Bundesrechtsanwaltsordnung - BRAO | § 168 Entscheidung des Wahlausschusses
Bundesrechtsanwaltsordnung - BRAO | § 168 Entscheidung des Wahlausschusses
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
Bundesrechtsanwaltsordnung Inhaltsverzeichnis
(1) Der Wahlausschuß ist beschlußfähig, wenn die Mehrzahl sowohl der dem Bundesgerichtshof angehörenden Mitglieder als auch der Mitglieder der Präsidien der Bundesrechtsanwaltskammer und der Rechtsanwaltskammer bei dem Bundesgerichtshof anwesend ist. Er entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Abstimmung ist geheim.
(2) Der Wahlausschuß benennt aus den Vorschlagslisten die doppelte Zahl von Rechtsanwälten, die er für die Zulassung bei dem Bundesgerichtshof für angemessen hält.
(3) Durch die Benennung wird für die Bewerberin oder den Bewerber ein Anspruch auf Zulassung als Rechtsanwalt bei dem Bundesgerichtshof nicht begründet.
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} OnlineKommentare
4 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
published on 25/09/2015 00:00
Gründe
Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs
Aktenzeichen: Vf. 9-VII-13 Vf. 4-VII-14 Vf. 10-VII-14
vom 25. September 2015
Leitsätze
über die Popularklagen der S. GmbH in M. u. a.
Vf. 9-VII-13 Vf. 4-
published on 13/06/2017 00:00
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
I.
published on 02/05/2016 00:00
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
published on 28/04/2014 00:00
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 23. Dezember 2013 - 3 K 2243/13 - wird zurückgewiesen.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.
Gründe
1 Die Beschwerde des Klägers gegen den Ve
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.