Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 19. Feb. 2018 - 6 S 2610/17

bei uns veröffentlicht am19.02.2018

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 3. November 2017 - 5 K 8980/17 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung durch das Verwaltungsgericht von Amts wegen für beide Rechtszüge jeweils auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
I. Die nach § 146 Abs. 4 VwGO statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Die zur Begründung der Beschwerde innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat grundsätzlich beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), geben dem Senat keine Veranlassung, den Beschluss des Verwaltungsgerichts abzuändern. Mit diesem hat das Verwaltungsgericht den Antrag des Antragstellers abgelehnt, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 12.10.2017 wiederherzustellen bzw. anzuordnen. Die Antragsgegnerin hat hiermit die dem Antragsteller unter dem 09.09.2014 (nicht: 06.12.2013) erteilte Bestätigung über die Geeignetheit des Aufstellungsortes gem. § 33c Abs. 3 GewO für die Räumlichkeiten des „xxx“ (jetzt: „xxx“ bzw. „xxx“) in der xxxStraße x xxx, widerrufen (Ziff. 1), die Entfernung der drei aufgestellten Spielautomaten bis spätestens 18.10.2017 verfügt (Ziff. 2), den Sofortvollzug angeordnet (Ziff. 4 in Verbindung mit der Vollzugsanordnung vom 20.10.2017) und ein Zwangsgeld in Höhe von 500,-- EUR für den Fall der Missachtung der Anordnung in Ziff. 2 angedroht (Ziff. 3).
Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass der Sofortvollzug im Schreiben vom 20.10.2017 ordnungsgemäß begründet wurde und hat den Antrag insgesamt abgelehnt. Der Widerruf der Geeignetheitsbestätigung sei zu Recht ergangen, weil der Aufstellungsort nicht den Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 SpielV entspreche. Geeigneter Aufstellungsort seien nur Räume einer Schank- oder Speisewirtschaft, die durch den Schank- oder Speisebetrieb geprägt seien und nicht überwiegend einem anderen Zweck dienten. Dies sei im Falle des Antragstellers nicht gegeben, die Abgabe nur von Getränken sei bei der gebotenen Gesamtbetrachtung als Nebenleistung anzusehen. Der Hauptzweck liege im Betrieb der Spielgeräte. Dies ergebe sich bereits aus dem Verhältnis der Einnahmen aus der Abgabe von Getränken zu den Einnahmen aus dem Betrieb der Spielautomaten, die knapp 14 Mal so hoch seien. Dabei handle es sich um objektiv feststellbare Umsatzzahlen, die auch zu den von der Rechtsprechung entwickelten „äußerlich erkennbaren Kriterien“ zu zählen seien. Erst die Einnahmen aus den Spielautomaten bewirkten, dass der Betrieb wirtschaftlich existenzfähig sei. Dabei könne dahinstehen, ob der Aufstellungsort von Anfang an ungeeignet gewesen oder dieser Zustand erst in der Folgezeit eingetreten sei, denn die Widerrufsvorschriften seien auch auf von Anfang an rechtswidrige Verwaltungsakte anwendbar.
Bei Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens geht auch der Senat davon aus, dass der Widerspruch des Antragstellers voraussichtlich erfolglos bleiben wird und ein öffentliches Interesse am sofortigen Vollzug besteht.
1. Entgegen des Beschwerdevorbringens begegnet die Anordnung der sofortigen Vollziehung im Schreiben vom 20.10.2017 keinen formellen Rechtmäßigkeitsbedenken. Zwar kann eine fehlende oder unzureichende Begründung gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht mit heilender Wirkung nachgeholt werden, einer Behörde bleibt es jedoch unbenommen, den Sofortvollzug erneut anzuordnen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.09.2011 - 1 S 2554/11 - VBlBW 2012, 151 = juris Rn. 10). Von dieser Möglichkeit hat die Antragsgegnerin Gebrauch gemacht und das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheids vom 12.10.2017 ordnungsgemäß nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO begründet. Sie hat im Schwerpunkt darauf abgestellt, dass von den Spielgeräten und ihrer hohen Ereignisfrequenz eine konkrete Gefahr für das Allgemeinwohl wie Spielsucht und Vermögensverfall ausgehe und deshalb der Weiterbetrieb während des laufenden Verfahrens im öffentlichen Interesse nicht zugelassen werden könne. Dies lässt sich nicht beanstanden. Das Verbot, Geldspielgeräte an anderen als den in § 1 Abs. 1 SpielV genannten Orten aufzustellen, dient dem Jugendschutz sowie der Bekämpfung der Spielsucht und damit dem auch bis zu einer abschließenden Entscheidung im Hauptsacheverfahren Rechnung zu tragenden Schutz hochrangiger Rechtsgüter. Dahinter tritt das Interesse des Antragstellers, von den damit verbundenen Einnahmeausfällen und den nicht näher bezifferten Kosten des Abtransports und der Lagerung der Geldspielgeräte einstweilen verschont zu bleiben, zurück.
2. Die Voraussetzungen für den Widerruf der Geeignetheitsbestätigung sind nach derzeitigem Kenntnisstand bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur möglichen summarischen Prüfung gegeben. Nach § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 LVwVfG darf ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden, wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde.
a) Die erteilte Geeignetheitsbestätigung vom 09.09.2014 ist ein solcher begünstigender Verwaltungsakt. Ob sie damals rechtmäßig erteilt worden ist, lässt sich aufgrund der dem Senat vorliegenden Akten nicht abschließend beurteilen. Dies ist indes unerheblich. Trotz der unterschiedlichen Regelungen der Rücknahme rechtswidriger (§ 48 LVwVfG) und des Widerrufs rechtmäßiger Verwaltungsakte (§ 49 LVwVfG) bestehen keine Bedenken gegen die Anwendbarkeit des § 49 LVwVfG auch auf rechtswidrige Verwaltungsakte, sofern jedenfalls die Voraussetzungen des § 49 LVwVfG gegeben sind. Denn einem rechtswidrigen Verwaltungsakt kann kein höherer Bestandsschutz zugemessen werden als einem rechtmäßigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.09.2000 - 9 C 12.00 - BVerwGE 112, 80 = juris Rn. 13).
b) Die Antragsgegnerin wäre auch berechtigt, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, da die Voraussetzungen des § 33c Abs. 1 Satz 1 GewO nicht (mehr) vorliegen dürften.
Nach § 33c Abs. 1 Satz 1 GewO darf der Gewerbetreibende Spielgeräte im Sinne des Absatzes 1 nur aufstellen, wenn ihm die zuständige Behörde schriftlich bestätigt hat, dass der Aufstellungsort den auf der Grundlage des § 33f Abs. 1 Nr. 1 erlassenen Durchführungsvorschriften, mithin der Spielverordnung - SpielV -, entspricht. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 SpielV darf ein Spielgerät, bei dem der Gewinn in Geld besteht (Geldspielgerät) unter anderem nur aufgestellt werden in Räumen von Schank- oder Speisewirtschaften, in denen Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden.
