Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 30. Juni 2016 - Au 5 K 15.1174

bei uns veröffentlicht am30.06.2016

Gericht

Verwaltungsgericht Augsburg

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen die Beseitigungsanordnung für die Aufschrift „...“ an drei Seiten eines Werbemastes.

Die Klägerin betreibt mehrere Spielhallen in einem Gebäudekomplex im Stadtgebiet der Beklagten (Fl.Nr. ..., Gemarkung ...). Grundstückseigentümer sind die Kläger in den Verfahren Au 5 K 15.1175 und Au 5 K 15.1176. Mit Bescheid vom 10. November 2011 wurde der ..., deren alleinige Gesellschafter die Grundstückseigentümer sind, die stets widerrufliche Erlaubnis erteilt, einen Werbemast auf dem Grundstück anzubringen. Auf dem Werbemast ist zu drei Seiten hin eine Werbetafel mit der gelb beleuchteten Aufschrift „...“ angebracht. Die Räumlichkeiten des Spielstättenkomplexes sowie die auf dem Grundstück befindlichen Parkplätze und der Werbemast wurden von der ... an die Klägerin vermietet.

Mit Schreiben der Beklagten vom 20. Juni 2013 wurde die Klägerin aufgefordert, ihre Außenwerbung der geänderten Rechtslage anzupassen. Mit Schreiben vom 23. Oktober 2014 hörte die Beklagte die Klägerin zur beabsichtigten Beseitigungsanordnung an. Der (damalige) Bevollmächtigte der Klägerin machte daraufhin verfassungsrechtliche Zweifel am Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) und den Ausführungsbestimmungen hierzu (AGGlüstV) geltend. Außerdem werde bestritten, dass die äußere Gestaltung der Spielhalle einen zusätzlichen Anreiz für den Spielbetrieb darstelle. Es werde vielmehr nur über die Existenz der Spielhalle informiert. Nach einer endgültigen rechtskräftigen Entscheidung sei man jedoch bereit, die äußere Werbegestaltung anzupassen.

Die Beklagte erließ zunächst am 16. Dezember 2014 eine Beseitigungsanordnung. Mit Beschluss vom 31. März 2015 ordnete das Verwaltungsgerichts Augsburg die aufschiebende Wirkung der hiergegen erhobenen Klage an, weil die Störerauswahl nach summarischer Prüfung rechtlichen Bedenken begegne (Az. Au 5 S 15.81).

Mit Bescheid vom 7. Juli 2015 nahm die Beklagte den Bescheid vom 16. Dezember 2014 zurück (Ziffer I) und verpflichtete die Klägerin erneut zur Beseitigung der Aufschrift „...“ an drei Seiten des Werbemastes (Ziffer II.1.). Für den Fall der Zuwiderhandlung wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000 Euro angedroht (Ziffer II.2.). Für den Bescheid wurden Gebühren in Höhe von 2.000 Euro festgesetzt (Ziffer. II.3.). Mit weiteren Bescheiden vom 7. Juli 2015 wurden die Grundstückseigentümer zur Duldung der Beseitigung verpflichtet. Für den Fall der Zuwiderhandlung wurde jeweils ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000 Euro angedroht.

Am 5. August 2015 ließ die Klägerin Klage erheben und beantragen,

den Bescheid der Beklagten vom 7. Juli 2015 aufzuheben.

Zur Begründung wird ausgeführt, der Tenor des Bescheids sei zu unbestimmt. Auch begegneten die der Beseitigungsanordnung zugrunde gelegten Regelungen verfassungsrechtlichen Bedenken. Durch die Bestimmungen im Glücksspielstaatsvertrag sowie durch deren Vollzug werde die Klägerin in ihrem Freiheitsrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG und ihrem Gleichheitsrechts aus Art. 3 Abs. 1 GG verletzt. Die angegriffenen Bestimmungen seien formell verfassungswidrig, weil dem Landesgesetzgeber die Gesetzgebungskompetenz fehle. Sie seien außerdem materiell verfassungswidrig, weil die Antragstellerin in ihrer Berufsfreiheit verletzt werde. Der Eingriff in das Anbieten gewerblichen Spiels wirke wie eine objektive Berufszulassungsschranke. Die Werbebeschränkung des § 26 GlüStV solle offensichtlich die staatliche Einnahmeerzielung aus den Spielbanken stabilisieren. Der Glücksspielmarkt werde zudem nicht kohärent und systematisch zum Schutz der Allgemeinheit reguliert, da die staatlichen Spielstätten nicht den gleichen gesetzlichen Regelungen unterworfen würden wie die privaten. Außerdem habe die Beklagte vorrangig auf die Möglichkeit des Widerrufs der Baugenehmigung zurückgreifen müssen, ein Rückgriff auf die Befugnis aus dem AGGlüStV sei ihr verwehrt. Ein zusätzlicher Anreiz für den Spielbetrieb werde durch den Begriff „...“ nicht geschaffen. Vielmehr handle es sich um die Bezeichnung des Betriebs als Spielhalle. Der Schriftzug am Pylon sei weder durch Größe, Schriftart oder Gestaltung besonders hervorstechend. Er hebe sich vom Hintergrund nicht als Blickfang ab. Auch der Begriff „...“ bedeute keine gesteigerte Gefahr, da er als Synonym für den gewerberechtlichen Begriff der Spielhalle anzusehen sei. Ein zusätzlicher Anreiz für den Spielbetrieb werde damit nicht geschaffen. Ein solcher liege nur vor, wenn ein bislang Unentschlossener, aber nicht Uninteressierter, zum Glücksspiel verleitet werde. Auch die schiere Größe des Pylonen bedeute keine gesteigerte Gefahr insbesondere für die Nutzer der Autobahn, welche sich aufgrund der gefahrenen Geschwindigkeiten regelmäßig auf den Straßenverkehr konzentrieren müssen. Der bayerische Gesetzgeber habe auch nicht bestimmt, dass für Spielhallen lediglich die Bezeichnung „Spielhalle“ zulässig sei. Entscheidend sei, dass von der Bezeichnung keine zusätzlichen Lockanreize ausgehen. Eine Verwechslung des streitgegenständlichen Schriftzugs mit der staatlichen Lotterieverwaltung oder dem Werbeauftritt der Spielbanken Bayern sei lebensfremd.

Die Klägerin sei erneut nicht die richtige Adressatin einer sicherheitsrechtlichen Anordnung. Zwar sei die Klägerin Betreiberin der Spielhalle und auch Mieterin des Werbemastes. Sie sei verhaltensverantwortlich für die Errichtung des Mastes, zustandsverantwortlich seien jedoch die Eigentümer. Bauherrin des Mastes sei die ..., die damit verhaltensverantwortlich sei. Die ... sei bei der Störerauswahl nicht berücksichtigt worden. Eingriffe in die Substanz würden die Klägerin gegenüber den Eigentümern unabhängig von der Durchsetzung gegenüber den Vermietern per Duldungsanordnung im Verhältnis zu diesen schadensersatzpflichtig machen. Die Störerauswahl leide deshalb an einem Ermessensdefizit. Außerdem hätte die Beklagte die Möglichkeit des in der Baugenehmigung vorbehaltenen Widerrufs und ggf. bauaufsichtlichem Einschreiten in Betracht ziehen müssen. Die Beseitigung der Aufschrift sei auch nicht erforderlich, ein Unkenntlichmachen der Schriftzüge würde genügen. Die Beseitigungsanordnung bewirke ein faktisches Verbot der Außendarstellung und wirke wie eine Berufszugangsregelung.

Das Entschließungsermessen hinsichtlich der Zwangsvollstreckung werde nicht ausgeübt, auch werde das wirtschaftliche Interesse der Klägerin bei der Höhe des Zwangsgelds nicht ermittelt und beschrieben. Die festgesetzten Gebühren seien überhöht.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die behauptete inhaltliche Unbestimmtheit der verfügten Verwaltungsakte habe nie vorgelegen. Mit Schreiben vom 24. August 2015 sei zudem ein offensichtlicher Schreibfehler nochmals klargestellt worden. Die Ausführungen zur Verfassungswidrigkeit des GlüStV seien nicht zielführend. Die Verfassungsmäßigkeit der §§ 24, 25 und 29 GlüStV sei von der Rechtsprechung bejaht worden. Der Widerruf der Baugenehmigung komme als milderes Mittel nicht in Betracht, weil damit der konkrete Werbeinhalt nicht untersagt werden könnte. Der Werbemast mit der Aufschrift „...“ solle auf den Betrieb der Spielhalle hinweisen und stelle damit eine Werbung dar. Ansonsten erschließe sich der Nutzen der Anlage nicht. Diese Art der Werbung sei auch besonders auffällig. Der 19 Meter hohe Pylon an einer viel befahrenen Gemeindestraße und an einem Bundesautobahnkreuz sei durch seine Lage deutlich sichtbar von weitem wahrnehmbar und damit ein besonders auffälliger zusätzlicher Anreiz. Dadurch solle für bisher Unentschlossene ein übermäßiger werblicher Anreiz zur aktiven Teilnahme am Glücksspiel ausgehen. Die Störerauswahl sei nach pflichtgemäßem Ermessen vorgenommen worden. Im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und der schnellen und effektiven Gefahrenabwehr sei es sachgerecht, die Klägerin als unmittelbare Besitzerin und damit Inhaberin der tatsächlichen Gewalt über die am Werbemast angebrachten Werbeaufschriften als Handlungsstörerin zur Beseitigung zu verpflichten. Die ... sei weder Betreiberin der Spielhalle noch Grundstückseigentümerin und daher für das Verfahren ohne Bedeutung. Die gegenüber den Eigentümern verfügten Duldungen würden eventuelle zivilrechtliche Ansprüche der Duldungspflichtigen ausschließen. Die Beseitigungsanordnung sei auch verhältnismäßig. Das Bauwerk sei weiterhin vollumfänglich nutzbar, was bei einem teilweisen Widerruf der Baugenehmigung gerade nicht der Fall gewesen wäre. Ebenso sei nur der Teil der besonders auffälligen Außenwerbung zu beseitigen, weiterreichende Maßnahmen seien nicht verfügt worden. Eine Existenzgefährdung aufgrund der Rückführung der Außenwerbung könne nicht angenommen werden. Die Praxis zeige, dass auch solche Spielhallen existieren könnten, die sich an die Vorgaben halten. Im Ergebnis müsse die Klägerin den Eingriff in ihr Grundrecht auf Berufsfreiheit hinnehmen, da es sich nur um einen Eingriff auf Stufe der Berufsausübung handle.

Hinsichtlich des Zwangsgeldes sei innerhalb des gesetzlichen Rahmens von 15 bis 50.000 Euro die Werbewirkung und die damit verbundenen Einnahmen auf 10.000 Euro geschätzt worden. Die Kostenentscheidung entspreche dem erheblich erhöhten Verwaltungsaufwand in Bezug auf die rechtliche Prüfung und ergänzende Sachverhaltsermittlung. Die Gebühr bewege sich dennoch im niedrigsten Zehntel der Rahmengebühren von 500 bis 50.000 Euro.

Am 23. Februar 2016 fand ein Augenscheinstermin statt. Auf die Niederschrift hierüber wird verwiesen.

Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten Behördenakte Bezug genommen.

Gründe

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 7. Juli 2015 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Klage war erkennbar auf die Anfechtung der die Klägerin ausschließlich belastenden Ziffer II. des Bescheids beschränkt und entsprechend auszulegen (§ 88 VwGO).

1. Die gegenüber der Klägerin in Ziffer II.1. des angefochtenen Bescheids ausgesprochene Beseitigungsanordnung ist rechtmäßig.

a) Die Anordnung wurde zu Recht auf Art. 10 Satz 2 Halbsatz 1 AGGlüStV i. V. m. § 9 Abs. 1 Nr. 2 und 3 GlüStV, § 26 Abs. 1 GlüStV gestützt.

Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 GlüStV hat die Glücksspielaufsicht die Aufgabe, die Erfüllung der nach diesem Staatsvertrag bestehenden oder aufgrund dieses Staatsvertrages begründeten öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen zu überwachen sowie darauf hinzuwirken, dass unerlaubtes Glücksspiel und die Werbung hierfür unterbleiben. Die zuständige Behörde des jeweiligen Landes kann nach § 9 Abs. 1 Satz 2 GlüStV die hierfür erforderlichen Anordnungen im Einzelfall erlassen. Sie kann nach § 9 Abs. 1 Satz 3 GlüStV insbesondere die Veranstaltung, Durchführung und Vermittlung unerlaubter Glücksspiele und die Werbung hierfür untersagen. Die Tatsache, dass § 9 GlüStV auf den Betrieb von Spielhallen nicht unmittelbar anwendbar ist, beschränkt nicht die Befugnis des jeweiligen Landes, auf der Grundlage des § 28 GlüStV eine eigene glücksspielrechtliche Eingriffsnorm zu schaffen, die auch die Möglichkeit des Erlasses von Einzelanordnungen für den Betrieb von Spielhallen umfasst (vgl. BayVGH, B.v. 11.12.2013 -10 CS 13.2300 - juris Rn. 20; VG Augsburg, B.v. 31.3.2015 - Au 5 S 15.80 - Rn. 37 ff.).

Als Rechtsgrundlage für die Beseitigungsanordnung kommt daher grundsätzlich Art. 10 Satz 2 Halbsatz 1 AGGlüStV i. V. m. § 9 Abs. 1 Nr. 2 und 3, § 26 Abs. 1 GlüStV in Betracht. Nach Art. 10 Satz 1 i. V. m. Art. 9 Abs. 4 AGGlüStV haben die zur Durchführung der Gewerbeordnung zuständigen Behörden die Aufgabe, die Erfüllung der nach dem Glücksspielstaatsvertrag bestehenden oder aufgrund des Glücksspielstaatsvertrages begründeten öffentlich-rechtlichen Pflichten und die Erfüllung der nach diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes begründeten öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen beim Betrieb von Spielhallen zu überwachen. Art. 10 Satz 2 Halbsatz 1 AGGlüStV räumt ihnen zu diesem Zweck die Befugnisse nach § 9 Abs. 1 GlüStV ein. Nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 GlüStV kann die zuständige Behörde Anforderungen an die Veranstaltung, Durchführung und Vermittlung öffentlicher Glücksspiele und die Werbung hierfür stellen. Nach § 26 Abs. 1 GlüStV darf von der äußeren Gestaltung der Spielhalle keine Werbung für den Spielbetrieb oder die dort angebotenen Spiele ausgehen oder durch eine besonders auffällige Gestaltung ein zusätzlicher Anreiz für den Spielbetrieb geschaffen werden.

