Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 10. Nov. 2011 - 5 S 2436/10

bei uns veröffentlicht am10.11.2011

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt den Erlass einer planungsrechtlichen Zulassungsentscheidung für den Rückbau eines die Beigeladene begünstigenden privaten Bahnübergangs.
Die Klägerin betreibt die Bahnstrecke 4124 von Seckach nach Walldürn/Rippberg. Der Bahnverkehr wird seit dem 01.01.2006 durch die Westfrankenbahn - einer Tochtergesellschaft der Deutschen Bahn AG, an welche die Strecke verpachtet wurde - durchgeführt. Auf dem Streckenabschnitt Walldürn - Rippberg befindet sich bei Bahn-km 22,843 seit dem Bau der Bahnstrecke Anfang des 20. Jahrhunderts ein privater Bahnübergang („Privatwegübergang“), über den zumindest in der Vergangenheit das jenseits der Bahnlinie gelegene landwirtschaftliche Grundstück Flst. Nr. 10159 der Beigeladenen von der parallel zur Bahnlinie verlaufenden B 47 aus mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen erreicht werden konnte.
Der technisch nicht gesicherte Bahnübergang war jedenfalls in der Vergangenheit im Gleisbereich geschottert und ist beidseitig mit einem Schild „Privatwegübergang - Überqueren der Gleise für Nichtberechtigte verboten“ versehen. Eine befahrbare, mit Bitumen belegte Rampe zur Straße hin ist noch vorhanden, aber inzwischen mit Grünbewuchs, hauptsächlich Büschen, zugewuchert. Unstreitig wurde der Bahnübergang seit der Übernahme der Bahnstrecke durch die Westfrankenbahn, d.h. seit dem 01.01.2006, von der Beigeladenen nicht mehr befahren.
Das Flst. Nr. 10159 der Beigeladenen wird lediglich durch einen über diesen Bahnübergang geführten Privatweg an das öffentliche Straßennetz angeschlossen. Eine andere (rechtlich gesicherte) Zufahrt besteht nicht. Faktisch ist eine Bewirtschaftung des Flst. Nr. 10159 durch die Beigeladene aber ohne Benutzung des Bahnübergangs möglich, weil dieses Grundstück über das ebenfalls im Eigentum der Beigeladenen stehende Flst. Nr. 10145 angefahren werden kann, welches seinerseits Zugang zum öffentlichen Straßenraum hat.
Mit Schreiben vom 13.07.2009 beantragte die Klägerin die Erteilung einer planungsrechtlichen Zulassungsentscheidung für den Rückbau des Bahnübergangs bei Bahn-km 22,843 mit der Begründung, dass dieser seit Bestehen der Westfrankenbahn nicht mehr benutzt worden sei und wegen der erhöhten Unterhaltungsarbeiten und -kosten ein betriebliches Interesse der Westfrankenbahn an einem Rückbau bestehe. Außerdem könne auf diese Weise eine Unfallgefahrenstelle beseitigt werden.
Mit verfahrensleitender Verfügung vom 26.05.2010 stellte das Eisenbahn-Bundesamt fest, dass dieses Vorhaben keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-Gesetz auslöse. Während des Verwaltungsverfahrens wurden Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange und der betroffenen Grundstückseigentümer eingeholt. Seitens der Träger öffentlicher Belange wurden keine Bedenken gegen den Rückbau des Bahnübergangs geäußert. Die Beigeladene teilte mit Schreiben vom 05.05.2010, 04.08.2010 und 07.10.2010 mit, dass die Bahnüberquerung bereits ihrem Großvater beim Bau der Bahnstrecke verbindlich zugesichert worden sei. Eine Vereinbarung könne sie zwar nicht mehr vorlegen, in einem Schreiben der Großherzoglichen Generaldirektion der Badischen Staatseisenbahnen vom 09.10.1911, werde aber auf ein weiteres Schreiben der Generaldirektion vom 04.11.1911 (richtig: 04.09.1911) verwiesen, in welchem anlässlich der damaligen Grunderwerbsverhandlungen sicherlich der Privat-bahnübergang geregelt worden sei. Das Flst. Nr. 10159 verfüge über keine andere Zuwegung, weshalb der Bahnübergang erhalten bleiben müsse. Sie könne sich allerdings vorstellen, dass der Bahnübergang mittels einer Schranke für den Dauerbetrieb geschlossen und ihr ein Schlüssel zur Verfügung gestellt werde. Die Klägerin hat hierzu im Verwaltungsverfahren vorgetragen, dass der Privatwegübergang von dem Anlieger ..., dem Großvater der Beigeladenen, bereits vor dem in den 1970er Jahren erfolgten Ausbau der B 47 genutzt worden sei. Zu diesem Zweck sei ein Nutzungsvertrag zwischen Herrn ... und der DB abgeschlossen worden, der „nach Recherchen seitens der DB nicht mehr auffindbar“ sei. In unmittelbarer Nähe des Privatwegübergangs bei Bahn-km 22,843 befinde sich in etwa 220 m Entfernung ein weiterer Privatweg-Bahnübergang „Miltenberger Straße“ bei Bahn-km 22,555, der von der Beigeladenen genutzt werde. Dieser Privatweg beginne an der B 47, führe über den Bahnübergang am Anwesen ... vorbei und ende an einer Gemeindestraße der Stadt Walldürn. Vom Anwesen aus komme man zu Fuß oder mit dem Fahrzeug ohne Überquerung des Bahnübergangs direkt nach Walldürn. Trotzdem wolle die Beigeladene auf das Wegerecht über den Bahnübergang bei Bahn-km 22,843 nicht verzichten. Eine Einigung sei nicht zustande gekommen, wobei die Westfrankenbahn aber bereit gewesen sei, für den Verlust des Wegerechtes eine Entschädigung zu bezahlen. Der Lösung, den Bahnübergang mit Abschlüssen und einem BÜ-Belag auszubauen und mit der Beigeladenen eine Andienungsvereinbarung abzuschließen, werde die Westfrankenbahn nicht zustimmen, da diese die Baukosten und Unterhaltungskosten aus Eigenmitteln finanzieren müsse.
Mit planungsrechtlicher Entscheidung vom 17.09.2010 lehnte das Eisenbahn-Bundesamt die Erteilung einer Plangenehmigung für das Vorhaben ab. Zur Begründung heißt es, Rechtsgrundlage für die Entscheidung seien §§ 18, 18b AEG und § 74 Abs. 6 VwVfG. Die Planung verbessere zwar die Sicherheitsbelange sowie die betriebliche Situation der Vorhabenträgerin und sei daher im Sinne des Fachplanungsrechts vernünftigerweise geboten; sie nehme aber dem Flst. Nr. 10159 der Beigeladenen die einzige vorhandene öffentliche Zuwegung. Eingetragene Wegerechte auf anderen Grundstücken bestünden nach unwidersprochen gebliebener Aussage der Beigeladenen nicht. Auch der im Bereich von Bahn-km 22,555 vorhandene weitere Bahnübergang ersetze die wegfallende Erschließung nicht. Zum einen sei dieser U-förmig und abschüssig gestaltete Bahnübergang mit längeren Fahrzeugen nicht befahrbar; zum anderen existiere von dort aus keine rechtlich gesicherte Wegeführung zum Flst. Nr. 10159. Auf einen entschädigungslosen Zugang über das Flst. Nr. 10145 müsse sich die Beigeladene wegen der rechtlichen Selbständigkeit der Grundstücke auch nicht verweisen lassen. Bei dieser Sachlage bewältige die vorgelegte Planung das Zufahrtsproblem nicht; der von der Beigeladenen angebotene Lösungsvorschlag (Beschrankung mit Öffnungsmöglichkeit durch die Beigeladene) sei von der Vorhabenträgerin nicht aufgegriffen worden. Eine Konfliktlösungsmöglichkeit über die Festlegung von Nebenbestimmungen nach § 36 VwVfG komme nicht in Betracht. In dieser Situation schlügen die betroffenen wirtschaftlichen und eisenbahnbetrieblichen Belange der Vorhabenträgerin nicht durch. Darauf, dass die verkehrliche Situation vor Ort - insbesondere das Einbiegen von und in die Bundesstraße sowie das Befahren des Bahnübergangs - schwierig sei und nur bei äußerster Vorsicht durchgeführt werden könne, komme es nicht entscheidend an. Denn insoweit hätten die Verpflichteten ihren Unterhaltspflichten nachzukommen. Gem. § 4 Abs. 1 AEG sei der Vorhabenträger verpflichtet, den Betrieb sicher zu führen und die Eisenbahninfrastruktur in betriebssicherem Zustand zu halten. Auch die Tatsache, dass der Bahnübergang in der Vergangenheit nicht bzw. so gut wie nicht mit Fahrzeugen oder auch anderweitig genutzt worden sei, sei nicht entscheidungserheblich. Aufgrund der bestehenden Verhältnisse sei eine Benutzung nicht möglich bzw. zumutbar. Außerdem habe die Beigeladene einen Bedarf an dem Bahnübergang geltend gemacht. Dieser sei nicht nur theoretischer Art, da das Grundstück als Mähweide genutzt werde und somit ein Befahren mit landwirtschaftlichen Geräten anzuerkennen sei. Im Rahmen einer Gesamtabwägung sei zwar das vorhandene öffentliche Interesse an dem Vorhaben zu berücksichtigen; dieses werde im Ergebnis aber geringer bewertet als das rechtlich geschützte Interesse an einem Erhalt des Zuweges zu dem landwirtschaftlich genutzten Flst. Nr. 10159.
Gegen den ihr am 21.09.2010 zugestellten Bescheid hat die Klägerin am 19.10.2010 Klage beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg erhoben. Zur Begründung führt sie aus: Die Beklagte habe in der falschen Verfahrensart entschieden. Im Antragsformular sei die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens beantragt worden; tatsächlich habe die Beklagte ein Plangenehmigungsverfahren durchgeführt. Dies sei widersprüchlich und ermessensfehlerhaft, weil die Durchführung eines Plangenehmigungsverfahrens die Nichtbetroffenheit von Rechten Dritter voraussetze. Die Ablehnung der Plangenehmigung sei aber gerade mit einer Rechtsverletzung Dritter begründet worden. Dieser Ermessensfehler führe hier auch zur Rechtswidrigkeit der angegriffenen Entscheidung, weil keine den Antrag genehmigende Entscheidung getroffen worden sei. Unabhängig davon sei die ergangene Entscheidung auch deshalb fehlerhaft, weil durch die Aufhebung des Bahnübergangs keine subjektiven Rechte der Beigeladenen verletzt würden. Ob tatsächlich eine rechtlich relevante Zugangsmöglichkeit bestehe, die durch den Rückbau genommen werde, habe die Beklagte gar nicht untersucht. Tatsächlich bestehe weder ein schuldrechtlich begründeter Anspruch der Beigeladenen, das Bahngrundstück überqueren zu dürfen noch lasse sich ein solcher Anspruch aus anderen Erwägungen, etwa aus einem Notwegerecht, herleiten. Es lasse sich nicht mehr klären, welche Vereinbarungen zwischen den Rechtsvorgängern der Klägerin und der Beigeladenen getroffen worden seien. Unterlagen der Badischen Staatseisenbahnen aus jener Zeit seien bei ihr - der Klägerin - nicht mehr vorhanden. Soweit die Beigeladene sich auf ein Schreiben der Großherzoglichen Generaldirektion der Badischen Staatseisenbahnen vom 09.10.1911 berufe, sei dieses nicht geeignet, ein Übergangsrecht zu belegen. Dort werde Bezug genommen auf einen Vertrag zwischen dem Mühlenbesitzer ... in Walldürn und dem Landesfiskus (Eisenbahnverwaltung) vom 27.01.1898, dessen Gegenstand möglicherweise der Erwerb von Grundflächen für den Bau der Eisenbahnstrecke gewesen sei. Es spreche aber nichts dafür, dass in jenem Vertrag dem damaligen Eigentümer des Flst. Nr. 10159 eine Grunddienstbarkeit (Grundgerechtigkeit) nach §§ 637,687 des Badischen Landrechts zulasten des Trassengrundstücks der Klägerin eingeräumt worden sei. Im Grundbuch sei eine solche Grunddienstbarkeit jedenfalls nicht eingetragen. Zudem befinde sich zwischen dem Flst. Nr. 10159 und dem Straßengrundstück der B 47 auf der rechten Seite der Bahnstrecke noch ein in Dritteigentum stehendes Buchgrundstück Flst. Nr. 10159/1, von dem die Beigeladene nicht wisse, wem es gehöre. Hieraus folge für die Klägerin, dass zugunsten des Flst. Nr. 10159 der Beigeladenen weder eine Dienstbarkeit am Flst. Nr. 10159/1 bestellt sei noch ein rein obligatorisches Mitbenutzungsrecht der Beigeladenen an diesem Grundstück bestehe. Die Eintragung von Dienstbarkeiten, die im Zeitpunkt der Anlage des Grundbuches bereits bestanden hätten, sei gem. Art. 187 Abs. 1 EGBGB zwar ursprünglich nicht Voraussetzung für die Wirksamkeit gegenüber dem öffentlichen Glauben des Grundbuchs gewesen; da die Rechtsvorgänger der am Übergang unmittelbar Beteiligten aber schon aus Gründen der Rechtssicherheit auf eine Eintragung bestanden hätten, spreche die fehlende Eintragung hier schon gegen die Bestellung einer Grunddienstbarkeit. Auch hätte eine nach altbadischem Recht begründete Wegerechts-Dienstbarkeit nach Inkrafttreten des baden-württember-gischen AGBGB (§ 31 Abs. 1 Satz 1) bis zum 31.12.1977 eingetragen werden müssen, woran es fehle. Von dieser Eintragungspflicht seien zwar Grunddienstbarkeiten bezüglich Schafweide- und Fischereirechten ausgenommen. Ein solches - bezüglich des Flst. Nr. 10159 der Beigeladenen unterstelltes - nicht eintragungspflichtiges Schafweiderecht beziehe sich aber jedenfalls nicht auf das jenseits der Bahn gelegene, für eine Schafweidehaltung ungeeignete und von der Beigeladenen in dieser Weise auch gar nicht genutzte Flst. Nr. 10159/1. Entsprechend könne auch nicht abgeleitet werden, das zwischen diesen Grundstücken gelegene Trassengrundstück zum Viehtrieb zu nutzen. Auch ein in Form der Leihe nach §§ 598 f. BGB eingeräumtes Übergangsnutzungsrecht könne nicht angenommen werden. Denn dieses sei jedenfalls gem. § 604 Abs. 2 BGB durch jahrzehntelange Nichtausübung durch die Beigeladene entfallen. Unabhängig davon könne ein solches Leihverhältnis von der Klägerin jederzeit beendet werden (§ 604 Abs. 3 BGB). Dies sei hier konkludent durch Stellung des Antrages auf Aufhebung des Übergangs auch geschehen. Ein zugunsten der Beigeladenen bestehendes Übergangsrecht könne schließlich auch nicht in Ausübung eines Notwegrechts gem. § 917 BGB angenommen werden, da die Querung des Bahngrundstücks jedenfalls nicht im Sinne der Vorschrift notwendig sei. Die Beigeladene habe nämlich die Möglichkeit, das Flst. Nr. 10159 über ihr Flst. Nr. 10145 zu erreichen. Dieser Zugang sei mit geringerem Aufwand verbunden als der Zugang über ein fremdes Grundstück. Insgesamt werde das Bestehen eines Bahnübergangsrechts der Beigeladenen bestritten. Verbleibende Zweifel gingen zu ihren Lasten. Unterstelle man jedoch - zu Unrecht - das Bestehen eines Übergangsrechts, so wäre die Beigeladene jedenfalls nur unwesentlich beeinträchtigt. Denn die Klägerin habe auch nach einer Aufhebung des Bahnübergangs - durch Ausübung eines Notwegrechts auf ihrem Flst. Nr. 10145 oder auf einem anderen Nachbargrundstück - die rechtlich gesicherte Möglichkeit, zu ihrem Flst. Nr. 10159 zu gelangen. Gegenüber der derzeitigen Situation werde sie dadurch nicht schlechter gestellt, da sie den Privatweg-Bahnüber-gang seit mindestens 10 Jahren nicht mehr benutzt habe und ein Befahren des Übergangs mit Fahrzeugen ohnehin nicht möglich sei. Zudem benutze die Beigeladene das Flst. Nr. 10159 als Schafweide, wofür keine kraftfahrzeugfähige Zufahrt i.S.v. § 917 BGB notwendig sei. Entgegen der insoweit verkürzenden Darstellung im angefochtenen Bescheid werde eine Belassung - erst recht eine von der Beigeladenen zudem begehrte Ertüchtigung - des Bahnübergangs nicht nur aus Kostengründen abgelehnt, sondern auch aus sicherheitstechnischen und rechtlichen Gründen. Der streitige Bahnübergang sei in seiner heutigen Gestalt aus Sicherheitsgründen nur für Fußgänger und Reiter sowie zum Trieb von Einzelvieh nutzbar. Die spitzwinklige Einmündung des Zufahrtsweges in die Bundesstraße entspreche nicht den heute üblichen Bedürfnissen der vollmotorisierten Landwirtschaft mit Traktorgespannen und Mähdreschern. Solle den Sicherheitsbedürfnissen von Schiene und Straße Rechnung getragen werden, seien umfangreiche Baumaßnahmen erforderlich, die weit über eine bloße Herstellung eines herkömmlichen Bahnübergangsweges (z.B. in Form von Beton- und Gummiplatten) auf dem Trassen-grundstück hinausgingen. Diese erheblichen Kosten wären nicht von der Klägerin als bloßer Verleiherin zu tragen. Es wäre Aufgabe der Beklagten zu entscheiden, wie die Eisenbahnkreuzung zu sichern wäre. Maßgeblich sei § 11 Abs. 10 Spalte 1 EBO. Eine Sicherung des Bahnübergangs durch das am Flst. Nr. 10159 vorhandene Weidegatter reiche jedenfalls nicht aus. Auf dem Flst. Nr. 10159/1 müsse jedenfalls ein Abschluss platziert werden; weder die Klägerin noch die Beigeladene seien jedoch berechtigt, dieses Grundstück hierfür zu nutzen. Hinzu kämen die Sicherheitsbelange der Bundesfernstraßenverwaltung. Es sei nicht ausgeschlossen, dass letztendlich ein sechsstelliger Betrag für eine Bahnübergangssicherung (z.B. Lichtzeichen und Halbschranken unter Einbeziehung der B 47) aufgewendet werden müsse, um die Sicherheit der Bahnübergangsmöglichkeit zum Flst. Nr. 10159 zu gewährleisten. Es liege daher auf der Hand, dass sich die Beigeladene für eine Zufahrt zu ihrem Grundstück mit einem Notwegerecht auf der linken Seite der Bahn, ggf. einem noch gesondert zu begründendem Wegerecht links der Bahn, bescheiden müsse.
Die Klägerin beantragt zuletzt,
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die Beklagte unter Aufhebung der ergangenen planungsrechtlichen Entscheidung vom 17.09.2010 zu verpflichten, den Plan für das Vorhaben „ Rückbau Bahnübergang Walldürn“ bei Bahn-km 22,843 auf der Strecke 4124 Seckach-Walldürn/Rippberg auf ihren Antrag vom 13.07.2009 hin zu genehmigen,
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hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung der ergangenen planungsrechtlichen Entscheidung vom 17.09.2010 zu verpflichten, über den Antrag der Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung ihres Antrages verweist sie auf den angefochtenen Bescheid und führt ergänzend aus: Zu Recht sei die Verfahrensart der Plangenehmigung gewählt worden, die auch dann durchgeführt werden könne, wenn Rechte Dritter betroffen, aber nur unwesentlich beeinträchtigt würden. Diese Voraussetzungen hätten am Beginn des Verfahren - in dem Zeitpunkt, der für die Verfahrenswahl entscheidend sei - angenommen werden dürfen, zumal es auch möglich gewesen wäre, das Einverständnis der Drittbetroffenen zu erwirken. Die Klägerin habe die Verfahrensführung während des Verwaltungsverfahrens auch nicht beanstandet. Im Übrigen stehe einem Verfahrensbeteiligten kein subjektives Recht auf die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens zu. Dies gelte auch bei im Ergebnis ablehnenden Entscheidungen. Soweit die Klägerin die Ansicht vertrete, durch den Rückbau des Bahnübergangs sei kein subjektives Recht der Beigeladenen betroffen, sei darauf hinzuweisen, dass weder die Klägerin noch die Beigeladene im Verfahren hätten nachweisen können, auf welcher Grundlage der Bahnübergang bei Bahn-km 22,843 existiere. Faktisch existiere er jedenfalls, wobei die Klägerin im Verfahren mit Schreiben vom 12.03.2010 sogar darauf hingewiesen habe, dass es einen Nutzungsvertrag zwischen Herrn ... und der Deutschen Bahn gebe, der jedoch nicht mehr auffindbar sei. Zudem sei die Klägerin bereit gewesen, für den Verlust des Wegerechts eine Entschädigung zu bezahlen. Bei dieser Sachlage habe man von der Existenz eines Wegerechts zugunsten der Eigentümerin des Flst. Nr. 10159 ausgehen dürfen. Darüber hinaus sei das Wegerecht auch kraft unvordenklicher Verjährung als erwiesen anzusehen. Durch das Schreiben der Großherzoglichen Generaldirektion vom 09.10.1911 sei dargelegt, dass über Rechtsbeziehungen in Bezug auf das Flst. Nr. 10159 bereits im Jahre 1911 verhandelt worden sei. Auch die Tatsache, dass sich die Klägerin zunächst um eine Einigung mit der Beigeladenen bemüht habe, sei als Indiz für die Existenz eines rechtliche Interessen der Beigeladenen berührenden Wegerechts zu werten, zumal auch die topographische Lage vor Ort dafür spreche, dass sich die Eigentümer des Flst. Nr. 10159 den Übergang hätten zusichern lassen, um das Grundstück erreichen zu können. Soweit ein „Recht“ nicht bestehe, sei die Zugangsmöglichkeit jedenfalls als rechtliches Interesse im Verfahren zu berücksichtigen. Die faktische Nichtnutzung des Bahnübergangs sei jedenfalls lediglich auf dessen schlechten Zustand zurückzuführen, weshalb die Ausführungen der Klägerin zur Leihe nicht durchschlügen. Auf eine Zuwegungsmöglichkeit über ihr Flst. Nr. 10145 müsse sich die Beigeladene jedenfalls nicht verweisen lassen. Ein Notwegerecht i.S.v. § 917 BGB sei nur anzunehmen, wenn es einem Grundstück an einer zur ordnungsgemäßen Benutzung notwendigen Verbindung mit einem öffentlichen Weg fehle. Das Flst. Nr. 10159 sei jedoch gerade über den Privatweg und den Bahnübergang an einen öffentlichen Weg angeschlossen. Soweit die Klägerin möglicherweise davon ausgehe, dass ihr bei Vorliegen eines nur unwesentlich beeinträchtigten Rechts eines Drittbetroffenen ein Anspruch auf Plangenehmigung zustehe, müsse ihr entgegengehalten werden, dass sie in diesem Fall nur Anspruch auf eine fehlerfreie Abwägung im planungsrechtlichen Sinne habe. Diese Abwägung sei hier in der Weise vorgenommen worden, dass die bestehende Zuwegung zu dem Flst. Nr. 10159 über den Bahnübergang unter Berücksichtigung aller Sachumstände einer Verweisung auf das Notwegerecht vorzuziehen sei, zumal auch über das Flst. Nr. 10145 nicht gesichert wäre, das Flst. Nr. 10159 in der erforderlichen Weise befahren zu können. Aufgrund der engen Radien im Bereich des nahegelegenen Bahnübergangs bei Bahn-km 20,555 sei eine Zufahrt auf die B 47 nur mit sehr kleinen, wendigen Fahrzeugen, jedenfalls aber nicht mit für den Abtransport von Mähgut erforderlichen landwirtschaftlichen Nutzfahrzeugen möglich. Im Übrigen hätte es diverse planerische Möglichkeiten gegeben, den Konflikt einer Zuwegung zum Flst. Nr. 10159 bei Rückbau des Bahnübergangs zu lösen, etwa durch die Schaffung eines neuen Weges oder die Eintragung von Grunddienstbarkeiten auf Drittgrundstücken, z.B. auf dem Flst. Nr. 10145. Diese Fragen - überhaupt die Lösung des Zuwegungsproblems - seien in den Planunterlagen nicht eingearbeitet gewesen. Beispielsweise sei diesen weder ein Grunderwerbsplan noch ein Grunderwerbsverzeichnis beigefügt gewesen. Die Klägerin habe nicht erkennen lassen, das eine alternative Planung überhaupt erwünscht sei. Daher habe die Entscheidung nur so, wie sie getroffen worden sei, vorgenommen werden können. Soweit die Klägerin schließlich noch darauf abstelle, dass eine Ertüchtigung des Bahnübergangs sicherheitstechnischen Bedenken begegne, sei darauf hinzuweisen, dass sie selbst verpflichtet sei, die Eisenbahninfrastruktur, zu der auch der Bahnübergang in Bahn-km 22,843 gehöre, in betriebssicherem Zustand zu halten.
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Die Beigeladene beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung schließt sie sich den Einlassungen der Beklagten an und führt ergänzend aus: Trotz intensiver Recherchen sei es nicht gelungen, weitere Unterlagen zur vertraglichen Gestaltung der Nutzung des Bahnübergangs zu erhalten. Dies belege jedoch nicht, dass ein solches Wege- und Nutzungsrecht niemals bestanden habe. Beweispflichtig sei vielmehr die Klägerin, die sich den aus dem bestehenden Bahnübergang folgenden Verpflichtungen entziehen wolle. Da dieser Bahnübergang sehr lange bestehe und die örtlichen Gegebenheiten für die Existenz eines entsprechenden Wegerechts sprächen, müsse jedenfalls von einer gewohnheitsrechtlichen Begründung eines Privat-Bahnübergangsrechts ausgegangen werden. Der Bahnübergang sei in den letzten Jahren nur deshalb nicht mehr genutzt worden, weil die Klägerin es verabsäumt habe, den Übergang ordnungsgemäß in Stand zu halten. Die vormalige Trasseneigentümerin, die Deutsche Bundesbahn, habe nicht nur den Übergang selbst in Stand gehalten, sondern auch den Strauchbewuchs an der Strecke und an den Hängen mindestens einmal jährlich zurückgeschnitten. Der Bahnübergang werde auch nach wie vor zur Anfahrt des Flst. Nr. 10159 mit großen landwirtschaftlichen Fahrzeugen, z.B. für den Abtransport von Langholz und Mähgut, gebraucht. Entgegen den Ausführungen der Klägerin werde das Grundstück nicht nur für die Schafhaltung benutzt, vielmehr befinde sich dort auch eine vor einigen Jahren begonnene Baumzucht. Der Abtransport der Bäume wäre bei Wegfall des Bahnübergangs nicht mehr gewährleistet. Dies sei auch der Grund, weshalb man den Rückbau nicht akzeptiere und darüber hinaus sichergestellt haben möchte, dass die Klägerin ihren Verpflichtungen zur ordnungsgemäßen Instandhaltung des Bahnübergangs nachkomme. Das Flst. Nr. 10159 könne aufgrund der topographischen Gegebenheiten mit größeren landwirtschaftlichen Fahrzeugen auch nicht über angrenzende Grundstücke angefahren werden. Aus diesem Grund könne auch nicht auf eine Überfahrt des Flst. Nr. 10145 verwiesen werden.
18 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 10.11.2011, die vom Senat beigezogenen Behördenakten der Beklagten und die von den Beteiligten im Klageverfahren gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
19 
Die Klage hat weder mit dem Hauptantrag (I.) noch mit dem Hilfsantrag (II.) Erfolg.
I.
20 
Die mit dem Hauptantrag verfolgte Verpflichtungsklage ist zulässig (1.), aber unbegründet (2.).
21 
1. a) Für dieses Begehren ist der Verwaltungsgerichtshof zuständig (§ 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 i.V.m. Satz 2 VwGO). Da es sich bei dem Rückbau dieses Bahnübergangs nicht um ein in der Anlage zu § 18e des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG) aufgeführtes Vorhaben handelt, ist eine erstinstanzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts aus § 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO hier nicht gegeben (§ 18e Abs. 1 AEG).
22 
b) Die auf Erlass einer Plangenehmigung gerichtete Klage ist als Verpflichtungsklage statthaft, welche konkludent den Antrag auf Aufhebung bereits ergangener und dem geltend gemachten Anspruch entgegen stehender Ablehnungsbescheide einschließt (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 13.04.2000 - 5 S 1136/98 -, NVwZ 2001, 1o1, juris Rdnr. 23; Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl. § 42 Rdnr. 6 und 29).
23 
c) Die nach § 18b Nr. 1 AEG i.V.m. § 74 Abs. 6 Satz 3 VwVfG ohne Durchführung eines Vorverfahrens zulässige Klage wurde innerhalb der einmonatigen Klagefrist (§§ 74 Abs. 1 Satz 2, 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO) und damit rechtzeitig erhoben.
24 
d) Die Klägerin ist auch klagebefugt. Sie macht geltend, als Eisenbahninfrastrukturunternehmen (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 2 AEG) für ein nach § 18 Abs. 1 Satz 1 AEG planfeststellungsbedürftiges bzw. nach § 18 Abs. 1 Satz 3 AEG i.V.m. § 74 Abs. 6 VwVfG und § 18b AEG wenigstens plangenehmigungsbedürftiges Vorhaben einen Anspruch auf Erlass einer planungsrechtlichen Zulassungsentscheidung in Form der Plangenehmigung zu haben. Der Träger eines solchen planfeststellungs- oder plangenehmigungsbedürftigen Vorhabens hat jedenfalls einen Rechtsanspruch auf eine fehlerfreie Ausübung des Planungsermessens, der sich auf alle abwägungserheblichen Gesichtspunkte erstreckt. Sofern einem Vorhaben unter dem Blickwinkel der - die Vorstellungen des Vorhabenträgers nachvollziehenden - planerischen Abwägung keine rechtlichen Hindernisse entgegen stehen, kommt der Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsbehörde kein eigenständiges Versagungsermessen mehr zu (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v.13.04.2000 - 5 S 1136/98 -, NVwZ 2001. 101, juris und BVerwG, Urt. v. 24.11 1994 - 7 C 25.93 -, BVerwGE 97, 143ff). Jedenfalls aufgrund der Rechtsbehauptung der Klägerin, das Eisenbahn-Bundesamt - als Plangenehmigungsbehörde - habe die Betroffenheit der Zufahrt zum Flst. Nr. 10159 falsch eingeschätzt, erscheint eine Verletzung des der Klägerin zustehenden Anspruchs auf fehlerfreie Ausübung des Planungsermessens möglich, zumal das Zufahrtsproblem maßgeblich für die Ablehnung des Rückbaus war.
25 
2. Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Plangenehmigung für das Vorhaben „ Rückbau Bahnübergang Walldürn“ bei Bahn-km 22,843 auf der Strecke 4124 Seckach-Walldürn/Rippberg entsprechend ihren Antrag vom 13.07.2009 (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
26 
Maßgeblich für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist hier das Allgemeine Eisenbahngesetz (AEG) in der zum Zeitpunkt des Ergehens der Planungsentscheidung gültigen Fassung (BVerwG, Beschl. v. 25.05.2005 - 9 B 41.04 -, juris Rdnr. 23), hier also das AEG vom 27.12.1993 (BGBl I S. 2378, ber. BGBl. 1994 I S. 2439), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29.07.2009 (BGBl. I 2542).
27 
a) Bereits die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für den Erlass einer Plangenehmigung dürften nicht in vollem Umfang vorliegen.
28 
aa) Zweifel an der Zuständigkeit des Eisenbahn-Bundesamts als Planfeststellungsbehörde bestehen allerdings nicht (§ 74 Abs. 1 VwVfG, § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2 des Gesetzes über die Eisenbahnverwaltung des Bundes, BEVVG)
29 
bb) Auch das nach § 74 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 VwVfG erforderliche Benehmen mit den Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich berührt wird, wurde hier hergestellt. Das Benehmenserfordernis verlangt (lediglich), dass die Träger öffentlicher Belange Gelegenheit erhalten, innerhalb angemessener Frist zu dem Vorhaben Stellung zu nehmen (BVerwG, Beschl. v. 07.02.2005 - 9 VR 15.04 -, juris Rdnr. 11; OVG Niedersachsen, Beschl. v. 24.09.2002 - 7 MS 180/02 - NVwZ 2003, 478 jeweils zu der mit § 74 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 VwVfG wortlautidentischen Vorgängervorschrift des § 18 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AEG). In diesem Sinne hatten die hier in Betracht kommenden Träger öffentlicher Belange – die Stadt Walldürn und das Landratsamt Neckar-Odenwald-Kreis – Gelegenheit zur Stellungnahme, die sie vorliegend auch wahrgenommen haben.
30 
cc) Die weitere formelle Voraussetzung, dass für das Vorhaben nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung keine Umweltverträglichkeitsprüfung vorzunehmen ist (§ 74 Abs. 6 VwVfG i.V.m. § 18b Nr. 1 AEG) liegt ebenfalls vor. Eine UVP-Pflicht ergibt sich hier nicht aus der Art, Größe und Leistung des Vorhabens (§ 3b UVPG). Als Verkehrsvorhaben fällt es allenfalls unter Nr. 14.8 der Anlage 1 zum UVP-Gesetz („Bau einer sonstigen Anlage von Eisenbahnen“), wo nur eine UVP-Pflicht im Einzelfall vorgeschrieben ist. Nach § 3c UVP-Gesetz muss in diesem Fall eine Umweltverträglichkeitsprüfung nur durchgeführt werden, wenn das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung erhebliche Umweltauswirkungen haben kann. Das Eisenbahn-Bundesamt ist hier am 26.04.2010 nachvollziehbar zu dem Ergebnis gekommen, dass dies nicht der Fall ist. Die Klägerin wendet sich hiergegen auch nicht.
31 
dd) Problematisch ist hingegen die weitere Verfahrensvoraussetzung, dass Rechte anderer durch das Vorhaben nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt werden oder die Betroffenen sich mit der Inanspruchnahme ihres Eigentums oder eines anderen Rechts schriftlich einverstanden erklärt haben müssen (§ 74 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 VwVfG i.V.m. § 18b Nr. 2 AEG). Ein Einverständnis der hier allenfalls betroffenen Beigeladenen liegt nicht vor, weshalb von der Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens vorliegend nur abgesehen werden konnte, wenn die Planung in ein „Recht“ der Beigeladenen entweder gar nicht oder nur unwesentlich eingreift. Mit einer solchen Rechtsbeeinträchtigung ist nur der direkte Zugriff auf fremde Rechte - insbesondere das Eigentum - gemeint, nicht aber die bei jeder Raum beanspruchenden Planung gebotene wertende Einbeziehung der Belange Dritter in die Abwägungsentscheidung (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.11.1996 - 11 A 100.95 - NVwZ 1997, 994; Beschl. v. 24.02.1998 - 4 VR 13.97 (4 A 39.97) - NVwZ 1998, 1187 u. Urt. v. 20.12.2000 - 11 A 7.00 - NVwZ-RR 2001, 360 sowie Senatsurt. v. 21.10.1999 - 5 S 2575/98 - NVwZ-RR 2000, 420; v. 01.03.2005 - 5 S 2272/03 -). Eine Plangenehmigung ohne Zustimmung der Betroffenen scheidet aber auch dann aus, wenn Rechte in Rede stehen, die im Rahmen der Abwägung nicht überwunden werden können (BVerwG, Beschluss vom Beschl. v. 31.10.2000 - 11 VR 12.00 -, NVwZ 2001, 90). Das ist etwa der Fall, wenn Vorschriften des zwingenden Rechts nicht eingehalten werden können (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 07.05.1998 - 5 S 1060/98 - NVwZ 1999, 550) oder die Beeinträchtigung die Zumutbarkeitsschwelle überschreitet (in diesem Sinne auch Bonk/Neumann in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Auflage 2008, § 74 Rn. 232).
32 
Eine in diesem Sinne direkte Inanspruchnahme von Eigentum der Beigeladenen, insbesondere am Grundstück Flst. Nr. 10159, hat die angegriffene Planung nicht zum Inhalt. Es spricht aber vieles dafür, dass mit dem Vorhaben gegen den Willen der Beigeladenen in ein ihr zustehendes Überfahrtsrecht über die Bahngleise bei Bahn-km 22,843 direkt eingegriffen wird. Denn die tatsächliche Überfahrtsmöglichkeit würde bei Verwirklichung des Vorhabens beseitigt.
33 
Dieses Überfahrtsrecht dürfte entstanden und rechtlich auch noch nicht untergegangen sein. Dies ergibt sich aus folgenden Überlegungen:
34 
(1) Ein dinglich - durch Eintragung einer Grunddienstbarkeit im Grundbuch - gesichertes Überfahrtsrecht zugunsten des Flst. Nr. 10159 der Beigeladenen besteht unstreitig nicht. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass zugunsten dieses Grundstücks bereits vor dem Inkrafttreten des BGB nach altem badischen Recht eine entsprechende Grunddienstbarkeit begründet wurde. Aus dem von der Klägerin vorgelegten Schreiben der Großherzoglichen Generaldirektion der Badischen Staatseisenbahnen vom 09.10.1911 ergibt sich diesbezüglich nichts. Zwar ist dort davon die Rede, dass mit Vertrag vom 27.01.1898 von dem Flst. Nr. 10159 eine Teilfläche von 51a, 21 qm „zum Bau der Bahn von Walldürn nach Amorbach“ an den „Landesfiskus, Eisenbahnverwaltung“ abgetreten worden sei; es fehlen aber jegliche Anhaltspunkte dafür, dass zugleich bei Bahn-km 22,843 ein im Wege einer altrechtlichen Grunddienstbarkeit gesichertes Überfahrtsrecht über die Bahntrasse begründet worden sein könnte.
35 
(2) Entgegen der Rechtsaufassung der Beklagten kann ein über die Bahntrasse bei Bahn-km 22,843 führendes Wegerecht auch nicht kraft des Rechtsinstituts der unvordenklichen Verjährung als nachgewiesen angesehen werden. Denn hierfür wäre bis zum Inkrafttreten des Straßengesetzes im badischen Landesteil Voraussetzung, dass eine erkennbare Wegeanlage vorhanden war, der Weg - ausdrücklich oder stillschweigend - für den Gemeingebrauch gewidmet war und in einer rechtlichen Beziehung zu einem wegebaupflichtigen Verband stand (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.04.1980 - V 3260/78 -, juris Rdnr. 21 ff. und Urt. v. 19.11.2009 - 5 S 1065/08 - , VRS 118, 231, juris). Diese Voraussetzungen sind offensichtlich schon deshalb nicht erfüllt, weil der über die Bahntrasse führende Weg unstreitig immer ein Privatweg war, der niemals als - auch nur beschränkt - öffentlicher Weg benutzt wurde. Um eine öffentlich-rechtliche Widmung kraft unvordenklicher Verjährung geht es hier deshalb von vornherein nicht.
36 
(3) Es ist wahrscheinlich, dass ein Überfahrtsrecht über die Bahngleise bei Bahn-km 22,843 vertraglich zwischen dem Großvater der Beigeladenen und der Bahn vereinbart worden war. Die Beigeladene spricht in diesem Zusammenhang von einer schriftlichen Zusicherung an ihren Großvater (BA Bl. 72), die Klägerin selbst hat zunächst vorgetragen - auch wenn sie sich hiervon später wieder distanziert hat -, es sei ein „Nutzungsvertrag zwischen Herrn ... und der DB“ abgeschlossen worden. Weder die Beigeladene noch die Klägerin können jedoch Unterlagen über die getroffene Vereinbarung vorlegen. Selbst wenn man unterstellte, dass eine solche vertragliche Vereinbarung zwischen dem Großvater der Beigeladenen und der Bahn tatsächlich abgeschlossen wurde, fehlt es jedenfalls an Anhaltspunkten dafür, das auch die Beigeladene selbst aus dieser Vereinbarung noch Rechte ableiten könnte.
37 
(4) Zwischen der Beigeladenen und der Bahn dürfte ein Überfahrtsrecht bei Bahn-km 22,843 aber jedenfalls im Wege der Leihe (§§ 598ff BGB) begründet worden sein. Es ist in der Zivilrechtsprechung anerkannt, dass ein unentgeltliches Nutzungsrecht an einem Grundstück zum Zwecke des Überfahrens in Form der Leihe oder zumindest in Form eines leiheähnlichen Rechtsverhältnisses vereinbart werden kann . Dieses Rechtsverhältnis kann - gerade wenn es um ein Wegerecht geht - langfristig angelegt sein und stillschweigend, etwa durch langjährige Duldung der Überfahrt, zustande kommen (vgl. BGH, Urt. v. 17.03.1994 - III ZR 10.93 -, NJW 1994, 3156, 3157; OLG Hamm, Urt. v. 09.10.1986 - 5 U 66/86 -, NJW-RR 1987, 138; OLG Köln, Urt. v. 10.01.1992 - 19 U 178/91 -, OLGR Köln 1992, 33, juris Rdnr. 5; Hanseatisches OLG Hamburg, Urt. 27.01.2000 - 6 U 217/99 -, OLGR Hamburg 2000, 231, juris Rdnr. 16; LG Kassel, Urt. v. 26.09.1968 - 1 S 122/68 -, NJW 1969, 1174). Ein solches Rechtsverhältnis dürfte auch hier anzunehmen sein:
38 
Nach den insoweit übereinstimmenden Angaben der Beteiligten ist davon auszugehen, dass die Beigeladene - ebenso wie ihre Rechtsvorgänger im Eigentum des Flst. Nr. 10159 - die Bahntrasse bei Bahn-km 22,843 zum Zwecke der Bewirtschaftung dieses Grundstücks jahrzehntelang - gerechnet ab dem Bau der Bahntrasse in den 1910-er Jahren - überquert haben und der Eisenbahnbetreiber zu diesem Zweck einen Bahnübergang errichtet und jahrzehntelang unterhalten hat. Dass dies in dem Bewusstsein einer Rechtsbindung und nicht nur in Form der reinen Gebrauchsüberlassung geschehen ist, ergibt sich nicht zuletzt aus der Tatsache, dass sich die Klägerin noch im Laufe des vorliegenden Antragsverfahrens selbst auf den Abschluss eines - allerdings nicht mehr auffindbaren - Nutzungsvertrages zwischen dem Großvater der Beigeladenen und der DB berufen und auf die Bereitschaft der Westfrankenbahn zur Zahlung einer Entschädigung für den Rückbau des Bahnübergangs hingewiesen hat. In diesem Zusammenhang ist auch von entscheidender Bedeutung, dass der Bahnübergang jedenfalls unter der Verantwortlichkeit der Deutschen Bundesbahn jahrzehntelang regelmäßig in Stand gehalten und im Bereich der Wegetrasse von Strauchbewuchs freigehalten wurde. Dass dies so war - und die entsprechende Behauptung der Beigeladenen zutrifft - ergibt sich deutlich aus den in der Behördenakte (Anlage 3 zum Antrag der Klägerin auf planrechtliche Genehmigung) vorhandenen Lichtbildern zum Zustand des Bahnübergangs im Sommer 2004. Dort ist nicht nur die Wegeführung von der B 47 hinunter zu den Bahngleisen und jenseits der Gleise zum Flst. Nr. 10159 zu erkennen, sondern auch ein über die Gleise selbst führendes Schotterbett, das ersichtlich angelegt wurde, um diese mit Fahrzeugen mehr oder weniger höhengleich queren zu können.
39 
Der Umstand, dass die Beigeladene den Bahnübergang „in den vergangenen Jahren seit Übernahme der Bahnstrecke durch die Westfrankenbahn“, d.h. seit dem 01.01.2006, nicht mehr genutzt hat, führt nicht dazu, dass das anzunehmende Leihe- bzw. leiheähnliche Rechtsverhältnis wieder entfallen wäre. Denn nach Lage der Dinge wurde es vereinbart, um dem Flst. Nr. 10159 zu Bewirtschaftungszwecken eine Anbindung an den öffentlichen Straßenraum (B 47) zu verschaffen. Der so vereinbarte Zweck der Leihe (vgl. §§ 603 Satz 1, 604 Abs. 2 Satz 1, 604 Abs. 3 BGB) sollte mithin erst dann entfallen, wenn das Flst. Nr. 10159 eine anderweitige Anbindung an den öffentlichen Straßenraum erhält. Über eine solche anderweitige Anbindung verfügt es jedoch gerade nicht; eine solche soll auch nicht im streitgegenständlichen Plangenehmigungsverfahren geschaffen werden. Abgesehen davon haben Beklagte und Beigeladene nachvollziehbar - und im Übrigen von der Klägerin nicht substantiiert bestritten - vorgetragen, dass die Nichtnutzung des Bahnübergangsrechts auf den in den Verantwortungsbereich der Klägerin fallenden schlechten baulichen Zustand des Bahnübergangs zurückzuführen ist. Bei dieser Sachlage kann jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass der vereinbarte Zweck des anzunehmenden Rechtsverhältnisses entfallen wäre, zumal die Beigeladene auch schon vor förmlicher Stellung des Antrags auf planrechtliche Genehmigung vom 13.07.2009 (vgl. Kurzbeschreibung des Vorhabens) konstant darauf hingewiesen hat, auf die Nutzung des Bahnübergangs mangels anderweitiger rechtlich gesicherter Zufahrtsmöglichkeit zum Flst. Nr. 10159 weiterhin angewiesen zu sein.
40 
Auch dem von der Klägerin im Klageverfahren problematisierten Umstand, dass der Privatbahnübergang bei Bahn-km 22,843 möglicherweise nicht ohne Mitbenutzung des in unbekannten Dritteigentum stehenden Flst. Nr. 10159/1 befahren werden kann, kommt hier keine entscheidende Bedeutung zu. Denn es ist davon auszugehen, dass auch bezüglich dieses Grundstückes (jedenfalls) das o.g. Rechtsverhältnis entstanden ist. Nach dem übereinstimmenden Vortrag sämtlicher Beteiligten sowie nach den in den Akten befindlichen Plänen und Lichtbildern sind die Grundstücksgrenzen schon seit Jahrzehnten unverändert und ist der Privatweg (auch) im Bereich des Flst. Nr. 10159/1 seitdem vorhanden. Wie sich aus den Lichtbildern ergibt, besteht insbesondere die dort vorhandene befestigte Fahrrampe zur B 47 bereits seit langem.
41 
Das beschriebene Rechtsverhältnis ist entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin auch nicht dadurch hinfällig geworden, dass die Klägerin das Nutzungsrecht - jedenfalls mit Stellung des Antrags auf Rückbau des Bahnübergangs bei der Beklagten - berechtigt zurückgefordert hätte (§ 604 Abs. 3 BGB). Denn dieses Rückforderungsrecht besteht nur, wenn „eine Dauer der Leihe nicht bestimmt ist und auch dem Zweck der Leihe nicht zu entnehmen ist“. Hier dürfte die Dauer der Leihe aber aus dem Umstand zu entnehmen sein, dass dem Flst. 10159 eine Zufahrtsmöglichkeit in Form eines Privatwegbahnübergangs so lange verschafft werden soll wie keine anderweitige rechtlich gesicherte Zufahrtsmöglichkeit zu diesem Grundstück besteht.
42 
(5) Eine gewohnheitsrechtliche Begründung eines „Privatwegbahnübergangs“ bei Bahn-km 22,843 dürfte hingegen - anders als die Beigeladene meint - nicht möglich sein. Nach allgemeiner Ansicht entsteht Gewohnheitsrecht bezüglich einer konkret als Rechtssatz formulierbaren Regelung durch eine entsprechende langandauernde und gleichmäßige Übung (longa consuetudo) in dem Bewusstsein und in der Überzeugung, dass diese Übung rechtlich geboten sei (opinio juris, vgl. zu den Entstehungsvoraussetzungen Erichsen/Ehlers, Allgemeines Verwaltungsrecht, 14. Aufl. Rdnr. 60 ff. m.w.N.).
43 
Es unterliegt hier zwar keinem Zweifel, dass sich die Frage des Übergangs über die Bahntrasse bei Bahn-km 22,843 mit der notwendigen inhaltlichen Bestimmtheit als Rechtssatz formulieren lässt. Der Bildung eines solchen gewohnheitsrechtlichen Rechtssatzes steht aber entgegen, dass die Begründung bzw. Unterhaltung von privaten Wegerechten auf privaten Grundstücken sich wie aufgezeigt in den rechtlichen Bahnen der §§ 598 ff. BGB vollzieht. Für die Bildung von Gewohnheitsrecht ist deshalb kein Raum mehr.
44 
Geht man von einem bestehenden Privatwegbahnübergangsrecht der Beigeladenen bei Bahn-km 22,843 aus, so wird in dieses Recht - entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin - nicht nur in unwesentlicher Weise (vgl. § 18b Nr. 2 AEG) eingegriffen. Die Unwesentlichkeit der Beeinträchtigung nach dieser Vorschrift bemisst sich, anders als die Klägerin meint, nicht danach, ob die Folgen des Rückbaus des Bahnübergangs von der Beigeladenen - i.S. einer abwägenden Betrachtung - im Ergebnis hingenommen werden müssen, sondern danach, ob und inwieweit in ihr konkret betroffenes „Recht“ i.S.v. § 74 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 VwVfG eingegriffen wird. „Unwesentlich“ ist ein Eingriff jedenfalls dann nicht mehr, wenn die Substanz des Rechts - wie hier - beseitigt wird. Der Umstand, dass die Beigeladene auch durch Ausübung eines Notwegrechts (vgl. § 917 BGB) - auf ihrem Flst. Nr. 10145 oder einem dritten Grundstück - auf ihr Flst. Nr. 10159 gelangen könnte, ändert hieran nichts.
45 
Damit dürften die Voraussetzungen für den Erlass einer Plangenehmigung schon in formeller Hinsicht nicht vorliegen.
46 
b) Letztlich kann dies aber offenbleiben. Denn die Klägerin kann den Erlass der begehrten Plangenehmigung für das streitgegenständliche Vorhaben jedenfalls deshalb nicht beanspruchen, weil die materiellrechtlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen.
47 
aa) Allerdings fehlt dem Vorhaben nicht bereits die Planrechtfertigung. Diese setzt nicht voraus, dass für die Planung ein unabweisbares Bedürfnis besteht, vielmehr genügt es, wenn das Vorhaben vernünftigerweise geboten ist. Die Planrechtfertigung ist daher praktisch nur bei groben und einigermaßen offensichtlichen Missgriffen eine wirksame Schranke der Planungshoheit (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.06.1971 - 4 C 64.70 -, BVerwGE 38, 152; Urt. v. 07.07.1978 - 4 C 79.76 -, BVerwGE 56, 110; Urt. v. 22.03.1985 - 4 C 15.83 - BVerwGE 71, 166; Urt. v. 24.11.1989 - 4 C 41.88 -, BVerwGE 84, 123; Urt. v. 08.07.1998 - 11 A 53.97 - BVerwGE 107, 142). Ein solcher Missgriff liegt hier nicht vor. Der beantragte Rückbau des Bahnübergangs bei Bahn-km 22,843 dient dem zulässigen und vernünftigen Planungsziel, einerseits eine Gefahrenunfallstelle - der Bahnübergang liegt in einer schlecht einsehbaren Kurve - zu beseitigen (BA Bl. 20 und Kurzbeschreibung des Vorhabens) und andererseits Unterhaltungsarbeiten und -kosten der Westfrankenbahn zu minimieren (BA Bl. 20).
48 
bb) Der Planung stehen auch keine zwingenden Versagungsgründe entgegen. Solche Gründe sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
49 
cc) Die Ablehnung der planungsrechtlichen Zulassung des Vorhabens lässt aber keinen Verstoß gegen das Abwägungsgebot des § 18 Abs. 1 Satz 2 AEG erkennen; insbesondere war das Planungsermessen des Eisenbahn-Bundesamts hier nicht in der Weise reduziert, dass sein Gestaltungsfreiraum auf den Erlass der beantragten Plangenehmigung reduziert wäre.
50 
Nach § 18 Abs. 1 Satz 2 AEG sind bei der Planfeststellung die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich ihrer Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Gem. §§ 18 Satz 3 AEG, 74 Abs. 6 Satz 2 zweiter Halbsatz VwVfG gilt dies in gleicher Weise bei der Plangenehmigung. Das Abwägungsgebot verlangt, dass überhaupt eine Abwägung stattfindet, dass an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, dass die Bedeutung der betroffenen Belange nicht verkannt und der Ausgleich zwischen den betroffenen Belangen nicht in einer Weise vorgenommen wird, die zur Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (st. Rspr., vgl. BVerwG, Urt. v. 07.07.1978 - 4 C 79.76 - BVerwGE 56, 110; BVerwG, Urt. v. 28.03.2007 - 9 A 17.06 -, NuR 2007, 488).
51 
(1) Eine Abwägung hat das Eisenbahn-Bundesamt hier ersichtlich vorgenommen. In die Abwägungsentscheidung wurden auch die nach Lage der Dinge in Betracht kommenden Belange, nämlich das Interesse der Beigeladenen an einer Beibehaltung des Bahnübergangs als Zufahrt zu ihrem Flst. Nr. 10159 und die für einen Rückbau sprechenden wirtschaftlichen, eisenbahnbetrieblichen und sicherheitstechnischen Belange der Vorhabenträgerin eingestellt.
52 
(2) Es begründet keine Abwägungsfehleinschätzung, dass das Eisenbahn-Bundesamt zum einen davon ausgegangen ist, bei ersatzlosem Rückbau des Bahnübergangs verliere das Flst. Nr. 10159 der Beigeladenen seine Anbindung an das öffentliche Wegenetz und diesem Gesichtspunkt zum anderen hohe Bedeutung beigemessen hat.
53 
Nimmt man zugunsten der Beigeladenen ein Privatwegbahnübergangsrecht bei Bahn-km 22,843 an (s.o.), so verfügt sie über eine gefestigte Rechtsposition auf Beibehaltung des Bahnübergangs jedenfalls so lange, wie keine anderweitige vergleichbare, direkte Anbindung ihres Grundstücks Flst. Nr. 10159 an das öffentliche Straßennetz verfügbar ist (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 28.01.2004 - 9 A 27.03 -, DVBl. 2004, 658). Bereits diese gefestigte Rechtsposition würde ein Überwiegen ihrer Interessen über die gegenläufigen Interessen der Klägerin rechtfertigen. Aber auch dann, wenn man der Beigeladenen keine solche gefestigte Rechtsposition (im Sinne eines Übergangsrechts) zuerkennte, wäre ihr Interesse an einer weiteren Aufrechterhaltung des Bahnübergangs (als „Belang“) vorrangig im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Zwar hat der Anlieger einer Straße regelmäßig keinen Anspruch darauf, dass eine ihm durch einen Bahnübergang vermittelte günstige Verkehrslage beibehalten wird, allerdings sind seine diesbezüglichen Belange in die Abwägung einzustellen und zu gewichten (BVerwG, Urt. v. 28.01.2004, a.a.O.; Urt. v. 21.12.2005 - 9 A 12.05 u.a. -, NVwZ 2006, 603). Hier ist entscheidend, dass ein Anlieger - die Beigeladene - durch den Rückbau eines Bahnübergangs vom öffentlichen Straßennetz abgeschnitten wird. Das Flst. Nr. 10159 verfügt über keine anderweitige Erschließung. Privatrechtliche Zugangs- bzw. Zufahrtsrechte über andere Grundstücke bestehen nicht. Auf ein Notwegrecht i.S.v. § 917 BGB muss sich die Beigeladene - wovon auch das Eisenbahn-Bundesamt in dem angefochtenen Bescheid der Sache nach ausgegangen ist - nicht verweisen lassen. Als „ultima ratio“ zum Ausgleich einer ansonsten fehlenden Verbindung zu einem öffentlichen Weg (vgl. OVG Niedersachsen, Beschl. v. 28.01.2011 - 7 ME20/11 -, juris Rdnr. 4) ist es von vornherein kein gleichwertiger Ersatz für den Wegfall ebendieser Anbindung. Hinzu kommt, dass das nicht grundbuchfähige Notwegrecht anders als eine vorhandene Verbindung zum öffentlichen Straßen- und Wegenetz gegebenenfalls gegenüber dem jeweiligen Eigentümer des belasteten Grundstück (neu) erstritten werden muss.
54 
Zu Recht ist das Eisenbahn-Bundesamt auch davon ausgegangen, dass der bei Bahn-km 22,555 vorhandene - weitere - Bahnübergang keinen adäquaten Ersatz für den Wegfall des Bahnübergangs bei Bahn-km 22,843 darstellt. Denn unstreitig kann der über jenen Bahnübergang führende Weg - wegen seiner Abschüssigkeit und U-förmigen Gestaltung - mit längeren landwirtschaftlichen Fahrzeugen nicht befahren werden. Die Beigeladene nutzt das Flst. Nr. 10159 - wie sich in der mündlichen Verhandlung nochmals bestätigt hat - aber als Mähweide und Standort für Zuchtbäume. Deshalb ist sie nachvollziehbar auf eine Zufahrtsmöglichkeit mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen und Maschinen angewiesen. Hinzu kommt, dass das Flst. 10159 auch bei Benutzung des Bahnübergangs bei Bahn-km 22,555 nicht auf öffentlichen Wegen, sondern nur unter Inanspruchnahme eines Notwegrechts über andere Grundstücke angefahren werden könnte. Dem Gesichtspunkt, dass das Flst. Nr. 10159 jedenfalls derzeit über ebenfalls im Eigentum der Beigeladenen stehende Nachbargrundstücke angefahren werden könnte, hat das Eisenbahn-Bundesamt im Rahmen der Abwägung zu Recht keine entscheidende Bedeutung beigemessen. Denn die Eigentumsidentität kann sich jederzeit ändern, etwa wenn die Beigeladene ihr (Nachbar)Grundstück verkauft. Zudem schließt der Gesichtspunkt der Zufahrtsmöglichkeit über eigene Drittgrundstücke zwar möglicherweise die Inanspruchnahme eines Notwegerechts über Fremdgrundstücke aus (BGH, Urt. v. 07.07.2006 - V ZR 159/05 -, NJW 2006, 3426; OLG Brandenburg, Urt. v. 02.07.2009 - 5 U 120/07 -, juris), kann aber nicht als zumutbare Zufahrtsalternative gegen die Beseitigung einer direkten Anbindung eines Grundstücks an das öffentliche Straßen- und Wegenetz ins Feld geführt werden.
55 
Aus denselben Gründen musste das Eisenbahn-Bundesamt auch nicht zulasten der Beigeladenen berücksichtigen, dass diese ihr Flst. Nr. 10159 tatsächlich seit einigen Jahren über das in ihrem Eigentum stehende Drittgrundstück Nr. 10145 anfährt, zumal die Nichtnutzung des Privatwegbahnübergangs maßgeblich darauf zurückzuführen ist, dass die Klägerin ihrer Unterhaltungspflicht bezüglich des Bahnübergangs bei Bahn-km 22,843 nicht hinreichend nachgekommen ist.
56 
(3) Zu Recht hat das Eisenbahn-Bundesamt schließlich den gegenläufigen wirtschaftlichen bzw. sicherheitstechnischen Interessen der Klägerin bzw. Westfrankenbahn und der Öffentlichkeit keine durchschlagende Bedeutung zugemessen. Das wirtschaftliche Interesse der Klägerin daran, den Bahnübergang in Zukunft nicht mehr unterhalten zu müssen, ist vor dem Hintergrund des fortbestehenden Interesses der Beigeladenen an einer Aufrechterhaltung des Bahnübergangs nicht allzu hoch zu veranschlagen. Dasselbe gilt auch in Bezug auf das Sicherheitsinteresse der Klägerin bzw. der Öffentlichkeit daran, dass eine „Gefahrenunfallstelle“ beseitigt wird. Es spricht nichts dafür, dass es sich bei dem Bahnübergang um eine konkrete Gefahrenunfallstelle handelt. Hierzu hat die Klägerin auch nichts vorgetragen. Bei Bahn-km 22,843 besteht allenfalls eine abstrakte Gefahrenlage dadurch, dass der Bahnübergang in einer schlecht einsehbaren Kurve liegt. Dieser Gefahr kann aber ohne weiteres - wie bereits in der Vergangenheit - durch eine entsprechende Hinweisbeschilderung und regelmäßiges Freischneiden der Sichtflächen begegnet werden. Nach § 11 Abs. 10 Nr. 1a) i.V.m. Abs. 12 EBO reicht diese - herabgestufte - Sicherungsart bei „Privatwegbahnübergängen ohne öffentlichen Verkehr“ aus. Außerdem ist nicht nur der - im Wesentlichen nur den Interessen der Beigeladenen dienende - Bahnübergang selbst, sondern auch die Bahnstrecke - wenig frequentiert. Es handelt sich um eine sog. Nebenbahn, auf der nur 41 Reisezüge pro 24 h verkehren. Es ist ferner nicht zu beanstanden, dass das Eisenbahn-Bundesamt der ungünstigen Straßenverkehrssituation - der Privatweg mündet im Kurvenbereich in die B 47 ein - keine durchschlagende Bedeutung beigemessen hat. Auch diesbezüglich ist nicht erkennbar, dass der auf dem Privatweg anfallende, allenfalls äußerst geringfügige Verkehr eine signifikante Gefahrensituation begründen könnte. Zudem könnte dieser Gefahr mit straßenverkehrsrechtlichen Mitteln (Hinweisschilder, Geschwindigkeitsreduzierung) Rechnung getragen werden.
57 
Soweit die Klägerin mit ihrem Klagevorbringen noch rügt, ihr sei eine Ertüchtigung des Bahnübergangs bei Bahn-km 22,843 nicht zumutbar, hat das Eisenbahn-Bundesamt zu Recht darauf verwiesen, dass sich ihre Verpflichtung, den Bahnübergang - als Bestandteil der Eisenbahninfrastruktur - in betriebssicherem Zustand zu halten, unmittelbar aus § 4 Abs. 1 AEG ergibt. Der Umstand, dass die von der Klägerin zu diesem Zweck zu tätigenden Investitionen - vor dem Hintergrund bisheriger Versäumnisse - möglicherweise nicht unerheblich sind, kann jedenfalls im Rahmen der Abwägung nach § 18 Abs. 1 Satz 2 AEG nicht entscheidend ins Gewicht fallen. An dem von der Klägerin ins Feld geführten Investitionsvolumen sind unabhängig davon aber auch Zweifel angebracht, weil es nach § 11 Abs. 10 Nr. 1a i.V.m. Abs. 12 EBO bei Bahnübergängen der vorliegenden Art ausreicht, eine Kennzeichnung als Privatweg anzubringen und die Übersicht auf die Bahnstrecke zu gewährleisten. Schranken, Posten oder eine Sprechanlage zum zuständigen Betriebsbeamten sind gerade nicht erforderlich.
58 
Bei einer Gesamtbetrachtung sämtlicher öffentlicher und privater Belange ist es damit nicht zu beanstanden, dass das Eisenbahn-Bundesamt den privaten Belange der Beigeladenen an einer Aufrechterhaltung des Bahnübergangs den Vorzug eingeräumt hat vor den gegenläufigen Interessen der Klägerin. Eine anderweitige Konfliktlösung drängt sich nach Lage der Dinge nicht auf; auch die von der Klägerin eingereichten Planunterlagen geben hierfür nichts her.
59 
Aus gegebenem Anlass weist der Senat noch darauf hin, dass die Klägerin nach dem unter cc) Ausgeführten - jedenfalls derzeit aufgrund der von ihr eingereichten Planunterlagen - den Rückbau des Bahnübergangs bei Bahn-km 22,843 auch nicht im Wege einer Planfeststellung statt einer Plangenehmigung beanspruchen könnte.
II.
60 
Der hilfsweise verfolgte Antrag auf Verpflichtung der Beklagten zur Neubescheidung ihres Antrags vom 13.07.2009 entsprechend der Rechtsauffassung des Gerichts ist ebenfalls zulässig, aber unbegründet. Wie oben bereits ausgeführt wurde, dürften bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen für den Erlass einer Plangenehmigung nicht vorliegen und ist auch ein Verstoß gegen das Abwägungsgebot nicht zu erkennen. Ein Anspruch auf Neubescheidung ihres Antrags vom 13.07.2009 steht der Klägerin daher nicht zu (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).
61 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese einen Sachantrag gestellt und damit auch ein Kostenrisiko nach § 154 Abs. 3 VwGO eingegangen ist.
62 
Beschluss
63 
Der Streitwert für das Verfahren wird auf 6.000,00 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nrn. 34.1.1 des Streitwertkatalogs 2004). Die Klägerin hat ihr wirtschaftliches Interesse an dem Erstreiten der Plangenehmigung nachvollziehbar mit 6.000,00 EUR angegeben.