Es sind aus Gründen des Spieler- und Jugendschutzes nur solche Räume gemeint, die durch den Schank- oder Speisebetrieb geprägt sind und nicht überwiegend einem anderen Zweck dienen und in denen sich das Spielen deshalb als Annex der Bewirtungsleistung darstellt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.03.1991 - 1 B 30.91 - GewArch. 1991, 225 = juris Rn. 5; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.09.2013 - 6 S 788/13 - GewArch. 2014, 86 = juris Rn. 26; Urteil vom 19.05.2016 - 6 S 2130/15 - n.v., UA S. 12). Von einer Schankwirtschaft ist demnach nur dann auszugehen, wenn die Abgabe von Getränken den Hauptzweck des Betriebs darstellt (vgl. VGH Baden-Württemberg, a.a.O., Rn. 29; vgl. insoweit auch § 1 Abs. 2 Nr. 2 SpielV in der ab dem 11.11.2014 gültigen Fassung).
10 
Folglich bedarf es für die Beurteilung, ob ein Betrieb als Schankwirtschaft zu qualifizieren ist, jeweils der Klärung im Einzelfall, ob die Bewirtungsleistung oder das Ermöglichen des Spielens an Geldspielgeräten den Betrieb prägt. Dabei hängt die Entscheidung, was prägt und was nur eine untergeordnete Rolle spielt, von den jeweiligen konkreten Umständen ab, die sehr vielfältig sein können (vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 07.09.2017 - 1 B 628/17 = juris Rn. 10).
11 
Maßgeblich für die rechtliche Würdigung ist etwa, ob die konkret vorliegenden Indizien die Einschätzung rechtfertigen, es handele sich nach äußerlich erkennbaren Kriterien (vgl. etwa Hahn, in: Friauf, GewO, § 1 SpielV Rn. 17) um eine Schankwirtschaft, in der lediglich ergänzend, das heißt gleichsam als „Zubehör“ Geld- oder Warenspielgeräte aufgestellt sind. Dies ist dann nicht der Fall, wenn die Geld- oder Warenspielgeräte in den Räumlichkeiten eine Dominanz entfalten, angesichts derer die Ausgabe von Getränken zur Nebensache wird. Als Anhaltspunkte kommen dabei insoweit unter anderem Größe und Einrichtung der Lokalität sowie die Art der angebotenen Getränke in Betracht (vgl. VGH Baden-Württemberg, a.a.O., juris, Rn. 38).
12 
Eine Prägung lässt sich indes nicht nur an rein visuell wahrnehmbaren Kriterien festmachen, zumal sich eine gastronomische Nutzung nicht schon aus dem optischen Eindruck einer Einrichtung ergibt (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.03.2017 - 4 B 44/17 - juris Rn. 14), sie ist auch einer wirtschaftlichen Bewertung zugänglich, die sich am Betriebskonzept orientiert. Dazu kann auch der Umsatz aus dem Getränkeverkauf und den Geldspielgeräten herangezogen werden (zumindest eine Indizwirkung anerkennend OVG Bremen, Beschluss vom 12.07.2012 - 1 B 139/12 - NVwZ-RR 2012, 718 = juris Rn. 12).
13 
Danach liegt der Hauptzweck der Lokalität „xxx“ (bzw. „xxx xxx“) nicht in der Abgabe von Getränken. Der Umsatz aus den Geldspielgeräten betrug im Zeitraum April bis Juni 2017 ausgehend von der durch die Antragsgegnerin festgesetzten Vergnügungsteuer und unter Außerachtlassung des in diesem Zeitraum angefallenen Verspätungszuschlags insgesamt 48.123,20 EUR. Dieser Summe standen zunächst so gut wie keine Einnahmen aus Getränkeverkäufen gegenüber, da die Getränke kostenlos an Spielgerätebenutzer abgegeben wurden. Auch im Zeitraum Juli bis September 2017 beliefen sich die Einnahmen aus Getränkeverkäufen lediglich auf ca. 3.947,-- EUR. Damit übersteigen die Einkünfte aus den Spielautomaten diejenigen aus dem Getränkeverkauf um mehr als das 12-fache. Dass der relativ niedrige Umsatz aus dem Getränkeverkauf einem vorübergehenden, vom Betreiber nicht zu vertretenden Konsumrückgang geschuldet ist, behauptet auch der Antragsteller nicht, der zudem die von der Antragsgegnerin sowie dem Verwaltungsgericht herangezogenen Berechnungsgrundlagen nicht beanstandet hat.
14 
In der Umsatzentwicklung manifestiert sich überdies, dass die Besucher des „xxx“ (bzw. „xxx“) die Einnahme von Getränken nur als zusätzliches Angebot wahrnehmen dürften (vgl. Ennuschat, in: Tettinger/Wank/Ennuschat, GewO, 8. Aufl. 2011, § 33c Rn. 54), zumal nach dem unwidersprochenen Vortrag der Antragsgegnerin der generierte Umsatz an den Geldspielgeräten auf eine tatsächliche monatliche Nutzung von jeweils ca. 294 Stunden (bzw. ca. 267 Stunden bei der gebotenen Außerachtlassung des Verspätungszuschlags) schließen lassen dürfte. Dass die Bewirtungsleistung nur ein Annex der im Vordergrund stehenden Nutzung von Geldspielgeräten ist - mit anderen Worten der Charakter einer Schankwirtschaft im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 SpielV zu verneinen ist -, zeigt sich in der Gesamtschau im Übrigen auch daran, dass sich der streitgegenständliche Betrieb „xxx xxx“ (bzw. „xxx“), in einem Gebäude mit dem weiteren, ebenfalls von Herrn xxx als Inhaber geführten Betrieb „xxx xxx“ befindet. Hinzu kommt, dass der Vorgenannte Inhaber von zwei weiteren, in nur ca. 55 Meter Entfernung liegenden Betriebsstätten ist („xxx“ sowie „xxx“), die ebenfalls auf der Grundlage der dem Antragsteller auch hierfür erteilten Geeignetheitsbestätigungen mit jeweils drei Geldspielgeräten ausgestattet sind. Diese Betriebe verbindet überdies ein in der Getränkekarte zum Ausdruck kommendes identisches Bewirtungsangebot, das ursprünglich darauf ausgerichtet war, Besucher der Betriebe nur die Getränke in Rechnung zu stellen, die nicht im Zusammenhang mit der Benutzung der Geldspielgeräte konsumiert wurden, somit nach dem offensichtlichen Betriebskonzept ein unmittelbarer Anreiz zur Benutzung der Geldspielgeräte geschaffen werden sollte. Soweit der Antragsteller in diesem Zusammenhang der Sache nach beanstandet, das Verwaltungsgericht habe lediglich gemutmaßt, dass die Änderung der Praxis der kostenlosen Getränkeabgabe seit Juni 2017 auf die polizeiliche Kontrolle (am 02.06.2017) hin erfolgt sei, zeigt er einen Fehler in der rechtlichen Würdigung des Verwaltungsgerichts nicht auf, zumal er selbst keine Gründe für die Umstellung benannt hat. Nach alledem dürfte jedenfalls im Hinblick auf die Betriebe „xxx xxx“ (bzw. „xxx“) und „xxx“ von einem einheitlichen Betrieb auszugehen sein, der maßgeblich durch das Bereithalten von Spielmöglichkeiten geprägt wird und somit als Spielhalle zu qualifizieren sein dürfte, ohne dass die hierfür erforderliche Erlaubnis vorliegt (vgl. OVG des Saarlandes, a.a.O., Rn. 14).
