Tenor

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 28. Januar 2010 - 6 K 1183/09 - zuzulassen, wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der rechtzeitig gestellte und begründete Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ist zulässig, jedoch nicht begründet. Die vom Kläger geltend gemachten besonderen Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO weist die Rechtssache nicht auf.
Dies würde voraussetzen, dass der Rechtssache nicht nur allgemeine durchschnittliche Schwierigkeiten zukommen. Der Zulassungsgrund liegt vielmehr nur dann vor, wenn sich der konkret zu entscheidende Fall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht von dem Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitfälle abhebt. Dies ist darzulegen. Hierzu gehört, dass in fallbezogener Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts die besonderen Schwierigkeiten ausdrücklich bezeichnet werden und ausgeführt wird, inwieweit sich diese von Verwaltungsstreitigkeiten durchschnittlicher Schwierigkeit abheben (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.02.2004 - 9 S 175/04 - VBlBW 2004, 430). Kennzeichnend für das Vorliegen einer besonderen Schwierigkeit ist die Unsicherheit der Einschätzung, die bei summarischer Prüfung nicht überwunden werden kann, die Offenheit der Prognose hinsichtlich der unterbreiteten schwierigen Sach- oder Rechtsfragen (Bader in Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 5. Aufl., § 124 Rn. 34 m.w.N.).
Gemessen daran bestehen im vorliegenden Fall - unabhängig davon, ob den genannten Darlegungsanforderungen entsprochen ist - solche besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten nicht. Bereits der im angefochtenen Urteil geleistete rechtliche Begründungsaufwand weist nicht auf besondere rechtliche Schwierigkeiten hin (BVerfG, Beschluss vom 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 - VBlBW 2000, 392). Der zu entscheidende Fall hebt sich auch sonst in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht von dem Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitfälle nicht ab, weil die Ergebnisrichtigkeit des angegriffenen Urteils keinen ernstlichen Zweifeln unterliegt (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 12.02.1997 - 8 S 375/97 -, VBlBW 1997, 219). Die Klage wurde zu Recht als unzulässig angesehen.
Das Verwaltungsgericht hat die Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO) des Klägers verneint. Die Baulast diene ausschließlich öffentlichen Interessen, sie vermittele dem Eigentümer des durch sie begünstigten Grundstücks regelmäßig keine subjektiv-öffentlichen Rechte, die von der Baurechtsbehörde verletzt werden könnten. Eine Verletzung solcher Rechte komme allenfalls dann in Betracht, wenn durch den Verzicht das betroffene Bauvorhaben baurechtswidrig würde. Ein solcher Fall sei hier jedoch offensichtlich nicht gegeben.
Die Antragsbegründung hält dem entgegen, die Baulast regele zivilrechtliche Ansprüche. Daher könne der behördliche Verzicht auf eine Baulast durchaus subjektiv-öffentliche Rechte des Begünstigten verletzen. Ein subjektiv-öffentliches Recht auf Verfahrensteilhabe ergebe sich überdies aus der Vorschrift des § 71 Abs. 3 Satz 3 LBO, wonach der Begünstigte vor dem Verzicht gehört werden müsse. Ein „weiteres subjektiv-öffentliches Recht“ ergebe sich aus dem bereits mit Schriftsatz vom 14. August 2009 vorgelegten Urteil des Amtsgerichts Biberach vom 14. Juni 2004 (Az. 7 C 731/04). Aufgrund dieser öffentlich-rechtlichen sowie zivilrechtlichen Doppelnatur der Baulast werde ein subjektiv-öffentliches Abwehrrecht vermittelt. Überdies sei die Erschließung auch über die südliche ...-Straße zu sichern, weil Mieter auf die barrierefreie Zuwegung angewiesen seien oder sein könnten oder sich Praxen der Heilberufe und der Heilhilfsberufe einmieten könnten, § 39 Abs. 2 Nr. 18 LBO.
Damit stellt die Antragsbegründung die Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils nicht in Frage. Es ist nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht dem Kläger die Klagebefugnis abgesprochen hat. Dies setzt voraus, dass die Verletzung eigener subjektiver Rechte des Klägers offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen ist (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 10.06.2009 - 1 BvR 198/08 - NVwZ 2009, 1426 <1427> m.w.N.). Hiervon ist im vorliegenden Fall auszugehen.
Das Verwaltungsgericht hat seiner Entscheidung sinngemäß die Annahme zugrunde gelegt, die Verletzung von Rechten eines Baulastbegünstigten durch den Verzicht auf eine Baulast komme von vornherein dann nicht in Betracht, wenn der Verzicht sich nicht auf die Rechtmäßigkeit des begünstigten Bauvorhabens auswirke. Weiter war das Verwaltungsgericht der Auffassung, eine Auswirkung des Baulastverzichts auf die Rechtmäßigkeit des Bauvorhabens des Antragstellers sei hier zu verneinen. Beides ist unter den vorliegenden Umständen nicht zu beanstanden. Bei der Baulast handelt es sich um ein Rechtsinstitut des Bauordnungsrechts. Mit der Baulast sollen Hindernisse ausgeräumt werden, die im Einzelfall einer Bebauung oder Nutzungsänderung entgegenstehen können (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.01.2007 - 3 S 1251/06 - VBlBW 2007, 225). Das öffentliche Interesse an einer Baulast entfällt, wenn durch eine Änderung der Sachlage das begünstigte Bauvorhaben auch ohne Baulast rechtmäßig geworden ist (Sauter, LBO, 3. Aufl., § 71 Rn. 48; Schlotterbeck in Schlotterbeck/von Arnim, LBO, 5. Aufl., § 71 Rn. 26). Das Bauvorhaben des Antragstellers ist hinsichtlich des Gegenstands der hier in Rede stehenden Baulast (Zuwegung) auch bei deren Wegfall eindeutig rechtmäßig. Mit der Erschließung des Baugrundstückes Flurstück Nr. ... durch den nördlichen Teil der ...-Straße über die nördliche Grundstücksgrenze entfiel daher das öffentliche Interesse an der Zuwegungsbaulast über das belastete Nachbargrundstück Flurstück Nr. ... von der südlichen ...-Straße.
Der Versuch des Klägers, dies unter Hinweis auf § 39 Abs. 2 Nr. 18 LBO in Frage zu stellen, geht fehl. Das Wohngrundstück des Klägers ist auch ohne die Baulast entsprechend den Vorgaben des § 4 Abs. 1 LBO hinreichend wegemäßig erschlossen. Ein barrierefreier Zugang zu dem Wohnhaus ist gemäß § 39 LBO - ungeachtet der Frage, ob es für die Realisierung eines solchen der Baulast bedürfte - nicht notwendig. Es besteht wohl auch kein öffentliches, jedenfalls aber kein vom baulastbegünstigten Kläger durchsetzbares Interesse daran, andere, rein hypothetische Nutzungen in der Zukunft zu ermöglichen, für die gegebenenfalls ein barrierefreier Zugang nötig wäre. Der Kläger hat nicht einmal dargetan, dass die Einrichtung einer heil- oder heilhilfsberuflichen Praxis wirklich ins Auge gefasst - geschweige denn konkret geplant - sei. Zwar muss eine Baulast nicht auf ein konkretes Bauvorhaben bezogen sein; vielmehr ist die Baulast ihrem Wesen nach genereller Natur (Urteil des Senats vom 27.10.2000 - 8 S 1445/00 - VBlBW 2001, 188). Es darf aber nicht ausgeschlossen sein, dass die Baulast in naher Zukunft baurechtlich Bedeutung gewinnen kann. Wegen mangelnder baurechtlicher Bedeutsamkeit inhaltlich unzulässig - und damit auch nicht (mehr) im öffentlichen Interesse - ist eine baulastmäßige Verpflichtung dann, wenn kein sachlicher Gesichtspunkt erkennbar ist, auf Grund dessen sie in absehbarer Zeit baurechtliche Bedeutung gewinnen könnte (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 01.10.2004 - 3 S 1743/03 - VBlBW 2005, 73). Letzteres trifft hier nach den obigen Ausführungen wohl zu. Jedenfalls aber kann der Antragsteller kein subjektiv-öffentliches Recht auf die Aufrechterhaltung einer Baulast haben, die allenfalls unter Umständen, deren Eintritt rein hypothetisch ist, in Zukunft (wieder) baurechtlich Bedeutung gewinnen könnte.
Es entspricht im Übrigen allgemeiner Auffassung, dass eine Baulast keine zivilrechtlichen Ansprüche regelt, sondern allein öffentlich-rechtlicher Natur ist (so im Übrigen auch die in der Antragsbegründung zitierte Literaturstelle Kasten in Hoppenberg/de Witt, Handbuch des öffentlichen Baurechts, Bd. 1, A 1, Rn. 198). Inwieweit das in der Sollvorschrift des § 71 Abs. 3 Satz 3 LBO vorgesehene Anhörungsrecht des Baulastbegünstigten diesem auch ein Abwehrrecht gegen die Verzichtserklärung der Baurechtsbehörde verleihen sollte, erschließt sich nicht. Ebenso wenig ergibt sich aus dem in Bezug genommenen Urteil des Amtsgerichts Biberach vom 14. Juni 2004 etwas für ein dahingehendes subjektiv-öffentliches Recht. Der Erlass einer einstweiligen Verfügung wurde in diesem Urteil mit einer zivilrechtlichen Vereinbarung begründet, die von der hier in Rede stehenden Baulast unabhängig ist.
10 
Soweit der Kläger des Weiteren rügt, jedenfalls sei die Baurechtsbehörde nicht verpflichtet gewesen, auf die Baulast zu verzichten, habe aber ihr Ermessen nicht ausgeübt, kann dem nicht gefolgt werden. Die Vorschrift des § 71 Abs. 3 Satz 2 LBO bindet nach allgemeiner Auffassung die Baurechtsbehörde in der Weise, dass sie den Verzicht auf eine Baulast erklären muss, wenn und soweit das öffentliche Interesse daran entfällt (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17.11.1986 - 7 A 2169/85 - NJW 1988, 278; Sauter, a.a.O., § 71 Rn. 47; Schlotterbeck, a.a.O., § 71 Rn. 24).
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Schließlich greift auch das Argument, die zivilrechtlichen Vereinbarungen und die Entscheidung des Amtsgerichts Biberach vom 14. Juni 2004 könnten „einer Löschung der Baulast aufgrund Verwirkung entgegenstehen“ nicht durch. Es ist schon im Ansatz nicht nachvollziehbar, warum die Baurechtsbehörde an dem gesetzlich gebotenen Verzicht auf die Baulast durch zivilrechtliche Vereinbarungen oder eine Entscheidung des Amtsgerichts Biberach gehindert sein sollte, nachdem sie selbst weder an den ins Feld geführten Absprachen noch an dem Verfahren vor dem Amtsgericht beteiligt war. Für eine solche Sichtweise lässt sich insbesondere auch dem in der Antragsbegründung zitierten Urteil des Senats (vom 01.06.1990 - 8 S 637/90 - NJW 1991, 2786), in dem es um die Frage der Verwirkung von Ansprüchen auf Löschung einer Baulast ging, nichts entnehmen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Da der Beigeladene im Zulassungsverfahren keinen Antrag gestellt und damit kein Kostenrisiko übernommen (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO), sich im Übrigen auch sonst nicht zum Verfahren geäußert hat, entspricht es der Billigkeit, dass er seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt.
13 
Die Festsetzung des Streitwerts für das Zulassungsverfahren ergibt sich aus § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 3 und § 52 Abs. 2 GKG.
14 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 162


(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 42


(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden. (2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist

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Tenor Die Anträge der Klägerinnen auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 17. September 2003 - 7 K 735/03 - werden abgelehnt. Die Klägerinnen tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwer
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Tenor Auf die Beschwerde des Beigeladenen wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 31. März 2014 - 5 K 3862/13 - mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Die Anträge der Antragsteller auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung

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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Tenor

Die Anträge der Klägerinnen auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 17. September 2003 - 7 K 735/03 - werden abgelehnt.

Die Klägerinnen tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert des Zulassungsverfahrens wird auf 16.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die zulässigen Anträge der Klägerinnen auf Zulassung der Berufung haben keinen Erfolg. Die von ihnen genannten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), der besonderen rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und ihrer grundsätzlichen Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) rechtfertigen aus den mit den Anträgen angeführten Gründen die Zulassung der Berufung nicht.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sind nach der Rechtsprechung des Senats dann gegeben, wenn neben den für die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sprechenden Umständen gewichtige, dagegen sprechende Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatsachenfragen bewirken und mithin der Erfolg des angestrebten Rechtsmittels zumindest offen ist. Dies ist bereits dann ausreichend dargelegt, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.06.2000 - 1 BvR 030/00 -, VBlBW 2000, 392; Beschluss des Senats vom 27.01.2004 - 9 S 1343/03 -). Ausgehend hiervon werden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung mit dem Antragsvorbringen nicht hervorgerufen.