Gründe

 
19 
Die Klage hat weder mit dem Hauptantrag (I.) noch mit dem Hilfsantrag (II.) Erfolg.
I.
20 
Die mit dem Hauptantrag verfolgte Verpflichtungsklage ist zulässig (1.), aber unbegründet (2.).
21 
1. a) Für dieses Begehren ist der Verwaltungsgerichtshof zuständig (§ 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 i.V.m. Satz 2 VwGO). Da es sich bei dem Rückbau dieses Bahnübergangs nicht um ein in der Anlage zu § 18e des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG) aufgeführtes Vorhaben handelt, ist eine erstinstanzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts aus § 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO hier nicht gegeben (§ 18e Abs. 1 AEG).
22 
b) Die auf Erlass einer Plangenehmigung gerichtete Klage ist als Verpflichtungsklage statthaft, welche konkludent den Antrag auf Aufhebung bereits ergangener und dem geltend gemachten Anspruch entgegen stehender Ablehnungsbescheide einschließt (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 13.04.2000 - 5 S 1136/98 -, NVwZ 2001, 1o1, juris Rdnr. 23; Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl. § 42 Rdnr. 6 und 29).
23 
c) Die nach § 18b Nr. 1 AEG i.V.m. § 74 Abs. 6 Satz 3 VwVfG ohne Durchführung eines Vorverfahrens zulässige Klage wurde innerhalb der einmonatigen Klagefrist (§§ 74 Abs. 1 Satz 2, 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO) und damit rechtzeitig erhoben.
24 
d) Die Klägerin ist auch klagebefugt. Sie macht geltend, als Eisenbahninfrastrukturunternehmen (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 2 AEG) für ein nach § 18 Abs. 1 Satz 1 AEG planfeststellungsbedürftiges bzw. nach § 18 Abs. 1 Satz 3 AEG i.V.m. § 74 Abs. 6 VwVfG und § 18b AEG wenigstens plangenehmigungsbedürftiges Vorhaben einen Anspruch auf Erlass einer planungsrechtlichen Zulassungsentscheidung in Form der Plangenehmigung zu haben. Der Träger eines solchen planfeststellungs- oder plangenehmigungsbedürftigen Vorhabens hat jedenfalls einen Rechtsanspruch auf eine fehlerfreie Ausübung des Planungsermessens, der sich auf alle abwägungserheblichen Gesichtspunkte erstreckt. Sofern einem Vorhaben unter dem Blickwinkel der - die Vorstellungen des Vorhabenträgers nachvollziehenden - planerischen Abwägung keine rechtlichen Hindernisse entgegen stehen, kommt der Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsbehörde kein eigenständiges Versagungsermessen mehr zu (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v.13.04.2000 - 5 S 1136/98 -, NVwZ 2001. 101, juris und BVerwG, Urt. v. 24.11 1994 - 7 C 25.93 -, BVerwGE 97, 143ff). Jedenfalls aufgrund der Rechtsbehauptung der Klägerin, das Eisenbahn-Bundesamt - als Plangenehmigungsbehörde - habe die Betroffenheit der Zufahrt zum Flst. Nr. 10159 falsch eingeschätzt, erscheint eine Verletzung des der Klägerin zustehenden Anspruchs auf fehlerfreie Ausübung des Planungsermessens möglich, zumal das Zufahrtsproblem maßgeblich für die Ablehnung des Rückbaus war.
25 
2. Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Plangenehmigung für das Vorhaben „ Rückbau Bahnübergang Walldürn“ bei Bahn-km 22,843 auf der Strecke 4124 Seckach-Walldürn/Rippberg entsprechend ihren Antrag vom 13.07.2009 (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
26 
Maßgeblich für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist hier das Allgemeine Eisenbahngesetz (AEG) in der zum Zeitpunkt des Ergehens der Planungsentscheidung gültigen Fassung (BVerwG, Beschl. v. 25.05.2005 - 9 B 41.04 -, juris Rdnr. 23), hier also das AEG vom 27.12.1993 (BGBl I S. 2378, ber. BGBl. 1994 I S. 2439), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29.07.2009 (BGBl. I 2542).
27 
a) Bereits die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für den Erlass einer Plangenehmigung dürften nicht in vollem Umfang vorliegen.
28 
aa) Zweifel an der Zuständigkeit des Eisenbahn-Bundesamts als Planfeststellungsbehörde bestehen allerdings nicht (§ 74 Abs. 1 VwVfG, § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2 des Gesetzes über die Eisenbahnverwaltung des Bundes, BEVVG)
29 
bb) Auch das nach § 74 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 VwVfG erforderliche Benehmen mit den Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich berührt wird, wurde hier hergestellt. Das Benehmenserfordernis verlangt (lediglich), dass die Träger öffentlicher Belange Gelegenheit erhalten, innerhalb angemessener Frist zu dem Vorhaben Stellung zu nehmen (BVerwG, Beschl. v. 07.02.2005 - 9 VR 15.04 -, juris Rdnr. 11; OVG Niedersachsen, Beschl. v. 24.09.2002 - 7 MS 180/02 - NVwZ 2003, 478 jeweils zu der mit § 74 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 VwVfG wortlautidentischen Vorgängervorschrift des § 18 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AEG). In diesem Sinne hatten die hier in Betracht kommenden Träger öffentlicher Belange – die Stadt Walldürn und das Landratsamt Neckar-Odenwald-Kreis – Gelegenheit zur Stellungnahme, die sie vorliegend auch wahrgenommen haben.
30 
cc) Die weitere formelle Voraussetzung, dass für das Vorhaben nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung keine Umweltverträglichkeitsprüfung vorzunehmen ist (§ 74 Abs. 6 VwVfG i.V.m. § 18b Nr. 1 AEG) liegt ebenfalls vor. Eine UVP-Pflicht ergibt sich hier nicht aus der Art, Größe und Leistung des Vorhabens (§ 3b UVPG). Als Verkehrsvorhaben fällt es allenfalls unter Nr. 14.8 der Anlage 1 zum UVP-Gesetz („Bau einer sonstigen Anlage von Eisenbahnen“), wo nur eine UVP-Pflicht im Einzelfall vorgeschrieben ist. Nach § 3c UVP-Gesetz muss in diesem Fall eine Umweltverträglichkeitsprüfung nur durchgeführt werden, wenn das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung erhebliche Umweltauswirkungen haben kann. Das Eisenbahn-Bundesamt ist hier am 26.04.2010 nachvollziehbar zu dem Ergebnis gekommen, dass dies nicht der Fall ist. Die Klägerin wendet sich hiergegen auch nicht.
31 
dd) Problematisch ist hingegen die weitere Verfahrensvoraussetzung, dass Rechte anderer durch das Vorhaben nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt werden oder die Betroffenen sich mit der Inanspruchnahme ihres Eigentums oder eines anderen Rechts schriftlich einverstanden erklärt haben müssen (§ 74 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 VwVfG i.V.m. § 18b Nr. 2 AEG). Ein Einverständnis der hier allenfalls betroffenen Beigeladenen liegt nicht vor, weshalb von der Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens vorliegend nur abgesehen werden konnte, wenn die Planung in ein „Recht“ der Beigeladenen entweder gar nicht oder nur unwesentlich eingreift. Mit einer solchen Rechtsbeeinträchtigung ist nur der direkte Zugriff auf fremde Rechte - insbesondere das Eigentum - gemeint, nicht aber die bei jeder Raum beanspruchenden Planung gebotene wertende Einbeziehung der Belange Dritter in die Abwägungsentscheidung (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.11.1996 - 11 A 100.95 - NVwZ 1997, 994; Beschl. v. 24.02.1998 - 4 VR 13.97 (4 A 39.97) - NVwZ 1998, 1187 u. Urt. v. 20.12.2000 - 11 A 7.00 - NVwZ-RR 2001, 360 sowie Senatsurt. v. 21.10.1999 - 5 S 2575/98 - NVwZ-RR 2000, 420; v. 01.03.2005 - 5 S 2272/03 -). Eine Plangenehmigung ohne Zustimmung der Betroffenen scheidet aber auch dann aus, wenn Rechte in Rede stehen, die im Rahmen der Abwägung nicht überwunden werden können (BVerwG, Beschluss vom Beschl. v. 31.10.2000 - 11 VR 12.00 -, NVwZ 2001, 90). Das ist etwa der Fall, wenn Vorschriften des zwingenden Rechts nicht eingehalten werden können (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 07.05.1998 - 5 S 1060/98 - NVwZ 1999, 550) oder die Beeinträchtigung die Zumutbarkeitsschwelle überschreitet (in diesem Sinne auch Bonk/Neumann in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Auflage 2008, § 74 Rn. 232).
32 
Eine in diesem Sinne direkte Inanspruchnahme von Eigentum der Beigeladenen, insbesondere am Grundstück Flst. Nr. 10159, hat die angegriffene Planung nicht zum Inhalt. Es spricht aber vieles dafür, dass mit dem Vorhaben gegen den Willen der Beigeladenen in ein ihr zustehendes Überfahrtsrecht über die Bahngleise bei Bahn-km 22,843 direkt eingegriffen wird. Denn die tatsächliche Überfahrtsmöglichkeit würde bei Verwirklichung des Vorhabens beseitigt.
33 
Dieses Überfahrtsrecht dürfte entstanden und rechtlich auch noch nicht untergegangen sein. Dies ergibt sich aus folgenden Überlegungen:
34 
(1) Ein dinglich - durch Eintragung einer Grunddienstbarkeit im Grundbuch - gesichertes Überfahrtsrecht zugunsten des Flst. Nr. 10159 der Beigeladenen besteht unstreitig nicht. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass zugunsten dieses Grundstücks bereits vor dem Inkrafttreten des BGB nach altem badischen Recht eine entsprechende Grunddienstbarkeit begründet wurde. Aus dem von der Klägerin vorgelegten Schreiben der Großherzoglichen Generaldirektion der Badischen Staatseisenbahnen vom 09.10.1911 ergibt sich diesbezüglich nichts. Zwar ist dort davon die Rede, dass mit Vertrag vom 27.01.1898 von dem Flst. Nr. 10159 eine Teilfläche von 51a, 21 qm „zum Bau der Bahn von Walldürn nach Amorbach“ an den „Landesfiskus, Eisenbahnverwaltung“ abgetreten worden sei; es fehlen aber jegliche Anhaltspunkte dafür, dass zugleich bei Bahn-km 22,843 ein im Wege einer altrechtlichen Grunddienstbarkeit gesichertes Überfahrtsrecht über die Bahntrasse begründet worden sein könnte.
35 
(2) Entgegen der Rechtsaufassung der Beklagten kann ein über die Bahntrasse bei Bahn-km 22,843 führendes Wegerecht auch nicht kraft des Rechtsinstituts der unvordenklichen Verjährung als nachgewiesen angesehen werden. Denn hierfür wäre bis zum Inkrafttreten des Straßengesetzes im badischen Landesteil Voraussetzung, dass eine erkennbare Wegeanlage vorhanden war, der Weg - ausdrücklich oder stillschweigend - für den Gemeingebrauch gewidmet war und in einer rechtlichen Beziehung zu einem wegebaupflichtigen Verband stand (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.04.1980 - V 3260/78 -, juris Rdnr. 21 ff. und Urt. v. 19.11.2009 - 5 S 1065/08 - , VRS 118, 231, juris). Diese Voraussetzungen sind offensichtlich schon deshalb nicht erfüllt, weil der über die Bahntrasse führende Weg unstreitig immer ein Privatweg war, der niemals als - auch nur beschränkt - öffentlicher Weg benutzt wurde. Um eine öffentlich-rechtliche Widmung kraft unvordenklicher Verjährung geht es hier deshalb von vornherein nicht.
36 
(3) Es ist wahrscheinlich, dass ein Überfahrtsrecht über die Bahngleise bei Bahn-km 22,843 vertraglich zwischen dem Großvater der Beigeladenen und der Bahn vereinbart worden war. Die Beigeladene spricht in diesem Zusammenhang von einer schriftlichen Zusicherung an ihren Großvater (BA Bl. 72), die Klägerin selbst hat zunächst vorgetragen - auch wenn sie sich hiervon später wieder distanziert hat -, es sei ein „Nutzungsvertrag zwischen Herrn ... und der DB“ abgeschlossen worden. Weder die Beigeladene noch die Klägerin können jedoch Unterlagen über die getroffene Vereinbarung vorlegen. Selbst wenn man unterstellte, dass eine solche vertragliche Vereinbarung zwischen dem Großvater der Beigeladenen und der Bahn tatsächlich abgeschlossen wurde, fehlt es jedenfalls an Anhaltspunkten dafür, das auch die Beigeladene selbst aus dieser Vereinbarung noch Rechte ableiten könnte.
37 
(4) Zwischen der Beigeladenen und der Bahn dürfte ein Überfahrtsrecht bei Bahn-km 22,843 aber jedenfalls im Wege der Leihe (§§ 598ff BGB) begründet worden sein. Es ist in der Zivilrechtsprechung anerkannt, dass ein unentgeltliches Nutzungsrecht an einem Grundstück zum Zwecke des Überfahrens in Form der Leihe oder zumindest in Form eines leiheähnlichen Rechtsverhältnisses vereinbart werden kann . Dieses Rechtsverhältnis kann - gerade wenn es um ein Wegerecht geht - langfristig angelegt sein und stillschweigend, etwa durch langjährige Duldung der Überfahrt, zustande kommen (vgl. BGH, Urt. v. 17.03.1994 - III ZR 10.93 -, NJW 1994, 3156, 3157; OLG Hamm, Urt. v. 09.10.1986 - 5 U 66/86 -, NJW-RR 1987, 138; OLG Köln, Urt. v. 10.01.1992 - 19 U 178/91 -, OLGR Köln 1992, 33, juris Rdnr. 5; Hanseatisches OLG Hamburg, Urt. 27.01.2000 - 6 U 217/99 -, OLGR Hamburg 2000, 231, juris Rdnr. 16; LG Kassel, Urt. v. 26.09.1968 - 1 S 122/68 -, NJW 1969, 1174). Ein solches Rechtsverhältnis dürfte auch hier anzunehmen sein:
38 
Nach den insoweit übereinstimmenden Angaben der Beteiligten ist davon auszugehen, dass die Beigeladene - ebenso wie ihre Rechtsvorgänger im Eigentum des Flst. Nr. 10159 - die Bahntrasse bei Bahn-km 22,843 zum Zwecke der Bewirtschaftung dieses Grundstücks jahrzehntelang - gerechnet ab dem Bau der Bahntrasse in den 1910-er Jahren - überquert haben und der Eisenbahnbetreiber zu diesem Zweck einen Bahnübergang errichtet und jahrzehntelang unterhalten hat. Dass dies in dem Bewusstsein einer Rechtsbindung und nicht nur in Form der reinen Gebrauchsüberlassung geschehen ist, ergibt sich nicht zuletzt aus der Tatsache, dass sich die Klägerin noch im Laufe des vorliegenden Antragsverfahrens selbst auf den Abschluss eines - allerdings nicht mehr auffindbaren - Nutzungsvertrages zwischen dem Großvater der Beigeladenen und der DB berufen und auf die Bereitschaft der Westfrankenbahn zur Zahlung einer Entschädigung für den Rückbau des Bahnübergangs hingewiesen hat. In diesem Zusammenhang ist auch von entscheidender Bedeutung, dass der Bahnübergang jedenfalls unter der Verantwortlichkeit der Deutschen Bundesbahn jahrzehntelang regelmäßig in Stand gehalten und im Bereich der Wegetrasse von Strauchbewuchs freigehalten wurde. Dass dies so war - und die entsprechende Behauptung der Beigeladenen zutrifft - ergibt sich deutlich aus den in der Behördenakte (Anlage 3 zum Antrag der Klägerin auf planrechtliche Genehmigung) vorhandenen Lichtbildern zum Zustand des Bahnübergangs im Sommer 2004. Dort ist nicht nur die Wegeführung von der B 47 hinunter zu den Bahngleisen und jenseits der Gleise zum Flst. Nr. 10159 zu erkennen, sondern auch ein über die Gleise selbst führendes Schotterbett, das ersichtlich angelegt wurde, um diese mit Fahrzeugen mehr oder weniger höhengleich queren zu können.
39 
Der Umstand, dass die Beigeladene den Bahnübergang „in den vergangenen Jahren seit Übernahme der Bahnstrecke durch die Westfrankenbahn“, d.h. seit dem 01.01.2006, nicht mehr genutzt hat, führt nicht dazu, dass das anzunehmende Leihe- bzw. leiheähnliche Rechtsverhältnis wieder entfallen wäre. Denn nach Lage der Dinge wurde es vereinbart, um dem Flst. Nr. 10159 zu Bewirtschaftungszwecken eine Anbindung an den öffentlichen Straßenraum (B 47) zu verschaffen. Der so vereinbarte Zweck der Leihe (vgl. §§ 603 Satz 1, 604 Abs. 2 Satz 1, 604 Abs. 3 BGB) sollte mithin erst dann entfallen, wenn das Flst. Nr. 10159 eine anderweitige Anbindung an den öffentlichen Straßenraum erhält. Über eine solche anderweitige Anbindung verfügt es jedoch gerade nicht; eine solche soll auch nicht im streitgegenständlichen Plangenehmigungsverfahren geschaffen werden. Abgesehen davon haben Beklagte und Beigeladene nachvollziehbar - und im Übrigen von der Klägerin nicht substantiiert bestritten - vorgetragen, dass die Nichtnutzung des Bahnübergangsrechts auf den in den Verantwortungsbereich der Klägerin fallenden schlechten baulichen Zustand des Bahnübergangs zurückzuführen ist. Bei dieser Sachlage kann jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass der vereinbarte Zweck des anzunehmenden Rechtsverhältnisses entfallen wäre, zumal die Beigeladene auch schon vor förmlicher Stellung des Antrags auf planrechtliche Genehmigung vom 13.07.2009 (vgl. Kurzbeschreibung des Vorhabens) konstant darauf hingewiesen hat, auf die Nutzung des Bahnübergangs mangels anderweitiger rechtlich gesicherter Zufahrtsmöglichkeit zum Flst. Nr. 10159 weiterhin angewiesen zu sein.
40 
Auch dem von der Klägerin im Klageverfahren problematisierten Umstand, dass der Privatbahnübergang bei Bahn-km 22,843 möglicherweise nicht ohne Mitbenutzung des in unbekannten Dritteigentum stehenden Flst. Nr. 10159/1 befahren werden kann, kommt hier keine entscheidende Bedeutung zu. Denn es ist davon auszugehen, dass auch bezüglich dieses Grundstückes (jedenfalls) das o.g. Rechtsverhältnis entstanden ist. Nach dem übereinstimmenden Vortrag sämtlicher Beteiligten sowie nach den in den Akten befindlichen Plänen und Lichtbildern sind die Grundstücksgrenzen schon seit Jahrzehnten unverändert und ist der Privatweg (auch) im Bereich des Flst. Nr. 10159/1 seitdem vorhanden. Wie sich aus den Lichtbildern ergibt, besteht insbesondere die dort vorhandene befestigte Fahrrampe zur B 47 bereits seit langem.
41 
Das beschriebene Rechtsverhältnis ist entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin auch nicht dadurch hinfällig geworden, dass die Klägerin das Nutzungsrecht - jedenfalls mit Stellung des Antrags auf Rückbau des Bahnübergangs bei der Beklagten - berechtigt zurückgefordert hätte (§ 604 Abs. 3 BGB). Denn dieses Rückforderungsrecht besteht nur, wenn „eine Dauer der Leihe nicht bestimmt ist und auch dem Zweck der Leihe nicht zu entnehmen ist“. Hier dürfte die Dauer der Leihe aber aus dem Umstand zu entnehmen sein, dass dem Flst. 10159 eine Zufahrtsmöglichkeit in Form eines Privatwegbahnübergangs so lange verschafft werden soll wie keine anderweitige rechtlich gesicherte Zufahrtsmöglichkeit zu diesem Grundstück besteht.
42 
(5) Eine gewohnheitsrechtliche Begründung eines „Privatwegbahnübergangs“ bei Bahn-km 22,843 dürfte hingegen - anders als die Beigeladene meint - nicht möglich sein. Nach allgemeiner Ansicht entsteht Gewohnheitsrecht bezüglich einer konkret als Rechtssatz formulierbaren Regelung durch eine entsprechende langandauernde und gleichmäßige Übung (longa consuetudo) in dem Bewusstsein und in der Überzeugung, dass diese Übung rechtlich geboten sei (opinio juris, vgl. zu den Entstehungsvoraussetzungen Erichsen/Ehlers, Allgemeines Verwaltungsrecht, 14. Aufl. Rdnr. 60 ff. m.w.N.).
43 
Es unterliegt hier zwar keinem Zweifel, dass sich die Frage des Übergangs über die Bahntrasse bei Bahn-km 22,843 mit der notwendigen inhaltlichen Bestimmtheit als Rechtssatz formulieren lässt. Der Bildung eines solchen gewohnheitsrechtlichen Rechtssatzes steht aber entgegen, dass die Begründung bzw. Unterhaltung von privaten Wegerechten auf privaten Grundstücken sich wie aufgezeigt in den rechtlichen Bahnen der §§ 598 ff. BGB vollzieht. Für die Bildung von Gewohnheitsrecht ist deshalb kein Raum mehr.
44 
Geht man von einem bestehenden Privatwegbahnübergangsrecht der Beigeladenen bei Bahn-km 22,843 aus, so wird in dieses Recht - entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin - nicht nur in unwesentlicher Weise (vgl. § 18b Nr. 2 AEG) eingegriffen. Die Unwesentlichkeit der Beeinträchtigung nach dieser Vorschrift bemisst sich, anders als die Klägerin meint, nicht danach, ob die Folgen des Rückbaus des Bahnübergangs von der Beigeladenen - i.S. einer abwägenden Betrachtung - im Ergebnis hingenommen werden müssen, sondern danach, ob und inwieweit in ihr konkret betroffenes „Recht“ i.S.v. § 74 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 VwVfG eingegriffen wird. „Unwesentlich“ ist ein Eingriff jedenfalls dann nicht mehr, wenn die Substanz des Rechts - wie hier - beseitigt wird. Der Umstand, dass die Beigeladene auch durch Ausübung eines Notwegrechts (vgl. § 917 BGB) - auf ihrem Flst. Nr. 10145 oder einem dritten Grundstück - auf ihr Flst. Nr. 10159 gelangen könnte, ändert hieran nichts.
45 
Damit dürften die Voraussetzungen für den Erlass einer Plangenehmigung schon in formeller Hinsicht nicht vorliegen.
46 
b) Letztlich kann dies aber offenbleiben. Denn die Klägerin kann den Erlass der begehrten Plangenehmigung für das streitgegenständliche Vorhaben jedenfalls deshalb nicht beanspruchen, weil die materiellrechtlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen.
47 
aa) Allerdings fehlt dem Vorhaben nicht bereits die Planrechtfertigung. Diese setzt nicht voraus, dass für die Planung ein unabweisbares Bedürfnis besteht, vielmehr genügt es, wenn das Vorhaben vernünftigerweise geboten ist. Die Planrechtfertigung ist daher praktisch nur bei groben und einigermaßen offensichtlichen Missgriffen eine wirksame Schranke der Planungshoheit (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.06.1971 - 4 C 64.70 -, BVerwGE 38, 152; Urt. v. 07.07.1978 - 4 C 79.76 -, BVerwGE 56, 110; Urt. v. 22.03.1985 - 4 C 15.83 - BVerwGE 71, 166; Urt. v. 24.11.1989 - 4 C 41.88 -, BVerwGE 84, 123; Urt. v. 08.07.1998 - 11 A 53.97 - BVerwGE 107, 142). Ein solcher Missgriff liegt hier nicht vor. Der beantragte Rückbau des Bahnübergangs bei Bahn-km 22,843 dient dem zulässigen und vernünftigen Planungsziel, einerseits eine Gefahrenunfallstelle - der Bahnübergang liegt in einer schlecht einsehbaren Kurve - zu beseitigen (BA Bl. 20 und Kurzbeschreibung des Vorhabens) und andererseits Unterhaltungsarbeiten und -kosten der Westfrankenbahn zu minimieren (BA Bl. 20).
48 
bb) Der Planung stehen auch keine zwingenden Versagungsgründe entgegen. Solche Gründe sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
49 
cc) Die Ablehnung der planungsrechtlichen Zulassung des Vorhabens lässt aber keinen Verstoß gegen das Abwägungsgebot des § 18 Abs. 1 Satz 2 AEG erkennen; insbesondere war das Planungsermessen des Eisenbahn-Bundesamts hier nicht in der Weise reduziert, dass sein Gestaltungsfreiraum auf den Erlass der beantragten Plangenehmigung reduziert wäre.
50 
Nach § 18 Abs. 1 Satz 2 AEG sind bei der Planfeststellung die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich ihrer Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Gem. §§ 18 Satz 3 AEG, 74 Abs. 6 Satz 2 zweiter Halbsatz VwVfG gilt dies in gleicher Weise bei der Plangenehmigung. Das Abwägungsgebot verlangt, dass überhaupt eine Abwägung stattfindet, dass an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, dass die Bedeutung der betroffenen Belange nicht verkannt und der Ausgleich zwischen den betroffenen Belangen nicht in einer Weise vorgenommen wird, die zur Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (st. Rspr., vgl. BVerwG, Urt. v. 07.07.1978 - 4 C 79.76 - BVerwGE 56, 110; BVerwG, Urt. v. 28.03.2007 - 9 A 17.06 -, NuR 2007, 488).
51 
(1) Eine Abwägung hat das Eisenbahn-Bundesamt hier ersichtlich vorgenommen. In die Abwägungsentscheidung wurden auch die nach Lage der Dinge in Betracht kommenden Belange, nämlich das Interesse der Beigeladenen an einer Beibehaltung des Bahnübergangs als Zufahrt zu ihrem Flst. Nr. 10159 und die für einen Rückbau sprechenden wirtschaftlichen, eisenbahnbetrieblichen und sicherheitstechnischen Belange der Vorhabenträgerin eingestellt.
52 
(2) Es begründet keine Abwägungsfehleinschätzung, dass das Eisenbahn-Bundesamt zum einen davon ausgegangen ist, bei ersatzlosem Rückbau des Bahnübergangs verliere das Flst. Nr. 10159 der Beigeladenen seine Anbindung an das öffentliche Wegenetz und diesem Gesichtspunkt zum anderen hohe Bedeutung beigemessen hat.
53 
Nimmt man zugunsten der Beigeladenen ein Privatwegbahnübergangsrecht bei Bahn-km 22,843 an (s.o.), so verfügt sie über eine gefestigte Rechtsposition auf Beibehaltung des Bahnübergangs jedenfalls so lange, wie keine anderweitige vergleichbare, direkte Anbindung ihres Grundstücks Flst. Nr. 10159 an das öffentliche Straßennetz verfügbar ist (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 28.01.2004 - 9 A 27.03 -, DVBl. 2004, 658). Bereits diese gefestigte Rechtsposition würde ein Überwiegen ihrer Interessen über die gegenläufigen Interessen der Klägerin rechtfertigen. Aber auch dann, wenn man der Beigeladenen keine solche gefestigte Rechtsposition (im Sinne eines Übergangsrechts) zuerkennte, wäre ihr Interesse an einer weiteren Aufrechterhaltung des Bahnübergangs (als „Belang“) vorrangig im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Zwar hat der Anlieger einer Straße regelmäßig keinen Anspruch darauf, dass eine ihm durch einen Bahnübergang vermittelte günstige Verkehrslage beibehalten wird, allerdings sind seine diesbezüglichen Belange in die Abwägung einzustellen und zu gewichten (BVerwG, Urt. v. 28.01.2004, a.a.O.; Urt. v. 21.12.2005 - 9 A 12.05 u.a. -, NVwZ 2006, 603). Hier ist entscheidend, dass ein Anlieger - die Beigeladene - durch den Rückbau eines Bahnübergangs vom öffentlichen Straßennetz abgeschnitten wird. Das Flst. Nr. 10159 verfügt über keine anderweitige Erschließung. Privatrechtliche Zugangs- bzw. Zufahrtsrechte über andere Grundstücke bestehen nicht. Auf ein Notwegrecht i.S.v. § 917 BGB muss sich die Beigeladene - wovon auch das Eisenbahn-Bundesamt in dem angefochtenen Bescheid der Sache nach ausgegangen ist - nicht verweisen lassen. Als „ultima ratio“ zum Ausgleich einer ansonsten fehlenden Verbindung zu einem öffentlichen Weg (vgl. OVG Niedersachsen, Beschl. v. 28.01.2011 - 7 ME20/11 -, juris Rdnr. 4) ist es von vornherein kein gleichwertiger Ersatz für den Wegfall ebendieser Anbindung. Hinzu kommt, dass das nicht grundbuchfähige Notwegrecht anders als eine vorhandene Verbindung zum öffentlichen Straßen- und Wegenetz gegebenenfalls gegenüber dem jeweiligen Eigentümer des belasteten Grundstück (neu) erstritten werden muss.
54 
Zu Recht ist das Eisenbahn-Bundesamt auch davon ausgegangen, dass der bei Bahn-km 22,555 vorhandene - weitere - Bahnübergang keinen adäquaten Ersatz für den Wegfall des Bahnübergangs bei Bahn-km 22,843 darstellt. Denn unstreitig kann der über jenen Bahnübergang führende Weg - wegen seiner Abschüssigkeit und U-förmigen Gestaltung - mit längeren landwirtschaftlichen Fahrzeugen nicht befahren werden. Die Beigeladene nutzt das Flst. Nr. 10159 - wie sich in der mündlichen Verhandlung nochmals bestätigt hat - aber als Mähweide und Standort für Zuchtbäume. Deshalb ist sie nachvollziehbar auf eine Zufahrtsmöglichkeit mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen und Maschinen angewiesen. Hinzu kommt, dass das Flst. 10159 auch bei Benutzung des Bahnübergangs bei Bahn-km 22,555 nicht auf öffentlichen Wegen, sondern nur unter Inanspruchnahme eines Notwegrechts über andere Grundstücke angefahren werden könnte. Dem Gesichtspunkt, dass das Flst. Nr. 10159 jedenfalls derzeit über ebenfalls im Eigentum der Beigeladenen stehende Nachbargrundstücke angefahren werden könnte, hat das Eisenbahn-Bundesamt im Rahmen der Abwägung zu Recht keine entscheidende Bedeutung beigemessen. Denn die Eigentumsidentität kann sich jederzeit ändern, etwa wenn die Beigeladene ihr (Nachbar)Grundstück verkauft. Zudem schließt der Gesichtspunkt der Zufahrtsmöglichkeit über eigene Drittgrundstücke zwar möglicherweise die Inanspruchnahme eines Notwegerechts über Fremdgrundstücke aus (BGH, Urt. v. 07.07.2006 - V ZR 159/05 -, NJW 2006, 3426; OLG Brandenburg, Urt. v. 02.07.2009 - 5 U 120/07 -, juris), kann aber nicht als zumutbare Zufahrtsalternative gegen die Beseitigung einer direkten Anbindung eines Grundstücks an das öffentliche Straßen- und Wegenetz ins Feld geführt werden.
55 
Aus denselben Gründen musste das Eisenbahn-Bundesamt auch nicht zulasten der Beigeladenen berücksichtigen, dass diese ihr Flst. Nr. 10159 tatsächlich seit einigen Jahren über das in ihrem Eigentum stehende Drittgrundstück Nr. 10145 anfährt, zumal die Nichtnutzung des Privatwegbahnübergangs maßgeblich darauf zurückzuführen ist, dass die Klägerin ihrer Unterhaltungspflicht bezüglich des Bahnübergangs bei Bahn-km 22,843 nicht hinreichend nachgekommen ist.
56 
(3) Zu Recht hat das Eisenbahn-Bundesamt schließlich den gegenläufigen wirtschaftlichen bzw. sicherheitstechnischen Interessen der Klägerin bzw. Westfrankenbahn und der Öffentlichkeit keine durchschlagende Bedeutung zugemessen. Das wirtschaftliche Interesse der Klägerin daran, den Bahnübergang in Zukunft nicht mehr unterhalten zu müssen, ist vor dem Hintergrund des fortbestehenden Interesses der Beigeladenen an einer Aufrechterhaltung des Bahnübergangs nicht allzu hoch zu veranschlagen. Dasselbe gilt auch in Bezug auf das Sicherheitsinteresse der Klägerin bzw. der Öffentlichkeit daran, dass eine „Gefahrenunfallstelle“ beseitigt wird. Es spricht nichts dafür, dass es sich bei dem Bahnübergang um eine konkrete Gefahrenunfallstelle handelt. Hierzu hat die Klägerin auch nichts vorgetragen. Bei Bahn-km 22,843 besteht allenfalls eine abstrakte Gefahrenlage dadurch, dass der Bahnübergang in einer schlecht einsehbaren Kurve liegt. Dieser Gefahr kann aber ohne weiteres - wie bereits in der Vergangenheit - durch eine entsprechende Hinweisbeschilderung und regelmäßiges Freischneiden der Sichtflächen begegnet werden. Nach § 11 Abs. 10 Nr. 1a) i.V.m. Abs. 12 EBO reicht diese - herabgestufte - Sicherungsart bei „Privatwegbahnübergängen ohne öffentlichen Verkehr“ aus. Außerdem ist nicht nur der - im Wesentlichen nur den Interessen der Beigeladenen dienende - Bahnübergang selbst, sondern auch die Bahnstrecke - wenig frequentiert. Es handelt sich um eine sog. Nebenbahn, auf der nur 41 Reisezüge pro 24 h verkehren. Es ist ferner nicht zu beanstanden, dass das Eisenbahn-Bundesamt der ungünstigen Straßenverkehrssituation - der Privatweg mündet im Kurvenbereich in die B 47 ein - keine durchschlagende Bedeutung beigemessen hat. Auch diesbezüglich ist nicht erkennbar, dass der auf dem Privatweg anfallende, allenfalls äußerst geringfügige Verkehr eine signifikante Gefahrensituation begründen könnte. Zudem könnte dieser Gefahr mit straßenverkehrsrechtlichen Mitteln (Hinweisschilder, Geschwindigkeitsreduzierung) Rechnung getragen werden.
57 
Soweit die Klägerin mit ihrem Klagevorbringen noch rügt, ihr sei eine Ertüchtigung des Bahnübergangs bei Bahn-km 22,843 nicht zumutbar, hat das Eisenbahn-Bundesamt zu Recht darauf verwiesen, dass sich ihre Verpflichtung, den Bahnübergang - als Bestandteil der Eisenbahninfrastruktur - in betriebssicherem Zustand zu halten, unmittelbar aus § 4 Abs. 1 AEG ergibt. Der Umstand, dass die von der Klägerin zu diesem Zweck zu tätigenden Investitionen - vor dem Hintergrund bisheriger Versäumnisse - möglicherweise nicht unerheblich sind, kann jedenfalls im Rahmen der Abwägung nach § 18 Abs. 1 Satz 2 AEG nicht entscheidend ins Gewicht fallen. An dem von der Klägerin ins Feld geführten Investitionsvolumen sind unabhängig davon aber auch Zweifel angebracht, weil es nach § 11 Abs. 10 Nr. 1a i.V.m. Abs. 12 EBO bei Bahnübergängen der vorliegenden Art ausreicht, eine Kennzeichnung als Privatweg anzubringen und die Übersicht auf die Bahnstrecke zu gewährleisten. Schranken, Posten oder eine Sprechanlage zum zuständigen Betriebsbeamten sind gerade nicht erforderlich.
58 
Bei einer Gesamtbetrachtung sämtlicher öffentlicher und privater Belange ist es damit nicht zu beanstanden, dass das Eisenbahn-Bundesamt den privaten Belange der Beigeladenen an einer Aufrechterhaltung des Bahnübergangs den Vorzug eingeräumt hat vor den gegenläufigen Interessen der Klägerin. Eine anderweitige Konfliktlösung drängt sich nach Lage der Dinge nicht auf; auch die von der Klägerin eingereichten Planunterlagen geben hierfür nichts her.
59 
Aus gegebenem Anlass weist der Senat noch darauf hin, dass die Klägerin nach dem unter cc) Ausgeführten - jedenfalls derzeit aufgrund der von ihr eingereichten Planunterlagen - den Rückbau des Bahnübergangs bei Bahn-km 22,843 auch nicht im Wege einer Planfeststellung statt einer Plangenehmigung beanspruchen könnte.
II.
60 
Der hilfsweise verfolgte Antrag auf Verpflichtung der Beklagten zur Neubescheidung ihres Antrags vom 13.07.2009 entsprechend der Rechtsauffassung des Gerichts ist ebenfalls zulässig, aber unbegründet. Wie oben bereits ausgeführt wurde, dürften bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen für den Erlass einer Plangenehmigung nicht vorliegen und ist auch ein Verstoß gegen das Abwägungsgebot nicht zu erkennen. Ein Anspruch auf Neubescheidung ihres Antrags vom 13.07.2009 steht der Klägerin daher nicht zu (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).
61 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese einen Sachantrag gestellt und damit auch ein Kostenrisiko nach § 154 Abs. 3 VwGO eingegangen ist.
62 
Beschluss
63 
Der Streitwert für das Verfahren wird auf 6.000,00 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nrn. 34.1.1 des Streitwertkatalogs 2004). Die Klägerin hat ihr wirtschaftliches Interesse an dem Erstreiten der Plangenehmigung nachvollziehbar mit 6.000,00 EUR angegeben.

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 10. Nov. 2011 - 5 S 2436/10 zitiert 24 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

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(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 74


(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erho

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 74 Planfeststellungsbeschluss, Plangenehmigung


(1) Die Planfeststellungsbehörde stellt den Plan fest (Planfeststellungsbeschluss). Die Vorschriften über die Entscheidung und die Anfechtung der Entscheidung im förmlichen Verwaltungsverfahren (§§ 69 und 70) sind anzuwenden. (2) Im Planfeststell

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 36 Nebenbestimmungen zum Verwaltungsakt


(1) Ein Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch besteht, darf mit einer Nebenbestimmung nur versehen werden, wenn sie durch Rechtsvorschrift zugelassen ist oder wenn sie sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes erfü

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 917 Notweg


(1) Fehlt einem Grundstück die zur ordnungsmäßigen Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Wege, so kann der Eigentümer von den Nachbarn verlangen, dass sie bis zur Hebung des Mangels die Benutzung ihrer Grundstücke zur Herstellung der

Allgemeines Eisenbahngesetz - AEG 1994 | § 18 Erfordernis der Planfeststellung und vorläufige Anordnung


(1) Betriebsanlagen einer Eisenbahn einschließlich der Bahnfernstromleitungen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belang

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 50


(1) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet im ersten und letzten Rechtszug1.über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art zwischen dem Bund und den Ländern und zwischen verschiedenen Ländern,2.über Klagen gegen die vom B

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 604 Rückgabepflicht


(1) Der Entleiher ist verpflichtet, die geliehene Sache nach dem Ablauf der für die Leihe bestimmten Zeit zurückzugeben. (2) Ist eine Zeit nicht bestimmt, so ist die Sache zurückzugeben, nachdem der Entleiher den sich aus dem Zweck der Leihe erge

Allgemeines Eisenbahngesetz - AEG 1994 | § 4 Sicherheitspflichten und Notfallpläne, Zuständigkeiten des Eisenbahn-Bundesamtes


(1) Eisenbahninfrastrukturen und Fahrzeuge müssen den Anforderungen der öffentlichen Sicherheit1.an den Bau zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme oder zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens und2.an den Betriebgenügen. (2) Ist in einer Rechtsvorschrift ei

Allgemeines Eisenbahngesetz - AEG 1994 | § 18e Rechtsbehelfe


(1) § 50 Abs. 1 Nr. 6 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 1 Satz 1, soweit die Vorhaben Schienenwege betreffen, die wegen1.der Herstellung der Deutschen Einheit,2.der Einbindung der neuen Mitgliedstaaten in die E

Gesetz über die Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes


Bundeseisenbahnverkehrsverwaltungsgesetz - BEVVG

Allgemeines Eisenbahngesetz - AEG 1994 | § 3 Öffentlicher Eisenbahnverkehr


(1) Eisenbahnen dienen dem öffentlichen Verkehr (öffentliche Eisenbahnen), wenn sie als 1. Eisenbahnverkehrsunternehmen gewerbs- oder geschäftsmäßig betrieben werden und jedermann sie nach ihrer Zweckbestimmung zur Personen- oder Güterbeförderung ben

Allgemeines Eisenbahngesetz - AEG 1994 | § 18b Planfeststellungsbeschluss, Plangenehmigung


Abweichend von § 74 Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes kann für ein Vorhaben, für das nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, an Stelle eines Planfeststellun

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 603 Vertragsmäßiger Gebrauch


Der Entleiher darf von der geliehenen Sache keinen anderen als den vertragsmäßigen Gebrauch machen. Er ist ohne die Erlaubnis des Verleihers nicht berechtigt, den Gebrauch der Sache einem Dritten zu überlassen.

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Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand   1  Die Klägerin wendet sich gegen
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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 11. Mai 2016 - 5 S 1443/14

bei uns veröffentlicht am 11.05.2016

Tenor Der Planfeststellungsbeschluss für die „Straßenbahn im Neuenheimer Feld“ des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 10. Juni 2014 in Gestalt von dessen Änderungsplanfeststellungsbeschluss (1. Planänderung) vom 27. Januar 2016 wird aufgehoben.

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(1) Betriebsanlagen einer Eisenbahn einschließlich der Bahnfernstromleitungen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes. Wird eine bestehende Betriebsanlage einer Eisenbahn erneuert, liegt nur dann eine Änderung im Sinne von Satz 1 vor, wenn der Grundriss oder der Aufriss der Betriebsanlage oder beides wesentlich geändert wird. Eine wesentliche Änderung des Grundrisses oder Aufrisses einer Betriebsanlage im Sinne von Satz 4 liegt insbesondere nicht vor, wenn sie im Zuge des Wiederaufbaus nach einer Naturkatastrophe erforderlich ist, um diese vor Naturereignissen zu schützen, und in einem räumlich begrenzten Korridor entlang des Trassenverlaufs erfolgt.

(1a) Für folgende Einzelmaßnahmen, die den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen einer Eisenbahn vorsehen, bedarf es keiner vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung, sofern keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht:

1.
die Ausstattung einer bestehenden Bahnstrecke mit einer Oberleitung einschließlich dafür notwendiger räumlich begrenzter baulicher Anpassungen, insbesondere von Tunneln mit geringer Länge oder von Kreuzungsbauwerken,
2.
die im Rahmen der Digitalisierung einer Bahnstrecke erforderlichen Baumaßnahmen, insbesondere die Ausstattung einer Bahnstrecke mit Signal- und Sicherungstechnik des Standards European Rail Traffic Management System (ERTMS),
3.
der barrierefreie Umbau, die Erhöhung oder die Verlängerung von Bahnsteigen,
4.
die Errichtung von Lärmschutzwänden zur Lärmsanierung,
5.
die Herstellung von Überleitstellen für Gleiswechselbetriebe,
6.
die Herstellung von Gleisanschlüssen bis 2 000 Meter und von Zuführungs- und Industriestammgleisen bis 3 000 Meter.
Für die in Satz 1 Nummer 1 bis 6 genannten Einzelmaßnahmen ist keine weitere baurechtliche Zulassung erforderlich; landesrechtliche Regelungen bleiben unberührt. Werden durch das Vorhaben private oder öffentliche Belange einschließlich der Belange der Umwelt berührt, kann der Träger des Vorhabens die Feststellung des Planes nach Absatz 1 Satz 1 beantragen. Ungeachtet dessen hat sich der Träger des Vorhabens vor Durchführung einer Einzelmaßnahme im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 und 2 durch das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr vor der Durchführung bestätigen zu lassen, dass keine militärischen Belange entgegenstehen. Kann für das Vorhaben die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen, hat der Träger des Vorhabens bei der Planfeststellungsbehörde den Antrag nach § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu stellen. Satz 1 Nummer 1 und 2 ist nur anzuwenden, wenn die zuständige Behörde feststellt, dass Vorgaben über die Errichtung und über wesentliche Änderungen von Anlagen eingehalten sind, die in einer elektrische, magnetische oder elektromagnetische Felder betreffenden und auf Grund von § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 in Verbindung mit § 48b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 erlassenen Rechtsverordnung enthalten sind.

(2) Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Gemeinde eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden,

1.
soweit es sich um reversible Maßnahmen handelt,
2.
wenn an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht,
3.
wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des Vorhabens gerechnet werden kann und
4.
wenn die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden.
In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen zur Sicherung dieser Interessen und der Umfang der vorläufig zulässigen Maßnahmen festzulegen. Sie ist den anliegenden Gemeinden sowie den Beteiligten zuzustellen oder öffentlich bekannt zu machen. Sie ersetzt nicht die Planfeststellung. § 17 bleibt unberührt. Soweit die vorbereitenden Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung durch die Planfeststellung für unzulässig erklärt sind, ordnet die Planfeststellungsbehörde gegenüber dem Träger des Vorhabens an, den früheren Zustand wiederherzustellen. Dies gilt auch, wenn der Antrag auf Planfeststellung zurückgenommen wurde. Der Betroffene ist durch den Vorhabenträger zu entschädigen, soweit die Wiederherstellung des früheren Zustands nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden oder ein Schaden eingetreten ist, der durch die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht ausgeglichen wird. Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet nicht statt. Betrifft die vorläufige Anordnung ein Vorhaben im Sinne des § 18e Absatz 1, ist § 18e Absatz 1 und 5 in Bezug auf Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung entsprechend anzuwenden.

(3) Unterhaltungsmaßnahmen bedürfen keiner vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung.

Abweichend von § 74 Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes kann für ein Vorhaben, für das nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, an Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung erteilt werden. § 18a Nummer 1 Satz 1 gilt entsprechend. Im Übrigen findet das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung mit Ausnahme des § 21 Absatz 3 Anwendung.

(1) Die Planfeststellungsbehörde stellt den Plan fest (Planfeststellungsbeschluss). Die Vorschriften über die Entscheidung und die Anfechtung der Entscheidung im förmlichen Verwaltungsverfahren (§§ 69 und 70) sind anzuwenden.

(2) Im Planfeststellungsbeschluss entscheidet die Planfeststellungsbehörde über die Einwendungen, über die bei der Erörterung vor der Anhörungsbehörde keine Einigung erzielt worden ist. Sie hat dem Träger des Vorhabens Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen aufzuerlegen, die zum Wohl der Allgemeinheit oder zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer erforderlich sind. Sind solche Vorkehrungen oder Anlagen untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar, so hat der Betroffene Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld.

(3) Soweit eine abschließende Entscheidung noch nicht möglich ist, ist diese im Planfeststellungsbeschluss vorzubehalten; dem Träger des Vorhabens ist dabei aufzugeben, noch fehlende oder von der Planfeststellungsbehörde bestimmte Unterlagen rechtzeitig vorzulegen.

(4) Der Planfeststellungsbeschluss ist dem Träger des Vorhabens, denjenigen, über deren Einwendungen entschieden worden ist, und den Vereinigungen, über deren Stellungnahmen entschieden worden ist, zuzustellen. Eine Ausfertigung des Beschlusses ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung und einer Ausfertigung des festgestellten Plans in den Gemeinden zwei Wochen zur Einsicht auszulegen; der Ort und die Zeit der Auslegung sind ortsüblich bekannt zu machen. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluss gegenüber den übrigen Betroffenen als zugestellt; darauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.

(5) Sind außer an den Träger des Vorhabens mehr als 50 Zustellungen nach Absatz 4 vorzunehmen, so können diese Zustellungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass der verfügende Teil des Planfeststellungsbeschlusses, die Rechtsbehelfsbelehrung und ein Hinweis auf die Auslegung nach Absatz 4 Satz 2 im amtlichen Veröffentlichungsblatt der zuständigen Behörde und außerdem in örtlichen Tageszeitungen bekannt gemacht werden, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird; auf Auflagen ist hinzuweisen. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluss den Betroffenen und denjenigen gegenüber, die Einwendungen erhoben haben, als zugestellt; hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Nach der öffentlichen Bekanntmachung kann der Planfeststellungsbeschluss bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist von den Betroffenen und von denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich oder elektronisch angefordert werden; hierauf ist in der Bekanntmachung gleichfalls hinzuweisen.

(6) An Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses kann eine Plangenehmigung erteilt werden, wenn

1.
Rechte anderer nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt werden oder die Betroffenen sich mit der Inanspruchnahme ihres Eigentums oder eines anderen Rechts schriftlich einverstanden erklärt haben,
2.
mit den Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich berührt wird, das Benehmen hergestellt worden ist und
3.
nicht andere Rechtsvorschriften eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorschreiben, die den Anforderungen des § 73 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 bis 7 entsprechen muss.
Die Plangenehmigung hat die Rechtswirkungen der Planfeststellung; auf ihre Erteilung sind die Vorschriften über das Planfeststellungsverfahren nicht anzuwenden; davon ausgenommen sind Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5, die entsprechend anzuwenden sind. Vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren. § 75 Abs. 4 gilt entsprechend.

(7) Planfeststellung und Plangenehmigung entfallen in Fällen von unwesentlicher Bedeutung. Diese liegen vor, wenn

1.
andere öffentliche Belange nicht berührt sind oder die erforderlichen behördlichen Entscheidungen vorliegen und sie dem Plan nicht entgegenstehen,
2.
Rechte anderer nicht beeinflusst werden oder mit den vom Plan Betroffenen entsprechende Vereinbarungen getroffen worden sind und
3.
nicht andere Rechtsvorschriften eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorschreiben, die den Anforderungen des § 73 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 bis 7 entsprechen muss.

(1) Ein Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch besteht, darf mit einer Nebenbestimmung nur versehen werden, wenn sie durch Rechtsvorschrift zugelassen ist oder wenn sie sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes erfüllt werden.

(2) Unbeschadet des Absatzes 1 darf ein Verwaltungsakt nach pflichtgemäßem Ermessen erlassen werden mit

1.
einer Bestimmung, nach der eine Vergünstigung oder Belastung zu einem bestimmten Zeitpunkt beginnt, endet oder für einen bestimmten Zeitraum gilt (Befristung);
2.
einer Bestimmung, nach der der Eintritt oder der Wegfall einer Vergünstigung oder einer Belastung von dem ungewissen Eintritt eines zukünftigen Ereignisses abhängt (Bedingung);
3.
einem Vorbehalt des Widerrufs
oder verbunden werden mit
4.
einer Bestimmung, durch die dem Begünstigten ein Tun, Dulden oder Unterlassen vorgeschrieben wird (Auflage);
5.
einem Vorbehalt der nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage.

(3) Eine Nebenbestimmung darf dem Zweck des Verwaltungsaktes nicht zuwiderlaufen.

(1) Eisenbahninfrastrukturen und Fahrzeuge müssen den Anforderungen der öffentlichen Sicherheit

1.
an den Bau zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme oder zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens und
2.
an den Betrieb
genügen.

(2) Ist in einer Rechtsvorschrift eine Genehmigung für die Inbetriebnahme einer Eisenbahninfrastruktur oder eines Fahrzeuges oder für das Inverkehrbringen eines Fahrzeuges vorgeschrieben, dann können Eisenbahnen, Halter von Eisenbahnfahrzeugen oder Hersteller die Genehmigung beantragen.

(3) Die Eisenbahnen und Halter von Eisenbahnfahrzeugen sind verpflichtet,

1.
ihren Betrieb sicher zu führen und
2.
an Maßnahmen des Brandschutzes und der Technischen Hilfeleistung mitzuwirken.
Eisenbahnen sind zudem verpflichtet, die Eisenbahninfrastruktur sicher zu bauen und in betriebssicherem Zustand zu halten.

(4) Eisenbahnen, die eine Sicherheitsbescheinigung oder eine Sicherheitsgenehmigung benötigen, haben ein Sicherheitsmanagementsystem nach Artikel 9 Absatz 1 bis 5 der Richtlinie (EU) 2016/798 einzurichten und über dessen Inhalt in nicht personenbezogener Form Aufzeichnungen zu führen. Die übrigen Eisenbahnen haben in geeigneter Weise Regelungen zur Erfüllung der Anforderungen der öffentlichen Sicherheit festzulegen und über deren Inhalt in nicht personenbezogener Form Aufzeichnungen zu führen.

(5) Die Eisenbahnen haben von ihnen nicht mehr verwendete Aufzeichnungen über das System nach Absatz 4 Satz 1 und 2 unverzüglich als solche zu kennzeichnen. Die Eisenbahnen sind verpflichtet, die Aufzeichnungen ab dem Tag der Kennzeichnung fünf Jahre lang aufzubewahren.

(6) Im Hinblick auf Errichtung, Änderung, Unterhaltung und Betrieb der Betriebsanlagen und der Fahrzeuge von Eisenbahnen des Bundes obliegen dem Eisenbahn-Bundesamt

1.
die Erteilung von Baufreigaben, Zulassungen und Genehmigungen,
2.
die Abnahmen, Prüfungen und Überwachungen
auf Grund anderer Gesetze und Verordnungen. § 5 Absatz 5 bleibt unberührt.

(7) Der Betreiber der Schienenwege muss auch den Betrieb der zugehörigen Steuerungs- und Sicherungssysteme sowie die zugehörigen Anlagen zur streckenbezogenen Versorgung mit Fahrstrom zum Gegenstand seines Unternehmens machen.

(8) Eisenbahnverkehrsunternehmen, die Verkehrsdienste zur Beförderung von Personen betreiben, haben für Großstörungen der Dienste Notfallpläne für die Erbringung von Hilfeleistungen für Fahrgäste im Sinne von Artikel 20 der Verordnung (EU) 2021/782 aufzustellen und, soweit erforderlich, mit anderen Eisenbahnverkehrsunternehmen abzustimmen. Satz 1 gilt nicht für Verkehrsdienste des Schienenpersonennahverkehrs und Verkehrsdienste, die hauptsächlich aus Gründen historischen Interesses oder zu touristischen Zwecken betrieben werden.

(1) Der Entleiher ist verpflichtet, die geliehene Sache nach dem Ablauf der für die Leihe bestimmten Zeit zurückzugeben.

(2) Ist eine Zeit nicht bestimmt, so ist die Sache zurückzugeben, nachdem der Entleiher den sich aus dem Zweck der Leihe ergebenden Gebrauch gemacht hat. Der Verleiher kann die Sache schon vorher zurückfordern, wenn so viel Zeit verstrichen ist, dass der Entleiher den Gebrauch hätte machen können.

(3) Ist die Dauer der Leihe weder bestimmt noch aus dem Zweck zu entnehmen, so kann der Verleiher die Sache jederzeit zurückfordern.

(4) Überlässt der Entleiher den Gebrauch der Sache einem Dritten, so kann der Verleiher sie nach der Beendigung der Leihe auch von dem Dritten zurückfordern.

(5) Die Verjährung des Anspruchs auf Rückgabe der Sache beginnt mit der Beendigung der Leihe.

(1) Fehlt einem Grundstück die zur ordnungsmäßigen Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Wege, so kann der Eigentümer von den Nachbarn verlangen, dass sie bis zur Hebung des Mangels die Benutzung ihrer Grundstücke zur Herstellung der erforderlichen Verbindung dulden. Die Richtung des Notwegs und der Umfang des Benutzungsrechts werden erforderlichenfalls durch Urteil bestimmt.

(2) Die Nachbarn, über deren Grundstücke der Notweg führt, sind durch eine Geldrente zu entschädigen. Die Vorschriften des § 912 Abs. 2 Satz 2 und der §§ 913, 914, 916 finden entsprechende Anwendung.

(1) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet im ersten und letzten Rechtszug

1.
über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art zwischen dem Bund und den Ländern und zwischen verschiedenen Ländern,
2.
über Klagen gegen die vom Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 des Vereinsgesetzes ausgesprochenen Vereinsverbote und nach § 8 Abs. 2 Satz 1 des Vereinsgesetzes erlassenen Verfügungen,
3.
über Streitigkeiten gegen Abschiebungsanordnungen nach § 58a des Aufenthaltsgesetzes und ihre Vollziehung sowie den Erlass eines Einreise- und Aufenthaltsverbots auf dieser Grundlage,
4.
über Klagen, denen Vorgänge im Geschäftsbereich des Bundesnachrichtendienstes zugrunde liegen,
5.
über Klagen gegen Maßnahmen und Entscheidungen nach § 12 Absatz 3a des Abgeordnetengesetzes, nach den Vorschriften des Elften Abschnitts des Abgeordnetengesetzes, nach § 6b des Bundesministergesetzes und nach § 7 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen Staatssekretäre in Verbindung mit § 6b des Bundesministergesetzes,
6.
über sämtliche Streitigkeiten, die Planfeststellungsverfahren und Plangenehmigungsverfahren für Vorhaben betreffen, die in dem Allgemeinen Eisenbahngesetz, dem Bundesfernstraßengesetz, dem Bundeswasserstraßengesetz, dem Energieleitungsausbaugesetz, dem Bundesbedarfsplangesetz, dem § 43e Absatz 4 des Energiewirtschaftsgesetzes, dem § 76 Absatz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes oder dem Magnetschwebebahnplanungsgesetz bezeichnet sind, über sämtliche Streitigkeiten, die Vorhaben zur Errichtung und zur Anbindung von Terminals zum Import von Wasserstoff und Derivaten betreffen, sowie über die ihm nach dem LNG-Beschleunigungsgesetz zugewiesenen Verfahren,
7.
über die ihm nach dem Energiesicherungsgesetz zugewiesenen Verfahren.

(2) In Verfahren nach Absatz 1 Nummer 6 ist § 48 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(3) Hält das Bundesverwaltungsgericht nach Absatz 1 Nr. 1 eine Streitigkeit für verfassungsrechtlich, so legt es die Sache dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vor.

(1) § 50 Abs. 1 Nr. 6 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 1 Satz 1, soweit die Vorhaben Schienenwege betreffen, die wegen

1.
der Herstellung der Deutschen Einheit,
2.
der Einbindung der neuen Mitgliedstaaten in die Europäische Union,
3.
der Verbesserung der Hinterlandanbindung der deutschen Seehäfen,
4.
ihres sonstigen internationalen Bezuges,
5.
der besonderen Funktion zur Beseitigung schwerwiegender Verkehrsengpässe oder
6.
ihrer Bedeutung bei der Verbesserung der Infrastruktur in den Revieren nach § 2 des Investitionsgesetzes Kohleregionen vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1795)
in der Anlage 1 aufgeführt sind.

(2) Die Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung für den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen der Eisenbahnen des Bundes, für die nach dem Bundesschienenwegeausbaugesetz vordringlicher Bedarf festgestellt ist, hat keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung gestellt und begründet werden. Darauf ist in der Rechtsbehelfsbelehrung hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend.

(3) Der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung für den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen der Eisenbahnen des Bundes, für die ein unvorhergesehener Verkehrsbedarf im Sinne des § 6 des Bundesschienenwegeausbaugesetzes besteht oder die der Aufnahme in den Bedarfsplan nicht bedürfen, kann nur innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung über die Anordnung der sofortigen Vollziehung gestellt und begründet werden. Darauf ist in der Anordnung der sofortigen Vollziehung hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend.

(4) Treten in den Fällen des Absatzes 2 oder 3 später Tatsachen ein, die die Anordnung oder die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen, so kann der durch den Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung Beschwerte einen hierauf gestützten Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung innerhalb einer Frist von einem Monat stellen und begründen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerte von den Tatsachen Kenntnis erlangt.

(5) Der Kläger hat innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Klageerhebung die zur Begründung seiner Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn der Kläger die Verspätung genügend entschuldigt. Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen. Satz 2 gilt nicht, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Klägers zu ermitteln. Die Frist nach Satz 1 kann durch den Vorsitzenden oder den Berichterstatter auf Antrag verlängert werden, wenn der Kläger in dem Verfahren, in dem die angefochtene Entscheidung ergangen ist, keine Möglichkeit der Beteiligung hatte. § 6 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes ist nicht anzuwenden.

(6) (weggefallen)

Abweichend von § 74 Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes kann für ein Vorhaben, für das nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, an Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung erteilt werden. § 18a Nummer 1 Satz 1 gilt entsprechend. Im Übrigen findet das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung mit Ausnahme des § 21 Absatz 3 Anwendung.

(1) Die Planfeststellungsbehörde stellt den Plan fest (Planfeststellungsbeschluss). Die Vorschriften über die Entscheidung und die Anfechtung der Entscheidung im förmlichen Verwaltungsverfahren (§§ 69 und 70) sind anzuwenden.

(2) Im Planfeststellungsbeschluss entscheidet die Planfeststellungsbehörde über die Einwendungen, über die bei der Erörterung vor der Anhörungsbehörde keine Einigung erzielt worden ist. Sie hat dem Träger des Vorhabens Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen aufzuerlegen, die zum Wohl der Allgemeinheit oder zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer erforderlich sind. Sind solche Vorkehrungen oder Anlagen untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar, so hat der Betroffene Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld.

(3) Soweit eine abschließende Entscheidung noch nicht möglich ist, ist diese im Planfeststellungsbeschluss vorzubehalten; dem Träger des Vorhabens ist dabei aufzugeben, noch fehlende oder von der Planfeststellungsbehörde bestimmte Unterlagen rechtzeitig vorzulegen.

(4) Der Planfeststellungsbeschluss ist dem Träger des Vorhabens, denjenigen, über deren Einwendungen entschieden worden ist, und den Vereinigungen, über deren Stellungnahmen entschieden worden ist, zuzustellen. Eine Ausfertigung des Beschlusses ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung und einer Ausfertigung des festgestellten Plans in den Gemeinden zwei Wochen zur Einsicht auszulegen; der Ort und die Zeit der Auslegung sind ortsüblich bekannt zu machen. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluss gegenüber den übrigen Betroffenen als zugestellt; darauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.

(5) Sind außer an den Träger des Vorhabens mehr als 50 Zustellungen nach Absatz 4 vorzunehmen, so können diese Zustellungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass der verfügende Teil des Planfeststellungsbeschlusses, die Rechtsbehelfsbelehrung und ein Hinweis auf die Auslegung nach Absatz 4 Satz 2 im amtlichen Veröffentlichungsblatt der zuständigen Behörde und außerdem in örtlichen Tageszeitungen bekannt gemacht werden, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird; auf Auflagen ist hinzuweisen. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluss den Betroffenen und denjenigen gegenüber, die Einwendungen erhoben haben, als zugestellt; hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Nach der öffentlichen Bekanntmachung kann der Planfeststellungsbeschluss bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist von den Betroffenen und von denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich oder elektronisch angefordert werden; hierauf ist in der Bekanntmachung gleichfalls hinzuweisen.

(6) An Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses kann eine Plangenehmigung erteilt werden, wenn

1.
Rechte anderer nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt werden oder die Betroffenen sich mit der Inanspruchnahme ihres Eigentums oder eines anderen Rechts schriftlich einverstanden erklärt haben,
2.
mit den Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich berührt wird, das Benehmen hergestellt worden ist und
3.
nicht andere Rechtsvorschriften eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorschreiben, die den Anforderungen des § 73 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 bis 7 entsprechen muss.
Die Plangenehmigung hat die Rechtswirkungen der Planfeststellung; auf ihre Erteilung sind die Vorschriften über das Planfeststellungsverfahren nicht anzuwenden; davon ausgenommen sind Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5, die entsprechend anzuwenden sind. Vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren. § 75 Abs. 4 gilt entsprechend.

(7) Planfeststellung und Plangenehmigung entfallen in Fällen von unwesentlicher Bedeutung. Diese liegen vor, wenn

1.
andere öffentliche Belange nicht berührt sind oder die erforderlichen behördlichen Entscheidungen vorliegen und sie dem Plan nicht entgegenstehen,
2.
Rechte anderer nicht beeinflusst werden oder mit den vom Plan Betroffenen entsprechende Vereinbarungen getroffen worden sind und
3.
nicht andere Rechtsvorschriften eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorschreiben, die den Anforderungen des § 73 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 bis 7 entsprechen muss.

(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Eisenbahnen dienen dem öffentlichen Verkehr (öffentliche Eisenbahnen), wenn sie als

1.
Eisenbahnverkehrsunternehmen gewerbs- oder geschäftsmäßig betrieben werden und jedermann sie nach ihrer Zweckbestimmung zur Personen- oder Güterbeförderung benutzen kann (öffentliche Eisenbahnverkehrsunternehmen),
2.
Eisenbahninfrastrukturunternehmen Zugang zu ihrer Eisenbahninfrastruktur gewähren müssen (öffentliche Eisenbahninfrastrukturunternehmen),
3.
Betreiber der Schienenwege Zugang zu ihren Schienenwegen gewähren müssen (öffentliche Betreiber der Schienenwege).

(2) Die nicht von Absatz 1 erfassten Eisenbahnen und Werksbahnen sind nichtöffentliche Eisenbahnen.

(1) Betriebsanlagen einer Eisenbahn einschließlich der Bahnfernstromleitungen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes. Wird eine bestehende Betriebsanlage einer Eisenbahn erneuert, liegt nur dann eine Änderung im Sinne von Satz 1 vor, wenn der Grundriss oder der Aufriss der Betriebsanlage oder beides wesentlich geändert wird. Eine wesentliche Änderung des Grundrisses oder Aufrisses einer Betriebsanlage im Sinne von Satz 4 liegt insbesondere nicht vor, wenn sie im Zuge des Wiederaufbaus nach einer Naturkatastrophe erforderlich ist, um diese vor Naturereignissen zu schützen, und in einem räumlich begrenzten Korridor entlang des Trassenverlaufs erfolgt.

(1a) Für folgende Einzelmaßnahmen, die den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen einer Eisenbahn vorsehen, bedarf es keiner vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung, sofern keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht:

1.
die Ausstattung einer bestehenden Bahnstrecke mit einer Oberleitung einschließlich dafür notwendiger räumlich begrenzter baulicher Anpassungen, insbesondere von Tunneln mit geringer Länge oder von Kreuzungsbauwerken,
2.
die im Rahmen der Digitalisierung einer Bahnstrecke erforderlichen Baumaßnahmen, insbesondere die Ausstattung einer Bahnstrecke mit Signal- und Sicherungstechnik des Standards European Rail Traffic Management System (ERTMS),
3.
der barrierefreie Umbau, die Erhöhung oder die Verlängerung von Bahnsteigen,
4.
die Errichtung von Lärmschutzwänden zur Lärmsanierung,
5.
die Herstellung von Überleitstellen für Gleiswechselbetriebe,
6.
die Herstellung von Gleisanschlüssen bis 2 000 Meter und von Zuführungs- und Industriestammgleisen bis 3 000 Meter.
Für die in Satz 1 Nummer 1 bis 6 genannten Einzelmaßnahmen ist keine weitere baurechtliche Zulassung erforderlich; landesrechtliche Regelungen bleiben unberührt. Werden durch das Vorhaben private oder öffentliche Belange einschließlich der Belange der Umwelt berührt, kann der Träger des Vorhabens die Feststellung des Planes nach Absatz 1 Satz 1 beantragen. Ungeachtet dessen hat sich der Träger des Vorhabens vor Durchführung einer Einzelmaßnahme im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 und 2 durch das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr vor der Durchführung bestätigen zu lassen, dass keine militärischen Belange entgegenstehen. Kann für das Vorhaben die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen, hat der Träger des Vorhabens bei der Planfeststellungsbehörde den Antrag nach § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu stellen. Satz 1 Nummer 1 und 2 ist nur anzuwenden, wenn die zuständige Behörde feststellt, dass Vorgaben über die Errichtung und über wesentliche Änderungen von Anlagen eingehalten sind, die in einer elektrische, magnetische oder elektromagnetische Felder betreffenden und auf Grund von § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 in Verbindung mit § 48b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 erlassenen Rechtsverordnung enthalten sind.

(2) Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Gemeinde eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden,

1.
soweit es sich um reversible Maßnahmen handelt,
2.
wenn an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht,
3.
wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des Vorhabens gerechnet werden kann und
4.
wenn die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden.
In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen zur Sicherung dieser Interessen und der Umfang der vorläufig zulässigen Maßnahmen festzulegen. Sie ist den anliegenden Gemeinden sowie den Beteiligten zuzustellen oder öffentlich bekannt zu machen. Sie ersetzt nicht die Planfeststellung. § 17 bleibt unberührt. Soweit die vorbereitenden Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung durch die Planfeststellung für unzulässig erklärt sind, ordnet die Planfeststellungsbehörde gegenüber dem Träger des Vorhabens an, den früheren Zustand wiederherzustellen. Dies gilt auch, wenn der Antrag auf Planfeststellung zurückgenommen wurde. Der Betroffene ist durch den Vorhabenträger zu entschädigen, soweit die Wiederherstellung des früheren Zustands nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden oder ein Schaden eingetreten ist, der durch die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht ausgeglichen wird. Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet nicht statt. Betrifft die vorläufige Anordnung ein Vorhaben im Sinne des § 18e Absatz 1, ist § 18e Absatz 1 und 5 in Bezug auf Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung entsprechend anzuwenden.

(3) Unterhaltungsmaßnahmen bedürfen keiner vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung.

(1) Die Planfeststellungsbehörde stellt den Plan fest (Planfeststellungsbeschluss). Die Vorschriften über die Entscheidung und die Anfechtung der Entscheidung im förmlichen Verwaltungsverfahren (§§ 69 und 70) sind anzuwenden.

(2) Im Planfeststellungsbeschluss entscheidet die Planfeststellungsbehörde über die Einwendungen, über die bei der Erörterung vor der Anhörungsbehörde keine Einigung erzielt worden ist. Sie hat dem Träger des Vorhabens Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen aufzuerlegen, die zum Wohl der Allgemeinheit oder zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer erforderlich sind. Sind solche Vorkehrungen oder Anlagen untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar, so hat der Betroffene Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld.

(3) Soweit eine abschließende Entscheidung noch nicht möglich ist, ist diese im Planfeststellungsbeschluss vorzubehalten; dem Träger des Vorhabens ist dabei aufzugeben, noch fehlende oder von der Planfeststellungsbehörde bestimmte Unterlagen rechtzeitig vorzulegen.

(4) Der Planfeststellungsbeschluss ist dem Träger des Vorhabens, denjenigen, über deren Einwendungen entschieden worden ist, und den Vereinigungen, über deren Stellungnahmen entschieden worden ist, zuzustellen. Eine Ausfertigung des Beschlusses ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung und einer Ausfertigung des festgestellten Plans in den Gemeinden zwei Wochen zur Einsicht auszulegen; der Ort und die Zeit der Auslegung sind ortsüblich bekannt zu machen. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluss gegenüber den übrigen Betroffenen als zugestellt; darauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.

(5) Sind außer an den Träger des Vorhabens mehr als 50 Zustellungen nach Absatz 4 vorzunehmen, so können diese Zustellungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass der verfügende Teil des Planfeststellungsbeschlusses, die Rechtsbehelfsbelehrung und ein Hinweis auf die Auslegung nach Absatz 4 Satz 2 im amtlichen Veröffentlichungsblatt der zuständigen Behörde und außerdem in örtlichen Tageszeitungen bekannt gemacht werden, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird; auf Auflagen ist hinzuweisen. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluss den Betroffenen und denjenigen gegenüber, die Einwendungen erhoben haben, als zugestellt; hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Nach der öffentlichen Bekanntmachung kann der Planfeststellungsbeschluss bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist von den Betroffenen und von denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich oder elektronisch angefordert werden; hierauf ist in der Bekanntmachung gleichfalls hinzuweisen.

(6) An Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses kann eine Plangenehmigung erteilt werden, wenn

1.
Rechte anderer nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt werden oder die Betroffenen sich mit der Inanspruchnahme ihres Eigentums oder eines anderen Rechts schriftlich einverstanden erklärt haben,
2.
mit den Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich berührt wird, das Benehmen hergestellt worden ist und
3.
nicht andere Rechtsvorschriften eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorschreiben, die den Anforderungen des § 73 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 bis 7 entsprechen muss.
Die Plangenehmigung hat die Rechtswirkungen der Planfeststellung; auf ihre Erteilung sind die Vorschriften über das Planfeststellungsverfahren nicht anzuwenden; davon ausgenommen sind Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5, die entsprechend anzuwenden sind. Vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren. § 75 Abs. 4 gilt entsprechend.

(7) Planfeststellung und Plangenehmigung entfallen in Fällen von unwesentlicher Bedeutung. Diese liegen vor, wenn

1.
andere öffentliche Belange nicht berührt sind oder die erforderlichen behördlichen Entscheidungen vorliegen und sie dem Plan nicht entgegenstehen,
2.
Rechte anderer nicht beeinflusst werden oder mit den vom Plan Betroffenen entsprechende Vereinbarungen getroffen worden sind und
3.
nicht andere Rechtsvorschriften eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorschreiben, die den Anforderungen des § 73 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 bis 7 entsprechen muss.

Abweichend von § 74 Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes kann für ein Vorhaben, für das nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, an Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung erteilt werden. § 18a Nummer 1 Satz 1 gilt entsprechend. Im Übrigen findet das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung mit Ausnahme des § 21 Absatz 3 Anwendung.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Planfeststellungsbehörde stellt den Plan fest (Planfeststellungsbeschluss). Die Vorschriften über die Entscheidung und die Anfechtung der Entscheidung im förmlichen Verwaltungsverfahren (§§ 69 und 70) sind anzuwenden.

(2) Im Planfeststellungsbeschluss entscheidet die Planfeststellungsbehörde über die Einwendungen, über die bei der Erörterung vor der Anhörungsbehörde keine Einigung erzielt worden ist. Sie hat dem Träger des Vorhabens Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen aufzuerlegen, die zum Wohl der Allgemeinheit oder zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer erforderlich sind. Sind solche Vorkehrungen oder Anlagen untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar, so hat der Betroffene Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld.

(3) Soweit eine abschließende Entscheidung noch nicht möglich ist, ist diese im Planfeststellungsbeschluss vorzubehalten; dem Träger des Vorhabens ist dabei aufzugeben, noch fehlende oder von der Planfeststellungsbehörde bestimmte Unterlagen rechtzeitig vorzulegen.

(4) Der Planfeststellungsbeschluss ist dem Träger des Vorhabens, denjenigen, über deren Einwendungen entschieden worden ist, und den Vereinigungen, über deren Stellungnahmen entschieden worden ist, zuzustellen. Eine Ausfertigung des Beschlusses ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung und einer Ausfertigung des festgestellten Plans in den Gemeinden zwei Wochen zur Einsicht auszulegen; der Ort und die Zeit der Auslegung sind ortsüblich bekannt zu machen. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluss gegenüber den übrigen Betroffenen als zugestellt; darauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.

(5) Sind außer an den Träger des Vorhabens mehr als 50 Zustellungen nach Absatz 4 vorzunehmen, so können diese Zustellungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass der verfügende Teil des Planfeststellungsbeschlusses, die Rechtsbehelfsbelehrung und ein Hinweis auf die Auslegung nach Absatz 4 Satz 2 im amtlichen Veröffentlichungsblatt der zuständigen Behörde und außerdem in örtlichen Tageszeitungen bekannt gemacht werden, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird; auf Auflagen ist hinzuweisen. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluss den Betroffenen und denjenigen gegenüber, die Einwendungen erhoben haben, als zugestellt; hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Nach der öffentlichen Bekanntmachung kann der Planfeststellungsbeschluss bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist von den Betroffenen und von denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich oder elektronisch angefordert werden; hierauf ist in der Bekanntmachung gleichfalls hinzuweisen.

(6) An Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses kann eine Plangenehmigung erteilt werden, wenn

1.
Rechte anderer nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt werden oder die Betroffenen sich mit der Inanspruchnahme ihres Eigentums oder eines anderen Rechts schriftlich einverstanden erklärt haben,
2.
mit den Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich berührt wird, das Benehmen hergestellt worden ist und
3.
nicht andere Rechtsvorschriften eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorschreiben, die den Anforderungen des § 73 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 bis 7 entsprechen muss.
Die Plangenehmigung hat die Rechtswirkungen der Planfeststellung; auf ihre Erteilung sind die Vorschriften über das Planfeststellungsverfahren nicht anzuwenden; davon ausgenommen sind Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5, die entsprechend anzuwenden sind. Vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren. § 75 Abs. 4 gilt entsprechend.

(7) Planfeststellung und Plangenehmigung entfallen in Fällen von unwesentlicher Bedeutung. Diese liegen vor, wenn

1.
andere öffentliche Belange nicht berührt sind oder die erforderlichen behördlichen Entscheidungen vorliegen und sie dem Plan nicht entgegenstehen,
2.
Rechte anderer nicht beeinflusst werden oder mit den vom Plan Betroffenen entsprechende Vereinbarungen getroffen worden sind und
3.
nicht andere Rechtsvorschriften eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorschreiben, die den Anforderungen des § 73 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 bis 7 entsprechen muss.

(1) Betriebsanlagen einer Eisenbahn einschließlich der Bahnfernstromleitungen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes. Wird eine bestehende Betriebsanlage einer Eisenbahn erneuert, liegt nur dann eine Änderung im Sinne von Satz 1 vor, wenn der Grundriss oder der Aufriss der Betriebsanlage oder beides wesentlich geändert wird. Eine wesentliche Änderung des Grundrisses oder Aufrisses einer Betriebsanlage im Sinne von Satz 4 liegt insbesondere nicht vor, wenn sie im Zuge des Wiederaufbaus nach einer Naturkatastrophe erforderlich ist, um diese vor Naturereignissen zu schützen, und in einem räumlich begrenzten Korridor entlang des Trassenverlaufs erfolgt.

(1a) Für folgende Einzelmaßnahmen, die den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen einer Eisenbahn vorsehen, bedarf es keiner vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung, sofern keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht:

1.
die Ausstattung einer bestehenden Bahnstrecke mit einer Oberleitung einschließlich dafür notwendiger räumlich begrenzter baulicher Anpassungen, insbesondere von Tunneln mit geringer Länge oder von Kreuzungsbauwerken,
2.
die im Rahmen der Digitalisierung einer Bahnstrecke erforderlichen Baumaßnahmen, insbesondere die Ausstattung einer Bahnstrecke mit Signal- und Sicherungstechnik des Standards European Rail Traffic Management System (ERTMS),
3.
der barrierefreie Umbau, die Erhöhung oder die Verlängerung von Bahnsteigen,
4.
die Errichtung von Lärmschutzwänden zur Lärmsanierung,
5.
die Herstellung von Überleitstellen für Gleiswechselbetriebe,
6.
die Herstellung von Gleisanschlüssen bis 2 000 Meter und von Zuführungs- und Industriestammgleisen bis 3 000 Meter.
Für die in Satz 1 Nummer 1 bis 6 genannten Einzelmaßnahmen ist keine weitere baurechtliche Zulassung erforderlich; landesrechtliche Regelungen bleiben unberührt. Werden durch das Vorhaben private oder öffentliche Belange einschließlich der Belange der Umwelt berührt, kann der Träger des Vorhabens die Feststellung des Planes nach Absatz 1 Satz 1 beantragen. Ungeachtet dessen hat sich der Träger des Vorhabens vor Durchführung einer Einzelmaßnahme im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 und 2 durch das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr vor der Durchführung bestätigen zu lassen, dass keine militärischen Belange entgegenstehen. Kann für das Vorhaben die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen, hat der Träger des Vorhabens bei der Planfeststellungsbehörde den Antrag nach § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu stellen. Satz 1 Nummer 1 und 2 ist nur anzuwenden, wenn die zuständige Behörde feststellt, dass Vorgaben über die Errichtung und über wesentliche Änderungen von Anlagen eingehalten sind, die in einer elektrische, magnetische oder elektromagnetische Felder betreffenden und auf Grund von § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 in Verbindung mit § 48b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 erlassenen Rechtsverordnung enthalten sind.

