Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 24. Jan. 2017 - 8 S 2081/16

bei uns veröffentlicht am24.01.2017

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 12. Oktober 2016 - 2 K 2348/15 - wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird unter Änderung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts sowohl für das Berufungszulassungsverfahren als auch für das erstinstanzliche Verfahren auf jeweils 15.000 EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die Klägerin begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung von drei freistehenden, unbeleuchteten Plakatanschlagtafeln.
Die geplanten Werbetafeln haben eine Größe von je 3,75 m x 2,70 m und sollen auf dem im Ortskern der Beigeladenen gelegenen, mit einem Wohnhaus und einer Scheune bebauten Grundstück Flst.Nr. ... (... Straße ...) unmittelbar an der westlichen Grundstücksgrenze errichtet werden. Das an der Ecke ... Straße und ... Straße gelegene Grundstück befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Zwischen Hauptstraße, Grünberger- und Lindenstraße - 1. Änderung" der Beigeladenen vom 10.9.2013, der den maßgeblichen Bereich als Mischgebiet im Sinne von § 6 BauNVO ausweist. Unter Ziffer A 1.2 der planungsrechtlichen Festsetzungen werden „Werbeanlagen für Fremdwerbung (außerhalb der Stätte der Leistung) als Hauptnutzung“ für nicht zulässig im Sinne des § 1 Abs. 5, Abs. 6 und Abs. 9 BauNVO erklärt.
Mit Bescheid vom 28.10.2014 lehnte das Landratsamt Göppingen den für das Vorhaben gestellten Bauantrag der Klägerin ab und führte zur Begründung aus, das Vorhaben widerspreche den Festsetzungen des Bebauungsplans. Die Erteilung einer Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB komme nicht in Betracht, da der Ausschluss von Fremdwerbung in dem betreffenden Gebiet zu den Grundzügen der Planung gehöre. Der gegen diesen Bescheid eingelegte Widerspruch der Klägerin wurde vom Regierungspräsidium Stuttgart mit Widerspruchsbescheid vom 4.5.2015 zurückgewiesen.
Die Klägerin hat am 17.2.2016 beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage erhoben mit dem Antrag, den Bescheid des Landratsamts vom 28.10.2014 und den Widerspruchsbescheid vom 4.5.2015 aufzuheben und das beklagte Land zu verpflichten, ihr die beantragte Baugenehmigung zu erteilen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 12.10.2016 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klägerin habe keinen Anspruch auf die begehrte Baugenehmigung, da ihr Vorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplans widerspreche. Der Bebauungsplan sei entgegen der Ansicht der Klägerin auch in Bezug auf den generellen Ausschluss von Anlagen der Fremdwerbung wirksam. Der Ausschluss beruhe auf § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB in Verbindung mit § 1 Abs. 9 BauNVO. Danach sei der Ausschluss von bestimmten Arten von baulichen oder sonstigen Anlagen bei Vorliegen besonderer städtebaulicher Gründe zulässig. Solche Gründe seien im vorliegenden Fall gegeben. Die zu örtlichen Bauvorschriften ergangene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach Werbeanlagen in Misch- oder Kerngebieten grundsätzlich zulässig seien und nicht in generalisierender Weise aus solchen Gebieten verdrängt werden könnten, lasse sich auf den Ausschluss von Werbeanlagen für Fremdwerbung gemäß § 1 Abs. 9 BauNVO nicht übertragen. Ein Anspruch der Klägerin auf Befreiung von der ihrem Vorhaben entgegen stehenden Festsetzung des Bebauungsplans sei nicht gegeben, da eine Befreiung die Grundzüge der Planung berühre.
II.
Der auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 5 VwGO gestützte Antrag der Klägerin, die Berufung gegen das bezeichnete Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, bleibt ohne Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.
1. Aus dem Vorbringen der Klägerin ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts.
a) Das Verwaltungsgericht hat angenommen, die in dem für das Baugrundstück geltenden Bebauungsplan getroffene Festsetzung, mit der „Werbeanlagen für Fremdwerbung (außerhalb der Stätte der Leistung) als Hauptnutzung“ im Bereich des in dem Plan festgesetzten Mischgebiets für nicht zulässig erklärt werde, sei von der Ermächtigung in § 1 Abs. 9 BauNVO gedeckt. Gegen diese Auffassung bestehen entgegen der Ansicht der Klägerin keine Bedenken.
aa) Nach § 1 Abs. 5 BauNVO kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2, 4 bis 9 und 13 BauNVO allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt. Für den Fall, dass besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann nach § 1 Abs. 9 BauNVO im Bebauungsplan ferner festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können. Festsetzungen auf der Grundlage dieser Vorschrift sind aber nur zulässig, wenn dadurch bestimmte Arten von baulichen oder sonstigen Anlagen zutreffend gekennzeichnet werden (BVerwG, Urt. v. 22.5.1987 - 4 C 77.84 - BVerwGE 77, 317). Werbeanlagen für Fremdwerbung stellen als Unterart möglicher gewerblichen Nutzungen einen eigenständigen Anlagetyp in diesem Sinn dar und sind daher grundsätzlich einer Regelung nach § 1 Abs. 9 BauNVO zugänglich (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.4.2008 - 3 S 3005/06 - VBlBW 2008, 445). Das wird auch von der Klägerin nicht in Zweifel gezogen.
bb) Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts kann sich die Beigeladene für den Ausschluss von Werbeanlagen für Fremdwerbung im Plangebiet auf besondere städtebauliche Gründe im Sinne des § 1 Abs. 9 BauNVO berufen. Die hiergegen erhobenen Einwendungen der Klägerin rechtfertigen keine andere Beurteilung.
10 
Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass Festsetzungen auf der Grundlage des § 1 Abs. 9 BauNVO im Vergleich zu § 1 Abs. 5 BauNVO nicht von erschwerten Voraussetzungen abhängig sind. Das „Besondere“ an den in dieser Vorschrift genannten städtebaulichen Gründen besteht nicht notwendig darin, dass sie von größerem oder im Verhältnis zu § 1 Abs. 5 BauNVO zusätzlichem Gewicht sein müssen. Vielmehr muss es sich um spezielle Gründe gerade für die gegenüber dieser Vorschrift noch feinere Ausdifferenzierung der zulässigen Nutzungen handeln (BVerwG, Urt. v. 22.5.1987 - 4 C 77.84 -, BVerwGE 77, 317; Beschl. v. 10.11.2004 - 4 BN 33.04 - ZfBR 2005, 187). Was den Ausschluss von Werbeanlagen für Fremdwerbung betrifft, können solche Gründe beispielweise in den Bemühungen einer Gemeinde gesehen werden, ihren Innenstadtbereich zu sanieren und seine Attraktivität zu steigern (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.4.2008 - 3 S 3005/06 - VBlBW 2008, 445).
11 
In der Begründung des Bebauungsplans der Beigeladenen wird der Ausschluss von Werbeanlagen für Fremdwerbung in dem als Mischgebiet ausgewiesenen Teil des Plangebiets damit erklärt, dass dieser entlang einer stark befahrenen Durchgangsstraße gelegene Bereich eine besondere Bedeutung hinsichtlich der Errichtung von Werbeanlagen für Eigen- oder Fremdwerbung habe. Aufgrund der Werbewirksamkeit im Ortskern herrsche hier ein vermehrter Druck. Da die Errichtung von Werbeanlagen als sehr stadtbildprägend bewertet werden müsse, sei eine Beschränkung und Regulierung von Werbeanlagen wichtig, um eine angemessene städtebauliche Gestaltung des Plangebiets zu erreichen. Außerdem solle durch die getroffenen Regelungen den Bestandsnutzungen - dem Wohnen im südlichen Bereich und der Mischnutzung entlang der Hauptverkehrsstraße - Rechnung getragen werden.
12 
Diese Gründe reichen auch nach Ansicht des Senats aus, um den Ausschluss von Werbeanlagen für Fremdwerbung in dem betreffenden Teil des Plangebiets zu rechtfertigen. Das von der Klägerin vermisste schlüssige Gesamtkonzept ist den zitierten Ausführungen ohne weiteres zu entnehmen. Die Klägerin ist ferner zu Unrecht der Ansicht, dass das drohende Überhandnehmen eines bestimmten Anlagetyps kein Grund für einen Ausschluss auf der Grundlage des § 1 Abs. 9 BauNVO sei. Ob eine Anlage geeignet ist, das Bedürfnis nach einer ihre Zulässigkeit regelnden verbindlichen Bauleitplanung hervorzurufen, ist auf der Grundlage einer das einzelne Objekt verallgemeinernden Betrachtungsweise zu beantworten. Die Genehmigung betrifft zwar das einzelne Vorhaben. Städtebauliche Relevanz kommt einem Vorhaben jedoch insbesondere dann zu, wenn die zu beurteilende Anlage eine städtebaulich relevante Entwicklung einleiten kann. Eine städtebauliche Relevanz der einzelnen Anlage ist dementsprechend dann anzunehmen, wenn sie gerade in ihrer gedachten Häufung das Bedürfnis nach einer ihre Zulässigkeit regelnden verbindlichen Planung hervorruft (BVerwG, Urt. v. 3.12.1992 - 4 C 26.91 - NVwZ 1993, 985).
13 
b) Die allgemeine Zweckbestimmung eines Mischgebiets bleibt trotz des Ausschlusses gewahrt. Die Eigenart des Mischgebiets ist gemäß § 6 Abs. 1 BauNVO dadurch gekennzeichnet, dass es sowohl dem Wohnen als auch der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören, dient. Die beiden Hauptnutzungsarten stehen in keinem Rangverhältnis. Vielmehr ist das Mischgebiet nach seiner typischen Eigenart für Wohnen und nichtstörendes Gewerbe gleichermaßen offen. Durch den Ausschluss von Werbeanlagen für Fremdwerbung als eine „Unterart“ der ansonsten weiterhin in ihrem gesamten Spektrum zulässigen gewerblichen Nutzung bleibt diese Eigenart unberührt. Das gleichberechtigte Nebeneinander von Wohnen und - wohngebietsverträglicher - gewerblicher Nutzung wird dadurch nicht in Frage gestellt (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.4.2008 - 3 S 3005/06 - VBlBW 2008, 445).
14 
c) Das Verwaltungsgericht hat ferner zu Recht angenommen, dass die den Ausschluss von Werbeanlagen in Mischgebieten durch örtliche Bauvorschriften betreffende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auf den Ausschluss von Werbeanlagen für Fremdwerbung aus besonderen städtebaulichen Gründen gemäß § 1 Abs. 9 BauNVO nicht übertragen werden kann.
15 
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts darf eine baugestalterische Regelung über Anforderungen an Werbeanlagen an der planungsrechtlich bestimmten Nutzungsweise der Bauflächen im Mischgebiet nicht schlechthin vorbeigehen. Das generalisierende Verbot bestimmter Werbeanlagen in bestimmten Baugebieten müsse seine Entsprechung in einem Mindestmaß an Einheitlichkeit des Baugebietscharakters finden. Fehle es wie beim Mischgebiet voraussetzungsgemäß an einer einheitlichen Funktion und damit auch an einer einheitlichen Eigentumssituation der Bauflächen, so lasse sich unter dem Gesichtspunkt besonderer gestalterischer Anforderungen keine einheitliche Beantwortung der Frage erreichen, ob sich bestimmte Werbeanlagen ihrer Umgebung funktionsgerecht anpassten. Unter solchen Umständen sei eine einheitliche, ein generelles Verbot bestimmter Werbeanlagen umfassende baugestalterische Regelung nicht sachgerecht und deshalb nicht mehr mit den Grenzen vereinbar, die Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG für die Bestimmung und Beschränkung des Eigentumsinhalts setze (BVerwG, Urt. v. 22.2.1980 - IV C 44.76 - NJW 1980, 2091; Urt. v. 28.4.1972 - IV C 11.69 - BVerwGE 40, 94).
16 
Auf den Ausschluss von Werbeanlagen für Fremdwerbung durch eine auf § 1 Abs. 9 BauNVO gestützte Festsetzung des Bebauungsplans kann diese an die planungsrechtlich bestimmte Nutzungsweise anknüpfende Rechtsprechung nicht übertragen werden (im Ergebnis ebenso VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.4.2008, a.a.O.). Durch die Festsetzung eines der in der Baunutzungsverordnung bezeichneten Baugebiets werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 BauNVO Bestandteil des Bebauungsplans. Das gilt jedoch nur, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird (§ 1 Abs. 3 Satz 2 BauNVO). So gestatten es die bereits erwähnten Regelungen in § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO, im Bebauungsplans festzusetzen, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2, 4 bis 9 und 13 BauNVO allgemein zulässig sind, sowie bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt. Die Bestimmung des Gebietszwecks und der in dem jeweiligen Baugebiet zulässigen Nutzungen ist daher insoweit der Entscheidung der Gemeinde überantwortet, die dabei nur den sich aus den genannten Vorschriften selbst ergebenden Bindungen unterliegt.
17 
2. Der von der Klägerin geltend gemachte Verfahrensfehler ist nicht schlüssig dargelegt.
18 
Die Klägerin wirft dem Verwaltungsgericht vor, keine Ortsbesichtigung vorgenommen zu haben. Es habe deshalb nicht beurteilen können, ob die seitens der Beigeladenen vorgebrachten Gestaltungsziele und die Besonderheiten der Umgebung tatsächlich vorlägen oder einfach nur behauptet würden.
19 
Die damit erhobene Aufklärungsrüge scheitert schon daran, dass die Klägerin ausweislich des Sitzungsprotokolls einen entsprechenden Beweisantrag in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht nicht gestellt hat. Nach ständiger Rechtsprechung kann von einer anwaltlich vertretenen Partei im Allgemeinen erwartet werden, dass eine von ihr für notwendig erachtete Beweisaufnahme bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in der gemäß § 86 Abs. 2 VwGO vorgesehenen Form beantragt wird. Wenn der Anwalt dies versäumt hat, kann sein Mandant eine mangelnde Sachaufklärung nicht mehr erfolgreich rügen (vgl. u. a. BVerwG, Beschl. v. 20.9.2007 - 4 B 38.07 - Juris; Beschl. v. 14.9.2007 - 4 B 37.07 - Juris, jeweils mit weiteren Nachweisen). Die fehlende Stellung eines Beweisantrags wäre nur dann unschädlich, wenn sich dem Verwaltungsgericht auch ohne einen solchen Antrag eine weitere Aufklärung des Sachverhalts hätte aufdrängen müssen. Dafür ist dem Vorbringen der Klägerin jedoch nichts zu entnehmen. Die Klägerin behauptet insbesondere nicht, im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens geltend gemacht zu haben, dass die örtliche Situation, wie sie in der Begründung des Bebauungsplans beschrieben wird, den tatsächlichen Gegebenheiten nicht entspreche.
20 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese einen Antrag gestellt und damit ein Kostenrisiko nach § 154 Abs. 3 VwGO übernommen haben.
21 
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Nr. 9.1.2.3.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Für jede der drei Werbetafeln ist danach ein Streitwert von 5.000 EUR anzusetzen, woraus sich ein Gesamtstreitwert von 15.000 EUR errechnet. Die Befugnis des Senats, die Festsetzung des Streitwerts für das erstinstanzliche Verfahren von Amts wegen zu ändern, ergibt sich aus § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG.
22 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 14


(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 162


(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 86


(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. (2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag ka

Baugesetzbuch - BBauG | § 31 Ausnahmen und Befreiungen


(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind. (2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüg

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 4 Allgemeine Wohngebiete


(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen. (2) Zulässig sind 1. Wohngebäude,2. die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,3. Anlagen für kirchliche, kulture

Baugesetzbuch - BBauG | § 9 Inhalt des Bebauungsplans


(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden: 1. die Art und das Maß der baulichen Nutzung;2. die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;2a. vom

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 1 Allgemeine Vorschriften für Bauflächen und Baugebiete


(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als 1.Wohnbauflächen(W)2.gemischte Bauflächen(M)3.gewerbliche Bauflächen(G)4.Sonderbauflächen

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 6 Mischgebiete


(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören. (2) Zulässig sind 1. Wohngebäude,2. Geschäfts- und Bürogebäude,3. Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie B

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 2 Kleinsiedlungsgebiete


(1) Kleinsiedlungsgebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäuden mit entsprechenden Nutzgärten und landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstellen. (2) Zulässig sind 1. Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebä

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 13 Gebäude und Räume für freie Berufe


Für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger und solcher Gewerbetreibender, die ihren Beruf in ähnlicher Art ausüben, sind in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 4 Räume, in den Baugebieten nach den §§ 4a bis 9 auch Gebäude zulässig.

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 16. Apr. 2008 - 3 S 3005/06

bei uns veröffentlicht am 16.04.2008

Tenor Der Antrag wird abgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand   1 Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauung
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Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 20. März 2017 - Au 5 K 16.1680

bei uns veröffentlicht am 20.03.2017

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 21. März 2017 - 15 C 16.2369

bei uns veröffentlicht am 21.03.2017

Tenor In Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 6. Oktober 2016 wird der Streitwert für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht auf 5.000,-- Euro festgesetzt. Gründe I. Die Bevoll

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(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

(1) Kleinsiedlungsgebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäuden mit entsprechenden Nutzgärten und landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstellen.

(2) Zulässig sind

1.
Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäude mit entsprechenden Nutzgärten, landwirtschaftliche Nebenerwerbsstellen und Gartenbaubetriebe,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
sonstige Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
3.
Tankstellen,
4.
nicht störende Gewerbebetriebe.

Für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger und solcher Gewerbetreibender, die ihren Beruf in ähnlicher Art ausüben, sind in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 4 Räume, in den Baugebieten nach den §§ 4a bis 9 auch Gebäude zulässig.

