Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 23. Dezember 2013 - 3 K 2243/13 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.

Gründe

 
Die Beschwerde des Klägers gegen den Verweisungsbeschluss des Verwaltungsgerichts nach § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG ist gemäß § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG i.V.m. § 146 Abs. 1, §§ 147 bis 149 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere fristgerecht erhoben. Sie ist jedoch nicht begründet.
1. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass der Verwaltungsrechtsweg für das streitgegenständliche Rechtsschutzbegehren - Verpflichtung des Beklagten zur Gewähr vollständiger Akteneinsicht und Benennung des Klägers aus den Vorschlagslisten für die Zulassung zum Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof nach §§ 164, 168 Abs. 2 BRAO - nicht eröffnet ist.
Nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Zutreffend nimmt der Kläger an, dass eine Sonderzuweisung nach § 40 Abs. 2 VwGO nicht vorliegt. Allerdings enthält solche Sonderzuweisungen der durch Art. 1 des Gesetzes vom 30.07.2009 (BGBl. I S. 2449) mit Wirkung vom 01.09.2009 eingeführte § 112a der Bundesrechtsanwaltsordnung vom 01.08.1959 (BGBl. I S. 565, zuletzt geändert durch Art. 7 des Gesetzes vom 10.10.2013, BGBl. I S. 3786 - BRAO -). Dabei regelt § 112a Abs. 1 BRAO die sachliche Zuständigkeit des - jeweiligen - Anwaltsgerichtshofs (vgl. §§ 100 bis 105 BRAO) in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen, während dessen Absätze 2 und 3 den Bundesgerichtshof als Instanz- (Abs. 2) oder Ausgangsgericht in besonders genannten Fällen (Abs. 3) bestimmt.
Nach § 112a Abs. 1 BRAO entscheidet der Anwaltsgerichtshof im ersten Rechtszug über alle öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten „nach diesem Gesetz“, einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder einer Satzung einer der nach diesem Gesetz errichteten Rechtsanwaltskammern, einschließlich der Bundesrechtsanwaltskammer, soweit nicht die Streitigkeiten anwaltsgerichtlicher Art oder einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind.
Da die vom Kläger angegriffenen Maßnahmen im Rahmen des Verfahrens zu seiner - erstrebten - Zulassung als Rechtsanwalt bei dem Bundesgerichtshof ergriffen wurden und dieses Verfahren allein in §§ 164 bis 170 BRAO geregelt ist, betrifft der beim Verwaltungsgericht anhängig gemachte Rechtsstreit eine „öffentlich-rechtliche Streitigkeit nach diesem Gesetz“ im Sinne des § 112a Abs. 1 BRAO. Diese Streitigkeit ist auch nicht anwaltsgerichtlicher Art, denn die Zuständigkeit der Anwaltsgerichte nach §§ 92-96 BRAO beschränkt sich nach § 119 BRAO auf Verfahren nach §§ 113 bis 115c BRAO, also die Ahndung schuldhafter Verletzungen anwaltlicher Pflichten, sowie die Entscheidung über eine einem Rechtsanwalt erteilte Rüge nach §§ 74, 74a BRAO (vgl. BGH, Beschluss vom 02.03.2011 - AnwZ (B) 50/10 -, NJW 2011, 2303). Sie ist auch nicht dem Verwaltungsgericht ausdrücklich zugewiesen, denn im Verhältnis zu § 40 Abs. 1 VwGO ist § 112a Abs. 1, 2 und 3 BRAO mit seiner Umschreibung der Zuständigkeiten des Anwaltsgerichtshofs bzw. des Bundesgerichtshofes die speziellere Regelung (vgl. Senatsbeschluss vom 26.07.2012 - 9 S 882/11 -, ESVGH 63, 90 und Juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18.04.2011 - OVG 12 L 25.11 und 26.11 -, Juris; vgl. Deckenbrock, in: Henssler/Prütting, Bundesrechtsanwaltsordnung, 4. Aufl. 2014, § 112a Rn. 1).
2. Im vorliegenden Rechtsstreit ist die Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs nach der gegenüber § 112a Abs. 1 BRAO spezielleren Norm des § 112a Abs. 3 Nr. 1 BRAO begründet. Danach entscheidet der Bundesgerichtshof in erster und letzter Instanz über Klagen, die Entscheidungen betreffen, die das Bundesministerium der Justiz oder die Rechtsanwaltskammer bei dem Bundesgerichtshof getroffen hat oder für die das Bundesministerium der Justiz oder die Rechtsanwaltskammer bei dem Bundesgerichtshof zuständig ist.
Das Verwaltungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass die Voraussetzungen dieser Regelung vorliegen. Zur Begründung wird in erster Linie auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen, die sich der Senat zu eigen macht (vgl. § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Zu ergänzen ist Folgendes:
Der Kläger greift seine Nichtbenennung durch den Wahlausschuss für Rechtsanwälte bei dem Bundesgerichtshof an und begehrt im Zusammenhang damit vollständige Akteneinsicht. Die Benennung nimmt nach Abschluss des in § 168 Abs. 1 BRAO geregelten Verfahrens der Wahlausschuss vor, § 168 Abs. 2 BRAO. Dieser besteht nach § 165 Abs. 1 BRAO aus dem Präsidenten und den Senatspräsidenten der Zivilsenate des Bundesgerichtshofes sowie aus den Mitgliedern des Präsidiums der Bundesrechtsanwaltskammer und des Präsidiums der Rechtsanwaltskammer bei dem Bundesgerichtshof. Auch wenn der Wahlausschuss von den in § 112a Abs. 3 Nr. 1 BRAO genannten Gremien verschieden und in dieser Norm nicht aufgeführt ist, so betrifft doch auch eine Klage, die - wie im vorliegenden Fall - die Nichtberücksichtigung einer bestimmten Person bei einer Entscheidung nach § 168 Abs. 2 BRAO zum Gegenstand hat, eine Entscheidung, für die das Bundesministerium der Justiz im Sinne von § 112a Abs. 3 Nr. 1 BRAO zuständig ist.