Die Kammer ist weiterhin der Auffassung, dass § 26 Abs. 1 GlüStV mit unions- und verfassungsrechtlichen Vorgaben vereinbar ist. Die darin geregelte Beschränkung der Werbung für Spielhallen verletzt das Grundrecht der Berufsfreiheit nicht (Art. 12 Abs. 1 GG). Die in § 26 Abs. 1 GlüStV normierten Beschränkungen der Werbung für Spielhallen enthalten keine Beschränkung der Berufswahlfreiheit, weil dadurch nicht das „Ob“, sondern das „Wie“ der Berufstätigkeit geregelt wird. Es handelt sich hierbei um eine zulässige Schrankenbestimmung der Berufsfreiheit in Gestalt einer Berufsausübungsregelung und nicht um eine Berufszugangsbeschränkung. Die Vorschrift beschränkt nämlich lediglich die Außenwerbung von Spielhallen und soll sicherstellen, dass von der äußeren Gestaltung der Spielhalle keine Werbung für den Spielbetrieb oder die dort angebotenen Spiele ausgeht oder durch eine besonders auffällige Gestaltung ein zusätzlicher Anreiz für den Spielbetrieb geschaffen wird. Ihr primäres Ziel ist die Suchtprävention, mithin eine vernünftige Erwägung des Gemeinwohls. Anreize, die darauf ausgelegt sind, Spieler zu veranlassen, die Spielhalle aufzusuchen, sollen vermieden werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (B.v. 3.9.2009 - 1 BvR 2384/08 - NvWZ 2010, 313 ff.) dient die Bekämpfung und Eindämmung der Spielsucht einem besonders wichtigen Gemeinwohlziel.

Auch der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 25. September 2015 festgestellt, dass die Regelung des § 26 Abs. 1 GlüStV nicht gegen Grundrechte verstößt (BayVerfGH vom 25.9.20156 - Vf, 9-VII-13, Vf. 4-VII-14, Vf. 10-VII-14 - juris Rn. 234 ff). Vor diesem Hintergrund war dem Antrag des Bevollmächtigten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung auf Vorlage des Rechtsstreits an den Europäischen Gerichtshof nicht nachzugehen. Eine Verpflichtung zur Vorlage besteht für das erstinstanzliche Gericht nicht.

b) Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 GlüStV liegen vor.

Nach § 26 Abs. 1 GlüStV darf von der äußeren Gestaltung der Spielhalle keine Werbung für den Spielbetrieb oder die in der Spielhalle angebotenen Spiele ausgehen (Alt. 1) oder durch eine besonders auffällige Gestaltung ein Anreiz für den Spielbetrieb geschaffen werden (Alt. 2). Letzteres liegt hier vor.

Die Verbotstatbestände des § 26 Abs. 1 GlüStV sind nicht deckungsgleich, weisen aber gemeinsame Schnittmengen auf; je nach konkretem Einzelfall kann entweder nur einer der beiden Verbotstatbestände oder beide zugleich erfüllt sein (BayVGH, B.v. 26.5.2014 - 22 CS 14.640 - juris Rn. 13). Ein zusätzlicher Anreiz i. S. d. § 26 Abs. 1 Alt. 2 GlüStV wird geschaffen, wenn die Gestaltung geeignet ist, nicht nur über die Existenz der Spielhalle zu informieren, sondern einen bislang Unentschlossenen, aber nicht Uninteressierten, zum Glücksspiel zu verleiten (BayVGH, B.v. 26.5.14 a. a. O. Rn. 16).

Vorliegend kann dahingestellt bleiben, ob durch die Verwendung des Begriffes „...“ bereits ein Verstoß gegen die Gestaltungsvorschrift des § 26 Abs. 1 Alt. 1 GlüStV vorliegt und ob eine solche Auslegung mit Rücksicht auf verfassungsrechtliche und unionsrechtliche Wertungen auf Bedenken stößt (s. hierzu BayVGH, B.v. 26.5.2014 a. a. O. Rn. 14). Die streitgegenständliche Beseitigungsanordnung findet ihre Rechtsgrundlage jedenfalls in § 26 Abs. 1 Alt. 2 GlüStV, denn die auffällige äußere Aufmachung des Schriftzuges auf dem Werbepylon kann einen zusätzlichen Anreiz für den Spielbetrieb schaffen.

Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass nicht jegliche Bezeichnung als „...“ einen besonderen zusätzlichen Anreiz für den Spielbetrieb darstellt (so VG Regensburg, U.v. 5.3.2015 - RN 5 K 13.1281 - juris Rn. 29), geht vorliegend von der Gestaltung, Größe und Außenwirkung der Werbeanlage ein Anreiz aus, der bislang Unentschlossene zur Teilnahme am Spiel motivieren kann. Der Begriff „...“ wird von der Mehrheit der Bevölkerung, auch wenn sie keinen besonderen Bezug zu Glücksspielen hat, automatisch mit einem Angebot an Glücksspielen jeglicher Art verbunden. Der Schriftzug ist vorliegend auch blickfangmäßig herausgestellt. Der Werbepylon weist eine Höhe von 19 m auf und ist weithin einsehbar. Er befindet sich in unmittelbarer Nähe des Autobahnkreuzes ... (...) sowie der viel befahrenen ...straße und ist von den Fahrbahnen aus gut sichtbar. Angesichts der weitverbreiteten Verwendung des Begriffs „...“ im internationalen Sprachgebrauch ist der Schriftzug zudem geeignet, auch ausländische Verkehrsteilnehmer auf die Spielstätte der Klägerin aufmerksam zu machen. Dabei ist es einem durch die Werbung aufmerksam gewordenen potentiellen Kunden, wie auch die von der Beklagten vorgelegte Straßenkarte belegt, aus nahezu allen Richtung möglich, nach Wahrnehmung des Schriftzuges von der Straße abzufahren, um die Spielstätte der Klägerin aufzusuchen. Vor diesem Hintergrund kommt es nicht entscheidend darauf an, ob die Werbeanlage, wie vom Bevollmächtigten des Klägers behauptet, von Osten auf der ... zu spät wahrgenommen werden kann, um noch ausfahren zu können. Im Rahmen des Augenscheins konnte sich auch das Gericht davon überzeugen, dass der Pylon mit seinen drei Werbetafeln von verschiedenen Himmelsrichtungen aus von weitem wahrnehmbar ist. Dazu trägt auch die Größe der Werbetafeln mit je 6 m Breite und 3 m Höhe bei. Zudem sind die Tafeln in den Abendstunden beleuchtet, was den Blick in besonderer Weise auf den Schriftzug lenkt. Damit ist die Werbeanlage aufgrund ihrer Gesamtgestaltung geeignet, auch einen bislang Unentschlossenen, aber nicht Uninteressierten zum Glücksspiel zu verleiten.

c) Die Inanspruchnahme der Klägerin als Störerin ist nicht zu beanstanden.

Kommen wie im vorliegenden Fall mehrere Störer in Betracht, nämlich einerseits die Klägerin als Betreiberin der Spielhalle sowie andererseits die Grundstückseigentümer und die Inhaberin der Baugenehmigung für die streitgegenständlichen Werbeanlagen, hat die Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen über die Inanspruchnahme eines Störers zu entscheiden. Gesetzliche Richtschnur für die fehlerfreie Ausübung des Auswahlermessens unter mehreren Störern sind die Umstände des Einzelfalls, der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, aber auch das Gebot der schnellen und effektiven Gefahrenbeseitigung. Letzteres wird in der Regel dazu führen, dass bei der Auswahl zwischen mehreren Störern der Handlungsstörer (vgl. Art. 9 Abs. 1 Bayerischen Landesstraf- und Verordnungsgesetz - LStVG) vor dem Zustandsstörer (vgl. Art. 9 Abs. 2 LStVG) in Anspruch zu nehmen ist, wenn nicht die Wirksamkeit der Maßnahme eine andere Reihenfolge gebietet (s. hierzu BayVGH, B.v. 28.5.2001 - 1 ZB 01.664 - juris Rn. 5).

Gemessen an diesen Vorgaben sind die Ermessenserwägungen der Beklagten im streitgegenständlichen Bescheid nicht zu beanstanden. Vorliegend entsprach es pflichtgemäßem Ermessen, die Klägerin als Mieterin der Werbeanlage in Anspruch zu nehmen, weil sie die Gefahr am schnellsten und wirksamsten beseitigen kann. Die Klägerin ist auf Grundlage des Mietvertrags vom 30. September 2010 unmittelbare Besitzerin des Werbepylons und damit Inhaberin der tatsächlichen Gewalt. Die Beseitigung ist ihr tatsächlich möglich, dies hatte sie im vorangegangenen Verwaltungsverfahren durch ihren damaligen Bevollmächtigten gegenüber der Behörde auch mehrfach bestätigt. Die Beseitigung ist der Klägerin auch rechtlich möglich, nachdem die Grundstückseigentümer mit Duldungsanordnungen jeweils vom 7. Juli 2015 zur Duldung der Beseitigung verpflichtet wurden. Die hiergegen von den Grundstückseigentümern erhobenen Klagen blieben erfolglos (VG Augsburg, U.v. 30.6.2016 - 5 K 15.1175 und 5 K 15.1176). Im Hinblick auf die Duldungsanordnungen hat die Klägerin auch nicht mit Schadensersatzforderungen seitens der Grundstückseigentümer zu rechnen, die von der Beklagten bei der Störerauswahl hätten berücksichtigt werden müssen (s. hierzu auch BayVGH, B.v. 11.7.2001 - 1 ZB 01.1255 - juris Rn. 19 ff.).

d) Die Beseitigungsanordnung erweist sich als verhältnismäßig, Ermessensfehler sind nicht ersichtlich.

Wie bereits ausgeführt, wird die Klägerin durch den angefochtenen Bescheid nicht unverhältnismäßig in ihrem Recht auf Berufsausübung (Art. 12 Abs. 1 GG) oder in ihrem Eigentumsrecht (Art. 14 Abs. 1 GG) eingeschränkt. Die Vorschrift des § 26 Abs. 1 GlüStV beinhaltet kein vollständiges Werbeverbot für den Spielhallenbetreiber, sondern beschränkt lediglich die nach außen wirkende Gestaltung der Spielhalle bzw. die Werbung für den Spielbetrieb. Diese Beschränkung ist zur Förderung der bezweckten Suchtprävention und zur gleichzeitigen Bekämpfung der Spielsucht durch Verminderung der Anreize geeignet. Die Beschränkung steht auch nicht außer Verhältnis zum verfolgten Ziel. Das Gericht kann auch keinen Verstoß der Regelung des § 26 Abs. 1 GlüStV gegen Art. 14 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 19 Abs. 3 GG erkennen. Bei der in § 26 Abs. 1 GlüStV getroffenen Regelung handelt es sich allenfalls um eine verfassungsrechtlich zulässige Inhaltsbestimmung des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 GG. Die Regelung verbietet nicht den Spielhallenbetrieb, sondern beschränkt lediglich dessen äußere Gestaltung im Hinblick auf die Außenwerbung. Nachdem Werbeanlagen im Allgemeinen nur auf beschränkte Zeit errichtet und angebracht werden, wird die Klägerin auch in ihren Rechten nicht unverhältnismäßig eingeschränkt.

b) Die Anordnung der „Beseitigung“ ist auch geeignet, um rechtmäßige Zustände herzustellen. Dem steht nicht entgegen, dass der Klägerin die konkrete Form der Beseitigung im streitgegenständlichen Bescheid nicht vorgeschrieben wird. Ausgehend vom Wortlaut wird von der Klägerin bei verständiger Auslegung verlangt, dass der Schriftzug „...“ entfernt wird. Dies kann z. B. durch Entfernung der einzelnen Buchstaben, durch Überkleben, Anbringen eines anderen Schriftzuges oder sonstiges Unkenntlichmachen geschehen. Dass der Klägerin insoweit eine gewisse Wahlfreiheit eingeräumt wird, steht der Bestimmtheit der Anordnung nicht entgegen, sondern folgt vielmehr dem Gebot des geringstmöglichen Eingriffs. Unzweifelhaft wird der Klägerin mit der „Beseitigung“ jedenfalls aufgegeben, dass der Schriftzug „...“ von der Werbeanlage zu entfernen ist und damit der Anreiz für den Spielbetrieb nicht mehr gegeben ist.

c) Die streitgegenständliche Beseitigungsanordnung ist auch das mildeste Mittel, um rechtmäßige Zustände wieder herzustellen.

Ohne Erfolg beruft sich der Bevollmächtigte der Klägerin insoweit darauf, dass vorrangig der Widerruf der Baugenehmigung für den Werbepylon zu prüfen gewesen wäre. Die Baugenehmigung entfaltet keine Bindungswirkung hinsichtlich der Rechtsfragen, die in die Prüfungskompetenz der Gewerbebehörden fallen. Ebenso wenig begründet sie Vertrauensschutz (VGH BW, B.v. 4.4.2014 - 6 S 1795/13 - GewArch 2014, 370, 371). Die Baugenehmigung ist vorliegend eine „Hüllenerlaubnis“, mit der die Aufstellung der Werbeanlage genehmigt wird, nicht jedoch der konkrete Werbeinhalt festgelegt wird. Nachdem der Werbepylon auch mit Werbeinhalten, die keinen glücksspielrechtlichen Bedenken begegnen, bestückt werden könnte, würde sich ein Widerruf der Baugenehmigung, der zwangsläufig ein bauaufsichtliches Einschreiten nach sich ziehen müsste, nicht nur als ungeeignetes, sondern auch als unverhältnismäßiges Mittel erweisen.

2. Der angefochtene Bescheid erweist sich auch in Ziffer II.2. hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung als rechtmäßig.

a) Die Zwangsgeldandrohung ist inhaltlich hinreichend bestimmt.

Der Bevollmächtigte der Klägerin rügt insoweit, dass in Ziffer II.2. auf die Beseitigungsanordnung nur unvollständig durch den Verweis auf „Ziffer 2“ (richtig: Ziffer 2.1.) Bezug genommen worden sei und die Zwangsgeldandrohung deshalb mehrdeutig und unbestimmt sei. Aus dem sonstigen Inhalt des Tenors des Bescheids sowie auch aus den Gründen ist jedoch für die Klägerin ebenso wie für mit dem Vollzug des Bescheids befasste Behörden ohne Weiteres erkennbar, dass sich die Zwangsgeldandrohung ausschließlich auf die Beseitigungsanordnung in Ziffer II.1. beziehen kann. Der Bescheid vom 7. Juli 2015 stimmt insoweit im Übrigen mit dem vorangegangenen Bescheid vom 16. Dezember 2014 überein. Ungeachtet der klarstellenden Berichtigung mit Schreiben der Beklagten vom 24. August 2015 ist demnach der objektive Erklärungswert der Anordnung für die Klägerin unmissverständlich zu verstehen.

b) Die Zwangsgeldandrohung stützt sich zutreffend auf Art. 29, 30, 31 und 36 VwZVG.

Gemäß Art. 29 Abs. 1 VwZVG können Verwaltungsakte, mit denen die Vornahme einer Handlung, Duldung oder Unterlassung gefordert wird, mit Zwangsmitteln vollstreckt werden. Als Zwangsmittel nennt das Gesetz in Absatz 2 Nr. 1 das Zwangsgeld und bestimmt in Absatz 3 Satz 1, dass das Zwangsmittel in angemessenem Verhältnis zu seinem Zweck stehen muss. Die Vollstreckung setzt voraus, dass der zu einer sonstigen Handlung, einer Duldung oder einer Unterlassung Verpflichtete seine Verpflichtung nicht rechtzeitig erfüllt (Art. 19 Abs. 2 VwZVG). Nach Art. 36 Abs. 2 Satz 1 VwZVG kann die Androhung bereits mit dem Verwaltungsakt verbunden werden, durch den die Handlung, Duldung oder Unterlassung aufgegeben wird. Von dieser Möglichkeit hat die Beklagte vorliegend Gebrauch gemacht.

