Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 02. Feb. 2010 - 13 K 3238/09

bei uns veröffentlicht am02.02.2010

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Die Klägerin, eine gemeinnützige GmbH, ist Trägerin von beruflichen Ersatzschulen, die sich vornehmlich dem gestalterisch-kreativen Bereich widmen. Die Klägerin beantragte am 09.04.2009 beim Regierungspräsidium Stuttgart die Genehmigung für ein neu gegründetes Berufskolleg für Technische Dokumentation mit Sitz in .... Im Genehmigungsantrag war angegeben, die schulische Grundgebühr betrage jährlich 1.800,00 EUR, die Gebühr für zusätzliche Aufwendungen (z. B. Medien- und Werkstattnutzung) jährlich 1.800,00 EUR.
Mit Bescheid vom 22.07.2009 lehnte das Regierungspräsidium Stuttgart den Antrag ab und führte zur Begründung u. a. aus: Nach § 5 Abs. 1 a des Privatschulgesetzes (PschG) sei die Genehmigung zu erteilen, wenn die Schule - u. a. - in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den bestehenden öffentlichen Schulen zurückstehe und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert werde. Bei einigen der von der Klägerin mitgeteilten Lehrkräfte seien die Anforderungen nach § 5 Abs. 3 PSchG nicht erfüllt. Es bestünden darüber hinaus Bedenken, ob dem Sonderungsverbot in ausreichendem Maße Rechnung getragen worden sei. Zwar wäre das als „schulische Grundgebühr“ bezeichnete Schulgeld bei Gebührenerleichterungen für wirtschaftlich schlechter gestellte Schüler/-innen noch in dem von der Rechtsprechung gesteckten Rahmen. Es sei jedoch unklar, was unter „Gebühr für zusätzliche Aufwendungen (z. B. für Medien- und Werkstattnutzungen) gemeint sei. Sollte damit ein Entgelt für die von der Schulung zur Verfügung gestellten Einrichtungen und Lehrmittel gemeint sein, wäre dies als „verkapptes Schulgeld“ anzusehen und der Gesamtbetrag würde eine Höhe erreichen, die gegen das Sonderungsverbot verstoße.
Am 24.08.2009 hat die Klägerin Klage erhoben und gleichzeitig beantragt, ihr im Wege der einstweiligen Anordnung zu gestatten, den Betrieb des Berufskollegs für technische Kommunikation für das Schuljahr 2009/2010 aufzunehmen. Das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist von den Beteiligten in der Hauptsache für erledigt erklärt worden, nachdem das Regierungspräsidium Stuttgart der Klägerin eine bis zum 31.07.2011 befristete Genehmigung zur Aufnahme des Schulbetriebs erteilt hat (vgl. Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart - Schule und Bildung - vom 02.11.2009).
Mit Schreiben vom 28.08.09 hat die Klägerin dem Regierungspräsidium Stuttgart eine Gebührenordnung vorgelegt, die sowohl für bestehende Schulverträge im Wege der Vertragsänderung den Schülern angeboten werde als auch Bestandteil künftiger Angebote auf Abschluss der Schulverträge sei. Die vorgelegte Gebührenordnung sieht eine Gebührenstaffel vor, die u. a. für das Berufskolleg für Technische Kommunikation ... gilt. Als „Grundsatz“ wird hierin festgelegt: „Ausgehend von einer Normgebühr werden bei Schülern, die nach ihren Einkommens- oder Vermögensverhältnissen nicht in der Lage sind, die Normgebühr in vollem Umfang zu bestreiten, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen reduzierte Gebühren vereinbart.“. Nach der Gebührenordnung wird die Höhe der Gebühr bei Vertragsschluss vereinbart. Treten die Voraussetzungen der Vereinbarung einer reduzierten Gebühr nach Vertragsschluss ein oder entfallen diese, sind die Parteien zu einer entsprechenden Änderung des Vertrages verpflichtet. Die Gewährung reduzierter Gebühren ist nach Abschnitt A) 2. der Gebührenordnung von der Bedürftigkeit des Schülers und von der Prognose des Schulerfolgs abhängig. Die Bedürftigkeit des Schülers ist danach gegeben, wenn und solange der Schüler Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende oder Sozialgeld nach SGB II oder Ausbildungsförderung nach dem BAföG oder Hilfe zum Lebensunterhalt nach SGB XII erhält. Die Prognose für den Schulerfolg bestimmt sich einerseits nach den bisherigen Schulleistungen (Notendurchschnitt im maßgeblichen Abschlusszeugnis von mindestens 2,5 in den Fächern Deutsch, Englisch, Mathematik bzw. ein Notendurchschnitt im Versetzungszeugnis in Klasse 11 des Gymnasiums von mindestens 3,0 in den Fächern Deutsch, Englisch und Mathematik) und dem Ergebnis eines Tests (Notendurchschnitt der drei Testklausuren von mindestens 3,0) bzw. dem Ergebnis eine Kolloquiums (Notendurchschnitt in den Prüfungsfächern des Kolloquiums von 2,0), andererseits, soweit Bedürftigkeit nach Vertragsschluss eintritt und mindestens ein Halbjahreszeugnis vorliegt, im Wesentlichen nach dem Notendurchschnitt im letzten Halbjahreszeugnis. Zur Berechnung der Höhe der reduzierten Gebühren führt Abschnitt C) 10. der Gebührenordnung aus:
„Die reduzierten Gebühren sind wie folgt zu berechnen:
a) Im Falle des Bezugs von Leistungen nach dem BAföG oder nach dem SGB II belaufen sich die reduzierten Gebühren monatlich auf den gesetzlichen Freibetrag vom Einkommen des Auszubildenden für den Auszubildenden nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 BAföG abzüglich 20 %. Berechnungsbeispiel: Gesetzlicher Freibetrag EUR 255,-- abzüglich 20 % = reduzierte Gebühr EUR 204,--.
Solange und soweit es dem Schüler nicht durch den Einsatz seiner Arbeitskraft möglich ist, den nach Abs. 1 Satz 1 berechneten Betrag zu erwirtschaften, reduzieren sich die monatlichen Gebühren auf den Betrag, den der Schüler durch Einsatz seiner Arbeitskraft oder seines Vermögens im Sinne von § 90 Abs. 2 SGB XII erwirtschaften kann.
b) Im Falle des Bezugs von Leistungen nach dem SGB XII belaufen sich die monatlichen Gebühren auf EUR 75,--. Buchstabe a) Abs. 2 gilt entsprechend.
c) Dem Schüler kann eine weitere Reduzierung der Schulgebühren bewilligt werden, soweit dies zur Vermeidung unbilliger Härten erforderlich ist.“
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Die in den Schulverträgen festgelegte „Normgebühr“ beträgt nach Angabe der Klägerin 300,00 EUR.
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Nach Vorlage der Gebührenordnung hat das beklagte Land in der Antragserwiderung vom 02.09.2009 (Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes) zum Ausdruck gebracht, dass es die von der Klägerin vorgelegte Gebührenordnung im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Sonderungsverbot nicht für ausreichend halte, denn sie erlege den Empfängern von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz zum Bestreiten der Gebührenzahlung eine Hinzuverdienstpflicht auf, die notwendigerweise die Möglichkeit der Konzentration auf die schulischen Erfordernisse mindere, setze aber gleichzeitig für eine Gebührenreduzierung einen Schulerfolg voraus, der über das bloße Bestehen weit hinausgehe. Sie verkenne zudem, dass das Sonderungsverbot einen anderen Zweck habe, als lediglich den Verbleib des Existenzminimums zu sichern. Zur Obergrenze des durchschnittlichen monatlichen Schulgeldes je Schüler verweist das Regierungspräsidium Stuttgart in dem genannten Schriftsatz auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, der insbesondere in seinem Urteil vom 19.07.2005 die Erhebung eines durchschnittlichen monatlichen Schuldgeldes bis zur Höhe von etwa 120,00 EUR ohne weiteres für verfassungsrechtlich unbedenklich gehalten habe. Das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport habe in seiner Antwort vom 29.07.2009 auf eine Landtagsanfrage für das Jahr 2008 ein durchschnittliches monatliches Schulgeld in Höhe von 128,00 EUR je Schüler für zulässig gehalten. Soweit ersichtlich, gingen auch andere Bundesländer von einem zulässigen Schulgeld in dieser Größenordnung aus.
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Zur Begründung der Klage trägt die Klägerin im Wesentlichen vor: Das beklagte Land verweise für die Bestimmung der Obergrenze der Schulgebühren auf Summen, die in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bzw. des Bundesverwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg genannt worden seien. Eine inhaltliche Begründung der Berechnung fehle. Die vom beklagten Land herangezogene Summe von 120,00 EUR, die der VGH Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 19.07.2005 angeführt habe, könne nicht als Obergrenze herangezogen werden. Im Rahmen des dortigen Rechtsstreits, bei dem die Höhe von Zuschüssen streitgegenständlich gewesen sei, sei für den VGH entscheidend nur gewesen, dass die von der dortigen Klägerin als überhöht bezeichneten Gebühren ohne Verstoß gegen das Sonderungsverbot verlangt werden konnten und somit keine höhere als die vom VGH für zulässig gehaltene Deckungslücke habe entstehen können. Dem VGH habe es in diesem Zusammenhang genügt, eine Höhe von Schulgebühren festzustellen, die „ohne weiteres … verfassungsrechtlich unbedenklich“ sei. Auch das Bundesverfassungsgericht habe die Höhe der verfassungsrechtlich zulässigen Schulgebühren nicht bestimmt. Im Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 09.03.1994 (1 BvR 682/88) werde, ohne die Unzulässigkeit der Schulgebühren in Höhe von damals 170,00 bis 190,00 DM explizit festzustellen, lediglich ausgeführt, dass nicht jeder sich dies leisten könne. Damit sei aber ein Verstoß gegen das Sonderungsverbot weder zwingend verbunden noch sei er festgestellt worden. Das Kultusministerium habe sich in einer Antwort auf eine parlamentarische Anfrage einer solchen Berechnung enthalten und lediglich auf die hier nicht anwendbaren Summen aus der Rechtsprechung rekurriert.