(2) Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Gemeinde eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden,

1.
soweit es sich um reversible Maßnahmen handelt,
2.
wenn an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht,
3.
wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des Vorhabens gerechnet werden kann und
4.
wenn die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden.
In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen zur Sicherung dieser Interessen und der Umfang der vorläufig zulässigen Maßnahmen festzulegen. Sie ist den anliegenden Gemeinden sowie den Beteiligten zuzustellen oder öffentlich bekannt zu machen. Sie ersetzt nicht die Planfeststellung. § 17 bleibt unberührt. Soweit die vorbereitenden Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung durch die Planfeststellung für unzulässig erklärt sind, ordnet die Planfeststellungsbehörde gegenüber dem Träger des Vorhabens an, den früheren Zustand wiederherzustellen. Dies gilt auch, wenn der Antrag auf Planfeststellung zurückgenommen wurde. Der Betroffene ist durch den Vorhabenträger zu entschädigen, soweit die Wiederherstellung des früheren Zustands nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden oder ein Schaden eingetreten ist, der durch die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht ausgeglichen wird. Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet nicht statt. Betrifft die vorläufige Anordnung ein Vorhaben im Sinne des § 18e Absatz 1, ist § 18e Absatz 1 und 5 in Bezug auf Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung entsprechend anzuwenden.

(3) Unterhaltungsmaßnahmen bedürfen keiner vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung.

(1) Die Planfeststellungsbehörde stellt den Plan fest (Planfeststellungsbeschluss). Die Vorschriften über die Entscheidung und die Anfechtung der Entscheidung im förmlichen Verwaltungsverfahren (§§ 69 und 70) sind anzuwenden.

(2) Im Planfeststellungsbeschluss entscheidet die Planfeststellungsbehörde über die Einwendungen, über die bei der Erörterung vor der Anhörungsbehörde keine Einigung erzielt worden ist. Sie hat dem Träger des Vorhabens Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen aufzuerlegen, die zum Wohl der Allgemeinheit oder zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer erforderlich sind. Sind solche Vorkehrungen oder Anlagen untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar, so hat der Betroffene Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld.

(3) Soweit eine abschließende Entscheidung noch nicht möglich ist, ist diese im Planfeststellungsbeschluss vorzubehalten; dem Träger des Vorhabens ist dabei aufzugeben, noch fehlende oder von der Planfeststellungsbehörde bestimmte Unterlagen rechtzeitig vorzulegen.

(4) Der Planfeststellungsbeschluss ist dem Träger des Vorhabens, denjenigen, über deren Einwendungen entschieden worden ist, und den Vereinigungen, über deren Stellungnahmen entschieden worden ist, zuzustellen. Eine Ausfertigung des Beschlusses ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung und einer Ausfertigung des festgestellten Plans in den Gemeinden zwei Wochen zur Einsicht auszulegen; der Ort und die Zeit der Auslegung sind ortsüblich bekannt zu machen. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluss gegenüber den übrigen Betroffenen als zugestellt; darauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.

(5) Sind außer an den Träger des Vorhabens mehr als 50 Zustellungen nach Absatz 4 vorzunehmen, so können diese Zustellungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass der verfügende Teil des Planfeststellungsbeschlusses, die Rechtsbehelfsbelehrung und ein Hinweis auf die Auslegung nach Absatz 4 Satz 2 im amtlichen Veröffentlichungsblatt der zuständigen Behörde und außerdem in örtlichen Tageszeitungen bekannt gemacht werden, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird; auf Auflagen ist hinzuweisen. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluss den Betroffenen und denjenigen gegenüber, die Einwendungen erhoben haben, als zugestellt; hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Nach der öffentlichen Bekanntmachung kann der Planfeststellungsbeschluss bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist von den Betroffenen und von denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich oder elektronisch angefordert werden; hierauf ist in der Bekanntmachung gleichfalls hinzuweisen.

(6) An Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses kann eine Plangenehmigung erteilt werden, wenn

1.
Rechte anderer nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt werden oder die Betroffenen sich mit der Inanspruchnahme ihres Eigentums oder eines anderen Rechts schriftlich einverstanden erklärt haben,
2.
mit den Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich berührt wird, das Benehmen hergestellt worden ist und
3.
nicht andere Rechtsvorschriften eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorschreiben, die den Anforderungen des § 73 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 bis 7 entsprechen muss.
Die Plangenehmigung hat die Rechtswirkungen der Planfeststellung; auf ihre Erteilung sind die Vorschriften über das Planfeststellungsverfahren nicht anzuwenden; davon ausgenommen sind Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5, die entsprechend anzuwenden sind. Vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren. § 75 Abs. 4 gilt entsprechend.

(7) Planfeststellung und Plangenehmigung entfallen in Fällen von unwesentlicher Bedeutung. Diese liegen vor, wenn

1.
andere öffentliche Belange nicht berührt sind oder die erforderlichen behördlichen Entscheidungen vorliegen und sie dem Plan nicht entgegenstehen,
2.
Rechte anderer nicht beeinflusst werden oder mit den vom Plan Betroffenen entsprechende Vereinbarungen getroffen worden sind und
3.
nicht andere Rechtsvorschriften eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorschreiben, die den Anforderungen des § 73 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 bis 7 entsprechen muss.

Abweichend von § 74 Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes kann für ein Vorhaben, für das nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, an Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung erteilt werden. § 18a Nummer 1 Satz 1 gilt entsprechend. Im Übrigen findet das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung mit Ausnahme des § 21 Absatz 3 Anwendung.

(1) Die Planfeststellungsbehörde stellt den Plan fest (Planfeststellungsbeschluss). Die Vorschriften über die Entscheidung und die Anfechtung der Entscheidung im förmlichen Verwaltungsverfahren (§§ 69 und 70) sind anzuwenden.

(2) Im Planfeststellungsbeschluss entscheidet die Planfeststellungsbehörde über die Einwendungen, über die bei der Erörterung vor der Anhörungsbehörde keine Einigung erzielt worden ist. Sie hat dem Träger des Vorhabens Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen aufzuerlegen, die zum Wohl der Allgemeinheit oder zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer erforderlich sind. Sind solche Vorkehrungen oder Anlagen untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar, so hat der Betroffene Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld.

(3) Soweit eine abschließende Entscheidung noch nicht möglich ist, ist diese im Planfeststellungsbeschluss vorzubehalten; dem Träger des Vorhabens ist dabei aufzugeben, noch fehlende oder von der Planfeststellungsbehörde bestimmte Unterlagen rechtzeitig vorzulegen.

(4) Der Planfeststellungsbeschluss ist dem Träger des Vorhabens, denjenigen, über deren Einwendungen entschieden worden ist, und den Vereinigungen, über deren Stellungnahmen entschieden worden ist, zuzustellen. Eine Ausfertigung des Beschlusses ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung und einer Ausfertigung des festgestellten Plans in den Gemeinden zwei Wochen zur Einsicht auszulegen; der Ort und die Zeit der Auslegung sind ortsüblich bekannt zu machen. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluss gegenüber den übrigen Betroffenen als zugestellt; darauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.

(5) Sind außer an den Träger des Vorhabens mehr als 50 Zustellungen nach Absatz 4 vorzunehmen, so können diese Zustellungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass der verfügende Teil des Planfeststellungsbeschlusses, die Rechtsbehelfsbelehrung und ein Hinweis auf die Auslegung nach Absatz 4 Satz 2 im amtlichen Veröffentlichungsblatt der zuständigen Behörde und außerdem in örtlichen Tageszeitungen bekannt gemacht werden, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird; auf Auflagen ist hinzuweisen. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluss den Betroffenen und denjenigen gegenüber, die Einwendungen erhoben haben, als zugestellt; hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Nach der öffentlichen Bekanntmachung kann der Planfeststellungsbeschluss bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist von den Betroffenen und von denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich oder elektronisch angefordert werden; hierauf ist in der Bekanntmachung gleichfalls hinzuweisen.

(6) An Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses kann eine Plangenehmigung erteilt werden, wenn

1.
Rechte anderer nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt werden oder die Betroffenen sich mit der Inanspruchnahme ihres Eigentums oder eines anderen Rechts schriftlich einverstanden erklärt haben,
2.
mit den Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich berührt wird, das Benehmen hergestellt worden ist und
3.
nicht andere Rechtsvorschriften eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorschreiben, die den Anforderungen des § 73 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 bis 7 entsprechen muss.
Die Plangenehmigung hat die Rechtswirkungen der Planfeststellung; auf ihre Erteilung sind die Vorschriften über das Planfeststellungsverfahren nicht anzuwenden; davon ausgenommen sind Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5, die entsprechend anzuwenden sind. Vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren. § 75 Abs. 4 gilt entsprechend.

(7) Planfeststellung und Plangenehmigung entfallen in Fällen von unwesentlicher Bedeutung. Diese liegen vor, wenn

1.
andere öffentliche Belange nicht berührt sind oder die erforderlichen behördlichen Entscheidungen vorliegen und sie dem Plan nicht entgegenstehen,
2.
Rechte anderer nicht beeinflusst werden oder mit den vom Plan Betroffenen entsprechende Vereinbarungen getroffen worden sind und
3.
nicht andere Rechtsvorschriften eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorschreiben, die den Anforderungen des § 73 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 bis 7 entsprechen muss.

Abweichend von § 74 Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes kann für ein Vorhaben, für das nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, an Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung erteilt werden. § 18a Nummer 1 Satz 1 gilt entsprechend. Im Übrigen findet das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung mit Ausnahme des § 21 Absatz 3 Anwendung.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen die der Beigeladenen erteilte Plangenehmigung des Eisenbahn-Bundesamts, Außenstelle Karlsruhe/Stuttgart, vom 08.08.2003 für den Neubau des Haltepunkts Schopfheim-West km 18,230 bis 18,380 der Strecke 4400 (Basel Badischer Bahnhof - Zell im Wiesental - Wiesentalbahn).
Das Vorhaben umfasst im Wesentlichen den Neubau eines behindertengerechten Außenbahnsteigs an der zur Zeit im Halbstundentakt in beiden Richtungen befahrenen, eingleisigen Strecke mit einer Länge von 150 m, einer Breite von 2,50 m und einer Höhe von 55 cm einschließlich „neuer Bahnsteigmöblierung und Zuwegung“. Bisher gab es an dieser Stelle keinen Haltepunkt. Das Vorhaben ist Teil des grenzüberschreitenden Regio-S-Bahn-Konzepts der Landkreise Lörrach und Waldshut (Linie 1 - Rote Linie“). Auf dem Bahnsteig sollen u.a. zwei Fahrgastunterstände mit einer Grundfläche von 2 m mal 6 m, jeweils mit zwei Sitzgruppen und Vitrine, errichtet werden. Nordwestlich der Anlage will die Stadt Schopfheim einen Park-and-Ride Platz errichten. Seit den Jahren 1964/1974 sind die Oberleitungsanlagen des Gleises in Betrieb. Im Streckenabschnitt verläuft ferner eine Speiseleitung („Speiseleitung Zell 2“).
Die Klägerin ist auf die Fertigung von Oberflächen spezialisiert und produziert Hartstoffschichten. Sie setzt in Forschung und Produktion hochempfindliche Messsysteme bzw. -einrichtungen ein. Ihre Betriebsfläche am westlichen Ortsrand von Schopfheim, bestehend aus den Grundstücken Flst.Nrn. 2426, 2427/1 2427/3, grenzt im Norden an das Vorhaben an. Das 120 m lange und bis zu 45 m tiefe Hauptgebäude ist etwa 15 m vom Gleis entfernt.
Mit Schreiben vom 17.12.2002 beantragte die Beigeladene eine Plangenehmigung für das Vorhaben. Nach Herstellung des Benehmens mit verschiedenen Trägern öffentlicher Belange und nach Zustimmung der Stadt Schopfheim zur vorübergehenden Inanspruchnahme eines Grundstücks erteilte das Eisenbahn-Bundesamt die Plangenehmigung vom 08.08.2003. In der Begründung wird ausgeführt, es sei nicht ersichtlich, dass für die geplante Maßnahme weitere Rechte Dritter in Anspruch genommen werden könnten. Ferner wurde eine Plangenehmigung für den Umbau des Bahnübergangs erteilt.
Unter dem 04.09.2003 teilten die Prozessbevollmächtigten der zuvor am Verfahren nicht beteiligten Klägerin dem Eisenbahn-Bundesamt mit, sie hätten heute erfahren, dass die Plangenehmigung erteilt worden sei. Die Behörde übermittelte der Klägerin die Plangenehmigung am 10.09.2003.
Die Klägerin hat am 10.10.2003 Klage erhoben. Sie trägt vor: Beim Bremsen und Anfahren starker Elektromotoren könnten erhebliche elektromagnetische „Störstrahlungen“ emittiert werden, deren Wirkung von der umgesetzten (elektrischen) Leistung und vom Abstand zur Quelle abhingen. Dies gelte für ein Rasterelektronenmikroskop (REM) und ein Gerät zur energiedispersiven Mikroanalyse. Der Betrieb des Rasterelektronenmikroskops erfordere laut Betriebsanleitung die Einhaltung eines Grenzwerts von 0,3 µT (Mikrotesla) bei einer (Wechselmagnetfeld-)Frequenz von 50/60 Hz, bei 15 mm Arbeitsabstand und bei 35 kV. Bei der von der Bahn verwendeten Frequenz von 16 2/3 Hz betrage der Grenzwert sogar nur 0,03 µT „Spitze zu Spitze“. Zu befürchten sei, dass Messdaten verloren gingen und Messvorgänge unverwertbar werden würden. Kontinuierliche Messungen würden so unmöglich. Gespeicherte Messserien gingen verloren. Diese Geräte wie auch weitere fünf bezeichnete Geräte würden auch durch mechanisch induzierte Schwingungen beeinträchtigt, die infolge der Massenbeschleunigung bzw. -verzögerung auf sie übertragen würden. Durch die beabsichtigte Verdichtung des Bahntakts käme es zu noch stärkeren Beeinträchtigungen. Letztlich würde sie den Produktionsstandort nicht mehr wirtschaftlich betreiben können. - Die Plangenehmigung sei bereits formell rechtswidrig. Wegen der dargelegten Beeinträchtigungen, die unmittelbar auf das Betriebsgrundstück bzw. ihr Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb einwirkten, hätte eine Plangenehmigung - ohne vorherige Anhörung möglicher Betroffener - nicht erteilt werden dürfen, sondern ein Planfeststellungsverfahren stattfinden müssen. Das Vorhaben an dieser Stelle sei in der öffentlichen Diskussion als sinnlos („Haltestelle auf der grünen Wiese“) beurteilt und stattdessen ein Haltepunkt östlich des Bahnhofs Schopfheim vorgeschlagen worden. Die planerische Rechtfertigung des genehmigten Haltepunkts Schopfheim-West sei somit fraglich. Die Plangenehmigung verstoße ferner gegen § 22 BImSchG. Insoweit gälten nicht etwa die Anforderungen für Schienenfahrzeuge gemäß § 38 BImSchG. Denn die Anfahr-, Abfahr- und Bremsvorgänge seien zwingende Funktionsbedingung des plangenehmigten Vorhabens. Es liege außerdem ein beachtlicher Abwägungsmangel vor. Eine Abwägung ihrer Belange habe nicht stattgefunden. Diese seien nicht etwa objektiv geringwertig. Die Beklagte habe die dargelegten Beeinträchtigungen bei Erlass der Plangenehmigung und die ggf. entstehenden Kosten für Schutzmaßnahmen nicht berücksichtigt, insbesondere nicht bei der (erfolgten) Prüfung von Alternativstandorten. Zumindest habe sie, die Klägerin, Anspruch auf technische Schutzmaßnahmen. Rechtswidrig sei das Vorhaben auch, weil es innerhalb nachbarschützender bauordnungsrechtlicher Abstandsflächen liege. Dies folge jedenfalls daraus, dass die Plangenehmigung die Aufstellung von Fahrgastunterständen mit Sitzgelegenheiten umfasse, die lediglich eine Eintrittsöffnung zum Bahnsteig hin aufwiesen und mithin als Gebäude anzusehen seien.
Die Klägerin beantragt,
die Plangenehmigung des Eisenbahn-Bundesamts, Außenstelle Karlsruhe/Stuttgart, für den Neubau des Haltepunkts Schopfheim-West km 18,230 bis 18,380 der Strecke 4400 (Basel - Zell im Wiesental) vom 08. August 2003 aufzuheben,
hilfsweise: sie für rechtswidrig und nicht vollziehbar zu erklären,
10 
weiter hilfsweise: die Beklagte zu verpflichten, über Maßnahmen zum Schutz vor elektromagnetischen Störungen und mechanisch induzierten Schwingungen und/oder andere geeignete Auflagen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden.
11 
Die Beklagte beantragt,
12 
die Klage abzuweisen.
13 
Sie trägt vor: Eines Planfeststellungsverfahren habe es nicht bedurft, weil das Vorhaben keine Rechte der Klägerin im Sinne von § 18 Abs. 2 Nr. 3 AEG beeinträchtige. Eine solche Rechtsbeeinträchtigung liege nur vor, wenn unmittelbar auf Rechte Dritter, etwa das Eigentum oder das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, zugegriffen werde. Dies sei aber nicht der Fall. - Das Vorhaben verstoße nicht gegen § 22 BImSchG. Es sei nicht geeignet, eine erhebliche Rechtsbeeinträchtigung oder erhebliche Nachteile mit einer dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechenden Wahrscheinlichkeit herbeizuführen. Schon heute erzeuge jeder Zug, der am Betrieb der Klägerin vorbeifahre, konzentrische elektromagnetische Felder. Bei Anfahrvorgängen würde das Magnetfeld sogar stärker kompensiert und somit schwächer werden als bei einer Vorbeifahrt, da der Triebrückstrom zu einem höheren Anteil über die Schienen fließe. Die Schienenfahrzeuge seien außerdem im eigenen Interesse der Bahnbetreiber zur Vermeidung einer Beeinflussung der Gleisfreimeldetechnik so beschaffen, dass die Sensoren im Gleisbereich nicht durch Magnetfelder, die von Triebfahrzeugen und Wagen ausgingen, beeinflusst würden. Schienenfahrzeuge seien im Übrigen keine Anlagen im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes. Sie unterfielen deshalb auch nicht den Anforderungen des § 22 BImSchG, sondern denen des § 38 BImSchG. Es sei nicht ersichtlich, dass die danach maßgeblichen Grenzwerte für Emissionen durch Schienenfahrzeuge überschritten würden. Die Plangenehmigung entscheide nicht darüber, welche Beschaffenheit die Schienenfahrzeuge aufweisen müssten, sondern nur über den Schienenweg und über Betriebsanlagen. Unabhängig hiervon habe die Klägerin bei der Aufstellung ihrer hochempfindlichen Messgeräte mit einer Beeinflussung durch den bisherigen Bahnverkehr rechnen müssen. Im Übrigen komme es nur auf die Betroffenheit eines „Durchschnittsunternehmens“ an. Die hochsensiblen Messverfahren der Klägerin seien für das Gebiet nicht etwa prägend. Aus denselben Gründen liege auch keine Beeinträchtigung des durch den Bahnbetrieb vorbelasteten Grundeigentums der Klägerin vor. - Ein Abwägungsmangel sei nicht gegeben. Das geltend gemachte Interesse der Klägerin sei nicht in die Abwägung einzustellen gewesen, weil es objektiv gering und nicht zu erkennen gewesen sei. Eine Pflicht, weitergehende Nachforschungen (über Betroffenheiten) anzustellen, habe sie nicht gehabt. Ein (etwaiger) Abwägungsmangel bei Erlass der Plangenehmigung sei jedenfalls weder offensichtlich noch habe er das Abwägungsergebnis beeinflusst. - Schutzmaßnahmen gegen elektromagnetische Felder seien mangels wesentlicher Beeinträchtigung der Klägerin nicht geboten. - Abstandsflächen seien nicht einzuhalten. Die Landesbauordnung gelte bei öffentlichen Verkehrsanlagen nur für Gebäude.
14 
Die Beigeladene stellt keinen Antrag. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat sie ihr Vorbringen von zwei sachkundigen Mitarbeitern der DB Systemtechnik, München, erläutern lassen.
15 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die dem Senat vorliegenden Akten des Eisenbahn-Bundesamts und die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
16 
Der Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 25. Februar 2005 gibt dem Senat keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen (§ 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO).
17 
Die Klage ist mit dem Hauptantrag und den Hilfsanträgen statthaft und auch im Übrigen zulässig. Es entspricht dem Rechtsschutzziel der Klägerin, dass sie nicht nur die Verpflichtung der Beklagten zur Ergänzung der Plangenehmigung um Auflagen gemäß § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG beantragt, sondern die Aufhebung der Plangenehmigung bzw. die Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit gemäß § 20 Abs. 7 Satz 2 AEG. Denn sie macht geltend, es sei abwägungsfehlerhaft, den Haltepunkt gerade an diesem für sie aus ihrer Sicht nachteiligen Standort zu verwirklichen. Statthaft ist auch der weitere Hilfsantrag, der auf eine Planergänzung gemäß § 20 Abs. 7 Satz 2 AEG i.V.m. § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG gerichtet ist. Dem steht nicht entgegen, dass eine Plangenehmigung gemäß § 18 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AEG nur erteilt werden kann, wenn Rechte anderer nicht beeinträchtigt werden, dass die Vorschriften über das eisenbahnrechtliche Planfeststellungsverfahren gemäß § 18 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 AEG auf die Plangenehmigung keine Anwendung finden und dass in § 18 AEG eine entsprechenden Anwendung von § 74 Abs. 2 VwVfG nicht bestimmt wird (BVerwG, Urt. v. 14.11.2001 - 11 A 31.00 - BVerwGE 115, 237; Senatsurt. v. 25.10.2002 - 5 S 1013/00 - NVwZ-RR 2003, 461; vgl. demgegenüber noch BVerwG, Urt. v. 25.09.1996 - 11 A 20.96 - Buchholz 4445.5 § 14 WaStrG Nr. 6; Urt.v . 01.09.1999 - 11 A 2.98 - 11 A 2.98 - Buchholz 316 § 74 VwVfG Nr. 52). Die Klage ist auch rechtzeitig erhoben, nämlich innerhalb eines Monats ab (nachgeholter) Bekanntgabe der Plangenehmigung an die Klägerin (vgl. Senatsurt. v. 25.10.2002 - 5 S 1013/00 - a.a.O.). Schließlich ist die Klägerin auch klagebefugt. Sie macht geltend, durch die Plangenehmigung in ihrem Recht auf gerechte Abwägung aus § 18 Abs. 1 Satz 2 AEG verletzt zu sein (§ 42 Abs. 2 VwGO).
18 
Die Klage ist jedoch nicht begründet. Die Plangenehmigung verletzt die Klägerin nicht in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Demzufolge hat die Klägerin auch keinen Anspruch auf Ergänzung der Plangenehmigung um die begehrten Schutzauflagen gegen elektromagnetische Felder und Erschütterungen.
19 
Die Plangenehmigung leidet an keinem Verfahrensfehler. Ein Planfeststellungsverfahren war nicht erforderlich. Nach § 18 Abs. 2 Satz 1 AEG kann an Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung erteilt werden, wenn es sich bei dem Vorhaben nicht um ein Vorhaben handelt, für das nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, mit den Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich berührt wird, das Benehmen hergestellt worden ist und Rechte anderer nicht beeinträchtigt werden oder die Betroffenen sich mit der Inanspruchnahme ihres Eigentums oder eines anderen Rechts schriftlich einverstanden erklärt haben. Die Klägerin trägt insoweit allein vor, eine Plangenehmigung sei ausgeschlossen, weil ihre Rechte durch das Vorhaben insofern beeinträchtigt würden, als ihre Messgeräte durch Erschütterungen und elektromagnetische Felder, die vom Betrieb des Haltepunkts ausgingen, beeinträchtigt würden. Darin läge aber keine Rechtsbeeinträchtigung im Sinne von § 18 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AEG. Denn eine solche liegt nach allgemeiner Auffassung nur vor, wenn auf fremde Rechte direkt zugegriffen wird, nicht aber schon dann, wenn (geschützte) Belange Dritter in die Abwägung einzubeziehen sind (BVerwG, Beschl. v. 29.12.1994 - 7 VR 12.94 - und v. 31.10.2000 - 11 VR 12.00 - Buchholz 442.09 § 18 AEG Nrn. 3 und 51; Urteile v. 20.12.2000 - 11 A 7.00 - Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 36 und vom 10.12.2003 - 9 A 73.02 - Buchholz 442.09 § Nr. 58; Senatsurt. v. 25.10.2002 - 5 S 1013/00 - a.a.O.). Ein solcher direkter Zugriff auf Rechte der Klägerin erfolgt durch das Vorhaben nicht. Vielmehr ist sie allein den beim Betrieb des Haltepunkts entstehenden Immissionen ausgesetzt. Im Übrigen hätte die Klägerin auch keinen Anspruch darauf, dass ein Planfeststellungsverfahren stattfände. Denn der Einzelne kann zwar verlangen, dass seine materiellen Rechte gewahrt bleiben. Er hat jedoch keinen Anspruch darauf, dass dies in einem bestimmten Verfahren geschieht (BVerwG, Urt. v. 10.12.2003 - 9 A 73.02 - a.a.O.; Beschl. v. 05.03.1999 - 4 VR 3.98 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 149; kritisch Kopp/Ramsauer, a.a.O. Rdnr. 174a ff.).
20 
Die Plangenehmigung verstößt insbesondere nicht zu Lasten der Klägerin gegen das Gebot gerechter Abwägung. Nach § 18 Abs. 1 Satz 2 AEG sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Mangels einer unmittelbaren Eigentumsbeeinträchtigung der Klägerin kommt es allein darauf an, ob das Eisenbahn-Bundesamt bei Erteilung der Plangenehmigung ihre Belange fehlerfrei abgewogen hat. Eine etwaige Rechtswidrigkeit der Plangenehmigung im Übrigen kann der Klage nicht zum Erfolg verhelfen.
21 
Gerichtlich überprüft werden kann die Abwägung insoweit nur darauf hin, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat, ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden musste, ob die Belange fehlerfrei gewichtet worden sind und ob ihr Ausgleich in einer Weise vorgenommen worden ist, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (vgl. BVerwG; Urt. v. 12.12.1969 - IV C 105.66 - BVerwGE 34, 301; Urt. v. 05.07.1974 - IV C 50.72 - BVerwGE 45, 309). Ferner sind Mängel bei der Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind (§ 20 Abs. 7 Satz 1 AEG).
22 
Dass die Beklagte die vom Betrieb des Haltepunkts Schopfheim-West ausgehenden (elektro)magnetischen Felder und Erschütterungen bei ihrer Standortentscheidung nicht berücksichtigt und Schutzauflagen nicht bestimmt hat, begründet keinen Abwägungsmangel. Denn hinsichtlich dieser Immissionen ist die Klägerin nicht schutzwürdig, weil sie hinter denen zurückbleiben, die vom Betrieb der vorhandenen eingleisigen Strecke ausgehen.
23 
Eine zusätzliche Beeinträchtigung durch Erschütterungen hat die Klägerin schon nicht nachvollziehbar dargelegt. Es ist auch sonst nicht ersichtlich, dass beim Abbremsen bzw. beim Beschleunigen der Züge am Haltepunkt stärkere Erschütterungen entstehen und auf die Einrichtungen der Klägerin übertragen werden könnten als bei einer ungebremsten Vorbeifahrt. Dabei ist noch nicht einmal berücksichtigt, dass die künftig im Personenverkehr auf der Strecke 4400 eingesetzten Personenzüge deutlich leichter sein werden als die dort bis vor kurzem eingesetzten Züge älterer Bauart und erst recht als die noch bis vor kurzem im Güterverkehr eingesetzten Züge.
24 
Nicht begründet ist auch die Befürchtung der Klägerin, es werde künftig zu stärkeren Beeinträchtigung der erwähnten Messgeräte durch (elektro)magnetische Felder kommen.
25 
Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung insoweit eingeräumt, dass es schon gegenwärtig bei den Geräten - das Rasterelektronenmikroskop ist in einer Entfernung von etwa 35 m zum Gleis, das Gerät zur energiedispersiven Mikroanalyse ist in einer Entfernung von etwa 20 m vom Gleis aufgestellt - gelegentlich zu Störungen bei der Auflösung komme, hat den Umfang dieser Störungen jedoch als noch nicht relevant bezeichnet. Dass die vom Zugbetrieb ausgehenden (elektro)magnetischen mit 16 2/3 Hz schwingenden Wechselfelder solche Einflüsse haben, ist allgemein bekannt (vgl. zu PC-Röhren-Monitoren, BVerwG, Urt. v. 01.09.1999 - 11 A 2.98 - Buchholz 316 § 74 VwVfG Nr. 52: erfolgreiche Anfechtung einer Auflage des Eisenbahn-Bundesamts durch die Bahn in einem Fall, in dem bei einem Betriebsstrom von 2.700 A in einem Abstand von 10 m von der Speiseleitung bzw. 15 m von der Oberleitung eine magnetische Feldstärke von 8,5 µT, bei einem Abstand von 46 m immer noch von 1,45 µT und bei 70 m von 1 µT zu erwarten waren; Urt. v. 10.12.2003 - 9 A 73.02 - Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 58: erfolglose Anfechtung einer Plangenehmigung durch einen Arzt wegen befürchteter Gesundheitsschäden, Beeinträchtigung des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs und dabei auch von medizinischen Testgeräten; OLG Stuttgart, Urt. v. 05.04.2001 - 1 U 2/01 - NJW 2001, 1313 = CR 2001, 501 - verneinter Schadenersatz wegen Bildverzerrungen; LG Frankfurt, Urt. v. 21.08.1997 - 3/10 O 54/97; vgl. auch „www.mct.sbb.ch/mct/umwelt/umwelt-faq/umwel-elektromagnetisch.htm“, wonach es bei größeren Bildschirmen schon bei kleinen magnetischen Feldern in der Größenordnung von etwa 0,2 µT zu Störungen kommen kann; vgl. auch, freilich allein zu Gesundheitsgefährdungen, BVerwG, Beschl. v. 9.2.1996 - 11 VR 46.95 - Buchholz 406.25 § 22 BImSchG Nr. 13 und Bayer. VGH, Urt. v. 09.07.2004 - 22 A 03.40057 - Juris -). Solche von der Klägerin schon jetzt beobachtete Auswirkungen sind auch im vorliegenden Fall wahrscheinlich; denn die Beigeladene geht davon aus, dass beim Befahren der Strecke auf Höhe des Betriebs der Klägerin durch den in der Oberleitung und der parallelen Speiseleitung beim gegenwärtigen Zugverkehr fließenden Ströme (550 A bzw. 700 A) elektromagnetische Felder mit einer magnetischen Flussdichte von bis zu 3 µT im Abstand von 40 m zum Gleis entstehen können. Dem entspricht auch, dass sie am Tag vor der mündlichen Verhandlung im Bereich des Anwesens der Klägerin einer magnetischen Flussdichte von bis zu 1,8 µT im Abstand von 25 m vom Gleis gemessen hat.
26 
Nicht festzustellen vermag der Senat jedoch, dass der Betrieb des Haltepunkts zu zusätzlichen Beeinträchtigungen gegenüber der insoweit vorhandenen Vorbelastung der Klägerin durch (elektro)magnetische Felder führt.
27 
Dies gilt zunächst für die (elektro)magnetischen Wechselfelder, die von Strömen erzeugt werden, die in der Oberleitung und in der sie versorgenden parallelen Speiseleitung immer dann fließen, wenn sie ein im jeweiligen Abschnitt fahrender Zug „nachfragt“. Insoweit haben die sachkundigen Mitarbeiter der DB Systemtechnik für die Beigeladene in der mündlichen Verhandlung überzeugend dargelegt, dass diese Felder beim Abbremsen bzw. Beschleunigen von Zügen im Haltepunkt nicht stärker sind als bei einer mehr elektrische Leistung und damit eine größere Stromstärke erfordernden ungebremsten Vorbeifahrt. Hinzu kommt, dass die beim Abbremsen bzw. Anfahren bewirkten (elektro)magnetischen Wechselfelder durch die in den Schienen bis zur jeweils nächsten Erdung abfließenden Rückströme in stärkerem Ausmaß als bei einer ungebremsten Vorbeifahrt ein gegenläufiges und somit teilweise neutralisierendes (elektro)magnetisches Wechselfeld erzeugen mit der Folge, dass die Gesamtfeldstärke in der Umgebung an einem Haltepunkt sogar abnimmt. Dem hat der in der mündlichen Verhandlung des Senats anwesende Mitarbeiter der Klägerin Dr.-Ing. J. substantiiert nichts entgegengehalten.
28 
Zu einer Zunahme der magnetischen Flussdichte (durchschnittlich oder in der Spitze) kommt es an dem Haltepunkt aber auch nicht deshalb, weil der Elektromotor eines Zuges beim Abbremsen bzw. Anfahren ein stärkeres bzw. länger oder anders einwirkendes (elektro)magnetisches Wechselfeld erzeugte als bei einer Vorbeifahrt. Die sachkundigen Mitarbeiter der DB Systemtechnik haben für die Beigeladene insoweit nachvollziehbar ausgeführt, dass das hierbei bewirkte (elektro)magnetische Wechselfeld bei den hier vorliegenden Entfernungen nicht ins Gewicht fällt, weil es sich bei einem Elektromotor um eine punktförmige Emissionsquelle handelt. Während das Magnetfeld entlang einer Bahnstromleitung nur proportional mit dem Abstand abfällt, erfolgt die Abnahme bei punktförmigen Quellen sehr viel stärker, nämlich in der dritten Potenz des Abstands (vgl. auch „www.ralf-woelfle.de/elektrosmog/tech-nik/nf.htm“).
29 
Angesichts dieses tatsächlichen Befunds, der keine Verschlechterung für die Klägerin im Hinblick auf Störungen durch (elektro)magnetische Wechselfelder erwarten lässt, kann offen bleiben, anhand welcher rechtlicher Maßstäbe die Zumutbarkeit einer Zunahme der Stärke (elektro)magnetischer Wechselfelder zu bestimmen wäre. Insoweit bemerkt der Senat gleichwohl:
30 
Die gemäß § 23 Abs. 1 BImSchG erlassene Verordnung über elektromagnetische Felder (26. BImSchV) kann nicht herangezogen werden. Sie gilt zwar für bestimmte ortsfeste Hoch- und ortsfeste Niederfrequenzanlagen, u.a. auch für Bahnstromfern- und Bahnstromoberleitungen (§ 1 Abs. 1 und 2 Nr. 2b der 26. BImSchV) einschließlich der Umspann- und Schaltanlagen mit einer Frequenz von 16 2/3 Hz oder 50 Hz, freilich nicht für Fahrzeuge. Für die von ihr erfassten Bahnstromanlagen bestimmt sie als Grenzwert für die magnetische Flussdichte 300 µT. Mit diesem hier bei weitem nicht erreichten Grenzwert soll jedoch nicht die Funktionsfähigkeit von Geräten, sondern ausschließlich die Allgemeinheit und die Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen und zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch elektromagnetische Felder geschützt werden (§ 1 Abs. 1 Satz 2 der 26. BImSchV). Gemeint ist damit nur der Gesundheitsschutz, was sich etwa auch aus § 6 der 26. BImSchV ergibt (BVerwG, Urt. v. 01.09.1999 - 11 A 2.98 - Buchholz 4 316 § 74 VwVfG Nr. 52; Nr. II.6 des erwähnten Erlasses). Dies kommt auch darin zum Ausdruck, dass gemäß § 1 Abs. 1 Satz 3 der 26. BImSchV ausdrücklich nicht die Wirkungen elektromagnetischer Felder auf elektrisch oder elektromagnetisch betriebene Implantate (Herzschrittmacher etc.) erfasst werden.
31 
Nicht einschlägig ist auch das Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten (EMVG) vom 18.09.1998 (BGBl. I S. 2882), das hier - im für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Plangenehmigung - in der Fassung des Post- und telekommunikationsrechtlichen Bereinigungsgesetzes vom 07.05.2002 (BGBl. I S. 1529, 1534) anzuwenden ist. Nach § 3 EMVG müssen Geräte so beschaffen sein, dass bei vorschriftsmäßiger Installierung, angemessener Wartung und bestimmungsgemäßem Betrieb gemäß den Angaben des Herstellers in der Gebrauchsanweisung die Erzeugung elektromagnetischer Störungen soweit begrenzt wird, dass ein bestimmungsgemäßer Betrieb von Funk- und Telekommunikationsgeräten sowie sonstigen Geräten möglich ist und die Geräte eine angemessene Festigkeit gegen elektromagnetische Störungen aufweisen, so dass ein bestimmungsgemäßer Betrieb möglich ist. Ein Schienenfahrzeug oder auch der Elektromotor eines Schienenfahrzeugs ist aber nicht als ein Gerät im Sinn von § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1 und der Anlage I EMVG anzusehen werden. Erst recht gilt dies für die erwähnten Bahnstromleitungen. Aus § 3 EMVG ergeben sich im Übrigen keine über eine Einzelfallbetrachtung (des Geräts) hinausgehenden Maßstäbe (BVerwG, Urt. v. 01.09.1999 - 11 A 2.98 - a.a.O.).
32 
Soweit die Beklagte vorgetragen hat, die von dem Zugbetrieb ausgehenden (elektro)magnetischen Wechselfelder seien im Rahmen der Erteilung einer Plangenehmigung für einen Haltepunkt von vorneherein nicht zu beachten, weil sie nicht von dem Vorhaben Haltepunkt, sondern allein von dem jeweiligen Zugfahrzeug ausgingen, trifft dies allenfalls für den Betrieb des Elektromotors selbst zu; denn die von den in der Oberleitung, in der Speiseleitung bzw. in Rückleitern fließenden Ströme bewirkten Wechselfelder sind zweifellos strecken- und nicht fahrzeugbezogen. Ob dies auch - unter Berücksichtigung der jeweiligen Regelungen in § 22 bzw. § 38 BImSchG - für das allein vom Zugmotor bewirkte (elektro)magnetische Wechselfeld angenommen werden kann, bedarf - wie ausgeführt - keiner abschließenden Beurteilung in diesem Verfahren (vgl., zur Beschaffenheit von Hochgeschwindigkeitszügen unter dem Gesichtspunkt von Unfallgefahren, BVerwG, Urt. v. 08.07.1998 - 11 A 30.97 - Buchholz 442.09 § 20 AEG Nr. 21).
33 
Offenbleiben kann nach allem auch, ob sich die Klägerin im Falle einer erheblichen Zunahme der Stärke der (elektro)magnetischen Wechselfelder bei Betrieb des Haltepunkts entgegenhalten lassen müsste, dass sie diesbezüglich besonders empfindliche Messgeräte in der Nähe einer vorhandenen Bahnlinie betreibt.
34 
Dem in der mündlichen Verhandlung hilfsweise gestellten Antrag, ein Sachverständigengutachten zum Beweis der Tatsachen einzuholen, dass mit dem plangenehmigten Vorhaben für den Betrieb der Klägerin, insbesondere des Rasterelektronenmikroskops, erhebliche Beeinträchtigungen, insbesondere durch elektromagnetische „Störfelder“ und mechanisch induzierte Bodenschwingungen verbunden sind, braucht der Senat nicht zu entsprechen. Denn die Klägerin hat auf der Grundlage des qualifizierten Vorbringens der Beigeladenen keine Tatsachen vorgetragen, die ihre entsprechende Befürchtung als tatsächlich begründet erscheinen lassen könnten. Ihr Beweisantrag ist gewissermaßen „ins Blaue hinein“ gestellt.
35 
Rechtswidrig zu Lasten der Klägerin ist die Plangenehmigung schließlich auch nicht deshalb, weil auf dem Bahnsteig zwei Fahrgastunterstände auf einer Grundfläche von jeweils 6 m mal 2 m im Abstand von etwa 0,91 m zur gemeinsamen Grundstücksgrenze und auf einem Geländeniveau von 1,50 m oberhalb des Nachbargrundstücks der Klägerin vorgesehen sind (vgl. Anlage 15 zur Plangenehmigung: Querprofile). Auch insoweit käme nur ein Verstoß gegen das Abwägungsgebot in Betracht. Insoweit scheidet jedoch aus, dass die Beklagte die Belange der Klägerin fehlgewichtet hätte. Allerdings gelten die Vorschriften über Abstandsflächen nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 LBO auch bei öffentlichen Verkehrsanlagen, soweit es sich um Gebäude handelt. Sie geben deshalb auch in der Abwägung grundsätzlich einen Maßstab für die Bewertung der jeweils betroffenen privaten Belange vor. Bei den Fahrgastunterständen handelt es sich um Gebäude im Sinne der Landesbauordnung (vgl. § 2 Abs. 2 LBO). Für sie gilt zwar die Bestimmung, dass Abstandsflächen u.a. nicht erforderlich sind vor Gebäuden, die sich auf öffentlichen Verkehrsflächen befinden (§ 6 Abs. 1 Satz 2 LBO), soweit die Wandhöhe nicht mehr als 3 m beträgt. Diese Höhe dürfte freilich, sofern der (künstliche) Geländeunterschied (Anschüttung des Bahnsteigs, Bahndamms) mit einzuberechnen sein sollte, überschritten sein. Jedoch wäre die Überschreitung so gering, dass die Wertung, die dieser Vorschrift zu Grunde liegt, es ohne Weiteres zulässt, in der Abwägung von der Einhaltung einer nachbarschützenden Abstandsfläche mit einer Tiefe von 2 m (§ 5 Abs. 7 Satz 2 und 3 LBO) abzusehen (vgl. auch § 6 Abs. 4 LBO) , zumal nicht ersichtlich ist, dass die Klägerin bei der gegebenen Grundstückssituation und der vorhandenen gewerblichen Bebauung tatsächlich beeinträchtigt würde, anders als bei einer ansonsten ggf. erforderlichen Inanspruchnahme ihres Grundstücks insoweit. Es ist jedenfalls nicht ersichtlich, dass dieser Belang für die Standortwahl abwägungserheblich sein könnte.
36 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO.
37 
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).

Gründe

 
16 
Der Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 25. Februar 2005 gibt dem Senat keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen (§ 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO).
17 
Die Klage ist mit dem Hauptantrag und den Hilfsanträgen statthaft und auch im Übrigen zulässig. Es entspricht dem Rechtsschutzziel der Klägerin, dass sie nicht nur die Verpflichtung der Beklagten zur Ergänzung der Plangenehmigung um Auflagen gemäß § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG beantragt, sondern die Aufhebung der Plangenehmigung bzw. die Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit gemäß § 20 Abs. 7 Satz 2 AEG. Denn sie macht geltend, es sei abwägungsfehlerhaft, den Haltepunkt gerade an diesem für sie aus ihrer Sicht nachteiligen Standort zu verwirklichen. Statthaft ist auch der weitere Hilfsantrag, der auf eine Planergänzung gemäß § 20 Abs. 7 Satz 2 AEG i.V.m. § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG gerichtet ist. Dem steht nicht entgegen, dass eine Plangenehmigung gemäß § 18 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AEG nur erteilt werden kann, wenn Rechte anderer nicht beeinträchtigt werden, dass die Vorschriften über das eisenbahnrechtliche Planfeststellungsverfahren gemäß § 18 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 AEG auf die Plangenehmigung keine Anwendung finden und dass in § 18 AEG eine entsprechenden Anwendung von § 74 Abs. 2 VwVfG nicht bestimmt wird (BVerwG, Urt. v. 14.11.2001 - 11 A 31.00 - BVerwGE 115, 237; Senatsurt. v. 25.10.2002 - 5 S 1013/00 - NVwZ-RR 2003, 461; vgl. demgegenüber noch BVerwG, Urt. v. 25.09.1996 - 11 A 20.96 - Buchholz 4445.5 § 14 WaStrG Nr. 6; Urt.v . 01.09.1999 - 11 A 2.98 - 11 A 2.98 - Buchholz 316 § 74 VwVfG Nr. 52). Die Klage ist auch rechtzeitig erhoben, nämlich innerhalb eines Monats ab (nachgeholter) Bekanntgabe der Plangenehmigung an die Klägerin (vgl. Senatsurt. v. 25.10.2002 - 5 S 1013/00 - a.a.O.). Schließlich ist die Klägerin auch klagebefugt. Sie macht geltend, durch die Plangenehmigung in ihrem Recht auf gerechte Abwägung aus § 18 Abs. 1 Satz 2 AEG verletzt zu sein (§ 42 Abs. 2 VwGO).
18 
Die Klage ist jedoch nicht begründet. Die Plangenehmigung verletzt die Klägerin nicht in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Demzufolge hat die Klägerin auch keinen Anspruch auf Ergänzung der Plangenehmigung um die begehrten Schutzauflagen gegen elektromagnetische Felder und Erschütterungen.
19 
Die Plangenehmigung leidet an keinem Verfahrensfehler. Ein Planfeststellungsverfahren war nicht erforderlich. Nach § 18 Abs. 2 Satz 1 AEG kann an Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung erteilt werden, wenn es sich bei dem Vorhaben nicht um ein Vorhaben handelt, für das nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, mit den Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich berührt wird, das Benehmen hergestellt worden ist und Rechte anderer nicht beeinträchtigt werden oder die Betroffenen sich mit der Inanspruchnahme ihres Eigentums oder eines anderen Rechts schriftlich einverstanden erklärt haben. Die Klägerin trägt insoweit allein vor, eine Plangenehmigung sei ausgeschlossen, weil ihre Rechte durch das Vorhaben insofern beeinträchtigt würden, als ihre Messgeräte durch Erschütterungen und elektromagnetische Felder, die vom Betrieb des Haltepunkts ausgingen, beeinträchtigt würden. Darin läge aber keine Rechtsbeeinträchtigung im Sinne von § 18 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AEG. Denn eine solche liegt nach allgemeiner Auffassung nur vor, wenn auf fremde Rechte direkt zugegriffen wird, nicht aber schon dann, wenn (geschützte) Belange Dritter in die Abwägung einzubeziehen sind (BVerwG, Beschl. v. 29.12.1994 - 7 VR 12.94 - und v. 31.10.2000 - 11 VR 12.00 - Buchholz 442.09 § 18 AEG Nrn. 3 und 51; Urteile v. 20.12.2000 - 11 A 7.00 - Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 36 und vom 10.12.2003 - 9 A 73.02 - Buchholz 442.09 § Nr. 58; Senatsurt. v. 25.10.2002 - 5 S 1013/00 - a.a.O.). Ein solcher direkter Zugriff auf Rechte der Klägerin erfolgt durch das Vorhaben nicht. Vielmehr ist sie allein den beim Betrieb des Haltepunkts entstehenden Immissionen ausgesetzt. Im Übrigen hätte die Klägerin auch keinen Anspruch darauf, dass ein Planfeststellungsverfahren stattfände. Denn der Einzelne kann zwar verlangen, dass seine materiellen Rechte gewahrt bleiben. Er hat jedoch keinen Anspruch darauf, dass dies in einem bestimmten Verfahren geschieht (BVerwG, Urt. v. 10.12.2003 - 9 A 73.02 - a.a.O.; Beschl. v. 05.03.1999 - 4 VR 3.98 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 149; kritisch Kopp/Ramsauer, a.a.O. Rdnr. 174a ff.).
20 
Die Plangenehmigung verstößt insbesondere nicht zu Lasten der Klägerin gegen das Gebot gerechter Abwägung. Nach § 18 Abs. 1 Satz 2 AEG sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Mangels einer unmittelbaren Eigentumsbeeinträchtigung der Klägerin kommt es allein darauf an, ob das Eisenbahn-Bundesamt bei Erteilung der Plangenehmigung ihre Belange fehlerfrei abgewogen hat. Eine etwaige Rechtswidrigkeit der Plangenehmigung im Übrigen kann der Klage nicht zum Erfolg verhelfen.
21 
Gerichtlich überprüft werden kann die Abwägung insoweit nur darauf hin, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat, ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden musste, ob die Belange fehlerfrei gewichtet worden sind und ob ihr Ausgleich in einer Weise vorgenommen worden ist, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (vgl. BVerwG; Urt. v. 12.12.1969 - IV C 105.66 - BVerwGE 34, 301; Urt. v. 05.07.1974 - IV C 50.72 - BVerwGE 45, 309). Ferner sind Mängel bei der Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind (§ 20 Abs. 7 Satz 1 AEG).
22 
Dass die Beklagte die vom Betrieb des Haltepunkts Schopfheim-West ausgehenden (elektro)magnetischen Felder und Erschütterungen bei ihrer Standortentscheidung nicht berücksichtigt und Schutzauflagen nicht bestimmt hat, begründet keinen Abwägungsmangel. Denn hinsichtlich dieser Immissionen ist die Klägerin nicht schutzwürdig, weil sie hinter denen zurückbleiben, die vom Betrieb der vorhandenen eingleisigen Strecke ausgehen.
23 
Eine zusätzliche Beeinträchtigung durch Erschütterungen hat die Klägerin schon nicht nachvollziehbar dargelegt. Es ist auch sonst nicht ersichtlich, dass beim Abbremsen bzw. beim Beschleunigen der Züge am Haltepunkt stärkere Erschütterungen entstehen und auf die Einrichtungen der Klägerin übertragen werden könnten als bei einer ungebremsten Vorbeifahrt. Dabei ist noch nicht einmal berücksichtigt, dass die künftig im Personenverkehr auf der Strecke 4400 eingesetzten Personenzüge deutlich leichter sein werden als die dort bis vor kurzem eingesetzten Züge älterer Bauart und erst recht als die noch bis vor kurzem im Güterverkehr eingesetzten Züge.
24 
Nicht begründet ist auch die Befürchtung der Klägerin, es werde künftig zu stärkeren Beeinträchtigung der erwähnten Messgeräte durch (elektro)magnetische Felder kommen.
25 
Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung insoweit eingeräumt, dass es schon gegenwärtig bei den Geräten - das Rasterelektronenmikroskop ist in einer Entfernung von etwa 35 m zum Gleis, das Gerät zur energiedispersiven Mikroanalyse ist in einer Entfernung von etwa 20 m vom Gleis aufgestellt - gelegentlich zu Störungen bei der Auflösung komme, hat den Umfang dieser Störungen jedoch als noch nicht relevant bezeichnet. Dass die vom Zugbetrieb ausgehenden (elektro)magnetischen mit 16 2/3 Hz schwingenden Wechselfelder solche Einflüsse haben, ist allgemein bekannt (vgl. zu PC-Röhren-Monitoren, BVerwG, Urt. v. 01.09.1999 - 11 A 2.98 - Buchholz 316 § 74 VwVfG Nr. 52: erfolgreiche Anfechtung einer Auflage des Eisenbahn-Bundesamts durch die Bahn in einem Fall, in dem bei einem Betriebsstrom von 2.700 A in einem Abstand von 10 m von der Speiseleitung bzw. 15 m von der Oberleitung eine magnetische Feldstärke von 8,5 µT, bei einem Abstand von 46 m immer noch von 1,45 µT und bei 70 m von 1 µT zu erwarten waren; Urt. v. 10.12.2003 - 9 A 73.02 - Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 58: erfolglose Anfechtung einer Plangenehmigung durch einen Arzt wegen befürchteter Gesundheitsschäden, Beeinträchtigung des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs und dabei auch von medizinischen Testgeräten; OLG Stuttgart, Urt. v. 05.04.2001 - 1 U 2/01 - NJW 2001, 1313 = CR 2001, 501 - verneinter Schadenersatz wegen Bildverzerrungen; LG Frankfurt, Urt. v. 21.08.1997 - 3/10 O 54/97; vgl. auch „www.mct.sbb.ch/mct/umwelt/umwelt-faq/umwel-elektromagnetisch.htm“, wonach es bei größeren Bildschirmen schon bei kleinen magnetischen Feldern in der Größenordnung von etwa 0,2 µT zu Störungen kommen kann; vgl. auch, freilich allein zu Gesundheitsgefährdungen, BVerwG, Beschl. v. 9.2.1996 - 11 VR 46.95 - Buchholz 406.25 § 22 BImSchG Nr. 13 und Bayer. VGH, Urt. v. 09.07.2004 - 22 A 03.40057 - Juris -). Solche von der Klägerin schon jetzt beobachtete Auswirkungen sind auch im vorliegenden Fall wahrscheinlich; denn die Beigeladene geht davon aus, dass beim Befahren der Strecke auf Höhe des Betriebs der Klägerin durch den in der Oberleitung und der parallelen Speiseleitung beim gegenwärtigen Zugverkehr fließenden Ströme (550 A bzw. 700 A) elektromagnetische Felder mit einer magnetischen Flussdichte von bis zu 3 µT im Abstand von 40 m zum Gleis entstehen können. Dem entspricht auch, dass sie am Tag vor der mündlichen Verhandlung im Bereich des Anwesens der Klägerin einer magnetischen Flussdichte von bis zu 1,8 µT im Abstand von 25 m vom Gleis gemessen hat.
26 
Nicht festzustellen vermag der Senat jedoch, dass der Betrieb des Haltepunkts zu zusätzlichen Beeinträchtigungen gegenüber der insoweit vorhandenen Vorbelastung der Klägerin durch (elektro)magnetische Felder führt.
27 
Dies gilt zunächst für die (elektro)magnetischen Wechselfelder, die von Strömen erzeugt werden, die in der Oberleitung und in der sie versorgenden parallelen Speiseleitung immer dann fließen, wenn sie ein im jeweiligen Abschnitt fahrender Zug „nachfragt“. Insoweit haben die sachkundigen Mitarbeiter der DB Systemtechnik für die Beigeladene in der mündlichen Verhandlung überzeugend dargelegt, dass diese Felder beim Abbremsen bzw. Beschleunigen von Zügen im Haltepunkt nicht stärker sind als bei einer mehr elektrische Leistung und damit eine größere Stromstärke erfordernden ungebremsten Vorbeifahrt. Hinzu kommt, dass die beim Abbremsen bzw. Anfahren bewirkten (elektro)magnetischen Wechselfelder durch die in den Schienen bis zur jeweils nächsten Erdung abfließenden Rückströme in stärkerem Ausmaß als bei einer ungebremsten Vorbeifahrt ein gegenläufiges und somit teilweise neutralisierendes (elektro)magnetisches Wechselfeld erzeugen mit der Folge, dass die Gesamtfeldstärke in der Umgebung an einem Haltepunkt sogar abnimmt. Dem hat der in der mündlichen Verhandlung des Senats anwesende Mitarbeiter der Klägerin Dr.-Ing. J. substantiiert nichts entgegengehalten.
28 
Zu einer Zunahme der magnetischen Flussdichte (durchschnittlich oder in der Spitze) kommt es an dem Haltepunkt aber auch nicht deshalb, weil der Elektromotor eines Zuges beim Abbremsen bzw. Anfahren ein stärkeres bzw. länger oder anders einwirkendes (elektro)magnetisches Wechselfeld erzeugte als bei einer Vorbeifahrt. Die sachkundigen Mitarbeiter der DB Systemtechnik haben für die Beigeladene insoweit nachvollziehbar ausgeführt, dass das hierbei bewirkte (elektro)magnetische Wechselfeld bei den hier vorliegenden Entfernungen nicht ins Gewicht fällt, weil es sich bei einem Elektromotor um eine punktförmige Emissionsquelle handelt. Während das Magnetfeld entlang einer Bahnstromleitung nur proportional mit dem Abstand abfällt, erfolgt die Abnahme bei punktförmigen Quellen sehr viel stärker, nämlich in der dritten Potenz des Abstands (vgl. auch „www.ralf-woelfle.de/elektrosmog/tech-nik/nf.htm“).
29 
Angesichts dieses tatsächlichen Befunds, der keine Verschlechterung für die Klägerin im Hinblick auf Störungen durch (elektro)magnetische Wechselfelder erwarten lässt, kann offen bleiben, anhand welcher rechtlicher Maßstäbe die Zumutbarkeit einer Zunahme der Stärke (elektro)magnetischer Wechselfelder zu bestimmen wäre. Insoweit bemerkt der Senat gleichwohl:
30 
Die gemäß § 23 Abs. 1 BImSchG erlassene Verordnung über elektromagnetische Felder (26. BImSchV) kann nicht herangezogen werden. Sie gilt zwar für bestimmte ortsfeste Hoch- und ortsfeste Niederfrequenzanlagen, u.a. auch für Bahnstromfern- und Bahnstromoberleitungen (§ 1 Abs. 1 und 2 Nr. 2b der 26. BImSchV) einschließlich der Umspann- und Schaltanlagen mit einer Frequenz von 16 2/3 Hz oder 50 Hz, freilich nicht für Fahrzeuge. Für die von ihr erfassten Bahnstromanlagen bestimmt sie als Grenzwert für die magnetische Flussdichte 300 µT. Mit diesem hier bei weitem nicht erreichten Grenzwert soll jedoch nicht die Funktionsfähigkeit von Geräten, sondern ausschließlich die Allgemeinheit und die Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen und zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch elektromagnetische Felder geschützt werden (§ 1 Abs. 1 Satz 2 der 26. BImSchV). Gemeint ist damit nur der Gesundheitsschutz, was sich etwa auch aus § 6 der 26. BImSchV ergibt (BVerwG, Urt. v. 01.09.1999 - 11 A 2.98 - Buchholz 4 316 § 74 VwVfG Nr. 52; Nr. II.6 des erwähnten Erlasses). Dies kommt auch darin zum Ausdruck, dass gemäß § 1 Abs. 1 Satz 3 der 26. BImSchV ausdrücklich nicht die Wirkungen elektromagnetischer Felder auf elektrisch oder elektromagnetisch betriebene Implantate (Herzschrittmacher etc.) erfasst werden.
31 
Nicht einschlägig ist auch das Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten (EMVG) vom 18.09.1998 (BGBl. I S. 2882), das hier - im für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Plangenehmigung - in der Fassung des Post- und telekommunikationsrechtlichen Bereinigungsgesetzes vom 07.05.2002 (BGBl. I S. 1529, 1534) anzuwenden ist. Nach § 3 EMVG müssen Geräte so beschaffen sein, dass bei vorschriftsmäßiger Installierung, angemessener Wartung und bestimmungsgemäßem Betrieb gemäß den Angaben des Herstellers in der Gebrauchsanweisung die Erzeugung elektromagnetischer Störungen soweit begrenzt wird, dass ein bestimmungsgemäßer Betrieb von Funk- und Telekommunikationsgeräten sowie sonstigen Geräten möglich ist und die Geräte eine angemessene Festigkeit gegen elektromagnetische Störungen aufweisen, so dass ein bestimmungsgemäßer Betrieb möglich ist. Ein Schienenfahrzeug oder auch der Elektromotor eines Schienenfahrzeugs ist aber nicht als ein Gerät im Sinn von § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1 und der Anlage I EMVG anzusehen werden. Erst recht gilt dies für die erwähnten Bahnstromleitungen. Aus § 3 EMVG ergeben sich im Übrigen keine über eine Einzelfallbetrachtung (des Geräts) hinausgehenden Maßstäbe (BVerwG, Urt. v. 01.09.1999 - 11 A 2.98 - a.a.O.).
32 
Soweit die Beklagte vorgetragen hat, die von dem Zugbetrieb ausgehenden (elektro)magnetischen Wechselfelder seien im Rahmen der Erteilung einer Plangenehmigung für einen Haltepunkt von vorneherein nicht zu beachten, weil sie nicht von dem Vorhaben Haltepunkt, sondern allein von dem jeweiligen Zugfahrzeug ausgingen, trifft dies allenfalls für den Betrieb des Elektromotors selbst zu; denn die von den in der Oberleitung, in der Speiseleitung bzw. in Rückleitern fließenden Ströme bewirkten Wechselfelder sind zweifellos strecken- und nicht fahrzeugbezogen. Ob dies auch - unter Berücksichtigung der jeweiligen Regelungen in § 22 bzw. § 38 BImSchG - für das allein vom Zugmotor bewirkte (elektro)magnetische Wechselfeld angenommen werden kann, bedarf - wie ausgeführt - keiner abschließenden Beurteilung in diesem Verfahren (vgl., zur Beschaffenheit von Hochgeschwindigkeitszügen unter dem Gesichtspunkt von Unfallgefahren, BVerwG, Urt. v. 08.07.1998 - 11 A 30.97 - Buchholz 442.09 § 20 AEG Nr. 21).
33 
Offenbleiben kann nach allem auch, ob sich die Klägerin im Falle einer erheblichen Zunahme der Stärke der (elektro)magnetischen Wechselfelder bei Betrieb des Haltepunkts entgegenhalten lassen müsste, dass sie diesbezüglich besonders empfindliche Messgeräte in der Nähe einer vorhandenen Bahnlinie betreibt.
34 
Dem in der mündlichen Verhandlung hilfsweise gestellten Antrag, ein Sachverständigengutachten zum Beweis der Tatsachen einzuholen, dass mit dem plangenehmigten Vorhaben für den Betrieb der Klägerin, insbesondere des Rasterelektronenmikroskops, erhebliche Beeinträchtigungen, insbesondere durch elektromagnetische „Störfelder“ und mechanisch induzierte Bodenschwingungen verbunden sind, braucht der Senat nicht zu entsprechen. Denn die Klägerin hat auf der Grundlage des qualifizierten Vorbringens der Beigeladenen keine Tatsachen vorgetragen, die ihre entsprechende Befürchtung als tatsächlich begründet erscheinen lassen könnten. Ihr Beweisantrag ist gewissermaßen „ins Blaue hinein“ gestellt.
35 
Rechtswidrig zu Lasten der Klägerin ist die Plangenehmigung schließlich auch nicht deshalb, weil auf dem Bahnsteig zwei Fahrgastunterstände auf einer Grundfläche von jeweils 6 m mal 2 m im Abstand von etwa 0,91 m zur gemeinsamen Grundstücksgrenze und auf einem Geländeniveau von 1,50 m oberhalb des Nachbargrundstücks der Klägerin vorgesehen sind (vgl. Anlage 15 zur Plangenehmigung: Querprofile). Auch insoweit käme nur ein Verstoß gegen das Abwägungsgebot in Betracht. Insoweit scheidet jedoch aus, dass die Beklagte die Belange der Klägerin fehlgewichtet hätte. Allerdings gelten die Vorschriften über Abstandsflächen nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 LBO auch bei öffentlichen Verkehrsanlagen, soweit es sich um Gebäude handelt. Sie geben deshalb auch in der Abwägung grundsätzlich einen Maßstab für die Bewertung der jeweils betroffenen privaten Belange vor. Bei den Fahrgastunterständen handelt es sich um Gebäude im Sinne der Landesbauordnung (vgl. § 2 Abs. 2 LBO). Für sie gilt zwar die Bestimmung, dass Abstandsflächen u.a. nicht erforderlich sind vor Gebäuden, die sich auf öffentlichen Verkehrsflächen befinden (§ 6 Abs. 1 Satz 2 LBO), soweit die Wandhöhe nicht mehr als 3 m beträgt. Diese Höhe dürfte freilich, sofern der (künstliche) Geländeunterschied (Anschüttung des Bahnsteigs, Bahndamms) mit einzuberechnen sein sollte, überschritten sein. Jedoch wäre die Überschreitung so gering, dass die Wertung, die dieser Vorschrift zu Grunde liegt, es ohne Weiteres zulässt, in der Abwägung von der Einhaltung einer nachbarschützenden Abstandsfläche mit einer Tiefe von 2 m (§ 5 Abs. 7 Satz 2 und 3 LBO) abzusehen (vgl. auch § 6 Abs. 4 LBO) , zumal nicht ersichtlich ist, dass die Klägerin bei der gegebenen Grundstückssituation und der vorhandenen gewerblichen Bebauung tatsächlich beeinträchtigt würde, anders als bei einer ansonsten ggf. erforderlichen Inanspruchnahme ihres Grundstücks insoweit. Es ist jedenfalls nicht ersichtlich, dass dieser Belang für die Standortwahl abwägungserheblich sein könnte.
36 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO.
37 
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).