Das Verwaltungsgericht ging davon aus, dass für die mit den Klageanträgen Nr. 1 geltend gemachten Ansprüche, die Beklagte zu verurteilen, dem Institut für Regionalwissenschaft als Lehreinheit des internationalen interdisziplinären Aufbaustudiengangs Regionalwissenschaft/Regionalplanung soviel Lehrpersonal zuzuteilen, dass Lehrpersonal mit einem Lehrdeputat von insgesamt 36 SWS zur Verfügung steht, eine Rechtsgrundlage offensichtlich nicht bestehe, mithin wegen offensichtlich fehlender Rechtsbeeinträchtigung eine Klagebefugnis der Klägerinnen nicht gegeben sei (§ 42 Abs. 2 VwGO analog; vgl. dazu Kopp, VwGO, 13. Aufl., § 42 Rn. 62 ff., m.w.N.). Diese Rechtsauffassung wird mit dem Antragsvorbringen nicht ernstlich in Zweifel gezogen.
Die Klägerinnen können auch nach der vorgenommenen Umstrukturierung des Aufbaustudienganges "Regionalwissenschaft/Regionalplanung" das von ihnen gewählte Aufbaustudium nach Maßgabe der bisherigen Prüfungsordnung vom 12.02.1991 und der bisherigen Studienordnung zu Ende führen (§ 19 Abs. 2 Satz 2 der Studien- und Prüfungsordnung der Universität Karlsruhe für den Aufbaustudiengang "Regionalwissenschaft/Regionalplanung" vom 30.07.2003). Ebenso wurde von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ausdrücklich erklärt, dass auch der bisherige Studienplan vom Februar 2002 insoweit künftig weiter angewendet werde. In diesem Rahmen stehen den Klägerinnen als Studierende zwar ihre Rechte aus §§ 4 Abs. 4 Satz 1 und 39 Abs. 1 Satz 1 UG (§ 4 Abs. 4 Satz 1 HRG), Lehrveranstaltungen frei zu wählen und im Rahmen der maßgebenden Studien- und Prüfungsordnung Schwerpunkte nach eigener Wahl zu bestimmen, weiterhin zu. Ein Anspruch der Klägerinnen auf eine bestimmte Ausstattung ihres Studienplatzes oder Beibehaltung eines bestimmten Lehrangebots für den Studiengang ergibt sich daraus - auch unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes und ihrer ausländischen Staatsangehörigkeit - jedoch offensichtlich nicht. Mit welchen organisatorischen Mitteln, insbesondere auch mit welcher personeller Ausstattung, im Rahmen der zur Verfügung stehenden Finanzmittel ein Studium überhaupt und in der Weise ermöglicht werden soll, wie es die Studienordnung für den jeweiligen Studiengang zur Erreichung der in § 38 UG formulierten Ziele vorsieht, ist allein Sache der Beklagten, ihrer Gliederungen und der zuständigen Organe (vgl. etwa §§ 12 Abs. 3 Nr. 4, 18 Abs. 1, 19 Abs. 1 Nr. 5, 21 Abs.1 Satz 3, 25 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 28 Abs. 4, 42, 45, 46 und 51 UG, § 4 Abs. 4 Satz 2 HRG). Über die fachdidaktisch-wissenschaftliche Qualität des Studienplans, über seine Ausbildungseignung und über seine Realisierbarkeit mit den Ressourcen der Lehreinheit wird dabei auch unter Kapazitätsgesichtspunkten innerhalb des durch die Wissenschaftsfreiheit gewährleisteten Verantwortungsbereiches der Hochschule für die Studienplangestaltung entschieden. Derartige hochschulspezifische Werturteile unterliegen hinsichtlich ihrer fachdidaktisch-wissenschaftlichen Geeignetheit nicht der richterlichen Überprüfung (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.03.1987 - 7 C 62/84 -, Buchholz 421.21 Hochschulzulassungsrecht Nr. 31). Erst recht sind Selbsteinschätzungen der Klägerinnen unerheblich. Die Beklagte ist gegenüber ihren Studierenden - wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - auch mit Blick auf Art. 2 Abs. 1, 12 Abs. 1 GG und §§ 38, 39 UG lediglich verpflichtet, die personelle und sachliche Mindestausstattung eines angebotenen Studiengangs zur ordnungsgemäßen Durchführung des Studiums zu gewährleisten (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.10.1996 - 6 C 1/94 -, BVerwGE 102, 142; Urteil des Senats vom 30.11.1993 - 9 S 2395/91 -, ESVGH 44, 113; vgl. auch Arndt in Hailbronner/Geis, HRG, zu § 12 a.F. Rn. 24 ff., m.w.N.). Dass die Beklagte diesen Mindestanforderungen nicht nachkäme und die Klägerinnen ihr Studium unter den nunmehr gegebenen Bedingungen nicht ordnungsgemäß zu Ende führen könnten, behaupten sie mit ihren Anträgen nicht.
Ein gegenseitiger Ausbildungsvertrag kam offensichtlich nicht zustande, wovon auch die Klägerinnen selbst ausgehen. Die studentischen Rechtsverhältnisse der Klägerinnen wurden vielmehr durch den hoheitlichen Akt der Immatrikulation begründet (§ 87 Abs. 1 Satz 1 UG). Eine analoge Anwendung der Bestimmungen der §§ 54 ff. LVwVfG scheidet danach offensichtlich aus, da sich die Rechte und Pflichten der Klägerinnen als Studierende der Beklagten allein aus den einschlägigen hochschulrechtlichen Bestimmungen ergeben.
Für die Klageanträge Nr. 2, die Beklagte zu verpflichten, den Studienplan für den internationalen interdisziplinären Aufbaustudiengang Regionalwissenschaft/Regionalplanung in der Fassung vom Februar 2002 beizubehalten und bis zur Beendigung des Studiums durch die Klägerinnen denselben nicht abzuändern, fehlt es abgesehen von den auch hier zutreffenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts zur Klagebefugnis jedenfalls am Rechtsschutzbedürfnis, nachdem der Kanzler der Beklagten in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich zu Protokoll erklärt hat, dass der aufgehobene Studienplan der Ausbildung der Studierenden, die ihr Wahlrecht dahin ausüben, dass sie nach der bis zum 01.10.2003 geltenden Studien- und Prüfungsordnung ausgebildet werden wollen, weiterhin zugrundegelegt wird. Dies schließt ein, dass er insoweit unverändert bleibt.
Die Annahme besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO setzt voraus, dass der Rechtssache nicht nur allgemeine oder durchschnittliche Schwierigkeiten zukommen. Dieser Zulassungsgrund liegt vielmehr nur dann vor, wenn sich der konkret zu entscheidende Fall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht von dem Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitfällen abhebt. Dies ist darzulegen. Hierzu gehört, dass in fallbezogener Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts die besonderen Schwierigkeiten ausdrücklich bezeichnet werden und ausgeführt wird, inwieweit sich diese von Verwaltungsstreitigkeiten durchschnittlicher Schwierigkeiten abheben. Abgesehen davon, ob diese Voraussetzungen mit den Anträgen ausreichend dargelegt werden, bestehen solche besonderen rechtlichen Schwierigkeiten im vorliegenden Fall nach Vorstehendem nicht.
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO kommt einer Rechtssache zu, wenn das erstrebte weitere Gerichtsverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechtsfragen oder im Bereich der Tatsachenfragen nicht geklärten Fragen mit über den Einzelfall hinausreichender Tragweite beitragen könnte, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts höhergerichtlicher Klärung bedürfen. Die Darlegung dieser Voraussetzungen verlangt vom Kläger, dass er unter Durchdringung des Streitstoffes eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, die für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird, und einen Hinweis auf den Grund gibt, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.08.1997 - 7 B 261/97 -, NJW 1997, 3328). Diesen Anforderungen entspricht der Antrag nicht.
Die Klägerinnen halten für klärungsbedürftig, ob es einen aus dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes in Verbindung mit den §§ 38, 39, 85 und 86 UG abgeleiteten Anspruch auf Zuweisung des für die Erreichung des Studienzieles erforderlichen Lehrpersonals gibt, wenn die Studierenden ihre Bewerbung für einen Studienplatz aus dem Ausland unter Zugrundelegung eines bestimmten Studienplanes eingereicht haben. Diese Frage bedarf jedoch keiner gegebenenfalls erneuten oder ergänzenden grundsätzlichen Klärung in einem Berufungsverfahren. Sie lässt sich vielmehr nach Vorstehendem anhand der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und unter Anwendung der in den genannten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats ausgeführten Rechtsgrundsätzen auch für Studierende mit ausländischer Staatsangehörigkeit ohne weiteres beantworten.
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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO, 100 ZPO.
11 
Die Festsetzung des Streitwerts für das Zulassungsverfahren beruht auf §§ 14 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 2 GKG i.V.m. § 5 ZPO entsprechend.
12 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 02.12.2005 - 19 K 211/03 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, sofern die Klägerin nicht vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit einer Baulast.
Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks Flst.-Nr. ... (...) in Ludwigsburg. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „ Tammer Feld“ Nr. .../01 vom 21.07.1969, der für das Grundstück ein Mischgebiet ausweist.
Anlässlich eines Antrages auf Erteilung einer Baugenehmigung gab die Rechtsvorgängerin der Klägerin am 25.03.1986 folgende Baulasterklärung ab:
„Die Fa. A.-R., …, beantragt eine Genehmigung für einen Heimwerkermarkt im EG des Gebäudes ... in Ludwigsburg-Nord nach den Planunterlagen der Planungsgruppe … .
Anlässlich dieser Nutzungsänderung verpflichtet sich die Fa. A.-R. für sich und ihre Rechtsnachfolger, nicht an Einzelhandelsunternehmen zu vermieten, die negative Auswirkungen auf die Innenstadt und Stadtteilzentren („innenstadtschädliche“) haben könnten. Dies sind gemäß GMA-Gutachten vom Januar 1984 insbesondere die Branchen: Nahrungs-, Genuss-, Lebensmittel, Obst und Gemüse, Textilwaren, Schuhe, Lederwaren, Sport- und Freizeitartikel, Kleinelektrik einschließlich Radio, Fernsehen und Video.“
Die Baulast wurde am 12.06.1987 in das Baulastenverzeichnis der Beklagten, Baulastenblatt Nr. 3462, S. 1 lfd. Nr. 1 eingetragen.
Mit Schreiben vom 18.09.2002 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Löschung der Baulast. Diese sei wegen Verstoßes gegen materielles Baurecht nie wirksam entstanden. Die Sortimentsbeschränkung diene nicht der Sicherung öffentlich-rechtlicher Vorschriften. Zumindest sei ihre Wirksamkeit zwischenzeitlich entfallen, da auf den Nachbargrundstücken die Firmen B. und I. großflächige Einzelhandelszentren errichtet hätten. Mit Schreiben vom 17.10.2002 lehnte die Beklagte die Löschung der Baulast ab. Diese sei wirksam bestellt worden und es bestehe nach wie vor ein öffentliches Interesse.
