Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 03. Mai 2012 - 6 S 2396/11
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 07. Juli 2011 - 4 K 1073/11 - wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Berufungszulassungsverfahren auf 5.000 EUR festgesetzt.
Gründe
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ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 03. Mai 2012 - 6 S 2396/11
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Urteil einreichenVerwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 03. Mai 2012 - 6 S 2396/11 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Der Arbeitgeber hat dem Träger der Insolvenzsicherung eine betriebliche Altersversorgung nach § 1b Abs. 1 bis 4 für seine Arbeitnehmer innerhalb von 3 Monaten nach Erteilung der unmittelbaren Versorgungszusage, dem Abschluß einer Direktversicherung, der Errichtung einer Unterstützungskasse, eines Pensionsfonds oder einer Pensionskasse nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 mitzuteilen. Der Arbeitgeber, der sonstige Träger der Versorgung, der Insolvenzverwalter und die nach § 7 Berechtigten sind verpflichtet, dem Träger der Insolvenzsicherung alle Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung der Vorschriften dieses Abschnitts erforderlich sind, sowie Unterlagen vorzulegen, aus denen die erforderlichen Angaben ersichtlich sind.
(2) Ein beitragspflichtiger Arbeitgeber hat dem Träger der Insolvenzsicherung spätestens bis zum 30. September eines jeden Kalenderjahrs die Höhe des nach § 10 Abs. 3 für die Bemessung des Beitrages maßgebenden Betrages bei unmittelbaren Versorgungszusagen auf Grund eines versicherungsmathematischen Gutachtens, bei Direktversicherungen auf Grund einer Bescheinigung des Versicherers und bei Unterstützungskassen, Pensionsfonds und Pensionskassen auf Grund einer nachprüfbaren Berechnung mitzuteilen. Der Arbeitgeber hat die in Satz 1 bezeichneten Unterlagen mindestens 6 Jahre aufzubewahren.
(3) Der Insolvenzverwalter hat dem Träger der Insolvenzsicherung die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, Namen und Anschriften der Versorgungsempfänger und die Höhe ihrer Versorgung nach § 7 unverzüglich mitzuteilen. Er hat zugleich Namen und Anschriften der Personen, die bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine nach § 1 unverfallbare Versorgungsanwartschaft haben, sowie die Höhe ihrer Anwartschaft nach § 7 mitzuteilen.
(4) Der Arbeitgeber, der sonstige Träger der Versorgung und die nach § 7 Berechtigten sind verpflichtet, dem Insolvenzverwalter Auskünfte über alle Tatsachen zu erteilen, auf die sich die Mitteilungspflicht nach Absatz 3 bezieht.
(5) In den Fällen, in denen ein Insolvenzverfahren nicht eröffnet wird (§ 7 Abs. 1 Satz 4) oder nach § 207 der Insolvenzordnung eingestellt worden ist, sind die Pflichten des Insolvenzverwalters nach Absatz 3 vom Arbeitgeber oder dem sonstigen Träger der Versorgung zu erfüllen.
(6) Kammern und andere Zusammenschlüsse von Unternehmern oder anderen selbständigen Berufstätigen, die als Körperschaften des öffentlichen Rechts errichtet sind, ferner Verbände und andere Zusammenschlüsse, denen Unternehmer oder andere selbständige Berufstätige kraft Gesetzes angehören oder anzugehören haben, haben den Träger der Insolvenzsicherung bei der Ermittlung der nach § 10 beitragspflichtigen Arbeitgeber zu unterstützen. Die Aufsichtsbehörden haben auf Anfrage dem Träger der Insolvenzsicherung die unter ihrer Aufsicht stehenden Pensionskassen mitzuteilen.
(6a) Ist bei einem Arbeitgeber, dessen Versorgungszusage von einer Pensionskasse oder einem Pensionsfonds durchgeführt wird, der Sicherungsfall eingetreten, muss die Pensionskasse oder der Pensionsfonds dem Träger der Insolvenzsicherung beschlossene Änderungen von Versorgungsleistungen unverzüglich mitteilen.
(7) Die nach den Absätzen 1 bis 3 und 5 zu Mitteilungen und Auskünften und die nach Absatz 6 zur Unterstützung Verpflichteten haben die vom Träger der Insolvenzsicherung vorgesehenen Vordrucke und technischen Verfahren zu verwenden.
(8) Zur Sicherung der vollständigen Erfassung der nach § 10 beitragspflichtigen Arbeitgeber können die Finanzämter dem Träger der Insolvenzsicherung mitteilen, welche Arbeitgeber für die Beitragspflicht in Betracht kommen. Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere zu bestimmen und Einzelheiten des Verfahrens zu regeln.
(1) Arbeitnehmer im Sinne der §§ 1 bis 16 sind Arbeiter und Angestellte einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten; ein Berufsausbildungsverhältnis steht einem Arbeitsverhältnis gleich. Die §§ 1 bis 16 gelten entsprechend für Personen, die nicht Arbeitnehmer sind, wenn ihnen Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlaß ihrer Tätigkeit für ein Unternehmen zugesagt worden sind. Arbeitnehmer im Sinne von § 1a Abs. 1 sind nur Personen nach den Sätzen 1 und 2, soweit sie aufgrund der Beschäftigung oder Tätigkeit bei dem Arbeitgeber, gegen den sich der Anspruch nach § 1a richten würde, in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind.
(2) Die §§ 7 bis 15 gelten nicht für den Bund, die Länder, die Gemeinden sowie die Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts, bei denen das Insolvenzverfahren nicht zulässig ist, und solche juristische Personen des öffentlichen Rechts, bei denen der Bund, ein Land oder eine Gemeinde kraft Gesetzes die Zahlungsfähigkeit sichert.
