtagsdrucksache 14/4806: „durchschnittliches monatliches Schulgeld in Höhe von 128,00 EUR je Schüler ohne Weiteres zulässig“). Unter Berücksichtigung der vom VGH Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 12.01.2000 herangezogenen „Schwankungsbreite“ ergibt sich für die Kammer eine obere Grenze des - durchschnittlichen - monatlichen Schulgelds in Höhe von ca. 150,00 EUR im Zeitraum 2008/ 2009.
23 
Es ist der Kammer bewusst, dass diese Ableitung eines höchstzulässigen durchschnittlichen Schulgeldes angreifbar ist. Auch der VGH Baden-Württemberg hat in seinem Urteil vom 12.01.2000 (a.a.O.) eingeräumt, dass es sich hierbei um eine teilweise willkürliche Grenzziehung handele. Es ist zuzugeben, dass die erkennbare Basis dieser Rechtsprechung nur in der oben genannten Bemerkung in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 09.03.1994 (a.a.O.) besteht. Auch hatte der VGH Baden-Württemberg in den genannten Entscheidungen nicht über das Sonderungsverbot als Genehmigungsvoraussetzung für die Genehmigung einer Ersatzschule, sondern nur im Rahmen von Klagen von Ersatzschulen auf staatliche Förderung zu entscheiden. Dennoch ist es nach Ansicht der Kammer erlaubt, auf die Ausführungen des VGH Baden-Württemberg zur Höhe eines noch verfassungsmäßigen Schulgeldes zurückzugreifen. Die Ableitung des VGH Baden-Württemberg entspricht noch am ehesten den Anforderungen des Sonderungsverbotes des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG, das - wie ausgeführt - vom Bundesverfassungsgericht dahingehend interpretiert wird, dass die Privatschulen in dem Sinne allgemein zugänglich sein müssen, dass sie grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Wirtschaftslage des Schülers und seiner Eltern besucht werden können. Bei einem höchstzulässigen durchschnittlichen monatlichen Schulgeld von ca. 150,00 EUR ist nach Ansicht der Kammer sichergestellt, dass - bei entsprechender Schulgeldstaffelung - eine Privatschule grundsätzlich für nahezu alle Bevölkerungskreise zugänglich ist. Ein wesentlich überzeugenderes Verfahren zur Festlegung der Schulgeldobergrenze ist für die Kammer nicht ersichtlich. Insbesondere kann nach Auffassung der Kammer die Einhaltung des Sonderungsverbotes nicht danach bestimmt werden, welcher Überschuss etwa zwischen dem ausgabefähigen Einkommen für einen Vier-Personen-Haushalt von Angestellten und Arbeitern mit mittlerem Einkommen und den durchschnittlichen tatsächlichen Ausgaben statistisch verbleibt (vgl. zu dieser Rechnungsweise: BFH, Urt. v. 14.12.2004, Az.: XI R 66/03, veröffentlicht in: BB 2005, 1043). Denn die sich danach ergebenden Ersparnisse bzw. Überschüsse sind lediglich statistische Durchschnittszahlen, die keine Aussagen für die Belastbarkeit von Familien mit unterdurchschnittlichem Einkommen enthalten (vgl. die vom Klägervertreter im Termin zu mündlichen Verhandlung vorgelegten statistischen Unterlagen). Im Übrigen ergibt sich gerade aus der vom Klägervertreter im Termin zur mündlichen Verhandlung vorgelegten „Einkommens- und Verbrauchsstichprobe - Einnahmen und Ausgaben privater Haushalte“ des Statistischen Bundesamts für das Jahr 2003, dass die ermittelte Ersparnis bei Paaren mit ledigem Kind/ledigen Kindern unter 18 Jahren erst ab einem monatlichen Haushaltsnettoeinkommen von 2.600,00 bis 3.600,00 EUR einen Betrag erreicht, der ein Schulgeld in Höhe von ca. 130,00 EUR im Monat als noch zumutbar erscheinen ließe.
24 
Aus der genannten Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg (vgl. insbesondere das Urteil vom 12.01.2000, a.a.O.) ergibt sich weiter, dass bei der Anwendung des verfassungsrechtlichen Sonderungsverbots nicht nach dem Schultyp zu differenzieren ist; insbesondere kann nicht zwischen allgemeinbildenden Schulen und beruflichen Schulen unterschieden werden. Der VGH Baden-Württemberg hat in dem genannten Urteil (a.a.O.) ausdrücklich festgestellt, jedenfalls bei privaten beruflichen Vollzeitschulen scheide es aus, ein höheres Schulgeld für zumutbar anzusehen. Dem Senat sei kein sachlicher Grund ersichtlich, der es rechtfertigen könnte, Schüler (bzw. deren Eltern) von beruflichen Schulen stärker zu belasten als gleichaltrige Schüler allgemeinbildender Schulen. Ein Differenzierungskriterium kann auch nicht sein, dass es sich bei den Schülern berufsbildender Schulen, die - wie im Falle der Klägerin - regelmäßig den Realschulabschluss erreicht haben, um Schüler handele, die nicht mehr im gleichen Maße von den Eltern abhängig seien wie Schüler, die noch ihre Schulpflicht erfüllen. In der Regel erzielen auch diese Schüler kein eigenes Einkommen und bleiben während ihrer Ausbildungszeit im Wesentlichen von den Eltern abhängig. Zwar mögen ältere Schüler über vermehrte Möglichkeiten verfügen, ein eigenes Hinzuverdienst zu erzielen. Abgesehen davon, dass dies bei Besuch einer Vollzeitschule - wie der von der Klägerin betriebenen Schule - nur eingeschränkt möglich ist, würde auch ein Hinzuverdienst der Schüler nichts daran ändern, dass ein - am Sonderungsgebot gemessen - überhöhtes Schulgeld eine soziale Sonderung der Schüler nach dem Besitz - bzw. Einkommensverhältnissen der Eltern fördern würde.
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Gemessen an dem oben dargelegten Maßstab steht die von der Klägerin vorgelegte Gebührenordnung mit dem verfassungsrechtlichen Sonderungsverbot des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG nicht im Einklang. Zwar enthält die Gebührenordnung eine Gebührenstaffel die von der Normgebühr von 300,00 EUR monatlich, wie sie in den von der Klägerin abgeschlossenen Schulverträgen festgelegt wird, bis zum völligen Erlass des Schulgeldes reicht. Diese Staffelung ist jedoch 1. verhältnismäßig wenig differenziert und knüpft 2. allenfalls mittelbar an die Einkommensverhältnisse der Eltern der Schüler an. Reduzierte Gebühren werden danach nach der Bedürftigkeit des S c h ü l e r s und nach der Prognose für den Schulerfolg gewährt. An das Einkommen der Eltern wird mittelbar lediglich insoweit angeknüpft, als die Bedürftigkeit nach dem Kriterium der Gewährung von Ausbildungsförderung nach dem BAföG bzw. nach der Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt nach SGB XIII bestimmt wird. Im engeren Sinne findet eine Anknüpfung an die Einkommensverhältnisse der Eltern auch nur insoweit statt, als auf den Empfang von Ausbildungsförderung nach dem BAföG abgestellt wird. Denn die Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII knüpft nur über den Grundsatz des Nachrangs der Sozialhilfe (§ 2 SGB XII) an die Einkommensverhältnisse der Eltern an, soweit diese noch unterhaltspflichtig sind. Im Falle des Bezugs von Leistungen nach dem BAföG bzw. von Leistungen nach dem SGB II findet auch keine weitere Differenzierung nach der Höhe dieser Leistungen, die - jedenfalls bei Leistungen nach dem BAföG - in der Regel durch die Einkommensverhältnisse der Eltern bestimmt werden, statt, sondern es ergibt sich grundsätzlich eine reduzierte Gebühr von 204,00 EUR, vgl. Abschn. C 10. a) der Gebührenordnung. Dieser Betrag bestimmt sich nach der Gebührenordnung aufgrund des gesetzlichen Freibetrags vom Einkommen des Auszubildenden für den Auszubildenden selbst nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 BAföG. Auch hier wird somit nicht an das Einkommen der Eltern, sondern an das Einkommen des Auszubildenden, d. h. des Schülers, angeknüpft. Eine weitere Reduzierung der Gebühren kommt nach Abschn. C. 10. a) der Gebührenordnung nur in Betracht, solange und soweit es dem Schüler nicht durch Einsatz seiner Arbeitskraft möglich ist, den nach Abs. 1 Satz 1 berechneten Betrag, d. h. die reduzierte Gebühr von 204,00 EUR, zu erwirtschaften. Auch hier wird ersichtlich nicht an die Einkommensverhältnisse der Eltern angeknüpft. Ebenso knüpft die in Abschnitt C 10.b) vorgesehene Gebührenreduzierung nicht an die Einkommensverhältnisse der Eltern an.
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Eine Staffelung, die - abgesehen vom Fall des Bezugs von Leistungen nach dem SGB XII - neben der Normgebühr von 300,00 EUR im Wesentlichen lediglich eine reduzierte Gebührenstufe in Höhe von 204,00 EUR vorsieht (und eine weitere Staffelung nach unten an die Unmöglichkeit des Einsatzes der Arbeitskraft des Schülers bzw. des Vermögenseinsatzes knüpft), stellt schon an und für sich keine ausreichende, sich an den Einkommensverhältnissen der Eltern orientierende Staffelung des Schulgeldes dar. Dies wäre allerdings unschädlich, wenn die monatliche Normgebühr von 300,00 EUR bzw. die reduzierte Gebühr von 204,00 EUR schon für sich dem Sonderungsverbot genügen würden. Dass dies nicht der Fall ist, ergibt sich aus den oben gemachten Ausführungen. Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass die Gebührenstaffel nach der vorgelegten Gebührenordnung noch in zureichender Weise an die Einkommensverhältnisse der Eltern anknüpft - was nach den obigen Ausführungen nicht der Fall ist -, ergäbe sich auch unter Berücksichtigung der nur von einem geringen Teil der Schüler in Anspruch zu nehmenden weiteren Gebührenreduzierungen eine durchschnittliche Schulgebühr, die erheblich über dem von der Kammer angenommenen Wert von 150,00 EUR monatlich liegt. Nach Mitteilung der Klägerin im Schriftsatz vom 29.01.2010 empfangen in Heilbronn 53,57 % der Schüler Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz. Der Anteil von Empfängern von Leistungen nach dem SGB II kann auch nach Einschätzung der Klägerin vernachlässigt werden. Selbst wenn man den Schwund an reduzierungsberechtigten Schülern nicht berücksichtigen würde, der durch die von der Gebührenordnung vorgesehenen Prognose für den Schulerfolg eintritt, ergäbe sich unter der Berücksichtigung der Tatsache, dass nahezu die Hälfte der Schüler danach die Normgebühr von 300,00 EUR im Monat bezahlen müsste, eine durchschnittliche Gebühr im Bereich von 230,00 - 250,00 EUR. Diese durchschnittliche monatliche Schulgebühr läge weit über dem noch hinnehmbaren Wert von durchschnittlich 150,00 EUR im Monat. Die nach der Gebührenordnung erhobene Durchschnittsgebühr würde sich auch nicht aufgrund der Reduzierungsregelungen in Abschnitt C 10. b) und c) der Gebührenordnung wesentlich vermindern; denn diese Fälle (Bezug von Leistungen nach dem SGB XII bzw. weitere Reduzierungen der Schulgebühren zur Vermeidung unbilliger Härten) dürften eher seltene Ausnahmen darstellen. Dasselbe dürfte für Schüler gelten, die eine weitere Reduzierung durch den Nachweis erreichen wollen, dass es ihnen nicht durch Einsatz ihrer Arbeitskraft möglich ist, die reduzierte Gebühr von 204,00 EUR monatlich zu erwirtschaften. Denn nach Abschn. B 3. b) v. der Gebührenordnung wird für diesen Nachweis die Vorlage eines Gutachtens des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen verlangt, in dem bescheinigt wird, in welchem Zeitraum und Umfang dem Schüler der Einsatz seiner Arbeitskraft zur Erwirtschaftung der reduzierten Gebühren im Sinne von Ziffer 10 Abs. 1 nicht möglich ist. Es muss sich sonach um den Fall einer gesundheitlich bedingten Arbeitsunfähigkeit handeln, ein Fall, der eher selten vorkommen dürfte.
27 
Es kann bei dieser Sachlage dahingestellt bleiben, ob während der Gründungsphase einer Privatschule bis zum Einsetzen staatlicher Förderung eine vorübergehende Anhebung des Schulgeldes über das zulässige Maß hinaus angesichts des Sonderungsverbots rechtlich zulässig ist; diese Möglichkeit wird im Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 12.01.2000 (a.a.O., RdNr. 109) als Vorstellung des Gesetzgebers - ohne rechtliche Bewertung - erwähnt. Denn die Gebührenordnung der Klägerin enthält keinen Hinweis darauf, dass die Erhebung der Normgebühr in Höhe von 300,00 EUR monatlich bzw. die Erhebung der reduzierten Gebühr von 204,00 EUR monatlich nur für eine Übergangszeit vorgesehen ist.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht gemäß §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor.
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Beschluss vom 2. Februar 2010
31 
Der Wert des Streitgegenstands wird gemäß den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 1 GKG auf 30.000,00 EUR festgesetzt (vgl. Nr. 38.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).

Gründe

 
21 
Die Klage ist als Verpflichtungsklage zwar zulässig, jedoch unbegründet. Die Klägerin hat auch nach Vorlage ihrer neuen Gebührenordnung, die eine Gebührenstaffelung vorsieht, keinen Anspruch auf Genehmigung des privaten Berufskollegs für Technische Dokumentation mit Sitz in ....
22 
Nach Art. 7 Abs. 4 Satz 2 GG bedürfen private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Nach Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG ist die Genehmigung zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlicher Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die in Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG zuletzt genannte Voraussetzung, das sogenannte Sonderungsverbot, ist danach eine Genehmigungsvoraussetzung. Bei einem Verstoß gegen das Sonderungsverbot entfällt der Genehmigungsanspruch und nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sogar die Genehmigungsfähigkeit der Ersatzschule insgesamt (vgl. BverfG, Urt. v. 08.04.1987, BverfGE 75, 40; zur abweichenden Auffassung - keine obligatorische Mindestvoraussetzung - vgl. Bonner Kommentar zum Grundgesetz, Art. 7 GG, Abschn. 4. c). Die für die Genehmigung von Ersatzschulen einschlägige landesrechtliche Norm, § 5 Abs. 1 a) des Privatschulgesetzes, wiederholt demgemäß nur den Genehmigungstatbestand des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG. Das Bundesverfassungsgericht hat das Genehmigungserfordernis, dass eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird, dahingehend ausgelegt, dass die Ersatzschule in dem Sinne allgemein zugänglich sein muss, dass sie grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Wirtschaftslage des Schülers und seiner Eltern besucht werden kann. (BVerfG a.a.O.). Einige wenige Freiplätze oder Schulgeldstipendien in Ausnahmefällen für besonders begabte oder besonders arme Kinder gewährleisten die allgemeine Zugänglichkeit in diesem Sinne nicht. Im Beschluss vom 09.03.1994 (BVerfGE 90, 107, 111) hat das Bundesverfassungsgericht - bezogen wohl auf das Jahr 1985 - festgestellt, dass ein Schulgeld in der Größenordnung von 170,00 bis 190,00 DM nicht von allen Eltern bezahlt werden könne. Aus dieser Bemerkung des Bundesverfassungsgerichts hat der VGH Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 12.01.2000 - 9 S 317/98 - abgeleitet, dass, bezogen auf das Jahr 1986, ein monatliches Schulgeld in Höhe von 130,00 DM als obere Grenze („Grenze des Hinnehmbaren“) anzusehen sei. Der VGH Baden-Württemberg hat in derselben Entscheidung allerdings ausgeführt, dass es sich hierbei um einen durchschnittlichen Wert handle. Dem Privatschulträger stehe frei, das tatsächlich erhobene Schulgeld nach den Einkommensverhältnissen der Eltern zu staffeln. Ebenso könne er bei gleichzeitigem Schulbesuch mehrerer Geschwister Nachlässe gewähren. Aus diesen Ausführungen lässt sich entnehmen, dass eine Gebührenstaffelung nach den Einkommensverhältnissen der Eltern zulässig ist, die bei erheblich höheren Beträgen als dem vom VGH Baden-Württemberg angegebenen durchschnittlichen Wert enden kann, wenn nur das durchschnittliche Schulgeld die angegebene Grenze nicht übersteigt. Schließlich hat der VGH Baden-Württemberg a.a.O.) ausgeführt, bewege sich das tatsächlich erhobene Schulgeld für 1986 in einer Schwankungsbreite von 100,-- bis 160,-- DM ( für 1992: 120,-- bis 180,-- DM) je Monat und Kind, sei das „Sonderungsverbot“ noch nicht verletzt. In seiner Entscheidung vom 19.07.2005 - 9 S 47/03 - hat der VGH Baden-Württemberg diese Betrachtung für die Jahre 2000 und 2005 fortgeführt. Hierbei hat er einerseits auf den seitherigen weiteren Anstieg des Verbraucherpreisindex abgestellt, andererseits aber auch auf weitere Faktoren, z. B. die steuerliche Absetzbarkeit des Schulgeldes als Sonderausgabe, Fördermöglichkeiten im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes und sozialrechtliche Leistungsansprüche sowie die kinderbezogenen Leistungen des Staates. Ausgehend hiervon hielt der VGH Baden-Württemberg (a.a.O.) für das Jahr 2000 die Erhebung eines durchschnittlichen monatlichen Schulgeldes je Schüler bis zur Höhe von 220,-- DM (112,48 EUR) und für das Jahr 2005 bis zur Höhe von etwa 120,-- EUR „ohne weiteres für verfassungsrechtlich unbedenklich“. Unter Berücksichtigung der zwischenzeitlichen Steigerung der Lebenshaltungskosten ergibt sich hieraus, dass für den Zeitraum 2008/2009 ein durchschnittliches monatliches Schulgeld in Höhe von ca. 130,-- EUR verfassungsrechtlich unbedenklich ist. Hiervon geht ersichtlich auch das Regierungspräsidium Stuttgart aus (vergleiche weiter die Stellungnahme des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport, Landtagsdrucksache 14/4806: „durchschnittliches monatliches Schulgeld in Höhe von 128,00 EUR je Schüler ohne Weiteres zulässig“). Unter Berücksichtigung der vom VGH Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 12.01.2000 herangezogenen „Schwankungsbreite“ ergibt sich für die Kammer eine obere Grenze des - durchschnittlichen - monatlichen Schulgelds in Höhe von ca. 150,00 EUR im Zeitraum 2008/ 2009.
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Es ist der Kammer bewusst, dass diese Ableitung eines höchstzulässigen durchschnittlichen Schulgeldes angreifbar ist. Auch der VGH Baden-Württemberg hat in seinem Urteil vom 12.01.2000 (a.a.O.) eingeräumt, dass es sich hierbei um eine teilweise willkürliche Grenzziehung handele. Es ist zuzugeben, dass die erkennbare Basis dieser Rechtsprechung nur in der oben genannten Bemerkung in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 09.03.1994 (a.a.O.) besteht. Auch hatte der VGH Baden-Württemberg in den genannten Entscheidungen nicht über das Sonderungsverbot als Genehmigungsvoraussetzung für die Genehmigung einer Ersatzschule, sondern nur im Rahmen von Klagen von Ersatzschulen auf staatliche Förderung zu entscheiden. Dennoch ist es nach Ansicht der Kammer erlaubt, auf die Ausführungen des VGH Baden-Württemberg zur Höhe eines noch verfassungsmäßigen Schulgeldes zurückzugreifen. Die Ableitung des VGH Baden-Württemberg entspricht noch am ehesten den Anforderungen des Sonderungsverbotes des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG, das - wie ausgeführt - vom Bundesverfassungsgericht dahingehend interpretiert wird, dass die Privatschulen in dem Sinne allgemein zugänglich sein müssen, dass sie grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Wirtschaftslage des Schülers und seiner Eltern besucht werden können. Bei einem höchstzulässigen durchschnittlichen monatlichen Schulgeld von ca. 150,00 EUR ist nach Ansicht der Kammer sichergestellt, dass - bei entsprechender Schulgeldstaffelung - eine Privatschule grundsätzlich für nahezu alle Bevölkerungskreise zugänglich ist. Ein wesentlich überzeugenderes Verfahren zur Festlegung der Schulgeldobergrenze ist für die Kammer nicht ersichtlich. Insbesondere kann nach Auffassung der Kammer die Einhaltung des Sonderungsverbotes nicht danach bestimmt werden, welcher Überschuss etwa zwischen dem ausgabefähigen Einkommen für einen Vier-Personen-Haushalt von Angestellten und Arbeitern mit mittlerem Einkommen und den durchschnittlichen tatsächlichen Ausgaben statistisch verbleibt (vgl. zu dieser Rechnungsweise: BFH, Urt. v. 14.12.2004, Az.: XI R 66/03, veröffentlicht in: BB 2005, 1043). Denn die sich danach ergebenden Ersparnisse bzw. Überschüsse sind lediglich statistische Durchschnittszahlen, die keine Aussagen für die Belastbarkeit von Familien mit unterdurchschnittlichem Einkommen enthalten (vgl. die vom Klägervertreter im Termin zu mündlichen Verhandlung vorgelegten statistischen Unterlagen). Im Übrigen ergibt sich gerade aus der vom Klägervertreter im Termin zur mündlichen Verhandlung vorgelegten „Einkommens- und Verbrauchsstichprobe - Einnahmen und Ausgaben privater Haushalte“ des Statistischen Bundesamts für das Jahr 2003, dass die ermittelte Ersparnis bei Paaren mit ledigem Kind/ledigen Kindern unter 18 Jahren erst ab einem monatlichen Haushaltsnettoeinkommen von 2.600,00 bis 3.600,00 EUR einen Betrag erreicht, der ein Schulgeld in Höhe von ca. 130,00 EUR im Monat als noch zumutbar erscheinen ließe.
24 
Aus der genannten Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg (vgl. insbesondere das Urteil vom 12.01.2000, a.a.O.) ergibt sich weiter, dass bei der Anwendung des verfassungsrechtlichen Sonderungsverbots nicht nach dem Schultyp zu differenzieren ist; insbesondere kann nicht zwischen allgemeinbildenden Schulen und beruflichen Schulen unterschieden werden. Der VGH Baden-Württemberg hat in dem genannten Urteil (a.a.O.) ausdrücklich festgestellt, jedenfalls bei privaten beruflichen Vollzeitschulen scheide es aus, ein höheres Schulgeld für zumutbar anzusehen. Dem Senat sei kein sachlicher Grund ersichtlich, der es rechtfertigen könnte, Schüler (bzw. deren Eltern) von beruflichen Schulen stärker zu belasten als gleichaltrige Schüler allgemeinbildender Schulen. Ein Differenzierungskriterium kann auch nicht sein, dass es sich bei den Schülern berufsbildender Schulen, die - wie im Falle der Klägerin - regelmäßig den Realschulabschluss erreicht haben, um Schüler handele, die nicht mehr im gleichen Maße von den Eltern abhängig seien wie Schüler, die noch ihre Schulpflicht erfüllen. In der Regel erzielen auch diese Schüler kein eigenes Einkommen und bleiben während ihrer Ausbildungszeit im Wesentlichen von den Eltern abhängig. Zwar mögen ältere Schüler über vermehrte Möglichkeiten verfügen, ein eigenes Hinzuverdienst zu erzielen. Abgesehen davon, dass dies bei Besuch einer Vollzeitschule - wie der von der Klägerin betriebenen Schule - nur eingeschränkt möglich ist, würde auch ein Hinzuverdienst der Schüler nichts daran ändern, dass ein - am Sonderungsgebot gemessen - überhöhtes Schulgeld eine soziale Sonderung der Schüler nach dem Besitz - bzw. Einkommensverhältnissen der Eltern fördern würde.
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Gemessen an dem oben dargelegten Maßstab steht die von der Klägerin vorgelegte Gebührenordnung mit dem verfassungsrechtlichen Sonderungsverbot des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG nicht im Einklang. Zwar enthält die Gebührenordnung eine Gebührenstaffel die von der Normgebühr von 300,00 EUR monatlich, wie sie in den von der Klägerin abgeschlossenen Schulverträgen festgelegt wird, bis zum völligen Erlass des Schulgeldes reicht. Diese Staffelung ist jedoch 1. verhältnismäßig wenig differenziert und knüpft 2. allenfalls mittelbar an die Einkommensverhältnisse der Eltern der Schüler an. Reduzierte Gebühren werden danach nach der Bedürftigkeit des S c h ü l e r s und nach der Prognose für den Schulerfolg gewährt. An das Einkommen der Eltern wird mittelbar lediglich insoweit angeknüpft, als die Bedürftigkeit nach dem Kriterium der Gewährung von Ausbildungsförderung nach dem BAföG bzw. nach der Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt nach SGB XIII bestimmt wird. Im engeren Sinne findet eine Anknüpfung an die Einkommensverhältnisse der Eltern auch nur insoweit statt, als auf den Empfang von Ausbildungsförderung nach dem BAföG abgestellt wird. Denn die Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII knüpft nur über den Grundsatz des Nachrangs der Sozialhilfe (§ 2 SGB XII) an die Einkommensverhältnisse der Eltern an, soweit diese noch unterhaltspflichtig sind. Im Falle des Bezugs von Leistungen nach dem BAföG bzw. von Leistungen nach dem SGB II findet auch keine weitere Differenzierung nach der Höhe dieser Leistungen, die - jedenfalls bei Leistungen nach dem BAföG - in der Regel durch die Einkommensverhältnisse der Eltern bestimmt werden, statt, sondern es ergibt sich grundsätzlich eine reduzierte Gebühr von 204,00 EUR, vgl. Abschn. C 10. a) der Gebührenordnung. Dieser Betrag bestimmt sich nach der Gebührenordnung aufgrund des gesetzlichen Freibetrags vom Einkommen des Auszubildenden für den Auszubildenden selbst nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 BAföG. Auch hier wird somit nicht an das Einkommen der Eltern, sondern an das Einkommen des Auszubildenden, d. h. des Schülers, angeknüpft. Eine weitere Reduzierung der Gebühren kommt nach Abschn. C. 10. a) der Gebührenordnung nur in Betracht, solange und soweit es dem Schüler nicht durch Einsatz seiner Arbeitskraft möglich ist, den nach Abs. 1 Satz 1 berechneten Betrag, d. h. die reduzierte Gebühr von 204,00 EUR, zu erwirtschaften. Auch hier wird ersichtlich nicht an die Einkommensverhältnisse der Eltern angeknüpft. Ebenso knüpft die in Abschnitt C 10.b) vorgesehene Gebührenreduzierung nicht an die Einkommensverhältnisse der Eltern an.
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Eine Staffelung, die - abgesehen vom Fall des Bezugs von Leistungen nach dem SGB XII - neben der Normgebühr von 300,00 EUR im Wesentlichen lediglich eine reduzierte Gebührenstufe in Höhe von 204,00 EUR vorsieht (und eine weitere Staffelung nach unten an die Unmöglichkeit des Einsatzes der Arbeitskraft des Schülers bzw. des Vermögenseinsatzes knüpft), stellt schon an und für sich keine ausreichende, sich an den Einkommensverhältnissen der Eltern orientierende Staffelung des Schulgeldes dar. Dies wäre allerdings unschädlich, wenn die monatliche Normgebühr von 300,00 EUR bzw. die reduzierte Gebühr von 204,00 EUR schon für sich dem Sonderungsverbot genügen würden. Dass dies nicht der Fall ist, ergibt sich aus den oben gemachten Ausführungen. Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass die Gebührenstaffel nach der vorgelegten Gebührenordnung noch in zureichender Weise an die Einkommensverhältnisse der Eltern anknüpft - was nach den obigen Ausführungen nicht der Fall ist -, ergäbe sich auch unter Berücksichtigung der nur von einem geringen Teil der Schüler in Anspruch zu nehmenden weiteren Gebührenreduzierungen eine durchschnittliche Schulgebühr, die erheblich über dem von der Kammer angenommenen Wert von 150,00 EUR monatlich liegt. Nach Mitteilung der Klägerin im Schriftsatz vom 29.01.2010 empfangen in Heilbronn 53,57 % der Schüler Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz. Der Anteil von Empfängern von Leistungen nach dem SGB II kann auch nach Einschätzung der Klägerin vernachlässigt werden. Selbst wenn man den Schwund an reduzierungsberechtigten Schülern nicht berücksichtigen würde, der durch die von der Gebührenordnung vorgesehenen Prognose für den Schulerfolg eintritt, ergäbe sich unter der Berücksichtigung der Tatsache, dass nahezu die Hälfte der Schüler danach die Normgebühr von 300,00 EUR im Monat bezahlen müsste, eine durchschnittliche Gebühr im Bereich von 230,00 - 250,00 EUR. Diese durchschnittliche monatliche Schulgebühr läge weit über dem noch hinnehmbaren Wert von durchschnittlich 150,00 EUR im Monat. Die nach der Gebührenordnung erhobene Durchschnittsgebühr würde sich auch nicht aufgrund der Reduzierungsregelungen in Abschnitt C 10. b) und c) der Gebührenordnung wesentlich vermindern; denn diese Fälle (Bezug von Leistungen nach dem SGB XII bzw. weitere Reduzierungen der Schulgebühren zur Vermeidung unbilliger Härten) dürften eher seltene Ausnahmen darstellen. Dasselbe dürfte für Schüler gelten, die eine weitere Reduzierung durch den Nachweis erreichen wollen, dass es ihnen nicht durch Einsatz ihrer Arbeitskraft möglich ist, die reduzierte Gebühr von 204,00 EUR monatlich zu erwirtschaften. Denn nach Abschn. B 3. b) v. der Gebührenordnung wird für diesen Nachweis die Vorlage eines Gutachtens des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen verlangt, in dem bescheinigt wird, in welchem Zeitraum und Umfang dem Schüler der Einsatz seiner Arbeitskraft zur Erwirtschaftung der reduzierten Gebühren im Sinne von Ziffer 10 Abs. 1 nicht möglich ist. Es muss sich sonach um den Fall einer gesundheitlich bedingten Arbeitsunfähigkeit handeln, ein Fall, der eher selten vorkommen dürfte.
27 
Es kann bei dieser Sachlage dahingestellt bleiben, ob während der Gründungsphase einer Privatschule bis zum Einsetzen staatlicher Förderung eine vorübergehende Anhebung des Schulgeldes über das zulässige Maß hinaus angesichts des Sonderungsverbots rechtlich zulässig ist; diese Möglichkeit wird im Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 12.01.2000 (a.a.O., RdNr. 109) als Vorstellung des Gesetzgebers - ohne rechtliche Bewertung - erwähnt. Denn die Gebührenordnung der Klägerin enthält keinen Hinweis darauf, dass die Erhebung der Normgebühr in Höhe von 300,00 EUR monatlich bzw. die Erhebung der reduzierten Gebühr von 204,00 EUR monatlich nur für eine Übergangszeit vorgesehen ist.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
29 
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht gemäß §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor.
30 
Beschluss vom 2. Februar 2010
31 
Der Wert des Streitgegenstands wird gemäß den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 1 GKG auf 30.000,00 EUR festgesetzt (vgl. Nr. 38.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).

(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.

(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.

(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.

(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.

(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.