15 
Auch der abstrakte Einwand des Antragstellers, die kostenlose Getränkeabgabe könne als anfängliche Werbemaßnahme dazu dienen, die „Schankwirtschaft“ bekannt und beliebt zu machen, geht fehl. So behauptet der Antragsteller bereits nicht, dass dies im vorliegenden Fall tatsächlich Motivation für die Preisgestaltung war. Ungeachtet dessen ist in Anbetracht der Tatsache, dass die Geldspielgeräte seit September 2014 in der - wenngleich nunmehr unter der Bezeichnung „xxx“ (bzw. „xxx“) geführten - Lokalität aufgestellt gewesen sein dürften, nicht nachvollziehbar, inwiefern im Juni 2017 noch von einer „anfänglichen Werbemaßnahme“ die Rede sein kann. Des Weiteren erschließt sich vom Standpunkt des Antragstellers nicht, warum eine solche Werbemaßnahme nur auf die Nutzer der Geldspielgeräte abzielen sollte.
16 
c) Bei den Umständen, auf die die Antragsgegnerin ihren Bescheid gestützt hat, handelt es sich auch um nachträglich eingetretene Tatsachen im Sinne des § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 LVwVfG. Denn erst durch die Umsatzentwicklung in Bezug auf die Geldspielgeräte ist die Antragsgegnerin darauf aufmerksam geworden, dass der Schwerpunkt des „xxx“ (bzw. „xxx“) auf der Ermöglichung des Spielens an Geldspielgeräten liegt. Dieser Umstand war zum Zeitpunkt der Erteilung der Geeignetheitsbescheinigung nicht absehbar. Insofern liegt der von § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 LVwVfG nicht erfasste Fall einer geänderten Beurteilung unverändert gebliebener Verhältnisse gerade nicht vor.
17 
d) Auch die weitere Voraussetzung des § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 LVwVfG, dass ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde, ist gegeben. Nach dieser Regelung genügt es nicht, dass der Widerruf im öffentlichen Interesse liegt. Erforderlich ist vielmehr, dass der Widerruf zur Abwehr einer Gefährdung des öffentlichen Interesses, das heißt zur Beseitigung oder Verhinderung eines sonst drohenden Schadens für wichtige Gemeinschaftsgüter geboten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.01.1992 - 7 C 38.90 - UPR 1992, 191 = juris Rn. 13).
18 
Hiervon ist auch im vorliegenden Fall auszugehen. Denn bei dem hinter § 33c GewO stehenden Ziel der Eindämmung der Betätigung des Spieltriebs, dem Schutz der Allgemeinheit und der Spieler sowie des Jugendschutzes (vgl. Meßerschmidt, in: Pielow, GewO, 2. Aufl. 2016, § 33c Rn. 1), mithin der Suchtprävention und -bekämpfung, handelt es sich um ein überragend wichtiges Gemeinwohlziel (vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.03.2017 - 1 BvR 1314/12 - NVwZ 2017, 1111 = juris Rn. 159; explizit zum Jugendschutz VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.01.1993 - 14 S 2178/92 - ESVGH 43, 158 = juris Rn. 22). Dies wird auch vom Antragsteller nicht in Zweifel gezogen.
19 
e) Aus dem Vortrag des Antragstellers ergeben sich auch keine Anhaltspunkte für das Vorliegen des von ihm behaupteten Ermessensdefizits. Der Antragsteller rügt zwar, das Verwaltungsgericht sei fehlerhaft davon ausgegangen, dass in Fallgestaltungen, in denen ausschließlich wirtschaftliche Interessen des Begünstigten betroffen seien und außergewöhnliche Umstände, die eine andere Entscheidung möglich erscheinen ließen, weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich seien, an das Widerrufsermessen der Behörde keine hohen Anforderungen zu stellen seien (vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 31.05.2016 - 4 B 1360/15 - juris Rn. 21). Welche weiteren Aspekte - auch in Bezug auf ein „etwaiges Vertrauen“ - im Rahmen der behördlichen Ermessensausübung hätten Berücksichtigung finden müssen, ergibt sich aus dem Vortrag des Antragstellers indes nicht. Folglich versäumt es der Antragsteller auch insoweit, die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung und die Notwendigkeit ihrer Aufhebung (vgl. HambOVG, Beschluss vom 12.12.2013 - 4 Bs 333/13 - DVBI. 2014, 396 = juris Rn. 9) darzulegen.
20 
2. Bestehen damit keine Bedenken an der Rechtmäßigkeit des Widerrufs der Geeignetheitsbestätigung, sind die in Ziff. 2 des angefochtenen Bescheids vom 12.10.2017 verfügte Entfernung der aufgestellten Geldspielgeräte - wie bereits das Verwaltungsgericht ausführlich dargelegt hat - und die Androhung des Zwangsgeldes (Ziff. 3) ebenfalls nicht zu beanstanden. Insbesondere lassen die Ausführungen der Antragsgegnerin im angefochtenen Bescheid noch erkennen, dass sich die Antragsgegnerin des ihr hinsichtlich der Aufforderung zur Entfernung der Geldspielgeräte zufallenden Ermessens bewusst war. Ein möglicher Verstoß gegen § 39 Abs. 1 Sätze 1 - 3 LVwVfG wäre jedenfalls nach Maßgabe des § 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 LVwVfG noch heilbar.
21 
3. Damit ist es nicht zu beanstanden, wenn das Verwaltungsgericht und die Antragsgegnerin ein besonderes Interesse am Sofortvollzug der angefochtenen Entscheidung angenommen haben.
22 
II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung und die Abänderung der Streitwertfestsetzung durch das Verwaltungsgericht von Amts wegen folgen aus §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Das Interesse an der Aufstellung eines Geldspielgeräts bewertet der Senat mit zwei Dritteln des Auffangstreitwerts (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.10.1991 - 1 C 1.91 - GewArch. 1992, 62 = juris Rn. 18; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.10.2007 - 6 S 773/07 - NVwZ-RR 2008, 461 = juris Rn. 7). Dieser ist entsprechend der Zahl der nach der SpielV höchstens zulässigen drei Geräte zu multiplizieren und für das vorläufige Rechtsschutzverfahren wieder zu halbieren.
23 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Wer gewerbsmäßig Spielgeräte, die mit einer den Spielausgang beeinflussenden technischen Vorrichtung ausgestattet sind, und die die Möglichkeit eines Gewinnes bieten, aufstellen will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis berechtigt nur zur Aufstellung von Spielgeräten, deren Bauart von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zugelassen ist. Sie kann mit Auflagen, auch im Hinblick auf den Aufstellungsort, verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit, der Gäste oder der Bewohner des jeweiligen Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke oder im Interesse des Jugendschutzes erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.