Sonstige Literatur

 
38 
Rechtsmittelbelehrung
39 
Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
40 
Die Beschwerde ist beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim oder Postfach 10 32 64, 68032 Mannheim, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen.
41 
Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
42 
In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
43 
Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
44 
Beschluss
45 
Der Streitwert des Verfahrens wird gemäß § 25 Abs. 2, § 14 Abs. 1 Satz 1 und § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG a. F. auf 15.000,-- EUR festgesetzt.
46 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 13. März 2008 – 6 K 779/06 - wird geändert. Es wird festgestellt, dass durch den „Riedgraben-Durchlass“ bei Bahn-km 395,887 der Bahnstrecke Basel - Konstanz auf Gemarkung der Beklagten kein öffentlicher Weg führt und auch nicht geführt hat.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten über die Öffentlichkeit eines unter einer Bahnlinie hergestellten „Durchgangs mit Dohlen“.
Die Klägerin betreibt für die Deutsche Bahn AG ein Eisenbahnnetz. Auf der von ihr betriebenen Eisenbahnstrecke 4000 Basel - Konstanz überquert die Bahntrasse bei Bahn-km 395,887 auf Gemarkung der Beklagten im Gewann „Beim steinernen Steg“ den "Riedgraben". Bis 2005 war der im Eigentum der Klägerin stehende Bahndamm an dieser Stelle durch einen im Zuge des 1861 begonnenen Neubaus des Endabschnitts der badischen Hauptbahn nach Konstanz hergestellten "Durchgang“ – das sog. "Fuchsloch" - unterbrochen. Er ermöglichte nicht nur die Durchleitung des im „Riedgraben“ geführten Wassers in einem Kanal zum östlich der Bahnlinie gelegenen Bodensee, sondern aufgrund der plangemäß darüber angebrachten Platten auch den Durchgang von Personen. Der Durchlass wies eine lichte Breite von ca. 1,50 m und (zuletzt) eine lichte Höhe von mindestens ca. 1,60 m auf. Unmittelbar nordöstlich des Durchlasses quert die Bahnstrecke die Gemarkungsgrenze zur ehemals selbständigen Gemeinde Markelfingen.
Mit Schreiben vom 24.02.1995 kündigte die Klägerin der Beklagten an, dass beabsichtigt sei, das im Durchlass vorhandene Rohr durch ein neues zu ersetzen und diesen zurückzubauen bzw. zu schließen. Die Beklagte wies unter dem 15.05.1995 darauf hin, dass sie auf einem den Vorgaben des Wasserwirtschaftsamtes entsprechenden Rohrdurchmesser DN 2000 bestehe. Darüber, ob bzw. wie der - als inoffizieller Fußgängerdurchgang genutzte - Durchlass ersetzt würde, sei noch nicht entschieden; es sei jedoch von der Errichtung eines gesonderten Bauwerks auszugehen. Da der Durchlass inzwischen stark verwittert und einsturzgefährdet war und nicht mehr den heutigen verkehrstechnischen Sicherheitsanforderungen entsprach, ergriff die Klägerin zur vorübergehenden Sicherung des Bahnverkehrs noch im gleichen Jahr provisorische Sicherungsmaßnahmen. Nachdem die Klägerin in einem Gespräch hatte erkennen lassen, dass der baufällige Durchlass möglicherweise doch saniert werden und dabei auch der bisherige Gesamtquerschnitt erhalten würde, teilte die Beklagte der Klägerin unter dem 28.11.1995 mit, dass dann auch die Verlegung eines Rohres mit dem von ihr geforderten Durchmesser unnötig erscheine.
Unter dem 09.08.2001 teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass sie aufgrund der Qualitätsbeeinträchtigung der Betriebsentwicklung gehalten sei, den Durchlass nunmehr schnellstmöglich zu erneuern. Dieser werde im Sinne seiner reinen Funktion, das anfallende Oberflächenwasser aus den nördlich der Bahnlinie liegenden Wiesen und Feldern Richtung Bodensee weiterzuführen, als Stahlbetonrohr geplant und im Frühjahr 2002 ausgeführt. Mit weiterem Schreiben vom 04.10.2001 stellte sie gegenüber der Beklagten klar, dass der Durchlass lediglich in seiner Funktion als Weiterleitung des anfallenden Oberflächenwassers in Richtung Bodensee erneuert werde; eine Beteiligung an den Kosten für den von der Beklagten angedachten Ausbau als Fußgängerdurchlass bzw. -unterführung sei nicht möglich. Unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Gemeinderats vom Vortage teilte die Beklagte der Klägerin daraufhin unter dem 24.10.2001 mit, dass (zwar) ein (vom Gemeinderat gemeint war: ausgebauter) öffentlicher Fußgänger-Durchgang nicht benötigt werde, aber, um die Bahngleise unterqueren zu können, eine „Schlupfmöglichkeit“ geschaffen werden solle (vom Gemeinderat gemeint war: der bisherige Durchlass im Zuge der Erneuerungsmaßnahme erhalten bleiben solle).
Da mit der Errichtung einer „Hilfsbrücke“ und der Einrichtung einer Langsamfahrstelle eine dauerhafte hinreichende Sicherung nicht hatte erreicht werden können, ließ die Klägerin 2002/2003 im Durchlass mehrere - eine fußläufige Benutzung fortan ausschließende - waagerechte Holzstempel anbringen, um die Widerlager abzustützen. Da jene zu verrotten drohten, entschloss sich die Klägerin nunmehr zu einer kurzfristigen Instandsetzung. Teilweise abweichend von den ursprünglichen Plänen, die vom Landratsamt Konstanz bereits unter dem 27.08.2002 wasserrechtlich genehmigt worden waren, war nun vorgesehen, den Durchlass im Zufluss- und Abflussbereich (seitlich des Bahndamms) in Form eines Wasserrohres, unterhalb der Gleise mit einem Rechteckprofil aus Betonfertigteilen zu führen und den seitlich bzw. darüber liegenden Hohlraum mit Beton kraftschlüssig aufzufüllen; die entsprechende Ausführungsplanung wurde, nachdem ihr seitens des Landratsamts Konstanz in wasserwirtschaftlicher Hinsicht unter dem 17.11.2004 zugestimmt worden war, mit Bescheid des Eisenbahn-Bundesamtes vom 25.11.2004 freigegeben.
Als die Klägerin Anfang 2005 mit der Instandsetzung des Durchlasses begonnen hatte, forderte die Beklagte die Klägerin mit - inzwischen wieder aufgehobenem - Bescheid vom 18.02.2005 auf, jegliche Beeinträchtigungen des Gemeingebrauchs an dem öffentlichen Weg im „Riedgrabendurchlass“ zu unterlassen. Die aufschiebende Wirkung des von der Klägerin dagegen erhobenen Widerspruchs wurde mit verwaltungsgerichtlichem Beschluss vom 22.03.2005 - 6 K 345/05 - antragsgemäß wiederhergestellt bzw. angeordnet. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts sei die ordnungsbehördliche Generalklausel als Rechtsgrundlage nicht einschlägig, jedenfalls seien ihre Voraussetzungen aufgrund der „Legalisierungswirkung“ des Freigabebescheids des Eisenbahn-Bundesamts nicht erfüllt. Noch während des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens führte die Klägerin die Instandsetzungsmaßnahmen fort und beendete diese noch im April 2005.
Am 13.04.2006 hat die Klägerin Untätigkeitsklage zum Verwaltungsgericht Freiburg erhoben, mit der sie zuletzt nur noch die Feststellung beantragt hat, dass durch den Riedgrabendurchlass kein öffentlicher Weg führe. Ein solcher sei in der Vergangenheit nicht entstanden; ggf. wäre er durch die wasserrechtliche Genehmigung des Landratsamts Konstanz wieder aufgehoben worden; in jedem Falle wäre er mittlerweile untergegangen. Die den Kanal nach oben abschließende Betonplatte sei erst nachträglich - etwa um 1910 - angebracht worden. Zuvor hätte der Durchlass nur im Kanal selbst durchschritten werden können. Die Voraussetzungen, unter denen nach badischen Wegerecht eine Straße entstanden sein könnte, seien nicht erfüllt. Weder sei bei Inkrafttreten des Straßengesetzes eine Wegeanlage vorhanden gewesen, noch sei der Durchlass Teil eines längeren und erkennbaren Wegs gewesen. Ein solcher wäre auch nur unzureichend unterhalten worden, wie aus der Verfügung des großherzoglichen Bezirksamtes vom 15.10.1859 betreffend die Ausbesserung eines „Feldweges über das Ried gegen Radolfzell“ hervorgehe. Allenfalls habe ein „Trampelpfad" vorgelegen. Inwiefern dessen Zustand in der Folge tatsächlich verbessert worden wäre, sei nicht ersichtlich. Sollte 1859 tatsächlich ein Feldweg vorhanden gewesen sein, wäre ein solcher nach altbadischem Recht jedenfalls nicht für den öffentlichen Verkehr gewidmet gewesen. Den badischen Gemeinden habe aufgrund des Feldbereinigungsgesetzes vom 05.05.1856 auch lediglich faktisch die Erhaltung der Feldwege oblegen. Die Beklagte hätte den Feldweg daher nach Inkrafttreten des Straßengesetzes noch widmen müssen. Eine Widmung könne auch nicht nach den Grundsätzen der unvordenklichen Verjährung vermutet werden. Ein Gemeindeweg hätte zur Vermittlung des allgemeinen Verkehrs innerhalb der Gemarkung oder größerer Gemarkungsteile oder des Verkehrs mit anderen Gemeinden dienen müssen. Ein solcher Verkehr sei durch den Weg jedoch nicht vermittelt worden, insbesondere auch nicht, soweit er unter der Bahnlinie hindurch zum See geführt habe. Zum Seeufer hätten andere Zugangsmöglichkeiten bestanden. Die streitgegenständliche Passage sei lediglich als Abkürzung benutzt worden. Für einen allgemeinen Fußgängerverkehr zwischen Radolfzell und Markelfingen sei eine Wegeführung durch das "Fuchsloch" ohnehin weder geeignet noch erforderlich gewesen. Eine weiter nördlich verlaufende Wegeverbindung sei schließlich stets vorhanden gewesen. Dass die Beklagte bzw. ihre Rechtsvorgängerinnen entsprechend den Verkehrsbedürfnissen Verbesserungs- und Unterhaltungsmaßnahmen ergriffen hätte, werde bestritten. Bestritten werde auch, dass Benutzer den Durchgang gerade im Bewusstsein der Ausübung eines öffentlichen Rechts begangen hätten. Dies könne schon deshalb nicht der Fall gewesen sein, weil der enge Durchgang für Fußgänger nicht geeignet gewesen sei. Auch der Aussage des Zeugen Fr. lasse sich solches nicht entnehmen. Der angebliche Weg weise auch keine rechtliche Beziehung zu einem wegebaupflichtigen Verband auf, nachdem die Beklagte Unterhaltungsmaßnahmen auch nur im unmittelbaren Bereich des Durchlasses durchgeführt haben wolle. Wegen der drangvollen Enge im Durchlass hätte es - zumindest in den letzten Jahrzehnten - zwingend der Anbringung einer Beleuchtung bedurft. Gegen das Vorhandensein eines altrechtlichen Weges spreche auch, dass sich im Wasserbuch keinerlei Eintragungen (über eine im Kanal längs geführte Furt) fänden. Ein etwaiger öffentlicher Weg durch den Durchlass wäre durch die wasserrechtliche „Genehmigung“ des Landratsamts Konstanz vom 17.11.2004 auch wieder eingezogen worden. Jedenfalls wäre die für einen öffentlichen Weg erforderliche Substanz mittlerweile untergegangen. Wegen Baufälligkeit und der von ihr ergriffenen Sicherungsmaßnahmen sei der Durchlass schon seit Jahren unpassierbar, weshalb er einen etwaigen öffentlichen Charakter infolge Funktionslosigkeit - bzw. durch faktischen Entwidmungsakt und einen dahingehenden Willen der Beklagten – wieder verloren hätte.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Bereits seit etwa 1600 führe durch den „Riedgraben-Durchlass“ ein öffentlicher Weg. Seinerzeit habe sich in unmittelbarer Nähe des Durchgangs - am „Markelfinger Winkel“ - ein „Steinerner Steg“ als (Bodensee-) Schiffsanlegestelle befunden. Im Zusammenhang mit der Entfernung eines Bildstocks durch den Obervogt der Reichenau sei der Weg damals in den Blickpunkt der Regionalgeschichte geraten. Ausweislich eines Berichts über eine Ortsbereisung am 15.10.1859 habe das großherzogliche Bezirksamt dem Bürgermeisteramt Markelfingen aufgegeben, "den Feldweg über das Ried gegen Radolfzell ausbessern zu lassen, damit die Fußgänger nicht genötigt sind, jenseits der Gräben neue Fußwege anzutreiben". 1863 hätten Ortsbegehungen durch die Gemeinderäte der vormals selbständigen Gemeinden Radolfzell und Markelfingen wegen der Führung der dortigen Wege stattgefunden. Ein Ausschnitt des Katasterplans der Gemarkung Radolfzell von 1863 trage auch den (später angebrachten) Vermerk „betr. Brücke/Durchlass, Fuchsloch“. Bereits vom August 1861 datiere der detaillierte Plan aus der Plankammer der Generaldirektion der großherzoglichen Badischen Staatseisenbahnen für einen "Durchgang samt Dohlen bei Klmst. 395/8+88, Gemarkung Markelfingen", welcher die Ansicht, den Längsschnitt und den Grundriss eines befestigten "Durchgangs samt Dohlen" an eben der Stelle wiedergebe, an der sich bis 2005 der Durchgang befunden habe. Mit einer lichten Höhe von ca. 1,70 m habe dieser ohne Weiteres für eine Querung durch Fußgänger ausgereicht; in dem bezeichneten Plan sei er dem entsprechend zunächst als "Schlupf" bezeichnet worden. Die den oberen Kanalabschluss bildende Sandsteinplatte, auf denen der Durchgang bereits von Anfang an habe durchquert werden können, sei bereits auf dem Konstruktionsplan von 1861 erkennbar. Der Zweck des Bauwerks habe offenkundig nicht nur darin bestanden, den natürlichen Lauf des Riedgrabens zum Bodensee aufrechtzuerhalten; hierfür wäre das Bauwerk in seiner 1861 geplanten Gestalt nicht notwendig gewesen. Vielmehr habe eine Querungsmöglichkeit - eben ein "Durchgang" - gesichert werden sollen. Der Wegeverlauf von und zu dem Durchgang, der sich auch in aktuellen Stadtplänen wiederfinde, sei auch anhand von Luftaufnahmen aus neuerer Zeit nachzuvollziehen. Der Fußweg zum Durchgang sowie der „Riedgraben-Durchlass“ selbst seien vom städtischen Bauhof auch in unregelmäßigen Abständen, jedenfalls mehrmals jährlich, gereinigt und mittels Holzdielen bzw. Rasengittersteinen für Fußgänger begehbar gemacht worden, weil er häufig von Spaziergängern und Wanderern benutzt worden sei. Auch der Zeuge Fr. habe sich daran erinnert, den Weg bereits als Kind als Verbindung zum Bodensee benutzt zu haben, wie dies seinerzeit die Öffentlichkeit getan habe. In den Nachkriegsjahren habe sich diese Nutzung weiter intensiviert. Ergänzend werde auf die Aufstellungen, Ausführungen und Bilder des Historikers und Stadtrats St. Bezug genommen. Die Widmung des Wegs im „Riedgraben-Durchlass“ sei kraft unvordenklicher Verjährung zu vermuten. Eine erkennbare Wegeanlage sei jedenfalls bis 2005 vorhanden gewesen. Er sei auch in dem maßgeblichen Zeitraum vor 1964 und auch noch weit davor von der Allgemeinheit gerade als öffentlicher Fußweg benutzt worden. Als Erkenntnismittel seien neben Zeugenaussagen auch Urkunden und Karten heranzuziehen. Dafür, dass der Weg in einem entsprechenden Bewusstsein begangen worden sei, spreche schon die Dimensionierung des seinerzeit errichteten Durchgangs. Einer als Durchgang angelegte Querungsmöglichkeit hätte es nicht bedurft, wenn nur der ungehinderte Lauf des Riedgrabens hätte gesichert werden sollen. Für eine Widmungsvermutung spreche ferner, dass das Bauwerk im Katasterplan von 1863 eingetragen sei sowie die Aussage des Zeugen Fr., insbesondere die bestätigte intensivere Nutzung seit Besiedelung des Wohnquartiers „Reichenauer Straße“ und der Anlage des internationalen Bodenseeuferwegs. An anderer Stelle fänden sich schließlich vergleichbare Unterführungen, die von der Klägerin ohne weiteres als Bestandteil öffentlicher Wege akzeptiert würden. Der streitgegenständliche Weg habe auch nicht als bloßer „Interessentenweg“ nur einem durch ein gemeinsames Nutzungsinteresse verbundenen Personenkreis gedient. Die Inanspruchnahme durch andere Personen hätte die Klägerin ohne Weiteres unterbinden können. Der streitgegenständliche Weg habe bis zu seiner faktischen Schließung 2002/2003 auch die durch hinreichende Unterhaltungsarbeiten dokumentierte Verbindung zu einem wegebaupflichtigen Verband. Seine Verkehrsbedeutung habe er nicht verloren. Dass der Durchgang nicht mehr passierbar sei, habe außer Betracht zu bleiben. Von einer Funktionslosigkeit könne nicht ausgegangen werden.
Bereits mit - seit 28.08.2007 rechtskräftigem - Zwischenurteil vom 17.07.2007 hatte das Verwaltungsgericht feststellt, dass die Feststellungsklage zulässig sei.
10 
Nachdem in der mündlichen Verhandlung vom 13.03.2008 über die Benutzung des „Riedgraben-Durchlasses“ in den vergangenen Jahrzehnten und die Wartung des Grabens Beweis erhoben worden war (vgl. die Sitzungsniederschrift vom 13.03.2008), hat das Verwaltungsgericht die Klage mit Urteil vom 13.03.2008 - 6 K 779/06 - abgewiesen. Die Feststellungsklage sei unbegründet. Der „Riedgraben-Durchlass“ sei seit seiner Anlage beim Neubau der Eisenbahnstrecke im Jahr 1861 ein öffentlicher Weg. Als solcher bestehe er auch fort, obwohl er im Zuge der 2005 durchgeführten Baumaßnahmen geschlossen und seine Benutzung unmöglich gemacht worden sei. Nach früherem badischen Wegerecht sei für die Annahme eines öffentlichen Weges das Vorhandensein einer erkennbaren Wegeanlage, deren Widmung für den Gemeingebrauch und ihre entsprechende Benutzung sowie das Bestehen einer rechtlichen Beziehung zu einem wegebaupflichtigen Verband erforderlich gewesen. Ggf. könne eine Widmung auch vermutet werden. Eine erkennbare Wegeanlage sei seit dem Bau des „Riedgraben-Durchlasses“ vorhanden. Die Bahnunterführung sei zentraler Punkt des Weges sei gewesen. Dieser habe in nördlicher Richtung zu einem nicht weit entfernten, von Ost nach West verlaufenden Feldweg zwischen Radolfzell und Markelfingen geführt. Südlich der Eisenbahntrasse habe sich der Weg entweder bis zu einem nur wenige Meter südlich der Bahntrasse verlaufenden, von Radolfzell herkommenden Feldweg erstreckt bzw. habe nach wenigen Metern in der freien Landschaft geendet, weil von dort aus das nur wenige Meter entfernte Seeufer leicht erreichbar gewesen sei. Dass der Durchgang und seine nur wenige Meter langen Fortsetzungen seit damals vorhanden gewesen seien, ergebe sich zum einen aus dem Katasterplan (Handriss) von 1863. Darin sei an der entsprechenden Stelle ein Brückenbauwerk markiert. Bis zu dieser Markierung sei von Norden kommend der Riedgraben blau eingezeichnet. Die blaue Markierung ende zwar an der Markierung des Brückenbauwerks. Es sei indes naheliegend, dass sie nur deshalb nicht weitergeführt worden sei, weil die Unterquerung der Bahnlinie nicht nur der Durchleitung des Wassers gedient habe, sondern auch als Fußgängerunterführung gedacht gewesen sei. Vor allem aber spreche der Bauwerksplan von 1861 – nicht zuletzt aufgrund seiner Bezeichnung „Durchgang und Dohlen ..." - für das Vorhandensein einer Wegeanlage. Allein zur Durchleitung von Wasser hätte es der Errichtung eines solchen Bauwerks nicht bedurft. Über dem Graben, der den vorgelegten Fotos zufolge nicht in der im Plan vorgesehenen Breite von 1,20 m ausgeführt worden sei, sei eine Abdeckplatte vorgesehen, über der sich dann der eigentliche, mit Buntsandsteinmauerwerk ausgebaute Durchlass mit einer planmäßigen Breite von 1,50 m und einer planmäßigen Höhe von 1,70 m befunden habe. Eine solche sei für den Fußgängerverkehr zumal Mitte des 19. Jahrhunderts völlig ausreichend gewesen. Dass sich infolge der Ablagerung von Schlamm etc. und der zusätzlichen Anbringung von Holzdielen oder Rasengittersteinen die Höhe des Durchlasses verringert habe, ändere an der Planung nichts. Dass nicht mehr zweifelsfrei geklärt werden könne, wann die Abdeckplatten verlegt worden und wie lange sie vorhanden gewesen seien, sei unerheblich. Allerdings sei anzunehmen, dass beim Bau des Durchlasses auch die Abdeckplatten plangemäß verlegt worden seien; hierfür spreche auch, dass 2005 im Durchlass seitlich der Wasserrinne noch Reste von Sandstein vorhanden gewesen seien. Dass die Sandsteinplatten 60 bis 70 Jahre nach der vom Zeugen Fr. bekundeten Benutzung in den 30er Jahren verrottet gewesen seien, sei durchaus möglich. Zwar sei nicht mehr aufklärbar, wie der Durchlass nach Wegfall der Abdeckplatte - und vor der Einbringung von Rohren - im Einzelnen ausgesehen habe, doch ergebe sich aus der Zeugenaussage, dass der Durchlass problemlos auch von Fußgängern, die einen Kinderwagen oder ein Fahrrad geschoben hätten, habe passiert werde können. Hingegen ließen sich dem Schriftverkehr aus der Zeit um 1860 für die Existenz gerade des „Riedgraben-Durchlasses“ und der an ihn unmittelbar anschließenden Wege keine Belege entnehmen. Dieser verdeutliche lediglich, dass die Herstellung und Unterhaltung von Feldwegen in jenem Bereich eine von den Markungsgemeinden tatsächlich wahrgenommene Aufgabe gewesen sei. Die erforderliche Widmung werde schließlich kraft unvordenklicher Verjährung vermutet. Der Weg sei einschließlich der Unterquerung der Bahnlinie seit 1924 von der Allgemeinheit als öffentlicher Weg benutzt worden, eine gegenteilige Erinnerung für den davor liegenden Zeitraum sei nicht feststellbar. Nach den glaubhaften Aussagen des 1927 geborenen Zeugen Fr. habe jedermann den Durchgang benutzt. Seinerzeit habe sich in der Mitte des Durchlasses eine Vertiefung befunden, in der das Wasser geflossen sei. Rechts und links davon habe man gehen können. Eine Nutzung durch die Allgemeinheit sei auch naheliegend, da der Bodensee ganzjährig eine Attraktion gewesen sei. Eine solche Nutzung sei auch im Bewusstsein der Öffentlichkeit dieses Wegs erfolgt. Die Überzeugung, zur Inanspruchnahme des Wegs berechtigt zu sein, sei regelmäßig schon aus der allgemeinen Benutzung zu schließen, sofern sie – wie hier - ohne den ohne Weiteres möglichen Widerspruch des Grundstückseigentümers erfolgt sei. Auch die Aussagen der Zeugen belegten, dass der Durchlass von der Allgemeinheit tatsächlich im Bewusstsein seiner Öffentlichkeit benutzt worden sei. Der Durchlass sei nach den Aussagen des Leiters der städtischen Bauhofs wie andere städtische Unterführungen behandelt worden. Auch der historische Hintergrund spreche für die Öffentlichkeit des Weges. Mit dem Bau der Bahntrasse sei den Anwohnern seinerzeit der schnelle und einfache Zugang zum See abgeschnitten worden, weshalb es verständlich erscheine, dass die betroffenen Gemeinden gegenüber der Bahn darauf gedrängt hätten, Querungsmöglichkeiten nicht für einzelne Private, sondern für die Allgemeinheit zu schaffen. Auch die Gestaltung des Riedgrabendurchlasses spreche für einen öffentlichen Weg. Es sei nicht ersichtlich, in wessen Privatinteresse eine Fußgängerunterführung hätte errichtet werden sollen, zumal er mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen nicht habe benutzt werden können. Eine etwa unterbliebene Eintragung im Wasserbuch spräche allenfalls gegen dessen sorgfältige und detaillierte Führung. Dass Feldwege nach altbadischem Recht nicht für den öffentlichen Verkehr gewidmet gewesen seien, führe nicht weiter, da es sich um keinen Feld-, sondern um einen Fußweg handle. Auch hätten zumindest die einem allgemeinen Verkehr dienenden (Feld-)Wege öffentlich-rechtlichen Charakter gehabt. Selbst wenn der Weg südlich des „Riedgraben-Durchlasses“ - ohne Anbindung an einen anderen Weg - geendet haben sollte, änderte dies nichts daran, dass er der Vermittlung des allgemeinen Verkehrs innerhalb der Gemarkung der Beklagten gedient habe; auch ein Weg, der ausschließlich der Vermittlung des Zugangs zu einem See diene und deshalb dort ende, könne ein öffentlicher Weg sein. Der Weg sei durch den städtischen Bauhof auch in unregelmäßigen Abständen, zumindest mehrmals jährlich, gereinigt und für Fußgänger begehbar gehalten worden. Dass der Weg bis zu seiner Baufälligkeit in gutem Zustand gewesen sei, wäre ohne gelegentliche Unterhaltsmaßnahmen auch nicht erklärbar. Eine Beleuchtung sei aufgrund der geringen Länge des Durchlasses nicht erforderlich gewesen, zumal das Bedürfnis, zum See zu gelangen, nachts gering gewesen sein dürfte. Unschädlich sei, dass Unterhaltungsmaßnahmen unmittelbar rechts und links des Durchlasses nicht belegt seien. Dass bis zur Schließung des Durchlasses eine nicht zu übersehende Wegeanlage bestanden habe, zeige, dass entweder keine Unterhaltsmaßnahmen erforderlich gewesen oder im notwendigen Umfang geleistet worden seien. Schließlich habe der Weg auch problemlos von Fußgängern, sogar mit Kinderwagen und Fahrrad, begangen werden können. Der Schriftverkehr aus dem 19. Jahrhundert, insbesondere die Verfügung des großherzoglichen Bezirksamts vom 15.10.1859, könne im Übrigen ein Indiz dafür sein, dass auch der Riedgrabenweg ebenso wie die in der Verfügung angesprochenen Wege in der Unterhaltslast der Gemeinden gestanden habe. Der Weg sei von der Beklagten auch nicht eingezogen bzw. entwidmet worden. Den Niederschriften über die öffentlichen Sitzungen des Gemeinderats der Beklagten vom 23.10.2001 und 24.7.2001 sei vielmehr zu entnehmen, dass der Gemeinderat den Durchlass habe erhalten wollen. Aus der wasserrechtlichen Genehmigung des Landratsamts Konstanz vom 27.8.2002 i. d. F. vom 17.11.2004 folge nichts anderes, nachdem das Vorhaben nur unter wasserwirtschaftlichen Gesichtspunkten geprüft und gebilligt worden sei. Auch sei eine Rechtsgrundlage für eine etwa dadurch bewirkte schlüssige Entwidmung nicht ersichtlich. Auch aufgrund des Baufreigabebescheids des Eisenbahn-Bundesamtes vom 25.11.2004 sei der Weg nicht entwidmet worden. Eine Einziehung hätte allenfalls nach den Bestimmungen und dem Verfahren des Gesetzes über Kreuzungen von Eisenbahnen und Straßen erfolgen können. Die Beseitigung oder der Untergang des Straßenkörpers bzw. einzelner Teile seien auf den Fortbestand der Widmung grundsätzlich ohne Einfluss, jedenfalls dann, wenn das Substrat des Weges noch vorhanden sei.
11 
Gegen das ihr am 09.04.2008 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 18.04.2008 die vom Verwaltungsgericht nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassene Berufung eingelegt.
12 
Sie beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 13. März 2008 – 6 K 779/06 – zu ändern und festzustellen, dass durch den „Riedgraben-Durchlass“ bei Bahn-km 395,887 der Bahnstrecke Basel - Konstanz auf Gemarkung der Beklagten kein öffentlicher Weg geführt habe bzw. führe.
14 
Zur Begründung macht sie innerhalb der ihr zuletzt bis zum 31.07.2008 verlängerten Berufungsbegründungsfrist im Wesentlichen geltend: Ein zumal öffentlicher Weg durch den „Riedgraben-Durchlass" habe zu keiner Zeit bestanden. Aus den vom Verwaltungsgericht herangezogenen Dokumenten lasse sich für die Existenz eines solchen Weges nichts herleiten. Ein solcher sei nicht im Katasterplan eingezeichnet. Auf diesem seien alle übrigen Wege mit großer Genauigkeit eingezeichnet, insbesondere der Verbindungsweg von Radolfzell nach Markelfingen. Demgegenüber sei ein Weg, der sich aus nördlicher Richtung dem Brückenbauwerk nähere, nicht erkennbar. Bei der blau-roten Linie handle es sich lediglich um den Riedgraben und die Gemarkungsgrenze. Ein etwaiger Weg wäre ebenso wie sein weiterer Verlauf jenseits der Bahntrasse eingezeichnet worden. Für die Existenz eines durch den Durchlass führenden Weges spreche auch nicht, dass die Entwässerungsgräben parallel zur Bahntrasse unmittelbar vor dem Durchlass endeten. Soweit im Bauwerksplan von 1861 das Brückenbauwerk als „Durchgang und Dohlen" bezeichnet sei, handle es sich um eine rein tatsächliche Beschreibung. Auch aus der tatsächlichen Eignung und Benutzung des Weges könne nicht geschlossen werden, dass das Bauwerk einem Weg im eigentlichen Sinne gedient hätte. Ein öffentliches Recht, den Riedgraben zu durchqueren, wäre auch im Wasserbuch eingetragen worden. Selbst wenn ein von einer Vielzahl von Personen genutzter Weg durch den Riedgraben geführt haben sollte, hätte es sich allenfalls um einen (privatrechtlichen) „Interessentenweg“ gehandelt. Feldwege seien nach badischem Recht grundsätzlich nicht für den öffentlichen Verkehr gewidmet gewesen. Demgegenüber sei das Verwaltungsgericht entgegen der Verfügung des großherzoglichen Bezirksamtes vom 15.10.1859 ohne Weiteres von einem Fußweg ausgegangen. Nach den in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Erkenntnissen sei jener Feldweg im Zuge des Baus der Bahntrasse nach Norden verlegt worden und verlaufe seither auf nahezu gerader Linie durch das Markelfinger Ried. Ein öffentlicher Fußweg hätte an diesen angeschlossen und direkt unterhalb der Bahnlinie geendet. Dies erscheine indes kaum nachvollziehbar, da ein solcher Weg keinen Sinn gehabt hätte, nachdem ein Fußweg jenseits der Bahntrasse nicht existiert habe; in den Katasterplänen sei weder in Richtung Markelfingen noch in Richtung Mettnau ein solcher Weg eingezeichnet. Für einen etwa vorhandenen Weg könne auch keine Widmung vermutet werden. Dass zwischen 1924 und 1964 eine allgemeine, bewusst öffentliche Nutzung erfolgt wäre, sei auch durch die Aussage des Zeugen Fr. nicht nachgewiesen. Jener habe frühestens im Alter von 10 Jahren ein entsprechendes Rechtsbewusstsein entwickeln können. Insofern wäre seine Aussage erst für die Zeit ab ca. 1937 verwertbar. Für die Zeit zuvor fehlten damit jegliche Erkenntnisse. Auch ergebe sich aus der Aussage nicht, dass der Durchlass allgemein genutzt worden wäre. Vielmehr sei er allenfalls im Sinne eines „Interessentenweges“ von den Eigentümern der Grundstücke zwischen der Bahntrasse und dem Bodenseeufer genutzt worden, um zu ihren Grundstücken zu gelangen, was auch nahe liege, weil südlich der Bahnlinie zunächst gar kein durchgehender Weg verlaufen sei. Auch nach den Katasterplänen habe der südlich von der Mettnau kommende Weg bereits westlich des Durchlasses geendet. Auch auf Markel-finger Gemarkung habe südlich der Bahnlinie noch keine erkennbare Wegeführung bis zum ursprünglich noch vorhandenen Bahnübergang beim Bahnwärterhaus bestanden. Wann und von wem der inzwischen vorhandene Weg auf der Seeseite angelegt worden sei, habe nicht geklärt werden können. Auch wenn der Durchlass von Personen genutzt worden sein sollte, die von Radolfzell zum Bodenseeufer hätten gelangen wollen, sei dies nicht die einzige Zugangsmöglichkeit zum Bodensee gewesen. So habe sich wenige hundert Meter nordöstlich bei dem Bahnwärterhaus ein Bahnübergang befunden, der erst 1973 im Zuge der Umstellung der Streckensteuerung aufgehoben worden sei. Südwestlich habe es ebenfalls Querungsmöglichkeiten gegeben. Von einem allgemeinen Verkehrsbedürfnis könne insofern nicht ausgegangen werden. Erst recht lägen für den Zeitraum zwischen 1884 und 1924 keine Erkenntnisse vor. Auch die Eltern des Zeugen seien erst 1924 zugezogen, sodass dieser auch nicht als Zeuge vom Hörensagen in Betracht komme. Dagegen, dass der Durchlass von der Allgemeinheit in der Überzeugung benutzt worden wäre, ein öffentliches Recht auszuüben, spreche schließlich auch seine schlechte Ausstattung, bei der das Wasser des Riedgrabens offen in der Mitte des Bauwerks geführt worden sei und Fußgänger an diesem entlang hätten gehen müssen.
15 
Jedenfalls hätte der Weg einen etwa öffentlichen Charakter spätestens mit Abschluss der Bauarbeiten im Jahre 2005 wieder verloren. Der Durchlass bliebe auch für den Fall seiner Wiederherstellung unpassierbar, weshalb er aus Sicherheitsgründen - wegen Einsturzgefahr - sofort wieder gesperrt werden müsste. Eine solche käme freilich schon deshalb nicht in Betracht, weil dann die Sicherheit des Bahnverkehrs und der Abfluss des Riedgrabens beeinträchtigt würden. Um eine nutzbare Querungsmöglichkelt an gleicher Stelle (wieder)herzustellen, müsste vielmehr mit erheblichem Aufwand ein völlig neues Bauwerk mit deutlich größeren Dimensionen geschaffen werden. Schließlich könne auch das widersprüchliche Verhalten der Beklagten als etwaiger Baulastträgerin nicht unberücksichtigt bleiben. Ggf. hätte sie die Durchführung eines Kreuzungsrechtsverfahrens beantragen können. Infolge der Untätigkeit der Beklagten und der baulichen Veränderungen wäre ein öffentlicher Weg wieder untergegangen. Der erkennende Gerichtshof habe wiederholt auf die Notwendigkeit einer in der Natur vorhandenen Wegeanlage bzw. eines „dinglichen Substrats“ hingewiesen. An gleicher Stelle könnte ein Weg jedoch nicht mehr (wieder-)hergestellt werden, da dessen „Substrat" hierfür nicht mehr genutzt werden könnte. In der mündlichen Verhandlung macht die Klägerin noch geltend, dass die Aussage des Zeugen Fr. zu unsubstantiiert sei. Dieser habe lediglich pauschal behauptet, dass der Durchlass von „jedermann“ benutzt worden sei. Die von der Beklagten angeführten Vergleichsfälle seien schließlich richtige Eisenbahnüberführungen; vorliegend stehe jedoch nur ein Durchlass in Rede.
16 
Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
18 
Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Das Verwaltungsgericht habe zu Recht erkannt, dass durch den „Riedgraben-Durchlass" ein öffentlicher Weg geführt habe und noch immer führe. Im Liegenschaftskataster würden regelmäßig nur Flurstücke sowie bauliche Anlagen nach Lage und Größe beschrieben und kartographisch dargestellt. Da für den streitgegenständlichen, die Gleise unterquerenden Weg – anders als für den neu angelegten Verbindungsweg nach Markelfingen – kein selbständiges Grundstück gebildet worden sei, könne jener auch nicht anhand des Katasterplans nachvollzogen werden. Der Verlauf des vormals etwa auf der Bahntrasse verlaufenden Gemeindeverbindungswegs nach Markelfingen ergebe sich bereits aus der Karte von 1708. Der Eintrag „Beym steinernen Steg genannt" befinde sich exakt an der Örtlichkeit des Durchgangsbauwerks beim „Riedgraben-Durchlass“. Da im Katasterplan (Handriss) von 1863 auch die blaue Hervorhebung des Riedgrabens sowie die rote Markierung der Gemarkungsgrenze nicht weitergeführt würden, sei nicht ersichtlich, weshalb gerade eine Wegeanlage für Fußgänger farblich hätte hervorgehoben werden sollen. Hätte durch den Riedgraben kein Durchgang geführt, hätte es nahe gelegen, die Entwässerungsgräben an den Riedgraben anzuschließen. Da die Klägerin zu keinem Zeitpunkt etwas unternommen habe, um die Nutzung des Durchgangs durch Unbefugte zu unterbinden, fehle es auch an dem Widerspruch des Grundeigentümers, der der Annahme eines Bewusstseins der Rechtsausübung seitens der Öffentlichkeit entgegenstehen könnte. Aus den vorliegenden, im Kontext zu interpretierenden Plänen könne auch mit der gebotenen Verlässlichkeit geschlossen werden, dass die Wegeanlage von ihren Benutzern seit jeher im Bewusstsein der Rechtsausübung begangen worden sei. Bestätigt werde dieser Befund durch den „Uebersichts-Plan“ der Gemarkung Radolfzell von 1875. Danach habe beidseits der Bahntrasse von Radolfzell kommend in Richtung Markelfingen ein Weg geführt. Auch sei deutlich zu erkennen, dass die Entwässerungsgräben unmittelbar an der Gemarkungsgrenze zu Markelfingen, d.h. beim streitgegenständlichen Durchgangsbauwerk endeten und die Wege aufgeweitet seien. Dann müsse im Bereich des Durchgangsbauwerks beiderseits der Bahntrasse ein öffentlicher Weg vorhanden gewesen sein. Wenn aber beidseits der Bahntrasse öffentliche Wege verlaufen und unmittelbar im Bereich des Durchgangsbauwerks in Übereinstimmung mit dem Katasterplan (Handriss) von 1863 aufgeweitet seien, könne daraus nur geschlossen werden, dass es sich auch bei dem unterführten Weg um einen öffentlichen Weg gehandelt habe. Im „Uebersichts-Plan“ seien auch sonst Wege, die die Gleise niveaugleich querten, nicht durchgehend eingetragen worden; lediglich überführte Wege seien durchgehend eingezeichnet. Das Durchgangsbauwerk sei auch keineswegs „schlecht ausgestattet" gewesen, vielmehr sei der Riedgraben nach dem Bauwerksplan von 1861 durch – später möglicherweise verwitterte - (Stein-) Platten abgedeckt gewesen. Man habe keineswegs am Graben entlang bzw. in diesem selbst gehen müssen. Auch ein kraft unvordenklicher Verjährung als gewidmet anzusehender öffentlicher Weg könne schließlich nur in dem für öffentliche Straßen i. S. des § 2 Abs. 1 StrG geltenden Verfahren wieder eingezogen werden. Auch die Unpassierbarkeit eines öffentlichen Weges führe noch nicht dazu, dass der Weg seinen öffentlichen Charakter verlöre, solange das durch ihn belastete Grundstück noch vorhanden sei. Sollte der Durchgang nach Entfernung des eingebrachten Betons aus Sicherheitsgründen umgehend wieder gesperrt werden müssen, wären die Regelungen des Eisenbahnkreuzungsgesetzes anzuwenden. In der mündlichen Verhandlung macht die Beklagte noch geltend, dass das sog. „Fuchsloch“ nach Schließung des Übergangs „Schießhüttenweg“ um 1890 die letzte Möglichkeit zur Querung der Bahnlinie gewesen sei, um von der Mettnau kommend nach Markelfingen zu gelangen. Beim „Steinernen Steg“ habe es sich wohl doch nicht um eine Schiffsanlegestelle am Bodensee, sondern um einen Steg über den Riedgraben im Verlaufe des früheren Riedweges auf der späteren Bahntrasse gehandelt. Für einen landwirtschaftlichen Weg sei der Durchlass indes zu eng und damit sinnlos gewesen; mit einem Ochsenkarren habe dieser nicht passiert werden können. Auch wäre dann kein aufwendiges, durchaus ästhetisches Bauwerk errichtet worden. Vielmehr hätte für einen bloßen Interessentenweg eine höhengleiche Querung genügt. Insofern müsse es sich auch beim sog. „Fuchsloch“ ebenso wie bei den im Übersichtsplan dokumentierten Parallelwegen um einen gemeinschaftlich benutzten bzw. öffentlichen Weg gehandelt haben. Bei dem vormaligen Riedweg im Verlaufe der späteren Bahntrasse habe es sich sogar nachweislich um einen gewidmeten Weg gehandelt; dieser sei ausweislich einer inzwischen aufgefundenen Urkunde bereits 1448 der Gemeinde „geschenkt“ worden.
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Der Senat hat unter dem 02.10.2009 eine amtliche Auskunft der unteren Vermessungsbehörde beim Landratsamt Konstanz eingeholt. Auf die am 23.10.2009 erteilte Auskunft nebst Anlagen wird Bezug genommen. Die als Anlagen zu dieser Auskunft beigefügten Pläne bzw. Karten sind in der mündlichen Verhandlung in Augenschein genommen worden. Die darin enthaltenen Eintragungen wurden von dem in der mündlichen Verhandlung anwesenden Vertreter der unteren Vermessungsbehörde - Kreisvermessungsrat Sch. - erläutert. Dabei hat dieser noch ergänzend ausgeführt, dass an Kreuzungsbauwerken neben der Eintragung von Wasser als der vorrangigen Nutzungsart - jedenfalls im Grundsatz - keine weiteren Nutzungen mehr eingetragen worden seien. Gemarkungsgrenzen hätten sich regelmäßig an Gewässern oder Wegen orientiert.
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Dem Senat liegen die Akten des Verwaltungsgerichts Freiburg - auch die im Eilverfahren 6 K 345/05 angefallenen - vor, auf die ebenso wie auf die Schriftsätze der Beteiligten ergänzend Bezug genommen wird.

Entscheidungsgründe

 
21 
Die Berufung ist zulässig; sie wurde insbesondere innerhalb der zuletzt bis 31.07.2008 verlängerten Berufungsbegründungsfrist begründet.
22 
Sie ist auch begründet.
23 
Die Zulässigkeit der von der Klägerin erhobenen (negativen) Feststellungsklage (vgl. § 43 VwGO) folgt bereits aus der Bindungswirkung des rechtskräftig gewordenen, nach § 109 VwGO zulässigen Zwischenurteils vom 17.07.2007 (vgl. § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 512 ZPO).
24 
Das Verwaltungsgericht hat die negative Feststellungsklage zu Unrecht abgewiesen, da durch den „Riedgraben-Durchlass“ bei Inkrafttreten des Straßengesetzes mangels nachweisbarer Widmung kein öffentlicher Weg geführt hat, der als solcher hätte fortbestehen können.
25 
Zu den öffentlichen Wegen i.S. des § 2 Abs. 1 StrG zählen neben den nach Inkrafttreten des Straßengesetzes gewidmeten Wegen - zu diesen gehört der in Rede stehende Weg ersichtlich nicht (vgl. §§ 5 Abs. 1 u. 6, 55 StrG) - auch solche Wege, die bei Inkrafttreten des Straßengesetzes am 01.07.1964 bereits vorhanden waren. Dass die dahingehende Regelung des § 57 Abs. 1 StrG a.F. bei der Neufassung des Straßengesetzes durch das Gesetz vom 26.09.1987 (GBl. S. 478) ersatzlos gestrichen worden ist, bedeutet nicht, dass damit diese Straßen ihre Eigenschaft als öffentliche Straßen verlieren sollten. Vielmehr ist die Streichung lediglich erfolgt, weil eine Übergangsregelung für alte Wege als nicht mehr erforderlich angesehen wurde.
26 
Bis zum Inkrafttreten des Straßengesetzes war es in Baden Voraussetzung für einen öffentlichen Weg, dass eine erkennbare Wegeanlage vorhanden war, der Weg für den Gemeingebrauch (ausdrücklich oder stillschweigend) gewidmet und auch in dieser Weise benutzt wurde sowie in einer rechtlichen Beziehung zu einem wegebaupflichtigen Verband stand. Soweit eine Widmung nicht nachweisbar war, wurde sie durch unvordenkliche Verjährung vermutet, sofern der Weg nachweislich 40 Jahre lang vor Inkrafttreten des Straßengesetzes als öffentlicher Weg benutzt wurde und für die vorausgegangenen 40 Jahre eine gegenteilige Erinnerung nicht feststellbar ist (vgl. Senatsurt. v. 22.10.1991 - 5 S 189/90 -, v. 17.12.1992 - 5 S 315/90 -, v. 30.04.2008 – 5 S 2858/06 -). Allerdings sind im Hinblick auf den mit der Annahme eines öffentlichen Weges auf privatem Grundeigentum verbundenen Eingriff in die Rechtsstellung des Eigentümers hohe Anforderungen an den Nachweis des Vorliegens der Voraussetzungen einer Widmung kraft unvordenklicher Verjährung zu stellen mit der Folge, dass im Zweifel nicht von der Existenz eines öffentlichen Weges ausgegangen werden kann (vgl. Senatsurt. v. 20.08.1991 - 5 S 2473/89 -, VBlBW 1992, 144 m.w.N.; auch BVerfG, Beschl. v. 15.04.2009 - 1 BvR 3478/08 -). Danach hat bei Inkrafttreten des Landesstraßengesetzes durch den streitgegenständlichen Durchlass kein öffentlicher Weg geführt.
27 
Davon, dass nicht nur bei Inkrafttreten des Straßengesetzes, sondern auch in dem für das Rechtsinstitut der unvordenklichen Verjährung maßgeblichen Zeitraum eine Wegeanlage vorhanden war, ist allerdings auszugehen. So ist bereits in der - allerdings nur als topografische Karte zu wertenden (vgl. amtliche Auskunft des Landratsamts Konstanz v. 23.10.2009) - Karte Jakob Hebers von Radolfzell von 1708 ein vom Bodensee kommender Weg eingetragen, der entlang der Gemarkungsgrenze zu Markelfingen in nordwestlicher Richtung führt und den seinerzeit noch auf der späteren Bahntrasse über das Ried nach Markelfingen führenden, möglicherweise sogar ausdrücklich für den Gemeingebrauch gewidmeten Feldweg kreuzt. Dass ein solcher auch noch nach Errichtung der Bahnstrecke dort verlief, folgt aus dem Bauwerksplan von 1861. Abgesehen davon, dass dieser mit „Durchgang und Dohlen …“ überschrieben ist, wurde der „Durchlass“ so geplant, dass oberhalb einer 0,18 m dicken Abdeckung eines 0,71 m tiefen Kanals ein 1,50 m breiter und 1,90 bis 2,08 hoher lichter Raum geschaffen wurde (vgl. die entsprechenden Längs- und Querschnitte); lediglich zu dessen Beginn (und Ende) weist dieser - offenbar aufgrund von Querverstärkungen - eine geringere Höhe auf (vgl. die Ansicht). Dass dadurch Menschen ein Durchgehen ermöglicht werden sollte, liegt auf der Hand. Hätte mit dem Bauwerk lediglich eine Weiterführung des Riedgrabens in Richtung Bodensee erreicht werden sollen, hätte es einer solchen, für den Durchgang von Menschen ohne Weiteres geeigneten Ausführung ersichtlich nicht bedurft. Dafür, dass das Bauwerk abweichend ausgeführt, insbesondere der Kanal erst 1910 mittels Betonplatten abgedeckt worden wäre, fehlt es an jeglichen Anhaltspunkten. Solches folgt insbesondere nicht aus der erst einen wesentlich späteren Zeitraum betreffenden Aussage des Zeugen Fr. vor dem Verwaltungsgericht, wonach man vor Einbringung zweier Röhren und deren Überdeckung mit Kies und Brettern Ende der 80er Jahre nur beidseits des Kanals habe entlang gehen können. So mag die mutmaßlich durch Sandstein-Platten hergestellte Abdeckung irgendwann infolge Verwitterung in Wegfall geraten sein. Auch der Umstand, dass die beidseits der Bahnlinie angelegten Entwässerungsgräben unmittelbar vor dem mutmaßlichen Weg enden, mag schließlich für die Existenz einer querenden Wegeanlage sprechen. Dass sich im Wasserbuch und voraussichtlich auch in den beim Landratsamt Konstanz noch vorhandenen Abschriften der Einträge in das vormalige Wasserrechtsbuch (in der dritten Abteilung, „B-Buch“) keine den Riedgraben betreffende Eintragungen befinden, stellt das Vorhandensein eines durch den „Riedgraben-Durchlass“ führenden Weges als solchen nicht in Frage (zur Beweiskraft entsprechender Eintragungen ungeachtet der Vorschrift des § 21 Abs. 3 bzw. § 24 Abs. 3 des Wassergesetzes (WG) vom 26.06.1899 bzw. vom 12.04.1913 vgl. Wiener, Das bad. Wasserrecht, Ergänzungsband zur 2. A. „Das bad. Wasserrecht“ von Schenkel, 1913). Die Führung von Wasserrechtsbüchern war im Wassergesetz vom 25.08.1876 (Reg.Bl. S. 233 ff.) ohnehin noch nicht vorgesehen. Nach § 21 bzw. § 24 WG vom 26.06.1899 (GVBl. S. 309) bzw. 12.04.1913 (GVBl. S. 250) i.V.m. § 14 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 16 Abs. 1 c der Verordnung v. 12.04.1913 zum Vollzug des Wassergesetzes (GVBl. S. 311) wäre zwar auch eine „Überbrückung“ i. S. des § 91 bzw. 99 Abs. 3 WG bzw. des Art. 86 Abs. 1 WG 1876 einzutragen gewesen, soweit diese nicht - wofür hier manches spricht - ohnehin nur von geringer Bedeutung gewesen war (§ 14 Abs. 3 der Verordnung). Nach der Anweisung der Oberdirection des Wasser- und Straßenbaus vom 15.01.1900 sollte damit freilich noch zugewartet werden. Auch wurden in der Folge in erster Linie nur die seither neu geschaffenen (ab 05.12.1904 begründeten) Rechtsverhältnisse eingetragen (vgl. § 15 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung); es wurde lediglich angestrebt, mit der Zeit auch die älteren Rechtsverhältnisse nachzutragen (§ 15 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung; vgl. v. Bayer/Ehrenberg, Das badische Wasserrecht, 1951, S. 79). Insofern bot das (infolge von Kriegseinwirkungen ohnehin im Original zerstörte) Wasserrechtsbuch von vornherein kein lückenloses Bild. Abgesehen davon erscheint zweifelhaft, ob das Bauwerk „Durchgang und Dohlen“ bei seiner Errichtung bereits genehmigungspflichtig war; maßgeblich dürften insofern nämlich die vor Inkrafttreten des Wassergesetzes 1876 noch einschlägigen Landrechtssätze gewesen sein (vgl. Schenkel, Bad. Wasserrecht, 1877). Dass schließlich in den seinerzeit entstandenen Plänen - weder im „Uebersichts-Plan“ der Gemarkung Radolfzell von 1875 noch in den Plänen Nr. 9 - auch nicht im Detailplan - und 11 zum Gemarkungsatlas von Radolfzell bzw. Markelfingen noch in den entsprechenden Handrissen 27 und 14 bzw. Katasterplänen von 1863 bzw. 1865 ein querender Weg eingetragen ist, ändert an dem tatsächlichen Befund ebenso wenig etwas, sondern ist ersichtlich auf den rechtlichen Charakter des Weges zurückzuführen. So sind im „Uebersichtsplan“ von 1875 lediglich Güter- und Vicinalwege, im Gemarkungsatlas darüber hinaus lediglich noch (öffentliche bzw. gemeinschaftlich benutzte) Fußpfade eingetragen (vgl. die jeweiligen Zeichenerklärungen). Dass auch bei Inkrafttreten des Straßengesetzes noch von der Existenz einer die Bahnlinie querenden, nach Aussage des Zeugen auch ohne aufgelegte Platten begehbaren Wegeanlage auszugehen war, erhellt nicht nur aus dieser Zeugenaussage, sondern auch aus neueren Luftbildern (AS 327/329 der VG-Akten), auf denen immer noch ein in nordwestlicher Richtung verlaufender sowie ein weiterer, zur „Amrisweiler Straße“ führender Weg zu erkennen sind, die beide vom streitgegenständlichen Durchlass wegführen. Dass jene noch vor dem Durchlass nach Westen und nicht nach Südosten weiterführten, liegt demgegenüber fern. Dass der Durchlass infolge eingebrachten bzw. eingeschwemmten Materials zuletzt eine geringere lichte Höhe aufgewiesen haben mag, änderte an dem Vorhandensein einer begehbaren Wegeanlage nichts.
28 
Dass (auch) der durch den „Riedgraben-Durchlass“ führende Weg für den Gemeingebrauch gewidmet war, lässt sich jedoch nicht feststellen. Davon kann für die vormals badischen Landesteile schon deshalb nicht ohne Weiteres ausgegangen werden kann, weil nach §§ 1, 2 Nr. 1 des Gesetzes die Einteilung, Anlage und Unterhaltung der öffentlichen Wege betreffend, vom 14.01.1868 (Reg.Bl. S. 13 ff.) bzw. §§ 1, 6 des Straßengesetzes vom 14.06.1884 (GVBl. S. 285) nur die einem „allgemeinen Verkehr“ dienenden Wege als Gemeindewege öffentlichen Charakter hatten. Bei Feldwegen - wie er auch hier in Rede steht - war dies regelmäßig nicht der Fall (vgl. auch § 55 StrG). Bei diesen handelte es sich vielmehr regelmäßig um als Privatwege zu qualifizierende Interessentenwege (vgl. Senatsurt. v. 18.04.1984 - 5 S 1411/82 -, BWGZ 1984, 478, u. v. 17.04.1980 - V 3260/78 - m.w.N.).
29 
Dass es sich bei dem durch den „Riedgraben-Durchlass“ führenden Weg ursprünglich um einen von Bauern genutzten Feldweg handelte, folgt zwar nicht aus der Verfügung des großherzoglichen Bezirksamts vom 15.10.1859, weil diese sich ersichtlich nur auf den seinerzeit noch auf der Bahntrasse verlaufenden (nach dem neuen Sachvortrag der Beklagten möglicherweise sogar ausdrücklich gewidmeten) Feldweg über das Ried (nach Markelfingen) bezogen hatte, der im Zuge des Eisenbahnbaus nördlich der Bahn als Parallelweg neu hergestellt (vgl. hierzu Schreiben der großherzoglichen Badischen Domänenverwaltung an großherzogliches Bezirksamt v. 07.07.1863, Schreiben des großherzoglichen Bezirksamts v. 20.03.1863 an den Markelfinger Gemeinderat) und der Gemeinde Markelfingen „überwiesen“ worden war (vgl. Schreiben v. 22.04.1863 an das Bürgermeisteramt Markelfingen). Es ist jedoch, worauf der Historiker St. in seiner Ausarbeitung (AS 335 ff., 477 ff. der VG-Akten) überzeugend hingewiesen hat, davon auszugehen, dass auch der streitgegenständliche Weg ursprünglich von den Reichenauer Bauern benutzt worden war, um - ggf. über den Riedweg - zu ihren nördlich der Bahn liegenden Grundstücken gelangen und diese bewirtschaften bzw. das gemähte Schilf bzw. Streuheu von dort zur Verschiffung nach Niederzell (Reichenau) bringen zu können. Dass der Weg aufgrund der Höhe und Breite des „Durchlasses“ nicht mit von Tieren gezogenen Fuhrwerken benutzt werden konnte, steht dem nicht entgegen, da eine sinnvolle landwirtschaftliche Nutzung gleichwohl möglich war. So erfolgte ein Transport üblicherweise auf Handkarren (vgl. die Ausführungen des Historikers St., AS 335). Dass ein Bauwerk lediglich für landwirtschaftliche Zwecke nicht so aufwendig bzw. ästhetisch ausgeführt worden wäre, stellt eine bloße Vermutung dar, deren Richtigkeit sich nicht belegen lässt. Auch daraus, dass das Bauwerk genau auf der Gemarkungsgrenze errichtet und der Empfang einer Kopie des Bauwerksplans von einem Vertreter der Beklagten bescheinigt wurde, kann nicht ohne Weiteres geschlossen werden, dass es sich nur um einen gemeindlichen Fußweg gehandelt haben konnte, zumal nicht zu erkennen wäre, inwiefern ein solcher seinerzeit bereits einem allgemeinen Verkehr gedient haben könnte. So kam die Bebauung am Riedweg bzw. an der „Reichenauer Straße“ im Wesentlichen erst in den 1950er Jahren hinzu. Der südliche Parallelweg nach Markelfingen war nach den Einlassungen der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ebenfalls erst im 20. Jahrhundert über das Bahnwärterhaus hinaus weitergeführt worden. Soweit die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erstmals eine Wegebeziehung von der Mettnau kommend, südlich der Bahnlinie entlang, Querung derselben durch das sog. „Fuchsloch“ sowie nördlich entlang der Bahnlinie nach Markelfingen behauptet hat, stellt eine solche vor dem Hintergrund der zunächst noch bestehenden weiteren Querungsmöglichkeiten („Schießhüttenweg“ bzw. Bahnübergang am Bahnwärterhaus) lediglich eine von mehreren denkbaren Möglichkeiten dar, um nach Markelfingen zu gelangen.
30 
Feldwege waren indessen Wege, welche nur für einen besonderen - größeren oder kleineren - Teil der Gemarkung (Oesch, Gewann) und nur wegen der wirtschaftlichen Interessen der dort Begüterten hergestellt wurden, weshalb sie auch in der Regel nur durch diese selbst unterhalten wurden. Auf die Benutzung der Feld- und Gewannwege, welche sich von den öffentlichen Wegen (den Gemeindewegen) unterschieden, hatte sonach nicht jedermann, sondern nur derjenige einen Anspruch, welcher in dem betreffenden Oesch bzw. Gewann begütert war. Ob ein Weg als ein zur Vermittlung des allgemeinen Verkehrs dienender Gemeindeweg, zu dessen Unterhaltung die Gemeinde gesetzlich verpflichtet war (vgl. §§ 6, 7 StrG v. 14.06.1884, GVBl. Nr. 26) oder als Feldweg darstellte, war jeweils nach den gegebenen Verhältnissen zu entscheiden (vgl. zum Ganzen Buchenberger/Pfaff, a.a.O, S. 14).
31 
Da ein (ggf. auch nur schlüssiger) Widmungsakt für eine Nutzung auch durch die Allgemeinheit nicht ersichtlich ist, wäre eine Widmung allenfalls durch das Rechtsinstitut der unvordenklichen Verjährung nachzuweisen.
32 
Nachdem der von der Beklagten allein angebotene (inzwischen verstorbene) Zeuge Fr. aufgrund eigener Wahrnehmung lediglich verlässliche Aussagen für die Zeit ab 1934 machen konnte - das Erinnerungsvermögen dürfte erst ab dem 7. Lebensjahr einsetzen - und im Hinblick auf Erzählungen seiner 1924 nach Radolfzell zugezogenen Eltern, für die Zeit davor lediglich als Zeuge vom Hörensagen und auch nur für die Zeit nach 1924 in Betracht kam, erscheint indes zweifelhaft, ob damit noch der Nachweis einer Nutzung als öffentlicher Weg zu führen wäre. Zwar dürfte aufgrund der - wenn auch etwas verallgemeinernden - Aussage immerhin davon auszugehen sein, dass der streitgegenständliche Weg von den Bewohnern nördlich der Bahnlinie zunehmend allgemein („jedermann“) - und insofern auch in der Überzeugung, ein öffentliches Recht auszuüben -, benutzt wurde, um zum Bodensee bzw. weiter nach Markelfingen zu gelangen. Nachdem die dortige Bebauung jedoch erst wesentlich später hinzukam und der südliche Parallelweg erst im 20. Jahrhundert bis nach Markelfingen weitergeführt wurde, erscheint zweifelhaft, ob aufgrund dieser Aussage mit der erforderlichen Gewissheit davon ausgegangen werden könnte, dass der Weg tatsächlich bereits seit 1924 ständig allgemein benutzt wurde. Doch auch dann, wenn man für den gesamten Zeitraum zwischen 1924 und 1964 von einer durch die Zeugenaussage nachgewiesenen Nutzung durch die Allgemeinheit ausginge, fehlte es doch für das zuvor liegende Menschenalter an jeder Kenntnis, sodass der Nachweis allein durch Zeugen noch nicht geführt wäre (vgl. Senat, Urt. v. 30.04.2008 - 5 S 2858/06 -). Dass für die vorausgegangenen 40 Jahre hinsichtlich einer allgemeinen Nutzung lediglich eine gegenteilige Erinnerung nicht feststellbar sein darf, bedeutet nicht, dass für den entsprechenden Zeitraum überhaupt keine Nachweise erforderlich wären (vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 15.04.2009, a.a.O.). Vielmehr setzt der Nachweis des Nichtbestehens einer anderweitigen Erinnerung voraus, dass auch sonst nichts gegen eine seit jeher allgemeine Nutzung des Weges spricht.
33 
Insbesondere dieser Nachweis kann, wie der Senat in seinem Urteil vom 30.04.2008 erneut betont hat (bestätigt von BVerwG, Beschl. v. 29.10.2008 - 9 B 53.08 – u. BVerfG, Beschl. v. 15.04.2009, a.a.O.), maßgeblich auch anhand von in ihrem Kontext zu interpretierenden Urkunden geführt werden, zumal aus diesen ggf. auch auf das Bewusstsein der Rechtsausübung geschlossen werden kann (vgl. Senat, Urt. v. 30.04.2008, a.a.O.). Jedoch lässt sich der entsprechende Nachweis im vorliegenden Fal auch nicht anhand der dem Senat vorliegenden zahlreichen Urkunden (vgl. die der amtlichen Auskunft vom 23.10.2009 als Anlagen angeschlossenen Pläne) führen.
34 
In dem für einen urkundlichen Nachweis besonders bedeutsamen (vgl. Senatsurt. v. 30.04.2008, a.a.O.) „Uebersichtsplan“ von 1875, der eine grafische Zusammenstellung der Ergebnisse der Katastervermessung für die Gemarkung Radolfzell darstellt und mit den Grundstücks(- und Wald)plänen zum Gemarkungsatlas (vgl. zu dessen Bedeutung bereits Senatsurt. v. 17.12.1992 - 5 S 315/90 -, VBlBW 1993, 183; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 28.09.1994 - 1 S 1370/93 -) zusammengefasst wurde, findet sich keine Eintragung eines von Südosten nach Nordwesten verlaufenden, die Bahnlinie im Bereich des „Riedgraben-Durchlasses“ kreuzenden Weges. Dass offenbar beidseits der Bahnlinie - mglw. sogar als öffentlich zu qualifizierende - Vicinal- oder Güterwege in Richtung Markelfingen verliefen (vgl. auch die gestrichelten Linien entlang der Böschungsunterkante auf den Handrissen 14 u. 27 bzw. Katasterplänen von 1863 bzw. 1865; demgegenüber Handriss 2 von ca. 1930, auf dem südlich der Bahnlinie gerade keine Wegenutzung eingetragen ist; zum Ganzen die amtliche Auskunft v. 23.10.2009), bedeutet - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts und der Beklagten - noch nicht, dass diese im Bereich des Durchlasses durch einen entsprechend klassifizierten Weg verbunden gewesen sein müssten, etwa weil diese nach den Entwässerungsgräben wieder aufgeweitet wären. So erschließt sich schon nicht, welchen (öffentlichen) Zweck eine solche Querung haben sollte, wenn es nach dem Übersichtsplan keinen von Südosten nach Nordwesten entlang der früheren Gemarkungsgrenze zu Markelfingen verlaufenden Vicinal- oder Güterweg gab. Auch Überlegungen, dass unterführte (wie niveaugleich kreuzende) - anders als überführte - Wege im Bereich der Kreuzung ohnehin nicht durchgezogen dargestellt würden, führt nicht weiter, da auch weder nordwestlich noch südöstlich des Kreuzungsbauwerks ein Weg eingetragen ist. Auch waren kreuzende Gewässer bei der „Urvermessung“ nicht durchweg gleich eingetragen worden (vgl. amtliche Auskunft des Landratsamts Konstanz v. 23.10.2009). Auch Wege, die entlang von Gemarkungsgrenzen verliefen, wurden ausweislich der Eintragungen an anderer Stelle durchaus in den Plan eingetragen. Auch aus den Originalhandrissen 27 und 14 bzw. Katasterplänen von 1863 bzw. 1865 und den Plänen Nr. 9 und 11 zum Gemarkungsatlas Radolfzell bzw. Markelfingen ergibt sich nichts anderes. Die darin neben einer roten (Gemarkungsgrenze) und blauen Linie (Entwässerungsgraben) jeweils eingetragene grüne Linie stellt lediglich einen Teil der grünen Umrandung der Nutzungsart „Grünland“ dar (vgl. hierzu Anlage 15 zur amtlichen Auskunft v. 23.10.2009). Hinweise auf einen entlang führenden Fußweg (vgl. die entsprechende Zeichenerklärung zum Gemarkungsatlas, Anlage 12a zur amtlichen Auskunft v. 23.10.2009) lassen sich diesen Plänen demgegenüber nicht entnehmen. Vor dem Hintergrund der Anweisung zu der stückeweisen Vermessung sämtlicher Liegenschaften des Großherzogtums Baden vom 09.08.1862 kann aus diesem Befund letztlich nur der Schluss gezogen werden, dass jedenfalls seinerzeit noch nicht von einem öffentlichen bzw. gemeinschaftlich benutzten (Feld-)Weg auszugehen war. Ein solcher wäre in den Plänen jedenfalls einzutragen gewesen (vgl. §§ 30 Nr. 15, 32 Abs. 3 dieser Anweisung). Zwar findet sich - wie oben ausgeführt - ein von Südosten nach Nordwesten führender Weg bereits in der Karte Jakob Hebers von 1708, doch lässt eine topografische Karte eben noch nicht den Schluss zu, dass es sich bei einem eingetragenen Weg auch um einen (zudem auch nach 1884 noch) gemeinschaftlich genutzten bzw. öffentlichen Weg handelte.
35 
Ob die nach altem badischen Recht darüber hinaus erforderliche rechtliche Beziehung zu einem wegebaupflichtigen Verband bestand, kann danach dahinstehen. Insofern erschiene allerdings zweifelhaft, ob eine solche bereits dadurch hergestellt wäre, dass der - nicht im Eigentum der Beklagten stehende - Wegeabschnitt nach Auskunft des Leiters des städtischen Bauhofs von der Beklagten in unregelmäßigen Abständen gewartet wurde, nachdem dieser die Leitung des Bauhofs erst 1992 übernommen hatte. Zwar hatte er die Wartung des sog. „Fuchslochs“ bereits von seinem Vorgänger übernommen, doch waren nach seiner Aussage wie auch nach der des Zeugen Fr. der Kies sowie die Bretter erst Ende der 80er Jahre des 20. Jahrhunderts eingebracht worden. Ob und welche Unterhaltungsmaßnahmen noch vor 1964 gerade auf Veranlassung der Beklagten ergriffen worden waren, lässt sich demgegenüber nicht mehr feststellen. Allerdings mag der Umstand, dass die Beklagte seit Jahrzehnten die Begehbarkeit des unterführten Wegs gewährleistete, dafür sprechen, dass dieser von ihr schon seit jeher unterhalten worden war (vgl. Senat, Urt. v. 30.04.2008, a.a.O.), was ggf. auch eine Vermutung für eine Widmung zum Gemeingebrauch verstärkt hätte (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 26.07.1961 - IV 825/60 -, ESVGH 12, 32). Ob letzteres anders zu beurteilen wäre, weil, wie die Klägerin unter Hinweis auf eine - allerdings nicht beigebrachte - Verfügung des großherzoglichen Ministeriums des Innern vom 16.12.1882 Nr. 14, 544 meint, Feldwege in der Praxis auch unabhängig von ihrer Widmung von der jeweiligen Markungsgemeinde zu unterhalten waren, kann dahinstehen. Hierfür spräche freilich, dass die Gemeindebehörden jedenfalls darüber zu wachen hatten, dass die aufgrund der Feldbereinigung neu erstellten Feldwege in einem den Forderungen eines vorteilhaften Betriebs der Landwirtschaft entsprechenden Zustand nach Möglichkeit erhalten wurden, sei es, dass die Unterhaltung der Feldwege den beteiligten Grundbesitzern überlassen blieb oder dass die Gemeinde selbst die Unterhaltung übernahm (vgl. Buchenberger/Pfaff, Bad. Gesetz über die Verbesserung der Feldeinteilung (Feldbereinigung), 1887, S. 15).
36 
Nach alledem ist der Nachweis, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Weg gerade um einen öffentlichen Weg handelte, nicht erbracht. Vielmehr spricht viel dafür, dass es sich zumindest zu Beginn des maßgeblichen Zeitraums (ab 1884) noch um einen (privaten) Interessentenweg für die Bauern handelte, der erst sehr viel später - insbesondere in den 1950iger Jahren - einem allgemeinen Verkehr diente.
37 
Insofern kommt es auch nicht mehr entscheidend darauf an, ob ein etwa durch den „Riedgraben-Durchlass“ führender öffentlicher Weg dadurch wieder in Wegfall geraten sein könnte, dass er 2002/2003 unpassierbar geworden und 2005 schließlich auf Veranlassung der Klägerin mit Beton verfüllt wurde.
38 
Eine schlüssige Einziehung hätte darin freilich nicht gesehen werden können, nachdem die Klägerin für eine solche nach dem selbstverständlich auch für altrechtliche Straßen i. S. des § 57 Abs. 1 StrG a.F. geltenden Straßengesetz nicht zuständig war. Auch fehlte es an einer entsprechenden Regelung bzw. dem hierfür erforderlichen förmlichen Verfahren. Dass die Beklagte nur mehr von einem „inoffiziellen“ Fußgängerdurchgang ausging, auf dessen Erhalt sie mglw. gar keinen Anspruch hätte, ändert daran nichts. Auch die wasserrechtliche Genehmigung und der Baufreigabebescheid des Eisenbahn-Bundesamts hätten schon mangels einer entsprechenden Regelung zu keiner Entwidmung des Weges geführt.
39 
Auch die Beseitigung der Wegeanlage hätte für sich genommen noch nicht ohne Weiteres dazu geführt, dass damit auch der gleichsam als öffentliche Belastung auf der im Eigentum der Klägerin stehenden Sache ruhende öffentliche Sachstatus in Wegfall geraten wäre (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.05.1979 – VII 689/78 -; Senatsurt. v. 17.12.1992, a.a.O.). Auch von einer Funktionslosigkeit (vgl. hierzu Senatsurt. v. 20.08.1991 - 5 S 2473/89 -, a.a.O.) wäre im Hinblick auf die zuletzt nachgewiesene allgemeine Benutzung und die weitere Wegeführung (vgl. den Stadtplan der Beklagten und die bereits angeführten Luftbilder) und die Möglichkeit, die Kreuzung, wenn auch mglw. in geänderter Form wiederherzustellen, nicht auszugehen gewesen, sollte eine solche bereits zum Wegfall einer öffentlichen Straße führen können.
40 
Der Beklagten wäre es nach dem auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben (vgl. § 242 BGB) auch nicht verwehrt gewesen, sich auf das weitere Vorhandensein eines nachgewiesenen öffentlichen Weges zu berufen. Abgesehen davon, dass die Aufrechterhaltung des Gemeingebrauchs der Allgemeinheit an einem öffentlichen Weg in Rede stand, wäre für solche Überlegungen allenfalls Raum im Rahmen eines jedoch nicht streitgegenständlichen Folgenbeseitigungsanspruchs auf Wiederherstellung des früheren Wegezustands. Insofern kam es, nachdem auch von der Zulässigkeit der Klage auszugehen war, unter keinem Gesichtspunkt darauf an, ob die Kreuzung wegen zwischenzeitlich höherer sicherheitstechnischer Anforderungen an ein Kreuzungsbauwerk als Eisenbahnüberführung überhaupt noch hätte aufrecht erhalten werden können. Dies hätte die Klägerin allenfalls dazu berechtigt, einem Folgenbeseitigungsverlangen der Beklagten entgegenzuhalten, dass sie nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz (§ 3 EKrG) die Änderung der Kreuzung verlangen könnte.
41 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Senat sieht gemäß § 167 Abs. 2 VwGO davon ab, sie für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
42 
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
43 
Beschluss vom 19. November 2009
44 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 400.000,- EUR festgesetzt (vgl. Nrn. 43.3 und 1.3 des Streitwertkatalogs 2004; § 12 Nr. 1 EKrG).
45 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
21 
Die Berufung ist zulässig; sie wurde insbesondere innerhalb der zuletzt bis 31.07.2008 verlängerten Berufungsbegründungsfrist begründet.
22 
Sie ist auch begründet.
23 
Die Zulässigkeit der von der Klägerin erhobenen (negativen) Feststellungsklage (vgl. § 43 VwGO) folgt bereits aus der Bindungswirkung des rechtskräftig gewordenen, nach § 109 VwGO zulässigen Zwischenurteils vom 17.07.2007 (vgl. § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 512 ZPO).
24 
Das Verwaltungsgericht hat die negative Feststellungsklage zu Unrecht abgewiesen, da durch den „Riedgraben-Durchlass“ bei Inkrafttreten des Straßengesetzes mangels nachweisbarer Widmung kein öffentlicher Weg geführt hat, der als solcher hätte fortbestehen können.
25 
Zu den öffentlichen Wegen i.S. des § 2 Abs. 1 StrG zählen neben den nach Inkrafttreten des Straßengesetzes gewidmeten Wegen - zu diesen gehört der in Rede stehende Weg ersichtlich nicht (vgl. §§ 5 Abs. 1 u. 6, 55 StrG) - auch solche Wege, die bei Inkrafttreten des Straßengesetzes am 01.07.1964 bereits vorhanden waren. Dass die dahingehende Regelung des § 57 Abs. 1 StrG a.F. bei der Neufassung des Straßengesetzes durch das Gesetz vom 26.09.1987 (GBl. S. 478) ersatzlos gestrichen worden ist, bedeutet nicht, dass damit diese Straßen ihre Eigenschaft als öffentliche Straßen verlieren sollten. Vielmehr ist die Streichung lediglich erfolgt, weil eine Übergangsregelung für alte Wege als nicht mehr erforderlich angesehen wurde.
26 
Bis zum Inkrafttreten des Straßengesetzes war es in Baden Voraussetzung für einen öffentlichen Weg, dass eine erkennbare Wegeanlage vorhanden war, der Weg für den Gemeingebrauch (ausdrücklich oder stillschweigend) gewidmet und auch in dieser Weise benutzt wurde sowie in einer rechtlichen Beziehung zu einem wegebaupflichtigen Verband stand. Soweit eine Widmung nicht nachweisbar war, wurde sie durch unvordenkliche Verjährung vermutet, sofern der Weg nachweislich 40 Jahre lang vor Inkrafttreten des Straßengesetzes als öffentlicher Weg benutzt wurde und für die vorausgegangenen 40 Jahre eine gegenteilige Erinnerung nicht feststellbar ist (vgl. Senatsurt. v. 22.10.1991 - 5 S 189/90 -, v. 17.12.1992 - 5 S 315/90 -, v. 30.04.2008 – 5 S 2858/06 -). Allerdings sind im Hinblick auf den mit der Annahme eines öffentlichen Weges auf privatem Grundeigentum verbundenen Eingriff in die Rechtsstellung des Eigentümers hohe Anforderungen an den Nachweis des Vorliegens der Voraussetzungen einer Widmung kraft unvordenklicher Verjährung zu stellen mit der Folge, dass im Zweifel nicht von der Existenz eines öffentlichen Weges ausgegangen werden kann (vgl. Senatsurt. v. 20.08.1991 - 5 S 2473/89 -, VBlBW 1992, 144 m.w.N.; auch BVerfG, Beschl. v. 15.04.2009 - 1 BvR 3478/08 -). Danach hat bei Inkrafttreten des Landesstraßengesetzes durch den streitgegenständlichen Durchlass kein öffentlicher Weg geführt.
27 
Davon, dass nicht nur bei Inkrafttreten des Straßengesetzes, sondern auch in dem für das Rechtsinstitut der unvordenklichen Verjährung maßgeblichen Zeitraum eine Wegeanlage vorhanden war, ist allerdings auszugehen. So ist bereits in der - allerdings nur als topografische Karte zu wertenden (vgl. amtliche Auskunft des Landratsamts Konstanz v. 23.10.2009) - Karte Jakob Hebers von Radolfzell von 1708 ein vom Bodensee kommender Weg eingetragen, der entlang der Gemarkungsgrenze zu Markelfingen in nordwestlicher Richtung führt und den seinerzeit noch auf der späteren Bahntrasse über das Ried nach Markelfingen führenden, möglicherweise sogar ausdrücklich für den Gemeingebrauch gewidmeten Feldweg kreuzt. Dass ein solcher auch noch nach Errichtung der Bahnstrecke dort verlief, folgt aus dem Bauwerksplan von 1861. Abgesehen davon, dass dieser mit „Durchgang und Dohlen …“ überschrieben ist, wurde der „Durchlass“ so geplant, dass oberhalb einer 0,18 m dicken Abdeckung eines 0,71 m tiefen Kanals ein 1,50 m breiter und 1,90 bis 2,08 hoher lichter Raum geschaffen wurde (vgl. die entsprechenden Längs- und Querschnitte); lediglich zu dessen Beginn (und Ende) weist dieser - offenbar aufgrund von Querverstärkungen - eine geringere Höhe auf (vgl. die Ansicht). Dass dadurch Menschen ein Durchgehen ermöglicht werden sollte, liegt auf der Hand. Hätte mit dem Bauwerk lediglich eine Weiterführung des Riedgrabens in Richtung Bodensee erreicht werden sollen, hätte es einer solchen, für den Durchgang von Menschen ohne Weiteres geeigneten Ausführung ersichtlich nicht bedurft. Dafür, dass das Bauwerk abweichend ausgeführt, insbesondere der Kanal erst 1910 mittels Betonplatten abgedeckt worden wäre, fehlt es an jeglichen Anhaltspunkten. Solches folgt insbesondere nicht aus der erst einen wesentlich späteren Zeitraum betreffenden Aussage des Zeugen Fr. vor dem Verwaltungsgericht, wonach man vor Einbringung zweier Röhren und deren Überdeckung mit Kies und Brettern Ende der 80er Jahre nur beidseits des Kanals habe entlang gehen können. So mag die mutmaßlich durch Sandstein-Platten hergestellte Abdeckung irgendwann infolge Verwitterung in Wegfall geraten sein. Auch der Umstand, dass die beidseits der Bahnlinie angelegten Entwässerungsgräben unmittelbar vor dem mutmaßlichen Weg enden, mag schließlich für die Existenz einer querenden Wegeanlage sprechen. Dass sich im Wasserbuch und voraussichtlich auch in den beim Landratsamt Konstanz noch vorhandenen Abschriften der Einträge in das vormalige Wasserrechtsbuch (in der dritten Abteilung, „B-Buch“) keine den Riedgraben betreffende Eintragungen befinden, stellt das Vorhandensein eines durch den „Riedgraben-Durchlass“ führenden Weges als solchen nicht in Frage (zur Beweiskraft entsprechender Eintragungen ungeachtet der Vorschrift des § 21 Abs. 3 bzw. § 24 Abs. 3 des Wassergesetzes (WG) vom 26.06.1899 bzw. vom 12.04.1913 vgl. Wiener, Das bad. Wasserrecht, Ergänzungsband zur 2. A. „Das bad. Wasserrecht“ von Schenkel, 1913). Die Führung von Wasserrechtsbüchern war im Wassergesetz vom 25.08.1876 (Reg.Bl. S. 233 ff.) ohnehin noch nicht vorgesehen. Nach § 21 bzw. § 24 WG vom 26.06.1899 (GVBl. S. 309) bzw. 12.04.1913 (GVBl. S. 250) i.V.m. § 14 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 16 Abs. 1 c der Verordnung v. 12.04.1913 zum Vollzug des Wassergesetzes (GVBl. S. 311) wäre zwar auch eine „Überbrückung“ i. S. des § 91 bzw. 99 Abs. 3 WG bzw. des Art. 86 Abs. 1 WG 1876 einzutragen gewesen, soweit diese nicht - wofür hier manches spricht - ohnehin nur von geringer Bedeutung gewesen war (§ 14 Abs. 3 der Verordnung). Nach der Anweisung der Oberdirection des Wasser- und Straßenbaus vom 15.01.1900 sollte damit freilich noch zugewartet werden. Auch wurden in der Folge in erster Linie nur die seither neu geschaffenen (ab 05.12.1904 begründeten) Rechtsverhältnisse eingetragen (vgl. § 15 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung); es wurde lediglich angestrebt, mit der Zeit auch die älteren Rechtsverhältnisse nachzutragen (§ 15 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung; vgl. v. Bayer/Ehrenberg, Das badische Wasserrecht, 1951, S. 79). Insofern bot das (infolge von Kriegseinwirkungen ohnehin im Original zerstörte) Wasserrechtsbuch von vornherein kein lückenloses Bild. Abgesehen davon erscheint zweifelhaft, ob das Bauwerk „Durchgang und Dohlen“ bei seiner Errichtung bereits genehmigungspflichtig war; maßgeblich dürften insofern nämlich die vor Inkrafttreten des Wassergesetzes 1876 noch einschlägigen Landrechtssätze gewesen sein (vgl. Schenkel, Bad. Wasserrecht, 1877). Dass schließlich in den seinerzeit entstandenen Plänen - weder im „Uebersichts-Plan“ der Gemarkung Radolfzell von 1875 noch in den Plänen Nr. 9 - auch nicht im Detailplan - und 11 zum Gemarkungsatlas von Radolfzell bzw. Markelfingen noch in den entsprechenden Handrissen 27 und 14 bzw. Katasterplänen von 1863 bzw. 1865 ein querender Weg eingetragen ist, ändert an dem tatsächlichen Befund ebenso wenig etwas, sondern ist ersichtlich auf den rechtlichen Charakter des Weges zurückzuführen. So sind im „Uebersichtsplan“ von 1875 lediglich Güter- und Vicinalwege, im Gemarkungsatlas darüber hinaus lediglich noch (öffentliche bzw. gemeinschaftlich benutzte) Fußpfade eingetragen (vgl. die jeweiligen Zeichenerklärungen). Dass auch bei Inkrafttreten des Straßengesetzes noch von der Existenz einer die Bahnlinie querenden, nach Aussage des Zeugen auch ohne aufgelegte Platten begehbaren Wegeanlage auszugehen war, erhellt nicht nur aus dieser Zeugenaussage, sondern auch aus neueren Luftbildern (AS 327/329 der VG-Akten), auf denen immer noch ein in nordwestlicher Richtung verlaufender sowie ein weiterer, zur „Amrisweiler Straße“ führender Weg zu erkennen sind, die beide vom streitgegenständlichen Durchlass wegführen. Dass jene noch vor dem Durchlass nach Westen und nicht nach Südosten weiterführten, liegt demgegenüber fern. Dass der Durchlass infolge eingebrachten bzw. eingeschwemmten Materials zuletzt eine geringere lichte Höhe aufgewiesen haben mag, änderte an dem Vorhandensein einer begehbaren Wegeanlage nichts.
28 
Dass (auch) der durch den „Riedgraben-Durchlass“ führende Weg für den Gemeingebrauch gewidmet war, lässt sich jedoch nicht feststellen. Davon kann für die vormals badischen Landesteile schon deshalb nicht ohne Weiteres ausgegangen werden kann, weil nach §§ 1, 2 Nr. 1 des Gesetzes die Einteilung, Anlage und Unterhaltung der öffentlichen Wege betreffend, vom 14.01.1868 (Reg.Bl. S. 13 ff.) bzw. §§ 1, 6 des Straßengesetzes vom 14.06.1884 (GVBl. S. 285) nur die einem „allgemeinen Verkehr“ dienenden Wege als Gemeindewege öffentlichen Charakter hatten. Bei Feldwegen - wie er auch hier in Rede steht - war dies regelmäßig nicht der Fall (vgl. auch § 55 StrG). Bei diesen handelte es sich vielmehr regelmäßig um als Privatwege zu qualifizierende Interessentenwege (vgl. Senatsurt. v. 18.04.1984 - 5 S 1411/82 -, BWGZ 1984, 478, u. v. 17.04.1980 - V 3260/78 - m.w.N.).
29 
Dass es sich bei dem durch den „Riedgraben-Durchlass“ führenden Weg ursprünglich um einen von Bauern genutzten Feldweg handelte, folgt zwar nicht aus der Verfügung des großherzoglichen Bezirksamts vom 15.10.1859, weil diese sich ersichtlich nur auf den seinerzeit noch auf der Bahntrasse verlaufenden (nach dem neuen Sachvortrag der Beklagten möglicherweise sogar ausdrücklich gewidmeten) Feldweg über das Ried (nach Markelfingen) bezogen hatte, der im Zuge des Eisenbahnbaus nördlich der Bahn als Parallelweg neu hergestellt (vgl. hierzu Schreiben der großherzoglichen Badischen Domänenverwaltung an großherzogliches Bezirksamt v. 07.07.1863, Schreiben des großherzoglichen Bezirksamts v. 20.03.1863 an den Markelfinger Gemeinderat) und der Gemeinde Markelfingen „überwiesen“ worden war (vgl. Schreiben v. 22.04.1863 an das Bürgermeisteramt Markelfingen). Es ist jedoch, worauf der Historiker St. in seiner Ausarbeitung (AS 335 ff., 477 ff. der VG-Akten) überzeugend hingewiesen hat, davon auszugehen, dass auch der streitgegenständliche Weg ursprünglich von den Reichenauer Bauern benutzt worden war, um - ggf. über den Riedweg - zu ihren nördlich der Bahn liegenden Grundstücken gelangen und diese bewirtschaften bzw. das gemähte Schilf bzw. Streuheu von dort zur Verschiffung nach Niederzell (Reichenau) bringen zu können. Dass der Weg aufgrund der Höhe und Breite des „Durchlasses“ nicht mit von Tieren gezogenen Fuhrwerken benutzt werden konnte, steht dem nicht entgegen, da eine sinnvolle landwirtschaftliche Nutzung gleichwohl möglich war. So erfolgte ein Transport üblicherweise auf Handkarren (vgl. die Ausführungen des Historikers St., AS 335). Dass ein Bauwerk lediglich für landwirtschaftliche Zwecke nicht so aufwendig bzw. ästhetisch ausgeführt worden wäre, stellt eine bloße Vermutung dar, deren Richtigkeit sich nicht belegen lässt. Auch daraus, dass das Bauwerk genau auf der Gemarkungsgrenze errichtet und der Empfang einer Kopie des Bauwerksplans von einem Vertreter der Beklagten bescheinigt wurde, kann nicht ohne Weiteres geschlossen werden, dass es sich nur um einen gemeindlichen Fußweg gehandelt haben konnte, zumal nicht zu erkennen wäre, inwiefern ein solcher seinerzeit bereits einem allgemeinen Verkehr gedient haben könnte. So kam die Bebauung am Riedweg bzw. an der „Reichenauer Straße“ im Wesentlichen erst in den 1950er Jahren hinzu. Der südliche Parallelweg nach Markelfingen war nach den Einlassungen der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ebenfalls erst im 20. Jahrhundert über das Bahnwärterhaus hinaus weitergeführt worden. Soweit die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erstmals eine Wegebeziehung von der Mettnau kommend, südlich der Bahnlinie entlang, Querung derselben durch das sog. „Fuchsloch“ sowie nördlich entlang der Bahnlinie nach Markelfingen behauptet hat, stellt eine solche vor dem Hintergrund der zunächst noch bestehenden weiteren Querungsmöglichkeiten („Schießhüttenweg“ bzw. Bahnübergang am Bahnwärterhaus) lediglich eine von mehreren denkbaren Möglichkeiten dar, um nach Markelfingen zu gelangen.
30 
Feldwege waren indessen Wege, welche nur für einen besonderen - größeren oder kleineren - Teil der Gemarkung (Oesch, Gewann) und nur wegen der wirtschaftlichen Interessen der dort Begüterten hergestellt wurden, weshalb sie auch in der Regel nur durch diese selbst unterhalten wurden. Auf die Benutzung der Feld- und Gewannwege, welche sich von den öffentlichen Wegen (den Gemeindewegen) unterschieden, hatte sonach nicht jedermann, sondern nur derjenige einen Anspruch, welcher in dem betreffenden Oesch bzw. Gewann begütert war. Ob ein Weg als ein zur Vermittlung des allgemeinen Verkehrs dienender Gemeindeweg, zu dessen Unterhaltung die Gemeinde gesetzlich verpflichtet war (vgl. §§ 6, 7 StrG v. 14.06.1884, GVBl. Nr. 26) oder als Feldweg darstellte, war jeweils nach den gegebenen Verhältnissen zu entscheiden (vgl. zum Ganzen Buchenberger/Pfaff, a.a.O, S. 14).
31 
Da ein (ggf. auch nur schlüssiger) Widmungsakt für eine Nutzung auch durch die Allgemeinheit nicht ersichtlich ist, wäre eine Widmung allenfalls durch das Rechtsinstitut der unvordenklichen Verjährung nachzuweisen.
32 
Nachdem der von der Beklagten allein angebotene (inzwischen verstorbene) Zeuge Fr. aufgrund eigener Wahrnehmung lediglich verlässliche Aussagen für die Zeit ab 1934 machen konnte - das Erinnerungsvermögen dürfte erst ab dem 7. Lebensjahr einsetzen - und im Hinblick auf Erzählungen seiner 1924 nach Radolfzell zugezogenen Eltern, für die Zeit davor lediglich als Zeuge vom Hörensagen und auch nur für die Zeit nach 1924 in Betracht kam, erscheint indes zweifelhaft, ob damit noch der Nachweis einer Nutzung als öffentlicher Weg zu führen wäre. Zwar dürfte aufgrund der - wenn auch etwas verallgemeinernden - Aussage immerhin davon auszugehen sein, dass der streitgegenständliche Weg von den Bewohnern nördlich der Bahnlinie zunehmend allgemein („jedermann“) - und insofern auch in der Überzeugung, ein öffentliches Recht auszuüben -, benutzt wurde, um zum Bodensee bzw. weiter nach Markelfingen zu gelangen. Nachdem die dortige Bebauung jedoch erst wesentlich später hinzukam und der südliche Parallelweg erst im 20. Jahrhundert bis nach Markelfingen weitergeführt wurde, erscheint zweifelhaft, ob aufgrund dieser Aussage mit der erforderlichen Gewissheit davon ausgegangen werden könnte, dass der Weg tatsächlich bereits seit 1924 ständig allgemein benutzt wurde. Doch auch dann, wenn man für den gesamten Zeitraum zwischen 1924 und 1964 von einer durch die Zeugenaussage nachgewiesenen Nutzung durch die Allgemeinheit ausginge, fehlte es doch für das zuvor liegende Menschenalter an jeder Kenntnis, sodass der Nachweis allein durch Zeugen noch nicht geführt wäre (vgl. Senat, Urt. v. 30.04.2008 - 5 S 2858/06 -). Dass für die vorausgegangenen 40 Jahre hinsichtlich einer allgemeinen Nutzung lediglich eine gegenteilige Erinnerung nicht feststellbar sein darf, bedeutet nicht, dass für den entsprechenden Zeitraum überhaupt keine Nachweise erforderlich wären (vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 15.04.2009, a.a.O.). Vielmehr setzt der Nachweis des Nichtbestehens einer anderweitigen Erinnerung voraus, dass auch sonst nichts gegen eine seit jeher allgemeine Nutzung des Weges spricht.
33 
Insbesondere dieser Nachweis kann, wie der Senat in seinem Urteil vom 30.04.2008 erneut betont hat (bestätigt von BVerwG, Beschl. v. 29.10.2008 - 9 B 53.08 – u. BVerfG, Beschl. v. 15.04.2009, a.a.O.), maßgeblich auch anhand von in ihrem Kontext zu interpretierenden Urkunden geführt werden, zumal aus diesen ggf. auch auf das Bewusstsein der Rechtsausübung geschlossen werden kann (vgl. Senat, Urt. v. 30.04.2008, a.a.O.). Jedoch lässt sich der entsprechende Nachweis im vorliegenden Fal auch nicht anhand der dem Senat vorliegenden zahlreichen Urkunden (vgl. die der amtlichen Auskunft vom 23.10.2009 als Anlagen angeschlossenen Pläne) führen.
34 
In dem für einen urkundlichen Nachweis besonders bedeutsamen (vgl. Senatsurt. v. 30.04.2008, a.a.O.) „Uebersichtsplan“ von 1875, der eine grafische Zusammenstellung der Ergebnisse der Katastervermessung für die Gemarkung Radolfzell darstellt und mit den Grundstücks(- und Wald)plänen zum Gemarkungsatlas (vgl. zu dessen Bedeutung bereits Senatsurt. v. 17.12.1992 - 5 S 315/90 -, VBlBW 1993, 183; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 28.09.1994 - 1 S 1370/93 -) zusammengefasst wurde, findet sich keine Eintragung eines von Südosten nach Nordwesten verlaufenden, die Bahnlinie im Bereich des „Riedgraben-Durchlasses“ kreuzenden Weges. Dass offenbar beidseits der Bahnlinie - mglw. sogar als öffentlich zu qualifizierende - Vicinal- oder Güterwege in Richtung Markelfingen verliefen (vgl. auch die gestrichelten Linien entlang der Böschungsunterkante auf den Handrissen 14 u. 27 bzw. Katasterplänen von 1863 bzw. 1865; demgegenüber Handriss 2 von ca. 1930, auf dem südlich der Bahnlinie gerade keine Wegenutzung eingetragen ist; zum Ganzen die amtliche Auskunft v. 23.10.2009), bedeutet - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts und der Beklagten - noch nicht, dass diese im Bereich des Durchlasses durch einen entsprechend klassifizierten Weg verbunden gewesen sein müssten, etwa weil diese nach den Entwässerungsgräben wieder aufgeweitet wären. So erschließt sich schon nicht, welchen (öffentlichen) Zweck eine solche Querung haben sollte, wenn es nach dem Übersichtsplan keinen von Südosten nach Nordwesten entlang der früheren Gemarkungsgrenze zu Markelfingen verlaufenden Vicinal- oder Güterweg gab. Auch Überlegungen, dass unterführte (wie niveaugleich kreuzende) - anders als überführte - Wege im Bereich der Kreuzung ohnehin nicht durchgezogen dargestellt würden, führt nicht weiter, da auch weder nordwestlich noch südöstlich des Kreuzungsbauwerks ein Weg eingetragen ist. Auch waren kreuzende Gewässer bei der „Urvermessung“ nicht durchweg gleich eingetragen worden (vgl. amtliche Auskunft des Landratsamts Konstanz v. 23.10.2009). Auch Wege, die entlang von Gemarkungsgrenzen verliefen, wurden ausweislich der Eintragungen an anderer Stelle durchaus in den Plan eingetragen. Auch aus den Originalhandrissen 27 und 14 bzw. Katasterplänen von 1863 bzw. 1865 und den Plänen Nr. 9 und 11 zum Gemarkungsatlas Radolfzell bzw. Markelfingen ergibt sich nichts anderes. Die darin neben einer roten (Gemarkungsgrenze) und blauen Linie (Entwässerungsgraben) jeweils eingetragene grüne Linie stellt lediglich einen Teil der grünen Umrandung der Nutzungsart „Grünland“ dar (vgl. hierzu Anlage 15 zur amtlichen Auskunft v. 23.10.2009). Hinweise auf einen entlang führenden Fußweg (vgl. die entsprechende Zeichenerklärung zum Gemarkungsatlas, Anlage 12a zur amtlichen Auskunft v. 23.10.2009) lassen sich diesen Plänen demgegenüber nicht entnehmen. Vor dem Hintergrund der Anweisung zu der stückeweisen Vermessung sämtlicher Liegenschaften des Großherzogtums Baden vom 09.08.1862 kann aus diesem Befund letztlich nur der Schluss gezogen werden, dass jedenfalls seinerzeit noch nicht von einem öffentlichen bzw. gemeinschaftlich benutzten (Feld-)Weg auszugehen war. Ein solcher wäre in den Plänen jedenfalls einzutragen gewesen (vgl. §§ 30 Nr. 15, 32 Abs. 3 dieser Anweisung). Zwar findet sich - wie oben ausgeführt - ein von Südosten nach Nordwesten führender Weg bereits in der Karte Jakob Hebers von 1708, doch lässt eine topografische Karte eben noch nicht den Schluss zu, dass es sich bei einem eingetragenen Weg auch um einen (zudem auch nach 1884 noch) gemeinschaftlich genutzten bzw. öffentlichen Weg handelte.
35 
Ob die nach altem badischen Recht darüber hinaus erforderliche rechtliche Beziehung zu einem wegebaupflichtigen Verband bestand, kann danach dahinstehen. Insofern erschiene allerdings zweifelhaft, ob eine solche bereits dadurch hergestellt wäre, dass der - nicht im Eigentum der Beklagten stehende - Wegeabschnitt nach Auskunft des Leiters des städtischen Bauhofs von der Beklagten in unregelmäßigen Abständen gewartet wurde, nachdem dieser die Leitung des Bauhofs erst 1992 übernommen hatte. Zwar hatte er die Wartung des sog. „Fuchslochs“ bereits von seinem Vorgänger übernommen, doch waren nach seiner Aussage wie auch nach der des Zeugen Fr. der Kies sowie die Bretter erst Ende der 80er Jahre des 20. Jahrhunderts eingebracht worden. Ob und welche Unterhaltungsmaßnahmen noch vor 1964 gerade auf Veranlassung der Beklagten ergriffen worden waren, lässt sich demgegenüber nicht mehr feststellen. Allerdings mag der Umstand, dass die Beklagte seit Jahrzehnten die Begehbarkeit des unterführten Wegs gewährleistete, dafür sprechen, dass dieser von ihr schon seit jeher unterhalten worden war (vgl. Senat, Urt. v. 30.04.2008, a.a.O.), was ggf. auch eine Vermutung für eine Widmung zum Gemeingebrauch verstärkt hätte (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 26.07.1961 - IV 825/60 -, ESVGH 12, 32). Ob letzteres anders zu beurteilen wäre, weil, wie die Klägerin unter Hinweis auf eine - allerdings nicht beigebrachte - Verfügung des großherzoglichen Ministeriums des Innern vom 16.12.1882 Nr. 14, 544 meint, Feldwege in der Praxis auch unabhängig von ihrer Widmung von der jeweiligen Markungsgemeinde zu unterhalten waren, kann dahinstehen. Hierfür spräche freilich, dass die Gemeindebehörden jedenfalls darüber zu wachen hatten, dass die aufgrund der Feldbereinigung neu erstellten Feldwege in einem den Forderungen eines vorteilhaften Betriebs der Landwirtschaft entsprechenden Zustand nach Möglichkeit erhalten wurden, sei es, dass die Unterhaltung der Feldwege den beteiligten Grundbesitzern überlassen blieb oder dass die Gemeinde selbst die Unterhaltung übernahm (vgl. Buchenberger/Pfaff, Bad. Gesetz über die Verbesserung der Feldeinteilung (Feldbereinigung), 1887, S. 15).
36 
Nach alledem ist der Nachweis, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Weg gerade um einen öffentlichen Weg handelte, nicht erbracht. Vielmehr spricht viel dafür, dass es sich zumindest zu Beginn des maßgeblichen Zeitraums (ab 1884) noch um einen (privaten) Interessentenweg für die Bauern handelte, der erst sehr viel später - insbesondere in den 1950iger Jahren - einem allgemeinen Verkehr diente.
37 
Insofern kommt es auch nicht mehr entscheidend darauf an, ob ein etwa durch den „Riedgraben-Durchlass“ führender öffentlicher Weg dadurch wieder in Wegfall geraten sein könnte, dass er 2002/2003 unpassierbar geworden und 2005 schließlich auf Veranlassung der Klägerin mit Beton verfüllt wurde.
38 
Eine schlüssige Einziehung hätte darin freilich nicht gesehen werden können, nachdem die Klägerin für eine solche nach dem selbstverständlich auch für altrechtliche Straßen i. S. des § 57 Abs. 1 StrG a.F. geltenden Straßengesetz nicht zuständig war. Auch fehlte es an einer entsprechenden Regelung bzw. dem hierfür erforderlichen förmlichen Verfahren. Dass die Beklagte nur mehr von einem „inoffiziellen“ Fußgängerdurchgang ausging, auf dessen Erhalt sie mglw. gar keinen Anspruch hätte, ändert daran nichts. Auch die wasserrechtliche Genehmigung und der Baufreigabebescheid des Eisenbahn-Bundesamts hätten schon mangels einer entsprechenden Regelung zu keiner Entwidmung des Weges geführt.
39 
Auch die Beseitigung der Wegeanlage hätte für sich genommen noch nicht ohne Weiteres dazu geführt, dass damit auch der gleichsam als öffentliche Belastung auf der im Eigentum der Klägerin stehenden Sache ruhende öffentliche Sachstatus in Wegfall geraten wäre (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.05.1979 – VII 689/78 -; Senatsurt. v. 17.12.1992, a.a.O.). Auch von einer Funktionslosigkeit (vgl. hierzu Senatsurt. v. 20.08.1991 - 5 S 2473/89 -, a.a.O.) wäre im Hinblick auf die zuletzt nachgewiesene allgemeine Benutzung und die weitere Wegeführung (vgl. den Stadtplan der Beklagten und die bereits angeführten Luftbilder) und die Möglichkeit, die Kreuzung, wenn auch mglw. in geänderter Form wiederherzustellen, nicht auszugehen gewesen, sollte eine solche bereits zum Wegfall einer öffentlichen Straße führen können.
40 
Der Beklagten wäre es nach dem auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben (vgl. § 242 BGB) auch nicht verwehrt gewesen, sich auf das weitere Vorhandensein eines nachgewiesenen öffentlichen Weges zu berufen. Abgesehen davon, dass die Aufrechterhaltung des Gemeingebrauchs der Allgemeinheit an einem öffentlichen Weg in Rede stand, wäre für solche Überlegungen allenfalls Raum im Rahmen eines jedoch nicht streitgegenständlichen Folgenbeseitigungsanspruchs auf Wiederherstellung des früheren Wegezustands. Insofern kam es, nachdem auch von der Zulässigkeit der Klage auszugehen war, unter keinem Gesichtspunkt darauf an, ob die Kreuzung wegen zwischenzeitlich höherer sicherheitstechnischer Anforderungen an ein Kreuzungsbauwerk als Eisenbahnüberführung überhaupt noch hätte aufrecht erhalten werden können. Dies hätte die Klägerin allenfalls dazu berechtigt, einem Folgenbeseitigungsverlangen der Beklagten entgegenzuhalten, dass sie nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz (§ 3 EKrG) die Änderung der Kreuzung verlangen könnte.
41 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Senat sieht gemäß § 167 Abs. 2 VwGO davon ab, sie für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
42 
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
43 
Beschluss vom 19. November 2009
44 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 400.000,- EUR festgesetzt (vgl. Nrn. 43.3 und 1.3 des Streitwertkatalogs 2004; § 12 Nr. 1 EKrG).
45 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Der Entleiher darf von der geliehenen Sache keinen anderen als den vertragsmäßigen Gebrauch machen. Er ist ohne die Erlaubnis des Verleihers nicht berechtigt, den Gebrauch der Sache einem Dritten zu überlassen.