Einzelheiten zum Zwangsgeld sind in Art. 31 VwZVG geregelt. Nach Art. 31 Abs. 1 VwZVG kann die Vollstreckungsbehörde, wenn die Pflicht zu einer Handlung nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit erfüllt wird, den Pflichtigen durch ein Zwangsgeld zur Erfüllung anhalten. Das Zwangsgeld beträgt mindestens 15 und höchstens 50.000 Euro und soll das nach Ermessen zu schätzende wirtschaftliche Interesse, das der Pflichtige an der Vornahme oder am Unterbleiben der Handlung hat, erreichen (Art. 31 Abs. 2 VwZVG). Die Schätzung der Beklagten, die von einem hohen wirtschaftlichen Interesse ausging, ist nicht zu beanstanden. Im Hinblick darauf, dass in der Spielstätte der Klägerin nach Auskunft des Betreibers 96 Geldspielgeräte aufgestellt sind und unter Berücksichtigung der Gewinne, die mit jedem Geldspielgerät erzielt werden können, ist das wirtschaftliche Interesse mit 10.000 Euro nach Auffassung des Gerichts nicht zu hoch angesetzt.

3. Die Gebührenfestsetzung in Ziffer II.3. des angefochtenen Bescheids begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken.

Die Beklagte konnte vorliegend Gebühren nach Art. 6 Abs. 1 KG i. V. m. Tarifnummer 2.IV/3.2 des Kostenverzeichnisses erheben. Danach ist eine Rahmengebühr von 500 bis 50.000 Euro vorgesehen. Bei der Ermittlung der Gebühr innerhalb eines Rahmens sind der mit der Amtshandlung verbundene Verwaltungsaufwand und die Bedeutung der Angelegenheit für die Beteiligten zu ermitteln. Angesichts der im vorliegenden Fall aufgeworfenen zahlreichen Rechtsfragen, mit denen sich die Beklagte im angefochtenen Bescheid auseinandersetzen musste, aber auch im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung der Angelegenheit für die Klägerin erweist sich die festgesetzte Gebühr in Höhe von 2.000 Euro, die noch im niedrigsten Zehntel der Rahmengebühr liegt, als angemessen. Dem steht nicht entgegen, dass ein Teil der rechtlichen Fragen bereits im Bescheid vom 16. Dezember 2014 abgearbeitet worden war. Denn die rechtlichen Erwägungen wurden im Beschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 31. März 2015 als nicht ausreichend erachtet und mussten nicht nur ergänzt, sondern teilweise neu gefasst werden. Zudem bindet die vorangegangene Gebührenfestsetzung die Beklagte nicht in ihrer Entscheidung, nachdem der Bescheid vom 16. Dezember 2014 aufgehoben wurde.

Damit erweist sich die Klage insgesamt als unbegründet.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg,

Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg,

schriftlich zu beantragen.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstr. 23, 80539 München, oder

Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München,

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind die in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Personen vertreten lassen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 2 GKG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,-- EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen worden ist.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg,

Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg,

schriftlich einzureichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Der Mitwirkung eines Bevollmächtigten bedarf es hierzu nicht.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

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Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 30. Juni 2016 - Au 5 K 15.1174 zitiert 16 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 14


(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 12


(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden. (2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 19


(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 67


(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen. (2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaate

Zivilprozessordnung - ZPO | § 711 Abwendungsbefugnis


In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt e

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 88


Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 129a Anträge und Erklärungen zu Protokoll


(1) Anträge und Erklärungen, deren Abgabe vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zulässig ist, können vor der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts zu Protokoll abgegeben werden. (2) Die Geschäftsstelle hat das Protokoll unverzüglich an da

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Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 30. Juni 2016 - Au 5 K 15.1174 zitiert oder wird zitiert von 8 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 30. Juni 2016 - Au 5 K 15.1174 zitiert 5 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 05. März 2015 - RN 5 K 13.1281

bei uns veröffentlicht am 05.03.2015

Tatbestand Die Parteien streiten um die Ablehnung der Bezeichnung „Casino“ im Sozialkonzept und zum Betrieb einer Spielhalle. Die Klägerin verwendet seit ca. 10 Jahren im geschäftlichen Verkehr als Geschäftslogo di

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 26. Mai 2014 - 22 CS 14.640

bei uns veröffentlicht am 26.05.2014

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 € festgesetzt. Gründe

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 30. Juni 2016 - Au 5 K 15.1176

bei uns veröffentlicht am 30.06.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheit

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 30. Juni 2016 - Au 5 K 15.1175

bei uns veröffentlicht am 30.06.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitslei

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 04. Apr. 2014 - 6 S 1795/13

bei uns veröffentlicht am 04.04.2014

Tenor Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 30. Juli 2013 - 5 K 2495/12 - wird abgelehnt.Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.Der Streitwert wird in Abände
3 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 30. Juni 2016 - Au 5 K 15.1174.

Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 09. Okt. 2017 - Au 8 S 17.1028, Au 8 S 17.1029, Au 8 S 17 1030, Au 8 S 17.1031, Au 8 S 17.1032, Au 8 S 17.1033, Au 8 S 17.1034, Au 8 S 17.1035

bei uns veröffentlicht am 09.10.2017

Tenor I. Die Verfahren Au 8 S 17.1028, Au 8 S 17.1029, Au 8 S 17.1030, Au 8 S 17.1031, Au 8 S 17.1032, Au 8 S 17.1033, Au 8 S 17.1034 und Au 8 S 17.1035 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. II. Die Anträge werden abgele

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 30. Juni 2016 - Au 5 K 15.1176

bei uns veröffentlicht am 30.06.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheit

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 30. Juni 2016 - Au 5 K 15.1175

bei uns veröffentlicht am 30.06.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitslei

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Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen eine Duldungsanordnung, mit der er zur Duldung der Beseitigungsanordnung der Aufschrift „...“ an drei Seiten eines Werbemastes verpflichtet wird.

Der Kläger ist gemeinsam mit seiner Ehefrau, der Klägerin im Verfahren Au 5 K 15.1176, Eigentümer des Grundstücks Fl.Nr. ..., Gemarkung .... Die Fa. ... (Klägerin im Verfahren Au 5 K 15.1174) betreibt dort mehrere Spielhallen in einem Gebäudekomplex. Mit Bescheid vom 10. November 2011 wurde der ..., deren alleinige Gesellschafter der Kläger und seine Ehefrau sind, die stets widerrufliche Erlaubnis erteilt, einen Werbemast auf dem Grundstück anzubringen. Auf dem Werbemast ist zu drei Seiten hin eine Werbetafel mit der gelb beleuchteten Aufschrift „...“ angebracht. Die Räumlichkeiten des Spielstättenkomplexes sowie die auf dem Grundstück befindlichen Parkplätze und der Werbemast wurden von der ... an die Fa. ... vermietet.

Mit Bescheid vom 7. Juli 2015 verpflichtete die Beklagte die Fa. ... zur Beseitigung der Aufschrift „...“ an drei Seiten des Werbemastes (Ziffer II.1.). Für den Fall der Zuwiderhandlung wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000 Euro angedroht (Ziffer II.2.). Für den Bescheid wurden Gebühren in Höhe von 2.000 Euro festgesetzt (Ziffer. II.3.).

Ebenfalls mit Bescheid vom 7. Juli 2015 wurde der Kläger zur Duldung der Beseitigung verpflichtet. Für den Fall der Zuwiderhandlung wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000 Euro angedroht.

Am 5. August 2015 ließ der Kläger Klage erheben und beantragen,

den Bescheid der Beklagten vom 7. Juli 2015 aufzuheben.

Zur Begründung wird im Wesentlichen darauf abgestellt, dass die gegen die Fa. ... verfügte Beseitigungsanordnung rechtswidrig sei. Auf die Klagebegründung im Verfahren Au 5 K 15.1774 wird insoweit verwiesen. Zudem sei der Kläger vor Erlass des streitgegenständlichen Bescheids nicht angehört worden. Auch seien die festgesetzten Gebühren überhöht.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Kläger sei durch Schreiben vom 21. April 2015 vor Erlass des Bescheides angehört worden. Die Störerauswahl sei nach pflichtgemäßem Ermessen getroffen worden. Um die Beseitigungsanordnung durchsetzen zu können, habe gegen den Kläger und seine Ehefrau als Eigentümer des betroffenen Grundstücks eine Duldungsanordnung erlassen werden müssen. Die Kostenentscheidung entspreche dem erheblich erhöhten Verwaltungsaufwand in Bezug auf die rechtliche Prüfung und die differenzierte und ergänzende Sachverhaltsermittlung. Die Gebühr bewege sich dennoch im niedrigsten Zehntel der Rahmengebühren von 500 bis 50.000 Euro.

Am 23. Februar 2016 fand ein Augenscheinstermin statt. Auf die Niederschrift hierüber wird verwiesen.

Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten Behördenakte Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 7. Juli 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Die gegenüber dem Kläger in Ziffer I. des angefochtenen Bescheids ausgesprochene Duldungsanordnung ist formell und materiell rechtmäßig.

a) Der Kläger wurde vor Erlass der Duldungsanordnung mit Schreiben der Beklagten vom 21. April 2015 gehört (Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG). Ihm wurde Gelegenheit zur Stellungnahme bis 8. Mai 2015 gegeben. Der Bevollmächtigte des Klägers äußerte sich hierzu mit Schreiben vom 7. Mai 2015.

b) Die Anordnung wurde zu Recht auf Art. 10 Satz 2 Halbsatz 1 AGGlüStV i. V. m. § 9 Abs. 1 Nr. 2 und 3 GlüStV, § 26 Abs. 1 GlüStV gestützt.

Nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 GlüStV kann die zuständige Behörde Anforderungen an die Veranstaltung, Durchführung und Vermittlung öffentlicher Glücksspiele und die Werbung hierfür stellen. Nach § 26 Abs. 1 GlüStV darf von der äußeren Gestaltung der Spielhalle keine Werbung für den Spielbetrieb oder die dort angebotenen Spiele ausgehen oder durch eine besonders auffällige Gestaltung ein zusätzlicher Anreiz für den Spielbetrieb geschaffen werden. Diese Regelungen sind mit höherrangigem Recht vereinbar (s. hierzu ausführlich VG Augsburg, U.v. 30.6.2016 - Au 5 K 15.1174).

Mit Bescheid vom 7. Juli 2015 war die Mieterin des Gebäudekomplexes und des Werbemastes, die Fa. ..., zur Beseitigung der Werbeaufschrift „...“ an drei Seiten des Werbemastes verpflichtet worden. Die Klage hiergegen blieb erfolglos (VG Augsburg, U.v. 30.6.2016 - Au 5 K 15.1174). Um sicherzustellen, dass die Fa. ... ihrer Beseitigungspflicht nachkommen kann, musste gegenüber den Eigentümern des Grundstückes und Werbemastes eine Duldungsanordnung getroffen werden. Nur auf diese Weise kann sichergestellt werden, dass der Beseitigung das Eigentumsrecht des Klägers und seiner Ehefrau nicht entgegengehalten werden kann.

c) Der Erlass der Duldungsanordnung entspricht auch pflichtgemäßem Ermessen.

Die Beklagte hat im angefochtenen Bescheid mit zutreffenden Ermessenserwägungen ausgeführt, dass zum Einen nicht zu erwarten ist, dass die Grundstückseigentümer, die sich in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter und Geschäftsführer der Fa. ... gegen die Beseitigungsanordnung gewandt haben, die Inanspruchnahme ihres Grundeigentums freiwillig dulden werden. Zum anderen erweist sich die Duldungsanordnung bei Abwägung des öffentlichen Interesses mit dem Interesse der Grundstückseigentümer als verhältnismäßig. Das öffentliche Interesse am Schutz vor unzulässiger glücksspielrechtlicher Werbung wiegt höher als der geringfügige Eingriff in die Eigentumsrechte des Klägers.

2. Der angefochtene Bescheid erweist sich auch in Ziffer II. hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung als rechtmäßig.

Die Zwangsgeldandrohung stützt sich zutreffend auf Art. 29, 30, 31 und 36 VwZVG.

Gemäß Art. 29 Abs. 1 VwZVG können Verwaltungsakte, mit denen die Vornahme einer Handlung, Duldung oder Unterlassung gefordert wird, mit Zwangsmitteln vollstreckt werden. Als Zwangsmittel nennt das Gesetz in Absatz 2 Nr. 1 das Zwangsgeld und bestimmt in Absatz 3 Satz 1, dass das Zwangsmittel in angemessenem Verhältnis zu seinem Zweck stehen muss. Die Vollstreckung setzt voraus, dass der zu einer sonstigen Handlung, einer Duldung oder einer Unterlassung Verpflichtete seine Verpflichtung nicht rechtzeitig erfüllt (Art. 19 Abs. 2 VwZVG). Nach Art. 36 Abs. 2 Satz 1 VwZVG kann die Androhung bereits mit dem Verwaltungsakt verbunden werden, durch den die Handlung, Duldung oder Unterlassung aufgegeben wird. Von dieser Möglichkeit hat die Beklagte vorliegend Gebrauch gemacht.

Einzelheiten zum Zwangsgeld sind in Art. 31 VwZVG geregelt. Nach Art. 31 Abs. 1 VwZVG kann die Vollstreckungsbehörde, wenn die Pflicht zu einer Handlung nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit erfüllt wird, den Pflichtigen durch ein Zwangsgeld zur Erfüllung anhalten. Das Zwangsgeld beträgt mindestens 15 und höchstens 50.000 Euro und soll das nach Ermessen zu schätzende wirtschaftliche Interesse, das der Pflichtige an der Vornahme oder am Unterbleiben der Handlung hat, erreichen (Art. 31 Abs. 2 VwZVG). Die Schätzung der Beklagten, die sich zunächst am hohen wirtschaftlichen Interesse an der Beseitigung der Werbung orientierte und für die Duldungsanordnung die Hälfte des für die Beseitigungsanordnung festgesetzten Zwangsgeldes festsetzte, ist nicht zu beanstanden.

3. Die Gebührenfestsetzung in Ziffer III. des angefochtenen Bescheids begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken.

Die Beklagte konnte vorliegend Gebühren nach Art. 6 Abs. 1 KG i. V. m. Tarifnummer 2.IV/3.2 des Kostenverzeichnisses erheben. Danach ist eine Rahmengebühr von 500 bis 50.000 Euro vorgesehen. Bei der Ermittlung der Gebühr innerhalb eines Rahmens sind der mit der Amtshandlung verbundene Verwaltungsaufwand und die Bedeutung der Angelegenheit für die Beteiligten zu ermitteln. Angesichts der im vorliegenden Fall aufgeworfenen Rechtsfragen, aber auch im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung der Angelegenheit für den Kläger erweist sich die festgesetzte Gebühr in Höhe von 750 Euro, die noch im niedrigsten Zehntel der Rahmengebühr liegt, als angemessen.

Damit erweist sich die Klage insgesamt als unbegründet.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg,

Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg,

schriftlich zu beantragen.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstr. 23, 80539 München, oder

Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München,

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind die in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Personen vertreten lassen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,-- EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen worden ist.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg,

Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg,

schriftlich einzureichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Der Mitwirkung eines Bevollmächtigten bedarf es hierzu nicht.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen eine Duldungsanordnung, mit der sie zur Duldung der Beseitigungsanordnung der Aufschrift „...“ an drei Seiten eines Werbemastes verpflichtet wird.

