Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 28. Sept. 2011 - 9 S 1273/10

bei uns veröffentlicht am28.09.2011

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 24. November 2009 - 6 K 114/09 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Rechtsstreit betrifft den Teilwiderruf einer Subvention. Die Beteiligten streiten insbesondere darüber, ob die mit öffentlichen Mitteln geförderten Leistungen durch die Klägerin freihändig hätten vergeben werden dürfen.
Mit am 02.07.2001 bei der Beklagten eingegangenem Schreiben beantragte die Klägerin eine Zuwendung für die Erweiterung der Containerumschlaganlage im Hafen S. nach der „Förderrichtlinie Kombinierter Verkehr“. Das seit 1996 bestehende Containerterminal könne das prognostizierte Mengenwachstum nicht bewältigen, sodass eine Kapazitätserweiterung erforderlich werde, um eine Verlagerung der Güter auf die Straße zu vermeiden. Als Erweiterungsfläche biete sich ein Grundstück am Ost-Kai des Hafenbeckens 2 an, das gegenwärtig von einem Schrotthandel belegt werde. Erforderlich sei daher zunächst die Verlagerung des von der Firma ... B... betriebenen Schrottplatzes sowie die Platzbefestigung durch eine Betonfläche. Darüber hinaus bedürfe es der Errichtung eines Gefahrgutbereiches und eines Bürogebäudes mit Sozialräumen sowie der Anschaffung eines Containerkranes.
Durch Zuwendungsbescheid vom 03.12.2001 bewilligte die Beklagte Bundeszuwendungen bis zu einem Höchstbetrag von 5.814.411,27 EUR für die Erweiterung einer trimodalen Containerumschlagsanlage im Hafen S.. Die Zuwendungen wurden zu 80 % (4.651.529,02 EUR) als nicht rückzahlbarer Baukostenzuschuss und zu 20 % (1.162.882,25 EUR) als zinsloses Darlehen gewährt. Auf die Festlegungen der “Förderrichtlinie Kombinierter Verkehr“ vom 15.03.1998 sowie die „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P)“ wurde im Bescheid ausdrücklich hingewiesen. Mit Telefax vom 06.12.2001 bat die Klägerin, die Zuwendungen in Höhe von 5.814.411,27 EUR auszuzahlen. Durch nachfolgende Änderungsbescheide und einen auf 01.12.2005 datierten „Widerspruchsbescheid“ wurde der bewilligte Höchstbetrag wegen nachträglicher Mehrkosten auf insgesamt 8.577.427,29 EUR heraufgesetzt.
Vor der Beschaffung des Containerkrans war es zu Gesprächen und Schriftsätzen zwischen den Beteiligten gekommen. Mit Schreiben vom 08.08.2002 übersandte die Klägerin einen von dem durch sie beauftragten Sachverständigen für Krananlagen „nach einer beschränkten Ausschreibung erstellten Preisspiegel und Vergabevorschlag“ mit der Mitteilung: „Wir werden dem Vergabevorschlag folgen und den empfohlenen Containerkran bei der K...- ... ... ... zum Preis von 2.088.000,-- EUR, zzgl. USt., bestellen, wenn wir von Ihnen bis zum 18. August 2002 keine anderslautende Äußerung erhalten“. Ausweislich eines von Herrn G... - von der Kran-Betriebsgesellschaft - gefertigten Aktenvermerks hat dieser am 06.09.2002 mit dem Sachbearbeiter der Beklagten telefoniert „und ihn auf die Bedenken der [Klä- gerin] bezüglich formeller Mängel bei Vergabe des Containerkrans hingewiesen, da die Kriterien einer beschränkten Ausschreibung nicht 100-prozentig erfüllt seien“. Es seien insgesamt vier Firmen zur Angebotsabgabe aufgefordert worden. Das beauftragte Ingenieurbüro habe in seinem Preisspiegel die Firma K... vorgeschlagen, zumal der K...-Kran als einziger die vorgeschriebenen Radlasten einhalte. Herr L... habe „telefonisch bestätigt, dass er mit dieser Vorgehensweise einverstanden sei und diese von ihm mitgetragen wird.“ Mit Schreiben vom 19.09.2002 wandte sich die Klägerin diesbezüglich erneut an die Beklagte und teilte mit: „Die Vergabestelle der Landeshauptstadt S. gibt sich nicht zufrieden mit dem in Kopie beigefügten Aktenvermerk vom 06.09.2002, gefertigt von Herrn G... Die Vergabestelle hat uns dringend geraten, dass Sie uns den Inhalt des genannten Vermerks unmittelbar bestätigen. Bitte haben Sie die Freundlichkeit und senden uns eine entsprechende Bestätigung zu“. Die Beklagte antwortete hierauf mit Schreiben vom 25.09.2002 und führte aus:
„Der Förderbescheid vom 3.12.2001 schreibt vor, dass die Leistungen nach VOB auszuschreiben sind. Der Bund als Förderer des Projektes beschränkt sich bei der Verwendungsprüfung darauf, zu kontrollieren, ob ausgeschrieben worden ist. Wenn gewichtige und nach der VOB zugelassene Gründe eine beschränkte Ausschreibung zulassen, ist die Auflage erfüllt.
Für die Vergabe gilt, dass nicht unbedingt das günstigste Angebot akzeptiert zu werden braucht. Entscheidend ist, dass derjenige den Zuschlag erhält, der gemessen an den in der Ausschreibung beschriebenen statischen und technischen Voraussetzungen das optimalste Gerät anbietet.
Unter diesen Voraussetzungen kann ich, so habe ich auch Herrn G... erklärt, die Vergabe an die Fa. K... mittragen“.
Die Klägerin hat darauf den Auftrag zur Beschaffung des Containerkrans an die Firma K... vergeben.
Mit Schreiben vom 22.06.2006 reichte die Klägerin die Verwendungsnachweise für die durchgeführten Maßnahmen ein. Mit Schriftsätzen vom 10.07.2006 und vom 02.05.2007 sowie durch E-Mail vom 18.01.2008 und vom 23.01.2008 forderte die Beklagte weitere Unterlagen an. Mit Schreiben vom 07.03.2008 teilte die Beklagte der Klägerin mit, es bestehe der Verdacht schwerer Vergaberechtsverstöße, insbesondere weil es an einer ordnungsgemäßen Ausschreibung für eine Reihe von Aufträgen fehle. Die Klägerin nahm hierzu durch Schreiben vom 26.03.2008 und 07.04.2008 Stellung.
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Mit Bescheid vom 30.06.2008 widerrief die Beklagte die der Klägerin zur Erweiterung der trimodalen Containerumschlaganlage im Hafen S. gewährten Zuwendungen in Höhe von 432.983,42 EUR und verpflichtete die Klägerin, diesen Teilbetrag zu erstatten. Darüber hinaus wurde die Klägerin verpflichtet, Zinsen in Höhe von 687.902,28 EUR für die Bereitstellung dieses Teilbetrags sowie wegen nicht alsbaldiger Verwendung gewährter Zuwendungen zu zahlen. Die Klägerin habe die Aufträge für die Beschaffung des Containerkrans, für die Erweiterung der Mittelspannungsschaltanlage, für den Bau der Toranlagen, für das Versetzen der Fahrzeugwaagen und für den Bau einer Tankanlage - auflagewidrig - ohne öffentliche Ausschreibung und freihändig vergeben. Angesichts dieser schwerwiegenden Vergaberechtsverstöße müsse, der langjährigen Verwaltungspraxis entsprechend, ein Betrag in Höhe von 20 % der betroffenen Aufträge von der Förderung ausgeschlossen werden. Dieser sei nach § 49a VwVfG zu erstatten und zu verzinsen. Darüber hinaus bestehe ein isolierter Zinsanspruch gemäß § 49a Abs. 4 VwVfG, weil die Klägerin die abgerufenen Zuwendungen teilweise nicht innerhalb der hierfür bestimmten Zeit verbraucht habe.
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Den am 24.07.2008 erhobenen Widerspruch wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 08.12.2008 als unbegründet zurück. Auch die hiergegen erhobene Anfechtungsklage blieb weitgehend erfolglos und wurde durch Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 24.11.2009 ganz überwiegend abgewiesen. Das Verwaltungsgericht hob die Bescheide nur insoweit auf, als die von der Klägerin darin verlangten Zinsen mehr als 3 % jährlich über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank liegen.
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Die Klägerin hat hiergegen die durch Senatsbeschluss vom 01.06.2010 (- 9 S 2824/09 -) zugelassene Berufung eingelegt. Zur Begründung trägt sie insbesondere vor, die Beklagte habe mit dem Schreiben vom 25.09.2002 eine Zusicherung abgegeben, dass hinsichtlich des Containerkrans eine Ausnahme vom Erfordernis der öffentlichen Ausschreibung anerkannt werde. Entgegen der vom Verwaltungsgericht vertretenen Auffassung müsse zur Auslegung des Schriftsatzes auch das vorangegangene Verfahren berücksichtigt werden; dementsprechend sei auch in der Betreffzeile auf die Vorkorrespondenz und das Telefonat vom 12.08.2002 Bezug genommen worden. Hieraus ergebe sich indes, dass die Klägerin Rücksprache mit der Beklagten gehalten habe, um das Risiko einer späteren Rückforderung auszuschließen. Auch das Schreiben selbst habe von der Klägerin nur so verstanden werden können, dass die - der Beklagten zuvor detailliert beschriebene - Vergabe an die Firma K... freigegeben worden sei. Aus maßgeblicher Empfängersicht habe die Beklagte die bereits zuvor fernmündlich gegebene Zusicherung schriftlich bestätigt. Selbst wenn man das Schreiben nicht als Zusicherung im Sinne des § 38 VwVfG qualifizieren wolle, habe die Beklagte jedenfalls einen Vertrauenstatbestand geschaffen, der einem nachträglichen Widerruf wegen der gewählten Vergabeform entgegenstehe. Auch im Widerspruchsbescheid vom 01.12.2005 habe die Beklagte die Vergabeart erneut bestätigt. In voller Kenntnis des Vergabeverfahrens und nach abschließender Überprüfung seien dort die durch die Vergabe an die Firma K... entstandenen Kosten für die Krananlage in Höhe von 2.130.000,-- EUR als zuwendungsfähig anerkannt worden. Durch diesen Widerspruchsbescheid sei bereits eine Bindungswirkung eingetreten, die dem nachträglichen Widerruf entgegenstehe; jedenfalls aber ergebe sich aus der abermaligen Anerkennung der gewählten Vergabeart ein (zweiter) Vertrauenstatbestand.
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Im Übrigen erweise sich die freihändige Vergabe des Containerkrans auch als zulässig, weil die Ausnahmefälle des § 3 Nr. 4 Buchstabe a) und h) VOL/A vorgelegen hätten. Angesichts der komplexen Bedingungen und Anforderungen für den erforderlichen Containerkran - der ausladend genug sein musste, um auch die im Hafenbecken in zweiter Reihe gelegenen Schiffe beladen und löschen zu können, gleichzeitig aber bestimmte Radlasten nicht überschreiten durfte - sei eine hinreichende Leistungsbeschreibung nicht möglich gewesen. Selbst für die Beurteilung der eingeholten Angebote habe die Klägerin einen Sachverständigen einschalten müssen. Letztlich habe nur ein Containerkran in Gitterrohrbauweise ausgewählt werden können, der allein von der Firma K... habe angeboten werden können. Die technischen Voraussetzungen für den am Standort erforderlichen Containerkran hätten daher ohnehin nur von einem Unternehmen erfüllt werden können, sodass sich eine Ausschreibung als sinnlos erwiesen hätte.
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Angesichts des beschriebenen Verfahrensablaufes und Sachstandes könne jedenfalls nicht von einem schwerwiegenden Vergabeverstoß ausgegangen werden, der einen zwanzigprozentigen Abschlag rechtfertige. Insoweit setze sich die Beklagte auch in Widerspruch zu anderen, durch die Rechtsprechung dokumentierten Fällen. Dies gelte umso mehr, als die Beklagte selbst jedenfalls eine erhebliche Mitverantwortung an dem nunmehr behaupteten Vergaberechtsverstoß treffe. Anders als in dem vom Verwaltungsgericht Düsseldorf entschiedenen Fall habe die Beklagte die Klägerin gerade nicht aufgefordert, den Containerkran öffentlich auszuschreiben. Vielmehr habe sie die Klägerin, trotz deren eindeutiger Anfrage, nicht hinreichend aufgeklärt und auf die von der Beklagten offenbar angenommene Rechtslage hingewiesen. Die Beklagte treffe daher eine erhebliche Mitverantwortung, sodass weder von einem schweren Vergaberechtsverstoß ausgegangen noch eine ausreichende Ermessensbetätigung der Beklagten festgestellt werden könne. Ausreichende Erwägungen zur Festsetzung des Quotenanteils von 20 % seien nicht erkennbar. Nicht gewürdigt habe die Beklagte überdies, dass sich die Klägerin bei der Vergabe von einem Sachverständigen habe beraten lassen und die Beklagte in ihr Vorgehen umfassend einbezogen habe.
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Unabhängig hiervon sei die Widerrufsfrist nicht eingehalten worden. Durch die Kommunikation im Vorfeld des Schreibens vom 25.09.2002 sei dem Beklagten positiv bekannt gewesen, dass der Auftrag für die Erstellung des Containerkrans freihändig vergeben wurde. Alle für den nachträglichen Widerruf erforderlichen Tatsachen seien damit bereits im Jahr 2002 bekannt gewesen. Andere Gesichtspunkte würden in den angegriffenen Bescheiden nicht herangezogen, selbst im Gerichtsverfahren habe die Beklagte nicht dargelegt, welche entscheidungserheblichen Informationen sie erst später bekommen habe. Jedenfalls aber bei Erlass des Widerspruchsbescheids vom 01.12.2005 sei die Vergabe des Containerkrans von der Beklagten nicht nur zur Kenntnis genommen, sondern umfassend geprüft worden. Selbst wenn man auf den Zugang der Prüfungsmitteilung des Prüfungsamts des Bundes vom 17.05.2006 abstellen wolle, sei die Widerrufsfrist nicht eingehalten. Die nachfolgende Anhörung habe ihren Sinn als Mittel der Sachverhaltsaufklärung damit nicht mehr erfüllen können, weil bereits alle erforderlichen Umstände bekannt gewesen seien. Demgemäß habe sich aus dem Anhörungsschreiben der Klägerin vom 26.03.2008 auch nichts mehr ergeben können, das für den Widerruf hätte relevant sein können. Angesichts der gewaltigen Verfahrensdauer sei die Befugnis zum Widerruf der Zuwendung im Übrigen auch verwirkt.
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Auch in Bezug auf die Fahrzeugwaagen sei die freihändige Vergabe nach den Ausnahmebestimmungen der § 3 Nr. 4 Buchstabe a) und d) VOB/A zulässig gewesen. Denn die Verlegung des Standortes der Firma B... sei Voraussetzung für die Erweiterung des S.er Containerterminals gewesen. Ohne diese Verlegung sei eine Hafenerweiterung aufgrund der örtlichen Verhältnisse gar nicht möglich gewesen. Die Firma B... habe in ihren Gesprächen aber deutlich gemacht, dass ein Umzug nur in Frage komme, wenn die Fahrzeugwaagen durch die Firma B… versetzt würden. Für den Auftrag sei daher von vornherein nur eine Firma in Betracht gekommen. Überdies sei die freihändige Vergabe auch durch die zeitliche Eile gerechtfertigt gewesen. Denn die Klägerin habe der Firma B... für jeden Betriebsausfall-Tag eine Entschädigung in Höhe von 12.601,25 EUR zu bezahlen gehabt. Die Mehrkosten, die sich durch die aufgrund einer Ausschreibung entstehende Verzögerung ergeben hätten, seien daher nicht tragbar gewesen. Entsprechendes gelte für die freihändige Vergabe des Baus der Tankanlage; auch insoweit sei angesichts des zeitlichen Rahmens nur eine freihändige Vergabe möglich gewesen.
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Schließlich sei auch die Zinsforderung unberechtigt. Zwar habe die Klägerin Fördermittel in Höhe von 5.814.411,27 EUR am 16.12.2001 ausbezahlt erhalten, welche nicht in voller Höhe innerhalb der im angefochtenen Bescheid genannten zwei Monate nach Auszahlung verbraucht worden seien. Dem liege indes zugrunde, dass die Beklagte deutlich darauf hingewiesen habe, dass im Jahr 2001 ausreichend Fördermittel zum Abruf bereitstünden, dies jedoch für das folgende und die kommenden Jahre nicht gesichert sei. Die Klägerin sei daher vom Sachbearbeiter der Beklagten aufgefordert worden, die Mittel unverzüglich abzurufen. Da dem Sachbearbeiter aber die langfristige Verwendung der Fördermittel bekannt gewesen sei, habe er mit der Veranlassung der Fördermittelauszahlung einen Vertrauenstatbestand dahingehend gesetzt, dass eine Verzinsung dieser Beträge wegen nicht alsbaldiger Verwendung für fällige Zahlungen nicht erfolgen werde. In Höhe eines Teilbetrags von 2.915.386,30 EUR seien auch die Voraussetzungen des § 49a Abs. 4 VwVfG nicht erfüllt. Denn hierbei handle es sich um die zugunsten der Firma B... zu leistende Entschädigungssumme und damit nicht um investive Maßnahmen im Sinne der Vorschrift. Schließlich habe die Beklagte bei ihrer Ermessensbetätigung auch nicht berücksichtigt, dass angesichts des langen Zeitlaufs eine unverhältnismäßig hohe Zinsbelastung auflaufe.
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Die Klägerin beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 24. November 2009 - 6 K 114/09 - zu ändern und den Widerrufs-, Erstattungs- und Zinsbescheid der Wasser- und Schifffahrtsdirektion West vom 30. Juni 2008 in der Gestalt des von ihr erlassenen Widerspruchsbescheids vom 8. Dezember 2008 aufzuheben.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie verteidigt das angegriffene Urteil und trägt ergänzend vor, die freihändige Vergabe des Auftrags für den Containerkran sei weder explizit noch konkludent genehmigt worden. Die von der Klägerin behaupteten mündlichen Äußerungen des damaligen Sachbearbeiters seien bereits aus formalen Gründen unbeachtlich, da die gemäß § 38 VwVfG erforderliche Schriftform für die Abgabe einer Zusicherung fehle. Im Übrigen habe der Sachbearbeiter im Schreiben vom 25.09.2002 auch klargestellt, welche Erklärungen er abgegeben habe und welche nicht. Angesichts der eindeutigen Formulierung („So habe ich auch Herrn G... erklärt“) fasse das Schreiben den bisherigen Kommunikationsstand zusammen, sodass jedenfalls abweichende Behauptungen der Beklagten nicht mehr entgegengehalten werden könnten. Inhaltlich enthalte das Schreiben vom 25.09.2002 aber gerade keine Freistellung von den einschlägigen vergaberechtlichen Vorschriften, auf diese sei vielmehr ausdrücklich und erneut hingewiesen worden. Etwas anderes ergebe sich übrigens auch nicht, wenn man die vorangegangenen Gespräche berücksichtige. Denn Anlass und Grundlage des Gesprächs vom 12.08.2002 sei das Schreiben der Klägerin vom 08.08.2002 und der darin enthaltene Vergabevorschlag des Sachverständigen F... gewesen. Dieser habe sich jedoch allein mit den vorliegenden Angeboten befasst, eine Aussage zum Vergabeverfahren enthalte das Gutachten dagegen nicht. Auch der Widerspruchsbescheid vom 08.12.2005 - der fälschlicherweise auf den 01.12.2005 datiert sei - beziehe sich inhaltlich nicht auf vergaberechtliche Fragestellungen. Regelungsgegenstand sei lediglich die grundsätzliche Förderfähigkeit der ausgewiesenen Kostenpositionen.
23 
Die freihändige Vergabe erweise sich auch nicht als ausnahmsweise zulässig. Entgegen der von der Klägerin geäußerten Auffassung sei eine Leistungsbeschreibung möglich gewesen. Hierfür müsse nicht jedes technische Detail vorab festgelegt werden; vielmehr genüge eine funktionale Leistungsbeschreibung, bei der die Rahmenbedingungen und die besonderen Anforderungen ausgeführt werden, die aufgrund des Standorts und der betriebsbedingten Vorgaben von dem zu beschaffenden Containerkran zu erfüllen sind. Gleiches gelte für die Umsetzung der Fahrzeugwaagen, denn die Vergabe des Auftrags sei jedenfalls nicht dergestalt dringlich gewesen, dass die in § 18 VOB/A vorgeschriebenen Angebotsfristen nicht mehr hätten eingehalten werden können. Eine aus wirtschaftlichen Gründen begrüßenswerte, objektiv aber nicht zwingende Verkürzung rechtfertige aber keine besondere Dringlichkeit im Sinne des § 3 Nr. 4a) VOB/A. Auch für den Bau der Tankanlage seien ausreichende Anhaltspunkte für die Zulässigkeit einer freihändigen Vergabe weder vorgetragen noch ersichtlich.
24 
Die Beklagte habe auch die Jahresfrist für den verfügten Widerruf beachtet. Entgegen dem Vorbringen der Klägerin sei dem Sachbearbeiter im Jahr 2002 das für den Widerruf erforderliche Tatsachenmaterial noch nicht bekannt gewesen. Der Umstand, dass eine öffentliche Vergabe nicht stattgefunden habe, begründe nicht bereits die Annahme eines Verstoßes gegen das Vergaberecht. Vielmehr müsse darüber hinaus geprüft werden, ob die von der VOL/A normierten Voraussetzungen für ein Abweichen vom Regelfall der öffentlichen Vorgabe vorlägen. Davon, dass diese Voraussetzungen nicht erfüllt waren, habe der Amtswalter aber keine Kenntnis gehabt. Auch der Verweis auf die Prüfungsmitteilung des Prüfungsamts des Bundes gehe fehl. In dieser seien vergaberechtliche Aspekte gar nicht thematisiert, sodass damit auch keine vollständige Tatsachengrundlage geschaffen worden sein könne. Schließlich sei selbst der mit Schreiben vom 22.06.2006 übermittelte Verwendungsnachweis nicht der maßgebliche Anknüpfungspunkt für den Fristbeginn. Dieser sei in wesentlichen Bestandteilen lückenhaft gewesen, sodass mit Schreiben vom 22.05.2007 und nachfolgend durch E-Mail vom 18.01.2008 weitere Unterlagen hätten angefordert werden müssen. Hinsichtlich der für die Ausübung des Widerrufs erforderlichen Ermessenserwägungen habe der Fristlauf daher erst mit Abschluss des Anhörungsverfahrens begonnen.
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Zu Recht habe das Verwaltungsgericht auch festgestellt, dass die angegriffene Entscheidung ermessensfehlerfrei zustande gekommen sei. Wie bereits ausgeführt, habe sich aus der Kommunikation des Jahres 2002 kein Vertrauenstatbestand zugunsten der Klägerin ergeben. Vielmehr habe sich die Klägerin angesichts der von der Beklagten abgegebenen Äußerungen gedrängt sehen müssen, hinsichtlich der Zulässigkeit einer freihändigen Vergabe eine fachkundige Beratung einzuholen. Dies habe sie jedoch gerade nicht getan, sondern den Auftrag trotz der bestehenden Zweifel an der Rechtmäßigkeit freihändig vergeben. Entgegen der im Berufungsverfahren abgegebenen Stellungnahme der Klägerin habe sich der Sachverständige auch gerade nicht mit der Frage der Vergabe befasst. Eine Vergleichbarkeit mit den von der Klägerin zitierten Fällen aus der Rechtsprechung liege nicht vor; Anzahl und Schwere der Rechtsverstöße seien im vorliegenden Fall vielmehr von anderer Qualität.
26 
Schließlich sei auch die Zinsforderung nicht zu beanstanden. Soweit die Klägerin auf die Entschädigung für die Firma B... verwiesen habe, seien auch diese Zahlungen, wie alle anderen Bestandteile des Zuwendungsbetrages, im Bescheid vom 03.12.2001 aufgeführt. Die Beklagte habe auch in keiner Weise Anlass für die Annahme gegeben, dass sie von einer Zinsrückforderung absehen werde. Im Übrigen sei das Entschließungsermessen durch den in § 7 Abs. 1 BHO normierten Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der Verwaltung im Regelfall gebunden. Außergewöhnliche oder atypische Umstände, die es rechtfertigen könnten, vollständig oder teilweise auf die Erhebung der Zinsen zu verzichten, seien jedoch nicht gegeben.
27 
Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten sowie auf die beigezogenen Behördenakten der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
28 
Die vom Verwaltungsgerichtshof zugelassene und den Anforderungen des § 124a Abs. 6 VwGO entsprechend erhobene Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage - soweit sie noch Gegenstand der von der Klägerin erhobenen Berufung ist - zu Recht abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
I.
29 
Rechtsgrundlage für den Teilwiderruf der gewährten Zuwendungen ist § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwVfG. Danach kann ein Verwaltungsakt, der eine Geldleistung gewährt, auch teilweise und mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn er mit einer Auflage verbunden war und der Begünstigte diese nicht erfüllt hat. Diese Voraussetzungen liegen vor. Der Zuwendungsbescheid war mit Auflagen zur Auftragsvergabe verbunden (1.), die von der Klägerin nicht erfüllt worden sind (2.). Das hierdurch eröffnete Ermessen ist von der Beklagten dem Zweck der Ermächtigung entsprechend und ohne zu beanstandenden Rechtsfehler (3.) sowie innerhalb der maßgeblichen Jahresfrist (4.) ausgeübt worden. Die aufgrund des widerrufenen Bescheids gewährten Leistungen muss die Klägerin erstatten und verzinsen (5.).
30 
1. Sowohl der Zuwendungsbescheid vom 03.12.2001 als auch die nachträglichen Änderungsbescheide verweisen auf die Festlegungen der Förderrichtlinie Kombinierter Verkehr vom 15.03.1998 sowie die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P), die dem Ausgangsbescheid als Anlage beigefügt waren und damit Bestandteil des Zuwendungsbescheids geworden sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.06.2002 - 8 C 30/01 -, BVerwGE 116, 332 [334]). Diese ANBest-P enthalten unter Nr. 3 Vorgaben zur „Vergabe von Aufträgen“, die als Auflagen im Sinne des § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG eingeordnet werden können (vgl. OVG NRW, Urteil vom 22.02.2005 - 15 A 1065/04 -, NVwZ-RR 2006, 86; zum Nebenbestimmungscharakter der ANBest-P auch bereits Senatsurteil vom 29.07.2008 - 9 S 2810/06 -). Dem Zuwendungsempfänger wird hierdurch ein bestimmtes Tun vorgeschrieben: Nach Nr. 3.1 ANBest-P sind, wenn - wie im Falle der Klägerin - der Gesamtbetrag der Zuwendungen die normierten Schwellenwerte übersteigt, bei der Vergabe von Aufträgen für Bauleistungen der Abschnitt 1 der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) und bei der Vergabe von Aufträgen für Lieferungen und Dienstleistungen der Abschnitt 1 der Verdingungsordnung für Leistungen (VOL) anzuwenden. Nach 3.2 ANBest-P sind auch die Abschnitte 2 der VOB/A bzw. VOL/A nach Maßgabe der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (VgV) anzuwenden.
31 
2. Diese Auflagen hat die Klägerin nicht erfüllt.
32 
a) Die Vergabe des Auftrags für den Containerkran stellt eine Leistung im Sinne des § 1 VOL/A dar, die grundsätzlich öffentlich ausgeschrieben werden muss.
33 
Da auch der in § 2 Nr. 3 der VgV (in der maßgeblichen Fassung vom 09.01.2001, BGBl. 2001 I S. 110) geregelte Schwellenwert überschritten war, richtete sich das Vergabeverfahren grundsätzlich nach Abschnitt 2 der VOL/A. Ob insoweit ein Auftrag im Sektorenbereich Verkehr gemäß § 8 Nr. 4 Buchstabe b) VgV angenommen werden kann (vgl. hierzu VG Düsseldorf, Urteil vom 11.02.2009 - 20 K 2335/08 -), der nach § 4 Abs. 1 Satz 2 VgV eine Freistellung von den strengeren Vergabemodalitäten des 2. Abschnitts der VOL/A zur Folge hätte - wozu der Senat in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht neigt -, kann im Ergebnis offenbleiben. Denn die von der Klägerin vorgenommene freihändige Vergabe erfüllt bereits nicht die Anforderungen der Basisparagraphen aus Abschnitt 1 der VOL/A, die in jedem Falle anzuwenden sind (vgl. § 1a Nr. 1 Abs. 1 VOL/A Abschnitt 2). Auch danach muss eine öffentliche Ausschreibung stattfinden, wenn nicht die in § 3 Nr. 4 VOL/A Abschnitt 1 genannten Voraussetzungen vorliegen (vgl. zur Nachrangigkeit der freihändigen Vergabe auch OLG Düsseldorf, Beschluss des Vergabesenats vom 27.10.2004 - VII-Verg 52/04 -). Ein entsprechender Ausnahmetatbestand ist aber nicht erfüllt.
34 
aa) Eine Leistung im Sinne des § 3 Nr. 4 Buchstabe a) VOL/A Abschnitt 1, für die aus besonderen Gründen nur ein Unternehmen in Betracht kommt, lag nicht vor.
35 
Zu Recht hat die Beklagte bereits darauf verwiesen, dass die Klägerin selbst vier Firmen zur Angebotsabgabe aufgefordert hatte. Auch die Klägerin war daher nicht davon ausgegangen, dass von vornherein nur ein Unternehmen zur Leistungserbringung in der Lage sein würde. Dies gilt um so mehr, als die Gitterrohrbauweise von der Klägerin nicht verbindlich vorgegeben war, und daher ggf. auch andere technische Lösungen hätten gewählt werden können, um die von der Klägerin gestellten Anforderungen zu erfüllen.
36 
Schließlich ist weder dargetan noch in der erforderlichen Art und Weise dokumentiert (§ 3 Nr. 5 VOL/A Abschnitt 1), dass europaweit kein anderes Unternehmen in der Lage gewesen wäre, einen Containerkran in Gitterrohrbauweise anzubieten. Da es sich insoweit um eine Individuallösung mit einem erheblichen Auftragsvolumen handelte, ist überdies die Annahme nicht fernliegend, dass ggf. auch Unternehmen, die derartige Kräne bislang nicht erstellt haben, eine entsprechende Lösung entwickeln und ein Angebot hierzu abgeben würden. Gerade dieser Verbreiterung des Bewerberfeldes dient aber die öffentliche Ausschreibung. Je größer der Kreis der Bieter und damit der Konkurrenzdruck, desto wirtschaftlicher kann die Leistung regelmäßig erworben werden. Steht also nicht von vornherein fest, dass ein Anbieter „Alleinstellungsmerkmale“ besitzt und somit ohnehin nur ein Unternehmen für die Vergabe in Betracht kommen kann, hat ein öffentliches Verfahren stattzufinden, um die Marktgegebenheit auszuloten und etwaigen Anbietern gleiche Chancen bieten zu können. Eine entsprechende Marktübersicht hat sich die Klägerin aber gerade nicht verschafft (vgl. hierzu auch Kaelble, in: Müller-Wrede, VOL/A-Kommentar, 3. Aufl. 2010, § 3 Rn. 80).
37 
bb) Die Leistung war auch nicht besonders dringlich im Sinne des § 3 Nr. 4 Buchstabe f) VOL/A Abschnitt 1.
38 
Die Klägerin hat weder dargetan noch ist sonst ersichtlich, dass die Einhaltung der Ausschreibungsfristen für ein wettbewerbliches Verfahren unmöglich gewesen wäre. Insbesondere aber scheidet die Annahme einer zur freihändigen Vergabe berechtigenden „Dringlichkeit“ vorliegend deshalb aus, weil diese ihre Ursache im Verantwortungsbereich der Klägerin hat (vgl. Kaelble, in: Müller-Wrede, VOL/A-Kommentar, 3. Aufl. 2010, § 3 Rn. 59 m.w.N.; hierzu auch OLG Düsseldorf, Beschluss des Vergabesenats vom 24.02.2005 - VII-Verg 88/04 -). Der beschriebene Termindruck geht auf Planungsfehler zurück, sodass eine Einhaltung der Ausschreibungsfristen bei entsprechender Gestaltung des Beschaffungsvorgangs ohne weiteres möglich gewesen wäre.
39 
Im Übrigen reichen finanzielle Nachteile wie etwa der angesichts des Jährlichkeitsgrundsatzes drohende Verfall von Haushaltsmitteln grundsätzlich nicht aus, um eine Befreiung von den vorgeschriebenen Vergabemodalitäten zu rechtfertigen (vgl. auch Lamm/Ley, VOL-Handbuch, Loseblatt-Sammlung, Stand: 02/2011, B.3. S. 26 f.; zur Beschränkung auf Gefahrensituationen u.ä. OLG Düsseldorf, Beschluss des Vergabesenats vom 19.11.2003 - VII-Verg 59/03 -). Zu Recht hat das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass andernfalls diejenigen Antragsteller grundlos privilegiert würden, die ihre Gesuche erst zum Jahresende eingereicht haben, und die Anwendbarkeit der freihändigen Vergabe so durch Verzögerungen selbst herbeigeführt werden könnte.
40 
cc) Schließlich sind auch die Voraussetzungen des § 3 Nr. 4 Buchstabe h) VOL/A Abschnitt 1 nicht erfüllt. Denn die Leistung hätte so eindeutig und erschöpfend beschrieben werden können, dass hinreichend vergleichbare Angebote zu erwarten gewesen wären.
41 
Dies folgt zunächst bereits daraus, dass auch die zur Auftragsvergabe führende Aufforderung an die vier von der Klägerin angeschriebenen Unternehmen mühelos gelang. Warum eine entsprechende Ausschreibung nicht auch öffentlich hätte erfolgen können, hat die Klägerin nicht dargetan.
42 
Insbesondere aber erlaubt die Leistungsbeschreibung nach § 8 Nr. 2 Abs. 1 Buchstabe a) VOL/A Abschnitt 1 auch eine „Darstellung ihres Zwecks, ihrer Funktion sowie der an sie gestellten sonstigen Anforderungen“. Warum damit eine zur Herbeiführung von vergleichbaren Angeboten ausreichende Leistungsbeschreibung nicht hätte möglich sein sollen, ist nicht ersichtlich. Zu Recht hat die Beklagte insoweit auf die in § 6 VOL/A Abschnitt 1 ausdrücklich vorgesehene Möglichkeit der Mitwirkung eines Sachverständigen verwiesen, deren Finanzierung mit der in der Förderrichtlinie festgelegten zehnprozentigen Planungskostenpauschale auch abgedeckt ist.
43 
Auch wenn man berücksichtigt, dass zur Bewältigung der Anforderungen möglicherweise unterschiedliche Lösungen denkbar sind und insoweit auch „das gestalterisch-schöpferische Potential des Auftragnehmers“ gefragt sein mag (vgl. hierzu OLG München, Beschluss des Vergabesenats vom 28.04.2006 - Verg 6/06 -), kann die gesuchte Leistung vorliegend doch jedenfalls durch die Zielvorgabe und die vorherrschenden Rahmenbedingungen hinreichend präzise bestimmt werden. Ansätze hierzu hat die Beklagte auch wiederholt aufgezeigt, etwa durch die Kennzeichnung der erforderlichen Eigenschaften in Bezug auf maximale Radlasten, Tragfähigkeit, Hubhöhe u.a.. Eine den beschreibbaren Rahmen sprengende Entwicklungsleistung, deren Kennzeichnung nur durch eine Vorwegnahme und Einengung denkbarer Gestaltungsmöglichkeiten und notwendiger Freiräume (vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 11.02.2009 - 20 K 2335/08 -) erfolgen könnte, liegt angesichts der klaren Vorgaben, an denen auch der von der Klägerin beauftragte Sachverständige die Angebote der vier angeschriebenen Unternehmen gemessen hat, nicht vor.
44 
b) Entgegen der von der Klägerin vertretenen Meinung hat die Beklagte auch keine Zusicherung abgegeben oder einen sonstigen Vertrauenstatbestand begründet, der die freihändige Vergabe hier als zulässig erscheinen lassen würde.
45 
Insbesondere ergibt sich aus dem Schreiben der Beklagten vom 25.09.2002 keine Genehmigung oder Duldung. Bei Auslegung aus der maßgeblichen Perspektive des „objektivierten Empfängerhorizonts“ (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.09.2010 - 8 C 21/09 - m.w.N.) kommt dem Schreiben ein entsprechender Erklärungsgehalt nicht zu.
46 
Dies folgt bereits aus dem Wortlaut, denn die freihändige Vergabe an die Fa. K... wird in dem Schreiben gerade nicht genehmigt. Eine eigene und endgültige Entscheidung enthält der Schriftsatz nicht. Der Verfasser bestätigt vielmehr nur, dass die angedachte Vergabe unter den benannten Voraussetzungen mitgetragen werden könne. Ob diese Bedingungen erfüllt sind, hat die Beklagte mit dem Schreiben aber weder geprüft noch bestätigt. Vielmehr wird ausdrücklich auf die bestehende Ausschreibungspflicht verwiesen, die nur entfallen könne, wenn „gewichtige und nach der VOB zugelassene Gründe“ hierfür vorlägen.
47 
Dieses Ergebnis wird von der Vor- und Entstehungsgeschichte - deren Berücksichtigung von der Klägerin zu Recht gefordert wird - bestätigt. Denn der Schriftsatz steht in Zusammenhang mit den vorangegangenen Nachfragen der Klägerin. Mit diesen war erkennbar bezweckt worden, die von der Vergabestelle der Landeshauptstadt S. geäußerten Zweifel an der freihändigen Vergabe auszuräumen und das Risiko etwaiger Vergaberechtsverstöße abzuwälzen. Die erhoffte Risikoübernahme ist mit dem Schriftsatz indes ersichtlich nicht erfolgt. Ein verständiger Empfänger konnte die Stellungnahme billiger Weise nicht dahin verstehen, dass eine freihändige Vergabe genehmigt oder akzeptiert worden wäre. Dem Schreiben kann vielmehr nur der Gehalt entnommen werden, dass ein Widerspruch der Beklagten zum jetzigen Zeitpunkt zwar nicht erfolgen wird, die Prüfung, ob ein ausreichender Grund für ein Absehen von der Ausschreibungspflicht vorliegt, aber in eigener Zuständigkeit zu erfolgen hat.
48 
Dem entspricht im Übrigen auch der Verfahrenslauf. Denn die dem Sachbearbeiter übermittelten Informationen hätten eine Entscheidung der Frage, ob tatsächlich die Voraussetzungen für ein Absehen von der öffentlichen Ausschreibung erfüllt sind, nicht zugelassen. Dies macht die Fülle der nunmehr von der Klägerin erhobenen Einwände und Ausnahmetatbestände deutlich. Die Einhaltung der Vergabebestimmungen wird demgemäß erst nach Vorlage der Vergabevermerke und Verwendungsnachweise beurteilt. Folgerichtig ist auch im Schreiben vom 25.09.2002 auf die Kontrolle „bei der Verwendungsprüfung“ verwiesen worden.
49 
Anderes ergibt sich auch nicht aus dem auf 01.12.2005 datierten „Widerspruchsbescheid“ vom 08.12.2005, der in der Sache nur eine Abhilfe zum Änderungsbescheid vom 01.12.2005 wegen eines Rechenfehlers enthält. Wie in den vorangegangenen Zuwendungsbescheiden, wird auch in dieser Entscheidung lediglich die Zuwendungsfähigkeit der geltend gemachten Mehrkosten geprüft und geregelt. Eine Entscheidung über die Zulässigkeit der gewählten Vergabeart enthält der Bescheid dagegen nicht; vergaberechtliche Fragestellungen sind vielmehr gar nicht enthalten. Dementsprechend kann dem Bescheid auch keine Regelung über das endgültige Behaltendürfen der ausgewiesenen Beträge entnommen werden. Die Prüfung dieser Frage ist vielmehr - wie allgemein im Zuwendungsrecht (vgl. zum Vorbehalt endgültiger Regelung: BVerwG, Urteil vom 19.11.2009 - 3 C 7/09 -, BVerwGE 135, 238 [241]) - der erst nach Abschluss der geförderten Maßnahme und Vorlage der Verwendungsnachweise erfolgenden Kontrolle vorbehalten.
50 
c) Auch hinsichtlich der Auftragsvergabe für die Erweiterung der Mittelspannungsschaltanlage, den Bau der Toranlagen, das Versetzen der Fahrzeugwaagen und den Bau einer Tankanlage fehlt es an der erforderlichen öffentlichen Ausschreibung. Die freihändige Vergabe verstößt auch in diesen Fällen gegen die der Klägerin mit Nr. 3.1 ANBest-P auferlegte Bindung.
51 
aa) Bei den genannten Aufträgen handelt es sich jeweils um Bauleistungen im Sinne des § 1 VOB/A Abschnitt 1 unterhalb der in § 2 Nr. 4 VgV geregelten Schwellenwerte, so dass grundsätzlich eine öffentliche Ausschreibung stattfinden muss. Die von der Klägerin praktizierte freihändige Vergabe wäre deshalb nur zulässig, wenn ein Ausnahmetatbestand nach § 3 Nr. 4 VOB/A Abschnitt 1 vorläge.
52 
bb) Die Klägerin beruft sich hinsichtlich des Versetzens der Fahrzeugwaage und des Baus der Tankanlage auf die Privilegierung aus § 3 Nr. 4 Buchstabe a) VOB/A Abschnitt 1, wonach die freihändige Vergabe zulässig ist, wenn für die Leistung aus bestimmten Gründen nur ein Unternehmer in Betracht kommt. Die Vergabe dieser Leistungen, die im Rahmen der Betriebsverlagerung der Fa. B... erfolgten, an die bestehenden Vertragspartner sei von der Fa. B... gefordert worden, so dass für die Klägerin kein Spielraum bestanden habe. Ob damit die Voraussetzungen des § 3 Nr. 4 Buchstabe a) VOB/A Abschnitt 1 erfüllt wären, erscheint fraglich. Denn die dort geforderten „besonderen Gründe“ sind objektiver Natur, so dass etwa schuldrechtliche Bindungen regelmäßig nicht als ausreichend erachtet werden (vgl. etwa Kapellmann/Messerschmidt, VOB, 2003, VOB/A § 3 Rn. 49). Die Frage kann indes dahinstehen, weil die Klägerin ihre Behauptung weder im Vergabeverfahren (vgl. § 30 VOB/A Abschnitt 1) noch im gerichtlichen Verfahren belegt hat; insbesondere lag eine vertragliche Verpflichtung der Fa. B... gegenüber offenbar nicht vor. Im Übrigen hat die Klägerin der Beklagten im Schreiben vom 27.09.2002 mitgeteilt, sie setze voraus, dass die investiven Maßnahmen von der Fa. B... öffentlich nach VOB/A bzw. VOL/A ausgeschrieben und prüffähige Kostennachweise vorgelegt werden.
53 
Soweit hinsichtlich des Auftrags für den Bau der Toranlagen auf die besondere Erfahrung der Fa. G... ... ... verwiesen worden ist, genügt dies ebenfalls nicht den Ausnahmevoraussetzungen. Denn dass andere Unternehmen nicht über entsprechende Kenntnisse verfügen würden, ist weder behauptet noch nachgewiesen worden. Technische Besonderheiten, die maßnahmebezogen nur durch die Fa. G... ... ... hätten bewältigt werden können (vgl. hierzu Kaelble, in: Müller-Wrede, VOL/A-Kommentar, 3. Aufl. 2010, § 3 Rn. 79 f.), sind aber nicht ersichtlich.
54 
cc) Auch auf den Tatbestand des § 3 Nr. 4 Buchstabe d) VOB/A Abschnitt 1 kann die Vergabe insoweit nicht gestützt werden.
55 
Abgesehen davon, dass nicht substantiiert belegt wurde, dass eine öffentliche Ausschreibung tatsächlich zu Terminschwierigkeiten und Ablaufproblemen geführt hätte, kann die von § 3 Nr. 4 Buchstabe d) VOB/A Abschnitt 1 vorausgesetzte besondere Dringlichkeit grundsätzlich nicht durch eigene Planungsversäumnisse oder eigene finanzielle Ersparnisse begründet werden. Objektive, in der Eigenart der Leistung oder den besonderen Projektumständen wurzelnde Gründe für den besonderen Termindruck sind aber weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Vielmehr hat die Klägerin eingeräumt, dass in den ursprünglichen Ablaufplänen ausreichende Zeitspannen für die Baumaßnahmen nicht berücksichtigt worden sind.
56 
3. Das damit gemäß § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwVfG eröffnete Ermessen ist von der Beklagten dem Zweck der Ermächtigung entsprechend und ohne zu beanstandenden Rechtsfehler ausgeübt worden.
57 
Zutreffend hat die Beklagte ausgeführt, dass den Haushaltsgrundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit bei der Entscheidung über den Widerruf von fehlerhaft verwendeten Subventionen eine ermessenslenkende Bedeutung zukommt (vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 16.06.1997 - 3 C 22/96 -, BVerwGE 105, 55 [58] ausdrücklich auch zum Fall nicht eingehaltener Auflagen; Urteil vom 26.06.2002 - 8 C 30/01 -, BVerwGE 116, 332 [337]), die einem Verzicht auf entsprechende Instrumentarien regelmäßig entgegensteht. Darüber hinaus dient der Widerruf hier der Sanktionierung von Verstößen gegen die zur Auftragsvergabe auferlegten Bindungen. Die mit einer Zuwendung von öffentlichen Mitteln verbundene Verpflichtung, bei der Auftragsvergabe die Vorschriften der VOB und VOL zu berücksichtigen, dient dabei nicht nur der Wirtschaftlichkeit. Zwar soll der mit einer öffentlichen Ausschreibung verbundene Konkurrenzdruck auch dazu dienen, den günstigsten Angebotspreis zu ermitteln. Mit dem öffentlichen Vergabeverfahren soll aber zugleich ein fairer Wettbewerb möglicher Anbieter sichergestellt und die Transparenz der Auftragsvergabe gewährleistet werden. Das vorgeschriebene Vergabeverfahren bezweckt daher auch die Herstellung gleicher Wettbewerbschancen für alle Unternehmen.
58 
Angesichts dieser Zweckbestimmung ist die Entscheidung der Beklagten, von ihrem Ermessen im Wege eines Teilwiderrufs der gewährten Zuwendungen Gebrauch zu machen, nicht zu beanstanden. Ausreichende Anhaltspunkte dafür, ausnahmsweise von einer Rückforderung abzusehen, hat die Klägerin nicht geltend gemacht. Dies gilt auch bei Berücksichtigung der im Vorfeld der Containerkran-Beschaffung von der Beklagten abgegebenen Äußerungen. Auch danach musste der Klägerin klar sein, dass eine freihändige Vergabe nur unter den in der VOL statuierten Ausnahmevoraussetzungen zulässig ist. Sie hat diese indes nicht weiter geprüft, sondern sich trotz der vorhandenen Bedenken und ohne weitere Klärung zur freihändigen Vergabe entschieden und ist das damit verbundene Risiko bewusst eingegangen. Selbst von einer nochmaligen Befassung der Vergabestelle der Landeshauptstadt S. ist offenbar abgesehen worden.
59 
Der von der Beklagten angeordnete Teilwiderruf in Höhe von 20 % des jeweils betroffenen Auftrages ist auch inhaltlich nicht zu beanstanden. Zu Recht hat die Beklagte darauf verwiesen, dass bereits in der unzulässigen Wahl des freihändigen Vergabeverfahrens ein schwerer Vergabeverstoß zu sehen ist. Wie bereits dargelegt, ist das Verfahren der öffentlichen Ausschreibung das Kerninstrument des Vergaberechts, sodass der Einhaltung des vorgegebenen Verfahrens zentrale Bedeutung zukommt. Diese, von ihr auch erkannte Bindung hat die Klägerin nicht beachtet. Dabei hat die Beklagte zutreffend klargestellt, dass insoweit nicht von einem einmaligen oder geringfügigen Verstoß ausgegangen werden kann. Die Verstöße betreffen vielmehr fünf eigenständige Fälle und hinsichtlich des Containerkrans auch einen beachtlichen Auftragswert von mehr als 2 Millionen EUR. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass die Klägerin jeweils von der Erstellung der erforderlichen Vergabevermerke abgesehen und damit auch eine sorglose Handhabung dokumentiert hat. Der von der Klägerin geltend gemachte Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG im Hinblick auf den in der benannten Entscheidung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf festgesetzten Widerrufsanteil von 10 % kann nicht festgestellt werden. Zu Recht hat die Beklagte auf die insoweit abweichenden Fallumstände und insbesondere darauf verwiesen, dass das Verschulden dort durch die Inanspruchnahme rechtsanwaltlicher Beratung bei der Gestaltung des Vergabeverfahrens als gemildert angesehen werden durfte. Ein das Ermessen bindender Vertrauenstatbestand ist - wie bereits ausgeführt - durch die Beklagte nicht gesetzt worden. Die Klägerin mag darauf vertraut haben, dass ein Widerruf angesichts der Äußerungen des damaligen Sachbearbeiters nicht stattfinden wird. Rechtlich ergiebige Anhaltspunkte dafür hat die Beklagte indes nicht gesetzt, so dass es auf die Frage, ob die Klägerin insoweit schutzwürdige Belange geltend machen könnte, nicht ankommt. Schließlich ist entgegen der von der Klägerin vorgetragenen Meinung auch keine überlange Verfahrensdauer zu berücksichtigen. Angesichts der Tatsache, dass die vollständigen Prüfunterlagen erst im Februar 2008 vorlagen, ist die Bearbeitung vielmehr zügig erfolgt.
60 
Auch der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist gewahrt. Die Beklagte hat die gewährte Zuwendung nur in einer Teilhöhe von 20 % des jeweils betroffenen Auftrags widerrufen und der Klägerin damit jeweils den Großteil der bewilligten Subvention belassen. Auch insgesamt ist mit dem Teilwiderruf in Höhe von 432.983,42 EUR nur ein Bruchteil von rund 5 % der Gesamtförderung in Höhe von 8.577.427,29 EUR betroffen. Anhaltspunkte für eine unbillige Härte oder existenzgefährdende Wirkungen sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
61 
4. Schließlich ist auch die für den Widerruf geltende Jahresfrist aus § 49 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG gewahrt.
62 
Entgegen der von der Klägerin vorgetragenen Meinung begann diese Frist nicht bereits in dem Zeitpunkt zu laufen, in dem die Beklagte Kenntnis von der freihändigen Vergabe der Aufträge erhielt. Denn dieser Umstand allein rechtfertigt den Widerruf noch nicht. Voraussetzung für einen Widerruf nach § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwVfG ist vielmehr die auflagewidrige Vergabe. Nachdem aber unter bestimmten - und von der Klägerin hier behaupteten - Umständen auch die freihändige Vergabe den Regeln des Vergaberechts entspricht, genügt die Kenntnis von der Wahl dieser Vergabeart nicht, um einen Widerrufs-tatbestand annehmen zu können. Hierfür ist vielmehr eine Prüfung der entsprechenden Ausnahmebestimmungen erforderlich. Erst mit der Vorlage der Vergabevermerke und der Verwendungsnachweise wird die Bewilligungsbehörde aber in die Lage versetzt, die Einhaltung der Vergabestimmungen zu kontrollieren. Dementsprechend erfolgen derartige Entscheidung regelmäßig auch erst nach Abschluss der geförderten Maßnahme (vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 19.11.2009 - 3 C 7/09 -, BVerwGE 135, 238 [240 f.]). Die von § 49 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG für den Fristlauf geforderte Kenntnis umfasst daher jedenfalls auch die für eine Prüfung des Vergabeverfahrens erforderlichen Unterlagen und Nachweise. Nachdem diese - auf mehrfache Nachfragen der Beklagten - erst mit Schreiben vom 31.01.2008 vollständig vorgelegt worden sind, konnte die Widerrufsfrist daher auch frühestens mit Zugang dieses Schriftsatzes beginnen. Der Bescheid vom 30.06.2008 war daher nicht verfristet.
63 
Im Übrigen setzt der Lauf der Widerrufsfrist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts darüber hinaus voraus, dass auch die weiteren für die Widerrufsentscheidung erheblichen Tatsachen - und damit insbesondere die für die Ermessensbetätigung wesentlichen Umstände - vollständig bekannt sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.01.2001 - 8 C 8/00 -, BVerwGE 112, 360 [362]). Demgemäß ist auch die Anhörung des Betroffenen noch abzuwarten, denn auch aus dieser können sich erhebliche Tatsachen für die von der Behörde zu treffende Ermessensentscheidung ergeben. Ob hier ausnahmsweise anderes gegolten hätte, weil der Beklagten bereits ohnehin alle für die Ermessensbetätigung relevanten Umstände bekannt gemacht wurden, kann angesichts des Zeitlaufes offenbleiben.
64 
5. Die aufgrund des widerrufenen Zuwendungsbescheids erbrachten Leistungen sind gemäß § 49a Abs. 1 VwVfG zu erstatten und nach Maßgabe des § 49a Abs. 4 VwVfG zu verzinsen.
65 
Nach der insoweit rechtskräftigen, weil von der Beklagten nicht angegriffenen Feststellung des Verwaltungsgerichts ist maßgeblicher Zinssatz hierfür nicht der im Gesetz benannte Satz von 5 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, sondern der in Nr. 8.4 der ANBest-P der im Zeitpunkt des Erlasses des Zuwendungsbescheids geltenden Fassung ausgewiesene Zinssatz von 3 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank. Die Klägerin hat Einwände hiergegen nicht erhoben.
II.
66 
Rechtsgrundlage für die von der Beklagten darüber hinaus für die Zeit der nicht bestimmungsgemäß verwendeten Zuwendung geltend gemachten Zinsforderung ist § 49a Abs. 4 Satz 1 VwVfG. Danach können für Leistungen, die nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet wurden, Zinsen verlangt werden. Nr. 8.5 ANBest-P sieht auch hierfür einen Zinssatz von 3 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank vor. Der erhöhte Zinsansatz aus § 49a Abs. 3 VwVfG ist vom Verwaltungsgericht auch insoweit rechtskräftig abgesprochen worden
67 
Unstreitig hat die Klägerin die im Dezember 2001 abgerufenen Zuwendungen in Höhe von 5.814.411,27 EUR nicht vollständig innerhalb der in Nr. 5.4 festgelegten Zweimonatsfrist verbraucht (vgl. zur Konkretisierung der „alsbaldigen“ Verwendung auch BVerwG, Urteil vom 26.06.2002 - 8 C 30/01 -, BVerw-GE 116, 332 [334 ff.]) und die Entschädigungszahlung an die Fa. B... erst fast elf Monate später geleistet. Weder diesen Umstand noch eine Abweichung von dem mit dem Antrag eingereichten Bauzeiten- und Finanzierungsplan hat die Klägerin der Bewilligungsbehörde mitgeteilt. Vielmehr hat sie aus diesen Mitteln Guthabenzinsen in Höhe von 273.562,27 EUR erwirtschaftet. Für den behaupteten Vertrauenstatbestand, den der Sachbearbeiter der Beklagten vor Abrufung der Mittel gesetzt haben soll, fehlt jeder Anhaltspunkt. Selbst wenn dabei darauf hingewiesen worden sein sollte, dass die Bereitstellung entsprechender Haushaltsmittel in künftigen Jahren nicht sicher ist, läge hierin keine Zusicherung, dass der Zinsvorteil aus bestimmungswidrig abgerufenen Zuwendungen nachträglich nicht eingefordert werden würde. Es hätte im Übrigen auch für die Klägerin offensichtlich sein müssen, dass ihr eine Befugnis zum anderweitigen Einsatz der zweckgebundenen Zuwendungen aus Rechtsgründen nicht zukommen kann und die Entscheidung hierüber auch nicht durch eine Telefonauskunft des Sachbearbeiters erfolgt.
68 
Die Entscheidung lässt auch Ermessensfehler nicht erkennen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte im Interesse der Klägerin von einem gemäß Nr. 8.3.1 ANBest-P möglichen Widerruf der Zuwendungen wegen nicht alsbaldiger Verwendung keinen Gebrauch gemacht hat. Eine Reduzierung der Verzinsung auf den von der Klägerin tatsächlich erzielten Zinssatz ist dagegen nicht geboten. Hiermit würde einerseits die im Gesetz und der ANBest-P getroffene Vorgabe zum Zinssatz ausgehebelt; andererseits würde hierdurch das Anlagerisiko ohne sachlichen Grund auf die öffentliche Hand verlagert. Schließlich sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Festsetzung durch die Beklagte verzögert worden ist (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 19.11.2009 - 3 C 7/09 -, BVerwGE 135, 238 [246 f.])
III.
69 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
70 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil ein hierfür gemäß § 132 Abs. 2 VwGO erforderlicher Zulassungsgrund nicht vorliegt.
71 
Beschluss vom 28. September 2011
72 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 1.028.696,82 EUR festgesetzt (vgl. §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 3 GKG).
73 
Nachdem der Zinssatz vom Verwaltungsgericht rechtskräftig abgesenkt wurde und hierüber im Berufungsverfahren nicht mehr zu befinden war, ist maßgeblicher Streitwert in der zweiten Instanz der in den Bescheiden ausgewiesene Erstattungsbetrag von 432.983,42 EUR zuzüglich des nach Maßgabe der Entscheidung des Verwaltungsgerichts neu berechneten Zinsanspruchs in Höhe von 595.713,40 EUR (vgl. den Schriftsatz der Beklagten vom 07.09.2011, dem die Klägerin nicht entgegengetreten ist).
74 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Gründe

