Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 06. Juli 2015 - 9 S 2062/14

bei uns veröffentlicht am06.07.2015

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 31. Januar 2014 - 8 K 2481/12 - geändert. Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen das (endgültige) Nichtbestehen der Staatprüfung der Ersten juristischen Prüfung im Termin Herbst 2011.
Der am xx.xx.1980 geborene Kläger studierte seit dem Sommersemester 2004 an der Universität Tübingen Rechtswissenschaften. Im Herbst 2010 nahm er erfolglos zum ersten Mal an der Staatsprüfung der Ersten juristischen Prüfung teil. Im Herbst 2011 wiederholte er den schriftlichen Teil der Staatsprüfung. Dabei erzielte er zwar eine Durchschnittspunktzahl von 4,16 Punkten, verfehlte jedoch die Anforderung, in wenigstens drei Aufsichtsarbeiten, davon in mindestens einer zivilrechtlichen Aufsichtsarbeit, 4,0 oder mehr Punkte zu erreichen. Die Aufsichtsarbeiten Nr. 1, 2 und 3 im Zivilrecht wurden jeweils mit 2,0, 3,0 und 3,0, die Aufsichtsarbeiten Nr. 4 und 5 im Öffentlichen Recht jeweils mit 6,0 und 8,0 und die Aufsichtsarbeit Nr. 6 im Strafrecht mit 3,0 Punkten bewertet. Mit Bescheid vom 14.12.2011 erklärte das Landesjustizprüfungsamt die Staatsprüfung daraufhin für endgültig nicht bestanden.
Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch, den er ausschließlich mit Einwendungen gegen die Bewertung der Aufsichtsarbeit Nr. 2 begründete, die vom Erstprüfer mit 2,0 und vom Zweitprüfer mit 4,0 Punkten bewertet worden war. Zu den Einwendungen nahmen der Erstprüfer unter dem 25.04.2012 und der Zweitprüfer unter dem 07.05.2012 Stellung. Beide hielten an ihren ursprünglichen Bewertungen fest.
Mit Bescheid vom 14.05.2012 wies das Landesjustizprüfungsamt den Widerspruch zurück.
Hiergegen hat der Kläger am 08.06.2011 Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben, das den Rechtsstreit mit Beschluss vom 04.09.2012 an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht Sigmaringen verwiesen hat. Der Kläger hat zunächst beantragt, den Bescheid des Landesjustizprüfungsamts vom 14.12.2011 und dessen Widerspruchsbescheid vom 14.05.2012 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, das Prüfungsverfahren fortzusetzen und ihm eine weitere Möglichkeit einzuräumen, die Aufsichtsarbeiten Nr. 1, 2 und 3 zu schreiben, hilfsweise, die von ihm in der Ersten juristischen Staatsprüfung Herbst 2011 angefertigten Aufsichtsarbeiten Nr. 1, 2 und 3 erneut bewerten zu lassen durch Prüfer, die keine Klausuren von Kandidaten des Mannheimer Modells korrigiert haben, weiter hilfsweise, die von ihm in der Ersten juristischen Staatsprüfung Herbst 2011 angefertigte Aufsichtsarbeit Nr. 2 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bewerten. Das Landesjustizprüfungsamt holte im Hinblick auf die in der Klagebegründung erhobenen Rügen erneute Stellungnahmen des Erst- (vom 27.07.2012) und des Zweitprüfers (vom 09.08.2012) ein.
Mit Schriftsatz vom 19.12.2013 hat der Kläger die Klage nur im Hinblick auf den zweiten Hilfsantrag aufrechterhalten, im Übrigen aber zurückgenommen. Der Beklagte hat in die teilweise Klagrücknahme eingewilligt.
Mit Urteil vom 31.01.2014 hat das Verwaltungsgericht das Verfahren eingestellt, soweit die Klage zurückgenommen wurde. Im Übrigen hat es den Bescheid des Landesjustizprüfungsamts vom 14.12.2011 und dessen Widerspruchsbescheid vom 14.05.2012 aufgehoben und den Beklagten verpflichtet, die vom Kläger in der Ersten juristischen Staatsprüfung Herbst 2011 angefertigte Aufsichtsarbeit Nr. 2 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bewerten.
Die Klage sei, soweit sie nicht zurückgenommen worden sei, zulässig und begründet. Der Kläger könne beanspruchen, dass die von ihm angefertigte Aufsichtsarbeit Nr. 2 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu bewertet und damit auch über das Gesamtergebnis seiner Prüfung neu entschieden werde.
Die erste vom Kläger geltend gemachte Rüge greife nicht durch. Die bei der Bearbeitung von Aufgabe 1a angebrachte Randbemerkung „beim Darlehen keine Vertretung" habe der Erstkorrektor in seinen Stellungnahmen vom 25.04. und 27.07.2012 auf die hierzu vorgetragene Kritik des Klägers erläutert. Diese Erläuterung sei stimmig und auch inhaltlich nicht zu beanstanden. Die in der Randbemerkung enthaltene und verkürzt wiedergegebene Kritik betreffe nicht die Frage, ob beim Abschluss des Darlehensvertrags Vertretung erforderlich gewesen sei, sondern habe vor allem darauf abgezielt, dass der Kläger mit dem Passus „wirksam vertreten durch M § 164 I" eine überflüssige und damit nicht zulässige Interpretation des Sachverhalts vorgenommen habe. Nach dem Sachverhalt sei ohne weiteres vom Zustandekommen des Darlehensvertrags zwischen E und H auszugehen gewesen.
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Auch die zweite vom Kläger geltend gemachte Rüge lasse einen Bewertungsfehler nicht erkennen. Die auf Seite 1 der Arbeit zur Aufgabe 1a angebrachte Randbemerkung „V Vertrag" und die Kritik im Gutachten des Erstkorrektors „Abtretungsvertrag nicht gesehen" seien ebenfalls vom Erstkorrektor auf die Rügen des Klägers hin in der Stellungnahme vom 25.04.2012 in einer zulässigen Weise erläutert worden. Die Kritik habe sich darauf bezogen, dass hier der Erwerb des Anspruchs zu prüfen gewesen sei, der nach § 1154 Abs. 1 Satz 1 BGB die schriftliche Abtretungserklärung des Zedenten und die Übergabe des Briefes erfordere, während die Arbeit zunächst weder das Vorliegen eines Abtretungsvertrags noch die besonderen Voraussetzungen prüfe, sondern sich gleich auf den gutgläubigen Erwerb und das vermeintliche Problem der ergänzenden Vertragsauslegung stürze, ohne sich mit einer sauberen Prüfung der einschlägigen Norm aufzuhalten. Erst im Rahmen der ergänzenden Vertragsauslegung werde ein Vertragsschluss festgestellt, ohne dass dies eine saubere Prüfung darstellen würde. In der weiteren Stellungnahme vom 27.07.2012 habe der Erstkorrektor noch wie folgt ergänzt: Die Arbeit sehe zwar die Abtretung nach § 398 BGB. Der Abtretungsvertrag als solcher werde jedoch in dem Sinne nicht gesehen, als nicht nur das Vorliegen des Vertrags bzw. des Vertragsschlusses an dieser Stelle nicht festgestellt werde, sondern auch die Voraussetzungen des Vertrags nicht geprüft würden, insbesondere die Schriftform und die Briefübergabe. Eine methodisch saubere Prüfung hätte demgegenüber die entsprechenden Angaben im Sachverhalt unter §§ 398, 1154 Abs. 1 BGB subsumieren müssen. Gegen diese Ausführungen des Erstkorrektors, denen sich der Zweitkorrektor angeschlossen habe, sei nichts zu erinnern.
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Soweit sich der Kläger mit seiner dritten Rüge gegen die Korrektur und Bewertung der Aufgabe 2 wende, sei die Klage hingegen begründet. Zur Frage der Übertragung der Briefgrundschuld von H auf L habe der Kläger u. a. ausgeführt, die Übertragung der Grundschuld „richtet sich allein nach §§ 1154 I, 1192 BGB. Vorliegend handelt es sich um eine Briefgrundschuld, so dass § 1154 I mod. durch § 1191 f. zur Anwendung kommt. In V. mit § 1192 ist demnach erforderlich zur Abtretung, § 398 BGB, der Grundschuld die Abtretungserklärung in schriftlicher Form und im Falle der Briefgrundschuld, Übergabe des Grundschuldbriefs". An dieser Stelle fänden sich die Randbemerkungen des Korrektors: „§ 873 BGB" und „V § 126 IV BGB". Etwas weiter oben sei als Randbemerkung angebracht worden „V §§1192, 873 BGB, Vertrag". In seinem Gutachten führe der Erstkorrektor hierzu aus: „Die §§ 1192, 873 BGB sowie § 126 Abs. 4 BGB nicht gesehen".
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Der Kläger habe in seiner Widerspruchsbegründung vom 20.02.2012 hierzu Einwände geltend gemacht. Zu diesen habe der Erstkorrektor in seiner Stellungnahme vom 25.04.2012 ausgeführt: „Die Übertragung der Grundschuld erfolgt nach §§ 873, 1192 BGB und nicht nach § 398 BGB, wie die Arbeit annimmt. § 1154 I BGB modifiziert hier also § 873 BGB". Damit liege ein Bewertungsfehler eindeutig vor. Nach ganz herrschender Meinung in Rechtsprechung, Kommentar- und Ausbildungsliteratur erfolge der rechtsgeschäftliche Zweiterwerb der Briefgrundschuld nach § 1154 Abs. 1, §§ 398, 413 i.V.m. § 1192 Abs. 1 BGB, sofern nicht der besondere Fall des § 1154 Abs. 2 BGB gegeben sei; nur die Buchgrundschuld werde nach § 1154 Abs. 3 i.V.m. § 873 BGB durch Einigung und Eintragung übertragen. Der eindeutige Korrekturfehler sei nicht durch die weitere Stellungnahme des Erstkorrektors vom 27.07.2012 behoben worden. Der Prüfer müsse die Fähigkeit haben, eigene Fehler zu erkennen und einzuräumen, und diese Fehler mit dem objektiv gebührenden Gewicht zu bereinigen. Nicht zuletzt vor dem Hintergrund, dass die Bereinigung eines fachlichen Korrekturfehlers sich in ihren Wirkungen nicht unbedingt auf eine Eliminierung negativer Bewertungsgesichtspunkte beschränken müsse, sie vielmehr, insbesondere bei juristischen Prüfungen, durchaus auch - bisher verkannte - positive Leistungsaspekte zutage fördern könne, werde von dem Prüfer insoweit eine selbstkritische Würdigung seiner früheren - fehlerhaften - Korrektur verlangt. Die weitere Stellungnahme des Erstkorrektors vom 27.07.2012 erfülle die dargelegten Vorgaben nicht. Darin räume der Erstkorrektor zwar ein, dass es vertretbar sei, die Übertragung der Briefgrundschuld auf § 398 BGB zu stützen. Seine weiteren Ausführungen ließen jedoch nicht erkennen, dass ihm sein materieller Korrekturfehler hinreichend bewusst gewesen sei, geschweige denn, dass er sich mit ihm selbstkritisch auseinander gesetzt habe. So werde ausgeführt, dass sich die Randbemerkung „V §§1192, 873 BGB, Vertrag" lediglich darauf beziehe, „dass die Arbeit hier nicht von der Rechtsgrundlage der Übertragung der Briefgrundschuld ausgeht, sondern abstrakte Ausführungen zur isolierten Übertragbarkeit der Grundschuld und zur Bedeutung der Zahlung der 15.000 Euro enthält. [...] Es fehlt also auch hier an einer methodisch sauberen Prüfung, so dass das Fazit im Erstgutachten, dass nur eine ungenaue und unvollständige und damit nicht überzeugende Prüfung vorliegt, nicht nur bezüglich der anderen dort genannten Punkte gerechtfertigt erscheint, sondern auch bezüglich der §§ 1192, 873 bzw. 398 BGB". Wenn der Erstkorrektor mit dieser Randbemerkung nur eine unsaubere Prüfung habe rügen wollen, frage sich, wieso er dies nicht so an den Rand geschrieben habe. Stattdessen habe er an dieser Stelle das Fehlen von §§ 1192, 873 BGB gerügt. Auch in dem Gutachten werde dem Kläger vom Erstkorrektor explizit vorgehalten, dass der Kläger die §§ 1192, 873 BGB nicht gesehen habe. Dem Vorbringen des Erstkorrektors, dass er mit der Randbemerkung „V §§1192, 873 BGB, Vertrag" in der Sache lediglich eine unsaubere Prüfung habe beanstanden wollen, vermöge die Kammer auch deshalb nicht zu folgen, weil er noch in seiner Stellungnahme vom 25.04.2012 apodiktisch ausgeführt hat: „Die Übertragung der Grundschuld erfolgt nach §§ 873, 1192 BGB und nicht nach § 398 BGB, wie die Arbeit annimmt. § 1154 I BGB modifiziert hier also § 873 BGB". Nach allem vermöge die Kammer nicht zu erkennen, dass sich der Erstkorrektor bisher mit seinem materiellen Bewertungsfehler hinreichend selbstkritisch auseinander gesetzt habe.
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Die danach gebotene Neubewertung sei durch zwei andere Korrektoren vorzunehmen. Der Erstkorrektor habe bereits mit seiner weiteren Stellungnahme vom 27.07.2012 zu erkennen gegeben, dass es ihm bezogen auf den konkreten Fall inzwischen an der Fähigkeit gebreche, den eigenen Bewertungsfehler in vollem Umfang einzuräumen und mit dem ihm objektiv zukommenden Gewicht zu bereinigen. Als er diese Stellungnahme abgefasst habe, sei er bereits zum dritten Mal mit der hier fraglichen - für den Kläger nachteiligen - Einzelbewertung befasst gewesen. Dass er bei einer weiteren - vierten - Befassung mit diesem Punkt noch in der Lage wäre, frei und unvoreingenommen zu entscheiden, halte die Kammer aufgrund der gesamten bisherigen Umstände für nahezu ausgeschlossen. Das zum Erstkorrektor Ausgeführte gelte entsprechend für den Zweitkorrektor.
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Die auf den Antrag des Beklagten vom Senat mit Beschluss vom 13.10.2014 zugelassene Berufung gegen das Urteil hat der Beklagte fristgerecht begründet.
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Das Verwaltungsgericht führe aus, dass auf die fehlende selbstkritische Auseinandersetzung des Prüfers seine Randbemerkung zu den fehlenden „§§ 1192, 873, Vertrag" schließen lasse (S. 5 der Klausur). Die Erläuterungen des Prüfers in seiner Stellungnahme vom 27.07.2012 zu diesem Punkt seien nicht überzeugend, weil nicht verständlich sei, warum der Prüfer dann nicht an den Rand „unsaubere Prüfung" geschrieben habe. Eine unverständliche Randbemerkung allein könne den Vorwurf der Befangenheit jedoch nicht begründen. Darüber hinaus sei diese Randbemerkung nicht unverständlich. Die Erläuterung der Randbemerkung in der Stellungnahme vom 27.07.2012 sei in sich schlüssig und nachvollziehbar. Der vom Verwaltungsgericht dem Erstkorrektor gemachte Vorwurf, er habe nicht das an den Rand geschrieben, was er eigentlich gemeint habe, stelle sich damit als unzutreffend heraus. Mit dem festgestellten Bewertungsfehler habe diese Passage ohnehin nichts zu tun, da es, wie soeben ausgeführt, dem Erstkorrektor nur darum gegangen sei zu rügen, dass der Kläger anstatt konkret zu prüfen, abstrakte Ausführungen mache.
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Auch das Hauptargument des Verwaltungsgerichts für die Befangenheit des Prüfers Prof. Dr. W. verfange nicht. Hierzu habe es angeführt, der Erstkorrektor habe noch in seiner Stellungnahme vom 25.04.2012 apodiktisch ausgeführt, die Übertragung der Grundschuld erfolge nach §§ 873, 1192 BGB und nicht nach § 398 BGB, wie die Arbeit annehme, und deshalb sei auch nicht überzeugend, dass der Erstprüfer mit den fehlenden „§§ 1192, 873, Vertrag" nur eine unsaubere Prüfung habe kritisieren wollen. Aus der Stellungnahme des Prüfers vom 25.04.2012 könne indes keine Befangenheit abgeleitet werden. Insbesondere lasse sie die gebotene selbstkritische Auseinandersetzung mit dem Bewertungsfehler schon deshalb nicht vermissen, weil dieser Bewertungsfehler erst zeitlich danach durch den anwaltlichen Vertreter des Klägers gerügt worden sei. Der Kläger habe in seiner eigenen Stellungnahme den konkreten Bewertungsfehler nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit dem Prüfer aufgezeigt. Obwohl es dem Kläger oblegen habe aufzuzeigen, dass die Prüfung der Übertragung der Grundschuld nach den Vorschriften der §§ 398, 413, 1192 Abs. 1, 1154 Abs. 1 BGB der herrschenden Meinung entspreche, finde sich hiervon nichts in der Widerspruchsbegründung. Deshalb könne aus der Stellungnahme des Prüfers W. vom 25.04.2012 nicht abgeleitet werden, er „beharre auf seinem Standpunkt" und sei zu keiner selbstkritischen Auseinandersetzung fähig. Erst die Klageschrift vom 08.06.2012 habe den Bewertungsfehler mit der notwendigen Präzision aufgezeigt. Daraufhin habe der Prüfer W. es nicht mehr als fehlerhaft gewertet, dass der Kläger beim Zweiterwerb einer Briefgrundschuld § 398 BGB geprüft habe. Er sei jedoch im Anschluss bewertungsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt, dass eine Besserbewertung der Arbeit des Berufungsbeklagten nicht angezeigt sei. In seiner Stellungnahme vom 27.07.2012 komme er zu dem Schluss, dass auch die Prüfung des § 398 BGB lückenhaft und ungenau sei, insbesondere der Kläger nicht die Einigung geprüft habe, die aber nach beiden Varianten (d.h. entweder nach §§ 873 Abs. 1 Var. 3, 1192 Abs. 1, 1154 Abs. 1 BGB oder nach §§ 398, (413,) 1192 Abs. 1, 1154 Abs. 1 BGB) erforderlich sei. Dies habe der Prüfer beanstandet und damit präzisiert, was er bereits ursprünglich mit "die §§ 1192, 873 BGB sowie § 126 Abs. 4 BGB nicht gesehen" bemängelt habe. Damit habe der Erstprüfer jedoch ohne Abänderung seines Bewertungssystems die erforderliche Neubewertung der Arbeit des Klägers in diesem Punkt vorgenommen und habe bewertungsfehlerfrei festgestellt, dass eine Besserbewertung der Arbeit nicht gerechtfertigt sei.
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Verfehlt habe das Verwaltungsgericht ebenfalls darauf abgestellt, der Prüfer habe sich bereits dreimal mit dem Punkt befasst und es sei daher nicht zu erwarten, dass er bei einem vierten Mal frei und unvoreingenommen entscheiden werde. Wie dargelegt, habe er sich nur ein einziges Mal, nämlich in seiner Stellungnahme vom 27.07.2012, mit diesem Bewertungsfehler auseinandergesetzt und diesen sogleich eingeräumt. Dass er dennoch (nachvollziehbar) bei seinem Ergebnis geblieben sei, rechtfertige nicht die Annahme der Befangenheit.
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Der Beklagte beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 31. Januar 2014 - 8 K 2481/12 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
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Der Kläger beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Er verteidigt die angefochtene Entscheidung und führt ergänzend aus: Der Erstkorrektor habe durch seine Stellungnahme vom 27.07.2012 im Nachhinein versucht, den Korrekturanmerkungen einen anderen als den ursprünglichen Bedeutungsinhalt zu geben. Das Verwaltungsgericht moniere zu Recht, dass er zwar den Bewertungsfehler hinsichtlich der Rechtsgrundlage der Übertragung der Grundschuld einräume, aber im Folgenden diesen Fehler dadurch zu relativieren versuche, dass er ihn mit der Rüge der handwerklich unsauberen Prüfung vermenge und damit zu entkräften versuche. Diese Tatsachen trügen ohne Weiteres den Rückschluss des Gerichts, dass eine hinreichend selbstkritische Auseinandersetzung mit dem Bewertungsfehler zu vermissen sei. Entgegen der Würdigung des Beklagten enthalte schon die von ihm selbst verfasste Widerspruchsbegründung vom 20.02.2012 „wirkungsvolle Hinweise", wonach bei der Frage der Rechtsgrundlage der Übertragung der Briefgrundschuld dem Erstgutachter ein Bewertungsfehler unterlaufen sein könnte. Zum Hintergrund der Aussage des Erstprüfers in der Stellungnahme vom 25.04.2012 gebe es nur zwei Möglichkeiten: Entweder er habe aufgrund des Anstoßes durch die Widerspruchsbegründung die Rechtsfrage recherchiert, habe aber seinen Korrekturfehler nicht einräumen und auf seiner Einschätzung beharren wollen. In diesem Fall läge eindeutig Befangenheit vor. Die zweite Möglichkeit bestehe darin, dass er trotz des Anstoßes aus der Widerspruchsbegründung eine Recherche nicht für nötig befunden habe, da er von seiner Meinung überzeugt gewesen sei und er es für ausgeschlossen gehalten habe, dass es eine (sogar herrschende) Meinung geben könnte, die von seiner Ansicht abweiche. Wenn hieraus das Verwaltungsgericht das Nichtvorhandensein einer gewissen Selbstkritik schließe, sei dies eine nachvollziehbare, wenn nicht sogar zwingende Würdigung. Dies gelte umso mehr, als der Erstprüfer zu Beginn seiner Stellungnahme vom 25.04.2014 die vom Kläger eigenhändig verfasste Widerspruchsbegründung pauschal von oben herab disqualifiziert habe („Angesichts der Ausführungen in der Remonstration ist auch nicht sicher, ob das in Anspruch genommene Hintergrundwissen immer vorhanden ist."). Gerade die Gesamtschau der drei Stationen, bei denen der Erstgutachter mit der streitgegenständlichen Frage befasst gewesen sei, zeige, dass eine selbstkritische Würdigung frei und unvoreingenommen zu entscheiden, von den Gesamtumständen her nicht zu erwarten sei.
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Wegen des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze, wegen der sonstigen Einzelheiten auf die Akten des Beklagten und die erstinstanzlichen Gerichtsakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
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Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne weitere mündliche Verhandlung (§ 125 Abs. 1 i.V.m. § 101 Abs. 2 VwGO).
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Die nach Zulassung durch den Senat statthafte, gegen die Verpflichtung zur Neubewertung gerichtete Berufung des Beklagten ist zulässig. Nicht Gegenstand der Berufung ist die Klage, soweit der Kläger sie mit Einwilligung des Beklagten in zulässiger Weise zurückgenommen und das Verwaltungsgericht daraufhin das Verfahren eingestellt hat.
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Die Berufung ist auch begründet. Denn das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Der Bescheid des Landesjustizprüfungsamts vom 14.12.2011 und dessen Widerspruchsbescheid vom 14.05.2012 sind rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Neubewertung seiner Aufsichtsarbeit Nr. 2 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).
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Rechtsgrundlage der gegenständlichen Verfügungen ist § 16 Satz 2 i.V.m. Satz 1 der Verordnung des Justizministeriums über die Ausbildung und Prüfung der Juristen vom 08.10.2002 (GBl. S. 391, mit nachfolgenden Änderungen, - JAPrO -). Danach ist der Kandidat von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen und hat die Staatsprüfung nicht bestanden, wenn er im schriftlichen Teil der Staatsprüfung nicht in wenigstens drei Aufsichtsarbeiten, davon in mindestens einer zivilrechtlichen Aufsichtsarbeit, einen Durchschnitt von 4,0 oder mehr Punkten erreicht hat. Das ist hier der Fall. Entgegen der Auffassung des Klägers leidet die Bewertung der Aufsichtsarbeit Nr. 2 nicht an gerichtlich zu beanstandenden Rechtsfehlern.
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Der das Prüfungsrecht beherrschende Grundsatz der Chancengleichheit gebietet eine gleichmäßige Beurteilung aller vergleichbaren Kandidaten. Dies ist nur erreichbar, wenn den Prüfungsbehörden bei prüfungsspezifischen Wertungen ein Entscheidungsspielraum verbleibt und die gerichtliche Kontrolle insoweit eingeschränkt ist. Der Bewertungsspielraum ist überschritten, wenn die Prüfungsbehörden Verfahrensfehler begehen, anzuwendendes Recht verkennen, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgehen, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzen oder sich von sachfremden Erwägungen leiten lassen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.04.1991 - 1 BvR 419/81 und 213/83 -, BVerfGE 84, 34, 50 ff.; BVerwG, Beschluss vom 16.08.2011 - 6 B 18.11 -, juris).