(6) Vorschulen bleiben aufgehoben.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 05. November 2002 - 4 K 2627/00 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin betreibt als gemeinnütziger freier Träger ein Berufskolleg in Vollzeitform für Biotechnologische AssistentInnen, Chemisch-Technische AssistentInnen, Medizinisch-Technische AssistentInnen für Labormedizin, Pharmazeutisch-Technische AssistentInnen, Physikalisch-Technische AssistentInnen, Umweltschutz-Technische AssistentInnen und AssistentInnen für Informations- und Kommunikationstechnik sowie eine Fachhochschule mit mehreren naturwissenschaftlichen Studiengängen mit mehr als 800 Schülern und Studenten (vgl. http://www..../allgemein/wer_sind_wir%3F/ ). Die Schüler des Berufskollegs werden in zwei- bis dreijährigen Ausbildungsgängen zu staatlich anerkannten berufsqualifizierenden Abschlüssen geführt und können durch Zusatzunterricht zugleich die Fachhochschulreife erwerben. Das Berufskolleg ist als Ersatzschule genehmigt. Wegen der Bezuschussung für frühere Jahre (1992 und 1995) waren zwischen den Beteiligten bereits Rechtsstreite anhängig. Der Senat hatte dabei mit Urteilen vom 12.01.2000 (Az. 9 S 317/98 und 318/98) festgestellt, dass für den Gesetzgeber im Jahre 1995 evident gewesen sei, dass die weitere wirtschaftliche Existenz der Träger nicht kirchlicher privater Berufskollegs gefährdet sein würde, wenn die (damals geltenden) Kopfsatzbeträge nicht sofort deutlich angehoben würden oder ein anderes gleichsam wirksames Förderinstrument eingeführt würde. Da der Gesetzgeber aber insofern untätig geblieben sei, habe er seit 1996 seine verfassungsrechtliche Förderungspflicht verletzt. Gleichwohl führe dies nicht zum Erfolg der Klagen für die zurückliegenden Jahre. Rechtsmittel der Klägerin hiergegen blieben erfolglos (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.12.2000 - 6 B 15.00 -, Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 128; vgl. auch den auf Vorlage des Verwaltungsgerichts Sigmaringen in den Verfahren - 4 K 471/95 - und - 4 K 822/96 - <9 S 317/98 und 9 S 318/98> ergangenen Beschluss der 1. Kammer des 1. Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 04.03.1997 - 1 BvL 26/96 und 27/96 -, EzB GG Art. 7 Nr. 27a).
Unter dem 21.01.2000 beantragte die Klägerin eine staatliche Finanzhilfe nach § 17 Abs. 1 des Privatschulgesetzes für die Ausbildung Medizinisch-Technischer AssistentInnen für Labormedizin (MTL-A). Die derzeitige Schülerzahl wurde mit 75 angegeben. Mit Bescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 20.04.2000 wurde der Klägerin eine vorläufige Förderung vorbehaltlich der endgültigen Berechnung und Bewilligung in Höhe von 531.000,-- DM bewilligt. Sobald die Berechnung des Jahresförderbetrages möglich sei, werde ein endgültiger Förderbetrag bewilligt. Bisher geleistete Zahlungen würden dann auf diesen Betrag angerechnet. Mit Bescheid vom 05.12.2000 bewilligte das Regierungspräsidium Tübingen ausgehend von einem Zuschuss je Schüler in Höhe von 7.394,-- DM einen endgültigen Zuschuss für das Jahr 2000 in Höhe von 504.024,-- DM, wobei für die Monate Januar bis Juli von der Schülerzahl 74 und für die Monate August bis Dezember von der Schülerzahl 60 ausgegangen wurde. Ferner wurden aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Privatschulgesetzes vom 25.07.2000 (GBl. S. 534) für die Jahre 1997 und 1999 insgesamt 27.873,74 DM nachbewilligt, wodurch abzüglich der Überzahlung für das Jahr 2000 eine verbleibende Restzahlung in Höhe von 898,07 DM verblieb.
Mit ihrer am 28.12.2000 erhobenen Klage begehrt die Klägerin für das Jahr 2000 einen zusätzlichen Zuschuss in Höhe von 165.273,39 EUR. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen ausgeführt, dass der ihr bewilligte Zuschuss nach den Vorgaben des Privatschulgesetzes zutreffend berechnet worden sei. Jedoch verstoße das Privatschulgesetz nach wie vor durch die Festsetzung einer zu niedrigen Förderung für gewerbliche Berufskollegs gegen Art. 7 Abs. 4 GG. Das Bundesverwaltungsgericht habe entschieden, dass die freien Schulen durch das Land so zu bezuschussen seien, dass angesichts limitierter Schulgelder ein echtes Wettbewerbsverhältnis zu den öffentlichen Schulen entstehen könne. Vor 1989 habe die Klägerin nur über die Runden kommen können, indem sie deutlich größere Klassen als die staatlichen Schulen gebildet habe und den Lehrern ein höheres Stundendeputat abverlangt habe. Gleichzeitig habe sie ein Schulgeld in Höhe von 200,-- DM pro Monat erhoben. Die Gesetzesnovelle 1990 habe nicht die erhoffte Entlastung mit sich gebracht. In einem vorangegangenen Verfahren, das die Förderung für das Jahr 1992 zum Gegenstand gehabt habe, habe der Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 12.01.2000 festgestellt, dass die verfassungsrechtliche Förderpflicht seit 1996 durch das beklagte Land verletzt werde. Dieses Urteil habe zu einer neuerlichen Gesetzesnovelle geführt, nach der die Zuschüsse für Berufskollegs von 6.694,-- DM auf 7.394,-- DM (90,8 % des Grundgehalts der letzten Dienstaltersstufe des Eingangsamts für beamtete Lehrkräfte an Realschulen) je Schüler und Jahr erhöht worden sei. Dabei sei jedoch unberücksichtigt geblieben, dass die privaten naturwissenschaftlich-technischen Berufskollegs seit 10 Jahren zu wenig Zuschüsse erhalten hätten. Die Zuschüsse hätten daher so bemessen werden müssen, dass nicht nur gegenwärtig verfassungsrechtlich angemessene Zustände geleistet würden, sondern auch die verfassungswidrige Minderförderung der Vergangenheit so ausgeglichen würde, dass die entstandenen Verbindlichkeiten in einem überschaubaren Zeitraum zurückgeführt werden könnten. Außerdem sei festzuhalten, dass auch die nunmehr gesetzlich geregelte Förderung hinter den Vorgaben des Verwaltungsgerichtshofs zurückbleibe. Ein echtes Wettbewerbsverhältnis zwischen öffentlichen Schulen könne nur dann bestehen, wenn das Schulgeld nicht als Hindernis zum Zugang zu den freien Schulen wirke. Unter Berücksichtigung der Berechnungsmethoden des Verwaltungsgerichtshofs aus dem genannten Urteil würden sich Sachkosten in Höhe von 2.631,-- DM und Personalkosten in Höhe von 11.305,-- DM pro Schüler, also insgesamt nicht 11.075,-- DM sondern 13.936,-- DM ergeben. Damit bliebe ein Betrag von 6.542,-- DM (13.936,-- DM - 7.394,-- DM) pro Schüler ungedeckt. Ein Schüler müsse also 545,10 DM monatlich an Schulgeld aufbringen, damit der Unterrichtsplan finanziert sei. Weitere Möglichkeiten, Betriebskosten zu finanzieren, bestünden für die Klägerin nicht. So sei es unzumutbar, eigenes Vermögen zur Deckung laufender Betriebskosten einzusetzen. Es sei zwar richtig, dass von privaten Schulträgern auch der Einsatz eigenen Vermögens erwartet werde. Dies dürfe aber nicht dazu führen, dass auf Dauer kein rentierlicher Betrieb denkbar sei. Ein kostendeckender oder rentabler Betrieb müsse aber möglich sein, da sonst eine Verpflichtung zum Vermögenseinsatz zu einer faktischen Sperre für die Neuerrichtung von Schulen führte. Die Finanzierung der Betriebskosten könne auch nicht auf finanzstarke, hinter dem Träger stehende Kreise oder sonstige Spendenfinanzierung gegründet werden, da eine solche Finanzierung nicht dem Erscheinungsbild der privaten Schulen in Deutschland entspreche und ihm auch bei Inkrafttreten des Grundgesetzes nicht entsprochen habe. Damit stünde aber fest, dass die Förderung verfassungswidrig zu niedrig angesetzt sei, da die Finanzierungslücke von 6.542,-- DM nicht aus eigenen Mitteln geschlossen werden könne. Selbst der Beklagte ginge nur von einer Deckung von 65 % aus.
Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat im Wesentlichen ausgeführt, dass durch die Zuschüsse nach den §§ 17, 18 des Privatschulgesetzes das Existenzminimum der freien Schulen gesichert werden solle. Mit 80 % der maßgeblichen Kosten eines öffentlichen Schulträgers, Schulgeld und möglichen weiteren Einnahmen sollten private Schulen in etwa so wie die öffentlichen Schulen gestellt werden. Aufwendungen für die Anwesenheit der Schüler außerhalb des Unterrichts müssten entgegen der Auffassung der Klägerin nicht bezuschusst werden. Aufgrund der Ermittlungen der Landesregierung (LT-Drs. 12/5879), die anhand der Rechenvorgaben des Verwaltungsgerichtshofs aus dem genannten Urteil erstellt worden seien, stünde fest, dass 1999 die maßgeblichen Schülerkosten bei einem öffentlichen gewerblichen Berufskolleg bei 11.075,-- DM gelegen hätten. Unter Einbeziehung der um 10,5 % erhöhten Zuschüsse erhalte die Klägerin 66 % dieser Kosten als Zuschuss. Der Landesgesetzgeber müsse die Verbesserung der Bezuschussung Zug um Zug vornehmen, da Haushaltsmittel nicht unbegrenzt zur Verfügung stünden. Der aus Art. 7 Abs. 4 GG abgeleitete Leistungsanspruch stehe unter dem Vorbehalt dessen, was vernünftigerweise von der Gesellschaft verlangt werden dürfe. Unter Berücksichtigung des Ziels der Nullverschuldung für den Haushalt 2006 könne ein stärkerer Anstieg der Zuschüsse nicht erwartet werden. Die Entwicklung der Ausgaben des Landes für Schulen, ohne Differenzierung nach Art oder Trägerschaft, sei von 6.588.000,-- DM im Jahre 1990 auf 9.776.000,-- DM im Jahre 2000 gestiegen.
Mit Urteil vom 05.11.2002 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Klage sei im Hauptantrag als Verpflichtungsklage zulässig, aber nicht begründet. Der sich aus dem Privatschulgesetz ergebende Förderungsanspruch der Klägerin sei mit der erfolgten Bewilligung für das Jahr 2000 bereits unstreitig erfüllt. Ein Anspruch auf weitere staatliche Finanzhilfe komme der Klägerin auch aus Art. 7 Abs. 4 GG nicht zu. Zwar bestünden einige Zweifel, ob die auf der Grundlage des Privatschulgesetzes der Klägerin für das Jahr 2000 bewilligte Unterstützung im Lichte des Förderungsgebotes des Art. 7 Abs. 4 GG ausreichend gewesen sei, die volle Überzeugung hiervon habe die Kammer aber nicht gewonnen. Die Frage, ob über den einfach-gesetzlich normierten Anspruch auf Finanzhilfe für private Ersatzschulen hinaus ergänzend ein unmittelbar aus Art. 7 Abs. 4 GG abzuleitender Anspruch bestünde, sei dann zu bejahen, wenn der Staat seiner aus diesem Grundrecht folgenden Schutz- und Förderungspflicht in einer Weise nicht genüge, dass das private Ersatzschulwesen als Institution evident gefährdet werde. Eine Verletzung der verfassungsrechtlichen Förderungspflicht könne noch nicht angenommen werden, wenn sich eine staatliche Förderung mit Blick auf einzelne Ersatzschulen als unzureichend erweise. Der Fortbestand der Institution müsse vielmehr evident gefährdet sein, um zur Annahme der Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Regelungen über die Förderung zu gelangen. Das durch den Landesgesetzgeber gewählte System der Förderung privater Ersatzschulen, wie es eine Pauschalförderung hinsichtlich laufender Betriebskosten und eine anteilige Bedarfsdeckung bei Investitionsausgaben vorsehe, sei als solches abstrakt geeignet, die wirtschaftliche Existenzfähigkeit privater Ersatzschulen auf Dauer zu sichern. Auch die konkrete Ausgestaltung des Förderungssystems erweise sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als verfassungskonform. Im Jahr 1999 seien ausweislich des Berichts der Landesregierung über die Privatschulbezuschussung (LT-Drs. 12/5879) 66 % der maßgeblichen Gesamtkosten der Schüler an einem öffentlichen Berufskolleg durch den Zuschuss in Höhe von 7.313,-- DM je Schüler gedeckt gewesen. Diese im Bericht niedergelegten Zahlen würden durch die Kammer nicht bezweifelt. Die Bereitstellung der Kosten durch die Landesregierung sei ausdrücklich unter Anwendung der Grundsätze, welche der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 12.01.2000 überprüft und aufgestellt habe, erfolgt. Von diesem Deckungsgrad sei auch mangels wesentlicher Änderungen im Jahr 2000 auszugehen. Dieser Deckungsgrad dürfte bei isolierter Betrachtung zwar voraussichtlich nicht den Anforderungen des Art. 7 Abs. 4 GG gerecht werden. Jedoch spreche bereits vieles dafür, dass unter Berücksichtigung der zuletzt vorgenommenen deutlichen Erhöhungen des Fördersatzes keine offensichtlich unzureichende Nachbesserungsmaßnahme vorliege und die getroffenen Maßnahmen der Landesregierung daher nicht eindeutig fehlerhaft seien. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass ein aus Grundrechten abgeleiteter Leistungsanspruch von vornherein unter dem Vorbehalt dessen stehe, was vernünftigerweise von der Gesellschaft erwartet werden könne, sei es deshalb überwiegend wahrscheinlich, dass die Regelungen des Privatschulgesetzes noch verfassungsgemäß seien. Ausgehend von den Zahlen aus dem Jahr 1999 sei je Schüler ein jährlicher Betrag von 3.762,-- DM anderweitig zu decken. Der Ersatzschulträger müsse neben seinen Schulgeldeinnahmen eine angemessene Eigenleistung erbringen. Er habe weitere Einnahmen durch Spenden, Zuschüsse und durch hinter ihm stehende und die Schule in einem weiteren Sinne tragenden Kräfte zu erzielen. Um die Erschließung solcher Finanzmittel müsse er sich bemühen. Er könne nicht erwarten, dass der Staat sämtliche Kosten übernehme, die jenseits grundgesetzkonformer Schulgeldeinnahmen zu decken seien. Nachvollziehbare und aussagekräftige Zahlen hierzu habe die Klägerin jedoch nicht vorgelegt. Auch wenn eine Finanzierungslücke verbleibe, sei der Landesgesetzgeber aber in der jüngeren, den streiterheblichen Zeitraum betrachtenden Vergangenheit, gerade nicht untätig geblieben. Mit dem Gesetz zur Änderung des Privatschulgesetzes vom 25.07.2000 sei nämlich eine deutliche Erhöhung des pauschalen Zuschusses rückwirkend eingeführt worden. Damit sei durch den Gesetzgeber gerade ein Schritt unternommen worden, um die Deckungslücke im Finanzierungssystem für private Berufskollegs zu verkleinern. Schließlich spreche eine überwiegende Wahrscheinlichkeit jedoch allein schon deswegen gegen die Verfassungswidrigkeit der Privatschulförderung, weil ein aus Grundrechten abgeleiteter Leistungsanspruch von vornherein unter dem Vorbehalt dessen stehe, was vernünftigerweise von der Gesellschaft erwartet werden könne und augenblicklich eine weitergehende Förderung nicht erwartet werden könne. Der Gesamtetat des Landes für Schulen habe sich von 1990 bis zum Jahr 2000 um rund 48 % erhöht, die Förderung privater Berufskollegs sei in einem ähnlichen Zeitraum allein im Bereich der pauschalen Förderung um rund 41 % angestiegen. Hinzu komme, die 1995 (wieder) eingeführte Förderung von Schulbaumaßnahmen. Somit könne auch nicht davon gesprochen werden, dass der Landesgesetzgeber in den letzten Jahren die Gelder zwischen Privatschulträgern und dem öffentlichen Schulwesen erheblich ungleichmäßig verteilt habe. Ein offensichtlicher Fehler des Haushaltsgesetzgebers bei der Bewertung der verschiedenen Belange, zu denen auch das Ziel der Nullverschuldung, also der Verhinderung weiterer Schuldenaufnahme, zähle, sei daher nicht ersichtlich. Der auf Normerlass gerichtete Hilfsantrag sei unzulässig. Hierfür sei bereits der Verwaltungsrechtsweg nicht gegeben. Eine Normerlassklage sei vielmehr als Verfassungsbeschwerde zu erheben. Die weiter hilfsweise gestellten Feststellungsanträge seien ebenfalls unzulässig.
Die Klägerin hat gegen das ihr am 19.12.2002 zugestellte Urteil am 30.12.2002 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt und diese mit am 17.02.2003 beim erkennenden Gerichtshofs eingegangenen Schriftsatz vom 12.02.2003 begründet.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 05. November 2002 - 4 K 2627/00 - zu ändern, den Bescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 05.12.2000 aufzuheben, soweit mit ihm eine über 504.024,33 DM hinausgehende Bewilligung eines Zuschusses für das Jahr 2000 abgelehnt wird, und den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin einen weiteren Zuschuss in Höhe von 165.273,39 EUR zu bewilligen,
für den Fall, dass das Verfahren nach Art. 100 Abs. 1 GG ausgesetzt wird, hilfsweise,
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das beklagte Land zu verpflichten, eine Norm zu erlassen, durch welche für die Träger von naturwissenschaftlich-technischen Berufskollegs in Vollzeitform einen Anspruch auf Zuschüsse für Betriebskosten der Schule in verfassungsmäßiger Höhe begründet wird, wobei für das Jahr 2000 von Kosten in Höhe von 13.136,-- DM pro Schüler und Monat und einem Schulgeld von nicht mehr als 150,-- DM im Monat/Schüler auszugehen ist,
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höchst hilfsweise,
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festzustellen, dass der festgesetzte Zuschuss in Höhe von 504.024,33 DM verfassungswidrig zu niedrig sei,
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weiter höchst hilfsweise,
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festzustellen, dass § 18 Abs. 1 lit. g des Gesetzes für Schulen in freien Trägerschaft in der Fassung vom 24.07.2000 (GBl. S. 534) wegen Verstoßes gegen Art. 7 Abs. 4 GG verfassungswidrig und nichtig ist.
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Zur Begründung vertieft sie ihr erstinstanzliches Vorbringen und trägt im Wesentlichen noch vor: In Bezug auf die konkrete Ausgestaltung des Fördersystems habe das Verwaltungsgericht die maßgeblichen Zahlen nicht zutreffend ermittelt. Es beschränkte sich darauf festzustellen, die in dem Bericht der Landesregierung niedergelegten Zahlen würden nicht bezweifelt, weil die Kostenermittlung unter Anwendung der Grundsätze des VGH-Urteils vom 12.01.2000 erfolgt sei und daher auch eine getrennte Ermittlung der maßgeblichen Kosten der öffentlichen beruflichen Schulen vorgenommen worden sei. Die gesamte vom Land ermittelte und vom Urteil vernachlässigte Differenz von rund 2.900,-- DM pro Schüler/Jahr führte allein zu einer monatlichen Belastung pro Schüler/Monat von mehr als 241,-- DM. Allein diese Differenz liege damit weit über dem Betrag, der als verfassungsmäßiges Schulgeld für zulässig gehalten werde. Auch begründet das Urteil seine Meinung nicht, dass die Berechnung des Beklagten bei den Personalkosten weitaus genauer seien als diejenigen der Klägerin, weil die der Klägerin angeblich auf hypothetischen Berechnungen beruhten, während diejenigen des Landes ermittelt worden seien. Dies sei nicht zutreffend. Die Differenz gehe nämlich darauf zurück, dass der Beklagte eine ganze Reihe von Positionen nicht berücksichtigt habe, die von der Kommission zur Ermittlung der Kosten der staatlichen Schulen vom Kultusministerium extra für diesen Zweck errechnet worden seien. Die von der Klägerin zugrunde gelegte Zahlenbasis stamme also vom Beklagten selbst und sei speziell für diesen Fall errechnet worden. Die Differenz erhöhe sich schließlich noch dadurch, dass der Zuschuss im Jahr 1999 nicht 7.394,-- DM pro Schüler, sondern lediglich 7.313,-- DM pro Schüler betragen habe. Entgegen den Ausführungen des Beklagten sei jedenfalls von 11.629,-- DM an Kosten für einen öffentlichen Schüler auszugehen. Diese Kosten seien von der interfraktionellen Arbeitsgruppe „Privatschulfinanzierung“ in Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Kultus, Jugend und Sport entwickelt worden. Auf dieses Berechnungsschema sei auch im Staatshaushaltsplan von 2004 Bezug genommen. Damit seien die Zahlen, mit denen das beklagte Land bisher operiert habe, offensichtlich unzutreffend. Die Erhöhung des Zuschusses auf 7.394,-- DM im Jahr 2000 sei unzureichend, da nach der Erhöhung rund 353,-- DM an Schuldgeld erhoben werden müsste. Die Unterfinanzierung sei damit also keineswegs beseitigt. Ein Ausgleich für die jahrelange Unterfinanzierung sei ebenfalls nicht erfolgt. Bei der Prüfung der Frage, ob die Nachbesserungsmaßnahme, welche der Staat getroffen habe, ausreichend sei, gebe das Verwaltungsgericht nicht den Maßstab an, an dem es diese Frage messen wolle. Ob die Maßnahme offensichtlich unzureichend sei oder nicht, könne aber nur danach beantwortet werden, an welchem Maßstab dies gemessen werde. Der Verwaltungsgerichtshof habe in seinem genannten Urteil die Ausstattung der Schulen des Staates als Maßstab genommen und die Förderung der entsprechenden Ersatzschulen damit verglichen. Diesem Ansatz sei das Verwaltungsgericht zunächst zwar gefolgt, dann aber auf die individuelle Methode übergeschwenkt, indem es der Klägerin vorhalte, diese habe anderweitige individuelle Finanzierungsmöglichkeiten für sich nicht nachgewiesen. Das sei im Übrigen unzutreffend, denn die Klägerin habe in den früheren Verfahren nachgewiesen, dass es nicht nur ihr, sondern auch den anderen gewerblichen Berufskollegs nicht möglich gewesen sei, durch Sponsering , Zuschüsse Dritter oder Spenden genügend Gelder beizubringen, um den laufenden Schulbetrieb damit zu finanzieren. Es sei auch nicht gelungen, künftige Arbeitgeber ihrer Absolventen dazu zu bewegen, die Betriebskosten der Schule mit zu finanzieren. Selbst der Bericht der Landesregierung ziehe eine solche Finanzierung als realistische Möglichkeit nicht in Betracht. Das vom Verwaltungsgericht angezogene Unternehmerrisiko könne sich erst dann realisieren, wenn generell davon auszugehen sei, dass auf Dauer ein kostendeckender Betrieb möglich sei. Auch die Voraussetzungen des vom Schulträger zu tragenden Unternehmerrisikos würden falsch interpretiert. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei das Unternehmerrisiko dem Schulträger nur insoweit zugemutet worden, als er die Anlauffinanzierung übernehmen und nicht vom ersten Tag an Zuschüsse des Staates erhalten solle, weil er erst nachweisen solle, dass er auch dauerhaft Schüler gewinnen könne. Ausdrücklich sei aber betont worden, dass nicht erwartet werden könne, dass der Schulträger auf Dauer ohne Gewinn arbeite und Vermögen zuschieße. Zu Unrecht vernachlässige das Urteil auch die von der Klägerin vorgelegte Umfrage zur Höhe des Schulgeldes. Der Zugang zur freien Schule stehe im freien Belieben der jeweiligen Eltern. Die gleiche Zugänglichkeit zur freien Schule bedeute die freie Entscheidung der Eltern und damit das Akzeptieren der Entscheidung der Eltern. Möge diese Entscheidung im Einzelfall sehr subjektiv sein, so erweise sie sich jedoch als objektive Tatsache, wenn sie aufgrund einer repräsentativ durchgeführten Umfrage festgestellt werde. Bei der Umfrage sei festgestellt worden, dass Schulgelder von mehr als 110,-- DM pro Monat und Schüler sich unabhängig vom Profil der Schule als Zugangshindernis für freie Schulen auswirke. Dies gelte sogar unter den verglichen mit anderen Bundesländern weit besseren Verhältnissen in Bayern, wo der Staat für Schüler von Privatschulen das Schulgeld bis zur Höhe von 66,-- EUR bzw. 46,-- EUR abhängig von der besuchten Schule ersetze. Danach sei auch in Baden-Württemberg davon auszugehen, dass Schulgelder von ca. 120,-- DM (= 60,-- EUR) pro Schüler und Monat sich als faktische Zugangssperre zu freien Schulen auswirkten und damit verfassungswidrig seien. Auch mit den in den letzten Jahren stark gestiegenen Lebenshaltungskosten setze sich das Urteil nicht ausreichend auseinander und zeige auch nicht auf, dass die zusätzlich gewährten staatlichen kinderbezogenen Leistungen diesen Anstieg der Lebenshaltungskosten überstiegen hätten. Bei einer verbleibenden Deckungslücke von 3.981,-- DM pro Schüler und Jahr sei schließlich auch die Annahme nicht zu rechtfertigen, dass die im Jahre 2000 erfolgte Erhöhung des Zuschusses keine offensichtlich unzureichende Maßnahme sei, zumal die Unterfinanzierung bereits im Jahr 1992 eingesetzt habe und den freien Schulen ein Ausgleich für die verfassungswidrige Unterfinanzierung der vergangenen Jahre zuzubilligen sei. Richtig sei der Ausgangspunkt, dass die Höhe der Förderung unter dem Vorbehalt des Möglichen stehe. Dabei sei zu beachten, dass der Gesetzgeber den öffentlichen Schulbereich gegenüber dem freien Schulbereich nicht bevorzugen dürfe, aber auch den freien Schulbereich vor dem öffentlichen Schulbereich nicht bevorzugen dürfe. In Zeiten zurückgehender Mittel müssten die Mittel sowohl für öffentliche wie für freie Schulen gleichermaßen zurückgefahren werden, damit die gleichgute Zugangsmöglichkeit für freie Schulen erhalten bleibe. Im vorliegenden Fall geht es darum, dass eine Deckungslücke umgehend geschlossen werde. Wie bereits der Verwaltungsgerichtshof festgestellt habe, bestehe eine verfassungswidrige Unterfinanzierung der freien Schulen seit mehr als 10 Jahren. Unzutreffend gehe das Urteil auch davon aus, dass die öffentlichen Schulen eine absolute Priorität in der Förderung vor den freien Schulen besäßen. Vielmehr habe der Gesetzgeber eine Schutz- und Förderpflicht nicht nur für das öffentliche Schulwesen, sondern auch für das freie Schulwesen. Dabei habe das angefochtene Urteil sogar festgestellt, dass die Beklagte die öffentlichen Schulen bei weitem bevorzugt habe, indem von 1990 bis 2000 der Gesamtetat des Landes für Schulen sich um rund 48 % erhöht habe, während die Förderung privater Berufskollegs trotz jahrelanger Unterfinanzierung lediglich um 41 % angestiegen sei. Wesentlich dabei sei auch, dass der Gesamtetat der öffentlichen Schulen ein Vielfaches vom Etat der freien Berufskollegs betrage, nämlich das 1.566fache. Hätte der Beklagte nur eine wenig geringere Steigerung für die öffentlichen Schulen von beispielsweise 1 % vorgesehen und statt dessen diesen Betrag den freien Schulen zukommen lassen, so wäre die gesamte Verfassungswidrigkeit beseitigt worden. Schließlich scheitere der Anspruch der Klägerin auch nicht an der Einschränkung des „Vorbehalt des Möglichen“. Der Beklagte interpretiere diesen Vorbehalt als einfachen Haushaltsvorbehalt, was er aber nicht sei. Hiermit solle vielmehr die Leistungsfähigkeit des Staates berücksichtigt werden, die als Grenze für die Verwirklichung der verfassungsmäßigen Rechte anzusehen sei. Dabei sei im Bereich der Förderung des Ersatzschulwesens zu berücksichtigen, dass der Staat hier eine verfassungsrechtliche Interventionspflicht zur Sicherung der Existenz der bestehenden Institution des Ersatzschulwesens habe. Es gehe hier also nicht um derivative, sondern um originäre Teilhaberansprüche. Bei der Förderung freier Schulen handele es sich ferner um die Erfüllung eines verfassungsrechtlichen Anspruchs auf Ausgleich von Grundrechtsbeeinträchtigungen, der nicht allein einer leistungsrechtlichen Deutung der Grundrechte zugeordnet werden kann, sondern eine Kompensation faktischer und struktureller Benachteiligungen des Grundrechtsinhabers gegenüber der öffentlichen Konkurrenz sei. Art. 7 Abs. 4 GG sei deshalb verletzt, wenn unter den vorgeschriebenen Bedingungen keine neuen Schulen gegründet oder betrieben werden könnten. Die bestehenden Eingriffe und die ungleichen Wettbewerbschancen seien durch staatliche Förderung zu kompensieren. Dies sei nicht lediglich eine institutionelle, sondern eine individuelle Garantie, auf deren Erfüllung ein ebenso individueller Anspruch unmittelbar aus Art. 7 Abs. 4 GG bestehe. Das Bundesverfassungsgericht habe die Schulvielfalt und den schulischen Pluralismus gewissermaßen als öffentliche Aufgabe institutionalisiert. Die Beteiligung an einer öffentlichen Aufgabe löse aber Teilhabeansprüche aus. Auch für die freien Schulen bestünden Teilhabeansprüche, da sie eine öffentlich-verfassungsrechtlich gebotene Aufgabe erfüllten. Der Teilhabeanspruch sei ein Ausgleich für den anderenfalls gefährdeten Schulpluralismus. Dieser Ausgleichsanspruch sei nicht nur institutionell zu interpretieren. Er bestehe konkret und in individuell. Auch sei die grundrechtlich durch Art. 6 Abs. 2 GG geschützte elterliche Wahlfreiheit verletzt, wenn unter Beachtung der Vorgaben des Art. 7 Abs. 4 GG keine neuen freien Schulen mehr gegründet werden könnten oder bestehende in ihrer Existenz gefährdet seien. Auch dies sei keine institutionelle Garantie, sondern ein individueller Ausgleichsanspruch. Es gehe also nicht um einen letztlich disponiblen originären Teilhabeanspruch, sondern um Ausgleichszahlungen des Staates gegenüber staatlich gebundenen Grundrechtsträgern. Der Gestaltungsspielraum des Staates sei in diesem Bereich wesentlich geringer. Nur wenn eine Erhöhung der Zuschüsse zu einer groben finanziellen Einseitigkeit in der Verteilung der Mittel im Sinne von haushaltsrechtlich nicht tragbaren Belastungen führen würde, könnte eine Verletzung des Grundsatzes des „Vorbehalt des Möglichen“ gerechtfertigt sein und den Leistungsansprüchen entgegenstehen. Danach müsse sich aus dem Haushalt des Landes Baden-Württemberg ergeben, dass für eine Verweigerung der Zuschusserhöhung eine Rechtfertigung bestehe. Da aber die Mittel im öffentlichen Schulbereich in den Jahren 1995 bis 2000 angehoben worden seien, könne sich das beklagte Land nicht darauf berufen, dass die Nichtanhebung der Zuschüsse für freie naturwissenschaftlich-technische Berufskollegs gerechtfertigt sei, weil die Mittel im Gesamtetat nicht anders hätten verteilt werden können. Schließlich werde eine Auswertung der Jahresabschlüsse der Klägerin vom 31.12.1995 bis zum 31.08.2004 vorgelegt, wobei zwischen der Fachhochschule einerseits und dem Berufskolleg andererseits unterschieden werde. Daraus ergebe sich unter anderem, dass der Bestand des Anlagevermögens, gemessen an den historischen Anschaffungs- und Herstellungskosten der am Wirtschaftsjahresende jeweils vorhandenen Anlagegüter seit dem Geschäftsjahr 1995 kontinuierlich von ca. 10 Millionen EUR auf 6.200.000,-- EUR gesunken sei. Entsprechend seien auch die Abschreibungen auf das Anlagevolumen der Gesellschaft von 422.284,-- EUR im Jahr 1995 auf 205.748,-- EUR im Geschäftsjahr 2003/2004 zurückgegangen. Die negativen kumulierten Ergebnisse hätten das Eigenkapital der Gesellschaft von ca. 2,2 Millionen im Geschäftsjahr 1995 auf 400.000,-- EUR im Geschäftsjahr 2003 zurückgehen lassen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Klägerin gezwungen gewesen sei, verfassungswidrig erheblich zu hohe Schulgelder zu erheben. So seien im Jahr 1995 bereits 180,-- EUR pro Schüler erhoben worden. Spenden und Zuwendungen Dritter seien ohne Regelmäßigkeit und in nicht kalkulierbarer Weise angefallen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus: Entgegen der Ansicht der Klägerin sei der Bestand des Privatschulwesens und insbesondere der technischen Berufskollegs durch die Bezuschussung im Jahr 2000 nicht evident gefährdet gewesen. Das Verwaltungsgericht sei zur Ermittlung der Kosten eines öffentlichen Schülers zu Recht von den sogenannten maßgeblichen Kosten ausgegangen, nämlich von den Zahlen, die der Beklagte den Berechnungen im Landtagsbericht vom 27.12.2000 entsprechend den Grundsätzen des VGH-Urteils vom 12.01.2000 zugrunde gelegt habe. Anhand der Möglichkeit zwischenzeitlicher genauerer statistischer Erhebungen können inzwischen die Lehrerkosten speziell auf die Berufskollegs ermittelt werden und entsprechend dem tatsächlichen Unterrichtsaufwand den einzelnen Schulgattungen zugeordnet werden. In den Personalkosten seien auch die Kosten für den Zusatzunterricht zum Erwerb der Fachhochschulreife enthalten. Bezogen auf das Jahr 1999 führe dies zu maßgeblichen Kosten pro Schüler an den öffentlichen Berufskollegs in Höhe von 11.075,-- DM (8.852,-- DM Personalkosten und 2.223,-- DM Sachkosten). Die von der Klägerin vorgetragenen Zahlen seien im Übrigen auch aus anderen Gründen nicht tragfähig, da mehrere Kostenfaktoren für eine Bezuschussung von Privatschulen nicht herangezogen werden könnten, so etwa Aufwendungen des Landes für Beihilfen und Pensionen. Der Kostenberechnung liegt vielmehr die Überlegung zugrunde, dass die Lehrkräfte an Privatschulen entsprechen angestellten Lehrkräften im öffentlichen Schuldienst vergütet würden. Das Kostenmodell der interfraktionellen Arbeitsgruppe sei deshalb nicht zugrunde zu legen. Dieses sei auch nicht mit dem Kultusministerium entwickelt worden. Bei der interfraktionellen Arbeitsgruppe handele es sich um eine Arbeitsgruppe bestehend aus Mitgliedern der Regierungsfraktionen und Vertretern der Privatschulverbände. Das Kultusministerium und das Finanzministerium seien lediglich in beratender Funktion eingeladen gewesen. Im Staatshaushaltsplan 2004 sei dieses Modell auch lediglich ergänzend erwähnt. Der wesentliche Unterschied zwischen den beiden Modellen liege darin, dass in dem bisher von der Rechtsprechung gebilligten Berechnungsmodell die Lehrerkosten für Beamte aus der Landeshaushaltsrechnung in für angestellte Lehrkräfte anfallende Kosten einschließlich der Sozialversicherungsbeiträge umgerechnet würden, da die Lehrer der privaten Schulen als Angestellte im Arbeitsverhältnis und nicht im Beamtenverhältnis beschäftigt würden. Dies habe der Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich gebilligt. Da bei dem Bruttokostenmodell die in der Landeshaushaltsrechnung enthaltenen Ausgaben für die beamteten Lehrer und ein Versorgungszuschlag sowie eine Beihilfepauschale für beamtete Lehrer berücksichtigt würden, seien die Kosten nach dem Bruttomodell höher, was zwingend dazu führe, dass er Kostendeckungsgrad niedriger sei. Die in Streit stehende Regelung des Privatschulgesetzes sei bereits deshalb verfassungsgemäß, weil die Bezuschussung das Existenzminimum der gewerblichen Berufskollegs sichere und diese nicht evident gefährdet seien. Jedenfalls sei die Bezuschussung im Jahr 2000 unter dem Vorbehalt des Möglichen verfassungsgemäß gewesen. Das Verwaltungsgericht habe auch den Maßstab bei der Überprüfung der gesetzgeberischen Maßnahmen nicht unzulässigerweise gewechselt, als es ausgeführt habe, dass der in Höhe von 3.762,-- DM von den Zuschüssen an die Privatschulen ungedeckte Betrag nicht allein durch Schulgeldeinnahmen zu decken sei. Hierbei habe das Verwaltungsgericht zu Recht auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zurückgegriffen, nach der der Schulträger eine angemessene Eigenleistung zu erbringen habe. Der Gesetzgeber dürfe bei der Ausgestaltung seiner Finanzhilfe eine hinreichende solide Existenzbasis der Ersatzschule voraussetzen und könne vom Schulträger verlangen, dass dieser sonstige Hilfsquellen erschließe und ausnutze. Dabei komme es nicht darauf an, ob konkrete Schulen tatsächlich die Möglichkeit hätten, durch Sponsering oder durch Zuschüsse Dritter Gelder beizubringen. Aus diesen Ausführungen werde auch deutlich, dass die Behauptung der Klägerin, das Risiko der wirtschaftlichen Tragbarkeit einer Ersatzschule sei nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nur für die Anlaufphase im Zusammenhang mit der Wartefrist akzeptiert worden, ebenso unzutreffend sei, wie ihre Ausführungen, dass das Bundesverfassungsgericht für die Dauer der Wartezeit eine anschließende Ausgleichszahlung verlange. Zu Recht geht das Verwaltungsgericht auch davon aus, dass die von der Klägerin vorgelegte Umfrage über die Höhe des Schulgeldes nicht maßgeblich sei. Vielmehr sei davon auszugehen, dass das vom Verwaltungsgerichtshof als Obergrenze betrachtete Schulgeld in Höhe von 150,-- DM mindestens indexorientiert fortgeschrieben werden müsse, wobei im Übrigen auch der erhebliche Anstieg von staatlichen kinderbezogenen Leistungen entgegen der Ansicht der Klägerin berücksichtigt werden könne. Eine evidente Gefährdung der privaten gewerblichen Berufskollegs durch die Bezuschussung im Jahre 2000 sei nicht ersichtlich. Dies ergäbe sich aus der Entwicklung der Schülerzahlen der privaten gewerblichen Berufskollegs für AssistentInnen im Land von 1991/92 bis 2000/01. Selbst wenn die Förderung des Landes unzureichend sei, könne eine Erhöhung der Zuschüsse nur unter dem Aspekt des finanziell Möglichen erfolgen und die Bezuschussung der gewerblichen Berufskollegs im Jahr 2000 sei jedenfalls vor diesem Hintergrund verfassungsgemäß gewesen. Trotz der angespannten finanziellen Lage habe der Gesetzgeber im Rahmen der ihm zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel, die er unter Berücksichtigung wichtiger Gemeinschaftsbelange für die Förderung der Privatschulen zur Verfügung stellen konnte, im Jahr 2000 rückwirkend ab 01.08.1999 die Zuschüsse für die privaten beruflichen Schulen um 10,5 % angehoben. Dafür seien im Jahr 2000 überplanmäßige Ausgaben in Höhe von 6,0 Millionen genehmigt worden. Hierbei sei zu bemerken, dass wegen der Konsolidierung der Haushaltslage des Landes aufgrund der beiden Haushaltsstrukturgesetze die Zuschüsse für die allgemein bildenden Schulen vorübergehend 1997 und 1998 (bis 31.12.1999) abgesenkt worden seien. Unter Berücksichtigung dieser Haushaltssituation habe der Landtag dennoch die Zuschusserhöhung für die beruflichen Schulen rückwirkend ab 01.08.1999 in Kraft gesetzt, also für einen Zeitpunkt, in dem die Zuschussabsenkung für die allgemein bildenden Schulen noch wirksam gewesen sei. Zuvor seien die Zuschüsse an den beruflichen Ersatzschulen ab dem 01.01.1990 bereits um 10 % angehoben worden. Seit 1990 hätten sich die jährlichen Haushaltsansätze für die Bezuschussung der Privatschulen annähernd verdoppelt bis vervierfacht. Diese Entwicklung zeige deutlich, dass die Privatschulförderung ein wichtiges Anliegen der Landesregierung sei und dass das Land erhebliche finanzielle Mittel für die Privatschulbezuschussung bereitstelle. Von einer Untätigkeit des Gesetzgebers oder grober Vernachlässigung könne deshalb nicht ausgegangen werden. Entgegen den Ausführungen der Klägerin gehe das Verwaltungsgericht auch nicht davon aus, dass bei der Finanzierung die öffentlichen Schulen eine absolute Priorität gegenüber der Förderung der freien Schule besäßen. Das Verwaltungsgericht habe lediglich zutreffend festgestellt, dass kein Anspruch der Ersatzschulen bestünde, dass die Steigerung des Gesamtetats im Schulwesen zunächst nur zu ihrer Finanzierung verwendet werden dürfe und erst dann, wenn eine hinreichende Deckung der staatlichen Finanzhilfe sichergestellt werde, auch der Etat für die öffentlichen Schulen wieder ansteigen dürfe, wenn die personelle und sachliche Aufteilung der öffentlichen Schulen noch deutlichen Verbesserungsbedarf ausweise und noch nicht als deutlich befriedigend bezeichnet werden könne. Im Übrigen entspreche die prozentuale Steigerung der Ausgaben des Landes für öffentliche berufliche Schulen im Geschäftsbereich des Kultusministeriums der prozentualen Zuschusserhöhung an die privaten Berufskollegs. Der Kostenanstieg im öffentlichen Schulwesen sei auf vielerlei Faktoren zurückzuführen. Die Beamtenbesoldung sei in Anlehnung an die Erhöhungen der Gehälter im öffentlichen Dienst von 1979 bis zum Jahr 2001 rund 33 % gestiegen, wobei hierdurch keine Verbesserungen des öffentlichen Schulwesens zum Nachteil der privaten Schulen erfolgt sei. Darüber hinaus sei das Durchschnittsalter der Lehrer an öffentlichen Schulen von 44,3 auf 47,7 Jahre gestiegen. Auch hierdurch seien dem Land durch höhere Besoldungen (Altersstufen) höhere Kosten entstanden. Auch seien in diesem Zeitraum insgesamt rund 8 % mehr Lehrerneustellen im öffentlichen Schuldienst geschaffen worden, obwohl der Schulzuwachs über 16 % betragen habe. Demgegenüber sei bei den öffentlichen beruflichen Schulen insbesondere durch die schlechte wirtschaftliche Lage seit 1990 ein deutlicher Rückgang der Schülerzahlen an den kostengünstigeren beruflichen Teilzeitschulen (duale Ausbildung) zu Gunsten der teureren beruflichen Vollzeitschulen zu verzeichnen. Die Lehrerausbildung in der zweiten Ausbildungsphase zum zweiten Staatsexamen erfolge ausschließlich im öffentlichen Bereich, da das Land hier das Ausbildungsmonopol besitze. Mit den hohen Bewerberzahlen in den vergangenen Jahren sei damit unweigerlich ein Anstieg der Ausgaben für den öffentlichen Bereich gegeben gewesen. Sonderlasten fielen im öffentlichen Schulwesen auch für die Förderung von ausländischen Kindern in den Grund- und Hauptschulen an, was bei den privaten Schulen so nicht der Fall sei. Zusätzlicher Ressourcenbedarf sei insbesondere an Hauptschulen mit besonderer pädagogischer und sozialer Aufgabenstellung bei der Einrichtung von Ganztagsschulen angeboten bzw. für die Zuweisungen für besondere pädagogische Aufgaben entstanden. Entsprechende Schulen bestünden im Privatschulwesen nicht. Bei den Gesamtkosten des Landes für die öffentlichen Schulen sei auch zu berücksichtigen, dass das Land z.B. eine schulische Grundversorgung sicherzustellen habe. Dies führe insbesondere das Prinzip der wohnortnahen Schule bei den öffentlichen Grund- und Hauptschulen dazu, dass auch kleinere Schuleinheiten oder Klassen an entlegeneren Orten vorgehalten werden müssten.
19 
Dem Senat liegen die einschlägigen Akten des Verwaltungsgerichts und der Beklagten vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf sowie auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den sonstigen Inhalt der Akten des Senats Bezug genommen. Gegenstand der mündlichen Verhandlung sind ferner die LT-Drucksachen 13/798, 13/3836, 13/3434 und 13/3651 gewesen. Auch hierauf wird ergänzend verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
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Der Schriftsatz der Klägerin vom 21.07.2005 veranlasst den Senat nicht, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen.
21 
Die zugelassene und auch sonst zulässige Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
22 
1. Die Klage ist im Hauptantrag, der auf die Verpflichtung des Beklagten zur Bewilligung eines weiteren Zuschusses für das Förderjahr 2000 über den bisher bewilligten Betrag hinaus gerichtet ist, zulässig, auch wenn die Klägerin selbst davon ausgeht, dass der bewilligte Zuschuss nach den einschlägigen Vorschriften des Privatschulgesetzes zutreffend errechnet wurde, diese freilich verfassungswidrig seien.
23 
1.1 Das angefochtene Urteil steht dabei in Einklang mit der Rechtsprechung Bundesverwaltungsgerichts und des erkennenden Senats (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.03.1988 - 7 C 99/86 -, BVerwGE 79, 154, m.w.N.; Urteil des Senats vom 12.01.2000 - 9 S 317/98 -, EzB GG Art. 7 Nr. 29 = ESVGH 50, 238), wonach dem Ersatzschulträger aus der "verfassungsrechtlich verankerten Notwendigkeit und Verpflichtung des Staates, die Einrichtung der privaten Ersatzschulen zu erhalten" ein im Verwaltungsrechtsweg verfolgbarer Anspruch auf finanzielle Förderung nach Maßgabe des jeweiligen Leistungsgesetzes erwächst, das seinerseits daran zu messen ist, was an staatlicher Hilfe zur Erhaltung der Institution des Ersatzschulwesens erforderlich ist. Die in Art. 7 Abs. 4 GG begründete sozialstaatliche Einstandspflicht, die den für die Schulgesetzgebung ausschließlich zuständigen Ländern aufgibt, das private Ersatzschulwesen neben dem öffentlichen Schulwesen zu fördern und in seinem Bestand zu erhalten (BVerfG, Urteil vom 08. April 1987 - 1 BvL 8 und 16/84 -, BVerfGE 75, 40), erschöpft sich nicht in einem Gesetzgebungsauftrag des Grundgesetzes an die Länder, von dem der einzelne Ersatzschulträger nur in der Form des Rechtsreflexes ohne eigene Berechtigung betroffen wäre. Sie begünstigt vielmehr zugleich den Ersatzschulträger in seiner grundrechtlichen Position. Dem Ersatzschulträger kommt aus Art. 7 Abs. 4 GG das Recht zu, am staatlichen Schutz durch materielle Hilfen beteiligt zu werden, die es ermöglichen, die Institution des Ersatzschulwesens lebensfähig zu erhalten. Sein eigenes Interesse daran, dass dem Ersatzschulwesen diejenige staatliche Hilfe zuteil wird, die es zu seiner Erhaltung als Institution benötigt, ist grundrechtlich geschützt. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts können zwar - bei unterstellter Verfassungswidrigkeit des Privatschulleistungsgesetzes - die von der Klägerin beanspruchten finanziellen Zuschussleistungen nicht unmittelbar in der Grundrechtsverbürgung des Art. 7 Abs. 4 GG ihre Grundlage finden. Für die auch dem Grundrechtsinhaber des Art. 7 Abs. 4 GG gewährleistete Existenzfähigkeit des Ersatzschulwesens hat der Gesetzgeber Sorge zu tragen. An ihn ist der Auftrag der Verfassung gerichtet, das Ersatzschulwesen durch fördernde Regelungen abzusichern, wenn anderenfalls dessen Bestand als Institution evident gefährdet wäre (BVerfG, Urteil vom 08.04.1987, a.a.O.; Beschluss vom 09.03.1994 - 1 BvR 682/88 und 712/88 -, BVerfGE 90, 107; Beschluss vom 23.11.2004 - 1 BvL 6/99 -, iuris). Ist es aber Sache des Gesetzgebers, Art und Maß der nötigen Förderung näher zu bestimmen, so kommt ein die gesetzlichen Regelungen ersetzender oder ergänzender verfassungsunmittelbarer Leistungsanspruch des Ersatzschulträgers nicht in Betracht (BVerfG, a.a.O.). Das ändert aber nichts daran, dass das Recht des Privatschulträgers verfassungsgemäß gefördert zu werden, sich im Verhältnis zum Förderungspflichtigen darin niederschlägt, dass er bei Verfassungswidrigkeit wegen fehlender oder unzureichender Regelungen Leistungen nach Maßgabe einer noch zu erlassenden verfassungsgemäßen Regelung beanspruchen und diesen Anspruch im Verwaltungsrechtsweg geltend machen kann. Erweist sich aufgrund einer nach Art. 100 Abs. 1 GG, § 80 BVerfGG einzuholenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, dass der klagende Privatschulträger durch ein die Förderungshilfe regelndes Gesetz verfassungswidrig benachteiligt wird, so ist das aus Gründen der Vorlage ausgesetzte Verfahren wieder aufzunehmen, sobald der Gesetzgeber eine die festgestellte Verfassungswidrigkeit korrigierende Regelung getroffen hat; der Klageanspruch wird durch diese Regelung abschließend bestimmt (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.03.1988, a.a.O.).
24 
1.2 Ein Vorverfahren war nicht erforderlich (§ 68 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 VwGO in Verb. mit § 6a AGVwGO).
25 
2. Die Klage ist im Hauptantrag aber nicht begründet. Der Beklagte hat der Klägerin eine Förderung des von ihr betriebenen Berufskollegs - hier für die Ausbildung zu medizinisch-technischen LaborassistentInnen - für das Förderjahr 2000 bewilligt und ausbezahlt. Eine weitergehende Förderung steht der Klägerin nicht zu.
26 
2.1. Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes für die Schulen in freier Trägerschaft (Privatschulgesetz - PSchG) in der Fassung vom 01.01.1990 (GBl. S. 105), hier für das Förderjahr 2000 zuletzt maßgebend geändert durch das insoweit am 01.08.1999 rückwirkend in Kraft getretene Gesetz zur Änderung des Privatschulgesetzes vom 25.07.2000 (GBl. S. 534), erhalten die als Ersatzschulen genehmigten Grundschulen, Hauptschulen, Realschulen, Gymnasien, Sonderschulen, Berufsfachschulen, Berufskollegs, Fachschulen, Freien Waldorfschulen (Einheitliche Volks- und Höhere Schulen), Abendrealschulen, Abendgymnasien, Kollegs, Schulen für Haus- und Familienpflege, Schulen für Erzieher (Fachrichtung Jugend- und Heimerziehung), Schulen für Heilerziehungspflege, Schulen für Arbeitserziehung, Schulen für Heilerziehungshilfe und Schulen für Heilpädagogik auf Antrag Zuschüsse des Landes. Neben einem Zuschuss zu Schulbaumaßnahmen nach Maßgabe des § 18 Abs. 7 PSchG werden die - hier allein in Streit stehenden - Zuschüsse nach § 18 Abs. 1 Satz 1 PSchG für die Schüler gewährt, die am Stichtag die Schule besuchen (sog. Kopfsatz). Für das Förderjahr 2000 betrugen diese bei Vollzeitform für Berufskollegs des von der Klägerin betriebenen Typs nach § 18 Abs. 2 Satz 1 g) PSchG 90,8 vom Hundert des Grundgehalts der letzten Dienstaltersstufe des Eingangsamts für beamtete Lehrkräfte an Realschulen, nach § 18 Abs. 2 Satz 2 PSchG erhöht um Beträge mit Rücksicht auf Familienzuschläge der Stufe 3 und Sonderzuwendungen. Was die Klägerin hiernach für das Jahr 2000 insoweit zu beanspruchen hat, hat das Regierungspräsidium im Bescheid vom 05.12.2000 nach § 18 Abs. 5 PSchG ausgehend von einem Zuschussbetrag in Höhe von 7.394,-- DM (3.780,49 EUR) pro Schüler zutreffend ermittelt und ausgezahlt. Von der am 01.11.2004 in Kraft getretenen erneuten Erhöhung des Zuschussbetrages für technische Berufskollegs auf 97,3 des Grundgehalts der letzten Dienstaltersstufe des Eingangsamts für beamtete Lehrkräfte an Realschulen durch das Gesetz zur Änderung des Privatschulgesetzes vom 19.10.2004 (GBl. S. 772; nunmehr § 18 Abs. 2 Satz 1 i) PSchG) wird das Förderjahr 2000 mangels entsprechender Rückwirkung nicht erfasst. All das ist zwischen den Beteiligten unstreitig.
27 