Die Klägerin ist gemeinsam mit ihrem Ehemann, dem Kläger im Verfahren Au 5 K 15.1175, Eigentümerin des Grundstücks Fl.Nr. ..., Gemarkung .... Die Fa. ... (Klägerin im Verfahren Au 5 K 15.1174) betreibt dort mehrere Spielhallen in einem Gebäudekomplex. Mit Bescheid vom 10. November 2011 wurde der ..., deren alleinige Gesellschafter die Klägerin und ihr Ehemann sind, die stets widerrufliche Erlaubnis erteilt, einen Werbemast auf dem Grundstück anzubringen. Auf dem Werbemast ist zu drei Seiten hin eine Werbetafel mit der gelb beleuchteten Aufschrift „...“ angebracht. Die Räumlichkeiten des Spielstättenkomplexes sowie die auf dem Grundstück befindlichen Parkplätze und der Werbemast wurden von der ... an die Fa. ... vermietet.

Mit Bescheid vom 7. Juli 2015 verpflichtete die Beklagte die Fa. ... zur Beseitigung der Aufschrift „...“ an drei Seiten des Werbemastes (Ziffer II.1.). Für den Fall der Zuwiderhandlung wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000 Euro angedroht (Ziffer II.2.). Für den Bescheid wurden Gebühren in Höhe von 2.000 Euro festgesetzt (Ziffer. II.3.).

Ebenfalls mit Bescheid vom 7. Juli 2015 wurde die Klägerin zur Duldung der Beseitigung verpflichtet. Für den Fall der Zuwiderhandlung wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000 Euro angedroht.

Am 5. August 2015 ließ die Klägerin Klage erheben und beantragen,

den Bescheid der Beklagten vom 7. Juli 2015 aufzuheben.

Zur Begründung wird im Wesentlichen darauf abgestellt, dass die gegen die Fa. ... verfügte Beseitigungsanordnung rechtswidrig sei. Auf die Klagebegründung im Verfahren Au 5 K 15.1774 wird insoweit verwiesen. Zudem sei die Klägerin vor Erlass des streitgegenständlichen Bescheids nicht angehört worden. Auch seien die festgesetzten Gebühren überhöht.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Klägerin sei durch Schreiben vom 21. April 2015 vor Erlass des Bescheides angehört worden. Die Störerauswahl sei nach pflichtgemäßem Ermessen getroffen worden. Um die Beseitigungsanordnung durchsetzen zu können, habe gegen die Klägerin und ihren Ehemann als Eigentümer des betroffenen Grundstücks eine Duldungsanordnung erlassen werden müssen. Die Kostenentscheidung entspreche dem erheblich erhöhten Verwaltungsaufwand in Bezug auf die rechtliche Prüfung und die differenzierte und ergänzende Sachverhaltsermittlung. Die Gebühr bewege sich dennoch im niedrigsten Zehntel der Rahmengebühren von 500 bis 50.000 Euro.

Am 23. Februar 2016 fand ein Augenscheinstermin statt. Auf die Niederschrift hierüber wird verwiesen.

Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten Behördenakte Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 7. Juli 2015 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Die gegenüber der Klägerin in Ziffer I. des angefochtenen Bescheids ausgesprochene Duldungsanordnung ist formell und materiell rechtmäßig.

a) Die Klägerin wurde vor Erlass der Duldungsanordnung mit Schreiben der Beklagten vom 21. April 2015 gehört (Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG). Ihr wurde Gelegenheit zur Stellungnahme bis 8. Mai 2015 gegeben. Der Bevollmächtigte der Klägerin äußerte sich hierzu mit Schreiben vom 7. Mai 2015.

b) Die Anordnung wurde zu Recht auf Art. 10 Satz 2 Halbsatz 1 AGGlüStV i. V. m. § 9 Abs. 1 Nr. 2 und 3 GlüStV, § 26 Abs. 1 GlüStV gestützt.

Nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 GlüStV kann die zuständige Behörde Anforderungen an die Veranstaltung, Durchführung und Vermittlung öffentlicher Glücksspiele und die Werbung hierfür stellen. Nach § 26 Abs. 1 GlüStV darf von der äußeren Gestaltung der Spielhalle keine Werbung für den Spielbetrieb oder die dort angebotenen Spiele ausgehen oder durch eine besonders auffällige Gestaltung ein zusätzlicher Anreiz für den Spielbetrieb geschaffen werden. Diese Regelungen sind mit höherrangigem Recht vereinbar (s. hierzu ausführlich VG Augsburg, U.v. 30.6.2016 - Au 5 K 15.1174).

Mit Bescheid vom 7. Juli 2015 war die Mieterin des Gebäudekomplexes und des Werbemastes, die Fa. ..., zur Beseitigung der Werbeaufschrift „...“ an drei Seiten des Werbemastes verpflichtet worden. Die Klage hiergegen blieb erfolglos (VG Augsburg, U.v. 30.6.2016 - Au 5 K 15.1174). Um sicherzustellen, dass die Fa. ... ihrer Beseitigungspflicht nachkommen kann, musste gegenüber den Eigentümern des Grundstückes und Werbemastes eine Duldungsanordnung getroffen werden. Nur auf diese Weise kann sichergestellt werden, dass der Beseitigung das Eigentumsrecht der Klägerin und ihres Ehemannes nicht entgegengehalten werden kann.

c) Der Erlass der Duldungsanordnung entspricht auch pflichtgemäßem Ermessen.

Die Beklagte hat im angefochtenen Bescheid mit zutreffenden Ermessenserwägungen ausgeführt, dass zum Einen nicht zu erwarten ist, dass die Grundstückseigentümer, die sich in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter und Geschäftsführer der Fa. ... gegen die Beseitigungsanordnung gewandt haben, die Inanspruchnahme ihres Grundeigentums freiwillig dulden werden. Zum anderen erweist sich die Duldungsanordnung bei Abwägung des öffentlichen Interesses mit dem Interesse der Grundstückseigentümer als verhältnismäßig. Das öffentliche Interesse am Schutz vor unzulässiger glücksspielrechtlicher Werbung wiegt höher als der geringfügige Eingriff in die Eigentumsrechte der Klägerin.

2. Der angefochtene Bescheid erweist sich auch in Ziffer II. hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung als rechtmäßig.

Die Zwangsgeldandrohung stützt sich zutreffend auf Art. 29, 30, 31 und 36 VwZVG.

Gemäß Art. 29 Abs. 1 VwZVG können Verwaltungsakte, mit denen die Vornahme einer Handlung, Duldung oder Unterlassung gefordert wird, mit Zwangsmitteln vollstreckt werden. Als Zwangsmittel nennt das Gesetz in Absatz 2 Nr. 1 das Zwangsgeld und bestimmt in Absatz 3 Satz 1, dass das Zwangsmittel in angemessenem Verhältnis zu seinem Zweck stehen muss. Die Vollstreckung setzt voraus, dass der zu einer sonstigen Handlung, einer Duldung oder einer Unterlassung Verpflichtete seine Verpflichtung nicht rechtzeitig erfüllt (Art. 19 Abs. 2 VwZVG). Nach Art. 36 Abs. 2 Satz 1 VwZVG kann die Androhung bereits mit dem Verwaltungsakt verbunden werden, durch den die Handlung, Duldung oder Unterlassung aufgegeben wird. Von dieser Möglichkeit hat die Beklagte vorliegend Gebrauch gemacht.

Einzelheiten zum Zwangsgeld sind in Art. 31 VwZVG geregelt. Nach Art. 31 Abs. 1 VwZVG kann die Vollstreckungsbehörde, wenn die Pflicht zu einer Handlung nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit erfüllt wird, den Pflichtigen durch ein Zwangsgeld zur Erfüllung anhalten. Das Zwangsgeld beträgt mindestens 15 und höchstens 50.000 Euro und soll das nach Ermessen zu schätzende wirtschaftliche Interesse, das der Pflichtige an der Vornahme oder am Unterbleiben der Handlung hat, erreichen (Art. 31 Abs. 2 VwZVG). Die Schätzung der Beklagten, die sich zunächst am hohen wirtschaftlichen Interesse an der Beseitigung der Werbung orientierte und für die Duldungsanordnung die Hälfte des für die Beseitigungsanordnung festgesetzten Zwangsgeldes festsetzte, ist nicht zu beanstanden.

3. Die Gebührenfestsetzung in Ziffer III. des angefochtenen Bescheids begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken.

Die Beklagte konnte vorliegend Gebühren nach Art. 6 Abs. 1 KG i. V. m. Tarifnummer 2.IV/3.2 des Kostenverzeichnisses erheben. Danach ist eine Rahmengebühr von 500 bis 50.000 Euro vorgesehen. Bei der Ermittlung der Gebühr innerhalb eines Rahmens sind der mit der Amtshandlung verbundene Verwaltungsaufwand und die Bedeutung der Angelegenheit für die Beteiligten zu ermitteln. Angesichts der im vorliegenden Fall aufgeworfenen Rechtsfragen, aber auch im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung der Angelegenheit für die Klägerin erweist sich die festgesetzte Gebühr in Höhe von 750 Euro, die noch im niedrigsten Zehntel der Rahmengebühr liegt, als angemessen.

Damit erweist sich die Klage insgesamt als unbegründet.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg,

Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg,

schriftlich zu beantragen.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstr. 23, 80539 München, oder

Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München,

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind die in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Personen vertreten lassen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,-- EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen worden ist.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg,

Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg,

schriftlich einzureichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Der Mitwirkung eines Bevollmächtigten bedarf es hierzu nicht.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin betreibt aufgrund einer vom Landratsamt Neumarkt in der Oberpfalz am 27. Oktober 2005 erteilten gemeinsamen Erlaubnis gemäß § 33i Abs. 1 GewO drei Spielhallen (innerhalb eines baulich zusammenhängenden Komplexes) im Zuständigkeitsbereich des Landratsamts. Bei einer Überprüfung der Außenwerbung des Spielhallenkomplexes am 5. Februar 2013 wurde unter anderem festgestellt, dass auf dem zu den Spielhallen gehörenden Parkplatz ein insgesamt etwa 12 m hoher Pylon errichtet wurde, an dessen Spitze zwei (mit dem Rücken zueinander weisende) rechteckige Werbetafeln in der Größe von 3 m (Höhe) mal 5,5 m angebracht sind, die in der Nacht beleuchtet werden. Die Tafeln tragen auf blauem Grund in weißen Druckbuchstaben den Schriftzug „SPiEL“; den i-Punkt in diesem Wort bildet ein Symbol, das - stark stilisiert - als goldfarbene dreizackige Krone mit einem lachenden Mund und zwei Augen sowie jeweils einer kleinen „Kugel“ an der Spitze jedes Kronenzacken erkennbar ist. Unter dem Wort „SPiEL“ steht in roten, einer Handschrift angenäherten Buchstaben der nach rechts leicht ansteigend verlaufende Schriftzug „station“. Nach Anhörung gab das Landratsamt der Antragstellerin mit Bescheid vom 4. Dezember 2013 unter Androhung eines Zwangsgelds (Nr. 2 des Bescheids) auf, die auf dem Pylon vor ihrem Spielhallenkomplex angebrachte Werbung zu beseitigen (Nr. 1 des Bescheids). Zur Begründung führte das Landratsamt aus, die zu beseitigende Werbung sei nach § 26 Abs. 1 GlüStV unzulässig, weil der Pylon mit der Werbetafel äußerst auffällig sei und bezwecke, weithin sichtbar auf die Spielhalle hinzuweisen und damit einen zusätzlichen Anreiz für den Spielbetrieb zu schaffen. Dass der Werbepylon baurechtlich genehmigt sei, stehe der (inhaltlichen) Unzulässigkeit der Werbung nach § 26 GlüStV nicht entgegen. Bei pflichtgemäßer Ermessensausübung und Abwägung der gegensätzlichen Interessen sei ein milderes Mittel als die Anordnung, die beanstandete Werbung zu entfernen, nicht ersichtlich.

Gegen den Bescheid vom 4. Dezember 2013 hat die Antragstellerin Anfechtungsklage erhoben, über die noch nicht entschieden wurde. Den zugleich gestellten Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung dieser Klage hat das Verwaltungsgericht Regensburg mit Beschluss vom 24. Februar 2014 abgelehnt.

Mit ihrer Beschwerde beantragt die Antragstellerin,

den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 24. Februar 2014 aufzuheben und die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen den Bescheid des Landratsamts Neumarkt i.d.Opf. vom 4. Dezember 2013 anzuordnen.

Auf die Beschwerdebegründung in den Schriftsätzen vom 26. März, 4. April, 11. April und 21. Mai 2014 wird verwiesen.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Vergleichsverhandlungen über eine „schlichtere“ Gestaltung der Außenwerbung blieben ohne Erfolg.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichts- und die Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde bleibt erfolglos, da das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, keine Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung erfordert.

1. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass Prüfungsgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ausschließlich der Bescheid des Landratsamts vom 4. Dezember 2013 und die Werbeanlage der Antragstellerin in derjenigen Gestaltung ist, die mit diesem Bescheid beanstandet und deren Beseitigung aufgegeben wurde. Nicht zu entscheiden ist dagegen über die „schlichtere“ Gestaltungsvariante, die von der Antragstellerin während des Beschwerdeverfahrens als Grundlage für eine mögliche einvernehmliche Regelung vorgeschlagen (Schriftsatz vom 4.4.2014) und von den Beteiligten - nach gerichtlichen Hinweisen - in weiteren Schriftsätzen thematisiert wurde, letztlich aber nicht zu einer gütlichen Einigung geführt hat. Dass die Antragstellerin die streitgegenständliche Werbung, deren Beseitigung mit dem angefochtenen Bescheid gefordert worden ist, unabhängig von der Ablehnung des Vergleichsvorschlags durch den Antragsgegner von sich aus teilweise entfernt oder verändert hätte, ist nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich, so dass von einer (teilweisen) Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache nicht auszugehen ist.

2. Aus den Darlegungen der Antragstellerin, soweit sie fristgerecht innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) und den gesetzlichen Anforderungen entsprechend (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO) mit Schriftsatz vom 26. März 2014 vorgetragen wurden, ergeben sich keine Anhaltspunkte für die Rechtswidrigkeit der Beseitigungsanordnung im angefochtenen Bescheid.

Das Landratsamt hat diese Anordnung gestützt auf § 26 Abs. 1 des Staatsvertrags zum Glücksspielwesen in Deutschland (GlüStV) vom 30. Juni 2012 (GVBl 2012, 318). Diese Vorschrift lautet: „Von der äußeren Gestaltung der Spielhalle darf keine Werbung für den Spielbetrieb oder die in der Spielhalle angebotenen Spiele ausgehen oder durch eine besonders auffällige Gestaltung ein zusätzlicher Anreiz für den Spielbetrieb geschaffen werden“. Nach seinem Wortlaut enthält folglich § 26 Abs. 1 GlüStV zwei verschiedene Verbotstatbestände, deren Anwendungsbereiche und Regelungsgehalte einerseits nicht deckungsgleich sind, andererseits aber gemeinsame Schnittmengen aufweisen; je nach dem konkreten Einzelfall können entweder nur einer der beiden Verbotstatbestände oder beide zugleich erfüllt sein (das Verwaltungsgericht spricht auf S. 6 des Beschlusses von drei, nicht von zwei Alternativen, weil es anscheinend die Fallgruppen „Werbung für den Spielbetrieb“ und „Werbung für die angebotenen Spiele“ bereits als Alternativen 1 und 2 ansieht; für die rechtliche Bewertung der Vorschrift ist dies vorliegend aber bedeutungslos).