Am 17.01.2003 hat die Klägerin beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage erhoben mit dem Ziel, die Beklagte zur Löschung hilfsweise zum Verzicht auf die Baulast zu verurteilen. Mit Urteil vom 02.12.2005 - 19 K 211/03 - hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben und die Beklagte zur Löschung der Baulast verurteilt. Zur Begründung ist ausgeführt, die Baulast sei unwirksam, da nie eine baurechtliche Bedeutsamkeit vorgelegen und nie ein baurechtlich relevantes öffentliches Interesse an ihr bestanden habe. Die Genehmigungsfähigkeit des Heimwerkermarktes habe nicht von der Baulast abgehangen; eine der Baugenehmigung entsprechende Nutzung sei ohne die Baulast gesichert gewesen. Die Voraussetzungen für eine Baulast auf Vorrat hätten ebenfalls nicht vorgelegen. Der Bebauungsplan enthalte keine sortimentsbeschränkenden Festsetzungen. Das Ziel der Verhinderung von Konsumabgang aus der Innenstadt habe keinen baurechtlichen Niederschlag gefunden. Die Ausweisung von Sondergebieten und die Errichtung großer Einkaufsmärkte in unmittelbarer Nähe sprächen gegen eine baurechtliche Bedeutsamkeit. Die Befürchtung der Beklagten, ohne die Sortimentsbeschränkung könnte aus dem Mischgebiet ein Sondergebiet entstehen, sei nicht nachvollziehbar. Nach dem Bebauungsplan seien Einzelhandelsbetriebe ohne Sortimentsbeschränkungen zulässig, sofern sie nicht der Einschränkung nach § 11 Abs. 3 Nrn. 2 und 3 BauNVO unterlägen oder sonst der Eigenart des Gebiets im Sinne des § 15 Abs. 1 BauNVO widersprächen. Die Beklagte könne bei zukünftigen Genehmigungsverfahren auf die Einhaltung dieser Vorschrift achten und damit eine unzulässige Bebauung verhindern. Das öffentliche Interesse ergebe sich auch nicht aus dem Gebot der Konfliktbewältigung, zumal der Bebauungsplan von 1969 stamme, die Baulast aber erst 1996 übernommen worden sei. Unerheblich sei, dass sich ein Grundstückseigentümer durch eine Baulast enger binden könne als ihn möglicherweise die Bauaufsichtsbehörde - etwa im Wege einer Auflage - hätte binden können, da für die Selbstbindung eine baurechtliche Bedeutsamkeit erforderlich sei, an der es fehle. Der Löschungsanspruch sei auch nicht verwirkt.
Die Beklagte hat gegen das ihr am 23.01.2006 zugestellte Urteil am 14.02.2006 Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt. Mit Beschluss vom 22.05.2006 - 3 S 454/06 - hat der Senat die Berufung wegen besonderer rechtlicher Schwierigkeiten zugelassen.
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Die Beklagte beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 02.12.2005 - 19 K 211/03 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung wird ausgeführt, das Verwaltungsgericht habe nicht berücksichtigt, dass sich das Grundstück bei Stellung des Bauantrags für die Ansiedlung innenstadtschädlicher Sortimente geeignet habe. Im Rahmen ihrer Planungshoheit habe sie ein Märktekonzept entwickelt, das die Standorte innenstadtrelevanter Sortimente festlege und beabsichtige, andere Standorte von derartigen Sortimenten freizuhalten. Dies hätte auf dem Grundstück der Klägerin durch Änderung des Bebauungsplans umgesetzt werden können. Wegen der Baulast sei hierauf verzichtet worden. Dies zeige deren hohe bodenrechtliche Relevanz. Die Baulast verbiete grundstücksbezogen, die genehmigte innenstadtunschädliche Einzelhandelsnutzung in eine innenstadtschädliche umzuwandeln. Ob eine solche Nutzungsänderung genehmigungspflichtig sei, werde im Einzelfall unterschiedlich beantwortet. Selbst im Falle einer Genehmigungspflicht könnte die Nutzung formell illegal, jedoch materiell im Einklang mit dem Bebauungsplan geändert und auf diese Weise eine innenstadtschädliche Einzelhandelsnutzung bestandsgeschützt aufgenommen werden. Derartige Nutzungsänderungen verbiete die Baulast, weshalb sie von der Baurechtsbehörde unterbunden werden könnten. Auch aus diesem Grund habe sie baurechtliche Bedeutsamkeit. Zu Unrecht habe das Verwaltungsgericht ein öffentliches Interesse am Ausschluss innenstadtrelevanter Einzelhandelsnutzung verneint, wenn in einem angrenzenden Plangebiet ein Sondergebiet für großflächigen Einzelhandel ohne derartige Einzelhandelsbeschränkung zugelassen werde. Das Einzelhandelskonzept ziele gerade darauf, im Rahmen des planerischen Ermessens Standorte auszuweisen, an denen innenstadtrelevanter Einzelhandel stattfinden solle. Durch ein Sondergebiet könnten Sortimente und Flächen so festgelegt werden, dass mit einer Beeinträchtigung der Innenstadt nicht gerechnet werden müsse. Dies habe nicht zur Folge, dass auch in angrenzenden Plangebieten innenstadtrelevante Einzelhandelsnutzungen zugelassen werden müssten. Logische Folge der Festsetzung eines Einzelhandel-Sondergebiets sei der Ausschluss innenstadtrelevanter Einzelhandelsnutzungen in den anschließenden Gebieten, um die Steuerungsfunktion des Märktekonzeptes und der Festsetzung greifen zu lassen. Dass es dabei Grenzziehungen gebe, die für die anschließenden Grundstückseigentümer nachteilig seien und deren Interessen widersprächen, liege in der Natur der Sache. Deshalb könne aber nicht das baurechtlich relevante öffentliche Interesse verneint werden. Zu berücksichtigen sei, dass in Mischgebieten ein öffentliches Interesse am Ausschluss innenstadtrelevanter Nutzungen daraus folgen könne, dass dort zwar nur nicht großflächige Einzelhandelsbetriebe zulässig seien, eine Agglomeration aber schwer zu verhindern sei. Um die negativen städtebaulichen Agglomerationswirkungen selbstständiger Betriebe unterhalb der Großflächigkeit zu vermeiden, bestehe nur die Möglichkeit, innenstadtrelevante Einzelhandelsnutzungen insgesamt auszuschließen. Dies habe vorliegend durch Änderung des Bebauungsplans oder durch Übernahme der Baulast geschehen können. Das öffentliche Interesse, außerhalb des Sondergebiets innenstadtrelevante Einzelhandelsnutzungen nicht zuzulassen, bestehe fort, weshalb das baurechtlich relevante öffentliche Interesse am Bestand der Baulast heute noch vorliege. Die Baulast beinhalte die Verpflichtung, ein sich aus dem Bebauungsplan ergebendes Recht nicht auszuüben. Damit handele es sich um eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung, zu einem das Grundstück der Klägerin betreffenden Unterlassen, das sich nicht schon aus einer öffentlich-rechtlichen Vorschrift ergebe. Aufgrund der Baulast könne die Baurechtsbehörde gegen baulastwidrige Verhaltensweisen vorgehen. Die Beklagte sei nicht verpflichtet, auf die Baulast zu verzichten. Unerheblich sei, dass sich die Baulast nach ihrem Wortlaut nur auf die Verpflichtung beziehe, nicht an Einzelhandelsunternehmen zu vermieten. Es sei offenkundig, dass damit die Verpflichtung des Eigentümers habe geregelt werden sollen, das Grundstück nicht in dem genannten Sinne zu nutzen. Bei der Erklärung handle es sich um eine auslegungsbedürftige und -fähige Willensäußerung. Dabei komme es nach § 133 BGB für den Bedeutungsgehalt auf den Empfängerhorizont an. Es bestehe kein ernsthafter Zweifel, dass die Beklagte bei Annahme der Erklärung davon habe ausgehen dürfen und ausgegangen sei, dass mit dieser eine öffentlich-rechtliche Einschränkung der Nutzungsmöglichkeit begründet werden sollte. Den Beteiligen seien die Zusammenhänge bekannt gewesen. Deshalb könne dem objektiven Erklärungswert nur die Bedeutung beigemessen werden, die sich auf die Grundstücksnutzung beziehe und von der bisher alle Beteiligten ausgegangen seien.
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Die Klägerin beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen,
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hilfsweise,
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die Beklagte zu verpflichten, auf die im Baulastenverzeichnis der Beklagten im Baulastenblatt Nr. 3462, S. 1 unter der lfd. Nr. 1 eingetragene Baulast zu verzichten und diese zu löschen.
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Zur Begründung wird ausgeführt, nach dem eindeutigen Wortlaut beziehe sich die Baulast auf Vermietungen. Dies sei baurechtlich ohne Bedeutung und von der Baurechtsbehörde nicht zu berücksichtigen. Damit habe die Baulast keine baurechtlich relevante öffentlich-rechtliche Verpflichtung zum Inhalt. Aufgrund des eindeutigen Wortlauts bedürfe es keiner korrigierenden oder erweiternden Auslegung. Ausgeschlossen sei nur eine Vermietung, nicht aber eine Nutzung insbesondere durch die Eigentümerin selbst. Auch fehle es an baurechtlichen Vorgaben, die die Verpflichtung rechtfertigen könnten. Es sei daher konsequent, dass sich die Verpflichtung ausschließlich auf ein privatrechtliches Tun beziehe. Eine solche zivilrechtliche Verpflichtung habe durch Baulast nicht übernommen werden können. Zudem fehle es an der baurechtlichen Bedeutsamkeit. Soweit sich die Beklagte auf ihr Märktekonzept und die Möglichkeit einer Bebauungsplanänderung berufe, belege dies die fehlende baurechtliche Relevanz. Erst mit Umsetzung in einem Bebauungsplan wäre das Märktekonzept baurechtlich bedeutsam. Eine Nutzungsänderung wäre derzeit ohne die Baulast problemlos zulässig. Das von der Beklagten ins Feld geführte Märktekonzept sei Wirtschaftspolitik, aber keine Bodenordnung im Sinne des Bauplanungsrechts. Zu Recht habe das Verwaltungsgericht angenommen, dass jedenfalls zwischenzeitlich kein öffentliches Interesse an der Verpflichtung mehr bestehe. Die Ausweisung von Sondergebieten und die Errichtung großer Einkaufsmärkte unmittelbar angrenzend an ihr Grundstück lasse einen denkbaren Schutz innenstadtrelevanter Sortimente obsolet werden. Dem könne nicht entgegengehalten werden, dass die Ausweisung derartiger Sondergebiete es erforderlich mache, Grenzen zu ziehen und eine weitere Ausweitung innenstadtschädlicher Sortimente zu verhindern. Die Erforderlichkeit einer Grenzziehung ergebe sich insbesondere nicht daraus, dass in dem angrenzenden Mischgebiet durch Agglomeration kleinerer Einzelhandelsbetriebe eine Beeinträchtigung des Einzelhandels in der Innenstadt erfolgen könne. Ein baurechtliches öffentliches Interesse würde voraussetzen, dass das Märktekonzept planungsrechtlichen Niederschlag gefunden habe und eine Abgrenzung im Einzelnen tatsächlich bestehe. Solange es an der planungsrechtlichen Umsetzung fehle, bestehe kein öffentliches Interesse.
18 
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Schriftsätze der Beteiligten, die dem Senat vorgelegten Aktenauszüge der Beklagten sowie die Akten des Verwaltungsgerichts Stuttgart - 19 K 211/03 - verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
19 
Die Berufung der Beklagten ist nach Zulassung durch den Senat statthaft und auch sonst zulässig, insbesondere genügt der innerhalb der Monatsfrist des § 124 a Abs. 6 Satz 1 VwGO eingegangene Schriftsatz der Beklagten den Formerfordernissen des § 124 a Abs. 6 Satz 3 i.V.m. Abs. 3 Satz 4 VwGO. Die Berufung ist aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage im Ergebnis zu Recht hinsichtlich des von der Klägerin mit ihrem Hauptantrag verfolgten Löschungsbegehrens stattgegeben. Damit erübrigt sich eine Entscheidung über den von der Klägerin gestellten Hilfsantrag.
20 
Die Löschung der im Baulastenverzeichnis der Beklagten, Baulastenblatt Nr. 3462, S. 1 lfd. Nr. 1 eingetragenen Baulast ist - wie vom Verwaltungsgericht zutreffend angenommen - im Wege einer allgemeine Leistungsklage zu verfolgen, da weder die Eintragung einer Baulasterklärung in das Baulastenverzeichnis noch die Löschung einer derartigen Eintragung einen Verwaltungsakt im Sinne des § 35 LVwVfG darstellt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 01.06.1990 - 8 S 637/90 -, VBlBW 1991, 59 m.w.N.).
21 
Die Klage ist auch begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Löschung der streitgegenständlichen Baulast. Da diese nicht wirksam ist, ist das Baulastenverzeichnis insoweit unrichtig. Die Ausweisung einer nicht vorhandenen öffentlich-rechtlichen Beschränkung in einem öffentlichen Register, für dessen Richtigkeit und Vollständigkeit immerhin eine tatsächliche Vermutung streitet, ist eine Eigentumsbeeinträchtigung, deren Beseitigung der Eigentümer aufgrund seines Eigentumsrechts verlangen kann (vgl. Niedersächsisches OVG, Urteil vom 12.12.1986 - 1 A 172/86 -, BRS 46, Nr. 164).