(1) Der Entleiher ist verpflichtet, die geliehene Sache nach dem Ablauf der für die Leihe bestimmten Zeit zurückzugeben.

(2) Ist eine Zeit nicht bestimmt, so ist die Sache zurückzugeben, nachdem der Entleiher den sich aus dem Zweck der Leihe ergebenden Gebrauch gemacht hat. Der Verleiher kann die Sache schon vorher zurückfordern, wenn so viel Zeit verstrichen ist, dass der Entleiher den Gebrauch hätte machen können.

(3) Ist die Dauer der Leihe weder bestimmt noch aus dem Zweck zu entnehmen, so kann der Verleiher die Sache jederzeit zurückfordern.

(4) Überlässt der Entleiher den Gebrauch der Sache einem Dritten, so kann der Verleiher sie nach der Beendigung der Leihe auch von dem Dritten zurückfordern.

(5) Die Verjährung des Anspruchs auf Rückgabe der Sache beginnt mit der Beendigung der Leihe.

Abweichend von § 74 Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes kann für ein Vorhaben, für das nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, an Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung erteilt werden. § 18a Nummer 1 Satz 1 gilt entsprechend. Im Übrigen findet das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung mit Ausnahme des § 21 Absatz 3 Anwendung.

(1) Die Planfeststellungsbehörde stellt den Plan fest (Planfeststellungsbeschluss). Die Vorschriften über die Entscheidung und die Anfechtung der Entscheidung im förmlichen Verwaltungsverfahren (§§ 69 und 70) sind anzuwenden.

(2) Im Planfeststellungsbeschluss entscheidet die Planfeststellungsbehörde über die Einwendungen, über die bei der Erörterung vor der Anhörungsbehörde keine Einigung erzielt worden ist. Sie hat dem Träger des Vorhabens Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen aufzuerlegen, die zum Wohl der Allgemeinheit oder zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer erforderlich sind. Sind solche Vorkehrungen oder Anlagen untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar, so hat der Betroffene Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld.

(3) Soweit eine abschließende Entscheidung noch nicht möglich ist, ist diese im Planfeststellungsbeschluss vorzubehalten; dem Träger des Vorhabens ist dabei aufzugeben, noch fehlende oder von der Planfeststellungsbehörde bestimmte Unterlagen rechtzeitig vorzulegen.

(4) Der Planfeststellungsbeschluss ist dem Träger des Vorhabens, denjenigen, über deren Einwendungen entschieden worden ist, und den Vereinigungen, über deren Stellungnahmen entschieden worden ist, zuzustellen. Eine Ausfertigung des Beschlusses ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung und einer Ausfertigung des festgestellten Plans in den Gemeinden zwei Wochen zur Einsicht auszulegen; der Ort und die Zeit der Auslegung sind ortsüblich bekannt zu machen. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluss gegenüber den übrigen Betroffenen als zugestellt; darauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.

(5) Sind außer an den Träger des Vorhabens mehr als 50 Zustellungen nach Absatz 4 vorzunehmen, so können diese Zustellungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass der verfügende Teil des Planfeststellungsbeschlusses, die Rechtsbehelfsbelehrung und ein Hinweis auf die Auslegung nach Absatz 4 Satz 2 im amtlichen Veröffentlichungsblatt der zuständigen Behörde und außerdem in örtlichen Tageszeitungen bekannt gemacht werden, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird; auf Auflagen ist hinzuweisen. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluss den Betroffenen und denjenigen gegenüber, die Einwendungen erhoben haben, als zugestellt; hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Nach der öffentlichen Bekanntmachung kann der Planfeststellungsbeschluss bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist von den Betroffenen und von denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich oder elektronisch angefordert werden; hierauf ist in der Bekanntmachung gleichfalls hinzuweisen.

(6) An Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses kann eine Plangenehmigung erteilt werden, wenn

1.
Rechte anderer nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt werden oder die Betroffenen sich mit der Inanspruchnahme ihres Eigentums oder eines anderen Rechts schriftlich einverstanden erklärt haben,
2.
mit den Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich berührt wird, das Benehmen hergestellt worden ist und
3.
nicht andere Rechtsvorschriften eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorschreiben, die den Anforderungen des § 73 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 bis 7 entsprechen muss.
Die Plangenehmigung hat die Rechtswirkungen der Planfeststellung; auf ihre Erteilung sind die Vorschriften über das Planfeststellungsverfahren nicht anzuwenden; davon ausgenommen sind Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5, die entsprechend anzuwenden sind. Vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren. § 75 Abs. 4 gilt entsprechend.

(7) Planfeststellung und Plangenehmigung entfallen in Fällen von unwesentlicher Bedeutung. Diese liegen vor, wenn

1.
andere öffentliche Belange nicht berührt sind oder die erforderlichen behördlichen Entscheidungen vorliegen und sie dem Plan nicht entgegenstehen,
2.
Rechte anderer nicht beeinflusst werden oder mit den vom Plan Betroffenen entsprechende Vereinbarungen getroffen worden sind und
3.
nicht andere Rechtsvorschriften eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorschreiben, die den Anforderungen des § 73 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 bis 7 entsprechen muss.

(1) Fehlt einem Grundstück die zur ordnungsmäßigen Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Wege, so kann der Eigentümer von den Nachbarn verlangen, dass sie bis zur Hebung des Mangels die Benutzung ihrer Grundstücke zur Herstellung der erforderlichen Verbindung dulden. Die Richtung des Notwegs und der Umfang des Benutzungsrechts werden erforderlichenfalls durch Urteil bestimmt.

(2) Die Nachbarn, über deren Grundstücke der Notweg führt, sind durch eine Geldrente zu entschädigen. Die Vorschriften des § 912 Abs. 2 Satz 2 und der §§ 913, 914, 916 finden entsprechende Anwendung.

(1) Betriebsanlagen einer Eisenbahn einschließlich der Bahnfernstromleitungen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes. Wird eine bestehende Betriebsanlage einer Eisenbahn erneuert, liegt nur dann eine Änderung im Sinne von Satz 1 vor, wenn der Grundriss oder der Aufriss der Betriebsanlage oder beides wesentlich geändert wird. Eine wesentliche Änderung des Grundrisses oder Aufrisses einer Betriebsanlage im Sinne von Satz 4 liegt insbesondere nicht vor, wenn sie im Zuge des Wiederaufbaus nach einer Naturkatastrophe erforderlich ist, um diese vor Naturereignissen zu schützen, und in einem räumlich begrenzten Korridor entlang des Trassenverlaufs erfolgt.

(1a) Für folgende Einzelmaßnahmen, die den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen einer Eisenbahn vorsehen, bedarf es keiner vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung, sofern keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht:

1.
die Ausstattung einer bestehenden Bahnstrecke mit einer Oberleitung einschließlich dafür notwendiger räumlich begrenzter baulicher Anpassungen, insbesondere von Tunneln mit geringer Länge oder von Kreuzungsbauwerken,
2.
die im Rahmen der Digitalisierung einer Bahnstrecke erforderlichen Baumaßnahmen, insbesondere die Ausstattung einer Bahnstrecke mit Signal- und Sicherungstechnik des Standards European Rail Traffic Management System (ERTMS),
3.
der barrierefreie Umbau, die Erhöhung oder die Verlängerung von Bahnsteigen,
4.
die Errichtung von Lärmschutzwänden zur Lärmsanierung,
5.
die Herstellung von Überleitstellen für Gleiswechselbetriebe,
6.
die Herstellung von Gleisanschlüssen bis 2 000 Meter und von Zuführungs- und Industriestammgleisen bis 3 000 Meter.
Für die in Satz 1 Nummer 1 bis 6 genannten Einzelmaßnahmen ist keine weitere baurechtliche Zulassung erforderlich; landesrechtliche Regelungen bleiben unberührt. Werden durch das Vorhaben private oder öffentliche Belange einschließlich der Belange der Umwelt berührt, kann der Träger des Vorhabens die Feststellung des Planes nach Absatz 1 Satz 1 beantragen. Ungeachtet dessen hat sich der Träger des Vorhabens vor Durchführung einer Einzelmaßnahme im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 und 2 durch das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr vor der Durchführung bestätigen zu lassen, dass keine militärischen Belange entgegenstehen. Kann für das Vorhaben die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen, hat der Träger des Vorhabens bei der Planfeststellungsbehörde den Antrag nach § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu stellen. Satz 1 Nummer 1 und 2 ist nur anzuwenden, wenn die zuständige Behörde feststellt, dass Vorgaben über die Errichtung und über wesentliche Änderungen von Anlagen eingehalten sind, die in einer elektrische, magnetische oder elektromagnetische Felder betreffenden und auf Grund von § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 in Verbindung mit § 48b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 erlassenen Rechtsverordnung enthalten sind.

(2) Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Gemeinde eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden,

1.
soweit es sich um reversible Maßnahmen handelt,
2.
wenn an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht,
3.
wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des Vorhabens gerechnet werden kann und
4.
wenn die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden.
In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen zur Sicherung dieser Interessen und der Umfang der vorläufig zulässigen Maßnahmen festzulegen. Sie ist den anliegenden Gemeinden sowie den Beteiligten zuzustellen oder öffentlich bekannt zu machen. Sie ersetzt nicht die Planfeststellung. § 17 bleibt unberührt. Soweit die vorbereitenden Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung durch die Planfeststellung für unzulässig erklärt sind, ordnet die Planfeststellungsbehörde gegenüber dem Träger des Vorhabens an, den früheren Zustand wiederherzustellen. Dies gilt auch, wenn der Antrag auf Planfeststellung zurückgenommen wurde. Der Betroffene ist durch den Vorhabenträger zu entschädigen, soweit die Wiederherstellung des früheren Zustands nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden oder ein Schaden eingetreten ist, der durch die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht ausgeglichen wird. Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet nicht statt. Betrifft die vorläufige Anordnung ein Vorhaben im Sinne des § 18e Absatz 1, ist § 18e Absatz 1 und 5 in Bezug auf Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung entsprechend anzuwenden.

(3) Unterhaltungsmaßnahmen bedürfen keiner vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung.

(1) Fehlt einem Grundstück die zur ordnungsmäßigen Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Wege, so kann der Eigentümer von den Nachbarn verlangen, dass sie bis zur Hebung des Mangels die Benutzung ihrer Grundstücke zur Herstellung der erforderlichen Verbindung dulden. Die Richtung des Notwegs und der Umfang des Benutzungsrechts werden erforderlichenfalls durch Urteil bestimmt.

(2) Die Nachbarn, über deren Grundstücke der Notweg führt, sind durch eine Geldrente zu entschädigen. Die Vorschriften des § 912 Abs. 2 Satz 2 und der §§ 913, 914, 916 finden entsprechende Anwendung.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 159/05 Verkündet am:
7. Juli 2006
W i l m s,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Miteigentümer eines Grundstücks können den Anspruch auf Einräumung eines Notwegrechts
nur gemeinsam geltend machen.
Die baurechtliche Genehmigung zur Errichtung eines Gebäudes ist bei der Beurteilung der
Ordnungsmäßigkeit der Benutzung eines Grundstücks zu beachten.
Dass ein Gebäude so errichtet wird, dass es zu einem Teil nicht ohne einen Zugang über
ein Nachbargrundstück genutzt werden kann, schließt den Anspruch auf Einräumung eines
Notwegrechts nicht notwendig aus.
BGH, Urt. v. 7. Juli 2006 - V ZR 159/05 - OLG Frankfurt am Main
LGDarmstadt
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 7. Juli 2006 durch die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch,
die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 24. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 1. Juli 2005 im Kostenpunkt mit Ausnahme der Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten der Widerbeklagten und insoweit aufgehoben, als über die Klage entschieden worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Klägerin und die an dem Revisionsverfahren nicht beteiligte Widerbeklagte sind Miteigentümer des in der Innenstadt von H. gelegenen Grundstücks F. straße 21a. Das nach dem Wohnungseigentumsgesetz aufgeteilte Grundstück ist mit einem mehrgeschossigen Gebäude bebaut. Es grenzt an die L. straße und die Z. gasse und hat insoweit eine ausreichende Verbindung mit einem öffentlichen Weg. Das Gebäude ist jedoch in der Weise errichtet, dass die Zuwegung zu den jetzt der Klägerin gehörenden 19 Eigentumswohnungen, die in den Geschossen über dem - ebenso wie das Erdgeschoss gewerblich genutzten - ersten Obergeschoss liegen, nicht zur L. straße oder zur Z. gasse, sondern über das Nachbargrundstück F. straße 21 verläuft, dessen Eigentümer nunmehr die Beklagten sind. Ein dinglich gesichertes Wegerecht besteht nicht.
2
Die Klägerin verlangt von den Beklagten die Einräumung eines Notwegrechts für die jeweiligen Eigentümer der Eigentumswohnungen, hilfsweise gegen Zahlung einer jährlichen Notwegrente von 1.200 €. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen; das Oberlandesgericht hat ihr stattgegeben. Mit der von dem Senat zugelassenen Revision wollen die Beklagten die Abweisung der Klage erreichen.

Entscheidungsgründe:


I.


3
Nach Auffassung des Berufungsgerichts bilden die Eigentumswohnungen einen selbständigen Teil des Grundstücks F. straße 21a, dem ein Zugang zu einem öffentlichen Weg fehle. Der Zugang des Grundstücks zur L. straße und zur Z. gasse sei für die Wohnungen der Klägerin aufgrund Bebauung des Grundstücks nicht nutzbar. Eine Verbindung zu diesen könne nur durch den im Sondereigentum der Widerbeklagten stehenden Lebensmittelmarkt im Erdgeschoss oder durch die ebenfalls im Sondereigentum der Widerbeklagten stehenden Geschäftsräume im ersten Obergeschoss geschaffen werden. Zur Nutzung der Wohnungen sei ein separater Zugang über das Grundstück der Beklagten daher notwendig. Die Verpflichtung der Beklagten, den Zugang zu den Wohnungen über ihr Grundstück zu dulden, scheitere auch nicht daran, dass der Zugang zur L. straße oder zur Z. gasse bei der Errichtung des Gebäudes willkürlich verhindert worden sei, weil die Rechtsvorgängerin der Beklagten mit dieser Gestaltung einverstanden gewesen sei.
4
Das hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

II.


5
1. Das Berufungsurteil unterliegt der Aufhebung, weil die Klage derzeit unzulässig ist.
6
Der Anspruch auf Einräumung eines Notwegrechts (§ 917 Abs. 1 BGB) steht dem Eigentümer des verbindungslosen Grundstücks zu. Mehrere Miteigentümer können ihn - in Abweichung von § 1011 BGB - nur gemeinsam geltend machen; verlangt ein einzelner Miteigentümer die Gestattung der Benutzung des Nachbargrundstücks als Notweg, benötigt er die Ermächtigung der anderen Miteigentümer. Denn anderenfalls könnte ein einzelner Miteigentümer die Verpflichtung der anderen Miteigentümer zur Zahlung der gemeinsam geschuldeten Notwegrente begründen, die nach § 917 Abs. 2 Satz 1 BGB mit dem Notwegrecht entsteht und für die nach §§ 917 Abs. 2 Satz 2, 914 Abs. 3, 1107 BGB das gemeinsame Grundstück haftet. Eine solche Rechtsmacht räumt § 1011 den einzelnen Miteigentümern nicht ein (Erman/Lorenz, BGB, 11. Aufl., § 917 Rdn. 5; Palandt/Bassenge, BGB, 65. Aufl., § 917 Rdn. 8; PWW/Lemke, BGB, § 917 Rdn. 4; Soergel/J. F. Baur, BGB, 13. Aufl., § 917 Rdn. 7; Staudinger /Roth, BGB, [2002], § 917 Rdn. 32; a.A. MünchKomm-BGB/Säcker, 4. Aufl., § 917 Rdn. 16; offen gelassen Senat, Urt. v. 28. Mai 1976, V ZR 195/74, WM 1976, 1061, 1062). Daran ändert sich nicht dadurch etwas, dass das zuwegungslose Grundstück nach dem Wohnungseigentumsgesetz geteilt ist (vgl. MünchKomm-BGB/K. Schmidt, aaO, § 1011 Rdn. 3; RGRK-BGB/Augustin, 12. Aufl., § 917 Rdn. 7). Das Recht auf einen Notweg wird durch die Lage des Grundstücks und nicht durch das mit den Miteigentumsanteilen an dem Grundstück verbundene Sondereigentum an den Wohnungen oder den zu anderen Zwecken genutzten Räumen in dem aufstehenden Gebäude begründet. Danach ist die Klägerin ohne die Mitwirkung der Widerbeklagten nicht zur Führung des vorliegenden Rechtsstreits befugt. Ihre Klage ist deshalb derzeit unzulässig (Senat, BGHZ 92, 351, 353).
7
2. Gleichwohl kann der Senat keine abschließende Entscheidung in der Sache treffen. Denn die fehlende Prozessführungsbefugnis der Klägerin ist bisher nicht gesehen worden. Der Klägerin ist deshalb Gelegenheit zu geben, unter Berücksichtigung dieses Gesichtspunkts ihren Vortrag zu ergänzen. Das führt zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht.

III.


8
Für den Fall, dass das Berufungsgericht aufgrund der neuen Verhandlung zur Zulässigkeit der Klage gelangen sollte, weist der Senat auf Folgendes hin:
9
1. Der bestehende Zugang des Grundstücks F. straße 21a zur L. straße und zur Z. gasse schließt das von der Klägerin geltend gemachte Notwegrecht nicht von vornherein aus. Einem Grundstück fehlt der er- forderliche Zugang nämlich auch dann, wenn nur ein Teil des Grundstücks keinen zur ordnungsgemäßen Nutzung hinreichenden Zugang hat (Senat, Urt. v. 11. Juni 1954, V ZR 20/53, NJW 1954, 1321; RGZ 79, 116, 120 f.; Reinicke MDR 1948, 358 f.) und dem Grundstückseigentümer nicht zugemutet werden kann, dem zuwegungslosen Teil seines Grundstücks über die übrigen, mit dem öffentlichen Weg verbundenen Teile des Grundstücks einen Zugang zu dem öffentlichen Weg zu verschaffen (Senat, aaO).
10
a) Die Nutzung des Grundstücks F. straße 21a durch das Wohnund Geschäftszwecken dienende Gebäude ist ordnungsgemäß im Sinne von § 917 Abs. 1 Satz 1 BGB. Hieran ändert sich nicht dadurch etwas, dass die Bebauung des Grundstücks in der vorhandenen Weise wegen der fehlenden Absicherung des Zugangs zu den Eigentumswohnungen durch eine Dienstbarkeit oder durch eine Baulast nach dem öffentlichen Baurecht nicht hätte genehmigt werden dürfen. Die zur Errichtung des Gebäudes erforderliche Baugenehmigung ist nach dem unbestrittenen Vortrag der Klägerin erteilt worden. Dieser Umstand kann nicht unberücksichtigt bleiben, sondern führt dazu, dass insoweit von der Ordnungsmäßigkeit der Nutzung des Grundstücks auszugehen ist (BVerwGE 50, 282, 289 f.). Insoweit wirkt das öffentliche Baurecht auf das Zivilrecht zurück (Staudinger/Roth, aaO, § 917 Rdn. 25).
11
b) Es fehlen jedoch ausreichende Feststellungen für die Annahme des Berufungsgerichts, der Klägerin sei es nicht zumutbar, selbst für einen Zugang zu ihren Eigentumswohnungen auf dem Grundstück F. straße 21a Sorge zu tragen.
12
Grundsätzlich muss der Grundstückseigentümer den Zugang von dem öffentlichen Weg zu abgeschnittenen Grundstücksteilen auf dem eigenen Grundstück schaffen. Dies gilt auch dann, wenn das für den Grundstückseigentümer umständlicher, weniger bequem oder kostspieliger ist als die Inanspruchnahme des Nachbargrundstücks (Senat, BGHZ 75, 315, 319; OLG Brandenburg DtZ 1996, 389). Der Eigentümer muss deshalb grundsätzlich Umbaumaßnahmen vornehmen, um eine vorhandene Verbindung seines Grundstücks zu einem öffentlichen Weg nutzen zu können (vgl. RGZ 157, 305, 308; Senat, Urt. v. 15. April 1964, V ZR 134/62, NJW 1964, 1321, 1322). Erst wenn die mit der Schaffung eines Zugangs auf dem eigenen Grundstück verbundenen Erschwernisse so groß sind, dass die Wirtschaftlichkeit der Grundstücksbenutzung aufgehoben oder in unzumutbarer Weise geschmälert wird, ist der Nachbar zur Duldung der Benutzung seines Grundstücks als Zugang verpflichtet. Die Grenze der Zumutbarkeit für den Grundstückseigentümer ist nicht durch einen Vergleich zwischen der Beeinträchtigung des auf Duldung eines Notwegs in Anspruch genommenen Nachbarn und den Kosten zu bestimmen, die durch die Schaffung eines Zugangs auf dem eigenen Grundstück entstehen. Maßgeblich ist vielmehr das Verhältnis der für die Schaffung einer Zuwegung notwendigen Kosten zu der Wirtschaftlichkeit der Nutzung des Grundstücks (Senat, Urt. v. 15. April 1964, V ZR 134/62, NJW 1964, 1321, 1322).
13
Diese Grundsätze gelten auch für die Zuwegung zu Eigentumswohnungen , die keinen Zugang zu einem öffentlichen Weg des für die Bebbauung verwendeten Grundstücks haben. Die Aufteilung in Wohnungs- und Teileigentum kann die Herstellung eines Zugangs auf dem eigenen Grundstück in einem solchen Fall schwieriger machen, wenn sie - wie hier - bauliche Veränderungen erfordert. Denn ein Miteigentümer kann von den anderen Miteigentümern nach § 22 Abs. 1 Satz 1 WEG bauliche Veränderungen grundsätzlich nicht verlangen. Das gilt jedoch nicht für Maßnahmen, die zur erstmaligen ordnungsgemäßen Herstellung erforderlich sind (Erman/Grziwotz, BGB, 11. Aufl., § 22 WEG Rdn. 4 m.w.N.). Dazu gehört grundsätzlich die Schaffung eines Zugangs zu einem öffentlichen Weg über das gemeinschaftliche Grundstück. Da es an einem solchen fehlt, kann die Klägerin von der Widerbeklagten die Mitwirkung an den dafür notwendigen Maßnahmen verlangen (§ 21 Abs. 4 WEG). Gegenüber ihrer Mitwirkungspflicht kann sich die Widerbeklagte nicht ohne weiteres auf fehlende oder entgegensetzte Bestimmungen in der Teilungserklärung berufen. Denn Wohnungs- und Teileigentümer sind zur Mitwirkung an Änderungen der Teilungserklärung verpflichtet, wenn ihre Beibehaltung zu grob unbilligen, mit Treu und Glauben nicht zu vereinbarenden Ergebnissen führt (Senat, BGHZ 130, 304, 312; 154, 192, 196, 202; 160, 354, 358). So verhält es sich, wenn Wohnungen durch die Gestaltung des Bauwerks und eine dieser entsprechenden Teilungserklärung von einem Zugang zu dem öffentlichen Weg über das eigene Grundstück abgeschnitten sind und es mit zumutbaren Mitteln möglich ist, unter Änderung der Teilungserklärung einen solchen Zugang zu schaffen. Der Hinweis der Klägerin auf die fehlende Bereitschaft der Widerbeklagten, an Umbaumaßnahmen mitzuwirken oder diese zu dulden, geht daher ins Leere. Die Klägerin ist gehalten, die Widerbeklagte auf Mitwirkung und Duldung der zur Schaffung eines Zugangs auf dem Grundstück F. straße 21a notwendigen wirtschaftlich zumutbaren Maßnahmen in Anspruch zu nehmen, wozu auch die Herbeiführung einer Änderung der Teilungserklärung oder einer anderweitigen Gestattung gehört (vgl. Senat, Urt. v. 25. Oktober 1974, V ZR 69/73, ZMR 1975, 115, 116).
14
c) Dass der fehlende Zugang zu den Eigentumswohnungen der Klägerin auf der baulichen Gestaltung des Gebäudes beruht, schließt den Anspruch auf Begründung eines Notwegrechts entgegen der Meinung der Revision nicht notwendig aus.
15
Die Verpflichtung des Nachbarn, einen Notweg zu dulden, entfällt gemäß § 918 Abs. 1 BGB, wenn die Verbindung des Grundstücks durch eine willkürliche Handlung, auch eines früheren Eigentümers, aufgehoben wurde (Senat, Urt. v. 25. Oktober 1974, V ZR 69/73, ZMR 1975, 115, 116). Dasselbe gilt, wenn durch eine Maßnahme des Grundstückseigentümers ein Grundstücksteil keine Verbindung mit dem öffentlichen Weg mehr hat. Nicht jedes bewusste Handeln des Grundstückseigentümers, durch das die Verbindung eines Teils seines Grundstücks zu einem öffentlichen Weg aufgehoben wird, ist indessen willkürlich im Sinne von § 918 Abs. 1 BGB. Willkürlich im Sinne der Vorschrift ist vielmehr nur eine auf freier Entscheidung beruhende Maßnahme, die der ordnungsgemäßen Grundstücksbenutzung widerspricht und die gebotene Rücksichtnahme auf nachbarliche Interessen außer Acht lässt (AnwKommBGB /Ring, § 918 Rdn. 4; Bamberger/Roth/Fritzsche, BGB, § 918 Rdn. 4; Erman /Lorenz, aaO, § 918 Rdn. 3; Palandt/Bassenge, aaO, § 918 Rdn. 1; PWW/Lemke, aaO, § 918 Rdn. 1; Staudinger/Roth, aaO, § 918 Rdn. 2). Danach ist es in der Regel willkürlich, wenn der Eigentümer unter den verschiedenen Möglichkeiten der ordnungsgemäßen Nutzung seines Grundstücks eine Gestaltung wählt, die einen Notweg erfordert (Senat, Urt. v. 5. Mai 2006, V ZR 139/05, EBE-BGH 2006, 187), oder wenn er bei der Bebauung seines Grundstücks nicht darauf achtet, dass die Verbindung sämtlicher Teile des Grundstücks zu dem öffentlich Weg erhalten bleibt (Senat, Urt. v. 25. Oktober 1974, V ZR 69/73, ZMR 1975, 115, 116). Dass ein Nachbar duldet, dass sein Grundstück als Zugang benutzt wird, ändert hieran nichts (Staudinger/Roth, aaO, § 918 Rdn. 3).
16
So liegt es nach dem Vorbringen der Klägerin aufgrund der Besonderheiten des vorliegenden Falles indessen nicht. Zwar war es nicht notwendig, das Gebäude so zu errichten, dass die Eigentumswohnungen nur über das Grund- stück der Beklagten einen Zugang zu dem öffentlichen Weg haben. Die Notwendigkeit dieses Zugangs hat sich auch nicht erst im Nachhinein durch eine wirtschaftliche Entwicklung ergeben, die das Grundstück F. straße 21a genommen hat (vgl. RG JW 1914, 529; 1925, 474). Die beiderseitigen Grundstücke sind jedoch gleichzeitig in aufeinander abgestimmter Weise bebaut worden. Zu diesem Zweck sind die Grenzen der Grundstücke verändert worden. Die Nutzung des ersten Obergeschosses in beiden Gebäuden greift bestimmungsgemäß über die Grundstücksgrenze hinweg. Die Beklagten verfügen über einen Zugang zu der unter dem gesamten Gebäudekomplex oder der unter dem Gebäude auf dem Grundstück F. straße 21a und auf weiteren Grundstücken erstellten Tiefgarage. Die frühere Eigentümerin des Grundstücks der Beklagten war Miteigentümerin des Grundstücks F. straße 21a. Ver- hält es sich so, bestand bei der Errichtung des Gebäudes Grund für die schützenswerte Erwartung, dass der Zugang zu den Eigentumswohnungen über das Grundstück der Beklagten auch ohne eine dingliche Sicherung dauerhaft möglich sein werde. Damit aber bedeutet der Abschluss der Wohnungen auf dem Grundstück F. straße 21a von einem Zugang zur Z. gasse oder zur L. straße keine willkürliche Maßnahme.
Klein Lemke Schmidt-Räntsch
Stresemann Czub
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, Entscheidung vom 04.08.2004 - 23 O 329/03 -
OLG Frankfurt in Darmstadt, Entscheidung vom 01.07.2005 - 24 U 182/04 -

(1) Eisenbahninfrastrukturen und Fahrzeuge müssen den Anforderungen der öffentlichen Sicherheit

1.
an den Bau zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme oder zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens und
2.
an den Betrieb
genügen.

(2) Ist in einer Rechtsvorschrift eine Genehmigung für die Inbetriebnahme einer Eisenbahninfrastruktur oder eines Fahrzeuges oder für das Inverkehrbringen eines Fahrzeuges vorgeschrieben, dann können Eisenbahnen, Halter von Eisenbahnfahrzeugen oder Hersteller die Genehmigung beantragen.

(3) Die Eisenbahnen und Halter von Eisenbahnfahrzeugen sind verpflichtet,

1.
ihren Betrieb sicher zu führen und
2.
an Maßnahmen des Brandschutzes und der Technischen Hilfeleistung mitzuwirken.
Eisenbahnen sind zudem verpflichtet, die Eisenbahninfrastruktur sicher zu bauen und in betriebssicherem Zustand zu halten.

(4) Eisenbahnen, die eine Sicherheitsbescheinigung oder eine Sicherheitsgenehmigung benötigen, haben ein Sicherheitsmanagementsystem nach Artikel 9 Absatz 1 bis 5 der Richtlinie (EU) 2016/798 einzurichten und über dessen Inhalt in nicht personenbezogener Form Aufzeichnungen zu führen. Die übrigen Eisenbahnen haben in geeigneter Weise Regelungen zur Erfüllung der Anforderungen der öffentlichen Sicherheit festzulegen und über deren Inhalt in nicht personenbezogener Form Aufzeichnungen zu führen.

(5) Die Eisenbahnen haben von ihnen nicht mehr verwendete Aufzeichnungen über das System nach Absatz 4 Satz 1 und 2 unverzüglich als solche zu kennzeichnen. Die Eisenbahnen sind verpflichtet, die Aufzeichnungen ab dem Tag der Kennzeichnung fünf Jahre lang aufzubewahren.

(6) Im Hinblick auf Errichtung, Änderung, Unterhaltung und Betrieb der Betriebsanlagen und der Fahrzeuge von Eisenbahnen des Bundes obliegen dem Eisenbahn-Bundesamt

1.
die Erteilung von Baufreigaben, Zulassungen und Genehmigungen,
2.
die Abnahmen, Prüfungen und Überwachungen
auf Grund anderer Gesetze und Verordnungen. § 5 Absatz 5 bleibt unberührt.

(7) Der Betreiber der Schienenwege muss auch den Betrieb der zugehörigen Steuerungs- und Sicherungssysteme sowie die zugehörigen Anlagen zur streckenbezogenen Versorgung mit Fahrstrom zum Gegenstand seines Unternehmens machen.

(8) Eisenbahnverkehrsunternehmen, die Verkehrsdienste zur Beförderung von Personen betreiben, haben für Großstörungen der Dienste Notfallpläne für die Erbringung von Hilfeleistungen für Fahrgäste im Sinne von Artikel 20 der Verordnung (EU) 2021/782 aufzustellen und, soweit erforderlich, mit anderen Eisenbahnverkehrsunternehmen abzustimmen. Satz 1 gilt nicht für Verkehrsdienste des Schienenpersonennahverkehrs und Verkehrsdienste, die hauptsächlich aus Gründen historischen Interesses oder zu touristischen Zwecken betrieben werden.

(1) Betriebsanlagen einer Eisenbahn einschließlich der Bahnfernstromleitungen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes. Wird eine bestehende Betriebsanlage einer Eisenbahn erneuert, liegt nur dann eine Änderung im Sinne von Satz 1 vor, wenn der Grundriss oder der Aufriss der Betriebsanlage oder beides wesentlich geändert wird. Eine wesentliche Änderung des Grundrisses oder Aufrisses einer Betriebsanlage im Sinne von Satz 4 liegt insbesondere nicht vor, wenn sie im Zuge des Wiederaufbaus nach einer Naturkatastrophe erforderlich ist, um diese vor Naturereignissen zu schützen, und in einem räumlich begrenzten Korridor entlang des Trassenverlaufs erfolgt.

(1a) Für folgende Einzelmaßnahmen, die den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen einer Eisenbahn vorsehen, bedarf es keiner vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung, sofern keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht:

1.
die Ausstattung einer bestehenden Bahnstrecke mit einer Oberleitung einschließlich dafür notwendiger räumlich begrenzter baulicher Anpassungen, insbesondere von Tunneln mit geringer Länge oder von Kreuzungsbauwerken,
2.
die im Rahmen der Digitalisierung einer Bahnstrecke erforderlichen Baumaßnahmen, insbesondere die Ausstattung einer Bahnstrecke mit Signal- und Sicherungstechnik des Standards European Rail Traffic Management System (ERTMS),
3.
der barrierefreie Umbau, die Erhöhung oder die Verlängerung von Bahnsteigen,
4.
die Errichtung von Lärmschutzwänden zur Lärmsanierung,
5.
die Herstellung von Überleitstellen für Gleiswechselbetriebe,
6.
die Herstellung von Gleisanschlüssen bis 2 000 Meter und von Zuführungs- und Industriestammgleisen bis 3 000 Meter.
Für die in Satz 1 Nummer 1 bis 6 genannten Einzelmaßnahmen ist keine weitere baurechtliche Zulassung erforderlich; landesrechtliche Regelungen bleiben unberührt. Werden durch das Vorhaben private oder öffentliche Belange einschließlich der Belange der Umwelt berührt, kann der Träger des Vorhabens die Feststellung des Planes nach Absatz 1 Satz 1 beantragen. Ungeachtet dessen hat sich der Träger des Vorhabens vor Durchführung einer Einzelmaßnahme im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 und 2 durch das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr vor der Durchführung bestätigen zu lassen, dass keine militärischen Belange entgegenstehen. Kann für das Vorhaben die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen, hat der Träger des Vorhabens bei der Planfeststellungsbehörde den Antrag nach § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu stellen. Satz 1 Nummer 1 und 2 ist nur anzuwenden, wenn die zuständige Behörde feststellt, dass Vorgaben über die Errichtung und über wesentliche Änderungen von Anlagen eingehalten sind, die in einer elektrische, magnetische oder elektromagnetische Felder betreffenden und auf Grund von § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 in Verbindung mit § 48b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 erlassenen Rechtsverordnung enthalten sind.

(2) Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Gemeinde eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden,

1.
soweit es sich um reversible Maßnahmen handelt,
2.
wenn an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht,
3.
wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des Vorhabens gerechnet werden kann und
4.
wenn die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden.
In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen zur Sicherung dieser Interessen und der Umfang der vorläufig zulässigen Maßnahmen festzulegen. Sie ist den anliegenden Gemeinden sowie den Beteiligten zuzustellen oder öffentlich bekannt zu machen. Sie ersetzt nicht die Planfeststellung. § 17 bleibt unberührt. Soweit die vorbereitenden Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung durch die Planfeststellung für unzulässig erklärt sind, ordnet die Planfeststellungsbehörde gegenüber dem Träger des Vorhabens an, den früheren Zustand wiederherzustellen. Dies gilt auch, wenn der Antrag auf Planfeststellung zurückgenommen wurde. Der Betroffene ist durch den Vorhabenträger zu entschädigen, soweit die Wiederherstellung des früheren Zustands nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden oder ein Schaden eingetreten ist, der durch die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht ausgeglichen wird. Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet nicht statt. Betrifft die vorläufige Anordnung ein Vorhaben im Sinne des § 18e Absatz 1, ist § 18e Absatz 1 und 5 in Bezug auf Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung entsprechend anzuwenden.

(3) Unterhaltungsmaßnahmen bedürfen keiner vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet im ersten und letzten Rechtszug

1.
über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art zwischen dem Bund und den Ländern und zwischen verschiedenen Ländern,
2.
über Klagen gegen die vom Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 des Vereinsgesetzes ausgesprochenen Vereinsverbote und nach § 8 Abs. 2 Satz 1 des Vereinsgesetzes erlassenen Verfügungen,
3.
über Streitigkeiten gegen Abschiebungsanordnungen nach § 58a des Aufenthaltsgesetzes und ihre Vollziehung sowie den Erlass eines Einreise- und Aufenthaltsverbots auf dieser Grundlage,
4.
über Klagen, denen Vorgänge im Geschäftsbereich des Bundesnachrichtendienstes zugrunde liegen,
5.
über Klagen gegen Maßnahmen und Entscheidungen nach § 12 Absatz 3a des Abgeordnetengesetzes, nach den Vorschriften des Elften Abschnitts des Abgeordnetengesetzes, nach § 6b des Bundesministergesetzes und nach § 7 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen Staatssekretäre in Verbindung mit § 6b des Bundesministergesetzes,
6.
über sämtliche Streitigkeiten, die Planfeststellungsverfahren und Plangenehmigungsverfahren für Vorhaben betreffen, die in dem Allgemeinen Eisenbahngesetz, dem Bundesfernstraßengesetz, dem Bundeswasserstraßengesetz, dem Energieleitungsausbaugesetz, dem Bundesbedarfsplangesetz, dem § 43e Absatz 4 des Energiewirtschaftsgesetzes, dem § 76 Absatz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes oder dem Magnetschwebebahnplanungsgesetz bezeichnet sind, über sämtliche Streitigkeiten, die Vorhaben zur Errichtung und zur Anbindung von Terminals zum Import von Wasserstoff und Derivaten betreffen, sowie über die ihm nach dem LNG-Beschleunigungsgesetz zugewiesenen Verfahren,
7.
über die ihm nach dem Energiesicherungsgesetz zugewiesenen Verfahren.

(2) In Verfahren nach Absatz 1 Nummer 6 ist § 48 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(3) Hält das Bundesverwaltungsgericht nach Absatz 1 Nr. 1 eine Streitigkeit für verfassungsrechtlich, so legt es die Sache dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vor.

(1) § 50 Abs. 1 Nr. 6 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 1 Satz 1, soweit die Vorhaben Schienenwege betreffen, die wegen

1.
der Herstellung der Deutschen Einheit,
2.
der Einbindung der neuen Mitgliedstaaten in die Europäische Union,
3.
der Verbesserung der Hinterlandanbindung der deutschen Seehäfen,
4.
ihres sonstigen internationalen Bezuges,
5.
der besonderen Funktion zur Beseitigung schwerwiegender Verkehrsengpässe oder
6.
ihrer Bedeutung bei der Verbesserung der Infrastruktur in den Revieren nach § 2 des Investitionsgesetzes Kohleregionen vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1795)
in der Anlage 1 aufgeführt sind.

(2) Die Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung für den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen der Eisenbahnen des Bundes, für die nach dem Bundesschienenwegeausbaugesetz vordringlicher Bedarf festgestellt ist, hat keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung gestellt und begründet werden. Darauf ist in der Rechtsbehelfsbelehrung hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend.

(3) Der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung für den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen der Eisenbahnen des Bundes, für die ein unvorhergesehener Verkehrsbedarf im Sinne des § 6 des Bundesschienenwegeausbaugesetzes besteht oder die der Aufnahme in den Bedarfsplan nicht bedürfen, kann nur innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung über die Anordnung der sofortigen Vollziehung gestellt und begründet werden. Darauf ist in der Anordnung der sofortigen Vollziehung hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend.

(4) Treten in den Fällen des Absatzes 2 oder 3 später Tatsachen ein, die die Anordnung oder die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen, so kann der durch den Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung Beschwerte einen hierauf gestützten Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung innerhalb einer Frist von einem Monat stellen und begründen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerte von den Tatsachen Kenntnis erlangt.

(5) Der Kläger hat innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Klageerhebung die zur Begründung seiner Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn der Kläger die Verspätung genügend entschuldigt. Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen. Satz 2 gilt nicht, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Klägers zu ermitteln. Die Frist nach Satz 1 kann durch den Vorsitzenden oder den Berichterstatter auf Antrag verlängert werden, wenn der Kläger in dem Verfahren, in dem die angefochtene Entscheidung ergangen ist, keine Möglichkeit der Beteiligung hatte. § 6 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes ist nicht anzuwenden.

(6) (weggefallen)

Abweichend von § 74 Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes kann für ein Vorhaben, für das nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, an Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung erteilt werden. § 18a Nummer 1 Satz 1 gilt entsprechend. Im Übrigen findet das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung mit Ausnahme des § 21 Absatz 3 Anwendung.

(1) Die Planfeststellungsbehörde stellt den Plan fest (Planfeststellungsbeschluss). Die Vorschriften über die Entscheidung und die Anfechtung der Entscheidung im förmlichen Verwaltungsverfahren (§§ 69 und 70) sind anzuwenden.

(2) Im Planfeststellungsbeschluss entscheidet die Planfeststellungsbehörde über die Einwendungen, über die bei der Erörterung vor der Anhörungsbehörde keine Einigung erzielt worden ist. Sie hat dem Träger des Vorhabens Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen aufzuerlegen, die zum Wohl der Allgemeinheit oder zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer erforderlich sind. Sind solche Vorkehrungen oder Anlagen untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar, so hat der Betroffene Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld.

(3) Soweit eine abschließende Entscheidung noch nicht möglich ist, ist diese im Planfeststellungsbeschluss vorzubehalten; dem Träger des Vorhabens ist dabei aufzugeben, noch fehlende oder von der Planfeststellungsbehörde bestimmte Unterlagen rechtzeitig vorzulegen.

(4) Der Planfeststellungsbeschluss ist dem Träger des Vorhabens, denjenigen, über deren Einwendungen entschieden worden ist, und den Vereinigungen, über deren Stellungnahmen entschieden worden ist, zuzustellen. Eine Ausfertigung des Beschlusses ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung und einer Ausfertigung des festgestellten Plans in den Gemeinden zwei Wochen zur Einsicht auszulegen; der Ort und die Zeit der Auslegung sind ortsüblich bekannt zu machen. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluss gegenüber den übrigen Betroffenen als zugestellt; darauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.

(5) Sind außer an den Träger des Vorhabens mehr als 50 Zustellungen nach Absatz 4 vorzunehmen, so können diese Zustellungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass der verfügende Teil des Planfeststellungsbeschlusses, die Rechtsbehelfsbelehrung und ein Hinweis auf die Auslegung nach Absatz 4 Satz 2 im amtlichen Veröffentlichungsblatt der zuständigen Behörde und außerdem in örtlichen Tageszeitungen bekannt gemacht werden, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird; auf Auflagen ist hinzuweisen. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluss den Betroffenen und denjenigen gegenüber, die Einwendungen erhoben haben, als zugestellt; hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Nach der öffentlichen Bekanntmachung kann der Planfeststellungsbeschluss bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist von den Betroffenen und von denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich oder elektronisch angefordert werden; hierauf ist in der Bekanntmachung gleichfalls hinzuweisen.

(6) An Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses kann eine Plangenehmigung erteilt werden, wenn

1.
Rechte anderer nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt werden oder die Betroffenen sich mit der Inanspruchnahme ihres Eigentums oder eines anderen Rechts schriftlich einverstanden erklärt haben,
2.
mit den Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich berührt wird, das Benehmen hergestellt worden ist und
3.
nicht andere Rechtsvorschriften eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorschreiben, die den Anforderungen des § 73 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 bis 7 entsprechen muss.
Die Plangenehmigung hat die Rechtswirkungen der Planfeststellung; auf ihre Erteilung sind die Vorschriften über das Planfeststellungsverfahren nicht anzuwenden; davon ausgenommen sind Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5, die entsprechend anzuwenden sind. Vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren. § 75 Abs. 4 gilt entsprechend.

(7) Planfeststellung und Plangenehmigung entfallen in Fällen von unwesentlicher Bedeutung. Diese liegen vor, wenn

1.
andere öffentliche Belange nicht berührt sind oder die erforderlichen behördlichen Entscheidungen vorliegen und sie dem Plan nicht entgegenstehen,
2.
Rechte anderer nicht beeinflusst werden oder mit den vom Plan Betroffenen entsprechende Vereinbarungen getroffen worden sind und
3.
nicht andere Rechtsvorschriften eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorschreiben, die den Anforderungen des § 73 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 bis 7 entsprechen muss.

(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Eisenbahnen dienen dem öffentlichen Verkehr (öffentliche Eisenbahnen), wenn sie als

1.
Eisenbahnverkehrsunternehmen gewerbs- oder geschäftsmäßig betrieben werden und jedermann sie nach ihrer Zweckbestimmung zur Personen- oder Güterbeförderung benutzen kann (öffentliche Eisenbahnverkehrsunternehmen),
2.
Eisenbahninfrastrukturunternehmen Zugang zu ihrer Eisenbahninfrastruktur gewähren müssen (öffentliche Eisenbahninfrastrukturunternehmen),
3.
Betreiber der Schienenwege Zugang zu ihren Schienenwegen gewähren müssen (öffentliche Betreiber der Schienenwege).

(2) Die nicht von Absatz 1 erfassten Eisenbahnen und Werksbahnen sind nichtöffentliche Eisenbahnen.

(1) Betriebsanlagen einer Eisenbahn einschließlich der Bahnfernstromleitungen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes. Wird eine bestehende Betriebsanlage einer Eisenbahn erneuert, liegt nur dann eine Änderung im Sinne von Satz 1 vor, wenn der Grundriss oder der Aufriss der Betriebsanlage oder beides wesentlich geändert wird. Eine wesentliche Änderung des Grundrisses oder Aufrisses einer Betriebsanlage im Sinne von Satz 4 liegt insbesondere nicht vor, wenn sie im Zuge des Wiederaufbaus nach einer Naturkatastrophe erforderlich ist, um diese vor Naturereignissen zu schützen, und in einem räumlich begrenzten Korridor entlang des Trassenverlaufs erfolgt.

(1a) Für folgende Einzelmaßnahmen, die den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen einer Eisenbahn vorsehen, bedarf es keiner vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung, sofern keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht:

1.
die Ausstattung einer bestehenden Bahnstrecke mit einer Oberleitung einschließlich dafür notwendiger räumlich begrenzter baulicher Anpassungen, insbesondere von Tunneln mit geringer Länge oder von Kreuzungsbauwerken,
2.
die im Rahmen der Digitalisierung einer Bahnstrecke erforderlichen Baumaßnahmen, insbesondere die Ausstattung einer Bahnstrecke mit Signal- und Sicherungstechnik des Standards European Rail Traffic Management System (ERTMS),
3.
der barrierefreie Umbau, die Erhöhung oder die Verlängerung von Bahnsteigen,
4.
die Errichtung von Lärmschutzwänden zur Lärmsanierung,
5.
die Herstellung von Überleitstellen für Gleiswechselbetriebe,
6.
die Herstellung von Gleisanschlüssen bis 2 000 Meter und von Zuführungs- und Industriestammgleisen bis 3 000 Meter.
Für die in Satz 1 Nummer 1 bis 6 genannten Einzelmaßnahmen ist keine weitere baurechtliche Zulassung erforderlich; landesrechtliche Regelungen bleiben unberührt. Werden durch das Vorhaben private oder öffentliche Belange einschließlich der Belange der Umwelt berührt, kann der Träger des Vorhabens die Feststellung des Planes nach Absatz 1 Satz 1 beantragen. Ungeachtet dessen hat sich der Träger des Vorhabens vor Durchführung einer Einzelmaßnahme im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 und 2 durch das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr vor der Durchführung bestätigen zu lassen, dass keine militärischen Belange entgegenstehen. Kann für das Vorhaben die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen, hat der Träger des Vorhabens bei der Planfeststellungsbehörde den Antrag nach § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu stellen. Satz 1 Nummer 1 und 2 ist nur anzuwenden, wenn die zuständige Behörde feststellt, dass Vorgaben über die Errichtung und über wesentliche Änderungen von Anlagen eingehalten sind, die in einer elektrische, magnetische oder elektromagnetische Felder betreffenden und auf Grund von § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 in Verbindung mit § 48b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 erlassenen Rechtsverordnung enthalten sind.

