Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 11. Okt. 2007 - 6 S 773/07

bei uns veröffentlicht am11.10.2007

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 08. März 2007 - 4 K 2171/07 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird in Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für das dortige Verfahren von Amts wegen sowie für das Beschwerdeverfahren jeweils auf EUR 3.500,-- festgesetzt.

Gründe

 
Die nach § 146 Abs. 4 VwGO statthafte Beschwerde des Antragstellers bleibt ohne Erfolg. Deren Begründung genügt nicht den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Aus den von der Beschwerde angeführten Gründen ergibt sich nicht, dass der angegriffene Beschluss, mit dem der Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die angefochtene Untersagungsverfügung der Antragsgegnerin vom 31.01.2007 zurückgewiesen worden ist, zu seinen Gunsten abzuändern wäre. So setzt sich der Antragsteller, soweit er die Richtigkeit der Auffassung des Verwaltungsgerichts in Zweifel zieht, dass es sich bei den von ihm aufgestellten und nunmehr untersagten Spielgeräten „Magic Games II“ mit dem Programmstand „Highscore“ um nach § 6a der Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit (Spielverordnung - SpielV) vom 27.01.2006 (BGBl. I S. 280) verbotene Geldspielgeräte handele, nicht mit dem Hinweis auseinander, dass „es ebenfalls zutreffen dürfte, wenn die Antragsgegnerin beanstandet, dass die Freispiele bei diesem Spiel während und nicht in unmittelbarem zeitlichen Anschluss an das entgeltliche Spiel gewährt werden, wie es § 6a Satz 3 SpielV verlangt“ (vgl. BA, S. 5). Handelt es sich indes nach diesen - wenn auch vorläufigen - Feststellungen unabhängig von den allein angegriffenen Beschlussausführungen zu § 6a Satz 1 Buchst. b SpielV jedenfalls um verbotene Spielgeräte, ist nicht zu erkennen, inwiefern der zum Nachteil des Antragstellers ergangene Beschluss vom Senat gleichwohl abzuändern sein sollte.
Die Beschwerde wäre allerdings auch in der Sache erfolglos geblieben. So hat das Verwaltungsgericht bei der von ihm nach Maßgabe des § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung zu Recht dem (besonderen) öffentlichen Interesse an einer alsbaldigen Vollziehung der angegriffenen Verfügung der Antragsgegnerin vom 31.01.2007 Vorrang vor dem privaten Interesse des Antragstellers gegeben, während des Rechtsbehelfsverfahrens von Vollzugsfolgen einstweilen verschont zu bleiben. Auch der Senat geht davon aus, dass der Widerspruch des Antragstellers gegen diese Verfügung aller Voraussicht nach erfolglos bleiben wird, mit der ihm u. a. die Aufstellung von Spielgeräten des Typs „Magic Games II“ mit dem Programmstand „Highscore“ untersagt wurde.
Soweit der Antragsteller zunächst geltend macht, dass Spielgeräte, welche (durch ein Update) nachträglich der neuen Rechtslage angepasst und so verändert worden seien, dass sie nunmehr unter § 6a SpielV fielen, nicht schon „formell illegal“ seien, wenn sie kein negatives Prüfverfahren bei der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) durchlaufen haben, dürfte dies zwar zutreffen, da es für die Beurteilung, ob ein Geldspielgerät i. S. des § 33c Abs. 1 Satz 1 GewO vorliegt, dessen Bauart nach § 33c Abs. 1 Satz 2 GewO von der PTB zugelassen sein muss, auf den zum Einsatz kommenden a k t u e l l e n Spielablauf ankommen dürfte (vgl. OVG NW, Beschl. v. 03.04.2007, NVwZ-RR 2007, 522 u. Beschl. v. 26.02.2007, NVwZ-RR 2007, 390; HessVGH, Beschl. v. 16.01.2007, GewArch 2007, 290; bereits VG Dresden, Beschl. v. 06.07.2006, GewArch 2006, 476; a. A. OVG Rh.-Pf., Beschl. v. 08.05.2006, GewArch 2007, 38). Doch hat das Verwaltungsgericht nicht auf ein nicht durchlaufenes Prüfungsverfahren, sondern darauf abgehoben, dass es sich auch bei den Spielgeräten „Magic Games II“ mit dem Programmstand „Highscore“ (weiterhin) um nach § 6a Sätze 1 und 3 SpielV materiell verbotene Geldspielgeräte handele.
Soweit der Antragsteller sodann beanstandet, dass das Verwaltungsgericht ohne weiteres davon ausgegangen sei, „dass die Aufsichtsperson in der Spielhalle den gespeicherten Punktestand aufrufen, eventuell einen Bon ausdrucken und unter der Hand zur Auszahlung bringen würde“, was tatsächlich nicht zutreffe, und in diesem Zusammenhang geltend macht, dass auch die praktischen Schwierigkeiten bei der Überprüfung der Einhaltung der Verbote des § 6a SpielV noch keine Eingriffe in die Grundrechte betroffener Spielgeräteaufsteller rechtfertigten, führen diese Ausführungen auf keinen Rechtsfehler. Zwar begegnete es rechtlichen Bedenken, wenn aufgrund bloßer Vermutungen von einem Verstoß gegen das Verbot in § 6a Satz 1 Buchst. b SpielV ausgegangen würde, „Gewinne auszugeben bzw. auszuzahlen“ (vgl. OVG NW, Beschl. v. 03.04.2007, NVwZ-RR 2007, 522). Dies hat das Verwaltungsgericht jedoch auch nicht getan. Vielmehr hat es lediglich aufgezeigt, dass es ohne weiteres möglich sei, auch einen aufgrund eines (lediglich auf einem internen Gerätespeicher) abgespeicherten Punktestands erzielten Gewinn zu realisieren, sodass jedenfalls davon auszugehen sei, „dass der Punktestand - gegebenenfalls auch über längere Zeit - in ein zur Geldauszahlung (zumindest) benutzbares Speichermedium (i. S. des § 6a Satz 1 Buchst. b SpielV) aufgebucht worden ist“ (vgl. in diesem Sinne auch VG Stuttgart, Beschl. v. 19.03.2007 - 18 K 2541/07 -; HessVGH, Beschl. v. 16.01.2007, a.a.O.; VG Ansbach, Beschl. v. 25.07.2007 - AN 4 S 07.01638 -). Dies ist selbst dann nicht zu beanstanden, wenn der Anschluss eines Druckers, wie die Beschwerde geltend macht, „jenseits aller Lebenswirklichkeit“ liegen sollte. Denn aufgrund des konkreten Spielablaufs (vgl. hierzu den Vermerk des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 12.07.2006 über die Vorführung eines solchen Geräts, AS 75 ff. der VG-Akten) stellt bereits der interne Gerätespeicher ein zur späteren Geldauszahlung benutzbares Speichermedium dar (offen gelassen von OVG NW, Beschl. v. 26.02.2007, a.a.O.); für eine solche ist der vorherige Ausdruck eines Bons auch nicht erforderlich. Der auf dem „Highscore“-Konto in Abhängigkeit von der jeweiligen „Spielepower“ abspeicherbare Punktestand stellt auch durchaus einen auf der Grundlage von Spielergebnissen erzielten „Gewinn“ im Sinne des § 6a Satz 1 b SpielV dar (anders OVG NW, Beschl. v. 26.02.2007, a.a.O.), da er - bei Zugrundelegung des im Vermerk des Regierungspräsidiums Karlsruhe beschriebenen konkreten Spielablaufs - ebenso wie der Punktestand auf dem „Credit“-Konto - einen Geldwert repräsentieren dürfte.
Soweit die Beschwerde unter Bezugnahme auf - nicht vorgelegte - eidesstattliche Versicherungen des Antragstellers bzw. Betreibers vom 13.04.2007 darauf verweist, dass tatsächlich keine „Unter-der-Hand-Auszahlungen“ erfolgten, kommt es hierauf bei dem in Rede stehenden Verstoß gegen das Verbot, Gewinne auf ein „zur Geldauszahlung  b e n u t z b a r e s  Speichermedium“ aufzubuchen, nicht an. Dafür, dass auch dieses Verbot über den Wortlaut hinaus zumindest voraussetzte, dass eine Nutzung zur - wenn auch späteren - Geldauszahlung konkret vorgesehen ist, ist nichts ersichtlich; dies erscheint im Hinblick auf das mit der Änderung der Spielverordnung beabsichtigte effektive Verbot sog. Fun Games, welche letztlich die Stellung von Geldspielgeräten übernommen hatten (vgl. dazu BR-Drs. 655/05, S. 17 ff.), vielmehr unwahrscheinlich (vgl. hierzu auch VG Stuttgart, Beschl. v. 19.03.2007, a.a.O.). Kommt es auf eine spätere Geldauszahlung nicht an, bedarf es auch nicht einer von der Beschwerde für nicht gerechtfertigt gehaltenen Beweislastumkehr. Im Übrigen hat der Antragsteller, der sich im Verwaltungsverfahren unter dem 26.01.2007 noch selbst dahin eingelassen hatte, dass „die Speicherung des „Highscore“ zur Geldauszahlung benutzt“ worden sei, im gerichtlichen Verfahren nicht eindeutig erklärt, dass überhaupt keine Geldauszahlungen erfolgten.
Im Übrigen dürften Spielgeräte des Typs „Magic Games II“ mit dem Programmstand „Highscore“, worauf bereits das Verwaltungsgericht hingewiesen hat (vgl. BA, S. 5 f.), nach den bisher getroffenen und vom Antragsteller auch nicht substantiiert angegriffenen Feststellungen aufgrund der erzielten und aufaddierten Punkte keine  e i g e n s t ä n d i g e n  Freispiele im unmittelbaren zeitlichen Anschluss an das entgeltliche Spiel i. S. des § 6a Satz 3 SpielV gewähren (vgl. hierzu den Erlass des Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg v. 23.10.2006, S. 2 f.). Vielmehr werden diese offenbar noch während des laufenden - entgeltlichen - Spiels abgespielt und bieten dabei die Chance, weitere Punkte zu erzielen, sodass es sich um - nach § 6a Satz 1 Buchst. a SpielV verbotene - Berechtigungen zum Weiterspielen handelt (vgl. auch die neue (Muster-)Verwaltungsvorschrift zum Vollzug der §§ 33c, 33d, 33i und 60a Abs. 2 und 3 der Gewerbeordnung sowie der Spielverordnung, den Erlass des Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg v. 23.10.2006 sowie OVG NW, Beschl. v. 26.02.2007, a.a.O. u. Beschl. v. 09.03.2007, NVwZ-RR 2007, 389; HessVGH, Beschl. v. 16.01.2007, a.a.O.). Eine solche Spielzeitverlängerung - mit der Chance, weitere Punkte zu erzielen - ist mit den nach § 6 Satz 3 SpielV zulässigen (nicht mehr als sechs) Freispielen nicht vergleichbar. So gehen die hier gewährten „Freispiele“ gleichsam im entgeltlichen Spiel auf, sodass der Reiz des Spiels darin liegt, eine hohe Punktzahl zu erzielen, aufgrund derer die Spieldauer durch gewährte „Freispiele“ immer weiter verlängert wird, wodurch letztlich - in Abhängigkeit von der „Spielpower“ - ein noch höherer Punktestand abgespeichert werden kann. Insofern prägt nicht mehr das Spielvergnügen als solches, sondern die Aussicht auf den - unabhängig von einer späteren Geldauszahlung - jedenfalls erwarteten Gewinn in Form einer nahezu unbegrenzten Spielzeitverlängerung das Spielgeschehen (vgl. OVG NW, Beschl. v. 26.02.2007, a.a.O. u. Beschl. v. 09.03.2007, a.a.O.). Ein solches ist indes in besonderem Maße geeignet, den mit der Spielverordnung gerade einzudämmenden (vgl. § 33f Abs. 1 GewO) Spieltrieb eines Spielers für einen langen Zeitraum zu wecken (vgl. VG Aachen, Beschl. v. 20.07.2006 - 3 L 295/06 -).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 Abs. 2 Satz 1 u. Abs. 3 Satz 1, 47 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1, 39 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs 2004. Das Interesse an der Aufstellung eines Spielgerätes wird mit 2/3 des Auffangstreitwerts bewertet (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.10.1991, Buchholz 451.20 § 33c GewO Nr. 3). Dieser war entsprechend der Zahl der aufgestellten Geräte zu vervielfachen und für das vorläufige Rechtsschutzverfahren wieder zu halbieren. In Ausübung des ihm zustehenden Ermessens setzt der Senat den Betrag des entsprechenden Gebührenrahmens als Streitwert fest (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 12.11.1981, VBlBW 1982, 334).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

