Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 18. Nov. 2010 - 5 S 2112/09

bei uns veröffentlicht am18.11.2010

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 05. August 2009 - 4 K 692/08 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen eine dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für eine Flutlichtanlage.
Der Beigeladene - ein Sportverein - ist Eigentümer der Flurstücke Nrn. 387, 402, 404, 405, 406/1, 406/2, 408, 409, 410, 414, 416, 417, 418, 419, 420, 421, 422, 423 und 430 der Gemarkung Busenbach, auf denen er - ebenso wie auf dem der Gemeinde Waldbronn gehörenden Flurstück Nr. 403/2 - eine Sportanlage (Fußballfeld) mit Clubhaus betreibt. Das Spielfeld besteht bereits mindestens seit den 1950er-Jahren; für das Clubhaus wurde erstmals am 03.03.1953 eine Baugenehmigung erteilt. Bis 1997 hatte für das Spielfeld auch eine funktionsfähige Flutlichtanlage bestanden, die später abgebaut wurde.
Die Klägerin ist Eigentümerin der nördlich der Spielfläche gelegenen Flurstücke Nrn. 276, 277, 278, 279, 280 und 281. Auf diesen - wie auch auf den Flurstücken Nrn. 274, 274/1 und 403/3, die nicht im Eigentum der Klägerin stehen (das unmittelbar an das Spielfeld angrenzende und mit einer Scheinzypressenhecke bestandene Flst. Nr. 403/3 gehört ihrer Tochter, die Flurstücke Nrn. 274 und 274/1 stehen im Eigentum der Eheleute L...) - befindet sich ebenfalls schon seit Jahrzehnten ein Erwerbsgartenbaubetrieb mit Schwerpunkt Blumen- und Zierpflanzenbau. Die Klägerin hat den Betrieb zum Teil an ihre Tochter, zum Teil an den I... ..., Karlsruhe, verpachtet. Auf einer Gesamtfläche von rd. 8.500 qm, davon 1.250 qm Unterglasfläche, und einer weiteren Außenbereichsfläche von über 11.000 qm werden dort Gemüsejungpflanzen, Beet- und Balkonpflanzen, blühende Topfpflanzen, Hydrokulturen, verschiedene Schnittblumen sowie floristisches Beiwerk für den Verkauf ab Gärtnerei angebaut.
Am 30.03.2003 beantragte der Beigeladene eine Baugenehmigung für die Neuanlage eines Rasenspielfeldes sowie eines Kleinspielfelds einschließlich einer Flutlichtanlage mit sechs Leuchtkörpern. Im Rahmen der Angrenzer-benachrichtigung erhob die Klägerin Einwendungen gegen die Erteilung der Baugenehmigung und trug u.a. vor, durch die vorgesehene intensive künstliche Beleuchtung verschöben sich die natürlichen Blühtermine verschiedener Kulturen, wodurch sich eine nachhaltige Beeinträchtigung der Kultivierung ihrer Grundstücke auf Dauer ergebe.
Am 05.05.2003 erteilte die Beklagte dem Beigeladenen eine Baugenehmigung lediglich für die Neuanlage eines Rasenspielfelds mit Kleinspielfeld. Auflage Nr. 6 der Baugenehmigung lautet:
„Durch geeignete Maßnahmen ist sicherzustellen, dass eine Nutzung des Rasenspielfelds und des Kleinspielfelds nach 22.00 Uhr unterbleibt“.
Die Genehmigung der ebenfalls beantragten Flutlichtanlage wurde zunächst zurückgestellt. Unter dem 28.05.2003 erteilte die Beklagte dem Beigeladenen eine Änderungs-/Ergänzungsbaugenehmigung für die geplante Flutlichtanlage mit sechs Flutlichtmasten mit je zwei Flutern zur Beleuchtung des Rasenspielfelds. Die Baugenehmigung wurde u.a. mit folgenden Auflagen versehen:
„1. Die 2 Fluter (400 W) zur Beleuchtung des Kleinspielfelds sind per Grüneintrag gestrichen. Diese Fluter können erst montiert werden, wenn der eindeutige Nachweis vorliegt, dass keine schädlichen Auswirkungen auf den Nachbargrundstücken zu erwarten sind“.
„4. Die Lichtpunkthöhe der Fluter wird auf 16 m festgesetzt“.
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„5. Bei der Installation von Beleuchtungsanlagen muss vermieden werden, dass Umwelteinwirkungen durch Licht eintreten, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen“.
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In der Folgezeit errichtete der Beigeladene die genehmigte Flutlichtanlage, brachte - insoweit hinter der Genehmigung zurückbleibend - an den vier Masten, die sich jeweils an den Eckpunkten des Platzes befinden, aber lediglich jeweils einen Fluter - also insgesamt 8 Fluter anstatt der genehmigten 12 - an. Dem trug die Beklagte mit Entscheidung vom 22.06.2004 Rechnung und beschränkte die Baugenehmigung vom 28.05.2003 auf die tatsächlich errichteten Fluter. Diese sind mit Halogenmetalldampflampen ausgestattet.
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Mit Schreiben vom 23.06.2003 nahm das Amt für Landwirtschaft, Landschafts- und Bodenkultur Bruchsal (ALLB) zu den Lichteinwirkungen Stellung und führte u.a. aus, dass die in Gärtnereien üblicherweise angebauten Kurztagpflanzen wie Weihnachtssterne, Kalanchoe-Arten, Chrysanthemen oder Astern bereits durch schwaches Licht (Stör- oder Reizlicht) in ihrer Entwicklung beeinträchtigt werden könnten. Es müsse gewährleistet sein, dass eine Beleuchtungsstärke von 10 Lux auf den betroffenen Kulturflächen nicht überschritten werde. Bei Überschreitung dieses Wertes bestehe ein hohes Risiko für eine termin- und absatzorientierte Topf- oder Schnittblumenerzeugung hinsichtlich der genannten Kulturpflanzenarten.
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Nachdem die Klägerin am 27.06.2003 Widerspruch gegen die erteilte Baugenehmigung vom 28.05.2003 erhoben hatte, führte das Gewerbeaufsichtsamt am 22.01.2004 eine orientierende Lichtmessung durch. Diese ergab für die „südliche Grundstücksgrenze Flst. Nr. 403/3“ eine Luxstärke von 4-5, für das „Freigelände nördl. Thuja“ eine Luxstärke von 2, für die „südöstliche Ecke Gewächshaus Flst. Nr. 276“ eine solche von 0-1 und für die „südwestliche Ecke Gewächshaus Flst. Nr. 276“ eine solche von 1-2. In ihrer fachlichen Stellungnahme vom 13.09.2004 führte die Landwirtschaftsabteilung des Regierungspräsidiums Karlsruhe u.a. aus, dass nach Versuchen der Staatlichen Lehr- und Versuchsanstalt für Gartenbau in Hannover-Ahlem mit Störlicht auf Poinsettien (Weihnachtssternen) bereits ab 2 Lux Einstrahlung durch Glühlampen eine deutliche Verzögerung der Blütenbildung zu verzeichnen sei. Bei anderen Arten, Sorten und Lampen könne die kritische Beleuchtungsstärke deutlich unter 2 Lux liegen. Für weitere Kurztagpflanzen, z.B. Astern, werde in der Literatur von einem negativen Effekt bereits bei 1 Lux ausgegangen. Bei Leuchtstofflampenlicht liege die Störgrenze je nach Sorte zwischen 10 und 22 Lux oder zwischen 22 und 26 Lux. Zur Wirkung von Halogenlampen lägen von der LVG Hannover-Ahlem keine Ergebnisse vor. Eine negative Beeinflussung der Blütenindikation und Blütenbildung bei Kurztagkulturen der Gärtnerei ... könne durch den Einsatz der vorhandenen Flutlichtanlage im derzeitigen Zustand nicht ausgeschlossen werden, wenn die Anlage in den Herbst- und Wintermonaten bis 22.00 Uhr betrieben werde.
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Von der Klägerin wurden im Widerspruchsverfahren ein Auszug aus einem Skript der Fachschaft der Universität Hannover zum Zierpflanzenbau, ein Aufsatz der Landwirtschaftskammer Hannover, ein weiteres Schreiben des ALLB vom 24.02.2003 und vom Beigeladenen eine Stellungnahme des Herstellers der Leuchtkörper vorgelegt. Das ALLB führte in seiner Stellungnahme vom 24.02.2003 u.a. aus, dass die photosensible Reizschwelle bei Astern-Arten unter 1 Lux liege, bei Kalanchoe-Hybriden bei etwa 10 Lux, bei Prunkwinden bei etwa 100 Lux. Bei vielen Kurztagpflanzen liege die Intensitätsgrenze zwischen 3 und 20 Lux, bei Chrysanthemen zwischen 10 und 20 Lux. Als Anhaltspunkt werde darauf hingewiesen, dass das hellste Mondlicht eine Beleuchtungsstärke von 7-9 Lux erreiche. Auf entsprechende Anfrage des Regierungspräsidiums führte die Lehr- und Versuchsanstalt Hannover-Ahlem (Dr. L...) in einer Stellungnahme vom 01.03.2007 u.a. aus, dass vor allem die Rotanteile im Lichtspektrum für eine Störung der Blütenbildung bzw. eine Blütenverhinderung verantwortlich seien. Da in herkömmlichen Glühlampen der Rotanteil deutlich höher sei als in Metalldampflampen, sei die störende Beleuchtungsstärke bei diesen geringer als bei jenen. Als kritische Beleuchtungsstärke gälten für Glühlampen 2 Lux; aufgrund des niedrigeren absoluten Rotanteils bei Metalldampflampen bzw. Metallhalogendampflampen dürfte die kritische Beleuchtungsstärke hier erfahrungsgemäß 10 Lux betragen. Gesicherte Aussagen über die Beleuchtungsstärke bzw. über die Rotlichtdosis existierten aber nicht, so dass hierüber getroffene Aussagen immer mit einer gewissen Unsicherheit behaftet seien. Auch sei die Messung der Beleuchtungsstärke in einem Bereich von 0-20 Lux in der Praxis in hohem Maße fehleranfällig.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 14.02.2008 ergänzte das Regierungspräsidium Karlsruhe die Baugenehmigung vom 28.05.2003 dahingehend, dass die Flutlichtanlage nur mit Halogenmetalldampflampen oder anderen Lampen mit einem geringen Rotanteil betrieben werden dürfe, und wies den Widerspruch im Übrigen zurück.
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Am 13.03.2008 hat die Klägerin Klage beim Verwaltungsgericht Karlsruhe erhoben und im wesentlichen geltend gemacht, die Baugenehmigung verstoße gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Der seit vielen Jahren praktizierte Anbau von Kurztagpflanzen werde durch die Lichtimmissionen erschwert oder gar unmöglich gemacht. Zahlreiche Sachverhaltsfragen seien nicht aufgeklärt worden. So habe man weder die kritische Beleuchtungsstärke ermittelt noch den Lichteinfall auf das Gärtnereigrundstück. Die von lichttechnischen Laien am 22.01.2004 durchgeführte orientierende Messung sei nicht aussagekräftig. Zu berücksichtigen sei, dass bei älteren Lampen das Licht „wärmer“ werde und der Rotanteil zunehme. Unklar sei, worauf sich die in der Genehmigung festgesetzte Lichtpunkthöhe beziehe. Dem Beigeladenen könne unter dem Gesichtspunkt der Rücksichtnahme zugemutet werden, Abschirmungen vorzunehmen und die Nutzung des Spielfelds stärker zu beschränken. Es stelle sich die Frage, weshalb der Trainings- und Spielbetrieb bis 22.00 Uhr stattfinde. Ihr - der Klägerin - hingegen sei nicht zuzumuten, Kurztagpflanzen ausschließlich in verdunkelten Gewächshäusern zu erzeugen. Dies sei teuer, bei Freilandsorten auch nicht möglich und biete zudem keinen sicheren Schutz. Die im Widerspruchsbescheid nachgeschobene Auflage sei zu unbestimmt. Außerdem fehle eine Auflage zur Einstellung der Strahler, die sich schon durch Wettereinflüsse verändern könne. Was die frühere Flutlichtanlage angehe, sei davon auszugehen, dass diese illegal betrieben worden sei. Eine Bestandsschutzwirkung könne von ihr nicht ausgehen.
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Mit Urteil vom 05.08.2009 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt: Die zulässige Klage sei unbegründet. Die planungsrechtliche Situation beurteile sich nach § 34 BauGB, wobei die Eigenart der näheren Umgebung keinem der Baugebiete entspreche, die in der BauNVO bezeichnet seien. Es sei vielmehr von einer baurechtlichen Gemengelage auszugehen. In diesem Fall sei das Rücksicht-nahmegebot nur verletzt, wenn sich ein Vorhaben objektiv-rechtlich nach seiner Art oder seinem Maß der baulichen Nutzung, nach seiner Bauweise oder nach der überbauten Grundstücksfläche nicht in die nähere Umgebung einfüge und zudem dem betroffenen Nachbarn gegenüber unzumutbar sei. Dies sei hier nicht der Fall. Bis heute hätten in keiner Weise Auswirkungen des mittlerweile seit mehreren Jahren genutzten Flutlichts auf das Pflanzenwachstum im Gartenbaubetrieb auf den Grundstücken der Klägerin festgestellt werden können. Diese stütze ihre Befürchtung, die Flutlichteinstrahlung könne der Blütenentwicklung von Kurztagpflanzen schaden, nicht auf praktische Erfahrungen, sondern auf theoretische Vermutungen. Zwar gebe es Erkenntnisse, dass Kurztagpflanzen wie Kalanchoe, Chrysanthemen, Poinsettien oder Astern durch Lichtimmissionen beeinträchtigt werden können; im Falle der Klägerin hätten diese aber nicht konkretisiert werden können. Gesicherte Aussagen über die Schädlichkeitsgrenze der Beleuchtungsstärke bzw. der Rotlichtdosis existierten nicht, weshalb diesbezügliche Aussagen immer mit einer gewissen Unsicherheit behaftet seien; dennoch aber könne man davon ausgehen, dass bei Lampen mit geringem Rotlichtanteil, wie den hier vorliegenden Halogendampflampen, und bei einer Lichtstärke unter 10 Lux eine Beeinträchtigung der Blütenbildung von Kurztagpflanzen mit großer Sicherheit ausgeschlossen werden könne. Aufgrund des Messergebnisses der Leuchtstärkenmessung vom 26.01.2004 ergäben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Grundstücke der Klägerin zu irgendeiner Zeit von Lux-Werten betroffen würden, die auch nur annähernd an 10 Lux heranreichten. Dies gelte auch dann, wenn man berücksichtige, dass eine solche Messung fehleranfällig sei und möglicherweise weiteren Einflussgrößen unterliege. Denn sogar im südlichsten, von der vorhandenen Thujahecke ungeschützten Bereich sei eine Lichtstärke von nur 4 bis 5 Lux gemessen worden. Nördlich der Hecke lägen die Werte sogar weit darunter. Selbst wenn man die Wirkung der von der Flutlichtanlage ausgehenden Lichtimmissionen auf die Entwicklung von Kurztagpflanzen als in hohem Maße unsicher ansehe, lasse diese Unsicherheit jedenfalls so wenig auf eine nennenswerte Beeinträchtigung der Klägerin schließen, dass die Annahme einer Rücksichtslosigkeit des Bauvorhabens nicht gerechtfertigt und auch eine weitere Sachaufklärung durch das Gericht nicht geboten sei. Die Klägerin müsse sich entgegenhalten lassen, dass ihre Grundstücke durch die bauliche Umgebung insoweit einer Vorbelastung unterlägen als bereits seit den 1930er Jahren auf dem südlich angrenzenden Gelände eine Sportplatzanlage vorhanden sei. Es könne dahin stehen, inwieweit die frühere Existenz einer Flutlichtanlage eine Rolle spiele; mit der Errichtung einer passenden Flutlichtanlage habe die Klägerin schon aufgrund der Existenz der Sportplatzes rechnen müssen. Andererseits sei der Beigeladene für den Sportbetrieb in den herbstlichen und winterlichen Abendstunden in hohem Maße auf die Flutlichtanlage angewiesen. Unter diesen Umständen müsse es der Klägerin angesonnen werden, ein Risiko hinsichtlich negativer Lichteinflüsse einzugehen, wenn dieses - wie hier - allenfalls als sehr gering anzusehen sei. Ohne jeden größeren Aufwand mögliche Abschirmungs- und Lichtdämpfungsmaßnahmen seien ihr ohnehin zumutbar; ferner sei es ihr möglich, den Standort ihrer Kurztagpflanzen so zu wählen, dass die Lichteinflüsse von den Grundstücken des Beigeladenen möglichst gering seien. Die in Rede stehenden Lichtimmissionen verstießen auch dann nicht gegen das Rücksichtnahmegebot in seiner nachbarschützenden Ausprägung, wenn man von einer dem § 35 BauGB unterliegenden „Außenbereichsinsel“ oder davon ausgehe, dass die Eigenart der näheren Umgebung des Vorhabens einem in der BauNVO bezeichneten Baugebiet entspreche. Ein Verstoß gegen § 22 Abs. 1 Satz 1 BImSchG komme nicht in Betracht, weil der Anwendungsbereich dieser Vorschrift gem. § 22 Abs. 1 Satz 3 BImSchG für hier allein in Rede stehende Lichtimmissionen nicht eröffnet sei. Zudem fehle es an deren beachtlicher Schädlichkeit.
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Das Verwaltungsgericht hat die Berufung gegen sein Urteil wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Mit Schriftsatz vom 21.09.2009 hat die Klägerin die zugelassene Berufung eingelegt. Zu deren Begründung führt sie aus: Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei das Baugrundstück bauplanungsrechtlich nach § 35 BauGB zu beurteilen. Auch ihre Grundstücke lägen im Außenbereich. Da eine Gärtnerei als privilegiertes Vorhaben dort zulässig sei, komme es nicht entscheidend darauf an, dass sich dort drei Gewächshäuser befänden. Der von der Gärtnerei und dem Sportplatz in Anspruch genommene Bereich unterscheide sich zum einen maßgeblich von der ihn umgebenden Wohnbebauung und sei zum anderen so groß, dass er Außenbereichsqualität erlange. Das vom Verwaltungsgericht erwähnte Clubhaus liege am südöstlichen Rand des Spielfeldes und führe nicht dazu, dass dieses insgesamt dem Innenbereich zugehörig sei. Ausgehend hiervon liege vorliegend ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot vor. Zwar sei zutreffend, dass gesetzliche Grenzwerte für Lichtimmissionen nicht existierten, auch treffe zu, dass die Klägerin ihre Befürchtungen auf wissenschaftliche Erkenntnisse und nicht auf praktische Erfahrungen stütze, es lägen jedoch zahlreiche Argumente dafür vor, dass hier von einer schädlichen Wirkung der genehmigten Flutlichtanlage auf den Anbau von Kurztagpflanzen auszugehen sei. Von der - baurechtlich nicht genehmigten - früheren Flutlichtanlage seien Lichtimmissionen ausgegangen, die nicht einmal ansatzweise mit den streitgegenständlichen Lichtimmissionen vergleichbar seien, weil jene einen viel geringeren Lichtpunkt gehabt hätten und die Leuchtkraft der damals eingesetzten Leuchtmittel sehr viel geringer gewesen sei. Es sei nicht ihre Aufgabe, auf eigene Kosten wissenschaftliche Freilandversuche durchzuführen, um die Schädlichkeit der jetzigen Lichtimmissionen nachzuweisen. Im Übrigen sei es ihre wirtschaftliche Entscheidung, ob und in welchem Umfang sie Kurztagpflanzen anbaue oder nicht. Vielmehr sei es Sache der Verwaltung bzw. des Gerichts, die Störwirkungen der Flutlichtanlage genauer aufzuklären. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts könnten die Ergebnisse der orientierenden Lichtmessung vom 22.01.2004 nicht herangezogen werden. Es sei nicht ersichtlich, welches Messgerät verwendet worden sei; auch könne der Gesamtfehler der jeweiligen Messung zwischen 1 und 30 Lux liegen. Allein durch die Ausrichtung des Sensors seien bei Lichtpunktquellen Fehler von bis zu 50 % des Messwertes möglich. In dem Messprotokoll sei - abgesehen vom Anspielpunkt - die Ausrichtung des Messgeräts nicht festgehalten worden. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass bei Lampen mit geringem Rotlichtanteil und einer Lichtstärke unter 10 Lux eine Beeinträchtigung der Blütenbildung von Kurztagpflanzen mit großer Sicherheit ausgeschlossen sei, sei nicht haltbar. Dies ergebe sich aus einer zwischenzeitlich eingeholten Stellungnahme von Herrn Dr. L... vom 26.10.2009. Von einer Vorbelastung ihrer Grundstücke könne keine Rede sein, zumal der Gärtnereibetrieb bereits vor der Anlage des Sportplatzes existiert habe. Auch aus der Anlage eines Sportplatzes folge nicht zwangsläufig die Errichtung einer passenden Flutlichtanlage. Zu berücksichtigen sei, dass der Beigeladene andere Möglichkeiten habe, um das Training seiner Mannschaften in den Abendstunden durchzuführen. Dagegen sei die Durchführung von Verdunkelungsmaßnahmen im Freiland mit erheblichen Kosten verbunden und ihr - der Klägerin - nicht zumutbar. Da die Flutlichtanlage nahezu die gesamte Freilandfläche erfasse, sei ihr auch die Wahl eines lichtunempfindlichen Standorts verwehrt. Unter Berücksichtigung ihrer Privilegierung seien ihre Interessen höher zu bewerten als diejenigen des Beigeladenen. Die von der Flutlichtanlage ausgehenden Lichtimmissionen seien vorliegend auch nach Art, Ausmaß und Dauer geeignet, erhebliche Nachteile i.S.v. § 22 Abs. 1 Satz 1 BImSchG für die auf ihren Grundstücken angebauten Kurztagpflanzen herbeizuführen. § 22 Abs. 1 Satz 3 BImSchG sperre die Anwendung dieser Vorschrift nicht, weil der Begriff der „wirtschaftlichen Unternehmung“ weit zu verstehen sei und auch die Tätigkeit des Beigeladenen umfasse. Nach dem Stand der Technik bestehe die Möglichkeit, die Lichtimmissionen auf das Grundstück z.B. durch Anbringung zusätzlicher Abschirmungen/Blenden und den Einsatz von Leuchtmitteln mit geringerer Leuchtstärke zu verringern.
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Die Klägerin beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 05.08.2009 zu ändern und die Änderungs-/Ergänzungsbaugenehmigung der Beklagten vom 28.05.2003 in der Fassung des Bescheids der Beklagten vom 22.06.2004 und in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 14.02.2008 aufzuheben.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie verteidigt das angegriffene Urteil und trägt im wesentlichen vor: Keiner der gegenwärtigen Pächter habe - auch nicht versuchsweise - seit der Inbetriebnahme der Flutlichtanlage Kurztagpflanzen angebaut. Deshalb könne insbesondere die Tochter der Klägerin nicht aus eigener Erfahrung bestätigen, dass das Pflanzenwachstum durch die seit Jahren betriebene Flutlichtanlage negativ beeinflusst werde. Ob die Flutlichtmasten der früheren Anlage tatsächlich niedriger gewesen seien als die genehmigten Masten, sei nicht mehr nachzuvollziehen. Ausweislich der vorliegenden Lichtbilder sei der Höhenunterschied aber gering. Außerdem sei die frühere Flutlichtanlage nicht mit Halogendampflampen, sondern mit Glühlampen vergleichbaren Leuchtmitteln betrieben worden, die einen sehr hohen Rotlichtanteil aufgewiesen hätten. Trotzdem sei weder bei ihr noch bei einer zuständigen Fachbehörde gerügt worden, dass negative Auswirkungen auf das Pflanzenwachstum entstanden seien. Sowohl das Gärtnereigelände als auch das Rasenspielfeld seien Teil eines bebauten Ortsteils i.S.v. § 34 Abs. 1 BauGB. Die Bebauung entlang der E... Straße im Norden, der T...straße im Süden, der K...-...straße im Westen und der Straßen „I...“ und „S...straße“ im Osten stellten einen zusammenhängenden Bebauungskomplex dar. Hieran ändere der Sportplatz nichts, der zwar eine bauliche Anlage, aber mangels ausreichender optischer Wahrnehmbarkeit der baulichen Anlagen jedenfalls nicht maßstabsbildend sei. In dem Bebauungskomplex seien unterschiedliche Nutzungen vorhanden, so z.B. die großflächige Gaststätte (Clubhaus) und das Gärtnereigelände der Klägerin, die die Umgebung mitprägten. Westlich an das Gärtnereigelände schließe sich ein Malerbetrieb an. Im Übrigen sei überwiegend reine Wohnbebauung vorhanden. Im Rahmen der nach § 34 Abs. 1 BauGB anzustellenden Einzelfallbetrachtung sei das Rücksichtnahme-gebot nicht verletzt. Nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft sei davon auszugehen, dass bei Halogenmetalldampflampen mit einem Rotlichtanteil von 5 % störende Wirkungen auf das Pflanzenwachstum erst ab 10 bis 20 Lux entstünden. Die erneute Stellungnahme des Dr. L... vom 26.10.2009 enthalte keine neuen Erkenntnisse, sondern lediglich alte und neue Vermutungen, die wissenschaftlich nicht abschließend belegt seien. Neue Erkenntnisse für das vorliegende Verfahren könnten auch im Wege der Beweiserhebung nicht gewonnen werden, denn hierfür seien langjährige Untersuchungen notwendig. Der mithin maßgebliche Lichtimmissionsrichtwert von 10 Lux werde auf den Grundstücken der Klägerin nicht erreicht. Dies belege die orientierende Messung des Gewerbeaufsichtsamts trotz eventueller Messungenauigkeit. Zusätzlich sei darauf hinzuweisen, dass Kurztagpflanzen im Normalfall im Treibhaus, nicht im Freiland gezogen würden. Deshalb seien keine Verdunkelungsmaßnahmen im Freiland erforderlich. Grundsätzlich sei davon auszugehen, dass die Beleuchtungsstärke außerhalb des Gewächshauses höher sei als innerhalb des Gebäudes, weshalb man annehmen könne, dass der an der Ecke des Gewächshauses gemessene Wert von 1-2 Lux innerhalb des Gewächshauses niedriger sei. Auch wenn man davon ausgehe, dass § 22 Abs. 1 Satz 1 BImSchG hier Anwendung finde, bleibe die Berufung unbegründet. Insbesondere durch Auflage Nr. 5 zur Baugenehmigung sei sichergestellt, dass die genehmigte Flutlichtanlage nachgerüstet werden müsse, wenn sich durch neue wissenschaftliche Erkenntnisse herausstelle, dass auch bei einer Beleuchtungsstärke von weniger als 10 Lux erhebliche Nachteile auf das Pflanzenwachstum bestünden.
24 
Der Beigeladene äußert sich im Berufungsverfahren wie die Beklagte. Zusätzlich führt er u.a. aus: Der Abstand zwischen dem Spielfeldrand und der Südgrenze der Grundstücke des Gärtnereibetriebs betrage - aufgrund des schrägen Grenzverlaufs - zwischen 20 und 30 m, der Abstand zwischen dem Spielfeldrand und der südlichen Fassade des nächstgelegenen Gewächshauses zwischen 47 und 54 m. Der Höhenunterschied zwischen dem Sportplatz und dem südlichen Bereich des Betriebsgeländes betrage ca. 1,60 m, im Verhältnis zum südlichsten Gewächshaus mehr als 2,50 m. Der Gartenbaubetrieb sei von dem Sportplatz mit einer mindestens 6 m hohen Thujenhecke abgegrenzt. Es sei davon auszugehen, dass die ursprünglich betriebene Flutlichtanlage nicht mit dem heutigen Stand der Technik entsprechenden Leuchtmitteln ausgestattet gewesen sei, also einen weit höheren Rotlichtanteil aufgewiesen habe. Trotzdem hätten die seinerzeit in der Gärtnerei gezogenen Kurztagpflanzen jeweils pünktlich geblüht, wie z.B. zu Allerheiligen, jährlich zum 1. November.
25 
Der Senat hat das Baugrundstück, das Gärtnereigrundstück und deren nähere Umgebung in Augenschein genommen. Auf die hierüber gefertigte Tonbandaufzeichnung und die angefertigten Lichtbilder, die der Sitzungsniederschrift vom 18.11.2010 beigefügt sind, wird verwiesen.
26 
Dem Senat haben die einschlägigen Verwaltungsakten der Beklagten und des Regierungspräsidiums Karlsruhe vorgelegen. Auf diese sowie auf die Gerichtsakten wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
27 
Der nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangene Schriftsatz der Klägerin vom 19.11.2010 gibt dem Senat keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen (§ 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO). Das darin enthaltene Vorbringen ist letztlich nicht entscheidungserheblich, wie noch näher auszuführen sein wird.
I.
28 
Die nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthafte Berufung ist auch sonst zulässig; insbesondere ist sie innerhalb der Berufungsbegründungsfrist in der notwendigen Weise begründet worden (§ 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO, § 124a Abs. 3 Sätze 4 und 5 VwGO).
II.
29 
Die zulässige Berufung bleibt jedoch ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Anfechtungsklage der Klägerin gegen die dem Beigeladenen erteilte Änderung-/Ergänzungsbaugenehmigung vom 28.05.2003 in der Fassung des Bescheids der Beklagten vom 22.06.2004 und in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 14.02.2008 zu Recht als zulässig, aber unbegründet angesehen.
30 
1. Die Klage ist - bezogen auf den insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat - zulässig, insbesondere steht der Klägerin nach wie vor die erforderliche Klagebefugnis zur Seite (§ 42 Abs. 2 VwGO). Sie ist Eigentümerin der nördlich des Sportplatzes gelegenen Flurstücke Nrn. 276, 277, 278, 279, 280 und 281. Auch wenn diese Grundstücke nicht unmittelbar an den Sportplatz angrenzen, ist sie doch als Nachbarin im baurechtlichen Sinne anzusehen, denn ihre Grundstücke liegen unstreitig in der räumlichen Nähe des Spielfelds der Beigeladenen und im Einwirkungsbereich der von diesem ausgehenden Lärm- und Lichtimmissionen (zum baurechtlichen Nachbarbegriff vgl. Sauter, Landesbauordnung für Baden-Württemberg, § 55 Rdnr. 37 m.w.N.). Sie kann sich gegenüber dem Vorhaben des Beigeladenen auch auf eine mögliche Verletzung gerade ihrem Schutz dienender baurechtlicher Vorschriften berufen, denn als Nachbarin im baurechtlichen Sinne kann sie jedenfalls die Einhaltung des baurechtlichen Rücksichtnahmegebots in seiner nachbarschützenden Ausprägung verlangen. Dieses ist hier - je nach der baurechtlichen Qualifikation des Baugrundstücks und dessen räumlicher Umgebung - entweder in dem Tatbestandsmerkmal des „Sich-Einfügens“ i.S. d. § 34 Abs. 1 BauGB enthalten (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 09.12.2005 - 5 S 825/04 -, juris Rdnr. 27) oder - im Falle der Anwendbarkeit des § 34 Abs. 2 BauGB - in § 15 BauNVO (BVerwG, Urt. v. 18.10.1985 - 4 C 19.82 -, NJW 1986, 1703) oder - falls das Vorhaben im Außenbereich verwirklicht werden soll - im Tatbestandsmerkmal „öffentliche Belange“ i.S.v. § 35 BauGB (BVerwG, Urt. v. 21.01.1983 - 4 C 59.79 -, NVwZ 1983, 609 f.).
31 
Zweifel am (fortbestehenden) Rechtsschutzbedürfnis für die Klage bestehen nicht. Insbesondere ist hier - wovon schon das Verwaltungsgericht zu Recht ausgegangen ist - kein Raum für die Annahme, dass ein Klageerfolg für die Klägerin deshalb nutzlos wäre, weil die Nebenbestimmung Nr. 5 der Baugenehmigung vom 28.05.2003 bereits vorschreibt, dass bei der Installation von Beleuchtungsanlagen keine Umwelteinwirkungen durch Licht auftreten dürfen, die nach Art, Ausmaß und Dauer geeignet sind, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Denn der Vertreter der Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat klargestellt, dass von dieser Nebenbestimmung nicht solche Nachteile und Belästigungen erfasst sein sollten, die derzeit von dem Betrieb der Flutlichtanlage ausgehen. Vielmehr soll die Nebenbestimmung lediglich dazu dienen, neue wissenschaftliche Erkenntnisse, die sich möglicherweise in der Zukunft hinsichtlich des schädlichen Einflusses von Lichtimmissionen auf das Pflanzenwachstum und die Pflanzenblüte ergeben, gegenüber dem Beigeladenen durchzusetzen. Der Klägerin geht es mit ihrer Klage jedoch nicht um diese zukünftige Entwicklung; sie wendet sich vielmehr gegen die aktuellen, von der derzeit genehmigten Flutlichtanlage ausgehenden Lichtimmissionen.
32 
2. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht als unbegründet abgewiesen. Die angegriffene Baugenehmigung ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren (Nachbar-)Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Sowohl das Sportgelände des Beigeladenen als auch das Gärtnereigelände liegen im unbeplanten Innenbereich i.S.d. § 34 BauGB (dazu a)). Aufgrund der gegenseitigen Rücksichtnahmeverpflichtung, in die beide Innenbereichsgrundstücke aufgrund der konkreten nachbarlichen Situation gestellt sind, erweist sich die mit Nebenbestimmungen zu ihren Gunsten versehene Baugenehmigung für die Flutlichtanlage gegenüber der Klägerin nicht als rücksichtslos (dazu b)).
33 
a) Die Zulässigkeit eines Vorhabens richtet sich nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB, wenn es innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegt und sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Ortsteil im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist jeder Bebauungskomplex im Gebiet einer Gemeinde, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist (BVerwG, Urteil vom 06.11.1968 - 4 C 31.66 -, BVerwGE 31, 22, 26 f.). Für die Frage, ob ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil vorliegt, kommt es auf die tatsächlich vorhandene Bebauung an. Die Gründe für ihre Genehmigung sind unerheblich. Auch Gebäude, die im Außenbereich privilegiert sind, können zur Entwicklung eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils beitragen. Es kommt folglich weder auf die Zweckbestimmung noch auf die Entstehungsgeschichte der vorhandenen Bebauung an (BVerwG, Urteil vom 06.11.1968, a.a.O., S. 27). Unerheblich ist auch, ob und wie die Umgebung des Vorhabens überplant ist (BVerwG, Beschluss vom 01.10.2008 - 4 B 53.08 -, BauR 2009, 216). Für die Frage des Bestehens eines Bebauungszusammenhangs ist allein ausschlaggebend, ob und inwieweit eine tatsächlich aufeinander folgende Bebauung trotz etwa vorhandener Baulücken nach der Verkehrsauffassung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt und die zur Bebauung vorgesehene Fläche (noch) diesem Zusammenhang angehört. Wie eng die Aufeinanderfolge von Baulichkeiten sein muss, um sich noch als zusammenhängende Bebauung darzustellen, ist nicht nach geografisch-mathematischen Maßstäben, sondern auf Grund einer umfassenden Bewertung des im Einzelfall vorliegenden konkreten Sachverhalts zu entscheiden. „Bebauung“ in diesem Sinne ist nicht jede noch so unbedeutende bauliche Anlage. Es muss sich vielmehr um Anlagen handeln, die optisch wahrnehmbar sind und ein gewisses Gewicht haben, sodass sie geeignet sind, dem Gebiet ein bestimmtes maßstabsbildendes städtebauliches Gepräge zu verleihen. Maßstabsbildend sind grundsätzlich nur Bauwerke, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen (BVerwG, Beschl. v. 02.03.2000 - 4 B 15.00 -, BauR 2000, 1310; Beschluss vom 02.04.2007 - 4 B 7.07 -, BauR 2007, 1383). Jedoch können nach der Verkehrsanschauung auch andere bauliche Anlagen die erforderliche prägende Kraft besitzen und zwar auch solche, die wegen ihrer Zweckbestimmung einer Bebauung mit Gebäuden entzogen sind, wie Sportplätze (vgl. Urteil des Senats vom 11.05.1990 - 3 S 3375/89 -, ESVGH 41, 334 [Ls]), aber auch befestigte Parkplätze, die typischer und notwendiger Bestandteil der dazugehörigen Betriebsgebäude und diesen auch räumlich ohne weiteres erkennbar zugeordnet sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.07.1993 - 4 C 17.91 -, NVwZ 1994, 294ff) [Stellplätze eines Verbrauchermarkts]; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 14.09.1992 - 4 C 15.90 -, NVwZ 1993, 300ff [zur Einordnung geschotterter Stellplätze]). Auszusondern aus der Betrachtung sind hingegen solche bauliche Anlagen, die nach ihrem quantitativen wie qualitativen Erscheinungsbild (Ausdehnung, Höhe, Zahl usw.) nicht die Kraft haben, die Eigenart der näheren Umgebung zu beeinflussen, die der Betrachter also nicht oder nur am Rande wahrnimmt.
34 
Bei Zugrundelegung dieser Grundsätze, denen der erkennende Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung folgt (vgl. z. B. Urt. v. 29.07.1999 - 5 S 1916/97 - NVwZ-RR 2000, 481, Urt. v. 14.11.2006 - 5 S 330/96 -, VBlBW 2007, 305; Urt. v. 10.03.2010 - 3 S 2627/08 -, juris Rdnr. 21f) befinden sich sowohl das Sportgelände des Beigeladenen als auch das Gärtnereigelände nicht im Außenbereich, sondern innerhalb der bebauten Ortslage. Der Senat hat beide Grundstücke und deren bauliche Umgebung am 18.11.2010 in Augenschein genommen. Es hat sich erwiesen - wofür allerdings auch schon die in den Akten befindlichen Pläne und Luftaufnahmen sprachen -, dass der Sportplatz im Westen (K...straße), im Süden (T...straße) und im Osten (Ostseite der R... Straße, Straße „I...“ sowie S...straße) von Wohnbebauung umgeben ist. Nach dem Eindruck, den der Senat vor Ort gewonnen hat, wird der Bebauungszusammenhang in ost-westlicher Richtung nicht durch das relativ kleine (nur etwa 135 m x 150 m große) Sportgelände unterbrochen. Die am Westrand des Sportplatzes endende Wohnbebauung an der K...straße findet zwanglos ihre Fortsetzung östlich des Sportplatzes an der Straße „I...“. Ungeachtet der Sportfläche wirkt die Bebauung geschlossen. Auch durch den Grünzug im Süden der Sportanlage zur Talstraße hin wird der Bebauungszusammenhang zu der südlichen Wohnbebauung nicht unterbrochen. Diese Bebauung ist sowohl vom Sportplatz aus als auch vom Gärtnereigelände aus aufgrund des nach Süden ansteigenden Geländes gut wahrnehmbar, wenn nicht dominierend. Auf dem Sportplatz selbst finden sich lediglich Besuchergeländer, Tore und Ballrückhaltevorrichtungen, die - als bauliche Anlagen - für sich genommen zwar optisch so unbedeutend sind, dass ihnen für die Vermittlung des Bebauungszusammenhangs die maßstabsbildende Kraft fehlt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.07.2000 - 4 B 39.00 -, NVwZ 2001, 70 = juris Rdnr. 5). Hier muss jedoch berücksichtigt werden, dass diese Anlagen ihrerseits in einem optisch wahrnehmbaren, funktionalen Zusammenhang stehen mit dem an der südöstlichen Ecke des Sportgeländes befindlichen Clubheim des Beigeladenen, einer öffentlichen Gaststätte sowie dem benachbarten Vereinsgebäude. Es ist anerkannt, dass auch größere Freiflächen, die wegen ihrer natürlichen Beschaffenheit (stehendes oder fließendes Gewässer) oder wegen ihrer besonderen Zweckbestimmung (Sportplätze, Erholungsflächen) einer Bebauung entzogen sind, im Einzelfall unbeachtlich sein können, also den Bebauungszusammenhang nicht unterbrechen (BVerwG, Urt. v. 06.11.1968 - I C 2.66 -, BVerwGE 31,22; auch Urt. v. 14.12.1973 - IV C 48.72 - BVerwGE 44, 250). Nach dem Eindruck, den der Senat vor Ort gewonnen hat, liegt ein solcher Fall hier vor. Angesichts seiner relativ geringen Größe und seiner „Einhegung“ durch optisch gut wahrnehmbare und das Freigelände prägende Wohnbebauung auf drei Seiten ist auch die Annahme einer „Außenbereichsinsel“ in Bezug auf den Sportplatz nicht gerechtfertigt. Gleiches gilt in Bezug auf das Gärtnereigelände. Zwar ist aufgrund der vorhandenen Freiflächen - insbesondere der mit Obstbäumen bestandenen Fläche östlich der Gewächshäuser - noch gut zu erkennen, dass sich das Gärtnereigelände ursprünglich im Außenbereich befand. Das gesamte Gelände wird jedoch im Westen, im Norden und im Osten durch optisch wahrnehmbare und die Grundstückssituation prägende (Wohn-)Bebauung „eingehegt“. Insbesondere die nördliche Wohnbebauung - entlang der E... Straße - dominiert die Grundstückssituation aufgrund des nach Norden ansteigenden Geländes und der Massivität der dort vorhandenen (Wohn-) Gebäude. Es befinden sich dort zwei- und zweieinhalbgeschossige Häuser, die teilweise ohne Grenzabstand aneinandergereiht sind. Eines der nördlich an das Gärtnereigelände angrenzenden Grundstücke - Flst. Nr. 287/1 - wird in optisch wahrnehmbarer Weise rückwärtig über das Gärtnereigelände erschlossen. Nach dem Eindruck vor Ort steht das auf diesem Grundstück stehende Wohngebäude in funktionalem Zusammenhang mit dem Gärtnereigelände. Die dort befindlichen Gewächshäuser - es handelt sich um ein großes Gewächshaus mit sechs Giebeln und zwei weitere Gewächshäuser mit jeweils einem Giebel - dienen zwar nicht dem ständigen, wohl aber dem zeitweiligen Aufenthalt von Menschen. Ihnen kommt ungeachtet der Tatsache, dass nicht dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienende Bauwerke regelmäßig nicht geeignet sind, dem Gebiet ein bestimmtes städtebauliches Gepräge zu verleihen, im vorliegenden Fall jedenfalls aufgrund ihrer Massivität und des engen optischen Bezugs zur unmittelbar benachbarten (Wohn-)Bebauung prägende Wirkung zu (vgl. BVerwG, Beschl. v. 02.04.2007 - 4 B 7.07 -, juris Rdnr. 5). Bei der Würdigung dieser Anlagen war zudem zu berücksichtigen, dass sie - aufgrund der beschriebenen „Einhegung“ der Gärtnereiflächen durch Wohngebäude - nicht den Eindruck der Zusammengehörigkeit mit erkennbar durch landwirtschaftliche Nutzung geprägten Außenbereichsflächen vermitteln. Die östlich anschließenden Freiflächen fallen angesichts der beschriebenen örtlichen Umgebung nicht entscheidend ins Gewicht. Sie rechtfertigen nach dem gewonnenen Eindruck vor Ort weder für sich genommen noch in Zusammenschau mit der südlich anschließenden Sportplatzfläche eine Einordnung als „Außenbereichsinsel“ inmitten umgebender Wohnbebauung.
35 
Die weitere Frage, ob die Eigenart der näheren Umgebung einem der in der BauNVO bezeichneten Baugebiete entspricht (§ 34 Abs. 2 BauGB) oder ob eine - zur Anwendung des § 34 Abs. 1 BauGB führende - Gemengelage anzunehmen ist, kann letztlich offenbleiben. In der Umgebung befinden sich neben dem Sportplatz und der öffentlichen Gaststätte des Beigeladenen ein Kindergarten in der K...straße, eine Malerwerkstatt in der E... Straße und der auf den Grundstücken der Klägerin betriebene Gärtnereibetrieb. Im Übrigen ist (nur) Wohnbebauung vorhanden. Da diese unterschiedlichen Nutzungen relativ weit voneinander entfernt liegen, liegt die Annahme eines Mischgebiets i.S.v. § 6 BauNVO eher fern und spricht viel für das Vorliegen einer baurechtlichen Gemengelage. Im einen wie im anderen Fall kann die Klägerin Nachbarschutz nur nach Maßgabe des entweder - im Falle der Annahme eines Mischgebiets - in § 15 Abs. 1 BauNVO oder - im Falle der Annahme einer Gemengelage - in § 34 Abs. 1 BauGB verankerten Rück-sichtnahmegebots (BVerwG, Urt. v. 05.08.1983 - 4 C 96.79 -, BVerwGE 67, 334) verlangen. Die Maßstäbe, anhand derer eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots im Einzelfall festzustellen ist, unterscheiden sich hierbei nicht wesentlich.
36 
b) Welche Anforderungen sich aus dem bauplanungsrechtlichen Rücksicht-nahmegebot im Einzelnen ergeben, hängt maßgeblich davon ab, was dem Rücksichtnahmebegünstigten einerseits und dem Rücksichtnahmeverpflich-teten andererseits nach Lage der Dinge im jeweiligen Einzelfall zuzumuten ist. Die beurteilt sich nach der jeweiligen Situation der benachbarten Grundstücke. Zu berücksichtigen ist die durch die Gebietsart und die tatsächlichen Verhältnisse bestimmte Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der betroffenen Nachbarschaft (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.07.2007 - 3 S 1654/06 -, juris Rdnr. 26; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 27.02.2009 - 7 B 1647/08 -, juris Rdnr. 46). Das Maß der Schutzwürdigkeit in tatsächlicher Hinsicht kann davon abhängen, ob und inwieweit der Nachbar ohne größeren Aufwand im Rahmen des Ortsüblichen und Sozialadäquaten zumutbare Eigenschutzmaßnahmen - bei Lichtimmissionen insbesondere in Form von Abschirmmaßnahmen - ergreifen kann (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.07.2007 a.a.O.). Ist die Grundstücksnutzung aufgrund der konkreten Gegebenheiten mit einer spezifischen gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme belastet, so führt dies nicht nur zu einer Pflichtigkeit desjenigen, der Immissionen verursacht, sondern auch desjenigen, der sich den Wirkungen solcher Immissionen aussetzt oder ausgesetzt hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.10.1993 - 4 C 5.93 -, DVBl. 1994, 697; Beschl. v. 29.10.2002 - 4 B 60.02 - juris m. w. N. aus der Rechtspr.).
37 
Geht es - wie hier - um Lichtimmissionen, so knüpft die Unzumutbarkeit im Sinne des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots an die Regelungen des Immissionsschutzrechts an. Es ist höchstrichterlich geklärt, dass eine Anlage, deren Immissionen sich in den Grenzen des der Nachbarschaft gemäß § 5 Nr. 1 BImSchG Zumutbaren halten, auch in bauplanungsrechtlicher Hinsicht nicht rücksichtslos ist. Es gibt kein bauplanungsrechtliches Rücksicht-nahmegebot, das dem Verursacher von Umwelteinwirkungen mehr an Rücksichtnahme zu Gunsten von Nachbarn gebieten würde, als es das Bundesimmissionsschutzgesetz verlangt. Dieses Gesetz hat die Grenze der Zumutbarkeit von Umwelteinwirkungen für Nachbarn (und damit das Maß der gebotenen Rücksichtnahme) auch für das Baurecht allgemein bestimmt (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.08.1998 - 4 C 5.98 -, NVwZ 1999, 523 = BauR 1999, 152 und Urt. v. 23.09.1999 - 4 C 6.98 -, BVerwGE 109, 314 = NVwZ 2000, 1050). Die Unzumutbarkeit im Sinne des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahme-gebots knüpft damit an den Begriff der schädlichen Umwelteinwirkungen i. S. von § 3 Abs. 1 BImSchG an. Hierbei handelt es sich um Immissionen i.S.v. § 3 Abs. 2 BImSchG - darunter auch Lichtimmissionen, die sich auf Menschen, Tiere und Pflanzen auswirken - die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.
38 
Der Umstand, dass es sich bei dem Sportplatz des Beigeladenen möglicherweise um eine nicht genehmigungsbedürftige Anlage i.S.v. § 22 Abs. 1 BImSchG handelt und § 22 Abs. 1 Satz 3 BImSchG bei Anlagen, „die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden“, schädliche Umwelteinwirkungen in Form von Lichtimmissionen nicht erfasst, ist im Zusammenhang mit den Anforderungen des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots ohne Belang. Zwar wird in der immissionsschutzrechtlichen Literatur vertreten, dass Flutlichtanlagen auf öffentlichen Sportplätzen ein Anwendungsfall des § 22 Abs. 1 Satz 3 BImSchG sind (Porger in: Kotulla, Kommentar zum Bundesimmissionsschutzgesetz, § 22 Rdnr. 19 m.w.N.). Die Vorschrift trägt aber lediglich dem Umstand Rechnung, dass der Bund Regelungen über die Umwelteinwirkungen durch Licht bei nicht gewerblichen Zwecken dienenden Anlagen gestützt auf die ihm zukommenden Kompetenztitel für die konkurrierende Gesetzgebungszuständigkeit (Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 „Recht der Wirtschaft“) bzw. Art. 74 Abs. 1 Nr. 24 „Abfallwirtschaft, die Luftreinhaltung und die Lärmbekämpfung“) nicht treffen konnte. Aus der Nichtregelung von Lichtimmissionen in § 22 Abs. 1 Satz 3 BImSchG ist deshalb nicht der Schluss zu ziehen, dass Lichtimmissionen, die - wie möglicherweise hier - von nicht gewerblichen Zwecken dienenden Anlagen ausgehen, im Rahmen des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots außer Betracht zu bleiben hätten.
39 
Rechtsverbindliche Vorschriften darüber, ab welcher Erheblichkeitsgrenze Lichtimmissionen zu einem erheblichen Nachteil bzw. einer erheblichen Belästigung für den Nachbarn führen und von diesem im Rahmen des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots nicht mehr hinzunehmen sind, liegen derzeit nicht vor. Auch rechtsverbindliche Vorschriften dazu, mit welchen Methoden Lichtimmissionen zu ermitteln und zu bewerten sind, existieren derzeit nicht. Die vom Länderausschuss für Immissionsschutz in seiner 9. Sitzung vom 10. bis 12.05.2000 empfohlene Leitlinie zur Messung und Beurteilung von Lichtimmissionen (Licht-Leitlinie, abgedruckt bei Feldhaus, Kommentar zum Bundesimmissionsschutzrecht, C 4.5 ), die zwar keinen normativen Charakter hat (OVG Niedersachsen, Urt. v. 26.02.2003 - 1 LC 75/02 -, juris Rdnr. 49), aber als sachverständige Beurteilungshilfe herangezogen kann (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 27.02.2009 - 7 B 1647/08 -, juris Rdnr. 50 zu einem entsprechenden Erlass des Landes Nordrhein-Westfalen), führt hier ebenfalls nicht weiter. Denn sie beschäftigt sich ausschließlich mit der Lichteinwirkung auf Menschen (Vorbemerkung und Ziff. 2 „Anwendungsbereich“) und Tiere (Anhang zur Licht-Leitlinie). Vor diesem Hintergrund sind auch die Aussagen der Licht-Leitlinie zur „Beurteilung und Bemessung der Raumaufhellung“ (Ziffer 4) und zur „Beurteilung und Messung der Blendung“ (Ziffer 5) zu verstehen. Irgendwelche Aussagen zur - hier allein in Rede stehenden - Lichteinwirkung auf Pflanzen lassen sich der Lichtleitlinie hingegen nicht entnehmen.
40 
In dieser Situation lässt sich die Frage, ob Lichtimmissionen zu einem für die Nachbarschaft nicht mehr hinzunehmenden erheblichen Nachteil bzw. zu einer nicht mehr hinzunehmenden erheblichen Belästigung führen, allein nach Maßgabe des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots und der von der Rechtsprechung hierzu entwickelten Kriterien beantworten.
41 
Danach ergibt sich hier Folgendes:
42 
aa) Bei der Beurteilung der Schutzbedürftigkeit der Klägerin fiele zu deren Gunsten entscheidend ins Gewicht, wenn sich entweder aufgrund tatsächlicher Erfahrung der Klägerin (bzw. ihrer Pächter) oder aufgrund - vorhandener bzw. im Wege der Beweiserhebung zu gewinnender - wissenschaftlicher Erkenntnisse feststellen ließe, dass die Flutlichtanlage der Beigeladenen die Entwicklung von Kurztagpflanzen in dem Gärtnereibetrieb tatsächlich beeinträchtigt. Beides ist hier nicht der Fall.
43 
(1) Aufgrund eigener Erfahrung der Klägerin - bzw. der Pächter ihres Gärtnereibetriebes - bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Flutlichtanlage tatsächlich Auswirkungen auf das Blühverhalten von Kurztagpflanzen auf den Grundstücken der Klägerin hat. Bereits das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass dort seit Inbetriebnahme der Flutlichtanlage im Jahre 2003 keine Kurztagpflanzen angebaut werden, und zwar auch nicht versuchsweise. In ihrem Schriftsatz vom 26.10.2010 hat die Klägerin nochmals ausgeführt, dass in der Gärtnerei seit der Inbetriebnahme der Flutlichtanlage, also seit immerhin nunmehr sieben Jahren, keine Kurztagpflanzen „auf solchen Flächen angebaut werden, die direkt der Flutlichtanlage ausgesetzt sind“. In der mündlichen Verhandlung hat die Tochter der Klägerin - als Pächterin eines Teils des Betriebs - bestätigt, dass sie selbst jedenfalls seit Installation der Flutlichtanlage im Jahre 2004, aber auch schon zuvor - wobei sie nicht mehr sagen könne, in welchem Zeitraum - keine Kurztagpflanzen mehr angebaut habe. Bei der Inaugenscheinnahme des Gärtnereigrundstücks durch den Senat konnte zwar festgestellt werden, dass sich in dem vom I...-... gepachteten, auf dem Flst. Nr. 281 errichteten (nördlichsten) Gewächshaus Weihnachtssterne (Poinsettien) befanden. Klagen des ... darüber, dass Weihnachtssterne - oder andere Kurztagpflanzen - infolge der Flutlichtanlage des Beigeladenen auf den gepachteten Flächen nicht in vermarktungsfähiger Weise produziert werden könnten, sind jedoch weder der Tochter der Klägerin noch der Beklagten je bekannt geworden.
44 
(2) Auch aufgrund wissenschaftlicher Erkenntnisse lässt sich keine tatsächliche Beeinträchtigung des Anbaus von Kurztagpflanzen auf den Gärtnereiflächen feststellen. Es liegen mehrere - auch aktuelle - Stellungnahmen der Lehr- und Versuchsanstalt für Gartenbau Hannover (Herr Dr. L...) vor, wo Kunstlichtkammerversuche zur Lichtempfindlichkeit von Poinsettien (Weihnachtssternen) durchgeführt wurden. Bei dieser Stelle ist - wovon auch die Beteiligten übereinstimmend ausgehen - spezifischer Sachverstand zur Beurteilung der Lichtempfindlichkeit von Kurztagpflanzen vorhanden. Nach den dortigen Erkenntnissen reagieren Kurztagpflanzen, die typischerweise in Gärtnereien gezogen werden (v.a. Poinsettien, Chrysanthemen, Kalanchoe), hinsichtlich der Blütenbildung nach dem gleichen Schema, d.h. die Blütenbildung wird verhindert oder verzögert, wenn die erforderliche Dunkelphase durch Licht gestört wird. Unter natürlichen Kurztagbedingungen, d.h. nach Unterschreiten einer bestimmten Tageslänge, führt Störlicht bestimmter Wellenlängen zu einer solchen Beeinträchtigung. Als hauptverantwortlicher Lichtrezeptor gilt bei den Kurztagpflanzen das sog. Phytochrom-System, das im Bereich des roten Lichts (hellrot/dunkelrot zwischen 660 nm und 730 nm) wie ein „Schalter“ wirkt. Dies bedeutet, dass dann, wenn Rotlicht auf den Rezeptor trifft, in den Pflanzenzellen ein Schalter umgelegt wird, der das Blühen entweder auslöst oder verhindert. Nach bisherigen wissenschaftlichen Erkenntnissen handelt es sich nicht um eine Dosisreaktion, d.h. das Blühen bzw. Nichtblühen der Pflanze ist keine quantitative, sondern eine qualitative Reaktion auf Rotlicht. Nach den Erkenntnissen der Lehr- und Versuchsanstalt muss zudem davon ausgegangen werden, das auch geringe Mengen Rotlicht, die z.B. in Metalldampf- oder Halogenmetalldampflampen vorkommen, prinzipiell als Störlicht wirken können, zumal sich bei zahlreichen Lampentypen im Laufe der Alterung der Lichtstrom ändert und der Rotlichtanteil im Farbspektrum steigt (Stellungnahme Dr. L... vom 26.10.2009, Bl. 85 d.A.).
45 
Nach der Stellungnahme Dr. L... entbehrt die Aussage des Verwaltungsgerichts (UA S. 15 unten), bei Lampen mit geringem Rotlichtanteil und einer Lichtstärke von maximal 10 Lux könne eine Beeinträchtigung der Blütenbildung mit großer Sicherheit ausgeschlossen werden, einer wissenschaftlichen Grundlage. Denn bei einer Messung der Beleuchtungsstärke in Lux sei der Rotlichtanteil nur sehr ungenau abschätzbar, weil bei diesen Messverfahren eine spektrale Bewertungsfunktion, die Hellempfindlichkeitskurve des menschlichen Auges, zugrundegelegt werde. Hierbei werde der rote und blaue Spektralbereich im Verhältnis zum grünen und gelben Bereich deutlich unterbewertet. Für eine bewertungsfreie Erfassung des Spektralanteils des Rotlichts seien andere Messverfahren, z.B. eine spektralphotometrische Analyse heranzuziehen. Im Phytochromsystem sei jedoch Rotlicht verschiedener Wellenlängen (660 und 730 nm) beteiligt. Darüber, wie hoch die absolute Rotlichtmenge im Emissionsspektrum der Lichtquelle sein müsse, um den Phytochromschalter in der Pflanze umzulegen, gebe es keine wissenschaftlich fundierte Aussage.
46 
Verkompliziert wird die Sachlage noch dadurch, dass die Reaktionsgrenze nach den Ausführungen des Dr. L... „vermutlich“ nur am isolierten Phytochrom bestimmbar ist und auf die Situation der gesamten Pflanze nur schwierig übertragbar ist, zumal bei einigen Pflanzenarten auch nicht nur Hellrot oder Dunkelrot für die Reaktion verantwortlich sind, sondern ein bestimmtes Verhältnis der Rotlichtanteile zueinander. Hinzu kommt, dass die Empfindlichkeit von Kurztagpflanzen gegenüber Störlicht auch von anderen Faktoren, wie z.B. der Umgebungstemperatur und dem Alter der Pflanzen abhängt (vgl. die Ausführungen von Jansen/Bachthaler/Fölster/Scharpf, Gärtnerischer Pflanzenbau, 3. Aufl. 1998, S. 166ff in dem von der Klägerin mit Schriftsatz vom 17.11.2010 übersandten Auszug).
47 
Zur kritischen Beleuchtungsstärke kann nach den vorliegenden wissenschaftlichen und fachkundigen Erkenntnissen allenfalls gesagt werden, dass bei empfindlichen Poinsettiensorten bereits 2 Lux zu empfindlichen Störungen führen können und die kritische Beleuchtungsstärke bei weniger empfindlichen Poinsettiensorten in Abhängigkeit vom Rotlichtanteil der Lichtquelle deutlich höher liegt (Veröffentlichung Dr. L... aus 2001, Widerspruchsakte und Stellungnahme Dr. L... vom 26.10.2009, GA Bl. 89). Bei Asternarten liegt die Reizschwelle unter 1 Lux (Stellungnahme ALLB Bruchsal vom 24.02.2003, Widerspruchsakte), bei Chrysanthemen zwischen 10 und 20 Lux (Stellungnahme ALLB Bruchsal vom 24.2.2003; Rünger, Licht und Temperatur im Zierpflanzenbau, Parey-Verlag, 3.Aufl. 1976, S. 89, vgl. Behördenakte). Nach Rünger (a.a.O. S. 89) ist die Intensitätsgrenze, unterhalb derer photoperiodisch wirkendes Licht keine Wirkung auf Kurztagpflanzen hat, je nach Pflanzenart verschieden und „mag noch durch andere Faktoren beeinflusst werden“. Bei vielen Kurztagpflanzen liege diese Grenze zwischen etwa 3 und 20 Lux des Tageslichtes. Hiervon geht auch das ALLB in seiner Stellungnahme vom 24.02.2003 aus. Soweit Dr. L... in seiner Stellungnahme vom 01.03.2007 (Widerspruchsakte) ausführt, die kritische Beleuchtungsstärke bei Poinsettien betrage erfahrungsgemäß 10 Lux, schränkt er dies zugleich mit dem Hinweis ein, dass gesicherte Aussagen über die kritische Beleuchtungsstärke bzw. Rotlichtdosis nicht existierten, weshalb diese Aussagen immer mit einer gewissen Unsicherheit behaftet seien, zumal auch die Messung der Beleuchtungsstärke in einem Bereich von 0-20 Lux als solche in der Praxis eine relativ hohe Fehlerquote aufweise.
48 
Aus den vorhandenen fachkundigen bzw. wissenschaftlichen Stellungnahmen muss der Schluss gezogen werden, dass sich in Bezug auf die genannten gärtnereitypischen Kurztagpflanzen eine Reaktionsgrenze nicht mit der erforderlichen Sicherheit abstrakt bestimmen lässt (so auch die fachliche Stellungnahme der Gartenbauabteilung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 18.09.2004, S. 3, Widerspruchsakte). Brauchbare Aussagen sind noch nicht einmal in Bezug auf einzelne Pflanzenarten zu treffen, wenn - wovon nach der Stellungnahme Dr. L... vom 26.10.2009 auszugehen ist - der maßgebliche Phytochromschalter vermutlich nur am isolieren Phytochrom bestimmbar und die Übertragung der gefundenen Ergebnisse (schon) auf die gesamte Pflanze schwierig ist.
49 
Vor diesem Hintergrund war auch der von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung gestellte Beweisantrag abzulehnen. Dieser zielte auf die Einholung eines lichttechnischen Sachverständigengutachtens zu der Behauptung, der Betrieb der genehmigten Flutlichtanlage führe zu derartig nachteiligen Einwirkungen auf die im Freiland gelegenen Grundstücke des klägerischen Betriebs sowie auf das südlich gelegene Gewächshaus, dass ein Anbau von Kurztagpflanzen auf diesen Flächen ausscheide. Mit diesem Inhalt handelt es sich um einen unzulässigen Beweisermittlungsantrag, denn er richtet sich - im Sinne einer Ausforschung - auf eine Beweiserhebung „ins Blaue hinein“, die hinreichende tatsächliche Anknüpfungspunkte für die Formulierung einer konkreten, der sachverständigen Beurteilung zugänglichen konkreten Beweisfrage erst schaffen soll. Nach dem Ausgeführten liegen derzeit gerade keine hinreichenden wissenschaftlichen Anhaltspunkte dafür vor, wann Lichteinwirkungen auf Kurztagpflanzen im Freiland bzw. im Gewächshaus nachteilig sind. Dies gilt zumal dann, wenn - wie im Falle der Klägerin - überhaupt nicht klar ist, welche Arten von Kurztagpflanzen an welcher Stelle des Betriebsgrundstücks (zukünftig) überhaupt angebaut werden sollen. Zudem zeigt der Antrag nicht auf - und kann dies nach dem Ausgeführten auch gar nicht -, dass der Sachverständige über die bisherigen Erkenntnisse hinaus konkrete Reizschwellen für bestimmte Pflanzenarten bestimmten könnte.
50 
bb) Bei Beachtung der konkreten örtlichen Verhältnisse erweist sich die Installation der genehmigten Flutlichtanlage hier nicht als rücksichtslos:
51 