(2) Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Gemeinde eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden,

1.
soweit es sich um reversible Maßnahmen handelt,
2.
wenn an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht,
3.
wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des Vorhabens gerechnet werden kann und
4.
wenn die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden.
In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen zur Sicherung dieser Interessen und der Umfang der vorläufig zulässigen Maßnahmen festzulegen. Sie ist den anliegenden Gemeinden sowie den Beteiligten zuzustellen oder öffentlich bekannt zu machen. Sie ersetzt nicht die Planfeststellung. § 17 bleibt unberührt. Soweit die vorbereitenden Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung durch die Planfeststellung für unzulässig erklärt sind, ordnet die Planfeststellungsbehörde gegenüber dem Träger des Vorhabens an, den früheren Zustand wiederherzustellen. Dies gilt auch, wenn der Antrag auf Planfeststellung zurückgenommen wurde. Der Betroffene ist durch den Vorhabenträger zu entschädigen, soweit die Wiederherstellung des früheren Zustands nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden oder ein Schaden eingetreten ist, der durch die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht ausgeglichen wird. Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet nicht statt. Betrifft die vorläufige Anordnung ein Vorhaben im Sinne des § 18e Absatz 1, ist § 18e Absatz 1 und 5 in Bezug auf Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung entsprechend anzuwenden.

(3) Unterhaltungsmaßnahmen bedürfen keiner vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung.

(1) Die Planfeststellungsbehörde stellt den Plan fest (Planfeststellungsbeschluss). Die Vorschriften über die Entscheidung und die Anfechtung der Entscheidung im förmlichen Verwaltungsverfahren (§§ 69 und 70) sind anzuwenden.

(2) Im Planfeststellungsbeschluss entscheidet die Planfeststellungsbehörde über die Einwendungen, über die bei der Erörterung vor der Anhörungsbehörde keine Einigung erzielt worden ist. Sie hat dem Träger des Vorhabens Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen aufzuerlegen, die zum Wohl der Allgemeinheit oder zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer erforderlich sind. Sind solche Vorkehrungen oder Anlagen untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar, so hat der Betroffene Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld.

(3) Soweit eine abschließende Entscheidung noch nicht möglich ist, ist diese im Planfeststellungsbeschluss vorzubehalten; dem Träger des Vorhabens ist dabei aufzugeben, noch fehlende oder von der Planfeststellungsbehörde bestimmte Unterlagen rechtzeitig vorzulegen.

(4) Der Planfeststellungsbeschluss ist dem Träger des Vorhabens, denjenigen, über deren Einwendungen entschieden worden ist, und den Vereinigungen, über deren Stellungnahmen entschieden worden ist, zuzustellen. Eine Ausfertigung des Beschlusses ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung und einer Ausfertigung des festgestellten Plans in den Gemeinden zwei Wochen zur Einsicht auszulegen; der Ort und die Zeit der Auslegung sind ortsüblich bekannt zu machen. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluss gegenüber den übrigen Betroffenen als zugestellt; darauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.

(5) Sind außer an den Träger des Vorhabens mehr als 50 Zustellungen nach Absatz 4 vorzunehmen, so können diese Zustellungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass der verfügende Teil des Planfeststellungsbeschlusses, die Rechtsbehelfsbelehrung und ein Hinweis auf die Auslegung nach Absatz 4 Satz 2 im amtlichen Veröffentlichungsblatt der zuständigen Behörde und außerdem in örtlichen Tageszeitungen bekannt gemacht werden, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird; auf Auflagen ist hinzuweisen. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluss den Betroffenen und denjenigen gegenüber, die Einwendungen erhoben haben, als zugestellt; hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Nach der öffentlichen Bekanntmachung kann der Planfeststellungsbeschluss bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist von den Betroffenen und von denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich oder elektronisch angefordert werden; hierauf ist in der Bekanntmachung gleichfalls hinzuweisen.

(6) An Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses kann eine Plangenehmigung erteilt werden, wenn

1.
Rechte anderer nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt werden oder die Betroffenen sich mit der Inanspruchnahme ihres Eigentums oder eines anderen Rechts schriftlich einverstanden erklärt haben,
2.
mit den Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich berührt wird, das Benehmen hergestellt worden ist und
3.
nicht andere Rechtsvorschriften eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorschreiben, die den Anforderungen des § 73 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 bis 7 entsprechen muss.
Die Plangenehmigung hat die Rechtswirkungen der Planfeststellung; auf ihre Erteilung sind die Vorschriften über das Planfeststellungsverfahren nicht anzuwenden; davon ausgenommen sind Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5, die entsprechend anzuwenden sind. Vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren. § 75 Abs. 4 gilt entsprechend.

(7) Planfeststellung und Plangenehmigung entfallen in Fällen von unwesentlicher Bedeutung. Diese liegen vor, wenn

1.
andere öffentliche Belange nicht berührt sind oder die erforderlichen behördlichen Entscheidungen vorliegen und sie dem Plan nicht entgegenstehen,
2.
Rechte anderer nicht beeinflusst werden oder mit den vom Plan Betroffenen entsprechende Vereinbarungen getroffen worden sind und
3.
nicht andere Rechtsvorschriften eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorschreiben, die den Anforderungen des § 73 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 bis 7 entsprechen muss.

Abweichend von § 74 Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes kann für ein Vorhaben, für das nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, an Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung erteilt werden. § 18a Nummer 1 Satz 1 gilt entsprechend. Im Übrigen findet das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung mit Ausnahme des § 21 Absatz 3 Anwendung.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Planfeststellungsbehörde stellt den Plan fest (Planfeststellungsbeschluss). Die Vorschriften über die Entscheidung und die Anfechtung der Entscheidung im förmlichen Verwaltungsverfahren (§§ 69 und 70) sind anzuwenden.

(2) Im Planfeststellungsbeschluss entscheidet die Planfeststellungsbehörde über die Einwendungen, über die bei der Erörterung vor der Anhörungsbehörde keine Einigung erzielt worden ist. Sie hat dem Träger des Vorhabens Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen aufzuerlegen, die zum Wohl der Allgemeinheit oder zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer erforderlich sind. Sind solche Vorkehrungen oder Anlagen untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar, so hat der Betroffene Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld.

(3) Soweit eine abschließende Entscheidung noch nicht möglich ist, ist diese im Planfeststellungsbeschluss vorzubehalten; dem Träger des Vorhabens ist dabei aufzugeben, noch fehlende oder von der Planfeststellungsbehörde bestimmte Unterlagen rechtzeitig vorzulegen.

(4) Der Planfeststellungsbeschluss ist dem Träger des Vorhabens, denjenigen, über deren Einwendungen entschieden worden ist, und den Vereinigungen, über deren Stellungnahmen entschieden worden ist, zuzustellen. Eine Ausfertigung des Beschlusses ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung und einer Ausfertigung des festgestellten Plans in den Gemeinden zwei Wochen zur Einsicht auszulegen; der Ort und die Zeit der Auslegung sind ortsüblich bekannt zu machen. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluss gegenüber den übrigen Betroffenen als zugestellt; darauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.

(5) Sind außer an den Träger des Vorhabens mehr als 50 Zustellungen nach Absatz 4 vorzunehmen, so können diese Zustellungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass der verfügende Teil des Planfeststellungsbeschlusses, die Rechtsbehelfsbelehrung und ein Hinweis auf die Auslegung nach Absatz 4 Satz 2 im amtlichen Veröffentlichungsblatt der zuständigen Behörde und außerdem in örtlichen Tageszeitungen bekannt gemacht werden, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird; auf Auflagen ist hinzuweisen. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluss den Betroffenen und denjenigen gegenüber, die Einwendungen erhoben haben, als zugestellt; hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Nach der öffentlichen Bekanntmachung kann der Planfeststellungsbeschluss bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist von den Betroffenen und von denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich oder elektronisch angefordert werden; hierauf ist in der Bekanntmachung gleichfalls hinzuweisen.

(6) An Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses kann eine Plangenehmigung erteilt werden, wenn

1.
Rechte anderer nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt werden oder die Betroffenen sich mit der Inanspruchnahme ihres Eigentums oder eines anderen Rechts schriftlich einverstanden erklärt haben,
2.
mit den Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich berührt wird, das Benehmen hergestellt worden ist und
3.
nicht andere Rechtsvorschriften eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorschreiben, die den Anforderungen des § 73 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 bis 7 entsprechen muss.
Die Plangenehmigung hat die Rechtswirkungen der Planfeststellung; auf ihre Erteilung sind die Vorschriften über das Planfeststellungsverfahren nicht anzuwenden; davon ausgenommen sind Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5, die entsprechend anzuwenden sind. Vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren. § 75 Abs. 4 gilt entsprechend.

(7) Planfeststellung und Plangenehmigung entfallen in Fällen von unwesentlicher Bedeutung. Diese liegen vor, wenn

1.
andere öffentliche Belange nicht berührt sind oder die erforderlichen behördlichen Entscheidungen vorliegen und sie dem Plan nicht entgegenstehen,
2.
Rechte anderer nicht beeinflusst werden oder mit den vom Plan Betroffenen entsprechende Vereinbarungen getroffen worden sind und
3.
nicht andere Rechtsvorschriften eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorschreiben, die den Anforderungen des § 73 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 bis 7 entsprechen muss.

(1) Betriebsanlagen einer Eisenbahn einschließlich der Bahnfernstromleitungen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes. Wird eine bestehende Betriebsanlage einer Eisenbahn erneuert, liegt nur dann eine Änderung im Sinne von Satz 1 vor, wenn der Grundriss oder der Aufriss der Betriebsanlage oder beides wesentlich geändert wird. Eine wesentliche Änderung des Grundrisses oder Aufrisses einer Betriebsanlage im Sinne von Satz 4 liegt insbesondere nicht vor, wenn sie im Zuge des Wiederaufbaus nach einer Naturkatastrophe erforderlich ist, um diese vor Naturereignissen zu schützen, und in einem räumlich begrenzten Korridor entlang des Trassenverlaufs erfolgt.

(1a) Für folgende Einzelmaßnahmen, die den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen einer Eisenbahn vorsehen, bedarf es keiner vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung, sofern keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht:

1.
die Ausstattung einer bestehenden Bahnstrecke mit einer Oberleitung einschließlich dafür notwendiger räumlich begrenzter baulicher Anpassungen, insbesondere von Tunneln mit geringer Länge oder von Kreuzungsbauwerken,
2.
die im Rahmen der Digitalisierung einer Bahnstrecke erforderlichen Baumaßnahmen, insbesondere die Ausstattung einer Bahnstrecke mit Signal- und Sicherungstechnik des Standards European Rail Traffic Management System (ERTMS),
3.
der barrierefreie Umbau, die Erhöhung oder die Verlängerung von Bahnsteigen,
4.
die Errichtung von Lärmschutzwänden zur Lärmsanierung,
5.
die Herstellung von Überleitstellen für Gleiswechselbetriebe,
6.
die Herstellung von Gleisanschlüssen bis 2 000 Meter und von Zuführungs- und Industriestammgleisen bis 3 000 Meter.
Für die in Satz 1 Nummer 1 bis 6 genannten Einzelmaßnahmen ist keine weitere baurechtliche Zulassung erforderlich; landesrechtliche Regelungen bleiben unberührt. Werden durch das Vorhaben private oder öffentliche Belange einschließlich der Belange der Umwelt berührt, kann der Träger des Vorhabens die Feststellung des Planes nach Absatz 1 Satz 1 beantragen. Ungeachtet dessen hat sich der Träger des Vorhabens vor Durchführung einer Einzelmaßnahme im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 und 2 durch das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr vor der Durchführung bestätigen zu lassen, dass keine militärischen Belange entgegenstehen. Kann für das Vorhaben die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen, hat der Träger des Vorhabens bei der Planfeststellungsbehörde den Antrag nach § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu stellen. Satz 1 Nummer 1 und 2 ist nur anzuwenden, wenn die zuständige Behörde feststellt, dass Vorgaben über die Errichtung und über wesentliche Änderungen von Anlagen eingehalten sind, die in einer elektrische, magnetische oder elektromagnetische Felder betreffenden und auf Grund von § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 in Verbindung mit § 48b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 erlassenen Rechtsverordnung enthalten sind.

(2) Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Gemeinde eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden,

1.
soweit es sich um reversible Maßnahmen handelt,
2.
wenn an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht,
3.
wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des Vorhabens gerechnet werden kann und
4.
wenn die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden.
In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen zur Sicherung dieser Interessen und der Umfang der vorläufig zulässigen Maßnahmen festzulegen. Sie ist den anliegenden Gemeinden sowie den Beteiligten zuzustellen oder öffentlich bekannt zu machen. Sie ersetzt nicht die Planfeststellung. § 17 bleibt unberührt. Soweit die vorbereitenden Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung durch die Planfeststellung für unzulässig erklärt sind, ordnet die Planfeststellungsbehörde gegenüber dem Träger des Vorhabens an, den früheren Zustand wiederherzustellen. Dies gilt auch, wenn der Antrag auf Planfeststellung zurückgenommen wurde. Der Betroffene ist durch den Vorhabenträger zu entschädigen, soweit die Wiederherstellung des früheren Zustands nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden oder ein Schaden eingetreten ist, der durch die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht ausgeglichen wird. Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet nicht statt. Betrifft die vorläufige Anordnung ein Vorhaben im Sinne des § 18e Absatz 1, ist § 18e Absatz 1 und 5 in Bezug auf Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung entsprechend anzuwenden.

(3) Unterhaltungsmaßnahmen bedürfen keiner vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung.

(1) Die Planfeststellungsbehörde stellt den Plan fest (Planfeststellungsbeschluss). Die Vorschriften über die Entscheidung und die Anfechtung der Entscheidung im förmlichen Verwaltungsverfahren (§§ 69 und 70) sind anzuwenden.

(2) Im Planfeststellungsbeschluss entscheidet die Planfeststellungsbehörde über die Einwendungen, über die bei der Erörterung vor der Anhörungsbehörde keine Einigung erzielt worden ist. Sie hat dem Träger des Vorhabens Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen aufzuerlegen, die zum Wohl der Allgemeinheit oder zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer erforderlich sind. Sind solche Vorkehrungen oder Anlagen untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar, so hat der Betroffene Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld.

(3) Soweit eine abschließende Entscheidung noch nicht möglich ist, ist diese im Planfeststellungsbeschluss vorzubehalten; dem Träger des Vorhabens ist dabei aufzugeben, noch fehlende oder von der Planfeststellungsbehörde bestimmte Unterlagen rechtzeitig vorzulegen.

(4) Der Planfeststellungsbeschluss ist dem Träger des Vorhabens, denjenigen, über deren Einwendungen entschieden worden ist, und den Vereinigungen, über deren Stellungnahmen entschieden worden ist, zuzustellen. Eine Ausfertigung des Beschlusses ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung und einer Ausfertigung des festgestellten Plans in den Gemeinden zwei Wochen zur Einsicht auszulegen; der Ort und die Zeit der Auslegung sind ortsüblich bekannt zu machen. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluss gegenüber den übrigen Betroffenen als zugestellt; darauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.

(5) Sind außer an den Träger des Vorhabens mehr als 50 Zustellungen nach Absatz 4 vorzunehmen, so können diese Zustellungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass der verfügende Teil des Planfeststellungsbeschlusses, die Rechtsbehelfsbelehrung und ein Hinweis auf die Auslegung nach Absatz 4 Satz 2 im amtlichen Veröffentlichungsblatt der zuständigen Behörde und außerdem in örtlichen Tageszeitungen bekannt gemacht werden, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird; auf Auflagen ist hinzuweisen. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluss den Betroffenen und denjenigen gegenüber, die Einwendungen erhoben haben, als zugestellt; hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Nach der öffentlichen Bekanntmachung kann der Planfeststellungsbeschluss bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist von den Betroffenen und von denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich oder elektronisch angefordert werden; hierauf ist in der Bekanntmachung gleichfalls hinzuweisen.

(6) An Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses kann eine Plangenehmigung erteilt werden, wenn

1.
Rechte anderer nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt werden oder die Betroffenen sich mit der Inanspruchnahme ihres Eigentums oder eines anderen Rechts schriftlich einverstanden erklärt haben,
2.
mit den Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich berührt wird, das Benehmen hergestellt worden ist und
3.
nicht andere Rechtsvorschriften eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorschreiben, die den Anforderungen des § 73 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 bis 7 entsprechen muss.
Die Plangenehmigung hat die Rechtswirkungen der Planfeststellung; auf ihre Erteilung sind die Vorschriften über das Planfeststellungsverfahren nicht anzuwenden; davon ausgenommen sind Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5, die entsprechend anzuwenden sind. Vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren. § 75 Abs. 4 gilt entsprechend.

(7) Planfeststellung und Plangenehmigung entfallen in Fällen von unwesentlicher Bedeutung. Diese liegen vor, wenn

1.
andere öffentliche Belange nicht berührt sind oder die erforderlichen behördlichen Entscheidungen vorliegen und sie dem Plan nicht entgegenstehen,
2.
Rechte anderer nicht beeinflusst werden oder mit den vom Plan Betroffenen entsprechende Vereinbarungen getroffen worden sind und
3.
nicht andere Rechtsvorschriften eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorschreiben, die den Anforderungen des § 73 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 bis 7 entsprechen muss.

Abweichend von § 74 Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes kann für ein Vorhaben, für das nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, an Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung erteilt werden. § 18a Nummer 1 Satz 1 gilt entsprechend. Im Übrigen findet das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung mit Ausnahme des § 21 Absatz 3 Anwendung.

(1) Die Planfeststellungsbehörde stellt den Plan fest (Planfeststellungsbeschluss). Die Vorschriften über die Entscheidung und die Anfechtung der Entscheidung im förmlichen Verwaltungsverfahren (§§ 69 und 70) sind anzuwenden.

(2) Im Planfeststellungsbeschluss entscheidet die Planfeststellungsbehörde über die Einwendungen, über die bei der Erörterung vor der Anhörungsbehörde keine Einigung erzielt worden ist. Sie hat dem Träger des Vorhabens Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen aufzuerlegen, die zum Wohl der Allgemeinheit oder zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer erforderlich sind. Sind solche Vorkehrungen oder Anlagen untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar, so hat der Betroffene Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld.

(3) Soweit eine abschließende Entscheidung noch nicht möglich ist, ist diese im Planfeststellungsbeschluss vorzubehalten; dem Träger des Vorhabens ist dabei aufzugeben, noch fehlende oder von der Planfeststellungsbehörde bestimmte Unterlagen rechtzeitig vorzulegen.

(4) Der Planfeststellungsbeschluss ist dem Träger des Vorhabens, denjenigen, über deren Einwendungen entschieden worden ist, und den Vereinigungen, über deren Stellungnahmen entschieden worden ist, zuzustellen. Eine Ausfertigung des Beschlusses ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung und einer Ausfertigung des festgestellten Plans in den Gemeinden zwei Wochen zur Einsicht auszulegen; der Ort und die Zeit der Auslegung sind ortsüblich bekannt zu machen. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluss gegenüber den übrigen Betroffenen als zugestellt; darauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.

(5) Sind außer an den Träger des Vorhabens mehr als 50 Zustellungen nach Absatz 4 vorzunehmen, so können diese Zustellungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass der verfügende Teil des Planfeststellungsbeschlusses, die Rechtsbehelfsbelehrung und ein Hinweis auf die Auslegung nach Absatz 4 Satz 2 im amtlichen Veröffentlichungsblatt der zuständigen Behörde und außerdem in örtlichen Tageszeitungen bekannt gemacht werden, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird; auf Auflagen ist hinzuweisen. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluss den Betroffenen und denjenigen gegenüber, die Einwendungen erhoben haben, als zugestellt; hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Nach der öffentlichen Bekanntmachung kann der Planfeststellungsbeschluss bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist von den Betroffenen und von denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich oder elektronisch angefordert werden; hierauf ist in der Bekanntmachung gleichfalls hinzuweisen.

(6) An Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses kann eine Plangenehmigung erteilt werden, wenn

1.
Rechte anderer nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt werden oder die Betroffenen sich mit der Inanspruchnahme ihres Eigentums oder eines anderen Rechts schriftlich einverstanden erklärt haben,
2.
mit den Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich berührt wird, das Benehmen hergestellt worden ist und
3.
nicht andere Rechtsvorschriften eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorschreiben, die den Anforderungen des § 73 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 bis 7 entsprechen muss.
Die Plangenehmigung hat die Rechtswirkungen der Planfeststellung; auf ihre Erteilung sind die Vorschriften über das Planfeststellungsverfahren nicht anzuwenden; davon ausgenommen sind Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5, die entsprechend anzuwenden sind. Vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren. § 75 Abs. 4 gilt entsprechend.

(7) Planfeststellung und Plangenehmigung entfallen in Fällen von unwesentlicher Bedeutung. Diese liegen vor, wenn

1.
andere öffentliche Belange nicht berührt sind oder die erforderlichen behördlichen Entscheidungen vorliegen und sie dem Plan nicht entgegenstehen,
2.
Rechte anderer nicht beeinflusst werden oder mit den vom Plan Betroffenen entsprechende Vereinbarungen getroffen worden sind und
3.
nicht andere Rechtsvorschriften eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorschreiben, die den Anforderungen des § 73 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 bis 7 entsprechen muss.

Abweichend von § 74 Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes kann für ein Vorhaben, für das nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, an Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung erteilt werden. § 18a Nummer 1 Satz 1 gilt entsprechend. Im Übrigen findet das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung mit Ausnahme des § 21 Absatz 3 Anwendung.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen die der Beigeladenen erteilte Plangenehmigung des Eisenbahn-Bundesamts, Außenstelle Karlsruhe/Stuttgart, vom 08.08.2003 für den Neubau des Haltepunkts Schopfheim-West km 18,230 bis 18,380 der Strecke 4400 (Basel Badischer Bahnhof - Zell im Wiesental - Wiesentalbahn).
Das Vorhaben umfasst im Wesentlichen den Neubau eines behindertengerechten Außenbahnsteigs an der zur Zeit im Halbstundentakt in beiden Richtungen befahrenen, eingleisigen Strecke mit einer Länge von 150 m, einer Breite von 2,50 m und einer Höhe von 55 cm einschließlich „neuer Bahnsteigmöblierung und Zuwegung“. Bisher gab es an dieser Stelle keinen Haltepunkt. Das Vorhaben ist Teil des grenzüberschreitenden Regio-S-Bahn-Konzepts der Landkreise Lörrach und Waldshut (Linie 1 - Rote Linie“). Auf dem Bahnsteig sollen u.a. zwei Fahrgastunterstände mit einer Grundfläche von 2 m mal 6 m, jeweils mit zwei Sitzgruppen und Vitrine, errichtet werden. Nordwestlich der Anlage will die Stadt Schopfheim einen Park-and-Ride Platz errichten. Seit den Jahren 1964/1974 sind die Oberleitungsanlagen des Gleises in Betrieb. Im Streckenabschnitt verläuft ferner eine Speiseleitung („Speiseleitung Zell 2“).
Die Klägerin ist auf die Fertigung von Oberflächen spezialisiert und produziert Hartstoffschichten. Sie setzt in Forschung und Produktion hochempfindliche Messsysteme bzw. -einrichtungen ein. Ihre Betriebsfläche am westlichen Ortsrand von Schopfheim, bestehend aus den Grundstücken Flst.Nrn. 2426, 2427/1 2427/3, grenzt im Norden an das Vorhaben an. Das 120 m lange und bis zu 45 m tiefe Hauptgebäude ist etwa 15 m vom Gleis entfernt.
Mit Schreiben vom 17.12.2002 beantragte die Beigeladene eine Plangenehmigung für das Vorhaben. Nach Herstellung des Benehmens mit verschiedenen Trägern öffentlicher Belange und nach Zustimmung der Stadt Schopfheim zur vorübergehenden Inanspruchnahme eines Grundstücks erteilte das Eisenbahn-Bundesamt die Plangenehmigung vom 08.08.2003. In der Begründung wird ausgeführt, es sei nicht ersichtlich, dass für die geplante Maßnahme weitere Rechte Dritter in Anspruch genommen werden könnten. Ferner wurde eine Plangenehmigung für den Umbau des Bahnübergangs erteilt.
Unter dem 04.09.2003 teilten die Prozessbevollmächtigten der zuvor am Verfahren nicht beteiligten Klägerin dem Eisenbahn-Bundesamt mit, sie hätten heute erfahren, dass die Plangenehmigung erteilt worden sei. Die Behörde übermittelte der Klägerin die Plangenehmigung am 10.09.2003.
Die Klägerin hat am 10.10.2003 Klage erhoben. Sie trägt vor: Beim Bremsen und Anfahren starker Elektromotoren könnten erhebliche elektromagnetische „Störstrahlungen“ emittiert werden, deren Wirkung von der umgesetzten (elektrischen) Leistung und vom Abstand zur Quelle abhingen. Dies gelte für ein Rasterelektronenmikroskop (REM) und ein Gerät zur energiedispersiven Mikroanalyse. Der Betrieb des Rasterelektronenmikroskops erfordere laut Betriebsanleitung die Einhaltung eines Grenzwerts von 0,3 µT (Mikrotesla) bei einer (Wechselmagnetfeld-)Frequenz von 50/60 Hz, bei 15 mm Arbeitsabstand und bei 35 kV. Bei der von der Bahn verwendeten Frequenz von 16 2/3 Hz betrage der Grenzwert sogar nur 0,03 µT „Spitze zu Spitze“. Zu befürchten sei, dass Messdaten verloren gingen und Messvorgänge unverwertbar werden würden. Kontinuierliche Messungen würden so unmöglich. Gespeicherte Messserien gingen verloren. Diese Geräte wie auch weitere fünf bezeichnete Geräte würden auch durch mechanisch induzierte Schwingungen beeinträchtigt, die infolge der Massenbeschleunigung bzw. -verzögerung auf sie übertragen würden. Durch die beabsichtigte Verdichtung des Bahntakts käme es zu noch stärkeren Beeinträchtigungen. Letztlich würde sie den Produktionsstandort nicht mehr wirtschaftlich betreiben können. - Die Plangenehmigung sei bereits formell rechtswidrig. Wegen der dargelegten Beeinträchtigungen, die unmittelbar auf das Betriebsgrundstück bzw. ihr Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb einwirkten, hätte eine Plangenehmigung - ohne vorherige Anhörung möglicher Betroffener - nicht erteilt werden dürfen, sondern ein Planfeststellungsverfahren stattfinden müssen. Das Vorhaben an dieser Stelle sei in der öffentlichen Diskussion als sinnlos („Haltestelle auf der grünen Wiese“) beurteilt und stattdessen ein Haltepunkt östlich des Bahnhofs Schopfheim vorgeschlagen worden. Die planerische Rechtfertigung des genehmigten Haltepunkts Schopfheim-West sei somit fraglich. Die Plangenehmigung verstoße ferner gegen § 22 BImSchG. Insoweit gälten nicht etwa die Anforderungen für Schienenfahrzeuge gemäß § 38 BImSchG. Denn die Anfahr-, Abfahr- und Bremsvorgänge seien zwingende Funktionsbedingung des plangenehmigten Vorhabens. Es liege außerdem ein beachtlicher Abwägungsmangel vor. Eine Abwägung ihrer Belange habe nicht stattgefunden. Diese seien nicht etwa objektiv geringwertig. Die Beklagte habe die dargelegten Beeinträchtigungen bei Erlass der Plangenehmigung und die ggf. entstehenden Kosten für Schutzmaßnahmen nicht berücksichtigt, insbesondere nicht bei der (erfolgten) Prüfung von Alternativstandorten. Zumindest habe sie, die Klägerin, Anspruch auf technische Schutzmaßnahmen. Rechtswidrig sei das Vorhaben auch, weil es innerhalb nachbarschützender bauordnungsrechtlicher Abstandsflächen liege. Dies folge jedenfalls daraus, dass die Plangenehmigung die Aufstellung von Fahrgastunterständen mit Sitzgelegenheiten umfasse, die lediglich eine Eintrittsöffnung zum Bahnsteig hin aufwiesen und mithin als Gebäude anzusehen seien.
Die Klägerin beantragt,
die Plangenehmigung des Eisenbahn-Bundesamts, Außenstelle Karlsruhe/Stuttgart, für den Neubau des Haltepunkts Schopfheim-West km 18,230 bis 18,380 der Strecke 4400 (Basel - Zell im Wiesental) vom 08. August 2003 aufzuheben,
hilfsweise: sie für rechtswidrig und nicht vollziehbar zu erklären,
10 
weiter hilfsweise: die Beklagte zu verpflichten, über Maßnahmen zum Schutz vor elektromagnetischen Störungen und mechanisch induzierten Schwingungen und/oder andere geeignete Auflagen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden.
11 
Die Beklagte beantragt,
12 
die Klage abzuweisen.
13 
Sie trägt vor: Eines Planfeststellungsverfahren habe es nicht bedurft, weil das Vorhaben keine Rechte der Klägerin im Sinne von § 18 Abs. 2 Nr. 3 AEG beeinträchtige. Eine solche Rechtsbeeinträchtigung liege nur vor, wenn unmittelbar auf Rechte Dritter, etwa das Eigentum oder das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, zugegriffen werde. Dies sei aber nicht der Fall. - Das Vorhaben verstoße nicht gegen § 22 BImSchG. Es sei nicht geeignet, eine erhebliche Rechtsbeeinträchtigung oder erhebliche Nachteile mit einer dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechenden Wahrscheinlichkeit herbeizuführen. Schon heute erzeuge jeder Zug, der am Betrieb der Klägerin vorbeifahre, konzentrische elektromagnetische Felder. Bei Anfahrvorgängen würde das Magnetfeld sogar stärker kompensiert und somit schwächer werden als bei einer Vorbeifahrt, da der Triebrückstrom zu einem höheren Anteil über die Schienen fließe. Die Schienenfahrzeuge seien außerdem im eigenen Interesse der Bahnbetreiber zur Vermeidung einer Beeinflussung der Gleisfreimeldetechnik so beschaffen, dass die Sensoren im Gleisbereich nicht durch Magnetfelder, die von Triebfahrzeugen und Wagen ausgingen, beeinflusst würden. Schienenfahrzeuge seien im Übrigen keine Anlagen im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes. Sie unterfielen deshalb auch nicht den Anforderungen des § 22 BImSchG, sondern denen des § 38 BImSchG. Es sei nicht ersichtlich, dass die danach maßgeblichen Grenzwerte für Emissionen durch Schienenfahrzeuge überschritten würden. Die Plangenehmigung entscheide nicht darüber, welche Beschaffenheit die Schienenfahrzeuge aufweisen müssten, sondern nur über den Schienenweg und über Betriebsanlagen. Unabhängig hiervon habe die Klägerin bei der Aufstellung ihrer hochempfindlichen Messgeräte mit einer Beeinflussung durch den bisherigen Bahnverkehr rechnen müssen. Im Übrigen komme es nur auf die Betroffenheit eines „Durchschnittsunternehmens“ an. Die hochsensiblen Messverfahren der Klägerin seien für das Gebiet nicht etwa prägend. Aus denselben Gründen liege auch keine Beeinträchtigung des durch den Bahnbetrieb vorbelasteten Grundeigentums der Klägerin vor. - Ein Abwägungsmangel sei nicht gegeben. Das geltend gemachte Interesse der Klägerin sei nicht in die Abwägung einzustellen gewesen, weil es objektiv gering und nicht zu erkennen gewesen sei. Eine Pflicht, weitergehende Nachforschungen (über Betroffenheiten) anzustellen, habe sie nicht gehabt. Ein (etwaiger) Abwägungsmangel bei Erlass der Plangenehmigung sei jedenfalls weder offensichtlich noch habe er das Abwägungsergebnis beeinflusst. - Schutzmaßnahmen gegen elektromagnetische Felder seien mangels wesentlicher Beeinträchtigung der Klägerin nicht geboten. - Abstandsflächen seien nicht einzuhalten. Die Landesbauordnung gelte bei öffentlichen Verkehrsanlagen nur für Gebäude.
14 
Die Beigeladene stellt keinen Antrag. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat sie ihr Vorbringen von zwei sachkundigen Mitarbeitern der DB Systemtechnik, München, erläutern lassen.
15 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die dem Senat vorliegenden Akten des Eisenbahn-Bundesamts und die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
16 
Der Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 25. Februar 2005 gibt dem Senat keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen (§ 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO).
17 
Die Klage ist mit dem Hauptantrag und den Hilfsanträgen statthaft und auch im Übrigen zulässig. Es entspricht dem Rechtsschutzziel der Klägerin, dass sie nicht nur die Verpflichtung der Beklagten zur Ergänzung der Plangenehmigung um Auflagen gemäß § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG beantragt, sondern die Aufhebung der Plangenehmigung bzw. die Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit gemäß § 20 Abs. 7 Satz 2 AEG. Denn sie macht geltend, es sei abwägungsfehlerhaft, den Haltepunkt gerade an diesem für sie aus ihrer Sicht nachteiligen Standort zu verwirklichen. Statthaft ist auch der weitere Hilfsantrag, der auf eine Planergänzung gemäß § 20 Abs. 7 Satz 2 AEG i.V.m. § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG gerichtet ist. Dem steht nicht entgegen, dass eine Plangenehmigung gemäß § 18 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AEG nur erteilt werden kann, wenn Rechte anderer nicht beeinträchtigt werden, dass die Vorschriften über das eisenbahnrechtliche Planfeststellungsverfahren gemäß § 18 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 AEG auf die Plangenehmigung keine Anwendung finden und dass in § 18 AEG eine entsprechenden Anwendung von § 74 Abs. 2 VwVfG nicht bestimmt wird (BVerwG, Urt. v. 14.11.2001 - 11 A 31.00 - BVerwGE 115, 237; Senatsurt. v. 25.10.2002 - 5 S 1013/00 - NVwZ-RR 2003, 461; vgl. demgegenüber noch BVerwG, Urt. v. 25.09.1996 - 11 A 20.96 - Buchholz 4445.5 § 14 WaStrG Nr. 6; Urt.v . 01.09.1999 - 11 A 2.98 - 11 A 2.98 - Buchholz 316 § 74 VwVfG Nr. 52). Die Klage ist auch rechtzeitig erhoben, nämlich innerhalb eines Monats ab (nachgeholter) Bekanntgabe der Plangenehmigung an die Klägerin (vgl. Senatsurt. v. 25.10.2002 - 5 S 1013/00 - a.a.O.). Schließlich ist die Klägerin auch klagebefugt. Sie macht geltend, durch die Plangenehmigung in ihrem Recht auf gerechte Abwägung aus § 18 Abs. 1 Satz 2 AEG verletzt zu sein (§ 42 Abs. 2 VwGO).
18 
Die Klage ist jedoch nicht begründet. Die Plangenehmigung verletzt die Klägerin nicht in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Demzufolge hat die Klägerin auch keinen Anspruch auf Ergänzung der Plangenehmigung um die begehrten Schutzauflagen gegen elektromagnetische Felder und Erschütterungen.
19 
Die Plangenehmigung leidet an keinem Verfahrensfehler. Ein Planfeststellungsverfahren war nicht erforderlich. Nach § 18 Abs. 2 Satz 1 AEG kann an Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung erteilt werden, wenn es sich bei dem Vorhaben nicht um ein Vorhaben handelt, für das nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, mit den Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich berührt wird, das Benehmen hergestellt worden ist und Rechte anderer nicht beeinträchtigt werden oder die Betroffenen sich mit der Inanspruchnahme ihres Eigentums oder eines anderen Rechts schriftlich einverstanden erklärt haben. Die Klägerin trägt insoweit allein vor, eine Plangenehmigung sei ausgeschlossen, weil ihre Rechte durch das Vorhaben insofern beeinträchtigt würden, als ihre Messgeräte durch Erschütterungen und elektromagnetische Felder, die vom Betrieb des Haltepunkts ausgingen, beeinträchtigt würden. Darin läge aber keine Rechtsbeeinträchtigung im Sinne von § 18 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AEG. Denn eine solche liegt nach allgemeiner Auffassung nur vor, wenn auf fremde Rechte direkt zugegriffen wird, nicht aber schon dann, wenn (geschützte) Belange Dritter in die Abwägung einzubeziehen sind (BVerwG, Beschl. v. 29.12.1994 - 7 VR 12.94 - und v. 31.10.2000 - 11 VR 12.00 - Buchholz 442.09 § 18 AEG Nrn. 3 und 51; Urteile v. 20.12.2000 - 11 A 7.00 - Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 36 und vom 10.12.2003 - 9 A 73.02 - Buchholz 442.09 § Nr. 58; Senatsurt. v. 25.10.2002 - 5 S 1013/00 - a.a.O.). Ein solcher direkter Zugriff auf Rechte der Klägerin erfolgt durch das Vorhaben nicht. Vielmehr ist sie allein den beim Betrieb des Haltepunkts entstehenden Immissionen ausgesetzt. Im Übrigen hätte die Klägerin auch keinen Anspruch darauf, dass ein Planfeststellungsverfahren stattfände. Denn der Einzelne kann zwar verlangen, dass seine materiellen Rechte gewahrt bleiben. Er hat jedoch keinen Anspruch darauf, dass dies in einem bestimmten Verfahren geschieht (BVerwG, Urt. v. 10.12.2003 - 9 A 73.02 - a.a.O.; Beschl. v. 05.03.1999 - 4 VR 3.98 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 149; kritisch Kopp/Ramsauer, a.a.O. Rdnr. 174a ff.).
20 
Die Plangenehmigung verstößt insbesondere nicht zu Lasten der Klägerin gegen das Gebot gerechter Abwägung. Nach § 18 Abs. 1 Satz 2 AEG sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Mangels einer unmittelbaren Eigentumsbeeinträchtigung der Klägerin kommt es allein darauf an, ob das Eisenbahn-Bundesamt bei Erteilung der Plangenehmigung ihre Belange fehlerfrei abgewogen hat. Eine etwaige Rechtswidrigkeit der Plangenehmigung im Übrigen kann der Klage nicht zum Erfolg verhelfen.
21 
Gerichtlich überprüft werden kann die Abwägung insoweit nur darauf hin, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat, ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden musste, ob die Belange fehlerfrei gewichtet worden sind und ob ihr Ausgleich in einer Weise vorgenommen worden ist, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (vgl. BVerwG; Urt. v. 12.12.1969 - IV C 105.66 - BVerwGE 34, 301; Urt. v. 05.07.1974 - IV C 50.72 - BVerwGE 45, 309). Ferner sind Mängel bei der Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind (§ 20 Abs. 7 Satz 1 AEG).
22 
Dass die Beklagte die vom Betrieb des Haltepunkts Schopfheim-West ausgehenden (elektro)magnetischen Felder und Erschütterungen bei ihrer Standortentscheidung nicht berücksichtigt und Schutzauflagen nicht bestimmt hat, begründet keinen Abwägungsmangel. Denn hinsichtlich dieser Immissionen ist die Klägerin nicht schutzwürdig, weil sie hinter denen zurückbleiben, die vom Betrieb der vorhandenen eingleisigen Strecke ausgehen.
23 
Eine zusätzliche Beeinträchtigung durch Erschütterungen hat die Klägerin schon nicht nachvollziehbar dargelegt. Es ist auch sonst nicht ersichtlich, dass beim Abbremsen bzw. beim Beschleunigen der Züge am Haltepunkt stärkere Erschütterungen entstehen und auf die Einrichtungen der Klägerin übertragen werden könnten als bei einer ungebremsten Vorbeifahrt. Dabei ist noch nicht einmal berücksichtigt, dass die künftig im Personenverkehr auf der Strecke 4400 eingesetzten Personenzüge deutlich leichter sein werden als die dort bis vor kurzem eingesetzten Züge älterer Bauart und erst recht als die noch bis vor kurzem im Güterverkehr eingesetzten Züge.
24 
Nicht begründet ist auch die Befürchtung der Klägerin, es werde künftig zu stärkeren Beeinträchtigung der erwähnten Messgeräte durch (elektro)magnetische Felder kommen.
25 
Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung insoweit eingeräumt, dass es schon gegenwärtig bei den Geräten - das Rasterelektronenmikroskop ist in einer Entfernung von etwa 35 m zum Gleis, das Gerät zur energiedispersiven Mikroanalyse ist in einer Entfernung von etwa 20 m vom Gleis aufgestellt - gelegentlich zu Störungen bei der Auflösung komme, hat den Umfang dieser Störungen jedoch als noch nicht relevant bezeichnet. Dass die vom Zugbetrieb ausgehenden (elektro)magnetischen mit 16 2/3 Hz schwingenden Wechselfelder solche Einflüsse haben, ist allgemein bekannt (vgl. zu PC-Röhren-Monitoren, BVerwG, Urt. v. 01.09.1999 - 11 A 2.98 - Buchholz 316 § 74 VwVfG Nr. 52: erfolgreiche Anfechtung einer Auflage des Eisenbahn-Bundesamts durch die Bahn in einem Fall, in dem bei einem Betriebsstrom von 2.700 A in einem Abstand von 10 m von der Speiseleitung bzw. 15 m von der Oberleitung eine magnetische Feldstärke von 8,5 µT, bei einem Abstand von 46 m immer noch von 1,45 µT und bei 70 m von 1 µT zu erwarten waren; Urt. v. 10.12.2003 - 9 A 73.02 - Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 58: erfolglose Anfechtung einer Plangenehmigung durch einen Arzt wegen befürchteter Gesundheitsschäden, Beeinträchtigung des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs und dabei auch von medizinischen Testgeräten; OLG Stuttgart, Urt. v. 05.04.2001 - 1 U 2/01 - NJW 2001, 1313 = CR 2001, 501 - verneinter Schadenersatz wegen Bildverzerrungen; LG Frankfurt, Urt. v. 21.08.1997 - 3/10 O 54/97; vgl. auch „www.mct.sbb.ch/mct/umwelt/umwelt-faq/umwel-elektromagnetisch.htm“, wonach es bei größeren Bildschirmen schon bei kleinen magnetischen Feldern in der Größenordnung von etwa 0,2 µT zu Störungen kommen kann; vgl. auch, freilich allein zu Gesundheitsgefährdungen, BVerwG, Beschl. v. 9.2.1996 - 11 VR 46.95 - Buchholz 406.25 § 22 BImSchG Nr. 13 und Bayer. VGH, Urt. v. 09.07.2004 - 22 A 03.40057 - Juris -). Solche von der Klägerin schon jetzt beobachtete Auswirkungen sind auch im vorliegenden Fall wahrscheinlich; denn die Beigeladene geht davon aus, dass beim Befahren der Strecke auf Höhe des Betriebs der Klägerin durch den in der Oberleitung und der parallelen Speiseleitung beim gegenwärtigen Zugverkehr fließenden Ströme (550 A bzw. 700 A) elektromagnetische Felder mit einer magnetischen Flussdichte von bis zu 3 µT im Abstand von 40 m zum Gleis entstehen können. Dem entspricht auch, dass sie am Tag vor der mündlichen Verhandlung im Bereich des Anwesens der Klägerin einer magnetischen Flussdichte von bis zu 1,8 µT im Abstand von 25 m vom Gleis gemessen hat.
26 
Nicht festzustellen vermag der Senat jedoch, dass der Betrieb des Haltepunkts zu zusätzlichen Beeinträchtigungen gegenüber der insoweit vorhandenen Vorbelastung der Klägerin durch (elektro)magnetische Felder führt.
27 
Dies gilt zunächst für die (elektro)magnetischen Wechselfelder, die von Strömen erzeugt werden, die in der Oberleitung und in der sie versorgenden parallelen Speiseleitung immer dann fließen, wenn sie ein im jeweiligen Abschnitt fahrender Zug „nachfragt“. Insoweit haben die sachkundigen Mitarbeiter der DB Systemtechnik für die Beigeladene in der mündlichen Verhandlung überzeugend dargelegt, dass diese Felder beim Abbremsen bzw. Beschleunigen von Zügen im Haltepunkt nicht stärker sind als bei einer mehr elektrische Leistung und damit eine größere Stromstärke erfordernden ungebremsten Vorbeifahrt. Hinzu kommt, dass die beim Abbremsen bzw. Anfahren bewirkten (elektro)magnetischen Wechselfelder durch die in den Schienen bis zur jeweils nächsten Erdung abfließenden Rückströme in stärkerem Ausmaß als bei einer ungebremsten Vorbeifahrt ein gegenläufiges und somit teilweise neutralisierendes (elektro)magnetisches Wechselfeld erzeugen mit der Folge, dass die Gesamtfeldstärke in der Umgebung an einem Haltepunkt sogar abnimmt. Dem hat der in der mündlichen Verhandlung des Senats anwesende Mitarbeiter der Klägerin Dr.-Ing. J. substantiiert nichts entgegengehalten.
28 
Zu einer Zunahme der magnetischen Flussdichte (durchschnittlich oder in der Spitze) kommt es an dem Haltepunkt aber auch nicht deshalb, weil der Elektromotor eines Zuges beim Abbremsen bzw. Anfahren ein stärkeres bzw. länger oder anders einwirkendes (elektro)magnetisches Wechselfeld erzeugte als bei einer Vorbeifahrt. Die sachkundigen Mitarbeiter der DB Systemtechnik haben für die Beigeladene insoweit nachvollziehbar ausgeführt, dass das hierbei bewirkte (elektro)magnetische Wechselfeld bei den hier vorliegenden Entfernungen nicht ins Gewicht fällt, weil es sich bei einem Elektromotor um eine punktförmige Emissionsquelle handelt. Während das Magnetfeld entlang einer Bahnstromleitung nur proportional mit dem Abstand abfällt, erfolgt die Abnahme bei punktförmigen Quellen sehr viel stärker, nämlich in der dritten Potenz des Abstands (vgl. auch „www.ralf-woelfle.de/elektrosmog/tech-nik/nf.htm“).
29 
Angesichts dieses tatsächlichen Befunds, der keine Verschlechterung für die Klägerin im Hinblick auf Störungen durch (elektro)magnetische Wechselfelder erwarten lässt, kann offen bleiben, anhand welcher rechtlicher Maßstäbe die Zumutbarkeit einer Zunahme der Stärke (elektro)magnetischer Wechselfelder zu bestimmen wäre. Insoweit bemerkt der Senat gleichwohl:
30 
Die gemäß § 23 Abs. 1 BImSchG erlassene Verordnung über elektromagnetische Felder (26. BImSchV) kann nicht herangezogen werden. Sie gilt zwar für bestimmte ortsfeste Hoch- und ortsfeste Niederfrequenzanlagen, u.a. auch für Bahnstromfern- und Bahnstromoberleitungen (§ 1 Abs. 1 und 2 Nr. 2b der 26. BImSchV) einschließlich der Umspann- und Schaltanlagen mit einer Frequenz von 16 2/3 Hz oder 50 Hz, freilich nicht für Fahrzeuge. Für die von ihr erfassten Bahnstromanlagen bestimmt sie als Grenzwert für die magnetische Flussdichte 300 µT. Mit diesem hier bei weitem nicht erreichten Grenzwert soll jedoch nicht die Funktionsfähigkeit von Geräten, sondern ausschließlich die Allgemeinheit und die Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen und zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch elektromagnetische Felder geschützt werden (§ 1 Abs. 1 Satz 2 der 26. BImSchV). Gemeint ist damit nur der Gesundheitsschutz, was sich etwa auch aus § 6 der 26. BImSchV ergibt (BVerwG, Urt. v. 01.09.1999 - 11 A 2.98 - Buchholz 4 316 § 74 VwVfG Nr. 52; Nr. II.6 des erwähnten Erlasses). Dies kommt auch darin zum Ausdruck, dass gemäß § 1 Abs. 1 Satz 3 der 26. BImSchV ausdrücklich nicht die Wirkungen elektromagnetischer Felder auf elektrisch oder elektromagnetisch betriebene Implantate (Herzschrittmacher etc.) erfasst werden.
31 
Nicht einschlägig ist auch das Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten (EMVG) vom 18.09.1998 (BGBl. I S. 2882), das hier - im für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Plangenehmigung - in der Fassung des Post- und telekommunikationsrechtlichen Bereinigungsgesetzes vom 07.05.2002 (BGBl. I S. 1529, 1534) anzuwenden ist. Nach § 3 EMVG müssen Geräte so beschaffen sein, dass bei vorschriftsmäßiger Installierung, angemessener Wartung und bestimmungsgemäßem Betrieb gemäß den Angaben des Herstellers in der Gebrauchsanweisung die Erzeugung elektromagnetischer Störungen soweit begrenzt wird, dass ein bestimmungsgemäßer Betrieb von Funk- und Telekommunikationsgeräten sowie sonstigen Geräten möglich ist und die Geräte eine angemessene Festigkeit gegen elektromagnetische Störungen aufweisen, so dass ein bestimmungsgemäßer Betrieb möglich ist. Ein Schienenfahrzeug oder auch der Elektromotor eines Schienenfahrzeugs ist aber nicht als ein Gerät im Sinn von § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1 und der Anlage I EMVG anzusehen werden. Erst recht gilt dies für die erwähnten Bahnstromleitungen. Aus § 3 EMVG ergeben sich im Übrigen keine über eine Einzelfallbetrachtung (des Geräts) hinausgehenden Maßstäbe (BVerwG, Urt. v. 01.09.1999 - 11 A 2.98 - a.a.O.).
32 
Soweit die Beklagte vorgetragen hat, die von dem Zugbetrieb ausgehenden (elektro)magnetischen Wechselfelder seien im Rahmen der Erteilung einer Plangenehmigung für einen Haltepunkt von vorneherein nicht zu beachten, weil sie nicht von dem Vorhaben Haltepunkt, sondern allein von dem jeweiligen Zugfahrzeug ausgingen, trifft dies allenfalls für den Betrieb des Elektromotors selbst zu; denn die von den in der Oberleitung, in der Speiseleitung bzw. in Rückleitern fließenden Ströme bewirkten Wechselfelder sind zweifellos strecken- und nicht fahrzeugbezogen. Ob dies auch - unter Berücksichtigung der jeweiligen Regelungen in § 22 bzw. § 38 BImSchG - für das allein vom Zugmotor bewirkte (elektro)magnetische Wechselfeld angenommen werden kann, bedarf - wie ausgeführt - keiner abschließenden Beurteilung in diesem Verfahren (vgl., zur Beschaffenheit von Hochgeschwindigkeitszügen unter dem Gesichtspunkt von Unfallgefahren, BVerwG, Urt. v. 08.07.1998 - 11 A 30.97 - Buchholz 442.09 § 20 AEG Nr. 21).
33 
Offenbleiben kann nach allem auch, ob sich die Klägerin im Falle einer erheblichen Zunahme der Stärke der (elektro)magnetischen Wechselfelder bei Betrieb des Haltepunkts entgegenhalten lassen müsste, dass sie diesbezüglich besonders empfindliche Messgeräte in der Nähe einer vorhandenen Bahnlinie betreibt.
34 
Dem in der mündlichen Verhandlung hilfsweise gestellten Antrag, ein Sachverständigengutachten zum Beweis der Tatsachen einzuholen, dass mit dem plangenehmigten Vorhaben für den Betrieb der Klägerin, insbesondere des Rasterelektronenmikroskops, erhebliche Beeinträchtigungen, insbesondere durch elektromagnetische „Störfelder“ und mechanisch induzierte Bodenschwingungen verbunden sind, braucht der Senat nicht zu entsprechen. Denn die Klägerin hat auf der Grundlage des qualifizierten Vorbringens der Beigeladenen keine Tatsachen vorgetragen, die ihre entsprechende Befürchtung als tatsächlich begründet erscheinen lassen könnten. Ihr Beweisantrag ist gewissermaßen „ins Blaue hinein“ gestellt.
35 
Rechtswidrig zu Lasten der Klägerin ist die Plangenehmigung schließlich auch nicht deshalb, weil auf dem Bahnsteig zwei Fahrgastunterstände auf einer Grundfläche von jeweils 6 m mal 2 m im Abstand von etwa 0,91 m zur gemeinsamen Grundstücksgrenze und auf einem Geländeniveau von 1,50 m oberhalb des Nachbargrundstücks der Klägerin vorgesehen sind (vgl. Anlage 15 zur Plangenehmigung: Querprofile). Auch insoweit käme nur ein Verstoß gegen das Abwägungsgebot in Betracht. Insoweit scheidet jedoch aus, dass die Beklagte die Belange der Klägerin fehlgewichtet hätte. Allerdings gelten die Vorschriften über Abstandsflächen nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 LBO auch bei öffentlichen Verkehrsanlagen, soweit es sich um Gebäude handelt. Sie geben deshalb auch in der Abwägung grundsätzlich einen Maßstab für die Bewertung der jeweils betroffenen privaten Belange vor. Bei den Fahrgastunterständen handelt es sich um Gebäude im Sinne der Landesbauordnung (vgl. § 2 Abs. 2 LBO). Für sie gilt zwar die Bestimmung, dass Abstandsflächen u.a. nicht erforderlich sind vor Gebäuden, die sich auf öffentlichen Verkehrsflächen befinden (§ 6 Abs. 1 Satz 2 LBO), soweit die Wandhöhe nicht mehr als 3 m beträgt. Diese Höhe dürfte freilich, sofern der (künstliche) Geländeunterschied (Anschüttung des Bahnsteigs, Bahndamms) mit einzuberechnen sein sollte, überschritten sein. Jedoch wäre die Überschreitung so gering, dass die Wertung, die dieser Vorschrift zu Grunde liegt, es ohne Weiteres zulässt, in der Abwägung von der Einhaltung einer nachbarschützenden Abstandsfläche mit einer Tiefe von 2 m (§ 5 Abs. 7 Satz 2 und 3 LBO) abzusehen (vgl. auch § 6 Abs. 4 LBO) , zumal nicht ersichtlich ist, dass die Klägerin bei der gegebenen Grundstückssituation und der vorhandenen gewerblichen Bebauung tatsächlich beeinträchtigt würde, anders als bei einer ansonsten ggf. erforderlichen Inanspruchnahme ihres Grundstücks insoweit. Es ist jedenfalls nicht ersichtlich, dass dieser Belang für die Standortwahl abwägungserheblich sein könnte.
36 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO.
37 
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).

Gründe

 
16 
Der Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 25. Februar 2005 gibt dem Senat keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen (§ 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO).
17 
Die Klage ist mit dem Hauptantrag und den Hilfsanträgen statthaft und auch im Übrigen zulässig. Es entspricht dem Rechtsschutzziel der Klägerin, dass sie nicht nur die Verpflichtung der Beklagten zur Ergänzung der Plangenehmigung um Auflagen gemäß § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG beantragt, sondern die Aufhebung der Plangenehmigung bzw. die Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit gemäß § 20 Abs. 7 Satz 2 AEG. Denn sie macht geltend, es sei abwägungsfehlerhaft, den Haltepunkt gerade an diesem für sie aus ihrer Sicht nachteiligen Standort zu verwirklichen. Statthaft ist auch der weitere Hilfsantrag, der auf eine Planergänzung gemäß § 20 Abs. 7 Satz 2 AEG i.V.m. § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG gerichtet ist. Dem steht nicht entgegen, dass eine Plangenehmigung gemäß § 18 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AEG nur erteilt werden kann, wenn Rechte anderer nicht beeinträchtigt werden, dass die Vorschriften über das eisenbahnrechtliche Planfeststellungsverfahren gemäß § 18 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 AEG auf die Plangenehmigung keine Anwendung finden und dass in § 18 AEG eine entsprechenden Anwendung von § 74 Abs. 2 VwVfG nicht bestimmt wird (BVerwG, Urt. v. 14.11.2001 - 11 A 31.00 - BVerwGE 115, 237; Senatsurt. v. 25.10.2002 - 5 S 1013/00 - NVwZ-RR 2003, 461; vgl. demgegenüber noch BVerwG, Urt. v. 25.09.1996 - 11 A 20.96 - Buchholz 4445.5 § 14 WaStrG Nr. 6; Urt.v . 01.09.1999 - 11 A 2.98 - 11 A 2.98 - Buchholz 316 § 74 VwVfG Nr. 52). Die Klage ist auch rechtzeitig erhoben, nämlich innerhalb eines Monats ab (nachgeholter) Bekanntgabe der Plangenehmigung an die Klägerin (vgl. Senatsurt. v. 25.10.2002 - 5 S 1013/00 - a.a.O.). Schließlich ist die Klägerin auch klagebefugt. Sie macht geltend, durch die Plangenehmigung in ihrem Recht auf gerechte Abwägung aus § 18 Abs. 1 Satz 2 AEG verletzt zu sein (§ 42 Abs. 2 VwGO).
18 
Die Klage ist jedoch nicht begründet. Die Plangenehmigung verletzt die Klägerin nicht in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Demzufolge hat die Klägerin auch keinen Anspruch auf Ergänzung der Plangenehmigung um die begehrten Schutzauflagen gegen elektromagnetische Felder und Erschütterungen.
19 
Die Plangenehmigung leidet an keinem Verfahrensfehler. Ein Planfeststellungsverfahren war nicht erforderlich. Nach § 18 Abs. 2 Satz 1 AEG kann an Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung erteilt werden, wenn es sich bei dem Vorhaben nicht um ein Vorhaben handelt, für das nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, mit den Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich berührt wird, das Benehmen hergestellt worden ist und Rechte anderer nicht beeinträchtigt werden oder die Betroffenen sich mit der Inanspruchnahme ihres Eigentums oder eines anderen Rechts schriftlich einverstanden erklärt haben. Die Klägerin trägt insoweit allein vor, eine Plangenehmigung sei ausgeschlossen, weil ihre Rechte durch das Vorhaben insofern beeinträchtigt würden, als ihre Messgeräte durch Erschütterungen und elektromagnetische Felder, die vom Betrieb des Haltepunkts ausgingen, beeinträchtigt würden. Darin läge aber keine Rechtsbeeinträchtigung im Sinne von § 18 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AEG. Denn eine solche liegt nach allgemeiner Auffassung nur vor, wenn auf fremde Rechte direkt zugegriffen wird, nicht aber schon dann, wenn (geschützte) Belange Dritter in die Abwägung einzubeziehen sind (BVerwG, Beschl. v. 29.12.1994 - 7 VR 12.94 - und v. 31.10.2000 - 11 VR 12.00 - Buchholz 442.09 § 18 AEG Nrn. 3 und 51; Urteile v. 20.12.2000 - 11 A 7.00 - Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 36 und vom 10.12.2003 - 9 A 73.02 - Buchholz 442.09 § Nr. 58; Senatsurt. v. 25.10.2002 - 5 S 1013/00 - a.a.O.). Ein solcher direkter Zugriff auf Rechte der Klägerin erfolgt durch das Vorhaben nicht. Vielmehr ist sie allein den beim Betrieb des Haltepunkts entstehenden Immissionen ausgesetzt. Im Übrigen hätte die Klägerin auch keinen Anspruch darauf, dass ein Planfeststellungsverfahren stattfände. Denn der Einzelne kann zwar verlangen, dass seine materiellen Rechte gewahrt bleiben. Er hat jedoch keinen Anspruch darauf, dass dies in einem bestimmten Verfahren geschieht (BVerwG, Urt. v. 10.12.2003 - 9 A 73.02 - a.a.O.; Beschl. v. 05.03.1999 - 4 VR 3.98 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 149; kritisch Kopp/Ramsauer, a.a.O. Rdnr. 174a ff.).
20 
Die Plangenehmigung verstößt insbesondere nicht zu Lasten der Klägerin gegen das Gebot gerechter Abwägung. Nach § 18 Abs. 1 Satz 2 AEG sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Mangels einer unmittelbaren Eigentumsbeeinträchtigung der Klägerin kommt es allein darauf an, ob das Eisenbahn-Bundesamt bei Erteilung der Plangenehmigung ihre Belange fehlerfrei abgewogen hat. Eine etwaige Rechtswidrigkeit der Plangenehmigung im Übrigen kann der Klage nicht zum Erfolg verhelfen.
21 
Gerichtlich überprüft werden kann die Abwägung insoweit nur darauf hin, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat, ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden musste, ob die Belange fehlerfrei gewichtet worden sind und ob ihr Ausgleich in einer Weise vorgenommen worden ist, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (vgl. BVerwG; Urt. v. 12.12.1969 - IV C 105.66 - BVerwGE 34, 301; Urt. v. 05.07.1974 - IV C 50.72 - BVerwGE 45, 309). Ferner sind Mängel bei der Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind (§ 20 Abs. 7 Satz 1 AEG).
22 
Dass die Beklagte die vom Betrieb des Haltepunkts Schopfheim-West ausgehenden (elektro)magnetischen Felder und Erschütterungen bei ihrer Standortentscheidung nicht berücksichtigt und Schutzauflagen nicht bestimmt hat, begründet keinen Abwägungsmangel. Denn hinsichtlich dieser Immissionen ist die Klägerin nicht schutzwürdig, weil sie hinter denen zurückbleiben, die vom Betrieb der vorhandenen eingleisigen Strecke ausgehen.
23 
Eine zusätzliche Beeinträchtigung durch Erschütterungen hat die Klägerin schon nicht nachvollziehbar dargelegt. Es ist auch sonst nicht ersichtlich, dass beim Abbremsen bzw. beim Beschleunigen der Züge am Haltepunkt stärkere Erschütterungen entstehen und auf die Einrichtungen der Klägerin übertragen werden könnten als bei einer ungebremsten Vorbeifahrt. Dabei ist noch nicht einmal berücksichtigt, dass die künftig im Personenverkehr auf der Strecke 4400 eingesetzten Personenzüge deutlich leichter sein werden als die dort bis vor kurzem eingesetzten Züge älterer Bauart und erst recht als die noch bis vor kurzem im Güterverkehr eingesetzten Züge.
24 
Nicht begründet ist auch die Befürchtung der Klägerin, es werde künftig zu stärkeren Beeinträchtigung der erwähnten Messgeräte durch (elektro)magnetische Felder kommen.
25 
Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung insoweit eingeräumt, dass es schon gegenwärtig bei den Geräten - das Rasterelektronenmikroskop ist in einer Entfernung von etwa 35 m zum Gleis, das Gerät zur energiedispersiven Mikroanalyse ist in einer Entfernung von etwa 20 m vom Gleis aufgestellt - gelegentlich zu Störungen bei der Auflösung komme, hat den Umfang dieser Störungen jedoch als noch nicht relevant bezeichnet. Dass die vom Zugbetrieb ausgehenden (elektro)magnetischen mit 16 2/3 Hz schwingenden Wechselfelder solche Einflüsse haben, ist allgemein bekannt (vgl. zu PC-Röhren-Monitoren, BVerwG, Urt. v. 01.09.1999 - 11 A 2.98 - Buchholz 316 § 74 VwVfG Nr. 52: erfolgreiche Anfechtung einer Auflage des Eisenbahn-Bundesamts durch die Bahn in einem Fall, in dem bei einem Betriebsstrom von 2.700 A in einem Abstand von 10 m von der Speiseleitung bzw. 15 m von der Oberleitung eine magnetische Feldstärke von 8,5 µT, bei einem Abstand von 46 m immer noch von 1,45 µT und bei 70 m von 1 µT zu erwarten waren; Urt. v. 10.12.2003 - 9 A 73.02 - Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 58: erfolglose Anfechtung einer Plangenehmigung durch einen Arzt wegen befürchteter Gesundheitsschäden, Beeinträchtigung des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs und dabei auch von medizinischen Testgeräten; OLG Stuttgart, Urt. v. 05.04.2001 - 1 U 2/01 - NJW 2001, 1313 = CR 2001, 501 - verneinter Schadenersatz wegen Bildverzerrungen; LG Frankfurt, Urt. v. 21.08.1997 - 3/10 O 54/97; vgl. auch „www.mct.sbb.ch/mct/umwelt/umwelt-faq/umwel-elektromagnetisch.htm“, wonach es bei größeren Bildschirmen schon bei kleinen magnetischen Feldern in der Größenordnung von etwa 0,2 µT zu Störungen kommen kann; vgl. auch, freilich allein zu Gesundheitsgefährdungen, BVerwG, Beschl. v. 9.2.1996 - 11 VR 46.95 - Buchholz 406.25 § 22 BImSchG Nr. 13 und Bayer. VGH, Urt. v. 09.07.2004 - 22 A 03.40057 - Juris -). Solche von der Klägerin schon jetzt beobachtete Auswirkungen sind auch im vorliegenden Fall wahrscheinlich; denn die Beigeladene geht davon aus, dass beim Befahren der Strecke auf Höhe des Betriebs der Klägerin durch den in der Oberleitung und der parallelen Speiseleitung beim gegenwärtigen Zugverkehr fließenden Ströme (550 A bzw. 700 A) elektromagnetische Felder mit einer magnetischen Flussdichte von bis zu 3 µT im Abstand von 40 m zum Gleis entstehen können. Dem entspricht auch, dass sie am Tag vor der mündlichen Verhandlung im Bereich des Anwesens der Klägerin einer magnetischen Flussdichte von bis zu 1,8 µT im Abstand von 25 m vom Gleis gemessen hat.
26 
Nicht festzustellen vermag der Senat jedoch, dass der Betrieb des Haltepunkts zu zusätzlichen Beeinträchtigungen gegenüber der insoweit vorhandenen Vorbelastung der Klägerin durch (elektro)magnetische Felder führt.
27 
Dies gilt zunächst für die (elektro)magnetischen Wechselfelder, die von Strömen erzeugt werden, die in der Oberleitung und in der sie versorgenden parallelen Speiseleitung immer dann fließen, wenn sie ein im jeweiligen Abschnitt fahrender Zug „nachfragt“. Insoweit haben die sachkundigen Mitarbeiter der DB Systemtechnik für die Beigeladene in der mündlichen Verhandlung überzeugend dargelegt, dass diese Felder beim Abbremsen bzw. Beschleunigen von Zügen im Haltepunkt nicht stärker sind als bei einer mehr elektrische Leistung und damit eine größere Stromstärke erfordernden ungebremsten Vorbeifahrt. Hinzu kommt, dass die beim Abbremsen bzw. Anfahren bewirkten (elektro)magnetischen Wechselfelder durch die in den Schienen bis zur jeweils nächsten Erdung abfließenden Rückströme in stärkerem Ausmaß als bei einer ungebremsten Vorbeifahrt ein gegenläufiges und somit teilweise neutralisierendes (elektro)magnetisches Wechselfeld erzeugen mit der Folge, dass die Gesamtfeldstärke in der Umgebung an einem Haltepunkt sogar abnimmt. Dem hat der in der mündlichen Verhandlung des Senats anwesende Mitarbeiter der Klägerin Dr.-Ing. J. substantiiert nichts entgegengehalten.
28 
Zu einer Zunahme der magnetischen Flussdichte (durchschnittlich oder in der Spitze) kommt es an dem Haltepunkt aber auch nicht deshalb, weil der Elektromotor eines Zuges beim Abbremsen bzw. Anfahren ein stärkeres bzw. länger oder anders einwirkendes (elektro)magnetisches Wechselfeld erzeugte als bei einer Vorbeifahrt. Die sachkundigen Mitarbeiter der DB Systemtechnik haben für die Beigeladene insoweit nachvollziehbar ausgeführt, dass das hierbei bewirkte (elektro)magnetische Wechselfeld bei den hier vorliegenden Entfernungen nicht ins Gewicht fällt, weil es sich bei einem Elektromotor um eine punktförmige Emissionsquelle handelt. Während das Magnetfeld entlang einer Bahnstromleitung nur proportional mit dem Abstand abfällt, erfolgt die Abnahme bei punktförmigen Quellen sehr viel stärker, nämlich in der dritten Potenz des Abstands (vgl. auch „www.ralf-woelfle.de/elektrosmog/tech-nik/nf.htm“).
29 
Angesichts dieses tatsächlichen Befunds, der keine Verschlechterung für die Klägerin im Hinblick auf Störungen durch (elektro)magnetische Wechselfelder erwarten lässt, kann offen bleiben, anhand welcher rechtlicher Maßstäbe die Zumutbarkeit einer Zunahme der Stärke (elektro)magnetischer Wechselfelder zu bestimmen wäre. Insoweit bemerkt der Senat gleichwohl:
30 
Die gemäß § 23 Abs. 1 BImSchG erlassene Verordnung über elektromagnetische Felder (26. BImSchV) kann nicht herangezogen werden. Sie gilt zwar für bestimmte ortsfeste Hoch- und ortsfeste Niederfrequenzanlagen, u.a. auch für Bahnstromfern- und Bahnstromoberleitungen (§ 1 Abs. 1 und 2 Nr. 2b der 26. BImSchV) einschließlich der Umspann- und Schaltanlagen mit einer Frequenz von 16 2/3 Hz oder 50 Hz, freilich nicht für Fahrzeuge. Für die von ihr erfassten Bahnstromanlagen bestimmt sie als Grenzwert für die magnetische Flussdichte 300 µT. Mit diesem hier bei weitem nicht erreichten Grenzwert soll jedoch nicht die Funktionsfähigkeit von Geräten, sondern ausschließlich die Allgemeinheit und die Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen und zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch elektromagnetische Felder geschützt werden (§ 1 Abs. 1 Satz 2 der 26. BImSchV). Gemeint ist damit nur der Gesundheitsschutz, was sich etwa auch aus § 6 der 26. BImSchV ergibt (BVerwG, Urt. v. 01.09.1999 - 11 A 2.98 - Buchholz 4 316 § 74 VwVfG Nr. 52; Nr. II.6 des erwähnten Erlasses). Dies kommt auch darin zum Ausdruck, dass gemäß § 1 Abs. 1 Satz 3 der 26. BImSchV ausdrücklich nicht die Wirkungen elektromagnetischer Felder auf elektrisch oder elektromagnetisch betriebene Implantate (Herzschrittmacher etc.) erfasst werden.
31 
Nicht einschlägig ist auch das Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten (EMVG) vom 18.09.1998 (BGBl. I S. 2882), das hier - im für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Plangenehmigung - in der Fassung des Post- und telekommunikationsrechtlichen Bereinigungsgesetzes vom 07.05.2002 (BGBl. I S. 1529, 1534) anzuwenden ist. Nach § 3 EMVG müssen Geräte so beschaffen sein, dass bei vorschriftsmäßiger Installierung, angemessener Wartung und bestimmungsgemäßem Betrieb gemäß den Angaben des Herstellers in der Gebrauchsanweisung die Erzeugung elektromagnetischer Störungen soweit begrenzt wird, dass ein bestimmungsgemäßer Betrieb von Funk- und Telekommunikationsgeräten sowie sonstigen Geräten möglich ist und die Geräte eine angemessene Festigkeit gegen elektromagnetische Störungen aufweisen, so dass ein bestimmungsgemäßer Betrieb möglich ist. Ein Schienenfahrzeug oder auch der Elektromotor eines Schienenfahrzeugs ist aber nicht als ein Gerät im Sinn von § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1 und der Anlage I EMVG anzusehen werden. Erst recht gilt dies für die erwähnten Bahnstromleitungen. Aus § 3 EMVG ergeben sich im Übrigen keine über eine Einzelfallbetrachtung (des Geräts) hinausgehenden Maßstäbe (BVerwG, Urt. v. 01.09.1999 - 11 A 2.98 - a.a.O.).
32 
Soweit die Beklagte vorgetragen hat, die von dem Zugbetrieb ausgehenden (elektro)magnetischen Wechselfelder seien im Rahmen der Erteilung einer Plangenehmigung für einen Haltepunkt von vorneherein nicht zu beachten, weil sie nicht von dem Vorhaben Haltepunkt, sondern allein von dem jeweiligen Zugfahrzeug ausgingen, trifft dies allenfalls für den Betrieb des Elektromotors selbst zu; denn die von den in der Oberleitung, in der Speiseleitung bzw. in Rückleitern fließenden Ströme bewirkten Wechselfelder sind zweifellos strecken- und nicht fahrzeugbezogen. Ob dies auch - unter Berücksichtigung der jeweiligen Regelungen in § 22 bzw. § 38 BImSchG - für das allein vom Zugmotor bewirkte (elektro)magnetische Wechselfeld angenommen werden kann, bedarf - wie ausgeführt - keiner abschließenden Beurteilung in diesem Verfahren (vgl., zur Beschaffenheit von Hochgeschwindigkeitszügen unter dem Gesichtspunkt von Unfallgefahren, BVerwG, Urt. v. 08.07.1998 - 11 A 30.97 - Buchholz 442.09 § 20 AEG Nr. 21).
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Offenbleiben kann nach allem auch, ob sich die Klägerin im Falle einer erheblichen Zunahme der Stärke der (elektro)magnetischen Wechselfelder bei Betrieb des Haltepunkts entgegenhalten lassen müsste, dass sie diesbezüglich besonders empfindliche Messgeräte in der Nähe einer vorhandenen Bahnlinie betreibt.
34 
Dem in der mündlichen Verhandlung hilfsweise gestellten Antrag, ein Sachverständigengutachten zum Beweis der Tatsachen einzuholen, dass mit dem plangenehmigten Vorhaben für den Betrieb der Klägerin, insbesondere des Rasterelektronenmikroskops, erhebliche Beeinträchtigungen, insbesondere durch elektromagnetische „Störfelder“ und mechanisch induzierte Bodenschwingungen verbunden sind, braucht der Senat nicht zu entsprechen. Denn die Klägerin hat auf der Grundlage des qualifizierten Vorbringens der Beigeladenen keine Tatsachen vorgetragen, die ihre entsprechende Befürchtung als tatsächlich begründet erscheinen lassen könnten. Ihr Beweisantrag ist gewissermaßen „ins Blaue hinein“ gestellt.
35 
Rechtswidrig zu Lasten der Klägerin ist die Plangenehmigung schließlich auch nicht deshalb, weil auf dem Bahnsteig zwei Fahrgastunterstände auf einer Grundfläche von jeweils 6 m mal 2 m im Abstand von etwa 0,91 m zur gemeinsamen Grundstücksgrenze und auf einem Geländeniveau von 1,50 m oberhalb des Nachbargrundstücks der Klägerin vorgesehen sind (vgl. Anlage 15 zur Plangenehmigung: Querprofile). Auch insoweit käme nur ein Verstoß gegen das Abwägungsgebot in Betracht. Insoweit scheidet jedoch aus, dass die Beklagte die Belange der Klägerin fehlgewichtet hätte. Allerdings gelten die Vorschriften über Abstandsflächen nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 LBO auch bei öffentlichen Verkehrsanlagen, soweit es sich um Gebäude handelt. Sie geben deshalb auch in der Abwägung grundsätzlich einen Maßstab für die Bewertung der jeweils betroffenen privaten Belange vor. Bei den Fahrgastunterständen handelt es sich um Gebäude im Sinne der Landesbauordnung (vgl. § 2 Abs. 2 LBO). Für sie gilt zwar die Bestimmung, dass Abstandsflächen u.a. nicht erforderlich sind vor Gebäuden, die sich auf öffentlichen Verkehrsflächen befinden (§ 6 Abs. 1 Satz 2 LBO), soweit die Wandhöhe nicht mehr als 3 m beträgt. Diese Höhe dürfte freilich, sofern der (künstliche) Geländeunterschied (Anschüttung des Bahnsteigs, Bahndamms) mit einzuberechnen sein sollte, überschritten sein. Jedoch wäre die Überschreitung so gering, dass die Wertung, die dieser Vorschrift zu Grunde liegt, es ohne Weiteres zulässt, in der Abwägung von der Einhaltung einer nachbarschützenden Abstandsfläche mit einer Tiefe von 2 m (§ 5 Abs. 7 Satz 2 und 3 LBO) abzusehen (vgl. auch § 6 Abs. 4 LBO) , zumal nicht ersichtlich ist, dass die Klägerin bei der gegebenen Grundstückssituation und der vorhandenen gewerblichen Bebauung tatsächlich beeinträchtigt würde, anders als bei einer ansonsten ggf. erforderlichen Inanspruchnahme ihres Grundstücks insoweit. Es ist jedenfalls nicht ersichtlich, dass dieser Belang für die Standortwahl abwägungserheblich sein könnte.
36 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO.
37 
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).