22 
1. Nach § 71 Abs. 1 LBO können Grundstückseigentümer durch Erklärung gegenüber der Baurechtsbehörde öffentlich-rechtliche Verpflichtungen zu einem ihre Grundstücke betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen übernehmen, die sich nicht schon aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften ergeben (Baulasten). Da die Baulast öffentlich-rechtliche Verpflichtungen des jeweiligen Grundstückseigentümers des belasteten Grundstücks gegenüber der Bauaufsichtsbehörde schafft, die ggf. durch eine bauaufsichtliche Verfügung durchzusetzen sind, müssen Umfang und Inhalt der übernommenen Verpflichtung aus der Erklärung heraus hinreichend bestimmbar sein (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 07.12.2001 - 3 S 2425/00 -). Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der Baulasterklärung um eine einseitige Willenserklärung handelt, die in entsprechender Anwendung der Vorschriften des BGB auszulegen ist. Danach ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht am buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften (vgl. § 133 BGB). Wirklicher Wille ist nicht der innere, nicht zum Ausdruck gebrachte Wille, sondern nur der erklärte Wille. Für die Auslegung des erklärten Willens ist maßgeblich, wie derjenige, für den die Erklärung bestimmt ist, nämlich der Adressat der Baulast, also die Baurechtsbehörde, diese nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstehen durfte (sog. „objektiver Empfängerhorizont“, vgl. VGH Bad.-Württ., Urteile vom 13.06.1984 - 3 S 696/84 -, VBlBW 1984, 381, und vom 07.12.2001 - 3 S 2425/00 -).
23 
In Anwendung dieser Grundsätze ist davon auszugehen, dass die streitgegenständliche Baulast die Verpflichtung der damaligen Grundstückseigentümerin und ihrer Rechtsnachfolger enthält, nicht an Einzelhandelsunternehmen zu vermieten, die aufgrund des von ihnen geführten Warensortiments innenstadtschädliche Auswirkungen haben. Soweit die Beklagte die Verpflichtung in einem weitergehenden Sinne dahin verstanden haben möchte, das Grundstück - auch etwa durch den jeweiligen Eigentümer - nicht in einer entsprechenden Art und Weise zu nutzen, kann ein entsprechender Verpflichtungswille dem insoweit eindeutigen Wortlaut der Unterlassungserklärung nicht entnommen werden. Auch die offensichtlich nur noch rudimentär vorhandenen Unterlagen aus dem Baugenehmigungsverfahren, anlässlich dessen die Erklärung von der Rechtsvorgängerin der Klägerin abgegeben worden ist, enthalten keine Hinweise für die von der Beklagten gewünschte Auslegung. Ausweislich der vorgelegten Unterlagen ging es im damaligen Genehmigungsverfahren offensichtlich um die Umnutzung von der Eigentümerin zuvor als Autohaus - selbst - genutzter Räume in einen - fremd genutzten - Baumarkt. Dies dürfte erklären, warum die Verpflichtung sich auf den Tatbestand der Vermietung bezieht. Insoweit hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass bei Abgabe der Erklärung die Gefahr einer innenstadtschädlichen Eigennutzung eher fern gelegen habe. Damit sind die Beteiligten zum damaligen Zeitpunkt offensichtlich davon ausgegangen, dass eine auf den Tatbestand der Vermietung beschränkte Unterlassungsverpflichtung der Grundstückseigentümerin den von der Beklagten angestrebten Zentrenschutz ausreichend sichert. Auch in den von der Beklagten in diesem Zusammenhang vorgelegten Schriftstücken wird nur darauf abgestellt, dass die Eigentümerin sich durch Baulast verpflichtet habe, nicht an entsprechende Einzelhandelsunternehmen zu vermieten. Allein der Umstand, dass eine Erklärung diesen Inhalts den angestrebten Zentrenschutz objektiv nicht wirksam sicherstellt, rechtfertigt es nicht, die von der damaligen Grundstückseigentümerin übernommene Verpflichtung über ihren eindeutigen Wortlaut hinaus in dem von der Beklagten gewünschten weitergehenden Sinne zu verstehen, zumal ausweislich der im Berufungsverfahren vorgelegten Unterrichtung des Bauausschusses durch das Bauordnungsamt vom 17.09.1986 schon damals auf Seiten der Beklagten gesehen wurde, dass durch die Baulast zwar möglicherweise bezogen auf das konkrete Bauvorhaben planungsrechtliche Bedenken beseitigt werden könnten, dessen ungeachtet eine Änderung des Bebauungsplans aber für notwendig erachtet und ausdrücklich empfohlen worden ist.
24 
2. Die so auszulegende Verpflichtung konnte im Wege einer Baulast nicht wirksam eingegangen werden. Wie oben dargelegt können durch Baulast nur öffentlich-rechtliche Verpflichtungen begründet werden. Auch kann nicht jedes grundstücksbezogene Verhalten Gegenstand einer Baulast sein. § 71 LBO erlaubt nicht, Baulasten durch Entgegennahme entsprechender Verpflichtungserklärungen seitens der Baurechtsbehörde schlechthin mit jedem beliebigen Inhalt zu begründen. Der zulässige Inhalt einer Baulast ist aus dem Gesamtzusammenhang der Normen des öffentlichen Baurechts zu bestimmen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 25.04.1974 - III 1343/72 -, BRS 28, Nr. 123 zu § 108 LBO a.F.). Bei der Baulast handelt es sich um ein Rechtsinstitut des Bauordnungsrechts. Mit der Baulast sollen Hindernisse ausgeräumt werden, die im Einzelfall einer Bebauung oder Nutzungsänderung entgegenstehen können. Damit setzt die Baulast einen Zusammenhang mit dem Baugeschehen voraus. An der baurechtlichen Relevanz fehlt es, wenn keinerlei Zusammenhang mit einem Bauvorhaben i.S.d. LBO besteht. Sinn und Zweck der Baulast besteht nicht darin, unabhängig vom Baugeschehen grundstücksbezogenen Verpflichtungen eine öffentlich-rechtliche dingliche Wirkung zu verleihen, gewissermaßen im Sinne einer generellen öffentlich-rechtlichen Grunddienstbarkeit. Die Baulast setzt damit einen Zusammenhang mit einem baurechtlich relevanten Tun, Dulden oder Unterlassen voraus; als ein spezifisch bauaufsichtliches Instrument greift sie unmittelbar in das Regelungsgefüge ein, das für die Zulässigkeit der baulichen Nutzung und damit für die Entscheidung über die Baugenehmigung bestimmend ist. Dagegen eröffnet sie nicht generell die Möglichkeit, in öffentlich-rechtlicher Form Verpflichtungen auch dann zu übernehmen, wenn hierfür unter baurechtlichen Aspekten kein auch nur entferntes Bedürfnis erkennbar ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 04.10.1994 - 4 B 175/94 -, BauR 1995, 377 m.w.N.). Wegen mangelnder baurechtlicher Bedeutsamkeit inhaltlich unzulässig ist eine baulastmäßige Verpflichtung, wenn kein sachlicher Gesichtspunkt erkennbar ist, auf Grund dessen sie in absehbarer Zeit baurechtliche Bedeutung gewinnen könnte (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 01.10.2004 - 3 S 1743/03 -, VBlBW 2005, 73 m.w.N.).
25 
Baurechtliche Bedeutsamkeit ist gegeben, wenn zwischen der durch Baulast übernommenen Verpflichtung und der Wahrnehmung der der Baurechtsbehörde obliegenden Aufgaben ein Zusammenhang besteht. Dabei ist zu berücksichtigen, dass zum Aufgabenbereich der Baurechtsbehörde nicht nur die Beachtung der bauordnungsrechtlichen, sondern auch sonstiger öffentlich-rechtlicher Anforderungen gehört. Auch die Erfüllung dieser Anforderungen kann durch Baulast gesichert werden. Die Vorschriften müssen aber in die Entscheidungskompetenz der Baurechtsbehörde im Zusammenhang mit der baurechtlichen Beurteilung von Anlagen fallen. Gegenstand der Baulast können deshalb grundsätzlich alle Anforderungen in öffentlich-rechtlichen Vorschriften i.S.d. § 58 Abs. 1 LBO sein (vgl. Sauter, LBO Bad.-Württ., 3. Auflage, Stand Januar 2006). Damit darf sich eine Baulast auch auf die Nutzung eines Grundstücks in bodenrechtlicher (bebauungsrechtlicher) Hinsicht beziehen; denn darauf erstreckt sich allgemein das bauaufsichtliche Verfahren (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.11.1987 - 4 B 216/87 -, Buchholz 406.17 BauordnungsR Nr. 24).
26 
In Anwendung dieser Grundsätze ist vorliegend keine wirksame Baulast entstanden. Die in der Baulast übernommene Verpflichtung, nicht an bestimmte Einzelhandelsunternehmen zu vermieten, knüpft an einen privatrechtlichen Rechtsvorgang an. Allein der Umstand, dass die Rechtsvorgängerin der Klägerin durch die ausdrücklich als „Baulasterklärung“ bezeichnete Verpflichtung eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung eingehen wollte, ändert daran nichts. Das Baurecht enthält zwar Vorschriften über die Art der baulichen Nutzung (vgl. etwa § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB). Diese betreffen aber die tatsächliche Nutzung und nicht den einer Nutzung möglicherweise vorgelagerten Vorgang der zivilrechtlichen Nutzungsüberlassung. Mithin handelt es bei der Verpflichtung, nicht an bestimmte Einzelhandelsunternehmen zu vermieten, schon nicht um dem öffentlichen Recht zuzuordnende Verpflichtung. Im Übrigen fehlt der übernommenen Verpflichtung auch die erforderliche baurechtliche Bedeutsamkeit, da sie nur die Vermietung des Grundstücks an ein Einzelhandelsunternehmen mit zentrenrelevantem Sortiment verbietet, nicht aber eine entsprechende Nutzung des Grundstücks, etwa unmittelbar durch den jeweiligen Grundstückseigentümer. Durch die Baulast sollten zwar möglicherweise planungsrechtliche Bedenken bezüglich der beabsichtigten und zur Genehmigung gestellten Nutzungsänderung ausgeräumt werden. Der bloße Tatbestand der Vermietung stellt aber keine Handlung dar, die nach den einschlägigen öffentlich-rechtlichen Baurechtsvorschriften eine Verfügung der Baurechtsbehörde gegen die Klägerin als Grundstückseigentümerin rechtfertigen könnte. Dabei ist zu berücksichtigen, dass eine Baulast ausschließlich öffentlichen Interessen dient (vgl. Sauter, a.a.O., § 71 RdNr. 14) und sich nur auf Regelungen beziehen darf, die für die Baurechtsbehörde entscheidungserheblich sind (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.12.1986 - 8 S 1282/86 -). Hieran fehlt es vorliegend, da die Baulast ihrem Inhalt nach keine Verpflichtung bezüglich der - für die Beurteilung der planungsrechtlichen Zulässigkeit maßgeblichen - Nutzung des Grundstücks der Klägerin enthält, sondern sich ausschließlich auf den vorgelagerten zivilrechtlichen Vorgang der Vermietung bezieht, der für sich gesehen für die Baurechtsbehörde bei der Erfüllung ihrer bauaufsichtlichen Aufgaben ohne Bedeutung ist. Zivilrechtliche Vereinbarungen unterliegen grundsätzlich nicht der Prüfungskompetenz der Baurechtsbehörde und sind damit baurechtlich irrelevant (vgl. auch § 58 Abs. 3 LBO, wonach die Baugenehmigung unbeschadet privater Rechte Dritter erteilt wird). Damit fehlt der Baulast die Eignung, einen etwaigen Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen von der Baurechtsbehörde zu beachtenden Vorschriften auszuräumen.
27 
3. Ist die im Baulastenverzeichnis eingetragene Baulast mithin unwirksam, hat die Klägerin einen Anspruch auf Löschung. Dieser Anspruch ist - wie vom Verwaltungsgericht zutreffend angenommen - nicht verwirkt. Die Verwirkung eines Rechts setzt neben einem erheblichen Zeitraum zwischen Entstehung und Geltendmachung des Rechts besondere Umstände voraus, nach denen der Verpflichtete infolge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten darauf vertrauen durfte, dass dieser das Recht nach so langer Zeit nicht mehr geltend machen werde (Vertrauensgrundlage), der Verpflichtete ferner tatsächlich darauf vertraut hat, dass das Recht nicht mehr ausgeübt werde (Vertrauenstatbestand) und sich infolgedessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 01.06.1990 - a.a.O. - m.w.N.). Zutreffend hat das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass das Vorliegen dieser Voraussetzungen nicht ersichtlich und von der Beklagten auch nicht geltend gemacht worden ist.