Bereits aus dem Wortlaut der Norm folgt, dass davon nicht lediglich Klagen erfasst sind, die sich gegen eine in der Zuständigkeit des Bundesministeriums der Justiz liegende und von diesem selbst und unmittelbar getroffene Entscheidung wenden. Vielmehr sind auch Klagegegenstände erfasst, die eine derartige Entscheidung lediglich „betreffen“, d.h. mit dieser in einem mehr oder weniger engen Zusammenhang stehen. Die Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs entfällt daher nicht schon zwingend deshalb, weil das Ministerium nicht Autor der ablehnenden Mitteilung an den Kläger vom 29.07.2013 ist.
10 
Zwar ist dem Kläger zuzugestehen, dass die im vorliegenden Verfahren streitige Zusammensetzung der dem Ministerium vorzulegenden Liste allein durch den Wahlausschuss erfolgt (§ 168 Abs. 2 BRAO) und dieses „Wahlergebnis“ im Sinne des § 169 Abs. 1 BRAO die Entscheidung des Ministeriums nach § 170 Abs. 1 BRAO insoweit vorprägt, als die zuzulassenden Rechtanwälte oder Rechtsanwältinnen dieser Vorschlagsliste nach § 168 Abs. 2 BRAO zu entnehmen sind (Deckenbrock, a.a.O., § 112c Rn. 8). Dennoch handelt es sich bei der Auswahl künftiger Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof um ein - wenn auch mehrstufiges, so doch - einheitliches Verfahren, das mit der Einreichung der Vorschlagslisten gemäß § 166 BRAO beginnt, mit der Auswahlentscheidung des Wahlausschusses fortgeführt wird und mit der Zulassung durch das Bundesministerium der Justiz endet. Innerhalb dieses zumindest insoweit im Zuständigkeitsbereich des Ministeriums liegenden Verfahrens ist ein Scheitern bereits bei der Aufnahme in die „Benannten-Liste“ als vorgezogene Ablehnung der Zulassung im Rahmen des Zulassungsverfahrens anzusehen. Diese Wahlentscheidung steht damit in engem Zusammenhang mit der Zulassungsentscheidung des Bundesministeriums der Justiz und ist daher unter § 112a Abs. 3 Nr. 1 BRAO zu fassen (vgl. Deckenbrock, a.a.O., § 112a Rn. 22). Auch wenn in der einschlägigen Literatur Streit darüber besteht, ob bereits ein Rechtsstreit über die Aufnahme in die Vorschlagsliste des § 166 Abs. 1 BRAO in jedem Fall vor dem Anwaltssenat des Bundesgerichtshofs zu führen ist (dafür Deckenbrock, a.a.O., § 112a Rn. 22, wohl auch Böhnlein, in: Feuerich/Weyland, Bundesrechtsanwaltsordnung, 8. Aufl. 2012 § 112a Rn. 34; dagegen Hartung, in Henssler/Prütting, Bundesrechtsanwaltsordnung, 4. Aufl. 2014, § 166 Rn. 21-30), so besteht doch Einigkeit darüber, dass jedenfalls die Entscheidung nach § 168 Abs. 2 BRAO - bereits - die „Zuständigkeit“ des Ministeriums im weiteren Sinne betrifft und die gerichtliche Zuständigkeit des Bundesgerichtshofes nach sich zieht (neben Deckenbrock, a.a.O., § 112a Rn. 22 und Böhnlein, a.a.O., § 112a Rn. 34 auch Hartung, a.a.O., § 168 Rn. 35).
11 
Die sich aus dieser weiten Fassung des Wortlauts ergebende verfahrensrechtliche Zuständigkeit des Bundesgerichtshofes entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers. Aus der Begründung des „Entwurfs des Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung, der Finanzgerichtsordnung und kostenrechtlicher Vorschriften“, als dessen Art. 1 Nr. 42 u.a. § 112a BRAO in das Gesetz aufgenommen wurde (vgl. Gesetz vom 30.07.2009, BGBl. I S. 2449), geht klar hervor, dass die erstinstanzliche Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs für „Einzelfallentscheidungen des Bundesministeriums der Justiz“ unverändert fortdauern sollte. Hierunter sei auch „die Wahlanfechtung der nicht in die Vorschlagsliste für die Zulassung als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt bei dem Bundesgerichtshof aufgenommenen Bewerberinnen und Bewerber“ zu rechnen, „da für die Zulassung das Bundesministerium der Justiz zuständig ist“ (BT-Drucks. 16/11385 v. 17.12.2008 S. 41; zur entsprechenden Zuständigkeit des BGH vor Einfügung des Vierten Abschnitts [§§ 112a bis 112f] in den Fünften Teil der BRAO vgl. nur Hartung, in: Henssler/Prütting, Bundesrechtsanwaltsordnung, 2. Aufl. 2004, § 168 Rn. 15, und Jessnitzer/Blumberg, Bundesrechtsanwaltsordnung, 8. Aufl. 1998, § 168 Rn. 2, beide unter Hinweis auf § 223 und § 163 Satz 2 BRAO a.F.).
12 
Hinsichtlich sich daraus ergebender struktureller oder im Einzelfall auch persönlicher Verflechtungen und den prozessualen Möglichkeiten, daraus möglicherweise folgenden Unzuträglichkeiten zu begegnen, wird gleichfalls auf die zutreffenden Ausführungen in der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung verwiesen.
13 
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Der Festsetzung eines Streitwertes bedarf es nicht, da für die Zurückweisung einer nicht nach anderen Vorschriften gebührenfreien Beschwerde in Nr. 5502 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG eine feste Gebühr in Höhe von 60,- EUR vorgesehen ist.
14 
Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wird nicht zugelassen, da keiner der Zulassungsgründe des § 17a Abs. 4 Satz 5 GVG vorliegt.
15 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 28. Apr. 2014 - 9 S 203/14