(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die für die Aufstellung von Spielgeräten erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt; die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel nicht, wer in den letzten drei Jahren vor Stellung des Antrages wegen eines Verbrechens, wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Hehlerei, Geldwäsche, Betruges, Untreue, unerlaubter Veranstaltung eines Glücksspiels, Beteiligung am unerlaubten Glücksspiel oder wegen eines Vergehens nach § 27 des Jugendschutzgesetzes rechtskräftig verurteilt worden ist,
2.
der Antragsteller nicht durch eine Bescheinigung einer Industrie- und Handelskammer nachweist, dass er über die für die Ausübung des Gewerbes notwendigen Kenntnisse zum Spieler- und Jugendschutz unterrichtet worden ist, oder
3.
der Antragsteller nicht nachweist, dass er über ein Sozialkonzept einer öffentlich anerkannten Institution verfügt, in dem dargelegt wird, mit welchen Maßnahmen den sozialschädlichen Auswirkungen des Glücksspiels vorgebeugt werden soll.

(3) Der Gewerbetreibende darf Spielgeräte im Sinne des Absatzes 1 nur aufstellen, wenn ihm die zuständige Behörde schriftlich bestätigt hat, daß der Aufstellungsort den auf der Grundlage des § 33f Abs. 1 Nr. 1 erlassenen Durchführungsvorschriften entspricht. Sollen Spielgeräte in einer Gaststätte aufgestellt werden, so ist in der Bestätigung anzugeben, ob dies in einer Schank- oder Speisewirtschaft oder in einem Beherbergungsbetrieb erfolgen soll. Gegenüber dem Gewerbetreibenden und demjenigen, in dessen Betrieb ein Spielgerät aufgestellt worden ist, können von der zuständigen Behörde, in deren Bezirk das Spielgerät aufgestellt worden ist, Anordnungen nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 3 erlassen werden. Der Aufsteller darf mit der Aufstellung von Spielgeräten nur Personen beschäftigen, die die Voraussetzungen nach Absatz 2 Nummer 2 erfüllen.

(1) Ein Spielgerät, bei dem der Gewinn in Geld besteht (Geldspielgerät), darf nur aufgestellt werden in

1.
Räumen von Schank- oder Speisewirtschaften, in denen Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden, oder in Beherbergungsbetrieben,
2.
Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen oder
3.
Wettannahmestellen der konzessionierten Buchmacher nach § 2 des Rennwett- und Lotteriegesetzes, es sei denn, in der Wettannahmestelle werden Sportwetten vermittelt.

(2) Ein Geldspielgerät darf nicht aufgestellt werden in

1.
Betrieben auf Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen, Jahrmärkten oder Spezialmärkten,
2.
Trinkhallen, Speiseeiswirtschaften, Milchstuben, Betrieben, in denen die Verabreichung von Speisen oder Getränken nur eine untergeordnete Rollespielt,
3.
Schank- oder Speisewirtschaften oder Beherbergungsbetrieben, die sich auf Sportplätzen, in Sporthallen, Tanzschulen, Badeanstalten, Sport- oder Jugendheimen oder Jugendherbergen befinden, oder in anderen Schank- oder Speisewirtschaften oder Beherbergungsbetrieben, die ihrer Art nach oder tatsächlich vorwiegend von Kindern oder Jugendlichen besucht werden oder
4.
Betriebsformen, die unter Betriebe im Sinne von § 2 Absatz 2 des Gaststättengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3418), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246) geändert worden ist, fallen.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Tenor