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

Tenor

Der Antrag wird abgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan 07A/30 „Werbeanlagen südliche Innenstadt" der Antragsgegnerin vom 20.01.2005.
Der Antragsteller betreibt ein Unternehmen für Wirtschaftswerbung. Sein beruflicher Schwerpunkt liegt in der Aufstellung von großflächigen Werbeanlagen für wechselnde Plakatanschläge, die in der Regel der Fremdwerbung dienen.
Anfang Dezember 2004 beantragte der Antragsteller die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung einer beleuchteten Plakattafel für wechselnden Plakatanschlag auf dem Grundstück Flst.-Nr. ..., ... ..., auf der Gemarkung der Antragsgegnerin. Nach der Ortsbausatzung der Antragsgegnerin von 1939 liegt das Grundstück im Bereich der sog. Baustufe II (Wohngebiet mit Gewerbebetrieben). Die Werbeanlage sollte entsprechend einer Vereinbarung zwischen dem Antragsteller und dem Grundstückseigentümer an die Außenwand des sich auf dem Grundstück befindlichen Wohngebäudes befestigt werden. Mit Bescheid vom 03.02.2005 lehnte die Antragsgegnerin die Erteilung der beantragten Baugenehmigung ab mit der Begründung, die Werbeanlage widerspreche dem am gleichen Tag bekannt gemachten Bebauungsplan „Werbeanlagen südliche Innenstadt“ vom 20.01.2005, nach dessen Festsetzungen Werbeanlagen als Hauptnutzung (gewerbliche Fremdwerbung) unzulässig seien. Der dagegen eingelegte Widerspruch blieb erfolglos, das daraufhin eingeleitete Klageverfahren beim Verwaltungsgericht Stuttgart (5 K 2895/05) ruht.
Der Geltungsbereich des mit dem Normenkontrollantrag angegriffenen Bebauungsplan 07A/30 „Werbeanlagen südliche Innenstadt" umfasst im Westen die Bebauung entlang der Wilhelm- und der Urbanstraße. Im Norden grenzt er an den Geltungsbereich der Werbeanlagensatzung für die Altstadt der Antragsgegnerin von 1997. Im Süden ist die Bebauung des Rathenauplatzes und dessen nähere Umgebung Bestandteil des Geltungsbereichs. Ebenfalls im Geltungsbereich des Bebauungsplans liegt in östlicher Richtung die Bebauung entlang der Südstraße zwischen Wilhelmstraße und Silcherplatz sowie der Silcherplatz samt näherer Umgebung.
Der angegriffene Bebauungsplan enthält ausschließlich bauplanungsrechtlichen Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung. Danach sind in allen Teilflächen „Werbeanlagen als eigenständige Hauptnutzung“ nicht zulässig. Gleichzeitig mit dem Bebauungsplan hat die Antragsgegnerin örtliche Bauvorschriften über die Zulässigkeit und Gestaltung von Werbeanlagen als Geschäftswerbung an der Stätte der Leistung sowie von Automaten, Vordächern und Sonnenschutzeinrichtungen beschlossen.
In der Begründung zum Bebauungsplan ist Folgendes ausgeführt:
„Die südliche Innenstadt stellt ein stadtstrukturell sehr differenziertes Areal dar: kleinteilige, z. T. gründerzeitliche Quartiere grenzen an Baublöcke mit voluminösen Bauwerken, industriell geprägte Bereiche grenzen unmittelbar an Wohnquartiere, überwiegend fremdgenutztes Bahngelände bietet Entwicklungspotential. Innerörtliche Hauptverkehrsachsen sorgen für eine gute Anbindung an das Verkehrsnetz, verursachen jedoch gleichzeitig erhebliche Störungen im Stadtbild und mindern die Aufenthaltsqualität.
Die südliche Innenstadt entwickelte sich in den vergangenen Jahren zu einem Schwerpunkt der Stadterneuerung. Der Rathenauplatz ist seit 1998 rechtskräftiges Sanierungsgebiet, das Südviertel seit 2004 ….
Für den Bereich der Wilhelm-, Urban- und Südstraße ist eine Satzung über die Zulässigkeit von Werbeanlagen, Automaten, Vordächern und Sonnenschutzeinrichtungen erforderlich, damit die positiven Entwicklungen in der südlichen Innenstadt nicht durch weitere Werbeanlagen konterkariert werden. In Anlehnung an die seit 1997 rechtskräftige Werbeanlagensatzung der Heilbronner Altstadt kann mit dieser Satzung das zunehmend aufgewertete Erscheinungsbild gesichert werden. Die Wilhelmstraße und die Urbanstraße werden somit an die Heilbronner City als Cityerweiterungsbereich angebunden und die südliche Innenstadt aufgewertet …
10 
Der Inhalt des Bebauungsplans ist das Ergebnis der Abwägung zwischen den Nutzungsanforderungen des Geschäftsbesatzes und den stadtgestalterischen Zielen. Er soll werberechtliche Grundlage der räumlichen Ausdehnung der Heilbronner City sowie der außenräumlichen Qualitätssicherung im Bereich der südlichen Innenstadt sein…
11 
Werbeanlagen können eine eigenständige gewerbliche Nutzung in Form einer Haupt- oder Nebenanlage darstellen. Diese Werbeanlagen können nach der Art der Nutzung (§ 9 Abs. 1 Ziff. 1 BauGB) geregelt werden.
12 
In allen Teilgebieten wird Werbung als gewerbliche Hauptnutzung ausgeschlossen, da sie sich zumeist als Plakatanschlag auf verschieden großen Tafeln oder als großflächige Werbeanlagen darstellt. Aufgrund der zumeist negativen Auswirkungen dieser Werbeflächen auf das Erscheinungsbild des derzeit und künftig städtebaulich aufgewerteten Gebiets werden diese nicht erwünscht…
13 
Nach Ausschluss von Werbung als gewerbliche Hauptnutzung werden in den örtlichen Bauvorschriften nach § 74 LBO Werbeanlagen als Geschäftswerbung im Zusammenhang mit einer gewerblichen Nutzung geregelt. Hierbei handelt e sich um Werbung an der Stätte der Leistung.“
14 
Dem Bebauungsplan 07A/30 „Werbeanlagen südliche Innenstadt" liegt folgendes Verfahren zugrunde:
15 
Die Aufstellung des Bebauungsplans wurde vom Gemeinderat der Antragsgegnerin am 13.05.2004 beschlossen, der Aufstellungsbeschluss am 09.06.2004 öffentlich bekannt gemacht. Am 29.09.2004 beschloss der Gemeinderat die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfs. Die öffentliche Bekanntmachung der Auslegung erfolgte am 30.09.2004, der Bebauungsplanentwurf lag vom 25.10.2004 bis 25.11.2004 öffentlich aus. Bedenken und Anregungen wurden während der öffentlichen Auslegung nicht vorgebracht. Am 20.01.2005 beschloss der Gemeinderat den Bebauungsplan unter Bezugnahme auf den Lageplan des Stadtplanungsamtes vom 20.08.2004 als Satzung. Mit dem Satzungsbeschluss beschloss der Gemeinderat zugleich die Änderung des Bebauungsplans 07A/14 „Innenstadterweiterungsbereich Süd, Teilgebiet II“, des Bebauungsplans 07A/15 „Innenstadterweiterungsbereich Süd, Teilgebiet III“, des Bebauungsplans 07A/16 „Süd-, Urban- und Wilhelmstraße“, des Bebauungsplans 07A/27 „Wilhelmstraße 25“, des Bebauungsplans 07A/28 „Urbanstraße 30, Wilhelmstraße 27“ sowie der Ortsbausatzung von 1939. Die Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses erfolgte am 03.02.2005 sowie - zur Berichtigung bzw. Ergänzung von Bekanntmachungshinweisen - erneut am 08.06.2006.
16 
Mit Schriftsatz vom 11.12.2006, eingegangen am 27.12.2006, hat der Antragsteller einen Normenkontrollantrag gestellt und zur Begründung Folgendes vorgetragen:
17 
Der Antrag sei zulässig. Er sei Pächter auf dem Grundstück ... ... im Geltungsbereich des Bebauungsplans. Der Verpächter habe ihm die Errichtung und Unterhaltung einer großflächigen Werbeanlage gestattet. Durch den Bebauungsplan werde er in seinen Rechten verletzt, weil dieser die Inanspruchnahme der gepachteten Grundstücksfläche nicht wie geplant zu Werbezwecken zulasse.
18 
Der Antrag sei auch begründet, denn der Bebauungsplan 07A/30 „Werbeanlagen südliche Innenstadt“ sei unwirksam. Ein generelles Verbot der Werbung mit großflächigen Werbeanlagen in Mischgebieten, von dessen Vorliegen im vorliegenden Fall auszugehen sei, verstoße nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gegen Art. 14 GG. Ein allgemeines Verbot von Werbeanlagen ohne Einschränkung und ohne sachliche Unterscheidung sei auch nicht durch § 74 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 LBO gedeckt. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg habe in seinem Urteil vom 16.06.2003 (3 S 2324/02) klargestellt, dass Werbeanlagen im städtischen Innenbereich grundsätzlich zu den üblichen Erscheinungsformen gehörten. Es liege ein Abwägungsfehler im Sinne des § 1 Abs. 6 BauGB vor. Aus den Verfahrensunterlagen ergäben sich keinerlei Hinweise darauf, dass die Stadt bei Aufstellung der Satzung überhaupt das Problem des Ausschlusses von Fremdwerbung gesehen habe.
19 
Der Antragsteller beantragt,
20 
den Bebauungsplan 07A/30 „Werbeanlagen südliche Innenstadt“ der Antragsgegnerin vom 20.01.2005 für unwirksam zu erklären.
21 
Die Antragsgegnerin beantragt,
22 
den Antrag zurückzuweisen.
23 
Sie trägt vor, der Bebauungsplan sei im Zusammenhang zu sehen mit verschiedenen anderen städtebaulichen Maßnahmen, welche sie in der näheren und weiteren Umgebung im Umfeld des Grundstücks ... ... durchgeführt bzw. eingeleitete habe. Sie versuche schon seit vielen Jahren, die städtebauliche Qualität der südlichen Innenstadt aufzuwerten. Folgende städtebauliche Maßnahmen seien zu nennen:
24 
- Das Plangebiet „Nördlich des Südbahnhofs“ sei 1977 in die Städtebauaktion „14-Städte-Programm“ aufgenommen worden, durch das die Wohnverhältnisse in älteren Wohngebieten größerer Städte verbessert werden sollten. Auf der Grundlage des am 06.12.1979 in Kraft getretenen Bebauungsplans 06B/10 „Werderstraße“ sei eine Umgestaltung der Straßenräume durchgeführt worden, deren Ziel es neben der Verkehrsberuhigung gewesen sei, den Charakter der Straßen als Wohnstraßen zu erhöhen.
25 
- Das Planungsbüro KPS habe 1992 im Auftrag der Antragsgegnerin den Rahmenplan Südstadt erstellt. Der Plan sehe umfangreiche Maßnahmen zur städtebaulichen Neuordnung im Bereich des Südbahnhofs und in den angrenzenden Quartieren vor. Diese Ziele sollten schrittweise durch Bebauungspläne umgesetzt werden.
26 
- Mit dem am 11.05.1995 in Kraft getretenen Bebauungsplan 07A/25 „Südstadt“ sei die Zulässigkeit von Vergnügungsstätten in der Südstadt geregelt worden. Ziel sei dabei gewesen, insbesondere Wohnbereiche vor Beeinträchtigungen zu schützen.
27 
- Am 13.07.1995 habe der Gemeinderat die Aufstellung des Bebauungsplans 06B/14 „Bereich Südbahnhof“ beschlossen. Ziele des Bebauungsplans seien u.a. die Entschärfung von Nutzungskonflikten und stadtgestalterische Verbesserungen.
28 
- Durch Satzungsbeschluss vom 15.06.2004 sei das Sanierungsgebiet „Südviertel“ förmlich festgelegt worden. Bei den Zielen zur Gebietsverbesserung werde die Sicherung des Erscheinungsbilds im Hinblick auf Werbeanlagen benannt. Der Großteil des Sanierungsgebiets werde durch den Bebauungsplan 07A/30 „Werbeanlagen südliche Innenstadt“ erfasst.
29 
Im Bereich des Grundstücks ... ... überwiege die Wohnnutzung. Fremdwerbung sei nur in geringem Umfang vorhanden.
30 
Der Ausschluss von „Werbeanlagen als eigenständige Hauptnutzung“ sei zulässig. Der Begriff werde zwar weder im Textteil noch in der Begründung des Bebauungsplans definiert. Er sei aber hinreichend bestimmt. Er entstamme der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und bezeichne dort im Gegensatz zu Werbeanlagen als Nebenanlagen nach § 14 Abs. 1 BauNVO Werbeanlagen, die bauliche Anlagen im Sinne von § 29 Abs. 1 BauGB seien und Fremdwerbung zum Gegenstand hätten. An dieses Begriffsverständnis knüpfe der Bebauungsplan an.
31 
Rechtsgrundlage für den Ausschluss von Werbeanlagen als eigenständige Hauptnutzung sei § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB bzw. § 1 Abs. 9 BauNVO. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts könne die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Anlagen zur Fremdwerbung als ein Fall gewerblicher Nutzung über bauplanungsrechtliche Festsetzungen nach §§ 2 ff. BauNVO entweder zugelassen oder ausgeschlossen werden. Die Gemeinde könne hierzu auch die Möglichkeiten des § 1 Abs. 5 bis 10 BauNVO nutzen. Nach § 1 Abs. 9 BauNVO könne im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen nicht zulässig seien, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigten. Zu den ausschließbaren Anlagentypen gehörten nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch Werbeanlagen zur Fremdwerbung.
32 
Es liege auch kein Abwägungsmangel vor. Der Ausschluss der Fremdwerbung sei durch die textlichen Festsetzungen zu Werbeanlagen als eigenständige Hauptnutzung ausdrücklich geregelt und in der Begründung erörtert worden.
33 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die beigezogenen Verfahrensakten über die Ausstellung des Bebauungsplans 07A/30 „Werbeanlagen südliche Innenstadt“, den Inhalt der Behördenakte über das Baugenehmigungsverfahren betreffend die Werbeanlage am Gebäude ... ... auf der Gemarkung der Antragsgegnerin sowie auf den Inhalt der Gerichtsakte verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
34 
Der Antrag ist zulässig, aber nicht begründet.
I.
35 
Gegenstand des Normenkontrollantrages ist nach dem Vortrag des Antragstellers in der Antragsbegründung sowie seinen darstellenden Angaben in der mündlichen Verhandlung allein der Bebauungsplan „Werbeanlagen südliche Innenstadt“ mit seinen bauplanungsrechtlichen Festsetzungen zu „Werbeanlagen als eigenständige Hauptnutzung“. Die zusammen mit dem Bebauungsplan erlassenen örtlichen Bauvorschriften, die die Zulässigkeit von Werbeanlagen an der Stätte der Leistung regeln und die vom Antragssteller gewerblich betriebene Fremdwerbung nicht betreffen, sind demgegenüber nicht Gegenstand des Verfahrens.
36 
1. Der so verstandene Antrag ist gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaft und auch sonst zulässig, insbesondere fristgerecht gestellt. Der Antragsteller hat zwar während der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfs keine Einwendungen erhoben. Die Regelung in § 47 Abs. 2a VwGO, wonach dies zur Unzulässigkeit eines Normenkontrollantrag führen kann, ist jedoch erst durch Gesetz vom 21.12.2006 (BGBl. I S. 3316) eingefügt worden und betrifft daher den Antragsteller nicht.
37 
2. Der Antragsteller ist auch nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Für die Antragsbefugnis ist notwendig, aber auch ausreichend, dass hinreichend substantiiert Tatsachen vorgetragen werden, die eine Rechtsverletzung durch die angegriffenen Festsetzungen des Bebauungsplans als möglich erscheinen lassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.03.1998 - 4 CN 6.97 -, BauR 1998, 740 ff.). Unter diesen Voraussetzungen sind auch obligatorisch Nutzungsberechtigte wie Mieter oder Pächter antragsbefugt (vgl. BVerwG, Urteile vom 05.11.1999 - 4 CN 3.99 -, BVerwGE 110, 36 ff. = BauR 2000, 689 f., und vom 21.10.1999 - 4 CN 1.98 -, BauR 2000, 848 ff.).
38 
Nach diesen Maßgaben ist der Antragsteller i.S.d. § 47 Abs. 2 Satz 1 BauGB antragsbefugt. Er betreibt ein Unternehmen für Wirtschaftswerbung, dessen Tätigkeitsschwerpunkt in der Aufstellung großflächiger Werbeanlagen für Fremdwerbung - u.a. auf der Gemarkung der Antragsgegnerin - liegt. Auf Grund privatrechtlicher Pachtvereinbarung ist er berechtigt, ein im Plangebiet liegendes Grundstück für die Errichtung einer gewerblichen Plakattafel zu nutzen. Die Erteilung der dafür notwendigen und vor Inkrafttreten des Bebauungsplans beantragten Baugenehmigung wurde ihm von der Antragsgegnerin unter Berufung auf die bauplanungsrechtlichen Festsetzungen des angegriffenen Bebauungsplans versagt. Es liegen damit hinreichende Tatsachen vor, die eine Verletzung des durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Antragstellers sowie seines Rechts auf gerechte Abwägung seiner privaten Interessen im Rahmen des § 1 Abs. 6 BauGB a.F. (= § 1 Abs. 7 BauGB n.F) als zumindest möglich erscheinen lassen (vgl. BVerwG, Urteile vom 24.09.1998 - 4 CN 2.98 -, BVerwGE 107, 215 ff. = DVBl. 1999, 100 ff, und vom 05.11.1999, a.a.O.).
39 
2. Der Antragsteller hat auch ein allgemeines Rechtsschutzinteresse an der Durchführung des Normenkontrollantrags. Nach der Ortsbausatzung der Antragsgegnerin von 1939 liegt das Grundstück Flst.-Nr. ..., ... ..., im Bereich der sog. Baustufe II (Wohngebiet mit Gewerbebetrieben). Nach § 45 der Ortsbausatzung sind dort mittlere und kleinere gewerbliche Anlagen zulässig, wenn erhebliche Nachteile, Gefahren und Belästigungen für die Nachbarschaft ausgeschlossen sind. Es spricht alles dafür, dass ohne den im angegriffenen Bebauungsplan vorgesehenen Ausschluss von Werbeanlagen für Fremdwerbung die vom Antragsteller beabsichtigte Errichtung einer Plakattafel auf dem o.g. Grundstück bauplanungsrechtlich zulässig wäre.
II.
40 
Der Antrag ist jedoch nicht begründet.
41 
1. Beachtliche Verfahrensmängel bei der Planaufstellung, im Offenlegungsverfahren oder beim Satzungsbeschluss werden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Nach § 244 Abs. 2 S. 1 BauGB war das - bis zum 20.07.2004 förmlich eingeleitete und vor dem 20.07.2006 abgeschlossene - Verfahren nach den Vorschriften des Baugesetzbuches in der vor dem 20.07.2004 geltenden Fassung durchzuführen.
42 
2. Auch hinsichtlich der Planerforderlichkeit i.S.d. § 1 Abs. 3 BauGB bestehen keine Bedenken. Die Gemeinden haben nach dieser Vorschrift Bauleitpläne aufzustellen, sobald (Zeitpunkt) und soweit (sachlicher und räumlicher Umfang) es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist.
43 
Aus dem Erforderlichkeitsmerkmal lässt sich indes nicht ableiten, dass bauplanerische Festsetzungen nur zulässig sind, wenn sie zur Bewältigung einer bauplanungsrechtlichen Problemlage unentbehrlich oder gar zwingend geboten sind. Zur Planung befugt ist die Gemeinde vielmehr schon dann, wenn sie hierfür hinreichend gewichtige städtebauliche Allgemeinbelange ins Feld führen kann. Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.05.1999 - 4 BN 15.99 -, NVwZ 1999, 1338 m.w.N.; Urteile vom 05.07.1974 - NC 50.72 -, BVerwGE 45, 309 ff. = BauR1974, 311 ff., und vom 22.03.1985 - 4 C 15.83 -, DVBl. 1985, 901 ff.). Im vorliegenden Fall verfolgt die Antragsgegnerin ausweislich der Planbegründung das Ziel, das durch verschiedene städtebauliche Maßnahmen (u.a. Sanierungsmaßnahmen) bereits aufgewertete Erscheinungsbild der sog. Südstadt zu sichern und weiterzuentwickeln. Neben den bereits durchgeführten baulichen Maßnahmen und der Aufwertung der innerörtlichen Verkehrsachsen wird darin ein weiterer Beitrag für die städtebauliche Entwicklung der südlichen Innenstadt und zu deren funktionaler Gestaltung als „Cityerweiterungsbereich“ gesehen. Die Antragsgegnerin beruft sich damit für ihre Planung auf gewichtige städtebauliche Belange.
44 
a) Die Erhaltung, Erneuerung und Entwicklung vorhandener städtebaulicher Strukturen und die Gestaltung des Ortbildes aus städtebaulichen Gründen sind legitime Ziele der Bauleitplanung und bei dieser besonders zu beachtende Belange.
45 
Die Bauleitplanung soll nach § 1 Abs. 5 Satz 1 BauGB 1998 u.a. eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung gewährleisten. Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind gemäß § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 4 BauGB 1998 (vgl. § 1 Abs. 6 Nrn. 4 und 5 BauGB 2004) die Erhaltung, Erneuerung und Fortentwicklung vorhandener Ortsteile sowie die Gestaltung des Ortsbildes besonders zu berücksichtigen. Damit wird das Erfordernis der Ausrichtung der Bauleitplanung auf die innerörtliche Entwicklung und Erneuerung anstelle der Ausweisung neuer Bauflächen hervorgehoben. Die genannten Belange haben daher vor allem bei der Überplanung vorhandener Strukturen besondere städtebauliche Relevanz. Aus der gesetzgeberischen Akzentuierung ergibt sich, dass vorhandene und gewachsene städtebauliche Strukturen und die sich darin wiederfindenden Interessenverflechtungen gegenüber anderen Belangen ein eigenes, in die Abwägung einzustellendes Gewicht haben. Aus der Hervorhebung der vorhandenen städtebaulichen Strukturen und der jeweiligen örtlichen Verhältnisse ergeben sich damit für die Abwägung gesetzlich abgesicherte Möglichkeiten situationsgemäßer Planung unter Vermeidung der schematischen Übernahme allgemeiner Regeln. Insbesondere der Gesichtspunkt der Erneuerung bezieht sich dabei auf solche Planungen, die eine Anhebung allgemeiner städtebaulicher Standards und eine Verbesserung der städtebaulichen Funktionen des Gebiets zum Gegenstand haben, namentlich im Zusammenhang mit städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen (vgl. zum Ganzen etwa Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 1, Rn. 130). Auch die Gestaltung des Ortsbildes gehört nach § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 4 BauGB (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB 2004) zu den bei der Aufstellung von Bauleitplänen besonders zu berücksichtigenden Belangen. Die Gestaltung des Ortsbildes ist ein traditioneller städtebaulichen Belang, der in § 35 und § 34 BauGB als Zulässigkeitsmerkmal seine Entsprechung findet. Gestalterische Belange des Städtebaus, wie sie im Begriff „Ortsbild“ verkörpert werden, berühren Rechtsbereiche des Bauordnungsrechts, haben aber auch selbständige bodenrechtliche Bedeutung, d.h. können unabhängig von bauordnungsrechtlichen Regelungen von der Gemeinde als abwägungsbeachtlich geltend gemacht werden. In der Bauleitplanung hat der Begriff des Ortsbildes nicht nur gestalterische, sondern vor allem auch funktionale städtebauliche Bedeutung (vgl. Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 1 Rn. 137; vgl. dazu ferner die Ergänzung in § 5 Abs. 5 Satz 2BauGB 2004, wonach die Bauleitplanung dazu beitragen soll, „die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln“).
46 
b) Anlagen der Außenwerbung besitzen auch eine städtebauliche (bauplanungsrechtliche) Relevanz. Städtebauliche Relevanz besteht dann, wenn eine Anlage - auch und gerade in ihrer unterstellten Häufung - Belange erfasst oder berührt, welche im Hinblick auf das grundsätzliche Gebot des § 1 Abs. 3 BauGB in Verbindung mit § 1 Abs. 5 BauGB städtebauliche Betrachtung und Ordnung verlangen. Für das Ortsbild ist in aller Regel auch eine Außenwerbung relevant. Ihr eigentliches Ziel ist es gerade, Aufmerksamkeit auf sich zu lenken und im vorhandenen Ortsbild "auffallend" zu wirken (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.12.1992 - 4 C 27.91 -, BVerwGE 91, 234 ff. = BauR 1993, 315 ff.).
47 
3. Es stößt nicht auf rechtliche Bedenken, dass der Geltungsbereich des Bebauungsplans „Werbeanlagen südliche Innenstadt“ den Geltungsbereich mehrerer bereits bestehender Bebauungspläne betrifft. Er stellt damit keinen selbständigen Bebauungsplan dar, sondern ist rechtlich als Änderung der betroffenen Bebauungspläne im Wege einer Querschnittsregelung zu werten. Das Zusammentreffen mehrerer Pläne für dieselbe Fläche bewirkt, dass sie zu einer rechtlichen Einheit verschmelzen und einen einzigen Bebauungsplan bilden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.08.1991 - 4 N 1.89 -, BRS 52 Nr. 1 m.w.N.). Welche Bebauungspläne durch die Festsetzungen des Bebauungsplanes „Werbeanlagen südliche Innenstadt“ im Einzelnen geändert werden, ist aus dem Satzungsbeschluss vom 20.01.2005 zweifelsfrei zu entnehmen.
48 
4. Nach den bauplanungsrechtlichen Festsetzungen des angegriffenen Bebauungsplans (Ziff. A 1) sind in allen Teilflächen, m.a.W. im gesamten Geltungsbereich, „Werbeanlagen als eigenständige Hauptnutzung“ nicht zulässig. Für diese Festsetzungen kann sich die Antragsgegnerin auf die Ermächtigungsgrundlage in § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 1 Abs. 9 BauNVO berufen. Danach ist der Ausschluss von bestimmten Arten von baulichen oder sonstigen Anlagen bei Vorliegen besonderer städtebaulicher Gründe zulässig. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt.
49 
a) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (grundsätzlich BVerwG, Urteil vom 03.12.1992, a.a.O., im Anschluss daran ebenso VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 28.09.1998 - 8 S 2068/98 -, BRS 60 Nr. 132), der auch der Senat folgt, stellt eine Werbeanlage der Außenwerbung, die eine bauliche Anlage im Sinne des § 29 Satz 1 BauGB ist und Fremdwerbung zum Gegenstand hat, bauplanungsrechtlich eine eigenständige Hauptnutzung gemäß §§ 2 ff. BauNVO dar. Davon zu unterscheiden sind Werbeanlagen an der Stätte der Leistung, die dem jeweiligen Nutzungszweck des im Baugebiet liegenden Grundstücks dienen und i.d.R. als Nebenanlagen i.S.d. § 14 BauNVO anzusehen sind. Im System der Baunutzungsverordnung stellt danach eine Anlage der Fremdwerbung, was die Art der baulichen Nutzung angeht, entsprechend ihrer erkennbaren Funktion eine gewerbliche Nutzung dar. Zwar verwendet die Baunutzungsverordnung nur den Begriff des Gewerbebetriebs und bei engerem Verständnis ist eine Anlage der Außenwerbung kein Betrieb. Mit dem Begriff des Betriebs umschreibt die Baunutzungsverordnung aber nur in typisierender Weise eine Zusammenfassung gewerblicher Nutzungsweisen, um diese von anderen Nutzungsarten sinnvoll abgrenzen zu können. Eine Werbeanlage, die als Außenwerbung der Fremdwerbung zu dienen bestimmt ist, kann daher als ein Fall gewerblicher Nutzung über bauplanerische Festsetzungen nach §§ 2 ff. BauNVO entweder zugelassen oder ausgeschlossen werden. Die Gemeinde kann hierzu auch die Möglichkeiten des § 1 Abs. 5 bis 10 BauNVO nutzen (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.12.1992, a.a.O.).
50 
b) Der Zulässigkeit bauplanungsrechtlicher Ausschlussregelungen für Werbeanlagen steht nicht entgegen, dass diese Anlagen im landesrechtlichen Bauordnungsrecht vielfältige Regelungen erfahren haben (vgl. die Möglichkeit des Erlasses örtlicher Bauvorschriften über den Ausschluss oder die Anforderungen an Werbeanlagen in § 74 Abs. 1 Nr. 2 LBO BW). Eine Werbeanlage gehört weder allein dem bundesrechtlichen Bauplanungsrecht noch allein dem landesrechtlichen Bauordnungsrecht an. Sie ist vielmehr je nach der gesetzgeberischen Zielsetzung sowohl der bauplanungsrechtlichen als auch der bauordnungsrechtlichen Regelung zugänglich (vgl. BVerwG, Urteile vom 28.04.1972 - 4 C 11.69 -, BVerwGE 40, 94 ff., und vom 03.12.1992, a.a.O.).
51 
c) Vor dem dargestellten rechtlichen Hintergrund genügt der in den bauplanungsrechtlichen Festsetzungen des angegriffenen Bebauungsplans enthaltene Begriff der „Werbeanlagen als eigenständige Hauptnutzung“ dem Bestimmtheitsgebot.
52 
Festsetzungen eines Bebauungsplans müssen wie alle rechtlichen Regelungen dem sich aus dem Rechtsstaatsprinzip ergebenden Bestimmtheitsgebot genügen. Dieses Gebot schließt die Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe nicht aus. Es ist jedoch erforderlich, dass sich ihr Inhalt unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und des erkennbaren Willens des Normengebers erschließen lässt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 22. April 2002 - 8 S 177/02 -, juris). Im vorliegenden Fall lässt sich aus dem Wortlaut der textlichen Festsetzungen, dem Regelungszusammenhang und der Planbegründung mit der erforderlichen Sicherheit entnehmen, dass sich der Ausschluss auf Werbeanlagen der Außenwerbung bezieht, die - im Gegensatz zu Werbung an der Stätte der Leistung - Fremdwerbung zum Gegenstand haben. In der Begründung des Bebauungsplans wird zum Ausschluss von Werbeanlagen u.a. Folgendes ausgeführt:
53 
Werbeanlagen können eine eigenständige gewerbliche Nutzung in Form einer Haupt- oder Nebenanlage darstellen. Diese Werbeanlagen können nach der Art der Nutzung (§ 9 Abs. 1 Ziff. 1 BauGB) geregelt werden.
54 
In allen Teilgebieten wird Werbung als gewerbliche Hauptnutzung ausgeschlossen, …
55 
Nach Ausschluss von Werbung als gewerbliche Hauptnutzung werden in den örtlichen Bauvorschriften nach § 74 LBO Werbeanlagen als Geschäftswerbung im Zusammenhang mit einer gewerblichen Nutzung geregelt. Hierbei handelt e sich um Werbung an der Stätte der Leistung.“
56 
Die Festsetzungen des Bebauungsplans und die Planbegründung nehmen damit erkennbar Bezug auf die o.g. Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (insbes. Urteil vom 03.12.1992, a.a.O.), wonach Werbeanlagen der Außenwerbung, welche Fremdwerbung zum Gegenstand haben, bauplanungsrechtlich eine eigene Hauptnutzung gemäß §§ 2 ff. BauNVO darstellen, wovon Werbeanlagen an der Stätte der Leistung, die dem jeweiligen Nutzungszweck des im Baugebiet gelegenen Grundstückes dienen, zu unterscheiden sind. Aus Wortlaut und Begründung erschließt sich daher der Inhalt der Festsetzung hinreichend deutlich.
57 
d) Der Ausschluss von „Werbeanlagen als eigenständige Hauptnutzung“ ist im vorliegenden Fall durch die Ermächtigungsgrundlage in § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 1 Abs. 9 BauNVO gedeckt.
58 
Nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB kann im Bebauungsplan aus städtebaulichen Gründen u.a. die Art der baulichen Nutzung festgesetzt werden. § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB allein ist allerdings keine tragfähige Rechtsgrundlage für die isolierte Regelung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit bestimmter Nutzungs- bzw. Anlagearten. Mit dem System des Baugesetzbuchs und der Baunutzungsverordnung wäre es unvereinbar, wenn die Gemeinde schon auf der Grundlage von § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB Regelungen über die Zulässigkeit einzelner Anlagen treffen könnte, denn damit würden die gebietsbezogenen Vorschriften der Baunutzungsverordnung und insbesondere die Gliederungsmöglichkeiten des § 1 Abs. 4 bis 9 BauNVO unterlaufen werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.08.1991 - 4 N 1.89 -, BRS 52 Nr. 1).
59 
Die Art der baulichen Nutzung wird im Bebauungsplan vielmehr grundsätzlich durch Ausweisung von Baugebieten festgesetzt (vgl. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauNVO). Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 BauNVO Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht aufgrund § 1 Absätze 4 bis 10 BauNVO etwas anderes bestimmt wird. Nach § 1 Abs. 5 BauNVO kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2, 4 bis 9 und 13 allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt. Die Vorschrift betrifft nur die in den Absätzen 2 der Baugebietsnormen aufgeführten zulässigen Arten von Nutzungen. Der Ausschluss von bestimmten Arten von baulichen oder sonstigen Anlagen oder deren Umwandlung in Ausnahmen kann nur nach § 1 Abs. 9 i.V.m. Abs. 5 BauNVO unter der engeren Voraussetzung der Rechtfertigung durch besondere städtebauliche Gründe vorgesehen werden (vgl. Fiekert-Fieseler, BauNVO, 10. Aufl., § 1 Rn. 100; Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauNVO, § 1 Rn. 64 ff.).
60 
Nach diesen Maßgaben konnte die Antragsgegnerin im vorliegenden Fall „Werbeanlagen als eigenständige Hauptnutzung“ i.S.v. Werbeanlagen für Fremdwerbung im Plangebiet ausschließen.
61 
aa) Die Antragsgegnerin hat den Ausschluss von Werbeanlagen als eigenständige Hauptnutzung in der Teilfläche I (Ziff. A. 1.1), die im Geltungsbereich der Ortsbausatzung von 1939 liegt, zwar nur auf § 9 Abs. 1 Ziff. 1 BauGB gestützt, was wie dargelegt allein keine tragfähige Rechtsgrundlage für diese Festsetzung ist. Für den Ausschluss von Werbeanlagen als eigenständige Hauptnutzung in der Teilflächen II - IV (Ziff. A 1.2 - 1.4) hat die Antragsgegnerin - richtigerweise - als Rechtsgrundlage § 1 Abs. 9 BauNVO genannt. Die bloß falsche Benennung der maßgeblichen Norm in Ziff. A. 1.1 ist jedoch unschädlich, da – wie noch auszuführen ist - ansonsten die Voraussetzungen des § 1 Abs. 9 BauNVO vorliegen.
62 
bb) Unschädlich ist auch, dass durch die Festsetzungen des angegriffenen Bebauungsplanes u.a. Nutzungsmöglichkeiten eingeschränkt werden, die sich aus der Ortsbausatzung der Antragsgegnerin von 1939 ergeben.
63 
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschluss vom 15.08.1991 - 4 N 1.89 -, BRS 52 Nr. 1), der der Senat folgt, kann auch bei einem nach § 173 Abs. 3 Satz 1 BBauG übergeleiteten Bebauungsplans die Art der baulichen Nutzung - ohne Festsetzung eines Baugebietes im Sinne von § 1 Abs. 2 BauNVO - nach Maßgabe des § 1 Abs. 9 BauNVO eingeschränkt werden. Aus § 173 Abs. 3 Satz 1 BBauG ergibt sich, dass nach der Wertung des Gesetzgebers übergeleitete Bebauungspläne und Bebauungspläne nach dem Bundesbaugesetz grundsätzlich gleich zu behandeln sind. Übergeleitete Bebauungspläne dürfen dementsprechend nach dem jeweils geltenden Bauplanungsrecht geändert werden. Die Gemeinden können daher bei übergeleiteten Plänen auch ohne Neufestsetzung eines Baugebietes i.S.d. BauNVO von den Möglichkeiten des § 1 Abs. 9 BauGB Gebrauch machen.
64 
Die Ortsbausatzung der Antragsgegnerin von 1939, deren Bestandteil ein sog. Baustufenplan ist, setzt für das Stadtgebiet in § 38 verschiedene Baustufen (Geschäftsgebiet, Wohngebiete, Kleinsiedlungsgebiet, Gewerbegebiet) fest. Die §§ 39 ff. der Ortsbausatzung enthalten besondere Bauvorschriften für die jeweiligen Baustufen. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans „Werbeanlagen südliche Innenstadt“ betrifft in den im Plan als Teilflächen I bezeichneten Gebieten Flächen, für die in der o.g. Ortsbausatzung die Baustufe IIa (Wohngebiet mit Gewerbebetrieben) ausgewiesen ist. In der Baustufe IIa sind nach § 45 der Ortsbausatzung „mittlere und kleinere gewerbliche Anlagen … zulässig, wenn erhebliche Nachteile, Gefahren und Belästigungen für die Nachbarschaft ausgeschlossen sind“. Dies entspricht im Wesentlichen einer Mischgebietsfestsetzung i.S. der heutige Regelung in § 6 BauNVO und wird von der Antragsgegnerin erkennbar auch so verstanden. Die Ortsbausatzung enthält damit u.a. Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung, die nach §§ 173 Ans. 3 Satz 1, 9 Abs. 1 Nr. 1 BBauG überleitungsfähig sind und hinsichtlich derer die Antragsgegnerin von den Möglichkeiten des § 1 Abs. 5 - 10 BauNVO Gebrauch machen kann.
65 
cc) § 1 Abs 9 BauNVO gestattet, über § 1 Abs 5 BauNVO hinausgehend, einzelne „Unterarten von Nutzungen“ mit planerischen Festsetzungen zu erfassen. Festsetzungen sind danach nur zulässig, wenn dadurch bestimmte Arten von baulichen oder sonstigen Anlagen (sog. Anlagetypen) zutreffend gekennzeichnet werden (BVerwG, Urteil vom 22.05.1987 - 4 C 77.84 -, BVerwGE 77, 317 ff. = BauR 1987 524 ff.). Werbeanlagen für Fremdwerbung stellen als Unterart möglicher gewerblichen Nutzungen einen eigenständigen Anlagetyp im o.g. Sinne dar. Der Anlagetyp unterscheidet sich gerade auch von Werbeanlagen an der Stätte der Leistung, die dem jeweiligen Nutzungszweck des im Baugebiet liegenden Grundstücks dienen und i.d.R. als Nebenanlagen i.S.d. § 14 BauNVO anzusehen sind. Werbeanlagen für Fremdwerbung sind daher grundsätzlich einer Regelung nach § 1 Abs. 9 BauNVO zugänglich (ebenso BVerwG, Urteil vom 03.12.1992, a.a.O.).
66 
dd) Die Antragsgegnerin kann sich für den Ausschluss von Werbeanlagen für Fremdwerbung im Plangebiet auch auf besondere städtebauliche Gründe i.S. von § 1 Abs. 9 BauNVO berufen.
67 
(1) Mit der erforderlichen Rechtfertigung durch "besondere städtebauliche Gründe" macht § 1 Abs 9 BauNVO Festsetzungen nicht von erschwerten Voraussetzungen abhängig. Das "Besondere" an den städtebaulichen Gründen besteht nicht notwendig darin, dass sie von größerem oder im Verhältnis zu Absatz 5 zusätzlichem Gewicht sein müssen. Eine Festsetzung nach § 1 Abs. 9 BauNVO kann auch das gegenüber § 1 Abs. 5 BauNVO zurückhaltendere und den betroffenen Eigentümer weniger belastende Planungsinstrument sein, so dass ein gegenüber Absatz 5 größeres Gewicht der städtebaulichen Gründe nicht gefordert werden kann. Vielmehr muss es sich um spezielle Gründe gerade für die gegenüber Absatz 5 noch feinere Ausdifferenzierung der zulässigen Nutzungen handeln (BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1987 - BVerwG 4 C 77.84 -, BVerwGE 77, 317 ff. = BauR 1987, 524 ff.; Beschluss vom 10.11.2004 - 4 BN 33.04 -, ZfBR 2005, 187). Nicht erforderlich ist, dass die städtebaulichen Gründe die Beschränkung erfordern; es reicht vielmehr aus, dass die Beschränkung aus städtebaulichen Gründen gerechtfertigt ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 28.02.1992 - 5 S 2149/90 -, und Urteil vom 23.08.2001 - 8 S 1119/01 -, jeweils juris).
68 
(2) Im vorliegenden Fall ist der Bebauungsplan „Werbeanlagen südliche Innenstadt“ im Zusammenhang zu sehen mit einer Vielzahl städtebaulicher Maßnahmen, die die Antragsgegnerin zur Behebung städtebaulicher Missstände und zur Entwicklung der südlichen Innenstadt bereits getroffen hat. Dies ergibt sich sowohl aus der Begründung zum Bebauungsplan als auch aus den von der Antragsgegnerin im Normenkontrollverfahren vorgelegten Unterlagen.
69 
Danach ist die sog. Südstadt bereits seit den 70er Jahren, etwa durch die Aufnahme in das „14-Städte-Programm“ zur Verbesserung der Wohnverhältnisse in älteren Wohngebieten und durch die Umgestaltung der Werderstraße zu einer Wohnstraße, Gegenstand städtebaulicher Bemühungen der Antragsgegnerin. Von Bedeutung ist insbesondere die von der Antragsgegnerin in Auftrag gegebene Rahmenplanung der Planungsgruppe KPS aus dem Jahr 1992, in der wesentliche Teile des Plangebiets und deren städtebauliche Problematik auf der Grundlage einer detaillierten Bestandsanalyse anschaulich beschrieben werden. Konkreter Anlass für die Rahmenplanung waren nach dem Bericht der Planungsgruppe zahlreiche Nutzungskonflikte und die mangelhafte städtebauliche Gestaltung der Südstadt. Der tendenziell schlechte Ruf des Südviertels als Gewerbestandort und Vergnügungsviertel habe zusammen mit dem (als Folge des zweiten Weltkriegs) zerstörten Stadtbild bisher die Ansiedlung von standortgerechten und wohnverträglichen Nutzungen und damit eine funktionelle und (städte-)bauliche Aufwertung des Planungsgebietes verhindert. Die kriegsbedingten Zerstörungen und das Entstehen von provisorischen Nutzungen auf den freigeräumten Flächen sowie später die Entwicklung der Verkehrssituation hätten einenunattraktiven Stadtraum mit heterogener Bausubstanz entstehen lassen. Als Beispiele für städtebauliche Fehlentwicklungen werden in der Untersuchung insbesondere die Bereiche westlich der Wilhelmstraße sowie südwestlich des Rathenauplatzesherausgestellt, in denen das Zusammentreffen von Vergnügungsstätten, Gaststätten und Wohnungen mit schlechter Bausubstanz zu erheblichen Problemen führe. Lösungsansätze sieht die Planungsgruppe u.a. in der Stärkung der wichtigen Versorgungs- und Dienstleistungsfunktionen, in einer Reduzierung des Durchgangsverkehrs in die Innenstadt, in der Erhaltung und Stärkung des innerstadtnahen Wohnens und der Verbesserung und Attraktivierung des Wohnumfeldes.
70 
Im Anschluss an die genannte Rahmenplanung hat die Antragsgegnerin den Bebauungsplan 07A/25 „Südstadt“ vom 09.02.1995 beschlossen, deru.a. den gesamten Geltungsbereich des im vorliegenden Verfahren angegriffenen Bebauungsplanes umfasst und „zum Schutz des Wohnens, der schützenswerten Einrichtungen und der städtebaulichen Entwicklungsziele“ diverse - einschränkende - Festsetzungen bezüglich der Zulässigkeit von Vergnügungsstätten, Einzelhandelsbetrieben und „Gewerbebetrieben des Sexgewerbes“ enthält. Ferner hat die Antragsgegnerin nach umfangreichen vorbereitenden Untersuchungen 1997 das Sanierungsgebiet „Rathenauplatz“ und 2004 das Sanierungsgebiet „Südviertel“ förmlich festgesetzt; beide Sanierungsgebiete liegen im Wesentlichen im Geltungsbereich des angegriffenen Bebauungsplans. Nach dem Ergebnisbericht über die vorbereitenden Untersuchungen für den Bereich „Rathenauplatz“ resultieren die städtebaulichen Probleme dieses Gebietes neben der hohen Verkehrsbelastung aus der Nutzung der Gebäude durch Bar- und Bordellbetriebe, was zu Nutzungskonflikten führe und für ein belastendes Image - auch der angrenzenden Bereiche - sorge. Die überwiegend historische Bausubstanz befinde sich darüber hinaus in schlechtem baulichen Zustand. Zielsetzungen der Neuordnung müsse neben der Zurückdrängung wohnunverträglicher Betriebe des „Amüsiergewerbes“ die Verbesserung der Wohnbedingungen und die Erhaltung bzw. Wiederherstellung der historischen Stadtstruktur sein. Auch im Ergebnisbericht über die vorbereitenden Untersuchungen im Sanierungsgebiet „Südviertel“ wird die negative Stadtbildqualität bei gleichzeitig vorhandener erheblicher historischer Bausubstanz hervorgehoben. Das Untersuchungsgebiet bietet danach trotz der Ergänzung durch Neubauten eine beispielhafte Sammlung städtischer Architektur aus der Zeit von ca. 1880 bis etwa 1930, deren Erhalt und Pflege besondere Priorität genieße. Sanierungsziele müssten hier neben der Verbesserung des Gebietsimages und der Gebietsstruktur die Aufwertung des Straßenraumes durch gestalterische Maßnahmen sowie die Sicherung des Erscheinungsbildes insbesondere hinsichtlich Werbeanlagen sein.
71 
Im Zusammenhang mit ihren Bemühungen um die Sanierung des Gebietes „Rathenauplatz“ hat die Antragsgegnerin ausweislich des Untersuchungsberichts zwei „Schlüsselgrundstücke“ selbst erworben und weiteren Grunderwerb geplant, um ihren Handlungsspielraum mit dem Ziel einer Normalisierung der Wohn- und Arbeitsverhältnisse zu erweitern. Im Rahmen des Sanierungsplans „Südviertel“ hat die Antragsgegnerin, wie in der mündlichen Verhandlung im Einzelnen erläutert und durch Fotos dokumentiert, eine Umgestaltung der Wilhelmstraße vorgenommen. Die ehemals vierspurige Straßenführung wurde auf zwei Spuren mit Parkbuchten zurückgeführt. Außerdem sind umfangreiche Baumpflanzungen und andere Begrünungsmaßnahmen durchgeführt worden. Um eine ansprechende Gestaltung von Werbeanlagen an der Stätte der Leistung zu erreichen, hat die Antragsgegnerin zusammen mit dem angegriffenen Bebauungsplan örtliche Bauvorschriften erlassen. Die Ergebnisse dieser Bemühungen hat die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung ebenfalls durch Fotos dokumentiert.
72 
Die von dem angegriffenen Bebauungsplan erfassten Bereiche zwischen Wilhelm- und Urbanstraße (nördlich der Südstraße), die Bebauung entlang der Urbanstraße sowie die Bebauung entlang der Südstraße bis zum Silcherplatz liegen zwar außerhalb förmlich festgesetzter Sanierungsgebiete, gehören jedoch ebenfalls zur sog. Südstadt und liegen im Wesentlichen innerhalb des Rahmenplanes der Planungsgruppe KPS über die künftige städtebauliche Entwicklung diese Bereichs. Ausweislich des von der Antragsgegnerin im Normenkontrollverfahren eingereichten Bestandsplans und der in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Bilder ist die Südstraße ganz überwiegend von kleinparzellierter Wohnbebauung mit zum Teil historischer Bausubstanz aus der Gründerzeit und untergeordneter gewerblicher Nutzung in den Erdgeschossen (Arztpraxis, Frisör, Bürogebäude u.a.) geprägt. Diese weitgehend intakte Nutzungsstruktur sowie das bisher durch gewerbliche Nutzung einschließlich Fremdwerbung wenig belastete Erscheinungsbild will die Antragsgegnerin ausweislich ihres Vortrages im Normenkontrollverfahren sichern. Eine vorwiegend gewerbliche Nutzung auf großzügig zugeschnittenen Grundstücken findet sich demgegenüber insbesondere im Kreuzungsbereich der Südstraße mit der Urbanstraße sowie in den im angegriffenen Bebauungsplan als Teilflächen IV dargestellten Bereichen. Auf die städtebaulichen Probleme dieser Bereiche - gewerbliche Freiflächennutzung, heterogene Bausubstanz, fehlende Raumkanten - hat die Antragsgegnerin u.a. mit der Neubebauung des Quartiers zwischen Wilhelm-, Süd-, Urban- und Werderstraße mit dem sog. City-Center Süd reagiert. Dort ist nunmehr die gewerbliche Nutzung (u.a. Lebensmittelmarkt, Fahrradhandlung, Fitnessstudio, Café) entlang der Straßenräume in den Erdgeschossen, und die Wohnbebauung in den Obergeschossen - mit Orientierung zum Innenhof - angesiedelt. Die störende Baustoffhandlung an der Ecke Südstraße/Wilhelmstraße ist aufgegeben. Ein weiterer Lebensmittelmarkt im Planbereich ist von der Ostseite der Urbanstraße auf deren Westseite umgezogen; die störenden Parkierungsflächen befinden sich nunmehr im Blockinnern. In der mündlichen Verhandlung hat die Antragsgegnerin ergänzend darauf hingewiesen, dass die aufgeführten Gebiete mit großflächiger Grundstücksnutzung von Wohnbebauung mit einem hohen Anteil an historischen Gebäuden aus der Gründerzeit entlang der Wilhelmstraße einerseits und der Südstraße andererseits quasi „umhüllt“ und u.a. deshalb in den Geltungsbereich des angegriffenen Bebauungsplanes aufgenommen worden seien. Auch im Rahmenplan der Planungsgruppe KPS ist davon die Rede, dass die Entwicklung nach 1945 im Bereich Wilhelm- und Urbanstraße eine städtebaulich unerwünschte Nutzungsbarriere zwischen dem Wohnquartier Wilhelmstraße und dem Wohnbezirk Süd- und Happelstraße habe entstehen lassen, obwohl beide aus der Gründerzeit stammten und anfangs wohl eine Einheit gebildet hätten. Ziel müsse es sein, die baulichen und funktionellen Barrieren zu durchbrechen.
73 
(3) Die Bemühungen der Antragsgegnerin, die südliche Innenstadt zu sanieren und ihre Attraktivität zu erhöhen, stellen besondere städtebauliche Gründe i.S.d. § 1 Abs. 9 BauNVO dar, auf die sich die Antragsgegnerin für den Ausschluss von Fremdwerbung im Plangebiet berufen kann.
74 
Die städtebaulichen Defizite der sog. Südstadt sind in den verschiedenen von der Auftragsgegnerin in Auftrag gegebenen Untersuchungen im einzelnen dargestellt. Die Untersuchungen kommen übereinstimmend zu dem Ergebnis, dass ein taugliches Mittel zur Behebung dieser Defizite Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes und des öffentlichen Raumes mit dem Ziel der Erhöhung der Standortqualität und des „Images“ des betroffenen Gebietes sind. Greifen entsprechende Maßnahmen, finden sich in der Regel kapitalkräftige Investoren für erwünschte, standortgerechte Nutzungen. Auch die Bereitschaft der Grundstückseigentümer im Plangebiet, in Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen zu investieren, steigt mit der Möglichkeit, zahlungskräftige Mieter für Wohnungen und Pächter für wohnverträgliche gewerbliche Nutzungen zu finden. Dies ist im Plangebiet insbesondere im Hinblick auf die - im Wesentlichen aus der Gründerzeit stammende - historische und zu einem erheblichen Teil sanierungsbedürftige Bausubstanz von großer Bedeutung. Neben den von der Antragsgegnerin bereits durchgeführten Maßnahmen wie dem Ausschluss von bestimmten Vergnügungsstätten, dem Erwerb sanierungsbedürftiger Bausubstanz, der Umgestaltung und Begrünung von Straßenräumen und nicht zuletzt dem Erlass örtlicher Bauvorschriften für die Gestaltung von Werbeanlagen an der Stätte der Leistung ist der Ausschluss von Fremdwerbung ein weiterer „Mosaikstein“, das Erscheinungsbild der sog. Südstadt positiv zu beeinflussen. In der vorbereitenden Untersuchung für das Sanierungsgebiet „Südviertel“ wird als Maßnahme zur Gebietsverbesserung ausdrücklich auch eine Reglementierung für Werbeanlagen aufgeführt. Zu Recht weist die Antragsgegnerin in der Begründung des angefochtenen Bebauungsplan darauf hin, dass Werbung als gewerbliche Hauptnutzung zumeist als Plakatanschlag auf verschieden großen Tafeln oder in Form großflächiger Werbeanlagen auftritt. Wie das Vorhaben des Antragstellers sowie das im Plangebiet bereits vorhandene sog. City-Light-Poster zeigen, ist auch eine Beleuchtung nicht unüblich. Ziel solcher Anlagen ist es gerade, im Ortsbild „auffallend“ zu wirken. Die möglichen negativen Auswirkungen von Fremdwerbeanlagen auf das Ortsbild hat die Antragsgegnerin durch ein entsprechendes Foto der an der Ecke Südstraße/Urbanstraße bereits vorhandenen Plakattafeln dokumentiert. Die unterschiedliche Behandlung von Fremdwerbeanlagen und Werbeanlagen an der Stätte der Leistung ist im Hinblick auf die berechtigten Interessen der im Plangebiet bereits ansässigen Gewerbetreibenden auch sachlich gerechtfertigt und im Hinblick auf Art. 14 Abs. 1 GG verhältnismäßig.
75 
(4) Trotz der im Plangebiet bereits vorhandenen Werbeanlagen für Fremdwerbung erscheint die bauplanungsrechtliche Festsetzung auch nicht ungeeignet zur Erreichung der städtebaulichen Zielsetzung. Nach den Angaben der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung, die vom Antragsteller auch nicht substantiiert in Frage gestellt wurden, sind bisher im Plangebiet nur eine überschaubare Anzahl von Werbeanlagen für Fremdwerbung vorhanden (drei Plakattafeln an der Kreuzung Südstraße/Urbanstraße, ein sog. City-Light-Poster am City-Center Urbanstraße/Ecke Werderstraße, zwei Plakattafeln an der Werderstraße und eine Litfasssäule gegenüber dem Lebensmittelmarkt in der Urbanstraße). Wie nicht zuletzt der Baugenehmigungsantrag des Antragstellers zur Errichtung einer großflächigen Werbeanlage in der Südstraße zeigt, ist die Antragsgegnerin mit Bauanfragen für weitere gewerbliche Fremdwerbung im Plangebiet konfrontiert. Der Ausschluss von Fremdwerbung durch bauplanungsrechtliche Festsetzungen ist daher ein geeignetes Instrument, das Erscheinungsbild vor weiteren Beeinträchtigungen durch Fremdwerbung zu schützen.
76 
(5) Die Antragsgegnerin hat im angegriffenen Bebauungsplan Werbeanlagen als eigenständige Hauptnutzung in jeglicher Form ausgeschlossen. Auch dies ist im Hinblick auf die Festsetzungemöglichkeiten des § 1 Abs. 9 BauNVO nicht zu beanstanden. Zu berücksichtigen ist zunächst, dass der Ausschluss von Fremdwerbung über § 1 Abs. 9 BauNVO nur dann zum Tragen kommt, soweit es sich um bauliche Anlagen i.S.d. § 29 BauGB handelt. Darüber hinaus ist ein Ausschluss einer Nutzungsart über § 1 Abs. 9 BauNVO rechtlich nur zulässig, soweit es sich um einen besonderen Anlagetyp handelt, wovon wie dargestellt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 03.12.1992, a.a.O.) bei Werbeanlagen der Außenwerbung, die Fremdwerbung zum Gegenstand haben, auszugehen ist. Eine weitere Ausdifferenzierung dieses Anlagetyps etwa auf nur großflächige Werbeanlagen erscheint auf der Basis des § 1 Abs. 9 BauNVO rechtlich bedenklich. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin Anlagen für Fremdwerbung generell ausgeschlossen hat. Sollte im Einzelfall eine beabsichtigte Fremdwerbung die Grundzüge der Planung nicht berühren und die Abweichung städtebaulich vertretbar sein, kommt eine Befreiung von den bauplanungsrechtlichen Festsetzungen nach § 31 Abs. 2 BauGB in Betracht.
77 
ee)Durch den Ausschluss von Werbeanlagen für Fremdwerbung wird auch die Zweckbestimmung der durch den angegriffenen Bebauungsplan betroffenen Baugebiete nicht in Frage gestellt.
78 
Bei einer Gliederung nach § 1 Abs. 9 BauNVO ist - wie bei Festsetzungen nach § 1 Abs. 5 BauNVO - die allgemeine Zweckbestimmung des jeweiligen Baugebiets zu wahren (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.05.1996 - 4 NB 16.96 -, BRS 58 Nr. 23). Dadurch wird sichergestellt, dass der Grundsatz, nach dem die Art der baulichen Nutzung nach Baugebietsarten unterschieden und typisiert festgelegt ist, nicht beeinträchtigt wird. (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.11.2004 - 4 BN 33.04 -, BauR 2005, 818 ff.). Soweit es um die Änderung eines nach § 173 Abs. 3 BBauG übergeleiteten Bebauungsplans geht, kommt es nicht auf die Zweckbestimmung eines der Baugebiete der Baunutzungsverordnung, sondern auf die jeweils zu ermittelnde Zweckbestimmung des nach altem Recht festgesetzten Baugebiets an (BVerwG, Beschluss vom 15.08.1991 - 4 N 1/89 -, BRS 52 Nr. 1).
79 
Im vorliegenden Fall erfasst der angegriffene Bebauungsplan die Geltungsbereiche verschiedener bereits bestehender Bebauungspläne mit unterschiedlichen Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung. In den Teilflächen I gilt die Ortsbausatzung der Antragsgegnerin von 1939, die dort i.V.m. dem Baustufenplan Baustufe IIa, d.h. Wohngebiet mit Gewerbebetrieben, festsetzt. In den Teilflächen II gelten drei verschiedene Bebauungspläne von 1979, 1985 und 1998, die dort jeweils Besondere Wohngebiete (vgl. § 4a BauNVO) festsetzen. In der Teilfläche III gilt ein Bebauungsplan von 1979, der die Fläche als Mischgebiet (vgl. § 6 BauNVO) ausweist. In den Teilflächen IV gelten zwei Bebauungspläne von 1983 und 2002, die dort jeweils Kerngebiete (vgl. § 7 BauNVO) festsetzen. Es handelt sich damit insgesamt um Gebiete, in denen sowohl das Wohnen als auch die gewerbliche Nutzung zulässig sind; selbst die Besonderen Wohngebiete dienen „auch der Unterbringung von Gewerbebetrieben“ vgl. (§ 4a BauNVO). Der bloße Ausschluss von Werbeanlagen für Fremdwerbung als eine „Unterart“ der ansonsten weiterhin in ihrem gesamten Spektrum zulässigen gewerblichen Nutzung führt aber nicht dazu, dass eines der betroffenen Baugebiete seine Prägung verliert und im Ergebnis ein anderer, unter Umständen gar nicht in der Baunutzungsverordnung vorgesehener Baugebietstyp geschaffen wird. Das gleichberechtigte Nebeneinander von Wohnen und - wohngebietsverträglicher - gewerblicher Nutzung wird dadurch nicht grundsätzlich in Frage gestellt.
80 
ff) Gegen den Ausschluss von Fremdwerbung aus besonderen städtebaulichen Gründen durch bauplanungsrechtliche Festsetzungen nach § 1 Abs. 9 BauNVO wendet der Antragsteller ohne Erfolg ein, dass nach der Rechtsprechung ein Ausschluss von Werbeanlagen in Mischgebieten unzulässig sei.
81 
Der Antragsteller nimmt damit erkennbar Bezug auf die zu § 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. landesrechtlichen örtlichen Bauvorschriften ergangene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und anderer Obergerichte, wonach Werbeanlagen in Misch- oder Kerngebieten grundsätzlich zulässig seien und nicht in generalisierender Weise aus solchen Gebieten verdrängt werden könnten (vgl. dazu grundsätzlich BVerwG, Urteil vom 28.04.1972 – IV C 11.69 -, BVerwGE 40, 94 ff. = BRS 25 Nr. 127 m.w.N.; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 16.03.1995 - 4 C 3.94 - , BauR 1995, 508 ff.; OVG NW, Urteil vom 06.02.1992 - 11 A 2232/89 -, BRS 54 Nr. 112; zum Ausschluss von Werbeanlagen an Hauptverkehrsstraßen vgl. auch OVG Koblenz, Urteil vom 22.07.1987 - 1 A 128/85 -, BRS 48 Nr. 120; OVG Lüneburg, Urteil vom 29.04.1986 - 6 A 147/84 -, BRS 46 Nr. 120 -).
82 
Diese Rechtsprechung lässt sich indessen auf den Ausschluss von Werbeanlagen für Fremdwerbung aus besonderen städtebaulichen Gründen gemäß § 1 Abs. 9 BauNVO nicht übertragen. Die o.g. Entscheidungen betreffen die Reglementierung von Werbeanlagen auf der Grundlage der jeweiligen Landesbauordnungen, die Regelungen über die unmittelbare Baugestaltung, u.a. über den Erlass diesbezüglicher örtlicher Bauvorschriften, enthalten. So können die Gemeinden gemäß § 74 Abs. 1 Nr. 2 LBO BW zur Durchführung baugestalterischer Absichten, zur Erhaltung schützenswerter Bauteile, zum Schutz bestimmter Bauten, Straßen, Plätzen oder Ortsteilen von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung sowie zum Schutz von Kultur- und Naturdenkmalen örtliche Bauvorschriften über die Anforderungen an Werbeanlagen erlassen und auch bestimmte Werbeanlagen ausschließen. Auch wenn die Gemeinde im Rahmen dieser Regelung nicht auf den Schutz des Status quo und die Verhinderung von Verunstaltungen beschränkt ist, sondern durch örtliche Bauvorschriften auch eine positive Gestaltungspflege betreiben und das Straßen- und Ortsbild aufgrund eigener Überlegungen dynamisch beeinflussen kann (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 26.08.1982 - 5 S 858/82 -, VBlBW 1983, 179 ff.), handelt es sich doch um eine reine Gestaltungsermächtigung. Die Satzungsbefugnis der Gemeinde ist dadurch begrenzt, dass die örtliche Bauvorschrift der Verwirklichung bestimmter baugestalterischer Absichten dienen muss, mithin in erster Linie optisch-ästhetische Aspekte die gestalterischen Festsetzungen tragen müssen. Vor diesem Hintergrund ist die o.g. Rechtsprechung insbesondere des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 28.04.1972, a.a.O.) zu sehen, wonach das generalisierende Verbot bestimmter Werbeanlagen in bestimmten Baugebieten seine Entsprechung in einem Mindestmaß an Einheitlichkeit des Baugebietscharakters finden muss. Fehlt es, wie beim Misch- oder Kerngebiet, voraussetzungsgemäß an dieser Einheitlichkeit, so lässt sich unter dem Gesichtspunkt besonderer gestalterischer Anforderungen auch keine einheitliche Beantwortung der Frage erreichen, ob sich bestimmte Werbeanlagen ihrer Umgebung anpassen. Unter solchen Umständen ist eine einheitliche, ein generelles Verbot bestimmter Werbeanlagen umfassende baugestalterische Regelung nicht sachgerecht und deshalb nicht mehr mit den Grenzen vereinbar, die Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG für die Bestimmung und Beschränkung des Eigentumsinhalts setzt.
83 
Anders verhält es sich jedoch mit bauplanungsrechtlichen Festsetzungen. Diese finden ihre Rechtfertigung nicht in baugestalterischen, sondern städtebaulichen und damit bodenrechtlich relevanten Aspekten, im Falle des § 1 Abs. 9 BauNVO in den dort genannten „besonderen städtebaulichen Gründen“. Im vorliegenden Fall ergeben sich die besonderen städtebaulichen Gründe aus dem Bestreben der Antragsgegnerin, das Plangebiet zu sanieren und seine Attraktivität zu erhöhen. In diesem Rahmen dient die Reglementierung störender Werbeanlagen funktionalen Belangen, nämlich der Erhöhung der „Standortqualität“ und des „Images“ des betroffenen Gebietes mit dem Ziel, eine standortgerechte Nutzung mit Wohnbebauung und wohnverträglichem Gewerbe in der südlichen Innenstadt zu fördern und die diesbezügliche Investitionsbereitschaft von Eigentümern und Gewerbetreibenden anzuregen. Hinsichtlich der historischen Bausubstanz im Plangebiet kann die Antragsgegnerin sich darüber hinaus nicht auf nur das Ziel, sie vor Beeinträchtigungen durch störende Werbeanlagen zu schützen, berufen; vielmehr werden die Belange des Denkmalschutzes (vgl. § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 5 BauGB 1998) auch insoweit berührt, als durch eine Verbesserung des Umfeldes die Bereitschaft zu Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen sanierungsbedürftiger Gebäude gefördert wird.
84 
gg) Der angegriffene Bebauungsplan leidet auch nicht an beachtlichen Abwägungsmängeln.
85 
Nach § 1 Abs. 6 BauGB 1998 (= § 1 Abs. 7 BauGB n.F.) erfordert die Aufstellung eines Bebauungsplans eine umfassende und gerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander. Die gerichtliche Kontrolle dieser von der Gemeinde vorzunehmenden Abwägung hat sich nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend bereits BVerwG, Urteil vom 05.07.1974 - 4 C 50.72 -, BVerwGE 45, 309) auf die Prüfung zu beschränken, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat (kein Abwägungsausfall), ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste (kein Abwägungsdefizit), ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist (kein unrichtiges Abwägungsmaterial, keine rechtlich unzutreffende Bewertung) und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessen Verhältnis steht (keine Abwägungsdisproportionalität). Zu den abwägungsbeachtlichen privaten Belangen gehören insbesondere die unter dem Schutz von Art. 14 GG stehenden Rechte. Auswirkungen der Bauleitplanung auf diese Rechte bedürfen stets der Rechtfertigung durch entsprechend gewichtige Gemeinwohlbelange. Hat die Gemeinde diese Anforderungen an ihre Planungstätigkeit beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - 4 C 155.66 -, BVerwGE 34, 301 und vom 05.07.1974, a.a.O.).
86 
