Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 12. Dez. 2005 - 9 S 1580/05

bei uns veröffentlicht am12.12.2005

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 09. Juni 2005 - 8 K 1306/04 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beigeladene vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten über die Notwendigkeit der Zustimmung des Integrationsamts zu einem Antrag des Arbeitgebers auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses im Arbeitsgerichtsprozess.
Der am 16.01.1969 geborene Kläger war bei der Beigeladenen seit 01.10.1999 als Arbeiter beschäftigt. Mit Schreiben vom 01.03.2001, dem Kläger zugegangen am 03.03.2001, kündigte die Beigeladene das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 30.06.2001.
Danach, am 08.03.2001, stellte der Kläger einen Antrag auf Anerkennung als Schwerbehinderter sowie auf Gleichstellung mit den Schwerbehinderten. Mit Bescheid vom 02.05.2001 stellte das Versorgungsamt einen Grad der Behinderung von 30 fest. Den Gleichstellungsantrag lehnte das Arbeitsamt zunächst mit Bescheid vom 05.07.2001 ab und änderte ihn auf den Widerspruch des Klägers mit Bescheid vom 06.02.2002 ab. Die Gleichstellung erfolgte rückwirkend zum 08.03.2001.
Auf die vom Kläger erhobene Kündigungsschutzklage stellte das Arbeitsgericht Stuttgart - Kammern Aalen - mit Urteil vom 27.06.2002 (- 9 Ca 131/01 -) fest, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 01.03.2001 zum 30.06.2001 nicht aufgelöst worden ist und wies den Antrag der Arbeitgeberin, der jetzigen Beigeladenen, auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses zum 30.06.2001 gegen Zahlung einer Abfindung mit der Begründung zurück, der Auflösungsantrag hätte der Zustimmung der Hauptfürsorgestelle bedurft.
Auf die Berufung der Beigeladenen hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg mit Urteil vom 12.03.2003 (- 4 Sa 45/02 -) unter Änderung des Urteils des Arbeitsgerichts und Zurückweisung der Berufung im Übrigen entschieden, „das Arbeitsverhältnis wird gegen Zahlung einer Abfindung in Höhe von 8.000,-- EUR zum 30.06.2001 aufgelöst“. Das Landesarbeitsgericht hält die Zustimmung des Integrationsamts zum Auflösungsantrag nicht für erforderlich. Die Entscheidung ist nach Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers durch Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 30.09.2003 (- 9 AZN 309/03 -) rechtskräftig.
Aufgrund des Urteils des Arbeitsgerichts beantragte die Beigeladene beim Integrationsamt die Zustimmung zu dem gestellten Auflösungsantrag, hilfsweise die Ausstellung eines Negativattests. Den Antrag lehnte der Landeswohlfahrtsverband Württemberg-Hohenzollern - Integrationsamt - mit Bescheid vom 31.01.2003 als unzulässig mit der Begründung ab, der Auflösungsantrag bedürfe der Zustimmung nicht. Den hiergegen vom Kläger eingelegten Widerspruch wies der Widerspruchsausschuss beim Integrationsamt mit Bescheid vom 04.02.2004 mit im Wesentlichen gleicher Begründung zurück.
Am 01.04.2004 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage erhoben und zuletzt beantragt, festzustellen, dass der Auflösungsantrag des Arbeitgebers nach § 9 KSchG der Zustimmung des Integrationsamtes bedurfte.
Dem Antrag des Beklagten und der Beigeladenen folgend hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 09.06.2005 die Klage abgewiesen. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus: Die Zulässigkeit der Feststellungsklage könne offen bleiben, da diese jedenfalls unbegründet sei. Der Antrag der Beigeladenen auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach § 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG habe zu seiner Wirksamkeit nicht der Zustimmung der Hauptfürsorgestelle bedurft.
Die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung hat der Kläger rechtzeitig eingelegt und nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist fristgerecht begründet. Er trägt vor: Die Zustimmung des Integrationsamts zum Auflösungsantrag gemäß § 9 KSchG sei in analoger Anwendung der Regelung des § 85 SGB IX notwendig. Es sei zwar richtig, dass der Gesetzgeber auch im Fall des schwerbehinderten Arbeitnehmers dem Arbeitgeber die Möglichkeit der Auflösung an die Hand gegeben habe. Aus dem Kontext des Gesetzes folge jedoch, der Gesetzgeber sei davon ausgegangen, dass eine Überprüfung durch das Integrationsamt hinsichtlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bereits vor der Kündigung erfolgt sei. Sei dies nicht geschehen, weil aufgrund des zeitlichen Ablaufs zu diesem Zeitpunkt die Schwerbehinderteneigenschaft noch nicht festgestanden habe, so müsse, um dem Schutzzweck des Gesetzes genüge zu tun, der Auflösungsantrag dem Zustimmungserfordernis unterworfen werden.
10 
Der Kläger beantragt - sachdienlich gefasst -,
11 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 09.06.2005 - 8 K 1306/04 - zu ändern und festzustellen, dass der Auflösungsantrag der Beigeladenen nach § 9 des Kündigungsschutzgesetzes der Zustimmung des Integrationsamtes bedurfte.
12 
Der Beklagte beantragt,
13 
die Berufung zurückzuweisen.
14 
Er verteidigt die angefochtene Entscheidung mit dem Hinweis, es entspreche herrschender Meinung, dass ein Antrag des Arbeitgebers auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht der Zustimmung des Integrationsamtes bedürfe.
15 
Die Beigeladene beantragt ebenfalls,
16 
die Berufung zurückzuweisen.
17 
Dem Kläger fehle bereits das Rechtsschutzbedürfnis, da durch die vorgenommene Prüfung des Landesarbeitsgerichts festgestellt worden sei, dass kein Arbeitsverhältnis mehr bestehe und daher auch eine Wiederaufnahme des Kündigungsschutzverfahrens ausscheide. Im Übrigen sei die Klagabweisung zu Recht erfolgt. Der vorliegende Fall unterscheide sich in nichts von einer Vielzahl von Sachverhalten und Fällen, in denen ein Zustimmungserfordernis als nicht notwendig angesehen werde. Ein Verstoß gegen Grundrechte liege nicht vor.
18 
Dem Senat liegen die einschlägigen Akten des Beklagten und des Verwaltungsgerichts sowie zwei Bände des Arbeitsgerichts Stuttgart - Kammer Aalen - im Verfahren - 9 Ca 131/01 - und ein Band im Verfahren - 8 Ca 441/02 - sowie zwei Bände Akten des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg im Verfahren - 4 Sa 45/02 - und ein Band im Verfahren - 4 Sa 9/04 - vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf diese Akten und die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze der Beteiligten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
19 
Im Einvernehmen mit den Beteiligten entscheidet der Senat ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).
20 
Die nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthafte und auch sonst zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung die Feststellungsklage als unbegründet abgewiesen. Der Antrag der beigeladenen Arbeitgeberin im arbeitsgerichtlichen Verfahren auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 des Kündigungsschutzgesetzes bedarf nicht der Zustimmung des Integrationsamts.
21 
Auch der Senat lässt wie bereits das Verwaltungsgericht die Frage offen, ob dem Kläger ein Rechtsschutzbedürfnis für die geltend gemachte Feststellung fehlt, nachdem das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg mit rechtskräftigem Urteil vom 12.03.2003 (- 4 Sa 45/02 -) das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beigeladenen aufgelöst hat, oder ob das Rechtsschutzbedürfnis fortbesteht, weil möglicherweise im Falle des Erfolgs der Feststellungsklage ein arbeitsgerichtliches Wiederaufnahmeverfahren denkbar erscheint (vgl. hierzu Vossen in Ascheid/Preiss/Schmidt, Kündigungsrecht, 2. Aufl., SGB IX § 85 RdNr. 38 m.z.w.N.). Denn die Klage ist jedenfalls unbegründet.
22 
Im vorliegenden Fall findet das Sozialgesetzbuch (Neuntes Buch) - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen- (im Folgenden: SGB IX) vom 19.06.2001 (BGBl. I S. 1046) in der bis zu seiner Änderung durch das Gesetz zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen vom 23.04.2004 (BGBl. I S. 606) geltenden Fassung Anwendung. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Zustimmungserklärung des Integrationsamtes zu einer beabsichtigten Kündigung ist derjenige der Widerspruchsentscheidung. Nichts anderes gilt im vorliegenden Fall, in dem an Stelle der bei einer Sachentscheidung möglichen Anfechtungsklage ohne Verstoß gegen die Subsidiaritätsklausel (§ 43 Abs. 2 VwGO) die Feststellungsklage erhoben wurde (vgl. zu Ausnahmen vom Subsidiaritätsprinzip, Happ in Eyermann, VwGO, 11. Aufl., § 43 RdNrn. 42 und 43). Demnach ist das Recht anzuwenden, das im Zeitpunkt des am 11.03.2004 zur Post gegebenen Bescheid des Widerspruchsausschusses des Beklagten vom 04.02.2004 galt.
23 
Nach § 9 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Satz 1 des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) in der Fassung vom 25.08.1989 (BGBl. I S. 1317 mit späteren Änderungen) ist auf Antrag des Arbeitgebers das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer angemessenen Abfindung aufzulösen, wenn das Gericht in einem Kündigungsstreit feststellt, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch Kündigung aufgelöst worden ist, aber Gründe vorliegen, die eine den Arbeitszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht erwarten lassen. Diesen Auflösungstatbestand - Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch arbeitsgerichtliches Urteil - erfasst das SGB IX nicht.
24 