(3) Gesetzliche Regelungen über Leistungen der betrieblichen Altersversorgung werden unbeschadet des § 18 durch die §§ 1 bis 16 und 26 bis 30 nicht berührt.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 13. November 2002 - 7 K 3162/01 - wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert des Zulassungsverfahrens wird auf 4.000,-- EUR festgesetzt.
Gründe
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(1) Der Arbeitgeber hat dem Träger der Insolvenzsicherung eine betriebliche Altersversorgung nach § 1b Abs. 1 bis 4 für seine Arbeitnehmer innerhalb von 3 Monaten nach Erteilung der unmittelbaren Versorgungszusage, dem Abschluß einer Direktversicherung, der Errichtung einer Unterstützungskasse, eines Pensionsfonds oder einer Pensionskasse nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 mitzuteilen. Der Arbeitgeber, der sonstige Träger der Versorgung, der Insolvenzverwalter und die nach § 7 Berechtigten sind verpflichtet, dem Träger der Insolvenzsicherung alle Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung der Vorschriften dieses Abschnitts erforderlich sind, sowie Unterlagen vorzulegen, aus denen die erforderlichen Angaben ersichtlich sind.
(2) Ein beitragspflichtiger Arbeitgeber hat dem Träger der Insolvenzsicherung spätestens bis zum 30. September eines jeden Kalenderjahrs die Höhe des nach § 10 Abs. 3 für die Bemessung des Beitrages maßgebenden Betrages bei unmittelbaren Versorgungszusagen auf Grund eines versicherungsmathematischen Gutachtens, bei Direktversicherungen auf Grund einer Bescheinigung des Versicherers und bei Unterstützungskassen, Pensionsfonds und Pensionskassen auf Grund einer nachprüfbaren Berechnung mitzuteilen. Der Arbeitgeber hat die in Satz 1 bezeichneten Unterlagen mindestens 6 Jahre aufzubewahren.
(3) Der Insolvenzverwalter hat dem Träger der Insolvenzsicherung die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, Namen und Anschriften der Versorgungsempfänger und die Höhe ihrer Versorgung nach § 7 unverzüglich mitzuteilen. Er hat zugleich Namen und Anschriften der Personen, die bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine nach § 1 unverfallbare Versorgungsanwartschaft haben, sowie die Höhe ihrer Anwartschaft nach § 7 mitzuteilen.
(4) Der Arbeitgeber, der sonstige Träger der Versorgung und die nach § 7 Berechtigten sind verpflichtet, dem Insolvenzverwalter Auskünfte über alle Tatsachen zu erteilen, auf die sich die Mitteilungspflicht nach Absatz 3 bezieht.
(5) In den Fällen, in denen ein Insolvenzverfahren nicht eröffnet wird (§ 7 Abs. 1 Satz 4) oder nach § 207 der Insolvenzordnung eingestellt worden ist, sind die Pflichten des Insolvenzverwalters nach Absatz 3 vom Arbeitgeber oder dem sonstigen Träger der Versorgung zu erfüllen.
(6) Kammern und andere Zusammenschlüsse von Unternehmern oder anderen selbständigen Berufstätigen, die als Körperschaften des öffentlichen Rechts errichtet sind, ferner Verbände und andere Zusammenschlüsse, denen Unternehmer oder andere selbständige Berufstätige kraft Gesetzes angehören oder anzugehören haben, haben den Träger der Insolvenzsicherung bei der Ermittlung der nach § 10 beitragspflichtigen Arbeitgeber zu unterstützen. Die Aufsichtsbehörden haben auf Anfrage dem Träger der Insolvenzsicherung die unter ihrer Aufsicht stehenden Pensionskassen mitzuteilen.
(6a) Ist bei einem Arbeitgeber, dessen Versorgungszusage von einer Pensionskasse oder einem Pensionsfonds durchgeführt wird, der Sicherungsfall eingetreten, muss die Pensionskasse oder der Pensionsfonds dem Träger der Insolvenzsicherung beschlossene Änderungen von Versorgungsleistungen unverzüglich mitteilen.
(7) Die nach den Absätzen 1 bis 3 und 5 zu Mitteilungen und Auskünften und die nach Absatz 6 zur Unterstützung Verpflichteten haben die vom Träger der Insolvenzsicherung vorgesehenen Vordrucke und technischen Verfahren zu verwenden.
(8) Zur Sicherung der vollständigen Erfassung der nach § 10 beitragspflichtigen Arbeitgeber können die Finanzämter dem Träger der Insolvenzsicherung mitteilen, welche Arbeitgeber für die Beitragspflicht in Betracht kommen. Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere zu bestimmen und Einzelheiten des Verfahrens zu regeln.
(1) Werden einem Arbeitnehmer Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber zugesagt (betriebliche Altersversorgung), gelten die Vorschriften dieses Gesetzes. Die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung kann unmittelbar über den Arbeitgeber oder über einen der in § 1b Abs. 2 bis 4 genannten Versorgungsträger erfolgen. Der Arbeitgeber steht für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann ein, wenn die Durchführung nicht unmittelbar über ihn erfolgt.