Dahinstehen kann, ob vorliegend ein Verstoß der Werbeanlage gegen die Gestaltungsvorschrift des § 26 Abs. 1 Alternative 1 GlüStV (Verbot jeglicher Werbung für den Spielbetrieb oder die in der Spielhalle angebotenen Spiele mittels der äußeren Gestaltung der Spielhalle) in Betracht kommt und ob eine derart weite Auslegung dieses Verbots (vgl. zur Reichweite der Alternative 1 in § 26 Abs. 1 GlüStV: Dietlein/Hecker/Ruttig, Glücksspielrecht, 2. Aufl. 2013, § 26 GlüStV Rn. 3 und 4) mit Rücksicht auf verfassungsrechtliche und unionsrechtliche Wertungen auf Bedenken stößt. Das Landratsamt und - ihm folgend - das Verwaltungsgericht haben nämlich die Rechtsgrundlage für die streitgegenständliche Beseitigungsanordnung (jedenfalls auch) in § 26 Abs. 1 Alternative 2 GlüStV („zusätzlicher Anreiz für den Spielbetrieb durch eine besonders auffällige äußere Gestaltung der Spielhalle“) gesehen. In Bezug auf diese Rechtsgrundlage ergibt sich aus den Darlegungen der Antragstellerin nicht, dass Landratsamt und Verwaltungsgericht rechtsfehlerhaft angenommen hätten, zur „äußeren Gestaltung der Spielhalle“ gehöre auch der auf dem Spielhallengelände stehende 12 m hohe Werbepylon mit einer großen Werbetafel und hierin sei nicht nur eine besonders auffällige Gestaltung zu sehen, sondern mit dieser werde auch ein zusätzlicher Anreiz für den Spielbetrieb geschaffen.

Insoweit räumt die Antragstellerin ein, dass - wovon das Verwaltungsgericht ausgeht - die beanstandete Werbeanlage, bestehend aus dem Pylon und der daran angebrachten Tafel - besonders auffällig ist, nämlich aufgrund ihrer Höhe und der Größe und Beleuchtung der Tafel. Das Verwaltungsgericht hat die Unzulässigkeit der streitgegenständlichen Werbung - anders als die Antragstellerin meint (Schriftsatz vom 26.3.2014, S. 2 vorletzter Abschnitt, S. 3 Abschnitt 2) - weder allein aus der besonderen Auffälligkeit der Anlage gefolgert noch den zusätzlichen Anreiz für den Spielbetrieb darin gesehen, dass die Spielhalle als „spielstation“ bezeichnet wird. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht die Wirkung des zusätzlichen Anreizes für den Spielbetrieb in dem Gesamteindruck der Werbeanlage gesehen, der sich aus dem Zusammenwirken verschiedener gestalterischer Elemente (Größe, Form, Farbe, Text, Symbolik, Beleuchtung) ergibt (S. 6 und 7 des Beschlusses). Die Antragstellerin hat keine durchgreifenden Gründe für die Rechtswidrigkeit dieser Bewertung angeführt.

Zur Ausfüllung des Tatbestandsmerkmals „zusätzlicher Anreiz für den Spielbetrieb“ kann auch im Anwendungsbereich des § 26 Abs. 1 GlüStV auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu denjenigen Einschränkungen der Werbung für das Glücksspiel zurückgegriffen werden, die im Anwendungsbereich von § 5 Abs. 1 und 2 GlüStV bestehen (BVerwG, U. v. 20.6.2013 - 8 C 17/12 - juris). Der Reichweite und den Grenzen zulässiger Werbung ist durch verfassungskonforme (Art. 12 Abs. 1 GG) und am Verhältnismäßigkeitsgebot orientierte Auslegung des Glücksspielstaatsvertrags Rechnung zu tragen (BVerwG vom 20.6.2013, a. a. O., Rn. 45); die sich hiernach ergebenden Grenzen zulässiger Werbung stimmen mit den unionsrechtlichen Anforderungen im Wesentlichen überein. Verfassungsrechtlich und unionsrechtlich zulässige Werbung darf (nur) den Verbraucher zum legalen Glücksspielangebot hinlenken, aber nicht auf die Förderung des natürlichen Spieltriebs abzielen. Werbung darf „die bereits zur Teilnahme am Glücksspiel Entschlossenen zum legalen Angebot hinlenken, aber nicht die noch Unentschlossenen zur Teilnahme motivieren“; sie darf nicht „zur aktiven Teilnahme am Spiel anregen“, sie darf aber „über die Existenz der Produkte informieren“ (BVerwG vom 20.6.2013, a. a. O., Rn. 47; ähnlich auch die Kommentierung zum Tatbestandsmerkmal „zusätzlicher Anreiz für den Spielbetrieb“ bei Dietlein/Hecker/Ruttig, a. a. O., § 26 Rn. 8 a. E.). Im selben Sinn hat auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in dem - vorliegend vom Verwaltungsgericht auf Seite 6 angeführten - Beschluss vom 26. Juni 2012 - 10 BV 09.2259 - juris, Rn. 90, zur früheren, insoweit vergleichbaren Rechtslage entschieden.

Die Antragstellerin hat nicht in Zweifel zu ziehen vermocht, dass die Gestaltung der Werbeanlage im vorliegenden Fall deutlich über einen bloßen Hinweis auf die Möglichkeit der Spielteilnahme hinausgeht. Vielmehr kann zum einen der Gestaltung der Werbetafel auch ein Hinweis gerade auf die Möglichkeit des Glücksspiels im Sinn von § 3 Abs. 1 GlüStV (nicht dagegen nur auf Spiele im Allgemeinen) entnommen werden, zum andern ist die Gestaltung geeignet, auch bislang zum Glücksspiel Unentschlossene zur Glücksspielteilnahme zu bewegen, also einen „zusätzlichen Anreiz“ darzustellen. Bei realistischer Betrachtung liegt genau darin auch der Zweck der streitgegenständlichen Werbeanlage. Dass die Werbeanlage vorliegend zugleich, wie die Antragstellerin geltend macht (Schriftsatz vom 26.3.2014, S. 4 oben), die - für sich genommen rein sachliche - Aussage enthält, „Hier finden Sie eine Spielhalle des Unternehmens mit dem Markennamen ‚spielstation‘ und dem Kronensymbol“, ändert an dieser Wertung nichts. Auch ein Firmenschild, das von der breiten Öffentlichkeit zur Kenntnis genommenen werden kann und außer dem Firmenlogo keinerlei Information enthält, kann einen „zusätzlichen Anreiz“ im Sinn der einschlägigen Vorschriften darstellen, nämlich dann, wenn die Gestaltung des Logos selbst darauf gerichtet und geeignet ist, im Zusammenhang mit Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit angenehme Assoziationen hervorzurufen und „einladend“ zu wirken. Dass dies hier der Fall ist, hat die Antragstellerin nicht zu widerlegen vermocht. Ob das Verwaltungsgericht die Assoziationen, die vorliegend von der Werbetafel in der - eingangs unter I beschriebenen - Gestaltung in allen Details zutreffend beschrieben oder sich allzu „blumig“ ausgedrückt hat (wie die Antragstellerin auf S. 3, Abschnitt 3 des Schriftsatzes vom 26.3.2014 meint), kann dahinstehen. Jedenfalls ist die Werbetafel in freundlichen, eher angenehmen als unangenehmen Farben und Farbkontrasten gehalten. Es ist in der goldfarbenen stilisierten Krone ein lachender Mund mit Augen zu erkennen; die stilisierte dreizackige Krone mit jeweils einer Kugel am Ende des Zackens ist auch geeignet (möglicherweise sogar dazu bestimmt), Assoziationen zum Bild des „Jokers“, einer regelrechten „Glückskarte“ in einem Kartenspiel, zu wecken. Mit dem Bild einer goldenen Krone verbindet der unbefangene Betrachter die Vorstellung von Glück und Reichtum; die zusätzlichen Worte „Spiel“ und - unmittelbar darunter stehend - „station“ und das lachende Gesicht suggerieren, solches Glück und solcher Reichtum seien durch die Teilnahme an einem Glücksspiel (im Sinn des § 3 Abs. 1 GlüStV) zu erlangen, das eben in der von dieser Werbetafel beworbenen Halle angeboten wird. Der Ansicht der Antragstellerin, eine nicht zu ihrem Kundenkreis gehörende Person werde unter dem Begriff „spielstation“ und der Krone wohl noch nicht einmal eine Spielhalle vermuten (Schriftsatz vom 26.3.2014, S. 4 oben), kann sich der Verwaltungsgerichtshof nicht anschließen. Vielmehr ist die Werbetafel aufgrund ihrer Gesamtgestaltung geeignet, auch einen bislang Unentschlossenen, aber nicht Uninteressierten zum Glücksspiel zu verleiten.

Im Übrigen weist der Verwaltungsgerichtshof ergänzend darauf hin, dass das Landratsamt mit einem Bescheid vom 7. Juli 2010, der bestandskräftig wurde, gemäß § 33i Abs. 1 Satz 2 GewO nachträgliche Auflagen zur Spielhallenerlaubnis nach § 33i GewO verfügt und dabei unter Nr. I.5 angeordnet hat, dass die Anbringung einer einheitlichen Bewerbung oder Außenreklame für die drei Spielhallen unzulässig ist und dass eindeutig erkennbar sein muss, dass es sich um drei Einzelspielhallen handelt.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

4. Der Streitwert wird gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG festgesetzt. Die Antragstellerin befürwortet unter Hinweis auf die - sowohl für die Errichtung des Werbepylons als auch für die Demontage erheblich über dem Auffangwert (5.000 €) liegenden - Kosten offenbar eine Heraufsetzung des vom Verwaltungsgericht festgesetzten Auffangwerts (Schriftsatz vom 4.4.2014 mit Kostenaufstellung). Allerdings wird der Antragstellerin mit dem angefochtenen Bescheid nicht der Rückbau des Pylons und/oder der Werbetafel aufgegeben, sondern die Beseitigung der auf dem Pylon angebrachten Werbung. Insoweit unterscheidet das Landratsamt in der Begründung des Bescheids zwischen dem Werbeträger als Bauwerk einerseits und der darauf angebrachten, inhaltlich variablen Werbung andererseits. Eine „Beseitigung der Werbung“ im Sinn der bekämpften Anordnung kann demzufolge auch darin liegen, dass die Werbung für die Spielhalle unkenntlich gemacht (z. B. überklebt, überlackiert) wird. Die Kosten hierfür sind mutmaßlich deutlich geringer als die Kosten für einen Rückbau des Werbeträgers; sie sind aber für den Verwaltungsgerichtshof nicht bezifferbar. Nicht zu beziffern ist auch der im Fall der Beseitigung verlorengehende geldwerte „Werbeeffekt“. Deshalb ist der Auffangwert (§ 52 Abs. 2 GKG) anzusetzen.

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Ablehnung der Bezeichnung „Casino“ im Sozialkonzept und zum Betrieb einer Spielhalle.

Die Klägerin verwendet seit ca. 10 Jahren im geschäftlichen Verkehr als Geschäftslogo die Bezeichnung „... Casino“ unter Verwendung einer Wort-Bildmarke. Dieses Logo ließ die Klägerin mit Anmeldung vom 8.6.2012 und unter Eintragung am 17.10.2012 als Markeninhaberin markenrechtlich als Wort-Bildmarke unter der Eintragungsurkundennummer 30 ... 396 beim Deutschen Patent- und Markenamt schützen. In sämtlichen ihrer Spielhallen verwendet die Klägerin dieses Logo sowohl im Außenbereich der Hallen als auch im Innenbereich, wo beispielsweise die Sitze vor den Spielautomaten auf der Rückseite das entsprechende Logo enthalten.

Am 25.6.2013 hatte die Klägerin in einer E-Mail an das Landratsamt Landshut erklärt, den Namen in „... Spielothek“ zu ändern.

Mit Bescheid vom 27.6.2013 (Bl. 15 BA) hat das Landratsamt Landshut auf Antrag der Klägerin vom 20.6.2013 eine glücksspielrechtliche Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle auf dem Grundstück Fl. Nr. ...7, Gemarkung ... erteilt. In Nr. 4 des Bescheides“ wird der Antrag abgelehnt, soweit die Spielhalle als „Casino“ bezeichnet wird“.

„Die Ablehnung erstreckt sich auf jegliche Art der Verwendung der Bezeichnung „Casino“, insbesondere auch im vorgelegten Sozialkonzept in Fassung vom 6.3.2013.“

Weiter heißt es in Nr. 6.4. des Bescheids: „In der laufenden Werbung sind spielanreizende Bezeichnungen wie „Casino“ unzulässig […]“.

Zur Begründung der Ablehnung stützt sich das Landratsamt Landshut im Wesentlichen auf § 26 Abs. 1 GlüStV. Die Bezeichnung als „Casino“ sei unzulässig, da dem Spieler die Möglichkeit hoher Einsätze und großer Gewinne suggeriert würde und dies anreizend wirke. In Spielhallen sei nur das Spielen mit geringeren Einsätzen und weniger hohen Gewinnen möglich, weshalb durch eine Bezeichnung als „Casino“ falsche Informationen vermittelt würden und zum Spielen verleitet werden könne, da dadurch die Aussicht auf das „schnelle große Geld“ impliziert würde. Daher sei eine solche Bezeichnung aus Gründen des Spielerschutzes und der Suchtprävention unzulässig.

Außerdem würden die Werbemaßnahmen § 5 GlüStV überschreiten, da sie irreführend seien.

Die Klägerin meint durch den ablehnenden Teil des Bescheids in ihren Rechten aus Art. 2 Abs. 1, 12 Abs. 1, 14 Abs. 1 GG verletzt zu sein. Außerdem läge eine Verletzung des Rückwirkungsverbots vor.

Aus § 26 Abs. 1 GlüStV könne ein Verbot der Bezeichnung als Casino nicht abgeleitet werden, da dieser in Bayern keine materielle Gesetzeskraft durch Zustimmungs- oder Transformationsgesetz erlangt habe. Anders als in anderen Bundesländern ergäbe sich aus dem bayerischen AGGlüStV nicht, dass für Spielhallen nur die Bezeichnung „Spielhalle“ zulässig sei. Auch wenn man unmittelbare Rechtswirkung des § 26 Abs. 1 GlüStV annehmen würde, könne man daraus kein Verbot der Bezeichnung als „Casino“ ableiten, da der Schutzzweck der Norm dahin ginge, die Verwechslung von privat betriebenen Spielhallen und staatlich konzessionierten Casinos zu verhindern. Da es solche in Bayern nicht gäbe und 80% der in Bayern bestehenden Spielhallen als „Casinos“ bezeichnet würden, bestünde eine solche Verwechslungsgefahr nicht.

Auch meint die Klägerin, von der Bezeichnung als „Casino“ ginge kein stärkerer Spielanreiz aus, als von zulässig erachteten Bezeichnungen wie „PLAYHouse“ oder „Play&Win“.