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Ein in diesem Sinne allgemeingültiger Bewertungsgrundsatz ist es, dass fachlich zutreffende Antworten und brauchbare Lösungen im Prinzip nicht als falsch bewertet werden und nicht zum Nichtbestehen führen dürfen. Soweit die Richtigkeit oder Angemessenheit von Lösungen wegen der Eigenart der Prüfungsfrage nicht eindeutig bestimmbar ist, gebührt zwar dem Prüfer ein Bewertungsspielraum, dem aber ein Antwortspielraum des Prüflings gegenübersteht. Eine vertretbare und mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründete Lösung darf nicht als falsch bewertet werden. Fachliche Fragen fallen nicht in den prüfungsspezifischen Beurteilungsspielraum (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.04.1991, a.a.O., 50 ff.; BVerwG, Beschluss vom 13.05.2004 - 6 B 25.04 -, NVwZ 2004, 1375; Senatsurteil vom 21.03.2012 - 9 S 764/11 -).
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Demgegenüber sind Gegenstände des prüfungsspezifischen Beurteilungsspielraums etwa die Punktevergabe und Notengebung, soweit diese nicht mathematisch determiniert sind, die Einordnung des Schwierigkeitsgrades einer Aufgabenstellung, bei Stellung verschiedener Aufgaben deren Gewichtung untereinander, die Würdigung der Qualität der Darstellung, die Gewichtung der Stärken und Schwächen in der Bearbeitung sowie die Gewichtung der Bedeutung eines Mangels (vgl. BVerwG, Urteile vom 12.11.1997 - 6 C 11.96 -, BVerwGE 105, 328, 333 f., und vom 14.07.1999 - 6 C 20.98 -, BVerwGE 109, 211, 216 ff., sowie Beschluss vom 13.05.2004, a.a.O., 69; Senatsurteil vom 21.03.2012, a.a.O.). Ebenso handelt es sich um eine dem Prüfer vorbehaltene prüfungsspezifische Wertung, ob im Hinblick auf eine entsprechend definierte Notenstufe bzw. zugeordnete Punktzahl eine Prüfungsleistung als „brauchbar" oder als „mangelhaft“ zu bewerten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.11.1997, a.a.O., 334). In diesen Bereich des prüfungsspezifischen Bewertungsspielraums dürfen die Gerichte grundsätzlich nicht eindringen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.08.2011 - 6 B 18.11 -, juris Rn. 16).
31 
Der rechtlichen Überprüfung ist dabei die vom Kandidaten abgegebene schriftliche Prüfungsleistung und deren Beurteilung durch die Prüfer zugrunde zu legen. Letztere erschließt sich anhand der Randbemerkungen, der Bewertungsgutachten und der Stellungnahmen im Verfahren des Überdenkens.
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Dass und warum die ersten beiden Rügen des Klägers hinsichtlich der Bewertung der Aufgabe 1a der Aufsichtsarbeit Nr. 2 durch den Erstkorrektor eine Überschreitung der Grenzen des diesem eingeräumten Bewertungsspielraums nicht erkennen lassen, hat das Verwaltungsgericht ausführlich und überzeugend begründet (Entscheidungsabdruck Seite 9 Mitte bis 11 oben). Der Senat verweist auf diese Begründung und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 130b Satz 2 VwGO). Dies gilt umso mehr, als diese Rügen im Berufungsverfahren nicht weiterverfolgt worden sind.
33 
Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts bleibt aber auch die dritte Rüge hinsichtlich der Korrektur und Bewertung der Aufgabe 2 ohne Erfolg.
34 
Zwischen den Beteiligten ist nicht streitig, dass die Erstkorrektur zunächst an einem fachlichen Bewertungsmangel gelitten hat: Wie sich aus den Randbemerkungen, dem Gutachten sowie der Stellungnahme vom 25.04.2012 ergibt, hat der Erstkorrektor beanstandet, dass der Kläger als Rechtsgrundlage für den Zweiterwerb der Briefgrundschuld nicht §§ 873 Abs. 1 Var. 3, 1192 Abs. 1, 1154 Abs. 1 BGB, sondern §§ 398, 413, 1192 Abs. 1, 1154 Abs. 1 BGB angegeben hat. Damit hat er den Antwortspielraum des Klägers verkannt. Denn es entspricht der herrschenden Meinung, dass der rechtsgeschäftliche Zweiterwerb der Briefgrundschuld nach §§ 1154 Abs. 1, 398, 413 i.V.m. § 1192 Abs. 1 BGB erfolgt, auch wenn dies teilweise nicht näher begründet wird. Auf die Nachweise im angefochtenen Urteil (Seite 12, 2. Absatz) wird Bezug genommen (vgl. auch Medicus/Petersen, Bürgerliches Recht, 24. Aufl. 2013, Rn. 493 sowie die vertiefende Darstellung der Problematik bei Maurer, JuS 2004, 1045).
35 
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der Senat folgt, ist es den Prüfern allerdings grundsätzlich nicht verwehrt, nach Auseinandersetzung mit den Einwendungen eines Prüflings gegen die Bewertung seiner Prüfungsleistung unter Vermeidung früherer Begründungsmängel anzugeben, dass und aus welchen Gründen sie ihre bei der ersten Bewertung einer Arbeit vergebene Note auch bei selbstkritischer Würdigung nach wie vor für zutreffend halten (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 14.07.1999 - 6 C 20.98 -, BVerwGE 109, 211; Beschluss vom 28.04.2000 - 6 B 6.00 -, juris Rn. 7; Senatsbeschluss vom 04.02.2013 - 9 S 346/13 -; Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Aufl. 2014, Rn. 681 f., 789). Dabei darf die Beibehaltung des Prüfungsergebnisses weder auf einer Änderung des Bewertungssystems noch auf dem Nachschieben beliebiger Gründe beruhen (BVerwG, Urteil vom 14.07.1999, a.a.O.).
36 
Diesen Vorgaben ist der Erstprüfer in seiner - im Klageverfahren eingeholten - Stellungnahme vom 27.07.2012 gerecht geworden. Er hat es dort nunmehr explizit als vertretbar bezeichnet, die Übertragung der Briefgrundschuld auf § 398 BGB zu stützen und damit eingeräumt, dass die zunächst monierten Angaben des Klägers zur Rechtsgrundlage des Zweiterwerbs der Briefgrundschuld von dessen Antwortspielraum gedeckt waren. Weiterer ausdrücklicher Äußerungen der Selbstkritik über die der Sache nach erfolgte Korrektur seiner Auffassung zu dieser Fachfrage bedurfte es nach Auffassung des Senats im vorliegenden Fall nicht. Wenn der Erstkorrektor weiter ausführt,
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„Jedoch werden §§ 1192, 873 BGB oder §§ 1192, 398 BGB insoweit nicht gesehen, als hier die Einigung nicht geprüft wird. Mit der Abtretungserklärung in schriftlicher Form und der Übergabe des Grundschuldbriefs werden nur die Voraussetzungen des § 1154 BGB aufgeführt. Auch diese werden jedoch nicht wirklich geprüft, da nur festgestellt wird, dass beides nach dem Sachverhalt vorlag bzw. im Februar 2010 vorgenommen wurde, während es zumindest der Qualifikation der notariellen Vereinbarung als schriftliche Abtretungserklärung, möglichst unter Nennung des § 126 Abs. 4 BGB bedurft hätte. Es fehlt also auch hier an einer methodisch sauberen Prüfung, so dass das Fazit im Erstgutachten, dass nur eine ungenaue und unvollständige und damit nicht überzeugende Prüfung vorliegt, nicht nur bezüglich der anderen dort genannten Punkte gerechtfertigt erscheint, sondern auch bezüglich der §§ 1192, 873 bzw. 398 BGB. [..]“,
38 
gibt er deutlich zu erkennen, dass er die bei der Neubewertung nunmehr als vertretbar angesehene Lösung folgerichtig daraufhin untersucht, ob sie auch sachgerecht durchgeführt worden ist. Dies entspricht den - am prüfungsrechtlichen Grundsatz der Chancengleichheit aller Prüflinge orientierten - Vorgaben der Rechtsprechung (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 14.07.1999, a.a.O.) und belegt bereits, dass das Festhalten an dem ursprünglichen Bewertungsergebnis nicht auf einem Nachschieben beliebiger Gründe beruht. Der Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass das Prüfprogramm für den Zweiterwerb der Grundschuld unabhängig von der als einschlägig erachteten Rechtsgrundlage immer die Einigung, die Einhaltung der Form, die weiteren Voraussetzungen der §§ 1192 Abs. 1, 1154 Abs. 1 BGB und die Verfügungsberechtigung bzw. den gutgläubigen Erwerb umfasst (vgl. Braun/Schultheiß, JuS 2013, 973; Maurer, JuS 2004, 1045). Vor diesem Hintergrund beanstandet der Erstkorrektor in nachvollziehbarer Weise das Fehlen einer Prüfung der Einigung und die unvollständige bzw. ungenaue Prüfung anderer Voraussetzungen (etwa der Form, vgl. § 126 Abs. 4 BGB). Seine - im Übrigen vom Kläger nicht in Frage gestellte - Schlussfolgerung, wonach es „also auch hier an einer methodisch sauberen Prüfung“ fehle, „so dass das Fazit im Erstgutachten, dass nur eine ungenaue und unvollständige und damit nicht überzeugende Prüfung vorliegt, nicht nur bezüglich der anderen dort genannten Punkte gerechtfertigt erscheint, sondern auch bezüglich der §§ 1192, 873 bzw. 398 BGB“, ist deshalb gerichtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere lässt sich nicht feststellen, dass die Beibehaltung des Prüfungsergebnisses auf einer Änderung des Bewertungssystems beruht. Der Begriff des Bewertungssystems umfasst dabei nur diejenigen Bewertungskriterien, die in den prüfungsspezifischen Bewertungsspielraum des Prüfers fallen. Es sind damit also allein diejenigen Kriterien gemeint, nach denen der Prüfer die festgestellten fachlichen Vorzüge und Mängel einer Prüfungsleistung einem vorgegebenen Notensystem zuordnet. Darunter sind etwa die Einschätzung des Schwierigkeitsgrads einer Aufgabe, die Bewertung der Qualität der Darstellung und Überzeugungskraft der Argumentation, die Gewichtung der Fehler einer Bearbeitung sowie die auf durchschnittliche Anforderungen bezogene Einschätzung der Leistung zu verstehen (BVerwG, Urteil vom 14.07.1999, a.a.O.). Dass die Beibehaltung der Note in diesem Sinne auf einer Änderung des Bewertungssystems des Erstprüfers beruht, ist weder substantiiert behauptet worden noch sonst für den Senat ersichtlich. Sowohl die Randbemerkungen wie das Erstgutachten des Erstkorrektors belegen, dass dieser dem Gesichtspunkt einer „methodisch sauberen Prüfung“ bzw. Mängeln in der Subsumtion von Anfang an maßgebliches Gewicht für die Bewertung beigemessen hat. Insoweit kann es nachvollzogen werden, dass er dem Umstand, dass die ursprüngliche Kritik an der Nennung der Rechtsgrundlage für den Zweiterwerb der Briefgrundschuld im Verfahren des (erneuten) Überdenkens zurückzunehmen war, für das Bewertungsergebnis keine entscheidende Bedeutung beigemessen hat. Dies gilt auch mit Blick darauf, dass der Frage der konkreten Rechtsgrundlage angesichts des nach beiden Varianten identischen Prüfprogramms (s.o.) - jedenfalls im Zusammenhang mit der konkreten Falllösung - nur eingeschränkte Bedeutung zukam.
39 
Das Verwaltungsgericht meint, der Erstkorrektor sei den Anforderungen an die Korrektur eines Bewertungsfehlers nicht gerecht worden. Dem vermag der Senat nicht folgen. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts lassen die weiteren Ausführungen des Erstkorrektors in seiner Stellungnahme vom 27.07.2012 erkennen, dass er sich seines materiellen Korrekturfehlers hinreichend bewusst war. Dies wird daran deutlich, dass er - wie dargelegt - die nunmehr als vertretbar angesehene Lösung folgerichtig daraufhin untersucht hat, ob sie auch sachgerecht durchgeführt worden ist, und dabei das Fehlen einer Prüfung der Einigung und die unvollständige bzw. ungenaue Prüfung anderer Voraussetzungen festgestellt hat. Diese Beurteilung wird auch durch seine Einlassung zur Bedeutung der Randbemerkung „V §§ 1192, 873 BGB, Vertrag“ nicht ernsthaft in Frage gestellt. Insoweit hat der Beklagte zutreffend darauf hingewiesen, dass das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang die entsprechende Passage aus der Stellungnahme des Erstkorrektors vom 27.07.2012 nur verkürzt zitiert hat, was die Möglichkeit einer Fehlinterpretation erhöht. Jedenfalls hat der Erstkorrektor in seiner Stellungnahme, wie bereits erwähnt, ausgeführt, „§§ 1192, 873 BGB oder §§1192, 398 BGB“ würden „insoweit nicht gesehen, als hier die Einigung nicht geprüft wird“. Mit Blick darauf, dass der Schwerpunkt seiner - plausiblen und gerichtlich nicht zu beanstandenden - Kritik die Unvollständigkeit bzw. Ungenauigkeit der Prüfung der Voraussetzungen für den Zweiterwerb der Briefgrundschuld betraf, liegt es nicht fern, die für sich genommen in ihrem Bedeutungsgehalt nicht eindeutige Randbemerkung „V §§ 1192, 873 BGB, Vertrag“ dahingehend zu interpretieren, dass der Erstkorrektor damit das Fehlen bzw. Defizite der Subsumtion unter die Voraussetzungen für den Zweiterwerb der Briefgrundschuld monieren wollte. Greifbare Anhaltspunkte dafür, er habe seiner Randbemerkung nachträglich eine andere als die ursprünglich gemeinte Bedeutung beigemessen, sind nicht ersichtlich. Jedenfalls hat der Senat nicht die Überzeugung gewonnen, dass der Erstkorrektor durch diese Einlassung gezeigt hat, zu einer hinreichend selbstkritischen Bereinigung des fachlichen Bewertungsmangels nicht in der Lage zu sein.
40 
Das Verwaltungsgericht folgert aus dem Vorhalt des Erstkorrektors im Erstgutachten, dass der Kläger die §§ 1192, 873 BGB nicht gesehen habe, und aus der „apodiktischen“ Sentenz in der Stellungnahme vom 25.04.2012 („Die Übertragung der Grundschuld erfolgt nach §§ 873, 1192 BGB und nicht nach § 398 BGB, wie die Arbeit annimmt. § 1154 I BGB modifiziert hier also § 873 BGB"), dieser habe sich mit seinem Bewertungsfehler nicht hinreichend auseinandergesetzt. Diese Rüge greift bereits deshalb nicht durch, weil der hier gegenständliche fachliche Bewertungsmangel erstmals mit der Klagebegründung vom 08.06.2012 geltend gemacht worden ist. Das ergibt sich aus Folgendem:
41 
Dem Recht des Prüflings, auf vermeintliche fachliche Irrtümer und daran anknüpfende Rechtsfehler wirkungsvoll hinweisen zu können, entspricht im Rechtsstreit um die Rechtmäßigkeit der Prüfungsentscheidung eine Mitwirkungspflicht. Diese besteht darin, derartige Fehler mit „wirkungsvollen Hinweisen“ aufzuzeigen, d.h. sie substantiiert mit einer nachvollziehbaren Begründung bestehender Einwände darzulegen. Soll sein Vorbringen berücksichtigt werden können, hat der Prüfling klarzustellen, in welchen konkreten Einzelpunkten die Korrektur bestimmter Prüfungsleistungen nach seiner Auffassung Korrekturfehler aufweist. Die fachwissenschaftliche Richtigkeit oder Vertretbarkeit einer Lösung muss mit Hilfe objektiver und gewichtiger Kriterien einsichtig gemacht werden. Der Prüfling kann etwa mit geeigneten Mitteln in qualifizierter Weise plausibel machen, dass die konkrete fachwissenschaftliche Beurteilung der Prüfer einem Fachkundigen als unhaltbar erscheine. Macht er geltend, die Prüfer hätten zu einer verallgemeinerungsfähigen Frage eine vom Prüfling vertretene Auffassung als falsch bewertet, obwohl diese Auffassung in Wahrheit vertretbar sei und so auch vertreten werde, so hat er den Gegensatz zwischen seinem Standpunkt und dem der Prüfer in qualifizierter Weise aufzuzeigen, d.h. er muss zunächst anhand genau zu benennender Prüferbemerkungen klarstellen, dass und was genau die Prüfer seiner Meinung nach als falsch oder unvertretbar bezeichnet haben, und er kann sodann die Vertretbarkeit des in der Prüfungsarbeit vertretenen gegenteiligen Standpunktes unter Hinweis auf entsprechende Fundstellen ausreichend qualifiziert erläutern. Wesentlich ist dabei insbesondere, den unmittelbaren Gegensatz zur Auffassung der Prüfer darzulegen (zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 04.05.1999, a.a.O.).
42 
Diesen Anforderungen wird die vom Kläger verfasste Widerspruchsbegründung vom 20.02.2012 nicht gerecht. Insbesondere wird dort nicht ansatzweise aufgezeigt, dass sich der Zweiterwerb der Briefgrundschuld - entgegen der Rüge des Erstkorrektors - auf der Grundlage der herrschenden Auffassung nach den §§ 398, 413, 1192 Abs. 1, 1154 Abs. 1 BGB richtet. Der Kläger führt vielmehr aus, er sei davon ausgegangen, „dass bei einem solchen Erwerb der Briefgrundschuld keine Eintragung in das Grundbuch nötig sei und habe deshalb § 873 BGB nicht zitiert“ sowie, er habe den Hinweis „auf das Grundbuch, § 873 Abs. 1 BGB“ unterlassen, „um mich nicht dem Verdacht auszusetzen, ich hätte irrtümlich einen Erwerb nach § 1154 Abs. 2 BGB angenommen“. Mithin hat er das von ihm gewählte Normzitat nicht mit seiner abweichenden wissenschaftlichen Auffassung begründet. Erst recht hat er es unterlassen, die Vertretbarkeit seines Standpunktes unter Hinweis auf entsprechende Fundstellen aus der Rechtsprechung bzw. dem Schrifttum zu erläutern. Damit fehlte es noch zum Zeitpunkt der ersten Stellungnahme des Erstkorrektors vom 24.05.2012 an wirkungsvollen Hinweisen auf den fachwissenschaftlichen Bewertungsmangel, sodass aus den damaligen Prüferbemerkungen auch nicht geschlossen werden kann, der Erstkorrektor habe sich mit seinem Bewertungsfehler nicht hinreichend auseinandergesetzt bzw. er verschließe sich einer besseren Erkenntnis.
43 
Dies gilt auch, wenn die vom Landesjustizprüfungsamt vorgelegten Lösungshinweise mit in den Blick genommen werden.
44 
Dabei vermag sich der Senat nicht der Auffassung des Beklagten anzuschließen, der Inhalt der Lösungsskizze könne zu der hier relevanten Frage, ob sich der Erstkorrektor von vornherein auf ein bestimmtes Ergebnis festgelegt oder einer besseren Erkenntnis verschlossen habe, keinen Aufschluss geben. Zwar ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des erkennenden Senats seit langem geklärt, dass Musterlösungen oder allgemeine Lösungsskizzen für die Prüfer lediglich eine allgemeine, nicht verbindliche Hilfestellung darstellen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 11.06.1996 - 6 B 88.95 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 368, vom 03.04.1997 - 6 B 4.97 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 379, und vom 12.07.2013 - 1 WNB 2.13 -, juris; Senatsbeschluss vom 30.10.2014 - 9 S 279/14 -, m.w.N., juris). Auch wenn der Prüfer danach zur Berücksichtigung der Lösungshinweise nicht verpflichtet ist, hält es der Senat - jedenfalls in einem Fall wie dem vorliegenden - nicht für ausgeschlossen, dass ihrem Inhalt indizielle Bedeutung für die hier relevante Frage zukommen kann, ob der Prüfer bei der im Verfahren des Überdenkens erfolgten Korrektur einer unstreitig fehlerhaften Bewertung unvoreingenommen war. Denn hätten die Lösungshinweise klare und eindeutige Hinweise auf die Richtigkeit oder Vertretbarkeit der vom Kläger angegebenen Rechtsgrundlage enthalten, hätte der Erstkorrektor - selbst wenn er nur einen kurzen Blick in die Lösungshinweise geworfen hätte - seinen fachlichen Bewertungsfehler sofort erkennen müssen. Dies hätte - ggf. zusammen mit weiteren Indizien - möglicherweise Rückschlüsse auf die Art und Weise des Umgangs mit diesem Fehler und damit auf das Fortbestehen des Neubewertungsanspruchs des Klägers zugelassen.
45 
So liegt der Fall hier aber nicht. Denn die Lösungshinweise stützen gerade die vom Erstkorrektor vertretene Auffassung, der Erwerb der Sicherungsgrundschuld erfolge auf der Grundlage des § 873 Abs. 1 3. Var. BGB i.V.m. §§ 1192 Abs. 1, 1154 Abs. 1 BGB. Die herrschende Auffassung hierzu wird nicht angesprochen. Insbesondere wird nicht darauf hingewiesen, dass auch § 398 BGB als Rechtsgrundlage in Betracht kommt, diese Norm wird nicht einmal zitiert. Dem Hinweis, die Formulierung „Abtretung der Grundschuld“ entspreche verbreiteter Terminologie und sollte daher nicht als fehlerhaft gewertet werden, fehlt der Bezug zur Frage der einschlägigen Rechtsgrundlage. Hieraus ergeben sich somit auch keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Erstkorrektor die Offenheit gefehlt hat, andere vertretbare Lösungen zur Kenntnis zu nehmen oder zu akzeptieren.
46 
Etwas anderes ergibt sich auch nicht bei einer Gesamtschau unter Einschluss der übrigen Äußerungen des Erstkorrektors. Die Aussage in der Stellungnahme vom 25.04.2012, angesichts der Ausführungen des Klägers in der Widerspruchsbegründung sei „auch nicht sicher, ob das in Anspruch genommene Hintergrundwissen immer vorhanden ist“, ist entgegen der Darstellung des Klägers nicht in überheblicher und pauschal abwertender Form erfolgt. Sie muss vielmehr im Zusammenhang mit der Widerspruchsbegründung gewürdigt werden. Dort hat sich der Kläger ausdrücklich auf bei ihm vorhandenes Hintergrundwissen berufen („was in der Klausur meiner Ansicht nach für den Korrektor als vorhandenes Hintergrundwissen vorausgesetzt werden durfte, habe ich daher nicht explizit ausgeführt“), was vom Erstkorrektor aufgegriffen wird. Mit den weiteren Darlegungen zeigt der Erstkorrektor nachvollziehbar auf, worauf Zweifel an dem vom Kläger in Anspruch genommenen Hintergrundwissen gestützt werden können. Insoweit ist der sachliche Bezug seiner Kritik erkennbar und erscheint es nicht gerechtfertigt, aus der Äußerung des Erstkorrektors auf eine mangelnde Offenheit für eine an der wirklichen Leistung des Klägers orientierte Bewertung zu schließen. Entsprechendes gilt für die Formulierung des Erstkorrektors am Ende seiner Stellungnahme vom 27.07.2012, insgesamt würden „von der Vielzahl der im Widerspruch erhobenen Einwendungen [...] offenbar nur noch drei aufrechterhalten, die jedoch - wie ausgeführt - nicht wirklich durchgreifen und zudem nur einen kleinen Teil der Arbeit betreffen". Mit dem Beklagten geht der Senat davon aus, dass sich die Formulierung, dass die aufrechterhaltenen Einwendungen des Klägers „nicht wirklich durchgreifen“ auf das Ergebnis der Neubewertung bezieht, das keine höhere Punktzahl für die Aufsichtsarbeit 2 erbracht hat.
47 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 2 VwGO. Sie bezieht sich zur Klarstellung auch auf den infolge der erstinstanzlichen Klagerücknahme rechtskräftigen Teil des Streitgegenstands.
48 
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.
49 
Beschluss
vom 6. Juli 2015
50 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 36.1 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (VBlBW Heft 1 2014, Sonderbeilage) auf 7.500,-- EUR festgesetzt.
51 
Der Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Gründe