Sonstige Literatur

 
38 
Rechtsmittelbelehrung
39 
Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
40 
Die Beschwerde ist beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim oder Postfach 10 32 64, 68032 Mannheim, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen.
41 
Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
42 
In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
43 
Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
44 
Beschluss
45 
Der Streitwert des Verfahrens wird gemäß § 25 Abs. 2, § 14 Abs. 1 Satz 1 und § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG a. F. auf 15.000,-- EUR festgesetzt.
46 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 13. März 2008 – 6 K 779/06 - wird geändert. Es wird festgestellt, dass durch den „Riedgraben-Durchlass“ bei Bahn-km 395,887 der Bahnstrecke Basel - Konstanz auf Gemarkung der Beklagten kein öffentlicher Weg führt und auch nicht geführt hat.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten über die Öffentlichkeit eines unter einer Bahnlinie hergestellten „Durchgangs mit Dohlen“.
Die Klägerin betreibt für die Deutsche Bahn AG ein Eisenbahnnetz. Auf der von ihr betriebenen Eisenbahnstrecke 4000 Basel - Konstanz überquert die Bahntrasse bei Bahn-km 395,887 auf Gemarkung der Beklagten im Gewann „Beim steinernen Steg“ den "Riedgraben". Bis 2005 war der im Eigentum der Klägerin stehende Bahndamm an dieser Stelle durch einen im Zuge des 1861 begonnenen Neubaus des Endabschnitts der badischen Hauptbahn nach Konstanz hergestellten "Durchgang“ – das sog. "Fuchsloch" - unterbrochen. Er ermöglichte nicht nur die Durchleitung des im „Riedgraben“ geführten Wassers in einem Kanal zum östlich der Bahnlinie gelegenen Bodensee, sondern aufgrund der plangemäß darüber angebrachten Platten auch den Durchgang von Personen. Der Durchlass wies eine lichte Breite von ca. 1,50 m und (zuletzt) eine lichte Höhe von mindestens ca. 1,60 m auf. Unmittelbar nordöstlich des Durchlasses quert die Bahnstrecke die Gemarkungsgrenze zur ehemals selbständigen Gemeinde Markelfingen.
Mit Schreiben vom 24.02.1995 kündigte die Klägerin der Beklagten an, dass beabsichtigt sei, das im Durchlass vorhandene Rohr durch ein neues zu ersetzen und diesen zurückzubauen bzw. zu schließen. Die Beklagte wies unter dem 15.05.1995 darauf hin, dass sie auf einem den Vorgaben des Wasserwirtschaftsamtes entsprechenden Rohrdurchmesser DN 2000 bestehe. Darüber, ob bzw. wie der - als inoffizieller Fußgängerdurchgang genutzte - Durchlass ersetzt würde, sei noch nicht entschieden; es sei jedoch von der Errichtung eines gesonderten Bauwerks auszugehen. Da der Durchlass inzwischen stark verwittert und einsturzgefährdet war und nicht mehr den heutigen verkehrstechnischen Sicherheitsanforderungen entsprach, ergriff die Klägerin zur vorübergehenden Sicherung des Bahnverkehrs noch im gleichen Jahr provisorische Sicherungsmaßnahmen. Nachdem die Klägerin in einem Gespräch hatte erkennen lassen, dass der baufällige Durchlass möglicherweise doch saniert werden und dabei auch der bisherige Gesamtquerschnitt erhalten würde, teilte die Beklagte der Klägerin unter dem 28.11.1995 mit, dass dann auch die Verlegung eines Rohres mit dem von ihr geforderten Durchmesser unnötig erscheine.
Unter dem 09.08.2001 teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass sie aufgrund der Qualitätsbeeinträchtigung der Betriebsentwicklung gehalten sei, den Durchlass nunmehr schnellstmöglich zu erneuern. Dieser werde im Sinne seiner reinen Funktion, das anfallende Oberflächenwasser aus den nördlich der Bahnlinie liegenden Wiesen und Feldern Richtung Bodensee weiterzuführen, als Stahlbetonrohr geplant und im Frühjahr 2002 ausgeführt. Mit weiterem Schreiben vom 04.10.2001 stellte sie gegenüber der Beklagten klar, dass der Durchlass lediglich in seiner Funktion als Weiterleitung des anfallenden Oberflächenwassers in Richtung Bodensee erneuert werde; eine Beteiligung an den Kosten für den von der Beklagten angedachten Ausbau als Fußgängerdurchlass bzw. -unterführung sei nicht möglich. Unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Gemeinderats vom Vortage teilte die Beklagte der Klägerin daraufhin unter dem 24.10.2001 mit, dass (zwar) ein (vom Gemeinderat gemeint war: ausgebauter) öffentlicher Fußgänger-Durchgang nicht benötigt werde, aber, um die Bahngleise unterqueren zu können, eine „Schlupfmöglichkeit“ geschaffen werden solle (vom Gemeinderat gemeint war: der bisherige Durchlass im Zuge der Erneuerungsmaßnahme erhalten bleiben solle).
Da mit der Errichtung einer „Hilfsbrücke“ und der Einrichtung einer Langsamfahrstelle eine dauerhafte hinreichende Sicherung nicht hatte erreicht werden können, ließ die Klägerin 2002/2003 im Durchlass mehrere - eine fußläufige Benutzung fortan ausschließende - waagerechte Holzstempel anbringen, um die Widerlager abzustützen. Da jene zu verrotten drohten, entschloss sich die Klägerin nunmehr zu einer kurzfristigen Instandsetzung. Teilweise abweichend von den ursprünglichen Plänen, die vom Landratsamt Konstanz bereits unter dem 27.08.2002 wasserrechtlich genehmigt worden waren, war nun vorgesehen, den Durchlass im Zufluss- und Abflussbereich (seitlich des Bahndamms) in Form eines Wasserrohres, unterhalb der Gleise mit einem Rechteckprofil aus Betonfertigteilen zu führen und den seitlich bzw. darüber liegenden Hohlraum mit Beton kraftschlüssig aufzufüllen; die entsprechende Ausführungsplanung wurde, nachdem ihr seitens des Landratsamts Konstanz in wasserwirtschaftlicher Hinsicht unter dem 17.11.2004 zugestimmt worden war, mit Bescheid des Eisenbahn-Bundesamtes vom 25.11.2004 freigegeben.
Als die Klägerin Anfang 2005 mit der Instandsetzung des Durchlasses begonnen hatte, forderte die Beklagte die Klägerin mit - inzwischen wieder aufgehobenem - Bescheid vom 18.02.2005 auf, jegliche Beeinträchtigungen des Gemeingebrauchs an dem öffentlichen Weg im „Riedgrabendurchlass“ zu unterlassen. Die aufschiebende Wirkung des von der Klägerin dagegen erhobenen Widerspruchs wurde mit verwaltungsgerichtlichem Beschluss vom 22.03.2005 - 6 K 345/05 - antragsgemäß wiederhergestellt bzw. angeordnet. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts sei die ordnungsbehördliche Generalklausel als Rechtsgrundlage nicht einschlägig, jedenfalls seien ihre Voraussetzungen aufgrund der „Legalisierungswirkung“ des Freigabebescheids des Eisenbahn-Bundesamts nicht erfüllt. Noch während des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens führte die Klägerin die Instandsetzungsmaßnahmen fort und beendete diese noch im April 2005.
Am 13.04.2006 hat die Klägerin Untätigkeitsklage zum Verwaltungsgericht Freiburg erhoben, mit der sie zuletzt nur noch die Feststellung beantragt hat, dass durch den Riedgrabendurchlass kein öffentlicher Weg führe. Ein solcher sei in der Vergangenheit nicht entstanden; ggf. wäre er durch die wasserrechtliche Genehmigung des Landratsamts Konstanz wieder aufgehoben worden; in jedem Falle wäre er mittlerweile untergegangen. Die den Kanal nach oben abschließende Betonplatte sei erst nachträglich - etwa um 1910 - angebracht worden. Zuvor hätte der Durchlass nur im Kanal selbst durchschritten werden können. Die Voraussetzungen, unter denen nach badischen Wegerecht eine Straße entstanden sein könnte, seien nicht erfüllt. Weder sei bei Inkrafttreten des Straßengesetzes eine Wegeanlage vorhanden gewesen, noch sei der Durchlass Teil eines längeren und erkennbaren Wegs gewesen. Ein solcher wäre auch nur unzureichend unterhalten worden, wie aus der Verfügung des großherzoglichen Bezirksamtes vom 15.10.1859 betreffend die Ausbesserung eines „Feldweges über das Ried gegen Radolfzell“ hervorgehe. Allenfalls habe ein „Trampelpfad" vorgelegen. Inwiefern dessen Zustand in der Folge tatsächlich verbessert worden wäre, sei nicht ersichtlich. Sollte 1859 tatsächlich ein Feldweg vorhanden gewesen sein, wäre ein solcher nach altbadischem Recht jedenfalls nicht für den öffentlichen Verkehr gewidmet gewesen. Den badischen Gemeinden habe aufgrund des Feldbereinigungsgesetzes vom 05.05.1856 auch lediglich faktisch die Erhaltung der Feldwege oblegen. Die Beklagte hätte den Feldweg daher nach Inkrafttreten des Straßengesetzes noch widmen müssen. Eine Widmung könne auch nicht nach den Grundsätzen der unvordenklichen Verjährung vermutet werden. Ein Gemeindeweg hätte zur Vermittlung des allgemeinen Verkehrs innerhalb der Gemarkung oder größerer Gemarkungsteile oder des Verkehrs mit anderen Gemeinden dienen müssen. Ein solcher Verkehr sei durch den Weg jedoch nicht vermittelt worden, insbesondere auch nicht, soweit er unter der Bahnlinie hindurch zum See geführt habe. Zum Seeufer hätten andere Zugangsmöglichkeiten bestanden. Die streitgegenständliche Passage sei lediglich als Abkürzung benutzt worden. Für einen allgemeinen Fußgängerverkehr zwischen Radolfzell und Markelfingen sei eine Wegeführung durch das "Fuchsloch" ohnehin weder geeignet noch erforderlich gewesen. Eine weiter nördlich verlaufende Wegeverbindung sei schließlich stets vorhanden gewesen. Dass die Beklagte bzw. ihre Rechtsvorgängerinnen entsprechend den Verkehrsbedürfnissen Verbesserungs- und Unterhaltungsmaßnahmen ergriffen hätte, werde bestritten. Bestritten werde auch, dass Benutzer den Durchgang gerade im Bewusstsein der Ausübung eines öffentlichen Rechts begangen hätten. Dies könne schon deshalb nicht der Fall gewesen sein, weil der enge Durchgang für Fußgänger nicht geeignet gewesen sei. Auch der Aussage des Zeugen Fr. lasse sich solches nicht entnehmen. Der angebliche Weg weise auch keine rechtliche Beziehung zu einem wegebaupflichtigen Verband auf, nachdem die Beklagte Unterhaltungsmaßnahmen auch nur im unmittelbaren Bereich des Durchlasses durchgeführt haben wolle. Wegen der drangvollen Enge im Durchlass hätte es - zumindest in den letzten Jahrzehnten - zwingend der Anbringung einer Beleuchtung bedurft. Gegen das Vorhandensein eines altrechtlichen Weges spreche auch, dass sich im Wasserbuch keinerlei Eintragungen (über eine im Kanal längs geführte Furt) fänden. Ein etwaiger öffentlicher Weg durch den Durchlass wäre durch die wasserrechtliche „Genehmigung“ des Landratsamts Konstanz vom 17.11.2004 auch wieder eingezogen worden. Jedenfalls wäre die für einen öffentlichen Weg erforderliche Substanz mittlerweile untergegangen. Wegen Baufälligkeit und der von ihr ergriffenen Sicherungsmaßnahmen sei der Durchlass schon seit Jahren unpassierbar, weshalb er einen etwaigen öffentlichen Charakter infolge Funktionslosigkeit - bzw. durch faktischen Entwidmungsakt und einen dahingehenden Willen der Beklagten – wieder verloren hätte.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Bereits seit etwa 1600 führe durch den „Riedgraben-Durchlass“ ein öffentlicher Weg. Seinerzeit habe sich in unmittelbarer Nähe des Durchgangs - am „Markelfinger Winkel“ - ein „Steinerner Steg“ als (Bodensee-) Schiffsanlegestelle befunden. Im Zusammenhang mit der Entfernung eines Bildstocks durch den Obervogt der Reichenau sei der Weg damals in den Blickpunkt der Regionalgeschichte geraten. Ausweislich eines Berichts über eine Ortsbereisung am 15.10.1859 habe das großherzogliche Bezirksamt dem Bürgermeisteramt Markelfingen aufgegeben, "den Feldweg über das Ried gegen Radolfzell ausbessern zu lassen, damit die Fußgänger nicht genötigt sind, jenseits der Gräben neue Fußwege anzutreiben". 1863 hätten Ortsbegehungen durch die Gemeinderäte der vormals selbständigen Gemeinden Radolfzell und Markelfingen wegen der Führung der dortigen Wege stattgefunden. Ein Ausschnitt des Katasterplans der Gemarkung Radolfzell von 1863 trage auch den (später angebrachten) Vermerk „betr. Brücke/Durchlass, Fuchsloch“. Bereits vom August 1861 datiere der detaillierte Plan aus der Plankammer der Generaldirektion der großherzoglichen Badischen Staatseisenbahnen für einen "Durchgang samt Dohlen bei Klmst. 395/8+88, Gemarkung Markelfingen", welcher die Ansicht, den Längsschnitt und den Grundriss eines befestigten "Durchgangs samt Dohlen" an eben der Stelle wiedergebe, an der sich bis 2005 der Durchgang befunden habe. Mit einer lichten Höhe von ca. 1,70 m habe dieser ohne Weiteres für eine Querung durch Fußgänger ausgereicht; in dem bezeichneten Plan sei er dem entsprechend zunächst als "Schlupf" bezeichnet worden. Die den oberen Kanalabschluss bildende Sandsteinplatte, auf denen der Durchgang bereits von Anfang an habe durchquert werden können, sei bereits auf dem Konstruktionsplan von 1861 erkennbar. Der Zweck des Bauwerks habe offenkundig nicht nur darin bestanden, den natürlichen Lauf des Riedgrabens zum Bodensee aufrechtzuerhalten; hierfür wäre das Bauwerk in seiner 1861 geplanten Gestalt nicht notwendig gewesen. Vielmehr habe eine Querungsmöglichkeit - eben ein "Durchgang" - gesichert werden sollen. Der Wegeverlauf von und zu dem Durchgang, der sich auch in aktuellen Stadtplänen wiederfinde, sei auch anhand von Luftaufnahmen aus neuerer Zeit nachzuvollziehen. Der Fußweg zum Durchgang sowie der „Riedgraben-Durchlass“ selbst seien vom städtischen Bauhof auch in unregelmäßigen Abständen, jedenfalls mehrmals jährlich, gereinigt und mittels Holzdielen bzw. Rasengittersteinen für Fußgänger begehbar gemacht worden, weil er häufig von Spaziergängern und Wanderern benutzt worden sei. Auch der Zeuge Fr. habe sich daran erinnert, den Weg bereits als Kind als Verbindung zum Bodensee benutzt zu haben, wie dies seinerzeit die Öffentlichkeit getan habe. In den Nachkriegsjahren habe sich diese Nutzung weiter intensiviert. Ergänzend werde auf die Aufstellungen, Ausführungen und Bilder des Historikers und Stadtrats St. Bezug genommen. Die Widmung des Wegs im „Riedgraben-Durchlass“ sei kraft unvordenklicher Verjährung zu vermuten. Eine erkennbare Wegeanlage sei jedenfalls bis 2005 vorhanden gewesen. Er sei auch in dem maßgeblichen Zeitraum vor 1964 und auch noch weit davor von der Allgemeinheit gerade als öffentlicher Fußweg benutzt worden. Als Erkenntnismittel seien neben Zeugenaussagen auch Urkunden und Karten heranzuziehen. Dafür, dass der Weg in einem entsprechenden Bewusstsein begangen worden sei, spreche schon die Dimensionierung des seinerzeit errichteten Durchgangs. Einer als Durchgang angelegte Querungsmöglichkeit hätte es nicht bedurft, wenn nur der ungehinderte Lauf des Riedgrabens hätte gesichert werden sollen. Für eine Widmungsvermutung spreche ferner, dass das Bauwerk im Katasterplan von 1863 eingetragen sei sowie die Aussage des Zeugen Fr., insbesondere die bestätigte intensivere Nutzung seit Besiedelung des Wohnquartiers „Reichenauer Straße“ und der Anlage des internationalen Bodenseeuferwegs. An anderer Stelle fänden sich schließlich vergleichbare Unterführungen, die von der Klägerin ohne weiteres als Bestandteil öffentlicher Wege akzeptiert würden. Der streitgegenständliche Weg habe auch nicht als bloßer „Interessentenweg“ nur einem durch ein gemeinsames Nutzungsinteresse verbundenen Personenkreis gedient. Die Inanspruchnahme durch andere Personen hätte die Klägerin ohne Weiteres unterbinden können. Der streitgegenständliche Weg habe bis zu seiner faktischen Schließung 2002/2003 auch die durch hinreichende Unterhaltungsarbeiten dokumentierte Verbindung zu einem wegebaupflichtigen Verband. Seine Verkehrsbedeutung habe er nicht verloren. Dass der Durchgang nicht mehr passierbar sei, habe außer Betracht zu bleiben. Von einer Funktionslosigkeit könne nicht ausgegangen werden.
Bereits mit - seit 28.08.2007 rechtskräftigem - Zwischenurteil vom 17.07.2007 hatte das Verwaltungsgericht feststellt, dass die Feststellungsklage zulässig sei.
10 
Nachdem in der mündlichen Verhandlung vom 13.03.2008 über die Benutzung des „Riedgraben-Durchlasses“ in den vergangenen Jahrzehnten und die Wartung des Grabens Beweis erhoben worden war (vgl. die Sitzungsniederschrift vom 13.03.2008), hat das Verwaltungsgericht die Klage mit Urteil vom 13.03.2008 - 6 K 779/06 - abgewiesen. Die Feststellungsklage sei unbegründet. Der „Riedgraben-Durchlass“ sei seit seiner Anlage beim Neubau der Eisenbahnstrecke im Jahr 1861 ein öffentlicher Weg. Als solcher bestehe er auch fort, obwohl er im Zuge der 2005 durchgeführten Baumaßnahmen geschlossen und seine Benutzung unmöglich gemacht worden sei. Nach früherem badischen Wegerecht sei für die Annahme eines öffentlichen Weges das Vorhandensein einer erkennbaren Wegeanlage, deren Widmung für den Gemeingebrauch und ihre entsprechende Benutzung sowie das Bestehen einer rechtlichen Beziehung zu einem wegebaupflichtigen Verband erforderlich gewesen. Ggf. könne eine Widmung auch vermutet werden. Eine erkennbare Wegeanlage sei seit dem Bau des „Riedgraben-Durchlasses“ vorhanden. Die Bahnunterführung sei zentraler Punkt des Weges sei gewesen. Dieser habe in nördlicher Richtung zu einem nicht weit entfernten, von Ost nach West verlaufenden Feldweg zwischen Radolfzell und Markelfingen geführt. Südlich der Eisenbahntrasse habe sich der Weg entweder bis zu einem nur wenige Meter südlich der Bahntrasse verlaufenden, von Radolfzell herkommenden Feldweg erstreckt bzw. habe nach wenigen Metern in der freien Landschaft geendet, weil von dort aus das nur wenige Meter entfernte Seeufer leicht erreichbar gewesen sei. Dass der Durchgang und seine nur wenige Meter langen Fortsetzungen seit damals vorhanden gewesen seien, ergebe sich zum einen aus dem Katasterplan (Handriss) von 1863. Darin sei an der entsprechenden Stelle ein Brückenbauwerk markiert. Bis zu dieser Markierung sei von Norden kommend der Riedgraben blau eingezeichnet. Die blaue Markierung ende zwar an der Markierung des Brückenbauwerks. Es sei indes naheliegend, dass sie nur deshalb nicht weitergeführt worden sei, weil die Unterquerung der Bahnlinie nicht nur der Durchleitung des Wassers gedient habe, sondern auch als Fußgängerunterführung gedacht gewesen sei. Vor allem aber spreche der Bauwerksplan von 1861 – nicht zuletzt aufgrund seiner Bezeichnung „Durchgang und Dohlen ..." - für das Vorhandensein einer Wegeanlage. Allein zur Durchleitung von Wasser hätte es der Errichtung eines solchen Bauwerks nicht bedurft. Über dem Graben, der den vorgelegten Fotos zufolge nicht in der im Plan vorgesehenen Breite von 1,20 m ausgeführt worden sei, sei eine Abdeckplatte vorgesehen, über der sich dann der eigentliche, mit Buntsandsteinmauerwerk ausgebaute Durchlass mit einer planmäßigen Breite von 1,50 m und einer planmäßigen Höhe von 1,70 m befunden habe. Eine solche sei für den Fußgängerverkehr zumal Mitte des 19. Jahrhunderts völlig ausreichend gewesen. Dass sich infolge der Ablagerung von Schlamm etc. und der zusätzlichen Anbringung von Holzdielen oder Rasengittersteinen die Höhe des Durchlasses verringert habe, ändere an der Planung nichts. Dass nicht mehr zweifelsfrei geklärt werden könne, wann die Abdeckplatten verlegt worden und wie lange sie vorhanden gewesen seien, sei unerheblich. Allerdings sei anzunehmen, dass beim Bau des Durchlasses auch die Abdeckplatten plangemäß verlegt worden seien; hierfür spreche auch, dass 2005 im Durchlass seitlich der Wasserrinne noch Reste von Sandstein vorhanden gewesen seien. Dass die Sandsteinplatten 60 bis 70 Jahre nach der vom Zeugen Fr. bekundeten Benutzung in den 30er Jahren verrottet gewesen seien, sei durchaus möglich. Zwar sei nicht mehr aufklärbar, wie der Durchlass nach Wegfall der Abdeckplatte - und vor der Einbringung von Rohren - im Einzelnen ausgesehen habe, doch ergebe sich aus der Zeugenaussage, dass der Durchlass problemlos auch von Fußgängern, die einen Kinderwagen oder ein Fahrrad geschoben hätten, habe passiert werde können. Hingegen ließen sich dem Schriftverkehr aus der Zeit um 1860 für die Existenz gerade des „Riedgraben-Durchlasses“ und der an ihn unmittelbar anschließenden Wege keine Belege entnehmen. Dieser verdeutliche lediglich, dass die Herstellung und Unterhaltung von Feldwegen in jenem Bereich eine von den Markungsgemeinden tatsächlich wahrgenommene Aufgabe gewesen sei. Die erforderliche Widmung werde schließlich kraft unvordenklicher Verjährung vermutet. Der Weg sei einschließlich der Unterquerung der Bahnlinie seit 1924 von der Allgemeinheit als öffentlicher Weg benutzt worden, eine gegenteilige Erinnerung für den davor liegenden Zeitraum sei nicht feststellbar. Nach den glaubhaften Aussagen des 1927 geborenen Zeugen Fr. habe jedermann den Durchgang benutzt. Seinerzeit habe sich in der Mitte des Durchlasses eine Vertiefung befunden, in der das Wasser geflossen sei. Rechts und links davon habe man gehen können. Eine Nutzung durch die Allgemeinheit sei auch naheliegend, da der Bodensee ganzjährig eine Attraktion gewesen sei. Eine solche Nutzung sei auch im Bewusstsein der Öffentlichkeit dieses Wegs erfolgt. Die Überzeugung, zur Inanspruchnahme des Wegs berechtigt zu sein, sei regelmäßig schon aus der allgemeinen Benutzung zu schließen, sofern sie – wie hier - ohne den ohne Weiteres möglichen Widerspruch des Grundstückseigentümers erfolgt sei. Auch die Aussagen der Zeugen belegten, dass der Durchlass von der Allgemeinheit tatsächlich im Bewusstsein seiner Öffentlichkeit benutzt worden sei. Der Durchlass sei nach den Aussagen des Leiters der städtischen Bauhofs wie andere städtische Unterführungen behandelt worden. Auch der historische Hintergrund spreche für die Öffentlichkeit des Weges. Mit dem Bau der Bahntrasse sei den Anwohnern seinerzeit der schnelle und einfache Zugang zum See abgeschnitten worden, weshalb es verständlich erscheine, dass die betroffenen Gemeinden gegenüber der Bahn darauf gedrängt hätten, Querungsmöglichkeiten nicht für einzelne Private, sondern für die Allgemeinheit zu schaffen. Auch die Gestaltung des Riedgrabendurchlasses spreche für einen öffentlichen Weg. Es sei nicht ersichtlich, in wessen Privatinteresse eine Fußgängerunterführung hätte errichtet werden sollen, zumal er mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen nicht habe benutzt werden können. Eine etwa unterbliebene Eintragung im Wasserbuch spräche allenfalls gegen dessen sorgfältige und detaillierte Führung. Dass Feldwege nach altbadischem Recht nicht für den öffentlichen Verkehr gewidmet gewesen seien, führe nicht weiter, da es sich um keinen Feld-, sondern um einen Fußweg handle. Auch hätten zumindest die einem allgemeinen Verkehr dienenden (Feld-)Wege öffentlich-rechtlichen Charakter gehabt. Selbst wenn der Weg südlich des „Riedgraben-Durchlasses“ - ohne Anbindung an einen anderen Weg - geendet haben sollte, änderte dies nichts daran, dass er der Vermittlung des allgemeinen Verkehrs innerhalb der Gemarkung der Beklagten gedient habe; auch ein Weg, der ausschließlich der Vermittlung des Zugangs zu einem See diene und deshalb dort ende, könne ein öffentlicher Weg sein. Der Weg sei durch den städtischen Bauhof auch in unregelmäßigen Abständen, zumindest mehrmals jährlich, gereinigt und für Fußgänger begehbar gehalten worden. Dass der Weg bis zu seiner Baufälligkeit in gutem Zustand gewesen sei, wäre ohne gelegentliche Unterhaltsmaßnahmen auch nicht erklärbar. Eine Beleuchtung sei aufgrund der geringen Länge des Durchlasses nicht erforderlich gewesen, zumal das Bedürfnis, zum See zu gelangen, nachts gering gewesen sein dürfte. Unschädlich sei, dass Unterhaltungsmaßnahmen unmittelbar rechts und links des Durchlasses nicht belegt seien. Dass bis zur Schließung des Durchlasses eine nicht zu übersehende Wegeanlage bestanden habe, zeige, dass entweder keine Unterhaltsmaßnahmen erforderlich gewesen oder im notwendigen Umfang geleistet worden seien. Schließlich habe der Weg auch problemlos von Fußgängern, sogar mit Kinderwagen und Fahrrad, begangen werden können. Der Schriftverkehr aus dem 19. Jahrhundert, insbesondere die Verfügung des großherzoglichen Bezirksamts vom 15.10.1859, könne im Übrigen ein Indiz dafür sein, dass auch der Riedgrabenweg ebenso wie die in der Verfügung angesprochenen Wege in der Unterhaltslast der Gemeinden gestanden habe. Der Weg sei von der Beklagten auch nicht eingezogen bzw. entwidmet worden. Den Niederschriften über die öffentlichen Sitzungen des Gemeinderats der Beklagten vom 23.10.2001 und 24.7.2001 sei vielmehr zu entnehmen, dass der Gemeinderat den Durchlass habe erhalten wollen. Aus der wasserrechtlichen Genehmigung des Landratsamts Konstanz vom 27.8.2002 i. d. F. vom 17.11.2004 folge nichts anderes, nachdem das Vorhaben nur unter wasserwirtschaftlichen Gesichtspunkten geprüft und gebilligt worden sei. Auch sei eine Rechtsgrundlage für eine etwa dadurch bewirkte schlüssige Entwidmung nicht ersichtlich. Auch aufgrund des Baufreigabebescheids des Eisenbahn-Bundesamtes vom 25.11.2004 sei der Weg nicht entwidmet worden. Eine Einziehung hätte allenfalls nach den Bestimmungen und dem Verfahren des Gesetzes über Kreuzungen von Eisenbahnen und Straßen erfolgen können. Die Beseitigung oder der Untergang des Straßenkörpers bzw. einzelner Teile seien auf den Fortbestand der Widmung grundsätzlich ohne Einfluss, jedenfalls dann, wenn das Substrat des Weges noch vorhanden sei.
11 
Gegen das ihr am 09.04.2008 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 18.04.2008 die vom Verwaltungsgericht nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassene Berufung eingelegt.
12 
Sie beantragt,
13 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 13. März 2008 – 6 K 779/06 – zu ändern und festzustellen, dass durch den „Riedgraben-Durchlass“ bei Bahn-km 395,887 der Bahnstrecke Basel - Konstanz auf Gemarkung der Beklagten kein öffentlicher Weg geführt habe bzw. führe.
14 
Zur Begründung macht sie innerhalb der ihr zuletzt bis zum 31.07.2008 verlängerten Berufungsbegründungsfrist im Wesentlichen geltend: Ein zumal öffentlicher Weg durch den „Riedgraben-Durchlass" habe zu keiner Zeit bestanden. Aus den vom Verwaltungsgericht herangezogenen Dokumenten lasse sich für die Existenz eines solchen Weges nichts herleiten. Ein solcher sei nicht im Katasterplan eingezeichnet. Auf diesem seien alle übrigen Wege mit großer Genauigkeit eingezeichnet, insbesondere der Verbindungsweg von Radolfzell nach Markelfingen. Demgegenüber sei ein Weg, der sich aus nördlicher Richtung dem Brückenbauwerk nähere, nicht erkennbar. Bei der blau-roten Linie handle es sich lediglich um den Riedgraben und die Gemarkungsgrenze. Ein etwaiger Weg wäre ebenso wie sein weiterer Verlauf jenseits der Bahntrasse eingezeichnet worden. Für die Existenz eines durch den Durchlass führenden Weges spreche auch nicht, dass die Entwässerungsgräben parallel zur Bahntrasse unmittelbar vor dem Durchlass endeten. Soweit im Bauwerksplan von 1861 das Brückenbauwerk als „Durchgang und Dohlen" bezeichnet sei, handle es sich um eine rein tatsächliche Beschreibung. Auch aus der tatsächlichen Eignung und Benutzung des Weges könne nicht geschlossen werden, dass das Bauwerk einem Weg im eigentlichen Sinne gedient hätte. Ein öffentliches Recht, den Riedgraben zu durchqueren, wäre auch im Wasserbuch eingetragen worden. Selbst wenn ein von einer Vielzahl von Personen genutzter Weg durch den Riedgraben geführt haben sollte, hätte es sich allenfalls um einen (privatrechtlichen) „Interessentenweg“ gehandelt. Feldwege seien nach badischem Recht grundsätzlich nicht für den öffentlichen Verkehr gewidmet gewesen. Demgegenüber sei das Verwaltungsgericht entgegen der Verfügung des großherzoglichen Bezirksamtes vom 15.10.1859 ohne Weiteres von einem Fußweg ausgegangen. Nach den in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Erkenntnissen sei jener Feldweg im Zuge des Baus der Bahntrasse nach Norden verlegt worden und verlaufe seither auf nahezu gerader Linie durch das Markelfinger Ried. Ein öffentlicher Fußweg hätte an diesen angeschlossen und direkt unterhalb der Bahnlinie geendet. Dies erscheine indes kaum nachvollziehbar, da ein solcher Weg keinen Sinn gehabt hätte, nachdem ein Fußweg jenseits der Bahntrasse nicht existiert habe; in den Katasterplänen sei weder in Richtung Markelfingen noch in Richtung Mettnau ein solcher Weg eingezeichnet. Für einen etwa vorhandenen Weg könne auch keine Widmung vermutet werden. Dass zwischen 1924 und 1964 eine allgemeine, bewusst öffentliche Nutzung erfolgt wäre, sei auch durch die Aussage des Zeugen Fr. nicht nachgewiesen. Jener habe frühestens im Alter von 10 Jahren ein entsprechendes Rechtsbewusstsein entwickeln können. Insofern wäre seine Aussage erst für die Zeit ab ca. 1937 verwertbar. Für die Zeit zuvor fehlten damit jegliche Erkenntnisse. Auch ergebe sich aus der Aussage nicht, dass der Durchlass allgemein genutzt worden wäre. Vielmehr sei er allenfalls im Sinne eines „Interessentenweges“ von den Eigentümern der Grundstücke zwischen der Bahntrasse und dem Bodenseeufer genutzt worden, um zu ihren Grundstücken zu gelangen, was auch nahe liege, weil südlich der Bahnlinie zunächst gar kein durchgehender Weg verlaufen sei. Auch nach den Katasterplänen habe der südlich von der Mettnau kommende Weg bereits westlich des Durchlasses geendet. Auch auf Markel-finger Gemarkung habe südlich der Bahnlinie noch keine erkennbare Wegeführung bis zum ursprünglich noch vorhandenen Bahnübergang beim Bahnwärterhaus bestanden. Wann und von wem der inzwischen vorhandene Weg auf der Seeseite angelegt worden sei, habe nicht geklärt werden können. Auch wenn der Durchlass von Personen genutzt worden sein sollte, die von Radolfzell zum Bodenseeufer hätten gelangen wollen, sei dies nicht die einzige Zugangsmöglichkeit zum Bodensee gewesen. So habe sich wenige hundert Meter nordöstlich bei dem Bahnwärterhaus ein Bahnübergang befunden, der erst 1973 im Zuge der Umstellung der Streckensteuerung aufgehoben worden sei. Südwestlich habe es ebenfalls Querungsmöglichkeiten gegeben. Von einem allgemeinen Verkehrsbedürfnis könne insofern nicht ausgegangen werden. Erst recht lägen für den Zeitraum zwischen 1884 und 1924 keine Erkenntnisse vor. Auch die Eltern des Zeugen seien erst 1924 zugezogen, sodass dieser auch nicht als Zeuge vom Hörensagen in Betracht komme. Dagegen, dass der Durchlass von der Allgemeinheit in der Überzeugung benutzt worden wäre, ein öffentliches Recht auszuüben, spreche schließlich auch seine schlechte Ausstattung, bei der das Wasser des Riedgrabens offen in der Mitte des Bauwerks geführt worden sei und Fußgänger an diesem entlang hätten gehen müssen.
15 
Jedenfalls hätte der Weg einen etwa öffentlichen Charakter spätestens mit Abschluss der Bauarbeiten im Jahre 2005 wieder verloren. Der Durchlass bliebe auch für den Fall seiner Wiederherstellung unpassierbar, weshalb er aus Sicherheitsgründen - wegen Einsturzgefahr - sofort wieder gesperrt werden müsste. Eine solche käme freilich schon deshalb nicht in Betracht, weil dann die Sicherheit des Bahnverkehrs und der Abfluss des Riedgrabens beeinträchtigt würden. Um eine nutzbare Querungsmöglichkelt an gleicher Stelle (wieder)herzustellen, müsste vielmehr mit erheblichem Aufwand ein völlig neues Bauwerk mit deutlich größeren Dimensionen geschaffen werden. Schließlich könne auch das widersprüchliche Verhalten der Beklagten als etwaiger Baulastträgerin nicht unberücksichtigt bleiben. Ggf. hätte sie die Durchführung eines Kreuzungsrechtsverfahrens beantragen können. Infolge der Untätigkeit der Beklagten und der baulichen Veränderungen wäre ein öffentlicher Weg wieder untergegangen. Der erkennende Gerichtshof habe wiederholt auf die Notwendigkeit einer in der Natur vorhandenen Wegeanlage bzw. eines „dinglichen Substrats“ hingewiesen. An gleicher Stelle könnte ein Weg jedoch nicht mehr (wieder-)hergestellt werden, da dessen „Substrat" hierfür nicht mehr genutzt werden könnte. In der mündlichen Verhandlung macht die Klägerin noch geltend, dass die Aussage des Zeugen Fr. zu unsubstantiiert sei. Dieser habe lediglich pauschal behauptet, dass der Durchlass von „jedermann“ benutzt worden sei. Die von der Beklagten angeführten Vergleichsfälle seien schließlich richtige Eisenbahnüberführungen; vorliegend stehe jedoch nur ein Durchlass in Rede.
16 
Die Beklagte beantragt,
17 
die Berufung zurückzuweisen.
18 
Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Das Verwaltungsgericht habe zu Recht erkannt, dass durch den „Riedgraben-Durchlass" ein öffentlicher Weg geführt habe und noch immer führe. Im Liegenschaftskataster würden regelmäßig nur Flurstücke sowie bauliche Anlagen nach Lage und Größe beschrieben und kartographisch dargestellt. Da für den streitgegenständlichen, die Gleise unterquerenden Weg – anders als für den neu angelegten Verbindungsweg nach Markelfingen – kein selbständiges Grundstück gebildet worden sei, könne jener auch nicht anhand des Katasterplans nachvollzogen werden. Der Verlauf des vormals etwa auf der Bahntrasse verlaufenden Gemeindeverbindungswegs nach Markelfingen ergebe sich bereits aus der Karte von 1708. Der Eintrag „Beym steinernen Steg genannt" befinde sich exakt an der Örtlichkeit des Durchgangsbauwerks beim „Riedgraben-Durchlass“. Da im Katasterplan (Handriss) von 1863 auch die blaue Hervorhebung des Riedgrabens sowie die rote Markierung der Gemarkungsgrenze nicht weitergeführt würden, sei nicht ersichtlich, weshalb gerade eine Wegeanlage für Fußgänger farblich hätte hervorgehoben werden sollen. Hätte durch den Riedgraben kein Durchgang geführt, hätte es nahe gelegen, die Entwässerungsgräben an den Riedgraben anzuschließen. Da die Klägerin zu keinem Zeitpunkt etwas unternommen habe, um die Nutzung des Durchgangs durch Unbefugte zu unterbinden, fehle es auch an dem Widerspruch des Grundeigentümers, der der Annahme eines Bewusstseins der Rechtsausübung seitens der Öffentlichkeit entgegenstehen könnte. Aus den vorliegenden, im Kontext zu interpretierenden Plänen könne auch mit der gebotenen Verlässlichkeit geschlossen werden, dass die Wegeanlage von ihren Benutzern seit jeher im Bewusstsein der Rechtsausübung begangen worden sei. Bestätigt werde dieser Befund durch den „Uebersichts-Plan“ der Gemarkung Radolfzell von 1875. Danach habe beidseits der Bahntrasse von Radolfzell kommend in Richtung Markelfingen ein Weg geführt. Auch sei deutlich zu erkennen, dass die Entwässerungsgräben unmittelbar an der Gemarkungsgrenze zu Markelfingen, d.h. beim streitgegenständlichen Durchgangsbauwerk endeten und die Wege aufgeweitet seien. Dann müsse im Bereich des Durchgangsbauwerks beiderseits der Bahntrasse ein öffentlicher Weg vorhanden gewesen sein. Wenn aber beidseits der Bahntrasse öffentliche Wege verlaufen und unmittelbar im Bereich des Durchgangsbauwerks in Übereinstimmung mit dem Katasterplan (Handriss) von 1863 aufgeweitet seien, könne daraus nur geschlossen werden, dass es sich auch bei dem unterführten Weg um einen öffentlichen Weg gehandelt habe. Im „Uebersichts-Plan“ seien auch sonst Wege, die die Gleise niveaugleich querten, nicht durchgehend eingetragen worden; lediglich überführte Wege seien durchgehend eingezeichnet. Das Durchgangsbauwerk sei auch keineswegs „schlecht ausgestattet" gewesen, vielmehr sei der Riedgraben nach dem Bauwerksplan von 1861 durch – später möglicherweise verwitterte - (Stein-) Platten abgedeckt gewesen. Man habe keineswegs am Graben entlang bzw. in diesem selbst gehen müssen. Auch ein kraft unvordenklicher Verjährung als gewidmet anzusehender öffentlicher Weg könne schließlich nur in dem für öffentliche Straßen i. S. des § 2 Abs. 1 StrG geltenden Verfahren wieder eingezogen werden. Auch die Unpassierbarkeit eines öffentlichen Weges führe noch nicht dazu, dass der Weg seinen öffentlichen Charakter verlöre, solange das durch ihn belastete Grundstück noch vorhanden sei. Sollte der Durchgang nach Entfernung des eingebrachten Betons aus Sicherheitsgründen umgehend wieder gesperrt werden müssen, wären die Regelungen des Eisenbahnkreuzungsgesetzes anzuwenden. In der mündlichen Verhandlung macht die Beklagte noch geltend, dass das sog. „Fuchsloch“ nach Schließung des Übergangs „Schießhüttenweg“ um 1890 die letzte Möglichkeit zur Querung der Bahnlinie gewesen sei, um von der Mettnau kommend nach Markelfingen zu gelangen. Beim „Steinernen Steg“ habe es sich wohl doch nicht um eine Schiffsanlegestelle am Bodensee, sondern um einen Steg über den Riedgraben im Verlaufe des früheren Riedweges auf der späteren Bahntrasse gehandelt. Für einen landwirtschaftlichen Weg sei der Durchlass indes zu eng und damit sinnlos gewesen; mit einem Ochsenkarren habe dieser nicht passiert werden können. Auch wäre dann kein aufwendiges, durchaus ästhetisches Bauwerk errichtet worden. Vielmehr hätte für einen bloßen Interessentenweg eine höhengleiche Querung genügt. Insofern müsse es sich auch beim sog. „Fuchsloch“ ebenso wie bei den im Übersichtsplan dokumentierten Parallelwegen um einen gemeinschaftlich benutzten bzw. öffentlichen Weg gehandelt haben. Bei dem vormaligen Riedweg im Verlaufe der späteren Bahntrasse habe es sich sogar nachweislich um einen gewidmeten Weg gehandelt; dieser sei ausweislich einer inzwischen aufgefundenen Urkunde bereits 1448 der Gemeinde „geschenkt“ worden.
19 
Der Senat hat unter dem 02.10.2009 eine amtliche Auskunft der unteren Vermessungsbehörde beim Landratsamt Konstanz eingeholt. Auf die am 23.10.2009 erteilte Auskunft nebst Anlagen wird Bezug genommen. Die als Anlagen zu dieser Auskunft beigefügten Pläne bzw. Karten sind in der mündlichen Verhandlung in Augenschein genommen worden. Die darin enthaltenen Eintragungen wurden von dem in der mündlichen Verhandlung anwesenden Vertreter der unteren Vermessungsbehörde - Kreisvermessungsrat Sch. - erläutert. Dabei hat dieser noch ergänzend ausgeführt, dass an Kreuzungsbauwerken neben der Eintragung von Wasser als der vorrangigen Nutzungsart - jedenfalls im Grundsatz - keine weiteren Nutzungen mehr eingetragen worden seien. Gemarkungsgrenzen hätten sich regelmäßig an Gewässern oder Wegen orientiert.
20 
Dem Senat liegen die Akten des Verwaltungsgerichts Freiburg - auch die im Eilverfahren 6 K 345/05 angefallenen - vor, auf die ebenso wie auf die Schriftsätze der Beteiligten ergänzend Bezug genommen wird.