(2) Betriebliche Altersversorgung liegt auch vor, wenn
- 1.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, bestimmte Beiträge in eine Anwartschaft auf Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung umzuwandeln (beitragsorientierte Leistungszusage), - 2.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung zu zahlen und für Leistungen zur Altersversorgung das planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der gezahlten Beiträge (Beiträge und die daraus erzielten Erträge), mindestens die Summe der zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden, hierfür zur Verfügung zu stellen (Beitragszusage mit Mindestleistung), - 2a.
der Arbeitgeber durch Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrages in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung verpflichtet wird, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung nach § 22 zu zahlen; die Pflichten des Arbeitgebers nach Absatz 1 Satz 3, § 1a Absatz 4 Satz 2, den §§ 1b bis 6 und 16 sowie die Insolvenzsicherungspflicht nach dem Vierten Abschnitt bestehen nicht (reine Beitragszusage), - 3.
künftige Entgeltansprüche in eine wertgleiche Anwartschaft auf Versorgungsleistungen umgewandelt werden (Entgeltumwandlung) oder - 4.
der Arbeitnehmer Beiträge aus seinem Arbeitsentgelt zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung leistet und die Zusage des Arbeitgebers auch die Leistungen aus diesen Beiträgen umfasst; die Regelungen für Entgeltumwandlung sind hierbei entsprechend anzuwenden, soweit die zugesagten Leistungen aus diesen Beiträgen im Wege der Kapitaldeckung finanziert werden.
(1) Arbeitnehmer im Sinne der §§ 1 bis 16 sind Arbeiter und Angestellte einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten; ein Berufsausbildungsverhältnis steht einem Arbeitsverhältnis gleich. Die §§ 1 bis 16 gelten entsprechend für Personen, die nicht Arbeitnehmer sind, wenn ihnen Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlaß ihrer Tätigkeit für ein Unternehmen zugesagt worden sind. Arbeitnehmer im Sinne von § 1a Abs. 1 sind nur Personen nach den Sätzen 1 und 2, soweit sie aufgrund der Beschäftigung oder Tätigkeit bei dem Arbeitgeber, gegen den sich der Anspruch nach § 1a richten würde, in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind.
(2) Die §§ 7 bis 15 gelten nicht für den Bund, die Länder, die Gemeinden sowie die Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts, bei denen das Insolvenzverfahren nicht zulässig ist, und solche juristische Personen des öffentlichen Rechts, bei denen der Bund, ein Land oder eine Gemeinde kraft Gesetzes die Zahlungsfähigkeit sichert.
(3) Gesetzliche Regelungen über Leistungen der betrieblichen Altersversorgung werden unbeschadet des § 18 durch die §§ 1 bis 16 und 26 bis 30 nicht berührt.
(1) Werden einem Arbeitnehmer Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber zugesagt (betriebliche Altersversorgung), gelten die Vorschriften dieses Gesetzes. Die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung kann unmittelbar über den Arbeitgeber oder über einen der in § 1b Abs. 2 bis 4 genannten Versorgungsträger erfolgen. Der Arbeitgeber steht für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann ein, wenn die Durchführung nicht unmittelbar über ihn erfolgt.
(2) Betriebliche Altersversorgung liegt auch vor, wenn
- 1.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, bestimmte Beiträge in eine Anwartschaft auf Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung umzuwandeln (beitragsorientierte Leistungszusage), - 2.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung zu zahlen und für Leistungen zur Altersversorgung das planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der gezahlten Beiträge (Beiträge und die daraus erzielten Erträge), mindestens die Summe der zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden, hierfür zur Verfügung zu stellen (Beitragszusage mit Mindestleistung), - 2a.
der Arbeitgeber durch Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrages in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung verpflichtet wird, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung nach § 22 zu zahlen; die Pflichten des Arbeitgebers nach Absatz 1 Satz 3, § 1a Absatz 4 Satz 2, den §§ 1b bis 6 und 16 sowie die Insolvenzsicherungspflicht nach dem Vierten Abschnitt bestehen nicht (reine Beitragszusage), - 3.
künftige Entgeltansprüche in eine wertgleiche Anwartschaft auf Versorgungsleistungen umgewandelt werden (Entgeltumwandlung) oder - 4.
der Arbeitnehmer Beiträge aus seinem Arbeitsentgelt zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung leistet und die Zusage des Arbeitgebers auch die Leistungen aus diesen Beiträgen umfasst; die Regelungen für Entgeltumwandlung sind hierbei entsprechend anzuwenden, soweit die zugesagten Leistungen aus diesen Beiträgen im Wege der Kapitaldeckung finanziert werden.
Die Satzung soll Bestimmungen enthalten:
- 1.
über den Eintritt und Austritt der Mitglieder, - 2.
darüber, ob und welche Beiträge von den Mitgliedern zu leisten sind, - 3.
über die Bildung des Vorstands, - 4.
über die Voraussetzungen, unter denen die Mitgliederversammlung zu berufen ist, über die Form der Berufung und über die Beurkundung der Beschlüsse.
(1) Arbeitnehmer im Sinne der §§ 1 bis 16 sind Arbeiter und Angestellte einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten; ein Berufsausbildungsverhältnis steht einem Arbeitsverhältnis gleich. Die §§ 1 bis 16 gelten entsprechend für Personen, die nicht Arbeitnehmer sind, wenn ihnen Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlaß ihrer Tätigkeit für ein Unternehmen zugesagt worden sind. Arbeitnehmer im Sinne von § 1a Abs. 1 sind nur Personen nach den Sätzen 1 und 2, soweit sie aufgrund der Beschäftigung oder Tätigkeit bei dem Arbeitgeber, gegen den sich der Anspruch nach § 1a richten würde, in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind.
(2) Die §§ 7 bis 15 gelten nicht für den Bund, die Länder, die Gemeinden sowie die Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts, bei denen das Insolvenzverfahren nicht zulässig ist, und solche juristische Personen des öffentlichen Rechts, bei denen der Bund, ein Land oder eine Gemeinde kraft Gesetzes die Zahlungsfähigkeit sichert.