 
24 
Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne weitere mündliche Verhandlung (§ 125 Abs. 1 i.V.m. § 101 Abs. 2 VwGO).
25 
Die nach Zulassung durch den Senat statthafte, gegen die Verpflichtung zur Neubewertung gerichtete Berufung des Beklagten ist zulässig. Nicht Gegenstand der Berufung ist die Klage, soweit der Kläger sie mit Einwilligung des Beklagten in zulässiger Weise zurückgenommen und das Verwaltungsgericht daraufhin das Verfahren eingestellt hat.
26 
Die Berufung ist auch begründet. Denn das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Der Bescheid des Landesjustizprüfungsamts vom 14.12.2011 und dessen Widerspruchsbescheid vom 14.05.2012 sind rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Neubewertung seiner Aufsichtsarbeit Nr. 2 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).
27 
Rechtsgrundlage der gegenständlichen Verfügungen ist § 16 Satz 2 i.V.m. Satz 1 der Verordnung des Justizministeriums über die Ausbildung und Prüfung der Juristen vom 08.10.2002 (GBl. S. 391, mit nachfolgenden Änderungen, - JAPrO -). Danach ist der Kandidat von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen und hat die Staatsprüfung nicht bestanden, wenn er im schriftlichen Teil der Staatsprüfung nicht in wenigstens drei Aufsichtsarbeiten, davon in mindestens einer zivilrechtlichen Aufsichtsarbeit, einen Durchschnitt von 4,0 oder mehr Punkten erreicht hat. Das ist hier der Fall. Entgegen der Auffassung des Klägers leidet die Bewertung der Aufsichtsarbeit Nr. 2 nicht an gerichtlich zu beanstandenden Rechtsfehlern.
28 
Der das Prüfungsrecht beherrschende Grundsatz der Chancengleichheit gebietet eine gleichmäßige Beurteilung aller vergleichbaren Kandidaten. Dies ist nur erreichbar, wenn den Prüfungsbehörden bei prüfungsspezifischen Wertungen ein Entscheidungsspielraum verbleibt und die gerichtliche Kontrolle insoweit eingeschränkt ist. Der Bewertungsspielraum ist überschritten, wenn die Prüfungsbehörden Verfahrensfehler begehen, anzuwendendes Recht verkennen, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgehen, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzen oder sich von sachfremden Erwägungen leiten lassen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.04.1991 - 1 BvR 419/81 und 213/83 -, BVerfGE 84, 34, 50 ff.; BVerwG, Beschluss vom 16.08.2011 - 6 B 18.11 -, juris).
29 
Ein in diesem Sinne allgemeingültiger Bewertungsgrundsatz ist es, dass fachlich zutreffende Antworten und brauchbare Lösungen im Prinzip nicht als falsch bewertet werden und nicht zum Nichtbestehen führen dürfen. Soweit die Richtigkeit oder Angemessenheit von Lösungen wegen der Eigenart der Prüfungsfrage nicht eindeutig bestimmbar ist, gebührt zwar dem Prüfer ein Bewertungsspielraum, dem aber ein Antwortspielraum des Prüflings gegenübersteht. Eine vertretbare und mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründete Lösung darf nicht als falsch bewertet werden. Fachliche Fragen fallen nicht in den prüfungsspezifischen Beurteilungsspielraum (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.04.1991, a.a.O., 50 ff.; BVerwG, Beschluss vom 13.05.2004 - 6 B 25.04 -, NVwZ 2004, 1375; Senatsurteil vom 21.03.2012 - 9 S 764/11 -).
30 
Demgegenüber sind Gegenstände des prüfungsspezifischen Beurteilungsspielraums etwa die Punktevergabe und Notengebung, soweit diese nicht mathematisch determiniert sind, die Einordnung des Schwierigkeitsgrades einer Aufgabenstellung, bei Stellung verschiedener Aufgaben deren Gewichtung untereinander, die Würdigung der Qualität der Darstellung, die Gewichtung der Stärken und Schwächen in der Bearbeitung sowie die Gewichtung der Bedeutung eines Mangels (vgl. BVerwG, Urteile vom 12.11.1997 - 6 C 11.96 -, BVerwGE 105, 328, 333 f., und vom 14.07.1999 - 6 C 20.98 -, BVerwGE 109, 211, 216 ff., sowie Beschluss vom 13.05.2004, a.a.O., 69; Senatsurteil vom 21.03.2012, a.a.O.). Ebenso handelt es sich um eine dem Prüfer vorbehaltene prüfungsspezifische Wertung, ob im Hinblick auf eine entsprechend definierte Notenstufe bzw. zugeordnete Punktzahl eine Prüfungsleistung als „brauchbar" oder als „mangelhaft“ zu bewerten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.11.1997, a.a.O., 334). In diesen Bereich des prüfungsspezifischen Bewertungsspielraums dürfen die Gerichte grundsätzlich nicht eindringen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.08.2011 - 6 B 18.11 -, juris Rn. 16).
31 
Der rechtlichen Überprüfung ist dabei die vom Kandidaten abgegebene schriftliche Prüfungsleistung und deren Beurteilung durch die Prüfer zugrunde zu legen. Letztere erschließt sich anhand der Randbemerkungen, der Bewertungsgutachten und der Stellungnahmen im Verfahren des Überdenkens.
32 
Dass und warum die ersten beiden Rügen des Klägers hinsichtlich der Bewertung der Aufgabe 1a der Aufsichtsarbeit Nr. 2 durch den Erstkorrektor eine Überschreitung der Grenzen des diesem eingeräumten Bewertungsspielraums nicht erkennen lassen, hat das Verwaltungsgericht ausführlich und überzeugend begründet (Entscheidungsabdruck Seite 9 Mitte bis 11 oben). Der Senat verweist auf diese Begründung und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 130b Satz 2 VwGO). Dies gilt umso mehr, als diese Rügen im Berufungsverfahren nicht weiterverfolgt worden sind.
33 
Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts bleibt aber auch die dritte Rüge hinsichtlich der Korrektur und Bewertung der Aufgabe 2 ohne Erfolg.
34 
Zwischen den Beteiligten ist nicht streitig, dass die Erstkorrektur zunächst an einem fachlichen Bewertungsmangel gelitten hat: Wie sich aus den Randbemerkungen, dem Gutachten sowie der Stellungnahme vom 25.04.2012 ergibt, hat der Erstkorrektor beanstandet, dass der Kläger als Rechtsgrundlage für den Zweiterwerb der Briefgrundschuld nicht §§ 873 Abs. 1 Var. 3, 1192 Abs. 1, 1154 Abs. 1 BGB, sondern §§ 398, 413, 1192 Abs. 1, 1154 Abs. 1 BGB angegeben hat. Damit hat er den Antwortspielraum des Klägers verkannt. Denn es entspricht der herrschenden Meinung, dass der rechtsgeschäftliche Zweiterwerb der Briefgrundschuld nach §§ 1154 Abs. 1, 398, 413 i.V.m. § 1192 Abs. 1 BGB erfolgt, auch wenn dies teilweise nicht näher begründet wird. Auf die Nachweise im angefochtenen Urteil (Seite 12, 2. Absatz) wird Bezug genommen (vgl. auch Medicus/Petersen, Bürgerliches Recht, 24. Aufl. 2013, Rn. 493 sowie die vertiefende Darstellung der Problematik bei Maurer, JuS 2004, 1045).
35 
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der Senat folgt, ist es den Prüfern allerdings grundsätzlich nicht verwehrt, nach Auseinandersetzung mit den Einwendungen eines Prüflings gegen die Bewertung seiner Prüfungsleistung unter Vermeidung früherer Begründungsmängel anzugeben, dass und aus welchen Gründen sie ihre bei der ersten Bewertung einer Arbeit vergebene Note auch bei selbstkritischer Würdigung nach wie vor für zutreffend halten (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 14.07.1999 - 6 C 20.98 -, BVerwGE 109, 211; Beschluss vom 28.04.2000 - 6 B 6.00 -, juris Rn. 7; Senatsbeschluss vom 04.02.2013 - 9 S 346/13 -; Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Aufl. 2014, Rn. 681 f., 789). Dabei darf die Beibehaltung des Prüfungsergebnisses weder auf einer Änderung des Bewertungssystems noch auf dem Nachschieben beliebiger Gründe beruhen (BVerwG, Urteil vom 14.07.1999, a.a.O.).
36 
Diesen Vorgaben ist der Erstprüfer in seiner - im Klageverfahren eingeholten - Stellungnahme vom 27.07.2012 gerecht geworden. Er hat es dort nunmehr explizit als vertretbar bezeichnet, die Übertragung der Briefgrundschuld auf § 398 BGB zu stützen und damit eingeräumt, dass die zunächst monierten Angaben des Klägers zur Rechtsgrundlage des Zweiterwerbs der Briefgrundschuld von dessen Antwortspielraum gedeckt waren. Weiterer ausdrücklicher Äußerungen der Selbstkritik über die der Sache nach erfolgte Korrektur seiner Auffassung zu dieser Fachfrage bedurfte es nach Auffassung des Senats im vorliegenden Fall nicht. Wenn der Erstkorrektor weiter ausführt,
37 
„Jedoch werden §§ 1192, 873 BGB oder §§ 1192, 398 BGB insoweit nicht gesehen, als hier die Einigung nicht geprüft wird. Mit der Abtretungserklärung in schriftlicher Form und der Übergabe des Grundschuldbriefs werden nur die Voraussetzungen des § 1154 BGB aufgeführt. Auch diese werden jedoch nicht wirklich geprüft, da nur festgestellt wird, dass beides nach dem Sachverhalt vorlag bzw. im Februar 2010 vorgenommen wurde, während es zumindest der Qualifikation der notariellen Vereinbarung als schriftliche Abtretungserklärung, möglichst unter Nennung des § 126 Abs. 4 BGB bedurft hätte. Es fehlt also auch hier an einer methodisch sauberen Prüfung, so dass das Fazit im Erstgutachten, dass nur eine ungenaue und unvollständige und damit nicht überzeugende Prüfung vorliegt, nicht nur bezüglich der anderen dort genannten Punkte gerechtfertigt erscheint, sondern auch bezüglich der §§ 1192, 873 bzw. 398 BGB. [..]“,
38 
gibt er deutlich zu erkennen, dass er die bei der Neubewertung nunmehr als vertretbar angesehene Lösung folgerichtig daraufhin untersucht, ob sie auch sachgerecht durchgeführt worden ist. Dies entspricht den - am prüfungsrechtlichen Grundsatz der Chancengleichheit aller Prüflinge orientierten - Vorgaben der Rechtsprechung (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 14.07.1999, a.a.O.) und belegt bereits, dass das Festhalten an dem ursprünglichen Bewertungsergebnis nicht auf einem Nachschieben beliebiger Gründe beruht. Der Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass das Prüfprogramm für den Zweiterwerb der Grundschuld unabhängig von der als einschlägig erachteten Rechtsgrundlage immer die Einigung, die Einhaltung der Form, die weiteren Voraussetzungen der §§ 1192 Abs. 1, 1154 Abs. 1 BGB und die Verfügungsberechtigung bzw. den gutgläubigen Erwerb umfasst (vgl. Braun/Schultheiß, JuS 2013, 973; Maurer, JuS 2004, 1045). Vor diesem Hintergrund beanstandet der Erstkorrektor in nachvollziehbarer Weise das Fehlen einer Prüfung der Einigung und die unvollständige bzw. ungenaue Prüfung anderer Voraussetzungen (etwa der Form, vgl. § 126 Abs. 4 BGB). Seine - im Übrigen vom Kläger nicht in Frage gestellte - Schlussfolgerung, wonach es „also auch hier an einer methodisch sauberen Prüfung“ fehle, „so dass das Fazit im Erstgutachten, dass nur eine ungenaue und unvollständige und damit nicht überzeugende Prüfung vorliegt, nicht nur bezüglich der anderen dort genannten Punkte gerechtfertigt erscheint, sondern auch bezüglich der §§ 1192, 873 bzw. 398 BGB“, ist deshalb gerichtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere lässt sich nicht feststellen, dass die Beibehaltung des Prüfungsergebnisses auf einer Änderung des Bewertungssystems beruht. Der Begriff des Bewertungssystems umfasst dabei nur diejenigen Bewertungskriterien, die in den prüfungsspezifischen Bewertungsspielraum des Prüfers fallen. Es sind damit also allein diejenigen Kriterien gemeint, nach denen der Prüfer die festgestellten fachlichen Vorzüge und Mängel einer Prüfungsleistung einem vorgegebenen Notensystem zuordnet. Darunter sind etwa die Einschätzung des Schwierigkeitsgrads einer Aufgabe, die Bewertung der Qualität der Darstellung und Überzeugungskraft der Argumentation, die Gewichtung der Fehler einer Bearbeitung sowie die auf durchschnittliche Anforderungen bezogene Einschätzung der Leistung zu verstehen (BVerwG, Urteil vom 14.07.1999, a.a.O.). Dass die Beibehaltung der Note in diesem Sinne auf einer Änderung des Bewertungssystems des Erstprüfers beruht, ist weder substantiiert behauptet worden noch sonst für den Senat ersichtlich. Sowohl die Randbemerkungen wie das Erstgutachten des Erstkorrektors belegen, dass dieser dem Gesichtspunkt einer „methodisch sauberen Prüfung“ bzw. Mängeln in der Subsumtion von Anfang an maßgebliches Gewicht für die Bewertung beigemessen hat. Insoweit kann es nachvollzogen werden, dass er dem Umstand, dass die ursprüngliche Kritik an der Nennung der Rechtsgrundlage für den Zweiterwerb der Briefgrundschuld im Verfahren des (erneuten) Überdenkens zurückzunehmen war, für das Bewertungsergebnis keine entscheidende Bedeutung beigemessen hat. Dies gilt auch mit Blick darauf, dass der Frage der konkreten Rechtsgrundlage angesichts des nach beiden Varianten identischen Prüfprogramms (s.o.) - jedenfalls im Zusammenhang mit der konkreten Falllösung - nur eingeschränkte Bedeutung zukam.
39 
Das Verwaltungsgericht meint, der Erstkorrektor sei den Anforderungen an die Korrektur eines Bewertungsfehlers nicht gerecht worden. Dem vermag der Senat nicht folgen. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts lassen die weiteren Ausführungen des Erstkorrektors in seiner Stellungnahme vom 27.07.2012 erkennen, dass er sich seines materiellen Korrekturfehlers hinreichend bewusst war. Dies wird daran deutlich, dass er - wie dargelegt - die nunmehr als vertretbar angesehene Lösung folgerichtig daraufhin untersucht hat, ob sie auch sachgerecht durchgeführt worden ist, und dabei das Fehlen einer Prüfung der Einigung und die unvollständige bzw. ungenaue Prüfung anderer Voraussetzungen festgestellt hat. Diese Beurteilung wird auch durch seine Einlassung zur Bedeutung der Randbemerkung „V §§ 1192, 873 BGB, Vertrag“ nicht ernsthaft in Frage gestellt. Insoweit hat der Beklagte zutreffend darauf hingewiesen, dass das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang die entsprechende Passage aus der Stellungnahme des Erstkorrektors vom 27.07.2012 nur verkürzt zitiert hat, was die Möglichkeit einer Fehlinterpretation erhöht. Jedenfalls hat der Erstkorrektor in seiner Stellungnahme, wie bereits erwähnt, ausgeführt, „§§ 1192, 873 BGB oder §§1192, 398 BGB“ würden „insoweit nicht gesehen, als hier die Einigung nicht geprüft wird“. Mit Blick darauf, dass der Schwerpunkt seiner - plausiblen und gerichtlich nicht zu beanstandenden - Kritik die Unvollständigkeit bzw. Ungenauigkeit der Prüfung der Voraussetzungen für den Zweiterwerb der Briefgrundschuld betraf, liegt es nicht fern, die für sich genommen in ihrem Bedeutungsgehalt nicht eindeutige Randbemerkung „V §§ 1192, 873 BGB, Vertrag“ dahingehend zu interpretieren, dass der Erstkorrektor damit das Fehlen bzw. Defizite der Subsumtion unter die Voraussetzungen für den Zweiterwerb der Briefgrundschuld monieren wollte. Greifbare Anhaltspunkte dafür, er habe seiner Randbemerkung nachträglich eine andere als die ursprünglich gemeinte Bedeutung beigemessen, sind nicht ersichtlich. Jedenfalls hat der Senat nicht die Überzeugung gewonnen, dass der Erstkorrektor durch diese Einlassung gezeigt hat, zu einer hinreichend selbstkritischen Bereinigung des fachlichen Bewertungsmangels nicht in der Lage zu sein.
40 
Das Verwaltungsgericht folgert aus dem Vorhalt des Erstkorrektors im Erstgutachten, dass der Kläger die §§ 1192, 873 BGB nicht gesehen habe, und aus der „apodiktischen“ Sentenz in der Stellungnahme vom 25.04.2012 („Die Übertragung der Grundschuld erfolgt nach §§ 873, 1192 BGB und nicht nach § 398 BGB, wie die Arbeit annimmt. § 1154 I BGB modifiziert hier also § 873 BGB"), dieser habe sich mit seinem Bewertungsfehler nicht hinreichend auseinandergesetzt. Diese Rüge greift bereits deshalb nicht durch, weil der hier gegenständliche fachliche Bewertungsmangel erstmals mit der Klagebegründung vom 08.06.2012 geltend gemacht worden ist. Das ergibt sich aus Folgendem:
41 
Dem Recht des Prüflings, auf vermeintliche fachliche Irrtümer und daran anknüpfende Rechtsfehler wirkungsvoll hinweisen zu können, entspricht im Rechtsstreit um die Rechtmäßigkeit der Prüfungsentscheidung eine Mitwirkungspflicht. Diese besteht darin, derartige Fehler mit „wirkungsvollen Hinweisen“ aufzuzeigen, d.h. sie substantiiert mit einer nachvollziehbaren Begründung bestehender Einwände darzulegen. Soll sein Vorbringen berücksichtigt werden können, hat der Prüfling klarzustellen, in welchen konkreten Einzelpunkten die Korrektur bestimmter Prüfungsleistungen nach seiner Auffassung Korrekturfehler aufweist. Die fachwissenschaftliche Richtigkeit oder Vertretbarkeit einer Lösung muss mit Hilfe objektiver und gewichtiger Kriterien einsichtig gemacht werden. Der Prüfling kann etwa mit geeigneten Mitteln in qualifizierter Weise plausibel machen, dass die konkrete fachwissenschaftliche Beurteilung der Prüfer einem Fachkundigen als unhaltbar erscheine. Macht er geltend, die Prüfer hätten zu einer verallgemeinerungsfähigen Frage eine vom Prüfling vertretene Auffassung als falsch bewertet, obwohl diese Auffassung in Wahrheit vertretbar sei und so auch vertreten werde, so hat er den Gegensatz zwischen seinem Standpunkt und dem der Prüfer in qualifizierter Weise aufzuzeigen, d.h. er muss zunächst anhand genau zu benennender Prüferbemerkungen klarstellen, dass und was genau die Prüfer seiner Meinung nach als falsch oder unvertretbar bezeichnet haben, und er kann sodann die Vertretbarkeit des in der Prüfungsarbeit vertretenen gegenteiligen Standpunktes unter Hinweis auf entsprechende Fundstellen ausreichend qualifiziert erläutern. Wesentlich ist dabei insbesondere, den unmittelbaren Gegensatz zur Auffassung der Prüfer darzulegen (zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 04.05.1999, a.a.O.).
42 
Diesen Anforderungen wird die vom Kläger verfasste Widerspruchsbegründung vom 20.02.2012 nicht gerecht. Insbesondere wird dort nicht ansatzweise aufgezeigt, dass sich der Zweiterwerb der Briefgrundschuld - entgegen der Rüge des Erstkorrektors - auf der Grundlage der herrschenden Auffassung nach den §§ 398, 413, 1192 Abs. 1, 1154 Abs. 1 BGB richtet. Der Kläger führt vielmehr aus, er sei davon ausgegangen, „dass bei einem solchen Erwerb der Briefgrundschuld keine Eintragung in das Grundbuch nötig sei und habe deshalb § 873 BGB nicht zitiert“ sowie, er habe den Hinweis „auf das Grundbuch, § 873 Abs. 1 BGB“ unterlassen, „um mich nicht dem Verdacht auszusetzen, ich hätte irrtümlich einen Erwerb nach § 1154 Abs. 2 BGB angenommen“. Mithin hat er das von ihm gewählte Normzitat nicht mit seiner abweichenden wissenschaftlichen Auffassung begründet. Erst recht hat er es unterlassen, die Vertretbarkeit seines Standpunktes unter Hinweis auf entsprechende Fundstellen aus der Rechtsprechung bzw. dem Schrifttum zu erläutern. Damit fehlte es noch zum Zeitpunkt der ersten Stellungnahme des Erstkorrektors vom 24.05.2012 an wirkungsvollen Hinweisen auf den fachwissenschaftlichen Bewertungsmangel, sodass aus den damaligen Prüferbemerkungen auch nicht geschlossen werden kann, der Erstkorrektor habe sich mit seinem Bewertungsfehler nicht hinreichend auseinandergesetzt bzw. er verschließe sich einer besseren Erkenntnis.
43 
Dies gilt auch, wenn die vom Landesjustizprüfungsamt vorgelegten Lösungshinweise mit in den Blick genommen werden.
44 
Dabei vermag sich der Senat nicht der Auffassung des Beklagten anzuschließen, der Inhalt der Lösungsskizze könne zu der hier relevanten Frage, ob sich der Erstkorrektor von vornherein auf ein bestimmtes Ergebnis festgelegt oder einer besseren Erkenntnis verschlossen habe, keinen Aufschluss geben. Zwar ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des erkennenden Senats seit langem geklärt, dass Musterlösungen oder allgemeine Lösungsskizzen für die Prüfer lediglich eine allgemeine, nicht verbindliche Hilfestellung darstellen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 11.06.1996 - 6 B 88.95 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 368, vom 03.04.1997 - 6 B 4.97 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 379, und vom 12.07.2013 - 1 WNB 2.13 -, juris; Senatsbeschluss vom 30.10.2014 - 9 S 279/14 -, m.w.N., juris). Auch wenn der Prüfer danach zur Berücksichtigung der Lösungshinweise nicht verpflichtet ist, hält es der Senat - jedenfalls in einem Fall wie dem vorliegenden - nicht für ausgeschlossen, dass ihrem Inhalt indizielle Bedeutung für die hier relevante Frage zukommen kann, ob der Prüfer bei der im Verfahren des Überdenkens erfolgten Korrektur einer unstreitig fehlerhaften Bewertung unvoreingenommen war. Denn hätten die Lösungshinweise klare und eindeutige Hinweise auf die Richtigkeit oder Vertretbarkeit der vom Kläger angegebenen Rechtsgrundlage enthalten, hätte der Erstkorrektor - selbst wenn er nur einen kurzen Blick in die Lösungshinweise geworfen hätte - seinen fachlichen Bewertungsfehler sofort erkennen müssen. Dies hätte - ggf. zusammen mit weiteren Indizien - möglicherweise Rückschlüsse auf die Art und Weise des Umgangs mit diesem Fehler und damit auf das Fortbestehen des Neubewertungsanspruchs des Klägers zugelassen.
45 
So liegt der Fall hier aber nicht. Denn die Lösungshinweise stützen gerade die vom Erstkorrektor vertretene Auffassung, der Erwerb der Sicherungsgrundschuld erfolge auf der Grundlage des § 873 Abs. 1 3. Var. BGB i.V.m. §§ 1192 Abs. 1, 1154 Abs. 1 BGB. Die herrschende Auffassung hierzu wird nicht angesprochen. Insbesondere wird nicht darauf hingewiesen, dass auch § 398 BGB als Rechtsgrundlage in Betracht kommt, diese Norm wird nicht einmal zitiert. Dem Hinweis, die Formulierung „Abtretung der Grundschuld“ entspreche verbreiteter Terminologie und sollte daher nicht als fehlerhaft gewertet werden, fehlt der Bezug zur Frage der einschlägigen Rechtsgrundlage. Hieraus ergeben sich somit auch keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Erstkorrektor die Offenheit gefehlt hat, andere vertretbare Lösungen zur Kenntnis zu nehmen oder zu akzeptieren.
46 
Etwas anderes ergibt sich auch nicht bei einer Gesamtschau unter Einschluss der übrigen Äußerungen des Erstkorrektors. Die Aussage in der Stellungnahme vom 25.04.2012, angesichts der Ausführungen des Klägers in der Widerspruchsbegründung sei „auch nicht sicher, ob das in Anspruch genommene Hintergrundwissen immer vorhanden ist“, ist entgegen der Darstellung des Klägers nicht in überheblicher und pauschal abwertender Form erfolgt. Sie muss vielmehr im Zusammenhang mit der Widerspruchsbegründung gewürdigt werden. Dort hat sich der Kläger ausdrücklich auf bei ihm vorhandenes Hintergrundwissen berufen („was in der Klausur meiner Ansicht nach für den Korrektor als vorhandenes Hintergrundwissen vorausgesetzt werden durfte, habe ich daher nicht explizit ausgeführt“), was vom Erstkorrektor aufgegriffen wird. Mit den weiteren Darlegungen zeigt der Erstkorrektor nachvollziehbar auf, worauf Zweifel an dem vom Kläger in Anspruch genommenen Hintergrundwissen gestützt werden können. Insoweit ist der sachliche Bezug seiner Kritik erkennbar und erscheint es nicht gerechtfertigt, aus der Äußerung des Erstkorrektors auf eine mangelnde Offenheit für eine an der wirklichen Leistung des Klägers orientierte Bewertung zu schließen. Entsprechendes gilt für die Formulierung des Erstkorrektors am Ende seiner Stellungnahme vom 27.07.2012, insgesamt würden „von der Vielzahl der im Widerspruch erhobenen Einwendungen [...] offenbar nur noch drei aufrechterhalten, die jedoch - wie ausgeführt - nicht wirklich durchgreifen und zudem nur einen kleinen Teil der Arbeit betreffen". Mit dem Beklagten geht der Senat davon aus, dass sich die Formulierung, dass die aufrechterhaltenen Einwendungen des Klägers „nicht wirklich durchgreifen“ auf das Ergebnis der Neubewertung bezieht, das keine höhere Punktzahl für die Aufsichtsarbeit 2 erbracht hat.
47 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 2 VwGO. Sie bezieht sich zur Klarstellung auch auf den infolge der erstinstanzlichen Klagerücknahme rechtskräftigen Teil des Streitgegenstands.
48 
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.
49 
Beschluss
vom 6. Juli 2015
50 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 36.1 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (VBlBW Heft 1 2014, Sonderbeilage) auf 7.500,-- EUR festgesetzt.
51 
Der Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 06. Juli 2015 - 9 S 2062/14 zitiert 15 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 155