Ein weitergehender Anspruch ergibt sich nach Vorstehendem auch weder unmittelbar aus Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG, noch - jedenfalls schon mangels Eigenschaft eines Berufskollegs als mittlere oder höhere Schule - aus Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV (vgl. Urteil des Senats vom 12.01.2000 - 9 S 317/98 -, a.a.O.).
28 
2.2 Die vorstehend genannten Regelungen des Privatschulgesetzes zur Förderung von als Ersatzschulen genehmigten Schulen in freier Trägerschaft sind mit höherrangigem Recht vereinbar. Die in § 18 Abs. 2 Satz 1 g) und Satz 2 PSchG seit dem 01.08.1999 und nunmehr in § 18 Abs. 2 Satz 1 i) PSchG seit dem 01.11.2004 festgesetzte Höhe des Zuschussbetrages verstößt insbesondere nicht gegen die Privatschulgarantie des Art. 7 Abs. 4 GG.
29 
2.2.1 In seiner jüngst ergangenen Entscheidung zur finanziellen Förderung privater Ersatzschulen vom 23.11.2004 -1 BvL 6/99 - hat das Bundesverfassungsgericht die von ihm in seiner bisherigen Rechtsprechung hierzu entwickelten Grundsätze wie folgt zusammengefasst und bekräftigt:
30 
Art. 7 Abs. 4 GG gewährleistet jedermann das Freiheitsrecht, nach Satz 1 private Schulen zu errichten und sie gemäß Satz 2 in Verbindung mit den Sätzen 3 und 4 vorbehaltlich staatlicher Genehmigung nach Maßgabe der Landesgesetze als Ersatz für öffentliche Schulen zu betreiben (vgl. BVerfGE 27, 195 <200>; 90, 107 <114>). Ebenfalls geschützt ist das Recht, Prägung und Ausgestaltung des in der Privatschule erteilten Unterrichts - insbesondere im Hinblick auf die Erziehungsziele, die weltanschauliche Basis, die Lehrmethode und die Lehrinhalte - eigenverantwortlich zu bestimmen (vgl. BVerfGE 75, 40 <62>; 88, 40 <46>; 90, 107 <114>). Damit verbunden ist die Freiheit des Privatschulträgers, für seine Schule die Schüler so auszuwählen, dass ein seinen Vorstellungen entsprechender Unterricht durchgeführt werden kann. Mit der Gründungsfreiheit und dem Recht, private Schulen nach den Erziehungszielen und dem darauf ausgerichteten Unterrichtsprogramm des jeweiligen Schulträgers zu betreiben, garantiert Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG zugleich die Privatschule als Institution (vgl. BVerfGE 6, 309 <355>; 75, 40 <61>; 90, 107 <114>). Diese Gewährleistung sichert der Institution Privatschule verfassungskräftig ihren Bestand und eine ihrer Eigenart entsprechende Verwirklichung (vgl. BVerfGE 27, 195 <200>; 34, 165 <197>; 75, 40 <61 f.>). Die Privatschule wird damit als eine für das Gemeinwesen notwendige Einrichtung anerkannt und als solche mit ihren typusbestimmenden Merkmalen unter den Schutz des Staates gestellt. Wahrgenommen wird dieser Schutz durch die für die Schulgesetzgebung ausschließlich zuständigen Länder, die nach Art. 7 Abs. 4 GG verpflichtet sind, das private Ersatzschulwesen neben dem öffentlichen Schulwesen zu fördern und in seinem Bestand zu schützen (vgl. BVerfGE 75, 40 <62>).
31 
Bei der Entscheidung, in welcher Weise dieser Schutz- und Förderpflicht nachzukommen ist, hat der Landesgesetzgeber eine weitgehende Gestaltungsfreiheit (vgl. BVerfGE 75, 40 <66 f.>; 90, 107 <116>). Die den Staat treffende Schutz- und Förderpflicht löst erst dann eine Handlungspflicht aus, wenn andernfalls der Bestand des Ersatzschulwesens als Institution evident gefährdet wäre (vgl. BVerfGE 75, 40 <67>). Das gilt auch für die Gewährung finanzieller Leistungen. Aus Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG folgt kein verfassungsunmittelbarer Anspruch auf Gewährung staatlicher Finanzhilfe und schon gar nicht ein Anspruch auf Leistung in bestimmter Höhe (vgl. BVerfGE 90, 107 <117>). Zu einer solchen Hilfe ist der Staat nur verpflichtet, wenn anders das Ersatzschulwesen als von der Verfassung anerkannte und geforderte Einrichtung in seinem Bestand eindeutig nicht mehr gesichert wäre.
32 
Die einzelne Ersatzschule genießt danach keinen Bestandsschutz; ihr Träger kann nicht verlangen, vom Staat auch dann noch gefördert zu werden, wenn sich die Bedingungen für den Betrieb der Schule seit deren Gründung geändert haben und die Schule nicht mehr lebensfähig ist, weil sie von der Bevölkerung - aus welchen Gründen auch immer - nicht mehr angenommen wird (vgl. BVerfGE 90, 107 <118>). Auch aus dem freiheitsrechtlichen Gehalt des Art. 7 Abs. 4 GG lässt sich ein solcher Anspruch nicht herleiten. Das Freiheitsrecht schützt nur gegen Eingriffe des Staates in die Betätigungsfreiheit der durch das Grundrecht Begünstigten, gibt diesen aber keinen subjektiven Anspruch auf Gewährung finanzieller Leistungen für Errichtung und Betrieb der einzelnen Schule durch den Staat.
33 
Im Übrigen steht auch die dem Ersatzschulwesen als Institution geschuldete objektive Förderpflicht von vornherein unter dem Vorbehalt dessen, was von der Gesellschaft vernünftigerweise erwartet werden kann. Darüber hat in erster Linie der Landesgesetzgeber im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit in eigener Verantwortung zu entscheiden. Er muss Prioritäten setzen, die verschiedenen Belange koordinieren und in eine umfassende Planung einfügen. Auch hat er andere Gemeinschaftsbelange und die Erfordernisse des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts (vgl. Art. 109 Abs. 2 GG) zu berücksichtigen; er bleibt daher befugt, die nur begrenzt verfügbaren öffentlichen Mittel auch für andere wichtige Gemeinschaftsbelange einzusetzen (vgl. BVerfGE 33, 303 <333>; 75, 40 <68>; 90, 107 <116>).“
34 
Ausgehend hiervon lässt sich eine evidente, eine (weitere) Handlungspflicht des Landesgesetzgebers auslösende Bestandsgefährdung des Ersatzschulwesens in Baden-Württemberg als Institution, auch soweit lediglich die beruflichen Schulen insgesamt oder gar nur die Berufskollegs als eigenständige Schulart im öffentlichen Bereich (§ 4 Abs. 1 SchG) betroffen wären, nicht feststellen.
35 
2.2.2 Der Anteil der privaten beruflichen Schulen insgesamt an den Schülerzahlen der beruflichen Schulen im Land betrug im Schuljahr 2000/01 6,4 % und im Schuljahr 2001/2002 6,5 %. Dies entspricht einer Steigerung um etwa 50 % gegenüber dem Schuljahr 1990/91 (4,0 %) und in etwa dem Anteil im Schuljahr 1995/96 (6,3 %). Steigerungen des Anteils der privaten Schulen an den Schülerzahlen, wenn auch nicht in dem Umfange, sind in diesem Zeitraum auch bei den anderen Schularten zu verzeichnen (vgl. Antwort der Landesregierung auf eine Große Anfrage der Fraktion GRÜNE vom 27.02.2002, LT-Drs. 13/798, S. 15 ff. Anlage 1-6). Dieser Trend setzt sich auch derzeit fort. Mittlerweile sind die Privatschulen an ihren Kapazitätsgrenzen angelangt, wie der - in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ebenfalls anwesende - Geschäftsführer des Verbandes deutscher Privatschulen (VdP), ..., anlässlich eines Interviews mitteilte (vgl. Badische Neueste Nachrichten vom 07.07.2005 „Ansturm auf die Privatschulen“). So konnte etwa auch die Klägerin nach einem erheblichen Rückgang ihrer Schülerzahlen vom Schuljahr 1991/92 bis zum Schuljahr 1995/96 ihre Schülerzahlen seither bis zum Schuljahr 2001/2002 wieder fast verdoppeln. Ferner wurde - entsprechend der Anfrage bezogen auf die letzten 10 Jahre - in der Antwort der Landesregierung vom 27.02.2002 ausgeführt, dass weder die Anträge auf Errichtung von Schulen in freier Trägerschaft noch die Zahl der Ablehnungen statistisch erfasst würden, in jüngerer Vergangenheit freilich vermehrt Initiativen auf Errichtung von Grundschulen in freier Trägerschaft erkennbar seien. Ebenso sei nicht erfasst worden, wie viele Schulen in freier Trägerschaft in den vergangenen 10 Jahren den Schulbetrieb eingestellt hätten. Dem Kultusministerium sei bekannt, dass der Betrieb eines Progymnasiums in freier Trägerschaft eingestellt worden sei. Aus einer Stellungnahme des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport „Tatsächliche Kosten eines Schülers in Baden-Württemberg“ vom 03.12.2004 (LT-Drucks. 13/3836 S. 4) ergibt sich ferner, dass auch seither die Landesregierung keine Kenntnisse über die Schließung privater Ersatzschulen hat und weiterhin Schulen in freier Trägerschaft gegründet werden. Soweit die Klägerin ohne nähere Angabe von Gründen auf die Schließung eines der drei privaten technischen Berufskollegs im Land abhebt, wurde dieses Berufskolleg unstreitig von einem anderen Träger übernommen und weitergeführt.
36 
In Ansehung dieser statistischen Erhebungen, an deren Richtigkeit der Senat keinen Anlass zu zweifeln hat, kann rein faktisch von einer evidenten Bestandsgefährdung des baden-württembergischen Ersatzschulwesens in seiner Gesamtheit im Schuljahr 2000/01 und später nicht gesprochen werden. Vielmehr ist es den privaten Schulen auch seit Anfang der 90er-Jahre kontinuierlich gelungen, ihren Anteil an den Schülerzahlen zum Teil, insbesondere wie bereits gezeigt im Bereich der beruflichen Schulen, erheblich zu steigern oder zumindest, etwa im gymnasialen Bereich mit 9,2 % im Vergleich zu 9,0 % oder im Bereich der Sonderschulen, für die freilich Sonderregelungen gelten, mit 22,6 % im Vergleich zu 20,5 % (vgl. LT-Drucks. 13/798, Anlage 3 und 4) auf hohem Niveau mit leicht steigender Tendenz zu festigen. Dieser Trend hat sich derzeit eher noch verstärkt (vgl. Badische Neueste Nachrichten vom 07.07.2005: „Ansturm auf die Privatschulen“). Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass - da nur insoweit für den vorliegenden Rechtsstreit erheblich - die privaten Berufskollegs als eigenständige und als solche gesondert geförderte Schulart wegen einer unzureichenden staatlichen Finanzhilfe dies nur unter Inkaufnahme der den Zielvorstellungen des Art. 7 Abs. 4 GG widersprechenden Zugangserschwerung durch eine Sonderung nach Besitzverhältnissen erreicht haben und, insbesondere auch unter Berücksichtigung der erneuten Erhöhung der Zuschussbeträge ab 01.11.2004 durch das Gesetz vom 19.10.2004, erreichen.
37 
Allerdings ging der Senat in seinem zwischen den Beteiligten des vorliegenden Rechtsstreits ergangenen, nach Zurückweisung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.12.2000 - 6 B 15/00 - (Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 128) rechtskräftigen Urteil vom 12.01.2000 - 9 S 317/98 - (a.a.O.) in Ansehung der technischen Berufskollegs in freier (nichtkirchlicher) Trägerschaft , deren Bestand der Gesetzgeber zur Erhaltung des Ersatzschulwesens in seiner durch Art. 7 Abs. 4 GG gewährleisteten Vielfalt durch eine differenzierte, den besonderen Erfordernissen dieser Schulen Rechnung tragende Förderung sichern müsse, noch davon aus, dass für den Gesetzgeber 1995 bei seiner erneuten Befassung mit der Privatschulförderung entsprechend der Vorgabe in Art. 4 PSchG-ÄndG 1990 aufgrund des Berichts des Kultusministeriums über die Entwicklung der Betriebskosten der öffentlichen Schulen, bezogen auf das Jahr 1992 (LT-Drucks. 11/6593) evident gewesen sei, dass die weitere wirtschaftliche Existenz der Träger nichtkirchlicher privater Berufskollegs gefährdet sein würde, wenn die Kopfsatzbeträge nicht sofort deutlich angehoben würden (oder ein anderes gleich wirksames Förderinstrument eingeführt würde). Die 1989 durch Gesetz zur Änderung des Privatschulgesetzes vom 08.01.1990 (GBl. S. 13) beschlossene und ab 01.01.1990 geltende Regelung zur Zuschusshöhe sei in Ansehung der freien Träger technischer Berufskollegs unzureichend gewesen und die 1989 beabsichtigte zweite Stufe der Heranführung der Förderung der beruflichen Privatschulen an die bei den anderen Privatschularten angestrebte Deckungsquote von 80 % sei in den Folgejahren unterblieben. Es liege auf der Hand, dass die sich dadurch ergebende, vom Senat für 1992 errechnete Deckungslücke in Höhe von 4.321,-- DM (2.209,29 EUR) durch Erhebung von Schulgeldern nicht schließen ließe, ohne gegen das verfassungsrechtliche "Sonderungsverbot" des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG zu verstoßen. Das sei schon auf der Grundlage der eigenen Kostenermittlung des Kultusministeriums evident; hiernach hätte 1992 ein Schulgeld von (3.683,-- DM : 12 =) 307,-- DM (156,97 EUR) je Schüler und Monat erhoben werden müssen. Erst recht gelte das auf der Grundlage der korrigierenden Kostenermittlung des Senats; hier wäre ein Schulgeld von (4.312,-- DM : 12 =) 360,-- DM (184,07 EUR) je Schüler und Monat erforderlich gewesen. Das höchstzulässige Schulgeld hätte 1992 aber 150,-- DM (76,69 EUR) nicht übersteigen dürfen. Gleichwohl sei der Gesetzgeber insofern untätig geblieben. Dass er die 1989/90 gestrichene Förderung der Bauinvestitionen rückwirkend wieder eingeführt habe (vgl. Art. 1 Nrn. 4 und 5, Art. 3 Abs. 2 PSch-ÄndG vom 13.11.1995, GBl. S. 764), ändere daran nichts; das habe die Förderung hinsichtlich der allgemeinen Betriebskosten nicht betroffen und habe auch keine Überförderung bei den Investitionskosten für Schulbaumaßnahmen bewirkt, aus der die Privatschulträger ihre Betriebskosten teilweise hätten bestreiten können. Auch die Begründung für die Schlechterstellung privater beruflicher Schulen gegenüber den privaten allgemein bildenden Schulen, die 1989/90 gegeben worden sei und die für die Novelle von 1989/90 als tragfähig anzusehen sei, dass nämlich die Minderförderung nur eine vorübergehende sei, trage die Verlängerung dieses Zustands über 1995 hinaus nicht. Damit verletze der Gesetzgeber seit 1996 seine verfassungsrechtliche Förderpflicht. An dieser Einschätzung der damaligen Situation hat sich zwar nichts geändert. An ihr kann aber für das Förderjahr 2000 nicht mehr festgehalten werden, nachdem der Landesgesetzgeber durch das Gesetz vom 25.07.2000 die Zuschusshöhe rückwirkend teils zum 01.07.1997, teils zum 01.08.1999 neu geregelt und - wie hier maßgeblich - den Zuschussbetrag für Berufskollegs zum 01.08.1999 um 10,5 % von 82,2 vom Hundert auf 90,8 vom Hundert des Grundgehalts der letzten Dienstaltersstufe des Eingangsamts für beamtete Lehrkräfte an Realschulen deutlich angehoben hat und durch das Gesetz vom 19.10.2004 eine weitere Erhöhung des Zuschussbetrages gerade für die technischen Berufskollegs um 7,15 % auf nunmehr 97,3 vom Hundert des Grundgehalts der letzten Dienstaltersstufe des Eingangsamts für beamtete Lehrkräfte an Realschulen erfolgt ist.
38 
2.2.3 Ob und in welchem Maße der Fortbestand des privaten Ersatzschulwesens gefährdet ist, hat der Gesetzgeber selbst einzuschätzen. Seine prognostische Einschätzung der Gefahrenlage für das Privatschulwesen ist im Rahmen der Entscheidung, ob die geltenden Fördervorschriften (noch) verfassungsmäßig sind oder - wie hier - Nachbesserungsmaßnahmen für erforderlich gehalten werden, nicht durch eine eigene gerichtliche Prognose zu ersetzen. Die Kontrollaufgabe des Gerichts beschränkt sich darauf nachzuprüfen, ob die in den getroffenen Regelungen zutage tretende Sicht des Gesetzgebers in Ansehung der für die Verfassungsmäßigkeit der Regelung maßgeblichen tatsächlichen Umstände vertretbar oder eindeutig fehlerhaft und widerlegbar ist (BVerwG, Urt. vom 17.03.1988 - 7 C 99.86 -, a.a.O.; Urteil des Senats vom 12.01.2000 - 9 S 317/98 -, a.a.O.). Dies kann nicht bereits dann angenommen werden, wenn sich die staatliche Finanzierung des Ersatzschulwesens - gemessen an ihrem Ziel, das Ersatzschulwesen als Institution zu erhalten - als defizitär erweist; vielmehr ist nach Vorstehendem in Anbetracht der weitgehenden Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers bei der Erfüllung seiner verfassungsrechtlichen Schutz- und Förderpflicht aus Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG die Annahme eines Verfassungsverstoßes erst dann gerechtfertigt, wenn der Gesetzgeber diese Pflicht gröblich vernachlässigt, weil bei weiterer Untätigkeit bzw. wegen offensichtlich fehlsamer Nachbesserungsmaßnahmen der Bestand des Ersatzschulwesens evident gefährdet wäre. Ob und wann eine solche Situation eingetreten ist, lässt sich letztlich nur aufgrund einer Gesamtschau aller maßgeblichen Umstände beurteilen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.11.2004 - 1 BvL 6/99 -, a.a.O.; BVerwG, Beschluss vom 18.12.2000 - 6 B 15/00 -, Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 128, m.w.N.).
39 
Die Ausgangslage war für den Gesetzgeber des Jahres 2000 folgende: In förderungsrechtlicher Hinsicht hatte er sich nach wie vor für eine Förderung der privaten Ersatzschulen durch Gewährung von Finanzhilfen nach einem Mischsystem entschieden, nämlich für eine durch Anbindung an die Lehrergehälter dynamisierte Pauschalförderung hinsichtlich der laufenden Betriebskosten (§ 18 Abs. 1 und 2 PSchG; Besonderes gilt für Sonderschulen nach § 18 Abs. 3 PSchG, Heimsonderschulen nach § 105 SchulG und für Schulen an anerkannten Heimen für Minderjährige und Berufsbildungswerken nach § 28 LKJHG) und für eine anteilige Bedarfsdeckung bei den Investitionsausgaben für Schulbaumaßnahmen (§ 18 Abs. 7 PSchG; diese Vorschrift wurde 1995 rückwirkend eingefügt, vgl. Art. 1 Nr. 4, Art. 3 Abs. 2 PSch-ÄndG v. 13.11.1995, GBl. S. 764); hinzu treten Zuschüsse für besondere Ausgabenarten (vgl. § 19 PSchG für besondere Versorgungslasten). Die Pauschalförderung - der hier allein in Streit stehenden - laufenden Betriebsausgaben orientiert sich an den Kosten vergleichbarer öffentlicher Schulen (Personal- und Sachkosten) und strebt mit jährlichen Zuschüssen eine nach Prozentsätzen bestimmte Kostendeckung bei den verschiedenen Schularten an, wobei langfristig bei allen Schularten nach wie vor ein Kostendeckungsgrad (Zuschuss im Verhältnis zu den maßgeblichen Gesamtkosten) von 80 vom Hundert erreicht werden soll (vgl. dazu Bericht der Landesregierung gemäß Art. 4 des Gesetzes zur Änderung des Privatschulgesetzes vom 8. Januar 1990 (GBl. S. 13) vom 27.12.2000, LT-Drucks. 12/5879 S. 2 ff. und auch schon LT-Drucks. 10/2338, S. 12; 10/2339, S. 8). Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 12.01.2000 unter Hinweis auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 09.03.1994 - 1 BvR 1369/90 - (BVerfGE 90, 128) festgestellt hat, ist dieses Fördersystem trotz gewisser Unzulänglichkeiten unter Berücksichtigung der turnusmäßigen Überprüfung der Privatschulförderung nach Art. 4 PSch-ÄndG 1990 als solches geeignet, die wirtschaftliche Existenzfähigkeit privater Ersatzschulen auf Dauer zu sichern. Daran ist im vorliegenden Verfahren festzuhalten. Auch die Klägerin bezweifelt dies im vorliegenden Verfahren nicht.
40 
Dem Bericht vom 27.12.2000 lässt sich ferner entnehmen, dass im Jahr 1999 (Jahr der Kostenerhebung) ca. 2.400 (Stand Oktober 1999) Lehrkräfte gemäß § 11 PSchG aus dem öffentlichen Schuldienst an Privatschulen beurlaubt waren. Davon dürfte etwa die Hälfte an die sog. „Kopfsatzschulen“ - also Schulen, die wie die Klägerin nach § 18 Abs. 1 oder 2 PSchG gefördert werden - beurlaubt gewesen sein. Von den Privatschulträgern seien für diese Lehrkräfte keine Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung zu entrichten, was einer Größenordnung von 58,8 Mio. DM entspräche. Die so genannten Kopfsatzschulen hätten hieran einen Anteil von ca. 29 Mio. DM. Auch wenn man diese Annahmen zugrunde legt, ist dabei allerdings zu beachten, dass für solche Lehrkräfte andererseits Aufwendungen für eine private Krankenversicherung entstehen können, welche die genannten Vorteile teilweise wieder mindern (vgl. dazu Urteil des Senats vom 12.01.2000, a.a.O.). Ungeachtet dessen blieb diese Kostenersparnis wie bereits bisher bei der rechnerischen Ermittlung des Kostendeckungsgrades zugunsten der Privatschulen vollständig unberücksichtigt.
41 
Die für die Berechnung des Kostendeckungsgrades maßgeblichen Kosten vergleichbarer öffentlicher Schulen wurden zeitnah für das Jahr 1999 ermittelt. Diese betrugen nach dem Bericht der Landesregierung vom 27.12.2000 je Schüler eines öffentlichen nicht gewerblichen Berufskollegs 10.475,-- DM (5.355,78 EUR), bestehend aus 8.852,-- DM (4.525,96 EUR) Personalkosten und 1.623,-- DM (829,83 EUR) sächliche Kosten, und - wie hier - eines gewerblichen Berufskollegs 11.075,-- DM (5.662,56 EUR), bestehend aus 8.852,-- DM (4.525,96 EUR) Personalkosten und 2.223,-- DM (1.136,50 EUR) sächliche Kosten. Hierbei wurden die vom Senat in seinem Urteil vom 12.01.2000 - auch mit Blick auf eine mit Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu vereinbarende Benachteiligung der technischen Berufskollegs - festgestellten Mängel der Kostenberechnung für die beruflichen Schulen abgestellt. Die im wissenschaftlichen und fachpraktischen Bereich jeweils erfassten Unterrichtsstunden und damit die Personalkosten wurden getrennt ermittelt sowie insbesondere die kommunalen sächlichen, aus der kommunalen Haushaltsrechnung entnommenen Kosten hinsichtlich der unterschiedlichen technischen Ausstattung bei gewerblichen (technischen) Schulen einerseits und kaufmännischen, hauswirtschaftlich-pflegerisch-sozialpädagogischen sowie landwirtschaftlichen beruflichen Schulen andererseits rechnerisch aufgeteilt, was zu einer deutlichen und angemessenen Kostendifferenzierung führte. Ferner wurden die Kosten der allgemeinen Personalverwaltung, also insbesondere der anteilige Aufwand des Landesamtes für Besoldung und Versorgung, berücksichtigt (vgl. zu den Einzelheiten LT-Drucks. 12/5879 S. 2 ff. und die Tabellen auf S. 6 ff. und die Erläuterungen hierzu S. 20 ff.). Die hiergegen von der Klägerin noch erhobenen Einwände greifen nicht durch.
42 
Die Kostenberechnung des Beklagten basiert auf der Annahme der „maßgeblichen“ Kosten für vergleichbare öffentliche Schulen und ist dementsprechend insbesondere bereinigt durch einerseits einen Abzug für Kostenbestandteile, die „Sonderlasten“ des öffentlichen Schulwesens darstellen und bei Privatschulen nicht anfallen (vgl. LT-Drucks. 12/5879 Tabelle S. 16 und S. 21 f.; LT-Drucks. 13/3434 Tabelle S. 19 und S. 40 f.), und anderseits bei den Personalkosten für die Beamten - anstelle der Aufwendungen für Beihilfen und Pensionen - durch einen Zuschlag für (fiktive) Mehraufwendungen für Arbeitgeberanteile zu den Kranken- und Rentenversicherungsbeiträgen. All das orientiert sich an der Kostenlage der Privatschulen, bei denen solche „Sonderlasten“ nicht anfallen und die ganz überwiegend angestellte Lehrer beschäftigen, und ist mit Blick auf den vom Senat anzulegenden Prüfungsmaßstab einer groben Fehleinschätzung des Gesetzgebers nicht zu beanstanden (vgl. Urteil des Senats vom 12.01.2000, a.a.O.; BVerwG, Beschluss vom 18.12.2000, a.a.O.) Das von der Klägerin demgegenüber angeführte sog. Bruttokostenmodell, das von einer aus Mitgliedern der Koalitionsfraktionen bestehenden Arbeitsgruppe „Privatschulfinanzierung“ mit Vertretern der Privatschulverbände entwickelt worden ist und künftig in die turnusmäßigen Berichte der Landesregierung zusätzlich aufgenommen werden soll (vgl. dazu Bericht der Landesregierung zu einem Beschluss des Landtags; hier: Vergleich der im öffentlichen Schulwesen entstehenden Kosten mit den jeweils entsprechenden Zuschüssen für die privaten Schulen vom 28.07.2004, LT-Drucks. 13/3434 S. 2; Stellungnahme des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport „Tatsächliche Kosten eines Schülers in Baden-Württemberg“ vom 03.12.2004, LT-Drucks. 13/3836) bzw. - zu einem freilich noch nicht absehbaren Zeitpunkt - möglicherweise gesetzlich verankert werden soll, beinhaltet hingegen (pauschaliert) die tatsächlichen Kosten eines Schülers an einer öffentlichen Schule auch unter Einbezug solcher Kosten, die bei Privatschulen nicht anfallen und demgemäß in die Förderentscheidung bis zu einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung nicht eingestellt zu werden brauchen. Hierauf bezieht sich auch das von der Klägerin genannte Schreiben des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport vom 11.02.2003. Soweit sich daneben die Klägerin bei der konkreten Kostenberechnung noch an die vom Senat in seinem Urteil vom 12.01.2000 wegen der damals festgestellten Berechnungsmängel gewählten Berechnungsmethode, die teilweise auf Schätzungen beruhte, anlehnt, ist diese nach Vorstehendem überholt, nachdem der Beklagte die Mängel behoben hat.
43 
2.2.4 Bezogen auf das Jahr 1999 ergab sich nach der vom Senat bereits ab dem Förderjahr 1996 angemahnten Neuregelung ein - nach wie vor durch Anbindung an bestimmte Beamtengehälter dynamisierter - Kopfsatz für die Berufskollegs in Höhe von 7.313,-- DM (3.739,08 EUR). Dies entsprach bei den gewerblichen Berufskollegs einem Deckungsgrad von 66 %, bei den nicht gewerblichen Berufskollegs einem Deckungsgrad von 69,8 %. Bezogen auf das Jahr 2002 veränderten sich diese Werte bei einem Kopfsatz in Höhe von 3.922,63 EUR wegen der unterschiedlichen Entwicklung des Anteils der sächlichen Kosten - technische Berufskollegs 1.443,-- EUR (2.822,26 DM), übrige Berufskollegs 975,-- EUR (1.906,93 DM) - an den maßgeblichen Gesamtkosten (6.008,-- EUR/11.750,63 DM bzw. 5.540,-- EUR/10.835,30 DM) bei im Wesentlichen gleich gebliebenen rechnerischen Lehrerkosten je Schüler auf 65,3 % bzw. 70,8 % (vgl. den Bericht der Landesregierung zu einem Beschluss des Landtags vom 28.07.2004, LT-Drucks. 13/3434 S. 3, Tabellen S. 20, 23 und 24). Zwar wurde dadurch der angestrebte einheitliche Deckungsgrad von 80 % für alle Schularten der Schulen in freier Trägerschaft nicht erreicht. Eine wie vom Senat für das Förderjahr 1996 im Ergebnis noch angenommene gröbliche Vernachlässigung seiner Förderpflichten kann dem Landesgesetzgeber danach aber nicht mehr angelastet werden, zumal bereits durch das Gesetz vom 19.10.2004 eine weitere Neuregelung im Rahmen der angestrebten Erhöhung erfolgte, von der insbesondere die technischen Berufskollegs profitierten und mit der nunmehr für alle privaten Schulen ein Kostendeckungsgrad von mindestens 70 % erreicht wird (vgl. Beschlussempfehlungen und Berichte der Fachausschüsse zu Anträgen von Fraktionen und Abgeordneten vom 22.09.2004, LT-Drucks. 13/3651 S. 13 ff.).
44 
Art. 7 Abs. 4 GG gebietet hinsichtlich des Umfangs der Förderung keine volle Übernahme der Kosten. Der Staat ist nur verpflichtet, einen Beitrag bis zur Höhe des Existenzminimums der Institution Ersatzschulwesen zu leisten, wobei selbstverständlich ist, dass jeder Ersatzschulträger eine angemessene Eigenleistung erbringen muss (vgl. BVerfG, Urteil vom 08.04.1987, a.a.O.). Der Schulträger kann seine Eigenleistung außer durch Schulgeldeinnahmen beispielsweise durch Spenden, Zuschüsse hinter ihm stehender und die Schule in einem weiteren Sinne tragender finanzstarker Kräfte oder durch Aufnahme von Krediten erbringen. Um die Erschließung solcher Finanzmittel muss er sich bemühen; er kann nicht erwarten, dass der Staat sämtliche Kosten übernimmt, die jenseits grundgesetzkonformer Schulgeldeinnahmen zu decken sind. Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG geht von dem herkömmlichen Bild der Privatschule aus, die ihre Existenz dem ideellen und materiellen Engagement ihrer Gründer und Träger verdankt. Diese füllen einen ihnen eingeräumten Freiheitsraum in eigener Initiative aus, die auch die wirtschaftlichen Grundlagen einschließt; sie müssen bereit sein, die damit verbundenen Risiken in Kauf zu nehmen. Der Staat darf erwarten, dass der Schulträger seinem Interesse an der Verwirklichung eigener Ziele und Vorstellungen im schulischen Bereich eigenes finanzielles Engagement folgen lässt. Er beteiligt sich nur an diesem zuvörderst privaten Engagement (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.03.1994 - 1 BvR 682/88 u.a. -, BVerfGE 90, 107; BVerfG, Kammerbeschluss vom 04.03.1997 - 1BvL 26/96 und 27/96 -, EzB GG Art. 7 Nr. 27a).
45 
Bei der Höhe der erzielbaren Schulgeldeinnahmen ist allerdings zu beachten, dass das Schulgeld nicht eine Höhe erreichen darf, dass eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern gefördert würde (Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG). Das Bundesverfassungsgericht hat dem entnommen, dass die Privatschule in dem Sinne allgemein zugänglich sein muss, dass sie grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Wirtschaftslage des Schülers und seiner Eltern besucht werden kann (vgl. BVerfG, Urteil vom 08.04.1987, a.a.O.). Einige wenige Freiplätze oder Schulgeldstipendien in Ausnahmefällen für besonders begabte oder besonders arme Kinder gewährleisten die allgemeine Zugänglichkeit in diesem Sinne nicht. Dabei ging das Bundesverfassungsgericht davon aus, dass Beträge in der Größenordnung von monatlich 170,-- bis 190,-- DM (86,92 - 97,15 EUR) - wie sie hier mindestens für 1985/86 in Rede standen - nicht von allen Eltern gezahlt werden könnten (BVerfG, Beschluss vom 09.03.1994 - 1BvL 682/88 u.a. -, a.a.O). Der Senat kam in seinem Urteil vom 12.01.2000 mit Blick auf diese Erwägungen zu dem Schluss, dass bezogen auf das Jahr 1986 ein monatliches Schulgeld in Höhe von 130,-- DM (66,47 EUR) als obere Grenze anzusehen sei und mithin für das Jahr 1992 aufgrund der seither erfolgten Steigerung der Lebenshaltungskosten um 15,4 % ein monatliches Schulgeld von höchstens 150,-- DM (76,69 EUR) je Schüler erhoben werden könne. Daran ist festzuhalten. Dies führt für das hier streitige Jahr 2000 allein unter Berücksichtigung eines seitherigen weiteren Anstiegs des Verbraucherpreisindex bis zum Jahr 2000 um 15,6 % zu einer oberen Grenze des Schulgeldes von etwa 173,-- DM (88,45 EUR) und nach weiteren 8,0 % bis Mai 2005 von derzeit etwa 96,-- EUR (187,76 DM). Hinzukommt, dass nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG 30 vom Hundert des Entgelts für den Besuch von Schulen wie der der Klägerin als Sonderausgaben steuerlich absetzbar sind. Auch muss berücksichtigt werden, dass nach den Erkenntnissen der Landesregierung nahezu alle Ersatzschulen im Land das Schulgeld in einer Höhe erheben, das nach den Einkommensverhältnissen oder nach anderen Gesichtspunkten gestaffelt ist, und auch Stipendien für hochbegabte Schüler und Schülerinnen aus einkommensschwächeren Familien vergeben (vgl. LT-Drucksache 13/798 S. 12) sowie gewisse Fördermöglichkeiten im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder sozialrechtliche Leistungsansprüche bestehen können. Schließlich hebt das Verwaltungsgericht mit recht darauf ab, dass die kinderbezogenen Leistungen des Staates in vielfacher Hinsicht (z.B. Kindergeld- und Besoldungserhöhungen, steuerrechtliche Vergünstigungen für Familien mit Kindern, aber auch etwa vermehrte Förderangebote im Bereich der Ganztagesbetreuung im schulischen und auch vorschulischen Bereich) in den letzten Jahren stark gestiegen sind und auch dies in die anzustellende Gesamtbetrachtung mit Blick auf eine zumutbare Eigenbelastung für den selbst gewünschten Besuch einer privaten Schule eingestellt werden kann. Ausgehend hiervon hält der Senat für das Förderjahr 2000 die Erhebung eines durchschnittlichen monatlichen Schulgeldes je Schüler bis zur Höhe von 220,-- DM (112,48 EUR) und derzeit bis zur Höhe von etwa 120,-- EUR ohne weiteres für verfassungsrechtlich unbedenklich.
46 
Die demgegenüber von der Klägerin ins Feld geführte private Umfrage in Bayern aus dem Jahre 1998, wonach sich Schulgelder von mehr als 110,-- DM pro Monat und Schüler und demnach hier etwa 60,-- EUR unabhängig vom Profil der Schule als Zugangshindernis darstellten, ist hingegen im vorliegenden Rechtsstreit nicht aussagekräftig. Sie beruht auf subjektiven Wunschvorstellungen dortiger Eltern zu den besonderen Verhältnissen in Bayern und ist für die vom Gericht vorzunehmende rechtliche Einschätzung der verfassungsrechtlichen Mindestanforderungen einer staatlichen Finanzhilfe nach Art. 7 Abs. 4 GG im Bereich des Beklagten unerheblich. Insbesondere muss der Umstand, dass viele Eltern diese immerhin deutlich spürbare Belastung scheuen und ihre Kinder auf eine - schulgeldfreie - öffentliche Schule schicken werden, als solcher außer Betracht bleiben; mit Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG unvereinbar wäre erst die Erhebung eines Schulgeldes, das die meisten Eltern nicht mehr aufbringen könnten, selbst wenn sie wollten (vgl. Urteil des Senats vom 12.01.2000, a.a.O.). Das aus der Umfrage gewonnene Ergebnis entspricht im Übrigen auch nicht der hiesigen Realität. So hat etwa die Klägerin selbst vorgetragen, bei steigenden Schülerzahlen schon seit dem Jahr 1995 Schulgelder zwischen 140,-- und 180,-- EUR erhoben zu haben, ohne dass von ihr substantiiert behauptet wird, dadurch sei tatsächlich eine unzulässige Sonderung nach Besitzverhältnissen bei ihren Schülern eingetreten. Auch die anderen technischen Berufskollegs erheben derzeit reine Schulgelder zwischen 105,-- und 125,-- EUR zuzüglich weiterer Gebühren und damit ebenfalls deutlich mehr als die von der Klägerin genannten Beträge (vgl. für das Institut xx xxx http://www.xxx/ausbildung/kosten.html und für das Berufskolleg ... in Fellbach: http://www.xxx, jeweils Stand 15.07.2005). Das lässt die allgemeine Annahme zu, dass in den letzten Jahren die Bereitschaft der Eltern, die das öffentliche Schulangebot für ihre Kinder aus welchen Gründen auch immer nicht in Anspruch nehmen wollen, in die selbst als angemessen eingeschätzte Bildung ihrer Kinder mehr zu investieren, nicht nur in bestimmten finanzkräftigen Bevölkerungskreisen sondern auf breiter Basis gewachsen ist, was sich nicht zuletzt auch in den zum Teil nach wie vor stark steigenden Schülerzahlen an Privatschulen zeigt. Hiernach erscheint die vom Senat angenommene Erhöhung der Obergrenze für ein durchschnittliches monatliches Schulgeld von 150,-- DM (76,69 EUR) im Jahre 1992 auf 112,48 EUR (220,-- DM) im Jahre 2000 bzw. 120,-- EUR im Jahre 2005 keineswegs unzumutbar und mit Blick auf die in der Regel mögliche soziale Staffelung nicht geeignet, dem ernsthaften Willen von Eltern aller Bevölkerungskreise, ihre Kinder auf eine Privatschule zu schicken, im Wege zu stehen.
47 
2.2.5. Legt man danach ein zulässiges durchschnittliches Schulgeld in Höhe von 2.640,-- DM (1.349,81 EUR) je Schüler und Jahr im Jahr 2000 zugrunde, verbleibt bezogen auf die Erhebungen für das Jahr 1999 für die gewerblichen (technischen) Berufskollegs eine jährliche, durch Eigenleistungen aufzufüllende Deckungslücke pro Schüler in Höhe von 1.122,-- DM (573,67 EUR; maßgebliche Gesamtkosten: 11.075,-- DM <5.662,56 EUR> - Zuschuss: 7.313,-- DM <3.739,08 EUR> - Schulgeld: 2.640,-- DM <1.349,81 EUR>). Dies entspricht etwa 10 % der maßgeblichen Gesamtkosten. Unter Berücksichtigung der weiteren zum 01.11.2004 auf der Grundlage der aktuell verfügbaren Datenbasis (vgl. dazu LT-Drucks. 13/3434 und 13/3651) erfolgten Zuschusserhöhung verbleibt hochgerechnet auf das Jahr 2004/2005 bei einem zulässigen monatlichen Schulgeld in Höhe von 120,-- EUR eine jährliche Deckungslücke je Schüler in Höhe von 248,-- EUR (6.008,-- EUR - 4.320,-- EUR - 1.440,-- EUR) oder rund 4 % der maßgeblichen Gesamtkosten. Solche für den Betrieb einer Privatschule erforderlichen Eigenleistungen des Schulträgers jenseits der staatlichen Finanzhilfe und verfassungskonformer Schulgelder sind ebenfalls verfassungsrechtlich unbedenklich.
48 
Wie bereits ausgeführt, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts der Staat nur verpflichtet, einen Beitrag bis zur Höhe des Existenzminimums der Institution Ersatzschulwesen zu leisten, wobei selbstverständlich ist, dass jeder Ersatzschulträger eine angemessene Eigenleistung erbringen muss (vgl. BVerfG, Urteil vom 08.04.1987, a.a.O.; Beschluss vom 09.03.1994 - 1 BvR 682/88 u.a. -, a.a.O.). Bei Ausübung des Freiheitsrechts aus Art. 7 Abs. 4 GG darf vom Gründer und Träger der Privatschule neben dem ideellen auch ein finanzielles Engagement erwartet werden. Dies rechtfertigt es, den Ersatzschulen eine finanzielle Eigenleistung aus eigenen Mitteln oder Quellen aufzubürden, die ihren Interessen an der Verfolgung eigener Ziele und Vorstellungen angemessen ist. Der Gesetzgeber darf mithin bei der Ausgestaltung seiner Finanzhilfe eine hinreichend solide Existenzbasis der Ersatzschule voraussetzen und kann vom Schulträger verlangen, dass dieser sonstige Hilfsquellen erschließt und ausnutzt. Das Grundgesetz geht jedenfalls nicht von dem Bild eines Schulträgers aus, der staatliche Finanzhilfe und Schulgeldeinnahmen ohne zusätzliches eigenes Engagement zusammenfasst und auf dieser Grundlage einen Schulbetrieb organisiert (BVerfG, Kammerbeschluss vom 04.03.1997, a.a.O.). Grundsätzlich können danach vom privaten Schulträger auch zu den laufenden Kosten des Schulbetriebs Eigenleistungen erwartet werden, die nicht aus den Schulgeldeinnahmen herrühren, zumal bei den zur Berechnung des Kostendeckungsgrades zu ermittelnden maßgeblichen Gesamtkosten auch (sächliche) Kosten für Investitionen zur Erhaltung und Erneuerung der Schulräume und der Ausstattung enthalten sind (vgl. LT-Drucks. 12/5879 Tabellen S. 17 u. 18; 13/3434 Tabellen S. 24 u. 25; vgl. dazu auch die Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums über die Gliederung und Gruppierung der Haushalte, die Finanzplanung und weitere Muster für die Haushaltswirtschaft der Gemeinden vom 13.07.1989, GABl. S. 777, m.sp.Änd.). Ob jede einzelne Schule solche Eigenleistungen tatsächlich erwirtschaften kann, ist nach Vorstehendem ohne Belang. Ausgehend von der Erwägung, dass dem Gründer und Träger einer Privatschule die Anfangsfinanzierung mit einem erheblichen Anteil an den Kosten für eventuelle Schulbaumaßnahmen und tatsächlich häufig verbunden mit der Wartefrist des § 17 Abs. 4 Satz 1 PSchG obliegt und Eigenmittel aus Spenden oder einem sog. Sponsoring von „hinter dem Schulträger stehender finanzstarker Kreise“ nur in sehr begrenztem und häufig schwankendem Umfang erwirtschaftet werden können, dürfen diese Eigenleistungen der Schulträger allerdings nicht in einer Höhe erforderlich sein, die zur Bestreitung der laufenden Kosten des Schulbetriebes, der im Rahmen des Existenzminimums erforderlich ist, auf Dauer den Einsatz eigenes Vermögens oder eine Kreditfinanzierung erforderlich machen (vgl. dazu schon Urteil des Senats vom 12.01.2000, a.a.O.; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 30.11.1984 - 7 C 66/82 -, BVerwGE 70, 290; Beschluss vom 18.12.2000, a.a.O.).
49 
Wo allgemein die Grenze für solche zumutbaren Eigenleistungen des freien Schulträgers zur Sicherung des Existenzminimums letztlich zu ziehen ist, kann im vorliegenden Fall dahinstehen. Denn jedenfalls beruht es nicht auf einer groben Fehleinschätzung des Gesetzgebers, gerade auch in Zeiten angespannter öffentlicher Finanzen von den freien Schulträgern technischer Berufskollegs zu erwarten, dass sie nach der als Reaktion auf das Urteil des Senats vom 12.01.2000 erfolgten raschen und deutlichen Verbesserung der Zuschussregelung eine bei den laufenden Betriebskosten verbleibende (rechnerische) Deckungslücke von zunächst und übergangsweise noch 10 % der maßgeblichen Kosten aus eigenen Kräften mit zusätzlichen Einnahmen, aber auch mit weiteren Einsparmaßnahmen schließen können, ohne in ihrer Existenz gefährdet zu sein, zumal in Weiterverfolgung der langfristigen Zielsetzung im Jahr 2004 eine nochmalige erhebliche Verbesserung der Zuschussregelung erfolgte, wodurch sich die Deckungslücke auf 4 % der maßgeblichen Gesamtkosten verringerte. Mit dieser unter Beibehaltung der Dynamisierung schrittweisen Erhöhung der (strukturellen) Zuschusshöhe wurden sie nach der nicht zu beanstandenden prognostischen Einschätzung des Gesetzgebers jedenfalls in die Lage versetzt, ihr Existenzminimum, das auf das zur Erfüllung der für eine Anerkennung als Ersatzschule und damit Förderungsfähigkeit auferlegten schulischen Standards Unerlässliche beschränkt ist, ohne Vermögenseinsatz und dauernde Kreditfinanzierung zu bestreiten und auch die Folgen der früheren Unterfinanzierung auszugleichen.
50 
Als weitere Einnahmen kommen dabei neben den genannten Spenden und Beiträgen Dritter etwa auch, soweit steuerrechtlich unschädlich, Einnahmen aus kostenpflichtigen Zusatzangeboten (z.B. Mensabetrieb, kostenpflichtige Hausaufgabenbetreuung und Nachhilfe) oder Veranstaltungen, wie etwa selbst organisierte schulische Veranstaltungen in Betracht. Zwar ging der Senat in seinem Urteil vom 12.01.2000 noch davon aus, dass die gebotene Sicherstellung der wirtschaftlichen Existenz jedenfalls der freigemeinnützigen beruflichen Privatschulen nicht mit derartigen Zuwendungen „Dritter“ - im Sinne eines festen Finanzierungsbestandteils - rechnen könnten und ihnen andere Eigenmittel nicht zur Verfügung stünden. Dort ging es aber um wesentlich höhere, nach Abzug der staatlichen Finanzhilfe und verfassungskonformer Schulgelder verbleibende Unterdeckungen von etwa 25 % (2.512,-- DM von 10.066,-- DM), die auf diese Weise dauerhaft nicht beseitigt werden konnten. So bestreitet etwa auch die Klägerin selbst nicht, kostenpflichtige Zusatzleistungen anzubieten und gewisse, wenn auch schwankende Spendeneinnahmen zu haben. Hinzukommt, dass sich ausweislich von eigenen Angaben auf ihren Internetseiten sowohl bei der Klägerin (http://www.xxx-xxx/allgemein/) als auch zumindest bei einem weiteren privaten technischen Berufskolleg im Land ( Institut xxx xxx, http://www.xxx/index.html ) eingetragene Fördervereine gegründet haben. Nach § 3 der Satzung des bei der Klägerin gebildeten Fördervereins, dem u.a. auch einige Firmen als (beitragszahlende) Mitglieder angehören und dessen Vermögen sich nach § 8 der Satzung aus den regelmäßigen Beiträgen der Mitglieder und freiwilligen Zuwendungen wie Sachspenden oder Geldspenden an den Förderverein bildet, gehört zu dessen Vereinszwecken neben der Gewährung von Stipendien u.a. auch die Unterstützung der Tätigkeiten und Aufgaben der NTA durch Überlassung von finanziellen Mitteln, Materialien, Geräten, Literatur unter anderem zu Verbesserung der apparativen Ausstattung, Erweiterung der Ausbildungsmöglichkeiten, Weiterbildung und Förderung der Lehrkräfte, Verbesserung der Bibliothek und Unterstützung der Mensa. Eine gewisse Unterstützung durch Leistungen des Vereins in Form von Geld- oder Sachzuwendungen ist danach durchaus dauerhaft gewährleistet. Von ähnlichen Verhältnissen dürfte bei den anderen privaten Berufskollegs ebenfalls auszugehen sein.
51 
Des weiteren sind bei der Bestimmung der erforderlichen Eigenleistung zur Sicherung des Existenzminimums solche möglichen Einsparmaßnahmen bei der personellen und sächlichen Ausstattung in den Blick zu nehmen, die sich an den Mindestanforderungen der für eine Förderung erforderlichen Genehmigung als Ersatzschule orientieren (§§ 4, 5, 17 Abs. 1 PSchG). So wird etwa der schon im Schuljahr 2000/2001 für alle öffentlichen beruflichen Schulen grundsätzlich geltende Klassenteiler von 32 (vgl. dazu Abschnitt D Nr. 1.1 der Verwaltungsvorschrift Unterrichtsorganisation im Schuljahr 2000/2001 vom 01.02.2000, K.u.U. S. 63; zur Gruppenbildung bei Differenzierung insbesondere in technischen Fächern Abschnitt D Nr. 1.2; nunmehr entsprechend geregelt in der Verwaltungsvorschrift Eigenständigkeit der Schulen und Unterrichtsorganisation im Schuljahr 2005/2006 vom 02.02.2005, K.u.U. S. 21), der hinsichtlich der Klassenstärke den pädagogischen Mindeststandard darstellt (vgl. Urteil des Senats vom 04.02.2005 - 9 S 2742/03 -), bei weitem nicht ausgeschöpft. Die durchschnittliche Klassenstärke an allen privaten beruflichen Schulen betrug z.B. im Schuljahr 2003/04 vielmehr nur 16,8 Schüler gegenüber durchschnittlich 24,4 Schülern an öffentlichen beruflichen Schulen (29.996 Schüler/1.788 Klassen bzw. 356.899 Schüler/14.625 Klassen), bzw. nur bei den Berufskollegs 20,9 gegenüber 24,9 Schülern (11.209 Schüler/535 Klassen bzw. 38.626 Schüler/1.554 Klassen; vgl. zum Ganzen: Statistisches Landesamt, Berufliche Schulen in Baden-Württemberg im Schuljahr 2003/04 nach Schularten und Trägerschaft - Stand: 15. Oktober 2003). Selbst wenn man danach nur auf die konkreten tatsächlichen Verhältnisse an öffentlichen beruflichen Schulen abstellen würde (vgl. aber zur Zulässigkeit der Anknüpfung an abstrakte Regelungen bei der Förderung privater beruflicher Schulen: Urteil des Senats vom 04.02.2005 - 9 S 2742/03 -), verbliebe bei den privaten beruflichen Schulen insgesamt, aber auch allein bei den privaten Berufskollegs ein erhebliches Einsparpotential, das längerfristig zumindest teilweise zur Kostensenkung ausgeschöpft werden könnte. Bei einer wie hier maßgebenden Schülerzahl von 74 würde dies etwa bei unverändert bleibendem Gesamtzuschuss die Einsparung der Einrichtung einer Klasse und damit ganz erheblich weniger personelle und sächliche Kosten, die von der Schule tatsächlich aufzubringen wären, bedeuten.
52 
Eine weitere Anhebung des Zuschussbetrages auf 80 vom Hundert der maßgeblichen Kosten mag danach zwar im Interesse eines möglichst hohen Standards der privaten Berufskollegs bei gleichzeitig möglichst geringem Schulgeld wünschenswert sein, von einer für die Annahme eines Verfassungsverstoßes erforderlichen groben Vernachlässigung der gesetzgeberischen Förderpflichten kann nach alledem aber nicht mehr gesprochen werden. Insbesondere im Hinblick auf die ebenfalls ständig, wenn auch nur in geringem Umfang steigenden sächlichen Kosten der kommunalen Schulträger (vgl. LT-Drucks. 13/3434 S. 40), die mit Blick auf den Kostendeckungsgrad von der Ankoppelung der Zuschusshöhe an Besoldungsänderungen nicht in gleichem Maße erfasst werden wie die Personalkosten, ist aber im Rahmen der turnusmäßigen Berichtspflicht nach Art. 4 PSch-ÄndG 1990 die Höhe der Förderung nach wie vor regelmäßig zu überprüfen.
53 
2.2.6 Ein Erfolg der vorliegenden Klage lässt sich auch nicht daraus herleiten, dass im konkreten Fall Zuschüsse für das Förderjahr 2000 in Streit stehen und der Senat in seinem zwischen den Beteiligten ergangenen rechtskräftigen Urteil vom 12.01.2000 wegen des Untätigbleiben des Landesgesetzgebers eine verfassungsrechtlich relevante Unterfinanzierung der technischen Berufskollegs ab dem Förderjahr 1996 festgestellt hatte, eine Verbesserung der Situation für die technischen Berufskollegs aber erst ab dem 01.08.1999 eintrat. Wie bereits ausgeführt, lässt sich ein individueller Anspruch, gar noch in bestimmter Höhe, nicht unmittelbar aus Art. 7 Abs. 4 GG herleiten. Der einzelne Privatschulträger hat vielmehr nur einen Anspruch darauf, Leistungen nach einer verfassungsgemäßen Regelung zu erhalten. Bei deren Beurteilung, insbesondere bei einer in Betracht zu ziehenden Entscheidung nach Art. 100 Abs. 1 GG, ist aber nicht eine Momentaufnahme der zu einem bestimmten Zeitpunkt getroffenen Regelungen in den Blick zu nehmen, sondern im Rahmen einer Gesamtschau zu prüfen, ob die gegebenenfalls in mehreren Schritten getroffenen Maßnahmen des förderungspflichtigen Landesgesetzgebers geeignet sind, die Existenz des Ersatzschulwesens als Institution zu sichern oder sie dieses verfassungsrechtlich vorgegebene Ziel eindeutig verfehlen, wobei Entwicklungen bis zum Entscheidungszeitpunkt zu berücksichtigen sind. Zwar könnte danach auch manches für die Annahme der Klägerin sprechen, dass die ab dem 01.08.1999 erfolgte Erhöhung des Zuschussbetrages noch nicht geeignet war, die vom Senat in seinem Urteil vom 12.01.2000 festgestellte und ab dem Jahr 1996 wegen gesetzgeberischer Untätigkeit für verfassungsrechtlich unzulässig gehaltene Unterfinanzierung der privaten technischen Berufskollegs insoweit vollständig zu beseitigen, als noch Folgen der jahrelangen vorherigen Unterfinanzierung im Raum standen. Größere finanzielle Spielräume in dieser Hinsicht haben sich vielmehr erst durch die neuerliche Zuschusserhöhung im Jahre 2004, die freilich wie zuvor bereits im Jahre 2000 vom Grundsatz her beabsichtigt war, ergeben. Die vom Senat noch ab 1996 angenommene evidente Bestandsgefährdung des Ersatzschulwesens als Institution in seiner Ausprägung der technischen Berufskollegs hat sich aber nach Vorstehendem durch dieses schrittweise Vorgehen des Landesgesetzgebers weder verwirklicht, noch besteht sie auch mit Blick auf die unzureichende Zuschusshöhe vor dem 01.08.1999 fort.
54 
3. Einer Entscheidung über die Hilfsanträge bedurfte es nicht, da die von der Klägerin gesetzte innerprozessuale Bedingung, abgesehen von ihrer Zulässigkeit, nicht eingetreten ist.
55 
4. Die Kostenentscheidung beruht auf 154 Abs. 2 VwGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Gründe