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Entscheidend für die Anwendung des Sonderungsverbots seien jedoch die jeweils konkret angesprochenen Verkehrskreise. Da sich die Schulen der Klägerin an Jugendliche fortgeschrittenen Alters und Erwachsene richteten, seien Hinzuverdienstmöglichkeiten zu berücksichtigen. Das beklagte Land verkenne, dass das Sonderungsverbot nach Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG nur die Gefahr einer Sonderung „nach den Besitzverhältnissen der Eltern“ bekämpfe. Der Verfassungsgeber habe dabei ersichtlich einer Sonderung bei allgemein bildenden Schulen mit vollzeitschulpflichtigen Kindern entgegenwirken und - so wörtlich das Bundesverfassungsgericht - „Standes- oder Plutokratenschulen“ verhindern wollen. Es sei daher keineswegs ausgemacht, dass Jugendliche oder gar Erwachsene vom Schutzbereich des Sonderungsverbots umfasst seien. Selbst wenn man dies aber annähme, wäre jedenfalls dann kein Raum für die Anwendung des Sonderungsverbotes, wenn Schüler nicht der Vollzeitschulpflicht unterlägen und erst recht nicht, wenn die Leistungsfähigkeit unabhängig von den Eltern sichergestellt sei. Jedenfalls müsse bei der Auslegung des Sonderungsverbots der zunehmenden Selbständigkeit der Schüler in ihrer Entwicklung vom Kind zum Erwachsenen, gerade auch in wirtschaftlicher Hinsicht, mit fortschreitendem Alter Rechnung getragen werden. Die Klägerin gehe im Übrigen nicht von einer Berufstätigkeit der Schüler aus, sondern berücksichtige lediglich Einnahmen aus geringfügiger Tätigkeit, wie sie etwa durch Ferienjobs oder durch Aushilfstätigkeiten an unterrichtsfreien Tagen oder in unterrichtsfreien Zeiten zu erzielen seien. Auch werde von der Klägerin eine Hinzuverdienstpflicht nicht begründet, sondern der Hinzuverdienst sei eine freiwilligen Leistung des Schülers, die er zum Bestreiten der Schulgebühren erbringen könne. Schließlich werde die Konzentration auf die schulischen Erfordernisse - im Gegensatz zur Annahme des Landes - nicht beeinträchtigt. Die von der Klägerin gewählte Gebührenregelung knüpfe an die Vorgabe des beklagten Landes an, dass durch das Schulgeld das Existenzminimum unangetastet bleibe. Das Existenzminimum sei entweder durch eigenes Vermögen bzw. Einkommen des Schülers, durch Leistungen der Eltern oder durch BAföG oder sonstige Transferleistungen des Staates gesichert. Schon durch die Ausbildungsförderung werde nicht nur das Existenzminimum, sondern auch ein zusätzlicher Betrag in Höhe von 20 % gewährleistet. Es sei kein Grund ersichtlich, warum mit dieser Grundlage nicht aus dem Hinzuverdienst des Schülers die Schulgebühren sollten bestritten werden können. Die in der Gebührenregelung der Klägerin enthaltene Ermäßigung sei auch nicht an den Schulerfolg gebunden. Die Annahme des beklagten Landes, die Klägerin setze in ihrer Gebührenordnung neben einer - nicht bestehenden - „Hinzuverdienstpflicht“ gleichzeitig für eine Gebührenreduzierung einen Schulerfolg voraus, der über das bloße Bestehen weit hinaus gehe, finde in der Gebührenordnung keine Stütze. Dort würden gerade keine Anforderungen an den Schulerfolg gestellt, geschweige denn eine Gebührenreduzierung davon abhängig gemacht oder gar Nachzahlungspflichten im Falle eines schulischen Misserfolgs begründet.
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Die Klägerin beantragt,
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den Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart - Schule und Bildung - vom 22.07.2009 aufzuheben und das beklagte Land zu verpflichten, das private Berufskolleg für Technische Dokumentation der Klägerin mit Sitz in ... zu genehmigen mit der Maßgabe, dass den Schülern die Änderung der bereits abgeschlossenen Schulverträge unter Einbeziehung der Gebührenordnung laut Anlage K 13 zum Schriftsatz vom 10.09.2009 angeboten wird und diese Gebührenordnung als Bestandteil zukünftig abzuschließender Schulverträge den Schülern angeboten wird.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
18 
Zur Begründung nimmt der Beklagte auf seine Ausführungen im Schriftsatz vom 02.09.2009 im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes Bezug. Ergänzend trägt er vor: Die Beachtung des Sonderungsverbots sei eine Genehmigungsvoraussetzung für eine Ersatzschule. Fehle einer der Genehmigungsvoraussetzungen, so entfalle der Genehmigungsanspruch, nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sogar die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens insgesamt. Das Sonderungsverbot solle gewährleisten, dass auch die private Ersatzschule der Allgemeinheit offen stehe und damit der Integrationsfunktion des Schulwesens Rechnung trage. Das ggf. erhobene Schulgeld dürfe nicht in dem Sinne überhöht sein, dass dadurch eine Auswahl unter den Schülern nach sozialer Herkunft gefördert werde. Zu der Frage, wann ein Schulgeld als „überhöht“ in diesem Sinne anzusehen sei, werde in der Literatur auf die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts ( z. B. BVerfGE 90, 107, 119 f.) und des VGH Baden-Württemberg Bezug genommen. Der Hinweis auf die „Besitzverhältnisse der Eltern“ führe nicht zu einer Beschränkung des Sonderungsverbots auf allgemeinbildende Schulen. Da es seinerzeit - wohl - kaum berufsbildende Ersatzschulen gegeben habe, schon gar nicht in dieser Differenziertheit nach Schularten und -typen, habe der Verfassungsgeber lediglich in der Formulierung auf die in erster Linie ins Auge fallende Fallgestaltung abgehoben. Der oben dargestellte Zweck sei jedoch auch - vielleicht sogar gerade - auf berufsbildende Schulen anwendbar, da die beruflichen Schularten Bildungswege neben dem herkömmlichen direkten Weg öffneten, die oftmals von Schülern aus bildungsferneren oder finanziell schlechter gestellten Elternhäusern oder aus Elternhäusern mit Migrationshintergrund beschritten würden. Die bildungs- und gesellschaftspolitische Forderung nach Durchlässigkeit des Bildungswesens erfordere also gerade hier nicht überhöhte Schulgelder. Auch eine Beschränkung auf schulpflichtige Schüler sei weder dem Wortlaut noch dem Sinn und Zweck der Vorschrift zu entnehmen.
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In Erwiderung der Stellungnahme des Beklagten trägt die Klägerin mit Schriftsatz vom 22.01.2010 insbesondere vor, wenn das Land behaupte, die Schulgebühren der Klägerin könnten eine Sonderung nach Besitzverhältnissen fördern, blende es aus, dass die Sonderung der Schüler bereits stattgefunden habe, wenn die Schüler sich zur Aufnahme bei der Klägerin meldeten. Das Land habe in der Klageerwiderung in der Tendenz richtig ausgeführt, dass „die beruflichen Schularten Bildungswege neben dem herkömmlichen direkten Weg eröffnen, die oftmals von Schülern aus bildungsferneren oder finanziell schlechter gestellten Elternhäusern oder aus Elternhäusern mit Migrationshintergrund beschritten werden“. Die somit bereits vorgefundene Sonderung nach sozialen Schichten könnten berufliche Privatschulen nicht korrigieren, so gering ihre Schulgebühren auch sein mögen. Im Übrigen hätten sich die bei Schaffung des Grundgesetzes herrschenden Einkommens- und Vermögensverhältnisse grundlegend verändert. Auch die bildungsfernen Schichten, typischerweise gerade Migranten, verfügten über finanzielle Mittel, die es ihnen gestatteten, Bildungsdefizite durch Schulgebühren auszugleichen, wie sie von der Klägerin zugrundegelegt würden. Dies habe die Klägerin bereits vorgetragen und nachgewiesen. Mit Schriftsatz vom 29.01.2010 hat die Klägerin in Bezug auf den Anteil von Schülern, die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz erhalten, noch ausgeführt: In Heilbronn schwanke der Anteil der BAföG-Empfänger zwischen 44,45 % und 71,43 %. Insgesamt empfingen in Heilbronn 53,57 % der Schüler Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz. In Stuttgart seien es 14,8 %.