(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 101


(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 66 Erinnerung gegen den Kostenansatz, Beschwerde


(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. W

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 126 Schriftform


(1) Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden. (2) Bei einem Vertrag muss die Unterzeichnun

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 398 Abtretung


Eine Forderung kann von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden (Abtretung). Mit dem Abschluss des Vertrags tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 873 Erwerb durch Einigung und Eintragung


(1) Zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück, zur Belastung eines Grundstücks mit einem Recht sowie zur Übertragung oder Belastung eines solchen Rechts ist die Einigung des Berechtigten und des anderen Teils über den Eintritt der Rechtsänder

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 130b


Das Oberverwaltungsgericht kann in dem Urteil über die Berufung auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug nehmen, wenn es sich die Feststellungen des Verwaltungsgerichts in vollem Umfange zu eigen macht. Von einer weiteren Darstellung d

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1192 Anwendbare Vorschriften


(1) Auf die Grundschuld finden die Vorschriften über die Hypothek entsprechende Anwendung, soweit sich nicht daraus ein anderes ergibt, dass die Grundschuld nicht eine Forderung voraussetzt. (1a) Ist die Grundschuld zur Sicherung eines Anspruchs

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 413 Übertragung anderer Rechte


Die Vorschriften über die Übertragung von Forderungen finden auf die Übertragung anderer Rechte entsprechende Anwendung, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1154 Abtretung der Forderung


(1) Zur Abtretung der Forderung ist Erteilung der Abtretungserklärung in schriftlicher Form und Übergabe des Hypothekenbriefs erforderlich; die Vorschrift des § 1117 findet Anwendung. Der bisherige Gläubiger hat auf Verlangen des neuen Gläubigers die

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 30. Okt. 2014 - 9 S 279/14

bei uns veröffentlicht am 30.10.2014

Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 11. Dezember 2013 - 2 K 749/12 - wird abgelehnt.Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.Der Streitwert wird - unter Abänderung

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(1) Zur Abtretung der Forderung ist Erteilung der Abtretungserklärung in schriftlicher Form und Übergabe des Hypothekenbriefs erforderlich; die Vorschrift des § 1117 findet Anwendung. Der bisherige Gläubiger hat auf Verlangen des neuen Gläubigers die Abtretungserklärung auf seine Kosten öffentlich beglaubigen zu lassen.

(2) Die schriftliche Form der Abtretungserklärung kann dadurch ersetzt werden, dass die Abtretung in das Grundbuch eingetragen wird.

(3) Ist die Erteilung des Hypothekenbriefs ausgeschlossen, so finden auf die Abtretung der Forderung die Vorschriften der §§ 873, 878 entsprechende Anwendung.

Eine Forderung kann von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden (Abtretung). Mit dem Abschluss des Vertrags tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers.

(1) Zur Abtretung der Forderung ist Erteilung der Abtretungserklärung in schriftlicher Form und Übergabe des Hypothekenbriefs erforderlich; die Vorschrift des § 1117 findet Anwendung. Der bisherige Gläubiger hat auf Verlangen des neuen Gläubigers die Abtretungserklärung auf seine Kosten öffentlich beglaubigen zu lassen.

(2) Die schriftliche Form der Abtretungserklärung kann dadurch ersetzt werden, dass die Abtretung in das Grundbuch eingetragen wird.

(3) Ist die Erteilung des Hypothekenbriefs ausgeschlossen, so finden auf die Abtretung der Forderung die Vorschriften der §§ 873, 878 entsprechende Anwendung.

Eine Forderung kann von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden (Abtretung). Mit dem Abschluss des Vertrags tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers.

(1) Zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück, zur Belastung eines Grundstücks mit einem Recht sowie zur Übertragung oder Belastung eines solchen Rechts ist die Einigung des Berechtigten und des anderen Teils über den Eintritt der Rechtsänderung und die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.

(2) Vor der Eintragung sind die Beteiligten an die Einigung nur gebunden, wenn die Erklärungen notariell beurkundet oder vor dem Grundbuchamt abgegeben oder bei diesem eingereicht sind oder wenn der Berechtigte dem anderen Teil eine den Vorschriften der Grundbuchordnung entsprechende Eintragungsbewilligung ausgehändigt hat.

(1) Auf die Grundschuld finden die Vorschriften über die Hypothek entsprechende Anwendung, soweit sich nicht daraus ein anderes ergibt, dass die Grundschuld nicht eine Forderung voraussetzt.

(1a) Ist die Grundschuld zur Sicherung eines Anspruchs verschafft worden (Sicherungsgrundschuld), können Einreden, die dem Eigentümer auf Grund des Sicherungsvertrags mit dem bisherigen Gläubiger gegen die Grundschuld zustehen oder sich aus dem Sicherungsvertrag ergeben, auch jedem Erwerber der Grundschuld entgegengesetzt werden; § 1157 Satz 2 findet insoweit keine Anwendung. Im Übrigen bleibt § 1157 unberührt.

(2) Für Zinsen der Grundschuld gelten die Vorschriften über die Zinsen einer Hypothekenforderung.

(1) Zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück, zur Belastung eines Grundstücks mit einem Recht sowie zur Übertragung oder Belastung eines solchen Rechts ist die Einigung des Berechtigten und des anderen Teils über den Eintritt der Rechtsänderung und die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.

(2) Vor der Eintragung sind die Beteiligten an die Einigung nur gebunden, wenn die Erklärungen notariell beurkundet oder vor dem Grundbuchamt abgegeben oder bei diesem eingereicht sind oder wenn der Berechtigte dem anderen Teil eine den Vorschriften der Grundbuchordnung entsprechende Eintragungsbewilligung ausgehändigt hat.

(1) Auf die Grundschuld finden die Vorschriften über die Hypothek entsprechende Anwendung, soweit sich nicht daraus ein anderes ergibt, dass die Grundschuld nicht eine Forderung voraussetzt.

(1a) Ist die Grundschuld zur Sicherung eines Anspruchs verschafft worden (Sicherungsgrundschuld), können Einreden, die dem Eigentümer auf Grund des Sicherungsvertrags mit dem bisherigen Gläubiger gegen die Grundschuld zustehen oder sich aus dem Sicherungsvertrag ergeben, auch jedem Erwerber der Grundschuld entgegengesetzt werden; § 1157 Satz 2 findet insoweit keine Anwendung. Im Übrigen bleibt § 1157 unberührt.

(2) Für Zinsen der Grundschuld gelten die Vorschriften über die Zinsen einer Hypothekenforderung.

(1) Zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück, zur Belastung eines Grundstücks mit einem Recht sowie zur Übertragung oder Belastung eines solchen Rechts ist die Einigung des Berechtigten und des anderen Teils über den Eintritt der Rechtsänderung und die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.

(2) Vor der Eintragung sind die Beteiligten an die Einigung nur gebunden, wenn die Erklärungen notariell beurkundet oder vor dem Grundbuchamt abgegeben oder bei diesem eingereicht sind oder wenn der Berechtigte dem anderen Teil eine den Vorschriften der Grundbuchordnung entsprechende Eintragungsbewilligung ausgehändigt hat.

(1) Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden.

(2) Bei einem Vertrag muss die Unterzeichnung der Parteien auf derselben Urkunde erfolgen. Werden über den Vertrag mehrere gleichlautende Urkunden aufgenommen, so genügt es, wenn jede Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet.