(1) Es besteht die Möglichkeit, Kurztagpflanzen auf den Gärtnereiflächen außerhalb des Einwirkungsbereichs der Flutlichtanlage anzubauen. Hierfür spricht zum einen die Größe des Betriebsgeländes, wo jedenfalls im nördlichen und nordöstlichen Teil Ausweichmöglichkeiten im Freiland zur Verfügung stehen. Von Relevanz ist in diesem Zusammenhang die Beleuchtungs-umfeldberechnung der Herstellerfirma S... vom 07.04.2003. Diese geht in Bezug auf die ursprünglich genehmigte Flutlichtanlage (mit zwölf Strahlern anstatt der tatsächlich vorhandenen acht) davon aus (S. 7), dass die horizontale Beleuchtungsstärke in 1 m Höhe jedenfalls ab einer Entfernung von 88,05 m zum Anspielpunkt in der Mitte des Platzes (y-Koordinate +88,05 m) maximal 2 Lux beträgt. Wie aus dem Lageplan, der dem Protokoll über die Leuchtstärkenmessung vom 26.01.2004 beigefügt ist, entnommen werden kann, ist die Entfernung von 88 m etwa an der Südostecke des Gewächshauses auf dem Flst. Nr. 276 erreicht. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Freiflächen nordöstlich dieses Gewächshauses als außerhalb des Einwirkungsbereichs der Flutlichtanlage liegende Ausweichfläche zur Verfügung stehen. Gleiches gilt jedenfalls für die nördlichen Teile des großen, sechsgiebligen Gewächshauses und sich in nördlicher Richtung daran anschließenden beiden kleineren Gewächshäuser. Zu beachten ist, dass die Umfeldberechnung der Fa. S… noch die beiden auf das Kleinspielfeld - und damit die Grundstücke der Klägerin - gerichteten Fluter berücksichtigt, die jedoch tatsächlich nicht vorhanden und nicht genehmigt sind. Die Leuchtstärkenmessung vom 26.01.2004, die nach dem oben Ausgeführten allerdings mit erheblichen Unsicherheiten behaftet und aufgrund dessen nur mit großer Vorsicht zu bewerten ist - ergab an der Südostecke des Gewächshauses auf dem Flst. Nr. 276 eine Leuchtstärke von (nur) 0-1 Lux.
52 
(2) Die Klägerin kann zudem auf Eigensicherungsmaßnahmen verwiesen werden. Störlicht, das die Entwicklung von Kurztagpflanzen beeinträchtigt, geht bei den vorliegenden örtlichen Verhältnissen nicht nur von der Flutlichtanlage aus, sondern auch von der Nachbarbebauung bzw. der Straßenbeleuchtung. Der Senat konnte im Augenscheinstermin feststellen, dass insbesondere die Gewächshäuser in der Nähe der zweieinhalbgeschossigen (Wohn-)Bebauung liegen, die sich entlang der E... Straße erstreckt. Sind die Wohnungen - zumal im Winter - hell erleuchtet, so wirkt sich dies - als Störlicht - zwangsläufig auch auf die Gärtnereiflächen aus. Aus diesem Grund wird der Betreiber einer Gärtnerei, will er Störlichteinwirkungen auf Kurztagpflanzen sicher ausschließen und einen optimalen Ertrag aus der Produktion dieser Pflanzenarten erzielen, ohnehin gezwungen sein, technische Verdunkelungseinrichtungen vorzuhalten. Aus den fachlichen Stellungnahmen des Amts für Landwirtschaft, Landschafts- und Bodenkultur Bruchsal (ALLB) vom 23.06.2003 und des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 18.09.2004 (S. 3/4) ergibt sich, dass es Möglichkeiten der technischen Verdunkelung gibt und diese so konzipiert sind, dass Störlichtreize von außen in der lichtsensiblen Wachstums- und Entwicklungsphase ausgeschlossen werden können. Der Umstand, dass die Vorhaltung solcher Verdunkelungseinrichtungen für die Betreiber der Gärtnerei möglicherweise einen finanziellen Mehraufwand bedeutet (vgl. die Stellungnahme des ALLB), führt nicht dazu, dass die Verweisung hierauf unzumutbar wäre. Wie ausgeführt sind entsprechende Investitionen zur optimalen Ertragserzielung ohnehin notwendig. Auf der anderen Seite hat ein Verzicht auf solche Vorkehrungen zwangsläufig zur Konsequenz, dass - auch unabhängig von dem Einfluss des Flutlichts - ein optimaler Ertrag bezüglich der Kurztagpflanzen nicht erzielt werden kann. Denn mit einer Schwundrate ist angesichts des vorhandenen anderen Störlichts immer zu rechnen. In dieser Situation dürfte die Schwundrate, die möglicherweise noch zusätzlich durch die Flutlichtanlage bewirkt wird, nicht entscheidend ins Gewicht fallen, zumal die Möglichkeit besteht, den flutlichtbedingten Minderertrag durch Wahl eines Alternativstandorts auszuschließen oder doch weitgehend zu minimieren.
53 
(3) In der konkreten nachbarschaftlichen Situation kann die Klägerin auch auf die lichtabschirmende Wirkung der auf dem Gärtnereigrundstück an der Grenze zum Sportplatz vorhandenen, mindestens 6 m hohen Scheinzypressenhecke (in den Akten teilweise als Thujenhecke bezeichnet) verwiesen werden. Zwar befindet sich die Hecke auf dem Flst. Nr. 403/03, das ihrer Tochter gehört; dieses Flurstück ist aber Bestandteil des Gärtnereigeländes und deshalb bei der Frage zu berücksichtigen, ob die Flutlichtanlage sich gerade gegenüber dem benachbarten Gärtnereibetrieb als rücksichtslos erweist. Nach dem Vortrag der Klägerin soll diese Hecke eingekürzt werden, weil sie die nördlich von ihr gelegenen Grundstücke (der Eheleute L... bzw. der Klägerin) zu stark verschattet. Abgesehen davon, dass dieser Vortrag ebenfalls für das Vorhandensein eines zumutbaren Freiland-Alternativstandorts für das Ziehen von Kurztagpflanzen auf dem Gärtnereigelände spricht, wäre eine Verkürzung oder gar Beseitigung der vorhandenen lichtabschirmenden Hecke durch die Klägerin ihrerseits in hohem Grade rücksichtslos, weil eine entsprechende Schutzbedürftigkeit des Gärtnereibetriebs dadurch erst geschaffen würde. Ihr weiterer Hinweis, dass die Verkürzung der Hecke erforderlich sei, um ein Abtrocknen der feuchten, schattigen und durch Pilzbefall gefährdete Fläche unmittelbar nördlich der Hecke zu ermöglichen, ändert hieran nichts. Denn zum einen gibt es in einer Gärtnerei auch einen Bedarf für schattige Kulturstandorte, zum anderen ist nicht ersichtlich, weshalb die beschattete Fläche für den Anbau licht- und wärmebedürftiger Kulturen unentbehrlich wäre.
54 
(4) Bei der Betrachtung der konkreten örtlichen Verhältnisse kann ferner nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Sportplatz in der Nachbarschaft der Klägerin mindestens seit Anfang der 1950er Jahren existiert. Ob er dort schon in den dreißiger Jahren angelegt wurde, ist unter den Beteiligten umstritten. In der mündlichen Verhandlung hat sich diese Frage nicht mehr mit hinreichender Sicherheit klären lassen. In gleicher Weise ungeklärt geblieben ist die Frage, wann die frühere Flutlichtanlage, welche auf dem Sportgelände des Beigeladenen unstreitig stand und jedenfalls im Jahre 1997 abgebaut wurde, ursprünglich errichtet worden und ob die Errichtung baurechtlich genehmigt worden war. Letztlich können diese ungeklärten Fragen aber dahingestellt bleiben. Denn sicher - und unter den Beteiligten unumstritten - ist, dass Sportplatz einerseits und Gärtnereibetrieb andererseits im Zeitpunkt des Ergehens des Widerspruchsbescheids über die Genehmigung der streitgegenständlichen Flutlichtanlage seit mindestens 54 Jahren legal nebeneinander existieren und die sich hieraus ergebenden gegenseitigen Rücksichtnahme-verpflichtungen jedenfalls entstanden sind. Bei dieser Sachlage war und ist die Schutzwürdigkeit des Gärtnereibetriebes in Bezug auf Lichtimmissionen, die typischerweise von einem Sportplatz ausgehen, von vorneherein gemindert, denn Flutlichtanlagen gehören zum typischen Gepräge von Sportplätzen. Mit der Errichtung einer solchen Anlage musste die Klägerin unabhängig davon, ob und in welcher Zeit bereits früher eine genehmigte Flutlichtanlage vorhanden war oder nicht, rechnen. Bereits das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Beigeladene für seinen Sportbetrieb in den herbstlichen und winterlichen Abendstunden auf die Flutlichtanlage angewiesen ist, da die Benutzung des Sportgeländes in diesen Zeitabschnitten mit dem Vorhandensein eines Flutlichts steht und fällt. Andererseits ist die Klägerin - bzw. deren Pächter - nicht zwingend darauf angewiesen, auf den Gärtnereiflächen (gerade) Kurztagpflanzen anzubauen, wie sich schon daran zeigt, dass solche Pflanzen im Betrieb der Tochter der Klägerin schon vor der Installation der Flutlichtanlage nicht mehr angebaut wurden. Etwas anderes ergibt sich hier auch nicht daraus, dass beim Augenscheinstermin in dem vom IBS gepachteten Gewächshaus Weihnachtssterne zu erkennen waren. Denn es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass solche Pflanzen vom IBS selbst gezogen werden. Die Tochter der Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich erklärt, sie wisse nicht, ob der IBS Kurztagpflanzen anbaue. Es ist daher ohne weiteres möglich, dass die erwähnten Weihnachtssterne als bereits vorgezogene Pflanzen mit dem Ziel des Weiterverkaufs erworben wurden. Selbst wenn man aber unterstellt, dass die Gärtnereibetriebe auf den Anbau von Kurztagpflanzen angewiesen wären, stünden jedenfalls die aufgezeigten Eigensicherungs-, Alternativ- und Ausweichmöglichkeiten zur Verfügung.
55 
(5) Schließlich spricht auch die konkrete Ausgestaltung der Flutlichtanlage gegen deren Rücksichtslosigkeit gegenüber einem Gärtnereibetrieb auf den Flächen der Klägerin. Zum einen hat der Beigeladene auf die Anbringung der ursprünglich geplanten, direkt auf das Kleinspielfeld - und damit die Grundstücke der Klägerin - gerichteten Fluter verzichtet (vgl. Schreiben des Baurechtsamts an den Beigeladenen vom 13.04.2004 samt Aktenvermerk). Zum anderen hat der Beigeladene unter Inkaufnahme eines Mehraufwandes von 3.500 EUR (vgl. Anwaltsschreiben vom 25.01.2005) 2000-Watt-Strahler (Halogenmetalldampflampen HRI-TS-WD) montiert, die nach Auskunft des Lieferanten (Schreiben der Fa. B... vom 29.11.2004) unter all den in Frage kommenden Leuchtmitteln den geringsten Rotlichtanteil - und damit das geringste Gefährdungspotential bezüglich der Lichtreizschwelle von Kurztagpflanzen - aufweisen. Um sicherzustellen, dass die eingesetzten Leuchtmittel im Falle ihres Austauschs durch Leuchtmittel mit ebenso geringem Rotlichtanteil ersetzt werden, hat das Regierungspräsidium die Baugenehmigung vom 28.05.2003 durch die Nebenbestimmung ergänzt, wonach „die Flutlichtanlage nur mit Halogenmetalldampflampen oder anderen Lampen mit geringem Rotlichtanteil betrieben werden darf“. Die Kritik der Klägerin, die Anforderung eines „geringen“ Rotlichtanteils sei zu unbestimmt, ist unberechtigt, da aus der Begründung der Nebenbestimmung im Widerspruchsbescheid eindeutig hervorgeht, dass eine Erhöhung des derzeit vorhandenen (geringen) Rotlichtanteils ausgeschlossen, m.a.W. die Beigeladene zu einer Ersetzung mit gleichartigen Leuchtmitteln verpflichtet werden soll. Außerdem setzt Nebenbestimmung Nr. 4 zur Baugenehmigung vom 28.05.2003 die Lichtpunkthöhe der Fluter auf (nur) 16 m fest. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die Berechnung der Lichtpunkthöhe nicht unklar, sie bezieht sich ersichtlich auf die genehmigte Höhenlage des Spielfelds, auf der die Lichtmasten montiert werden.
56 
Sowohl eine Einzelbetrachtung als auch - erst recht - eine Gesamtbetrachtung der aufgezeigten Umstände des Einzelfalls lassen nach Auffassung des Senats nicht erkennen, dass von der genehmigten Flutlichtanlage Lichtemissionen ausgehen können, die der Klägerin bzw. den auf ihren Grundstücken betriebenen Gärtnereien gegenüber unzumutbar sind. Dies würde selbst dann gelten, wenn man - entgegen der rechtlichen Einordnung des Senats - davon ausginge, dass die Betriebsflächen sich im Außenbereich befänden. In diesem Fall wären die der gartenbaulichen Erzeugung dienenden Flächen zwar einem privilegierten Betrieb i.S.v. § 35 Abs. 1 Nr. 2 BauGB zuzuordnen; die dargelegten Ausführungen zur fehlenden Rücksichtslosigkeit der in Rede stehenden Flutlichtanlage gälten aber entsprechend. Vor diesem Hintergrund wäre eine andere Beurteilung auch dann nicht angezeigt, wenn die von der Klägerin „unter Beweis gestellten“ Tatsachen zuträfen.
57 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht hier der Billigkeit, der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten des - notwendig - Beigeladenen aufzuerlegen.
58 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe der § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
59 
Beschluss
60 
Der Streitwert wird gem. §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG auf 7.500,-- EUR festgesetzt (Nr. 9.7.1. des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).
61 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
27 
Der nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangene Schriftsatz der Klägerin vom 19.11.2010 gibt dem Senat keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen (§ 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO). Das darin enthaltene Vorbringen ist letztlich nicht entscheidungserheblich, wie noch näher auszuführen sein wird.
I.
28 
Die nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthafte Berufung ist auch sonst zulässig; insbesondere ist sie innerhalb der Berufungsbegründungsfrist in der notwendigen Weise begründet worden (§ 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO, § 124a Abs. 3 Sätze 4 und 5 VwGO).
II.
29 
Die zulässige Berufung bleibt jedoch ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Anfechtungsklage der Klägerin gegen die dem Beigeladenen erteilte Änderung-/Ergänzungsbaugenehmigung vom 28.05.2003 in der Fassung des Bescheids der Beklagten vom 22.06.2004 und in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 14.02.2008 zu Recht als zulässig, aber unbegründet angesehen.
30 
1. Die Klage ist - bezogen auf den insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat - zulässig, insbesondere steht der Klägerin nach wie vor die erforderliche Klagebefugnis zur Seite (§ 42 Abs. 2 VwGO). Sie ist Eigentümerin der nördlich des Sportplatzes gelegenen Flurstücke Nrn. 276, 277, 278, 279, 280 und 281. Auch wenn diese Grundstücke nicht unmittelbar an den Sportplatz angrenzen, ist sie doch als Nachbarin im baurechtlichen Sinne anzusehen, denn ihre Grundstücke liegen unstreitig in der räumlichen Nähe des Spielfelds der Beigeladenen und im Einwirkungsbereich der von diesem ausgehenden Lärm- und Lichtimmissionen (zum baurechtlichen Nachbarbegriff vgl. Sauter, Landesbauordnung für Baden-Württemberg, § 55 Rdnr. 37 m.w.N.). Sie kann sich gegenüber dem Vorhaben des Beigeladenen auch auf eine mögliche Verletzung gerade ihrem Schutz dienender baurechtlicher Vorschriften berufen, denn als Nachbarin im baurechtlichen Sinne kann sie jedenfalls die Einhaltung des baurechtlichen Rücksichtnahmegebots in seiner nachbarschützenden Ausprägung verlangen. Dieses ist hier - je nach der baurechtlichen Qualifikation des Baugrundstücks und dessen räumlicher Umgebung - entweder in dem Tatbestandsmerkmal des „Sich-Einfügens“ i.S. d. § 34 Abs. 1 BauGB enthalten (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 09.12.2005 - 5 S 825/04 -, juris Rdnr. 27) oder - im Falle der Anwendbarkeit des § 34 Abs. 2 BauGB - in § 15 BauNVO (BVerwG, Urt. v. 18.10.1985 - 4 C 19.82 -, NJW 1986, 1703) oder - falls das Vorhaben im Außenbereich verwirklicht werden soll - im Tatbestandsmerkmal „öffentliche Belange“ i.S.v. § 35 BauGB (BVerwG, Urt. v. 21.01.1983 - 4 C 59.79 -, NVwZ 1983, 609 f.).
31 
Zweifel am (fortbestehenden) Rechtsschutzbedürfnis für die Klage bestehen nicht. Insbesondere ist hier - wovon schon das Verwaltungsgericht zu Recht ausgegangen ist - kein Raum für die Annahme, dass ein Klageerfolg für die Klägerin deshalb nutzlos wäre, weil die Nebenbestimmung Nr. 5 der Baugenehmigung vom 28.05.2003 bereits vorschreibt, dass bei der Installation von Beleuchtungsanlagen keine Umwelteinwirkungen durch Licht auftreten dürfen, die nach Art, Ausmaß und Dauer geeignet sind, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Denn der Vertreter der Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat klargestellt, dass von dieser Nebenbestimmung nicht solche Nachteile und Belästigungen erfasst sein sollten, die derzeit von dem Betrieb der Flutlichtanlage ausgehen. Vielmehr soll die Nebenbestimmung lediglich dazu dienen, neue wissenschaftliche Erkenntnisse, die sich möglicherweise in der Zukunft hinsichtlich des schädlichen Einflusses von Lichtimmissionen auf das Pflanzenwachstum und die Pflanzenblüte ergeben, gegenüber dem Beigeladenen durchzusetzen. Der Klägerin geht es mit ihrer Klage jedoch nicht um diese zukünftige Entwicklung; sie wendet sich vielmehr gegen die aktuellen, von der derzeit genehmigten Flutlichtanlage ausgehenden Lichtimmissionen.
32 
2. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht als unbegründet abgewiesen. Die angegriffene Baugenehmigung ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren (Nachbar-)Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Sowohl das Sportgelände des Beigeladenen als auch das Gärtnereigelände liegen im unbeplanten Innenbereich i.S.d. § 34 BauGB (dazu a)). Aufgrund der gegenseitigen Rücksichtnahmeverpflichtung, in die beide Innenbereichsgrundstücke aufgrund der konkreten nachbarlichen Situation gestellt sind, erweist sich die mit Nebenbestimmungen zu ihren Gunsten versehene Baugenehmigung für die Flutlichtanlage gegenüber der Klägerin nicht als rücksichtslos (dazu b)).
33 
a) Die Zulässigkeit eines Vorhabens richtet sich nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB, wenn es innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegt und sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Ortsteil im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist jeder Bebauungskomplex im Gebiet einer Gemeinde, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist (BVerwG, Urteil vom 06.11.1968 - 4 C 31.66 -, BVerwGE 31, 22, 26 f.). Für die Frage, ob ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil vorliegt, kommt es auf die tatsächlich vorhandene Bebauung an. Die Gründe für ihre Genehmigung sind unerheblich. Auch Gebäude, die im Außenbereich privilegiert sind, können zur Entwicklung eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils beitragen. Es kommt folglich weder auf die Zweckbestimmung noch auf die Entstehungsgeschichte der vorhandenen Bebauung an (BVerwG, Urteil vom 06.11.1968, a.a.O., S. 27). Unerheblich ist auch, ob und wie die Umgebung des Vorhabens überplant ist (BVerwG, Beschluss vom 01.10.2008 - 4 B 53.08 -, BauR 2009, 216). Für die Frage des Bestehens eines Bebauungszusammenhangs ist allein ausschlaggebend, ob und inwieweit eine tatsächlich aufeinander folgende Bebauung trotz etwa vorhandener Baulücken nach der Verkehrsauffassung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt und die zur Bebauung vorgesehene Fläche (noch) diesem Zusammenhang angehört. Wie eng die Aufeinanderfolge von Baulichkeiten sein muss, um sich noch als zusammenhängende Bebauung darzustellen, ist nicht nach geografisch-mathematischen Maßstäben, sondern auf Grund einer umfassenden Bewertung des im Einzelfall vorliegenden konkreten Sachverhalts zu entscheiden. „Bebauung“ in diesem Sinne ist nicht jede noch so unbedeutende bauliche Anlage. Es muss sich vielmehr um Anlagen handeln, die optisch wahrnehmbar sind und ein gewisses Gewicht haben, sodass sie geeignet sind, dem Gebiet ein bestimmtes maßstabsbildendes städtebauliches Gepräge zu verleihen. Maßstabsbildend sind grundsätzlich nur Bauwerke, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen (BVerwG, Beschl. v. 02.03.2000 - 4 B 15.00 -, BauR 2000, 1310; Beschluss vom 02.04.2007 - 4 B 7.07 -, BauR 2007, 1383). Jedoch können nach der Verkehrsanschauung auch andere bauliche Anlagen die erforderliche prägende Kraft besitzen und zwar auch solche, die wegen ihrer Zweckbestimmung einer Bebauung mit Gebäuden entzogen sind, wie Sportplätze (vgl. Urteil des Senats vom 11.05.1990 - 3 S 3375/89 -, ESVGH 41, 334 [Ls]), aber auch befestigte Parkplätze, die typischer und notwendiger Bestandteil der dazugehörigen Betriebsgebäude und diesen auch räumlich ohne weiteres erkennbar zugeordnet sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.07.1993 - 4 C 17.91 -, NVwZ 1994, 294ff) [Stellplätze eines Verbrauchermarkts]; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 14.09.1992 - 4 C 15.90 -, NVwZ 1993, 300ff [zur Einordnung geschotterter Stellplätze]). Auszusondern aus der Betrachtung sind hingegen solche bauliche Anlagen, die nach ihrem quantitativen wie qualitativen Erscheinungsbild (Ausdehnung, Höhe, Zahl usw.) nicht die Kraft haben, die Eigenart der näheren Umgebung zu beeinflussen, die der Betrachter also nicht oder nur am Rande wahrnimmt.
34 
Bei Zugrundelegung dieser Grundsätze, denen der erkennende Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung folgt (vgl. z. B. Urt. v. 29.07.1999 - 5 S 1916/97 - NVwZ-RR 2000, 481, Urt. v. 14.11.2006 - 5 S 330/96 -, VBlBW 2007, 305; Urt. v. 10.03.2010 - 3 S 2627/08 -, juris Rdnr. 21f) befinden sich sowohl das Sportgelände des Beigeladenen als auch das Gärtnereigelände nicht im Außenbereich, sondern innerhalb der bebauten Ortslage. Der Senat hat beide Grundstücke und deren bauliche Umgebung am 18.11.2010 in Augenschein genommen. Es hat sich erwiesen - wofür allerdings auch schon die in den Akten befindlichen Pläne und Luftaufnahmen sprachen -, dass der Sportplatz im Westen (K...straße), im Süden (T...straße) und im Osten (Ostseite der R... Straße, Straße „I...“ sowie S...straße) von Wohnbebauung umgeben ist. Nach dem Eindruck, den der Senat vor Ort gewonnen hat, wird der Bebauungszusammenhang in ost-westlicher Richtung nicht durch das relativ kleine (nur etwa 135 m x 150 m große) Sportgelände unterbrochen. Die am Westrand des Sportplatzes endende Wohnbebauung an der K...straße findet zwanglos ihre Fortsetzung östlich des Sportplatzes an der Straße „I...“. Ungeachtet der Sportfläche wirkt die Bebauung geschlossen. Auch durch den Grünzug im Süden der Sportanlage zur Talstraße hin wird der Bebauungszusammenhang zu der südlichen Wohnbebauung nicht unterbrochen. Diese Bebauung ist sowohl vom Sportplatz aus als auch vom Gärtnereigelände aus aufgrund des nach Süden ansteigenden Geländes gut wahrnehmbar, wenn nicht dominierend. Auf dem Sportplatz selbst finden sich lediglich Besuchergeländer, Tore und Ballrückhaltevorrichtungen, die - als bauliche Anlagen - für sich genommen zwar optisch so unbedeutend sind, dass ihnen für die Vermittlung des Bebauungszusammenhangs die maßstabsbildende Kraft fehlt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.07.2000 - 4 B 39.00 -, NVwZ 2001, 70 = juris Rdnr. 5). Hier muss jedoch berücksichtigt werden, dass diese Anlagen ihrerseits in einem optisch wahrnehmbaren, funktionalen Zusammenhang stehen mit dem an der südöstlichen Ecke des Sportgeländes befindlichen Clubheim des Beigeladenen, einer öffentlichen Gaststätte sowie dem benachbarten Vereinsgebäude. Es ist anerkannt, dass auch größere Freiflächen, die wegen ihrer natürlichen Beschaffenheit (stehendes oder fließendes Gewässer) oder wegen ihrer besonderen Zweckbestimmung (Sportplätze, Erholungsflächen) einer Bebauung entzogen sind, im Einzelfall unbeachtlich sein können, also den Bebauungszusammenhang nicht unterbrechen (BVerwG, Urt. v. 06.11.1968 - I C 2.66 -, BVerwGE 31,22; auch Urt. v. 14.12.1973 - IV C 48.72 - BVerwGE 44, 250). Nach dem Eindruck, den der Senat vor Ort gewonnen hat, liegt ein solcher Fall hier vor. Angesichts seiner relativ geringen Größe und seiner „Einhegung“ durch optisch gut wahrnehmbare und das Freigelände prägende Wohnbebauung auf drei Seiten ist auch die Annahme einer „Außenbereichsinsel“ in Bezug auf den Sportplatz nicht gerechtfertigt. Gleiches gilt in Bezug auf das Gärtnereigelände. Zwar ist aufgrund der vorhandenen Freiflächen - insbesondere der mit Obstbäumen bestandenen Fläche östlich der Gewächshäuser - noch gut zu erkennen, dass sich das Gärtnereigelände ursprünglich im Außenbereich befand. Das gesamte Gelände wird jedoch im Westen, im Norden und im Osten durch optisch wahrnehmbare und die Grundstückssituation prägende (Wohn-)Bebauung „eingehegt“. Insbesondere die nördliche Wohnbebauung - entlang der E... Straße - dominiert die Grundstückssituation aufgrund des nach Norden ansteigenden Geländes und der Massivität der dort vorhandenen (Wohn-) Gebäude. Es befinden sich dort zwei- und zweieinhalbgeschossige Häuser, die teilweise ohne Grenzabstand aneinandergereiht sind. Eines der nördlich an das Gärtnereigelände angrenzenden Grundstücke - Flst. Nr. 287/1 - wird in optisch wahrnehmbarer Weise rückwärtig über das Gärtnereigelände erschlossen. Nach dem Eindruck vor Ort steht das auf diesem Grundstück stehende Wohngebäude in funktionalem Zusammenhang mit dem Gärtnereigelände. Die dort befindlichen Gewächshäuser - es handelt sich um ein großes Gewächshaus mit sechs Giebeln und zwei weitere Gewächshäuser mit jeweils einem Giebel - dienen zwar nicht dem ständigen, wohl aber dem zeitweiligen Aufenthalt von Menschen. Ihnen kommt ungeachtet der Tatsache, dass nicht dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienende Bauwerke regelmäßig nicht geeignet sind, dem Gebiet ein bestimmtes städtebauliches Gepräge zu verleihen, im vorliegenden Fall jedenfalls aufgrund ihrer Massivität und des engen optischen Bezugs zur unmittelbar benachbarten (Wohn-)Bebauung prägende Wirkung zu (vgl. BVerwG, Beschl. v. 02.04.2007 - 4 B 7.07 -, juris Rdnr. 5). Bei der Würdigung dieser Anlagen war zudem zu berücksichtigen, dass sie - aufgrund der beschriebenen „Einhegung“ der Gärtnereiflächen durch Wohngebäude - nicht den Eindruck der Zusammengehörigkeit mit erkennbar durch landwirtschaftliche Nutzung geprägten Außenbereichsflächen vermitteln. Die östlich anschließenden Freiflächen fallen angesichts der beschriebenen örtlichen Umgebung nicht entscheidend ins Gewicht. Sie rechtfertigen nach dem gewonnenen Eindruck vor Ort weder für sich genommen noch in Zusammenschau mit der südlich anschließenden Sportplatzfläche eine Einordnung als „Außenbereichsinsel“ inmitten umgebender Wohnbebauung.
35 
Die weitere Frage, ob die Eigenart der näheren Umgebung einem der in der BauNVO bezeichneten Baugebiete entspricht (§ 34 Abs. 2 BauGB) oder ob eine - zur Anwendung des § 34 Abs. 1 BauGB führende - Gemengelage anzunehmen ist, kann letztlich offenbleiben. In der Umgebung befinden sich neben dem Sportplatz und der öffentlichen Gaststätte des Beigeladenen ein Kindergarten in der K...straße, eine Malerwerkstatt in der E... Straße und der auf den Grundstücken der Klägerin betriebene Gärtnereibetrieb. Im Übrigen ist (nur) Wohnbebauung vorhanden. Da diese unterschiedlichen Nutzungen relativ weit voneinander entfernt liegen, liegt die Annahme eines Mischgebiets i.S.v. § 6 BauNVO eher fern und spricht viel für das Vorliegen einer baurechtlichen Gemengelage. Im einen wie im anderen Fall kann die Klägerin Nachbarschutz nur nach Maßgabe des entweder - im Falle der Annahme eines Mischgebiets - in § 15 Abs. 1 BauNVO oder - im Falle der Annahme einer Gemengelage - in § 34 Abs. 1 BauGB verankerten Rück-sichtnahmegebots (BVerwG, Urt. v. 05.08.1983 - 4 C 96.79 -, BVerwGE 67, 334) verlangen. Die Maßstäbe, anhand derer eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots im Einzelfall festzustellen ist, unterscheiden sich hierbei nicht wesentlich.
36 
b) Welche Anforderungen sich aus dem bauplanungsrechtlichen Rücksicht-nahmegebot im Einzelnen ergeben, hängt maßgeblich davon ab, was dem Rücksichtnahmebegünstigten einerseits und dem Rücksichtnahmeverpflich-teten andererseits nach Lage der Dinge im jeweiligen Einzelfall zuzumuten ist. Die beurteilt sich nach der jeweiligen Situation der benachbarten Grundstücke. Zu berücksichtigen ist die durch die Gebietsart und die tatsächlichen Verhältnisse bestimmte Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der betroffenen Nachbarschaft (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.07.2007 - 3 S 1654/06 -, juris Rdnr. 26; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 27.02.2009 - 7 B 1647/08 -, juris Rdnr. 46). Das Maß der Schutzwürdigkeit in tatsächlicher Hinsicht kann davon abhängen, ob und inwieweit der Nachbar ohne größeren Aufwand im Rahmen des Ortsüblichen und Sozialadäquaten zumutbare Eigenschutzmaßnahmen - bei Lichtimmissionen insbesondere in Form von Abschirmmaßnahmen - ergreifen kann (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.07.2007 a.a.O.). Ist die Grundstücksnutzung aufgrund der konkreten Gegebenheiten mit einer spezifischen gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme belastet, so führt dies nicht nur zu einer Pflichtigkeit desjenigen, der Immissionen verursacht, sondern auch desjenigen, der sich den Wirkungen solcher Immissionen aussetzt oder ausgesetzt hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.10.1993 - 4 C 5.93 -, DVBl. 1994, 697; Beschl. v. 29.10.2002 - 4 B 60.02 - juris m. w. N. aus der Rechtspr.).
37 
Geht es - wie hier - um Lichtimmissionen, so knüpft die Unzumutbarkeit im Sinne des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots an die Regelungen des Immissionsschutzrechts an. Es ist höchstrichterlich geklärt, dass eine Anlage, deren Immissionen sich in den Grenzen des der Nachbarschaft gemäß § 5 Nr. 1 BImSchG Zumutbaren halten, auch in bauplanungsrechtlicher Hinsicht nicht rücksichtslos ist. Es gibt kein bauplanungsrechtliches Rücksicht-nahmegebot, das dem Verursacher von Umwelteinwirkungen mehr an Rücksichtnahme zu Gunsten von Nachbarn gebieten würde, als es das Bundesimmissionsschutzgesetz verlangt. Dieses Gesetz hat die Grenze der Zumutbarkeit von Umwelteinwirkungen für Nachbarn (und damit das Maß der gebotenen Rücksichtnahme) auch für das Baurecht allgemein bestimmt (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.08.1998 - 4 C 5.98 -, NVwZ 1999, 523 = BauR 1999, 152 und Urt. v. 23.09.1999 - 4 C 6.98 -, BVerwGE 109, 314 = NVwZ 2000, 1050). Die Unzumutbarkeit im Sinne des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahme-gebots knüpft damit an den Begriff der schädlichen Umwelteinwirkungen i. S. von § 3 Abs. 1 BImSchG an. Hierbei handelt es sich um Immissionen i.S.v. § 3 Abs. 2 BImSchG - darunter auch Lichtimmissionen, die sich auf Menschen, Tiere und Pflanzen auswirken - die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.
38 
Der Umstand, dass es sich bei dem Sportplatz des Beigeladenen möglicherweise um eine nicht genehmigungsbedürftige Anlage i.S.v. § 22 Abs. 1 BImSchG handelt und § 22 Abs. 1 Satz 3 BImSchG bei Anlagen, „die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden“, schädliche Umwelteinwirkungen in Form von Lichtimmissionen nicht erfasst, ist im Zusammenhang mit den Anforderungen des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots ohne Belang. Zwar wird in der immissionsschutzrechtlichen Literatur vertreten, dass Flutlichtanlagen auf öffentlichen Sportplätzen ein Anwendungsfall des § 22 Abs. 1 Satz 3 BImSchG sind (Porger in: Kotulla, Kommentar zum Bundesimmissionsschutzgesetz, § 22 Rdnr. 19 m.w.N.). Die Vorschrift trägt aber lediglich dem Umstand Rechnung, dass der Bund Regelungen über die Umwelteinwirkungen durch Licht bei nicht gewerblichen Zwecken dienenden Anlagen gestützt auf die ihm zukommenden Kompetenztitel für die konkurrierende Gesetzgebungszuständigkeit (Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 „Recht der Wirtschaft“) bzw. Art. 74 Abs. 1 Nr. 24 „Abfallwirtschaft, die Luftreinhaltung und die Lärmbekämpfung“) nicht treffen konnte. Aus der Nichtregelung von Lichtimmissionen in § 22 Abs. 1 Satz 3 BImSchG ist deshalb nicht der Schluss zu ziehen, dass Lichtimmissionen, die - wie möglicherweise hier - von nicht gewerblichen Zwecken dienenden Anlagen ausgehen, im Rahmen des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots außer Betracht zu bleiben hätten.
39 
Rechtsverbindliche Vorschriften darüber, ab welcher Erheblichkeitsgrenze Lichtimmissionen zu einem erheblichen Nachteil bzw. einer erheblichen Belästigung für den Nachbarn führen und von diesem im Rahmen des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots nicht mehr hinzunehmen sind, liegen derzeit nicht vor. Auch rechtsverbindliche Vorschriften dazu, mit welchen Methoden Lichtimmissionen zu ermitteln und zu bewerten sind, existieren derzeit nicht. Die vom Länderausschuss für Immissionsschutz in seiner 9. Sitzung vom 10. bis 12.05.2000 empfohlene Leitlinie zur Messung und Beurteilung von Lichtimmissionen (Licht-Leitlinie, abgedruckt bei Feldhaus, Kommentar zum Bundesimmissionsschutzrecht, C 4.5 ), die zwar keinen normativen Charakter hat (OVG Niedersachsen, Urt. v. 26.02.2003 - 1 LC 75/02 -, juris Rdnr. 49), aber als sachverständige Beurteilungshilfe herangezogen kann (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 27.02.2009 - 7 B 1647/08 -, juris Rdnr. 50 zu einem entsprechenden Erlass des Landes Nordrhein-Westfalen), führt hier ebenfalls nicht weiter. Denn sie beschäftigt sich ausschließlich mit der Lichteinwirkung auf Menschen (Vorbemerkung und Ziff. 2 „Anwendungsbereich“) und Tiere (Anhang zur Licht-Leitlinie). Vor diesem Hintergrund sind auch die Aussagen der Licht-Leitlinie zur „Beurteilung und Bemessung der Raumaufhellung“ (Ziffer 4) und zur „Beurteilung und Messung der Blendung“ (Ziffer 5) zu verstehen. Irgendwelche Aussagen zur - hier allein in Rede stehenden - Lichteinwirkung auf Pflanzen lassen sich der Lichtleitlinie hingegen nicht entnehmen.
40 
In dieser Situation lässt sich die Frage, ob Lichtimmissionen zu einem für die Nachbarschaft nicht mehr hinzunehmenden erheblichen Nachteil bzw. zu einer nicht mehr hinzunehmenden erheblichen Belästigung führen, allein nach Maßgabe des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots und der von der Rechtsprechung hierzu entwickelten Kriterien beantworten.
41 
Danach ergibt sich hier Folgendes:
42 
aa) Bei der Beurteilung der Schutzbedürftigkeit der Klägerin fiele zu deren Gunsten entscheidend ins Gewicht, wenn sich entweder aufgrund tatsächlicher Erfahrung der Klägerin (bzw. ihrer Pächter) oder aufgrund - vorhandener bzw. im Wege der Beweiserhebung zu gewinnender - wissenschaftlicher Erkenntnisse feststellen ließe, dass die Flutlichtanlage der Beigeladenen die Entwicklung von Kurztagpflanzen in dem Gärtnereibetrieb tatsächlich beeinträchtigt. Beides ist hier nicht der Fall.
43 
(1) Aufgrund eigener Erfahrung der Klägerin - bzw. der Pächter ihres Gärtnereibetriebes - bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Flutlichtanlage tatsächlich Auswirkungen auf das Blühverhalten von Kurztagpflanzen auf den Grundstücken der Klägerin hat. Bereits das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass dort seit Inbetriebnahme der Flutlichtanlage im Jahre 2003 keine Kurztagpflanzen angebaut werden, und zwar auch nicht versuchsweise. In ihrem Schriftsatz vom 26.10.2010 hat die Klägerin nochmals ausgeführt, dass in der Gärtnerei seit der Inbetriebnahme der Flutlichtanlage, also seit immerhin nunmehr sieben Jahren, keine Kurztagpflanzen „auf solchen Flächen angebaut werden, die direkt der Flutlichtanlage ausgesetzt sind“. In der mündlichen Verhandlung hat die Tochter der Klägerin - als Pächterin eines Teils des Betriebs - bestätigt, dass sie selbst jedenfalls seit Installation der Flutlichtanlage im Jahre 2004, aber auch schon zuvor - wobei sie nicht mehr sagen könne, in welchem Zeitraum - keine Kurztagpflanzen mehr angebaut habe. Bei der Inaugenscheinnahme des Gärtnereigrundstücks durch den Senat konnte zwar festgestellt werden, dass sich in dem vom I...-... gepachteten, auf dem Flst. Nr. 281 errichteten (nördlichsten) Gewächshaus Weihnachtssterne (Poinsettien) befanden. Klagen des ... darüber, dass Weihnachtssterne - oder andere Kurztagpflanzen - infolge der Flutlichtanlage des Beigeladenen auf den gepachteten Flächen nicht in vermarktungsfähiger Weise produziert werden könnten, sind jedoch weder der Tochter der Klägerin noch der Beklagten je bekannt geworden.
44 
(2) Auch aufgrund wissenschaftlicher Erkenntnisse lässt sich keine tatsächliche Beeinträchtigung des Anbaus von Kurztagpflanzen auf den Gärtnereiflächen feststellen. Es liegen mehrere - auch aktuelle - Stellungnahmen der Lehr- und Versuchsanstalt für Gartenbau Hannover (Herr Dr. L...) vor, wo Kunstlichtkammerversuche zur Lichtempfindlichkeit von Poinsettien (Weihnachtssternen) durchgeführt wurden. Bei dieser Stelle ist - wovon auch die Beteiligten übereinstimmend ausgehen - spezifischer Sachverstand zur Beurteilung der Lichtempfindlichkeit von Kurztagpflanzen vorhanden. Nach den dortigen Erkenntnissen reagieren Kurztagpflanzen, die typischerweise in Gärtnereien gezogen werden (v.a. Poinsettien, Chrysanthemen, Kalanchoe), hinsichtlich der Blütenbildung nach dem gleichen Schema, d.h. die Blütenbildung wird verhindert oder verzögert, wenn die erforderliche Dunkelphase durch Licht gestört wird. Unter natürlichen Kurztagbedingungen, d.h. nach Unterschreiten einer bestimmten Tageslänge, führt Störlicht bestimmter Wellenlängen zu einer solchen Beeinträchtigung. Als hauptverantwortlicher Lichtrezeptor gilt bei den Kurztagpflanzen das sog. Phytochrom-System, das im Bereich des roten Lichts (hellrot/dunkelrot zwischen 660 nm und 730 nm) wie ein „Schalter“ wirkt. Dies bedeutet, dass dann, wenn Rotlicht auf den Rezeptor trifft, in den Pflanzenzellen ein Schalter umgelegt wird, der das Blühen entweder auslöst oder verhindert. Nach bisherigen wissenschaftlichen Erkenntnissen handelt es sich nicht um eine Dosisreaktion, d.h. das Blühen bzw. Nichtblühen der Pflanze ist keine quantitative, sondern eine qualitative Reaktion auf Rotlicht. Nach den Erkenntnissen der Lehr- und Versuchsanstalt muss zudem davon ausgegangen werden, das auch geringe Mengen Rotlicht, die z.B. in Metalldampf- oder Halogenmetalldampflampen vorkommen, prinzipiell als Störlicht wirken können, zumal sich bei zahlreichen Lampentypen im Laufe der Alterung der Lichtstrom ändert und der Rotlichtanteil im Farbspektrum steigt (Stellungnahme Dr. L... vom 26.10.2009, Bl. 85 d.A.).
45 
Nach der Stellungnahme Dr. L... entbehrt die Aussage des Verwaltungsgerichts (UA S. 15 unten), bei Lampen mit geringem Rotlichtanteil und einer Lichtstärke von maximal 10 Lux könne eine Beeinträchtigung der Blütenbildung mit großer Sicherheit ausgeschlossen werden, einer wissenschaftlichen Grundlage. Denn bei einer Messung der Beleuchtungsstärke in Lux sei der Rotlichtanteil nur sehr ungenau abschätzbar, weil bei diesen Messverfahren eine spektrale Bewertungsfunktion, die Hellempfindlichkeitskurve des menschlichen Auges, zugrundegelegt werde. Hierbei werde der rote und blaue Spektralbereich im Verhältnis zum grünen und gelben Bereich deutlich unterbewertet. Für eine bewertungsfreie Erfassung des Spektralanteils des Rotlichts seien andere Messverfahren, z.B. eine spektralphotometrische Analyse heranzuziehen. Im Phytochromsystem sei jedoch Rotlicht verschiedener Wellenlängen (660 und 730 nm) beteiligt. Darüber, wie hoch die absolute Rotlichtmenge im Emissionsspektrum der Lichtquelle sein müsse, um den Phytochromschalter in der Pflanze umzulegen, gebe es keine wissenschaftlich fundierte Aussage.
46 
Verkompliziert wird die Sachlage noch dadurch, dass die Reaktionsgrenze nach den Ausführungen des Dr. L... „vermutlich“ nur am isolierten Phytochrom bestimmbar ist und auf die Situation der gesamten Pflanze nur schwierig übertragbar ist, zumal bei einigen Pflanzenarten auch nicht nur Hellrot oder Dunkelrot für die Reaktion verantwortlich sind, sondern ein bestimmtes Verhältnis der Rotlichtanteile zueinander. Hinzu kommt, dass die Empfindlichkeit von Kurztagpflanzen gegenüber Störlicht auch von anderen Faktoren, wie z.B. der Umgebungstemperatur und dem Alter der Pflanzen abhängt (vgl. die Ausführungen von Jansen/Bachthaler/Fölster/Scharpf, Gärtnerischer Pflanzenbau, 3. Aufl. 1998, S. 166ff in dem von der Klägerin mit Schriftsatz vom 17.11.2010 übersandten Auszug).
47 
Zur kritischen Beleuchtungsstärke kann nach den vorliegenden wissenschaftlichen und fachkundigen Erkenntnissen allenfalls gesagt werden, dass bei empfindlichen Poinsettiensorten bereits 2 Lux zu empfindlichen Störungen führen können und die kritische Beleuchtungsstärke bei weniger empfindlichen Poinsettiensorten in Abhängigkeit vom Rotlichtanteil der Lichtquelle deutlich höher liegt (Veröffentlichung Dr. L... aus 2001, Widerspruchsakte und Stellungnahme Dr. L... vom 26.10.2009, GA Bl. 89). Bei Asternarten liegt die Reizschwelle unter 1 Lux (Stellungnahme ALLB Bruchsal vom 24.02.2003, Widerspruchsakte), bei Chrysanthemen zwischen 10 und 20 Lux (Stellungnahme ALLB Bruchsal vom 24.2.2003; Rünger, Licht und Temperatur im Zierpflanzenbau, Parey-Verlag, 3.Aufl. 1976, S. 89, vgl. Behördenakte). Nach Rünger (a.a.O. S. 89) ist die Intensitätsgrenze, unterhalb derer photoperiodisch wirkendes Licht keine Wirkung auf Kurztagpflanzen hat, je nach Pflanzenart verschieden und „mag noch durch andere Faktoren beeinflusst werden“. Bei vielen Kurztagpflanzen liege diese Grenze zwischen etwa 3 und 20 Lux des Tageslichtes. Hiervon geht auch das ALLB in seiner Stellungnahme vom 24.02.2003 aus. Soweit Dr. L... in seiner Stellungnahme vom 01.03.2007 (Widerspruchsakte) ausführt, die kritische Beleuchtungsstärke bei Poinsettien betrage erfahrungsgemäß 10 Lux, schränkt er dies zugleich mit dem Hinweis ein, dass gesicherte Aussagen über die kritische Beleuchtungsstärke bzw. Rotlichtdosis nicht existierten, weshalb diese Aussagen immer mit einer gewissen Unsicherheit behaftet seien, zumal auch die Messung der Beleuchtungsstärke in einem Bereich von 0-20 Lux als solche in der Praxis eine relativ hohe Fehlerquote aufweise.
48 
Aus den vorhandenen fachkundigen bzw. wissenschaftlichen Stellungnahmen muss der Schluss gezogen werden, dass sich in Bezug auf die genannten gärtnereitypischen Kurztagpflanzen eine Reaktionsgrenze nicht mit der erforderlichen Sicherheit abstrakt bestimmen lässt (so auch die fachliche Stellungnahme der Gartenbauabteilung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 18.09.2004, S. 3, Widerspruchsakte). Brauchbare Aussagen sind noch nicht einmal in Bezug auf einzelne Pflanzenarten zu treffen, wenn - wovon nach der Stellungnahme Dr. L... vom 26.10.2009 auszugehen ist - der maßgebliche Phytochromschalter vermutlich nur am isolieren Phytochrom bestimmbar und die Übertragung der gefundenen Ergebnisse (schon) auf die gesamte Pflanze schwierig ist.
49 
Vor diesem Hintergrund war auch der von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung gestellte Beweisantrag abzulehnen. Dieser zielte auf die Einholung eines lichttechnischen Sachverständigengutachtens zu der Behauptung, der Betrieb der genehmigten Flutlichtanlage führe zu derartig nachteiligen Einwirkungen auf die im Freiland gelegenen Grundstücke des klägerischen Betriebs sowie auf das südlich gelegene Gewächshaus, dass ein Anbau von Kurztagpflanzen auf diesen Flächen ausscheide. Mit diesem Inhalt handelt es sich um einen unzulässigen Beweisermittlungsantrag, denn er richtet sich - im Sinne einer Ausforschung - auf eine Beweiserhebung „ins Blaue hinein“, die hinreichende tatsächliche Anknüpfungspunkte für die Formulierung einer konkreten, der sachverständigen Beurteilung zugänglichen konkreten Beweisfrage erst schaffen soll. Nach dem Ausgeführten liegen derzeit gerade keine hinreichenden wissenschaftlichen Anhaltspunkte dafür vor, wann Lichteinwirkungen auf Kurztagpflanzen im Freiland bzw. im Gewächshaus nachteilig sind. Dies gilt zumal dann, wenn - wie im Falle der Klägerin - überhaupt nicht klar ist, welche Arten von Kurztagpflanzen an welcher Stelle des Betriebsgrundstücks (zukünftig) überhaupt angebaut werden sollen. Zudem zeigt der Antrag nicht auf - und kann dies nach dem Ausgeführten auch gar nicht -, dass der Sachverständige über die bisherigen Erkenntnisse hinaus konkrete Reizschwellen für bestimmte Pflanzenarten bestimmten könnte.
50 
bb) Bei Beachtung der konkreten örtlichen Verhältnisse erweist sich die Installation der genehmigten Flutlichtanlage hier nicht als rücksichtslos:
51 
(1) Es besteht die Möglichkeit, Kurztagpflanzen auf den Gärtnereiflächen außerhalb des Einwirkungsbereichs der Flutlichtanlage anzubauen. Hierfür spricht zum einen die Größe des Betriebsgeländes, wo jedenfalls im nördlichen und nordöstlichen Teil Ausweichmöglichkeiten im Freiland zur Verfügung stehen. Von Relevanz ist in diesem Zusammenhang die Beleuchtungs-umfeldberechnung der Herstellerfirma S... vom 07.04.2003. Diese geht in Bezug auf die ursprünglich genehmigte Flutlichtanlage (mit zwölf Strahlern anstatt der tatsächlich vorhandenen acht) davon aus (S. 7), dass die horizontale Beleuchtungsstärke in 1 m Höhe jedenfalls ab einer Entfernung von 88,05 m zum Anspielpunkt in der Mitte des Platzes (y-Koordinate +88,05 m) maximal 2 Lux beträgt. Wie aus dem Lageplan, der dem Protokoll über die Leuchtstärkenmessung vom 26.01.2004 beigefügt ist, entnommen werden kann, ist die Entfernung von 88 m etwa an der Südostecke des Gewächshauses auf dem Flst. Nr. 276 erreicht. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Freiflächen nordöstlich dieses Gewächshauses als außerhalb des Einwirkungsbereichs der Flutlichtanlage liegende Ausweichfläche zur Verfügung stehen. Gleiches gilt jedenfalls für die nördlichen Teile des großen, sechsgiebligen Gewächshauses und sich in nördlicher Richtung daran anschließenden beiden kleineren Gewächshäuser. Zu beachten ist, dass die Umfeldberechnung der Fa. S… noch die beiden auf das Kleinspielfeld - und damit die Grundstücke der Klägerin - gerichteten Fluter berücksichtigt, die jedoch tatsächlich nicht vorhanden und nicht genehmigt sind. Die Leuchtstärkenmessung vom 26.01.2004, die nach dem oben Ausgeführten allerdings mit erheblichen Unsicherheiten behaftet und aufgrund dessen nur mit großer Vorsicht zu bewerten ist - ergab an der Südostecke des Gewächshauses auf dem Flst. Nr. 276 eine Leuchtstärke von (nur) 0-1 Lux.
52 
(2) Die Klägerin kann zudem auf Eigensicherungsmaßnahmen verwiesen werden. Störlicht, das die Entwicklung von Kurztagpflanzen beeinträchtigt, geht bei den vorliegenden örtlichen Verhältnissen nicht nur von der Flutlichtanlage aus, sondern auch von der Nachbarbebauung bzw. der Straßenbeleuchtung. Der Senat konnte im Augenscheinstermin feststellen, dass insbesondere die Gewächshäuser in der Nähe der zweieinhalbgeschossigen (Wohn-)Bebauung liegen, die sich entlang der E... Straße erstreckt. Sind die Wohnungen - zumal im Winter - hell erleuchtet, so wirkt sich dies - als Störlicht - zwangsläufig auch auf die Gärtnereiflächen aus. Aus diesem Grund wird der Betreiber einer Gärtnerei, will er Störlichteinwirkungen auf Kurztagpflanzen sicher ausschließen und einen optimalen Ertrag aus der Produktion dieser Pflanzenarten erzielen, ohnehin gezwungen sein, technische Verdunkelungseinrichtungen vorzuhalten. Aus den fachlichen Stellungnahmen des Amts für Landwirtschaft, Landschafts- und Bodenkultur Bruchsal (ALLB) vom 23.06.2003 und des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 18.09.2004 (S. 3/4) ergibt sich, dass es Möglichkeiten der technischen Verdunkelung gibt und diese so konzipiert sind, dass Störlichtreize von außen in der lichtsensiblen Wachstums- und Entwicklungsphase ausgeschlossen werden können. Der Umstand, dass die Vorhaltung solcher Verdunkelungseinrichtungen für die Betreiber der Gärtnerei möglicherweise einen finanziellen Mehraufwand bedeutet (vgl. die Stellungnahme des ALLB), führt nicht dazu, dass die Verweisung hierauf unzumutbar wäre. Wie ausgeführt sind entsprechende Investitionen zur optimalen Ertragserzielung ohnehin notwendig. Auf der anderen Seite hat ein Verzicht auf solche Vorkehrungen zwangsläufig zur Konsequenz, dass - auch unabhängig von dem Einfluss des Flutlichts - ein optimaler Ertrag bezüglich der Kurztagpflanzen nicht erzielt werden kann. Denn mit einer Schwundrate ist angesichts des vorhandenen anderen Störlichts immer zu rechnen. In dieser Situation dürfte die Schwundrate, die möglicherweise noch zusätzlich durch die Flutlichtanlage bewirkt wird, nicht entscheidend ins Gewicht fallen, zumal die Möglichkeit besteht, den flutlichtbedingten Minderertrag durch Wahl eines Alternativstandorts auszuschließen oder doch weitgehend zu minimieren.
53 
(3) In der konkreten nachbarschaftlichen Situation kann die Klägerin auch auf die lichtabschirmende Wirkung der auf dem Gärtnereigrundstück an der Grenze zum Sportplatz vorhandenen, mindestens 6 m hohen Scheinzypressenhecke (in den Akten teilweise als Thujenhecke bezeichnet) verwiesen werden. Zwar befindet sich die Hecke auf dem Flst. Nr. 403/03, das ihrer Tochter gehört; dieses Flurstück ist aber Bestandteil des Gärtnereigeländes und deshalb bei der Frage zu berücksichtigen, ob die Flutlichtanlage sich gerade gegenüber dem benachbarten Gärtnereibetrieb als rücksichtslos erweist. Nach dem Vortrag der Klägerin soll diese Hecke eingekürzt werden, weil sie die nördlich von ihr gelegenen Grundstücke (der Eheleute L... bzw. der Klägerin) zu stark verschattet. Abgesehen davon, dass dieser Vortrag ebenfalls für das Vorhandensein eines zumutbaren Freiland-Alternativstandorts für das Ziehen von Kurztagpflanzen auf dem Gärtnereigelände spricht, wäre eine Verkürzung oder gar Beseitigung der vorhandenen lichtabschirmenden Hecke durch die Klägerin ihrerseits in hohem Grade rücksichtslos, weil eine entsprechende Schutzbedürftigkeit des Gärtnereibetriebs dadurch erst geschaffen würde. Ihr weiterer Hinweis, dass die Verkürzung der Hecke erforderlich sei, um ein Abtrocknen der feuchten, schattigen und durch Pilzbefall gefährdete Fläche unmittelbar nördlich der Hecke zu ermöglichen, ändert hieran nichts. Denn zum einen gibt es in einer Gärtnerei auch einen Bedarf für schattige Kulturstandorte, zum anderen ist nicht ersichtlich, weshalb die beschattete Fläche für den Anbau licht- und wärmebedürftiger Kulturen unentbehrlich wäre.
54 
(4) Bei der Betrachtung der konkreten örtlichen Verhältnisse kann ferner nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Sportplatz in der Nachbarschaft der Klägerin mindestens seit Anfang der 1950er Jahren existiert. Ob er dort schon in den dreißiger Jahren angelegt wurde, ist unter den Beteiligten umstritten. In der mündlichen Verhandlung hat sich diese Frage nicht mehr mit hinreichender Sicherheit klären lassen. In gleicher Weise ungeklärt geblieben ist die Frage, wann die frühere Flutlichtanlage, welche auf dem Sportgelände des Beigeladenen unstreitig stand und jedenfalls im Jahre 1997 abgebaut wurde, ursprünglich errichtet worden und ob die Errichtung baurechtlich genehmigt worden war. Letztlich können diese ungeklärten Fragen aber dahingestellt bleiben. Denn sicher - und unter den Beteiligten unumstritten - ist, dass Sportplatz einerseits und Gärtnereibetrieb andererseits im Zeitpunkt des Ergehens des Widerspruchsbescheids über die Genehmigung der streitgegenständlichen Flutlichtanlage seit mindestens 54 Jahren legal nebeneinander existieren und die sich hieraus ergebenden gegenseitigen Rücksichtnahme-verpflichtungen jedenfalls entstanden sind. Bei dieser Sachlage war und ist die Schutzwürdigkeit des Gärtnereibetriebes in Bezug auf Lichtimmissionen, die typischerweise von einem Sportplatz ausgehen, von vorneherein gemindert, denn Flutlichtanlagen gehören zum typischen Gepräge von Sportplätzen. Mit der Errichtung einer solchen Anlage musste die Klägerin unabhängig davon, ob und in welcher Zeit bereits früher eine genehmigte Flutlichtanlage vorhanden war oder nicht, rechnen. Bereits das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Beigeladene für seinen Sportbetrieb in den herbstlichen und winterlichen Abendstunden auf die Flutlichtanlage angewiesen ist, da die Benutzung des Sportgeländes in diesen Zeitabschnitten mit dem Vorhandensein eines Flutlichts steht und fällt. Andererseits ist die Klägerin - bzw. deren Pächter - nicht zwingend darauf angewiesen, auf den Gärtnereiflächen (gerade) Kurztagpflanzen anzubauen, wie sich schon daran zeigt, dass solche Pflanzen im Betrieb der Tochter der Klägerin schon vor der Installation der Flutlichtanlage nicht mehr angebaut wurden. Etwas anderes ergibt sich hier auch nicht daraus, dass beim Augenscheinstermin in dem vom IBS gepachteten Gewächshaus Weihnachtssterne zu erkennen waren. Denn es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass solche Pflanzen vom IBS selbst gezogen werden. Die Tochter der Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich erklärt, sie wisse nicht, ob der IBS Kurztagpflanzen anbaue. Es ist daher ohne weiteres möglich, dass die erwähnten Weihnachtssterne als bereits vorgezogene Pflanzen mit dem Ziel des Weiterverkaufs erworben wurden. Selbst wenn man aber unterstellt, dass die Gärtnereibetriebe auf den Anbau von Kurztagpflanzen angewiesen wären, stünden jedenfalls die aufgezeigten Eigensicherungs-, Alternativ- und Ausweichmöglichkeiten zur Verfügung.
55 
(5) Schließlich spricht auch die konkrete Ausgestaltung der Flutlichtanlage gegen deren Rücksichtslosigkeit gegenüber einem Gärtnereibetrieb auf den Flächen der Klägerin. Zum einen hat der Beigeladene auf die Anbringung der ursprünglich geplanten, direkt auf das Kleinspielfeld - und damit die Grundstücke der Klägerin - gerichteten Fluter verzichtet (vgl. Schreiben des Baurechtsamts an den Beigeladenen vom 13.04.2004 samt Aktenvermerk). Zum anderen hat der Beigeladene unter Inkaufnahme eines Mehraufwandes von 3.500 EUR (vgl. Anwaltsschreiben vom 25.01.2005) 2000-Watt-Strahler (Halogenmetalldampflampen HRI-TS-WD) montiert, die nach Auskunft des Lieferanten (Schreiben der Fa. B... vom 29.11.2004) unter all den in Frage kommenden Leuchtmitteln den geringsten Rotlichtanteil - und damit das geringste Gefährdungspotential bezüglich der Lichtreizschwelle von Kurztagpflanzen - aufweisen. Um sicherzustellen, dass die eingesetzten Leuchtmittel im Falle ihres Austauschs durch Leuchtmittel mit ebenso geringem Rotlichtanteil ersetzt werden, hat das Regierungspräsidium die Baugenehmigung vom 28.05.2003 durch die Nebenbestimmung ergänzt, wonach „die Flutlichtanlage nur mit Halogenmetalldampflampen oder anderen Lampen mit geringem Rotlichtanteil betrieben werden darf“. Die Kritik der Klägerin, die Anforderung eines „geringen“ Rotlichtanteils sei zu unbestimmt, ist unberechtigt, da aus der Begründung der Nebenbestimmung im Widerspruchsbescheid eindeutig hervorgeht, dass eine Erhöhung des derzeit vorhandenen (geringen) Rotlichtanteils ausgeschlossen, m.a.W. die Beigeladene zu einer Ersetzung mit gleichartigen Leuchtmitteln verpflichtet werden soll. Außerdem setzt Nebenbestimmung Nr. 4 zur Baugenehmigung vom 28.05.2003 die Lichtpunkthöhe der Fluter auf (nur) 16 m fest. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die Berechnung der Lichtpunkthöhe nicht unklar, sie bezieht sich ersichtlich auf die genehmigte Höhenlage des Spielfelds, auf der die Lichtmasten montiert werden.
56 
Sowohl eine Einzelbetrachtung als auch - erst recht - eine Gesamtbetrachtung der aufgezeigten Umstände des Einzelfalls lassen nach Auffassung des Senats nicht erkennen, dass von der genehmigten Flutlichtanlage Lichtemissionen ausgehen können, die der Klägerin bzw. den auf ihren Grundstücken betriebenen Gärtnereien gegenüber unzumutbar sind. Dies würde selbst dann gelten, wenn man - entgegen der rechtlichen Einordnung des Senats - davon ausginge, dass die Betriebsflächen sich im Außenbereich befänden. In diesem Fall wären die der gartenbaulichen Erzeugung dienenden Flächen zwar einem privilegierten Betrieb i.S.v. § 35 Abs. 1 Nr. 2 BauGB zuzuordnen; die dargelegten Ausführungen zur fehlenden Rücksichtslosigkeit der in Rede stehenden Flutlichtanlage gälten aber entsprechend. Vor diesem Hintergrund wäre eine andere Beurteilung auch dann nicht angezeigt, wenn die von der Klägerin „unter Beweis gestellten“ Tatsachen zuträfen.
57 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht hier der Billigkeit, der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten des - notwendig - Beigeladenen aufzuerlegen.
58 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe der § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
59 
Beschluss
60 
Der Streitwert wird gem. §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG auf 7.500,-- EUR festgesetzt (Nr. 9.7.1. des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).
61 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

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(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass

1.
schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind,
2.
nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden und
3.
die beim Betrieb der Anlagen entstehenden Abfälle ordnungsgemäß beseitigt werden können.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf Grund der Art oder Menge aller oder einzelner anfallender Abfälle die Anlagen zu bestimmen, für die die Anforderungen des § 5 Absatz 1 Nummer 3 entsprechend gelten. Für Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, gilt die Verpflichtung des Satzes 1 nur, soweit sie auf die Verhinderung oder Beschränkung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche oder von Funkanlagen ausgehende nichtionisierende Strahlen gerichtet ist.