 
20 
Der Schriftsatz der Klägerin vom 21.07.2005 veranlasst den Senat nicht, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen.
21 
Die zugelassene und auch sonst zulässige Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
22 
1. Die Klage ist im Hauptantrag, der auf die Verpflichtung des Beklagten zur Bewilligung eines weiteren Zuschusses für das Förderjahr 2000 über den bisher bewilligten Betrag hinaus gerichtet ist, zulässig, auch wenn die Klägerin selbst davon ausgeht, dass der bewilligte Zuschuss nach den einschlägigen Vorschriften des Privatschulgesetzes zutreffend errechnet wurde, diese freilich verfassungswidrig seien.
23 
1.1 Das angefochtene Urteil steht dabei in Einklang mit der Rechtsprechung Bundesverwaltungsgerichts und des erkennenden Senats (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.03.1988 - 7 C 99/86 -, BVerwGE 79, 154, m.w.N.; Urteil des Senats vom 12.01.2000 - 9 S 317/98 -, EzB GG Art. 7 Nr. 29 = ESVGH 50, 238), wonach dem Ersatzschulträger aus der "verfassungsrechtlich verankerten Notwendigkeit und Verpflichtung des Staates, die Einrichtung der privaten Ersatzschulen zu erhalten" ein im Verwaltungsrechtsweg verfolgbarer Anspruch auf finanzielle Förderung nach Maßgabe des jeweiligen Leistungsgesetzes erwächst, das seinerseits daran zu messen ist, was an staatlicher Hilfe zur Erhaltung der Institution des Ersatzschulwesens erforderlich ist. Die in Art. 7 Abs. 4 GG begründete sozialstaatliche Einstandspflicht, die den für die Schulgesetzgebung ausschließlich zuständigen Ländern aufgibt, das private Ersatzschulwesen neben dem öffentlichen Schulwesen zu fördern und in seinem Bestand zu erhalten (BVerfG, Urteil vom 08. April 1987 - 1 BvL 8 und 16/84 -, BVerfGE 75, 40), erschöpft sich nicht in einem Gesetzgebungsauftrag des Grundgesetzes an die Länder, von dem der einzelne Ersatzschulträger nur in der Form des Rechtsreflexes ohne eigene Berechtigung betroffen wäre. Sie begünstigt vielmehr zugleich den Ersatzschulträger in seiner grundrechtlichen Position. Dem Ersatzschulträger kommt aus Art. 7 Abs. 4 GG das Recht zu, am staatlichen Schutz durch materielle Hilfen beteiligt zu werden, die es ermöglichen, die Institution des Ersatzschulwesens lebensfähig zu erhalten. Sein eigenes Interesse daran, dass dem Ersatzschulwesen diejenige staatliche Hilfe zuteil wird, die es zu seiner Erhaltung als Institution benötigt, ist grundrechtlich geschützt. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts können zwar - bei unterstellter Verfassungswidrigkeit des Privatschulleistungsgesetzes - die von der Klägerin beanspruchten finanziellen Zuschussleistungen nicht unmittelbar in der Grundrechtsverbürgung des Art. 7 Abs. 4 GG ihre Grundlage finden. Für die auch dem Grundrechtsinhaber des Art. 7 Abs. 4 GG gewährleistete Existenzfähigkeit des Ersatzschulwesens hat der Gesetzgeber Sorge zu tragen. An ihn ist der Auftrag der Verfassung gerichtet, das Ersatzschulwesen durch fördernde Regelungen abzusichern, wenn anderenfalls dessen Bestand als Institution evident gefährdet wäre (BVerfG, Urteil vom 08.04.1987, a.a.O.; Beschluss vom 09.03.1994 - 1 BvR 682/88 und 712/88 -, BVerfGE 90, 107; Beschluss vom 23.11.2004 - 1 BvL 6/99 -, iuris). Ist es aber Sache des Gesetzgebers, Art und Maß der nötigen Förderung näher zu bestimmen, so kommt ein die gesetzlichen Regelungen ersetzender oder ergänzender verfassungsunmittelbarer Leistungsanspruch des Ersatzschulträgers nicht in Betracht (BVerfG, a.a.O.). Das ändert aber nichts daran, dass das Recht des Privatschulträgers verfassungsgemäß gefördert zu werden, sich im Verhältnis zum Förderungspflichtigen darin niederschlägt, dass er bei Verfassungswidrigkeit wegen fehlender oder unzureichender Regelungen Leistungen nach Maßgabe einer noch zu erlassenden verfassungsgemäßen Regelung beanspruchen und diesen Anspruch im Verwaltungsrechtsweg geltend machen kann. Erweist sich aufgrund einer nach Art. 100 Abs. 1 GG, § 80 BVerfGG einzuholenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, dass der klagende Privatschulträger durch ein die Förderungshilfe regelndes Gesetz verfassungswidrig benachteiligt wird, so ist das aus Gründen der Vorlage ausgesetzte Verfahren wieder aufzunehmen, sobald der Gesetzgeber eine die festgestellte Verfassungswidrigkeit korrigierende Regelung getroffen hat; der Klageanspruch wird durch diese Regelung abschließend bestimmt (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.03.1988, a.a.O.).
24 
1.2 Ein Vorverfahren war nicht erforderlich (§ 68 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 VwGO in Verb. mit § 6a AGVwGO).
25 
2. Die Klage ist im Hauptantrag aber nicht begründet. Der Beklagte hat der Klägerin eine Förderung des von ihr betriebenen Berufskollegs - hier für die Ausbildung zu medizinisch-technischen LaborassistentInnen - für das Förderjahr 2000 bewilligt und ausbezahlt. Eine weitergehende Förderung steht der Klägerin nicht zu.
26 
2.1. Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes für die Schulen in freier Trägerschaft (Privatschulgesetz - PSchG) in der Fassung vom 01.01.1990 (GBl. S. 105), hier für das Förderjahr 2000 zuletzt maßgebend geändert durch das insoweit am 01.08.1999 rückwirkend in Kraft getretene Gesetz zur Änderung des Privatschulgesetzes vom 25.07.2000 (GBl. S. 534), erhalten die als Ersatzschulen genehmigten Grundschulen, Hauptschulen, Realschulen, Gymnasien, Sonderschulen, Berufsfachschulen, Berufskollegs, Fachschulen, Freien Waldorfschulen (Einheitliche Volks- und Höhere Schulen), Abendrealschulen, Abendgymnasien, Kollegs, Schulen für Haus- und Familienpflege, Schulen für Erzieher (Fachrichtung Jugend- und Heimerziehung), Schulen für Heilerziehungspflege, Schulen für Arbeitserziehung, Schulen für Heilerziehungshilfe und Schulen für Heilpädagogik auf Antrag Zuschüsse des Landes. Neben einem Zuschuss zu Schulbaumaßnahmen nach Maßgabe des § 18 Abs. 7 PSchG werden die - hier allein in Streit stehenden - Zuschüsse nach § 18 Abs. 1 Satz 1 PSchG für die Schüler gewährt, die am Stichtag die Schule besuchen (sog. Kopfsatz). Für das Förderjahr 2000 betrugen diese bei Vollzeitform für Berufskollegs des von der Klägerin betriebenen Typs nach § 18 Abs. 2 Satz 1 g) PSchG 90,8 vom Hundert des Grundgehalts der letzten Dienstaltersstufe des Eingangsamts für beamtete Lehrkräfte an Realschulen, nach § 18 Abs. 2 Satz 2 PSchG erhöht um Beträge mit Rücksicht auf Familienzuschläge der Stufe 3 und Sonderzuwendungen. Was die Klägerin hiernach für das Jahr 2000 insoweit zu beanspruchen hat, hat das Regierungspräsidium im Bescheid vom 05.12.2000 nach § 18 Abs. 5 PSchG ausgehend von einem Zuschussbetrag in Höhe von 7.394,-- DM (3.780,49 EUR) pro Schüler zutreffend ermittelt und ausgezahlt. Von der am 01.11.2004 in Kraft getretenen erneuten Erhöhung des Zuschussbetrages für technische Berufskollegs auf 97,3 des Grundgehalts der letzten Dienstaltersstufe des Eingangsamts für beamtete Lehrkräfte an Realschulen durch das Gesetz zur Änderung des Privatschulgesetzes vom 19.10.2004 (GBl. S. 772; nunmehr § 18 Abs. 2 Satz 1 i) PSchG) wird das Förderjahr 2000 mangels entsprechender Rückwirkung nicht erfasst. All das ist zwischen den Beteiligten unstreitig.
27 
Ein weitergehender Anspruch ergibt sich nach Vorstehendem auch weder unmittelbar aus Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG, noch - jedenfalls schon mangels Eigenschaft eines Berufskollegs als mittlere oder höhere Schule - aus Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV (vgl. Urteil des Senats vom 12.01.2000 - 9 S 317/98 -, a.a.O.).
28 
2.2 Die vorstehend genannten Regelungen des Privatschulgesetzes zur Förderung von als Ersatzschulen genehmigten Schulen in freier Trägerschaft sind mit höherrangigem Recht vereinbar. Die in § 18 Abs. 2 Satz 1 g) und Satz 2 PSchG seit dem 01.08.1999 und nunmehr in § 18 Abs. 2 Satz 1 i) PSchG seit dem 01.11.2004 festgesetzte Höhe des Zuschussbetrages verstößt insbesondere nicht gegen die Privatschulgarantie des Art. 7 Abs. 4 GG.
29 
2.2.1 In seiner jüngst ergangenen Entscheidung zur finanziellen Förderung privater Ersatzschulen vom 23.11.2004 -1 BvL 6/99 - hat das Bundesverfassungsgericht die von ihm in seiner bisherigen Rechtsprechung hierzu entwickelten Grundsätze wie folgt zusammengefasst und bekräftigt:
30 
Art. 7 Abs. 4 GG gewährleistet jedermann das Freiheitsrecht, nach Satz 1 private Schulen zu errichten und sie gemäß Satz 2 in Verbindung mit den Sätzen 3 und 4 vorbehaltlich staatlicher Genehmigung nach Maßgabe der Landesgesetze als Ersatz für öffentliche Schulen zu betreiben (vgl. BVerfGE 27, 195 <200>; 90, 107 <114>). Ebenfalls geschützt ist das Recht, Prägung und Ausgestaltung des in der Privatschule erteilten Unterrichts - insbesondere im Hinblick auf die Erziehungsziele, die weltanschauliche Basis, die Lehrmethode und die Lehrinhalte - eigenverantwortlich zu bestimmen (vgl. BVerfGE 75, 40 <62>; 88, 40 <46>; 90, 107 <114>). Damit verbunden ist die Freiheit des Privatschulträgers, für seine Schule die Schüler so auszuwählen, dass ein seinen Vorstellungen entsprechender Unterricht durchgeführt werden kann. Mit der Gründungsfreiheit und dem Recht, private Schulen nach den Erziehungszielen und dem darauf ausgerichteten Unterrichtsprogramm des jeweiligen Schulträgers zu betreiben, garantiert Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG zugleich die Privatschule als Institution (vgl. BVerfGE 6, 309 <355>; 75, 40 <61>; 90, 107 <114>). Diese Gewährleistung sichert der Institution Privatschule verfassungskräftig ihren Bestand und eine ihrer Eigenart entsprechende Verwirklichung (vgl. BVerfGE 27, 195 <200>; 34, 165 <197>; 75, 40 <61 f.>). Die Privatschule wird damit als eine für das Gemeinwesen notwendige Einrichtung anerkannt und als solche mit ihren typusbestimmenden Merkmalen unter den Schutz des Staates gestellt. Wahrgenommen wird dieser Schutz durch die für die Schulgesetzgebung ausschließlich zuständigen Länder, die nach Art. 7 Abs. 4 GG verpflichtet sind, das private Ersatzschulwesen neben dem öffentlichen Schulwesen zu fördern und in seinem Bestand zu schützen (vgl. BVerfGE 75, 40 <62>).
31 
Bei der Entscheidung, in welcher Weise dieser Schutz- und Förderpflicht nachzukommen ist, hat der Landesgesetzgeber eine weitgehende Gestaltungsfreiheit (vgl. BVerfGE 75, 40 <66 f.>; 90, 107 <116>). Die den Staat treffende Schutz- und Förderpflicht löst erst dann eine Handlungspflicht aus, wenn andernfalls der Bestand des Ersatzschulwesens als Institution evident gefährdet wäre (vgl. BVerfGE 75, 40 <67>). Das gilt auch für die Gewährung finanzieller Leistungen. Aus Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG folgt kein verfassungsunmittelbarer Anspruch auf Gewährung staatlicher Finanzhilfe und schon gar nicht ein Anspruch auf Leistung in bestimmter Höhe (vgl. BVerfGE 90, 107 <117>). Zu einer solchen Hilfe ist der Staat nur verpflichtet, wenn anders das Ersatzschulwesen als von der Verfassung anerkannte und geforderte Einrichtung in seinem Bestand eindeutig nicht mehr gesichert wäre.
32 
Die einzelne Ersatzschule genießt danach keinen Bestandsschutz; ihr Träger kann nicht verlangen, vom Staat auch dann noch gefördert zu werden, wenn sich die Bedingungen für den Betrieb der Schule seit deren Gründung geändert haben und die Schule nicht mehr lebensfähig ist, weil sie von der Bevölkerung - aus welchen Gründen auch immer - nicht mehr angenommen wird (vgl. BVerfGE 90, 107 <118>). Auch aus dem freiheitsrechtlichen Gehalt des Art. 7 Abs. 4 GG lässt sich ein solcher Anspruch nicht herleiten. Das Freiheitsrecht schützt nur gegen Eingriffe des Staates in die Betätigungsfreiheit der durch das Grundrecht Begünstigten, gibt diesen aber keinen subjektiven Anspruch auf Gewährung finanzieller Leistungen für Errichtung und Betrieb der einzelnen Schule durch den Staat.
33 
Im Übrigen steht auch die dem Ersatzschulwesen als Institution geschuldete objektive Förderpflicht von vornherein unter dem Vorbehalt dessen, was von der Gesellschaft vernünftigerweise erwartet werden kann. Darüber hat in erster Linie der Landesgesetzgeber im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit in eigener Verantwortung zu entscheiden. Er muss Prioritäten setzen, die verschiedenen Belange koordinieren und in eine umfassende Planung einfügen. Auch hat er andere Gemeinschaftsbelange und die Erfordernisse des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts (vgl. Art. 109 Abs. 2 GG) zu berücksichtigen; er bleibt daher befugt, die nur begrenzt verfügbaren öffentlichen Mittel auch für andere wichtige Gemeinschaftsbelange einzusetzen (vgl. BVerfGE 33, 303 <333>; 75, 40 <68>; 90, 107 <116>).“
34 
Ausgehend hiervon lässt sich eine evidente, eine (weitere) Handlungspflicht des Landesgesetzgebers auslösende Bestandsgefährdung des Ersatzschulwesens in Baden-Württemberg als Institution, auch soweit lediglich die beruflichen Schulen insgesamt oder gar nur die Berufskollegs als eigenständige Schulart im öffentlichen Bereich (§ 4 Abs. 1 SchG) betroffen wären, nicht feststellen.
35 
2.2.2 Der Anteil der privaten beruflichen Schulen insgesamt an den Schülerzahlen der beruflichen Schulen im Land betrug im Schuljahr 2000/01 6,4 % und im Schuljahr 2001/2002 6,5 %. Dies entspricht einer Steigerung um etwa 50 % gegenüber dem Schuljahr 1990/91 (4,0 %) und in etwa dem Anteil im Schuljahr 1995/96 (6,3 %). Steigerungen des Anteils der privaten Schulen an den Schülerzahlen, wenn auch nicht in dem Umfange, sind in diesem Zeitraum auch bei den anderen Schularten zu verzeichnen (vgl. Antwort der Landesregierung auf eine Große Anfrage der Fraktion GRÜNE vom 27.02.2002, LT-Drs. 13/798, S. 15 ff. Anlage 1-6). Dieser Trend setzt sich auch derzeit fort. Mittlerweile sind die Privatschulen an ihren Kapazitätsgrenzen angelangt, wie der - in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ebenfalls anwesende - Geschäftsführer des Verbandes deutscher Privatschulen (VdP), ..., anlässlich eines Interviews mitteilte (vgl. Badische Neueste Nachrichten vom 07.07.2005 „Ansturm auf die Privatschulen“). So konnte etwa auch die Klägerin nach einem erheblichen Rückgang ihrer Schülerzahlen vom Schuljahr 1991/92 bis zum Schuljahr 1995/96 ihre Schülerzahlen seither bis zum Schuljahr 2001/2002 wieder fast verdoppeln. Ferner wurde - entsprechend der Anfrage bezogen auf die letzten 10 Jahre - in der Antwort der Landesregierung vom 27.02.2002 ausgeführt, dass weder die Anträge auf Errichtung von Schulen in freier Trägerschaft noch die Zahl der Ablehnungen statistisch erfasst würden, in jüngerer Vergangenheit freilich vermehrt Initiativen auf Errichtung von Grundschulen in freier Trägerschaft erkennbar seien. Ebenso sei nicht erfasst worden, wie viele Schulen in freier Trägerschaft in den vergangenen 10 Jahren den Schulbetrieb eingestellt hätten. Dem Kultusministerium sei bekannt, dass der Betrieb eines Progymnasiums in freier Trägerschaft eingestellt worden sei. Aus einer Stellungnahme des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport „Tatsächliche Kosten eines Schülers in Baden-Württemberg“ vom 03.12.2004 (LT-Drucks. 13/3836 S. 4) ergibt sich ferner, dass auch seither die Landesregierung keine Kenntnisse über die Schließung privater Ersatzschulen hat und weiterhin Schulen in freier Trägerschaft gegründet werden. Soweit die Klägerin ohne nähere Angabe von Gründen auf die Schließung eines der drei privaten technischen Berufskollegs im Land abhebt, wurde dieses Berufskolleg unstreitig von einem anderen Träger übernommen und weitergeführt.
36 
In Ansehung dieser statistischen Erhebungen, an deren Richtigkeit der Senat keinen Anlass zu zweifeln hat, kann rein faktisch von einer evidenten Bestandsgefährdung des baden-württembergischen Ersatzschulwesens in seiner Gesamtheit im Schuljahr 2000/01 und später nicht gesprochen werden. Vielmehr ist es den privaten Schulen auch seit Anfang der 90er-Jahre kontinuierlich gelungen, ihren Anteil an den Schülerzahlen zum Teil, insbesondere wie bereits gezeigt im Bereich der beruflichen Schulen, erheblich zu steigern oder zumindest, etwa im gymnasialen Bereich mit 9,2 % im Vergleich zu 9,0 % oder im Bereich der Sonderschulen, für die freilich Sonderregelungen gelten, mit 22,6 % im Vergleich zu 20,5 % (vgl. LT-Drucks. 13/798, Anlage 3 und 4) auf hohem Niveau mit leicht steigender Tendenz zu festigen. Dieser Trend hat sich derzeit eher noch verstärkt (vgl. Badische Neueste Nachrichten vom 07.07.2005: „Ansturm auf die Privatschulen“). Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass - da nur insoweit für den vorliegenden Rechtsstreit erheblich - die privaten Berufskollegs als eigenständige und als solche gesondert geförderte Schulart wegen einer unzureichenden staatlichen Finanzhilfe dies nur unter Inkaufnahme der den Zielvorstellungen des Art. 7 Abs. 4 GG widersprechenden Zugangserschwerung durch eine Sonderung nach Besitzverhältnissen erreicht haben und, insbesondere auch unter Berücksichtigung der erneuten Erhöhung der Zuschussbeträge ab 01.11.2004 durch das Gesetz vom 19.10.2004, erreichen.
37 
Allerdings ging der Senat in seinem zwischen den Beteiligten des vorliegenden Rechtsstreits ergangenen, nach Zurückweisung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.12.2000 - 6 B 15/00 - (Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 128) rechtskräftigen Urteil vom 12.01.2000 - 9 S 317/98 - (a.a.O.) in Ansehung der technischen Berufskollegs in freier (nichtkirchlicher) Trägerschaft , deren Bestand der Gesetzgeber zur Erhaltung des Ersatzschulwesens in seiner durch Art. 7 Abs. 4 GG gewährleisteten Vielfalt durch eine differenzierte, den besonderen Erfordernissen dieser Schulen Rechnung tragende Förderung sichern müsse, noch davon aus, dass für den Gesetzgeber 1995 bei seiner erneuten Befassung mit der Privatschulförderung entsprechend der Vorgabe in Art. 4 PSchG-ÄndG 1990 aufgrund des Berichts des Kultusministeriums über die Entwicklung der Betriebskosten der öffentlichen Schulen, bezogen auf das Jahr 1992 (LT-Drucks. 11/6593) evident gewesen sei, dass die weitere wirtschaftliche Existenz der Träger nichtkirchlicher privater Berufskollegs gefährdet sein würde, wenn die Kopfsatzbeträge nicht sofort deutlich angehoben würden (oder ein anderes gleich wirksames Förderinstrument eingeführt würde). Die 1989 durch Gesetz zur Änderung des Privatschulgesetzes vom 08.01.1990 (GBl. S. 13) beschlossene und ab 01.01.1990 geltende Regelung zur Zuschusshöhe sei in Ansehung der freien Träger technischer Berufskollegs unzureichend gewesen und die 1989 beabsichtigte zweite Stufe der Heranführung der Förderung der beruflichen Privatschulen an die bei den anderen Privatschularten angestrebte Deckungsquote von 80 % sei in den Folgejahren unterblieben. Es liege auf der Hand, dass die sich dadurch ergebende, vom Senat für 1992 errechnete Deckungslücke in Höhe von 4.321,-- DM (2.209,29 EUR) durch Erhebung von Schulgeldern nicht schließen ließe, ohne gegen das verfassungsrechtliche "Sonderungsverbot" des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG zu verstoßen. Das sei schon auf der Grundlage der eigenen Kostenermittlung des Kultusministeriums evident; hiernach hätte 1992 ein Schulgeld von (3.683,-- DM : 12 =) 307,-- DM (156,97 EUR) je Schüler und Monat erhoben werden müssen. Erst recht gelte das auf der Grundlage der korrigierenden Kostenermittlung des Senats; hier wäre ein Schulgeld von (4.312,-- DM : 12 =) 360,-- DM (184,07 EUR) je Schüler und Monat erforderlich gewesen. Das höchstzulässige Schulgeld hätte 1992 aber 150,-- DM (76,69 EUR) nicht übersteigen dürfen. Gleichwohl sei der Gesetzgeber insofern untätig geblieben. Dass er die 1989/90 gestrichene Förderung der Bauinvestitionen rückwirkend wieder eingeführt habe (vgl. Art. 1 Nrn. 4 und 5, Art. 3 Abs. 2 PSch-ÄndG vom 13.11.1995, GBl. S. 764), ändere daran nichts; das habe die Förderung hinsichtlich der allgemeinen Betriebskosten nicht betroffen und habe auch keine Überförderung bei den Investitionskosten für Schulbaumaßnahmen bewirkt, aus der die Privatschulträger ihre Betriebskosten teilweise hätten bestreiten können. Auch die Begründung für die Schlechterstellung privater beruflicher Schulen gegenüber den privaten allgemein bildenden Schulen, die 1989/90 gegeben worden sei und die für die Novelle von 1989/90 als tragfähig anzusehen sei, dass nämlich die Minderförderung nur eine vorübergehende sei, trage die Verlängerung dieses Zustands über 1995 hinaus nicht. Damit verletze der Gesetzgeber seit 1996 seine verfassungsrechtliche Förderpflicht. An dieser Einschätzung der damaligen Situation hat sich zwar nichts geändert. An ihr kann aber für das Förderjahr 2000 nicht mehr festgehalten werden, nachdem der Landesgesetzgeber durch das Gesetz vom 25.07.2000 die Zuschusshöhe rückwirkend teils zum 01.07.1997, teils zum 01.08.1999 neu geregelt und - wie hier maßgeblich - den Zuschussbetrag für Berufskollegs zum 01.08.1999 um 10,5 % von 82,2 vom Hundert auf 90,8 vom Hundert des Grundgehalts der letzten Dienstaltersstufe des Eingangsamts für beamtete Lehrkräfte an Realschulen deutlich angehoben hat und durch das Gesetz vom 19.10.2004 eine weitere Erhöhung des Zuschussbetrages gerade für die technischen Berufskollegs um 7,15 % auf nunmehr 97,3 vom Hundert des Grundgehalts der letzten Dienstaltersstufe des Eingangsamts für beamtete Lehrkräfte an Realschulen erfolgt ist.
38 
2.2.3 Ob und in welchem Maße der Fortbestand des privaten Ersatzschulwesens gefährdet ist, hat der Gesetzgeber selbst einzuschätzen. Seine prognostische Einschätzung der Gefahrenlage für das Privatschulwesen ist im Rahmen der Entscheidung, ob die geltenden Fördervorschriften (noch) verfassungsmäßig sind oder - wie hier - Nachbesserungsmaßnahmen für erforderlich gehalten werden, nicht durch eine eigene gerichtliche Prognose zu ersetzen. Die Kontrollaufgabe des Gerichts beschränkt sich darauf nachzuprüfen, ob die in den getroffenen Regelungen zutage tretende Sicht des Gesetzgebers in Ansehung der für die Verfassungsmäßigkeit der Regelung maßgeblichen tatsächlichen Umstände vertretbar oder eindeutig fehlerhaft und widerlegbar ist (BVerwG, Urt. vom 17.03.1988 - 7 C 99.86 -, a.a.O.; Urteil des Senats vom 12.01.2000 - 9 S 317/98 -, a.a.O.). Dies kann nicht bereits dann angenommen werden, wenn sich die staatliche Finanzierung des Ersatzschulwesens - gemessen an ihrem Ziel, das Ersatzschulwesen als Institution zu erhalten - als defizitär erweist; vielmehr ist nach Vorstehendem in Anbetracht der weitgehenden Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers bei der Erfüllung seiner verfassungsrechtlichen Schutz- und Förderpflicht aus Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG die Annahme eines Verfassungsverstoßes erst dann gerechtfertigt, wenn der Gesetzgeber diese Pflicht gröblich vernachlässigt, weil bei weiterer Untätigkeit bzw. wegen offensichtlich fehlsamer Nachbesserungsmaßnahmen der Bestand des Ersatzschulwesens evident gefährdet wäre. Ob und wann eine solche Situation eingetreten ist, lässt sich letztlich nur aufgrund einer Gesamtschau aller maßgeblichen Umstände beurteilen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.11.2004 - 1 BvL 6/99 -, a.a.O.; BVerwG, Beschluss vom 18.12.2000 - 6 B 15/00 -, Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 128, m.w.N.).
39 
Die Ausgangslage war für den Gesetzgeber des Jahres 2000 folgende: In förderungsrechtlicher Hinsicht hatte er sich nach wie vor für eine Förderung der privaten Ersatzschulen durch Gewährung von Finanzhilfen nach einem Mischsystem entschieden, nämlich für eine durch Anbindung an die Lehrergehälter dynamisierte Pauschalförderung hinsichtlich der laufenden Betriebskosten (§ 18 Abs. 1 und 2 PSchG; Besonderes gilt für Sonderschulen nach § 18 Abs. 3 PSchG, Heimsonderschulen nach § 105 SchulG und für Schulen an anerkannten Heimen für Minderjährige und Berufsbildungswerken nach § 28 LKJHG) und für eine anteilige Bedarfsdeckung bei den Investitionsausgaben für Schulbaumaßnahmen (§ 18 Abs. 7 PSchG; diese Vorschrift wurde 1995 rückwirkend eingefügt, vgl. Art. 1 Nr. 4, Art. 3 Abs. 2 PSch-ÄndG v. 13.11.1995, GBl. S. 764); hinzu treten Zuschüsse für besondere Ausgabenarten (vgl. § 19 PSchG für besondere Versorgungslasten). Die Pauschalförderung - der hier allein in Streit stehenden - laufenden Betriebsausgaben orientiert sich an den Kosten vergleichbarer öffentlicher Schulen (Personal- und Sachkosten) und strebt mit jährlichen Zuschüssen eine nach Prozentsätzen bestimmte Kostendeckung bei den verschiedenen Schularten an, wobei langfristig bei allen Schularten nach wie vor ein Kostendeckungsgrad (Zuschuss im Verhältnis zu den maßgeblichen Gesamtkosten) von 80 vom Hundert erreicht werden soll (vgl. dazu Bericht der Landesregierung gemäß Art. 4 des Gesetzes zur Änderung des Privatschulgesetzes vom 8. Januar 1990 (GBl. S. 13) vom 27.12.2000, LT-Drucks. 12/5879 S. 2 ff. und auch schon LT-Drucks. 10/2338, S. 12; 10/2339, S. 8). Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 12.01.2000 unter Hinweis auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 09.03.1994 - 1 BvR 1369/90 - (BVerfGE 90, 128) festgestellt hat, ist dieses Fördersystem trotz gewisser Unzulänglichkeiten unter Berücksichtigung der turnusmäßigen Überprüfung der Privatschulförderung nach Art. 4 PSch-ÄndG 1990 als solches geeignet, die wirtschaftliche Existenzfähigkeit privater Ersatzschulen auf Dauer zu sichern. Daran ist im vorliegenden Verfahren festzuhalten. Auch die Klägerin bezweifelt dies im vorliegenden Verfahren nicht.
40 
Dem Bericht vom 27.12.2000 lässt sich ferner entnehmen, dass im Jahr 1999 (Jahr der Kostenerhebung) ca. 2.400 (Stand Oktober 1999) Lehrkräfte gemäß § 11 PSchG aus dem öffentlichen Schuldienst an Privatschulen beurlaubt waren. Davon dürfte etwa die Hälfte an die sog. „Kopfsatzschulen“ - also Schulen, die wie die Klägerin nach § 18 Abs. 1 oder 2 PSchG gefördert werden - beurlaubt gewesen sein. Von den Privatschulträgern seien für diese Lehrkräfte keine Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung zu entrichten, was einer Größenordnung von 58,8 Mio. DM entspräche. Die so genannten Kopfsatzschulen hätten hieran einen Anteil von ca. 29 Mio. DM. Auch wenn man diese Annahmen zugrunde legt, ist dabei allerdings zu beachten, dass für solche Lehrkräfte andererseits Aufwendungen für eine private Krankenversicherung entstehen können, welche die genannten Vorteile teilweise wieder mindern (vgl. dazu Urteil des Senats vom 12.01.2000, a.a.O.). Ungeachtet dessen blieb diese Kostenersparnis wie bereits bisher bei der rechnerischen Ermittlung des Kostendeckungsgrades zugunsten der Privatschulen vollständig unberücksichtigt.
41 
Die für die Berechnung des Kostendeckungsgrades maßgeblichen Kosten vergleichbarer öffentlicher Schulen wurden zeitnah für das Jahr 1999 ermittelt. Diese betrugen nach dem Bericht der Landesregierung vom 27.12.2000 je Schüler eines öffentlichen nicht gewerblichen Berufskollegs 10.475,-- DM (5.355,78 EUR), bestehend aus 8.852,-- DM (4.525,96 EUR) Personalkosten und 1.623,-- DM (829,83 EUR) sächliche Kosten, und - wie hier - eines gewerblichen Berufskollegs 11.075,-- DM (5.662,56 EUR), bestehend aus 8.852,-- DM (4.525,96 EUR) Personalkosten und 2.223,-- DM (1.136,50 EUR) sächliche Kosten. Hierbei wurden die vom Senat in seinem Urteil vom 12.01.2000 - auch mit Blick auf eine mit Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu vereinbarende Benachteiligung der technischen Berufskollegs - festgestellten Mängel der Kostenberechnung für die beruflichen Schulen abgestellt. Die im wissenschaftlichen und fachpraktischen Bereich jeweils erfassten Unterrichtsstunden und damit die Personalkosten wurden getrennt ermittelt sowie insbesondere die kommunalen sächlichen, aus der kommunalen Haushaltsrechnung entnommenen Kosten hinsichtlich der unterschiedlichen technischen Ausstattung bei gewerblichen (technischen) Schulen einerseits und kaufmännischen, hauswirtschaftlich-pflegerisch-sozialpädagogischen sowie landwirtschaftlichen beruflichen Schulen andererseits rechnerisch aufgeteilt, was zu einer deutlichen und angemessenen Kostendifferenzierung führte. Ferner wurden die Kosten der allgemeinen Personalverwaltung, also insbesondere der anteilige Aufwand des Landesamtes für Besoldung und Versorgung, berücksichtigt (vgl. zu den Einzelheiten LT-Drucks. 12/5879 S. 2 ff. und die Tabellen auf S. 6 ff. und die Erläuterungen hierzu S. 20 ff.). Die hiergegen von der Klägerin noch erhobenen Einwände greifen nicht durch.
42 
Die Kostenberechnung des Beklagten basiert auf der Annahme der „maßgeblichen“ Kosten für vergleichbare öffentliche Schulen und ist dementsprechend insbesondere bereinigt durch einerseits einen Abzug für Kostenbestandteile, die „Sonderlasten“ des öffentlichen Schulwesens darstellen und bei Privatschulen nicht anfallen (vgl. LT-Drucks. 12/5879 Tabelle S. 16 und S. 21 f.; LT-Drucks. 13/3434 Tabelle S. 19 und S. 40 f.), und anderseits bei den Personalkosten für die Beamten - anstelle der Aufwendungen für Beihilfen und Pensionen - durch einen Zuschlag für (fiktive) Mehraufwendungen für Arbeitgeberanteile zu den Kranken- und Rentenversicherungsbeiträgen. All das orientiert sich an der Kostenlage der Privatschulen, bei denen solche „Sonderlasten“ nicht anfallen und die ganz überwiegend angestellte Lehrer beschäftigen, und ist mit Blick auf den vom Senat anzulegenden Prüfungsmaßstab einer groben Fehleinschätzung des Gesetzgebers nicht zu beanstanden (vgl. Urteil des Senats vom 12.01.2000, a.a.O.; BVerwG, Beschluss vom 18.12.2000, a.a.O.) Das von der Klägerin demgegenüber angeführte sog. Bruttokostenmodell, das von einer aus Mitgliedern der Koalitionsfraktionen bestehenden Arbeitsgruppe „Privatschulfinanzierung“ mit Vertretern der Privatschulverbände entwickelt worden ist und künftig in die turnusmäßigen Berichte der Landesregierung zusätzlich aufgenommen werden soll (vgl. dazu Bericht der Landesregierung zu einem Beschluss des Landtags; hier: Vergleich der im öffentlichen Schulwesen entstehenden Kosten mit den jeweils entsprechenden Zuschüssen für die privaten Schulen vom 28.07.2004, LT-Drucks. 13/3434 S. 2; Stellungnahme des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport „Tatsächliche Kosten eines Schülers in Baden-Württemberg“ vom 03.12.2004, LT-Drucks. 13/3836) bzw. - zu einem freilich noch nicht absehbaren Zeitpunkt - möglicherweise gesetzlich verankert werden soll, beinhaltet hingegen (pauschaliert) die tatsächlichen Kosten eines Schülers an einer öffentlichen Schule auch unter Einbezug solcher Kosten, die bei Privatschulen nicht anfallen und demgemäß in die Förderentscheidung bis zu einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung nicht eingestellt zu werden brauchen. Hierauf bezieht sich auch das von der Klägerin genannte Schreiben des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport vom 11.02.2003. Soweit sich daneben die Klägerin bei der konkreten Kostenberechnung noch an die vom Senat in seinem Urteil vom 12.01.2000 wegen der damals festgestellten Berechnungsmängel gewählten Berechnungsmethode, die teilweise auf Schätzungen beruhte, anlehnt, ist diese nach Vorstehendem überholt, nachdem der Beklagte die Mängel behoben hat.
43 
2.2.4 Bezogen auf das Jahr 1999 ergab sich nach der vom Senat bereits ab dem Förderjahr 1996 angemahnten Neuregelung ein - nach wie vor durch Anbindung an bestimmte Beamtengehälter dynamisierter - Kopfsatz für die Berufskollegs in Höhe von 7.313,-- DM (3.739,08 EUR). Dies entsprach bei den gewerblichen Berufskollegs einem Deckungsgrad von 66 %, bei den nicht gewerblichen Berufskollegs einem Deckungsgrad von 69,8 %. Bezogen auf das Jahr 2002 veränderten sich diese Werte bei einem Kopfsatz in Höhe von 3.922,63 EUR wegen der unterschiedlichen Entwicklung des Anteils der sächlichen Kosten - technische Berufskollegs 1.443,-- EUR (2.822,26 DM), übrige Berufskollegs 975,-- EUR (1.906,93 DM) - an den maßgeblichen Gesamtkosten (6.008,-- EUR/11.750,63 DM bzw. 5.540,-- EUR/10.835,30 DM) bei im Wesentlichen gleich gebliebenen rechnerischen Lehrerkosten je Schüler auf 65,3 % bzw. 70,8 % (vgl. den Bericht der Landesregierung zu einem Beschluss des Landtags vom 28.07.2004, LT-Drucks. 13/3434 S. 3, Tabellen S. 20, 23 und 24). Zwar wurde dadurch der angestrebte einheitliche Deckungsgrad von 80 % für alle Schularten der Schulen in freier Trägerschaft nicht erreicht. Eine wie vom Senat für das Förderjahr 1996 im Ergebnis noch angenommene gröbliche Vernachlässigung seiner Förderpflichten kann dem Landesgesetzgeber danach aber nicht mehr angelastet werden, zumal bereits durch das Gesetz vom 19.10.2004 eine weitere Neuregelung im Rahmen der angestrebten Erhöhung erfolgte, von der insbesondere die technischen Berufskollegs profitierten und mit der nunmehr für alle privaten Schulen ein Kostendeckungsgrad von mindestens 70 % erreicht wird (vgl. Beschlussempfehlungen und Berichte der Fachausschüsse zu Anträgen von Fraktionen und Abgeordneten vom 22.09.2004, LT-Drucks. 13/3651 S. 13 ff.).
44 
Art. 7 Abs. 4 GG gebietet hinsichtlich des Umfangs der Förderung keine volle Übernahme der Kosten. Der Staat ist nur verpflichtet, einen Beitrag bis zur Höhe des Existenzminimums der Institution Ersatzschulwesen zu leisten, wobei selbstverständlich ist, dass jeder Ersatzschulträger eine angemessene Eigenleistung erbringen muss (vgl. BVerfG, Urteil vom 08.04.1987, a.a.O.). Der Schulträger kann seine Eigenleistung außer durch Schulgeldeinnahmen beispielsweise durch Spenden, Zuschüsse hinter ihm stehender und die Schule in einem weiteren Sinne tragender finanzstarker Kräfte oder durch Aufnahme von Krediten erbringen. Um die Erschließung solcher Finanzmittel muss er sich bemühen; er kann nicht erwarten, dass der Staat sämtliche Kosten übernimmt, die jenseits grundgesetzkonformer Schulgeldeinnahmen zu decken sind. Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG geht von dem herkömmlichen Bild der Privatschule aus, die ihre Existenz dem ideellen und materiellen Engagement ihrer Gründer und Träger verdankt. Diese füllen einen ihnen eingeräumten Freiheitsraum in eigener Initiative aus, die auch die wirtschaftlichen Grundlagen einschließt; sie müssen bereit sein, die damit verbundenen Risiken in Kauf zu nehmen. Der Staat darf erwarten, dass der Schulträger seinem Interesse an der Verwirklichung eigener Ziele und Vorstellungen im schulischen Bereich eigenes finanzielles Engagement folgen lässt. Er beteiligt sich nur an diesem zuvörderst privaten Engagement (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.03.1994 - 1 BvR 682/88 u.a. -, BVerfGE 90, 107; BVerfG, Kammerbeschluss vom 04.03.1997 - 1BvL 26/96 und 27/96 -, EzB GG Art. 7 Nr. 27a).
45 
Bei der Höhe der erzielbaren Schulgeldeinnahmen ist allerdings zu beachten, dass das Schulgeld nicht eine Höhe erreichen darf, dass eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern gefördert würde (Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG). Das Bundesverfassungsgericht hat dem entnommen, dass die Privatschule in dem Sinne allgemein zugänglich sein muss, dass sie grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Wirtschaftslage des Schülers und seiner Eltern besucht werden kann (vgl. BVerfG, Urteil vom 08.04.1987, a.a.O.). Einige wenige Freiplätze oder Schulgeldstipendien in Ausnahmefällen für besonders begabte oder besonders arme Kinder gewährleisten die allgemeine Zugänglichkeit in diesem Sinne nicht. Dabei ging das Bundesverfassungsgericht davon aus, dass Beträge in der Größenordnung von monatlich 170,-- bis 190,-- DM (86,92 - 97,15 EUR) - wie sie hier mindestens für 1985/86 in Rede standen - nicht von allen Eltern gezahlt werden könnten (BVerfG, Beschluss vom 09.03.1994 - 1BvL 682/88 u.a. -, a.a.O). Der Senat kam in seinem Urteil vom 12.01.2000 mit Blick auf diese Erwägungen zu dem Schluss, dass bezogen auf das Jahr 1986 ein monatliches Schulgeld in Höhe von 130,-- DM (66,47 EUR) als obere Grenze anzusehen sei und mithin für das Jahr 1992 aufgrund der seither erfolgten Steigerung der Lebenshaltungskosten um 15,4 % ein monatliches Schulgeld von höchstens 150,-- DM (76,69 EUR) je Schüler erhoben werden könne. Daran ist festzuhalten. Dies führt für das hier streitige Jahr 2000 allein unter Berücksichtigung eines seitherigen weiteren Anstiegs des Verbraucherpreisindex bis zum Jahr 2000 um 15,6 % zu einer oberen Grenze des Schulgeldes von etwa 173,-- DM (88,45 EUR) und nach weiteren 8,0 % bis Mai 2005 von derzeit etwa 96,-- EUR (187,76 DM). Hinzukommt, dass nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG 30 vom Hundert des Entgelts für den Besuch von Schulen wie der der Klägerin als Sonderausgaben steuerlich absetzbar sind. Auch muss berücksichtigt werden, dass nach den Erkenntnissen der Landesregierung nahezu alle Ersatzschulen im Land das Schulgeld in einer Höhe erheben, das nach den Einkommensverhältnissen oder nach anderen Gesichtspunkten gestaffelt ist, und auch Stipendien für hochbegabte Schüler und Schülerinnen aus einkommensschwächeren Familien vergeben (vgl. LT-Drucksache 13/798 S. 12) sowie gewisse Fördermöglichkeiten im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder sozialrechtliche Leistungsansprüche bestehen können. Schließlich hebt das Verwaltungsgericht mit recht darauf ab, dass die kinderbezogenen Leistungen des Staates in vielfacher Hinsicht (z.B. Kindergeld- und Besoldungserhöhungen, steuerrechtliche Vergünstigungen für Familien mit Kindern, aber auch etwa vermehrte Förderangebote im Bereich der Ganztagesbetreuung im schulischen und auch vorschulischen Bereich) in den letzten Jahren stark gestiegen sind und auch dies in die anzustellende Gesamtbetrachtung mit Blick auf eine zumutbare Eigenbelastung für den selbst gewünschten Besuch einer privaten Schule eingestellt werden kann. Ausgehend hiervon hält der Senat für das Förderjahr 2000 die Erhebung eines durchschnittlichen monatlichen Schulgeldes je Schüler bis zur Höhe von 220,-- DM (112,48 EUR) und derzeit bis zur Höhe von etwa 120,-- EUR ohne weiteres für verfassungsrechtlich unbedenklich.
46 
Die demgegenüber von der Klägerin ins Feld geführte private Umfrage in Bayern aus dem Jahre 1998, wonach sich Schulgelder von mehr als 110,-- DM pro Monat und Schüler und demnach hier etwa 60,-- EUR unabhängig vom Profil der Schule als Zugangshindernis darstellten, ist hingegen im vorliegenden Rechtsstreit nicht aussagekräftig. Sie beruht auf subjektiven Wunschvorstellungen dortiger Eltern zu den besonderen Verhältnissen in Bayern und ist für die vom Gericht vorzunehmende rechtliche Einschätzung der verfassungsrechtlichen Mindestanforderungen einer staatlichen Finanzhilfe nach Art. 7 Abs. 4 GG im Bereich des Beklagten unerheblich. Insbesondere muss der Umstand, dass viele Eltern diese immerhin deutlich spürbare Belastung scheuen und ihre Kinder auf eine - schulgeldfreie - öffentliche Schule schicken werden, als solcher außer Betracht bleiben; mit Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG unvereinbar wäre erst die Erhebung eines Schulgeldes, das die meisten Eltern nicht mehr aufbringen könnten, selbst wenn sie wollten (vgl. Urteil des Senats vom 12.01.2000, a.a.O.). Das aus der Umfrage gewonnene Ergebnis entspricht im Übrigen auch nicht der hiesigen Realität. So hat etwa die Klägerin selbst vorgetragen, bei steigenden Schülerzahlen schon seit dem Jahr 1995 Schulgelder zwischen 140,-- und 180,-- EUR erhoben zu haben, ohne dass von ihr substantiiert behauptet wird, dadurch sei tatsächlich eine unzulässige Sonderung nach Besitzverhältnissen bei ihren Schülern eingetreten. Auch die anderen technischen Berufskollegs erheben derzeit reine Schulgelder zwischen 105,-- und 125,-- EUR zuzüglich weiterer Gebühren und damit ebenfalls deutlich mehr als die von der Klägerin genannten Beträge (vgl. für das Institut xx xxx http://www.xxx/ausbildung/kosten.html und für das Berufskolleg ... in Fellbach: http://www.xxx, jeweils Stand 15.07.2005). Das lässt die allgemeine Annahme zu, dass in den letzten Jahren die Bereitschaft der Eltern, die das öffentliche Schulangebot für ihre Kinder aus welchen Gründen auch immer nicht in Anspruch nehmen wollen, in die selbst als angemessen eingeschätzte Bildung ihrer Kinder mehr zu investieren, nicht nur in bestimmten finanzkräftigen Bevölkerungskreisen sondern auf breiter Basis gewachsen ist, was sich nicht zuletzt auch in den zum Teil nach wie vor stark steigenden Schülerzahlen an Privatschulen zeigt. Hiernach erscheint die vom Senat angenommene Erhöhung der Obergrenze für ein durchschnittliches monatliches Schulgeld von 150,-- DM (76,69 EUR) im Jahre 1992 auf 112,48 EUR (220,-- DM) im Jahre 2000 bzw. 120,-- EUR im Jahre 2005 keineswegs unzumutbar und mit Blick auf die in der Regel mögliche soziale Staffelung nicht geeignet, dem ernsthaften Willen von Eltern aller Bevölkerungskreise, ihre Kinder auf eine Privatschule zu schicken, im Wege zu stehen.
47 
2.2.5. Legt man danach ein zulässiges durchschnittliches Schulgeld in Höhe von 2.640,-- DM (1.349,81 EUR) je Schüler und Jahr im Jahr 2000 zugrunde, verbleibt bezogen auf die Erhebungen für das Jahr 1999 für die gewerblichen (technischen) Berufskollegs eine jährliche, durch Eigenleistungen aufzufüllende Deckungslücke pro Schüler in Höhe von 1.122,-- DM (573,67 EUR; maßgebliche Gesamtkosten: 11.075,-- DM <5.662,56 EUR> - Zuschuss: 7.313,-- DM <3.739,08 EUR> - Schulgeld: 2.640,-- DM <1.349,81 EUR>). Dies entspricht etwa 10 % der maßgeblichen Gesamtkosten. Unter Berücksichtigung der weiteren zum 01.11.2004 auf der Grundlage der aktuell verfügbaren Datenbasis (vgl. dazu LT-Drucks. 13/3434 und 13/3651) erfolgten Zuschusserhöhung verbleibt hochgerechnet auf das Jahr 2004/2005 bei einem zulässigen monatlichen Schulgeld in Höhe von 120,-- EUR eine jährliche Deckungslücke je Schüler in Höhe von 248,-- EUR (6.008,-- EUR - 4.320,-- EUR - 1.440,-- EUR) oder rund 4 % der maßgeblichen Gesamtkosten. Solche für den Betrieb einer Privatschule erforderlichen Eigenleistungen des Schulträgers jenseits der staatlichen Finanzhilfe und verfassungskonformer Schulgelder sind ebenfalls verfassungsrechtlich unbedenklich.
48 
Wie bereits ausgeführt, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts der Staat nur verpflichtet, einen Beitrag bis zur Höhe des Existenzminimums der Institution Ersatzschulwesen zu leisten, wobei selbstverständlich ist, dass jeder Ersatzschulträger eine angemessene Eigenleistung erbringen muss (vgl. BVerfG, Urteil vom 08.04.1987, a.a.O.; Beschluss vom 09.03.1994 - 1 BvR 682/88 u.a. -, a.a.O.). Bei Ausübung des Freiheitsrechts aus Art. 7 Abs. 4 GG darf vom Gründer und Träger der Privatschule neben dem ideellen auch ein finanzielles Engagement erwartet werden. Dies rechtfertigt es, den Ersatzschulen eine finanzielle Eigenleistung aus eigenen Mitteln oder Quellen aufzubürden, die ihren Interessen an der Verfolgung eigener Ziele und Vorstellungen angemessen ist. Der Gesetzgeber darf mithin bei der Ausgestaltung seiner Finanzhilfe eine hinreichend solide Existenzbasis der Ersatzschule voraussetzen und kann vom Schulträger verlangen, dass dieser sonstige Hilfsquellen erschließt und ausnutzt. Das Grundgesetz geht jedenfalls nicht von dem Bild eines Schulträgers aus, der staatliche Finanzhilfe und Schulgeldeinnahmen ohne zusätzliches eigenes Engagement zusammenfasst und auf dieser Grundlage einen Schulbetrieb organisiert (BVerfG, Kammerbeschluss vom 04.03.1997, a.a.O.). Grundsätzlich können danach vom privaten Schulträger auch zu den laufenden Kosten des Schulbetriebs Eigenleistungen erwartet werden, die nicht aus den Schulgeldeinnahmen herrühren, zumal bei den zur Berechnung des Kostendeckungsgrades zu ermittelnden maßgeblichen Gesamtkosten auch (sächliche) Kosten für Investitionen zur Erhaltung und Erneuerung der Schulräume und der Ausstattung enthalten sind (vgl. LT-Drucks. 12/5879 Tabellen S. 17 u. 18; 13/3434 Tabellen S. 24 u. 25; vgl. dazu auch die Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums über die Gliederung und Gruppierung der Haushalte, die Finanzplanung und weitere Muster für die Haushaltswirtschaft der Gemeinden vom 13.07.1989, GABl. S. 777, m.sp.Änd.). Ob jede einzelne Schule solche Eigenleistungen tatsächlich erwirtschaften kann, ist nach Vorstehendem ohne Belang. Ausgehend von der Erwägung, dass dem Gründer und Träger einer Privatschule die Anfangsfinanzierung mit einem erheblichen Anteil an den Kosten für eventuelle Schulbaumaßnahmen und tatsächlich häufig verbunden mit der Wartefrist des § 17 Abs. 4 Satz 1 PSchG obliegt und Eigenmittel aus Spenden oder einem sog. Sponsoring von „hinter dem Schulträger stehender finanzstarker Kreise“ nur in sehr begrenztem und häufig schwankendem Umfang erwirtschaftet werden können, dürfen diese Eigenleistungen der Schulträger allerdings nicht in einer Höhe erforderlich sein, die zur Bestreitung der laufenden Kosten des Schulbetriebes, der im Rahmen des Existenzminimums erforderlich ist, auf Dauer den Einsatz eigenes Vermögens oder eine Kreditfinanzierung erforderlich machen (vgl. dazu schon Urteil des Senats vom 12.01.2000, a.a.O.; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 30.11.1984 - 7 C 66/82 -, BVerwGE 70, 290; Beschluss vom 18.12.2000, a.a.O.).
49 
Wo allgemein die Grenze für solche zumutbaren Eigenleistungen des freien Schulträgers zur Sicherung des Existenzminimums letztlich zu ziehen ist, kann im vorliegenden Fall dahinstehen. Denn jedenfalls beruht es nicht auf einer groben Fehleinschätzung des Gesetzgebers, gerade auch in Zeiten angespannter öffentlicher Finanzen von den freien Schulträgern technischer Berufskollegs zu erwarten, dass sie nach der als Reaktion auf das Urteil des Senats vom 12.01.2000 erfolgten raschen und deutlichen Verbesserung der Zuschussregelung eine bei den laufenden Betriebskosten verbleibende (rechnerische) Deckungslücke von zunächst und übergangsweise noch 10 % der maßgeblichen Kosten aus eigenen Kräften mit zusätzlichen Einnahmen, aber auch mit weiteren Einsparmaßnahmen schließen können, ohne in ihrer Existenz gefährdet zu sein, zumal in Weiterverfolgung der langfristigen Zielsetzung im Jahr 2004 eine nochmalige erhebliche Verbesserung der Zuschussregelung erfolgte, wodurch sich die Deckungslücke auf 4 % der maßgeblichen Gesamtkosten verringerte. Mit dieser unter Beibehaltung der Dynamisierung schrittweisen Erhöhung der (strukturellen) Zuschusshöhe wurden sie nach der nicht zu beanstandenden prognostischen Einschätzung des Gesetzgebers jedenfalls in die Lage versetzt, ihr Existenzminimum, das auf das zur Erfüllung der für eine Anerkennung als Ersatzschule und damit Förderungsfähigkeit auferlegten schulischen Standards Unerlässliche beschränkt ist, ohne Vermögenseinsatz und dauernde Kreditfinanzierung zu bestreiten und auch die Folgen der früheren Unterfinanzierung auszugleichen.
50 
Als weitere Einnahmen kommen dabei neben den genannten Spenden und Beiträgen Dritter etwa auch, soweit steuerrechtlich unschädlich, Einnahmen aus kostenpflichtigen Zusatzangeboten (z.B. Mensabetrieb, kostenpflichtige Hausaufgabenbetreuung und Nachhilfe) oder Veranstaltungen, wie etwa selbst organisierte schulische Veranstaltungen in Betracht. Zwar ging der Senat in seinem Urteil vom 12.01.2000 noch davon aus, dass die gebotene Sicherstellung der wirtschaftlichen Existenz jedenfalls der freigemeinnützigen beruflichen Privatschulen nicht mit derartigen Zuwendungen „Dritter“ - im Sinne eines festen Finanzierungsbestandteils - rechnen könnten und ihnen andere Eigenmittel nicht zur Verfügung stünden. Dort ging es aber um wesentlich höhere, nach Abzug der staatlichen Finanzhilfe und verfassungskonformer Schulgelder verbleibende Unterdeckungen von etwa 25 % (2.512,-- DM von 10.066,-- DM), die auf diese Weise dauerhaft nicht beseitigt werden konnten. So bestreitet etwa auch die Klägerin selbst nicht, kostenpflichtige Zusatzleistungen anzubieten und gewisse, wenn auch schwankende Spendeneinnahmen zu haben. Hinzukommt, dass sich ausweislich von eigenen Angaben auf ihren Internetseiten sowohl bei der Klägerin (http://www.xxx-xxx/allgemein/) als auch zumindest bei einem weiteren privaten technischen Berufskolleg im Land ( Institut xxx xxx, http://www.xxx/index.html ) eingetragene Fördervereine gegründet haben. Nach § 3 der Satzung des bei der Klägerin gebildeten Fördervereins, dem u.a. auch einige Firmen als (beitragszahlende) Mitglieder angehören und dessen Vermögen sich nach § 8 der Satzung aus den regelmäßigen Beiträgen der Mitglieder und freiwilligen Zuwendungen wie Sachspenden oder Geldspenden an den Förderverein bildet, gehört zu dessen Vereinszwecken neben der Gewährung von Stipendien u.a. auch die Unterstützung der Tätigkeiten und Aufgaben der NTA durch Überlassung von finanziellen Mitteln, Materialien, Geräten, Literatur unter anderem zu Verbesserung der apparativen Ausstattung, Erweiterung der Ausbildungsmöglichkeiten, Weiterbildung und Förderung der Lehrkräfte, Verbesserung der Bibliothek und Unterstützung der Mensa. Eine gewisse Unterstützung durch Leistungen des Vereins in Form von Geld- oder Sachzuwendungen ist danach durchaus dauerhaft gewährleistet. Von ähnlichen Verhältnissen dürfte bei den anderen privaten Berufskollegs ebenfalls auszugehen sein.
51 
Des weiteren sind bei der Bestimmung der erforderlichen Eigenleistung zur Sicherung des Existenzminimums solche möglichen Einsparmaßnahmen bei der personellen und sächlichen Ausstattung in den Blick zu nehmen, die sich an den Mindestanforderungen der für eine Förderung erforderlichen Genehmigung als Ersatzschule orientieren (§§ 4, 5, 17 Abs. 1 PSchG). So wird etwa der schon im Schuljahr 2000/2001 für alle öffentlichen beruflichen Schulen grundsätzlich geltende Klassenteiler von 32 (vgl. dazu Abschnitt D Nr. 1.1 der Verwaltungsvorschrift Unterrichtsorganisation im Schuljahr 2000/2001 vom 01.02.2000, K.u.U. S. 63; zur Gruppenbildung bei Differenzierung insbesondere in technischen Fächern Abschnitt D Nr. 1.2; nunmehr entsprechend geregelt in der Verwaltungsvorschrift Eigenständigkeit der Schulen und Unterrichtsorganisation im Schuljahr 2005/2006 vom 02.02.2005, K.u.U. S. 21), der hinsichtlich der Klassenstärke den pädagogischen Mindeststandard darstellt (vgl. Urteil des Senats vom 04.02.2005 - 9 S 2742/03 -), bei weitem nicht ausgeschöpft. Die durchschnittliche Klassenstärke an allen privaten beruflichen Schulen betrug z.B. im Schuljahr 2003/04 vielmehr nur 16,8 Schüler gegenüber durchschnittlich 24,4 Schülern an öffentlichen beruflichen Schulen (29.996 Schüler/1.788 Klassen bzw. 356.899 Schüler/14.625 Klassen), bzw. nur bei den Berufskollegs 20,9 gegenüber 24,9 Schülern (11.209 Schüler/535 Klassen bzw. 38.626 Schüler/1.554 Klassen; vgl. zum Ganzen: Statistisches Landesamt, Berufliche Schulen in Baden-Württemberg im Schuljahr 2003/04 nach Schularten und Trägerschaft - Stand: 15. Oktober 2003). Selbst wenn man danach nur auf die konkreten tatsächlichen Verhältnisse an öffentlichen beruflichen Schulen abstellen würde (vgl. aber zur Zulässigkeit der Anknüpfung an abstrakte Regelungen bei der Förderung privater beruflicher Schulen: Urteil des Senats vom 04.02.2005 - 9 S 2742/03 -), verbliebe bei den privaten beruflichen Schulen insgesamt, aber auch allein bei den privaten Berufskollegs ein erhebliches Einsparpotential, das längerfristig zumindest teilweise zur Kostensenkung ausgeschöpft werden könnte. Bei einer wie hier maßgebenden Schülerzahl von 74 würde dies etwa bei unverändert bleibendem Gesamtzuschuss die Einsparung der Einrichtung einer Klasse und damit ganz erheblich weniger personelle und sächliche Kosten, die von der Schule tatsächlich aufzubringen wären, bedeuten.
52 
Eine weitere Anhebung des Zuschussbetrages auf 80 vom Hundert der maßgeblichen Kosten mag danach zwar im Interesse eines möglichst hohen Standards der privaten Berufskollegs bei gleichzeitig möglichst geringem Schulgeld wünschenswert sein, von einer für die Annahme eines Verfassungsverstoßes erforderlichen groben Vernachlässigung der gesetzgeberischen Förderpflichten kann nach alledem aber nicht mehr gesprochen werden. Insbesondere im Hinblick auf die ebenfalls ständig, wenn auch nur in geringem Umfang steigenden sächlichen Kosten der kommunalen Schulträger (vgl. LT-Drucks. 13/3434 S. 40), die mit Blick auf den Kostendeckungsgrad von der Ankoppelung der Zuschusshöhe an Besoldungsänderungen nicht in gleichem Maße erfasst werden wie die Personalkosten, ist aber im Rahmen der turnusmäßigen Berichtspflicht nach Art. 4 PSch-ÄndG 1990 die Höhe der Förderung nach wie vor regelmäßig zu überprüfen.
53 
2.2.6 Ein Erfolg der vorliegenden Klage lässt sich auch nicht daraus herleiten, dass im konkreten Fall Zuschüsse für das Förderjahr 2000 in Streit stehen und der Senat in seinem zwischen den Beteiligten ergangenen rechtskräftigen Urteil vom 12.01.2000 wegen des Untätigbleiben des Landesgesetzgebers eine verfassungsrechtlich relevante Unterfinanzierung der technischen Berufskollegs ab dem Förderjahr 1996 festgestellt hatte, eine Verbesserung der Situation für die technischen Berufskollegs aber erst ab dem 01.08.1999 eintrat. Wie bereits ausgeführt, lässt sich ein individueller Anspruch, gar noch in bestimmter Höhe, nicht unmittelbar aus Art. 7 Abs. 4 GG herleiten. Der einzelne Privatschulträger hat vielmehr nur einen Anspruch darauf, Leistungen nach einer verfassungsgemäßen Regelung zu erhalten. Bei deren Beurteilung, insbesondere bei einer in Betracht zu ziehenden Entscheidung nach Art. 100 Abs. 1 GG, ist aber nicht eine Momentaufnahme der zu einem bestimmten Zeitpunkt getroffenen Regelungen in den Blick zu nehmen, sondern im Rahmen einer Gesamtschau zu prüfen, ob die gegebenenfalls in mehreren Schritten getroffenen Maßnahmen des förderungspflichtigen Landesgesetzgebers geeignet sind, die Existenz des Ersatzschulwesens als Institution zu sichern oder sie dieses verfassungsrechtlich vorgegebene Ziel eindeutig verfehlen, wobei Entwicklungen bis zum Entscheidungszeitpunkt zu berücksichtigen sind. Zwar könnte danach auch manches für die Annahme der Klägerin sprechen, dass die ab dem 01.08.1999 erfolgte Erhöhung des Zuschussbetrages noch nicht geeignet war, die vom Senat in seinem Urteil vom 12.01.2000 festgestellte und ab dem Jahr 1996 wegen gesetzgeberischer Untätigkeit für verfassungsrechtlich unzulässig gehaltene Unterfinanzierung der privaten technischen Berufskollegs insoweit vollständig zu beseitigen, als noch Folgen der jahrelangen vorherigen Unterfinanzierung im Raum standen. Größere finanzielle Spielräume in dieser Hinsicht haben sich vielmehr erst durch die neuerliche Zuschusserhöhung im Jahre 2004, die freilich wie zuvor bereits im Jahre 2000 vom Grundsatz her beabsichtigt war, ergeben. Die vom Senat noch ab 1996 angenommene evidente Bestandsgefährdung des Ersatzschulwesens als Institution in seiner Ausprägung der technischen Berufskollegs hat sich aber nach Vorstehendem durch dieses schrittweise Vorgehen des Landesgesetzgebers weder verwirklicht, noch besteht sie auch mit Blick auf die unzureichende Zuschusshöhe vor dem 01.08.1999 fort.
54 
3. Einer Entscheidung über die Hilfsanträge bedurfte es nicht, da die von der Klägerin gesetzte innerprozessuale Bedingung, abgesehen von ihrer Zulässigkeit, nicht eingetreten ist.
55 
4. Die Kostenentscheidung beruht auf 154 Abs. 2 VwGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Sonstige Literatur