Weder die in Teil 1 SGB IX enthaltenden „Regelungen für Behinderte und von Behinderung bedrohte Menschen“, noch die in seinem Teil 2 niedergelegten „Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (Schwerbehindertenrecht)“ befassen sich mit der Auflösung von Arbeitsverhältnissen aufgrund gerichtlicher Entscheidung. Geregelt ist die Kündigung von Arbeitsverhältnissen im 4. Kapitel des Teil 2 SGB IX. Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen durch den Arbeitgeber bedarf danach der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes (§ 85 SBG IX). Schwerbehinderter Mensch im Sinne dieser Bestimmung ist der Schwerbehinderte oder der diesem gleichgestellte behinderte Mensch (§ 68 Abs. 1 SGB IX), wobei die Gleichstellung (vgl. § 2 Abs. 3 SGB IX) erst mit dem Tag des Eingangs des Antrags wirksam wird (§ 68 Abs. 2 Satz 2 SGB IX). Darauf, ob Schwerbehinderteneigenschaft als schwerbehindert kraft Gesetzes entsteht, wenn die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 SGB IX vorliegen und damit der Feststellungsbescheid des Versorgungsamtes nach §§ 2 Abs. 2, 69 SGB IX nur deklaratorischen Charakter hat (vgl. hierzu BAG, Urteil vom 20.01.2005 - 2 AZR 675/03 - NJW 2005, 2796), kommt es hier nicht an, denn jedenfalls der Minderbehinderte, der erst durch Bescheid des Arbeitsamtes einem Schwerbehinderten gleichgestellt wird, erlangt seine Rechtsposition konstitutiv erst durch den Gleichstellungsbescheid. Der Kläger unterfällt damit (frühestens) zum 08.03.2001, dem Zeitpunkt seines Antrags auf Gleichstellung mit den Schwerbehinderten, den Sonderkündigungsschutzregelungen des SGB IX. Damit bedurfte die vom Beigeladenen ausgesprochene Kündigung nicht der Zustimmung des Integrationsamtes.
25 
Andere Fälle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfasst das Sonderkündigungsrecht und unterwirft es dem Zustimmungserfordernis des Integrationsamtes, wenn sie im Falle des Eintritts einer teilweisen Erwerbsminderung, der Erwerbsminderung auf Zeit, der Berufsunfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit auf Zeit erfolgt (§ 92 SGB IX). Über diesen erweiterten Bestandsschutz hinausgehende Schutzvorschriften enthält das SGB IX nicht. Somit bedürfen zahlreiche Fälle, in denen das Arbeitsverhältnis beendet werden kann, nicht der Zustimmung des Integrationsamtes (vgl. im Einzelnen: Vossen, a.a.O., § 85 SGB IX RdNrn. 23 bis 28). Dagegen sieht das SGB IX selbst Ausnahmen vom Zustimmungserfordernis des Integrationsamtes bei Kündigungen vor, nämlich all die Fälle, die von § 90 SGB IX erfasst sind. Selbst wenn man die Auffassung vertritt, dass Ausnahmen vom Zustimmungserfordernis zur Kündigung von Schwerbehinderten nur in den ausdrücklich von § 90 SGB IX erfassten Fällen zulässig seien (so Neumann in Neumann/Pahlen/Majerski-Pahlen, SGB IX, 11. Aufl., § 90 RdNr. 1), so ändert dies nichts daran, dass der Antrag auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach § 9 KSchG keiner Zustimmung bedarf.
26 
Eine analoge Anwendung sonderkündigungsschutzrechtlicher Regelungen des SGB IX auf die vorliegende Fallkonstellation scheidet aus. Eine Analogie setzt einen geregelten Tatbestand voraus sowie eine Lücke, d.h. eine planwidrige Nichterfassung eines anderen nicht geregelten Sachverhaltes, der aufgrund seiner Ähnlichkeit mit den für die gesetzliche Bewertung maßgebenden Umstände, aus Gründen der Gerechtigkeit gleich zu bewerten ist wie der geregelte Tatbestand (vgl. Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 4. Aufl. S. 354 ff. und 366 ff.). Kapitel 4 des SGB IX enthält für Schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte Menschen besondere ihrem Schutz zusätzlich dienende Normen in Bezug auf die Kündigung und Beendigung von Arbeitsverhältnissen. Die Regelungen enthalten - wie oben bereits ausgeführt - die allgemeine Kündigungsschutzbestimmung des § 85 SGB IX (mit der Modifizierung in § 91 SGB IX), die Ausnahme hiervon in § 90 SGB IX und die Erweiterung in § 92 SGB IX. Damit ist das Sonderkündigungsrecht, das zusätzlich zum allgemeinen Kündigungsschutz hinzutritt, abschließend geregelt.
27 
Der Tatbestand der Auflösung eines Arbeitsverhältnisses durch gerichtliche Entscheidung seinerseits findet in § 9 KSchG seine Normierung. Er setzt voraus, dass das Arbeitsgericht im Kündigungsschutzverfahren feststellt, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung aufgelöst ist (§ 9 Abs. 1 Satz 1 1. Halbs. KSchG) und räumt für diesen Fall dem Arbeitnehmer (§ 9 Abs. 1 Satz 1 2. Halbs. KSchG) und dem Arbeitgeber (§ 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG) das Recht ein, bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz einen Antrag auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses zu stellen (§ 9 Abs. 1 Satz 3 KSchG). Diesem Antrag hat das Arbeitsgericht zu entsprechen, wenn dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zuzumuten ist oder wenn Gründe vorliegen, die eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht erwarten lassen. Diese Regelung stellt ein in sich geschlossenes Gefüge dar.
28 
Der Senat vermag keine durch Analogie zu schließende Lücke dergestalt zu erkennen, dass die Kündigungsschutzregelungen des SGB IX in Bezug auf den Antrag auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses gemäß § 9 KSchG unvollkommen, also planwidrig lückenhaft wären, so dass der Antrag der Zustimmung des Integrationsamtes bedürfte, noch dass die Regelung des § 9 KSchG ihrerseits lückenhaft wäre, so dass etwa das Arbeitsgericht seinerseits, bevor es die Auflösung des Arbeitsverhältnisses feststellt, die Zustimmung des Integrationsamtes hierzu einholen müsste.
29 
Eine andere Betrachtungsweise ist auch nicht durch den Schutzzweck des SGB IX gerechtfertigt. Das Kündigungsschutzrecht des SGB IX schützt nicht den Schwerbehinderten schlechthin, sondern nur denjenigen, dessen Schwerbehinderung durch Feststellungsbescheid bestätigt oder der zumindest einen entsprechenden Antrag gestellt hat, dem später entsprochen wurde (vgl. BAG, Urteil vom 20.01.2005 a.a.O.). Für den Kläger als Gleichgestelltem ist sogar der Gleichstellungsbescheid konstitutiv. Der Zweck des Sonderkündigungsrechts des SGB IX geht dahin, den Arbeitgeber zum Schutz des erkennbar Schwerbehinderten oder durch Bescheid diesem Gleichgestellten zu zwingen, die Zustimmung des Integrationsamtes zur Kündigung einzuholen, wobei das Integrationsamt die jeweils beteiligten Interessen bei seiner Ermessensentscheidung gegeneinander abzuwägen hat. Der Einschaltung einer Behörde, die nach pflichtgemäßem Ermessen bei der Prüfung der Zustimmung zu einer beabsichtigten Kündigung die beteiligten widerstreitenden Interessen von Arbeitgeber und behindertem Arbeitnehmer abzuwägen und zu würdigen hat, bedarf es im Falle des Antrags auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses gemäß § 9 KSchG nicht. Hier übernimmt das Arbeitsgericht bei der von ihm zu fällenden Entscheidung die Gewichtung und Bewertung der beteiligten Interessen anhand der gesetzlichen Vorgaben.
30 
Es bestehen zwischen der Zustimmung des Integrationsamtes zur Kündigung und der Entscheidung des Arbeitsgerichts über einen Antrag des Arbeitgebers auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses auch strukturelle Unterschiede, die eine analoge Anwendung des Zustimmungserfordernisses ausschließen. Das Zustimmungserfordernis des § 85 SGB IX begründet einen zusätzlichen Schutz des Schwerbehinderten, in dem es den Arbeitgeber zwingt, vor der beabsichtigten Kündigung die Entscheidung des Integrationsamtes einzuholen. Es bereitet damit die Entscheidung des Arbeitgebers vor. Im Versagensfall kann keine wirksame Kündigung ausgesprochen werden. Wird die Zustimmung erteilt, bedarf es noch der Umsetzung durch den Arbeitgeber. Dieser ist frei, ob er die Kündigung ausspricht oder nicht. Lediglich hinsichtlich der Frist, in der gekündigt werden muss, ist er an § 88 Abs. 3 SGB IX gebunden. Der Umfang der Ermessensentscheidung des Integrationsamtes seinerseits hängt von der Art der Kündigung ab (vgl. §§ 89, 91 SGB IX). Beim Antrag des Arbeitgebers auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG handelt es sich um ein eigenständiges prozessuales Institut des Kündigungsschutzrechts, das in Form des Hilfsantrages geltend gemacht wird (vgl. Biebl in Ascheid u.a., a.a.O., § 9 KSchG RdNrn. 46 u. 47). Sein Erfolg setzt damit grundsätzlich die Feststellung der Sozialwidrigkeit der ausgesprochenen Kündigung, also den Erfolg des Klageantrags des Arbeitnehmers voraus und macht diese innerprozessuale Bedingung zur Zulässigkeitsvoraussetzung des Antrages des Arbeitgebers, den er hilfsweise neben dem Antrag auf Abweisung der Kündigungsschutzklage stellt. Diese Reaktionsmöglichkeit ist dem Arbeitgeber bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz eingeräumt (§ 9 Abs. 1 Satz 3 KSchG). Hier eine Art Zwischenentscheidung des Integrationsamtes einzuschieben, widerspräche nicht nur dem arbeitsgerichtlichen Beschleunigungsgebot (§ 9 Abs. 1 ArbGG), sondern würde den prozessualen Hilfsantrag des Arbeitgebers von einer außerprozessualen Bedingung - der Zustimmung des Integrationsamtes - abhängig machen. Dies ist nicht angängig.
31 
Der vereinzelt gebliebenen Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 12.07.1989 (- 4 L 21/89 - Leitsatz in NZA 1990, 66), die ohne nähere Begründung ein Zustimmungserfordernis auch für den Arbeitsverhältnisauflösungsantrag fordert, vermag sich der Senat daher nicht anzuschließen (wie hier Vossen, a.a.O., § 85 SGB IX RdNr. 29 m.z.w.N. auch zur gegenteiligen Ansicht).
32 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3, 167, 188 Satz 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
33 
Die Revision war nicht zuzulassen, weil keiner der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Gründe