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 28. Apr. 2014 - 9 S 203/14 zitiert 23 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 146


(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 122


(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse. (2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 3 Höhe der Kosten


(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

Gerichtsverfassungsgesetz - GVG | § 17a


(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden. (2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Am

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 40


(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Stre

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 147


(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt.

Bundesrechtsanwaltsordnung - BRAO | § 112a Rechtsweg und sachliche Zuständigkeit


(1) Der Anwaltsgerichtshof entscheidet im ersten Rechtszug über alle öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nach diesem Gesetz, nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder nach einer Satzung einer Rechtsanwaltskammer oder der

Bundesrechtsanwaltsordnung - BRAO | § 74 Rügerecht des Vorstandes


(1) Der Vorstand kann das Verhalten eines Rechtsanwalts, durch das dieser ihm obliegende Pflichten verletzt hat, rügen, wenn die Schuld des Rechtsanwalts gering ist und ein Antrag auf Einleitung eines anwaltsgerichtlichen Verfahrens nicht erforderlic

Bundesrechtsanwaltsordnung - BRAO | § 74a Antrag auf anwaltsgerichtliche Entscheidung


(1) Wird der Einspruch gegen den Rügebescheid durch den Vorstand der Rechtsanwaltskammer zurückgewiesen, so kann der Rechtsanwalt innerhalb eines Monats nach der Zustellung die Entscheidung des Anwaltsgerichts beantragen. Zuständig ist das Anwaltsger

Bundesrechtsanwaltsordnung - BRAO | § 113 Ahndung einer Pflichtverletzung


(1) Gegen einen Rechtsanwalt, der schuldhaft gegen Pflichten verstößt, die in diesem Gesetz oder in der Berufsordnung nach § 59a bestimmt sind, wird eine anwaltsgerichtliche Maßnahme verhängt. (2) Ein außerhalb des Berufs liegendes Verhalten eine

Bundesrechtsanwaltsordnung - BRAO | § 100 Bildung des Anwaltsgerichtshofes


(1) Der Anwaltsgerichtshof wird bei dem Oberlandesgericht errichtet. § 92 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden. (2) Bestehen in einem Land mehrere Oberlandesgerichte, so kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung den Anwaltsgerichtshof für die

Bundesrechtsanwaltsordnung - BRAO | § 163 Sachliche Zuständigkeit


Von den Aufgaben, die nach den Vorschriften des Ersten bis Siebenten Teils dieses Gesetzes der Rechtsanwaltskammerzugewiesensind, nimmt das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz die Aufgaben wahr, die die Zulassung zur Rechtsanwaltsc

Bundesrechtsanwaltsordnung - BRAO | § 166 Vorschlagslisten für die Wahl


(1) Die Wahl findet auf Grund von Vorschlagslisten statt. (2) Vorschlagslisten können einreichen 1. die Bundesrechtsanwaltskammer auf Grund von Vorschlägen der Rechtsanwaltskammern,2. die Rechtsanwaltskammer bei dem Bundesgerichtshof. (3) In

Bundesrechtsanwaltsordnung - BRAO | § 164 Besondere Voraussetzung für die Zulassung


Bei dem Bundesgerichtshof kann als Rechtsanwalt nur zugelassen werden, wer durch den Wahlausschuß für Rechtsanwälte bei dem Bundesgerichtshof benannt wird.

Bundesrechtsanwaltsordnung - BRAO | § 168 Entscheidung des Wahlausschusses


(1) Der Wahlausschuß ist beschlußfähig, wenn die Mehrzahl sowohl der dem Bundesgerichtshof angehörenden Mitglieder als auch der Mitglieder der Präsidien der Bundesrechtsanwaltskammer und der Rechtsanwaltskammer bei dem Bundesgerichtshof anwesend ist.

Bundesrechtsanwaltsordnung - BRAO | § 119 Zuständigkeit


(1) Für das anwaltsgerichtliche Verfahren ist im ersten Rechtszug das Anwaltsgericht zuständig. (2) Die örtliche Zuständigkeit des Anwaltsgerichts bestimmt sich nach dem Sitz der Rechtsanwaltskammer, welcher das Mitglied der Rechtsanwaltskammer z

Bundesrechtsanwaltsordnung - BRAO | § 170 Entscheidung über den Antrag auf Zulassung


(1) Über den Antrag auf Zulassung als Rechtsanwalt bei dem Bundesgerichtshof entscheidet das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. Die Zulassung kann aufschiebend befristet werden. Die Frist soll drei Monate nicht überschreiten.

Bundesrechtsanwaltsordnung - BRAO | § 165 Wahlausschuss für Rechtsanwälte bei dem Bundesgerichtshof


(1) Der Wahlausschuß besteht aus dem Präsidenten und den Senatspräsidenten der Zivilsenate des Bundesgerichtshofes sowie aus den Mitgliedern des Präsidiums der Bundesrechtsanwaltskammer und des Präsidiums der Rechtsanwaltskammer bei dem Bundesgericht

Bundesrechtsanwaltsordnung - BRAO | § 169 Mitteilung des Wahlergebnisses


(1) Der Vorsitzende des Wahlausschusses teilt das Ergebnis der Wahlen dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz mit. (2) Die Anträge der vom Wahlausschuß benannten Rechtsanwälte, sie beim Bundesgerichtshof zuzulassen, sind der Mi

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 26. Juli 2012 - 9 S 882/11

bei uns veröffentlicht am 26.07.2012

Tenor Das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 26.01.2011 - 1 K 1638/10 - wird aufgehoben.Der Verwaltungsrechtsweg ist unzulässig.Der Rechtsstreit wird an den Anwaltsgerichtshof Baden-Württemberg verwiesen.Die Kostenentscheidung bleibt der En

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(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.

(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.

(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.

(4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.

(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

Bei dem Bundesgerichtshof kann als Rechtsanwalt nur zugelassen werden, wer durch den Wahlausschuß für Rechtsanwälte bei dem Bundesgerichtshof benannt wird.

(1) Der Wahlausschuß ist beschlußfähig, wenn die Mehrzahl sowohl der dem Bundesgerichtshof angehörenden Mitglieder als auch der Mitglieder der Präsidien der Bundesrechtsanwaltskammer und der Rechtsanwaltskammer bei dem Bundesgerichtshof anwesend ist. Er entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Abstimmung ist geheim.

(2) Der Wahlausschuß benennt aus den Vorschlagslisten die doppelte Zahl von Rechtsanwälten, die er für die Zulassung bei dem Bundesgerichtshof für angemessen hält.

(3) Durch die Benennung wird für die Bewerberin oder den Bewerber ein Anspruch auf Zulassung als Rechtsanwalt bei dem Bundesgerichtshof nicht begründet.

(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.

(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.

(1) Der Anwaltsgerichtshof entscheidet im ersten Rechtszug über alle öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nach diesem Gesetz, nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder nach einer Satzung einer Rechtsanwaltskammer oder der Bundesrechtsanwaltskammer, soweit nicht die Streitigkeiten anwaltsgerichtlicher Art oder einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind (verwaltungsrechtliche Anwaltssachen).

(2) Der Bundesgerichtshof entscheidet über das Rechtsmittel

1.
der Berufung gegen Urteile des Anwaltsgerichtshofes,
2.
der Beschwerde nach § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes.

(3) Der Bundesgerichtshof entscheidet in erster und letzter Instanz

1.
über Klagen, die Entscheidungen betreffen, die das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz oder die Rechtsanwaltskammer bei dem Bundesgerichtshof getroffen hat oder für die das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz oder die Rechtsanwaltskammer bei dem Bundesgerichtshof zuständig ist,
2.
über die Nichtigkeit von Wahlen und Beschlüssen der Bundesrechtsanwaltskammer und der Rechtsanwaltskammer bei dem Bundesgerichtshof.