28 
Damit hat das Verwaltungsgericht der Klage hinsichtlich des Hauptantrags zu Recht stattgegeben und ist die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
29 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 Abs. 1 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
30 
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
31 
Beschluss
32 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG n.F. endgültig auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
33 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
19 
Die Berufung der Beklagten ist nach Zulassung durch den Senat statthaft und auch sonst zulässig, insbesondere genügt der innerhalb der Monatsfrist des § 124 a Abs. 6 Satz 1 VwGO eingegangene Schriftsatz der Beklagten den Formerfordernissen des § 124 a Abs. 6 Satz 3 i.V.m. Abs. 3 Satz 4 VwGO. Die Berufung ist aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage im Ergebnis zu Recht hinsichtlich des von der Klägerin mit ihrem Hauptantrag verfolgten Löschungsbegehrens stattgegeben. Damit erübrigt sich eine Entscheidung über den von der Klägerin gestellten Hilfsantrag.
20 
Die Löschung der im Baulastenverzeichnis der Beklagten, Baulastenblatt Nr. 3462, S. 1 lfd. Nr. 1 eingetragenen Baulast ist - wie vom Verwaltungsgericht zutreffend angenommen - im Wege einer allgemeine Leistungsklage zu verfolgen, da weder die Eintragung einer Baulasterklärung in das Baulastenverzeichnis noch die Löschung einer derartigen Eintragung einen Verwaltungsakt im Sinne des § 35 LVwVfG darstellt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 01.06.1990 - 8 S 637/90 -, VBlBW 1991, 59 m.w.N.).
21 
Die Klage ist auch begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Löschung der streitgegenständlichen Baulast. Da diese nicht wirksam ist, ist das Baulastenverzeichnis insoweit unrichtig. Die Ausweisung einer nicht vorhandenen öffentlich-rechtlichen Beschränkung in einem öffentlichen Register, für dessen Richtigkeit und Vollständigkeit immerhin eine tatsächliche Vermutung streitet, ist eine Eigentumsbeeinträchtigung, deren Beseitigung der Eigentümer aufgrund seines Eigentumsrechts verlangen kann (vgl. Niedersächsisches OVG, Urteil vom 12.12.1986 - 1 A 172/86 -, BRS 46, Nr. 164).
22 
1. Nach § 71 Abs. 1 LBO können Grundstückseigentümer durch Erklärung gegenüber der Baurechtsbehörde öffentlich-rechtliche Verpflichtungen zu einem ihre Grundstücke betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen übernehmen, die sich nicht schon aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften ergeben (Baulasten). Da die Baulast öffentlich-rechtliche Verpflichtungen des jeweiligen Grundstückseigentümers des belasteten Grundstücks gegenüber der Bauaufsichtsbehörde schafft, die ggf. durch eine bauaufsichtliche Verfügung durchzusetzen sind, müssen Umfang und Inhalt der übernommenen Verpflichtung aus der Erklärung heraus hinreichend bestimmbar sein (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 07.12.2001 - 3 S 2425/00 -). Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der Baulasterklärung um eine einseitige Willenserklärung handelt, die in entsprechender Anwendung der Vorschriften des BGB auszulegen ist. Danach ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht am buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften (vgl. § 133 BGB). Wirklicher Wille ist nicht der innere, nicht zum Ausdruck gebrachte Wille, sondern nur der erklärte Wille. Für die Auslegung des erklärten Willens ist maßgeblich, wie derjenige, für den die Erklärung bestimmt ist, nämlich der Adressat der Baulast, also die Baurechtsbehörde, diese nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstehen durfte (sog. „objektiver Empfängerhorizont“, vgl. VGH Bad.-Württ., Urteile vom 13.06.1984 - 3 S 696/84 -, VBlBW 1984, 381, und vom 07.12.2001 - 3 S 2425/00 -).
23 
In Anwendung dieser Grundsätze ist davon auszugehen, dass die streitgegenständliche Baulast die Verpflichtung der damaligen Grundstückseigentümerin und ihrer Rechtsnachfolger enthält, nicht an Einzelhandelsunternehmen zu vermieten, die aufgrund des von ihnen geführten Warensortiments innenstadtschädliche Auswirkungen haben. Soweit die Beklagte die Verpflichtung in einem weitergehenden Sinne dahin verstanden haben möchte, das Grundstück - auch etwa durch den jeweiligen Eigentümer - nicht in einer entsprechenden Art und Weise zu nutzen, kann ein entsprechender Verpflichtungswille dem insoweit eindeutigen Wortlaut der Unterlassungserklärung nicht entnommen werden. Auch die offensichtlich nur noch rudimentär vorhandenen Unterlagen aus dem Baugenehmigungsverfahren, anlässlich dessen die Erklärung von der Rechtsvorgängerin der Klägerin abgegeben worden ist, enthalten keine Hinweise für die von der Beklagten gewünschte Auslegung. Ausweislich der vorgelegten Unterlagen ging es im damaligen Genehmigungsverfahren offensichtlich um die Umnutzung von der Eigentümerin zuvor als Autohaus - selbst - genutzter Räume in einen - fremd genutzten - Baumarkt. Dies dürfte erklären, warum die Verpflichtung sich auf den Tatbestand der Vermietung bezieht. Insoweit hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass bei Abgabe der Erklärung die Gefahr einer innenstadtschädlichen Eigennutzung eher fern gelegen habe. Damit sind die Beteiligten zum damaligen Zeitpunkt offensichtlich davon ausgegangen, dass eine auf den Tatbestand der Vermietung beschränkte Unterlassungsverpflichtung der Grundstückseigentümerin den von der Beklagten angestrebten Zentrenschutz ausreichend sichert. Auch in den von der Beklagten in diesem Zusammenhang vorgelegten Schriftstücken wird nur darauf abgestellt, dass die Eigentümerin sich durch Baulast verpflichtet habe, nicht an entsprechende Einzelhandelsunternehmen zu vermieten. Allein der Umstand, dass eine Erklärung diesen Inhalts den angestrebten Zentrenschutz objektiv nicht wirksam sicherstellt, rechtfertigt es nicht, die von der damaligen Grundstückseigentümerin übernommene Verpflichtung über ihren eindeutigen Wortlaut hinaus in dem von der Beklagten gewünschten weitergehenden Sinne zu verstehen, zumal ausweislich der im Berufungsverfahren vorgelegten Unterrichtung des Bauausschusses durch das Bauordnungsamt vom 17.09.1986 schon damals auf Seiten der Beklagten gesehen wurde, dass durch die Baulast zwar möglicherweise bezogen auf das konkrete Bauvorhaben planungsrechtliche Bedenken beseitigt werden könnten, dessen ungeachtet eine Änderung des Bebauungsplans aber für notwendig erachtet und ausdrücklich empfohlen worden ist.
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2. Die so auszulegende Verpflichtung konnte im Wege einer Baulast nicht wirksam eingegangen werden. Wie oben dargelegt können durch Baulast nur öffentlich-rechtliche Verpflichtungen begründet werden. Auch kann nicht jedes grundstücksbezogene Verhalten Gegenstand einer Baulast sein. § 71 LBO erlaubt nicht, Baulasten durch Entgegennahme entsprechender Verpflichtungserklärungen seitens der Baurechtsbehörde schlechthin mit jedem beliebigen Inhalt zu begründen. Der zulässige Inhalt einer Baulast ist aus dem Gesamtzusammenhang der Normen des öffentlichen Baurechts zu bestimmen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 25.04.1974 - III 1343/72 -, BRS 28, Nr. 123 zu § 108 LBO a.F.). Bei der Baulast handelt es sich um ein Rechtsinstitut des Bauordnungsrechts. Mit der Baulast sollen Hindernisse ausgeräumt werden, die im Einzelfall einer Bebauung oder Nutzungsänderung entgegenstehen können. Damit setzt die Baulast einen Zusammenhang mit dem Baugeschehen voraus. An der baurechtlichen Relevanz fehlt es, wenn keinerlei Zusammenhang mit einem Bauvorhaben i.S.d. LBO besteht. Sinn und Zweck der Baulast besteht nicht darin, unabhängig vom Baugeschehen grundstücksbezogenen Verpflichtungen eine öffentlich-rechtliche dingliche Wirkung zu verleihen, gewissermaßen im Sinne einer generellen öffentlich-rechtlichen Grunddienstbarkeit. Die Baulast setzt damit einen Zusammenhang mit einem baurechtlich relevanten Tun, Dulden oder Unterlassen voraus; als ein spezifisch bauaufsichtliches Instrument greift sie unmittelbar in das Regelungsgefüge ein, das für die Zulässigkeit der baulichen Nutzung und damit für die Entscheidung über die Baugenehmigung bestimmend ist. Dagegen eröffnet sie nicht generell die Möglichkeit, in öffentlich-rechtlicher Form Verpflichtungen auch dann zu übernehmen, wenn hierfür unter baurechtlichen Aspekten kein auch nur entferntes Bedürfnis erkennbar ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 04.10.1994 - 4 B 175/94 -, BauR 1995, 377 m.w.N.). Wegen mangelnder baurechtlicher Bedeutsamkeit inhaltlich unzulässig ist eine baulastmäßige Verpflichtung, wenn kein sachlicher Gesichtspunkt erkennbar ist, auf Grund dessen sie in absehbarer Zeit baurechtliche Bedeutung gewinnen könnte (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 01.10.2004 - 3 S 1743/03 -, VBlBW 2005, 73 m.w.N.).
25 
Baurechtliche Bedeutsamkeit ist gegeben, wenn zwischen der durch Baulast übernommenen Verpflichtung und der Wahrnehmung der der Baurechtsbehörde obliegenden Aufgaben ein Zusammenhang besteht. Dabei ist zu berücksichtigen, dass zum Aufgabenbereich der Baurechtsbehörde nicht nur die Beachtung der bauordnungsrechtlichen, sondern auch sonstiger öffentlich-rechtlicher Anforderungen gehört. Auch die Erfüllung dieser Anforderungen kann durch Baulast gesichert werden. Die Vorschriften müssen aber in die Entscheidungskompetenz der Baurechtsbehörde im Zusammenhang mit der baurechtlichen Beurteilung von Anlagen fallen. Gegenstand der Baulast können deshalb grundsätzlich alle Anforderungen in öffentlich-rechtlichen Vorschriften i.S.d. § 58 Abs. 1 LBO sein (vgl. Sauter, LBO Bad.-Württ., 3. Auflage, Stand Januar 2006). Damit darf sich eine Baulast auch auf die Nutzung eines Grundstücks in bodenrechtlicher (bebauungsrechtlicher) Hinsicht beziehen; denn darauf erstreckt sich allgemein das bauaufsichtliche Verfahren (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.11.1987 - 4 B 216/87 -, Buchholz 406.17 BauordnungsR Nr. 24).
26 
In Anwendung dieser Grundsätze ist vorliegend keine wirksame Baulast entstanden. Die in der Baulast übernommene Verpflichtung, nicht an bestimmte Einzelhandelsunternehmen zu vermieten, knüpft an einen privatrechtlichen Rechtsvorgang an. Allein der Umstand, dass die Rechtsvorgängerin der Klägerin durch die ausdrücklich als „Baulasterklärung“ bezeichnete Verpflichtung eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung eingehen wollte, ändert daran nichts. Das Baurecht enthält zwar Vorschriften über die Art der baulichen Nutzung (vgl. etwa § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB). Diese betreffen aber die tatsächliche Nutzung und nicht den einer Nutzung möglicherweise vorgelagerten Vorgang der zivilrechtlichen Nutzungsüberlassung. Mithin handelt es bei der Verpflichtung, nicht an bestimmte Einzelhandelsunternehmen zu vermieten, schon nicht um dem öffentlichen Recht zuzuordnende Verpflichtung. Im Übrigen fehlt der übernommenen Verpflichtung auch die erforderliche baurechtliche Bedeutsamkeit, da sie nur die Vermietung des Grundstücks an ein Einzelhandelsunternehmen mit zentrenrelevantem Sortiment verbietet, nicht aber eine entsprechende Nutzung des Grundstücks, etwa unmittelbar durch den jeweiligen Grundstückseigentümer. Durch die Baulast sollten zwar möglicherweise planungsrechtliche Bedenken bezüglich der beabsichtigten und zur Genehmigung gestellten Nutzungsänderung ausgeräumt werden. Der bloße Tatbestand der Vermietung stellt aber keine Handlung dar, die nach den einschlägigen öffentlich-rechtlichen Baurechtsvorschriften eine Verfügung der Baurechtsbehörde gegen die Klägerin als Grundstückseigentümerin rechtfertigen könnte. Dabei ist zu berücksichtigen, dass eine Baulast ausschließlich öffentlichen Interessen dient (vgl. Sauter, a.a.O., § 71 RdNr. 14) und sich nur auf Regelungen beziehen darf, die für die Baurechtsbehörde entscheidungserheblich sind (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.12.1986 - 8 S 1282/86 -). Hieran fehlt es vorliegend, da die Baulast ihrem Inhalt nach keine Verpflichtung bezüglich der - für die Beurteilung der planungsrechtlichen Zulässigkeit maßgeblichen - Nutzung des Grundstücks der Klägerin enthält, sondern sich ausschließlich auf den vorgelagerten zivilrechtlichen Vorgang der Vermietung bezieht, der für sich gesehen für die Baurechtsbehörde bei der Erfüllung ihrer bauaufsichtlichen Aufgaben ohne Bedeutung ist. Zivilrechtliche Vereinbarungen unterliegen grundsätzlich nicht der Prüfungskompetenz der Baurechtsbehörde und sind damit baurechtlich irrelevant (vgl. auch § 58 Abs. 3 LBO, wonach die Baugenehmigung unbeschadet privater Rechte Dritter erteilt wird). Damit fehlt der Baulast die Eignung, einen etwaigen Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen von der Baurechtsbehörde zu beachtenden Vorschriften auszuräumen.