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Dem Gericht haben die einschlägigen Akten des Regierungspräsidiums Stuttgart vorgelegen; wegen weiterer Einzelheiten wird hierauf Bezug genommen. Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die im Verfahren gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
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Die Klage ist als Verpflichtungsklage zwar zulässig, jedoch unbegründet. Die Klägerin hat auch nach Vorlage ihrer neuen Gebührenordnung, die eine Gebührenstaffelung vorsieht, keinen Anspruch auf Genehmigung des privaten Berufskollegs für Technische Dokumentation mit Sitz in ....
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Nach Art. 7 Abs. 4 Satz 2 GG bedürfen private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Nach Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG ist die Genehmigung zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlicher Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die in Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG zuletzt genannte Voraussetzung, das sogenannte Sonderungsverbot, ist danach eine Genehmigungsvoraussetzung. Bei einem Verstoß gegen das Sonderungsverbot entfällt der Genehmigungsanspruch und nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sogar die Genehmigungsfähigkeit der Ersatzschule insgesamt (vgl. BverfG, Urt. v. 08.04.1987, BverfGE 75, 40; zur abweichenden Auffassung - keine obligatorische Mindestvoraussetzung - vgl. Bonner Kommentar zum Grundgesetz, Art. 7 GG, Abschn. 4. c). Die für die Genehmigung von Ersatzschulen einschlägige landesrechtliche Norm, § 5 Abs. 1 a) des Privatschulgesetzes, wiederholt demgemäß nur den Genehmigungstatbestand des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG. Das Bundesverfassungsgericht hat das Genehmigungserfordernis, dass eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird, dahingehend ausgelegt, dass die Ersatzschule in dem Sinne allgemein zugänglich sein muss, dass sie grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Wirtschaftslage des Schülers und seiner Eltern besucht werden kann. (BVerfG a.a.O.). Einige wenige Freiplätze oder Schulgeldstipendien in Ausnahmefällen für besonders begabte oder besonders arme Kinder gewährleisten die allgemeine Zugänglichkeit in diesem Sinne nicht. Im Beschluss vom 09.03.1994 (BVerfGE 90, 107, 111) hat das Bundesverfassungsgericht - bezogen wohl auf das Jahr 1985 - festgestellt, dass ein Schulgeld in der Größenordnung von 170,00 bis 190,00 DM nicht von allen Eltern bezahlt werden könne. Aus dieser Bemerkung des Bundesverfassungsgerichts hat der VGH Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 12.01.2000 - 9 S 317/98 - abgeleitet, dass, bezogen auf das Jahr 1986, ein monatliches Schulgeld in Höhe von 130,00 DM als obere Grenze („Grenze des Hinnehmbaren“) anzusehen sei. Der VGH Baden-Württemberg hat in derselben Entscheidung allerdings ausgeführt, dass es sich hierbei um einen durchschnittlichen Wert handle. Dem Privatschulträger stehe frei, das tatsächlich erhobene Schulgeld nach den Einkommensverhältnissen der Eltern zu staffeln. Ebenso könne er bei gleichzeitigem Schulbesuch mehrerer Geschwister Nachlässe gewähren. Aus diesen Ausführungen lässt sich entnehmen, dass eine Gebührenstaffelung nach den Einkommensverhältnissen der Eltern zulässig ist, die bei erheblich höheren Beträgen als dem vom VGH Baden-Württemberg angegebenen durchschnittlichen Wert enden kann, wenn nur das durchschnittliche Schulgeld die angegebene Grenze nicht übersteigt. Schließlich hat der VGH Baden-Württemberg a.a.O.) ausgeführt, bewege sich das tatsächlich erhobene Schulgeld für 1986 in einer Schwankungsbreite von 100,-- bis 160,-- DM ( für 1992: 120,-- bis 180,-- DM) je Monat und Kind, sei das „Sonderungsverbot“ noch nicht verletzt. In seiner Entscheidung vom 19.07.2005 - 9 S 47/03 - hat der VGH Baden-Württemberg diese Betrachtung für die Jahre 2000 und 2005 fortgeführt. Hierbei hat er einerseits auf den seitherigen weiteren Anstieg des Verbraucherpreisindex abgestellt, andererseits aber auch auf weitere Faktoren, z. B. die steuerliche Absetzbarkeit des Schulgeldes als Sonderausgabe, Fördermöglichkeiten im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes und sozialrechtliche Leistungsansprüche sowie die kinderbezogenen Leistungen des Staates. Ausgehend hiervon hielt der VGH Baden-Württemberg (a.a.O.) für das Jahr 2000 die Erhebung eines durchschnittlichen monatlichen Schulgeldes je Schüler bis zur Höhe von 220,-- DM (112,48 EUR) und für das Jahr 2005 bis zur Höhe von etwa 120,-- EUR „ohne weiteres für verfassungsrechtlich unbedenklich“. Unter Berücksichtigung der zwischenzeitlichen Steigerung der Lebenshaltungskosten ergibt sich hieraus, dass für den Zeitraum 2008/2009 ein durchschnittliches monatliches Schulgeld in Höhe von ca. 130,-- EUR verfassungsrechtlich unbedenklich ist. Hiervon geht ersichtlich auch das Regierungspräsidium Stuttgart aus (vergleiche weiter die Stellungnahme des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport, Landtagsdrucksache 14/4806: „durchschnittliches monatliches Schulgeld in Höhe von 128,00 EUR je Schüler ohne Weiteres zulässig“). Unter Berücksichtigung der vom VGH Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 12.01.2000 herangezogenen „Schwankungsbreite“ ergibt sich für die Kammer eine obere Grenze des - durchschnittlichen - monatlichen Schulgelds in Höhe von ca. 150,00 EUR im Zeitraum 2008/ 2009.
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Es ist der Kammer bewusst, dass diese Ableitung eines höchstzulässigen durchschnittlichen Schulgeldes angreifbar ist. Auch der VGH Baden-Württemberg hat in seinem Urteil vom 12.01.2000 (a.a.O.) eingeräumt, dass es sich hierbei um eine teilweise willkürliche Grenzziehung handele. Es ist zuzugeben, dass die erkennbare Basis dieser Rechtsprechung nur in der oben genannten Bemerkung in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 09.03.1994 (a.a.O.) besteht. Auch hatte der VGH Baden-Württemberg in den genannten Entscheidungen nicht über das Sonderungsverbot als Genehmigungsvoraussetzung für die Genehmigung einer Ersatzschule, sondern nur im Rahmen von Klagen von Ersatzschulen auf staatliche Förderung zu entscheiden. Dennoch ist es nach Ansicht der Kammer erlaubt, auf die Ausführungen des VGH Baden-Württemberg zur Höhe eines noch verfassungsmäßigen Schulgeldes zurückzugreifen. Die Ableitung des VGH Baden-Württemberg entspricht noch am ehesten den Anforderungen des Sonderungsverbotes des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG, das - wie ausgeführt - vom Bundesverfassungsgericht dahingehend interpretiert wird, dass die Privatschulen in dem Sinne allgemein zugänglich sein müssen, dass sie grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Wirtschaftslage des Schülers und seiner Eltern besucht werden können. Bei einem höchstzulässigen durchschnittlichen monatlichen Schulgeld von ca. 150,00 EUR ist nach Ansicht der Kammer sichergestellt, dass - bei entsprechender Schulgeldstaffelung - eine Privatschule grundsätzlich für nahezu alle Bevölkerungskreise zugänglich ist. Ein wesentlich überzeugenderes Verfahren zur Festlegung der Schulgeldobergrenze ist für die Kammer nicht ersichtlich. Insbesondere kann nach Auffassung der Kammer die Einhaltung des Sonderungsverbotes nicht danach bestimmt werden, welcher Überschuss etwa zwischen dem ausgabefähigen Einkommen für einen Vier-Personen-Haushalt von Angestellten und Arbeitern mit mittlerem Einkommen und den durchschnittlichen tatsächlichen Ausgaben statistisch verbleibt (vgl. zu dieser Rechnungsweise: BFH, Urt. v. 14.12.2004, Az.: XI R 66/03, veröffentlicht in: BB 2005, 1043). Denn die sich danach ergebenden Ersparnisse bzw. Überschüsse sind lediglich statistische Durchschnittszahlen, die keine Aussagen für die Belastbarkeit von Familien mit unterdurchschnittlichem Einkommen enthalten (vgl. die vom Klägervertreter im Termin zu mündlichen Verhandlung vorgelegten statistischen Unterlagen). Im Übrigen ergibt sich gerade aus der vom Klägervertreter im Termin zur mündlichen Verhandlung vorgelegten „Einkommens- und Verbrauchsstichprobe - Einnahmen und Ausgaben privater Haushalte“ des Statistischen Bundesamts für das Jahr 2003, dass die ermittelte Ersparnis bei Paaren mit ledigem Kind/ledigen Kindern unter 18 Jahren erst ab einem monatlichen Haushaltsnettoeinkommen von 2.600,00 bis 3.600,00 EUR einen Betrag erreicht, der ein Schulgeld in Höhe von ca. 130,00 EUR im Monat als noch zumutbar erscheinen ließe.