Nach diesen Maßgaben ist im vorliegenden Fall weder ein Fehler im Abwägungsvorgang noch im Abwägungsergebnis erkennbar. In der Begründung zum angefochtenen Bebauungsplan sind die rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen, von denen bei der Aufstellung des Bebauungsplans auszugehen ist, im Einzelnen zutreffend dargestellt. Insbesondere ergibt sich daraus, welche Art der baulichen Nutzung in den vom Bebauungsplan betroffenen Teilflächen festgesetzt ist und inwieweit in diesen Gebieten bisher Werbeanlagen zulässig sind. Darüber hinaus werden in der Begründung die maßgeblichen städtebaulichen Gründe für den Ausschluss von Werbeanlagen für Fremdwerbung im Einzelnen erläutert. Insbesondere wird dort auf die bisherigen Sanierungsbemühungen in der südlichen Innenstadt und die Bedeutung des Erscheinungsbildes für deren städtebauliche Attraktivität verwiesen. Gleichzeitig wird der berechtigte Anspruch von Einzelhandel, Dienstleistung und sonstiger Geschäftsnutzung auf Präsentation der angebotenen Leistungen in Form von Werbeanlagen und Reklameeinrichtungen in den Blick genommen. Die Begründung enthält auch detaillierte Erläuterungen über die unterschiedlichen Regelungen für Werbeanlagen als eigenständige Hauptnutzung und Werbeanlagen als Geschäftswerbung im Zusammenhang mit einer gewerblichen Nutzung. Ausdrücklich heißt es in der Begründung, der Bebauungsplan sei das Ergebnis der Abwägung zwischen den Nutzungsanforderungen des Geschäftsbesatzes und den stadtgestalterischen Zielen. Bereits bei der Beschlussfassung über die Aufstellung des Bebauungsplans in der Gemeinderatssitzung vom 13.05.2004 lag den Mitgliedern des Gemeinderates die Begründung des Bebauungsplanes als Konzeptfassung vom 08.04.2005 vor. Sie haben auf dieser Grundlage den Bebauungsplaninhalt ausführlich erörtert und dem Konzept ausdrücklich zugestimmt. Nachdem während der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfs keine Einwendungen erhoben wurden und die Träger öffentlicher Belange ebenfalls keine Anregungen vorgebracht haben, hat der Gemeinderat unter Bezugnahme auf den Bericht des Stadtplanungsamtes vom 03.12.2004 und die Begründung vom 20.08.2004 den Bebauungsplan als Satzung beschlossen. Der Gemeinderat der Antragsgegnerin hat damit ersichtlich in seine Abwägung eingestellt, was nach Lage der Dinge einzustellen war. Entgegen der Auffassung des Antragstellers bestehen insbesondere keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gemeinderat bei der Beschlussfassung über die Satzung das Problem des Ausschlusses von Fremdwerbung nicht gesehen habe. Für eine gesonderte Befassung mit den speziellen Belangen des Antragsstellers bestand für den Gemeinderat keine Veranlassung, nachdem dieser während der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs keine Einwendungen erhoben hat. Auch das Abwägungsergebnis begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Für die Aufwertung des Erscheinungsbildes des Plangebiets im Rahmen umfassender Sanierungsbemühungen, welche zugleich besondere städtebauliche Gründe i.S.d. § 1 Abs. 9 BauNVO darstellen, streiten erhebliche öffentliche Interessen. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin diesen Interessen den Vorrang eingeräumt hat vor dem privaten Interesse des Antragstellers, im Plangebiet gewerbliche Werbeanlagen zu errichten, die zudem in keinem funktionellen Zusammenhang mit einer dort ausgeübten gewerblichen Nutzung stehen. Angesichts der gewichtigen öffentlichen Belange gilt dies auch, wenn man davon ausgeht, dass die sich aus dem privatrechtlichen Pachtvertrag ergebende gewerbliche Nutzungsmöglichkeit auf dem Grundstück ... ... bereits unter das durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Antragstellers fällt (zur Reichweite des Schutzgutes vgl. etwa Depenheuer in Bonner Grundgesetz, 4. Aufl., Art. 14, Rn. 135 ff., insbes. 137, m.w.N.).
87 
Zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führt auch nicht der sinngemäße Einwand des Antragstellers in der mündlichen Verhandlung, auf der Gemarkung der Antragsgegnerin werde durch verschiedene städtebauliche Maßnahmen die Fremdwerbung unverhältnismäßig stark eingeschränkt; so habe die Antragsgegnerin ihm im Hinblick auf eine vergleichsweise Erledigung keinen Ersatzstandort für den umstrittenen Standort in der Südstraße benennen können. Die Antragsgegnerin hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, vergleichbare Werbeanlagensatzungen gebe es für die Historische Altstadt sowie für einen Bereich der Nordstadt. Dort handele es sich ebenfalls um Sanierungsgebiete. Diese drei geschützten Gebiete machten nur ca. 10 % des Stadtgebiets aus. Insbesondere gebe es fünf bis sechs große Einfahrtsstraßen in die Innenstadt, die auf mehreren Kilometern nicht in den o.g. Satzungsbereichen bzw. in Sanierungsgebieten lägen und entlang derer Fremdwerbung zulässig und auch vorhanden. Dem hat der Antragsteller nicht substantiiert widersprochen.
88 
Ungeachtet dessen, dass im anhängigen Verfahren nicht zu prüfen ist, ob in anderen Gebieten auf der Gemarkung der Antragsgegnerin die rechtlichen Voraussetzungen für einen Ausschluss von Anlagen für Fremdwerbung - ebenfalls - vorliegen, ergibt sich für den Senat aus dem Vortrag der Antragsgegnerin jedenfalls schlüssig, dass außerhalb der durch Werbeanlagensatzungen geschützten Bereiche auf der Gemarkung der Antragsgegnerin grundsätzlich ausreichend Raum für Fremdwerbung zur Verfügung steht. Dass die Antragsgegnerin dem Antragsteller keinen Ersatzstandort benennen konnte, mag verschiedene Gründe haben und auch damit zusammen hängen, dass sich nach dem eigenen Vortrag des Antragstellers auf dem Gemarkungsgebiet der Antragsgegnerin bereits ca. 600 Werbeanlagen befinden (davon nach dem Vortrag des Antragstellers 150 - 200, nach dem Vortrag der Antragsgegnerin maximal 100 in nunmehr durch Werbeanlagensatzungen geschützten Bereichen), der Markt mithin möglicherweise weitgehend „ausgereizt“ ist. Jedenfalls bestehen für den Senat keine Anhaltspunkte dafür, dass der Ausschluss von Fremdwerbung im Plangebiet etwa wegen des gänzlichen Fehlens von Alternativstandorten abwägungsfehlerhaft sein könnte.
89 
hh) Schließlich führt auch der Hinweis des Antragstellers auf das Senatsurteil vom 16.06.2003 (- 3 S 2324/02 -, BauR 2003, 1527 ff.) nicht zu einer anderen rechtlichen Beurteilung. Das Urteil betrifft eine gänzlich andere Fallkonstellation, nämlich die Erteilung einer Befreiung von der Festsetzung einer nicht überbaubaren Vorplatzfläche in einem nach § 173 Abs. 3 BBauG übergeleiteten Bebauungsplan der Antragsgegnerin für die Errichtung einer Werbeanlage. Der Senat hat sich in diesem Urteil mit den Befreiungsvoraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB i.d.F. des Bau- und Raumordnungsgesetz 1998 auseinandergesetzt. Der vom Antragsteller zur Begründung seines Normenkontrollantrages daraus - unvollständig - zitierte Satz „Grundsätzlich gehören Werbeanlagen in städtischen Innenbereichen zu den üblichen Erscheinungsformen …,“ wird in dem genannten Urteil fortgesetzt mit den Worten „…mit denen ein Verkehrsteilnehmer rechnet und auf die er sich einstellt“. Aus diesem Zusammenhang wird deutlich, dass die genannte Passage sich ausschließlich mit möglichen Gefährdungen des öffentlichen Verkehrs durch Werbeanlagen befasst. Für den Ausschluss von Werbeanlagen für Fremdwerbung aus besonderen städtebaulichen Gründen nach § 1 Abs. 9 BauGB lässt sich daraus nichts herleiten.
III.
90 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
91 
Die Revision wird gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Zulässigkeit des Ausschlusses von Werbeanlagen für Fremdwerbung aus besonderen städtebaulichen Gründen nach § 1 Abs. 9 BauNVO zugelassen. Die aufgeworfene Frage ist von über den zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehender Bedeutung und bisher höchstrichterlich nicht geklärt.
92 
Beschluss
93 
Der Streitwert des Verfahrens wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 10.000,-- EUR festgesetzt.
94 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
34 
Der Antrag ist zulässig, aber nicht begründet.
I.
35 
Gegenstand des Normenkontrollantrages ist nach dem Vortrag des Antragstellers in der Antragsbegründung sowie seinen darstellenden Angaben in der mündlichen Verhandlung allein der Bebauungsplan „Werbeanlagen südliche Innenstadt“ mit seinen bauplanungsrechtlichen Festsetzungen zu „Werbeanlagen als eigenständige Hauptnutzung“. Die zusammen mit dem Bebauungsplan erlassenen örtlichen Bauvorschriften, die die Zulässigkeit von Werbeanlagen an der Stätte der Leistung regeln und die vom Antragssteller gewerblich betriebene Fremdwerbung nicht betreffen, sind demgegenüber nicht Gegenstand des Verfahrens.
36 
1. Der so verstandene Antrag ist gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaft und auch sonst zulässig, insbesondere fristgerecht gestellt. Der Antragsteller hat zwar während der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfs keine Einwendungen erhoben. Die Regelung in § 47 Abs. 2a VwGO, wonach dies zur Unzulässigkeit eines Normenkontrollantrag führen kann, ist jedoch erst durch Gesetz vom 21.12.2006 (BGBl. I S. 3316) eingefügt worden und betrifft daher den Antragsteller nicht.
37 
2. Der Antragsteller ist auch nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Für die Antragsbefugnis ist notwendig, aber auch ausreichend, dass hinreichend substantiiert Tatsachen vorgetragen werden, die eine Rechtsverletzung durch die angegriffenen Festsetzungen des Bebauungsplans als möglich erscheinen lassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.03.1998 - 4 CN 6.97 -, BauR 1998, 740 ff.). Unter diesen Voraussetzungen sind auch obligatorisch Nutzungsberechtigte wie Mieter oder Pächter antragsbefugt (vgl. BVerwG, Urteile vom 05.11.1999 - 4 CN 3.99 -, BVerwGE 110, 36 ff. = BauR 2000, 689 f., und vom 21.10.1999 - 4 CN 1.98 -, BauR 2000, 848 ff.).
38 
Nach diesen Maßgaben ist der Antragsteller i.S.d. § 47 Abs. 2 Satz 1 BauGB antragsbefugt. Er betreibt ein Unternehmen für Wirtschaftswerbung, dessen Tätigkeitsschwerpunkt in der Aufstellung großflächiger Werbeanlagen für Fremdwerbung - u.a. auf der Gemarkung der Antragsgegnerin - liegt. Auf Grund privatrechtlicher Pachtvereinbarung ist er berechtigt, ein im Plangebiet liegendes Grundstück für die Errichtung einer gewerblichen Plakattafel zu nutzen. Die Erteilung der dafür notwendigen und vor Inkrafttreten des Bebauungsplans beantragten Baugenehmigung wurde ihm von der Antragsgegnerin unter Berufung auf die bauplanungsrechtlichen Festsetzungen des angegriffenen Bebauungsplans versagt. Es liegen damit hinreichende Tatsachen vor, die eine Verletzung des durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Antragstellers sowie seines Rechts auf gerechte Abwägung seiner privaten Interessen im Rahmen des § 1 Abs. 6 BauGB a.F. (= § 1 Abs. 7 BauGB n.F) als zumindest möglich erscheinen lassen (vgl. BVerwG, Urteile vom 24.09.1998 - 4 CN 2.98 -, BVerwGE 107, 215 ff. = DVBl. 1999, 100 ff, und vom 05.11.1999, a.a.O.).
39 
2. Der Antragsteller hat auch ein allgemeines Rechtsschutzinteresse an der Durchführung des Normenkontrollantrags. Nach der Ortsbausatzung der Antragsgegnerin von 1939 liegt das Grundstück Flst.-Nr. ..., ... ..., im Bereich der sog. Baustufe II (Wohngebiet mit Gewerbebetrieben). Nach § 45 der Ortsbausatzung sind dort mittlere und kleinere gewerbliche Anlagen zulässig, wenn erhebliche Nachteile, Gefahren und Belästigungen für die Nachbarschaft ausgeschlossen sind. Es spricht alles dafür, dass ohne den im angegriffenen Bebauungsplan vorgesehenen Ausschluss von Werbeanlagen für Fremdwerbung die vom Antragsteller beabsichtigte Errichtung einer Plakattafel auf dem o.g. Grundstück bauplanungsrechtlich zulässig wäre.
II.
40 
Der Antrag ist jedoch nicht begründet.
41 
1. Beachtliche Verfahrensmängel bei der Planaufstellung, im Offenlegungsverfahren oder beim Satzungsbeschluss werden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Nach § 244 Abs. 2 S. 1 BauGB war das - bis zum 20.07.2004 förmlich eingeleitete und vor dem 20.07.2006 abgeschlossene - Verfahren nach den Vorschriften des Baugesetzbuches in der vor dem 20.07.2004 geltenden Fassung durchzuführen.
42 
2. Auch hinsichtlich der Planerforderlichkeit i.S.d. § 1 Abs. 3 BauGB bestehen keine Bedenken. Die Gemeinden haben nach dieser Vorschrift Bauleitpläne aufzustellen, sobald (Zeitpunkt) und soweit (sachlicher und räumlicher Umfang) es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist.
43 
Aus dem Erforderlichkeitsmerkmal lässt sich indes nicht ableiten, dass bauplanerische Festsetzungen nur zulässig sind, wenn sie zur Bewältigung einer bauplanungsrechtlichen Problemlage unentbehrlich oder gar zwingend geboten sind. Zur Planung befugt ist die Gemeinde vielmehr schon dann, wenn sie hierfür hinreichend gewichtige städtebauliche Allgemeinbelange ins Feld führen kann. Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.05.1999 - 4 BN 15.99 -, NVwZ 1999, 1338 m.w.N.; Urteile vom 05.07.1974 - NC 50.72 -, BVerwGE 45, 309 ff. = BauR1974, 311 ff., und vom 22.03.1985 - 4 C 15.83 -, DVBl. 1985, 901 ff.). Im vorliegenden Fall verfolgt die Antragsgegnerin ausweislich der Planbegründung das Ziel, das durch verschiedene städtebauliche Maßnahmen (u.a. Sanierungsmaßnahmen) bereits aufgewertete Erscheinungsbild der sog. Südstadt zu sichern und weiterzuentwickeln. Neben den bereits durchgeführten baulichen Maßnahmen und der Aufwertung der innerörtlichen Verkehrsachsen wird darin ein weiterer Beitrag für die städtebauliche Entwicklung der südlichen Innenstadt und zu deren funktionaler Gestaltung als „Cityerweiterungsbereich“ gesehen. Die Antragsgegnerin beruft sich damit für ihre Planung auf gewichtige städtebauliche Belange.
44 
a) Die Erhaltung, Erneuerung und Entwicklung vorhandener städtebaulicher Strukturen und die Gestaltung des Ortbildes aus städtebaulichen Gründen sind legitime Ziele der Bauleitplanung und bei dieser besonders zu beachtende Belange.
45 
Die Bauleitplanung soll nach § 1 Abs. 5 Satz 1 BauGB 1998 u.a. eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung gewährleisten. Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind gemäß § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 4 BauGB 1998 (vgl. § 1 Abs. 6 Nrn. 4 und 5 BauGB 2004) die Erhaltung, Erneuerung und Fortentwicklung vorhandener Ortsteile sowie die Gestaltung des Ortsbildes besonders zu berücksichtigen. Damit wird das Erfordernis der Ausrichtung der Bauleitplanung auf die innerörtliche Entwicklung und Erneuerung anstelle der Ausweisung neuer Bauflächen hervorgehoben. Die genannten Belange haben daher vor allem bei der Überplanung vorhandener Strukturen besondere städtebauliche Relevanz. Aus der gesetzgeberischen Akzentuierung ergibt sich, dass vorhandene und gewachsene städtebauliche Strukturen und die sich darin wiederfindenden Interessenverflechtungen gegenüber anderen Belangen ein eigenes, in die Abwägung einzustellendes Gewicht haben. Aus der Hervorhebung der vorhandenen städtebaulichen Strukturen und der jeweiligen örtlichen Verhältnisse ergeben sich damit für die Abwägung gesetzlich abgesicherte Möglichkeiten situationsgemäßer Planung unter Vermeidung der schematischen Übernahme allgemeiner Regeln. Insbesondere der Gesichtspunkt der Erneuerung bezieht sich dabei auf solche Planungen, die eine Anhebung allgemeiner städtebaulicher Standards und eine Verbesserung der städtebaulichen Funktionen des Gebiets zum Gegenstand haben, namentlich im Zusammenhang mit städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen (vgl. zum Ganzen etwa Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 1, Rn. 130). Auch die Gestaltung des Ortsbildes gehört nach § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 4 BauGB (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB 2004) zu den bei der Aufstellung von Bauleitplänen besonders zu berücksichtigenden Belangen. Die Gestaltung des Ortsbildes ist ein traditioneller städtebaulichen Belang, der in § 35 und § 34 BauGB als Zulässigkeitsmerkmal seine Entsprechung findet. Gestalterische Belange des Städtebaus, wie sie im Begriff „Ortsbild“ verkörpert werden, berühren Rechtsbereiche des Bauordnungsrechts, haben aber auch selbständige bodenrechtliche Bedeutung, d.h. können unabhängig von bauordnungsrechtlichen Regelungen von der Gemeinde als abwägungsbeachtlich geltend gemacht werden. In der Bauleitplanung hat der Begriff des Ortsbildes nicht nur gestalterische, sondern vor allem auch funktionale städtebauliche Bedeutung (vgl. Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 1 Rn. 137; vgl. dazu ferner die Ergänzung in § 5 Abs. 5 Satz 2BauGB 2004, wonach die Bauleitplanung dazu beitragen soll, „die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln“).
46 
b) Anlagen der Außenwerbung besitzen auch eine städtebauliche (bauplanungsrechtliche) Relevanz. Städtebauliche Relevanz besteht dann, wenn eine Anlage - auch und gerade in ihrer unterstellten Häufung - Belange erfasst oder berührt, welche im Hinblick auf das grundsätzliche Gebot des § 1 Abs. 3 BauGB in Verbindung mit § 1 Abs. 5 BauGB städtebauliche Betrachtung und Ordnung verlangen. Für das Ortsbild ist in aller Regel auch eine Außenwerbung relevant. Ihr eigentliches Ziel ist es gerade, Aufmerksamkeit auf sich zu lenken und im vorhandenen Ortsbild "auffallend" zu wirken (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.12.1992 - 4 C 27.91 -, BVerwGE 91, 234 ff. = BauR 1993, 315 ff.).
47 
3. Es stößt nicht auf rechtliche Bedenken, dass der Geltungsbereich des Bebauungsplans „Werbeanlagen südliche Innenstadt“ den Geltungsbereich mehrerer bereits bestehender Bebauungspläne betrifft. Er stellt damit keinen selbständigen Bebauungsplan dar, sondern ist rechtlich als Änderung der betroffenen Bebauungspläne im Wege einer Querschnittsregelung zu werten. Das Zusammentreffen mehrerer Pläne für dieselbe Fläche bewirkt, dass sie zu einer rechtlichen Einheit verschmelzen und einen einzigen Bebauungsplan bilden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.08.1991 - 4 N 1.89 -, BRS 52 Nr. 1 m.w.N.). Welche Bebauungspläne durch die Festsetzungen des Bebauungsplanes „Werbeanlagen südliche Innenstadt“ im Einzelnen geändert werden, ist aus dem Satzungsbeschluss vom 20.01.2005 zweifelsfrei zu entnehmen.
48 
4. Nach den bauplanungsrechtlichen Festsetzungen des angegriffenen Bebauungsplans (Ziff. A 1) sind in allen Teilflächen, m.a.W. im gesamten Geltungsbereich, „Werbeanlagen als eigenständige Hauptnutzung“ nicht zulässig. Für diese Festsetzungen kann sich die Antragsgegnerin auf die Ermächtigungsgrundlage in § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 1 Abs. 9 BauNVO berufen. Danach ist der Ausschluss von bestimmten Arten von baulichen oder sonstigen Anlagen bei Vorliegen besonderer städtebaulicher Gründe zulässig. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt.
49 
a) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (grundsätzlich BVerwG, Urteil vom 03.12.1992, a.a.O., im Anschluss daran ebenso VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 28.09.1998 - 8 S 2068/98 -, BRS 60 Nr. 132), der auch der Senat folgt, stellt eine Werbeanlage der Außenwerbung, die eine bauliche Anlage im Sinne des § 29 Satz 1 BauGB ist und Fremdwerbung zum Gegenstand hat, bauplanungsrechtlich eine eigenständige Hauptnutzung gemäß §§ 2 ff. BauNVO dar. Davon zu unterscheiden sind Werbeanlagen an der Stätte der Leistung, die dem jeweiligen Nutzungszweck des im Baugebiet liegenden Grundstücks dienen und i.d.R. als Nebenanlagen i.S.d. § 14 BauNVO anzusehen sind. Im System der Baunutzungsverordnung stellt danach eine Anlage der Fremdwerbung, was die Art der baulichen Nutzung angeht, entsprechend ihrer erkennbaren Funktion eine gewerbliche Nutzung dar. Zwar verwendet die Baunutzungsverordnung nur den Begriff des Gewerbebetriebs und bei engerem Verständnis ist eine Anlage der Außenwerbung kein Betrieb. Mit dem Begriff des Betriebs umschreibt die Baunutzungsverordnung aber nur in typisierender Weise eine Zusammenfassung gewerblicher Nutzungsweisen, um diese von anderen Nutzungsarten sinnvoll abgrenzen zu können. Eine Werbeanlage, die als Außenwerbung der Fremdwerbung zu dienen bestimmt ist, kann daher als ein Fall gewerblicher Nutzung über bauplanerische Festsetzungen nach §§ 2 ff. BauNVO entweder zugelassen oder ausgeschlossen werden. Die Gemeinde kann hierzu auch die Möglichkeiten des § 1 Abs. 5 bis 10 BauNVO nutzen (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.12.1992, a.a.O.).
50 
b) Der Zulässigkeit bauplanungsrechtlicher Ausschlussregelungen für Werbeanlagen steht nicht entgegen, dass diese Anlagen im landesrechtlichen Bauordnungsrecht vielfältige Regelungen erfahren haben (vgl. die Möglichkeit des Erlasses örtlicher Bauvorschriften über den Ausschluss oder die Anforderungen an Werbeanlagen in § 74 Abs. 1 Nr. 2 LBO BW). Eine Werbeanlage gehört weder allein dem bundesrechtlichen Bauplanungsrecht noch allein dem landesrechtlichen Bauordnungsrecht an. Sie ist vielmehr je nach der gesetzgeberischen Zielsetzung sowohl der bauplanungsrechtlichen als auch der bauordnungsrechtlichen Regelung zugänglich (vgl. BVerwG, Urteile vom 28.04.1972 - 4 C 11.69 -, BVerwGE 40, 94 ff., und vom 03.12.1992, a.a.O.).
51 
c) Vor dem dargestellten rechtlichen Hintergrund genügt der in den bauplanungsrechtlichen Festsetzungen des angegriffenen Bebauungsplans enthaltene Begriff der „Werbeanlagen als eigenständige Hauptnutzung“ dem Bestimmtheitsgebot.
52 
Festsetzungen eines Bebauungsplans müssen wie alle rechtlichen Regelungen dem sich aus dem Rechtsstaatsprinzip ergebenden Bestimmtheitsgebot genügen. Dieses Gebot schließt die Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe nicht aus. Es ist jedoch erforderlich, dass sich ihr Inhalt unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und des erkennbaren Willens des Normengebers erschließen lässt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 22. April 2002 - 8 S 177/02 -, juris). Im vorliegenden Fall lässt sich aus dem Wortlaut der textlichen Festsetzungen, dem Regelungszusammenhang und der Planbegründung mit der erforderlichen Sicherheit entnehmen, dass sich der Ausschluss auf Werbeanlagen der Außenwerbung bezieht, die - im Gegensatz zu Werbung an der Stätte der Leistung - Fremdwerbung zum Gegenstand haben. In der Begründung des Bebauungsplans wird zum Ausschluss von Werbeanlagen u.a. Folgendes ausgeführt:
53 
Werbeanlagen können eine eigenständige gewerbliche Nutzung in Form einer Haupt- oder Nebenanlage darstellen. Diese Werbeanlagen können nach der Art der Nutzung (§ 9 Abs. 1 Ziff. 1 BauGB) geregelt werden.
54 
In allen Teilgebieten wird Werbung als gewerbliche Hauptnutzung ausgeschlossen, …
55 
Nach Ausschluss von Werbung als gewerbliche Hauptnutzung werden in den örtlichen Bauvorschriften nach § 74 LBO Werbeanlagen als Geschäftswerbung im Zusammenhang mit einer gewerblichen Nutzung geregelt. Hierbei handelt e sich um Werbung an der Stätte der Leistung.“
56 
Die Festsetzungen des Bebauungsplans und die Planbegründung nehmen damit erkennbar Bezug auf die o.g. Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (insbes. Urteil vom 03.12.1992, a.a.O.), wonach Werbeanlagen der Außenwerbung, welche Fremdwerbung zum Gegenstand haben, bauplanungsrechtlich eine eigene Hauptnutzung gemäß §§ 2 ff. BauNVO darstellen, wovon Werbeanlagen an der Stätte der Leistung, die dem jeweiligen Nutzungszweck des im Baugebiet gelegenen Grundstückes dienen, zu unterscheiden sind. Aus Wortlaut und Begründung erschließt sich daher der Inhalt der Festsetzung hinreichend deutlich.
57 
d) Der Ausschluss von „Werbeanlagen als eigenständige Hauptnutzung“ ist im vorliegenden Fall durch die Ermächtigungsgrundlage in § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 1 Abs. 9 BauNVO gedeckt.
58 
Nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB kann im Bebauungsplan aus städtebaulichen Gründen u.a. die Art der baulichen Nutzung festgesetzt werden. § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB allein ist allerdings keine tragfähige Rechtsgrundlage für die isolierte Regelung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit bestimmter Nutzungs- bzw. Anlagearten. Mit dem System des Baugesetzbuchs und der Baunutzungsverordnung wäre es unvereinbar, wenn die Gemeinde schon auf der Grundlage von § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB Regelungen über die Zulässigkeit einzelner Anlagen treffen könnte, denn damit würden die gebietsbezogenen Vorschriften der Baunutzungsverordnung und insbesondere die Gliederungsmöglichkeiten des § 1 Abs. 4 bis 9 BauNVO unterlaufen werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.08.1991 - 4 N 1.89 -, BRS 52 Nr. 1).
59 
Die Art der baulichen Nutzung wird im Bebauungsplan vielmehr grundsätzlich durch Ausweisung von Baugebieten festgesetzt (vgl. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauNVO). Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 BauNVO Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht aufgrund § 1 Absätze 4 bis 10 BauNVO etwas anderes bestimmt wird. Nach § 1 Abs. 5 BauNVO kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2, 4 bis 9 und 13 allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt. Die Vorschrift betrifft nur die in den Absätzen 2 der Baugebietsnormen aufgeführten zulässigen Arten von Nutzungen. Der Ausschluss von bestimmten Arten von baulichen oder sonstigen Anlagen oder deren Umwandlung in Ausnahmen kann nur nach § 1 Abs. 9 i.V.m. Abs. 5 BauNVO unter der engeren Voraussetzung der Rechtfertigung durch besondere städtebauliche Gründe vorgesehen werden (vgl. Fiekert-Fieseler, BauNVO, 10. Aufl., § 1 Rn. 100; Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauNVO, § 1 Rn. 64 ff.).
60 
Nach diesen Maßgaben konnte die Antragsgegnerin im vorliegenden Fall „Werbeanlagen als eigenständige Hauptnutzung“ i.S.v. Werbeanlagen für Fremdwerbung im Plangebiet ausschließen.
61 
aa) Die Antragsgegnerin hat den Ausschluss von Werbeanlagen als eigenständige Hauptnutzung in der Teilfläche I (Ziff. A. 1.1), die im Geltungsbereich der Ortsbausatzung von 1939 liegt, zwar nur auf § 9 Abs. 1 Ziff. 1 BauGB gestützt, was wie dargelegt allein keine tragfähige Rechtsgrundlage für diese Festsetzung ist. Für den Ausschluss von Werbeanlagen als eigenständige Hauptnutzung in der Teilflächen II - IV (Ziff. A 1.2 - 1.4) hat die Antragsgegnerin - richtigerweise - als Rechtsgrundlage § 1 Abs. 9 BauNVO genannt. Die bloß falsche Benennung der maßgeblichen Norm in Ziff. A. 1.1 ist jedoch unschädlich, da – wie noch auszuführen ist - ansonsten die Voraussetzungen des § 1 Abs. 9 BauNVO vorliegen.
62 
bb) Unschädlich ist auch, dass durch die Festsetzungen des angegriffenen Bebauungsplanes u.a. Nutzungsmöglichkeiten eingeschränkt werden, die sich aus der Ortsbausatzung der Antragsgegnerin von 1939 ergeben.
63 
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschluss vom 15.08.1991 - 4 N 1.89 -, BRS 52 Nr. 1), der der Senat folgt, kann auch bei einem nach § 173 Abs. 3 Satz 1 BBauG übergeleiteten Bebauungsplans die Art der baulichen Nutzung - ohne Festsetzung eines Baugebietes im Sinne von § 1 Abs. 2 BauNVO - nach Maßgabe des § 1 Abs. 9 BauNVO eingeschränkt werden. Aus § 173 Abs. 3 Satz 1 BBauG ergibt sich, dass nach der Wertung des Gesetzgebers übergeleitete Bebauungspläne und Bebauungspläne nach dem Bundesbaugesetz grundsätzlich gleich zu behandeln sind. Übergeleitete Bebauungspläne dürfen dementsprechend nach dem jeweils geltenden Bauplanungsrecht geändert werden. Die Gemeinden können daher bei übergeleiteten Plänen auch ohne Neufestsetzung eines Baugebietes i.S.d. BauNVO von den Möglichkeiten des § 1 Abs. 9 BauGB Gebrauch machen.
64 
Die Ortsbausatzung der Antragsgegnerin von 1939, deren Bestandteil ein sog. Baustufenplan ist, setzt für das Stadtgebiet in § 38 verschiedene Baustufen (Geschäftsgebiet, Wohngebiete, Kleinsiedlungsgebiet, Gewerbegebiet) fest. Die §§ 39 ff. der Ortsbausatzung enthalten besondere Bauvorschriften für die jeweiligen Baustufen. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans „Werbeanlagen südliche Innenstadt“ betrifft in den im Plan als Teilflächen I bezeichneten Gebieten Flächen, für die in der o.g. Ortsbausatzung die Baustufe IIa (Wohngebiet mit Gewerbebetrieben) ausgewiesen ist. In der Baustufe IIa sind nach § 45 der Ortsbausatzung „mittlere und kleinere gewerbliche Anlagen … zulässig, wenn erhebliche Nachteile, Gefahren und Belästigungen für die Nachbarschaft ausgeschlossen sind“. Dies entspricht im Wesentlichen einer Mischgebietsfestsetzung i.S. der heutige Regelung in § 6 BauNVO und wird von der Antragsgegnerin erkennbar auch so verstanden. Die Ortsbausatzung enthält damit u.a. Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung, die nach §§ 173 Ans. 3 Satz 1, 9 Abs. 1 Nr. 1 BBauG überleitungsfähig sind und hinsichtlich derer die Antragsgegnerin von den Möglichkeiten des § 1 Abs. 5 - 10 BauNVO Gebrauch machen kann.
65 
cc) § 1 Abs 9 BauNVO gestattet, über § 1 Abs 5 BauNVO hinausgehend, einzelne „Unterarten von Nutzungen“ mit planerischen Festsetzungen zu erfassen. Festsetzungen sind danach nur zulässig, wenn dadurch bestimmte Arten von baulichen oder sonstigen Anlagen (sog. Anlagetypen) zutreffend gekennzeichnet werden (BVerwG, Urteil vom 22.05.1987 - 4 C 77.84 -, BVerwGE 77, 317 ff. = BauR 1987 524 ff.). Werbeanlagen für Fremdwerbung stellen als Unterart möglicher gewerblichen Nutzungen einen eigenständigen Anlagetyp im o.g. Sinne dar. Der Anlagetyp unterscheidet sich gerade auch von Werbeanlagen an der Stätte der Leistung, die dem jeweiligen Nutzungszweck des im Baugebiet liegenden Grundstücks dienen und i.d.R. als Nebenanlagen i.S.d. § 14 BauNVO anzusehen sind. Werbeanlagen für Fremdwerbung sind daher grundsätzlich einer Regelung nach § 1 Abs. 9 BauNVO zugänglich (ebenso BVerwG, Urteil vom 03.12.1992, a.a.O.).
66 
dd) Die Antragsgegnerin kann sich für den Ausschluss von Werbeanlagen für Fremdwerbung im Plangebiet auch auf besondere städtebauliche Gründe i.S. von § 1 Abs. 9 BauNVO berufen.
67 
(1) Mit der erforderlichen Rechtfertigung durch "besondere städtebauliche Gründe" macht § 1 Abs 9 BauNVO Festsetzungen nicht von erschwerten Voraussetzungen abhängig. Das "Besondere" an den städtebaulichen Gründen besteht nicht notwendig darin, dass sie von größerem oder im Verhältnis zu Absatz 5 zusätzlichem Gewicht sein müssen. Eine Festsetzung nach § 1 Abs. 9 BauNVO kann auch das gegenüber § 1 Abs. 5 BauNVO zurückhaltendere und den betroffenen Eigentümer weniger belastende Planungsinstrument sein, so dass ein gegenüber Absatz 5 größeres Gewicht der städtebaulichen Gründe nicht gefordert werden kann. Vielmehr muss es sich um spezielle Gründe gerade für die gegenüber Absatz 5 noch feinere Ausdifferenzierung der zulässigen Nutzungen handeln (BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1987 - BVerwG 4 C 77.84 -, BVerwGE 77, 317 ff. = BauR 1987, 524 ff.; Beschluss vom 10.11.2004 - 4 BN 33.04 -, ZfBR 2005, 187). Nicht erforderlich ist, dass die städtebaulichen Gründe die Beschränkung erfordern; es reicht vielmehr aus, dass die Beschränkung aus städtebaulichen Gründen gerechtfertigt ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 28.02.1992 - 5 S 2149/90 -, und Urteil vom 23.08.2001 - 8 S 1119/01 -, jeweils juris).
68 
(2) Im vorliegenden Fall ist der Bebauungsplan „Werbeanlagen südliche Innenstadt“ im Zusammenhang zu sehen mit einer Vielzahl städtebaulicher Maßnahmen, die die Antragsgegnerin zur Behebung städtebaulicher Missstände und zur Entwicklung der südlichen Innenstadt bereits getroffen hat. Dies ergibt sich sowohl aus der Begründung zum Bebauungsplan als auch aus den von der Antragsgegnerin im Normenkontrollverfahren vorgelegten Unterlagen.
69 
Danach ist die sog. Südstadt bereits seit den 70er Jahren, etwa durch die Aufnahme in das „14-Städte-Programm“ zur Verbesserung der Wohnverhältnisse in älteren Wohngebieten und durch die Umgestaltung der Werderstraße zu einer Wohnstraße, Gegenstand städtebaulicher Bemühungen der Antragsgegnerin. Von Bedeutung ist insbesondere die von der Antragsgegnerin in Auftrag gegebene Rahmenplanung der Planungsgruppe KPS aus dem Jahr 1992, in der wesentliche Teile des Plangebiets und deren städtebauliche Problematik auf der Grundlage einer detaillierten Bestandsanalyse anschaulich beschrieben werden. Konkreter Anlass für die Rahmenplanung waren nach dem Bericht der Planungsgruppe zahlreiche Nutzungskonflikte und die mangelhafte städtebauliche Gestaltung der Südstadt. Der tendenziell schlechte Ruf des Südviertels als Gewerbestandort und Vergnügungsviertel habe zusammen mit dem (als Folge des zweiten Weltkriegs) zerstörten Stadtbild bisher die Ansiedlung von standortgerechten und wohnverträglichen Nutzungen und damit eine funktionelle und (städte-)bauliche Aufwertung des Planungsgebietes verhindert. Die kriegsbedingten Zerstörungen und das Entstehen von provisorischen Nutzungen auf den freigeräumten Flächen sowie später die Entwicklung der Verkehrssituation hätten einenunattraktiven Stadtraum mit heterogener Bausubstanz entstehen lassen. Als Beispiele für städtebauliche Fehlentwicklungen werden in der Untersuchung insbesondere die Bereiche westlich der Wilhelmstraße sowie südwestlich des Rathenauplatzesherausgestellt, in denen das Zusammentreffen von Vergnügungsstätten, Gaststätten und Wohnungen mit schlechter Bausubstanz zu erheblichen Problemen führe. Lösungsansätze sieht die Planungsgruppe u.a. in der Stärkung der wichtigen Versorgungs- und Dienstleistungsfunktionen, in einer Reduzierung des Durchgangsverkehrs in die Innenstadt, in der Erhaltung und Stärkung des innerstadtnahen Wohnens und der Verbesserung und Attraktivierung des Wohnumfeldes.
70 
Im Anschluss an die genannte Rahmenplanung hat die Antragsgegnerin den Bebauungsplan 07A/25 „Südstadt“ vom 09.02.1995 beschlossen, deru.a. den gesamten Geltungsbereich des im vorliegenden Verfahren angegriffenen Bebauungsplanes umfasst und „zum Schutz des Wohnens, der schützenswerten Einrichtungen und der städtebaulichen Entwicklungsziele“ diverse - einschränkende - Festsetzungen bezüglich der Zulässigkeit von Vergnügungsstätten, Einzelhandelsbetrieben und „Gewerbebetrieben des Sexgewerbes“ enthält. Ferner hat die Antragsgegnerin nach umfangreichen vorbereitenden Untersuchungen 1997 das Sanierungsgebiet „Rathenauplatz“ und 2004 das Sanierungsgebiet „Südviertel“ förmlich festgesetzt; beide Sanierungsgebiete liegen im Wesentlichen im Geltungsbereich des angegriffenen Bebauungsplans. Nach dem Ergebnisbericht über die vorbereitenden Untersuchungen für den Bereich „Rathenauplatz“ resultieren die städtebaulichen Probleme dieses Gebietes neben der hohen Verkehrsbelastung aus der Nutzung der Gebäude durch Bar- und Bordellbetriebe, was zu Nutzungskonflikten führe und für ein belastendes Image - auch der angrenzenden Bereiche - sorge. Die überwiegend historische Bausubstanz befinde sich darüber hinaus in schlechtem baulichen Zustand. Zielsetzungen der Neuordnung müsse neben der Zurückdrängung wohnunverträglicher Betriebe des „Amüsiergewerbes“ die Verbesserung der Wohnbedingungen und die Erhaltung bzw. Wiederherstellung der historischen Stadtstruktur sein. Auch im Ergebnisbericht über die vorbereitenden Untersuchungen im Sanierungsgebiet „Südviertel“ wird die negative Stadtbildqualität bei gleichzeitig vorhandener erheblicher historischer Bausubstanz hervorgehoben. Das Untersuchungsgebiet bietet danach trotz der Ergänzung durch Neubauten eine beispielhafte Sammlung städtischer Architektur aus der Zeit von ca. 1880 bis etwa 1930, deren Erhalt und Pflege besondere Priorität genieße. Sanierungsziele müssten hier neben der Verbesserung des Gebietsimages und der Gebietsstruktur die Aufwertung des Straßenraumes durch gestalterische Maßnahmen sowie die Sicherung des Erscheinungsbildes insbesondere hinsichtlich Werbeanlagen sein.
71 
Im Zusammenhang mit ihren Bemühungen um die Sanierung des Gebietes „Rathenauplatz“ hat die Antragsgegnerin ausweislich des Untersuchungsberichts zwei „Schlüsselgrundstücke“ selbst erworben und weiteren Grunderwerb geplant, um ihren Handlungsspielraum mit dem Ziel einer Normalisierung der Wohn- und Arbeitsverhältnisse zu erweitern. Im Rahmen des Sanierungsplans „Südviertel“ hat die Antragsgegnerin, wie in der mündlichen Verhandlung im Einzelnen erläutert und durch Fotos dokumentiert, eine Umgestaltung der Wilhelmstraße vorgenommen. Die ehemals vierspurige Straßenführung wurde auf zwei Spuren mit Parkbuchten zurückgeführt. Außerdem sind umfangreiche Baumpflanzungen und andere Begrünungsmaßnahmen durchgeführt worden. Um eine ansprechende Gestaltung von Werbeanlagen an der Stätte der Leistung zu erreichen, hat die Antragsgegnerin zusammen mit dem angegriffenen Bebauungsplan örtliche Bauvorschriften erlassen. Die Ergebnisse dieser Bemühungen hat die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung ebenfalls durch Fotos dokumentiert.
72 
Die von dem angegriffenen Bebauungsplan erfassten Bereiche zwischen Wilhelm- und Urbanstraße (nördlich der Südstraße), die Bebauung entlang der Urbanstraße sowie die Bebauung entlang der Südstraße bis zum Silcherplatz liegen zwar außerhalb förmlich festgesetzter Sanierungsgebiete, gehören jedoch ebenfalls zur sog. Südstadt und liegen im Wesentlichen innerhalb des Rahmenplanes der Planungsgruppe KPS über die künftige städtebauliche Entwicklung diese Bereichs. Ausweislich des von der Antragsgegnerin im Normenkontrollverfahren eingereichten Bestandsplans und der in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Bilder ist die Südstraße ganz überwiegend von kleinparzellierter Wohnbebauung mit zum Teil historischer Bausubstanz aus der Gründerzeit und untergeordneter gewerblicher Nutzung in den Erdgeschossen (Arztpraxis, Frisör, Bürogebäude u.a.) geprägt. Diese weitgehend intakte Nutzungsstruktur sowie das bisher durch gewerbliche Nutzung einschließlich Fremdwerbung wenig belastete Erscheinungsbild will die Antragsgegnerin ausweislich ihres Vortrages im Normenkontrollverfahren sichern. Eine vorwiegend gewerbliche Nutzung auf großzügig zugeschnittenen Grundstücken findet sich demgegenüber insbesondere im Kreuzungsbereich der Südstraße mit der Urbanstraße sowie in den im angegriffenen Bebauungsplan als Teilflächen IV dargestellten Bereichen. Auf die städtebaulichen Probleme dieser Bereiche - gewerbliche Freiflächennutzung, heterogene Bausubstanz, fehlende Raumkanten - hat die Antragsgegnerin u.a. mit der Neubebauung des Quartiers zwischen Wilhelm-, Süd-, Urban- und Werderstraße mit dem sog. City-Center Süd reagiert. Dort ist nunmehr die gewerbliche Nutzung (u.a. Lebensmittelmarkt, Fahrradhandlung, Fitnessstudio, Café) entlang der Straßenräume in den Erdgeschossen, und die Wohnbebauung in den Obergeschossen - mit Orientierung zum Innenhof - angesiedelt. Die störende Baustoffhandlung an der Ecke Südstraße/Wilhelmstraße ist aufgegeben. Ein weiterer Lebensmittelmarkt im Planbereich ist von der Ostseite der Urbanstraße auf deren Westseite umgezogen; die störenden Parkierungsflächen befinden sich nunmehr im Blockinnern. In der mündlichen Verhandlung hat die Antragsgegnerin ergänzend darauf hingewiesen, dass die aufgeführten Gebiete mit großflächiger Grundstücksnutzung von Wohnbebauung mit einem hohen Anteil an historischen Gebäuden aus der Gründerzeit entlang der Wilhelmstraße einerseits und der Südstraße andererseits quasi „umhüllt“ und u.a. deshalb in den Geltungsbereich des angegriffenen Bebauungsplanes aufgenommen worden seien. Auch im Rahmenplan der Planungsgruppe KPS ist davon die Rede, dass die Entwicklung nach 1945 im Bereich Wilhelm- und Urbanstraße eine städtebaulich unerwünschte Nutzungsbarriere zwischen dem Wohnquartier Wilhelmstraße und dem Wohnbezirk Süd- und Happelstraße habe entstehen lassen, obwohl beide aus der Gründerzeit stammten und anfangs wohl eine Einheit gebildet hätten. Ziel müsse es sein, die baulichen und funktionellen Barrieren zu durchbrechen.
73 
(3) Die Bemühungen der Antragsgegnerin, die südliche Innenstadt zu sanieren und ihre Attraktivität zu erhöhen, stellen besondere städtebauliche Gründe i.S.d. § 1 Abs. 9 BauNVO dar, auf die sich die Antragsgegnerin für den Ausschluss von Fremdwerbung im Plangebiet berufen kann.
74 
Die städtebaulichen Defizite der sog. Südstadt sind in den verschiedenen von der Auftragsgegnerin in Auftrag gegebenen Untersuchungen im einzelnen dargestellt. Die Untersuchungen kommen übereinstimmend zu dem Ergebnis, dass ein taugliches Mittel zur Behebung dieser Defizite Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes und des öffentlichen Raumes mit dem Ziel der Erhöhung der Standortqualität und des „Images“ des betroffenen Gebietes sind. Greifen entsprechende Maßnahmen, finden sich in der Regel kapitalkräftige Investoren für erwünschte, standortgerechte Nutzungen. Auch die Bereitschaft der Grundstückseigentümer im Plangebiet, in Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen zu investieren, steigt mit der Möglichkeit, zahlungskräftige Mieter für Wohnungen und Pächter für wohnverträgliche gewerbliche Nutzungen zu finden. Dies ist im Plangebiet insbesondere im Hinblick auf die - im Wesentlichen aus der Gründerzeit stammende - historische und zu einem erheblichen Teil sanierungsbedürftige Bausubstanz von großer Bedeutung. Neben den von der Antragsgegnerin bereits durchgeführten Maßnahmen wie dem Ausschluss von bestimmten Vergnügungsstätten, dem Erwerb sanierungsbedürftiger Bausubstanz, der Umgestaltung und Begrünung von Straßenräumen und nicht zuletzt dem Erlass örtlicher Bauvorschriften für die Gestaltung von Werbeanlagen an der Stätte der Leistung ist der Ausschluss von Fremdwerbung ein weiterer „Mosaikstein“, das Erscheinungsbild der sog. Südstadt positiv zu beeinflussen. In der vorbereitenden Untersuchung für das Sanierungsgebiet „Südviertel“ wird als Maßnahme zur Gebietsverbesserung ausdrücklich auch eine Reglementierung für Werbeanlagen aufgeführt. Zu Recht weist die Antragsgegnerin in der Begründung des angefochtenen Bebauungsplan darauf hin, dass Werbung als gewerbliche Hauptnutzung zumeist als Plakatanschlag auf verschieden großen Tafeln oder in Form großflächiger Werbeanlagen auftritt. Wie das Vorhaben des Antragstellers sowie das im Plangebiet bereits vorhandene sog. City-Light-Poster zeigen, ist auch eine Beleuchtung nicht unüblich. Ziel solcher Anlagen ist es gerade, im Ortsbild „auffallend“ zu wirken. Die möglichen negativen Auswirkungen von Fremdwerbeanlagen auf das Ortsbild hat die Antragsgegnerin durch ein entsprechendes Foto der an der Ecke Südstraße/Urbanstraße bereits vorhandenen Plakattafeln dokumentiert. Die unterschiedliche Behandlung von Fremdwerbeanlagen und Werbeanlagen an der Stätte der Leistung ist im Hinblick auf die berechtigten Interessen der im Plangebiet bereits ansässigen Gewerbetreibenden auch sachlich gerechtfertigt und im Hinblick auf Art. 14 Abs. 1 GG verhältnismäßig.
75 
(4) Trotz der im Plangebiet bereits vorhandenen Werbeanlagen für Fremdwerbung erscheint die bauplanungsrechtliche Festsetzung auch nicht ungeeignet zur Erreichung der städtebaulichen Zielsetzung. Nach den Angaben der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung, die vom Antragsteller auch nicht substantiiert in Frage gestellt wurden, sind bisher im Plangebiet nur eine überschaubare Anzahl von Werbeanlagen für Fremdwerbung vorhanden (drei Plakattafeln an der Kreuzung Südstraße/Urbanstraße, ein sog. City-Light-Poster am City-Center Urbanstraße/Ecke Werderstraße, zwei Plakattafeln an der Werderstraße und eine Litfasssäule gegenüber dem Lebensmittelmarkt in der Urbanstraße). Wie nicht zuletzt der Baugenehmigungsantrag des Antragstellers zur Errichtung einer großflächigen Werbeanlage in der Südstraße zeigt, ist die Antragsgegnerin mit Bauanfragen für weitere gewerbliche Fremdwerbung im Plangebiet konfrontiert. Der Ausschluss von Fremdwerbung durch bauplanungsrechtliche Festsetzungen ist daher ein geeignetes Instrument, das Erscheinungsbild vor weiteren Beeinträchtigungen durch Fremdwerbung zu schützen.
76 
(5) Die Antragsgegnerin hat im angegriffenen Bebauungsplan Werbeanlagen als eigenständige Hauptnutzung in jeglicher Form ausgeschlossen. Auch dies ist im Hinblick auf die Festsetzungemöglichkeiten des § 1 Abs. 9 BauNVO nicht zu beanstanden. Zu berücksichtigen ist zunächst, dass der Ausschluss von Fremdwerbung über § 1 Abs. 9 BauNVO nur dann zum Tragen kommt, soweit es sich um bauliche Anlagen i.S.d. § 29 BauGB handelt. Darüber hinaus ist ein Ausschluss einer Nutzungsart über § 1 Abs. 9 BauNVO rechtlich nur zulässig, soweit es sich um einen besonderen Anlagetyp handelt, wovon wie dargestellt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 03.12.1992, a.a.O.) bei Werbeanlagen der Außenwerbung, die Fremdwerbung zum Gegenstand haben, auszugehen ist. Eine weitere Ausdifferenzierung dieses Anlagetyps etwa auf nur großflächige Werbeanlagen erscheint auf der Basis des § 1 Abs. 9 BauNVO rechtlich bedenklich. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin Anlagen für Fremdwerbung generell ausgeschlossen hat. Sollte im Einzelfall eine beabsichtigte Fremdwerbung die Grundzüge der Planung nicht berühren und die Abweichung städtebaulich vertretbar sein, kommt eine Befreiung von den bauplanungsrechtlichen Festsetzungen nach § 31 Abs. 2 BauGB in Betracht.
77 
ee)Durch den Ausschluss von Werbeanlagen für Fremdwerbung wird auch die Zweckbestimmung der durch den angegriffenen Bebauungsplan betroffenen Baugebiete nicht in Frage gestellt.
78 
Bei einer Gliederung nach § 1 Abs. 9 BauNVO ist - wie bei Festsetzungen nach § 1 Abs. 5 BauNVO - die allgemeine Zweckbestimmung des jeweiligen Baugebiets zu wahren (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.05.1996 - 4 NB 16.96 -, BRS 58 Nr. 23). Dadurch wird sichergestellt, dass der Grundsatz, nach dem die Art der baulichen Nutzung nach Baugebietsarten unterschieden und typisiert festgelegt ist, nicht beeinträchtigt wird. (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.11.2004 - 4 BN 33.04 -, BauR 2005, 818 ff.). Soweit es um die Änderung eines nach § 173 Abs. 3 BBauG übergeleiteten Bebauungsplans geht, kommt es nicht auf die Zweckbestimmung eines der Baugebiete der Baunutzungsverordnung, sondern auf die jeweils zu ermittelnde Zweckbestimmung des nach altem Recht festgesetzten Baugebiets an (BVerwG, Beschluss vom 15.08.1991 - 4 N 1/89 -, BRS 52 Nr. 1).
79 
Im vorliegenden Fall erfasst der angegriffene Bebauungsplan die Geltungsbereiche verschiedener bereits bestehender Bebauungspläne mit unterschiedlichen Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung. In den Teilflächen I gilt die Ortsbausatzung der Antragsgegnerin von 1939, die dort i.V.m. dem Baustufenplan Baustufe IIa, d.h. Wohngebiet mit Gewerbebetrieben, festsetzt. In den Teilflächen II gelten drei verschiedene Bebauungspläne von 1979, 1985 und 1998, die dort jeweils Besondere Wohngebiete (vgl. § 4a BauNVO) festsetzen. In der Teilfläche III gilt ein Bebauungsplan von 1979, der die Fläche als Mischgebiet (vgl. § 6 BauNVO) ausweist. In den Teilflächen IV gelten zwei Bebauungspläne von 1983 und 2002, die dort jeweils Kerngebiete (vgl. § 7 BauNVO) festsetzen. Es handelt sich damit insgesamt um Gebiete, in denen sowohl das Wohnen als auch die gewerbliche Nutzung zulässig sind; selbst die Besonderen Wohngebiete dienen „auch der Unterbringung von Gewerbebetrieben“ vgl. (§ 4a BauNVO). Der bloße Ausschluss von Werbeanlagen für Fremdwerbung als eine „Unterart“ der ansonsten weiterhin in ihrem gesamten Spektrum zulässigen gewerblichen Nutzung führt aber nicht dazu, dass eines der betroffenen Baugebiete seine Prägung verliert und im Ergebnis ein anderer, unter Umständen gar nicht in der Baunutzungsverordnung vorgesehener Baugebietstyp geschaffen wird. Das gleichberechtigte Nebeneinander von Wohnen und - wohngebietsverträglicher - gewerblicher Nutzung wird dadurch nicht grundsätzlich in Frage gestellt.
80 
ff) Gegen den Ausschluss von Fremdwerbung aus besonderen städtebaulichen Gründen durch bauplanungsrechtliche Festsetzungen nach § 1 Abs. 9 BauNVO wendet der Antragsteller ohne Erfolg ein, dass nach der Rechtsprechung ein Ausschluss von Werbeanlagen in Mischgebieten unzulässig sei.
81 
Der Antragsteller nimmt damit erkennbar Bezug auf die zu § 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. landesrechtlichen örtlichen Bauvorschriften ergangene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und anderer Obergerichte, wonach Werbeanlagen in Misch- oder Kerngebieten grundsätzlich zulässig seien und nicht in generalisierender Weise aus solchen Gebieten verdrängt werden könnten (vgl. dazu grundsätzlich BVerwG, Urteil vom 28.04.1972 – IV C 11.69 -, BVerwGE 40, 94 ff. = BRS 25 Nr. 127 m.w.N.; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 16.03.1995 - 4 C 3.94 - , BauR 1995, 508 ff.; OVG NW, Urteil vom 06.02.1992 - 11 A 2232/89 -, BRS 54 Nr. 112; zum Ausschluss von Werbeanlagen an Hauptverkehrsstraßen vgl. auch OVG Koblenz, Urteil vom 22.07.1987 - 1 A 128/85 -, BRS 48 Nr. 120; OVG Lüneburg, Urteil vom 29.04.1986 - 6 A 147/84 -, BRS 46 Nr. 120 -).
82 
Diese Rechtsprechung lässt sich indessen auf den Ausschluss von Werbeanlagen für Fremdwerbung aus besonderen städtebaulichen Gründen gemäß § 1 Abs. 9 BauNVO nicht übertragen. Die o.g. Entscheidungen betreffen die Reglementierung von Werbeanlagen auf der Grundlage der jeweiligen Landesbauordnungen, die Regelungen über die unmittelbare Baugestaltung, u.a. über den Erlass diesbezüglicher örtlicher Bauvorschriften, enthalten. So können die Gemeinden gemäß § 74 Abs. 1 Nr. 2 LBO BW zur Durchführung baugestalterischer Absichten, zur Erhaltung schützenswerter Bauteile, zum Schutz bestimmter Bauten, Straßen, Plätzen oder Ortsteilen von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung sowie zum Schutz von Kultur- und Naturdenkmalen örtliche Bauvorschriften über die Anforderungen an Werbeanlagen erlassen und auch bestimmte Werbeanlagen ausschließen. Auch wenn die Gemeinde im Rahmen dieser Regelung nicht auf den Schutz des Status quo und die Verhinderung von Verunstaltungen beschränkt ist, sondern durch örtliche Bauvorschriften auch eine positive Gestaltungspflege betreiben und das Straßen- und Ortsbild aufgrund eigener Überlegungen dynamisch beeinflussen kann (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 26.08.1982 - 5 S 858/82 -, VBlBW 1983, 179 ff.), handelt es sich doch um eine reine Gestaltungsermächtigung. Die Satzungsbefugnis der Gemeinde ist dadurch begrenzt, dass die örtliche Bauvorschrift der Verwirklichung bestimmter baugestalterischer Absichten dienen muss, mithin in erster Linie optisch-ästhetische Aspekte die gestalterischen Festsetzungen tragen müssen. Vor diesem Hintergrund ist die o.g. Rechtsprechung insbesondere des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 28.04.1972, a.a.O.) zu sehen, wonach das generalisierende Verbot bestimmter Werbeanlagen in bestimmten Baugebieten seine Entsprechung in einem Mindestmaß an Einheitlichkeit des Baugebietscharakters finden muss. Fehlt es, wie beim Misch- oder Kerngebiet, voraussetzungsgemäß an dieser Einheitlichkeit, so lässt sich unter dem Gesichtspunkt besonderer gestalterischer Anforderungen auch keine einheitliche Beantwortung der Frage erreichen, ob sich bestimmte Werbeanlagen ihrer Umgebung anpassen. Unter solchen Umständen ist eine einheitliche, ein generelles Verbot bestimmter Werbeanlagen umfassende baugestalterische Regelung nicht sachgerecht und deshalb nicht mehr mit den Grenzen vereinbar, die Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG für die Bestimmung und Beschränkung des Eigentumsinhalts setzt.
83 
Anders verhält es sich jedoch mit bauplanungsrechtlichen Festsetzungen. Diese finden ihre Rechtfertigung nicht in baugestalterischen, sondern städtebaulichen und damit bodenrechtlich relevanten Aspekten, im Falle des § 1 Abs. 9 BauNVO in den dort genannten „besonderen städtebaulichen Gründen“. Im vorliegenden Fall ergeben sich die besonderen städtebaulichen Gründe aus dem Bestreben der Antragsgegnerin, das Plangebiet zu sanieren und seine Attraktivität zu erhöhen. In diesem Rahmen dient die Reglementierung störender Werbeanlagen funktionalen Belangen, nämlich der Erhöhung der „Standortqualität“ und des „Images“ des betroffenen Gebietes mit dem Ziel, eine standortgerechte Nutzung mit Wohnbebauung und wohnverträglichem Gewerbe in der südlichen Innenstadt zu fördern und die diesbezügliche Investitionsbereitschaft von Eigentümern und Gewerbetreibenden anzuregen. Hinsichtlich der historischen Bausubstanz im Plangebiet kann die Antragsgegnerin sich darüber hinaus nicht auf nur das Ziel, sie vor Beeinträchtigungen durch störende Werbeanlagen zu schützen, berufen; vielmehr werden die Belange des Denkmalschutzes (vgl. § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 5 BauGB 1998) auch insoweit berührt, als durch eine Verbesserung des Umfeldes die Bereitschaft zu Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen sanierungsbedürftiger Gebäude gefördert wird.
84 
gg) Der angegriffene Bebauungsplan leidet auch nicht an beachtlichen Abwägungsmängeln.
85 
Nach § 1 Abs. 6 BauGB 1998 (= § 1 Abs. 7 BauGB n.F.) erfordert die Aufstellung eines Bebauungsplans eine umfassende und gerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander. Die gerichtliche Kontrolle dieser von der Gemeinde vorzunehmenden Abwägung hat sich nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend bereits BVerwG, Urteil vom 05.07.1974 - 4 C 50.72 -, BVerwGE 45, 309) auf die Prüfung zu beschränken, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat (kein Abwägungsausfall), ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste (kein Abwägungsdefizit), ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist (kein unrichtiges Abwägungsmaterial, keine rechtlich unzutreffende Bewertung) und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessen Verhältnis steht (keine Abwägungsdisproportionalität). Zu den abwägungsbeachtlichen privaten Belangen gehören insbesondere die unter dem Schutz von Art. 14 GG stehenden Rechte. Auswirkungen der Bauleitplanung auf diese Rechte bedürfen stets der Rechtfertigung durch entsprechend gewichtige Gemeinwohlbelange. Hat die Gemeinde diese Anforderungen an ihre Planungstätigkeit beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - 4 C 155.66 -, BVerwGE 34, 301 und vom 05.07.1974, a.a.O.).
86 
Nach diesen Maßgaben ist im vorliegenden Fall weder ein Fehler im Abwägungsvorgang noch im Abwägungsergebnis erkennbar. In der Begründung zum angefochtenen Bebauungsplan sind die rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen, von denen bei der Aufstellung des Bebauungsplans auszugehen ist, im Einzelnen zutreffend dargestellt. Insbesondere ergibt sich daraus, welche Art der baulichen Nutzung in den vom Bebauungsplan betroffenen Teilflächen festgesetzt ist und inwieweit in diesen Gebieten bisher Werbeanlagen zulässig sind. Darüber hinaus werden in der Begründung die maßgeblichen städtebaulichen Gründe für den Ausschluss von Werbeanlagen für Fremdwerbung im Einzelnen erläutert. Insbesondere wird dort auf die bisherigen Sanierungsbemühungen in der südlichen Innenstadt und die Bedeutung des Erscheinungsbildes für deren städtebauliche Attraktivität verwiesen. Gleichzeitig wird der berechtigte Anspruch von Einzelhandel, Dienstleistung und sonstiger Geschäftsnutzung auf Präsentation der angebotenen Leistungen in Form von Werbeanlagen und Reklameeinrichtungen in den Blick genommen. Die Begründung enthält auch detaillierte Erläuterungen über die unterschiedlichen Regelungen für Werbeanlagen als eigenständige Hauptnutzung und Werbeanlagen als Geschäftswerbung im Zusammenhang mit einer gewerblichen Nutzung. Ausdrücklich heißt es in der Begründung, der Bebauungsplan sei das Ergebnis der Abwägung zwischen den Nutzungsanforderungen des Geschäftsbesatzes und den stadtgestalterischen Zielen. Bereits bei der Beschlussfassung über die Aufstellung des Bebauungsplans in der Gemeinderatssitzung vom 13.05.2004 lag den Mitgliedern des Gemeinderates die Begründung des Bebauungsplanes als Konzeptfassung vom 08.04.2005 vor. Sie haben auf dieser Grundlage den Bebauungsplaninhalt ausführlich erörtert und dem Konzept ausdrücklich zugestimmt. Nachdem während der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfs keine Einwendungen erhoben wurden und die Träger öffentlicher Belange ebenfalls keine Anregungen vorgebracht haben, hat der Gemeinderat unter Bezugnahme auf den Bericht des Stadtplanungsamtes vom 03.12.2004 und die Begründung vom 20.08.2004 den Bebauungsplan als Satzung beschlossen. Der Gemeinderat der Antragsgegnerin hat damit ersichtlich in seine Abwägung eingestellt, was nach Lage der Dinge einzustellen war. Entgegen der Auffassung des Antragstellers bestehen insbesondere keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gemeinderat bei der Beschlussfassung über die Satzung das Problem des Ausschlusses von Fremdwerbung nicht gesehen habe. Für eine gesonderte Befassung mit den speziellen Belangen des Antragsstellers bestand für den Gemeinderat keine Veranlassung, nachdem dieser während der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs keine Einwendungen erhoben hat. Auch das Abwägungsergebnis begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Für die Aufwertung des Erscheinungsbildes des Plangebiets im Rahmen umfassender Sanierungsbemühungen, welche zugleich besondere städtebauliche Gründe i.S.d. § 1 Abs. 9 BauNVO darstellen, streiten erhebliche öffentliche Interessen. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin diesen Interessen den Vorrang eingeräumt hat vor dem privaten Interesse des Antragstellers, im Plangebiet gewerbliche Werbeanlagen zu errichten, die zudem in keinem funktionellen Zusammenhang mit einer dort ausgeübten gewerblichen Nutzung stehen. Angesichts der gewichtigen öffentlichen Belange gilt dies auch, wenn man davon ausgeht, dass die sich aus dem privatrechtlichen Pachtvertrag ergebende gewerbliche Nutzungsmöglichkeit auf dem Grundstück ... ... bereits unter das durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Antragstellers fällt (zur Reichweite des Schutzgutes vgl. etwa Depenheuer in Bonner Grundgesetz, 4. Aufl., Art. 14, Rn. 135 ff., insbes. 137, m.w.N.).
87 
Zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führt auch nicht der sinngemäße Einwand des Antragstellers in der mündlichen Verhandlung, auf der Gemarkung der Antragsgegnerin werde durch verschiedene städtebauliche Maßnahmen die Fremdwerbung unverhältnismäßig stark eingeschränkt; so habe die Antragsgegnerin ihm im Hinblick auf eine vergleichsweise Erledigung keinen Ersatzstandort für den umstrittenen Standort in der Südstraße benennen können. Die Antragsgegnerin hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, vergleichbare Werbeanlagensatzungen gebe es für die Historische Altstadt sowie für einen Bereich der Nordstadt. Dort handele es sich ebenfalls um Sanierungsgebiete. Diese drei geschützten Gebiete machten nur ca. 10 % des Stadtgebiets aus. Insbesondere gebe es fünf bis sechs große Einfahrtsstraßen in die Innenstadt, die auf mehreren Kilometern nicht in den o.g. Satzungsbereichen bzw. in Sanierungsgebieten lägen und entlang derer Fremdwerbung zulässig und auch vorhanden. Dem hat der Antragsteller nicht substantiiert widersprochen.
88 
Ungeachtet dessen, dass im anhängigen Verfahren nicht zu prüfen ist, ob in anderen Gebieten auf der Gemarkung der Antragsgegnerin die rechtlichen Voraussetzungen für einen Ausschluss von Anlagen für Fremdwerbung - ebenfalls - vorliegen, ergibt sich für den Senat aus dem Vortrag der Antragsgegnerin jedenfalls schlüssig, dass außerhalb der durch Werbeanlagensatzungen geschützten Bereiche auf der Gemarkung der Antragsgegnerin grundsätzlich ausreichend Raum für Fremdwerbung zur Verfügung steht. Dass die Antragsgegnerin dem Antragsteller keinen Ersatzstandort benennen konnte, mag verschiedene Gründe haben und auch damit zusammen hängen, dass sich nach dem eigenen Vortrag des Antragstellers auf dem Gemarkungsgebiet der Antragsgegnerin bereits ca. 600 Werbeanlagen befinden (davon nach dem Vortrag des Antragstellers 150 - 200, nach dem Vortrag der Antragsgegnerin maximal 100 in nunmehr durch Werbeanlagensatzungen geschützten Bereichen), der Markt mithin möglicherweise weitgehend „ausgereizt“ ist. Jedenfalls bestehen für den Senat keine Anhaltspunkte dafür, dass der Ausschluss von Fremdwerbung im Plangebiet etwa wegen des gänzlichen Fehlens von Alternativstandorten abwägungsfehlerhaft sein könnte.
89 
hh) Schließlich führt auch der Hinweis des Antragstellers auf das Senatsurteil vom 16.06.2003 (- 3 S 2324/02 -, BauR 2003, 1527 ff.) nicht zu einer anderen rechtlichen Beurteilung. Das Urteil betrifft eine gänzlich andere Fallkonstellation, nämlich die Erteilung einer Befreiung von der Festsetzung einer nicht überbaubaren Vorplatzfläche in einem nach § 173 Abs. 3 BBauG übergeleiteten Bebauungsplan der Antragsgegnerin für die Errichtung einer Werbeanlage. Der Senat hat sich in diesem Urteil mit den Befreiungsvoraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB i.d.F. des Bau- und Raumordnungsgesetz 1998 auseinandergesetzt. Der vom Antragsteller zur Begründung seines Normenkontrollantrages daraus - unvollständig - zitierte Satz „Grundsätzlich gehören Werbeanlagen in städtischen Innenbereichen zu den üblichen Erscheinungsformen …,“ wird in dem genannten Urteil fortgesetzt mit den Worten „…mit denen ein Verkehrsteilnehmer rechnet und auf die er sich einstellt“. Aus diesem Zusammenhang wird deutlich, dass die genannte Passage sich ausschließlich mit möglichen Gefährdungen des öffentlichen Verkehrs durch Werbeanlagen befasst. Für den Ausschluss von Werbeanlagen für Fremdwerbung aus besonderen städtebaulichen Gründen nach § 1 Abs. 9 BauGB lässt sich daraus nichts herleiten.
III.
90 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
91 
Die Revision wird gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Zulässigkeit des Ausschlusses von Werbeanlagen für Fremdwerbung aus besonderen städtebaulichen Gründen nach § 1 Abs. 9 BauNVO zugelassen. Die aufgeworfene Frage ist von über den zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehender Bedeutung und bisher höchstrichterlich nicht geklärt.
92 
Beschluss
93 
Der Streitwert des Verfahrens wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 10.000,-- EUR festgesetzt.
94 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