 
28 
Die vom Verwaltungsgerichtshof zugelassene und den Anforderungen des § 124a Abs. 6 VwGO entsprechend erhobene Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage - soweit sie noch Gegenstand der von der Klägerin erhobenen Berufung ist - zu Recht abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
I.
29 
Rechtsgrundlage für den Teilwiderruf der gewährten Zuwendungen ist § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwVfG. Danach kann ein Verwaltungsakt, der eine Geldleistung gewährt, auch teilweise und mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn er mit einer Auflage verbunden war und der Begünstigte diese nicht erfüllt hat. Diese Voraussetzungen liegen vor. Der Zuwendungsbescheid war mit Auflagen zur Auftragsvergabe verbunden (1.), die von der Klägerin nicht erfüllt worden sind (2.). Das hierdurch eröffnete Ermessen ist von der Beklagten dem Zweck der Ermächtigung entsprechend und ohne zu beanstandenden Rechtsfehler (3.) sowie innerhalb der maßgeblichen Jahresfrist (4.) ausgeübt worden. Die aufgrund des widerrufenen Bescheids gewährten Leistungen muss die Klägerin erstatten und verzinsen (5.).
30 
1. Sowohl der Zuwendungsbescheid vom 03.12.2001 als auch die nachträglichen Änderungsbescheide verweisen auf die Festlegungen der Förderrichtlinie Kombinierter Verkehr vom 15.03.1998 sowie die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P), die dem Ausgangsbescheid als Anlage beigefügt waren und damit Bestandteil des Zuwendungsbescheids geworden sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.06.2002 - 8 C 30/01 -, BVerwGE 116, 332 [334]). Diese ANBest-P enthalten unter Nr. 3 Vorgaben zur „Vergabe von Aufträgen“, die als Auflagen im Sinne des § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG eingeordnet werden können (vgl. OVG NRW, Urteil vom 22.02.2005 - 15 A 1065/04 -, NVwZ-RR 2006, 86; zum Nebenbestimmungscharakter der ANBest-P auch bereits Senatsurteil vom 29.07.2008 - 9 S 2810/06 -). Dem Zuwendungsempfänger wird hierdurch ein bestimmtes Tun vorgeschrieben: Nach Nr. 3.1 ANBest-P sind, wenn - wie im Falle der Klägerin - der Gesamtbetrag der Zuwendungen die normierten Schwellenwerte übersteigt, bei der Vergabe von Aufträgen für Bauleistungen der Abschnitt 1 der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) und bei der Vergabe von Aufträgen für Lieferungen und Dienstleistungen der Abschnitt 1 der Verdingungsordnung für Leistungen (VOL) anzuwenden. Nach 3.2 ANBest-P sind auch die Abschnitte 2 der VOB/A bzw. VOL/A nach Maßgabe der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (VgV) anzuwenden.
31 
2. Diese Auflagen hat die Klägerin nicht erfüllt.
32 
a) Die Vergabe des Auftrags für den Containerkran stellt eine Leistung im Sinne des § 1 VOL/A dar, die grundsätzlich öffentlich ausgeschrieben werden muss.
33 
Da auch der in § 2 Nr. 3 der VgV (in der maßgeblichen Fassung vom 09.01.2001, BGBl. 2001 I S. 110) geregelte Schwellenwert überschritten war, richtete sich das Vergabeverfahren grundsätzlich nach Abschnitt 2 der VOL/A. Ob insoweit ein Auftrag im Sektorenbereich Verkehr gemäß § 8 Nr. 4 Buchstabe b) VgV angenommen werden kann (vgl. hierzu VG Düsseldorf, Urteil vom 11.02.2009 - 20 K 2335/08 -), der nach § 4 Abs. 1 Satz 2 VgV eine Freistellung von den strengeren Vergabemodalitäten des 2. Abschnitts der VOL/A zur Folge hätte - wozu der Senat in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht neigt -, kann im Ergebnis offenbleiben. Denn die von der Klägerin vorgenommene freihändige Vergabe erfüllt bereits nicht die Anforderungen der Basisparagraphen aus Abschnitt 1 der VOL/A, die in jedem Falle anzuwenden sind (vgl. § 1a Nr. 1 Abs. 1 VOL/A Abschnitt 2). Auch danach muss eine öffentliche Ausschreibung stattfinden, wenn nicht die in § 3 Nr. 4 VOL/A Abschnitt 1 genannten Voraussetzungen vorliegen (vgl. zur Nachrangigkeit der freihändigen Vergabe auch OLG Düsseldorf, Beschluss des Vergabesenats vom 27.10.2004 - VII-Verg 52/04 -). Ein entsprechender Ausnahmetatbestand ist aber nicht erfüllt.
34 
aa) Eine Leistung im Sinne des § 3 Nr. 4 Buchstabe a) VOL/A Abschnitt 1, für die aus besonderen Gründen nur ein Unternehmen in Betracht kommt, lag nicht vor.
35 
Zu Recht hat die Beklagte bereits darauf verwiesen, dass die Klägerin selbst vier Firmen zur Angebotsabgabe aufgefordert hatte. Auch die Klägerin war daher nicht davon ausgegangen, dass von vornherein nur ein Unternehmen zur Leistungserbringung in der Lage sein würde. Dies gilt um so mehr, als die Gitterrohrbauweise von der Klägerin nicht verbindlich vorgegeben war, und daher ggf. auch andere technische Lösungen hätten gewählt werden können, um die von der Klägerin gestellten Anforderungen zu erfüllen.
36 
Schließlich ist weder dargetan noch in der erforderlichen Art und Weise dokumentiert (§ 3 Nr. 5 VOL/A Abschnitt 1), dass europaweit kein anderes Unternehmen in der Lage gewesen wäre, einen Containerkran in Gitterrohrbauweise anzubieten. Da es sich insoweit um eine Individuallösung mit einem erheblichen Auftragsvolumen handelte, ist überdies die Annahme nicht fernliegend, dass ggf. auch Unternehmen, die derartige Kräne bislang nicht erstellt haben, eine entsprechende Lösung entwickeln und ein Angebot hierzu abgeben würden. Gerade dieser Verbreiterung des Bewerberfeldes dient aber die öffentliche Ausschreibung. Je größer der Kreis der Bieter und damit der Konkurrenzdruck, desto wirtschaftlicher kann die Leistung regelmäßig erworben werden. Steht also nicht von vornherein fest, dass ein Anbieter „Alleinstellungsmerkmale“ besitzt und somit ohnehin nur ein Unternehmen für die Vergabe in Betracht kommen kann, hat ein öffentliches Verfahren stattzufinden, um die Marktgegebenheit auszuloten und etwaigen Anbietern gleiche Chancen bieten zu können. Eine entsprechende Marktübersicht hat sich die Klägerin aber gerade nicht verschafft (vgl. hierzu auch Kaelble, in: Müller-Wrede, VOL/A-Kommentar, 3. Aufl. 2010, § 3 Rn. 80).
37 
bb) Die Leistung war auch nicht besonders dringlich im Sinne des § 3 Nr. 4 Buchstabe f) VOL/A Abschnitt 1.
38 
Die Klägerin hat weder dargetan noch ist sonst ersichtlich, dass die Einhaltung der Ausschreibungsfristen für ein wettbewerbliches Verfahren unmöglich gewesen wäre. Insbesondere aber scheidet die Annahme einer zur freihändigen Vergabe berechtigenden „Dringlichkeit“ vorliegend deshalb aus, weil diese ihre Ursache im Verantwortungsbereich der Klägerin hat (vgl. Kaelble, in: Müller-Wrede, VOL/A-Kommentar, 3. Aufl. 2010, § 3 Rn. 59 m.w.N.; hierzu auch OLG Düsseldorf, Beschluss des Vergabesenats vom 24.02.2005 - VII-Verg 88/04 -). Der beschriebene Termindruck geht auf Planungsfehler zurück, sodass eine Einhaltung der Ausschreibungsfristen bei entsprechender Gestaltung des Beschaffungsvorgangs ohne weiteres möglich gewesen wäre.
39 
Im Übrigen reichen finanzielle Nachteile wie etwa der angesichts des Jährlichkeitsgrundsatzes drohende Verfall von Haushaltsmitteln grundsätzlich nicht aus, um eine Befreiung von den vorgeschriebenen Vergabemodalitäten zu rechtfertigen (vgl. auch Lamm/Ley, VOL-Handbuch, Loseblatt-Sammlung, Stand: 02/2011, B.3. S. 26 f.; zur Beschränkung auf Gefahrensituationen u.ä. OLG Düsseldorf, Beschluss des Vergabesenats vom 19.11.2003 - VII-Verg 59/03 -). Zu Recht hat das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass andernfalls diejenigen Antragsteller grundlos privilegiert würden, die ihre Gesuche erst zum Jahresende eingereicht haben, und die Anwendbarkeit der freihändigen Vergabe so durch Verzögerungen selbst herbeigeführt werden könnte.
40 
cc) Schließlich sind auch die Voraussetzungen des § 3 Nr. 4 Buchstabe h) VOL/A Abschnitt 1 nicht erfüllt. Denn die Leistung hätte so eindeutig und erschöpfend beschrieben werden können, dass hinreichend vergleichbare Angebote zu erwarten gewesen wären.
41 
Dies folgt zunächst bereits daraus, dass auch die zur Auftragsvergabe führende Aufforderung an die vier von der Klägerin angeschriebenen Unternehmen mühelos gelang. Warum eine entsprechende Ausschreibung nicht auch öffentlich hätte erfolgen können, hat die Klägerin nicht dargetan.
42 
Insbesondere aber erlaubt die Leistungsbeschreibung nach § 8 Nr. 2 Abs. 1 Buchstabe a) VOL/A Abschnitt 1 auch eine „Darstellung ihres Zwecks, ihrer Funktion sowie der an sie gestellten sonstigen Anforderungen“. Warum damit eine zur Herbeiführung von vergleichbaren Angeboten ausreichende Leistungsbeschreibung nicht hätte möglich sein sollen, ist nicht ersichtlich. Zu Recht hat die Beklagte insoweit auf die in § 6 VOL/A Abschnitt 1 ausdrücklich vorgesehene Möglichkeit der Mitwirkung eines Sachverständigen verwiesen, deren Finanzierung mit der in der Förderrichtlinie festgelegten zehnprozentigen Planungskostenpauschale auch abgedeckt ist.
43 
Auch wenn man berücksichtigt, dass zur Bewältigung der Anforderungen möglicherweise unterschiedliche Lösungen denkbar sind und insoweit auch „das gestalterisch-schöpferische Potential des Auftragnehmers“ gefragt sein mag (vgl. hierzu OLG München, Beschluss des Vergabesenats vom 28.04.2006 - Verg 6/06 -), kann die gesuchte Leistung vorliegend doch jedenfalls durch die Zielvorgabe und die vorherrschenden Rahmenbedingungen hinreichend präzise bestimmt werden. Ansätze hierzu hat die Beklagte auch wiederholt aufgezeigt, etwa durch die Kennzeichnung der erforderlichen Eigenschaften in Bezug auf maximale Radlasten, Tragfähigkeit, Hubhöhe u.a.. Eine den beschreibbaren Rahmen sprengende Entwicklungsleistung, deren Kennzeichnung nur durch eine Vorwegnahme und Einengung denkbarer Gestaltungsmöglichkeiten und notwendiger Freiräume (vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 11.02.2009 - 20 K 2335/08 -) erfolgen könnte, liegt angesichts der klaren Vorgaben, an denen auch der von der Klägerin beauftragte Sachverständige die Angebote der vier angeschriebenen Unternehmen gemessen hat, nicht vor.
44 
b) Entgegen der von der Klägerin vertretenen Meinung hat die Beklagte auch keine Zusicherung abgegeben oder einen sonstigen Vertrauenstatbestand begründet, der die freihändige Vergabe hier als zulässig erscheinen lassen würde.
45 
Insbesondere ergibt sich aus dem Schreiben der Beklagten vom 25.09.2002 keine Genehmigung oder Duldung. Bei Auslegung aus der maßgeblichen Perspektive des „objektivierten Empfängerhorizonts“ (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.09.2010 - 8 C 21/09 - m.w.N.) kommt dem Schreiben ein entsprechender Erklärungsgehalt nicht zu.
46 
Dies folgt bereits aus dem Wortlaut, denn die freihändige Vergabe an die Fa. K... wird in dem Schreiben gerade nicht genehmigt. Eine eigene und endgültige Entscheidung enthält der Schriftsatz nicht. Der Verfasser bestätigt vielmehr nur, dass die angedachte Vergabe unter den benannten Voraussetzungen mitgetragen werden könne. Ob diese Bedingungen erfüllt sind, hat die Beklagte mit dem Schreiben aber weder geprüft noch bestätigt. Vielmehr wird ausdrücklich auf die bestehende Ausschreibungspflicht verwiesen, die nur entfallen könne, wenn „gewichtige und nach der VOB zugelassene Gründe“ hierfür vorlägen.
47 
Dieses Ergebnis wird von der Vor- und Entstehungsgeschichte - deren Berücksichtigung von der Klägerin zu Recht gefordert wird - bestätigt. Denn der Schriftsatz steht in Zusammenhang mit den vorangegangenen Nachfragen der Klägerin. Mit diesen war erkennbar bezweckt worden, die von der Vergabestelle der Landeshauptstadt S. geäußerten Zweifel an der freihändigen Vergabe auszuräumen und das Risiko etwaiger Vergaberechtsverstöße abzuwälzen. Die erhoffte Risikoübernahme ist mit dem Schriftsatz indes ersichtlich nicht erfolgt. Ein verständiger Empfänger konnte die Stellungnahme billiger Weise nicht dahin verstehen, dass eine freihändige Vergabe genehmigt oder akzeptiert worden wäre. Dem Schreiben kann vielmehr nur der Gehalt entnommen werden, dass ein Widerspruch der Beklagten zum jetzigen Zeitpunkt zwar nicht erfolgen wird, die Prüfung, ob ein ausreichender Grund für ein Absehen von der Ausschreibungspflicht vorliegt, aber in eigener Zuständigkeit zu erfolgen hat.
48 
Dem entspricht im Übrigen auch der Verfahrenslauf. Denn die dem Sachbearbeiter übermittelten Informationen hätten eine Entscheidung der Frage, ob tatsächlich die Voraussetzungen für ein Absehen von der öffentlichen Ausschreibung erfüllt sind, nicht zugelassen. Dies macht die Fülle der nunmehr von der Klägerin erhobenen Einwände und Ausnahmetatbestände deutlich. Die Einhaltung der Vergabebestimmungen wird demgemäß erst nach Vorlage der Vergabevermerke und Verwendungsnachweise beurteilt. Folgerichtig ist auch im Schreiben vom 25.09.2002 auf die Kontrolle „bei der Verwendungsprüfung“ verwiesen worden.
49 
Anderes ergibt sich auch nicht aus dem auf 01.12.2005 datierten „Widerspruchsbescheid“ vom 08.12.2005, der in der Sache nur eine Abhilfe zum Änderungsbescheid vom 01.12.2005 wegen eines Rechenfehlers enthält. Wie in den vorangegangenen Zuwendungsbescheiden, wird auch in dieser Entscheidung lediglich die Zuwendungsfähigkeit der geltend gemachten Mehrkosten geprüft und geregelt. Eine Entscheidung über die Zulässigkeit der gewählten Vergabeart enthält der Bescheid dagegen nicht; vergaberechtliche Fragestellungen sind vielmehr gar nicht enthalten. Dementsprechend kann dem Bescheid auch keine Regelung über das endgültige Behaltendürfen der ausgewiesenen Beträge entnommen werden. Die Prüfung dieser Frage ist vielmehr - wie allgemein im Zuwendungsrecht (vgl. zum Vorbehalt endgültiger Regelung: BVerwG, Urteil vom 19.11.2009 - 3 C 7/09 -, BVerwGE 135, 238 [241]) - der erst nach Abschluss der geförderten Maßnahme und Vorlage der Verwendungsnachweise erfolgenden Kontrolle vorbehalten.
50 
c) Auch hinsichtlich der Auftragsvergabe für die Erweiterung der Mittelspannungsschaltanlage, den Bau der Toranlagen, das Versetzen der Fahrzeugwaagen und den Bau einer Tankanlage fehlt es an der erforderlichen öffentlichen Ausschreibung. Die freihändige Vergabe verstößt auch in diesen Fällen gegen die der Klägerin mit Nr. 3.1 ANBest-P auferlegte Bindung.
51 
aa) Bei den genannten Aufträgen handelt es sich jeweils um Bauleistungen im Sinne des § 1 VOB/A Abschnitt 1 unterhalb der in § 2 Nr. 4 VgV geregelten Schwellenwerte, so dass grundsätzlich eine öffentliche Ausschreibung stattfinden muss. Die von der Klägerin praktizierte freihändige Vergabe wäre deshalb nur zulässig, wenn ein Ausnahmetatbestand nach § 3 Nr. 4 VOB/A Abschnitt 1 vorläge.
52 
bb) Die Klägerin beruft sich hinsichtlich des Versetzens der Fahrzeugwaage und des Baus der Tankanlage auf die Privilegierung aus § 3 Nr. 4 Buchstabe a) VOB/A Abschnitt 1, wonach die freihändige Vergabe zulässig ist, wenn für die Leistung aus bestimmten Gründen nur ein Unternehmer in Betracht kommt. Die Vergabe dieser Leistungen, die im Rahmen der Betriebsverlagerung der Fa. B... erfolgten, an die bestehenden Vertragspartner sei von der Fa. B... gefordert worden, so dass für die Klägerin kein Spielraum bestanden habe. Ob damit die Voraussetzungen des § 3 Nr. 4 Buchstabe a) VOB/A Abschnitt 1 erfüllt wären, erscheint fraglich. Denn die dort geforderten „besonderen Gründe“ sind objektiver Natur, so dass etwa schuldrechtliche Bindungen regelmäßig nicht als ausreichend erachtet werden (vgl. etwa Kapellmann/Messerschmidt, VOB, 2003, VOB/A § 3 Rn. 49). Die Frage kann indes dahinstehen, weil die Klägerin ihre Behauptung weder im Vergabeverfahren (vgl. § 30 VOB/A Abschnitt 1) noch im gerichtlichen Verfahren belegt hat; insbesondere lag eine vertragliche Verpflichtung der Fa. B... gegenüber offenbar nicht vor. Im Übrigen hat die Klägerin der Beklagten im Schreiben vom 27.09.2002 mitgeteilt, sie setze voraus, dass die investiven Maßnahmen von der Fa. B... öffentlich nach VOB/A bzw. VOL/A ausgeschrieben und prüffähige Kostennachweise vorgelegt werden.
53 
Soweit hinsichtlich des Auftrags für den Bau der Toranlagen auf die besondere Erfahrung der Fa. G... ... ... verwiesen worden ist, genügt dies ebenfalls nicht den Ausnahmevoraussetzungen. Denn dass andere Unternehmen nicht über entsprechende Kenntnisse verfügen würden, ist weder behauptet noch nachgewiesen worden. Technische Besonderheiten, die maßnahmebezogen nur durch die Fa. G... ... ... hätten bewältigt werden können (vgl. hierzu Kaelble, in: Müller-Wrede, VOL/A-Kommentar, 3. Aufl. 2010, § 3 Rn. 79 f.), sind aber nicht ersichtlich.
54 
cc) Auch auf den Tatbestand des § 3 Nr. 4 Buchstabe d) VOB/A Abschnitt 1 kann die Vergabe insoweit nicht gestützt werden.
55 
Abgesehen davon, dass nicht substantiiert belegt wurde, dass eine öffentliche Ausschreibung tatsächlich zu Terminschwierigkeiten und Ablaufproblemen geführt hätte, kann die von § 3 Nr. 4 Buchstabe d) VOB/A Abschnitt 1 vorausgesetzte besondere Dringlichkeit grundsätzlich nicht durch eigene Planungsversäumnisse oder eigene finanzielle Ersparnisse begründet werden. Objektive, in der Eigenart der Leistung oder den besonderen Projektumständen wurzelnde Gründe für den besonderen Termindruck sind aber weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Vielmehr hat die Klägerin eingeräumt, dass in den ursprünglichen Ablaufplänen ausreichende Zeitspannen für die Baumaßnahmen nicht berücksichtigt worden sind.
56 
3. Das damit gemäß § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwVfG eröffnete Ermessen ist von der Beklagten dem Zweck der Ermächtigung entsprechend und ohne zu beanstandenden Rechtsfehler ausgeübt worden.
57 
Zutreffend hat die Beklagte ausgeführt, dass den Haushaltsgrundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit bei der Entscheidung über den Widerruf von fehlerhaft verwendeten Subventionen eine ermessenslenkende Bedeutung zukommt (vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 16.06.1997 - 3 C 22/96 -, BVerwGE 105, 55 [58] ausdrücklich auch zum Fall nicht eingehaltener Auflagen; Urteil vom 26.06.2002 - 8 C 30/01 -, BVerwGE 116, 332 [337]), die einem Verzicht auf entsprechende Instrumentarien regelmäßig entgegensteht. Darüber hinaus dient der Widerruf hier der Sanktionierung von Verstößen gegen die zur Auftragsvergabe auferlegten Bindungen. Die mit einer Zuwendung von öffentlichen Mitteln verbundene Verpflichtung, bei der Auftragsvergabe die Vorschriften der VOB und VOL zu berücksichtigen, dient dabei nicht nur der Wirtschaftlichkeit. Zwar soll der mit einer öffentlichen Ausschreibung verbundene Konkurrenzdruck auch dazu dienen, den günstigsten Angebotspreis zu ermitteln. Mit dem öffentlichen Vergabeverfahren soll aber zugleich ein fairer Wettbewerb möglicher Anbieter sichergestellt und die Transparenz der Auftragsvergabe gewährleistet werden. Das vorgeschriebene Vergabeverfahren bezweckt daher auch die Herstellung gleicher Wettbewerbschancen für alle Unternehmen.
58 
Angesichts dieser Zweckbestimmung ist die Entscheidung der Beklagten, von ihrem Ermessen im Wege eines Teilwiderrufs der gewährten Zuwendungen Gebrauch zu machen, nicht zu beanstanden. Ausreichende Anhaltspunkte dafür, ausnahmsweise von einer Rückforderung abzusehen, hat die Klägerin nicht geltend gemacht. Dies gilt auch bei Berücksichtigung der im Vorfeld der Containerkran-Beschaffung von der Beklagten abgegebenen Äußerungen. Auch danach musste der Klägerin klar sein, dass eine freihändige Vergabe nur unter den in der VOL statuierten Ausnahmevoraussetzungen zulässig ist. Sie hat diese indes nicht weiter geprüft, sondern sich trotz der vorhandenen Bedenken und ohne weitere Klärung zur freihändigen Vergabe entschieden und ist das damit verbundene Risiko bewusst eingegangen. Selbst von einer nochmaligen Befassung der Vergabestelle der Landeshauptstadt S. ist offenbar abgesehen worden.
59 
Der von der Beklagten angeordnete Teilwiderruf in Höhe von 20 % des jeweils betroffenen Auftrages ist auch inhaltlich nicht zu beanstanden. Zu Recht hat die Beklagte darauf verwiesen, dass bereits in der unzulässigen Wahl des freihändigen Vergabeverfahrens ein schwerer Vergabeverstoß zu sehen ist. Wie bereits dargelegt, ist das Verfahren der öffentlichen Ausschreibung das Kerninstrument des Vergaberechts, sodass der Einhaltung des vorgegebenen Verfahrens zentrale Bedeutung zukommt. Diese, von ihr auch erkannte Bindung hat die Klägerin nicht beachtet. Dabei hat die Beklagte zutreffend klargestellt, dass insoweit nicht von einem einmaligen oder geringfügigen Verstoß ausgegangen werden kann. Die Verstöße betreffen vielmehr fünf eigenständige Fälle und hinsichtlich des Containerkrans auch einen beachtlichen Auftragswert von mehr als 2 Millionen EUR. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass die Klägerin jeweils von der Erstellung der erforderlichen Vergabevermerke abgesehen und damit auch eine sorglose Handhabung dokumentiert hat. Der von der Klägerin geltend gemachte Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG im Hinblick auf den in der benannten Entscheidung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf festgesetzten Widerrufsanteil von 10 % kann nicht festgestellt werden. Zu Recht hat die Beklagte auf die insoweit abweichenden Fallumstände und insbesondere darauf verwiesen, dass das Verschulden dort durch die Inanspruchnahme rechtsanwaltlicher Beratung bei der Gestaltung des Vergabeverfahrens als gemildert angesehen werden durfte. Ein das Ermessen bindender Vertrauenstatbestand ist - wie bereits ausgeführt - durch die Beklagte nicht gesetzt worden. Die Klägerin mag darauf vertraut haben, dass ein Widerruf angesichts der Äußerungen des damaligen Sachbearbeiters nicht stattfinden wird. Rechtlich ergiebige Anhaltspunkte dafür hat die Beklagte indes nicht gesetzt, so dass es auf die Frage, ob die Klägerin insoweit schutzwürdige Belange geltend machen könnte, nicht ankommt. Schließlich ist entgegen der von der Klägerin vorgetragenen Meinung auch keine überlange Verfahrensdauer zu berücksichtigen. Angesichts der Tatsache, dass die vollständigen Prüfunterlagen erst im Februar 2008 vorlagen, ist die Bearbeitung vielmehr zügig erfolgt.
60 
Auch der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist gewahrt. Die Beklagte hat die gewährte Zuwendung nur in einer Teilhöhe von 20 % des jeweils betroffenen Auftrags widerrufen und der Klägerin damit jeweils den Großteil der bewilligten Subvention belassen. Auch insgesamt ist mit dem Teilwiderruf in Höhe von 432.983,42 EUR nur ein Bruchteil von rund 5 % der Gesamtförderung in Höhe von 8.577.427,29 EUR betroffen. Anhaltspunkte für eine unbillige Härte oder existenzgefährdende Wirkungen sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
61 
4. Schließlich ist auch die für den Widerruf geltende Jahresfrist aus § 49 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG gewahrt.
62 
Entgegen der von der Klägerin vorgetragenen Meinung begann diese Frist nicht bereits in dem Zeitpunkt zu laufen, in dem die Beklagte Kenntnis von der freihändigen Vergabe der Aufträge erhielt. Denn dieser Umstand allein rechtfertigt den Widerruf noch nicht. Voraussetzung für einen Widerruf nach § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwVfG ist vielmehr die auflagewidrige Vergabe. Nachdem aber unter bestimmten - und von der Klägerin hier behaupteten - Umständen auch die freihändige Vergabe den Regeln des Vergaberechts entspricht, genügt die Kenntnis von der Wahl dieser Vergabeart nicht, um einen Widerrufs-tatbestand annehmen zu können. Hierfür ist vielmehr eine Prüfung der entsprechenden Ausnahmebestimmungen erforderlich. Erst mit der Vorlage der Vergabevermerke und der Verwendungsnachweise wird die Bewilligungsbehörde aber in die Lage versetzt, die Einhaltung der Vergabestimmungen zu kontrollieren. Dementsprechend erfolgen derartige Entscheidung regelmäßig auch erst nach Abschluss der geförderten Maßnahme (vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 19.11.2009 - 3 C 7/09 -, BVerwGE 135, 238 [240 f.]). Die von § 49 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG für den Fristlauf geforderte Kenntnis umfasst daher jedenfalls auch die für eine Prüfung des Vergabeverfahrens erforderlichen Unterlagen und Nachweise. Nachdem diese - auf mehrfache Nachfragen der Beklagten - erst mit Schreiben vom 31.01.2008 vollständig vorgelegt worden sind, konnte die Widerrufsfrist daher auch frühestens mit Zugang dieses Schriftsatzes beginnen. Der Bescheid vom 30.06.2008 war daher nicht verfristet.
63 
Im Übrigen setzt der Lauf der Widerrufsfrist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts darüber hinaus voraus, dass auch die weiteren für die Widerrufsentscheidung erheblichen Tatsachen - und damit insbesondere die für die Ermessensbetätigung wesentlichen Umstände - vollständig bekannt sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.01.2001 - 8 C 8/00 -, BVerwGE 112, 360 [362]). Demgemäß ist auch die Anhörung des Betroffenen noch abzuwarten, denn auch aus dieser können sich erhebliche Tatsachen für die von der Behörde zu treffende Ermessensentscheidung ergeben. Ob hier ausnahmsweise anderes gegolten hätte, weil der Beklagten bereits ohnehin alle für die Ermessensbetätigung relevanten Umstände bekannt gemacht wurden, kann angesichts des Zeitlaufes offenbleiben.
64 
5. Die aufgrund des widerrufenen Zuwendungsbescheids erbrachten Leistungen sind gemäß § 49a Abs. 1 VwVfG zu erstatten und nach Maßgabe des § 49a Abs. 4 VwVfG zu verzinsen.
65 
Nach der insoweit rechtskräftigen, weil von der Beklagten nicht angegriffenen Feststellung des Verwaltungsgerichts ist maßgeblicher Zinssatz hierfür nicht der im Gesetz benannte Satz von 5 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, sondern der in Nr. 8.4 der ANBest-P der im Zeitpunkt des Erlasses des Zuwendungsbescheids geltenden Fassung ausgewiesene Zinssatz von 3 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank. Die Klägerin hat Einwände hiergegen nicht erhoben.
II.
66 
Rechtsgrundlage für die von der Beklagten darüber hinaus für die Zeit der nicht bestimmungsgemäß verwendeten Zuwendung geltend gemachten Zinsforderung ist § 49a Abs. 4 Satz 1 VwVfG. Danach können für Leistungen, die nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet wurden, Zinsen verlangt werden. Nr. 8.5 ANBest-P sieht auch hierfür einen Zinssatz von 3 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank vor. Der erhöhte Zinsansatz aus § 49a Abs. 3 VwVfG ist vom Verwaltungsgericht auch insoweit rechtskräftig abgesprochen worden
67 
Unstreitig hat die Klägerin die im Dezember 2001 abgerufenen Zuwendungen in Höhe von 5.814.411,27 EUR nicht vollständig innerhalb der in Nr. 5.4 festgelegten Zweimonatsfrist verbraucht (vgl. zur Konkretisierung der „alsbaldigen“ Verwendung auch BVerwG, Urteil vom 26.06.2002 - 8 C 30/01 -, BVerw-GE 116, 332 [334 ff.]) und die Entschädigungszahlung an die Fa. B... erst fast elf Monate später geleistet. Weder diesen Umstand noch eine Abweichung von dem mit dem Antrag eingereichten Bauzeiten- und Finanzierungsplan hat die Klägerin der Bewilligungsbehörde mitgeteilt. Vielmehr hat sie aus diesen Mitteln Guthabenzinsen in Höhe von 273.562,27 EUR erwirtschaftet. Für den behaupteten Vertrauenstatbestand, den der Sachbearbeiter der Beklagten vor Abrufung der Mittel gesetzt haben soll, fehlt jeder Anhaltspunkt. Selbst wenn dabei darauf hingewiesen worden sein sollte, dass die Bereitstellung entsprechender Haushaltsmittel in künftigen Jahren nicht sicher ist, läge hierin keine Zusicherung, dass der Zinsvorteil aus bestimmungswidrig abgerufenen Zuwendungen nachträglich nicht eingefordert werden würde. Es hätte im Übrigen auch für die Klägerin offensichtlich sein müssen, dass ihr eine Befugnis zum anderweitigen Einsatz der zweckgebundenen Zuwendungen aus Rechtsgründen nicht zukommen kann und die Entscheidung hierüber auch nicht durch eine Telefonauskunft des Sachbearbeiters erfolgt.
68 
Die Entscheidung lässt auch Ermessensfehler nicht erkennen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte im Interesse der Klägerin von einem gemäß Nr. 8.3.1 ANBest-P möglichen Widerruf der Zuwendungen wegen nicht alsbaldiger Verwendung keinen Gebrauch gemacht hat. Eine Reduzierung der Verzinsung auf den von der Klägerin tatsächlich erzielten Zinssatz ist dagegen nicht geboten. Hiermit würde einerseits die im Gesetz und der ANBest-P getroffene Vorgabe zum Zinssatz ausgehebelt; andererseits würde hierdurch das Anlagerisiko ohne sachlichen Grund auf die öffentliche Hand verlagert. Schließlich sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Festsetzung durch die Beklagte verzögert worden ist (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 19.11.2009 - 3 C 7/09 -, BVerwGE 135, 238 [246 f.])
III.
69 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
70 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil ein hierfür gemäß § 132 Abs. 2 VwGO erforderlicher Zulassungsgrund nicht vorliegt.
71 
Beschluss vom 28. September 2011
72 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 1.028.696,82 EUR festgesetzt (vgl. §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 3 GKG).
73 
Nachdem der Zinssatz vom Verwaltungsgericht rechtskräftig abgesenkt wurde und hierüber im Berufungsverfahren nicht mehr zu befinden war, ist maßgeblicher Streitwert in der zweiten Instanz der in den Bescheiden ausgewiesene Erstattungsbetrag von 432.983,42 EUR zuzüglich des nach Maßgabe der Entscheidung des Verwaltungsgerichts neu berechneten Zinsanspruchs in Höhe von 595.713,40 EUR (vgl. den Schriftsatz der Beklagten vom 07.09.2011, dem die Klägerin nicht entgegengetreten ist).
74 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 28. Sept. 2011 - 9 S 1273/10 zitiert 17 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 66 Erinnerung gegen den Kostenansatz, Beschwerde


(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. W

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 48 Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes


(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erhebliche

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 49 Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsaktes


(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 36 Nebenbestimmungen zum Verwaltungsakt


(1) Ein Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch besteht, darf mit einer Nebenbestimmung nur versehen werden, wenn sie durch Rechtsvorschrift zugelassen ist oder wenn sie sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes erfü

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 49a Erstattung, Verzinsung


(1) Soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden oder infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Die zu erstattende Leistu

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 38 Zusicherung


(1) Eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen (Zusicherung), bedarf zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form. Ist vor dem Erlass des zugesicherten Verwaltungsaktes die

Vergabeverordnung - VgV 2016 | § 2 Vergabe von Bauaufträgen


Für die Vergabe von Bauaufträgen sind Abschnitt 1 und Abschnitt 2, Unterabschnitt 2 anzuwenden. Im Übrigen ist Teil A Abschnitt 2 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 2019 (BAnz AT 19.02.

Bundeshaushaltsordnung - BHO | § 7 Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, Kosten- und Leistungsrechnung


(1) Bei Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten. Diese Grundsätze verpflichten zur Prüfung, inwieweit staatliche Aufgaben oder öffentlichen Zwecken dienende wirtschaftliche

Vergabeverordnung - VgV 2016 | § 4 Gelegentliche gemeinsame Auftragsvergabe; zentrale Beschaffung


(1) Mehrere öffentliche Auftraggeber können vereinbaren, bestimmte öffentliche Aufträge gemeinsam zu vergeben. Dies gilt auch für die Auftragsvergabe gemeinsam mit öffentlichen Auftraggebern aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Die Mög

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Tenor

Der Widerrufs-, Erstattungs- und Zinsbescheid der Wasser- und Schifffahrtsdirektion West vom 30.06.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Wasser- und Schifffahrtsdirektion West vom 08.12.2008 wird insoweit aufgehoben, als die von der Klägerin darin verlangten Zinsen mehr als 3 % jährlich über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank liegen. Der in den genannten Bescheiden von der Klägerin geforderte Betrag in Höhe von 1.121.087,31 EUR wird durch einen von der Beklagten nach Maßgabe der Entscheidungsgründe neu zu berechnenden Betrag ersetzt.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt drei Viertel und die Beklagte trägt ein Viertel der Kosten des Verfahrens.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten der Klägerin für das Vorverfahren war notwendig.