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Aus der genannten Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg (vgl. insbesondere das Urteil vom 12.01.2000, a.a.O.) ergibt sich weiter, dass bei der Anwendung des verfassungsrechtlichen Sonderungsverbots nicht nach dem Schultyp zu differenzieren ist; insbesondere kann nicht zwischen allgemeinbildenden Schulen und beruflichen Schulen unterschieden werden. Der VGH Baden-Württemberg hat in dem genannten Urteil (a.a.O.) ausdrücklich festgestellt, jedenfalls bei privaten beruflichen Vollzeitschulen scheide es aus, ein höheres Schulgeld für zumutbar anzusehen. Dem Senat sei kein sachlicher Grund ersichtlich, der es rechtfertigen könnte, Schüler (bzw. deren Eltern) von beruflichen Schulen stärker zu belasten als gleichaltrige Schüler allgemeinbildender Schulen. Ein Differenzierungskriterium kann auch nicht sein, dass es sich bei den Schülern berufsbildender Schulen, die - wie im Falle der Klägerin - regelmäßig den Realschulabschluss erreicht haben, um Schüler handele, die nicht mehr im gleichen Maße von den Eltern abhängig seien wie Schüler, die noch ihre Schulpflicht erfüllen. In der Regel erzielen auch diese Schüler kein eigenes Einkommen und bleiben während ihrer Ausbildungszeit im Wesentlichen von den Eltern abhängig. Zwar mögen ältere Schüler über vermehrte Möglichkeiten verfügen, ein eigenes Hinzuverdienst zu erzielen. Abgesehen davon, dass dies bei Besuch einer Vollzeitschule - wie der von der Klägerin betriebenen Schule - nur eingeschränkt möglich ist, würde auch ein Hinzuverdienst der Schüler nichts daran ändern, dass ein - am Sonderungsgebot gemessen - überhöhtes Schulgeld eine soziale Sonderung der Schüler nach dem Besitz - bzw. Einkommensverhältnissen der Eltern fördern würde.
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Gemessen an dem oben dargelegten Maßstab steht die von der Klägerin vorgelegte Gebührenordnung mit dem verfassungsrechtlichen Sonderungsverbot des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG nicht im Einklang. Zwar enthält die Gebührenordnung eine Gebührenstaffel die von der Normgebühr von 300,00 EUR monatlich, wie sie in den von der Klägerin abgeschlossenen Schulverträgen festgelegt wird, bis zum völligen Erlass des Schulgeldes reicht. Diese Staffelung ist jedoch 1. verhältnismäßig wenig differenziert und knüpft 2. allenfalls mittelbar an die Einkommensverhältnisse der Eltern der Schüler an. Reduzierte Gebühren werden danach nach der Bedürftigkeit des S c h ü l e r s und nach der Prognose für den Schulerfolg gewährt. An das Einkommen der Eltern wird mittelbar lediglich insoweit angeknüpft, als die Bedürftigkeit nach dem Kriterium der Gewährung von Ausbildungsförderung nach dem BAföG bzw. nach der Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt nach SGB XIII bestimmt wird. Im engeren Sinne findet eine Anknüpfung an die Einkommensverhältnisse der Eltern auch nur insoweit statt, als auf den Empfang von Ausbildungsförderung nach dem BAföG abgestellt wird. Denn die Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII knüpft nur über den Grundsatz des Nachrangs der Sozialhilfe (§ 2 SGB XII) an die Einkommensverhältnisse der Eltern an, soweit diese noch unterhaltspflichtig sind. Im Falle des Bezugs von Leistungen nach dem BAföG bzw. von Leistungen nach dem SGB II findet auch keine weitere Differenzierung nach der Höhe dieser Leistungen, die - jedenfalls bei Leistungen nach dem BAföG - in der Regel durch die Einkommensverhältnisse der Eltern bestimmt werden, statt, sondern es ergibt sich grundsätzlich eine reduzierte Gebühr von 204,00 EUR, vgl. Abschn. C 10. a) der Gebührenordnung. Dieser Betrag bestimmt sich nach der Gebührenordnung aufgrund des gesetzlichen Freibetrags vom Einkommen des Auszubildenden für den Auszubildenden selbst nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 BAföG. Auch hier wird somit nicht an das Einkommen der Eltern, sondern an das Einkommen des Auszubildenden, d. h. des Schülers, angeknüpft. Eine weitere Reduzierung der Gebühren kommt nach Abschn. C. 10. a) der Gebührenordnung nur in Betracht, solange und soweit es dem Schüler nicht durch Einsatz seiner Arbeitskraft möglich ist, den nach Abs. 1 Satz 1 berechneten Betrag, d. h. die reduzierte Gebühr von 204,00 EUR, zu erwirtschaften. Auch hier wird ersichtlich nicht an die Einkommensverhältnisse der Eltern angeknüpft. Ebenso knüpft die in Abschnitt C 10.b) vorgesehene Gebührenreduzierung nicht an die Einkommensverhältnisse der Eltern an.
26 
Eine Staffelung, die - abgesehen vom Fall des Bezugs von Leistungen nach dem SGB XII - neben der Normgebühr von 300,00 EUR im Wesentlichen lediglich eine reduzierte Gebührenstufe in Höhe von 204,00 EUR vorsieht (und eine weitere Staffelung nach unten an die Unmöglichkeit des Einsatzes der Arbeitskraft des Schülers bzw. des Vermögenseinsatzes knüpft), stellt schon an und für sich keine ausreichende, sich an den Einkommensverhältnissen der Eltern orientierende Staffelung des Schulgeldes dar. Dies wäre allerdings unschädlich, wenn die monatliche Normgebühr von 300,00 EUR bzw. die reduzierte Gebühr von 204,00 EUR schon für sich dem Sonderungsverbot genügen würden. Dass dies nicht der Fall ist, ergibt sich aus den oben gemachten Ausführungen. Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass die Gebührenstaffel nach der vorgelegten Gebührenordnung noch in zureichender Weise an die Einkommensverhältnisse der Eltern anknüpft - was nach den obigen Ausführungen nicht der Fall ist -, ergäbe sich auch unter Berücksichtigung der nur von einem geringen Teil der Schüler in Anspruch zu nehmenden weiteren Gebührenreduzierungen eine durchschnittliche Schulgebühr, die erheblich über dem von der Kammer angenommenen Wert von 150,00 EUR monatlich liegt. Nach Mitteilung der Klägerin im Schriftsatz vom 29.01.2010 empfangen in Heilbronn 53,57 % der Schüler Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz. Der Anteil von Empfängern von Leistungen nach dem SGB II kann auch nach Einschätzung der Klägerin vernachlässigt werden. Selbst wenn man den Schwund an reduzierungsberechtigten Schülern nicht berücksichtigen würde, der durch die von der Gebührenordnung vorgesehenen Prognose für den Schulerfolg eintritt, ergäbe sich unter der Berücksichtigung der Tatsache, dass nahezu die Hälfte der Schüler danach die Normgebühr von 300,00 EUR im Monat bezahlen müsste, eine durchschnittliche Gebühr im Bereich von 230,00 - 250,00 EUR. Diese durchschnittliche monatliche Schulgebühr läge weit über dem noch hinnehmbaren Wert von durchschnittlich 150,00 EUR im Monat. Die nach der Gebührenordnung erhobene Durchschnittsgebühr würde sich auch nicht aufgrund der Reduzierungsregelungen in Abschnitt C 10. b) und c) der Gebührenordnung wesentlich vermindern; denn diese Fälle (Bezug von Leistungen nach dem SGB XII bzw. weitere Reduzierungen der Schulgebühren zur Vermeidung unbilliger Härten) dürften eher seltene Ausnahmen darstellen. Dasselbe dürfte für Schüler gelten, die eine weitere Reduzierung durch den Nachweis erreichen wollen, dass es ihnen nicht durch Einsatz ihrer Arbeitskraft möglich ist, die reduzierte Gebühr von 204,00 EUR monatlich zu erwirtschaften. Denn nach Abschn. B 3. b) v. der Gebührenordnung wird für diesen Nachweis die Vorlage eines Gutachtens des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen verlangt, in dem bescheinigt wird, in welchem Zeitraum und Umfang dem Schüler der Einsatz seiner Arbeitskraft zur Erwirtschaftung der reduzierten Gebühren im Sinne von Ziffer 10 Abs. 1 nicht möglich ist. Es muss sich sonach um den Fall einer gesundheitlich bedingten Arbeitsunfähigkeit handeln, ein Fall, der eher selten vorkommen dürfte.
27 
Es kann bei dieser Sachlage dahingestellt bleiben, ob während der Gründungsphase einer Privatschule bis zum Einsetzen staatlicher Förderung eine vorübergehende Anhebung des Schulgeldes über das zulässige Maß hinaus angesichts des Sonderungsverbots rechtlich zulässig ist; diese Möglichkeit wird im Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 12.01.2000 (a.a.O., RdNr. 109) als Vorstellung des Gesetzgebers - ohne rechtliche Bewertung - erwähnt. Denn die Gebührenordnung der Klägerin enthält keinen Hinweis darauf, dass die Erhebung der Normgebühr in Höhe von 300,00 EUR monatlich bzw. die Erhebung der reduzierten Gebühr von 204,00 EUR monatlich nur für eine Übergangszeit vorgesehen ist.
28 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
29 
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht gemäß §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor.
30 
Beschluss vom 2. Februar 2010
31 
Der Wert des Streitgegenstands wird gemäß den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 1 GKG auf 30.000,00 EUR festgesetzt (vgl. Nr. 38.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).