Tenor

Der Antrag wird abgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan 07A/30 „Werbeanlagen südliche Innenstadt" der Antragsgegnerin vom 20.01.2005.
Der Antragsteller betreibt ein Unternehmen für Wirtschaftswerbung. Sein beruflicher Schwerpunkt liegt in der Aufstellung von großflächigen Werbeanlagen für wechselnde Plakatanschläge, die in der Regel der Fremdwerbung dienen.
Anfang Dezember 2004 beantragte der Antragsteller die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung einer beleuchteten Plakattafel für wechselnden Plakatanschlag auf dem Grundstück Flst.-Nr. ..., ... ..., auf der Gemarkung der Antragsgegnerin. Nach der Ortsbausatzung der Antragsgegnerin von 1939 liegt das Grundstück im Bereich der sog. Baustufe II (Wohngebiet mit Gewerbebetrieben). Die Werbeanlage sollte entsprechend einer Vereinbarung zwischen dem Antragsteller und dem Grundstückseigentümer an die Außenwand des sich auf dem Grundstück befindlichen Wohngebäudes befestigt werden. Mit Bescheid vom 03.02.2005 lehnte die Antragsgegnerin die Erteilung der beantragten Baugenehmigung ab mit der Begründung, die Werbeanlage widerspreche dem am gleichen Tag bekannt gemachten Bebauungsplan „Werbeanlagen südliche Innenstadt“ vom 20.01.2005, nach dessen Festsetzungen Werbeanlagen als Hauptnutzung (gewerbliche Fremdwerbung) unzulässig seien. Der dagegen eingelegte Widerspruch blieb erfolglos, das daraufhin eingeleitete Klageverfahren beim Verwaltungsgericht Stuttgart (5 K 2895/05) ruht.
Der Geltungsbereich des mit dem Normenkontrollantrag angegriffenen Bebauungsplan 07A/30 „Werbeanlagen südliche Innenstadt" umfasst im Westen die Bebauung entlang der Wilhelm- und der Urbanstraße. Im Norden grenzt er an den Geltungsbereich der Werbeanlagensatzung für die Altstadt der Antragsgegnerin von 1997. Im Süden ist die Bebauung des Rathenauplatzes und dessen nähere Umgebung Bestandteil des Geltungsbereichs. Ebenfalls im Geltungsbereich des Bebauungsplans liegt in östlicher Richtung die Bebauung entlang der Südstraße zwischen Wilhelmstraße und Silcherplatz sowie der Silcherplatz samt näherer Umgebung.
Der angegriffene Bebauungsplan enthält ausschließlich bauplanungsrechtlichen Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung. Danach sind in allen Teilflächen „Werbeanlagen als eigenständige Hauptnutzung“ nicht zulässig. Gleichzeitig mit dem Bebauungsplan hat die Antragsgegnerin örtliche Bauvorschriften über die Zulässigkeit und Gestaltung von Werbeanlagen als Geschäftswerbung an der Stätte der Leistung sowie von Automaten, Vordächern und Sonnenschutzeinrichtungen beschlossen.
In der Begründung zum Bebauungsplan ist Folgendes ausgeführt:
„Die südliche Innenstadt stellt ein stadtstrukturell sehr differenziertes Areal dar: kleinteilige, z. T. gründerzeitliche Quartiere grenzen an Baublöcke mit voluminösen Bauwerken, industriell geprägte Bereiche grenzen unmittelbar an Wohnquartiere, überwiegend fremdgenutztes Bahngelände bietet Entwicklungspotential. Innerörtliche Hauptverkehrsachsen sorgen für eine gute Anbindung an das Verkehrsnetz, verursachen jedoch gleichzeitig erhebliche Störungen im Stadtbild und mindern die Aufenthaltsqualität.
Die südliche Innenstadt entwickelte sich in den vergangenen Jahren zu einem Schwerpunkt der Stadterneuerung. Der Rathenauplatz ist seit 1998 rechtskräftiges Sanierungsgebiet, das Südviertel seit 2004 ….
Für den Bereich der Wilhelm-, Urban- und Südstraße ist eine Satzung über die Zulässigkeit von Werbeanlagen, Automaten, Vordächern und Sonnenschutzeinrichtungen erforderlich, damit die positiven Entwicklungen in der südlichen Innenstadt nicht durch weitere Werbeanlagen konterkariert werden. In Anlehnung an die seit 1997 rechtskräftige Werbeanlagensatzung der Heilbronner Altstadt kann mit dieser Satzung das zunehmend aufgewertete Erscheinungsbild gesichert werden. Die Wilhelmstraße und die Urbanstraße werden somit an die Heilbronner City als Cityerweiterungsbereich angebunden und die südliche Innenstadt aufgewertet …
10 
Der Inhalt des Bebauungsplans ist das Ergebnis der Abwägung zwischen den Nutzungsanforderungen des Geschäftsbesatzes und den stadtgestalterischen Zielen. Er soll werberechtliche Grundlage der räumlichen Ausdehnung der Heilbronner City sowie der außenräumlichen Qualitätssicherung im Bereich der südlichen Innenstadt sein…
11 
Werbeanlagen können eine eigenständige gewerbliche Nutzung in Form einer Haupt- oder Nebenanlage darstellen. Diese Werbeanlagen können nach der Art der Nutzung (§ 9 Abs. 1 Ziff. 1 BauGB) geregelt werden.
12 
In allen Teilgebieten wird Werbung als gewerbliche Hauptnutzung ausgeschlossen, da sie sich zumeist als Plakatanschlag auf verschieden großen Tafeln oder als großflächige Werbeanlagen darstellt. Aufgrund der zumeist negativen Auswirkungen dieser Werbeflächen auf das Erscheinungsbild des derzeit und künftig städtebaulich aufgewerteten Gebiets werden diese nicht erwünscht…
13 
Nach Ausschluss von Werbung als gewerbliche Hauptnutzung werden in den örtlichen Bauvorschriften nach § 74 LBO Werbeanlagen als Geschäftswerbung im Zusammenhang mit einer gewerblichen Nutzung geregelt. Hierbei handelt e sich um Werbung an der Stätte der Leistung.“
14 
Dem Bebauungsplan 07A/30 „Werbeanlagen südliche Innenstadt" liegt folgendes Verfahren zugrunde:
15 
Die Aufstellung des Bebauungsplans wurde vom Gemeinderat der Antragsgegnerin am 13.05.2004 beschlossen, der Aufstellungsbeschluss am 09.06.2004 öffentlich bekannt gemacht. Am 29.09.2004 beschloss der Gemeinderat die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfs. Die öffentliche Bekanntmachung der Auslegung erfolgte am 30.09.2004, der Bebauungsplanentwurf lag vom 25.10.2004 bis 25.11.2004 öffentlich aus. Bedenken und Anregungen wurden während der öffentlichen Auslegung nicht vorgebracht. Am 20.01.2005 beschloss der Gemeinderat den Bebauungsplan unter Bezugnahme auf den Lageplan des Stadtplanungsamtes vom 20.08.2004 als Satzung. Mit dem Satzungsbeschluss beschloss der Gemeinderat zugleich die Änderung des Bebauungsplans 07A/14 „Innenstadterweiterungsbereich Süd, Teilgebiet II“, des Bebauungsplans 07A/15 „Innenstadterweiterungsbereich Süd, Teilgebiet III“, des Bebauungsplans 07A/16 „Süd-, Urban- und Wilhelmstraße“, des Bebauungsplans 07A/27 „Wilhelmstraße 25“, des Bebauungsplans 07A/28 „Urbanstraße 30, Wilhelmstraße 27“ sowie der Ortsbausatzung von 1939. Die Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses erfolgte am 03.02.2005 sowie - zur Berichtigung bzw. Ergänzung von Bekanntmachungshinweisen - erneut am 08.06.2006.
16 
Mit Schriftsatz vom 11.12.2006, eingegangen am 27.12.2006, hat der Antragsteller einen Normenkontrollantrag gestellt und zur Begründung Folgendes vorgetragen:
17 
Der Antrag sei zulässig. Er sei Pächter auf dem Grundstück ... ... im Geltungsbereich des Bebauungsplans. Der Verpächter habe ihm die Errichtung und Unterhaltung einer großflächigen Werbeanlage gestattet. Durch den Bebauungsplan werde er in seinen Rechten verletzt, weil dieser die Inanspruchnahme der gepachteten Grundstücksfläche nicht wie geplant zu Werbezwecken zulasse.
18 
Der Antrag sei auch begründet, denn der Bebauungsplan 07A/30 „Werbeanlagen südliche Innenstadt“ sei unwirksam. Ein generelles Verbot der Werbung mit großflächigen Werbeanlagen in Mischgebieten, von dessen Vorliegen im vorliegenden Fall auszugehen sei, verstoße nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gegen Art. 14 GG. Ein allgemeines Verbot von Werbeanlagen ohne Einschränkung und ohne sachliche Unterscheidung sei auch nicht durch § 74 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 LBO gedeckt. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg habe in seinem Urteil vom 16.06.2003 (3 S 2324/02) klargestellt, dass Werbeanlagen im städtischen Innenbereich grundsätzlich zu den üblichen Erscheinungsformen gehörten. Es liege ein Abwägungsfehler im Sinne des § 1 Abs. 6 BauGB vor. Aus den Verfahrensunterlagen ergäben sich keinerlei Hinweise darauf, dass die Stadt bei Aufstellung der Satzung überhaupt das Problem des Ausschlusses von Fremdwerbung gesehen habe.
19 
Der Antragsteller beantragt,
20 
den Bebauungsplan 07A/30 „Werbeanlagen südliche Innenstadt“ der Antragsgegnerin vom 20.01.2005 für unwirksam zu erklären.
21 
Die Antragsgegnerin beantragt,
22 
den Antrag zurückzuweisen.
23 
Sie trägt vor, der Bebauungsplan sei im Zusammenhang zu sehen mit verschiedenen anderen städtebaulichen Maßnahmen, welche sie in der näheren und weiteren Umgebung im Umfeld des Grundstücks ... ... durchgeführt bzw. eingeleitete habe. Sie versuche schon seit vielen Jahren, die städtebauliche Qualität der südlichen Innenstadt aufzuwerten. Folgende städtebauliche Maßnahmen seien zu nennen:
24 
- Das Plangebiet „Nördlich des Südbahnhofs“ sei 1977 in die Städtebauaktion „14-Städte-Programm“ aufgenommen worden, durch das die Wohnverhältnisse in älteren Wohngebieten größerer Städte verbessert werden sollten. Auf der Grundlage des am 06.12.1979 in Kraft getretenen Bebauungsplans 06B/10 „Werderstraße“ sei eine Umgestaltung der Straßenräume durchgeführt worden, deren Ziel es neben der Verkehrsberuhigung gewesen sei, den Charakter der Straßen als Wohnstraßen zu erhöhen.
25 
- Das Planungsbüro KPS habe 1992 im Auftrag der Antragsgegnerin den Rahmenplan Südstadt erstellt. Der Plan sehe umfangreiche Maßnahmen zur städtebaulichen Neuordnung im Bereich des Südbahnhofs und in den angrenzenden Quartieren vor. Diese Ziele sollten schrittweise durch Bebauungspläne umgesetzt werden.
26 
- Mit dem am 11.05.1995 in Kraft getretenen Bebauungsplan 07A/25 „Südstadt“ sei die Zulässigkeit von Vergnügungsstätten in der Südstadt geregelt worden. Ziel sei dabei gewesen, insbesondere Wohnbereiche vor Beeinträchtigungen zu schützen.
27 
- Am 13.07.1995 habe der Gemeinderat die Aufstellung des Bebauungsplans 06B/14 „Bereich Südbahnhof“ beschlossen. Ziele des Bebauungsplans seien u.a. die Entschärfung von Nutzungskonflikten und stadtgestalterische Verbesserungen.
28 
- Durch Satzungsbeschluss vom 15.06.2004 sei das Sanierungsgebiet „Südviertel“ förmlich festgelegt worden. Bei den Zielen zur Gebietsverbesserung werde die Sicherung des Erscheinungsbilds im Hinblick auf Werbeanlagen benannt. Der Großteil des Sanierungsgebiets werde durch den Bebauungsplan 07A/30 „Werbeanlagen südliche Innenstadt“ erfasst.
29 
Im Bereich des Grundstücks ... ... überwiege die Wohnnutzung. Fremdwerbung sei nur in geringem Umfang vorhanden.
30 
Der Ausschluss von „Werbeanlagen als eigenständige Hauptnutzung“ sei zulässig. Der Begriff werde zwar weder im Textteil noch in der Begründung des Bebauungsplans definiert. Er sei aber hinreichend bestimmt. Er entstamme der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und bezeichne dort im Gegensatz zu Werbeanlagen als Nebenanlagen nach § 14 Abs. 1 BauNVO Werbeanlagen, die bauliche Anlagen im Sinne von § 29 Abs. 1 BauGB seien und Fremdwerbung zum Gegenstand hätten. An dieses Begriffsverständnis knüpfe der Bebauungsplan an.
31 
Rechtsgrundlage für den Ausschluss von Werbeanlagen als eigenständige Hauptnutzung sei § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB bzw. § 1 Abs. 9 BauNVO. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts könne die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Anlagen zur Fremdwerbung als ein Fall gewerblicher Nutzung über bauplanungsrechtliche Festsetzungen nach §§ 2 ff. BauNVO entweder zugelassen oder ausgeschlossen werden. Die Gemeinde könne hierzu auch die Möglichkeiten des § 1 Abs. 5 bis 10 BauNVO nutzen. Nach § 1 Abs. 9 BauNVO könne im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen nicht zulässig seien, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigten. Zu den ausschließbaren Anlagentypen gehörten nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch Werbeanlagen zur Fremdwerbung.
32 
Es liege auch kein Abwägungsmangel vor. Der Ausschluss der Fremdwerbung sei durch die textlichen Festsetzungen zu Werbeanlagen als eigenständige Hauptnutzung ausdrücklich geregelt und in der Begründung erörtert worden.
33 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die beigezogenen Verfahrensakten über die Ausstellung des Bebauungsplans 07A/30 „Werbeanlagen südliche Innenstadt“, den Inhalt der Behördenakte über das Baugenehmigungsverfahren betreffend die Werbeanlage am Gebäude ... ... auf der Gemarkung der Antragsgegnerin sowie auf den Inhalt der Gerichtsakte verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
34 
Der Antrag ist zulässig, aber nicht begründet.
I.
35 
Gegenstand des Normenkontrollantrages ist nach dem Vortrag des Antragstellers in der Antragsbegründung sowie seinen darstellenden Angaben in der mündlichen Verhandlung allein der Bebauungsplan „Werbeanlagen südliche Innenstadt“ mit seinen bauplanungsrechtlichen Festsetzungen zu „Werbeanlagen als eigenständige Hauptnutzung“. Die zusammen mit dem Bebauungsplan erlassenen örtlichen Bauvorschriften, die die Zulässigkeit von Werbeanlagen an der Stätte der Leistung regeln und die vom Antragssteller gewerblich betriebene Fremdwerbung nicht betreffen, sind demgegenüber nicht Gegenstand des Verfahrens.
36 
1. Der so verstandene Antrag ist gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaft und auch sonst zulässig, insbesondere fristgerecht gestellt. Der Antragsteller hat zwar während der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfs keine Einwendungen erhoben. Die Regelung in § 47 Abs. 2a VwGO, wonach dies zur Unzulässigkeit eines Normenkontrollantrag führen kann, ist jedoch erst durch Gesetz vom 21.12.2006 (BGBl. I S. 3316) eingefügt worden und betrifft daher den Antragsteller nicht.
37 
2. Der Antragsteller ist auch nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Für die Antragsbefugnis ist notwendig, aber auch ausreichend, dass hinreichend substantiiert Tatsachen vorgetragen werden, die eine Rechtsverletzung durch die angegriffenen Festsetzungen des Bebauungsplans als möglich erscheinen lassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.03.1998 - 4 CN 6.97 -, BauR 1998, 740 ff.). Unter diesen Voraussetzungen sind auch obligatorisch Nutzungsberechtigte wie Mieter oder Pächter antragsbefugt (vgl. BVerwG, Urteile vom 05.11.1999 - 4 CN 3.99 -, BVerwGE 110, 36 ff. = BauR 2000, 689 f., und vom 21.10.1999 - 4 CN 1.98 -, BauR 2000, 848 ff.).
38 
Nach diesen Maßgaben ist der Antragsteller i.S.d. § 47 Abs. 2 Satz 1 BauGB antragsbefugt. Er betreibt ein Unternehmen für Wirtschaftswerbung, dessen Tätigkeitsschwerpunkt in der Aufstellung großflächiger Werbeanlagen für Fremdwerbung - u.a. auf der Gemarkung der Antragsgegnerin - liegt. Auf Grund privatrechtlicher Pachtvereinbarung ist er berechtigt, ein im Plangebiet liegendes Grundstück für die Errichtung einer gewerblichen Plakattafel zu nutzen. Die Erteilung der dafür notwendigen und vor Inkrafttreten des Bebauungsplans beantragten Baugenehmigung wurde ihm von der Antragsgegnerin unter Berufung auf die bauplanungsrechtlichen Festsetzungen des angegriffenen Bebauungsplans versagt. Es liegen damit hinreichende Tatsachen vor, die eine Verletzung des durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Antragstellers sowie seines Rechts auf gerechte Abwägung seiner privaten Interessen im Rahmen des § 1 Abs. 6 BauGB a.F. (= § 1 Abs. 7 BauGB n.F) als zumindest möglich erscheinen lassen (vgl. BVerwG, Urteile vom 24.09.1998 - 4 CN 2.98 -, BVerwGE 107, 215 ff. = DVBl. 1999, 100 ff, und vom 05.11.1999, a.a.O.).
39 
2. Der Antragsteller hat auch ein allgemeines Rechtsschutzinteresse an der Durchführung des Normenkontrollantrags. Nach der Ortsbausatzung der Antragsgegnerin von 1939 liegt das Grundstück Flst.-Nr. ..., ... ..., im Bereich der sog. Baustufe II (Wohngebiet mit Gewerbebetrieben). Nach § 45 der Ortsbausatzung sind dort mittlere und kleinere gewerbliche Anlagen zulässig, wenn erhebliche Nachteile, Gefahren und Belästigungen für die Nachbarschaft ausgeschlossen sind. Es spricht alles dafür, dass ohne den im angegriffenen Bebauungsplan vorgesehenen Ausschluss von Werbeanlagen für Fremdwerbung die vom Antragsteller beabsichtigte Errichtung einer Plakattafel auf dem o.g. Grundstück bauplanungsrechtlich zulässig wäre.
II.
40 
Der Antrag ist jedoch nicht begründet.
41 
1. Beachtliche Verfahrensmängel bei der Planaufstellung, im Offenlegungsverfahren oder beim Satzungsbeschluss werden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Nach § 244 Abs. 2 S. 1 BauGB war das - bis zum 20.07.2004 förmlich eingeleitete und vor dem 20.07.2006 abgeschlossene - Verfahren nach den Vorschriften des Baugesetzbuches in der vor dem 20.07.2004 geltenden Fassung durchzuführen.
42 
2. Auch hinsichtlich der Planerforderlichkeit i.S.d. § 1 Abs. 3 BauGB bestehen keine Bedenken. Die Gemeinden haben nach dieser Vorschrift Bauleitpläne aufzustellen, sobald (Zeitpunkt) und soweit (sachlicher und räumlicher Umfang) es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist.
43 
Aus dem Erforderlichkeitsmerkmal lässt sich indes nicht ableiten, dass bauplanerische Festsetzungen nur zulässig sind, wenn sie zur Bewältigung einer bauplanungsrechtlichen Problemlage unentbehrlich oder gar zwingend geboten sind. Zur Planung befugt ist die Gemeinde vielmehr schon dann, wenn sie hierfür hinreichend gewichtige städtebauliche Allgemeinbelange ins Feld führen kann. Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.05.1999 - 4 BN 15.99 -, NVwZ 1999, 1338 m.w.N.; Urteile vom 05.07.1974 - NC 50.72 -, BVerwGE 45, 309 ff. = BauR1974, 311 ff., und vom 22.03.1985 - 4 C 15.83 -, DVBl. 1985, 901 ff.). Im vorliegenden Fall verfolgt die Antragsgegnerin ausweislich der Planbegründung das Ziel, das durch verschiedene städtebauliche Maßnahmen (u.a. Sanierungsmaßnahmen) bereits aufgewertete Erscheinungsbild der sog. Südstadt zu sichern und weiterzuentwickeln. Neben den bereits durchgeführten baulichen Maßnahmen und der Aufwertung der innerörtlichen Verkehrsachsen wird darin ein weiterer Beitrag für die städtebauliche Entwicklung der südlichen Innenstadt und zu deren funktionaler Gestaltung als „Cityerweiterungsbereich“ gesehen. Die Antragsgegnerin beruft sich damit für ihre Planung auf gewichtige städtebauliche Belange.
44 
a) Die Erhaltung, Erneuerung und Entwicklung vorhandener städtebaulicher Strukturen und die Gestaltung des Ortbildes aus städtebaulichen Gründen sind legitime Ziele der Bauleitplanung und bei dieser besonders zu beachtende Belange.
45 
Die Bauleitplanung soll nach § 1 Abs. 5 Satz 1 BauGB 1998 u.a. eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung gewährleisten. Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind gemäß § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 4 BauGB 1998 (vgl. § 1 Abs. 6 Nrn. 4 und 5 BauGB 2004) die Erhaltung, Erneuerung und Fortentwicklung vorhandener Ortsteile sowie die Gestaltung des Ortsbildes besonders zu berücksichtigen. Damit wird das Erfordernis der Ausrichtung der Bauleitplanung auf die innerörtliche Entwicklung und Erneuerung anstelle der Ausweisung neuer Bauflächen hervorgehoben. Die genannten Belange haben daher vor allem bei der Überplanung vorhandener Strukturen besondere städtebauliche Relevanz. Aus der gesetzgeberischen Akzentuierung ergibt sich, dass vorhandene und gewachsene städtebauliche Strukturen und die sich darin wiederfindenden Interessenverflechtungen gegenüber anderen Belangen ein eigenes, in die Abwägung einzustellendes Gewicht haben. Aus der Hervorhebung der vorhandenen städtebaulichen Strukturen und der jeweiligen örtlichen Verhältnisse ergeben sich damit für die Abwägung gesetzlich abgesicherte Möglichkeiten situationsgemäßer Planung unter Vermeidung der schematischen Übernahme allgemeiner Regeln. Insbesondere der Gesichtspunkt der Erneuerung bezieht sich dabei auf solche Planungen, die eine Anhebung allgemeiner städtebaulicher Standards und eine Verbesserung der städtebaulichen Funktionen des Gebiets zum Gegenstand haben, namentlich im Zusammenhang mit städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen (vgl. zum Ganzen etwa Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 1, Rn. 130). Auch die Gestaltung des Ortsbildes gehört nach § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 4 BauGB (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB 2004) zu den bei der Aufstellung von Bauleitplänen besonders zu berücksichtigenden Belangen. Die Gestaltung des Ortsbildes ist ein traditioneller städtebaulichen Belang, der in § 35 und § 34 BauGB als Zulässigkeitsmerkmal seine Entsprechung findet. Gestalterische Belange des Städtebaus, wie sie im Begriff „Ortsbild“ verkörpert werden, berühren Rechtsbereiche des Bauordnungsrechts, haben aber auch selbständige bodenrechtliche Bedeutung, d.h. können unabhängig von bauordnungsrechtlichen Regelungen von der Gemeinde als abwägungsbeachtlich geltend gemacht werden. In der Bauleitplanung hat der Begriff des Ortsbildes nicht nur gestalterische, sondern vor allem auch funktionale städtebauliche Bedeutung (vgl. Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 1 Rn. 137; vgl. dazu ferner die Ergänzung in § 5 Abs. 5 Satz 2BauGB 2004, wonach die Bauleitplanung dazu beitragen soll, „die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln“).
46 
b) Anlagen der Außenwerbung besitzen auch eine städtebauliche (bauplanungsrechtliche) Relevanz. Städtebauliche Relevanz besteht dann, wenn eine Anlage - auch und gerade in ihrer unterstellten Häufung - Belange erfasst oder berührt, welche im Hinblick auf das grundsätzliche Gebot des § 1 Abs. 3 BauGB in Verbindung mit § 1 Abs. 5 BauGB städtebauliche Betrachtung und Ordnung verlangen. Für das Ortsbild ist in aller Regel auch eine Außenwerbung relevant. Ihr eigentliches Ziel ist es gerade, Aufmerksamkeit auf sich zu lenken und im vorhandenen Ortsbild "auffallend" zu wirken (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.12.1992 - 4 C 27.91 -, BVerwGE 91, 234 ff. = BauR 1993, 315 ff.).
47 
3. Es stößt nicht auf rechtliche Bedenken, dass der Geltungsbereich des Bebauungsplans „Werbeanlagen südliche Innenstadt“ den Geltungsbereich mehrerer bereits bestehender Bebauungspläne betrifft. Er stellt damit keinen selbständigen Bebauungsplan dar, sondern ist rechtlich als Änderung der betroffenen Bebauungspläne im Wege einer Querschnittsregelung zu werten. Das Zusammentreffen mehrerer Pläne für dieselbe Fläche bewirkt, dass sie zu einer rechtlichen Einheit verschmelzen und einen einzigen Bebauungsplan bilden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.08.1991 - 4 N 1.89 -, BRS 52 Nr. 1 m.w.N.). Welche Bebauungspläne durch die Festsetzungen des Bebauungsplanes „Werbeanlagen südliche Innenstadt“ im Einzelnen geändert werden, ist aus dem Satzungsbeschluss vom 20.01.2005 zweifelsfrei zu entnehmen.
48 
4. Nach den bauplanungsrechtlichen Festsetzungen des angegriffenen Bebauungsplans (Ziff. A 1) sind in allen Teilflächen, m.a.W. im gesamten Geltungsbereich, „Werbeanlagen als eigenständige Hauptnutzung“ nicht zulässig. Für diese Festsetzungen kann sich die Antragsgegnerin auf die Ermächtigungsgrundlage in § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 1 Abs. 9 BauNVO berufen. Danach ist der Ausschluss von bestimmten Arten von baulichen oder sonstigen Anlagen bei Vorliegen besonderer städtebaulicher Gründe zulässig. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt.
49 
a) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (grundsätzlich BVerwG, Urteil vom 03.12.1992, a.a.O., im Anschluss daran ebenso VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 28.09.1998 - 8 S 2068/98 -, BRS 60 Nr. 132), der auch der Senat folgt, stellt eine Werbeanlage der Außenwerbung, die eine bauliche Anlage im Sinne des § 29 Satz 1 BauGB ist und Fremdwerbung zum Gegenstand hat, bauplanungsrechtlich eine eigenständige Hauptnutzung gemäß §§ 2 ff. BauNVO dar. Davon zu unterscheiden sind Werbeanlagen an der Stätte der Leistung, die dem jeweiligen Nutzungszweck des im Baugebiet liegenden Grundstücks dienen und i.d.R. als Nebenanlagen i.S.d. § 14 BauNVO anzusehen sind. Im System der Baunutzungsverordnung stellt danach eine Anlage der Fremdwerbung, was die Art der baulichen Nutzung angeht, entsprechend ihrer erkennbaren Funktion eine gewerbliche Nutzung dar. Zwar verwendet die Baunutzungsverordnung nur den Begriff des Gewerbebetriebs und bei engerem Verständnis ist eine Anlage der Außenwerbung kein Betrieb. Mit dem Begriff des Betriebs umschreibt die Baunutzungsverordnung aber nur in typisierender Weise eine Zusammenfassung gewerblicher Nutzungsweisen, um diese von anderen Nutzungsarten sinnvoll abgrenzen zu können. Eine Werbeanlage, die als Außenwerbung der Fremdwerbung zu dienen bestimmt ist, kann daher als ein Fall gewerblicher Nutzung über bauplanerische Festsetzungen nach §§ 2 ff. BauNVO entweder zugelassen oder ausgeschlossen werden. Die Gemeinde kann hierzu auch die Möglichkeiten des § 1 Abs. 5 bis 10 BauNVO nutzen (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.12.1992, a.a.O.).
50 
b) Der Zulässigkeit bauplanungsrechtlicher Ausschlussregelungen für Werbeanlagen steht nicht entgegen, dass diese Anlagen im landesrechtlichen Bauordnungsrecht vielfältige Regelungen erfahren haben (vgl. die Möglichkeit des Erlasses örtlicher Bauvorschriften über den Ausschluss oder die Anforderungen an Werbeanlagen in § 74 Abs. 1 Nr. 2 LBO BW). Eine Werbeanlage gehört weder allein dem bundesrechtlichen Bauplanungsrecht noch allein dem landesrechtlichen Bauordnungsrecht an. Sie ist vielmehr je nach der gesetzgeberischen Zielsetzung sowohl der bauplanungsrechtlichen als auch der bauordnungsrechtlichen Regelung zugänglich (vgl. BVerwG, Urteile vom 28.04.1972 - 4 C 11.69 -, BVerwGE 40, 94 ff., und vom 03.12.1992, a.a.O.).
51 
c) Vor dem dargestellten rechtlichen Hintergrund genügt der in den bauplanungsrechtlichen Festsetzungen des angegriffenen Bebauungsplans enthaltene Begriff der „Werbeanlagen als eigenständige Hauptnutzung“ dem Bestimmtheitsgebot.
52 
Festsetzungen eines Bebauungsplans müssen wie alle rechtlichen Regelungen dem sich aus dem Rechtsstaatsprinzip ergebenden Bestimmtheitsgebot genügen. Dieses Gebot schließt die Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe nicht aus. Es ist jedoch erforderlich, dass sich ihr Inhalt unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und des erkennbaren Willens des Normengebers erschließen lässt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 22. April 2002 - 8 S 177/02 -, juris). Im vorliegenden Fall lässt sich aus dem Wortlaut der textlichen Festsetzungen, dem Regelungszusammenhang und der Planbegründung mit der erforderlichen Sicherheit entnehmen, dass sich der Ausschluss auf Werbeanlagen der Außenwerbung bezieht, die - im Gegensatz zu Werbung an der Stätte der Leistung - Fremdwerbung zum Gegenstand haben. In der Begründung des Bebauungsplans wird zum Ausschluss von Werbeanlagen u.a. Folgendes ausgeführt:
53 
Werbeanlagen können eine eigenständige gewerbliche Nutzung in Form einer Haupt- oder Nebenanlage darstellen. Diese Werbeanlagen können nach der Art der Nutzung (§ 9 Abs. 1 Ziff. 1 BauGB) geregelt werden.
54 
In allen Teilgebieten wird Werbung als gewerbliche Hauptnutzung ausgeschlossen, …
55 
Nach Ausschluss von Werbung als gewerbliche Hauptnutzung werden in den örtlichen Bauvorschriften nach § 74 LBO Werbeanlagen als Geschäftswerbung im Zusammenhang mit einer gewerblichen Nutzung geregelt. Hierbei handelt e sich um Werbung an der Stätte der Leistung.“
56 
Die Festsetzungen des Bebauungsplans und die Planbegründung nehmen damit erkennbar Bezug auf die o.g. Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (insbes. Urteil vom 03.12.1992, a.a.O.), wonach Werbeanlagen der Außenwerbung, welche Fremdwerbung zum Gegenstand haben, bauplanungsrechtlich eine eigene Hauptnutzung gemäß §§ 2 ff. BauNVO darstellen, wovon Werbeanlagen an der Stätte der Leistung, die dem jeweiligen Nutzungszweck des im Baugebiet gelegenen Grundstückes dienen, zu unterscheiden sind. Aus Wortlaut und Begründung erschließt sich daher der Inhalt der Festsetzung hinreichend deutlich.
57 
d) Der Ausschluss von „Werbeanlagen als eigenständige Hauptnutzung“ ist im vorliegenden Fall durch die Ermächtigungsgrundlage in § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 1 Abs. 9 BauNVO gedeckt.
58 
Nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB kann im Bebauungsplan aus städtebaulichen Gründen u.a. die Art der baulichen Nutzung festgesetzt werden. § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB allein ist allerdings keine tragfähige Rechtsgrundlage für die isolierte Regelung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit bestimmter Nutzungs- bzw. Anlagearten. Mit dem System des Baugesetzbuchs und der Baunutzungsverordnung wäre es unvereinbar, wenn die Gemeinde schon auf der Grundlage von § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB Regelungen über die Zulässigkeit einzelner Anlagen treffen könnte, denn damit würden die gebietsbezogenen Vorschriften der Baunutzungsverordnung und insbesondere die Gliederungsmöglichkeiten des § 1 Abs. 4 bis 9 BauNVO unterlaufen werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.08.1991 - 4 N 1.89 -, BRS 52 Nr. 1).
59 
Die Art der baulichen Nutzung wird im Bebauungsplan vielmehr grundsätzlich durch Ausweisung von Baugebieten festgesetzt (vgl. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauNVO). Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 BauNVO Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht aufgrund § 1 Absätze 4 bis 10 BauNVO etwas anderes bestimmt wird. Nach § 1 Abs. 5 BauNVO kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2, 4 bis 9 und 13 allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt. Die Vorschrift betrifft nur die in den Absätzen 2 der Baugebietsnormen aufgeführten zulässigen Arten von Nutzungen. Der Ausschluss von bestimmten Arten von baulichen oder sonstigen Anlagen oder deren Umwandlung in Ausnahmen kann nur nach § 1 Abs. 9 i.V.m. Abs. 5 BauNVO unter der engeren Voraussetzung der Rechtfertigung durch besondere städtebauliche Gründe vorgesehen werden (vgl. Fiekert-Fieseler, BauNVO, 10. Aufl., § 1 Rn. 100; Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauNVO, § 1 Rn. 64 ff.).
60 
Nach diesen Maßgaben konnte die Antragsgegnerin im vorliegenden Fall „Werbeanlagen als eigenständige Hauptnutzung“ i.S.v. Werbeanlagen für Fremdwerbung im Plangebiet ausschließen.
61 
aa) Die Antragsgegnerin hat den Ausschluss von Werbeanlagen als eigenständige Hauptnutzung in der Teilfläche I (Ziff. A. 1.1), die im Geltungsbereich der Ortsbausatzung von 1939 liegt, zwar nur auf § 9 Abs. 1 Ziff. 1 BauGB gestützt, was wie dargelegt allein keine tragfähige Rechtsgrundlage für diese Festsetzung ist. Für den Ausschluss von Werbeanlagen als eigenständige Hauptnutzung in der Teilflächen II - IV (Ziff. A 1.2 - 1.4) hat die Antragsgegnerin - richtigerweise - als Rechtsgrundlage § 1 Abs. 9 BauNVO genannt. Die bloß falsche Benennung der maßgeblichen Norm in Ziff. A. 1.1 ist jedoch unschädlich, da – wie noch auszuführen ist - ansonsten die Voraussetzungen des § 1 Abs. 9 BauNVO vorliegen.
62 
bb) Unschädlich ist auch, dass durch die Festsetzungen des angegriffenen Bebauungsplanes u.a. Nutzungsmöglichkeiten eingeschränkt werden, die sich aus der Ortsbausatzung der Antragsgegnerin von 1939 ergeben.
63 
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschluss vom 15.08.1991 - 4 N 1.89 -, BRS 52 Nr. 1), der der Senat folgt, kann auch bei einem nach § 173 Abs. 3 Satz 1 BBauG übergeleiteten Bebauungsplans die Art der baulichen Nutzung - ohne Festsetzung eines Baugebietes im Sinne von § 1 Abs. 2 BauNVO - nach Maßgabe des § 1 Abs. 9 BauNVO eingeschränkt werden. Aus § 173 Abs. 3 Satz 1 BBauG ergibt sich, dass nach der Wertung des Gesetzgebers übergeleitete Bebauungspläne und Bebauungspläne nach dem Bundesbaugesetz grundsätzlich gleich zu behandeln sind. Übergeleitete Bebauungspläne dürfen dementsprechend nach dem jeweils geltenden Bauplanungsrecht geändert werden. Die Gemeinden können daher bei übergeleiteten Plänen auch ohne Neufestsetzung eines Baugebietes i.S.d. BauNVO von den Möglichkeiten des § 1 Abs. 9 BauGB Gebrauch machen.
64 
Die Ortsbausatzung der Antragsgegnerin von 1939, deren Bestandteil ein sog. Baustufenplan ist, setzt für das Stadtgebiet in § 38 verschiedene Baustufen (Geschäftsgebiet, Wohngebiete, Kleinsiedlungsgebiet, Gewerbegebiet) fest. Die §§ 39 ff. der Ortsbausatzung enthalten besondere Bauvorschriften für die jeweiligen Baustufen. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans „Werbeanlagen südliche Innenstadt“ betrifft in den im Plan als Teilflächen I bezeichneten Gebieten Flächen, für die in der o.g. Ortsbausatzung die Baustufe IIa (Wohngebiet mit Gewerbebetrieben) ausgewiesen ist. In der Baustufe IIa sind nach § 45 der Ortsbausatzung „mittlere und kleinere gewerbliche Anlagen … zulässig, wenn erhebliche Nachteile, Gefahren und Belästigungen für die Nachbarschaft ausgeschlossen sind“. Dies entspricht im Wesentlichen einer Mischgebietsfestsetzung i.S. der heutige Regelung in § 6 BauNVO und wird von der Antragsgegnerin erkennbar auch so verstanden. Die Ortsbausatzung enthält damit u.a. Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung, die nach §§ 173 Ans. 3 Satz 1, 9 Abs. 1 Nr. 1 BBauG überleitungsfähig sind und hinsichtlich derer die Antragsgegnerin von den Möglichkeiten des § 1 Abs. 5 - 10 BauNVO Gebrauch machen kann.
65 
cc) § 1 Abs 9 BauNVO gestattet, über § 1 Abs 5 BauNVO hinausgehend, einzelne „Unterarten von Nutzungen“ mit planerischen Festsetzungen zu erfassen. Festsetzungen sind danach nur zulässig, wenn dadurch bestimmte Arten von baulichen oder sonstigen Anlagen (sog. Anlagetypen) zutreffend gekennzeichnet werden (BVerwG, Urteil vom 22.05.1987 - 4 C 77.84 -, BVerwGE 77, 317 ff. = BauR 1987 524 ff.). Werbeanlagen für Fremdwerbung stellen als Unterart möglicher gewerblichen Nutzungen einen eigenständigen Anlagetyp im o.g. Sinne dar. Der Anlagetyp unterscheidet sich gerade auch von Werbeanlagen an der Stätte der Leistung, die dem jeweiligen Nutzungszweck des im Baugebiet liegenden Grundstücks dienen und i.d.R. als Nebenanlagen i.S.d. § 14 BauNVO anzusehen sind. Werbeanlagen für Fremdwerbung sind daher grundsätzlich einer Regelung nach § 1 Abs. 9 BauNVO zugänglich (ebenso BVerwG, Urteil vom 03.12.1992, a.a.O.).
66 
dd) Die Antragsgegnerin kann sich für den Ausschluss von Werbeanlagen für Fremdwerbung im Plangebiet auch auf besondere städtebauliche Gründe i.S. von § 1 Abs. 9 BauNVO berufen.
67 
(1) Mit der erforderlichen Rechtfertigung durch "besondere städtebauliche Gründe" macht § 1 Abs 9 BauNVO Festsetzungen nicht von erschwerten Voraussetzungen abhängig. Das "Besondere" an den städtebaulichen Gründen besteht nicht notwendig darin, dass sie von größerem oder im Verhältnis zu Absatz 5 zusätzlichem Gewicht sein müssen. Eine Festsetzung nach § 1 Abs. 9 BauNVO kann auch das gegenüber § 1 Abs. 5 BauNVO zurückhaltendere und den betroffenen Eigentümer weniger belastende Planungsinstrument sein, so dass ein gegenüber Absatz 5 größeres Gewicht der städtebaulichen Gründe nicht gefordert werden kann. Vielmehr muss es sich um spezielle Gründe gerade für die gegenüber Absatz 5 noch feinere Ausdifferenzierung der zulässigen Nutzungen handeln (BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1987 - BVerwG 4 C 77.84 -, BVerwGE 77, 317 ff. = BauR 1987, 524 ff.; Beschluss vom 10.11.2004 - 4 BN 33.04 -, ZfBR 2005, 187). Nicht erforderlich ist, dass die städtebaulichen Gründe die Beschränkung erfordern; es reicht vielmehr aus, dass die Beschränkung aus städtebaulichen Gründen gerechtfertigt ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 28.02.1992 - 5 S 2149/90 -, und Urteil vom 23.08.2001 - 8 S 1119/01 -, jeweils juris).
68 
(2) Im vorliegenden Fall ist der Bebauungsplan „Werbeanlagen südliche Innenstadt“ im Zusammenhang zu sehen mit einer Vielzahl städtebaulicher Maßnahmen, die die Antragsgegnerin zur Behebung städtebaulicher Missstände und zur Entwicklung der südlichen Innenstadt bereits getroffen hat. Dies ergibt sich sowohl aus der Begründung zum Bebauungsplan als auch aus den von der Antragsgegnerin im Normenkontrollverfahren vorgelegten Unterlagen.
69 
Danach ist die sog. Südstadt bereits seit den 70er Jahren, etwa durch die Aufnahme in das „14-Städte-Programm“ zur Verbesserung der Wohnverhältnisse in älteren Wohngebieten und durch die Umgestaltung der Werderstraße zu einer Wohnstraße, Gegenstand städtebaulicher Bemühungen der Antragsgegnerin. Von Bedeutung ist insbesondere die von der Antragsgegnerin in Auftrag gegebene Rahmenplanung der Planungsgruppe KPS aus dem Jahr 1992, in der wesentliche Teile des Plangebiets und deren städtebauliche Problematik auf der Grundlage einer detaillierten Bestandsanalyse anschaulich beschrieben werden. Konkreter Anlass für die Rahmenplanung waren nach dem Bericht der Planungsgruppe zahlreiche Nutzungskonflikte und die mangelhafte städtebauliche Gestaltung der Südstadt. Der tendenziell schlechte Ruf des Südviertels als Gewerbestandort und Vergnügungsviertel habe zusammen mit dem (als Folge des zweiten Weltkriegs) zerstörten Stadtbild bisher die Ansiedlung von standortgerechten und wohnverträglichen Nutzungen und damit eine funktionelle und (städte-)bauliche Aufwertung des Planungsgebietes verhindert. Die kriegsbedingten Zerstörungen und das Entstehen von provisorischen Nutzungen auf den freigeräumten Flächen sowie später die Entwicklung der Verkehrssituation hätten einenunattraktiven Stadtraum mit heterogener Bausubstanz entstehen lassen. Als Beispiele für städtebauliche Fehlentwicklungen werden in der Untersuchung insbesondere die Bereiche westlich der Wilhelmstraße sowie südwestlich des Rathenauplatzesherausgestellt, in denen das Zusammentreffen von Vergnügungsstätten, Gaststätten und Wohnungen mit schlechter Bausubstanz zu erheblichen Problemen führe. Lösungsansätze sieht die Planungsgruppe u.a. in der Stärkung der wichtigen Versorgungs- und Dienstleistungsfunktionen, in einer Reduzierung des Durchgangsverkehrs in die Innenstadt, in der Erhaltung und Stärkung des innerstadtnahen Wohnens und der Verbesserung und Attraktivierung des Wohnumfeldes.
70 
Im Anschluss an die genannte Rahmenplanung hat die Antragsgegnerin den Bebauungsplan 07A/25 „Südstadt“ vom 09.02.1995 beschlossen, deru.a. den gesamten Geltungsbereich des im vorliegenden Verfahren angegriffenen Bebauungsplanes umfasst und „zum Schutz des Wohnens, der schützenswerten Einrichtungen und der städtebaulichen Entwicklungsziele“ diverse - einschränkende - Festsetzungen bezüglich der Zulässigkeit von Vergnügungsstätten, Einzelhandelsbetrieben und „Gewerbebetrieben des Sexgewerbes“ enthält. Ferner hat die Antragsgegnerin nach umfangreichen vorbereitenden Untersuchungen 1997 das Sanierungsgebiet „Rathenauplatz“ und 2004 das Sanierungsgebiet „Südviertel“ förmlich festgesetzt; beide Sanierungsgebiete liegen im Wesentlichen im Geltungsbereich des angegriffenen Bebauungsplans. Nach dem Ergebnisbericht über die vorbereitenden Untersuchungen für den Bereich „Rathenauplatz“ resultieren die städtebaulichen Probleme dieses Gebietes neben der hohen Verkehrsbelastung aus der Nutzung der Gebäude durch Bar- und Bordellbetriebe, was zu Nutzungskonflikten führe und für ein belastendes Image - auch der angrenzenden Bereiche - sorge. Die überwiegend historische Bausubstanz befinde sich darüber hinaus in schlechtem baulichen Zustand. Zielsetzungen der Neuordnung müsse neben der Zurückdrängung wohnunverträglicher Betriebe des „Amüsiergewerbes“ die Verbesserung der Wohnbedingungen und die Erhaltung bzw. Wiederherstellung der historischen Stadtstruktur sein. Auch im Ergebnisbericht über die vorbereitenden Untersuchungen im Sanierungsgebiet „Südviertel“ wird die negative Stadtbildqualität bei gleichzeitig vorhandener erheblicher historischer Bausubstanz hervorgehoben. Das Untersuchungsgebiet bietet danach trotz der Ergänzung durch Neubauten eine beispielhafte Sammlung städtischer Architektur aus der Zeit von ca. 1880 bis etwa 1930, deren Erhalt und Pflege besondere Priorität genieße. Sanierungsziele müssten hier neben der Verbesserung des Gebietsimages und der Gebietsstruktur die Aufwertung des Straßenraumes durch gestalterische Maßnahmen sowie die Sicherung des Erscheinungsbildes insbesondere hinsichtlich Werbeanlagen sein.
71 
Im Zusammenhang mit ihren Bemühungen um die Sanierung des Gebietes „Rathenauplatz“ hat die Antragsgegnerin ausweislich des Untersuchungsberichts zwei „Schlüsselgrundstücke“ selbst erworben und weiteren Grunderwerb geplant, um ihren Handlungsspielraum mit dem Ziel einer Normalisierung der Wohn- und Arbeitsverhältnisse zu erweitern. Im Rahmen des Sanierungsplans „Südviertel“ hat die Antragsgegnerin, wie in der mündlichen Verhandlung im Einzelnen erläutert und durch Fotos dokumentiert, eine Umgestaltung der Wilhelmstraße vorgenommen. Die ehemals vierspurige Straßenführung wurde auf zwei Spuren mit Parkbuchten zurückgeführt. Außerdem sind umfangreiche Baumpflanzungen und andere Begrünungsmaßnahmen durchgeführt worden. Um eine ansprechende Gestaltung von Werbeanlagen an der Stätte der Leistung zu erreichen, hat die Antragsgegnerin zusammen mit dem angegriffenen Bebauungsplan örtliche Bauvorschriften erlassen. Die Ergebnisse dieser Bemühungen hat die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung ebenfalls durch Fotos dokumentiert.
72 
Die von dem angegriffenen Bebauungsplan erfassten Bereiche zwischen Wilhelm- und Urbanstraße (nördlich der Südstraße), die Bebauung entlang der Urbanstraße sowie die Bebauung entlang der Südstraße bis zum Silcherplatz liegen zwar außerhalb förmlich festgesetzter Sanierungsgebiete, gehören jedoch ebenfalls zur sog. Südstadt und liegen im Wesentlichen innerhalb des Rahmenplanes der Planungsgruppe KPS über die künftige städtebauliche Entwicklung diese Bereichs. Ausweislich des von der Antragsgegnerin im Normenkontrollverfahren eingereichten Bestandsplans und der in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Bilder ist die Südstraße ganz überwiegend von kleinparzellierter Wohnbebauung mit zum Teil historischer Bausubstanz aus der Gründerzeit und untergeordneter gewerblicher Nutzung in den Erdgeschossen (Arztpraxis, Frisör, Bürogebäude u.a.) geprägt. Diese weitgehend intakte Nutzungsstruktur sowie das bisher durch gewerbliche Nutzung einschließlich Fremdwerbung wenig belastete Erscheinungsbild will die Antragsgegnerin ausweislich ihres Vortrages im Normenkontrollverfahren sichern. Eine vorwiegend gewerbliche Nutzung auf großzügig zugeschnittenen Grundstücken findet sich demgegenüber insbesondere im Kreuzungsbereich der Südstraße mit der Urbanstraße sowie in den im angegriffenen Bebauungsplan als Teilflächen IV dargestellten Bereichen. Auf die städtebaulichen Probleme dieser Bereiche - gewerbliche Freiflächennutzung, heterogene Bausubstanz, fehlende Raumkanten - hat die Antragsgegnerin u.a. mit der Neubebauung des Quartiers zwischen Wilhelm-, Süd-, Urban- und Werderstraße mit dem sog. City-Center Süd reagiert. Dort ist nunmehr die gewerbliche Nutzung (u.a. Lebensmittelmarkt, Fahrradhandlung, Fitnessstudio, Café) entlang der Straßenräume in den Erdgeschossen, und die Wohnbebauung in den Obergeschossen - mit Orientierung zum Innenhof - angesiedelt. Die störende Baustoffhandlung an der Ecke Südstraße/Wilhelmstraße ist aufgegeben. Ein weiterer Lebensmittelmarkt im Planbereich ist von der Ostseite der Urbanstraße auf deren Westseite umgezogen; die störenden Parkierungsflächen befinden sich nunmehr im Blockinnern. In der mündlichen Verhandlung hat die Antragsgegnerin ergänzend darauf hingewiesen, dass die aufgeführten Gebiete mit großflächiger Grundstücksnutzung von Wohnbebauung mit einem hohen Anteil an historischen Gebäuden aus der Gründerzeit entlang der Wilhelmstraße einerseits und der Südstraße andererseits quasi „umhüllt“ und u.a. deshalb in den Geltungsbereich des angegriffenen Bebauungsplanes aufgenommen worden seien. Auch im Rahmenplan der Planungsgruppe KPS ist davon die Rede, dass die Entwicklung nach 1945 im Bereich Wilhelm- und Urbanstraße eine städtebaulich unerwünschte Nutzungsbarriere zwischen dem Wohnquartier Wilhelmstraße und dem Wohnbezirk Süd- und Happelstraße habe entstehen lassen, obwohl beide aus der Gründerzeit stammten und anfangs wohl eine Einheit gebildet hätten. Ziel müsse es sein, die baulichen und funktionellen Barrieren zu durchbrechen.
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(3) Die Bemühungen der Antragsgegnerin, die südliche Innenstadt zu sanieren und ihre Attraktivität zu erhöhen, stellen besondere städtebauliche Gründe i.S.d. § 1 Abs. 9 BauNVO dar, auf die sich die Antragsgegnerin für den Ausschluss von Fremdwerbung im Plangebiet berufen kann.
74 
Die städtebaulichen Defizite der sog. Südstadt sind in den verschiedenen von der Auftragsgegnerin in Auftrag gegebenen Untersuchungen im einzelnen dargestellt. Die Untersuchungen kommen übereinstimmend zu dem Ergebnis, dass ein taugliches Mittel zur Behebung dieser Defizite Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes und des öffentlichen Raumes mit dem Ziel der Erhöhung der Standortqualität und des „Images“ des betroffenen Gebietes sind. Greifen entsprechende Maßnahmen, finden sich in der Regel kapitalkräftige Investoren für erwünschte, standortgerechte Nutzungen. Auch die Bereitschaft der Grundstückseigentümer im Plangebiet, in Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen zu investieren, steigt mit der Möglichkeit, zahlungskräftige Mieter für Wohnungen und Pächter für wohnverträgliche gewerbliche Nutzungen zu finden. Dies ist im Plangebiet insbesondere im Hinblick auf die - im Wesentlichen aus der Gründerzeit stammende - historische und zu einem erheblichen Teil sanierungsbedürftige Bausubstanz von großer Bedeutung. Neben den von der Antragsgegnerin bereits durchgeführten Maßnahmen wie dem Ausschluss von bestimmten Vergnügungsstätten, dem Erwerb sanierungsbedürftiger Bausubstanz, der Umgestaltung und Begrünung von Straßenräumen und nicht zuletzt dem Erlass örtlicher Bauvorschriften für die Gestaltung von Werbeanlagen an der Stätte der Leistung ist der Ausschluss von Fremdwerbung ein weiterer „Mosaikstein“, das Erscheinungsbild der sog. Südstadt positiv zu beeinflussen. In der vorbereitenden Untersuchung für das Sanierungsgebiet „Südviertel“ wird als Maßnahme zur Gebietsverbesserung ausdrücklich auch eine Reglementierung für Werbeanlagen aufgeführt. Zu Recht weist die Antragsgegnerin in der Begründung des angefochtenen Bebauungsplan darauf hin, dass Werbung als gewerbliche Hauptnutzung zumeist als Plakatanschlag auf verschieden großen Tafeln oder in Form großflächiger Werbeanlagen auftritt. Wie das Vorhaben des Antragstellers sowie das im Plangebiet bereits vorhandene sog. City-Light-Poster zeigen, ist auch eine Beleuchtung nicht unüblich. Ziel solcher Anlagen ist es gerade, im Ortsbild „auffallend“ zu wirken. Die möglichen negativen Auswirkungen von Fremdwerbeanlagen auf das Ortsbild hat die Antragsgegnerin durch ein entsprechendes Foto der an der Ecke Südstraße/Urbanstraße bereits vorhandenen Plakattafeln dokumentiert. Die unterschiedliche Behandlung von Fremdwerbeanlagen und Werbeanlagen an der Stätte der Leistung ist im Hinblick auf die berechtigten Interessen der im Plangebiet bereits ansässigen Gewerbetreibenden auch sachlich gerechtfertigt und im Hinblick auf Art. 14 Abs. 1 GG verhältnismäßig.
75 
(4) Trotz der im Plangebiet bereits vorhandenen Werbeanlagen für Fremdwerbung erscheint die bauplanungsrechtliche Festsetzung auch nicht ungeeignet zur Erreichung der städtebaulichen Zielsetzung. Nach den Angaben der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung, die vom Antragsteller auch nicht substantiiert in Frage gestellt wurden, sind bisher im Plangebiet nur eine überschaubare Anzahl von Werbeanlagen für Fremdwerbung vorhanden (drei Plakattafeln an der Kreuzung Südstraße/Urbanstraße, ein sog. City-Light-Poster am City-Center Urbanstraße/Ecke Werderstraße, zwei Plakattafeln an der Werderstraße und eine Litfasssäule gegenüber dem Lebensmittelmarkt in der Urbanstraße). Wie nicht zuletzt der Baugenehmigungsantrag des Antragstellers zur Errichtung einer großflächigen Werbeanlage in der Südstraße zeigt, ist die Antragsgegnerin mit Bauanfragen für weitere gewerbliche Fremdwerbung im Plangebiet konfrontiert. Der Ausschluss von Fremdwerbung durch bauplanungsrechtliche Festsetzungen ist daher ein geeignetes Instrument, das Erscheinungsbild vor weiteren Beeinträchtigungen durch Fremdwerbung zu schützen.
76 
(5) Die Antragsgegnerin hat im angegriffenen Bebauungsplan Werbeanlagen als eigenständige Hauptnutzung in jeglicher Form ausgeschlossen. Auch dies ist im Hinblick auf die Festsetzungemöglichkeiten des § 1 Abs. 9 BauNVO nicht zu beanstanden. Zu berücksichtigen ist zunächst, dass der Ausschluss von Fremdwerbung über § 1 Abs. 9 BauNVO nur dann zum Tragen kommt, soweit es sich um bauliche Anlagen i.S.d. § 29 BauGB handelt. Darüber hinaus ist ein Ausschluss einer Nutzungsart über § 1 Abs. 9 BauNVO rechtlich nur zulässig, soweit es sich um einen besonderen Anlagetyp handelt, wovon wie dargestellt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 03.12.1992, a.a.O.) bei Werbeanlagen der Außenwerbung, die Fremdwerbung zum Gegenstand haben, auszugehen ist. Eine weitere Ausdifferenzierung dieses Anlagetyps etwa auf nur großflächige Werbeanlagen erscheint auf der Basis des § 1 Abs. 9 BauNVO rechtlich bedenklich. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin Anlagen für Fremdwerbung generell ausgeschlossen hat. Sollte im Einzelfall eine beabsichtigte Fremdwerbung die Grundzüge der Planung nicht berühren und die Abweichung städtebaulich vertretbar sein, kommt eine Befreiung von den bauplanungsrechtlichen Festsetzungen nach § 31 Abs. 2 BauGB in Betracht.
77 
ee)Durch den Ausschluss von Werbeanlagen für Fremdwerbung wird auch die Zweckbestimmung der durch den angegriffenen Bebauungsplan betroffenen Baugebiete nicht in Frage gestellt.
78 
Bei einer Gliederung nach § 1 Abs. 9 BauNVO ist - wie bei Festsetzungen nach § 1 Abs. 5 BauNVO - die allgemeine Zweckbestimmung des jeweiligen Baugebiets zu wahren (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.05.1996 - 4 NB 16.96 -, BRS 58 Nr. 23). Dadurch wird sichergestellt, dass der Grundsatz, nach dem die Art der baulichen Nutzung nach Baugebietsarten unterschieden und typisiert festgelegt ist, nicht beeinträchtigt wird. (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.11.2004 - 4 BN 33.04 -, BauR 2005, 818 ff.). Soweit es um die Änderung eines nach § 173 Abs. 3 BBauG übergeleiteten Bebauungsplans geht, kommt es nicht auf die Zweckbestimmung eines der Baugebiete der Baunutzungsverordnung, sondern auf die jeweils zu ermittelnde Zweckbestimmung des nach altem Recht festgesetzten Baugebiets an (BVerwG, Beschluss vom 15.08.1991 - 4 N 1/89 -, BRS 52 Nr. 1).
79 
Im vorliegenden Fall erfasst der angegriffene Bebauungsplan die Geltungsbereiche verschiedener bereits bestehender Bebauungspläne mit unterschiedlichen Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung. In den Teilflächen I gilt die Ortsbausatzung der Antragsgegnerin von 1939, die dort i.V.m. dem Baustufenplan Baustufe IIa, d.h. Wohngebiet mit Gewerbebetrieben, festsetzt. In den Teilflächen II gelten drei verschiedene Bebauungspläne von 1979, 1985 und 1998, die dort jeweils Besondere Wohngebiete (vgl. § 4a BauNVO) festsetzen. In der Teilfläche III gilt ein Bebauungsplan von 1979, der die Fläche als Mischgebiet (vgl. § 6 BauNVO) ausweist. In den Teilflächen IV gelten zwei Bebauungspläne von 1983 und 2002, die dort jeweils Kerngebiete (vgl. § 7 BauNVO) festsetzen. Es handelt sich damit insgesamt um Gebiete, in denen sowohl das Wohnen als auch die gewerbliche Nutzung zulässig sind; selbst die Besonderen Wohngebiete dienen „auch der Unterbringung von Gewerbebetrieben“ vgl. (§ 4a BauNVO). Der bloße Ausschluss von Werbeanlagen für Fremdwerbung als eine „Unterart“ der ansonsten weiterhin in ihrem gesamten Spektrum zulässigen gewerblichen Nutzung führt aber nicht dazu, dass eines der betroffenen Baugebiete seine Prägung verliert und im Ergebnis ein anderer, unter Umständen gar nicht in der Baunutzungsverordnung vorgesehener Baugebietstyp geschaffen wird. Das gleichberechtigte Nebeneinander von Wohnen und - wohngebietsverträglicher - gewerblicher Nutzung wird dadurch nicht grundsätzlich in Frage gestellt.
80 
ff) Gegen den Ausschluss von Fremdwerbung aus besonderen städtebaulichen Gründen durch bauplanungsrechtliche Festsetzungen nach § 1 Abs. 9 BauNVO wendet der Antragsteller ohne Erfolg ein, dass nach der Rechtsprechung ein Ausschluss von Werbeanlagen in Mischgebieten unzulässig sei.
81 
Der Antragsteller nimmt damit erkennbar Bezug auf die zu § 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. landesrechtlichen örtlichen Bauvorschriften ergangene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und anderer Obergerichte, wonach Werbeanlagen in Misch- oder Kerngebieten grundsätzlich zulässig seien und nicht in generalisierender Weise aus solchen Gebieten verdrängt werden könnten (vgl. dazu grundsätzlich BVerwG, Urteil vom 28.04.1972 – IV C 11.69 -, BVerwGE 40, 94 ff. = BRS 25 Nr. 127 m.w.N.; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 16.03.1995 - 4 C 3.94 - , BauR 1995, 508 ff.; OVG NW, Urteil vom 06.02.1992 - 11 A 2232/89 -, BRS 54 Nr. 112; zum Ausschluss von Werbeanlagen an Hauptverkehrsstraßen vgl. auch OVG Koblenz, Urteil vom 22.07.1987 - 1 A 128/85 -, BRS 48 Nr. 120; OVG Lüneburg, Urteil vom 29.04.1986 - 6 A 147/84 -, BRS 46 Nr. 120 -).
82 
Diese Rechtsprechung lässt sich indessen auf den Ausschluss von Werbeanlagen für Fremdwerbung aus besonderen städtebaulichen Gründen gemäß § 1 Abs. 9 BauNVO nicht übertragen. Die o.g. Entscheidungen betreffen die Reglementierung von Werbeanlagen auf der Grundlage der jeweiligen Landesbauordnungen, die Regelungen über die unmittelbare Baugestaltung, u.a. über den Erlass diesbezüglicher örtlicher Bauvorschriften, enthalten. So können die Gemeinden gemäß § 74 Abs. 1 Nr. 2 LBO BW zur Durchführung baugestalterischer Absichten, zur Erhaltung schützenswerter Bauteile, zum Schutz bestimmter Bauten, Straßen, Plätzen oder Ortsteilen von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung sowie zum Schutz von Kultur- und Naturdenkmalen örtliche Bauvorschriften über die Anforderungen an Werbeanlagen erlassen und auch bestimmte Werbeanlagen ausschließen. Auch wenn die Gemeinde im Rahmen dieser Regelung nicht auf den Schutz des Status quo und die Verhinderung von Verunstaltungen beschränkt ist, sondern durch örtliche Bauvorschriften auch eine positive Gestaltungspflege betreiben und das Straßen- und Ortsbild aufgrund eigener Überlegungen dynamisch beeinflussen kann (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 26.08.1982 - 5 S 858/82 -, VBlBW 1983, 179 ff.), handelt es sich doch um eine reine Gestaltungsermächtigung. Die Satzungsbefugnis der Gemeinde ist dadurch begrenzt, dass die örtliche Bauvorschrift der Verwirklichung bestimmter baugestalterischer Absichten dienen muss, mithin in erster Linie optisch-ästhetische Aspekte die gestalterischen Festsetzungen tragen müssen. Vor diesem Hintergrund ist die o.g. Rechtsprechung insbesondere des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 28.04.1972, a.a.O.) zu sehen, wonach das generalisierende Verbot bestimmter Werbeanlagen in bestimmten Baugebieten seine Entsprechung in einem Mindestmaß an Einheitlichkeit des Baugebietscharakters finden muss. Fehlt es, wie beim Misch- oder Kerngebiet, voraussetzungsgemäß an dieser Einheitlichkeit, so lässt sich unter dem Gesichtspunkt besonderer gestalterischer Anforderungen auch keine einheitliche Beantwortung der Frage erreichen, ob sich bestimmte Werbeanlagen ihrer Umgebung anpassen. Unter solchen Umständen ist eine einheitliche, ein generelles Verbot bestimmter Werbeanlagen umfassende baugestalterische Regelung nicht sachgerecht und deshalb nicht mehr mit den Grenzen vereinbar, die Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG für die Bestimmung und Beschränkung des Eigentumsinhalts setzt.
83 
Anders verhält es sich jedoch mit bauplanungsrechtlichen Festsetzungen. Diese finden ihre Rechtfertigung nicht in baugestalterischen, sondern städtebaulichen und damit bodenrechtlich relevanten Aspekten, im Falle des § 1 Abs. 9 BauNVO in den dort genannten „besonderen städtebaulichen Gründen“. Im vorliegenden Fall ergeben sich die besonderen städtebaulichen Gründe aus dem Bestreben der Antragsgegnerin, das Plangebiet zu sanieren und seine Attraktivität zu erhöhen. In diesem Rahmen dient die Reglementierung störender Werbeanlagen funktionalen Belangen, nämlich der Erhöhung der „Standortqualität“ und des „Images“ des betroffenen Gebietes mit dem Ziel, eine standortgerechte Nutzung mit Wohnbebauung und wohnverträglichem Gewerbe in der südlichen Innenstadt zu fördern und die diesbezügliche Investitionsbereitschaft von Eigentümern und Gewerbetreibenden anzuregen. Hinsichtlich der historischen Bausubstanz im Plangebiet kann die Antragsgegnerin sich darüber hinaus nicht auf nur das Ziel, sie vor Beeinträchtigungen durch störende Werbeanlagen zu schützen, berufen; vielmehr werden die Belange des Denkmalschutzes (vgl. § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 5 BauGB 1998) auch insoweit berührt, als durch eine Verbesserung des Umfeldes die Bereitschaft zu Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen sanierungsbedürftiger Gebäude gefördert wird.
84 
gg) Der angegriffene Bebauungsplan leidet auch nicht an beachtlichen Abwägungsmängeln.
85 
Nach § 1 Abs. 6 BauGB 1998 (= § 1 Abs. 7 BauGB n.F.) erfordert die Aufstellung eines Bebauungsplans eine umfassende und gerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander. Die gerichtliche Kontrolle dieser von der Gemeinde vorzunehmenden Abwägung hat sich nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend bereits BVerwG, Urteil vom 05.07.1974 - 4 C 50.72 -, BVerwGE 45, 309) auf die Prüfung zu beschränken, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat (kein Abwägungsausfall), ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste (kein Abwägungsdefizit), ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist (kein unrichtiges Abwägungsmaterial, keine rechtlich unzutreffende Bewertung) und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessen Verhältnis steht (keine Abwägungsdisproportionalität). Zu den abwägungsbeachtlichen privaten Belangen gehören insbesondere die unter dem Schutz von Art. 14 GG stehenden Rechte. Auswirkungen der Bauleitplanung auf diese Rechte bedürfen stets der Rechtfertigung durch entsprechend gewichtige Gemeinwohlbelange. Hat die Gemeinde diese Anforderungen an ihre Planungstätigkeit beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - 4 C 155.66 -, BVerwGE 34, 301 und vom 05.07.1974, a.a.O.).
86 