(3) Gesetzliche Regelungen über Leistungen der betrieblichen Altersversorgung werden unbeschadet des § 18 durch die §§ 1 bis 16 und 26 bis 30 nicht berührt.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Die weitergehenden Rechtsmittel werden zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 27 % und die Beklagte 73 % zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der am 28. September 1961 geborene Kläger wurde für die Zeit vom 1. Juli 1991 bis zum 30. September 1996 - mit zum Schluß monatlichen Bezügen von 18.093,81 DM - zum Vorstandsmitglied der Kreissparkasse S. bestellt; diese ist inzwischen mit der Kreissparkasse A. vereinigt worden. In dem Dienstvertrag (Fassung vom 5. März 1992) ist dem Kläger und seinen Hinterbliebenen u.a. eine Versorgungszusage nach Maßgabe der für Beamte auf Zeit geltenden Vorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes erteilt und zugleich festgelegt worden, daß Vordienstzeiten vom 1. August 1978 bis 30. Juni 1991 als ruhegehaltsfähige Zeiten angerechnet werden.
§ 6 des Dienstvertrages bestimmt ferner:
"(1) ... (2)Ein Anspruch auf Versorgung besteht nicht bei Beendigung des Dienstverhältnisses
a) durch Ablauf der Vertragsdauer, wenn ein Vertragsangebot nach § 1 Abs. 3 (richtig: § 1 Abs. 2) abgelehnt wurde oder als abgelehnt gilt.
b) ..." In dem in § 6 Abs. 2 lit. a) in Bezug genommenen § 1 Abs. 2 heißt es: "... (2) Dem Angestellten ist frühestens zwölf, spätestens sechs Monate vor Ablauf der Vertragsdauer schriftlich mitzuteilen, ob ein Anschlußdienstvertrag abgeschlossen werden soll. Der Angestellte ist verpflichtet, in einen Anschlußdienstvertrag einzuwilligen, wenn das Vertragsangebot gegenüber dem bis-
herigen Vertrag keine ungünstigeren Bedingungen enthält; ist das Vertragsangebot nicht spätestens fünf Monate vor Ablauf der Vertragsdauer schriftlich angenommen, so gilt es als abgelehnt." Durch Erlaß vom 22. November 1994 bestimmte das Ministerium für Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt als Sparkassenaufsichtsbehörde, daß künftig Anstellungsverträge für Vorstandsmitglieder von Sparkassen einem Mustervertrag entsprechen müßten und etwa abweichende Regelungen der ministeriellen Zustimmung bedürften. Mit der Überwachung und Umsetzung dieser Anordnung wurde die Prüfungsstelle des Ostdeutschen Sparkassenund Giroverbandes (OSGV) betraut.
Seit dem Jahr 1995 führten die Parteien Gespräche über die weitere Tätigkeit des Klägers für die Beklagte nach Ablauf der ersten Amtsperiode; dabei spielten vor dem Hintergrund des genannten Erlasses der Sparkassenaufsichtsbehörde die vertraglichen Bedingungen eine wesentliche Rolle. Schon Mitte 1995 ließ das Finanzministerium den Verwaltungsratsvorsitzenden der Beklagten wissen, daß es nicht unter allen Umständen darauf bestehe, den Kläger im Falle seiner Weiterbeschäftigung den Regeln des Musterdienstvertrages zu unterwerfen. Anfang Januar 1996 wurde zwischen den Parteien verabredet , der OSGV solle bei den Vertragsverhandlungen, in die auch die Sparkassenaufsichtsbehörde einbezogen werden mußte, als "Moderator" eingesetzt werden und einen Vertragsentwurf ausarbeiten. Dementsprechend erstellte der OSGV nach vorheriger Besprechung mit dem Kläger einen Vertragsentwurf, den er ihm und der Sparkassenaufsichtsbehörde unter dem 20. Februar 1996 zuleitete. Bereits am 7. Februar 1996 hatte der Vorstand der Beklagten dem Finanzministerium über den OSGV mitgeteilt, daß der Kläger und seine beiden Vorstandskollegen für ihre Ä mter wieder bestellt werden sollten. Am 12. April
1996 erklärte sich der Kläger in einer Vorstandssitzung der Beklagten bereit, sich als Vorstandsmitglied der Wiederwahl zu stellen. Daraufhin empfahl der Personalausschuß der Beklagten dem Verwaltungsrat die Wiederbestellung des Klägers als Geschäftsleiter und Stellvertreter des Vorstandsvorsitzenden "vorbehaltlich einer endgültigen vertraglichen Regelung, die mit dem Finanzministerium - Sparkassenaufsicht - des LSA abzustimmen ist". Der Verwaltungsrat faßte am 22. April 1996 einen entsprechenden Beschluß, der Kläger nahm die Wiederwahl an.
In einem an den Vorsitzenden des Verwaltungsrates gerichteten Schreiben vom 22. Mai 1996 vertrat der Kläger die Auffassung, zur Fortsetzung des Dienstverhältnisses über den 30. September 1996 hinaus nicht verpflichtet zu sein. Er begründete dies damit, daß die Beklagte entgegen der von ihr in § 1 Abs. 2 des Dienstvertrages übernommenen Verpflichtung ihm nicht spätestens sechs Monate vor Ablauf der Vertragsdauer schriftlich mitgeteilt habe, ob ein Anschlußdienstvertrag abgeschlossen werden solle. Ein etwa jetzt noch eingehendes Angebot auf Abschluß eines neuen Anstellungsvertrages lehne er ab. Zugleich verlangte er, ihm die Höhe der nach seiner Ansicht ab 1. Oktober 1996 fälligen Versorgungsbezüge mitzuteilen. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, der Kläger habe jeden Versorgungsanspruch verloren.