Gründe

 
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Die Klage ist als Verpflichtungsklage zwar zulässig, jedoch unbegründet. Die Klägerin hat auch nach Vorlage ihrer neuen Gebührenordnung, die eine Gebührenstaffelung vorsieht, keinen Anspruch auf Genehmigung des privaten Berufskollegs für Technische Dokumentation mit Sitz in ....
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Nach Art. 7 Abs. 4 Satz 2 GG bedürfen private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Nach Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG ist die Genehmigung zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlicher Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die in Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG zuletzt genannte Voraussetzung, das sogenannte Sonderungsverbot, ist danach eine Genehmigungsvoraussetzung. Bei einem Verstoß gegen das Sonderungsverbot entfällt der Genehmigungsanspruch und nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sogar die Genehmigungsfähigkeit der Ersatzschule insgesamt (vgl. BverfG, Urt. v. 08.04.1987, BverfGE 75, 40; zur abweichenden Auffassung - keine obligatorische Mindestvoraussetzung - vgl. Bonner Kommentar zum Grundgesetz, Art. 7 GG, Abschn. 4. c). Die für die Genehmigung von Ersatzschulen einschlägige landesrechtliche Norm, § 5 Abs. 1 a) des Privatschulgesetzes, wiederholt demgemäß nur den Genehmigungstatbestand des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG. Das Bundesverfassungsgericht hat das Genehmigungserfordernis, dass eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird, dahingehend ausgelegt, dass die Ersatzschule in dem Sinne allgemein zugänglich sein muss, dass sie grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Wirtschaftslage des Schülers und seiner Eltern besucht werden kann. (BVerfG a.a.O.). Einige wenige Freiplätze oder Schulgeldstipendien in Ausnahmefällen für besonders begabte oder besonders arme Kinder gewährleisten die allgemeine Zugänglichkeit in diesem Sinne nicht. Im Beschluss vom 09.03.1994 (BVerfGE 90, 107, 111) hat das Bundesverfassungsgericht - bezogen wohl auf das Jahr 1985 - festgestellt, dass ein Schulgeld in der Größenordnung von 170,00 bis 190,00 DM nicht von allen Eltern bezahlt werden könne. Aus dieser Bemerkung des Bundesverfassungsgerichts hat der VGH Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 12.01.2000 - 9 S 317/98 - abgeleitet, dass, bezogen auf das Jahr 1986, ein monatliches Schulgeld in Höhe von 130,00 DM als obere Grenze („Grenze des Hinnehmbaren“) anzusehen sei. Der VGH Baden-Württemberg hat in derselben Entscheidung allerdings ausgeführt, dass es sich hierbei um einen durchschnittlichen Wert handle. Dem Privatschulträger stehe frei, das tatsächlich erhobene Schulgeld nach den Einkommensverhältnissen der Eltern zu staffeln. Ebenso könne er bei gleichzeitigem Schulbesuch mehrerer Geschwister Nachlässe gewähren. Aus diesen Ausführungen lässt sich entnehmen, dass eine Gebührenstaffelung nach den Einkommensverhältnissen der Eltern zulässig ist, die bei erheblich höheren Beträgen als dem vom VGH Baden-Württemberg angegebenen durchschnittlichen Wert enden kann, wenn nur das durchschnittliche Schulgeld die angegebene Grenze nicht übersteigt. Schließlich hat der VGH Baden-Württemberg a.a.O.) ausgeführt, bewege sich das tatsächlich erhobene Schulgeld für 1986 in einer Schwankungsbreite von 100,-- bis 160,-- DM ( für 1992: 120,-- bis 180,-- DM) je Monat und Kind, sei das „Sonderungsverbot“ noch nicht verletzt. In seiner Entscheidung vom 19.07.2005 - 9 S 47/03 - hat der VGH Baden-Württemberg diese Betrachtung für die Jahre 2000 und 2005 fortgeführt. Hierbei hat er einerseits auf den seitherigen weiteren Anstieg des Verbraucherpreisindex abgestellt, andererseits aber auch auf weitere Faktoren, z. B. die steuerliche Absetzbarkeit des Schulgeldes als Sonderausgabe, Fördermöglichkeiten im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes und sozialrechtliche Leistungsansprüche sowie die kinderbezogenen Leistungen des Staates. Ausgehend hiervon hielt der VGH Baden-Württemberg (a.a.O.) für das Jahr 2000 die Erhebung eines durchschnittlichen monatlichen Schulgeldes je Schüler bis zur Höhe von 220,-- DM (112,48 EUR) und für das Jahr 2005 bis zur Höhe von etwa 120,-- EUR „ohne weiteres für verfassungsrechtlich unbedenklich“. Unter Berücksichtigung der zwischenzeitlichen Steigerung der Lebenshaltungskosten ergibt sich hieraus, dass für den Zeitraum 2008/2009 ein durchschnittliches monatliches Schulgeld in Höhe von ca. 130,-- EUR verfassungsrechtlich unbedenklich ist. Hiervon geht ersichtlich auch das Regierungspräsidium Stuttgart aus (vergleiche weiter die Stellungnahme des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport, Landtagsdrucksache 14/4806: „durchschnittliches monatliches Schulgeld in Höhe von 128,00 EUR je Schüler ohne Weiteres zulässig“). Unter Berücksichtigung der vom VGH Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 12.01.2000 herangezogenen „Schwankungsbreite“ ergibt sich für die Kammer eine obere Grenze des - durchschnittlichen - monatlichen Schulgelds in Höhe von ca. 150,00 EUR im Zeitraum 2008/ 2009.
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Es ist der Kammer bewusst, dass diese Ableitung eines höchstzulässigen durchschnittlichen Schulgeldes angreifbar ist. Auch der VGH Baden-Württemberg hat in seinem Urteil vom 12.01.2000 (a.a.O.) eingeräumt, dass es sich hierbei um eine teilweise willkürliche Grenzziehung handele. Es ist zuzugeben, dass die erkennbare Basis dieser Rechtsprechung nur in der oben genannten Bemerkung in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 09.03.1994 (a.a.O.) besteht. Auch hatte der VGH Baden-Württemberg in den genannten Entscheidungen nicht über das Sonderungsverbot als Genehmigungsvoraussetzung für die Genehmigung einer Ersatzschule, sondern nur im Rahmen von Klagen von Ersatzschulen auf staatliche Förderung zu entscheiden. Dennoch ist es nach Ansicht der Kammer erlaubt, auf die Ausführungen des VGH Baden-Württemberg zur Höhe eines noch verfassungsmäßigen Schulgeldes zurückzugreifen. Die Ableitung des VGH Baden-Württemberg entspricht noch am ehesten den Anforderungen des Sonderungsverbotes des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG, das - wie ausgeführt - vom Bundesverfassungsgericht dahingehend interpretiert wird, dass die Privatschulen in dem Sinne allgemein zugänglich sein müssen, dass sie grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Wirtschaftslage des Schülers und seiner Eltern besucht werden können. Bei einem höchstzulässigen durchschnittlichen monatlichen Schulgeld von ca. 150,00 EUR ist nach Ansicht der Kammer sichergestellt, dass - bei entsprechender Schulgeldstaffelung - eine Privatschule grundsätzlich für nahezu alle Bevölkerungskreise zugänglich ist. Ein wesentlich überzeugenderes Verfahren zur Festlegung der Schulgeldobergrenze ist für die Kammer nicht ersichtlich. Insbesondere kann nach Auffassung der Kammer die Einhaltung des Sonderungsverbotes nicht danach bestimmt werden, welcher Überschuss etwa zwischen dem ausgabefähigen Einkommen für einen Vier-Personen-Haushalt von Angestellten und Arbeitern mit mittlerem Einkommen und den durchschnittlichen tatsächlichen Ausgaben statistisch verbleibt (vgl. zu dieser Rechnungsweise: BFH, Urt. v. 14.12.2004, Az.: XI R 66/03, veröffentlicht in: BB 2005, 1043). Denn die sich danach ergebenden Ersparnisse bzw. Überschüsse sind lediglich statistische Durchschnittszahlen, die keine Aussagen für die Belastbarkeit von Familien mit unterdurchschnittlichem Einkommen enthalten (vgl. die vom Klägervertreter im Termin zu mündlichen Verhandlung vorgelegten statistischen Unterlagen). Im Übrigen ergibt sich gerade aus der vom Klägervertreter im Termin zur mündlichen Verhandlung vorgelegten „Einkommens- und Verbrauchsstichprobe - Einnahmen und Ausgaben privater Haushalte“ des Statistischen Bundesamts für das Jahr 2003, dass die ermittelte Ersparnis bei Paaren mit ledigem Kind/ledigen Kindern unter 18 Jahren erst ab einem monatlichen Haushaltsnettoeinkommen von 2.600,00 bis 3.600,00 EUR einen Betrag erreicht, der ein Schulgeld in Höhe von ca. 130,00 EUR im Monat als noch zumutbar erscheinen ließe.