 
19 
Im Einvernehmen mit den Beteiligten entscheidet der Senat ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).
20 
Die nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthafte und auch sonst zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung die Feststellungsklage als unbegründet abgewiesen. Der Antrag der beigeladenen Arbeitgeberin im arbeitsgerichtlichen Verfahren auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 des Kündigungsschutzgesetzes bedarf nicht der Zustimmung des Integrationsamts.
21 
Auch der Senat lässt wie bereits das Verwaltungsgericht die Frage offen, ob dem Kläger ein Rechtsschutzbedürfnis für die geltend gemachte Feststellung fehlt, nachdem das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg mit rechtskräftigem Urteil vom 12.03.2003 (- 4 Sa 45/02 -) das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beigeladenen aufgelöst hat, oder ob das Rechtsschutzbedürfnis fortbesteht, weil möglicherweise im Falle des Erfolgs der Feststellungsklage ein arbeitsgerichtliches Wiederaufnahmeverfahren denkbar erscheint (vgl. hierzu Vossen in Ascheid/Preiss/Schmidt, Kündigungsrecht, 2. Aufl., SGB IX § 85 RdNr. 38 m.z.w.N.). Denn die Klage ist jedenfalls unbegründet.
22 
Im vorliegenden Fall findet das Sozialgesetzbuch (Neuntes Buch) - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen- (im Folgenden: SGB IX) vom 19.06.2001 (BGBl. I S. 1046) in der bis zu seiner Änderung durch das Gesetz zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen vom 23.04.2004 (BGBl. I S. 606) geltenden Fassung Anwendung. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Zustimmungserklärung des Integrationsamtes zu einer beabsichtigten Kündigung ist derjenige der Widerspruchsentscheidung. Nichts anderes gilt im vorliegenden Fall, in dem an Stelle der bei einer Sachentscheidung möglichen Anfechtungsklage ohne Verstoß gegen die Subsidiaritätsklausel (§ 43 Abs. 2 VwGO) die Feststellungsklage erhoben wurde (vgl. zu Ausnahmen vom Subsidiaritätsprinzip, Happ in Eyermann, VwGO, 11. Aufl., § 43 RdNrn. 42 und 43). Demnach ist das Recht anzuwenden, das im Zeitpunkt des am 11.03.2004 zur Post gegebenen Bescheid des Widerspruchsausschusses des Beklagten vom 04.02.2004 galt.
23 
Nach § 9 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Satz 1 des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) in der Fassung vom 25.08.1989 (BGBl. I S. 1317 mit späteren Änderungen) ist auf Antrag des Arbeitgebers das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer angemessenen Abfindung aufzulösen, wenn das Gericht in einem Kündigungsstreit feststellt, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch Kündigung aufgelöst worden ist, aber Gründe vorliegen, die eine den Arbeitszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht erwarten lassen. Diesen Auflösungstatbestand - Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch arbeitsgerichtliches Urteil - erfasst das SGB IX nicht.
24 
Weder die in Teil 1 SGB IX enthaltenden „Regelungen für Behinderte und von Behinderung bedrohte Menschen“, noch die in seinem Teil 2 niedergelegten „Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (Schwerbehindertenrecht)“ befassen sich mit der Auflösung von Arbeitsverhältnissen aufgrund gerichtlicher Entscheidung. Geregelt ist die Kündigung von Arbeitsverhältnissen im 4. Kapitel des Teil 2 SGB IX. Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen durch den Arbeitgeber bedarf danach der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes (§ 85 SBG IX). Schwerbehinderter Mensch im Sinne dieser Bestimmung ist der Schwerbehinderte oder der diesem gleichgestellte behinderte Mensch (§ 68 Abs. 1 SGB IX), wobei die Gleichstellung (vgl. § 2 Abs. 3 SGB IX) erst mit dem Tag des Eingangs des Antrags wirksam wird (§ 68 Abs. 2 Satz 2 SGB IX). Darauf, ob Schwerbehinderteneigenschaft als schwerbehindert kraft Gesetzes entsteht, wenn die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 SGB IX vorliegen und damit der Feststellungsbescheid des Versorgungsamtes nach §§ 2 Abs. 2, 69 SGB IX nur deklaratorischen Charakter hat (vgl. hierzu BAG, Urteil vom 20.01.2005 - 2 AZR 675/03 - NJW 2005, 2796), kommt es hier nicht an, denn jedenfalls der Minderbehinderte, der erst durch Bescheid des Arbeitsamtes einem Schwerbehinderten gleichgestellt wird, erlangt seine Rechtsposition konstitutiv erst durch den Gleichstellungsbescheid. Der Kläger unterfällt damit (frühestens) zum 08.03.2001, dem Zeitpunkt seines Antrags auf Gleichstellung mit den Schwerbehinderten, den Sonderkündigungsschutzregelungen des SGB IX. Damit bedurfte die vom Beigeladenen ausgesprochene Kündigung nicht der Zustimmung des Integrationsamtes.
25 
Andere Fälle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfasst das Sonderkündigungsrecht und unterwirft es dem Zustimmungserfordernis des Integrationsamtes, wenn sie im Falle des Eintritts einer teilweisen Erwerbsminderung, der Erwerbsminderung auf Zeit, der Berufsunfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit auf Zeit erfolgt (§ 92 SGB IX). Über diesen erweiterten Bestandsschutz hinausgehende Schutzvorschriften enthält das SGB IX nicht. Somit bedürfen zahlreiche Fälle, in denen das Arbeitsverhältnis beendet werden kann, nicht der Zustimmung des Integrationsamtes (vgl. im Einzelnen: Vossen, a.a.O., § 85 SGB IX RdNrn. 23 bis 28). Dagegen sieht das SGB IX selbst Ausnahmen vom Zustimmungserfordernis des Integrationsamtes bei Kündigungen vor, nämlich all die Fälle, die von § 90 SGB IX erfasst sind. Selbst wenn man die Auffassung vertritt, dass Ausnahmen vom Zustimmungserfordernis zur Kündigung von Schwerbehinderten nur in den ausdrücklich von § 90 SGB IX erfassten Fällen zulässig seien (so Neumann in Neumann/Pahlen/Majerski-Pahlen, SGB IX, 11. Aufl., § 90 RdNr. 1), so ändert dies nichts daran, dass der Antrag auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach § 9 KSchG keiner Zustimmung bedarf.
26 
Eine analoge Anwendung sonderkündigungsschutzrechtlicher Regelungen des SGB IX auf die vorliegende Fallkonstellation scheidet aus. Eine Analogie setzt einen geregelten Tatbestand voraus sowie eine Lücke, d.h. eine planwidrige Nichterfassung eines anderen nicht geregelten Sachverhaltes, der aufgrund seiner Ähnlichkeit mit den für die gesetzliche Bewertung maßgebenden Umstände, aus Gründen der Gerechtigkeit gleich zu bewerten ist wie der geregelte Tatbestand (vgl. Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 4. Aufl. S. 354 ff. und 366 ff.). Kapitel 4 des SGB IX enthält für Schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte Menschen besondere ihrem Schutz zusätzlich dienende Normen in Bezug auf die Kündigung und Beendigung von Arbeitsverhältnissen. Die Regelungen enthalten - wie oben bereits ausgeführt - die allgemeine Kündigungsschutzbestimmung des § 85 SGB IX (mit der Modifizierung in § 91 SGB IX), die Ausnahme hiervon in § 90 SGB IX und die Erweiterung in § 92 SGB IX. Damit ist das Sonderkündigungsrecht, das zusätzlich zum allgemeinen Kündigungsschutz hinzutritt, abschließend geregelt.
27 
Der Tatbestand der Auflösung eines Arbeitsverhältnisses durch gerichtliche Entscheidung seinerseits findet in § 9 KSchG seine Normierung. Er setzt voraus, dass das Arbeitsgericht im Kündigungsschutzverfahren feststellt, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung aufgelöst ist (§ 9 Abs. 1 Satz 1 1. Halbs. KSchG) und räumt für diesen Fall dem Arbeitnehmer (§ 9 Abs. 1 Satz 1 2. Halbs. KSchG) und dem Arbeitgeber (§ 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG) das Recht ein, bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz einen Antrag auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses zu stellen (§ 9 Abs. 1 Satz 3 KSchG). Diesem Antrag hat das Arbeitsgericht zu entsprechen, wenn dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zuzumuten ist oder wenn Gründe vorliegen, die eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht erwarten lassen. Diese Regelung stellt ein in sich geschlossenes Gefüge dar.
28 
Der Senat vermag keine durch Analogie zu schließende Lücke dergestalt zu erkennen, dass die Kündigungsschutzregelungen des SGB IX in Bezug auf den Antrag auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses gemäß § 9 KSchG unvollkommen, also planwidrig lückenhaft wären, so dass der Antrag der Zustimmung des Integrationsamtes bedürfte, noch dass die Regelung des § 9 KSchG ihrerseits lückenhaft wäre, so dass etwa das Arbeitsgericht seinerseits, bevor es die Auflösung des Arbeitsverhältnisses feststellt, die Zustimmung des Integrationsamtes hierzu einholen müsste.
29 
Eine andere Betrachtungsweise ist auch nicht durch den Schutzzweck des SGB IX gerechtfertigt. Das Kündigungsschutzrecht des SGB IX schützt nicht den Schwerbehinderten schlechthin, sondern nur denjenigen, dessen Schwerbehinderung durch Feststellungsbescheid bestätigt oder der zumindest einen entsprechenden Antrag gestellt hat, dem später entsprochen wurde (vgl. BAG, Urteil vom 20.01.2005 a.a.O.). Für den Kläger als Gleichgestelltem ist sogar der Gleichstellungsbescheid konstitutiv. Der Zweck des Sonderkündigungsrechts des SGB IX geht dahin, den Arbeitgeber zum Schutz des erkennbar Schwerbehinderten oder durch Bescheid diesem Gleichgestellten zu zwingen, die Zustimmung des Integrationsamtes zur Kündigung einzuholen, wobei das Integrationsamt die jeweils beteiligten Interessen bei seiner Ermessensentscheidung gegeneinander abzuwägen hat. Der Einschaltung einer Behörde, die nach pflichtgemäßem Ermessen bei der Prüfung der Zustimmung zu einer beabsichtigten Kündigung die beteiligten widerstreitenden Interessen von Arbeitgeber und behindertem Arbeitnehmer abzuwägen und zu würdigen hat, bedarf es im Falle des Antrags auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses gemäß § 9 KSchG nicht. Hier übernimmt das Arbeitsgericht bei der von ihm zu fällenden Entscheidung die Gewichtung und Bewertung der beteiligten Interessen anhand der gesetzlichen Vorgaben.
30 
Es bestehen zwischen der Zustimmung des Integrationsamtes zur Kündigung und der Entscheidung des Arbeitsgerichts über einen Antrag des Arbeitgebers auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses auch strukturelle Unterschiede, die eine analoge Anwendung des Zustimmungserfordernisses ausschließen. Das Zustimmungserfordernis des § 85 SGB IX begründet einen zusätzlichen Schutz des Schwerbehinderten, in dem es den Arbeitgeber zwingt, vor der beabsichtigten Kündigung die Entscheidung des Integrationsamtes einzuholen. Es bereitet damit die Entscheidung des Arbeitgebers vor. Im Versagensfall kann keine wirksame Kündigung ausgesprochen werden. Wird die Zustimmung erteilt, bedarf es noch der Umsetzung durch den Arbeitgeber. Dieser ist frei, ob er die Kündigung ausspricht oder nicht. Lediglich hinsichtlich der Frist, in der gekündigt werden muss, ist er an § 88 Abs. 3 SGB IX gebunden. Der Umfang der Ermessensentscheidung des Integrationsamtes seinerseits hängt von der Art der Kündigung ab (vgl. §§ 89, 91 SGB IX). Beim Antrag des Arbeitgebers auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG handelt es sich um ein eigenständiges prozessuales Institut des Kündigungsschutzrechts, das in Form des Hilfsantrages geltend gemacht wird (vgl. Biebl in Ascheid u.a., a.a.O., § 9 KSchG RdNrn. 46 u. 47). Sein Erfolg setzt damit grundsätzlich die Feststellung der Sozialwidrigkeit der ausgesprochenen Kündigung, also den Erfolg des Klageantrags des Arbeitnehmers voraus und macht diese innerprozessuale Bedingung zur Zulässigkeitsvoraussetzung des Antrages des Arbeitgebers, den er hilfsweise neben dem Antrag auf Abweisung der Kündigungsschutzklage stellt. Diese Reaktionsmöglichkeit ist dem Arbeitgeber bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz eingeräumt (§ 9 Abs. 1 Satz 3 KSchG). Hier eine Art Zwischenentscheidung des Integrationsamtes einzuschieben, widerspräche nicht nur dem arbeitsgerichtlichen Beschleunigungsgebot (§ 9 Abs. 1 ArbGG), sondern würde den prozessualen Hilfsantrag des Arbeitgebers von einer außerprozessualen Bedingung - der Zustimmung des Integrationsamtes - abhängig machen. Dies ist nicht angängig.
31 
Der vereinzelt gebliebenen Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 12.07.1989 (- 4 L 21/89 - Leitsatz in NZA 1990, 66), die ohne nähere Begründung ein Zustimmungserfordernis auch für den Arbeitsverhältnisauflösungsantrag fordert, vermag sich der Senat daher nicht anzuschließen (wie hier Vossen, a.a.O., § 85 SGB IX RdNr. 29 m.z.w.N. auch zur gegenteiligen Ansicht).
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3, 167, 188 Satz 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
33 
Die Revision war nicht zuzulassen, weil keiner der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Sonstige Literatur