(3) Die schriftliche Form kann durch die elektronische Form ersetzt werden, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(4) Die schriftliche Form wird durch die notarielle Beurkundung ersetzt.

(1) Zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück, zur Belastung eines Grundstücks mit einem Recht sowie zur Übertragung oder Belastung eines solchen Rechts ist die Einigung des Berechtigten und des anderen Teils über den Eintritt der Rechtsänderung und die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.

(2) Vor der Eintragung sind die Beteiligten an die Einigung nur gebunden, wenn die Erklärungen notariell beurkundet oder vor dem Grundbuchamt abgegeben oder bei diesem eingereicht sind oder wenn der Berechtigte dem anderen Teil eine den Vorschriften der Grundbuchordnung entsprechende Eintragungsbewilligung ausgehändigt hat.

(1) Auf die Grundschuld finden die Vorschriften über die Hypothek entsprechende Anwendung, soweit sich nicht daraus ein anderes ergibt, dass die Grundschuld nicht eine Forderung voraussetzt.

(1a) Ist die Grundschuld zur Sicherung eines Anspruchs verschafft worden (Sicherungsgrundschuld), können Einreden, die dem Eigentümer auf Grund des Sicherungsvertrags mit dem bisherigen Gläubiger gegen die Grundschuld zustehen oder sich aus dem Sicherungsvertrag ergeben, auch jedem Erwerber der Grundschuld entgegengesetzt werden; § 1157 Satz 2 findet insoweit keine Anwendung. Im Übrigen bleibt § 1157 unberührt.

(2) Für Zinsen der Grundschuld gelten die Vorschriften über die Zinsen einer Hypothekenforderung.

Eine Forderung kann von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden (Abtretung). Mit dem Abschluss des Vertrags tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers.

(1) Zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück, zur Belastung eines Grundstücks mit einem Recht sowie zur Übertragung oder Belastung eines solchen Rechts ist die Einigung des Berechtigten und des anderen Teils über den Eintritt der Rechtsänderung und die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.

(2) Vor der Eintragung sind die Beteiligten an die Einigung nur gebunden, wenn die Erklärungen notariell beurkundet oder vor dem Grundbuchamt abgegeben oder bei diesem eingereicht sind oder wenn der Berechtigte dem anderen Teil eine den Vorschriften der Grundbuchordnung entsprechende Eintragungsbewilligung ausgehändigt hat.

(1) Auf die Grundschuld finden die Vorschriften über die Hypothek entsprechende Anwendung, soweit sich nicht daraus ein anderes ergibt, dass die Grundschuld nicht eine Forderung voraussetzt.

(1a) Ist die Grundschuld zur Sicherung eines Anspruchs verschafft worden (Sicherungsgrundschuld), können Einreden, die dem Eigentümer auf Grund des Sicherungsvertrags mit dem bisherigen Gläubiger gegen die Grundschuld zustehen oder sich aus dem Sicherungsvertrag ergeben, auch jedem Erwerber der Grundschuld entgegengesetzt werden; § 1157 Satz 2 findet insoweit keine Anwendung. Im Übrigen bleibt § 1157 unberührt.

(2) Für Zinsen der Grundschuld gelten die Vorschriften über die Zinsen einer Hypothekenforderung.

(1) Zur Abtretung der Forderung ist Erteilung der Abtretungserklärung in schriftlicher Form und Übergabe des Hypothekenbriefs erforderlich; die Vorschrift des § 1117 findet Anwendung. Der bisherige Gläubiger hat auf Verlangen des neuen Gläubigers die Abtretungserklärung auf seine Kosten öffentlich beglaubigen zu lassen.

(2) Die schriftliche Form der Abtretungserklärung kann dadurch ersetzt werden, dass die Abtretung in das Grundbuch eingetragen wird.

(3) Ist die Erteilung des Hypothekenbriefs ausgeschlossen, so finden auf die Abtretung der Forderung die Vorschriften der §§ 873, 878 entsprechende Anwendung.

(1) Zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück, zur Belastung eines Grundstücks mit einem Recht sowie zur Übertragung oder Belastung eines solchen Rechts ist die Einigung des Berechtigten und des anderen Teils über den Eintritt der Rechtsänderung und die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.

(2) Vor der Eintragung sind die Beteiligten an die Einigung nur gebunden, wenn die Erklärungen notariell beurkundet oder vor dem Grundbuchamt abgegeben oder bei diesem eingereicht sind oder wenn der Berechtigte dem anderen Teil eine den Vorschriften der Grundbuchordnung entsprechende Eintragungsbewilligung ausgehändigt hat.

Eine Forderung kann von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden (Abtretung). Mit dem Abschluss des Vertrags tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers.

(1) Auf die Grundschuld finden die Vorschriften über die Hypothek entsprechende Anwendung, soweit sich nicht daraus ein anderes ergibt, dass die Grundschuld nicht eine Forderung voraussetzt.

(1a) Ist die Grundschuld zur Sicherung eines Anspruchs verschafft worden (Sicherungsgrundschuld), können Einreden, die dem Eigentümer auf Grund des Sicherungsvertrags mit dem bisherigen Gläubiger gegen die Grundschuld zustehen oder sich aus dem Sicherungsvertrag ergeben, auch jedem Erwerber der Grundschuld entgegengesetzt werden; § 1157 Satz 2 findet insoweit keine Anwendung. Im Übrigen bleibt § 1157 unberührt.

(2) Für Zinsen der Grundschuld gelten die Vorschriften über die Zinsen einer Hypothekenforderung.

(1) Zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück, zur Belastung eines Grundstücks mit einem Recht sowie zur Übertragung oder Belastung eines solchen Rechts ist die Einigung des Berechtigten und des anderen Teils über den Eintritt der Rechtsänderung und die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.

(2) Vor der Eintragung sind die Beteiligten an die Einigung nur gebunden, wenn die Erklärungen notariell beurkundet oder vor dem Grundbuchamt abgegeben oder bei diesem eingereicht sind oder wenn der Berechtigte dem anderen Teil eine den Vorschriften der Grundbuchordnung entsprechende Eintragungsbewilligung ausgehändigt hat.

(1) Auf die Grundschuld finden die Vorschriften über die Hypothek entsprechende Anwendung, soweit sich nicht daraus ein anderes ergibt, dass die Grundschuld nicht eine Forderung voraussetzt.

(1a) Ist die Grundschuld zur Sicherung eines Anspruchs verschafft worden (Sicherungsgrundschuld), können Einreden, die dem Eigentümer auf Grund des Sicherungsvertrags mit dem bisherigen Gläubiger gegen die Grundschuld zustehen oder sich aus dem Sicherungsvertrag ergeben, auch jedem Erwerber der Grundschuld entgegengesetzt werden; § 1157 Satz 2 findet insoweit keine Anwendung. Im Übrigen bleibt § 1157 unberührt.

(2) Für Zinsen der Grundschuld gelten die Vorschriften über die Zinsen einer Hypothekenforderung.

(1) Zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück, zur Belastung eines Grundstücks mit einem Recht sowie zur Übertragung oder Belastung eines solchen Rechts ist die Einigung des Berechtigten und des anderen Teils über den Eintritt der Rechtsänderung und die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.

(2) Vor der Eintragung sind die Beteiligten an die Einigung nur gebunden, wenn die Erklärungen notariell beurkundet oder vor dem Grundbuchamt abgegeben oder bei diesem eingereicht sind oder wenn der Berechtigte dem anderen Teil eine den Vorschriften der Grundbuchordnung entsprechende Eintragungsbewilligung ausgehändigt hat.

(1) Auf die Grundschuld finden die Vorschriften über die Hypothek entsprechende Anwendung, soweit sich nicht daraus ein anderes ergibt, dass die Grundschuld nicht eine Forderung voraussetzt.

(1a) Ist die Grundschuld zur Sicherung eines Anspruchs verschafft worden (Sicherungsgrundschuld), können Einreden, die dem Eigentümer auf Grund des Sicherungsvertrags mit dem bisherigen Gläubiger gegen die Grundschuld zustehen oder sich aus dem Sicherungsvertrag ergeben, auch jedem Erwerber der Grundschuld entgegengesetzt werden; § 1157 Satz 2 findet insoweit keine Anwendung. Im Übrigen bleibt § 1157 unberührt.

(2) Für Zinsen der Grundschuld gelten die Vorschriften über die Zinsen einer Hypothekenforderung.

(1) Zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück, zur Belastung eines Grundstücks mit einem Recht sowie zur Übertragung oder Belastung eines solchen Rechts ist die Einigung des Berechtigten und des anderen Teils über den Eintritt der Rechtsänderung und die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.

(2) Vor der Eintragung sind die Beteiligten an die Einigung nur gebunden, wenn die Erklärungen notariell beurkundet oder vor dem Grundbuchamt abgegeben oder bei diesem eingereicht sind oder wenn der Berechtigte dem anderen Teil eine den Vorschriften der Grundbuchordnung entsprechende Eintragungsbewilligung ausgehändigt hat.

(1) Auf die Grundschuld finden die Vorschriften über die Hypothek entsprechende Anwendung, soweit sich nicht daraus ein anderes ergibt, dass die Grundschuld nicht eine Forderung voraussetzt.

(1a) Ist die Grundschuld zur Sicherung eines Anspruchs verschafft worden (Sicherungsgrundschuld), können Einreden, die dem Eigentümer auf Grund des Sicherungsvertrags mit dem bisherigen Gläubiger gegen die Grundschuld zustehen oder sich aus dem Sicherungsvertrag ergeben, auch jedem Erwerber der Grundschuld entgegengesetzt werden; § 1157 Satz 2 findet insoweit keine Anwendung. Im Übrigen bleibt § 1157 unberührt.

(2) Für Zinsen der Grundschuld gelten die Vorschriften über die Zinsen einer Hypothekenforderung.

(1) Zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück, zur Belastung eines Grundstücks mit einem Recht sowie zur Übertragung oder Belastung eines solchen Rechts ist die Einigung des Berechtigten und des anderen Teils über den Eintritt der Rechtsänderung und die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.

(2) Vor der Eintragung sind die Beteiligten an die Einigung nur gebunden, wenn die Erklärungen notariell beurkundet oder vor dem Grundbuchamt abgegeben oder bei diesem eingereicht sind oder wenn der Berechtigte dem anderen Teil eine den Vorschriften der Grundbuchordnung entsprechende Eintragungsbewilligung ausgehändigt hat.

(1) Auf die Grundschuld finden die Vorschriften über die Hypothek entsprechende Anwendung, soweit sich nicht daraus ein anderes ergibt, dass die Grundschuld nicht eine Forderung voraussetzt.

(1a) Ist die Grundschuld zur Sicherung eines Anspruchs verschafft worden (Sicherungsgrundschuld), können Einreden, die dem Eigentümer auf Grund des Sicherungsvertrags mit dem bisherigen Gläubiger gegen die Grundschuld zustehen oder sich aus dem Sicherungsvertrag ergeben, auch jedem Erwerber der Grundschuld entgegengesetzt werden; § 1157 Satz 2 findet insoweit keine Anwendung. Im Übrigen bleibt § 1157 unberührt.

(2) Für Zinsen der Grundschuld gelten die Vorschriften über die Zinsen einer Hypothekenforderung.

Eine Forderung kann von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden (Abtretung). Mit dem Abschluss des Vertrags tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers.

(1) Zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück, zur Belastung eines Grundstücks mit einem Recht sowie zur Übertragung oder Belastung eines solchen Rechts ist die Einigung des Berechtigten und des anderen Teils über den Eintritt der Rechtsänderung und die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.

(2) Vor der Eintragung sind die Beteiligten an die Einigung nur gebunden, wenn die Erklärungen notariell beurkundet oder vor dem Grundbuchamt abgegeben oder bei diesem eingereicht sind oder wenn der Berechtigte dem anderen Teil eine den Vorschriften der Grundbuchordnung entsprechende Eintragungsbewilligung ausgehändigt hat.

(1) Auf die Grundschuld finden die Vorschriften über die Hypothek entsprechende Anwendung, soweit sich nicht daraus ein anderes ergibt, dass die Grundschuld nicht eine Forderung voraussetzt.

(1a) Ist die Grundschuld zur Sicherung eines Anspruchs verschafft worden (Sicherungsgrundschuld), können Einreden, die dem Eigentümer auf Grund des Sicherungsvertrags mit dem bisherigen Gläubiger gegen die Grundschuld zustehen oder sich aus dem Sicherungsvertrag ergeben, auch jedem Erwerber der Grundschuld entgegengesetzt werden; § 1157 Satz 2 findet insoweit keine Anwendung. Im Übrigen bleibt § 1157 unberührt.

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Die Vorschriften über die Übertragung von Forderungen finden auf die Übertragung anderer Rechte entsprechende Anwendung, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.

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(1a) Ist die Grundschuld zur Sicherung eines Anspruchs verschafft worden (Sicherungsgrundschuld), können Einreden, die dem Eigentümer auf Grund des Sicherungsvertrags mit dem bisherigen Gläubiger gegen die Grundschuld zustehen oder sich aus dem Sicherungsvertrag ergeben, auch jedem Erwerber der Grundschuld entgegengesetzt werden; § 1157 Satz 2 findet insoweit keine Anwendung. Im Übrigen bleibt § 1157 unberührt.

(2) Für Zinsen der Grundschuld gelten die Vorschriften über die Zinsen einer Hypothekenforderung.

(1) Zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück, zur Belastung eines Grundstücks mit einem Recht sowie zur Übertragung oder Belastung eines solchen Rechts ist die Einigung des Berechtigten und des anderen Teils über den Eintritt der Rechtsänderung und die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.

(2) Vor der Eintragung sind die Beteiligten an die Einigung nur gebunden, wenn die Erklärungen notariell beurkundet oder vor dem Grundbuchamt abgegeben oder bei diesem eingereicht sind oder wenn der Berechtigte dem anderen Teil eine den Vorschriften der Grundbuchordnung entsprechende Eintragungsbewilligung ausgehändigt hat.

(1) Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden.

(2) Bei einem Vertrag muss die Unterzeichnung der Parteien auf derselben Urkunde erfolgen. Werden über den Vertrag mehrere gleichlautende Urkunden aufgenommen, so genügt es, wenn jede Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet.

(3) Die schriftliche Form kann durch die elektronische Form ersetzt werden, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(4) Die schriftliche Form wird durch die notarielle Beurkundung ersetzt.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Das Oberverwaltungsgericht kann in dem Urteil über die Berufung auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug nehmen, wenn es sich die Feststellungen des Verwaltungsgerichts in vollem Umfange zu eigen macht. Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe kann es absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

Eine Forderung kann von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden (Abtretung). Mit dem Abschluss des Vertrags tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers.

Die Vorschriften über die Übertragung von Forderungen finden auf die Übertragung anderer Rechte entsprechende Anwendung, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.

(1) Auf die Grundschuld finden die Vorschriften über die Hypothek entsprechende Anwendung, soweit sich nicht daraus ein anderes ergibt, dass die Grundschuld nicht eine Forderung voraussetzt.

(1a) Ist die Grundschuld zur Sicherung eines Anspruchs verschafft worden (Sicherungsgrundschuld), können Einreden, die dem Eigentümer auf Grund des Sicherungsvertrags mit dem bisherigen Gläubiger gegen die Grundschuld zustehen oder sich aus dem Sicherungsvertrag ergeben, auch jedem Erwerber der Grundschuld entgegengesetzt werden; § 1157 Satz 2 findet insoweit keine Anwendung. Im Übrigen bleibt § 1157 unberührt.

(2) Für Zinsen der Grundschuld gelten die Vorschriften über die Zinsen einer Hypothekenforderung.

Eine Forderung kann von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden (Abtretung). Mit dem Abschluss des Vertrags tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers.

(1) Auf die Grundschuld finden die Vorschriften über die Hypothek entsprechende Anwendung, soweit sich nicht daraus ein anderes ergibt, dass die Grundschuld nicht eine Forderung voraussetzt.

(1a) Ist die Grundschuld zur Sicherung eines Anspruchs verschafft worden (Sicherungsgrundschuld), können Einreden, die dem Eigentümer auf Grund des Sicherungsvertrags mit dem bisherigen Gläubiger gegen die Grundschuld zustehen oder sich aus dem Sicherungsvertrag ergeben, auch jedem Erwerber der Grundschuld entgegengesetzt werden; § 1157 Satz 2 findet insoweit keine Anwendung. Im Übrigen bleibt § 1157 unberührt.

(2) Für Zinsen der Grundschuld gelten die Vorschriften über die Zinsen einer Hypothekenforderung.

(1) Zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück, zur Belastung eines Grundstücks mit einem Recht sowie zur Übertragung oder Belastung eines solchen Rechts ist die Einigung des Berechtigten und des anderen Teils über den Eintritt der Rechtsänderung und die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.

(2) Vor der Eintragung sind die Beteiligten an die Einigung nur gebunden, wenn die Erklärungen notariell beurkundet oder vor dem Grundbuchamt abgegeben oder bei diesem eingereicht sind oder wenn der Berechtigte dem anderen Teil eine den Vorschriften der Grundbuchordnung entsprechende Eintragungsbewilligung ausgehändigt hat.

(1) Auf die Grundschuld finden die Vorschriften über die Hypothek entsprechende Anwendung, soweit sich nicht daraus ein anderes ergibt, dass die Grundschuld nicht eine Forderung voraussetzt.

(1a) Ist die Grundschuld zur Sicherung eines Anspruchs verschafft worden (Sicherungsgrundschuld), können Einreden, die dem Eigentümer auf Grund des Sicherungsvertrags mit dem bisherigen Gläubiger gegen die Grundschuld zustehen oder sich aus dem Sicherungsvertrag ergeben, auch jedem Erwerber der Grundschuld entgegengesetzt werden; § 1157 Satz 2 findet insoweit keine Anwendung. Im Übrigen bleibt § 1157 unberührt.

(2) Für Zinsen der Grundschuld gelten die Vorschriften über die Zinsen einer Hypothekenforderung.

Eine Forderung kann von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden (Abtretung). Mit dem Abschluss des Vertrags tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers.

(1) Zur Abtretung der Forderung ist Erteilung der Abtretungserklärung in schriftlicher Form und Übergabe des Hypothekenbriefs erforderlich; die Vorschrift des § 1117 findet Anwendung. Der bisherige Gläubiger hat auf Verlangen des neuen Gläubigers die Abtretungserklärung auf seine Kosten öffentlich beglaubigen zu lassen.

(2) Die schriftliche Form der Abtretungserklärung kann dadurch ersetzt werden, dass die Abtretung in das Grundbuch eingetragen wird.

(3) Ist die Erteilung des Hypothekenbriefs ausgeschlossen, so finden auf die Abtretung der Forderung die Vorschriften der §§ 873, 878 entsprechende Anwendung.

(1) Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden.

(2) Bei einem Vertrag muss die Unterzeichnung der Parteien auf derselben Urkunde erfolgen. Werden über den Vertrag mehrere gleichlautende Urkunden aufgenommen, so genügt es, wenn jede Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet.

(3) Die schriftliche Form kann durch die elektronische Form ersetzt werden, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(4) Die schriftliche Form wird durch die notarielle Beurkundung ersetzt.

(1) Auf die Grundschuld finden die Vorschriften über die Hypothek entsprechende Anwendung, soweit sich nicht daraus ein anderes ergibt, dass die Grundschuld nicht eine Forderung voraussetzt.

(1a) Ist die Grundschuld zur Sicherung eines Anspruchs verschafft worden (Sicherungsgrundschuld), können Einreden, die dem Eigentümer auf Grund des Sicherungsvertrags mit dem bisherigen Gläubiger gegen die Grundschuld zustehen oder sich aus dem Sicherungsvertrag ergeben, auch jedem Erwerber der Grundschuld entgegengesetzt werden; § 1157 Satz 2 findet insoweit keine Anwendung. Im Übrigen bleibt § 1157 unberührt.

(2) Für Zinsen der Grundschuld gelten die Vorschriften über die Zinsen einer Hypothekenforderung.

(1) Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden.

(2) Bei einem Vertrag muss die Unterzeichnung der Parteien auf derselben Urkunde erfolgen. Werden über den Vertrag mehrere gleichlautende Urkunden aufgenommen, so genügt es, wenn jede Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet.

(3) Die schriftliche Form kann durch die elektronische Form ersetzt werden, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(4) Die schriftliche Form wird durch die notarielle Beurkundung ersetzt.

(1) Auf die Grundschuld finden die Vorschriften über die Hypothek entsprechende Anwendung, soweit sich nicht daraus ein anderes ergibt, dass die Grundschuld nicht eine Forderung voraussetzt.