Auf die Beschwerden der Antragsteller wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 24. August 2011 - 4 K 1583/11 - geändert. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Beschlagnahmeanordnung vom 12.08.2011 durch die Antragsgegnerin wird aufgehoben.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Der Streitwert wird auf 7.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die zulässigen Beschwerden (§ 146 Abs. 1 und 4, § 147 VwGO) sind begründet.
Die gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO mündlich durch die Antragsgegnerin getroffene Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit der angegriffenen Beschlag-nahmeanordnung vom 12.08.2011, bestätigt durch Verfügung der Antragsgegnerin vom 15.08.2011, kann keinen Bestand haben, weil die Antragsgegnerin entgegen dem zwingenden Erfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung bei deren Anordnung nicht schriftlich begründet hat. Sie leidet daher an einem formellen Mangel, der zu ihrer Aufhebung nötigt, ohne dass es darauf ankommt, ob ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung besteht (VGH Baden-Württemberg, Beschluss v. 25.08.1976 - X 1318/76 -, NJW 1977, 165 sowie Beschluss v. 17.07.1990 - 10 S 1121/90 -, juris m.w.N). Durch das Nachbringen der schriftlichen Begründung in der Verfügung vom 15.08.2011 kann der Formmangel nicht geheilt werden.
Die Vorschrift des § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO bestimmt, dass die sofortige Vollziehung „besonders angeordnet wird“. Notwendig ist eine entsprechende behördliche Willensentschließung, die dem Betroffenen kundgetan wird. Dafür reicht weder die tatsächliche Vollziehung oder Einleitung der Vollstreckung eines Verwaltungsakts noch die Annahme einer konkludenten Anordnung. Die Entscheidung über die sofortige Vollziehbarkeit muss ausdrücklich erfolgen. Das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts muss gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO schriftlich begründet werden. Auch die Offensichtlichkeit der Gründe, die einen Sofortvollzug gebieten, rechtfertigt in aller Regel keine Ausnahme vom Begründungszwang, wie die ausdrückliche Regelung in § 80 Abs. 3 S. 2 VwGO zeigt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse v. 25.8.1976, a.a.O. und v. 17.07.1990, a.a.O., m.w.N.). Von dem besonderen Begründungserfordernis darf nur unter den Voraussetzungen des § 80 Abs. 3 Satz 2 VwGO, also bei sog. Notstandsmaßnahmen, abgesehen werden. Diese Bestimmungen weichen deutlich vom Begründungsgebot bei Verwaltungsakten und den dortigen Ausnahmen (§ 39 VwVfG) ab. Eine dem § 45 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG vergleichbare Vorschrift fehlt in § 80 Abs. 3 VwGO. Angesichts dieser Rechtslage handelt es sich bei § 80 Abs. 3 VwGO um eine abschließende Spezialregelung. Das - danach zwingende - Begründungserfordernis in § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO verfolgt drei Funktionen. Die Behörde selbst wird angehalten, sich des Ausnahmecharakters der Vollziehungsanordnung bewusst zu sein. Diese Warnfunktion soll zu einer sorgfältigen Prüfung des Interesses an der sofortigen Vollziehung veranlassen. Der Betroffene wird über die Gründe, die für die behördliche Entscheidung maßgebend gewesen sind, unterrichtet. Er kann danach die Erfolgsaussichten eines Aussetzungsantrags gemäß § 80 Abs. 4 VwGO abschätzen. Dem Gericht erlaubt die Kenntnis der verwaltungsbehördlichen Erwägungen für die sofortige Vollziehbarkeit eine ordnungsgemäße Rechtskontrolle.
Diese Vorgaben sind durch die Antragsgegnerin nur unzureichend beachtet worden.
Die Beschlagnahme der Fahrzeuge der Antragsteller wurde nach Maßgabe des § 33 Abs. 1 Nr. 1 PolG durch die Antragsgegnerin als der zuständigen Ortspolizeibehörde (§ 60 Abs. 1 PolG) am 12.08.2011 mündlich angeordnet. Zur Begründung erklärte die Antragsgegnerin, die Beschlagnahme sei erforderlich, um weitere Besetzungen von Grundstücken zu verhindern. Zugleich wurde von ihr mündlich die sofortige Vollziehung der Maßnahme erklärt. Die Beschlagnahme wurde durch den Polizeivollzugsdienst sofort vollstreckt. Den Antragstellern wurde vor Ort gemäß § 33 Abs. 2 Satz 1 und 2 PolG Bescheinigungen über den Vollzug der Beschlagnahme ausgestellt, in denen als Grund für die Beschlagnahme „Verhinderung weiterer Besetzungen von Grundstücken“ genannt worden ist; die Bescheinigungen weisen die Antragsgegnerin als anordnende Behörde aus.
Diese Bescheinigung ersetzt die erforderliche Begründung nicht. Sie dient vielmehr der Beweissicherung für den Betroffenen und soll es ihm ermöglichen, einen (eventuellen) späteren Anspruch auf Rückgabe der beschlagnahmten Sache mit Aussicht auf Erfolg geltend zu machen. Sie muss daher die beschlagnahmten Sachen hinreichend genau bezeichnen und die Polizeibehörde erkennen lassen, die die Beschlagnahme angeordnet hat (Belz/Mußmann, Polizeirecht für Baden-Württemberg, 7. Auflage, § 33 RdNr. 12).
Von dem Begründungserfordernis kann nicht ausnahmsweise nach Maßgabe des § 80 Abs. 3 Satz 2 VwGO abgewichen werden. Danach gilt das Begründungserfordernis nach Satz 1 dann nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft (§ 80 Abs. 3 Satz 2 VwGO). Dies war hier indes nicht der Fall. Auch wenn die Maßnahme aus der Sicht der Antragsgegnerin eilbedürftig war, handelte es sich weder um eine Notstandsmaßnahme, noch wurde sie als solche bezeichnet.
Über den Begründungsmangel kann auch nicht deshalb hinweggesehen werden, weil es sich um eine Maßnahme gehandelt hat, die sofort vollstreckt werden sollte. Der gesetzliche Ausschluss der aufschiebenden Wirkung bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten (§ 80 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) erfasst ausdrücklich nur Verwaltungsakte des Polizeivollzugsdienstes im institutionellen Sinne, die sich nach Landesrecht bestimmen. Dieses Privileg ist einem Bedürfnis der Praxis geschuldet (vgl. Schoch in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, 2010, § 80 RdNr. 122), erstreckt sich aber nicht auf - unaufschiebbare - Anordnungen und Maßnahmen der sog. Verwaltungspolizei (Ordnungs- bzw. Sicherheitsbehörden). Auch mit Blick darauf, dass für Maßnahmen nach § 33 PolG neben den Polizeibehörden (§ 60 Abs. 1 PolG) auch der Polizeivollzugsdienst (§ 60 Abs. 3 PolG) zuständig ist, ergibt sich nichts anderes. Da nach § 60 Abs. 3 PolG für die meisten der sog. polizeilichen Standardmaßnahmen neben der Zuständigkeit der Polizeibehörde eine eigene Zuständigkeit des Polizeivollzugsdienstes besteht, werden diese auch bei unaufschiebbaren Maßnahmen im Regelfall tätig werden, sodass ihnen das Privileg des § 80 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zu Gute kommt und damit auch aus diesem Grunde eine Ausnahme vom Begründungserfordernis für die Ortspolizeibehörde nicht gerechtfertigt erscheint.
Durch die nach Vollzug der Maßnahme ergangene Verfügung vom 15.08.2011, die unter Ziff. 7 auch eine schriftliche Begründung der sofortigen Vollziehung enthält, ist der Begründungsmangel nicht geheilt worden.
10 
Nach der Rechtsprechung des erkennenden Gerichtshofs (Beschluss v. 25.08.1976, a.a.O. und Beschluss v. 17.07.1990, a.a.O.) und auch nach der überwiegend in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Auffassung (vgl. Eyermann, VwGO, 11. Auflage, § 80 RdNr. 44, Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, a.a.O. § 80, RdNr. 179, jeweils m.w.N.; BayVGH, Beschluss. v. 24.02.1988, BayVBl. 1989, 117) kann eine fehlende oder unzureichende Begründung gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht mit heilender Wirkung nachgeholt werden. Der Gegenauffassung (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss v. 01.03.1995, NVwZ-RR 1995, 572; HessVGH Beschluss v. 17.5.1984, DÖV 1985, 75; OVG NRW, Beschluss v. 26.6.1985, NJW 1986, 1894), die dem Gründe der Prozessökonomie entgegenhält und ein Nachholen der Begründung jedenfalls bis zur Stellung eines Eilantrags nach § 80 Abs. 5 VwGO erlaubt, ist mit Blick darauf, dass es sich bei § 80 Abs. 3 VwGO um eine abschließende Sonderregelung handelt, nicht zu folgen. Mit der Warn- und Appellfunktion des Schriftlichkeitserfordernisses wäre es nicht vereinbar, wenn eine fehlende Begründung mit heilender Wirkung nachgeholt werden könnte (vgl. Schoch in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, a.a.O., § 80 RdNr. 174 ff. m.w.N; VGH Baden-Württemberg, Beschluss v. 17.07.1990, a.a.O; Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/von Albedyll, VwGO, 2. Auflage, § 80 RdNr. 48, m.w.N.).
11 
In der Verfügung vom 15.08.2011 kann schließlich nicht eine neue Anordnung einer sofortigen Vollziehung mit diesmal gesetzeskonformer Begründung gesehen werden. Eine solche Annahme scheitert - ungeachtet der Frage, ob vor Aufhebung des Sofortvollzugs dieser überhaupt neu angeordnet werden kann - bereits daran, dass sich dies dem Inhalt der Verfügung nicht mit der erforderlichen Bestimmtheit (vgl. § 37 Abs. 1 LVwVfG) entnehmen lässt.
12 
Sowohl der Eingang des Entscheidungssatzes („zu der am 12.08.2011 auf mündliche Anordnung der Polizeibehörde erfolgten Beschlagnahme Ihres Fahrzeugs ergeht folgende Verfügung“) als auch der erste Satz der Begründung („Die am 12.08.2011 auf Anordnung der Polizeibehörde erfolgte Beschlagnahme Ihres Fahrzeugs... wird wie folgt begründet:“) weisen vielmehr darauf hin, dass es sich wohl um eine nachträgliche Bestätigung der Beschlagnahme, die rechtlich zulässig ist, sowie um eine allerdings in rechtlicher Hinsicht - nicht zulässige (a.A. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss v. 01.03.1995 - 11 B 10640/95 -) - nachträgliche Bestätigung und Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung handeln soll, ungeachtet der ebenfalls beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung. Insoweit bestehende Unklarheiten gehen zu Lasten der Antragsgegnerin.
13 
Mit dem Wegfall der Anordnung der sofortigen Vollziehung kommt dem Widerspruch der Antragsteller gemäß § 80 Abs. 1 VwGO wieder die aufschiebende Wirkung zu. Für eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist daher kein Raum. Es bedarf vielmehr ggfs. einer erneuten, formgemäßen Anordnung.
14 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 63 Abs. 2 Satz 1 und § 39 GKG.
15 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Ein Spielgerät, bei dem der Gewinn in Geld besteht (Geldspielgerät), darf nur aufgestellt werden in

1.
Räumen von Schank- oder Speisewirtschaften, in denen Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden, oder in Beherbergungsbetrieben,
2.
Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen oder
3.
Wettannahmestellen der konzessionierten Buchmacher nach § 2 des Rennwett- und Lotteriegesetzes, es sei denn, in der Wettannahmestelle werden Sportwetten vermittelt.