 
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Rechtsmittelbelehrung
35 
Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
36 
Die Beschwerde ist beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim oder Postfach 10 32 64, 68032 Mannheim, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen.
37 
Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
38 
In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
39 
Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 12. Dez. 2005 - 9 S 1580/05

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Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 12. Dez. 2005 - 9 S 1580/05 zitiert 20 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

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(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungskla

Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB 9 2018 | § 2 Begriffsbestimmungen


(1) Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft m

Kündigungsschutzgesetz - KSchG | § 9 Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch Urteil des Gerichts, Abfindung des Arbeitnehmers


(1) Stellt das Gericht fest, daß das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, ist jedoch dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zuzumuten, so hat das Gericht auf Antrag des Arbeitnehmers das Arbeitsverhältni

Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB 9 2018 | § 85 Klagerecht der Verbände


Werden Menschen mit Behinderungen in ihren Rechten nach diesem Buch verletzt, können an ihrer Stelle und mit ihrem Einverständnis Verbände klagen, die nach ihrer Satzung Menschen mit Behinderungen auf Bundes- oder Landesebene vertreten und nicht selb

Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB 9 2018 | § 91 Nachrang der Eingliederungshilfe


(1) Eingliederungshilfe erhält, wer die erforderliche Leistung nicht von anderen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. (2) Verpflichtungen anderer, insbesondere der Träger anderer Sozialleistungen, bleiben unberührt. Leistungen andere

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 9 Allgemeine Verfahrensvorschriften und Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren


(1) Das Verfahren ist in allen Rechtszügen zu beschleunigen. (2) Die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes über Zustellungs- und Vollstreckungsbeamte, über die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Sitzung, über die Gerichtssprache, über die W

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(1) Für die Berechnung des Übergangsgeldes während des Bezuges von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben werden 65 Prozent eines fiktiven Arbeitsentgelts zugrunde gelegt, wenn1.die Berechnung nach den §§ 66 und 67 zu einem geringeren Betrag führt,2

Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB 9 2018 | § 88 Berichte über die Lage von Menschen mit Behinderungen und die Entwicklung ihrer Teilhabe


(1) Die Bundesregierung berichtet den gesetzgebenden Körperschaften des Bundes einmal in der Legislaturperiode, mindestens jedoch alle vier Jahre, über die Lebenslagen der Menschen mit Behinderungen und der von Behinderung bedrohten Menschen sowie üb

Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB 9 2018 | § 90 Aufgabe der Eingliederungshilfe


(1) Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es, Leistungsberechtigten eine individuelle Lebensführung zu ermöglichen, die der Würde des Menschen entspricht, und die volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern. D

Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB 9 2018 | § 92 Beitrag


Zu den Leistungen der Eingliederungshilfe ist nach Maßgabe des Kapitels 9 ein Beitrag aufzubringen.

Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB 9 2018 | § 89 Verordnungsermächtigung


Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates weitere Vorschriften über die Geschäftsführung und das Verfahren des Beirats nach § 87 erlassen.

Referenzen

(1) Stellt das Gericht fest, daß das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, ist jedoch dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zuzumuten, so hat das Gericht auf Antrag des Arbeitnehmers das Arbeitsverhältnis aufzulösen und den Arbeitgeber zur Zahlung einer angemessenen Abfindung zu verurteilen. Die gleiche Entscheidung hat das Gericht auf Antrag des Arbeitgebers zu treffen, wenn Gründe vorliegen, die eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht erwarten lassen. Arbeitnehmer und Arbeitgeber können den Antrag auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses bis zum Schluß der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz stellen.

(2) Das Gericht hat für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses den Zeitpunkt festzusetzen, an dem es bei sozial gerechtfertigter Kündigung geendet hätte.

Werden Menschen mit Behinderungen in ihren Rechten nach diesem Buch verletzt, können an ihrer Stelle und mit ihrem Einverständnis Verbände klagen, die nach ihrer Satzung Menschen mit Behinderungen auf Bundes- oder Landesebene vertreten und nicht selbst am Prozess beteiligt sind. In diesem Fall müssen alle Verfahrensvoraussetzungen wie bei einem Rechtsschutzersuchen durch den Menschen mit Behinderungen selbst vorliegen.

(1) Stellt das Gericht fest, daß das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, ist jedoch dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zuzumuten, so hat das Gericht auf Antrag des Arbeitnehmers das Arbeitsverhältnis aufzulösen und den Arbeitgeber zur Zahlung einer angemessenen Abfindung zu verurteilen. Die gleiche Entscheidung hat das Gericht auf Antrag des Arbeitgebers zu treffen, wenn Gründe vorliegen, die eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht erwarten lassen. Arbeitnehmer und Arbeitgeber können den Antrag auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses bis zum Schluß der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz stellen.

(2) Das Gericht hat für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses den Zeitpunkt festzusetzen, an dem es bei sozial gerechtfertigter Kündigung geendet hätte.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Stellt das Gericht fest, daß das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, ist jedoch dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zuzumuten, so hat das Gericht auf Antrag des Arbeitnehmers das Arbeitsverhältnis aufzulösen und den Arbeitgeber zur Zahlung einer angemessenen Abfindung zu verurteilen. Die gleiche Entscheidung hat das Gericht auf Antrag des Arbeitgebers zu treffen, wenn Gründe vorliegen, die eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht erwarten lassen. Arbeitnehmer und Arbeitgeber können den Antrag auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses bis zum Schluß der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz stellen.

(2) Das Gericht hat für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses den Zeitpunkt festzusetzen, an dem es bei sozial gerechtfertigter Kündigung geendet hätte.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Für die Berechnung des Übergangsgeldes während des Bezuges von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben werden 65 Prozent eines fiktiven Arbeitsentgelts zugrunde gelegt, wenn

1.
die Berechnung nach den §§ 66 und 67 zu einem geringeren Betrag führt,
2.
Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen nicht erzielt worden ist oder
3.
der letzte Tag des Bemessungszeitraums bei Beginn der Leistungen länger als drei Jahre zurückliegt.

(2) Für die Festsetzung des fiktiven Arbeitsentgelts ist der Leistungsempfänger der Qualifikationsgruppe zuzuordnen, die seiner beruflichen Qualifikation entspricht. Dafür gilt folgende Zuordnung:

1.
für eine Hochschul- oder Fachhochschulausbildung (Qualifikationsgruppe 1) ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Dreihundertstel der Bezugsgröße,
2.
für einen Fachschulabschluss, den Nachweis über eine abgeschlossene Qualifikation als Meisterin oder Meister oder einen Abschluss in einer vergleichbaren Einrichtung (Qualifikationsgruppe 2) ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Dreihundertsechzigstel der Bezugsgröße,
3.
für eine abgeschlossene Ausbildung in einem Ausbildungsberuf (Qualifikationsgruppe 3) ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Vierhundertfünfzigstel der Bezugsgröße und
4.
bei einer fehlenden Ausbildung (Qualifikationsgruppe 4) ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Sechshundertstel der Bezugsgröße, mindestens jedoch ein Arbeitsentgelt in Höhe des Betrages, der sich ergibt, wenn der Mindestlohn je Zeitstunde nach § 1 Absatz 2 Satz 1 des Mindestlohngesetzes in Verbindung mit der auf der Grundlage des § 11 Absatz 1 Satz 1 des Mindestlohngesetzes jeweils erlassenen Verordnung mit einem Siebtel der tariflichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit, die für Tarifbeschäftigte im öffentlichen Dienst des Bundes gilt, vervielfacht wird.
Maßgebend ist die Bezugsgröße, die für den Wohnsitz oder für den gewöhnlichen Aufenthaltsort der Leistungsempfänger im letzten Kalendermonat vor dem Beginn der Leistung gilt.

(1) Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Menschen sind von Behinderung bedroht, wenn eine Beeinträchtigung nach Satz 1 zu erwarten ist.

(2) Menschen sind im Sinne des Teils 3 schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 156 rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben.

(3) Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden sollen Menschen mit Behinderungen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30, bei denen die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 156 nicht erlangen oder nicht behalten können (gleichgestellte behinderte Menschen).

(1) Für die Berechnung des Übergangsgeldes während des Bezuges von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben werden 65 Prozent eines fiktiven Arbeitsentgelts zugrunde gelegt, wenn

1.
die Berechnung nach den §§ 66 und 67 zu einem geringeren Betrag führt,
2.
Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen nicht erzielt worden ist oder
3.
der letzte Tag des Bemessungszeitraums bei Beginn der Leistungen länger als drei Jahre zurückliegt.

(2) Für die Festsetzung des fiktiven Arbeitsentgelts ist der Leistungsempfänger der Qualifikationsgruppe zuzuordnen, die seiner beruflichen Qualifikation entspricht. Dafür gilt folgende Zuordnung:

1.
für eine Hochschul- oder Fachhochschulausbildung (Qualifikationsgruppe 1) ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Dreihundertstel der Bezugsgröße,
2.
für einen Fachschulabschluss, den Nachweis über eine abgeschlossene Qualifikation als Meisterin oder Meister oder einen Abschluss in einer vergleichbaren Einrichtung (Qualifikationsgruppe 2) ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Dreihundertsechzigstel der Bezugsgröße,
3.
für eine abgeschlossene Ausbildung in einem Ausbildungsberuf (Qualifikationsgruppe 3) ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Vierhundertfünfzigstel der Bezugsgröße und
4.
bei einer fehlenden Ausbildung (Qualifikationsgruppe 4) ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Sechshundertstel der Bezugsgröße, mindestens jedoch ein Arbeitsentgelt in Höhe des Betrages, der sich ergibt, wenn der Mindestlohn je Zeitstunde nach § 1 Absatz 2 Satz 1 des Mindestlohngesetzes in Verbindung mit der auf der Grundlage des § 11 Absatz 1 Satz 1 des Mindestlohngesetzes jeweils erlassenen Verordnung mit einem Siebtel der tariflichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit, die für Tarifbeschäftigte im öffentlichen Dienst des Bundes gilt, vervielfacht wird.
Maßgebend ist die Bezugsgröße, die für den Wohnsitz oder für den gewöhnlichen Aufenthaltsort der Leistungsempfänger im letzten Kalendermonat vor dem Beginn der Leistung gilt.

(1) Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Menschen sind von Behinderung bedroht, wenn eine Beeinträchtigung nach Satz 1 zu erwarten ist.

(2) Menschen sind im Sinne des Teils 3 schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 156 rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben.

(3) Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden sollen Menschen mit Behinderungen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30, bei denen die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 156 nicht erlangen oder nicht behalten können (gleichgestellte behinderte Menschen).

Zu den Leistungen der Eingliederungshilfe ist nach Maßgabe des Kapitels 9 ein Beitrag aufzubringen.

Werden Menschen mit Behinderungen in ihren Rechten nach diesem Buch verletzt, können an ihrer Stelle und mit ihrem Einverständnis Verbände klagen, die nach ihrer Satzung Menschen mit Behinderungen auf Bundes- oder Landesebene vertreten und nicht selbst am Prozess beteiligt sind. In diesem Fall müssen alle Verfahrensvoraussetzungen wie bei einem Rechtsschutzersuchen durch den Menschen mit Behinderungen selbst vorliegen.