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(1) (weggefallen) (2) Warenspielgeräte dürfen im Reisegewerbe nur aufgestellt werden, wenn die Voraussetzungen des § 33c Abs. 1 Satz 2 erfüllt sind. Wer im Reisegewerbe ein anderes Spiel im Sinne des § 33d Abs. 1 Satz 1 veranstalten will, bedarf

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Spielverordnung - SpielV | § 6a


Die Aufstellung und der Betrieb von Spielgeräten, die keine Bauartzulassung oder Erlaubnis nach den §§ 4, 5, 13 oder 14 erhalten haben oder die keiner Erlaubnis nach § 5a bedürfen, ist verboten, a) wenn diese als Gewinn Berechtigungen zum Weiterspiel

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Tenor

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 15.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Der Antragsteller, ein Automatenaufsteller, begehrt die Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 31.01.2007. Mit dieser Verfügung untersagte die Antragsgegnerin dem Antragsteller die Aufstellung von Spielgeräten i.S.v. § 6 a der Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit (SpielV), die keine Bauartzulassung oder Erlaubnis nach den §§ 4, 5, 13 oder 14 SpielV erhalten haben oder die keiner Erlaubnis nach § 5 a SpielV bedürfen, im Sportwettbüro in S., P.-str. 5, insbesondere von Spielgeräten des Gerätetyps Magic Games I und II, Magic Games Professional mit Zusatz „Highscore“ (Ziffer 1.1), ordnete die sofortige Vollziehung hierfür an (Ziffer 1.2) und drohte dem Antragsteller ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 EUR an, wenn er der Regelung unter 1.1 zuwiderhandele (Ziffer 1.3.1); außerdem wurde eine Abwicklungsfrist bis 05.02.2007 eingeräumt (Ziffer 1.2).
Am 07.02.2007 hat der Antragsteller dagegen Widerspruch eingelegt. Zur Begründung seines am 05.02.2007 gestellten Antrags gemäß § 80 Abs. 5 VwGO trägt er vor, die Spielgeräte der Marke „Magic Games“ seien zulässig, wenn die Speicherung des „Highscore“ zur Geldauszahlung benutzt werde, denn „Magic Games“ mit einem von der Lieferantin zur Verfügung gestellten Update “Highscore“ entsprächen den Anforderungen der geänderten neuen SpielV. Dieses Update biete gerade keine Berechtigungen zum Weiterspielen oder sonstige Gewinnberechtigungen oder Chancenerhöhungen an und biete auch keine Weiterspielmarken oder andere Weiterspielberechtigungen als Gewinn an oder gebe solche aus. Vorgänge wie das Geben, Auszahlen bzw. das Aufbuchen von Gewinnen aufgrund der Spielergebnisse seien im Softwareupdate „Highscore“ für „Magic Games“ nicht vorhanden. Dies ergebe sich aus den Informationen der Herstellerin der „Magic Games“, der Firma N. GmbH.
Die Antragsgegnerin verweist zur Begründung ihres Abweisungsantrages auf die angefochtene Verfügung vom 31.01.2007 und außerdem auf die Erlasse des Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg vom 23.10.2006 und 18.07.2006, wonach die Geräte mit dem Programmstand „Highscore“ unzulässig seien, weil sie Punkte über das Spiel hinaus aufaddierten und die Möglichkeit ihrer Darstellung böten und daher als zur Geldauszahlung benutzbare Speichermedien i.S.v. § 6 a Satz 1 b SpielV einzustufen seien. Die Möglichkeit der Aufbuchung von Punktegewinnen in der festgestellten Art und Weise mache nach der Lebenserfahrung nur Sinn, wenn diese Punktegewinne später in Geld ausgezahlt würden, da von dieser Geldauszahlung ein hoher Spielreiz ausgehe. Außerdem seien bei diesen Geräten in kurzer Zeit extrem hohe Gewinn- und Verlustmöglichkeiten gegeben. Punktegewinne während eines laufenden Spiels seien nicht als Freispiele i.S.v. § 6 a Satz 3 SpielV anzusehen und daher verboten. In der Verfügung vom 31.01.2007 wird ausgeführt, die Magic Games erlaubten das Speichern der erreichten Punktzahl mit Angabe des Namens des Spielers auf einem „Highscore-Konto“. Dieses Spielergebnis sei sowohl auf dem Monitor sichtbar als auch in einem internen Speicher verbucht. Eine solche Aufbuchung sei verboten, unabhängig davon, ob die Speicherung des „Highscore“ zur Geldauszahlung benutzt werde oder nicht. Außerdem werde das gewonnene Freispiel im Verlauf des laufenden Spiels abgespielt und nicht in unmittelbarem zeitlichen Anschluss an das entgeltliche Spiel, was einem Verstoß gegen § 6 a Satz 3 SpielV darstelle.
II.
1. Der - sachdienlich gefasste (§ 88 VwGO) - Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist statthaft und zulässig. Dies ergibt sich im Hinblick auf die Untersagung der Aufstellung aus § 80 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 5 VwGO und im Hinblick auf die Zwangsmittelandrohung aus § 80 Abs. 2 S. 2 i.V.m. § 12 LVwVG.
2. Der Antrag ist jedoch nicht begründet. Im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO hat das Gericht eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an einer alsbaldigen Vollziehung der angegriffenen Verfügung und dem privaten Interesse des Antragstellers, während des Rechtsbehelfsverfahrens von dieser Vollziehung einstweilen verschont zu bleiben, vorzunehmen. Im vorliegenden Fall überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse, da sich der angegriffene Bescheid der Antragsgegnerin bei der im Eilverfahren gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage als rechtmäßig erweist.
a) Die Anordnung des Sofortvollzugs hat die Antragsgegnerin in einer den Anforderungen des § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO genügenden Weise damit begründet, die Aufsteller von Unterhaltungsspielgeräten, die den Vorschriften des § 6 a SpielV entsprächen, sollten nicht benachteiligt werden; außerdem solle ein Nachahmereffekt vermieden werden. Dies überzeugt die Kammer; es kommt hinzu, dass von den streitgegenständlichen Geräten erhebliche Gefahren für Spieler ausgehen, denn es können mit den Geräten in kurzer Zeit extrem hohe Verluste, aber auch Gewinne erzielt werden.
b) Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller als Aufsteller der Automaten deren Aufstellung in dem Betrieb in Sindelfingen mit großer Wahrscheinlichkeit zu Recht untersagt. Rechtsgrundlage für die Untersagung der Aufstellung ist § 15 Abs. 2 GewO. Danach kann die Fortsetzung des Betriebes von der zuständigen Behörde verhindert werden, wenn ein Gewerbe, zu dessen Ausübung eine Erlaubnis, Genehmigung, Konzession oder Bewilligung (Zulassung) erforderlich ist, ohne diese Zulassung betrieben wird. Diese Voraussetzungen liegen vor:
aa) Die Antragsgegnerin ist gemäß § 155 Abs. 2 GewO i.V.m. § 1 der Verordnung der Landesregierung über Zuständigkeiten nach der Gewerbeordnung und §§ 13 Abs. 1 Ziff. 1, 16 LVG zuständige Behörde.
bb) Der Antragsteller bedarf als Automatenaufsteller für die von ihm aufgestellten Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit gemäß § 33 c Abs. 1 S. 1 GewO der Erlaubnis. Um ein solches Geldspielgerät handelt es sich bei den streitgegenständlichen beiden Apparaten „Magic Games II“. Die Grenze zum erlaubnisfreien sogenannten Unterhaltungsspielgerät ist in § 6 a der Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit (SpielV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.01.2006 (BGBl. I S. 280) gezogen. Danach ist die Aufstellung und der Betrieb von Spielgeräten, die keine Bauartzulassung oder Erlaubnis nach den §§ 4, 5, 13 oder 14 SpielV erhalten haben oder die keiner Erlaubnis nach § 5 a bedürfen, verboten,
10 
a) wenn diese als Gewinn Berechtigungen zum Weiterspielen sowie sonstige Gewinnberechtigungen oder Chancenerhöhungen anbieten oder
11 
b) wenn auf der Grundlage ihrer Spielergebnisse Gewinne ausgegeben, ausgezahlt, auf Konten, Geldkarten oder ähnliche zur Geldauszahlung benutzbare Speichermedien aufgebucht werden (Satz 1). Die Rückgewähr getätigter Einsätze ist unzulässig (Satz 2). Die Gewährung von Freispielen ist nur zulässig, wenn sie ausschließlich in unmittelbarem zeitlichen Anschluss an das entgeltliche Spiel abgespielt werden und nicht mehr als sechs Freispiele gewonnen werden können (Satz 3).
12 
c) Hiernach handelt es sich bei den „Magic Games II“ mit dem Update „Highscore“ um verbotene Geldspielgeräte. Dies räumt der Antragsteller bereits selbst ein, wenn er auf Seite 5 seines Antragsschriftsatzes vorträgt, diese seien zulässig, (auch) wenn die Speicherung des „Highscore“ zur Geldauszahlung benutzt werde. Er bezieht sich in diesem Zusammenhang lediglich auf die - unzutreffende - Information der Herstellerin. Aber auch wenn der Antragsteller hiervon abrückt und - wie er sinngemäß vorträgt - die Geräte als Unterhaltungsspielgeräte eingestuft wissen will, ist diese Behauptung unzutreffend. Die Geräte ermöglichen es nach dem Erlass des Wirtschaftsministeriums vom 23.10.2006 und nach der Vorführung des Geräts für das Regierungspräsidium Karlsruhe am 12.07.2006 vom Antragsteller unwidersprochen, die während des Spiels erzielten Punkte auf das Highscore-Konto des Spielers aufzubuchen, den Highscore-Punktestand am Bildschirm darzustellen und ihn auch nach Beendigung des Spieles abzurufen. Durch Anschluss eines einfachen Druckers lässt sich der Punktestand als Punktebon ausdrucken. Die Punkte repräsentieren einen Geldwert (20 Punkte = 1 EUR). Durch Fortsetzung des Spiels durch Einführen weiterer Geldscheine oder Münzen lassen sich die Punkte weiter erhöhen, da diese nur in einem Verhältnis dem Konto hinzugebucht werden, die der zuletzt erreichten „Spielepower“ des Spielers entspricht. Ist diese prozentuale Quote zuletzt niedrig gewesen, wird der Spieler veranlasst, zunächst unter Einsatz weiteren Geldes weiterzuspielen, bis seine „Spielepower“ wieder höher geworden ist. Letzterer Mechanismus erzeugt eine schädliche Bindung des Spielers an den Apparat. Da das Spiel unter Umständen in wenigen Sekunden beendet sein kann und doch hohe Verluste von mehreren Euro in dieser Zeit auftreten können, dient das Spiel nicht der Unterhaltung. Es macht vielmehr nur dadurch Sinn, dass es umgekehrt auch erhebliche Gewinnchancen in Gestalt von Punkten bietet. Dem Spieler geht es aber nicht darum, nur hohe Punkte zu erzielen und Tagesbester zu werden, er möchte diesen Gewinn vielmehr realisieren. Dies ist dadurch möglich, dass die Aufsichtsperson in der Spielhalle den gespeicherten Punktestand des Spielers aufruft, eventuell einen Bon ausdruckt und unter der Hand zur Auszahlung bringt. Auch wenn Letzteres nicht nachgewiesen werden kann, ist entscheidend, dass der Punktestand - gegebenenfalls auch über längere Zeit - in ein zur Geldauszahlung benutzbares Speichermedium aufgebucht worden ist. Dieser jederzeit abrufbare und einfach in den geldlichen Gegenwert umrechenbare Punktestand ist es, der das Gerät unerlaubt i.S.v. § 6 a Satz 1 Buchstabe b SpielV macht.
13 
Ebenfalls dürfte es zutreffen, wenn die Antragsgegnerin beanstandet, dass die Freispiele bei diesem Spiel während und nicht in unmittelbarem zeitlichem Anschluss an das entgeltliche Spiel gewährt werden, wie es § 6 a Satz 3 SpielV verlangt. Der Spieler hat es nämlich in der Hand, dass er seine Punkte zum günstigsten Zeitpunkt - abhängig von der „Spielepower“ - aufbucht und so das Spiel entscheidend verlängert.
14 
Die Geräte „Magic Games II - Programmstand Highscore“ sind somit von § 6 a SpielV verboten. Gelten dürfte dies auch für die weiteren in der Verfügung erwähnten „Fun Games“, die der Antragsteller aber nach Aktenlage nicht betreibt.
15 
d) Die Androhung der Zwangsmaßnahmen für den Fall der Nichtbefolgung des Aufstellungsverbots ist nicht zu beanstanden. Die Androhung beruht auf §§ 20 Abs. 1, 2 und 4, 23 LVwVG i.V.m. § 2 Ziff. 2 LVwVG. Die Abwicklungsfrist, die sich während des anhängigen Verfahrens außerdem noch verlängert hat, ist angemessen, da die Beseitigung der beiden Spielautomaten keine besonderen Schwierigkeiten aufwirft.
16 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
17 
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Ziffer 2, 52 Abs. 1 GKG. Das Gericht legt dabei für jedes der betroffenen Geldspielgeräte einen Streitwert von 15.000,00 EUR zugrunde, der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zu halbieren war.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