(2) Ein Geldspielgerät darf nicht aufgestellt werden in

1.
Betrieben auf Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen, Jahrmärkten oder Spezialmärkten,
2.
Trinkhallen, Speiseeiswirtschaften, Milchstuben, Betrieben, in denen die Verabreichung von Speisen oder Getränken nur eine untergeordnete Rollespielt,
3.
Schank- oder Speisewirtschaften oder Beherbergungsbetrieben, die sich auf Sportplätzen, in Sporthallen, Tanzschulen, Badeanstalten, Sport- oder Jugendheimen oder Jugendherbergen befinden, oder in anderen Schank- oder Speisewirtschaften oder Beherbergungsbetrieben, die ihrer Art nach oder tatsächlich vorwiegend von Kindern oder Jugendlichen besucht werden oder
4.
Betriebsformen, die unter Betriebe im Sinne von § 2 Absatz 2 des Gaststättengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3418), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246) geändert worden ist, fallen.

(1) Wer gewerbsmäßig Spielgeräte, die mit einer den Spielausgang beeinflussenden technischen Vorrichtung ausgestattet sind, und die die Möglichkeit eines Gewinnes bieten, aufstellen will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis berechtigt nur zur Aufstellung von Spielgeräten, deren Bauart von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zugelassen ist. Sie kann mit Auflagen, auch im Hinblick auf den Aufstellungsort, verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit, der Gäste oder der Bewohner des jeweiligen Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke oder im Interesse des Jugendschutzes erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.

(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die für die Aufstellung von Spielgeräten erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt; die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel nicht, wer in den letzten drei Jahren vor Stellung des Antrages wegen eines Verbrechens, wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Hehlerei, Geldwäsche, Betruges, Untreue, unerlaubter Veranstaltung eines Glücksspiels, Beteiligung am unerlaubten Glücksspiel oder wegen eines Vergehens nach § 27 des Jugendschutzgesetzes rechtskräftig verurteilt worden ist,
2.
der Antragsteller nicht durch eine Bescheinigung einer Industrie- und Handelskammer nachweist, dass er über die für die Ausübung des Gewerbes notwendigen Kenntnisse zum Spieler- und Jugendschutz unterrichtet worden ist, oder
3.
der Antragsteller nicht nachweist, dass er über ein Sozialkonzept einer öffentlich anerkannten Institution verfügt, in dem dargelegt wird, mit welchen Maßnahmen den sozialschädlichen Auswirkungen des Glücksspiels vorgebeugt werden soll.

(3) Der Gewerbetreibende darf Spielgeräte im Sinne des Absatzes 1 nur aufstellen, wenn ihm die zuständige Behörde schriftlich bestätigt hat, daß der Aufstellungsort den auf der Grundlage des § 33f Abs. 1 Nr. 1 erlassenen Durchführungsvorschriften entspricht. Sollen Spielgeräte in einer Gaststätte aufgestellt werden, so ist in der Bestätigung anzugeben, ob dies in einer Schank- oder Speisewirtschaft oder in einem Beherbergungsbetrieb erfolgen soll. Gegenüber dem Gewerbetreibenden und demjenigen, in dessen Betrieb ein Spielgerät aufgestellt worden ist, können von der zuständigen Behörde, in deren Bezirk das Spielgerät aufgestellt worden ist, Anordnungen nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 3 erlassen werden. Der Aufsteller darf mit der Aufstellung von Spielgeräten nur Personen beschäftigen, die die Voraussetzungen nach Absatz 2 Nummer 2 erfüllen.

(1) Ein Spielgerät, bei dem der Gewinn in Geld besteht (Geldspielgerät), darf nur aufgestellt werden in

1.
Räumen von Schank- oder Speisewirtschaften, in denen Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden, oder in Beherbergungsbetrieben,
2.
Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen oder
3.
Wettannahmestellen der konzessionierten Buchmacher nach § 2 des Rennwett- und Lotteriegesetzes, es sei denn, in der Wettannahmestelle werden Sportwetten vermittelt.

(2) Ein Geldspielgerät darf nicht aufgestellt werden in

1.
Betrieben auf Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen, Jahrmärkten oder Spezialmärkten,
2.
Trinkhallen, Speiseeiswirtschaften, Milchstuben, Betrieben, in denen die Verabreichung von Speisen oder Getränken nur eine untergeordnete Rollespielt,
3.
Schank- oder Speisewirtschaften oder Beherbergungsbetrieben, die sich auf Sportplätzen, in Sporthallen, Tanzschulen, Badeanstalten, Sport- oder Jugendheimen oder Jugendherbergen befinden, oder in anderen Schank- oder Speisewirtschaften oder Beherbergungsbetrieben, die ihrer Art nach oder tatsächlich vorwiegend von Kindern oder Jugendlichen besucht werden oder
4.
Betriebsformen, die unter Betriebe im Sinne von § 2 Absatz 2 des Gaststättengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3418), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246) geändert worden ist, fallen.

(1) Wer gewerbsmäßig Spielgeräte, die mit einer den Spielausgang beeinflussenden technischen Vorrichtung ausgestattet sind, und die die Möglichkeit eines Gewinnes bieten, aufstellen will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis berechtigt nur zur Aufstellung von Spielgeräten, deren Bauart von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zugelassen ist. Sie kann mit Auflagen, auch im Hinblick auf den Aufstellungsort, verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit, der Gäste oder der Bewohner des jeweiligen Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke oder im Interesse des Jugendschutzes erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.

(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die für die Aufstellung von Spielgeräten erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt; die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel nicht, wer in den letzten drei Jahren vor Stellung des Antrages wegen eines Verbrechens, wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Hehlerei, Geldwäsche, Betruges, Untreue, unerlaubter Veranstaltung eines Glücksspiels, Beteiligung am unerlaubten Glücksspiel oder wegen eines Vergehens nach § 27 des Jugendschutzgesetzes rechtskräftig verurteilt worden ist,
2.
der Antragsteller nicht durch eine Bescheinigung einer Industrie- und Handelskammer nachweist, dass er über die für die Ausübung des Gewerbes notwendigen Kenntnisse zum Spieler- und Jugendschutz unterrichtet worden ist, oder
3.
der Antragsteller nicht nachweist, dass er über ein Sozialkonzept einer öffentlich anerkannten Institution verfügt, in dem dargelegt wird, mit welchen Maßnahmen den sozialschädlichen Auswirkungen des Glücksspiels vorgebeugt werden soll.