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Aus der genannten Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg (vgl. insbesondere das Urteil vom 12.01.2000, a.a.O.) ergibt sich weiter, dass bei der Anwendung des verfassungsrechtlichen Sonderungsverbots nicht nach dem Schultyp zu differenzieren ist; insbesondere kann nicht zwischen allgemeinbildenden Schulen und beruflichen Schulen unterschieden werden. Der VGH Baden-Württemberg hat in dem genannten Urteil (a.a.O.) ausdrücklich festgestellt, jedenfalls bei privaten beruflichen Vollzeitschulen scheide es aus, ein höheres Schulgeld für zumutbar anzusehen. Dem Senat sei kein sachlicher Grund ersichtlich, der es rechtfertigen könnte, Schüler (bzw. deren Eltern) von beruflichen Schulen stärker zu belasten als gleichaltrige Schüler allgemeinbildender Schulen. Ein Differenzierungskriterium kann auch nicht sein, dass es sich bei den Schülern berufsbildender Schulen, die - wie im Falle der Klägerin - regelmäßig den Realschulabschluss erreicht haben, um Schüler handele, die nicht mehr im gleichen Maße von den Eltern abhängig seien wie Schüler, die noch ihre Schulpflicht erfüllen. In der Regel erzielen auch diese Schüler kein eigenes Einkommen und bleiben während ihrer Ausbildungszeit im Wesentlichen von den Eltern abhängig. Zwar mögen ältere Schüler über vermehrte Möglichkeiten verfügen, ein eigenes Hinzuverdienst zu erzielen. Abgesehen davon, dass dies bei Besuch einer Vollzeitschule - wie der von der Klägerin betriebenen Schule - nur eingeschränkt möglich ist, würde auch ein Hinzuverdienst der Schüler nichts daran ändern, dass ein - am Sonderungsgebot gemessen - überhöhtes Schulgeld eine soziale Sonderung der Schüler nach dem Besitz - bzw. Einkommensverhältnissen der Eltern fördern würde.
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Gemessen an dem oben dargelegten Maßstab steht die von der Klägerin vorgelegte Gebührenordnung mit dem verfassungsrechtlichen Sonderungsverbot des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG nicht im Einklang. Zwar enthält die Gebührenordnung eine Gebührenstaffel die von der Normgebühr von 300,00 EUR monatlich, wie sie in den von der Klägerin abgeschlossenen Schulverträgen festgelegt wird, bis zum völligen Erlass des Schulgeldes reicht. Diese Staffelung ist jedoch 1. verhältnismäßig wenig differenziert und knüpft 2. allenfalls mittelbar an die Einkommensverhältnisse der Eltern der Schüler an. Reduzierte Gebühren werden danach nach der Bedürftigkeit des S c h ü l e r s und nach der Prognose für den Schulerfolg gewährt. An das Einkommen der Eltern wird mittelbar lediglich insoweit angeknüpft, als die Bedürftigkeit nach dem Kriterium der Gewährung von Ausbildungsförderung nach dem BAföG bzw. nach der Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt nach SGB XIII bestimmt wird. Im engeren Sinne findet eine Anknüpfung an die Einkommensverhältnisse der Eltern auch nur insoweit statt, als auf den Empfang von Ausbildungsförderung nach dem BAföG abgestellt wird. Denn die Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII knüpft nur über den Grundsatz des Nachrangs der Sozialhilfe (§ 2 SGB XII) an die Einkommensverhältnisse der Eltern an, soweit diese noch unterhaltspflichtig sind. Im Falle des Bezugs von Leistungen nach dem BAföG bzw. von Leistungen nach dem SGB II findet auch keine weitere Differenzierung nach der Höhe dieser Leistungen, die - jedenfalls bei Leistungen nach dem BAföG - in der Regel durch die Einkommensverhältnisse der Eltern bestimmt werden, statt, sondern es ergibt sich grundsätzlich eine reduzierte Gebühr von 204,00 EUR, vgl. Abschn. C 10. a) der Gebührenordnung. Dieser Betrag bestimmt sich nach der Gebührenordnung aufgrund des gesetzlichen Freibetrags vom Einkommen des Auszubildenden für den Auszubildenden selbst nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 BAföG. Auch hier wird somit nicht an das Einkommen der Eltern, sondern an das Einkommen des Auszubildenden, d. h. des Schülers, angeknüpft. Eine weitere Reduzierung der Gebühren kommt nach Abschn. C. 10. a) der Gebührenordnung nur in Betracht, solange und soweit es dem Schüler nicht durch Einsatz seiner Arbeitskraft möglich ist, den nach Abs. 1 Satz 1 berechneten Betrag, d. h. die reduzierte Gebühr von 204,00 EUR, zu erwirtschaften. Auch hier wird ersichtlich nicht an die Einkommensverhältnisse der Eltern angeknüpft. Ebenso knüpft die in Abschnitt C 10.b) vorgesehene Gebührenreduzierung nicht an die Einkommensverhältnisse der Eltern an.
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Eine Staffelung, die - abgesehen vom Fall des Bezugs von Leistungen nach dem SGB XII - neben der Normgebühr von 300,00 EUR im Wesentlichen lediglich eine reduzierte Gebührenstufe in Höhe von 204,00 EUR vorsieht (und eine weitere Staffelung nach unten an die Unmöglichkeit des Einsatzes der Arbeitskraft des Schülers bzw. des Vermögenseinsatzes knüpft), stellt schon an und für sich keine ausreichende, sich an den Einkommensverhältnissen der Eltern orientierende Staffelung des Schulgeldes dar. Dies wäre allerdings unschädlich, wenn die monatliche Normgebühr von 300,00 EUR bzw. die reduzierte Gebühr von 204,00 EUR schon für sich dem Sonderungsverbot genügen würden. Dass dies nicht der Fall ist, ergibt sich aus den oben gemachten Ausführungen. Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass die Gebührenstaffel nach der vorgelegten Gebührenordnung noch in zureichender Weise an die Einkommensverhältnisse der Eltern anknüpft - was nach den obigen Ausführungen nicht der Fall ist -, ergäbe sich auch unter Berücksichtigung der nur von einem geringen Teil der Schüler in Anspruch zu nehmenden weiteren Gebührenreduzierungen eine durchschnittliche Schulgebühr, die erheblich über dem von der Kammer angenommenen Wert von 150,00 EUR monatlich liegt. Nach Mitteilung der Klägerin im Schriftsatz vom 29.01.2010 empfangen in Heilbronn 53,57 % der Schüler Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz. Der Anteil von Empfängern von Leistungen nach dem SGB II kann auch nach Einschätzung der Klägerin vernachlässigt werden. Selbst wenn man den Schwund an reduzierungsberechtigten Schülern nicht berücksichtigen würde, der durch die von der Gebührenordnung vorgesehenen Prognose für den Schulerfolg eintritt, ergäbe sich unter der Berücksichtigung der Tatsache, dass nahezu die Hälfte der Schüler danach die Normgebühr von 300,00 EUR im Monat bezahlen müsste, eine durchschnittliche Gebühr im Bereich von 230,00 - 250,00 EUR. Diese durchschnittliche monatliche Schulgebühr läge weit über dem noch hinnehmbaren Wert von durchschnittlich 150,00 EUR im Monat. Die nach der Gebührenordnung erhobene Durchschnittsgebühr würde sich auch nicht aufgrund der Reduzierungsregelungen in Abschnitt C 10. b) und c) der Gebührenordnung wesentlich vermindern; denn diese Fälle (Bezug von Leistungen nach dem SGB XII bzw. weitere Reduzierungen der Schulgebühren zur Vermeidung unbilliger Härten) dürften eher seltene Ausnahmen darstellen. Dasselbe dürfte für Schüler gelten, die eine weitere Reduzierung durch den Nachweis erreichen wollen, dass es ihnen nicht durch Einsatz ihrer Arbeitskraft möglich ist, die reduzierte Gebühr von 204,00 EUR monatlich zu erwirtschaften. Denn nach Abschn. B 3. b) v. der Gebührenordnung wird für diesen Nachweis die Vorlage eines Gutachtens des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen verlangt, in dem bescheinigt wird, in welchem Zeitraum und Umfang dem Schüler der Einsatz seiner Arbeitskraft zur Erwirtschaftung der reduzierten Gebühren im Sinne von Ziffer 10 Abs. 1 nicht möglich ist. Es muss sich sonach um den Fall einer gesundheitlich bedingten Arbeitsunfähigkeit handeln, ein Fall, der eher selten vorkommen dürfte.
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Es kann bei dieser Sachlage dahingestellt bleiben, ob während der Gründungsphase einer Privatschule bis zum Einsetzen staatlicher Förderung eine vorübergehende Anhebung des Schulgeldes über das zulässige Maß hinaus angesichts des Sonderungsverbots rechtlich zulässig ist; diese Möglichkeit wird im Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 12.01.2000 (a.a.O., RdNr. 109) als Vorstellung des Gesetzgebers - ohne rechtliche Bewertung - erwähnt. Denn die Gebührenordnung der Klägerin enthält keinen Hinweis darauf, dass die Erhebung der Normgebühr in Höhe von 300,00 EUR monatlich bzw. die Erhebung der reduzierten Gebühr von 204,00 EUR monatlich nur für eine Übergangszeit vorgesehen ist.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht gemäß §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor.
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Beschluss vom 2. Februar 2010
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Der Wert des Streitgegenstands wird gemäß den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 1 GKG auf 30.000,00 EUR festgesetzt (vgl. Nr. 38.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).