(1a) Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, sind im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden.

(2) Weitergehende öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass

1.
schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind,
2.
nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden und
3.
die beim Betrieb der Anlagen entstehenden Abfälle ordnungsgemäß beseitigt werden können.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf Grund der Art oder Menge aller oder einzelner anfallender Abfälle die Anlagen zu bestimmen, für die die Anforderungen des § 5 Absatz 1 Nummer 3 entsprechend gelten. Für Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, gilt die Verpflichtung des Satzes 1 nur, soweit sie auf die Verhinderung oder Beschränkung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche oder von Funkanlagen ausgehende nichtionisierende Strahlen gerichtet ist.

(1a) Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, sind im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden.

(2) Weitergehende öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass

1.
schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind,
2.
nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden und
3.
die beim Betrieb der Anlagen entstehenden Abfälle ordnungsgemäß beseitigt werden können.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf Grund der Art oder Menge aller oder einzelner anfallender Abfälle die Anlagen zu bestimmen, für die die Anforderungen des § 5 Absatz 1 Nummer 3 entsprechend gelten. Für Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, gilt die Verpflichtung des Satzes 1 nur, soweit sie auf die Verhinderung oder Beschränkung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche oder von Funkanlagen ausgehende nichtionisierende Strahlen gerichtet ist.

(1a) Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, sind im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden.

(2) Weitergehende öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Der Vorsitzende hat die Streitsache mit den Beteiligten tatsächlich und rechtlich zu erörtern.

(2) Der Vorsitzende hat jedem Mitglied des Gerichts auf Verlangen zu gestatten, Fragen zu stellen. Wird eine Frage beanstandet, so entscheidet das Gericht.

(3) Nach Erörterung der Streitsache erklärt der Vorsitzende die mündliche Verhandlung für geschlossen. Das Gericht kann die Wiedereröffnung beschließen.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 11. September 2003 - 9 K 1680/01 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigungen zur Änderung und Erweiterung eines Sägewerkbetriebs.
Der Beigeladene ist Eigentümer des im unbeplanten Innenbereich der Beklagten gelegenen Grundstücks Flst.Nr. 6628/1. Er betreibt dort ein seit den 30er Jahren des letzten Jahrhunderts bestehendes Sägewerk, in dem aus angeliefertem Holz Paletten und Verpackungen für größere Maschinen sowie weitere Holzprodukte wie Paneele und auch Holzhäuser hergestellt werden. Das Sägewerk wurde seinerzeit vom alten Standort in der Innenstadt wegen zu starker Lärmbelästigungen auf das Grundstück verlagert, dessen Umgebung damals noch unbebaut war. Das ca. 180 m lange und ca. 80 bis 90 m breite Grundstück grenzt im Norden an die St. Straße, die als eine der Hauptverkehrsstraßen der Beklagten sehr stark belastet ist. Im Süden verläuft nach den dazwischen liegenden Grundstücken Flst.Nr. 6471, 6437/12 und 6437/11 die ebenfalls sehr stark befahrene K.straße (B 14).
An der Ostseite des Grundstücks des Beigeladenen grenzt auf einer Länge von ca. 28 m das dem Vater des Klägers gehörende, unmittelbar an der St. Straße gelegene Grundstück Flst.Nr. 6625 an, das mit einem Wohnhaus und einer Garage bebaut ist. Auf dem südlich anschließenden, ebenfalls dem Vater des Klägers gehörenden Grundstück Flst.Nr. 6625/1 befindet sich eine Kfz-Reparaturwerkstatt, die bereits 1952 genehmigt wurde und seit Anfang des Jahres 2003 vom Kläger betrieben wird („Jörgs Cargarage“). Südlich schließt sich das im Eigentum des Klägers stehende Grundstück Flst.Nr. 6623/1 an, das mit einem am 12.01.1995 genehmigten Wohnhaus mit Garage bebaut ist.
Wegen der weiteren Einzelheiten der örtlichen Verhältnisse einschließlich der Bebauung bzw. baulichen Nutzung auf dem Betriebsgrundstück des Beigeladenen und der näheren Umgebung wird auf den Tatbestand des verwaltungsgerichtlichen Urteils verwiesen.
Mit Bescheid vom 20.06.2000 erteilte die Beklagte dem Beigeladenen, der einen Bericht der DEKRA vom 12.01.2000 (Messung und Prognose von Schallimmissionen) vorgelegt hatte, antragsgemäß die Baugenehmigung für das Vorhaben „Nutzungsänderung einer Holzlagerhalle in eine Montagehalle, Erweiterung dieser Halle und Anbau einer neuen Montagehalle, Anbau eines Spänesilos und Umsetzen eines Holzlagerschuppens, Anbau einer Holzlagerhalle, Errichtung einer Grenzwand im Bereich der Flurstücke 6623/1, 6625/1, 6625“. Wegen der Einzelheiten wird auf die Bauvorlagen verwiesen. Die vom Kläger (und seinem Vater) mit Schreiben vom 25.02.1999 erhobenen Einwendungen wurden zurückgewiesen; die nähere Umgebung (zwischen St. Straße und K.straße) sei als Gewerbegebiet zu qualifizieren; die hierfür nach der TA Lärm geltenden Immissionsrichtwerte würden nach dem DEKRA-Bericht vom 12.01.2000 mit der genehmigten Erweiterung des Sägewerks nicht überschritten.
Mit Nachtragsbaugenehmigung vom 12.12.2000 wurde dem Beigeladenen - unter Zurückweisung der vom Kläger mit Schreiben vom 06.11.2000 erhobenen Einwendungen - eine geänderte Ausführung des Spänesilos gestattet (Erweiterung des Durchmessers auf 6,33 m und Erhöhung des Deckenfilters um 0,30 m bei Wegfall des bisher vorgesehenen Unterbaus).
Die vom Kläger (und seinem Vater) jeweils eingelegten, nicht näher begründeten Widersprüche vom 27.06.2000 und 20.12.2000 wies das Regierungspräsidium Freiburg mit Bescheid vom 30.09.2001 zurück.
Am 05.10.2001 hat der Kläger - neben seinem Vater (Kläger zu 1) - gegen die Baugenehmigungen vom 20.06.2000 und 12.12.2000 sowie den Widerspruchsbescheid vom 13.09.2001 Klage erhoben und geltend gemacht: Die Einstufung der näheren Umgebung als Gewerbegebiet sei unzutreffend. Die vorhandenen, genehmigten Wohngebäude seien schon wegen ihrer Anzahl keine Fremdkörper und auch nicht ausschließlich Betreiberwohnungen. Bei (gebotener) Berücksichtigung der Wohnbebauung jenseits der St. Straße sei von einem Mischgebiet auszugehen. Die hierfür nach der TA Lärm geltenden Grenzwerte würden überschritten. Auch bei Annahme einer Gemengelage dürften von dem Betrieb des Beigeladenen keine gesundheitsgefährdenden Lärmimmissionen ausgehen. Nach dem DEKRA-Bericht vom 12.01.2000 würden aber die in Nr. 6.7 der TA Lärm für eine Gemengelage vorgesehenen Werte von 60 dB(A) überschritten. Die Lärmbelastung resultiere insbesondere aus der Abwicklung des gesamten Lkw-Verkehrs entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze. Zudem würden die lärmintensiven Maschinen in den Hallen überwiegend bei geöffneten Toren betrieben.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten: Da die vorhandene Wohnnutzung betriebsbezogen sei, handele es sich bei der näheren Umgebung um ein Gewerbegebiet; soweit Wohnungen genehmigt worden seien, sei den Bauherren die gewerbliche Nutzung der umliegenden Grundstücke bekannt gewesen.
10 
Der Beigeladene hat ebenfalls Klagabweisung beantragt und vorgetragen: Wegen der Dominanz der gewerblichen Nutzung sei die nähere Umgebung nicht als Mischgebiet, sondern als Gewerbegebiet zu qualifizieren. Die hierfür geltenden Richtwerte der TA Lärm würden nach dem DEKRA-Bericht eingehalten. Die Grundstücke des Klägers und seines Vaters seien auch durch den Verkehrslärm von der St. Straße und der K.straße vorbelastet. Da die Wohnhäuser unmittelbar neben seinem Grundstück und in Kenntnis des hier vorhandenen emittierenden Betriebs errichtet worden seien, werde die Zumutbarkeitsschwelle zusätzlich angehoben. Bei Annahme einer Gemengelage ergebe sich keine andere Beurteilung. Selbst bei maximaler Betriebsauslastung würde das (erhebliche) Maß an Vorbelastung nicht überschritten. Die betrieblichen Lärmimmissionen träten gegenüber den durch die angrenzenden Straßen verursachten nicht in Erscheinung. Ein Mittelwert zwischen Gewerbegebiet und Mischgebiet sei nicht zu bilden.
11 
Nach informatorischer Anhörung von Dipl.-Ing. J., Projektleiter des DEKRA-Berichts vom 12.01.2000, hat das Verwaltungsgericht die Klage mit Urteil vom 11.09.2003 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Wegen der trennenden Wirkung der St. Straße (im Norden) und der K.straße (im Süden) als stark befahrener Hauptverkehrsstraßen sei die nähere Umgebung auf den Bereich zwischen diesen beiden Straßen zu begrenzen. In östlicher Richtung reiche die nähere Umgebung bis zum Grundstück Flst.Nr. 6605/2, auf dem sich mittlerweile ein Supermarkt mit ca. 2600 qm Verkaufsfläche und ein dazugehöriger Parkplatz befänden. In westlicher Richtung reiche die nähere Umgebung jedenfalls bis zu den Grundstücken Flst.Nr. 6648/1 (nördlich) und Flst.Nr. 6648 (südlich); auf letzterem sei ein Autohaus mit Werkstatt angesiedelt. Die nähere Umgebung entspreche nicht einem Gewerbegebiet i. S. des § 8 BauNVO, sei jedoch überwiegend gewerblich genehmigt. Mehrere Grundstücke würden gewerblich und zum Wohnen genutzt, so die Grundstücke St. Straße 108, 110, 114, 114/1, 116/1, 118, 126 und 126/1 (Vater des Klägers), 130 und 132. Auch wenn es sich um betriebsbezogene Wohnungen i. S. des § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO handelte, lägen angesichts des Umfangs nicht nur Ausnahmen im Sinne dieser Regelung vor. Einer Einstufung als (reines) Gewerbegebiet stehe auch entgegen, dass einige Grundstücke nur zu Wohnzwecken (ohne Bezug zu einem Gewerbebetrieb) genutzt würden, so die Grundstücke Flst.Nr. 6608/4 und 6607 (östlich der Straße „Am Kirchenweg“) und das Grundstück Flst.Nr. 6643/1. Die Wohnnutzung beeinflusse - wenn auch geringfügig - den Charakter der näheren Umgebung. Diese sei umgekehrt auch nicht als Mischgebiet zu qualifizieren, da zahlreiche Gewerbebetriebe vorhanden seien, die das Wohnen i. S. von § 6 Abs. 1 BauNVO wesentlich störten, so der Einkaufsmarkt auf dem Grundstück Flst.Nr. 6636, das Möbelhaus auf dem Grundstück Flst.Nr. 6615/3, der Supermarkt auf dem Grundstück Flst.Nr. 6605/2 und der bereits vorhandene Sägewerkbetrieb auf dem Grundstück des Beigeladenen. Nach dem somit anwendbaren § 34 Abs. 1 BauGB sei die genehmigte Erweiterung des Betriebs des Beigeladenen zulässig. Zwar handele es sich immer noch um einen das Wohnen wesentlich störenden Gewerbebetrieb, doch halte er sich innerhalb des aus der näheren Umgebung hervorgehenden Rahmens. Das (Erweiterungs-)Vorhaben sei dem Kläger gegenüber auch nicht rücksichtslos. Dessen Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit seien wegen der Vorbelastung durch den bereits vorhandenen Sägewerkbetrieb des Beigeladenen entsprechend herabgesetzt. Zur Bestimmung des dem Kläger nach § 34 Abs. 1 BauGB noch Zumutbaren sei auf die Maßstäbe des Immissionsschutzrechts zurückzugreifen. Für Gemengelagen - wie vorliegend - sehe Nr. 6.7 der TA Lärm die Bildung eines Zwischenwerts der in Nr. 6.1 für die aneinander grenzenden Gebietskategorien genannten Werte vor, wobei allerdings immer die konkrete Schutzwürdigkeit des betroffenen Gebiets maßgeblich sei. Hierbei seien die Prägung durch den Umfang der Wohnbebauung einerseits und durch Gewerbe- und Industriebetriebe andererseits, die Ortsüblichkeit eines Geräusches sowie die Frage, welche der unverträglichen Nutzungen zuerst verwirklicht worden sei, als wesentliche Kriterien zu berücksichtigen. Im Umfang einer Vorbelastung seien Immissionen immer zumutbar, auch wenn sie sonst in einem vergleichbaren Gebiet nicht hinzunehmen wären. Gegenüber dem Kläger führten die angefochtenen Baugenehmigungen schon deshalb nicht zu einem Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot, weil die bestehende Situation nicht zu seinem Nachteil verändert werde. Ausweislich des DEKRA-Berichts vom 12.01.2000 führe bereits der bestehende Betrieb des Beigeladenen beim Kläger zu einer Lärmbelastung von 64,9 dB(A). Infolge der genehmigten Betriebsänderungen und -erweiterungen sei ein Beurteilungspegel von 65,0 dB(A) zu erwarten. Wie der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung ausgeführt habe, sei eine derart geringfügige Erhöhung des Beurteilungspegels - um 0,1 dB(A) - für das menschliche Gehör nicht wahrnehmbar. Ob bei der Bestimmung der Vorbelastung die Montagehalle/Nagelhalle nicht berücksichtigt werden dürfe, wie der Kläger unter Hinweis auf das Fehlen einer dahingehenden baurechtlichen Genehmigung geltend mache, könne dahinstehen. Denn nach den Angaben des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung seien beim Kläger der Staplerverkehr auf dem Betriebsgrundstück des Beigeladenen und das Holzsilo pegelbestimmend. Auch nach dem DEKRA-Bericht vom 12.01.2000 seien beim Wohnhaus des Klägers (Immissionspunkt IP 2) bei geschlossenen Toren der Montagehalle/Nagelhalle keine durch diese verursachten Immissionen messbar gewesen; die bei geöffneten Toren gemessenen Immissionen hätten dagegen deutlich unterhalb des auch in einem Mischgebiet zulässigen Werts von 60 dB(A) gelegen.
12 
Auf den Antrag des Klägers hat der Senat mit Beschluss vom 26.03.2004 - 5 S 2669/03 - die Berufung zugelassen. Am 20.04.2004 hat der Kläger die Berufung begründet.
13 
Er beantragt,
14 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 11. September 2003 - 9 K 1680/01 - zu ändern, soweit seine Klage abgewiesen worden ist, und die dem Beigeladenen erteilten Baugenehmigungen der Beklagten vom 20. Juni 2000 und 12. Dezember 2000 sowie den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 13. September 2001 aufzuheben.
15 
Er trägt vor: Dem Urteil werde gefolgt, soweit es die nähere Umgebung i. S. des § 34 Abs. 1 BauGB als Gemengelage einstufe. Für die somit nach Nr. 6.7 der TA Lärm als norminterpretierender Verwaltungsvorschrift gebotene Bildung eines Zwischenwerts werde grundsätzlich auch die Bedeutung einer Vorbelastung nicht in Frage gestellt. Doch sei bei einer Gemengelage der hinzunehmende Lärm (Zwischenwert) nicht allein aufgrund eines Vergleichs zwischen der bestehenden Vorbelastung und der künftigen Belastung zu ermitteln. Vielmehr seien auch die immissionsschutzrechtlichen Anforderungen der §§ 3 und 22 BImSchG zu berücksichtigen, was hier nicht geschehen sei. So wäre es durch eine andere Anordnung der Zufahrt mit Lastkraftwagen und/oder des Ladeverkehrs mit Gabelstaplern und/oder durch aktive Lärmschutzmaßnahmen bezüglich der Maschinen (Nagelhalle, Kappsäge) und/oder durch Errichtung einer Lärmschutzwand möglich, den Lärmpegel um mindestens 3 dB(A) zu senken. Das angefochtene Urteil gehe von der tatsächlichen Lärmvorbelastung aus und nicht (nur) - wie geboten - von der baurechtlich genehmigten. Die Baugenehmigung vom 22.08.1995 beziehe sich nur auf eine Holzlagerhalle, nicht auf eine „Nagelhalle“; dementsprechend bezeichne die angefochtene Baugenehmigung vom 12.06.2000 insoweit als Vorhaben die „Nutzungsänderung einer Holzlagerhalle in eine Montagehalle“. Der DEKRA-Bericht vom 12.01.2000 sei daher insoweit für die Entscheidungsfindung nicht verwertbar. Gleiches gelte für die lärmintensive Kappsäge, bei deren Immissionsberechnung eine 4,50 m hohe Lärmschutzwand angesetzt worden sei; hinsichtlich der Kappsäge liege überhaupt noch keine Baugenehmigung vor, was sich auch aus Nr. 35 der Auflagen zur angefochtenen Baugenehmigung vom 20.06.2000 ergebe. Da die Beklagte selbst (als Baurechtsbehörde) das Schallimmissionsgutachten nicht gefordert habe, könne diesem keine entscheidungserhebliche Bedeutung zukommen. Es sei unerlässlich, ein gerichtliches Sachverständigengutachten dazu einzuholen, dass der mit den angefochtenen Bescheiden genehmigte Sägewerkbetrieb des Beigeladenen erheblich mehr Lärm - mindestens 3 dB(A) - verursache, als es auf der Grundlage der bisher erteilten Baugenehmigungen der Fall sei. Der DEKRA-Bericht vom 12.01.2000 gehe auch von Betriebsabläufen aus, die sich in Wirklichkeit anders gestalteten, insbesondere hinsichtlich der zu keinem Zeitpunkt geschlossenen Hallentore. Der Beigeladene halte sich auch nicht an die Vorgaben der angefochtenen Baugenehmigungen und des DEKRA-Berichts vom 12.01.2000; weder sei die Kappsäge bisher eingehaust worden noch würden die Tore beim Maschinenbetrieb geschlossen; auch habe der Beigeladene von der Errichtung der Grenzwand abgesehen; wegen Nichterfüllung der Auflagen seien die Lärmimmissionen wesentlich höher als 65 dB(A). Es gehe ihm nicht um Unterlassung der betrieblichen Tätigkeit durch den Beigeladenen, er lege jedoch großen Wert auf eine Verbesserung des Lärmschutzes. Baurechtlich nicht genehmigt seien auch die zwei Holztrocknungsanlagen (Lageplan Nr. 1 und Nr. 2) sowie das im Lageplan der Baugenehmigung vom 19.09.1994 dargestellte kleinere Lagergebäude (Lageplan Nr. 4), in dessen Bereich wegen der angrenzenden Montagehalle (Lageplan Nr. 6) sehr viel Verlade- und Fahrzeugverkehr stattfinde. Zudem gebe es gewerbliche Anlagen, die zwar baurechtlich genehmigt seien, jedoch anders, nämlich lärmintensiver, genutzt würden; hierzu gehöre die Kappsäge, bei der lediglich eine Überdachung genehmigt sei; in dem am 14.09.1950 genehmigten Lagerschuppen befinde sich die Hobelmaschine, die bei ständig offenen Türen betrieben werde; in der lediglich zu Lagerzwecken genehmigten hinteren Halle (Lageplan Nr. 6) finde die Verpackung der Maschinen in Holzkisten statt; dort werde gesägt und genagelt, wobei die Vorgänge auch im Freien vor der Lagerhalle stattfänden; die Motorsägen seien besonders lästig. In dem zu erstellenden Gutachten müssten der nunmehr benutzte (viel lärmintensivere) Gabelstapler berücksichtigt und auch die Geräuschentwicklung des neuen Spänesilos untersucht werden. Unangenehm, wenn nicht gar gesundheitsgefährdend, sei auch die beim Absaugen des Spänesilos entstehende Staubentwicklung. Vom Sägewerk des Beigeladenen gehe auch eine erhebliche Brandgefahr aus; da hierdurch seine körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 GG) betroffen sei, könne die Präklusionsregelung des § 55 Abs. 2 LBO nicht greifen.
16 
Die Beklagte beantragt,
17 
die Berufung zurückzuweisen.
18 
Sie erwidert: Da die vorhandene Wohnnutzung im Wesentlichen betriebsbezogen sei bzw. sich aus betriebsbezogenem Wohnen entwickelt habe, handele es sich wegen der überwiegenden gewerblichen Bebauung nicht um eine Gemengelage, sondern um ein faktisches Gewerbegebiet mit der Folge der Zulässigkeit des umstrittenen Vorhabens, auch im Verhältnis zum Kläger. Selbst wenn man von einer Gemengelage ausgehe, komme dem Schutz der Wohnnutzung situationsbedingt ein geringerer Stellenwert zu als in einem gegen gewerbliche Nutzungen gänzlich oder weitgehend abgeschirmten Gebiet. Das Grundstück des Klägers sei durch die bereits vorhandene gewerbliche Nutzung in der Umgebung und auf dem Grundstück des Beigeladenen selbst sowie durch die starke Verkehrsbelastung erheblich vorgeprägt. Die Schwelle der Gesundheitsgefährdung sei (bei weitem) nicht erreicht. Da die für eine gewerbliche Nutzung zulässigen Grenzwerte allesamt eingehalten würden, komme es auf die Unterscheidung zwischen genehmigter und tatsächlicher Vorbelastung nicht an.
19 
Der Beigeladene beantragt,
20 
die Berufung zurückzuweisen.
21 
Er trägt vor: Die nähere Umgebung sei nicht als Gemengelage, sondern als (faktisches) Gewerbegebiet einzustufen. Angesichts der eindeutig überwiegenden gewerblichen Nutzung - sogar solcher, die auf Grund des Störgrads ihren Standort in einem Industriegebiet haben könnte (z.B. Gesenkschmiede) - komme dem (betriebsbezogenen) Wohnen keine gebietsprägende Wirkung zu, die die Anwendbarkeit von § 34 Abs. 1 BauGB rechtfertigte. Es liege kein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot vor. Im Anschluss an die Stellungnahme des Ingenieurbüros für Schall- und Wärmeschutz vom 23.10.2003 gehe der Kläger unzutreffenderweise davon aus, der geplante Betrieb verursache erheblich mehr Lärm - zumindest 3 dB(A) mehr - als der gegenwärtige Betrieb. Diese Stellungnahme beziehe sich nicht auf das Wohnanwesen des Klägers, sondern auf das (nördlich anschließende) des Vaters und zudem auf dessen Angaben (etwa zu den Einwirkzeiten). Die Stellungnahme vom 23.10.2003 könne keine Berücksichtigung finden, da sie die zugrunde liegenden Befundtatsachen nicht erkennen lasse, ihre Berechnungsparameter nicht auf sachverständiger Erhebung beruhten und eine Übertragung auf das Gebäude des Klägers wegen der völlig anderen örtlichen Gegebenheiten nicht möglich sei. Die Kappsäge könne dem geplanten Betrieb nicht zugerechnet werden, da sie nicht Gegenstand der Baugenehmigung vom 20.06.2000 sei, wie sich aus deren Auflage Nr. 35 ergebe. Bei Abzug der Kappsäge (an dem angedachten Standort) sei von einem niedrigeren Beurteilungspegel als 65 dB(A) - wie ermittelt - auszugehen. Selbst bei Nichtberücksichtigung nur der 4,50 m hohen Lärmschutzwand (an der Kappsäge) verbleibe es wegen der Abschirmwirkung durch die bestehende bzw. geplante Montagehalle/Nagel-halle bei einem Beurteilungspegel von 65,0 dB(A), wie sich aus der ergänzenden Stellungnahme der DEKRA vom 22.06.2004 ergebe. Im Übrigen sei die Kappsäge an ihrem bisherigen Standort Gegenstand der Baugenehmigung vom 05.07.1993 gewesen. Der DEKRA-Bericht vom 12.01.2000 gehe nicht von einer genehmigten Nagelhalle, sondern von einer bereits bestehenden Montagehalle/Nagelhalle aus. Selbst wenn insoweit nur eine Holzlagerhalle genehmigt worden wäre, seien jedenfalls die von einer solchen Nutzung zwangsläufig ausgehenden Lärmimmissionen (als Vorbelastung) zu berücksichtigen und nicht der Betrieb der Nagelhalle als Lärmquelle ersatzlos zu streichen. Im Übrigen ergebe sich aus der fachlichen Stellungnahme der DEKRA vom 22.06.2004 eine Bestätigung der Äußerung von Dipl.-Ing. J. in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht, wonach die pegelbestimmenden Geräuschvorgänge am Wohnhaus des Klägers der Gabelstaplerverkehr (Diesel-, Seiten- und Elektrogabelstapler) auf der Hoffläche sowie die stationären Außenquellen (Späneabsaugung am Spänesilo, Bandsäge und Kreissäge) seien. Unzutreffend sei auch der Einwand des Klägers, einzelne Anlagenteile des Sägewerkbetriebs würden außerhalb der erteilten Baugenehmigungen betrieben, so dass die Vorbelastung mindestens um 3 dB(A) zu reduzieren sei. Bei einem um die Montagehalle/Nagelhalle - weil nicht genehmigt - reduzierten Bestand ergebe sich eine Vorbelastung von 64,8 dB(A). Bei Abzug auch noch der Hobelmaschine, der Kappsäge, der Plattensäge und des durch die Abholung des Kappabschnittcontainers durch Lastkraftwagen verursachten Verkehrs ergebe sich eine Vorbelastung von 64,6 dB(A). Auch die jeweils hierauf bezogene Pegelerhöhung beim geplanten Betrieb auf 65 dB(A) sei für das menschliche Gehör nicht ansatzweise wahrnehmbar. Die Veränderung der Vorbelastung - entsprechend den Einwänden des Klägers - sei also nicht relevant, abgesehen davon, dass Betrieb und Standort der Kappsäge nicht verfahrensgegenständlich seien, der durch die Abholung des Kappabschnittcontainers durch Lastkraftwagen veranlasste innerbetriebliche Verkehr einer baurechtlichen Genehmigung nicht bedürfe und die unzweifelhaft genehmigte Nutzung einer Lagerhalle bei der Ermittlung der Vorbelastung zu berücksichtigen sei. Im Übrigen gehe der DEKRA-Bericht vom 12.01.2000 von einem betriebstechnisch maximal möglichen Anlagenzustand aus, der jedoch in keiner Weise realistischen Betriebsbedingungen entspreche. Darüber hinaus seien die Beurteilungspegel ohne Berücksichtigung der Abschirmwirkung ermittelt worden, die von Gegenständen und Streukörpern auf dem Betriebsgelände, insbesondere entlang der Grenze zum Grundstück des Klägers, ausgehe. Beide Faktoren in Ansatz gebracht, ergebe sich ein jeweils um ca. 2 dB(A) geringerer Beurteilungspegel. Selbst im Falle einer Gemengelage sei die Annahme des Verwaltungsgerichts nicht zu beanstanden, dass der festzulegende Zwischenwert wegen der gegebenen Vorbelastung durch den Sägewerkbetrieb in der Nähe des für Gewerbegebiete geltenden Richtwerts von 65 dB(A) liege. Dies gelte umso mehr, als der Kläger derjenige sei, der mit seiner - nunmehr als schutzwürdig beanspruchten - Wohnnutzung an den bereits vorhandenen, stets emittierenden Betrieb herangerückt sei und die ihm damit auferlegte Obliegenheit verletzt habe, ihm mögliche und zumutbare bauliche Vorkehrungen zu treffen, um die eigene Lärmbetroffenheit zu minimieren. Es liege kein Verstoß gegen immissionsschutzrechtliche Anforderungen vor. § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BImSchG begründe keine Vorsorgeanforderungen. Die in diesem Zusammenhang angestellten Überlegungen des Klägers mündeten exakt in die Annahme des Verwaltungsgerichts ein, dass die Zumutbarkeitsgrenze auch unter Berücksichtigung einer vorhandenen Vorbelastung zu bewerten sei. Hielten sich die vom geplanten Betrieb ausgehenden Lärmimmissionen jedoch innerhalb einer bereits bestehenden Vorbelastung, so ergäben sich auch in immissionsschutzrechtlicher Hinsicht grundsätzlich keine Einwände, sofern nicht ausnahmsweise Gesundheitsschäden zu erwarten seien, wovon vorliegend - nach übereinstimmender Auffassung aller Beteiligter - nicht auszugehen sei. Mit seiner Rüge, der Stand der Technik werde nicht eingehalten, könne der Kläger nicht durchdringen. Er benenne schon nicht jene technischen Standards, unter denen der umstrittene Betrieb errichtet und geführt werden müsste, aber nicht werde. Bei seinem Hinweis auf eine andere Anordnung der Zufahrt mit Lastkraftwagen und/oder des Ladeverkehrs mit Gabelstapler und/oder darauf, dass es durch aktive Lärmschutzmaßnahmen bezüglich der Maschinen sowie durch Errichtung einer Lärmschutzwand möglich sei, den Lärmpegel um mindestens 3 dB(A) zu senken, befasse sich der Kläger nicht mit der Einhaltung des Stands der Lärmminderungstechnik nach Nr. 6.7 Satz 2 der TA Lärm, sondern benenne ganz allgemein zur Lärmminderung gedachte Maßnahmen. Im Übrigen entspreche der Betrieb selbstverständlich dem Stand der Technik, was auch in der fachlichen Stellungnahme der DEKRA vom 22.06.2004 bestätigt werde. Rein vorsorglich werde darauf hingewiesen, dass die vom Kläger eingeforderten Lärmschutzmaßnahmen auch ungeeignet und unverhältnismäßig seien. Eine veränderte Anordnung der Zufahrt auf das Betriebsgrundstück sei nicht möglich; die Zufahrt erfolge seit jeher im östlichen, zum Grundstück des Klägers hin gelegenen Bereich, wie sich bereits aus dem im Jahre 1956 eingereichten Baugesuch des Vaters des Klägers (Lageplan) ergebe; die Grundstückszufahrt sei damit Teil der Vorbelastung; darüber hinaus trete der aus dem Zu- und Abfahrtsverkehr resultierende (betriebsbedingte) Lärm gegenüber der Belästigung durch die St. Straße nicht selbständig in Erscheinung. Da der Betrieb der Montagehalle/Nagelhalle sowie der Kappsäge für das Grundstück des Klägers nicht pegelbestimmend sei, könnten die insoweit geforderten aktiven Lärmschutzmaßnahmen auch nicht die behauptete Pegelreduzierung um mindestens 3 dB(A) erbringen. Eine Lärmschutzwand entlang der Grundstücksgrenze führe lediglich für das Erdgeschoss im Wohngebäude des Klägers zu einer gewissen Abschirmwirkung; andererseits würde der von der St. Straße ausgehende Verkehrslärm unter Einschluss des betriebsbedingten Lärms in Richtung des Wohngebäudes des Klägers kanalisiert, wie Dipl.-Ing. J. in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht mit Blick auf das Wohngebäude des Vaters des Klägers bereits näher dargelegt habe. Abgesehen davon, dass der umstrittene Betrieb dem Stand der (Lärm-)Technik in jeder Hinsicht entspreche, seien im Zuge der geplanten Betriebserweiterung Maßnahmen vorgesehen, die zu einer Verbesserung der Lärmsituation zugunsten des Klägers führten. Wenngleich nicht verfahrensgegenständlich, sei beabsichtigt, die Kappsäge zu verlagern und nach drei Seiten hin mit einer 4,50 m hohen Lärmschutzwand zu versehen; im Zuge der Erweiterung der Montagehalle/Nagelhalle würden bisher im Torbereich durchgeführte Arbeiten, die gerade beanstandet würden, in das Innere der Halle verlagert. Angesichts des DEKRA-Berichts vom 12.01.2000 und der ergänzenden fachlichen Stellungnahme vom 22.06.2004, gegen deren Verwertbarkeit im vorliegenden Verfahren keine Bedenken bestünden, sei - entgegen der Forderung des Klägers - keine Veranlassung zur Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens gegeben. Die Feststellungen der DEKRA seien vollständig und richtig und legten zudem den betriebstechnisch maximalen Anlagenzustand zugrunde. Demgegenüber beruhe die vom Kläger vorgelegte Stellungnahme des Ingenieurbüros für Schall- und Wärmeschutz vom 23.10.2003 gerade nicht auf abgesicherten Annahmen.
22 
Der Senat hat Dipl.-Ing. J., den Projektleiter des DEKRA-Berichts vom 12.01.2000, informatorisch angehört.
23 
Dem Senat liegen die einschlägigen Akten der Beklagten und des Regierungspräsidiums Freiburg einschließlich des DEKRA-Berichts vom 12.01.2000 sowie der ergänzenden Stellungnahmen vom 22.06.2004 und vom 29.11.2005 vor. Hierauf sowie auf die Gerichtsakten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Berufungsverfahrens wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
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Die nach Zulassung durch den Senat statthafte und auch sonst zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die dem Beigeladenen erteilten Baugenehmigungen der Beklagten vom 20.06.2000 und 12.12.2000 verletzen den Kläger nicht in seinen Nachbarrechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
25 
Dass das genehmigte Änderungs- und Erweiterungsvorhaben auf dem Grundstück Flst.Nr. 6628/1 des Beigeladenen im unbeplanten Innenbereich i. S. des § 34 BauGB verwirklicht werden soll, steht außer Frage. Die danach für das Erfordernis des Einfügens maßgebliche nähere Umgebung hat das Verwaltungsgericht zutreffend auf den Bereich zwischen der St. Straße im Norden und der K.straße (B 14) im Süden begrenzt - diese Straßen haben jeweils trennende Wirkung mit Blick auf die jeweilige Bebauung auf der ge-genüberliegenden Straßenseite - sowie im Osten bis zum Grundstück Flst.Nr. 6605/2 (Supermarkt) und im Westen bis auf die Höhe der Grundstücke Flst.Nr. 6648/1 (Herstellung chirurgischer Instrumente) und Flst.Nr. 6648 (Autohaus) reichen lassen. Insoweit haben die Beteiligten im Berufungsverfahren und insbesondere in der mündlichen Verhandlung auch nichts erinnert.
26 
Der Senat folgt dem Verwaltungsgericht - insoweit zugunsten des Klägers - auch darin, dass es die Eigenart der näheren Umgebung nicht - wie dies die Beklagte und der Beigeladene in Übereinstimmung mit den angefochtenen Bescheiden nach wie vor für zutreffend erachten - als (faktisches) Gewerbegebiet eingestuft hat - mit der Folge, dass die Zulässigkeit des genehmigten Vorhabens hinsichtlich der allein umstrittenen Art der baulichen Nutzung gemäß § 8 BauNVO i. V. m. § 34 Abs. 2 BauGB zu beurteilen wäre -, sondern vor allem mit Blick auf die wenn auch nur sehr vereinzelt vorhandene „normale“ Wohnbebauung, auch wenn sie nur als „betriebsbezogen“ genehmigt worden sein soll, von einer diffusen Bebauung ausgegangen ist. Der Senat macht sich insoweit die Darlegungen im angefochtenen Urteil zu eigen (§ 130b Satz 2 VwGO). Eine Qualifizierung der - zutreffend begrenzten - näheren Umgebung als Mischgebiet i. S. des § 6 BauNVO hat der Kläger im Berufungsverfahren nicht mehr eingefordert.
27 
Nachbarschutz kann der Kläger daher nur nach Maßgabe des im Tatbestandsmerkmal des „Sich-Einfügens“ i. S. des § 34 Abs. 1 BauGB enthaltenen Rücksichtnahmegebots verlangen. Welche Anforderungen sich daraus im Einzelnen ergeben, hängt maßgebend davon ab, was dem Rücksichtnahmebegünstigten einerseits und dem Rücksichtnahmeverpflichtenten andererseits nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Dies beurteilt sich nach der jeweiligen Situation der benachbarten Grundstücke. Ist die Grundstücksnutzung aufgrund der konkreten Gegebenheiten mit einer spezifischen gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme belastet, so führt dies nicht nur zu einer Pflichtigkeit desjenigen, der Immissionen verursacht, sondern auch desjenigen, der sich den Wirkungen solcher Immissionen aussetzt oder ausgesetzt hat. Erforderlich ist eine einzelfallbezogene Sichtweise (vgl. BVerwG, Beschl. v. 29.10.2002 - 4 B 60.02 - Juris m. w. N. aus der Rechtspr.). In welchem Umfang der Kläger als Betroffener vorhabenbedingte Lärmimmissionen - diese stehen im Vordergrund - hinnehmen muss, richtet sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalles. Die äußerste Grenze ist bei einer Gesundheitsgefährdung zu ziehen; ein Wohnen ohne Gesundheitsgefahren muss möglich sein (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.09.1999 - 4 C 6.98 - BVerwGE 109, 314 = NVwZ 2000, 1050); diese Schwelle ist hier - unstreitig - nicht überschritten.
28 
Die Unzumutbarkeit im Sinne des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots knüpft an die Regelungen des Immissionsschutzrechts an. Es ist höchstrichterlich geklärt, dass eine Anlage, deren Immissionen sich in den Grenzen des der Nachbarschaft gemäß § 5 Nr. 1 BImSchG Zumutbaren halten, auch in bauplanungsrechtlicher Hinsicht nicht rücksichtslos ist. Es gibt kein bauplanungsrechtliches Rücksichtnahmegebot, das dem Verursacher von Umwelteinwirkungen mehr an Rücksichtnahme zu Gunsten von Nachbarn gebieten würde, als es das Bundesimmissionsschutzgesetz verlangt. Dieses Gesetz hat vielmehr die Grenze der Zumutbarkeit von Umwelteinwirkungen für Nachbarn (und damit das Maß der gebotenen Rücksichtnahme) auch für das Baurecht allgemein bestimmt (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.08.1998 - 4 C 5.98 - NVwZ 1999, 523 = BauR 1999, 152 und Urt. v. 23.09.1999 - 4 C 6.98 - BVerwGE 109, 314 = NVwZ 2000, 1050). Die Unzumutbarkeit im Sinne des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots knüpft damit an den Begriff der schädlichen Umwelteinwirkungen i. S. von § 3 Abs. 1 BImSchG an. Hierbei handelt es sich um Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Für die Beurteilung, ob Lärmimmissionen, die von einer gewerblichen Anlage ausgehen, solche Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen bewirken, ist die TA Lärm - in der nunmehr maßgeblichen Fassung vom 26.08.1998 (GMBl. S. 503) - einschlägig. Sie dient nach ihrer Nr. 1 dem Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche und misst sich Geltung für alle Anlagen bei, die den Anforderungen des zweiten Teils des Bundesimmissionsschutzgesetzes unterliegen, unabhängig davon, ob die Anlagen einer Genehmigung nach diesem Gesetz bedürfen oder nicht. Sie erfasst damit auch die hier in Rede stehenden Anlagen im Rahmen des vom Beigeladenen betriebenen Sägewerks, die keiner immissionsschutzrechtlichen Genehmigungspflicht unterliegen. Selbst wenn man die TA Lärm nicht als normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift qualifizieren wollte (vgl. aber BVerwG, Urt. v. 09.04.2003 - 6 C 12.03 - GewA 2003, 300; zur Wertung der TA Luft als normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift vgl. BVerwG, Urt. v. 20.12.1999 - 7 C 15.98 - NVwZ 2000, 440 und Urt. v. 21.06.2001 - 7 C 21.00 - NVwZ 2001, 1165), kann sie mit den darin enthaltenen Erkenntnissen und Grundlagen jedenfalls als fachlicher Anhalt für die Beurteilung herangezogen werden, ob die von gewerblichen Anlagen der hier in Rede stehenden Art ausgehenden Geräuschimmissionen als schädliche Umwelteinwirkungen in dem dargelegten Sinne zu werten sind.
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Für die Frage der Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit des Klägers i. S. des Rücksichtnahmegebots kann zunächst von Bedeutung sein, ob sein Wohngebäude auf dem Grundstück Flst.Nr. 6623/1 als „allgemeine“ (uneingeschränkte nutzbare) Wohnung oder als (eine Art) Betriebsinhaber- bzw. Betriebsleiterwohnung zu qualifizieren ist. Auf diesen Unterschied ist auch in einem unbeplanten, im Zusammenhang bebauten Ortsteil abzustellen. Da § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO die letztgenannte Wohnnutzung von der „allgemeinen“ Wohnbebauung unterscheidet, ist es gerechtfertigt, auf die Zweckbestimmung und die damit zusammenhängende Schutzwürdigkeit solcher Wohnungen auch bei der Anwendung des § 34 Abs. 1 BauGB abzustellen (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.03.1984 - 4 C 50.80 - NVwZ 1984, 511 = DÖV 1984, 857). Auch im unbeplanten Innenbereich steht einer Betriebsinhaber- bzw. Betriebsleiterwohnung ein geringerer Schutz gegen Lärmimmissionen zu als einer „allgemeinen“ Wohnung (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.05.1983 - 4 C 67.78 - ZfBR 1984, 45). Der dem Kläger erteilten Baugenehmigung vom 12.01.1995 zur Errichtung des Wohngebäudes lässt sich insoweit nichts entnehmen. Eine Zuordnung zu der auf dem (nördlich) angrenzenden Grundstück Flst.Nr. 6625/1 vorhandenen Kfz-Reparaturwerkstatt, die seit Anfang des Jahres 2003 verantwortlich vom Kläger betrieben wird (nach vorheriger bloßer Mitarbeit), etwa in Form einer Baulast, ist für eine Qualifikation als Betriebsinhaber- bzw. Betriebsleiterwohnung allerdings nicht erforderlich. Die Voraussetzung, dass eine solche Wohnung auf dem Betriebsgrundstück oder doch in dessen unmittelbarer Nachbarschaft zu errichten ist, liegt vor. Weiter erforderlich ist aber auch die funktionale Zuordnung einer solchen Wohnung zum jeweiligen Betrieb. Diese Zuordnung besteht, soweit es sich um Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonal (i. S. des § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO) handelt, wenn diese Personen wegen der Art des Betriebes oder zur Wartung von Betriebseinrichtungen oder aus Sicherheitsgründen ständig erreichbar sein müssen und deswegen das Wohnen solcher Personen nahe dem Betrieb erforderlich ist. Für Betriebsinhaber und Betriebsleiter können wegen ihrer engen Bindungen an den Betrieb Wohnungen auf oder nahe dem Betriebsgrundstück auch dann zulässig sein, wenn der Betrieb ihre ständige Einsatzbereitschaft nicht zwingend erfordert; aber auch dann muss ihr Wohnen auf oder nahe dem Betriebsgrundstück mit Rücksicht auf Art und Größe des Betriebs aus betrieblichen Gründen objektiv sinnvoll sein (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.03.1984 - 4 C 50.80 - a.a.O.). Davon dürfte hier auszugehen sein. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass der Kläger im Zeitpunkt der Erteilung der beiden angefochtenen Baugenehmigungen nur Mitarbeiter in der damals noch von seinem Vater betriebenen Kfz-Werkstatt war. Die verantwortliche Betriebsübernahme durch den Kläger Anfang des Jahres 2003 und ein damit verbundenes „Umschlagen“ der bisher - unterstellt - „allgemeinen“ Wohnnutzung in eine Betriebsinhaber- bzw. Betriebsleiterwohnung wären als eine Änderung der Sach- und Rechtslage zugunsten des Beigeladenen im Rahmen der vorliegenden Nachbarklage zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 23.04.1998 - 4 B 40.98 - NVwZ 1998, 1179 = BauR 1998, 995). Einer abschließenden Einordnung des Wohngebäudes des Klägers - auch im Hinblick auf dessen Einwand, die von ihm betriebene Kfz-Werkstatt sei noch eine mischgebietstypische - bedarf es jedoch nicht.
30 
Denn maßgebend zu Lasten des Klägers wirkt sich jedenfalls die Lärmvorbelastung durch den schon bisher vorhandenen Sägewerkbetrieb des Beigeladenen aus (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.09.1999 - 4 C 6.98 - a.a.O. und Urt. v. 22.06.1990 - 4 C 6.87 - NVwZ 1991, 64 = BauR 1990, 689). Bei der Interessenabwägung im Rahmen des Rücksichtnahmegebots dürfen bestehende Vorbelastungen nicht außer Betracht bleiben. Was von einem genehmigten Betrieb - legal - an (Lärm-)Belastungen verursacht wird und sich auf eine vorhandene Wohnbebauung auswirkt, kann deren Schutzwürdigkeit mindern. Die aus den bereits gegenwärtig zulässigen Lärmimmissionen folgende Vorbelastung bestimmt das Maß der gebotenen Rücksichtnahme. Führt ein hinzu kommendes Vorhaben zu keinen stärkeren Belastungen, so ist es grundsätzlich unbedenklich. Dies gilt erst recht, wenn es - etwa durch eine Verlagerung lärmintensiver Arbeiten in einen geschlossenen Raum - zusätzlich sogar zu einer Lärmminderung führt. Eine Verbesserung der Immissionslage wäre allerdings unbeachtlich, wenn die gegenwärtigen Immissionen illegal wären (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.06.1990 - 4 C 6.87 - a.a.O.). Ausgehend von der danach beachtlichen Vorbelastung durch den bereits vorhandenen Betrieb des Beigeladenen vermag der Senat in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot zu Lasten des Klägers nicht zu erkennen.
31 
Ausweislich des DEKRA-Berichts vom 12.01.2000 führt der bestehende Betrieb des Beigeladenen beim Wohngebäude des Klägers (Immissionspunkt IP 2 mit dem Obergeschoss als am stärksten betroffenen Immissionsort) im - allein relevanten - Tageszeitraum (6 Uhr bis 22 Uhr) zu einer Lärmbelastung von 64,9 dB(A); für den geplanten Betrieb - wie er sich nach den Änderungen und Erweiterungen aufgrund der beiden angefochtenen Baugenehmigungen darstellt, ist ein Beurteilungspegel von 65,0 dB(A) zu erwarten. Eine - derart geringfügige - Erhöhung des Beurteilungspegels um lediglich 0,1 dB(A) ist für das menschliche Gehör nicht wahrnehmbar, wie Dipl.-Ing. J. bei seiner informatorischen Anhörung vor dem Verwaltungsgericht angegeben hat (vgl. auch die ergänzende DEKRA-Stellungnahme vom 22.06.2004 S. 6) und wie dem u.a. auch für das Recht der Straßenplanung zuständigen Senat aus zahlreichen anderen Verfahren bekannt ist.
32 
Gegen die Verwertbarkeit des DEKRA-Berichts vom 12.01.2000 wendet der Kläger ein, dass bei der Ermittlung der Vorbelastung durch den bereits bestehenden Betrieb des Beigeladenen alle tatsächlich vorhandenen (baulichen) Anlagen eingestellt worden seien, wohingegen nur der genehmigte Bestand (als legal) hätte berücksichtigt werden dürfen. Unter Vorlage einer Stellungnahme des Ingenieurbüros für Schall- und Wärmeschutz (isw) vom 23.10.2003 macht der Kläger geltend, dass sich bei einem „Herausrechnen“ der als Nagelhalle bezeichneten Lagerhalle sowie der Hobelmaschine, der Kappsäge und der - im Freien betriebenen - Plattensäge als „außerhalb der bislang vorliegenden Baugenehmigungen“ vorhandenen Lärmquellen aus der im DEKRA-Bericht vom 12.01.2000 wiedergegebenen Immissionstabelle ein Beurteilungspegel von 62,2 dB(A) ergebe. Dem halten die Beklagte und der Beigeladene jedoch zutreffend entgegen, dass sich dieser Pegelwert auf das (nördlich gelegene) Wohngebäude des Vaters des Klägers (Immissionspunkt IP 1) bezieht, bei dem gerade die - als nicht genehmigt monierte - Nagelhalle/Montagehalle wegen ihrer unmittelbaren Nähe als Emittent mit einer höheren Schallleistung (nämlich mit 56,1 dB(A) bei geöffneten Toren) als am Wohngebäude des Klägers (Immissionspunkt IP 2 mit 47,8 dB(A) bei geöffneten Toren) zu Buche schlägt. Dies lässt sich auch den jeweiligen Immissionstabellen im DEKRA-Bericht vom 12.01.2000 entnehmen, in denen die einzelnen Emittenten (Lärmquellen) in der Reihenfolge ihres abnehmenden Beitrags zur Gesamtlärmeinwirkung aufgelistet sind; hier steht beim Immissionspunkt IP 1 (Wohnhaus des Vaters des Klägers, erstes Obergeschoss) die „Nagelhalle geöffnete Tore“ mit dem bereits erwähnten Pegelwert von 56,1 dB(A) an zweiter Stelle, während dieser Emittent am Immissionspunkt IP 2 (Wohnhaus des Klägers, erstes Obergeschoss) mit dem bereits erwähnten Pegelwert von 47,8 dB(A) erst an elfter Stelle aufgeführt ist. Dementsprechend ergibt sich aus der in Erwiderung auf den Einwand des Klägers vorgelegten DEKRA-Stellungnahme vom 22.06.2004, dass für den bestehenden Betrieb des Beigeladenen auf der Basis der im DEKRA-Bericht vom 12.01.2000 wiedergegebenen Immissionstabelle für das in den Blick zu nehmende Wohngebäude des Klägers erstes Obergeschoss (Immissionspunkt IP 2) bei einem „Herausrechnen“ der für die Nagelhalle (geöffnete und geschlossene Tore) angesetzten Teilbeurteilungspegel der Gesamtpegel 64,8 dB(A) beträgt und sich beim „Herausrechnen“ auch noch der in Ansatz gebrachten Teilbeurteilungspegel für die Kappsäge (im Freien), für die Hobelmaschine (geöffnetes und geschlossenes Tor, östliche und westliche Abstrahlung), für die Plattensäge (im Freien) und für die Lkw-Kappabschnittcontainer-Abholung auf 64,6 dB(A) reduziert. Auch in diesen Fällen beträgt die Pegelerhöhung auf 65,0 dB(A) also nur 0,2 dB(A) bzw. 0,4 dB(A) und verbleibt damit im Bereich des für das menschliche Gehör nicht Wahrnehmbaren. Dabei ist nicht berücksichtigt, dass für die Nutzung des zwar nicht als Nagelhalle, wohl aber als Lagerhalle genehmigten Gebäudes ersatzweise ein entsprechender Teilbeurteilungspegel in Ansatz zu bringen wäre, mit welchen Auswirkungen auf den Gesamtpegel auch immer, und dass die - als ungenehmigt herausgerechneten - Emittenten Hobelmaschine, Kappsäge, Plattensäge und Lkw-Kappabschnittcontainer-Abholung auch beim geplanten Betrieb nicht berücksichtigt werden dürften, da sie von den angefochtenen Baugenehmigungen nicht erfasst werden. Hinsichtlich der Kappsäge, deren bisheriger Standort durch den Anbau der neuen Montagehalle wegfällt wird, heißt es in Nr. 35 der Auflagen zur Baugenehmigung vom 20.06.2000 ausdrücklich, dass für den neuen Standort ein gesonderter Bauantrag einzureichen ist. Der Reihenfolge der Teilbeurteilungspegel in der einschlägigen Immissionstabelle des DEKRA-Berichts vom 12.01.2000 lässt sich entnehmen, dass die pegelbestimmenden Geräuschvorgänge am Wohnhaus des Klägers der Gabelstaplerverkehr (Diesel-, Seiten- und Elektrogabelstapler) auf der der Lagerhalle vorgelagerten Hoffläche sowie als stationäre Außenlärmquellen die Bandsäge, die Kreissäge und die Späneabsaugung am Spänesilo sind.
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Es trifft also gerade nicht zu, dass der Verlade- und Fahrzeugverkehr im Bereich zwischen der Lagerhalle Nr. 6 (vgl. die Kennzeichnungen im Lageplan, Anlage 16 zum Schriftsatz des Klägers vom 27.10.2004) und dem Wohnhaus des Klägers keinen Eingang in die Lärmberechnung gefunden hätte. Vielmehr ergibt sich aus den Lageplänen im DEKRA-Bericht vom 12.01.2000, dass dieser Bereich einmal als Fahrfläche für den Lkw-Fahrverkehr und für die Transporter sowie hinsichtlich der Gabelstapler (sogar) als Hauptaufenthaltsfläche (Flächenschallquellen) und der Bereich unmittelbar nördlich des Lagerschuppens Nr. 4 zusätzlich als Nebenaufenthaltsfläche in Ansatz gebracht worden ist. Die beiden Holztrocknungsanlagen Nr. 1 und Nr. 2 sind - entgegen dem Einwand des Klägers - mit Bescheid vom 21.08.1996 genehmigt worden und daher auch bei Berücksichtigung nur des genehmigten Bestands zu Recht in die Ermittlung der Vorbelastung eingegangen. Für das kleinere Lagergebäude Nr. 4 im südlichen Teil des Betriebsgeländes gibt es - auch nach Auskunft der Beklagten - keine Baugenehmigung; eine konkrete lärmintensive Nutzung der baulichen Anlage selbst hat der Kläger nicht behauptet; entsprechend ist in der Immissionstabelle des DEKRA-Berichts vom 12.01.2000 auch kein zugehöriger Teilbeurteilungspegel aufgeführt; der im dortigen Bereich stattfindende Gabelstaplerverkehr ist - wie bereits erwähnt - berücksichtigt.
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Unter Hinweis auf die isw-Stellungnahme vom 23.10.2003 wendet der Kläger ferner ein, dass die Lärmbelastung durch den geplanten Betrieb des Beigeladenen 65,5 dB(A) betrage und nicht nur 65,0 dB(A), wie nach dem DEKRA-Bericht vom 12.01.2000, so dass - ausgehend von 62,2 dB(A) als Vorbelastung - eine wahrnehmbare Pegelerhöhung um mehr als 3 dB(A) vorliege. Zum einen bezieht sich aber auch dieser Pegelwert wieder auf das Wohngebäude des Vaters des Klägers (Immissionspunkt IP 1). Zum anderen wird nicht dar- bzw. offengelegt, welche Berechnungsparameter geändert bzw. erhöht worden sind. Die isw-Stellungnahme vom 23.10.2003 selbst nennt den künftigen Beurteilungspegel von 65,5 dB(A) „unter der Voraussetzung“, dass die vom Vater des Klägers handschriftlich eingetragenen Werte für die tägliche Betriebsdauer lärmintensiver Maschinen bei geöffneten Toren zutreffend sind. Soweit der Kläger rügt, dass der Betrieb der Motorkettensäge sowie des nunmehr zum Einsatz kommenden lärmintensiveren Gabelstaplers nicht berücksichtigt worden sei, wird einmal nicht aufgezeigt, inwieweit dies bei der Frage der baugenehmigungsbedingten Lärmerhöhung von Relevanz sein sollte. Zum anderen wird in der DEKRA-Stellungnahme vom 29.11.2005 plausibel und vom Kläger nicht substantiiert angegriffen ausgeführt, dass der insoweit jeweils anzusetzende Teilbeurteilungspegel von 50,5 dB(A) bzw. 53,9 dB(A) in der Praxis zu keiner Erhöhung der Gesamtlärmbelastung führt. Soweit der Kläger einwendet, der beim Absaugen des Spänesilos entstehende Lärm liege über 100 dB(A), bleibt unklar, welcher Pegel damit gemeint sein soll. Im Übrigen ist insoweit in die Immissionstabelle des DEKRA-Berichts vom 12.01.2000 ein Schallleistungspegel von 105 dB(A) eingegangen, was für den bestehenden Betrieb zu einem Teilbeurteilungspegel von 55,0 dB(A) und für den geplanten Betrieb - wegen der nunmehr größeren Nähe zum Wohnhaus des Klägers - zu einem Teilbeurteilungspegel von 57,7 dB(A) geführt hat. Die mit der Standortverschiebung des neuen Spänesilos verbundene Lärmerhöhung ist also in die Ermittlung der künftigen Gesamtbelastung eingeflossen. Fehl geht auch die Rüge des Klägers, die Geräuschentwicklung des Spänesilos selbst mit ca. 100 dB(A) sei im DEKRA-Bericht vom 12.01.2000 nicht berücksichtigt. Der Immissionstabelle für das Wohnhaus des Klägers, erstes Obergeschoss, ist zu entnehmen, dass das Spänesilo mit einem Schallleistungspegel von 98,0 dB(A) in Ansatz gebracht ist, wobei in der DEKRA-Stellungnahme vom 29.11.2005 (S. 6) plausibel darauf hingewiesen wird, dass der vom Kläger angegebene „Geräuschpegel“ von ca. 100 dB(A) nur der Schallleistungspegel und - wegen der abstandsbedingten Abnahme - nicht der Immissionspegel am Wohnhaus des Klägers sein kann.
35 
Auf der Grundlage des DEKRA-Berichts vom 12.01.2000 in Verbindung mit den ergänzenden DEKRA-Stellungnahmen vom 22.06.2004 und 29.11.2005 ergibt sich somit, dass der mit den beiden angefochtenen Baugenehmigungen zugelassene Betrieb des Beigeladenen gegenüber der bestehenden Situation - unabhängig davon, ob insoweit alle tatsächlich vorhandenen Lärmquellen oder nur die baurechtlich genehmigten zugrunde gelegt werden - allenfalls und nur rechnerisch zu einer Pegelerhöhung von weit unter 1 dB(A) und damit zu einer für den Kläger nicht wahrnehmbaren Lärmzunahme führt. Der DEKRA-Bericht und die ergänzenden Stellungnahmen sind - wie dargelegt -plausibel und nachvollziehbar und werden insbesondere nicht durch die vom Kläger in Bezug genommene isw-Stellungnahme vom 23.10.2003 erschüttert, die sich auf das Wohngebäude des Vaters des Klägers und damit auf einen anderen Immissionspunkt (IP1) bezieht. Auch sonst hat der Kläger insbesondere in der mündlichen Verhandlung - nach Vorlage der ergänzenden DEKRA-Stellungnahme vom 29.11.2005 - keine substantiierten Einwände gegen die schalltechnische Beurteilung erhoben. Dass der DEKRA-Bericht und die ergänzenden Stellungnahmen vom Beigeladenen veranlasst worden sind, steht ihrer Verwertung als qualifiziertes Vorbringen eines Beteiligten nicht entgegen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl., RdNr. 15b zu § 98). Der Senat hat daher keine Veranlassung gesehen, entsprechend der Anregung des Klägers ein gerichtliches Sachverständigengutachten „hinsichtlich der genehmigten Vorbelastung, der nicht genehmigten Lärmvorbelastung und der aufgrund der angefochtenen Baugenehmigungen im Raum stehenden Lärmbelastung für das Grundstück des Klägers“ einzuholen.
36 
Selbst wenn man die Pegelerhöhung infolge des geplanten Betriebs des Beigeladenen um maximal 0,4 dB(A) als relevant ansehen wollte, wäre gleichwohl nicht von einem Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot zu Lasten des Klägers auszugehen. Denn neben der Vorbelastung durch den bereits vorhandenen Betrieb des Beigeladenen (jedenfalls im Umfang erteilter Baugenehmigungen) kann schutzmindernd auch der Gesichtspunkt der Priorität bedeutsam sein (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.09.1993 - 4 B 151.93 - NVwZ-RR 1924, 139 und Urt. v. 23.09.1999 - 4 C 6.98 - a.a.O). Die Priorität einer emittierenden Anlage begründet für eine später heranrückende Wohnbebauung - unabhängig von ihrer Einstufung als „allgemeines“ Wohnen oder als Betriebsinhaber- bzw. Betriebsleiterwohnung - eine besondere Pflichtigkeit. Auch nach der Regelung in Nr. 6.7 der TA Lärm zu „Gemengelagen“ ist ein wesentliches Kriterium für die Bestimmung der konkreten Schutzwürdigkeit des betroffenen Gebiets der Umstand, „welche der unverträglichen Nutzungen zuerst verwirklicht wurde.“ Das Wohngebäude des Klägers ist erst auf Grund der Baugenehmigung vom 12.01.1995 und damit zu einem Zeitpunkt errichtet worden, als der immissionsträchtige Betrieb des Beigeladenen bereits in seinem Kern legal vorhanden war. Damit musste der Kläger auch mit betrieblichen Erweiterungen und/oder Änderungen rechnen und hat diese (als nicht rücksichtslos) jedenfalls dann hinzunehmen, wenn sie mit einer Pegelerhöhung der vorliegenden geringen Größenordnung verbunden sind und zu einer Lärmbelastung von nicht mehr als 65,0 dB(A) führen, wie sie in einem Gewerbegebiet - als dem angemessenen Standort für einen Betrieb der vom Beigeladenen geführten Art - nach Nr. 6.1 b der TA Lärm zulässig ist.
37 
Unabhängig von der dargelegten, wegen der Vorbelastung durch den bereits vorhandenen Betrieb des Beigeladenen maßgeblichen „relativen“ Betrachtungsweise ist festzuhalten, dass die im DEKRA-Bericht vom 12.01.2000 und in den ergänzenden Stellungnahmen vom 22.06.2004 und 29.11.2005 genannten und erläuterten Ergebnisse für den bestehenden und für den geplanten Betrieb des Beigeladenen unter Berücksichtigung des betriebstechnisch maximal möglichen Anlagen- bzw. Nutzungszustands ermittelt worden sind - etwa mit Blick auf die Anzahl der zugrunde gelegten Lkw-Fahrten und mit Blick auf die Möglichkeit der Beschäftigten, an einem 8 Stunden-Arbeitstag ständig ohne Pausen alle lärmintensiven Arbeiten auf dem Gelände auszuführen - und dass bei realistischen Betriebsbedingungen sowie unter Berücksichtigung von auf dem Gelände gelagerten Gegenständen und Streukörpern sich ein jeweils um ca. 2 dB(A) geringerer Beurteilungspegel errechnen würde.
38 
Eine Verbesserung des Lärmschutzes - wie angestrebt - kann der Kläger über eine Anfechtung der dem Beigeladenen erteilten Baugenehmigungen vom 12.06.2000 und 20.12.2000 nicht erreichen. Unerheblich ist im Rahmen der vorliegenden Nachbarklage auch die Befürchtung des Klägers, der Beigeladene werde sich nicht an die Vorgaben und Auflagen der beiden Baugenehmigungen halten, so dass deshalb mit einer (wesentlich) höheren Lärmbelastung als 65,0 dB(A) zu rechnen sei. Unter Hinweis auf § 22 Abs. 1 BImSchG, wonach eine - wie hier - nicht genehmigungsbedürftige Anlage so zu errichten und zu betreiben ist, dass schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind (Nr. 1) und nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden (Nr. 2), kann der Kläger auch nicht eine andere Anordnung der Zufahrt mit Lkw und/oder des Ladeverkehrs mit Gabelstaplern und/oder aktive Lärmschutzmaßnahmen bezüglich der Maschinen und/oder die Errichtung einer Lärmschutzwand verlangen, die eine Reduzierung des Lärmpegels um mindestens 3 dB(A) ermöglichten. Im Übrigen wird in der ergänzenden DEKRA-Stellungnahme vom 22.06.2004 bestätigt, dass die im bestehenden und geplanten Betrieb des Beigeladenen verwendeten Anlagenteile dem derzeitigen Stand der Technik entsprechen; hiergegen hat der Kläger nichts Substantiiertes eingewendet.
39 
Im Berufungsverfahren hat der Kläger erstmals auch eine „unangenehme, wenn nicht gar gesundheitsgefährdende Staubentwicklung“ beim Absaugen des Spänesilos geltend gemacht. Zwar dürfte der Kläger eine mögliche Betroffenheit durch Staubimmissionen im Einwendungsschreiben vom 25.02.1999 noch hinreichend „thematisiert“ haben, obwohl er darin nicht weiter auflistet, durch welche betriebliche Aktivitäten des Beigeladenen - etwa beim Sägen oder beim Betrieb des Spänesilos - eine belästigende Staubentwicklung bisher aufgetreten oder künftig zu erwarten sei. Unschädlich dürfte auch sein, dass der Kläger bei der Angrenzeranhörung im Rahmen des Baugesuchs zur geänderten Ausführung (gerade) des Spänesilos, die Gegen-stand der angefochtenen Baugenehmigung vom 12.12.2000 ist, im Einwendungsschreiben vom 06.11.2000 eine mögliche Belastung durch Staubimmissionen nicht (mehr) geltend gemacht hat. Denn es ist nicht ersichtlich, dass die nunmehr angesprochene Staubproblematik im Zusammenhang mit dem Absaugen des Spänesilos gerade bzw. erstmals durch die geänderte Ausführung des Spänesilos bedingt ist bzw. aus den Bauvorlagen erkennbar gewesen wäre. Präklusion nach § 55 Abs. 2 LBO dürfte danach nicht eingetreten sein.
40 
Eine Rechtsverletzung zu Lasten des Klägers ist aber auch insoweit nicht erkennbar. Wie für die Lärmimmissionen so kann auch für die Frage der Zumutbarkeit von Staubimmissionen im Rahmen des Rücksichtnahmegebots auf das Immissionsschutzrecht zurückgegriffen werden. Die auf der Ermächtigungsgrundlage des § 23 Abs. 1 BImSchG beruhende 7. BImSchV (Verordnung zur Auswurfbegrenzung von Holzstaub) vom 18.12.1975 (BGBl I 3133) gilt nach ihrem § 1 für die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb staub- oder späneemittierender Anlagen i. S. des § 3 Abs. 5 Nr. 1 BImSchG - das sind Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen - zur Bearbeitung oder Verarbeitung von Holz oder Holzwerkstoffen einschließlich der zugehörigen Förder- und Lagereinrichtungen für Späne und Stäube (Satz 1); sie gilt nicht für Anlagen, die einer Genehmigung nach § 4 BImSchG bedürfen (Satz 2). Nach § 3 der 7. BImSchV sind Holzstaub und Späne in Bunkern, Silos oder sonstigen geschlossenen Räumen zu lagern (Abs. 1); Lagereinrichtungen in diesem Sinne und Filteranlagen sind so zu entleeren, dass Emissionen an Holzstaub oder Spänen soweit wie möglich vermieden werden, z. B. durch Abfüllen in geschlossene Behälter oder durch Befeuchten an der Austragstelle (Abs. 3).
41 
In seiner im Baugenehmigungsverfahren abgegebenen Stellungnahme vom 31.05.1999 hat sich das (ehemalige) Staatliche Gewerbeaufsichtsamt Villingen-Schwenningen im Anschluss an eine unangemeldete Besichtigung des Betriebs des Beigeladenen am 29.04.1999 zur Staubproblematik wie folgt geäußert: „Hinweise auf relevante, im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) erheblich belästigende Staubimmissionen wurden nicht festgestellt. Im Rückblick auf bisherige Ortsbesichtigungen besteht aus fachlicher Sicht keine Veranlassung, ein Gutachten zur Beurteilung über Staubimmissionen in Auftrag zu geben. Nachdem es sich bei der Späneabsaugungsanlage um keine immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlage handelt, halten wir die Einholung eines Gutachtens bezüglich Staubimmissionen aus fachlicher Sicht für unverhältnismäßig. Weiterhin stellt die ohnehin beabsichtigte Erneuerung des Spänesilos eine Verbesserung der Situation vor Ort dar.“
42 
Die angefochtenen Baugenehmigungen vom 20.06.2000 und 12.12.2000 ge-statten dem Beigeladenen gerade (auch) den Bau eines neuen Spänesilos (mit Deckenfilter). Für eine unzumutbare Staubentwicklung als typische Folge beim Betrieb des Spänesilos bzw. bei dessen Entleerung ist danach nichts ersichtlich und auch nichts dargetan. Bei der vom Kläger beanstandeten und durch Lichtbilder dokumentierten Staubentwicklung handelt es sich ausweislich des Schreibens des Landratsamts Tuttlingen (Gewerbeaufsicht) vom 25.11.2005 an die Beklagte um ein „Einzelereignis“ am 23.09.2004, bei dem im Zuge der Entleerung des Spänesilos die Filterplane auf dem abtransportierenden Lkw geplatzt ist, so dass die durch die Fördereinrichtung angesaugten Holzspäne ins Freie gelangen konnten. Weitere „Störfälle“ sind der Behörde nicht bekannt geworden und hat auch der Kläger nicht behauptet.
43 
Soweit sich der Kläger im Berufungsverfahren erstmals auf unzulänglichen Brandschutz beruft, ist er damit nach § 55 Abs. 2 LBO präkludiert. Diesen Aspekt hat er weder im Einwendungsschreiben vom 25.02.1999 (Baugenehmigung vom 12.06.2000) noch im Einwendungsschreiben vom 06.11.2000 (Baugenehmigung vom 12.12.2000) „thematisiert“. Dass danach insoweit Präklusion eingetreten ist, räumt der Kläger selbst ein. Er meint jedoch, dass sie ausnahmsweise dann nicht greifen könne, wenn - wie hier - sein Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 GG betroffen sei. Nach Auffassung des Senats ist es jedoch nicht gerechtfertigt, die Geltung der Präklusionsregelung des § 55 Abs. 2 LBO von einer unterschiedlichen Wertigkeit des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 2 GG im Verhältnis zur Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG abhängig zu machen und sie nur in letzterem Fall anzuerkennen. So hat auch das Bundesverwaltungsgericht (vgl. Urt. v. 17.07.1980 - 7 C 101.78 - BVerwGE 60, 297) gegenüber dem Einwendungsausschluss nach § 3 Abs. 1 AtAnlV im atomrechtlichen Genehmigungsverfahren gerade mit Blick auf das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 GG (neben dem Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG) keine (verfassungs-)rechtlichen Bedenken erhoben. Ob bei einer auf eine Verletzung von Art. 2 Abs. 2 GG gestützten Nachbarklage etwas anderes gilt, wenn der Betroffene erst nach Ablauf der Einwendungsfrist Angrenzer des umstrittenen Bauvorhabens geworden ist, ohne dass der Voreigentümer Einwendungen erhoben hat, kann dahinstehen, da eine solche Situation hier nicht vorliegt.
44 
Im Übrigen enthalten die Baugenehmigung vom 20.06.2000 unter II Nr. 8f und die Baugenehmigung vom 12.12.2000 unter II Nr. 6f zahlreiche Auflagen zur Gewährleistung eines ausreichenden Brandschutzes. In II Nr. 13 der Auflagen zur Baugenehmigung vom 20.06.2000 wird ausdrücklich auf die beigefügte Stellungnahme der Feuerwehr der Beklagten vom 01.06.1999 verwiesen, die sich gerade mit den Anforderungen einer hinreichenden Löschwasserversorgung, die der Kläger anzweifelt, befasst. Bei gleichwohl bestehenden (konkreten) Gefahren für Leben oder Gesundheit kann die Behörde zu deren Abwehr vom Auflagenvorbehalt des § 58 Abs. 6 LBO Gebrauch machen (vgl. Sauter, Landesbauordnung für Baden-Württemberg, 3. Aufl., RdNr. 145 zu § 58).
45 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.
46 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.