(1) Für das anwaltsgerichtliche Verfahren ist im ersten Rechtszug das Anwaltsgericht zuständig.

(2) Die örtliche Zuständigkeit des Anwaltsgerichts bestimmt sich nach dem Sitz der Rechtsanwaltskammer, welcher das Mitglied der Rechtsanwaltskammer zur Zeit der Einleitung des Verfahrens angehört.

(1) Der Vorstand kann das Verhalten eines Rechtsanwalts, durch das dieser ihm obliegende Pflichten verletzt hat, rügen, wenn die Schuld des Rechtsanwalts gering ist und ein Antrag auf Einleitung eines anwaltsgerichtlichen Verfahrens nicht erforderlich erscheint. § 113 Absatz 2 und 4, die §§ 115b und 118 Absatz 1 und 2 sowie die §§ 118a und 118b gelten entsprechend. Für die Verjährung und deren Ruhen gilt § 115 Absatz 1 Satz 1 und 3 sowie Absatz 2. Die erste Anhörung des Rechtsanwalts unterbricht die Verjährung ebenso wie die erste Vernehmung durch die Staatsanwaltschaft im anwaltsgerichtlichen Verfahren.

(2) Eine Rüge darf nicht erteilt werden,

1.
wenn gegen den Rechtsanwalt ein anwaltsgerichtliches Verfahren eingeleitet wurde oder
2.
während ein Verfahren nach § 123 anhängig ist.

(3) Bevor die Rüge erteilt wird, ist der Rechtsanwalt zu hören.

(4) Der Bescheid des Vorstandes, durch den das Verhalten des Rechtsanwalts gerügt wird, ist zu begründen. Er ist dem Rechtsanwalt zuzustellen. Eine Abschrift des Bescheides ist der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht mitzuteilen.

(5) Gegen den Bescheid kann der Rechtsanwalt binnen eines Monats nach der Zustellung bei dem Vorstand Einspruch erheben. Über den Einspruch entscheidet der Vorstand; Absatz 4 ist entsprechend anzuwenden.

(6) Die Absätze 1 bis 5 sind auf zugelassene Berufsausübungsgesellschaften entsprechend anzuwenden, wenn in den Fällen des § 113 Absatz 3 die Bedeutung der Pflichtverletzung gering ist und ein Antrag auf Einleitung eines anwaltsgerichtlichen Verfahrens nicht erforderlich erscheint. § 113 Absatz 5, die §§ 113b und 118c Absatz 2 sowie die §§ 118d bis 118f sind entsprechend anzuwenden.

(1) Wird der Einspruch gegen den Rügebescheid durch den Vorstand der Rechtsanwaltskammer zurückgewiesen, so kann der Rechtsanwalt innerhalb eines Monats nach der Zustellung die Entscheidung des Anwaltsgerichts beantragen. Zuständig ist das Anwaltsgericht am Sitz der Rechtsanwaltskammer, deren Vorstand die Rüge erteilt hat.

(2) Der Antrag ist bei dem Anwaltsgericht schriftlich einzureichen. Auf das Verfahren sind die §§ 308, 309 und 311a der Strafprozessordnung sinngemäß anzuwenden. Die Gegenerklärung (§ 308 Abs. 1 der Strafprozeßordnung) wird von dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer abgegeben. Die Staatsanwaltschaft ist an dem Verfahren nicht beteiligt. Eine mündliche Verhandlung findet statt, wenn sie der Rechtsanwalt beantragt oder das Anwaltsgericht für erforderlich hält. Von Zeit und Ort der mündlichen Verhandlung sind der Vorstand der Rechtsanwaltskammer, der Rechtsanwalt und sein Verteidiger zu benachrichtigen. Art und Umfang der Beweisaufnahme bestimmt das Anwaltsgericht. Es hat jedoch zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind.

(3) Der Rügebescheid kann nicht deshalb aufgehoben werden, weil der Vorstand der Rechtsanwaltskammer zu Unrecht angenommen hat, die Schuld des Rechtsanwalts sei gering und der Antrag auf Einleitung des anwaltsgerichtlichen Verfahrens nicht erforderlich. Treten die Voraussetzungen, unter denen nach § 115b von einer anwaltsgerichtlichen Ahndung abzusehen ist oder nach § 118 Abs. 2 ein anwaltsgerichtliches Verfahren nicht eingeleitet oder fortgesetzt werden darf, erst ein, nachdem der Vorstand die Rüge erteilt hat, so hebt das Anwaltsgericht den Rügebescheid auf. Der Beschluß ist mit Gründen zu versehen. Er kann nicht angefochten werden.

(4) Das Anwaltsgericht, bei dem ein Antrag auf anwaltsgerichtliche Entscheidung eingelegt wird, teilt unverzüglich der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht eine Abschrift des Antrags mit. Der Staatsanwaltschaft ist auch eine Abschrift des Beschlusses mitzuteilen, mit dem über den Antrag entschieden wird.

(5) Leitet die Staatsanwaltschaft wegen desselben Verhaltens, das der Vorstand der Rechtsanwaltskammer gerügt hat, ein anwaltsgerichtliches Verfahren gegen den Rechtsanwalt ein, bevor die Entscheidung über den Antrag auf anwaltsgerichtliche Entscheidung gegen den Rügebescheid ergangen ist, so wird das Verfahren über den Antrag bis zum rechtskräftigen Abschluß des anwaltsgerichtlichen Verfahrens ausgesetzt. In den Fällen des § 115a Abs. 2 stellt das Anwaltsgericht nach Beendigung der Aussetzung fest, daß die Rüge unwirksam ist.

(6) Die Absätze 1 bis 5 sind auf zugelassene Berufsausübungsgesellschaften entsprechend anzuwenden. Die §§ 113b und 118c Absatz 2 sowie die §§ 118d bis 118f gelten entsprechend.

(7) § 116 Absatz 2 gilt entsprechend.

(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.

(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.

(1) Der Anwaltsgerichtshof entscheidet im ersten Rechtszug über alle öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nach diesem Gesetz, nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder nach einer Satzung einer Rechtsanwaltskammer oder der Bundesrechtsanwaltskammer, soweit nicht die Streitigkeiten anwaltsgerichtlicher Art oder einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind (verwaltungsrechtliche Anwaltssachen).

(2) Der Bundesgerichtshof entscheidet über das Rechtsmittel

1.
der Berufung gegen Urteile des Anwaltsgerichtshofes,
2.
der Beschwerde nach § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes.