Die Klägerin erhob am 25.7.2013 Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg und beantragt:

1. Der Genehmigungsbescheid des Landratsamtes Landshut, öffentliche Sicherheit und Ordnung, Gewerbe- und Waffenrecht, vom 27.6.2013, Az. 35-8220.3, wird insoweit aufgehoben, soweit der Antrag der Klägerin gemäß Ziffer 4. des Bescheids abgelehnt wurde, wonach „die Spielhalle als „Casino“ bezeichnet wird. Die Ablehnung erstreckt sich auf jegliche Art der Verwendung der Bezeichnung „Casino“, insbesondere auch im vorgelegten Sozialkonzept in der Fassung vom 6.3.2013.“

2. Der Klägerin wird gestattet im Rahmen ihrer glücksspielrechtlichen Erlaubnis gemäß Bescheid vom 27.6.2013 die Spielhalle als „Casino“ zu bezeichnen und die Bezeichnung „Casino“ zum Betrieb der Spielhalle auf dem Grundstück Fl. Nr. ...7, Gemarkung ..., Gemeinde ..., zu verwenden.

3. Der Beklagte wird verpflichtet, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts den abgelehnten Antrag der Klägerin für das vorgelegte Sozialkonzept in der Fassung vom 6.3.2013 mit der darin enthaltenen Bezeichnung „Casino“, und in den Innenräumen auf den Stühlen und über die Bezeichnung der Spielhalle als „Casino“ zum Betrieb und zur Bezeichnung der Spielhalle auf dem Grundstück Fl. Nr. ...7 Gemarkung ..., neu zu verbescheiden.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte stützt sich im Wesentlichen auf die Gründe des angefochtenen Bescheids. Außerdem führt er an, dass schon das Rechtsschutzbedürfnis aufgrund der E-Mail der Klägerin vom 25.6.2013 an das Landratsamt Landshut fraglich sei, da in dieser die Klägerin erklärte, den Namen in „... Spielothek“ zu ändern. Maßgebliche Rechtsgrundlage für das Verbot der Bezeichnung „Casino“ sei § 26 Abs. 1, 1. Altern. GlüStV, der eine Werbung für den Spielbetrieb oder die in der Spielhalle angebotenen Spiele durch die äußere Gestaltung der Spielhalle verbiete. Nach der Gesetzesbegründung gehe von der blickfangmäßig herausgestellten Bezeichnung der Spielhalle als Casino, Spielbank u. ä. ein übermäßiger werblicher Reiz aus (vgl. LT-Drs. 16/11955, S. 31). Das Angebot von Casinospielen einschl. Poker sei wegen ihres herausragenden Suchtpotentials auf Spielbanken begrenzt (vgl. LT-Drs. 16/11995, S. 20). Außerdem stelle die Bezeichnung „Casino“ eine irreführende Werbung für öffentliche Glücksspiele dar (§ 5 Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 GlüStV i. V. m. § 4 Abs. 1 Nr. 2 und 9 Werberichtlinien).

Das Gericht hat mit Schreiben vom 29.7.2014 um Stellungnahme des Beklagten gebeten, was der genaue Regelungsinhalt der streitgegenständlichen Ablehnung sein soll, nachdem in Nr. 6.4 des Bescheides in der laufenden Werbung die spielanreizende Bezeichnung als „Casino“ unzulässig ist. Das Landratsamt hat dazu mitgeteilt, dass die Auflage in Nr. 6.4 nicht angefochten worden sei und auch deshalb der Klage das Rechtsschutzbedürfnis fehle. Mit dem Bescheid vom 27.6.2013 sollte verhindert werden, dass in der Außenwerbung und in der Innenwerbung (z. B. auf Stühlen und sonstigen Einrichtungsgegenständen) die Bezeichnung „Casino“ verwendet werde. Da das Sozialkonzept an gut sichtbarer Stelle ausgelegt werde, sollte auch in diesem Druckwerk die Bezeichnung „Casino“ unterbunden werden.

Im Übrigen wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze, auf die vorgelegten Behördenakten sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 5.3.2015 Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist zulässig und begründet. Die Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor.

1. Statthafte Klageart ist hier die Versagungsgegenklage, § 42 Abs. 1, 2. Altern. VwGO, die es ermöglicht auch einen ablehnenden selbstständigen Teil eines Verwaltungsaktes aufzuheben und zum Erlass dieses abgelehnten Teils der hier beantragten Erlaubnis zu verpflichten. Die Klagebefugnis gemäß § 42 Abs. 2 VwGO ergibt sich aus der möglichen Verletzung von Art. 14 Abs. 1, 12 Abs. 1, 2 Abs. 1 i. V. m. 19 Abs. 3 GG.

Auch die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen liegen vor, insbesondere wurde die Frist gemäß § 74 Abs. 1 VwGO gewahrt.

Auch das Rechtsschutzbedürfnis kann hier nicht aufgrund der E-Mail der Klägerin vom 25.6.2013 verneint werden, in der sie ankündigte die Spielhalle in „... Spielothek“ umzubenennen. Aus dem E-Mail lässt sich auch nicht entnehmen, dass sie auf ihr Recht, diese Einschränkung gerichtlich überprüfen zu lassen, verzichten wollte, so dass eine gerichtliche Überprüfung nicht rechtsmissbräuchlich ist.

2. Die Klage ist auch begründet.

Die Ablehnung des Antrags in Nr. 4 des Bescheides, soweit die Spielhalle als „Casino“ bezeichnet wird und sich die Ablehnung auf jegliche Art der Verwendung der Bezeichnung „Casino“, insbesondere auch im vorgelegten Sozialkonzept erstreckt, ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO. Deshalb war der Bescheid insoweit aufzuheben und die Beklagte zur Neuverbescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu verpflichten (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).

Die Ablehnung ist materiell rechtswidrig. Der Beklagte stützt hier die Ablehnung vor allem auf § 26 Abs. 1 GlüStV. Nach § 26 Abs. 1 GlüStV darf von der äußeren Gestaltung der Spielhalle keine Werbung für den Spielbetrieb oder die in der Spielhalle angebotenen Spiele ausgehen oder durch eine besonders auffällige Gestaltung ein zusätzlicher Anreiz für den Spielbetrieb geschaffen werden. Zwar wird der Begriff Werbung im GlüStV nicht weiter definiert, man kann hier allerdings § 2 der zu § 5 GlüStV erlassenen Werberichtlinie heranziehen, wonach Werbung jede Äußerung bei der Ausübung eines Handelsgewerbes, Handwerks oder freien Berufs mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zu fördern, ist. Nach seinem Wortlaut enthält § 26 Abs. 1 GlüStV zwei verschiedene Verbotstatbestände, deren Anwendungsbereich und Regelungsgehalt einerseits nicht deckungsgleich sind, andererseits aber gemeinsame Schnittmengen aufweisen; je nach dem konkreten Einzelfall können entweder nur einer der beiden Verbotstatbestände oder beide zugleich erfüllt sein (so BayVGH vom 26.5.2014, Az. 22 CS 14.640). Hier rechtfertigt keine der Alternativen des § 26 Abs. 1 GlüStV die generelle Untersagung der Bezeichnung als „Casino“. Wie das Landratsamt Landshut im gerichtlichen Verfahren näher konkretisierte, sollte durch Nr. 4 des Bescheides jegliche Bezeichnung der Spielhalle als „Casino“ sowohl in der Außenwerbung als auch in der Innenwerbung und auch im Sozialkonzept ausgeschlossen sein. Das Landratsamt will damit nicht nur dann, wenn von der Bezeichnung „Casino“ ein besonderer Spielanreiz ausgeht, sondern jegliche Bezeichnung als „Casino“ in der Außen- und Innenwerbung sowie in den vorgelegten Sozial- und Informationskonzepten verhindern.

Der ablehnende Teil des Bescheides kann sich jedenfalls nicht auf das Tatbestandsmerkmal „zusätzlicher Anreiz für den Spielbetrieb“ in § 26 Abs.1, 2. Alt. GlüStV stützen. Die Reichweite und Grenzen zulässiger Werbung sind durch verfassungskonforme Auslegung zu bestimmen. Nach der Rechtsprechung des BVerwG darf Werbung „die bereits zur Teilnahme am Glücksspiel Entschlossenen zum legalen Angebot hinlenken, aber nicht die Unentschlossenen zur Teilnahme motivieren“ (BVerwG vom 20.6.2013 - 8 C 17/12, Rn. 47). Sie darf nicht zur „aktiven Teilnahme am Spiel anregen“, sie darf aber über die Existenz der Produkte informieren (BVerwG vom 20.6.2013, a. a. O., Rn. 47; so auch BayVGH vom 26.5.2014, Az. 22 CS 14.640, Rn. 16).

Nicht jegliche Bezeichnung als „Casino“ stellt aber einen besonderen zusätzlichen Anreiz für den Spielbetrieb dar. Dies ist von der Gestaltung des Logos im Einzelfall, insbesondere von der Größe und Außenwirkung abhängig.

Auch kann § 26 Abs. 1, 1. Altern. GlüStV (Verbot jeglicher Werbung für den Spielbetrieb oder die in der Spielhalle angebotenen Spiele mittels der äußeren Gestaltung der Spielhalle) den hier streitgegenständlichen ablehnenden Teil des Bescheides nicht stützen. Selbst nach dem Wortlaut des § 26 Abs. 1, 1. Altern. GlüStV müsste von der „äußeren Gestaltung“ der Spielhalle eine Werbewirkung ausgehen. Die Werbung im Innenbereich einer Spielhalle ist hier nicht untersagt. Ebenso wenig fällt in den Anwendungsbereich der Norm die Untersagung der Bezeichnung „Casino“ im Sozialkonzept der Antragsunterlagen für die glücksspielrechtliche Erlaubnis. Zwar wird in der Literatur eine sehr weite Auslegung der Vorschrift vertreten. Nach der Kommentierung Dietlein/Hecker/Ruttig, Glücksspielrecht, 2. Aufl., statuiert § 26 Abs. 1 Altern. 1 in seinem Anwendungsbereich ein Totalverbot für Werbung. Die Vorschrift soll damit deutlich über den Regelungsgehalt von § 5 hinausgehen, wonach Werbung für öffentliches Glücksspiel im Grundsatz zulässig ist, sich aber hinsichtlich ihres Inhalts an den Maßgaben dieser Vorschrift zu halten hat. Danach kann Werbung für den Spielbetrieb - und damit verboten - auch die vom Betreiber gewählte Bezeichnung der Spielstätte sein. Dies gelte in jedem Fall für Bezeichnungen wie „Casino“ oder „Spielbank“ (Dietlein/Hecker/Ruttig, 2. Aufl., § 26 Rn. 5).

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat aber bereits darauf hingewiesen, dass eine derart weite Auslegung des Verbots mit Rücksicht auf verfassungsrechtliche und unionsrechtliche Wertungen auf Bedenken stößt (so BayVGH vom 26.5.2014 a. a. O., Rn. 14). Wie bereits oben ausgeführt, ist aber § 26 Abs. 1, 1. Alt. GlüStV auf Werbung durch die äußere Gestaltung der Spielhalle beschränkt. Es findet sich im Wortlaut des Gesetzes auch keine Stütze für die Auffassung, dass damit in jedem Fall auch die Bezeichnung „Casino“ oder „Spielbank“ unterbunden ist. Ein bloßer Hinweis auf die Existenz einer Spielhalle oder auf die Möglichkeit der Spielhalle ist mit den Zielen des § 1 GlüStV vereinbar (vgl. VGH vom 26.06.2012 Az. 10 BV 09.2259 Rn. 90 u. VGH vom 26.05 .2014 Az.22 CS 14.640 Rn.17). Dies kann auch durch die Bezeichnung der Spielhalle als Casino erfolgen.

Zwar kann auch von einer blickfangmäßig herausgestellten Bezeichnung als „Casino“ ein übermäßiger Anreiz zum Spielen ausgehen. Daraus kann aber nicht gefolgert werden, dass jegliche Verwendung der Bezeichnung „Casino“ für eine Spielhalle unzulässig ist.

Die Länder waren insbesondere hier ermächtigt Ausführungsgesetze mit weitergehenden Bestimmungen zu erlassen, § 28 GlüStV. Während andere Bundesländer, z. B. NRW regeln, dass für Spielhallen lediglich die Bezeichnung „Spielhalle“ zulässig ist, hat Bayern von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht. Doch auch in den Bundesländern mit strengeren Regeln erlauben die Gerichte eine zusätzliche Namensbezeichnung, da von bestimmten Begriffen keine zusätzlichen Lockanreize ausgehen und ansonsten keine Unterscheidungsmöglichkeit mehr bestünde (vgl. VG Düsseldorf vom 17.2.2014, Az. 3 K 4238/13). Um Verwechslungen mit staatlichen Spielstätten zu vermeiden, wird aber in NRW z. B. generell die Bezeichnung als „Casino“ verboten.

Da der bayerische Gesetzgeber eine solche Regelung nicht getroffen hat, kann eine weitergehende Beschränkung als sie in § 26 Abs. 1 GlüStV vorgesehen ist, nicht angenommen werden. Es ist nicht möglich, durch einen Rückgriff auf die Ziele des § 1 GlüStV jeglichen Ausschluss der Bezeichnung von Spielhallen mit dem Wort Casino zu begründen, da § 1 GlüstV dies nicht hinreichend konkret ausschließt und der bayerische Gesetzgeber keine solche Ausschlussregelung im Ausführungsgesetz getroffen hat. Es besteht somit in Bayern keine Rechtsgrundlage dafür, dass im Innenbereich der Spielhalle und im Sozialkonzept die Bezeichnung „Casino“ untersagt wird noch dafür, dass die Bezeichnung „Casino“ für eine Spielhalle in Bayern generell unzulässig ist.

Der Beklagte untersagt der Klägerin aber im streitgegenständlichen Ablehnungsteil des Bescheides jede Bezeichnung als „Casino“.

Der angegriffene Teil des Bescheides ist somit rechtswidrig und war aufzuheben und die Beklagte zur Neuverbescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu verpflichten (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Das Gericht konnte keine Spruchreife im Sinne des § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO herstellen, da der Regelungsinhalt von Nr. 4 des Bescheides vom 27.6.2013 und die zugrunde liegenden Antragsunterlagen nicht hinreichend konkret sind. Allerdings kann das vorgelegte Sozialkonzept nicht wegen der darin enthalten Verwendung der Bezeichnung Casino abgelehnt werden. Ebenso ist die Verwendung der Bezeichnung Casino im Innenbereich, etwa auf der Rückseite der Sitze vor den Spielautomaten nicht durch § 26 Abs.1 GlüStV verboten.

Gemäß Art. 9 Abs. 1 Nr.1 AGGlüStV darf die Erlaubnis nur erteilt werden, wenn die Errichtung und der Betrieb der Spielhalle nicht den Zielen des § 1 GlüStV zuwiderläuft. Dies ist wie oben ausgeführt nicht der Fall. Ferner ist nach Art 9 Abs.1 Nr. 2 c) AGGlüStV bei Erteilung der glücksspielrechtlichen Erlaubnis die Einhaltung der Werbebeschränkungen des § 5 GlüStV sicherzustellen, die in § 4 WerbeRL konkretisiert wurden. Da in Bayern die Bezeichnung einer Spielhalle mit Casino weder durch § 26 Abs. 1 GlüStV noch durch das Ausführungsgesetz untersagt ist, kann nicht generell von einer Irreführung i. S. v. § 4 Abs. 1 Nr. 2 WerbeRL ausgegangen werden. Denn es handelt sich dann um eine gesetzlich zulässige Bezeichnung. Dann ist auch die Werbung damit grundsätzlich zulässig (vgl. dazu auch OLG Brandenburg vom 26.11.2009, Az. 6 U 12/09). Es handelt sich hier dann um eine richtige Angabe, die nur bei überhöhter Irreführungsgefahr noch irreführend angesehen werden könnte (vgl. dazu BGH vom 27.4.2014, Az. IZR 53/13). Dafür hätte die Behörde auch die Darlegungs- und Nachweislast. Es bestehen aber auch keine Anhaltspunkte, dass eine Verwechslungsgefahr mit staatlichen Spielbanken besteht, da diese nur in neun Orten in Bayern vorhanden sind und zudem sich vom äußeren Logo und auch von den Gebäulichkeiten deutlich von privaten Spielhallen unterscheiden. Die staatlichen Spielbanken werden auch nicht als Spielcasinos bezeichnet. Eine Irreführung über die Gewinnchancen und Art und Höhe der Gewinne gemäß § 4 Nr. 2 WerbeRL kann rein aus der Bezeichnung „Casino“ nicht angenommen werden.