Der Kläger, der sich selbstständig gemacht hat und jetzt Geschäftsführer der am 30. Juli 1996 gegründeten J. Unternehmensberatung GmbH ist, hat seine Versorgungsansprüche mit monatlich 7.817,61 DM berechnet und mit der Klage die Rückstände für vier Monate sowie die monatliche Zahlung entsprechender Beträge für die Zukunft verlangt.
In den Vorinstanzen ist die Klage erfolglos geblieben. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision hat teilweise Erfolg. Landgericht und Oberlandesgericht haben dem Kläger zu Unrecht auch die nach § 17 BetrAVG unverfallbar gewordenen Versorgungsansprüche aberkannt. Im übrigen hält das Berufungsurteil den Angriffen der Revision stand.
1. Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, daß die tatbestandlichen Voraussetzungen der in § 6 Abs. 2 lit. a) i.V.m. § 1 Abs. 2 des Dienstvertrages niedergelegten Klausel erfüllt sind, an welche ausnahmsweise der Verlust der Versorgungsansprüche geknüpft wird, wenn es nicht zur Fortsetzung des Dienstverhältnisses nach Ablauf der ersten Amtsperiode kommt. Die hiergegen vorgebrachten Rügen der Revision rechtfertigen keine abweichende Beurteilung.
a) Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht dabei seiner Entscheidung zugrunde gelegt, daß der Verlust der Versorgungsansprüche jedenfalls nicht darauf gestützt werden kann, daß im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz des Dienstvertrages ein von der Beklagten unterbreitetes Vertragsangebot "als abgelehnt gilt". Dies hätte nämlich vorausgesetzt, daß das Vorstandsmitglied pflichtwidrig ein ihm rechtzeitig unterbreitetes, konkretes Vertragsangebot nicht angenommen hätte, welches gegenüber dem bisherigen Vertrag keine ungünstigeren Bedingungen enthielt. Daran fehlte es hier schon deswegen, weil dem Kläger zu keinem Zeitpunkt ein konkretes, auch für die beklagte Sparkasse verbindliches Angebot vorgelegt worden ist, das er binnen der ihm eingeräumten Mindestfrist von einem Monat auf seine Vergleichbarkeit mit den bisherigen dienstvertraglichen Regeln hätte prüfen können. Vielmehr
handelte es sich bei den ihm übersandten Papieren lediglich um - allerdings mit ihm im einzelnen besprochene - Entwürfe von neuen Vertragsbestimmungen , die noch der nach dem Gesetz erforderlichen Zustimmung des Landesfinanzministeriums als der Sparkassenaufsichtsbehörde bedurften und bis dahin der Verbindlichkeit entbehrten, welche u.a. die Voraussetzung für die in § 1 Abs. 2 Satz 2, 1. Halbsatz aaO geregelte Annahmepflicht und die an ihre Verletzung geknüpften Folgen für den Versorgungsanspruch darstellte.
b) Entgegen der Ansicht der Revision greift aber der andere in § 6 Abs. 2 lit. a) i.V.m. § 1 Abs. 2 Satz 1 aaO niedergelegte Ausnahmetatbestand ("abgelehnt wurde") zu Lasten des Klägers ein, ohne daß es darauf ankäme, ob der Kläger sich - wie das Berufungsgericht angenommen hat - mit seinem an den Verwaltungsratsvorsitzenden gerichteten Schreiben vom 22. Mai 1996 treuwidrig verhalten hat.
Zu Unrecht macht der Kläger geltend, Voraussetzung für den genannten Ausschlußtatbestand sei, daß die Beklagte ihm nicht nur die Mitteilung mache, es solle überhaupt ein Anschlußdienstvertrag geschlossen werden, sondern daß dieser selbst bereits vorgelegt und damit die Möglichkeit zu seiner inhaltlichen Prüfung eröffnet wird. Diese Interpretation wird weder vom Wortlaut der Vertragsklausel gedeckt, noch wird sie ihrem Sinn gerecht. § 1 Abs. 2 Satz 1 aaO verpflichtet die Sparkasse nur dazu, sich rechtzeitig darüber schlüssig zu werden, wie sie sich die weitere Verwendung des Vorstandsmitgliedes nach Ablauf der laufenden Amtsperiode vorstellt, und dies dem Betroffenen gegenüber kund zu tun. Damit erhält einerseits das Vorstandsmitglied Aufschluß darüber , ob eine Chance für seine weitere Tätigkeit für das Kreditinstitut besteht oder ob es sich um eine anderweite Tätigkeit bemühen muß. Gleichzeitig wird
damit auch für die Sparkasse der Prozeß eingeleitet, der sicherstellen soll, daß sie unmittelbar nach dem Ende der laufenden Amtsperiode des betreffenden Vorstandsmitglieds über die erforderliche Zahl von Organvertretern verfügt. Teilt nämlich etwa das Vorstandsmitglied auf die genannte Ankündigung hin mit, es wolle nicht weiter für das Kreditinstitut tätig sein, erhält dieses auf diese Weise rechtzeitig die Möglichkeit, sich nach einem Ersatz umzusehen, ohne das wegen der vereinbarten Vergleichbarkeit der Dienstverträge u.U. umständliche und zeitraubende Abstimmungsverfahren mit der Sparkassenaufsichtsbehörde und den von ihr vorbereitend eingeschalteten Stellen betreiben zu müssen. Erschöpft sich aber der Sinn des § 1 Abs. 1 Satz 1 aaO hierin, dann kann entgegen der Meinung des Klägers auch schon vor der Präsentation eines konkreten Vertragsangebots die "Ablehnung" erklärt werden - etwa weil der Betroffene sich als "Unternehmensberater" selbständig machen oder in die Dienste eines anderen Kreditinstituts eintreten will - die dann auch die Erarbeitung und Unterbreitung dieses Angebots als unnötige Formsache entbehrlich macht.