(1) Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es, Leistungsberechtigten eine individuelle Lebensführung zu ermöglichen, die der Würde des Menschen entspricht, und die volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern. Die Leistung soll sie befähigen, ihre Lebensplanung und -führung möglichst selbstbestimmt und eigenverantwortlich wahrnehmen zu können.

(2) Besondere Aufgabe der medizinischen Rehabilitation ist es, eine Beeinträchtigung nach § 99 Absatz 1 abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, auszugleichen, eine Verschlimmerung zu verhüten oder die Leistungsberechtigten soweit wie möglich unabhängig von Pflege zu machen.

(3) Besondere Aufgabe der Teilhabe am Arbeitsleben ist es, die Aufnahme, Ausübung und Sicherung einer der Eignung und Neigung der Leistungsberechtigten entsprechenden Beschäftigung sowie die Weiterentwicklung ihrer Leistungsfähigkeit und Persönlichkeit zu fördern.

(4) Besondere Aufgabe der Teilhabe an Bildung ist es, Leistungsberechtigten eine ihren Fähigkeiten und Leistungen entsprechende Schulbildung und schulische und hochschulische Aus- und Weiterbildung für einen Beruf zur Förderung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu ermöglichen.

(5) Besondere Aufgabe der Sozialen Teilhabe ist es, die gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern.

(1) Stellt das Gericht fest, daß das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, ist jedoch dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zuzumuten, so hat das Gericht auf Antrag des Arbeitnehmers das Arbeitsverhältnis aufzulösen und den Arbeitgeber zur Zahlung einer angemessenen Abfindung zu verurteilen. Die gleiche Entscheidung hat das Gericht auf Antrag des Arbeitgebers zu treffen, wenn Gründe vorliegen, die eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht erwarten lassen. Arbeitnehmer und Arbeitgeber können den Antrag auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses bis zum Schluß der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz stellen.

(2) Das Gericht hat für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses den Zeitpunkt festzusetzen, an dem es bei sozial gerechtfertigter Kündigung geendet hätte.

Werden Menschen mit Behinderungen in ihren Rechten nach diesem Buch verletzt, können an ihrer Stelle und mit ihrem Einverständnis Verbände klagen, die nach ihrer Satzung Menschen mit Behinderungen auf Bundes- oder Landesebene vertreten und nicht selbst am Prozess beteiligt sind. In diesem Fall müssen alle Verfahrensvoraussetzungen wie bei einem Rechtsschutzersuchen durch den Menschen mit Behinderungen selbst vorliegen.

(1) Eingliederungshilfe erhält, wer die erforderliche Leistung nicht von anderen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält.

(2) Verpflichtungen anderer, insbesondere der Träger anderer Sozialleistungen, bleiben unberührt. Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil dieser Teil entsprechende Leistungen vorsieht; dies gilt insbesondere bei einer gesetzlichen Verpflichtung der Träger anderer Sozialleistungen oder anderer Stellen, in ihrem Verantwortungsbereich die Verwirklichung der Rechte für Menschen mit Behinderungen zu gewährleisten oder zu fördern.

(3) Das Verhältnis der Leistungen der Pflegeversicherung und der Leistungen der Eingliederungshilfe bestimmt sich nach § 13 Absatz 3 des Elften Buches.

(1) Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es, Leistungsberechtigten eine individuelle Lebensführung zu ermöglichen, die der Würde des Menschen entspricht, und die volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern. Die Leistung soll sie befähigen, ihre Lebensplanung und -führung möglichst selbstbestimmt und eigenverantwortlich wahrnehmen zu können.

(2) Besondere Aufgabe der medizinischen Rehabilitation ist es, eine Beeinträchtigung nach § 99 Absatz 1 abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, auszugleichen, eine Verschlimmerung zu verhüten oder die Leistungsberechtigten soweit wie möglich unabhängig von Pflege zu machen.

(3) Besondere Aufgabe der Teilhabe am Arbeitsleben ist es, die Aufnahme, Ausübung und Sicherung einer der Eignung und Neigung der Leistungsberechtigten entsprechenden Beschäftigung sowie die Weiterentwicklung ihrer Leistungsfähigkeit und Persönlichkeit zu fördern.

(4) Besondere Aufgabe der Teilhabe an Bildung ist es, Leistungsberechtigten eine ihren Fähigkeiten und Leistungen entsprechende Schulbildung und schulische und hochschulische Aus- und Weiterbildung für einen Beruf zur Förderung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu ermöglichen.

(5) Besondere Aufgabe der Sozialen Teilhabe ist es, die gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern.

Zu den Leistungen der Eingliederungshilfe ist nach Maßgabe des Kapitels 9 ein Beitrag aufzubringen.

(1) Stellt das Gericht fest, daß das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, ist jedoch dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zuzumuten, so hat das Gericht auf Antrag des Arbeitnehmers das Arbeitsverhältnis aufzulösen und den Arbeitgeber zur Zahlung einer angemessenen Abfindung zu verurteilen. Die gleiche Entscheidung hat das Gericht auf Antrag des Arbeitgebers zu treffen, wenn Gründe vorliegen, die eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht erwarten lassen. Arbeitnehmer und Arbeitgeber können den Antrag auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses bis zum Schluß der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz stellen.

(2) Das Gericht hat für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses den Zeitpunkt festzusetzen, an dem es bei sozial gerechtfertigter Kündigung geendet hätte.

Werden Menschen mit Behinderungen in ihren Rechten nach diesem Buch verletzt, können an ihrer Stelle und mit ihrem Einverständnis Verbände klagen, die nach ihrer Satzung Menschen mit Behinderungen auf Bundes- oder Landesebene vertreten und nicht selbst am Prozess beteiligt sind. In diesem Fall müssen alle Verfahrensvoraussetzungen wie bei einem Rechtsschutzersuchen durch den Menschen mit Behinderungen selbst vorliegen.

(1) Die Bundesregierung berichtet den gesetzgebenden Körperschaften des Bundes einmal in der Legislaturperiode, mindestens jedoch alle vier Jahre, über die Lebenslagen der Menschen mit Behinderungen und der von Behinderung bedrohten Menschen sowie über die Entwicklung ihrer Teilhabe am Arbeitsleben und am Leben in der Gesellschaft. Die Berichterstattung zu den Lebenslagen umfasst Querschnittsthemen wie Gender Mainstreaming, Migration, Alter, Barrierefreiheit, Diskriminierung, Assistenzbedarf und Armut. Gegenstand des Berichts sind auch Forschungsergebnisse über Wirtschaftlichkeit und Wirksamkeit staatlicher Maßnahmen und der Leistungen der Rehabilitationsträger für die Zielgruppen des Berichts.

(2) Die Verbände der Menschen mit Behinderungen werden an der Weiterentwicklung des Berichtskonzeptes beteiligt.

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates weitere Vorschriften über die Geschäftsführung und das Verfahren des Beirats nach § 87 erlassen.

(1) Eingliederungshilfe erhält, wer die erforderliche Leistung nicht von anderen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält.

(2) Verpflichtungen anderer, insbesondere der Träger anderer Sozialleistungen, bleiben unberührt. Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil dieser Teil entsprechende Leistungen vorsieht; dies gilt insbesondere bei einer gesetzlichen Verpflichtung der Träger anderer Sozialleistungen oder anderer Stellen, in ihrem Verantwortungsbereich die Verwirklichung der Rechte für Menschen mit Behinderungen zu gewährleisten oder zu fördern.

(3) Das Verhältnis der Leistungen der Pflegeversicherung und der Leistungen der Eingliederungshilfe bestimmt sich nach § 13 Absatz 3 des Elften Buches.

(1) Stellt das Gericht fest, daß das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, ist jedoch dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zuzumuten, so hat das Gericht auf Antrag des Arbeitnehmers das Arbeitsverhältnis aufzulösen und den Arbeitgeber zur Zahlung einer angemessenen Abfindung zu verurteilen. Die gleiche Entscheidung hat das Gericht auf Antrag des Arbeitgebers zu treffen, wenn Gründe vorliegen, die eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht erwarten lassen. Arbeitnehmer und Arbeitgeber können den Antrag auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses bis zum Schluß der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz stellen.

(2) Das Gericht hat für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses den Zeitpunkt festzusetzen, an dem es bei sozial gerechtfertigter Kündigung geendet hätte.

(1) Das Verfahren ist in allen Rechtszügen zu beschleunigen.

(2) Die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes über Zustellungs- und Vollstreckungsbeamte, über die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Sitzung, über die Gerichtssprache, über die Wahrnehmung richterlicher Geschäfte durch Referendare und über Beratung und Abstimmung gelten in allen Rechtszügen entsprechend. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landesarbeitsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesarbeitsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Arbeitsgerichtsgesetz tritt.

(3) Die Vorschriften über die Wahrnehmung der Geschäfte bei den ordentlichen Gerichten durch Rechtspfleger gelten in allen Rechtszügen entsprechend. Als Rechtspfleger können nur Beamte bestellt werden, die die Rechtspflegerprüfung oder die Prüfung für den gehobenen Dienst bei der Arbeitsgerichtsbarkeit bestanden haben.