Gründe

 
24 
Die nach Zulassung durch den Senat statthafte und auch sonst zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die dem Beigeladenen erteilten Baugenehmigungen der Beklagten vom 20.06.2000 und 12.12.2000 verletzen den Kläger nicht in seinen Nachbarrechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
25 
Dass das genehmigte Änderungs- und Erweiterungsvorhaben auf dem Grundstück Flst.Nr. 6628/1 des Beigeladenen im unbeplanten Innenbereich i. S. des § 34 BauGB verwirklicht werden soll, steht außer Frage. Die danach für das Erfordernis des Einfügens maßgebliche nähere Umgebung hat das Verwaltungsgericht zutreffend auf den Bereich zwischen der St. Straße im Norden und der K.straße (B 14) im Süden begrenzt - diese Straßen haben jeweils trennende Wirkung mit Blick auf die jeweilige Bebauung auf der ge-genüberliegenden Straßenseite - sowie im Osten bis zum Grundstück Flst.Nr. 6605/2 (Supermarkt) und im Westen bis auf die Höhe der Grundstücke Flst.Nr. 6648/1 (Herstellung chirurgischer Instrumente) und Flst.Nr. 6648 (Autohaus) reichen lassen. Insoweit haben die Beteiligten im Berufungsverfahren und insbesondere in der mündlichen Verhandlung auch nichts erinnert.
26 
Der Senat folgt dem Verwaltungsgericht - insoweit zugunsten des Klägers - auch darin, dass es die Eigenart der näheren Umgebung nicht - wie dies die Beklagte und der Beigeladene in Übereinstimmung mit den angefochtenen Bescheiden nach wie vor für zutreffend erachten - als (faktisches) Gewerbegebiet eingestuft hat - mit der Folge, dass die Zulässigkeit des genehmigten Vorhabens hinsichtlich der allein umstrittenen Art der baulichen Nutzung gemäß § 8 BauNVO i. V. m. § 34 Abs. 2 BauGB zu beurteilen wäre -, sondern vor allem mit Blick auf die wenn auch nur sehr vereinzelt vorhandene „normale“ Wohnbebauung, auch wenn sie nur als „betriebsbezogen“ genehmigt worden sein soll, von einer diffusen Bebauung ausgegangen ist. Der Senat macht sich insoweit die Darlegungen im angefochtenen Urteil zu eigen (§ 130b Satz 2 VwGO). Eine Qualifizierung der - zutreffend begrenzten - näheren Umgebung als Mischgebiet i. S. des § 6 BauNVO hat der Kläger im Berufungsverfahren nicht mehr eingefordert.
27 
Nachbarschutz kann der Kläger daher nur nach Maßgabe des im Tatbestandsmerkmal des „Sich-Einfügens“ i. S. des § 34 Abs. 1 BauGB enthaltenen Rücksichtnahmegebots verlangen. Welche Anforderungen sich daraus im Einzelnen ergeben, hängt maßgebend davon ab, was dem Rücksichtnahmebegünstigten einerseits und dem Rücksichtnahmeverpflichtenten andererseits nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Dies beurteilt sich nach der jeweiligen Situation der benachbarten Grundstücke. Ist die Grundstücksnutzung aufgrund der konkreten Gegebenheiten mit einer spezifischen gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme belastet, so führt dies nicht nur zu einer Pflichtigkeit desjenigen, der Immissionen verursacht, sondern auch desjenigen, der sich den Wirkungen solcher Immissionen aussetzt oder ausgesetzt hat. Erforderlich ist eine einzelfallbezogene Sichtweise (vgl. BVerwG, Beschl. v. 29.10.2002 - 4 B 60.02 - Juris m. w. N. aus der Rechtspr.). In welchem Umfang der Kläger als Betroffener vorhabenbedingte Lärmimmissionen - diese stehen im Vordergrund - hinnehmen muss, richtet sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalles. Die äußerste Grenze ist bei einer Gesundheitsgefährdung zu ziehen; ein Wohnen ohne Gesundheitsgefahren muss möglich sein (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.09.1999 - 4 C 6.98 - BVerwGE 109, 314 = NVwZ 2000, 1050); diese Schwelle ist hier - unstreitig - nicht überschritten.
28 
Die Unzumutbarkeit im Sinne des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots knüpft an die Regelungen des Immissionsschutzrechts an. Es ist höchstrichterlich geklärt, dass eine Anlage, deren Immissionen sich in den Grenzen des der Nachbarschaft gemäß § 5 Nr. 1 BImSchG Zumutbaren halten, auch in bauplanungsrechtlicher Hinsicht nicht rücksichtslos ist. Es gibt kein bauplanungsrechtliches Rücksichtnahmegebot, das dem Verursacher von Umwelteinwirkungen mehr an Rücksichtnahme zu Gunsten von Nachbarn gebieten würde, als es das Bundesimmissionsschutzgesetz verlangt. Dieses Gesetz hat vielmehr die Grenze der Zumutbarkeit von Umwelteinwirkungen für Nachbarn (und damit das Maß der gebotenen Rücksichtnahme) auch für das Baurecht allgemein bestimmt (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.08.1998 - 4 C 5.98 - NVwZ 1999, 523 = BauR 1999, 152 und Urt. v. 23.09.1999 - 4 C 6.98 - BVerwGE 109, 314 = NVwZ 2000, 1050). Die Unzumutbarkeit im Sinne des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots knüpft damit an den Begriff der schädlichen Umwelteinwirkungen i. S. von § 3 Abs. 1 BImSchG an. Hierbei handelt es sich um Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Für die Beurteilung, ob Lärmimmissionen, die von einer gewerblichen Anlage ausgehen, solche Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen bewirken, ist die TA Lärm - in der nunmehr maßgeblichen Fassung vom 26.08.1998 (GMBl. S. 503) - einschlägig. Sie dient nach ihrer Nr. 1 dem Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche und misst sich Geltung für alle Anlagen bei, die den Anforderungen des zweiten Teils des Bundesimmissionsschutzgesetzes unterliegen, unabhängig davon, ob die Anlagen einer Genehmigung nach diesem Gesetz bedürfen oder nicht. Sie erfasst damit auch die hier in Rede stehenden Anlagen im Rahmen des vom Beigeladenen betriebenen Sägewerks, die keiner immissionsschutzrechtlichen Genehmigungspflicht unterliegen. Selbst wenn man die TA Lärm nicht als normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift qualifizieren wollte (vgl. aber BVerwG, Urt. v. 09.04.2003 - 6 C 12.03 - GewA 2003, 300; zur Wertung der TA Luft als normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift vgl. BVerwG, Urt. v. 20.12.1999 - 7 C 15.98 - NVwZ 2000, 440 und Urt. v. 21.06.2001 - 7 C 21.00 - NVwZ 2001, 1165), kann sie mit den darin enthaltenen Erkenntnissen und Grundlagen jedenfalls als fachlicher Anhalt für die Beurteilung herangezogen werden, ob die von gewerblichen Anlagen der hier in Rede stehenden Art ausgehenden Geräuschimmissionen als schädliche Umwelteinwirkungen in dem dargelegten Sinne zu werten sind.
29 
Für die Frage der Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit des Klägers i. S. des Rücksichtnahmegebots kann zunächst von Bedeutung sein, ob sein Wohngebäude auf dem Grundstück Flst.Nr. 6623/1 als „allgemeine“ (uneingeschränkte nutzbare) Wohnung oder als (eine Art) Betriebsinhaber- bzw. Betriebsleiterwohnung zu qualifizieren ist. Auf diesen Unterschied ist auch in einem unbeplanten, im Zusammenhang bebauten Ortsteil abzustellen. Da § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO die letztgenannte Wohnnutzung von der „allgemeinen“ Wohnbebauung unterscheidet, ist es gerechtfertigt, auf die Zweckbestimmung und die damit zusammenhängende Schutzwürdigkeit solcher Wohnungen auch bei der Anwendung des § 34 Abs. 1 BauGB abzustellen (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.03.1984 - 4 C 50.80 - NVwZ 1984, 511 = DÖV 1984, 857). Auch im unbeplanten Innenbereich steht einer Betriebsinhaber- bzw. Betriebsleiterwohnung ein geringerer Schutz gegen Lärmimmissionen zu als einer „allgemeinen“ Wohnung (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.05.1983 - 4 C 67.78 - ZfBR 1984, 45). Der dem Kläger erteilten Baugenehmigung vom 12.01.1995 zur Errichtung des Wohngebäudes lässt sich insoweit nichts entnehmen. Eine Zuordnung zu der auf dem (nördlich) angrenzenden Grundstück Flst.Nr. 6625/1 vorhandenen Kfz-Reparaturwerkstatt, die seit Anfang des Jahres 2003 verantwortlich vom Kläger betrieben wird (nach vorheriger bloßer Mitarbeit), etwa in Form einer Baulast, ist für eine Qualifikation als Betriebsinhaber- bzw. Betriebsleiterwohnung allerdings nicht erforderlich. Die Voraussetzung, dass eine solche Wohnung auf dem Betriebsgrundstück oder doch in dessen unmittelbarer Nachbarschaft zu errichten ist, liegt vor. Weiter erforderlich ist aber auch die funktionale Zuordnung einer solchen Wohnung zum jeweiligen Betrieb. Diese Zuordnung besteht, soweit es sich um Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonal (i. S. des § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO) handelt, wenn diese Personen wegen der Art des Betriebes oder zur Wartung von Betriebseinrichtungen oder aus Sicherheitsgründen ständig erreichbar sein müssen und deswegen das Wohnen solcher Personen nahe dem Betrieb erforderlich ist. Für Betriebsinhaber und Betriebsleiter können wegen ihrer engen Bindungen an den Betrieb Wohnungen auf oder nahe dem Betriebsgrundstück auch dann zulässig sein, wenn der Betrieb ihre ständige Einsatzbereitschaft nicht zwingend erfordert; aber auch dann muss ihr Wohnen auf oder nahe dem Betriebsgrundstück mit Rücksicht auf Art und Größe des Betriebs aus betrieblichen Gründen objektiv sinnvoll sein (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.03.1984 - 4 C 50.80 - a.a.O.). Davon dürfte hier auszugehen sein. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass der Kläger im Zeitpunkt der Erteilung der beiden angefochtenen Baugenehmigungen nur Mitarbeiter in der damals noch von seinem Vater betriebenen Kfz-Werkstatt war. Die verantwortliche Betriebsübernahme durch den Kläger Anfang des Jahres 2003 und ein damit verbundenes „Umschlagen“ der bisher - unterstellt - „allgemeinen“ Wohnnutzung in eine Betriebsinhaber- bzw. Betriebsleiterwohnung wären als eine Änderung der Sach- und Rechtslage zugunsten des Beigeladenen im Rahmen der vorliegenden Nachbarklage zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 23.04.1998 - 4 B 40.98 - NVwZ 1998, 1179 = BauR 1998, 995). Einer abschließenden Einordnung des Wohngebäudes des Klägers - auch im Hinblick auf dessen Einwand, die von ihm betriebene Kfz-Werkstatt sei noch eine mischgebietstypische - bedarf es jedoch nicht.
30 
Denn maßgebend zu Lasten des Klägers wirkt sich jedenfalls die Lärmvorbelastung durch den schon bisher vorhandenen Sägewerkbetrieb des Beigeladenen aus (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.09.1999 - 4 C 6.98 - a.a.O. und Urt. v. 22.06.1990 - 4 C 6.87 - NVwZ 1991, 64 = BauR 1990, 689). Bei der Interessenabwägung im Rahmen des Rücksichtnahmegebots dürfen bestehende Vorbelastungen nicht außer Betracht bleiben. Was von einem genehmigten Betrieb - legal - an (Lärm-)Belastungen verursacht wird und sich auf eine vorhandene Wohnbebauung auswirkt, kann deren Schutzwürdigkeit mindern. Die aus den bereits gegenwärtig zulässigen Lärmimmissionen folgende Vorbelastung bestimmt das Maß der gebotenen Rücksichtnahme. Führt ein hinzu kommendes Vorhaben zu keinen stärkeren Belastungen, so ist es grundsätzlich unbedenklich. Dies gilt erst recht, wenn es - etwa durch eine Verlagerung lärmintensiver Arbeiten in einen geschlossenen Raum - zusätzlich sogar zu einer Lärmminderung führt. Eine Verbesserung der Immissionslage wäre allerdings unbeachtlich, wenn die gegenwärtigen Immissionen illegal wären (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.06.1990 - 4 C 6.87 - a.a.O.). Ausgehend von der danach beachtlichen Vorbelastung durch den bereits vorhandenen Betrieb des Beigeladenen vermag der Senat in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot zu Lasten des Klägers nicht zu erkennen.
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Ausweislich des DEKRA-Berichts vom 12.01.2000 führt der bestehende Betrieb des Beigeladenen beim Wohngebäude des Klägers (Immissionspunkt IP 2 mit dem Obergeschoss als am stärksten betroffenen Immissionsort) im - allein relevanten - Tageszeitraum (6 Uhr bis 22 Uhr) zu einer Lärmbelastung von 64,9 dB(A); für den geplanten Betrieb - wie er sich nach den Änderungen und Erweiterungen aufgrund der beiden angefochtenen Baugenehmigungen darstellt, ist ein Beurteilungspegel von 65,0 dB(A) zu erwarten. Eine - derart geringfügige - Erhöhung des Beurteilungspegels um lediglich 0,1 dB(A) ist für das menschliche Gehör nicht wahrnehmbar, wie Dipl.-Ing. J. bei seiner informatorischen Anhörung vor dem Verwaltungsgericht angegeben hat (vgl. auch die ergänzende DEKRA-Stellungnahme vom 22.06.2004 S. 6) und wie dem u.a. auch für das Recht der Straßenplanung zuständigen Senat aus zahlreichen anderen Verfahren bekannt ist.
32 
Gegen die Verwertbarkeit des DEKRA-Berichts vom 12.01.2000 wendet der Kläger ein, dass bei der Ermittlung der Vorbelastung durch den bereits bestehenden Betrieb des Beigeladenen alle tatsächlich vorhandenen (baulichen) Anlagen eingestellt worden seien, wohingegen nur der genehmigte Bestand (als legal) hätte berücksichtigt werden dürfen. Unter Vorlage einer Stellungnahme des Ingenieurbüros für Schall- und Wärmeschutz (isw) vom 23.10.2003 macht der Kläger geltend, dass sich bei einem „Herausrechnen“ der als Nagelhalle bezeichneten Lagerhalle sowie der Hobelmaschine, der Kappsäge und der - im Freien betriebenen - Plattensäge als „außerhalb der bislang vorliegenden Baugenehmigungen“ vorhandenen Lärmquellen aus der im DEKRA-Bericht vom 12.01.2000 wiedergegebenen Immissionstabelle ein Beurteilungspegel von 62,2 dB(A) ergebe. Dem halten die Beklagte und der Beigeladene jedoch zutreffend entgegen, dass sich dieser Pegelwert auf das (nördlich gelegene) Wohngebäude des Vaters des Klägers (Immissionspunkt IP 1) bezieht, bei dem gerade die - als nicht genehmigt monierte - Nagelhalle/Montagehalle wegen ihrer unmittelbaren Nähe als Emittent mit einer höheren Schallleistung (nämlich mit 56,1 dB(A) bei geöffneten Toren) als am Wohngebäude des Klägers (Immissionspunkt IP 2 mit 47,8 dB(A) bei geöffneten Toren) zu Buche schlägt. Dies lässt sich auch den jeweiligen Immissionstabellen im DEKRA-Bericht vom 12.01.2000 entnehmen, in denen die einzelnen Emittenten (Lärmquellen) in der Reihenfolge ihres abnehmenden Beitrags zur Gesamtlärmeinwirkung aufgelistet sind; hier steht beim Immissionspunkt IP 1 (Wohnhaus des Vaters des Klägers, erstes Obergeschoss) die „Nagelhalle geöffnete Tore“ mit dem bereits erwähnten Pegelwert von 56,1 dB(A) an zweiter Stelle, während dieser Emittent am Immissionspunkt IP 2 (Wohnhaus des Klägers, erstes Obergeschoss) mit dem bereits erwähnten Pegelwert von 47,8 dB(A) erst an elfter Stelle aufgeführt ist. Dementsprechend ergibt sich aus der in Erwiderung auf den Einwand des Klägers vorgelegten DEKRA-Stellungnahme vom 22.06.2004, dass für den bestehenden Betrieb des Beigeladenen auf der Basis der im DEKRA-Bericht vom 12.01.2000 wiedergegebenen Immissionstabelle für das in den Blick zu nehmende Wohngebäude des Klägers erstes Obergeschoss (Immissionspunkt IP 2) bei einem „Herausrechnen“ der für die Nagelhalle (geöffnete und geschlossene Tore) angesetzten Teilbeurteilungspegel der Gesamtpegel 64,8 dB(A) beträgt und sich beim „Herausrechnen“ auch noch der in Ansatz gebrachten Teilbeurteilungspegel für die Kappsäge (im Freien), für die Hobelmaschine (geöffnetes und geschlossenes Tor, östliche und westliche Abstrahlung), für die Plattensäge (im Freien) und für die Lkw-Kappabschnittcontainer-Abholung auf 64,6 dB(A) reduziert. Auch in diesen Fällen beträgt die Pegelerhöhung auf 65,0 dB(A) also nur 0,2 dB(A) bzw. 0,4 dB(A) und verbleibt damit im Bereich des für das menschliche Gehör nicht Wahrnehmbaren. Dabei ist nicht berücksichtigt, dass für die Nutzung des zwar nicht als Nagelhalle, wohl aber als Lagerhalle genehmigten Gebäudes ersatzweise ein entsprechender Teilbeurteilungspegel in Ansatz zu bringen wäre, mit welchen Auswirkungen auf den Gesamtpegel auch immer, und dass die - als ungenehmigt herausgerechneten - Emittenten Hobelmaschine, Kappsäge, Plattensäge und Lkw-Kappabschnittcontainer-Abholung auch beim geplanten Betrieb nicht berücksichtigt werden dürften, da sie von den angefochtenen Baugenehmigungen nicht erfasst werden. Hinsichtlich der Kappsäge, deren bisheriger Standort durch den Anbau der neuen Montagehalle wegfällt wird, heißt es in Nr. 35 der Auflagen zur Baugenehmigung vom 20.06.2000 ausdrücklich, dass für den neuen Standort ein gesonderter Bauantrag einzureichen ist. Der Reihenfolge der Teilbeurteilungspegel in der einschlägigen Immissionstabelle des DEKRA-Berichts vom 12.01.2000 lässt sich entnehmen, dass die pegelbestimmenden Geräuschvorgänge am Wohnhaus des Klägers der Gabelstaplerverkehr (Diesel-, Seiten- und Elektrogabelstapler) auf der der Lagerhalle vorgelagerten Hoffläche sowie als stationäre Außenlärmquellen die Bandsäge, die Kreissäge und die Späneabsaugung am Spänesilo sind.
33 
Es trifft also gerade nicht zu, dass der Verlade- und Fahrzeugverkehr im Bereich zwischen der Lagerhalle Nr. 6 (vgl. die Kennzeichnungen im Lageplan, Anlage 16 zum Schriftsatz des Klägers vom 27.10.2004) und dem Wohnhaus des Klägers keinen Eingang in die Lärmberechnung gefunden hätte. Vielmehr ergibt sich aus den Lageplänen im DEKRA-Bericht vom 12.01.2000, dass dieser Bereich einmal als Fahrfläche für den Lkw-Fahrverkehr und für die Transporter sowie hinsichtlich der Gabelstapler (sogar) als Hauptaufenthaltsfläche (Flächenschallquellen) und der Bereich unmittelbar nördlich des Lagerschuppens Nr. 4 zusätzlich als Nebenaufenthaltsfläche in Ansatz gebracht worden ist. Die beiden Holztrocknungsanlagen Nr. 1 und Nr. 2 sind - entgegen dem Einwand des Klägers - mit Bescheid vom 21.08.1996 genehmigt worden und daher auch bei Berücksichtigung nur des genehmigten Bestands zu Recht in die Ermittlung der Vorbelastung eingegangen. Für das kleinere Lagergebäude Nr. 4 im südlichen Teil des Betriebsgeländes gibt es - auch nach Auskunft der Beklagten - keine Baugenehmigung; eine konkrete lärmintensive Nutzung der baulichen Anlage selbst hat der Kläger nicht behauptet; entsprechend ist in der Immissionstabelle des DEKRA-Berichts vom 12.01.2000 auch kein zugehöriger Teilbeurteilungspegel aufgeführt; der im dortigen Bereich stattfindende Gabelstaplerverkehr ist - wie bereits erwähnt - berücksichtigt.
34 
Unter Hinweis auf die isw-Stellungnahme vom 23.10.2003 wendet der Kläger ferner ein, dass die Lärmbelastung durch den geplanten Betrieb des Beigeladenen 65,5 dB(A) betrage und nicht nur 65,0 dB(A), wie nach dem DEKRA-Bericht vom 12.01.2000, so dass - ausgehend von 62,2 dB(A) als Vorbelastung - eine wahrnehmbare Pegelerhöhung um mehr als 3 dB(A) vorliege. Zum einen bezieht sich aber auch dieser Pegelwert wieder auf das Wohngebäude des Vaters des Klägers (Immissionspunkt IP 1). Zum anderen wird nicht dar- bzw. offengelegt, welche Berechnungsparameter geändert bzw. erhöht worden sind. Die isw-Stellungnahme vom 23.10.2003 selbst nennt den künftigen Beurteilungspegel von 65,5 dB(A) „unter der Voraussetzung“, dass die vom Vater des Klägers handschriftlich eingetragenen Werte für die tägliche Betriebsdauer lärmintensiver Maschinen bei geöffneten Toren zutreffend sind. Soweit der Kläger rügt, dass der Betrieb der Motorkettensäge sowie des nunmehr zum Einsatz kommenden lärmintensiveren Gabelstaplers nicht berücksichtigt worden sei, wird einmal nicht aufgezeigt, inwieweit dies bei der Frage der baugenehmigungsbedingten Lärmerhöhung von Relevanz sein sollte. Zum anderen wird in der DEKRA-Stellungnahme vom 29.11.2005 plausibel und vom Kläger nicht substantiiert angegriffen ausgeführt, dass der insoweit jeweils anzusetzende Teilbeurteilungspegel von 50,5 dB(A) bzw. 53,9 dB(A) in der Praxis zu keiner Erhöhung der Gesamtlärmbelastung führt. Soweit der Kläger einwendet, der beim Absaugen des Spänesilos entstehende Lärm liege über 100 dB(A), bleibt unklar, welcher Pegel damit gemeint sein soll. Im Übrigen ist insoweit in die Immissionstabelle des DEKRA-Berichts vom 12.01.2000 ein Schallleistungspegel von 105 dB(A) eingegangen, was für den bestehenden Betrieb zu einem Teilbeurteilungspegel von 55,0 dB(A) und für den geplanten Betrieb - wegen der nunmehr größeren Nähe zum Wohnhaus des Klägers - zu einem Teilbeurteilungspegel von 57,7 dB(A) geführt hat. Die mit der Standortverschiebung des neuen Spänesilos verbundene Lärmerhöhung ist also in die Ermittlung der künftigen Gesamtbelastung eingeflossen. Fehl geht auch die Rüge des Klägers, die Geräuschentwicklung des Spänesilos selbst mit ca. 100 dB(A) sei im DEKRA-Bericht vom 12.01.2000 nicht berücksichtigt. Der Immissionstabelle für das Wohnhaus des Klägers, erstes Obergeschoss, ist zu entnehmen, dass das Spänesilo mit einem Schallleistungspegel von 98,0 dB(A) in Ansatz gebracht ist, wobei in der DEKRA-Stellungnahme vom 29.11.2005 (S. 6) plausibel darauf hingewiesen wird, dass der vom Kläger angegebene „Geräuschpegel“ von ca. 100 dB(A) nur der Schallleistungspegel und - wegen der abstandsbedingten Abnahme - nicht der Immissionspegel am Wohnhaus des Klägers sein kann.
35 
Auf der Grundlage des DEKRA-Berichts vom 12.01.2000 in Verbindung mit den ergänzenden DEKRA-Stellungnahmen vom 22.06.2004 und 29.11.2005 ergibt sich somit, dass der mit den beiden angefochtenen Baugenehmigungen zugelassene Betrieb des Beigeladenen gegenüber der bestehenden Situation - unabhängig davon, ob insoweit alle tatsächlich vorhandenen Lärmquellen oder nur die baurechtlich genehmigten zugrunde gelegt werden - allenfalls und nur rechnerisch zu einer Pegelerhöhung von weit unter 1 dB(A) und damit zu einer für den Kläger nicht wahrnehmbaren Lärmzunahme führt. Der DEKRA-Bericht und die ergänzenden Stellungnahmen sind - wie dargelegt -plausibel und nachvollziehbar und werden insbesondere nicht durch die vom Kläger in Bezug genommene isw-Stellungnahme vom 23.10.2003 erschüttert, die sich auf das Wohngebäude des Vaters des Klägers und damit auf einen anderen Immissionspunkt (IP1) bezieht. Auch sonst hat der Kläger insbesondere in der mündlichen Verhandlung - nach Vorlage der ergänzenden DEKRA-Stellungnahme vom 29.11.2005 - keine substantiierten Einwände gegen die schalltechnische Beurteilung erhoben. Dass der DEKRA-Bericht und die ergänzenden Stellungnahmen vom Beigeladenen veranlasst worden sind, steht ihrer Verwertung als qualifiziertes Vorbringen eines Beteiligten nicht entgegen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl., RdNr. 15b zu § 98). Der Senat hat daher keine Veranlassung gesehen, entsprechend der Anregung des Klägers ein gerichtliches Sachverständigengutachten „hinsichtlich der genehmigten Vorbelastung, der nicht genehmigten Lärmvorbelastung und der aufgrund der angefochtenen Baugenehmigungen im Raum stehenden Lärmbelastung für das Grundstück des Klägers“ einzuholen.
36 
Selbst wenn man die Pegelerhöhung infolge des geplanten Betriebs des Beigeladenen um maximal 0,4 dB(A) als relevant ansehen wollte, wäre gleichwohl nicht von einem Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot zu Lasten des Klägers auszugehen. Denn neben der Vorbelastung durch den bereits vorhandenen Betrieb des Beigeladenen (jedenfalls im Umfang erteilter Baugenehmigungen) kann schutzmindernd auch der Gesichtspunkt der Priorität bedeutsam sein (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.09.1993 - 4 B 151.93 - NVwZ-RR 1924, 139 und Urt. v. 23.09.1999 - 4 C 6.98 - a.a.O). Die Priorität einer emittierenden Anlage begründet für eine später heranrückende Wohnbebauung - unabhängig von ihrer Einstufung als „allgemeines“ Wohnen oder als Betriebsinhaber- bzw. Betriebsleiterwohnung - eine besondere Pflichtigkeit. Auch nach der Regelung in Nr. 6.7 der TA Lärm zu „Gemengelagen“ ist ein wesentliches Kriterium für die Bestimmung der konkreten Schutzwürdigkeit des betroffenen Gebiets der Umstand, „welche der unverträglichen Nutzungen zuerst verwirklicht wurde.“ Das Wohngebäude des Klägers ist erst auf Grund der Baugenehmigung vom 12.01.1995 und damit zu einem Zeitpunkt errichtet worden, als der immissionsträchtige Betrieb des Beigeladenen bereits in seinem Kern legal vorhanden war. Damit musste der Kläger auch mit betrieblichen Erweiterungen und/oder Änderungen rechnen und hat diese (als nicht rücksichtslos) jedenfalls dann hinzunehmen, wenn sie mit einer Pegelerhöhung der vorliegenden geringen Größenordnung verbunden sind und zu einer Lärmbelastung von nicht mehr als 65,0 dB(A) führen, wie sie in einem Gewerbegebiet - als dem angemessenen Standort für einen Betrieb der vom Beigeladenen geführten Art - nach Nr. 6.1 b der TA Lärm zulässig ist.
37 
Unabhängig von der dargelegten, wegen der Vorbelastung durch den bereits vorhandenen Betrieb des Beigeladenen maßgeblichen „relativen“ Betrachtungsweise ist festzuhalten, dass die im DEKRA-Bericht vom 12.01.2000 und in den ergänzenden Stellungnahmen vom 22.06.2004 und 29.11.2005 genannten und erläuterten Ergebnisse für den bestehenden und für den geplanten Betrieb des Beigeladenen unter Berücksichtigung des betriebstechnisch maximal möglichen Anlagen- bzw. Nutzungszustands ermittelt worden sind - etwa mit Blick auf die Anzahl der zugrunde gelegten Lkw-Fahrten und mit Blick auf die Möglichkeit der Beschäftigten, an einem 8 Stunden-Arbeitstag ständig ohne Pausen alle lärmintensiven Arbeiten auf dem Gelände auszuführen - und dass bei realistischen Betriebsbedingungen sowie unter Berücksichtigung von auf dem Gelände gelagerten Gegenständen und Streukörpern sich ein jeweils um ca. 2 dB(A) geringerer Beurteilungspegel errechnen würde.
38 
Eine Verbesserung des Lärmschutzes - wie angestrebt - kann der Kläger über eine Anfechtung der dem Beigeladenen erteilten Baugenehmigungen vom 12.06.2000 und 20.12.2000 nicht erreichen. Unerheblich ist im Rahmen der vorliegenden Nachbarklage auch die Befürchtung des Klägers, der Beigeladene werde sich nicht an die Vorgaben und Auflagen der beiden Baugenehmigungen halten, so dass deshalb mit einer (wesentlich) höheren Lärmbelastung als 65,0 dB(A) zu rechnen sei. Unter Hinweis auf § 22 Abs. 1 BImSchG, wonach eine - wie hier - nicht genehmigungsbedürftige Anlage so zu errichten und zu betreiben ist, dass schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind (Nr. 1) und nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden (Nr. 2), kann der Kläger auch nicht eine andere Anordnung der Zufahrt mit Lkw und/oder des Ladeverkehrs mit Gabelstaplern und/oder aktive Lärmschutzmaßnahmen bezüglich der Maschinen und/oder die Errichtung einer Lärmschutzwand verlangen, die eine Reduzierung des Lärmpegels um mindestens 3 dB(A) ermöglichten. Im Übrigen wird in der ergänzenden DEKRA-Stellungnahme vom 22.06.2004 bestätigt, dass die im bestehenden und geplanten Betrieb des Beigeladenen verwendeten Anlagenteile dem derzeitigen Stand der Technik entsprechen; hiergegen hat der Kläger nichts Substantiiertes eingewendet.
39 
Im Berufungsverfahren hat der Kläger erstmals auch eine „unangenehme, wenn nicht gar gesundheitsgefährdende Staubentwicklung“ beim Absaugen des Spänesilos geltend gemacht. Zwar dürfte der Kläger eine mögliche Betroffenheit durch Staubimmissionen im Einwendungsschreiben vom 25.02.1999 noch hinreichend „thematisiert“ haben, obwohl er darin nicht weiter auflistet, durch welche betriebliche Aktivitäten des Beigeladenen - etwa beim Sägen oder beim Betrieb des Spänesilos - eine belästigende Staubentwicklung bisher aufgetreten oder künftig zu erwarten sei. Unschädlich dürfte auch sein, dass der Kläger bei der Angrenzeranhörung im Rahmen des Baugesuchs zur geänderten Ausführung (gerade) des Spänesilos, die Gegen-stand der angefochtenen Baugenehmigung vom 12.12.2000 ist, im Einwendungsschreiben vom 06.11.2000 eine mögliche Belastung durch Staubimmissionen nicht (mehr) geltend gemacht hat. Denn es ist nicht ersichtlich, dass die nunmehr angesprochene Staubproblematik im Zusammenhang mit dem Absaugen des Spänesilos gerade bzw. erstmals durch die geänderte Ausführung des Spänesilos bedingt ist bzw. aus den Bauvorlagen erkennbar gewesen wäre. Präklusion nach § 55 Abs. 2 LBO dürfte danach nicht eingetreten sein.
40 
Eine Rechtsverletzung zu Lasten des Klägers ist aber auch insoweit nicht erkennbar. Wie für die Lärmimmissionen so kann auch für die Frage der Zumutbarkeit von Staubimmissionen im Rahmen des Rücksichtnahmegebots auf das Immissionsschutzrecht zurückgegriffen werden. Die auf der Ermächtigungsgrundlage des § 23 Abs. 1 BImSchG beruhende 7. BImSchV (Verordnung zur Auswurfbegrenzung von Holzstaub) vom 18.12.1975 (BGBl I 3133) gilt nach ihrem § 1 für die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb staub- oder späneemittierender Anlagen i. S. des § 3 Abs. 5 Nr. 1 BImSchG - das sind Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen - zur Bearbeitung oder Verarbeitung von Holz oder Holzwerkstoffen einschließlich der zugehörigen Förder- und Lagereinrichtungen für Späne und Stäube (Satz 1); sie gilt nicht für Anlagen, die einer Genehmigung nach § 4 BImSchG bedürfen (Satz 2). Nach § 3 der 7. BImSchV sind Holzstaub und Späne in Bunkern, Silos oder sonstigen geschlossenen Räumen zu lagern (Abs. 1); Lagereinrichtungen in diesem Sinne und Filteranlagen sind so zu entleeren, dass Emissionen an Holzstaub oder Spänen soweit wie möglich vermieden werden, z. B. durch Abfüllen in geschlossene Behälter oder durch Befeuchten an der Austragstelle (Abs. 3).
41 
In seiner im Baugenehmigungsverfahren abgegebenen Stellungnahme vom 31.05.1999 hat sich das (ehemalige) Staatliche Gewerbeaufsichtsamt Villingen-Schwenningen im Anschluss an eine unangemeldete Besichtigung des Betriebs des Beigeladenen am 29.04.1999 zur Staubproblematik wie folgt geäußert: „Hinweise auf relevante, im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) erheblich belästigende Staubimmissionen wurden nicht festgestellt. Im Rückblick auf bisherige Ortsbesichtigungen besteht aus fachlicher Sicht keine Veranlassung, ein Gutachten zur Beurteilung über Staubimmissionen in Auftrag zu geben. Nachdem es sich bei der Späneabsaugungsanlage um keine immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlage handelt, halten wir die Einholung eines Gutachtens bezüglich Staubimmissionen aus fachlicher Sicht für unverhältnismäßig. Weiterhin stellt die ohnehin beabsichtigte Erneuerung des Spänesilos eine Verbesserung der Situation vor Ort dar.“
42 
Die angefochtenen Baugenehmigungen vom 20.06.2000 und 12.12.2000 ge-statten dem Beigeladenen gerade (auch) den Bau eines neuen Spänesilos (mit Deckenfilter). Für eine unzumutbare Staubentwicklung als typische Folge beim Betrieb des Spänesilos bzw. bei dessen Entleerung ist danach nichts ersichtlich und auch nichts dargetan. Bei der vom Kläger beanstandeten und durch Lichtbilder dokumentierten Staubentwicklung handelt es sich ausweislich des Schreibens des Landratsamts Tuttlingen (Gewerbeaufsicht) vom 25.11.2005 an die Beklagte um ein „Einzelereignis“ am 23.09.2004, bei dem im Zuge der Entleerung des Spänesilos die Filterplane auf dem abtransportierenden Lkw geplatzt ist, so dass die durch die Fördereinrichtung angesaugten Holzspäne ins Freie gelangen konnten. Weitere „Störfälle“ sind der Behörde nicht bekannt geworden und hat auch der Kläger nicht behauptet.
43 
Soweit sich der Kläger im Berufungsverfahren erstmals auf unzulänglichen Brandschutz beruft, ist er damit nach § 55 Abs. 2 LBO präkludiert. Diesen Aspekt hat er weder im Einwendungsschreiben vom 25.02.1999 (Baugenehmigung vom 12.06.2000) noch im Einwendungsschreiben vom 06.11.2000 (Baugenehmigung vom 12.12.2000) „thematisiert“. Dass danach insoweit Präklusion eingetreten ist, räumt der Kläger selbst ein. Er meint jedoch, dass sie ausnahmsweise dann nicht greifen könne, wenn - wie hier - sein Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 GG betroffen sei. Nach Auffassung des Senats ist es jedoch nicht gerechtfertigt, die Geltung der Präklusionsregelung des § 55 Abs. 2 LBO von einer unterschiedlichen Wertigkeit des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 2 GG im Verhältnis zur Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG abhängig zu machen und sie nur in letzterem Fall anzuerkennen. So hat auch das Bundesverwaltungsgericht (vgl. Urt. v. 17.07.1980 - 7 C 101.78 - BVerwGE 60, 297) gegenüber dem Einwendungsausschluss nach § 3 Abs. 1 AtAnlV im atomrechtlichen Genehmigungsverfahren gerade mit Blick auf das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 GG (neben dem Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG) keine (verfassungs-)rechtlichen Bedenken erhoben. Ob bei einer auf eine Verletzung von Art. 2 Abs. 2 GG gestützten Nachbarklage etwas anderes gilt, wenn der Betroffene erst nach Ablauf der Einwendungsfrist Angrenzer des umstrittenen Bauvorhabens geworden ist, ohne dass der Voreigentümer Einwendungen erhoben hat, kann dahinstehen, da eine solche Situation hier nicht vorliegt.
44 
Im Übrigen enthalten die Baugenehmigung vom 20.06.2000 unter II Nr. 8f und die Baugenehmigung vom 12.12.2000 unter II Nr. 6f zahlreiche Auflagen zur Gewährleistung eines ausreichenden Brandschutzes. In II Nr. 13 der Auflagen zur Baugenehmigung vom 20.06.2000 wird ausdrücklich auf die beigefügte Stellungnahme der Feuerwehr der Beklagten vom 01.06.1999 verwiesen, die sich gerade mit den Anforderungen einer hinreichenden Löschwasserversorgung, die der Kläger anzweifelt, befasst. Bei gleichwohl bestehenden (konkreten) Gefahren für Leben oder Gesundheit kann die Behörde zu deren Abwehr vom Auflagenvorbehalt des § 58 Abs. 6 LBO Gebrauch machen (vgl. Sauter, Landesbauordnung für Baden-Württemberg, 3. Aufl., RdNr. 145 zu § 58).
45 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.
46 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.

Sonstige Literatur

 
47 
Rechtsmittelbelehrung
48 
Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
49 
Die Beschwerde ist beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim oder Postfach 10 32 64, 68032 Mannheim, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen.
50 
Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
51 
In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
52 
Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
53 
Beschluss
54 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG a. F. auf 10.000,-- EUR festgesetzt.
55 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