 
56 
Rechtsmittelbelehrung
57 
Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
58 
Die Beschwerde ist beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim oder Postfach 10 32 64, 68032 Mannheim, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen.
59 
Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
60 
In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
61 
Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
62 
Beschluss vom 19. Juli 2005
63 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 165.273, 39 EUR festgesetzt (§ 13 Abs. 2 GKG a.F., § 72 Nr. 1 GKG n.F.).
64 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.

(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.

(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.

(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.

(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.

(6) Vorschulen bleiben aufgehoben.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.

(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.

(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.

(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.

(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.

(6) Vorschulen bleiben aufgehoben.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.

(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.

(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.

(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.

(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.

(6) Vorschulen bleiben aufgehoben.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 05. November 2002 - 4 K 2627/00 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin betreibt als gemeinnütziger freier Träger ein Berufskolleg in Vollzeitform für Biotechnologische AssistentInnen, Chemisch-Technische AssistentInnen, Medizinisch-Technische AssistentInnen für Labormedizin, Pharmazeutisch-Technische AssistentInnen, Physikalisch-Technische AssistentInnen, Umweltschutz-Technische AssistentInnen und AssistentInnen für Informations- und Kommunikationstechnik sowie eine Fachhochschule mit mehreren naturwissenschaftlichen Studiengängen mit mehr als 800 Schülern und Studenten (vgl. http://www..../allgemein/wer_sind_wir%3F/ ). Die Schüler des Berufskollegs werden in zwei- bis dreijährigen Ausbildungsgängen zu staatlich anerkannten berufsqualifizierenden Abschlüssen geführt und können durch Zusatzunterricht zugleich die Fachhochschulreife erwerben. Das Berufskolleg ist als Ersatzschule genehmigt. Wegen der Bezuschussung für frühere Jahre (1992 und 1995) waren zwischen den Beteiligten bereits Rechtsstreite anhängig. Der Senat hatte dabei mit Urteilen vom 12.01.2000 (Az. 9 S 317/98 und 318/98) festgestellt, dass für den Gesetzgeber im Jahre 1995 evident gewesen sei, dass die weitere wirtschaftliche Existenz der Träger nicht kirchlicher privater Berufskollegs gefährdet sein würde, wenn die (damals geltenden) Kopfsatzbeträge nicht sofort deutlich angehoben würden oder ein anderes gleichsam wirksames Förderinstrument eingeführt würde. Da der Gesetzgeber aber insofern untätig geblieben sei, habe er seit 1996 seine verfassungsrechtliche Förderungspflicht verletzt. Gleichwohl führe dies nicht zum Erfolg der Klagen für die zurückliegenden Jahre. Rechtsmittel der Klägerin hiergegen blieben erfolglos (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.12.2000 - 6 B 15.00 -, Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 128; vgl. auch den auf Vorlage des Verwaltungsgerichts Sigmaringen in den Verfahren - 4 K 471/95 - und - 4 K 822/96 - <9 S 317/98 und 9 S 318/98> ergangenen Beschluss der 1. Kammer des 1. Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 04.03.1997 - 1 BvL 26/96 und 27/96 -, EzB GG Art. 7 Nr. 27a).
Unter dem 21.01.2000 beantragte die Klägerin eine staatliche Finanzhilfe nach § 17 Abs. 1 des Privatschulgesetzes für die Ausbildung Medizinisch-Technischer AssistentInnen für Labormedizin (MTL-A). Die derzeitige Schülerzahl wurde mit 75 angegeben. Mit Bescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 20.04.2000 wurde der Klägerin eine vorläufige Förderung vorbehaltlich der endgültigen Berechnung und Bewilligung in Höhe von 531.000,-- DM bewilligt. Sobald die Berechnung des Jahresförderbetrages möglich sei, werde ein endgültiger Förderbetrag bewilligt. Bisher geleistete Zahlungen würden dann auf diesen Betrag angerechnet. Mit Bescheid vom 05.12.2000 bewilligte das Regierungspräsidium Tübingen ausgehend von einem Zuschuss je Schüler in Höhe von 7.394,-- DM einen endgültigen Zuschuss für das Jahr 2000 in Höhe von 504.024,-- DM, wobei für die Monate Januar bis Juli von der Schülerzahl 74 und für die Monate August bis Dezember von der Schülerzahl 60 ausgegangen wurde. Ferner wurden aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Privatschulgesetzes vom 25.07.2000 (GBl. S. 534) für die Jahre 1997 und 1999 insgesamt 27.873,74 DM nachbewilligt, wodurch abzüglich der Überzahlung für das Jahr 2000 eine verbleibende Restzahlung in Höhe von 898,07 DM verblieb.
Mit ihrer am 28.12.2000 erhobenen Klage begehrt die Klägerin für das Jahr 2000 einen zusätzlichen Zuschuss in Höhe von 165.273,39 EUR. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen ausgeführt, dass der ihr bewilligte Zuschuss nach den Vorgaben des Privatschulgesetzes zutreffend berechnet worden sei. Jedoch verstoße das Privatschulgesetz nach wie vor durch die Festsetzung einer zu niedrigen Förderung für gewerbliche Berufskollegs gegen Art. 7 Abs. 4 GG. Das Bundesverwaltungsgericht habe entschieden, dass die freien Schulen durch das Land so zu bezuschussen seien, dass angesichts limitierter Schulgelder ein echtes Wettbewerbsverhältnis zu den öffentlichen Schulen entstehen könne. Vor 1989 habe die Klägerin nur über die Runden kommen können, indem sie deutlich größere Klassen als die staatlichen Schulen gebildet habe und den Lehrern ein höheres Stundendeputat abverlangt habe. Gleichzeitig habe sie ein Schulgeld in Höhe von 200,-- DM pro Monat erhoben. Die Gesetzesnovelle 1990 habe nicht die erhoffte Entlastung mit sich gebracht. In einem vorangegangenen Verfahren, das die Förderung für das Jahr 1992 zum Gegenstand gehabt habe, habe der Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 12.01.2000 festgestellt, dass die verfassungsrechtliche Förderpflicht seit 1996 durch das beklagte Land verletzt werde. Dieses Urteil habe zu einer neuerlichen Gesetzesnovelle geführt, nach der die Zuschüsse für Berufskollegs von 6.694,-- DM auf 7.394,-- DM (90,8 % des Grundgehalts der letzten Dienstaltersstufe des Eingangsamts für beamtete Lehrkräfte an Realschulen) je Schüler und Jahr erhöht worden sei. Dabei sei jedoch unberücksichtigt geblieben, dass die privaten naturwissenschaftlich-technischen Berufskollegs seit 10 Jahren zu wenig Zuschüsse erhalten hätten. Die Zuschüsse hätten daher so bemessen werden müssen, dass nicht nur gegenwärtig verfassungsrechtlich angemessene Zustände geleistet würden, sondern auch die verfassungswidrige Minderförderung der Vergangenheit so ausgeglichen würde, dass die entstandenen Verbindlichkeiten in einem überschaubaren Zeitraum zurückgeführt werden könnten. Außerdem sei festzuhalten, dass auch die nunmehr gesetzlich geregelte Förderung hinter den Vorgaben des Verwaltungsgerichtshofs zurückbleibe. Ein echtes Wettbewerbsverhältnis zwischen öffentlichen Schulen könne nur dann bestehen, wenn das Schulgeld nicht als Hindernis zum Zugang zu den freien Schulen wirke. Unter Berücksichtigung der Berechnungsmethoden des Verwaltungsgerichtshofs aus dem genannten Urteil würden sich Sachkosten in Höhe von 2.631,-- DM und Personalkosten in Höhe von 11.305,-- DM pro Schüler, also insgesamt nicht 11.075,-- DM sondern 13.936,-- DM ergeben. Damit bliebe ein Betrag von 6.542,-- DM (13.936,-- DM - 7.394,-- DM) pro Schüler ungedeckt. Ein Schüler müsse also 545,10 DM monatlich an Schulgeld aufbringen, damit der Unterrichtsplan finanziert sei. Weitere Möglichkeiten, Betriebskosten zu finanzieren, bestünden für die Klägerin nicht. So sei es unzumutbar, eigenes Vermögen zur Deckung laufender Betriebskosten einzusetzen. Es sei zwar richtig, dass von privaten Schulträgern auch der Einsatz eigenen Vermögens erwartet werde. Dies dürfe aber nicht dazu führen, dass auf Dauer kein rentierlicher Betrieb denkbar sei. Ein kostendeckender oder rentabler Betrieb müsse aber möglich sein, da sonst eine Verpflichtung zum Vermögenseinsatz zu einer faktischen Sperre für die Neuerrichtung von Schulen führte. Die Finanzierung der Betriebskosten könne auch nicht auf finanzstarke, hinter dem Träger stehende Kreise oder sonstige Spendenfinanzierung gegründet werden, da eine solche Finanzierung nicht dem Erscheinungsbild der privaten Schulen in Deutschland entspreche und ihm auch bei Inkrafttreten des Grundgesetzes nicht entsprochen habe. Damit stünde aber fest, dass die Förderung verfassungswidrig zu niedrig angesetzt sei, da die Finanzierungslücke von 6.542,-- DM nicht aus eigenen Mitteln geschlossen werden könne. Selbst der Beklagte ginge nur von einer Deckung von 65 % aus.
Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat im Wesentlichen ausgeführt, dass durch die Zuschüsse nach den §§ 17, 18 des Privatschulgesetzes das Existenzminimum der freien Schulen gesichert werden solle. Mit 80 % der maßgeblichen Kosten eines öffentlichen Schulträgers, Schulgeld und möglichen weiteren Einnahmen sollten private Schulen in etwa so wie die öffentlichen Schulen gestellt werden. Aufwendungen für die Anwesenheit der Schüler außerhalb des Unterrichts müssten entgegen der Auffassung der Klägerin nicht bezuschusst werden. Aufgrund der Ermittlungen der Landesregierung (LT-Drs. 12/5879), die anhand der Rechenvorgaben des Verwaltungsgerichtshofs aus dem genannten Urteil erstellt worden seien, stünde fest, dass 1999 die maßgeblichen Schülerkosten bei einem öffentlichen gewerblichen Berufskolleg bei 11.075,-- DM gelegen hätten. Unter Einbeziehung der um 10,5 % erhöhten Zuschüsse erhalte die Klägerin 66 % dieser Kosten als Zuschuss. Der Landesgesetzgeber müsse die Verbesserung der Bezuschussung Zug um Zug vornehmen, da Haushaltsmittel nicht unbegrenzt zur Verfügung stünden. Der aus Art. 7 Abs. 4 GG abgeleitete Leistungsanspruch stehe unter dem Vorbehalt dessen, was vernünftigerweise von der Gesellschaft verlangt werden dürfe. Unter Berücksichtigung des Ziels der Nullverschuldung für den Haushalt 2006 könne ein stärkerer Anstieg der Zuschüsse nicht erwartet werden. Die Entwicklung der Ausgaben des Landes für Schulen, ohne Differenzierung nach Art oder Trägerschaft, sei von 6.588.000,-- DM im Jahre 1990 auf 9.776.000,-- DM im Jahre 2000 gestiegen.
Mit Urteil vom 05.11.2002 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Klage sei im Hauptantrag als Verpflichtungsklage zulässig, aber nicht begründet. Der sich aus dem Privatschulgesetz ergebende Förderungsanspruch der Klägerin sei mit der erfolgten Bewilligung für das Jahr 2000 bereits unstreitig erfüllt. Ein Anspruch auf weitere staatliche Finanzhilfe komme der Klägerin auch aus Art. 7 Abs. 4 GG nicht zu. Zwar bestünden einige Zweifel, ob die auf der Grundlage des Privatschulgesetzes der Klägerin für das Jahr 2000 bewilligte Unterstützung im Lichte des Förderungsgebotes des Art. 7 Abs. 4 GG ausreichend gewesen sei, die volle Überzeugung hiervon habe die Kammer aber nicht gewonnen. Die Frage, ob über den einfach-gesetzlich normierten Anspruch auf Finanzhilfe für private Ersatzschulen hinaus ergänzend ein unmittelbar aus Art. 7 Abs. 4 GG abzuleitender Anspruch bestünde, sei dann zu bejahen, wenn der Staat seiner aus diesem Grundrecht folgenden Schutz- und Förderungspflicht in einer Weise nicht genüge, dass das private Ersatzschulwesen als Institution evident gefährdet werde. Eine Verletzung der verfassungsrechtlichen Förderungspflicht könne noch nicht angenommen werden, wenn sich eine staatliche Förderung mit Blick auf einzelne Ersatzschulen als unzureichend erweise. Der Fortbestand der Institution müsse vielmehr evident gefährdet sein, um zur Annahme der Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Regelungen über die Förderung zu gelangen. Das durch den Landesgesetzgeber gewählte System der Förderung privater Ersatzschulen, wie es eine Pauschalförderung hinsichtlich laufender Betriebskosten und eine anteilige Bedarfsdeckung bei Investitionsausgaben vorsehe, sei als solches abstrakt geeignet, die wirtschaftliche Existenzfähigkeit privater Ersatzschulen auf Dauer zu sichern. Auch die konkrete Ausgestaltung des Förderungssystems erweise sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als verfassungskonform. Im Jahr 1999 seien ausweislich des Berichts der Landesregierung über die Privatschulbezuschussung (LT-Drs. 12/5879) 66 % der maßgeblichen Gesamtkosten der Schüler an einem öffentlichen Berufskolleg durch den Zuschuss in Höhe von 7.313,-- DM je Schüler gedeckt gewesen. Diese im Bericht niedergelegten Zahlen würden durch die Kammer nicht bezweifelt. Die Bereitstellung der Kosten durch die Landesregierung sei ausdrücklich unter Anwendung der Grundsätze, welche der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 12.01.2000 überprüft und aufgestellt habe, erfolgt. Von diesem Deckungsgrad sei auch mangels wesentlicher Änderungen im Jahr 2000 auszugehen. Dieser Deckungsgrad dürfte bei isolierter Betrachtung zwar voraussichtlich nicht den Anforderungen des Art. 7 Abs. 4 GG gerecht werden. Jedoch spreche bereits vieles dafür, dass unter Berücksichtigung der zuletzt vorgenommenen deutlichen Erhöhungen des Fördersatzes keine offensichtlich unzureichende Nachbesserungsmaßnahme vorliege und die getroffenen Maßnahmen der Landesregierung daher nicht eindeutig fehlerhaft seien. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass ein aus Grundrechten abgeleiteter Leistungsanspruch von vornherein unter dem Vorbehalt dessen stehe, was vernünftigerweise von der Gesellschaft erwartet werden könne, sei es deshalb überwiegend wahrscheinlich, dass die Regelungen des Privatschulgesetzes noch verfassungsgemäß seien. Ausgehend von den Zahlen aus dem Jahr 1999 sei je Schüler ein jährlicher Betrag von 3.762,-- DM anderweitig zu decken. Der Ersatzschulträger müsse neben seinen Schulgeldeinnahmen eine angemessene Eigenleistung erbringen. Er habe weitere Einnahmen durch Spenden, Zuschüsse und durch hinter ihm stehende und die Schule in einem weiteren Sinne tragenden Kräfte zu erzielen. Um die Erschließung solcher Finanzmittel müsse er sich bemühen. Er könne nicht erwarten, dass der Staat sämtliche Kosten übernehme, die jenseits grundgesetzkonformer Schulgeldeinnahmen zu decken seien. Nachvollziehbare und aussagekräftige Zahlen hierzu habe die Klägerin jedoch nicht vorgelegt. Auch wenn eine Finanzierungslücke verbleibe, sei der Landesgesetzgeber aber in der jüngeren, den streiterheblichen Zeitraum betrachtenden Vergangenheit, gerade nicht untätig geblieben. Mit dem Gesetz zur Änderung des Privatschulgesetzes vom 25.07.2000 sei nämlich eine deutliche Erhöhung des pauschalen Zuschusses rückwirkend eingeführt worden. Damit sei durch den Gesetzgeber gerade ein Schritt unternommen worden, um die Deckungslücke im Finanzierungssystem für private Berufskollegs zu verkleinern. Schließlich spreche eine überwiegende Wahrscheinlichkeit jedoch allein schon deswegen gegen die Verfassungswidrigkeit der Privatschulförderung, weil ein aus Grundrechten abgeleiteter Leistungsanspruch von vornherein unter dem Vorbehalt dessen stehe, was vernünftigerweise von der Gesellschaft erwartet werden könne und augenblicklich eine weitergehende Förderung nicht erwartet werden könne. Der Gesamtetat des Landes für Schulen habe sich von 1990 bis zum Jahr 2000 um rund 48 % erhöht, die Förderung privater Berufskollegs sei in einem ähnlichen Zeitraum allein im Bereich der pauschalen Förderung um rund 41 % angestiegen. Hinzu komme, die 1995 (wieder) eingeführte Förderung von Schulbaumaßnahmen. Somit könne auch nicht davon gesprochen werden, dass der Landesgesetzgeber in den letzten Jahren die Gelder zwischen Privatschulträgern und dem öffentlichen Schulwesen erheblich ungleichmäßig verteilt habe. Ein offensichtlicher Fehler des Haushaltsgesetzgebers bei der Bewertung der verschiedenen Belange, zu denen auch das Ziel der Nullverschuldung, also der Verhinderung weiterer Schuldenaufnahme, zähle, sei daher nicht ersichtlich. Der auf Normerlass gerichtete Hilfsantrag sei unzulässig. Hierfür sei bereits der Verwaltungsrechtsweg nicht gegeben. Eine Normerlassklage sei vielmehr als Verfassungsbeschwerde zu erheben. Die weiter hilfsweise gestellten Feststellungsanträge seien ebenfalls unzulässig.
Die Klägerin hat gegen das ihr am 19.12.2002 zugestellte Urteil am 30.12.2002 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt und diese mit am 17.02.2003 beim erkennenden Gerichtshofs eingegangenen Schriftsatz vom 12.02.2003 begründet.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 05. November 2002 - 4 K 2627/00 - zu ändern, den Bescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 05.12.2000 aufzuheben, soweit mit ihm eine über 504.024,33 DM hinausgehende Bewilligung eines Zuschusses für das Jahr 2000 abgelehnt wird, und den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin einen weiteren Zuschuss in Höhe von 165.273,39 EUR zu bewilligen,
für den Fall, dass das Verfahren nach Art. 100 Abs. 1 GG ausgesetzt wird, hilfsweise,
10 
das beklagte Land zu verpflichten, eine Norm zu erlassen, durch welche für die Träger von naturwissenschaftlich-technischen Berufskollegs in Vollzeitform einen Anspruch auf Zuschüsse für Betriebskosten der Schule in verfassungsmäßiger Höhe begründet wird, wobei für das Jahr 2000 von Kosten in Höhe von 13.136,-- DM pro Schüler und Monat und einem Schulgeld von nicht mehr als 150,-- DM im Monat/Schüler auszugehen ist,
11 
höchst hilfsweise,
12 
festzustellen, dass der festgesetzte Zuschuss in Höhe von 504.024,33 DM verfassungswidrig zu niedrig sei,
13 
weiter höchst hilfsweise,
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festzustellen, dass § 18 Abs. 1 lit. g des Gesetzes für Schulen in freien Trägerschaft in der Fassung vom 24.07.2000 (GBl. S. 534) wegen Verstoßes gegen Art. 7 Abs. 4 GG verfassungswidrig und nichtig ist.
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Zur Begründung vertieft sie ihr erstinstanzliches Vorbringen und trägt im Wesentlichen noch vor: In Bezug auf die konkrete Ausgestaltung des Fördersystems habe das Verwaltungsgericht die maßgeblichen Zahlen nicht zutreffend ermittelt. Es beschränkte sich darauf festzustellen, die in dem Bericht der Landesregierung niedergelegten Zahlen würden nicht bezweifelt, weil die Kostenermittlung unter Anwendung der Grundsätze des VGH-Urteils vom 12.01.2000 erfolgt sei und daher auch eine getrennte Ermittlung der maßgeblichen Kosten der öffentlichen beruflichen Schulen vorgenommen worden sei. Die gesamte vom Land ermittelte und vom Urteil vernachlässigte Differenz von rund 2.900,-- DM pro Schüler/Jahr führte allein zu einer monatlichen Belastung pro Schüler/Monat von mehr als 241,-- DM. Allein diese Differenz liege damit weit über dem Betrag, der als verfassungsmäßiges Schulgeld für zulässig gehalten werde. Auch begründet das Urteil seine Meinung nicht, dass die Berechnung des Beklagten bei den Personalkosten weitaus genauer seien als diejenigen der Klägerin, weil die der Klägerin angeblich auf hypothetischen Berechnungen beruhten, während diejenigen des Landes ermittelt worden seien. Dies sei nicht zutreffend. Die Differenz gehe nämlich darauf zurück, dass der Beklagte eine ganze Reihe von Positionen nicht berücksichtigt habe, die von der Kommission zur Ermittlung der Kosten der staatlichen Schulen vom Kultusministerium extra für diesen Zweck errechnet worden seien. Die von der Klägerin zugrunde gelegte Zahlenbasis stamme also vom Beklagten selbst und sei speziell für diesen Fall errechnet worden. Die Differenz erhöhe sich schließlich noch dadurch, dass der Zuschuss im Jahr 1999 nicht 7.394,-- DM pro Schüler, sondern lediglich 7.313,-- DM pro Schüler betragen habe. Entgegen den Ausführungen des Beklagten sei jedenfalls von 11.629,-- DM an Kosten für einen öffentlichen Schüler auszugehen. Diese Kosten seien von der interfraktionellen Arbeitsgruppe „Privatschulfinanzierung“ in Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Kultus, Jugend und Sport entwickelt worden. Auf dieses Berechnungsschema sei auch im Staatshaushaltsplan von 2004 Bezug genommen. Damit seien die Zahlen, mit denen das beklagte Land bisher operiert habe, offensichtlich unzutreffend. Die Erhöhung des Zuschusses auf 7.394,-- DM im Jahr 2000 sei unzureichend, da nach der Erhöhung rund 353,-- DM an Schuldgeld erhoben werden müsste. Die Unterfinanzierung sei damit also keineswegs beseitigt. Ein Ausgleich für die jahrelange Unterfinanzierung sei ebenfalls nicht erfolgt. Bei der Prüfung der Frage, ob die Nachbesserungsmaßnahme, welche der Staat getroffen habe, ausreichend sei, gebe das Verwaltungsgericht nicht den Maßstab an, an dem es diese Frage messen wolle. Ob die Maßnahme offensichtlich unzureichend sei oder nicht, könne aber nur danach beantwortet werden, an welchem Maßstab dies gemessen werde. Der Verwaltungsgerichtshof habe in seinem genannten Urteil die Ausstattung der Schulen des Staates als Maßstab genommen und die Förderung der entsprechenden Ersatzschulen damit verglichen. Diesem Ansatz sei das Verwaltungsgericht zunächst zwar gefolgt, dann aber auf die individuelle Methode übergeschwenkt, indem es der Klägerin vorhalte, diese habe anderweitige individuelle Finanzierungsmöglichkeiten für sich nicht nachgewiesen. Das sei im Übrigen unzutreffend, denn die Klägerin habe in den früheren Verfahren nachgewiesen, dass es nicht nur ihr, sondern auch den anderen gewerblichen Berufskollegs nicht möglich gewesen sei, durch Sponsering , Zuschüsse Dritter oder Spenden genügend Gelder beizubringen, um den laufenden Schulbetrieb damit zu finanzieren. Es sei auch nicht gelungen, künftige Arbeitgeber ihrer Absolventen dazu zu bewegen, die Betriebskosten der Schule mit zu finanzieren. Selbst der Bericht der Landesregierung ziehe eine solche Finanzierung als realistische Möglichkeit nicht in Betracht. Das vom Verwaltungsgericht angezogene Unternehmerrisiko könne sich erst dann realisieren, wenn generell davon auszugehen sei, dass auf Dauer ein kostendeckender Betrieb möglich sei. Auch die Voraussetzungen des vom Schulträger zu tragenden Unternehmerrisikos würden falsch interpretiert. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei das Unternehmerrisiko dem Schulträger nur insoweit zugemutet worden, als er die Anlauffinanzierung übernehmen und nicht vom ersten Tag an Zuschüsse des Staates erhalten solle, weil er erst nachweisen solle, dass er auch dauerhaft Schüler gewinnen könne. Ausdrücklich sei aber betont worden, dass nicht erwartet werden könne, dass der Schulträger auf Dauer ohne Gewinn arbeite und Vermögen zuschieße. Zu Unrecht vernachlässige das Urteil auch die von der Klägerin vorgelegte Umfrage zur Höhe des Schulgeldes. Der Zugang zur freien Schule stehe im freien Belieben der jeweiligen Eltern. Die gleiche Zugänglichkeit zur freien Schule bedeute die freie Entscheidung der Eltern und damit das Akzeptieren der Entscheidung der Eltern. Möge diese Entscheidung im Einzelfall sehr subjektiv sein, so erweise sie sich jedoch als objektive Tatsache, wenn sie aufgrund einer repräsentativ durchgeführten Umfrage festgestellt werde. Bei der Umfrage sei festgestellt worden, dass Schulgelder von mehr als 110,-- DM pro Monat und Schüler sich unabhängig vom Profil der Schule als Zugangshindernis für freie Schulen auswirke. Dies gelte sogar unter den verglichen mit anderen Bundesländern weit besseren Verhältnissen in Bayern, wo der Staat für Schüler von Privatschulen das Schulgeld bis zur Höhe von 66,-- EUR bzw. 46,-- EUR abhängig von der besuchten Schule ersetze. Danach sei auch in Baden-Württemberg davon auszugehen, dass Schulgelder von ca. 120,-- DM (= 60,-- EUR) pro Schüler und Monat sich als faktische Zugangssperre zu freien Schulen auswirkten und damit verfassungswidrig seien. Auch mit den in den letzten Jahren stark gestiegenen Lebenshaltungskosten setze sich das Urteil nicht ausreichend auseinander und zeige auch nicht auf, dass die zusätzlich gewährten staatlichen kinderbezogenen Leistungen diesen Anstieg der Lebenshaltungskosten überstiegen hätten. Bei einer verbleibenden Deckungslücke von 3.981,-- DM pro Schüler und Jahr sei schließlich auch die Annahme nicht zu rechtfertigen, dass die im Jahre 2000 erfolgte Erhöhung des Zuschusses keine offensichtlich unzureichende Maßnahme sei, zumal die Unterfinanzierung bereits im Jahr 1992 eingesetzt habe und den freien Schulen ein Ausgleich für die verfassungswidrige Unterfinanzierung der vergangenen Jahre zuzubilligen sei. Richtig sei der Ausgangspunkt, dass die Höhe der Förderung unter dem Vorbehalt des Möglichen stehe. Dabei sei zu beachten, dass der Gesetzgeber den öffentlichen Schulbereich gegenüber dem freien Schulbereich nicht bevorzugen dürfe, aber auch den freien Schulbereich vor dem öffentlichen Schulbereich nicht bevorzugen dürfe. In Zeiten zurückgehender Mittel müssten die Mittel sowohl für öffentliche wie für freie Schulen gleichermaßen zurückgefahren werden, damit die gleichgute Zugangsmöglichkeit für freie Schulen erhalten bleibe. Im vorliegenden Fall geht es darum, dass eine Deckungslücke umgehend geschlossen werde. Wie bereits der Verwaltungsgerichtshof festgestellt habe, bestehe eine verfassungswidrige Unterfinanzierung der freien Schulen seit mehr als 10 Jahren. Unzutreffend gehe das Urteil auch davon aus, dass die öffentlichen Schulen eine absolute Priorität in der Förderung vor den freien Schulen besäßen. Vielmehr habe der Gesetzgeber eine Schutz- und Förderpflicht nicht nur für das öffentliche Schulwesen, sondern auch für das freie Schulwesen. Dabei habe das angefochtene Urteil sogar festgestellt, dass die Beklagte die öffentlichen Schulen bei weitem bevorzugt habe, indem von 1990 bis 2000 der Gesamtetat des Landes für Schulen sich um rund 48 % erhöht habe, während die Förderung privater Berufskollegs trotz jahrelanger Unterfinanzierung lediglich um 41 % angestiegen sei. Wesentlich dabei sei auch, dass der Gesamtetat der öffentlichen Schulen ein Vielfaches vom Etat der freien Berufskollegs betrage, nämlich das 1.566fache. Hätte der Beklagte nur eine wenig geringere Steigerung für die öffentlichen Schulen von beispielsweise 1 % vorgesehen und statt dessen diesen Betrag den freien Schulen zukommen lassen, so wäre die gesamte Verfassungswidrigkeit beseitigt worden. Schließlich scheitere der Anspruch der Klägerin auch nicht an der Einschränkung des „Vorbehalt des Möglichen“. Der Beklagte interpretiere diesen Vorbehalt als einfachen Haushaltsvorbehalt, was er aber nicht sei. Hiermit solle vielmehr die Leistungsfähigkeit des Staates berücksichtigt werden, die als Grenze für die Verwirklichung der verfassungsmäßigen Rechte anzusehen sei. Dabei sei im Bereich der Förderung des Ersatzschulwesens zu berücksichtigen, dass der Staat hier eine verfassungsrechtliche Interventionspflicht zur Sicherung der Existenz der bestehenden Institution des Ersatzschulwesens habe. Es gehe hier also nicht um derivative, sondern um originäre Teilhaberansprüche. Bei der Förderung freier Schulen handele es sich ferner um die Erfüllung eines verfassungsrechtlichen Anspruchs auf Ausgleich von Grundrechtsbeeinträchtigungen, der nicht allein einer leistungsrechtlichen Deutung der Grundrechte zugeordnet werden kann, sondern eine Kompensation faktischer und struktureller Benachteiligungen des Grundrechtsinhabers gegenüber der öffentlichen Konkurrenz sei. Art. 7 Abs. 4 GG sei deshalb verletzt, wenn unter den vorgeschriebenen Bedingungen keine neuen Schulen gegründet oder betrieben werden könnten. Die bestehenden Eingriffe und die ungleichen Wettbewerbschancen seien durch staatliche Förderung zu kompensieren. Dies sei nicht lediglich eine institutionelle, sondern eine individuelle Garantie, auf deren Erfüllung ein ebenso individueller Anspruch unmittelbar aus Art. 7 Abs. 4 GG bestehe. Das Bundesverfassungsgericht habe die Schulvielfalt und den schulischen Pluralismus gewissermaßen als öffentliche Aufgabe institutionalisiert. Die Beteiligung an einer öffentlichen Aufgabe löse aber Teilhabeansprüche aus. Auch für die freien Schulen bestünden Teilhabeansprüche, da sie eine öffentlich-verfassungsrechtlich gebotene Aufgabe erfüllten. Der Teilhabeanspruch sei ein Ausgleich für den anderenfalls gefährdeten Schulpluralismus. Dieser Ausgleichsanspruch sei nicht nur institutionell zu interpretieren. Er bestehe konkret und in individuell. Auch sei die grundrechtlich durch Art. 6 Abs. 2 GG geschützte elterliche Wahlfreiheit verletzt, wenn unter Beachtung der Vorgaben des Art. 7 Abs. 4 GG keine neuen freien Schulen mehr gegründet werden könnten oder bestehende in ihrer Existenz gefährdet seien. Auch dies sei keine institutionelle Garantie, sondern ein individueller Ausgleichsanspruch. Es gehe also nicht um einen letztlich disponiblen originären Teilhabeanspruch, sondern um Ausgleichszahlungen des Staates gegenüber staatlich gebundenen Grundrechtsträgern. Der Gestaltungsspielraum des Staates sei in diesem Bereich wesentlich geringer. Nur wenn eine Erhöhung der Zuschüsse zu einer groben finanziellen Einseitigkeit in der Verteilung der Mittel im Sinne von haushaltsrechtlich nicht tragbaren Belastungen führen würde, könnte eine Verletzung des Grundsatzes des „Vorbehalt des Möglichen“ gerechtfertigt sein und den Leistungsansprüchen entgegenstehen. Danach müsse sich aus dem Haushalt des Landes Baden-Württemberg ergeben, dass für eine Verweigerung der Zuschusserhöhung eine Rechtfertigung bestehe. Da aber die Mittel im öffentlichen Schulbereich in den Jahren 1995 bis 2000 angehoben worden seien, könne sich das beklagte Land nicht darauf berufen, dass die Nichtanhebung der Zuschüsse für freie naturwissenschaftlich-technische Berufskollegs gerechtfertigt sei, weil die Mittel im Gesamtetat nicht anders hätten verteilt werden können. Schließlich werde eine Auswertung der Jahresabschlüsse der Klägerin vom 31.12.1995 bis zum 31.08.2004 vorgelegt, wobei zwischen der Fachhochschule einerseits und dem Berufskolleg andererseits unterschieden werde. Daraus ergebe sich unter anderem, dass der Bestand des Anlagevermögens, gemessen an den historischen Anschaffungs- und Herstellungskosten der am Wirtschaftsjahresende jeweils vorhandenen Anlagegüter seit dem Geschäftsjahr 1995 kontinuierlich von ca. 10 Millionen EUR auf 6.200.000,-- EUR gesunken sei. Entsprechend seien auch die Abschreibungen auf das Anlagevolumen der Gesellschaft von 422.284,-- EUR im Jahr 1995 auf 205.748,-- EUR im Geschäftsjahr 2003/2004 zurückgegangen. Die negativen kumulierten Ergebnisse hätten das Eigenkapital der Gesellschaft von ca. 2,2 Millionen im Geschäftsjahr 1995 auf 400.000,-- EUR im Geschäftsjahr 2003 zurückgehen lassen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Klägerin gezwungen gewesen sei, verfassungswidrig erheblich zu hohe Schulgelder zu erheben. So seien im Jahr 1995 bereits 180,-- EUR pro Schüler erhoben worden. Spenden und Zuwendungen Dritter seien ohne Regelmäßigkeit und in nicht kalkulierbarer Weise angefallen.
16 
Der Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
18 
Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus: Entgegen der Ansicht der Klägerin sei der Bestand des Privatschulwesens und insbesondere der technischen Berufskollegs durch die Bezuschussung im Jahr 2000 nicht evident gefährdet gewesen. Das Verwaltungsgericht sei zur Ermittlung der Kosten eines öffentlichen Schülers zu Recht von den sogenannten maßgeblichen Kosten ausgegangen, nämlich von den Zahlen, die der Beklagte den Berechnungen im Landtagsbericht vom 27.12.2000 entsprechend den Grundsätzen des VGH-Urteils vom 12.01.2000 zugrunde gelegt habe. Anhand der Möglichkeit zwischenzeitlicher genauerer statistischer Erhebungen können inzwischen die Lehrerkosten speziell auf die Berufskollegs ermittelt werden und entsprechend dem tatsächlichen Unterrichtsaufwand den einzelnen Schulgattungen zugeordnet werden. In den Personalkosten seien auch die Kosten für den Zusatzunterricht zum Erwerb der Fachhochschulreife enthalten. Bezogen auf das Jahr 1999 führe dies zu maßgeblichen Kosten pro Schüler an den öffentlichen Berufskollegs in Höhe von 11.075,-- DM (8.852,-- DM Personalkosten und 2.223,-- DM Sachkosten). Die von der Klägerin vorgetragenen Zahlen seien im Übrigen auch aus anderen Gründen nicht tragfähig, da mehrere Kostenfaktoren für eine Bezuschussung von Privatschulen nicht herangezogen werden könnten, so etwa Aufwendungen des Landes für Beihilfen und Pensionen. Der Kostenberechnung liegt vielmehr die Überlegung zugrunde, dass die Lehrkräfte an Privatschulen entsprechen angestellten Lehrkräften im öffentlichen Schuldienst vergütet würden. Das Kostenmodell der interfraktionellen Arbeitsgruppe sei deshalb nicht zugrunde zu legen. Dieses sei auch nicht mit dem Kultusministerium entwickelt worden. Bei der interfraktionellen Arbeitsgruppe handele es sich um eine Arbeitsgruppe bestehend aus Mitgliedern der Regierungsfraktionen und Vertretern der Privatschulverbände. Das Kultusministerium und das Finanzministerium seien lediglich in beratender Funktion eingeladen gewesen. Im Staatshaushaltsplan 2004 sei dieses Modell auch lediglich ergänzend erwähnt. Der wesentliche Unterschied zwischen den beiden Modellen liege darin, dass in dem bisher von der Rechtsprechung gebilligten Berechnungsmodell die Lehrerkosten für Beamte aus der Landeshaushaltsrechnung in für angestellte Lehrkräfte anfallende Kosten einschließlich der Sozialversicherungsbeiträge umgerechnet würden, da die Lehrer der privaten Schulen als Angestellte im Arbeitsverhältnis und nicht im Beamtenverhältnis beschäftigt würden. Dies habe der Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich gebilligt. Da bei dem Bruttokostenmodell die in der Landeshaushaltsrechnung enthaltenen Ausgaben für die beamteten Lehrer und ein Versorgungszuschlag sowie eine Beihilfepauschale für beamtete Lehrer berücksichtigt würden, seien die Kosten nach dem Bruttomodell höher, was zwingend dazu führe, dass er Kostendeckungsgrad niedriger sei. Die in Streit stehende Regelung des Privatschulgesetzes sei bereits deshalb verfassungsgemäß, weil die Bezuschussung das Existenzminimum der gewerblichen Berufskollegs sichere und diese nicht evident gefährdet seien. Jedenfalls sei die Bezuschussung im Jahr 2000 unter dem Vorbehalt des Möglichen verfassungsgemäß gewesen. Das Verwaltungsgericht habe auch den Maßstab bei der Überprüfung der gesetzgeberischen Maßnahmen nicht unzulässigerweise gewechselt, als es ausgeführt habe, dass der in Höhe von 3.762,-- DM von den Zuschüssen an die Privatschulen ungedeckte Betrag nicht allein durch Schulgeldeinnahmen zu decken sei. Hierbei habe das Verwaltungsgericht zu Recht auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zurückgegriffen, nach der der Schulträger eine angemessene Eigenleistung zu erbringen habe. Der Gesetzgeber dürfe bei der Ausgestaltung seiner Finanzhilfe eine hinreichende solide Existenzbasis der Ersatzschule voraussetzen und könne vom Schulträger verlangen, dass dieser sonstige Hilfsquellen erschließe und ausnutze. Dabei komme es nicht darauf an, ob konkrete Schulen tatsächlich die Möglichkeit hätten, durch Sponsering oder durch Zuschüsse Dritter Gelder beizubringen. Aus diesen Ausführungen werde auch deutlich, dass die Behauptung der Klägerin, das Risiko der wirtschaftlichen Tragbarkeit einer Ersatzschule sei nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nur für die Anlaufphase im Zusammenhang mit der Wartefrist akzeptiert worden, ebenso unzutreffend sei, wie ihre Ausführungen, dass das Bundesverfassungsgericht für die Dauer der Wartezeit eine anschließende Ausgleichszahlung verlange. Zu Recht geht das Verwaltungsgericht auch davon aus, dass die von der Klägerin vorgelegte Umfrage über die Höhe des Schulgeldes nicht maßgeblich sei. Vielmehr sei davon auszugehen, dass das vom Verwaltungsgerichtshof als Obergrenze betrachtete Schulgeld in Höhe von 150,-- DM mindestens indexorientiert fortgeschrieben werden müsse, wobei im Übrigen auch der erhebliche Anstieg von staatlichen kinderbezogenen Leistungen entgegen der Ansicht der Klägerin berücksichtigt werden könne. Eine evidente Gefährdung der privaten gewerblichen Berufskollegs durch die Bezuschussung im Jahre 2000 sei nicht ersichtlich. Dies ergäbe sich aus der Entwicklung der Schülerzahlen der privaten gewerblichen Berufskollegs für AssistentInnen im Land von 1991/92 bis 2000/01. Selbst wenn die Förderung des Landes unzureichend sei, könne eine Erhöhung der Zuschüsse nur unter dem Aspekt des finanziell Möglichen erfolgen und die Bezuschussung der gewerblichen Berufskollegs im Jahr 2000 sei jedenfalls vor diesem Hintergrund verfassungsgemäß gewesen. Trotz der angespannten finanziellen Lage habe der Gesetzgeber im Rahmen der ihm zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel, die er unter Berücksichtigung wichtiger Gemeinschaftsbelange für die Förderung der Privatschulen zur Verfügung stellen konnte, im Jahr 2000 rückwirkend ab 01.08.1999 die Zuschüsse für die privaten beruflichen Schulen um 10,5 % angehoben. Dafür seien im Jahr 2000 überplanmäßige Ausgaben in Höhe von 6,0 Millionen genehmigt worden. Hierbei sei zu bemerken, dass wegen der Konsolidierung der Haushaltslage des Landes aufgrund der beiden Haushaltsstrukturgesetze die Zuschüsse für die allgemein bildenden Schulen vorübergehend 1997 und 1998 (bis 31.12.1999) abgesenkt worden seien. Unter Berücksichtigung dieser Haushaltssituation habe der Landtag dennoch die Zuschusserhöhung für die beruflichen Schulen rückwirkend ab 01.08.1999 in Kraft gesetzt, also für einen Zeitpunkt, in dem die Zuschussabsenkung für die allgemein bildenden Schulen noch wirksam gewesen sei. Zuvor seien die Zuschüsse an den beruflichen Ersatzschulen ab dem 01.01.1990 bereits um 10 % angehoben worden. Seit 1990 hätten sich die jährlichen Haushaltsansätze für die Bezuschussung der Privatschulen annähernd verdoppelt bis vervierfacht. Diese Entwicklung zeige deutlich, dass die Privatschulförderung ein wichtiges Anliegen der Landesregierung sei und dass das Land erhebliche finanzielle Mittel für die Privatschulbezuschussung bereitstelle. Von einer Untätigkeit des Gesetzgebers oder grober Vernachlässigung könne deshalb nicht ausgegangen werden. Entgegen den Ausführungen der Klägerin gehe das Verwaltungsgericht auch nicht davon aus, dass bei der Finanzierung die öffentlichen Schulen eine absolute Priorität gegenüber der Förderung der freien Schule besäßen. Das Verwaltungsgericht habe lediglich zutreffend festgestellt, dass kein Anspruch der Ersatzschulen bestünde, dass die Steigerung des Gesamtetats im Schulwesen zunächst nur zu ihrer Finanzierung verwendet werden dürfe und erst dann, wenn eine hinreichende Deckung der staatlichen Finanzhilfe sichergestellt werde, auch der Etat für die öffentlichen Schulen wieder ansteigen dürfe, wenn die personelle und sachliche Aufteilung der öffentlichen Schulen noch deutlichen Verbesserungsbedarf ausweise und noch nicht als deutlich befriedigend bezeichnet werden könne. Im Übrigen entspreche die prozentuale Steigerung der Ausgaben des Landes für öffentliche berufliche Schulen im Geschäftsbereich des Kultusministeriums der prozentualen Zuschusserhöhung an die privaten Berufskollegs. Der Kostenanstieg im öffentlichen Schulwesen sei auf vielerlei Faktoren zurückzuführen. Die Beamtenbesoldung sei in Anlehnung an die Erhöhungen der Gehälter im öffentlichen Dienst von 1979 bis zum Jahr 2001 rund 33 % gestiegen, wobei hierdurch keine Verbesserungen des öffentlichen Schulwesens zum Nachteil der privaten Schulen erfolgt sei. Darüber hinaus sei das Durchschnittsalter der Lehrer an öffentlichen Schulen von 44,3 auf 47,7 Jahre gestiegen. Auch hierdurch seien dem Land durch höhere Besoldungen (Altersstufen) höhere Kosten entstanden. Auch seien in diesem Zeitraum insgesamt rund 8 % mehr Lehrerneustellen im öffentlichen Schuldienst geschaffen worden, obwohl der Schulzuwachs über 16 % betragen habe. Demgegenüber sei bei den öffentlichen beruflichen Schulen insbesondere durch die schlechte wirtschaftliche Lage seit 1990 ein deutlicher Rückgang der Schülerzahlen an den kostengünstigeren beruflichen Teilzeitschulen (duale Ausbildung) zu Gunsten der teureren beruflichen Vollzeitschulen zu verzeichnen. Die Lehrerausbildung in der zweiten Ausbildungsphase zum zweiten Staatsexamen erfolge ausschließlich im öffentlichen Bereich, da das Land hier das Ausbildungsmonopol besitze. Mit den hohen Bewerberzahlen in den vergangenen Jahren sei damit unweigerlich ein Anstieg der Ausgaben für den öffentlichen Bereich gegeben gewesen. Sonderlasten fielen im öffentlichen Schulwesen auch für die Förderung von ausländischen Kindern in den Grund- und Hauptschulen an, was bei den privaten Schulen so nicht der Fall sei. Zusätzlicher Ressourcenbedarf sei insbesondere an Hauptschulen mit besonderer pädagogischer und sozialer Aufgabenstellung bei der Einrichtung von Ganztagsschulen angeboten bzw. für die Zuweisungen für besondere pädagogische Aufgaben entstanden. Entsprechende Schulen bestünden im Privatschulwesen nicht. Bei den Gesamtkosten des Landes für die öffentlichen Schulen sei auch zu berücksichtigen, dass das Land z.B. eine schulische Grundversorgung sicherzustellen habe. Dies führe insbesondere das Prinzip der wohnortnahen Schule bei den öffentlichen Grund- und Hauptschulen dazu, dass auch kleinere Schuleinheiten oder Klassen an entlegeneren Orten vorgehalten werden müssten.
19 
Dem Senat liegen die einschlägigen Akten des Verwaltungsgerichts und der Beklagten vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf sowie auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den sonstigen Inhalt der Akten des Senats Bezug genommen. Gegenstand der mündlichen Verhandlung sind ferner die LT-Drucksachen 13/798, 13/3836, 13/3434 und 13/3651 gewesen. Auch hierauf wird ergänzend verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
20 
Der Schriftsatz der Klägerin vom 21.07.2005 veranlasst den Senat nicht, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen.
21 
Die zugelassene und auch sonst zulässige Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
22 
1. Die Klage ist im Hauptantrag, der auf die Verpflichtung des Beklagten zur Bewilligung eines weiteren Zuschusses für das Förderjahr 2000 über den bisher bewilligten Betrag hinaus gerichtet ist, zulässig, auch wenn die Klägerin selbst davon ausgeht, dass der bewilligte Zuschuss nach den einschlägigen Vorschriften des Privatschulgesetzes zutreffend errechnet wurde, diese freilich verfassungswidrig seien.
23 
1.1 Das angefochtene Urteil steht dabei in Einklang mit der Rechtsprechung Bundesverwaltungsgerichts und des erkennenden Senats (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.03.1988 - 7 C 99/86 -, BVerwGE 79, 154, m.w.N.; Urteil des Senats vom 12.01.2000 - 9 S 317/98 -, EzB GG Art. 7 Nr. 29 = ESVGH 50, 238), wonach dem Ersatzschulträger aus der "verfassungsrechtlich verankerten Notwendigkeit und Verpflichtung des Staates, die Einrichtung der privaten Ersatzschulen zu erhalten" ein im Verwaltungsrechtsweg verfolgbarer Anspruch auf finanzielle Förderung nach Maßgabe des jeweiligen Leistungsgesetzes erwächst, das seinerseits daran zu messen ist, was an staatlicher Hilfe zur Erhaltung der Institution des Ersatzschulwesens erforderlich ist. Die in Art. 7 Abs. 4 GG begründete sozialstaatliche Einstandspflicht, die den für die Schulgesetzgebung ausschließlich zuständigen Ländern aufgibt, das private Ersatzschulwesen neben dem öffentlichen Schulwesen zu fördern und in seinem Bestand zu erhalten (BVerfG, Urteil vom 08. April 1987 - 1 BvL 8 und 16/84 -, BVerfGE 75, 40), erschöpft sich nicht in einem Gesetzgebungsauftrag des Grundgesetzes an die Länder, von dem der einzelne Ersatzschulträger nur in der Form des Rechtsreflexes ohne eigene Berechtigung betroffen wäre. Sie begünstigt vielmehr zugleich den Ersatzschulträger in seiner grundrechtlichen Position. Dem Ersatzschulträger kommt aus Art. 7 Abs. 4 GG das Recht zu, am staatlichen Schutz durch materielle Hilfen beteiligt zu werden, die es ermöglichen, die Institution des Ersatzschulwesens lebensfähig zu erhalten. Sein eigenes Interesse daran, dass dem Ersatzschulwesen diejenige staatliche Hilfe zuteil wird, die es zu seiner Erhaltung als Institution benötigt, ist grundrechtlich geschützt. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts können zwar - bei unterstellter Verfassungswidrigkeit des Privatschulleistungsgesetzes - die von der Klägerin beanspruchten finanziellen Zuschussleistungen nicht unmittelbar in der Grundrechtsverbürgung des Art. 7 Abs. 4 GG ihre Grundlage finden. Für die auch dem Grundrechtsinhaber des Art. 7 Abs. 4 GG gewährleistete Existenzfähigkeit des Ersatzschulwesens hat der Gesetzgeber Sorge zu tragen. An ihn ist der Auftrag der Verfassung gerichtet, das Ersatzschulwesen durch fördernde Regelungen abzusichern, wenn anderenfalls dessen Bestand als Institution evident gefährdet wäre (BVerfG, Urteil vom 08.04.1987, a.a.O.; Beschluss vom 09.03.1994 - 1 BvR 682/88 und 712/88 -, BVerfGE 90, 107; Beschluss vom 23.11.2004 - 1 BvL 6/99 -, iuris). Ist es aber Sache des Gesetzgebers, Art und Maß der nötigen Förderung näher zu bestimmen, so kommt ein die gesetzlichen Regelungen ersetzender oder ergänzender verfassungsunmittelbarer Leistungsanspruch des Ersatzschulträgers nicht in Betracht (BVerfG, a.a.O.). Das ändert aber nichts daran, dass das Recht des Privatschulträgers verfassungsgemäß gefördert zu werden, sich im Verhältnis zum Förderungspflichtigen darin niederschlägt, dass er bei Verfassungswidrigkeit wegen fehlender oder unzureichender Regelungen Leistungen nach Maßgabe einer noch zu erlassenden verfassungsgemäßen Regelung beanspruchen und diesen Anspruch im Verwaltungsrechtsweg geltend machen kann. Erweist sich aufgrund einer nach Art. 100 Abs. 1 GG, § 80 BVerfGG einzuholenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, dass der klagende Privatschulträger durch ein die Förderungshilfe regelndes Gesetz verfassungswidrig benachteiligt wird, so ist das aus Gründen der Vorlage ausgesetzte Verfahren wieder aufzunehmen, sobald der Gesetzgeber eine die festgestellte Verfassungswidrigkeit korrigierende Regelung getroffen hat; der Klageanspruch wird durch diese Regelung abschließend bestimmt (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.03.1988, a.a.O.).
24 
1.2 Ein Vorverfahren war nicht erforderlich (§ 68 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 VwGO in Verb. mit § 6a AGVwGO).
25 
2. Die Klage ist im Hauptantrag aber nicht begründet. Der Beklagte hat der Klägerin eine Förderung des von ihr betriebenen Berufskollegs - hier für die Ausbildung zu medizinisch-technischen LaborassistentInnen - für das Förderjahr 2000 bewilligt und ausbezahlt. Eine weitergehende Förderung steht der Klägerin nicht zu.
26 
2.1. Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes für die Schulen in freier Trägerschaft (Privatschulgesetz - PSchG) in der Fassung vom 01.01.1990 (GBl. S. 105), hier für das Förderjahr 2000 zuletzt maßgebend geändert durch das insoweit am 01.08.1999 rückwirkend in Kraft getretene Gesetz zur Änderung des Privatschulgesetzes vom 25.07.2000 (GBl. S. 534), erhalten die als Ersatzschulen genehmigten Grundschulen, Hauptschulen, Realschulen, Gymnasien, Sonderschulen, Berufsfachschulen, Berufskollegs, Fachschulen, Freien Waldorfschulen (Einheitliche Volks- und Höhere Schulen), Abendrealschulen, Abendgymnasien, Kollegs, Schulen für Haus- und Familienpflege, Schulen für Erzieher (Fachrichtung Jugend- und Heimerziehung), Schulen für Heilerziehungspflege, Schulen für Arbeitserziehung, Schulen für Heilerziehungshilfe und Schulen für Heilpädagogik auf Antrag Zuschüsse des Landes. Neben einem Zuschuss zu Schulbaumaßnahmen nach Maßgabe des § 18 Abs. 7 PSchG werden die - hier allein in Streit stehenden - Zuschüsse nach § 18 Abs. 1 Satz 1 PSchG für die Schüler gewährt, die am Stichtag die Schule besuchen (sog. Kopfsatz). Für das Förderjahr 2000 betrugen diese bei Vollzeitform für Berufskollegs des von der Klägerin betriebenen Typs nach § 18 Abs. 2 Satz 1 g) PSchG 90,8 vom Hundert des Grundgehalts der letzten Dienstaltersstufe des Eingangsamts für beamtete Lehrkräfte an Realschulen, nach § 18 Abs. 2 Satz 2 PSchG erhöht um Beträge mit Rücksicht auf Familienzuschläge der Stufe 3 und Sonderzuwendungen. Was die Klägerin hiernach für das Jahr 2000 insoweit zu beanspruchen hat, hat das Regierungspräsidium im Bescheid vom 05.12.2000 nach § 18 Abs. 5 PSchG ausgehend von einem Zuschussbetrag in Höhe von 7.394,-- DM (3.780,49 EUR) pro Schüler zutreffend ermittelt und ausgezahlt. Von der am 01.11.2004 in Kraft getretenen erneuten Erhöhung des Zuschussbetrages für technische Berufskollegs auf 97,3 des Grundgehalts der letzten Dienstaltersstufe des Eingangsamts für beamtete Lehrkräfte an Realschulen durch das Gesetz zur Änderung des Privatschulgesetzes vom 19.10.2004 (GBl. S. 772; nunmehr § 18 Abs. 2 Satz 1 i) PSchG) wird das Förderjahr 2000 mangels entsprechender Rückwirkung nicht erfasst. All das ist zwischen den Beteiligten unstreitig.