Die Aufstellung und der Betrieb von Spielgeräten, die keine Bauartzulassung oder Erlaubnis nach den §§ 4, 5, 13 oder 14 erhalten haben oder die keiner Erlaubnis nach § 5a bedürfen, ist verboten,

a)
wenn diese als Gewinn Berechtigungen zum Weiterspielen sowie sonstige Gewinnberechtigungen oder Chancenerhöhungen anbieten oder
b)
wenn auf der Grundlage ihrer Spielergebnisse Gewinne ausgegeben, ausgezahlt, auf Konten, Geldkarten oder ähnliche zur Geldauszahlung benutzbare Speichermedien aufgebucht werden.
Die Rückgewähr getätigter Einsätze ist unzulässig. Die Gewährung von Freispielen ist nur zulässig, wenn sie ausschließlich in unmittelbarem zeitlichen Anschluss an das entgeltliche Spiel abgespielt werden und nicht mehr als sechs Freispiele gewonnen werden können.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Die Aufstellung und der Betrieb von Spielgeräten, die keine Bauartzulassung oder Erlaubnis nach den §§ 4, 5, 13 oder 14 erhalten haben oder die keiner Erlaubnis nach § 5a bedürfen, ist verboten,

a)
wenn diese als Gewinn Berechtigungen zum Weiterspielen sowie sonstige Gewinnberechtigungen oder Chancenerhöhungen anbieten oder
b)
wenn auf der Grundlage ihrer Spielergebnisse Gewinne ausgegeben, ausgezahlt, auf Konten, Geldkarten oder ähnliche zur Geldauszahlung benutzbare Speichermedien aufgebucht werden.
Die Rückgewähr getätigter Einsätze ist unzulässig. Die Gewährung von Freispielen ist nur zulässig, wenn sie ausschließlich in unmittelbarem zeitlichen Anschluss an das entgeltliche Spiel abgespielt werden und nicht mehr als sechs Freispiele gewonnen werden können.

(1) Wer gewerbsmäßig Spielgeräte, die mit einer den Spielausgang beeinflussenden technischen Vorrichtung ausgestattet sind, und die die Möglichkeit eines Gewinnes bieten, aufstellen will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis berechtigt nur zur Aufstellung von Spielgeräten, deren Bauart von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zugelassen ist. Sie kann mit Auflagen, auch im Hinblick auf den Aufstellungsort, verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit, der Gäste oder der Bewohner des jeweiligen Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke oder im Interesse des Jugendschutzes erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.

(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die für die Aufstellung von Spielgeräten erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt; die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel nicht, wer in den letzten drei Jahren vor Stellung des Antrages wegen eines Verbrechens, wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Hehlerei, Geldwäsche, Betruges, Untreue, unerlaubter Veranstaltung eines Glücksspiels, Beteiligung am unerlaubten Glücksspiel oder wegen eines Vergehens nach § 27 des Jugendschutzgesetzes rechtskräftig verurteilt worden ist,
2.
der Antragsteller nicht durch eine Bescheinigung einer Industrie- und Handelskammer nachweist, dass er über die für die Ausübung des Gewerbes notwendigen Kenntnisse zum Spieler- und Jugendschutz unterrichtet worden ist, oder
3.
der Antragsteller nicht nachweist, dass er über ein Sozialkonzept einer öffentlich anerkannten Institution verfügt, in dem dargelegt wird, mit welchen Maßnahmen den sozialschädlichen Auswirkungen des Glücksspiels vorgebeugt werden soll.