(1a) Ist die Grundschuld zur Sicherung eines Anspruchs verschafft worden (Sicherungsgrundschuld), können Einreden, die dem Eigentümer auf Grund des Sicherungsvertrags mit dem bisherigen Gläubiger gegen die Grundschuld zustehen oder sich aus dem Sicherungsvertrag ergeben, auch jedem Erwerber der Grundschuld entgegengesetzt werden; § 1157 Satz 2 findet insoweit keine Anwendung. Im Übrigen bleibt § 1157 unberührt.

(2) Für Zinsen der Grundschuld gelten die Vorschriften über die Zinsen einer Hypothekenforderung.

(1) Zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück, zur Belastung eines Grundstücks mit einem Recht sowie zur Übertragung oder Belastung eines solchen Rechts ist die Einigung des Berechtigten und des anderen Teils über den Eintritt der Rechtsänderung und die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.

(2) Vor der Eintragung sind die Beteiligten an die Einigung nur gebunden, wenn die Erklärungen notariell beurkundet oder vor dem Grundbuchamt abgegeben oder bei diesem eingereicht sind oder wenn der Berechtigte dem anderen Teil eine den Vorschriften der Grundbuchordnung entsprechende Eintragungsbewilligung ausgehändigt hat.

(1) Auf die Grundschuld finden die Vorschriften über die Hypothek entsprechende Anwendung, soweit sich nicht daraus ein anderes ergibt, dass die Grundschuld nicht eine Forderung voraussetzt.

(1a) Ist die Grundschuld zur Sicherung eines Anspruchs verschafft worden (Sicherungsgrundschuld), können Einreden, die dem Eigentümer auf Grund des Sicherungsvertrags mit dem bisherigen Gläubiger gegen die Grundschuld zustehen oder sich aus dem Sicherungsvertrag ergeben, auch jedem Erwerber der Grundschuld entgegengesetzt werden; § 1157 Satz 2 findet insoweit keine Anwendung. Im Übrigen bleibt § 1157 unberührt.

(2) Für Zinsen der Grundschuld gelten die Vorschriften über die Zinsen einer Hypothekenforderung.

(1) Zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück, zur Belastung eines Grundstücks mit einem Recht sowie zur Übertragung oder Belastung eines solchen Rechts ist die Einigung des Berechtigten und des anderen Teils über den Eintritt der Rechtsänderung und die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.

(2) Vor der Eintragung sind die Beteiligten an die Einigung nur gebunden, wenn die Erklärungen notariell beurkundet oder vor dem Grundbuchamt abgegeben oder bei diesem eingereicht sind oder wenn der Berechtigte dem anderen Teil eine den Vorschriften der Grundbuchordnung entsprechende Eintragungsbewilligung ausgehändigt hat.

(1) Auf die Grundschuld finden die Vorschriften über die Hypothek entsprechende Anwendung, soweit sich nicht daraus ein anderes ergibt, dass die Grundschuld nicht eine Forderung voraussetzt.

(1a) Ist die Grundschuld zur Sicherung eines Anspruchs verschafft worden (Sicherungsgrundschuld), können Einreden, die dem Eigentümer auf Grund des Sicherungsvertrags mit dem bisherigen Gläubiger gegen die Grundschuld zustehen oder sich aus dem Sicherungsvertrag ergeben, auch jedem Erwerber der Grundschuld entgegengesetzt werden; § 1157 Satz 2 findet insoweit keine Anwendung. Im Übrigen bleibt § 1157 unberührt.

(2) Für Zinsen der Grundschuld gelten die Vorschriften über die Zinsen einer Hypothekenforderung.

Eine Forderung kann von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden (Abtretung). Mit dem Abschluss des Vertrags tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers.

(1) Auf die Grundschuld finden die Vorschriften über die Hypothek entsprechende Anwendung, soweit sich nicht daraus ein anderes ergibt, dass die Grundschuld nicht eine Forderung voraussetzt.

(1a) Ist die Grundschuld zur Sicherung eines Anspruchs verschafft worden (Sicherungsgrundschuld), können Einreden, die dem Eigentümer auf Grund des Sicherungsvertrags mit dem bisherigen Gläubiger gegen die Grundschuld zustehen oder sich aus dem Sicherungsvertrag ergeben, auch jedem Erwerber der Grundschuld entgegengesetzt werden; § 1157 Satz 2 findet insoweit keine Anwendung. Im Übrigen bleibt § 1157 unberührt.

(2) Für Zinsen der Grundschuld gelten die Vorschriften über die Zinsen einer Hypothekenforderung.

(1) Zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück, zur Belastung eines Grundstücks mit einem Recht sowie zur Übertragung oder Belastung eines solchen Rechts ist die Einigung des Berechtigten und des anderen Teils über den Eintritt der Rechtsänderung und die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.

(2) Vor der Eintragung sind die Beteiligten an die Einigung nur gebunden, wenn die Erklärungen notariell beurkundet oder vor dem Grundbuchamt abgegeben oder bei diesem eingereicht sind oder wenn der Berechtigte dem anderen Teil eine den Vorschriften der Grundbuchordnung entsprechende Eintragungsbewilligung ausgehändigt hat.

(1) Auf die Grundschuld finden die Vorschriften über die Hypothek entsprechende Anwendung, soweit sich nicht daraus ein anderes ergibt, dass die Grundschuld nicht eine Forderung voraussetzt.

(1a) Ist die Grundschuld zur Sicherung eines Anspruchs verschafft worden (Sicherungsgrundschuld), können Einreden, die dem Eigentümer auf Grund des Sicherungsvertrags mit dem bisherigen Gläubiger gegen die Grundschuld zustehen oder sich aus dem Sicherungsvertrag ergeben, auch jedem Erwerber der Grundschuld entgegengesetzt werden; § 1157 Satz 2 findet insoweit keine Anwendung. Im Übrigen bleibt § 1157 unberührt.

(2) Für Zinsen der Grundschuld gelten die Vorschriften über die Zinsen einer Hypothekenforderung.

(1) Zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück, zur Belastung eines Grundstücks mit einem Recht sowie zur Übertragung oder Belastung eines solchen Rechts ist die Einigung des Berechtigten und des anderen Teils über den Eintritt der Rechtsänderung und die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.

(2) Vor der Eintragung sind die Beteiligten an die Einigung nur gebunden, wenn die Erklärungen notariell beurkundet oder vor dem Grundbuchamt abgegeben oder bei diesem eingereicht sind oder wenn der Berechtigte dem anderen Teil eine den Vorschriften der Grundbuchordnung entsprechende Eintragungsbewilligung ausgehändigt hat.

(1) Auf die Grundschuld finden die Vorschriften über die Hypothek entsprechende Anwendung, soweit sich nicht daraus ein anderes ergibt, dass die Grundschuld nicht eine Forderung voraussetzt.

(1a) Ist die Grundschuld zur Sicherung eines Anspruchs verschafft worden (Sicherungsgrundschuld), können Einreden, die dem Eigentümer auf Grund des Sicherungsvertrags mit dem bisherigen Gläubiger gegen die Grundschuld zustehen oder sich aus dem Sicherungsvertrag ergeben, auch jedem Erwerber der Grundschuld entgegengesetzt werden; § 1157 Satz 2 findet insoweit keine Anwendung. Im Übrigen bleibt § 1157 unberührt.

(2) Für Zinsen der Grundschuld gelten die Vorschriften über die Zinsen einer Hypothekenforderung.

Eine Forderung kann von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden (Abtretung). Mit dem Abschluss des Vertrags tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers.

(1) Zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück, zur Belastung eines Grundstücks mit einem Recht sowie zur Übertragung oder Belastung eines solchen Rechts ist die Einigung des Berechtigten und des anderen Teils über den Eintritt der Rechtsänderung und die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.

(2) Vor der Eintragung sind die Beteiligten an die Einigung nur gebunden, wenn die Erklärungen notariell beurkundet oder vor dem Grundbuchamt abgegeben oder bei diesem eingereicht sind oder wenn der Berechtigte dem anderen Teil eine den Vorschriften der Grundbuchordnung entsprechende Eintragungsbewilligung ausgehändigt hat.

Eine Forderung kann von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden (Abtretung). Mit dem Abschluss des Vertrags tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers.

Die Vorschriften über die Übertragung von Forderungen finden auf die Übertragung anderer Rechte entsprechende Anwendung, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.

(1) Auf die Grundschuld finden die Vorschriften über die Hypothek entsprechende Anwendung, soweit sich nicht daraus ein anderes ergibt, dass die Grundschuld nicht eine Forderung voraussetzt.

(1a) Ist die Grundschuld zur Sicherung eines Anspruchs verschafft worden (Sicherungsgrundschuld), können Einreden, die dem Eigentümer auf Grund des Sicherungsvertrags mit dem bisherigen Gläubiger gegen die Grundschuld zustehen oder sich aus dem Sicherungsvertrag ergeben, auch jedem Erwerber der Grundschuld entgegengesetzt werden; § 1157 Satz 2 findet insoweit keine Anwendung. Im Übrigen bleibt § 1157 unberührt.

(2) Für Zinsen der Grundschuld gelten die Vorschriften über die Zinsen einer Hypothekenforderung.

(1) Zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück, zur Belastung eines Grundstücks mit einem Recht sowie zur Übertragung oder Belastung eines solchen Rechts ist die Einigung des Berechtigten und des anderen Teils über den Eintritt der Rechtsänderung und die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.

(2) Vor der Eintragung sind die Beteiligten an die Einigung nur gebunden, wenn die Erklärungen notariell beurkundet oder vor dem Grundbuchamt abgegeben oder bei diesem eingereicht sind oder wenn der Berechtigte dem anderen Teil eine den Vorschriften der Grundbuchordnung entsprechende Eintragungsbewilligung ausgehändigt hat.

(1) Zur Abtretung der Forderung ist Erteilung der Abtretungserklärung in schriftlicher Form und Übergabe des Hypothekenbriefs erforderlich; die Vorschrift des § 1117 findet Anwendung. Der bisherige Gläubiger hat auf Verlangen des neuen Gläubigers die Abtretungserklärung auf seine Kosten öffentlich beglaubigen zu lassen.

(2) Die schriftliche Form der Abtretungserklärung kann dadurch ersetzt werden, dass die Abtretung in das Grundbuch eingetragen wird.

(3) Ist die Erteilung des Hypothekenbriefs ausgeschlossen, so finden auf die Abtretung der Forderung die Vorschriften der §§ 873, 878 entsprechende Anwendung.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 11. Dezember 2013 - 2 K 749/12 - wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird - unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts - für beide Instanzen auf jeweils 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung ist nicht begründet, weil sich aus den dargelegten Gründen (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO) die geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, siehe dazu unter 2.) und des Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, siehe dazu unter 3.) nicht ergeben.
1. Der Kläger hat sich im Ausgangsverfahren vor dem Verwaltungsgericht gegen die Bewertung einer Prüfungsleistung gewandt. Er hat dort beantragt, die Benotung seiner Klausur vom 12.09.2011 im Modul „Supply Chain Mana-gement“ und den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 19.03.2012 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Klausur unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut benoten zu lassen und ihn hierüber zu bescheiden. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Der Einwand des Klägers, seine Ausführungen seien in Quantität und Qualität umfangreicher als die Musterlösung, weshalb er dafür jeweils die volle Punktzahl hätte erhalten müssen, greife nicht durch. Musterlösungen gäben den Prüfern lediglich eine allgemeine und nicht verbindliche Hilfestellung. Ohne Erfolg berufe sich der Kläger darauf, dass die Musterlösung von der Zertifizierungsstelle der Beklagten auditiert worden sei und den Erwartungshorizont des Aufgabenstellers widerspiegele. Die Musterlösung stelle keine „Bestleistung“ in dem Sinne dar, dass eine damit übereinstimmende Klausurlösung zwingend mit der Höchstpunktzahl zu bewerten sei. Der Prüfer Prof. Dr. C. habe hierzu im Überdenkensverfahren und in der mündlichen Verhandlung überzeugend ausgeführt, die Prüfung durch die Zertifizierungsstelle solle nur gewährleisten, dass in Klausur und Musterlösung keine individuellen Mängel enthalten seien. Eine (erheblich) über dem Durchschnitt liegende Prüfungsleistung müsse in der Regel jedoch die Ausführungen in einem Skript in der wissenschaftlichen Tiefe und Breite übertreffen. Das reine Wiedergeben von Skriptinhalten entspreche daher eher einer durchschnittlichen Prüfungsleistung. Gleiches gelte grundsätzlich auch für Musterlösungen. Diese könnten in der Regel nur ein Anhaltspunkt für „Rumpfbestandteile“ von Antworten sein und kein 1:1-Maßstab, ob eine Antwort vollständig und/oder unzweifelhaft wahr sei. Angesichts dessen seien die Bewertungen der Aufgaben nicht zu beanstanden. Eine Überschreitung des Bewertungsspielraums durch den Prüfer sei nicht erkennbar.
2. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sind gegeben, wenn ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt worden ist (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 03.03.2004 - 1 BvR 461/03 -, BVerfGE 110, 77, 83; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 -, NVwZ 2011, 546; Senatsbeschluss vom 20.05.2010 - 9 S 2530/09 -, VBlBW 2010, 480).
An diesem Maßstab gemessen zeigt die Antragsschrift ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nicht auf.
Der Kläger rügt, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass in den bisher in der Rechtsprechung entschiedenen Fällen die Musterlösung stets von einem Dritten und nicht vom Prüfer selbst erstellt worden sei. Die Annahme der Unverbindlichkeit einer Musterlösung beruhe damit allein auf der gebotenen Respektierung des dem Prüfer zustehenden Bewertungsspielraums. Für den Fall, dass der Prüfer - wie im vorliegenden Verfahren - selbst die Musterlösung fertige, sei diese dagegen verbindlich. Die vom Prüfer selbst erstellte Musterlösung stelle das Anforderungsprofil dar, an dem er zur Gewährleistung der Chancengleichheit die Leistungen aller Kandidaten gleichmäßig messen müsse. Soweit der Prüfer seine Lösungshinweise selbst als „Musterlösung“ und nicht nur als Lösungsskizze, Bewertungshinweise oder dergleichen bezeichne, schließe dies zudem bereits begrifflich aus, dass es sich nur um einen „Anhaltspunkt für Rumpfbestandteile von Antworten und keinen 1:1-Maßstab“ handele. Die Bezeichnung eines Lösungsvorschlags als „Musterlösung“ nehme für sich in Anspruch, jedenfalls die fachspezifischen Anforderungen für die Lösung der Prüfungsfragen vollständig und erschöpfend aufzuzeigen.
Hinzu komme, dass die vom Prüfer erstellte Musterlösung von der Zertifizierungsstelle der Beklagten auditiert worden sei. Dem habe das Verwaltungsgericht keine hinreichende Beachtung geschenkt und deshalb seinem Urteil falsche beziehungsweise unvollständige Tatsachen zugrunde gelegt. Es sei seiner Behauptung, dass im Rahmen der Auditierung auch überprüft werde, ob die Musterlösung komplett sei, nicht nachgegangen. Nach der von der Zertifizierungsstelle stammenden Anlage „Geprüfte Qualitätsindikatoren“ werde die Musterlösung aber auch auf ihre Vollständigkeit und die konkrete Bewertung auf ihre Übereinstimmung mit der Musterlösung überprüft. Mit der Teilnahme an dem Auditierungsverfahren habe sich der Prüfer diesen Qualitätsindikatoren der Zertifizierungsstelle unterworfen. Die damit auch für den Prüfer verbindlich feststehende Vollständigkeit der Musterlösung schließe es aus, bei der konkreten Bewertung die Nichtvergabe von Punkten mit dem Fehlen von fachspezifischen Darlegungen zu begründen, die in der Musterlösung nicht als Erwartung niedergelegt seien.
Dieser Vortrag lässt die verwaltungsgerichtliche Entscheidung nicht ernstlich zweifelhaft erscheinen.
In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist seit langem geklärt, dass Musterlösungen oder allgemeine Lösungsskizzen für die Prüfer lediglich eine allgemeine, nicht verbindliche Hilfestellung darstellen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 11.06.1996 - 6 B 88.95 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 368, vom 03.04.1997 - 6 B 4.97 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 379, und vom 12.07.2013 - 1 WNB 2.13 -, Juris; ebenso Niedersächs. OVG, Beschluss vom 10.12.2009 - 5 ME 182/09 -, Juris; Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Aufl. 2014, Rn. 198). Der Prüfer muss die vom Prüfling angesprochenen Gesichtspunkte und Gedanken unabhängig davon, ob sie in der „Musterlösung“ enthalten sind, danach beurteilen, ob sie sich im Rahmen des vom Prüfling gewählten Aufbauschemas bewegen, ob sie sachlich richtig oder zumindest vertretbar und logisch begründet sind und ob für die geforderte Prüfungsleistung wichtige Gesichtspunkte gesehen worden sind. Maßgebliche Voraussetzung für die Nachvollziehbarkeit einer Prüferbewertung ist mithin nicht die Lösungsskizze, sondern die eigenständige Bewertung des Prüfers (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.07.2013 - 1 WNB 2.13 -, a.a.O.). Auch der beschließende Senat hat bereits ausgesprochen, dass von einer „Musterlösung“ abweichende Falllösungen angemessen zu bewerten und zu würdigen sind, und hat „Musterlösungen“ als bloße Hinweise auf die Fragestellungen angesehen, die eine Aufgabe aus der vorläufigen Sicht des Aufgabenstellers enthält (vgl. Senatsbeschlüsse vom 10.11.2010 - 9 S 591/10 -, VBlBW 2011, 189, und vom 14.10.2013 - 9 S 1513/12 -).
Ausgehend von diesen Grundsätzen und dem Vorbringen des Klägers ist nicht ersichtlich, dass das Verwaltungsgericht der Musterlösung im vorliegenden Fall ein zu geringes Gewicht beigemessen haben könnte. Allein die Tatsache, dass die Musterlösung vom Prüfer entwickelt worden sein mag, rechtfertigt nicht die Annahme, dass ihr ein höherer Verbindlichkeitsgrad als sonst zukommt. Ihren Sinn als objektive Richtschnur ohne erschöpfenden Charakter behält eine Musterlösung auch bei einer Identität von Ersteller und Prüfer. Gegen eine Abweichung von den allgemeinen Grundsätzen spricht auch die Tatsache, dass es von bloßen Zufällen abhängen kann, ob ein Prüfling vom Ersteller der Musterlösung oder einer anderen Person geprüft wird, zumal häufig verschiedene Prüfer nebeneinander eingesetzt werden. Es erschiene wenig einleuchtend, wenn in solchen Konstellationen abhängig von der Person des Prüfers unterschiedliche Maßstäbe greifen sollten. Auch aus der Verwendung des Begriffes „Musterlösung“ lässt sich nicht ableiten, dass darin eine bindende, vollständige, nicht zu übertreffende, „mustergültige“ Bearbeitung wiedergegeben werden soll. Dies folgt unabhängig von der genauen sprachwissenschaftlichen Bedeutung des Wortes „Muster“ schon daraus, dass dieser Begriff auch für reine „Lösungsskizzen“ gebräuchlich und dies in der Rechtsprechung seit langer Zeit anerkannt ist.
10 
Schließlich legt der Kläger auch nicht überzeugend dar, dass es sonst Besonderheiten des Prüfungsverfahrens bei der Beklagten gibt, die dort den Musterlösungen einen höheren Stellenwert verleihen. Die Tatsache, dass es bei der Beklagten eine Zertifizierungsstelle gibt und die Musterlösungen im Rahmen „geprüfter Qualitätsindikatoren“ eine Rolle spielen, bietet keinen Hinweis darauf, dass die Musterlösung über die allgemeinen Regeln hinaus die Prüfer bei der Korrektur binden soll. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der bei den Akten des Verwaltungsgerichts befindlichen Tabelle zu den „geprüften Qualitätsindikatoren“. Darin wird zwischen den Ebenen „Klausurstellungen (Pre-Check)“ und „Begutachtung korrigierter Klausuren (Post-Check)“ unterschieden. Auf der ersten Ebene wird die Musterlösung als Bestandteil der formalen Vorprüfung erwähnt und zudem inhaltlich gefordert, dass die Musterlösung „komplett“ sowie „nachvollziehbar und angemessen“ sein soll. Auf der Begutachtungsebene findet sich unter dem Punkt „Korrekturdurchführung“ als ein Element unter mehreren die Aussage „Bewertung entspricht Musterlösung“. All dies lässt sich ohne Weiteres damit vereinbaren, dass die Musterlösung lediglich eine allgemeine und nicht verbindliche Hilfestellung darstellt. Die Begriffe „komplett“ sowie „nachvollziehbar und angemessen“ lassen sich darauf ebenso gut beziehen wie auf ein Konstrukt mit höherer Verbindlichkeit. Dass es bei der Korrekturdurchführung eine Rolle spielen soll, ob die Bewertung der Musterlösung „entspricht“, lässt ebenfalls keinen Schluss auf eine gesteigerte Verbindlichkeit zu, zumal es sich nur um einen Faktor neben den Gesichtspunkten „Individuelle Lösungsansätze berücksichtigt“, „Analytische Aspekte und kritische Reflexion angemessen berücksichtigt“ sowie „Bewertung nachvollziehbar und angemessen“ handelt. Eine normative Grundlage für eine etwaige - den Beurteilungsspielraum des Prüfers einschränkende - Verbindlichkeit der Musterlösung zeigt weder der Kläger auf noch ist eine solche sonst ersichtlich (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.10.1996 - 4 S 1229/95 -, Juris, betreffend sogenannte „Rahmenlösungen“).
11 
3. Nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO ist die Berufung zuzulassen, wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf welchem die Entscheidung beruhen kann. Ein solcher Mangel ist nur dann bezeichnet, wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird. Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben.
12 
a) Unter dem Gesichtspunkt des Verfahrensmangels beanstandet der Kläger zum einen, das Verwaltungsgericht habe gegen die ihm nach § 86 Abs. 1 VwGO obliegende Aufklärungspflicht verstoßen. Ihm hätte sich die Notwendigkeit aufdrängen müssen, hinsichtlich der Bedeutung einer auditierten Musterlösung eine Auskunft der Zertifizierungsstelle einzuholen beziehungsweise Zeugen zu laden. Angesichts seines substantiierten und mit Nachweisen belegten Vorbringens zur Verbindlichkeit der auditierten Musterlösung für die Bewertung hätte das Verwaltungsgericht nicht einfach die Behauptung der Beklagten seiner Entscheidung zugrunde legen dürfen, wonach die Musterlösung für eine Bestleistung „keine Bedeutung“ habe.
13 
Dies überzeugt nicht. Der Untersuchungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) gebietet eine Beweiserhebung nur, wenn ein Verfahrensbeteiligter - insbesondere durch einen begründeten Beweisantrag - auf sie hinwirkt oder sie sich hiervon unabhängig aufdrängt. Dies ist der Fall, wenn das Gericht auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung Anlass zu weiterer Aufklärung sehen muss (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.03.2014 - 10 B 11.14 -, NVwZ 2014, 744, 745 m.w.N.). Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben: Wie oben (unter 2.) ausgeführt, bestand auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers und der von ihm vorgelegten Unterlagen, namentlich der Anlage „Geprüfte Qualitätsindikatoren“, für das Verwaltungsgericht kein überzeugender Hinweis auf eine gegenüber den allgemeinen Grundsätzen gesteigerte Verbindlichkeit der Musterlösung. Ausgehend davon mussten sich ihm auch keine weiteren Ermittlungen hierzu aufdrängen. Ferner hat der Kläger selbst nicht mit der Stellung eines förmlichen Beweisantrags auf eine weitere Erforschung des Sachverhaltes hingewirkt und trägt noch nicht einmal vor, dass er dem Gericht mögliche Zeugen oder andere konkrete Beweismittel benannt habe. Es deutet auch nichts darauf hin, dass eine Beweiserhebung anhand der nunmehr benannten Ermittlungsmaßnahmen (Auskunft der Zertifizierungsstelle, Zeugenvernehmung) ein anderes Ergebnis hätte erbringen können.
14 
b) Der Kläger meint weiter, es liege ein Verstoß gegen seinen Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs vor, weil sich das Gericht mit seinem Vortrag zu der Bedeutung der Musterlösung nicht auseinandergesetzt habe. Der Kern seines dahingehenden Vorbringens sei gewesen, dass nach den Auditierungskriterien der Zertifizierungsstelle die Musterlösung auf ihre Vollständigkeit überprüft werde. Zur Substantiierung dieser Behauptung habe er sich auf die Anlage „Geprüfte Qualitätsindikatoren“ berufen. Das Gericht sei darauf nicht eingegangen. Es habe stattdessen schlicht den Vortrag der Beklagten zugrunde gelegt, obwohl dieser damit nicht in Einklang zu bringen sei.
15 
Der Anspruch der Prozessbeteiligten auf rechtliches Gehör verpflichtet die Gerichte, deren Ausführungen zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Gericht dieser Pflicht nachgekommen ist. Die Gerichte sind nicht verpflichtet, jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden. Die fehlende Bescheidung von Vorbringen in den Entscheidungsgründen lässt nur dann auf dessen Nichtberücksichtigung schließen, wenn es den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags zu einer Frage von zentraler Bedeutung für das Verfahren betrifft und nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert ist (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 13.02.2012 - 9 B 77.11 -, NJW 2012, 1672, 1673, und vom 06.09.2011 - 9 B 48.11 -, NVwZ 2012, 376, 378, jeweils m.w.N.). Nur bei deutlichen Anhaltspunkten kann ein Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs angenommen werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.05.2011 - 7 B 17.11 -, NJW 2011, 2530, 2531 m.w.N.).
16 
Gemessen daran lässt sich hier nicht feststellen, dass das Verwaltungsgericht Teile des Vortrags des Klägers nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Das Verwaltungsgericht hat sich ausdrücklich mit der Bedeutung der Musterlösung auseinandergesetzt und hierzu nähere Ausführungen gemacht, auch betreffend die Auditierung (S. 15 f. des Urteils). Damit ist das Gericht auf den Kern des klägerischen Vortrags eingegangen. Es ist lediglich seiner Bewertung nicht gefolgt. Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs schützt aber nicht davor, dass ein Gericht einem tatsächlichen Umstand nicht die von einem Beteiligten erwünschte Bedeutung zumisst oder dessen Rechtsansicht nicht teilt (vgl. Senatsbeschluss vom 05.12.2011 - A 9 S 2939/11 -, VBlBW 2012, 196 m.w.N.).
17 
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
18 
Die Festsetzung des Streitwerts für das Zulassungsverfahren beruht auf § 47 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 2 GKG und berücksichtigt den Umstand, dass vorliegend lediglich das Ziel verfolgt wird, die Verbesserung einer Klausurnote im Rahmen des Moduls „Supply Chain Management“ zu erreichen (vgl. Senatsbeschluss vom 16.03.2000 - 9 S 411/00 -, Juris). Entsprechend ist der Streitwert des Ausgangsverfahrens von Amts wegen auf 5.000,-- EUR zu reduzieren (vgl. § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG).
19 
Der Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 152 Abs. 1 VwGO sowie § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG hinsichtlich der Streitwertfestsetzung).