Durch die nicht angefochtene und damit bestandskräftige Auflage in Nr. 6.4 des Erlaubnisbescheids, wonach in der laufenden Werbung spielanreizende Bezeichnungen wie „Casino“ unzulässig sind, ist die laufende Werbung nicht Streitgegenstand dieses Verfahrens. Allerdings ist die Verwendung eines Firmenlogos mit der Bezeichnung Casino als bloßer Hinweis auf das Vorhandensein einer Spielhalle von dieser Auflage nicht erfasst, da unter „laufender Werbung“ auch nach Auffassung des Landratsamtes die evtl. wechselnde Werbung mit Flyern und anderen Werbemitteln zu verstehen ist, nicht aber die Bezeichnung der Spielhalle im Schaufenster mit Casino, die nicht ständig wechselt. Um dies klarzustellen, erfolgte auch die Ablehnung in Nr. 4 des Bescheides.

Es kann aber die Verwendung eines Firmenlogos, auch mit der Bezeichnung „Casino“, deutlich über einen bloßen Hinweis auf die Möglichkeit der Spielteilnahme hinaus gehen und dann durch § 26 Abs.1, 2. Alt. GlüStV untersagt sein, selbst wenn es außer dem Firmenlogo keinerlei Informationen enthält, aber einen zusätzlichen Anreiz im Sinne der einschlägigen Vorschriften darstellt. Dies ist dann der Fall, wenn die Gestaltung selbst darauf gerichtet und geeignet ist, im Zusammenhang mit Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeiten angenehme Assoziationen hervorzurufen und einladend zu wirken oder der Größe nach sehr auffällig ist (vgl. VGH vom 26.05.2014 a. a. O. Rn.17). Dies ist aber eine Frage des Einzelfalles und noch nicht spruchreif.

Da es sich bei Art. 9 Abs. 1 AGGlüStV um eine Ermessensnorm handelt, kann der Beklagte nur zur Neuverbescheidung verpflichtet werden, § 113 Abs. 5 VwGO.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit mit Abwendungsbefugnis beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 709 ZPO, § 711, § 713 ZPO.

Die Berufung gegen das Urteil wird wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen, weil die Frage, ob die Bezeichnung „Casino“ für Spielhallen auch in Bayern unzulässig ist, noch höchstrichterlicher Klärung bedarf (§ 124 a Abs. 1 VwGO).