(3) Der Gewerbetreibende darf Spielgeräte im Sinne des Absatzes 1 nur aufstellen, wenn ihm die zuständige Behörde schriftlich bestätigt hat, daß der Aufstellungsort den auf der Grundlage des § 33f Abs. 1 Nr. 1 erlassenen Durchführungsvorschriften entspricht. Sollen Spielgeräte in einer Gaststätte aufgestellt werden, so ist in der Bestätigung anzugeben, ob dies in einer Schank- oder Speisewirtschaft oder in einem Beherbergungsbetrieb erfolgen soll. Gegenüber dem Gewerbetreibenden und demjenigen, in dessen Betrieb ein Spielgerät aufgestellt worden ist, können von der zuständigen Behörde, in deren Bezirk das Spielgerät aufgestellt worden ist, Anordnungen nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 3 erlassen werden. Der Aufsteller darf mit der Aufstellung von Spielgeräten nur Personen beschäftigen, die die Voraussetzungen nach Absatz 2 Nummer 2 erfüllen.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 18.11.2015 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen jeweils auf 3.000,00 EUR festgesetzt.


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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 08. März 2007 - 4 K 2171/07 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird in Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für das dortige Verfahren von Amts wegen sowie für das Beschwerdeverfahren jeweils auf EUR 3.500,-- festgesetzt.