(4) Zeugen und Sachverständige erhalten eine Entschädigung oder Vergütung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.

(5) Alle mit einem befristeten Rechtsmittel anfechtbaren Entscheidungen enthalten die Belehrung über das Rechtsmittel. Soweit ein Rechtsmittel nicht gegeben ist, ist eine entsprechende Belehrung zu erteilen. Die Frist für ein Rechtsmittel beginnt nur, wenn die Partei oder der Beteiligte über das Rechtsmittel und das Gericht, bei dem das Rechtsmittel einzulegen ist, die Anschrift des Gerichts und die einzuhaltende Frist und Form schriftlich belehrt worden ist. Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsmittels nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung der Entscheidung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsmittel nicht gegeben sei; § 234 Abs. 1, 2 und § 236 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung gelten für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

Werden Menschen mit Behinderungen in ihren Rechten nach diesem Buch verletzt, können an ihrer Stelle und mit ihrem Einverständnis Verbände klagen, die nach ihrer Satzung Menschen mit Behinderungen auf Bundes- oder Landesebene vertreten und nicht selbst am Prozess beteiligt sind. In diesem Fall müssen alle Verfahrensvoraussetzungen wie bei einem Rechtsschutzersuchen durch den Menschen mit Behinderungen selbst vorliegen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Stellt das Gericht fest, daß das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, ist jedoch dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zuzumuten, so hat das Gericht auf Antrag des Arbeitnehmers das Arbeitsverhältnis aufzulösen und den Arbeitgeber zur Zahlung einer angemessenen Abfindung zu verurteilen. Die gleiche Entscheidung hat das Gericht auf Antrag des Arbeitgebers zu treffen, wenn Gründe vorliegen, die eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht erwarten lassen. Arbeitnehmer und Arbeitgeber können den Antrag auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses bis zum Schluß der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz stellen.

(2) Das Gericht hat für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses den Zeitpunkt festzusetzen, an dem es bei sozial gerechtfertigter Kündigung geendet hätte.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Für die Berechnung des Übergangsgeldes während des Bezuges von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben werden 65 Prozent eines fiktiven Arbeitsentgelts zugrunde gelegt, wenn

1.
die Berechnung nach den §§ 66 und 67 zu einem geringeren Betrag führt,
2.
Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen nicht erzielt worden ist oder
3.
der letzte Tag des Bemessungszeitraums bei Beginn der Leistungen länger als drei Jahre zurückliegt.

(2) Für die Festsetzung des fiktiven Arbeitsentgelts ist der Leistungsempfänger der Qualifikationsgruppe zuzuordnen, die seiner beruflichen Qualifikation entspricht. Dafür gilt folgende Zuordnung:

1.
für eine Hochschul- oder Fachhochschulausbildung (Qualifikationsgruppe 1) ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Dreihundertstel der Bezugsgröße,
2.
für einen Fachschulabschluss, den Nachweis über eine abgeschlossene Qualifikation als Meisterin oder Meister oder einen Abschluss in einer vergleichbaren Einrichtung (Qualifikationsgruppe 2) ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Dreihundertsechzigstel der Bezugsgröße,
3.
für eine abgeschlossene Ausbildung in einem Ausbildungsberuf (Qualifikationsgruppe 3) ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Vierhundertfünfzigstel der Bezugsgröße und
4.
bei einer fehlenden Ausbildung (Qualifikationsgruppe 4) ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Sechshundertstel der Bezugsgröße, mindestens jedoch ein Arbeitsentgelt in Höhe des Betrages, der sich ergibt, wenn der Mindestlohn je Zeitstunde nach § 1 Absatz 2 Satz 1 des Mindestlohngesetzes in Verbindung mit der auf der Grundlage des § 11 Absatz 1 Satz 1 des Mindestlohngesetzes jeweils erlassenen Verordnung mit einem Siebtel der tariflichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit, die für Tarifbeschäftigte im öffentlichen Dienst des Bundes gilt, vervielfacht wird.
Maßgebend ist die Bezugsgröße, die für den Wohnsitz oder für den gewöhnlichen Aufenthaltsort der Leistungsempfänger im letzten Kalendermonat vor dem Beginn der Leistung gilt.

(1) Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Menschen sind von Behinderung bedroht, wenn eine Beeinträchtigung nach Satz 1 zu erwarten ist.

(2) Menschen sind im Sinne des Teils 3 schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 156 rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben.

(3) Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden sollen Menschen mit Behinderungen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30, bei denen die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 156 nicht erlangen oder nicht behalten können (gleichgestellte behinderte Menschen).

(1) Für die Berechnung des Übergangsgeldes während des Bezuges von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben werden 65 Prozent eines fiktiven Arbeitsentgelts zugrunde gelegt, wenn

1.
die Berechnung nach den §§ 66 und 67 zu einem geringeren Betrag führt,
2.
Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen nicht erzielt worden ist oder
3.
der letzte Tag des Bemessungszeitraums bei Beginn der Leistungen länger als drei Jahre zurückliegt.

(2) Für die Festsetzung des fiktiven Arbeitsentgelts ist der Leistungsempfänger der Qualifikationsgruppe zuzuordnen, die seiner beruflichen Qualifikation entspricht. Dafür gilt folgende Zuordnung:

1.
für eine Hochschul- oder Fachhochschulausbildung (Qualifikationsgruppe 1) ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Dreihundertstel der Bezugsgröße,
2.
für einen Fachschulabschluss, den Nachweis über eine abgeschlossene Qualifikation als Meisterin oder Meister oder einen Abschluss in einer vergleichbaren Einrichtung (Qualifikationsgruppe 2) ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Dreihundertsechzigstel der Bezugsgröße,
3.
für eine abgeschlossene Ausbildung in einem Ausbildungsberuf (Qualifikationsgruppe 3) ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Vierhundertfünfzigstel der Bezugsgröße und
4.
bei einer fehlenden Ausbildung (Qualifikationsgruppe 4) ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Sechshundertstel der Bezugsgröße, mindestens jedoch ein Arbeitsentgelt in Höhe des Betrages, der sich ergibt, wenn der Mindestlohn je Zeitstunde nach § 1 Absatz 2 Satz 1 des Mindestlohngesetzes in Verbindung mit der auf der Grundlage des § 11 Absatz 1 Satz 1 des Mindestlohngesetzes jeweils erlassenen Verordnung mit einem Siebtel der tariflichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit, die für Tarifbeschäftigte im öffentlichen Dienst des Bundes gilt, vervielfacht wird.
Maßgebend ist die Bezugsgröße, die für den Wohnsitz oder für den gewöhnlichen Aufenthaltsort der Leistungsempfänger im letzten Kalendermonat vor dem Beginn der Leistung gilt.

(1) Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Menschen sind von Behinderung bedroht, wenn eine Beeinträchtigung nach Satz 1 zu erwarten ist.

(2) Menschen sind im Sinne des Teils 3 schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 156 rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben.

(3) Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden sollen Menschen mit Behinderungen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30, bei denen die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 156 nicht erlangen oder nicht behalten können (gleichgestellte behinderte Menschen).

Zu den Leistungen der Eingliederungshilfe ist nach Maßgabe des Kapitels 9 ein Beitrag aufzubringen.

Werden Menschen mit Behinderungen in ihren Rechten nach diesem Buch verletzt, können an ihrer Stelle und mit ihrem Einverständnis Verbände klagen, die nach ihrer Satzung Menschen mit Behinderungen auf Bundes- oder Landesebene vertreten und nicht selbst am Prozess beteiligt sind. In diesem Fall müssen alle Verfahrensvoraussetzungen wie bei einem Rechtsschutzersuchen durch den Menschen mit Behinderungen selbst vorliegen.

(1) Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es, Leistungsberechtigten eine individuelle Lebensführung zu ermöglichen, die der Würde des Menschen entspricht, und die volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern. Die Leistung soll sie befähigen, ihre Lebensplanung und -führung möglichst selbstbestimmt und eigenverantwortlich wahrnehmen zu können.

(2) Besondere Aufgabe der medizinischen Rehabilitation ist es, eine Beeinträchtigung nach § 99 Absatz 1 abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, auszugleichen, eine Verschlimmerung zu verhüten oder die Leistungsberechtigten soweit wie möglich unabhängig von Pflege zu machen.

(3) Besondere Aufgabe der Teilhabe am Arbeitsleben ist es, die Aufnahme, Ausübung und Sicherung einer der Eignung und Neigung der Leistungsberechtigten entsprechenden Beschäftigung sowie die Weiterentwicklung ihrer Leistungsfähigkeit und Persönlichkeit zu fördern.

(4) Besondere Aufgabe der Teilhabe an Bildung ist es, Leistungsberechtigten eine ihren Fähigkeiten und Leistungen entsprechende Schulbildung und schulische und hochschulische Aus- und Weiterbildung für einen Beruf zur Förderung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu ermöglichen.

(5) Besondere Aufgabe der Sozialen Teilhabe ist es, die gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern.