27 
3. Ist die im Baulastenverzeichnis eingetragene Baulast mithin unwirksam, hat die Klägerin einen Anspruch auf Löschung. Dieser Anspruch ist - wie vom Verwaltungsgericht zutreffend angenommen - nicht verwirkt. Die Verwirkung eines Rechts setzt neben einem erheblichen Zeitraum zwischen Entstehung und Geltendmachung des Rechts besondere Umstände voraus, nach denen der Verpflichtete infolge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten darauf vertrauen durfte, dass dieser das Recht nach so langer Zeit nicht mehr geltend machen werde (Vertrauensgrundlage), der Verpflichtete ferner tatsächlich darauf vertraut hat, dass das Recht nicht mehr ausgeübt werde (Vertrauenstatbestand) und sich infolgedessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 01.06.1990 - a.a.O. - m.w.N.). Zutreffend hat das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass das Vorliegen dieser Voraussetzungen nicht ersichtlich und von der Beklagten auch nicht geltend gemacht worden ist.
28 
Damit hat das Verwaltungsgericht der Klage hinsichtlich des Hauptantrags zu Recht stattgegeben und ist die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
29 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 Abs. 1 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
30 
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
31 
Beschluss
32 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG n.F. endgültig auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
33 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 26. März 2003 - 2 K 710/02 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Im vorliegenden Rechtsstreit geht es um die Wirksamkeit eines von den Beteiligten geschlossenen gerichtlichen Vergleichs.
Die Beklagten sind Eigentümer des Grundstücks Flst.-Nr. 9 (XXX XX) in Oberwolfach. Das Grundstück grenzt an die L 96 und ist mit einem Wohn- und Geschäftshaus mit Schaufenstern zur Straße hin bebaut. Die Fläche vor den Schaufenstern wurde in der Vergangenheit als Parkplatz genutzt. In den Jahren 1994/1995 führte die Klägerin eine Umgestaltung der Ortsdurchfahrt der L 96 durch. Hierbei wurde u.a. ein durchgehender Gehweg entlang der L 96 angelegt. Die Klägerin wies die Beklagten darauf hin, dass es durch den Bau des Gehweges künftig sehr schwierig sein werde, weiterhin vier Pkws auf der Fläche zwischen Gebäude und Straße abzustellen. Sie - die Klägerin - sei bereit, den oder die entfallenden Stellplätze - soweit erforderlich - im Rahmen einer Ablösevereinbarung kostenlos an anderer Stelle auf den Grundstücken Flst.-Nrn. 11/1 oder 12/6 bereit zu stellen. Am 6.5.1994 schlossen die Beteiligten eine Vereinbarung, mit der sich die Beklagten verpflichteten, die Gestaltungskonzeption für ihr Grundstück anzuerkennen und die nicht durch öffentliche Zuschüsse gedeckten Aufwendungen sowie die nicht zuschussfähigen Kosten zu tragen.
Nach Durchführung der Straßenbaumaßnahme teilte die Klägerin mit Schreiben vom 24.6.1995 den Beklagten mit, ihr Kostenanteil belaufe sich auf 11.199,11 DM. In der Folgezeit konnten sich die Beteiligten nicht über die Frage einigen, ob die Klägerin den Beklagten zwei Stellplätze zur Verfügung zu stellen habe. Einer Zahlungsaufforderung der Klägerin hielten die Beklagten entgegen, ihre Zahlungsverpflichtung sei abhängig von der Schaffung und Sicherung der Ersatzparkplätze durch Baulast durch die Klägerin.
Am 14.5.1999 erhob die Klägerin Klage beim Landgericht Offenburg auf Zahlung von 11.199,11 DM zzgl. 4 % Zinsen hieraus seit 1.9.1998. Mit Beschluss vom 31.3.2000 - 2 O 142/99 - erklärte das Landgericht Offenburg den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für unzulässig und verwies den Rechtsstreit an das VG Freiburg. Die hiergegen von der Klägerin eingelegte sofortige Beschwerde wies das OLG Karlsruhe mit Beschluss vom 26.7.2000   - 14 W 54/00 - zurück. Mit dem in der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts am 26.9.2001 geschlossenen Vergleich verpflichteten sich die Beklagten, als Gesamtschuldner bis zum 1.11.2001 an die Klägerin      17.000,-- DM zu bezahlen, und die Klägerin, bis 1.11.2001 den Beklagten bzw. den jeweiligen Eigentümern des Grundstücks Flst.-Nr. 9 zwei Stellplätze im Sinne des § 37 Abs. 1 LBO auf dem gemeindeeigenen Grundstück Flst.-Nr. 476 zur kostenlosen Nutzung zu überlassen und die Nutzung durch Übernahme einer Baulast zu Gunsten des Grundstücks Flst.-Nr. 9 zu sichern.  
Am 18.4.2002 beantragte die Klägerin beim Verwaltungsgericht die Fortsetzung des Verfahrens. Sie trug vor, der Vergleich sei nichtig. Es sei unzulässig, auf Vorrat eine Baulast zu übernehmen, für die zur Zeit keine Veranlassung bestehe. Eine Baulast, die als öffentlich-rechtliche Sicherung funktionslos wäre, sei unwirksam. Außerdem habe der Bürgermeister mit dem Abschluss des Vergleichs seine Vertretungsbefugnis überschritten. Sie habe inzwischen zur Abwendung der Zwangsvollstreckung eine entsprechende Baulasterklärung abgegeben. Eine Erledigung sei hierdurch aber nicht eingetreten. Sie habe sich den Widerruf für den Fall vorbehalten, dass der gerichtliche Vergleich im Fortsetzungsverfahren für unwirksam erklärt werde. Die Beklagten sind der Klage entgegengetreten. Die rechtlichen Bedenken der Klägerin gegen die Übernahme der Baulast griffen nicht durch. Der Vergleich sei nicht nichtig. Die beiden durch Baulast zu sichernden Parkplätze könnten bei einer zu erwartenden künftigen Umnutzung des Ladenlokals der Beklagten als notwendige Stellplätze ausgewiesen werden. Sie - die Beklagten - seien ihrer Zahlungsverpflichtung nach Übernahme der Baulast durch die Klägerin nachgekommen. Es sei Erledigung eingetreten. Die Baulast könne nur noch durch Verzicht der Baurechtsbehörde wieder beseitigt werden. Der Widerrufsvorbehalt sei unbeachtlich. Es sei zulässig, Baulasten für künftige Bauvorhaben einzutragen. Der erforderlichen Schriftform nach § 54 GemO sei durch die gerichtliche Protokollierung genügt.  
Mit Urteil vom 26.3.2003 stellte das Verwaltungsgericht Freiburg - 2 K 710/02 - fest, dass das Verfahren 2 K 1956/00 durch gerichtlichen Vergleich in der mündlichen Verhandlung am 26.9.2001 beendet wurde. Der Vergleich sei wirksam und das gerichtliche Verfahren damit beendet. Die entsprechenden Erklärungen habe der ordnungsgemäß bevollmächtigte Prozessbevollmächtigte abgegeben. Im Übrigen habe auch der Bürgermeister mit verbindlicher Wirkung für die Gemeinde handeln können. § 106 VwGO gehe hinsichtlich des Formerfordernisses § 56 GemO vor. Eine etwaige Nichtigkeit könne allenfalls aus § 134 BGB i.V.m. § 59 Abs. 1 LVwVfG abgeleitet werden. Es sei aber bereits zweifelhaft, ob § 71 LBO eine Verbotsnorm im Sinne des § 134 BGB darstelle. Die im Vergleich vereinbarte Baulast verstoße nicht gegen § 71 LBO. Es seien hinreichende sachliche Gesichtspunkte vorhanden, dass die von der Klägerin übernommene Stellplatzverpflichtung in absehbarer Zeit baurechtliche Bedeutung gewinne. Es sei von den Beklagten deutlich gemacht worden, dass sie im Hinblick auf geplante Umgestaltungen ihres Geschäftsbetriebs auf das Vorhandensein der Stellplätze angewiesen seien.
Auf Antrag der Klägerin ließ der Senat mit der Klägerin am 20.8.2003 zugestelltem Beschluss vom 7.8.2003 - 3 S 1238/03 - die Berufung gegen das genannte Urteil zu.
Mit am Montag, dem 22.9.2003 eingegangenem Schreiben beantragt die Klägerin,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 26.3.2003 - 2 K 710/02 - zu ändern, das Verfahren fortzusetzen und die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an die Klägerin 5.726,01 EUR zzgl. 4 % Zinsen seit dem 1.9.1998 zu bezahlen.
10 
Sie trägt vor, der Vergleich verstoße gegen § 134 BGB in Verbindung mit § 71 LBO, was zur Nichtigkeit des Vergleichs führe. Die Vorschrift des § 71 LBO sei eine Verbotsvorschrift im Sinne des § 134 BGB. Sie regele die Voraussetzungen, die Zulässigkeit und den Inhalt einer Baulasterklärung und schränke den Gestaltungsspielraum bei Übernahme einer Baulasterklärung ein. Der Vergleich verstoße gegen das Verbot, bei Fehlen eines öffentlichen Interesses eine Baulastverpflichtung zu übernehmen. Die Baulastverpflichtung müsse in einem Zusammenhang mit dem Baugeschehen stehen. Ein solcher Zusammenhang sei vorliegend nicht zu erkennen. Eine Bedeutung könne der Baulast nur zukommen, wenn die Beklagten als Bauherren Bauabsichten formuliert hätten. Solche Absichten hätten die Beklagten aber nicht geäußert. Dass irgendwann der Geschäftsbetrieb umgestaltet werden solle und hierfür zusätzlich Stellplätze benötigt würden, reiche nicht aus.
11 
Die Beklagten beantragen,
12 
die Berufung zurückzuweisen.
13 
Der Klägerin mangele es am Rechtsschutzbedürfnis. Sie habe unter dem Druck der Vollstreckung am 18.10.2002 ihre Vergleichsverpflichtung erfüllt und die Baulast eintragen lassen. Der dieser Erklärung beigefügte Widerrufsvorbehalt sei unbeachtlich. Nach der Erklärung gegenüber der Baurechtsbehörde sei die Baulast der Dispositionsbefugnis entzogen. Die Baulast könne nur noch durch schriftlichen Verzicht der Baurechtsbehörde erlöschen. § 71 LBO stelle kein Verbotsgesetz im Sinne des § 134 BGB dar. Diese Vorschrift beinhalte kein konkretes Verbot. Vielmehr handele es sich um eine Erlaubnisnorm, die es dem Baulastübernehmer gestatte, über die sich aus dem Gesetz ergebenden Baulasten hinaus zu weiteren Zwecken Baulasten zu übernehmen. Es bestehe ein ausreichender Zusammenhang der Baulast mit einem Bauvorhaben. Konkrete Umnutzungsabsichten, die die Schaffung von zwei Stellplätzen auf dem Grundstück Flst.-Nr. 9 bzw. durch Baulastübernahme zu Gunsten des Grundstücks Flst.-Nr. 9 erforderten, hätten bestanden und bestünden. Die Baugenehmigungen vom 18.6.1990 und vom 30.7.1993 für die Errichtung eines Bistrocafes auf dem Grundstück Flst.-Nr. 10/2 hätten die Forderung nach zusätzlichen Stellplätzen enthalten. Aus diesen Baugenehmigungen ergäben sich entsprechende Bauabsichten. Sie hätten wiederholt ihre Umgestaltungsabsichten verschieben und modifizieren müssen, da seit Jahren Unklarheit bzgl. der Stellplätze und Baulasten bestehe.