Gründe

 
Die nach § 146 Abs. 4 VwGO statthafte Beschwerde des Antragstellers bleibt ohne Erfolg. Deren Begründung genügt nicht den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Aus den von der Beschwerde angeführten Gründen ergibt sich nicht, dass der angegriffene Beschluss, mit dem der Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die angefochtene Untersagungsverfügung der Antragsgegnerin vom 31.01.2007 zurückgewiesen worden ist, zu seinen Gunsten abzuändern wäre. So setzt sich der Antragsteller, soweit er die Richtigkeit der Auffassung des Verwaltungsgerichts in Zweifel zieht, dass es sich bei den von ihm aufgestellten und nunmehr untersagten Spielgeräten „Magic Games II“ mit dem Programmstand „Highscore“ um nach § 6a der Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit (Spielverordnung - SpielV) vom 27.01.2006 (BGBl. I S. 280) verbotene Geldspielgeräte handele, nicht mit dem Hinweis auseinander, dass „es ebenfalls zutreffen dürfte, wenn die Antragsgegnerin beanstandet, dass die Freispiele bei diesem Spiel während und nicht in unmittelbarem zeitlichen Anschluss an das entgeltliche Spiel gewährt werden, wie es § 6a Satz 3 SpielV verlangt“ (vgl. BA, S. 5). Handelt es sich indes nach diesen - wenn auch vorläufigen - Feststellungen unabhängig von den allein angegriffenen Beschlussausführungen zu § 6a Satz 1 Buchst. b SpielV jedenfalls um verbotene Spielgeräte, ist nicht zu erkennen, inwiefern der zum Nachteil des Antragstellers ergangene Beschluss vom Senat gleichwohl abzuändern sein sollte.
Die Beschwerde wäre allerdings auch in der Sache erfolglos geblieben. So hat das Verwaltungsgericht bei der von ihm nach Maßgabe des § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung zu Recht dem (besonderen) öffentlichen Interesse an einer alsbaldigen Vollziehung der angegriffenen Verfügung der Antragsgegnerin vom 31.01.2007 Vorrang vor dem privaten Interesse des Antragstellers gegeben, während des Rechtsbehelfsverfahrens von Vollzugsfolgen einstweilen verschont zu bleiben. Auch der Senat geht davon aus, dass der Widerspruch des Antragstellers gegen diese Verfügung aller Voraussicht nach erfolglos bleiben wird, mit der ihm u. a. die Aufstellung von Spielgeräten des Typs „Magic Games II“ mit dem Programmstand „Highscore“ untersagt wurde.
Soweit der Antragsteller zunächst geltend macht, dass Spielgeräte, welche (durch ein Update) nachträglich der neuen Rechtslage angepasst und so verändert worden seien, dass sie nunmehr unter § 6a SpielV fielen, nicht schon „formell illegal“ seien, wenn sie kein negatives Prüfverfahren bei der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) durchlaufen haben, dürfte dies zwar zutreffen, da es für die Beurteilung, ob ein Geldspielgerät i. S. des § 33c Abs. 1 Satz 1 GewO vorliegt, dessen Bauart nach § 33c Abs. 1 Satz 2 GewO von der PTB zugelassen sein muss, auf den zum Einsatz kommenden a k t u e l l e n Spielablauf ankommen dürfte (vgl. OVG NW, Beschl. v. 03.04.2007, NVwZ-RR 2007, 522 u. Beschl. v. 26.02.2007, NVwZ-RR 2007, 390; HessVGH, Beschl. v. 16.01.2007, GewArch 2007, 290; bereits VG Dresden, Beschl. v. 06.07.2006, GewArch 2006, 476; a. A. OVG Rh.-Pf., Beschl. v. 08.05.2006, GewArch 2007, 38). Doch hat das Verwaltungsgericht nicht auf ein nicht durchlaufenes Prüfungsverfahren, sondern darauf abgehoben, dass es sich auch bei den Spielgeräten „Magic Games II“ mit dem Programmstand „Highscore“ (weiterhin) um nach § 6a Sätze 1 und 3 SpielV materiell verbotene Geldspielgeräte handele.
Soweit der Antragsteller sodann beanstandet, dass das Verwaltungsgericht ohne weiteres davon ausgegangen sei, „dass die Aufsichtsperson in der Spielhalle den gespeicherten Punktestand aufrufen, eventuell einen Bon ausdrucken und unter der Hand zur Auszahlung bringen würde“, was tatsächlich nicht zutreffe, und in diesem Zusammenhang geltend macht, dass auch die praktischen Schwierigkeiten bei der Überprüfung der Einhaltung der Verbote des § 6a SpielV noch keine Eingriffe in die Grundrechte betroffener Spielgeräteaufsteller rechtfertigten, führen diese Ausführungen auf keinen Rechtsfehler. Zwar begegnete es rechtlichen Bedenken, wenn aufgrund bloßer Vermutungen von einem Verstoß gegen das Verbot in § 6a Satz 1 Buchst. b SpielV ausgegangen würde, „Gewinne auszugeben bzw. auszuzahlen“ (vgl. OVG NW, Beschl. v. 03.04.2007, NVwZ-RR 2007, 522). Dies hat das Verwaltungsgericht jedoch auch nicht getan. Vielmehr hat es lediglich aufgezeigt, dass es ohne weiteres möglich sei, auch einen aufgrund eines (lediglich auf einem internen Gerätespeicher) abgespeicherten Punktestands erzielten Gewinn zu realisieren, sodass jedenfalls davon auszugehen sei, „dass der Punktestand - gegebenenfalls auch über längere Zeit - in ein zur Geldauszahlung (zumindest) benutzbares Speichermedium (i. S. des § 6a Satz 1 Buchst. b SpielV) aufgebucht worden ist“ (vgl. in diesem Sinne auch VG Stuttgart, Beschl. v. 19.03.2007 - 18 K 2541/07 -; HessVGH, Beschl. v. 16.01.2007, a.a.O.; VG Ansbach, Beschl. v. 25.07.2007 - AN 4 S 07.01638 -). Dies ist selbst dann nicht zu beanstanden, wenn der Anschluss eines Druckers, wie die Beschwerde geltend macht, „jenseits aller Lebenswirklichkeit“ liegen sollte. Denn aufgrund des konkreten Spielablaufs (vgl. hierzu den Vermerk des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 12.07.2006 über die Vorführung eines solchen Geräts, AS 75 ff. der VG-Akten) stellt bereits der interne Gerätespeicher ein zur späteren Geldauszahlung benutzbares Speichermedium dar (offen gelassen von OVG NW, Beschl. v. 26.02.2007, a.a.O.); für eine solche ist der vorherige Ausdruck eines Bons auch nicht erforderlich. Der auf dem „Highscore“-Konto in Abhängigkeit von der jeweiligen „Spielepower“ abspeicherbare Punktestand stellt auch durchaus einen auf der Grundlage von Spielergebnissen erzielten „Gewinn“ im Sinne des § 6a Satz 1 b SpielV dar (anders OVG NW, Beschl. v. 26.02.2007, a.a.O.), da er - bei Zugrundelegung des im Vermerk des Regierungspräsidiums Karlsruhe beschriebenen konkreten Spielablaufs - ebenso wie der Punktestand auf dem „Credit“-Konto - einen Geldwert repräsentieren dürfte.
Soweit die Beschwerde unter Bezugnahme auf - nicht vorgelegte - eidesstattliche Versicherungen des Antragstellers bzw. Betreibers vom 13.04.2007 darauf verweist, dass tatsächlich keine „Unter-der-Hand-Auszahlungen“ erfolgten, kommt es hierauf bei dem in Rede stehenden Verstoß gegen das Verbot, Gewinne auf ein „zur Geldauszahlung  b e n u t z b a r e s  Speichermedium“ aufzubuchen, nicht an. Dafür, dass auch dieses Verbot über den Wortlaut hinaus zumindest voraussetzte, dass eine Nutzung zur - wenn auch späteren - Geldauszahlung konkret vorgesehen ist, ist nichts ersichtlich; dies erscheint im Hinblick auf das mit der Änderung der Spielverordnung beabsichtigte effektive Verbot sog. Fun Games, welche letztlich die Stellung von Geldspielgeräten übernommen hatten (vgl. dazu BR-Drs. 655/05, S. 17 ff.), vielmehr unwahrscheinlich (vgl. hierzu auch VG Stuttgart, Beschl. v. 19.03.2007, a.a.O.). Kommt es auf eine spätere Geldauszahlung nicht an, bedarf es auch nicht einer von der Beschwerde für nicht gerechtfertigt gehaltenen Beweislastumkehr. Im Übrigen hat der Antragsteller, der sich im Verwaltungsverfahren unter dem 26.01.2007 noch selbst dahin eingelassen hatte, dass „die Speicherung des „Highscore“ zur Geldauszahlung benutzt“ worden sei, im gerichtlichen Verfahren nicht eindeutig erklärt, dass überhaupt keine Geldauszahlungen erfolgten.
Im Übrigen dürften Spielgeräte des Typs „Magic Games II“ mit dem Programmstand „Highscore“, worauf bereits das Verwaltungsgericht hingewiesen hat (vgl. BA, S. 5 f.), nach den bisher getroffenen und vom Antragsteller auch nicht substantiiert angegriffenen Feststellungen aufgrund der erzielten und aufaddierten Punkte keine  e i g e n s t ä n d i g e n  Freispiele im unmittelbaren zeitlichen Anschluss an das entgeltliche Spiel i. S. des § 6a Satz 3 SpielV gewähren (vgl. hierzu den Erlass des Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg v. 23.10.2006, S. 2 f.). Vielmehr werden diese offenbar noch während des laufenden - entgeltlichen - Spiels abgespielt und bieten dabei die Chance, weitere Punkte zu erzielen, sodass es sich um - nach § 6a Satz 1 Buchst. a SpielV verbotene - Berechtigungen zum Weiterspielen handelt (vgl. auch die neue (Muster-)Verwaltungsvorschrift zum Vollzug der §§ 33c, 33d, 33i und 60a Abs. 2 und 3 der Gewerbeordnung sowie der Spielverordnung, den Erlass des Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg v. 23.10.2006 sowie OVG NW, Beschl. v. 26.02.2007, a.a.O. u. Beschl. v. 09.03.2007, NVwZ-RR 2007, 389; HessVGH, Beschl. v. 16.01.2007, a.a.O.). Eine solche Spielzeitverlängerung - mit der Chance, weitere Punkte zu erzielen - ist mit den nach § 6 Satz 3 SpielV zulässigen (nicht mehr als sechs) Freispielen nicht vergleichbar. So gehen die hier gewährten „Freispiele“ gleichsam im entgeltlichen Spiel auf, sodass der Reiz des Spiels darin liegt, eine hohe Punktzahl zu erzielen, aufgrund derer die Spieldauer durch gewährte „Freispiele“ immer weiter verlängert wird, wodurch letztlich - in Abhängigkeit von der „Spielpower“ - ein noch höherer Punktestand abgespeichert werden kann. Insofern prägt nicht mehr das Spielvergnügen als solches, sondern die Aussicht auf den - unabhängig von einer späteren Geldauszahlung - jedenfalls erwarteten Gewinn in Form einer nahezu unbegrenzten Spielzeitverlängerung das Spielgeschehen (vgl. OVG NW, Beschl. v. 26.02.2007, a.a.O. u. Beschl. v. 09.03.2007, a.a.O.). Ein solches ist indes in besonderem Maße geeignet, den mit der Spielverordnung gerade einzudämmenden (vgl. § 33f Abs. 1 GewO) Spieltrieb eines Spielers für einen langen Zeitraum zu wecken (vgl. VG Aachen, Beschl. v. 20.07.2006 - 3 L 295/06 -).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 Abs. 2 Satz 1 u. Abs. 3 Satz 1, 47 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1, 39 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs 2004. Das Interesse an der Aufstellung eines Spielgerätes wird mit 2/3 des Auffangstreitwerts bewertet (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.10.1991, Buchholz 451.20 § 33c GewO Nr. 3). Dieser war entsprechend der Zahl der aufgestellten Geräte zu vervielfachen und für das vorläufige Rechtsschutzverfahren wieder zu halbieren. In Ausübung des ihm zustehenden Ermessens setzt der Senat den Betrag des entsprechenden Gebührenrahmens als Streitwert fest (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 12.11.1981, VBlBW 1982, 334).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.