(3) Der Gewerbetreibende darf Spielgeräte im Sinne des Absatzes 1 nur aufstellen, wenn ihm die zuständige Behörde schriftlich bestätigt hat, daß der Aufstellungsort den auf der Grundlage des § 33f Abs. 1 Nr. 1 erlassenen Durchführungsvorschriften entspricht. Sollen Spielgeräte in einer Gaststätte aufgestellt werden, so ist in der Bestätigung anzugeben, ob dies in einer Schank- oder Speisewirtschaft oder in einem Beherbergungsbetrieb erfolgen soll. Gegenüber dem Gewerbetreibenden und demjenigen, in dessen Betrieb ein Spielgerät aufgestellt worden ist, können von der zuständigen Behörde, in deren Bezirk das Spielgerät aufgestellt worden ist, Anordnungen nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 3 erlassen werden. Der Aufsteller darf mit der Aufstellung von Spielgeräten nur Personen beschäftigen, die die Voraussetzungen nach Absatz 2 Nummer 2 erfüllen.

Die Aufstellung und der Betrieb von Spielgeräten, die keine Bauartzulassung oder Erlaubnis nach den §§ 4, 5, 13 oder 14 erhalten haben oder die keiner Erlaubnis nach § 5a bedürfen, ist verboten,

a)
wenn diese als Gewinn Berechtigungen zum Weiterspielen sowie sonstige Gewinnberechtigungen oder Chancenerhöhungen anbieten oder
b)
wenn auf der Grundlage ihrer Spielergebnisse Gewinne ausgegeben, ausgezahlt, auf Konten, Geldkarten oder ähnliche zur Geldauszahlung benutzbare Speichermedien aufgebucht werden.
Die Rückgewähr getätigter Einsätze ist unzulässig. Die Gewährung von Freispielen ist nur zulässig, wenn sie ausschließlich in unmittelbarem zeitlichen Anschluss an das entgeltliche Spiel abgespielt werden und nicht mehr als sechs Freispiele gewonnen werden können.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 15.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der Antrag der Antragstellerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 09.02.2007, mit der diese der Antragstellerin unter Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit die Entfernung von sechs Spielgeräten aus ihrer Spielhalle aufgegeben und für den Fall der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 EUR je Spielgerät angedroht hat, ist zulässig (§ 80 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 5 VwGO bzw. §§ 80 Abs. 2 S. 2 VwGO, 12 LVwVG). Der Antrag ist jedoch nicht begründet. Das öffentliche Interesse am Sofortvollzug überwiegt das Interesse der Antragstellerin an der Aussetzung der Vollziehbarkeit, denn bei der im vorliegenden Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung erweist sich die angefochtene Anordnung als rechtmäßig.
Die Antragsgegnerin ist für die Überwachung der in § 33 c GewO geregelten Aufstellung von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit zuständig. Entgegen der Begründung im angefochtenen Bescheid bildet zwar nicht die polizeiliche Generalklausel der §§ 1, 3 PolG, sondern § 15 Abs. 2 S. 1 GewO als speziellere Vorschrift die Rechtsgrundlage für die streitige Verfügung, denn die Anordnung der Entfernung von Spielgeräten stellt eine teilweise Untersagung des Betriebs der Spielhalle im Sinne des § 15 Abs. 2 S. 1 GewO dar (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 08.05.2006 - 6 B 10359/06 -, GewArch 2007, 38; Hess. VGH, Beschl. v. 23.03.2005 - 11 TG 175/05 -, GewArch 2005, 255). Die Kammer deutet den Bescheid der Antragsgegnerin vom 09.02.2007 jedoch entsprechend um, da § 15 Abs. 2 S. 1 GewO ebenso wie die polizeiliche Generalklausel eine Ermessensvorschrift darstellt und für beide Rechtsgrundlagen die gleichen ermessensleitenden Gesichtspunkte maßgeblich sind. Die Antragsgegnerin ist gemäß § 155 Abs. 2 GewO i.V.m. § 1 GewOZuVO und §§ 13 Abs. 1 Nr. 1, 16 LVG auch die zuständige Gewerbebehörde (vgl. zur entsprechenden Umdeutung auch Hess. VGH, a.a.O.).
Die Antragsgegnerin hat den Sofortvollzug in einer § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO genügenden Weise damit begründet, dass schon vor Bestandskraft der Beseitigungsanordnung ein besonderes öffentliches Interesse daran bestehe, Spieler vor zu hohen Verlusten beim Spielen an nach § 33 c Abs. 1 GewO nicht zugelassenen Geräten zu schützen. Dieser Schutzzweck des §§ 33 c Abs. 1 GewO rechtfertigt auch materiell die sofortige Vollziehbarkeit, denn der Widerspruch der Antragstellerin dürfte sich im Hauptsacheverfahren als erfolglos erweisen.
Die Durchführungsvorschriften zu § 33 c Abs. 1 GewO finden sich in der auf die Ermächtigungsgrundlage des § 33 f Abs. 1 GewO gestützten Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit in der Fassung der Neubekanntmachung vom 27.01.2006 - SpielV - (BGBl. I., S. 280). § 6 a SpielV bestimmt, dass die Aufstellung und der Betrieb von Spielgeräten, die - wie die im vorliegenden Fall streitigen - weder eine Bauartzulassung oder Erlaubnis erhalten haben, noch unter die erlaubnisfreien Spiele fallen, verboten ist, wenn die Spielgeräte „als Gewinn Berechtigungen zum Weiterspielen sowie sonstige Gewinnberechtigungen oder Chancenerhöhungen anbieten“ (Satz 1 Buchst. a) oder „auf der Grundlage ihrer Spielergebnisse Gewinne ausgegeben, ausgezahlt, auf Konten, Geldkarten oder ähnliche zur Geldauszahlung benutzbare Speichermedien aufgebucht werden“ (Satz 1 Buchst. b).
Diese Voraussetzungen halten sich auch unter Berücksichtigung der durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Gewerbefreiheit in dem gesetzlichen Ermächtigungsrahmen des § 33 f Abs. 1 GewO, wonach die Rechtsverordnung zur Durchführung u.a. des § 33 c GewO der Eindämmung der Betätigung des Spieltriebs, dem Schutze der Allgemeinheit und der Spieler sowie dem Interesse des Jugendschutzes dienen soll. § 6 a SpielV ist im einzelnen daran orientiert, welche Spielabläufe vom Spieler als „Gewinn“ empfunden werden, einen ausgesprochenen Spielanreiz und/oder eine besonders gefährliche Bindung an ein bestimmtes Gerät bewirken und/oder ob der Spieleinsatz noch in einem so angemessenen Verhältnis zur Anzahl möglicher Freispiele steht, dass dies über ein bloßes Unterhaltungsspielgerät nicht hinausgeht (vgl. Hess. VGH, Beschl. v. 16.01.2007 - 8 TG 1753/06 -, Juris).
Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist § 6 a SpielV auch hinreichend bestimmt und erfasst die in der angefochtenen Anordnung aufgeführten, zusammengefasst als „Fun Games“ bezeichneten Spielgeräte. Nach der Begründung zur Neufassung der SpielV (BR-Drs. 655/05 v. 30.08.2005) handelt es sich bei den „Fun Games“ um Geräte, die auf schnellen Spielabläufen basieren und in Verbindung mit hohen Einsätzen und hohen Gewinnaussichten einen ausgesprochen starken Spielanreiz bewirken. Diese Geräte basieren auf der Fiktion, dass bei ihnen nicht mehr gewonnen werden kann, als an Einsätzen zuvor vom Spieler eingeworfen wurde. Die ursprünglich relativ „harmlosen“ Spielabläufe wurden aber in der Praxis sehr schnell faktisch als Geldgewinnspielgeräte missbraucht, wobei sich ein erhebliches Gefährdungspotential aufbaute. Dies geschah zum einen dadurch, dass die Spielfrequenzen sehr lang ausgelegt wurden, womit erhebliche Einsätze zusammenkamen, so dass dann der Spieler die „Rückholchance“ nicht mehr als „Einsatzrückgewähr“, sondern als Gewinn empfand. Weiterhin wurden Möglichkeiten für ein zeitversetztes Spiel eröffnet, d. h. der Spieler konnte nach einiger Zeit eine längere Unterbrechung machen und dann das Gerät im gleichen Status wie bei Beginn der Unterbrechung fort spielen. Damit wurde eine besonders gefährliche Bindung an ein bestimmtes Gerät bewirkt. In der Begründung heißt es weiter, dass es sich nicht um bloße Unterhaltungsspielgeräte, sondern de facto um Geldspielgeräte handele, ergebe sich auch daraus, dass sie von den Spielern immer mehr als Ersatz oder Ausgleich für nicht mehr als genügend attraktiv empfundene Geldspielgeräte i.S.v. § 13 SpielV aufgefasst worden seien. Die „Fun Games“ hätten die Stellung der Geldspielgeräte übernommen, was erkläre, dass nach Schätzungen der Automatenverbände rd. 80.000 solcher Geräte meist in den Spielhallen aufgestellt worden seien, während die von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt nach § 13 SpielV lizenzierten Geldspielgeräte in dieser Zeit sogar leicht auf unter 200.000 (in Spielhallen und Gaststätten) zurückgegangen seien.
Bei den von der Antragsgegnerin beanstandeten Geräten mit den Bezeichnungen „Magic Games“, „Multi-Game“, „Super Winner“ und „ Barcrest Games“ handelt es sich um nach § 6 a SpielV verbotene im allgemeinen Sprachgebrauch sogenannte „Fun Games“. Dabei kann offen bleiben, ob diejenigen Geräte, die mit Blick auf das Inkrafttreten der neuen SpielVO zum 01.01.2006 umgerüstet worden waren, bereits deshalb unter § 33 c GewO fallen, weil sie früher als Gewinnspielgeräte zu qualifizieren waren (so wohl OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 08.05.2006, a.a.O., und Hess. VGH, Beschl. v. 23.03.2005, a.a.O.). Denn entscheidend ist, dass alle beanstandeten Geräte bei summarischer Prüfung heute Spielabläufe aufweisen, die unter die Definition des § 6 a SpielV fallen. Nach den von der Antragsgegnerin vorgelegten Unterlagen ist davon auszugehen, dass nicht nur die beiden „Magic Games“ - Geräte Spielpunkte aufaddieren, die der Spieler zum Weiterspielen mit der Chance einer weiteren Punkteerhöhung nutzen kann. Auf den Geräten, die vor ihrer Umrüstung Weiterspielmarken („Token“) ausgeben haben, findet sich nun der Hinweis „Keine Tokenauszahlung! Punkte müssen abgespielt werden“. Dies zeigt, dass auch diese Geräte, wie die moderneren „Magic Games“ als Gewinn spielzeitverlängernde Punkte und damit Berechtigungen zum Weiterspielen anbieten. Dies ist aber gemäß § 6 a Satz 1 Buchst. a SpielV verboten. „Berechtigungen zum Weiterspielen“ in diesem Sinne müssen nicht in Form von Token oder aufladbaren Speicherchips verkörpert werden. Es reicht vielmehr für ein Verbot nach dieser Bestimmung aus, dass die angezeigten Spielpunkte nicht unmittelbar in die nach § 6 a Satz 3 SpielV zulässigen maximal sechs Freispiele umgesetzt, sondern aufaddiert und zum Weiterspielen mit der Chance einer weiteren Punkteerhöhung genutzt werden können (vgl. Hess. VGH, Beschl. v. 16.01.2007, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 26.02.2007 - 4 B 1552/06 -, Juris; VG Gelsenkirchen, Beschl. v. 30.01.2007 - 7 L 1777/06 -, Juris; VG Aachen, Beschl. v. 20.07.2006 - 3 L 295/06 -, Juris). Von dieser verbotenen Gewinnmöglichkeit unterscheidet sich der nach § 6 a Satz 3 SpielV zulässige Gewinn von maximal sechs Freispielen dadurch, dass diese Freispiele nach Abschluss des diesen „Gewinn“ gewährenden Spiels unmittelbar als eigenständige Freispiele abgespielt werden müssen. Entsprechend dieser Zielsetzung ist eine Gewährung von weiteren Freispielen, die gerade durch diese Freispiele vermittelt werden, unzulässig (vgl. auch Nr. 6 der Musterverwaltungsvorschrift des Bund-Länder-Auschusses „Gewerberecht“ zum Vollzug der §§ 33 c, 33 d, 33 i und 60 a Abs. 2 und 3 der Gewerbeordnung sowie der Spielverordnung - SpielVwV -, abgedruckt in Landmann/Rohmer, GewO, Bd. II Nr. 226). Gerade diese Möglichkeit bieten aber die „Fun Games“. Die durch die Addierung von Gewinnpunkten erworbene Berechtigung zum Weiterspielen ist von der Konzeption her zeitlich nicht begrenzt und deshalb geeignet, den Spieltrieb eines Spielers für überlange Zeit zu wecken. Der Verordnungsgeber hat deshalb zu Recht die Gefahr gesehen, dass „Fun Games“ - Spielfrequenzen sehr lange ausgedehnt werden und der Spieler „Rückholchancen“ nicht als Einsatzrückgewähr, sondern als Gewinn empfindet (vgl. VG Aachen und VG Gelsenkirchen, a.a.O.).
Die von der Antragsgegnerin beanstandeten Spielgeräte verstoßen aber auch gegen § 6 a Satz 1 Buchst. b SpielV. Denn durch den dokumentierten addierten Punktestand besteht grundsätzlich die Möglichkeit, auf der Grundlage dieses Spielergebnisses Gewinne auszuzahlen. Unerheblich ist, ob es tatsächlich zu einer Geldauszahlung kommt, denn im Interesse einer wirksamen Aufsicht und Kontrolle soll bereits die bloße Möglichkeit einer solchen Speicherung ausgeschlossen werden (vgl. Hess. VGH, Beschl. v. 16.01.2007, a.a.O.; VG Stuttgart, Beschl. v. 08.03.2007 - 4 K 2171/07 -, Juris).
Die Zwangsgeldandrohung findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 20 und 23 i.V.m. 2 Nr. 2 LVwVG. Sowohl die Höhe des angedrohten Zwangsgelds als auch die Ausführungsfrist von zwei Wochen sind angemessen.
10 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
11 
Der Streitwert beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 2, 39 Abs. 1 GKG. Die Kammer geht dabei im Hauptsacheverfahren von einem Streitwert von 5.000,00 EUR für jedes von der Anordnung erfasste Spielgerät aus und hält im vorliegenden Eilverfahren eine Reduzierung dieses Betrags auf die Hälfte für angemessen.