Nach diesen Maßgaben ist im vorliegenden Fall weder ein Fehler im Abwägungsvorgang noch im Abwägungsergebnis erkennbar. In der Begründung zum angefochtenen Bebauungsplan sind die rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen, von denen bei der Aufstellung des Bebauungsplans auszugehen ist, im Einzelnen zutreffend dargestellt. Insbesondere ergibt sich daraus, welche Art der baulichen Nutzung in den vom Bebauungsplan betroffenen Teilflächen festgesetzt ist und inwieweit in diesen Gebieten bisher Werbeanlagen zulässig sind. Darüber hinaus werden in der Begründung die maßgeblichen städtebaulichen Gründe für den Ausschluss von Werbeanlagen für Fremdwerbung im Einzelnen erläutert. Insbesondere wird dort auf die bisherigen Sanierungsbemühungen in der südlichen Innenstadt und die Bedeutung des Erscheinungsbildes für deren städtebauliche Attraktivität verwiesen. Gleichzeitig wird der berechtigte Anspruch von Einzelhandel, Dienstleistung und sonstiger Geschäftsnutzung auf Präsentation der angebotenen Leistungen in Form von Werbeanlagen und Reklameeinrichtungen in den Blick genommen. Die Begründung enthält auch detaillierte Erläuterungen über die unterschiedlichen Regelungen für Werbeanlagen als eigenständige Hauptnutzung und Werbeanlagen als Geschäftswerbung im Zusammenhang mit einer gewerblichen Nutzung. Ausdrücklich heißt es in der Begründung, der Bebauungsplan sei das Ergebnis der Abwägung zwischen den Nutzungsanforderungen des Geschäftsbesatzes und den stadtgestalterischen Zielen. Bereits bei der Beschlussfassung über die Aufstellung des Bebauungsplans in der Gemeinderatssitzung vom 13.05.2004 lag den Mitgliedern des Gemeinderates die Begründung des Bebauungsplanes als Konzeptfassung vom 08.04.2005 vor. Sie haben auf dieser Grundlage den Bebauungsplaninhalt ausführlich erörtert und dem Konzept ausdrücklich zugestimmt. Nachdem während der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfs keine Einwendungen erhoben wurden und die Träger öffentlicher Belange ebenfalls keine Anregungen vorgebracht haben, hat der Gemeinderat unter Bezugnahme auf den Bericht des Stadtplanungsamtes vom 03.12.2004 und die Begründung vom 20.08.2004 den Bebauungsplan als Satzung beschlossen. Der Gemeinderat der Antragsgegnerin hat damit ersichtlich in seine Abwägung eingestellt, was nach Lage der Dinge einzustellen war. Entgegen der Auffassung des Antragstellers bestehen insbesondere keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gemeinderat bei der Beschlussfassung über die Satzung das Problem des Ausschlusses von Fremdwerbung nicht gesehen habe. Für eine gesonderte Befassung mit den speziellen Belangen des Antragsstellers bestand für den Gemeinderat keine Veranlassung, nachdem dieser während der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs keine Einwendungen erhoben hat. Auch das Abwägungsergebnis begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Für die Aufwertung des Erscheinungsbildes des Plangebiets im Rahmen umfassender Sanierungsbemühungen, welche zugleich besondere städtebauliche Gründe i.S.d. § 1 Abs. 9 BauNVO darstellen, streiten erhebliche öffentliche Interessen. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin diesen Interessen den Vorrang eingeräumt hat vor dem privaten Interesse des Antragstellers, im Plangebiet gewerbliche Werbeanlagen zu errichten, die zudem in keinem funktionellen Zusammenhang mit einer dort ausgeübten gewerblichen Nutzung stehen. Angesichts der gewichtigen öffentlichen Belange gilt dies auch, wenn man davon ausgeht, dass die sich aus dem privatrechtlichen Pachtvertrag ergebende gewerbliche Nutzungsmöglichkeit auf dem Grundstück ... ... bereits unter das durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Antragstellers fällt (zur Reichweite des Schutzgutes vgl. etwa Depenheuer in Bonner Grundgesetz, 4. Aufl., Art. 14, Rn. 135 ff., insbes. 137, m.w.N.).
87 
Zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führt auch nicht der sinngemäße Einwand des Antragstellers in der mündlichen Verhandlung, auf der Gemarkung der Antragsgegnerin werde durch verschiedene städtebauliche Maßnahmen die Fremdwerbung unverhältnismäßig stark eingeschränkt; so habe die Antragsgegnerin ihm im Hinblick auf eine vergleichsweise Erledigung keinen Ersatzstandort für den umstrittenen Standort in der Südstraße benennen können. Die Antragsgegnerin hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, vergleichbare Werbeanlagensatzungen gebe es für die Historische Altstadt sowie für einen Bereich der Nordstadt. Dort handele es sich ebenfalls um Sanierungsgebiete. Diese drei geschützten Gebiete machten nur ca. 10 % des Stadtgebiets aus. Insbesondere gebe es fünf bis sechs große Einfahrtsstraßen in die Innenstadt, die auf mehreren Kilometern nicht in den o.g. Satzungsbereichen bzw. in Sanierungsgebieten lägen und entlang derer Fremdwerbung zulässig und auch vorhanden. Dem hat der Antragsteller nicht substantiiert widersprochen.
88 
Ungeachtet dessen, dass im anhängigen Verfahren nicht zu prüfen ist, ob in anderen Gebieten auf der Gemarkung der Antragsgegnerin die rechtlichen Voraussetzungen für einen Ausschluss von Anlagen für Fremdwerbung - ebenfalls - vorliegen, ergibt sich für den Senat aus dem Vortrag der Antragsgegnerin jedenfalls schlüssig, dass außerhalb der durch Werbeanlagensatzungen geschützten Bereiche auf der Gemarkung der Antragsgegnerin grundsätzlich ausreichend Raum für Fremdwerbung zur Verfügung steht. Dass die Antragsgegnerin dem Antragsteller keinen Ersatzstandort benennen konnte, mag verschiedene Gründe haben und auch damit zusammen hängen, dass sich nach dem eigenen Vortrag des Antragstellers auf dem Gemarkungsgebiet der Antragsgegnerin bereits ca. 600 Werbeanlagen befinden (davon nach dem Vortrag des Antragstellers 150 - 200, nach dem Vortrag der Antragsgegnerin maximal 100 in nunmehr durch Werbeanlagensatzungen geschützten Bereichen), der Markt mithin möglicherweise weitgehend „ausgereizt“ ist. Jedenfalls bestehen für den Senat keine Anhaltspunkte dafür, dass der Ausschluss von Fremdwerbung im Plangebiet etwa wegen des gänzlichen Fehlens von Alternativstandorten abwägungsfehlerhaft sein könnte.
89 
hh) Schließlich führt auch der Hinweis des Antragstellers auf das Senatsurteil vom 16.06.2003 (- 3 S 2324/02 -, BauR 2003, 1527 ff.) nicht zu einer anderen rechtlichen Beurteilung. Das Urteil betrifft eine gänzlich andere Fallkonstellation, nämlich die Erteilung einer Befreiung von der Festsetzung einer nicht überbaubaren Vorplatzfläche in einem nach § 173 Abs. 3 BBauG übergeleiteten Bebauungsplan der Antragsgegnerin für die Errichtung einer Werbeanlage. Der Senat hat sich in diesem Urteil mit den Befreiungsvoraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB i.d.F. des Bau- und Raumordnungsgesetz 1998 auseinandergesetzt. Der vom Antragsteller zur Begründung seines Normenkontrollantrages daraus - unvollständig - zitierte Satz „Grundsätzlich gehören Werbeanlagen in städtischen Innenbereichen zu den üblichen Erscheinungsformen …,“ wird in dem genannten Urteil fortgesetzt mit den Worten „…mit denen ein Verkehrsteilnehmer rechnet und auf die er sich einstellt“. Aus diesem Zusammenhang wird deutlich, dass die genannte Passage sich ausschließlich mit möglichen Gefährdungen des öffentlichen Verkehrs durch Werbeanlagen befasst. Für den Ausschluss von Werbeanlagen für Fremdwerbung aus besonderen städtebaulichen Gründen nach § 1 Abs. 9 BauGB lässt sich daraus nichts herleiten.
III.
90 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
91 
Die Revision wird gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Zulässigkeit des Ausschlusses von Werbeanlagen für Fremdwerbung aus besonderen städtebaulichen Gründen nach § 1 Abs. 9 BauNVO zugelassen. Die aufgeworfene Frage ist von über den zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehender Bedeutung und bisher höchstrichterlich nicht geklärt.
92 
Beschluss
93 
Der Streitwert des Verfahrens wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 10.000,-- EUR festgesetzt.
94 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
34 
Der Antrag ist zulässig, aber nicht begründet.
I.
35 
Gegenstand des Normenkontrollantrages ist nach dem Vortrag des Antragstellers in der Antragsbegründung sowie seinen darstellenden Angaben in der mündlichen Verhandlung allein der Bebauungsplan „Werbeanlagen südliche Innenstadt“ mit seinen bauplanungsrechtlichen Festsetzungen zu „Werbeanlagen als eigenständige Hauptnutzung“. Die zusammen mit dem Bebauungsplan erlassenen örtlichen Bauvorschriften, die die Zulässigkeit von Werbeanlagen an der Stätte der Leistung regeln und die vom Antragssteller gewerblich betriebene Fremdwerbung nicht betreffen, sind demgegenüber nicht Gegenstand des Verfahrens.
36 
1. Der so verstandene Antrag ist gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaft und auch sonst zulässig, insbesondere fristgerecht gestellt. Der Antragsteller hat zwar während der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfs keine Einwendungen erhoben. Die Regelung in § 47 Abs. 2a VwGO, wonach dies zur Unzulässigkeit eines Normenkontrollantrag führen kann, ist jedoch erst durch Gesetz vom 21.12.2006 (BGBl. I S. 3316) eingefügt worden und betrifft daher den Antragsteller nicht.
37 
2. Der Antragsteller ist auch nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Für die Antragsbefugnis ist notwendig, aber auch ausreichend, dass hinreichend substantiiert Tatsachen vorgetragen werden, die eine Rechtsverletzung durch die angegriffenen Festsetzungen des Bebauungsplans als möglich erscheinen lassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.03.1998 - 4 CN 6.97 -, BauR 1998, 740 ff.). Unter diesen Voraussetzungen sind auch obligatorisch Nutzungsberechtigte wie Mieter oder Pächter antragsbefugt (vgl. BVerwG, Urteile vom 05.11.1999 - 4 CN 3.99 -, BVerwGE 110, 36 ff. = BauR 2000, 689 f., und vom 21.10.1999 - 4 CN 1.98 -, BauR 2000, 848 ff.).
38 
Nach diesen Maßgaben ist der Antragsteller i.S.d. § 47 Abs. 2 Satz 1 BauGB antragsbefugt. Er betreibt ein Unternehmen für Wirtschaftswerbung, dessen Tätigkeitsschwerpunkt in der Aufstellung großflächiger Werbeanlagen für Fremdwerbung - u.a. auf der Gemarkung der Antragsgegnerin - liegt. Auf Grund privatrechtlicher Pachtvereinbarung ist er berechtigt, ein im Plangebiet liegendes Grundstück für die Errichtung einer gewerblichen Plakattafel zu nutzen. Die Erteilung der dafür notwendigen und vor Inkrafttreten des Bebauungsplans beantragten Baugenehmigung wurde ihm von der Antragsgegnerin unter Berufung auf die bauplanungsrechtlichen Festsetzungen des angegriffenen Bebauungsplans versagt. Es liegen damit hinreichende Tatsachen vor, die eine Verletzung des durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Antragstellers sowie seines Rechts auf gerechte Abwägung seiner privaten Interessen im Rahmen des § 1 Abs. 6 BauGB a.F. (= § 1 Abs. 7 BauGB n.F) als zumindest möglich erscheinen lassen (vgl. BVerwG, Urteile vom 24.09.1998 - 4 CN 2.98 -, BVerwGE 107, 215 ff. = DVBl. 1999, 100 ff, und vom 05.11.1999, a.a.O.).
39 
2. Der Antragsteller hat auch ein allgemeines Rechtsschutzinteresse an der Durchführung des Normenkontrollantrags. Nach der Ortsbausatzung der Antragsgegnerin von 1939 liegt das Grundstück Flst.-Nr. ..., ... ..., im Bereich der sog. Baustufe II (Wohngebiet mit Gewerbebetrieben). Nach § 45 der Ortsbausatzung sind dort mittlere und kleinere gewerbliche Anlagen zulässig, wenn erhebliche Nachteile, Gefahren und Belästigungen für die Nachbarschaft ausgeschlossen sind. Es spricht alles dafür, dass ohne den im angegriffenen Bebauungsplan vorgesehenen Ausschluss von Werbeanlagen für Fremdwerbung die vom Antragsteller beabsichtigte Errichtung einer Plakattafel auf dem o.g. Grundstück bauplanungsrechtlich zulässig wäre.
II.
40 
Der Antrag ist jedoch nicht begründet.
41 
1. Beachtliche Verfahrensmängel bei der Planaufstellung, im Offenlegungsverfahren oder beim Satzungsbeschluss werden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Nach § 244 Abs. 2 S. 1 BauGB war das - bis zum 20.07.2004 förmlich eingeleitete und vor dem 20.07.2006 abgeschlossene - Verfahren nach den Vorschriften des Baugesetzbuches in der vor dem 20.07.2004 geltenden Fassung durchzuführen.
42 
2. Auch hinsichtlich der Planerforderlichkeit i.S.d. § 1 Abs. 3 BauGB bestehen keine Bedenken. Die Gemeinden haben nach dieser Vorschrift Bauleitpläne aufzustellen, sobald (Zeitpunkt) und soweit (sachlicher und räumlicher Umfang) es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist.
43 
Aus dem Erforderlichkeitsmerkmal lässt sich indes nicht ableiten, dass bauplanerische Festsetzungen nur zulässig sind, wenn sie zur Bewältigung einer bauplanungsrechtlichen Problemlage unentbehrlich oder gar zwingend geboten sind. Zur Planung befugt ist die Gemeinde vielmehr schon dann, wenn sie hierfür hinreichend gewichtige städtebauliche Allgemeinbelange ins Feld führen kann. Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.05.1999 - 4 BN 15.99 -, NVwZ 1999, 1338 m.w.N.; Urteile vom 05.07.1974 - NC 50.72 -, BVerwGE 45, 309 ff. = BauR1974, 311 ff., und vom 22.03.1985 - 4 C 15.83 -, DVBl. 1985, 901 ff.). Im vorliegenden Fall verfolgt die Antragsgegnerin ausweislich der Planbegründung das Ziel, das durch verschiedene städtebauliche Maßnahmen (u.a. Sanierungsmaßnahmen) bereits aufgewertete Erscheinungsbild der sog. Südstadt zu sichern und weiterzuentwickeln. Neben den bereits durchgeführten baulichen Maßnahmen und der Aufwertung der innerörtlichen Verkehrsachsen wird darin ein weiterer Beitrag für die städtebauliche Entwicklung der südlichen Innenstadt und zu deren funktionaler Gestaltung als „Cityerweiterungsbereich“ gesehen. Die Antragsgegnerin beruft sich damit für ihre Planung auf gewichtige städtebauliche Belange.
44 
a) Die Erhaltung, Erneuerung und Entwicklung vorhandener städtebaulicher Strukturen und die Gestaltung des Ortbildes aus städtebaulichen Gründen sind legitime Ziele der Bauleitplanung und bei dieser besonders zu beachtende Belange.
45 
Die Bauleitplanung soll nach § 1 Abs. 5 Satz 1 BauGB 1998 u.a. eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung gewährleisten. Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind gemäß § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 4 BauGB 1998 (vgl. § 1 Abs. 6 Nrn. 4 und 5 BauGB 2004) die Erhaltung, Erneuerung und Fortentwicklung vorhandener Ortsteile sowie die Gestaltung des Ortsbildes besonders zu berücksichtigen. Damit wird das Erfordernis der Ausrichtung der Bauleitplanung auf die innerörtliche Entwicklung und Erneuerung anstelle der Ausweisung neuer Bauflächen hervorgehoben. Die genannten Belange haben daher vor allem bei der Überplanung vorhandener Strukturen besondere städtebauliche Relevanz. Aus der gesetzgeberischen Akzentuierung ergibt sich, dass vorhandene und gewachsene städtebauliche Strukturen und die sich darin wiederfindenden Interessenverflechtungen gegenüber anderen Belangen ein eigenes, in die Abwägung einzustellendes Gewicht haben. Aus der Hervorhebung der vorhandenen städtebaulichen Strukturen und der jeweiligen örtlichen Verhältnisse ergeben sich damit für die Abwägung gesetzlich abgesicherte Möglichkeiten situationsgemäßer Planung unter Vermeidung der schematischen Übernahme allgemeiner Regeln. Insbesondere der Gesichtspunkt der Erneuerung bezieht sich dabei auf solche Planungen, die eine Anhebung allgemeiner städtebaulicher Standards und eine Verbesserung der städtebaulichen Funktionen des Gebiets zum Gegenstand haben, namentlich im Zusammenhang mit städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen (vgl. zum Ganzen etwa Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 1, Rn. 130). Auch die Gestaltung des Ortsbildes gehört nach § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 4 BauGB (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB 2004) zu den bei der Aufstellung von Bauleitplänen besonders zu berücksichtigenden Belangen. Die Gestaltung des Ortsbildes ist ein traditioneller städtebaulichen Belang, der in § 35 und § 34 BauGB als Zulässigkeitsmerkmal seine Entsprechung findet. Gestalterische Belange des Städtebaus, wie sie im Begriff „Ortsbild“ verkörpert werden, berühren Rechtsbereiche des Bauordnungsrechts, haben aber auch selbständige bodenrechtliche Bedeutung, d.h. können unabhängig von bauordnungsrechtlichen Regelungen von der Gemeinde als abwägungsbeachtlich geltend gemacht werden. In der Bauleitplanung hat der Begriff des Ortsbildes nicht nur gestalterische, sondern vor allem auch funktionale städtebauliche Bedeutung (vgl. Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 1 Rn. 137; vgl. dazu ferner die Ergänzung in § 5 Abs. 5 Satz 2BauGB 2004, wonach die Bauleitplanung dazu beitragen soll, „die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln“).
46 
b) Anlagen der Außenwerbung besitzen auch eine städtebauliche (bauplanungsrechtliche) Relevanz. Städtebauliche Relevanz besteht dann, wenn eine Anlage - auch und gerade in ihrer unterstellten Häufung - Belange erfasst oder berührt, welche im Hinblick auf das grundsätzliche Gebot des § 1 Abs. 3 BauGB in Verbindung mit § 1 Abs. 5 BauGB städtebauliche Betrachtung und Ordnung verlangen. Für das Ortsbild ist in aller Regel auch eine Außenwerbung relevant. Ihr eigentliches Ziel ist es gerade, Aufmerksamkeit auf sich zu lenken und im vorhandenen Ortsbild "auffallend" zu wirken (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.12.1992 - 4 C 27.91 -, BVerwGE 91, 234 ff. = BauR 1993, 315 ff.).
47 
3. Es stößt nicht auf rechtliche Bedenken, dass der Geltungsbereich des Bebauungsplans „Werbeanlagen südliche Innenstadt“ den Geltungsbereich mehrerer bereits bestehender Bebauungspläne betrifft. Er stellt damit keinen selbständigen Bebauungsplan dar, sondern ist rechtlich als Änderung der betroffenen Bebauungspläne im Wege einer Querschnittsregelung zu werten. Das Zusammentreffen mehrerer Pläne für dieselbe Fläche bewirkt, dass sie zu einer rechtlichen Einheit verschmelzen und einen einzigen Bebauungsplan bilden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.08.1991 - 4 N 1.89 -, BRS 52 Nr. 1 m.w.N.). Welche Bebauungspläne durch die Festsetzungen des Bebauungsplanes „Werbeanlagen südliche Innenstadt“ im Einzelnen geändert werden, ist aus dem Satzungsbeschluss vom 20.01.2005 zweifelsfrei zu entnehmen.
48 
4. Nach den bauplanungsrechtlichen Festsetzungen des angegriffenen Bebauungsplans (Ziff. A 1) sind in allen Teilflächen, m.a.W. im gesamten Geltungsbereich, „Werbeanlagen als eigenständige Hauptnutzung“ nicht zulässig. Für diese Festsetzungen kann sich die Antragsgegnerin auf die Ermächtigungsgrundlage in § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 1 Abs. 9 BauNVO berufen. Danach ist der Ausschluss von bestimmten Arten von baulichen oder sonstigen Anlagen bei Vorliegen besonderer städtebaulicher Gründe zulässig. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt.
49 
a) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (grundsätzlich BVerwG, Urteil vom 03.12.1992, a.a.O., im Anschluss daran ebenso VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 28.09.1998 - 8 S 2068/98 -, BRS 60 Nr. 132), der auch der Senat folgt, stellt eine Werbeanlage der Außenwerbung, die eine bauliche Anlage im Sinne des § 29 Satz 1 BauGB ist und Fremdwerbung zum Gegenstand hat, bauplanungsrechtlich eine eigenständige Hauptnutzung gemäß §§ 2 ff. BauNVO dar. Davon zu unterscheiden sind Werbeanlagen an der Stätte der Leistung, die dem jeweiligen Nutzungszweck des im Baugebiet liegenden Grundstücks dienen und i.d.R. als Nebenanlagen i.S.d. § 14 BauNVO anzusehen sind. Im System der Baunutzungsverordnung stellt danach eine Anlage der Fremdwerbung, was die Art der baulichen Nutzung angeht, entsprechend ihrer erkennbaren Funktion eine gewerbliche Nutzung dar. Zwar verwendet die Baunutzungsverordnung nur den Begriff des Gewerbebetriebs und bei engerem Verständnis ist eine Anlage der Außenwerbung kein Betrieb. Mit dem Begriff des Betriebs umschreibt die Baunutzungsverordnung aber nur in typisierender Weise eine Zusammenfassung gewerblicher Nutzungsweisen, um diese von anderen Nutzungsarten sinnvoll abgrenzen zu können. Eine Werbeanlage, die als Außenwerbung der Fremdwerbung zu dienen bestimmt ist, kann daher als ein Fall gewerblicher Nutzung über bauplanerische Festsetzungen nach §§ 2 ff. BauNVO entweder zugelassen oder ausgeschlossen werden. Die Gemeinde kann hierzu auch die Möglichkeiten des § 1 Abs. 5 bis 10 BauNVO nutzen (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.12.1992, a.a.O.).
50 
b) Der Zulässigkeit bauplanungsrechtlicher Ausschlussregelungen für Werbeanlagen steht nicht entgegen, dass diese Anlagen im landesrechtlichen Bauordnungsrecht vielfältige Regelungen erfahren haben (vgl. die Möglichkeit des Erlasses örtlicher Bauvorschriften über den Ausschluss oder die Anforderungen an Werbeanlagen in § 74 Abs. 1 Nr. 2 LBO BW). Eine Werbeanlage gehört weder allein dem bundesrechtlichen Bauplanungsrecht noch allein dem landesrechtlichen Bauordnungsrecht an. Sie ist vielmehr je nach der gesetzgeberischen Zielsetzung sowohl der bauplanungsrechtlichen als auch der bauordnungsrechtlichen Regelung zugänglich (vgl. BVerwG, Urteile vom 28.04.1972 - 4 C 11.69 -, BVerwGE 40, 94 ff., und vom 03.12.1992, a.a.O.).
51 
c) Vor dem dargestellten rechtlichen Hintergrund genügt der in den bauplanungsrechtlichen Festsetzungen des angegriffenen Bebauungsplans enthaltene Begriff der „Werbeanlagen als eigenständige Hauptnutzung“ dem Bestimmtheitsgebot.
52 
Festsetzungen eines Bebauungsplans müssen wie alle rechtlichen Regelungen dem sich aus dem Rechtsstaatsprinzip ergebenden Bestimmtheitsgebot genügen. Dieses Gebot schließt die Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe nicht aus. Es ist jedoch erforderlich, dass sich ihr Inhalt unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und des erkennbaren Willens des Normengebers erschließen lässt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 22. April 2002 - 8 S 177/02 -, juris). Im vorliegenden Fall lässt sich aus dem Wortlaut der textlichen Festsetzungen, dem Regelungszusammenhang und der Planbegründung mit der erforderlichen Sicherheit entnehmen, dass sich der Ausschluss auf Werbeanlagen der Außenwerbung bezieht, die - im Gegensatz zu Werbung an der Stätte der Leistung - Fremdwerbung zum Gegenstand haben. In der Begründung des Bebauungsplans wird zum Ausschluss von Werbeanlagen u.a. Folgendes ausgeführt:
53 
Werbeanlagen können eine eigenständige gewerbliche Nutzung in Form einer Haupt- oder Nebenanlage darstellen. Diese Werbeanlagen können nach der Art der Nutzung (§ 9 Abs. 1 Ziff. 1 BauGB) geregelt werden.
54 
In allen Teilgebieten wird Werbung als gewerbliche Hauptnutzung ausgeschlossen, …
55 
Nach Ausschluss von Werbung als gewerbliche Hauptnutzung werden in den örtlichen Bauvorschriften nach § 74 LBO Werbeanlagen als Geschäftswerbung im Zusammenhang mit einer gewerblichen Nutzung geregelt. Hierbei handelt e sich um Werbung an der Stätte der Leistung.“
56 
Die Festsetzungen des Bebauungsplans und die Planbegründung nehmen damit erkennbar Bezug auf die o.g. Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (insbes. Urteil vom 03.12.1992, a.a.O.), wonach Werbeanlagen der Außenwerbung, welche Fremdwerbung zum Gegenstand haben, bauplanungsrechtlich eine eigene Hauptnutzung gemäß §§ 2 ff. BauNVO darstellen, wovon Werbeanlagen an der Stätte der Leistung, die dem jeweiligen Nutzungszweck des im Baugebiet gelegenen Grundstückes dienen, zu unterscheiden sind. Aus Wortlaut und Begründung erschließt sich daher der Inhalt der Festsetzung hinreichend deutlich.
57 
d) Der Ausschluss von „Werbeanlagen als eigenständige Hauptnutzung“ ist im vorliegenden Fall durch die Ermächtigungsgrundlage in § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 1 Abs. 9 BauNVO gedeckt.
58 
Nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB kann im Bebauungsplan aus städtebaulichen Gründen u.a. die Art der baulichen Nutzung festgesetzt werden. § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB allein ist allerdings keine tragfähige Rechtsgrundlage für die isolierte Regelung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit bestimmter Nutzungs- bzw. Anlagearten. Mit dem System des Baugesetzbuchs und der Baunutzungsverordnung wäre es unvereinbar, wenn die Gemeinde schon auf der Grundlage von § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB Regelungen über die Zulässigkeit einzelner Anlagen treffen könnte, denn damit würden die gebietsbezogenen Vorschriften der Baunutzungsverordnung und insbesondere die Gliederungsmöglichkeiten des § 1 Abs. 4 bis 9 BauNVO unterlaufen werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.08.1991 - 4 N 1.89 -, BRS 52 Nr. 1).
59 
Die Art der baulichen Nutzung wird im Bebauungsplan vielmehr grundsätzlich durch Ausweisung von Baugebieten festgesetzt (vgl. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauNVO). Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 BauNVO Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht aufgrund § 1 Absätze 4 bis 10 BauNVO etwas anderes bestimmt wird. Nach § 1 Abs. 5 BauNVO kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2, 4 bis 9 und 13 allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt. Die Vorschrift betrifft nur die in den Absätzen 2 der Baugebietsnormen aufgeführten zulässigen Arten von Nutzungen. Der Ausschluss von bestimmten Arten von baulichen oder sonstigen Anlagen oder deren Umwandlung in Ausnahmen kann nur nach § 1 Abs. 9 i.V.m. Abs. 5 BauNVO unter der engeren Voraussetzung der Rechtfertigung durch besondere städtebauliche Gründe vorgesehen werden (vgl. Fiekert-Fieseler, BauNVO, 10. Aufl., § 1 Rn. 100; Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauNVO, § 1 Rn. 64 ff.).
60 
Nach diesen Maßgaben konnte die Antragsgegnerin im vorliegenden Fall „Werbeanlagen als eigenständige Hauptnutzung“ i.S.v. Werbeanlagen für Fremdwerbung im Plangebiet ausschließen.
61 
aa) Die Antragsgegnerin hat den Ausschluss von Werbeanlagen als eigenständige Hauptnutzung in der Teilfläche I (Ziff. A. 1.1), die im Geltungsbereich der Ortsbausatzung von 1939 liegt, zwar nur auf § 9 Abs. 1 Ziff. 1 BauGB gestützt, was wie dargelegt allein keine tragfähige Rechtsgrundlage für diese Festsetzung ist. Für den Ausschluss von Werbeanlagen als eigenständige Hauptnutzung in der Teilflächen II - IV (Ziff. A 1.2 - 1.4) hat die Antragsgegnerin - richtigerweise - als Rechtsgrundlage § 1 Abs. 9 BauNVO genannt. Die bloß falsche Benennung der maßgeblichen Norm in Ziff. A. 1.1 ist jedoch unschädlich, da – wie noch auszuführen ist - ansonsten die Voraussetzungen des § 1 Abs. 9 BauNVO vorliegen.
62 
bb) Unschädlich ist auch, dass durch die Festsetzungen des angegriffenen Bebauungsplanes u.a. Nutzungsmöglichkeiten eingeschränkt werden, die sich aus der Ortsbausatzung der Antragsgegnerin von 1939 ergeben.
63 
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschluss vom 15.08.1991 - 4 N 1.89 -, BRS 52 Nr. 1), der der Senat folgt, kann auch bei einem nach § 173 Abs. 3 Satz 1 BBauG übergeleiteten Bebauungsplans die Art der baulichen Nutzung - ohne Festsetzung eines Baugebietes im Sinne von § 1 Abs. 2 BauNVO - nach Maßgabe des § 1 Abs. 9 BauNVO eingeschränkt werden. Aus § 173 Abs. 3 Satz 1 BBauG ergibt sich, dass nach der Wertung des Gesetzgebers übergeleitete Bebauungspläne und Bebauungspläne nach dem Bundesbaugesetz grundsätzlich gleich zu behandeln sind. Übergeleitete Bebauungspläne dürfen dementsprechend nach dem jeweils geltenden Bauplanungsrecht geändert werden. Die Gemeinden können daher bei übergeleiteten Plänen auch ohne Neufestsetzung eines Baugebietes i.S.d. BauNVO von den Möglichkeiten des § 1 Abs. 9 BauGB Gebrauch machen.
64 
Die Ortsbausatzung der Antragsgegnerin von 1939, deren Bestandteil ein sog. Baustufenplan ist, setzt für das Stadtgebiet in § 38 verschiedene Baustufen (Geschäftsgebiet, Wohngebiete, Kleinsiedlungsgebiet, Gewerbegebiet) fest. Die §§ 39 ff. der Ortsbausatzung enthalten besondere Bauvorschriften für die jeweiligen Baustufen. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans „Werbeanlagen südliche Innenstadt“ betrifft in den im Plan als Teilflächen I bezeichneten Gebieten Flächen, für die in der o.g. Ortsbausatzung die Baustufe IIa (Wohngebiet mit Gewerbebetrieben) ausgewiesen ist. In der Baustufe IIa sind nach § 45 der Ortsbausatzung „mittlere und kleinere gewerbliche Anlagen … zulässig, wenn erhebliche Nachteile, Gefahren und Belästigungen für die Nachbarschaft ausgeschlossen sind“. Dies entspricht im Wesentlichen einer Mischgebietsfestsetzung i.S. der heutige Regelung in § 6 BauNVO und wird von der Antragsgegnerin erkennbar auch so verstanden. Die Ortsbausatzung enthält damit u.a. Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung, die nach §§ 173 Ans. 3 Satz 1, 9 Abs. 1 Nr. 1 BBauG überleitungsfähig sind und hinsichtlich derer die Antragsgegnerin von den Möglichkeiten des § 1 Abs. 5 - 10 BauNVO Gebrauch machen kann.
65 
cc) § 1 Abs 9 BauNVO gestattet, über § 1 Abs 5 BauNVO hinausgehend, einzelne „Unterarten von Nutzungen“ mit planerischen Festsetzungen zu erfassen. Festsetzungen sind danach nur zulässig, wenn dadurch bestimmte Arten von baulichen oder sonstigen Anlagen (sog. Anlagetypen) zutreffend gekennzeichnet werden (BVerwG, Urteil vom 22.05.1987 - 4 C 77.84 -, BVerwGE 77, 317 ff. = BauR 1987 524 ff.). Werbeanlagen für Fremdwerbung stellen als Unterart möglicher gewerblichen Nutzungen einen eigenständigen Anlagetyp im o.g. Sinne dar. Der Anlagetyp unterscheidet sich gerade auch von Werbeanlagen an der Stätte der Leistung, die dem jeweiligen Nutzungszweck des im Baugebiet liegenden Grundstücks dienen und i.d.R. als Nebenanlagen i.S.d. § 14 BauNVO anzusehen sind. Werbeanlagen für Fremdwerbung sind daher grundsätzlich einer Regelung nach § 1 Abs. 9 BauNVO zugänglich (ebenso BVerwG, Urteil vom 03.12.1992, a.a.O.).
66 
dd) Die Antragsgegnerin kann sich für den Ausschluss von Werbeanlagen für Fremdwerbung im Plangebiet auch auf besondere städtebauliche Gründe i.S. von § 1 Abs. 9 BauNVO berufen.
67 
(1) Mit der erforderlichen Rechtfertigung durch "besondere städtebauliche Gründe" macht § 1 Abs 9 BauNVO Festsetzungen nicht von erschwerten Voraussetzungen abhängig. Das "Besondere" an den städtebaulichen Gründen besteht nicht notwendig darin, dass sie von größerem oder im Verhältnis zu Absatz 5 zusätzlichem Gewicht sein müssen. Eine Festsetzung nach § 1 Abs. 9 BauNVO kann auch das gegenüber § 1 Abs. 5 BauNVO zurückhaltendere und den betroffenen Eigentümer weniger belastende Planungsinstrument sein, so dass ein gegenüber Absatz 5 größeres Gewicht der städtebaulichen Gründe nicht gefordert werden kann. Vielmehr muss es sich um spezielle Gründe gerade für die gegenüber Absatz 5 noch feinere Ausdifferenzierung der zulässigen Nutzungen handeln (BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1987 - BVerwG 4 C 77.84 -, BVerwGE 77, 317 ff. = BauR 1987, 524 ff.; Beschluss vom 10.11.2004 - 4 BN 33.04 -, ZfBR 2005, 187). Nicht erforderlich ist, dass die städtebaulichen Gründe die Beschränkung erfordern; es reicht vielmehr aus, dass die Beschränkung aus städtebaulichen Gründen gerechtfertigt ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 28.02.1992 - 5 S 2149/90 -, und Urteil vom 23.08.2001 - 8 S 1119/01 -, jeweils juris).
68 
(2) Im vorliegenden Fall ist der Bebauungsplan „Werbeanlagen südliche Innenstadt“ im Zusammenhang zu sehen mit einer Vielzahl städtebaulicher Maßnahmen, die die Antragsgegnerin zur Behebung städtebaulicher Missstände und zur Entwicklung der südlichen Innenstadt bereits getroffen hat. Dies ergibt sich sowohl aus der Begründung zum Bebauungsplan als auch aus den von der Antragsgegnerin im Normenkontrollverfahren vorgelegten Unterlagen.
69 
Danach ist die sog. Südstadt bereits seit den 70er Jahren, etwa durch die Aufnahme in das „14-Städte-Programm“ zur Verbesserung der Wohnverhältnisse in älteren Wohngebieten und durch die Umgestaltung der Werderstraße zu einer Wohnstraße, Gegenstand städtebaulicher Bemühungen der Antragsgegnerin. Von Bedeutung ist insbesondere die von der Antragsgegnerin in Auftrag gegebene Rahmenplanung der Planungsgruppe KPS aus dem Jahr 1992, in der wesentliche Teile des Plangebiets und deren städtebauliche Problematik auf der Grundlage einer detaillierten Bestandsanalyse anschaulich beschrieben werden. Konkreter Anlass für die Rahmenplanung waren nach dem Bericht der Planungsgruppe zahlreiche Nutzungskonflikte und die mangelhafte städtebauliche Gestaltung der Südstadt. Der tendenziell schlechte Ruf des Südviertels als Gewerbestandort und Vergnügungsviertel habe zusammen mit dem (als Folge des zweiten Weltkriegs) zerstörten Stadtbild bisher die Ansiedlung von standortgerechten und wohnverträglichen Nutzungen und damit eine funktionelle und (städte-)bauliche Aufwertung des Planungsgebietes verhindert. Die kriegsbedingten Zerstörungen und das Entstehen von provisorischen Nutzungen auf den freigeräumten Flächen sowie später die Entwicklung der Verkehrssituation hätten einenunattraktiven Stadtraum mit heterogener Bausubstanz entstehen lassen. Als Beispiele für städtebauliche Fehlentwicklungen werden in der Untersuchung insbesondere die Bereiche westlich der Wilhelmstraße sowie südwestlich des Rathenauplatzesherausgestellt, in denen das Zusammentreffen von Vergnügungsstätten, Gaststätten und Wohnungen mit schlechter Bausubstanz zu erheblichen Problemen führe. Lösungsansätze sieht die Planungsgruppe u.a. in der Stärkung der wichtigen Versorgungs- und Dienstleistungsfunktionen, in einer Reduzierung des Durchgangsverkehrs in die Innenstadt, in der Erhaltung und Stärkung des innerstadtnahen Wohnens und der Verbesserung und Attraktivierung des Wohnumfeldes.
70 
Im Anschluss an die genannte Rahmenplanung hat die Antragsgegnerin den Bebauungsplan 07A/25 „Südstadt“ vom 09.02.1995 beschlossen, deru.a. den gesamten Geltungsbereich des im vorliegenden Verfahren angegriffenen Bebauungsplanes umfasst und „zum Schutz des Wohnens, der schützenswerten Einrichtungen und der städtebaulichen Entwicklungsziele“ diverse - einschränkende - Festsetzungen bezüglich der Zulässigkeit von Vergnügungsstätten, Einzelhandelsbetrieben und „Gewerbebetrieben des Sexgewerbes“ enthält. Ferner hat die Antragsgegnerin nach umfangreichen vorbereitenden Untersuchungen 1997 das Sanierungsgebiet „Rathenauplatz“ und 2004 das Sanierungsgebiet „Südviertel“ förmlich festgesetzt; beide Sanierungsgebiete liegen im Wesentlichen im Geltungsbereich des angegriffenen Bebauungsplans. Nach dem Ergebnisbericht über die vorbereitenden Untersuchungen für den Bereich „Rathenauplatz“ resultieren die städtebaulichen Probleme dieses Gebietes neben der hohen Verkehrsbelastung aus der Nutzung der Gebäude durch Bar- und Bordellbetriebe, was zu Nutzungskonflikten führe und für ein belastendes Image - auch der angrenzenden Bereiche - sorge. Die überwiegend historische Bausubstanz befinde sich darüber hinaus in schlechtem baulichen Zustand. Zielsetzungen der Neuordnung müsse neben der Zurückdrängung wohnunverträglicher Betriebe des „Amüsiergewerbes“ die Verbesserung der Wohnbedingungen und die Erhaltung bzw. Wiederherstellung der historischen Stadtstruktur sein. Auch im Ergebnisbericht über die vorbereitenden Untersuchungen im Sanierungsgebiet „Südviertel“ wird die negative Stadtbildqualität bei gleichzeitig vorhandener erheblicher historischer Bausubstanz hervorgehoben. Das Untersuchungsgebiet bietet danach trotz der Ergänzung durch Neubauten eine beispielhafte Sammlung städtischer Architektur aus der Zeit von ca. 1880 bis etwa 1930, deren Erhalt und Pflege besondere Priorität genieße. Sanierungsziele müssten hier neben der Verbesserung des Gebietsimages und der Gebietsstruktur die Aufwertung des Straßenraumes durch gestalterische Maßnahmen sowie die Sicherung des Erscheinungsbildes insbesondere hinsichtlich Werbeanlagen sein.
71 
Im Zusammenhang mit ihren Bemühungen um die Sanierung des Gebietes „Rathenauplatz“ hat die Antragsgegnerin ausweislich des Untersuchungsberichts zwei „Schlüsselgrundstücke“ selbst erworben und weiteren Grunderwerb geplant, um ihren Handlungsspielraum mit dem Ziel einer Normalisierung der Wohn- und Arbeitsverhältnisse zu erweitern. Im Rahmen des Sanierungsplans „Südviertel“ hat die Antragsgegnerin, wie in der mündlichen Verhandlung im Einzelnen erläutert und durch Fotos dokumentiert, eine Umgestaltung der Wilhelmstraße vorgenommen. Die ehemals vierspurige Straßenführung wurde auf zwei Spuren mit Parkbuchten zurückgeführt. Außerdem sind umfangreiche Baumpflanzungen und andere Begrünungsmaßnahmen durchgeführt worden. Um eine ansprechende Gestaltung von Werbeanlagen an der Stätte der Leistung zu erreichen, hat die Antragsgegnerin zusammen mit dem angegriffenen Bebauungsplan örtliche Bauvorschriften erlassen. Die Ergebnisse dieser Bemühungen hat die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung ebenfalls durch Fotos dokumentiert.
72 
Die von dem angegriffenen Bebauungsplan erfassten Bereiche zwischen Wilhelm- und Urbanstraße (nördlich der Südstraße), die Bebauung entlang der Urbanstraße sowie die Bebauung entlang der Südstraße bis zum Silcherplatz liegen zwar außerhalb förmlich festgesetzter Sanierungsgebiete, gehören jedoch ebenfalls zur sog. Südstadt und liegen im Wesentlichen innerhalb des Rahmenplanes der Planungsgruppe KPS über die künftige städtebauliche Entwicklung diese Bereichs. Ausweislich des von der Antragsgegnerin im Normenkontrollverfahren eingereichten Bestandsplans und der in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Bilder ist die Südstraße ganz überwiegend von kleinparzellierter Wohnbebauung mit zum Teil historischer Bausubstanz aus der Gründerzeit und untergeordneter gewerblicher Nutzung in den Erdgeschossen (Arztpraxis, Frisör, Bürogebäude u.a.) geprägt. Diese weitgehend intakte Nutzungsstruktur sowie das bisher durch gewerbliche Nutzung einschließlich Fremdwerbung wenig belastete Erscheinungsbild will die Antragsgegnerin ausweislich ihres Vortrages im Normenkontrollverfahren sichern. Eine vorwiegend gewerbliche Nutzung auf großzügig zugeschnittenen Grundstücken findet sich demgegenüber insbesondere im Kreuzungsbereich der Südstraße mit der Urbanstraße sowie in den im angegriffenen Bebauungsplan als Teilflächen IV dargestellten Bereichen. Auf die städtebaulichen Probleme dieser Bereiche - gewerbliche Freiflächennutzung, heterogene Bausubstanz, fehlende Raumkanten - hat die Antragsgegnerin u.a. mit der Neubebauung des Quartiers zwischen Wilhelm-, Süd-, Urban- und Werderstraße mit dem sog. City-Center Süd reagiert. Dort ist nunmehr die gewerbliche Nutzung (u.a. Lebensmittelmarkt, Fahrradhandlung, Fitnessstudio, Café) entlang der Straßenräume in den Erdgeschossen, und die Wohnbebauung in den Obergeschossen - mit Orientierung zum Innenhof - angesiedelt. Die störende Baustoffhandlung an der Ecke Südstraße/Wilhelmstraße ist aufgegeben. Ein weiterer Lebensmittelmarkt im Planbereich ist von der Ostseite der Urbanstraße auf deren Westseite umgezogen; die störenden Parkierungsflächen befinden sich nunmehr im Blockinnern. In der mündlichen Verhandlung hat die Antragsgegnerin ergänzend darauf hingewiesen, dass die aufgeführten Gebiete mit großflächiger Grundstücksnutzung von Wohnbebauung mit einem hohen Anteil an historischen Gebäuden aus der Gründerzeit entlang der Wilhelmstraße einerseits und der Südstraße andererseits quasi „umhüllt“ und u.a. deshalb in den Geltungsbereich des angegriffenen Bebauungsplanes aufgenommen worden seien. Auch im Rahmenplan der Planungsgruppe KPS ist davon die Rede, dass die Entwicklung nach 1945 im Bereich Wilhelm- und Urbanstraße eine städtebaulich unerwünschte Nutzungsbarriere zwischen dem Wohnquartier Wilhelmstraße und dem Wohnbezirk Süd- und Happelstraße habe entstehen lassen, obwohl beide aus der Gründerzeit stammten und anfangs wohl eine Einheit gebildet hätten. Ziel müsse es sein, die baulichen und funktionellen Barrieren zu durchbrechen.
73 
(3) Die Bemühungen der Antragsgegnerin, die südliche Innenstadt zu sanieren und ihre Attraktivität zu erhöhen, stellen besondere städtebauliche Gründe i.S.d. § 1 Abs. 9 BauNVO dar, auf die sich die Antragsgegnerin für den Ausschluss von Fremdwerbung im Plangebiet berufen kann.
74 
Die städtebaulichen Defizite der sog. Südstadt sind in den verschiedenen von der Auftragsgegnerin in Auftrag gegebenen Untersuchungen im einzelnen dargestellt. Die Untersuchungen kommen übereinstimmend zu dem Ergebnis, dass ein taugliches Mittel zur Behebung dieser Defizite Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes und des öffentlichen Raumes mit dem Ziel der Erhöhung der Standortqualität und des „Images“ des betroffenen Gebietes sind. Greifen entsprechende Maßnahmen, finden sich in der Regel kapitalkräftige Investoren für erwünschte, standortgerechte Nutzungen. Auch die Bereitschaft der Grundstückseigentümer im Plangebiet, in Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen zu investieren, steigt mit der Möglichkeit, zahlungskräftige Mieter für Wohnungen und Pächter für wohnverträgliche gewerbliche Nutzungen zu finden. Dies ist im Plangebiet insbesondere im Hinblick auf die - im Wesentlichen aus der Gründerzeit stammende - historische und zu einem erheblichen Teil sanierungsbedürftige Bausubstanz von großer Bedeutung. Neben den von der Antragsgegnerin bereits durchgeführten Maßnahmen wie dem Ausschluss von bestimmten Vergnügungsstätten, dem Erwerb sanierungsbedürftiger Bausubstanz, der Umgestaltung und Begrünung von Straßenräumen und nicht zuletzt dem Erlass örtlicher Bauvorschriften für die Gestaltung von Werbeanlagen an der Stätte der Leistung ist der Ausschluss von Fremdwerbung ein weiterer „Mosaikstein“, das Erscheinungsbild der sog. Südstadt positiv zu beeinflussen. In der vorbereitenden Untersuchung für das Sanierungsgebiet „Südviertel“ wird als Maßnahme zur Gebietsverbesserung ausdrücklich auch eine Reglementierung für Werbeanlagen aufgeführt. Zu Recht weist die Antragsgegnerin in der Begründung des angefochtenen Bebauungsplan darauf hin, dass Werbung als gewerbliche Hauptnutzung zumeist als Plakatanschlag auf verschieden großen Tafeln oder in Form großflächiger Werbeanlagen auftritt. Wie das Vorhaben des Antragstellers sowie das im Plangebiet bereits vorhandene sog. City-Light-Poster zeigen, ist auch eine Beleuchtung nicht unüblich. Ziel solcher Anlagen ist es gerade, im Ortsbild „auffallend“ zu wirken. Die möglichen negativen Auswirkungen von Fremdwerbeanlagen auf das Ortsbild hat die Antragsgegnerin durch ein entsprechendes Foto der an der Ecke Südstraße/Urbanstraße bereits vorhandenen Plakattafeln dokumentiert. Die unterschiedliche Behandlung von Fremdwerbeanlagen und Werbeanlagen an der Stätte der Leistung ist im Hinblick auf die berechtigten Interessen der im Plangebiet bereits ansässigen Gewerbetreibenden auch sachlich gerechtfertigt und im Hinblick auf Art. 14 Abs. 1 GG verhältnismäßig.
75 
(4) Trotz der im Plangebiet bereits vorhandenen Werbeanlagen für Fremdwerbung erscheint die bauplanungsrechtliche Festsetzung auch nicht ungeeignet zur Erreichung der städtebaulichen Zielsetzung. Nach den Angaben der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung, die vom Antragsteller auch nicht substantiiert in Frage gestellt wurden, sind bisher im Plangebiet nur eine überschaubare Anzahl von Werbeanlagen für Fremdwerbung vorhanden (drei Plakattafeln an der Kreuzung Südstraße/Urbanstraße, ein sog. City-Light-Poster am City-Center Urbanstraße/Ecke Werderstraße, zwei Plakattafeln an der Werderstraße und eine Litfasssäule gegenüber dem Lebensmittelmarkt in der Urbanstraße). Wie nicht zuletzt der Baugenehmigungsantrag des Antragstellers zur Errichtung einer großflächigen Werbeanlage in der Südstraße zeigt, ist die Antragsgegnerin mit Bauanfragen für weitere gewerbliche Fremdwerbung im Plangebiet konfrontiert. Der Ausschluss von Fremdwerbung durch bauplanungsrechtliche Festsetzungen ist daher ein geeignetes Instrument, das Erscheinungsbild vor weiteren Beeinträchtigungen durch Fremdwerbung zu schützen.
76 
(5) Die Antragsgegnerin hat im angegriffenen Bebauungsplan Werbeanlagen als eigenständige Hauptnutzung in jeglicher Form ausgeschlossen. Auch dies ist im Hinblick auf die Festsetzungemöglichkeiten des § 1 Abs. 9 BauNVO nicht zu beanstanden. Zu berücksichtigen ist zunächst, dass der Ausschluss von Fremdwerbung über § 1 Abs. 9 BauNVO nur dann zum Tragen kommt, soweit es sich um bauliche Anlagen i.S.d. § 29 BauGB handelt. Darüber hinaus ist ein Ausschluss einer Nutzungsart über § 1 Abs. 9 BauNVO rechtlich nur zulässig, soweit es sich um einen besonderen Anlagetyp handelt, wovon wie dargestellt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 03.12.1992, a.a.O.) bei Werbeanlagen der Außenwerbung, die Fremdwerbung zum Gegenstand haben, auszugehen ist. Eine weitere Ausdifferenzierung dieses Anlagetyps etwa auf nur großflächige Werbeanlagen erscheint auf der Basis des § 1 Abs. 9 BauNVO rechtlich bedenklich. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin Anlagen für Fremdwerbung generell ausgeschlossen hat. Sollte im Einzelfall eine beabsichtigte Fremdwerbung die Grundzüge der Planung nicht berühren und die Abweichung städtebaulich vertretbar sein, kommt eine Befreiung von den bauplanungsrechtlichen Festsetzungen nach § 31 Abs. 2 BauGB in Betracht.
77 
ee)Durch den Ausschluss von Werbeanlagen für Fremdwerbung wird auch die Zweckbestimmung der durch den angegriffenen Bebauungsplan betroffenen Baugebiete nicht in Frage gestellt.
78 
Bei einer Gliederung nach § 1 Abs. 9 BauNVO ist - wie bei Festsetzungen nach § 1 Abs. 5 BauNVO - die allgemeine Zweckbestimmung des jeweiligen Baugebiets zu wahren (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.05.1996 - 4 NB 16.96 -, BRS 58 Nr. 23). Dadurch wird sichergestellt, dass der Grundsatz, nach dem die Art der baulichen Nutzung nach Baugebietsarten unterschieden und typisiert festgelegt ist, nicht beeinträchtigt wird. (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.11.2004 - 4 BN 33.04 -, BauR 2005, 818 ff.). Soweit es um die Änderung eines nach § 173 Abs. 3 BBauG übergeleiteten Bebauungsplans geht, kommt es nicht auf die Zweckbestimmung eines der Baugebiete der Baunutzungsverordnung, sondern auf die jeweils zu ermittelnde Zweckbestimmung des nach altem Recht festgesetzten Baugebiets an (BVerwG, Beschluss vom 15.08.1991 - 4 N 1/89 -, BRS 52 Nr. 1).
79 
Im vorliegenden Fall erfasst der angegriffene Bebauungsplan die Geltungsbereiche verschiedener bereits bestehender Bebauungspläne mit unterschiedlichen Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung. In den Teilflächen I gilt die Ortsbausatzung der Antragsgegnerin von 1939, die dort i.V.m. dem Baustufenplan Baustufe IIa, d.h. Wohngebiet mit Gewerbebetrieben, festsetzt. In den Teilflächen II gelten drei verschiedene Bebauungspläne von 1979, 1985 und 1998, die dort jeweils Besondere Wohngebiete (vgl. § 4a BauNVO) festsetzen. In der Teilfläche III gilt ein Bebauungsplan von 1979, der die Fläche als Mischgebiet (vgl. § 6 BauNVO) ausweist. In den Teilflächen IV gelten zwei Bebauungspläne von 1983 und 2002, die dort jeweils Kerngebiete (vgl. § 7 BauNVO) festsetzen. Es handelt sich damit insgesamt um Gebiete, in denen sowohl das Wohnen als auch die gewerbliche Nutzung zulässig sind; selbst die Besonderen Wohngebiete dienen „auch der Unterbringung von Gewerbebetrieben“ vgl. (§ 4a BauNVO). Der bloße Ausschluss von Werbeanlagen für Fremdwerbung als eine „Unterart“ der ansonsten weiterhin in ihrem gesamten Spektrum zulässigen gewerblichen Nutzung führt aber nicht dazu, dass eines der betroffenen Baugebiete seine Prägung verliert und im Ergebnis ein anderer, unter Umständen gar nicht in der Baunutzungsverordnung vorgesehener Baugebietstyp geschaffen wird. Das gleichberechtigte Nebeneinander von Wohnen und - wohngebietsverträglicher - gewerblicher Nutzung wird dadurch nicht grundsätzlich in Frage gestellt.
80 
ff) Gegen den Ausschluss von Fremdwerbung aus besonderen städtebaulichen Gründen durch bauplanungsrechtliche Festsetzungen nach § 1 Abs. 9 BauNVO wendet der Antragsteller ohne Erfolg ein, dass nach der Rechtsprechung ein Ausschluss von Werbeanlagen in Mischgebieten unzulässig sei.
81 
Der Antragsteller nimmt damit erkennbar Bezug auf die zu § 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. landesrechtlichen örtlichen Bauvorschriften ergangene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und anderer Obergerichte, wonach Werbeanlagen in Misch- oder Kerngebieten grundsätzlich zulässig seien und nicht in generalisierender Weise aus solchen Gebieten verdrängt werden könnten (vgl. dazu grundsätzlich BVerwG, Urteil vom 28.04.1972 – IV C 11.69 -, BVerwGE 40, 94 ff. = BRS 25 Nr. 127 m.w.N.; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 16.03.1995 - 4 C 3.94 - , BauR 1995, 508 ff.; OVG NW, Urteil vom 06.02.1992 - 11 A 2232/89 -, BRS 54 Nr. 112; zum Ausschluss von Werbeanlagen an Hauptverkehrsstraßen vgl. auch OVG Koblenz, Urteil vom 22.07.1987 - 1 A 128/85 -, BRS 48 Nr. 120; OVG Lüneburg, Urteil vom 29.04.1986 - 6 A 147/84 -, BRS 46 Nr. 120 -).
82 
Diese Rechtsprechung lässt sich indessen auf den Ausschluss von Werbeanlagen für Fremdwerbung aus besonderen städtebaulichen Gründen gemäß § 1 Abs. 9 BauNVO nicht übertragen. Die o.g. Entscheidungen betreffen die Reglementierung von Werbeanlagen auf der Grundlage der jeweiligen Landesbauordnungen, die Regelungen über die unmittelbare Baugestaltung, u.a. über den Erlass diesbezüglicher örtlicher Bauvorschriften, enthalten. So können die Gemeinden gemäß § 74 Abs. 1 Nr. 2 LBO BW zur Durchführung baugestalterischer Absichten, zur Erhaltung schützenswerter Bauteile, zum Schutz bestimmter Bauten, Straßen, Plätzen oder Ortsteilen von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung sowie zum Schutz von Kultur- und Naturdenkmalen örtliche Bauvorschriften über die Anforderungen an Werbeanlagen erlassen und auch bestimmte Werbeanlagen ausschließen. Auch wenn die Gemeinde im Rahmen dieser Regelung nicht auf den Schutz des Status quo und die Verhinderung von Verunstaltungen beschränkt ist, sondern durch örtliche Bauvorschriften auch eine positive Gestaltungspflege betreiben und das Straßen- und Ortsbild aufgrund eigener Überlegungen dynamisch beeinflussen kann (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 26.08.1982 - 5 S 858/82 -, VBlBW 1983, 179 ff.), handelt es sich doch um eine reine Gestaltungsermächtigung. Die Satzungsbefugnis der Gemeinde ist dadurch begrenzt, dass die örtliche Bauvorschrift der Verwirklichung bestimmter baugestalterischer Absichten dienen muss, mithin in erster Linie optisch-ästhetische Aspekte die gestalterischen Festsetzungen tragen müssen. Vor diesem Hintergrund ist die o.g. Rechtsprechung insbesondere des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 28.04.1972, a.a.O.) zu sehen, wonach das generalisierende Verbot bestimmter Werbeanlagen in bestimmten Baugebieten seine Entsprechung in einem Mindestmaß an Einheitlichkeit des Baugebietscharakters finden muss. Fehlt es, wie beim Misch- oder Kerngebiet, voraussetzungsgemäß an dieser Einheitlichkeit, so lässt sich unter dem Gesichtspunkt besonderer gestalterischer Anforderungen auch keine einheitliche Beantwortung der Frage erreichen, ob sich bestimmte Werbeanlagen ihrer Umgebung anpassen. Unter solchen Umständen ist eine einheitliche, ein generelles Verbot bestimmter Werbeanlagen umfassende baugestalterische Regelung nicht sachgerecht und deshalb nicht mehr mit den Grenzen vereinbar, die Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG für die Bestimmung und Beschränkung des Eigentumsinhalts setzt.
83 
Anders verhält es sich jedoch mit bauplanungsrechtlichen Festsetzungen. Diese finden ihre Rechtfertigung nicht in baugestalterischen, sondern städtebaulichen und damit bodenrechtlich relevanten Aspekten, im Falle des § 1 Abs. 9 BauNVO in den dort genannten „besonderen städtebaulichen Gründen“. Im vorliegenden Fall ergeben sich die besonderen städtebaulichen Gründe aus dem Bestreben der Antragsgegnerin, das Plangebiet zu sanieren und seine Attraktivität zu erhöhen. In diesem Rahmen dient die Reglementierung störender Werbeanlagen funktionalen Belangen, nämlich der Erhöhung der „Standortqualität“ und des „Images“ des betroffenen Gebietes mit dem Ziel, eine standortgerechte Nutzung mit Wohnbebauung und wohnverträglichem Gewerbe in der südlichen Innenstadt zu fördern und die diesbezügliche Investitionsbereitschaft von Eigentümern und Gewerbetreibenden anzuregen. Hinsichtlich der historischen Bausubstanz im Plangebiet kann die Antragsgegnerin sich darüber hinaus nicht auf nur das Ziel, sie vor Beeinträchtigungen durch störende Werbeanlagen zu schützen, berufen; vielmehr werden die Belange des Denkmalschutzes (vgl. § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 5 BauGB 1998) auch insoweit berührt, als durch eine Verbesserung des Umfeldes die Bereitschaft zu Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen sanierungsbedürftiger Gebäude gefördert wird.
84 
gg) Der angegriffene Bebauungsplan leidet auch nicht an beachtlichen Abwägungsmängeln.
85 
Nach § 1 Abs. 6 BauGB 1998 (= § 1 Abs. 7 BauGB n.F.) erfordert die Aufstellung eines Bebauungsplans eine umfassende und gerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander. Die gerichtliche Kontrolle dieser von der Gemeinde vorzunehmenden Abwägung hat sich nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend bereits BVerwG, Urteil vom 05.07.1974 - 4 C 50.72 -, BVerwGE 45, 309) auf die Prüfung zu beschränken, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat (kein Abwägungsausfall), ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste (kein Abwägungsdefizit), ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist (kein unrichtiges Abwägungsmaterial, keine rechtlich unzutreffende Bewertung) und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessen Verhältnis steht (keine Abwägungsdisproportionalität). Zu den abwägungsbeachtlichen privaten Belangen gehören insbesondere die unter dem Schutz von Art. 14 GG stehenden Rechte. Auswirkungen der Bauleitplanung auf diese Rechte bedürfen stets der Rechtfertigung durch entsprechend gewichtige Gemeinwohlbelange. Hat die Gemeinde diese Anforderungen an ihre Planungstätigkeit beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - 4 C 155.66 -, BVerwGE 34, 301 und vom 05.07.1974, a.a.O.).
86 
Nach diesen Maßgaben ist im vorliegenden Fall weder ein Fehler im Abwägungsvorgang noch im Abwägungsergebnis erkennbar. In der Begründung zum angefochtenen Bebauungsplan sind die rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen, von denen bei der Aufstellung des Bebauungsplans auszugehen ist, im Einzelnen zutreffend dargestellt. Insbesondere ergibt sich daraus, welche Art der baulichen Nutzung in den vom Bebauungsplan betroffenen Teilflächen festgesetzt ist und inwieweit in diesen Gebieten bisher Werbeanlagen zulässig sind. Darüber hinaus werden in der Begründung die maßgeblichen städtebaulichen Gründe für den Ausschluss von Werbeanlagen für Fremdwerbung im Einzelnen erläutert. Insbesondere wird dort auf die bisherigen Sanierungsbemühungen in der südlichen Innenstadt und die Bedeutung des Erscheinungsbildes für deren städtebauliche Attraktivität verwiesen. Gleichzeitig wird der berechtigte Anspruch von Einzelhandel, Dienstleistung und sonstiger Geschäftsnutzung auf Präsentation der angebotenen Leistungen in Form von Werbeanlagen und Reklameeinrichtungen in den Blick genommen. Die Begründung enthält auch detaillierte Erläuterungen über die unterschiedlichen Regelungen für Werbeanlagen als eigenständige Hauptnutzung und Werbeanlagen als Geschäftswerbung im Zusammenhang mit einer gewerblichen Nutzung. Ausdrücklich heißt es in der Begründung, der Bebauungsplan sei das Ergebnis der Abwägung zwischen den Nutzungsanforderungen des Geschäftsbesatzes und den stadtgestalterischen Zielen. Bereits bei der Beschlussfassung über die Aufstellung des Bebauungsplans in der Gemeinderatssitzung vom 13.05.2004 lag den Mitgliedern des Gemeinderates die Begründung des Bebauungsplanes als Konzeptfassung vom 08.04.2005 vor. Sie haben auf dieser Grundlage den Bebauungsplaninhalt ausführlich erörtert und dem Konzept ausdrücklich zugestimmt. Nachdem während der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfs keine Einwendungen erhoben wurden und die Träger öffentlicher Belange ebenfalls keine Anregungen vorgebracht haben, hat der Gemeinderat unter Bezugnahme auf den Bericht des Stadtplanungsamtes vom 03.12.2004 und die Begründung vom 20.08.2004 den Bebauungsplan als Satzung beschlossen. Der Gemeinderat der Antragsgegnerin hat damit ersichtlich in seine Abwägung eingestellt, was nach Lage der Dinge einzustellen war. Entgegen der Auffassung des Antragstellers bestehen insbesondere keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gemeinderat bei der Beschlussfassung über die Satzung das Problem des Ausschlusses von Fremdwerbung nicht gesehen habe. Für eine gesonderte Befassung mit den speziellen Belangen des Antragsstellers bestand für den Gemeinderat keine Veranlassung, nachdem dieser während der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs keine Einwendungen erhoben hat. Auch das Abwägungsergebnis begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Für die Aufwertung des Erscheinungsbildes des Plangebiets im Rahmen umfassender Sanierungsbemühungen, welche zugleich besondere städtebauliche Gründe i.S.d. § 1 Abs. 9 BauNVO darstellen, streiten erhebliche öffentliche Interessen. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin diesen Interessen den Vorrang eingeräumt hat vor dem privaten Interesse des Antragstellers, im Plangebiet gewerbliche Werbeanlagen zu errichten, die zudem in keinem funktionellen Zusammenhang mit einer dort ausgeübten gewerblichen Nutzung stehen. Angesichts der gewichtigen öffentlichen Belange gilt dies auch, wenn man davon ausgeht, dass die sich aus dem privatrechtlichen Pachtvertrag ergebende gewerbliche Nutzungsmöglichkeit auf dem Grundstück ... ... bereits unter das durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Antragstellers fällt (zur Reichweite des Schutzgutes vgl. etwa Depenheuer in Bonner Grundgesetz, 4. Aufl., Art. 14, Rn. 135 ff., insbes. 137, m.w.N.).
87 
Zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führt auch nicht der sinngemäße Einwand des Antragstellers in der mündlichen Verhandlung, auf der Gemarkung der Antragsgegnerin werde durch verschiedene städtebauliche Maßnahmen die Fremdwerbung unverhältnismäßig stark eingeschränkt; so habe die Antragsgegnerin ihm im Hinblick auf eine vergleichsweise Erledigung keinen Ersatzstandort für den umstrittenen Standort in der Südstraße benennen können. Die Antragsgegnerin hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, vergleichbare Werbeanlagensatzungen gebe es für die Historische Altstadt sowie für einen Bereich der Nordstadt. Dort handele es sich ebenfalls um Sanierungsgebiete. Diese drei geschützten Gebiete machten nur ca. 10 % des Stadtgebiets aus. Insbesondere gebe es fünf bis sechs große Einfahrtsstraßen in die Innenstadt, die auf mehreren Kilometern nicht in den o.g. Satzungsbereichen bzw. in Sanierungsgebieten lägen und entlang derer Fremdwerbung zulässig und auch vorhanden. Dem hat der Antragsteller nicht substantiiert widersprochen.
88 
Ungeachtet dessen, dass im anhängigen Verfahren nicht zu prüfen ist, ob in anderen Gebieten auf der Gemarkung der Antragsgegnerin die rechtlichen Voraussetzungen für einen Ausschluss von Anlagen für Fremdwerbung - ebenfalls - vorliegen, ergibt sich für den Senat aus dem Vortrag der Antragsgegnerin jedenfalls schlüssig, dass außerhalb der durch Werbeanlagensatzungen geschützten Bereiche auf der Gemarkung der Antragsgegnerin grundsätzlich ausreichend Raum für Fremdwerbung zur Verfügung steht. Dass die Antragsgegnerin dem Antragsteller keinen Ersatzstandort benennen konnte, mag verschiedene Gründe haben und auch damit zusammen hängen, dass sich nach dem eigenen Vortrag des Antragstellers auf dem Gemarkungsgebiet der Antragsgegnerin bereits ca. 600 Werbeanlagen befinden (davon nach dem Vortrag des Antragstellers 150 - 200, nach dem Vortrag der Antragsgegnerin maximal 100 in nunmehr durch Werbeanlagensatzungen geschützten Bereichen), der Markt mithin möglicherweise weitgehend „ausgereizt“ ist. Jedenfalls bestehen für den Senat keine Anhaltspunkte dafür, dass der Ausschluss von Fremdwerbung im Plangebiet etwa wegen des gänzlichen Fehlens von Alternativstandorten abwägungsfehlerhaft sein könnte.
89 
hh) Schließlich führt auch der Hinweis des Antragstellers auf das Senatsurteil vom 16.06.2003 (- 3 S 2324/02 -, BauR 2003, 1527 ff.) nicht zu einer anderen rechtlichen Beurteilung. Das Urteil betrifft eine gänzlich andere Fallkonstellation, nämlich die Erteilung einer Befreiung von der Festsetzung einer nicht überbaubaren Vorplatzfläche in einem nach § 173 Abs. 3 BBauG übergeleiteten Bebauungsplan der Antragsgegnerin für die Errichtung einer Werbeanlage. Der Senat hat sich in diesem Urteil mit den Befreiungsvoraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB i.d.F. des Bau- und Raumordnungsgesetz 1998 auseinandergesetzt. Der vom Antragsteller zur Begründung seines Normenkontrollantrages daraus - unvollständig - zitierte Satz „Grundsätzlich gehören Werbeanlagen in städtischen Innenbereichen zu den üblichen Erscheinungsformen …,“ wird in dem genannten Urteil fortgesetzt mit den Worten „…mit denen ein Verkehrsteilnehmer rechnet und auf die er sich einstellt“. Aus diesem Zusammenhang wird deutlich, dass die genannte Passage sich ausschließlich mit möglichen Gefährdungen des öffentlichen Verkehrs durch Werbeanlagen befasst. Für den Ausschluss von Werbeanlagen für Fremdwerbung aus besonderen städtebaulichen Gründen nach § 1 Abs. 9 BauGB lässt sich daraus nichts herleiten.
III.
90 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
91 
Die Revision wird gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Zulässigkeit des Ausschlusses von Werbeanlagen für Fremdwerbung aus besonderen städtebaulichen Gründen nach § 1 Abs. 9 BauNVO zugelassen. Die aufgeworfene Frage ist von über den zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehender Bedeutung und bisher höchstrichterlich nicht geklärt.
92 
Beschluss
93 
Der Streitwert des Verfahrens wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 10.000,-- EUR festgesetzt.
94 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