Tatbestand

 
Die Klägerin beantragte am 02.07.2001 bei der Wasser- und Schifffahrtsdirektion West (im folgenden: WSD West), ihr eine Zuwendung nach der Förderrichtlinie „Kombinierter Verkehr“ für die Erweiterung der trimodalen Containerumschlaganlage im Hafen S. zu gewähren. Sie führte unter 1.1 bis 1.3 des Antrages aus, das S. Containerterminal sei seit 1996 in Betrieb. Die Anlage könne das allgemeine Mengenwachstum der kommenden Jahre, welches für den Raum S. prognostiziert werde, nicht bewältigen. Die Straße als direkte Konkurrentin zu den Binnenschiffstransporten werde die marktimmanenten Steigerungen der Binnenschifffahrt übernehmen, soweit keine Kapazitätserweiterungen im S. Hafen vorgenommen würden. Es bestehe dringender Handlungsbedarf für den Hafen. Für die Terminalerweiterung biete sich eine Fläche an, die am Ostkai am Hafenbecken 2 des S. Hafens liege. Das Grundstück werde von einem Schrotthandel belegt, welcher für die Terminalerweiterung umgesiedelt werden müsse. Für die technische Erweiterung des Terminals sei ein Container- Vollportalkran vorgesehen.
Die WSD West bewilligte der Klägerin durch Zuwendungsbescheid vom 03.12.2001 Bundeszuwendungen bis zu einem Höchstbetrag von 5.814.411,27 EUR. Die Zuwendungen wurden zu 20% als zinsloses Darlehen, zu 80% als nicht rückzahlbarer Baukostenzuschuss gewährt. In dem Zuwendungsbescheid heißt es, für die Bewilligung der Mittel würden, soweit keine abweichenden Regelungen getroffen würden, die Festlegungen in der „Förderrichtlinie Kombinierter Verkehr“ sowie die „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung“ - ANBest-P -gelten. Die Rechtsgrundlagen für Rücknahmen, Widerruf und Verzinsung seien in den §§ 48, 49 und 49 a VwVfG geregelt.
Durch Zuwendungsbescheide vom 13.10.2003, 10.03.2004 und 01.12.2005 bewilligte die Wasser- und Schifffahrtsdirektion West weitere Bundeszuwendungen unter denselben Bedingungen wie beim ersten Bescheid. Insgesamt betrugen die Zuwendungen 8.577.427,29 EUR.
Die Förderung betraf vor allem folgende Maßnahmen: Kauf eines Containerkranes, Betriebsverlagerung der Firma xxx (im folgenden: xxx), die Platzbefestigung durch eine Betonfläche, die Errichtung eines Gefahrgutbereiches und die Errichtung eines Bürogebäudes mit Sozialräumen.
Die Klägerin übersandte der WSD West durch Schreiben vom 22.06.2006 den Verwendungsnachweis für die geförderten Maßnahmen. Diese teilte der Klägerin durch Schreiben vom 07.03.2008 mit, es bestehe der Verdacht von schweren Vergaberechtsverstößen. Der Klägerin sei als verbindlicher Bestandteil des Zuwendungsbescheides ein Abdruck der ANBest-P als Anlage 2 zum Zuwendungsbescheid übersandt worden. Hierdurch erhielten die in den ANBest-P zu findenden Auflagen ihr gegenüber bindenden Charakter. Nach Nr. 3 der ANBest-P sei, wenn die Zuwendung mehr als 100.000,00 EUR betrage, bei der Vergabe von Bauaufträgen der Abschnitt 1 der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) bzw. bei der Vergabe von Aufträgen für Lieferungen und Dienstleistungen der Abschnitt 1 der Verdingungsordnung für Leistungen - ausgenommen Bauleistungen - (VOL) anzuwenden (Nr. 3.1 2. Spiegelstrich ANBest-P). Entsprechend seien oberhalb der Schwellenwerte die EG-Vergaberichtlinien anzuwenden (ANBest-P Nr. 3.2). Der Zuwendungsempfänger habe dann die Abschnitte 2 der VOB/A bzw. VOL/A anzuwenden. Er habe sich in diesen Fällen insbesondere aus Gründen der Wirtschaftlichkeit wie ein öffentlicher Auftraggeber zu verhalten. Leistungen seien unter Einhaltung eines transparenten Verfahrens im Wettbewerb zu vergeben, und dabei sei die Gleichbehandlung der Bieter zu beachten. Es seien folgende Vergabeverstöße festgestellt worden:
Lieferung eines xxx-Containerkranes durch die Firma xxx GmbH: Der Auftrag sei nach einer beschränkten Ausschreibung an die Firma xxx vergeben worden. Abschnitt 1 der VOL sehe für Ausschreibungen über einem Schwellenwert von 133.000,00 EUR die Anwendung der EG-Vergaberichtlinien vor.
Erweiterung der Mittelspannungsschaltanlage durch die Firma xxx elektrotechnische Anlagen GmbH: Es würden sich Abweichungen durch abgerechnete Positionen ergeben, welche nicht im Leistungsverzeichnis aufgeführt seien und demnach nicht ausgeschrieben oder entsprechend angeboten worden seien.
Anschlussänderungen durch die Firma xxx AG: Die Art der Ausschreibungen bzw. der Vergabe bei der Verlagerung der xxx wie auch bei der Erweiterung der xxx seien anhand der im Verwendungsnachweis vorliegenden Unterlagen nicht ersichtlich.
Bau von Toranlagen durch die Firma xxx GmbH: Die Art der Ausschreibungen bzw. der Vergabe bei der Verlagerung der xxx wie auch bei der Erweiterung der xxx seien anhand der im Verwendungsnachweis vorliegenden Unterlagen nicht ersichtlich.
10 
Versetzen der Fahrzeugwaage: Eine Ausschreibung sei anhand der im Verwendungsnachweis vorliegenden Unterlagen nicht ersichtlich.
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Elektroinstallation und Nachrichtentechnik durch die Firma xxx bei der Verlagerung der xxx: Es würden sich Abweichungen aufgrund von nicht durch ein entsprechendes Nachtragsangebot nachgewiesenen Nachtragspositionen und Materialien ergeben.
12 
In dem Schreiben wurden sodann weitere Arbeiten aufgeführt, auf die Bezug genommen wird. Die WSD West führte weiter aus, es bestehe der Verdacht, dass wesentliche Auflagen nicht erfüllt worden seien. Dies berechtige gemäß § 49 Abs. 3 S.1 Nr. 2 VwVfG zum teilweisen Widerruf des Zuwendungsbescheides, was hiermit angekündigt werde.
13 
Die Klägerin nahm zu den Vorwürfen durch Schreiben vom 26.03.2008 und 07.04.2008 Stellung. Sie machte geltend, die Verlagerung von xxx sei Voraussetzung für die Erweiterung des Containerterminals gewesen. Das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren sei äußerst langwierig gewesen. Die zeitliche Verzögerung habe mehr als 18 Monate betragen. Die Verlagerungsarbeiten seien daher stark forciert worden, so dass der Umzug von xxx bereits im Januar 2004 habe stattfinden können. Ohne die straffe Terminplanung, die keine zeitlichen Reserven gehabt habe, hätte sich die Inbetriebnahme der Erweiterungsfläche für das Terminal nochmals deutlich verzögert, was mit großen Nachteilen für seine Entwicklung verbunden gewesen wäre.
14 
Die Arbeiten für Anschlussänderungen durch die xxx AG seien aus terminlichen Gründen freihändig an den Netzbetreiber vergeben worden. Die notwendigen Vorgaben seien von xxx gemacht worden, auch seien von ihr die Vorarbeiten geleistet worden. Nach Auffassung der Bauleitung sei das Angebot marktkonform gewesen.
15 
Der Emulsionstank habe für den Bereich Spänehalle eingebaut werden müssen. Die Anforderungen dafür seien aufgrund der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung von xxx erarbeitet worden. Es seien zwei Angebote eingeholt worden; wegen des günstigeren Angebots sei der Auftrag dann freihändig an die Firma xxx vergeben worden.
16 
Auch für den Einbau der Toranlage habe erheblicher Zeitdruck bestanden. Von der Bauleitung seien deshalb zwei Angebote eingeholt worden. Die Anlagen der Firma xxx seien im S. Hafen aufgrund ihrer hohen Qualität und Sicherheitsstandards in verschiedenen sicherheitsrelevanten Bereichen vorhanden. Es seien sehr gute Erfahrungen damit gemacht worden. Aufgrund des günstigeren Preises und der hohen Sicherheitsansprüche sei der Auftrag freihändig an das Unternehmen vergeben worden.
17 
Es hätten zwei Fahrzeugwagen vom alten Betriebsgelände auf die neue Fläche umgesetzt werden müssen. Beide Waagen seien am alten Standort von der Firma xxx gewartet, geeicht und unterhalten worden. xxx habe wegen der hohen Sachkunde der Firma xxx und wegen der Eilbedürftigkeit darauf bestanden, dass die Waagen von diesem Unternehmen umgesetzt würden. Diese Gründe hätten zu einer freihändigen Vergabe der Arbeiten an die Firma xxx geführt.
18 
Die Vorarbeiten zur Auswahl des Containerkrans seien vom Betreiber des Containerterminals gemeinsam mit einem Sachverständigen geleistet worden. Es sei eine beschränkte Ausschreibung vorgenommen worden. Vom Sachverständigen sei die Vergabe an die Firma xxx empfohlen worden, da nur mit dieser Krankonstruktion (Rohrfachwerk) die zulässigen Radlasten für die Kranbahn hätten eingehalten werden können. Aufgrund eines Aktenvermerks von Herrn xxx über ein Ferngespräch mit der Förderbehörde vom 06.09.2002 habe die Klägerin die Vergabestelle der Stadt S. eingeschaltet. Diese habe empfohlen, den Inhalt des Aktenvermerks durch die Förderbehörde bestätigen zu lassen. Auf ein entsprechendes Schreiben der Klägerin vom 19.09.2002 habe die Wasser- und Schifffahrtsdirektion West mitgeteilt, dass sie unter den mitgeteilten Voraussetzungen die Vergabe an die Firma xxx mittrage. - Auf das Schreiben vom 26.03.2008 wird wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen.
19 
Die WSD West erließ am 30.06.2008 einen Widerrufs-, Erstattungs- und Zinsbescheid.
20 
Sie widerrief die Zuwendungsbescheide vom 03.12.2001, 13.10.2003, 10.03.2004 und 01.12.2005 jeweils mit Wirkung dieser Daten in Höhe von 432.983,42 EUR. Ferner verpflichtete sie die Klägerin, die ausgezahlten Zuwendungen in Höhe des Teilbetrages von 432.983,42 EUR zu erstatten und für die zwischenzeitliche Bereitstellung dieses Zuwendungsteilbetrages bzw. aufgrund nicht alsbaldiger Verwendung der Zuwendung Zinsen in Höhe von 687.902,28 EUR zu zahlen.
21 
Zur Begründung wurde ausgeführt, die Klägerin habe den Verdacht der Vergaberechtsverstöße nicht ausräumen können. Der Zuwendungsbescheid sei daher insoweit teilweise zu widerrufen. Rechtsgrundlage dafür sei § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwVfG i.V.m. VV-BHO Nr. 8, 8.1 zu § 44, Nr. 8, 8.1 und 8.3.2 ANBest-P sowie Ziff. 6.3 der Förderrichtlinie Kombinierter Verkehr. Die Klägerin habe eine mit dem Verwaltungsakt verbundene Auflage nicht erfüllt. Eine derartige Auflage liege in der Regelung Nr. 3 ANBest-P in der damals gültigen Fassung. Die Klägerin sei nach Nr. 3 ANBest-P verpflichtet gewesen, bei Bauleistungen die VOB Abschnitt 1 und bei der Vergabe von Aufträgen für Lieferungen und Leistungen die VOL Abschnitt 1 sowie oberhalb der EU-Schwellenwerte die EG-Vergaberichtlinien anzuwenden. Die Schwellenwerte würden sich dabei auf den geschätzten Auftragswert ohne Umsatzsteuer beziehen. Die Regelung in ANBest-P Nr. 3 sei eine Auflage im Sinne von §§ 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG, denn durch sie werde der Zuwendungsempfängerin ein bestimmtes Tun, nämlich die Beachtung der Bestimmungen der VOB und VOL bei der Auftragsvergabe, vorgeschrieben. Diese im Zuwendungsbescheid als Auflage enthaltenen Vergabevorschriften habe die Klägerin nicht beachtet.
22 
Für den Containerkran seien ihr Fördermittel in Höhe von 2.130.000,00 EUR bewilligt worden. Aus dem vorgelegten Verwendungsnachweis gehe hervor, dass sich die Ausgaben für den Containerkran auf 2.057.550,00 EUR belaufen hätten. Hierbei handele es sich um die Vergabe eines Auftrages für Lieferungen und Leistungen im Sinne des § 1 VOL/A oberhalb des EU-Schwellenwertes von 130.000,00 EUR (§ 2 Nr. 2 der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge - VgV - vom 09.01.2001). Damit seien laut ANBest-P Nr. 3.2 die EG-Vergaberichtlinien nach VOL/A Abschnitt 2 zu beachten. Eine Vergabe im offenen Verfahren bzw. im nichtoffenen Verfahren gemäß Abschnitt 2 der VOL/A habe für den Containerkran gerade nicht stattgefunden. Die Klägerin habe stattdessen den Auftrag zur Lieferung des Containerkrans fälschlicherweise nach Abschnitt 1 der VOL/A nach Durchführung einer freihändigen Vergabe bzw. eines Verhandlungsverfahrens erteilt. Ein begründeter Ausnahmefall nach § 3 a Nr. 1 Abs. 5 bzw. § 3 a Nr. 2 VOL/A Abschnitt 2, der die Durchführung dieses Verhandlungsverfahrens gestatte, habe nicht vorgelegen. Die Klägerin habe den Auftrag für den Containerkran im Wege des Verhandlungsverfahrens ohne vorherige öffentliche Vergabebekanntmachung an die Firma xxx erteilt. Sie habe auf ein förmliches Verfahren verzichtet, lediglich vier Krananbieter zur Abgabe von Angeboten aufgefordert und letztendlich den Auftrag im Verhandlungsverfahren entsprechend dem Vergabevorschlag des Ingenieurbüros xxx auf das aus ihrer Sicht wirtschaftlichste Angebot erteilt. Auch habe sie nach § 3 a Nr. 3 VOL/A Abschnitt 2 nicht aktenkundig gemacht, warum von dem gebotenen offenen Verfahren abgesehen worden sei. Es habe dadurch eine Beeinträchtigung der Wettbewerbschancen anderer Bieter stattgefunden, und es sei gegen den Grundsatz der sparsamen Haushaltsführung verstoßen worden, dem die Vergabebestimmungen dienten.
23 
Bei der Erweiterung der Mittelspannungsschaltanlage für die Krananlage handele es sich um eine Bauleistung im Sinne des § 1 VOB/A unterhalt des EU-Schwellenwertes von 5.000.000,- EUR mit der Folge, dass Abschnitt 1 der VOB/A anzuwenden sei. (ANBest-P Nr. 3.1 1.Spiegelstrich). Diese über die genannte Verweisungskette im Zuwendungsbescheid als Auflage enthaltenen VOB-Vorschriften habe die Klägerin nicht hinreichend beachtet. Sie habe das aus ihrer Sicht wirtschaftlichere Angebot an die Firma xxx GmbH aufgrund der besonderen Dringlichkeit freihändig vergeben. Die Voraussetzungen hierfür hätten jedoch nicht vorgelegen. Auch insoweit hätten die Unterlagen der Klägerin zum Verwendungsnachweis keinen Vergabevermerk enthalten.
24 
Bei dem Bau von Toranlagen im Rahmen der Verlagerung der xxx und der Erweiterung der Containerumschlaganlage handele es sich um eine Bauleistung im Sinne des § 1 VOB/A unterhalb des EU-Schwellenwertes von 5.000.000,- EUR mit der Folge, dass Abschnitt 1 der VOB/A anzuwenden sei. Diese VOB-Vorschriften habe die Klägerin ebenfalls nicht hinreichend beachtet. Sie habe die Vergabe an die Firma xxx GmbH freihändig vorgenommen. Die Voraussetzungen dafür lägen auch hier nicht vor.
25 
Bei dem Versetzen der Fahrzeugwaage im Rahmen der Verlagerung der xxx sei ebenfalls Abschnitt 1 der VOB/A anzuwenden. Die VOB-Vorschriften habe die Klägerin nicht hinreichend beachtet; sie habe auch hier den Auftrag für die Bauleistung im Wege der freihändigen Vergabe vergeben. Die Voraussetzungen hierfür hätten jedoch nicht vorgelegen. Dasselbe gelte für den Bau einer Tankanlage (Firma xxx).
26 
Die Voraussetzungen für einen Widerruf nach § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwVfG lägen vor. Die Bewilligungsbehörde habe gemäß § 49 Abs. 3 VwVfG ein Widerrufsermessen, wobei den haushaltsrechtlichen Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit im Rahmen von Zuwendungsbescheiden eine ermessenslenkende Bedeutung dergestalt zukomme, dass die Bewilligung bei Verstößen in der Regel zu widerrufen sei. Aus diesen Gründen könnten sich Vertrauensschutzgesichtspunkte im Rahmen des Widerrufsermessens nur dann zugunsten des Betroffenen auswirken, wenn der ohnehin bereits kraft Gesetzes zustehende Vertrauensschutz aus besonderen Gründen nicht ausreichend erscheine. Die Klägerin habe die Grundsätze des Vergaberechts missachtet. Die Wahl der falschen Vergabeverfahren sei als schwerer Vergabeverstoß einzuordnen; auch handele es sich um mehrere Verstöße gegen die haushaltsrechtlichen Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit. Für das öffentliche Rückforderungsinteresse spreche insbesondere hinsichtlich des Containerkranes auch die Höhe des Auftragswertes, für den kein offenes Verfahren erfolgt, sondern über den verhandelt worden sei. Unter Einbeziehung dieser Umstände sei von der Widerrufsmöglichkeit dahingehend Gebrauch zu machen, dass 20% der Beträge der Zuwendungen, bei denen der schwere Verstoß ermittelt worden sei, von der Förderung ausgeschlossen würden. Dies entspreche der langjährigen Verwaltungspraxis im Zuwendungsrecht. Die Verhältnismäßigkeit sei gewahrt. Dem öffentlichen Interesse sei der Vorrang zu geben. Es lägen keine atypischen Umstände vor, die für ein Absehen vom Widerruf sprechen würden.
27 
Rechtsgrundlage des Erstattungsanspruchs sei § 49 a Abs. 1 VwVfG. Es ergebe sich eine Zuwendungssumme in Höhe von 432.983, 42 EUR, bei der ein schwerer Vergabeverstoß festgestellt worden sei. Bei einem Förderausschluss von 20% seien die der Klägerin bewilligten und ausgezahlten Zuwendungen in Höhe von 432.983,42 EUR zu erstatten.
28 
Der zu erstattende Betrag sei gemäß § 49 a Abs. 3 VwVfG i.V.m. VV-BHO Nr. 8.1 und 8.5 zu § 44 sowie ANBest-P Nr. 8.1 und 8.4 vom Eintritt der Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes an mit 3 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach dem Diskontüberleitungsgesetz (DÜG) bzw. ab dem 04.04.2002 in Höhe von 3 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB bzw. ab dem 29.06.2002 in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB jährlich zu verzinsen. Von der Klägerin würden daher hinsichtlich der aufgrund des Widerrufs wegen der Vergabeverstöße zu erstattenden Summe in Höhe von 432.983,42 EUR seit dem Zeitraum des letzen Auszahlungszeitpunktes 19.12.2005 Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB erhoben. Dabei werde zugunsten der Klägerin von einer Zinsberechnung ab dem letzten Auszahlungszeitpunkt ausgegangen. Umstände, die ein Abweichen von der Geltendmachung des Zinsanspruchs ermöglichen könnten, seien nicht geltend gemacht worden und auch nicht ersichtlich. Die Zinsen würden für den Zeitraum ab dem 19.12.2005 bis zur Einzahlung des zu erstattenden Betrages (voraussichtlich am 31.07.2008) erhoben. Die Zinsen beliefen sich bis zu diesem Zeitpunkt auf 85.141,85 EUR. Die Verzinsung des Zuwendungsteilbetrages in Höhe von 432.983,42 EUR gemäß § 49 a Abs. 3 VwVG nach Zustellung dieses Bescheides bis zum endgültigen Einzahlungstag werde dessen ungeachtet zu gegebener Zeit vorgenommen.
29 
Darüber hinaus bestehe ein isolierter Zinsanspruch gemäß § 49 a Abs. 4 VwVfG (i.V.m. VV-BHO Nr. 8.1, 8.2.5 und 8.7 zu § 44 und ANBest-P Nr. 8.1 und 8.5), wonach für die Zeit von der Auszahlung bis zur zweckentsprechenden Verwendung ebenfalls Zinsen in Höhe von 3 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz bzw. ab dem 29.06.2002 in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB jährlich verlangt werden könnten. Die Voraussetzungen lägen vor, weil die Klägerin die Zuwendungen teilweise nicht innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung für fällige Zahlungen verbraucht habe. Die Zuwendungsbescheide seien deswegen auch nicht zurückgenommen oder widerrufen worden. Demnach würden Zinsen aufgrund nicht alsbaldiger Verwendung der Zuwendung in Höhe von 602.760,43 EUR erhoben. Umstände, die ein Abweichen von der Geltendmachung des Zinsanspruchs ermöglichen könnten, seien nicht vorgetragen worden und auch nicht ersichtlich.
30 
Die Klägerin erhob dagegen am 24.07.2008 Widerspruch. Sie trug vor, die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 8 Nr. 4 b VgV lägen vor; entsprechend der ANBest-P Nr. 3 habe sich die Vergabe von Aufträgen damit nach den Regelungen im jeweiligen Abschnitt 3 des Teils A der VOB/A bzw. der VOL/A gerichtet.
31 
Bei der Auftragsvergabe für den Containerkran hätten die Voraussetzungen des § 3 Nr. 4 h VOL/A für eine freihändige Vergabe des Auftrages vorgelegen.
32 
Im Übrigen sei Herr xxx von der WSD West mit der freihändigen Vergabe des Auftrages einverstanden gewesen. Die WSD West habe einen Vertrauenstatbestand zu Gunsten der Klägerin geschaffen. Zudem sei der WSD West die geplante Auftragsvergabe bereits im September 2002 bekannt gewesen. Trotzdem habe sie mit Bescheid vom 01.12.2005 die zum damaligen Zeitpunkt bereits feststehenden und mitgeteilten Kosten der Krananlage ein weiteres Mal in Höhe von 2.130.000,- EUR als zuwendungsfähig anerkannt und den ursprünglichen Bescheid der Kranförderung auf diesen Betrag reduziert. Ferner scheitere der Widerruf auch an § 49 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 48 Abs. 4 VwVfG. Die WSD West habe über sämtliche Gründe und Erwägungen bereits seit September 2002, spätestens jedoch seit November/Dezember 2005 Kenntnis gehabt. Die Entscheidungsfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG sei mithin bereits im September 2003, spätestens jedoch am 01.12.2006 abgelaufen.
33 
Die im Bescheid vorgenommene Zinsberechnung sei in mehrfacher Hinsicht unzutreffend. Soweit der Widerruf unberechtigt sei, gelte dies auch für die Verzinsung. Unabhängig davon sei der Ansatz eines Zinssatzes von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz unzulässig. Die den Bewilligungsbescheiden beigefügten ANBest-P enthielten unter 8.4 die Maßgabe, dass der Erstattungsbetrag mit 3% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank jährlich zu verzinsen sei. Die WSD West habe mit den Zuwendungsbescheiden mithin ihren Anspruch auf Verzinsung eines eventuell infolge Widerrufs rückzuerstattenden Betrages auf eben die dort genannten Zinsen in Höhe von 3% beschränkt. Die Formulierung „nach Maßgabe des § 49 a Abs. 3 VwVfG“ rechtfertige keine andere Beurteilung. Die Verweisung gelte den Tatbestandsvoraussetzungen der Vorschrift, nicht den Rechtsfolgen, welche in Ziffer 8.4 der ANBest-P ausdrücklich mit den genannten 3% über dem Diskontsatz festgesetzt worden seien.
34 
Dasselbe gelte in Bezug auf den isolierten Zinsanspruch nach § 49 a Abs. 4 VwVfG. Dieser bestehe auch bereits dem Grunde nach nicht. Zwar habe die Klägerin die ausbezahlten Fördermittel nicht in voller Höhe innerhalb der im angefochtenen Bescheid genannten zwei Monate nach Auszahlung für fällige Zahlungen verbraucht. Dem liege aber zugrunde, dass sie durch die WSD West deutlich darauf hingewiesen worden sei, in dem zu Ende gehenden Jahr 2001 stünden ausreichend Fördermittel zum Abruf bereit; dies sei jedoch für das folgende Jahr und die kommenden Jahre nicht gesichert. Hintergrund hierfür seien wohl haushaltsrechtliche Überlegungen gewesen, da nicht benötigte Haushaltsmittel in vielen Fällen nicht als Haushaltsreste zugunsten der nächsten Jahre übertragen würden. Dieser Hinweis habe von ihr, der Klägerin, als Aufforderung zum Abruf der Fördermittel noch im Jahr 2001 verstanden werden müssen und sei in dieser Weise auch verstanden worden. Hierfür spreche auch, dass von der WSD West die in den ANBest-P zur Beurteilung des Mittelbedarfs erforderlichen Angaben nicht verlangt worden seien. Ihr habe dabei bewusst gewesen sein müssen, dass zum damaligen Zeitpunkt fällige Zahlungspflichten in dieser Höhe nicht bestanden hätten und dass deshalb eine Verwendung der relativ hohen Zuwendungsmittel bis Ende Februar 2002 nicht möglich sein werde. Sie habe also mit der Veranlassung der Fördermittelauszahlung in Kenntnis der nur langfristigen Verwendung für fällige Zahlungen wiederum einen Vertrauenstatbestand dahin gesetzt, dass eine Verzinsung der Beträge wegen nicht alsbaldiger Verwendung für fällige Zahlungen nicht erfolgen werde. Die Festsetzung von Zinsen gemäß § 49 a Abs. 4 VwVfG verstoße gegen diesen Vertrauenstatbestand. - Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Widerspruchsbegründung vom 24.09.2008 Bezug genommen.
35 
Die WSD West wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 08.12.2008 als unbegründet zurück. Sie führte dazu aus, die in den ANBest-P zu findenden Auflagen hätten gegenüber der Klägerin bindenden Charakter. Da der Gesamtbetrag der Zuwendung mehr als 100.000 EUR betrage, sei die Klägerin verpflichtet, sich bei der Vergabe von Aufträgen grundsätzlich wie die öffentliche Hand zu verhalten. Bei dem zu beschaffenden Containerkran habe es sich um eine Leistung im Sinne von § 1 VOL/A gehandelt; da der geschätzte Auftragswert den EU-Schwellenwert von 130.000 EUR übersteige, sei die Klägerin gemäß ANBest-P Nr. 3.2 2. Spiegelstrich verpflichtet gewesen, bei der Vergabe Abschnitt 2 der VOL/A anzuwenden. Bei der Erweiterung der Mittelspannungsschaltanlage, dem Bau von Toranlagen, dem Versetzen der Fahrzeugwaage und dem Bau einer Tankanlage sei sie gemäß ANBest-P Nr. 3.2 1. Spiegelstrich verpflichtet gewesen, Abschnitt 1 der VOB/A anzuwenden. Entgegen der Auffassung der Klägerin bestimme sich die Vergabeart hinsichtlich des Containerkrans nach § 3 a VOL/A Abschnitt 2. Bei den Aufträgen für die Erweiterung der Mittelspannungsschaltanlage, den Bau von Toranlagen, das Versetzen der Fahrzeugwaage und den Bau einer Tankanlage bestimme sich die Vergabeart nach § 3 Nr. 1 Abs. 1 und Nr. 2 VOB/A Abschnitt 1. Es lägen jeweils keine Aufträge im Sektorenbereich im Sinne von § 98 Nr. 1 bis 3 GWB i.V.m. § 7 Abs. 1 VgV und § 8 Nr. 4 b VgV vor, so dass die Abschnitte 3 der VOL/A bzw. VOB/A keine Anwendung fänden. Eine Tätigkeit im Sektorenbereich Verkehr durch die Nutzung eines geographisch abgegrenzten Gebietes zum Zwecke der Versorgung von Beförderungsunternehmen im See- oder Binnenschiffverkehr mit Häfen oder anderen Verkehrsendeinrichtungen im Sinne des § 8 Nr. 4 b VgV liege nicht vor. Es sei nicht auf die von der Klägerin ausgeübte Tätigkeit abzustellen, sondern auf diejenige des Bundes als Fördermittelgeber. Die Förderrichtlinie Kombinierter Verkehr begründe kein Auftragsverhältnis im Sektorenbereich, sondern regele lediglich die Zuwendung von öffentlichen Fördermitteln bei Vorliegen der Voraussetzungen der Richtlinie. Auch die Bezeichnung „Förderrichtlinie Kombinierter Verkehr “ lasse auf eine Sektorentätigkeit im Verkehrsbereich nicht schließen. Insbesondere müsse die Tätigkeit auf dem Gebiet des Verkehrs auf der Grundlage von besonderen oder ausschließlichen Rechten ausgeübt werden, die von einer zuständigen Behörde gewährt worden seien. Die Richtlinie gewähre bei Vorliegen der Voraussetzungen lediglich Zuwendungen für öffentliche Umschlaganlagen. Sie räume dem Zuwendungsempfänger darüber hinaus keine privilegierenden Rechte ein. Hilfsweise werde klargestellt, dass eine Auftraggebereigenschaft im Sinne des § 98 Nr. 4 GWG ebenso wenig in Betracht komme.
36 
Die Klägerin hätte den Auftrag zur Beschaffung eines Containerkranes im Wege des offenen Verfahrens erteilen müssen. Sie hätte auch die anderen Aufträge nicht freihändig vergeben dürfen. Es werde darauf hingewiesen, dass selbst dann, wenn Abschnitt 3 der VOB/A bzw. VOL/A anwendbar gewesen wäre, der Grundsatz des Vorrangs des offenen Verfahrens gegolten hätte.
37 
Es sei auch irrelevant, ob mittels des Verhandlungsverfahrens voraussichtlich ein wirtschaftlicheres Ergebnis als im offenen oder nicht offenen Verfahren erzielt werden könnte. Selbst wenn die Klägerin stets wirtschaftlich gehandelt hätte und es zu keinem Schaden (Verlust von Haushaltsmitteln) des Zuwendungsgebers gekommen wäre, was weder zu widerlegen noch zu verifizieren sei, könne dies die Rückforderung nicht begrenzen. Die Missachtung des Vergaberechts, welches (auch) die Wirtschaftlichkeit der Auftragsvergabe sicherstellen solle, indiziere die Unwirtschaftlichkeit.
38 
Ausnahmegründe für ein Abweichen vom gebotenen offenen Verfahren bei der Vergabe des Containerkrans hätten, wie ausgeführt worden sei, nicht vorgelegen. Die Vergabe wäre mittels eines förmlichen Verfahrens, gegebenenfalls mit Unterstützung erfahrener Sachverständiger, durchzuführen gewesen. Die in der Förderrichtlinie festgelegte 10%ige Planungskostenpauschale sei ein Hinweis darauf, dass das Einkaufen der Unterstützung erfahrener Ingenieurbüros bei mangelnder Erfahrung ausdrücklich erwünscht sei. Dem Grundsatz der Wettbewerbsgerechtigkeit sei zuwidergehandelt worden. Die WSD West habe durch ihr Schreiben vom 25.09.2002 auch nicht das Einverständnis zur Auftragsvergabe an die Firma xxx GmbH erteilt. Eine Zusicherung liege darin nicht. Die Klägerin könne sich nicht auf Vertrauensschutz berufen. Erst mit der Vorlage des Verwendungsnachweises und der Würdigung der Stellungnahmen der Klägerin habe die Bewilligungsbehörde Kenntnis von sämtlichen Tatsachen erhalten, die den Widerruf rechtfertigten. Der Widerruf der Zuwendungsbescheide sei daher auch nicht verfristet.
39 
Die Erstattungspflicht habe grundsätzlich die Verzinsungspflicht zur Folge. § 49 a Abs. 3 VwVfG lege fest, dass der zu erstattende Betrag vom Eintritt der Unwirksamkeit der Zuwendungsbescheide mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen sei. Eine Änderung der Rechtslage hinsichtlich der Verzinsungspflicht habe im vorliegenden Zeitraum allenfalls hinsichtlich der Höhe des Zinssatzes stattgefunden. Der Rechtslage sei mit der entsprechenden differenzierten Berechnung der Zinsen ausdrücklich und nachvollziehbar Rechnung getragen worden.
40 
Gleiches gelte grundsätzlich für die Berechnung der Zinsen nach § 49 a Abs. 4 VwVfG aufgrund nicht alsbaldiger Verwendung der Zuwendung. Die Klägerin hätte zum Zeitpunkt des Mittelabrufs absehen können, dass die Fördermittel nicht innerhalb der Zwei-Monats-Frist zur Verwendung von Zahlungen für den Zuwendungszweck hätten ausgegeben werden können, da unter anderem die förmlichen Vergabevorgänge des offenen Verfahrens bzw. der öffentlichen Ausschreibung mit den vorgeschriebenen Angebots-, Zuschlags- und Bindefristen und eventuellen Nachprüfungsverfahren hätten abgewartet werden müssen. Einem etwaigen Antrag auf Übertragung von Haushaltsmitteln in das nächste bzw. die nächsten Kalenderjahre hätte die Bewilligungsbehörde zu entsprechen versucht. Daher habe die Klägerin die Umstände zu vertreten, die zu einer nicht rechtzeitigen Verwendung der Mittel geführt hätten.
41 
Der Zinsanspruch nach § 49 a Abs. 4 VwVfG sei jedoch zu korrigieren: Nach Prüfung ergebe sich ein Zinsanspruch nach § 49 a Abs. 4 VwVfG in Höhe von nunmehr 482.327,31 EUR und wegen nicht alsbaldiger Verwendung des zinslosen Darlehens in Höhe von nunmehr 120.634,73 EUR. Daraus ergebe sich ein Gesamtzinsanspruch nach § 49 a Abs. 4 VwVfG in Höhe von 602.962,04 EUR. Insgesamt ergebe sich ein zu zahlender Betrag in Höhe von 1.121.087,31 EUR. - Der Widerspruchsbescheid wurde der Klägerin am 11.12.2008 zugestellt.
42 
Am 12.01.2009 (einem Montag) hat die Klägerin Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben.
43 
Die Klägerin legt zur örtlichen Zuständigkeit des Gerichts dar, diese ergebe sich aus § 52 Nr. 1 VwGO.
44 
Sie führt weiter aus, die Beklagte gehe rechtsirrig von einer Geltung des EG-Vergaberechts aus. Über den Zuwendungsbescheid vom 03.12.2001 könne eine Geltung des Abschnitts 2 zur VOL/A und VOB/A nicht begründet werden. 3.2 ANBest-P verweise auf § 57 a des Haushaltsgrundsätzegesetzes, das jedoch bereits 1998 aufgehoben worden sei. Auch enthalte der bloß deklaratorische Bezug auf vergaberechtliche Anforderungen keine Auflage im Sinne des § 36 VwVfG und könne daher keinen Widerruf nach § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwVfG auslösen. Die angefochtenen Bescheide seien rechtsfehlerhaft, weil 3.1 und 3.2 ANBest-P gleichgestellt worden seien und auch im Falle von Ziff. 3.2 ANBest-P von einer Auflage ausgegangen worden sei.
45 
Auch richteten sich die EG-Vergaberichtlinien und demgemäß auch die Abschnitte 2 der VOL/A und VOB/A an öffentliche Auftraggeber im Sinne des Vergaberechts, zu denen sie, die Klägerin, nicht zu rechnen sei. Bei staatlich subventionierten Auftraggebern könne die Eigenschaft als öffentlicher Auftraggeber nur über die Tatbestände des § 98 Nr. 5 und 6 GWB begründet werden. § 98 Nr. 5 GWB erfasse aber nur bestimmte Baumaßnahmen wie Tiefbaumaßnahmen usw.; die Vorschrift scheide ebenso aus wie § 98 Nr. 6 GWB. Da die Beklagte zu Unrecht darauf abgestellt habe, dass die EG-Vergaberichtlinien angewandt werden könnten, seien die angefochtenen Bescheide fehlerhaft. So habe es auch das Verwaltungsgericht Düsseldorf in einem Urteil vom 11.02.2009 entschieden.
46 
Auch könnten die Anforderungen des europäischen Vergaberechts von vornherein nur dann einschlägig sein, wenn die dortigen Schwellenwerte überschritten würden. Für Bauaufträge habe der Schwellenwert bei 5.000.000,- EUR gelegen.
47 
Die Beklagte habe weiter nicht ausreichend berücksichtigt, dass die Klägerin Abschnitt 1 bzw. Abschnitt 2 der VOB/A und VOL/A nur dann anzuwenden habe, wenn nicht ausnahmsweise nach § 98 GWB und der VgV die Abschnitte 3 oder 4 Anwendung fänden. Diesbezüglich sei wiederum auf 3.2 der ANBest-P zu verweisen. Die Beklagte gehe rechtsfehlerhaft durchgehend von einer Anwendung der Abschnitte 1 und 2 der VOB/A bzw. der VOL/A aus. In § 7 Abs. 1 VgV sei geregelt, dass die in § 98 Nr. 1 bis 3 des GWB genannten Auftraggeber, die eine Tätigkeit nach § 8 Nr. 1, Nr. 4 b oder Nr. 4 c VgV ausübten, bei der Vergabe von Aufträgen für Liefer- und Dienstleistungen die Bestimmungen des 3. Abschnitts der VOL/A und VOB/A anzuwenden hätten. In § 8 Nr. 4 b VgV sei als eine solche Tätigkeit im Sektorenbereich Verkehr geregelt „die Nutzung eines geographisch abgegrenzten Gebietes zum Zwecke der Versorgung von Beförderungsunternehmen im See- oder Binnenschiffverkehr mit Häfen oder anderen Verkehrseinrichtungen“. Sie, die Klägerin, sei geschäftlich im Verkehrsbereich mit dem Betrieb des Hafens S. beschäftigt, mithin mit der Nutzung des den Hafen betreffenden (geographisch abgegrenzten) Gebietes, um damit unter anderem Beförderungsunternehmen im Binnenschiffverkehr mit Häfen bzw. Hafenanlagen zu versorgen. Die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 8 Nr. 4 b VgV lägen mithin vor, sodass sich die Vergabe von Aufträgen nach den Regelungen im jeweiligen Abschnitt 3 des Teiles A der VOB/A bzw. der VOL/A hätte richten müssen. Unerheblich sei, dass dies erstmals in der Widerspruchsbegründung vorgetragen worden sei.
48 
Die Beklagte habe die Anforderungen des Vergaberechts auch undifferenziert auf den Fall angewandt, dass die VOB/A bzw. die VOL/A nur über einen Verweis in den Nebenbestimmungen zum Zuwendungsbescheid gälten. Zu berücksichtigen sei, dass die vergaberechtliche Ausschreibungspflicht einen anderen Zweck verfolge als die zuwendungsrechtliche Ausschreibungspflicht. Dementsprechend müsse sich die Kontrolle auf die Vorschriften beschränken, deren Verletzung relevante nachteilige wirtschaftliche Auswirkungen haben könne. Vorschriften, die in erster Linie der Durchsetzung des Wettbewerbs- oder Transparenzprinzips, des Diskriminierungsverbots oder des Grundsatzes der mittelstandsfreundlichen Vergabe dienten, seien abschließend im Wege der dafür vorgesehenen Prüfungsinstanzen, also der Aufsichtsbehörden oder Vergabekammern bzw. Vergabesenate zu überprüfen. Andernfalls würde die Prüfungskompetenz der Vergabekammern unterhöhlt.
49 
Ihr, der Klägerin, sei kein Verstoß gegen das Vergaberecht vorzuwerfen. Die freihändige Vergabe bezüglich des Containerkrans sei nach § 3 Nr. 4 h VOL/A zulässig gewesen. Containerkräne würden in unterschiedlichen Konstruktionen und unterschiedlichen technischen Spezifikationen angeboten. Dies sowie die Notwendigkeit, die komplexen Bedingungen für den Betrieb im Bereich des Hafens S. zu erfüllen, hätten dazu geführt, dass der Containerkran vor der Vergabe nicht so eindeutig und erschöpfend habe beschrieben werden können, dass hinreichend vergleichbare Angebote zu erwarten gewesen seien. Es habe sich um einen Spezialmaschinenbau und um kein vorgefertigtes Standardprodukt gehandelt. Auch die Frage des Kundendienstes vor Ort sei von großer Bedeutung. In einem vergleichbaren Fall habe dies auch die Vergabekammer Düsseldorf so entschieden. Zudem habe erheblicher Zeitdruck bestanden, den die Beklagte noch forciert habe.
50 
Es sei nicht ersichtlich, dass neben den von der Klägerin genannten Kranherstellern noch weitere Anbieter in Betracht gekommen wären. Aus technischer Sicht sei letztlich allein der xxx-Kran geeignet gewesen. Sie habe schon im Eigeninteresse eine sorgfältige Markterforschung betrieben und sich des unabhängigen Sachverständigen xxx bedient.
51 
Eine öffentliche Ausschreibung sei bei keinem der fünf relevanten Beschaffungsvorgänge zweckmäßig gewesen. Sie, die Klägerin sei auf eine Kooperation mit der Fa. xxx angewiesen gewesen. Diese habe darauf bestanden, dass die Waagen von der Fa. xxx umgesetzt würden. Im Falle des Containerkrans habe sich die Unzweckmäßigkeit aus dem Umstand ergeben, dass für eine Lieferung von Containerkränen seinerzeit ohnehin nur vier Anbieter auf dem Markt zu finden gewesen seien. Daher habe eine öffentliche Ausschreibung ersichtlich keinen Sinn ergeben. Auch bei einer öffentlichen Ausschreibung hätte sich der Kreis der Anbieter nicht erweitert. Ferner habe sowohl bei der Beschaffung des Containerkrans als auch bei den weiteren Maßnahmen besondere Eile bestanden. Jedenfalls könne der Klägerin der Vorwurf eines schweren Verstoßes nicht gemacht werden. Dies habe die Beklagte nicht berücksichtigt. 98,33 % der Vergaben seien unter strenger Beachtung des Bewilligungsbescheides getätigt worden.
52 
Soweit die Beklagte der Klägerin noch weitere Verstöße gegen das Vergaberecht zur Last lege, handele es sich typischerweise um „Folgefehler“, die bereits in einem Verzicht auf eine öffentliche Ausschreibung angelegt seien. So besage § 3 Nr. 1 Abs. 3 VOB/A ausdrücklich, dass bei einer freihändigen Vergabe Bauleistungen „ohne förmliches Verfahren“ vergeben werden dürften, was zur Folge habe, dass die Vergabestelle den Ablauf der Verhandlungen mit weitem Gestaltungsspielraum ausüben dürfe. Bei einem Verstoß gegen die vergaberechtlichen Dokumentationspflichten habe es sich allenfalls um Folgefehler gehandelt, die aus der Wahl des Vergabeverfahrens resultiert hätten. Zudem gelte auch hier, dass die vergaberechtlichen Anforderungen an die Besonderheiten anzupassen seien, die sich daraus ergeben würden, dass die VOB/A bzw. die VOL/A nicht direkt, sondern über den Umweg einer Nebenbestimmung zu einem Zuwendungsbescheid zur Anwendung kämen. Vor diesem Hintergrund dürfe die Bewilligungsbehörde auch an den Vergabevermerk keine überspannten Anforderungen stellen. Entscheidend sei allein, dass sie prüfen könne, ob ein Zuwendungsempfänger ein Vergabeverfahren durchgeführt habe und ob der Zuschlag auf das wirtschaftlichste Angebot erteilt worden sei. Vor diesem Hintergrund seien die Dokumentationsmaßnahmen der Klägerin ausreichend.
53 
Die Beklagte habe auch das ihr zustehende Ermessen fehlerhaft ausgeübt. Sie verkenne weiterhin, dass sie, die Klägerin sich hinsichtlich des Containerkranes aufgrund des Schreibens vom 25.09.2002 auf Vertrauensschutz berufen könne. Die Vergabeentscheidung sei in enger Abstimmung mit dem damaligen Amtswalter durchgeführt worden. Auch verkenne die Beklagte, dass das Schreiben bei der Bewertung der Schwere etwaiger Vergaberechtsverstöße und bei der Ermessensausübung zu berücksichtigen gewesen sei. Sie, die Klägerin, habe sich bei ihrem Vorgehen auf das Schreiben der Beklagten vom 25.09.2002 verlassen. Durch ihre Zustimmung habe sie sich frei gefühlt, den Auftrag an die Firma xxx GmbH zu vergeben. Erst nach fünfeinhalb Jahren habe die Beklagte Zweifel an der Vergabeentscheidung geäußert; durch den Bescheid vom 01.12.2005 habe sie nochmals dokumentiert, dass sie mit der Vergabe einverstanden gewesen sei. Wenn die Vergabe rechtswidrig gewesen wäre, was bestritten werde, trage die Beklagte jedenfalls eine erhebliche Mitverantwortung daran. Schriftform gemäß § 38 VwVfG liege aufgrund des Schreibens vom 25.09.2002 vor. Im Übrigen seien auch anderweitige Erklärungen einer Behörde rechtlich relevant. Gerade bei einem durch einen Subventionsbescheid begründeten Verwaltungsrechtsverhältnis bestehe eine Sonderbeziehung zwischen der Behörde und dem Subventionsempfänger, aus der sich gesteigerte Mitwirkungspflichten der Behörde ergeben würden. Die Beklagte habe ihre Mitverantwortung jedoch bei der Ermessensausübung nicht berücksichtigt. Ein Wechsel des Amtswalters könne nicht zu Lasten der Klägerin gehen. Ferner sei die Wirtschaftlichkeit des Handelns der Klägerin in die Rückforderungsentscheidung nicht eingestellt worden, was ebenfalls einen Ermessensfehler begründe. Sie, die Klägerin, habe im Einklang mit dem Wirtschaftlichkeitsgrundsatz gehandelt. Es sei nicht erkennbar, dass bei Durchführung eines förmlichen Vergabeverfahrens entscheidend günstigere Angebote hätten erzielt werden können. Die Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit seien auch bereits für die Frage eines schwerwiegenden Vergaberechtsverstoßes von Bedeutung. Ferner hätte die Beklagte im Rahmen der Ermessensausübung stärker berücksichtigen müssen, dass sie, die Klägerin, die Mittel stets zweckentsprechend eingesetzt habe. Auch sei nicht berücksichtigt worden, dass die Gesamtrückforderung eine ganz erhebliche Härte darstelle und die Klägerin wirtschaftlich in unzumutbarer Weise treffe.
54 
Die Rückforderungsquote von 20% sei nicht näher begründet worden. Selbst wenn man schwere Vergaberechtsverstöße unterstellte, bestünden dennoch Besonderheiten und eine Mitverantwortung der Beklagten, die eine Herabsetzung gebieten würden.
55 
Schließlich sei die von der Beklagten vorgenommene Zinsberechnung in mehrfacher Hinsicht unzutreffend. Der Ansatz eines Zinssatzes von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz sei unzulässig. Die den Bewilligungsbescheiden vom 03.12.2001, 13.10.2003 und 10.03.2004 beigefügten ANBest-P hätten unter Ziffer 8.4 die Maßgabe enthalten, dass der Erstattungsbetrag mit 3% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank jährlich zu verzinsen sei. Auf diese Höhe habe die Beklagte mithin ihren Verzinsungsanspruch beschränkt. Die Formulierung „nach Maßgabe des § 49 a Abs. 3 VwVfG“ rechtfertige keine andere Beurteilung. Es handele sich um eine Tatbestands-, nicht um eine Rechtsfolgenverweisung. Dasselbe treffe auch für den isolierten Zinsanspruch nach § 49 a Abs. 4 VwVfG zu. Etwas anderes würde nur gelten, wenn innerhalb der Bescheide oder innerhalb der Nebenbestimmungen eine dynamische Formulierung gewählt worden wäre. Dies sei aber nicht der Fall. Das habe auch das Verwaltungsgericht Neustadt im Verfahren 1 K 1084/08 so gesehen, worauf die WSD West einen geänderten Zinsbescheid erlassen habe.
56 
Der geltend gemachte Zinsanspruch sei auch aufgrund von Vertrauensschutzgesichtspunkten zu hoch bemessen.
57 
Im Übrigen bestehe der festgesetzte isolierte Zinsanspruch gemäß § 49 a Abs. 4 VwVfG bereits dem Grunde nach nicht. Sie, die Klägerin, sei durch die Beklagte deutlich darauf hingewiesen worden, dass in dem zu Ende gehenden Jahr 2001 ausreichend Fördermittel zum Abruf bereit stünden, dass dies jedoch für das folgende und die kommenden Jahre nicht gesichert sei. Dieser Hinweis sei von der Klägerin als Aufforderung zum Abruf der Fördermittel noch im Jahr 2001 verstanden worden, zumal die zur Beurteilung des Mittelbedarfs erforderlichen Angaben nicht verlangt worden seien. Die Beklagte habe damit auch einen Vertrauenstatbestand geschaffen.
58 
Schließlich hätte die Beklagte bei der Verzinsung die besonderen Umstände des Einzelfalles berücksichtigen müssen. Auch könnten für den gleichen Zeitraum Zinsen nach beiden Tatbeständen des § 49 a Abs. 3 und § 49 a Abs. 4 VwVfG nicht verlangt werden. Dies hätte sonst eine doppelte Zinszahlung zur Folge. Die Zinsansprüche könnten daher nur alternativ bestehen.
59 
Auch sei die Entscheidungsfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG bereits im September 2003, spätestens am 01.12.2006 abgelaufen, ohne dass bis dahin ein Widerruf bezüglich des Containerkrans erfolgt sei. Spätestens der Eingang des Verwendungsnachweises am 26.06.2006 sei für den Lauf der Jahresfrist entscheidend.
60 
Die Klägerin beantragt,
61 
den Widerrufs-, Erstattungs- und Zinsbescheid der WSD West vom 30.06.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der WSD West vom 08.12.2008 aufzuheben.
62 
Die Beklagte beantragt,
63 
die Klage abzuweisen.
64 
Sie nimmt Bezug auf die angefochtenen Bescheide und führt weiter aus, die Klägerin könne sich nicht auf Vertrauensschutz berufen. Eine Zusage, eine bestimmte Vergabepraxis nicht zu beanstanden oder auf die Einhaltung von Vergabevorschriften zu verzichten, habe es nicht gegeben. Auch bedürfte eine solche Zusage der Schriftform und müsste formell und materiell rechtmäßig sein, um die Bewilligungsbehörde zu binden. Ob die behaupteten Telefonate und Abstimmungen mit dem damaligen Amtswalter tatsächlich und mit dem behaupteten Inhalt stattgefunden hätten, könne nicht nachvollzogen werden. Dies könne auch dahingestellt bleiben, weil ein bestandskräftiger Zuwendungsbescheid durch mündliche Bemerkungen nicht derart geändert werden dürfe, dass auf die vorgeschriebene Einhaltung von Auflagen, die als Bestandteil eines Regelwerkes den Zuwendungsbescheiden beigefügt seien, verzichtet werde. Die Verweisung der Auflagen auf die VOL/VOB sei unbedingt und ausnahmslos. Darüber hinaus habe die Klägerin als Vergabestelle selbst die ausschließliche und unteilbare Verantwortung, das Vergaberecht zu beachten. Das Schreiben der Beklagten an die Klägerin vom 25.09.2002 zeige nur allgemeine Voraussetzungen der Vergabe auf und bestätige lediglich, dass die Beklagte unter den genannten Voraussetzungen, bei Einhaltung der allgemeinen Voraussetzungen für eine Vergabe, die Vergabe an die Firma xxx mittragen könne. Das Schreiben könne keinen weitergehenden Vertrauensschutz begründen. Die Klägerin könne sich auch nicht auf eine schwer überschaubare Rechtslage berufen, denn diese sei eindeutig. Die Aneignung entsprechender Sachkunde gehöre mit zur Planung und Vorbereitung der (Bau-)Leistungsbeschaffung. Bei mangelnder Erfahrung im Umgang mit den Regelwerken der VOB und VOL könnten sich die Zuwendungsempfänger Unterstützung bei erfahrenen Ingenieurbüros einkaufen. Die in Nr. 4.3 der Förderrichtlinie festgelegte 10%ige Planungskostenpauschale sei ein Hinweis darauf, dass eine solche Vorgehensweise sogar erwünscht sei. Auch auf Verwirkung bzw. auf Vertrauensschutz wegen einer langen Zeitspanne (§ 242 BGB) könne die Klägerin sich nicht berufen.
65 
Die von der Klägerin angeführte Dringlichkeit könne die Vergabe des Auftrages Containerkran im Verhandlungsverfahren bzw. die freihändige Vergabe nicht rechtfertigen. Sie hätte die Fristen des § 18 a VOL/A einhalten können. Die angeführte Gefährdung der Containerschifffahrt auf dem N. stelle keinen Dringlichkeitsgrund dar. Die Containerschifffahrt habe auch ohne das in Rede stehende, noch zu errichtende Containerterminal der Klägerin stattgefunden. Die Containerumschlagsanlage im Hafen M. sei bereits in Betrieb gewesen. Zudem wäre es auch nach Einhaltung der Vergabefristen noch möglich gewesen, durch die Eröffnung des Terminals der Klägerin die Containerschifffahrt auf dem N. zu stärken. Die Vorlauffristen für die Herstellung und Lieferung eines Containerkrans seien üblich und bekannt bzw. vorhersehbar und hätten frühzeitig in einem Bauzeiten- und Finanzierungsplan berücksichtigt werden müssen und können. Es sei nicht nachvollziehbar, dass sie, die Beklagte, einen zeitnahen Abruf der Fördermittel gefordert habe. Das Entfallen nicht abgerufener Haushaltsmittel zum Ende des Haushaltsjahres könne nicht die Dringlichkeit im Sinne von § 3 a Nr. 2 d VOL/A rechtfertigen. Die Klägerin habe diese „Dringlichkeit“ selbst dadurch verursacht, dass sie die ihr bewilligten Mittel noch vor Jahresende angefordert habe und die Mittel dann hätte zügig verwenden müssen, um eine Zinsforderung wegen nicht alsbaldiger Verwendung möglichst zu vermeiden. Dies sei keine besondere, unvorhersehbare Situation. Die Klägerin habe letztlich im Verhandlungsverfahren den Auftrag für den Containerkran auf das nach ihrer Sicht wirtschaftlichste Angebot erteilt. Ein begründeter Ausnahmefall nach § 3 a Nr. 2 d VOL/A Abschnitt 2, der die Durchführung des Verhandlungsverfahrens ohne Bekanntmachung gestatte, habe nicht vorgelegen.
66 
Es hätten auch keine technischen Besonderheiten bestanden, die zwingend die Vergabe an die xxx erfordert hätten. Trotz der Komplexität des Auftrages wäre eine Leistungsbeschreibung möglich gewesen. Die Klägerin habe sich nicht nachweisbar eine europaweite Marktübersicht verschafft. Sie habe lediglich mit vier ihr bekannten Krananbietern aus Deutschland Kontakt aufgenommen. Es reiche nicht aus, dass die xxx die wirtschaftlichste Leistungserbringung habe erwarten lassen. Auch hätte das Ergebnis einer Markterforschung in den Vergabevermerk bzw. in die Vergabeakten eingehen müssen, was aber nicht der Fall sei. Entsprechende Vermerke seien nicht gefertigt worden. Es lägen auch keine technischen Besonderheiten vor. Der Auftrag zur Lieferung des Krans sei nicht mit besonderen Schwierigkeiten verbunden, die einer fachlich ungewöhnlichen Leistung bedürften. Die Klägerin habe nicht aufzeigen können, dass für die Leistung zwingend nur das Unternehmen xxx in Betracht gekommen sei. Daran ändere auch das Gutachten des Sachverständigen xxx nichts. Auch seien die Rückforderungen der Bewilligungsbehörden nicht auf diejenigen Vergabeverstöße beschränkt, aus denen ein relevanter unwirtschaftlicher Umgang mit Zuwendungen resultiere. Die Verweisung der Auflagen auf die Verdingungsordnungen sei unbedingt und ausnahmslos. Die Missachtung des Vergaberechts, das (auch) die Wirtschaftlichkeit der Auftragsvergabe sicherstellen solle, indiziere die Unwirtschaftlichkeit. Die Unzweckmäßigkeit einer Ausschreibung könne einen Ausnahmetatbestand schon deshalb nicht begründen, weil der Katalog der Ausnahmetatbestände des § 3 a Nr. 2 VOL/A abschließend sei. Bei einer ordnungsgemäßen EU-weiten Ausschreibung hätten sich möglicherweise mehrere Anbieter am Wettbewerb beteiligen können und möglicherweise entsprechende Produkte zu einem günstigeren Preis anbieten können. Der Kundenservice bzw. die Verfügbarkeit hätten zum Gegenstand der Leistungsbeschreibung gemacht werden können und von den jeweiligen Anbietern dargelegt und angeboten werden können. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 11.02.2009 sei noch nicht rechtskräftig.
67 
Hinsichtlich des Baus der Mittelspannungsschaltanlage habe die Klägerin die Bauleistung letztlich ohne ein förmliches Verfahren freihändig vergeben. Dringlichkeit habe nicht bestanden. Ein Zeitdruck wegen der geplanten Inbetriebnahme des Containerterminals habe auch hier nicht vorgelegen. Auch sei die von der Klägerin geschilderte Situation nicht unabsehbar, sondern bei entsprechender Planung bereits frühzeitig erkennbar gewesen, so dass rechtzeitig mit der Ausschreibung hätte begonnen werden können.
68 
Auch hinsichtlich des Baus der Toranlagen sei für die durchgeführte freihändige Vergabe keine besondere Dringlichkeit gegeben gewesen. Der angeführte günstige Preis und die hohen Sicherheitsstandards hätten ebenfalls keinen Ausnahmefall begründen können.
69 
Das Versetzen der Fahrzeugwaagen sei ebenfalls nicht durch Ausnahmegründe gerechtfertigt gewesen, die eine freihändige Vergabe zulassen würden. Die aus wirtschaftlichen Gründen gewünschte möglichst kurze Betriebsunterbrechung stelle keine Dringlichkeit im Sinne von § 3 Nr. 4 d VOB/A 1. Abschnitt dar. Dasselbe gelte für den Bau der Tankanlage.
70 
Die Klägerin habe die Sektorenauftraggeberschaft im Sinne von § 8 Nr. 4 b VgV erstmals in der Widerspruchsbegründung vorgetragen. Sie habe diese Eigenschaft lediglich behauptet, aber nicht nachgewiesen. Sie erfülle nicht die Anforderungen des § 98 Nrn. 1-4 GWB. Auch sei nicht auf ihre Tätigkeit, sondern auf die des Bundes als Fördermittelgeber abzustellen. Die behauptete Vergabe der Aufträge nach Abschnitt 3 der VOL/A sei nicht deutlich gemacht worden, obwohl die Klägerin hierzu aufgrund ihrer Dokumentationspflichten verpflichtet gewesen sei. Nachvollziehbarkeit sei für sie, die Beklagte, daher nicht gegeben. Vielmehr habe die Klägerin sich erst im Nachhinein auf die für sie günstigeren Vergabevorschriften berufen. Der Schwellenwert gemäß § 2 Nr. 2 VgV von 130.000 EUR sei hinsichtlich des Containerkranes überschritten. Hinsichtlich der Bauaufträge seien die Schwellenwerte nach § 2 Nr. 4 VgV von 5.278.000 EUR nicht überschritten, die Vergabevorschriften seien jedoch über die den Zuwendungsbescheiden beigefügten ANBest-P Nr. 3.1, die entsprechende zuwendungsrechtliche Auflagen enthielten, anwendbar. Die Klägerin sei verpflichtet, sich nach Nr. 3.1 ANBest-P bei der Vergabe von Aufträgen grundsätzlich wie die öffentliche Hand zu verhalten. Fehler im Vergabeverfahren könnten zur Rückforderung der Subvention durch den Subventionsgeber nach dem VwVfG führen. §§ 102 ff. GWB kämen nicht zum Tragen.
71 
Hinsichtlich des Containerkrans liege auch nicht der Ausnahmegrund des § 3 Nr. 4 h VOL/A Abschnitt 3 vor. Die Anforderungen an den Containerkran hätten beispielsweise in einer Leistungsbeschreibung zum Ausdruck gebracht werden können. Dies gelte auch für die Frage des Service und der Wartung. Die zahlreichen Verfahren, die sie, die Beklagte, betreue, zeigten auf, dass es durchaus möglich und üblich sei, Containerverladebrücken in einem offenen Verfahren auszuschreiben und eine Leistungsbeschreibung von vornherein vorzunehmen. Es sei nicht nachvollziehbar, wieso gerade diese Kranbrücke nicht vorab eindeutig und erschöpfend beschreibbar gewesen sein solle. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass sich bei einem offenen Verfahren weitere Anbieter gemeldet hätten. Die Wahl des falschen Vergabeverfahrens stelle einen Vergabefehler dar, der sich äußerst nachteilig für den Bieter auswirken könne. Ein Verhandlungsverfahren sei weder gemäß § 3 a Nr. 2 c noch gemäß § 3 a Nr. 2 d VOL/A Abschnitt 2 zulässig gewesen. Für die Leistung sei nicht aus besonderen Gründen nur ein Unternehmen in Betracht gekommen. Eine öffentliche Ausschreibung sei auch nicht unzweckmäßig gewesen. Es liege daher ein schwerer Vergabeverstoß vor.
72 
Bei der Nichtanfertigung von Vergabevermerken handele es sich um selbständige Fehler im Vergabeverfahren. Von dem Zeitpunkt an, in dem die Dokumentation unzureichend sei, sei das Vergabeverfahren fehlerbehaftet. Auch bei der Wahl einer freihändigen Vergabe bzw. des Verhandlungsverfahrens müssten im Vergabevermerk nach § 30 VOB/A, VOL/A bzw. § 30 a VOL/A die Gründe für die getroffene Entscheidung aufgeführt sein, und zwar so detailliert, dass sie für den Leser nachvollziehbar seien. Es sei aktenkundig zu machen, weshalb von einer öffentlichen oder beschränkten Ausschreibung bzw. einem offenen/nichtoffenen Verfahren abgesehen worden sei. Die Klägerin habe ihre Dokumentationspflicht als Konkretisierung der Transparenzpflicht verletzt. Die Erstellung von Vergabevermerken sei zudem mit der in der Förderrichtlinie vorgesehenen 10%igen Planungskostenpauschale abgedeckt.
73 
Ein Zuwendungsempfänger könne nicht darauf vertrauen, dass ein Wechsel in der Person des Amtswalters bei der Bewilligungsbehörde nicht zu seinen Lasten gehen könne. Es sei stets mit einem Wechsel in der Person des Amtswalters zu rechnen. Auch sei es möglich, dass die Bewilligungsbehörde nicht allein über einen eventuellen Widerruf entscheiden könne, sondern dass sie beispielsweise einer vorgesetzten Behörde berichten müsse. Jedenfalls könne der Zuwendungsempfänger nicht davon ausgehen, dass das gesamte Zuwendungsverfahren vom Antrag auf Bewilligung bis zum Verwendungsnachweis bzw. bis zu einem eventuellen Widerruf oder einer Rücknahme des Bescheides auf der Einschätzung eines einzigen Amtswalters beruhen werde.
74 
Selbst wenn die Klägerin stets wirtschaftlich gehandelt haben sollte, könnte dies im Rahmen der Ermessensausübung nicht zu ihren Gunsten berücksichtigt werden. Die Erreichung des mit der Zuwendung verfolgten Zweckes sei bei der Ermessensentscheidung über den Widerruf nicht zu berücksichtigen. Die Bewilligung sei bei Verstößen in der Regel zu widerrufen. Dies gelte auch bei Auflagenverstößen, sofern nicht außergewöhnliche Umstände des Einzelfalles eine andere Entscheidung möglich erscheinen ließen. Ein außergewöhnlicher Umstand könne allein darin, dass die Zuwendung letztendlich zweckentsprechend verwendet werde, nach der Wertung des Gesetzes nicht gesehen werden.
75 
Eine Einschränkung der Rückforderung aus Gründen der Verhältnismäßigkeit sei nicht geboten. Es lägen weder Pflichtverletzungen von geringerem Gewicht vor, noch sei eine Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz der Klägerin nachvollziehbar dargelegt bzw. nachgewiesen worden. Letztlich könne die Klägerin auch eine teilweise Niederschlagung oder Stundung der Forderung beantragen, falls die Beitreibung des Geldes für sie existenzielle Folgen habe. Darüber hinaus sei von der gemäß § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwVfG eingeräumten Widerrufsmöglichkeit dahingehend Gebrauch gemacht worden, dass jeweils 20% des Betrages der Zuwendung, bei der der schwere Verstoß ermittelt worden sei, von der Förderung ausgeschlossen würden. Von einer Rückforderung der gesamten Kosten für die Auftragseinheiten, bei denen der jeweilige Verstoß ermittelt worden sei, sei abgesehen worden.
76 
Es sei zu berücksichtigen, dass die Wahl des falschen Vergabeverfahrens als schwerer Vergabeverstoß anzusehen sei, wobei es sich hier zudem um fünf Fälle handele. Es lägen auch noch weitere Vergabeverstöße vor. Die Kürzung um jeweils 20% entspreche bei schweren Vergabeverstößen der langjährigen Praxis der WSD West. Auch unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten könne nicht anders entschieden werden. Es lägen keine Umstände des Einzelfalles vor, die die von der Klägerin begangenen konkreten Rechtsverstöße ausnahmsweise nicht als schwer erscheinen lassen könnten.
77 
Es sei rechtmäßig, einen Zinssatz von 5 % über dem Basiszinssatz zu verlangen. Hinsichtlich des Zinssatzes werde in den Bescheiden nicht auf eine bestimmte Fassung der Rechtsvorschriften hingewiesen, sondern nur allgemein auf die zur Zeit des jeweils erlassenen Bescheides geltenden Bestimmungen. Es handele sich um eine dynamische Verweisung auf § 49 a VwVfG, § 44 BHO, VV-BHO zu § 44 Nr. 8.1, 8.2.5, 8.7 und ANBest-P Nr. 8.5. Sie, die Beklagte habe die Zinsen erst seit dem letzten Auszahlungstag am 19.12.2005 und damit in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB geltend gemacht. Hinsichtlich der Höhe des Zinssatzes bestehe kein Ermessen.
78 
Sie, die Beklagte, habe auch die ihr zustehende Wahlmöglichkeit bzw. das Ermessen zwischen Widerruf der Zuwendungsbescheide wegen nicht alsbaldiger zweckentsprechender Verwendung und Verlangen von Zinsen bis zur zweckentsprechenden Verwendung gemäß § 49 a Abs. 4 VwVfG erkannt und ausgeübt. Sie habe von der Klägerin Zinsen verlangt, um den durch die nicht alsbaldige Verwendung entstehenden ungerechtfertigten Vermögenszuwachs durch erzielte oder ersparte Zinsen abzuschöpfen. Damit habe sie eine für die Klägerin im Vergleich zum Widerruf des Zuwendungsbescheides viel weniger eingreifende Zinsforderung erlassen. Auch hierbei habe sie das ihr zustehende Ermessen sorgfältig ausgeübt. Selbst der behauptete Hinweis des damaligen Sachbearbeiters auf den möglichen Abruf der Fördermittel könne keinen Vertrauensschutz begründen. Für den Fall, dass so ein Hinweis tatsächlich erfolgt wäre, sei zu betonen, dass er nicht zu Gunsten der Beklagten erfolgt sei, sondern allein zu Gunsten der Klägerin, die aufgrund der ihr nach Nr. 5.2 bzw. Nr. 5.4 ANBest-P zwingend obliegenden Anzeigepflichten von sich aus hätte mitteilen müssen, ob die Abrufbarkeit der Haushaltsmittel angepasst werden müsse, der Bewilligungszeitraum verlängert werden müsse oder eventuell Haushaltsmittel zurückgezahlt werden müssten. Sie sei unmittelbar zur Einhaltung des Zuwendungsrechts verpflichtet worden. Eine verbindliche Zusage, auf die Einhaltung der verbindlichen Zuwendungsvorschriften zu verzichten, sei nicht erfolgt.
79 
Auch die Zinsen, die auf den im Zuwendungsbetrag enthaltenen Anteil der „Entschädigungssumme“ von 2.915.386,30 EUR angefallen seien, seien nicht zu Unrecht angesetzt worden. Dieser Betrag sei laut Zuwendungsbescheid vom 03.12.2001 als Zuwendung nach der Förderrichtlinie Kombinierter Verkehr bewilligt worden. Auch im Schreiben vom 27.09.2002 sei ausdrücklich auf die Einhaltung der VOL/A bzw. VOB/A bzw. auf die Prüffähigkeit hingewiesen worden. Die Voraussetzungen des § 49 a Abs. 4 VwVfG lägen damit auch für diesen Teilbetrag vor.
80 
Das „Ob“ der Zinserhebung sei bei der Ermessensausübung berücksichtigt worden. Es handele sich bei dem sogenannten isolierten Zinsanspruch nach § 49 a Abs. 4 VwVfG um einen selbständigen, von dem Zinsanspruch nach § 49 a Abs. 3 VwVfG zu trennenden Anspruch, der die Zinsen wegen nicht alsbaldiger Verwendung regele. Die Bestimmungen dürften nicht nur alternativ angewandt werden. Vielmehr bestehe bei nicht alsbaldiger Verwendung der Zuwendung eine Wahlmöglichkeit der Bewilligungsbehörde zwischen Widerruf und Verzinsung.
81 
Die Jahresfrist für den Widerruf nach § 49 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 48 Abs. 4 VwVfG beginne erst, wenn dem zuständigen Amtswalter der Behörde die Tatsachen, die die Rücknahme oder den Widerruf des Zuwendungsbescheides rechtfertigten, vollständig bekannt seien. Vertrauensschutzgründe spielten dabei keine Rolle. Im Falle eines Auflagenverstoßes müsse der jeweilige Amtswalter demnach den Verstoß erkannt haben, und ihm müssten darüber hinaus die weiteren für die Widerrufsentscheidung erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sein. Der bis zum 31.08.2006 zuständige Amtswalter der WSD West hätte zwar möglicherweise den Verdacht von Vergaberechtsverstößen aufgrund von Vorabinformationen haben können, er habe jedoch die Vergaberechtsverstöße und damit einen Verstoß gegen die Auflagen des Zuwendungsbescheids nicht erkannt bzw. den Sachverhalt unrichtig gewürdigt. Ein Kennenmüssen setze die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG nicht in Lauf. Selbst eine wie von der Klägerin behauptete umfassende Kenntnis über die Vergabeverhandlungen würde den Fristbeginn nicht auslösen, denn die Behörde müsse weiter wissen, aus welchen Gründen beispielsweise von einer öffentlichen Ausschreibung abgewichen worden sei und ob bzw. welche Vergabeverstöße damit vorliegen könnten und welche entsprechenden Widerrufsgründe. Solange ihr die hierfür erforderlichen Informationen nicht vorlägen, könne die Widerrufsfrist nicht beginnen. Die Klägerin habe den Verwendungsnachweis erst am 26.06.2006 vorgelegt. Dies sei für den Lauf der Jahresfrist aber nicht entscheidend. Der nunmehr zuständige Amtswalter der Bewilligungsbehörde habe die Prüfungsmitteilungen des Prüfungsamtes zum Anlass genommen, die Verwendungsnachweisprüfung zu veranlassen, dem Verdacht des Vergaberechtsverstoßes nachzugehen, den Sachverhalt umfassend aufzuklären und eine sachgerechte Entscheidung über einen möglichen Widerruf zu treffen. Zur Herstellung der Entscheidungsreife, mit deren Eintritt die Entscheidungsfrist beginnen könne, gehöre regelmäßig das Anhörungsverfahren, das mit Schreiben vom 11.03.2008 in Gang gesetzt worden sei. Die Jahresfrist könne daher regelmäßig erst mit Beendigung des Anhörungsverfahrens beginnen. Dies sei nach entsprechender Würdigung der schriftlichen Stellungnahmen der Klägerin vom 26.03.2008 und 07.04.2008 gewesen.
82 
Die einschlägigen Akten der Beklagten liegen dem Gericht vor. Auf sie sowie auf die Gerichtsakte wird wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
83 
Die Klage ist zulässig. Das Verwaltungsgericht Stuttgart ist insbesondere gemäß § 52 Nr. 1 VwGO örtlich zuständig.
84 
Die Klage ist aber nur teilweise begründet.
85 
Rechtsgrundlage für den angefochtenen Widerrufsbescheid ist § 49 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 VwVfG. Nach dieser Bestimmung kann ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine Geldleistung gewährt, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht erfüllt hat (vgl. zum Widerruf auch die Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Bundeshaushaltsordnung - VV-BHO, 8.1. zu § 44; 8.3.2 ANBest-P; 6.3 der Förderrichtlinie Kombinierter Verkehr). Diese Voraussetzungen liegen vor:
86 
Die WSD West bestimmte im Zuwendungsbescheid vom 03.12.2001 sowie in den weiteren Zuwendungsbescheiden, dass die ANBest-P gelten würden. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.06.2002 - 8 C 30/01-, BVerwGE 116, 332). Nach 3.1 ANBest-P sind die Abschnitte 1 der VOB und die VOL (die sogenannten Basisparagraphen) anzuwenden, da der dort genannte Zuwendungsbetrag erreicht ist. Dabei handelt es sich um eine Auflage im Sinne von § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22.02.2005 - 15 A 1065/04-, NVwZ-RR 2006, 86). 3.2 ANBest-P weist ferner darauf hin, dass die Verpflichtungen des Zuwendungsempfängers nach der VgV unberührt bleiben, Abschnitt 2 der VOB/A bzw. VOL/A anzuwenden oder andere Vergabebestimmungen einzuhalten. Solche Bestimmungen sind in den Abschnitten 3 und 4 von VOB/A und VOL/A zu finden. § 57a des Haushaltsgrundsätzegesetzes, den 3.2. ANBest-P außerdem noch nennt, ist bereits durch Gesetz vom 26.08.1998 aufgehoben worden und daher hier nicht von rechtlicher Bedeutung. Zwar ist 3.2 ANBest-P keine Auflage im Sinne von § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG, da auf die Geltung weiterer Vorschriften lediglich hingewiesen wird. Daraus folgt jedoch nichts zugunsten der Klägerin, weil sie, wie noch auszuführen sein wird, gegen die Abschnitte 1 der VOB und VOL und damit gegen die Auflage gemäß 3.1 ANBest-P verstoßen hat.
87 
Die Frage, welche Abschnitte der VOB/A und VOL/A von der Klägerin anzuwenden waren, wird durch die VgV in jeweils der Fassung beantwortet, die im Zeitpunkt des Erlasses der Zuwendungsbescheide galt. Voraussetzung für die Anwendung der VgV ist jedoch nach deren § 1, dass die Schwellenwerte des § 2 VgV erreicht werden. Dies ist nur bei dem Containerkran der Fall, nicht aber bei den Bauleistungen, wie im Widerspruchsbescheid vom 08.12.2008 auf Seite 4 zutreffend ausgeführt wurde; hierauf wird verwiesen. Folge davon ist, dass bei der Vergabe der Bauleistungen ausschließlich Abschnitt 1 der VOB anzuwenden ist- das sind die Basisparagraphen ( 3.1 ANBest-P).
88 
Für den Containerkran gilt Folgendes: §§ 4 Abs.1 Abs. 1 S. 1 VgV regelt, dass Auftraggeber nach § 98 Nr. 1 bis 3 GWB u.a. bei der Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen den 2. Abschnitt der VOL/A anzuwenden haben, wenn in §§ 5 und 6 VgV nichts anderes bestimmt ist. Für Bauleistungen schreibt § 6 Abs. 1 S. 1 VgV vor, dass Auftraggeber nach § 98 Nr. 1 bis 3, 5 und 6 GWB den 2. Abschnitt der VOB/A anzuwenden haben.
89 
Die Klägerin ist Auftraggeberin nach § 98 Nr. 2 GWB. Auf sie und nicht etwa auf die WSD West ist als Auftraggeberin abzustellen, denn die VgV verweist auf § 98 GWB und damit auf die dortige Auftraggeberdefinition (im Ergebnis ebenso VG Düsseldorf, Urteil vom 11.02.2009 - 20 K 2335/08-, Juris, Seite 9 des amtlichen Urteilsabdrucks) . Sie wurde zu dem besonderen Zweck gegründet, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nichtgewerblicher Art zu erfüllen, nämlich den Betrieb von Hafen- und Bahnanlagen, die Verwaltung von Grundstücken und Gebäuden und alle damit zusammenhängenden Aufgaben, vgl. § 2 des Gesellschaftsvertrages. Nach § 8 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages werden die Mitglieder des Aufsichtsrates von der Landeshauptstadt S. entsandt und abberufen. Der Geschäftsführer wiederum wird nach § 7 Abs. 1 des Vertrages vom Aufsichtsrat bestellt und abberufen.
90 
Allerdings finden §§ 4 Abs. 1 S. 1 und 6 Abs. 1 S. 1 VgV bei Aufträgen im Sektorenbereich keine Anwendung, vgl. § 4 Abs. 1 S.2 VgV und § 6 Abs. 1 S. 3 VgV. Dieser Bereich umfasst die in § 8 VgV genannten Tätigkeiten. Danach hat die Klägerin den geförderten Auftrag für den Containerkran im Sektorenbereich vergeben, denn dieser fällt unter § 8 Nr. 4 b VgV (hier: Nutzung eines geographisch abgegrenzten Gebietes zum Zwecke der Versorgung von Beförderungsunternehmen im Binnenschiffverkehr mit einem Hafen). Als Auftraggeberin nach § 98 Nr. 2 GWB, die eine Tätigkeit nach § 8 Nr. 4 b VgV ausübt, hatte sie gemäß § 7 Abs. 1 VgV bei der Vergabe von Aufträgen die Bestimmungen der 3. Abschnitte von VOB/A und VOL/A anzuwenden (die sogenannten b- Paragraphen). § 1b Abs. 1 VOL/A bestimmt hierzu, dass die b-Paragraphen zusätzlich zu den Basisparagraphen gelten. Soweit die Bestimmungen der b- Paragraphen nicht entgegenstehen, bleiben die Basisparagraphen unberührt.
91 
Die Klägerin hat den Auftrag für den Containerkran im Verhandlungsverfahren vergeben, das an die Stelle der Freihändigen Vergabe nach § 3 Nr. 1 Abs. 3 VOL/A tritt (vgl. § 3b Nr. 1 S. 1c VOL/A). Dies verstieß gegen die Vergabebestimmungen.
92 
§ 3b Nr. 1 VOL/A unterscheidet zwischen dem Offenen Verfahren ( das der Öffentlichen Ausschreibung entspricht), dem Nichtoffenen Verfahren ( das der Beschränkten Ausschreibung entspricht) und dem Verhandlungsverfahren. Diese Vergabearten sind untereinander nicht abgestuft. Die Auftraggeber können sie aber dennoch nicht frei wählen, denn § 3b VOL/A ist, wie ausgeführt wurde, nur zusätzlich zu § 3 VOL/A anzuwenden. Daher verbleibt es auch im Sektorenbereich bei der Ausschreibungshierarchie und damit beim Vorrang der Öffentlichen Ausschreibung. Das bedeutet, dass das Verhandlungsverfahren nur zulässig gewesen wäre, wenn die Voraussetzungen des (Basisparagraphen) § 3 Nr. 4 VOL/A sowie des § 3b Nr. 2 VOL/A vorgelegen hätten (ebenso VG Düsseldorf, Urteil vom 11.02.2009 a.a.O. m.w.N.; vgl. auch Schaller, VOL Teile A und B, 2. Aufl., § 3b VOL/A Rdnr. 1). Dies war aber nicht der Fall.
93 
Die Klägerin beruft sich erfolglos darauf, die Leistung habe nicht so eindeutig und erschöpfend beschrieben werden können, dass hinreichend vergleichbare Angebote hätten erwartet werden können (§ 3 Nr. 4h VOL/A). Zwar musste den Besonderheiten des Standortes ebenso Rechnung getragen werden wie dem Umstand, dass der Service und eventuelle Reparaturen keinen Aufschub duldeten. Dies alles hätte aber- gegebenenfalls unter Hinzuziehung eines Sachverständigen- in die Leistungsbeschreibung aufgenommen werden können. Es mag sein, dass der Auftrag dann an dieselbe Firma gegangen wäre, weil sie das beste (oder vielleicht einzige) Angebot abgegeben hätte. Dies ändert aber nichts daran, dass zunächst eine Ausschreibung hätte stattfinden müssen. Im Übrigen zeigen die von der WSD West mit der Klageerwiderung vorgelegten Öffentlichen Ausschreibungen für Containerverladebrücken in D. und M., dass in vergleichbaren Fällen Leistungsbeschreibungen möglich waren.
94 
Die Leistung war aber auch nicht besonders dringlich im Sinne von § 3 Nr. 4f VOL/A. Die Formulierung zeigt, dass die „normale“, das heißt in der Natur eines jeden größeren Projektes liegende Dringlichkeit nicht ausreicht. Erforderlich ist vielmehr, dass die zur Verfügung stehende Zeit keinesfalls für eine Ausschreibung ausreicht. So war es hier aber nicht. Zwar wurde politisch für eine baldige Erweiterung der Containerumschlaganlage „Druck gemacht“, und eine möglichst schnelle Fertigstellung des Vorhabens war sicherlich erwünscht und auch sinnvoll. Dies begründet eine besondere Dringlichkeit aber noch nicht. Auch die Vorlauffristen für die Lieferung des Kranes sind nichts Besonderes. Die Beklagte weist im Bescheid vom 30.06.2008 auch mit Recht darauf hin, dass das bevorstehende Erlöschen eines Anspruches auf Fördermittel und das Entfallen nicht abgerufener Haushaltsmittel zum Ende eines Haushaltsjahres die Dringlichkeit nicht begründen können; andernfalls wären diejenigen Antragsteller grundlos privilegiert, die ihre Anträge erst „kurz vor Toresschluss“ einreichten. - Die weiteren Tatbestände des § 3 Nr. 4 VOL/A sind offensichtlich nicht erfüllt.
95 
Der von der Klägerin noch geltend gemachte Gesichtspunkt der Unzweckmäßigkeit einer Ausschreibung kann den Verzicht auf eine Ausschreibung schon deshalb nicht begründen, weil er als solcher in dem abschließenden Katalog des § 3 Nr. 4 VOL/A nicht aufgeführt ist. Vielmehr fließen Zweckmäßigkeitsgesichtspunkte in einzelne Punkte des Kataloges mit ein. Unerheblich ist auch, ob der Beklagten ein finanzieller Schaden entstanden ist. Die Klägerin war verpflichtet, den Auftrag für den Containerkran auszuschreiben, und gegen diese Verpflichtung hat sie verstoßen. Im übrigen ist es keineswegs von vornherein ausgeschlossen, dass sich nach einer Ausschreibung nicht doch ein (noch) besserer Anbieter gefunden hätte. Ferner macht die Klägerin ohne Erfolg geltend, die vergaberechtlichen Pflichten müssten im Zuwendungsrecht modifiziert werden und dürften nur beschränkt kontrolliert werden. Sie übersieht dabei, dass 3.1 und 3.2 ANBest-P eine uneingeschränkte Anwendung der Vergabevorschriften fordern. Wenn dem aber so ist, dann darf die Zuwendungsbehörde auch uneingeschränkt überprüfen, ob diese Vorschriften eingehalten worden sind.
96 
Einer der Tatbestände des § 3b Nr. 2 VOL/A liegt offensichtlich nicht vor.
97 
Schließlich trägt die Klägerin zu Unrecht vor, Herr xxx von der WSD West sei mit der freihändigen Vergabe einverstanden gewesen. Aus dessen Schreiben vom 25.09.2002 ergibt sich die „Genehmigung“ der freihändigen Vergabe nicht, so dass es offen bleiben kann, ob er diese Art der Vergabe überhaupt hätte genehmigen können. Herr xxx weist in dem Schreiben auf die Ausschreibungspflicht nach VOB hin und erläutert sodann, die Auflage im Bescheid vom 03.12.2001 sei erfüllt, wenn gewichtige und nach der VOB zulässige Gründe eine beschränkte Ausschreibung zuließen. Bei der Vergabe müsse nicht unbedingt das günstigste Angebot akzeptiert werden. Unter diesen Voraussetzungen könne Herr xxx die Vergabe des Auftrages für den Containerkran mittragen. Hieraus ergibt sich nicht, dass Herr xxx erklärt hätte, er sei mit der freihändigen Vergabe einverstanden. Vielmehr hat er unmissverständlich auf das Ausschreibungsverfahren nach der VOB hingewiesen. Das Schreiben kann daher allenfalls bei der Ausübung des „ob“ und des „wie“ im Rahmen des Ermessens eine Rolle spielen (vgl. dazu aber die Ausführungen weiter unten). Auch aus sonstigen Äußerungen der WSD West kann eine Genehmigung der freihändigen Vergabe nicht hergeleitet werden. Im Schreiben vom 27.09.2002, das die Betriebsverlagerung der Fa. xxx betraf, stimmte Herr xxx lediglich der Auffassung der Klägerin im Fax vom selben Tag zu. Dort hatte die Klägerin aber eine ordnungsgemäße Ausschreibung nach VOB/A bzw. VOL/A vorausgesetzt. Vorangegangene mündliche Äußerungen des Herrn xxx sind angesichts seiner schriftlichen Stellungnahmen ohne Relevanz, da er der Klägerin auf deren Nachfrage mit seinen Schreiben ja gerade seine geltende Auffassung darlegen wollte.
98 
Der Zuwendungsbescheid vom 01.12.2005 enthält ebenfalls nicht die Genehmigung der freihändigen Vergabe. Zwar wurden in dem Bescheid u.a. auch zusätzliche Mittel für die Krananlage bewilligt, jedoch wurde wie zuvor wieder bestimmt, dass die ANBest-P gelten würden. Auf §§ 48 ff. VwVfG wurde hingewiesen. Auch wurde eine Frist für die Vorlage des Verwendungsnachweises festgesetzt. Zusammen mit ihm waren u.a. die Verträge über die Vergabe von Aufträgen vorzulegen (6.5 ANBest-P). Erst nach Kenntnis des Verwendungsnachweises war die WSD West endgültig in der Lage zu beurteilen, ob die Vergabebestimmungen eingehalten wurden. Unter diesen Umständen konnte die Klägerin nicht davon ausgehen, dass bereits durch den Zuwendungsbescheid eine ordnungsgemäße Vergabe „abgesegnet“ worden sei.
99 
Für die Erweiterung der Mittelschaltanlage ist, wie bereits ausgeführt wurde, der 1. Abschnitt der VOB/A anzuwenden. Mit der freihändigen Vergabe an die Firma xxx hat die Klägerin gegen Vergaberecht verstoßen. Es liegt keiner der Tatbestände des § 3 Nr. 4 VOB/A vor, der ihr die Freihändige Vergabe erlaubt hätte. Besondere Dringlichkeit der Leistung (§ 3 Nr. 4 d VOB/A) bestand nicht. Hier gilt dasselbe wie bei dem Containerkran, so dass auf die Ausführungen dazu verwiesen werden kann. Auch das langwierige Genehmigungsverfahren für die Umsetzung der xxx begründete keine besondere Dringlichkeit. Zum einen war die Zeitverzögerung nicht völlig unvorhersehbar. Zum anderen beruhte der Zeitdruck nach dem Vortrag der Klägerin vor allem auf dem äußerst knappen Terminplan des Projektsteuerers und des Architekten. Dies kann aber kein Grund dafür sein, von den Vergabevorschriften abzuweichen, die kein Selbstzweck sind, sondern die dem Wettbewerb und damit auch der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und der Transparenz dienen.
100 
Der Tatbestand des § 3 Nr. 4 a VOB/A ist schon deshalb nicht erfüllt, weil zwei Angebote eingeholt wurden.
101 
Auch sonst hat das Gericht keine Anhaltspunkte dafür, dass die Ausschreibung unzweckmäßig gewesen wäre. Insoweit ist der Katalog von § 3 Nr. 4 VOB/A - im Unterschied zu § 3 Nr.4 VOL/A - zwar nicht abschließend. Es ist jedoch kein Grund zu erkennen, der für die Unzweckmäßigkeit sprechen würde. Die Frage, ob der Beklagten ein Schaden entstanden ist, ist wiederum nicht von rechtlicher Bedeutung.
102 
Für den Bau der Toranlagen gilt dasselbe wie bei der Erweiterung der Mittelschaltanlage. Soweit die Klägerin auf den günstigen Preis und die hohen Sicherheitsstandards der Firma xxx verweist, sprach das zwar durchaus für die Erteilung des Auftrages an diese - aber eben erst nach einer ordnungsgemäßen Ausschreibung, bei der im Übrigen nicht ausgeschlossen gewesen wäre, dass sich nicht auch ein ähnlich guter Anbieter beworben hätte.
103 
Auch für das Versetzen der Fahrzeugwaagen kann auf die obigen Ausführungen Bezug genommen werden. Besondere Dringlichkeit im Sinne von § 3 Nr.4 d VOB/A kann auch hier nicht bejaht werden. Natürlich war es - wie immer in solchen Fällen- wünschenswert, dass der Betrieb der Firma xxx nur kurz unterbrochen wurde, und das Gericht nimmt der Klägerin auch ab, dass die xxx auf eine kurze Unterbrechung drang. Dies konnte die Ausschreibung aber nicht entbehrlich machen. Die Klägerin hätte der xxx klar machen können und müssen, sie sei rechtlich zu einer Ausschreibung verpflichtet und könne ihr deshalb insoweit gar nicht entgegenkommen.
104 
Für die freihändige Vergabe des Baus der Tankanlage (Emulsionstank im Bereich der Spänehalle) kann ebenfalls auf die obigen Ausführungen verwiesen werden.
105 
Ferner hat die Klägerin gegen ihre Dokumentationspflichten nach § 30 VOB/A und nach §§ 3 b Nr. 5 und 30 VOL/A verstoßen. Es handelt sich hierbei um selbständige Verpflichtungen, die ihr durch 3.1 ANBest-P auferlegt worden waren bzw. die sie nach 3.2 ANBest-P zu beachten hatte und ohne die die Beklagte die Ordnungsgemäßheit des Vergabeverfahrens gar nicht überprüfen konnte. Sie können daher von der Klägerin nicht als bloße „Folgefehler“ abgetan werden. Die Beklagte weist auch zu Recht darauf hin, dass 4.3 der Förderrichtlinie Kombinierter Verkehr Ausgaben für Planungskosten (10 % der zuwendungsfähigen Baukosten) als förderfähig ansieht. Dies dient unter anderem dazu, ein ordnungsgemäßes Vergabeverfahren einschließlich der Dokumentation zu gewährleisten.
106 
Lagen nach allem die Voraussetzungen für einen Widerruf vor, so stand es im Ermessen der WSD West, ob sie die Zuwendungsbescheide widerrufen wollte (sogenanntes Entschließungsermessen). Dieses Ermessen hat sie fehlerfrei ausgeübt (§ 114 VwGO). Der Bescheid vom 30.06.2008 enthält ausreichende Erwägungen, weshalb sie sich für den Widerruf entschieden hat. Sie folgte damit der ermessenslenkenden Verwaltungsvorschrift zur Bundeshaushaltsordnung, Nr. 8.2.3. Sie weist auch zu Recht auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.06.2002 a.a.O. hin. Danach ist der Widerruf der Regelfall; dies folgt aus den haushaltsrechtlichen Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und der Sparsamkeit. Außergewöhnliche Umstände, die gegen den Widerruf sprechen würden, liegen hier nicht vor. Die Klägerin hat, wie ausgeführt wurde, gleich mehrfach gegen Vergaberecht verstoßen und ist auch ihren vergaberechtlichen Dokumentationspflichten nicht in ausreichendem Maße nachgekommen. Ein außergewöhnlicher Umstand liegt auch nicht darin, dass sie mit Herrn xxx von der WSD West während der Vergabe in Kontakt stand. Wie bereits ausgeführt wurde, hat er die freihändige Vergabe des Auftrages für den Containerkran nicht genehmigt. Die Klägerin kann sich daher nicht auf Vertrauensschutz berufen. Schließlich kann sie auch nicht erfolgreich vorbringen, sie habe das mit der Förderung angestrebte Ziel erreicht. Hierauf kann es dann nicht ankommen, wenn auf dem Weg zum Ziel erheblich gegen Vergabevorschriften verstoßen worden ist. Andernfalls blieben die Verstöße sanktionslos, wenn nur die Mittel zweckentsprechend verwendet worden wären, und ein solches Ergebnis würde der hohen Bedeutung der Vergabebestimmungen nicht gerecht.
107 
Gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz wurde nicht verstoßen (vgl. dazu auch noch die Ausführungen zum „wie“ der Ermessensausübung). Es bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin durch den Widerruf in ernste wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten könnte, zumal sie - worauf die Beklagte mit Recht hinweist- die Möglichkeit hat, auf Stundung, Ratenzahlung und gegebenenfalls sogar Niederschlagung des Rückzahlungsbetrages zu dringen.
108 
Entgegen der Auffassung der Klägerin ist auch die Jahresfrist des § 49 Abs. 3 S. 2 VwVfG i.V.m. § 48 Abs. 4 VwVfG gewahrt. Für den Beginn der Frist ist die Kenntnis der Behörde von den Tatsachen maßgebend, welche den Widerruf des Verwaltungsaktes rechtfertigen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der das erkennende Gericht folgt, beginnt die Frist erst zu laufen, wenn die Behörde die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes bzw. den Widerrufsgrund erkannt hat und ihr die weiteren für die Rücknahme- bzw. Widerrufsentscheidung erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind (grundlegend: BVerwG, Beschluss vom 19.12.1984 - GrSen 1 u 2/84-, BVerwGE 70, 356). Bei einer Ermessensentscheidung, bei der -wie im vorliegenden Fall- die für die Ermessensausübung maßgebenden Umstände vor allem in der Sphäre des anzuhörenden Betroffenen liegen, gehört zur Herstellung der Entscheidungsreife, nach deren Eintritt die Jahresfrist erst beginnt, das Anhörungsverfahren, und zwar unabhängig von dessen Ergebnis, denn die Einwände der Anzuhörenden können nur dann ernstlich zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen werden, wenn sich die Behörde ihre Entscheidung bis zum Abschluss des Anhörungsverfahrens offen hält (BVerwG, Urteil vom 20.09.2001- 7 C 6/01-, NVwZ 2002, 485). Dies bedeutet hier, dass die Jahresfrist erst zu laufen begann, als die Klägerin durch Schreiben vom 26.03.2008 und 07.04.2008 zum Schreiben der WSD West vom 07.03.2008 Stellung genommen hatte. Der Bescheid vom 30.06.2008 erging mithin innerhalb der Jahresfrist. Das Gericht hat auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Behörde durch unzumutbare Verzögerung des Anhörungsverfahrens ihr Recht auf den Widerruf verwirkt hätte. Sie konnte erst mit der Prüfung des Vergabeverfahrens beginnen, nachdem ihr der Verwendungsnachweis vorlag.
109 
Beim „ wie “ der Ermessensausübung hat die WSD West fehlerfrei eine Kürzung der Zuwendung um 20 % vorgenommen. Sie ist dabei von ihrer Verwaltungspraxis bei schweren Vergabeverstößen ausgegangen (vgl. Seite 24 ihres Schriftsatzes vom 02.04.2009). Bei solchen Verstößen ist die Verhältnismäßigkeit des Widerrufs ohne weiteres gewahrt, da dem Begünstigten immerhin 80 % der Zuwendung erhalten bleiben. Entgegen der Auffassung der Klägerin liegen auch schwere Vergabeverstöße vor. Sie hat in fünf Fällen Aufträge freihändig vergeben, obwohl sie hierzu nicht berechtigt war (vgl. zu einem gleichgelagerten Fall VG Ansbach, Urteil vom 23.10.2007- AN 1 K 05.00448-,Juris; bei dem vom VG Düsseldorf a.a.O. entschiedenen Fall ging es „nur“ um zwei Vergabeverstöße), und sie hat in diesen Fällen auch ihre Dokumentationspflichten verletzt. In der freihändigen Vergabe des Auftrages für den Containerkran liegt ebenfalls ein schwerer Verstoß. Zwar hat die Klägerin Herrn xxx durch Schreiben vom 08.08.2002 und 19.09.2002 über die Bestellung des Kranes informiert, mit ihm auch am 12.08.2002 telefoniert und ihn zu dem Schreiben vom 25.09.2002 veranlasst. Wie bereits ausgeführt wurde, hat Herr xxx die freihändige Vergabe aber nicht etwa gebilligt (wodurch ein schwerer Vergabeverstoß entfallen wäre), sondern er hat gerade auf die Anwendung der Vergabevorschriften nach der VOB hingewiesen. Der Klägerin war auch durchaus bewusst, dass die freihändige Vergabe des Containerkranes problematisch war, wie sich aus dem Aktenvermerk von Herrn xxx vom 06.09.2002 ergibt. Da die Vergabestelle der Landeshauptstadt S. sich mit diesem Vermerk nicht zufrieden gab, kam es erst zur Aufforderung vom 19.09.2002 an Herrn xxx, sich mit der Vorgehensweise der Klägerin einverstanden zu erklären. Obwohl er im Schreiben vom 25.09.2002 eine solche Erklärung gerade nicht abgab, wurde der Auftrag dann freihändig vergeben.
110 
Auch die Widerrufszeitpunkte, die sich mit den Daten der Zuwendungsbescheide decken, begegnen keinen rechtlichen Bedenken (§ 49 Abs. 3 S.1 VwVfG).
111 
Ermächtigungsgrundlage für das Erstattungsverlangen im Bescheid vom 30.06.2008 ist § 49a Abs. 1 S. 1 VwVfG. Nach § 49a Abs. 1 S. 2 VwVfG ist die zu erstattende Leistung durch schriftlichen Verwaltungsakt (Leistungsbescheid) festzusetzen, was hier geschehen ist.
112 
Jedoch ist das im Bescheid vom 30.06.2008 enthaltene Zinsverlangen rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, soweit mehr als 3 % Zinsen beansprucht werden.
113 
Rechtsgrundlage für die Verzinsung des Erstattungsbetrages ist § 49a Abs. 3 S. 1 VwVfG. Hinsichtlich des „ob“ des Verzinsungsverlangens räumt die Bestimmung nach ihrem klaren Wortlaut kein Ermessen ein. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Voraussetzungen des § 49a Abs. 3 S. 2 VwVfG vorliegen würden.
114 
Die aktuelle Fassung von § 49a Abs. 3 S. 1 VwVfG schreibt zwar 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz vor. Hierauf kann aber nicht abgestellt werden. Maßgebend ist 8.4 ANBest-P; wie ausgeführt wurde, sind die ANBest-P Bestandteil der Zuwendungsbescheide geworden. Danach ist der Erstattungsbetrag aber nach Maßgabe des § 49a Abs. 3 VwVfG mit 3 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank jährlich zu verzinsen. Die Auffassung der Beklagten, es handele sich um eine dynamische Verweisung, findet weder im Wortlaut von 8.4 ANBest-P noch sonst eine Stütze. Eine dynamische Verweisung ist die Ausnahme, weil damit etwas festgelegt wird, was im gegenwärtigen Zeitpunkt noch gar nicht gilt und was oft auch noch gar nicht abzusehen ist. Wegen der aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Grundsätze der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit muss sich die dynamische Verweisung daher eindeutig aus dem Wortlaut oder aus dem Sinnzusammenhang ergeben. Typische Formulierung hierfür wäre „ in der jeweils geltenden Fassung“. Eine solche oder ähnliche Formulierung fehlt aber. Sie liegt auch nicht in den Worten „nach Maßgabe des § 49a Abs. 3 VwVfG“. Damit kann nur die Regelung der Vorschrift gemeint sein, ab wann die Verzinsung eintritt und wann von der Geltendmachung des Zinsanspruchs abgesehen werden kann. Wäre auch der jeweilige Zinssatz des § 49a Abs. 3 VwVfG gemeint gewesen, so wäre es überflüssig, ja geradezu verfehlt gewesen, konkret 3 % zu nennen, denn die Höhe hätte sich ja ohne weiteres aus § 49a Abs. 3 VwVfG ergeben. Auch der allgemeine Sinn der Nebenbestimmung spricht angesichts der konkreten Nennung von 3 % für eine statische Verweisung .
115 
Soweit die WSD West im Bescheid vom 30.06.2008 auch den isolierten Zinsanspruch nach § 49a Abs. 4 S.1 VwVfG geltend gemacht hat, liegen die rechtlichen Voraussetzungen dafür vor, aber ebenfalls nur in Höhe von 3 % über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank.
116 
§ 49a Abs. 4 VwVfG enthält eine eigenständige Ermächtigungsgrundlage zur Forderung von Zwischenzinsen. Sie tritt selbständig neben die Erstattungsverzinsung nach § 49a Abs. 3 VwVfG, denn die beiden Absätze haben jeweils unterschiedliche Regelungszwecke. Während es bei Absatz 3 darum geht, einen Zinsvorteil für einen zu erstattenden Betrag abzuschöpfen, bezweckt der Absatz 4, der Behörde für den Fall, dass die Leistung nicht alsbald verwendet wird, neben dem Widerruf eine mildere Reaktionsmöglichkeit zu eröffnen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.06.2002 a.a.O.). Auch soll ein Anreiz geschaffen werden, die Mittel so rasch wie möglich zweckentsprechend einzusetzen. In 8.5 ANBest-P wurde auf das Zinsverlangen ausdrücklich hingewiesen.
117 
Die WSD West hat ihr Ermessen dahin ausgeübt, die Zuwendungsbescheide nicht nach § 49 Abs. 3 S.1 Nr. 1 VwVfG zu widerrufen (vgl. § 49a Abs. 4 S. 3 VwVfG). Dagegen wehrt sich die Klägerin (selbstverständlich) nicht. Aber auch die Zwischenzinsen wurden ermessensfehlerfrei verlangt (§ 49a Abs. 4 S. 1 VwVfG räumt der Behörde Ermessen ein). Die Klägerin hat die Zuwendungen nicht alsbald verwendet. „Alsbald“ bedeutet „kurz danach“. Ohne Bedeutung ist es hierbei, ob den Leistungsempfänger ein Verschulden trifft. Die nähere Festlegung der offenen Zeitangabe ist im Einzelfall vorzunehmen. Dies ist durch 1.4 S. 1 ANBest-P geschehen. (vgl. zum Begriff „alsbald“ BVerwG, Urteil vom 26.06.2002 a.a.O). Danach darf die Zuwendung nur insoweit und nicht eher angefordert werden, als sie innerhalb von zwei Monaten nach der Auszahlung für fällige Zahlungen benötigt wird. Diese Frist hat die Klägerin nicht eingehalten. Im Widerspruchsbescheid vom 08.12.2008 wird zu Recht darauf hingewiesen, dass sie durch Fax vom 06.12.2001 beantragte, die Auszahlung der Zuwendung zu veranlassen. Dies geschah dann auch, sodass die Zuwendung spätestens Mitte Februar 2002 hätte verwendet werden müssen. Dies war aber nicht der Fall. Die Klägerin verstieß zudem gegen die Verpflichtung nach 5.4 ANBest-P, es unverzüglich der Bewilligungsbehörde anzuzeigen, wenn die abgerufenen oder ausgezahlten Beträge nicht innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung verbraucht werden könnten. Sie kann sich demgegenüber nicht mit Erfolg darauf berufen, sie sei von der WSD West darauf hingewiesen worden, dass in dem zu Ende gehenden Jahr 2001 ausreichend Fördermittel zum Abruf bereit stünden, dies jedoch für das folgende Jahr und die kommenden Jahre nicht gesichert sei. Ein solcher schriftlicher Hinweis findet sich nicht in den Akten; wie der Vertreter der Klägerin in der mündlichen Verhandlung einräumte, erging ihr gegenüber auch kein schriftlicher Hinweis. Aber selbst wenn sie mündlich einen derartigen Hinweis erhalten hat, entband sie dies nicht von ihren Verpflichtungen nach 1.4 und 5.4 ANBest-P; für die Einhaltung war sie selbst verantwortlich und nicht die WSD West. Sollte sie mit ihrem Vortrag zum Ausdruck bringen wollen, dass sie die Zwei-Monats-Frist von vornherein nicht einhalten konnte, dass sie aber aufgrund des Hinweises meinte, die Einhaltung der Frist nicht „ernst nehmen“ zu müssen, so hätte sie sich dies von der WSD West auf jeden Fall bestätigen lassen müssen; es ist indes nicht anzunehmen, dass die Bestätigung erfolgt wäre. Unter diesen Umständen bleibt es bei dem Regelfall, dass es der Zuwendungsempfänger zu vertreten hat, wenn er die Leistung zu früh angefordert hat (vgl. nochmals BVerwG, Urteil vom 26.06.2002 a.a.O.).
118 
Dies gilt auch für den Betrag in Höhe von ca. 2,9 Millionen EUR, der als Entschädigungssumme für die Firma xxx diente. Diesen Betrag stellte die WSD West der Klägerin entgegen derer Behauptung nicht „zur freien Verfügung“ zur Verwendung, sondern die Zuwendung fiel ebenso wie die weiteren Zuwendungen unter 1.4 und 5.4 ANBest-P. Auch hier wurde die Zwei-Monats-Frist aber nicht eingehalten.
119 
Der angefochtene Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides enthält auch ausreichende Ermessenserwägungen.
120 
Jedoch durfte die WSD West auch im Hinblick auf den Zinsanspruch nach § 49a Abs. 4 S. 1 VwVfG nicht mehr als 3 % Zinsen über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank verlangen. 8.5 ANBest-P nennt diesen Zinssatz; es handelt sich auch hier wieder um eine statische Verweisung. Zur Begründung wird auf die Ausführungen zu § 49a Abs. 3 S. 1 VwVfG Bezug genommen.
121 
Das Gericht sieht davon ab, die Höhe der Zinsen, die von der Klägerin rechtmäßig verlangt werden können, selbst neu zu berechnen. Dies würde einen erheblichen rechnerischen Aufwand bedeuten (vgl. die umfangreiche Zinsberechnung der WSD West, S. 1359 ff. der Behördenakten), und das ist nicht die Aufgabe des Gerichts als eines Recht-
122 
sprechungs- Organes. Es verfährt daher nach § 113 Abs. 2 S. 2 VwGO. Alle Zinszahlungen sind von der WSD West neu wie folgt zu berechnen: es sind Zinsen in Höhe von 3 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank jährlich anzusetzen. An den von der WSD West bisher zugrunde gelegten Zeiträumen ändert sich nichts. Nach der Neuberechnung wird die WSD West nach § 113 Abs. 2 S. 3 VwGO zu verfahren haben.
123 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 S. 1 VwGO. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten der Klägerin war für notwendig zu erklären, weil die Rechtslage schwierig ist (§ 162 Abs. 2 S. 2 VwGO).