Entscheidungsgründe

 
21 
Die Berufung ist zulässig; sie wurde insbesondere innerhalb der zuletzt bis 31.07.2008 verlängerten Berufungsbegründungsfrist begründet.
22 
Sie ist auch begründet.
23 
Die Zulässigkeit der von der Klägerin erhobenen (negativen) Feststellungsklage (vgl. § 43 VwGO) folgt bereits aus der Bindungswirkung des rechtskräftig gewordenen, nach § 109 VwGO zulässigen Zwischenurteils vom 17.07.2007 (vgl. § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 512 ZPO).
24 
Das Verwaltungsgericht hat die negative Feststellungsklage zu Unrecht abgewiesen, da durch den „Riedgraben-Durchlass“ bei Inkrafttreten des Straßengesetzes mangels nachweisbarer Widmung kein öffentlicher Weg geführt hat, der als solcher hätte fortbestehen können.
25 
Zu den öffentlichen Wegen i.S. des § 2 Abs. 1 StrG zählen neben den nach Inkrafttreten des Straßengesetzes gewidmeten Wegen - zu diesen gehört der in Rede stehende Weg ersichtlich nicht (vgl. §§ 5 Abs. 1 u. 6, 55 StrG) - auch solche Wege, die bei Inkrafttreten des Straßengesetzes am 01.07.1964 bereits vorhanden waren. Dass die dahingehende Regelung des § 57 Abs. 1 StrG a.F. bei der Neufassung des Straßengesetzes durch das Gesetz vom 26.09.1987 (GBl. S. 478) ersatzlos gestrichen worden ist, bedeutet nicht, dass damit diese Straßen ihre Eigenschaft als öffentliche Straßen verlieren sollten. Vielmehr ist die Streichung lediglich erfolgt, weil eine Übergangsregelung für alte Wege als nicht mehr erforderlich angesehen wurde.
26 
Bis zum Inkrafttreten des Straßengesetzes war es in Baden Voraussetzung für einen öffentlichen Weg, dass eine erkennbare Wegeanlage vorhanden war, der Weg für den Gemeingebrauch (ausdrücklich oder stillschweigend) gewidmet und auch in dieser Weise benutzt wurde sowie in einer rechtlichen Beziehung zu einem wegebaupflichtigen Verband stand. Soweit eine Widmung nicht nachweisbar war, wurde sie durch unvordenkliche Verjährung vermutet, sofern der Weg nachweislich 40 Jahre lang vor Inkrafttreten des Straßengesetzes als öffentlicher Weg benutzt wurde und für die vorausgegangenen 40 Jahre eine gegenteilige Erinnerung nicht feststellbar ist (vgl. Senatsurt. v. 22.10.1991 - 5 S 189/90 -, v. 17.12.1992 - 5 S 315/90 -, v. 30.04.2008 – 5 S 2858/06 -). Allerdings sind im Hinblick auf den mit der Annahme eines öffentlichen Weges auf privatem Grundeigentum verbundenen Eingriff in die Rechtsstellung des Eigentümers hohe Anforderungen an den Nachweis des Vorliegens der Voraussetzungen einer Widmung kraft unvordenklicher Verjährung zu stellen mit der Folge, dass im Zweifel nicht von der Existenz eines öffentlichen Weges ausgegangen werden kann (vgl. Senatsurt. v. 20.08.1991 - 5 S 2473/89 -, VBlBW 1992, 144 m.w.N.; auch BVerfG, Beschl. v. 15.04.2009 - 1 BvR 3478/08 -). Danach hat bei Inkrafttreten des Landesstraßengesetzes durch den streitgegenständlichen Durchlass kein öffentlicher Weg geführt.
27 
Davon, dass nicht nur bei Inkrafttreten des Straßengesetzes, sondern auch in dem für das Rechtsinstitut der unvordenklichen Verjährung maßgeblichen Zeitraum eine Wegeanlage vorhanden war, ist allerdings auszugehen. So ist bereits in der - allerdings nur als topografische Karte zu wertenden (vgl. amtliche Auskunft des Landratsamts Konstanz v. 23.10.2009) - Karte Jakob Hebers von Radolfzell von 1708 ein vom Bodensee kommender Weg eingetragen, der entlang der Gemarkungsgrenze zu Markelfingen in nordwestlicher Richtung führt und den seinerzeit noch auf der späteren Bahntrasse über das Ried nach Markelfingen führenden, möglicherweise sogar ausdrücklich für den Gemeingebrauch gewidmeten Feldweg kreuzt. Dass ein solcher auch noch nach Errichtung der Bahnstrecke dort verlief, folgt aus dem Bauwerksplan von 1861. Abgesehen davon, dass dieser mit „Durchgang und Dohlen …“ überschrieben ist, wurde der „Durchlass“ so geplant, dass oberhalb einer 0,18 m dicken Abdeckung eines 0,71 m tiefen Kanals ein 1,50 m breiter und 1,90 bis 2,08 hoher lichter Raum geschaffen wurde (vgl. die entsprechenden Längs- und Querschnitte); lediglich zu dessen Beginn (und Ende) weist dieser - offenbar aufgrund von Querverstärkungen - eine geringere Höhe auf (vgl. die Ansicht). Dass dadurch Menschen ein Durchgehen ermöglicht werden sollte, liegt auf der Hand. Hätte mit dem Bauwerk lediglich eine Weiterführung des Riedgrabens in Richtung Bodensee erreicht werden sollen, hätte es einer solchen, für den Durchgang von Menschen ohne Weiteres geeigneten Ausführung ersichtlich nicht bedurft. Dafür, dass das Bauwerk abweichend ausgeführt, insbesondere der Kanal erst 1910 mittels Betonplatten abgedeckt worden wäre, fehlt es an jeglichen Anhaltspunkten. Solches folgt insbesondere nicht aus der erst einen wesentlich späteren Zeitraum betreffenden Aussage des Zeugen Fr. vor dem Verwaltungsgericht, wonach man vor Einbringung zweier Röhren und deren Überdeckung mit Kies und Brettern Ende der 80er Jahre nur beidseits des Kanals habe entlang gehen können. So mag die mutmaßlich durch Sandstein-Platten hergestellte Abdeckung irgendwann infolge Verwitterung in Wegfall geraten sein. Auch der Umstand, dass die beidseits der Bahnlinie angelegten Entwässerungsgräben unmittelbar vor dem mutmaßlichen Weg enden, mag schließlich für die Existenz einer querenden Wegeanlage sprechen. Dass sich im Wasserbuch und voraussichtlich auch in den beim Landratsamt Konstanz noch vorhandenen Abschriften der Einträge in das vormalige Wasserrechtsbuch (in der dritten Abteilung, „B-Buch“) keine den Riedgraben betreffende Eintragungen befinden, stellt das Vorhandensein eines durch den „Riedgraben-Durchlass“ führenden Weges als solchen nicht in Frage (zur Beweiskraft entsprechender Eintragungen ungeachtet der Vorschrift des § 21 Abs. 3 bzw. § 24 Abs. 3 des Wassergesetzes (WG) vom 26.06.1899 bzw. vom 12.04.1913 vgl. Wiener, Das bad. Wasserrecht, Ergänzungsband zur 2. A. „Das bad. Wasserrecht“ von Schenkel, 1913). Die Führung von Wasserrechtsbüchern war im Wassergesetz vom 25.08.1876 (Reg.Bl. S. 233 ff.) ohnehin noch nicht vorgesehen. Nach § 21 bzw. § 24 WG vom 26.06.1899 (GVBl. S. 309) bzw. 12.04.1913 (GVBl. S. 250) i.V.m. § 14 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 16 Abs. 1 c der Verordnung v. 12.04.1913 zum Vollzug des Wassergesetzes (GVBl. S. 311) wäre zwar auch eine „Überbrückung“ i. S. des § 91 bzw. 99 Abs. 3 WG bzw. des Art. 86 Abs. 1 WG 1876 einzutragen gewesen, soweit diese nicht - wofür hier manches spricht - ohnehin nur von geringer Bedeutung gewesen war (§ 14 Abs. 3 der Verordnung). Nach der Anweisung der Oberdirection des Wasser- und Straßenbaus vom 15.01.1900 sollte damit freilich noch zugewartet werden. Auch wurden in der Folge in erster Linie nur die seither neu geschaffenen (ab 05.12.1904 begründeten) Rechtsverhältnisse eingetragen (vgl. § 15 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung); es wurde lediglich angestrebt, mit der Zeit auch die älteren Rechtsverhältnisse nachzutragen (§ 15 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung; vgl. v. Bayer/Ehrenberg, Das badische Wasserrecht, 1951, S. 79). Insofern bot das (infolge von Kriegseinwirkungen ohnehin im Original zerstörte) Wasserrechtsbuch von vornherein kein lückenloses Bild. Abgesehen davon erscheint zweifelhaft, ob das Bauwerk „Durchgang und Dohlen“ bei seiner Errichtung bereits genehmigungspflichtig war; maßgeblich dürften insofern nämlich die vor Inkrafttreten des Wassergesetzes 1876 noch einschlägigen Landrechtssätze gewesen sein (vgl. Schenkel, Bad. Wasserrecht, 1877). Dass schließlich in den seinerzeit entstandenen Plänen - weder im „Uebersichts-Plan“ der Gemarkung Radolfzell von 1875 noch in den Plänen Nr. 9 - auch nicht im Detailplan - und 11 zum Gemarkungsatlas von Radolfzell bzw. Markelfingen noch in den entsprechenden Handrissen 27 und 14 bzw. Katasterplänen von 1863 bzw. 1865 ein querender Weg eingetragen ist, ändert an dem tatsächlichen Befund ebenso wenig etwas, sondern ist ersichtlich auf den rechtlichen Charakter des Weges zurückzuführen. So sind im „Uebersichtsplan“ von 1875 lediglich Güter- und Vicinalwege, im Gemarkungsatlas darüber hinaus lediglich noch (öffentliche bzw. gemeinschaftlich benutzte) Fußpfade eingetragen (vgl. die jeweiligen Zeichenerklärungen). Dass auch bei Inkrafttreten des Straßengesetzes noch von der Existenz einer die Bahnlinie querenden, nach Aussage des Zeugen auch ohne aufgelegte Platten begehbaren Wegeanlage auszugehen war, erhellt nicht nur aus dieser Zeugenaussage, sondern auch aus neueren Luftbildern (AS 327/329 der VG-Akten), auf denen immer noch ein in nordwestlicher Richtung verlaufender sowie ein weiterer, zur „Amrisweiler Straße“ führender Weg zu erkennen sind, die beide vom streitgegenständlichen Durchlass wegführen. Dass jene noch vor dem Durchlass nach Westen und nicht nach Südosten weiterführten, liegt demgegenüber fern. Dass der Durchlass infolge eingebrachten bzw. eingeschwemmten Materials zuletzt eine geringere lichte Höhe aufgewiesen haben mag, änderte an dem Vorhandensein einer begehbaren Wegeanlage nichts.
28 
Dass (auch) der durch den „Riedgraben-Durchlass“ führende Weg für den Gemeingebrauch gewidmet war, lässt sich jedoch nicht feststellen. Davon kann für die vormals badischen Landesteile schon deshalb nicht ohne Weiteres ausgegangen werden kann, weil nach §§ 1, 2 Nr. 1 des Gesetzes die Einteilung, Anlage und Unterhaltung der öffentlichen Wege betreffend, vom 14.01.1868 (Reg.Bl. S. 13 ff.) bzw. §§ 1, 6 des Straßengesetzes vom 14.06.1884 (GVBl. S. 285) nur die einem „allgemeinen Verkehr“ dienenden Wege als Gemeindewege öffentlichen Charakter hatten. Bei Feldwegen - wie er auch hier in Rede steht - war dies regelmäßig nicht der Fall (vgl. auch § 55 StrG). Bei diesen handelte es sich vielmehr regelmäßig um als Privatwege zu qualifizierende Interessentenwege (vgl. Senatsurt. v. 18.04.1984 - 5 S 1411/82 -, BWGZ 1984, 478, u. v. 17.04.1980 - V 3260/78 - m.w.N.).
29 
Dass es sich bei dem durch den „Riedgraben-Durchlass“ führenden Weg ursprünglich um einen von Bauern genutzten Feldweg handelte, folgt zwar nicht aus der Verfügung des großherzoglichen Bezirksamts vom 15.10.1859, weil diese sich ersichtlich nur auf den seinerzeit noch auf der Bahntrasse verlaufenden (nach dem neuen Sachvortrag der Beklagten möglicherweise sogar ausdrücklich gewidmeten) Feldweg über das Ried (nach Markelfingen) bezogen hatte, der im Zuge des Eisenbahnbaus nördlich der Bahn als Parallelweg neu hergestellt (vgl. hierzu Schreiben der großherzoglichen Badischen Domänenverwaltung an großherzogliches Bezirksamt v. 07.07.1863, Schreiben des großherzoglichen Bezirksamts v. 20.03.1863 an den Markelfinger Gemeinderat) und der Gemeinde Markelfingen „überwiesen“ worden war (vgl. Schreiben v. 22.04.1863 an das Bürgermeisteramt Markelfingen). Es ist jedoch, worauf der Historiker St. in seiner Ausarbeitung (AS 335 ff., 477 ff. der VG-Akten) überzeugend hingewiesen hat, davon auszugehen, dass auch der streitgegenständliche Weg ursprünglich von den Reichenauer Bauern benutzt worden war, um - ggf. über den Riedweg - zu ihren nördlich der Bahn liegenden Grundstücken gelangen und diese bewirtschaften bzw. das gemähte Schilf bzw. Streuheu von dort zur Verschiffung nach Niederzell (Reichenau) bringen zu können. Dass der Weg aufgrund der Höhe und Breite des „Durchlasses“ nicht mit von Tieren gezogenen Fuhrwerken benutzt werden konnte, steht dem nicht entgegen, da eine sinnvolle landwirtschaftliche Nutzung gleichwohl möglich war. So erfolgte ein Transport üblicherweise auf Handkarren (vgl. die Ausführungen des Historikers St., AS 335). Dass ein Bauwerk lediglich für landwirtschaftliche Zwecke nicht so aufwendig bzw. ästhetisch ausgeführt worden wäre, stellt eine bloße Vermutung dar, deren Richtigkeit sich nicht belegen lässt. Auch daraus, dass das Bauwerk genau auf der Gemarkungsgrenze errichtet und der Empfang einer Kopie des Bauwerksplans von einem Vertreter der Beklagten bescheinigt wurde, kann nicht ohne Weiteres geschlossen werden, dass es sich nur um einen gemeindlichen Fußweg gehandelt haben konnte, zumal nicht zu erkennen wäre, inwiefern ein solcher seinerzeit bereits einem allgemeinen Verkehr gedient haben könnte. So kam die Bebauung am Riedweg bzw. an der „Reichenauer Straße“ im Wesentlichen erst in den 1950er Jahren hinzu. Der südliche Parallelweg nach Markelfingen war nach den Einlassungen der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ebenfalls erst im 20. Jahrhundert über das Bahnwärterhaus hinaus weitergeführt worden. Soweit die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erstmals eine Wegebeziehung von der Mettnau kommend, südlich der Bahnlinie entlang, Querung derselben durch das sog. „Fuchsloch“ sowie nördlich entlang der Bahnlinie nach Markelfingen behauptet hat, stellt eine solche vor dem Hintergrund der zunächst noch bestehenden weiteren Querungsmöglichkeiten („Schießhüttenweg“ bzw. Bahnübergang am Bahnwärterhaus) lediglich eine von mehreren denkbaren Möglichkeiten dar, um nach Markelfingen zu gelangen.
30 
Feldwege waren indessen Wege, welche nur für einen besonderen - größeren oder kleineren - Teil der Gemarkung (Oesch, Gewann) und nur wegen der wirtschaftlichen Interessen der dort Begüterten hergestellt wurden, weshalb sie auch in der Regel nur durch diese selbst unterhalten wurden. Auf die Benutzung der Feld- und Gewannwege, welche sich von den öffentlichen Wegen (den Gemeindewegen) unterschieden, hatte sonach nicht jedermann, sondern nur derjenige einen Anspruch, welcher in dem betreffenden Oesch bzw. Gewann begütert war. Ob ein Weg als ein zur Vermittlung des allgemeinen Verkehrs dienender Gemeindeweg, zu dessen Unterhaltung die Gemeinde gesetzlich verpflichtet war (vgl. §§ 6, 7 StrG v. 14.06.1884, GVBl. Nr. 26) oder als Feldweg darstellte, war jeweils nach den gegebenen Verhältnissen zu entscheiden (vgl. zum Ganzen Buchenberger/Pfaff, a.a.O, S. 14).
31 
Da ein (ggf. auch nur schlüssiger) Widmungsakt für eine Nutzung auch durch die Allgemeinheit nicht ersichtlich ist, wäre eine Widmung allenfalls durch das Rechtsinstitut der unvordenklichen Verjährung nachzuweisen.
32 
Nachdem der von der Beklagten allein angebotene (inzwischen verstorbene) Zeuge Fr. aufgrund eigener Wahrnehmung lediglich verlässliche Aussagen für die Zeit ab 1934 machen konnte - das Erinnerungsvermögen dürfte erst ab dem 7. Lebensjahr einsetzen - und im Hinblick auf Erzählungen seiner 1924 nach Radolfzell zugezogenen Eltern, für die Zeit davor lediglich als Zeuge vom Hörensagen und auch nur für die Zeit nach 1924 in Betracht kam, erscheint indes zweifelhaft, ob damit noch der Nachweis einer Nutzung als öffentlicher Weg zu führen wäre. Zwar dürfte aufgrund der - wenn auch etwas verallgemeinernden - Aussage immerhin davon auszugehen sein, dass der streitgegenständliche Weg von den Bewohnern nördlich der Bahnlinie zunehmend allgemein („jedermann“) - und insofern auch in der Überzeugung, ein öffentliches Recht auszuüben -, benutzt wurde, um zum Bodensee bzw. weiter nach Markelfingen zu gelangen. Nachdem die dortige Bebauung jedoch erst wesentlich später hinzukam und der südliche Parallelweg erst im 20. Jahrhundert bis nach Markelfingen weitergeführt wurde, erscheint zweifelhaft, ob aufgrund dieser Aussage mit der erforderlichen Gewissheit davon ausgegangen werden könnte, dass der Weg tatsächlich bereits seit 1924 ständig allgemein benutzt wurde. Doch auch dann, wenn man für den gesamten Zeitraum zwischen 1924 und 1964 von einer durch die Zeugenaussage nachgewiesenen Nutzung durch die Allgemeinheit ausginge, fehlte es doch für das zuvor liegende Menschenalter an jeder Kenntnis, sodass der Nachweis allein durch Zeugen noch nicht geführt wäre (vgl. Senat, Urt. v. 30.04.2008 - 5 S 2858/06 -). Dass für die vorausgegangenen 40 Jahre hinsichtlich einer allgemeinen Nutzung lediglich eine gegenteilige Erinnerung nicht feststellbar sein darf, bedeutet nicht, dass für den entsprechenden Zeitraum überhaupt keine Nachweise erforderlich wären (vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 15.04.2009, a.a.O.). Vielmehr setzt der Nachweis des Nichtbestehens einer anderweitigen Erinnerung voraus, dass auch sonst nichts gegen eine seit jeher allgemeine Nutzung des Weges spricht.
33 
Insbesondere dieser Nachweis kann, wie der Senat in seinem Urteil vom 30.04.2008 erneut betont hat (bestätigt von BVerwG, Beschl. v. 29.10.2008 - 9 B 53.08 – u. BVerfG, Beschl. v. 15.04.2009, a.a.O.), maßgeblich auch anhand von in ihrem Kontext zu interpretierenden Urkunden geführt werden, zumal aus diesen ggf. auch auf das Bewusstsein der Rechtsausübung geschlossen werden kann (vgl. Senat, Urt. v. 30.04.2008, a.a.O.). Jedoch lässt sich der entsprechende Nachweis im vorliegenden Fal auch nicht anhand der dem Senat vorliegenden zahlreichen Urkunden (vgl. die der amtlichen Auskunft vom 23.10.2009 als Anlagen angeschlossenen Pläne) führen.
34 
In dem für einen urkundlichen Nachweis besonders bedeutsamen (vgl. Senatsurt. v. 30.04.2008, a.a.O.) „Uebersichtsplan“ von 1875, der eine grafische Zusammenstellung der Ergebnisse der Katastervermessung für die Gemarkung Radolfzell darstellt und mit den Grundstücks(- und Wald)plänen zum Gemarkungsatlas (vgl. zu dessen Bedeutung bereits Senatsurt. v. 17.12.1992 - 5 S 315/90 -, VBlBW 1993, 183; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 28.09.1994 - 1 S 1370/93 -) zusammengefasst wurde, findet sich keine Eintragung eines von Südosten nach Nordwesten verlaufenden, die Bahnlinie im Bereich des „Riedgraben-Durchlasses“ kreuzenden Weges. Dass offenbar beidseits der Bahnlinie - mglw. sogar als öffentlich zu qualifizierende - Vicinal- oder Güterwege in Richtung Markelfingen verliefen (vgl. auch die gestrichelten Linien entlang der Böschungsunterkante auf den Handrissen 14 u. 27 bzw. Katasterplänen von 1863 bzw. 1865; demgegenüber Handriss 2 von ca. 1930, auf dem südlich der Bahnlinie gerade keine Wegenutzung eingetragen ist; zum Ganzen die amtliche Auskunft v. 23.10.2009), bedeutet - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts und der Beklagten - noch nicht, dass diese im Bereich des Durchlasses durch einen entsprechend klassifizierten Weg verbunden gewesen sein müssten, etwa weil diese nach den Entwässerungsgräben wieder aufgeweitet wären. So erschließt sich schon nicht, welchen (öffentlichen) Zweck eine solche Querung haben sollte, wenn es nach dem Übersichtsplan keinen von Südosten nach Nordwesten entlang der früheren Gemarkungsgrenze zu Markelfingen verlaufenden Vicinal- oder Güterweg gab. Auch Überlegungen, dass unterführte (wie niveaugleich kreuzende) - anders als überführte - Wege im Bereich der Kreuzung ohnehin nicht durchgezogen dargestellt würden, führt nicht weiter, da auch weder nordwestlich noch südöstlich des Kreuzungsbauwerks ein Weg eingetragen ist. Auch waren kreuzende Gewässer bei der „Urvermessung“ nicht durchweg gleich eingetragen worden (vgl. amtliche Auskunft des Landratsamts Konstanz v. 23.10.2009). Auch Wege, die entlang von Gemarkungsgrenzen verliefen, wurden ausweislich der Eintragungen an anderer Stelle durchaus in den Plan eingetragen. Auch aus den Originalhandrissen 27 und 14 bzw. Katasterplänen von 1863 bzw. 1865 und den Plänen Nr. 9 und 11 zum Gemarkungsatlas Radolfzell bzw. Markelfingen ergibt sich nichts anderes. Die darin neben einer roten (Gemarkungsgrenze) und blauen Linie (Entwässerungsgraben) jeweils eingetragene grüne Linie stellt lediglich einen Teil der grünen Umrandung der Nutzungsart „Grünland“ dar (vgl. hierzu Anlage 15 zur amtlichen Auskunft v. 23.10.2009). Hinweise auf einen entlang führenden Fußweg (vgl. die entsprechende Zeichenerklärung zum Gemarkungsatlas, Anlage 12a zur amtlichen Auskunft v. 23.10.2009) lassen sich diesen Plänen demgegenüber nicht entnehmen. Vor dem Hintergrund der Anweisung zu der stückeweisen Vermessung sämtlicher Liegenschaften des Großherzogtums Baden vom 09.08.1862 kann aus diesem Befund letztlich nur der Schluss gezogen werden, dass jedenfalls seinerzeit noch nicht von einem öffentlichen bzw. gemeinschaftlich benutzten (Feld-)Weg auszugehen war. Ein solcher wäre in den Plänen jedenfalls einzutragen gewesen (vgl. §§ 30 Nr. 15, 32 Abs. 3 dieser Anweisung). Zwar findet sich - wie oben ausgeführt - ein von Südosten nach Nordwesten führender Weg bereits in der Karte Jakob Hebers von 1708, doch lässt eine topografische Karte eben noch nicht den Schluss zu, dass es sich bei einem eingetragenen Weg auch um einen (zudem auch nach 1884 noch) gemeinschaftlich genutzten bzw. öffentlichen Weg handelte.
35 
Ob die nach altem badischen Recht darüber hinaus erforderliche rechtliche Beziehung zu einem wegebaupflichtigen Verband bestand, kann danach dahinstehen. Insofern erschiene allerdings zweifelhaft, ob eine solche bereits dadurch hergestellt wäre, dass der - nicht im Eigentum der Beklagten stehende - Wegeabschnitt nach Auskunft des Leiters des städtischen Bauhofs von der Beklagten in unregelmäßigen Abständen gewartet wurde, nachdem dieser die Leitung des Bauhofs erst 1992 übernommen hatte. Zwar hatte er die Wartung des sog. „Fuchslochs“ bereits von seinem Vorgänger übernommen, doch waren nach seiner Aussage wie auch nach der des Zeugen Fr. der Kies sowie die Bretter erst Ende der 80er Jahre des 20. Jahrhunderts eingebracht worden. Ob und welche Unterhaltungsmaßnahmen noch vor 1964 gerade auf Veranlassung der Beklagten ergriffen worden waren, lässt sich demgegenüber nicht mehr feststellen. Allerdings mag der Umstand, dass die Beklagte seit Jahrzehnten die Begehbarkeit des unterführten Wegs gewährleistete, dafür sprechen, dass dieser von ihr schon seit jeher unterhalten worden war (vgl. Senat, Urt. v. 30.04.2008, a.a.O.), was ggf. auch eine Vermutung für eine Widmung zum Gemeingebrauch verstärkt hätte (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 26.07.1961 - IV 825/60 -, ESVGH 12, 32). Ob letzteres anders zu beurteilen wäre, weil, wie die Klägerin unter Hinweis auf eine - allerdings nicht beigebrachte - Verfügung des großherzoglichen Ministeriums des Innern vom 16.12.1882 Nr. 14, 544 meint, Feldwege in der Praxis auch unabhängig von ihrer Widmung von der jeweiligen Markungsgemeinde zu unterhalten waren, kann dahinstehen. Hierfür spräche freilich, dass die Gemeindebehörden jedenfalls darüber zu wachen hatten, dass die aufgrund der Feldbereinigung neu erstellten Feldwege in einem den Forderungen eines vorteilhaften Betriebs der Landwirtschaft entsprechenden Zustand nach Möglichkeit erhalten wurden, sei es, dass die Unterhaltung der Feldwege den beteiligten Grundbesitzern überlassen blieb oder dass die Gemeinde selbst die Unterhaltung übernahm (vgl. Buchenberger/Pfaff, Bad. Gesetz über die Verbesserung der Feldeinteilung (Feldbereinigung), 1887, S. 15).
36 
Nach alledem ist der Nachweis, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Weg gerade um einen öffentlichen Weg handelte, nicht erbracht. Vielmehr spricht viel dafür, dass es sich zumindest zu Beginn des maßgeblichen Zeitraums (ab 1884) noch um einen (privaten) Interessentenweg für die Bauern handelte, der erst sehr viel später - insbesondere in den 1950iger Jahren - einem allgemeinen Verkehr diente.
37 
Insofern kommt es auch nicht mehr entscheidend darauf an, ob ein etwa durch den „Riedgraben-Durchlass“ führender öffentlicher Weg dadurch wieder in Wegfall geraten sein könnte, dass er 2002/2003 unpassierbar geworden und 2005 schließlich auf Veranlassung der Klägerin mit Beton verfüllt wurde.
38 
Eine schlüssige Einziehung hätte darin freilich nicht gesehen werden können, nachdem die Klägerin für eine solche nach dem selbstverständlich auch für altrechtliche Straßen i. S. des § 57 Abs. 1 StrG a.F. geltenden Straßengesetz nicht zuständig war. Auch fehlte es an einer entsprechenden Regelung bzw. dem hierfür erforderlichen förmlichen Verfahren. Dass die Beklagte nur mehr von einem „inoffiziellen“ Fußgängerdurchgang ausging, auf dessen Erhalt sie mglw. gar keinen Anspruch hätte, ändert daran nichts. Auch die wasserrechtliche Genehmigung und der Baufreigabebescheid des Eisenbahn-Bundesamts hätten schon mangels einer entsprechenden Regelung zu keiner Entwidmung des Weges geführt.
39 
Auch die Beseitigung der Wegeanlage hätte für sich genommen noch nicht ohne Weiteres dazu geführt, dass damit auch der gleichsam als öffentliche Belastung auf der im Eigentum der Klägerin stehenden Sache ruhende öffentliche Sachstatus in Wegfall geraten wäre (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.05.1979 – VII 689/78 -; Senatsurt. v. 17.12.1992, a.a.O.). Auch von einer Funktionslosigkeit (vgl. hierzu Senatsurt. v. 20.08.1991 - 5 S 2473/89 -, a.a.O.) wäre im Hinblick auf die zuletzt nachgewiesene allgemeine Benutzung und die weitere Wegeführung (vgl. den Stadtplan der Beklagten und die bereits angeführten Luftbilder) und die Möglichkeit, die Kreuzung, wenn auch mglw. in geänderter Form wiederherzustellen, nicht auszugehen gewesen, sollte eine solche bereits zum Wegfall einer öffentlichen Straße führen können.
40 
Der Beklagten wäre es nach dem auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben (vgl. § 242 BGB) auch nicht verwehrt gewesen, sich auf das weitere Vorhandensein eines nachgewiesenen öffentlichen Weges zu berufen. Abgesehen davon, dass die Aufrechterhaltung des Gemeingebrauchs der Allgemeinheit an einem öffentlichen Weg in Rede stand, wäre für solche Überlegungen allenfalls Raum im Rahmen eines jedoch nicht streitgegenständlichen Folgenbeseitigungsanspruchs auf Wiederherstellung des früheren Wegezustands. Insofern kam es, nachdem auch von der Zulässigkeit der Klage auszugehen war, unter keinem Gesichtspunkt darauf an, ob die Kreuzung wegen zwischenzeitlich höherer sicherheitstechnischer Anforderungen an ein Kreuzungsbauwerk als Eisenbahnüberführung überhaupt noch hätte aufrecht erhalten werden können. Dies hätte die Klägerin allenfalls dazu berechtigt, einem Folgenbeseitigungsverlangen der Beklagten entgegenzuhalten, dass sie nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz (§ 3 EKrG) die Änderung der Kreuzung verlangen könnte.
41 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Senat sieht gemäß § 167 Abs. 2 VwGO davon ab, sie für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
42 
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
43 
Beschluss vom 19. November 2009
44 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 400.000,- EUR festgesetzt (vgl. Nrn. 43.3 und 1.3 des Streitwertkatalogs 2004; § 12 Nr. 1 EKrG).
45 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
21 
Die Berufung ist zulässig; sie wurde insbesondere innerhalb der zuletzt bis 31.07.2008 verlängerten Berufungsbegründungsfrist begründet.
22 
Sie ist auch begründet.
23 
Die Zulässigkeit der von der Klägerin erhobenen (negativen) Feststellungsklage (vgl. § 43 VwGO) folgt bereits aus der Bindungswirkung des rechtskräftig gewordenen, nach § 109 VwGO zulässigen Zwischenurteils vom 17.07.2007 (vgl. § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 512 ZPO).
24 
Das Verwaltungsgericht hat die negative Feststellungsklage zu Unrecht abgewiesen, da durch den „Riedgraben-Durchlass“ bei Inkrafttreten des Straßengesetzes mangels nachweisbarer Widmung kein öffentlicher Weg geführt hat, der als solcher hätte fortbestehen können.
25 
Zu den öffentlichen Wegen i.S. des § 2 Abs. 1 StrG zählen neben den nach Inkrafttreten des Straßengesetzes gewidmeten Wegen - zu diesen gehört der in Rede stehende Weg ersichtlich nicht (vgl. §§ 5 Abs. 1 u. 6, 55 StrG) - auch solche Wege, die bei Inkrafttreten des Straßengesetzes am 01.07.1964 bereits vorhanden waren. Dass die dahingehende Regelung des § 57 Abs. 1 StrG a.F. bei der Neufassung des Straßengesetzes durch das Gesetz vom 26.09.1987 (GBl. S. 478) ersatzlos gestrichen worden ist, bedeutet nicht, dass damit diese Straßen ihre Eigenschaft als öffentliche Straßen verlieren sollten. Vielmehr ist die Streichung lediglich erfolgt, weil eine Übergangsregelung für alte Wege als nicht mehr erforderlich angesehen wurde.
26 
Bis zum Inkrafttreten des Straßengesetzes war es in Baden Voraussetzung für einen öffentlichen Weg, dass eine erkennbare Wegeanlage vorhanden war, der Weg für den Gemeingebrauch (ausdrücklich oder stillschweigend) gewidmet und auch in dieser Weise benutzt wurde sowie in einer rechtlichen Beziehung zu einem wegebaupflichtigen Verband stand. Soweit eine Widmung nicht nachweisbar war, wurde sie durch unvordenkliche Verjährung vermutet, sofern der Weg nachweislich 40 Jahre lang vor Inkrafttreten des Straßengesetzes als öffentlicher Weg benutzt wurde und für die vorausgegangenen 40 Jahre eine gegenteilige Erinnerung nicht feststellbar ist (vgl. Senatsurt. v. 22.10.1991 - 5 S 189/90 -, v. 17.12.1992 - 5 S 315/90 -, v. 30.04.2008 – 5 S 2858/06 -). Allerdings sind im Hinblick auf den mit der Annahme eines öffentlichen Weges auf privatem Grundeigentum verbundenen Eingriff in die Rechtsstellung des Eigentümers hohe Anforderungen an den Nachweis des Vorliegens der Voraussetzungen einer Widmung kraft unvordenklicher Verjährung zu stellen mit der Folge, dass im Zweifel nicht von der Existenz eines öffentlichen Weges ausgegangen werden kann (vgl. Senatsurt. v. 20.08.1991 - 5 S 2473/89 -, VBlBW 1992, 144 m.w.N.; auch BVerfG, Beschl. v. 15.04.2009 - 1 BvR 3478/08 -). Danach hat bei Inkrafttreten des Landesstraßengesetzes durch den streitgegenständlichen Durchlass kein öffentlicher Weg geführt.
27 
Davon, dass nicht nur bei Inkrafttreten des Straßengesetzes, sondern auch in dem für das Rechtsinstitut der unvordenklichen Verjährung maßgeblichen Zeitraum eine Wegeanlage vorhanden war, ist allerdings auszugehen. So ist bereits in der - allerdings nur als topografische Karte zu wertenden (vgl. amtliche Auskunft des Landratsamts Konstanz v. 23.10.2009) - Karte Jakob Hebers von Radolfzell von 1708 ein vom Bodensee kommender Weg eingetragen, der entlang der Gemarkungsgrenze zu Markelfingen in nordwestlicher Richtung führt und den seinerzeit noch auf der späteren Bahntrasse über das Ried nach Markelfingen führenden, möglicherweise sogar ausdrücklich für den Gemeingebrauch gewidmeten Feldweg kreuzt. Dass ein solcher auch noch nach Errichtung der Bahnstrecke dort verlief, folgt aus dem Bauwerksplan von 1861. Abgesehen davon, dass dieser mit „Durchgang und Dohlen …“ überschrieben ist, wurde der „Durchlass“ so geplant, dass oberhalb einer 0,18 m dicken Abdeckung eines 0,71 m tiefen Kanals ein 1,50 m breiter und 1,90 bis 2,08 hoher lichter Raum geschaffen wurde (vgl. die entsprechenden Längs- und Querschnitte); lediglich zu dessen Beginn (und Ende) weist dieser - offenbar aufgrund von Querverstärkungen - eine geringere Höhe auf (vgl. die Ansicht). Dass dadurch Menschen ein Durchgehen ermöglicht werden sollte, liegt auf der Hand. Hätte mit dem Bauwerk lediglich eine Weiterführung des Riedgrabens in Richtung Bodensee erreicht werden sollen, hätte es einer solchen, für den Durchgang von Menschen ohne Weiteres geeigneten Ausführung ersichtlich nicht bedurft. Dafür, dass das Bauwerk abweichend ausgeführt, insbesondere der Kanal erst 1910 mittels Betonplatten abgedeckt worden wäre, fehlt es an jeglichen Anhaltspunkten. Solches folgt insbesondere nicht aus der erst einen wesentlich späteren Zeitraum betreffenden Aussage des Zeugen Fr. vor dem Verwaltungsgericht, wonach man vor Einbringung zweier Röhren und deren Überdeckung mit Kies und Brettern Ende der 80er Jahre nur beidseits des Kanals habe entlang gehen können. So mag die mutmaßlich durch Sandstein-Platten hergestellte Abdeckung irgendwann infolge Verwitterung in Wegfall geraten sein. Auch der Umstand, dass die beidseits der Bahnlinie angelegten Entwässerungsgräben unmittelbar vor dem mutmaßlichen Weg enden, mag schließlich für die Existenz einer querenden Wegeanlage sprechen. Dass sich im Wasserbuch und voraussichtlich auch in den beim Landratsamt Konstanz noch vorhandenen Abschriften der Einträge in das vormalige Wasserrechtsbuch (in der dritten Abteilung, „B-Buch“) keine den Riedgraben betreffende Eintragungen befinden, stellt das Vorhandensein eines durch den „Riedgraben-Durchlass“ führenden Weges als solchen nicht in Frage (zur Beweiskraft entsprechender Eintragungen ungeachtet der Vorschrift des § 21 Abs. 3 bzw. § 24 Abs. 3 des Wassergesetzes (WG) vom 26.06.1899 bzw. vom 12.04.1913 vgl. Wiener, Das bad. Wasserrecht, Ergänzungsband zur 2. A. „Das bad. Wasserrecht“ von Schenkel, 1913). Die Führung von Wasserrechtsbüchern war im Wassergesetz vom 25.08.1876 (Reg.Bl. S. 233 ff.) ohnehin noch nicht vorgesehen. Nach § 21 bzw. § 24 WG vom 26.06.1899 (GVBl. S. 309) bzw. 12.04.1913 (GVBl. S. 250) i.V.m. § 14 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 16 Abs. 1 c der Verordnung v. 12.04.1913 zum Vollzug des Wassergesetzes (GVBl. S. 311) wäre zwar auch eine „Überbrückung“ i. S. des § 91 bzw. 99 Abs. 3 WG bzw. des Art. 86 Abs. 1 WG 1876 einzutragen gewesen, soweit diese nicht - wofür hier manches spricht - ohnehin nur von geringer Bedeutung gewesen war (§ 14 Abs. 3 der Verordnung). Nach der Anweisung der Oberdirection des Wasser- und Straßenbaus vom 15.01.1900 sollte damit freilich noch zugewartet werden. Auch wurden in der Folge in erster Linie nur die seither neu geschaffenen (ab 05.12.1904 begründeten) Rechtsverhältnisse eingetragen (vgl. § 15 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung); es wurde lediglich angestrebt, mit der Zeit auch die älteren Rechtsverhältnisse nachzutragen (§ 15 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung; vgl. v. Bayer/Ehrenberg, Das badische Wasserrecht, 1951, S. 79). Insofern bot das (infolge von Kriegseinwirkungen ohnehin im Original zerstörte) Wasserrechtsbuch von vornherein kein lückenloses Bild. Abgesehen davon erscheint zweifelhaft, ob das Bauwerk „Durchgang und Dohlen“ bei seiner Errichtung bereits genehmigungspflichtig war; maßgeblich dürften insofern nämlich die vor Inkrafttreten des Wassergesetzes 1876 noch einschlägigen Landrechtssätze gewesen sein (vgl. Schenkel, Bad. Wasserrecht, 1877). Dass schließlich in den seinerzeit entstandenen Plänen - weder im „Uebersichts-Plan“ der Gemarkung Radolfzell von 1875 noch in den Plänen Nr. 9 - auch nicht im Detailplan - und 11 zum Gemarkungsatlas von Radolfzell bzw. Markelfingen noch in den entsprechenden Handrissen 27 und 14 bzw. Katasterplänen von 1863 bzw. 1865 ein querender Weg eingetragen ist, ändert an dem tatsächlichen Befund ebenso wenig etwas, sondern ist ersichtlich auf den rechtlichen Charakter des Weges zurückzuführen. So sind im „Uebersichtsplan“ von 1875 lediglich Güter- und Vicinalwege, im Gemarkungsatlas darüber hinaus lediglich noch (öffentliche bzw. gemeinschaftlich benutzte) Fußpfade eingetragen (vgl. die jeweiligen Zeichenerklärungen). Dass auch bei Inkrafttreten des Straßengesetzes noch von der Existenz einer die Bahnlinie querenden, nach Aussage des Zeugen auch ohne aufgelegte Platten begehbaren Wegeanlage auszugehen war, erhellt nicht nur aus dieser Zeugenaussage, sondern auch aus neueren Luftbildern (AS 327/329 der VG-Akten), auf denen immer noch ein in nordwestlicher Richtung verlaufender sowie ein weiterer, zur „Amrisweiler Straße“ führender Weg zu erkennen sind, die beide vom streitgegenständlichen Durchlass wegführen. Dass jene noch vor dem Durchlass nach Westen und nicht nach Südosten weiterführten, liegt demgegenüber fern. Dass der Durchlass infolge eingebrachten bzw. eingeschwemmten Materials zuletzt eine geringere lichte Höhe aufgewiesen haben mag, änderte an dem Vorhandensein einer begehbaren Wegeanlage nichts.
28 
Dass (auch) der durch den „Riedgraben-Durchlass“ führende Weg für den Gemeingebrauch gewidmet war, lässt sich jedoch nicht feststellen. Davon kann für die vormals badischen Landesteile schon deshalb nicht ohne Weiteres ausgegangen werden kann, weil nach §§ 1, 2 Nr. 1 des Gesetzes die Einteilung, Anlage und Unterhaltung der öffentlichen Wege betreffend, vom 14.01.1868 (Reg.Bl. S. 13 ff.) bzw. §§ 1, 6 des Straßengesetzes vom 14.06.1884 (GVBl. S. 285) nur die einem „allgemeinen Verkehr“ dienenden Wege als Gemeindewege öffentlichen Charakter hatten. Bei Feldwegen - wie er auch hier in Rede steht - war dies regelmäßig nicht der Fall (vgl. auch § 55 StrG). Bei diesen handelte es sich vielmehr regelmäßig um als Privatwege zu qualifizierende Interessentenwege (vgl. Senatsurt. v. 18.04.1984 - 5 S 1411/82 -, BWGZ 1984, 478, u. v. 17.04.1980 - V 3260/78 - m.w.N.).
29 
Dass es sich bei dem durch den „Riedgraben-Durchlass“ führenden Weg ursprünglich um einen von Bauern genutzten Feldweg handelte, folgt zwar nicht aus der Verfügung des großherzoglichen Bezirksamts vom 15.10.1859, weil diese sich ersichtlich nur auf den seinerzeit noch auf der Bahntrasse verlaufenden (nach dem neuen Sachvortrag der Beklagten möglicherweise sogar ausdrücklich gewidmeten) Feldweg über das Ried (nach Markelfingen) bezogen hatte, der im Zuge des Eisenbahnbaus nördlich der Bahn als Parallelweg neu hergestellt (vgl. hierzu Schreiben der großherzoglichen Badischen Domänenverwaltung an großherzogliches Bezirksamt v. 07.07.1863, Schreiben des großherzoglichen Bezirksamts v. 20.03.1863 an den Markelfinger Gemeinderat) und der Gemeinde Markelfingen „überwiesen“ worden war (vgl. Schreiben v. 22.04.1863 an das Bürgermeisteramt Markelfingen). Es ist jedoch, worauf der Historiker St. in seiner Ausarbeitung (AS 335 ff., 477 ff. der VG-Akten) überzeugend hingewiesen hat, davon auszugehen, dass auch der streitgegenständliche Weg ursprünglich von den Reichenauer Bauern benutzt worden war, um - ggf. über den Riedweg - zu ihren nördlich der Bahn liegenden Grundstücken gelangen und diese bewirtschaften bzw. das gemähte Schilf bzw. Streuheu von dort zur Verschiffung nach Niederzell (Reichenau) bringen zu können. Dass der Weg aufgrund der Höhe und Breite des „Durchlasses“ nicht mit von Tieren gezogenen Fuhrwerken benutzt werden konnte, steht dem nicht entgegen, da eine sinnvolle landwirtschaftliche Nutzung gleichwohl möglich war. So erfolgte ein Transport üblicherweise auf Handkarren (vgl. die Ausführungen des Historikers St., AS 335). Dass ein Bauwerk lediglich für landwirtschaftliche Zwecke nicht so aufwendig bzw. ästhetisch ausgeführt worden wäre, stellt eine bloße Vermutung dar, deren Richtigkeit sich nicht belegen lässt. Auch daraus, dass das Bauwerk genau auf der Gemarkungsgrenze errichtet und der Empfang einer Kopie des Bauwerksplans von einem Vertreter der Beklagten bescheinigt wurde, kann nicht ohne Weiteres geschlossen werden, dass es sich nur um einen gemeindlichen Fußweg gehandelt haben konnte, zumal nicht zu erkennen wäre, inwiefern ein solcher seinerzeit bereits einem allgemeinen Verkehr gedient haben könnte. So kam die Bebauung am Riedweg bzw. an der „Reichenauer Straße“ im Wesentlichen erst in den 1950er Jahren hinzu. Der südliche Parallelweg nach Markelfingen war nach den Einlassungen der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ebenfalls erst im 20. Jahrhundert über das Bahnwärterhaus hinaus weitergeführt worden. Soweit die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erstmals eine Wegebeziehung von der Mettnau kommend, südlich der Bahnlinie entlang, Querung derselben durch das sog. „Fuchsloch“ sowie nördlich entlang der Bahnlinie nach Markelfingen behauptet hat, stellt eine solche vor dem Hintergrund der zunächst noch bestehenden weiteren Querungsmöglichkeiten („Schießhüttenweg“ bzw. Bahnübergang am Bahnwärterhaus) lediglich eine von mehreren denkbaren Möglichkeiten dar, um nach Markelfingen zu gelangen.
30 
Feldwege waren indessen Wege, welche nur für einen besonderen - größeren oder kleineren - Teil der Gemarkung (Oesch, Gewann) und nur wegen der wirtschaftlichen Interessen der dort Begüterten hergestellt wurden, weshalb sie auch in der Regel nur durch diese selbst unterhalten wurden. Auf die Benutzung der Feld- und Gewannwege, welche sich von den öffentlichen Wegen (den Gemeindewegen) unterschieden, hatte sonach nicht jedermann, sondern nur derjenige einen Anspruch, welcher in dem betreffenden Oesch bzw. Gewann begütert war. Ob ein Weg als ein zur Vermittlung des allgemeinen Verkehrs dienender Gemeindeweg, zu dessen Unterhaltung die Gemeinde gesetzlich verpflichtet war (vgl. §§ 6, 7 StrG v. 14.06.1884, GVBl. Nr. 26) oder als Feldweg darstellte, war jeweils nach den gegebenen Verhältnissen zu entscheiden (vgl. zum Ganzen Buchenberger/Pfaff, a.a.O, S. 14).
31 
Da ein (ggf. auch nur schlüssiger) Widmungsakt für eine Nutzung auch durch die Allgemeinheit nicht ersichtlich ist, wäre eine Widmung allenfalls durch das Rechtsinstitut der unvordenklichen Verjährung nachzuweisen.
32 
Nachdem der von der Beklagten allein angebotene (inzwischen verstorbene) Zeuge Fr. aufgrund eigener Wahrnehmung lediglich verlässliche Aussagen für die Zeit ab 1934 machen konnte - das Erinnerungsvermögen dürfte erst ab dem 7. Lebensjahr einsetzen - und im Hinblick auf Erzählungen seiner 1924 nach Radolfzell zugezogenen Eltern, für die Zeit davor lediglich als Zeuge vom Hörensagen und auch nur für die Zeit nach 1924 in Betracht kam, erscheint indes zweifelhaft, ob damit noch der Nachweis einer Nutzung als öffentlicher Weg zu führen wäre. Zwar dürfte aufgrund der - wenn auch etwas verallgemeinernden - Aussage immerhin davon auszugehen sein, dass der streitgegenständliche Weg von den Bewohnern nördlich der Bahnlinie zunehmend allgemein („jedermann“) - und insofern auch in der Überzeugung, ein öffentliches Recht auszuüben -, benutzt wurde, um zum Bodensee bzw. weiter nach Markelfingen zu gelangen. Nachdem die dortige Bebauung jedoch erst wesentlich später hinzukam und der südliche Parallelweg erst im 20. Jahrhundert bis nach Markelfingen weitergeführt wurde, erscheint zweifelhaft, ob aufgrund dieser Aussage mit der erforderlichen Gewissheit davon ausgegangen werden könnte, dass der Weg tatsächlich bereits seit 1924 ständig allgemein benutzt wurde. Doch auch dann, wenn man für den gesamten Zeitraum zwischen 1924 und 1964 von einer durch die Zeugenaussage nachgewiesenen Nutzung durch die Allgemeinheit ausginge, fehlte es doch für das zuvor liegende Menschenalter an jeder Kenntnis, sodass der Nachweis allein durch Zeugen noch nicht geführt wäre (vgl. Senat, Urt. v. 30.04.2008 - 5 S 2858/06 -). Dass für die vorausgegangenen 40 Jahre hinsichtlich einer allgemeinen Nutzung lediglich eine gegenteilige Erinnerung nicht feststellbar sein darf, bedeutet nicht, dass für den entsprechenden Zeitraum überhaupt keine Nachweise erforderlich wären (vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 15.04.2009, a.a.O.). Vielmehr setzt der Nachweis des Nichtbestehens einer anderweitigen Erinnerung voraus, dass auch sonst nichts gegen eine seit jeher allgemeine Nutzung des Weges spricht.
33 
Insbesondere dieser Nachweis kann, wie der Senat in seinem Urteil vom 30.04.2008 erneut betont hat (bestätigt von BVerwG, Beschl. v. 29.10.2008 - 9 B 53.08 – u. BVerfG, Beschl. v. 15.04.2009, a.a.O.), maßgeblich auch anhand von in ihrem Kontext zu interpretierenden Urkunden geführt werden, zumal aus diesen ggf. auch auf das Bewusstsein der Rechtsausübung geschlossen werden kann (vgl. Senat, Urt. v. 30.04.2008, a.a.O.). Jedoch lässt sich der entsprechende Nachweis im vorliegenden Fal auch nicht anhand der dem Senat vorliegenden zahlreichen Urkunden (vgl. die der amtlichen Auskunft vom 23.10.2009 als Anlagen angeschlossenen Pläne) führen.
34 
In dem für einen urkundlichen Nachweis besonders bedeutsamen (vgl. Senatsurt. v. 30.04.2008, a.a.O.) „Uebersichtsplan“ von 1875, der eine grafische Zusammenstellung der Ergebnisse der Katastervermessung für die Gemarkung Radolfzell darstellt und mit den Grundstücks(- und Wald)plänen zum Gemarkungsatlas (vgl. zu dessen Bedeutung bereits Senatsurt. v. 17.12.1992 - 5 S 315/90 -, VBlBW 1993, 183; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 28.09.1994 - 1 S 1370/93 -) zusammengefasst wurde, findet sich keine Eintragung eines von Südosten nach Nordwesten verlaufenden, die Bahnlinie im Bereich des „Riedgraben-Durchlasses“ kreuzenden Weges. Dass offenbar beidseits der Bahnlinie - mglw. sogar als öffentlich zu qualifizierende - Vicinal- oder Güterwege in Richtung Markelfingen verliefen (vgl. auch die gestrichelten Linien entlang der Böschungsunterkante auf den Handrissen 14 u. 27 bzw. Katasterplänen von 1863 bzw. 1865; demgegenüber Handriss 2 von ca. 1930, auf dem südlich der Bahnlinie gerade keine Wegenutzung eingetragen ist; zum Ganzen die amtliche Auskunft v. 23.10.2009), bedeutet - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts und der Beklagten - noch nicht, dass diese im Bereich des Durchlasses durch einen entsprechend klassifizierten Weg verbunden gewesen sein müssten, etwa weil diese nach den Entwässerungsgräben wieder aufgeweitet wären. So erschließt sich schon nicht, welchen (öffentlichen) Zweck eine solche Querung haben sollte, wenn es nach dem Übersichtsplan keinen von Südosten nach Nordwesten entlang der früheren Gemarkungsgrenze zu Markelfingen verlaufenden Vicinal- oder Güterweg gab. Auch Überlegungen, dass unterführte (wie niveaugleich kreuzende) - anders als überführte - Wege im Bereich der Kreuzung ohnehin nicht durchgezogen dargestellt würden, führt nicht weiter, da auch weder nordwestlich noch südöstlich des Kreuzungsbauwerks ein Weg eingetragen ist. Auch waren kreuzende Gewässer bei der „Urvermessung“ nicht durchweg gleich eingetragen worden (vgl. amtliche Auskunft des Landratsamts Konstanz v. 23.10.2009). Auch Wege, die entlang von Gemarkungsgrenzen verliefen, wurden ausweislich der Eintragungen an anderer Stelle durchaus in den Plan eingetragen. Auch aus den Originalhandrissen 27 und 14 bzw. Katasterplänen von 1863 bzw. 1865 und den Plänen Nr. 9 und 11 zum Gemarkungsatlas Radolfzell bzw. Markelfingen ergibt sich nichts anderes. Die darin neben einer roten (Gemarkungsgrenze) und blauen Linie (Entwässerungsgraben) jeweils eingetragene grüne Linie stellt lediglich einen Teil der grünen Umrandung der Nutzungsart „Grünland“ dar (vgl. hierzu Anlage 15 zur amtlichen Auskunft v. 23.10.2009). Hinweise auf einen entlang führenden Fußweg (vgl. die entsprechende Zeichenerklärung zum Gemarkungsatlas, Anlage 12a zur amtlichen Auskunft v. 23.10.2009) lassen sich diesen Plänen demgegenüber nicht entnehmen. Vor dem Hintergrund der Anweisung zu der stückeweisen Vermessung sämtlicher Liegenschaften des Großherzogtums Baden vom 09.08.1862 kann aus diesem Befund letztlich nur der Schluss gezogen werden, dass jedenfalls seinerzeit noch nicht von einem öffentlichen bzw. gemeinschaftlich benutzten (Feld-)Weg auszugehen war. Ein solcher wäre in den Plänen jedenfalls einzutragen gewesen (vgl. §§ 30 Nr. 15, 32 Abs. 3 dieser Anweisung). Zwar findet sich - wie oben ausgeführt - ein von Südosten nach Nordwesten führender Weg bereits in der Karte Jakob Hebers von 1708, doch lässt eine topografische Karte eben noch nicht den Schluss zu, dass es sich bei einem eingetragenen Weg auch um einen (zudem auch nach 1884 noch) gemeinschaftlich genutzten bzw. öffentlichen Weg handelte.
35 
Ob die nach altem badischen Recht darüber hinaus erforderliche rechtliche Beziehung zu einem wegebaupflichtigen Verband bestand, kann danach dahinstehen. Insofern erschiene allerdings zweifelhaft, ob eine solche bereits dadurch hergestellt wäre, dass der - nicht im Eigentum der Beklagten stehende - Wegeabschnitt nach Auskunft des Leiters des städtischen Bauhofs von der Beklagten in unregelmäßigen Abständen gewartet wurde, nachdem dieser die Leitung des Bauhofs erst 1992 übernommen hatte. Zwar hatte er die Wartung des sog. „Fuchslochs“ bereits von seinem Vorgänger übernommen, doch waren nach seiner Aussage wie auch nach der des Zeugen Fr. der Kies sowie die Bretter erst Ende der 80er Jahre des 20. Jahrhunderts eingebracht worden. Ob und welche Unterhaltungsmaßnahmen noch vor 1964 gerade auf Veranlassung der Beklagten ergriffen worden waren, lässt sich demgegenüber nicht mehr feststellen. Allerdings mag der Umstand, dass die Beklagte seit Jahrzehnten die Begehbarkeit des unterführten Wegs gewährleistete, dafür sprechen, dass dieser von ihr schon seit jeher unterhalten worden war (vgl. Senat, Urt. v. 30.04.2008, a.a.O.), was ggf. auch eine Vermutung für eine Widmung zum Gemeingebrauch verstärkt hätte (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 26.07.1961 - IV 825/60 -, ESVGH 12, 32). Ob letzteres anders zu beurteilen wäre, weil, wie die Klägerin unter Hinweis auf eine - allerdings nicht beigebrachte - Verfügung des großherzoglichen Ministeriums des Innern vom 16.12.1882 Nr. 14, 544 meint, Feldwege in der Praxis auch unabhängig von ihrer Widmung von der jeweiligen Markungsgemeinde zu unterhalten waren, kann dahinstehen. Hierfür spräche freilich, dass die Gemeindebehörden jedenfalls darüber zu wachen hatten, dass die aufgrund der Feldbereinigung neu erstellten Feldwege in einem den Forderungen eines vorteilhaften Betriebs der Landwirtschaft entsprechenden Zustand nach Möglichkeit erhalten wurden, sei es, dass die Unterhaltung der Feldwege den beteiligten Grundbesitzern überlassen blieb oder dass die Gemeinde selbst die Unterhaltung übernahm (vgl. Buchenberger/Pfaff, Bad. Gesetz über die Verbesserung der Feldeinteilung (Feldbereinigung), 1887, S. 15).
36 
Nach alledem ist der Nachweis, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Weg gerade um einen öffentlichen Weg handelte, nicht erbracht. Vielmehr spricht viel dafür, dass es sich zumindest zu Beginn des maßgeblichen Zeitraums (ab 1884) noch um einen (privaten) Interessentenweg für die Bauern handelte, der erst sehr viel später - insbesondere in den 1950iger Jahren - einem allgemeinen Verkehr diente.
37 
Insofern kommt es auch nicht mehr entscheidend darauf an, ob ein etwa durch den „Riedgraben-Durchlass“ führender öffentlicher Weg dadurch wieder in Wegfall geraten sein könnte, dass er 2002/2003 unpassierbar geworden und 2005 schließlich auf Veranlassung der Klägerin mit Beton verfüllt wurde.
38 
Eine schlüssige Einziehung hätte darin freilich nicht gesehen werden können, nachdem die Klägerin für eine solche nach dem selbstverständlich auch für altrechtliche Straßen i. S. des § 57 Abs. 1 StrG a.F. geltenden Straßengesetz nicht zuständig war. Auch fehlte es an einer entsprechenden Regelung bzw. dem hierfür erforderlichen förmlichen Verfahren. Dass die Beklagte nur mehr von einem „inoffiziellen“ Fußgängerdurchgang ausging, auf dessen Erhalt sie mglw. gar keinen Anspruch hätte, ändert daran nichts. Auch die wasserrechtliche Genehmigung und der Baufreigabebescheid des Eisenbahn-Bundesamts hätten schon mangels einer entsprechenden Regelung zu keiner Entwidmung des Weges geführt.
39 
Auch die Beseitigung der Wegeanlage hätte für sich genommen noch nicht ohne Weiteres dazu geführt, dass damit auch der gleichsam als öffentliche Belastung auf der im Eigentum der Klägerin stehenden Sache ruhende öffentliche Sachstatus in Wegfall geraten wäre (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.05.1979 – VII 689/78 -; Senatsurt. v. 17.12.1992, a.a.O.). Auch von einer Funktionslosigkeit (vgl. hierzu Senatsurt. v. 20.08.1991 - 5 S 2473/89 -, a.a.O.) wäre im Hinblick auf die zuletzt nachgewiesene allgemeine Benutzung und die weitere Wegeführung (vgl. den Stadtplan der Beklagten und die bereits angeführten Luftbilder) und die Möglichkeit, die Kreuzung, wenn auch mglw. in geänderter Form wiederherzustellen, nicht auszugehen gewesen, sollte eine solche bereits zum Wegfall einer öffentlichen Straße führen können.
40 
Der Beklagten wäre es nach dem auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben (vgl. § 242 BGB) auch nicht verwehrt gewesen, sich auf das weitere Vorhandensein eines nachgewiesenen öffentlichen Weges zu berufen. Abgesehen davon, dass die Aufrechterhaltung des Gemeingebrauchs der Allgemeinheit an einem öffentlichen Weg in Rede stand, wäre für solche Überlegungen allenfalls Raum im Rahmen eines jedoch nicht streitgegenständlichen Folgenbeseitigungsanspruchs auf Wiederherstellung des früheren Wegezustands. Insofern kam es, nachdem auch von der Zulässigkeit der Klage auszugehen war, unter keinem Gesichtspunkt darauf an, ob die Kreuzung wegen zwischenzeitlich höherer sicherheitstechnischer Anforderungen an ein Kreuzungsbauwerk als Eisenbahnüberführung überhaupt noch hätte aufrecht erhalten werden können. Dies hätte die Klägerin allenfalls dazu berechtigt, einem Folgenbeseitigungsverlangen der Beklagten entgegenzuhalten, dass sie nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz (§ 3 EKrG) die Änderung der Kreuzung verlangen könnte.
41 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Senat sieht gemäß § 167 Abs. 2 VwGO davon ab, sie für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
42 
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
43 
Beschluss vom 19. November 2009
44 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 400.000,- EUR festgesetzt (vgl. Nrn. 43.3 und 1.3 des Streitwertkatalogs 2004; § 12 Nr. 1 EKrG).
45 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Der Entleiher darf von der geliehenen Sache keinen anderen als den vertragsmäßigen Gebrauch machen. Er ist ohne die Erlaubnis des Verleihers nicht berechtigt, den Gebrauch der Sache einem Dritten zu überlassen.

(1) Der Entleiher ist verpflichtet, die geliehene Sache nach dem Ablauf der für die Leihe bestimmten Zeit zurückzugeben.

(2) Ist eine Zeit nicht bestimmt, so ist die Sache zurückzugeben, nachdem der Entleiher den sich aus dem Zweck der Leihe ergebenden Gebrauch gemacht hat. Der Verleiher kann die Sache schon vorher zurückfordern, wenn so viel Zeit verstrichen ist, dass der Entleiher den Gebrauch hätte machen können.

(3) Ist die Dauer der Leihe weder bestimmt noch aus dem Zweck zu entnehmen, so kann der Verleiher die Sache jederzeit zurückfordern.

(4) Überlässt der Entleiher den Gebrauch der Sache einem Dritten, so kann der Verleiher sie nach der Beendigung der Leihe auch von dem Dritten zurückfordern.

(5) Die Verjährung des Anspruchs auf Rückgabe der Sache beginnt mit der Beendigung der Leihe.

Abweichend von § 74 Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes kann für ein Vorhaben, für das nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, an Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung erteilt werden. § 18a Nummer 1 Satz 1 gilt entsprechend. Im Übrigen findet das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung mit Ausnahme des § 21 Absatz 3 Anwendung.

(1) Die Planfeststellungsbehörde stellt den Plan fest (Planfeststellungsbeschluss). Die Vorschriften über die Entscheidung und die Anfechtung der Entscheidung im förmlichen Verwaltungsverfahren (§§ 69 und 70) sind anzuwenden.

(2) Im Planfeststellungsbeschluss entscheidet die Planfeststellungsbehörde über die Einwendungen, über die bei der Erörterung vor der Anhörungsbehörde keine Einigung erzielt worden ist. Sie hat dem Träger des Vorhabens Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen aufzuerlegen, die zum Wohl der Allgemeinheit oder zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer erforderlich sind. Sind solche Vorkehrungen oder Anlagen untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar, so hat der Betroffene Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld.

(3) Soweit eine abschließende Entscheidung noch nicht möglich ist, ist diese im Planfeststellungsbeschluss vorzubehalten; dem Träger des Vorhabens ist dabei aufzugeben, noch fehlende oder von der Planfeststellungsbehörde bestimmte Unterlagen rechtzeitig vorzulegen.

(4) Der Planfeststellungsbeschluss ist dem Träger des Vorhabens, denjenigen, über deren Einwendungen entschieden worden ist, und den Vereinigungen, über deren Stellungnahmen entschieden worden ist, zuzustellen. Eine Ausfertigung des Beschlusses ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung und einer Ausfertigung des festgestellten Plans in den Gemeinden zwei Wochen zur Einsicht auszulegen; der Ort und die Zeit der Auslegung sind ortsüblich bekannt zu machen. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluss gegenüber den übrigen Betroffenen als zugestellt; darauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.

(5) Sind außer an den Träger des Vorhabens mehr als 50 Zustellungen nach Absatz 4 vorzunehmen, so können diese Zustellungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass der verfügende Teil des Planfeststellungsbeschlusses, die Rechtsbehelfsbelehrung und ein Hinweis auf die Auslegung nach Absatz 4 Satz 2 im amtlichen Veröffentlichungsblatt der zuständigen Behörde und außerdem in örtlichen Tageszeitungen bekannt gemacht werden, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird; auf Auflagen ist hinzuweisen. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluss den Betroffenen und denjenigen gegenüber, die Einwendungen erhoben haben, als zugestellt; hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Nach der öffentlichen Bekanntmachung kann der Planfeststellungsbeschluss bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist von den Betroffenen und von denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich oder elektronisch angefordert werden; hierauf ist in der Bekanntmachung gleichfalls hinzuweisen.

(6) An Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses kann eine Plangenehmigung erteilt werden, wenn

1.
Rechte anderer nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt werden oder die Betroffenen sich mit der Inanspruchnahme ihres Eigentums oder eines anderen Rechts schriftlich einverstanden erklärt haben,
2.
mit den Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich berührt wird, das Benehmen hergestellt worden ist und
3.
nicht andere Rechtsvorschriften eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorschreiben, die den Anforderungen des § 73 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 bis 7 entsprechen muss.
Die Plangenehmigung hat die Rechtswirkungen der Planfeststellung; auf ihre Erteilung sind die Vorschriften über das Planfeststellungsverfahren nicht anzuwenden; davon ausgenommen sind Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5, die entsprechend anzuwenden sind. Vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren. § 75 Abs. 4 gilt entsprechend.

(7) Planfeststellung und Plangenehmigung entfallen in Fällen von unwesentlicher Bedeutung. Diese liegen vor, wenn

1.
andere öffentliche Belange nicht berührt sind oder die erforderlichen behördlichen Entscheidungen vorliegen und sie dem Plan nicht entgegenstehen,
2.
Rechte anderer nicht beeinflusst werden oder mit den vom Plan Betroffenen entsprechende Vereinbarungen getroffen worden sind und
3.
nicht andere Rechtsvorschriften eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorschreiben, die den Anforderungen des § 73 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 bis 7 entsprechen muss.

(1) Fehlt einem Grundstück die zur ordnungsmäßigen Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Wege, so kann der Eigentümer von den Nachbarn verlangen, dass sie bis zur Hebung des Mangels die Benutzung ihrer Grundstücke zur Herstellung der erforderlichen Verbindung dulden. Die Richtung des Notwegs und der Umfang des Benutzungsrechts werden erforderlichenfalls durch Urteil bestimmt.

(2) Die Nachbarn, über deren Grundstücke der Notweg führt, sind durch eine Geldrente zu entschädigen. Die Vorschriften des § 912 Abs. 2 Satz 2 und der §§ 913, 914, 916 finden entsprechende Anwendung.

(1) Betriebsanlagen einer Eisenbahn einschließlich der Bahnfernstromleitungen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes. Wird eine bestehende Betriebsanlage einer Eisenbahn erneuert, liegt nur dann eine Änderung im Sinne von Satz 1 vor, wenn der Grundriss oder der Aufriss der Betriebsanlage oder beides wesentlich geändert wird. Eine wesentliche Änderung des Grundrisses oder Aufrisses einer Betriebsanlage im Sinne von Satz 4 liegt insbesondere nicht vor, wenn sie im Zuge des Wiederaufbaus nach einer Naturkatastrophe erforderlich ist, um diese vor Naturereignissen zu schützen, und in einem räumlich begrenzten Korridor entlang des Trassenverlaufs erfolgt.

(1a) Für folgende Einzelmaßnahmen, die den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen einer Eisenbahn vorsehen, bedarf es keiner vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung, sofern keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht:

1.
die Ausstattung einer bestehenden Bahnstrecke mit einer Oberleitung einschließlich dafür notwendiger räumlich begrenzter baulicher Anpassungen, insbesondere von Tunneln mit geringer Länge oder von Kreuzungsbauwerken,
2.
die im Rahmen der Digitalisierung einer Bahnstrecke erforderlichen Baumaßnahmen, insbesondere die Ausstattung einer Bahnstrecke mit Signal- und Sicherungstechnik des Standards European Rail Traffic Management System (ERTMS),
3.
der barrierefreie Umbau, die Erhöhung oder die Verlängerung von Bahnsteigen,
4.
die Errichtung von Lärmschutzwänden zur Lärmsanierung,
5.
die Herstellung von Überleitstellen für Gleiswechselbetriebe,
6.
die Herstellung von Gleisanschlüssen bis 2 000 Meter und von Zuführungs- und Industriestammgleisen bis 3 000 Meter.
Für die in Satz 1 Nummer 1 bis 6 genannten Einzelmaßnahmen ist keine weitere baurechtliche Zulassung erforderlich; landesrechtliche Regelungen bleiben unberührt. Werden durch das Vorhaben private oder öffentliche Belange einschließlich der Belange der Umwelt berührt, kann der Träger des Vorhabens die Feststellung des Planes nach Absatz 1 Satz 1 beantragen. Ungeachtet dessen hat sich der Träger des Vorhabens vor Durchführung einer Einzelmaßnahme im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 und 2 durch das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr vor der Durchführung bestätigen zu lassen, dass keine militärischen Belange entgegenstehen. Kann für das Vorhaben die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen, hat der Träger des Vorhabens bei der Planfeststellungsbehörde den Antrag nach § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu stellen. Satz 1 Nummer 1 und 2 ist nur anzuwenden, wenn die zuständige Behörde feststellt, dass Vorgaben über die Errichtung und über wesentliche Änderungen von Anlagen eingehalten sind, die in einer elektrische, magnetische oder elektromagnetische Felder betreffenden und auf Grund von § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 in Verbindung mit § 48b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 erlassenen Rechtsverordnung enthalten sind.

(2) Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Gemeinde eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden,

1.
soweit es sich um reversible Maßnahmen handelt,
2.
wenn an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht,
3.
wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des Vorhabens gerechnet werden kann und
4.
wenn die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden.
In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen zur Sicherung dieser Interessen und der Umfang der vorläufig zulässigen Maßnahmen festzulegen. Sie ist den anliegenden Gemeinden sowie den Beteiligten zuzustellen oder öffentlich bekannt zu machen. Sie ersetzt nicht die Planfeststellung. § 17 bleibt unberührt. Soweit die vorbereitenden Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung durch die Planfeststellung für unzulässig erklärt sind, ordnet die Planfeststellungsbehörde gegenüber dem Träger des Vorhabens an, den früheren Zustand wiederherzustellen. Dies gilt auch, wenn der Antrag auf Planfeststellung zurückgenommen wurde. Der Betroffene ist durch den Vorhabenträger zu entschädigen, soweit die Wiederherstellung des früheren Zustands nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden oder ein Schaden eingetreten ist, der durch die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht ausgeglichen wird. Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet nicht statt. Betrifft die vorläufige Anordnung ein Vorhaben im Sinne des § 18e Absatz 1, ist § 18e Absatz 1 und 5 in Bezug auf Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung entsprechend anzuwenden.

(3) Unterhaltungsmaßnahmen bedürfen keiner vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung.

(1) Fehlt einem Grundstück die zur ordnungsmäßigen Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Wege, so kann der Eigentümer von den Nachbarn verlangen, dass sie bis zur Hebung des Mangels die Benutzung ihrer Grundstücke zur Herstellung der erforderlichen Verbindung dulden. Die Richtung des Notwegs und der Umfang des Benutzungsrechts werden erforderlichenfalls durch Urteil bestimmt.

(2) Die Nachbarn, über deren Grundstücke der Notweg führt, sind durch eine Geldrente zu entschädigen. Die Vorschriften des § 912 Abs. 2 Satz 2 und der §§ 913, 914, 916 finden entsprechende Anwendung.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 159/05 Verkündet am:
7. Juli 2006
W i l m s,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Miteigentümer eines Grundstücks können den Anspruch auf Einräumung eines Notwegrechts
nur gemeinsam geltend machen.
Die baurechtliche Genehmigung zur Errichtung eines Gebäudes ist bei der Beurteilung der
Ordnungsmäßigkeit der Benutzung eines Grundstücks zu beachten.
Dass ein Gebäude so errichtet wird, dass es zu einem Teil nicht ohne einen Zugang über
ein Nachbargrundstück genutzt werden kann, schließt den Anspruch auf Einräumung eines
Notwegrechts nicht notwendig aus.
BGH, Urt. v. 7. Juli 2006 - V ZR 159/05 - OLG Frankfurt am Main
LGDarmstadt
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 7. Juli 2006 durch die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch,
die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 24. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 1. Juli 2005 im Kostenpunkt mit Ausnahme der Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten der Widerbeklagten und insoweit aufgehoben, als über die Klage entschieden worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Klägerin und die an dem Revisionsverfahren nicht beteiligte Widerbeklagte sind Miteigentümer des in der Innenstadt von H. gelegenen Grundstücks F. straße 21a. Das nach dem Wohnungseigentumsgesetz aufgeteilte Grundstück ist mit einem mehrgeschossigen Gebäude bebaut. Es grenzt an die L. straße und die Z. gasse und hat insoweit eine ausreichende Verbindung mit einem öffentlichen Weg. Das Gebäude ist jedoch in der Weise errichtet, dass die Zuwegung zu den jetzt der Klägerin gehörenden 19 Eigentumswohnungen, die in den Geschossen über dem - ebenso wie das Erdgeschoss gewerblich genutzten - ersten Obergeschoss liegen, nicht zur L. straße oder zur Z. gasse, sondern über das Nachbargrundstück F. straße 21 verläuft, dessen Eigentümer nunmehr die Beklagten sind. Ein dinglich gesichertes Wegerecht besteht nicht.
2
Die Klägerin verlangt von den Beklagten die Einräumung eines Notwegrechts für die jeweiligen Eigentümer der Eigentumswohnungen, hilfsweise gegen Zahlung einer jährlichen Notwegrente von 1.200 €. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen; das Oberlandesgericht hat ihr stattgegeben. Mit der von dem Senat zugelassenen Revision wollen die Beklagten die Abweisung der Klage erreichen.

Entscheidungsgründe:


I.


3
Nach Auffassung des Berufungsgerichts bilden die Eigentumswohnungen einen selbständigen Teil des Grundstücks F. straße 21a, dem ein Zugang zu einem öffentlichen Weg fehle. Der Zugang des Grundstücks zur L. straße und zur Z. gasse sei für die Wohnungen der Klägerin aufgrund Bebauung des Grundstücks nicht nutzbar. Eine Verbindung zu diesen könne nur durch den im Sondereigentum der Widerbeklagten stehenden Lebensmittelmarkt im Erdgeschoss oder durch die ebenfalls im Sondereigentum der Widerbeklagten stehenden Geschäftsräume im ersten Obergeschoss geschaffen werden. Zur Nutzung der Wohnungen sei ein separater Zugang über das Grundstück der Beklagten daher notwendig. Die Verpflichtung der Beklagten, den Zugang zu den Wohnungen über ihr Grundstück zu dulden, scheitere auch nicht daran, dass der Zugang zur L. straße oder zur Z. gasse bei der Errichtung des Gebäudes willkürlich verhindert worden sei, weil die Rechtsvorgängerin der Beklagten mit dieser Gestaltung einverstanden gewesen sei.
4
Das hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

II.


5
1. Das Berufungsurteil unterliegt der Aufhebung, weil die Klage derzeit unzulässig ist.
6
Der Anspruch auf Einräumung eines Notwegrechts (§ 917 Abs. 1 BGB) steht dem Eigentümer des verbindungslosen Grundstücks zu. Mehrere Miteigentümer können ihn - in Abweichung von § 1011 BGB - nur gemeinsam geltend machen; verlangt ein einzelner Miteigentümer die Gestattung der Benutzung des Nachbargrundstücks als Notweg, benötigt er die Ermächtigung der anderen Miteigentümer. Denn anderenfalls könnte ein einzelner Miteigentümer die Verpflichtung der anderen Miteigentümer zur Zahlung der gemeinsam geschuldeten Notwegrente begründen, die nach § 917 Abs. 2 Satz 1 BGB mit dem Notwegrecht entsteht und für die nach §§ 917 Abs. 2 Satz 2, 914 Abs. 3, 1107 BGB das gemeinsame Grundstück haftet. Eine solche Rechtsmacht räumt § 1011 den einzelnen Miteigentümern nicht ein (Erman/Lorenz, BGB, 11. Aufl., § 917 Rdn. 5; Palandt/Bassenge, BGB, 65. Aufl., § 917 Rdn. 8; PWW/Lemke, BGB, § 917 Rdn. 4; Soergel/J. F. Baur, BGB, 13. Aufl., § 917 Rdn. 7; Staudinger /Roth, BGB, [2002], § 917 Rdn. 32; a.A. MünchKomm-BGB/Säcker, 4. Aufl., § 917 Rdn. 16; offen gelassen Senat, Urt. v. 28. Mai 1976, V ZR 195/74, WM 1976, 1061, 1062). Daran ändert sich nicht dadurch etwas, dass das zuwegungslose Grundstück nach dem Wohnungseigentumsgesetz geteilt ist (vgl. MünchKomm-BGB/K. Schmidt, aaO, § 1011 Rdn. 3; RGRK-BGB/Augustin, 12. Aufl., § 917 Rdn. 7). Das Recht auf einen Notweg wird durch die Lage des Grundstücks und nicht durch das mit den Miteigentumsanteilen an dem Grundstück verbundene Sondereigentum an den Wohnungen oder den zu anderen Zwecken genutzten Räumen in dem aufstehenden Gebäude begründet. Danach ist die Klägerin ohne die Mitwirkung der Widerbeklagten nicht zur Führung des vorliegenden Rechtsstreits befugt. Ihre Klage ist deshalb derzeit unzulässig (Senat, BGHZ 92, 351, 353).
7
2. Gleichwohl kann der Senat keine abschließende Entscheidung in der Sache treffen. Denn die fehlende Prozessführungsbefugnis der Klägerin ist bisher nicht gesehen worden. Der Klägerin ist deshalb Gelegenheit zu geben, unter Berücksichtigung dieses Gesichtspunkts ihren Vortrag zu ergänzen. Das führt zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht.

III.


8
Für den Fall, dass das Berufungsgericht aufgrund der neuen Verhandlung zur Zulässigkeit der Klage gelangen sollte, weist der Senat auf Folgendes hin:
9
1. Der bestehende Zugang des Grundstücks F. straße 21a zur L. straße und zur Z. gasse schließt das von der Klägerin geltend gemachte Notwegrecht nicht von vornherein aus. Einem Grundstück fehlt der er- forderliche Zugang nämlich auch dann, wenn nur ein Teil des Grundstücks keinen zur ordnungsgemäßen Nutzung hinreichenden Zugang hat (Senat, Urt. v. 11. Juni 1954, V ZR 20/53, NJW 1954, 1321; RGZ 79, 116, 120 f.; Reinicke MDR 1948, 358 f.) und dem Grundstückseigentümer nicht zugemutet werden kann, dem zuwegungslosen Teil seines Grundstücks über die übrigen, mit dem öffentlichen Weg verbundenen Teile des Grundstücks einen Zugang zu dem öffentlichen Weg zu verschaffen (Senat, aaO).
10
a) Die Nutzung des Grundstücks F. straße 21a durch das Wohnund Geschäftszwecken dienende Gebäude ist ordnungsgemäß im Sinne von § 917 Abs. 1 Satz 1 BGB. Hieran ändert sich nicht dadurch etwas, dass die Bebauung des Grundstücks in der vorhandenen Weise wegen der fehlenden Absicherung des Zugangs zu den Eigentumswohnungen durch eine Dienstbarkeit oder durch eine Baulast nach dem öffentlichen Baurecht nicht hätte genehmigt werden dürfen. Die zur Errichtung des Gebäudes erforderliche Baugenehmigung ist nach dem unbestrittenen Vortrag der Klägerin erteilt worden. Dieser Umstand kann nicht unberücksichtigt bleiben, sondern führt dazu, dass insoweit von der Ordnungsmäßigkeit der Nutzung des Grundstücks auszugehen ist (BVerwGE 50, 282, 289 f.). Insoweit wirkt das öffentliche Baurecht auf das Zivilrecht zurück (Staudinger/Roth, aaO, § 917 Rdn. 25).
11
b) Es fehlen jedoch ausreichende Feststellungen für die Annahme des Berufungsgerichts, der Klägerin sei es nicht zumutbar, selbst für einen Zugang zu ihren Eigentumswohnungen auf dem Grundstück F. straße 21a Sorge zu tragen.
12
Grundsätzlich muss der Grundstückseigentümer den Zugang von dem öffentlichen Weg zu abgeschnittenen Grundstücksteilen auf dem eigenen Grundstück schaffen. Dies gilt auch dann, wenn das für den Grundstückseigentümer umständlicher, weniger bequem oder kostspieliger ist als die Inanspruchnahme des Nachbargrundstücks (Senat, BGHZ 75, 315, 319; OLG Brandenburg DtZ 1996, 389). Der Eigentümer muss deshalb grundsätzlich Umbaumaßnahmen vornehmen, um eine vorhandene Verbindung seines Grundstücks zu einem öffentlichen Weg nutzen zu können (vgl. RGZ 157, 305, 308; Senat, Urt. v. 15. April 1964, V ZR 134/62, NJW 1964, 1321, 1322). Erst wenn die mit der Schaffung eines Zugangs auf dem eigenen Grundstück verbundenen Erschwernisse so groß sind, dass die Wirtschaftlichkeit der Grundstücksbenutzung aufgehoben oder in unzumutbarer Weise geschmälert wird, ist der Nachbar zur Duldung der Benutzung seines Grundstücks als Zugang verpflichtet. Die Grenze der Zumutbarkeit für den Grundstückseigentümer ist nicht durch einen Vergleich zwischen der Beeinträchtigung des auf Duldung eines Notwegs in Anspruch genommenen Nachbarn und den Kosten zu bestimmen, die durch die Schaffung eines Zugangs auf dem eigenen Grundstück entstehen. Maßgeblich ist vielmehr das Verhältnis der für die Schaffung einer Zuwegung notwendigen Kosten zu der Wirtschaftlichkeit der Nutzung des Grundstücks (Senat, Urt. v. 15. April 1964, V ZR 134/62, NJW 1964, 1321, 1322).
13
Diese Grundsätze gelten auch für die Zuwegung zu Eigentumswohnungen , die keinen Zugang zu einem öffentlichen Weg des für die Bebbauung verwendeten Grundstücks haben. Die Aufteilung in Wohnungs- und Teileigentum kann die Herstellung eines Zugangs auf dem eigenen Grundstück in einem solchen Fall schwieriger machen, wenn sie - wie hier - bauliche Veränderungen erfordert. Denn ein Miteigentümer kann von den anderen Miteigentümern nach § 22 Abs. 1 Satz 1 WEG bauliche Veränderungen grundsätzlich nicht verlangen. Das gilt jedoch nicht für Maßnahmen, die zur erstmaligen ordnungsgemäßen Herstellung erforderlich sind (Erman/Grziwotz, BGB, 11. Aufl., § 22 WEG Rdn. 4 m.w.N.). Dazu gehört grundsätzlich die Schaffung eines Zugangs zu einem öffentlichen Weg über das gemeinschaftliche Grundstück. Da es an einem solchen fehlt, kann die Klägerin von der Widerbeklagten die Mitwirkung an den dafür notwendigen Maßnahmen verlangen (§ 21 Abs. 4 WEG). Gegenüber ihrer Mitwirkungspflicht kann sich die Widerbeklagte nicht ohne weiteres auf fehlende oder entgegensetzte Bestimmungen in der Teilungserklärung berufen. Denn Wohnungs- und Teileigentümer sind zur Mitwirkung an Änderungen der Teilungserklärung verpflichtet, wenn ihre Beibehaltung zu grob unbilligen, mit Treu und Glauben nicht zu vereinbarenden Ergebnissen führt (Senat, BGHZ 130, 304, 312; 154, 192, 196, 202; 160, 354, 358). So verhält es sich, wenn Wohnungen durch die Gestaltung des Bauwerks und eine dieser entsprechenden Teilungserklärung von einem Zugang zu dem öffentlichen Weg über das eigene Grundstück abgeschnitten sind und es mit zumutbaren Mitteln möglich ist, unter Änderung der Teilungserklärung einen solchen Zugang zu schaffen. Der Hinweis der Klägerin auf die fehlende Bereitschaft der Widerbeklagten, an Umbaumaßnahmen mitzuwirken oder diese zu dulden, geht daher ins Leere. Die Klägerin ist gehalten, die Widerbeklagte auf Mitwirkung und Duldung der zur Schaffung eines Zugangs auf dem Grundstück F. straße 21a notwendigen wirtschaftlich zumutbaren Maßnahmen in Anspruch zu nehmen, wozu auch die Herbeiführung einer Änderung der Teilungserklärung oder einer anderweitigen Gestattung gehört (vgl. Senat, Urt. v. 25. Oktober 1974, V ZR 69/73, ZMR 1975, 115, 116).
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c) Dass der fehlende Zugang zu den Eigentumswohnungen der Klägerin auf der baulichen Gestaltung des Gebäudes beruht, schließt den Anspruch auf Begründung eines Notwegrechts entgegen der Meinung der Revision nicht notwendig aus.
15
Die Verpflichtung des Nachbarn, einen Notweg zu dulden, entfällt gemäß § 918 Abs. 1 BGB, wenn die Verbindung des Grundstücks durch eine willkürliche Handlung, auch eines früheren Eigentümers, aufgehoben wurde (Senat, Urt. v. 25. Oktober 1974, V ZR 69/73, ZMR 1975, 115, 116). Dasselbe gilt, wenn durch eine Maßnahme des Grundstückseigentümers ein Grundstücksteil keine Verbindung mit dem öffentlichen Weg mehr hat. Nicht jedes bewusste Handeln des Grundstückseigentümers, durch das die Verbindung eines Teils seines Grundstücks zu einem öffentlichen Weg aufgehoben wird, ist indessen willkürlich im Sinne von § 918 Abs. 1 BGB. Willkürlich im Sinne der Vorschrift ist vielmehr nur eine auf freier Entscheidung beruhende Maßnahme, die der ordnungsgemäßen Grundstücksbenutzung widerspricht und die gebotene Rücksichtnahme auf nachbarliche Interessen außer Acht lässt (AnwKommBGB /Ring, § 918 Rdn. 4; Bamberger/Roth/Fritzsche, BGB, § 918 Rdn. 4; Erman /Lorenz, aaO, § 918 Rdn. 3; Palandt/Bassenge, aaO, § 918 Rdn. 1; PWW/Lemke, aaO, § 918 Rdn. 1; Staudinger/Roth, aaO, § 918 Rdn. 2). Danach ist es in der Regel willkürlich, wenn der Eigentümer unter den verschiedenen Möglichkeiten der ordnungsgemäßen Nutzung seines Grundstücks eine Gestaltung wählt, die einen Notweg erfordert (Senat, Urt. v. 5. Mai 2006, V ZR 139/05, EBE-BGH 2006, 187), oder wenn er bei der Bebauung seines Grundstücks nicht darauf achtet, dass die Verbindung sämtlicher Teile des Grundstücks zu dem öffentlich Weg erhalten bleibt (Senat, Urt. v. 25. Oktober 1974, V ZR 69/73, ZMR 1975, 115, 116). Dass ein Nachbar duldet, dass sein Grundstück als Zugang benutzt wird, ändert hieran nichts (Staudinger/Roth, aaO, § 918 Rdn. 3).
16
So liegt es nach dem Vorbringen der Klägerin aufgrund der Besonderheiten des vorliegenden Falles indessen nicht. Zwar war es nicht notwendig, das Gebäude so zu errichten, dass die Eigentumswohnungen nur über das Grund- stück der Beklagten einen Zugang zu dem öffentlichen Weg haben. Die Notwendigkeit dieses Zugangs hat sich auch nicht erst im Nachhinein durch eine wirtschaftliche Entwicklung ergeben, die das Grundstück F. straße 21a genommen hat (vgl. RG JW 1914, 529; 1925, 474). Die beiderseitigen Grundstücke sind jedoch gleichzeitig in aufeinander abgestimmter Weise bebaut worden. Zu diesem Zweck sind die Grenzen der Grundstücke verändert worden. Die Nutzung des ersten Obergeschosses in beiden Gebäuden greift bestimmungsgemäß über die Grundstücksgrenze hinweg. Die Beklagten verfügen über einen Zugang zu der unter dem gesamten Gebäudekomplex oder der unter dem Gebäude auf dem Grundstück F. straße 21a und auf weiteren Grundstücken erstellten Tiefgarage. Die frühere Eigentümerin des Grundstücks der Beklagten war Miteigentümerin des Grundstücks F. straße 21a. Ver- hält es sich so, bestand bei der Errichtung des Gebäudes Grund für die schützenswerte Erwartung, dass der Zugang zu den Eigentumswohnungen über das Grundstück der Beklagten auch ohne eine dingliche Sicherung dauerhaft möglich sein werde. Damit aber bedeutet der Abschluss der Wohnungen auf dem Grundstück F. straße 21a von einem Zugang zur Z. gasse oder zur L. straße keine willkürliche Maßnahme.
Klein Lemke Schmidt-Räntsch
Stresemann Czub
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, Entscheidung vom 04.08.2004 - 23 O 329/03 -
OLG Frankfurt in Darmstadt, Entscheidung vom 01.07.2005 - 24 U 182/04 -

(1) Eisenbahninfrastrukturen und Fahrzeuge müssen den Anforderungen der öffentlichen Sicherheit

1.
an den Bau zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme oder zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens und
2.
an den Betrieb
genügen.

(2) Ist in einer Rechtsvorschrift eine Genehmigung für die Inbetriebnahme einer Eisenbahninfrastruktur oder eines Fahrzeuges oder für das Inverkehrbringen eines Fahrzeuges vorgeschrieben, dann können Eisenbahnen, Halter von Eisenbahnfahrzeugen oder Hersteller die Genehmigung beantragen.

(3) Die Eisenbahnen und Halter von Eisenbahnfahrzeugen sind verpflichtet,

1.
ihren Betrieb sicher zu führen und
2.
an Maßnahmen des Brandschutzes und der Technischen Hilfeleistung mitzuwirken.
Eisenbahnen sind zudem verpflichtet, die Eisenbahninfrastruktur sicher zu bauen und in betriebssicherem Zustand zu halten.

(4) Eisenbahnen, die eine Sicherheitsbescheinigung oder eine Sicherheitsgenehmigung benötigen, haben ein Sicherheitsmanagementsystem nach Artikel 9 Absatz 1 bis 5 der Richtlinie (EU) 2016/798 einzurichten und über dessen Inhalt in nicht personenbezogener Form Aufzeichnungen zu führen. Die übrigen Eisenbahnen haben in geeigneter Weise Regelungen zur Erfüllung der Anforderungen der öffentlichen Sicherheit festzulegen und über deren Inhalt in nicht personenbezogener Form Aufzeichnungen zu führen.

(5) Die Eisenbahnen haben von ihnen nicht mehr verwendete Aufzeichnungen über das System nach Absatz 4 Satz 1 und 2 unverzüglich als solche zu kennzeichnen. Die Eisenbahnen sind verpflichtet, die Aufzeichnungen ab dem Tag der Kennzeichnung fünf Jahre lang aufzubewahren.

(6) Im Hinblick auf Errichtung, Änderung, Unterhaltung und Betrieb der Betriebsanlagen und der Fahrzeuge von Eisenbahnen des Bundes obliegen dem Eisenbahn-Bundesamt

1.
die Erteilung von Baufreigaben, Zulassungen und Genehmigungen,
2.
die Abnahmen, Prüfungen und Überwachungen
auf Grund anderer Gesetze und Verordnungen. § 5 Absatz 5 bleibt unberührt.

(7) Der Betreiber der Schienenwege muss auch den Betrieb der zugehörigen Steuerungs- und Sicherungssysteme sowie die zugehörigen Anlagen zur streckenbezogenen Versorgung mit Fahrstrom zum Gegenstand seines Unternehmens machen.

(8) Eisenbahnverkehrsunternehmen, die Verkehrsdienste zur Beförderung von Personen betreiben, haben für Großstörungen der Dienste Notfallpläne für die Erbringung von Hilfeleistungen für Fahrgäste im Sinne von Artikel 20 der Verordnung (EU) 2021/782 aufzustellen und, soweit erforderlich, mit anderen Eisenbahnverkehrsunternehmen abzustimmen. Satz 1 gilt nicht für Verkehrsdienste des Schienenpersonennahverkehrs und Verkehrsdienste, die hauptsächlich aus Gründen historischen Interesses oder zu touristischen Zwecken betrieben werden.

(1) Betriebsanlagen einer Eisenbahn einschließlich der Bahnfernstromleitungen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes. Wird eine bestehende Betriebsanlage einer Eisenbahn erneuert, liegt nur dann eine Änderung im Sinne von Satz 1 vor, wenn der Grundriss oder der Aufriss der Betriebsanlage oder beides wesentlich geändert wird. Eine wesentliche Änderung des Grundrisses oder Aufrisses einer Betriebsanlage im Sinne von Satz 4 liegt insbesondere nicht vor, wenn sie im Zuge des Wiederaufbaus nach einer Naturkatastrophe erforderlich ist, um diese vor Naturereignissen zu schützen, und in einem räumlich begrenzten Korridor entlang des Trassenverlaufs erfolgt.

(1a) Für folgende Einzelmaßnahmen, die den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen einer Eisenbahn vorsehen, bedarf es keiner vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung, sofern keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht:

1.
die Ausstattung einer bestehenden Bahnstrecke mit einer Oberleitung einschließlich dafür notwendiger räumlich begrenzter baulicher Anpassungen, insbesondere von Tunneln mit geringer Länge oder von Kreuzungsbauwerken,
2.
die im Rahmen der Digitalisierung einer Bahnstrecke erforderlichen Baumaßnahmen, insbesondere die Ausstattung einer Bahnstrecke mit Signal- und Sicherungstechnik des Standards European Rail Traffic Management System (ERTMS),
3.
der barrierefreie Umbau, die Erhöhung oder die Verlängerung von Bahnsteigen,
4.
die Errichtung von Lärmschutzwänden zur Lärmsanierung,
5.
die Herstellung von Überleitstellen für Gleiswechselbetriebe,
6.
die Herstellung von Gleisanschlüssen bis 2 000 Meter und von Zuführungs- und Industriestammgleisen bis 3 000 Meter.
Für die in Satz 1 Nummer 1 bis 6 genannten Einzelmaßnahmen ist keine weitere baurechtliche Zulassung erforderlich; landesrechtliche Regelungen bleiben unberührt. Werden durch das Vorhaben private oder öffentliche Belange einschließlich der Belange der Umwelt berührt, kann der Träger des Vorhabens die Feststellung des Planes nach Absatz 1 Satz 1 beantragen. Ungeachtet dessen hat sich der Träger des Vorhabens vor Durchführung einer Einzelmaßnahme im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 und 2 durch das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr vor der Durchführung bestätigen zu lassen, dass keine militärischen Belange entgegenstehen. Kann für das Vorhaben die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen, hat der Träger des Vorhabens bei der Planfeststellungsbehörde den Antrag nach § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu stellen. Satz 1 Nummer 1 und 2 ist nur anzuwenden, wenn die zuständige Behörde feststellt, dass Vorgaben über die Errichtung und über wesentliche Änderungen von Anlagen eingehalten sind, die in einer elektrische, magnetische oder elektromagnetische Felder betreffenden und auf Grund von § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 in Verbindung mit § 48b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 erlassenen Rechtsverordnung enthalten sind.

(2) Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Gemeinde eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden,

1.
soweit es sich um reversible Maßnahmen handelt,
2.
wenn an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht,
3.
wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des Vorhabens gerechnet werden kann und
4.
wenn die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden.
In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen zur Sicherung dieser Interessen und der Umfang der vorläufig zulässigen Maßnahmen festzulegen. Sie ist den anliegenden Gemeinden sowie den Beteiligten zuzustellen oder öffentlich bekannt zu machen. Sie ersetzt nicht die Planfeststellung. § 17 bleibt unberührt. Soweit die vorbereitenden Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung durch die Planfeststellung für unzulässig erklärt sind, ordnet die Planfeststellungsbehörde gegenüber dem Träger des Vorhabens an, den früheren Zustand wiederherzustellen. Dies gilt auch, wenn der Antrag auf Planfeststellung zurückgenommen wurde. Der Betroffene ist durch den Vorhabenträger zu entschädigen, soweit die Wiederherstellung des früheren Zustands nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden oder ein Schaden eingetreten ist, der durch die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht ausgeglichen wird. Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet nicht statt. Betrifft die vorläufige Anordnung ein Vorhaben im Sinne des § 18e Absatz 1, ist § 18e Absatz 1 und 5 in Bezug auf Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung entsprechend anzuwenden.

(3) Unterhaltungsmaßnahmen bedürfen keiner vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.