(1) Auf die Grundschuld finden die Vorschriften über die Hypothek entsprechende Anwendung, soweit sich nicht daraus ein anderes ergibt, dass die Grundschuld nicht eine Forderung voraussetzt.

(1a) Ist die Grundschuld zur Sicherung eines Anspruchs verschafft worden (Sicherungsgrundschuld), können Einreden, die dem Eigentümer auf Grund des Sicherungsvertrags mit dem bisherigen Gläubiger gegen die Grundschuld zustehen oder sich aus dem Sicherungsvertrag ergeben, auch jedem Erwerber der Grundschuld entgegengesetzt werden; § 1157 Satz 2 findet insoweit keine Anwendung. Im Übrigen bleibt § 1157 unberührt.

(2) Für Zinsen der Grundschuld gelten die Vorschriften über die Zinsen einer Hypothekenforderung.

Eine Forderung kann von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden (Abtretung). Mit dem Abschluss des Vertrags tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Das Oberverwaltungsgericht kann in dem Urteil über die Berufung auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug nehmen, wenn es sich die Feststellungen des Verwaltungsgerichts in vollem Umfange zu eigen macht. Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe kann es absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

Eine Forderung kann von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden (Abtretung). Mit dem Abschluss des Vertrags tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers.

Die Vorschriften über die Übertragung von Forderungen finden auf die Übertragung anderer Rechte entsprechende Anwendung, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.

(1) Auf die Grundschuld finden die Vorschriften über die Hypothek entsprechende Anwendung, soweit sich nicht daraus ein anderes ergibt, dass die Grundschuld nicht eine Forderung voraussetzt.

(1a) Ist die Grundschuld zur Sicherung eines Anspruchs verschafft worden (Sicherungsgrundschuld), können Einreden, die dem Eigentümer auf Grund des Sicherungsvertrags mit dem bisherigen Gläubiger gegen die Grundschuld zustehen oder sich aus dem Sicherungsvertrag ergeben, auch jedem Erwerber der Grundschuld entgegengesetzt werden; § 1157 Satz 2 findet insoweit keine Anwendung. Im Übrigen bleibt § 1157 unberührt.

(2) Für Zinsen der Grundschuld gelten die Vorschriften über die Zinsen einer Hypothekenforderung.

Eine Forderung kann von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden (Abtretung). Mit dem Abschluss des Vertrags tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers.

(1) Auf die Grundschuld finden die Vorschriften über die Hypothek entsprechende Anwendung, soweit sich nicht daraus ein anderes ergibt, dass die Grundschuld nicht eine Forderung voraussetzt.

(1a) Ist die Grundschuld zur Sicherung eines Anspruchs verschafft worden (Sicherungsgrundschuld), können Einreden, die dem Eigentümer auf Grund des Sicherungsvertrags mit dem bisherigen Gläubiger gegen die Grundschuld zustehen oder sich aus dem Sicherungsvertrag ergeben, auch jedem Erwerber der Grundschuld entgegengesetzt werden; § 1157 Satz 2 findet insoweit keine Anwendung. Im Übrigen bleibt § 1157 unberührt.

(2) Für Zinsen der Grundschuld gelten die Vorschriften über die Zinsen einer Hypothekenforderung.

(1) Zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück, zur Belastung eines Grundstücks mit einem Recht sowie zur Übertragung oder Belastung eines solchen Rechts ist die Einigung des Berechtigten und des anderen Teils über den Eintritt der Rechtsänderung und die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.

(2) Vor der Eintragung sind die Beteiligten an die Einigung nur gebunden, wenn die Erklärungen notariell beurkundet oder vor dem Grundbuchamt abgegeben oder bei diesem eingereicht sind oder wenn der Berechtigte dem anderen Teil eine den Vorschriften der Grundbuchordnung entsprechende Eintragungsbewilligung ausgehändigt hat.

(1) Auf die Grundschuld finden die Vorschriften über die Hypothek entsprechende Anwendung, soweit sich nicht daraus ein anderes ergibt, dass die Grundschuld nicht eine Forderung voraussetzt.

(1a) Ist die Grundschuld zur Sicherung eines Anspruchs verschafft worden (Sicherungsgrundschuld), können Einreden, die dem Eigentümer auf Grund des Sicherungsvertrags mit dem bisherigen Gläubiger gegen die Grundschuld zustehen oder sich aus dem Sicherungsvertrag ergeben, auch jedem Erwerber der Grundschuld entgegengesetzt werden; § 1157 Satz 2 findet insoweit keine Anwendung. Im Übrigen bleibt § 1157 unberührt.

(2) Für Zinsen der Grundschuld gelten die Vorschriften über die Zinsen einer Hypothekenforderung.

Eine Forderung kann von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden (Abtretung). Mit dem Abschluss des Vertrags tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers.

(1) Zur Abtretung der Forderung ist Erteilung der Abtretungserklärung in schriftlicher Form und Übergabe des Hypothekenbriefs erforderlich; die Vorschrift des § 1117 findet Anwendung. Der bisherige Gläubiger hat auf Verlangen des neuen Gläubigers die Abtretungserklärung auf seine Kosten öffentlich beglaubigen zu lassen.

(2) Die schriftliche Form der Abtretungserklärung kann dadurch ersetzt werden, dass die Abtretung in das Grundbuch eingetragen wird.

(3) Ist die Erteilung des Hypothekenbriefs ausgeschlossen, so finden auf die Abtretung der Forderung die Vorschriften der §§ 873, 878 entsprechende Anwendung.

(1) Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden.

(2) Bei einem Vertrag muss die Unterzeichnung der Parteien auf derselben Urkunde erfolgen. Werden über den Vertrag mehrere gleichlautende Urkunden aufgenommen, so genügt es, wenn jede Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet.

(3) Die schriftliche Form kann durch die elektronische Form ersetzt werden, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(4) Die schriftliche Form wird durch die notarielle Beurkundung ersetzt.

(1) Auf die Grundschuld finden die Vorschriften über die Hypothek entsprechende Anwendung, soweit sich nicht daraus ein anderes ergibt, dass die Grundschuld nicht eine Forderung voraussetzt.

(1a) Ist die Grundschuld zur Sicherung eines Anspruchs verschafft worden (Sicherungsgrundschuld), können Einreden, die dem Eigentümer auf Grund des Sicherungsvertrags mit dem bisherigen Gläubiger gegen die Grundschuld zustehen oder sich aus dem Sicherungsvertrag ergeben, auch jedem Erwerber der Grundschuld entgegengesetzt werden; § 1157 Satz 2 findet insoweit keine Anwendung. Im Übrigen bleibt § 1157 unberührt.

(2) Für Zinsen der Grundschuld gelten die Vorschriften über die Zinsen einer Hypothekenforderung.

(1) Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden.

(2) Bei einem Vertrag muss die Unterzeichnung der Parteien auf derselben Urkunde erfolgen. Werden über den Vertrag mehrere gleichlautende Urkunden aufgenommen, so genügt es, wenn jede Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet.

(3) Die schriftliche Form kann durch die elektronische Form ersetzt werden, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(4) Die schriftliche Form wird durch die notarielle Beurkundung ersetzt.

(1) Auf die Grundschuld finden die Vorschriften über die Hypothek entsprechende Anwendung, soweit sich nicht daraus ein anderes ergibt, dass die Grundschuld nicht eine Forderung voraussetzt.

(1a) Ist die Grundschuld zur Sicherung eines Anspruchs verschafft worden (Sicherungsgrundschuld), können Einreden, die dem Eigentümer auf Grund des Sicherungsvertrags mit dem bisherigen Gläubiger gegen die Grundschuld zustehen oder sich aus dem Sicherungsvertrag ergeben, auch jedem Erwerber der Grundschuld entgegengesetzt werden; § 1157 Satz 2 findet insoweit keine Anwendung. Im Übrigen bleibt § 1157 unberührt.

(2) Für Zinsen der Grundschuld gelten die Vorschriften über die Zinsen einer Hypothekenforderung.

(1) Zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück, zur Belastung eines Grundstücks mit einem Recht sowie zur Übertragung oder Belastung eines solchen Rechts ist die Einigung des Berechtigten und des anderen Teils über den Eintritt der Rechtsänderung und die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.

(2) Vor der Eintragung sind die Beteiligten an die Einigung nur gebunden, wenn die Erklärungen notariell beurkundet oder vor dem Grundbuchamt abgegeben oder bei diesem eingereicht sind oder wenn der Berechtigte dem anderen Teil eine den Vorschriften der Grundbuchordnung entsprechende Eintragungsbewilligung ausgehändigt hat.

(1) Auf die Grundschuld finden die Vorschriften über die Hypothek entsprechende Anwendung, soweit sich nicht daraus ein anderes ergibt, dass die Grundschuld nicht eine Forderung voraussetzt.

(1a) Ist die Grundschuld zur Sicherung eines Anspruchs verschafft worden (Sicherungsgrundschuld), können Einreden, die dem Eigentümer auf Grund des Sicherungsvertrags mit dem bisherigen Gläubiger gegen die Grundschuld zustehen oder sich aus dem Sicherungsvertrag ergeben, auch jedem Erwerber der Grundschuld entgegengesetzt werden; § 1157 Satz 2 findet insoweit keine Anwendung. Im Übrigen bleibt § 1157 unberührt.

(2) Für Zinsen der Grundschuld gelten die Vorschriften über die Zinsen einer Hypothekenforderung.

(1) Zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück, zur Belastung eines Grundstücks mit einem Recht sowie zur Übertragung oder Belastung eines solchen Rechts ist die Einigung des Berechtigten und des anderen Teils über den Eintritt der Rechtsänderung und die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.

(2) Vor der Eintragung sind die Beteiligten an die Einigung nur gebunden, wenn die Erklärungen notariell beurkundet oder vor dem Grundbuchamt abgegeben oder bei diesem eingereicht sind oder wenn der Berechtigte dem anderen Teil eine den Vorschriften der Grundbuchordnung entsprechende Eintragungsbewilligung ausgehändigt hat.

(1) Auf die Grundschuld finden die Vorschriften über die Hypothek entsprechende Anwendung, soweit sich nicht daraus ein anderes ergibt, dass die Grundschuld nicht eine Forderung voraussetzt.

(1a) Ist die Grundschuld zur Sicherung eines Anspruchs verschafft worden (Sicherungsgrundschuld), können Einreden, die dem Eigentümer auf Grund des Sicherungsvertrags mit dem bisherigen Gläubiger gegen die Grundschuld zustehen oder sich aus dem Sicherungsvertrag ergeben, auch jedem Erwerber der Grundschuld entgegengesetzt werden; § 1157 Satz 2 findet insoweit keine Anwendung. Im Übrigen bleibt § 1157 unberührt.

(2) Für Zinsen der Grundschuld gelten die Vorschriften über die Zinsen einer Hypothekenforderung.

Eine Forderung kann von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden (Abtretung). Mit dem Abschluss des Vertrags tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers.

(1) Auf die Grundschuld finden die Vorschriften über die Hypothek entsprechende Anwendung, soweit sich nicht daraus ein anderes ergibt, dass die Grundschuld nicht eine Forderung voraussetzt.

(1a) Ist die Grundschuld zur Sicherung eines Anspruchs verschafft worden (Sicherungsgrundschuld), können Einreden, die dem Eigentümer auf Grund des Sicherungsvertrags mit dem bisherigen Gläubiger gegen die Grundschuld zustehen oder sich aus dem Sicherungsvertrag ergeben, auch jedem Erwerber der Grundschuld entgegengesetzt werden; § 1157 Satz 2 findet insoweit keine Anwendung. Im Übrigen bleibt § 1157 unberührt.

(2) Für Zinsen der Grundschuld gelten die Vorschriften über die Zinsen einer Hypothekenforderung.

(1) Zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück, zur Belastung eines Grundstücks mit einem Recht sowie zur Übertragung oder Belastung eines solchen Rechts ist die Einigung des Berechtigten und des anderen Teils über den Eintritt der Rechtsänderung und die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.

(2) Vor der Eintragung sind die Beteiligten an die Einigung nur gebunden, wenn die Erklärungen notariell beurkundet oder vor dem Grundbuchamt abgegeben oder bei diesem eingereicht sind oder wenn der Berechtigte dem anderen Teil eine den Vorschriften der Grundbuchordnung entsprechende Eintragungsbewilligung ausgehändigt hat.

(1) Auf die Grundschuld finden die Vorschriften über die Hypothek entsprechende Anwendung, soweit sich nicht daraus ein anderes ergibt, dass die Grundschuld nicht eine Forderung voraussetzt.

(1a) Ist die Grundschuld zur Sicherung eines Anspruchs verschafft worden (Sicherungsgrundschuld), können Einreden, die dem Eigentümer auf Grund des Sicherungsvertrags mit dem bisherigen Gläubiger gegen die Grundschuld zustehen oder sich aus dem Sicherungsvertrag ergeben, auch jedem Erwerber der Grundschuld entgegengesetzt werden; § 1157 Satz 2 findet insoweit keine Anwendung. Im Übrigen bleibt § 1157 unberührt.

(2) Für Zinsen der Grundschuld gelten die Vorschriften über die Zinsen einer Hypothekenforderung.

(1) Zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück, zur Belastung eines Grundstücks mit einem Recht sowie zur Übertragung oder Belastung eines solchen Rechts ist die Einigung des Berechtigten und des anderen Teils über den Eintritt der Rechtsänderung und die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.

(2) Vor der Eintragung sind die Beteiligten an die Einigung nur gebunden, wenn die Erklärungen notariell beurkundet oder vor dem Grundbuchamt abgegeben oder bei diesem eingereicht sind oder wenn der Berechtigte dem anderen Teil eine den Vorschriften der Grundbuchordnung entsprechende Eintragungsbewilligung ausgehändigt hat.

(1) Auf die Grundschuld finden die Vorschriften über die Hypothek entsprechende Anwendung, soweit sich nicht daraus ein anderes ergibt, dass die Grundschuld nicht eine Forderung voraussetzt.

(1a) Ist die Grundschuld zur Sicherung eines Anspruchs verschafft worden (Sicherungsgrundschuld), können Einreden, die dem Eigentümer auf Grund des Sicherungsvertrags mit dem bisherigen Gläubiger gegen die Grundschuld zustehen oder sich aus dem Sicherungsvertrag ergeben, auch jedem Erwerber der Grundschuld entgegengesetzt werden; § 1157 Satz 2 findet insoweit keine Anwendung. Im Übrigen bleibt § 1157 unberührt.

(2) Für Zinsen der Grundschuld gelten die Vorschriften über die Zinsen einer Hypothekenforderung.