Gründe

 
83 
Die Klage ist zulässig. Das Verwaltungsgericht Stuttgart ist insbesondere gemäß § 52 Nr. 1 VwGO örtlich zuständig.
84 
Die Klage ist aber nur teilweise begründet.
85 
Rechtsgrundlage für den angefochtenen Widerrufsbescheid ist § 49 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 VwVfG. Nach dieser Bestimmung kann ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine Geldleistung gewährt, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht erfüllt hat (vgl. zum Widerruf auch die Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Bundeshaushaltsordnung - VV-BHO, 8.1. zu § 44; 8.3.2 ANBest-P; 6.3 der Förderrichtlinie Kombinierter Verkehr). Diese Voraussetzungen liegen vor:
86 
Die WSD West bestimmte im Zuwendungsbescheid vom 03.12.2001 sowie in den weiteren Zuwendungsbescheiden, dass die ANBest-P gelten würden. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.06.2002 - 8 C 30/01-, BVerwGE 116, 332). Nach 3.1 ANBest-P sind die Abschnitte 1 der VOB und die VOL (die sogenannten Basisparagraphen) anzuwenden, da der dort genannte Zuwendungsbetrag erreicht ist. Dabei handelt es sich um eine Auflage im Sinne von § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22.02.2005 - 15 A 1065/04-, NVwZ-RR 2006, 86). 3.2 ANBest-P weist ferner darauf hin, dass die Verpflichtungen des Zuwendungsempfängers nach der VgV unberührt bleiben, Abschnitt 2 der VOB/A bzw. VOL/A anzuwenden oder andere Vergabebestimmungen einzuhalten. Solche Bestimmungen sind in den Abschnitten 3 und 4 von VOB/A und VOL/A zu finden. § 57a des Haushaltsgrundsätzegesetzes, den 3.2. ANBest-P außerdem noch nennt, ist bereits durch Gesetz vom 26.08.1998 aufgehoben worden und daher hier nicht von rechtlicher Bedeutung. Zwar ist 3.2 ANBest-P keine Auflage im Sinne von § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG, da auf die Geltung weiterer Vorschriften lediglich hingewiesen wird. Daraus folgt jedoch nichts zugunsten der Klägerin, weil sie, wie noch auszuführen sein wird, gegen die Abschnitte 1 der VOB und VOL und damit gegen die Auflage gemäß 3.1 ANBest-P verstoßen hat.
87 
Die Frage, welche Abschnitte der VOB/A und VOL/A von der Klägerin anzuwenden waren, wird durch die VgV in jeweils der Fassung beantwortet, die im Zeitpunkt des Erlasses der Zuwendungsbescheide galt. Voraussetzung für die Anwendung der VgV ist jedoch nach deren § 1, dass die Schwellenwerte des § 2 VgV erreicht werden. Dies ist nur bei dem Containerkran der Fall, nicht aber bei den Bauleistungen, wie im Widerspruchsbescheid vom 08.12.2008 auf Seite 4 zutreffend ausgeführt wurde; hierauf wird verwiesen. Folge davon ist, dass bei der Vergabe der Bauleistungen ausschließlich Abschnitt 1 der VOB anzuwenden ist- das sind die Basisparagraphen ( 3.1 ANBest-P).
88 
Für den Containerkran gilt Folgendes: §§ 4 Abs.1 Abs. 1 S. 1 VgV regelt, dass Auftraggeber nach § 98 Nr. 1 bis 3 GWB u.a. bei der Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen den 2. Abschnitt der VOL/A anzuwenden haben, wenn in §§ 5 und 6 VgV nichts anderes bestimmt ist. Für Bauleistungen schreibt § 6 Abs. 1 S. 1 VgV vor, dass Auftraggeber nach § 98 Nr. 1 bis 3, 5 und 6 GWB den 2. Abschnitt der VOB/A anzuwenden haben.
89 
Die Klägerin ist Auftraggeberin nach § 98 Nr. 2 GWB. Auf sie und nicht etwa auf die WSD West ist als Auftraggeberin abzustellen, denn die VgV verweist auf § 98 GWB und damit auf die dortige Auftraggeberdefinition (im Ergebnis ebenso VG Düsseldorf, Urteil vom 11.02.2009 - 20 K 2335/08-, Juris, Seite 9 des amtlichen Urteilsabdrucks) . Sie wurde zu dem besonderen Zweck gegründet, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nichtgewerblicher Art zu erfüllen, nämlich den Betrieb von Hafen- und Bahnanlagen, die Verwaltung von Grundstücken und Gebäuden und alle damit zusammenhängenden Aufgaben, vgl. § 2 des Gesellschaftsvertrages. Nach § 8 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages werden die Mitglieder des Aufsichtsrates von der Landeshauptstadt S. entsandt und abberufen. Der Geschäftsführer wiederum wird nach § 7 Abs. 1 des Vertrages vom Aufsichtsrat bestellt und abberufen.
90 
Allerdings finden §§ 4 Abs. 1 S. 1 und 6 Abs. 1 S. 1 VgV bei Aufträgen im Sektorenbereich keine Anwendung, vgl. § 4 Abs. 1 S.2 VgV und § 6 Abs. 1 S. 3 VgV. Dieser Bereich umfasst die in § 8 VgV genannten Tätigkeiten. Danach hat die Klägerin den geförderten Auftrag für den Containerkran im Sektorenbereich vergeben, denn dieser fällt unter § 8 Nr. 4 b VgV (hier: Nutzung eines geographisch abgegrenzten Gebietes zum Zwecke der Versorgung von Beförderungsunternehmen im Binnenschiffverkehr mit einem Hafen). Als Auftraggeberin nach § 98 Nr. 2 GWB, die eine Tätigkeit nach § 8 Nr. 4 b VgV ausübt, hatte sie gemäß § 7 Abs. 1 VgV bei der Vergabe von Aufträgen die Bestimmungen der 3. Abschnitte von VOB/A und VOL/A anzuwenden (die sogenannten b- Paragraphen). § 1b Abs. 1 VOL/A bestimmt hierzu, dass die b-Paragraphen zusätzlich zu den Basisparagraphen gelten. Soweit die Bestimmungen der b- Paragraphen nicht entgegenstehen, bleiben die Basisparagraphen unberührt.
91 
Die Klägerin hat den Auftrag für den Containerkran im Verhandlungsverfahren vergeben, das an die Stelle der Freihändigen Vergabe nach § 3 Nr. 1 Abs. 3 VOL/A tritt (vgl. § 3b Nr. 1 S. 1c VOL/A). Dies verstieß gegen die Vergabebestimmungen.
92 
§ 3b Nr. 1 VOL/A unterscheidet zwischen dem Offenen Verfahren ( das der Öffentlichen Ausschreibung entspricht), dem Nichtoffenen Verfahren ( das der Beschränkten Ausschreibung entspricht) und dem Verhandlungsverfahren. Diese Vergabearten sind untereinander nicht abgestuft. Die Auftraggeber können sie aber dennoch nicht frei wählen, denn § 3b VOL/A ist, wie ausgeführt wurde, nur zusätzlich zu § 3 VOL/A anzuwenden. Daher verbleibt es auch im Sektorenbereich bei der Ausschreibungshierarchie und damit beim Vorrang der Öffentlichen Ausschreibung. Das bedeutet, dass das Verhandlungsverfahren nur zulässig gewesen wäre, wenn die Voraussetzungen des (Basisparagraphen) § 3 Nr. 4 VOL/A sowie des § 3b Nr. 2 VOL/A vorgelegen hätten (ebenso VG Düsseldorf, Urteil vom 11.02.2009 a.a.O. m.w.N.; vgl. auch Schaller, VOL Teile A und B, 2. Aufl., § 3b VOL/A Rdnr. 1). Dies war aber nicht der Fall.
93 
Die Klägerin beruft sich erfolglos darauf, die Leistung habe nicht so eindeutig und erschöpfend beschrieben werden können, dass hinreichend vergleichbare Angebote hätten erwartet werden können (§ 3 Nr. 4h VOL/A). Zwar musste den Besonderheiten des Standortes ebenso Rechnung getragen werden wie dem Umstand, dass der Service und eventuelle Reparaturen keinen Aufschub duldeten. Dies alles hätte aber- gegebenenfalls unter Hinzuziehung eines Sachverständigen- in die Leistungsbeschreibung aufgenommen werden können. Es mag sein, dass der Auftrag dann an dieselbe Firma gegangen wäre, weil sie das beste (oder vielleicht einzige) Angebot abgegeben hätte. Dies ändert aber nichts daran, dass zunächst eine Ausschreibung hätte stattfinden müssen. Im Übrigen zeigen die von der WSD West mit der Klageerwiderung vorgelegten Öffentlichen Ausschreibungen für Containerverladebrücken in D. und M., dass in vergleichbaren Fällen Leistungsbeschreibungen möglich waren.
94 
Die Leistung war aber auch nicht besonders dringlich im Sinne von § 3 Nr. 4f VOL/A. Die Formulierung zeigt, dass die „normale“, das heißt in der Natur eines jeden größeren Projektes liegende Dringlichkeit nicht ausreicht. Erforderlich ist vielmehr, dass die zur Verfügung stehende Zeit keinesfalls für eine Ausschreibung ausreicht. So war es hier aber nicht. Zwar wurde politisch für eine baldige Erweiterung der Containerumschlaganlage „Druck gemacht“, und eine möglichst schnelle Fertigstellung des Vorhabens war sicherlich erwünscht und auch sinnvoll. Dies begründet eine besondere Dringlichkeit aber noch nicht. Auch die Vorlauffristen für die Lieferung des Kranes sind nichts Besonderes. Die Beklagte weist im Bescheid vom 30.06.2008 auch mit Recht darauf hin, dass das bevorstehende Erlöschen eines Anspruches auf Fördermittel und das Entfallen nicht abgerufener Haushaltsmittel zum Ende eines Haushaltsjahres die Dringlichkeit nicht begründen können; andernfalls wären diejenigen Antragsteller grundlos privilegiert, die ihre Anträge erst „kurz vor Toresschluss“ einreichten. - Die weiteren Tatbestände des § 3 Nr. 4 VOL/A sind offensichtlich nicht erfüllt.
95 
Der von der Klägerin noch geltend gemachte Gesichtspunkt der Unzweckmäßigkeit einer Ausschreibung kann den Verzicht auf eine Ausschreibung schon deshalb nicht begründen, weil er als solcher in dem abschließenden Katalog des § 3 Nr. 4 VOL/A nicht aufgeführt ist. Vielmehr fließen Zweckmäßigkeitsgesichtspunkte in einzelne Punkte des Kataloges mit ein. Unerheblich ist auch, ob der Beklagten ein finanzieller Schaden entstanden ist. Die Klägerin war verpflichtet, den Auftrag für den Containerkran auszuschreiben, und gegen diese Verpflichtung hat sie verstoßen. Im übrigen ist es keineswegs von vornherein ausgeschlossen, dass sich nach einer Ausschreibung nicht doch ein (noch) besserer Anbieter gefunden hätte. Ferner macht die Klägerin ohne Erfolg geltend, die vergaberechtlichen Pflichten müssten im Zuwendungsrecht modifiziert werden und dürften nur beschränkt kontrolliert werden. Sie übersieht dabei, dass 3.1 und 3.2 ANBest-P eine uneingeschränkte Anwendung der Vergabevorschriften fordern. Wenn dem aber so ist, dann darf die Zuwendungsbehörde auch uneingeschränkt überprüfen, ob diese Vorschriften eingehalten worden sind.
96 
Einer der Tatbestände des § 3b Nr. 2 VOL/A liegt offensichtlich nicht vor.
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Schließlich trägt die Klägerin zu Unrecht vor, Herr xxx von der WSD West sei mit der freihändigen Vergabe einverstanden gewesen. Aus dessen Schreiben vom 25.09.2002 ergibt sich die „Genehmigung“ der freihändigen Vergabe nicht, so dass es offen bleiben kann, ob er diese Art der Vergabe überhaupt hätte genehmigen können. Herr xxx weist in dem Schreiben auf die Ausschreibungspflicht nach VOB hin und erläutert sodann, die Auflage im Bescheid vom 03.12.2001 sei erfüllt, wenn gewichtige und nach der VOB zulässige Gründe eine beschränkte Ausschreibung zuließen. Bei der Vergabe müsse nicht unbedingt das günstigste Angebot akzeptiert werden. Unter diesen Voraussetzungen könne Herr xxx die Vergabe des Auftrages für den Containerkran mittragen. Hieraus ergibt sich nicht, dass Herr xxx erklärt hätte, er sei mit der freihändigen Vergabe einverstanden. Vielmehr hat er unmissverständlich auf das Ausschreibungsverfahren nach der VOB hingewiesen. Das Schreiben kann daher allenfalls bei der Ausübung des „ob“ und des „wie“ im Rahmen des Ermessens eine Rolle spielen (vgl. dazu aber die Ausführungen weiter unten). Auch aus sonstigen Äußerungen der WSD West kann eine Genehmigung der freihändigen Vergabe nicht hergeleitet werden. Im Schreiben vom 27.09.2002, das die Betriebsverlagerung der Fa. xxx betraf, stimmte Herr xxx lediglich der Auffassung der Klägerin im Fax vom selben Tag zu. Dort hatte die Klägerin aber eine ordnungsgemäße Ausschreibung nach VOB/A bzw. VOL/A vorausgesetzt. Vorangegangene mündliche Äußerungen des Herrn xxx sind angesichts seiner schriftlichen Stellungnahmen ohne Relevanz, da er der Klägerin auf deren Nachfrage mit seinen Schreiben ja gerade seine geltende Auffassung darlegen wollte.
98 
Der Zuwendungsbescheid vom 01.12.2005 enthält ebenfalls nicht die Genehmigung der freihändigen Vergabe. Zwar wurden in dem Bescheid u.a. auch zusätzliche Mittel für die Krananlage bewilligt, jedoch wurde wie zuvor wieder bestimmt, dass die ANBest-P gelten würden. Auf §§ 48 ff. VwVfG wurde hingewiesen. Auch wurde eine Frist für die Vorlage des Verwendungsnachweises festgesetzt. Zusammen mit ihm waren u.a. die Verträge über die Vergabe von Aufträgen vorzulegen (6.5 ANBest-P). Erst nach Kenntnis des Verwendungsnachweises war die WSD West endgültig in der Lage zu beurteilen, ob die Vergabebestimmungen eingehalten wurden. Unter diesen Umständen konnte die Klägerin nicht davon ausgehen, dass bereits durch den Zuwendungsbescheid eine ordnungsgemäße Vergabe „abgesegnet“ worden sei.
99 
Für die Erweiterung der Mittelschaltanlage ist, wie bereits ausgeführt wurde, der 1. Abschnitt der VOB/A anzuwenden. Mit der freihändigen Vergabe an die Firma xxx hat die Klägerin gegen Vergaberecht verstoßen. Es liegt keiner der Tatbestände des § 3 Nr. 4 VOB/A vor, der ihr die Freihändige Vergabe erlaubt hätte. Besondere Dringlichkeit der Leistung (§ 3 Nr. 4 d VOB/A) bestand nicht. Hier gilt dasselbe wie bei dem Containerkran, so dass auf die Ausführungen dazu verwiesen werden kann. Auch das langwierige Genehmigungsverfahren für die Umsetzung der xxx begründete keine besondere Dringlichkeit. Zum einen war die Zeitverzögerung nicht völlig unvorhersehbar. Zum anderen beruhte der Zeitdruck nach dem Vortrag der Klägerin vor allem auf dem äußerst knappen Terminplan des Projektsteuerers und des Architekten. Dies kann aber kein Grund dafür sein, von den Vergabevorschriften abzuweichen, die kein Selbstzweck sind, sondern die dem Wettbewerb und damit auch der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und der Transparenz dienen.
100 
Der Tatbestand des § 3 Nr. 4 a VOB/A ist schon deshalb nicht erfüllt, weil zwei Angebote eingeholt wurden.
101 
Auch sonst hat das Gericht keine Anhaltspunkte dafür, dass die Ausschreibung unzweckmäßig gewesen wäre. Insoweit ist der Katalog von § 3 Nr. 4 VOB/A - im Unterschied zu § 3 Nr.4 VOL/A - zwar nicht abschließend. Es ist jedoch kein Grund zu erkennen, der für die Unzweckmäßigkeit sprechen würde. Die Frage, ob der Beklagten ein Schaden entstanden ist, ist wiederum nicht von rechtlicher Bedeutung.
102 
Für den Bau der Toranlagen gilt dasselbe wie bei der Erweiterung der Mittelschaltanlage. Soweit die Klägerin auf den günstigen Preis und die hohen Sicherheitsstandards der Firma xxx verweist, sprach das zwar durchaus für die Erteilung des Auftrages an diese - aber eben erst nach einer ordnungsgemäßen Ausschreibung, bei der im Übrigen nicht ausgeschlossen gewesen wäre, dass sich nicht auch ein ähnlich guter Anbieter beworben hätte.
103 
Auch für das Versetzen der Fahrzeugwaagen kann auf die obigen Ausführungen Bezug genommen werden. Besondere Dringlichkeit im Sinne von § 3 Nr.4 d VOB/A kann auch hier nicht bejaht werden. Natürlich war es - wie immer in solchen Fällen- wünschenswert, dass der Betrieb der Firma xxx nur kurz unterbrochen wurde, und das Gericht nimmt der Klägerin auch ab, dass die xxx auf eine kurze Unterbrechung drang. Dies konnte die Ausschreibung aber nicht entbehrlich machen. Die Klägerin hätte der xxx klar machen können und müssen, sie sei rechtlich zu einer Ausschreibung verpflichtet und könne ihr deshalb insoweit gar nicht entgegenkommen.
104 
Für die freihändige Vergabe des Baus der Tankanlage (Emulsionstank im Bereich der Spänehalle) kann ebenfalls auf die obigen Ausführungen verwiesen werden.
105 
Ferner hat die Klägerin gegen ihre Dokumentationspflichten nach § 30 VOB/A und nach §§ 3 b Nr. 5 und 30 VOL/A verstoßen. Es handelt sich hierbei um selbständige Verpflichtungen, die ihr durch 3.1 ANBest-P auferlegt worden waren bzw. die sie nach 3.2 ANBest-P zu beachten hatte und ohne die die Beklagte die Ordnungsgemäßheit des Vergabeverfahrens gar nicht überprüfen konnte. Sie können daher von der Klägerin nicht als bloße „Folgefehler“ abgetan werden. Die Beklagte weist auch zu Recht darauf hin, dass 4.3 der Förderrichtlinie Kombinierter Verkehr Ausgaben für Planungskosten (10 % der zuwendungsfähigen Baukosten) als förderfähig ansieht. Dies dient unter anderem dazu, ein ordnungsgemäßes Vergabeverfahren einschließlich der Dokumentation zu gewährleisten.
106 
Lagen nach allem die Voraussetzungen für einen Widerruf vor, so stand es im Ermessen der WSD West, ob sie die Zuwendungsbescheide widerrufen wollte (sogenanntes Entschließungsermessen). Dieses Ermessen hat sie fehlerfrei ausgeübt (§ 114 VwGO). Der Bescheid vom 30.06.2008 enthält ausreichende Erwägungen, weshalb sie sich für den Widerruf entschieden hat. Sie folgte damit der ermessenslenkenden Verwaltungsvorschrift zur Bundeshaushaltsordnung, Nr. 8.2.3. Sie weist auch zu Recht auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.06.2002 a.a.O. hin. Danach ist der Widerruf der Regelfall; dies folgt aus den haushaltsrechtlichen Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und der Sparsamkeit. Außergewöhnliche Umstände, die gegen den Widerruf sprechen würden, liegen hier nicht vor. Die Klägerin hat, wie ausgeführt wurde, gleich mehrfach gegen Vergaberecht verstoßen und ist auch ihren vergaberechtlichen Dokumentationspflichten nicht in ausreichendem Maße nachgekommen. Ein außergewöhnlicher Umstand liegt auch nicht darin, dass sie mit Herrn xxx von der WSD West während der Vergabe in Kontakt stand. Wie bereits ausgeführt wurde, hat er die freihändige Vergabe des Auftrages für den Containerkran nicht genehmigt. Die Klägerin kann sich daher nicht auf Vertrauensschutz berufen. Schließlich kann sie auch nicht erfolgreich vorbringen, sie habe das mit der Förderung angestrebte Ziel erreicht. Hierauf kann es dann nicht ankommen, wenn auf dem Weg zum Ziel erheblich gegen Vergabevorschriften verstoßen worden ist. Andernfalls blieben die Verstöße sanktionslos, wenn nur die Mittel zweckentsprechend verwendet worden wären, und ein solches Ergebnis würde der hohen Bedeutung der Vergabebestimmungen nicht gerecht.
107 
Gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz wurde nicht verstoßen (vgl. dazu auch noch die Ausführungen zum „wie“ der Ermessensausübung). Es bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin durch den Widerruf in ernste wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten könnte, zumal sie - worauf die Beklagte mit Recht hinweist- die Möglichkeit hat, auf Stundung, Ratenzahlung und gegebenenfalls sogar Niederschlagung des Rückzahlungsbetrages zu dringen.
108 
Entgegen der Auffassung der Klägerin ist auch die Jahresfrist des § 49 Abs. 3 S. 2 VwVfG i.V.m. § 48 Abs. 4 VwVfG gewahrt. Für den Beginn der Frist ist die Kenntnis der Behörde von den Tatsachen maßgebend, welche den Widerruf des Verwaltungsaktes rechtfertigen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der das erkennende Gericht folgt, beginnt die Frist erst zu laufen, wenn die Behörde die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes bzw. den Widerrufsgrund erkannt hat und ihr die weiteren für die Rücknahme- bzw. Widerrufsentscheidung erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind (grundlegend: BVerwG, Beschluss vom 19.12.1984 - GrSen 1 u 2/84-, BVerwGE 70, 356). Bei einer Ermessensentscheidung, bei der -wie im vorliegenden Fall- die für die Ermessensausübung maßgebenden Umstände vor allem in der Sphäre des anzuhörenden Betroffenen liegen, gehört zur Herstellung der Entscheidungsreife, nach deren Eintritt die Jahresfrist erst beginnt, das Anhörungsverfahren, und zwar unabhängig von dessen Ergebnis, denn die Einwände der Anzuhörenden können nur dann ernstlich zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen werden, wenn sich die Behörde ihre Entscheidung bis zum Abschluss des Anhörungsverfahrens offen hält (BVerwG, Urteil vom 20.09.2001- 7 C 6/01-, NVwZ 2002, 485). Dies bedeutet hier, dass die Jahresfrist erst zu laufen begann, als die Klägerin durch Schreiben vom 26.03.2008 und 07.04.2008 zum Schreiben der WSD West vom 07.03.2008 Stellung genommen hatte. Der Bescheid vom 30.06.2008 erging mithin innerhalb der Jahresfrist. Das Gericht hat auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Behörde durch unzumutbare Verzögerung des Anhörungsverfahrens ihr Recht auf den Widerruf verwirkt hätte. Sie konnte erst mit der Prüfung des Vergabeverfahrens beginnen, nachdem ihr der Verwendungsnachweis vorlag.
109 
Beim „ wie “ der Ermessensausübung hat die WSD West fehlerfrei eine Kürzung der Zuwendung um 20 % vorgenommen. Sie ist dabei von ihrer Verwaltungspraxis bei schweren Vergabeverstößen ausgegangen (vgl. Seite 24 ihres Schriftsatzes vom 02.04.2009). Bei solchen Verstößen ist die Verhältnismäßigkeit des Widerrufs ohne weiteres gewahrt, da dem Begünstigten immerhin 80 % der Zuwendung erhalten bleiben. Entgegen der Auffassung der Klägerin liegen auch schwere Vergabeverstöße vor. Sie hat in fünf Fällen Aufträge freihändig vergeben, obwohl sie hierzu nicht berechtigt war (vgl. zu einem gleichgelagerten Fall VG Ansbach, Urteil vom 23.10.2007- AN 1 K 05.00448-,Juris; bei dem vom VG Düsseldorf a.a.O. entschiedenen Fall ging es „nur“ um zwei Vergabeverstöße), und sie hat in diesen Fällen auch ihre Dokumentationspflichten verletzt. In der freihändigen Vergabe des Auftrages für den Containerkran liegt ebenfalls ein schwerer Verstoß. Zwar hat die Klägerin Herrn xxx durch Schreiben vom 08.08.2002 und 19.09.2002 über die Bestellung des Kranes informiert, mit ihm auch am 12.08.2002 telefoniert und ihn zu dem Schreiben vom 25.09.2002 veranlasst. Wie bereits ausgeführt wurde, hat Herr xxx die freihändige Vergabe aber nicht etwa gebilligt (wodurch ein schwerer Vergabeverstoß entfallen wäre), sondern er hat gerade auf die Anwendung der Vergabevorschriften nach der VOB hingewiesen. Der Klägerin war auch durchaus bewusst, dass die freihändige Vergabe des Containerkranes problematisch war, wie sich aus dem Aktenvermerk von Herrn xxx vom 06.09.2002 ergibt. Da die Vergabestelle der Landeshauptstadt S. sich mit diesem Vermerk nicht zufrieden gab, kam es erst zur Aufforderung vom 19.09.2002 an Herrn xxx, sich mit der Vorgehensweise der Klägerin einverstanden zu erklären. Obwohl er im Schreiben vom 25.09.2002 eine solche Erklärung gerade nicht abgab, wurde der Auftrag dann freihändig vergeben.
110 
Auch die Widerrufszeitpunkte, die sich mit den Daten der Zuwendungsbescheide decken, begegnen keinen rechtlichen Bedenken (§ 49 Abs. 3 S.1 VwVfG).
111 
Ermächtigungsgrundlage für das Erstattungsverlangen im Bescheid vom 30.06.2008 ist § 49a Abs. 1 S. 1 VwVfG. Nach § 49a Abs. 1 S. 2 VwVfG ist die zu erstattende Leistung durch schriftlichen Verwaltungsakt (Leistungsbescheid) festzusetzen, was hier geschehen ist.
112 
Jedoch ist das im Bescheid vom 30.06.2008 enthaltene Zinsverlangen rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, soweit mehr als 3 % Zinsen beansprucht werden.
113 
Rechtsgrundlage für die Verzinsung des Erstattungsbetrages ist § 49a Abs. 3 S. 1 VwVfG. Hinsichtlich des „ob“ des Verzinsungsverlangens räumt die Bestimmung nach ihrem klaren Wortlaut kein Ermessen ein. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Voraussetzungen des § 49a Abs. 3 S. 2 VwVfG vorliegen würden.
114 
Die aktuelle Fassung von § 49a Abs. 3 S. 1 VwVfG schreibt zwar 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz vor. Hierauf kann aber nicht abgestellt werden. Maßgebend ist 8.4 ANBest-P; wie ausgeführt wurde, sind die ANBest-P Bestandteil der Zuwendungsbescheide geworden. Danach ist der Erstattungsbetrag aber nach Maßgabe des § 49a Abs. 3 VwVfG mit 3 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank jährlich zu verzinsen. Die Auffassung der Beklagten, es handele sich um eine dynamische Verweisung, findet weder im Wortlaut von 8.4 ANBest-P noch sonst eine Stütze. Eine dynamische Verweisung ist die Ausnahme, weil damit etwas festgelegt wird, was im gegenwärtigen Zeitpunkt noch gar nicht gilt und was oft auch noch gar nicht abzusehen ist. Wegen der aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Grundsätze der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit muss sich die dynamische Verweisung daher eindeutig aus dem Wortlaut oder aus dem Sinnzusammenhang ergeben. Typische Formulierung hierfür wäre „ in der jeweils geltenden Fassung“. Eine solche oder ähnliche Formulierung fehlt aber. Sie liegt auch nicht in den Worten „nach Maßgabe des § 49a Abs. 3 VwVfG“. Damit kann nur die Regelung der Vorschrift gemeint sein, ab wann die Verzinsung eintritt und wann von der Geltendmachung des Zinsanspruchs abgesehen werden kann. Wäre auch der jeweilige Zinssatz des § 49a Abs. 3 VwVfG gemeint gewesen, so wäre es überflüssig, ja geradezu verfehlt gewesen, konkret 3 % zu nennen, denn die Höhe hätte sich ja ohne weiteres aus § 49a Abs. 3 VwVfG ergeben. Auch der allgemeine Sinn der Nebenbestimmung spricht angesichts der konkreten Nennung von 3 % für eine statische Verweisung .
115 
Soweit die WSD West im Bescheid vom 30.06.2008 auch den isolierten Zinsanspruch nach § 49a Abs. 4 S.1 VwVfG geltend gemacht hat, liegen die rechtlichen Voraussetzungen dafür vor, aber ebenfalls nur in Höhe von 3 % über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank.
116 
§ 49a Abs. 4 VwVfG enthält eine eigenständige Ermächtigungsgrundlage zur Forderung von Zwischenzinsen. Sie tritt selbständig neben die Erstattungsverzinsung nach § 49a Abs. 3 VwVfG, denn die beiden Absätze haben jeweils unterschiedliche Regelungszwecke. Während es bei Absatz 3 darum geht, einen Zinsvorteil für einen zu erstattenden Betrag abzuschöpfen, bezweckt der Absatz 4, der Behörde für den Fall, dass die Leistung nicht alsbald verwendet wird, neben dem Widerruf eine mildere Reaktionsmöglichkeit zu eröffnen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.06.2002 a.a.O.). Auch soll ein Anreiz geschaffen werden, die Mittel so rasch wie möglich zweckentsprechend einzusetzen. In 8.5 ANBest-P wurde auf das Zinsverlangen ausdrücklich hingewiesen.
117 
Die WSD West hat ihr Ermessen dahin ausgeübt, die Zuwendungsbescheide nicht nach § 49 Abs. 3 S.1 Nr. 1 VwVfG zu widerrufen (vgl. § 49a Abs. 4 S. 3 VwVfG). Dagegen wehrt sich die Klägerin (selbstverständlich) nicht. Aber auch die Zwischenzinsen wurden ermessensfehlerfrei verlangt (§ 49a Abs. 4 S. 1 VwVfG räumt der Behörde Ermessen ein). Die Klägerin hat die Zuwendungen nicht alsbald verwendet. „Alsbald“ bedeutet „kurz danach“. Ohne Bedeutung ist es hierbei, ob den Leistungsempfänger ein Verschulden trifft. Die nähere Festlegung der offenen Zeitangabe ist im Einzelfall vorzunehmen. Dies ist durch 1.4 S. 1 ANBest-P geschehen. (vgl. zum Begriff „alsbald“ BVerwG, Urteil vom 26.06.2002 a.a.O). Danach darf die Zuwendung nur insoweit und nicht eher angefordert werden, als sie innerhalb von zwei Monaten nach der Auszahlung für fällige Zahlungen benötigt wird. Diese Frist hat die Klägerin nicht eingehalten. Im Widerspruchsbescheid vom 08.12.2008 wird zu Recht darauf hingewiesen, dass sie durch Fax vom 06.12.2001 beantragte, die Auszahlung der Zuwendung zu veranlassen. Dies geschah dann auch, sodass die Zuwendung spätestens Mitte Februar 2002 hätte verwendet werden müssen. Dies war aber nicht der Fall. Die Klägerin verstieß zudem gegen die Verpflichtung nach 5.4 ANBest-P, es unverzüglich der Bewilligungsbehörde anzuzeigen, wenn die abgerufenen oder ausgezahlten Beträge nicht innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung verbraucht werden könnten. Sie kann sich demgegenüber nicht mit Erfolg darauf berufen, sie sei von der WSD West darauf hingewiesen worden, dass in dem zu Ende gehenden Jahr 2001 ausreichend Fördermittel zum Abruf bereit stünden, dies jedoch für das folgende Jahr und die kommenden Jahre nicht gesichert sei. Ein solcher schriftlicher Hinweis findet sich nicht in den Akten; wie der Vertreter der Klägerin in der mündlichen Verhandlung einräumte, erging ihr gegenüber auch kein schriftlicher Hinweis. Aber selbst wenn sie mündlich einen derartigen Hinweis erhalten hat, entband sie dies nicht von ihren Verpflichtungen nach 1.4 und 5.4 ANBest-P; für die Einhaltung war sie selbst verantwortlich und nicht die WSD West. Sollte sie mit ihrem Vortrag zum Ausdruck bringen wollen, dass sie die Zwei-Monats-Frist von vornherein nicht einhalten konnte, dass sie aber aufgrund des Hinweises meinte, die Einhaltung der Frist nicht „ernst nehmen“ zu müssen, so hätte sie sich dies von der WSD West auf jeden Fall bestätigen lassen müssen; es ist indes nicht anzunehmen, dass die Bestätigung erfolgt wäre. Unter diesen Umständen bleibt es bei dem Regelfall, dass es der Zuwendungsempfänger zu vertreten hat, wenn er die Leistung zu früh angefordert hat (vgl. nochmals BVerwG, Urteil vom 26.06.2002 a.a.O.).
118 
Dies gilt auch für den Betrag in Höhe von ca. 2,9 Millionen EUR, der als Entschädigungssumme für die Firma xxx diente. Diesen Betrag stellte die WSD West der Klägerin entgegen derer Behauptung nicht „zur freien Verfügung“ zur Verwendung, sondern die Zuwendung fiel ebenso wie die weiteren Zuwendungen unter 1.4 und 5.4 ANBest-P. Auch hier wurde die Zwei-Monats-Frist aber nicht eingehalten.
119 
Der angefochtene Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides enthält auch ausreichende Ermessenserwägungen.
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Jedoch durfte die WSD West auch im Hinblick auf den Zinsanspruch nach § 49a Abs. 4 S. 1 VwVfG nicht mehr als 3 % Zinsen über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank verlangen. 8.5 ANBest-P nennt diesen Zinssatz; es handelt sich auch hier wieder um eine statische Verweisung. Zur Begründung wird auf die Ausführungen zu § 49a Abs. 3 S. 1 VwVfG Bezug genommen.
121 
Das Gericht sieht davon ab, die Höhe der Zinsen, die von der Klägerin rechtmäßig verlangt werden können, selbst neu zu berechnen. Dies würde einen erheblichen rechnerischen Aufwand bedeuten (vgl. die umfangreiche Zinsberechnung der WSD West, S. 1359 ff. der Behördenakten), und das ist nicht die Aufgabe des Gerichts als eines Recht-
122 
sprechungs- Organes. Es verfährt daher nach § 113 Abs. 2 S. 2 VwGO. Alle Zinszahlungen sind von der WSD West neu wie folgt zu berechnen: es sind Zinsen in Höhe von 3 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank jährlich anzusetzen. An den von der WSD West bisher zugrunde gelegten Zeiträumen ändert sich nichts. Nach der Neuberechnung wird die WSD West nach § 113 Abs. 2 S. 3 VwGO zu verfahren haben.
123 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 S. 1 VwGO. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten der Klägerin war für notwendig zu erklären, weil die Rechtslage schwierig ist (§ 162 Abs. 2 S. 2 VwGO).

(1) Soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden oder infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen.

(2) Für den Umfang der Erstattung mit Ausnahme der Verzinsung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung entsprechend. Auf den Wegfall der Bereicherung kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit er die Umstände kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben.

(3) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes an mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet.

(4) Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, so können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Absatz 3 Satz 1 verlangt werden. Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind. § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

(1) Eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen (Zusicherung), bedarf zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form. Ist vor dem Erlass des zugesicherten Verwaltungsaktes die Anhörung Beteiligter oder die Mitwirkung einer anderen Behörde oder eines Ausschusses auf Grund einer Rechtsvorschrift erforderlich, so darf die Zusicherung erst nach Anhörung der Beteiligten oder nach Mitwirkung dieser Behörde oder des Ausschusses gegeben werden.

(2) Auf die Unwirksamkeit der Zusicherung finden, unbeschadet des Absatzes 1 Satz 1, § 44, auf die Heilung von Mängeln bei der Anhörung Beteiligter und der Mitwirkung anderer Behörden oder Ausschüsse § 45 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 sowie Abs. 2, auf die Rücknahme § 48, auf den Widerruf, unbeschadet des Absatzes 3, § 49 entsprechende Anwendung.

(3) Ändert sich nach Abgabe der Zusicherung die Sach- oder Rechtslage derart, dass die Behörde bei Kenntnis der nachträglich eingetretenen Änderung die Zusicherung nicht gegeben hätte oder aus rechtlichen Gründen nicht hätte geben dürfen, ist die Behörde an die Zusicherung nicht mehr gebunden.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden oder infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen.

(2) Für den Umfang der Erstattung mit Ausnahme der Verzinsung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung entsprechend. Auf den Wegfall der Bereicherung kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit er die Umstände kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben.

(3) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes an mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet.

(4) Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, so können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Absatz 3 Satz 1 verlangt werden. Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind. § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

Tenor

Der Widerrufs-, Erstattungs- und Zinsbescheid der Wasser- und Schifffahrtsdirektion West vom 30.06.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Wasser- und Schifffahrtsdirektion West vom 08.12.2008 wird insoweit aufgehoben, als die von der Klägerin darin verlangten Zinsen mehr als 3 % jährlich über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank liegen. Der in den genannten Bescheiden von der Klägerin geforderte Betrag in Höhe von 1.121.087,31 EUR wird durch einen von der Beklagten nach Maßgabe der Entscheidungsgründe neu zu berechnenden Betrag ersetzt.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt drei Viertel und die Beklagte trägt ein Viertel der Kosten des Verfahrens.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten der Klägerin für das Vorverfahren war notwendig.