Diesen in § 1 Abs. 2 Satz 1 aaO niedergelegten Pflichten ist die beklagte Sparkasse nachgekommen und hat rechtzeitig deutlich gemacht, daß sie den Kläger nach Ablauf der ersten Amtsperiode abermals bestellen wolle. Das ergibt sich aus den unstreitig geführten Gesprächen und dem Umstand, daß die Beklagte Kontakt mit dem OSGV aufgenommen hat, um einen - später auch aus der Sicht der Aufsichtsbehörde - genehmigungsfähigen neuen Dienstvertrag formulieren zu lassen. Nur so läßt sich erklären, daß der Kläger zusammen mit weiteren Vorstandsmitgliedern Vertreter der Rechtsabteilung des OSGV am 9. Februar 1996 zu Vertragsverhandlungen aufgesucht hat, auf deren Grundlage der Vertragsentwurf vom 20. Februar 1996 erstellt worden ist.
Ferner ergibt sich der entsprechende und auch nach außen verlautbarte Wille der zuständigen Organe der Beklagten daraus, daß unter dem 7. Februar 1996 der Sparkassenaufsicht mitgeteilt wurde, daß der Verwaltungsrat der Beklagten auf Empfehlung des Personalausschusses beschlossen hat, die drei Vorstandsmitglieder - darunter den Kläger - auch für die Zeit nach dem 1. Oktober 1996 wieder zu bestellen und ihn abermals zum stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden zu ernennen. Auch wenn dies dem Kläger selbst durch ein an ihn persönlich gerichtetes Schreiben nicht mitgeteilt worden sein sollte, kann er hieraus für sich nichts herleiten. Denn er war über die entsprechende Willensbildung des Verwaltungsrates und deren Verlautbarung nach außen zweifelsfrei informiert, wie sich daraus ergibt, daß die genannten Mitteilungen an die Sparkassenaufsicht in Form gleichlautender Einzelschreiben gegeben worden sind, welche jeweils von den beiden nicht betroffenen Vorstandsmitgliedern als Vertretungsorgane für die Beklagte unterzeichnet worden sind.
Konsequent hat der Kläger zwei Monate später nicht etwa beanstandet, daß das von ihm erwartete Mitteilungsschreiben ausgeblieben sei, sondern hat sich am 22. April 1996 - nachdem er zunächst in Gesprächen mit dem OSGV als "Moderator" einen Vertrag ausgehandelt und inhaltlich akzeptiert hatte, der also nach seiner eigenen Beurteilung "keine ungünstigeren Bedingungen" enthielt - zum stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden für die Zeit ab 1. Oktober 1996 wieder bestellen lassen und die Wahl angenommen. Dabei war allen Beteiligten schon bei der Beschlußfassung klar, daß diese Maßnahme nach den Vorschriften des sachsen-anhaltinischen SparkG erst dann wirksam werden konnte, wenn auch ein Anstellungsvertrag zustande kam, daß dieser Vertrag wegen der ausstehenden Zustimmung des Ministeriums in verbindlicher Form am 22. April 1996 nicht geschlossen werden konnte und deswegen die in
§ 1 Abs. 2 Satz 2 des Dienstvertrages vorgesehenen Fristen nicht (mehr) einzuhalten waren. Wenn der Kläger sich in dieser Lage dennoch wieder bestellen ließ, "vorbehaltlich einer endgültigen vertraglichen Regelung, die mit dem Finanzministerium - Sparkassenaufsicht - abzustimmen ist", dann hat er sich dadurch konkludent damit einverstanden erklärt, daß das Wirksamwerden der Wiederbestellung allein noch davon abhängen sollte, daß die Sparkassenaufsichtsbehörde - was nach der Vorgeschichte zu erwarten war - zu dem ihr vorgelegten Vertragsentwurf ihre Zustimmung erteilte. Die in diesem Schwebezustand von dem Kläger am 22. Mai 1996 abgegebene, allein mit formellen, durch die Entwicklung überholten Erwägungen begründete Erklärung, er werde nunmehr ein Wiederanstellungsangebot unter keinen Umständen annehmen, enthält eine Ablehnungserklärung, welche den tatbestandlichen Anforderungen von § 6 Abs. 2 lit. a), 1. Fall entspricht.
2. Nicht gefolgt werden kann dem Berufungsgericht jedoch, soweit es - in Übereinstimmung mit dem Wortlaut der genannten Vertragsbestimmung - die Rechtsfolgen des Verhaltens des Klägers auf sämtliche, auch auf die unverfallbar gewordenen Versorgungsansprüche des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds erstreckt hat. Denn hinsichtlich dieses Teils der versprochenen Versorgung - sie umfaßt das Altersruhegeld, die Invaliditäts- und die Hinterbliebenenversorgung einschließlich der für den Versorgungsfall versprochenen Beihilfen - geht die zugunsten des Klägers zwingende Vorschrift des § 17 BetrAVG vor.