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 30. Juli 2013 - 5 K 2495/12 - wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird in Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für das dortige Verfahren von Amts wegen sowie für das Berufungszulassungsverfahren auf 15.000 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der auf die Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), auf besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) sowie auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sind dann gegeben, wenn neben den für die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sprechenden Umständen gewichtige, dagegen sprechende Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatsachenfragen bewirken und mithin der Erfolg des angestrebten Rechtsmittels zumindest offen ist. Dies ist bereits dann ausreichend dargelegt, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 -, VBlBW 2000, 392; VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 27.01.2004 - 9 S 1343/03 -, NVwZ-RR 2004, 416, und vom 17.03.2004 - 9 S 2492/03 -). Ausgehend hiervon werden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung mit dem Antragsvorbringen nicht hervorgerufen.
Das Verwaltungsgericht hat die Verpflichtungsklage der Klägerin auf Erteilung einer gewerberechtlichen Erlaubnis für den Betrieb einer Spielhalle mit der Begründung abgelehnt, dass der Erteilung § 42 Abs. 2 LGlüG entgegenstehe, weil die Spielhalle der Klägerin in einem baulichen Verbund mit einer weiteren in dem gemeinsamen Gebäude untergebrachten Spielhalle stehe. § 42 Abs. 2 LGlüG verstoße weder gegen deutsches Verfassungsrecht noch gegen das Recht der Europäischen Gemeinschaften. § 42 Abs. 2 LGlüG betreffe das Recht der Spielhallen, für das der Bund nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG keine Gesetzgebungskompetenz mehr besitze. Der Landesgesetzgeber habe mit § 42 Abs. 2 LGlüG weder in die beim Bund verbliebene Gesetzgebungskompetenz für das Recht der Spielautomaten noch in die Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes für das Städtebaurecht eingegriffen. § 42 Abs. 2 LGlüG verstoße auch nicht gegen die grundrechtlichen Gewährleistungen aus Art. 12 Abs. 1 GG, Art. 14 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 1 GG sowie den aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Grundsatz des Vertrauensschutzes. Die Klägerin genieße nicht etwa deswegen Vertrauensschutz, weil sie seit dem 22.02.2012 eine Baugenehmigung für die Nutzung der Räume als Spielhalle besitze.
Das Zulassungsverbringen der Klägerin stellt diese Erwägungen im verwaltungsgerichtlichen Urteil nicht ernstlich in Frage.
a. Soweit die Klägerin darauf abstellt, dass sie zum Zeitpunkt der Beantragung der gewerberechtlichen Erlaubnis zum Betrieb der Spielhalle (20.08.2012) einen Anspruch auf ihre Erteilung gehabt habe und dieser Anspruch „jetzt auch noch“ bestehe, wird bereits nicht dargelegt, warum hier maßgeblich auf den Zeitpunkt der behördlichen Antragstellung abzustellen sein sollte (vgl. dazu: BVerwG, Urteil vom 17.12.1954 - V C 97.54 -, BVerwGE 1, 291, 295; Bosch/Schmidt, Praktische Einführung in das verwaltungsgerichtliche Verfahren, 8. Aufl. (Vorauflage), § 39 III 1). Darüber hinaus stünde einem solchen Anspruch § 25 Abs. 2 GlüStV entgegen, nach dem - wie auch gemäß § 42 Abs. 2 des Landesglücksspielgesetzes, das allerdings erst zum 29.11.2012 in Kraft getreten ist - die Erteilung einer Erlaubnis für eine Spielhalle, die in einem gemeinsamen Gebäude mit einer weiteren Spielhalle untergebracht ist, ausgeschlossen ist. Mit der Ratifikation hat der Glücksspielstaatsvertrag 2012 (GlüÄndStV) die Qualität eines formellen Landesgesetzes angenommen und entfaltet mit seinem Inkrafttreten am 01.07.2012 (vgl. Art. 2 GlüÄndStV) unmittelbare Verbindlichkeit auch gegenüber privaten Dritten (Dietlein/Hecker/ Ruttig, Glücksspielrecht, 2. Aufl., Einf RdNr. 2).
Weiterhin hat das Verwaltungsgericht zu Recht darauf abgestellt, dass die Klägerin im Hinblick auf die baurechtliche Genehmigung vom 22.02.2012 keinen Vertrauensschutz genießt. Die Baugenehmigung ist nach § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO zu erteilen, wenn dem genehmigungspflichtigen Vorhaben keine von der Baurechtsbehörde zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften, also jene, die Anforderungen an das Bauvorhaben enthalten und über deren Einhaltung nicht eine andere Behörde in einem gesonderten Verfahren durch Verwaltungsakt entscheidet (§ 58 Abs. 1 Satz 2 LBO), entgegenstehen. Die Einhaltung der gewerberechtlichen Anforderungen an den Betrieb einer Spielhalle gehören - ungeachtet möglicher Überschneidungen mit auch bodenrechtlich relevanten Fragen (vgl. dazu: BVerwG, Urteil vom 27.04.1993 - 1 C 9.92 -, GewArch 1993, 374; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 04.09.2013 - 1 M 88/13 -, ZfWG 2013, 428) - nicht zu den von der Baurechtsbehörde zu prüfenden Fragen (vgl. andererseits zum Bescheidungsinteresse für die Erteilung einer Baugenehmigung oder zum Rechtsschutzbedürfnis für eine entsprechende Verpflichtungsklage, wenn die gewerberechtliche Erlaubnis wegen der Regelungen des § 42 LGlüG nicht erteilt werden kann: VGH Bad.-Württ., Urteil vom 09.10.2013 - 5 S 29/12 -, BauR 2014, 527). Deswegen entfaltet die erteilte Baugenehmigung zur Errichtung einer Spielhalle weder Bindungswirkung hinsichtlich der Rechtsfragen, die in die Prüfungskompetenz der Gewerbebehörden fallen, noch begründet sie hinsichtlich der gewerberechtlichen Erlaubnisvoraussetzungen oder Versagungsgründe Vertrauensschutz. Insbesondere darf die Gewerbebehörde unter Missachtung zwingender gesetzlicher Regelungen nicht nach Maßgabe der Rechtsvorstellungen der Klägerin entscheiden (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.03.1990 - 1 C 47.88 -, GewArch 1990, 244).
b. Für die hier in Rede stehende Regelung des § 42 Abs. 2 LGlüG steht entgegen dem Zulassungsvorbringen der Klägerin dem Landesgesetzgeber die Gesetzgebungskompetenz gemäß Art. 70 GG zu. § 42 Abs. 2 LGlüG zählt zu den Normen, die im Sinne von Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG zum Recht der Spielhallen gehören. Dieses Recht wurde im Zuge der Föderalismusreform durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28.08.2006 (BGBl. I 2006, 2034) ausdrücklich vom Recht der Wirtschaft ausgenommen, das zur konkurrierenden Gesetzgebung zählt. Die Klägerin stellt nicht in Frage, dass diese Ausnahme von der allgemeinen Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das Recht der Wirtschaft - wie fast einhellig angenommen wird (vgl. dazu die Nachweise bei: BayVerfGH, Entscheidung vom 28.06.2013 - Vf. 10-VII-12 u.a. -, NVwZ 2014, 141; VG Berlin, Urteil vom 01.03.2013 - 4 K 336.12 -, ZfWG 2013, 200) - jedenfalls den Regelungsgegenstand des bisherigen § 33i GewO betrifft, der gemäß Art. 125a Abs. 1 Satz 2 GG durch die Regelung des § 42 Abs. 2 LGlüG ersetzt wird (vgl. auch § 41 Abs. 1 Satz 1 LGlüG). Ob darüber hinaus auch die in §§ 33c bis g GewO geregelten Materien von der Gesetzgebungskompetenz der Länder nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG erfasst sind (zum Streitstand vgl. ebenfalls die obigen Nachweise), bedarf hier keiner weiteren Erörterung. Allerdings geht der Landesgesetzgeber selbst davon aus, dass die in der Föderalismusreform übertragene Zuständigkeit für die Spielhallen nur die „räumlich radizierte“ Spielhallenerlaubnis in § 33i GewO, nicht dagegen das gewerbliche Spielerecht der §§ 33c bis g GewO umfasst (vgl. LT-Drs. 14/1930, S. 30 zum Glücksspielstaatsvertrag 2008) und lässt dieses im Landesglücksspielgesetz auch unberührt (vgl. § 51 Abs. 3 Satz 2 LGlüG). Denn das in § 42 Abs. 2 LGlüG geregelte Verbot mehrerer Spielhallen in einem baulichen Verbund betrifft (negative) ortsgebundene Erlaubnisvoraussetzungen, die wie die personellen Erlaubnisvoraussetzungen in den Regelungsbereich des § 33i GewO fallen (vgl. dazu: Rengeling/Szczekalla, Bonner Kommentar zum Grundgesetz, Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 RdNr. 153; Wiedemann/Krappel, Grenzen landesrechtlicher Rechtsetzungsbefugnisse im Normbereich bundesgesetzlicher Verordnungsermächtigungen, NVwZ 2013, 673). § 42 Abs. 2 LGlüG knüpft an die konkrete Situation der Lage einer bzw. mehrerer Spielhallen vor Ort an, indem er - wie es das Verwaltungsgericht zutreffend formuliert hat - die Dichte von Spielhallen in einem bestimmten Gebiet zum Gegenstand hat und ist in diesem Sinne „räumlich radiziert“. Die Bestimmungen des gewerblichen Spielerechts in §§ 33c - g GewO regeln insoweit hingegen die Dichte von Spielgeräten in bestimmten Räumen.
Aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 33i Abs. 2 Nr. 3 GewO, auf die das Zulassungsvorbringen verweist, ergibt sich nichts anderes (so aber: Weidemann/Krappel, a.a.O.; Burarack/Kessel, Spielhallenrecht - Vorhang zu und alle Fragen offen?, ZfWG 2013, 321; Degenhart, Recht des gewerblichen Gewinnspiels und Recht der Spielhallen im Kompetenzbereich des Grundgesetzes, DVBl. 2014, 416). Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht (Urteile vom 09.10.1984 - 1 C 11.83 -, GewArch 1985, 64 und vom 24.04.1990 - 1 C 54.88 -, GewArch 1990, 241) es für unzulässig gehalten, die Versagung der Erlaubnis nach § 33i GewO wegen übermäßiger Ausnutzung des Spieltriebs (§ 33i Abs. 2 Nr. 3 GewO) mit bereits in der Nachbarschaft vorhandenen Spielhallen zu begründen. Allerdings hat es das Bundesverwaltungsgericht - worauf bereits das Urteil des Verwaltungsgerichts hinweist - für denkbar gehalten, dass der Normgeber den betreffenden Versagungsgrund weiter definiert und ausgeführt, dass es vom Regelungsgehalt des einzelnen Versagungsgrundes abhängt, inwieweit Anforderungen genügt werden muss, die inhaltlich durch die Beziehungen zwischen der Spielhalle und ihrer Umgebung bestimmt werden (BVerwG, Urteil vom 09.10.1984, a.a.O.). Ein solcher Versagungsgrund ist nunmehr durch die Regelung des § 42 Abs. 2 LGlüG getroffen worden. Vor diesem Hintergrund fehlt für die Annahme, dass die Übertragung der Gesetzgebungszuständigkeit für das Recht der Spielhallen auf die Länder nur im Rahmen der bisherigen Fassung des § 33i GewO und der dazu ergangenen Rechtsprechung erfolgen sollte, der Landesgesetzgeber mithin keine darüber hinaus gehenden Regelungsbefugnisse für ortsgebundene Erteilungsvoraussetzungen haben sollte und den bisherigen Rechtszustand insoweit nicht verändern, sondern quasi nur verwalten kann, jedweder Anhaltspunkt (vgl. zur Entstehungsgeschichte der Landeskompetenz für das Recht der Spielhallen aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 in Verbindung mit Art. 70 GG: Schneider, Das Recht der Spielhallen nach der Föderalismusreform, GewArch 2009, 265).
Auch mit dem Vorbringen der Klägerin, dass den Ländern nicht das Recht zustehe, in den Bereichen der konkurrierenden Gesetzgebung, die bereits durch abschließende Normierungen des Bundes geregelt seien, ihrerseits in das Bodenrecht und die Bodennutzung im Einzelnen eingreifende und ändernde rechtliche Regelungen zu erlassen, wird die Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils nicht ernstlich in Frage gestellt. Das Verwaltungsgericht hat insoweit ausgeführt, dass der Landesgesetzgeber mit dem Erfordernis des § 42 Abs. 2 LGlüG das Ziel verfolge, die Spielsucht zu bekämpfen und einzudämmen, und damit gerade keinen Belang verfolge, der im Rahmen des Städtebaurechts im Sinne des Art. 74 Abs. 1 Nr. 18 GG erheblich sein könne. Diese Erwägungen greift der insoweit pauschal gehaltene Vortrag der Klägerin im Zulassungsantrag nicht näher an. Das Verwaltungsgericht hat den Zweck des § 42 Abs. 2 LGlüG zutreffend dahingehend bestimmt, dass eine übermäßige Ausnutzung des Spieltriebs verhindert werden soll (vgl. LT-Drs. 15/2431, S. 50 f.; S. 105; vgl. auch Urteil des Senats vom 12.09.2013 - 6 S 1172/13 -, ZfWG 2014, 34). Städtebauliche Regelungen hingegen sollen Bodennutzungen einander sachgerecht zuordnen. Soweit bauplanungsrechtliche Vorschriften Spielhallen betreffen, soll mit ihnen sichergestellt werden, dass eine solche Nutzung unter städtebaulichen Gesichtspunkten im Einklang mit dem Gebietscharakter und anderen Nutzungen ausgeübt wird. Dass in beiden kompetenzrechtlich zu unterscheidenden Bereichen Regelungen zu Spielhallen getroffen werden, ordnet sie nicht dem jeweils anderen Kompetenzbereich zu (BayVerfGH, Entscheidung vom 28.06.2013, a.a.O.; VG Oldenburg, Beschluss vom 03.09.2013 - 12 B 5441/13 -, juris). Soweit die Klägerin letztlich meint, das Ziel des Landesglücksspielgesetzes, die Glücksspielsucht zu bekämpfen, sei lediglich vorgeschoben und der Landesgesetzgeber würde allein versuchen, mit dieser vorgeschobenen Regelung die Umsätze und Einkünfte aus dem Monopol für sich zu erhalten, geht diese Überlegung schon deswegen fehl, weil hinsichtlich des Rechts der Spielhallen ein (faktisches) staatliches Monopol nicht in Rede steht. Angesichts der klaren Gesetzesbegründung (LT-Drs. 15/2431) sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich und auch nicht von der Klägerin dargelegt, dass der Landesgesetzgeber mit den Regelungen des 7. Abschnitts des Landesglücksspielgesetzes ein fiskalisches Interesse - etwa durch eine Reduzierung der gewerblichen Spielhallen zu Gunsten der Einnahmen staatlicher Spielbanken - verfolgen würde.
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c. Die Klägerin vermag auch nicht mit dem im Hinblick auf das „Grundrecht der Berufsfreiheit und der Gewährleistung des Eigentums, den Gleichheitssatz und den aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Grundsatz des Vertrauensschutzes“ gemachten Vortrag die Zulassung der Berufung zu erreichen. Die Klägerin führt insoweit aus, dass es für eine Beschränkung der genannten Grundrechte an dem Erfordernis des Schutzes überragend wichtiger Gemeinschaftsgüter wie auch an vernünftigen Erwägungen des Gemeinwohls fehle. Dies wird im Wesentlichen damit begründet, dass es „keine klaren und eindeutigen wissenschaftlichen Gutachten gibt, die diese Regelungen als vernünftig und erforderlich für die damit .. bezweckte Eindämmung der Spielsucht ansehen“.
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Im Hinblick auf das Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) beinhaltet § 42 Abs. 2 LGlüG eine Regelung der Berufsausübung und lässt die von der Verfassung verstärkt geschützte Freiheit der Berufswahl unberührt. § 42 Abs. 2 LGlüG verwehrt - auch in seinen wirtschaftlichen Auswirkungen (vgl. dazu: BVerfG, Beschluss vom 12.06.1990 - 1 BvR 355/86 -, NJW 1990, 2306) - nicht den Zugang zum Beruf eines Spielhallenbetreibers, sondern hat vielmehr Modalitäten der Berufsausübung zum Gegenstand, wenn er regelt, welche räumlichen Anforderungen an Spielhallen zu stellen sind. Beschränkungen der Berufsausübung müssen durch vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls legitimiert sein. Mit § 42 Abs. 2 LGlüG soll - wie bereits ausgeführt - eine übermäßige Ausnutzung des Glücksspiels verhindert und damit die Spielsucht mit ihren gravierenden Folgen für den einzelnen Betroffenen und die Gesellschaft bekämpft werden. Dabei handelt es sich zweifelsfrei um legitime Gemeinwohlziele. Dies stellt das Zulassungsvorbringen auch nicht in Frage. Entgegen der Ansicht der Klägerin bestehen auch keine Zweifel an der Geeignetheit der Regelung in § 42 Abs. 2 LGlüG. Der Normgeber verfügt bei der Setzung generell-abstrakter Regelungen über einen prinzipiell weiten Gestaltungsspielraum. Es ist Sache des Normgebers zu entscheiden, mit welchen Mitteln der von ihm verfolgte Zweck einer Maßnahme zu erreichen ist. Die dieser Entscheidung zugrundeliegenden - oftmals fachbezogenen - Erwägungen und Wertungen, zumal Einschätzungen prognostischer Art, können gerichtlich nur dann beanstandet werden, wenn sie eindeutig widerlegbar oder offensichtlich fehlerhaft sind oder wenn sie der verfassungsrechtlichen Werteordnung zuwiderlaufen. Demnach ist bei der gerichtlichen Kontrolle der Zwecktauglichkeit von Gesetzen die Eignung einer gesetzlichen Maßnahme nur dann zu verneinen, wenn das eingesetzte Mittel schlechthin ungeeignet ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 03.12.1965 - 1 BvL 15/64 -, BVerfGE 71, 206, 215). Eine solche Ungeeignetheit legt die Klägerin mit ihrem Zulassungsvorbringen nicht dar. Es ist nicht von der Hand zu weisen, dass - wovon der Gesetzgeber ausgeht (vgl. LT-Drs. 15/2431, S. 105) - das Verbot sog. Mehrfachkonzessionen gemeinsam mit der Abstandsflächenregelung in § 42 Abs. 1 LGlüG der spielenden Person nach Verlassen einer Spielhalle die Möglichkeit eröffnen soll, einen inneren Abstand vom gerade beendeten Spiel an einem Geldspielgerät oder der Teilnahme an einem anderen Spiel zu finden, um somit die Chance zu erhalten, ihr Verhalten zu reflektieren und zu einer möglichst unbeeinflussten Eigenentscheidung zu kommen, ob sie das Spiel fortsetzen möchte. Hierin kommt die Einschätzung des Gesetzgebers zum Ausdruck, dass es zu einer wirksamen Bekämpfung der Glücksspielsucht beitragen kann, wenn es eine Auflockerung der räumlichen Ansammlung von Spielhallen für den Spieler schwieriger macht, von einer Spielhalle in eine andere zu wechseln. Dass ein Zusammenhang zwischen der leichten Verfügbarkeit und Griffnähe eines Spielangebots und einem verstärkten Nachfrageverhalten sowie einem damit verbundenen Anstieg in der Prävalenz glücksspielbedingter Probleme bestehen kann (vgl. dazu mit Nachweisen wissenschaftlicher Äußerungen und Untersuchungen: BayVerfGH, Entscheidung vom 28.06.2013, a.a.O.), stellt das Zulassungsvorbringen nicht in Frage. Es ist auch nicht ersichtlich, dass eine Reduzierung der Zahl der Spielhallen in einem Gebäude oder Gebäudekomplex von vornherein nicht zur Kanalisierung des Spieltriebs geeignet ist.
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Soweit das Zulassungsvorbringen die Erforderlichkeit der Regelung des § 42 Abs. 2 LGlüG verneint, legt es in Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht einmal ansatzweise dar, dass der Normgeber den oben beschriebenen Zweck der Maßnahme mit einer anderen - ebenso geeigneten - Maßnahme verwirklichen kann, die die Betroffenen weniger belastet und sonstige private oder öffentliche Belange nicht oder nicht stärker beeinträchtigt als die ergriffene Maßnahme.
13 
Ein entsprechendes Darlegungsdefizit besteht auch hinsichtlich des klägerischen Vorbringens, dass in „brachialer Art und Weise“ in das bestehende Grundrecht der Berufsfreiheit eingegriffen werde. Soweit hiermit gemeint sein sollte, dass die Regelung nicht als verhältnismäßig im engeren Sinn angesehen werden kann, setzt sich der Zulassungsantrag nicht hinreichend mit den Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil auseinander. Dabei ist auch in Rechnung zu stellen, dass das Grundrecht der Berufsfreiheit keinen Anspruch auf Sicherung künftiger Erwerbsmöglichkeiten bietet (vgl. BVerfG, Urteil vom 17.12.2002 - 1 BvL 28, 29, 30/95 -, BVerfGE 106, 275, 299; BVerwG, Urteil vom 23.10.2008 - 7 C 48.07 -, BVerwGE 132, 224) und es weder nahe liegt noch von der Klägerin geltend gemacht wird, dass die Ausübung des Berufs eines Spielhallenbetreibers angesichts der Möglichkeit, weiterhin auch mehrere räumlich nicht verbundene Spielhallen betreiben zu können, in nicht mehr hinnehmbarer Weise beschränkt wird.
14 
Das Vorbringen der Klägerin zu Art. 14 Abs. 1 GG ist identisch mit demjenigen zu Art. 12 Abs. 1 GG und genügt auch in dieser Beziehung nicht dem Darlegungsgebot des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Bei § 42 Abs. 2 LGlüG handelt es sich allenfalls um eine Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 28.06.2013, a.a.O.). Dass diese unverhältnismäßig sein sollte, zeigt der Zulassungsantrag nicht auf.
15 
Soweit das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, dass es nicht gleichheitswidrig sei, dass andere Arten des Glücksspiels anders geregelt würden, da von Spielhallen eine spezifische Gefährdung ausgehe, die sich etwa von der von Spielbanken ausgehenden Gefährdung unterscheide, belässt es der Zulassungsantrag lediglich bei einem Hinweis darauf, dass insoweit eindeutig gegen die Anforderungen des Europäischen Gerichtshofs bzgl. der notwendigen Systematik und Kohärenz der Regelungen im Glücksspielbereich verstoßen werde, ohne indes diese Anforderungen näher und unter Nennung rechtlicher Bezugspunkte darzulegen. Im Hinblick auf eine Kohärenz zum Recht der Spielbanken wird nicht auf die Argumentation des Verwaltungsgerichts eingegangen, dass in Baden-Württemberg Spielbanken nur an wenigen Standorten erlaubt sind bzw. erlaubt werden können, deshalb schon auf Grund der räumlichen Entfernung für die meisten Spielteilnehmer weniger leicht erreichbar sind und bei Spielbanken die Kontrolle der Einhaltung von Schutzvorschriften eher sichergestellt werden kann. In Anbetracht der unterschiedlichen Verbreitung von Spielhallen und Spielbanken fehlt es zudem für einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG an einem im Wesentlichen gleichgelagerten Sachverhalt.
16 
Dass sich die Klägerin darüber hinaus nicht auf Vertrauensschutz berufen kann, wurde bereits ausgeführt. Die von ihr weiter in Bezug genommenen Übergangsbestimmungen betreffen die Klägerin nicht, da sie die Erteilung einer Erlaubnis nicht für den Betrieb einer bestehenden Spielhalle, sondern einer weiteren Spielhalle im Gebäude ... in ... begehrt (vgl. § 51 Abs. 4 LGlüG).
17 
d. Letztlich greift das Vorbringen der Klägerin zum Verstoß gegen Vorschriften gegen das Recht der Europäischen Union nicht durch. Die Klägerin wendet sich lediglich gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass kein grenzüberschreitender Sachverhalt vorliege, setzt sich aber nicht mit der Frage auseinander, ob ein durch § 42 Abs. 2 LGlüG bewirkter Eingriff in die Dienstleistungs- oder Niederlassungsfreiheit gerechtfertigt ist, was das Verwaltungsgericht aus den gleichen Gründen, die den Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit der Spielhallenbetreiber rechtfertigen, angenommen hat. Hinsichtlich des Umstandes, dass für das Landesglücksspielgesetzes kein Notifizierungsverfahren durchgeführt worden ist, hat das Verwaltungsgericht darauf abgestellt, dass § 42 Abs. 2 LGlüG der Vorschrift des § 25 Abs. 2 1. GlüÄndStV entspricht, der seinerseits notifiziert worden ist. Auch zu diesen Ausführungen verhält sich das Zulassungsvorbringen nicht.
18 
2. Der weiterhin von der Klägerin in Anspruch genommene Zulassungsgrund der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) ist nicht hinreichend dargelegt. Die Klägerin geht insoweit nur in sehr allgemein gehaltener Form und der Sache nach unter Bezugnahme auf die von ihr geltend gemachten, aber nicht zur Zulassung der Berufung führenden ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils darauf ein, dass die Rechtssache „im Zusammenhang mit der in Abrede gestellten Wirksamkeit des Glücksspieländerungsstaatsvertrages ab dem 01.07.2012 und dem Landesglücksspielgesetz ab dem 29.11.2012 und insbesondere der Wirksamkeit der Übergangsvorschriften mit der Stichtagsregelung“ auch besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten aufweise. Es wird aber nicht ausgeführt, warum sich der vorliegende Fall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht signifikant von dem Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitfälle unterscheidet und deshalb besonders schwierig ist. Dies gilt insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass sich Fragen der Wirksamkeit von Übergangsvorschriften, hier des § 51 Abs. 4 LGlüG, im Fall der Klägerin - wie bereits ausgeführt - gar nicht stellen.
19 
3. Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist ebenfalls nicht hinreichend dargelegt. Unter dem Gesichtspunkt einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache ist dem Darlegungsgebot nur genügt, wenn in Bezug auf die Rechtslage oder die Tatsachenfeststellungen eine konkrete Frage aufgeworfen und erläutert wird, warum sie bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich noch nicht geklärte Probleme aufwirft, die über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus bedeutsam sind und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlich geklärt werden müssen. Dass dies der Fall wäre, zeigt der Zulassungsantrag nicht auf. Es wird bereits keine konkrete entscheidungserhebliche Frage formuliert, sondern lediglich auf die in Abrede gestellte Wirksamkeit des Glücksspieländerungsstaatsvertrages und des Landesglücksspielgesetzes Bezug genommen und eine „ausführliche und tiefergehende Überprüfung der geltend gemachten grundrechts- und EU-verfassungswidrigen Regelungen der genannten Gesetze“ eingefordert.
20 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
21 
Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 47Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1, 63 Abs. 3 GKG in Verbindung mit Ziff. 54.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
22 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Anträge und Erklärungen, deren Abgabe vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zulässig ist, können vor der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts zu Protokoll abgegeben werden.

(2) Die Geschäftsstelle hat das Protokoll unverzüglich an das Gericht zu übermitteln, an das der Antrag oder die Erklärung gerichtet ist. Die Wirkung einer Prozesshandlung tritt frühestens ein, wenn das Protokoll dort eingeht. Die Übermittlung des Protokolls kann demjenigen, der den Antrag oder die Erklärung zu Protokoll abgegeben hat, mit seiner Zustimmung überlassen werden.