Tatbestand

 
Die Klägerin beantragte am 02.07.2001 bei der Wasser- und Schifffahrtsdirektion West (im folgenden: WSD West), ihr eine Zuwendung nach der Förderrichtlinie „Kombinierter Verkehr“ für die Erweiterung der trimodalen Containerumschlaganlage im Hafen S. zu gewähren. Sie führte unter 1.1 bis 1.3 des Antrages aus, das S. Containerterminal sei seit 1996 in Betrieb. Die Anlage könne das allgemeine Mengenwachstum der kommenden Jahre, welches für den Raum S. prognostiziert werde, nicht bewältigen. Die Straße als direkte Konkurrentin zu den Binnenschiffstransporten werde die marktimmanenten Steigerungen der Binnenschifffahrt übernehmen, soweit keine Kapazitätserweiterungen im S. Hafen vorgenommen würden. Es bestehe dringender Handlungsbedarf für den Hafen. Für die Terminalerweiterung biete sich eine Fläche an, die am Ostkai am Hafenbecken 2 des S. Hafens liege. Das Grundstück werde von einem Schrotthandel belegt, welcher für die Terminalerweiterung umgesiedelt werden müsse. Für die technische Erweiterung des Terminals sei ein Container- Vollportalkran vorgesehen.
Die WSD West bewilligte der Klägerin durch Zuwendungsbescheid vom 03.12.2001 Bundeszuwendungen bis zu einem Höchstbetrag von 5.814.411,27 EUR. Die Zuwendungen wurden zu 20% als zinsloses Darlehen, zu 80% als nicht rückzahlbarer Baukostenzuschuss gewährt. In dem Zuwendungsbescheid heißt es, für die Bewilligung der Mittel würden, soweit keine abweichenden Regelungen getroffen würden, die Festlegungen in der „Förderrichtlinie Kombinierter Verkehr“ sowie die „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung“ - ANBest-P -gelten. Die Rechtsgrundlagen für Rücknahmen, Widerruf und Verzinsung seien in den §§ 48, 49 und 49 a VwVfG geregelt.
Durch Zuwendungsbescheide vom 13.10.2003, 10.03.2004 und 01.12.2005 bewilligte die Wasser- und Schifffahrtsdirektion West weitere Bundeszuwendungen unter denselben Bedingungen wie beim ersten Bescheid. Insgesamt betrugen die Zuwendungen 8.577.427,29 EUR.
Die Förderung betraf vor allem folgende Maßnahmen: Kauf eines Containerkranes, Betriebsverlagerung der Firma xxx (im folgenden: xxx), die Platzbefestigung durch eine Betonfläche, die Errichtung eines Gefahrgutbereiches und die Errichtung eines Bürogebäudes mit Sozialräumen.
Die Klägerin übersandte der WSD West durch Schreiben vom 22.06.2006 den Verwendungsnachweis für die geförderten Maßnahmen. Diese teilte der Klägerin durch Schreiben vom 07.03.2008 mit, es bestehe der Verdacht von schweren Vergaberechtsverstößen. Der Klägerin sei als verbindlicher Bestandteil des Zuwendungsbescheides ein Abdruck der ANBest-P als Anlage 2 zum Zuwendungsbescheid übersandt worden. Hierdurch erhielten die in den ANBest-P zu findenden Auflagen ihr gegenüber bindenden Charakter. Nach Nr. 3 der ANBest-P sei, wenn die Zuwendung mehr als 100.000,00 EUR betrage, bei der Vergabe von Bauaufträgen der Abschnitt 1 der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) bzw. bei der Vergabe von Aufträgen für Lieferungen und Dienstleistungen der Abschnitt 1 der Verdingungsordnung für Leistungen - ausgenommen Bauleistungen - (VOL) anzuwenden (Nr. 3.1 2. Spiegelstrich ANBest-P). Entsprechend seien oberhalb der Schwellenwerte die EG-Vergaberichtlinien anzuwenden (ANBest-P Nr. 3.2). Der Zuwendungsempfänger habe dann die Abschnitte 2 der VOB/A bzw. VOL/A anzuwenden. Er habe sich in diesen Fällen insbesondere aus Gründen der Wirtschaftlichkeit wie ein öffentlicher Auftraggeber zu verhalten. Leistungen seien unter Einhaltung eines transparenten Verfahrens im Wettbewerb zu vergeben, und dabei sei die Gleichbehandlung der Bieter zu beachten. Es seien folgende Vergabeverstöße festgestellt worden:
Lieferung eines xxx-Containerkranes durch die Firma xxx GmbH: Der Auftrag sei nach einer beschränkten Ausschreibung an die Firma xxx vergeben worden. Abschnitt 1 der VOL sehe für Ausschreibungen über einem Schwellenwert von 133.000,00 EUR die Anwendung der EG-Vergaberichtlinien vor.
Erweiterung der Mittelspannungsschaltanlage durch die Firma xxx elektrotechnische Anlagen GmbH: Es würden sich Abweichungen durch abgerechnete Positionen ergeben, welche nicht im Leistungsverzeichnis aufgeführt seien und demnach nicht ausgeschrieben oder entsprechend angeboten worden seien.
Anschlussänderungen durch die Firma xxx AG: Die Art der Ausschreibungen bzw. der Vergabe bei der Verlagerung der xxx wie auch bei der Erweiterung der xxx seien anhand der im Verwendungsnachweis vorliegenden Unterlagen nicht ersichtlich.
Bau von Toranlagen durch die Firma xxx GmbH: Die Art der Ausschreibungen bzw. der Vergabe bei der Verlagerung der xxx wie auch bei der Erweiterung der xxx seien anhand der im Verwendungsnachweis vorliegenden Unterlagen nicht ersichtlich.
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Versetzen der Fahrzeugwaage: Eine Ausschreibung sei anhand der im Verwendungsnachweis vorliegenden Unterlagen nicht ersichtlich.
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Elektroinstallation und Nachrichtentechnik durch die Firma xxx bei der Verlagerung der xxx: Es würden sich Abweichungen aufgrund von nicht durch ein entsprechendes Nachtragsangebot nachgewiesenen Nachtragspositionen und Materialien ergeben.
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In dem Schreiben wurden sodann weitere Arbeiten aufgeführt, auf die Bezug genommen wird. Die WSD West führte weiter aus, es bestehe der Verdacht, dass wesentliche Auflagen nicht erfüllt worden seien. Dies berechtige gemäß § 49 Abs. 3 S.1 Nr. 2 VwVfG zum teilweisen Widerruf des Zuwendungsbescheides, was hiermit angekündigt werde.
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Die Klägerin nahm zu den Vorwürfen durch Schreiben vom 26.03.2008 und 07.04.2008 Stellung. Sie machte geltend, die Verlagerung von xxx sei Voraussetzung für die Erweiterung des Containerterminals gewesen. Das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren sei äußerst langwierig gewesen. Die zeitliche Verzögerung habe mehr als 18 Monate betragen. Die Verlagerungsarbeiten seien daher stark forciert worden, so dass der Umzug von xxx bereits im Januar 2004 habe stattfinden können. Ohne die straffe Terminplanung, die keine zeitlichen Reserven gehabt habe, hätte sich die Inbetriebnahme der Erweiterungsfläche für das Terminal nochmals deutlich verzögert, was mit großen Nachteilen für seine Entwicklung verbunden gewesen wäre.
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Die Arbeiten für Anschlussänderungen durch die xxx AG seien aus terminlichen Gründen freihändig an den Netzbetreiber vergeben worden. Die notwendigen Vorgaben seien von xxx gemacht worden, auch seien von ihr die Vorarbeiten geleistet worden. Nach Auffassung der Bauleitung sei das Angebot marktkonform gewesen.
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Der Emulsionstank habe für den Bereich Spänehalle eingebaut werden müssen. Die Anforderungen dafür seien aufgrund der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung von xxx erarbeitet worden. Es seien zwei Angebote eingeholt worden; wegen des günstigeren Angebots sei der Auftrag dann freihändig an die Firma xxx vergeben worden.
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Auch für den Einbau der Toranlage habe erheblicher Zeitdruck bestanden. Von der Bauleitung seien deshalb zwei Angebote eingeholt worden. Die Anlagen der Firma xxx seien im S. Hafen aufgrund ihrer hohen Qualität und Sicherheitsstandards in verschiedenen sicherheitsrelevanten Bereichen vorhanden. Es seien sehr gute Erfahrungen damit gemacht worden. Aufgrund des günstigeren Preises und der hohen Sicherheitsansprüche sei der Auftrag freihändig an das Unternehmen vergeben worden.
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Es hätten zwei Fahrzeugwagen vom alten Betriebsgelände auf die neue Fläche umgesetzt werden müssen. Beide Waagen seien am alten Standort von der Firma xxx gewartet, geeicht und unterhalten worden. xxx habe wegen der hohen Sachkunde der Firma xxx und wegen der Eilbedürftigkeit darauf bestanden, dass die Waagen von diesem Unternehmen umgesetzt würden. Diese Gründe hätten zu einer freihändigen Vergabe der Arbeiten an die Firma xxx geführt.
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Die Vorarbeiten zur Auswahl des Containerkrans seien vom Betreiber des Containerterminals gemeinsam mit einem Sachverständigen geleistet worden. Es sei eine beschränkte Ausschreibung vorgenommen worden. Vom Sachverständigen sei die Vergabe an die Firma xxx empfohlen worden, da nur mit dieser Krankonstruktion (Rohrfachwerk) die zulässigen Radlasten für die Kranbahn hätten eingehalten werden können. Aufgrund eines Aktenvermerks von Herrn xxx über ein Ferngespräch mit der Förderbehörde vom 06.09.2002 habe die Klägerin die Vergabestelle der Stadt S. eingeschaltet. Diese habe empfohlen, den Inhalt des Aktenvermerks durch die Förderbehörde bestätigen zu lassen. Auf ein entsprechendes Schreiben der Klägerin vom 19.09.2002 habe die Wasser- und Schifffahrtsdirektion West mitgeteilt, dass sie unter den mitgeteilten Voraussetzungen die Vergabe an die Firma xxx mittrage. - Auf das Schreiben vom 26.03.2008 wird wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen.
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Die WSD West erließ am 30.06.2008 einen Widerrufs-, Erstattungs- und Zinsbescheid.
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Sie widerrief die Zuwendungsbescheide vom 03.12.2001, 13.10.2003, 10.03.2004 und 01.12.2005 jeweils mit Wirkung dieser Daten in Höhe von 432.983,42 EUR. Ferner verpflichtete sie die Klägerin, die ausgezahlten Zuwendungen in Höhe des Teilbetrages von 432.983,42 EUR zu erstatten und für die zwischenzeitliche Bereitstellung dieses Zuwendungsteilbetrages bzw. aufgrund nicht alsbaldiger Verwendung der Zuwendung Zinsen in Höhe von 687.902,28 EUR zu zahlen.
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Zur Begründung wurde ausgeführt, die Klägerin habe den Verdacht der Vergaberechtsverstöße nicht ausräumen können. Der Zuwendungsbescheid sei daher insoweit teilweise zu widerrufen. Rechtsgrundlage dafür sei § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwVfG i.V.m. VV-BHO Nr. 8, 8.1 zu § 44, Nr. 8, 8.1 und 8.3.2 ANBest-P sowie Ziff. 6.3 der Förderrichtlinie Kombinierter Verkehr. Die Klägerin habe eine mit dem Verwaltungsakt verbundene Auflage nicht erfüllt. Eine derartige Auflage liege in der Regelung Nr. 3 ANBest-P in der damals gültigen Fassung. Die Klägerin sei nach Nr. 3 ANBest-P verpflichtet gewesen, bei Bauleistungen die VOB Abschnitt 1 und bei der Vergabe von Aufträgen für Lieferungen und Leistungen die VOL Abschnitt 1 sowie oberhalb der EU-Schwellenwerte die EG-Vergaberichtlinien anzuwenden. Die Schwellenwerte würden sich dabei auf den geschätzten Auftragswert ohne Umsatzsteuer beziehen. Die Regelung in ANBest-P Nr. 3 sei eine Auflage im Sinne von §§ 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG, denn durch sie werde der Zuwendungsempfängerin ein bestimmtes Tun, nämlich die Beachtung der Bestimmungen der VOB und VOL bei der Auftragsvergabe, vorgeschrieben. Diese im Zuwendungsbescheid als Auflage enthaltenen Vergabevorschriften habe die Klägerin nicht beachtet.
22 
Für den Containerkran seien ihr Fördermittel in Höhe von 2.130.000,00 EUR bewilligt worden. Aus dem vorgelegten Verwendungsnachweis gehe hervor, dass sich die Ausgaben für den Containerkran auf 2.057.550,00 EUR belaufen hätten. Hierbei handele es sich um die Vergabe eines Auftrages für Lieferungen und Leistungen im Sinne des § 1 VOL/A oberhalb des EU-Schwellenwertes von 130.000,00 EUR (§ 2 Nr. 2 der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge - VgV - vom 09.01.2001). Damit seien laut ANBest-P Nr. 3.2 die EG-Vergaberichtlinien nach VOL/A Abschnitt 2 zu beachten. Eine Vergabe im offenen Verfahren bzw. im nichtoffenen Verfahren gemäß Abschnitt 2 der VOL/A habe für den Containerkran gerade nicht stattgefunden. Die Klägerin habe stattdessen den Auftrag zur Lieferung des Containerkrans fälschlicherweise nach Abschnitt 1 der VOL/A nach Durchführung einer freihändigen Vergabe bzw. eines Verhandlungsverfahrens erteilt. Ein begründeter Ausnahmefall nach § 3 a Nr. 1 Abs. 5 bzw. § 3 a Nr. 2 VOL/A Abschnitt 2, der die Durchführung dieses Verhandlungsverfahrens gestatte, habe nicht vorgelegen. Die Klägerin habe den Auftrag für den Containerkran im Wege des Verhandlungsverfahrens ohne vorherige öffentliche Vergabebekanntmachung an die Firma xxx erteilt. Sie habe auf ein förmliches Verfahren verzichtet, lediglich vier Krananbieter zur Abgabe von Angeboten aufgefordert und letztendlich den Auftrag im Verhandlungsverfahren entsprechend dem Vergabevorschlag des Ingenieurbüros xxx auf das aus ihrer Sicht wirtschaftlichste Angebot erteilt. Auch habe sie nach § 3 a Nr. 3 VOL/A Abschnitt 2 nicht aktenkundig gemacht, warum von dem gebotenen offenen Verfahren abgesehen worden sei. Es habe dadurch eine Beeinträchtigung der Wettbewerbschancen anderer Bieter stattgefunden, und es sei gegen den Grundsatz der sparsamen Haushaltsführung verstoßen worden, dem die Vergabebestimmungen dienten.
23 
Bei der Erweiterung der Mittelspannungsschaltanlage für die Krananlage handele es sich um eine Bauleistung im Sinne des § 1 VOB/A unterhalt des EU-Schwellenwertes von 5.000.000,- EUR mit der Folge, dass Abschnitt 1 der VOB/A anzuwenden sei. (ANBest-P Nr. 3.1 1.Spiegelstrich). Diese über die genannte Verweisungskette im Zuwendungsbescheid als Auflage enthaltenen VOB-Vorschriften habe die Klägerin nicht hinreichend beachtet. Sie habe das aus ihrer Sicht wirtschaftlichere Angebot an die Firma xxx GmbH aufgrund der besonderen Dringlichkeit freihändig vergeben. Die Voraussetzungen hierfür hätten jedoch nicht vorgelegen. Auch insoweit hätten die Unterlagen der Klägerin zum Verwendungsnachweis keinen Vergabevermerk enthalten.
24 
Bei dem Bau von Toranlagen im Rahmen der Verlagerung der xxx und der Erweiterung der Containerumschlaganlage handele es sich um eine Bauleistung im Sinne des § 1 VOB/A unterhalb des EU-Schwellenwertes von 5.000.000,- EUR mit der Folge, dass Abschnitt 1 der VOB/A anzuwenden sei. Diese VOB-Vorschriften habe die Klägerin ebenfalls nicht hinreichend beachtet. Sie habe die Vergabe an die Firma xxx GmbH freihändig vorgenommen. Die Voraussetzungen dafür lägen auch hier nicht vor.
25 
Bei dem Versetzen der Fahrzeugwaage im Rahmen der Verlagerung der xxx sei ebenfalls Abschnitt 1 der VOB/A anzuwenden. Die VOB-Vorschriften habe die Klägerin nicht hinreichend beachtet; sie habe auch hier den Auftrag für die Bauleistung im Wege der freihändigen Vergabe vergeben. Die Voraussetzungen hierfür hätten jedoch nicht vorgelegen. Dasselbe gelte für den Bau einer Tankanlage (Firma xxx).
26 
Die Voraussetzungen für einen Widerruf nach § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwVfG lägen vor. Die Bewilligungsbehörde habe gemäß § 49 Abs. 3 VwVfG ein Widerrufsermessen, wobei den haushaltsrechtlichen Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit im Rahmen von Zuwendungsbescheiden eine ermessenslenkende Bedeutung dergestalt zukomme, dass die Bewilligung bei Verstößen in der Regel zu widerrufen sei. Aus diesen Gründen könnten sich Vertrauensschutzgesichtspunkte im Rahmen des Widerrufsermessens nur dann zugunsten des Betroffenen auswirken, wenn der ohnehin bereits kraft Gesetzes zustehende Vertrauensschutz aus besonderen Gründen nicht ausreichend erscheine. Die Klägerin habe die Grundsätze des Vergaberechts missachtet. Die Wahl der falschen Vergabeverfahren sei als schwerer Vergabeverstoß einzuordnen; auch handele es sich um mehrere Verstöße gegen die haushaltsrechtlichen Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit. Für das öffentliche Rückforderungsinteresse spreche insbesondere hinsichtlich des Containerkranes auch die Höhe des Auftragswertes, für den kein offenes Verfahren erfolgt, sondern über den verhandelt worden sei. Unter Einbeziehung dieser Umstände sei von der Widerrufsmöglichkeit dahingehend Gebrauch zu machen, dass 20% der Beträge der Zuwendungen, bei denen der schwere Verstoß ermittelt worden sei, von der Förderung ausgeschlossen würden. Dies entspreche der langjährigen Verwaltungspraxis im Zuwendungsrecht. Die Verhältnismäßigkeit sei gewahrt. Dem öffentlichen Interesse sei der Vorrang zu geben. Es lägen keine atypischen Umstände vor, die für ein Absehen vom Widerruf sprechen würden.
27 
Rechtsgrundlage des Erstattungsanspruchs sei § 49 a Abs. 1 VwVfG. Es ergebe sich eine Zuwendungssumme in Höhe von 432.983, 42 EUR, bei der ein schwerer Vergabeverstoß festgestellt worden sei. Bei einem Förderausschluss von 20% seien die der Klägerin bewilligten und ausgezahlten Zuwendungen in Höhe von 432.983,42 EUR zu erstatten.
28 
Der zu erstattende Betrag sei gemäß § 49 a Abs. 3 VwVfG i.V.m. VV-BHO Nr. 8.1 und 8.5 zu § 44 sowie ANBest-P Nr. 8.1 und 8.4 vom Eintritt der Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes an mit 3 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach dem Diskontüberleitungsgesetz (DÜG) bzw. ab dem 04.04.2002 in Höhe von 3 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB bzw. ab dem 29.06.2002 in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB jährlich zu verzinsen. Von der Klägerin würden daher hinsichtlich der aufgrund des Widerrufs wegen der Vergabeverstöße zu erstattenden Summe in Höhe von 432.983,42 EUR seit dem Zeitraum des letzen Auszahlungszeitpunktes 19.12.2005 Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB erhoben. Dabei werde zugunsten der Klägerin von einer Zinsberechnung ab dem letzten Auszahlungszeitpunkt ausgegangen. Umstände, die ein Abweichen von der Geltendmachung des Zinsanspruchs ermöglichen könnten, seien nicht geltend gemacht worden und auch nicht ersichtlich. Die Zinsen würden für den Zeitraum ab dem 19.12.2005 bis zur Einzahlung des zu erstattenden Betrages (voraussichtlich am 31.07.2008) erhoben. Die Zinsen beliefen sich bis zu diesem Zeitpunkt auf 85.141,85 EUR. Die Verzinsung des Zuwendungsteilbetrages in Höhe von 432.983,42 EUR gemäß § 49 a Abs. 3 VwVG nach Zustellung dieses Bescheides bis zum endgültigen Einzahlungstag werde dessen ungeachtet zu gegebener Zeit vorgenommen.
29 
Darüber hinaus bestehe ein isolierter Zinsanspruch gemäß § 49 a Abs. 4 VwVfG (i.V.m. VV-BHO Nr. 8.1, 8.2.5 und 8.7 zu § 44 und ANBest-P Nr. 8.1 und 8.5), wonach für die Zeit von der Auszahlung bis zur zweckentsprechenden Verwendung ebenfalls Zinsen in Höhe von 3 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz bzw. ab dem 29.06.2002 in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB jährlich verlangt werden könnten. Die Voraussetzungen lägen vor, weil die Klägerin die Zuwendungen teilweise nicht innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung für fällige Zahlungen verbraucht habe. Die Zuwendungsbescheide seien deswegen auch nicht zurückgenommen oder widerrufen worden. Demnach würden Zinsen aufgrund nicht alsbaldiger Verwendung der Zuwendung in Höhe von 602.760,43 EUR erhoben. Umstände, die ein Abweichen von der Geltendmachung des Zinsanspruchs ermöglichen könnten, seien nicht vorgetragen worden und auch nicht ersichtlich.
30 
Die Klägerin erhob dagegen am 24.07.2008 Widerspruch. Sie trug vor, die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 8 Nr. 4 b VgV lägen vor; entsprechend der ANBest-P Nr. 3 habe sich die Vergabe von Aufträgen damit nach den Regelungen im jeweiligen Abschnitt 3 des Teils A der VOB/A bzw. der VOL/A gerichtet.
31 
Bei der Auftragsvergabe für den Containerkran hätten die Voraussetzungen des § 3 Nr. 4 h VOL/A für eine freihändige Vergabe des Auftrages vorgelegen.
32 
Im Übrigen sei Herr xxx von der WSD West mit der freihändigen Vergabe des Auftrages einverstanden gewesen. Die WSD West habe einen Vertrauenstatbestand zu Gunsten der Klägerin geschaffen. Zudem sei der WSD West die geplante Auftragsvergabe bereits im September 2002 bekannt gewesen. Trotzdem habe sie mit Bescheid vom 01.12.2005 die zum damaligen Zeitpunkt bereits feststehenden und mitgeteilten Kosten der Krananlage ein weiteres Mal in Höhe von 2.130.000,- EUR als zuwendungsfähig anerkannt und den ursprünglichen Bescheid der Kranförderung auf diesen Betrag reduziert. Ferner scheitere der Widerruf auch an § 49 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 48 Abs. 4 VwVfG. Die WSD West habe über sämtliche Gründe und Erwägungen bereits seit September 2002, spätestens jedoch seit November/Dezember 2005 Kenntnis gehabt. Die Entscheidungsfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG sei mithin bereits im September 2003, spätestens jedoch am 01.12.2006 abgelaufen.
33 
Die im Bescheid vorgenommene Zinsberechnung sei in mehrfacher Hinsicht unzutreffend. Soweit der Widerruf unberechtigt sei, gelte dies auch für die Verzinsung. Unabhängig davon sei der Ansatz eines Zinssatzes von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz unzulässig. Die den Bewilligungsbescheiden beigefügten ANBest-P enthielten unter 8.4 die Maßgabe, dass der Erstattungsbetrag mit 3% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank jährlich zu verzinsen sei. Die WSD West habe mit den Zuwendungsbescheiden mithin ihren Anspruch auf Verzinsung eines eventuell infolge Widerrufs rückzuerstattenden Betrages auf eben die dort genannten Zinsen in Höhe von 3% beschränkt. Die Formulierung „nach Maßgabe des § 49 a Abs. 3 VwVfG“ rechtfertige keine andere Beurteilung. Die Verweisung gelte den Tatbestandsvoraussetzungen der Vorschrift, nicht den Rechtsfolgen, welche in Ziffer 8.4 der ANBest-P ausdrücklich mit den genannten 3% über dem Diskontsatz festgesetzt worden seien.
34 
Dasselbe gelte in Bezug auf den isolierten Zinsanspruch nach § 49 a Abs. 4 VwVfG. Dieser bestehe auch bereits dem Grunde nach nicht. Zwar habe die Klägerin die ausbezahlten Fördermittel nicht in voller Höhe innerhalb der im angefochtenen Bescheid genannten zwei Monate nach Auszahlung für fällige Zahlungen verbraucht. Dem liege aber zugrunde, dass sie durch die WSD West deutlich darauf hingewiesen worden sei, in dem zu Ende gehenden Jahr 2001 stünden ausreichend Fördermittel zum Abruf bereit; dies sei jedoch für das folgende Jahr und die kommenden Jahre nicht gesichert. Hintergrund hierfür seien wohl haushaltsrechtliche Überlegungen gewesen, da nicht benötigte Haushaltsmittel in vielen Fällen nicht als Haushaltsreste zugunsten der nächsten Jahre übertragen würden. Dieser Hinweis habe von ihr, der Klägerin, als Aufforderung zum Abruf der Fördermittel noch im Jahr 2001 verstanden werden müssen und sei in dieser Weise auch verstanden worden. Hierfür spreche auch, dass von der WSD West die in den ANBest-P zur Beurteilung des Mittelbedarfs erforderlichen Angaben nicht verlangt worden seien. Ihr habe dabei bewusst gewesen sein müssen, dass zum damaligen Zeitpunkt fällige Zahlungspflichten in dieser Höhe nicht bestanden hätten und dass deshalb eine Verwendung der relativ hohen Zuwendungsmittel bis Ende Februar 2002 nicht möglich sein werde. Sie habe also mit der Veranlassung der Fördermittelauszahlung in Kenntnis der nur langfristigen Verwendung für fällige Zahlungen wiederum einen Vertrauenstatbestand dahin gesetzt, dass eine Verzinsung der Beträge wegen nicht alsbaldiger Verwendung für fällige Zahlungen nicht erfolgen werde. Die Festsetzung von Zinsen gemäß § 49 a Abs. 4 VwVfG verstoße gegen diesen Vertrauenstatbestand. - Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Widerspruchsbegründung vom 24.09.2008 Bezug genommen.
35 
Die WSD West wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 08.12.2008 als unbegründet zurück. Sie führte dazu aus, die in den ANBest-P zu findenden Auflagen hätten gegenüber der Klägerin bindenden Charakter. Da der Gesamtbetrag der Zuwendung mehr als 100.000 EUR betrage, sei die Klägerin verpflichtet, sich bei der Vergabe von Aufträgen grundsätzlich wie die öffentliche Hand zu verhalten. Bei dem zu beschaffenden Containerkran habe es sich um eine Leistung im Sinne von § 1 VOL/A gehandelt; da der geschätzte Auftragswert den EU-Schwellenwert von 130.000 EUR übersteige, sei die Klägerin gemäß ANBest-P Nr. 3.2 2. Spiegelstrich verpflichtet gewesen, bei der Vergabe Abschnitt 2 der VOL/A anzuwenden. Bei der Erweiterung der Mittelspannungsschaltanlage, dem Bau von Toranlagen, dem Versetzen der Fahrzeugwaage und dem Bau einer Tankanlage sei sie gemäß ANBest-P Nr. 3.2 1. Spiegelstrich verpflichtet gewesen, Abschnitt 1 der VOB/A anzuwenden. Entgegen der Auffassung der Klägerin bestimme sich die Vergabeart hinsichtlich des Containerkrans nach § 3 a VOL/A Abschnitt 2. Bei den Aufträgen für die Erweiterung der Mittelspannungsschaltanlage, den Bau von Toranlagen, das Versetzen der Fahrzeugwaage und den Bau einer Tankanlage bestimme sich die Vergabeart nach § 3 Nr. 1 Abs. 1 und Nr. 2 VOB/A Abschnitt 1. Es lägen jeweils keine Aufträge im Sektorenbereich im Sinne von § 98 Nr. 1 bis 3 GWB i.V.m. § 7 Abs. 1 VgV und § 8 Nr. 4 b VgV vor, so dass die Abschnitte 3 der VOL/A bzw. VOB/A keine Anwendung fänden. Eine Tätigkeit im Sektorenbereich Verkehr durch die Nutzung eines geographisch abgegrenzten Gebietes zum Zwecke der Versorgung von Beförderungsunternehmen im See- oder Binnenschiffverkehr mit Häfen oder anderen Verkehrsendeinrichtungen im Sinne des § 8 Nr. 4 b VgV liege nicht vor. Es sei nicht auf die von der Klägerin ausgeübte Tätigkeit abzustellen, sondern auf diejenige des Bundes als Fördermittelgeber. Die Förderrichtlinie Kombinierter Verkehr begründe kein Auftragsverhältnis im Sektorenbereich, sondern regele lediglich die Zuwendung von öffentlichen Fördermitteln bei Vorliegen der Voraussetzungen der Richtlinie. Auch die Bezeichnung „Förderrichtlinie Kombinierter Verkehr “ lasse auf eine Sektorentätigkeit im Verkehrsbereich nicht schließen. Insbesondere müsse die Tätigkeit auf dem Gebiet des Verkehrs auf der Grundlage von besonderen oder ausschließlichen Rechten ausgeübt werden, die von einer zuständigen Behörde gewährt worden seien. Die Richtlinie gewähre bei Vorliegen der Voraussetzungen lediglich Zuwendungen für öffentliche Umschlaganlagen. Sie räume dem Zuwendungsempfänger darüber hinaus keine privilegierenden Rechte ein. Hilfsweise werde klargestellt, dass eine Auftraggebereigenschaft im Sinne des § 98 Nr. 4 GWG ebenso wenig in Betracht komme.
36 
Die Klägerin hätte den Auftrag zur Beschaffung eines Containerkranes im Wege des offenen Verfahrens erteilen müssen. Sie hätte auch die anderen Aufträge nicht freihändig vergeben dürfen. Es werde darauf hingewiesen, dass selbst dann, wenn Abschnitt 3 der VOB/A bzw. VOL/A anwendbar gewesen wäre, der Grundsatz des Vorrangs des offenen Verfahrens gegolten hätte.
37 
Es sei auch irrelevant, ob mittels des Verhandlungsverfahrens voraussichtlich ein wirtschaftlicheres Ergebnis als im offenen oder nicht offenen Verfahren erzielt werden könnte. Selbst wenn die Klägerin stets wirtschaftlich gehandelt hätte und es zu keinem Schaden (Verlust von Haushaltsmitteln) des Zuwendungsgebers gekommen wäre, was weder zu widerlegen noch zu verifizieren sei, könne dies die Rückforderung nicht begrenzen. Die Missachtung des Vergaberechts, welches (auch) die Wirtschaftlichkeit der Auftragsvergabe sicherstellen solle, indiziere die Unwirtschaftlichkeit.
38 
Ausnahmegründe für ein Abweichen vom gebotenen offenen Verfahren bei der Vergabe des Containerkrans hätten, wie ausgeführt worden sei, nicht vorgelegen. Die Vergabe wäre mittels eines förmlichen Verfahrens, gegebenenfalls mit Unterstützung erfahrener Sachverständiger, durchzuführen gewesen. Die in der Förderrichtlinie festgelegte 10%ige Planungskostenpauschale sei ein Hinweis darauf, dass das Einkaufen der Unterstützung erfahrener Ingenieurbüros bei mangelnder Erfahrung ausdrücklich erwünscht sei. Dem Grundsatz der Wettbewerbsgerechtigkeit sei zuwidergehandelt worden. Die WSD West habe durch ihr Schreiben vom 25.09.2002 auch nicht das Einverständnis zur Auftragsvergabe an die Firma xxx GmbH erteilt. Eine Zusicherung liege darin nicht. Die Klägerin könne sich nicht auf Vertrauensschutz berufen. Erst mit der Vorlage des Verwendungsnachweises und der Würdigung der Stellungnahmen der Klägerin habe die Bewilligungsbehörde Kenntnis von sämtlichen Tatsachen erhalten, die den Widerruf rechtfertigten. Der Widerruf der Zuwendungsbescheide sei daher auch nicht verfristet.
39 
Die Erstattungspflicht habe grundsätzlich die Verzinsungspflicht zur Folge. § 49 a Abs. 3 VwVfG lege fest, dass der zu erstattende Betrag vom Eintritt der Unwirksamkeit der Zuwendungsbescheide mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen sei. Eine Änderung der Rechtslage hinsichtlich der Verzinsungspflicht habe im vorliegenden Zeitraum allenfalls hinsichtlich der Höhe des Zinssatzes stattgefunden. Der Rechtslage sei mit der entsprechenden differenzierten Berechnung der Zinsen ausdrücklich und nachvollziehbar Rechnung getragen worden.
40 
Gleiches gelte grundsätzlich für die Berechnung der Zinsen nach § 49 a Abs. 4 VwVfG aufgrund nicht alsbaldiger Verwendung der Zuwendung. Die Klägerin hätte zum Zeitpunkt des Mittelabrufs absehen können, dass die Fördermittel nicht innerhalb der Zwei-Monats-Frist zur Verwendung von Zahlungen für den Zuwendungszweck hätten ausgegeben werden können, da unter anderem die förmlichen Vergabevorgänge des offenen Verfahrens bzw. der öffentlichen Ausschreibung mit den vorgeschriebenen Angebots-, Zuschlags- und Bindefristen und eventuellen Nachprüfungsverfahren hätten abgewartet werden müssen. Einem etwaigen Antrag auf Übertragung von Haushaltsmitteln in das nächste bzw. die nächsten Kalenderjahre hätte die Bewilligungsbehörde zu entsprechen versucht. Daher habe die Klägerin die Umstände zu vertreten, die zu einer nicht rechtzeitigen Verwendung der Mittel geführt hätten.
41 
Der Zinsanspruch nach § 49 a Abs. 4 VwVfG sei jedoch zu korrigieren: Nach Prüfung ergebe sich ein Zinsanspruch nach § 49 a Abs. 4 VwVfG in Höhe von nunmehr 482.327,31 EUR und wegen nicht alsbaldiger Verwendung des zinslosen Darlehens in Höhe von nunmehr 120.634,73 EUR. Daraus ergebe sich ein Gesamtzinsanspruch nach § 49 a Abs. 4 VwVfG in Höhe von 602.962,04 EUR. Insgesamt ergebe sich ein zu zahlender Betrag in Höhe von 1.121.087,31 EUR. - Der Widerspruchsbescheid wurde der Klägerin am 11.12.2008 zugestellt.
42 
Am 12.01.2009 (einem Montag) hat die Klägerin Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben.
43 
Die Klägerin legt zur örtlichen Zuständigkeit des Gerichts dar, diese ergebe sich aus § 52 Nr. 1 VwGO.
44 
Sie führt weiter aus, die Beklagte gehe rechtsirrig von einer Geltung des EG-Vergaberechts aus. Über den Zuwendungsbescheid vom 03.12.2001 könne eine Geltung des Abschnitts 2 zur VOL/A und VOB/A nicht begründet werden. 3.2 ANBest-P verweise auf § 57 a des Haushaltsgrundsätzegesetzes, das jedoch bereits 1998 aufgehoben worden sei. Auch enthalte der bloß deklaratorische Bezug auf vergaberechtliche Anforderungen keine Auflage im Sinne des § 36 VwVfG und könne daher keinen Widerruf nach § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwVfG auslösen. Die angefochtenen Bescheide seien rechtsfehlerhaft, weil 3.1 und 3.2 ANBest-P gleichgestellt worden seien und auch im Falle von Ziff. 3.2 ANBest-P von einer Auflage ausgegangen worden sei.
45 
Auch richteten sich die EG-Vergaberichtlinien und demgemäß auch die Abschnitte 2 der VOL/A und VOB/A an öffentliche Auftraggeber im Sinne des Vergaberechts, zu denen sie, die Klägerin, nicht zu rechnen sei. Bei staatlich subventionierten Auftraggebern könne die Eigenschaft als öffentlicher Auftraggeber nur über die Tatbestände des § 98 Nr. 5 und 6 GWB begründet werden. § 98 Nr. 5 GWB erfasse aber nur bestimmte Baumaßnahmen wie Tiefbaumaßnahmen usw.; die Vorschrift scheide ebenso aus wie § 98 Nr. 6 GWB. Da die Beklagte zu Unrecht darauf abgestellt habe, dass die EG-Vergaberichtlinien angewandt werden könnten, seien die angefochtenen Bescheide fehlerhaft. So habe es auch das Verwaltungsgericht Düsseldorf in einem Urteil vom 11.02.2009 entschieden.
46 
Auch könnten die Anforderungen des europäischen Vergaberechts von vornherein nur dann einschlägig sein, wenn die dortigen Schwellenwerte überschritten würden. Für Bauaufträge habe der Schwellenwert bei 5.000.000,- EUR gelegen.
47 
Die Beklagte habe weiter nicht ausreichend berücksichtigt, dass die Klägerin Abschnitt 1 bzw. Abschnitt 2 der VOB/A und VOL/A nur dann anzuwenden habe, wenn nicht ausnahmsweise nach § 98 GWB und der VgV die Abschnitte 3 oder 4 Anwendung fänden. Diesbezüglich sei wiederum auf 3.2 der ANBest-P zu verweisen. Die Beklagte gehe rechtsfehlerhaft durchgehend von einer Anwendung der Abschnitte 1 und 2 der VOB/A bzw. der VOL/A aus. In § 7 Abs. 1 VgV sei geregelt, dass die in § 98 Nr. 1 bis 3 des GWB genannten Auftraggeber, die eine Tätigkeit nach § 8 Nr. 1, Nr. 4 b oder Nr. 4 c VgV ausübten, bei der Vergabe von Aufträgen für Liefer- und Dienstleistungen die Bestimmungen des 3. Abschnitts der VOL/A und VOB/A anzuwenden hätten. In § 8 Nr. 4 b VgV sei als eine solche Tätigkeit im Sektorenbereich Verkehr geregelt „die Nutzung eines geographisch abgegrenzten Gebietes zum Zwecke der Versorgung von Beförderungsunternehmen im See- oder Binnenschiffverkehr mit Häfen oder anderen Verkehrseinrichtungen“. Sie, die Klägerin, sei geschäftlich im Verkehrsbereich mit dem Betrieb des Hafens S. beschäftigt, mithin mit der Nutzung des den Hafen betreffenden (geographisch abgegrenzten) Gebietes, um damit unter anderem Beförderungsunternehmen im Binnenschiffverkehr mit Häfen bzw. Hafenanlagen zu versorgen. Die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 8 Nr. 4 b VgV lägen mithin vor, sodass sich die Vergabe von Aufträgen nach den Regelungen im jeweiligen Abschnitt 3 des Teiles A der VOB/A bzw. der VOL/A hätte richten müssen. Unerheblich sei, dass dies erstmals in der Widerspruchsbegründung vorgetragen worden sei.
48 
Die Beklagte habe die Anforderungen des Vergaberechts auch undifferenziert auf den Fall angewandt, dass die VOB/A bzw. die VOL/A nur über einen Verweis in den Nebenbestimmungen zum Zuwendungsbescheid gälten. Zu berücksichtigen sei, dass die vergaberechtliche Ausschreibungspflicht einen anderen Zweck verfolge als die zuwendungsrechtliche Ausschreibungspflicht. Dementsprechend müsse sich die Kontrolle auf die Vorschriften beschränken, deren Verletzung relevante nachteilige wirtschaftliche Auswirkungen haben könne. Vorschriften, die in erster Linie der Durchsetzung des Wettbewerbs- oder Transparenzprinzips, des Diskriminierungsverbots oder des Grundsatzes der mittelstandsfreundlichen Vergabe dienten, seien abschließend im Wege der dafür vorgesehenen Prüfungsinstanzen, also der Aufsichtsbehörden oder Vergabekammern bzw. Vergabesenate zu überprüfen. Andernfalls würde die Prüfungskompetenz der Vergabekammern unterhöhlt.
49 
Ihr, der Klägerin, sei kein Verstoß gegen das Vergaberecht vorzuwerfen. Die freihändige Vergabe bezüglich des Containerkrans sei nach § 3 Nr. 4 h VOL/A zulässig gewesen. Containerkräne würden in unterschiedlichen Konstruktionen und unterschiedlichen technischen Spezifikationen angeboten. Dies sowie die Notwendigkeit, die komplexen Bedingungen für den Betrieb im Bereich des Hafens S. zu erfüllen, hätten dazu geführt, dass der Containerkran vor der Vergabe nicht so eindeutig und erschöpfend habe beschrieben werden können, dass hinreichend vergleichbare Angebote zu erwarten gewesen seien. Es habe sich um einen Spezialmaschinenbau und um kein vorgefertigtes Standardprodukt gehandelt. Auch die Frage des Kundendienstes vor Ort sei von großer Bedeutung. In einem vergleichbaren Fall habe dies auch die Vergabekammer Düsseldorf so entschieden. Zudem habe erheblicher Zeitdruck bestanden, den die Beklagte noch forciert habe.
50 
Es sei nicht ersichtlich, dass neben den von der Klägerin genannten Kranherstellern noch weitere Anbieter in Betracht gekommen wären. Aus technischer Sicht sei letztlich allein der xxx-Kran geeignet gewesen. Sie habe schon im Eigeninteresse eine sorgfältige Markterforschung betrieben und sich des unabhängigen Sachverständigen xxx bedient.
51 
Eine öffentliche Ausschreibung sei bei keinem der fünf relevanten Beschaffungsvorgänge zweckmäßig gewesen. Sie, die Klägerin sei auf eine Kooperation mit der Fa. xxx angewiesen gewesen. Diese habe darauf bestanden, dass die Waagen von der Fa. xxx umgesetzt würden. Im Falle des Containerkrans habe sich die Unzweckmäßigkeit aus dem Umstand ergeben, dass für eine Lieferung von Containerkränen seinerzeit ohnehin nur vier Anbieter auf dem Markt zu finden gewesen seien. Daher habe eine öffentliche Ausschreibung ersichtlich keinen Sinn ergeben. Auch bei einer öffentlichen Ausschreibung hätte sich der Kreis der Anbieter nicht erweitert. Ferner habe sowohl bei der Beschaffung des Containerkrans als auch bei den weiteren Maßnahmen besondere Eile bestanden. Jedenfalls könne der Klägerin der Vorwurf eines schweren Verstoßes nicht gemacht werden. Dies habe die Beklagte nicht berücksichtigt. 98,33 % der Vergaben seien unter strenger Beachtung des Bewilligungsbescheides getätigt worden.
52 
Soweit die Beklagte der Klägerin noch weitere Verstöße gegen das Vergaberecht zur Last lege, handele es sich typischerweise um „Folgefehler“, die bereits in einem Verzicht auf eine öffentliche Ausschreibung angelegt seien. So besage § 3 Nr. 1 Abs. 3 VOB/A ausdrücklich, dass bei einer freihändigen Vergabe Bauleistungen „ohne förmliches Verfahren“ vergeben werden dürften, was zur Folge habe, dass die Vergabestelle den Ablauf der Verhandlungen mit weitem Gestaltungsspielraum ausüben dürfe. Bei einem Verstoß gegen die vergaberechtlichen Dokumentationspflichten habe es sich allenfalls um Folgefehler gehandelt, die aus der Wahl des Vergabeverfahrens resultiert hätten. Zudem gelte auch hier, dass die vergaberechtlichen Anforderungen an die Besonderheiten anzupassen seien, die sich daraus ergeben würden, dass die VOB/A bzw. die VOL/A nicht direkt, sondern über den Umweg einer Nebenbestimmung zu einem Zuwendungsbescheid zur Anwendung kämen. Vor diesem Hintergrund dürfe die Bewilligungsbehörde auch an den Vergabevermerk keine überspannten Anforderungen stellen. Entscheidend sei allein, dass sie prüfen könne, ob ein Zuwendungsempfänger ein Vergabeverfahren durchgeführt habe und ob der Zuschlag auf das wirtschaftlichste Angebot erteilt worden sei. Vor diesem Hintergrund seien die Dokumentationsmaßnahmen der Klägerin ausreichend.
53 
Die Beklagte habe auch das ihr zustehende Ermessen fehlerhaft ausgeübt. Sie verkenne weiterhin, dass sie, die Klägerin sich hinsichtlich des Containerkranes aufgrund des Schreibens vom 25.09.2002 auf Vertrauensschutz berufen könne. Die Vergabeentscheidung sei in enger Abstimmung mit dem damaligen Amtswalter durchgeführt worden. Auch verkenne die Beklagte, dass das Schreiben bei der Bewertung der Schwere etwaiger Vergaberechtsverstöße und bei der Ermessensausübung zu berücksichtigen gewesen sei. Sie, die Klägerin, habe sich bei ihrem Vorgehen auf das Schreiben der Beklagten vom 25.09.2002 verlassen. Durch ihre Zustimmung habe sie sich frei gefühlt, den Auftrag an die Firma xxx GmbH zu vergeben. Erst nach fünfeinhalb Jahren habe die Beklagte Zweifel an der Vergabeentscheidung geäußert; durch den Bescheid vom 01.12.2005 habe sie nochmals dokumentiert, dass sie mit der Vergabe einverstanden gewesen sei. Wenn die Vergabe rechtswidrig gewesen wäre, was bestritten werde, trage die Beklagte jedenfalls eine erhebliche Mitverantwortung daran. Schriftform gemäß § 38 VwVfG liege aufgrund des Schreibens vom 25.09.2002 vor. Im Übrigen seien auch anderweitige Erklärungen einer Behörde rechtlich relevant. Gerade bei einem durch einen Subventionsbescheid begründeten Verwaltungsrechtsverhältnis bestehe eine Sonderbeziehung zwischen der Behörde und dem Subventionsempfänger, aus der sich gesteigerte Mitwirkungspflichten der Behörde ergeben würden. Die Beklagte habe ihre Mitverantwortung jedoch bei der Ermessensausübung nicht berücksichtigt. Ein Wechsel des Amtswalters könne nicht zu Lasten der Klägerin gehen. Ferner sei die Wirtschaftlichkeit des Handelns der Klägerin in die Rückforderungsentscheidung nicht eingestellt worden, was ebenfalls einen Ermessensfehler begründe. Sie, die Klägerin, habe im Einklang mit dem Wirtschaftlichkeitsgrundsatz gehandelt. Es sei nicht erkennbar, dass bei Durchführung eines förmlichen Vergabeverfahrens entscheidend günstigere Angebote hätten erzielt werden können. Die Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit seien auch bereits für die Frage eines schwerwiegenden Vergaberechtsverstoßes von Bedeutung. Ferner hätte die Beklagte im Rahmen der Ermessensausübung stärker berücksichtigen müssen, dass sie, die Klägerin, die Mittel stets zweckentsprechend eingesetzt habe. Auch sei nicht berücksichtigt worden, dass die Gesamtrückforderung eine ganz erhebliche Härte darstelle und die Klägerin wirtschaftlich in unzumutbarer Weise treffe.
54 
Die Rückforderungsquote von 20% sei nicht näher begründet worden. Selbst wenn man schwere Vergaberechtsverstöße unterstellte, bestünden dennoch Besonderheiten und eine Mitverantwortung der Beklagten, die eine Herabsetzung gebieten würden.
55 
Schließlich sei die von der Beklagten vorgenommene Zinsberechnung in mehrfacher Hinsicht unzutreffend. Der Ansatz eines Zinssatzes von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz sei unzulässig. Die den Bewilligungsbescheiden vom 03.12.2001, 13.10.2003 und 10.03.2004 beigefügten ANBest-P hätten unter Ziffer 8.4 die Maßgabe enthalten, dass der Erstattungsbetrag mit 3% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank jährlich zu verzinsen sei. Auf diese Höhe habe die Beklagte mithin ihren Verzinsungsanspruch beschränkt. Die Formulierung „nach Maßgabe des § 49 a Abs. 3 VwVfG“ rechtfertige keine andere Beurteilung. Es handele sich um eine Tatbestands-, nicht um eine Rechtsfolgenverweisung. Dasselbe treffe auch für den isolierten Zinsanspruch nach § 49 a Abs. 4 VwVfG zu. Etwas anderes würde nur gelten, wenn innerhalb der Bescheide oder innerhalb der Nebenbestimmungen eine dynamische Formulierung gewählt worden wäre. Dies sei aber nicht der Fall. Das habe auch das Verwaltungsgericht Neustadt im Verfahren 1 K 1084/08 so gesehen, worauf die WSD West einen geänderten Zinsbescheid erlassen habe.
56 
Der geltend gemachte Zinsanspruch sei auch aufgrund von Vertrauensschutzgesichtspunkten zu hoch bemessen.
57 
Im Übrigen bestehe der festgesetzte isolierte Zinsanspruch gemäß § 49 a Abs. 4 VwVfG bereits dem Grunde nach nicht. Sie, die Klägerin, sei durch die Beklagte deutlich darauf hingewiesen worden, dass in dem zu Ende gehenden Jahr 2001 ausreichend Fördermittel zum Abruf bereit stünden, dass dies jedoch für das folgende und die kommenden Jahre nicht gesichert sei. Dieser Hinweis sei von der Klägerin als Aufforderung zum Abruf der Fördermittel noch im Jahr 2001 verstanden worden, zumal die zur Beurteilung des Mittelbedarfs erforderlichen Angaben nicht verlangt worden seien. Die Beklagte habe damit auch einen Vertrauenstatbestand geschaffen.
58 
Schließlich hätte die Beklagte bei der Verzinsung die besonderen Umstände des Einzelfalles berücksichtigen müssen. Auch könnten für den gleichen Zeitraum Zinsen nach beiden Tatbeständen des § 49 a Abs. 3 und § 49 a Abs. 4 VwVfG nicht verlangt werden. Dies hätte sonst eine doppelte Zinszahlung zur Folge. Die Zinsansprüche könnten daher nur alternativ bestehen.
59 
Auch sei die Entscheidungsfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG bereits im September 2003, spätestens am 01.12.2006 abgelaufen, ohne dass bis dahin ein Widerruf bezüglich des Containerkrans erfolgt sei. Spätestens der Eingang des Verwendungsnachweises am 26.06.2006 sei für den Lauf der Jahresfrist entscheidend.
60 
Die Klägerin beantragt,
61 
den Widerrufs-, Erstattungs- und Zinsbescheid der WSD West vom 30.06.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der WSD West vom 08.12.2008 aufzuheben.
62 
Die Beklagte beantragt,
63 
die Klage abzuweisen.
64 
Sie nimmt Bezug auf die angefochtenen Bescheide und führt weiter aus, die Klägerin könne sich nicht auf Vertrauensschutz berufen. Eine Zusage, eine bestimmte Vergabepraxis nicht zu beanstanden oder auf die Einhaltung von Vergabevorschriften zu verzichten, habe es nicht gegeben. Auch bedürfte eine solche Zusage der Schriftform und müsste formell und materiell rechtmäßig sein, um die Bewilligungsbehörde zu binden. Ob die behaupteten Telefonate und Abstimmungen mit dem damaligen Amtswalter tatsächlich und mit dem behaupteten Inhalt stattgefunden hätten, könne nicht nachvollzogen werden. Dies könne auch dahingestellt bleiben, weil ein bestandskräftiger Zuwendungsbescheid durch mündliche Bemerkungen nicht derart geändert werden dürfe, dass auf die vorgeschriebene Einhaltung von Auflagen, die als Bestandteil eines Regelwerkes den Zuwendungsbescheiden beigefügt seien, verzichtet werde. Die Verweisung der Auflagen auf die VOL/VOB sei unbedingt und ausnahmslos. Darüber hinaus habe die Klägerin als Vergabestelle selbst die ausschließliche und unteilbare Verantwortung, das Vergaberecht zu beachten. Das Schreiben der Beklagten an die Klägerin vom 25.09.2002 zeige nur allgemeine Voraussetzungen der Vergabe auf und bestätige lediglich, dass die Beklagte unter den genannten Voraussetzungen, bei Einhaltung der allgemeinen Voraussetzungen für eine Vergabe, die Vergabe an die Firma xxx mittragen könne. Das Schreiben könne keinen weitergehenden Vertrauensschutz begründen. Die Klägerin könne sich auch nicht auf eine schwer überschaubare Rechtslage berufen, denn diese sei eindeutig. Die Aneignung entsprechender Sachkunde gehöre mit zur Planung und Vorbereitung der (Bau-)Leistungsbeschaffung. Bei mangelnder Erfahrung im Umgang mit den Regelwerken der VOB und VOL könnten sich die Zuwendungsempfänger Unterstützung bei erfahrenen Ingenieurbüros einkaufen. Die in Nr. 4.3 der Förderrichtlinie festgelegte 10%ige Planungskostenpauschale sei ein Hinweis darauf, dass eine solche Vorgehensweise sogar erwünscht sei. Auch auf Verwirkung bzw. auf Vertrauensschutz wegen einer langen Zeitspanne (§ 242 BGB) könne die Klägerin sich nicht berufen.
65 
Die von der Klägerin angeführte Dringlichkeit könne die Vergabe des Auftrages Containerkran im Verhandlungsverfahren bzw. die freihändige Vergabe nicht rechtfertigen. Sie hätte die Fristen des § 18 a VOL/A einhalten können. Die angeführte Gefährdung der Containerschifffahrt auf dem N. stelle keinen Dringlichkeitsgrund dar. Die Containerschifffahrt habe auch ohne das in Rede stehende, noch zu errichtende Containerterminal der Klägerin stattgefunden. Die Containerumschlagsanlage im Hafen M. sei bereits in Betrieb gewesen. Zudem wäre es auch nach Einhaltung der Vergabefristen noch möglich gewesen, durch die Eröffnung des Terminals der Klägerin die Containerschifffahrt auf dem N. zu stärken. Die Vorlauffristen für die Herstellung und Lieferung eines Containerkrans seien üblich und bekannt bzw. vorhersehbar und hätten frühzeitig in einem Bauzeiten- und Finanzierungsplan berücksichtigt werden müssen und können. Es sei nicht nachvollziehbar, dass sie, die Beklagte, einen zeitnahen Abruf der Fördermittel gefordert habe. Das Entfallen nicht abgerufener Haushaltsmittel zum Ende des Haushaltsjahres könne nicht die Dringlichkeit im Sinne von § 3 a Nr. 2 d VOL/A rechtfertigen. Die Klägerin habe diese „Dringlichkeit“ selbst dadurch verursacht, dass sie die ihr bewilligten Mittel noch vor Jahresende angefordert habe und die Mittel dann hätte zügig verwenden müssen, um eine Zinsforderung wegen nicht alsbaldiger Verwendung möglichst zu vermeiden. Dies sei keine besondere, unvorhersehbare Situation. Die Klägerin habe letztlich im Verhandlungsverfahren den Auftrag für den Containerkran auf das nach ihrer Sicht wirtschaftlichste Angebot erteilt. Ein begründeter Ausnahmefall nach § 3 a Nr. 2 d VOL/A Abschnitt 2, der die Durchführung des Verhandlungsverfahrens ohne Bekanntmachung gestatte, habe nicht vorgelegen.
66 
Es hätten auch keine technischen Besonderheiten bestanden, die zwingend die Vergabe an die xxx erfordert hätten. Trotz der Komplexität des Auftrages wäre eine Leistungsbeschreibung möglich gewesen. Die Klägerin habe sich nicht nachweisbar eine europaweite Marktübersicht verschafft. Sie habe lediglich mit vier ihr bekannten Krananbietern aus Deutschland Kontakt aufgenommen. Es reiche nicht aus, dass die xxx die wirtschaftlichste Leistungserbringung habe erwarten lassen. Auch hätte das Ergebnis einer Markterforschung in den Vergabevermerk bzw. in die Vergabeakten eingehen müssen, was aber nicht der Fall sei. Entsprechende Vermerke seien nicht gefertigt worden. Es lägen auch keine technischen Besonderheiten vor. Der Auftrag zur Lieferung des Krans sei nicht mit besonderen Schwierigkeiten verbunden, die einer fachlich ungewöhnlichen Leistung bedürften. Die Klägerin habe nicht aufzeigen können, dass für die Leistung zwingend nur das Unternehmen xxx in Betracht gekommen sei. Daran ändere auch das Gutachten des Sachverständigen xxx nichts. Auch seien die Rückforderungen der Bewilligungsbehörden nicht auf diejenigen Vergabeverstöße beschränkt, aus denen ein relevanter unwirtschaftlicher Umgang mit Zuwendungen resultiere. Die Verweisung der Auflagen auf die Verdingungsordnungen sei unbedingt und ausnahmslos. Die Missachtung des Vergaberechts, das (auch) die Wirtschaftlichkeit der Auftragsvergabe sicherstellen solle, indiziere die Unwirtschaftlichkeit. Die Unzweckmäßigkeit einer Ausschreibung könne einen Ausnahmetatbestand schon deshalb nicht begründen, weil der Katalog der Ausnahmetatbestände des § 3 a Nr. 2 VOL/A abschließend sei. Bei einer ordnungsgemäßen EU-weiten Ausschreibung hätten sich möglicherweise mehrere Anbieter am Wettbewerb beteiligen können und möglicherweise entsprechende Produkte zu einem günstigeren Preis anbieten können. Der Kundenservice bzw. die Verfügbarkeit hätten zum Gegenstand der Leistungsbeschreibung gemacht werden können und von den jeweiligen Anbietern dargelegt und angeboten werden können. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 11.02.2009 sei noch nicht rechtskräftig.
67 
Hinsichtlich des Baus der Mittelspannungsschaltanlage habe die Klägerin die Bauleistung letztlich ohne ein förmliches Verfahren freihändig vergeben. Dringlichkeit habe nicht bestanden. Ein Zeitdruck wegen der geplanten Inbetriebnahme des Containerterminals habe auch hier nicht vorgelegen. Auch sei die von der Klägerin geschilderte Situation nicht unabsehbar, sondern bei entsprechender Planung bereits frühzeitig erkennbar gewesen, so dass rechtzeitig mit der Ausschreibung hätte begonnen werden können.
68 
Auch hinsichtlich des Baus der Toranlagen sei für die durchgeführte freihändige Vergabe keine besondere Dringlichkeit gegeben gewesen. Der angeführte günstige Preis und die hohen Sicherheitsstandards hätten ebenfalls keinen Ausnahmefall begründen können.
69 
Das Versetzen der Fahrzeugwaagen sei ebenfalls nicht durch Ausnahmegründe gerechtfertigt gewesen, die eine freihändige Vergabe zulassen würden. Die aus wirtschaftlichen Gründen gewünschte möglichst kurze Betriebsunterbrechung stelle keine Dringlichkeit im Sinne von § 3 Nr. 4 d VOB/A 1. Abschnitt dar. Dasselbe gelte für den Bau der Tankanlage.
70 
Die Klägerin habe die Sektorenauftraggeberschaft im Sinne von § 8 Nr. 4 b VgV erstmals in der Widerspruchsbegründung vorgetragen. Sie habe diese Eigenschaft lediglich behauptet, aber nicht nachgewiesen. Sie erfülle nicht die Anforderungen des § 98 Nrn. 1-4 GWB. Auch sei nicht auf ihre Tätigkeit, sondern auf die des Bundes als Fördermittelgeber abzustellen. Die behauptete Vergabe der Aufträge nach Abschnitt 3 der VOL/A sei nicht deutlich gemacht worden, obwohl die Klägerin hierzu aufgrund ihrer Dokumentationspflichten verpflichtet gewesen sei. Nachvollziehbarkeit sei für sie, die Beklagte, daher nicht gegeben. Vielmehr habe die Klägerin sich erst im Nachhinein auf die für sie günstigeren Vergabevorschriften berufen. Der Schwellenwert gemäß § 2 Nr. 2 VgV von 130.000 EUR sei hinsichtlich des Containerkranes überschritten. Hinsichtlich der Bauaufträge seien die Schwellenwerte nach § 2 Nr. 4 VgV von 5.278.000 EUR nicht überschritten, die Vergabevorschriften seien jedoch über die den Zuwendungsbescheiden beigefügten ANBest-P Nr. 3.1, die entsprechende zuwendungsrechtliche Auflagen enthielten, anwendbar. Die Klägerin sei verpflichtet, sich nach Nr. 3.1 ANBest-P bei der Vergabe von Aufträgen grundsätzlich wie die öffentliche Hand zu verhalten. Fehler im Vergabeverfahren könnten zur Rückforderung der Subvention durch den Subventionsgeber nach dem VwVfG führen. §§ 102 ff. GWB kämen nicht zum Tragen.
71 
Hinsichtlich des Containerkrans liege auch nicht der Ausnahmegrund des § 3 Nr. 4 h VOL/A Abschnitt 3 vor. Die Anforderungen an den Containerkran hätten beispielsweise in einer Leistungsbeschreibung zum Ausdruck gebracht werden können. Dies gelte auch für die Frage des Service und der Wartung. Die zahlreichen Verfahren, die sie, die Beklagte, betreue, zeigten auf, dass es durchaus möglich und üblich sei, Containerverladebrücken in einem offenen Verfahren auszuschreiben und eine Leistungsbeschreibung von vornherein vorzunehmen. Es sei nicht nachvollziehbar, wieso gerade diese Kranbrücke nicht vorab eindeutig und erschöpfend beschreibbar gewesen sein solle. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass sich bei einem offenen Verfahren weitere Anbieter gemeldet hätten. Die Wahl des falschen Vergabeverfahrens stelle einen Vergabefehler dar, der sich äußerst nachteilig für den Bieter auswirken könne. Ein Verhandlungsverfahren sei weder gemäß § 3 a Nr. 2 c noch gemäß § 3 a Nr. 2 d VOL/A Abschnitt 2 zulässig gewesen. Für die Leistung sei nicht aus besonderen Gründen nur ein Unternehmen in Betracht gekommen. Eine öffentliche Ausschreibung sei auch nicht unzweckmäßig gewesen. Es liege daher ein schwerer Vergabeverstoß vor.
72 
Bei der Nichtanfertigung von Vergabevermerken handele es sich um selbständige Fehler im Vergabeverfahren. Von dem Zeitpunkt an, in dem die Dokumentation unzureichend sei, sei das Vergabeverfahren fehlerbehaftet. Auch bei der Wahl einer freihändigen Vergabe bzw. des Verhandlungsverfahrens müssten im Vergabevermerk nach § 30 VOB/A, VOL/A bzw. § 30 a VOL/A die Gründe für die getroffene Entscheidung aufgeführt sein, und zwar so detailliert, dass sie für den Leser nachvollziehbar seien. Es sei aktenkundig zu machen, weshalb von einer öffentlichen oder beschränkten Ausschreibung bzw. einem offenen/nichtoffenen Verfahren abgesehen worden sei. Die Klägerin habe ihre Dokumentationspflicht als Konkretisierung der Transparenzpflicht verletzt. Die Erstellung von Vergabevermerken sei zudem mit der in der Förderrichtlinie vorgesehenen 10%igen Planungskostenpauschale abgedeckt.
73 
Ein Zuwendungsempfänger könne nicht darauf vertrauen, dass ein Wechsel in der Person des Amtswalters bei der Bewilligungsbehörde nicht zu seinen Lasten gehen könne. Es sei stets mit einem Wechsel in der Person des Amtswalters zu rechnen. Auch sei es möglich, dass die Bewilligungsbehörde nicht allein über einen eventuellen Widerruf entscheiden könne, sondern dass sie beispielsweise einer vorgesetzten Behörde berichten müsse. Jedenfalls könne der Zuwendungsempfänger nicht davon ausgehen, dass das gesamte Zuwendungsverfahren vom Antrag auf Bewilligung bis zum Verwendungsnachweis bzw. bis zu einem eventuellen Widerruf oder einer Rücknahme des Bescheides auf der Einschätzung eines einzigen Amtswalters beruhen werde.
74 
Selbst wenn die Klägerin stets wirtschaftlich gehandelt haben sollte, könnte dies im Rahmen der Ermessensausübung nicht zu ihren Gunsten berücksichtigt werden. Die Erreichung des mit der Zuwendung verfolgten Zweckes sei bei der Ermessensentscheidung über den Widerruf nicht zu berücksichtigen. Die Bewilligung sei bei Verstößen in der Regel zu widerrufen. Dies gelte auch bei Auflagenverstößen, sofern nicht außergewöhnliche Umstände des Einzelfalles eine andere Entscheidung möglich erscheinen ließen. Ein außergewöhnlicher Umstand könne allein darin, dass die Zuwendung letztendlich zweckentsprechend verwendet werde, nach der Wertung des Gesetzes nicht gesehen werden.
75 
Eine Einschränkung der Rückforderung aus Gründen der Verhältnismäßigkeit sei nicht geboten. Es lägen weder Pflichtverletzungen von geringerem Gewicht vor, noch sei eine Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz der Klägerin nachvollziehbar dargelegt bzw. nachgewiesen worden. Letztlich könne die Klägerin auch eine teilweise Niederschlagung oder Stundung der Forderung beantragen, falls die Beitreibung des Geldes für sie existenzielle Folgen habe. Darüber hinaus sei von der gemäß § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwVfG eingeräumten Widerrufsmöglichkeit dahingehend Gebrauch gemacht worden, dass jeweils 20% des Betrages der Zuwendung, bei der der schwere Verstoß ermittelt worden sei, von der Förderung ausgeschlossen würden. Von einer Rückforderung der gesamten Kosten für die Auftragseinheiten, bei denen der jeweilige Verstoß ermittelt worden sei, sei abgesehen worden.
76 
Es sei zu berücksichtigen, dass die Wahl des falschen Vergabeverfahrens als schwerer Vergabeverstoß anzusehen sei, wobei es sich hier zudem um fünf Fälle handele. Es lägen auch noch weitere Vergabeverstöße vor. Die Kürzung um jeweils 20% entspreche bei schweren Vergabeverstößen der langjährigen Praxis der WSD West. Auch unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten könne nicht anders entschieden werden. Es lägen keine Umstände des Einzelfalles vor, die die von der Klägerin begangenen konkreten Rechtsverstöße ausnahmsweise nicht als schwer erscheinen lassen könnten.
77 
Es sei rechtmäßig, einen Zinssatz von 5 % über dem Basiszinssatz zu verlangen. Hinsichtlich des Zinssatzes werde in den Bescheiden nicht auf eine bestimmte Fassung der Rechtsvorschriften hingewiesen, sondern nur allgemein auf die zur Zeit des jeweils erlassenen Bescheides geltenden Bestimmungen. Es handele sich um eine dynamische Verweisung auf § 49 a VwVfG, § 44 BHO, VV-BHO zu § 44 Nr. 8.1, 8.2.5, 8.7 und ANBest-P Nr. 8.5. Sie, die Beklagte habe die Zinsen erst seit dem letzten Auszahlungstag am 19.12.2005 und damit in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB geltend gemacht. Hinsichtlich der Höhe des Zinssatzes bestehe kein Ermessen.
78 
Sie, die Beklagte, habe auch die ihr zustehende Wahlmöglichkeit bzw. das Ermessen zwischen Widerruf der Zuwendungsbescheide wegen nicht alsbaldiger zweckentsprechender Verwendung und Verlangen von Zinsen bis zur zweckentsprechenden Verwendung gemäß § 49 a Abs. 4 VwVfG erkannt und ausgeübt. Sie habe von der Klägerin Zinsen verlangt, um den durch die nicht alsbaldige Verwendung entstehenden ungerechtfertigten Vermögenszuwachs durch erzielte oder ersparte Zinsen abzuschöpfen. Damit habe sie eine für die Klägerin im Vergleich zum Widerruf des Zuwendungsbescheides viel weniger eingreifende Zinsforderung erlassen. Auch hierbei habe sie das ihr zustehende Ermessen sorgfältig ausgeübt. Selbst der behauptete Hinweis des damaligen Sachbearbeiters auf den möglichen Abruf der Fördermittel könne keinen Vertrauensschutz begründen. Für den Fall, dass so ein Hinweis tatsächlich erfolgt wäre, sei zu betonen, dass er nicht zu Gunsten der Beklagten erfolgt sei, sondern allein zu Gunsten der Klägerin, die aufgrund der ihr nach Nr. 5.2 bzw. Nr. 5.4 ANBest-P zwingend obliegenden Anzeigepflichten von sich aus hätte mitteilen müssen, ob die Abrufbarkeit der Haushaltsmittel angepasst werden müsse, der Bewilligungszeitraum verlängert werden müsse oder eventuell Haushaltsmittel zurückgezahlt werden müssten. Sie sei unmittelbar zur Einhaltung des Zuwendungsrechts verpflichtet worden. Eine verbindliche Zusage, auf die Einhaltung der verbindlichen Zuwendungsvorschriften zu verzichten, sei nicht erfolgt.
79 
Auch die Zinsen, die auf den im Zuwendungsbetrag enthaltenen Anteil der „Entschädigungssumme“ von 2.915.386,30 EUR angefallen seien, seien nicht zu Unrecht angesetzt worden. Dieser Betrag sei laut Zuwendungsbescheid vom 03.12.2001 als Zuwendung nach der Förderrichtlinie Kombinierter Verkehr bewilligt worden. Auch im Schreiben vom 27.09.2002 sei ausdrücklich auf die Einhaltung der VOL/A bzw. VOB/A bzw. auf die Prüffähigkeit hingewiesen worden. Die Voraussetzungen des § 49 a Abs. 4 VwVfG lägen damit auch für diesen Teilbetrag vor.
80 
Das „Ob“ der Zinserhebung sei bei der Ermessensausübung berücksichtigt worden. Es handele sich bei dem sogenannten isolierten Zinsanspruch nach § 49 a Abs. 4 VwVfG um einen selbständigen, von dem Zinsanspruch nach § 49 a Abs. 3 VwVfG zu trennenden Anspruch, der die Zinsen wegen nicht alsbaldiger Verwendung regele. Die Bestimmungen dürften nicht nur alternativ angewandt werden. Vielmehr bestehe bei nicht alsbaldiger Verwendung der Zuwendung eine Wahlmöglichkeit der Bewilligungsbehörde zwischen Widerruf und Verzinsung.
81 
Die Jahresfrist für den Widerruf nach § 49 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 48 Abs. 4 VwVfG beginne erst, wenn dem zuständigen Amtswalter der Behörde die Tatsachen, die die Rücknahme oder den Widerruf des Zuwendungsbescheides rechtfertigten, vollständig bekannt seien. Vertrauensschutzgründe spielten dabei keine Rolle. Im Falle eines Auflagenverstoßes müsse der jeweilige Amtswalter demnach den Verstoß erkannt haben, und ihm müssten darüber hinaus die weiteren für die Widerrufsentscheidung erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sein. Der bis zum 31.08.2006 zuständige Amtswalter der WSD West hätte zwar möglicherweise den Verdacht von Vergaberechtsverstößen aufgrund von Vorabinformationen haben können, er habe jedoch die Vergaberechtsverstöße und damit einen Verstoß gegen die Auflagen des Zuwendungsbescheids nicht erkannt bzw. den Sachverhalt unrichtig gewürdigt. Ein Kennenmüssen setze die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG nicht in Lauf. Selbst eine wie von der Klägerin behauptete umfassende Kenntnis über die Vergabeverhandlungen würde den Fristbeginn nicht auslösen, denn die Behörde müsse weiter wissen, aus welchen Gründen beispielsweise von einer öffentlichen Ausschreibung abgewichen worden sei und ob bzw. welche Vergabeverstöße damit vorliegen könnten und welche entsprechenden Widerrufsgründe. Solange ihr die hierfür erforderlichen Informationen nicht vorlägen, könne die Widerrufsfrist nicht beginnen. Die Klägerin habe den Verwendungsnachweis erst am 26.06.2006 vorgelegt. Dies sei für den Lauf der Jahresfrist aber nicht entscheidend. Der nunmehr zuständige Amtswalter der Bewilligungsbehörde habe die Prüfungsmitteilungen des Prüfungsamtes zum Anlass genommen, die Verwendungsnachweisprüfung zu veranlassen, dem Verdacht des Vergaberechtsverstoßes nachzugehen, den Sachverhalt umfassend aufzuklären und eine sachgerechte Entscheidung über einen möglichen Widerruf zu treffen. Zur Herstellung der Entscheidungsreife, mit deren Eintritt die Entscheidungsfrist beginnen könne, gehöre regelmäßig das Anhörungsverfahren, das mit Schreiben vom 11.03.2008 in Gang gesetzt worden sei. Die Jahresfrist könne daher regelmäßig erst mit Beendigung des Anhörungsverfahrens beginnen. Dies sei nach entsprechender Würdigung der schriftlichen Stellungnahmen der Klägerin vom 26.03.2008 und 07.04.2008 gewesen.
82 
Die einschlägigen Akten der Beklagten liegen dem Gericht vor. Auf sie sowie auf die Gerichtsakte wird wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
83 
Die Klage ist zulässig. Das Verwaltungsgericht Stuttgart ist insbesondere gemäß § 52 Nr. 1 VwGO örtlich zuständig.
84 
Die Klage ist aber nur teilweise begründet.
85 
Rechtsgrundlage für den angefochtenen Widerrufsbescheid ist § 49 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 VwVfG. Nach dieser Bestimmung kann ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine Geldleistung gewährt, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht erfüllt hat (vgl. zum Widerruf auch die Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Bundeshaushaltsordnung - VV-BHO, 8.1. zu § 44; 8.3.2 ANBest-P; 6.3 der Förderrichtlinie Kombinierter Verkehr). Diese Voraussetzungen liegen vor:
86 
Die WSD West bestimmte im Zuwendungsbescheid vom 03.12.2001 sowie in den weiteren Zuwendungsbescheiden, dass die ANBest-P gelten würden. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.06.2002 - 8 C 30/01-, BVerwGE 116, 332). Nach 3.1 ANBest-P sind die Abschnitte 1 der VOB und die VOL (die sogenannten Basisparagraphen) anzuwenden, da der dort genannte Zuwendungsbetrag erreicht ist. Dabei handelt es sich um eine Auflage im Sinne von § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22.02.2005 - 15 A 1065/04-, NVwZ-RR 2006, 86). 3.2 ANBest-P weist ferner darauf hin, dass die Verpflichtungen des Zuwendungsempfängers nach der VgV unberührt bleiben, Abschnitt 2 der VOB/A bzw. VOL/A anzuwenden oder andere Vergabebestimmungen einzuhalten. Solche Bestimmungen sind in den Abschnitten 3 und 4 von VOB/A und VOL/A zu finden. § 57a des Haushaltsgrundsätzegesetzes, den 3.2. ANBest-P außerdem noch nennt, ist bereits durch Gesetz vom 26.08.1998 aufgehoben worden und daher hier nicht von rechtlicher Bedeutung. Zwar ist 3.2 ANBest-P keine Auflage im Sinne von § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG, da auf die Geltung weiterer Vorschriften lediglich hingewiesen wird. Daraus folgt jedoch nichts zugunsten der Klägerin, weil sie, wie noch auszuführen sein wird, gegen die Abschnitte 1 der VOB und VOL und damit gegen die Auflage gemäß 3.1 ANBest-P verstoßen hat.
87 
Die Frage, welche Abschnitte der VOB/A und VOL/A von der Klägerin anzuwenden waren, wird durch die VgV in jeweils der Fassung beantwortet, die im Zeitpunkt des Erlasses der Zuwendungsbescheide galt. Voraussetzung für die Anwendung der VgV ist jedoch nach deren § 1, dass die Schwellenwerte des § 2 VgV erreicht werden. Dies ist nur bei dem Containerkran der Fall, nicht aber bei den Bauleistungen, wie im Widerspruchsbescheid vom 08.12.2008 auf Seite 4 zutreffend ausgeführt wurde; hierauf wird verwiesen. Folge davon ist, dass bei der Vergabe der Bauleistungen ausschließlich Abschnitt 1 der VOB anzuwenden ist- das sind die Basisparagraphen ( 3.1 ANBest-P).
88 
Für den Containerkran gilt Folgendes: §§ 4 Abs.1 Abs. 1 S. 1 VgV regelt, dass Auftraggeber nach § 98 Nr. 1 bis 3 GWB u.a. bei der Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen den 2. Abschnitt der VOL/A anzuwenden haben, wenn in §§ 5 und 6 VgV nichts anderes bestimmt ist. Für Bauleistungen schreibt § 6 Abs. 1 S. 1 VgV vor, dass Auftraggeber nach § 98 Nr. 1 bis 3, 5 und 6 GWB den 2. Abschnitt der VOB/A anzuwenden haben.
89 
Die Klägerin ist Auftraggeberin nach § 98 Nr. 2 GWB. Auf sie und nicht etwa auf die WSD West ist als Auftraggeberin abzustellen, denn die VgV verweist auf § 98 GWB und damit auf die dortige Auftraggeberdefinition (im Ergebnis ebenso VG Düsseldorf, Urteil vom 11.02.2009 - 20 K 2335/08-, Juris, Seite 9 des amtlichen Urteilsabdrucks) . Sie wurde zu dem besonderen Zweck gegründet, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nichtgewerblicher Art zu erfüllen, nämlich den Betrieb von Hafen- und Bahnanlagen, die Verwaltung von Grundstücken und Gebäuden und alle damit zusammenhängenden Aufgaben, vgl. § 2 des Gesellschaftsvertrages. Nach § 8 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages werden die Mitglieder des Aufsichtsrates von der Landeshauptstadt S. entsandt und abberufen. Der Geschäftsführer wiederum wird nach § 7 Abs. 1 des Vertrages vom Aufsichtsrat bestellt und abberufen.
90 
Allerdings finden §§ 4 Abs. 1 S. 1 und 6 Abs. 1 S. 1 VgV bei Aufträgen im Sektorenbereich keine Anwendung, vgl. § 4 Abs. 1 S.2 VgV und § 6 Abs. 1 S. 3 VgV. Dieser Bereich umfasst die in § 8 VgV genannten Tätigkeiten. Danach hat die Klägerin den geförderten Auftrag für den Containerkran im Sektorenbereich vergeben, denn dieser fällt unter § 8 Nr. 4 b VgV (hier: Nutzung eines geographisch abgegrenzten Gebietes zum Zwecke der Versorgung von Beförderungsunternehmen im Binnenschiffverkehr mit einem Hafen). Als Auftraggeberin nach § 98 Nr. 2 GWB, die eine Tätigkeit nach § 8 Nr. 4 b VgV ausübt, hatte sie gemäß § 7 Abs. 1 VgV bei der Vergabe von Aufträgen die Bestimmungen der 3. Abschnitte von VOB/A und VOL/A anzuwenden (die sogenannten b- Paragraphen). § 1b Abs. 1 VOL/A bestimmt hierzu, dass die b-Paragraphen zusätzlich zu den Basisparagraphen gelten. Soweit die Bestimmungen der b- Paragraphen nicht entgegenstehen, bleiben die Basisparagraphen unberührt.
91 
Die Klägerin hat den Auftrag für den Containerkran im Verhandlungsverfahren vergeben, das an die Stelle der Freihändigen Vergabe nach § 3 Nr. 1 Abs. 3 VOL/A tritt (vgl. § 3b Nr. 1 S. 1c VOL/A). Dies verstieß gegen die Vergabebestimmungen.
92 
§ 3b Nr. 1 VOL/A unterscheidet zwischen dem Offenen Verfahren ( das der Öffentlichen Ausschreibung entspricht), dem Nichtoffenen Verfahren ( das der Beschränkten Ausschreibung entspricht) und dem Verhandlungsverfahren. Diese Vergabearten sind untereinander nicht abgestuft. Die Auftraggeber können sie aber dennoch nicht frei wählen, denn § 3b VOL/A ist, wie ausgeführt wurde, nur zusätzlich zu § 3 VOL/A anzuwenden. Daher verbleibt es auch im Sektorenbereich bei der Ausschreibungshierarchie und damit beim Vorrang der Öffentlichen Ausschreibung. Das bedeutet, dass das Verhandlungsverfahren nur zulässig gewesen wäre, wenn die Voraussetzungen des (Basisparagraphen) § 3 Nr. 4 VOL/A sowie des § 3b Nr. 2 VOL/A vorgelegen hätten (ebenso VG Düsseldorf, Urteil vom 11.02.2009 a.a.O. m.w.N.; vgl. auch Schaller, VOL Teile A und B, 2. Aufl., § 3b VOL/A Rdnr. 1). Dies war aber nicht der Fall.
93 
Die Klägerin beruft sich erfolglos darauf, die Leistung habe nicht so eindeutig und erschöpfend beschrieben werden können, dass hinreichend vergleichbare Angebote hätten erwartet werden können (§ 3 Nr. 4h VOL/A). Zwar musste den Besonderheiten des Standortes ebenso Rechnung getragen werden wie dem Umstand, dass der Service und eventuelle Reparaturen keinen Aufschub duldeten. Dies alles hätte aber- gegebenenfalls unter Hinzuziehung eines Sachverständigen- in die Leistungsbeschreibung aufgenommen werden können. Es mag sein, dass der Auftrag dann an dieselbe Firma gegangen wäre, weil sie das beste (oder vielleicht einzige) Angebot abgegeben hätte. Dies ändert aber nichts daran, dass zunächst eine Ausschreibung hätte stattfinden müssen. Im Übrigen zeigen die von der WSD West mit der Klageerwiderung vorgelegten Öffentlichen Ausschreibungen für Containerverladebrücken in D. und M., dass in vergleichbaren Fällen Leistungsbeschreibungen möglich waren.
94 
Die Leistung war aber auch nicht besonders dringlich im Sinne von § 3 Nr. 4f VOL/A. Die Formulierung zeigt, dass die „normale“, das heißt in der Natur eines jeden größeren Projektes liegende Dringlichkeit nicht ausreicht. Erforderlich ist vielmehr, dass die zur Verfügung stehende Zeit keinesfalls für eine Ausschreibung ausreicht. So war es hier aber nicht. Zwar wurde politisch für eine baldige Erweiterung der Containerumschlaganlage „Druck gemacht“, und eine möglichst schnelle Fertigstellung des Vorhabens war sicherlich erwünscht und auch sinnvoll. Dies begründet eine besondere Dringlichkeit aber noch nicht. Auch die Vorlauffristen für die Lieferung des Kranes sind nichts Besonderes. Die Beklagte weist im Bescheid vom 30.06.2008 auch mit Recht darauf hin, dass das bevorstehende Erlöschen eines Anspruches auf Fördermittel und das Entfallen nicht abgerufener Haushaltsmittel zum Ende eines Haushaltsjahres die Dringlichkeit nicht begründen können; andernfalls wären diejenigen Antragsteller grundlos privilegiert, die ihre Anträge erst „kurz vor Toresschluss“ einreichten. - Die weiteren Tatbestände des § 3 Nr. 4 VOL/A sind offensichtlich nicht erfüllt.
95 
Der von der Klägerin noch geltend gemachte Gesichtspunkt der Unzweckmäßigkeit einer Ausschreibung kann den Verzicht auf eine Ausschreibung schon deshalb nicht begründen, weil er als solcher in dem abschließenden Katalog des § 3 Nr. 4 VOL/A nicht aufgeführt ist. Vielmehr fließen Zweckmäßigkeitsgesichtspunkte in einzelne Punkte des Kataloges mit ein. Unerheblich ist auch, ob der Beklagten ein finanzieller Schaden entstanden ist. Die Klägerin war verpflichtet, den Auftrag für den Containerkran auszuschreiben, und gegen diese Verpflichtung hat sie verstoßen. Im übrigen ist es keineswegs von vornherein ausgeschlossen, dass sich nach einer Ausschreibung nicht doch ein (noch) besserer Anbieter gefunden hätte. Ferner macht die Klägerin ohne Erfolg geltend, die vergaberechtlichen Pflichten müssten im Zuwendungsrecht modifiziert werden und dürften nur beschränkt kontrolliert werden. Sie übersieht dabei, dass 3.1 und 3.2 ANBest-P eine uneingeschränkte Anwendung der Vergabevorschriften fordern. Wenn dem aber so ist, dann darf die Zuwendungsbehörde auch uneingeschränkt überprüfen, ob diese Vorschriften eingehalten worden sind.
96 
Einer der Tatbestände des § 3b Nr. 2 VOL/A liegt offensichtlich nicht vor.
97 
Schließlich trägt die Klägerin zu Unrecht vor, Herr xxx von der WSD West sei mit der freihändigen Vergabe einverstanden gewesen. Aus dessen Schreiben vom 25.09.2002 ergibt sich die „Genehmigung“ der freihändigen Vergabe nicht, so dass es offen bleiben kann, ob er diese Art der Vergabe überhaupt hätte genehmigen können. Herr xxx weist in dem Schreiben auf die Ausschreibungspflicht nach VOB hin und erläutert sodann, die Auflage im Bescheid vom 03.12.2001 sei erfüllt, wenn gewichtige und nach der VOB zulässige Gründe eine beschränkte Ausschreibung zuließen. Bei der Vergabe müsse nicht unbedingt das günstigste Angebot akzeptiert werden. Unter diesen Voraussetzungen könne Herr xxx die Vergabe des Auftrages für den Containerkran mittragen. Hieraus ergibt sich nicht, dass Herr xxx erklärt hätte, er sei mit der freihändigen Vergabe einverstanden. Vielmehr hat er unmissverständlich auf das Ausschreibungsverfahren nach der VOB hingewiesen. Das Schreiben kann daher allenfalls bei der Ausübung des „ob“ und des „wie“ im Rahmen des Ermessens eine Rolle spielen (vgl. dazu aber die Ausführungen weiter unten). Auch aus sonstigen Äußerungen der WSD West kann eine Genehmigung der freihändigen Vergabe nicht hergeleitet werden. Im Schreiben vom 27.09.2002, das die Betriebsverlagerung der Fa. xxx betraf, stimmte Herr xxx lediglich der Auffassung der Klägerin im Fax vom selben Tag zu. Dort hatte die Klägerin aber eine ordnungsgemäße Ausschreibung nach VOB/A bzw. VOL/A vorausgesetzt. Vorangegangene mündliche Äußerungen des Herrn xxx sind angesichts seiner schriftlichen Stellungnahmen ohne Relevanz, da er der Klägerin auf deren Nachfrage mit seinen Schreiben ja gerade seine geltende Auffassung darlegen wollte.
98 
Der Zuwendungsbescheid vom 01.12.2005 enthält ebenfalls nicht die Genehmigung der freihändigen Vergabe. Zwar wurden in dem Bescheid u.a. auch zusätzliche Mittel für die Krananlage bewilligt, jedoch wurde wie zuvor wieder bestimmt, dass die ANBest-P gelten würden. Auf §§ 48 ff. VwVfG wurde hingewiesen. Auch wurde eine Frist für die Vorlage des Verwendungsnachweises festgesetzt. Zusammen mit ihm waren u.a. die Verträge über die Vergabe von Aufträgen vorzulegen (6.5 ANBest-P). Erst nach Kenntnis des Verwendungsnachweises war die WSD West endgültig in der Lage zu beurteilen, ob die Vergabebestimmungen eingehalten wurden. Unter diesen Umständen konnte die Klägerin nicht davon ausgehen, dass bereits durch den Zuwendungsbescheid eine ordnungsgemäße Vergabe „abgesegnet“ worden sei.
99 
Für die Erweiterung der Mittelschaltanlage ist, wie bereits ausgeführt wurde, der 1. Abschnitt der VOB/A anzuwenden. Mit der freihändigen Vergabe an die Firma xxx hat die Klägerin gegen Vergaberecht verstoßen. Es liegt keiner der Tatbestände des § 3 Nr. 4 VOB/A vor, der ihr die Freihändige Vergabe erlaubt hätte. Besondere Dringlichkeit der Leistung (§ 3 Nr. 4 d VOB/A) bestand nicht. Hier gilt dasselbe wie bei dem Containerkran, so dass auf die Ausführungen dazu verwiesen werden kann. Auch das langwierige Genehmigungsverfahren für die Umsetzung der xxx begründete keine besondere Dringlichkeit. Zum einen war die Zeitverzögerung nicht völlig unvorhersehbar. Zum anderen beruhte der Zeitdruck nach dem Vortrag der Klägerin vor allem auf dem äußerst knappen Terminplan des Projektsteuerers und des Architekten. Dies kann aber kein Grund dafür sein, von den Vergabevorschriften abzuweichen, die kein Selbstzweck sind, sondern die dem Wettbewerb und damit auch der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und der Transparenz dienen.
100 
Der Tatbestand des § 3 Nr. 4 a VOB/A ist schon deshalb nicht erfüllt, weil zwei Angebote eingeholt wurden.
101 
Auch sonst hat das Gericht keine Anhaltspunkte dafür, dass die Ausschreibung unzweckmäßig gewesen wäre. Insoweit ist der Katalog von § 3 Nr. 4 VOB/A - im Unterschied zu § 3 Nr.4 VOL/A - zwar nicht abschließend. Es ist jedoch kein Grund zu erkennen, der für die Unzweckmäßigkeit sprechen würde. Die Frage, ob der Beklagten ein Schaden entstanden ist, ist wiederum nicht von rechtlicher Bedeutung.
102 
Für den Bau der Toranlagen gilt dasselbe wie bei der Erweiterung der Mittelschaltanlage. Soweit die Klägerin auf den günstigen Preis und die hohen Sicherheitsstandards der Firma xxx verweist, sprach das zwar durchaus für die Erteilung des Auftrages an diese - aber eben erst nach einer ordnungsgemäßen Ausschreibung, bei der im Übrigen nicht ausgeschlossen gewesen wäre, dass sich nicht auch ein ähnlich guter Anbieter beworben hätte.
103 
Auch für das Versetzen der Fahrzeugwaagen kann auf die obigen Ausführungen Bezug genommen werden. Besondere Dringlichkeit im Sinne von § 3 Nr.4 d VOB/A kann auch hier nicht bejaht werden. Natürlich war es - wie immer in solchen Fällen- wünschenswert, dass der Betrieb der Firma xxx nur kurz unterbrochen wurde, und das Gericht nimmt der Klägerin auch ab, dass die xxx auf eine kurze Unterbrechung drang. Dies konnte die Ausschreibung aber nicht entbehrlich machen. Die Klägerin hätte der xxx klar machen können und müssen, sie sei rechtlich zu einer Ausschreibung verpflichtet und könne ihr deshalb insoweit gar nicht entgegenkommen.
104 
Für die freihändige Vergabe des Baus der Tankanlage (Emulsionstank im Bereich der Spänehalle) kann ebenfalls auf die obigen Ausführungen verwiesen werden.
105 
Ferner hat die Klägerin gegen ihre Dokumentationspflichten nach § 30 VOB/A und nach §§ 3 b Nr. 5 und 30 VOL/A verstoßen. Es handelt sich hierbei um selbständige Verpflichtungen, die ihr durch 3.1 ANBest-P auferlegt worden waren bzw. die sie nach 3.2 ANBest-P zu beachten hatte und ohne die die Beklagte die Ordnungsgemäßheit des Vergabeverfahrens gar nicht überprüfen konnte. Sie können daher von der Klägerin nicht als bloße „Folgefehler“ abgetan werden. Die Beklagte weist auch zu Recht darauf hin, dass 4.3 der Förderrichtlinie Kombinierter Verkehr Ausgaben für Planungskosten (10 % der zuwendungsfähigen Baukosten) als förderfähig ansieht. Dies dient unter anderem dazu, ein ordnungsgemäßes Vergabeverfahren einschließlich der Dokumentation zu gewährleisten.
106 
Lagen nach allem die Voraussetzungen für einen Widerruf vor, so stand es im Ermessen der WSD West, ob sie die Zuwendungsbescheide widerrufen wollte (sogenanntes Entschließungsermessen). Dieses Ermessen hat sie fehlerfrei ausgeübt (§ 114 VwGO). Der Bescheid vom 30.06.2008 enthält ausreichende Erwägungen, weshalb sie sich für den Widerruf entschieden hat. Sie folgte damit der ermessenslenkenden Verwaltungsvorschrift zur Bundeshaushaltsordnung, Nr. 8.2.3. Sie weist auch zu Recht auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.06.2002 a.a.O. hin. Danach ist der Widerruf der Regelfall; dies folgt aus den haushaltsrechtlichen Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und der Sparsamkeit. Außergewöhnliche Umstände, die gegen den Widerruf sprechen würden, liegen hier nicht vor. Die Klägerin hat, wie ausgeführt wurde, gleich mehrfach gegen Vergaberecht verstoßen und ist auch ihren vergaberechtlichen Dokumentationspflichten nicht in ausreichendem Maße nachgekommen. Ein außergewöhnlicher Umstand liegt auch nicht darin, dass sie mit Herrn xxx von der WSD West während der Vergabe in Kontakt stand. Wie bereits ausgeführt wurde, hat er die freihändige Vergabe des Auftrages für den Containerkran nicht genehmigt. Die Klägerin kann sich daher nicht auf Vertrauensschutz berufen. Schließlich kann sie auch nicht erfolgreich vorbringen, sie habe das mit der Förderung angestrebte Ziel erreicht. Hierauf kann es dann nicht ankommen, wenn auf dem Weg zum Ziel erheblich gegen Vergabevorschriften verstoßen worden ist. Andernfalls blieben die Verstöße sanktionslos, wenn nur die Mittel zweckentsprechend verwendet worden wären, und ein solches Ergebnis würde der hohen Bedeutung der Vergabebestimmungen nicht gerecht.
107 
Gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz wurde nicht verstoßen (vgl. dazu auch noch die Ausführungen zum „wie“ der Ermessensausübung). Es bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin durch den Widerruf in ernste wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten könnte, zumal sie - worauf die Beklagte mit Recht hinweist- die Möglichkeit hat, auf Stundung, Ratenzahlung und gegebenenfalls sogar Niederschlagung des Rückzahlungsbetrages zu dringen.
108 
Entgegen der Auffassung der Klägerin ist auch die Jahresfrist des § 49 Abs. 3 S. 2 VwVfG i.V.m. § 48 Abs. 4 VwVfG gewahrt. Für den Beginn der Frist ist die Kenntnis der Behörde von den Tatsachen maßgebend, welche den Widerruf des Verwaltungsaktes rechtfertigen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der das erkennende Gericht folgt, beginnt die Frist erst zu laufen, wenn die Behörde die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes bzw. den Widerrufsgrund erkannt hat und ihr die weiteren für die Rücknahme- bzw. Widerrufsentscheidung erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind (grundlegend: BVerwG, Beschluss vom 19.12.1984 - GrSen 1 u 2/84-, BVerwGE 70, 356). Bei einer Ermessensentscheidung, bei der -wie im vorliegenden Fall- die für die Ermessensausübung maßgebenden Umstände vor allem in der Sphäre des anzuhörenden Betroffenen liegen, gehört zur Herstellung der Entscheidungsreife, nach deren Eintritt die Jahresfrist erst beginnt, das Anhörungsverfahren, und zwar unabhängig von dessen Ergebnis, denn die Einwände der Anzuhörenden können nur dann ernstlich zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen werden, wenn sich die Behörde ihre Entscheidung bis zum Abschluss des Anhörungsverfahrens offen hält (BVerwG, Urteil vom 20.09.2001- 7 C 6/01-, NVwZ 2002, 485). Dies bedeutet hier, dass die Jahresfrist erst zu laufen begann, als die Klägerin durch Schreiben vom 26.03.2008 und 07.04.2008 zum Schreiben der WSD West vom 07.03.2008 Stellung genommen hatte. Der Bescheid vom 30.06.2008 erging mithin innerhalb der Jahresfrist. Das Gericht hat auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Behörde durch unzumutbare Verzögerung des Anhörungsverfahrens ihr Recht auf den Widerruf verwirkt hätte. Sie konnte erst mit der Prüfung des Vergabeverfahrens beginnen, nachdem ihr der Verwendungsnachweis vorlag.
109 
Beim „ wie “ der Ermessensausübung hat die WSD West fehlerfrei eine Kürzung der Zuwendung um 20 % vorgenommen. Sie ist dabei von ihrer Verwaltungspraxis bei schweren Vergabeverstößen ausgegangen (vgl. Seite 24 ihres Schriftsatzes vom 02.04.2009). Bei solchen Verstößen ist die Verhältnismäßigkeit des Widerrufs ohne weiteres gewahrt, da dem Begünstigten immerhin 80 % der Zuwendung erhalten bleiben. Entgegen der Auffassung der Klägerin liegen auch schwere Vergabeverstöße vor. Sie hat in fünf Fällen Aufträge freihändig vergeben, obwohl sie hierzu nicht berechtigt war (vgl. zu einem gleichgelagerten Fall VG Ansbach, Urteil vom 23.10.2007- AN 1 K 05.00448-,Juris; bei dem vom VG Düsseldorf a.a.O. entschiedenen Fall ging es „nur“ um zwei Vergabeverstöße), und sie hat in diesen Fällen auch ihre Dokumentationspflichten verletzt. In der freihändigen Vergabe des Auftrages für den Containerkran liegt ebenfalls ein schwerer Verstoß. Zwar hat die Klägerin Herrn xxx durch Schreiben vom 08.08.2002 und 19.09.2002 über die Bestellung des Kranes informiert, mit ihm auch am 12.08.2002 telefoniert und ihn zu dem Schreiben vom 25.09.2002 veranlasst. Wie bereits ausgeführt wurde, hat Herr xxx die freihändige Vergabe aber nicht etwa gebilligt (wodurch ein schwerer Vergabeverstoß entfallen wäre), sondern er hat gerade auf die Anwendung der Vergabevorschriften nach der VOB hingewiesen. Der Klägerin war auch durchaus bewusst, dass die freihändige Vergabe des Containerkranes problematisch war, wie sich aus dem Aktenvermerk von Herrn xxx vom 06.09.2002 ergibt. Da die Vergabestelle der Landeshauptstadt S. sich mit diesem Vermerk nicht zufrieden gab, kam es erst zur Aufforderung vom 19.09.2002 an Herrn xxx, sich mit der Vorgehensweise der Klägerin einverstanden zu erklären. Obwohl er im Schreiben vom 25.09.2002 eine solche Erklärung gerade nicht abgab, wurde der Auftrag dann freihändig vergeben.
110 
Auch die Widerrufszeitpunkte, die sich mit den Daten der Zuwendungsbescheide decken, begegnen keinen rechtlichen Bedenken (§ 49 Abs. 3 S.1 VwVfG).
111 
Ermächtigungsgrundlage für das Erstattungsverlangen im Bescheid vom 30.06.2008 ist § 49a Abs. 1 S. 1 VwVfG. Nach § 49a Abs. 1 S. 2 VwVfG ist die zu erstattende Leistung durch schriftlichen Verwaltungsakt (Leistungsbescheid) festzusetzen, was hier geschehen ist.
112 
Jedoch ist das im Bescheid vom 30.06.2008 enthaltene Zinsverlangen rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, soweit mehr als 3 % Zinsen beansprucht werden.
113 
Rechtsgrundlage für die Verzinsung des Erstattungsbetrages ist § 49a Abs. 3 S. 1 VwVfG. Hinsichtlich des „ob“ des Verzinsungsverlangens räumt die Bestimmung nach ihrem klaren Wortlaut kein Ermessen ein. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Voraussetzungen des § 49a Abs. 3 S. 2 VwVfG vorliegen würden.
114 
Die aktuelle Fassung von § 49a Abs. 3 S. 1 VwVfG schreibt zwar 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz vor. Hierauf kann aber nicht abgestellt werden. Maßgebend ist 8.4 ANBest-P; wie ausgeführt wurde, sind die ANBest-P Bestandteil der Zuwendungsbescheide geworden. Danach ist der Erstattungsbetrag aber nach Maßgabe des § 49a Abs. 3 VwVfG mit 3 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank jährlich zu verzinsen. Die Auffassung der Beklagten, es handele sich um eine dynamische Verweisung, findet weder im Wortlaut von 8.4 ANBest-P noch sonst eine Stütze. Eine dynamische Verweisung ist die Ausnahme, weil damit etwas festgelegt wird, was im gegenwärtigen Zeitpunkt noch gar nicht gilt und was oft auch noch gar nicht abzusehen ist. Wegen der aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Grundsätze der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit muss sich die dynamische Verweisung daher eindeutig aus dem Wortlaut oder aus dem Sinnzusammenhang ergeben. Typische Formulierung hierfür wäre „ in der jeweils geltenden Fassung“. Eine solche oder ähnliche Formulierung fehlt aber. Sie liegt auch nicht in den Worten „nach Maßgabe des § 49a Abs. 3 VwVfG“. Damit kann nur die Regelung der Vorschrift gemeint sein, ab wann die Verzinsung eintritt und wann von der Geltendmachung des Zinsanspruchs abgesehen werden kann. Wäre auch der jeweilige Zinssatz des § 49a Abs. 3 VwVfG gemeint gewesen, so wäre es überflüssig, ja geradezu verfehlt gewesen, konkret 3 % zu nennen, denn die Höhe hätte sich ja ohne weiteres aus § 49a Abs. 3 VwVfG ergeben. Auch der allgemeine Sinn der Nebenbestimmung spricht angesichts der konkreten Nennung von 3 % für eine statische Verweisung .
115 
Soweit die WSD West im Bescheid vom 30.06.2008 auch den isolierten Zinsanspruch nach § 49a Abs. 4 S.1 VwVfG geltend gemacht hat, liegen die rechtlichen Voraussetzungen dafür vor, aber ebenfalls nur in Höhe von 3 % über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank.
116 
§ 49a Abs. 4 VwVfG enthält eine eigenständige Ermächtigungsgrundlage zur Forderung von Zwischenzinsen. Sie tritt selbständig neben die Erstattungsverzinsung nach § 49a Abs. 3 VwVfG, denn die beiden Absätze haben jeweils unterschiedliche Regelungszwecke. Während es bei Absatz 3 darum geht, einen Zinsvorteil für einen zu erstattenden Betrag abzuschöpfen, bezweckt der Absatz 4, der Behörde für den Fall, dass die Leistung nicht alsbald verwendet wird, neben dem Widerruf eine mildere Reaktionsmöglichkeit zu eröffnen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.06.2002 a.a.O.). Auch soll ein Anreiz geschaffen werden, die Mittel so rasch wie möglich zweckentsprechend einzusetzen. In 8.5 ANBest-P wurde auf das Zinsverlangen ausdrücklich hingewiesen.
117 
Die WSD West hat ihr Ermessen dahin ausgeübt, die Zuwendungsbescheide nicht nach § 49 Abs. 3 S.1 Nr. 1 VwVfG zu widerrufen (vgl. § 49a Abs. 4 S. 3 VwVfG). Dagegen wehrt sich die Klägerin (selbstverständlich) nicht. Aber auch die Zwischenzinsen wurden ermessensfehlerfrei verlangt (§ 49a Abs. 4 S. 1 VwVfG räumt der Behörde Ermessen ein). Die Klägerin hat die Zuwendungen nicht alsbald verwendet. „Alsbald“ bedeutet „kurz danach“. Ohne Bedeutung ist es hierbei, ob den Leistungsempfänger ein Verschulden trifft. Die nähere Festlegung der offenen Zeitangabe ist im Einzelfall vorzunehmen. Dies ist durch 1.4 S. 1 ANBest-P geschehen. (vgl. zum Begriff „alsbald“ BVerwG, Urteil vom 26.06.2002 a.a.O). Danach darf die Zuwendung nur insoweit und nicht eher angefordert werden, als sie innerhalb von zwei Monaten nach der Auszahlung für fällige Zahlungen benötigt wird. Diese Frist hat die Klägerin nicht eingehalten. Im Widerspruchsbescheid vom 08.12.2008 wird zu Recht darauf hingewiesen, dass sie durch Fax vom 06.12.2001 beantragte, die Auszahlung der Zuwendung zu veranlassen. Dies geschah dann auch, sodass die Zuwendung spätestens Mitte Februar 2002 hätte verwendet werden müssen. Dies war aber nicht der Fall. Die Klägerin verstieß zudem gegen die Verpflichtung nach 5.4 ANBest-P, es unverzüglich der Bewilligungsbehörde anzuzeigen, wenn die abgerufenen oder ausgezahlten Beträge nicht innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung verbraucht werden könnten. Sie kann sich demgegenüber nicht mit Erfolg darauf berufen, sie sei von der WSD West darauf hingewiesen worden, dass in dem zu Ende gehenden Jahr 2001 ausreichend Fördermittel zum Abruf bereit stünden, dies jedoch für das folgende Jahr und die kommenden Jahre nicht gesichert sei. Ein solcher schriftlicher Hinweis findet sich nicht in den Akten; wie der Vertreter der Klägerin in der mündlichen Verhandlung einräumte, erging ihr gegenüber auch kein schriftlicher Hinweis. Aber selbst wenn sie mündlich einen derartigen Hinweis erhalten hat, entband sie dies nicht von ihren Verpflichtungen nach 1.4 und 5.4 ANBest-P; für die Einhaltung war sie selbst verantwortlich und nicht die WSD West. Sollte sie mit ihrem Vortrag zum Ausdruck bringen wollen, dass sie die Zwei-Monats-Frist von vornherein nicht einhalten konnte, dass sie aber aufgrund des Hinweises meinte, die Einhaltung der Frist nicht „ernst nehmen“ zu müssen, so hätte sie sich dies von der WSD West auf jeden Fall bestätigen lassen müssen; es ist indes nicht anzunehmen, dass die Bestätigung erfolgt wäre. Unter diesen Umständen bleibt es bei dem Regelfall, dass es der Zuwendungsempfänger zu vertreten hat, wenn er die Leistung zu früh angefordert hat (vgl. nochmals BVerwG, Urteil vom 26.06.2002 a.a.O.).
118 
Dies gilt auch für den Betrag in Höhe von ca. 2,9 Millionen EUR, der als Entschädigungssumme für die Firma xxx diente. Diesen Betrag stellte die WSD West der Klägerin entgegen derer Behauptung nicht „zur freien Verfügung“ zur Verwendung, sondern die Zuwendung fiel ebenso wie die weiteren Zuwendungen unter 1.4 und 5.4 ANBest-P. Auch hier wurde die Zwei-Monats-Frist aber nicht eingehalten.
119 
Der angefochtene Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides enthält auch ausreichende Ermessenserwägungen.
120 
Jedoch durfte die WSD West auch im Hinblick auf den Zinsanspruch nach § 49a Abs. 4 S. 1 VwVfG nicht mehr als 3 % Zinsen über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank verlangen. 8.5 ANBest-P nennt diesen Zinssatz; es handelt sich auch hier wieder um eine statische Verweisung. Zur Begründung wird auf die Ausführungen zu § 49a Abs. 3 S. 1 VwVfG Bezug genommen.
121 
Das Gericht sieht davon ab, die Höhe der Zinsen, die von der Klägerin rechtmäßig verlangt werden können, selbst neu zu berechnen. Dies würde einen erheblichen rechnerischen Aufwand bedeuten (vgl. die umfangreiche Zinsberechnung der WSD West, S. 1359 ff. der Behördenakten), und das ist nicht die Aufgabe des Gerichts als eines Recht-
122 
sprechungs- Organes. Es verfährt daher nach § 113 Abs. 2 S. 2 VwGO. Alle Zinszahlungen sind von der WSD West neu wie folgt zu berechnen: es sind Zinsen in Höhe von 3 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank jährlich anzusetzen. An den von der WSD West bisher zugrunde gelegten Zeiträumen ändert sich nichts. Nach der Neuberechnung wird die WSD West nach § 113 Abs. 2 S. 3 VwGO zu verfahren haben.
123 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 S. 1 VwGO. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten der Klägerin war für notwendig zu erklären, weil die Rechtslage schwierig ist (§ 162 Abs. 2 S. 2 VwGO).