Tenor

Auf die Berufung der Beigeladenen wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 26. Mai 2008 - 1 K 226/08 - geändert. Die Klage wird in vollem Umfang abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen im erstinstanzlichen Verfahren, die diese auf sich behält.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Erteilung eines Bauvorbescheids über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von sechs, hilfsweise von zwei Doppelhaushälften auf seinem Grundstück Flst.-Nr. ... (...) in ...- …. Er bemüht sich schon seit Jahren um die Bebaubarkeit dieses und benachbarter Grundstücke. Bereits mit Bescheid vom 26.02.2002 hatte das Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis eine Bauvoranfrage über die Bebauung der Grundstücke Flst.-Nrn. ..., ... und ... mit je einem gewerblichen und einem Wohngebäude abgelehnt und die Ablehnung war vom Verwaltungsgericht Karlsruhe - wegen nicht ausreichender wegemäßiger Erschließung der Grundstücke und wegen fehlender Erschließung mit Versorgungs- und Entsorgungsleitungen - bestätigt worden (Az.: 1 K 1685/02).
Das 1.787 m² große Grundstück Flst.-Nr. ... liegt am südlichen Ortsrand von ... und ist nicht überplant. Es grenzt südlich an die ...-... an, die wiederum südlich des angeböschten und mit Buschwerk bewachsenen ehemaligen Bahndamms verläuft. Das westlich anschließende Grundstück Flst.-Nr. ... an der Ecke ...-... (... ...) ist mit einem Wohnhaus bebaut. In die ...-... mündet, leicht versetzt zur ..., von Westen her die ... ein. Im Übrigen werden das Baugrundstück und das östlich anschließende gleichgroße Grundstück Flst.-Nr. ... des Klägers vom Betriebsgelände der Firma ... umschlossen, auf dem sich in diesem Bereich bis unmittelbar an das Baugrundstück heranreichende befestigte Parkplätze für Werksangehörige befinden. Östlich der Parkplätze schließt das parkartig bepflanzte Grundstück Flst.-Nr. ... mit der ehemaligen Fabrikantenvilla („...“) an, die nach Angaben des Klägers immer noch als Betriebswohnung genehmigt, nach Angaben der Beigeladenen aber als Seminargebäude der ... genutzt wird. Die unterschiedlich breite ... ist auf Höhe des Baugrundstücks ca. 5,00 m breit. Sie ist nach Feststellung des Verwaltungsgerichts zwar als Erschließungsstraße unzureichend ausgebaut, jedoch für Fahrzeugverkehr ausreichend befestigt und entwässert. Ob und vor allem in welchem Umfang Versorgungsleitungen in der ... verlegt sind, ist streitig. Unstreitig ist, dass die Leitungen nicht bis auf Höhe des Baugrundstücks reichen.
Unter dem 19.01.2006 beantragte der Kläger, ihm einen Bauvorbescheid zur Bebauung des Grundstücks Flst.-Nr. ... mit sechs Doppelhaushälften zu erteilen. Die Beigeladene versagte ihr Einvernehmen. Mit Bescheid vom 04.06.2007 lehnte das Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis den Antrag ab, da das Baugrundstück im Außenbereich liege und das nicht privilegierte Wohnbauvorhaben in mehrfacher Hinsicht öffentliche Belange beeinträchtige. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies das Regierungspräsidium Karlsruhe mit Bescheid vom 20.12.2007, zugestellt am 27.12.2007, unter Hinweis auf das versagte Einvernehmen der Beigeladenen zurück.
Mit seiner am 28.01.2008, einem Montag, erhobenen Klage verfolgte der Kläger sein Begehren - hilfsweise beschränkt auf zwei Doppelhaushälften - weiter: Das Vorhaben sei nach § 34 BauGB als Baulücke zwischen der Wohnbebauung und den... zu bewerten. Es füge sich in die dortige Bebauung ein, zu Immissionskonflikten mit den - nicht emittierenden - ...-... komme es nicht. Auch die Erschließung sei gesichert. Die neu hergestellte ... sei ausreichend breit und auch ein Abwasserkanal sei, von der ... kommend, in der ... vorhanden. Wasser, Strom und Gas könnten von der ... her erlangt werden. Insofern habe sich die Erschließungssituation gegenüber der früheren Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu seinen Gunsten verändert. Des Weiteren habe sich auch die Bebauung in der Umgebung verdichtet, insbesondere durch einen großflächigen ... mit blockartiger Wohnbebauung an der Ecke ... Der Beklagte trat der Klage entgegen.
Nach Einnahme eines Augenscheins hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe mit Urteil vom 26.05.2008 - 1 K 226/08 - den Beklagten unter Aufhebung der ablehnenden Bescheide verpflichtet, über die Bauvoranfrage des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung heißt es im Wesentlichen: Von den in der Bauvoranfrage gestellten Fragen - Lage des Grundstücks im Innenbereich, gesicherte Erschließung, Einfügen in die nähere Umgebung nach Art und Maß der baulichen Nutzung - habe der Beklagte die ersten beiden zu Unrecht und die letztgenannte ohne zureichende Begründung verneint. Das Baugrundstück liege im Innenbereich, es handle sich zusammen mit dem Grundstück Flst.-Nr. ... um eine Baulücke innerhalb des Bebauungszusammenhangs, zu dem auch die ... gehörten. Auch von einer gesicherten Erschließung sei auszugehen. Wegemäßig reiche die 5,00 m breite und entwässerte ... trotz ihres nicht abschließenden Ausbaus aus. Die Erschließung mit Wasser, Abwasser, Gas und Strom sei gesichert. Nach der vorgelegten Lageplanung des Abwasserzweckverbands Heidelberg lägen die Leitungsanschlüsse hierfür bereits in der ... Die Erschließung des Baugrundstücks sei möglich, ohne dass auf die Beigeladene nicht umlagefähige Kosten zukämen. Der Kläger habe unter diesen Umständen nach dem Grundsatz von Treu und Glauben einen Rechtsanspruch auf die sich anbietende Erschließung. Die Beigeladene als Straßeneigentümerin dürfe die Erschließung nicht willkürlich versagen. Die geplante Wohnbebauung sei ihrer Art nach an der ... zulässig. In Sichtweise des Baugrundstücks lägen an dieser Straße zwei größere Wohnhäuser. In diese Wohngrundstücke mit Einzelhäusern füge sich eine Wohnsiedlung mit drei Doppelhäusern nach dem Maß der baulichen Nutzung schwerlich ein, zumal dann auch auf dem Nachbargrundstück weitere sechs Doppelhaushälften gebaut werden dürften, was bewältigungsbedürftige Spannungen auslöse. Gegen die im Hilfsantrag reduzierte Bebauung mit einem Doppelhaus dürften materiell-rechtliche Bedenken grundsätzlicher Art kaum zu erheben sein. Eine abschließende Prüfung über die Zulässigkeit eines konkreten Vorhabens anderen Umfangs sei jedoch ohne weitere Bauvorlagen nicht möglich. Hier für Entscheidungsreife zu sorgen, bleibe jedoch dem Beklagten vorbehalten.
Gegen dieses ihr am 09.06.2008 zugestellte Urteil richtet sich die vom Senat mit Beschluss vom 23.09.2008 - 3 S 1971/08 - (zugestellt am 26.09.2008) zugelassene Berufung der Beigeladenen, die sie am 27.10.2008, einem Montag, begründet hat: Das Urteil des Verwaltungsgerichts sei in mehrfacher Hinsicht unrichtig. Das Vorhaben liege nicht im Innen-, sondern im Außenbereich. Die ... sei durch das ehemalige Bahngelände mit Böschung und Bewuchs von der dahinterliegenden Ortslage getrennt. Südlich davon finde sich als Solitär nur das Wohnhaus auf dem Flurstück-Nr. ... und deutlich weiter östlich ein Gebäude, das seit mindestens 1997 als Seminargebäude der ... genutzt werde. Die Betriebsgebäude der ... seien räumlich deutlich abgesetzt, lediglich die Betriebsparkplätze und nicht zum Aufenthalt von Menschen bestimmte Nebengebäude rückten näher an das Baugrundstück heran. Jedenfalls füge sich die geplante Wohnnutzung nicht in die industriell (...) und durch das Seminargebäude geprägte Umgebung ein. Vom Wohnhaus auf Flurstück-Nr. ... gehe dabei keine prägende Kraft aus. Vor allem aber fehle es an einer ausreichenden Erschließung. Entgegen der Auffassung des Klägers habe sich an der leitungsgebundenen Erschließungssituation in den letzten Jahren nichts zu dessen Gunsten verändert. Es seien insbesondere keine Wasserversorgungs- und Abwasserleitungen in die ... gelegt worden. Dies könne Dipl.-Ing. ... ... vom gleichnamigen Ingenieurbüro bezeugen, welches die Tiefbauplanungen der Beigeladenen seit Jahren ausschließlich durchführe. Das Grundstück Flst.-Nr. ... werde seit jeher aus Richtung Westen über Leitungen in der ... versorgt. Der vor Jahren eingelegte ca. 4,00 m lange Anschlussstutzen der Dimension DN 300 ende nördlich der ... und habe lediglich die Funktion, eine spätere Straßenentwässerung der ... anschließen zu können. Mittlerweile sei die Straßenentwässerung aber über Versickerungsschächte gelöst worden, an eine Abführung des Oberflächenwassers über den Kanal werde nicht mehr gedacht. Für einen tatsächlichen Anschluss des Baugrundstücks wäre ein zusätzlicher Kanal von 36,00 m Länge erforderlich, an dem sie aufgrund der nunmehr anders gelösten Straßenentwässerung kein Interesse mehr habe. Mangels Bebauungsplans bestehe auch keinerlei Pflicht, die Erschließung vorzunehmen. Im Übrigen sei auch die wegemäßige Erschließung nicht ausreichend, da Gegenverkehr nicht möglich sei.
Die Beigeladene beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 26.05.2008 - 1 K 226/08 - zu ändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.
Der Beklagte schließt sich den Ausführungen der Beigeladenen an und trägt ergänzend vor, die vom Kläger angeführte Stichleitung in die ...-... von 14,85 m Länge sei tatsächlich nie realisiert worden. Dies hätten Auskünfte des Tiefbauamts Heidelberg und des Abwasserzweckverbands Heidelberg gegenüber dem Wasserrechtsamt des Rhein-Neckar-Kreises ergeben.
10 
Der Kläger beantragt,
11 
die Berufung zurückzuweisen.
12 
Er macht geltend: Die Darstellung der Beigeladenen zu angeblich unveränderten Leitungsbedingungen bei der Erschließung seien falsch. Im Jahre 2005 habe ein Mitarbeiter des Abwasserzweckverbands Heidelberg bestätigt, dass eine vom Kanal in der ... abzweigende Mischwasserleitung von 14,85 m Länge in die ... eingelegt werden solle, im Vorgriff auf die zu erwartende durchgängige Ver- und Entsorgungsfunktion dieser Straße. Herr ... habe dem Kläger bestätigt, dass ein Anschluss an diese Leitung ohne Aufwand möglich sei. Der Bürgermeister der Beigeladenen, der sich für eine Erweiterung der ... stark mache, habe den Zweckverband aufgefordert, auf diese Leitung zu verzichten. Man habe sich dann auf einen Kompromiss in Gestalt der Leitungsverkürzung auf 10,00 m geeinigt; in diesem Umfang sei die Leitung auch vorhanden. Laut Zweckverband sei das Grundstück des Klägers daher erschlossen. Er lege zudem Pläne der Stadtwerke Heidelberg bezüglich des Erschließungszustands mit Wasser, Strom und Gas vor. Er sei bereit, alle erforderlichen Anschlussmaßnahmen im eigenen Namen in Auftrag zu geben und zu bezahlen.
13 
In der mündlichen Verhandlung wurden die Örtlichkeiten und die Frage der tatsächlich verlegten Versorgungsleitungen anhand von Luftbildern und Plänen erörtert. Unstreitig konnte gestellt werden, dass sich in der ...-... weder Strom- noch Wasserleitungen befinden und jedenfalls auf Höhe des klägerischen Grundstücks auch keine Abwasserversorgungsleitung vorhanden ist.
14 
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Behördenakten und der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens sowie der Verfahren 1 K 1685/02 und 1 K 2637/06 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
15 
Die Berufung der Beigeladenen ist zulässig und auch begründet.
16 
Gegenstand der Berufung ist das Urteil des Verwaltungsgerichts insoweit, als es der Verpflichtungsklage des Klägers stattgegeben hat. In welchem Umfang die Stattgabe bezüglich Haupt- und Hilfsantrag erfolgt ist, bedarf indessen der Klarstellung: Die Klage ist, wie sich aus der Detailgenauigkeit der eingereichten Pläne und der Begründung der Bauvoranfrage im Schreiben vom 08.11.2006 ergibt, auf die Erteilung eines positiven Bauvorbescheids nach § 57 Abs. 1 LBO zu Fragen der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit von sechs Doppelhaushälften (Hauptantrag) bzw. von zwei Doppelhaushälften (Hilfsantrag) bezüglich Bebaubarkeit, Art, Maß der baulichen Nutzung, Bauweise und überbaubarer Grundstücksfläche auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... und des Weiteren auf die positive Feststellung gerichtet, dass die Erschließung des Baugrundstücks gesichert ist. Das Verwaltungsgericht hat in seinem Bescheidungsurteil die Bebaubarkeit des Grundstücks (Lage innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils nach § 34 BauGB) sowie die Zulässigkeit des Vorhabens nach der Art seiner baulichen Nutzung (Einfügen von Wohnnutzung) bejaht und ersichtlich hinsichtlich des Einfügens nach Bauweise und überbaubarer Grundstücksfläche keine Bedenken erhoben. Das Verwaltungsgericht hat ferner die Frage einer gesicherten Erschließung des Baugrundstücks bejaht. Hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung hat das Verwaltungsgericht die mit dem Hauptantrag geltend gemachte Zulassung von sechs Doppelhaushälften hingegen als unzulässig (fehlendes Einfügen), die hilfsweise erstrebten zwei Doppelhaushälften aber als zulässig angesehen. Von einer Verpflichtung der Beklagten, den Bauvorbescheid im Umfang des Hilfsantrags zu erteilen, hat es nur wegen fehlender Spruchreife abgesehen.
17 
Das Verwaltungsgericht hat mithin die Klage im Hauptantrag abgewiesen und dem Hilfsantrag teilweise durch eine Verurteilung der Beklagten zur Neubescheidung der Bauvoranfrage nach § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO stattgegeben. Die dabei vom Verwaltungsgericht vertretene Rechtsauffassung (Lage des Baugrundstücks im Innenbereich, Einfügen der Wohnnutzung und zweier Doppelhaushälften, gesicherte Erschließung aufgrund einer Erschließungspflicht der Beigeladenen) hat für die Beteiligten bindende Wirkung.
A.
18 
Gegen die Zulässigkeit der Berufung gegen das so auszulegende Urteils bestehen keine Bedenken. Insbesondere ist die Beigeladene durch das Urteil sowohl formell (sie hat Klagabweisungsantrag gestellt) als auch materiell beschwert und sie hat die Berufung auch fristgerecht und den inhaltlichen Anforderungen des § 124 a Abs. 6 Satz 2 VwGO entsprechend begründet.
B.
19 
Die Berufung der Beigeladenen hat auch in der Sache Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten zu Unrecht zur Neubescheidung der Bauvoranfrage über die Zulässigkeit von zwei Doppelhaushälften auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... verpflichtet. Denn diesem streitgegenständlichen Vorhaben (§ 29 Satz 1 BauGB) stehen von der Baurechtsbehörde zu prüfende öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegen (§ 57 Abs. 1, Abs. 2 i.V.m. § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO), da es bauplanungsrechtlich unzulässig ist und diese Unzulässigkeit auch nicht durch Spruchreifmachung mittels Vorlage ergänzender Baupläne beseitigt werden kann. Zwar ist das Vorhaben entgegen der Einschätzung der Beigeladenen nach § 34 Abs. 1 BauGB zu beurteilen, jedoch fügt es sich mit seinem Nutzungszweck „reinen“ Wohnens nach der Art der baulichen Nutzung nicht in die nähere Umgebung ein (dazu I.) Zusätzlich ist aber auch die Erschließung des Vorhabens weder tatsächlich noch rechtlich gesichert (dazu II.). Daher sind die die Bauvoranfrage insgesamt ablehnenden Bescheide des Landratsamts Rhein-Neckar-Kreis vom 04.06.2007 und des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 20.12.2007 rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Hingegen wird die Beigeladene durch das stattgebende Urteil des Verwaltungsgerichts mit seinen bindenden Feststellungen in ihrem durch § 36 Abs. 1 BauGB verfahrensrechtlich und durch Art. 28 Abs. 2 GG bzw. Art. 71 LVerf. Bad.-Württ. materiell-rechtlich geschützten Recht auf kommunale Selbstverwaltung verletzt (zur Bedeutung und Inhalt des § 36 BauGB, vgl. zuletzt VGH Bad.-Württ., Urteil vom 08.07.2009 - 8 S 1686/08 -, Juris; BVerwG, Urteil vom 11.08.2008 - 4 B 25.08 -, NVwZ 2008, 1347).
I.
20 
Das Verwaltungsgericht geht davon aus, dass das Vorhaben (zwei Doppelhaushälften zu „reinen“ Wohnzwecken) im Innenbereich - innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils von ... - liegt (1.) und sich nach der Art der baulichen Nutzung in die maßgebliche nähere Umgebung einfügt (dazu 2.). Der erstgenannten Feststellung dürfte zuzustimmen sein, letztere ist demgegenüber zu verneinen.
21 
1. Die Zulässigkeit eines Vorhabens richtet sich nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB, wenn es innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegt und sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt.Ortsteil im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist jeder Bebauungskomplex im Gebiet einer Gemeinde, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist (BVerwG, Urteil vom 06.11.1968 - 4 C 31.66 -, BVerwGE 31, 22 [26 f]). Für die Frage, ob ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil vorliegt, kommt es auf die tatsächlich vorhandene Bebauung an. Die Gründe für ihre Genehmigung sind unerheblich. Auch Gebäude, die im Außenbereich privilegiert sind, können zur Entwicklung eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils beitragen. Es kommt folglich weder auf die Zweckbestimmung noch auf die Entstehungsgeschichte der vorhandenen Bebauung an (BVerwG, Urteil vom 06.11.1968, a.a.O., S. 27). Unerheblich ist auch, ob und wie die Umgebung des Vorhabens überplant ist (BVerwG, Beschluss vom 01.10.2008 - 4 B 53.08 -, BauR 2009, 216). Für die Frage des Bestehens eines Bebauungszusammenhangs ist allein ausschlaggebend, ob und inwieweit eine tatsächlich aufeinander folgende Bebauung trotz etwa vorhandener Baulücken nach der Verkehrsauffassung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt und die zur Bebauung vorgesehene Fläche (noch) diesem Zusammenhang angehört. Wie eng die Aufeinanderfolge von Baulichkeiten sein muss, um sich noch als zusammenhängende Bebauung darzustellen, ist nicht nach geografisch-mathematischen Maßstäben, sondern auf Grund einer umfassenden Bewertung des im Einzelfall vorliegenden konkreten Sachverhalts zu entscheiden. „Bebauung“ in diesem Sinne ist nicht jede noch so unbedeutende bauliche Anlage. Es muss sich vielmehr um Anlagen handeln, die optisch wahrnehmbar sind und ein gewisses Gewicht haben, sodass sie geeignet sind, dem Gebiet ein bestimmtes maßstabsbildendes städtebauliches Gepräge zu verleihen. Maßstabsbildend sind grundsätzlich zunächst nur Bauwerke, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen (BVerwG, Beschluss vom 02.03.2000 - 4 B 15.00 -, BauR 2000, 1310; Beschluss vom 02.04.2007 - 4 B 7.07 -, BauR 2007, 1383). Jedoch können nach der Verkehrsanschauung auch andere bauliche Anlagen die erforderliche prägende Kraft besitzen und zwar auch solche, die wegen ihrer Zweckbestimmung einer Bebauung mit Gebäuden entzogen sind, wie Sportplätze (vgl. Urteil des Senats vom 11.05.1990 - 3 S 3375/89 -, ESVGH 41, 334 [Ls]), aber auch befestigte Parkplätze, die typischer und notwendiger Bestandteil der dazugehörigen Betriebsgebäude und diesen auch räumlich ohne weiteres erkennbar zugeordnet sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.06.1993 - 4 C 17.91 -, NVwZ 1994, 294 ff. [Stellplätze eines Verbrauchermarkts]; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 14.09.1992 - 4 C 15.90 -, NVwZ 1993, 300 ff. [zur Einordnung geschotterter Stellplätze]). Welche Bedeutung Straßen und Wegen für die Abgrenzung von Innen- und Außenbereich zukommt, ergibt sich ebenfalls nur aus einer Bewertung der tatsächlichen Gegebenheiten (BVerwG, Beschluss vom 10.03.1994 - 4 B 50.94 -, Buchholz 406.11 zu § 34 BauGB Nr. 165 m.w.N.).
22 
Auch bei der Bestimmung des sich aus der vorhandenen Bebauung ergebenden Maßstabes, des für das „Einfügen“ maßgeblichen Rahmens, ist zwar grundsätzlich alles in den Blick zu nehmen, was in der näheren Umgebung tatsächlich vorhanden ist. Jedoch ist auch hier der Filter der maßstabsbildenen Kraft vorhandener Anlagen anzulegen. Nicht jegliche vorhandene Bebauung innerhalb des Bebauungszusammenhangs bestimmt auch ihren Charakter, sondern die Betrachtung ist auf das Wesentliche zurück zu führen. Es muss alles außer Acht gelassen werden, was die vorhandene Bebauung nicht prägt oder in ihr gar als Fremdkörper erscheint (vgl. zuletzt etwa BVerwG, Beschluss vom 16.06.2009 - 4 B 50.08 -, ZfBR 2009, 693 ff.). Auszusondern sind hiernach solche bauliche Anlagen, die nach ihrem quantitativen wie qualitativen Erscheinungsbild (Ausdehnung, Höhe, Zahl usw.) nicht die Kraft haben, die Eigenart der näheren Umgebung zu beeinflussen, die der Betrachter also nicht oder nur am Rande wahrnimmt.
23 
a) Gemessen daran liegt das Baugrundstück Flst.-Nr. ... auch nach Auffassung des Senats innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils der Beigeladenen und ist seinerseits Teil dieses Bebauungszusammenhangs. Dies ergibt sich aus den dem Senat vorliegenden Plänen und Luftaufnahmen, die in der mündlichen Verhandlung eingehend erörtert wurden. Die in den Blick zu nehmende nähere Umgebung wird danach gebildet durch das seit mindestens seit 1957 bebaute Grundstück Flst.-Nr. ... westlich des Baugrundstücks, das sich südlich hieran und östlich an das Grundstück Flst.-Nr. ... anschließende Betriebsgelände der ... mit Parkplätzen und Betriebsgebäuden sowie das auf dem Betriebsgelände liegende und an die ... angrenzende Gebäude, der ehemaligen Fabrikantenvilla („...“), die bis 1997 von der Familie ... bewohnt war und seither wohl zu Büro- und Seminarzwecken der ... genutzt wird. Über den so umschriebenen räumlichen Bereich geht der Bebauungszusammenhang nicht hinaus. Nach Norden hin bilden die ehemaligen Bahnanlagen mit dem dicht bewachsenen Böschungsstreifen eine deutliche - den eigentlichen südlichen Ortsrand markierende - Zäsur, und nach Westen hin hat die ...-... (ehemals ...) eine trennende Wirkung. Diese Straße ist ausschließlich auf der Ostseite - und auch dort nicht durchgehend - bebaut; westlich der Straße schließt eine mindestens 150 m breite unbebaute Ackerfläche an, die wiederum von einem - nur auf der Westseite bebauten - Weg begrenzt wird. Südlich der ... befindet sich ebenfalls eine landwirtschaftliche Freifläche, an die sich sodann die amerikanische Wohnsiedlung „...“ anschließt. Innerhalb dieses Bebauungszusammenhangs, der nach Größe und Gewicht auch einen - gewerblich-industriell geprägten - Ortsteil der Beigeladenen darstellt (zu den Voraussetzungen vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 34 Rn. 15 m.w.N.), bilden das Baugrundstück Flst.-Nr. ... und das östlich anschließende gleich große Grundstück Flst.-Nr. ... eine Baulücke. Es handelt sich nach Fläche und Straßenbreite um zwei geräumige Baugrundstücke. Als solche haben sie nach der Verkehrsanschauung - verbunden über die Parkplatzflächen der ... - am Zusammenhang zwischen dem bebauten Grundstück Flst.-Nr. ... und den Betriebsgebäuden der ... sowie der „...“ teil. Der Großparkplatz der ... mit Parkbuchten und Zufahrtsflächen ist als Mitarbeiter- und Kundenparkplatz integraler und rechtlich notwendiger Bestandteil des industriellen Großbetriebs der ... und ist den Betriebsgebäuden auch räumlich unmittelbar zugeordnet; der Parkplatz liegt zudem nicht am Rand, sondern - „eingerahmt von Gebäuden“ - in zentraler Lage des in den Blick zu nehmenden Gebiets. Die Parkflächen sind darüber hinaus bauliche Anlagen und werden in städtebaulich relevanter Weise genutzt (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 LBO sowie § 9 Abs. 1 Nrn. 4 und 11 BauGB). Sie sind daher „brückenbildend“ und wirken in erheblichem Ausmaß prägend und maßstabsbildend auf die nähere Umgebung ein.
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b) In die so beschriebene nähere Umgebung fügt sich das geplante Wohnhaus aber nach Art der baulichen Nutzung nicht ein. Als „reines“ Wohnhaus überschreitet es den prägenden Umgebungsrahmen und ist auch geeignet, städtebauliche Spannungen auszulösen. In dem in den Blick zu nehmenden Gebiet sind ganz überwiegend Nutzungen anzutreffen, die in ein Industriegebiet gehören bzw. dort zulässig sind. Geprägt wird das Gebiet quantitativ wie qualitativ durch das Areal der ..., eines Großbetriebs (Stammwerk) zur Herstellung von Zutaten und Vorprodukten für die Lebensmittelindustrie sowie von Verarbeitungsanlagen und -maschinen mit ca. 1.400 Mitarbeitern (Quelle: Wikipedia, Online-Lexikon). Für diese Mitarbeiter sind die Großparkanlagen mit - ausweislich der Luftaufnahmen - deutlich mehr als hundert Parkplätzen angelegt, die zu Beginn und Ende der Schichten in großer Zahl angefahren werden. Teil des industriellen Nutzungskomplexes ist auch die „...“ auf dem Grundstück Flst.-Nr. ..., die dem Betrieb zugeordnet ist, ursprünglich und jedenfalls bis 1997 als im Industriegebiet nach § 9 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO dem „betriebsbezogenen“ Wohnen (Wohnhaus der Betriebsinhaber) diente und auch gegenwärtig entweder nach wie vor als Betriebswohnung oder als Büro- und Schulungsräume der... (in Betracht kommt hier eine Anlage für soziale Zwecke nach § 9 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO), unstreitig aber nicht für „privates“ Wohnen genutzt wird. Im Verhältnis zu dieser massiv industriegebietstypischen Gebietsstruktur vermag das Wohnhaus auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... weder qualitativ (einziges „reines“ Wohnhaus im Gebiet) noch räumlich-quantitativ (Doppelhaus mit zwei Wohneinheiten, Randlage in der Nordwestecke des Gebiets) eine maßstabsbildende Kraft zu entfalten. Das Wohnhaus, dessen Zulässigkeit und nachträgliche Genehmigung sich wohl nur aus seinem Alter (Errichtung 1957) und der damaligen Rechtslage erklärt, ist vielmehr als städtebaulich-funktionaler Fremdkörper bei der Bestimmung des Nutzungsrahmens der Umgebung außer Betracht zu lassen.
25 
aa) Als Folge davon spricht Überwiegendes dafür, die Umgebung des Baugrundstücks als faktisches Industriegebiet nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 9 BauNVO einzustufen, da auch bei Anwendung des § 34 Abs. 2 BauGB die allgemeinen Regeln zur Bestimmung der Gebietseigenart - mit Ausblendung von „Fremdkörpern“ - gelten (vgl. auch Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 34 Rn. 79). In diesem Fall wäre das streitgegenständliche „reine“ Wohnen weder allgemein zulässig noch ausnahmsweise zulassungsfähig (§ 34 Abs. 2 i.V.m. § 9 Abs. 2 und 3 BauNVO). Auch eine Befreiung nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 31 Abs. 2 BauGB käme nicht in Betracht. Denn bei Zulassung des begehrten Wohngebäudes würde die Wohnnutzung mit ihrem erhöhten Schutzbedürfnis funktionell von - bisher - einem „Fremdkörper“ zu einer - künftig - berücksichtigungsbedürftigen Nutzungsart aufgewertet; hierdurch würde die durch die Existenz nur eines industriellen Großbetriebs gekennzeichnete tatsächliche städtebauliche Situation in ihren Grundzügen verändert (zu diesen Anforderungen bei analoger Anwendung des § 31 Abs. 2 BauGB vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 34 Rn. 82; Hofherr/Roeser in: Berliner Komm. zum BauGB, § 34 Rn. 71). Zudem wäre die Zulassung des Wohnhauses in unmittelbarer Nachbarschaft zu dem bei Schichtbeginn- und -ende stark befahrenen Großparkplatz (mit Zufahrt entlang der Grenze) auch städtebaulich im Hinblick auf die erheblichen Verkehrsimmissionen und das Trennungsgebot (§ 50 BImSchG) städtebaulich nicht vertretbar und zugleich mit den nachbarlichen Interessen der... nicht vereinbar - und daher rücksichtslos -, da diese mit der Möglichkeit von Betriebseinschränkungen durch die näher heranrückende und verstärkt schutzwürdige Wohnbebauung auf dem Baugrundstück rechnen müssten (zur Verankerung des - objektiven wie subjektiven - Gebots der Rücksichtnahme in § 31 Abs. 2 BauGB, vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 19.09.1986 - 4 C 8.84 -, NVwZ 1987, 409 ff.).
26 
bb) Nichts anderes würde bei Anwendung des § 34 Abs. 1 BauGB als Beurteilungsmaßstab gelten. In diesem Fall könnte sich das geplante Wohnhaus zwar trotz Rahmenüberschreitung ausnahmsweise einfügen, wenn es nicht geeignet wäre, selbst oder kraft Vorbildwirkung bodenrechtlich beachtliche oder erst noch ausgleichsbedürftige Spannungen zu begründen oder vorhandene Spannungen zu erhöhen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.05.1978 - 4 C 9.77 -, BVerwGE 55, 369 ff.; Urteil vom 27.08.1998 - 4 C 5.98 -, ZfBR 1999, 49 ff.; weitere Nachweise bei Hofherr/Roeser, a.a.O., § 34 Rnrn. 53, 54). Von einem derart „rücksichtsvollen Einfügen trotz Rahmenüberschreitung“ (so die Formulierung in BVerwG, Urteil vom 27.08.1998, a.a.O.) kann aber nicht ausgegangen werden. Denn durch das an das Betriebsgelände heranrückende Wohnhaus und das verstärkte Gewicht dieser Nutzungsart würden konkrete bodenrechtliche Spannungen in Form von Immissionskonflikten im Verhältnis zur bislang dominierenden industriellen Nutzung der ... im Grenzbereich beider Grundstücke begründet, jedenfalls aber deutlich verstärkt (starker Park[such]verkehr). Die spannungsbegründenden Nutzungskonflikte müssten dabei das Ausmaß einer erheblichen Betroffenheit für die ...-... nach Maßgabe des Rücksichtnahmegebots nicht einmal erreichen (vgl. Hofherr/Roeser, a.a.O., § 34 Rn. 55 m.w.N). Die sich zuspitzende Konfliktsituation und die Gefahr von Berufungsfällen (Wohnbebauung auch auf dem Grundstück Flst.-Nr. ...) könnte zudem ein Planungsbedürfnis zumindest in diesem Gebietsbereich dahingehend auslösen, die unbebauten Grundstücke für gewerbliche Nutzung vorzuhalten, wofür sie sich bei natürlicher Betrachtung auch anbieten.
II.
27 
Das geplante Wohnhaus ist aber auch deswegen nach § 34 Abs. 1 BauGB bauplanungsrechtlich unzulässig, weil seine Erschließung nicht gesichert ist und Ausnahmen oder Befreiungen von diesem Gebot im Gesetz nicht vorgesehen sind (Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 30 Rn. 38). Der (bundesrechtliche) Erschließungsbegriff erfordert dabei zum einen die wegemäßige Erschließung (Anbindung an den öffentlichen Straßenverkehr) des jeweiligen Baugrundstücks, zum anderen das Vorhandensein von Versorgungs- und Entsorgungsleitungen mindestens für Elektrizität (Strom) sowie für Wasser und für Abwasser. Während die erstgenannte Voraussetzung erfüllt ist (1.), fehlt es an letzterer (2.).
28 
1. Mit dem Verwaltungsgericht hält auch der Senat die wegemäßige Erschließung des Baugrundstücks Flst.-Nr. ... sowohl tatsächlich wie rechtlich für ausreichend gesichert. Die ... ist als gewidmeter öffentlicher Weg an das Straßennetz der Beigeladenen (...) angebunden und befindet sich auch in einem jedenfalls für die hier in Rede stehende Wohnnutzung ausreichenden Ausbauzustand. Nach den von den Beteiligten insoweit nicht bestrittenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts ist die Straße im Bereich des klägerischen Grundstücks etwa 5 m breit. Sie ist zwar als Erschließungsstraße noch unvollständig ausgebaut, aber für den Fahrzeugverkehr ausreichend befahrbar und auch entwässert, nachdem die Beigeladene im Zuge eines Rechtsstreits Sinkkästen auf Höhe des klägerischen Grundstücks installiert hat (vgl. Gerichtsakten 1 K 2637/06). Der Ausbauzustand der Straße - wassergebundener Asphalt - lässt sich aus den vorliegenden Fotos in den Bauakten gut erkennen. Insgesamt lässt sich feststellen, dass der durch das Bauvorhaben ausgelöste Verkehr im Regelfall ohne Weiteres bewältigt werden kann (dazu BVerwG, Beschluss vom 03.04.1996 - 4 B 253/95 -, NVwZ 1997, 198; w.N. bei Battis/Krautzberg/Löhr, BauGB, 11. Aufl., § 34 Rn. 22 sowie bei Ernst/Zinkahn/Bielenberg, § 34 BauGB Rn. 65).
29 
2. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist die Erschließung des Baugrundstücks mit Versorgungsleitungen (Strom, Wasser, Abwasser) aber weder in tatsächlicher Hinsicht auch nur annähernd gesichert (dazu a) noch ist die Beigeladene in rechtlicher Hinsicht zur Erschließung verpflichtet (dazu b).
30 
a) In tatsächlicher Hinsicht erfordert das Erschließungsgebot, dass die in einer öffentlichen Straße verlegten Versorgungsleitungen zumindest bis auf Höhe der Grenze des Baugrundstücks reichen müssen (vgl. Bay.VGH, Urteil vom 03.12.2007 - 1 B 05.3080 -, BayVBl. 2008, 728 ff. = BRS 71, Nr. 158). Erst dann besteht die Möglichkeit, die Erschließungsleistungen in Anspruch zu nehmen bzw. die Grundstücke an die Versorgungseinrichtungen anzuschließen (vgl. § 20 Abs. 1 Satz 1 KAG), mag der Anschluss dann auch nur mit technischem Aufwand und erheblichen Kosten möglich sein (zu einem solchen Fall vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 03.05.2007 - 2 S 1842/06 -, Juris). Ob und inwieweit auch die Anschlussmöglichkeit über Nachbargrundstücke dem Erschließungsgebot genügt, kann hier offen bleiben, da die Eigentümerin des allein in Betracht kommenden Grundstücks Flst.-Nr. ... eine Erschließungsanbindung des Baugrundstücks ablehnt (vgl. deren Angrenzererklärung vom 30.11.2006).
31 
Diesen Anforderungen genügt das Baugrundstück Flst.-Nr. ... auch gegenwärtig nicht. Nach wie vor verfügt es in keinem der drei Bereiche (Strom, Wasser, Abwasser) über Versorgungsanschlüsse. Versorgungsleitungen für Strom und Wasser sind in der ... bislang überhaupt noch nicht verlegt. Dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig und ergibt sich auch aus den vorlegten Plänen der Stadtwerke Heidelberg (Strom) und aus dem Bestandsplan „Trinkwasser“ der Beigeladenen (Büro ...); das Eckgrundstück Flst.-Nr. ... ist danach an die Leitungen in der ... bzw. der ... angeschlossen. Auch im Bereich Abwasser/Mischwasser fehlt es an einer Versorgungsleitung, die bis auf Höhe des Baugrundstücks reicht. Dies hat auch der Kläger in der mündlichen Verhandlung eingeräumt. Er hält auch nicht mehr daran fest, dass das im Plan des Abwasserzweckverbands als „geplanter Kanal“ eingezeichnete Anschlussstück einer an den Schacht 73720031 angeschlossenen DN 300 - Leitung von 14,85 m Länge in der ... realisiert worden sei. Der Kläger beharrt allerdings - unter Berufung auf eine erfolgte Besichtigung des Schachts - darauf, dass dieses Anschlussstück als Folge eines Kompromisses mit der Beigeladenen auf eine Länge von 10,00 m gekürzt und in dieser Länge auch tatsächlich verlegt worden sei. Demgegenüber hat der langjährig von der Beigeladenen beauftrage Dipl.-Ingenieur ... unter Hinweis auf einen Bestandsplan „Kanalisation“ erklärt, dass nach wie vor nur ein - vom Schacht 73720031 abgehender - Abzweig der Abwasserleitung von 4,00 m - 5,00 m Länge vorhanden sei, der nicht einmal bis in die ...-... hineinreiche, sondern unterhalb des alten Bahndamms ende; der nach dem Gesamtkanalisationsentwurf der Beigeladenen von 2002 unter anderem bis auf Höhe des Grundstücks Flst.-Nr. ... geplante Mischwasserkanal sei nicht umgesetzt worden. Ob diese - in der mündlichen Verhandlung auch vom Vertreter des Wasserrechtsamts des Landratsamts Rhein-Neckar-Kreis bestätigte - Zustandsbeschreibung des federführenden Planers der Beigeladenen zutrifft, wofür Einiges spricht, kann auf sich beruhen. Denn auch bei Annahme eines vorhandenen Abwasser-/Mischwasserkanals von 10,00 m würde dieser schon auf Höhe des ersten Drittels des ca. 31,00 m breiten Grundstücks Flst.-Nr. ... enden und bliebe damit mehr als 20,00 m von der Grenze des klägerischen Baugrundstücks entfernt.
32 
b) Die Erschließung des Baugrundstücks ist auch nicht als im Rechtssinn gesichert anzusehen. Denn die Beigeladene trifft entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts keine Rechtspflicht, die Versorgungsleitungen für Strom, Wasser und Abwasser „von Amts wegen“ herzustellen oder ein entsprechen-des Erschließungsangebot des Klägers anzunehmen.
33 
aa) In der Rechtsprechung ist geklärt, dass sich - in Abweichung vom Grundsatz des § 123 Abs. 3 BauGB, wonach kein Rechtsanspruch auf Erschließung besteht, für Grundstücke innerhalb eines qualifizierten Bebauungsplans nach § 30 Abs. 1 BauGB die allgemeine Erschließungspflicht der Gemeinden (§ 123 Abs. 1 BauGB) zu einer aktuellen einklagbaren Erschließungspflicht verdichten kann. Die Gemeinde darf sich in einem solchen Fall nicht widersprüchlich verhalten, indem sie - jeweils in Ausübung ihrer kommunalen Planungshoheit - einerseits einen qualifizierten Bebauungsplan erlässt und damit die Sperrwirkung des § 30 Abs. 1 BauGB in Anspruch nimmt, andererseits aber die zulassende Wirkung des § 30 Abs. 1 BauGB durch die Weigerung verhindert, die qualifiziert überplanten Grundstücke zu erschließen. Die Gemeinde hat vielmehr, „alles zu tun, um die Rechtswirkungen des § 30 Abs.1 BauGB in vollem Umfang eintreten zu lassen“ (vgl. BVerwG, Beschluss vom 07.01.1977 - IV B 202.76 -, Juris; Urteil vom 10.09.1976 - IV C 5.76 -, DVBl. 1977, 41 ff.). Dementsprechend hat die Gemeinde nach § 124 Abs. 3 Satz 2 BauGB die im Bebauungsplan nach § 30 Abs. 1 BauGB vorgesehene Erschließung selbst durchzuführen, wenn sie ein zumutbares Angebot eines Dritten - auch eines Grundstückseigentümers im Plangebiet - ablehnt, die im Bebauungsplan vorgesehene Erschließung vorzunehmen.
34 
bb) Von einer derartigen Verdichtung der Erschließungspflicht „von Amts wegen“ oder einer Verpflichtung zur zwingenden Annahme eines zumutbaren Erschließungsangebots kann demgegenüber in Innenbereichslagen nach § 34 BauGB grundsätzlich nicht ausgegangen werden. Das Bundesverwaltungsgericht hat - bezogen auf die Situation fehlender Erschließung im Innenbereich - mehrfach auf die unterschiedlichen Rechtsfolgen des § 30 Abs. 1 BauGB einerseits und des § 34 BauGB andererseits hingewiesen. Der Vorwurf widersprüchlichen Verhaltens zur eigenen Bauleitplanung kann den Gemeinden im Anwendungsbereich des § 34 BauGB nicht gemacht werden. Es steht ihnen nach bisheriger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich frei, Erschließungsangebote Dritter anzunehmen oder auch abzulehnen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 07.01.1977, a.a.O., bestätigt durch Beschluss vom 04.09.1987 - 4 B 169.87 -). Ausnahmen sind allerdings - nach allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätzen - dann gegeben, wenn sich die Gemeinde etwa vertraglich oder durch Zusicherung zur Erschließung bzw. zur Annahme eines Erschließungsangebots verpflichtet oder sich jedenfalls durch sonstiges Verhalten nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) oder aus Gründen der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) gegenüber einem oder einer Gruppe von Grundstückseigentümern gebunden hat. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht etwa in Fällen angenommen, in denen die Gemeinde die Erschließung trotz erteilten Einvernehmens zur Bebauung und trotz Erhebung von Vorausleistungsbeiträgen abgelehnt hat; bei solchem Fehlverhalten müsse die durch die Planungs- und Erschließungshoheit (Art. 28 Abs. 2 GG) geschützte Entscheidungsfreiheit der Gemeinde über Art und Umfang ihres Erschließungskonzepts zurücktreten (BVerwG, Urteil vom 28.10.1981 - 8 C 4.81 -, BVerwGE 64, 186 ff. = BauR 1982, 33 ff.).
35 
Diese Rechtsprechung zur grundsätzlichen Freiheit von Gemeinden zur Erschließung von Innenbereichsgrundstücken nach § 34 BauGB hat das Bundesverwaltungsgericht auch in seiner Entscheidung zur Annahmepflicht des Erschließungsangebots eines im Außenbereich privilegiert ansässigen Landwirts (Urteil vom 30.08.1985 - 4 C 48.81 -, NVwZ 1986, 38) nicht revidiert und bis heute nicht aufgegeben (vgl. Beschluss vom 03.04.1996 - 4 B 253/95 -, NVwZ 1997, 389 f.). Auch der Senat sieht trotz der im Schrifttum teilweise erhobenen Kritik (vgl. Brügelmann/Dürr, BauGB, § 34 Rn. 76; Ernst/ Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 34 Rn. 65) keinen Anlass, davon abzuweichen (ebenso BayVGH, Beschluss vom 24.08.2005 - 2 ZB 05.1849 -, Juris). Zwar vermittelt § 34 BauGB ( bundesrechtlich) Innenbereichsgrundstücken grundsätzlich Baulandqualität. Die Vorschrift erfordert als weitere - eigenständige - Voraussetzung aber die gesicherte Erschließung dieser Grundstücke und überlässt damit die Herstellung der Bebaubarkeit grundsätzlich den Gemeinden und deren durch Art. 28 Abs. 2 GG geschützter Planungshoheit, zu der auch die städtebaulich begründbaren Planungsvorstellungen über die Erschließung von Innenbereichsgrundstücken gehören (so auch BayVGH, Beschluss vom 24.08.2005, a.a.O.). Diese Planungsvorstellungen können etwa in einem Flächennutzungsplan oder in städtebaulichen Rahmenplänen zum Ausdruck kommen. Den Gemeinden muss es insofern freistehen, ob sie alle oder bestimmte Innenbereichsgrundstücke erschließen und damit konkret bebaubar machen wollen oder nicht; sie sind grundsätzlich nicht gehalten, sich ihre Planungsvorstellungen durch ein Erschließungsangebot von Grundstückseigentümern letztlich aus der Hand nehmen zu lassen. Begrenzt wird die Entscheidungsfreiheit freilich durch gesetzliche Vorgaben sowie im Einzelfall durch die oben aufgezeigten Fallgruppen einer Vorwegbindung der Gemeinden. Bundesrecht konstituiert, wie dargelegt, gemäß § 124 Abs. 3 Satz 2 BauGB eine Erschließungspflicht aber nur für Grundstücke innerhalb eines qualifizierten Bebauungsplans nach § 30 Abs. 1 BauGB. Freilich ist beim Erschließungsermessen die Entscheidung des (Bundes-)Gesetzgebers in § 34 Abs. 1 BauGB für die städtebauliche Bebaubarkeit von Innenbereichsgrundstücken zu berücksichtigen. Diese durch § 34 Abs. 1 vermittelte Rechts-position geht aber im Regelfall nicht so weit, dass die Gemeinden gehindert sind, auf die Erschießung solcher Innenbereichsgrundstücke aus nachvoll- ziehbaren - vornehmlich städtebaulichen -Gründen zu verzichten. Hierbei bieten sich als Orientierungsmaßstab die städtebaulichen Rechtfertigungsgründe nach § 1 Abs. 3 i.V.m. Abs. 6 BauGB an. Weitergehendes lässt sich auch aus der einen speziellen Einzelfall nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB betreffenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.02.1985 - 4 C 30.84 - (BVerwGE 74, 19 ff. = NVwZ 1986, 917) nicht entnehmen.
36 
c) Nach alldem kann weder der Kläger verlangen, die fehlenden Erschließungsanlagen (Strom- Wasser- und Abwasserleitung) selbst durch Abschluss eines Erschließungsvertrags herstellen zu dürfen noch ist die Beigeladene zur eigenständigen Erschließung des Baugrundstücks verpflichtet.
37 
aa) Der Anspruch auf Abschluss eines Erschließungsvertrags dürfte bereits deswegen ausscheiden, weil es an einem ausreichenden Erschließungsangebot des Klägers fehlt. Der Kläger hat bisher lediglich seine pauschale Bereitschaft erklärt, die Kosten der Erschließung zu übernehmen. Die Voraussetzungen eines zumutbaren, weil konkreten und in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht verlässlichen Angebots (vgl. BVerwG, Urteile vom 30.08.1985 - 4 C 48/81 -, BauR 1985, 661 ff. und BVerwG, Urteil vom 10.09.1976 - IV C 5.76 -, DVBl. 1977, 41 ff.) dürften damit nicht erfüllt sein, auch wenn die Anforderungen angesichts der grundsätzlichen Ablehnung der Erschließung durch die Beigeladene nicht überspannt werden dürfen (vgl. Bay VGH, Urteil vom 17.09.2001 - 26 B 99.2654 -, BauR 2002, 54 ff.). Denn der Kläger hat sein Angebot bisher inhaltlich und zeitlich nicht strukturiert und hat sich auch mit den erheblichen technischen und kostensteigernden topografischen Besonderheiten insbesondere beim Abwasser (deutliche Höherlage des Kanals) nicht auseinandergesetzt; rechtlich ist es letztlich bei einer unbestimmten Absichtserklärung geblieben.
38 
bb) Einer abschließenden Entscheidung zur Frage eines zumutbaren Erschließungsangebots bedarf es aber nicht. Denn die Beigeladene wäre nicht verpflichtet, ein solches Angebot anzunehmen und dadurch das klägerische Grundstück Flst.-Nr. ... mit dem geplanten Wohnhaus bebaubar zu machen. Absicht der Beigeladenen war und ist es ersichtlich, weitere Wohnbebauung auf den Grundstücken Flst.-Nrn. ... und ... zu verhindern, sei es, um das Gelände als Erweiterungsflächen für die ... freizuhalten oder - worauf die Angaben des Klägers über vor kurzem geführte Gespräche mit dem Bürgermeister hindeuten - sie jedenfalls für eine anderweitige gewerbliche Nutzung zu reservieren. Diese Erwägungen sind nicht zu beanstanden, da sie auf nachvollziehbaren städtebaulichen Gründen beruhen. Eine Erschließung des Baugrundstücks zum Zweck der im Streit stehenden Wohnbebauung würde nicht nur den Darstellungen im Flächennutzungsplan als Gewerbegebiet nach § 1 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO widersprechen, sondern - wie ausführlich dargelegt - das Gewicht der Wohnnutzung in einem weder mit § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 9 BauNVO noch mit § 34 Abs. 1 BauGB zu vereinbarenden Umfang erhöhen und zudem konkrete nachbarschaftliche Nutzungskonflikte mit den... (Großparkplatz) auslösen bzw. verstärken. Vor diesem Hintergrund spricht auch nichts für die - nicht weiter begründete - Feststellung des Verwaltungsgerichts, die Beigeladene habe dem Kläger die Erschließung mit Strom, Wasser und Abwasser willkürlich bzw. treu-oder rechtsstaatswidrig versagt. Der Umstand, dass ein Teilstück des Abzweigs der Abwasser-/Frischwasserleitung von ca. 4,00 m bzw. 10,00 m vorhanden ist, rechtfertigt diesen Schluss nicht, zumal es sich dabei nur um einen geringen Teil der insgesamt erforderlichen Versorgungsleitungen handelt. Die Beigeladene hat sich gegenüber dem Kläger auch zu keiner Zeit rechtlich oder durch schlüssiges Verhalten in Richtung einer Erschließungsbereitschaft gebunden. Sie hat vielmehr langjährig immer wieder erklärt, die Erschließung zum Zwecke von Wohnbebauung nicht durchführen zu wollen. Daraus, dass der Gesamtkanalisationsentwurf 2002 der Beigeladenen die Verlegung einer Mischwasserleitung bis auf Höhe des Grundstücks Flst.-Nr. ... vorsah, kann der Kläger keinen Vertrauensschutz herleiten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich die Verhältnisse seither auch insofern verändert haben, als die ... nunmehr ausreichend durch Sinkkästen entwässert wird und eine Entwässerungsleitung daher entbehrlich geworden ist.
39 
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen im erstinstanzlichen Verfahren aufzuerlegen. Denn die Beigeladene hat seinerzeit keinen Antrag gestellt und das Verfahren auch nicht durch Sachvortrag gefördert.
40 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
41 
Beschluss vom 10. März 2010
42 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 60.000,-- EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziff. 9.2. des Streitwertkatalogs 2004 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).
43 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
15 
Die Berufung der Beigeladenen ist zulässig und auch begründet.
16 
Gegenstand der Berufung ist das Urteil des Verwaltungsgerichts insoweit, als es der Verpflichtungsklage des Klägers stattgegeben hat. In welchem Umfang die Stattgabe bezüglich Haupt- und Hilfsantrag erfolgt ist, bedarf indessen der Klarstellung: Die Klage ist, wie sich aus der Detailgenauigkeit der eingereichten Pläne und der Begründung der Bauvoranfrage im Schreiben vom 08.11.2006 ergibt, auf die Erteilung eines positiven Bauvorbescheids nach § 57 Abs. 1 LBO zu Fragen der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit von sechs Doppelhaushälften (Hauptantrag) bzw. von zwei Doppelhaushälften (Hilfsantrag) bezüglich Bebaubarkeit, Art, Maß der baulichen Nutzung, Bauweise und überbaubarer Grundstücksfläche auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... und des Weiteren auf die positive Feststellung gerichtet, dass die Erschließung des Baugrundstücks gesichert ist. Das Verwaltungsgericht hat in seinem Bescheidungsurteil die Bebaubarkeit des Grundstücks (Lage innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils nach § 34 BauGB) sowie die Zulässigkeit des Vorhabens nach der Art seiner baulichen Nutzung (Einfügen von Wohnnutzung) bejaht und ersichtlich hinsichtlich des Einfügens nach Bauweise und überbaubarer Grundstücksfläche keine Bedenken erhoben. Das Verwaltungsgericht hat ferner die Frage einer gesicherten Erschließung des Baugrundstücks bejaht. Hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung hat das Verwaltungsgericht die mit dem Hauptantrag geltend gemachte Zulassung von sechs Doppelhaushälften hingegen als unzulässig (fehlendes Einfügen), die hilfsweise erstrebten zwei Doppelhaushälften aber als zulässig angesehen. Von einer Verpflichtung der Beklagten, den Bauvorbescheid im Umfang des Hilfsantrags zu erteilen, hat es nur wegen fehlender Spruchreife abgesehen.
17 
Das Verwaltungsgericht hat mithin die Klage im Hauptantrag abgewiesen und dem Hilfsantrag teilweise durch eine Verurteilung der Beklagten zur Neubescheidung der Bauvoranfrage nach § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO stattgegeben. Die dabei vom Verwaltungsgericht vertretene Rechtsauffassung (Lage des Baugrundstücks im Innenbereich, Einfügen der Wohnnutzung und zweier Doppelhaushälften, gesicherte Erschließung aufgrund einer Erschließungspflicht der Beigeladenen) hat für die Beteiligten bindende Wirkung.
A.
18 
Gegen die Zulässigkeit der Berufung gegen das so auszulegende Urteils bestehen keine Bedenken. Insbesondere ist die Beigeladene durch das Urteil sowohl formell (sie hat Klagabweisungsantrag gestellt) als auch materiell beschwert und sie hat die Berufung auch fristgerecht und den inhaltlichen Anforderungen des § 124 a Abs. 6 Satz 2 VwGO entsprechend begründet.
B.
19 
Die Berufung der Beigeladenen hat auch in der Sache Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten zu Unrecht zur Neubescheidung der Bauvoranfrage über die Zulässigkeit von zwei Doppelhaushälften auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... verpflichtet. Denn diesem streitgegenständlichen Vorhaben (§ 29 Satz 1 BauGB) stehen von der Baurechtsbehörde zu prüfende öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegen (§ 57 Abs. 1, Abs. 2 i.V.m. § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO), da es bauplanungsrechtlich unzulässig ist und diese Unzulässigkeit auch nicht durch Spruchreifmachung mittels Vorlage ergänzender Baupläne beseitigt werden kann. Zwar ist das Vorhaben entgegen der Einschätzung der Beigeladenen nach § 34 Abs. 1 BauGB zu beurteilen, jedoch fügt es sich mit seinem Nutzungszweck „reinen“ Wohnens nach der Art der baulichen Nutzung nicht in die nähere Umgebung ein (dazu I.) Zusätzlich ist aber auch die Erschließung des Vorhabens weder tatsächlich noch rechtlich gesichert (dazu II.). Daher sind die die Bauvoranfrage insgesamt ablehnenden Bescheide des Landratsamts Rhein-Neckar-Kreis vom 04.06.2007 und des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 20.12.2007 rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Hingegen wird die Beigeladene durch das stattgebende Urteil des Verwaltungsgerichts mit seinen bindenden Feststellungen in ihrem durch § 36 Abs. 1 BauGB verfahrensrechtlich und durch Art. 28 Abs. 2 GG bzw. Art. 71 LVerf. Bad.-Württ. materiell-rechtlich geschützten Recht auf kommunale Selbstverwaltung verletzt (zur Bedeutung und Inhalt des § 36 BauGB, vgl. zuletzt VGH Bad.-Württ., Urteil vom 08.07.2009 - 8 S 1686/08 -, Juris; BVerwG, Urteil vom 11.08.2008 - 4 B 25.08 -, NVwZ 2008, 1347).
I.
20 
Das Verwaltungsgericht geht davon aus, dass das Vorhaben (zwei Doppelhaushälften zu „reinen“ Wohnzwecken) im Innenbereich - innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils von ... - liegt (1.) und sich nach der Art der baulichen Nutzung in die maßgebliche nähere Umgebung einfügt (dazu 2.). Der erstgenannten Feststellung dürfte zuzustimmen sein, letztere ist demgegenüber zu verneinen.
21 
1. Die Zulässigkeit eines Vorhabens richtet sich nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB, wenn es innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegt und sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt.Ortsteil im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist jeder Bebauungskomplex im Gebiet einer Gemeinde, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist (BVerwG, Urteil vom 06.11.1968 - 4 C 31.66 -, BVerwGE 31, 22 [26 f]). Für die Frage, ob ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil vorliegt, kommt es auf die tatsächlich vorhandene Bebauung an. Die Gründe für ihre Genehmigung sind unerheblich. Auch Gebäude, die im Außenbereich privilegiert sind, können zur Entwicklung eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils beitragen. Es kommt folglich weder auf die Zweckbestimmung noch auf die Entstehungsgeschichte der vorhandenen Bebauung an (BVerwG, Urteil vom 06.11.1968, a.a.O., S. 27). Unerheblich ist auch, ob und wie die Umgebung des Vorhabens überplant ist (BVerwG, Beschluss vom 01.10.2008 - 4 B 53.08 -, BauR 2009, 216). Für die Frage des Bestehens eines Bebauungszusammenhangs ist allein ausschlaggebend, ob und inwieweit eine tatsächlich aufeinander folgende Bebauung trotz etwa vorhandener Baulücken nach der Verkehrsauffassung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt und die zur Bebauung vorgesehene Fläche (noch) diesem Zusammenhang angehört. Wie eng die Aufeinanderfolge von Baulichkeiten sein muss, um sich noch als zusammenhängende Bebauung darzustellen, ist nicht nach geografisch-mathematischen Maßstäben, sondern auf Grund einer umfassenden Bewertung des im Einzelfall vorliegenden konkreten Sachverhalts zu entscheiden. „Bebauung“ in diesem Sinne ist nicht jede noch so unbedeutende bauliche Anlage. Es muss sich vielmehr um Anlagen handeln, die optisch wahrnehmbar sind und ein gewisses Gewicht haben, sodass sie geeignet sind, dem Gebiet ein bestimmtes maßstabsbildendes städtebauliches Gepräge zu verleihen. Maßstabsbildend sind grundsätzlich zunächst nur Bauwerke, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen (BVerwG, Beschluss vom 02.03.2000 - 4 B 15.00 -, BauR 2000, 1310; Beschluss vom 02.04.2007 - 4 B 7.07 -, BauR 2007, 1383). Jedoch können nach der Verkehrsanschauung auch andere bauliche Anlagen die erforderliche prägende Kraft besitzen und zwar auch solche, die wegen ihrer Zweckbestimmung einer Bebauung mit Gebäuden entzogen sind, wie Sportplätze (vgl. Urteil des Senats vom 11.05.1990 - 3 S 3375/89 -, ESVGH 41, 334 [Ls]), aber auch befestigte Parkplätze, die typischer und notwendiger Bestandteil der dazugehörigen Betriebsgebäude und diesen auch räumlich ohne weiteres erkennbar zugeordnet sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.06.1993 - 4 C 17.91 -, NVwZ 1994, 294 ff. [Stellplätze eines Verbrauchermarkts]; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 14.09.1992 - 4 C 15.90 -, NVwZ 1993, 300 ff. [zur Einordnung geschotterter Stellplätze]). Welche Bedeutung Straßen und Wegen für die Abgrenzung von Innen- und Außenbereich zukommt, ergibt sich ebenfalls nur aus einer Bewertung der tatsächlichen Gegebenheiten (BVerwG, Beschluss vom 10.03.1994 - 4 B 50.94 -, Buchholz 406.11 zu § 34 BauGB Nr. 165 m.w.N.).
22 
Auch bei der Bestimmung des sich aus der vorhandenen Bebauung ergebenden Maßstabes, des für das „Einfügen“ maßgeblichen Rahmens, ist zwar grundsätzlich alles in den Blick zu nehmen, was in der näheren Umgebung tatsächlich vorhanden ist. Jedoch ist auch hier der Filter der maßstabsbildenen Kraft vorhandener Anlagen anzulegen. Nicht jegliche vorhandene Bebauung innerhalb des Bebauungszusammenhangs bestimmt auch ihren Charakter, sondern die Betrachtung ist auf das Wesentliche zurück zu führen. Es muss alles außer Acht gelassen werden, was die vorhandene Bebauung nicht prägt oder in ihr gar als Fremdkörper erscheint (vgl. zuletzt etwa BVerwG, Beschluss vom 16.06.2009 - 4 B 50.08 -, ZfBR 2009, 693 ff.). Auszusondern sind hiernach solche bauliche Anlagen, die nach ihrem quantitativen wie qualitativen Erscheinungsbild (Ausdehnung, Höhe, Zahl usw.) nicht die Kraft haben, die Eigenart der näheren Umgebung zu beeinflussen, die der Betrachter also nicht oder nur am Rande wahrnimmt.
23 
a) Gemessen daran liegt das Baugrundstück Flst.-Nr. ... auch nach Auffassung des Senats innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils der Beigeladenen und ist seinerseits Teil dieses Bebauungszusammenhangs. Dies ergibt sich aus den dem Senat vorliegenden Plänen und Luftaufnahmen, die in der mündlichen Verhandlung eingehend erörtert wurden. Die in den Blick zu nehmende nähere Umgebung wird danach gebildet durch das seit mindestens seit 1957 bebaute Grundstück Flst.-Nr. ... westlich des Baugrundstücks, das sich südlich hieran und östlich an das Grundstück Flst.-Nr. ... anschließende Betriebsgelände der ... mit Parkplätzen und Betriebsgebäuden sowie das auf dem Betriebsgelände liegende und an die ... angrenzende Gebäude, der ehemaligen Fabrikantenvilla („...“), die bis 1997 von der Familie ... bewohnt war und seither wohl zu Büro- und Seminarzwecken der ... genutzt wird. Über den so umschriebenen räumlichen Bereich geht der Bebauungszusammenhang nicht hinaus. Nach Norden hin bilden die ehemaligen Bahnanlagen mit dem dicht bewachsenen Böschungsstreifen eine deutliche - den eigentlichen südlichen Ortsrand markierende - Zäsur, und nach Westen hin hat die ...-... (ehemals ...) eine trennende Wirkung. Diese Straße ist ausschließlich auf der Ostseite - und auch dort nicht durchgehend - bebaut; westlich der Straße schließt eine mindestens 150 m breite unbebaute Ackerfläche an, die wiederum von einem - nur auf der Westseite bebauten - Weg begrenzt wird. Südlich der ... befindet sich ebenfalls eine landwirtschaftliche Freifläche, an die sich sodann die amerikanische Wohnsiedlung „...“ anschließt. Innerhalb dieses Bebauungszusammenhangs, der nach Größe und Gewicht auch einen - gewerblich-industriell geprägten - Ortsteil der Beigeladenen darstellt (zu den Voraussetzungen vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 34 Rn. 15 m.w.N.), bilden das Baugrundstück Flst.-Nr. ... und das östlich anschließende gleich große Grundstück Flst.-Nr. ... eine Baulücke. Es handelt sich nach Fläche und Straßenbreite um zwei geräumige Baugrundstücke. Als solche haben sie nach der Verkehrsanschauung - verbunden über die Parkplatzflächen der ... - am Zusammenhang zwischen dem bebauten Grundstück Flst.-Nr. ... und den Betriebsgebäuden der ... sowie der „...“ teil. Der Großparkplatz der ... mit Parkbuchten und Zufahrtsflächen ist als Mitarbeiter- und Kundenparkplatz integraler und rechtlich notwendiger Bestandteil des industriellen Großbetriebs der ... und ist den Betriebsgebäuden auch räumlich unmittelbar zugeordnet; der Parkplatz liegt zudem nicht am Rand, sondern - „eingerahmt von Gebäuden“ - in zentraler Lage des in den Blick zu nehmenden Gebiets. Die Parkflächen sind darüber hinaus bauliche Anlagen und werden in städtebaulich relevanter Weise genutzt (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 LBO sowie § 9 Abs. 1 Nrn. 4 und 11 BauGB). Sie sind daher „brückenbildend“ und wirken in erheblichem Ausmaß prägend und maßstabsbildend auf die nähere Umgebung ein.
24 
b) In die so beschriebene nähere Umgebung fügt sich das geplante Wohnhaus aber nach Art der baulichen Nutzung nicht ein. Als „reines“ Wohnhaus überschreitet es den prägenden Umgebungsrahmen und ist auch geeignet, städtebauliche Spannungen auszulösen. In dem in den Blick zu nehmenden Gebiet sind ganz überwiegend Nutzungen anzutreffen, die in ein Industriegebiet gehören bzw. dort zulässig sind. Geprägt wird das Gebiet quantitativ wie qualitativ durch das Areal der ..., eines Großbetriebs (Stammwerk) zur Herstellung von Zutaten und Vorprodukten für die Lebensmittelindustrie sowie von Verarbeitungsanlagen und -maschinen mit ca. 1.400 Mitarbeitern (Quelle: Wikipedia, Online-Lexikon). Für diese Mitarbeiter sind die Großparkanlagen mit - ausweislich der Luftaufnahmen - deutlich mehr als hundert Parkplätzen angelegt, die zu Beginn und Ende der Schichten in großer Zahl angefahren werden. Teil des industriellen Nutzungskomplexes ist auch die „...“ auf dem Grundstück Flst.-Nr. ..., die dem Betrieb zugeordnet ist, ursprünglich und jedenfalls bis 1997 als im Industriegebiet nach § 9 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO dem „betriebsbezogenen“ Wohnen (Wohnhaus der Betriebsinhaber) diente und auch gegenwärtig entweder nach wie vor als Betriebswohnung oder als Büro- und Schulungsräume der... (in Betracht kommt hier eine Anlage für soziale Zwecke nach § 9 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO), unstreitig aber nicht für „privates“ Wohnen genutzt wird. Im Verhältnis zu dieser massiv industriegebietstypischen Gebietsstruktur vermag das Wohnhaus auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... weder qualitativ (einziges „reines“ Wohnhaus im Gebiet) noch räumlich-quantitativ (Doppelhaus mit zwei Wohneinheiten, Randlage in der Nordwestecke des Gebiets) eine maßstabsbildende Kraft zu entfalten. Das Wohnhaus, dessen Zulässigkeit und nachträgliche Genehmigung sich wohl nur aus seinem Alter (Errichtung 1957) und der damaligen Rechtslage erklärt, ist vielmehr als städtebaulich-funktionaler Fremdkörper bei der Bestimmung des Nutzungsrahmens der Umgebung außer Betracht zu lassen.
25 
aa) Als Folge davon spricht Überwiegendes dafür, die Umgebung des Baugrundstücks als faktisches Industriegebiet nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 9 BauNVO einzustufen, da auch bei Anwendung des § 34 Abs. 2 BauGB die allgemeinen Regeln zur Bestimmung der Gebietseigenart - mit Ausblendung von „Fremdkörpern“ - gelten (vgl. auch Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 34 Rn. 79). In diesem Fall wäre das streitgegenständliche „reine“ Wohnen weder allgemein zulässig noch ausnahmsweise zulassungsfähig (§ 34 Abs. 2 i.V.m. § 9 Abs. 2 und 3 BauNVO). Auch eine Befreiung nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 31 Abs. 2 BauGB käme nicht in Betracht. Denn bei Zulassung des begehrten Wohngebäudes würde die Wohnnutzung mit ihrem erhöhten Schutzbedürfnis funktionell von - bisher - einem „Fremdkörper“ zu einer - künftig - berücksichtigungsbedürftigen Nutzungsart aufgewertet; hierdurch würde die durch die Existenz nur eines industriellen Großbetriebs gekennzeichnete tatsächliche städtebauliche Situation in ihren Grundzügen verändert (zu diesen Anforderungen bei analoger Anwendung des § 31 Abs. 2 BauGB vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 34 Rn. 82; Hofherr/Roeser in: Berliner Komm. zum BauGB, § 34 Rn. 71). Zudem wäre die Zulassung des Wohnhauses in unmittelbarer Nachbarschaft zu dem bei Schichtbeginn- und -ende stark befahrenen Großparkplatz (mit Zufahrt entlang der Grenze) auch städtebaulich im Hinblick auf die erheblichen Verkehrsimmissionen und das Trennungsgebot (§ 50 BImSchG) städtebaulich nicht vertretbar und zugleich mit den nachbarlichen Interessen der... nicht vereinbar - und daher rücksichtslos -, da diese mit der Möglichkeit von Betriebseinschränkungen durch die näher heranrückende und verstärkt schutzwürdige Wohnbebauung auf dem Baugrundstück rechnen müssten (zur Verankerung des - objektiven wie subjektiven - Gebots der Rücksichtnahme in § 31 Abs. 2 BauGB, vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 19.09.1986 - 4 C 8.84 -, NVwZ 1987, 409 ff.).
26 
bb) Nichts anderes würde bei Anwendung des § 34 Abs. 1 BauGB als Beurteilungsmaßstab gelten. In diesem Fall könnte sich das geplante Wohnhaus zwar trotz Rahmenüberschreitung ausnahmsweise einfügen, wenn es nicht geeignet wäre, selbst oder kraft Vorbildwirkung bodenrechtlich beachtliche oder erst noch ausgleichsbedürftige Spannungen zu begründen oder vorhandene Spannungen zu erhöhen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.05.1978 - 4 C 9.77 -, BVerwGE 55, 369 ff.; Urteil vom 27.08.1998 - 4 C 5.98 -, ZfBR 1999, 49 ff.; weitere Nachweise bei Hofherr/Roeser, a.a.O., § 34 Rnrn. 53, 54). Von einem derart „rücksichtsvollen Einfügen trotz Rahmenüberschreitung“ (so die Formulierung in BVerwG, Urteil vom 27.08.1998, a.a.O.) kann aber nicht ausgegangen werden. Denn durch das an das Betriebsgelände heranrückende Wohnhaus und das verstärkte Gewicht dieser Nutzungsart würden konkrete bodenrechtliche Spannungen in Form von Immissionskonflikten im Verhältnis zur bislang dominierenden industriellen Nutzung der ... im Grenzbereich beider Grundstücke begründet, jedenfalls aber deutlich verstärkt (starker Park[such]verkehr). Die spannungsbegründenden Nutzungskonflikte müssten dabei das Ausmaß einer erheblichen Betroffenheit für die ...-... nach Maßgabe des Rücksichtnahmegebots nicht einmal erreichen (vgl. Hofherr/Roeser, a.a.O., § 34 Rn. 55 m.w.N). Die sich zuspitzende Konfliktsituation und die Gefahr von Berufungsfällen (Wohnbebauung auch auf dem Grundstück Flst.-Nr. ...) könnte zudem ein Planungsbedürfnis zumindest in diesem Gebietsbereich dahingehend auslösen, die unbebauten Grundstücke für gewerbliche Nutzung vorzuhalten, wofür sie sich bei natürlicher Betrachtung auch anbieten.
II.
27 
Das geplante Wohnhaus ist aber auch deswegen nach § 34 Abs. 1 BauGB bauplanungsrechtlich unzulässig, weil seine Erschließung nicht gesichert ist und Ausnahmen oder Befreiungen von diesem Gebot im Gesetz nicht vorgesehen sind (Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 30 Rn. 38). Der (bundesrechtliche) Erschließungsbegriff erfordert dabei zum einen die wegemäßige Erschließung (Anbindung an den öffentlichen Straßenverkehr) des jeweiligen Baugrundstücks, zum anderen das Vorhandensein von Versorgungs- und Entsorgungsleitungen mindestens für Elektrizität (Strom) sowie für Wasser und für Abwasser. Während die erstgenannte Voraussetzung erfüllt ist (1.), fehlt es an letzterer (2.).
28 
1. Mit dem Verwaltungsgericht hält auch der Senat die wegemäßige Erschließung des Baugrundstücks Flst.-Nr. ... sowohl tatsächlich wie rechtlich für ausreichend gesichert. Die ... ist als gewidmeter öffentlicher Weg an das Straßennetz der Beigeladenen (...) angebunden und befindet sich auch in einem jedenfalls für die hier in Rede stehende Wohnnutzung ausreichenden Ausbauzustand. Nach den von den Beteiligten insoweit nicht bestrittenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts ist die Straße im Bereich des klägerischen Grundstücks etwa 5 m breit. Sie ist zwar als Erschließungsstraße noch unvollständig ausgebaut, aber für den Fahrzeugverkehr ausreichend befahrbar und auch entwässert, nachdem die Beigeladene im Zuge eines Rechtsstreits Sinkkästen auf Höhe des klägerischen Grundstücks installiert hat (vgl. Gerichtsakten 1 K 2637/06). Der Ausbauzustand der Straße - wassergebundener Asphalt - lässt sich aus den vorliegenden Fotos in den Bauakten gut erkennen. Insgesamt lässt sich feststellen, dass der durch das Bauvorhaben ausgelöste Verkehr im Regelfall ohne Weiteres bewältigt werden kann (dazu BVerwG, Beschluss vom 03.04.1996 - 4 B 253/95 -, NVwZ 1997, 198; w.N. bei Battis/Krautzberg/Löhr, BauGB, 11. Aufl., § 34 Rn. 22 sowie bei Ernst/Zinkahn/Bielenberg, § 34 BauGB Rn. 65).
29 
2. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist die Erschließung des Baugrundstücks mit Versorgungsleitungen (Strom, Wasser, Abwasser) aber weder in tatsächlicher Hinsicht auch nur annähernd gesichert (dazu a) noch ist die Beigeladene in rechtlicher Hinsicht zur Erschließung verpflichtet (dazu b).
30 
a) In tatsächlicher Hinsicht erfordert das Erschließungsgebot, dass die in einer öffentlichen Straße verlegten Versorgungsleitungen zumindest bis auf Höhe der Grenze des Baugrundstücks reichen müssen (vgl. Bay.VGH, Urteil vom 03.12.2007 - 1 B 05.3080 -, BayVBl. 2008, 728 ff. = BRS 71, Nr. 158). Erst dann besteht die Möglichkeit, die Erschließungsleistungen in Anspruch zu nehmen bzw. die Grundstücke an die Versorgungseinrichtungen anzuschließen (vgl. § 20 Abs. 1 Satz 1 KAG), mag der Anschluss dann auch nur mit technischem Aufwand und erheblichen Kosten möglich sein (zu einem solchen Fall vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 03.05.2007 - 2 S 1842/06 -, Juris). Ob und inwieweit auch die Anschlussmöglichkeit über Nachbargrundstücke dem Erschließungsgebot genügt, kann hier offen bleiben, da die Eigentümerin des allein in Betracht kommenden Grundstücks Flst.-Nr. ... eine Erschließungsanbindung des Baugrundstücks ablehnt (vgl. deren Angrenzererklärung vom 30.11.2006).
31 
Diesen Anforderungen genügt das Baugrundstück Flst.-Nr. ... auch gegenwärtig nicht. Nach wie vor verfügt es in keinem der drei Bereiche (Strom, Wasser, Abwasser) über Versorgungsanschlüsse. Versorgungsleitungen für Strom und Wasser sind in der ... bislang überhaupt noch nicht verlegt. Dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig und ergibt sich auch aus den vorlegten Plänen der Stadtwerke Heidelberg (Strom) und aus dem Bestandsplan „Trinkwasser“ der Beigeladenen (Büro ...); das Eckgrundstück Flst.-Nr. ... ist danach an die Leitungen in der ... bzw. der ... angeschlossen. Auch im Bereich Abwasser/Mischwasser fehlt es an einer Versorgungsleitung, die bis auf Höhe des Baugrundstücks reicht. Dies hat auch der Kläger in der mündlichen Verhandlung eingeräumt. Er hält auch nicht mehr daran fest, dass das im Plan des Abwasserzweckverbands als „geplanter Kanal“ eingezeichnete Anschlussstück einer an den Schacht 73720031 angeschlossenen DN 300 - Leitung von 14,85 m Länge in der ... realisiert worden sei. Der Kläger beharrt allerdings - unter Berufung auf eine erfolgte Besichtigung des Schachts - darauf, dass dieses Anschlussstück als Folge eines Kompromisses mit der Beigeladenen auf eine Länge von 10,00 m gekürzt und in dieser Länge auch tatsächlich verlegt worden sei. Demgegenüber hat der langjährig von der Beigeladenen beauftrage Dipl.-Ingenieur ... unter Hinweis auf einen Bestandsplan „Kanalisation“ erklärt, dass nach wie vor nur ein - vom Schacht 73720031 abgehender - Abzweig der Abwasserleitung von 4,00 m - 5,00 m Länge vorhanden sei, der nicht einmal bis in die ...-... hineinreiche, sondern unterhalb des alten Bahndamms ende; der nach dem Gesamtkanalisationsentwurf der Beigeladenen von 2002 unter anderem bis auf Höhe des Grundstücks Flst.-Nr. ... geplante Mischwasserkanal sei nicht umgesetzt worden. Ob diese - in der mündlichen Verhandlung auch vom Vertreter des Wasserrechtsamts des Landratsamts Rhein-Neckar-Kreis bestätigte - Zustandsbeschreibung des federführenden Planers der Beigeladenen zutrifft, wofür Einiges spricht, kann auf sich beruhen. Denn auch bei Annahme eines vorhandenen Abwasser-/Mischwasserkanals von 10,00 m würde dieser schon auf Höhe des ersten Drittels des ca. 31,00 m breiten Grundstücks Flst.-Nr. ... enden und bliebe damit mehr als 20,00 m von der Grenze des klägerischen Baugrundstücks entfernt.
32 
b) Die Erschließung des Baugrundstücks ist auch nicht als im Rechtssinn gesichert anzusehen. Denn die Beigeladene trifft entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts keine Rechtspflicht, die Versorgungsleitungen für Strom, Wasser und Abwasser „von Amts wegen“ herzustellen oder ein entsprechen-des Erschließungsangebot des Klägers anzunehmen.
33 
aa) In der Rechtsprechung ist geklärt, dass sich - in Abweichung vom Grundsatz des § 123 Abs. 3 BauGB, wonach kein Rechtsanspruch auf Erschließung besteht, für Grundstücke innerhalb eines qualifizierten Bebauungsplans nach § 30 Abs. 1 BauGB die allgemeine Erschließungspflicht der Gemeinden (§ 123 Abs. 1 BauGB) zu einer aktuellen einklagbaren Erschließungspflicht verdichten kann. Die Gemeinde darf sich in einem solchen Fall nicht widersprüchlich verhalten, indem sie - jeweils in Ausübung ihrer kommunalen Planungshoheit - einerseits einen qualifizierten Bebauungsplan erlässt und damit die Sperrwirkung des § 30 Abs. 1 BauGB in Anspruch nimmt, andererseits aber die zulassende Wirkung des § 30 Abs. 1 BauGB durch die Weigerung verhindert, die qualifiziert überplanten Grundstücke zu erschließen. Die Gemeinde hat vielmehr, „alles zu tun, um die Rechtswirkungen des § 30 Abs.1 BauGB in vollem Umfang eintreten zu lassen“ (vgl. BVerwG, Beschluss vom 07.01.1977 - IV B 202.76 -, Juris; Urteil vom 10.09.1976 - IV C 5.76 -, DVBl. 1977, 41 ff.). Dementsprechend hat die Gemeinde nach § 124 Abs. 3 Satz 2 BauGB die im Bebauungsplan nach § 30 Abs. 1 BauGB vorgesehene Erschließung selbst durchzuführen, wenn sie ein zumutbares Angebot eines Dritten - auch eines Grundstückseigentümers im Plangebiet - ablehnt, die im Bebauungsplan vorgesehene Erschließung vorzunehmen.
34 
bb) Von einer derartigen Verdichtung der Erschließungspflicht „von Amts wegen“ oder einer Verpflichtung zur zwingenden Annahme eines zumutbaren Erschließungsangebots kann demgegenüber in Innenbereichslagen nach § 34 BauGB grundsätzlich nicht ausgegangen werden. Das Bundesverwaltungsgericht hat - bezogen auf die Situation fehlender Erschließung im Innenbereich - mehrfach auf die unterschiedlichen Rechtsfolgen des § 30 Abs. 1 BauGB einerseits und des § 34 BauGB andererseits hingewiesen. Der Vorwurf widersprüchlichen Verhaltens zur eigenen Bauleitplanung kann den Gemeinden im Anwendungsbereich des § 34 BauGB nicht gemacht werden. Es steht ihnen nach bisheriger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich frei, Erschließungsangebote Dritter anzunehmen oder auch abzulehnen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 07.01.1977, a.a.O., bestätigt durch Beschluss vom 04.09.1987 - 4 B 169.87 -). Ausnahmen sind allerdings - nach allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätzen - dann gegeben, wenn sich die Gemeinde etwa vertraglich oder durch Zusicherung zur Erschließung bzw. zur Annahme eines Erschließungsangebots verpflichtet oder sich jedenfalls durch sonstiges Verhalten nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) oder aus Gründen der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) gegenüber einem oder einer Gruppe von Grundstückseigentümern gebunden hat. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht etwa in Fällen angenommen, in denen die Gemeinde die Erschließung trotz erteilten Einvernehmens zur Bebauung und trotz Erhebung von Vorausleistungsbeiträgen abgelehnt hat; bei solchem Fehlverhalten müsse die durch die Planungs- und Erschließungshoheit (Art. 28 Abs. 2 GG) geschützte Entscheidungsfreiheit der Gemeinde über Art und Umfang ihres Erschließungskonzepts zurücktreten (BVerwG, Urteil vom 28.10.1981 - 8 C 4.81 -, BVerwGE 64, 186 ff. = BauR 1982, 33 ff.).
35 
Diese Rechtsprechung zur grundsätzlichen Freiheit von Gemeinden zur Erschließung von Innenbereichsgrundstücken nach § 34 BauGB hat das Bundesverwaltungsgericht auch in seiner Entscheidung zur Annahmepflicht des Erschließungsangebots eines im Außenbereich privilegiert ansässigen Landwirts (Urteil vom 30.08.1985 - 4 C 48.81 -, NVwZ 1986, 38) nicht revidiert und bis heute nicht aufgegeben (vgl. Beschluss vom 03.04.1996 - 4 B 253/95 -, NVwZ 1997, 389 f.). Auch der Senat sieht trotz der im Schrifttum teilweise erhobenen Kritik (vgl. Brügelmann/Dürr, BauGB, § 34 Rn. 76; Ernst/ Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 34 Rn. 65) keinen Anlass, davon abzuweichen (ebenso BayVGH, Beschluss vom 24.08.2005 - 2 ZB 05.1849 -, Juris). Zwar vermittelt § 34 BauGB ( bundesrechtlich) Innenbereichsgrundstücken grundsätzlich Baulandqualität. Die Vorschrift erfordert als weitere - eigenständige - Voraussetzung aber die gesicherte Erschließung dieser Grundstücke und überlässt damit die Herstellung der Bebaubarkeit grundsätzlich den Gemeinden und deren durch Art. 28 Abs. 2 GG geschützter Planungshoheit, zu der auch die städtebaulich begründbaren Planungsvorstellungen über die Erschließung von Innenbereichsgrundstücken gehören (so auch BayVGH, Beschluss vom 24.08.2005, a.a.O.). Diese Planungsvorstellungen können etwa in einem Flächennutzungsplan oder in städtebaulichen Rahmenplänen zum Ausdruck kommen. Den Gemeinden muss es insofern freistehen, ob sie alle oder bestimmte Innenbereichsgrundstücke erschließen und damit konkret bebaubar machen wollen oder nicht; sie sind grundsätzlich nicht gehalten, sich ihre Planungsvorstellungen durch ein Erschließungsangebot von Grundstückseigentümern letztlich aus der Hand nehmen zu lassen. Begrenzt wird die Entscheidungsfreiheit freilich durch gesetzliche Vorgaben sowie im Einzelfall durch die oben aufgezeigten Fallgruppen einer Vorwegbindung der Gemeinden. Bundesrecht konstituiert, wie dargelegt, gemäß § 124 Abs. 3 Satz 2 BauGB eine Erschließungspflicht aber nur für Grundstücke innerhalb eines qualifizierten Bebauungsplans nach § 30 Abs. 1 BauGB. Freilich ist beim Erschließungsermessen die Entscheidung des (Bundes-)Gesetzgebers in § 34 Abs. 1 BauGB für die städtebauliche Bebaubarkeit von Innenbereichsgrundstücken zu berücksichtigen. Diese durch § 34 Abs. 1 vermittelte Rechts-position geht aber im Regelfall nicht so weit, dass die Gemeinden gehindert sind, auf die Erschießung solcher Innenbereichsgrundstücke aus nachvoll- ziehbaren - vornehmlich städtebaulichen -Gründen zu verzichten. Hierbei bieten sich als Orientierungsmaßstab die städtebaulichen Rechtfertigungsgründe nach § 1 Abs. 3 i.V.m. Abs. 6 BauGB an. Weitergehendes lässt sich auch aus der einen speziellen Einzelfall nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB betreffenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.02.1985 - 4 C 30.84 - (BVerwGE 74, 19 ff. = NVwZ 1986, 917) nicht entnehmen.
36 
c) Nach alldem kann weder der Kläger verlangen, die fehlenden Erschließungsanlagen (Strom- Wasser- und Abwasserleitung) selbst durch Abschluss eines Erschließungsvertrags herstellen zu dürfen noch ist die Beigeladene zur eigenständigen Erschließung des Baugrundstücks verpflichtet.
37 
aa) Der Anspruch auf Abschluss eines Erschließungsvertrags dürfte bereits deswegen ausscheiden, weil es an einem ausreichenden Erschließungsangebot des Klägers fehlt. Der Kläger hat bisher lediglich seine pauschale Bereitschaft erklärt, die Kosten der Erschließung zu übernehmen. Die Voraussetzungen eines zumutbaren, weil konkreten und in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht verlässlichen Angebots (vgl. BVerwG, Urteile vom 30.08.1985 - 4 C 48/81 -, BauR 1985, 661 ff. und BVerwG, Urteil vom 10.09.1976 - IV C 5.76 -, DVBl. 1977, 41 ff.) dürften damit nicht erfüllt sein, auch wenn die Anforderungen angesichts der grundsätzlichen Ablehnung der Erschließung durch die Beigeladene nicht überspannt werden dürfen (vgl. Bay VGH, Urteil vom 17.09.2001 - 26 B 99.2654 -, BauR 2002, 54 ff.). Denn der Kläger hat sein Angebot bisher inhaltlich und zeitlich nicht strukturiert und hat sich auch mit den erheblichen technischen und kostensteigernden topografischen Besonderheiten insbesondere beim Abwasser (deutliche Höherlage des Kanals) nicht auseinandergesetzt; rechtlich ist es letztlich bei einer unbestimmten Absichtserklärung geblieben.
38 
bb) Einer abschließenden Entscheidung zur Frage eines zumutbaren Erschließungsangebots bedarf es aber nicht. Denn die Beigeladene wäre nicht verpflichtet, ein solches Angebot anzunehmen und dadurch das klägerische Grundstück Flst.-Nr. ... mit dem geplanten Wohnhaus bebaubar zu machen. Absicht der Beigeladenen war und ist es ersichtlich, weitere Wohnbebauung auf den Grundstücken Flst.-Nrn. ... und ... zu verhindern, sei es, um das Gelände als Erweiterungsflächen für die ... freizuhalten oder - worauf die Angaben des Klägers über vor kurzem geführte Gespräche mit dem Bürgermeister hindeuten - sie jedenfalls für eine anderweitige gewerbliche Nutzung zu reservieren. Diese Erwägungen sind nicht zu beanstanden, da sie auf nachvollziehbaren städtebaulichen Gründen beruhen. Eine Erschließung des Baugrundstücks zum Zweck der im Streit stehenden Wohnbebauung würde nicht nur den Darstellungen im Flächennutzungsplan als Gewerbegebiet nach § 1 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO widersprechen, sondern - wie ausführlich dargelegt - das Gewicht der Wohnnutzung in einem weder mit § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 9 BauNVO noch mit § 34 Abs. 1 BauGB zu vereinbarenden Umfang erhöhen und zudem konkrete nachbarschaftliche Nutzungskonflikte mit den... (Großparkplatz) auslösen bzw. verstärken. Vor diesem Hintergrund spricht auch nichts für die - nicht weiter begründete - Feststellung des Verwaltungsgerichts, die Beigeladene habe dem Kläger die Erschließung mit Strom, Wasser und Abwasser willkürlich bzw. treu-oder rechtsstaatswidrig versagt. Der Umstand, dass ein Teilstück des Abzweigs der Abwasser-/Frischwasserleitung von ca. 4,00 m bzw. 10,00 m vorhanden ist, rechtfertigt diesen Schluss nicht, zumal es sich dabei nur um einen geringen Teil der insgesamt erforderlichen Versorgungsleitungen handelt. Die Beigeladene hat sich gegenüber dem Kläger auch zu keiner Zeit rechtlich oder durch schlüssiges Verhalten in Richtung einer Erschließungsbereitschaft gebunden. Sie hat vielmehr langjährig immer wieder erklärt, die Erschließung zum Zwecke von Wohnbebauung nicht durchführen zu wollen. Daraus, dass der Gesamtkanalisationsentwurf 2002 der Beigeladenen die Verlegung einer Mischwasserleitung bis auf Höhe des Grundstücks Flst.-Nr. ... vorsah, kann der Kläger keinen Vertrauensschutz herleiten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich die Verhältnisse seither auch insofern verändert haben, als die ... nunmehr ausreichend durch Sinkkästen entwässert wird und eine Entwässerungsleitung daher entbehrlich geworden ist.
39 
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen im erstinstanzlichen Verfahren aufzuerlegen. Denn die Beigeladene hat seinerzeit keinen Antrag gestellt und das Verfahren auch nicht durch Sachvortrag gefördert.
40 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
41 
Beschluss vom 10. März 2010
42 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 60.000,-- EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziff. 9.2. des Streitwertkatalogs 2004 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).
43 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 16. November 2005 - 2 K 3548/03 - geändert.