27 
Ein weitergehender Anspruch ergibt sich nach Vorstehendem auch weder unmittelbar aus Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG, noch - jedenfalls schon mangels Eigenschaft eines Berufskollegs als mittlere oder höhere Schule - aus Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV (vgl. Urteil des Senats vom 12.01.2000 - 9 S 317/98 -, a.a.O.).
28 
2.2 Die vorstehend genannten Regelungen des Privatschulgesetzes zur Förderung von als Ersatzschulen genehmigten Schulen in freier Trägerschaft sind mit höherrangigem Recht vereinbar. Die in § 18 Abs. 2 Satz 1 g) und Satz 2 PSchG seit dem 01.08.1999 und nunmehr in § 18 Abs. 2 Satz 1 i) PSchG seit dem 01.11.2004 festgesetzte Höhe des Zuschussbetrages verstößt insbesondere nicht gegen die Privatschulgarantie des Art. 7 Abs. 4 GG.
29 
2.2.1 In seiner jüngst ergangenen Entscheidung zur finanziellen Förderung privater Ersatzschulen vom 23.11.2004 -1 BvL 6/99 - hat das Bundesverfassungsgericht die von ihm in seiner bisherigen Rechtsprechung hierzu entwickelten Grundsätze wie folgt zusammengefasst und bekräftigt:
30 
Art. 7 Abs. 4 GG gewährleistet jedermann das Freiheitsrecht, nach Satz 1 private Schulen zu errichten und sie gemäß Satz 2 in Verbindung mit den Sätzen 3 und 4 vorbehaltlich staatlicher Genehmigung nach Maßgabe der Landesgesetze als Ersatz für öffentliche Schulen zu betreiben (vgl. BVerfGE 27, 195 <200>; 90, 107 <114>). Ebenfalls geschützt ist das Recht, Prägung und Ausgestaltung des in der Privatschule erteilten Unterrichts - insbesondere im Hinblick auf die Erziehungsziele, die weltanschauliche Basis, die Lehrmethode und die Lehrinhalte - eigenverantwortlich zu bestimmen (vgl. BVerfGE 75, 40 <62>; 88, 40 <46>; 90, 107 <114>). Damit verbunden ist die Freiheit des Privatschulträgers, für seine Schule die Schüler so auszuwählen, dass ein seinen Vorstellungen entsprechender Unterricht durchgeführt werden kann. Mit der Gründungsfreiheit und dem Recht, private Schulen nach den Erziehungszielen und dem darauf ausgerichteten Unterrichtsprogramm des jeweiligen Schulträgers zu betreiben, garantiert Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG zugleich die Privatschule als Institution (vgl. BVerfGE 6, 309 <355>; 75, 40 <61>; 90, 107 <114>). Diese Gewährleistung sichert der Institution Privatschule verfassungskräftig ihren Bestand und eine ihrer Eigenart entsprechende Verwirklichung (vgl. BVerfGE 27, 195 <200>; 34, 165 <197>; 75, 40 <61 f.>). Die Privatschule wird damit als eine für das Gemeinwesen notwendige Einrichtung anerkannt und als solche mit ihren typusbestimmenden Merkmalen unter den Schutz des Staates gestellt. Wahrgenommen wird dieser Schutz durch die für die Schulgesetzgebung ausschließlich zuständigen Länder, die nach Art. 7 Abs. 4 GG verpflichtet sind, das private Ersatzschulwesen neben dem öffentlichen Schulwesen zu fördern und in seinem Bestand zu schützen (vgl. BVerfGE 75, 40 <62>).
31 
Bei der Entscheidung, in welcher Weise dieser Schutz- und Förderpflicht nachzukommen ist, hat der Landesgesetzgeber eine weitgehende Gestaltungsfreiheit (vgl. BVerfGE 75, 40 <66 f.>; 90, 107 <116>). Die den Staat treffende Schutz- und Förderpflicht löst erst dann eine Handlungspflicht aus, wenn andernfalls der Bestand des Ersatzschulwesens als Institution evident gefährdet wäre (vgl. BVerfGE 75, 40 <67>). Das gilt auch für die Gewährung finanzieller Leistungen. Aus Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG folgt kein verfassungsunmittelbarer Anspruch auf Gewährung staatlicher Finanzhilfe und schon gar nicht ein Anspruch auf Leistung in bestimmter Höhe (vgl. BVerfGE 90, 107 <117>). Zu einer solchen Hilfe ist der Staat nur verpflichtet, wenn anders das Ersatzschulwesen als von der Verfassung anerkannte und geforderte Einrichtung in seinem Bestand eindeutig nicht mehr gesichert wäre.
32 
Die einzelne Ersatzschule genießt danach keinen Bestandsschutz; ihr Träger kann nicht verlangen, vom Staat auch dann noch gefördert zu werden, wenn sich die Bedingungen für den Betrieb der Schule seit deren Gründung geändert haben und die Schule nicht mehr lebensfähig ist, weil sie von der Bevölkerung - aus welchen Gründen auch immer - nicht mehr angenommen wird (vgl. BVerfGE 90, 107 <118>). Auch aus dem freiheitsrechtlichen Gehalt des Art. 7 Abs. 4 GG lässt sich ein solcher Anspruch nicht herleiten. Das Freiheitsrecht schützt nur gegen Eingriffe des Staates in die Betätigungsfreiheit der durch das Grundrecht Begünstigten, gibt diesen aber keinen subjektiven Anspruch auf Gewährung finanzieller Leistungen für Errichtung und Betrieb der einzelnen Schule durch den Staat.
33 
Im Übrigen steht auch die dem Ersatzschulwesen als Institution geschuldete objektive Förderpflicht von vornherein unter dem Vorbehalt dessen, was von der Gesellschaft vernünftigerweise erwartet werden kann. Darüber hat in erster Linie der Landesgesetzgeber im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit in eigener Verantwortung zu entscheiden. Er muss Prioritäten setzen, die verschiedenen Belange koordinieren und in eine umfassende Planung einfügen. Auch hat er andere Gemeinschaftsbelange und die Erfordernisse des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts (vgl. Art. 109 Abs. 2 GG) zu berücksichtigen; er bleibt daher befugt, die nur begrenzt verfügbaren öffentlichen Mittel auch für andere wichtige Gemeinschaftsbelange einzusetzen (vgl. BVerfGE 33, 303 <333>; 75, 40 <68>; 90, 107 <116>).“
34 
Ausgehend hiervon lässt sich eine evidente, eine (weitere) Handlungspflicht des Landesgesetzgebers auslösende Bestandsgefährdung des Ersatzschulwesens in Baden-Württemberg als Institution, auch soweit lediglich die beruflichen Schulen insgesamt oder gar nur die Berufskollegs als eigenständige Schulart im öffentlichen Bereich (§ 4 Abs. 1 SchG) betroffen wären, nicht feststellen.
35 
2.2.2 Der Anteil der privaten beruflichen Schulen insgesamt an den Schülerzahlen der beruflichen Schulen im Land betrug im Schuljahr 2000/01 6,4 % und im Schuljahr 2001/2002 6,5 %. Dies entspricht einer Steigerung um etwa 50 % gegenüber dem Schuljahr 1990/91 (4,0 %) und in etwa dem Anteil im Schuljahr 1995/96 (6,3 %). Steigerungen des Anteils der privaten Schulen an den Schülerzahlen, wenn auch nicht in dem Umfange, sind in diesem Zeitraum auch bei den anderen Schularten zu verzeichnen (vgl. Antwort der Landesregierung auf eine Große Anfrage der Fraktion GRÜNE vom 27.02.2002, LT-Drs. 13/798, S. 15 ff. Anlage 1-6). Dieser Trend setzt sich auch derzeit fort. Mittlerweile sind die Privatschulen an ihren Kapazitätsgrenzen angelangt, wie der - in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ebenfalls anwesende - Geschäftsführer des Verbandes deutscher Privatschulen (VdP), ..., anlässlich eines Interviews mitteilte (vgl. Badische Neueste Nachrichten vom 07.07.2005 „Ansturm auf die Privatschulen“). So konnte etwa auch die Klägerin nach einem erheblichen Rückgang ihrer Schülerzahlen vom Schuljahr 1991/92 bis zum Schuljahr 1995/96 ihre Schülerzahlen seither bis zum Schuljahr 2001/2002 wieder fast verdoppeln. Ferner wurde - entsprechend der Anfrage bezogen auf die letzten 10 Jahre - in der Antwort der Landesregierung vom 27.02.2002 ausgeführt, dass weder die Anträge auf Errichtung von Schulen in freier Trägerschaft noch die Zahl der Ablehnungen statistisch erfasst würden, in jüngerer Vergangenheit freilich vermehrt Initiativen auf Errichtung von Grundschulen in freier Trägerschaft erkennbar seien. Ebenso sei nicht erfasst worden, wie viele Schulen in freier Trägerschaft in den vergangenen 10 Jahren den Schulbetrieb eingestellt hätten. Dem Kultusministerium sei bekannt, dass der Betrieb eines Progymnasiums in freier Trägerschaft eingestellt worden sei. Aus einer Stellungnahme des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport „Tatsächliche Kosten eines Schülers in Baden-Württemberg“ vom 03.12.2004 (LT-Drucks. 13/3836 S. 4) ergibt sich ferner, dass auch seither die Landesregierung keine Kenntnisse über die Schließung privater Ersatzschulen hat und weiterhin Schulen in freier Trägerschaft gegründet werden. Soweit die Klägerin ohne nähere Angabe von Gründen auf die Schließung eines der drei privaten technischen Berufskollegs im Land abhebt, wurde dieses Berufskolleg unstreitig von einem anderen Träger übernommen und weitergeführt.
36 
In Ansehung dieser statistischen Erhebungen, an deren Richtigkeit der Senat keinen Anlass zu zweifeln hat, kann rein faktisch von einer evidenten Bestandsgefährdung des baden-württembergischen Ersatzschulwesens in seiner Gesamtheit im Schuljahr 2000/01 und später nicht gesprochen werden. Vielmehr ist es den privaten Schulen auch seit Anfang der 90er-Jahre kontinuierlich gelungen, ihren Anteil an den Schülerzahlen zum Teil, insbesondere wie bereits gezeigt im Bereich der beruflichen Schulen, erheblich zu steigern oder zumindest, etwa im gymnasialen Bereich mit 9,2 % im Vergleich zu 9,0 % oder im Bereich der Sonderschulen, für die freilich Sonderregelungen gelten, mit 22,6 % im Vergleich zu 20,5 % (vgl. LT-Drucks. 13/798, Anlage 3 und 4) auf hohem Niveau mit leicht steigender Tendenz zu festigen. Dieser Trend hat sich derzeit eher noch verstärkt (vgl. Badische Neueste Nachrichten vom 07.07.2005: „Ansturm auf die Privatschulen“). Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass - da nur insoweit für den vorliegenden Rechtsstreit erheblich - die privaten Berufskollegs als eigenständige und als solche gesondert geförderte Schulart wegen einer unzureichenden staatlichen Finanzhilfe dies nur unter Inkaufnahme der den Zielvorstellungen des Art. 7 Abs. 4 GG widersprechenden Zugangserschwerung durch eine Sonderung nach Besitzverhältnissen erreicht haben und, insbesondere auch unter Berücksichtigung der erneuten Erhöhung der Zuschussbeträge ab 01.11.2004 durch das Gesetz vom 19.10.2004, erreichen.
37 
Allerdings ging der Senat in seinem zwischen den Beteiligten des vorliegenden Rechtsstreits ergangenen, nach Zurückweisung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.12.2000 - 6 B 15/00 - (Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 128) rechtskräftigen Urteil vom 12.01.2000 - 9 S 317/98 - (a.a.O.) in Ansehung der technischen Berufskollegs in freier (nichtkirchlicher) Trägerschaft , deren Bestand der Gesetzgeber zur Erhaltung des Ersatzschulwesens in seiner durch Art. 7 Abs. 4 GG gewährleisteten Vielfalt durch eine differenzierte, den besonderen Erfordernissen dieser Schulen Rechnung tragende Förderung sichern müsse, noch davon aus, dass für den Gesetzgeber 1995 bei seiner erneuten Befassung mit der Privatschulförderung entsprechend der Vorgabe in Art. 4 PSchG-ÄndG 1990 aufgrund des Berichts des Kultusministeriums über die Entwicklung der Betriebskosten der öffentlichen Schulen, bezogen auf das Jahr 1992 (LT-Drucks. 11/6593) evident gewesen sei, dass die weitere wirtschaftliche Existenz der Träger nichtkirchlicher privater Berufskollegs gefährdet sein würde, wenn die Kopfsatzbeträge nicht sofort deutlich angehoben würden (oder ein anderes gleich wirksames Förderinstrument eingeführt würde). Die 1989 durch Gesetz zur Änderung des Privatschulgesetzes vom 08.01.1990 (GBl. S. 13) beschlossene und ab 01.01.1990 geltende Regelung zur Zuschusshöhe sei in Ansehung der freien Träger technischer Berufskollegs unzureichend gewesen und die 1989 beabsichtigte zweite Stufe der Heranführung der Förderung der beruflichen Privatschulen an die bei den anderen Privatschularten angestrebte Deckungsquote von 80 % sei in den Folgejahren unterblieben. Es liege auf der Hand, dass die sich dadurch ergebende, vom Senat für 1992 errechnete Deckungslücke in Höhe von 4.321,-- DM (2.209,29 EUR) durch Erhebung von Schulgeldern nicht schließen ließe, ohne gegen das verfassungsrechtliche "Sonderungsverbot" des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG zu verstoßen. Das sei schon auf der Grundlage der eigenen Kostenermittlung des Kultusministeriums evident; hiernach hätte 1992 ein Schulgeld von (3.683,-- DM : 12 =) 307,-- DM (156,97 EUR) je Schüler und Monat erhoben werden müssen. Erst recht gelte das auf der Grundlage der korrigierenden Kostenermittlung des Senats; hier wäre ein Schulgeld von (4.312,-- DM : 12 =) 360,-- DM (184,07 EUR) je Schüler und Monat erforderlich gewesen. Das höchstzulässige Schulgeld hätte 1992 aber 150,-- DM (76,69 EUR) nicht übersteigen dürfen. Gleichwohl sei der Gesetzgeber insofern untätig geblieben. Dass er die 1989/90 gestrichene Förderung der Bauinvestitionen rückwirkend wieder eingeführt habe (vgl. Art. 1 Nrn. 4 und 5, Art. 3 Abs. 2 PSch-ÄndG vom 13.11.1995, GBl. S. 764), ändere daran nichts; das habe die Förderung hinsichtlich der allgemeinen Betriebskosten nicht betroffen und habe auch keine Überförderung bei den Investitionskosten für Schulbaumaßnahmen bewirkt, aus der die Privatschulträger ihre Betriebskosten teilweise hätten bestreiten können. Auch die Begründung für die Schlechterstellung privater beruflicher Schulen gegenüber den privaten allgemein bildenden Schulen, die 1989/90 gegeben worden sei und die für die Novelle von 1989/90 als tragfähig anzusehen sei, dass nämlich die Minderförderung nur eine vorübergehende sei, trage die Verlängerung dieses Zustands über 1995 hinaus nicht. Damit verletze der Gesetzgeber seit 1996 seine verfassungsrechtliche Förderpflicht. An dieser Einschätzung der damaligen Situation hat sich zwar nichts geändert. An ihr kann aber für das Förderjahr 2000 nicht mehr festgehalten werden, nachdem der Landesgesetzgeber durch das Gesetz vom 25.07.2000 die Zuschusshöhe rückwirkend teils zum 01.07.1997, teils zum 01.08.1999 neu geregelt und - wie hier maßgeblich - den Zuschussbetrag für Berufskollegs zum 01.08.1999 um 10,5 % von 82,2 vom Hundert auf 90,8 vom Hundert des Grundgehalts der letzten Dienstaltersstufe des Eingangsamts für beamtete Lehrkräfte an Realschulen deutlich angehoben hat und durch das Gesetz vom 19.10.2004 eine weitere Erhöhung des Zuschussbetrages gerade für die technischen Berufskollegs um 7,15 % auf nunmehr 97,3 vom Hundert des Grundgehalts der letzten Dienstaltersstufe des Eingangsamts für beamtete Lehrkräfte an Realschulen erfolgt ist.
38 
2.2.3 Ob und in welchem Maße der Fortbestand des privaten Ersatzschulwesens gefährdet ist, hat der Gesetzgeber selbst einzuschätzen. Seine prognostische Einschätzung der Gefahrenlage für das Privatschulwesen ist im Rahmen der Entscheidung, ob die geltenden Fördervorschriften (noch) verfassungsmäßig sind oder - wie hier - Nachbesserungsmaßnahmen für erforderlich gehalten werden, nicht durch eine eigene gerichtliche Prognose zu ersetzen. Die Kontrollaufgabe des Gerichts beschränkt sich darauf nachzuprüfen, ob die in den getroffenen Regelungen zutage tretende Sicht des Gesetzgebers in Ansehung der für die Verfassungsmäßigkeit der Regelung maßgeblichen tatsächlichen Umstände vertretbar oder eindeutig fehlerhaft und widerlegbar ist (BVerwG, Urt. vom 17.03.1988 - 7 C 99.86 -, a.a.O.; Urteil des Senats vom 12.01.2000 - 9 S 317/98 -, a.a.O.). Dies kann nicht bereits dann angenommen werden, wenn sich die staatliche Finanzierung des Ersatzschulwesens - gemessen an ihrem Ziel, das Ersatzschulwesen als Institution zu erhalten - als defizitär erweist; vielmehr ist nach Vorstehendem in Anbetracht der weitgehenden Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers bei der Erfüllung seiner verfassungsrechtlichen Schutz- und Förderpflicht aus Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG die Annahme eines Verfassungsverstoßes erst dann gerechtfertigt, wenn der Gesetzgeber diese Pflicht gröblich vernachlässigt, weil bei weiterer Untätigkeit bzw. wegen offensichtlich fehlsamer Nachbesserungsmaßnahmen der Bestand des Ersatzschulwesens evident gefährdet wäre. Ob und wann eine solche Situation eingetreten ist, lässt sich letztlich nur aufgrund einer Gesamtschau aller maßgeblichen Umstände beurteilen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.11.2004 - 1 BvL 6/99 -, a.a.O.; BVerwG, Beschluss vom 18.12.2000 - 6 B 15/00 -, Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 128, m.w.N.).
39 
Die Ausgangslage war für den Gesetzgeber des Jahres 2000 folgende: In förderungsrechtlicher Hinsicht hatte er sich nach wie vor für eine Förderung der privaten Ersatzschulen durch Gewährung von Finanzhilfen nach einem Mischsystem entschieden, nämlich für eine durch Anbindung an die Lehrergehälter dynamisierte Pauschalförderung hinsichtlich der laufenden Betriebskosten (§ 18 Abs. 1 und 2 PSchG; Besonderes gilt für Sonderschulen nach § 18 Abs. 3 PSchG, Heimsonderschulen nach § 105 SchulG und für Schulen an anerkannten Heimen für Minderjährige und Berufsbildungswerken nach § 28 LKJHG) und für eine anteilige Bedarfsdeckung bei den Investitionsausgaben für Schulbaumaßnahmen (§ 18 Abs. 7 PSchG; diese Vorschrift wurde 1995 rückwirkend eingefügt, vgl. Art. 1 Nr. 4, Art. 3 Abs. 2 PSch-ÄndG v. 13.11.1995, GBl. S. 764); hinzu treten Zuschüsse für besondere Ausgabenarten (vgl. § 19 PSchG für besondere Versorgungslasten). Die Pauschalförderung - der hier allein in Streit stehenden - laufenden Betriebsausgaben orientiert sich an den Kosten vergleichbarer öffentlicher Schulen (Personal- und Sachkosten) und strebt mit jährlichen Zuschüssen eine nach Prozentsätzen bestimmte Kostendeckung bei den verschiedenen Schularten an, wobei langfristig bei allen Schularten nach wie vor ein Kostendeckungsgrad (Zuschuss im Verhältnis zu den maßgeblichen Gesamtkosten) von 80 vom Hundert erreicht werden soll (vgl. dazu Bericht der Landesregierung gemäß Art. 4 des Gesetzes zur Änderung des Privatschulgesetzes vom 8. Januar 1990 (GBl. S. 13) vom 27.12.2000, LT-Drucks. 12/5879 S. 2 ff. und auch schon LT-Drucks. 10/2338, S. 12; 10/2339, S. 8). Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 12.01.2000 unter Hinweis auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 09.03.1994 - 1 BvR 1369/90 - (BVerfGE 90, 128) festgestellt hat, ist dieses Fördersystem trotz gewisser Unzulänglichkeiten unter Berücksichtigung der turnusmäßigen Überprüfung der Privatschulförderung nach Art. 4 PSch-ÄndG 1990 als solches geeignet, die wirtschaftliche Existenzfähigkeit privater Ersatzschulen auf Dauer zu sichern. Daran ist im vorliegenden Verfahren festzuhalten. Auch die Klägerin bezweifelt dies im vorliegenden Verfahren nicht.
40 
Dem Bericht vom 27.12.2000 lässt sich ferner entnehmen, dass im Jahr 1999 (Jahr der Kostenerhebung) ca. 2.400 (Stand Oktober 1999) Lehrkräfte gemäß § 11 PSchG aus dem öffentlichen Schuldienst an Privatschulen beurlaubt waren. Davon dürfte etwa die Hälfte an die sog. „Kopfsatzschulen“ - also Schulen, die wie die Klägerin nach § 18 Abs. 1 oder 2 PSchG gefördert werden - beurlaubt gewesen sein. Von den Privatschulträgern seien für diese Lehrkräfte keine Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung zu entrichten, was einer Größenordnung von 58,8 Mio. DM entspräche. Die so genannten Kopfsatzschulen hätten hieran einen Anteil von ca. 29 Mio. DM. Auch wenn man diese Annahmen zugrunde legt, ist dabei allerdings zu beachten, dass für solche Lehrkräfte andererseits Aufwendungen für eine private Krankenversicherung entstehen können, welche die genannten Vorteile teilweise wieder mindern (vgl. dazu Urteil des Senats vom 12.01.2000, a.a.O.). Ungeachtet dessen blieb diese Kostenersparnis wie bereits bisher bei der rechnerischen Ermittlung des Kostendeckungsgrades zugunsten der Privatschulen vollständig unberücksichtigt.
41 
Die für die Berechnung des Kostendeckungsgrades maßgeblichen Kosten vergleichbarer öffentlicher Schulen wurden zeitnah für das Jahr 1999 ermittelt. Diese betrugen nach dem Bericht der Landesregierung vom 27.12.2000 je Schüler eines öffentlichen nicht gewerblichen Berufskollegs 10.475,-- DM (5.355,78 EUR), bestehend aus 8.852,-- DM (4.525,96 EUR) Personalkosten und 1.623,-- DM (829,83 EUR) sächliche Kosten, und - wie hier - eines gewerblichen Berufskollegs 11.075,-- DM (5.662,56 EUR), bestehend aus 8.852,-- DM (4.525,96 EUR) Personalkosten und 2.223,-- DM (1.136,50 EUR) sächliche Kosten. Hierbei wurden die vom Senat in seinem Urteil vom 12.01.2000 - auch mit Blick auf eine mit Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu vereinbarende Benachteiligung der technischen Berufskollegs - festgestellten Mängel der Kostenberechnung für die beruflichen Schulen abgestellt. Die im wissenschaftlichen und fachpraktischen Bereich jeweils erfassten Unterrichtsstunden und damit die Personalkosten wurden getrennt ermittelt sowie insbesondere die kommunalen sächlichen, aus der kommunalen Haushaltsrechnung entnommenen Kosten hinsichtlich der unterschiedlichen technischen Ausstattung bei gewerblichen (technischen) Schulen einerseits und kaufmännischen, hauswirtschaftlich-pflegerisch-sozialpädagogischen sowie landwirtschaftlichen beruflichen Schulen andererseits rechnerisch aufgeteilt, was zu einer deutlichen und angemessenen Kostendifferenzierung führte. Ferner wurden die Kosten der allgemeinen Personalverwaltung, also insbesondere der anteilige Aufwand des Landesamtes für Besoldung und Versorgung, berücksichtigt (vgl. zu den Einzelheiten LT-Drucks. 12/5879 S. 2 ff. und die Tabellen auf S. 6 ff. und die Erläuterungen hierzu S. 20 ff.). Die hiergegen von der Klägerin noch erhobenen Einwände greifen nicht durch.
42 
Die Kostenberechnung des Beklagten basiert auf der Annahme der „maßgeblichen“ Kosten für vergleichbare öffentliche Schulen und ist dementsprechend insbesondere bereinigt durch einerseits einen Abzug für Kostenbestandteile, die „Sonderlasten“ des öffentlichen Schulwesens darstellen und bei Privatschulen nicht anfallen (vgl. LT-Drucks. 12/5879 Tabelle S. 16 und S. 21 f.; LT-Drucks. 13/3434 Tabelle S. 19 und S. 40 f.), und anderseits bei den Personalkosten für die Beamten - anstelle der Aufwendungen für Beihilfen und Pensionen - durch einen Zuschlag für (fiktive) Mehraufwendungen für Arbeitgeberanteile zu den Kranken- und Rentenversicherungsbeiträgen. All das orientiert sich an der Kostenlage der Privatschulen, bei denen solche „Sonderlasten“ nicht anfallen und die ganz überwiegend angestellte Lehrer beschäftigen, und ist mit Blick auf den vom Senat anzulegenden Prüfungsmaßstab einer groben Fehleinschätzung des Gesetzgebers nicht zu beanstanden (vgl. Urteil des Senats vom 12.01.2000, a.a.O.; BVerwG, Beschluss vom 18.12.2000, a.a.O.) Das von der Klägerin demgegenüber angeführte sog. Bruttokostenmodell, das von einer aus Mitgliedern der Koalitionsfraktionen bestehenden Arbeitsgruppe „Privatschulfinanzierung“ mit Vertretern der Privatschulverbände entwickelt worden ist und künftig in die turnusmäßigen Berichte der Landesregierung zusätzlich aufgenommen werden soll (vgl. dazu Bericht der Landesregierung zu einem Beschluss des Landtags; hier: Vergleich der im öffentlichen Schulwesen entstehenden Kosten mit den jeweils entsprechenden Zuschüssen für die privaten Schulen vom 28.07.2004, LT-Drucks. 13/3434 S. 2; Stellungnahme des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport „Tatsächliche Kosten eines Schülers in Baden-Württemberg“ vom 03.12.2004, LT-Drucks. 13/3836) bzw. - zu einem freilich noch nicht absehbaren Zeitpunkt - möglicherweise gesetzlich verankert werden soll, beinhaltet hingegen (pauschaliert) die tatsächlichen Kosten eines Schülers an einer öffentlichen Schule auch unter Einbezug solcher Kosten, die bei Privatschulen nicht anfallen und demgemäß in die Förderentscheidung bis zu einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung nicht eingestellt zu werden brauchen. Hierauf bezieht sich auch das von der Klägerin genannte Schreiben des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport vom 11.02.2003. Soweit sich daneben die Klägerin bei der konkreten Kostenberechnung noch an die vom Senat in seinem Urteil vom 12.01.2000 wegen der damals festgestellten Berechnungsmängel gewählten Berechnungsmethode, die teilweise auf Schätzungen beruhte, anlehnt, ist diese nach Vorstehendem überholt, nachdem der Beklagte die Mängel behoben hat.
43 
2.2.4 Bezogen auf das Jahr 1999 ergab sich nach der vom Senat bereits ab dem Förderjahr 1996 angemahnten Neuregelung ein - nach wie vor durch Anbindung an bestimmte Beamtengehälter dynamisierter - Kopfsatz für die Berufskollegs in Höhe von 7.313,-- DM (3.739,08 EUR). Dies entsprach bei den gewerblichen Berufskollegs einem Deckungsgrad von 66 %, bei den nicht gewerblichen Berufskollegs einem Deckungsgrad von 69,8 %. Bezogen auf das Jahr 2002 veränderten sich diese Werte bei einem Kopfsatz in Höhe von 3.922,63 EUR wegen der unterschiedlichen Entwicklung des Anteils der sächlichen Kosten - technische Berufskollegs 1.443,-- EUR (2.822,26 DM), übrige Berufskollegs 975,-- EUR (1.906,93 DM) - an den maßgeblichen Gesamtkosten (6.008,-- EUR/11.750,63 DM bzw. 5.540,-- EUR/10.835,30 DM) bei im Wesentlichen gleich gebliebenen rechnerischen Lehrerkosten je Schüler auf 65,3 % bzw. 70,8 % (vgl. den Bericht der Landesregierung zu einem Beschluss des Landtags vom 28.07.2004, LT-Drucks. 13/3434 S. 3, Tabellen S. 20, 23 und 24). Zwar wurde dadurch der angestrebte einheitliche Deckungsgrad von 80 % für alle Schularten der Schulen in freier Trägerschaft nicht erreicht. Eine wie vom Senat für das Förderjahr 1996 im Ergebnis noch angenommene gröbliche Vernachlässigung seiner Förderpflichten kann dem Landesgesetzgeber danach aber nicht mehr angelastet werden, zumal bereits durch das Gesetz vom 19.10.2004 eine weitere Neuregelung im Rahmen der angestrebten Erhöhung erfolgte, von der insbesondere die technischen Berufskollegs profitierten und mit der nunmehr für alle privaten Schulen ein Kostendeckungsgrad von mindestens 70 % erreicht wird (vgl. Beschlussempfehlungen und Berichte der Fachausschüsse zu Anträgen von Fraktionen und Abgeordneten vom 22.09.2004, LT-Drucks. 13/3651 S. 13 ff.).
44 
Art. 7 Abs. 4 GG gebietet hinsichtlich des Umfangs der Förderung keine volle Übernahme der Kosten. Der Staat ist nur verpflichtet, einen Beitrag bis zur Höhe des Existenzminimums der Institution Ersatzschulwesen zu leisten, wobei selbstverständlich ist, dass jeder Ersatzschulträger eine angemessene Eigenleistung erbringen muss (vgl. BVerfG, Urteil vom 08.04.1987, a.a.O.). Der Schulträger kann seine Eigenleistung außer durch Schulgeldeinnahmen beispielsweise durch Spenden, Zuschüsse hinter ihm stehender und die Schule in einem weiteren Sinne tragender finanzstarker Kräfte oder durch Aufnahme von Krediten erbringen. Um die Erschließung solcher Finanzmittel muss er sich bemühen; er kann nicht erwarten, dass der Staat sämtliche Kosten übernimmt, die jenseits grundgesetzkonformer Schulgeldeinnahmen zu decken sind. Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG geht von dem herkömmlichen Bild der Privatschule aus, die ihre Existenz dem ideellen und materiellen Engagement ihrer Gründer und Träger verdankt. Diese füllen einen ihnen eingeräumten Freiheitsraum in eigener Initiative aus, die auch die wirtschaftlichen Grundlagen einschließt; sie müssen bereit sein, die damit verbundenen Risiken in Kauf zu nehmen. Der Staat darf erwarten, dass der Schulträger seinem Interesse an der Verwirklichung eigener Ziele und Vorstellungen im schulischen Bereich eigenes finanzielles Engagement folgen lässt. Er beteiligt sich nur an diesem zuvörderst privaten Engagement (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.03.1994 - 1 BvR 682/88 u.a. -, BVerfGE 90, 107; BVerfG, Kammerbeschluss vom 04.03.1997 - 1BvL 26/96 und 27/96 -, EzB GG Art. 7 Nr. 27a).
45 
Bei der Höhe der erzielbaren Schulgeldeinnahmen ist allerdings zu beachten, dass das Schulgeld nicht eine Höhe erreichen darf, dass eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern gefördert würde (Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG). Das Bundesverfassungsgericht hat dem entnommen, dass die Privatschule in dem Sinne allgemein zugänglich sein muss, dass sie grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Wirtschaftslage des Schülers und seiner Eltern besucht werden kann (vgl. BVerfG, Urteil vom 08.04.1987, a.a.O.). Einige wenige Freiplätze oder Schulgeldstipendien in Ausnahmefällen für besonders begabte oder besonders arme Kinder gewährleisten die allgemeine Zugänglichkeit in diesem Sinne nicht. Dabei ging das Bundesverfassungsgericht davon aus, dass Beträge in der Größenordnung von monatlich 170,-- bis 190,-- DM (86,92 - 97,15 EUR) - wie sie hier mindestens für 1985/86 in Rede standen - nicht von allen Eltern gezahlt werden könnten (BVerfG, Beschluss vom 09.03.1994 - 1BvL 682/88 u.a. -, a.a.O). Der Senat kam in seinem Urteil vom 12.01.2000 mit Blick auf diese Erwägungen zu dem Schluss, dass bezogen auf das Jahr 1986 ein monatliches Schulgeld in Höhe von 130,-- DM (66,47 EUR) als obere Grenze anzusehen sei und mithin für das Jahr 1992 aufgrund der seither erfolgten Steigerung der Lebenshaltungskosten um 15,4 % ein monatliches Schulgeld von höchstens 150,-- DM (76,69 EUR) je Schüler erhoben werden könne. Daran ist festzuhalten. Dies führt für das hier streitige Jahr 2000 allein unter Berücksichtigung eines seitherigen weiteren Anstiegs des Verbraucherpreisindex bis zum Jahr 2000 um 15,6 % zu einer oberen Grenze des Schulgeldes von etwa 173,-- DM (88,45 EUR) und nach weiteren 8,0 % bis Mai 2005 von derzeit etwa 96,-- EUR (187,76 DM). Hinzukommt, dass nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG 30 vom Hundert des Entgelts für den Besuch von Schulen wie der der Klägerin als Sonderausgaben steuerlich absetzbar sind. Auch muss berücksichtigt werden, dass nach den Erkenntnissen der Landesregierung nahezu alle Ersatzschulen im Land das Schulgeld in einer Höhe erheben, das nach den Einkommensverhältnissen oder nach anderen Gesichtspunkten gestaffelt ist, und auch Stipendien für hochbegabte Schüler und Schülerinnen aus einkommensschwächeren Familien vergeben (vgl. LT-Drucksache 13/798 S. 12) sowie gewisse Fördermöglichkeiten im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder sozialrechtliche Leistungsansprüche bestehen können. Schließlich hebt das Verwaltungsgericht mit recht darauf ab, dass die kinderbezogenen Leistungen des Staates in vielfacher Hinsicht (z.B. Kindergeld- und Besoldungserhöhungen, steuerrechtliche Vergünstigungen für Familien mit Kindern, aber auch etwa vermehrte Förderangebote im Bereich der Ganztagesbetreuung im schulischen und auch vorschulischen Bereich) in den letzten Jahren stark gestiegen sind und auch dies in die anzustellende Gesamtbetrachtung mit Blick auf eine zumutbare Eigenbelastung für den selbst gewünschten Besuch einer privaten Schule eingestellt werden kann. Ausgehend hiervon hält der Senat für das Förderjahr 2000 die Erhebung eines durchschnittlichen monatlichen Schulgeldes je Schüler bis zur Höhe von 220,-- DM (112,48 EUR) und derzeit bis zur Höhe von etwa 120,-- EUR ohne weiteres für verfassungsrechtlich unbedenklich.
46 
Die demgegenüber von der Klägerin ins Feld geführte private Umfrage in Bayern aus dem Jahre 1998, wonach sich Schulgelder von mehr als 110,-- DM pro Monat und Schüler und demnach hier etwa 60,-- EUR unabhängig vom Profil der Schule als Zugangshindernis darstellten, ist hingegen im vorliegenden Rechtsstreit nicht aussagekräftig. Sie beruht auf subjektiven Wunschvorstellungen dortiger Eltern zu den besonderen Verhältnissen in Bayern und ist für die vom Gericht vorzunehmende rechtliche Einschätzung der verfassungsrechtlichen Mindestanforderungen einer staatlichen Finanzhilfe nach Art. 7 Abs. 4 GG im Bereich des Beklagten unerheblich. Insbesondere muss der Umstand, dass viele Eltern diese immerhin deutlich spürbare Belastung scheuen und ihre Kinder auf eine - schulgeldfreie - öffentliche Schule schicken werden, als solcher außer Betracht bleiben; mit Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG unvereinbar wäre erst die Erhebung eines Schulgeldes, das die meisten Eltern nicht mehr aufbringen könnten, selbst wenn sie wollten (vgl. Urteil des Senats vom 12.01.2000, a.a.O.). Das aus der Umfrage gewonnene Ergebnis entspricht im Übrigen auch nicht der hiesigen Realität. So hat etwa die Klägerin selbst vorgetragen, bei steigenden Schülerzahlen schon seit dem Jahr 1995 Schulgelder zwischen 140,-- und 180,-- EUR erhoben zu haben, ohne dass von ihr substantiiert behauptet wird, dadurch sei tatsächlich eine unzulässige Sonderung nach Besitzverhältnissen bei ihren Schülern eingetreten. Auch die anderen technischen Berufskollegs erheben derzeit reine Schulgelder zwischen 105,-- und 125,-- EUR zuzüglich weiterer Gebühren und damit ebenfalls deutlich mehr als die von der Klägerin genannten Beträge (vgl. für das Institut xx xxx http://www.xxx/ausbildung/kosten.html und für das Berufskolleg ... in Fellbach: http://www.xxx, jeweils Stand 15.07.2005). Das lässt die allgemeine Annahme zu, dass in den letzten Jahren die Bereitschaft der Eltern, die das öffentliche Schulangebot für ihre Kinder aus welchen Gründen auch immer nicht in Anspruch nehmen wollen, in die selbst als angemessen eingeschätzte Bildung ihrer Kinder mehr zu investieren, nicht nur in bestimmten finanzkräftigen Bevölkerungskreisen sondern auf breiter Basis gewachsen ist, was sich nicht zuletzt auch in den zum Teil nach wie vor stark steigenden Schülerzahlen an Privatschulen zeigt. Hiernach erscheint die vom Senat angenommene Erhöhung der Obergrenze für ein durchschnittliches monatliches Schulgeld von 150,-- DM (76,69 EUR) im Jahre 1992 auf 112,48 EUR (220,-- DM) im Jahre 2000 bzw. 120,-- EUR im Jahre 2005 keineswegs unzumutbar und mit Blick auf die in der Regel mögliche soziale Staffelung nicht geeignet, dem ernsthaften Willen von Eltern aller Bevölkerungskreise, ihre Kinder auf eine Privatschule zu schicken, im Wege zu stehen.
47 
2.2.5. Legt man danach ein zulässiges durchschnittliches Schulgeld in Höhe von 2.640,-- DM (1.349,81 EUR) je Schüler und Jahr im Jahr 2000 zugrunde, verbleibt bezogen auf die Erhebungen für das Jahr 1999 für die gewerblichen (technischen) Berufskollegs eine jährliche, durch Eigenleistungen aufzufüllende Deckungslücke pro Schüler in Höhe von 1.122,-- DM (573,67 EUR; maßgebliche Gesamtkosten: 11.075,-- DM <5.662,56 EUR> - Zuschuss: 7.313,-- DM <3.739,08 EUR> - Schulgeld: 2.640,-- DM <1.349,81 EUR>). Dies entspricht etwa 10 % der maßgeblichen Gesamtkosten. Unter Berücksichtigung der weiteren zum 01.11.2004 auf der Grundlage der aktuell verfügbaren Datenbasis (vgl. dazu LT-Drucks. 13/3434 und 13/3651) erfolgten Zuschusserhöhung verbleibt hochgerechnet auf das Jahr 2004/2005 bei einem zulässigen monatlichen Schulgeld in Höhe von 120,-- EUR eine jährliche Deckungslücke je Schüler in Höhe von 248,-- EUR (6.008,-- EUR - 4.320,-- EUR - 1.440,-- EUR) oder rund 4 % der maßgeblichen Gesamtkosten. Solche für den Betrieb einer Privatschule erforderlichen Eigenleistungen des Schulträgers jenseits der staatlichen Finanzhilfe und verfassungskonformer Schulgelder sind ebenfalls verfassungsrechtlich unbedenklich.
48 
Wie bereits ausgeführt, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts der Staat nur verpflichtet, einen Beitrag bis zur Höhe des Existenzminimums der Institution Ersatzschulwesen zu leisten, wobei selbstverständlich ist, dass jeder Ersatzschulträger eine angemessene Eigenleistung erbringen muss (vgl. BVerfG, Urteil vom 08.04.1987, a.a.O.; Beschluss vom 09.03.1994 - 1 BvR 682/88 u.a. -, a.a.O.). Bei Ausübung des Freiheitsrechts aus Art. 7 Abs. 4 GG darf vom Gründer und Träger der Privatschule neben dem ideellen auch ein finanzielles Engagement erwartet werden. Dies rechtfertigt es, den Ersatzschulen eine finanzielle Eigenleistung aus eigenen Mitteln oder Quellen aufzubürden, die ihren Interessen an der Verfolgung eigener Ziele und Vorstellungen angemessen ist. Der Gesetzgeber darf mithin bei der Ausgestaltung seiner Finanzhilfe eine hinreichend solide Existenzbasis der Ersatzschule voraussetzen und kann vom Schulträger verlangen, dass dieser sonstige Hilfsquellen erschließt und ausnutzt. Das Grundgesetz geht jedenfalls nicht von dem Bild eines Schulträgers aus, der staatliche Finanzhilfe und Schulgeldeinnahmen ohne zusätzliches eigenes Engagement zusammenfasst und auf dieser Grundlage einen Schulbetrieb organisiert (BVerfG, Kammerbeschluss vom 04.03.1997, a.a.O.). Grundsätzlich können danach vom privaten Schulträger auch zu den laufenden Kosten des Schulbetriebs Eigenleistungen erwartet werden, die nicht aus den Schulgeldeinnahmen herrühren, zumal bei den zur Berechnung des Kostendeckungsgrades zu ermittelnden maßgeblichen Gesamtkosten auch (sächliche) Kosten für Investitionen zur Erhaltung und Erneuerung der Schulräume und der Ausstattung enthalten sind (vgl. LT-Drucks. 12/5879 Tabellen S. 17 u. 18; 13/3434 Tabellen S. 24 u. 25; vgl. dazu auch die Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums über die Gliederung und Gruppierung der Haushalte, die Finanzplanung und weitere Muster für die Haushaltswirtschaft der Gemeinden vom 13.07.1989, GABl. S. 777, m.sp.Änd.). Ob jede einzelne Schule solche Eigenleistungen tatsächlich erwirtschaften kann, ist nach Vorstehendem ohne Belang. Ausgehend von der Erwägung, dass dem Gründer und Träger einer Privatschule die Anfangsfinanzierung mit einem erheblichen Anteil an den Kosten für eventuelle Schulbaumaßnahmen und tatsächlich häufig verbunden mit der Wartefrist des § 17 Abs. 4 Satz 1 PSchG obliegt und Eigenmittel aus Spenden oder einem sog. Sponsoring von „hinter dem Schulträger stehender finanzstarker Kreise“ nur in sehr begrenztem und häufig schwankendem Umfang erwirtschaftet werden können, dürfen diese Eigenleistungen der Schulträger allerdings nicht in einer Höhe erforderlich sein, die zur Bestreitung der laufenden Kosten des Schulbetriebes, der im Rahmen des Existenzminimums erforderlich ist, auf Dauer den Einsatz eigenes Vermögens oder eine Kreditfinanzierung erforderlich machen (vgl. dazu schon Urteil des Senats vom 12.01.2000, a.a.O.; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 30.11.1984 - 7 C 66/82 -, BVerwGE 70, 290; Beschluss vom 18.12.2000, a.a.O.).
49 
Wo allgemein die Grenze für solche zumutbaren Eigenleistungen des freien Schulträgers zur Sicherung des Existenzminimums letztlich zu ziehen ist, kann im vorliegenden Fall dahinstehen. Denn jedenfalls beruht es nicht auf einer groben Fehleinschätzung des Gesetzgebers, gerade auch in Zeiten angespannter öffentlicher Finanzen von den freien Schulträgern technischer Berufskollegs zu erwarten, dass sie nach der als Reaktion auf das Urteil des Senats vom 12.01.2000 erfolgten raschen und deutlichen Verbesserung der Zuschussregelung eine bei den laufenden Betriebskosten verbleibende (rechnerische) Deckungslücke von zunächst und übergangsweise noch 10 % der maßgeblichen Kosten aus eigenen Kräften mit zusätzlichen Einnahmen, aber auch mit weiteren Einsparmaßnahmen schließen können, ohne in ihrer Existenz gefährdet zu sein, zumal in Weiterverfolgung der langfristigen Zielsetzung im Jahr 2004 eine nochmalige erhebliche Verbesserung der Zuschussregelung erfolgte, wodurch sich die Deckungslücke auf 4 % der maßgeblichen Gesamtkosten verringerte. Mit dieser unter Beibehaltung der Dynamisierung schrittweisen Erhöhung der (strukturellen) Zuschusshöhe wurden sie nach der nicht zu beanstandenden prognostischen Einschätzung des Gesetzgebers jedenfalls in die Lage versetzt, ihr Existenzminimum, das auf das zur Erfüllung der für eine Anerkennung als Ersatzschule und damit Förderungsfähigkeit auferlegten schulischen Standards Unerlässliche beschränkt ist, ohne Vermögenseinsatz und dauernde Kreditfinanzierung zu bestreiten und auch die Folgen der früheren Unterfinanzierung auszugleichen.
50 
Als weitere Einnahmen kommen dabei neben den genannten Spenden und Beiträgen Dritter etwa auch, soweit steuerrechtlich unschädlich, Einnahmen aus kostenpflichtigen Zusatzangeboten (z.B. Mensabetrieb, kostenpflichtige Hausaufgabenbetreuung und Nachhilfe) oder Veranstaltungen, wie etwa selbst organisierte schulische Veranstaltungen in Betracht. Zwar ging der Senat in seinem Urteil vom 12.01.2000 noch davon aus, dass die gebotene Sicherstellung der wirtschaftlichen Existenz jedenfalls der freigemeinnützigen beruflichen Privatschulen nicht mit derartigen Zuwendungen „Dritter“ - im Sinne eines festen Finanzierungsbestandteils - rechnen könnten und ihnen andere Eigenmittel nicht zur Verfügung stünden. Dort ging es aber um wesentlich höhere, nach Abzug der staatlichen Finanzhilfe und verfassungskonformer Schulgelder verbleibende Unterdeckungen von etwa 25 % (2.512,-- DM von 10.066,-- DM), die auf diese Weise dauerhaft nicht beseitigt werden konnten. So bestreitet etwa auch die Klägerin selbst nicht, kostenpflichtige Zusatzleistungen anzubieten und gewisse, wenn auch schwankende Spendeneinnahmen zu haben. Hinzukommt, dass sich ausweislich von eigenen Angaben auf ihren Internetseiten sowohl bei der Klägerin (http://www.xxx-xxx/allgemein/) als auch zumindest bei einem weiteren privaten technischen Berufskolleg im Land ( Institut xxx xxx, http://www.xxx/index.html ) eingetragene Fördervereine gegründet haben. Nach § 3 der Satzung des bei der Klägerin gebildeten Fördervereins, dem u.a. auch einige Firmen als (beitragszahlende) Mitglieder angehören und dessen Vermögen sich nach § 8 der Satzung aus den regelmäßigen Beiträgen der Mitglieder und freiwilligen Zuwendungen wie Sachspenden oder Geldspenden an den Förderverein bildet, gehört zu dessen Vereinszwecken neben der Gewährung von Stipendien u.a. auch die Unterstützung der Tätigkeiten und Aufgaben der NTA durch Überlassung von finanziellen Mitteln, Materialien, Geräten, Literatur unter anderem zu Verbesserung der apparativen Ausstattung, Erweiterung der Ausbildungsmöglichkeiten, Weiterbildung und Förderung der Lehrkräfte, Verbesserung der Bibliothek und Unterstützung der Mensa. Eine gewisse Unterstützung durch Leistungen des Vereins in Form von Geld- oder Sachzuwendungen ist danach durchaus dauerhaft gewährleistet. Von ähnlichen Verhältnissen dürfte bei den anderen privaten Berufskollegs ebenfalls auszugehen sein.
51 
Des weiteren sind bei der Bestimmung der erforderlichen Eigenleistung zur Sicherung des Existenzminimums solche möglichen Einsparmaßnahmen bei der personellen und sächlichen Ausstattung in den Blick zu nehmen, die sich an den Mindestanforderungen der für eine Förderung erforderlichen Genehmigung als Ersatzschule orientieren (§§ 4, 5, 17 Abs. 1 PSchG). So wird etwa der schon im Schuljahr 2000/2001 für alle öffentlichen beruflichen Schulen grundsätzlich geltende Klassenteiler von 32 (vgl. dazu Abschnitt D Nr. 1.1 der Verwaltungsvorschrift Unterrichtsorganisation im Schuljahr 2000/2001 vom 01.02.2000, K.u.U. S. 63; zur Gruppenbildung bei Differenzierung insbesondere in technischen Fächern Abschnitt D Nr. 1.2; nunmehr entsprechend geregelt in der Verwaltungsvorschrift Eigenständigkeit der Schulen und Unterrichtsorganisation im Schuljahr 2005/2006 vom 02.02.2005, K.u.U. S. 21), der hinsichtlich der Klassenstärke den pädagogischen Mindeststandard darstellt (vgl. Urteil des Senats vom 04.02.2005 - 9 S 2742/03 -), bei weitem nicht ausgeschöpft. Die durchschnittliche Klassenstärke an allen privaten beruflichen Schulen betrug z.B. im Schuljahr 2003/04 vielmehr nur 16,8 Schüler gegenüber durchschnittlich 24,4 Schülern an öffentlichen beruflichen Schulen (29.996 Schüler/1.788 Klassen bzw. 356.899 Schüler/14.625 Klassen), bzw. nur bei den Berufskollegs 20,9 gegenüber 24,9 Schülern (11.209 Schüler/535 Klassen bzw. 38.626 Schüler/1.554 Klassen; vgl. zum Ganzen: Statistisches Landesamt, Berufliche Schulen in Baden-Württemberg im Schuljahr 2003/04 nach Schularten und Trägerschaft - Stand: 15. Oktober 2003). Selbst wenn man danach nur auf die konkreten tatsächlichen Verhältnisse an öffentlichen beruflichen Schulen abstellen würde (vgl. aber zur Zulässigkeit der Anknüpfung an abstrakte Regelungen bei der Förderung privater beruflicher Schulen: Urteil des Senats vom 04.02.2005 - 9 S 2742/03 -), verbliebe bei den privaten beruflichen Schulen insgesamt, aber auch allein bei den privaten Berufskollegs ein erhebliches Einsparpotential, das längerfristig zumindest teilweise zur Kostensenkung ausgeschöpft werden könnte. Bei einer wie hier maßgebenden Schülerzahl von 74 würde dies etwa bei unverändert bleibendem Gesamtzuschuss die Einsparung der Einrichtung einer Klasse und damit ganz erheblich weniger personelle und sächliche Kosten, die von der Schule tatsächlich aufzubringen wären, bedeuten.
52 
Eine weitere Anhebung des Zuschussbetrages auf 80 vom Hundert der maßgeblichen Kosten mag danach zwar im Interesse eines möglichst hohen Standards der privaten Berufskollegs bei gleichzeitig möglichst geringem Schulgeld wünschenswert sein, von einer für die Annahme eines Verfassungsverstoßes erforderlichen groben Vernachlässigung der gesetzgeberischen Förderpflichten kann nach alledem aber nicht mehr gesprochen werden. Insbesondere im Hinblick auf die ebenfalls ständig, wenn auch nur in geringem Umfang steigenden sächlichen Kosten der kommunalen Schulträger (vgl. LT-Drucks. 13/3434 S. 40), die mit Blick auf den Kostendeckungsgrad von der Ankoppelung der Zuschusshöhe an Besoldungsänderungen nicht in gleichem Maße erfasst werden wie die Personalkosten, ist aber im Rahmen der turnusmäßigen Berichtspflicht nach Art. 4 PSch-ÄndG 1990 die Höhe der Förderung nach wie vor regelmäßig zu überprüfen.
53 
2.2.6 Ein Erfolg der vorliegenden Klage lässt sich auch nicht daraus herleiten, dass im konkreten Fall Zuschüsse für das Förderjahr 2000 in Streit stehen und der Senat in seinem zwischen den Beteiligten ergangenen rechtskräftigen Urteil vom 12.01.2000 wegen des Untätigbleiben des Landesgesetzgebers eine verfassungsrechtlich relevante Unterfinanzierung der technischen Berufskollegs ab dem Förderjahr 1996 festgestellt hatte, eine Verbesserung der Situation für die technischen Berufskollegs aber erst ab dem 01.08.1999 eintrat. Wie bereits ausgeführt, lässt sich ein individueller Anspruch, gar noch in bestimmter Höhe, nicht unmittelbar aus Art. 7 Abs. 4 GG herleiten. Der einzelne Privatschulträger hat vielmehr nur einen Anspruch darauf, Leistungen nach einer verfassungsgemäßen Regelung zu erhalten. Bei deren Beurteilung, insbesondere bei einer in Betracht zu ziehenden Entscheidung nach Art. 100 Abs. 1 GG, ist aber nicht eine Momentaufnahme der zu einem bestimmten Zeitpunkt getroffenen Regelungen in den Blick zu nehmen, sondern im Rahmen einer Gesamtschau zu prüfen, ob die gegebenenfalls in mehreren Schritten getroffenen Maßnahmen des förderungspflichtigen Landesgesetzgebers geeignet sind, die Existenz des Ersatzschulwesens als Institution zu sichern oder sie dieses verfassungsrechtlich vorgegebene Ziel eindeutig verfehlen, wobei Entwicklungen bis zum Entscheidungszeitpunkt zu berücksichtigen sind. Zwar könnte danach auch manches für die Annahme der Klägerin sprechen, dass die ab dem 01.08.1999 erfolgte Erhöhung des Zuschussbetrages noch nicht geeignet war, die vom Senat in seinem Urteil vom 12.01.2000 festgestellte und ab dem Jahr 1996 wegen gesetzgeberischer Untätigkeit für verfassungsrechtlich unzulässig gehaltene Unterfinanzierung der privaten technischen Berufskollegs insoweit vollständig zu beseitigen, als noch Folgen der jahrelangen vorherigen Unterfinanzierung im Raum standen. Größere finanzielle Spielräume in dieser Hinsicht haben sich vielmehr erst durch die neuerliche Zuschusserhöhung im Jahre 2004, die freilich wie zuvor bereits im Jahre 2000 vom Grundsatz her beabsichtigt war, ergeben. Die vom Senat noch ab 1996 angenommene evidente Bestandsgefährdung des Ersatzschulwesens als Institution in seiner Ausprägung der technischen Berufskollegs hat sich aber nach Vorstehendem durch dieses schrittweise Vorgehen des Landesgesetzgebers weder verwirklicht, noch besteht sie auch mit Blick auf die unzureichende Zuschusshöhe vor dem 01.08.1999 fort.
54 
3. Einer Entscheidung über die Hilfsanträge bedurfte es nicht, da die von der Klägerin gesetzte innerprozessuale Bedingung, abgesehen von ihrer Zulässigkeit, nicht eingetreten ist.
55 
4. Die Kostenentscheidung beruht auf 154 Abs. 2 VwGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Gründe