Der Kläger gehört zu dem in § 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG genannten Personenkreis, der, obwohl er nicht zu den Arbeitnehmern gehört, aus sozialen Gründen den Regelungen des BetrAVG als Arbeitnehmerschutzgesetz unter-
stellt wird. Die Unverfallbarkeitsvoraussetzungen (§§ 17 Abs. 1 Satz 2, 1 Abs. 1 BetrAVG) für die Versorgungsansprüche des Klägers liegen vor. Er stand zwar nur fünf Jahre in den Diensten der Beklagten, diese hatte aber in dem Dienstvertrag die Vordienstzeiten seit August 1978 als ruhegehaltsfähig anerkannt, so daß der Kläger, der bei seinem Ausscheiden die nach § 1 Abs. 1 BetrAVG maßgebliche Altersgrenze überschritten hatte, die nach dem
Gesetz für den Eintritt der Unverfallbarkeit erforderlichen Mindestzeiten erreicht hat.
Ein Ausnahmefall, in dem auch eine unverfallbare Versorgungszusage "widerrufen" werden kann (vgl. Sen.Urt. v. 13. Dezember 1999 - II ZR 152/98, ZIP 2000, 380), weil nämlich wegen eines von dem Dienstpflichtigen dem Dienstherrn zugefügten existenzbedrohenden Schadens sich die durch die Versorgung zu entgeltende Betriebstreue als wertlos erweist und das Verlangen nach Erfüllung der Zusage rechtsmißbräuchlich ist, liegt auch nach dem eigenen Vortrag der Beklagten nicht vor.
3. Da weitere tatrichterliche Feststellungen nicht erforderlich sind und in dem zeitlich unbefristeten Zahlungsantrag das Feststellungsbegehren als minus enthalten ist, kann der Senat, soweit sich die Klage nach alledem als gerechtfertigt erweist, zugunsten des Klägers abschließend entscheiden.
Röhricht RiBGH Dr. Hesselberger Goette ist wegen Urlaubs an der Unterschriftsleistung verhindert. Röhricht Kurzwelly Kraemer
(1) Arbeitnehmer im Sinne der §§ 1 bis 16 sind Arbeiter und Angestellte einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten; ein Berufsausbildungsverhältnis steht einem Arbeitsverhältnis gleich. Die §§ 1 bis 16 gelten entsprechend für Personen, die nicht Arbeitnehmer sind, wenn ihnen Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlaß ihrer Tätigkeit für ein Unternehmen zugesagt worden sind. Arbeitnehmer im Sinne von § 1a Abs. 1 sind nur Personen nach den Sätzen 1 und 2, soweit sie aufgrund der Beschäftigung oder Tätigkeit bei dem Arbeitgeber, gegen den sich der Anspruch nach § 1a richten würde, in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind.
(2) Die §§ 7 bis 15 gelten nicht für den Bund, die Länder, die Gemeinden sowie die Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts, bei denen das Insolvenzverfahren nicht zulässig ist, und solche juristische Personen des öffentlichen Rechts, bei denen der Bund, ein Land oder eine Gemeinde kraft Gesetzes die Zahlungsfähigkeit sichert.
(3) Gesetzliche Regelungen über Leistungen der betrieblichen Altersversorgung werden unbeschadet des § 18 durch die §§ 1 bis 16 und 26 bis 30 nicht berührt.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen (Zusicherung), bedarf zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form. Ist vor dem Erlass des zugesicherten Verwaltungsaktes die Anhörung Beteiligter oder die Mitwirkung einer anderen Behörde oder eines Ausschusses auf Grund einer Rechtsvorschrift erforderlich, so darf die Zusicherung erst nach Anhörung der Beteiligten oder nach Mitwirkung dieser Behörde oder des Ausschusses gegeben werden.
(2) Auf die Unwirksamkeit der Zusicherung finden, unbeschadet des Absatzes 1 Satz 1, § 44, auf die Heilung von Mängeln bei der Anhörung Beteiligter und der Mitwirkung anderer Behörden oder Ausschüsse § 45 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 sowie Abs. 2, auf die Rücknahme § 48, auf den Widerruf, unbeschadet des Absatzes 3, § 49 entsprechende Anwendung.
(3) Ändert sich nach Abgabe der Zusicherung die Sach- oder Rechtslage derart, dass die Behörde bei Kenntnis der nachträglich eingetretenen Änderung die Zusicherung nicht gegeben hätte oder aus rechtlichen Gründen nicht hätte geben dürfen, ist die Behörde an die Zusicherung nicht mehr gebunden.
(1) Der Arbeitgeber hat dem Träger der Insolvenzsicherung eine betriebliche Altersversorgung nach § 1b Abs. 1 bis 4 für seine Arbeitnehmer innerhalb von 3 Monaten nach Erteilung der unmittelbaren Versorgungszusage, dem Abschluß einer Direktversicherung, der Errichtung einer Unterstützungskasse, eines Pensionsfonds oder einer Pensionskasse nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 mitzuteilen. Der Arbeitgeber, der sonstige Träger der Versorgung, der Insolvenzverwalter und die nach § 7 Berechtigten sind verpflichtet, dem Träger der Insolvenzsicherung alle Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung der Vorschriften dieses Abschnitts erforderlich sind, sowie Unterlagen vorzulegen, aus denen die erforderlichen Angaben ersichtlich sind.
(2) Ein beitragspflichtiger Arbeitgeber hat dem Träger der Insolvenzsicherung spätestens bis zum 30. September eines jeden Kalenderjahrs die Höhe des nach § 10 Abs. 3 für die Bemessung des Beitrages maßgebenden Betrages bei unmittelbaren Versorgungszusagen auf Grund eines versicherungsmathematischen Gutachtens, bei Direktversicherungen auf Grund einer Bescheinigung des Versicherers und bei Unterstützungskassen, Pensionsfonds und Pensionskassen auf Grund einer nachprüfbaren Berechnung mitzuteilen. Der Arbeitgeber hat die in Satz 1 bezeichneten Unterlagen mindestens 6 Jahre aufzubewahren.