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids des Landratsamts Ludwigsburg vom 20.1.2003 und des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 29.7.2003 verpflichtet, gegenüber den Beigeladenen die Neueindeckung der nördlichen Dachseite des auf dem Flurstück-Nr. 4518/19 der Gemeinde ... gelegenen Gebäudes mit nicht blendenden Dachziegeln anzuordnen.

Von den Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen die Beklagte und die Beigeladenen (gesamtschuldnerisch) jeweils die Hälfte der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Klägerin; ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Beklagte und die Beigeladenen jeweils selbst.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt ein bauaufsichtliches Einschreiten der Beklagten gegen die Beigeladenen.
Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks Flst.-Nr. 7004 der Gemarkung der Beklagten (... ...). Südöstlich dieses Grundstücks befindet sich auf Flst.-Nr. 4581/19 (... ...) das Grundstück der Beigeladenen. Das von den Beigeladenen abgegrabene Gelände steigt zum Grundstück der Klägerin deutlich an. Die Beigeladenen haben auf ihrem Grundstück ein Wohnhaus aufgrund einer Baugenehmigung vom 04.04.2002/27.06.2002 des Landratsamts Ludwigsburg errichtet. Das Grundstück befindet sich im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans „Halden V“ vom 19.02.1998. Unter Teilziffer 1.6 der örtlichen Bauvorschriften („Dacheindeckung - Hauptgebäude“) wird vorgeschrieben: „Zulässig sind Eindeckungen mit Ziegeln oder Betondachsteinen in naturroten und rotbraunen Farbtönen … Reflektierende Materialien sind nicht zulässig …“
Schon kurz nach Fertigstellung des Daches beanstandete die Klägerin, dass von den verwendeten Dachziegeln des Typs Tegalit mit der „STAR“ Oberflächenbeschichtung der Firma ... ... bzw. der Firma ... eine erhebliche Blendwirkung ausgehe, und beantragte am 16.12.2002 beim Landratsamt Ludwigsburg ein förmliches Einschreiten gegen die Dacheindeckung der Beigeladenen.
Mit Bescheid vom 20.01.2003 lehnte das Landratsamt Ludwigsburg den Antrag der Klägerin mit der Begründung ab, es seien keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften verletzt, welche eine Schutzwirkung für Dritte entfalteten. Bei der möglicherweise verletzten örtlichen Bauvorschrift handle es sich gerade nicht um eine nachbarschützende Vorschrift, diese diene vielmehr alleine dem Zweck, die optische Einheitlichkeit des Baugebiets zu gewährleisten. Überdies sei ein Einschreiten gegen die Dacheindeckung der Beigeladenen nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit unzulässig, so dass sich für die Klägerin auch kein Anspruch aus dem Rücksichtnahmegebot nach § 15 BauNVO ergebe. Die Beeinträchtigung sei von der Klägerin hinzunehmen bzw. ihr könne durch geeignete Abwehrmaßnahmen entgegengewirkt werden. Außerdem werde die Blendwirkung mit zunehmender Verwitterung der verwendeten Dachziegel abnehmen.
Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin Widerspruch ein, den das Regierungspräsidium Stuttgart mit Bescheid vom 29.07.2003 als unbegründet zurückwies: Die Klägerin könne ihrerseits für einen geeigneten Schutz in Form von Vorhängen, Jalousien, Markisen oder Sonnenschirmen sorgen. Zudem seien die von den Beigeladenen verwendeten Dachziegel handelsüblich, so dass sich die hieraus ergebenden Nachteile für die Nachbarn hinzunehmen seien.
Am 29.08.2003 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung hat sie vorgetragen, dass ausreichende Abwehrmaßnahmen nicht realisierbar seien. Die Blendwirkung trete bereits während des Frühjahrs auf und halte bei höherem Sonnenstand bis in den Herbst hinein an. Sie sei je nach Jahreszeit zwischen 11.00 Uhr und 15.00 Uhr für jeweils mehrere Stunden festzustellen. Sie könne sich innerhalb ihres Gebäudes der Blendwirkung nur durch das vollständige Herunterlassen der Rollläden entziehen. Im Freien müsse man sich permanent mit dem Rücken zu dem Gebäude aufhalten. Das Dach des Gebäudes der Beigeladenen liege auf Augenhöhe mit der Terrasse der Klägerin. Die Klägerin habe bereits alles Zumutbare unternommen, um selbst eine Verringerung der Blendwirkung zu erzielen. Eine Markise für die Räume im Obergeschoss sei nicht realisierbar. Im Erdgeschoss würde eine Markise die Blendwirkung nur dann verhindern, wenn der Betroffene stehe. Beim Sitzen reiche ein Markisenausfall von 2,00 m nicht aus. Auch könne diese Markise bei stärkerem Wind nicht ausgefahren werden. Die vom Landratsamt ermittelten Kosten von 25.000,-- EUR für eine Umdeckung des Daches seien zu hoch angesetzt. Für das gesamte Dach entstünden allenfalls Kosten von ca. 5.900,-- EUR. Im Übrigen gingen von der Strahlenbelastung Gesundheitsgefährdungen aus, weshalb das Ermessen der zuständigen Behörde auf Null reduziert und sie zum Eingreifen verpflichtet sei.
Die Beigeladenen haben hierauf erwidert, dass nach Angaben des Herstellers eine Umarbeitung der Dachsteine aus technischer Sicht nicht möglich sei. Die verwendeten ...-...-Dachsteine seien ausschließlich in der zur Ausführung gekommenen Oberfläche lieferbar. Eine Umdeckung sei daher nur mit anderen Dachsteinformen möglich. Diese würden in die vorhandene Dachlattung passen. Da aber sowohl die Form als auch die Oberfläche und der Firstanschluss sich vom bisherigen Dachstein unterschieden, müsste das gesamte Dach umgedeckt werden. Die Kosten hierfür betrügen laut Angebot der Firma ... ... vom 20.06.2005 7.830,-- EUR. Dieser Kostenaufwand sei ihnen nicht zumutbar. Sie seien allerdings bereit, zwei kugelförmige Laubbäume mit einer Stammhöhe von 2,50 m und einem Stammumfang von 12 bis 14 cm auf dem Grundstück der Klägerin zu pflanzen. Den dafür erforderlichen Kostenaufwand von 1.299,20 EUR würden sie übernehmen.
Mit Urteil vom 16.11.2005 hat das Verwaltungsgericht die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Einschreiten der Behörde auf der Grundlage des § 47 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 65 Satz 1 LBO. Ein Anspruch eines Angrenzers auf Einschreiten der Baurechtsbehörde bestehe nur, wenn das Vorhaben des Bauherrn gegen eine dem Schutz des Nachbarn dienende Vorschrift verstoße und das der Behörde eröffnete Ermessen auf Null reduziert sei. Wie bereits die Widerspruchsbehörde festgestellt habe, verstoße das Dach auf dem Gebäude der Beigeladenen nicht gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften, die auch dem Schutz der Klägerin zu dienen bestimmt seien. Die vom Dach ausgehende Blendwirkung sei auch nicht zu Lasten der Klägerin unzumutbar, wobei das Gericht davon ausgehe, dass die Blendwirkung bereits während des Frühjahrs auftrete, bei höherem Sonnenstand bis in den Herbst hinein anhalte und je nach Jahreszeit zwischen 11.00 Uhr und 15.00 Uhr bei Sonnenschein für jeweils mehrere Stunden festzustellen sei. Es könne auch als wahr unterstellt werden, dass die von der Dacheindeckung ausgehende Blendwirkung für Personen, die sich auf dem Grundstück und in dem Haus der Klägerin der Blendwirkung unmittelbar und schutzlos aussetzten, gesundheitsschädigend sein könne. Für die Frage, ob die Lichteinwirkung für die Klägerin unzumutbar und deshalb wohngebietsunverträglich sei, sei von maßgeblicher Bedeutung, dass die Klägerin ohne größeren Aufwand im Rahmen des Ortsüblichen und Sozialadäquaten auch unter Kostengesichtspunkten zumutbare Abschirmmaßnahmen ergreifen könne. Sie könne sich im Innenwohnbereich durch Jalousien, im Außenwohnbereich durch eine Markise, durch Einsatz eines Sonnenschirms und durch Bepflanzung mit geeigneten Bäumen schützen.
Mit ihrer vom Senat wegen tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeiten zugelassenen Berufung wiederholt die Klägerin im Wesentlichen ihr bisherigen Vorbringen.
10 
Die Klägerin beantragt,
11 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 16.11.2005 - 2 K 3548/03 - zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Landratsamts Ludwigsburg vom 20.01.2003 und des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 29.07.2003 zu verpflichten, den Beigeladenen die Neueindeckung der nördlichen Dachseite des auf dem Flurstück-Nr. 4518/19 der Gemeinde ... gelegenen Gebäudes mit nicht blendenden Dachziegeln aufzugeben,
12 
hilfsweise über ein Einschreiten gegen die Beigeladenen unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.
13 
Die Beklagte beantragt,
14 
die Berufung zurückzuweisen.
15 
Sie hält das Urteil des Verwaltungsgerichts für zutreffend. Es fehle schon am Merkmal der materiellen Rechtswidrigkeit, denn die verwendeten Betondachsteine Typ Tegalit mit „STAR“ Oberflächenbeschichtung der Firma ... ... seien keine reflektierenden Materialien. Zudem sei die Festsetzung, die reflektierende Dachflächen verbiete, jedenfalls nicht nachbarschützend. Nachbarschutz könne daher nur in Betracht kommen, wenn das Rücksichtnahmegebot verletzt sei oder wenn die allgemeine Gefahrenabwehrklausel des § 3 LBO greife. Mit dem Verwaltungsgericht könnten diese Voraussetzungen indessen nicht bejaht werden.
16 
Die Beigeladenen beantragen,
17 
die Berufung zurückzuweisen.
18 
Der Senat hat die Grundstücke der Klägerin, der Beigeladenen und die nähere Umgebung in Augenschein genommen. Hinsichtlich der dabei getroffenen Feststellungen wird auf die Niederschrift Bezug genommen.
19 
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie auf die vorliegenden Akten verwiesen. Dem Gericht liegen die Akten des Verwaltungsgerichts Stuttgart - 2 K 3548/03 -, die Akten des Parallelverfahrens - 3 S 1655/06 -, die Behördenakten des Landratsamts Ludwigsburg und des Regierungspräsidiums Stuttgart sowie die das Baugesuch der Beigeladenen betreffenden Bauakten und die Akten des Bebauungsplans „Halden V“ der Beklagten vor.

Entscheidungsgründe

 
20 
Die statthafte und auch sonst zulässige Berufung hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hätte der mit dem Hauptantrag verfolgten Verpflichtungsklage stattgeben müssen. Denn die Klägerin hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf baupolizeiliches Einschreiten gegenüber den Beigeladenen.
21 
Wie das Verwaltungsgericht bereits festgestellt hat, richtet sich die Klage aufgrund der Bekanntmachung des Regierungspräsidiums Stuttgart über die Zuständigkeit der Gemeinde Remseck am Neckar, Landkreis Ludwigsburg, als untere Baurechtsbehörde (vgl. GBl. 2003, S. 267) gegen die Beklagte im Wege gesetzlichen Parteiwechsels (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 02.11.1973 - IV C 55.70 - BVerwGE 44, 148, 150). Dieser Parteiwechsel kraft Gesetzes auf Beklagtenseite ist von Amts wegen zu berücksichtigen und stellt keine Klageänderung dar. Folgerichtig hat sich die Beklagte im Klage- und Berufungsverfahren auch durch Abgabe von Schriftsätzen und Antragstellung geäußert.
22 
Rechtsgrundlage für das von der Klägerin begehrte Einschreiten der Beklagten gegen die Beigeladenen ist § 47 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 65 Satz 1 LBO. Danach kann die Baurechtsbehörde den teilweisen oder vollständigen Abbruch einer Anlage, die im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet wurde, anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Hierbei handelt es sich um eine Ermessensentscheidung. Ein Nachbar hat grundsätzlich lediglich einen Anspruch auf eine fehlerfreie Ermessensausübung der Behörde. Ein Anspruch auf Einschreiten besteht nur, wenn das Vorhaben des Bauherrn gegen eine dem Schutz des Nachbar dienende Vorschrift verstößt und das der Behörde eröffnete Ermessen auf Null reduziert ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 01.02.1993 - 8 S 1594/92 -, VBlBW 1993, 431, ). Zu diesen öffentlich-rechtlichen nachbarschützenden Vorschriften gehört auch das Gebot der Rücksichtnahme in seiner drittschützenden Funktion. Ein derartiger Verstoß ist aus den nachfolgenden Erwägungen vorliegend zu bejahen.
23 
Das Vorhaben der Beigeladenen ist im Hinblick auf die Dacheindeckung sowohl formell als auch materiell rechtswidrig. Die formelle Rechtswidrigkeit ergibt sich daraus, dass mit der Baugenehmigung die von den Beigeladenen konkret gewählte Art der Dachziegel nicht genehmigt wurde. Die Baugenehmigung enthält vielmehr die Auflage, dass das Dach „entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplans mit Ziegeln oder Betondachsteinen in naturroten oder rotbraunen Farbtönen“ auszuführen ist. Daraus folgt, dass diese Eindeckung auch im Übrigen mit den Vorgaben des Bebauungsplans übereinstimmen muss, mithin die Eindeckung nicht aus „reflektierenden Materialien“ bestehen darf. Materiell-rechtlich verstößt die gewählte Dacheindeckung dem-entsprechend gegen die örtliche Bauvorschrift Teilziff. 1.6, wonach für die Dacheindeckung reflektierende Materialien nicht zulässig sind. Bei den im vorliegenden Fall verwendeten Dachziegeln des Typs Tegalit „STAR“ handelt es sich aufgrund ihrer Oberflächenbeschichtung der Firma ... ... bzw. der Firma ... um ein solch reflektierendes Material, wovon sich der Senat bei der Einnahme des Augenscheins trotz größtenteils bedeckten Himmels überzeugen konnte. Dabei ist nicht entscheidend, dass die Ziegel an sich nicht glänzen, vielmehr nur bei Sonneneinwirkung die Strahlung zurückwerfen, denn das „Zurückstrahlen von Licht“ ist definitionsgemäß gleichbedeutend mit „Reflexion“.
24 
Schon bei der Baukontrolle durch das Landratsamt Ludwigsburg wurde festgestellt und in einem Aktenvermerk festgehalten, dass das Dach der Beigeladenen mit lasierten Dachziegeln eingedeckt ist und die Klägerin durch die verwendeten Dachziegeln sehr geblendet wird. Auch das Regierungspräsidium Stuttgart und gleichfalls das Verwaltungsgericht Stuttgart haben jeweils bei ihrer Inaugenscheinnahme der Dacheindeckung die Blendwirkung bestätigt. Mittlerweile ist zwar aufgrund von Witterungseinflüssen eine gewisse Verschmutzung der Dachziegel festzustellen, indessen wird dadurch die Blendwirkung bei Sonneneinstrahlung kaum verringert. Diese ist nach wie vor erheblich. Der Senat hat sich beim Augenschein davon überzeugen können, dass bei starker Sonneneinstrahlung die Blendwirkung „gewissermaßen gleißend“ auftritt.
25 
Verstößt danach die Eindeckung des Daches mit reflektierenden Dachziegeln gegen die örtliche Bauvorschrift, so begründet dies zwar nur dann einen Anspruch der Klägerin auf baupolizeiliches Einschreiten, wenn diese Vorschrift auch dem Schutze des Nachbarn zu dienen bestimmt ist, wofür vorliegend indessen keine Anhaltspunkte bestehen. Jedoch verstößt die Eindeckung des Daches wegen der Beschichtung der Ziegel und den besonderen Umständen des Falles darüber hinaus gegen das Rücksichtnahmegebot in seiner zugunsten der Klägerin bestehenden nachbarschützenden Ausprägung. Ob eine bestimmte Nutzung dem - sich vorliegend aus § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO ergebenden Rücksichtnahmegebot - widerspricht, richtet sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalles. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugute kommt, umso mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Abzuwägen ist, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmepflichtigen nach Lage der Dinge zuzumuten ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.10.1993 - 4 C 5.93 -, DVBl 1994, 697, ).
26 
Die Zumutbarkeit von Lichtimmissionen beurteilt sich nach dem Grad der tatsächlichen und rechtlichen Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der betroffenen Innen- und Außenwohnbereiche des Nachbarn. Das Maß der Schutzbedürftigkeit in tatsächlicher Hinsicht kann im Einzelfall davon abhängen, ob und inwieweit der Nachbar ohne größeren Aufwand im Rahmen des Ortsüblichen und Sozialadäquaten zumutbare Abschirmmaßnahmen ergreifen kann (zumutbarer Eigenschutz). Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Eigenschutz gegen Lichtimmissionen, anders als der Schutz vor Lärm oder Gerüchen, ohne Einbußen für die Wohnqualität häufig durch herkömmliche Maßnahmen wie Vorhänge oder Jalousien innerhalb der Gebäude und Hecken oder Rankgerüsten in den Außenwohnbereichen bewerkstelligt werden kann. Dies folgt auch daraus, dass Lichtimmissionen oft gleichsam zwangsläufige Folge typischer Wohnformen sind und von daher auch akzeptiert werden (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 17.03.1999 - 4 B 14.99 - ). Andererseits ist die Intensität der Blendwirkung und sind die dem Nachbarn durch die Schutzmaßnahmen abverlangten Nutzungseinschränkungen seines Wohngrundstücks - im Innen- wie im Außenwohnbereich - in Rechnung zu stellen. Schließlich ist im Rahmen der rechtlichen Schutzwürdigkeit der Beteiligten darauf abzustellen, ob die die Blendwirkung auslösenden baulichen Maßnahmen vom materiellen Baurecht gedeckt sind oder nicht. Ob und in welchem Umfang innerhalb dieses Rahmens Abschirmmaßnahmen möglich und im Verhältnis zwischen Grundstücksnachbarn zumutbar sind, ist eine Frage des konkreten Einzelfalls.
27 
Gemessen daran ist es vorliegend der Klägerin nicht zuzumuten, sich im Außenbereich durch geeignete Abschirmmaßnahmen, insbesondere mittels einer Bepflanzung ihres Grundstücks, gegen die vom Dach der Beigeladenen ausgehenden Lichtimmissionen zu schützen.
28 
Die konkreten Umstände des Einzelfalles weisen aufgrund der kleinräumigen Verhältnisse vorliegend Besonderheiten auf, die dazu führen, dass zumutbare Abschirmmaßnahmen nicht in Betracht kommen. Der Abstand zwischen der südlichen Hauswand der Klägerin und der Grenze zum Nachbargrundstück der Beigeladenen beträgt lediglich etwa 7 m. In diesem engen Bereich befindet sich zudem die nach Süden ausgerichtete Terrasse der Klägerin. Als weitere Besonderheit kommt vorliegend hinzu, dass das Wohnhaus der Beigeladenen und damit auch die reflektierende Dachfläche aufgrund der vorgenommenen Abgrabungen ca. 2,10 m tiefer liegt, so dass die Blendwirkung des Daches auf Augenhöhe auf den Terrassenbereich der Klägerin einwirkt. Wollte sich die Klägerin gegen das seitlich einfallende blendende Licht wirksam abschirmen, müsste sie durchgehend eine Hecke von 4 bis 5 m Höhe pflanzen. Damit wäre aber jegliche Aussicht nach Süden in die Ebene genommen. Überdies würde der schon an sich sehr kleine südliche Freibereich nochmals verkleinert und erheblich verschattet. Dies kann von der Klägerin nicht als „ortsüblich“ und „sozialadäquat“ verlangt werden, auch wenn das Nachbargrundstück mit einer ähnlich hohen Hecke versehen ist und die Klägerin selbst ihr eigenes Grundstück seitlich auf der Westseite, von wo sie keine Blendwirkung zu erwarten hat, gleichfalls mit einem Strauch bepflanzt hat, der eine Höhe von 4 bis 5 m aufweist. Auch eine Markise ist nicht geeignet, die einwirkenden Lichtimmissionen wirksam abzuschirmen. Wie der Senat beim Augenschein festgestellt hat, bleibt die Blendwirkung überwiegend beim Sitzen auf der Terrasse auch dann bestehen, wenn die Markise voll ausgefahren und bis auf minimale Durchgangshöhe abgesenkt wird. Das Aufstellen eines zusätzlichen Sonnenschirms gegen diese seitlichen Lichteinwirkungen ist indessen der Klägerin nicht zuzumuten, käme es doch einem völligen „Einmauern“ gleich. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass die Beigeladenen demgegenüber weniger schutzwürdig sind, denn sie haben ihr Dach baurechtswidrig mit reflektierendem Material eingedeckt. Auch wenn sie dies nicht vorsätzlich veranlasst haben, weil ihnen zum Einen das von der Baufirma verwendete Material nicht bekannt war und sie zum Anderen den Dachziegeln die Blendwirkung nach dem ersten äußeren Anschein nicht ansehen konnten, mindert dieser Umstand deutlich ihre Schutzwürdigkeit, denn sie haben die Ursache für die Beeinträchtigungen der Nachbarn gesetzt und sind mit anderen Worten die baupolizeilichen Verhaltens- und Zustandsstörer. Hingegen kann von der Klägerin billigerweise nicht verlangt werden, ihr Grundstück nach Süden hin vollständig mit einer Hecke in entsprechender Höhe abzuschirmen oder anderweitig zu schützen, es dadurch weiter zu verkleinern und sich zudem noch die letzte Aussicht nach Süden zu verbauen sowie den Lichteinfall erheblich einzuschränken. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass nach § 12 Abs. 1 des Nachbarrechtsgesetzes - NRG - mit einem Abstand von 50 cm zur Grenze der Beigeladenen hin lediglich eine Hecke mit einer Höhe von 1,80 m zulässig ist und die Klägerin deshalb mit Ansprüchen auf Rückschnitt dieser Hecke nach § 12 Abs. 2 und 3 NRG seitens der Beigeladenen bzw. evtl. Rechtsnachfolger rechnen muss.
29 
Liegt danach ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot in seiner drittschützenden Ausprägung vor, so ist die Beklagte auch verpflichtet, den Beigeladenen die begehrte Teilumdeckung aufzugeben. Denn das ihr nach § 47 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 65 Satz 1 LBO eingeräumte Ermessen ist im vorliegenden Fall auf Null reduziert, da es keine Möglichkeit anderweitiger Beseitigung der baurechtswidrigen Blendwirkung gibt. Ein Anstrich oder eine Neubeschichtung, wie zunächst erwogen, kommt nicht in Betracht, wie dem Schreiben der Firma ... ... vom 14.10.2002 zu entnehmen ist. Diese verweist auf eine Information des Herstellers der Dachziegel, der Firma ... ..., wonach eine nachträgliche Reduzierung der Glanzwirkung durch eine Nachbehandlung nicht möglich ist und sich eine Neubeschichtung nicht dauerhaft mit der Oberfläche verbinden wird. Dies ist zwischen den Beteiligten auch nicht im Streit. Eine Bepflanzung auf dem Grundstück der Beigeladenen selbst scheidet aus topografischen Gründen und dem geringen Grenzabstand ihres Hauses gleichfalls aus. Der Beigeladene hat hierzu in der mündlichen Verhandlung selbst ausgeführt, auf der Nordseite seines Wohnhauses sei nicht genügend Erde vorhanden, sodass ausreichend hohe Heckenpflanzen dort nicht anwachsen und gedeihen könnten. Die Verpflichtung zur Teilumdeckung des Daches scheitert auch nicht daran, dass diese Teilumdeckung wohl nicht möglich ist, vielmehr nur eine vollkommene Neueindeckung in Betracht kommen dürfte, denn dies ist letztlich eine Frage der Umsetzung. Kann der Verpflichtung zur Teilumdeckung nur dadurch nachgekommen werden, dass das Dach vollkommen neu eingedeckt wird, dann haben die Beigeladenen die komplette Neueindeckung zu veranlassen. Die dafür entstehenden Kosten von 7.830,-- EUR die nach dem Schreiben der Firma ... ... vom 20.06.2005 voraussichtlich entstehen werden, bewegen sich in einem überschaubaren Rahmen. Sie berücksichtigen eine Umdeckung des gesamten Daches, weisen Zuschläge für First und Schneidearbeiten etc. aus und enthalten die Kosten für das Gerüst sowie für die Entsorgung der bisherigen Dachsteine. Angesichts dessen, dass die Beigeladenen als Störer die Ursache für die erhebliche Beeinträchtigung der Klägerin gesetzt haben, sind ihnen diese Kosten - selbst wenn Kostensteigerungen mit einkalkuliert werden - noch zumutbar.
30 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und 3, 159 Satz 1 und 2 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 ZPO.
31 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
32 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
33 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
20 
Die statthafte und auch sonst zulässige Berufung hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hätte der mit dem Hauptantrag verfolgten Verpflichtungsklage stattgeben müssen. Denn die Klägerin hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf baupolizeiliches Einschreiten gegenüber den Beigeladenen.
21 
Wie das Verwaltungsgericht bereits festgestellt hat, richtet sich die Klage aufgrund der Bekanntmachung des Regierungspräsidiums Stuttgart über die Zuständigkeit der Gemeinde Remseck am Neckar, Landkreis Ludwigsburg, als untere Baurechtsbehörde (vgl. GBl. 2003, S. 267) gegen die Beklagte im Wege gesetzlichen Parteiwechsels (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 02.11.1973 - IV C 55.70 - BVerwGE 44, 148, 150). Dieser Parteiwechsel kraft Gesetzes auf Beklagtenseite ist von Amts wegen zu berücksichtigen und stellt keine Klageänderung dar. Folgerichtig hat sich die Beklagte im Klage- und Berufungsverfahren auch durch Abgabe von Schriftsätzen und Antragstellung geäußert.
22 
Rechtsgrundlage für das von der Klägerin begehrte Einschreiten der Beklagten gegen die Beigeladenen ist § 47 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 65 Satz 1 LBO. Danach kann die Baurechtsbehörde den teilweisen oder vollständigen Abbruch einer Anlage, die im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet wurde, anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Hierbei handelt es sich um eine Ermessensentscheidung. Ein Nachbar hat grundsätzlich lediglich einen Anspruch auf eine fehlerfreie Ermessensausübung der Behörde. Ein Anspruch auf Einschreiten besteht nur, wenn das Vorhaben des Bauherrn gegen eine dem Schutz des Nachbar dienende Vorschrift verstößt und das der Behörde eröffnete Ermessen auf Null reduziert ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 01.02.1993 - 8 S 1594/92 -, VBlBW 1993, 431, ). Zu diesen öffentlich-rechtlichen nachbarschützenden Vorschriften gehört auch das Gebot der Rücksichtnahme in seiner drittschützenden Funktion. Ein derartiger Verstoß ist aus den nachfolgenden Erwägungen vorliegend zu bejahen.
23 
Das Vorhaben der Beigeladenen ist im Hinblick auf die Dacheindeckung sowohl formell als auch materiell rechtswidrig. Die formelle Rechtswidrigkeit ergibt sich daraus, dass mit der Baugenehmigung die von den Beigeladenen konkret gewählte Art der Dachziegel nicht genehmigt wurde. Die Baugenehmigung enthält vielmehr die Auflage, dass das Dach „entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplans mit Ziegeln oder Betondachsteinen in naturroten oder rotbraunen Farbtönen“ auszuführen ist. Daraus folgt, dass diese Eindeckung auch im Übrigen mit den Vorgaben des Bebauungsplans übereinstimmen muss, mithin die Eindeckung nicht aus „reflektierenden Materialien“ bestehen darf. Materiell-rechtlich verstößt die gewählte Dacheindeckung dem-entsprechend gegen die örtliche Bauvorschrift Teilziff. 1.6, wonach für die Dacheindeckung reflektierende Materialien nicht zulässig sind. Bei den im vorliegenden Fall verwendeten Dachziegeln des Typs Tegalit „STAR“ handelt es sich aufgrund ihrer Oberflächenbeschichtung der Firma ... ... bzw. der Firma ... um ein solch reflektierendes Material, wovon sich der Senat bei der Einnahme des Augenscheins trotz größtenteils bedeckten Himmels überzeugen konnte. Dabei ist nicht entscheidend, dass die Ziegel an sich nicht glänzen, vielmehr nur bei Sonneneinwirkung die Strahlung zurückwerfen, denn das „Zurückstrahlen von Licht“ ist definitionsgemäß gleichbedeutend mit „Reflexion“.
24 
Schon bei der Baukontrolle durch das Landratsamt Ludwigsburg wurde festgestellt und in einem Aktenvermerk festgehalten, dass das Dach der Beigeladenen mit lasierten Dachziegeln eingedeckt ist und die Klägerin durch die verwendeten Dachziegeln sehr geblendet wird. Auch das Regierungspräsidium Stuttgart und gleichfalls das Verwaltungsgericht Stuttgart haben jeweils bei ihrer Inaugenscheinnahme der Dacheindeckung die Blendwirkung bestätigt. Mittlerweile ist zwar aufgrund von Witterungseinflüssen eine gewisse Verschmutzung der Dachziegel festzustellen, indessen wird dadurch die Blendwirkung bei Sonneneinstrahlung kaum verringert. Diese ist nach wie vor erheblich. Der Senat hat sich beim Augenschein davon überzeugen können, dass bei starker Sonneneinstrahlung die Blendwirkung „gewissermaßen gleißend“ auftritt.
25 
Verstößt danach die Eindeckung des Daches mit reflektierenden Dachziegeln gegen die örtliche Bauvorschrift, so begründet dies zwar nur dann einen Anspruch der Klägerin auf baupolizeiliches Einschreiten, wenn diese Vorschrift auch dem Schutze des Nachbarn zu dienen bestimmt ist, wofür vorliegend indessen keine Anhaltspunkte bestehen. Jedoch verstößt die Eindeckung des Daches wegen der Beschichtung der Ziegel und den besonderen Umständen des Falles darüber hinaus gegen das Rücksichtnahmegebot in seiner zugunsten der Klägerin bestehenden nachbarschützenden Ausprägung. Ob eine bestimmte Nutzung dem - sich vorliegend aus § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO ergebenden Rücksichtnahmegebot - widerspricht, richtet sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalles. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugute kommt, umso mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Abzuwägen ist, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmepflichtigen nach Lage der Dinge zuzumuten ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.10.1993 - 4 C 5.93 -, DVBl 1994, 697, ).
26 
Die Zumutbarkeit von Lichtimmissionen beurteilt sich nach dem Grad der tatsächlichen und rechtlichen Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der betroffenen Innen- und Außenwohnbereiche des Nachbarn. Das Maß der Schutzbedürftigkeit in tatsächlicher Hinsicht kann im Einzelfall davon abhängen, ob und inwieweit der Nachbar ohne größeren Aufwand im Rahmen des Ortsüblichen und Sozialadäquaten zumutbare Abschirmmaßnahmen ergreifen kann (zumutbarer Eigenschutz). Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Eigenschutz gegen Lichtimmissionen, anders als der Schutz vor Lärm oder Gerüchen, ohne Einbußen für die Wohnqualität häufig durch herkömmliche Maßnahmen wie Vorhänge oder Jalousien innerhalb der Gebäude und Hecken oder Rankgerüsten in den Außenwohnbereichen bewerkstelligt werden kann. Dies folgt auch daraus, dass Lichtimmissionen oft gleichsam zwangsläufige Folge typischer Wohnformen sind und von daher auch akzeptiert werden (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 17.03.1999 - 4 B 14.99 - ). Andererseits ist die Intensität der Blendwirkung und sind die dem Nachbarn durch die Schutzmaßnahmen abverlangten Nutzungseinschränkungen seines Wohngrundstücks - im Innen- wie im Außenwohnbereich - in Rechnung zu stellen. Schließlich ist im Rahmen der rechtlichen Schutzwürdigkeit der Beteiligten darauf abzustellen, ob die die Blendwirkung auslösenden baulichen Maßnahmen vom materiellen Baurecht gedeckt sind oder nicht. Ob und in welchem Umfang innerhalb dieses Rahmens Abschirmmaßnahmen möglich und im Verhältnis zwischen Grundstücksnachbarn zumutbar sind, ist eine Frage des konkreten Einzelfalls.
27 
Gemessen daran ist es vorliegend der Klägerin nicht zuzumuten, sich im Außenbereich durch geeignete Abschirmmaßnahmen, insbesondere mittels einer Bepflanzung ihres Grundstücks, gegen die vom Dach der Beigeladenen ausgehenden Lichtimmissionen zu schützen.
28 
Die konkreten Umstände des Einzelfalles weisen aufgrund der kleinräumigen Verhältnisse vorliegend Besonderheiten auf, die dazu führen, dass zumutbare Abschirmmaßnahmen nicht in Betracht kommen. Der Abstand zwischen der südlichen Hauswand der Klägerin und der Grenze zum Nachbargrundstück der Beigeladenen beträgt lediglich etwa 7 m. In diesem engen Bereich befindet sich zudem die nach Süden ausgerichtete Terrasse der Klägerin. Als weitere Besonderheit kommt vorliegend hinzu, dass das Wohnhaus der Beigeladenen und damit auch die reflektierende Dachfläche aufgrund der vorgenommenen Abgrabungen ca. 2,10 m tiefer liegt, so dass die Blendwirkung des Daches auf Augenhöhe auf den Terrassenbereich der Klägerin einwirkt. Wollte sich die Klägerin gegen das seitlich einfallende blendende Licht wirksam abschirmen, müsste sie durchgehend eine Hecke von 4 bis 5 m Höhe pflanzen. Damit wäre aber jegliche Aussicht nach Süden in die Ebene genommen. Überdies würde der schon an sich sehr kleine südliche Freibereich nochmals verkleinert und erheblich verschattet. Dies kann von der Klägerin nicht als „ortsüblich“ und „sozialadäquat“ verlangt werden, auch wenn das Nachbargrundstück mit einer ähnlich hohen Hecke versehen ist und die Klägerin selbst ihr eigenes Grundstück seitlich auf der Westseite, von wo sie keine Blendwirkung zu erwarten hat, gleichfalls mit einem Strauch bepflanzt hat, der eine Höhe von 4 bis 5 m aufweist. Auch eine Markise ist nicht geeignet, die einwirkenden Lichtimmissionen wirksam abzuschirmen. Wie der Senat beim Augenschein festgestellt hat, bleibt die Blendwirkung überwiegend beim Sitzen auf der Terrasse auch dann bestehen, wenn die Markise voll ausgefahren und bis auf minimale Durchgangshöhe abgesenkt wird. Das Aufstellen eines zusätzlichen Sonnenschirms gegen diese seitlichen Lichteinwirkungen ist indessen der Klägerin nicht zuzumuten, käme es doch einem völligen „Einmauern“ gleich. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass die Beigeladenen demgegenüber weniger schutzwürdig sind, denn sie haben ihr Dach baurechtswidrig mit reflektierendem Material eingedeckt. Auch wenn sie dies nicht vorsätzlich veranlasst haben, weil ihnen zum Einen das von der Baufirma verwendete Material nicht bekannt war und sie zum Anderen den Dachziegeln die Blendwirkung nach dem ersten äußeren Anschein nicht ansehen konnten, mindert dieser Umstand deutlich ihre Schutzwürdigkeit, denn sie haben die Ursache für die Beeinträchtigungen der Nachbarn gesetzt und sind mit anderen Worten die baupolizeilichen Verhaltens- und Zustandsstörer. Hingegen kann von der Klägerin billigerweise nicht verlangt werden, ihr Grundstück nach Süden hin vollständig mit einer Hecke in entsprechender Höhe abzuschirmen oder anderweitig zu schützen, es dadurch weiter zu verkleinern und sich zudem noch die letzte Aussicht nach Süden zu verbauen sowie den Lichteinfall erheblich einzuschränken. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass nach § 12 Abs. 1 des Nachbarrechtsgesetzes - NRG - mit einem Abstand von 50 cm zur Grenze der Beigeladenen hin lediglich eine Hecke mit einer Höhe von 1,80 m zulässig ist und die Klägerin deshalb mit Ansprüchen auf Rückschnitt dieser Hecke nach § 12 Abs. 2 und 3 NRG seitens der Beigeladenen bzw. evtl. Rechtsnachfolger rechnen muss.
29 
Liegt danach ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot in seiner drittschützenden Ausprägung vor, so ist die Beklagte auch verpflichtet, den Beigeladenen die begehrte Teilumdeckung aufzugeben. Denn das ihr nach § 47 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 65 Satz 1 LBO eingeräumte Ermessen ist im vorliegenden Fall auf Null reduziert, da es keine Möglichkeit anderweitiger Beseitigung der baurechtswidrigen Blendwirkung gibt. Ein Anstrich oder eine Neubeschichtung, wie zunächst erwogen, kommt nicht in Betracht, wie dem Schreiben der Firma ... ... vom 14.10.2002 zu entnehmen ist. Diese verweist auf eine Information des Herstellers der Dachziegel, der Firma ... ..., wonach eine nachträgliche Reduzierung der Glanzwirkung durch eine Nachbehandlung nicht möglich ist und sich eine Neubeschichtung nicht dauerhaft mit der Oberfläche verbinden wird. Dies ist zwischen den Beteiligten auch nicht im Streit. Eine Bepflanzung auf dem Grundstück der Beigeladenen selbst scheidet aus topografischen Gründen und dem geringen Grenzabstand ihres Hauses gleichfalls aus. Der Beigeladene hat hierzu in der mündlichen Verhandlung selbst ausgeführt, auf der Nordseite seines Wohnhauses sei nicht genügend Erde vorhanden, sodass ausreichend hohe Heckenpflanzen dort nicht anwachsen und gedeihen könnten. Die Verpflichtung zur Teilumdeckung des Daches scheitert auch nicht daran, dass diese Teilumdeckung wohl nicht möglich ist, vielmehr nur eine vollkommene Neueindeckung in Betracht kommen dürfte, denn dies ist letztlich eine Frage der Umsetzung. Kann der Verpflichtung zur Teilumdeckung nur dadurch nachgekommen werden, dass das Dach vollkommen neu eingedeckt wird, dann haben die Beigeladenen die komplette Neueindeckung zu veranlassen. Die dafür entstehenden Kosten von 7.830,-- EUR die nach dem Schreiben der Firma ... ... vom 20.06.2005 voraussichtlich entstehen werden, bewegen sich in einem überschaubaren Rahmen. Sie berücksichtigen eine Umdeckung des gesamten Daches, weisen Zuschläge für First und Schneidearbeiten etc. aus und enthalten die Kosten für das Gerüst sowie für die Entsorgung der bisherigen Dachsteine. Angesichts dessen, dass die Beigeladenen als Störer die Ursache für die erhebliche Beeinträchtigung der Klägerin gesetzt haben, sind ihnen diese Kosten - selbst wenn Kostensteigerungen mit einkalkuliert werden - noch zumutbar.
30 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und 3, 159 Satz 1 und 2 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 ZPO.
31 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
32 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
33 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt

1.
schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können;
2.
Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen;
3.
Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden; Abfälle sind nicht zu vermeiden, soweit die Vermeidung technisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist; die Vermeidung ist unzulässig, soweit sie zu nachteiligeren Umweltauswirkungen führt als die Verwertung; die Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den sonstigen für die Abfälle geltenden Vorschriften;
4.
Energie sparsam und effizient verwendet wird.

(2) Soweit genehmigungsbedürftige Anlagen dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen, sind Anforderungen zur Begrenzung von Emissionen von Treibhausgasen nur zulässig, um zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 sicherzustellen, dass im Einwirkungsbereich der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen; dies gilt nur für Treibhausgase, die für die betreffende Tätigkeit nach Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes umfasst sind. Bei diesen Anlagen dürfen zur Erfüllung der Pflicht zur effizienten Verwendung von Energie in Bezug auf die Emissionen von Kohlendioxid, die auf Verbrennungs- oder anderen Prozessen der Anlage beruhen, keine Anforderungen gestellt werden, die über die Pflichten hinausgehen, welche das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründet.

(3) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten, zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung

1.
von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können,
2.
vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und
3.
die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Anlagengrundstücks gewährleistet ist.

(4) Wurden nach dem 7. Januar 2013 auf Grund des Betriebs einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie erhebliche Bodenverschmutzungen oder erhebliche Grundwasserverschmutzungen durch relevante gefährliche Stoffe im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, so ist der Betreiber nach Einstellung des Betriebs der Anlage verpflichtet, soweit dies verhältnismäßig ist, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung zu ergreifen, um das Anlagengrundstück in jenen Ausgangszustand zurückzuführen. Die zuständige Behörde hat der Öffentlichkeit relevante Informationen zu diesen vom Betreiber getroffenen Maßnahmen zugänglich zu machen, und zwar auch über das Internet. Soweit Informationen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, gilt § 10 Absatz 2 entsprechend.

(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.

(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen.

(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.

(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen,
2.
Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und
3.
Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.

(5a) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten auch bei Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie in den in Artikel 3 Nummer 2 oder Nummer 3 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, es sei denn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit.

(5b) Eine störfallrelevante Errichtung und ein Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs ist eine Errichtung und ein Betrieb einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, oder eine Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs einschließlich der Änderung eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben können. Eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs liegt zudem vor, wenn eine Änderung dazu führen könnte, dass ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird oder umgekehrt.

(5c) Der angemessene Sicherheitsabstand im Sinne dieses Gesetzes ist der Abstand zwischen einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und einem benachbarten Schutzobjekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswirkungen auf das benachbarte Schutzobjekt, welche durch schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU hervorgerufen werden können, beiträgt. Der angemessene Sicherheitsabstand ist anhand störfallspezifischer Faktoren zu ermitteln.

(5d) Benachbarte Schutzobjekte im Sinne dieses Gesetzes sind ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Freizeitgebiete, wichtige Verkehrswege und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete.

(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

(6a) BVT-Merkblatt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, alle Zukunftstechniken sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.

(6b) BVT-Schlussfolgerungen im Sinne dieses Gesetzes sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:

1.
die besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit,
2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte,
3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen,
4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie
5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.

(6c) Emissionsbandbreiten im Sinne dieses Gesetzes sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.

(6d) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte im Sinne dieses Gesetzes sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.

(6e) Zukunftstechniken im Sinne dieses Gesetzes sind neue Techniken für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnten als der bestehende Stand der Technik.

(7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das Verarbeiten, Bearbeiten oder sonstige Behandeln, dem Einführen im Sinne dieses Gesetzes das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.

(8) Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 4 gekennzeichneten Anlagen.

(9) Gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien67/548/EWGund 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 286/2011 (ABl. L 83 vom 30.3.2011, S. 1) geändert worden ist.

(10) Relevante gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind gefährliche Stoffe, die in erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und die ihrer Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können.

(1) Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass

1.
schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind,
2.
nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden und
3.
die beim Betrieb der Anlagen entstehenden Abfälle ordnungsgemäß beseitigt werden können.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf Grund der Art oder Menge aller oder einzelner anfallender Abfälle die Anlagen zu bestimmen, für die die Anforderungen des § 5 Absatz 1 Nummer 3 entsprechend gelten. Für Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, gilt die Verpflichtung des Satzes 1 nur, soweit sie auf die Verhinderung oder Beschränkung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche oder von Funkanlagen ausgehende nichtionisierende Strahlen gerichtet ist.

(1a) Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, sind im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden.

(2) Weitergehende öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) Der Vorsitzende hat die Streitsache mit den Beteiligten tatsächlich und rechtlich zu erörtern.

(2) Der Vorsitzende hat jedem Mitglied des Gerichts auf Verlangen zu gestatten, Fragen zu stellen. Wird eine Frage beanstandet, so entscheidet das Gericht.