Die Aufstellung und der Betrieb von Spielgeräten, die keine Bauartzulassung oder Erlaubnis nach den §§ 4, 5, 13 oder 14 erhalten haben oder die keiner Erlaubnis nach § 5a bedürfen, ist verboten,

a)
wenn diese als Gewinn Berechtigungen zum Weiterspielen sowie sonstige Gewinnberechtigungen oder Chancenerhöhungen anbieten oder
b)
wenn auf der Grundlage ihrer Spielergebnisse Gewinne ausgegeben, ausgezahlt, auf Konten, Geldkarten oder ähnliche zur Geldauszahlung benutzbare Speichermedien aufgebucht werden.
Die Rückgewähr getätigter Einsätze ist unzulässig. Die Gewährung von Freispielen ist nur zulässig, wenn sie ausschließlich in unmittelbarem zeitlichen Anschluss an das entgeltliche Spiel abgespielt werden und nicht mehr als sechs Freispiele gewonnen werden können.

(1) Wer gewerbsmäßig Spielgeräte, die mit einer den Spielausgang beeinflussenden technischen Vorrichtung ausgestattet sind, und die die Möglichkeit eines Gewinnes bieten, aufstellen will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis berechtigt nur zur Aufstellung von Spielgeräten, deren Bauart von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zugelassen ist. Sie kann mit Auflagen, auch im Hinblick auf den Aufstellungsort, verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit, der Gäste oder der Bewohner des jeweiligen Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke oder im Interesse des Jugendschutzes erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.

(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die für die Aufstellung von Spielgeräten erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt; die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel nicht, wer in den letzten drei Jahren vor Stellung des Antrages wegen eines Verbrechens, wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Hehlerei, Geldwäsche, Betruges, Untreue, unerlaubter Veranstaltung eines Glücksspiels, Beteiligung am unerlaubten Glücksspiel oder wegen eines Vergehens nach § 27 des Jugendschutzgesetzes rechtskräftig verurteilt worden ist,
2.
der Antragsteller nicht durch eine Bescheinigung einer Industrie- und Handelskammer nachweist, dass er über die für die Ausübung des Gewerbes notwendigen Kenntnisse zum Spieler- und Jugendschutz unterrichtet worden ist, oder
3.
der Antragsteller nicht nachweist, dass er über ein Sozialkonzept einer öffentlich anerkannten Institution verfügt, in dem dargelegt wird, mit welchen Maßnahmen den sozialschädlichen Auswirkungen des Glücksspiels vorgebeugt werden soll.

(3) Der Gewerbetreibende darf Spielgeräte im Sinne des Absatzes 1 nur aufstellen, wenn ihm die zuständige Behörde schriftlich bestätigt hat, daß der Aufstellungsort den auf der Grundlage des § 33f Abs. 1 Nr. 1 erlassenen Durchführungsvorschriften entspricht. Sollen Spielgeräte in einer Gaststätte aufgestellt werden, so ist in der Bestätigung anzugeben, ob dies in einer Schank- oder Speisewirtschaft oder in einem Beherbergungsbetrieb erfolgen soll. Gegenüber dem Gewerbetreibenden und demjenigen, in dessen Betrieb ein Spielgerät aufgestellt worden ist, können von der zuständigen Behörde, in deren Bezirk das Spielgerät aufgestellt worden ist, Anordnungen nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 3 erlassen werden. Der Aufsteller darf mit der Aufstellung von Spielgeräten nur Personen beschäftigen, die die Voraussetzungen nach Absatz 2 Nummer 2 erfüllen.

(1) Wer gewerbsmäßig ein anderes Spiel mit Gewinnmöglichkeit veranstalten will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis kann mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit, der Gäste oder der Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke oder im Interesse des Jugendschutzes erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.

(2) Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Antragsteller im Besitz einer von dem Bundeskriminalamt erteilten Unbedenklichkeitsbescheinigung oder eines Abdruckes der Unbedenklichkeitsbescheinigung ist.

(3) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller oder der Gewerbetreibende, in dessen Betrieb das Spiel veranstaltet werden soll, die für die Veranstaltung von anderen Spielen erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. § 33c Absatz 2 Nummer 1 zweiter Halbsatz gilt entsprechend.

(4) Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung nicht bekannt war, daß Tatsachen der in Absatz 3 bezeichneten Art vorlagen. Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn

1.
nach ihrer Erteilung Tatsachen der in Absatz 3 bezeichneten Art eingetreten sind,
2.
das Spiel abweichend von den genehmigten Bedingungen veranstaltet wird oder
3.
die Unbedenklichkeitsbescheinigung zurückgenommen oder widerrufen worden ist.

(5) Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn bei der Veranstaltung des Spieles eine der in der Erlaubnis enthaltenen Auflagen nicht beachtet oder gegen § 6 des Jugendschutzgesetzes verstoßen worden ist.

(1) Wer gewerbsmäßig eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen betreiben will, das ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten oder der Veranstaltung anderer Spiele im Sinne des § 33c Abs. 1 Satz 1 oder des § 33d Abs. 1 Satz 1 dient, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis kann mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit, der Gäste oder der Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke vor Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.

(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1.
die in § 33c Absatz 2 Nummer 1 oder § 33d Absatz 3 genannten Versagungsgründe vorliegen,
2.
die zum Betrieb des Gewerbes bestimmten Räume wegen ihrer Beschaffenheit oder Lage den polizeilichen Anforderungen nicht genügen oder
3.
der Betrieb des Gewerbes eine Gefährdung der Jugend, eine übermäßige Ausnutzung des Spieltriebs, schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst eine nicht zumutbare Belästigung der Allgemeinheit, der Nachbarn oder einer im öffentlichen Interesse bestehenden Einrichtung befürchten läßt.

(1) (weggefallen)

(2) Warenspielgeräte dürfen im Reisegewerbe nur aufgestellt werden, wenn die Voraussetzungen des § 33c Abs. 1 Satz 2 erfüllt sind. Wer im Reisegewerbe ein anderes Spiel im Sinne des § 33d Abs. 1 Satz 1 veranstalten will, bedarf der Erlaubnis der für den jeweiligen Ort der Gewerbeausübung zuständigen Behörde. Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Veranstalter eine von dem für seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen von dem für seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort zuständigen Landeskriminalamt erteilte Unbedenklichkeitsbescheinigung oder einen Abdruck der Unbedenklichkeitsbescheinigung im Sinne des § 33e Abs. 4 besitzt. § 33d Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 bis 5, die §§ 33e, 33f Abs. 1 und 2 Nr. 1 sowie die §§ 33g und 33h gelten entsprechend.

(3) Wer im Reisegewerbe eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen betreiben will, bedarf der Erlaubnis der für den jeweiligen Ort der Gewerbeausübung zuständigen Behörde. § 33i gilt entsprechend.

(4) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung das Verfahren bei den Landeskriminalämtern (Absatz 2 Satz 3) regeln.

(1) Der Aufsteller darf nur Geld- oder Warenspielgeräte aufstellen, an denen das Zulassungszeichen deutlich sichtbar angebracht ist. Der Aufsteller ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass Spielregeln und Gewinnplan für Spieler leicht zugänglich sind.