Gründe

 
83 
Die Klage ist zulässig. Das Verwaltungsgericht Stuttgart ist insbesondere gemäß § 52 Nr. 1 VwGO örtlich zuständig.
84 
Die Klage ist aber nur teilweise begründet.
85 
Rechtsgrundlage für den angefochtenen Widerrufsbescheid ist § 49 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 VwVfG. Nach dieser Bestimmung kann ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine Geldleistung gewährt, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht erfüllt hat (vgl. zum Widerruf auch die Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Bundeshaushaltsordnung - VV-BHO, 8.1. zu § 44; 8.3.2 ANBest-P; 6.3 der Förderrichtlinie Kombinierter Verkehr). Diese Voraussetzungen liegen vor:
86 
Die WSD West bestimmte im Zuwendungsbescheid vom 03.12.2001 sowie in den weiteren Zuwendungsbescheiden, dass die ANBest-P gelten würden. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.06.2002 - 8 C 30/01-, BVerwGE 116, 332). Nach 3.1 ANBest-P sind die Abschnitte 1 der VOB und die VOL (die sogenannten Basisparagraphen) anzuwenden, da der dort genannte Zuwendungsbetrag erreicht ist. Dabei handelt es sich um eine Auflage im Sinne von § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22.02.2005 - 15 A 1065/04-, NVwZ-RR 2006, 86). 3.2 ANBest-P weist ferner darauf hin, dass die Verpflichtungen des Zuwendungsempfängers nach der VgV unberührt bleiben, Abschnitt 2 der VOB/A bzw. VOL/A anzuwenden oder andere Vergabebestimmungen einzuhalten. Solche Bestimmungen sind in den Abschnitten 3 und 4 von VOB/A und VOL/A zu finden. § 57a des Haushaltsgrundsätzegesetzes, den 3.2. ANBest-P außerdem noch nennt, ist bereits durch Gesetz vom 26.08.1998 aufgehoben worden und daher hier nicht von rechtlicher Bedeutung. Zwar ist 3.2 ANBest-P keine Auflage im Sinne von § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG, da auf die Geltung weiterer Vorschriften lediglich hingewiesen wird. Daraus folgt jedoch nichts zugunsten der Klägerin, weil sie, wie noch auszuführen sein wird, gegen die Abschnitte 1 der VOB und VOL und damit gegen die Auflage gemäß 3.1 ANBest-P verstoßen hat.
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Die Frage, welche Abschnitte der VOB/A und VOL/A von der Klägerin anzuwenden waren, wird durch die VgV in jeweils der Fassung beantwortet, die im Zeitpunkt des Erlasses der Zuwendungsbescheide galt. Voraussetzung für die Anwendung der VgV ist jedoch nach deren § 1, dass die Schwellenwerte des § 2 VgV erreicht werden. Dies ist nur bei dem Containerkran der Fall, nicht aber bei den Bauleistungen, wie im Widerspruchsbescheid vom 08.12.2008 auf Seite 4 zutreffend ausgeführt wurde; hierauf wird verwiesen. Folge davon ist, dass bei der Vergabe der Bauleistungen ausschließlich Abschnitt 1 der VOB anzuwenden ist- das sind die Basisparagraphen ( 3.1 ANBest-P).
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Für den Containerkran gilt Folgendes: §§ 4 Abs.1 Abs. 1 S. 1 VgV regelt, dass Auftraggeber nach § 98 Nr. 1 bis 3 GWB u.a. bei der Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen den 2. Abschnitt der VOL/A anzuwenden haben, wenn in §§ 5 und 6 VgV nichts anderes bestimmt ist. Für Bauleistungen schreibt § 6 Abs. 1 S. 1 VgV vor, dass Auftraggeber nach § 98 Nr. 1 bis 3, 5 und 6 GWB den 2. Abschnitt der VOB/A anzuwenden haben.
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Die Klägerin ist Auftraggeberin nach § 98 Nr. 2 GWB. Auf sie und nicht etwa auf die WSD West ist als Auftraggeberin abzustellen, denn die VgV verweist auf § 98 GWB und damit auf die dortige Auftraggeberdefinition (im Ergebnis ebenso VG Düsseldorf, Urteil vom 11.02.2009 - 20 K 2335/08-, Juris, Seite 9 des amtlichen Urteilsabdrucks) . Sie wurde zu dem besonderen Zweck gegründet, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nichtgewerblicher Art zu erfüllen, nämlich den Betrieb von Hafen- und Bahnanlagen, die Verwaltung von Grundstücken und Gebäuden und alle damit zusammenhängenden Aufgaben, vgl. § 2 des Gesellschaftsvertrages. Nach § 8 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages werden die Mitglieder des Aufsichtsrates von der Landeshauptstadt S. entsandt und abberufen. Der Geschäftsführer wiederum wird nach § 7 Abs. 1 des Vertrages vom Aufsichtsrat bestellt und abberufen.
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Allerdings finden §§ 4 Abs. 1 S. 1 und 6 Abs. 1 S. 1 VgV bei Aufträgen im Sektorenbereich keine Anwendung, vgl. § 4 Abs. 1 S.2 VgV und § 6 Abs. 1 S. 3 VgV. Dieser Bereich umfasst die in § 8 VgV genannten Tätigkeiten. Danach hat die Klägerin den geförderten Auftrag für den Containerkran im Sektorenbereich vergeben, denn dieser fällt unter § 8 Nr. 4 b VgV (hier: Nutzung eines geographisch abgegrenzten Gebietes zum Zwecke der Versorgung von Beförderungsunternehmen im Binnenschiffverkehr mit einem Hafen). Als Auftraggeberin nach § 98 Nr. 2 GWB, die eine Tätigkeit nach § 8 Nr. 4 b VgV ausübt, hatte sie gemäß § 7 Abs. 1 VgV bei der Vergabe von Aufträgen die Bestimmungen der 3. Abschnitte von VOB/A und VOL/A anzuwenden (die sogenannten b- Paragraphen). § 1b Abs. 1 VOL/A bestimmt hierzu, dass die b-Paragraphen zusätzlich zu den Basisparagraphen gelten. Soweit die Bestimmungen der b- Paragraphen nicht entgegenstehen, bleiben die Basisparagraphen unberührt.
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Die Klägerin hat den Auftrag für den Containerkran im Verhandlungsverfahren vergeben, das an die Stelle der Freihändigen Vergabe nach § 3 Nr. 1 Abs. 3 VOL/A tritt (vgl. § 3b Nr. 1 S. 1c VOL/A). Dies verstieß gegen die Vergabebestimmungen.
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§ 3b Nr. 1 VOL/A unterscheidet zwischen dem Offenen Verfahren ( das der Öffentlichen Ausschreibung entspricht), dem Nichtoffenen Verfahren ( das der Beschränkten Ausschreibung entspricht) und dem Verhandlungsverfahren. Diese Vergabearten sind untereinander nicht abgestuft. Die Auftraggeber können sie aber dennoch nicht frei wählen, denn § 3b VOL/A ist, wie ausgeführt wurde, nur zusätzlich zu § 3 VOL/A anzuwenden. Daher verbleibt es auch im Sektorenbereich bei der Ausschreibungshierarchie und damit beim Vorrang der Öffentlichen Ausschreibung. Das bedeutet, dass das Verhandlungsverfahren nur zulässig gewesen wäre, wenn die Voraussetzungen des (Basisparagraphen) § 3 Nr. 4 VOL/A sowie des § 3b Nr. 2 VOL/A vorgelegen hätten (ebenso VG Düsseldorf, Urteil vom 11.02.2009 a.a.O. m.w.N.; vgl. auch Schaller, VOL Teile A und B, 2. Aufl., § 3b VOL/A Rdnr. 1). Dies war aber nicht der Fall.
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Die Klägerin beruft sich erfolglos darauf, die Leistung habe nicht so eindeutig und erschöpfend beschrieben werden können, dass hinreichend vergleichbare Angebote hätten erwartet werden können (§ 3 Nr. 4h VOL/A). Zwar musste den Besonderheiten des Standortes ebenso Rechnung getragen werden wie dem Umstand, dass der Service und eventuelle Reparaturen keinen Aufschub duldeten. Dies alles hätte aber- gegebenenfalls unter Hinzuziehung eines Sachverständigen- in die Leistungsbeschreibung aufgenommen werden können. Es mag sein, dass der Auftrag dann an dieselbe Firma gegangen wäre, weil sie das beste (oder vielleicht einzige) Angebot abgegeben hätte. Dies ändert aber nichts daran, dass zunächst eine Ausschreibung hätte stattfinden müssen. Im Übrigen zeigen die von der WSD West mit der Klageerwiderung vorgelegten Öffentlichen Ausschreibungen für Containerverladebrücken in D. und M., dass in vergleichbaren Fällen Leistungsbeschreibungen möglich waren.
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Die Leistung war aber auch nicht besonders dringlich im Sinne von § 3 Nr. 4f VOL/A. Die Formulierung zeigt, dass die „normale“, das heißt in der Natur eines jeden größeren Projektes liegende Dringlichkeit nicht ausreicht. Erforderlich ist vielmehr, dass die zur Verfügung stehende Zeit keinesfalls für eine Ausschreibung ausreicht. So war es hier aber nicht. Zwar wurde politisch für eine baldige Erweiterung der Containerumschlaganlage „Druck gemacht“, und eine möglichst schnelle Fertigstellung des Vorhabens war sicherlich erwünscht und auch sinnvoll. Dies begründet eine besondere Dringlichkeit aber noch nicht. Auch die Vorlauffristen für die Lieferung des Kranes sind nichts Besonderes. Die Beklagte weist im Bescheid vom 30.06.2008 auch mit Recht darauf hin, dass das bevorstehende Erlöschen eines Anspruches auf Fördermittel und das Entfallen nicht abgerufener Haushaltsmittel zum Ende eines Haushaltsjahres die Dringlichkeit nicht begründen können; andernfalls wären diejenigen Antragsteller grundlos privilegiert, die ihre Anträge erst „kurz vor Toresschluss“ einreichten. - Die weiteren Tatbestände des § 3 Nr. 4 VOL/A sind offensichtlich nicht erfüllt.
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Der von der Klägerin noch geltend gemachte Gesichtspunkt der Unzweckmäßigkeit einer Ausschreibung kann den Verzicht auf eine Ausschreibung schon deshalb nicht begründen, weil er als solcher in dem abschließenden Katalog des § 3 Nr. 4 VOL/A nicht aufgeführt ist. Vielmehr fließen Zweckmäßigkeitsgesichtspunkte in einzelne Punkte des Kataloges mit ein. Unerheblich ist auch, ob der Beklagten ein finanzieller Schaden entstanden ist. Die Klägerin war verpflichtet, den Auftrag für den Containerkran auszuschreiben, und gegen diese Verpflichtung hat sie verstoßen. Im übrigen ist es keineswegs von vornherein ausgeschlossen, dass sich nach einer Ausschreibung nicht doch ein (noch) besserer Anbieter gefunden hätte. Ferner macht die Klägerin ohne Erfolg geltend, die vergaberechtlichen Pflichten müssten im Zuwendungsrecht modifiziert werden und dürften nur beschränkt kontrolliert werden. Sie übersieht dabei, dass 3.1 und 3.2 ANBest-P eine uneingeschränkte Anwendung der Vergabevorschriften fordern. Wenn dem aber so ist, dann darf die Zuwendungsbehörde auch uneingeschränkt überprüfen, ob diese Vorschriften eingehalten worden sind.
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Einer der Tatbestände des § 3b Nr. 2 VOL/A liegt offensichtlich nicht vor.
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Schließlich trägt die Klägerin zu Unrecht vor, Herr xxx von der WSD West sei mit der freihändigen Vergabe einverstanden gewesen. Aus dessen Schreiben vom 25.09.2002 ergibt sich die „Genehmigung“ der freihändigen Vergabe nicht, so dass es offen bleiben kann, ob er diese Art der Vergabe überhaupt hätte genehmigen können. Herr xxx weist in dem Schreiben auf die Ausschreibungspflicht nach VOB hin und erläutert sodann, die Auflage im Bescheid vom 03.12.2001 sei erfüllt, wenn gewichtige und nach der VOB zulässige Gründe eine beschränkte Ausschreibung zuließen. Bei der Vergabe müsse nicht unbedingt das günstigste Angebot akzeptiert werden. Unter diesen Voraussetzungen könne Herr xxx die Vergabe des Auftrages für den Containerkran mittragen. Hieraus ergibt sich nicht, dass Herr xxx erklärt hätte, er sei mit der freihändigen Vergabe einverstanden. Vielmehr hat er unmissverständlich auf das Ausschreibungsverfahren nach der VOB hingewiesen. Das Schreiben kann daher allenfalls bei der Ausübung des „ob“ und des „wie“ im Rahmen des Ermessens eine Rolle spielen (vgl. dazu aber die Ausführungen weiter unten). Auch aus sonstigen Äußerungen der WSD West kann eine Genehmigung der freihändigen Vergabe nicht hergeleitet werden. Im Schreiben vom 27.09.2002, das die Betriebsverlagerung der Fa. xxx betraf, stimmte Herr xxx lediglich der Auffassung der Klägerin im Fax vom selben Tag zu. Dort hatte die Klägerin aber eine ordnungsgemäße Ausschreibung nach VOB/A bzw. VOL/A vorausgesetzt. Vorangegangene mündliche Äußerungen des Herrn xxx sind angesichts seiner schriftlichen Stellungnahmen ohne Relevanz, da er der Klägerin auf deren Nachfrage mit seinen Schreiben ja gerade seine geltende Auffassung darlegen wollte.
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Der Zuwendungsbescheid vom 01.12.2005 enthält ebenfalls nicht die Genehmigung der freihändigen Vergabe. Zwar wurden in dem Bescheid u.a. auch zusätzliche Mittel für die Krananlage bewilligt, jedoch wurde wie zuvor wieder bestimmt, dass die ANBest-P gelten würden. Auf §§ 48 ff. VwVfG wurde hingewiesen. Auch wurde eine Frist für die Vorlage des Verwendungsnachweises festgesetzt. Zusammen mit ihm waren u.a. die Verträge über die Vergabe von Aufträgen vorzulegen (6.5 ANBest-P). Erst nach Kenntnis des Verwendungsnachweises war die WSD West endgültig in der Lage zu beurteilen, ob die Vergabebestimmungen eingehalten wurden. Unter diesen Umständen konnte die Klägerin nicht davon ausgehen, dass bereits durch den Zuwendungsbescheid eine ordnungsgemäße Vergabe „abgesegnet“ worden sei.
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Für die Erweiterung der Mittelschaltanlage ist, wie bereits ausgeführt wurde, der 1. Abschnitt der VOB/A anzuwenden. Mit der freihändigen Vergabe an die Firma xxx hat die Klägerin gegen Vergaberecht verstoßen. Es liegt keiner der Tatbestände des § 3 Nr. 4 VOB/A vor, der ihr die Freihändige Vergabe erlaubt hätte. Besondere Dringlichkeit der Leistung (§ 3 Nr. 4 d VOB/A) bestand nicht. Hier gilt dasselbe wie bei dem Containerkran, so dass auf die Ausführungen dazu verwiesen werden kann. Auch das langwierige Genehmigungsverfahren für die Umsetzung der xxx begründete keine besondere Dringlichkeit. Zum einen war die Zeitverzögerung nicht völlig unvorhersehbar. Zum anderen beruhte der Zeitdruck nach dem Vortrag der Klägerin vor allem auf dem äußerst knappen Terminplan des Projektsteuerers und des Architekten. Dies kann aber kein Grund dafür sein, von den Vergabevorschriften abzuweichen, die kein Selbstzweck sind, sondern die dem Wettbewerb und damit auch der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und der Transparenz dienen.
100 
Der Tatbestand des § 3 Nr. 4 a VOB/A ist schon deshalb nicht erfüllt, weil zwei Angebote eingeholt wurden.
101 
Auch sonst hat das Gericht keine Anhaltspunkte dafür, dass die Ausschreibung unzweckmäßig gewesen wäre. Insoweit ist der Katalog von § 3 Nr. 4 VOB/A - im Unterschied zu § 3 Nr.4 VOL/A - zwar nicht abschließend. Es ist jedoch kein Grund zu erkennen, der für die Unzweckmäßigkeit sprechen würde. Die Frage, ob der Beklagten ein Schaden entstanden ist, ist wiederum nicht von rechtlicher Bedeutung.
102 
Für den Bau der Toranlagen gilt dasselbe wie bei der Erweiterung der Mittelschaltanlage. Soweit die Klägerin auf den günstigen Preis und die hohen Sicherheitsstandards der Firma xxx verweist, sprach das zwar durchaus für die Erteilung des Auftrages an diese - aber eben erst nach einer ordnungsgemäßen Ausschreibung, bei der im Übrigen nicht ausgeschlossen gewesen wäre, dass sich nicht auch ein ähnlich guter Anbieter beworben hätte.
103 
Auch für das Versetzen der Fahrzeugwaagen kann auf die obigen Ausführungen Bezug genommen werden. Besondere Dringlichkeit im Sinne von § 3 Nr.4 d VOB/A kann auch hier nicht bejaht werden. Natürlich war es - wie immer in solchen Fällen- wünschenswert, dass der Betrieb der Firma xxx nur kurz unterbrochen wurde, und das Gericht nimmt der Klägerin auch ab, dass die xxx auf eine kurze Unterbrechung drang. Dies konnte die Ausschreibung aber nicht entbehrlich machen. Die Klägerin hätte der xxx klar machen können und müssen, sie sei rechtlich zu einer Ausschreibung verpflichtet und könne ihr deshalb insoweit gar nicht entgegenkommen.
104 
Für die freihändige Vergabe des Baus der Tankanlage (Emulsionstank im Bereich der Spänehalle) kann ebenfalls auf die obigen Ausführungen verwiesen werden.
105 
Ferner hat die Klägerin gegen ihre Dokumentationspflichten nach § 30 VOB/A und nach §§ 3 b Nr. 5 und 30 VOL/A verstoßen. Es handelt sich hierbei um selbständige Verpflichtungen, die ihr durch 3.1 ANBest-P auferlegt worden waren bzw. die sie nach 3.2 ANBest-P zu beachten hatte und ohne die die Beklagte die Ordnungsgemäßheit des Vergabeverfahrens gar nicht überprüfen konnte. Sie können daher von der Klägerin nicht als bloße „Folgefehler“ abgetan werden. Die Beklagte weist auch zu Recht darauf hin, dass 4.3 der Förderrichtlinie Kombinierter Verkehr Ausgaben für Planungskosten (10 % der zuwendungsfähigen Baukosten) als förderfähig ansieht. Dies dient unter anderem dazu, ein ordnungsgemäßes Vergabeverfahren einschließlich der Dokumentation zu gewährleisten.
106 
Lagen nach allem die Voraussetzungen für einen Widerruf vor, so stand es im Ermessen der WSD West, ob sie die Zuwendungsbescheide widerrufen wollte (sogenanntes Entschließungsermessen). Dieses Ermessen hat sie fehlerfrei ausgeübt (§ 114 VwGO). Der Bescheid vom 30.06.2008 enthält ausreichende Erwägungen, weshalb sie sich für den Widerruf entschieden hat. Sie folgte damit der ermessenslenkenden Verwaltungsvorschrift zur Bundeshaushaltsordnung, Nr. 8.2.3. Sie weist auch zu Recht auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.06.2002 a.a.O. hin. Danach ist der Widerruf der Regelfall; dies folgt aus den haushaltsrechtlichen Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und der Sparsamkeit. Außergewöhnliche Umstände, die gegen den Widerruf sprechen würden, liegen hier nicht vor. Die Klägerin hat, wie ausgeführt wurde, gleich mehrfach gegen Vergaberecht verstoßen und ist auch ihren vergaberechtlichen Dokumentationspflichten nicht in ausreichendem Maße nachgekommen. Ein außergewöhnlicher Umstand liegt auch nicht darin, dass sie mit Herrn xxx von der WSD West während der Vergabe in Kontakt stand. Wie bereits ausgeführt wurde, hat er die freihändige Vergabe des Auftrages für den Containerkran nicht genehmigt. Die Klägerin kann sich daher nicht auf Vertrauensschutz berufen. Schließlich kann sie auch nicht erfolgreich vorbringen, sie habe das mit der Förderung angestrebte Ziel erreicht. Hierauf kann es dann nicht ankommen, wenn auf dem Weg zum Ziel erheblich gegen Vergabevorschriften verstoßen worden ist. Andernfalls blieben die Verstöße sanktionslos, wenn nur die Mittel zweckentsprechend verwendet worden wären, und ein solches Ergebnis würde der hohen Bedeutung der Vergabebestimmungen nicht gerecht.
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Gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz wurde nicht verstoßen (vgl. dazu auch noch die Ausführungen zum „wie“ der Ermessensausübung). Es bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin durch den Widerruf in ernste wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten könnte, zumal sie - worauf die Beklagte mit Recht hinweist- die Möglichkeit hat, auf Stundung, Ratenzahlung und gegebenenfalls sogar Niederschlagung des Rückzahlungsbetrages zu dringen.
108 
Entgegen der Auffassung der Klägerin ist auch die Jahresfrist des § 49 Abs. 3 S. 2 VwVfG i.V.m. § 48 Abs. 4 VwVfG gewahrt. Für den Beginn der Frist ist die Kenntnis der Behörde von den Tatsachen maßgebend, welche den Widerruf des Verwaltungsaktes rechtfertigen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der das erkennende Gericht folgt, beginnt die Frist erst zu laufen, wenn die Behörde die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes bzw. den Widerrufsgrund erkannt hat und ihr die weiteren für die Rücknahme- bzw. Widerrufsentscheidung erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind (grundlegend: BVerwG, Beschluss vom 19.12.1984 - GrSen 1 u 2/84-, BVerwGE 70, 356). Bei einer Ermessensentscheidung, bei der -wie im vorliegenden Fall- die für die Ermessensausübung maßgebenden Umstände vor allem in der Sphäre des anzuhörenden Betroffenen liegen, gehört zur Herstellung der Entscheidungsreife, nach deren Eintritt die Jahresfrist erst beginnt, das Anhörungsverfahren, und zwar unabhängig von dessen Ergebnis, denn die Einwände der Anzuhörenden können nur dann ernstlich zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen werden, wenn sich die Behörde ihre Entscheidung bis zum Abschluss des Anhörungsverfahrens offen hält (BVerwG, Urteil vom 20.09.2001- 7 C 6/01-, NVwZ 2002, 485). Dies bedeutet hier, dass die Jahresfrist erst zu laufen begann, als die Klägerin durch Schreiben vom 26.03.2008 und 07.04.2008 zum Schreiben der WSD West vom 07.03.2008 Stellung genommen hatte. Der Bescheid vom 30.06.2008 erging mithin innerhalb der Jahresfrist. Das Gericht hat auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Behörde durch unzumutbare Verzögerung des Anhörungsverfahrens ihr Recht auf den Widerruf verwirkt hätte. Sie konnte erst mit der Prüfung des Vergabeverfahrens beginnen, nachdem ihr der Verwendungsnachweis vorlag.
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Beim „ wie “ der Ermessensausübung hat die WSD West fehlerfrei eine Kürzung der Zuwendung um 20 % vorgenommen. Sie ist dabei von ihrer Verwaltungspraxis bei schweren Vergabeverstößen ausgegangen (vgl. Seite 24 ihres Schriftsatzes vom 02.04.2009). Bei solchen Verstößen ist die Verhältnismäßigkeit des Widerrufs ohne weiteres gewahrt, da dem Begünstigten immerhin 80 % der Zuwendung erhalten bleiben. Entgegen der Auffassung der Klägerin liegen auch schwere Vergabeverstöße vor. Sie hat in fünf Fällen Aufträge freihändig vergeben, obwohl sie hierzu nicht berechtigt war (vgl. zu einem gleichgelagerten Fall VG Ansbach, Urteil vom 23.10.2007- AN 1 K 05.00448-,Juris; bei dem vom VG Düsseldorf a.a.O. entschiedenen Fall ging es „nur“ um zwei Vergabeverstöße), und sie hat in diesen Fällen auch ihre Dokumentationspflichten verletzt. In der freihändigen Vergabe des Auftrages für den Containerkran liegt ebenfalls ein schwerer Verstoß. Zwar hat die Klägerin Herrn xxx durch Schreiben vom 08.08.2002 und 19.09.2002 über die Bestellung des Kranes informiert, mit ihm auch am 12.08.2002 telefoniert und ihn zu dem Schreiben vom 25.09.2002 veranlasst. Wie bereits ausgeführt wurde, hat Herr xxx die freihändige Vergabe aber nicht etwa gebilligt (wodurch ein schwerer Vergabeverstoß entfallen wäre), sondern er hat gerade auf die Anwendung der Vergabevorschriften nach der VOB hingewiesen. Der Klägerin war auch durchaus bewusst, dass die freihändige Vergabe des Containerkranes problematisch war, wie sich aus dem Aktenvermerk von Herrn xxx vom 06.09.2002 ergibt. Da die Vergabestelle der Landeshauptstadt S. sich mit diesem Vermerk nicht zufrieden gab, kam es erst zur Aufforderung vom 19.09.2002 an Herrn xxx, sich mit der Vorgehensweise der Klägerin einverstanden zu erklären. Obwohl er im Schreiben vom 25.09.2002 eine solche Erklärung gerade nicht abgab, wurde der Auftrag dann freihändig vergeben.
110 
Auch die Widerrufszeitpunkte, die sich mit den Daten der Zuwendungsbescheide decken, begegnen keinen rechtlichen Bedenken (§ 49 Abs. 3 S.1 VwVfG).
111 
Ermächtigungsgrundlage für das Erstattungsverlangen im Bescheid vom 30.06.2008 ist § 49a Abs. 1 S. 1 VwVfG. Nach § 49a Abs. 1 S. 2 VwVfG ist die zu erstattende Leistung durch schriftlichen Verwaltungsakt (Leistungsbescheid) festzusetzen, was hier geschehen ist.
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Jedoch ist das im Bescheid vom 30.06.2008 enthaltene Zinsverlangen rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, soweit mehr als 3 % Zinsen beansprucht werden.
113 
Rechtsgrundlage für die Verzinsung des Erstattungsbetrages ist § 49a Abs. 3 S. 1 VwVfG. Hinsichtlich des „ob“ des Verzinsungsverlangens räumt die Bestimmung nach ihrem klaren Wortlaut kein Ermessen ein. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Voraussetzungen des § 49a Abs. 3 S. 2 VwVfG vorliegen würden.
114 
Die aktuelle Fassung von § 49a Abs. 3 S. 1 VwVfG schreibt zwar 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz vor. Hierauf kann aber nicht abgestellt werden. Maßgebend ist 8.4 ANBest-P; wie ausgeführt wurde, sind die ANBest-P Bestandteil der Zuwendungsbescheide geworden. Danach ist der Erstattungsbetrag aber nach Maßgabe des § 49a Abs. 3 VwVfG mit 3 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank jährlich zu verzinsen. Die Auffassung der Beklagten, es handele sich um eine dynamische Verweisung, findet weder im Wortlaut von 8.4 ANBest-P noch sonst eine Stütze. Eine dynamische Verweisung ist die Ausnahme, weil damit etwas festgelegt wird, was im gegenwärtigen Zeitpunkt noch gar nicht gilt und was oft auch noch gar nicht abzusehen ist. Wegen der aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Grundsätze der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit muss sich die dynamische Verweisung daher eindeutig aus dem Wortlaut oder aus dem Sinnzusammenhang ergeben. Typische Formulierung hierfür wäre „ in der jeweils geltenden Fassung“. Eine solche oder ähnliche Formulierung fehlt aber. Sie liegt auch nicht in den Worten „nach Maßgabe des § 49a Abs. 3 VwVfG“. Damit kann nur die Regelung der Vorschrift gemeint sein, ab wann die Verzinsung eintritt und wann von der Geltendmachung des Zinsanspruchs abgesehen werden kann. Wäre auch der jeweilige Zinssatz des § 49a Abs. 3 VwVfG gemeint gewesen, so wäre es überflüssig, ja geradezu verfehlt gewesen, konkret 3 % zu nennen, denn die Höhe hätte sich ja ohne weiteres aus § 49a Abs. 3 VwVfG ergeben. Auch der allgemeine Sinn der Nebenbestimmung spricht angesichts der konkreten Nennung von 3 % für eine statische Verweisung .
115 
Soweit die WSD West im Bescheid vom 30.06.2008 auch den isolierten Zinsanspruch nach § 49a Abs. 4 S.1 VwVfG geltend gemacht hat, liegen die rechtlichen Voraussetzungen dafür vor, aber ebenfalls nur in Höhe von 3 % über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank.
116 
§ 49a Abs. 4 VwVfG enthält eine eigenständige Ermächtigungsgrundlage zur Forderung von Zwischenzinsen. Sie tritt selbständig neben die Erstattungsverzinsung nach § 49a Abs. 3 VwVfG, denn die beiden Absätze haben jeweils unterschiedliche Regelungszwecke. Während es bei Absatz 3 darum geht, einen Zinsvorteil für einen zu erstattenden Betrag abzuschöpfen, bezweckt der Absatz 4, der Behörde für den Fall, dass die Leistung nicht alsbald verwendet wird, neben dem Widerruf eine mildere Reaktionsmöglichkeit zu eröffnen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.06.2002 a.a.O.). Auch soll ein Anreiz geschaffen werden, die Mittel so rasch wie möglich zweckentsprechend einzusetzen. In 8.5 ANBest-P wurde auf das Zinsverlangen ausdrücklich hingewiesen.
117 
Die WSD West hat ihr Ermessen dahin ausgeübt, die Zuwendungsbescheide nicht nach § 49 Abs. 3 S.1 Nr. 1 VwVfG zu widerrufen (vgl. § 49a Abs. 4 S. 3 VwVfG). Dagegen wehrt sich die Klägerin (selbstverständlich) nicht. Aber auch die Zwischenzinsen wurden ermessensfehlerfrei verlangt (§ 49a Abs. 4 S. 1 VwVfG räumt der Behörde Ermessen ein). Die Klägerin hat die Zuwendungen nicht alsbald verwendet. „Alsbald“ bedeutet „kurz danach“. Ohne Bedeutung ist es hierbei, ob den Leistungsempfänger ein Verschulden trifft. Die nähere Festlegung der offenen Zeitangabe ist im Einzelfall vorzunehmen. Dies ist durch 1.4 S. 1 ANBest-P geschehen. (vgl. zum Begriff „alsbald“ BVerwG, Urteil vom 26.06.2002 a.a.O). Danach darf die Zuwendung nur insoweit und nicht eher angefordert werden, als sie innerhalb von zwei Monaten nach der Auszahlung für fällige Zahlungen benötigt wird. Diese Frist hat die Klägerin nicht eingehalten. Im Widerspruchsbescheid vom 08.12.2008 wird zu Recht darauf hingewiesen, dass sie durch Fax vom 06.12.2001 beantragte, die Auszahlung der Zuwendung zu veranlassen. Dies geschah dann auch, sodass die Zuwendung spätestens Mitte Februar 2002 hätte verwendet werden müssen. Dies war aber nicht der Fall. Die Klägerin verstieß zudem gegen die Verpflichtung nach 5.4 ANBest-P, es unverzüglich der Bewilligungsbehörde anzuzeigen, wenn die abgerufenen oder ausgezahlten Beträge nicht innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung verbraucht werden könnten. Sie kann sich demgegenüber nicht mit Erfolg darauf berufen, sie sei von der WSD West darauf hingewiesen worden, dass in dem zu Ende gehenden Jahr 2001 ausreichend Fördermittel zum Abruf bereit stünden, dies jedoch für das folgende Jahr und die kommenden Jahre nicht gesichert sei. Ein solcher schriftlicher Hinweis findet sich nicht in den Akten; wie der Vertreter der Klägerin in der mündlichen Verhandlung einräumte, erging ihr gegenüber auch kein schriftlicher Hinweis. Aber selbst wenn sie mündlich einen derartigen Hinweis erhalten hat, entband sie dies nicht von ihren Verpflichtungen nach 1.4 und 5.4 ANBest-P; für die Einhaltung war sie selbst verantwortlich und nicht die WSD West. Sollte sie mit ihrem Vortrag zum Ausdruck bringen wollen, dass sie die Zwei-Monats-Frist von vornherein nicht einhalten konnte, dass sie aber aufgrund des Hinweises meinte, die Einhaltung der Frist nicht „ernst nehmen“ zu müssen, so hätte sie sich dies von der WSD West auf jeden Fall bestätigen lassen müssen; es ist indes nicht anzunehmen, dass die Bestätigung erfolgt wäre. Unter diesen Umständen bleibt es bei dem Regelfall, dass es der Zuwendungsempfänger zu vertreten hat, wenn er die Leistung zu früh angefordert hat (vgl. nochmals BVerwG, Urteil vom 26.06.2002 a.a.O.).
118 
Dies gilt auch für den Betrag in Höhe von ca. 2,9 Millionen EUR, der als Entschädigungssumme für die Firma xxx diente. Diesen Betrag stellte die WSD West der Klägerin entgegen derer Behauptung nicht „zur freien Verfügung“ zur Verwendung, sondern die Zuwendung fiel ebenso wie die weiteren Zuwendungen unter 1.4 und 5.4 ANBest-P. Auch hier wurde die Zwei-Monats-Frist aber nicht eingehalten.
119 
Der angefochtene Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides enthält auch ausreichende Ermessenserwägungen.
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Jedoch durfte die WSD West auch im Hinblick auf den Zinsanspruch nach § 49a Abs. 4 S. 1 VwVfG nicht mehr als 3 % Zinsen über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank verlangen. 8.5 ANBest-P nennt diesen Zinssatz; es handelt sich auch hier wieder um eine statische Verweisung. Zur Begründung wird auf die Ausführungen zu § 49a Abs. 3 S. 1 VwVfG Bezug genommen.
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Das Gericht sieht davon ab, die Höhe der Zinsen, die von der Klägerin rechtmäßig verlangt werden können, selbst neu zu berechnen. Dies würde einen erheblichen rechnerischen Aufwand bedeuten (vgl. die umfangreiche Zinsberechnung der WSD West, S. 1359 ff. der Behördenakten), und das ist nicht die Aufgabe des Gerichts als eines Recht-
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sprechungs- Organes. Es verfährt daher nach § 113 Abs. 2 S. 2 VwGO. Alle Zinszahlungen sind von der WSD West neu wie folgt zu berechnen: es sind Zinsen in Höhe von 3 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank jährlich anzusetzen. An den von der WSD West bisher zugrunde gelegten Zeiträumen ändert sich nichts. Nach der Neuberechnung wird die WSD West nach § 113 Abs. 2 S. 3 VwGO zu verfahren haben.
123 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 S. 1 VwGO. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten der Klägerin war für notwendig zu erklären, weil die Rechtslage schwierig ist (§ 162 Abs. 2 S. 2 VwGO).