(3) Nach Erörterung der Streitsache erklärt der Vorsitzende die mündliche Verhandlung für geschlossen. Das Gericht kann die Wiedereröffnung beschließen.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 11. September 2003 - 9 K 1680/01 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigungen zur Änderung und Erweiterung eines Sägewerkbetriebs.
Der Beigeladene ist Eigentümer des im unbeplanten Innenbereich der Beklagten gelegenen Grundstücks Flst.Nr. 6628/1. Er betreibt dort ein seit den 30er Jahren des letzten Jahrhunderts bestehendes Sägewerk, in dem aus angeliefertem Holz Paletten und Verpackungen für größere Maschinen sowie weitere Holzprodukte wie Paneele und auch Holzhäuser hergestellt werden. Das Sägewerk wurde seinerzeit vom alten Standort in der Innenstadt wegen zu starker Lärmbelästigungen auf das Grundstück verlagert, dessen Umgebung damals noch unbebaut war. Das ca. 180 m lange und ca. 80 bis 90 m breite Grundstück grenzt im Norden an die St. Straße, die als eine der Hauptverkehrsstraßen der Beklagten sehr stark belastet ist. Im Süden verläuft nach den dazwischen liegenden Grundstücken Flst.Nr. 6471, 6437/12 und 6437/11 die ebenfalls sehr stark befahrene K.straße (B 14).
An der Ostseite des Grundstücks des Beigeladenen grenzt auf einer Länge von ca. 28 m das dem Vater des Klägers gehörende, unmittelbar an der St. Straße gelegene Grundstück Flst.Nr. 6625 an, das mit einem Wohnhaus und einer Garage bebaut ist. Auf dem südlich anschließenden, ebenfalls dem Vater des Klägers gehörenden Grundstück Flst.Nr. 6625/1 befindet sich eine Kfz-Reparaturwerkstatt, die bereits 1952 genehmigt wurde und seit Anfang des Jahres 2003 vom Kläger betrieben wird („Jörgs Cargarage“). Südlich schließt sich das im Eigentum des Klägers stehende Grundstück Flst.Nr. 6623/1 an, das mit einem am 12.01.1995 genehmigten Wohnhaus mit Garage bebaut ist.
Wegen der weiteren Einzelheiten der örtlichen Verhältnisse einschließlich der Bebauung bzw. baulichen Nutzung auf dem Betriebsgrundstück des Beigeladenen und der näheren Umgebung wird auf den Tatbestand des verwaltungsgerichtlichen Urteils verwiesen.
Mit Bescheid vom 20.06.2000 erteilte die Beklagte dem Beigeladenen, der einen Bericht der DEKRA vom 12.01.2000 (Messung und Prognose von Schallimmissionen) vorgelegt hatte, antragsgemäß die Baugenehmigung für das Vorhaben „Nutzungsänderung einer Holzlagerhalle in eine Montagehalle, Erweiterung dieser Halle und Anbau einer neuen Montagehalle, Anbau eines Spänesilos und Umsetzen eines Holzlagerschuppens, Anbau einer Holzlagerhalle, Errichtung einer Grenzwand im Bereich der Flurstücke 6623/1, 6625/1, 6625“. Wegen der Einzelheiten wird auf die Bauvorlagen verwiesen. Die vom Kläger (und seinem Vater) mit Schreiben vom 25.02.1999 erhobenen Einwendungen wurden zurückgewiesen; die nähere Umgebung (zwischen St. Straße und K.straße) sei als Gewerbegebiet zu qualifizieren; die hierfür nach der TA Lärm geltenden Immissionsrichtwerte würden nach dem DEKRA-Bericht vom 12.01.2000 mit der genehmigten Erweiterung des Sägewerks nicht überschritten.
Mit Nachtragsbaugenehmigung vom 12.12.2000 wurde dem Beigeladenen - unter Zurückweisung der vom Kläger mit Schreiben vom 06.11.2000 erhobenen Einwendungen - eine geänderte Ausführung des Spänesilos gestattet (Erweiterung des Durchmessers auf 6,33 m und Erhöhung des Deckenfilters um 0,30 m bei Wegfall des bisher vorgesehenen Unterbaus).
Die vom Kläger (und seinem Vater) jeweils eingelegten, nicht näher begründeten Widersprüche vom 27.06.2000 und 20.12.2000 wies das Regierungspräsidium Freiburg mit Bescheid vom 30.09.2001 zurück.
Am 05.10.2001 hat der Kläger - neben seinem Vater (Kläger zu 1) - gegen die Baugenehmigungen vom 20.06.2000 und 12.12.2000 sowie den Widerspruchsbescheid vom 13.09.2001 Klage erhoben und geltend gemacht: Die Einstufung der näheren Umgebung als Gewerbegebiet sei unzutreffend. Die vorhandenen, genehmigten Wohngebäude seien schon wegen ihrer Anzahl keine Fremdkörper und auch nicht ausschließlich Betreiberwohnungen. Bei (gebotener) Berücksichtigung der Wohnbebauung jenseits der St. Straße sei von einem Mischgebiet auszugehen. Die hierfür nach der TA Lärm geltenden Grenzwerte würden überschritten. Auch bei Annahme einer Gemengelage dürften von dem Betrieb des Beigeladenen keine gesundheitsgefährdenden Lärmimmissionen ausgehen. Nach dem DEKRA-Bericht vom 12.01.2000 würden aber die in Nr. 6.7 der TA Lärm für eine Gemengelage vorgesehenen Werte von 60 dB(A) überschritten. Die Lärmbelastung resultiere insbesondere aus der Abwicklung des gesamten Lkw-Verkehrs entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze. Zudem würden die lärmintensiven Maschinen in den Hallen überwiegend bei geöffneten Toren betrieben.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten: Da die vorhandene Wohnnutzung betriebsbezogen sei, handele es sich bei der näheren Umgebung um ein Gewerbegebiet; soweit Wohnungen genehmigt worden seien, sei den Bauherren die gewerbliche Nutzung der umliegenden Grundstücke bekannt gewesen.
10 
Der Beigeladene hat ebenfalls Klagabweisung beantragt und vorgetragen: Wegen der Dominanz der gewerblichen Nutzung sei die nähere Umgebung nicht als Mischgebiet, sondern als Gewerbegebiet zu qualifizieren. Die hierfür geltenden Richtwerte der TA Lärm würden nach dem DEKRA-Bericht eingehalten. Die Grundstücke des Klägers und seines Vaters seien auch durch den Verkehrslärm von der St. Straße und der K.straße vorbelastet. Da die Wohnhäuser unmittelbar neben seinem Grundstück und in Kenntnis des hier vorhandenen emittierenden Betriebs errichtet worden seien, werde die Zumutbarkeitsschwelle zusätzlich angehoben. Bei Annahme einer Gemengelage ergebe sich keine andere Beurteilung. Selbst bei maximaler Betriebsauslastung würde das (erhebliche) Maß an Vorbelastung nicht überschritten. Die betrieblichen Lärmimmissionen träten gegenüber den durch die angrenzenden Straßen verursachten nicht in Erscheinung. Ein Mittelwert zwischen Gewerbegebiet und Mischgebiet sei nicht zu bilden.
11 
Nach informatorischer Anhörung von Dipl.-Ing. J., Projektleiter des DEKRA-Berichts vom 12.01.2000, hat das Verwaltungsgericht die Klage mit Urteil vom 11.09.2003 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Wegen der trennenden Wirkung der St. Straße (im Norden) und der K.straße (im Süden) als stark befahrener Hauptverkehrsstraßen sei die nähere Umgebung auf den Bereich zwischen diesen beiden Straßen zu begrenzen. In östlicher Richtung reiche die nähere Umgebung bis zum Grundstück Flst.Nr. 6605/2, auf dem sich mittlerweile ein Supermarkt mit ca. 2600 qm Verkaufsfläche und ein dazugehöriger Parkplatz befänden. In westlicher Richtung reiche die nähere Umgebung jedenfalls bis zu den Grundstücken Flst.Nr. 6648/1 (nördlich) und Flst.Nr. 6648 (südlich); auf letzterem sei ein Autohaus mit Werkstatt angesiedelt. Die nähere Umgebung entspreche nicht einem Gewerbegebiet i. S. des § 8 BauNVO, sei jedoch überwiegend gewerblich genehmigt. Mehrere Grundstücke würden gewerblich und zum Wohnen genutzt, so die Grundstücke St. Straße 108, 110, 114, 114/1, 116/1, 118, 126 und 126/1 (Vater des Klägers), 130 und 132. Auch wenn es sich um betriebsbezogene Wohnungen i. S. des § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO handelte, lägen angesichts des Umfangs nicht nur Ausnahmen im Sinne dieser Regelung vor. Einer Einstufung als (reines) Gewerbegebiet stehe auch entgegen, dass einige Grundstücke nur zu Wohnzwecken (ohne Bezug zu einem Gewerbebetrieb) genutzt würden, so die Grundstücke Flst.Nr. 6608/4 und 6607 (östlich der Straße „Am Kirchenweg“) und das Grundstück Flst.Nr. 6643/1. Die Wohnnutzung beeinflusse - wenn auch geringfügig - den Charakter der näheren Umgebung. Diese sei umgekehrt auch nicht als Mischgebiet zu qualifizieren, da zahlreiche Gewerbebetriebe vorhanden seien, die das Wohnen i. S. von § 6 Abs. 1 BauNVO wesentlich störten, so der Einkaufsmarkt auf dem Grundstück Flst.Nr. 6636, das Möbelhaus auf dem Grundstück Flst.Nr. 6615/3, der Supermarkt auf dem Grundstück Flst.Nr. 6605/2 und der bereits vorhandene Sägewerkbetrieb auf dem Grundstück des Beigeladenen. Nach dem somit anwendbaren § 34 Abs. 1 BauGB sei die genehmigte Erweiterung des Betriebs des Beigeladenen zulässig. Zwar handele es sich immer noch um einen das Wohnen wesentlich störenden Gewerbebetrieb, doch halte er sich innerhalb des aus der näheren Umgebung hervorgehenden Rahmens. Das (Erweiterungs-)Vorhaben sei dem Kläger gegenüber auch nicht rücksichtslos. Dessen Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit seien wegen der Vorbelastung durch den bereits vorhandenen Sägewerkbetrieb des Beigeladenen entsprechend herabgesetzt. Zur Bestimmung des dem Kläger nach § 34 Abs. 1 BauGB noch Zumutbaren sei auf die Maßstäbe des Immissionsschutzrechts zurückzugreifen. Für Gemengelagen - wie vorliegend - sehe Nr. 6.7 der TA Lärm die Bildung eines Zwischenwerts der in Nr. 6.1 für die aneinander grenzenden Gebietskategorien genannten Werte vor, wobei allerdings immer die konkrete Schutzwürdigkeit des betroffenen Gebiets maßgeblich sei. Hierbei seien die Prägung durch den Umfang der Wohnbebauung einerseits und durch Gewerbe- und Industriebetriebe andererseits, die Ortsüblichkeit eines Geräusches sowie die Frage, welche der unverträglichen Nutzungen zuerst verwirklicht worden sei, als wesentliche Kriterien zu berücksichtigen. Im Umfang einer Vorbelastung seien Immissionen immer zumutbar, auch wenn sie sonst in einem vergleichbaren Gebiet nicht hinzunehmen wären. Gegenüber dem Kläger führten die angefochtenen Baugenehmigungen schon deshalb nicht zu einem Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot, weil die bestehende Situation nicht zu seinem Nachteil verändert werde. Ausweislich des DEKRA-Berichts vom 12.01.2000 führe bereits der bestehende Betrieb des Beigeladenen beim Kläger zu einer Lärmbelastung von 64,9 dB(A). Infolge der genehmigten Betriebsänderungen und -erweiterungen sei ein Beurteilungspegel von 65,0 dB(A) zu erwarten. Wie der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung ausgeführt habe, sei eine derart geringfügige Erhöhung des Beurteilungspegels - um 0,1 dB(A) - für das menschliche Gehör nicht wahrnehmbar. Ob bei der Bestimmung der Vorbelastung die Montagehalle/Nagelhalle nicht berücksichtigt werden dürfe, wie der Kläger unter Hinweis auf das Fehlen einer dahingehenden baurechtlichen Genehmigung geltend mache, könne dahinstehen. Denn nach den Angaben des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung seien beim Kläger der Staplerverkehr auf dem Betriebsgrundstück des Beigeladenen und das Holzsilo pegelbestimmend. Auch nach dem DEKRA-Bericht vom 12.01.2000 seien beim Wohnhaus des Klägers (Immissionspunkt IP 2) bei geschlossenen Toren der Montagehalle/Nagelhalle keine durch diese verursachten Immissionen messbar gewesen; die bei geöffneten Toren gemessenen Immissionen hätten dagegen deutlich unterhalb des auch in einem Mischgebiet zulässigen Werts von 60 dB(A) gelegen.
12 
Auf den Antrag des Klägers hat der Senat mit Beschluss vom 26.03.2004 - 5 S 2669/03 - die Berufung zugelassen. Am 20.04.2004 hat der Kläger die Berufung begründet.
13 
Er beantragt,
14 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 11. September 2003 - 9 K 1680/01 - zu ändern, soweit seine Klage abgewiesen worden ist, und die dem Beigeladenen erteilten Baugenehmigungen der Beklagten vom 20. Juni 2000 und 12. Dezember 2000 sowie den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 13. September 2001 aufzuheben.
15 
Er trägt vor: Dem Urteil werde gefolgt, soweit es die nähere Umgebung i. S. des § 34 Abs. 1 BauGB als Gemengelage einstufe. Für die somit nach Nr. 6.7 der TA Lärm als norminterpretierender Verwaltungsvorschrift gebotene Bildung eines Zwischenwerts werde grundsätzlich auch die Bedeutung einer Vorbelastung nicht in Frage gestellt. Doch sei bei einer Gemengelage der hinzunehmende Lärm (Zwischenwert) nicht allein aufgrund eines Vergleichs zwischen der bestehenden Vorbelastung und der künftigen Belastung zu ermitteln. Vielmehr seien auch die immissionsschutzrechtlichen Anforderungen der §§ 3 und 22 BImSchG zu berücksichtigen, was hier nicht geschehen sei. So wäre es durch eine andere Anordnung der Zufahrt mit Lastkraftwagen und/oder des Ladeverkehrs mit Gabelstaplern und/oder durch aktive Lärmschutzmaßnahmen bezüglich der Maschinen (Nagelhalle, Kappsäge) und/oder durch Errichtung einer Lärmschutzwand möglich, den Lärmpegel um mindestens 3 dB(A) zu senken. Das angefochtene Urteil gehe von der tatsächlichen Lärmvorbelastung aus und nicht (nur) - wie geboten - von der baurechtlich genehmigten. Die Baugenehmigung vom 22.08.1995 beziehe sich nur auf eine Holzlagerhalle, nicht auf eine „Nagelhalle“; dementsprechend bezeichne die angefochtene Baugenehmigung vom 12.06.2000 insoweit als Vorhaben die „Nutzungsänderung einer Holzlagerhalle in eine Montagehalle“. Der DEKRA-Bericht vom 12.01.2000 sei daher insoweit für die Entscheidungsfindung nicht verwertbar. Gleiches gelte für die lärmintensive Kappsäge, bei deren Immissionsberechnung eine 4,50 m hohe Lärmschutzwand angesetzt worden sei; hinsichtlich der Kappsäge liege überhaupt noch keine Baugenehmigung vor, was sich auch aus Nr. 35 der Auflagen zur angefochtenen Baugenehmigung vom 20.06.2000 ergebe. Da die Beklagte selbst (als Baurechtsbehörde) das Schallimmissionsgutachten nicht gefordert habe, könne diesem keine entscheidungserhebliche Bedeutung zukommen. Es sei unerlässlich, ein gerichtliches Sachverständigengutachten dazu einzuholen, dass der mit den angefochtenen Bescheiden genehmigte Sägewerkbetrieb des Beigeladenen erheblich mehr Lärm - mindestens 3 dB(A) - verursache, als es auf der Grundlage der bisher erteilten Baugenehmigungen der Fall sei. Der DEKRA-Bericht vom 12.01.2000 gehe auch von Betriebsabläufen aus, die sich in Wirklichkeit anders gestalteten, insbesondere hinsichtlich der zu keinem Zeitpunkt geschlossenen Hallentore. Der Beigeladene halte sich auch nicht an die Vorgaben der angefochtenen Baugenehmigungen und des DEKRA-Berichts vom 12.01.2000; weder sei die Kappsäge bisher eingehaust worden noch würden die Tore beim Maschinenbetrieb geschlossen; auch habe der Beigeladene von der Errichtung der Grenzwand abgesehen; wegen Nichterfüllung der Auflagen seien die Lärmimmissionen wesentlich höher als 65 dB(A). Es gehe ihm nicht um Unterlassung der betrieblichen Tätigkeit durch den Beigeladenen, er lege jedoch großen Wert auf eine Verbesserung des Lärmschutzes. Baurechtlich nicht genehmigt seien auch die zwei Holztrocknungsanlagen (Lageplan Nr. 1 und Nr. 2) sowie das im Lageplan der Baugenehmigung vom 19.09.1994 dargestellte kleinere Lagergebäude (Lageplan Nr. 4), in dessen Bereich wegen der angrenzenden Montagehalle (Lageplan Nr. 6) sehr viel Verlade- und Fahrzeugverkehr stattfinde. Zudem gebe es gewerbliche Anlagen, die zwar baurechtlich genehmigt seien, jedoch anders, nämlich lärmintensiver, genutzt würden; hierzu gehöre die Kappsäge, bei der lediglich eine Überdachung genehmigt sei; in dem am 14.09.1950 genehmigten Lagerschuppen befinde sich die Hobelmaschine, die bei ständig offenen Türen betrieben werde; in der lediglich zu Lagerzwecken genehmigten hinteren Halle (Lageplan Nr. 6) finde die Verpackung der Maschinen in Holzkisten statt; dort werde gesägt und genagelt, wobei die Vorgänge auch im Freien vor der Lagerhalle stattfänden; die Motorsägen seien besonders lästig. In dem zu erstellenden Gutachten müssten der nunmehr benutzte (viel lärmintensivere) Gabelstapler berücksichtigt und auch die Geräuschentwicklung des neuen Spänesilos untersucht werden. Unangenehm, wenn nicht gar gesundheitsgefährdend, sei auch die beim Absaugen des Spänesilos entstehende Staubentwicklung. Vom Sägewerk des Beigeladenen gehe auch eine erhebliche Brandgefahr aus; da hierdurch seine körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 GG) betroffen sei, könne die Präklusionsregelung des § 55 Abs. 2 LBO nicht greifen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie erwidert: Da die vorhandene Wohnnutzung im Wesentlichen betriebsbezogen sei bzw. sich aus betriebsbezogenem Wohnen entwickelt habe, handele es sich wegen der überwiegenden gewerblichen Bebauung nicht um eine Gemengelage, sondern um ein faktisches Gewerbegebiet mit der Folge der Zulässigkeit des umstrittenen Vorhabens, auch im Verhältnis zum Kläger. Selbst wenn man von einer Gemengelage ausgehe, komme dem Schutz der Wohnnutzung situationsbedingt ein geringerer Stellenwert zu als in einem gegen gewerbliche Nutzungen gänzlich oder weitgehend abgeschirmten Gebiet. Das Grundstück des Klägers sei durch die bereits vorhandene gewerbliche Nutzung in der Umgebung und auf dem Grundstück des Beigeladenen selbst sowie durch die starke Verkehrsbelastung erheblich vorgeprägt. Die Schwelle der Gesundheitsgefährdung sei (bei weitem) nicht erreicht. Da die für eine gewerbliche Nutzung zulässigen Grenzwerte allesamt eingehalten würden, komme es auf die Unterscheidung zwischen genehmigter und tatsächlicher Vorbelastung nicht an.
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Der Beigeladene beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Er trägt vor: Die nähere Umgebung sei nicht als Gemengelage, sondern als (faktisches) Gewerbegebiet einzustufen. Angesichts der eindeutig überwiegenden gewerblichen Nutzung - sogar solcher, die auf Grund des Störgrads ihren Standort in einem Industriegebiet haben könnte (z.B. Gesenkschmiede) - komme dem (betriebsbezogenen) Wohnen keine gebietsprägende Wirkung zu, die die Anwendbarkeit von § 34 Abs. 1 BauGB rechtfertigte. Es liege kein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot vor. Im Anschluss an die Stellungnahme des Ingenieurbüros für Schall- und Wärmeschutz vom 23.10.2003 gehe der Kläger unzutreffenderweise davon aus, der geplante Betrieb verursache erheblich mehr Lärm - zumindest 3 dB(A) mehr - als der gegenwärtige Betrieb. Diese Stellungnahme beziehe sich nicht auf das Wohnanwesen des Klägers, sondern auf das (nördlich anschließende) des Vaters und zudem auf dessen Angaben (etwa zu den Einwirkzeiten). Die Stellungnahme vom 23.10.2003 könne keine Berücksichtigung finden, da sie die zugrunde liegenden Befundtatsachen nicht erkennen lasse, ihre Berechnungsparameter nicht auf sachverständiger Erhebung beruhten und eine Übertragung auf das Gebäude des Klägers wegen der völlig anderen örtlichen Gegebenheiten nicht möglich sei. Die Kappsäge könne dem geplanten Betrieb nicht zugerechnet werden, da sie nicht Gegenstand der Baugenehmigung vom 20.06.2000 sei, wie sich aus deren Auflage Nr. 35 ergebe. Bei Abzug der Kappsäge (an dem angedachten Standort) sei von einem niedrigeren Beurteilungspegel als 65 dB(A) - wie ermittelt - auszugehen. Selbst bei Nichtberücksichtigung nur der 4,50 m hohen Lärmschutzwand (an der Kappsäge) verbleibe es wegen der Abschirmwirkung durch die bestehende bzw. geplante Montagehalle/Nagel-halle bei einem Beurteilungspegel von 65,0 dB(A), wie sich aus der ergänzenden Stellungnahme der DEKRA vom 22.06.2004 ergebe. Im Übrigen sei die Kappsäge an ihrem bisherigen Standort Gegenstand der Baugenehmigung vom 05.07.1993 gewesen. Der DEKRA-Bericht vom 12.01.2000 gehe nicht von einer genehmigten Nagelhalle, sondern von einer bereits bestehenden Montagehalle/Nagelhalle aus. Selbst wenn insoweit nur eine Holzlagerhalle genehmigt worden wäre, seien jedenfalls die von einer solchen Nutzung zwangsläufig ausgehenden Lärmimmissionen (als Vorbelastung) zu berücksichtigen und nicht der Betrieb der Nagelhalle als Lärmquelle ersatzlos zu streichen. Im Übrigen ergebe sich aus der fachlichen Stellungnahme der DEKRA vom 22.06.2004 eine Bestätigung der Äußerung von Dipl.-Ing. J. in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht, wonach die pegelbestimmenden Geräuschvorgänge am Wohnhaus des Klägers der Gabelstaplerverkehr (Diesel-, Seiten- und Elektrogabelstapler) auf der Hoffläche sowie die stationären Außenquellen (Späneabsaugung am Spänesilo, Bandsäge und Kreissäge) seien. Unzutreffend sei auch der Einwand des Klägers, einzelne Anlagenteile des Sägewerkbetriebs würden außerhalb der erteilten Baugenehmigungen betrieben, so dass die Vorbelastung mindestens um 3 dB(A) zu reduzieren sei. Bei einem um die Montagehalle/Nagelhalle - weil nicht genehmigt - reduzierten Bestand ergebe sich eine Vorbelastung von 64,8 dB(A). Bei Abzug auch noch der Hobelmaschine, der Kappsäge, der Plattensäge und des durch die Abholung des Kappabschnittcontainers durch Lastkraftwagen verursachten Verkehrs ergebe sich eine Vorbelastung von 64,6 dB(A). Auch die jeweils hierauf bezogene Pegelerhöhung beim geplanten Betrieb auf 65 dB(A) sei für das menschliche Gehör nicht ansatzweise wahrnehmbar. Die Veränderung der Vorbelastung - entsprechend den Einwänden des Klägers - sei also nicht relevant, abgesehen davon, dass Betrieb und Standort der Kappsäge nicht verfahrensgegenständlich seien, der durch die Abholung des Kappabschnittcontainers durch Lastkraftwagen veranlasste innerbetriebliche Verkehr einer baurechtlichen Genehmigung nicht bedürfe und die unzweifelhaft genehmigte Nutzung einer Lagerhalle bei der Ermittlung der Vorbelastung zu berücksichtigen sei. Im Übrigen gehe der DEKRA-Bericht vom 12.01.2000 von einem betriebstechnisch maximal möglichen Anlagenzustand aus, der jedoch in keiner Weise realistischen Betriebsbedingungen entspreche. Darüber hinaus seien die Beurteilungspegel ohne Berücksichtigung der Abschirmwirkung ermittelt worden, die von Gegenständen und Streukörpern auf dem Betriebsgelände, insbesondere entlang der Grenze zum Grundstück des Klägers, ausgehe. Beide Faktoren in Ansatz gebracht, ergebe sich ein jeweils um ca. 2 dB(A) geringerer Beurteilungspegel. Selbst im Falle einer Gemengelage sei die Annahme des Verwaltungsgerichts nicht zu beanstanden, dass der festzulegende Zwischenwert wegen der gegebenen Vorbelastung durch den Sägewerkbetrieb in der Nähe des für Gewerbegebiete geltenden Richtwerts von 65 dB(A) liege. Dies gelte umso mehr, als der Kläger derjenige sei, der mit seiner - nunmehr als schutzwürdig beanspruchten - Wohnnutzung an den bereits vorhandenen, stets emittierenden Betrieb herangerückt sei und die ihm damit auferlegte Obliegenheit verletzt habe, ihm mögliche und zumutbare bauliche Vorkehrungen zu treffen, um die eigene Lärmbetroffenheit zu minimieren. Es liege kein Verstoß gegen immissionsschutzrechtliche Anforderungen vor. § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BImSchG begründe keine Vorsorgeanforderungen. Die in diesem Zusammenhang angestellten Überlegungen des Klägers mündeten exakt in die Annahme des Verwaltungsgerichts ein, dass die Zumutbarkeitsgrenze auch unter Berücksichtigung einer vorhandenen Vorbelastung zu bewerten sei. Hielten sich die vom geplanten Betrieb ausgehenden Lärmimmissionen jedoch innerhalb einer bereits bestehenden Vorbelastung, so ergäben sich auch in immissionsschutzrechtlicher Hinsicht grundsätzlich keine Einwände, sofern nicht ausnahmsweise Gesundheitsschäden zu erwarten seien, wovon vorliegend - nach übereinstimmender Auffassung aller Beteiligter - nicht auszugehen sei. Mit seiner Rüge, der Stand der Technik werde nicht eingehalten, könne der Kläger nicht durchdringen. Er benenne schon nicht jene technischen Standards, unter denen der umstrittene Betrieb errichtet und geführt werden müsste, aber nicht werde. Bei seinem Hinweis auf eine andere Anordnung der Zufahrt mit Lastkraftwagen und/oder des Ladeverkehrs mit Gabelstapler und/oder darauf, dass es durch aktive Lärmschutzmaßnahmen bezüglich der Maschinen sowie durch Errichtung einer Lärmschutzwand möglich sei, den Lärmpegel um mindestens 3 dB(A) zu senken, befasse sich der Kläger nicht mit der Einhaltung des Stands der Lärmminderungstechnik nach Nr. 6.7 Satz 2 der TA Lärm, sondern benenne ganz allgemein zur Lärmminderung gedachte Maßnahmen. Im Übrigen entspreche der Betrieb selbstverständlich dem Stand der Technik, was auch in der fachlichen Stellungnahme der DEKRA vom 22.06.2004 bestätigt werde. Rein vorsorglich werde darauf hingewiesen, dass die vom Kläger eingeforderten Lärmschutzmaßnahmen auch ungeeignet und unverhältnismäßig seien. Eine veränderte Anordnung der Zufahrt auf das Betriebsgrundstück sei nicht möglich; die Zufahrt erfolge seit jeher im östlichen, zum Grundstück des Klägers hin gelegenen Bereich, wie sich bereits aus dem im Jahre 1956 eingereichten Baugesuch des Vaters des Klägers (Lageplan) ergebe; die Grundstückszufahrt sei damit Teil der Vorbelastung; darüber hinaus trete der aus dem Zu- und Abfahrtsverkehr resultierende (betriebsbedingte) Lärm gegenüber der Belästigung durch die St. Straße nicht selbständig in Erscheinung. Da der Betrieb der Montagehalle/Nagelhalle sowie der Kappsäge für das Grundstück des Klägers nicht pegelbestimmend sei, könnten die insoweit geforderten aktiven Lärmschutzmaßnahmen auch nicht die behauptete Pegelreduzierung um mindestens 3 dB(A) erbringen. Eine Lärmschutzwand entlang der Grundstücksgrenze führe lediglich für das Erdgeschoss im Wohngebäude des Klägers zu einer gewissen Abschirmwirkung; andererseits würde der von der St. Straße ausgehende Verkehrslärm unter Einschluss des betriebsbedingten Lärms in Richtung des Wohngebäudes des Klägers kanalisiert, wie Dipl.-Ing. J. in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht mit Blick auf das Wohngebäude des Vaters des Klägers bereits näher dargelegt habe. Abgesehen davon, dass der umstrittene Betrieb dem Stand der (Lärm-)Technik in jeder Hinsicht entspreche, seien im Zuge der geplanten Betriebserweiterung Maßnahmen vorgesehen, die zu einer Verbesserung der Lärmsituation zugunsten des Klägers führten. Wenngleich nicht verfahrensgegenständlich, sei beabsichtigt, die Kappsäge zu verlagern und nach drei Seiten hin mit einer 4,50 m hohen Lärmschutzwand zu versehen; im Zuge der Erweiterung der Montagehalle/Nagelhalle würden bisher im Torbereich durchgeführte Arbeiten, die gerade beanstandet würden, in das Innere der Halle verlagert. Angesichts des DEKRA-Berichts vom 12.01.2000 und der ergänzenden fachlichen Stellungnahme vom 22.06.2004, gegen deren Verwertbarkeit im vorliegenden Verfahren keine Bedenken bestünden, sei - entgegen der Forderung des Klägers - keine Veranlassung zur Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens gegeben. Die Feststellungen der DEKRA seien vollständig und richtig und legten zudem den betriebstechnisch maximalen Anlagenzustand zugrunde. Demgegenüber beruhe die vom Kläger vorgelegte Stellungnahme des Ingenieurbüros für Schall- und Wärmeschutz vom 23.10.2003 gerade nicht auf abgesicherten Annahmen.
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Der Senat hat Dipl.-Ing. J., den Projektleiter des DEKRA-Berichts vom 12.01.2000, informatorisch angehört.
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Dem Senat liegen die einschlägigen Akten der Beklagten und des Regierungspräsidiums Freiburg einschließlich des DEKRA-Berichts vom 12.01.2000 sowie der ergänzenden Stellungnahmen vom 22.06.2004 und vom 29.11.2005 vor. Hierauf sowie auf die Gerichtsakten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Berufungsverfahrens wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
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Die nach Zulassung durch den Senat statthafte und auch sonst zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die dem Beigeladenen erteilten Baugenehmigungen der Beklagten vom 20.06.2000 und 12.12.2000 verletzen den Kläger nicht in seinen Nachbarrechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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Dass das genehmigte Änderungs- und Erweiterungsvorhaben auf dem Grundstück Flst.Nr. 6628/1 des Beigeladenen im unbeplanten Innenbereich i. S. des § 34 BauGB verwirklicht werden soll, steht außer Frage. Die danach für das Erfordernis des Einfügens maßgebliche nähere Umgebung hat das Verwaltungsgericht zutreffend auf den Bereich zwischen der St. Straße im Norden und der K.straße (B 14) im Süden begrenzt - diese Straßen haben jeweils trennende Wirkung mit Blick auf die jeweilige Bebauung auf der ge-genüberliegenden Straßenseite - sowie im Osten bis zum Grundstück Flst.Nr. 6605/2 (Supermarkt) und im Westen bis auf die Höhe der Grundstücke Flst.Nr. 6648/1 (Herstellung chirurgischer Instrumente) und Flst.Nr. 6648 (Autohaus) reichen lassen. Insoweit haben die Beteiligten im Berufungsverfahren und insbesondere in der mündlichen Verhandlung auch nichts erinnert.
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Der Senat folgt dem Verwaltungsgericht - insoweit zugunsten des Klägers - auch darin, dass es die Eigenart der näheren Umgebung nicht - wie dies die Beklagte und der Beigeladene in Übereinstimmung mit den angefochtenen Bescheiden nach wie vor für zutreffend erachten - als (faktisches) Gewerbegebiet eingestuft hat - mit der Folge, dass die Zulässigkeit des genehmigten Vorhabens hinsichtlich der allein umstrittenen Art der baulichen Nutzung gemäß § 8 BauNVO i. V. m. § 34 Abs. 2 BauGB zu beurteilen wäre -, sondern vor allem mit Blick auf die wenn auch nur sehr vereinzelt vorhandene „normale“ Wohnbebauung, auch wenn sie nur als „betriebsbezogen“ genehmigt worden sein soll, von einer diffusen Bebauung ausgegangen ist. Der Senat macht sich insoweit die Darlegungen im angefochtenen Urteil zu eigen (§ 130b Satz 2 VwGO). Eine Qualifizierung der - zutreffend begrenzten - näheren Umgebung als Mischgebiet i. S. des § 6 BauNVO hat der Kläger im Berufungsverfahren nicht mehr eingefordert.
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Nachbarschutz kann der Kläger daher nur nach Maßgabe des im Tatbestandsmerkmal des „Sich-Einfügens“ i. S. des § 34 Abs. 1 BauGB enthaltenen Rücksichtnahmegebots verlangen. Welche Anforderungen sich daraus im Einzelnen ergeben, hängt maßgebend davon ab, was dem Rücksichtnahmebegünstigten einerseits und dem Rücksichtnahmeverpflichtenten andererseits nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Dies beurteilt sich nach der jeweiligen Situation der benachbarten Grundstücke. Ist die Grundstücksnutzung aufgrund der konkreten Gegebenheiten mit einer spezifischen gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme belastet, so führt dies nicht nur zu einer Pflichtigkeit desjenigen, der Immissionen verursacht, sondern auch desjenigen, der sich den Wirkungen solcher Immissionen aussetzt oder ausgesetzt hat. Erforderlich ist eine einzelfallbezogene Sichtweise (vgl. BVerwG, Beschl. v. 29.10.2002 - 4 B 60.02 - Juris m. w. N. aus der Rechtspr.). In welchem Umfang der Kläger als Betroffener vorhabenbedingte Lärmimmissionen - diese stehen im Vordergrund - hinnehmen muss, richtet sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalles. Die äußerste Grenze ist bei einer Gesundheitsgefährdung zu ziehen; ein Wohnen ohne Gesundheitsgefahren muss möglich sein (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.09.1999 - 4 C 6.98 - BVerwGE 109, 314 = NVwZ 2000, 1050); diese Schwelle ist hier - unstreitig - nicht überschritten.
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Die Unzumutbarkeit im Sinne des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots knüpft an die Regelungen des Immissionsschutzrechts an. Es ist höchstrichterlich geklärt, dass eine Anlage, deren Immissionen sich in den Grenzen des der Nachbarschaft gemäß § 5 Nr. 1 BImSchG Zumutbaren halten, auch in bauplanungsrechtlicher Hinsicht nicht rücksichtslos ist. Es gibt kein bauplanungsrechtliches Rücksichtnahmegebot, das dem Verursacher von Umwelteinwirkungen mehr an Rücksichtnahme zu Gunsten von Nachbarn gebieten würde, als es das Bundesimmissionsschutzgesetz verlangt. Dieses Gesetz hat vielmehr die Grenze der Zumutbarkeit von Umwelteinwirkungen für Nachbarn (und damit das Maß der gebotenen Rücksichtnahme) auch für das Baurecht allgemein bestimmt (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.08.1998 - 4 C 5.98 - NVwZ 1999, 523 = BauR 1999, 152 und Urt. v. 23.09.1999 - 4 C 6.98 - BVerwGE 109, 314 = NVwZ 2000, 1050). Die Unzumutbarkeit im Sinne des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots knüpft damit an den Begriff der schädlichen Umwelteinwirkungen i. S. von § 3 Abs. 1 BImSchG an. Hierbei handelt es sich um Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Für die Beurteilung, ob Lärmimmissionen, die von einer gewerblichen Anlage ausgehen, solche Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen bewirken, ist die TA Lärm - in der nunmehr maßgeblichen Fassung vom 26.08.1998 (GMBl. S. 503) - einschlägig. Sie dient nach ihrer Nr. 1 dem Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche und misst sich Geltung für alle Anlagen bei, die den Anforderungen des zweiten Teils des Bundesimmissionsschutzgesetzes unterliegen, unabhängig davon, ob die Anlagen einer Genehmigung nach diesem Gesetz bedürfen oder nicht. Sie erfasst damit auch die hier in Rede stehenden Anlagen im Rahmen des vom Beigeladenen betriebenen Sägewerks, die keiner immissionsschutzrechtlichen Genehmigungspflicht unterliegen. Selbst wenn man die TA Lärm nicht als normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift qualifizieren wollte (vgl. aber BVerwG, Urt. v. 09.04.2003 - 6 C 12.03 - GewA 2003, 300; zur Wertung der TA Luft als normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift vgl. BVerwG, Urt. v. 20.12.1999 - 7 C 15.98 - NVwZ 2000, 440 und Urt. v. 21.06.2001 - 7 C 21.00 - NVwZ 2001, 1165), kann sie mit den darin enthaltenen Erkenntnissen und Grundlagen jedenfalls als fachlicher Anhalt für die Beurteilung herangezogen werden, ob die von gewerblichen Anlagen der hier in Rede stehenden Art ausgehenden Geräuschimmissionen als schädliche Umwelteinwirkungen in dem dargelegten Sinne zu werten sind.
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Für die Frage der Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit des Klägers i. S. des Rücksichtnahmegebots kann zunächst von Bedeutung sein, ob sein Wohngebäude auf dem Grundstück Flst.Nr. 6623/1 als „allgemeine“ (uneingeschränkte nutzbare) Wohnung oder als (eine Art) Betriebsinhaber- bzw. Betriebsleiterwohnung zu qualifizieren ist. Auf diesen Unterschied ist auch in einem unbeplanten, im Zusammenhang bebauten Ortsteil abzustellen. Da § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO die letztgenannte Wohnnutzung von der „allgemeinen“ Wohnbebauung unterscheidet, ist es gerechtfertigt, auf die Zweckbestimmung und die damit zusammenhängende Schutzwürdigkeit solcher Wohnungen auch bei der Anwendung des § 34 Abs. 1 BauGB abzustellen (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.03.1984 - 4 C 50.80 - NVwZ 1984, 511 = DÖV 1984, 857). Auch im unbeplanten Innenbereich steht einer Betriebsinhaber- bzw. Betriebsleiterwohnung ein geringerer Schutz gegen Lärmimmissionen zu als einer „allgemeinen“ Wohnung (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.05.1983 - 4 C 67.78 - ZfBR 1984, 45). Der dem Kläger erteilten Baugenehmigung vom 12.01.1995 zur Errichtung des Wohngebäudes lässt sich insoweit nichts entnehmen. Eine Zuordnung zu der auf dem (nördlich) angrenzenden Grundstück Flst.Nr. 6625/1 vorhandenen Kfz-Reparaturwerkstatt, die seit Anfang des Jahres 2003 verantwortlich vom Kläger betrieben wird (nach vorheriger bloßer Mitarbeit), etwa in Form einer Baulast, ist für eine Qualifikation als Betriebsinhaber- bzw. Betriebsleiterwohnung allerdings nicht erforderlich. Die Voraussetzung, dass eine solche Wohnung auf dem Betriebsgrundstück oder doch in dessen unmittelbarer Nachbarschaft zu errichten ist, liegt vor. Weiter erforderlich ist aber auch die funktionale Zuordnung einer solchen Wohnung zum jeweiligen Betrieb. Diese Zuordnung besteht, soweit es sich um Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonal (i. S. des § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO) handelt, wenn diese Personen wegen der Art des Betriebes oder zur Wartung von Betriebseinrichtungen oder aus Sicherheitsgründen ständig erreichbar sein müssen und deswegen das Wohnen solcher Personen nahe dem Betrieb erforderlich ist. Für Betriebsinhaber und Betriebsleiter können wegen ihrer engen Bindungen an den Betrieb Wohnungen auf oder nahe dem Betriebsgrundstück auch dann zulässig sein, wenn der Betrieb ihre ständige Einsatzbereitschaft nicht zwingend erfordert; aber auch dann muss ihr Wohnen auf oder nahe dem Betriebsgrundstück mit Rücksicht auf Art und Größe des Betriebs aus betrieblichen Gründen objektiv sinnvoll sein (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.03.1984 - 4 C 50.80 - a.a.O.). Davon dürfte hier auszugehen sein. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass der Kläger im Zeitpunkt der Erteilung der beiden angefochtenen Baugenehmigungen nur Mitarbeiter in der damals noch von seinem Vater betriebenen Kfz-Werkstatt war. Die verantwortliche Betriebsübernahme durch den Kläger Anfang des Jahres 2003 und ein damit verbundenes „Umschlagen“ der bisher - unterstellt - „allgemeinen“ Wohnnutzung in eine Betriebsinhaber- bzw. Betriebsleiterwohnung wären als eine Änderung der Sach- und Rechtslage zugunsten des Beigeladenen im Rahmen der vorliegenden Nachbarklage zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 23.04.1998 - 4 B 40.98 - NVwZ 1998, 1179 = BauR 1998, 995). Einer abschließenden Einordnung des Wohngebäudes des Klägers - auch im Hinblick auf dessen Einwand, die von ihm betriebene Kfz-Werkstatt sei noch eine mischgebietstypische - bedarf es jedoch nicht.
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Denn maßgebend zu Lasten des Klägers wirkt sich jedenfalls die Lärmvorbelastung durch den schon bisher vorhandenen Sägewerkbetrieb des Beigeladenen aus (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.09.1999 - 4 C 6.98 - a.a.O. und Urt. v. 22.06.1990 - 4 C 6.87 - NVwZ 1991, 64 = BauR 1990, 689). Bei der Interessenabwägung im Rahmen des Rücksichtnahmegebots dürfen bestehende Vorbelastungen nicht außer Betracht bleiben. Was von einem genehmigten Betrieb - legal - an (Lärm-)Belastungen verursacht wird und sich auf eine vorhandene Wohnbebauung auswirkt, kann deren Schutzwürdigkeit mindern. Die aus den bereits gegenwärtig zulässigen Lärmimmissionen folgende Vorbelastung bestimmt das Maß der gebotenen Rücksichtnahme. Führt ein hinzu kommendes Vorhaben zu keinen stärkeren Belastungen, so ist es grundsätzlich unbedenklich. Dies gilt erst recht, wenn es - etwa durch eine Verlagerung lärmintensiver Arbeiten in einen geschlossenen Raum - zusätzlich sogar zu einer Lärmminderung führt. Eine Verbesserung der Immissionslage wäre allerdings unbeachtlich, wenn die gegenwärtigen Immissionen illegal wären (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.06.1990 - 4 C 6.87 - a.a.O.). Ausgehend von der danach beachtlichen Vorbelastung durch den bereits vorhandenen Betrieb des Beigeladenen vermag der Senat in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot zu Lasten des Klägers nicht zu erkennen.
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Ausweislich des DEKRA-Berichts vom 12.01.2000 führt der bestehende Betrieb des Beigeladenen beim Wohngebäude des Klägers (Immissionspunkt IP 2 mit dem Obergeschoss als am stärksten betroffenen Immissionsort) im - allein relevanten - Tageszeitraum (6 Uhr bis 22 Uhr) zu einer Lärmbelastung von 64,9 dB(A); für den geplanten Betrieb - wie er sich nach den Änderungen und Erweiterungen aufgrund der beiden angefochtenen Baugenehmigungen darstellt, ist ein Beurteilungspegel von 65,0 dB(A) zu erwarten. Eine - derart geringfügige - Erhöhung des Beurteilungspegels um lediglich 0,1 dB(A) ist für das menschliche Gehör nicht wahrnehmbar, wie Dipl.-Ing. J. bei seiner informatorischen Anhörung vor dem Verwaltungsgericht angegeben hat (vgl. auch die ergänzende DEKRA-Stellungnahme vom 22.06.2004 S. 6) und wie dem u.a. auch für das Recht der Straßenplanung zuständigen Senat aus zahlreichen anderen Verfahren bekannt ist.
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Gegen die Verwertbarkeit des DEKRA-Berichts vom 12.01.2000 wendet der Kläger ein, dass bei der Ermittlung der Vorbelastung durch den bereits bestehenden Betrieb des Beigeladenen alle tatsächlich vorhandenen (baulichen) Anlagen eingestellt worden seien, wohingegen nur der genehmigte Bestand (als legal) hätte berücksichtigt werden dürfen. Unter Vorlage einer Stellungnahme des Ingenieurbüros für Schall- und Wärmeschutz (isw) vom 23.10.2003 macht der Kläger geltend, dass sich bei einem „Herausrechnen“ der als Nagelhalle bezeichneten Lagerhalle sowie der Hobelmaschine, der Kappsäge und der - im Freien betriebenen - Plattensäge als „außerhalb der bislang vorliegenden Baugenehmigungen“ vorhandenen Lärmquellen aus der im DEKRA-Bericht vom 12.01.2000 wiedergegebenen Immissionstabelle ein Beurteilungspegel von 62,2 dB(A) ergebe. Dem halten die Beklagte und der Beigeladene jedoch zutreffend entgegen, dass sich dieser Pegelwert auf das (nördlich gelegene) Wohngebäude des Vaters des Klägers (Immissionspunkt IP 1) bezieht, bei dem gerade die - als nicht genehmigt monierte - Nagelhalle/Montagehalle wegen ihrer unmittelbaren Nähe als Emittent mit einer höheren Schallleistung (nämlich mit 56,1 dB(A) bei geöffneten Toren) als am Wohngebäude des Klägers (Immissionspunkt IP 2 mit 47,8 dB(A) bei geöffneten Toren) zu Buche schlägt. Dies lässt sich auch den jeweiligen Immissionstabellen im DEKRA-Bericht vom 12.01.2000 entnehmen, in denen die einzelnen Emittenten (Lärmquellen) in der Reihenfolge ihres abnehmenden Beitrags zur Gesamtlärmeinwirkung aufgelistet sind; hier steht beim Immissionspunkt IP 1 (Wohnhaus des Vaters des Klägers, erstes Obergeschoss) die „Nagelhalle geöffnete Tore“ mit dem bereits erwähnten Pegelwert von 56,1 dB(A) an zweiter Stelle, während dieser Emittent am Immissionspunkt IP 2 (Wohnhaus des Klägers, erstes Obergeschoss) mit dem bereits erwähnten Pegelwert von 47,8 dB(A) erst an elfter Stelle aufgeführt ist. Dementsprechend ergibt sich aus der in Erwiderung auf den Einwand des Klägers vorgelegten DEKRA-Stellungnahme vom 22.06.2004, dass für den bestehenden Betrieb des Beigeladenen auf der Basis der im DEKRA-Bericht vom 12.01.2000 wiedergegebenen Immissionstabelle für das in den Blick zu nehmende Wohngebäude des Klägers erstes Obergeschoss (Immissionspunkt IP 2) bei einem „Herausrechnen“ der für die Nagelhalle (geöffnete und geschlossene Tore) angesetzten Teilbeurteilungspegel der Gesamtpegel 64,8 dB(A) beträgt und sich beim „Herausrechnen“ auch noch der in Ansatz gebrachten Teilbeurteilungspegel für die Kappsäge (im Freien), für die Hobelmaschine (geöffnetes und geschlossenes Tor, östliche und westliche Abstrahlung), für die Plattensäge (im Freien) und für die Lkw-Kappabschnittcontainer-Abholung auf 64,6 dB(A) reduziert. Auch in diesen Fällen beträgt die Pegelerhöhung auf 65,0 dB(A) also nur 0,2 dB(A) bzw. 0,4 dB(A) und verbleibt damit im Bereich des für das menschliche Gehör nicht Wahrnehmbaren. Dabei ist nicht berücksichtigt, dass für die Nutzung des zwar nicht als Nagelhalle, wohl aber als Lagerhalle genehmigten Gebäudes ersatzweise ein entsprechender Teilbeurteilungspegel in Ansatz zu bringen wäre, mit welchen Auswirkungen auf den Gesamtpegel auch immer, und dass die - als ungenehmigt herausgerechneten - Emittenten Hobelmaschine, Kappsäge, Plattensäge und Lkw-Kappabschnittcontainer-Abholung auch beim geplanten Betrieb nicht berücksichtigt werden dürften, da sie von den angefochtenen Baugenehmigungen nicht erfasst werden. Hinsichtlich der Kappsäge, deren bisheriger Standort durch den Anbau der neuen Montagehalle wegfällt wird, heißt es in Nr. 35 der Auflagen zur Baugenehmigung vom 20.06.2000 ausdrücklich, dass für den neuen Standort ein gesonderter Bauantrag einzureichen ist. Der Reihenfolge der Teilbeurteilungspegel in der einschlägigen Immissionstabelle des DEKRA-Berichts vom 12.01.2000 lässt sich entnehmen, dass die pegelbestimmenden Geräuschvorgänge am Wohnhaus des Klägers der Gabelstaplerverkehr (Diesel-, Seiten- und Elektrogabelstapler) auf der der Lagerhalle vorgelagerten Hoffläche sowie als stationäre Außenlärmquellen die Bandsäge, die Kreissäge und die Späneabsaugung am Spänesilo sind.
33 
Es trifft also gerade nicht zu, dass der Verlade- und Fahrzeugverkehr im Bereich zwischen der Lagerhalle Nr. 6 (vgl. die Kennzeichnungen im Lageplan, Anlage 16 zum Schriftsatz des Klägers vom 27.10.2004) und dem Wohnhaus des Klägers keinen Eingang in die Lärmberechnung gefunden hätte. Vielmehr ergibt sich aus den Lageplänen im DEKRA-Bericht vom 12.01.2000, dass dieser Bereich einmal als Fahrfläche für den Lkw-Fahrverkehr und für die Transporter sowie hinsichtlich der Gabelstapler (sogar) als Hauptaufenthaltsfläche (Flächenschallquellen) und der Bereich unmittelbar nördlich des Lagerschuppens Nr. 4 zusätzlich als Nebenaufenthaltsfläche in Ansatz gebracht worden ist. Die beiden Holztrocknungsanlagen Nr. 1 und Nr. 2 sind - entgegen dem Einwand des Klägers - mit Bescheid vom 21.08.1996 genehmigt worden und daher auch bei Berücksichtigung nur des genehmigten Bestands zu Recht in die Ermittlung der Vorbelastung eingegangen. Für das kleinere Lagergebäude Nr. 4 im südlichen Teil des Betriebsgeländes gibt es - auch nach Auskunft der Beklagten - keine Baugenehmigung; eine konkrete lärmintensive Nutzung der baulichen Anlage selbst hat der Kläger nicht behauptet; entsprechend ist in der Immissionstabelle des DEKRA-Berichts vom 12.01.2000 auch kein zugehöriger Teilbeurteilungspegel aufgeführt; der im dortigen Bereich stattfindende Gabelstaplerverkehr ist - wie bereits erwähnt - berücksichtigt.
34 
Unter Hinweis auf die isw-Stellungnahme vom 23.10.2003 wendet der Kläger ferner ein, dass die Lärmbelastung durch den geplanten Betrieb des Beigeladenen 65,5 dB(A) betrage und nicht nur 65,0 dB(A), wie nach dem DEKRA-Bericht vom 12.01.2000, so dass - ausgehend von 62,2 dB(A) als Vorbelastung - eine wahrnehmbare Pegelerhöhung um mehr als 3 dB(A) vorliege. Zum einen bezieht sich aber auch dieser Pegelwert wieder auf das Wohngebäude des Vaters des Klägers (Immissionspunkt IP 1). Zum anderen wird nicht dar- bzw. offengelegt, welche Berechnungsparameter geändert bzw. erhöht worden sind. Die isw-Stellungnahme vom 23.10.2003 selbst nennt den künftigen Beurteilungspegel von 65,5 dB(A) „unter der Voraussetzung“, dass die vom Vater des Klägers handschriftlich eingetragenen Werte für die tägliche Betriebsdauer lärmintensiver Maschinen bei geöffneten Toren zutreffend sind. Soweit der Kläger rügt, dass der Betrieb der Motorkettensäge sowie des nunmehr zum Einsatz kommenden lärmintensiveren Gabelstaplers nicht berücksichtigt worden sei, wird einmal nicht aufgezeigt, inwieweit dies bei der Frage der baugenehmigungsbedingten Lärmerhöhung von Relevanz sein sollte. Zum anderen wird in der DEKRA-Stellungnahme vom 29.11.2005 plausibel und vom Kläger nicht substantiiert angegriffen ausgeführt, dass der insoweit jeweils anzusetzende Teilbeurteilungspegel von 50,5 dB(A) bzw. 53,9 dB(A) in der Praxis zu keiner Erhöhung der Gesamtlärmbelastung führt. Soweit der Kläger einwendet, der beim Absaugen des Spänesilos entstehende Lärm liege über 100 dB(A), bleibt unklar, welcher Pegel damit gemeint sein soll. Im Übrigen ist insoweit in die Immissionstabelle des DEKRA-Berichts vom 12.01.2000 ein Schallleistungspegel von 105 dB(A) eingegangen, was für den bestehenden Betrieb zu einem Teilbeurteilungspegel von 55,0 dB(A) und für den geplanten Betrieb - wegen der nunmehr größeren Nähe zum Wohnhaus des Klägers - zu einem Teilbeurteilungspegel von 57,7 dB(A) geführt hat. Die mit der Standortverschiebung des neuen Spänesilos verbundene Lärmerhöhung ist also in die Ermittlung der künftigen Gesamtbelastung eingeflossen. Fehl geht auch die Rüge des Klägers, die Geräuschentwicklung des Spänesilos selbst mit ca. 100 dB(A) sei im DEKRA-Bericht vom 12.01.2000 nicht berücksichtigt. Der Immissionstabelle für das Wohnhaus des Klägers, erstes Obergeschoss, ist zu entnehmen, dass das Spänesilo mit einem Schallleistungspegel von 98,0 dB(A) in Ansatz gebracht ist, wobei in der DEKRA-Stellungnahme vom 29.11.2005 (S. 6) plausibel darauf hingewiesen wird, dass der vom Kläger angegebene „Geräuschpegel“ von ca. 100 dB(A) nur der Schallleistungspegel und - wegen der abstandsbedingten Abnahme - nicht der Immissionspegel am Wohnhaus des Klägers sein kann.
35 
Auf der Grundlage des DEKRA-Berichts vom 12.01.2000 in Verbindung mit den ergänzenden DEKRA-Stellungnahmen vom 22.06.2004 und 29.11.2005 ergibt sich somit, dass der mit den beiden angefochtenen Baugenehmigungen zugelassene Betrieb des Beigeladenen gegenüber der bestehenden Situation - unabhängig davon, ob insoweit alle tatsächlich vorhandenen Lärmquellen oder nur die baurechtlich genehmigten zugrunde gelegt werden - allenfalls und nur rechnerisch zu einer Pegelerhöhung von weit unter 1 dB(A) und damit zu einer für den Kläger nicht wahrnehmbaren Lärmzunahme führt. Der DEKRA-Bericht und die ergänzenden Stellungnahmen sind - wie dargelegt -plausibel und nachvollziehbar und werden insbesondere nicht durch die vom Kläger in Bezug genommene isw-Stellungnahme vom 23.10.2003 erschüttert, die sich auf das Wohngebäude des Vaters des Klägers und damit auf einen anderen Immissionspunkt (IP1) bezieht. Auch sonst hat der Kläger insbesondere in der mündlichen Verhandlung - nach Vorlage der ergänzenden DEKRA-Stellungnahme vom 29.11.2005 - keine substantiierten Einwände gegen die schalltechnische Beurteilung erhoben. Dass der DEKRA-Bericht und die ergänzenden Stellungnahmen vom Beigeladenen veranlasst worden sind, steht ihrer Verwertung als qualifiziertes Vorbringen eines Beteiligten nicht entgegen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl., RdNr. 15b zu § 98). Der Senat hat daher keine Veranlassung gesehen, entsprechend der Anregung des Klägers ein gerichtliches Sachverständigengutachten „hinsichtlich der genehmigten Vorbelastung, der nicht genehmigten Lärmvorbelastung und der aufgrund der angefochtenen Baugenehmigungen im Raum stehenden Lärmbelastung für das Grundstück des Klägers“ einzuholen.
36 
Selbst wenn man die Pegelerhöhung infolge des geplanten Betriebs des Beigeladenen um maximal 0,4 dB(A) als relevant ansehen wollte, wäre gleichwohl nicht von einem Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot zu Lasten des Klägers auszugehen. Denn neben der Vorbelastung durch den bereits vorhandenen Betrieb des Beigeladenen (jedenfalls im Umfang erteilter Baugenehmigungen) kann schutzmindernd auch der Gesichtspunkt der Priorität bedeutsam sein (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.09.1993 - 4 B 151.93 - NVwZ-RR 1924, 139 und Urt. v. 23.09.1999 - 4 C 6.98 - a.a.O). Die Priorität einer emittierenden Anlage begründet für eine später heranrückende Wohnbebauung - unabhängig von ihrer Einstufung als „allgemeines“ Wohnen oder als Betriebsinhaber- bzw. Betriebsleiterwohnung - eine besondere Pflichtigkeit. Auch nach der Regelung in Nr. 6.7 der TA Lärm zu „Gemengelagen“ ist ein wesentliches Kriterium für die Bestimmung der konkreten Schutzwürdigkeit des betroffenen Gebiets der Umstand, „welche der unverträglichen Nutzungen zuerst verwirklicht wurde.“ Das Wohngebäude des Klägers ist erst auf Grund der Baugenehmigung vom 12.01.1995 und damit zu einem Zeitpunkt errichtet worden, als der immissionsträchtige Betrieb des Beigeladenen bereits in seinem Kern legal vorhanden war. Damit musste der Kläger auch mit betrieblichen Erweiterungen und/oder Änderungen rechnen und hat diese (als nicht rücksichtslos) jedenfalls dann hinzunehmen, wenn sie mit einer Pegelerhöhung der vorliegenden geringen Größenordnung verbunden sind und zu einer Lärmbelastung von nicht mehr als 65,0 dB(A) führen, wie sie in einem Gewerbegebiet - als dem angemessenen Standort für einen Betrieb der vom Beigeladenen geführten Art - nach Nr. 6.1 b der TA Lärm zulässig ist.
37 
Unabhängig von der dargelegten, wegen der Vorbelastung durch den bereits vorhandenen Betrieb des Beigeladenen maßgeblichen „relativen“ Betrachtungsweise ist festzuhalten, dass die im DEKRA-Bericht vom 12.01.2000 und in den ergänzenden Stellungnahmen vom 22.06.2004 und 29.11.2005 genannten und erläuterten Ergebnisse für den bestehenden und für den geplanten Betrieb des Beigeladenen unter Berücksichtigung des betriebstechnisch maximal möglichen Anlagen- bzw. Nutzungszustands ermittelt worden sind - etwa mit Blick auf die Anzahl der zugrunde gelegten Lkw-Fahrten und mit Blick auf die Möglichkeit der Beschäftigten, an einem 8 Stunden-Arbeitstag ständig ohne Pausen alle lärmintensiven Arbeiten auf dem Gelände auszuführen - und dass bei realistischen Betriebsbedingungen sowie unter Berücksichtigung von auf dem Gelände gelagerten Gegenständen und Streukörpern sich ein jeweils um ca. 2 dB(A) geringerer Beurteilungspegel errechnen würde.
38 
Eine Verbesserung des Lärmschutzes - wie angestrebt - kann der Kläger über eine Anfechtung der dem Beigeladenen erteilten Baugenehmigungen vom 12.06.2000 und 20.12.2000 nicht erreichen. Unerheblich ist im Rahmen der vorliegenden Nachbarklage auch die Befürchtung des Klägers, der Beigeladene werde sich nicht an die Vorgaben und Auflagen der beiden Baugenehmigungen halten, so dass deshalb mit einer (wesentlich) höheren Lärmbelastung als 65,0 dB(A) zu rechnen sei. Unter Hinweis auf § 22 Abs. 1 BImSchG, wonach eine - wie hier - nicht genehmigungsbedürftige Anlage so zu errichten und zu betreiben ist, dass schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind (Nr. 1) und nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden (Nr. 2), kann der Kläger auch nicht eine andere Anordnung der Zufahrt mit Lkw und/oder des Ladeverkehrs mit Gabelstaplern und/oder aktive Lärmschutzmaßnahmen bezüglich der Maschinen und/oder die Errichtung einer Lärmschutzwand verlangen, die eine Reduzierung des Lärmpegels um mindestens 3 dB(A) ermöglichten. Im Übrigen wird in der ergänzenden DEKRA-Stellungnahme vom 22.06.2004 bestätigt, dass die im bestehenden und geplanten Betrieb des Beigeladenen verwendeten Anlagenteile dem derzeitigen Stand der Technik entsprechen; hiergegen hat der Kläger nichts Substantiiertes eingewendet.
39 
Im Berufungsverfahren hat der Kläger erstmals auch eine „unangenehme, wenn nicht gar gesundheitsgefährdende Staubentwicklung“ beim Absaugen des Spänesilos geltend gemacht. Zwar dürfte der Kläger eine mögliche Betroffenheit durch Staubimmissionen im Einwendungsschreiben vom 25.02.1999 noch hinreichend „thematisiert“ haben, obwohl er darin nicht weiter auflistet, durch welche betriebliche Aktivitäten des Beigeladenen - etwa beim Sägen oder beim Betrieb des Spänesilos - eine belästigende Staubentwicklung bisher aufgetreten oder künftig zu erwarten sei. Unschädlich dürfte auch sein, dass der Kläger bei der Angrenzeranhörung im Rahmen des Baugesuchs zur geänderten Ausführung (gerade) des Spänesilos, die Gegen-stand der angefochtenen Baugenehmigung vom 12.12.2000 ist, im Einwendungsschreiben vom 06.11.2000 eine mögliche Belastung durch Staubimmissionen nicht (mehr) geltend gemacht hat. Denn es ist nicht ersichtlich, dass die nunmehr angesprochene Staubproblematik im Zusammenhang mit dem Absaugen des Spänesilos gerade bzw. erstmals durch die geänderte Ausführung des Spänesilos bedingt ist bzw. aus den Bauvorlagen erkennbar gewesen wäre. Präklusion nach § 55 Abs. 2 LBO dürfte danach nicht eingetreten sein.
40 
Eine Rechtsverletzung zu Lasten des Klägers ist aber auch insoweit nicht erkennbar. Wie für die Lärmimmissionen so kann auch für die Frage der Zumutbarkeit von Staubimmissionen im Rahmen des Rücksichtnahmegebots auf das Immissionsschutzrecht zurückgegriffen werden. Die auf der Ermächtigungsgrundlage des § 23 Abs. 1 BImSchG beruhende 7. BImSchV (Verordnung zur Auswurfbegrenzung von Holzstaub) vom 18.12.1975 (BGBl I 3133) gilt nach ihrem § 1 für die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb staub- oder späneemittierender Anlagen i. S. des § 3 Abs. 5 Nr. 1 BImSchG - das sind Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen - zur Bearbeitung oder Verarbeitung von Holz oder Holzwerkstoffen einschließlich der zugehörigen Förder- und Lagereinrichtungen für Späne und Stäube (Satz 1); sie gilt nicht für Anlagen, die einer Genehmigung nach § 4 BImSchG bedürfen (Satz 2). Nach § 3 der 7. BImSchV sind Holzstaub und Späne in Bunkern, Silos oder sonstigen geschlossenen Räumen zu lagern (Abs. 1); Lagereinrichtungen in diesem Sinne und Filteranlagen sind so zu entleeren, dass Emissionen an Holzstaub oder Spänen soweit wie möglich vermieden werden, z. B. durch Abfüllen in geschlossene Behälter oder durch Befeuchten an der Austragstelle (Abs. 3).
41 
In seiner im Baugenehmigungsverfahren abgegebenen Stellungnahme vom 31.05.1999 hat sich das (ehemalige) Staatliche Gewerbeaufsichtsamt Villingen-Schwenningen im Anschluss an eine unangemeldete Besichtigung des Betriebs des Beigeladenen am 29.04.1999 zur Staubproblematik wie folgt geäußert: „Hinweise auf relevante, im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) erheblich belästigende Staubimmissionen wurden nicht festgestellt. Im Rückblick auf bisherige Ortsbesichtigungen besteht aus fachlicher Sicht keine Veranlassung, ein Gutachten zur Beurteilung über Staubimmissionen in Auftrag zu geben. Nachdem es sich bei der Späneabsaugungsanlage um keine immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlage handelt, halten wir die Einholung eines Gutachtens bezüglich Staubimmissionen aus fachlicher Sicht für unverhältnismäßig. Weiterhin stellt die ohnehin beabsichtigte Erneuerung des Spänesilos eine Verbesserung der Situation vor Ort dar.“
42 
Die angefochtenen Baugenehmigungen vom 20.06.2000 und 12.12.2000 ge-statten dem Beigeladenen gerade (auch) den Bau eines neuen Spänesilos (mit Deckenfilter). Für eine unzumutbare Staubentwicklung als typische Folge beim Betrieb des Spänesilos bzw. bei dessen Entleerung ist danach nichts ersichtlich und auch nichts dargetan. Bei der vom Kläger beanstandeten und durch Lichtbilder dokumentierten Staubentwicklung handelt es sich ausweislich des Schreibens des Landratsamts Tuttlingen (Gewerbeaufsicht) vom 25.11.2005 an die Beklagte um ein „Einzelereignis“ am 23.09.2004, bei dem im Zuge der Entleerung des Spänesilos die Filterplane auf dem abtransportierenden Lkw geplatzt ist, so dass die durch die Fördereinrichtung angesaugten Holzspäne ins Freie gelangen konnten. Weitere „Störfälle“ sind der Behörde nicht bekannt geworden und hat auch der Kläger nicht behauptet.
43 
Soweit sich der Kläger im Berufungsverfahren erstmals auf unzulänglichen Brandschutz beruft, ist er damit nach § 55 Abs. 2 LBO präkludiert. Diesen Aspekt hat er weder im Einwendungsschreiben vom 25.02.1999 (Baugenehmigung vom 12.06.2000) noch im Einwendungsschreiben vom 06.11.2000 (Baugenehmigung vom 12.12.2000) „thematisiert“. Dass danach insoweit Präklusion eingetreten ist, räumt der Kläger selbst ein. Er meint jedoch, dass sie ausnahmsweise dann nicht greifen könne, wenn - wie hier - sein Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 GG betroffen sei. Nach Auffassung des Senats ist es jedoch nicht gerechtfertigt, die Geltung der Präklusionsregelung des § 55 Abs. 2 LBO von einer unterschiedlichen Wertigkeit des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 2 GG im Verhältnis zur Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG abhängig zu machen und sie nur in letzterem Fall anzuerkennen. So hat auch das Bundesverwaltungsgericht (vgl. Urt. v. 17.07.1980 - 7 C 101.78 - BVerwGE 60, 297) gegenüber dem Einwendungsausschluss nach § 3 Abs. 1 AtAnlV im atomrechtlichen Genehmigungsverfahren gerade mit Blick auf das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 GG (neben dem Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG) keine (verfassungs-)rechtlichen Bedenken erhoben. Ob bei einer auf eine Verletzung von Art. 2 Abs. 2 GG gestützten Nachbarklage etwas anderes gilt, wenn der Betroffene erst nach Ablauf der Einwendungsfrist Angrenzer des umstrittenen Bauvorhabens geworden ist, ohne dass der Voreigentümer Einwendungen erhoben hat, kann dahinstehen, da eine solche Situation hier nicht vorliegt.
44 
Im Übrigen enthalten die Baugenehmigung vom 20.06.2000 unter II Nr. 8f und die Baugenehmigung vom 12.12.2000 unter II Nr. 6f zahlreiche Auflagen zur Gewährleistung eines ausreichenden Brandschutzes. In II Nr. 13 der Auflagen zur Baugenehmigung vom 20.06.2000 wird ausdrücklich auf die beigefügte Stellungnahme der Feuerwehr der Beklagten vom 01.06.1999 verwiesen, die sich gerade mit den Anforderungen einer hinreichenden Löschwasserversorgung, die der Kläger anzweifelt, befasst. Bei gleichwohl bestehenden (konkreten) Gefahren für Leben oder Gesundheit kann die Behörde zu deren Abwehr vom Auflagenvorbehalt des § 58 Abs. 6 LBO Gebrauch machen (vgl. Sauter, Landesbauordnung für Baden-Württemberg, 3. Aufl., RdNr. 145 zu § 58).
45 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.
46 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.