Eine Forderung kann von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden (Abtretung). Mit dem Abschluss des Vertrags tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers.

(1) Zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück, zur Belastung eines Grundstücks mit einem Recht sowie zur Übertragung oder Belastung eines solchen Rechts ist die Einigung des Berechtigten und des anderen Teils über den Eintritt der Rechtsänderung und die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.

(2) Vor der Eintragung sind die Beteiligten an die Einigung nur gebunden, wenn die Erklärungen notariell beurkundet oder vor dem Grundbuchamt abgegeben oder bei diesem eingereicht sind oder wenn der Berechtigte dem anderen Teil eine den Vorschriften der Grundbuchordnung entsprechende Eintragungsbewilligung ausgehändigt hat.

Eine Forderung kann von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden (Abtretung). Mit dem Abschluss des Vertrags tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers.

Die Vorschriften über die Übertragung von Forderungen finden auf die Übertragung anderer Rechte entsprechende Anwendung, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.

(1) Auf die Grundschuld finden die Vorschriften über die Hypothek entsprechende Anwendung, soweit sich nicht daraus ein anderes ergibt, dass die Grundschuld nicht eine Forderung voraussetzt.

(1a) Ist die Grundschuld zur Sicherung eines Anspruchs verschafft worden (Sicherungsgrundschuld), können Einreden, die dem Eigentümer auf Grund des Sicherungsvertrags mit dem bisherigen Gläubiger gegen die Grundschuld zustehen oder sich aus dem Sicherungsvertrag ergeben, auch jedem Erwerber der Grundschuld entgegengesetzt werden; § 1157 Satz 2 findet insoweit keine Anwendung. Im Übrigen bleibt § 1157 unberührt.

(2) Für Zinsen der Grundschuld gelten die Vorschriften über die Zinsen einer Hypothekenforderung.

(1) Zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück, zur Belastung eines Grundstücks mit einem Recht sowie zur Übertragung oder Belastung eines solchen Rechts ist die Einigung des Berechtigten und des anderen Teils über den Eintritt der Rechtsänderung und die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.

(2) Vor der Eintragung sind die Beteiligten an die Einigung nur gebunden, wenn die Erklärungen notariell beurkundet oder vor dem Grundbuchamt abgegeben oder bei diesem eingereicht sind oder wenn der Berechtigte dem anderen Teil eine den Vorschriften der Grundbuchordnung entsprechende Eintragungsbewilligung ausgehändigt hat.

(1) Zur Abtretung der Forderung ist Erteilung der Abtretungserklärung in schriftlicher Form und Übergabe des Hypothekenbriefs erforderlich; die Vorschrift des § 1117 findet Anwendung. Der bisherige Gläubiger hat auf Verlangen des neuen Gläubigers die Abtretungserklärung auf seine Kosten öffentlich beglaubigen zu lassen.

(2) Die schriftliche Form der Abtretungserklärung kann dadurch ersetzt werden, dass die Abtretung in das Grundbuch eingetragen wird.

(3) Ist die Erteilung des Hypothekenbriefs ausgeschlossen, so finden auf die Abtretung der Forderung die Vorschriften der §§ 873, 878 entsprechende Anwendung.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 11. Dezember 2013 - 2 K 749/12 - wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird - unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts - für beide Instanzen auf jeweils 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung ist nicht begründet, weil sich aus den dargelegten Gründen (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO) die geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, siehe dazu unter 2.) und des Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, siehe dazu unter 3.) nicht ergeben.
1. Der Kläger hat sich im Ausgangsverfahren vor dem Verwaltungsgericht gegen die Bewertung einer Prüfungsleistung gewandt. Er hat dort beantragt, die Benotung seiner Klausur vom 12.09.2011 im Modul „Supply Chain Mana-gement“ und den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 19.03.2012 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Klausur unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut benoten zu lassen und ihn hierüber zu bescheiden. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Der Einwand des Klägers, seine Ausführungen seien in Quantität und Qualität umfangreicher als die Musterlösung, weshalb er dafür jeweils die volle Punktzahl hätte erhalten müssen, greife nicht durch. Musterlösungen gäben den Prüfern lediglich eine allgemeine und nicht verbindliche Hilfestellung. Ohne Erfolg berufe sich der Kläger darauf, dass die Musterlösung von der Zertifizierungsstelle der Beklagten auditiert worden sei und den Erwartungshorizont des Aufgabenstellers widerspiegele. Die Musterlösung stelle keine „Bestleistung“ in dem Sinne dar, dass eine damit übereinstimmende Klausurlösung zwingend mit der Höchstpunktzahl zu bewerten sei. Der Prüfer Prof. Dr. C. habe hierzu im Überdenkensverfahren und in der mündlichen Verhandlung überzeugend ausgeführt, die Prüfung durch die Zertifizierungsstelle solle nur gewährleisten, dass in Klausur und Musterlösung keine individuellen Mängel enthalten seien. Eine (erheblich) über dem Durchschnitt liegende Prüfungsleistung müsse in der Regel jedoch die Ausführungen in einem Skript in der wissenschaftlichen Tiefe und Breite übertreffen. Das reine Wiedergeben von Skriptinhalten entspreche daher eher einer durchschnittlichen Prüfungsleistung. Gleiches gelte grundsätzlich auch für Musterlösungen. Diese könnten in der Regel nur ein Anhaltspunkt für „Rumpfbestandteile“ von Antworten sein und kein 1:1-Maßstab, ob eine Antwort vollständig und/oder unzweifelhaft wahr sei. Angesichts dessen seien die Bewertungen der Aufgaben nicht zu beanstanden. Eine Überschreitung des Bewertungsspielraums durch den Prüfer sei nicht erkennbar.
2. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sind gegeben, wenn ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt worden ist (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 03.03.2004 - 1 BvR 461/03 -, BVerfGE 110, 77, 83; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 -, NVwZ 2011, 546; Senatsbeschluss vom 20.05.2010 - 9 S 2530/09 -, VBlBW 2010, 480).
An diesem Maßstab gemessen zeigt die Antragsschrift ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nicht auf.
Der Kläger rügt, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass in den bisher in der Rechtsprechung entschiedenen Fällen die Musterlösung stets von einem Dritten und nicht vom Prüfer selbst erstellt worden sei. Die Annahme der Unverbindlichkeit einer Musterlösung beruhe damit allein auf der gebotenen Respektierung des dem Prüfer zustehenden Bewertungsspielraums. Für den Fall, dass der Prüfer - wie im vorliegenden Verfahren - selbst die Musterlösung fertige, sei diese dagegen verbindlich. Die vom Prüfer selbst erstellte Musterlösung stelle das Anforderungsprofil dar, an dem er zur Gewährleistung der Chancengleichheit die Leistungen aller Kandidaten gleichmäßig messen müsse. Soweit der Prüfer seine Lösungshinweise selbst als „Musterlösung“ und nicht nur als Lösungsskizze, Bewertungshinweise oder dergleichen bezeichne, schließe dies zudem bereits begrifflich aus, dass es sich nur um einen „Anhaltspunkt für Rumpfbestandteile von Antworten und keinen 1:1-Maßstab“ handele. Die Bezeichnung eines Lösungsvorschlags als „Musterlösung“ nehme für sich in Anspruch, jedenfalls die fachspezifischen Anforderungen für die Lösung der Prüfungsfragen vollständig und erschöpfend aufzuzeigen.
Hinzu komme, dass die vom Prüfer erstellte Musterlösung von der Zertifizierungsstelle der Beklagten auditiert worden sei. Dem habe das Verwaltungsgericht keine hinreichende Beachtung geschenkt und deshalb seinem Urteil falsche beziehungsweise unvollständige Tatsachen zugrunde gelegt. Es sei seiner Behauptung, dass im Rahmen der Auditierung auch überprüft werde, ob die Musterlösung komplett sei, nicht nachgegangen. Nach der von der Zertifizierungsstelle stammenden Anlage „Geprüfte Qualitätsindikatoren“ werde die Musterlösung aber auch auf ihre Vollständigkeit und die konkrete Bewertung auf ihre Übereinstimmung mit der Musterlösung überprüft. Mit der Teilnahme an dem Auditierungsverfahren habe sich der Prüfer diesen Qualitätsindikatoren der Zertifizierungsstelle unterworfen. Die damit auch für den Prüfer verbindlich feststehende Vollständigkeit der Musterlösung schließe es aus, bei der konkreten Bewertung die Nichtvergabe von Punkten mit dem Fehlen von fachspezifischen Darlegungen zu begründen, die in der Musterlösung nicht als Erwartung niedergelegt seien.
Dieser Vortrag lässt die verwaltungsgerichtliche Entscheidung nicht ernstlich zweifelhaft erscheinen.
In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist seit langem geklärt, dass Musterlösungen oder allgemeine Lösungsskizzen für die Prüfer lediglich eine allgemeine, nicht verbindliche Hilfestellung darstellen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 11.06.1996 - 6 B 88.95 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 368, vom 03.04.1997 - 6 B 4.97 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 379, und vom 12.07.2013 - 1 WNB 2.13 -, Juris; ebenso Niedersächs. OVG, Beschluss vom 10.12.2009 - 5 ME 182/09 -, Juris; Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Aufl. 2014, Rn. 198). Der Prüfer muss die vom Prüfling angesprochenen Gesichtspunkte und Gedanken unabhängig davon, ob sie in der „Musterlösung“ enthalten sind, danach beurteilen, ob sie sich im Rahmen des vom Prüfling gewählten Aufbauschemas bewegen, ob sie sachlich richtig oder zumindest vertretbar und logisch begründet sind und ob für die geforderte Prüfungsleistung wichtige Gesichtspunkte gesehen worden sind. Maßgebliche Voraussetzung für die Nachvollziehbarkeit einer Prüferbewertung ist mithin nicht die Lösungsskizze, sondern die eigenständige Bewertung des Prüfers (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.07.2013 - 1 WNB 2.13 -, a.a.O.). Auch der beschließende Senat hat bereits ausgesprochen, dass von einer „Musterlösung“ abweichende Falllösungen angemessen zu bewerten und zu würdigen sind, und hat „Musterlösungen“ als bloße Hinweise auf die Fragestellungen angesehen, die eine Aufgabe aus der vorläufigen Sicht des Aufgabenstellers enthält (vgl. Senatsbeschlüsse vom 10.11.2010 - 9 S 591/10 -, VBlBW 2011, 189, und vom 14.10.2013 - 9 S 1513/12 -).
Ausgehend von diesen Grundsätzen und dem Vorbringen des Klägers ist nicht ersichtlich, dass das Verwaltungsgericht der Musterlösung im vorliegenden Fall ein zu geringes Gewicht beigemessen haben könnte. Allein die Tatsache, dass die Musterlösung vom Prüfer entwickelt worden sein mag, rechtfertigt nicht die Annahme, dass ihr ein höherer Verbindlichkeitsgrad als sonst zukommt. Ihren Sinn als objektive Richtschnur ohne erschöpfenden Charakter behält eine Musterlösung auch bei einer Identität von Ersteller und Prüfer. Gegen eine Abweichung von den allgemeinen Grundsätzen spricht auch die Tatsache, dass es von bloßen Zufällen abhängen kann, ob ein Prüfling vom Ersteller der Musterlösung oder einer anderen Person geprüft wird, zumal häufig verschiedene Prüfer nebeneinander eingesetzt werden. Es erschiene wenig einleuchtend, wenn in solchen Konstellationen abhängig von der Person des Prüfers unterschiedliche Maßstäbe greifen sollten. Auch aus der Verwendung des Begriffes „Musterlösung“ lässt sich nicht ableiten, dass darin eine bindende, vollständige, nicht zu übertreffende, „mustergültige“ Bearbeitung wiedergegeben werden soll. Dies folgt unabhängig von der genauen sprachwissenschaftlichen Bedeutung des Wortes „Muster“ schon daraus, dass dieser Begriff auch für reine „Lösungsskizzen“ gebräuchlich und dies in der Rechtsprechung seit langer Zeit anerkannt ist.
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Schließlich legt der Kläger auch nicht überzeugend dar, dass es sonst Besonderheiten des Prüfungsverfahrens bei der Beklagten gibt, die dort den Musterlösungen einen höheren Stellenwert verleihen. Die Tatsache, dass es bei der Beklagten eine Zertifizierungsstelle gibt und die Musterlösungen im Rahmen „geprüfter Qualitätsindikatoren“ eine Rolle spielen, bietet keinen Hinweis darauf, dass die Musterlösung über die allgemeinen Regeln hinaus die Prüfer bei der Korrektur binden soll. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der bei den Akten des Verwaltungsgerichts befindlichen Tabelle zu den „geprüften Qualitätsindikatoren“. Darin wird zwischen den Ebenen „Klausurstellungen (Pre-Check)“ und „Begutachtung korrigierter Klausuren (Post-Check)“ unterschieden. Auf der ersten Ebene wird die Musterlösung als Bestandteil der formalen Vorprüfung erwähnt und zudem inhaltlich gefordert, dass die Musterlösung „komplett“ sowie „nachvollziehbar und angemessen“ sein soll. Auf der Begutachtungsebene findet sich unter dem Punkt „Korrekturdurchführung“ als ein Element unter mehreren die Aussage „Bewertung entspricht Musterlösung“. All dies lässt sich ohne Weiteres damit vereinbaren, dass die Musterlösung lediglich eine allgemeine und nicht verbindliche Hilfestellung darstellt. Die Begriffe „komplett“ sowie „nachvollziehbar und angemessen“ lassen sich darauf ebenso gut beziehen wie auf ein Konstrukt mit höherer Verbindlichkeit. Dass es bei der Korrekturdurchführung eine Rolle spielen soll, ob die Bewertung der Musterlösung „entspricht“, lässt ebenfalls keinen Schluss auf eine gesteigerte Verbindlichkeit zu, zumal es sich nur um einen Faktor neben den Gesichtspunkten „Individuelle Lösungsansätze berücksichtigt“, „Analytische Aspekte und kritische Reflexion angemessen berücksichtigt“ sowie „Bewertung nachvollziehbar und angemessen“ handelt. Eine normative Grundlage für eine etwaige - den Beurteilungsspielraum des Prüfers einschränkende - Verbindlichkeit der Musterlösung zeigt weder der Kläger auf noch ist eine solche sonst ersichtlich (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.10.1996 - 4 S 1229/95 -, Juris, betreffend sogenannte „Rahmenlösungen“).
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3. Nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO ist die Berufung zuzulassen, wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf welchem die Entscheidung beruhen kann. Ein solcher Mangel ist nur dann bezeichnet, wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird. Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben.
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a) Unter dem Gesichtspunkt des Verfahrensmangels beanstandet der Kläger zum einen, das Verwaltungsgericht habe gegen die ihm nach § 86 Abs. 1 VwGO obliegende Aufklärungspflicht verstoßen. Ihm hätte sich die Notwendigkeit aufdrängen müssen, hinsichtlich der Bedeutung einer auditierten Musterlösung eine Auskunft der Zertifizierungsstelle einzuholen beziehungsweise Zeugen zu laden. Angesichts seines substantiierten und mit Nachweisen belegten Vorbringens zur Verbindlichkeit der auditierten Musterlösung für die Bewertung hätte das Verwaltungsgericht nicht einfach die Behauptung der Beklagten seiner Entscheidung zugrunde legen dürfen, wonach die Musterlösung für eine Bestleistung „keine Bedeutung“ habe.
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Dies überzeugt nicht. Der Untersuchungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) gebietet eine Beweiserhebung nur, wenn ein Verfahrensbeteiligter - insbesondere durch einen begründeten Beweisantrag - auf sie hinwirkt oder sie sich hiervon unabhängig aufdrängt. Dies ist der Fall, wenn das Gericht auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung Anlass zu weiterer Aufklärung sehen muss (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.03.2014 - 10 B 11.14 -, NVwZ 2014, 744, 745 m.w.N.). Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben: Wie oben (unter 2.) ausgeführt, bestand auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers und der von ihm vorgelegten Unterlagen, namentlich der Anlage „Geprüfte Qualitätsindikatoren“, für das Verwaltungsgericht kein überzeugender Hinweis auf eine gegenüber den allgemeinen Grundsätzen gesteigerte Verbindlichkeit der Musterlösung. Ausgehend davon mussten sich ihm auch keine weiteren Ermittlungen hierzu aufdrängen. Ferner hat der Kläger selbst nicht mit der Stellung eines förmlichen Beweisantrags auf eine weitere Erforschung des Sachverhaltes hingewirkt und trägt noch nicht einmal vor, dass er dem Gericht mögliche Zeugen oder andere konkrete Beweismittel benannt habe. Es deutet auch nichts darauf hin, dass eine Beweiserhebung anhand der nunmehr benannten Ermittlungsmaßnahmen (Auskunft der Zertifizierungsstelle, Zeugenvernehmung) ein anderes Ergebnis hätte erbringen können.
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b) Der Kläger meint weiter, es liege ein Verstoß gegen seinen Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs vor, weil sich das Gericht mit seinem Vortrag zu der Bedeutung der Musterlösung nicht auseinandergesetzt habe. Der Kern seines dahingehenden Vorbringens sei gewesen, dass nach den Auditierungskriterien der Zertifizierungsstelle die Musterlösung auf ihre Vollständigkeit überprüft werde. Zur Substantiierung dieser Behauptung habe er sich auf die Anlage „Geprüfte Qualitätsindikatoren“ berufen. Das Gericht sei darauf nicht eingegangen. Es habe stattdessen schlicht den Vortrag der Beklagten zugrunde gelegt, obwohl dieser damit nicht in Einklang zu bringen sei.
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Der Anspruch der Prozessbeteiligten auf rechtliches Gehör verpflichtet die Gerichte, deren Ausführungen zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Gericht dieser Pflicht nachgekommen ist. Die Gerichte sind nicht verpflichtet, jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden. Die fehlende Bescheidung von Vorbringen in den Entscheidungsgründen lässt nur dann auf dessen Nichtberücksichtigung schließen, wenn es den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags zu einer Frage von zentraler Bedeutung für das Verfahren betrifft und nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert ist (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 13.02.2012 - 9 B 77.11 -, NJW 2012, 1672, 1673, und vom 06.09.2011 - 9 B 48.11 -, NVwZ 2012, 376, 378, jeweils m.w.N.). Nur bei deutlichen Anhaltspunkten kann ein Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs angenommen werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.05.2011 - 7 B 17.11 -, NJW 2011, 2530, 2531 m.w.N.).
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Gemessen daran lässt sich hier nicht feststellen, dass das Verwaltungsgericht Teile des Vortrags des Klägers nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Das Verwaltungsgericht hat sich ausdrücklich mit der Bedeutung der Musterlösung auseinandergesetzt und hierzu nähere Ausführungen gemacht, auch betreffend die Auditierung (S. 15 f. des Urteils). Damit ist das Gericht auf den Kern des klägerischen Vortrags eingegangen. Es ist lediglich seiner Bewertung nicht gefolgt. Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs schützt aber nicht davor, dass ein Gericht einem tatsächlichen Umstand nicht die von einem Beteiligten erwünschte Bedeutung zumisst oder dessen Rechtsansicht nicht teilt (vgl. Senatsbeschluss vom 05.12.2011 - A 9 S 2939/11 -, VBlBW 2012, 196 m.w.N.).
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4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
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Die Festsetzung des Streitwerts für das Zulassungsverfahren beruht auf § 47 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 2 GKG und berücksichtigt den Umstand, dass vorliegend lediglich das Ziel verfolgt wird, die Verbesserung einer Klausurnote im Rahmen des Moduls „Supply Chain Management“ zu erreichen (vgl. Senatsbeschluss vom 16.03.2000 - 9 S 411/00 -, Juris). Entsprechend ist der Streitwert des Ausgangsverfahrens von Amts wegen auf 5.000,-- EUR zu reduzieren (vgl. § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG).
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Der Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 152 Abs. 1 VwGO sowie § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG hinsichtlich der Streitwertfestsetzung).

(1) Auf die Grundschuld finden die Vorschriften über die Hypothek entsprechende Anwendung, soweit sich nicht daraus ein anderes ergibt, dass die Grundschuld nicht eine Forderung voraussetzt.

(1a) Ist die Grundschuld zur Sicherung eines Anspruchs verschafft worden (Sicherungsgrundschuld), können Einreden, die dem Eigentümer auf Grund des Sicherungsvertrags mit dem bisherigen Gläubiger gegen die Grundschuld zustehen oder sich aus dem Sicherungsvertrag ergeben, auch jedem Erwerber der Grundschuld entgegengesetzt werden; § 1157 Satz 2 findet insoweit keine Anwendung. Im Übrigen bleibt § 1157 unberührt.

(2) Für Zinsen der Grundschuld gelten die Vorschriften über die Zinsen einer Hypothekenforderung.

Eine Forderung kann von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden (Abtretung). Mit dem Abschluss des Vertrags tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.