(3) Der Bundesgerichtshof entscheidet in erster und letzter Instanz

1.
über Klagen, die Entscheidungen betreffen, die das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz oder die Rechtsanwaltskammer bei dem Bundesgerichtshof getroffen hat oder für die das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz oder die Rechtsanwaltskammer bei dem Bundesgerichtshof zuständig ist,
2.
über die Nichtigkeit von Wahlen und Beschlüssen der Bundesrechtsanwaltskammer und der Rechtsanwaltskammer bei dem Bundesgerichtshof.

Tenor

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 26.01.2011 - 1 K 1638/10 - wird aufgehoben.

Der Verwaltungsrechtsweg ist unzulässig.

Der Rechtsstreit wird an den Anwaltsgerichtshof Baden-Württemberg verwiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.

Die Beschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

 
I.
Der Kläger streitet mit der Beklagten, in deren Bezirk er als Rechtsanwalt zugelassen ist, über die Befugnis, seinen juristischen Doktortitel in der abgekürzten Form „Dr.“ zu führen. Ihm wurde von der Juristischen Fakultät der ...-Universität in Bratislava (Slowakische Republik) nach der Diplomurkunde vom 15.05.2009 der akademische Grad „doktor prav“ (Abkürzung „JUDr.“) verliehen.
Am 02.08.2010 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Freiburg Klage mit dem Antrag erhoben, gegenüber der Beklagten festzustellen, dass er befugt sei, seinen juristischen Doktortitel in der abgekürzten Form „Dr.“ zu führen, hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, ihn in der Liste der Kammermitglieder sowie in den Verlautbarungen der Kammer einschließlich des Internetauftritts mit seinem Doktortitel in der abgekürzten Form zu führen. Die Beklagte hat die Abweisung der Klage beantragt. Die Feststellungsklage sei bereits unzulässig. Es sei nicht ersichtlich, dass neben den Rechtsmitteln, die die Bundesrechtsanwaltsordnung für ein Mitglied im sog. Rügeverfahren gemäß §§ 24 ff. BRAO zur Verfügung stelle, noch ein Rechtsschutzbedürfnis für ein verwaltungsgerichtliches Feststellungsverfahren gegeben sein könne. Zudem entfiele dann die vom Gesetzgeber nach § 112a BRAO in berufsrechtlichen Streitigkeiten vorgesehene Zuständigkeit des Anwaltsgerichtshofs. Im übrigen sei die Klage auch unbegründet.
Mit Urteil vom 26.01.2011 hat das Verwaltungsgericht die Klage in der Sache abgewiesen und die Berufung zugelassen. Zum Verwaltungsrechtsweg ist ausgeführt worden, dieser sei nach § 40 Abs. 1 VwGO eröffnet, da eine Sonderzuweisung zum Anwaltsgerichtshof beim Oberlandesgericht nicht gegeben sei. Bei der Streitigkeit handele es sich nicht um eine verwaltungsrechtliche Anwaltssache im Sinne des § 112a Abs. 1 BRAO. Der Kläger greife nicht eine Maßnahme der Beklagten an, die diese auf der Grundlage der Bundesrechtsanwaltsordnung ergriffen habe, sondern begehre die Feststellung, dass er befugt sei, seinen ausländischen Hochschulgrad in einer bestimmten Weise zu führen. Dabei handele es sich im Kern um eine hochschulrechtliche Frage, zu deren Klärung die Verwaltungsgerichte berufen seien.
Auf die fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers hat die Beklagte „ihre Bedenken gegen die Zulässigkeit der Feststellungsklage (…) sowohl bezüglich der sachlichen Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts bzw. der Verwaltungsgerichtsbarkeit als auch bezüglich eines angenommenen Feststellungsinteresses“ wiederholt. Das Verwaltungsgericht verkenne bei Bejahung der sachlichen Zuständigkeit im Hinblick auf die Beantwortung einer hochschulrechtlichen Fragestellung, dass es bei der Rechtsbeziehung zwischen der Beklagten und einem Mitglied letztlich immer nur um berufsrechtliche Vorgänge gehen könne.
Dem Senat liegen die Akten der Beklagten und des Verwaltungsgerichts Freiburg vor. Hierauf sowie auf die Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens wird wegen weiterer Einzelheiten Bezug genommen.
II.
Der Rechtsstreit ist nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 17 a Abs. 2 Satz 1 GVG unter Aufhebung des angefochtenen Urteils an den nach § 112a Abs. 1 BRAO zuständigen Anwaltsgerichtshof zu verweisen, denn es handelt sich um eine verwaltungsrechtliche Anwaltssache im Sinne dieser Vorschrift, für die wegen anderweitiger bundesgesetzlicher Zuweisung i.S.v. § 40 Abs. 1 VwGO nicht der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist.
Da das Verwaltungsgericht entgegen § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 17 a Abs. 3 Satz 2 GVG trotz der ausdrücklichen Zuständigkeitsrüge der Beklagten nicht vorab über die Zulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs entschieden und die Beklagte in der Berufungsinstanz an der Rechtswegrüge festgehalten hat, musste der Senat prüfen und entscheiden, ob der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist. § 17a Abs. 5 GVG ist in einem solchen Fall nicht anwendbar, weil andernfalls die in § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG eingeräumte Möglichkeit, die Frage der Zulässigkeit des Rechtswegs auch im Fall ihrer Bejahung durch das Gericht erster Instanz durch das Rechtsmittelgericht prüfen zu lassen, aufgrund eines Verfahrensfehlers des Gerichts abgeschnitten würde (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.01.1994 - 7 B 198.93 -, NJW 1994, 956; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 09.12.1999 - 5 S 467/97 -, Juris, und Beschlüsse vom 18.03.1998 - 3 S 1897/97 -, VGHBW-Ls 1998, Beilage 6, B 1 und vom 02.04.1996 - 10 S 23/96 -, NVwZ-RR 1997, 325; Ehlers, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 17a GVG Rn. 30 m.w.N.).
Seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften vom 30.07.2009 (BGBl. I S. 2449) am 01.09.2009 regelt die neu eingefügte Vorschrift des § 112a Abs. 1 BRAO die grundsätzliche Zuständigkeit des Anwaltsgerichtshofs für alle öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nach der Bundesrechtsanwaltsordnung oder daraus abgeleiteten Rechts, soweit nicht in den Fällen des § 112a Abs. 2 BRAO der Bundesgerichtshof zuständig ist (vgl. Feurich/Weyland, Kommentar zur Bundesrechtsanwaltsordnung, 8. Auflage 2012, Rn 7 zu § 112a). Von dieser weitgespannten Zuständigkeit im Sinne einer Generalklausel sind alle Streitigkeiten umfasst, die aus Anwendung der Bundesrechtsanwaltsordnung und der auf ihrer Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen und Satzungen resultieren und die nicht ausdrücklich dem Anwaltsgericht oder einem anderen Gericht zugewiesen sind (vgl. BGH, Senat für Anwaltssachen, Beschluss vom 02.03.2011 - AnwZ (B) 50/10 -, NJW 2011, 2303).
Ausgehend von diesen Grundsätzen ist vorliegend der Rechtsweg zum Anwaltsgerichtshof eröffnet. Die Beteiligten streiten über die Reichweite der der Beklagten nach der Bundesrechtsanwaltsordnung eingeräumten Befugnisse. Im Schreiben vom 09.07.2010 hat die Beklagte ihre Rechtsauffassung deutlich gemacht, dass der Kläger seinen Doktortitel zu Unrecht in der abgekürzten Form „Dr.“ führt, und eine berufsrechtliche Klärung angekündigt, sei es im Rahmen eines berufsrechtlichen Aufsichtsverfahrens, sei es in Form einer förmlichen Missbilligung durch den Vorstand. Damit ist nicht zweifelhaft, dass das Rechtsschutzbegehren des Klägers darauf abzielt, mit einer gerichtlichen Klärung der Streitfrage einem Vorgehen des Vorstands der Beklagten auf der Grundlage des § 73 Abs. 2 Nr. 1 BRAO oder des § 74 BRAO die Grundlage zu entziehen. Anders als das Verwaltungsgericht meint, steht der Annahme einer verwaltungsrechtlichen Anwaltssache in diesem Fall nicht entgegen, dass die Beklagte noch keine Missbilligung des Verhaltens des Klägers ausgesprochen hat. In diesem Zusammenhang hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 02.03.2011 (a.a.O. Rn. 15) zur umfassenden Zuständigkeit des Anwaltsgerichtshofs ausgeführt:
10 
„Das ergibt sich nicht nur aus dem Wortlaut des § 112a Abs. 1 BRAO, der die Rechtswegzuständigkeit des Anwaltsgerichtshofs als Regelfall („soweit nicht") behandelt. Auch die aus den Gesetzesmaterialien ersichtliche Intention des Gesetzgebers belegt die weit gespannten Kompetenzen des Anwaltsgerichtshofs. Die Zuständigkeitsregelung des § 112a Abs. 1 BRAO beschränkt sich nicht darauf, die bisher in verschiedenen Einzelnormen ausdrücklich geregelten Rechtswegzuweisungen zum Anwaltsgerichtshof (§§ 37 ff., 90, 91, 163, 191, 223 BRAO a.F.) in einer Vorschrift zusammenzufassen (BT-Drucks. 16/11385 S. 40). Vielmehr soll der Anwaltsgerichtshof nach dem Willen des Gesetzgebers auch zuständig sein für die Gewährung von Rechtsschutz gegen hoheitliches Verwaltungshandeln, das nicht in die Form eines Verwaltungsaktes gekleidet, gleichwohl aber geeignet ist, in die berufsrechtlich begründeten Rechte und Pflichten der Beteiligten einzugreifen oder sie einzuschränken (BT-Drucks. 16/11385, a.a.O.).“
11 
Auch der Umstand, dass die Beteiligten hier über die Führung eines akademischen Grades und damit eine im Hochschulrecht geregelte Frage streiten, führt zu keiner anderen Beurteilung. In § 37 Abs. 5 Satz 3 LHG stellt der Gesetzgeber ausdrücklich klar, dass derjenige, der einen ausländischen Grad, Titel oder eine ausländische Hochschultätigkeitsbezeichnung führt, die Berechtigung hierzu auf Verlangen einer öffentlichen Stelle urkundlich nachzuweisen hat. Dadurch sind eine Vielzahl von Behörden und öffentlichen Stellen mit der Frage der Gradführung befasst und befugt, jeweils in eigener Zuständigkeit über die Führbarkeit eines Grades entscheiden (vgl. dazu Beschluss des Senats vom 11.08.2005 - 9 S 449/05-). Die Beklagte ist eine sonstige öffentliche Stelle i.S.v. § 37 Abs. 5 Satz 3 LHG, die über die Berechtigung des Klägers zur Führung seines Doktortitels in der von ihm gewünschten abgekürzten Form kraft eigener Zuständigkeit und Sachkunde entscheidet.
12 
Es fehlt auch an einer Zuständigkeit des Anwaltsgerichts. Dessen - nach dem Regelungskonzept nur für bestimmte Fälle vorgesehene (vgl. BGH, Senat für Anwaltssachen, Beschluss vom 02.03.2011 a.a.O.) - Zuständigkeit ist nämlich beschränkt auf die Verhängung anwaltsgerichtlicher Maßnahmen gegen einen Rechtsanwalt (§§ 113, 114, 119 BRAO) und auf eine gerichtliche Entscheidung gegen eine von der Anwaltskammer erteilte Rüge (§§ 74, 74a BRAO). Alle anderen Streitigkeiten, auch die hier vorliegende Auseinandersetzung im Vorfeld von Maßnahmen des Vorstands der Beklagten nach §§ 73 Abs. 2 Nr. 1, 74 BRAO, fallen in die Zuständigkeit des Anwaltsgerichtshofs nach § 112a Abs. 1 BRAO.
13 
Der Rechtsstreit ist unter Aufhebung des angefochtenen Urteils gemäß § 17a Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 GVG durch Beschluss an das zuständige Gericht zu verweisen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.1.1994 - 7 B 198.93 -, a.a.O., Bay. VGH, Beschluss vom 06.10.1993 - 22 B 93.1300 -; Ehlers a.a.O., Rn. 30). Dies ist vorliegend gemäß § 112a Abs. 1 BRAO der beim Oberlandesgericht Stuttgart für die OLG-Bezirke Karlsruhe und Stuttgart errichtete Anwaltsgerichtshof Baden-Württemberg (§ 1 der Verordnung der Landesregierung vom 09.11.1959, GBl. S. 168 i.V.m. § 100 Abs. 2 Satz 1 BRAO).
14 
Eine Kostenentscheidung ist gemäß § 17 b Abs. 2 Satz 1 GVG nicht zu treffen.
15 
Die in § 17a Abs. 4 Satz 5 GVG genannten Voraussetzungen für die Zulassung der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG liegen nicht vor.
16 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG).