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Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 02. Feb. 2010 - 13 K 3238/09 zitiert 11 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung


Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) - SGB 12 | § 90 Einzusetzendes Vermögen


(1) Einzusetzen ist das gesamte verwertbare Vermögen. (2) Die Sozialhilfe darf nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung1.eines Vermögens, das aus öffentlichen Mitteln zum Aufbau oder zur Sicherung einer Lebensgrundlage od

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 7


(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates. (2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen. (3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausn

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(1) Sozialhilfe erhält nicht, wer sich vor allem durch Einsatz seiner Arbeitskraft, seines Einkommens und seines Vermögens selbst helfen kann oder wer die erforderliche Leistung von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozia

Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG | § 23 Freibeträge vom Einkommen des Auszubildenden


(1) Vom Einkommen des Auszubildenden bleiben monatlich anrechnungsfrei 1. für den Auszubildenden selbst 330 Euro,2. für den Ehegatten oder Lebenspartner des Auszubildenden 805 Euro,3. für jedes Kind des Auszubildenden 730 Euro.Satz 1 Nummer 2 und 3 f

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Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 02. Feb. 2010 - 13 K 3238/09 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 14. Juli 2010 - 9 S 2207/09

bei uns veröffentlicht am 14.07.2010

Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 13. Juli 2009 - 11 K 867/05 - geändert. Der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 14. Februar 2005 wird aufgehoben, soweit dami

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(1) Vom Einkommen des Auszubildenden bleiben monatlich anrechnungsfrei

1.
für den Auszubildenden selbst 330 Euro,
2.
für den Ehegatten oder Lebenspartner des Auszubildenden 805 Euro,
3.
für jedes Kind des Auszubildenden 730 Euro.
Satz 1 Nummer 2 und 3 findet keine Anwendung auf Ehegatten oder Lebenspartner und Kinder, die in einer Ausbildung stehen, die nach diesem Gesetz oder nach § 56 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gefördert werden kann.

(2) Die Freibeträge nach Absatz 1 Nummer 2 und 3 mindern sich um Einnahmen des Auszubildenden sowie Einkommen des Ehegatten oder Lebenspartners und des Kindes, die dazu bestimmt sind oder üblicher- oder zumutbarerweise dazu verwendet werden, den Unterhaltsbedarf des Ehegatten oder Lebenspartners und der Kinder des Auszubildenden zu decken.

(3) Die Vergütung aus einem Ausbildungsverhältnis wird abweichend von den Absätzen 1 und 2 voll angerechnet.

(4) Abweichend von Absatz 1 werden

1.
von der Waisenrente und dem Waisengeld der Auszubildenden, deren Bedarf sich nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 bemisst, monatlich 255 Euro, anderer Auszubildender 180 Euro monatlich nicht angerechnet,
2.
Ausbildungsbeihilfen und gleichartige Leistungen aus öffentlichen Mitteln oder von Förderungseinrichtungen, die hierfür öffentliche Mittel erhalten, sowie Förderungsleistungen ausländischer Staaten voll auf den Bedarf angerechnet; zu diesem Zweck werden Ausbildungsbeihilfen und gleichartige Leistungen, die zugleich aus öffentlichen und privaten Mitteln finanziert und dem Empfänger insgesamt als eine Leistung zugewendet werden, als einheitlich aus öffentlichen Mitteln erbracht behandelt. Voll angerechnet wird auch Einkommen, das aus öffentlichen Mitteln zum Zweck der Ausbildung bezogen wird,
3.
(weggefallen)
4.
Unterhaltsleistungen des geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten voll auf den Bedarf angerechnet; dasselbe gilt für Unterhaltsleistungen des Lebenspartners nach Aufhebung der Lebenspartnerschaft oder des dauernd getrennt lebenden Lebenspartners.

(5) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann auf besonderen Antrag, der vor dem Ende des Bewilligungszeitraums zu stellen ist, abweichend von den Absätzen 1 und 4 ein weiterer Teil des Einkommens des Auszubildenden anrechnungsfrei gestellt werden, soweit er zur Deckung besonderer Kosten der Ausbildung erforderlich ist, die nicht durch den Bedarfssatz gedeckt sind, höchstens jedoch bis zu einem Betrag von 370 Euro monatlich.

(1) Einzusetzen ist das gesamte verwertbare Vermögen.

