Bundesrechtsanwaltsordnung - BRAO | § 170 Entscheidung über den Antrag auf Zulassung

(1) Über den Antrag auf Zulassung als Rechtsanwalt bei dem Bundesgerichtshof entscheidet das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. Die Zulassung kann aufschiebend befristet werden. Die Frist soll drei Monate nicht überschreiten.

(2) Die Entscheidung über den Antrag auf Zulassung kann aus den in § 10 genannten Gründen ausgesetzt werden.

(3) Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer bei dem Bundesgerichtshof ist nur dann zu hören, wenn gegen die Zulassung Bedenken bestehen.

(4) Für die Zulassung gilt § 166 Abs. 3 entsprechend.

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Bundesrechtsanwaltsordnung - BRAO | § 10 Aussetzung des Zulassungsverfahrens


Die Entscheidung über den Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft kann ausgesetzt werden, wenn gegen die antragstellende Person ein Verfahren wegen des Verdachts einer Straftat anhängig ist, in dem der Tatvorwurf eine Verurteilung erwarten lässt,

Bundesrechtsanwaltsordnung - BRAO | § 166 Vorschlagslisten für die Wahl


(1) Die Wahl findet auf Grund von Vorschlagslisten statt. (2) Vorschlagslisten können einreichen 1. die Bundesrechtsanwaltskammer auf Grund von Vorschlägen der Rechtsanwaltskammern,2. die Rechtsanwaltskammer bei dem Bundesgerichtshof. (3) In

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5 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Jan. 2014 - AnwZ 6/13

bei uns veröffentlicht am 16.01.2014

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ 6/13 vom 16. Januar 2014 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache hier: Antrag auf Beiladung Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Richterin Dr. Fetzer als Berichterstatterin am 1

Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Jan. 2014 - AnwZ 3/13

bei uns veröffentlicht am 16.01.2014

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ 3/13 vom 16. Januar 2014 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache hier: Antrag auf Beiladung Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Richterin Dr. Fetzer als Berichterstatterin am 1

Bundesgerichtshof Urteil, 02. Mai 2016 - AnwZ 1/14

bei uns veröffentlicht am 02.05.2016

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Aug. 2014 - AnwZ 3/13

bei uns veröffentlicht am 20.08.2014

Tenor Die Selbstablehnung der Präsidentin des Bundesgerichtshofs L.     wird für begründet erklärt. Gründe

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 28. Apr. 2014 - 9 S 203/14

bei uns veröffentlicht am 28.04.2014

Tenor Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 23. Dezember 2013 - 3 K 2243/13 - wird zurückgewiesen.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger. Gründe  1 Die Beschwerde des Klägers gegen den Ve

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