14 
Dem Gericht liegen die einschlägigen Akten der Klägerin und des Verwaltungsgerichts Freiburg vor. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf diese Akten und die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
15 
Die Berufung der Klägerin ist zulässig, aber nicht begründet. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass das gerichtliche Verfahren beim Verwaltungsgericht Freiburg - 2 K 1956/00 - durch den gerichtlichen Vergleich vom 26.9.2001 beendet ist. Der Vergleich ist wirksam.
16 
Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag ist nichtig, wenn sich die Nichtigkeit aus der entsprechenden Anwendung von Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs ergibt (§ 59 Abs. 1 LVwVfG). Zu Recht hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass § 59 Abs. 2 LVwVfG nicht zur Anwendung kommt, da sich diese Vorschrift ausschließlich auf subordinationsrechtliche Verträge bezieht, wie sich aus dem Verweis auf § 54 Satz 2 LVwVfG ergibt, und es sich vorliegend nicht um einen subordinationsrechtlichen Vertrag handelt.
17 
Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein Anderes ergibt (§ 134 BGB). Verbote im Sinne des § 134 BGB sind Vorschriften, die eine nach der Rechtsordnung grundsätzlich mögliche rechtsgeschäftliche Regelung wegen ihres Inhalts oder der Umstände ihres Zustandekommens untersagen (Palandt, Kommentar zum BGB, 63. Aufl., § 134 RdNr. 5).
18 
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist der differenzierenden Regelung in § 59 VwVfG zu entnehmen, dass bei verwaltungsrechtlichen Verträgen nicht jeder Rechtsverstoß, sondern nur qualifizierte Fälle der Rechtswidrigkeit zur Nichtigkeit führen sollen (BVerwG, Urteile vom 3.3.1995 - 8 C 32.93 -, BVerwGE 98, 58 und vom 23.8.1991 - 8 C 61.90 -, BVerwGE 89, 7 sowie Beschluss vom 6.8.1993 - 11 B 39.92 -, Buchholz 316 § 59 VwVfG Nr. 10). Baurechtliche Vorschriften ziehen die Nichtigkeit von Rechtsgeschäften, die gegen sie verstoßen, im Zweifel nicht nach sich (Mayer-Maly in Münchener Kommentar zum BGB, § 134 RdNr. 74).
19 
Damit ein (objektiver) Rechtsverstoß „qualifiziert“ ist und ein gesetzliches Verbot i.S. des § 59 Abs. 1 LVwVfG i.V.m. § 134 BGB vorliegt, muss ein Verstoß gegen eine zwingende Rechtsnorm vorliegen; nicht ausreichend sind Regelungen mit Soll- oder Kann-Vorschriften ohne strikte Bindungswirkung (Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 6. Aufl., 2001, § 59 RdNr. 52 f.). Gesetzliche Verbote in diesem Sinn sind grundsätzlich nur solche, die entweder den Abschluss eines Vertrages, d.h. eine Regelung der in Frage stehenden Angelegenheit durch Vertrag, den Inhalt der vertraglichen Regelung, oder die Herbeiführung eines bestimmten Erfolgs schlechthin verbieten. Verstöße gegen den Grundsatz der materiellen Gesetzmäßigkeit oder gegen materielle Ermächtigungsnormen allein stellen als solche grundsätzlich noch keinen Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot dar. Das gilt auch für das Fehlen einer an sich erforderlichen gesetzlichen Ermächtigungsnorm oder für Verstöße gegen Vorschriften, aus denen sich ergibt, dass eine bestimmte Regelung nicht zulässig ist (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 7. Aufl., § 59 RdNr. 11 m.w.N.). Ein gesetzliches Verbot kann allerdings nicht nur dann vorliegen, wenn nach dem ausdrücklichen Wortlaut einer Rechtsvorschrift der Eintritt einer bestimmten Rechtsfolge unbedingt ausgeschlossen ist. Aus Sinn, Zweck und Systematik einer gesetzlichen Regelung ohne ausdrückliche Klarstellung im Wortlaut kann sich ein Verbot auch dann ergeben, wenn der Rechtsverstoß objektiv erheblich ist und ein im Einzelfall schutzwürdiges öffentliches Interesse an der Erhaltung der Rechtsordnung besteht, hinter der der Grundsatz der Vertragsverbindlichkeit zurückzutreten hat (OVG Münster, Urteil vom 12.12.1991 - 11 A 2717/89 -, NVwZ 1992, 988; vgl. auch BGH, Urteil vom 14.12.1999 - X ZR 34/98 -, BGHZ 143, 283). Bei Zugrundelegung dieser Grundsätze handelt es sich bei der Vorschrift des § 71 LBO nicht um eine Verbotsnorm im Sinne des § 134 BGB.
20 
Nach dieser Vorschrift können Grundstückseigentümer durch Erklärung gegenüber der Baurechtsbehörde öffentlich-rechtliche Verpflichtungen zu einem ihre Grundstücke betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen übernehmen, die sich nicht schon aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften ergeben. Nach dem Wortlaut dieser Norm handelt es sich nicht um eine zwingende Vorschrift mit strikter Bindungswirkung. Sie verbietet weder allgemein noch im Hinblick auf den vorliegenden konkreten Vertragsinhalt den Abschluss eines Vertrages über die Abgabe einer Baulasterklärung, noch eine vertragliche Verpflichtung zur Abgabe einer Baulasterklärung, noch die vertragliche Belastung eines Grundstücks mit einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung schlechthin. Vielmehr sieht die Vorschrift gerade die Möglichkeit der Abgabe einer Baulasterklärung vor. Auch Sinn und Zweck der Vorschrift gehen nicht dahin, etwas zu verbieten. Vielmehr sieht § 71 LBO die Übernahme einer Baulast vor, mit der Hindernisse ausgeräumt werden sollen, die im Einzelfall einer Bebauung (oder Nutzungsänderung) entgegenstehen können (BVerwG, Beschluss vom 4.10.1994 - 4 B 175.94 -, NVwZ 1995, 377 m.w.N.; vgl. hierzu auch VGH    Bad.-Württ., Beschluss vom 30.7.2001 - 8 S 1485/01 -, VBlBW 2002, 127 und Urteil vom 27.10.2000 - 8 S 1445/00 -, VBlBW 2001, 188). Allein eine - etwaige - Rechtswidrigkeit der Baulast würde als bloßer Verstoß gegen eine materiell-rechtliche Regelung nicht die Nichtigkeit des Vergleichs nach sich ziehen. Hieraus folgt, dass ungeachtet der Frage, ob die Baulast vorliegend im Einklang mit § 71 LBO steht, der Vertrag nicht wegen eines Verstoßes gegen eine gesetzliche Vorschrift nichtig ist.
21 
Im Übrigen ist der Vergleich aber auch deshalb nicht nichtig, weil die Baulast in Übereinstimmung mit § 71 LBO steht. Inhalt einer Baulast können nur solche Verpflichtungen sein, die auf ein baurechtlich bedeutsames Tun, Dulden oder Unterlassen gerichtet sind und damit selbst baurechtlich bedeutsam sind. Baurechtliche Bedeutsamkeit ist gegeben, wenn zwischen der durch Baulast übernommenen Verpflichtung und der Wahrnehmung der der Baurechtsbehörde obliegenden Aufgaben ein Zusammenhang besteht. Die Baulast ist ein Rechtsinstitut des Baurechts. Deshalb muss sie in irgendeinem Zusammenhang mit dem Baugeschehen stehen. Dieses Erfordernis bedeutet aber nicht, dass eine Baulast nur im Rahmen eines anhängigen Baugenehmigungs- oder Kenntnisgabeverfahrens übernommen werden dürfte. Baulasterklärungen können auch im Hinblick auf ein für die Zukunft in Aussicht genommenes Bauvorhaben abgegeben werden, das keineswegs schon im Zeitpunkt der Baulastübernahme in allen Einzelheiten feststehen muss. Eine Baulast kann auch auf Vorrat ohne einen konkreten Anlass erklärt werden. Es darf aber nicht ausgeschlossen sein, dass die Baulast in naher Zukunft baurechtlich Bedeutung gewinnen kann. Wegen mangelnder baurechtlicher Bedeutsamkeit inhaltlich unzulässig ist eine baulastmäßige Verpflichtung dann, wenn kein sachlicher Gesichtspunkt erkennbar ist, auf Grund dessen sie in absehbarer Zeit baurechtliche Bedeutung gewinnen könnte (vgl. zu diesen Grundsätzen: Sauter a.a.O., § 71 RdNrn. 14, 16, 17 und VGH Bad.-Württ., Urteile vom 11.4.2002 - 2 S 2239/00 -, BWGZ 2002, 486 und vom 27.10.2000 - 8 S 1445/00 -, VBlBW 2001, 188).
22 
Zu Recht hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass es ist nicht ausgeschlossen ist, dass die vorliegende Baulast in naher Zukunft baurechtlich bedeutsam sein wird. Zwar gibt es keinen Anhaltspunkt dafür, dass die durch die Baulast begünstigten Beklagten in absehbarer Zeit bzw. in naher Zukunft ein konkretes Bauvorhaben planen, hinsichtlich dessen die Baulast ihnen baurechtlich nützen könnte. Ihr Prozessbevollmächtigter hat in der mündlichen Verhandlung aber vorgetragen, für die Beklagten stelle sich das Problem der Folgenutzung hinsichtlich der auf ihrem Grundstück vorhandenen Geschäfte. Der derzeitige Pächter des Blumengeschäftes werde aus der Gemeinde wegziehen, der Betreiber des Möbelgeschäftes setze sich in absehbarer Zeit zur Ruhe und der Apotheker höre in drei Jahren auf. Sie hätten schon früher beabsichtigt, ein Bistro-Cafe einzurichten, wie sich aus den vorgelegten Baugenehmigungen ergebe. Es sei möglich, dass sie diese Pläne wieder aufgriffen. Die notwendigen Nutzungsänderungen riefen stets einen Stellplatzbedarf hervor. In der Vergangenheit seien Bauabsichten immer wieder an den fehlenden Stellplätzen gescheitert. Diesen Ausführungen ist die Klägerin nicht substanziiert entgegen getreten. Vielmehr hat ihr Bürgermeister in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich bestätigt, dass mit Veränderungen hinsichtlich der auf dem Grundstück der Beklagten vorhandenen Geschäfte in absehbarer Zukunft zu rechnen sei. Bei dieser Sachlage, an deren Richtigkeit der Senat nicht zweifelt, ist zwar nicht konkret erkennbar, dass die Baulast tatsächlich baurechtlich bedeutsam sein wird. Ausgeschlossen ist dies aber nicht, vielmehr spricht einiges dafür, dass die Beklagten die Nutzung ihrer Gebäude ändern müssen und sich dabei die Stellplatzfrage stellen wird, zumal die Fläche vor den Schaufenstern von der Baurechtsbehörde nicht als Fläche für notwendige Stellplätze anerkannt wird. Dies genügt, um die baurechtliche Bedeutsamkeit der Baulast zu bejahen.
23 
Die Nichtigkeit des Vergleichs ergibt sich auch nicht aus anderen Gründen. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Vertreter der Klägerin mit dem Abschluss des Vergleichs seine interne Organzuständigkeit überschritten hat. Selbst wenn dies so wäre, wäre der Vergleich wirksam. Der Bürgermeister vertritt die Gemeinde (§ 42 Abs. 1 Satz 2 GemO). Rechtsgeschäftliche Erklärungen des Bürgermeisters sind im Außenverhältnis auch dann wirksam, wenn er seine interne Organzuständigkeit überschritten hat (Gern, Kommunalrecht, 8. Aufl., RdNr. 188). Die gesetzliche Vertretungsmacht des Bürgermeisters und der für ihn handelnden Gemeindebediensteten nach § 42 Abs. 1 Satz 2 GO ist weder durch die Vorschriften der Gemeindeordnung über die Verteilung der Entscheidungskompetenzen zwischen den Gemeindeorganen eingeschränkt noch grundsätzlich durch Gemeinderatsbeschluss beschränkbar (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 22.3.1990 - 2 S 1058/88 -, ESVGH 40, 245 m.w.N.). Außerdem hat der ordnungsgemäß bevollmächtigte Prozessvertreter der Klägerin die Erklärung abgegeben.