Tenor

Der Antrag wird abgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan 07A/30 „Werbeanlagen südliche Innenstadt" der Antragsgegnerin vom 20.01.2005.
Der Antragsteller betreibt ein Unternehmen für Wirtschaftswerbung. Sein beruflicher Schwerpunkt liegt in der Aufstellung von großflächigen Werbeanlagen für wechselnde Plakatanschläge, die in der Regel der Fremdwerbung dienen.
Anfang Dezember 2004 beantragte der Antragsteller die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung einer beleuchteten Plakattafel für wechselnden Plakatanschlag auf dem Grundstück Flst.-Nr. ..., ... ..., auf der Gemarkung der Antragsgegnerin. Nach der Ortsbausatzung der Antragsgegnerin von 1939 liegt das Grundstück im Bereich der sog. Baustufe II (Wohngebiet mit Gewerbebetrieben). Die Werbeanlage sollte entsprechend einer Vereinbarung zwischen dem Antragsteller und dem Grundstückseigentümer an die Außenwand des sich auf dem Grundstück befindlichen Wohngebäudes befestigt werden. Mit Bescheid vom 03.02.2005 lehnte die Antragsgegnerin die Erteilung der beantragten Baugenehmigung ab mit der Begründung, die Werbeanlage widerspreche dem am gleichen Tag bekannt gemachten Bebauungsplan „Werbeanlagen südliche Innenstadt“ vom 20.01.2005, nach dessen Festsetzungen Werbeanlagen als Hauptnutzung (gewerbliche Fremdwerbung) unzulässig seien. Der dagegen eingelegte Widerspruch blieb erfolglos, das daraufhin eingeleitete Klageverfahren beim Verwaltungsgericht Stuttgart (5 K 2895/05) ruht.
Der Geltungsbereich des mit dem Normenkontrollantrag angegriffenen Bebauungsplan 07A/30 „Werbeanlagen südliche Innenstadt" umfasst im Westen die Bebauung entlang der Wilhelm- und der Urbanstraße. Im Norden grenzt er an den Geltungsbereich der Werbeanlagensatzung für die Altstadt der Antragsgegnerin von 1997. Im Süden ist die Bebauung des Rathenauplatzes und dessen nähere Umgebung Bestandteil des Geltungsbereichs. Ebenfalls im Geltungsbereich des Bebauungsplans liegt in östlicher Richtung die Bebauung entlang der Südstraße zwischen Wilhelmstraße und Silcherplatz sowie der Silcherplatz samt näherer Umgebung.
Der angegriffene Bebauungsplan enthält ausschließlich bauplanungsrechtlichen Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung. Danach sind in allen Teilflächen „Werbeanlagen als eigenständige Hauptnutzung“ nicht zulässig. Gleichzeitig mit dem Bebauungsplan hat die Antragsgegnerin örtliche Bauvorschriften über die Zulässigkeit und Gestaltung von Werbeanlagen als Geschäftswerbung an der Stätte der Leistung sowie von Automaten, Vordächern und Sonnenschutzeinrichtungen beschlossen.
In der Begründung zum Bebauungsplan ist Folgendes ausgeführt:
„Die südliche Innenstadt stellt ein stadtstrukturell sehr differenziertes Areal dar: kleinteilige, z. T. gründerzeitliche Quartiere grenzen an Baublöcke mit voluminösen Bauwerken, industriell geprägte Bereiche grenzen unmittelbar an Wohnquartiere, überwiegend fremdgenutztes Bahngelände bietet Entwicklungspotential. Innerörtliche Hauptverkehrsachsen sorgen für eine gute Anbindung an das Verkehrsnetz, verursachen jedoch gleichzeitig erhebliche Störungen im Stadtbild und mindern die Aufenthaltsqualität.
Die südliche Innenstadt entwickelte sich in den vergangenen Jahren zu einem Schwerpunkt der Stadterneuerung. Der Rathenauplatz ist seit 1998 rechtskräftiges Sanierungsgebiet, das Südviertel seit 2004 ….
Für den Bereich der Wilhelm-, Urban- und Südstraße ist eine Satzung über die Zulässigkeit von Werbeanlagen, Automaten, Vordächern und Sonnenschutzeinrichtungen erforderlich, damit die positiven Entwicklungen in der südlichen Innenstadt nicht durch weitere Werbeanlagen konterkariert werden. In Anlehnung an die seit 1997 rechtskräftige Werbeanlagensatzung der Heilbronner Altstadt kann mit dieser Satzung das zunehmend aufgewertete Erscheinungsbild gesichert werden. Die Wilhelmstraße und die Urbanstraße werden somit an die Heilbronner City als Cityerweiterungsbereich angebunden und die südliche Innenstadt aufgewertet …
10 
Der Inhalt des Bebauungsplans ist das Ergebnis der Abwägung zwischen den Nutzungsanforderungen des Geschäftsbesatzes und den stadtgestalterischen Zielen. Er soll werberechtliche Grundlage der räumlichen Ausdehnung der Heilbronner City sowie der außenräumlichen Qualitätssicherung im Bereich der südlichen Innenstadt sein…
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Werbeanlagen können eine eigenständige gewerbliche Nutzung in Form einer Haupt- oder Nebenanlage darstellen. Diese Werbeanlagen können nach der Art der Nutzung (§ 9 Abs. 1 Ziff. 1 BauGB) geregelt werden.
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In allen Teilgebieten wird Werbung als gewerbliche Hauptnutzung ausgeschlossen, da sie sich zumeist als Plakatanschlag auf verschieden großen Tafeln oder als großflächige Werbeanlagen darstellt. Aufgrund der zumeist negativen Auswirkungen dieser Werbeflächen auf das Erscheinungsbild des derzeit und künftig städtebaulich aufgewerteten Gebiets werden diese nicht erwünscht…
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Nach Ausschluss von Werbung als gewerbliche Hauptnutzung werden in den örtlichen Bauvorschriften nach § 74 LBO Werbeanlagen als Geschäftswerbung im Zusammenhang mit einer gewerblichen Nutzung geregelt. Hierbei handelt e sich um Werbung an der Stätte der Leistung.“
14 
Dem Bebauungsplan 07A/30 „Werbeanlagen südliche Innenstadt" liegt folgendes Verfahren zugrunde:
15 
Die Aufstellung des Bebauungsplans wurde vom Gemeinderat der Antragsgegnerin am 13.05.2004 beschlossen, der Aufstellungsbeschluss am 09.06.2004 öffentlich bekannt gemacht. Am 29.09.2004 beschloss der Gemeinderat die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfs. Die öffentliche Bekanntmachung der Auslegung erfolgte am 30.09.2004, der Bebauungsplanentwurf lag vom 25.10.2004 bis 25.11.2004 öffentlich aus. Bedenken und Anregungen wurden während der öffentlichen Auslegung nicht vorgebracht. Am 20.01.2005 beschloss der Gemeinderat den Bebauungsplan unter Bezugnahme auf den Lageplan des Stadtplanungsamtes vom 20.08.2004 als Satzung. Mit dem Satzungsbeschluss beschloss der Gemeinderat zugleich die Änderung des Bebauungsplans 07A/14 „Innenstadterweiterungsbereich Süd, Teilgebiet II“, des Bebauungsplans 07A/15 „Innenstadterweiterungsbereich Süd, Teilgebiet III“, des Bebauungsplans 07A/16 „Süd-, Urban- und Wilhelmstraße“, des Bebauungsplans 07A/27 „Wilhelmstraße 25“, des Bebauungsplans 07A/28 „Urbanstraße 30, Wilhelmstraße 27“ sowie der Ortsbausatzung von 1939. Die Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses erfolgte am 03.02.2005 sowie - zur Berichtigung bzw. Ergänzung von Bekanntmachungshinweisen - erneut am 08.06.2006.
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Mit Schriftsatz vom 11.12.2006, eingegangen am 27.12.2006, hat der Antragsteller einen Normenkontrollantrag gestellt und zur Begründung Folgendes vorgetragen:
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Der Antrag sei zulässig. Er sei Pächter auf dem Grundstück ... ... im Geltungsbereich des Bebauungsplans. Der Verpächter habe ihm die Errichtung und Unterhaltung einer großflächigen Werbeanlage gestattet. Durch den Bebauungsplan werde er in seinen Rechten verletzt, weil dieser die Inanspruchnahme der gepachteten Grundstücksfläche nicht wie geplant zu Werbezwecken zulasse.
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Der Antrag sei auch begründet, denn der Bebauungsplan 07A/30 „Werbeanlagen südliche Innenstadt“ sei unwirksam. Ein generelles Verbot der Werbung mit großflächigen Werbeanlagen in Mischgebieten, von dessen Vorliegen im vorliegenden Fall auszugehen sei, verstoße nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gegen Art. 14 GG. Ein allgemeines Verbot von Werbeanlagen ohne Einschränkung und ohne sachliche Unterscheidung sei auch nicht durch § 74 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 LBO gedeckt. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg habe in seinem Urteil vom 16.06.2003 (3 S 2324/02) klargestellt, dass Werbeanlagen im städtischen Innenbereich grundsätzlich zu den üblichen Erscheinungsformen gehörten. Es liege ein Abwägungsfehler im Sinne des § 1 Abs. 6 BauGB vor. Aus den Verfahrensunterlagen ergäben sich keinerlei Hinweise darauf, dass die Stadt bei Aufstellung der Satzung überhaupt das Problem des Ausschlusses von Fremdwerbung gesehen habe.
19 
Der Antragsteller beantragt,
20 
den Bebauungsplan 07A/30 „Werbeanlagen südliche Innenstadt“ der Antragsgegnerin vom 20.01.2005 für unwirksam zu erklären.
21 
Die Antragsgegnerin beantragt,
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den Antrag zurückzuweisen.
23 
Sie trägt vor, der Bebauungsplan sei im Zusammenhang zu sehen mit verschiedenen anderen städtebaulichen Maßnahmen, welche sie in der näheren und weiteren Umgebung im Umfeld des Grundstücks ... ... durchgeführt bzw. eingeleitete habe. Sie versuche schon seit vielen Jahren, die städtebauliche Qualität der südlichen Innenstadt aufzuwerten. Folgende städtebauliche Maßnahmen seien zu nennen:
24 
- Das Plangebiet „Nördlich des Südbahnhofs“ sei 1977 in die Städtebauaktion „14-Städte-Programm“ aufgenommen worden, durch das die Wohnverhältnisse in älteren Wohngebieten größerer Städte verbessert werden sollten. Auf der Grundlage des am 06.12.1979 in Kraft getretenen Bebauungsplans 06B/10 „Werderstraße“ sei eine Umgestaltung der Straßenräume durchgeführt worden, deren Ziel es neben der Verkehrsberuhigung gewesen sei, den Charakter der Straßen als Wohnstraßen zu erhöhen.
25 
- Das Planungsbüro KPS habe 1992 im Auftrag der Antragsgegnerin den Rahmenplan Südstadt erstellt. Der Plan sehe umfangreiche Maßnahmen zur städtebaulichen Neuordnung im Bereich des Südbahnhofs und in den angrenzenden Quartieren vor. Diese Ziele sollten schrittweise durch Bebauungspläne umgesetzt werden.
26 
- Mit dem am 11.05.1995 in Kraft getretenen Bebauungsplan 07A/25 „Südstadt“ sei die Zulässigkeit von Vergnügungsstätten in der Südstadt geregelt worden. Ziel sei dabei gewesen, insbesondere Wohnbereiche vor Beeinträchtigungen zu schützen.
27 
- Am 13.07.1995 habe der Gemeinderat die Aufstellung des Bebauungsplans 06B/14 „Bereich Südbahnhof“ beschlossen. Ziele des Bebauungsplans seien u.a. die Entschärfung von Nutzungskonflikten und stadtgestalterische Verbesserungen.
28 
- Durch Satzungsbeschluss vom 15.06.2004 sei das Sanierungsgebiet „Südviertel“ förmlich festgelegt worden. Bei den Zielen zur Gebietsverbesserung werde die Sicherung des Erscheinungsbilds im Hinblick auf Werbeanlagen benannt. Der Großteil des Sanierungsgebiets werde durch den Bebauungsplan 07A/30 „Werbeanlagen südliche Innenstadt“ erfasst.
29 
Im Bereich des Grundstücks ... ... überwiege die Wohnnutzung. Fremdwerbung sei nur in geringem Umfang vorhanden.
30 
Der Ausschluss von „Werbeanlagen als eigenständige Hauptnutzung“ sei zulässig. Der Begriff werde zwar weder im Textteil noch in der Begründung des Bebauungsplans definiert. Er sei aber hinreichend bestimmt. Er entstamme der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und bezeichne dort im Gegensatz zu Werbeanlagen als Nebenanlagen nach § 14 Abs. 1 BauNVO Werbeanlagen, die bauliche Anlagen im Sinne von § 29 Abs. 1 BauGB seien und Fremdwerbung zum Gegenstand hätten. An dieses Begriffsverständnis knüpfe der Bebauungsplan an.
31 
Rechtsgrundlage für den Ausschluss von Werbeanlagen als eigenständige Hauptnutzung sei § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB bzw. § 1 Abs. 9 BauNVO. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts könne die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Anlagen zur Fremdwerbung als ein Fall gewerblicher Nutzung über bauplanungsrechtliche Festsetzungen nach §§ 2 ff. BauNVO entweder zugelassen oder ausgeschlossen werden. Die Gemeinde könne hierzu auch die Möglichkeiten des § 1 Abs. 5 bis 10 BauNVO nutzen. Nach § 1 Abs. 9 BauNVO könne im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen nicht zulässig seien, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigten. Zu den ausschließbaren Anlagentypen gehörten nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch Werbeanlagen zur Fremdwerbung.
32 
Es liege auch kein Abwägungsmangel vor. Der Ausschluss der Fremdwerbung sei durch die textlichen Festsetzungen zu Werbeanlagen als eigenständige Hauptnutzung ausdrücklich geregelt und in der Begründung erörtert worden.
33 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die beigezogenen Verfahrensakten über die Ausstellung des Bebauungsplans 07A/30 „Werbeanlagen südliche Innenstadt“, den Inhalt der Behördenakte über das Baugenehmigungsverfahren betreffend die Werbeanlage am Gebäude ... ... auf der Gemarkung der Antragsgegnerin sowie auf den Inhalt der Gerichtsakte verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
34 
Der Antrag ist zulässig, aber nicht begründet.
I.
35 
Gegenstand des Normenkontrollantrages ist nach dem Vortrag des Antragstellers in der Antragsbegründung sowie seinen darstellenden Angaben in der mündlichen Verhandlung allein der Bebauungsplan „Werbeanlagen südliche Innenstadt“ mit seinen bauplanungsrechtlichen Festsetzungen zu „Werbeanlagen als eigenständige Hauptnutzung“. Die zusammen mit dem Bebauungsplan erlassenen örtlichen Bauvorschriften, die die Zulässigkeit von Werbeanlagen an der Stätte der Leistung regeln und die vom Antragssteller gewerblich betriebene Fremdwerbung nicht betreffen, sind demgegenüber nicht Gegenstand des Verfahrens.
36 
1. Der so verstandene Antrag ist gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaft und auch sonst zulässig, insbesondere fristgerecht gestellt. Der Antragsteller hat zwar während der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfs keine Einwendungen erhoben. Die Regelung in § 47 Abs. 2a VwGO, wonach dies zur Unzulässigkeit eines Normenkontrollantrag führen kann, ist jedoch erst durch Gesetz vom 21.12.2006 (BGBl. I S. 3316) eingefügt worden und betrifft daher den Antragsteller nicht.
37 
2. Der Antragsteller ist auch nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Für die Antragsbefugnis ist notwendig, aber auch ausreichend, dass hinreichend substantiiert Tatsachen vorgetragen werden, die eine Rechtsverletzung durch die angegriffenen Festsetzungen des Bebauungsplans als möglich erscheinen lassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.03.1998 - 4 CN 6.97 -, BauR 1998, 740 ff.). Unter diesen Voraussetzungen sind auch obligatorisch Nutzungsberechtigte wie Mieter oder Pächter antragsbefugt (vgl. BVerwG, Urteile vom 05.11.1999 - 4 CN 3.99 -, BVerwGE 110, 36 ff. = BauR 2000, 689 f., und vom 21.10.1999 - 4 CN 1.98 -, BauR 2000, 848 ff.).
38 
Nach diesen Maßgaben ist der Antragsteller i.S.d. § 47 Abs. 2 Satz 1 BauGB antragsbefugt. Er betreibt ein Unternehmen für Wirtschaftswerbung, dessen Tätigkeitsschwerpunkt in der Aufstellung großflächiger Werbeanlagen für Fremdwerbung - u.a. auf der Gemarkung der Antragsgegnerin - liegt. Auf Grund privatrechtlicher Pachtvereinbarung ist er berechtigt, ein im Plangebiet liegendes Grundstück für die Errichtung einer gewerblichen Plakattafel zu nutzen. Die Erteilung der dafür notwendigen und vor Inkrafttreten des Bebauungsplans beantragten Baugenehmigung wurde ihm von der Antragsgegnerin unter Berufung auf die bauplanungsrechtlichen Festsetzungen des angegriffenen Bebauungsplans versagt. Es liegen damit hinreichende Tatsachen vor, die eine Verletzung des durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Antragstellers sowie seines Rechts auf gerechte Abwägung seiner privaten Interessen im Rahmen des § 1 Abs. 6 BauGB a.F. (= § 1 Abs. 7 BauGB n.F) als zumindest möglich erscheinen lassen (vgl. BVerwG, Urteile vom 24.09.1998 - 4 CN 2.98 -, BVerwGE 107, 215 ff. = DVBl. 1999, 100 ff, und vom 05.11.1999, a.a.O.).
39 
2. Der Antragsteller hat auch ein allgemeines Rechtsschutzinteresse an der Durchführung des Normenkontrollantrags. Nach der Ortsbausatzung der Antragsgegnerin von 1939 liegt das Grundstück Flst.-Nr. ..., ... ..., im Bereich der sog. Baustufe II (Wohngebiet mit Gewerbebetrieben). Nach § 45 der Ortsbausatzung sind dort mittlere und kleinere gewerbliche Anlagen zulässig, wenn erhebliche Nachteile, Gefahren und Belästigungen für die Nachbarschaft ausgeschlossen sind. Es spricht alles dafür, dass ohne den im angegriffenen Bebauungsplan vorgesehenen Ausschluss von Werbeanlagen für Fremdwerbung die vom Antragsteller beabsichtigte Errichtung einer Plakattafel auf dem o.g. Grundstück bauplanungsrechtlich zulässig wäre.
II.
40 
Der Antrag ist jedoch nicht begründet.
41 
1. Beachtliche Verfahrensmängel bei der Planaufstellung, im Offenlegungsverfahren oder beim Satzungsbeschluss werden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Nach § 244 Abs. 2 S. 1 BauGB war das - bis zum 20.07.2004 förmlich eingeleitete und vor dem 20.07.2006 abgeschlossene - Verfahren nach den Vorschriften des Baugesetzbuches in der vor dem 20.07.2004 geltenden Fassung durchzuführen.
42 
2. Auch hinsichtlich der Planerforderlichkeit i.S.d. § 1 Abs. 3 BauGB bestehen keine Bedenken. Die Gemeinden haben nach dieser Vorschrift Bauleitpläne aufzustellen, sobald (Zeitpunkt) und soweit (sachlicher und räumlicher Umfang) es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist.
43 
Aus dem Erforderlichkeitsmerkmal lässt sich indes nicht ableiten, dass bauplanerische Festsetzungen nur zulässig sind, wenn sie zur Bewältigung einer bauplanungsrechtlichen Problemlage unentbehrlich oder gar zwingend geboten sind. Zur Planung befugt ist die Gemeinde vielmehr schon dann, wenn sie hierfür hinreichend gewichtige städtebauliche Allgemeinbelange ins Feld führen kann. Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.05.1999 - 4 BN 15.99 -, NVwZ 1999, 1338 m.w.N.; Urteile vom 05.07.1974 - NC 50.72 -, BVerwGE 45, 309 ff. = BauR1974, 311 ff., und vom 22.03.1985 - 4 C 15.83 -, DVBl. 1985, 901 ff.). Im vorliegenden Fall verfolgt die Antragsgegnerin ausweislich der Planbegründung das Ziel, das durch verschiedene städtebauliche Maßnahmen (u.a. Sanierungsmaßnahmen) bereits aufgewertete Erscheinungsbild der sog. Südstadt zu sichern und weiterzuentwickeln. Neben den bereits durchgeführten baulichen Maßnahmen und der Aufwertung der innerörtlichen Verkehrsachsen wird darin ein weiterer Beitrag für die städtebauliche Entwicklung der südlichen Innenstadt und zu deren funktionaler Gestaltung als „Cityerweiterungsbereich“ gesehen. Die Antragsgegnerin beruft sich damit für ihre Planung auf gewichtige städtebauliche Belange.
44 
a) Die Erhaltung, Erneuerung und Entwicklung vorhandener städtebaulicher Strukturen und die Gestaltung des Ortbildes aus städtebaulichen Gründen sind legitime Ziele der Bauleitplanung und bei dieser besonders zu beachtende Belange.
45 
Die Bauleitplanung soll nach § 1 Abs. 5 Satz 1 BauGB 1998 u.a. eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung gewährleisten. Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind gemäß § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 4 BauGB 1998 (vgl. § 1 Abs. 6 Nrn. 4 und 5 BauGB 2004) die Erhaltung, Erneuerung und Fortentwicklung vorhandener Ortsteile sowie die Gestaltung des Ortsbildes besonders zu berücksichtigen. Damit wird das Erfordernis der Ausrichtung der Bauleitplanung auf die innerörtliche Entwicklung und Erneuerung anstelle der Ausweisung neuer Bauflächen hervorgehoben. Die genannten Belange haben daher vor allem bei der Überplanung vorhandener Strukturen besondere städtebauliche Relevanz. Aus der gesetzgeberischen Akzentuierung ergibt sich, dass vorhandene und gewachsene städtebauliche Strukturen und die sich darin wiederfindenden Interessenverflechtungen gegenüber anderen Belangen ein eigenes, in die Abwägung einzustellendes Gewicht haben. Aus der Hervorhebung der vorhandenen städtebaulichen Strukturen und der jeweiligen örtlichen Verhältnisse ergeben sich damit für die Abwägung gesetzlich abgesicherte Möglichkeiten situationsgemäßer Planung unter Vermeidung der schematischen Übernahme allgemeiner Regeln. Insbesondere der Gesichtspunkt der Erneuerung bezieht sich dabei auf solche Planungen, die eine Anhebung allgemeiner städtebaulicher Standards und eine Verbesserung der städtebaulichen Funktionen des Gebiets zum Gegenstand haben, namentlich im Zusammenhang mit städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen (vgl. zum Ganzen etwa Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 1, Rn. 130). Auch die Gestaltung des Ortsbildes gehört nach § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 4 BauGB (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB 2004) zu den bei der Aufstellung von Bauleitplänen besonders zu berücksichtigenden Belangen. Die Gestaltung des Ortsbildes ist ein traditioneller städtebaulichen Belang, der in § 35 und § 34 BauGB als Zulässigkeitsmerkmal seine Entsprechung findet. Gestalterische Belange des Städtebaus, wie sie im Begriff „Ortsbild“ verkörpert werden, berühren Rechtsbereiche des Bauordnungsrechts, haben aber auch selbständige bodenrechtliche Bedeutung, d.h. können unabhängig von bauordnungsrechtlichen Regelungen von der Gemeinde als abwägungsbeachtlich geltend gemacht werden. In der Bauleitplanung hat der Begriff des Ortsbildes nicht nur gestalterische, sondern vor allem auch funktionale städtebauliche Bedeutung (vgl. Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 1 Rn. 137; vgl. dazu ferner die Ergänzung in § 5 Abs. 5 Satz 2BauGB 2004, wonach die Bauleitplanung dazu beitragen soll, „die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln“).
46 
b) Anlagen der Außenwerbung besitzen auch eine städtebauliche (bauplanungsrechtliche) Relevanz. Städtebauliche Relevanz besteht dann, wenn eine Anlage - auch und gerade in ihrer unterstellten Häufung - Belange erfasst oder berührt, welche im Hinblick auf das grundsätzliche Gebot des § 1 Abs. 3 BauGB in Verbindung mit § 1 Abs. 5 BauGB städtebauliche Betrachtung und Ordnung verlangen. Für das Ortsbild ist in aller Regel auch eine Außenwerbung relevant. Ihr eigentliches Ziel ist es gerade, Aufmerksamkeit auf sich zu lenken und im vorhandenen Ortsbild "auffallend" zu wirken (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.12.1992 - 4 C 27.91 -, BVerwGE 91, 234 ff. = BauR 1993, 315 ff.).
47 
3. Es stößt nicht auf rechtliche Bedenken, dass der Geltungsbereich des Bebauungsplans „Werbeanlagen südliche Innenstadt“ den Geltungsbereich mehrerer bereits bestehender Bebauungspläne betrifft. Er stellt damit keinen selbständigen Bebauungsplan dar, sondern ist rechtlich als Änderung der betroffenen Bebauungspläne im Wege einer Querschnittsregelung zu werten. Das Zusammentreffen mehrerer Pläne für dieselbe Fläche bewirkt, dass sie zu einer rechtlichen Einheit verschmelzen und einen einzigen Bebauungsplan bilden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.08.1991 - 4 N 1.89 -, BRS 52 Nr. 1 m.w.N.). Welche Bebauungspläne durch die Festsetzungen des Bebauungsplanes „Werbeanlagen südliche Innenstadt“ im Einzelnen geändert werden, ist aus dem Satzungsbeschluss vom 20.01.2005 zweifelsfrei zu entnehmen.
48 
4. Nach den bauplanungsrechtlichen Festsetzungen des angegriffenen Bebauungsplans (Ziff. A 1) sind in allen Teilflächen, m.a.W. im gesamten Geltungsbereich, „Werbeanlagen als eigenständige Hauptnutzung“ nicht zulässig. Für diese Festsetzungen kann sich die Antragsgegnerin auf die Ermächtigungsgrundlage in § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 1 Abs. 9 BauNVO berufen. Danach ist der Ausschluss von bestimmten Arten von baulichen oder sonstigen Anlagen bei Vorliegen besonderer städtebaulicher Gründe zulässig. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt.
49 
a) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (grundsätzlich BVerwG, Urteil vom 03.12.1992, a.a.O., im Anschluss daran ebenso VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 28.09.1998 - 8 S 2068/98 -, BRS 60 Nr. 132), der auch der Senat folgt, stellt eine Werbeanlage der Außenwerbung, die eine bauliche Anlage im Sinne des § 29 Satz 1 BauGB ist und Fremdwerbung zum Gegenstand hat, bauplanungsrechtlich eine eigenständige Hauptnutzung gemäß §§ 2 ff. BauNVO dar. Davon zu unterscheiden sind Werbeanlagen an der Stätte der Leistung, die dem jeweiligen Nutzungszweck des im Baugebiet liegenden Grundstücks dienen und i.d.R. als Nebenanlagen i.S.d. § 14 BauNVO anzusehen sind. Im System der Baunutzungsverordnung stellt danach eine Anlage der Fremdwerbung, was die Art der baulichen Nutzung angeht, entsprechend ihrer erkennbaren Funktion eine gewerbliche Nutzung dar. Zwar verwendet die Baunutzungsverordnung nur den Begriff des Gewerbebetriebs und bei engerem Verständnis ist eine Anlage der Außenwerbung kein Betrieb. Mit dem Begriff des Betriebs umschreibt die Baunutzungsverordnung aber nur in typisierender Weise eine Zusammenfassung gewerblicher Nutzungsweisen, um diese von anderen Nutzungsarten sinnvoll abgrenzen zu können. Eine Werbeanlage, die als Außenwerbung der Fremdwerbung zu dienen bestimmt ist, kann daher als ein Fall gewerblicher Nutzung über bauplanerische Festsetzungen nach §§ 2 ff. BauNVO entweder zugelassen oder ausgeschlossen werden. Die Gemeinde kann hierzu auch die Möglichkeiten des § 1 Abs. 5 bis 10 BauNVO nutzen (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.12.1992, a.a.O.).
50 
b) Der Zulässigkeit bauplanungsrechtlicher Ausschlussregelungen für Werbeanlagen steht nicht entgegen, dass diese Anlagen im landesrechtlichen Bauordnungsrecht vielfältige Regelungen erfahren haben (vgl. die Möglichkeit des Erlasses örtlicher Bauvorschriften über den Ausschluss oder die Anforderungen an Werbeanlagen in § 74 Abs. 1 Nr. 2 LBO BW). Eine Werbeanlage gehört weder allein dem bundesrechtlichen Bauplanungsrecht noch allein dem landesrechtlichen Bauordnungsrecht an. Sie ist vielmehr je nach der gesetzgeberischen Zielsetzung sowohl der bauplanungsrechtlichen als auch der bauordnungsrechtlichen Regelung zugänglich (vgl. BVerwG, Urteile vom 28.04.1972 - 4 C 11.69 -, BVerwGE 40, 94 ff., und vom 03.12.1992, a.a.O.).
51 
c) Vor dem dargestellten rechtlichen Hintergrund genügt der in den bauplanungsrechtlichen Festsetzungen des angegriffenen Bebauungsplans enthaltene Begriff der „Werbeanlagen als eigenständige Hauptnutzung“ dem Bestimmtheitsgebot.
52 
Festsetzungen eines Bebauungsplans müssen wie alle rechtlichen Regelungen dem sich aus dem Rechtsstaatsprinzip ergebenden Bestimmtheitsgebot genügen. Dieses Gebot schließt die Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe nicht aus. Es ist jedoch erforderlich, dass sich ihr Inhalt unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und des erkennbaren Willens des Normengebers erschließen lässt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 22. April 2002 - 8 S 177/02 -, juris). Im vorliegenden Fall lässt sich aus dem Wortlaut der textlichen Festsetzungen, dem Regelungszusammenhang und der Planbegründung mit der erforderlichen Sicherheit entnehmen, dass sich der Ausschluss auf Werbeanlagen der Außenwerbung bezieht, die - im Gegensatz zu Werbung an der Stätte der Leistung - Fremdwerbung zum Gegenstand haben. In der Begründung des Bebauungsplans wird zum Ausschluss von Werbeanlagen u.a. Folgendes ausgeführt:
53 
Werbeanlagen können eine eigenständige gewerbliche Nutzung in Form einer Haupt- oder Nebenanlage darstellen. Diese Werbeanlagen können nach der Art der Nutzung (§ 9 Abs. 1 Ziff. 1 BauGB) geregelt werden.
54 
In allen Teilgebieten wird Werbung als gewerbliche Hauptnutzung ausgeschlossen, …
55 
Nach Ausschluss von Werbung als gewerbliche Hauptnutzung werden in den örtlichen Bauvorschriften nach § 74 LBO Werbeanlagen als Geschäftswerbung im Zusammenhang mit einer gewerblichen Nutzung geregelt. Hierbei handelt e sich um Werbung an der Stätte der Leistung.“
56 
Die Festsetzungen des Bebauungsplans und die Planbegründung nehmen damit erkennbar Bezug auf die o.g. Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (insbes. Urteil vom 03.12.1992, a.a.O.), wonach Werbeanlagen der Außenwerbung, welche Fremdwerbung zum Gegenstand haben, bauplanungsrechtlich eine eigene Hauptnutzung gemäß §§ 2 ff. BauNVO darstellen, wovon Werbeanlagen an der Stätte der Leistung, die dem jeweiligen Nutzungszweck des im Baugebiet gelegenen Grundstückes dienen, zu unterscheiden sind. Aus Wortlaut und Begründung erschließt sich daher der Inhalt der Festsetzung hinreichend deutlich.
57 
d) Der Ausschluss von „Werbeanlagen als eigenständige Hauptnutzung“ ist im vorliegenden Fall durch die Ermächtigungsgrundlage in § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 1 Abs. 9 BauNVO gedeckt.
58 
Nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB kann im Bebauungsplan aus städtebaulichen Gründen u.a. die Art der baulichen Nutzung festgesetzt werden. § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB allein ist allerdings keine tragfähige Rechtsgrundlage für die isolierte Regelung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit bestimmter Nutzungs- bzw. Anlagearten. Mit dem System des Baugesetzbuchs und der Baunutzungsverordnung wäre es unvereinbar, wenn die Gemeinde schon auf der Grundlage von § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB Regelungen über die Zulässigkeit einzelner Anlagen treffen könnte, denn damit würden die gebietsbezogenen Vorschriften der Baunutzungsverordnung und insbesondere die Gliederungsmöglichkeiten des § 1 Abs. 4 bis 9 BauNVO unterlaufen werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.08.1991 - 4 N 1.89 -, BRS 52 Nr. 1).
59 
Die Art der baulichen Nutzung wird im Bebauungsplan vielmehr grundsätzlich durch Ausweisung von Baugebieten festgesetzt (vgl. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauNVO). Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 BauNVO Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht aufgrund § 1 Absätze 4 bis 10 BauNVO etwas anderes bestimmt wird. Nach § 1 Abs. 5 BauNVO kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2, 4 bis 9 und 13 allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt. Die Vorschrift betrifft nur die in den Absätzen 2 der Baugebietsnormen aufgeführten zulässigen Arten von Nutzungen. Der Ausschluss von bestimmten Arten von baulichen oder sonstigen Anlagen oder deren Umwandlung in Ausnahmen kann nur nach § 1 Abs. 9 i.V.m. Abs. 5 BauNVO unter der engeren Voraussetzung der Rechtfertigung durch besondere städtebauliche Gründe vorgesehen werden (vgl. Fiekert-Fieseler, BauNVO, 10. Aufl., § 1 Rn. 100; Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauNVO, § 1 Rn. 64 ff.).
60 
Nach diesen Maßgaben konnte die Antragsgegnerin im vorliegenden Fall „Werbeanlagen als eigenständige Hauptnutzung“ i.S.v. Werbeanlagen für Fremdwerbung im Plangebiet ausschließen.
61 
aa) Die Antragsgegnerin hat den Ausschluss von Werbeanlagen als eigenständige Hauptnutzung in der Teilfläche I (Ziff. A. 1.1), die im Geltungsbereich der Ortsbausatzung von 1939 liegt, zwar nur auf § 9 Abs. 1 Ziff. 1 BauGB gestützt, was wie dargelegt allein keine tragfähige Rechtsgrundlage für diese Festsetzung ist. Für den Ausschluss von Werbeanlagen als eigenständige Hauptnutzung in der Teilflächen II - IV (Ziff. A 1.2 - 1.4) hat die Antragsgegnerin - richtigerweise - als Rechtsgrundlage § 1 Abs. 9 BauNVO genannt. Die bloß falsche Benennung der maßgeblichen Norm in Ziff. A. 1.1 ist jedoch unschädlich, da – wie noch auszuführen ist - ansonsten die Voraussetzungen des § 1 Abs. 9 BauNVO vorliegen.
62 
bb) Unschädlich ist auch, dass durch die Festsetzungen des angegriffenen Bebauungsplanes u.a. Nutzungsmöglichkeiten eingeschränkt werden, die sich aus der Ortsbausatzung der Antragsgegnerin von 1939 ergeben.
63 
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschluss vom 15.08.1991 - 4 N 1.89 -, BRS 52 Nr. 1), der der Senat folgt, kann auch bei einem nach § 173 Abs. 3 Satz 1 BBauG übergeleiteten Bebauungsplans die Art der baulichen Nutzung - ohne Festsetzung eines Baugebietes im Sinne von § 1 Abs. 2 BauNVO - nach Maßgabe des § 1 Abs. 9 BauNVO eingeschränkt werden. Aus § 173 Abs. 3 Satz 1 BBauG ergibt sich, dass nach der Wertung des Gesetzgebers übergeleitete Bebauungspläne und Bebauungspläne nach dem Bundesbaugesetz grundsätzlich gleich zu behandeln sind. Übergeleitete Bebauungspläne dürfen dementsprechend nach dem jeweils geltenden Bauplanungsrecht geändert werden. Die Gemeinden können daher bei übergeleiteten Plänen auch ohne Neufestsetzung eines Baugebietes i.S.d. BauNVO von den Möglichkeiten des § 1 Abs. 9 BauGB Gebrauch machen.
64 
Die Ortsbausatzung der Antragsgegnerin von 1939, deren Bestandteil ein sog. Baustufenplan ist, setzt für das Stadtgebiet in § 38 verschiedene Baustufen (Geschäftsgebiet, Wohngebiete, Kleinsiedlungsgebiet, Gewerbegebiet) fest. Die §§ 39 ff. der Ortsbausatzung enthalten besondere Bauvorschriften für die jeweiligen Baustufen. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans „Werbeanlagen südliche Innenstadt“ betrifft in den im Plan als Teilflächen I bezeichneten Gebieten Flächen, für die in der o.g. Ortsbausatzung die Baustufe IIa (Wohngebiet mit Gewerbebetrieben) ausgewiesen ist. In der Baustufe IIa sind nach § 45 der Ortsbausatzung „mittlere und kleinere gewerbliche Anlagen … zulässig, wenn erhebliche Nachteile, Gefahren und Belästigungen für die Nachbarschaft ausgeschlossen sind“. Dies entspricht im Wesentlichen einer Mischgebietsfestsetzung i.S. der heutige Regelung in § 6 BauNVO und wird von der Antragsgegnerin erkennbar auch so verstanden. Die Ortsbausatzung enthält damit u.a. Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung, die nach §§ 173 Ans. 3 Satz 1, 9 Abs. 1 Nr. 1 BBauG überleitungsfähig sind und hinsichtlich derer die Antragsgegnerin von den Möglichkeiten des § 1 Abs. 5 - 10 BauNVO Gebrauch machen kann.
65 
cc) § 1 Abs 9 BauNVO gestattet, über § 1 Abs 5 BauNVO hinausgehend, einzelne „Unterarten von Nutzungen“ mit planerischen Festsetzungen zu erfassen. Festsetzungen sind danach nur zulässig, wenn dadurch bestimmte Arten von baulichen oder sonstigen Anlagen (sog. Anlagetypen) zutreffend gekennzeichnet werden (BVerwG, Urteil vom 22.05.1987 - 4 C 77.84 -, BVerwGE 77, 317 ff. = BauR 1987 524 ff.). Werbeanlagen für Fremdwerbung stellen als Unterart möglicher gewerblichen Nutzungen einen eigenständigen Anlagetyp im o.g. Sinne dar. Der Anlagetyp unterscheidet sich gerade auch von Werbeanlagen an der Stätte der Leistung, die dem jeweiligen Nutzungszweck des im Baugebiet liegenden Grundstücks dienen und i.d.R. als Nebenanlagen i.S.d. § 14 BauNVO anzusehen sind. Werbeanlagen für Fremdwerbung sind daher grundsätzlich einer Regelung nach § 1 Abs. 9 BauNVO zugänglich (ebenso BVerwG, Urteil vom 03.12.1992, a.a.O.).
66 
dd) Die Antragsgegnerin kann sich für den Ausschluss von Werbeanlagen für Fremdwerbung im Plangebiet auch auf besondere städtebauliche Gründe i.S. von § 1 Abs. 9 BauNVO berufen.
67 
(1) Mit der erforderlichen Rechtfertigung durch "besondere städtebauliche Gründe" macht § 1 Abs 9 BauNVO Festsetzungen nicht von erschwerten Voraussetzungen abhängig. Das "Besondere" an den städtebaulichen Gründen besteht nicht notwendig darin, dass sie von größerem oder im Verhältnis zu Absatz 5 zusätzlichem Gewicht sein müssen. Eine Festsetzung nach § 1 Abs. 9 BauNVO kann auch das gegenüber § 1 Abs. 5 BauNVO zurückhaltendere und den betroffenen Eigentümer weniger belastende Planungsinstrument sein, so dass ein gegenüber Absatz 5 größeres Gewicht der städtebaulichen Gründe nicht gefordert werden kann. Vielmehr muss es sich um spezielle Gründe gerade für die gegenüber Absatz 5 noch feinere Ausdifferenzierung der zulässigen Nutzungen handeln (BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1987 - BVerwG 4 C 77.84 -, BVerwGE 77, 317 ff. = BauR 1987, 524 ff.; Beschluss vom 10.11.2004 - 4 BN 33.04 -, ZfBR 2005, 187). Nicht erforderlich ist, dass die städtebaulichen Gründe die Beschränkung erfordern; es reicht vielmehr aus, dass die Beschränkung aus städtebaulichen Gründen gerechtfertigt ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 28.02.1992 - 5 S 2149/90 -, und Urteil vom 23.08.2001 - 8 S 1119/01 -, jeweils juris).
68 
(2) Im vorliegenden Fall ist der Bebauungsplan „Werbeanlagen südliche Innenstadt“ im Zusammenhang zu sehen mit einer Vielzahl städtebaulicher Maßnahmen, die die Antragsgegnerin zur Behebung städtebaulicher Missstände und zur Entwicklung der südlichen Innenstadt bereits getroffen hat. Dies ergibt sich sowohl aus der Begründung zum Bebauungsplan als auch aus den von der Antragsgegnerin im Normenkontrollverfahren vorgelegten Unterlagen.
69 
Danach ist die sog. Südstadt bereits seit den 70er Jahren, etwa durch die Aufnahme in das „14-Städte-Programm“ zur Verbesserung der Wohnverhältnisse in älteren Wohngebieten und durch die Umgestaltung der Werderstraße zu einer Wohnstraße, Gegenstand städtebaulicher Bemühungen der Antragsgegnerin. Von Bedeutung ist insbesondere die von der Antragsgegnerin in Auftrag gegebene Rahmenplanung der Planungsgruppe KPS aus dem Jahr 1992, in der wesentliche Teile des Plangebiets und deren städtebauliche Problematik auf der Grundlage einer detaillierten Bestandsanalyse anschaulich beschrieben werden. Konkreter Anlass für die Rahmenplanung waren nach dem Bericht der Planungsgruppe zahlreiche Nutzungskonflikte und die mangelhafte städtebauliche Gestaltung der Südstadt. Der tendenziell schlechte Ruf des Südviertels als Gewerbestandort und Vergnügungsviertel habe zusammen mit dem (als Folge des zweiten Weltkriegs) zerstörten Stadtbild bisher die Ansiedlung von standortgerechten und wohnverträglichen Nutzungen und damit eine funktionelle und (städte-)bauliche Aufwertung des Planungsgebietes verhindert. Die kriegsbedingten Zerstörungen und das Entstehen von provisorischen Nutzungen auf den freigeräumten Flächen sowie später die Entwicklung der Verkehrssituation hätten einenunattraktiven Stadtraum mit heterogener Bausubstanz entstehen lassen. Als Beispiele für städtebauliche Fehlentwicklungen werden in der Untersuchung insbesondere die Bereiche westlich der Wilhelmstraße sowie südwestlich des Rathenauplatzesherausgestellt, in denen das Zusammentreffen von Vergnügungsstätten, Gaststätten und Wohnungen mit schlechter Bausubstanz zu erheblichen Problemen führe. Lösungsansätze sieht die Planungsgruppe u.a. in der Stärkung der wichtigen Versorgungs- und Dienstleistungsfunktionen, in einer Reduzierung des Durchgangsverkehrs in die Innenstadt, in der Erhaltung und Stärkung des innerstadtnahen Wohnens und der Verbesserung und Attraktivierung des Wohnumfeldes.
70 
Im Anschluss an die genannte Rahmenplanung hat die Antragsgegnerin den Bebauungsplan 07A/25 „Südstadt“ vom 09.02.1995 beschlossen, deru.a. den gesamten Geltungsbereich des im vorliegenden Verfahren angegriffenen Bebauungsplanes umfasst und „zum Schutz des Wohnens, der schützenswerten Einrichtungen und der städtebaulichen Entwicklungsziele“ diverse - einschränkende - Festsetzungen bezüglich der Zulässigkeit von Vergnügungsstätten, Einzelhandelsbetrieben und „Gewerbebetrieben des Sexgewerbes“ enthält. Ferner hat die Antragsgegnerin nach umfangreichen vorbereitenden Untersuchungen 1997 das Sanierungsgebiet „Rathenauplatz“ und 2004 das Sanierungsgebiet „Südviertel“ förmlich festgesetzt; beide Sanierungsgebiete liegen im Wesentlichen im Geltungsbereich des angegriffenen Bebauungsplans. Nach dem Ergebnisbericht über die vorbereitenden Untersuchungen für den Bereich „Rathenauplatz“ resultieren die städtebaulichen Probleme dieses Gebietes neben der hohen Verkehrsbelastung aus der Nutzung der Gebäude durch Bar- und Bordellbetriebe, was zu Nutzungskonflikten führe und für ein belastendes Image - auch der angrenzenden Bereiche - sorge. Die überwiegend historische Bausubstanz befinde sich darüber hinaus in schlechtem baulichen Zustand. Zielsetzungen der Neuordnung müsse neben der Zurückdrängung wohnunverträglicher Betriebe des „Amüsiergewerbes“ die Verbesserung der Wohnbedingungen und die Erhaltung bzw. Wiederherstellung der historischen Stadtstruktur sein. Auch im Ergebnisbericht über die vorbereitenden Untersuchungen im Sanierungsgebiet „Südviertel“ wird die negative Stadtbildqualität bei gleichzeitig vorhandener erheblicher historischer Bausubstanz hervorgehoben. Das Untersuchungsgebiet bietet danach trotz der Ergänzung durch Neubauten eine beispielhafte Sammlung städtischer Architektur aus der Zeit von ca. 1880 bis etwa 1930, deren Erhalt und Pflege besondere Priorität genieße. Sanierungsziele müssten hier neben der Verbesserung des Gebietsimages und der Gebietsstruktur die Aufwertung des Straßenraumes durch gestalterische Maßnahmen sowie die Sicherung des Erscheinungsbildes insbesondere hinsichtlich Werbeanlagen sein.
71 