(1) Eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen (Zusicherung), bedarf zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form. Ist vor dem Erlass des zugesicherten Verwaltungsaktes die Anhörung Beteiligter oder die Mitwirkung einer anderen Behörde oder eines Ausschusses auf Grund einer Rechtsvorschrift erforderlich, so darf die Zusicherung erst nach Anhörung der Beteiligten oder nach Mitwirkung dieser Behörde oder des Ausschusses gegeben werden.

(2) Auf die Unwirksamkeit der Zusicherung finden, unbeschadet des Absatzes 1 Satz 1, § 44, auf die Heilung von Mängeln bei der Anhörung Beteiligter und der Mitwirkung anderer Behörden oder Ausschüsse § 45 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 sowie Abs. 2, auf die Rücknahme § 48, auf den Widerruf, unbeschadet des Absatzes 3, § 49 entsprechende Anwendung.

(3) Ändert sich nach Abgabe der Zusicherung die Sach- oder Rechtslage derart, dass die Behörde bei Kenntnis der nachträglich eingetretenen Änderung die Zusicherung nicht gegeben hätte oder aus rechtlichen Gründen nicht hätte geben dürfen, ist die Behörde an die Zusicherung nicht mehr gebunden.

(1) Bei Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten. Diese Grundsätze verpflichten zur Prüfung, inwieweit staatliche Aufgaben oder öffentlichen Zwecken dienende wirtschaftliche Tätigkeiten durch Ausgliederung und Entstaatlichung oder Privatisierung erfüllt werden können.

(2) Für alle finanzwirksamen Maßnahmen sind angemessene Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen durchzuführen. Dabei ist auch die mit den Maßnahmen verbundene Risikoverteilung zu berücksichtigen. In geeigneten Fällen ist privaten Anbietern die Möglichkeit zu geben darzulegen, ob und inwieweit sie staatliche Aufgaben oder öffentlichen Zwecken dienende wirtschaftliche Tätigkeiten nicht ebenso gut oder besser erbringen können (Interessenbekundungsverfahren).

(3) In geeigneten Bereichen ist eine Kosten- und Leistungsrechnung einzuführen.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.

(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,

1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat;
3.
wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
4.
wenn die Behörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder auf Grund des Verwaltungsaktes noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
5.
um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden,

1.
wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(4) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Behörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.

(5) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(6) Wird ein begünstigender Verwaltungsakt in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 bis 5 widerrufen, so hat die Behörde den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist. § 48 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.

(1) Ein Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch besteht, darf mit einer Nebenbestimmung nur versehen werden, wenn sie durch Rechtsvorschrift zugelassen ist oder wenn sie sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes erfüllt werden.

(2) Unbeschadet des Absatzes 1 darf ein Verwaltungsakt nach pflichtgemäßem Ermessen erlassen werden mit

1.
einer Bestimmung, nach der eine Vergünstigung oder Belastung zu einem bestimmten Zeitpunkt beginnt, endet oder für einen bestimmten Zeitraum gilt (Befristung);
2.
einer Bestimmung, nach der der Eintritt oder der Wegfall einer Vergünstigung oder einer Belastung von dem ungewissen Eintritt eines zukünftigen Ereignisses abhängt (Bedingung);
3.
einem Vorbehalt des Widerrufs
oder verbunden werden mit
4.
einer Bestimmung, durch die dem Begünstigten ein Tun, Dulden oder Unterlassen vorgeschrieben wird (Auflage);
5.
einem Vorbehalt der nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage.

(3) Eine Nebenbestimmung darf dem Zweck des Verwaltungsaktes nicht zuwiderlaufen.

Für die Vergabe von Bauaufträgen sind Abschnitt 1 und Abschnitt 2, Unterabschnitt 2 anzuwenden. Im Übrigen ist Teil A Abschnitt 2 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 2019 (BAnz AT 19.02.2019 B2) anzuwenden.

(1) Mehrere öffentliche Auftraggeber können vereinbaren, bestimmte öffentliche Aufträge gemeinsam zu vergeben. Dies gilt auch für die Auftragsvergabe gemeinsam mit öffentlichen Auftraggebern aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Die Möglichkeiten zur Nutzung von zentralen Beschaffungsstellen bleiben unberührt.

(2) Soweit das Vergabeverfahren im Namen und im Auftrag aller öffentlichen Auftraggeber insgesamt gemeinsam durchgeführt wird, sind diese für die Einhaltung der Bestimmungen über das Vergabeverfahren gemeinsam verantwortlich. Das gilt auch, wenn ein öffentlicher Auftraggeber das Verfahren in seinem Namen und im Auftrag der anderen öffentlichen Auftraggeber allein ausführt. Bei nur teilweise gemeinsamer Durchführung sind die öffentlichen Auftraggeber nur für jene Teile gemeinsam verantwortlich, die gemeinsam durchgeführt wurden. Wird ein Auftrag durch öffentliche Auftraggeber aus verschiedenen Mitgliedstaaten der Europäischen Union gemeinsam vergeben, legen diese die Zuständigkeiten und die anwendbaren Bestimmungen des nationalen Rechts durch Vereinbarung fest und geben das in den Vergabeunterlagen an.

(3) Die Bundesregierung kann für Dienststellen des Bundes in geeigneten Bereichen allgemeine Verwaltungsvorschriften über die Einrichtung und die Nutzung zentraler Beschaffungsstellen sowie die durch die zentralen Beschaffungsstellen bereitzustellenden Beschaffungsdienstleistungen erlassen.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Festsetzung einer angemessenen Vergütung für eine von ihr durchgeführte Abwicklung der Praxis des am 19. Dezember 1998 verstorbenen Steuerberaters Jörg Sch.

2

Zum Praxisabwickler war sie von der Beklagten mit Urkunde vom 24. Dezember 1998 gemäß § 70 StBerG auf Vorschlag der Witwe des Verstorbenen bestellt worden. Mit Vertrag vom 26. August 1999 verkauften die Erben des verstorbenen Steuerberaters die Praxis zu einem Kaufpreis von 150 000 DM. Der Verkaufserlös wurde in voller Höhe an sie ausgezahlt.

3

Mit Schreiben vom 23. Juli 1999 stellte die Klägerin für ihre Abwicklertätigkeit den Erben des verstorbenen Steuerberaters einen Betrag von 347 693,66 DM in Rechnung, wobei sie geltend machte, die Praxis des verstorbenen Steuerberaters habe sich in einem chaotischen Zustand befunden, so dass ein Einsatz von 3 Steuerberatern und 5 Diplom-Betriebswirten sowie weiterer Mitarbeiter erforderlich gewesen sei, um die Praxis-Unterlagen den betreffenden Akten zuzuordnen, die Rückstände aufzuarbeiten und die laufenden Aufträge fortzuführen. Da hierauf von den Erben lediglich ein Teilbetrag von 60 000 DM gezahlt wurde, erhob die Klägerin gegen diese beim Landgericht M. Klage auf Zahlung einer Praxisabwickler-Vergütung in Höhe von 273 223,71 DM zuzüglich Zinsen. Sie errechnete ihren Anspruch anhand des Zeitaufwandes der von ihr eingesetzten Steuerberater und Diplom-Betriebswirte, den sie auf 2 350,87 Stunden bezifferte. Als Stundensatz legte sie die Mittelgebühr nach § 13 Abs. 2 StBGebV in Höhe von 127,50 DM zugrunde. Nachdem Vergleichsbemühungen des Landgerichts gescheitert waren und die Klägerin der gerichtlichen Anregung, einen Antrag auf Festsetzung der angemessenen Vergütung gemäß § 70 i.V.m. § 69 StBerG bei der Beklagten zu stellen, nicht nähergetreten war, holte das Landgericht bei der Beklagten ein Sachverständigengutachten zu der Angemessenheit der Forderung der Klägerin ein. Das Gutachten der Beklagten vom 19. November 2003 kam unter Zugrundelegung von 1 732,5 Stunden zu dem Ergebnis, dass für die der Praxisabwicklung zurechenbaren Leistungen eine Vergütung von 256 236,75 DM angemessen sei.

4

Nach einem Berichterstatterwechsel wies das Landgericht die Verfahrensbeteiligten darauf hin, dass es angesichts der bestehenden Meinungsverschiedenheiten zwischen den Beteiligten Aufgabe der Beklagten sei, die Höhe der angemessenen Abwicklervergütung festzusetzen. Den daraufhin von der Klägerin gestellten Antrag auf Festsetzung der angemessenen Vergütung lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 11. April 2005 mit der Begründung ab, für eine Festsetzung der Abwicklervergütung durch sie sei kein Raum, weil § 69 Abs. 4 Satz 5 StBerG nicht die Fälle betreffe, in denen - wie hier - die Bestellung des Praxisabwicklers auf Antrag der Erben erfolgt sei. Daraufhin wandte sich das Landgericht mit Schreiben vom 29. Juni 2005 an das Finanzministerium des Landes Baden-Württemberg als Aufsichtsbehörde der Beklagten, das unter dem 4. August 2005 ausführte, es teile die Rechtsauffassung des Landgerichts. Die Beklagte habe die Vergütung des Praxisabwicklers festzusetzen, wenn sich die Beteiligten hierüber nicht einigen könnten. Eine Differenzierung danach, ob die Abwickler-Bestellung auf Antrag oder von Amts wegen erfolgt sei, sehe das Gesetz nicht vor. Die Steuerberaterkammer hafte für die Vergütung des Praxisabwicklers wie ein Bürge. Unter Hinweis auf dieses Schreiben des Finanzministeriums beantragte die Klägerin daraufhin unter dem 11. August 2005 bei der Beklagten die Festsetzung einer angemessenen Abwicklervergütung in Höhe von 131 011,77 € zuzüglich Zinsen. Nach einer Besprechung der Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten am 25. Oktober 2005 teilte das Finanzministerium der Beklagten mit Schreiben vom 4. November 2005 mit, aus seiner Sicht könne festgestellt werden, dass der bestellte Praxisabwickler nach § 70 Abs. 3 i.V.m. § 69 Abs. 4 StBerG Anspruch auf eine angemessene Vergütung habe. Im vorliegenden Fall erscheine es angemessen, die Durchschnittsmonatsvergütung eines angestellten Steuerberaters als Maßstab für die Abwicklervergütung heranzuziehen. Die Beklagte werde gebeten, unter Beachtung der vorstehenden Kriterien die Abwicklervergütung festzusetzen.

5

Mit Bescheid vom 11. November 2005, dem keine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt wurde, setzte die Beklagte daraufhin die Höhe der angemessenen Vergütung auf 30 000 € fest. Zwar sei sie nach wie vor der Auffassung, sie sei nicht zur Festsetzung der angemessenen Vergütung verpflichtet; im Interesse des Fortgangs der Angelegenheit habe ihr Präsidium jedoch dessen ungeachtet entschieden, der Bitte des Finanzministeriums zu entsprechen und eine Festsetzung vorzunehmen. Hinsichtlich der Bemessung der Höhe der Vergütung habe sie sich an dem Schreiben des Finanzministeriums vom 4. November 2005 orientiert, wonach entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zwischen der Vergütung des Abwicklers und der im Zusammenhang mit der Abwicklung von diesem getätigten Aufwendungen unterschieden werden müsse. Nur für die Festsetzung der Vergütung des Abwicklers sei die Kammer zuständig. Das insoweit anzusetzende durchschnittliche Monatsgehalt eines angestellten Steuerberaters liege ausweislich einer im Jahr 1999 durchgeführten Umfrage bei ungefähr 5 000 €, so dass sich bei einer Dauer der Abwicklertätigkeit der Klägerin von 6 Monaten ein Gesamtbetrag von 30 000 € ergebe.

6

Nachdem die Bemühungen des Landgerichts, in dem noch rechtshängigen Verfahren (Az: 2 0 319/99 LG M.) eine vergleichsweise Einigung herbeizuführen, gescheitert waren, hat die Klägerin auf Anregung des Landgerichts am 27. April 2006 Klage beim Verwaltungsgericht K. erhoben und beantragt, die Beklagte zu verpflichten, die ihr zustehende Vergütung für die Praxisabwicklung unter Abänderung des Bescheides der Beklagten vom 11. November 2005 auf 139 746 € zuzüglich Zinsen festzusetzen. Die Beklagte hat demgegenüber insbesondere geltend gemacht, die Klage sei mangels vorheriger Durchführung des nach § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO erforderlichen Widerspruchsverfahrens unzulässig, was sie, die Beklagte, ausdrücklich rüge. Das Widerspruchsverfahren sei keinesfalls entbehrlich und hätte Gelegenheit geboten, die Sache nochmals zu erörtern. Vorsorglich und unter ausdrücklicher Klarstellung, dass damit ein Verzicht auf die Rüge der fehlenden Durchführung des Vorverfahrens nicht verbunden sei, halte sie die Klage zudem auch für unbegründet. Dem Einwand der Beklagten, die Klage sei wegen fehlenden Vorverfahrens unzulässig, ist die Klägerin unter Hinweis auf mehrere Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts zur ausnahmsweisen Entbehrlichkeit eines Vorverfahrens entgegengetreten. Für den Fall, dass das Verwaltungsgericht davon abweichen wolle und ein Widerspruchsverfahren für erforderlich halte, erbitte sie einen entsprechenden Hinweis, damit sie noch vor Ablauf der Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO Widerspruch einlegen könne. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 15. März 2007 als unzulässig abgewiesen und ausgeführt, es fehle an dem nach § 68 VwGO erforderlichen Vorverfahren.

7

Der Verwaltungsgerichtshof hat die hiergegen von der Klägerin eingelegte Berufung mit Urteil vom 4. März 2009 mit der Begründung zurückgewiesen, das Verwaltungsgericht habe die Klage zu Recht als unzulässig abgewiesen. Es fehle an dem gemäß § 68 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 VwGO erforderlichen Vorverfahren. Eine der in § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO genannten Ausnahmen, in denen es einer solchen Nachprüfung nicht bedürfe, liege nicht vor. Die Erforderlichkeit des Vorverfahrens entfalle auch nicht deshalb, weil die Beklagte selbst zuständige Widerspruchsbehörde gewesen wäre. Der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts könne nicht sicher entnommen werden, ob ein Vorverfahren auch dann entbehrlich sei, wenn sich die Beklagte auf das Fehlen des Vorverfahrens ausdrücklich berufen und nur hilfsweise zur Sache eingelassen habe. In der Kommentarliteratur werde diese Auffassung, die fehlende Durchführung eines Vorverfahrens könne bereits bei hilfsweiser Einlassung der Behörde zur Sache geheilt und das Berufen auf die fehlende Zulässigkeitsvoraussetzung damit unbeachtlich werden, einhellig abgelehnt. Dieser Auffassung sei zu folgen. Bei ausdrücklicher Berufung auf das Fehlen des Vorverfahrens und lediglich hilfsweiser Einlassung sei kein ausreichender Grund dafür ersichtlich, von dem vor Durchführung einer Verpflichtungsklage zwingend vorgeschriebenen Vorverfahren abzusehen. Entgegen der von der Klägerin vorgebrachten Meinung erweise sich das Vorverfahren auch nicht deshalb als entbehrlich, weil sich die Einschätzung der Beklagten bereits als "unabänderlich" erwiesen habe und die Durchführung eines Vorverfahrens daher zwecklos gewesen wäre. Auch die Schreiben des Finanzministeriums rechtfertigten nicht, die von der Klägerin erhobene Klage ohne vorherige Durchführung eines Vorverfahrens für zulässig zu erachten. Dies gelte jedenfalls, wenn, wie hier, eine verbindliche Weisung der Aufsichtsbehörde hinsichtlich der Höhe der der Klägerin zustehenden Vergütung nicht vorliege.

8

Zur Begründung ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision macht die Klägerin geltend, der Verwaltungsgerichtshof sei trotz Vorliegens eines entsprechenden Ausnahmefalles unter Verstoß gegen Bundesrecht von der Notwendigkeit eines Vorverfahrens ausgegangen und habe deshalb die Berufung zu Unrecht zurückgewiesen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei ein Vorverfahren entbehrlich, wenn es seinen Zweck nicht mehr erfüllen könne. Das sei jedenfalls dann zu bejahen, wenn die Widerspruchsbehörde bereits außerhalb eines Widerspruchsverfahrens mit der Sache befasst gewesen sei und dabei eine sachliche Überprüfung der Entscheidung der Ausgangsbehörde schon vorgenommen habe. Ferner sei von einem Vorverfahren abzusehen, wenn das Verhalten der Widerspruchsbehörde

9

vor oder während eines gerichtlichen Verfahrens mit großer Wahrscheinlichkeit erwarten lasse, dass ein Widerspruch erfolglos sein würde. Weder die Rechtsschutz-, noch die Kontroll- noch die Entlastungsfunktion des Widerspruchsverfahrens seien dann noch erfüllbar. Die Beklagte sei bereits seit dem Streit zwischen den Erben und der Beklagten intensiv in den Fall einbezogen gewesen und habe sich wiederholt nicht in der Lage gesehen, ihre Entscheidung zu revidieren. Das Berufungsgericht habe zudem nicht hinreichend berücksichtigt, dass das Finanzministerium als Aufsichtsbehörde in der Sache bereits entschieden habe. Bei dem Schreiben des Finanzministeriums vom 4. November 2005 handele es sich nicht um eine unverbindliche Empfehlung oder Bitte, sondern um eine staatsaufsichtliche Maßnahme im Sinne des § 88 Abs. 3 Satz 2 StBerG. Angesichts dessen sei nicht mehr zu erwarten gewesen, dass die Beklagte zu einem späteren Zeitpunkt plötzlich einen anderen Rechtsstandpunkt einnehmen werde. Ein Beschreiten des Rechtsweges sei daher für die Klägerin unvermeidbar gewesen. Aufgrund des gesamten Verlaufs der Ereignisse im Vorfeld des Rechtsstreits habe sie, die Klägerin, davon ausgehen müssen, dass für eine erneute Anrufung der Behörde im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens keine Veranlassung mehr bestanden habe. Für eine solche Fallgestaltung sei auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu verweisen. Auch ein (anderer) Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg habe diese Rechtsprechung mit einer aktuellen Entscheidung vom 27. Juni 2007 (Az: 4 S 2829/06) bestätigt.

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Die Klage sei auch materiell begründet. Es sei widersprüchlich, wenn die Beklagte in ihrem Kammer-Gutachten im Zivilrechtsstreit vor dem Landgericht M. eine um rund 100 000 € höhere Vergütung für angemessen angesehen habe als in ihrem angegriffenen Bescheid. Im Kammer-Gutachten seien die von ihr, der Klägerin, aufgelisteten Stunden, also der tatsächliche Zeit- und Personalaufwand, als angemessen erachtet worden. Der Begriff der angemessenen Vergütung sei ein unbestimmter Rechtsbegriff, der der gerichtlichen Nachprüfung in vollem Umfang unterliege. Ein Anhaltspunkt für die Bemessung sei der Stundensatz oder das Gehalt, das für einen Angestellten oder freien Mitarbeiter in der Steuerberaterpraxis gezahlt werde. Zu berücksichtigen seien aber auch der Zeitaufwand, den der Abwickler für die Bewältigung seiner Aufgabe benötigte, seine berufliche Erfahrung, die Schwierigkeiten und die Dauer der Abwicklung sowie der Umstand, dass die Tätigkeit eines Abwicklers eine Berufspflicht sei, die im Interesse des Berufsstandes geleistet werde. Die Angemessenheit eines Stundensatzes von 65,19 € werde auch durch die Praxis anderer Steuerberaterkammern bestätigt (vgl. VG Frankfurt/Main, Urteil vom 15. März 2006 - 12 E 300/05 - juris). Die Beklagte sei in ihrem Sachverständigengutachten ebenfalls von einem Stundensatz in dieser Höhe ausgegangen. Im Übrigen habe die Beklagte bei der Berechnung ihrer eigenen Vergütung für die Erstellung ihres Gutachtens im Verfahren vor dem Landgericht M. einen Stundensatz von 51,13 € zugrunde gelegt; nicht einmal diesen billige sie der Klägerin zu. Die Klägerin habe allein für dieses von der Beklagten erstellte Gutachten Kosten von 15 000 DM vorschießen müssen. Der von der Klägerin bei der Praxisabwicklung zu erbringende Arbeitsaufwand sei derart außergewöhnlich gewesen, dass die Beklagte zu Recht in ihrem Gutachten vom 19. November 2003 zu dem Ergebnis gelangt sei, die Festlegung einer pauschalen Abwicklervergütung auf der Basis eines Monatsgehalts wäre nicht angemessen. Was als Gebührenforderung gegenüber den Erben angemessen sei, könne nun im Verhältnis zu der für diese als Bürge haftenden Beklagten nicht unangemessen sein.

11

Die Klägerin beantragt,

unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 4. März 2009 und des aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 15. März 2007 ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts K. die Beklagte zu verpflichten, die der Klägerin zustehende angemessene Vergütung für die Praxisabwicklung unter Änderung des Bescheides vom 11. November 2005 auf 139 746 € zuzüglich Zinsen festzusetzen.

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Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

13

Die Revision sei bereits deshalb unzulässig, weil sie nicht den Anforderungen genüge, die § 139 Abs. 3 VwGO an eine Revisionsbegründung stelle. Sie erschöpfe sich weitgehend in Bezugnahmen auf früheres Vorbringen und wiederhole dieses. Zudem setze sie sich nicht hinreichend mit der grundsätzlichen Erforderlichkeit eines Vorverfahrens und der nur ausnahmsweisen Entbehrlichkeit eines solchen Vorverfahrens auseinander. Selbst wenn die Revision zulässig wäre, sei sie unbegründet. Aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ergebe sich für den vorliegenden Fall keine Ausnahme von der Erforderlichkeit des Vorverfahrens. Die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung des Schreibens des Finanzministeriums vom 4. November 2005 sei zutreffend. Das Bundesverwaltungsgericht sei an diese Auslegung gebunden. Ein Verstoß gegen die Denkgesetze liege nicht vor.

Entscheidungsgründe

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Die Revision der Klägerin ist zulässig (1.) und begründet (2.). Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs verletzt Bundesrecht und stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO).

15

1. Entgegen der Auffassung der Beklagten genügt die Revisionsbegründung den Anforderungen des § 139 Abs. 3 Satz 4 VwGO. Sie enthält einen bestimmten Antrag und substantiiert die gerügte Rechtsverletzung in hinreichendem Maße. Denn die Klägerin macht darin ausdrücklich einen Verstoß gegen § 68 VwGO geltend, den sie darin sieht, dass beide vorinstanzlichen Urteile die Klage zu Unrecht mit der Begründung für unzulässig gehalten hätten, das nach § 68 VwGO erforderliche Vorverfahren sei nicht durchgeführt worden und ein solches Vorverfahren sei auch nicht entbehrlich. Zur Begründung führt sie unter Bezugnahme auf mehrere näher bezeichnete Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts aus, dass nach ihrer Rechtsauffassung ein Widerspruchsverfahren ausnahmsweise dann nicht (mehr) erforderlich sei, wenn es seinen Zweck nicht mehr erfüllen könne. Dies sei insbesondere dann der Fall, wenn die Widerspruchsbehörde bereits außerhalb eines förmlichen Widerspruchsverfahrens mit der Sache befasst gewesen sei und dabei eine sachliche Überprüfung der Entscheidung der Ausgangsbehörde schon vorgenommen habe.

16

Die Revisionsbegründung ist entgegen der Auffassung der Beklagten auch aus sich heraus und ohne dass dazu andere Schriftsätze herangezogen werden müssten, verständlich. (vgl. dazu u.a. Urteil vom 1. Juli 1965 - BVerwG 3 C 105.64 - BVerwGE 21, 286 <288> = Buchholz 427.2 § 8 FG Nr. 57a). Soweit die Beklagte die in der Revisionsbegründung erfolgte teilweise wörtliche Wiederholung von Ausführungen aus früheren Schriftsätzen, insbesondere aus der Berufungsbegründung vom 14. März 2008, rügt, ergibt sich daraus kein Verstoß gegen die gesetzliche Begründungspflicht. Der Schriftsatz vom 13. Mai 2009, mit dem die Prozessbevollmächtigten der Klägerin die Revision begründet haben, enthält keine bloße Bezugnahme auf frühere eigene Schriftsätze oder Schreiben der Klägerin, sondern greift darin Begründungselemente aus früheren Schriftsätzen auf.

17

2. Die Revision der Klägerin ist auch begründet. Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofs verletzt Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) und beruht hierauf; es erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO)

18

2.1 Allerdings ist der Verwaltungsgerichtshof zu Recht davon ausgegangen, dass das Begehren der Klägerin, die Beklagte zur Festsetzung der angemessenen Vergütung nach § 70 Abs. 3 i.V.m. § 69 Abs. 4 Satz 5 StBerG zu verpflichten, auf den Erlass eines begünstigenden Verwaltungsaktes gerichtet ist. Die dafür allein statthafte Klageart ist nach § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO die Verpflichtungsklage. Vor Erhebung der Verpflichtungsklage sind, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts ganz oder - wie im vorliegenden Fall - teilweise abgelehnt worden ist, nach § 68 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 VwGO Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Die erfolglose Durchführung des Vorverfahrens muss im Hinblick auf die Zulässigkeit der Klage von Amts wegen geprüft werden (stRspr, vgl. u.a. Urteile vom 9. Februar 1967 - BVerwG 1 C 49.64 - BVerwGE 26, 161 = Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 35, vom 17. Februar 1981 - BVerwG 7 C 55.79 - BVerwGE 61, 360 = Buchholz 310 § 68 VwGO Nr. 20 und vom 13. Januar 1983 - BVerwG 5 C 114.81 - BVerwGE 66, 342 = Buchholz 436.0 § 2 BSHG Nr. 7 sowie Geis, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 68 Rn. 33 ff. m.w.N.).

19

Ein Widerspruch gegen den Bescheid der Beklagten vom 11. November 2005 war auch nicht wegen des Fehlens einer Rechtsbehelfsbelehrung entbehrlich. Die verfahrensrechtlichen Folgen einer unrichtigen oder unterbliebenen Rechtsbehelfsbelehrung sind in § 58 VwGO abschließend geregelt. Ist die Rechtsmittelbelehrung unterblieben, ist nach § 58 Abs. 2 VwGO die Einlegung des Rechtsbehelfs - abweichend von der sonst maßgeblichen Monatsfrist des § 70 Abs. 1 VwGO - innerhalb eines Jahres zulässig. Dass ein Rechtsbehelf entbehrlich wird, wenn über ihn nicht belehrt wird, ist dort nicht bestimmt. Damit bleibt es auch im Falle einer fehlenden oder unrichtigen Rechtsmittelbelehrung bei der Notwendigkeit eines Widerspruchsverfahrens nach §§ 68 ff. VwGO (Urteil vom 20. April 1994 - BVerwG 11 C 2.93 - BVerwGE 95, 321 = Buchholz 436.36 § 18 BAföG Nr. 13).

20

Innerhalb der nach § 58 Abs. 2 VwGO maßgeblichen Jahresfrist hat die Klägerin keinen Widerspruch gegen den Bescheid vom 11. November 2005 eingelegt. Auch nachdem die Beklagte mit ihrem Klageerwiderungsschriftsatz vom 8. Juni 2006 und damit noch vor Ablauf der Jahresfrist das Fehlen eines Widerspruchsverfahrens ausdrücklich gerügt hatte, hat die Klägerin unter Berufung auf mehrere Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts zur ausnahmsweisen Entbehrlichkeit eines Widerspruchsverfahrens von der (nachträglichen) Einlegung eines Widerspruchs Abstand genommen und keine Aussetzung des Klageverfahrens nach § 75 Satz 3 VwGO (analog) oder nach § 94 VwGO (vgl. dazu Urteil vom 13. Januar 1983 a.a.O. <345> = juris Rn. 6; Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl. 2009, § 68 Rn. 4 m.w.N.; Geis, in: Sodan/Ziekow, a.a.O. Rn. 118) beantragt.

21

Das Widerspruchsverfahren war im vorliegenden Fall auch nicht gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 VwGO durch Gesetz ausgeschlossen.

22

Da der von der Klägerin begehrte Verwaltungsakt nicht von einer obersten Bundes- oder Landesbehörde, sondern von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zu erlassen war/ist, war ein Widerspruchsverfahren auch nicht nach § 68 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 Nr. 1 VwGO entbehrlich.

23

2.2 Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch verkannt, dass die Klage trotz fehlenden Widerspruchsverfahrens nach § 68 VwGO dennoch zulässig ist.

24

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist über die gesetzlich ausdrücklich geregelten Fälle hinaus ein Vorverfahren ausnahmsweise dann entbehrlich, wenn dem Zweck des Vorverfahrens bereits Rechnung getragen ist oder der Zweck des Vorverfahrens ohnehin nicht mehr erreicht werden kann (vgl. dazu u.a. Urteile vom 27. Februar 1963 - BVerwG 5 C 105.61 - BVerwGE 15, 306 <310> = Buchholz 310 § 68 VwGO Nr. 2, vom 9. Juni 1967 - BVerwG 7 C 18.66 - BVerwGE 27, 181 <185> = Buchholz 442.15 § 4 StVO Nr. 4, vom 23. Oktober 1980 - BVerwG 2 A 4.78 - Buchholz 232 § 42 BBG Nr. 14, vom 15. Januar 1982 - BVerwG 4 C 26.78 - BVerwGE 64, 325 <330> = Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 47, vom 27. September 1988 - BVerwG 1 C 3.85 - Buchholz 130 § 9 RuStAG Nr. 10 und vom 4. August 1993 - BVerwG 11 C 15.92 - Buchholz 436.36 § 46 BAföG Nr. 16).

25

Diese Rechtsprechung ist zwar im Fachschrifttum auf Kritik gestoßen (vgl. dazu u.a. Ulrich Meier, Die Entbehrlichkeit des Widerspruchsverfahrens, 1992, S. 69 ff.; Funke-Kaiser, in: Bader u.a., VwGO, 4. Aufl. 2007, § 68 Rn. 29 ff.; Rennert, in: Eyermann/Fröhler, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 68 Rn. 29 ff.; Redeker/von Oertzen, VwGO, 15. Aufl. 2010, § 68 Rn. 4 jeweils m.w.N.). Ihr wird vor allem eine Unvereinbarkeit mit dem gesetzlichen Wortlaut und der Systematik sowie dem Zweck der Regelungen der §§ 68 ff. VwGO vorgeworfen.

26

Der Senat hält jedoch nach erneuter Prüfung der Sach- und Rechtslage an der bisherigen Rechtsprechung fest, wonach ein Widerspruchsverfahren nach § 68 VwGO ausnahmsweise dann entbehrlich ist, wenn dessen Zweck bereits Rechnung getragen ist oder der Zweck des Vorverfahrens ohnehin nicht mehr erreicht werden kann. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Ausgangsbehörde - wie hier nach § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VwGO - zugleich Widerspruchsbehörde ist und den in Rede stehenden Bescheid aufgrund einer sie bindenden Weisung der (Rechts-)Aufsichtsbehörde erlassen hat, so dass sie bei Fortbestehen der Weisung den Ausgangsbescheid in einem Widerspruchsverfahren ohnehin nicht mehr ändern könnte.

27

Der Wortlaut des § 68 Abs. 1 VwGO steht einer solchen Auslegung nicht entgegen. Aus dem Normtext des § 68 Abs. 1 VwGO ("sind... nachzuprüfen") folgt nur, dass die Durchführung eines Vorverfahrens für die Beteiligten nicht disponibel ist (vgl. Urteile vom 13. Januar 1983 - BVerwG 5 C 114.81 - BVerwGE 66, 342 <345> = Buchholz 436.0 § 2 BSHG Nr. 7; Geis, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 68 Rn. 159 m.w.N.). Die Zulässigkeit von (weiteren) Ausnahmen von der Notwendigkeit eines Widerspruchsverfahrens über die in §§ 68 ff. VwGO explizit normierten hinaus hängt davon ab, ob diese abschließenden Charakter ("numerus clausus") haben oder nicht. Diese Frage lässt sich anhand des Wortlautes nicht eindeutig entscheiden. Ihre Beantwortung hängt letztlich vom Sinn der in Rede stehenden Regelung(en) ab. Dieser kann angesichts der Offenheit des Wortlautes nur anhand des Regelungszusammenhangs und der Regelungssystematik, der Gesetzeshistorie sowie der mit der Regelung ersichtlich intendierten Zwecksetzung(en) festgestellt werden.

28

Die Entstehungsgeschichte der Regelungen der §§ 68 ff. VwGO ist hinsichtlich der Voraussetzungen einer (ausnahmsweisen) Entbehrlichkeit eines Vorverfahrens nicht ergiebig. Die Frage, ob ein Vorverfahren nach §§ 68 ff. VwGO - über die im Gesetz normierten Fälle hinaus - ausnahmsweise auch in weiteren Fällen entbehrlich sein kann, ist, soweit ersichtlich, weder in der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung (BTDrucks 3/55 S. 38 und S. 72 ff.) noch in den Gesetzesberatungen im Parlament thematisiert worden. Im Verlauf der Beratungen des Rechtsausschusses des Bundestages wurde von dem Vertreter der Bundesregierung allerdings darauf hingewiesen, dass der Regierungsentwurf hinsichtlich der Regelung zum Vorverfahren "nicht etwas völlig Neues enthalte, sondern an alte Vorbilder anknüpfe und versuche, diese in ein möglichst gutes Gleis zu bringen" (vgl. die Nachweise bei von Mutius, Das Widerspruchsverfahren der VwGO als Verwaltungsverfahren und Prozessvoraussetzung, 1969, S. 102 ff. m.w.N.). Damit war auch - jedenfalls implizit - die vor Inkrafttreten der VwGO zu den Vorgängerregelungen ergangene Rechtsprechung einbezogen. Da sich in den Gesetzgebungsmaterialien keine Hinweise darauf finden, dass der Gesetzgeber der VwGO in der Frage der Entbehrlichkeit eines Vorverfahrens eine Korrektur der damals bereits vorliegenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den Voraussetzungen einer Entbehrlichkeit des Vorverfahrens (vgl. u.a. Urteile vom 27. Januar 1954 - BVerwG 2 C 113.53 - BVerwGE 1, 72 = Buchholz 332 § 44.MRVO Nr. 1, vom 3. Dezember 1954 - BVerwG 2 C 100.53 - BVerwGE 1, 247 <249>, vom 6. März 1959 - BVerwG 7 C 71.57 - Buchholz 11 Art. 28 GG Nr. 10 = DVBl 1959, 777 und vom 18. Dezember 1959 - BVerwG 7 C 95.57 - BVerwGE 10, 82 = Buchholz 401.62 Getränkesteuer Nr. 4) vornehmen wollte, liegt der Schluss nahe, dass die §§ 68 ff. VwGO auch insoweit "nicht etwas völlig Neues" in Kraft setzten, sondern "an alte Vorbilder" anknüpfen wollten. Jedenfalls ergibt sich damit aus der Gesetzgebungsgeschichte im Rahmen der sog. historischen Auslegung der hier in Rede stehenden Vorschriften kein hinreichender Anhaltspunkt dafür, dass die damals bereits ergangene und vorliegende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur ausnahmsweisen Entbehrlichkeit eines Vorverfahrens in den Fällen, in denen dessen Zweck bereits Rechnung getragen ist oder der Zweck des Vorverfahrens ohnehin nicht mehr erreicht werden kann, durch den Gesetzgeber der neuen VwGO korrigiert werden sollte.

29

Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus der Gesetzessystematik, namentlich aus dem Regelungszusammenhang, in dem die in § 68 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1, § 68 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 Nr. 1 und Nr. 2 sowie in § 75 VwGO normierten Ausnahmen von der Notwendigkeit eines Widerspruchsverfahrens stehen. Für die in diesen Vorschriften normierten Abweichungen ("Ausnahmen") waren jeweils spezifische Gründe und Motive des Gesetzgebers maßgebend. Zwischen der in § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO normierten Grundregelung und den zitierten Vorschriften besteht ein Regel-Ausnahme-Verhältnis. Ausnahmevorschriften sind einer erweiternden Auslegung, insbesondere im Wege der Analogie, nicht zugänglich (vgl. dazu u.a. Urteile vom 17. Dezember 1996 - BVerwG 1 C 24.95 - Buchholz 451.29 Schornsteinfeger Nr. 40 Rn. 26, vom 21. Juni 2005 - BVerwG 2 WD 12.04 - NJW 2006, 77 <98 >= juris Rn. 249 und vom 17. August 2005 - BVerwG 6 C 15.04 - BVerwGE 124, 110 <121 ff.> = juris Rn. 37 ff.; Muscheler, in: Drenseck/Seer (Hrsg.), Festschrift für Heinrich Wilhelm Kruse zum 70. Geburtstag, 2001, S. 135 ff.<154 ff., 157 ff.>). Um eine solche Erweiterung durch Analogiebildung geht es aber nicht , wenn sich aus Sinn und Zweck der Regelung eine weitere, wenn auch im Gesetz nicht ausdrücklich normierte Ausnahme vom Erfordernis des Widerspruchsverfahrens ergibt und der Regeltatbestand deshalb einschränkend ausgelegt werden muss. Dies gilt namentlich für den in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts konkretisierten Fall, dass der Gesetzeszweck ein Widerspruchsverfahren deshalb nicht (mehr) gebietet und erfordert, weil im konkreten Fall dem Zweck des Vorverfahrens bereits Rechnung getragen ist oder der Zweck des Vorverfahrens ohnehin nicht mehr erreicht werden kann.

30

Das Vorverfahren soll zum einen im öffentlichen Interesse eine Selbstkontrolle der Verwaltung durch die Widerspruchsbehörde ermöglichen. Außerdem soll es zu einem möglichst effektiven individuellen Rechtsschutz beitragen; für den Rechtsuchenden soll eine gegenüber der gerichtlichen Kontrolle zeitlich vorgelagerte und ggf. erweiterte Rechtsschutzmöglichkeit eröffnet werden, was insbesondere etwa bei der Kontrolle von Ermessensentscheidungen z.B. im Hinblick auf die im Widerspruchsverfahren für die Widerspruchsbehörde gegebene Möglichkeit einer Prüfung auch der Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts von Bedeutung sein kann. Schließlich soll das Vorverfahren im öffentlichen Interesse die Gerichte entlasten und damit Ressourcen schonen helfen ("Filterwirkung"). Diese dreifache normative Zwecksetzung eines Widerspruchsverfahrens ist allgemein anerkannt (vgl. dazu die Nachweise zur Rechtsprechung und Fachliteratur u.a. bei Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl. 2009, Vorb. § 68 Rn. 1; Geis, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 68 Rn. 1 FN. 1 und Rn. 2 ff.). Da das Widerspruchsverfahren weder allein den Interessen der Verwaltung noch allein denen des Betroffenen, sondern mehreren Zwecken und damit insgesamt jedenfalls auch dem öffentlichen Interesse an einer über den Gesichtspunkt des Individualrechtsschutzes hinausgehenden (Selbst-)Kontrolle der Verwaltung und einer Entlastung der Verwaltungsgerichte dient, steht es weder im Belieben der Verwaltungsbehörden noch in dem des jeweiligen Rechtsschutzsuchenden, hierauf umstandslos zu verzichten. Wenn allerdings die genannten Zweck(e) eines Vorverfahrens schon auf andere Weise erreicht worden sind oder nicht mehr erreicht werden können, wäre ein Widerspruchsverfahren funktionslos und überflüssig (stRspr, vgl. u.a. Urteile vom 9. Juni 1967 - BVerwG 7 C 18.66 - BVerwGE 27, 181 <185>, insoweit nicht vollständig abgedruckt = Buchholz 442.15 § 4 StVO Nr. 4, vom 23. März 1982 - BVerwG 1 C 157.79 - Buchholz 451.25 LadschlG Nr. 20 S. 1 <6>, vom 24. Juni 1982 - BVerwG 2 C 91.81 - BVerwGE 66, 39 <41> = Buchholz 232 § 61 BBG Nr. 4 und § 62 BBG Nr. 2, vom 2. September 1983 - BVerwG 7 C 97.81 - Buchholz 442.03 § 9 GüKG Nr. 13 = juris Rn. 8 ff., vom 17. August 1988 - BVerwG 5 C 78.84 - Buchholz 424.01 § 65 FlurbG Nr. 5 S. 7<9>, vom 27. September 1988 - BVerwG 1 C 3.85 - Buchholz 130 § 9 RuStAG Nr. 10 S. 37<38 f.>, vom 21. September 1989 - BVerwG 2 C 68.86 - Buchholz 240 § 12 BBesG Nr. 15 S. 8<10>, vom 18. Mai 1990 - BVerwG 8 C 48.88 - BVerwGE 85, 163 <168> = DVBl 1990, 1350, vom 4. August 1993 - BVerwG 11 C 15.92 - Buchholz 436.36 § 46 BAföG Nr. 16 = NVwZ 1995, 76 und vom 20. April 1994 - BVerwG 11 C 2.93 - BVerwGE 95, 321 = Buchholz 436.36 § 18 BAföG Nr. 13 = juris Rn. 18). Ob diese Voraussetzung im konkreten Fall vorliegt, bestimmt sich freilich nicht nach der subjektiven Einschätzung der Behörde oder des Rechtsschutzsuchenden. Vielmehr ist auf einen objektivierten Beurteilungsmaßstab abzustellen.

31

Ungeachtet der Frage, ob im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bereits ein hilfsweises Einlassen in der Sache durch die beklagte Behörde ausreicht, um von einem Erreichen der dem Gesetz zugrunde liegenden Regelungszwecke der §§ 68 ff. VwGO auszugehen (bejahend: u.a. Urteile vom 23. Oktober 1980 - BVerwG 2 A 4.78 - Buchholz 232 § 42 BBG Nr. 14, vom 2. September 1983 - BVerwG 7 C 97.81 - Buchholz 442.03 § 9 GüKG Nr. 13 = NVwZ 1984, 507 und vom 9. Mai 1985 - BVerwG 2 C 16.83 - Buchholz 421.20 Hochschulpersonalrat Nr. 14 = NVwZ 1986, 374 = juris Rn. 21; verneinend: Beschluss vom 26. September 1989 - BVerwG 8 B 39.89 - Buchholz 310 § 68 VwGO Nr. 35 = juris Rn. 8), können die vom Gesetz normierten Zwecke eines Vorverfahrens unabhängig von der subjektiven Einschätzung der Prozessbeteiligten objektiv jedenfalls dann nicht (mehr) erreicht werden, wenn die Behörde durch die zuständige Aufsichtsbehörde zu ihrer Entscheidung verbindlich angewiesen worden ist (vgl. Urteile vom 23. Oktober 1980 a.a.O. und vom 27. September 1988 a.a.O.). Denn im Rahmen eines (nachgeholten) Widerspruchsverfahrens bestünde dann die in § 72 VwGO vorgesehene Abhilfemöglichkeit nicht mehr, so dass angesichts der rechtlichen Bindung der Behörde durch die aufsichtsbehördliche Weisung die von §§ 68 ff. VwGO bezweckte "Selbstkontrolle der Verwaltung" (durch die Widerspruchsbehörde) nicht mehr erreichbar wäre. Damit könnte das Widerspruchsverfahren auch nicht mehr den weiteren normativen Zweck erfüllen, für den Rechtsuchenden eine gegenüber der gerichtlichen Kontrolle zeitlich vorgelagerte und ggf. erweiterte Rechtsschutzmöglichkeit zu eröffnen. Angesichts der rechtlichen Bindung der Widerspruchsbehörde wäre auch der mit dem Widerspruchsverfahren intendierte dritte normative Zweck nicht mehr erreichbar, die Gerichte zu entlasten ("Filterwirkung").

32

Ein solcher Fall liegt hier vor. Denn das Finanzministerium des Landes Baden-Württemberg hatte in seiner Eigenschaft als Rechtsaufsichtsbehörde der beklagten Steuerberaterkammer diese nach § 88 Abs. 3 Satz 1 StBerG zur mit dem Bescheid vom 11. November 2005 dann auch erfolgten Festsetzung der angemessenen Abwicklervergütung angewiesen. Hieran war die Beklagte gebunden.

33

Zutreffend ist der Verwaltungsgerichtshof davon ausgegangen, dass das an die Beklagte gerichtete Schreiben des Finanzministeriums vom 4. November 2005 nicht lediglich eine "Empfehlung" bzw. "Bitte" darstellt. Denn unbeschadet der höflich gehaltenen Formulierung wird die Beklagte darin durch ihre Aufsichtsbehörde aufgefordert, die Vergütung "unter Beachtung der vorstehenden Kriterien" festzusetzen. Der Erklärungsgehalt des Schreibens lässt nach dem gemäß §§ 133, 157 BGB (analog) maßgeblichen objektivierten Empfängerhorizont keinen Zweifel daran aufkommen, dass die vom Finanzministerium vorgetragene "Bitte" als verbindliche Weisung zu verstehen war.

34

Der verbindliche "Aufsichtscharakter" des Schreibens wird zudem bei Berücksichtigung der maßgeblichen, dem Adressaten bekannten näheren Umstände seines Zustandekommens und Ergehens deutlich. Bereits mit Schreiben vom 4. August 2005, das der Beklagten zur Kenntnis gegeben wurde, hatte das Finanzministerium auf die unter Vorlage der Akten durch das Landgericht M. erfolgte Anfrage diesem mitgeteilt, es teile die "vorläufig geäußerte Rechtsauffassung des Gerichts in Bezug auf die Pflicht der Steuerberaterkammer N., die umstrittene Verfügung für die Abwicklung festzusetzen". Dabei wird vom Finanzministerium ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ein rechtlicher Spielraum für eine andere Interpretation der Vorschriften entgegen der Auffassung der Steuerberaterkammer nicht bestehe. Sowohl die deutliche Formulierung des Schreibens als auch die Tatsache, dass sich das Finanzministerium mit seiner Auffassung "nach außen" hin im amtlichen Verkehr mit einem Gericht festgelegt hat, sprechen dafür, dass es sich nicht um eine bloße Meinungsäußerung oder Empfehlung, sondern um eine verbindliche Auskunft gegenüber dem anfragenden Gericht handelte. Das Schreiben des Finanzministeriums vom 7. September 2005 bestätigte gegenüber der Beklagten, dass eine Rechtspflicht der Beklagten zur Festsetzung der angemessenen Abwicklervergütung bestehe. Zu Recht ist der Verwaltungsgerichtshof deshalb davon ausgegangen, dass die in diesem Schreiben enthaltenen Hinweise auf die "Staatsaufsicht", auf die bislang fehlende Abstimmung durch die Beklagte sowie auf die Möglichkeit einer Vergütungsfestsetzung von Amts wegen durch das Finanzministerium keinen Zweifel an dessen Durchsetzungswillen lassen. Nachdem die Beklagte hiergegen Einwände erhoben hatte, hielt das Landesfinanzministerium dann mit seinem an die Beklagte gerichtetem Schreiben vom 4. November 2005 an seiner Rechtsauffassung ausdrücklich fest und bekräftigte sie unmissverständlich.

35

Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs enthält das Schreiben des Finanzministeriums vom 4. November 2005 eine verbindliche Vorgabe allerdings nicht nur bezüglich der Verpflichtung der Beklagten, überhaupt eine Vergütung festzusetzen, sondern auch bezogen auf die umstrittene Höhe der angemessenen Vergütung. Die gegenteilige Auslegung des Berufungsgerichts verletzt revisibles Recht.

36

Der Senat ist befugt, die Auslegung dieses Schreibens durch die Vorinstanz in der Revision am Maßstab der §§ 133, 157 BGB zu überprüfen (vgl. Urteile vom 9. Juni 1983 - BVerwG 2 C 34.80 - BVerwGE 67, 222 <234> = Buchholz 238.5 § 26 DRiG Nr. 1, vom 27. September 1990 - BVerwG 4 C 44.87 - BVerwGE 85, 348 <366> = Buchholz 406.401 § 8 BNatSchG Nr. 9, vom 2. September 1999 - BVerwG 2 C 22.98 - BVerwGE 109, 283 <286> = Buchholz 237.7 § 72 NWLBG Nr. 4 und vom 5. November 2009 - BVerwG 4 C 3.09 - BVerwGE 135, 209 <212 f. Rn. 17 ff. > m.w.N. = Buchholz 316 § 35 VwVfG Nr. 60; vgl. auch Eichberger, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Rn. 156 zu § 137), die im öffentlichen Recht entsprechend anzuwenden sind (vgl. dazu u.a. Urteile vom 12. Dezember 2001 - BVerwG 8 C 17.01 - BVerwGE 115, 302 <307> = Buchholz 310 § 69 VwGO Nr. 7 und vom 21. Juni 2006 - BVerwG 6 C 19.06 - BVerwGE 126, 149 <160> m.w.N. = Buchholz 11 Art. 12 GG Nr. 264; Vogenauer, §§ 133, 157, Auslegung, in: Schmoeckel/Rückert/Zimmermann (Hrsg.), Historisch-kritischer Kommentar zum BGB, Band I, 2003, S. 562 <583 ff. Rn. 33 ff. und Rn. 44 ff.> m.w.N.). Danach ist nicht an dem buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften. Es kommt entscheidend auch nicht auf den inneren Willen des Erklärenden, sondern darauf an, wie die Erklärung aus der Sicht des Empfängers bei objektiver Betrachtungsweise zu verstehen ist ("objektivierter Empfängerhorizont"). Dabei tritt der Wortlaut hinter Sinn und Zweck der Erklärung zurück. Maßgebend ist der geäußerte Wille des Erklärenden, wie er aus der Erklärung und sonstigen Umständen für den Erklärungsempfänger erkennbar wird (vgl. Urteil vom 27. April 1990 - BVerwG 8 C 70.88 - Buchholz 310 § 74 VwGO Nr. 9 S. 1<5>). Die Auslegung muss sich auf die Erklärung in ihrer Gesamtheit und das mit ihr erkennbar verfolgte Ziel beziehen (vgl. u.a. Beschluss vom 3. Dezember 1998 - BVerwG 1 B 110.98 - Buchholz 310 § 124a VwGO Nr. 6 S. 12<14>, Urteil vom 12. Dezember 2001 a.a.O. und hat unter Berücksichtigung aller dem Erklärungsempfänger objektiv erkennbaren Umstände nach Treu und Glauben zu erfolgen (Urteil vom 15. November 2000 - BVerwG 8 C 28.99 - Buchholz 428 § 3 VermG Nr. 40 S. 31<32>). Dabei ist auf den Zeitpunkt des Zugangs der Erklärung beim Erklärungsempfänger abzustellen (vgl. Beschluss vom 13. September 1999 - BVerwG 11 B 14.99 - NVwZ-RR 2000, 135 und Urteil vom 4. Dezember 2001 - BVerwG 4 C 2.00 - BVerwGE 115, 274 <279> = Buchholz 406.27 § 31 BBerG Nr. 2).

37

Der Verwaltungsgerichtshof hat bei der Bestimmung des Regelungsgehalts des Schreibens des Finanzministeriums vom 4. November 2005 diese Auslegungsmaßstäbe in bundesrechtswidriger Weise angewandt und deshalb zu Unrecht verneint, dass auch hinsichtlich der im Schreiben erwähnten Maßstäbe für die Festsetzung der angemessenen Abwicklervergütung eine verbindliche Anordnung getroffen worden ist.