24 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
25 
Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) sind nicht gegeben.

Gründe

 
15 
Die Berufung der Klägerin ist zulässig, aber nicht begründet. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass das gerichtliche Verfahren beim Verwaltungsgericht Freiburg - 2 K 1956/00 - durch den gerichtlichen Vergleich vom 26.9.2001 beendet ist. Der Vergleich ist wirksam.
16 
Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag ist nichtig, wenn sich die Nichtigkeit aus der entsprechenden Anwendung von Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs ergibt (§ 59 Abs. 1 LVwVfG). Zu Recht hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass § 59 Abs. 2 LVwVfG nicht zur Anwendung kommt, da sich diese Vorschrift ausschließlich auf subordinationsrechtliche Verträge bezieht, wie sich aus dem Verweis auf § 54 Satz 2 LVwVfG ergibt, und es sich vorliegend nicht um einen subordinationsrechtlichen Vertrag handelt.
17 
Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein Anderes ergibt (§ 134 BGB). Verbote im Sinne des § 134 BGB sind Vorschriften, die eine nach der Rechtsordnung grundsätzlich mögliche rechtsgeschäftliche Regelung wegen ihres Inhalts oder der Umstände ihres Zustandekommens untersagen (Palandt, Kommentar zum BGB, 63. Aufl., § 134 RdNr. 5).
18 
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist der differenzierenden Regelung in § 59 VwVfG zu entnehmen, dass bei verwaltungsrechtlichen Verträgen nicht jeder Rechtsverstoß, sondern nur qualifizierte Fälle der Rechtswidrigkeit zur Nichtigkeit führen sollen (BVerwG, Urteile vom 3.3.1995 - 8 C 32.93 -, BVerwGE 98, 58 und vom 23.8.1991 - 8 C 61.90 -, BVerwGE 89, 7 sowie Beschluss vom 6.8.1993 - 11 B 39.92 -, Buchholz 316 § 59 VwVfG Nr. 10). Baurechtliche Vorschriften ziehen die Nichtigkeit von Rechtsgeschäften, die gegen sie verstoßen, im Zweifel nicht nach sich (Mayer-Maly in Münchener Kommentar zum BGB, § 134 RdNr. 74).
19 
Damit ein (objektiver) Rechtsverstoß „qualifiziert“ ist und ein gesetzliches Verbot i.S. des § 59 Abs. 1 LVwVfG i.V.m. § 134 BGB vorliegt, muss ein Verstoß gegen eine zwingende Rechtsnorm vorliegen; nicht ausreichend sind Regelungen mit Soll- oder Kann-Vorschriften ohne strikte Bindungswirkung (Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 6. Aufl., 2001, § 59 RdNr. 52 f.). Gesetzliche Verbote in diesem Sinn sind grundsätzlich nur solche, die entweder den Abschluss eines Vertrages, d.h. eine Regelung der in Frage stehenden Angelegenheit durch Vertrag, den Inhalt der vertraglichen Regelung, oder die Herbeiführung eines bestimmten Erfolgs schlechthin verbieten. Verstöße gegen den Grundsatz der materiellen Gesetzmäßigkeit oder gegen materielle Ermächtigungsnormen allein stellen als solche grundsätzlich noch keinen Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot dar. Das gilt auch für das Fehlen einer an sich erforderlichen gesetzlichen Ermächtigungsnorm oder für Verstöße gegen Vorschriften, aus denen sich ergibt, dass eine bestimmte Regelung nicht zulässig ist (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 7. Aufl., § 59 RdNr. 11 m.w.N.). Ein gesetzliches Verbot kann allerdings nicht nur dann vorliegen, wenn nach dem ausdrücklichen Wortlaut einer Rechtsvorschrift der Eintritt einer bestimmten Rechtsfolge unbedingt ausgeschlossen ist. Aus Sinn, Zweck und Systematik einer gesetzlichen Regelung ohne ausdrückliche Klarstellung im Wortlaut kann sich ein Verbot auch dann ergeben, wenn der Rechtsverstoß objektiv erheblich ist und ein im Einzelfall schutzwürdiges öffentliches Interesse an der Erhaltung der Rechtsordnung besteht, hinter der der Grundsatz der Vertragsverbindlichkeit zurückzutreten hat (OVG Münster, Urteil vom 12.12.1991 - 11 A 2717/89 -, NVwZ 1992, 988; vgl. auch BGH, Urteil vom 14.12.1999 - X ZR 34/98 -, BGHZ 143, 283). Bei Zugrundelegung dieser Grundsätze handelt es sich bei der Vorschrift des § 71 LBO nicht um eine Verbotsnorm im Sinne des § 134 BGB.
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Nach dieser Vorschrift können Grundstückseigentümer durch Erklärung gegenüber der Baurechtsbehörde öffentlich-rechtliche Verpflichtungen zu einem ihre Grundstücke betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen übernehmen, die sich nicht schon aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften ergeben. Nach dem Wortlaut dieser Norm handelt es sich nicht um eine zwingende Vorschrift mit strikter Bindungswirkung. Sie verbietet weder allgemein noch im Hinblick auf den vorliegenden konkreten Vertragsinhalt den Abschluss eines Vertrages über die Abgabe einer Baulasterklärung, noch eine vertragliche Verpflichtung zur Abgabe einer Baulasterklärung, noch die vertragliche Belastung eines Grundstücks mit einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung schlechthin. Vielmehr sieht die Vorschrift gerade die Möglichkeit der Abgabe einer Baulasterklärung vor. Auch Sinn und Zweck der Vorschrift gehen nicht dahin, etwas zu verbieten. Vielmehr sieht § 71 LBO die Übernahme einer Baulast vor, mit der Hindernisse ausgeräumt werden sollen, die im Einzelfall einer Bebauung (oder Nutzungsänderung) entgegenstehen können (BVerwG, Beschluss vom 4.10.1994 - 4 B 175.94 -, NVwZ 1995, 377 m.w.N.; vgl. hierzu auch VGH    Bad.-Württ., Beschluss vom 30.7.2001 - 8 S 1485/01 -, VBlBW 2002, 127 und Urteil vom 27.10.2000 - 8 S 1445/00 -, VBlBW 2001, 188). Allein eine - etwaige - Rechtswidrigkeit der Baulast würde als bloßer Verstoß gegen eine materiell-rechtliche Regelung nicht die Nichtigkeit des Vergleichs nach sich ziehen. Hieraus folgt, dass ungeachtet der Frage, ob die Baulast vorliegend im Einklang mit § 71 LBO steht, der Vertrag nicht wegen eines Verstoßes gegen eine gesetzliche Vorschrift nichtig ist.
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Im Übrigen ist der Vergleich aber auch deshalb nicht nichtig, weil die Baulast in Übereinstimmung mit § 71 LBO steht. Inhalt einer Baulast können nur solche Verpflichtungen sein, die auf ein baurechtlich bedeutsames Tun, Dulden oder Unterlassen gerichtet sind und damit selbst baurechtlich bedeutsam sind. Baurechtliche Bedeutsamkeit ist gegeben, wenn zwischen der durch Baulast übernommenen Verpflichtung und der Wahrnehmung der der Baurechtsbehörde obliegenden Aufgaben ein Zusammenhang besteht. Die Baulast ist ein Rechtsinstitut des Baurechts. Deshalb muss sie in irgendeinem Zusammenhang mit dem Baugeschehen stehen. Dieses Erfordernis bedeutet aber nicht, dass eine Baulast nur im Rahmen eines anhängigen Baugenehmigungs- oder Kenntnisgabeverfahrens übernommen werden dürfte. Baulasterklärungen können auch im Hinblick auf ein für die Zukunft in Aussicht genommenes Bauvorhaben abgegeben werden, das keineswegs schon im Zeitpunkt der Baulastübernahme in allen Einzelheiten feststehen muss. Eine Baulast kann auch auf Vorrat ohne einen konkreten Anlass erklärt werden. Es darf aber nicht ausgeschlossen sein, dass die Baulast in naher Zukunft baurechtlich Bedeutung gewinnen kann. Wegen mangelnder baurechtlicher Bedeutsamkeit inhaltlich unzulässig ist eine baulastmäßige Verpflichtung dann, wenn kein sachlicher Gesichtspunkt erkennbar ist, auf Grund dessen sie in absehbarer Zeit baurechtliche Bedeutung gewinnen könnte (vgl. zu diesen Grundsätzen: Sauter a.a.O., § 71 RdNrn. 14, 16, 17 und VGH Bad.-Württ., Urteile vom 11.4.2002 - 2 S 2239/00 -, BWGZ 2002, 486 und vom 27.10.2000 - 8 S 1445/00 -, VBlBW 2001, 188).
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Zu Recht hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass es ist nicht ausgeschlossen ist, dass die vorliegende Baulast in naher Zukunft baurechtlich bedeutsam sein wird. Zwar gibt es keinen Anhaltspunkt dafür, dass die durch die Baulast begünstigten Beklagten in absehbarer Zeit bzw. in naher Zukunft ein konkretes Bauvorhaben planen, hinsichtlich dessen die Baulast ihnen baurechtlich nützen könnte. Ihr Prozessbevollmächtigter hat in der mündlichen Verhandlung aber vorgetragen, für die Beklagten stelle sich das Problem der Folgenutzung hinsichtlich der auf ihrem Grundstück vorhandenen Geschäfte. Der derzeitige Pächter des Blumengeschäftes werde aus der Gemeinde wegziehen, der Betreiber des Möbelgeschäftes setze sich in absehbarer Zeit zur Ruhe und der Apotheker höre in drei Jahren auf. Sie hätten schon früher beabsichtigt, ein Bistro-Cafe einzurichten, wie sich aus den vorgelegten Baugenehmigungen ergebe. Es sei möglich, dass sie diese Pläne wieder aufgriffen. Die notwendigen Nutzungsänderungen riefen stets einen Stellplatzbedarf hervor. In der Vergangenheit seien Bauabsichten immer wieder an den fehlenden Stellplätzen gescheitert. Diesen Ausführungen ist die Klägerin nicht substanziiert entgegen getreten. Vielmehr hat ihr Bürgermeister in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich bestätigt, dass mit Veränderungen hinsichtlich der auf dem Grundstück der Beklagten vorhandenen Geschäfte in absehbarer Zukunft zu rechnen sei. Bei dieser Sachlage, an deren Richtigkeit der Senat nicht zweifelt, ist zwar nicht konkret erkennbar, dass die Baulast tatsächlich baurechtlich bedeutsam sein wird. Ausgeschlossen ist dies aber nicht, vielmehr spricht einiges dafür, dass die Beklagten die Nutzung ihrer Gebäude ändern müssen und sich dabei die Stellplatzfrage stellen wird, zumal die Fläche vor den Schaufenstern von der Baurechtsbehörde nicht als Fläche für notwendige Stellplätze anerkannt wird. Dies genügt, um die baurechtliche Bedeutsamkeit der Baulast zu bejahen.
23 
Die Nichtigkeit des Vergleichs ergibt sich auch nicht aus anderen Gründen. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Vertreter der Klägerin mit dem Abschluss des Vergleichs seine interne Organzuständigkeit überschritten hat. Selbst wenn dies so wäre, wäre der Vergleich wirksam. Der Bürgermeister vertritt die Gemeinde (§ 42 Abs. 1 Satz 2 GemO). Rechtsgeschäftliche Erklärungen des Bürgermeisters sind im Außenverhältnis auch dann wirksam, wenn er seine interne Organzuständigkeit überschritten hat (Gern, Kommunalrecht, 8. Aufl., RdNr. 188). Die gesetzliche Vertretungsmacht des Bürgermeisters und der für ihn handelnden Gemeindebediensteten nach § 42 Abs. 1 Satz 2 GO ist weder durch die Vorschriften der Gemeindeordnung über die Verteilung der Entscheidungskompetenzen zwischen den Gemeindeorganen eingeschränkt noch grundsätzlich durch Gemeinderatsbeschluss beschränkbar (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 22.3.1990 - 2 S 1058/88 -, ESVGH 40, 245 m.w.N.). Außerdem hat der ordnungsgemäß bevollmächtigte Prozessvertreter der Klägerin die Erklärung abgegeben.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
25 
Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) sind nicht gegeben.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.