(1) Stellt das Gericht fest, daß das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, ist jedoch dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zuzumuten, so hat das Gericht auf Antrag des Arbeitnehmers das Arbeitsverhältnis aufzulösen und den Arbeitgeber zur Zahlung einer angemessenen Abfindung zu verurteilen. Die gleiche Entscheidung hat das Gericht auf Antrag des Arbeitgebers zu treffen, wenn Gründe vorliegen, die eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht erwarten lassen. Arbeitnehmer und Arbeitgeber können den Antrag auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses bis zum Schluß der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz stellen.

(2) Das Gericht hat für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses den Zeitpunkt festzusetzen, an dem es bei sozial gerechtfertigter Kündigung geendet hätte.

Werden Menschen mit Behinderungen in ihren Rechten nach diesem Buch verletzt, können an ihrer Stelle und mit ihrem Einverständnis Verbände klagen, die nach ihrer Satzung Menschen mit Behinderungen auf Bundes- oder Landesebene vertreten und nicht selbst am Prozess beteiligt sind. In diesem Fall müssen alle Verfahrensvoraussetzungen wie bei einem Rechtsschutzersuchen durch den Menschen mit Behinderungen selbst vorliegen.

(1) Eingliederungshilfe erhält, wer die erforderliche Leistung nicht von anderen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält.

(2) Verpflichtungen anderer, insbesondere der Träger anderer Sozialleistungen, bleiben unberührt. Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil dieser Teil entsprechende Leistungen vorsieht; dies gilt insbesondere bei einer gesetzlichen Verpflichtung der Träger anderer Sozialleistungen oder anderer Stellen, in ihrem Verantwortungsbereich die Verwirklichung der Rechte für Menschen mit Behinderungen zu gewährleisten oder zu fördern.

(3) Das Verhältnis der Leistungen der Pflegeversicherung und der Leistungen der Eingliederungshilfe bestimmt sich nach § 13 Absatz 3 des Elften Buches.

(1) Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es, Leistungsberechtigten eine individuelle Lebensführung zu ermöglichen, die der Würde des Menschen entspricht, und die volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern. Die Leistung soll sie befähigen, ihre Lebensplanung und -führung möglichst selbstbestimmt und eigenverantwortlich wahrnehmen zu können.

(2) Besondere Aufgabe der medizinischen Rehabilitation ist es, eine Beeinträchtigung nach § 99 Absatz 1 abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, auszugleichen, eine Verschlimmerung zu verhüten oder die Leistungsberechtigten soweit wie möglich unabhängig von Pflege zu machen.

(3) Besondere Aufgabe der Teilhabe am Arbeitsleben ist es, die Aufnahme, Ausübung und Sicherung einer der Eignung und Neigung der Leistungsberechtigten entsprechenden Beschäftigung sowie die Weiterentwicklung ihrer Leistungsfähigkeit und Persönlichkeit zu fördern.

(4) Besondere Aufgabe der Teilhabe an Bildung ist es, Leistungsberechtigten eine ihren Fähigkeiten und Leistungen entsprechende Schulbildung und schulische und hochschulische Aus- und Weiterbildung für einen Beruf zur Förderung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu ermöglichen.

(5) Besondere Aufgabe der Sozialen Teilhabe ist es, die gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern.

Zu den Leistungen der Eingliederungshilfe ist nach Maßgabe des Kapitels 9 ein Beitrag aufzubringen.

(1) Stellt das Gericht fest, daß das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, ist jedoch dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zuzumuten, so hat das Gericht auf Antrag des Arbeitnehmers das Arbeitsverhältnis aufzulösen und den Arbeitgeber zur Zahlung einer angemessenen Abfindung zu verurteilen. Die gleiche Entscheidung hat das Gericht auf Antrag des Arbeitgebers zu treffen, wenn Gründe vorliegen, die eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht erwarten lassen. Arbeitnehmer und Arbeitgeber können den Antrag auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses bis zum Schluß der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz stellen.

(2) Das Gericht hat für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses den Zeitpunkt festzusetzen, an dem es bei sozial gerechtfertigter Kündigung geendet hätte.

Werden Menschen mit Behinderungen in ihren Rechten nach diesem Buch verletzt, können an ihrer Stelle und mit ihrem Einverständnis Verbände klagen, die nach ihrer Satzung Menschen mit Behinderungen auf Bundes- oder Landesebene vertreten und nicht selbst am Prozess beteiligt sind. In diesem Fall müssen alle Verfahrensvoraussetzungen wie bei einem Rechtsschutzersuchen durch den Menschen mit Behinderungen selbst vorliegen.

(1) Die Bundesregierung berichtet den gesetzgebenden Körperschaften des Bundes einmal in der Legislaturperiode, mindestens jedoch alle vier Jahre, über die Lebenslagen der Menschen mit Behinderungen und der von Behinderung bedrohten Menschen sowie über die Entwicklung ihrer Teilhabe am Arbeitsleben und am Leben in der Gesellschaft. Die Berichterstattung zu den Lebenslagen umfasst Querschnittsthemen wie Gender Mainstreaming, Migration, Alter, Barrierefreiheit, Diskriminierung, Assistenzbedarf und Armut. Gegenstand des Berichts sind auch Forschungsergebnisse über Wirtschaftlichkeit und Wirksamkeit staatlicher Maßnahmen und der Leistungen der Rehabilitationsträger für die Zielgruppen des Berichts.

(2) Die Verbände der Menschen mit Behinderungen werden an der Weiterentwicklung des Berichtskonzeptes beteiligt.

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates weitere Vorschriften über die Geschäftsführung und das Verfahren des Beirats nach § 87 erlassen.

(1) Eingliederungshilfe erhält, wer die erforderliche Leistung nicht von anderen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält.

(2) Verpflichtungen anderer, insbesondere der Träger anderer Sozialleistungen, bleiben unberührt. Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil dieser Teil entsprechende Leistungen vorsieht; dies gilt insbesondere bei einer gesetzlichen Verpflichtung der Träger anderer Sozialleistungen oder anderer Stellen, in ihrem Verantwortungsbereich die Verwirklichung der Rechte für Menschen mit Behinderungen zu gewährleisten oder zu fördern.

(3) Das Verhältnis der Leistungen der Pflegeversicherung und der Leistungen der Eingliederungshilfe bestimmt sich nach § 13 Absatz 3 des Elften Buches.

(1) Stellt das Gericht fest, daß das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, ist jedoch dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zuzumuten, so hat das Gericht auf Antrag des Arbeitnehmers das Arbeitsverhältnis aufzulösen und den Arbeitgeber zur Zahlung einer angemessenen Abfindung zu verurteilen. Die gleiche Entscheidung hat das Gericht auf Antrag des Arbeitgebers zu treffen, wenn Gründe vorliegen, die eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht erwarten lassen. Arbeitnehmer und Arbeitgeber können den Antrag auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses bis zum Schluß der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz stellen.

(2) Das Gericht hat für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses den Zeitpunkt festzusetzen, an dem es bei sozial gerechtfertigter Kündigung geendet hätte.

(1) Das Verfahren ist in allen Rechtszügen zu beschleunigen.

(2) Die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes über Zustellungs- und Vollstreckungsbeamte, über die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Sitzung, über die Gerichtssprache, über die Wahrnehmung richterlicher Geschäfte durch Referendare und über Beratung und Abstimmung gelten in allen Rechtszügen entsprechend. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landesarbeitsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesarbeitsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Arbeitsgerichtsgesetz tritt.

(3) Die Vorschriften über die Wahrnehmung der Geschäfte bei den ordentlichen Gerichten durch Rechtspfleger gelten in allen Rechtszügen entsprechend. Als Rechtspfleger können nur Beamte bestellt werden, die die Rechtspflegerprüfung oder die Prüfung für den gehobenen Dienst bei der Arbeitsgerichtsbarkeit bestanden haben.

(4) Zeugen und Sachverständige erhalten eine Entschädigung oder Vergütung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.

(5) Alle mit einem befristeten Rechtsmittel anfechtbaren Entscheidungen enthalten die Belehrung über das Rechtsmittel. Soweit ein Rechtsmittel nicht gegeben ist, ist eine entsprechende Belehrung zu erteilen. Die Frist für ein Rechtsmittel beginnt nur, wenn die Partei oder der Beteiligte über das Rechtsmittel und das Gericht, bei dem das Rechtsmittel einzulegen ist, die Anschrift des Gerichts und die einzuhaltende Frist und Form schriftlich belehrt worden ist. Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsmittels nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung der Entscheidung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsmittel nicht gegeben sei; § 234 Abs. 1, 2 und § 236 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung gelten für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

Werden Menschen mit Behinderungen in ihren Rechten nach diesem Buch verletzt, können an ihrer Stelle und mit ihrem Einverständnis Verbände klagen, die nach ihrer Satzung Menschen mit Behinderungen auf Bundes- oder Landesebene vertreten und nicht selbst am Prozess beteiligt sind. In diesem Fall müssen alle Verfahrensvoraussetzungen wie bei einem Rechtsschutzersuchen durch den Menschen mit Behinderungen selbst vorliegen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.