38

Eine solche Zielrichtung des Schreibens ergibt sich bereits daraus, dass es sich - für den Erklärungsempfänger klar erkennbar - gerade auch mit Einzelfragen der Höhe der Festsetzung der streitigen Vergütung befasst. Zum einen wird "aus der Sicht des Finanzministeriums" - in zeitlicher Hinsicht - festgestellt, dass die Praxisabwicklung ab Januar 1999 erfolgte und spätestens im Juni 1999 durch die Aufgabe von Verkaufsanzeigen abgeschlossen wurde. Des Weiteren wird in dem Schreiben ausgeführt, dass es "im vorliegenden Fall", also konkret bezogen auf die bestehenden Meinungsverschiedenheiten zwischen der Klägerin und der Beklagten, angemessen erscheine, die Durchschnittsvergütung eines angestellten Steuerberaters als "Maßstab für die Abwicklervergütung" heranzuziehen. Im anschließenden Schlussabsatz des Schreibens weist dann das Ministerium die Beklagte ausdrücklich an, "unter Beachtung der vorstehenden Kriterien die Abwicklervergütung festzusetzen". Mit "vorstehenden Kriterien" waren ersichtlich alle in dem Schreiben zuvor dargestellten und für die Festsetzung der Vergütung maßgeblichen Kriterien gemeint. Der unmittelbar davor behandelte "Maßstab der Abwicklervergütung" war davon nicht ausgenommen. Das Schreiben war nach seinem für die Beklagte objektiv erkennbaren Sinngehalt insgesamt darauf gerichtet, diese zu veranlassen, aus Rechtsgründen eine bestimmte Einzelfallregelung mit öffentlich-rechtlichem Charakter, nämlich die von der Klägerin auf Anraten des Landgerichts beantragte Festsetzung der angemessenen Vergütung, unter Zugrundelegung der "Durchschnittsvergütung eines angestellten Steuerberaters als Maßstab für die Abwicklervergütung" vorzunehmen. Für die objektive Erkennbarkeit des - auch auf den Maßstab für die Abwicklervergütung bezogenen - Weisungscharakters des Schreibens des Finanzministeriums vom 4. November 2005 ist nicht entscheidend, dass es keine präzise Festlegung auf einen bestimmten ziffernmäßigen Festsetzungsbetrag hinsichtlich der Vergütung enthielt. Das Finanzministerium gab der Beklagten einen handhabbaren Berechnungsmaßstab an die Hand, den die Beklagte dann auch ihrem Festsetzungsbescheid vom 11. November 2005 zugrunde legte. Die betragsmäßige Höhe dieser Durchschnittsvergütung eines angestellten Steuerberaters ließ sich, was die Beklagte in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich eingeräumt hat, dem ihr verfügbaren statistischen Datenmaterial entnehmen. Dementsprechend ist die Beklagte auch verfahren und kam damit - wie sie selbst in ihrem Bescheid vom 11. November 2005 zum Ausdruck gebracht hat - ungeachtet ihrer gegenteiligen Rechtsauffassung der an sie ergangenen Anweisung nach. Dabei gab sie kund, auch "bei der Bemessung der Höhe der Vergütung" habe sie sich "an dem Hinweis im Schreiben des Finanzministeriums B. vom 4. November 2005 orientiert", der auf die in mehreren ihr bekannten Gerichtsentscheidungen entwickelten Grundsätze zurückgehe.

39

Die von der Beklagten angeführten späteren Erklärungen des Finanzministeriums (Schreiben vom 17. November 2005 sowie dessen E-mail-Korrespondenz mit der Beklagten vom 27. Februar 2009) sind für die Auslegung unerheblich. Denn dafür kommt es auf die Umstände zum Zeitpunkt ihres Zugangs beim Erklärungsempfänger an. Spätere Erklärungen und Stellungnahmen vermögen den objektiven Erklärungsgehalt der auszulegenden Willenserklärung nicht mehr zu beeinflussen.

40

Entgegen der Auffassung der Beklagten ändert auch der Umstand, dass dem Finanzministerium nur die Rechtsaufsicht, jedoch nicht die Fachaufsicht gegenüber der beklagten Steuerberaterkammer obliegt, nichts am festgestellten Inhalt des (Anweisungs-)Schreibens vom 4. November 2005. Für die Auslegung und die Ermittlung des Regelungsgehalts des Schreibens ist nur der geäußerte Wille des Erklärenden entscheidend, aber nicht, ob dieses rechtmäßig war, insbesondere ob es sich innerhalb der rechtlichen Grenzen hielt, die dem Finanzministerium als Rechtsaufsichtsbehörde nach den Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes gegenüber der Beklagten als Selbstverwaltungskörperschaft gezogen sind.

41

Da der Verwaltungsgerichtshof die Berufung wegen des fehlenden Widerspruchsverfahrens und der daraus abgeleiteten Unzulässigkeit der Klage abgewiesen hat, beruht sein Urteil auf dem festgestellten Verstoß gegen Bundesrecht und stellt sich im Sinne des § 144 Abs. 4 VwGO auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar. Der Senat kann auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nicht entscheiden, ob die auf die Verpflichtung der Beklagten zur Festsetzung einer angemessenen Vergütung in der im Klageantrag genannten Höhe gerichtete Klage trotz ihrer Zulässigkeit abzuweisen ist. Die dafür notwendige Sachprüfung muss zunächst vom Berufungsgericht vorgenommen werden.

42

Auf die Revision der Klägerin war deshalb das Urteil des Berufungsgerichts aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO).

Für die Vergabe von Bauaufträgen sind Abschnitt 1 und Abschnitt 2, Unterabschnitt 2 anzuwenden. Im Übrigen ist Teil A Abschnitt 2 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 2019 (BAnz AT 19.02.2019 B2) anzuwenden.

(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.

(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,

1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat;
3.
wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
4.
wenn die Behörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder auf Grund des Verwaltungsaktes noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
5.
um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden,

1.
wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(4) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Behörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.

(5) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(6) Wird ein begünstigender Verwaltungsakt in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 bis 5 widerrufen, so hat die Behörde den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist. § 48 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.

(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,

1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat;
3.
wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
4.
wenn die Behörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder auf Grund des Verwaltungsaktes noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
5.
um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden,

1.
wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(4) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Behörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.

(5) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(6) Wird ein begünstigender Verwaltungsakt in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 bis 5 widerrufen, so hat die Behörde den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist. § 48 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden oder infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen.

(2) Für den Umfang der Erstattung mit Ausnahme der Verzinsung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung entsprechend. Auf den Wegfall der Bereicherung kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit er die Umstände kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben.

(3) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes an mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet.

(4) Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, so können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Absatz 3 Satz 1 verlangt werden. Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind. § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.

(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,

1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat;
3.
wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
4.
wenn die Behörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder auf Grund des Verwaltungsaktes noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
5.
um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden,

1.
wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(4) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Behörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.

(5) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(6) Wird ein begünstigender Verwaltungsakt in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 bis 5 widerrufen, so hat die Behörde den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist. § 48 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.

(1) Ein Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch besteht, darf mit einer Nebenbestimmung nur versehen werden, wenn sie durch Rechtsvorschrift zugelassen ist oder wenn sie sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes erfüllt werden.

(2) Unbeschadet des Absatzes 1 darf ein Verwaltungsakt nach pflichtgemäßem Ermessen erlassen werden mit

1.
einer Bestimmung, nach der eine Vergünstigung oder Belastung zu einem bestimmten Zeitpunkt beginnt, endet oder für einen bestimmten Zeitraum gilt (Befristung);
2.
einer Bestimmung, nach der der Eintritt oder der Wegfall einer Vergünstigung oder einer Belastung von dem ungewissen Eintritt eines zukünftigen Ereignisses abhängt (Bedingung);
3.
einem Vorbehalt des Widerrufs
oder verbunden werden mit
4.
einer Bestimmung, durch die dem Begünstigten ein Tun, Dulden oder Unterlassen vorgeschrieben wird (Auflage);
5.
einem Vorbehalt der nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage.

(3) Eine Nebenbestimmung darf dem Zweck des Verwaltungsaktes nicht zuwiderlaufen.

Für die Vergabe von Bauaufträgen sind Abschnitt 1 und Abschnitt 2, Unterabschnitt 2 anzuwenden. Im Übrigen ist Teil A Abschnitt 2 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 2019 (BAnz AT 19.02.2019 B2) anzuwenden.

(1) Mehrere öffentliche Auftraggeber können vereinbaren, bestimmte öffentliche Aufträge gemeinsam zu vergeben. Dies gilt auch für die Auftragsvergabe gemeinsam mit öffentlichen Auftraggebern aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Die Möglichkeiten zur Nutzung von zentralen Beschaffungsstellen bleiben unberührt.

(2) Soweit das Vergabeverfahren im Namen und im Auftrag aller öffentlichen Auftraggeber insgesamt gemeinsam durchgeführt wird, sind diese für die Einhaltung der Bestimmungen über das Vergabeverfahren gemeinsam verantwortlich. Das gilt auch, wenn ein öffentlicher Auftraggeber das Verfahren in seinem Namen und im Auftrag der anderen öffentlichen Auftraggeber allein ausführt. Bei nur teilweise gemeinsamer Durchführung sind die öffentlichen Auftraggeber nur für jene Teile gemeinsam verantwortlich, die gemeinsam durchgeführt wurden. Wird ein Auftrag durch öffentliche Auftraggeber aus verschiedenen Mitgliedstaaten der Europäischen Union gemeinsam vergeben, legen diese die Zuständigkeiten und die anwendbaren Bestimmungen des nationalen Rechts durch Vereinbarung fest und geben das in den Vergabeunterlagen an.

(3) Die Bundesregierung kann für Dienststellen des Bundes in geeigneten Bereichen allgemeine Verwaltungsvorschriften über die Einrichtung und die Nutzung zentraler Beschaffungsstellen sowie die durch die zentralen Beschaffungsstellen bereitzustellenden Beschaffungsdienstleistungen erlassen.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Festsetzung einer angemessenen Vergütung für eine von ihr durchgeführte Abwicklung der Praxis des am 19. Dezember 1998 verstorbenen Steuerberaters Jörg Sch.

2

Zum Praxisabwickler war sie von der Beklagten mit Urkunde vom 24. Dezember 1998 gemäß § 70 StBerG auf Vorschlag der Witwe des Verstorbenen bestellt worden. Mit Vertrag vom 26. August 1999 verkauften die Erben des verstorbenen Steuerberaters die Praxis zu einem Kaufpreis von 150 000 DM. Der Verkaufserlös wurde in voller Höhe an sie ausgezahlt.

3

Mit Schreiben vom 23. Juli 1999 stellte die Klägerin für ihre Abwicklertätigkeit den Erben des verstorbenen Steuerberaters einen Betrag von 347 693,66 DM in Rechnung, wobei sie geltend machte, die Praxis des verstorbenen Steuerberaters habe sich in einem chaotischen Zustand befunden, so dass ein Einsatz von 3 Steuerberatern und 5 Diplom-Betriebswirten sowie weiterer Mitarbeiter erforderlich gewesen sei, um die Praxis-Unterlagen den betreffenden Akten zuzuordnen, die Rückstände aufzuarbeiten und die laufenden Aufträge fortzuführen. Da hierauf von den Erben lediglich ein Teilbetrag von 60 000 DM gezahlt wurde, erhob die Klägerin gegen diese beim Landgericht M. Klage auf Zahlung einer Praxisabwickler-Vergütung in Höhe von 273 223,71 DM zuzüglich Zinsen. Sie errechnete ihren Anspruch anhand des Zeitaufwandes der von ihr eingesetzten Steuerberater und Diplom-Betriebswirte, den sie auf 2 350,87 Stunden bezifferte. Als Stundensatz legte sie die Mittelgebühr nach § 13 Abs. 2 StBGebV in Höhe von 127,50 DM zugrunde. Nachdem Vergleichsbemühungen des Landgerichts gescheitert waren und die Klägerin der gerichtlichen Anregung, einen Antrag auf Festsetzung der angemessenen Vergütung gemäß § 70 i.V.m. § 69 StBerG bei der Beklagten zu stellen, nicht nähergetreten war, holte das Landgericht bei der Beklagten ein Sachverständigengutachten zu der Angemessenheit der Forderung der Klägerin ein. Das Gutachten der Beklagten vom 19. November 2003 kam unter Zugrundelegung von 1 732,5 Stunden zu dem Ergebnis, dass für die der Praxisabwicklung zurechenbaren Leistungen eine Vergütung von 256 236,75 DM angemessen sei.

4

Nach einem Berichterstatterwechsel wies das Landgericht die Verfahrensbeteiligten darauf hin, dass es angesichts der bestehenden Meinungsverschiedenheiten zwischen den Beteiligten Aufgabe der Beklagten sei, die Höhe der angemessenen Abwicklervergütung festzusetzen. Den daraufhin von der Klägerin gestellten Antrag auf Festsetzung der angemessenen Vergütung lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 11. April 2005 mit der Begründung ab, für eine Festsetzung der Abwicklervergütung durch sie sei kein Raum, weil § 69 Abs. 4 Satz 5 StBerG nicht die Fälle betreffe, in denen - wie hier - die Bestellung des Praxisabwicklers auf Antrag der Erben erfolgt sei. Daraufhin wandte sich das Landgericht mit Schreiben vom 29. Juni 2005 an das Finanzministerium des Landes Baden-Württemberg als Aufsichtsbehörde der Beklagten, das unter dem 4. August 2005 ausführte, es teile die Rechtsauffassung des Landgerichts. Die Beklagte habe die Vergütung des Praxisabwicklers festzusetzen, wenn sich die Beteiligten hierüber nicht einigen könnten. Eine Differenzierung danach, ob die Abwickler-Bestellung auf Antrag oder von Amts wegen erfolgt sei, sehe das Gesetz nicht vor. Die Steuerberaterkammer hafte für die Vergütung des Praxisabwicklers wie ein Bürge. Unter Hinweis auf dieses Schreiben des Finanzministeriums beantragte die Klägerin daraufhin unter dem 11. August 2005 bei der Beklagten die Festsetzung einer angemessenen Abwicklervergütung in Höhe von 131 011,77 € zuzüglich Zinsen. Nach einer Besprechung der Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten am 25. Oktober 2005 teilte das Finanzministerium der Beklagten mit Schreiben vom 4. November 2005 mit, aus seiner Sicht könne festgestellt werden, dass der bestellte Praxisabwickler nach § 70 Abs. 3 i.V.m. § 69 Abs. 4 StBerG Anspruch auf eine angemessene Vergütung habe. Im vorliegenden Fall erscheine es angemessen, die Durchschnittsmonatsvergütung eines angestellten Steuerberaters als Maßstab für die Abwicklervergütung heranzuziehen. Die Beklagte werde gebeten, unter Beachtung der vorstehenden Kriterien die Abwicklervergütung festzusetzen.

5

Mit Bescheid vom 11. November 2005, dem keine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt wurde, setzte die Beklagte daraufhin die Höhe der angemessenen Vergütung auf 30 000 € fest. Zwar sei sie nach wie vor der Auffassung, sie sei nicht zur Festsetzung der angemessenen Vergütung verpflichtet; im Interesse des Fortgangs der Angelegenheit habe ihr Präsidium jedoch dessen ungeachtet entschieden, der Bitte des Finanzministeriums zu entsprechen und eine Festsetzung vorzunehmen. Hinsichtlich der Bemessung der Höhe der Vergütung habe sie sich an dem Schreiben des Finanzministeriums vom 4. November 2005 orientiert, wonach entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zwischen der Vergütung des Abwicklers und der im Zusammenhang mit der Abwicklung von diesem getätigten Aufwendungen unterschieden werden müsse. Nur für die Festsetzung der Vergütung des Abwicklers sei die Kammer zuständig. Das insoweit anzusetzende durchschnittliche Monatsgehalt eines angestellten Steuerberaters liege ausweislich einer im Jahr 1999 durchgeführten Umfrage bei ungefähr 5 000 €, so dass sich bei einer Dauer der Abwicklertätigkeit der Klägerin von 6 Monaten ein Gesamtbetrag von 30 000 € ergebe.

6

Nachdem die Bemühungen des Landgerichts, in dem noch rechtshängigen Verfahren (Az: 2 0 319/99 LG M.) eine vergleichsweise Einigung herbeizuführen, gescheitert waren, hat die Klägerin auf Anregung des Landgerichts am 27. April 2006 Klage beim Verwaltungsgericht K. erhoben und beantragt, die Beklagte zu verpflichten, die ihr zustehende Vergütung für die Praxisabwicklung unter Abänderung des Bescheides der Beklagten vom 11. November 2005 auf 139 746 € zuzüglich Zinsen festzusetzen. Die Beklagte hat demgegenüber insbesondere geltend gemacht, die Klage sei mangels vorheriger Durchführung des nach § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO erforderlichen Widerspruchsverfahrens unzulässig, was sie, die Beklagte, ausdrücklich rüge. Das Widerspruchsverfahren sei keinesfalls entbehrlich und hätte Gelegenheit geboten, die Sache nochmals zu erörtern. Vorsorglich und unter ausdrücklicher Klarstellung, dass damit ein Verzicht auf die Rüge der fehlenden Durchführung des Vorverfahrens nicht verbunden sei, halte sie die Klage zudem auch für unbegründet. Dem Einwand der Beklagten, die Klage sei wegen fehlenden Vorverfahrens unzulässig, ist die Klägerin unter Hinweis auf mehrere Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts zur ausnahmsweisen Entbehrlichkeit eines Vorverfahrens entgegengetreten. Für den Fall, dass das Verwaltungsgericht davon abweichen wolle und ein Widerspruchsverfahren für erforderlich halte, erbitte sie einen entsprechenden Hinweis, damit sie noch vor Ablauf der Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO Widerspruch einlegen könne. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 15. März 2007 als unzulässig abgewiesen und ausgeführt, es fehle an dem nach § 68 VwGO erforderlichen Vorverfahren.

7

Der Verwaltungsgerichtshof hat die hiergegen von der Klägerin eingelegte Berufung mit Urteil vom 4. März 2009 mit der Begründung zurückgewiesen, das Verwaltungsgericht habe die Klage zu Recht als unzulässig abgewiesen. Es fehle an dem gemäß § 68 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 VwGO erforderlichen Vorverfahren. Eine der in § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO genannten Ausnahmen, in denen es einer solchen Nachprüfung nicht bedürfe, liege nicht vor. Die Erforderlichkeit des Vorverfahrens entfalle auch nicht deshalb, weil die Beklagte selbst zuständige Widerspruchsbehörde gewesen wäre. Der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts könne nicht sicher entnommen werden, ob ein Vorverfahren auch dann entbehrlich sei, wenn sich die Beklagte auf das Fehlen des Vorverfahrens ausdrücklich berufen und nur hilfsweise zur Sache eingelassen habe. In der Kommentarliteratur werde diese Auffassung, die fehlende Durchführung eines Vorverfahrens könne bereits bei hilfsweiser Einlassung der Behörde zur Sache geheilt und das Berufen auf die fehlende Zulässigkeitsvoraussetzung damit unbeachtlich werden, einhellig abgelehnt. Dieser Auffassung sei zu folgen. Bei ausdrücklicher Berufung auf das Fehlen des Vorverfahrens und lediglich hilfsweiser Einlassung sei kein ausreichender Grund dafür ersichtlich, von dem vor Durchführung einer Verpflichtungsklage zwingend vorgeschriebenen Vorverfahren abzusehen. Entgegen der von der Klägerin vorgebrachten Meinung erweise sich das Vorverfahren auch nicht deshalb als entbehrlich, weil sich die Einschätzung der Beklagten bereits als "unabänderlich" erwiesen habe und die Durchführung eines Vorverfahrens daher zwecklos gewesen wäre. Auch die Schreiben des Finanzministeriums rechtfertigten nicht, die von der Klägerin erhobene Klage ohne vorherige Durchführung eines Vorverfahrens für zulässig zu erachten. Dies gelte jedenfalls, wenn, wie hier, eine verbindliche Weisung der Aufsichtsbehörde hinsichtlich der Höhe der der Klägerin zustehenden Vergütung nicht vorliege.

8

Zur Begründung ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision macht die Klägerin geltend, der Verwaltungsgerichtshof sei trotz Vorliegens eines entsprechenden Ausnahmefalles unter Verstoß gegen Bundesrecht von der Notwendigkeit eines Vorverfahrens ausgegangen und habe deshalb die Berufung zu Unrecht zurückgewiesen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei ein Vorverfahren entbehrlich, wenn es seinen Zweck nicht mehr erfüllen könne. Das sei jedenfalls dann zu bejahen, wenn die Widerspruchsbehörde bereits außerhalb eines Widerspruchsverfahrens mit der Sache befasst gewesen sei und dabei eine sachliche Überprüfung der Entscheidung der Ausgangsbehörde schon vorgenommen habe. Ferner sei von einem Vorverfahren abzusehen, wenn das Verhalten der Widerspruchsbehörde

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vor oder während eines gerichtlichen Verfahrens mit großer Wahrscheinlichkeit erwarten lasse, dass ein Widerspruch erfolglos sein würde. Weder die Rechtsschutz-, noch die Kontroll- noch die Entlastungsfunktion des Widerspruchsverfahrens seien dann noch erfüllbar. Die Beklagte sei bereits seit dem Streit zwischen den Erben und der Beklagten intensiv in den Fall einbezogen gewesen und habe sich wiederholt nicht in der Lage gesehen, ihre Entscheidung zu revidieren. Das Berufungsgericht habe zudem nicht hinreichend berücksichtigt, dass das Finanzministerium als Aufsichtsbehörde in der Sache bereits entschieden habe. Bei dem Schreiben des Finanzministeriums vom 4. November 2005 handele es sich nicht um eine unverbindliche Empfehlung oder Bitte, sondern um eine staatsaufsichtliche Maßnahme im Sinne des § 88 Abs. 3 Satz 2 StBerG. Angesichts dessen sei nicht mehr zu erwarten gewesen, dass die Beklagte zu einem späteren Zeitpunkt plötzlich einen anderen Rechtsstandpunkt einnehmen werde. Ein Beschreiten des Rechtsweges sei daher für die Klägerin unvermeidbar gewesen. Aufgrund des gesamten Verlaufs der Ereignisse im Vorfeld des Rechtsstreits habe sie, die Klägerin, davon ausgehen müssen, dass für eine erneute Anrufung der Behörde im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens keine Veranlassung mehr bestanden habe. Für eine solche Fallgestaltung sei auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu verweisen. Auch ein (anderer) Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg habe diese Rechtsprechung mit einer aktuellen Entscheidung vom 27. Juni 2007 (Az: 4 S 2829/06) bestätigt.

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Die Klage sei auch materiell begründet. Es sei widersprüchlich, wenn die Beklagte in ihrem Kammer-Gutachten im Zivilrechtsstreit vor dem Landgericht M. eine um rund 100 000 € höhere Vergütung für angemessen angesehen habe als in ihrem angegriffenen Bescheid. Im Kammer-Gutachten seien die von ihr, der Klägerin, aufgelisteten Stunden, also der tatsächliche Zeit- und Personalaufwand, als angemessen erachtet worden. Der Begriff der angemessenen Vergütung sei ein unbestimmter Rechtsbegriff, der der gerichtlichen Nachprüfung in vollem Umfang unterliege. Ein Anhaltspunkt für die Bemessung sei der Stundensatz oder das Gehalt, das für einen Angestellten oder freien Mitarbeiter in der Steuerberaterpraxis gezahlt werde. Zu berücksichtigen seien aber auch der Zeitaufwand, den der Abwickler für die Bewältigung seiner Aufgabe benötigte, seine berufliche Erfahrung, die Schwierigkeiten und die Dauer der Abwicklung sowie der Umstand, dass die Tätigkeit eines Abwicklers eine Berufspflicht sei, die im Interesse des Berufsstandes geleistet werde. Die Angemessenheit eines Stundensatzes von 65,19 € werde auch durch die Praxis anderer Steuerberaterkammern bestätigt (vgl. VG Frankfurt/Main, Urteil vom 15. März 2006 - 12 E 300/05 - juris). Die Beklagte sei in ihrem Sachverständigengutachten ebenfalls von einem Stundensatz in dieser Höhe ausgegangen. Im Übrigen habe die Beklagte bei der Berechnung ihrer eigenen Vergütung für die Erstellung ihres Gutachtens im Verfahren vor dem Landgericht M. einen Stundensatz von 51,13 € zugrunde gelegt; nicht einmal diesen billige sie der Klägerin zu. Die Klägerin habe allein für dieses von der Beklagten erstellte Gutachten Kosten von 15 000 DM vorschießen müssen. Der von der Klägerin bei der Praxisabwicklung zu erbringende Arbeitsaufwand sei derart außergewöhnlich gewesen, dass die Beklagte zu Recht in ihrem Gutachten vom 19. November 2003 zu dem Ergebnis gelangt sei, die Festlegung einer pauschalen Abwicklervergütung auf der Basis eines Monatsgehalts wäre nicht angemessen. Was als Gebührenforderung gegenüber den Erben angemessen sei, könne nun im Verhältnis zu der für diese als Bürge haftenden Beklagten nicht unangemessen sein.

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Die Klägerin beantragt,

unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 4. März 2009 und des aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 15. März 2007 ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts K. die Beklagte zu verpflichten, die der Klägerin zustehende angemessene Vergütung für die Praxisabwicklung unter Änderung des Bescheides vom 11. November 2005 auf 139 746 € zuzüglich Zinsen festzusetzen.

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Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

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Die Revision sei bereits deshalb unzulässig, weil sie nicht den Anforderungen genüge, die § 139 Abs. 3 VwGO an eine Revisionsbegründung stelle. Sie erschöpfe sich weitgehend in Bezugnahmen auf früheres Vorbringen und wiederhole dieses. Zudem setze sie sich nicht hinreichend mit der grundsätzlichen Erforderlichkeit eines Vorverfahrens und der nur ausnahmsweisen Entbehrlichkeit eines solchen Vorverfahrens auseinander. Selbst wenn die Revision zulässig wäre, sei sie unbegründet. Aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ergebe sich für den vorliegenden Fall keine Ausnahme von der Erforderlichkeit des Vorverfahrens. Die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung des Schreibens des Finanzministeriums vom 4. November 2005 sei zutreffend. Das Bundesverwaltungsgericht sei an diese Auslegung gebunden. Ein Verstoß gegen die Denkgesetze liege nicht vor.

Entscheidungsgründe

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Die Revision der Klägerin ist zulässig (1.) und begründet (2.). Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs verletzt Bundesrecht und stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO).

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1. Entgegen der Auffassung der Beklagten genügt die Revisionsbegründung den Anforderungen des § 139 Abs. 3 Satz 4 VwGO. Sie enthält einen bestimmten Antrag und substantiiert die gerügte Rechtsverletzung in hinreichendem Maße. Denn die Klägerin macht darin ausdrücklich einen Verstoß gegen § 68 VwGO geltend, den sie darin sieht, dass beide vorinstanzlichen Urteile die Klage zu Unrecht mit der Begründung für unzulässig gehalten hätten, das nach § 68 VwGO erforderliche Vorverfahren sei nicht durchgeführt worden und ein solches Vorverfahren sei auch nicht entbehrlich. Zur Begründung führt sie unter Bezugnahme auf mehrere näher bezeichnete Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts aus, dass nach ihrer Rechtsauffassung ein Widerspruchsverfahren ausnahmsweise dann nicht (mehr) erforderlich sei, wenn es seinen Zweck nicht mehr erfüllen könne. Dies sei insbesondere dann der Fall, wenn die Widerspruchsbehörde bereits außerhalb eines förmlichen Widerspruchsverfahrens mit der Sache befasst gewesen sei und dabei eine sachliche Überprüfung der Entscheidung der Ausgangsbehörde schon vorgenommen habe.

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Die Revisionsbegründung ist entgegen der Auffassung der Beklagten auch aus sich heraus und ohne dass dazu andere Schriftsätze herangezogen werden müssten, verständlich. (vgl. dazu u.a. Urteil vom 1. Juli 1965 - BVerwG 3 C 105.64 - BVerwGE 21, 286 <288> = Buchholz 427.2 § 8 FG Nr. 57a). Soweit die Beklagte die in der Revisionsbegründung erfolgte teilweise wörtliche Wiederholung von Ausführungen aus früheren Schriftsätzen, insbesondere aus der Berufungsbegründung vom 14. März 2008, rügt, ergibt sich daraus kein Verstoß gegen die gesetzliche Begründungspflicht. Der Schriftsatz vom 13. Mai 2009, mit dem die Prozessbevollmächtigten der Klägerin die Revision begründet haben, enthält keine bloße Bezugnahme auf frühere eigene Schriftsätze oder Schreiben der Klägerin, sondern greift darin Begründungselemente aus früheren Schriftsätzen auf.

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2. Die Revision der Klägerin ist auch begründet. Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofs verletzt Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) und beruht hierauf; es erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO)

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2.1 Allerdings ist der Verwaltungsgerichtshof zu Recht davon ausgegangen, dass das Begehren der Klägerin, die Beklagte zur Festsetzung der angemessenen Vergütung nach § 70 Abs. 3 i.V.m. § 69 Abs. 4 Satz 5 StBerG zu verpflichten, auf den Erlass eines begünstigenden Verwaltungsaktes gerichtet ist. Die dafür allein statthafte Klageart ist nach § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO die Verpflichtungsklage. Vor Erhebung der Verpflichtungsklage sind, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts ganz oder - wie im vorliegenden Fall - teilweise abgelehnt worden ist, nach § 68 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 VwGO Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Die erfolglose Durchführung des Vorverfahrens muss im Hinblick auf die Zulässigkeit der Klage von Amts wegen geprüft werden (stRspr, vgl. u.a. Urteile vom 9. Februar 1967 - BVerwG 1 C 49.64 - BVerwGE 26, 161 = Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 35, vom 17. Februar 1981 - BVerwG 7 C 55.79 - BVerwGE 61, 360 = Buchholz 310 § 68 VwGO Nr. 20 und vom 13. Januar 1983 - BVerwG 5 C 114.81 - BVerwGE 66, 342 = Buchholz 436.0 § 2 BSHG Nr. 7 sowie Geis, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 68 Rn. 33 ff. m.w.N.).

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Ein Widerspruch gegen den Bescheid der Beklagten vom 11. November 2005 war auch nicht wegen des Fehlens einer Rechtsbehelfsbelehrung entbehrlich. Die verfahrensrechtlichen Folgen einer unrichtigen oder unterbliebenen Rechtsbehelfsbelehrung sind in § 58 VwGO abschließend geregelt. Ist die Rechtsmittelbelehrung unterblieben, ist nach § 58 Abs. 2 VwGO die Einlegung des Rechtsbehelfs - abweichend von der sonst maßgeblichen Monatsfrist des § 70 Abs. 1 VwGO - innerhalb eines Jahres zulässig. Dass ein Rechtsbehelf entbehrlich wird, wenn über ihn nicht belehrt wird, ist dort nicht bestimmt. Damit bleibt es auch im Falle einer fehlenden oder unrichtigen Rechtsmittelbelehrung bei der Notwendigkeit eines Widerspruchsverfahrens nach §§ 68 ff. VwGO (Urteil vom 20. April 1994 - BVerwG 11 C 2.93 - BVerwGE 95, 321 = Buchholz 436.36 § 18 BAföG Nr. 13).

20

Innerhalb der nach § 58 Abs. 2 VwGO maßgeblichen Jahresfrist hat die Klägerin keinen Widerspruch gegen den Bescheid vom 11. November 2005 eingelegt. Auch nachdem die Beklagte mit ihrem Klageerwiderungsschriftsatz vom 8. Juni 2006 und damit noch vor Ablauf der Jahresfrist das Fehlen eines Widerspruchsverfahrens ausdrücklich gerügt hatte, hat die Klägerin unter Berufung auf mehrere Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts zur ausnahmsweisen Entbehrlichkeit eines Widerspruchsverfahrens von der (nachträglichen) Einlegung eines Widerspruchs Abstand genommen und keine Aussetzung des Klageverfahrens nach § 75 Satz 3 VwGO (analog) oder nach § 94 VwGO (vgl. dazu Urteil vom 13. Januar 1983 a.a.O. <345> = juris Rn. 6; Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl. 2009, § 68 Rn. 4 m.w.N.; Geis, in: Sodan/Ziekow, a.a.O. Rn. 118) beantragt.

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Das Widerspruchsverfahren war im vorliegenden Fall auch nicht gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 VwGO durch Gesetz ausgeschlossen.

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Da der von der Klägerin begehrte Verwaltungsakt nicht von einer obersten Bundes- oder Landesbehörde, sondern von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zu erlassen war/ist, war ein Widerspruchsverfahren auch nicht nach § 68 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 Nr. 1 VwGO entbehrlich.

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2.2 Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch verkannt, dass die Klage trotz fehlenden Widerspruchsverfahrens nach § 68 VwGO dennoch zulässig ist.

24

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist über die gesetzlich ausdrücklich geregelten Fälle hinaus ein Vorverfahren ausnahmsweise dann entbehrlich, wenn dem Zweck des Vorverfahrens bereits Rechnung getragen ist oder der Zweck des Vorverfahrens ohnehin nicht mehr erreicht werden kann (vgl. dazu u.a. Urteile vom 27. Februar 1963 - BVerwG 5 C 105.61 - BVerwGE 15, 306 <310> = Buchholz 310 § 68 VwGO Nr. 2, vom 9. Juni 1967 - BVerwG 7 C 18.66 - BVerwGE 27, 181 <185> = Buchholz 442.15 § 4 StVO Nr. 4, vom 23. Oktober 1980 - BVerwG 2 A 4.78 - Buchholz 232 § 42 BBG Nr. 14, vom 15. Januar 1982 - BVerwG 4 C 26.78 - BVerwGE 64, 325 <330> = Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 47, vom 27. September 1988 - BVerwG 1 C 3.85 - Buchholz 130 § 9 RuStAG Nr. 10 und vom 4. August 1993 - BVerwG 11 C 15.92 - Buchholz 436.36 § 46 BAföG Nr. 16).

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Diese Rechtsprechung ist zwar im Fachschrifttum auf Kritik gestoßen (vgl. dazu u.a. Ulrich Meier, Die Entbehrlichkeit des Widerspruchsverfahrens, 1992, S. 69 ff.; Funke-Kaiser, in: Bader u.a., VwGO, 4. Aufl. 2007, § 68 Rn. 29 ff.; Rennert, in: Eyermann/Fröhler, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 68 Rn. 29 ff.; Redeker/von Oertzen, VwGO, 15. Aufl. 2010, § 68 Rn. 4 jeweils m.w.N.). Ihr wird vor allem eine Unvereinbarkeit mit dem gesetzlichen Wortlaut und der Systematik sowie dem Zweck der Regelungen der §§ 68 ff. VwGO vorgeworfen.

26

Der Senat hält jedoch nach erneuter Prüfung der Sach- und Rechtslage an der bisherigen Rechtsprechung fest, wonach ein Widerspruchsverfahren nach § 68 VwGO ausnahmsweise dann entbehrlich ist, wenn dessen Zweck bereits Rechnung getragen ist oder der Zweck des Vorverfahrens ohnehin nicht mehr erreicht werden kann. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Ausgangsbehörde - wie hier nach § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VwGO - zugleich Widerspruchsbehörde ist und den in Rede stehenden Bescheid aufgrund einer sie bindenden Weisung der (Rechts-)Aufsichtsbehörde erlassen hat, so dass sie bei Fortbestehen der Weisung den Ausgangsbescheid in einem Widerspruchsverfahren ohnehin nicht mehr ändern könnte.

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Der Wortlaut des § 68 Abs. 1 VwGO steht einer solchen Auslegung nicht entgegen. Aus dem Normtext des § 68 Abs. 1 VwGO ("sind... nachzuprüfen") folgt nur, dass die Durchführung eines Vorverfahrens für die Beteiligten nicht disponibel ist (vgl. Urteile vom 13. Januar 1983 - BVerwG 5 C 114.81 - BVerwGE 66, 342 <345> = Buchholz 436.0 § 2 BSHG Nr. 7; Geis, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 68 Rn. 159 m.w.N.). Die Zulässigkeit von (weiteren) Ausnahmen von der Notwendigkeit eines Widerspruchsverfahrens über die in §§ 68 ff. VwGO explizit normierten hinaus hängt davon ab, ob diese abschließenden Charakter ("numerus clausus") haben oder nicht. Diese Frage lässt sich anhand des Wortlautes nicht eindeutig entscheiden. Ihre Beantwortung hängt letztlich vom Sinn der in Rede stehenden Regelung(en) ab. Dieser kann angesichts der Offenheit des Wortlautes nur anhand des Regelungszusammenhangs und der Regelungssystematik, der Gesetzeshistorie sowie der mit der Regelung ersichtlich intendierten Zwecksetzung(en) festgestellt werden.

28

Die Entstehungsgeschichte der Regelungen der §§ 68 ff. VwGO ist hinsichtlich der Voraussetzungen einer (ausnahmsweisen) Entbehrlichkeit eines Vorverfahrens nicht ergiebig. Die Frage, ob ein Vorverfahren nach §§ 68 ff. VwGO - über die im Gesetz normierten Fälle hinaus - ausnahmsweise auch in weiteren Fällen entbehrlich sein kann, ist, soweit ersichtlich, weder in der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung (BTDrucks 3/55 S. 38 und S. 72 ff.) noch in den Gesetzesberatungen im Parlament thematisiert worden. Im Verlauf der Beratungen des Rechtsausschusses des Bundestages wurde von dem Vertreter der Bundesregierung allerdings darauf hingewiesen, dass der Regierungsentwurf hinsichtlich der Regelung zum Vorverfahren "nicht etwas völlig Neues enthalte, sondern an alte Vorbilder anknüpfe und versuche, diese in ein möglichst gutes Gleis zu bringen" (vgl. die Nachweise bei von Mutius, Das Widerspruchsverfahren der VwGO als Verwaltungsverfahren und Prozessvoraussetzung, 1969, S. 102 ff. m.w.N.). Damit war auch - jedenfalls implizit - die vor Inkrafttreten der VwGO zu den Vorgängerregelungen ergangene Rechtsprechung einbezogen. Da sich in den Gesetzgebungsmaterialien keine Hinweise darauf finden, dass der Gesetzgeber der VwGO in der Frage der Entbehrlichkeit eines Vorverfahrens eine Korrektur der damals bereits vorliegenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den Voraussetzungen einer Entbehrlichkeit des Vorverfahrens (vgl. u.a. Urteile vom 27. Januar 1954 - BVerwG 2 C 113.53 - BVerwGE 1, 72 = Buchholz 332 § 44.MRVO Nr. 1, vom 3. Dezember 1954 - BVerwG 2 C 100.53 - BVerwGE 1, 247 <249>, vom 6. März 1959 - BVerwG 7 C 71.57 - Buchholz 11 Art. 28 GG Nr. 10 = DVBl 1959, 777 und vom 18. Dezember 1959 - BVerwG 7 C 95.57 - BVerwGE 10, 82 = Buchholz 401.62 Getränkesteuer Nr. 4) vornehmen wollte, liegt der Schluss nahe, dass die §§ 68 ff. VwGO auch insoweit "nicht etwas völlig Neues" in Kraft setzten, sondern "an alte Vorbilder" anknüpfen wollten. Jedenfalls ergibt sich damit aus der Gesetzgebungsgeschichte im Rahmen der sog. historischen Auslegung der hier in Rede stehenden Vorschriften kein hinreichender Anhaltspunkt dafür, dass die damals bereits ergangene und vorliegende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur ausnahmsweisen Entbehrlichkeit eines Vorverfahrens in den Fällen, in denen dessen Zweck bereits Rechnung getragen ist oder der Zweck des Vorverfahrens ohnehin nicht mehr erreicht werden kann, durch den Gesetzgeber der neuen VwGO korrigiert werden sollte.

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Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus der Gesetzessystematik, namentlich aus dem Regelungszusammenhang, in dem die in § 68 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1, § 68 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 Nr. 1 und Nr. 2 sowie in § 75 VwGO normierten Ausnahmen von der Notwendigkeit eines Widerspruchsverfahrens stehen. Für die in diesen Vorschriften normierten Abweichungen ("Ausnahmen") waren jeweils spezifische Gründe und Motive des Gesetzgebers maßgebend. Zwischen der in § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO normierten Grundregelung und den zitierten Vorschriften besteht ein Regel-Ausnahme-Verhältnis. Ausnahmevorschriften sind einer erweiternden Auslegung, insbesondere im Wege der Analogie, nicht zugänglich (vgl. dazu u.a. Urteile vom 17. Dezember 1996 - BVerwG 1 C 24.95 - Buchholz 451.29 Schornsteinfeger Nr. 40 Rn. 26, vom 21. Juni 2005 - BVerwG 2 WD 12.04 - NJW 2006, 77 <98 >= juris Rn. 249 und vom 17. August 2005 - BVerwG 6 C 15.04 - BVerwGE 124, 110 <121 ff.> = juris Rn. 37 ff.; Muscheler, in: Drenseck/Seer (Hrsg.), Festschrift für Heinrich Wilhelm Kruse zum 70. Geburtstag, 2001, S. 135 ff.<154 ff., 157 ff.>). Um eine solche Erweiterung durch Analogiebildung geht es aber nicht , wenn sich aus Sinn und Zweck der Regelung eine weitere, wenn auch im Gesetz nicht ausdrücklich normierte Ausnahme vom Erfordernis des Widerspruchsverfahrens ergibt und der Regeltatbestand deshalb einschränkend ausgelegt werden muss. Dies gilt namentlich für den in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts konkretisierten Fall, dass der Gesetzeszweck ein Widerspruchsverfahren deshalb nicht (mehr) gebietet und erfordert, weil im konkreten Fall dem Zweck des Vorverfahrens bereits Rechnung getragen ist oder der Zweck des Vorverfahrens ohnehin nicht mehr erreicht werden kann.

30

Das Vorverfahren soll zum einen im öffentlichen Interesse eine Selbstkontrolle der Verwaltung durch die Widerspruchsbehörde ermöglichen. Außerdem soll es zu einem möglichst effektiven individuellen Rechtsschutz beitragen; für den Rechtsuchenden soll eine gegenüber der gerichtlichen Kontrolle zeitlich vorgelagerte und ggf. erweiterte Rechtsschutzmöglichkeit eröffnet werden, was insbesondere etwa bei der Kontrolle von Ermessensentscheidungen z.B. im Hinblick auf die im Widerspruchsverfahren für die Widerspruchsbehörde gegebene Möglichkeit einer Prüfung auch der Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts von Bedeutung sein kann. Schließlich soll das Vorverfahren im öffentlichen Interesse die Gerichte entlasten und damit Ressourcen schonen helfen ("Filterwirkung"). Diese dreifache normative Zwecksetzung eines Widerspruchsverfahrens ist allgemein anerkannt (vgl. dazu die Nachweise zur Rechtsprechung und Fachliteratur u.a. bei Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl. 2009, Vorb. § 68 Rn. 1; Geis, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 68 Rn. 1 FN. 1 und Rn. 2 ff.). Da das Widerspruchsverfahren weder allein den Interessen der Verwaltung noch allein denen des Betroffenen, sondern mehreren Zwecken und damit insgesamt jedenfalls auch dem öffentlichen Interesse an einer über den Gesichtspunkt des Individualrechtsschutzes hinausgehenden (Selbst-)Kontrolle der Verwaltung und einer Entlastung der Verwaltungsgerichte dient, steht es weder im Belieben der Verwaltungsbehörden noch in dem des jeweiligen Rechtsschutzsuchenden, hierauf umstandslos zu verzichten. Wenn allerdings die genannten Zweck(e) eines Vorverfahrens schon auf andere Weise erreicht worden sind oder nicht mehr erreicht werden können, wäre ein Widerspruchsverfahren funktionslos und überflüssig (stRspr, vgl. u.a. Urteile vom 9. Juni 1967 - BVerwG 7 C 18.66 - BVerwGE 27, 181 <185>, insoweit nicht vollständig abgedruckt = Buchholz 442.15 § 4 StVO Nr. 4, vom 23. März 1982 - BVerwG 1 C 157.79 - Buchholz 451.25 LadschlG Nr. 20 S. 1 <6>, vom 24. Juni 1982 - BVerwG 2 C 91.81 - BVerwGE 66, 39 <41> = Buchholz 232 § 61 BBG Nr. 4 und § 62 BBG Nr. 2, vom 2. September 1983 - BVerwG 7 C 97.81 - Buchholz 442.03 § 9 GüKG Nr. 13 = juris Rn. 8 ff., vom 17. August 1988 - BVerwG 5 C 78.84 - Buchholz 424.01 § 65 FlurbG Nr. 5 S. 7<9>, vom 27. September 1988 - BVerwG 1 C 3.85 - Buchholz 130 § 9 RuStAG Nr. 10 S. 37<38 f.>, vom 21. September 1989 - BVerwG 2 C 68.86 - Buchholz 240 § 12 BBesG Nr. 15 S. 8<10>, vom 18. Mai 1990 - BVerwG 8 C 48.88 - BVerwGE 85, 163 <168> = DVBl 1990, 1350, vom 4. August 1993 - BVerwG 11 C 15.92 - Buchholz 436.36 § 46 BAföG Nr. 16 = NVwZ 1995, 76 und vom 20. April 1994 - BVerwG 11 C 2.93 - BVerwGE 95, 321 = Buchholz 436.36 § 18 BAföG Nr. 13 = juris Rn. 18). Ob diese Voraussetzung im konkreten Fall vorliegt, bestimmt sich freilich nicht nach der subjektiven Einschätzung der Behörde oder des Rechtsschutzsuchenden. Vielmehr ist auf einen objektivierten Beurteilungsmaßstab abzustellen.

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Ungeachtet der Frage, ob im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bereits ein hilfsweises Einlassen in der Sache durch die beklagte Behörde ausreicht, um von einem Erreichen der dem Gesetz zugrunde liegenden Regelungszwecke der §§ 68 ff. VwGO auszugehen (bejahend: u.a. Urteile vom 23. Oktober 1980 - BVerwG 2 A 4.78 - Buchholz 232 § 42 BBG Nr. 14, vom 2. September 1983 - BVerwG 7 C 97.81 - Buchholz 442.03 § 9 GüKG Nr. 13 = NVwZ 1984, 507 und vom 9. Mai 1985 - BVerwG 2 C 16.83 - Buchholz 421.20 Hochschulpersonalrat Nr. 14 = NVwZ 1986, 374 = juris Rn. 21; verneinend: Beschluss vom 26. September 1989 - BVerwG 8 B 39.89 - Buchholz 310 § 68 VwGO Nr. 35 = juris Rn. 8), können die vom Gesetz normierten Zwecke eines Vorverfahrens unabhängig von der subjektiven Einschätzung der Prozessbeteiligten objektiv jedenfalls dann nicht (mehr) erreicht werden, wenn die Behörde durch die zuständige Aufsichtsbehörde zu ihrer Entscheidung verbindlich angewiesen worden ist (vgl. Urteile vom 23. Oktober 1980 a.a.O. und vom 27. September 1988 a.a.O.). Denn im Rahmen eines (nachgeholten) Widerspruchsverfahrens bestünde dann die in § 72 VwGO vorgesehene Abhilfemöglichkeit nicht mehr, so dass angesichts der rechtlichen Bindung der Behörde durch die aufsichtsbehördliche Weisung die von §§ 68 ff. VwGO bezweckte "Selbstkontrolle der Verwaltung" (durch die Widerspruchsbehörde) nicht mehr erreichbar wäre. Damit könnte das Widerspruchsverfahren auch nicht mehr den weiteren normativen Zweck erfüllen, für den Rechtsuchenden eine gegenüber der gerichtlichen Kontrolle zeitlich vorgelagerte und ggf. erweiterte Rechtsschutzmöglichkeit zu eröffnen. Angesichts der rechtlichen Bindung der Widerspruchsbehörde wäre auch der mit dem Widerspruchsverfahren intendierte dritte normative Zweck nicht mehr erreichbar, die Gerichte zu entlasten ("Filterwirkung").

32

Ein solcher Fall liegt hier vor. Denn das Finanzministerium des Landes Baden-Württemberg hatte in seiner Eigenschaft als Rechtsaufsichtsbehörde der beklagten Steuerberaterkammer diese nach § 88 Abs. 3 Satz 1 StBerG zur mit dem Bescheid vom 11. November 2005 dann auch erfolgten Festsetzung der angemessenen Abwicklervergütung angewiesen. Hieran war die Beklagte gebunden.

33

Zutreffend ist der Verwaltungsgerichtshof davon ausgegangen, dass das an die Beklagte gerichtete Schreiben des Finanzministeriums vom 4. November 2005 nicht lediglich eine "Empfehlung" bzw. "Bitte" darstellt. Denn unbeschadet der höflich gehaltenen Formulierung wird die Beklagte darin durch ihre Aufsichtsbehörde aufgefordert, die Vergütung "unter Beachtung der vorstehenden Kriterien" festzusetzen. Der Erklärungsgehalt des Schreibens lässt nach dem gemäß §§ 133, 157 BGB (analog) maßgeblichen objektivierten Empfängerhorizont keinen Zweifel daran aufkommen, dass die vom Finanzministerium vorgetragene "Bitte" als verbindliche Weisung zu verstehen war.

34

Der verbindliche "Aufsichtscharakter" des Schreibens wird zudem bei Berücksichtigung der maßgeblichen, dem Adressaten bekannten näheren Umstände seines Zustandekommens und Ergehens deutlich. Bereits mit Schreiben vom 4. August 2005, das der Beklagten zur Kenntnis gegeben wurde, hatte das Finanzministerium auf die unter Vorlage der Akten durch das Landgericht M. erfolgte Anfrage diesem mitgeteilt, es teile die "vorläufig geäußerte Rechtsauffassung des Gerichts in Bezug auf die Pflicht der Steuerberaterkammer N., die umstrittene Verfügung für die Abwicklung festzusetzen". Dabei wird vom Finanzministerium ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ein rechtlicher Spielraum für eine andere Interpretation der Vorschriften entgegen der Auffassung der Steuerberaterkammer nicht bestehe. Sowohl die deutliche Formulierung des Schreibens als auch die Tatsache, dass sich das Finanzministerium mit seiner Auffassung "nach außen" hin im amtlichen Verkehr mit einem Gericht festgelegt hat, sprechen dafür, dass es sich nicht um eine bloße Meinungsäußerung oder Empfehlung, sondern um eine verbindliche Auskunft gegenüber dem anfragenden Gericht handelte. Das Schreiben des Finanzministeriums vom 7. September 2005 bestätigte gegenüber der Beklagten, dass eine Rechtspflicht der Beklagten zur Festsetzung der angemessenen Abwicklervergütung bestehe. Zu Recht ist der Verwaltungsgerichtshof deshalb davon ausgegangen, dass die in diesem Schreiben enthaltenen Hinweise auf die "Staatsaufsicht", auf die bislang fehlende Abstimmung durch die Beklagte sowie auf die Möglichkeit einer Vergütungsfestsetzung von Amts wegen durch das Finanzministerium keinen Zweifel an dessen Durchsetzungswillen lassen. Nachdem die Beklagte hiergegen Einwände erhoben hatte, hielt das Landesfinanzministerium dann mit seinem an die Beklagte gerichtetem Schreiben vom 4. November 2005 an seiner Rechtsauffassung ausdrücklich fest und bekräftigte sie unmissverständlich.

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Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs enthält das Schreiben des Finanzministeriums vom 4. November 2005 eine verbindliche Vorgabe allerdings nicht nur bezüglich der Verpflichtung der Beklagten, überhaupt eine Vergütung festzusetzen, sondern auch bezogen auf die umstrittene Höhe der angemessenen Vergütung. Die gegenteilige Auslegung des Berufungsgerichts verletzt revisibles Recht.

36

Der Senat ist befugt, die Auslegung dieses Schreibens durch die Vorinstanz in der Revision am Maßstab der §§ 133, 157 BGB zu überprüfen (vgl. Urteile vom 9. Juni 1983 - BVerwG 2 C 34.80 - BVerwGE 67, 222 <234> = Buchholz 238.5 § 26 DRiG Nr. 1, vom 27. September 1990 - BVerwG 4 C 44.87 - BVerwGE 85, 348 <366> = Buchholz 406.401 § 8 BNatSchG Nr. 9, vom 2. September 1999 - BVerwG 2 C 22.98 - BVerwGE 109, 283 <286> = Buchholz 237.7 § 72 NWLBG Nr. 4 und vom 5. November 2009 - BVerwG 4 C 3.09 - BVerwGE 135, 209 <212 f. Rn. 17 ff. > m.w.N. = Buchholz 316 § 35 VwVfG Nr. 60; vgl. auch Eichberger, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Rn. 156 zu § 137), die im öffentlichen Recht entsprechend anzuwenden sind (vgl. dazu u.a. Urteile vom 12. Dezember 2001 - BVerwG 8 C 17.01 - BVerwGE 115, 302 <307> = Buchholz 310 § 69 VwGO Nr. 7 und vom 21. Juni 2006 - BVerwG 6 C 19.06 - BVerwGE 126, 149 <160> m.w.N. = Buchholz 11 Art. 12 GG Nr. 264; Vogenauer, §§ 133, 157, Auslegung, in: Schmoeckel/Rückert/Zimmermann (Hrsg.), Historisch-kritischer Kommentar zum BGB, Band I, 2003, S. 562 <583 ff. Rn. 33 ff. und Rn. 44 ff.> m.w.N.). Danach ist nicht an dem buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften. Es kommt entscheidend auch nicht auf den inneren Willen des Erklärenden, sondern darauf an, wie die Erklärung aus der Sicht des Empfängers bei objektiver Betrachtungsweise zu verstehen ist ("objektivierter Empfängerhorizont"). Dabei tritt der Wortlaut hinter Sinn und Zweck der Erklärung zurück. Maßgebend ist der geäußerte Wille des Erklärenden, wie er aus der Erklärung und sonstigen Umständen für den Erklärungsempfänger erkennbar wird (vgl. Urteil vom 27. April 1990 - BVerwG 8 C 70.88 - Buchholz 310 § 74 VwGO Nr. 9 S. 1<5>). Die Auslegung muss sich auf die Erklärung in ihrer Gesamtheit und das mit ihr erkennbar verfolgte Ziel beziehen (vgl. u.a. Beschluss vom 3. Dezember 1998 - BVerwG 1 B 110.98 - Buchholz 310 § 124a VwGO Nr. 6 S. 12<14>, Urteil vom 12. Dezember 2001 a.a.O. und hat unter Berücksichtigung aller dem Erklärungsempfänger objektiv erkennbaren Umstände nach Treu und Glauben zu erfolgen (Urteil vom 15. November 2000 - BVerwG 8 C 28.99 - Buchholz 428 § 3 VermG Nr. 40 S. 31<32>). Dabei ist auf den Zeitpunkt des Zugangs der Erklärung beim Erklärungsempfänger abzustellen (vgl. Beschluss vom 13. September 1999 - BVerwG 11 B 14.99 - NVwZ-RR 2000, 135 und Urteil vom 4. Dezember 2001 - BVerwG 4 C 2.00 - BVerwGE 115, 274 <279> = Buchholz 406.27 § 31 BBerG Nr. 2).

37

Der Verwaltungsgerichtshof hat bei der Bestimmung des Regelungsgehalts des Schreibens des Finanzministeriums vom 4. November 2005 diese Auslegungsmaßstäbe in bundesrechtswidriger Weise angewandt und deshalb zu Unrecht verneint, dass auch hinsichtlich der im Schreiben erwähnten Maßstäbe für die Festsetzung der angemessenen Abwicklervergütung eine verbindliche Anordnung getroffen worden ist.

38

Eine solche Zielrichtung des Schreibens ergibt sich bereits daraus, dass es sich - für den Erklärungsempfänger klar erkennbar - gerade auch mit Einzelfragen der Höhe der Festsetzung der streitigen Vergütung befasst. Zum einen wird "aus der Sicht des Finanzministeriums" - in zeitlicher Hinsicht - festgestellt, dass die Praxisabwicklung ab Januar 1999 erfolgte und spätestens im Juni 1999 durch die Aufgabe von Verkaufsanzeigen abgeschlossen wurde. Des Weiteren wird in dem Schreiben ausgeführt, dass es "im vorliegenden Fall", also konkret bezogen auf die bestehenden Meinungsverschiedenheiten zwischen der Klägerin und der Beklagten, angemessen erscheine, die Durchschnittsvergütung eines angestellten Steuerberaters als "Maßstab für die Abwicklervergütung" heranzuziehen. Im anschließenden Schlussabsatz des Schreibens weist dann das Ministerium die Beklagte ausdrücklich an, "unter Beachtung der vorstehenden Kriterien die Abwicklervergütung festzusetzen". Mit "vorstehenden Kriterien" waren ersichtlich alle in dem Schreiben zuvor dargestellten und für die Festsetzung der Vergütung maßgeblichen Kriterien gemeint. Der unmittelbar davor behandelte "Maßstab der Abwicklervergütung" war davon nicht ausgenommen. Das Schreiben war nach seinem für die Beklagte objektiv erkennbaren Sinngehalt insgesamt darauf gerichtet, diese zu veranlassen, aus Rechtsgründen eine bestimmte Einzelfallregelung mit öffentlich-rechtlichem Charakter, nämlich die von der Klägerin auf Anraten des Landgerichts beantragte Festsetzung der angemessenen Vergütung, unter Zugrundelegung der "Durchschnittsvergütung eines angestellten Steuerberaters als Maßstab für die Abwicklervergütung" vorzunehmen. Für die objektive Erkennbarkeit des - auch auf den Maßstab für die Abwicklervergütung bezogenen - Weisungscharakters des Schreibens des Finanzministeriums vom 4. November 2005 ist nicht entscheidend, dass es keine präzise Festlegung auf einen bestimmten ziffernmäßigen Festsetzungsbetrag hinsichtlich der Vergütung enthielt. Das Finanzministerium gab der Beklagten einen handhabbaren Berechnungsmaßstab an die Hand, den die Beklagte dann auch ihrem Festsetzungsbescheid vom 11. November 2005 zugrunde legte. Die betragsmäßige Höhe dieser Durchschnittsvergütung eines angestellten Steuerberaters ließ sich, was die Beklagte in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich eingeräumt hat, dem ihr verfügbaren statistischen Datenmaterial entnehmen. Dementsprechend ist die Beklagte auch verfahren und kam damit - wie sie selbst in ihrem Bescheid vom 11. November 2005 zum Ausdruck gebracht hat - ungeachtet ihrer gegenteiligen Rechtsauffassung der an sie ergangenen Anweisung nach. Dabei gab sie kund, auch "bei der Bemessung der Höhe der Vergütung" habe sie sich "an dem Hinweis im Schreiben des Finanzministeriums B. vom 4. November 2005 orientiert", der auf die in mehreren ihr bekannten Gerichtsentscheidungen entwickelten Grundsätze zurückgehe.

39

Die von der Beklagten angeführten späteren Erklärungen des Finanzministeriums (Schreiben vom 17. November 2005 sowie dessen E-mail-Korrespondenz mit der Beklagten vom 27. Februar 2009) sind für die Auslegung unerheblich. Denn dafür kommt es auf die Umstände zum Zeitpunkt ihres Zugangs beim Erklärungsempfänger an. Spätere Erklärungen und Stellungnahmen vermögen den objektiven Erklärungsgehalt der auszulegenden Willenserklärung nicht mehr zu beeinflussen.

40

Entgegen der Auffassung der Beklagten ändert auch der Umstand, dass dem Finanzministerium nur die Rechtsaufsicht, jedoch nicht die Fachaufsicht gegenüber der beklagten Steuerberaterkammer obliegt, nichts am festgestellten Inhalt des (Anweisungs-)Schreibens vom 4. November 2005. Für die Auslegung und die Ermittlung des Regelungsgehalts des Schreibens ist nur der geäußerte Wille des Erklärenden entscheidend, aber nicht, ob dieses rechtmäßig war, insbesondere ob es sich innerhalb der rechtlichen Grenzen hielt, die dem Finanzministerium als Rechtsaufsichtsbehörde nach den Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes gegenüber der Beklagten als Selbstverwaltungskörperschaft gezogen sind.

41

Da der Verwaltungsgerichtshof die Berufung wegen des fehlenden Widerspruchsverfahrens und der daraus abgeleiteten Unzulässigkeit der Klage abgewiesen hat, beruht sein Urteil auf dem festgestellten Verstoß gegen Bundesrecht und stellt sich im Sinne des § 144 Abs. 4 VwGO auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar. Der Senat kann auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nicht entscheiden, ob die auf die Verpflichtung der Beklagten zur Festsetzung einer angemessenen Vergütung in der im Klageantrag genannten Höhe gerichtete Klage trotz ihrer Zulässigkeit abzuweisen ist. Die dafür notwendige Sachprüfung muss zunächst vom Berufungsgericht vorgenommen werden.

42

Auf die Revision der Klägerin war deshalb das Urteil des Berufungsgerichts aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO).

Für die Vergabe von Bauaufträgen sind Abschnitt 1 und Abschnitt 2, Unterabschnitt 2 anzuwenden. Im Übrigen ist Teil A Abschnitt 2 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 2019 (BAnz AT 19.02.2019 B2) anzuwenden.

(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.

(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,

1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat;
3.
wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
4.
wenn die Behörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder auf Grund des Verwaltungsaktes noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
5.
um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden,

1.
wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(4) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Behörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.

(5) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(6) Wird ein begünstigender Verwaltungsakt in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 bis 5 widerrufen, so hat die Behörde den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist. § 48 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.

(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,

1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat;
3.
wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
4.
wenn die Behörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder auf Grund des Verwaltungsaktes noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
5.
um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden,

1.
wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(4) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Behörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.

(5) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(6) Wird ein begünstigender Verwaltungsakt in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 bis 5 widerrufen, so hat die Behörde den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist. § 48 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden oder infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen.

(2) Für den Umfang der Erstattung mit Ausnahme der Verzinsung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung entsprechend. Auf den Wegfall der Bereicherung kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit er die Umstände kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben.

(3) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes an mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet.

(4) Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, so können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Absatz 3 Satz 1 verlangt werden. Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind. § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.