(1) Der Anwaltsgerichtshof entscheidet im ersten Rechtszug über alle öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nach diesem Gesetz, nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder nach einer Satzung einer Rechtsanwaltskammer oder der Bundesrechtsanwaltskammer, soweit nicht die Streitigkeiten anwaltsgerichtlicher Art oder einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind (verwaltungsrechtliche Anwaltssachen).

(2) Der Bundesgerichtshof entscheidet über das Rechtsmittel

1.
der Berufung gegen Urteile des Anwaltsgerichtshofes,
2.
der Beschwerde nach § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes.

(3) Der Bundesgerichtshof entscheidet in erster und letzter Instanz

1.
über Klagen, die Entscheidungen betreffen, die das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz oder die Rechtsanwaltskammer bei dem Bundesgerichtshof getroffen hat oder für die das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz oder die Rechtsanwaltskammer bei dem Bundesgerichtshof zuständig ist,
2.
über die Nichtigkeit von Wahlen und Beschlüssen der Bundesrechtsanwaltskammer und der Rechtsanwaltskammer bei dem Bundesgerichtshof.

(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.

(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(1) Der Wahlausschuß ist beschlußfähig, wenn die Mehrzahl sowohl der dem Bundesgerichtshof angehörenden Mitglieder als auch der Mitglieder der Präsidien der Bundesrechtsanwaltskammer und der Rechtsanwaltskammer bei dem Bundesgerichtshof anwesend ist. Er entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Abstimmung ist geheim.

(2) Der Wahlausschuß benennt aus den Vorschlagslisten die doppelte Zahl von Rechtsanwälten, die er für die Zulassung bei dem Bundesgerichtshof für angemessen hält.

(3) Durch die Benennung wird für die Bewerberin oder den Bewerber ein Anspruch auf Zulassung als Rechtsanwalt bei dem Bundesgerichtshof nicht begründet.

(1) Der Wahlausschuß besteht aus dem Präsidenten und den Senatspräsidenten der Zivilsenate des Bundesgerichtshofes sowie aus den Mitgliedern des Präsidiums der Bundesrechtsanwaltskammer und des Präsidiums der Rechtsanwaltskammer bei dem Bundesgerichtshof.

(2) Den Vorsitz in dem Wahlausschuß führt der Präsident des Bundesgerichtshofes. Er beruft den Wahlausschuß ein.

(3) Die Einladung muß die Tagesordnung für die Sitzung des Wahlausschusses enthalten und den Mitgliedern mindestens eine Woche vor der Sitzung zugehen.

(4) Die Sitzungen sind nicht öffentlich.

(5) Über jede Sitzung wird ein Protokoll aufgenommen.

(1) Der Anwaltsgerichtshof entscheidet im ersten Rechtszug über alle öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nach diesem Gesetz, nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder nach einer Satzung einer Rechtsanwaltskammer oder der Bundesrechtsanwaltskammer, soweit nicht die Streitigkeiten anwaltsgerichtlicher Art oder einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind (verwaltungsrechtliche Anwaltssachen).

(2) Der Bundesgerichtshof entscheidet über das Rechtsmittel

1.
der Berufung gegen Urteile des Anwaltsgerichtshofes,
2.
der Beschwerde nach § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes.

(3) Der Bundesgerichtshof entscheidet in erster und letzter Instanz

1.
über Klagen, die Entscheidungen betreffen, die das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz oder die Rechtsanwaltskammer bei dem Bundesgerichtshof getroffen hat oder für die das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz oder die Rechtsanwaltskammer bei dem Bundesgerichtshof zuständig ist,
2.
über die Nichtigkeit von Wahlen und Beschlüssen der Bundesrechtsanwaltskammer und der Rechtsanwaltskammer bei dem Bundesgerichtshof.

(1) Der Wahlausschuß ist beschlußfähig, wenn die Mehrzahl sowohl der dem Bundesgerichtshof angehörenden Mitglieder als auch der Mitglieder der Präsidien der Bundesrechtsanwaltskammer und der Rechtsanwaltskammer bei dem Bundesgerichtshof anwesend ist. Er entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Abstimmung ist geheim.

(2) Der Wahlausschuß benennt aus den Vorschlagslisten die doppelte Zahl von Rechtsanwälten, die er für die Zulassung bei dem Bundesgerichtshof für angemessen hält.

(3) Durch die Benennung wird für die Bewerberin oder den Bewerber ein Anspruch auf Zulassung als Rechtsanwalt bei dem Bundesgerichtshof nicht begründet.

(1) Der Anwaltsgerichtshof entscheidet im ersten Rechtszug über alle öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nach diesem Gesetz, nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder nach einer Satzung einer Rechtsanwaltskammer oder der Bundesrechtsanwaltskammer, soweit nicht die Streitigkeiten anwaltsgerichtlicher Art oder einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind (verwaltungsrechtliche Anwaltssachen).

(2) Der Bundesgerichtshof entscheidet über das Rechtsmittel

1.
der Berufung gegen Urteile des Anwaltsgerichtshofes,
2.
der Beschwerde nach § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes.

(3) Der Bundesgerichtshof entscheidet in erster und letzter Instanz

1.
über Klagen, die Entscheidungen betreffen, die das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz oder die Rechtsanwaltskammer bei dem Bundesgerichtshof getroffen hat oder für die das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz oder die Rechtsanwaltskammer bei dem Bundesgerichtshof zuständig ist,
2.
über die Nichtigkeit von Wahlen und Beschlüssen der Bundesrechtsanwaltskammer und der Rechtsanwaltskammer bei dem Bundesgerichtshof.

(1) Der Wahlausschuß ist beschlußfähig, wenn die Mehrzahl sowohl der dem Bundesgerichtshof angehörenden Mitglieder als auch der Mitglieder der Präsidien der Bundesrechtsanwaltskammer und der Rechtsanwaltskammer bei dem Bundesgerichtshof anwesend ist. Er entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Abstimmung ist geheim.

(2) Der Wahlausschuß benennt aus den Vorschlagslisten die doppelte Zahl von Rechtsanwälten, die er für die Zulassung bei dem Bundesgerichtshof für angemessen hält.

(3) Durch die Benennung wird für die Bewerberin oder den Bewerber ein Anspruch auf Zulassung als Rechtsanwalt bei dem Bundesgerichtshof nicht begründet.

(1) Der Vorsitzende des Wahlausschusses teilt das Ergebnis der Wahlen dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz mit.