 
20 
Der Schriftsatz der Klägerin vom 21.07.2005 veranlasst den Senat nicht, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen.
21 
Die zugelassene und auch sonst zulässige Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
22 
1. Die Klage ist im Hauptantrag, der auf die Verpflichtung des Beklagten zur Bewilligung eines weiteren Zuschusses für das Förderjahr 2000 über den bisher bewilligten Betrag hinaus gerichtet ist, zulässig, auch wenn die Klägerin selbst davon ausgeht, dass der bewilligte Zuschuss nach den einschlägigen Vorschriften des Privatschulgesetzes zutreffend errechnet wurde, diese freilich verfassungswidrig seien.
23 
1.1 Das angefochtene Urteil steht dabei in Einklang mit der Rechtsprechung Bundesverwaltungsgerichts und des erkennenden Senats (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.03.1988 - 7 C 99/86 -, BVerwGE 79, 154, m.w.N.; Urteil des Senats vom 12.01.2000 - 9 S 317/98 -, EzB GG Art. 7 Nr. 29 = ESVGH 50, 238), wonach dem Ersatzschulträger aus der "verfassungsrechtlich verankerten Notwendigkeit und Verpflichtung des Staates, die Einrichtung der privaten Ersatzschulen zu erhalten" ein im Verwaltungsrechtsweg verfolgbarer Anspruch auf finanzielle Förderung nach Maßgabe des jeweiligen Leistungsgesetzes erwächst, das seinerseits daran zu messen ist, was an staatlicher Hilfe zur Erhaltung der Institution des Ersatzschulwesens erforderlich ist. Die in Art. 7 Abs. 4 GG begründete sozialstaatliche Einstandspflicht, die den für die Schulgesetzgebung ausschließlich zuständigen Ländern aufgibt, das private Ersatzschulwesen neben dem öffentlichen Schulwesen zu fördern und in seinem Bestand zu erhalten (BVerfG, Urteil vom 08. April 1987 - 1 BvL 8 und 16/84 -, BVerfGE 75, 40), erschöpft sich nicht in einem Gesetzgebungsauftrag des Grundgesetzes an die Länder, von dem der einzelne Ersatzschulträger nur in der Form des Rechtsreflexes ohne eigene Berechtigung betroffen wäre. Sie begünstigt vielmehr zugleich den Ersatzschulträger in seiner grundrechtlichen Position. Dem Ersatzschulträger kommt aus Art. 7 Abs. 4 GG das Recht zu, am staatlichen Schutz durch materielle Hilfen beteiligt zu werden, die es ermöglichen, die Institution des Ersatzschulwesens lebensfähig zu erhalten. Sein eigenes Interesse daran, dass dem Ersatzschulwesen diejenige staatliche Hilfe zuteil wird, die es zu seiner Erhaltung als Institution benötigt, ist grundrechtlich geschützt. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts können zwar - bei unterstellter Verfassungswidrigkeit des Privatschulleistungsgesetzes - die von der Klägerin beanspruchten finanziellen Zuschussleistungen nicht unmittelbar in der Grundrechtsverbürgung des Art. 7 Abs. 4 GG ihre Grundlage finden. Für die auch dem Grundrechtsinhaber des Art. 7 Abs. 4 GG gewährleistete Existenzfähigkeit des Ersatzschulwesens hat der Gesetzgeber Sorge zu tragen. An ihn ist der Auftrag der Verfassung gerichtet, das Ersatzschulwesen durch fördernde Regelungen abzusichern, wenn anderenfalls dessen Bestand als Institution evident gefährdet wäre (BVerfG, Urteil vom 08.04.1987, a.a.O.; Beschluss vom 09.03.1994 - 1 BvR 682/88 und 712/88 -, BVerfGE 90, 107; Beschluss vom 23.11.2004 - 1 BvL 6/99 -, iuris). Ist es aber Sache des Gesetzgebers, Art und Maß der nötigen Förderung näher zu bestimmen, so kommt ein die gesetzlichen Regelungen ersetzender oder ergänzender verfassungsunmittelbarer Leistungsanspruch des Ersatzschulträgers nicht in Betracht (BVerfG, a.a.O.). Das ändert aber nichts daran, dass das Recht des Privatschulträgers verfassungsgemäß gefördert zu werden, sich im Verhältnis zum Förderungspflichtigen darin niederschlägt, dass er bei Verfassungswidrigkeit wegen fehlender oder unzureichender Regelungen Leistungen nach Maßgabe einer noch zu erlassenden verfassungsgemäßen Regelung beanspruchen und diesen Anspruch im Verwaltungsrechtsweg geltend machen kann. Erweist sich aufgrund einer nach Art. 100 Abs. 1 GG, § 80 BVerfGG einzuholenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, dass der klagende Privatschulträger durch ein die Förderungshilfe regelndes Gesetz verfassungswidrig benachteiligt wird, so ist das aus Gründen der Vorlage ausgesetzte Verfahren wieder aufzunehmen, sobald der Gesetzgeber eine die festgestellte Verfassungswidrigkeit korrigierende Regelung getroffen hat; der Klageanspruch wird durch diese Regelung abschließend bestimmt (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.03.1988, a.a.O.).
24 
1.2 Ein Vorverfahren war nicht erforderlich (§ 68 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 VwGO in Verb. mit § 6a AGVwGO).
25 
2. Die Klage ist im Hauptantrag aber nicht begründet. Der Beklagte hat der Klägerin eine Förderung des von ihr betriebenen Berufskollegs - hier für die Ausbildung zu medizinisch-technischen LaborassistentInnen - für das Förderjahr 2000 bewilligt und ausbezahlt. Eine weitergehende Förderung steht der Klägerin nicht zu.
26 
2.1. Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes für die Schulen in freier Trägerschaft (Privatschulgesetz - PSchG) in der Fassung vom 01.01.1990 (GBl. S. 105), hier für das Förderjahr 2000 zuletzt maßgebend geändert durch das insoweit am 01.08.1999 rückwirkend in Kraft getretene Gesetz zur Änderung des Privatschulgesetzes vom 25.07.2000 (GBl. S. 534), erhalten die als Ersatzschulen genehmigten Grundschulen, Hauptschulen, Realschulen, Gymnasien, Sonderschulen, Berufsfachschulen, Berufskollegs, Fachschulen, Freien Waldorfschulen (Einheitliche Volks- und Höhere Schulen), Abendrealschulen, Abendgymnasien, Kollegs, Schulen für Haus- und Familienpflege, Schulen für Erzieher (Fachrichtung Jugend- und Heimerziehung), Schulen für Heilerziehungspflege, Schulen für Arbeitserziehung, Schulen für Heilerziehungshilfe und Schulen für Heilpädagogik auf Antrag Zuschüsse des Landes. Neben einem Zuschuss zu Schulbaumaßnahmen nach Maßgabe des § 18 Abs. 7 PSchG werden die - hier allein in Streit stehenden - Zuschüsse nach § 18 Abs. 1 Satz 1 PSchG für die Schüler gewährt, die am Stichtag die Schule besuchen (sog. Kopfsatz). Für das Förderjahr 2000 betrugen diese bei Vollzeitform für Berufskollegs des von der Klägerin betriebenen Typs nach § 18 Abs. 2 Satz 1 g) PSchG 90,8 vom Hundert des Grundgehalts der letzten Dienstaltersstufe des Eingangsamts für beamtete Lehrkräfte an Realschulen, nach § 18 Abs. 2 Satz 2 PSchG erhöht um Beträge mit Rücksicht auf Familienzuschläge der Stufe 3 und Sonderzuwendungen. Was die Klägerin hiernach für das Jahr 2000 insoweit zu beanspruchen hat, hat das Regierungspräsidium im Bescheid vom 05.12.2000 nach § 18 Abs. 5 PSchG ausgehend von einem Zuschussbetrag in Höhe von 7.394,-- DM (3.780,49 EUR) pro Schüler zutreffend ermittelt und ausgezahlt. Von der am 01.11.2004 in Kraft getretenen erneuten Erhöhung des Zuschussbetrages für technische Berufskollegs auf 97,3 des Grundgehalts der letzten Dienstaltersstufe des Eingangsamts für beamtete Lehrkräfte an Realschulen durch das Gesetz zur Änderung des Privatschulgesetzes vom 19.10.2004 (GBl. S. 772; nunmehr § 18 Abs. 2 Satz 1 i) PSchG) wird das Förderjahr 2000 mangels entsprechender Rückwirkung nicht erfasst. All das ist zwischen den Beteiligten unstreitig.
27 
Ein weitergehender Anspruch ergibt sich nach Vorstehendem auch weder unmittelbar aus Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG, noch - jedenfalls schon mangels Eigenschaft eines Berufskollegs als mittlere oder höhere Schule - aus Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV (vgl. Urteil des Senats vom 12.01.2000 - 9 S 317/98 -, a.a.O.).
28 
2.2 Die vorstehend genannten Regelungen des Privatschulgesetzes zur Förderung von als Ersatzschulen genehmigten Schulen in freier Trägerschaft sind mit höherrangigem Recht vereinbar. Die in § 18 Abs. 2 Satz 1 g) und Satz 2 PSchG seit dem 01.08.1999 und nunmehr in § 18 Abs. 2 Satz 1 i) PSchG seit dem 01.11.2004 festgesetzte Höhe des Zuschussbetrages verstößt insbesondere nicht gegen die Privatschulgarantie des Art. 7 Abs. 4 GG.
29 
2.2.1 In seiner jüngst ergangenen Entscheidung zur finanziellen Förderung privater Ersatzschulen vom 23.11.2004 -1 BvL 6/99 - hat das Bundesverfassungsgericht die von ihm in seiner bisherigen Rechtsprechung hierzu entwickelten Grundsätze wie folgt zusammengefasst und bekräftigt:
30 
Art. 7 Abs. 4 GG gewährleistet jedermann das Freiheitsrecht, nach Satz 1 private Schulen zu errichten und sie gemäß Satz 2 in Verbindung mit den Sätzen 3 und 4 vorbehaltlich staatlicher Genehmigung nach Maßgabe der Landesgesetze als Ersatz für öffentliche Schulen zu betreiben (vgl. BVerfGE 27, 195 <200>; 90, 107 <114>). Ebenfalls geschützt ist das Recht, Prägung und Ausgestaltung des in der Privatschule erteilten Unterrichts - insbesondere im Hinblick auf die Erziehungsziele, die weltanschauliche Basis, die Lehrmethode und die Lehrinhalte - eigenverantwortlich zu bestimmen (vgl. BVerfGE 75, 40 <62>; 88, 40 <46>; 90, 107 <114>). Damit verbunden ist die Freiheit des Privatschulträgers, für seine Schule die Schüler so auszuwählen, dass ein seinen Vorstellungen entsprechender Unterricht durchgeführt werden kann. Mit der Gründungsfreiheit und dem Recht, private Schulen nach den Erziehungszielen und dem darauf ausgerichteten Unterrichtsprogramm des jeweiligen Schulträgers zu betreiben, garantiert Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG zugleich die Privatschule als Institution (vgl. BVerfGE 6, 309 <355>; 75, 40 <61>; 90, 107 <114>). Diese Gewährleistung sichert der Institution Privatschule verfassungskräftig ihren Bestand und eine ihrer Eigenart entsprechende Verwirklichung (vgl. BVerfGE 27, 195 <200>; 34, 165 <197>; 75, 40 <61 f.>). Die Privatschule wird damit als eine für das Gemeinwesen notwendige Einrichtung anerkannt und als solche mit ihren typusbestimmenden Merkmalen unter den Schutz des Staates gestellt. Wahrgenommen wird dieser Schutz durch die für die Schulgesetzgebung ausschließlich zuständigen Länder, die nach Art. 7 Abs. 4 GG verpflichtet sind, das private Ersatzschulwesen neben dem öffentlichen Schulwesen zu fördern und in seinem Bestand zu schützen (vgl. BVerfGE 75, 40 <62>).
31 
Bei der Entscheidung, in welcher Weise dieser Schutz- und Förderpflicht nachzukommen ist, hat der Landesgesetzgeber eine weitgehende Gestaltungsfreiheit (vgl. BVerfGE 75, 40 <66 f.>; 90, 107 <116>). Die den Staat treffende Schutz- und Förderpflicht löst erst dann eine Handlungspflicht aus, wenn andernfalls der Bestand des Ersatzschulwesens als Institution evident gefährdet wäre (vgl. BVerfGE 75, 40 <67>). Das gilt auch für die Gewährung finanzieller Leistungen. Aus Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG folgt kein verfassungsunmittelbarer Anspruch auf Gewährung staatlicher Finanzhilfe und schon gar nicht ein Anspruch auf Leistung in bestimmter Höhe (vgl. BVerfGE 90, 107 <117>). Zu einer solchen Hilfe ist der Staat nur verpflichtet, wenn anders das Ersatzschulwesen als von der Verfassung anerkannte und geforderte Einrichtung in seinem Bestand eindeutig nicht mehr gesichert wäre.
32 
Die einzelne Ersatzschule genießt danach keinen Bestandsschutz; ihr Träger kann nicht verlangen, vom Staat auch dann noch gefördert zu werden, wenn sich die Bedingungen für den Betrieb der Schule seit deren Gründung geändert haben und die Schule nicht mehr lebensfähig ist, weil sie von der Bevölkerung - aus welchen Gründen auch immer - nicht mehr angenommen wird (vgl. BVerfGE 90, 107 <118>). Auch aus dem freiheitsrechtlichen Gehalt des Art. 7 Abs. 4 GG lässt sich ein solcher Anspruch nicht herleiten. Das Freiheitsrecht schützt nur gegen Eingriffe des Staates in die Betätigungsfreiheit der durch das Grundrecht Begünstigten, gibt diesen aber keinen subjektiven Anspruch auf Gewährung finanzieller Leistungen für Errichtung und Betrieb der einzelnen Schule durch den Staat.
33 
Im Übrigen steht auch die dem Ersatzschulwesen als Institution geschuldete objektive Förderpflicht von vornherein unter dem Vorbehalt dessen, was von der Gesellschaft vernünftigerweise erwartet werden kann. Darüber hat in erster Linie der Landesgesetzgeber im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit in eigener Verantwortung zu entscheiden. Er muss Prioritäten setzen, die verschiedenen Belange koordinieren und in eine umfassende Planung einfügen. Auch hat er andere Gemeinschaftsbelange und die Erfordernisse des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts (vgl. Art. 109 Abs. 2 GG) zu berücksichtigen; er bleibt daher befugt, die nur begrenzt verfügbaren öffentlichen Mittel auch für andere wichtige Gemeinschaftsbelange einzusetzen (vgl. BVerfGE 33, 303 <333>; 75, 40 <68>; 90, 107 <116>).“
34 
Ausgehend hiervon lässt sich eine evidente, eine (weitere) Handlungspflicht des Landesgesetzgebers auslösende Bestandsgefährdung des Ersatzschulwesens in Baden-Württemberg als Institution, auch soweit lediglich die beruflichen Schulen insgesamt oder gar nur die Berufskollegs als eigenständige Schulart im öffentlichen Bereich (§ 4 Abs. 1 SchG) betroffen wären, nicht feststellen.
35 
2.2.2 Der Anteil der privaten beruflichen Schulen insgesamt an den Schülerzahlen der beruflichen Schulen im Land betrug im Schuljahr 2000/01 6,4 % und im Schuljahr 2001/2002 6,5 %. Dies entspricht einer Steigerung um etwa 50 % gegenüber dem Schuljahr 1990/91 (4,0 %) und in etwa dem Anteil im Schuljahr 1995/96 (6,3 %). Steigerungen des Anteils der privaten Schulen an den Schülerzahlen, wenn auch nicht in dem Umfange, sind in diesem Zeitraum auch bei den anderen Schularten zu verzeichnen (vgl. Antwort der Landesregierung auf eine Große Anfrage der Fraktion GRÜNE vom 27.02.2002, LT-Drs. 13/798, S. 15 ff. Anlage 1-6). Dieser Trend setzt sich auch derzeit fort. Mittlerweile sind die Privatschulen an ihren Kapazitätsgrenzen angelangt, wie der - in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ebenfalls anwesende - Geschäftsführer des Verbandes deutscher Privatschulen (VdP), ..., anlässlich eines Interviews mitteilte (vgl. Badische Neueste Nachrichten vom 07.07.2005 „Ansturm auf die Privatschulen“). So konnte etwa auch die Klägerin nach einem erheblichen Rückgang ihrer Schülerzahlen vom Schuljahr 1991/92 bis zum Schuljahr 1995/96 ihre Schülerzahlen seither bis zum Schuljahr 2001/2002 wieder fast verdoppeln. Ferner wurde - entsprechend der Anfrage bezogen auf die letzten 10 Jahre - in der Antwort der Landesregierung vom 27.02.2002 ausgeführt, dass weder die Anträge auf Errichtung von Schulen in freier Trägerschaft noch die Zahl der Ablehnungen statistisch erfasst würden, in jüngerer Vergangenheit freilich vermehrt Initiativen auf Errichtung von Grundschulen in freier Trägerschaft erkennbar seien. Ebenso sei nicht erfasst worden, wie viele Schulen in freier Trägerschaft in den vergangenen 10 Jahren den Schulbetrieb eingestellt hätten. Dem Kultusministerium sei bekannt, dass der Betrieb eines Progymnasiums in freier Trägerschaft eingestellt worden sei. Aus einer Stellungnahme des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport „Tatsächliche Kosten eines Schülers in Baden-Württemberg“ vom 03.12.2004 (LT-Drucks. 13/3836 S. 4) ergibt sich ferner, dass auch seither die Landesregierung keine Kenntnisse über die Schließung privater Ersatzschulen hat und weiterhin Schulen in freier Trägerschaft gegründet werden. Soweit die Klägerin ohne nähere Angabe von Gründen auf die Schließung eines der drei privaten technischen Berufskollegs im Land abhebt, wurde dieses Berufskolleg unstreitig von einem anderen Träger übernommen und weitergeführt.
36 
In Ansehung dieser statistischen Erhebungen, an deren Richtigkeit der Senat keinen Anlass zu zweifeln hat, kann rein faktisch von einer evidenten Bestandsgefährdung des baden-württembergischen Ersatzschulwesens in seiner Gesamtheit im Schuljahr 2000/01 und später nicht gesprochen werden. Vielmehr ist es den privaten Schulen auch seit Anfang der 90er-Jahre kontinuierlich gelungen, ihren Anteil an den Schülerzahlen zum Teil, insbesondere wie bereits gezeigt im Bereich der beruflichen Schulen, erheblich zu steigern oder zumindest, etwa im gymnasialen Bereich mit 9,2 % im Vergleich zu 9,0 % oder im Bereich der Sonderschulen, für die freilich Sonderregelungen gelten, mit 22,6 % im Vergleich zu 20,5 % (vgl. LT-Drucks. 13/798, Anlage 3 und 4) auf hohem Niveau mit leicht steigender Tendenz zu festigen. Dieser Trend hat sich derzeit eher noch verstärkt (vgl. Badische Neueste Nachrichten vom 07.07.2005: „Ansturm auf die Privatschulen“). Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass - da nur insoweit für den vorliegenden Rechtsstreit erheblich - die privaten Berufskollegs als eigenständige und als solche gesondert geförderte Schulart wegen einer unzureichenden staatlichen Finanzhilfe dies nur unter Inkaufnahme der den Zielvorstellungen des Art. 7 Abs. 4 GG widersprechenden Zugangserschwerung durch eine Sonderung nach Besitzverhältnissen erreicht haben und, insbesondere auch unter Berücksichtigung der erneuten Erhöhung der Zuschussbeträge ab 01.11.2004 durch das Gesetz vom 19.10.2004, erreichen.
37 
Allerdings ging der Senat in seinem zwischen den Beteiligten des vorliegenden Rechtsstreits ergangenen, nach Zurückweisung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.12.2000 - 6 B 15/00 - (Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 128) rechtskräftigen Urteil vom 12.01.2000 - 9 S 317/98 - (a.a.O.) in Ansehung der technischen Berufskollegs in freier (nichtkirchlicher) Trägerschaft , deren Bestand der Gesetzgeber zur Erhaltung des Ersatzschulwesens in seiner durch Art. 7 Abs. 4 GG gewährleisteten Vielfalt durch eine differenzierte, den besonderen Erfordernissen dieser Schulen Rechnung tragende Förderung sichern müsse, noch davon aus, dass für den Gesetzgeber 1995 bei seiner erneuten Befassung mit der Privatschulförderung entsprechend der Vorgabe in Art. 4 PSchG-ÄndG 1990 aufgrund des Berichts des Kultusministeriums über die Entwicklung der Betriebskosten der öffentlichen Schulen, bezogen auf das Jahr 1992 (LT-Drucks. 11/6593) evident gewesen sei, dass die weitere wirtschaftliche Existenz der Träger nichtkirchlicher privater Berufskollegs gefährdet sein würde, wenn die Kopfsatzbeträge nicht sofort deutlich angehoben würden (oder ein anderes gleich wirksames Förderinstrument eingeführt würde). Die 1989 durch Gesetz zur Änderung des Privatschulgesetzes vom 08.01.1990 (GBl. S. 13) beschlossene und ab 01.01.1990 geltende Regelung zur Zuschusshöhe sei in Ansehung der freien Träger technischer Berufskollegs unzureichend gewesen und die 1989 beabsichtigte zweite Stufe der Heranführung der Förderung der beruflichen Privatschulen an die bei den anderen Privatschularten angestrebte Deckungsquote von 80 % sei in den Folgejahren unterblieben. Es liege auf der Hand, dass die sich dadurch ergebende, vom Senat für 1992 errechnete Deckungslücke in Höhe von 4.321,-- DM (2.209,29 EUR) durch Erhebung von Schulgeldern nicht schließen ließe, ohne gegen das verfassungsrechtliche "Sonderungsverbot" des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG zu verstoßen. Das sei schon auf der Grundlage der eigenen Kostenermittlung des Kultusministeriums evident; hiernach hätte 1992 ein Schulgeld von (3.683,-- DM : 12 =) 307,-- DM (156,97 EUR) je Schüler und Monat erhoben werden müssen. Erst recht gelte das auf der Grundlage der korrigierenden Kostenermittlung des Senats; hier wäre ein Schulgeld von (4.312,-- DM : 12 =) 360,-- DM (184,07 EUR) je Schüler und Monat erforderlich gewesen. Das höchstzulässige Schulgeld hätte 1992 aber 150,-- DM (76,69 EUR) nicht übersteigen dürfen. Gleichwohl sei der Gesetzgeber insofern untätig geblieben. Dass er die 1989/90 gestrichene Förderung der Bauinvestitionen rückwirkend wieder eingeführt habe (vgl. Art. 1 Nrn. 4 und 5, Art. 3 Abs. 2 PSch-ÄndG vom 13.11.1995, GBl. S. 764), ändere daran nichts; das habe die Förderung hinsichtlich der allgemeinen Betriebskosten nicht betroffen und habe auch keine Überförderung bei den Investitionskosten für Schulbaumaßnahmen bewirkt, aus der die Privatschulträger ihre Betriebskosten teilweise hätten bestreiten können. Auch die Begründung für die Schlechterstellung privater beruflicher Schulen gegenüber den privaten allgemein bildenden Schulen, die 1989/90 gegeben worden sei und die für die Novelle von 1989/90 als tragfähig anzusehen sei, dass nämlich die Minderförderung nur eine vorübergehende sei, trage die Verlängerung dieses Zustands über 1995 hinaus nicht. Damit verletze der Gesetzgeber seit 1996 seine verfassungsrechtliche Förderpflicht. An dieser Einschätzung der damaligen Situation hat sich zwar nichts geändert. An ihr kann aber für das Förderjahr 2000 nicht mehr festgehalten werden, nachdem der Landesgesetzgeber durch das Gesetz vom 25.07.2000 die Zuschusshöhe rückwirkend teils zum 01.07.1997, teils zum 01.08.1999 neu geregelt und - wie hier maßgeblich - den Zuschussbetrag für Berufskollegs zum 01.08.1999 um 10,5 % von 82,2 vom Hundert auf 90,8 vom Hundert des Grundgehalts der letzten Dienstaltersstufe des Eingangsamts für beamtete Lehrkräfte an Realschulen deutlich angehoben hat und durch das Gesetz vom 19.10.2004 eine weitere Erhöhung des Zuschussbetrages gerade für die technischen Berufskollegs um 7,15 % auf nunmehr 97,3 vom Hundert des Grundgehalts der letzten Dienstaltersstufe des Eingangsamts für beamtete Lehrkräfte an Realschulen erfolgt ist.
38 
2.2.3 Ob und in welchem Maße der Fortbestand des privaten Ersatzschulwesens gefährdet ist, hat der Gesetzgeber selbst einzuschätzen. Seine prognostische Einschätzung der Gefahrenlage für das Privatschulwesen ist im Rahmen der Entscheidung, ob die geltenden Fördervorschriften (noch) verfassungsmäßig sind oder - wie hier - Nachbesserungsmaßnahmen für erforderlich gehalten werden, nicht durch eine eigene gerichtliche Prognose zu ersetzen. Die Kontrollaufgabe des Gerichts beschränkt sich darauf nachzuprüfen, ob die in den getroffenen Regelungen zutage tretende Sicht des Gesetzgebers in Ansehung der für die Verfassungsmäßigkeit der Regelung maßgeblichen tatsächlichen Umstände vertretbar oder eindeutig fehlerhaft und widerlegbar ist (BVerwG, Urt. vom 17.03.1988 - 7 C 99.86 -, a.a.O.; Urteil des Senats vom 12.01.2000 - 9 S 317/98 -, a.a.O.). Dies kann nicht bereits dann angenommen werden, wenn sich die staatliche Finanzierung des Ersatzschulwesens - gemessen an ihrem Ziel, das Ersatzschulwesen als Institution zu erhalten - als defizitär erweist; vielmehr ist nach Vorstehendem in Anbetracht der weitgehenden Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers bei der Erfüllung seiner verfassungsrechtlichen Schutz- und Förderpflicht aus Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG die Annahme eines Verfassungsverstoßes erst dann gerechtfertigt, wenn der Gesetzgeber diese Pflicht gröblich vernachlässigt, weil bei weiterer Untätigkeit bzw. wegen offensichtlich fehlsamer Nachbesserungsmaßnahmen der Bestand des Ersatzschulwesens evident gefährdet wäre. Ob und wann eine solche Situation eingetreten ist, lässt sich letztlich nur aufgrund einer Gesamtschau aller maßgeblichen Umstände beurteilen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.11.2004 - 1 BvL 6/99 -, a.a.O.; BVerwG, Beschluss vom 18.12.2000 - 6 B 15/00 -, Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 128, m.w.N.).
39 
Die Ausgangslage war für den Gesetzgeber des Jahres 2000 folgende: In förderungsrechtlicher Hinsicht hatte er sich nach wie vor für eine Förderung der privaten Ersatzschulen durch Gewährung von Finanzhilfen nach einem Mischsystem entschieden, nämlich für eine durch Anbindung an die Lehrergehälter dynamisierte Pauschalförderung hinsichtlich der laufenden Betriebskosten (§ 18 Abs. 1 und 2 PSchG; Besonderes gilt für Sonderschulen nach § 18 Abs. 3 PSchG, Heimsonderschulen nach § 105 SchulG und für Schulen an anerkannten Heimen für Minderjährige und Berufsbildungswerken nach § 28 LKJHG) und für eine anteilige Bedarfsdeckung bei den Investitionsausgaben für Schulbaumaßnahmen (§ 18 Abs. 7 PSchG; diese Vorschrift wurde 1995 rückwirkend eingefügt, vgl. Art. 1 Nr. 4, Art. 3 Abs. 2 PSch-ÄndG v. 13.11.1995, GBl. S. 764); hinzu treten Zuschüsse für besondere Ausgabenarten (vgl. § 19 PSchG für besondere Versorgungslasten). Die Pauschalförderung - der hier allein in Streit stehenden - laufenden Betriebsausgaben orientiert sich an den Kosten vergleichbarer öffentlicher Schulen (Personal- und Sachkosten) und strebt mit jährlichen Zuschüssen eine nach Prozentsätzen bestimmte Kostendeckung bei den verschiedenen Schularten an, wobei langfristig bei allen Schularten nach wie vor ein Kostendeckungsgrad (Zuschuss im Verhältnis zu den maßgeblichen Gesamtkosten) von 80 vom Hundert erreicht werden soll (vgl. dazu Bericht der Landesregierung gemäß Art. 4 des Gesetzes zur Änderung des Privatschulgesetzes vom 8. Januar 1990 (GBl. S. 13) vom 27.12.2000, LT-Drucks. 12/5879 S. 2 ff. und auch schon LT-Drucks. 10/2338, S. 12; 10/2339, S. 8). Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 12.01.2000 unter Hinweis auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 09.03.1994 - 1 BvR 1369/90 - (BVerfGE 90, 128) festgestellt hat, ist dieses Fördersystem trotz gewisser Unzulänglichkeiten unter Berücksichtigung der turnusmäßigen Überprüfung der Privatschulförderung nach Art. 4 PSch-ÄndG 1990 als solches geeignet, die wirtschaftliche Existenzfähigkeit privater Ersatzschulen auf Dauer zu sichern. Daran ist im vorliegenden Verfahren festzuhalten. Auch die Klägerin bezweifelt dies im vorliegenden Verfahren nicht.
40 
Dem Bericht vom 27.12.2000 lässt sich ferner entnehmen, dass im Jahr 1999 (Jahr der Kostenerhebung) ca. 2.400 (Stand Oktober 1999) Lehrkräfte gemäß § 11 PSchG aus dem öffentlichen Schuldienst an Privatschulen beurlaubt waren. Davon dürfte etwa die Hälfte an die sog. „Kopfsatzschulen“ - also Schulen, die wie die Klägerin nach § 18 Abs. 1 oder 2 PSchG gefördert werden - beurlaubt gewesen sein. Von den Privatschulträgern seien für diese Lehrkräfte keine Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung zu entrichten, was einer Größenordnung von 58,8 Mio. DM entspräche. Die so genannten Kopfsatzschulen hätten hieran einen Anteil von ca. 29 Mio. DM. Auch wenn man diese Annahmen zugrunde legt, ist dabei allerdings zu beachten, dass für solche Lehrkräfte andererseits Aufwendungen für eine private Krankenversicherung entstehen können, welche die genannten Vorteile teilweise wieder mindern (vgl. dazu Urteil des Senats vom 12.01.2000, a.a.O.). Ungeachtet dessen blieb diese Kostenersparnis wie bereits bisher bei der rechnerischen Ermittlung des Kostendeckungsgrades zugunsten der Privatschulen vollständig unberücksichtigt.
41 
Die für die Berechnung des Kostendeckungsgrades maßgeblichen Kosten vergleichbarer öffentlicher Schulen wurden zeitnah für das Jahr 1999 ermittelt. Diese betrugen nach dem Bericht der Landesregierung vom 27.12.2000 je Schüler eines öffentlichen nicht gewerblichen Berufskollegs 10.475,-- DM (5.355,78 EUR), bestehend aus 8.852,-- DM (4.525,96 EUR) Personalkosten und 1.623,-- DM (829,83 EUR) sächliche Kosten, und - wie hier - eines gewerblichen Berufskollegs 11.075,-- DM (5.662,56 EUR), bestehend aus 8.852,-- DM (4.525,96 EUR) Personalkosten und 2.223,-- DM (1.136,50 EUR) sächliche Kosten. Hierbei wurden die vom Senat in seinem Urteil vom 12.01.2000 - auch mit Blick auf eine mit Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu vereinbarende Benachteiligung der technischen Berufskollegs - festgestellten Mängel der Kostenberechnung für die beruflichen Schulen abgestellt. Die im wissenschaftlichen und fachpraktischen Bereich jeweils erfassten Unterrichtsstunden und damit die Personalkosten wurden getrennt ermittelt sowie insbesondere die kommunalen sächlichen, aus der kommunalen Haushaltsrechnung entnommenen Kosten hinsichtlich der unterschiedlichen technischen Ausstattung bei gewerblichen (technischen) Schulen einerseits und kaufmännischen, hauswirtschaftlich-pflegerisch-sozialpädagogischen sowie landwirtschaftlichen beruflichen Schulen andererseits rechnerisch aufgeteilt, was zu einer deutlichen und angemessenen Kostendifferenzierung führte. Ferner wurden die Kosten der allgemeinen Personalverwaltung, also insbesondere der anteilige Aufwand des Landesamtes für Besoldung und Versorgung, berücksichtigt (vgl. zu den Einzelheiten LT-Drucks. 12/5879 S. 2 ff. und die Tabellen auf S. 6 ff. und die Erläuterungen hierzu S. 20 ff.). Die hiergegen von der Klägerin noch erhobenen Einwände greifen nicht durch.
42 