(2) Die Sozialhilfe darf nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung

1.
eines Vermögens, das aus öffentlichen Mitteln zum Aufbau oder zur Sicherung einer Lebensgrundlage oder zur Gründung eines Hausstandes erbracht wird,
2.
eines nach § 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes geförderten Altersvorsorgevermögens im Sinne des § 92 des Einkommensteuergesetzes; dies gilt auch für das in der Auszahlungsphase insgesamt zur Verfügung stehende Kapital, soweit die Auszahlung als monatliche oder als sonstige regelmäßige Leistung im Sinne von § 82 Absatz 5 Satz 3 erfolgt; für diese Auszahlungen ist § 82 Absatz 4 und 5 anzuwenden,
3.
eines sonstigen Vermögens, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks im Sinne der Nummer 8 bestimmt ist, soweit dieses Wohnzwecken von Menschen mit einer wesentlichen Behinderung oder einer drohenden wesentlichen Behinderung (§ 99 Absatz 1 und 2 des Neunten Buches) oder von blinden Menschen (§ 72) oder pflegebedürftigen Menschen (§ 61) dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde,
4.
eines angemessenen Hausrats; dabei sind die bisherigen Lebensverhältnisse der nachfragenden Person zu berücksichtigen,
5.
von Gegenständen, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind,
6.
von Familien- und Erbstücken, deren Veräußerung für die nachfragende Person oder ihre Familie eine besondere Härte bedeuten würde,
7.
von Gegenständen, die zur Befriedigung geistiger, insbesondere wissenschaftlicher oder künstlerischer Bedürfnisse dienen und deren Besitz nicht Luxus ist,
8.
eines angemessenen Hausgrundstücks, das von der nachfragenden Person oder einer anderen in den § 19 Abs. 1 bis 3 genannten Person allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird und nach ihrem Tod von ihren Angehörigen bewohnt werden soll. Die Angemessenheit bestimmt sich nach der Zahl der Bewohner, dem Wohnbedarf (zum Beispiel behinderter, blinder oder pflegebedürftiger Menschen), der Grundstücksgröße, der Hausgröße, dem Zuschnitt und der Ausstattung des Wohngebäudes sowie dem Wert des Grundstücks einschließlich des Wohngebäudes,
9.
kleinerer Barbeträge oder sonstiger Geldwerte; dabei ist eine besondere Notlage der nachfragenden Person zu berücksichtigen,
10.
eines angemessenen Kraftfahrzeuges.

(3) Die Sozialhilfe darf ferner nicht vom Einsatz oder von der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen hat, und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde. Dies ist bei der Leistung nach dem Fünften bis Neunten Kapitel insbesondere der Fall, soweit eine angemessene Lebensführung oder die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert würde.

(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.

(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.

(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.

(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.

(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.

(6) Vorschulen bleiben aufgehoben.

(1) Sozialhilfe erhält nicht, wer sich vor allem durch Einsatz seiner Arbeitskraft, seines Einkommens und seines Vermögens selbst helfen kann oder wer die erforderliche Leistung von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.

(2) Verpflichtungen anderer, insbesondere Unterhaltspflichtiger oder der Träger anderer Sozialleistungen, bleiben unberührt. Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach dem Recht der Sozialhilfe entsprechende Leistungen vorgesehen sind.

(1) Vom Einkommen des Auszubildenden bleiben monatlich anrechnungsfrei

1.
für den Auszubildenden selbst 330 Euro,
2.
für den Ehegatten oder Lebenspartner des Auszubildenden 805 Euro,
3.
für jedes Kind des Auszubildenden 730 Euro.
Satz 1 Nummer 2 und 3 findet keine Anwendung auf Ehegatten oder Lebenspartner und Kinder, die in einer Ausbildung stehen, die nach diesem Gesetz oder nach § 56 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gefördert werden kann.

(2) Die Freibeträge nach Absatz 1 Nummer 2 und 3 mindern sich um Einnahmen des Auszubildenden sowie Einkommen des Ehegatten oder Lebenspartners und des Kindes, die dazu bestimmt sind oder üblicher- oder zumutbarerweise dazu verwendet werden, den Unterhaltsbedarf des Ehegatten oder Lebenspartners und der Kinder des Auszubildenden zu decken.

(3) Die Vergütung aus einem Ausbildungsverhältnis wird abweichend von den Absätzen 1 und 2 voll angerechnet.

(4) Abweichend von Absatz 1 werden

1.
von der Waisenrente und dem Waisengeld der Auszubildenden, deren Bedarf sich nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 bemisst, monatlich 255 Euro, anderer Auszubildender 180 Euro monatlich nicht angerechnet,
2.
Ausbildungsbeihilfen und gleichartige Leistungen aus öffentlichen Mitteln oder von Förderungseinrichtungen, die hierfür öffentliche Mittel erhalten, sowie Förderungsleistungen ausländischer Staaten voll auf den Bedarf angerechnet; zu diesem Zweck werden Ausbildungsbeihilfen und gleichartige Leistungen, die zugleich aus öffentlichen und privaten Mitteln finanziert und dem Empfänger insgesamt als eine Leistung zugewendet werden, als einheitlich aus öffentlichen Mitteln erbracht behandelt. Voll angerechnet wird auch Einkommen, das aus öffentlichen Mitteln zum Zweck der Ausbildung bezogen wird,
3.
(weggefallen)
4.
Unterhaltsleistungen des geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten voll auf den Bedarf angerechnet; dasselbe gilt für Unterhaltsleistungen des Lebenspartners nach Aufhebung der Lebenspartnerschaft oder des dauernd getrennt lebenden Lebenspartners.

(5) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann auf besonderen Antrag, der vor dem Ende des Bewilligungszeitraums zu stellen ist, abweichend von den Absätzen 1 und 4 ein weiterer Teil des Einkommens des Auszubildenden anrechnungsfrei gestellt werden, soweit er zur Deckung besonderer Kosten der Ausbildung erforderlich ist, die nicht durch den Bedarfssatz gedeckt sind, höchstens jedoch bis zu einem Betrag von 370 Euro monatlich.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.

(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.

(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.

(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.

(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.

(6) Vorschulen bleiben aufgehoben.

(1) Sozialhilfe erhält nicht, wer sich vor allem durch Einsatz seiner Arbeitskraft, seines Einkommens und seines Vermögens selbst helfen kann oder wer die erforderliche Leistung von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.

(2) Verpflichtungen anderer, insbesondere Unterhaltspflichtiger oder der Träger anderer Sozialleistungen, bleiben unberührt. Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach dem Recht der Sozialhilfe entsprechende Leistungen vorgesehen sind.

(1) Vom Einkommen des Auszubildenden bleiben monatlich anrechnungsfrei

1.
für den Auszubildenden selbst 330 Euro,
2.
für den Ehegatten oder Lebenspartner des Auszubildenden 805 Euro,
3.
für jedes Kind des Auszubildenden 730 Euro.
Satz 1 Nummer 2 und 3 findet keine Anwendung auf Ehegatten oder Lebenspartner und Kinder, die in einer Ausbildung stehen, die nach diesem Gesetz oder nach § 56 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gefördert werden kann.

(2) Die Freibeträge nach Absatz 1 Nummer 2 und 3 mindern sich um Einnahmen des Auszubildenden sowie Einkommen des Ehegatten oder Lebenspartners und des Kindes, die dazu bestimmt sind oder üblicher- oder zumutbarerweise dazu verwendet werden, den Unterhaltsbedarf des Ehegatten oder Lebenspartners und der Kinder des Auszubildenden zu decken.

(3) Die Vergütung aus einem Ausbildungsverhältnis wird abweichend von den Absätzen 1 und 2 voll angerechnet.

(4) Abweichend von Absatz 1 werden

1.
von der Waisenrente und dem Waisengeld der Auszubildenden, deren Bedarf sich nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 bemisst, monatlich 255 Euro, anderer Auszubildender 180 Euro monatlich nicht angerechnet,
2.
Ausbildungsbeihilfen und gleichartige Leistungen aus öffentlichen Mitteln oder von Förderungseinrichtungen, die hierfür öffentliche Mittel erhalten, sowie Förderungsleistungen ausländischer Staaten voll auf den Bedarf angerechnet; zu diesem Zweck werden Ausbildungsbeihilfen und gleichartige Leistungen, die zugleich aus öffentlichen und privaten Mitteln finanziert und dem Empfänger insgesamt als eine Leistung zugewendet werden, als einheitlich aus öffentlichen Mitteln erbracht behandelt. Voll angerechnet wird auch Einkommen, das aus öffentlichen Mitteln zum Zweck der Ausbildung bezogen wird,
3.
(weggefallen)
4.
Unterhaltsleistungen des geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten voll auf den Bedarf angerechnet; dasselbe gilt für Unterhaltsleistungen des Lebenspartners nach Aufhebung der Lebenspartnerschaft oder des dauernd getrennt lebenden Lebenspartners.

(5) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann auf besonderen Antrag, der vor dem Ende des Bewilligungszeitraums zu stellen ist, abweichend von den Absätzen 1 und 4 ein weiterer Teil des Einkommens des Auszubildenden anrechnungsfrei gestellt werden, soweit er zur Deckung besonderer Kosten der Ausbildung erforderlich ist, die nicht durch den Bedarfssatz gedeckt sind, höchstens jedoch bis zu einem Betrag von 370 Euro monatlich.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.