(2) Der Veranstalter eines anderen Spieles ist verpflichtet, am Veranstaltungsort die Spielregeln und den Gewinnplan deutlich sichtbar anzubringen. Er hat dort die Unbedenklichkeitsbescheinigung oder den Abdruck der Unbedenklichkeitsbescheinigung und den Erlaubnisbescheid zur Einsichtnahme bereitzuhalten.

(3) Der Aufsteller eines Spielgerätes oder der Veranstalter eines anderen Spieles darf Gegenstände, die nicht als Gewinne ausgesetzt sind, nicht so aufstellen, dass sie dem Spieler als Gewinne erscheinen können. Lebende Tiere dürfen nicht als Gewinn ausgesetzt werden.

(4) Der Hersteller hat sicherzustellen, dass an Geldspielgeräten in der Nähe des Münzeinwurfs deutlich sichtbare, sich auf das übermäßige Spielen und auf den Jugendschutz beziehende Warnhinweise sowie Hinweise auf Beratungsmöglichkeiten bei pathologischem Spielverhalten angebracht sind. Der Aufsteller hat sicherzustellen, dass in einer Spielhalle Informationsmaterial über Risiken des übermäßigen Spielens sichtbar ausliegt.

(5) Der Aufsteller von Spielgeräten, deren Bauart die Anforderungen des § 13 Nummer 10 erfüllen, ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass jedem Spieler vor Aufnahme des Spielbetriebs an einem solchen Gerät und nach Prüfung seiner Spielberechtigung ein gerätegebundenes, personenungebundenes Identifikationsmittel ausgehändigt wird. Er hat dafür zu sorgen, dass jedem Spieler nicht mehr als ein Identifikationsmittel ausgehändigt wird. Er hat weiterhin dafür Sorge zu tragen, dass der Verlust wiederverwendbarer Identifikationsmittel vermieden wird, und dass der Spieler ein wiederverwendbares Identifikationsmittel nach Beendigung des Spielbetriebs unverzüglich zurückgibt.

(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz kann zur Durchführung der §§ 33c, 33d, 33e und 33i im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und für Heimat dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung zur Eindämmung der Betätigung des Spieltriebs, zum Schutze der Allgemeinheit und der Spieler sowie im Interesse des Jugendschutzes

1.
die Aufstellung von Spielgeräten oder die Veranstaltung von anderen Spielen auf bestimmte Gewerbezweige, Betriebe oder Veranstaltungen beschränken und die Zahl der jeweils in einem Betrieb aufgestellten Spielgeräte oder veranstalteten anderen Spiele begrenzen,
2.
Vorschriften über den Umfang der Befugnisse und Verpflichtungen bei der Ausübung des Gewerbes erlassen,
3.
für die Zulassung oder die Erteilung der Unbedenklichkeitsbescheinigung bestimmte Anforderungen stellen an
a)
die Art und Weise des Spielvorgangs,
b)
die Art des Gewinns,
c)
den Höchsteinsatz und den Höchstgewinn,
d)
das Verhältnis der Anzahl der gewonnenen Spiele zur Anzahl der verlorenen Spiele,
e)
das Verhältnis des Einsatzes zum Gewinn bei einer bestimmten Anzahl von Spielen,
f)
die Mindestdauer eines Spiels,
g)
die technische Konstruktion und die Kennzeichnung der Spielgeräte,
h)
personenungebundene Identifikationsmittel, die der Spieler einsetzen muss, um den Spielbetrieb an einem Spielgerät zu ermöglichen, insbesondere an deren Ausgabe, Aktivierung, Gültigkeit und Sicherheitsmerkmale,
i)
die Bekanntgabe der Spielregeln und des Gewinnplans sowie die Bereithaltung des Zulassungsscheines oder des Abdruckes des Zulassungsscheines, des Zulassungsbeleges, der Unbedenklichkeitsbescheinigung oder des Abdruckes der Unbedenklichkeitsbescheinigung,
4.
Vorschriften über den Umfang der Verpflichtungen des Gewerbetreibenden erlassen, in dessen Betrieb das Spielgerät aufgestellt oder das Spiel veranstaltet werden soll,
5.
die Anforderungen an den Unterrichtungsnachweis nach § 33c Absatz 2 Nummer 2 und das Verfahren für diesen Nachweis sowie Ausnahmen von der Nachweispflicht festlegen.

(2) Durch Rechtsverordnung können ferner

1.
das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und für Heimat und mit Zustimmung des Bundesrates das Verfahren der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt bei der Prüfung und Zulassung der Bauart von Spielgeräten sowie bei der Verlängerung der Aufstelldauer von Warenspielgeräten, die auf Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen aufgestellt werden sollen, und die ihrer Konstruktion nach keine statistischen Prüfmethoden erforderlich machen, regeln;
2.
das Bundesministerium des Innern und für Heimat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und mit Zustimmung des Bundesrates das Verfahren des Bundeskriminalamtes bei der Erteilung von Unbedenklichkeitsbescheinigungen regeln.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Wer gewerbsmäßig Spielgeräte, die mit einer den Spielausgang beeinflussenden technischen Vorrichtung ausgestattet sind, und die die Möglichkeit eines Gewinnes bieten, aufstellen will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis berechtigt nur zur Aufstellung von Spielgeräten, deren Bauart von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zugelassen ist. Sie kann mit Auflagen, auch im Hinblick auf den Aufstellungsort, verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit, der Gäste oder der Bewohner des jeweiligen Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke oder im Interesse des Jugendschutzes erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.

(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die für die Aufstellung von Spielgeräten erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt; die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel nicht, wer in den letzten drei Jahren vor Stellung des Antrages wegen eines Verbrechens, wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Hehlerei, Geldwäsche, Betruges, Untreue, unerlaubter Veranstaltung eines Glücksspiels, Beteiligung am unerlaubten Glücksspiel oder wegen eines Vergehens nach § 27 des Jugendschutzgesetzes rechtskräftig verurteilt worden ist,
2.
der Antragsteller nicht durch eine Bescheinigung einer Industrie- und Handelskammer nachweist, dass er über die für die Ausübung des Gewerbes notwendigen Kenntnisse zum Spieler- und Jugendschutz unterrichtet worden ist, oder
3.
der Antragsteller nicht nachweist, dass er über ein Sozialkonzept einer öffentlich anerkannten Institution verfügt, in dem dargelegt wird, mit welchen Maßnahmen den sozialschädlichen Auswirkungen des Glücksspiels vorgebeugt werden soll.

(3) Der Gewerbetreibende darf Spielgeräte im Sinne des Absatzes 1 nur aufstellen, wenn ihm die zuständige Behörde schriftlich bestätigt hat, daß der Aufstellungsort den auf der Grundlage des § 33f Abs. 1 Nr. 1 erlassenen Durchführungsvorschriften entspricht. Sollen Spielgeräte in einer Gaststätte aufgestellt werden, so ist in der Bestätigung anzugeben, ob dies in einer Schank- oder Speisewirtschaft oder in einem Beherbergungsbetrieb erfolgen soll. Gegenüber dem Gewerbetreibenden und demjenigen, in dessen Betrieb ein Spielgerät aufgestellt worden ist, können von der zuständigen Behörde, in deren Bezirk das Spielgerät aufgestellt worden ist, Anordnungen nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 3 erlassen werden. Der Aufsteller darf mit der Aufstellung von Spielgeräten nur Personen beschäftigen, die die Voraussetzungen nach Absatz 2 Nummer 2 erfüllen.