Im Zusammenhang mit ihren Bemühungen um die Sanierung des Gebietes „Rathenauplatz“ hat die Antragsgegnerin ausweislich des Untersuchungsberichts zwei „Schlüsselgrundstücke“ selbst erworben und weiteren Grunderwerb geplant, um ihren Handlungsspielraum mit dem Ziel einer Normalisierung der Wohn- und Arbeitsverhältnisse zu erweitern. Im Rahmen des Sanierungsplans „Südviertel“ hat die Antragsgegnerin, wie in der mündlichen Verhandlung im Einzelnen erläutert und durch Fotos dokumentiert, eine Umgestaltung der Wilhelmstraße vorgenommen. Die ehemals vierspurige Straßenführung wurde auf zwei Spuren mit Parkbuchten zurückgeführt. Außerdem sind umfangreiche Baumpflanzungen und andere Begrünungsmaßnahmen durchgeführt worden. Um eine ansprechende Gestaltung von Werbeanlagen an der Stätte der Leistung zu erreichen, hat die Antragsgegnerin zusammen mit dem angegriffenen Bebauungsplan örtliche Bauvorschriften erlassen. Die Ergebnisse dieser Bemühungen hat die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung ebenfalls durch Fotos dokumentiert.
72 
Die von dem angegriffenen Bebauungsplan erfassten Bereiche zwischen Wilhelm- und Urbanstraße (nördlich der Südstraße), die Bebauung entlang der Urbanstraße sowie die Bebauung entlang der Südstraße bis zum Silcherplatz liegen zwar außerhalb förmlich festgesetzter Sanierungsgebiete, gehören jedoch ebenfalls zur sog. Südstadt und liegen im Wesentlichen innerhalb des Rahmenplanes der Planungsgruppe KPS über die künftige städtebauliche Entwicklung diese Bereichs. Ausweislich des von der Antragsgegnerin im Normenkontrollverfahren eingereichten Bestandsplans und der in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Bilder ist die Südstraße ganz überwiegend von kleinparzellierter Wohnbebauung mit zum Teil historischer Bausubstanz aus der Gründerzeit und untergeordneter gewerblicher Nutzung in den Erdgeschossen (Arztpraxis, Frisör, Bürogebäude u.a.) geprägt. Diese weitgehend intakte Nutzungsstruktur sowie das bisher durch gewerbliche Nutzung einschließlich Fremdwerbung wenig belastete Erscheinungsbild will die Antragsgegnerin ausweislich ihres Vortrages im Normenkontrollverfahren sichern. Eine vorwiegend gewerbliche Nutzung auf großzügig zugeschnittenen Grundstücken findet sich demgegenüber insbesondere im Kreuzungsbereich der Südstraße mit der Urbanstraße sowie in den im angegriffenen Bebauungsplan als Teilflächen IV dargestellten Bereichen. Auf die städtebaulichen Probleme dieser Bereiche - gewerbliche Freiflächennutzung, heterogene Bausubstanz, fehlende Raumkanten - hat die Antragsgegnerin u.a. mit der Neubebauung des Quartiers zwischen Wilhelm-, Süd-, Urban- und Werderstraße mit dem sog. City-Center Süd reagiert. Dort ist nunmehr die gewerbliche Nutzung (u.a. Lebensmittelmarkt, Fahrradhandlung, Fitnessstudio, Café) entlang der Straßenräume in den Erdgeschossen, und die Wohnbebauung in den Obergeschossen - mit Orientierung zum Innenhof - angesiedelt. Die störende Baustoffhandlung an der Ecke Südstraße/Wilhelmstraße ist aufgegeben. Ein weiterer Lebensmittelmarkt im Planbereich ist von der Ostseite der Urbanstraße auf deren Westseite umgezogen; die störenden Parkierungsflächen befinden sich nunmehr im Blockinnern. In der mündlichen Verhandlung hat die Antragsgegnerin ergänzend darauf hingewiesen, dass die aufgeführten Gebiete mit großflächiger Grundstücksnutzung von Wohnbebauung mit einem hohen Anteil an historischen Gebäuden aus der Gründerzeit entlang der Wilhelmstraße einerseits und der Südstraße andererseits quasi „umhüllt“ und u.a. deshalb in den Geltungsbereich des angegriffenen Bebauungsplanes aufgenommen worden seien. Auch im Rahmenplan der Planungsgruppe KPS ist davon die Rede, dass die Entwicklung nach 1945 im Bereich Wilhelm- und Urbanstraße eine städtebaulich unerwünschte Nutzungsbarriere zwischen dem Wohnquartier Wilhelmstraße und dem Wohnbezirk Süd- und Happelstraße habe entstehen lassen, obwohl beide aus der Gründerzeit stammten und anfangs wohl eine Einheit gebildet hätten. Ziel müsse es sein, die baulichen und funktionellen Barrieren zu durchbrechen.
73 
(3) Die Bemühungen der Antragsgegnerin, die südliche Innenstadt zu sanieren und ihre Attraktivität zu erhöhen, stellen besondere städtebauliche Gründe i.S.d. § 1 Abs. 9 BauNVO dar, auf die sich die Antragsgegnerin für den Ausschluss von Fremdwerbung im Plangebiet berufen kann.
74 
Die städtebaulichen Defizite der sog. Südstadt sind in den verschiedenen von der Auftragsgegnerin in Auftrag gegebenen Untersuchungen im einzelnen dargestellt. Die Untersuchungen kommen übereinstimmend zu dem Ergebnis, dass ein taugliches Mittel zur Behebung dieser Defizite Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes und des öffentlichen Raumes mit dem Ziel der Erhöhung der Standortqualität und des „Images“ des betroffenen Gebietes sind. Greifen entsprechende Maßnahmen, finden sich in der Regel kapitalkräftige Investoren für erwünschte, standortgerechte Nutzungen. Auch die Bereitschaft der Grundstückseigentümer im Plangebiet, in Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen zu investieren, steigt mit der Möglichkeit, zahlungskräftige Mieter für Wohnungen und Pächter für wohnverträgliche gewerbliche Nutzungen zu finden. Dies ist im Plangebiet insbesondere im Hinblick auf die - im Wesentlichen aus der Gründerzeit stammende - historische und zu einem erheblichen Teil sanierungsbedürftige Bausubstanz von großer Bedeutung. Neben den von der Antragsgegnerin bereits durchgeführten Maßnahmen wie dem Ausschluss von bestimmten Vergnügungsstätten, dem Erwerb sanierungsbedürftiger Bausubstanz, der Umgestaltung und Begrünung von Straßenräumen und nicht zuletzt dem Erlass örtlicher Bauvorschriften für die Gestaltung von Werbeanlagen an der Stätte der Leistung ist der Ausschluss von Fremdwerbung ein weiterer „Mosaikstein“, das Erscheinungsbild der sog. Südstadt positiv zu beeinflussen. In der vorbereitenden Untersuchung für das Sanierungsgebiet „Südviertel“ wird als Maßnahme zur Gebietsverbesserung ausdrücklich auch eine Reglementierung für Werbeanlagen aufgeführt. Zu Recht weist die Antragsgegnerin in der Begründung des angefochtenen Bebauungsplan darauf hin, dass Werbung als gewerbliche Hauptnutzung zumeist als Plakatanschlag auf verschieden großen Tafeln oder in Form großflächiger Werbeanlagen auftritt. Wie das Vorhaben des Antragstellers sowie das im Plangebiet bereits vorhandene sog. City-Light-Poster zeigen, ist auch eine Beleuchtung nicht unüblich. Ziel solcher Anlagen ist es gerade, im Ortsbild „auffallend“ zu wirken. Die möglichen negativen Auswirkungen von Fremdwerbeanlagen auf das Ortsbild hat die Antragsgegnerin durch ein entsprechendes Foto der an der Ecke Südstraße/Urbanstraße bereits vorhandenen Plakattafeln dokumentiert. Die unterschiedliche Behandlung von Fremdwerbeanlagen und Werbeanlagen an der Stätte der Leistung ist im Hinblick auf die berechtigten Interessen der im Plangebiet bereits ansässigen Gewerbetreibenden auch sachlich gerechtfertigt und im Hinblick auf Art. 14 Abs. 1 GG verhältnismäßig.
75 
(4) Trotz der im Plangebiet bereits vorhandenen Werbeanlagen für Fremdwerbung erscheint die bauplanungsrechtliche Festsetzung auch nicht ungeeignet zur Erreichung der städtebaulichen Zielsetzung. Nach den Angaben der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung, die vom Antragsteller auch nicht substantiiert in Frage gestellt wurden, sind bisher im Plangebiet nur eine überschaubare Anzahl von Werbeanlagen für Fremdwerbung vorhanden (drei Plakattafeln an der Kreuzung Südstraße/Urbanstraße, ein sog. City-Light-Poster am City-Center Urbanstraße/Ecke Werderstraße, zwei Plakattafeln an der Werderstraße und eine Litfasssäule gegenüber dem Lebensmittelmarkt in der Urbanstraße). Wie nicht zuletzt der Baugenehmigungsantrag des Antragstellers zur Errichtung einer großflächigen Werbeanlage in der Südstraße zeigt, ist die Antragsgegnerin mit Bauanfragen für weitere gewerbliche Fremdwerbung im Plangebiet konfrontiert. Der Ausschluss von Fremdwerbung durch bauplanungsrechtliche Festsetzungen ist daher ein geeignetes Instrument, das Erscheinungsbild vor weiteren Beeinträchtigungen durch Fremdwerbung zu schützen.
76 
(5) Die Antragsgegnerin hat im angegriffenen Bebauungsplan Werbeanlagen als eigenständige Hauptnutzung in jeglicher Form ausgeschlossen. Auch dies ist im Hinblick auf die Festsetzungemöglichkeiten des § 1 Abs. 9 BauNVO nicht zu beanstanden. Zu berücksichtigen ist zunächst, dass der Ausschluss von Fremdwerbung über § 1 Abs. 9 BauNVO nur dann zum Tragen kommt, soweit es sich um bauliche Anlagen i.S.d. § 29 BauGB handelt. Darüber hinaus ist ein Ausschluss einer Nutzungsart über § 1 Abs. 9 BauNVO rechtlich nur zulässig, soweit es sich um einen besonderen Anlagetyp handelt, wovon wie dargestellt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 03.12.1992, a.a.O.) bei Werbeanlagen der Außenwerbung, die Fremdwerbung zum Gegenstand haben, auszugehen ist. Eine weitere Ausdifferenzierung dieses Anlagetyps etwa auf nur großflächige Werbeanlagen erscheint auf der Basis des § 1 Abs. 9 BauNVO rechtlich bedenklich. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin Anlagen für Fremdwerbung generell ausgeschlossen hat. Sollte im Einzelfall eine beabsichtigte Fremdwerbung die Grundzüge der Planung nicht berühren und die Abweichung städtebaulich vertretbar sein, kommt eine Befreiung von den bauplanungsrechtlichen Festsetzungen nach § 31 Abs. 2 BauGB in Betracht.
77 
ee)Durch den Ausschluss von Werbeanlagen für Fremdwerbung wird auch die Zweckbestimmung der durch den angegriffenen Bebauungsplan betroffenen Baugebiete nicht in Frage gestellt.
78 
Bei einer Gliederung nach § 1 Abs. 9 BauNVO ist - wie bei Festsetzungen nach § 1 Abs. 5 BauNVO - die allgemeine Zweckbestimmung des jeweiligen Baugebiets zu wahren (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.05.1996 - 4 NB 16.96 -, BRS 58 Nr. 23). Dadurch wird sichergestellt, dass der Grundsatz, nach dem die Art der baulichen Nutzung nach Baugebietsarten unterschieden und typisiert festgelegt ist, nicht beeinträchtigt wird. (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.11.2004 - 4 BN 33.04 -, BauR 2005, 818 ff.). Soweit es um die Änderung eines nach § 173 Abs. 3 BBauG übergeleiteten Bebauungsplans geht, kommt es nicht auf die Zweckbestimmung eines der Baugebiete der Baunutzungsverordnung, sondern auf die jeweils zu ermittelnde Zweckbestimmung des nach altem Recht festgesetzten Baugebiets an (BVerwG, Beschluss vom 15.08.1991 - 4 N 1/89 -, BRS 52 Nr. 1).
79 
Im vorliegenden Fall erfasst der angegriffene Bebauungsplan die Geltungsbereiche verschiedener bereits bestehender Bebauungspläne mit unterschiedlichen Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung. In den Teilflächen I gilt die Ortsbausatzung der Antragsgegnerin von 1939, die dort i.V.m. dem Baustufenplan Baustufe IIa, d.h. Wohngebiet mit Gewerbebetrieben, festsetzt. In den Teilflächen II gelten drei verschiedene Bebauungspläne von 1979, 1985 und 1998, die dort jeweils Besondere Wohngebiete (vgl. § 4a BauNVO) festsetzen. In der Teilfläche III gilt ein Bebauungsplan von 1979, der die Fläche als Mischgebiet (vgl. § 6 BauNVO) ausweist. In den Teilflächen IV gelten zwei Bebauungspläne von 1983 und 2002, die dort jeweils Kerngebiete (vgl. § 7 BauNVO) festsetzen. Es handelt sich damit insgesamt um Gebiete, in denen sowohl das Wohnen als auch die gewerbliche Nutzung zulässig sind; selbst die Besonderen Wohngebiete dienen „auch der Unterbringung von Gewerbebetrieben“ vgl. (§ 4a BauNVO). Der bloße Ausschluss von Werbeanlagen für Fremdwerbung als eine „Unterart“ der ansonsten weiterhin in ihrem gesamten Spektrum zulässigen gewerblichen Nutzung führt aber nicht dazu, dass eines der betroffenen Baugebiete seine Prägung verliert und im Ergebnis ein anderer, unter Umständen gar nicht in der Baunutzungsverordnung vorgesehener Baugebietstyp geschaffen wird. Das gleichberechtigte Nebeneinander von Wohnen und - wohngebietsverträglicher - gewerblicher Nutzung wird dadurch nicht grundsätzlich in Frage gestellt.
80 
ff) Gegen den Ausschluss von Fremdwerbung aus besonderen städtebaulichen Gründen durch bauplanungsrechtliche Festsetzungen nach § 1 Abs. 9 BauNVO wendet der Antragsteller ohne Erfolg ein, dass nach der Rechtsprechung ein Ausschluss von Werbeanlagen in Mischgebieten unzulässig sei.
81 
Der Antragsteller nimmt damit erkennbar Bezug auf die zu § 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. landesrechtlichen örtlichen Bauvorschriften ergangene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und anderer Obergerichte, wonach Werbeanlagen in Misch- oder Kerngebieten grundsätzlich zulässig seien und nicht in generalisierender Weise aus solchen Gebieten verdrängt werden könnten (vgl. dazu grundsätzlich BVerwG, Urteil vom 28.04.1972 – IV C 11.69 -, BVerwGE 40, 94 ff. = BRS 25 Nr. 127 m.w.N.; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 16.03.1995 - 4 C 3.94 - , BauR 1995, 508 ff.; OVG NW, Urteil vom 06.02.1992 - 11 A 2232/89 -, BRS 54 Nr. 112; zum Ausschluss von Werbeanlagen an Hauptverkehrsstraßen vgl. auch OVG Koblenz, Urteil vom 22.07.1987 - 1 A 128/85 -, BRS 48 Nr. 120; OVG Lüneburg, Urteil vom 29.04.1986 - 6 A 147/84 -, BRS 46 Nr. 120 -).
82 
Diese Rechtsprechung lässt sich indessen auf den Ausschluss von Werbeanlagen für Fremdwerbung aus besonderen städtebaulichen Gründen gemäß § 1 Abs. 9 BauNVO nicht übertragen. Die o.g. Entscheidungen betreffen die Reglementierung von Werbeanlagen auf der Grundlage der jeweiligen Landesbauordnungen, die Regelungen über die unmittelbare Baugestaltung, u.a. über den Erlass diesbezüglicher örtlicher Bauvorschriften, enthalten. So können die Gemeinden gemäß § 74 Abs. 1 Nr. 2 LBO BW zur Durchführung baugestalterischer Absichten, zur Erhaltung schützenswerter Bauteile, zum Schutz bestimmter Bauten, Straßen, Plätzen oder Ortsteilen von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung sowie zum Schutz von Kultur- und Naturdenkmalen örtliche Bauvorschriften über die Anforderungen an Werbeanlagen erlassen und auch bestimmte Werbeanlagen ausschließen. Auch wenn die Gemeinde im Rahmen dieser Regelung nicht auf den Schutz des Status quo und die Verhinderung von Verunstaltungen beschränkt ist, sondern durch örtliche Bauvorschriften auch eine positive Gestaltungspflege betreiben und das Straßen- und Ortsbild aufgrund eigener Überlegungen dynamisch beeinflussen kann (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 26.08.1982 - 5 S 858/82 -, VBlBW 1983, 179 ff.), handelt es sich doch um eine reine Gestaltungsermächtigung. Die Satzungsbefugnis der Gemeinde ist dadurch begrenzt, dass die örtliche Bauvorschrift der Verwirklichung bestimmter baugestalterischer Absichten dienen muss, mithin in erster Linie optisch-ästhetische Aspekte die gestalterischen Festsetzungen tragen müssen. Vor diesem Hintergrund ist die o.g. Rechtsprechung insbesondere des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 28.04.1972, a.a.O.) zu sehen, wonach das generalisierende Verbot bestimmter Werbeanlagen in bestimmten Baugebieten seine Entsprechung in einem Mindestmaß an Einheitlichkeit des Baugebietscharakters finden muss. Fehlt es, wie beim Misch- oder Kerngebiet, voraussetzungsgemäß an dieser Einheitlichkeit, so lässt sich unter dem Gesichtspunkt besonderer gestalterischer Anforderungen auch keine einheitliche Beantwortung der Frage erreichen, ob sich bestimmte Werbeanlagen ihrer Umgebung anpassen. Unter solchen Umständen ist eine einheitliche, ein generelles Verbot bestimmter Werbeanlagen umfassende baugestalterische Regelung nicht sachgerecht und deshalb nicht mehr mit den Grenzen vereinbar, die Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG für die Bestimmung und Beschränkung des Eigentumsinhalts setzt.
83 
Anders verhält es sich jedoch mit bauplanungsrechtlichen Festsetzungen. Diese finden ihre Rechtfertigung nicht in baugestalterischen, sondern städtebaulichen und damit bodenrechtlich relevanten Aspekten, im Falle des § 1 Abs. 9 BauNVO in den dort genannten „besonderen städtebaulichen Gründen“. Im vorliegenden Fall ergeben sich die besonderen städtebaulichen Gründe aus dem Bestreben der Antragsgegnerin, das Plangebiet zu sanieren und seine Attraktivität zu erhöhen. In diesem Rahmen dient die Reglementierung störender Werbeanlagen funktionalen Belangen, nämlich der Erhöhung der „Standortqualität“ und des „Images“ des betroffenen Gebietes mit dem Ziel, eine standortgerechte Nutzung mit Wohnbebauung und wohnverträglichem Gewerbe in der südlichen Innenstadt zu fördern und die diesbezügliche Investitionsbereitschaft von Eigentümern und Gewerbetreibenden anzuregen. Hinsichtlich der historischen Bausubstanz im Plangebiet kann die Antragsgegnerin sich darüber hinaus nicht auf nur das Ziel, sie vor Beeinträchtigungen durch störende Werbeanlagen zu schützen, berufen; vielmehr werden die Belange des Denkmalschutzes (vgl. § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 5 BauGB 1998) auch insoweit berührt, als durch eine Verbesserung des Umfeldes die Bereitschaft zu Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen sanierungsbedürftiger Gebäude gefördert wird.
84 
gg) Der angegriffene Bebauungsplan leidet auch nicht an beachtlichen Abwägungsmängeln.
85 
Nach § 1 Abs. 6 BauGB 1998 (= § 1 Abs. 7 BauGB n.F.) erfordert die Aufstellung eines Bebauungsplans eine umfassende und gerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander. Die gerichtliche Kontrolle dieser von der Gemeinde vorzunehmenden Abwägung hat sich nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend bereits BVerwG, Urteil vom 05.07.1974 - 4 C 50.72 -, BVerwGE 45, 309) auf die Prüfung zu beschränken, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat (kein Abwägungsausfall), ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste (kein Abwägungsdefizit), ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist (kein unrichtiges Abwägungsmaterial, keine rechtlich unzutreffende Bewertung) und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessen Verhältnis steht (keine Abwägungsdisproportionalität). Zu den abwägungsbeachtlichen privaten Belangen gehören insbesondere die unter dem Schutz von Art. 14 GG stehenden Rechte. Auswirkungen der Bauleitplanung auf diese Rechte bedürfen stets der Rechtfertigung durch entsprechend gewichtige Gemeinwohlbelange. Hat die Gemeinde diese Anforderungen an ihre Planungstätigkeit beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - 4 C 155.66 -, BVerwGE 34, 301 und vom 05.07.1974, a.a.O.).
86 
Nach diesen Maßgaben ist im vorliegenden Fall weder ein Fehler im Abwägungsvorgang noch im Abwägungsergebnis erkennbar. In der Begründung zum angefochtenen Bebauungsplan sind die rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen, von denen bei der Aufstellung des Bebauungsplans auszugehen ist, im Einzelnen zutreffend dargestellt. Insbesondere ergibt sich daraus, welche Art der baulichen Nutzung in den vom Bebauungsplan betroffenen Teilflächen festgesetzt ist und inwieweit in diesen Gebieten bisher Werbeanlagen zulässig sind. Darüber hinaus werden in der Begründung die maßgeblichen städtebaulichen Gründe für den Ausschluss von Werbeanlagen für Fremdwerbung im Einzelnen erläutert. Insbesondere wird dort auf die bisherigen Sanierungsbemühungen in der südlichen Innenstadt und die Bedeutung des Erscheinungsbildes für deren städtebauliche Attraktivität verwiesen. Gleichzeitig wird der berechtigte Anspruch von Einzelhandel, Dienstleistung und sonstiger Geschäftsnutzung auf Präsentation der angebotenen Leistungen in Form von Werbeanlagen und Reklameeinrichtungen in den Blick genommen. Die Begründung enthält auch detaillierte Erläuterungen über die unterschiedlichen Regelungen für Werbeanlagen als eigenständige Hauptnutzung und Werbeanlagen als Geschäftswerbung im Zusammenhang mit einer gewerblichen Nutzung. Ausdrücklich heißt es in der Begründung, der Bebauungsplan sei das Ergebnis der Abwägung zwischen den Nutzungsanforderungen des Geschäftsbesatzes und den stadtgestalterischen Zielen. Bereits bei der Beschlussfassung über die Aufstellung des Bebauungsplans in der Gemeinderatssitzung vom 13.05.2004 lag den Mitgliedern des Gemeinderates die Begründung des Bebauungsplanes als Konzeptfassung vom 08.04.2005 vor. Sie haben auf dieser Grundlage den Bebauungsplaninhalt ausführlich erörtert und dem Konzept ausdrücklich zugestimmt. Nachdem während der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfs keine Einwendungen erhoben wurden und die Träger öffentlicher Belange ebenfalls keine Anregungen vorgebracht haben, hat der Gemeinderat unter Bezugnahme auf den Bericht des Stadtplanungsamtes vom 03.12.2004 und die Begründung vom 20.08.2004 den Bebauungsplan als Satzung beschlossen. Der Gemeinderat der Antragsgegnerin hat damit ersichtlich in seine Abwägung eingestellt, was nach Lage der Dinge einzustellen war. Entgegen der Auffassung des Antragstellers bestehen insbesondere keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gemeinderat bei der Beschlussfassung über die Satzung das Problem des Ausschlusses von Fremdwerbung nicht gesehen habe. Für eine gesonderte Befassung mit den speziellen Belangen des Antragsstellers bestand für den Gemeinderat keine Veranlassung, nachdem dieser während der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs keine Einwendungen erhoben hat. Auch das Abwägungsergebnis begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Für die Aufwertung des Erscheinungsbildes des Plangebiets im Rahmen umfassender Sanierungsbemühungen, welche zugleich besondere städtebauliche Gründe i.S.d. § 1 Abs. 9 BauNVO darstellen, streiten erhebliche öffentliche Interessen. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin diesen Interessen den Vorrang eingeräumt hat vor dem privaten Interesse des Antragstellers, im Plangebiet gewerbliche Werbeanlagen zu errichten, die zudem in keinem funktionellen Zusammenhang mit einer dort ausgeübten gewerblichen Nutzung stehen. Angesichts der gewichtigen öffentlichen Belange gilt dies auch, wenn man davon ausgeht, dass die sich aus dem privatrechtlichen Pachtvertrag ergebende gewerbliche Nutzungsmöglichkeit auf dem Grundstück ... ... bereits unter das durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Antragstellers fällt (zur Reichweite des Schutzgutes vgl. etwa Depenheuer in Bonner Grundgesetz, 4. Aufl., Art. 14, Rn. 135 ff., insbes. 137, m.w.N.).
87 
Zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führt auch nicht der sinngemäße Einwand des Antragstellers in der mündlichen Verhandlung, auf der Gemarkung der Antragsgegnerin werde durch verschiedene städtebauliche Maßnahmen die Fremdwerbung unverhältnismäßig stark eingeschränkt; so habe die Antragsgegnerin ihm im Hinblick auf eine vergleichsweise Erledigung keinen Ersatzstandort für den umstrittenen Standort in der Südstraße benennen können. Die Antragsgegnerin hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, vergleichbare Werbeanlagensatzungen gebe es für die Historische Altstadt sowie für einen Bereich der Nordstadt. Dort handele es sich ebenfalls um Sanierungsgebiete. Diese drei geschützten Gebiete machten nur ca. 10 % des Stadtgebiets aus. Insbesondere gebe es fünf bis sechs große Einfahrtsstraßen in die Innenstadt, die auf mehreren Kilometern nicht in den o.g. Satzungsbereichen bzw. in Sanierungsgebieten lägen und entlang derer Fremdwerbung zulässig und auch vorhanden. Dem hat der Antragsteller nicht substantiiert widersprochen.
88 
Ungeachtet dessen, dass im anhängigen Verfahren nicht zu prüfen ist, ob in anderen Gebieten auf der Gemarkung der Antragsgegnerin die rechtlichen Voraussetzungen für einen Ausschluss von Anlagen für Fremdwerbung - ebenfalls - vorliegen, ergibt sich für den Senat aus dem Vortrag der Antragsgegnerin jedenfalls schlüssig, dass außerhalb der durch Werbeanlagensatzungen geschützten Bereiche auf der Gemarkung der Antragsgegnerin grundsätzlich ausreichend Raum für Fremdwerbung zur Verfügung steht. Dass die Antragsgegnerin dem Antragsteller keinen Ersatzstandort benennen konnte, mag verschiedene Gründe haben und auch damit zusammen hängen, dass sich nach dem eigenen Vortrag des Antragstellers auf dem Gemarkungsgebiet der Antragsgegnerin bereits ca. 600 Werbeanlagen befinden (davon nach dem Vortrag des Antragstellers 150 - 200, nach dem Vortrag der Antragsgegnerin maximal 100 in nunmehr durch Werbeanlagensatzungen geschützten Bereichen), der Markt mithin möglicherweise weitgehend „ausgereizt“ ist. Jedenfalls bestehen für den Senat keine Anhaltspunkte dafür, dass der Ausschluss von Fremdwerbung im Plangebiet etwa wegen des gänzlichen Fehlens von Alternativstandorten abwägungsfehlerhaft sein könnte.
89 
hh) Schließlich führt auch der Hinweis des Antragstellers auf das Senatsurteil vom 16.06.2003 (- 3 S 2324/02 -, BauR 2003, 1527 ff.) nicht zu einer anderen rechtlichen Beurteilung. Das Urteil betrifft eine gänzlich andere Fallkonstellation, nämlich die Erteilung einer Befreiung von der Festsetzung einer nicht überbaubaren Vorplatzfläche in einem nach § 173 Abs. 3 BBauG übergeleiteten Bebauungsplan der Antragsgegnerin für die Errichtung einer Werbeanlage. Der Senat hat sich in diesem Urteil mit den Befreiungsvoraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB i.d.F. des Bau- und Raumordnungsgesetz 1998 auseinandergesetzt. Der vom Antragsteller zur Begründung seines Normenkontrollantrages daraus - unvollständig - zitierte Satz „Grundsätzlich gehören Werbeanlagen in städtischen Innenbereichen zu den üblichen Erscheinungsformen …,“ wird in dem genannten Urteil fortgesetzt mit den Worten „…mit denen ein Verkehrsteilnehmer rechnet und auf die er sich einstellt“. Aus diesem Zusammenhang wird deutlich, dass die genannte Passage sich ausschließlich mit möglichen Gefährdungen des öffentlichen Verkehrs durch Werbeanlagen befasst. Für den Ausschluss von Werbeanlagen für Fremdwerbung aus besonderen städtebaulichen Gründen nach § 1 Abs. 9 BauGB lässt sich daraus nichts herleiten.
III.
90 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
91 
Die Revision wird gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Zulässigkeit des Ausschlusses von Werbeanlagen für Fremdwerbung aus besonderen städtebaulichen Gründen nach § 1 Abs. 9 BauNVO zugelassen. Die aufgeworfene Frage ist von über den zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehender Bedeutung und bisher höchstrichterlich nicht geklärt.
92 
Beschluss
93 
Der Streitwert des Verfahrens wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 10.000,-- EUR festgesetzt.
94 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
34 
Der Antrag ist zulässig, aber nicht begründet.
I.
35 
Gegenstand des Normenkontrollantrages ist nach dem Vortrag des Antragstellers in der Antragsbegründung sowie seinen darstellenden Angaben in der mündlichen Verhandlung allein der Bebauungsplan „Werbeanlagen südliche Innenstadt“ mit seinen bauplanungsrechtlichen Festsetzungen zu „Werbeanlagen als eigenständige Hauptnutzung“. Die zusammen mit dem Bebauungsplan erlassenen örtlichen Bauvorschriften, die die Zulässigkeit von Werbeanlagen an der Stätte der Leistung regeln und die vom Antragssteller gewerblich betriebene Fremdwerbung nicht betreffen, sind demgegenüber nicht Gegenstand des Verfahrens.
36 
1. Der so verstandene Antrag ist gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaft und auch sonst zulässig, insbesondere fristgerecht gestellt. Der Antragsteller hat zwar während der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfs keine Einwendungen erhoben. Die Regelung in § 47 Abs. 2a VwGO, wonach dies zur Unzulässigkeit eines Normenkontrollantrag führen kann, ist jedoch erst durch Gesetz vom 21.12.2006 (BGBl. I S. 3316) eingefügt worden und betrifft daher den Antragsteller nicht.
37 
2. Der Antragsteller ist auch nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Für die Antragsbefugnis ist notwendig, aber auch ausreichend, dass hinreichend substantiiert Tatsachen vorgetragen werden, die eine Rechtsverletzung durch die angegriffenen Festsetzungen des Bebauungsplans als möglich erscheinen lassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.03.1998 - 4 CN 6.97 -, BauR 1998, 740 ff.). Unter diesen Voraussetzungen sind auch obligatorisch Nutzungsberechtigte wie Mieter oder Pächter antragsbefugt (vgl. BVerwG, Urteile vom 05.11.1999 - 4 CN 3.99 -, BVerwGE 110, 36 ff. = BauR 2000, 689 f., und vom 21.10.1999 - 4 CN 1.98 -, BauR 2000, 848 ff.).
38 
Nach diesen Maßgaben ist der Antragsteller i.S.d. § 47 Abs. 2 Satz 1 BauGB antragsbefugt. Er betreibt ein Unternehmen für Wirtschaftswerbung, dessen Tätigkeitsschwerpunkt in der Aufstellung großflächiger Werbeanlagen für Fremdwerbung - u.a. auf der Gemarkung der Antragsgegnerin - liegt. Auf Grund privatrechtlicher Pachtvereinbarung ist er berechtigt, ein im Plangebiet liegendes Grundstück für die Errichtung einer gewerblichen Plakattafel zu nutzen. Die Erteilung der dafür notwendigen und vor Inkrafttreten des Bebauungsplans beantragten Baugenehmigung wurde ihm von der Antragsgegnerin unter Berufung auf die bauplanungsrechtlichen Festsetzungen des angegriffenen Bebauungsplans versagt. Es liegen damit hinreichende Tatsachen vor, die eine Verletzung des durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Antragstellers sowie seines Rechts auf gerechte Abwägung seiner privaten Interessen im Rahmen des § 1 Abs. 6 BauGB a.F. (= § 1 Abs. 7 BauGB n.F) als zumindest möglich erscheinen lassen (vgl. BVerwG, Urteile vom 24.09.1998 - 4 CN 2.98 -, BVerwGE 107, 215 ff. = DVBl. 1999, 100 ff, und vom 05.11.1999, a.a.O.).
39 
2. Der Antragsteller hat auch ein allgemeines Rechtsschutzinteresse an der Durchführung des Normenkontrollantrags. Nach der Ortsbausatzung der Antragsgegnerin von 1939 liegt das Grundstück Flst.-Nr. ..., ... ..., im Bereich der sog. Baustufe II (Wohngebiet mit Gewerbebetrieben). Nach § 45 der Ortsbausatzung sind dort mittlere und kleinere gewerbliche Anlagen zulässig, wenn erhebliche Nachteile, Gefahren und Belästigungen für die Nachbarschaft ausgeschlossen sind. Es spricht alles dafür, dass ohne den im angegriffenen Bebauungsplan vorgesehenen Ausschluss von Werbeanlagen für Fremdwerbung die vom Antragsteller beabsichtigte Errichtung einer Plakattafel auf dem o.g. Grundstück bauplanungsrechtlich zulässig wäre.
II.
40 
Der Antrag ist jedoch nicht begründet.
41 
1. Beachtliche Verfahrensmängel bei der Planaufstellung, im Offenlegungsverfahren oder beim Satzungsbeschluss werden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Nach § 244 Abs. 2 S. 1 BauGB war das - bis zum 20.07.2004 förmlich eingeleitete und vor dem 20.07.2006 abgeschlossene - Verfahren nach den Vorschriften des Baugesetzbuches in der vor dem 20.07.2004 geltenden Fassung durchzuführen.
42 
2. Auch hinsichtlich der Planerforderlichkeit i.S.d. § 1 Abs. 3 BauGB bestehen keine Bedenken. Die Gemeinden haben nach dieser Vorschrift Bauleitpläne aufzustellen, sobald (Zeitpunkt) und soweit (sachlicher und räumlicher Umfang) es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist.
43 
Aus dem Erforderlichkeitsmerkmal lässt sich indes nicht ableiten, dass bauplanerische Festsetzungen nur zulässig sind, wenn sie zur Bewältigung einer bauplanungsrechtlichen Problemlage unentbehrlich oder gar zwingend geboten sind. Zur Planung befugt ist die Gemeinde vielmehr schon dann, wenn sie hierfür hinreichend gewichtige städtebauliche Allgemeinbelange ins Feld führen kann. Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.05.1999 - 4 BN 15.99 -, NVwZ 1999, 1338 m.w.N.; Urteile vom 05.07.1974 - NC 50.72 -, BVerwGE 45, 309 ff. = BauR1974, 311 ff., und vom 22.03.1985 - 4 C 15.83 -, DVBl. 1985, 901 ff.). Im vorliegenden Fall verfolgt die Antragsgegnerin ausweislich der Planbegründung das Ziel, das durch verschiedene städtebauliche Maßnahmen (u.a. Sanierungsmaßnahmen) bereits aufgewertete Erscheinungsbild der sog. Südstadt zu sichern und weiterzuentwickeln. Neben den bereits durchgeführten baulichen Maßnahmen und der Aufwertung der innerörtlichen Verkehrsachsen wird darin ein weiterer Beitrag für die städtebauliche Entwicklung der südlichen Innenstadt und zu deren funktionaler Gestaltung als „Cityerweiterungsbereich“ gesehen. Die Antragsgegnerin beruft sich damit für ihre Planung auf gewichtige städtebauliche Belange.
44 
a) Die Erhaltung, Erneuerung und Entwicklung vorhandener städtebaulicher Strukturen und die Gestaltung des Ortbildes aus städtebaulichen Gründen sind legitime Ziele der Bauleitplanung und bei dieser besonders zu beachtende Belange.
45 
Die Bauleitplanung soll nach § 1 Abs. 5 Satz 1 BauGB 1998 u.a. eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung gewährleisten. Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind gemäß § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 4 BauGB 1998 (vgl. § 1 Abs. 6 Nrn. 4 und 5 BauGB 2004) die Erhaltung, Erneuerung und Fortentwicklung vorhandener Ortsteile sowie die Gestaltung des Ortsbildes besonders zu berücksichtigen. Damit wird das Erfordernis der Ausrichtung der Bauleitplanung auf die innerörtliche Entwicklung und Erneuerung anstelle der Ausweisung neuer Bauflächen hervorgehoben. Die genannten Belange haben daher vor allem bei der Überplanung vorhandener Strukturen besondere städtebauliche Relevanz. Aus der gesetzgeberischen Akzentuierung ergibt sich, dass vorhandene und gewachsene städtebauliche Strukturen und die sich darin wiederfindenden Interessenverflechtungen gegenüber anderen Belangen ein eigenes, in die Abwägung einzustellendes Gewicht haben. Aus der Hervorhebung der vorhandenen städtebaulichen Strukturen und der jeweiligen örtlichen Verhältnisse ergeben sich damit für die Abwägung gesetzlich abgesicherte Möglichkeiten situationsgemäßer Planung unter Vermeidung der schematischen Übernahme allgemeiner Regeln. Insbesondere der Gesichtspunkt der Erneuerung bezieht sich dabei auf solche Planungen, die eine Anhebung allgemeiner städtebaulicher Standards und eine Verbesserung der städtebaulichen Funktionen des Gebiets zum Gegenstand haben, namentlich im Zusammenhang mit städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen (vgl. zum Ganzen etwa Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 1, Rn. 130). Auch die Gestaltung des Ortsbildes gehört nach § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 4 BauGB (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB 2004) zu den bei der Aufstellung von Bauleitplänen besonders zu berücksichtigenden Belangen. Die Gestaltung des Ortsbildes ist ein traditioneller städtebaulichen Belang, der in § 35 und § 34 BauGB als Zulässigkeitsmerkmal seine Entsprechung findet. Gestalterische Belange des Städtebaus, wie sie im Begriff „Ortsbild“ verkörpert werden, berühren Rechtsbereiche des Bauordnungsrechts, haben aber auch selbständige bodenrechtliche Bedeutung, d.h. können unabhängig von bauordnungsrechtlichen Regelungen von der Gemeinde als abwägungsbeachtlich geltend gemacht werden. In der Bauleitplanung hat der Begriff des Ortsbildes nicht nur gestalterische, sondern vor allem auch funktionale städtebauliche Bedeutung (vgl. Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 1 Rn. 137; vgl. dazu ferner die Ergänzung in § 5 Abs. 5 Satz 2BauGB 2004, wonach die Bauleitplanung dazu beitragen soll, „die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln“).
46 
b) Anlagen der Außenwerbung besitzen auch eine städtebauliche (bauplanungsrechtliche) Relevanz. Städtebauliche Relevanz besteht dann, wenn eine Anlage - auch und gerade in ihrer unterstellten Häufung - Belange erfasst oder berührt, welche im Hinblick auf das grundsätzliche Gebot des § 1 Abs. 3 BauGB in Verbindung mit § 1 Abs. 5 BauGB städtebauliche Betrachtung und Ordnung verlangen. Für das Ortsbild ist in aller Regel auch eine Außenwerbung relevant. Ihr eigentliches Ziel ist es gerade, Aufmerksamkeit auf sich zu lenken und im vorhandenen Ortsbild "auffallend" zu wirken (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.12.1992 - 4 C 27.91 -, BVerwGE 91, 234 ff. = BauR 1993, 315 ff.).
47 
3. Es stößt nicht auf rechtliche Bedenken, dass der Geltungsbereich des Bebauungsplans „Werbeanlagen südliche Innenstadt“ den Geltungsbereich mehrerer bereits bestehender Bebauungspläne betrifft. Er stellt damit keinen selbständigen Bebauungsplan dar, sondern ist rechtlich als Änderung der betroffenen Bebauungspläne im Wege einer Querschnittsregelung zu werten. Das Zusammentreffen mehrerer Pläne für dieselbe Fläche bewirkt, dass sie zu einer rechtlichen Einheit verschmelzen und einen einzigen Bebauungsplan bilden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.08.1991 - 4 N 1.89 -, BRS 52 Nr. 1 m.w.N.). Welche Bebauungspläne durch die Festsetzungen des Bebauungsplanes „Werbeanlagen südliche Innenstadt“ im Einzelnen geändert werden, ist aus dem Satzungsbeschluss vom 20.01.2005 zweifelsfrei zu entnehmen.
48 
4. Nach den bauplanungsrechtlichen Festsetzungen des angegriffenen Bebauungsplans (Ziff. A 1) sind in allen Teilflächen, m.a.W. im gesamten Geltungsbereich, „Werbeanlagen als eigenständige Hauptnutzung“ nicht zulässig. Für diese Festsetzungen kann sich die Antragsgegnerin auf die Ermächtigungsgrundlage in § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 1 Abs. 9 BauNVO berufen. Danach ist der Ausschluss von bestimmten Arten von baulichen oder sonstigen Anlagen bei Vorliegen besonderer städtebaulicher Gründe zulässig. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt.
49 
a) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (grundsätzlich BVerwG, Urteil vom 03.12.1992, a.a.O., im Anschluss daran ebenso VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 28.09.1998 - 8 S 2068/98 -, BRS 60 Nr. 132), der auch der Senat folgt, stellt eine Werbeanlage der Außenwerbung, die eine bauliche Anlage im Sinne des § 29 Satz 1 BauGB ist und Fremdwerbung zum Gegenstand hat, bauplanungsrechtlich eine eigenständige Hauptnutzung gemäß §§ 2 ff. BauNVO dar. Davon zu unterscheiden sind Werbeanlagen an der Stätte der Leistung, die dem jeweiligen Nutzungszweck des im Baugebiet liegenden Grundstücks dienen und i.d.R. als Nebenanlagen i.S.d. § 14 BauNVO anzusehen sind. Im System der Baunutzungsverordnung stellt danach eine Anlage der Fremdwerbung, was die Art der baulichen Nutzung angeht, entsprechend ihrer erkennbaren Funktion eine gewerbliche Nutzung dar. Zwar verwendet die Baunutzungsverordnung nur den Begriff des Gewerbebetriebs und bei engerem Verständnis ist eine Anlage der Außenwerbung kein Betrieb. Mit dem Begriff des Betriebs umschreibt die Baunutzungsverordnung aber nur in typisierender Weise eine Zusammenfassung gewerblicher Nutzungsweisen, um diese von anderen Nutzungsarten sinnvoll abgrenzen zu können. Eine Werbeanlage, die als Außenwerbung der Fremdwerbung zu dienen bestimmt ist, kann daher als ein Fall gewerblicher Nutzung über bauplanerische Festsetzungen nach §§ 2 ff. BauNVO entweder zugelassen oder ausgeschlossen werden. Die Gemeinde kann hierzu auch die Möglichkeiten des § 1 Abs. 5 bis 10 BauNVO nutzen (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.12.1992, a.a.O.).
50 
b) Der Zulässigkeit bauplanungsrechtlicher Ausschlussregelungen für Werbeanlagen steht nicht entgegen, dass diese Anlagen im landesrechtlichen Bauordnungsrecht vielfältige Regelungen erfahren haben (vgl. die Möglichkeit des Erlasses örtlicher Bauvorschriften über den Ausschluss oder die Anforderungen an Werbeanlagen in § 74 Abs. 1 Nr. 2 LBO BW). Eine Werbeanlage gehört weder allein dem bundesrechtlichen Bauplanungsrecht noch allein dem landesrechtlichen Bauordnungsrecht an. Sie ist vielmehr je nach der gesetzgeberischen Zielsetzung sowohl der bauplanungsrechtlichen als auch der bauordnungsrechtlichen Regelung zugänglich (vgl. BVerwG, Urteile vom 28.04.1972 - 4 C 11.69 -, BVerwGE 40, 94 ff., und vom 03.12.1992, a.a.O.).
51 
c) Vor dem dargestellten rechtlichen Hintergrund genügt der in den bauplanungsrechtlichen Festsetzungen des angegriffenen Bebauungsplans enthaltene Begriff der „Werbeanlagen als eigenständige Hauptnutzung“ dem Bestimmtheitsgebot.
52 
Festsetzungen eines Bebauungsplans müssen wie alle rechtlichen Regelungen dem sich aus dem Rechtsstaatsprinzip ergebenden Bestimmtheitsgebot genügen. Dieses Gebot schließt die Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe nicht aus. Es ist jedoch erforderlich, dass sich ihr Inhalt unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und des erkennbaren Willens des Normengebers erschließen lässt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 22. April 2002 - 8 S 177/02 -, juris). Im vorliegenden Fall lässt sich aus dem Wortlaut der textlichen Festsetzungen, dem Regelungszusammenhang und der Planbegründung mit der erforderlichen Sicherheit entnehmen, dass sich der Ausschluss auf Werbeanlagen der Außenwerbung bezieht, die - im Gegensatz zu Werbung an der Stätte der Leistung - Fremdwerbung zum Gegenstand haben. In der Begründung des Bebauungsplans wird zum Ausschluss von Werbeanlagen u.a. Folgendes ausgeführt:
53 
Werbeanlagen können eine eigenständige gewerbliche Nutzung in Form einer Haupt- oder Nebenanlage darstellen. Diese Werbeanlagen können nach der Art der Nutzung (§ 9 Abs. 1 Ziff. 1 BauGB) geregelt werden.