Die Kostenberechnung des Beklagten basiert auf der Annahme der „maßgeblichen“ Kosten für vergleichbare öffentliche Schulen und ist dementsprechend insbesondere bereinigt durch einerseits einen Abzug für Kostenbestandteile, die „Sonderlasten“ des öffentlichen Schulwesens darstellen und bei Privatschulen nicht anfallen (vgl. LT-Drucks. 12/5879 Tabelle S. 16 und S. 21 f.; LT-Drucks. 13/3434 Tabelle S. 19 und S. 40 f.), und anderseits bei den Personalkosten für die Beamten - anstelle der Aufwendungen für Beihilfen und Pensionen - durch einen Zuschlag für (fiktive) Mehraufwendungen für Arbeitgeberanteile zu den Kranken- und Rentenversicherungsbeiträgen. All das orientiert sich an der Kostenlage der Privatschulen, bei denen solche „Sonderlasten“ nicht anfallen und die ganz überwiegend angestellte Lehrer beschäftigen, und ist mit Blick auf den vom Senat anzulegenden Prüfungsmaßstab einer groben Fehleinschätzung des Gesetzgebers nicht zu beanstanden (vgl. Urteil des Senats vom 12.01.2000, a.a.O.; BVerwG, Beschluss vom 18.12.2000, a.a.O.) Das von der Klägerin demgegenüber angeführte sog. Bruttokostenmodell, das von einer aus Mitgliedern der Koalitionsfraktionen bestehenden Arbeitsgruppe „Privatschulfinanzierung“ mit Vertretern der Privatschulverbände entwickelt worden ist und künftig in die turnusmäßigen Berichte der Landesregierung zusätzlich aufgenommen werden soll (vgl. dazu Bericht der Landesregierung zu einem Beschluss des Landtags; hier: Vergleich der im öffentlichen Schulwesen entstehenden Kosten mit den jeweils entsprechenden Zuschüssen für die privaten Schulen vom 28.07.2004, LT-Drucks. 13/3434 S. 2; Stellungnahme des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport „Tatsächliche Kosten eines Schülers in Baden-Württemberg“ vom 03.12.2004, LT-Drucks. 13/3836) bzw. - zu einem freilich noch nicht absehbaren Zeitpunkt - möglicherweise gesetzlich verankert werden soll, beinhaltet hingegen (pauschaliert) die tatsächlichen Kosten eines Schülers an einer öffentlichen Schule auch unter Einbezug solcher Kosten, die bei Privatschulen nicht anfallen und demgemäß in die Förderentscheidung bis zu einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung nicht eingestellt zu werden brauchen. Hierauf bezieht sich auch das von der Klägerin genannte Schreiben des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport vom 11.02.2003. Soweit sich daneben die Klägerin bei der konkreten Kostenberechnung noch an die vom Senat in seinem Urteil vom 12.01.2000 wegen der damals festgestellten Berechnungsmängel gewählten Berechnungsmethode, die teilweise auf Schätzungen beruhte, anlehnt, ist diese nach Vorstehendem überholt, nachdem der Beklagte die Mängel behoben hat.
43 
2.2.4 Bezogen auf das Jahr 1999 ergab sich nach der vom Senat bereits ab dem Förderjahr 1996 angemahnten Neuregelung ein - nach wie vor durch Anbindung an bestimmte Beamtengehälter dynamisierter - Kopfsatz für die Berufskollegs in Höhe von 7.313,-- DM (3.739,08 EUR). Dies entsprach bei den gewerblichen Berufskollegs einem Deckungsgrad von 66 %, bei den nicht gewerblichen Berufskollegs einem Deckungsgrad von 69,8 %. Bezogen auf das Jahr 2002 veränderten sich diese Werte bei einem Kopfsatz in Höhe von 3.922,63 EUR wegen der unterschiedlichen Entwicklung des Anteils der sächlichen Kosten - technische Berufskollegs 1.443,-- EUR (2.822,26 DM), übrige Berufskollegs 975,-- EUR (1.906,93 DM) - an den maßgeblichen Gesamtkosten (6.008,-- EUR/11.750,63 DM bzw. 5.540,-- EUR/10.835,30 DM) bei im Wesentlichen gleich gebliebenen rechnerischen Lehrerkosten je Schüler auf 65,3 % bzw. 70,8 % (vgl. den Bericht der Landesregierung zu einem Beschluss des Landtags vom 28.07.2004, LT-Drucks. 13/3434 S. 3, Tabellen S. 20, 23 und 24). Zwar wurde dadurch der angestrebte einheitliche Deckungsgrad von 80 % für alle Schularten der Schulen in freier Trägerschaft nicht erreicht. Eine wie vom Senat für das Förderjahr 1996 im Ergebnis noch angenommene gröbliche Vernachlässigung seiner Förderpflichten kann dem Landesgesetzgeber danach aber nicht mehr angelastet werden, zumal bereits durch das Gesetz vom 19.10.2004 eine weitere Neuregelung im Rahmen der angestrebten Erhöhung erfolgte, von der insbesondere die technischen Berufskollegs profitierten und mit der nunmehr für alle privaten Schulen ein Kostendeckungsgrad von mindestens 70 % erreicht wird (vgl. Beschlussempfehlungen und Berichte der Fachausschüsse zu Anträgen von Fraktionen und Abgeordneten vom 22.09.2004, LT-Drucks. 13/3651 S. 13 ff.).
44 
Art. 7 Abs. 4 GG gebietet hinsichtlich des Umfangs der Förderung keine volle Übernahme der Kosten. Der Staat ist nur verpflichtet, einen Beitrag bis zur Höhe des Existenzminimums der Institution Ersatzschulwesen zu leisten, wobei selbstverständlich ist, dass jeder Ersatzschulträger eine angemessene Eigenleistung erbringen muss (vgl. BVerfG, Urteil vom 08.04.1987, a.a.O.). Der Schulträger kann seine Eigenleistung außer durch Schulgeldeinnahmen beispielsweise durch Spenden, Zuschüsse hinter ihm stehender und die Schule in einem weiteren Sinne tragender finanzstarker Kräfte oder durch Aufnahme von Krediten erbringen. Um die Erschließung solcher Finanzmittel muss er sich bemühen; er kann nicht erwarten, dass der Staat sämtliche Kosten übernimmt, die jenseits grundgesetzkonformer Schulgeldeinnahmen zu decken sind. Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG geht von dem herkömmlichen Bild der Privatschule aus, die ihre Existenz dem ideellen und materiellen Engagement ihrer Gründer und Träger verdankt. Diese füllen einen ihnen eingeräumten Freiheitsraum in eigener Initiative aus, die auch die wirtschaftlichen Grundlagen einschließt; sie müssen bereit sein, die damit verbundenen Risiken in Kauf zu nehmen. Der Staat darf erwarten, dass der Schulträger seinem Interesse an der Verwirklichung eigener Ziele und Vorstellungen im schulischen Bereich eigenes finanzielles Engagement folgen lässt. Er beteiligt sich nur an diesem zuvörderst privaten Engagement (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.03.1994 - 1 BvR 682/88 u.a. -, BVerfGE 90, 107; BVerfG, Kammerbeschluss vom 04.03.1997 - 1BvL 26/96 und 27/96 -, EzB GG Art. 7 Nr. 27a).
45 
Bei der Höhe der erzielbaren Schulgeldeinnahmen ist allerdings zu beachten, dass das Schulgeld nicht eine Höhe erreichen darf, dass eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern gefördert würde (Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG). Das Bundesverfassungsgericht hat dem entnommen, dass die Privatschule in dem Sinne allgemein zugänglich sein muss, dass sie grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Wirtschaftslage des Schülers und seiner Eltern besucht werden kann (vgl. BVerfG, Urteil vom 08.04.1987, a.a.O.). Einige wenige Freiplätze oder Schulgeldstipendien in Ausnahmefällen für besonders begabte oder besonders arme Kinder gewährleisten die allgemeine Zugänglichkeit in diesem Sinne nicht. Dabei ging das Bundesverfassungsgericht davon aus, dass Beträge in der Größenordnung von monatlich 170,-- bis 190,-- DM (86,92 - 97,15 EUR) - wie sie hier mindestens für 1985/86 in Rede standen - nicht von allen Eltern gezahlt werden könnten (BVerfG, Beschluss vom 09.03.1994 - 1BvL 682/88 u.a. -, a.a.O). Der Senat kam in seinem Urteil vom 12.01.2000 mit Blick auf diese Erwägungen zu dem Schluss, dass bezogen auf das Jahr 1986 ein monatliches Schulgeld in Höhe von 130,-- DM (66,47 EUR) als obere Grenze anzusehen sei und mithin für das Jahr 1992 aufgrund der seither erfolgten Steigerung der Lebenshaltungskosten um 15,4 % ein monatliches Schulgeld von höchstens 150,-- DM (76,69 EUR) je Schüler erhoben werden könne. Daran ist festzuhalten. Dies führt für das hier streitige Jahr 2000 allein unter Berücksichtigung eines seitherigen weiteren Anstiegs des Verbraucherpreisindex bis zum Jahr 2000 um 15,6 % zu einer oberen Grenze des Schulgeldes von etwa 173,-- DM (88,45 EUR) und nach weiteren 8,0 % bis Mai 2005 von derzeit etwa 96,-- EUR (187,76 DM). Hinzukommt, dass nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG 30 vom Hundert des Entgelts für den Besuch von Schulen wie der der Klägerin als Sonderausgaben steuerlich absetzbar sind. Auch muss berücksichtigt werden, dass nach den Erkenntnissen der Landesregierung nahezu alle Ersatzschulen im Land das Schulgeld in einer Höhe erheben, das nach den Einkommensverhältnissen oder nach anderen Gesichtspunkten gestaffelt ist, und auch Stipendien für hochbegabte Schüler und Schülerinnen aus einkommensschwächeren Familien vergeben (vgl. LT-Drucksache 13/798 S. 12) sowie gewisse Fördermöglichkeiten im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder sozialrechtliche Leistungsansprüche bestehen können. Schließlich hebt das Verwaltungsgericht mit recht darauf ab, dass die kinderbezogenen Leistungen des Staates in vielfacher Hinsicht (z.B. Kindergeld- und Besoldungserhöhungen, steuerrechtliche Vergünstigungen für Familien mit Kindern, aber auch etwa vermehrte Förderangebote im Bereich der Ganztagesbetreuung im schulischen und auch vorschulischen Bereich) in den letzten Jahren stark gestiegen sind und auch dies in die anzustellende Gesamtbetrachtung mit Blick auf eine zumutbare Eigenbelastung für den selbst gewünschten Besuch einer privaten Schule eingestellt werden kann. Ausgehend hiervon hält der Senat für das Förderjahr 2000 die Erhebung eines durchschnittlichen monatlichen Schulgeldes je Schüler bis zur Höhe von 220,-- DM (112,48 EUR) und derzeit bis zur Höhe von etwa 120,-- EUR ohne weiteres für verfassungsrechtlich unbedenklich.
46 
Die demgegenüber von der Klägerin ins Feld geführte private Umfrage in Bayern aus dem Jahre 1998, wonach sich Schulgelder von mehr als 110,-- DM pro Monat und Schüler und demnach hier etwa 60,-- EUR unabhängig vom Profil der Schule als Zugangshindernis darstellten, ist hingegen im vorliegenden Rechtsstreit nicht aussagekräftig. Sie beruht auf subjektiven Wunschvorstellungen dortiger Eltern zu den besonderen Verhältnissen in Bayern und ist für die vom Gericht vorzunehmende rechtliche Einschätzung der verfassungsrechtlichen Mindestanforderungen einer staatlichen Finanzhilfe nach Art. 7 Abs. 4 GG im Bereich des Beklagten unerheblich. Insbesondere muss der Umstand, dass viele Eltern diese immerhin deutlich spürbare Belastung scheuen und ihre Kinder auf eine - schulgeldfreie - öffentliche Schule schicken werden, als solcher außer Betracht bleiben; mit Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG unvereinbar wäre erst die Erhebung eines Schulgeldes, das die meisten Eltern nicht mehr aufbringen könnten, selbst wenn sie wollten (vgl. Urteil des Senats vom 12.01.2000, a.a.O.). Das aus der Umfrage gewonnene Ergebnis entspricht im Übrigen auch nicht der hiesigen Realität. So hat etwa die Klägerin selbst vorgetragen, bei steigenden Schülerzahlen schon seit dem Jahr 1995 Schulgelder zwischen 140,-- und 180,-- EUR erhoben zu haben, ohne dass von ihr substantiiert behauptet wird, dadurch sei tatsächlich eine unzulässige Sonderung nach Besitzverhältnissen bei ihren Schülern eingetreten. Auch die anderen technischen Berufskollegs erheben derzeit reine Schulgelder zwischen 105,-- und 125,-- EUR zuzüglich weiterer Gebühren und damit ebenfalls deutlich mehr als die von der Klägerin genannten Beträge (vgl. für das Institut xx xxx http://www.xxx/ausbildung/kosten.html und für das Berufskolleg ... in Fellbach: http://www.xxx, jeweils Stand 15.07.2005). Das lässt die allgemeine Annahme zu, dass in den letzten Jahren die Bereitschaft der Eltern, die das öffentliche Schulangebot für ihre Kinder aus welchen Gründen auch immer nicht in Anspruch nehmen wollen, in die selbst als angemessen eingeschätzte Bildung ihrer Kinder mehr zu investieren, nicht nur in bestimmten finanzkräftigen Bevölkerungskreisen sondern auf breiter Basis gewachsen ist, was sich nicht zuletzt auch in den zum Teil nach wie vor stark steigenden Schülerzahlen an Privatschulen zeigt. Hiernach erscheint die vom Senat angenommene Erhöhung der Obergrenze für ein durchschnittliches monatliches Schulgeld von 150,-- DM (76,69 EUR) im Jahre 1992 auf 112,48 EUR (220,-- DM) im Jahre 2000 bzw. 120,-- EUR im Jahre 2005 keineswegs unzumutbar und mit Blick auf die in der Regel mögliche soziale Staffelung nicht geeignet, dem ernsthaften Willen von Eltern aller Bevölkerungskreise, ihre Kinder auf eine Privatschule zu schicken, im Wege zu stehen.
47 
2.2.5. Legt man danach ein zulässiges durchschnittliches Schulgeld in Höhe von 2.640,-- DM (1.349,81 EUR) je Schüler und Jahr im Jahr 2000 zugrunde, verbleibt bezogen auf die Erhebungen für das Jahr 1999 für die gewerblichen (technischen) Berufskollegs eine jährliche, durch Eigenleistungen aufzufüllende Deckungslücke pro Schüler in Höhe von 1.122,-- DM (573,67 EUR; maßgebliche Gesamtkosten: 11.075,-- DM <5.662,56 EUR> - Zuschuss: 7.313,-- DM <3.739,08 EUR> - Schulgeld: 2.640,-- DM <1.349,81 EUR>). Dies entspricht etwa 10 % der maßgeblichen Gesamtkosten. Unter Berücksichtigung der weiteren zum 01.11.2004 auf der Grundlage der aktuell verfügbaren Datenbasis (vgl. dazu LT-Drucks. 13/3434 und 13/3651) erfolgten Zuschusserhöhung verbleibt hochgerechnet auf das Jahr 2004/2005 bei einem zulässigen monatlichen Schulgeld in Höhe von 120,-- EUR eine jährliche Deckungslücke je Schüler in Höhe von 248,-- EUR (6.008,-- EUR - 4.320,-- EUR - 1.440,-- EUR) oder rund 4 % der maßgeblichen Gesamtkosten. Solche für den Betrieb einer Privatschule erforderlichen Eigenleistungen des Schulträgers jenseits der staatlichen Finanzhilfe und verfassungskonformer Schulgelder sind ebenfalls verfassungsrechtlich unbedenklich.
48 
Wie bereits ausgeführt, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts der Staat nur verpflichtet, einen Beitrag bis zur Höhe des Existenzminimums der Institution Ersatzschulwesen zu leisten, wobei selbstverständlich ist, dass jeder Ersatzschulträger eine angemessene Eigenleistung erbringen muss (vgl. BVerfG, Urteil vom 08.04.1987, a.a.O.; Beschluss vom 09.03.1994 - 1 BvR 682/88 u.a. -, a.a.O.). Bei Ausübung des Freiheitsrechts aus Art. 7 Abs. 4 GG darf vom Gründer und Träger der Privatschule neben dem ideellen auch ein finanzielles Engagement erwartet werden. Dies rechtfertigt es, den Ersatzschulen eine finanzielle Eigenleistung aus eigenen Mitteln oder Quellen aufzubürden, die ihren Interessen an der Verfolgung eigener Ziele und Vorstellungen angemessen ist. Der Gesetzgeber darf mithin bei der Ausgestaltung seiner Finanzhilfe eine hinreichend solide Existenzbasis der Ersatzschule voraussetzen und kann vom Schulträger verlangen, dass dieser sonstige Hilfsquellen erschließt und ausnutzt. Das Grundgesetz geht jedenfalls nicht von dem Bild eines Schulträgers aus, der staatliche Finanzhilfe und Schulgeldeinnahmen ohne zusätzliches eigenes Engagement zusammenfasst und auf dieser Grundlage einen Schulbetrieb organisiert (BVerfG, Kammerbeschluss vom 04.03.1997, a.a.O.). Grundsätzlich können danach vom privaten Schulträger auch zu den laufenden Kosten des Schulbetriebs Eigenleistungen erwartet werden, die nicht aus den Schulgeldeinnahmen herrühren, zumal bei den zur Berechnung des Kostendeckungsgrades zu ermittelnden maßgeblichen Gesamtkosten auch (sächliche) Kosten für Investitionen zur Erhaltung und Erneuerung der Schulräume und der Ausstattung enthalten sind (vgl. LT-Drucks. 12/5879 Tabellen S. 17 u. 18; 13/3434 Tabellen S. 24 u. 25; vgl. dazu auch die Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums über die Gliederung und Gruppierung der Haushalte, die Finanzplanung und weitere Muster für die Haushaltswirtschaft der Gemeinden vom 13.07.1989, GABl. S. 777, m.sp.Änd.). Ob jede einzelne Schule solche Eigenleistungen tatsächlich erwirtschaften kann, ist nach Vorstehendem ohne Belang. Ausgehend von der Erwägung, dass dem Gründer und Träger einer Privatschule die Anfangsfinanzierung mit einem erheblichen Anteil an den Kosten für eventuelle Schulbaumaßnahmen und tatsächlich häufig verbunden mit der Wartefrist des § 17 Abs. 4 Satz 1 PSchG obliegt und Eigenmittel aus Spenden oder einem sog. Sponsoring von „hinter dem Schulträger stehender finanzstarker Kreise“ nur in sehr begrenztem und häufig schwankendem Umfang erwirtschaftet werden können, dürfen diese Eigenleistungen der Schulträger allerdings nicht in einer Höhe erforderlich sein, die zur Bestreitung der laufenden Kosten des Schulbetriebes, der im Rahmen des Existenzminimums erforderlich ist, auf Dauer den Einsatz eigenes Vermögens oder eine Kreditfinanzierung erforderlich machen (vgl. dazu schon Urteil des Senats vom 12.01.2000, a.a.O.; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 30.11.1984 - 7 C 66/82 -, BVerwGE 70, 290; Beschluss vom 18.12.2000, a.a.O.).
49 
Wo allgemein die Grenze für solche zumutbaren Eigenleistungen des freien Schulträgers zur Sicherung des Existenzminimums letztlich zu ziehen ist, kann im vorliegenden Fall dahinstehen. Denn jedenfalls beruht es nicht auf einer groben Fehleinschätzung des Gesetzgebers, gerade auch in Zeiten angespannter öffentlicher Finanzen von den freien Schulträgern technischer Berufskollegs zu erwarten, dass sie nach der als Reaktion auf das Urteil des Senats vom 12.01.2000 erfolgten raschen und deutlichen Verbesserung der Zuschussregelung eine bei den laufenden Betriebskosten verbleibende (rechnerische) Deckungslücke von zunächst und übergangsweise noch 10 % der maßgeblichen Kosten aus eigenen Kräften mit zusätzlichen Einnahmen, aber auch mit weiteren Einsparmaßnahmen schließen können, ohne in ihrer Existenz gefährdet zu sein, zumal in Weiterverfolgung der langfristigen Zielsetzung im Jahr 2004 eine nochmalige erhebliche Verbesserung der Zuschussregelung erfolgte, wodurch sich die Deckungslücke auf 4 % der maßgeblichen Gesamtkosten verringerte. Mit dieser unter Beibehaltung der Dynamisierung schrittweisen Erhöhung der (strukturellen) Zuschusshöhe wurden sie nach der nicht zu beanstandenden prognostischen Einschätzung des Gesetzgebers jedenfalls in die Lage versetzt, ihr Existenzminimum, das auf das zur Erfüllung der für eine Anerkennung als Ersatzschule und damit Förderungsfähigkeit auferlegten schulischen Standards Unerlässliche beschränkt ist, ohne Vermögenseinsatz und dauernde Kreditfinanzierung zu bestreiten und auch die Folgen der früheren Unterfinanzierung auszugleichen.
50 
Als weitere Einnahmen kommen dabei neben den genannten Spenden und Beiträgen Dritter etwa auch, soweit steuerrechtlich unschädlich, Einnahmen aus kostenpflichtigen Zusatzangeboten (z.B. Mensabetrieb, kostenpflichtige Hausaufgabenbetreuung und Nachhilfe) oder Veranstaltungen, wie etwa selbst organisierte schulische Veranstaltungen in Betracht. Zwar ging der Senat in seinem Urteil vom 12.01.2000 noch davon aus, dass die gebotene Sicherstellung der wirtschaftlichen Existenz jedenfalls der freigemeinnützigen beruflichen Privatschulen nicht mit derartigen Zuwendungen „Dritter“ - im Sinne eines festen Finanzierungsbestandteils - rechnen könnten und ihnen andere Eigenmittel nicht zur Verfügung stünden. Dort ging es aber um wesentlich höhere, nach Abzug der staatlichen Finanzhilfe und verfassungskonformer Schulgelder verbleibende Unterdeckungen von etwa 25 % (2.512,-- DM von 10.066,-- DM), die auf diese Weise dauerhaft nicht beseitigt werden konnten. So bestreitet etwa auch die Klägerin selbst nicht, kostenpflichtige Zusatzleistungen anzubieten und gewisse, wenn auch schwankende Spendeneinnahmen zu haben. Hinzukommt, dass sich ausweislich von eigenen Angaben auf ihren Internetseiten sowohl bei der Klägerin (http://www.xxx-xxx/allgemein/) als auch zumindest bei einem weiteren privaten technischen Berufskolleg im Land ( Institut xxx xxx, http://www.xxx/index.html ) eingetragene Fördervereine gegründet haben. Nach § 3 der Satzung des bei der Klägerin gebildeten Fördervereins, dem u.a. auch einige Firmen als (beitragszahlende) Mitglieder angehören und dessen Vermögen sich nach § 8 der Satzung aus den regelmäßigen Beiträgen der Mitglieder und freiwilligen Zuwendungen wie Sachspenden oder Geldspenden an den Förderverein bildet, gehört zu dessen Vereinszwecken neben der Gewährung von Stipendien u.a. auch die Unterstützung der Tätigkeiten und Aufgaben der NTA durch Überlassung von finanziellen Mitteln, Materialien, Geräten, Literatur unter anderem zu Verbesserung der apparativen Ausstattung, Erweiterung der Ausbildungsmöglichkeiten, Weiterbildung und Förderung der Lehrkräfte, Verbesserung der Bibliothek und Unterstützung der Mensa. Eine gewisse Unterstützung durch Leistungen des Vereins in Form von Geld- oder Sachzuwendungen ist danach durchaus dauerhaft gewährleistet. Von ähnlichen Verhältnissen dürfte bei den anderen privaten Berufskollegs ebenfalls auszugehen sein.
51 
Des weiteren sind bei der Bestimmung der erforderlichen Eigenleistung zur Sicherung des Existenzminimums solche möglichen Einsparmaßnahmen bei der personellen und sächlichen Ausstattung in den Blick zu nehmen, die sich an den Mindestanforderungen der für eine Förderung erforderlichen Genehmigung als Ersatzschule orientieren (§§ 4, 5, 17 Abs. 1 PSchG). So wird etwa der schon im Schuljahr 2000/2001 für alle öffentlichen beruflichen Schulen grundsätzlich geltende Klassenteiler von 32 (vgl. dazu Abschnitt D Nr. 1.1 der Verwaltungsvorschrift Unterrichtsorganisation im Schuljahr 2000/2001 vom 01.02.2000, K.u.U. S. 63; zur Gruppenbildung bei Differenzierung insbesondere in technischen Fächern Abschnitt D Nr. 1.2; nunmehr entsprechend geregelt in der Verwaltungsvorschrift Eigenständigkeit der Schulen und Unterrichtsorganisation im Schuljahr 2005/2006 vom 02.02.2005, K.u.U. S. 21), der hinsichtlich der Klassenstärke den pädagogischen Mindeststandard darstellt (vgl. Urteil des Senats vom 04.02.2005 - 9 S 2742/03 -), bei weitem nicht ausgeschöpft. Die durchschnittliche Klassenstärke an allen privaten beruflichen Schulen betrug z.B. im Schuljahr 2003/04 vielmehr nur 16,8 Schüler gegenüber durchschnittlich 24,4 Schülern an öffentlichen beruflichen Schulen (29.996 Schüler/1.788 Klassen bzw. 356.899 Schüler/14.625 Klassen), bzw. nur bei den Berufskollegs 20,9 gegenüber 24,9 Schülern (11.209 Schüler/535 Klassen bzw. 38.626 Schüler/1.554 Klassen; vgl. zum Ganzen: Statistisches Landesamt, Berufliche Schulen in Baden-Württemberg im Schuljahr 2003/04 nach Schularten und Trägerschaft - Stand: 15. Oktober 2003). Selbst wenn man danach nur auf die konkreten tatsächlichen Verhältnisse an öffentlichen beruflichen Schulen abstellen würde (vgl. aber zur Zulässigkeit der Anknüpfung an abstrakte Regelungen bei der Förderung privater beruflicher Schulen: Urteil des Senats vom 04.02.2005 - 9 S 2742/03 -), verbliebe bei den privaten beruflichen Schulen insgesamt, aber auch allein bei den privaten Berufskollegs ein erhebliches Einsparpotential, das längerfristig zumindest teilweise zur Kostensenkung ausgeschöpft werden könnte. Bei einer wie hier maßgebenden Schülerzahl von 74 würde dies etwa bei unverändert bleibendem Gesamtzuschuss die Einsparung der Einrichtung einer Klasse und damit ganz erheblich weniger personelle und sächliche Kosten, die von der Schule tatsächlich aufzubringen wären, bedeuten.
52 
Eine weitere Anhebung des Zuschussbetrages auf 80 vom Hundert der maßgeblichen Kosten mag danach zwar im Interesse eines möglichst hohen Standards der privaten Berufskollegs bei gleichzeitig möglichst geringem Schulgeld wünschenswert sein, von einer für die Annahme eines Verfassungsverstoßes erforderlichen groben Vernachlässigung der gesetzgeberischen Förderpflichten kann nach alledem aber nicht mehr gesprochen werden. Insbesondere im Hinblick auf die ebenfalls ständig, wenn auch nur in geringem Umfang steigenden sächlichen Kosten der kommunalen Schulträger (vgl. LT-Drucks. 13/3434 S. 40), die mit Blick auf den Kostendeckungsgrad von der Ankoppelung der Zuschusshöhe an Besoldungsänderungen nicht in gleichem Maße erfasst werden wie die Personalkosten, ist aber im Rahmen der turnusmäßigen Berichtspflicht nach Art. 4 PSch-ÄndG 1990 die Höhe der Förderung nach wie vor regelmäßig zu überprüfen.
53 
2.2.6 Ein Erfolg der vorliegenden Klage lässt sich auch nicht daraus herleiten, dass im konkreten Fall Zuschüsse für das Förderjahr 2000 in Streit stehen und der Senat in seinem zwischen den Beteiligten ergangenen rechtskräftigen Urteil vom 12.01.2000 wegen des Untätigbleiben des Landesgesetzgebers eine verfassungsrechtlich relevante Unterfinanzierung der technischen Berufskollegs ab dem Förderjahr 1996 festgestellt hatte, eine Verbesserung der Situation für die technischen Berufskollegs aber erst ab dem 01.08.1999 eintrat. Wie bereits ausgeführt, lässt sich ein individueller Anspruch, gar noch in bestimmter Höhe, nicht unmittelbar aus Art. 7 Abs. 4 GG herleiten. Der einzelne Privatschulträger hat vielmehr nur einen Anspruch darauf, Leistungen nach einer verfassungsgemäßen Regelung zu erhalten. Bei deren Beurteilung, insbesondere bei einer in Betracht zu ziehenden Entscheidung nach Art. 100 Abs. 1 GG, ist aber nicht eine Momentaufnahme der zu einem bestimmten Zeitpunkt getroffenen Regelungen in den Blick zu nehmen, sondern im Rahmen einer Gesamtschau zu prüfen, ob die gegebenenfalls in mehreren Schritten getroffenen Maßnahmen des förderungspflichtigen Landesgesetzgebers geeignet sind, die Existenz des Ersatzschulwesens als Institution zu sichern oder sie dieses verfassungsrechtlich vorgegebene Ziel eindeutig verfehlen, wobei Entwicklungen bis zum Entscheidungszeitpunkt zu berücksichtigen sind. Zwar könnte danach auch manches für die Annahme der Klägerin sprechen, dass die ab dem 01.08.1999 erfolgte Erhöhung des Zuschussbetrages noch nicht geeignet war, die vom Senat in seinem Urteil vom 12.01.2000 festgestellte und ab dem Jahr 1996 wegen gesetzgeberischer Untätigkeit für verfassungsrechtlich unzulässig gehaltene Unterfinanzierung der privaten technischen Berufskollegs insoweit vollständig zu beseitigen, als noch Folgen der jahrelangen vorherigen Unterfinanzierung im Raum standen. Größere finanzielle Spielräume in dieser Hinsicht haben sich vielmehr erst durch die neuerliche Zuschusserhöhung im Jahre 2004, die freilich wie zuvor bereits im Jahre 2000 vom Grundsatz her beabsichtigt war, ergeben. Die vom Senat noch ab 1996 angenommene evidente Bestandsgefährdung des Ersatzschulwesens als Institution in seiner Ausprägung der technischen Berufskollegs hat sich aber nach Vorstehendem durch dieses schrittweise Vorgehen des Landesgesetzgebers weder verwirklicht, noch besteht sie auch mit Blick auf die unzureichende Zuschusshöhe vor dem 01.08.1999 fort.
54 
3. Einer Entscheidung über die Hilfsanträge bedurfte es nicht, da die von der Klägerin gesetzte innerprozessuale Bedingung, abgesehen von ihrer Zulässigkeit, nicht eingetreten ist.
55 
4. Die Kostenentscheidung beruht auf 154 Abs. 2 VwGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Sonstige Literatur

 
56 
Rechtsmittelbelehrung
57 
Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
58 
Die Beschwerde ist beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim oder Postfach 10 32 64, 68032 Mannheim, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen.
59 
Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
60 
In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
61 
Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
62 
Beschluss vom 19. Juli 2005
63 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 165.273, 39 EUR festgesetzt (§ 13 Abs. 2 GKG a.F., § 72 Nr. 1 GKG n.F.).
64 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.

(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.

(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.

(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.

(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.

(6) Vorschulen bleiben aufgehoben.

(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt.

(2) Ist in einem Rechtsstreite zweifelhaft, ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt (Artikel 25), so hat das Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(3) Will das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes oder des Verfassungsgerichtes eines anderen Landes abweichen, so hat das Verfassungsgericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.

(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.

(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.

(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.

(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.

(6) Vorschulen bleiben aufgehoben.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.

(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.

(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.

(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.

(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.

(6) Vorschulen bleiben aufgehoben.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.