(2) Die Anträge der vom Wahlausschuß benannten Rechtsanwälte, sie beim Bundesgerichtshof zuzulassen, sind der Mitteilung beizufügen.

(1) Über den Antrag auf Zulassung als Rechtsanwalt bei dem Bundesgerichtshof entscheidet das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. Die Zulassung kann aufschiebend befristet werden. Die Frist soll drei Monate nicht überschreiten.

(2) Die Entscheidung über den Antrag auf Zulassung kann aus den in § 10 genannten Gründen ausgesetzt werden.

(3) Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer bei dem Bundesgerichtshof ist nur dann zu hören, wenn gegen die Zulassung Bedenken bestehen.

(4) Für die Zulassung gilt § 166 Abs. 3 entsprechend.

(1) Der Wahlausschuß ist beschlußfähig, wenn die Mehrzahl sowohl der dem Bundesgerichtshof angehörenden Mitglieder als auch der Mitglieder der Präsidien der Bundesrechtsanwaltskammer und der Rechtsanwaltskammer bei dem Bundesgerichtshof anwesend ist. Er entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Abstimmung ist geheim.

(2) Der Wahlausschuß benennt aus den Vorschlagslisten die doppelte Zahl von Rechtsanwälten, die er für die Zulassung bei dem Bundesgerichtshof für angemessen hält.

(3) Durch die Benennung wird für die Bewerberin oder den Bewerber ein Anspruch auf Zulassung als Rechtsanwalt bei dem Bundesgerichtshof nicht begründet.

(1) Die Wahl findet auf Grund von Vorschlagslisten statt.

(2) Vorschlagslisten können einreichen

1.
die Bundesrechtsanwaltskammer auf Grund von Vorschlägen der Rechtsanwaltskammern,
2.
die Rechtsanwaltskammer bei dem Bundesgerichtshof.

(3) In die Vorschlagslisten kann nur aufgenommen werden, wer das fünfunddreißigste Lebensjahr vollendet hat und den Beruf des Rechtsanwalts seit mindestens fünf Jahren ohne Unterbrechung ausübt.

(1) Der Anwaltsgerichtshof entscheidet im ersten Rechtszug über alle öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nach diesem Gesetz, nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder nach einer Satzung einer Rechtsanwaltskammer oder der Bundesrechtsanwaltskammer, soweit nicht die Streitigkeiten anwaltsgerichtlicher Art oder einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind (verwaltungsrechtliche Anwaltssachen).

(2) Der Bundesgerichtshof entscheidet über das Rechtsmittel

1.
der Berufung gegen Urteile des Anwaltsgerichtshofes,
2.
der Beschwerde nach § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes.

(3) Der Bundesgerichtshof entscheidet in erster und letzter Instanz

1.
über Klagen, die Entscheidungen betreffen, die das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz oder die Rechtsanwaltskammer bei dem Bundesgerichtshof getroffen hat oder für die das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz oder die Rechtsanwaltskammer bei dem Bundesgerichtshof zuständig ist,
2.
über die Nichtigkeit von Wahlen und Beschlüssen der Bundesrechtsanwaltskammer und der Rechtsanwaltskammer bei dem Bundesgerichtshof.

(1) Die Wahl findet auf Grund von Vorschlagslisten statt.

(2) Vorschlagslisten können einreichen

1.
die Bundesrechtsanwaltskammer auf Grund von Vorschlägen der Rechtsanwaltskammern,
2.
die Rechtsanwaltskammer bei dem Bundesgerichtshof.

(3) In die Vorschlagslisten kann nur aufgenommen werden, wer das fünfunddreißigste Lebensjahr vollendet hat und den Beruf des Rechtsanwalts seit mindestens fünf Jahren ohne Unterbrechung ausübt.

(1) Der Wahlausschuß ist beschlußfähig, wenn die Mehrzahl sowohl der dem Bundesgerichtshof angehörenden Mitglieder als auch der Mitglieder der Präsidien der Bundesrechtsanwaltskammer und der Rechtsanwaltskammer bei dem Bundesgerichtshof anwesend ist. Er entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Abstimmung ist geheim.

(2) Der Wahlausschuß benennt aus den Vorschlagslisten die doppelte Zahl von Rechtsanwälten, die er für die Zulassung bei dem Bundesgerichtshof für angemessen hält.

(3) Durch die Benennung wird für die Bewerberin oder den Bewerber ein Anspruch auf Zulassung als Rechtsanwalt bei dem Bundesgerichtshof nicht begründet.

(1) Der Anwaltsgerichtshof entscheidet im ersten Rechtszug über alle öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nach diesem Gesetz, nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder nach einer Satzung einer Rechtsanwaltskammer oder der Bundesrechtsanwaltskammer, soweit nicht die Streitigkeiten anwaltsgerichtlicher Art oder einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind (verwaltungsrechtliche Anwaltssachen).

(2) Der Bundesgerichtshof entscheidet über das Rechtsmittel

1.
der Berufung gegen Urteile des Anwaltsgerichtshofes,
2.
der Beschwerde nach § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes.

(3) Der Bundesgerichtshof entscheidet in erster und letzter Instanz

1.
über Klagen, die Entscheidungen betreffen, die das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz oder die Rechtsanwaltskammer bei dem Bundesgerichtshof getroffen hat oder für die das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz oder die Rechtsanwaltskammer bei dem Bundesgerichtshof zuständig ist,
2.
über die Nichtigkeit von Wahlen und Beschlüssen der Bundesrechtsanwaltskammer und der Rechtsanwaltskammer bei dem Bundesgerichtshof.

Von den Aufgaben, die nach den Vorschriften des Ersten bis Siebenten Teils dieses Gesetzes der Rechtsanwaltskammerzugewiesensind, nimmt das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz die Aufgaben wahr, die die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft und als Berufsausübungsgesellschaft und ihr Erlöschen, die Kanzlei sowie die Bestellung einer Vertretung oder eines Abwicklers betreffen. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz ist die zuständige Stelle nach § 51 Absatz 7. Es nimmt auch die Aufgaben wahr, die der Landesjustizverwaltung zugewiesen sind. Die Wahrnehmung der übrigen Aufgaben obliegt der Rechtsanwaltskammer bei dem Bundesgerichtshof. An die Stelle des Anwaltsgerichts und des Anwaltsgerichtshofes tritt in Verfahren zur Ahndung von Pflichtverletzungen der Bundesgerichtshof. Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof nimmt die Aufgaben der Staatsanwaltschaft wahr.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.

(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.

(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.

(4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.

(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.