54 
In allen Teilgebieten wird Werbung als gewerbliche Hauptnutzung ausgeschlossen, …
55 
Nach Ausschluss von Werbung als gewerbliche Hauptnutzung werden in den örtlichen Bauvorschriften nach § 74 LBO Werbeanlagen als Geschäftswerbung im Zusammenhang mit einer gewerblichen Nutzung geregelt. Hierbei handelt e sich um Werbung an der Stätte der Leistung.“
56 
Die Festsetzungen des Bebauungsplans und die Planbegründung nehmen damit erkennbar Bezug auf die o.g. Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (insbes. Urteil vom 03.12.1992, a.a.O.), wonach Werbeanlagen der Außenwerbung, welche Fremdwerbung zum Gegenstand haben, bauplanungsrechtlich eine eigene Hauptnutzung gemäß §§ 2 ff. BauNVO darstellen, wovon Werbeanlagen an der Stätte der Leistung, die dem jeweiligen Nutzungszweck des im Baugebiet gelegenen Grundstückes dienen, zu unterscheiden sind. Aus Wortlaut und Begründung erschließt sich daher der Inhalt der Festsetzung hinreichend deutlich.
57 
d) Der Ausschluss von „Werbeanlagen als eigenständige Hauptnutzung“ ist im vorliegenden Fall durch die Ermächtigungsgrundlage in § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 1 Abs. 9 BauNVO gedeckt.
58 
Nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB kann im Bebauungsplan aus städtebaulichen Gründen u.a. die Art der baulichen Nutzung festgesetzt werden. § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB allein ist allerdings keine tragfähige Rechtsgrundlage für die isolierte Regelung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit bestimmter Nutzungs- bzw. Anlagearten. Mit dem System des Baugesetzbuchs und der Baunutzungsverordnung wäre es unvereinbar, wenn die Gemeinde schon auf der Grundlage von § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB Regelungen über die Zulässigkeit einzelner Anlagen treffen könnte, denn damit würden die gebietsbezogenen Vorschriften der Baunutzungsverordnung und insbesondere die Gliederungsmöglichkeiten des § 1 Abs. 4 bis 9 BauNVO unterlaufen werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.08.1991 - 4 N 1.89 -, BRS 52 Nr. 1).
59 
Die Art der baulichen Nutzung wird im Bebauungsplan vielmehr grundsätzlich durch Ausweisung von Baugebieten festgesetzt (vgl. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauNVO). Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 BauNVO Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht aufgrund § 1 Absätze 4 bis 10 BauNVO etwas anderes bestimmt wird. Nach § 1 Abs. 5 BauNVO kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2, 4 bis 9 und 13 allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt. Die Vorschrift betrifft nur die in den Absätzen 2 der Baugebietsnormen aufgeführten zulässigen Arten von Nutzungen. Der Ausschluss von bestimmten Arten von baulichen oder sonstigen Anlagen oder deren Umwandlung in Ausnahmen kann nur nach § 1 Abs. 9 i.V.m. Abs. 5 BauNVO unter der engeren Voraussetzung der Rechtfertigung durch besondere städtebauliche Gründe vorgesehen werden (vgl. Fiekert-Fieseler, BauNVO, 10. Aufl., § 1 Rn. 100; Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauNVO, § 1 Rn. 64 ff.).
60 
Nach diesen Maßgaben konnte die Antragsgegnerin im vorliegenden Fall „Werbeanlagen als eigenständige Hauptnutzung“ i.S.v. Werbeanlagen für Fremdwerbung im Plangebiet ausschließen.
61 
aa) Die Antragsgegnerin hat den Ausschluss von Werbeanlagen als eigenständige Hauptnutzung in der Teilfläche I (Ziff. A. 1.1), die im Geltungsbereich der Ortsbausatzung von 1939 liegt, zwar nur auf § 9 Abs. 1 Ziff. 1 BauGB gestützt, was wie dargelegt allein keine tragfähige Rechtsgrundlage für diese Festsetzung ist. Für den Ausschluss von Werbeanlagen als eigenständige Hauptnutzung in der Teilflächen II - IV (Ziff. A 1.2 - 1.4) hat die Antragsgegnerin - richtigerweise - als Rechtsgrundlage § 1 Abs. 9 BauNVO genannt. Die bloß falsche Benennung der maßgeblichen Norm in Ziff. A. 1.1 ist jedoch unschädlich, da – wie noch auszuführen ist - ansonsten die Voraussetzungen des § 1 Abs. 9 BauNVO vorliegen.
62 
bb) Unschädlich ist auch, dass durch die Festsetzungen des angegriffenen Bebauungsplanes u.a. Nutzungsmöglichkeiten eingeschränkt werden, die sich aus der Ortsbausatzung der Antragsgegnerin von 1939 ergeben.
63 
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschluss vom 15.08.1991 - 4 N 1.89 -, BRS 52 Nr. 1), der der Senat folgt, kann auch bei einem nach § 173 Abs. 3 Satz 1 BBauG übergeleiteten Bebauungsplans die Art der baulichen Nutzung - ohne Festsetzung eines Baugebietes im Sinne von § 1 Abs. 2 BauNVO - nach Maßgabe des § 1 Abs. 9 BauNVO eingeschränkt werden. Aus § 173 Abs. 3 Satz 1 BBauG ergibt sich, dass nach der Wertung des Gesetzgebers übergeleitete Bebauungspläne und Bebauungspläne nach dem Bundesbaugesetz grundsätzlich gleich zu behandeln sind. Übergeleitete Bebauungspläne dürfen dementsprechend nach dem jeweils geltenden Bauplanungsrecht geändert werden. Die Gemeinden können daher bei übergeleiteten Plänen auch ohne Neufestsetzung eines Baugebietes i.S.d. BauNVO von den Möglichkeiten des § 1 Abs. 9 BauGB Gebrauch machen.
64 
Die Ortsbausatzung der Antragsgegnerin von 1939, deren Bestandteil ein sog. Baustufenplan ist, setzt für das Stadtgebiet in § 38 verschiedene Baustufen (Geschäftsgebiet, Wohngebiete, Kleinsiedlungsgebiet, Gewerbegebiet) fest. Die §§ 39 ff. der Ortsbausatzung enthalten besondere Bauvorschriften für die jeweiligen Baustufen. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans „Werbeanlagen südliche Innenstadt“ betrifft in den im Plan als Teilflächen I bezeichneten Gebieten Flächen, für die in der o.g. Ortsbausatzung die Baustufe IIa (Wohngebiet mit Gewerbebetrieben) ausgewiesen ist. In der Baustufe IIa sind nach § 45 der Ortsbausatzung „mittlere und kleinere gewerbliche Anlagen … zulässig, wenn erhebliche Nachteile, Gefahren und Belästigungen für die Nachbarschaft ausgeschlossen sind“. Dies entspricht im Wesentlichen einer Mischgebietsfestsetzung i.S. der heutige Regelung in § 6 BauNVO und wird von der Antragsgegnerin erkennbar auch so verstanden. Die Ortsbausatzung enthält damit u.a. Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung, die nach §§ 173 Ans. 3 Satz 1, 9 Abs. 1 Nr. 1 BBauG überleitungsfähig sind und hinsichtlich derer die Antragsgegnerin von den Möglichkeiten des § 1 Abs. 5 - 10 BauNVO Gebrauch machen kann.
65 
cc) § 1 Abs 9 BauNVO gestattet, über § 1 Abs 5 BauNVO hinausgehend, einzelne „Unterarten von Nutzungen“ mit planerischen Festsetzungen zu erfassen. Festsetzungen sind danach nur zulässig, wenn dadurch bestimmte Arten von baulichen oder sonstigen Anlagen (sog. Anlagetypen) zutreffend gekennzeichnet werden (BVerwG, Urteil vom 22.05.1987 - 4 C 77.84 -, BVerwGE 77, 317 ff. = BauR 1987 524 ff.). Werbeanlagen für Fremdwerbung stellen als Unterart möglicher gewerblichen Nutzungen einen eigenständigen Anlagetyp im o.g. Sinne dar. Der Anlagetyp unterscheidet sich gerade auch von Werbeanlagen an der Stätte der Leistung, die dem jeweiligen Nutzungszweck des im Baugebiet liegenden Grundstücks dienen und i.d.R. als Nebenanlagen i.S.d. § 14 BauNVO anzusehen sind. Werbeanlagen für Fremdwerbung sind daher grundsätzlich einer Regelung nach § 1 Abs. 9 BauNVO zugänglich (ebenso BVerwG, Urteil vom 03.12.1992, a.a.O.).
66 
dd) Die Antragsgegnerin kann sich für den Ausschluss von Werbeanlagen für Fremdwerbung im Plangebiet auch auf besondere städtebauliche Gründe i.S. von § 1 Abs. 9 BauNVO berufen.
67 
(1) Mit der erforderlichen Rechtfertigung durch "besondere städtebauliche Gründe" macht § 1 Abs 9 BauNVO Festsetzungen nicht von erschwerten Voraussetzungen abhängig. Das "Besondere" an den städtebaulichen Gründen besteht nicht notwendig darin, dass sie von größerem oder im Verhältnis zu Absatz 5 zusätzlichem Gewicht sein müssen. Eine Festsetzung nach § 1 Abs. 9 BauNVO kann auch das gegenüber § 1 Abs. 5 BauNVO zurückhaltendere und den betroffenen Eigentümer weniger belastende Planungsinstrument sein, so dass ein gegenüber Absatz 5 größeres Gewicht der städtebaulichen Gründe nicht gefordert werden kann. Vielmehr muss es sich um spezielle Gründe gerade für die gegenüber Absatz 5 noch feinere Ausdifferenzierung der zulässigen Nutzungen handeln (BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1987 - BVerwG 4 C 77.84 -, BVerwGE 77, 317 ff. = BauR 1987, 524 ff.; Beschluss vom 10.11.2004 - 4 BN 33.04 -, ZfBR 2005, 187). Nicht erforderlich ist, dass die städtebaulichen Gründe die Beschränkung erfordern; es reicht vielmehr aus, dass die Beschränkung aus städtebaulichen Gründen gerechtfertigt ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 28.02.1992 - 5 S 2149/90 -, und Urteil vom 23.08.2001 - 8 S 1119/01 -, jeweils juris).
68 
(2) Im vorliegenden Fall ist der Bebauungsplan „Werbeanlagen südliche Innenstadt“ im Zusammenhang zu sehen mit einer Vielzahl städtebaulicher Maßnahmen, die die Antragsgegnerin zur Behebung städtebaulicher Missstände und zur Entwicklung der südlichen Innenstadt bereits getroffen hat. Dies ergibt sich sowohl aus der Begründung zum Bebauungsplan als auch aus den von der Antragsgegnerin im Normenkontrollverfahren vorgelegten Unterlagen.
69 
Danach ist die sog. Südstadt bereits seit den 70er Jahren, etwa durch die Aufnahme in das „14-Städte-Programm“ zur Verbesserung der Wohnverhältnisse in älteren Wohngebieten und durch die Umgestaltung der Werderstraße zu einer Wohnstraße, Gegenstand städtebaulicher Bemühungen der Antragsgegnerin. Von Bedeutung ist insbesondere die von der Antragsgegnerin in Auftrag gegebene Rahmenplanung der Planungsgruppe KPS aus dem Jahr 1992, in der wesentliche Teile des Plangebiets und deren städtebauliche Problematik auf der Grundlage einer detaillierten Bestandsanalyse anschaulich beschrieben werden. Konkreter Anlass für die Rahmenplanung waren nach dem Bericht der Planungsgruppe zahlreiche Nutzungskonflikte und die mangelhafte städtebauliche Gestaltung der Südstadt. Der tendenziell schlechte Ruf des Südviertels als Gewerbestandort und Vergnügungsviertel habe zusammen mit dem (als Folge des zweiten Weltkriegs) zerstörten Stadtbild bisher die Ansiedlung von standortgerechten und wohnverträglichen Nutzungen und damit eine funktionelle und (städte-)bauliche Aufwertung des Planungsgebietes verhindert. Die kriegsbedingten Zerstörungen und das Entstehen von provisorischen Nutzungen auf den freigeräumten Flächen sowie später die Entwicklung der Verkehrssituation hätten einenunattraktiven Stadtraum mit heterogener Bausubstanz entstehen lassen. Als Beispiele für städtebauliche Fehlentwicklungen werden in der Untersuchung insbesondere die Bereiche westlich der Wilhelmstraße sowie südwestlich des Rathenauplatzesherausgestellt, in denen das Zusammentreffen von Vergnügungsstätten, Gaststätten und Wohnungen mit schlechter Bausubstanz zu erheblichen Problemen führe. Lösungsansätze sieht die Planungsgruppe u.a. in der Stärkung der wichtigen Versorgungs- und Dienstleistungsfunktionen, in einer Reduzierung des Durchgangsverkehrs in die Innenstadt, in der Erhaltung und Stärkung des innerstadtnahen Wohnens und der Verbesserung und Attraktivierung des Wohnumfeldes.
70 
Im Anschluss an die genannte Rahmenplanung hat die Antragsgegnerin den Bebauungsplan 07A/25 „Südstadt“ vom 09.02.1995 beschlossen, deru.a. den gesamten Geltungsbereich des im vorliegenden Verfahren angegriffenen Bebauungsplanes umfasst und „zum Schutz des Wohnens, der schützenswerten Einrichtungen und der städtebaulichen Entwicklungsziele“ diverse - einschränkende - Festsetzungen bezüglich der Zulässigkeit von Vergnügungsstätten, Einzelhandelsbetrieben und „Gewerbebetrieben des Sexgewerbes“ enthält. Ferner hat die Antragsgegnerin nach umfangreichen vorbereitenden Untersuchungen 1997 das Sanierungsgebiet „Rathenauplatz“ und 2004 das Sanierungsgebiet „Südviertel“ förmlich festgesetzt; beide Sanierungsgebiete liegen im Wesentlichen im Geltungsbereich des angegriffenen Bebauungsplans. Nach dem Ergebnisbericht über die vorbereitenden Untersuchungen für den Bereich „Rathenauplatz“ resultieren die städtebaulichen Probleme dieses Gebietes neben der hohen Verkehrsbelastung aus der Nutzung der Gebäude durch Bar- und Bordellbetriebe, was zu Nutzungskonflikten führe und für ein belastendes Image - auch der angrenzenden Bereiche - sorge. Die überwiegend historische Bausubstanz befinde sich darüber hinaus in schlechtem baulichen Zustand. Zielsetzungen der Neuordnung müsse neben der Zurückdrängung wohnunverträglicher Betriebe des „Amüsiergewerbes“ die Verbesserung der Wohnbedingungen und die Erhaltung bzw. Wiederherstellung der historischen Stadtstruktur sein. Auch im Ergebnisbericht über die vorbereitenden Untersuchungen im Sanierungsgebiet „Südviertel“ wird die negative Stadtbildqualität bei gleichzeitig vorhandener erheblicher historischer Bausubstanz hervorgehoben. Das Untersuchungsgebiet bietet danach trotz der Ergänzung durch Neubauten eine beispielhafte Sammlung städtischer Architektur aus der Zeit von ca. 1880 bis etwa 1930, deren Erhalt und Pflege besondere Priorität genieße. Sanierungsziele müssten hier neben der Verbesserung des Gebietsimages und der Gebietsstruktur die Aufwertung des Straßenraumes durch gestalterische Maßnahmen sowie die Sicherung des Erscheinungsbildes insbesondere hinsichtlich Werbeanlagen sein.
71 
Im Zusammenhang mit ihren Bemühungen um die Sanierung des Gebietes „Rathenauplatz“ hat die Antragsgegnerin ausweislich des Untersuchungsberichts zwei „Schlüsselgrundstücke“ selbst erworben und weiteren Grunderwerb geplant, um ihren Handlungsspielraum mit dem Ziel einer Normalisierung der Wohn- und Arbeitsverhältnisse zu erweitern. Im Rahmen des Sanierungsplans „Südviertel“ hat die Antragsgegnerin, wie in der mündlichen Verhandlung im Einzelnen erläutert und durch Fotos dokumentiert, eine Umgestaltung der Wilhelmstraße vorgenommen. Die ehemals vierspurige Straßenführung wurde auf zwei Spuren mit Parkbuchten zurückgeführt. Außerdem sind umfangreiche Baumpflanzungen und andere Begrünungsmaßnahmen durchgeführt worden. Um eine ansprechende Gestaltung von Werbeanlagen an der Stätte der Leistung zu erreichen, hat die Antragsgegnerin zusammen mit dem angegriffenen Bebauungsplan örtliche Bauvorschriften erlassen. Die Ergebnisse dieser Bemühungen hat die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung ebenfalls durch Fotos dokumentiert.
72 
Die von dem angegriffenen Bebauungsplan erfassten Bereiche zwischen Wilhelm- und Urbanstraße (nördlich der Südstraße), die Bebauung entlang der Urbanstraße sowie die Bebauung entlang der Südstraße bis zum Silcherplatz liegen zwar außerhalb förmlich festgesetzter Sanierungsgebiete, gehören jedoch ebenfalls zur sog. Südstadt und liegen im Wesentlichen innerhalb des Rahmenplanes der Planungsgruppe KPS über die künftige städtebauliche Entwicklung diese Bereichs. Ausweislich des von der Antragsgegnerin im Normenkontrollverfahren eingereichten Bestandsplans und der in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Bilder ist die Südstraße ganz überwiegend von kleinparzellierter Wohnbebauung mit zum Teil historischer Bausubstanz aus der Gründerzeit und untergeordneter gewerblicher Nutzung in den Erdgeschossen (Arztpraxis, Frisör, Bürogebäude u.a.) geprägt. Diese weitgehend intakte Nutzungsstruktur sowie das bisher durch gewerbliche Nutzung einschließlich Fremdwerbung wenig belastete Erscheinungsbild will die Antragsgegnerin ausweislich ihres Vortrages im Normenkontrollverfahren sichern. Eine vorwiegend gewerbliche Nutzung auf großzügig zugeschnittenen Grundstücken findet sich demgegenüber insbesondere im Kreuzungsbereich der Südstraße mit der Urbanstraße sowie in den im angegriffenen Bebauungsplan als Teilflächen IV dargestellten Bereichen. Auf die städtebaulichen Probleme dieser Bereiche - gewerbliche Freiflächennutzung, heterogene Bausubstanz, fehlende Raumkanten - hat die Antragsgegnerin u.a. mit der Neubebauung des Quartiers zwischen Wilhelm-, Süd-, Urban- und Werderstraße mit dem sog. City-Center Süd reagiert. Dort ist nunmehr die gewerbliche Nutzung (u.a. Lebensmittelmarkt, Fahrradhandlung, Fitnessstudio, Café) entlang der Straßenräume in den Erdgeschossen, und die Wohnbebauung in den Obergeschossen - mit Orientierung zum Innenhof - angesiedelt. Die störende Baustoffhandlung an der Ecke Südstraße/Wilhelmstraße ist aufgegeben. Ein weiterer Lebensmittelmarkt im Planbereich ist von der Ostseite der Urbanstraße auf deren Westseite umgezogen; die störenden Parkierungsflächen befinden sich nunmehr im Blockinnern. In der mündlichen Verhandlung hat die Antragsgegnerin ergänzend darauf hingewiesen, dass die aufgeführten Gebiete mit großflächiger Grundstücksnutzung von Wohnbebauung mit einem hohen Anteil an historischen Gebäuden aus der Gründerzeit entlang der Wilhelmstraße einerseits und der Südstraße andererseits quasi „umhüllt“ und u.a. deshalb in den Geltungsbereich des angegriffenen Bebauungsplanes aufgenommen worden seien. Auch im Rahmenplan der Planungsgruppe KPS ist davon die Rede, dass die Entwicklung nach 1945 im Bereich Wilhelm- und Urbanstraße eine städtebaulich unerwünschte Nutzungsbarriere zwischen dem Wohnquartier Wilhelmstraße und dem Wohnbezirk Süd- und Happelstraße habe entstehen lassen, obwohl beide aus der Gründerzeit stammten und anfangs wohl eine Einheit gebildet hätten. Ziel müsse es sein, die baulichen und funktionellen Barrieren zu durchbrechen.
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(3) Die Bemühungen der Antragsgegnerin, die südliche Innenstadt zu sanieren und ihre Attraktivität zu erhöhen, stellen besondere städtebauliche Gründe i.S.d. § 1 Abs. 9 BauNVO dar, auf die sich die Antragsgegnerin für den Ausschluss von Fremdwerbung im Plangebiet berufen kann.
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Die städtebaulichen Defizite der sog. Südstadt sind in den verschiedenen von der Auftragsgegnerin in Auftrag gegebenen Untersuchungen im einzelnen dargestellt. Die Untersuchungen kommen übereinstimmend zu dem Ergebnis, dass ein taugliches Mittel zur Behebung dieser Defizite Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes und des öffentlichen Raumes mit dem Ziel der Erhöhung der Standortqualität und des „Images“ des betroffenen Gebietes sind. Greifen entsprechende Maßnahmen, finden sich in der Regel kapitalkräftige Investoren für erwünschte, standortgerechte Nutzungen. Auch die Bereitschaft der Grundstückseigentümer im Plangebiet, in Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen zu investieren, steigt mit der Möglichkeit, zahlungskräftige Mieter für Wohnungen und Pächter für wohnverträgliche gewerbliche Nutzungen zu finden. Dies ist im Plangebiet insbesondere im Hinblick auf die - im Wesentlichen aus der Gründerzeit stammende - historische und zu einem erheblichen Teil sanierungsbedürftige Bausubstanz von großer Bedeutung. Neben den von der Antragsgegnerin bereits durchgeführten Maßnahmen wie dem Ausschluss von bestimmten Vergnügungsstätten, dem Erwerb sanierungsbedürftiger Bausubstanz, der Umgestaltung und Begrünung von Straßenräumen und nicht zuletzt dem Erlass örtlicher Bauvorschriften für die Gestaltung von Werbeanlagen an der Stätte der Leistung ist der Ausschluss von Fremdwerbung ein weiterer „Mosaikstein“, das Erscheinungsbild der sog. Südstadt positiv zu beeinflussen. In der vorbereitenden Untersuchung für das Sanierungsgebiet „Südviertel“ wird als Maßnahme zur Gebietsverbesserung ausdrücklich auch eine Reglementierung für Werbeanlagen aufgeführt. Zu Recht weist die Antragsgegnerin in der Begründung des angefochtenen Bebauungsplan darauf hin, dass Werbung als gewerbliche Hauptnutzung zumeist als Plakatanschlag auf verschieden großen Tafeln oder in Form großflächiger Werbeanlagen auftritt. Wie das Vorhaben des Antragstellers sowie das im Plangebiet bereits vorhandene sog. City-Light-Poster zeigen, ist auch eine Beleuchtung nicht unüblich. Ziel solcher Anlagen ist es gerade, im Ortsbild „auffallend“ zu wirken. Die möglichen negativen Auswirkungen von Fremdwerbeanlagen auf das Ortsbild hat die Antragsgegnerin durch ein entsprechendes Foto der an der Ecke Südstraße/Urbanstraße bereits vorhandenen Plakattafeln dokumentiert. Die unterschiedliche Behandlung von Fremdwerbeanlagen und Werbeanlagen an der Stätte der Leistung ist im Hinblick auf die berechtigten Interessen der im Plangebiet bereits ansässigen Gewerbetreibenden auch sachlich gerechtfertigt und im Hinblick auf Art. 14 Abs. 1 GG verhältnismäßig.
75 
(4) Trotz der im Plangebiet bereits vorhandenen Werbeanlagen für Fremdwerbung erscheint die bauplanungsrechtliche Festsetzung auch nicht ungeeignet zur Erreichung der städtebaulichen Zielsetzung. Nach den Angaben der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung, die vom Antragsteller auch nicht substantiiert in Frage gestellt wurden, sind bisher im Plangebiet nur eine überschaubare Anzahl von Werbeanlagen für Fremdwerbung vorhanden (drei Plakattafeln an der Kreuzung Südstraße/Urbanstraße, ein sog. City-Light-Poster am City-Center Urbanstraße/Ecke Werderstraße, zwei Plakattafeln an der Werderstraße und eine Litfasssäule gegenüber dem Lebensmittelmarkt in der Urbanstraße). Wie nicht zuletzt der Baugenehmigungsantrag des Antragstellers zur Errichtung einer großflächigen Werbeanlage in der Südstraße zeigt, ist die Antragsgegnerin mit Bauanfragen für weitere gewerbliche Fremdwerbung im Plangebiet konfrontiert. Der Ausschluss von Fremdwerbung durch bauplanungsrechtliche Festsetzungen ist daher ein geeignetes Instrument, das Erscheinungsbild vor weiteren Beeinträchtigungen durch Fremdwerbung zu schützen.
76 
(5) Die Antragsgegnerin hat im angegriffenen Bebauungsplan Werbeanlagen als eigenständige Hauptnutzung in jeglicher Form ausgeschlossen. Auch dies ist im Hinblick auf die Festsetzungemöglichkeiten des § 1 Abs. 9 BauNVO nicht zu beanstanden. Zu berücksichtigen ist zunächst, dass der Ausschluss von Fremdwerbung über § 1 Abs. 9 BauNVO nur dann zum Tragen kommt, soweit es sich um bauliche Anlagen i.S.d. § 29 BauGB handelt. Darüber hinaus ist ein Ausschluss einer Nutzungsart über § 1 Abs. 9 BauNVO rechtlich nur zulässig, soweit es sich um einen besonderen Anlagetyp handelt, wovon wie dargestellt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 03.12.1992, a.a.O.) bei Werbeanlagen der Außenwerbung, die Fremdwerbung zum Gegenstand haben, auszugehen ist. Eine weitere Ausdifferenzierung dieses Anlagetyps etwa auf nur großflächige Werbeanlagen erscheint auf der Basis des § 1 Abs. 9 BauNVO rechtlich bedenklich. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin Anlagen für Fremdwerbung generell ausgeschlossen hat. Sollte im Einzelfall eine beabsichtigte Fremdwerbung die Grundzüge der Planung nicht berühren und die Abweichung städtebaulich vertretbar sein, kommt eine Befreiung von den bauplanungsrechtlichen Festsetzungen nach § 31 Abs. 2 BauGB in Betracht.
77 
ee)Durch den Ausschluss von Werbeanlagen für Fremdwerbung wird auch die Zweckbestimmung der durch den angegriffenen Bebauungsplan betroffenen Baugebiete nicht in Frage gestellt.
78 
Bei einer Gliederung nach § 1 Abs. 9 BauNVO ist - wie bei Festsetzungen nach § 1 Abs. 5 BauNVO - die allgemeine Zweckbestimmung des jeweiligen Baugebiets zu wahren (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.05.1996 - 4 NB 16.96 -, BRS 58 Nr. 23). Dadurch wird sichergestellt, dass der Grundsatz, nach dem die Art der baulichen Nutzung nach Baugebietsarten unterschieden und typisiert festgelegt ist, nicht beeinträchtigt wird. (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.11.2004 - 4 BN 33.04 -, BauR 2005, 818 ff.). Soweit es um die Änderung eines nach § 173 Abs. 3 BBauG übergeleiteten Bebauungsplans geht, kommt es nicht auf die Zweckbestimmung eines der Baugebiete der Baunutzungsverordnung, sondern auf die jeweils zu ermittelnde Zweckbestimmung des nach altem Recht festgesetzten Baugebiets an (BVerwG, Beschluss vom 15.08.1991 - 4 N 1/89 -, BRS 52 Nr. 1).
79 
Im vorliegenden Fall erfasst der angegriffene Bebauungsplan die Geltungsbereiche verschiedener bereits bestehender Bebauungspläne mit unterschiedlichen Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung. In den Teilflächen I gilt die Ortsbausatzung der Antragsgegnerin von 1939, die dort i.V.m. dem Baustufenplan Baustufe IIa, d.h. Wohngebiet mit Gewerbebetrieben, festsetzt. In den Teilflächen II gelten drei verschiedene Bebauungspläne von 1979, 1985 und 1998, die dort jeweils Besondere Wohngebiete (vgl. § 4a BauNVO) festsetzen. In der Teilfläche III gilt ein Bebauungsplan von 1979, der die Fläche als Mischgebiet (vgl. § 6 BauNVO) ausweist. In den Teilflächen IV gelten zwei Bebauungspläne von 1983 und 2002, die dort jeweils Kerngebiete (vgl. § 7 BauNVO) festsetzen. Es handelt sich damit insgesamt um Gebiete, in denen sowohl das Wohnen als auch die gewerbliche Nutzung zulässig sind; selbst die Besonderen Wohngebiete dienen „auch der Unterbringung von Gewerbebetrieben“ vgl. (§ 4a BauNVO). Der bloße Ausschluss von Werbeanlagen für Fremdwerbung als eine „Unterart“ der ansonsten weiterhin in ihrem gesamten Spektrum zulässigen gewerblichen Nutzung führt aber nicht dazu, dass eines der betroffenen Baugebiete seine Prägung verliert und im Ergebnis ein anderer, unter Umständen gar nicht in der Baunutzungsverordnung vorgesehener Baugebietstyp geschaffen wird. Das gleichberechtigte Nebeneinander von Wohnen und - wohngebietsverträglicher - gewerblicher Nutzung wird dadurch nicht grundsätzlich in Frage gestellt.
80 
ff) Gegen den Ausschluss von Fremdwerbung aus besonderen städtebaulichen Gründen durch bauplanungsrechtliche Festsetzungen nach § 1 Abs. 9 BauNVO wendet der Antragsteller ohne Erfolg ein, dass nach der Rechtsprechung ein Ausschluss von Werbeanlagen in Mischgebieten unzulässig sei.
81 
Der Antragsteller nimmt damit erkennbar Bezug auf die zu § 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. landesrechtlichen örtlichen Bauvorschriften ergangene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und anderer Obergerichte, wonach Werbeanlagen in Misch- oder Kerngebieten grundsätzlich zulässig seien und nicht in generalisierender Weise aus solchen Gebieten verdrängt werden könnten (vgl. dazu grundsätzlich BVerwG, Urteil vom 28.04.1972 – IV C 11.69 -, BVerwGE 40, 94 ff. = BRS 25 Nr. 127 m.w.N.; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 16.03.1995 - 4 C 3.94 - , BauR 1995, 508 ff.; OVG NW, Urteil vom 06.02.1992 - 11 A 2232/89 -, BRS 54 Nr. 112; zum Ausschluss von Werbeanlagen an Hauptverkehrsstraßen vgl. auch OVG Koblenz, Urteil vom 22.07.1987 - 1 A 128/85 -, BRS 48 Nr. 120; OVG Lüneburg, Urteil vom 29.04.1986 - 6 A 147/84 -, BRS 46 Nr. 120 -).
82 
Diese Rechtsprechung lässt sich indessen auf den Ausschluss von Werbeanlagen für Fremdwerbung aus besonderen städtebaulichen Gründen gemäß § 1 Abs. 9 BauNVO nicht übertragen. Die o.g. Entscheidungen betreffen die Reglementierung von Werbeanlagen auf der Grundlage der jeweiligen Landesbauordnungen, die Regelungen über die unmittelbare Baugestaltung, u.a. über den Erlass diesbezüglicher örtlicher Bauvorschriften, enthalten. So können die Gemeinden gemäß § 74 Abs. 1 Nr. 2 LBO BW zur Durchführung baugestalterischer Absichten, zur Erhaltung schützenswerter Bauteile, zum Schutz bestimmter Bauten, Straßen, Plätzen oder Ortsteilen von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung sowie zum Schutz von Kultur- und Naturdenkmalen örtliche Bauvorschriften über die Anforderungen an Werbeanlagen erlassen und auch bestimmte Werbeanlagen ausschließen. Auch wenn die Gemeinde im Rahmen dieser Regelung nicht auf den Schutz des Status quo und die Verhinderung von Verunstaltungen beschränkt ist, sondern durch örtliche Bauvorschriften auch eine positive Gestaltungspflege betreiben und das Straßen- und Ortsbild aufgrund eigener Überlegungen dynamisch beeinflussen kann (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 26.08.1982 - 5 S 858/82 -, VBlBW 1983, 179 ff.), handelt es sich doch um eine reine Gestaltungsermächtigung. Die Satzungsbefugnis der Gemeinde ist dadurch begrenzt, dass die örtliche Bauvorschrift der Verwirklichung bestimmter baugestalterischer Absichten dienen muss, mithin in erster Linie optisch-ästhetische Aspekte die gestalterischen Festsetzungen tragen müssen. Vor diesem Hintergrund ist die o.g. Rechtsprechung insbesondere des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 28.04.1972, a.a.O.) zu sehen, wonach das generalisierende Verbot bestimmter Werbeanlagen in bestimmten Baugebieten seine Entsprechung in einem Mindestmaß an Einheitlichkeit des Baugebietscharakters finden muss. Fehlt es, wie beim Misch- oder Kerngebiet, voraussetzungsgemäß an dieser Einheitlichkeit, so lässt sich unter dem Gesichtspunkt besonderer gestalterischer Anforderungen auch keine einheitliche Beantwortung der Frage erreichen, ob sich bestimmte Werbeanlagen ihrer Umgebung anpassen. Unter solchen Umständen ist eine einheitliche, ein generelles Verbot bestimmter Werbeanlagen umfassende baugestalterische Regelung nicht sachgerecht und deshalb nicht mehr mit den Grenzen vereinbar, die Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG für die Bestimmung und Beschränkung des Eigentumsinhalts setzt.
83 
Anders verhält es sich jedoch mit bauplanungsrechtlichen Festsetzungen. Diese finden ihre Rechtfertigung nicht in baugestalterischen, sondern städtebaulichen und damit bodenrechtlich relevanten Aspekten, im Falle des § 1 Abs. 9 BauNVO in den dort genannten „besonderen städtebaulichen Gründen“. Im vorliegenden Fall ergeben sich die besonderen städtebaulichen Gründe aus dem Bestreben der Antragsgegnerin, das Plangebiet zu sanieren und seine Attraktivität zu erhöhen. In diesem Rahmen dient die Reglementierung störender Werbeanlagen funktionalen Belangen, nämlich der Erhöhung der „Standortqualität“ und des „Images“ des betroffenen Gebietes mit dem Ziel, eine standortgerechte Nutzung mit Wohnbebauung und wohnverträglichem Gewerbe in der südlichen Innenstadt zu fördern und die diesbezügliche Investitionsbereitschaft von Eigentümern und Gewerbetreibenden anzuregen. Hinsichtlich der historischen Bausubstanz im Plangebiet kann die Antragsgegnerin sich darüber hinaus nicht auf nur das Ziel, sie vor Beeinträchtigungen durch störende Werbeanlagen zu schützen, berufen; vielmehr werden die Belange des Denkmalschutzes (vgl. § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 5 BauGB 1998) auch insoweit berührt, als durch eine Verbesserung des Umfeldes die Bereitschaft zu Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen sanierungsbedürftiger Gebäude gefördert wird.
84 
gg) Der angegriffene Bebauungsplan leidet auch nicht an beachtlichen Abwägungsmängeln.
85 
Nach § 1 Abs. 6 BauGB 1998 (= § 1 Abs. 7 BauGB n.F.) erfordert die Aufstellung eines Bebauungsplans eine umfassende und gerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander. Die gerichtliche Kontrolle dieser von der Gemeinde vorzunehmenden Abwägung hat sich nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend bereits BVerwG, Urteil vom 05.07.1974 - 4 C 50.72 -, BVerwGE 45, 309) auf die Prüfung zu beschränken, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat (kein Abwägungsausfall), ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste (kein Abwägungsdefizit), ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist (kein unrichtiges Abwägungsmaterial, keine rechtlich unzutreffende Bewertung) und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessen Verhältnis steht (keine Abwägungsdisproportionalität). Zu den abwägungsbeachtlichen privaten Belangen gehören insbesondere die unter dem Schutz von Art. 14 GG stehenden Rechte. Auswirkungen der Bauleitplanung auf diese Rechte bedürfen stets der Rechtfertigung durch entsprechend gewichtige Gemeinwohlbelange. Hat die Gemeinde diese Anforderungen an ihre Planungstätigkeit beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - 4 C 155.66 -, BVerwGE 34, 301 und vom 05.07.1974, a.a.O.).
86 
Nach diesen Maßgaben ist im vorliegenden Fall weder ein Fehler im Abwägungsvorgang noch im Abwägungsergebnis erkennbar. In der Begründung zum angefochtenen Bebauungsplan sind die rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen, von denen bei der Aufstellung des Bebauungsplans auszugehen ist, im Einzelnen zutreffend dargestellt. Insbesondere ergibt sich daraus, welche Art der baulichen Nutzung in den vom Bebauungsplan betroffenen Teilflächen festgesetzt ist und inwieweit in diesen Gebieten bisher Werbeanlagen zulässig sind. Darüber hinaus werden in der Begründung die maßgeblichen städtebaulichen Gründe für den Ausschluss von Werbeanlagen für Fremdwerbung im Einzelnen erläutert. Insbesondere wird dort auf die bisherigen Sanierungsbemühungen in der südlichen Innenstadt und die Bedeutung des Erscheinungsbildes für deren städtebauliche Attraktivität verwiesen. Gleichzeitig wird der berechtigte Anspruch von Einzelhandel, Dienstleistung und sonstiger Geschäftsnutzung auf Präsentation der angebotenen Leistungen in Form von Werbeanlagen und Reklameeinrichtungen in den Blick genommen. Die Begründung enthält auch detaillierte Erläuterungen über die unterschiedlichen Regelungen für Werbeanlagen als eigenständige Hauptnutzung und Werbeanlagen als Geschäftswerbung im Zusammenhang mit einer gewerblichen Nutzung. Ausdrücklich heißt es in der Begründung, der Bebauungsplan sei das Ergebnis der Abwägung zwischen den Nutzungsanforderungen des Geschäftsbesatzes und den stadtgestalterischen Zielen. Bereits bei der Beschlussfassung über die Aufstellung des Bebauungsplans in der Gemeinderatssitzung vom 13.05.2004 lag den Mitgliedern des Gemeinderates die Begründung des Bebauungsplanes als Konzeptfassung vom 08.04.2005 vor. Sie haben auf dieser Grundlage den Bebauungsplaninhalt ausführlich erörtert und dem Konzept ausdrücklich zugestimmt. Nachdem während der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfs keine Einwendungen erhoben wurden und die Träger öffentlicher Belange ebenfalls keine Anregungen vorgebracht haben, hat der Gemeinderat unter Bezugnahme auf den Bericht des Stadtplanungsamtes vom 03.12.2004 und die Begründung vom 20.08.2004 den Bebauungsplan als Satzung beschlossen. Der Gemeinderat der Antragsgegnerin hat damit ersichtlich in seine Abwägung eingestellt, was nach Lage der Dinge einzustellen war. Entgegen der Auffassung des Antragstellers bestehen insbesondere keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gemeinderat bei der Beschlussfassung über die Satzung das Problem des Ausschlusses von Fremdwerbung nicht gesehen habe. Für eine gesonderte Befassung mit den speziellen Belangen des Antragsstellers bestand für den Gemeinderat keine Veranlassung, nachdem dieser während der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs keine Einwendungen erhoben hat. Auch das Abwägungsergebnis begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Für die Aufwertung des Erscheinungsbildes des Plangebiets im Rahmen umfassender Sanierungsbemühungen, welche zugleich besondere städtebauliche Gründe i.S.d. § 1 Abs. 9 BauNVO darstellen, streiten erhebliche öffentliche Interessen. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin diesen Interessen den Vorrang eingeräumt hat vor dem privaten Interesse des Antragstellers, im Plangebiet gewerbliche Werbeanlagen zu errichten, die zudem in keinem funktionellen Zusammenhang mit einer dort ausgeübten gewerblichen Nutzung stehen. Angesichts der gewichtigen öffentlichen Belange gilt dies auch, wenn man davon ausgeht, dass die sich aus dem privatrechtlichen Pachtvertrag ergebende gewerbliche Nutzungsmöglichkeit auf dem Grundstück ... ... bereits unter das durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Antragstellers fällt (zur Reichweite des Schutzgutes vgl. etwa Depenheuer in Bonner Grundgesetz, 4. Aufl., Art. 14, Rn. 135 ff., insbes. 137, m.w.N.).
87 
Zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führt auch nicht der sinngemäße Einwand des Antragstellers in der mündlichen Verhandlung, auf der Gemarkung der Antragsgegnerin werde durch verschiedene städtebauliche Maßnahmen die Fremdwerbung unverhältnismäßig stark eingeschränkt; so habe die Antragsgegnerin ihm im Hinblick auf eine vergleichsweise Erledigung keinen Ersatzstandort für den umstrittenen Standort in der Südstraße benennen können. Die Antragsgegnerin hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, vergleichbare Werbeanlagensatzungen gebe es für die Historische Altstadt sowie für einen Bereich der Nordstadt. Dort handele es sich ebenfalls um Sanierungsgebiete. Diese drei geschützten Gebiete machten nur ca. 10 % des Stadtgebiets aus. Insbesondere gebe es fünf bis sechs große Einfahrtsstraßen in die Innenstadt, die auf mehreren Kilometern nicht in den o.g. Satzungsbereichen bzw. in Sanierungsgebieten lägen und entlang derer Fremdwerbung zulässig und auch vorhanden. Dem hat der Antragsteller nicht substantiiert widersprochen.
88 
Ungeachtet dessen, dass im anhängigen Verfahren nicht zu prüfen ist, ob in anderen Gebieten auf der Gemarkung der Antragsgegnerin die rechtlichen Voraussetzungen für einen Ausschluss von Anlagen für Fremdwerbung - ebenfalls - vorliegen, ergibt sich für den Senat aus dem Vortrag der Antragsgegnerin jedenfalls schlüssig, dass außerhalb der durch Werbeanlagensatzungen geschützten Bereiche auf der Gemarkung der Antragsgegnerin grundsätzlich ausreichend Raum für Fremdwerbung zur Verfügung steht. Dass die Antragsgegnerin dem Antragsteller keinen Ersatzstandort benennen konnte, mag verschiedene Gründe haben und auch damit zusammen hängen, dass sich nach dem eigenen Vortrag des Antragstellers auf dem Gemarkungsgebiet der Antragsgegnerin bereits ca. 600 Werbeanlagen befinden (davon nach dem Vortrag des Antragstellers 150 - 200, nach dem Vortrag der Antragsgegnerin maximal 100 in nunmehr durch Werbeanlagensatzungen geschützten Bereichen), der Markt mithin möglicherweise weitgehend „ausgereizt“ ist. Jedenfalls bestehen für den Senat keine Anhaltspunkte dafür, dass der Ausschluss von Fremdwerbung im Plangebiet etwa wegen des gänzlichen Fehlens von Alternativstandorten abwägungsfehlerhaft sein könnte.
89 
hh) Schließlich führt auch der Hinweis des Antragstellers auf das Senatsurteil vom 16.06.2003 (- 3 S 2324/02 -, BauR 2003, 1527 ff.) nicht zu einer anderen rechtlichen Beurteilung. Das Urteil betrifft eine gänzlich andere Fallkonstellation, nämlich die Erteilung einer Befreiung von der Festsetzung einer nicht überbaubaren Vorplatzfläche in einem nach § 173 Abs. 3 BBauG übergeleiteten Bebauungsplan der Antragsgegnerin für die Errichtung einer Werbeanlage. Der Senat hat sich in diesem Urteil mit den Befreiungsvoraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB i.d.F. des Bau- und Raumordnungsgesetz 1998 auseinandergesetzt. Der vom Antragsteller zur Begründung seines Normenkontrollantrages daraus - unvollständig - zitierte Satz „Grundsätzlich gehören Werbeanlagen in städtischen Innenbereichen zu den üblichen Erscheinungsformen …,“ wird in dem genannten Urteil fortgesetzt mit den Worten „…mit denen ein Verkehrsteilnehmer rechnet und auf die er sich einstellt“. Aus diesem Zusammenhang wird deutlich, dass die genannte Passage sich ausschließlich mit möglichen Gefährdungen des öffentlichen Verkehrs durch Werbeanlagen befasst. Für den Ausschluss von Werbeanlagen für Fremdwerbung aus besonderen städtebaulichen Gründen nach § 1 Abs. 9 BauGB lässt sich daraus nichts herleiten.
III.
90 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
91 
Die Revision wird gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Zulässigkeit des Ausschlusses von Werbeanlagen für Fremdwerbung aus besonderen städtebaulichen Gründen nach § 1 Abs. 9 BauNVO zugelassen. Die aufgeworfene Frage ist von über den zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehender Bedeutung und bisher höchstrichterlich nicht geklärt.
92 
Beschluss
93 
Der Streitwert des Verfahrens wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 10.000,-- EUR festgesetzt.
94 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

(1) Kleinsiedlungsgebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäuden mit entsprechenden Nutzgärten und landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstellen.

(2) Zulässig sind

1.
Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäude mit entsprechenden Nutzgärten, landwirtschaftliche Nebenerwerbsstellen und Gartenbaubetriebe,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
sonstige Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
3.
Tankstellen,
4.
nicht störende Gewerbebetriebe.

Für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger und solcher Gewerbetreibender, die ihren Beruf in ähnlicher Art ausüben, sind in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 4 Räume, in den Baugebieten nach den §§ 4a bis 9 auch Gebäude zulässig.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.