(3) Der Insolvenzverwalter hat dem Träger der Insolvenzsicherung die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, Namen und Anschriften der Versorgungsempfänger und die Höhe ihrer Versorgung nach § 7 unverzüglich mitzuteilen. Er hat zugleich Namen und Anschriften der Personen, die bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine nach § 1 unverfallbare Versorgungsanwartschaft haben, sowie die Höhe ihrer Anwartschaft nach § 7 mitzuteilen.
(4) Der Arbeitgeber, der sonstige Träger der Versorgung und die nach § 7 Berechtigten sind verpflichtet, dem Insolvenzverwalter Auskünfte über alle Tatsachen zu erteilen, auf die sich die Mitteilungspflicht nach Absatz 3 bezieht.
(5) In den Fällen, in denen ein Insolvenzverfahren nicht eröffnet wird (§ 7 Abs. 1 Satz 4) oder nach § 207 der Insolvenzordnung eingestellt worden ist, sind die Pflichten des Insolvenzverwalters nach Absatz 3 vom Arbeitgeber oder dem sonstigen Träger der Versorgung zu erfüllen.
(6) Kammern und andere Zusammenschlüsse von Unternehmern oder anderen selbständigen Berufstätigen, die als Körperschaften des öffentlichen Rechts errichtet sind, ferner Verbände und andere Zusammenschlüsse, denen Unternehmer oder andere selbständige Berufstätige kraft Gesetzes angehören oder anzugehören haben, haben den Träger der Insolvenzsicherung bei der Ermittlung der nach § 10 beitragspflichtigen Arbeitgeber zu unterstützen. Die Aufsichtsbehörden haben auf Anfrage dem Träger der Insolvenzsicherung die unter ihrer Aufsicht stehenden Pensionskassen mitzuteilen.
(6a) Ist bei einem Arbeitgeber, dessen Versorgungszusage von einer Pensionskasse oder einem Pensionsfonds durchgeführt wird, der Sicherungsfall eingetreten, muss die Pensionskasse oder der Pensionsfonds dem Träger der Insolvenzsicherung beschlossene Änderungen von Versorgungsleistungen unverzüglich mitteilen.
(7) Die nach den Absätzen 1 bis 3 und 5 zu Mitteilungen und Auskünften und die nach Absatz 6 zur Unterstützung Verpflichteten haben die vom Träger der Insolvenzsicherung vorgesehenen Vordrucke und technischen Verfahren zu verwenden.
(8) Zur Sicherung der vollständigen Erfassung der nach § 10 beitragspflichtigen Arbeitgeber können die Finanzämter dem Träger der Insolvenzsicherung mitteilen, welche Arbeitgeber für die Beitragspflicht in Betracht kommen. Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere zu bestimmen und Einzelheiten des Verfahrens zu regeln.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Arbeitnehmer im Sinne der §§ 1 bis 16 sind Arbeiter und Angestellte einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten; ein Berufsausbildungsverhältnis steht einem Arbeitsverhältnis gleich. Die §§ 1 bis 16 gelten entsprechend für Personen, die nicht Arbeitnehmer sind, wenn ihnen Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlaß ihrer Tätigkeit für ein Unternehmen zugesagt worden sind. Arbeitnehmer im Sinne von § 1a Abs. 1 sind nur Personen nach den Sätzen 1 und 2, soweit sie aufgrund der Beschäftigung oder Tätigkeit bei dem Arbeitgeber, gegen den sich der Anspruch nach § 1a richten würde, in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind.
(2) Die §§ 7 bis 15 gelten nicht für den Bund, die Länder, die Gemeinden sowie die Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts, bei denen das Insolvenzverfahren nicht zulässig ist, und solche juristische Personen des öffentlichen Rechts, bei denen der Bund, ein Land oder eine Gemeinde kraft Gesetzes die Zahlungsfähigkeit sichert.
(3) Gesetzliche Regelungen über Leistungen der betrieblichen Altersversorgung werden unbeschadet des § 18 durch die §§ 1 bis 16 und 26 bis 30 nicht berührt.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Arbeitnehmer im Sinne der §§ 1 bis 16 sind Arbeiter und Angestellte einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten; ein Berufsausbildungsverhältnis steht einem Arbeitsverhältnis gleich. Die §§ 1 bis 16 gelten entsprechend für Personen, die nicht Arbeitnehmer sind, wenn ihnen Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlaß ihrer Tätigkeit für ein Unternehmen zugesagt worden sind. Arbeitnehmer im Sinne von § 1a Abs. 1 sind nur Personen nach den Sätzen 1 und 2, soweit sie aufgrund der Beschäftigung oder Tätigkeit bei dem Arbeitgeber, gegen den sich der Anspruch nach § 1a richten würde, in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind.
(2) Die §§ 7 bis 15 gelten nicht für den Bund, die Länder, die Gemeinden sowie die Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts, bei denen das Insolvenzverfahren nicht zulässig ist, und solche juristische Personen des öffentlichen Rechts, bei denen der Bund, ein Land oder eine Gemeinde kraft Gesetzes die Zahlungsfähigkeit sichert.
(3) Gesetzliche Regelungen über Leistungen der betrieblichen Altersversorgung werden unbeschadet des § 18 durch die §§ 1 bis 16 und 26 bis 30 nicht berührt.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.
(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.
(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.