Gründe

 
24 
Die nach Zulassung durch den Senat statthafte und auch sonst zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die dem Beigeladenen erteilten Baugenehmigungen der Beklagten vom 20.06.2000 und 12.12.2000 verletzen den Kläger nicht in seinen Nachbarrechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
25 
Dass das genehmigte Änderungs- und Erweiterungsvorhaben auf dem Grundstück Flst.Nr. 6628/1 des Beigeladenen im unbeplanten Innenbereich i. S. des § 34 BauGB verwirklicht werden soll, steht außer Frage. Die danach für das Erfordernis des Einfügens maßgebliche nähere Umgebung hat das Verwaltungsgericht zutreffend auf den Bereich zwischen der St. Straße im Norden und der K.straße (B 14) im Süden begrenzt - diese Straßen haben jeweils trennende Wirkung mit Blick auf die jeweilige Bebauung auf der ge-genüberliegenden Straßenseite - sowie im Osten bis zum Grundstück Flst.Nr. 6605/2 (Supermarkt) und im Westen bis auf die Höhe der Grundstücke Flst.Nr. 6648/1 (Herstellung chirurgischer Instrumente) und Flst.Nr. 6648 (Autohaus) reichen lassen. Insoweit haben die Beteiligten im Berufungsverfahren und insbesondere in der mündlichen Verhandlung auch nichts erinnert.
26 
Der Senat folgt dem Verwaltungsgericht - insoweit zugunsten des Klägers - auch darin, dass es die Eigenart der näheren Umgebung nicht - wie dies die Beklagte und der Beigeladene in Übereinstimmung mit den angefochtenen Bescheiden nach wie vor für zutreffend erachten - als (faktisches) Gewerbegebiet eingestuft hat - mit der Folge, dass die Zulässigkeit des genehmigten Vorhabens hinsichtlich der allein umstrittenen Art der baulichen Nutzung gemäß § 8 BauNVO i. V. m. § 34 Abs. 2 BauGB zu beurteilen wäre -, sondern vor allem mit Blick auf die wenn auch nur sehr vereinzelt vorhandene „normale“ Wohnbebauung, auch wenn sie nur als „betriebsbezogen“ genehmigt worden sein soll, von einer diffusen Bebauung ausgegangen ist. Der Senat macht sich insoweit die Darlegungen im angefochtenen Urteil zu eigen (§ 130b Satz 2 VwGO). Eine Qualifizierung der - zutreffend begrenzten - näheren Umgebung als Mischgebiet i. S. des § 6 BauNVO hat der Kläger im Berufungsverfahren nicht mehr eingefordert.
27 
Nachbarschutz kann der Kläger daher nur nach Maßgabe des im Tatbestandsmerkmal des „Sich-Einfügens“ i. S. des § 34 Abs. 1 BauGB enthaltenen Rücksichtnahmegebots verlangen. Welche Anforderungen sich daraus im Einzelnen ergeben, hängt maßgebend davon ab, was dem Rücksichtnahmebegünstigten einerseits und dem Rücksichtnahmeverpflichtenten andererseits nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Dies beurteilt sich nach der jeweiligen Situation der benachbarten Grundstücke. Ist die Grundstücksnutzung aufgrund der konkreten Gegebenheiten mit einer spezifischen gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme belastet, so führt dies nicht nur zu einer Pflichtigkeit desjenigen, der Immissionen verursacht, sondern auch desjenigen, der sich den Wirkungen solcher Immissionen aussetzt oder ausgesetzt hat. Erforderlich ist eine einzelfallbezogene Sichtweise (vgl. BVerwG, Beschl. v. 29.10.2002 - 4 B 60.02 - Juris m. w. N. aus der Rechtspr.). In welchem Umfang der Kläger als Betroffener vorhabenbedingte Lärmimmissionen - diese stehen im Vordergrund - hinnehmen muss, richtet sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalles. Die äußerste Grenze ist bei einer Gesundheitsgefährdung zu ziehen; ein Wohnen ohne Gesundheitsgefahren muss möglich sein (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.09.1999 - 4 C 6.98 - BVerwGE 109, 314 = NVwZ 2000, 1050); diese Schwelle ist hier - unstreitig - nicht überschritten.
28 
Die Unzumutbarkeit im Sinne des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots knüpft an die Regelungen des Immissionsschutzrechts an. Es ist höchstrichterlich geklärt, dass eine Anlage, deren Immissionen sich in den Grenzen des der Nachbarschaft gemäß § 5 Nr. 1 BImSchG Zumutbaren halten, auch in bauplanungsrechtlicher Hinsicht nicht rücksichtslos ist. Es gibt kein bauplanungsrechtliches Rücksichtnahmegebot, das dem Verursacher von Umwelteinwirkungen mehr an Rücksichtnahme zu Gunsten von Nachbarn gebieten würde, als es das Bundesimmissionsschutzgesetz verlangt. Dieses Gesetz hat vielmehr die Grenze der Zumutbarkeit von Umwelteinwirkungen für Nachbarn (und damit das Maß der gebotenen Rücksichtnahme) auch für das Baurecht allgemein bestimmt (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.08.1998 - 4 C 5.98 - NVwZ 1999, 523 = BauR 1999, 152 und Urt. v. 23.09.1999 - 4 C 6.98 - BVerwGE 109, 314 = NVwZ 2000, 1050). Die Unzumutbarkeit im Sinne des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots knüpft damit an den Begriff der schädlichen Umwelteinwirkungen i. S. von § 3 Abs. 1 BImSchG an. Hierbei handelt es sich um Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Für die Beurteilung, ob Lärmimmissionen, die von einer gewerblichen Anlage ausgehen, solche Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen bewirken, ist die TA Lärm - in der nunmehr maßgeblichen Fassung vom 26.08.1998 (GMBl. S. 503) - einschlägig. Sie dient nach ihrer Nr. 1 dem Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche und misst sich Geltung für alle Anlagen bei, die den Anforderungen des zweiten Teils des Bundesimmissionsschutzgesetzes unterliegen, unabhängig davon, ob die Anlagen einer Genehmigung nach diesem Gesetz bedürfen oder nicht. Sie erfasst damit auch die hier in Rede stehenden Anlagen im Rahmen des vom Beigeladenen betriebenen Sägewerks, die keiner immissionsschutzrechtlichen Genehmigungspflicht unterliegen. Selbst wenn man die TA Lärm nicht als normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift qualifizieren wollte (vgl. aber BVerwG, Urt. v. 09.04.2003 - 6 C 12.03 - GewA 2003, 300; zur Wertung der TA Luft als normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift vgl. BVerwG, Urt. v. 20.12.1999 - 7 C 15.98 - NVwZ 2000, 440 und Urt. v. 21.06.2001 - 7 C 21.00 - NVwZ 2001, 1165), kann sie mit den darin enthaltenen Erkenntnissen und Grundlagen jedenfalls als fachlicher Anhalt für die Beurteilung herangezogen werden, ob die von gewerblichen Anlagen der hier in Rede stehenden Art ausgehenden Geräuschimmissionen als schädliche Umwelteinwirkungen in dem dargelegten Sinne zu werten sind.
29 
Für die Frage der Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit des Klägers i. S. des Rücksichtnahmegebots kann zunächst von Bedeutung sein, ob sein Wohngebäude auf dem Grundstück Flst.Nr. 6623/1 als „allgemeine“ (uneingeschränkte nutzbare) Wohnung oder als (eine Art) Betriebsinhaber- bzw. Betriebsleiterwohnung zu qualifizieren ist. Auf diesen Unterschied ist auch in einem unbeplanten, im Zusammenhang bebauten Ortsteil abzustellen. Da § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO die letztgenannte Wohnnutzung von der „allgemeinen“ Wohnbebauung unterscheidet, ist es gerechtfertigt, auf die Zweckbestimmung und die damit zusammenhängende Schutzwürdigkeit solcher Wohnungen auch bei der Anwendung des § 34 Abs. 1 BauGB abzustellen (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.03.1984 - 4 C 50.80 - NVwZ 1984, 511 = DÖV 1984, 857). Auch im unbeplanten Innenbereich steht einer Betriebsinhaber- bzw. Betriebsleiterwohnung ein geringerer Schutz gegen Lärmimmissionen zu als einer „allgemeinen“ Wohnung (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.05.1983 - 4 C 67.78 - ZfBR 1984, 45). Der dem Kläger erteilten Baugenehmigung vom 12.01.1995 zur Errichtung des Wohngebäudes lässt sich insoweit nichts entnehmen. Eine Zuordnung zu der auf dem (nördlich) angrenzenden Grundstück Flst.Nr. 6625/1 vorhandenen Kfz-Reparaturwerkstatt, die seit Anfang des Jahres 2003 verantwortlich vom Kläger betrieben wird (nach vorheriger bloßer Mitarbeit), etwa in Form einer Baulast, ist für eine Qualifikation als Betriebsinhaber- bzw. Betriebsleiterwohnung allerdings nicht erforderlich. Die Voraussetzung, dass eine solche Wohnung auf dem Betriebsgrundstück oder doch in dessen unmittelbarer Nachbarschaft zu errichten ist, liegt vor. Weiter erforderlich ist aber auch die funktionale Zuordnung einer solchen Wohnung zum jeweiligen Betrieb. Diese Zuordnung besteht, soweit es sich um Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonal (i. S. des § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO) handelt, wenn diese Personen wegen der Art des Betriebes oder zur Wartung von Betriebseinrichtungen oder aus Sicherheitsgründen ständig erreichbar sein müssen und deswegen das Wohnen solcher Personen nahe dem Betrieb erforderlich ist. Für Betriebsinhaber und Betriebsleiter können wegen ihrer engen Bindungen an den Betrieb Wohnungen auf oder nahe dem Betriebsgrundstück auch dann zulässig sein, wenn der Betrieb ihre ständige Einsatzbereitschaft nicht zwingend erfordert; aber auch dann muss ihr Wohnen auf oder nahe dem Betriebsgrundstück mit Rücksicht auf Art und Größe des Betriebs aus betrieblichen Gründen objektiv sinnvoll sein (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.03.1984 - 4 C 50.80 - a.a.O.). Davon dürfte hier auszugehen sein. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass der Kläger im Zeitpunkt der Erteilung der beiden angefochtenen Baugenehmigungen nur Mitarbeiter in der damals noch von seinem Vater betriebenen Kfz-Werkstatt war. Die verantwortliche Betriebsübernahme durch den Kläger Anfang des Jahres 2003 und ein damit verbundenes „Umschlagen“ der bisher - unterstellt - „allgemeinen“ Wohnnutzung in eine Betriebsinhaber- bzw. Betriebsleiterwohnung wären als eine Änderung der Sach- und Rechtslage zugunsten des Beigeladenen im Rahmen der vorliegenden Nachbarklage zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 23.04.1998 - 4 B 40.98 - NVwZ 1998, 1179 = BauR 1998, 995). Einer abschließenden Einordnung des Wohngebäudes des Klägers - auch im Hinblick auf dessen Einwand, die von ihm betriebene Kfz-Werkstatt sei noch eine mischgebietstypische - bedarf es jedoch nicht.
30 
Denn maßgebend zu Lasten des Klägers wirkt sich jedenfalls die Lärmvorbelastung durch den schon bisher vorhandenen Sägewerkbetrieb des Beigeladenen aus (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.09.1999 - 4 C 6.98 - a.a.O. und Urt. v. 22.06.1990 - 4 C 6.87 - NVwZ 1991, 64 = BauR 1990, 689). Bei der Interessenabwägung im Rahmen des Rücksichtnahmegebots dürfen bestehende Vorbelastungen nicht außer Betracht bleiben. Was von einem genehmigten Betrieb - legal - an (Lärm-)Belastungen verursacht wird und sich auf eine vorhandene Wohnbebauung auswirkt, kann deren Schutzwürdigkeit mindern. Die aus den bereits gegenwärtig zulässigen Lärmimmissionen folgende Vorbelastung bestimmt das Maß der gebotenen Rücksichtnahme. Führt ein hinzu kommendes Vorhaben zu keinen stärkeren Belastungen, so ist es grundsätzlich unbedenklich. Dies gilt erst recht, wenn es - etwa durch eine Verlagerung lärmintensiver Arbeiten in einen geschlossenen Raum - zusätzlich sogar zu einer Lärmminderung führt. Eine Verbesserung der Immissionslage wäre allerdings unbeachtlich, wenn die gegenwärtigen Immissionen illegal wären (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.06.1990 - 4 C 6.87 - a.a.O.). Ausgehend von der danach beachtlichen Vorbelastung durch den bereits vorhandenen Betrieb des Beigeladenen vermag der Senat in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot zu Lasten des Klägers nicht zu erkennen.
31 
Ausweislich des DEKRA-Berichts vom 12.01.2000 führt der bestehende Betrieb des Beigeladenen beim Wohngebäude des Klägers (Immissionspunkt IP 2 mit dem Obergeschoss als am stärksten betroffenen Immissionsort) im - allein relevanten - Tageszeitraum (6 Uhr bis 22 Uhr) zu einer Lärmbelastung von 64,9 dB(A); für den geplanten Betrieb - wie er sich nach den Änderungen und Erweiterungen aufgrund der beiden angefochtenen Baugenehmigungen darstellt, ist ein Beurteilungspegel von 65,0 dB(A) zu erwarten. Eine - derart geringfügige - Erhöhung des Beurteilungspegels um lediglich 0,1 dB(A) ist für das menschliche Gehör nicht wahrnehmbar, wie Dipl.-Ing. J. bei seiner informatorischen Anhörung vor dem Verwaltungsgericht angegeben hat (vgl. auch die ergänzende DEKRA-Stellungnahme vom 22.06.2004 S. 6) und wie dem u.a. auch für das Recht der Straßenplanung zuständigen Senat aus zahlreichen anderen Verfahren bekannt ist.
32 
Gegen die Verwertbarkeit des DEKRA-Berichts vom 12.01.2000 wendet der Kläger ein, dass bei der Ermittlung der Vorbelastung durch den bereits bestehenden Betrieb des Beigeladenen alle tatsächlich vorhandenen (baulichen) Anlagen eingestellt worden seien, wohingegen nur der genehmigte Bestand (als legal) hätte berücksichtigt werden dürfen. Unter Vorlage einer Stellungnahme des Ingenieurbüros für Schall- und Wärmeschutz (isw) vom 23.10.2003 macht der Kläger geltend, dass sich bei einem „Herausrechnen“ der als Nagelhalle bezeichneten Lagerhalle sowie der Hobelmaschine, der Kappsäge und der - im Freien betriebenen - Plattensäge als „außerhalb der bislang vorliegenden Baugenehmigungen“ vorhandenen Lärmquellen aus der im DEKRA-Bericht vom 12.01.2000 wiedergegebenen Immissionstabelle ein Beurteilungspegel von 62,2 dB(A) ergebe. Dem halten die Beklagte und der Beigeladene jedoch zutreffend entgegen, dass sich dieser Pegelwert auf das (nördlich gelegene) Wohngebäude des Vaters des Klägers (Immissionspunkt IP 1) bezieht, bei dem gerade die - als nicht genehmigt monierte - Nagelhalle/Montagehalle wegen ihrer unmittelbaren Nähe als Emittent mit einer höheren Schallleistung (nämlich mit 56,1 dB(A) bei geöffneten Toren) als am Wohngebäude des Klägers (Immissionspunkt IP 2 mit 47,8 dB(A) bei geöffneten Toren) zu Buche schlägt. Dies lässt sich auch den jeweiligen Immissionstabellen im DEKRA-Bericht vom 12.01.2000 entnehmen, in denen die einzelnen Emittenten (Lärmquellen) in der Reihenfolge ihres abnehmenden Beitrags zur Gesamtlärmeinwirkung aufgelistet sind; hier steht beim Immissionspunkt IP 1 (Wohnhaus des Vaters des Klägers, erstes Obergeschoss) die „Nagelhalle geöffnete Tore“ mit dem bereits erwähnten Pegelwert von 56,1 dB(A) an zweiter Stelle, während dieser Emittent am Immissionspunkt IP 2 (Wohnhaus des Klägers, erstes Obergeschoss) mit dem bereits erwähnten Pegelwert von 47,8 dB(A) erst an elfter Stelle aufgeführt ist. Dementsprechend ergibt sich aus der in Erwiderung auf den Einwand des Klägers vorgelegten DEKRA-Stellungnahme vom 22.06.2004, dass für den bestehenden Betrieb des Beigeladenen auf der Basis der im DEKRA-Bericht vom 12.01.2000 wiedergegebenen Immissionstabelle für das in den Blick zu nehmende Wohngebäude des Klägers erstes Obergeschoss (Immissionspunkt IP 2) bei einem „Herausrechnen“ der für die Nagelhalle (geöffnete und geschlossene Tore) angesetzten Teilbeurteilungspegel der Gesamtpegel 64,8 dB(A) beträgt und sich beim „Herausrechnen“ auch noch der in Ansatz gebrachten Teilbeurteilungspegel für die Kappsäge (im Freien), für die Hobelmaschine (geöffnetes und geschlossenes Tor, östliche und westliche Abstrahlung), für die Plattensäge (im Freien) und für die Lkw-Kappabschnittcontainer-Abholung auf 64,6 dB(A) reduziert. Auch in diesen Fällen beträgt die Pegelerhöhung auf 65,0 dB(A) also nur 0,2 dB(A) bzw. 0,4 dB(A) und verbleibt damit im Bereich des für das menschliche Gehör nicht Wahrnehmbaren. Dabei ist nicht berücksichtigt, dass für die Nutzung des zwar nicht als Nagelhalle, wohl aber als Lagerhalle genehmigten Gebäudes ersatzweise ein entsprechender Teilbeurteilungspegel in Ansatz zu bringen wäre, mit welchen Auswirkungen auf den Gesamtpegel auch immer, und dass die - als ungenehmigt herausgerechneten - Emittenten Hobelmaschine, Kappsäge, Plattensäge und Lkw-Kappabschnittcontainer-Abholung auch beim geplanten Betrieb nicht berücksichtigt werden dürften, da sie von den angefochtenen Baugenehmigungen nicht erfasst werden. Hinsichtlich der Kappsäge, deren bisheriger Standort durch den Anbau der neuen Montagehalle wegfällt wird, heißt es in Nr. 35 der Auflagen zur Baugenehmigung vom 20.06.2000 ausdrücklich, dass für den neuen Standort ein gesonderter Bauantrag einzureichen ist. Der Reihenfolge der Teilbeurteilungspegel in der einschlägigen Immissionstabelle des DEKRA-Berichts vom 12.01.2000 lässt sich entnehmen, dass die pegelbestimmenden Geräuschvorgänge am Wohnhaus des Klägers der Gabelstaplerverkehr (Diesel-, Seiten- und Elektrogabelstapler) auf der der Lagerhalle vorgelagerten Hoffläche sowie als stationäre Außenlärmquellen die Bandsäge, die Kreissäge und die Späneabsaugung am Spänesilo sind.
33 
Es trifft also gerade nicht zu, dass der Verlade- und Fahrzeugverkehr im Bereich zwischen der Lagerhalle Nr. 6 (vgl. die Kennzeichnungen im Lageplan, Anlage 16 zum Schriftsatz des Klägers vom 27.10.2004) und dem Wohnhaus des Klägers keinen Eingang in die Lärmberechnung gefunden hätte. Vielmehr ergibt sich aus den Lageplänen im DEKRA-Bericht vom 12.01.2000, dass dieser Bereich einmal als Fahrfläche für den Lkw-Fahrverkehr und für die Transporter sowie hinsichtlich der Gabelstapler (sogar) als Hauptaufenthaltsfläche (Flächenschallquellen) und der Bereich unmittelbar nördlich des Lagerschuppens Nr. 4 zusätzlich als Nebenaufenthaltsfläche in Ansatz gebracht worden ist. Die beiden Holztrocknungsanlagen Nr. 1 und Nr. 2 sind - entgegen dem Einwand des Klägers - mit Bescheid vom 21.08.1996 genehmigt worden und daher auch bei Berücksichtigung nur des genehmigten Bestands zu Recht in die Ermittlung der Vorbelastung eingegangen. Für das kleinere Lagergebäude Nr. 4 im südlichen Teil des Betriebsgeländes gibt es - auch nach Auskunft der Beklagten - keine Baugenehmigung; eine konkrete lärmintensive Nutzung der baulichen Anlage selbst hat der Kläger nicht behauptet; entsprechend ist in der Immissionstabelle des DEKRA-Berichts vom 12.01.2000 auch kein zugehöriger Teilbeurteilungspegel aufgeführt; der im dortigen Bereich stattfindende Gabelstaplerverkehr ist - wie bereits erwähnt - berücksichtigt.
34 
Unter Hinweis auf die isw-Stellungnahme vom 23.10.2003 wendet der Kläger ferner ein, dass die Lärmbelastung durch den geplanten Betrieb des Beigeladenen 65,5 dB(A) betrage und nicht nur 65,0 dB(A), wie nach dem DEKRA-Bericht vom 12.01.2000, so dass - ausgehend von 62,2 dB(A) als Vorbelastung - eine wahrnehmbare Pegelerhöhung um mehr als 3 dB(A) vorliege. Zum einen bezieht sich aber auch dieser Pegelwert wieder auf das Wohngebäude des Vaters des Klägers (Immissionspunkt IP 1). Zum anderen wird nicht dar- bzw. offengelegt, welche Berechnungsparameter geändert bzw. erhöht worden sind. Die isw-Stellungnahme vom 23.10.2003 selbst nennt den künftigen Beurteilungspegel von 65,5 dB(A) „unter der Voraussetzung“, dass die vom Vater des Klägers handschriftlich eingetragenen Werte für die tägliche Betriebsdauer lärmintensiver Maschinen bei geöffneten Toren zutreffend sind. Soweit der Kläger rügt, dass der Betrieb der Motorkettensäge sowie des nunmehr zum Einsatz kommenden lärmintensiveren Gabelstaplers nicht berücksichtigt worden sei, wird einmal nicht aufgezeigt, inwieweit dies bei der Frage der baugenehmigungsbedingten Lärmerhöhung von Relevanz sein sollte. Zum anderen wird in der DEKRA-Stellungnahme vom 29.11.2005 plausibel und vom Kläger nicht substantiiert angegriffen ausgeführt, dass der insoweit jeweils anzusetzende Teilbeurteilungspegel von 50,5 dB(A) bzw. 53,9 dB(A) in der Praxis zu keiner Erhöhung der Gesamtlärmbelastung führt. Soweit der Kläger einwendet, der beim Absaugen des Spänesilos entstehende Lärm liege über 100 dB(A), bleibt unklar, welcher Pegel damit gemeint sein soll. Im Übrigen ist insoweit in die Immissionstabelle des DEKRA-Berichts vom 12.01.2000 ein Schallleistungspegel von 105 dB(A) eingegangen, was für den bestehenden Betrieb zu einem Teilbeurteilungspegel von 55,0 dB(A) und für den geplanten Betrieb - wegen der nunmehr größeren Nähe zum Wohnhaus des Klägers - zu einem Teilbeurteilungspegel von 57,7 dB(A) geführt hat. Die mit der Standortverschiebung des neuen Spänesilos verbundene Lärmerhöhung ist also in die Ermittlung der künftigen Gesamtbelastung eingeflossen. Fehl geht auch die Rüge des Klägers, die Geräuschentwicklung des Spänesilos selbst mit ca. 100 dB(A) sei im DEKRA-Bericht vom 12.01.2000 nicht berücksichtigt. Der Immissionstabelle für das Wohnhaus des Klägers, erstes Obergeschoss, ist zu entnehmen, dass das Spänesilo mit einem Schallleistungspegel von 98,0 dB(A) in Ansatz gebracht ist, wobei in der DEKRA-Stellungnahme vom 29.11.2005 (S. 6) plausibel darauf hingewiesen wird, dass der vom Kläger angegebene „Geräuschpegel“ von ca. 100 dB(A) nur der Schallleistungspegel und - wegen der abstandsbedingten Abnahme - nicht der Immissionspegel am Wohnhaus des Klägers sein kann.
35 
Auf der Grundlage des DEKRA-Berichts vom 12.01.2000 in Verbindung mit den ergänzenden DEKRA-Stellungnahmen vom 22.06.2004 und 29.11.2005 ergibt sich somit, dass der mit den beiden angefochtenen Baugenehmigungen zugelassene Betrieb des Beigeladenen gegenüber der bestehenden Situation - unabhängig davon, ob insoweit alle tatsächlich vorhandenen Lärmquellen oder nur die baurechtlich genehmigten zugrunde gelegt werden - allenfalls und nur rechnerisch zu einer Pegelerhöhung von weit unter 1 dB(A) und damit zu einer für den Kläger nicht wahrnehmbaren Lärmzunahme führt. Der DEKRA-Bericht und die ergänzenden Stellungnahmen sind - wie dargelegt -plausibel und nachvollziehbar und werden insbesondere nicht durch die vom Kläger in Bezug genommene isw-Stellungnahme vom 23.10.2003 erschüttert, die sich auf das Wohngebäude des Vaters des Klägers und damit auf einen anderen Immissionspunkt (IP1) bezieht. Auch sonst hat der Kläger insbesondere in der mündlichen Verhandlung - nach Vorlage der ergänzenden DEKRA-Stellungnahme vom 29.11.2005 - keine substantiierten Einwände gegen die schalltechnische Beurteilung erhoben. Dass der DEKRA-Bericht und die ergänzenden Stellungnahmen vom Beigeladenen veranlasst worden sind, steht ihrer Verwertung als qualifiziertes Vorbringen eines Beteiligten nicht entgegen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl., RdNr. 15b zu § 98). Der Senat hat daher keine Veranlassung gesehen, entsprechend der Anregung des Klägers ein gerichtliches Sachverständigengutachten „hinsichtlich der genehmigten Vorbelastung, der nicht genehmigten Lärmvorbelastung und der aufgrund der angefochtenen Baugenehmigungen im Raum stehenden Lärmbelastung für das Grundstück des Klägers“ einzuholen.
36 
Selbst wenn man die Pegelerhöhung infolge des geplanten Betriebs des Beigeladenen um maximal 0,4 dB(A) als relevant ansehen wollte, wäre gleichwohl nicht von einem Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot zu Lasten des Klägers auszugehen. Denn neben der Vorbelastung durch den bereits vorhandenen Betrieb des Beigeladenen (jedenfalls im Umfang erteilter Baugenehmigungen) kann schutzmindernd auch der Gesichtspunkt der Priorität bedeutsam sein (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.09.1993 - 4 B 151.93 - NVwZ-RR 1924, 139 und Urt. v. 23.09.1999 - 4 C 6.98 - a.a.O). Die Priorität einer emittierenden Anlage begründet für eine später heranrückende Wohnbebauung - unabhängig von ihrer Einstufung als „allgemeines“ Wohnen oder als Betriebsinhaber- bzw. Betriebsleiterwohnung - eine besondere Pflichtigkeit. Auch nach der Regelung in Nr. 6.7 der TA Lärm zu „Gemengelagen“ ist ein wesentliches Kriterium für die Bestimmung der konkreten Schutzwürdigkeit des betroffenen Gebiets der Umstand, „welche der unverträglichen Nutzungen zuerst verwirklicht wurde.“ Das Wohngebäude des Klägers ist erst auf Grund der Baugenehmigung vom 12.01.1995 und damit zu einem Zeitpunkt errichtet worden, als der immissionsträchtige Betrieb des Beigeladenen bereits in seinem Kern legal vorhanden war. Damit musste der Kläger auch mit betrieblichen Erweiterungen und/oder Änderungen rechnen und hat diese (als nicht rücksichtslos) jedenfalls dann hinzunehmen, wenn sie mit einer Pegelerhöhung der vorliegenden geringen Größenordnung verbunden sind und zu einer Lärmbelastung von nicht mehr als 65,0 dB(A) führen, wie sie in einem Gewerbegebiet - als dem angemessenen Standort für einen Betrieb der vom Beigeladenen geführten Art - nach Nr. 6.1 b der TA Lärm zulässig ist.
37 
Unabhängig von der dargelegten, wegen der Vorbelastung durch den bereits vorhandenen Betrieb des Beigeladenen maßgeblichen „relativen“ Betrachtungsweise ist festzuhalten, dass die im DEKRA-Bericht vom 12.01.2000 und in den ergänzenden Stellungnahmen vom 22.06.2004 und 29.11.2005 genannten und erläuterten Ergebnisse für den bestehenden und für den geplanten Betrieb des Beigeladenen unter Berücksichtigung des betriebstechnisch maximal möglichen Anlagen- bzw. Nutzungszustands ermittelt worden sind - etwa mit Blick auf die Anzahl der zugrunde gelegten Lkw-Fahrten und mit Blick auf die Möglichkeit der Beschäftigten, an einem 8 Stunden-Arbeitstag ständig ohne Pausen alle lärmintensiven Arbeiten auf dem Gelände auszuführen - und dass bei realistischen Betriebsbedingungen sowie unter Berücksichtigung von auf dem Gelände gelagerten Gegenständen und Streukörpern sich ein jeweils um ca. 2 dB(A) geringerer Beurteilungspegel errechnen würde.
38 
Eine Verbesserung des Lärmschutzes - wie angestrebt - kann der Kläger über eine Anfechtung der dem Beigeladenen erteilten Baugenehmigungen vom 12.06.2000 und 20.12.2000 nicht erreichen. Unerheblich ist im Rahmen der vorliegenden Nachbarklage auch die Befürchtung des Klägers, der Beigeladene werde sich nicht an die Vorgaben und Auflagen der beiden Baugenehmigungen halten, so dass deshalb mit einer (wesentlich) höheren Lärmbelastung als 65,0 dB(A) zu rechnen sei. Unter Hinweis auf § 22 Abs. 1 BImSchG, wonach eine - wie hier - nicht genehmigungsbedürftige Anlage so zu errichten und zu betreiben ist, dass schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind (Nr. 1) und nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden (Nr. 2), kann der Kläger auch nicht eine andere Anordnung der Zufahrt mit Lkw und/oder des Ladeverkehrs mit Gabelstaplern und/oder aktive Lärmschutzmaßnahmen bezüglich der Maschinen und/oder die Errichtung einer Lärmschutzwand verlangen, die eine Reduzierung des Lärmpegels um mindestens 3 dB(A) ermöglichten. Im Übrigen wird in der ergänzenden DEKRA-Stellungnahme vom 22.06.2004 bestätigt, dass die im bestehenden und geplanten Betrieb des Beigeladenen verwendeten Anlagenteile dem derzeitigen Stand der Technik entsprechen; hiergegen hat der Kläger nichts Substantiiertes eingewendet.
39 
Im Berufungsverfahren hat der Kläger erstmals auch eine „unangenehme, wenn nicht gar gesundheitsgefährdende Staubentwicklung“ beim Absaugen des Spänesilos geltend gemacht. Zwar dürfte der Kläger eine mögliche Betroffenheit durch Staubimmissionen im Einwendungsschreiben vom 25.02.1999 noch hinreichend „thematisiert“ haben, obwohl er darin nicht weiter auflistet, durch welche betriebliche Aktivitäten des Beigeladenen - etwa beim Sägen oder beim Betrieb des Spänesilos - eine belästigende Staubentwicklung bisher aufgetreten oder künftig zu erwarten sei. Unschädlich dürfte auch sein, dass der Kläger bei der Angrenzeranhörung im Rahmen des Baugesuchs zur geänderten Ausführung (gerade) des Spänesilos, die Gegen-stand der angefochtenen Baugenehmigung vom 12.12.2000 ist, im Einwendungsschreiben vom 06.11.2000 eine mögliche Belastung durch Staubimmissionen nicht (mehr) geltend gemacht hat. Denn es ist nicht ersichtlich, dass die nunmehr angesprochene Staubproblematik im Zusammenhang mit dem Absaugen des Spänesilos gerade bzw. erstmals durch die geänderte Ausführung des Spänesilos bedingt ist bzw. aus den Bauvorlagen erkennbar gewesen wäre. Präklusion nach § 55 Abs. 2 LBO dürfte danach nicht eingetreten sein.
40 
Eine Rechtsverletzung zu Lasten des Klägers ist aber auch insoweit nicht erkennbar. Wie für die Lärmimmissionen so kann auch für die Frage der Zumutbarkeit von Staubimmissionen im Rahmen des Rücksichtnahmegebots auf das Immissionsschutzrecht zurückgegriffen werden. Die auf der Ermächtigungsgrundlage des § 23 Abs. 1 BImSchG beruhende 7. BImSchV (Verordnung zur Auswurfbegrenzung von Holzstaub) vom 18.12.1975 (BGBl I 3133) gilt nach ihrem § 1 für die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb staub- oder späneemittierender Anlagen i. S. des § 3 Abs. 5 Nr. 1 BImSchG - das sind Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen - zur Bearbeitung oder Verarbeitung von Holz oder Holzwerkstoffen einschließlich der zugehörigen Förder- und Lagereinrichtungen für Späne und Stäube (Satz 1); sie gilt nicht für Anlagen, die einer Genehmigung nach § 4 BImSchG bedürfen (Satz 2). Nach § 3 der 7. BImSchV sind Holzstaub und Späne in Bunkern, Silos oder sonstigen geschlossenen Räumen zu lagern (Abs. 1); Lagereinrichtungen in diesem Sinne und Filteranlagen sind so zu entleeren, dass Emissionen an Holzstaub oder Spänen soweit wie möglich vermieden werden, z. B. durch Abfüllen in geschlossene Behälter oder durch Befeuchten an der Austragstelle (Abs. 3).
41 
In seiner im Baugenehmigungsverfahren abgegebenen Stellungnahme vom 31.05.1999 hat sich das (ehemalige) Staatliche Gewerbeaufsichtsamt Villingen-Schwenningen im Anschluss an eine unangemeldete Besichtigung des Betriebs des Beigeladenen am 29.04.1999 zur Staubproblematik wie folgt geäußert: „Hinweise auf relevante, im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) erheblich belästigende Staubimmissionen wurden nicht festgestellt. Im Rückblick auf bisherige Ortsbesichtigungen besteht aus fachlicher Sicht keine Veranlassung, ein Gutachten zur Beurteilung über Staubimmissionen in Auftrag zu geben. Nachdem es sich bei der Späneabsaugungsanlage um keine immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlage handelt, halten wir die Einholung eines Gutachtens bezüglich Staubimmissionen aus fachlicher Sicht für unverhältnismäßig. Weiterhin stellt die ohnehin beabsichtigte Erneuerung des Spänesilos eine Verbesserung der Situation vor Ort dar.“
42 
Die angefochtenen Baugenehmigungen vom 20.06.2000 und 12.12.2000 ge-statten dem Beigeladenen gerade (auch) den Bau eines neuen Spänesilos (mit Deckenfilter). Für eine unzumutbare Staubentwicklung als typische Folge beim Betrieb des Spänesilos bzw. bei dessen Entleerung ist danach nichts ersichtlich und auch nichts dargetan. Bei der vom Kläger beanstandeten und durch Lichtbilder dokumentierten Staubentwicklung handelt es sich ausweislich des Schreibens des Landratsamts Tuttlingen (Gewerbeaufsicht) vom 25.11.2005 an die Beklagte um ein „Einzelereignis“ am 23.09.2004, bei dem im Zuge der Entleerung des Spänesilos die Filterplane auf dem abtransportierenden Lkw geplatzt ist, so dass die durch die Fördereinrichtung angesaugten Holzspäne ins Freie gelangen konnten. Weitere „Störfälle“ sind der Behörde nicht bekannt geworden und hat auch der Kläger nicht behauptet.
43 
Soweit sich der Kläger im Berufungsverfahren erstmals auf unzulänglichen Brandschutz beruft, ist er damit nach § 55 Abs. 2 LBO präkludiert. Diesen Aspekt hat er weder im Einwendungsschreiben vom 25.02.1999 (Baugenehmigung vom 12.06.2000) noch im Einwendungsschreiben vom 06.11.2000 (Baugenehmigung vom 12.12.2000) „thematisiert“. Dass danach insoweit Präklusion eingetreten ist, räumt der Kläger selbst ein. Er meint jedoch, dass sie ausnahmsweise dann nicht greifen könne, wenn - wie hier - sein Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 GG betroffen sei. Nach Auffassung des Senats ist es jedoch nicht gerechtfertigt, die Geltung der Präklusionsregelung des § 55 Abs. 2 LBO von einer unterschiedlichen Wertigkeit des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 2 GG im Verhältnis zur Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG abhängig zu machen und sie nur in letzterem Fall anzuerkennen. So hat auch das Bundesverwaltungsgericht (vgl. Urt. v. 17.07.1980 - 7 C 101.78 - BVerwGE 60, 297) gegenüber dem Einwendungsausschluss nach § 3 Abs. 1 AtAnlV im atomrechtlichen Genehmigungsverfahren gerade mit Blick auf das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 GG (neben dem Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG) keine (verfassungs-)rechtlichen Bedenken erhoben. Ob bei einer auf eine Verletzung von Art. 2 Abs. 2 GG gestützten Nachbarklage etwas anderes gilt, wenn der Betroffene erst nach Ablauf der Einwendungsfrist Angrenzer des umstrittenen Bauvorhabens geworden ist, ohne dass der Voreigentümer Einwendungen erhoben hat, kann dahinstehen, da eine solche Situation hier nicht vorliegt.
44 
Im Übrigen enthalten die Baugenehmigung vom 20.06.2000 unter II Nr. 8f und die Baugenehmigung vom 12.12.2000 unter II Nr. 6f zahlreiche Auflagen zur Gewährleistung eines ausreichenden Brandschutzes. In II Nr. 13 der Auflagen zur Baugenehmigung vom 20.06.2000 wird ausdrücklich auf die beigefügte Stellungnahme der Feuerwehr der Beklagten vom 01.06.1999 verwiesen, die sich gerade mit den Anforderungen einer hinreichenden Löschwasserversorgung, die der Kläger anzweifelt, befasst. Bei gleichwohl bestehenden (konkreten) Gefahren für Leben oder Gesundheit kann die Behörde zu deren Abwehr vom Auflagenvorbehalt des § 58 Abs. 6 LBO Gebrauch machen (vgl. Sauter, Landesbauordnung für Baden-Württemberg, 3. Aufl., RdNr. 145 zu § 58).
45 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.
46 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.

Sonstige Literatur

 
47 
Rechtsmittelbelehrung
48 
Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
49 
Die Beschwerde ist beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim oder Postfach 10 32 64, 68032 Mannheim, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen.
50 
Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
51 
In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
52 
Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
53 
Beschluss
54 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG a. F. auf 10.000,-- EUR festgesetzt.
55 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

Tenor

Auf die Berufung der Beigeladenen wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 26. Mai 2008 - 1 K 226/08 - geändert. Die Klage wird in vollem Umfang abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen im erstinstanzlichen Verfahren, die diese auf sich behält.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Erteilung eines Bauvorbescheids über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von sechs, hilfsweise von zwei Doppelhaushälften auf seinem Grundstück Flst.-Nr. ... (...) in ...- …. Er bemüht sich schon seit Jahren um die Bebaubarkeit dieses und benachbarter Grundstücke. Bereits mit Bescheid vom 26.02.2002 hatte das Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis eine Bauvoranfrage über die Bebauung der Grundstücke Flst.-Nrn. ..., ... und ... mit je einem gewerblichen und einem Wohngebäude abgelehnt und die Ablehnung war vom Verwaltungsgericht Karlsruhe - wegen nicht ausreichender wegemäßiger Erschließung der Grundstücke und wegen fehlender Erschließung mit Versorgungs- und Entsorgungsleitungen - bestätigt worden (Az.: 1 K 1685/02).
Das 1.787 m² große Grundstück Flst.-Nr. ... liegt am südlichen Ortsrand von ... und ist nicht überplant. Es grenzt südlich an die ...-... an, die wiederum südlich des angeböschten und mit Buschwerk bewachsenen ehemaligen Bahndamms verläuft. Das westlich anschließende Grundstück Flst.-Nr. ... an der Ecke ...-... (... ...) ist mit einem Wohnhaus bebaut. In die ...-... mündet, leicht versetzt zur ..., von Westen her die ... ein. Im Übrigen werden das Baugrundstück und das östlich anschließende gleichgroße Grundstück Flst.-Nr. ... des Klägers vom Betriebsgelände der Firma ... umschlossen, auf dem sich in diesem Bereich bis unmittelbar an das Baugrundstück heranreichende befestigte Parkplätze für Werksangehörige befinden. Östlich der Parkplätze schließt das parkartig bepflanzte Grundstück Flst.-Nr. ... mit der ehemaligen Fabrikantenvilla („...“) an, die nach Angaben des Klägers immer noch als Betriebswohnung genehmigt, nach Angaben der Beigeladenen aber als Seminargebäude der ... genutzt wird. Die unterschiedlich breite ... ist auf Höhe des Baugrundstücks ca. 5,00 m breit. Sie ist nach Feststellung des Verwaltungsgerichts zwar als Erschließungsstraße unzureichend ausgebaut, jedoch für Fahrzeugverkehr ausreichend befestigt und entwässert. Ob und vor allem in welchem Umfang Versorgungsleitungen in der ... verlegt sind, ist streitig. Unstreitig ist, dass die Leitungen nicht bis auf Höhe des Baugrundstücks reichen.
Unter dem 19.01.2006 beantragte der Kläger, ihm einen Bauvorbescheid zur Bebauung des Grundstücks Flst.-Nr. ... mit sechs Doppelhaushälften zu erteilen. Die Beigeladene versagte ihr Einvernehmen. Mit Bescheid vom 04.06.2007 lehnte das Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis den Antrag ab, da das Baugrundstück im Außenbereich liege und das nicht privilegierte Wohnbauvorhaben in mehrfacher Hinsicht öffentliche Belange beeinträchtige. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies das Regierungspräsidium Karlsruhe mit Bescheid vom 20.12.2007, zugestellt am 27.12.2007, unter Hinweis auf das versagte Einvernehmen der Beigeladenen zurück.
Mit seiner am 28.01.2008, einem Montag, erhobenen Klage verfolgte der Kläger sein Begehren - hilfsweise beschränkt auf zwei Doppelhaushälften - weiter: Das Vorhaben sei nach § 34 BauGB als Baulücke zwischen der Wohnbebauung und den... zu bewerten. Es füge sich in die dortige Bebauung ein, zu Immissionskonflikten mit den - nicht emittierenden - ...-... komme es nicht. Auch die Erschließung sei gesichert. Die neu hergestellte ... sei ausreichend breit und auch ein Abwasserkanal sei, von der ... kommend, in der ... vorhanden. Wasser, Strom und Gas könnten von der ... her erlangt werden. Insofern habe sich die Erschließungssituation gegenüber der früheren Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu seinen Gunsten verändert. Des Weiteren habe sich auch die Bebauung in der Umgebung verdichtet, insbesondere durch einen großflächigen ... mit blockartiger Wohnbebauung an der Ecke ... Der Beklagte trat der Klage entgegen.
Nach Einnahme eines Augenscheins hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe mit Urteil vom 26.05.2008 - 1 K 226/08 - den Beklagten unter Aufhebung der ablehnenden Bescheide verpflichtet, über die Bauvoranfrage des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung heißt es im Wesentlichen: Von den in der Bauvoranfrage gestellten Fragen - Lage des Grundstücks im Innenbereich, gesicherte Erschließung, Einfügen in die nähere Umgebung nach Art und Maß der baulichen Nutzung - habe der Beklagte die ersten beiden zu Unrecht und die letztgenannte ohne zureichende Begründung verneint. Das Baugrundstück liege im Innenbereich, es handle sich zusammen mit dem Grundstück Flst.-Nr. ... um eine Baulücke innerhalb des Bebauungszusammenhangs, zu dem auch die ... gehörten. Auch von einer gesicherten Erschließung sei auszugehen. Wegemäßig reiche die 5,00 m breite und entwässerte ... trotz ihres nicht abschließenden Ausbaus aus. Die Erschließung mit Wasser, Abwasser, Gas und Strom sei gesichert. Nach der vorgelegten Lageplanung des Abwasserzweckverbands Heidelberg lägen die Leitungsanschlüsse hierfür bereits in der ... Die Erschließung des Baugrundstücks sei möglich, ohne dass auf die Beigeladene nicht umlagefähige Kosten zukämen. Der Kläger habe unter diesen Umständen nach dem Grundsatz von Treu und Glauben einen Rechtsanspruch auf die sich anbietende Erschließung. Die Beigeladene als Straßeneigentümerin dürfe die Erschließung nicht willkürlich versagen. Die geplante Wohnbebauung sei ihrer Art nach an der ... zulässig. In Sichtweise des Baugrundstücks lägen an dieser Straße zwei größere Wohnhäuser. In diese Wohngrundstücke mit Einzelhäusern füge sich eine Wohnsiedlung mit drei Doppelhäusern nach dem Maß der baulichen Nutzung schwerlich ein, zumal dann auch auf dem Nachbargrundstück weitere sechs Doppelhaushälften gebaut werden dürften, was bewältigungsbedürftige Spannungen auslöse. Gegen die im Hilfsantrag reduzierte Bebauung mit einem Doppelhaus dürften materiell-rechtliche Bedenken grundsätzlicher Art kaum zu erheben sein. Eine abschließende Prüfung über die Zulässigkeit eines konkreten Vorhabens anderen Umfangs sei jedoch ohne weitere Bauvorlagen nicht möglich. Hier für Entscheidungsreife zu sorgen, bleibe jedoch dem Beklagten vorbehalten.
Gegen dieses ihr am 09.06.2008 zugestellte Urteil richtet sich die vom Senat mit Beschluss vom 23.09.2008 - 3 S 1971/08 - (zugestellt am 26.09.2008) zugelassene Berufung der Beigeladenen, die sie am 27.10.2008, einem Montag, begründet hat: Das Urteil des Verwaltungsgerichts sei in mehrfacher Hinsicht unrichtig. Das Vorhaben liege nicht im Innen-, sondern im Außenbereich. Die ... sei durch das ehemalige Bahngelände mit Böschung und Bewuchs von der dahinterliegenden Ortslage getrennt. Südlich davon finde sich als Solitär nur das Wohnhaus auf dem Flurstück-Nr. ... und deutlich weiter östlich ein Gebäude, das seit mindestens 1997 als Seminargebäude der ... genutzt werde. Die Betriebsgebäude der ... seien räumlich deutlich abgesetzt, lediglich die Betriebsparkplätze und nicht zum Aufenthalt von Menschen bestimmte Nebengebäude rückten näher an das Baugrundstück heran. Jedenfalls füge sich die geplante Wohnnutzung nicht in die industriell (...) und durch das Seminargebäude geprägte Umgebung ein. Vom Wohnhaus auf Flurstück-Nr. ... gehe dabei keine prägende Kraft aus. Vor allem aber fehle es an einer ausreichenden Erschließung. Entgegen der Auffassung des Klägers habe sich an der leitungsgebundenen Erschließungssituation in den letzten Jahren nichts zu dessen Gunsten verändert. Es seien insbesondere keine Wasserversorgungs- und Abwasserleitungen in die ... gelegt worden. Dies könne Dipl.-Ing. ... ... vom gleichnamigen Ingenieurbüro bezeugen, welches die Tiefbauplanungen der Beigeladenen seit Jahren ausschließlich durchführe. Das Grundstück Flst.-Nr. ... werde seit jeher aus Richtung Westen über Leitungen in der ... versorgt. Der vor Jahren eingelegte ca. 4,00 m lange Anschlussstutzen der Dimension DN 300 ende nördlich der ... und habe lediglich die Funktion, eine spätere Straßenentwässerung der ... anschließen zu können. Mittlerweile sei die Straßenentwässerung aber über Versickerungsschächte gelöst worden, an eine Abführung des Oberflächenwassers über den Kanal werde nicht mehr gedacht. Für einen tatsächlichen Anschluss des Baugrundstücks wäre ein zusätzlicher Kanal von 36,00 m Länge erforderlich, an dem sie aufgrund der nunmehr anders gelösten Straßenentwässerung kein Interesse mehr habe. Mangels Bebauungsplans bestehe auch keinerlei Pflicht, die Erschließung vorzunehmen. Im Übrigen sei auch die wegemäßige Erschließung nicht ausreichend, da Gegenverkehr nicht möglich sei.
Die Beigeladene beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 26.05.2008 - 1 K 226/08 - zu ändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.
Der Beklagte schließt sich den Ausführungen der Beigeladenen an und trägt ergänzend vor, die vom Kläger angeführte Stichleitung in die ...-... von 14,85 m Länge sei tatsächlich nie realisiert worden. Dies hätten Auskünfte des Tiefbauamts Heidelberg und des Abwasserzweckverbands Heidelberg gegenüber dem Wasserrechtsamt des Rhein-Neckar-Kreises ergeben.
10 
Der Kläger beantragt,
11 
die Berufung zurückzuweisen.
12 
Er macht geltend: Die Darstellung der Beigeladenen zu angeblich unveränderten Leitungsbedingungen bei der Erschließung seien falsch. Im Jahre 2005 habe ein Mitarbeiter des Abwasserzweckverbands Heidelberg bestätigt, dass eine vom Kanal in der ... abzweigende Mischwasserleitung von 14,85 m Länge in die ... eingelegt werden solle, im Vorgriff auf die zu erwartende durchgängige Ver- und Entsorgungsfunktion dieser Straße. Herr ... habe dem Kläger bestätigt, dass ein Anschluss an diese Leitung ohne Aufwand möglich sei. Der Bürgermeister der Beigeladenen, der sich für eine Erweiterung der ... stark mache, habe den Zweckverband aufgefordert, auf diese Leitung zu verzichten. Man habe sich dann auf einen Kompromiss in Gestalt der Leitungsverkürzung auf 10,00 m geeinigt; in diesem Umfang sei die Leitung auch vorhanden. Laut Zweckverband sei das Grundstück des Klägers daher erschlossen. Er lege zudem Pläne der Stadtwerke Heidelberg bezüglich des Erschließungszustands mit Wasser, Strom und Gas vor. Er sei bereit, alle erforderlichen Anschlussmaßnahmen im eigenen Namen in Auftrag zu geben und zu bezahlen.
13 
In der mündlichen Verhandlung wurden die Örtlichkeiten und die Frage der tatsächlich verlegten Versorgungsleitungen anhand von Luftbildern und Plänen erörtert. Unstreitig konnte gestellt werden, dass sich in der ...-... weder Strom- noch Wasserleitungen befinden und jedenfalls auf Höhe des klägerischen Grundstücks auch keine Abwasserversorgungsleitung vorhanden ist.
14 
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Behördenakten und der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens sowie der Verfahren 1 K 1685/02 und 1 K 2637/06 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
15 
Die Berufung der Beigeladenen ist zulässig und auch begründet.
16 
Gegenstand der Berufung ist das Urteil des Verwaltungsgerichts insoweit, als es der Verpflichtungsklage des Klägers stattgegeben hat. In welchem Umfang die Stattgabe bezüglich Haupt- und Hilfsantrag erfolgt ist, bedarf indessen der Klarstellung: Die Klage ist, wie sich aus der Detailgenauigkeit der eingereichten Pläne und der Begründung der Bauvoranfrage im Schreiben vom 08.11.2006 ergibt, auf die Erteilung eines positiven Bauvorbescheids nach § 57 Abs. 1 LBO zu Fragen der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit von sechs Doppelhaushälften (Hauptantrag) bzw. von zwei Doppelhaushälften (Hilfsantrag) bezüglich Bebaubarkeit, Art, Maß der baulichen Nutzung, Bauweise und überbaubarer Grundstücksfläche auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... und des Weiteren auf die positive Feststellung gerichtet, dass die Erschließung des Baugrundstücks gesichert ist. Das Verwaltungsgericht hat in seinem Bescheidungsurteil die Bebaubarkeit des Grundstücks (Lage innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils nach § 34 BauGB) sowie die Zulässigkeit des Vorhabens nach der Art seiner baulichen Nutzung (Einfügen von Wohnnutzung) bejaht und ersichtlich hinsichtlich des Einfügens nach Bauweise und überbaubarer Grundstücksfläche keine Bedenken erhoben. Das Verwaltungsgericht hat ferner die Frage einer gesicherten Erschließung des Baugrundstücks bejaht. Hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung hat das Verwaltungsgericht die mit dem Hauptantrag geltend gemachte Zulassung von sechs Doppelhaushälften hingegen als unzulässig (fehlendes Einfügen), die hilfsweise erstrebten zwei Doppelhaushälften aber als zulässig angesehen. Von einer Verpflichtung der Beklagten, den Bauvorbescheid im Umfang des Hilfsantrags zu erteilen, hat es nur wegen fehlender Spruchreife abgesehen.
17 
Das Verwaltungsgericht hat mithin die Klage im Hauptantrag abgewiesen und dem Hilfsantrag teilweise durch eine Verurteilung der Beklagten zur Neubescheidung der Bauvoranfrage nach § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO stattgegeben. Die dabei vom Verwaltungsgericht vertretene Rechtsauffassung (Lage des Baugrundstücks im Innenbereich, Einfügen der Wohnnutzung und zweier Doppelhaushälften, gesicherte Erschließung aufgrund einer Erschließungspflicht der Beigeladenen) hat für die Beteiligten bindende Wirkung.
A.
18 
Gegen die Zulässigkeit der Berufung gegen das so auszulegende Urteils bestehen keine Bedenken. Insbesondere ist die Beigeladene durch das Urteil sowohl formell (sie hat Klagabweisungsantrag gestellt) als auch materiell beschwert und sie hat die Berufung auch fristgerecht und den inhaltlichen Anforderungen des § 124 a Abs. 6 Satz 2 VwGO entsprechend begründet.
B.
19 
Die Berufung der Beigeladenen hat auch in der Sache Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten zu Unrecht zur Neubescheidung der Bauvoranfrage über die Zulässigkeit von zwei Doppelhaushälften auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... verpflichtet. Denn diesem streitgegenständlichen Vorhaben (§ 29 Satz 1 BauGB) stehen von der Baurechtsbehörde zu prüfende öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegen (§ 57 Abs. 1, Abs. 2 i.V.m. § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO), da es bauplanungsrechtlich unzulässig ist und diese Unzulässigkeit auch nicht durch Spruchreifmachung mittels Vorlage ergänzender Baupläne beseitigt werden kann. Zwar ist das Vorhaben entgegen der Einschätzung der Beigeladenen nach § 34 Abs. 1 BauGB zu beurteilen, jedoch fügt es sich mit seinem Nutzungszweck „reinen“ Wohnens nach der Art der baulichen Nutzung nicht in die nähere Umgebung ein (dazu I.) Zusätzlich ist aber auch die Erschließung des Vorhabens weder tatsächlich noch rechtlich gesichert (dazu II.). Daher sind die die Bauvoranfrage insgesamt ablehnenden Bescheide des Landratsamts Rhein-Neckar-Kreis vom 04.06.2007 und des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 20.12.2007 rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Hingegen wird die Beigeladene durch das stattgebende Urteil des Verwaltungsgerichts mit seinen bindenden Feststellungen in ihrem durch § 36 Abs. 1 BauGB verfahrensrechtlich und durch Art. 28 Abs. 2 GG bzw. Art. 71 LVerf. Bad.-Württ. materiell-rechtlich geschützten Recht auf kommunale Selbstverwaltung verletzt (zur Bedeutung und Inhalt des § 36 BauGB, vgl. zuletzt VGH Bad.-Württ., Urteil vom 08.07.2009 - 8 S 1686/08 -, Juris; BVerwG, Urteil vom 11.08.2008 - 4 B 25.08 -, NVwZ 2008, 1347).
I.
20 
Das Verwaltungsgericht geht davon aus, dass das Vorhaben (zwei Doppelhaushälften zu „reinen“ Wohnzwecken) im Innenbereich - innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils von ... - liegt (1.) und sich nach der Art der baulichen Nutzung in die maßgebliche nähere Umgebung einfügt (dazu 2.). Der erstgenannten Feststellung dürfte zuzustimmen sein, letztere ist demgegenüber zu verneinen.
21 
1. Die Zulässigkeit eines Vorhabens richtet sich nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB, wenn es innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegt und sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt.Ortsteil im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist jeder Bebauungskomplex im Gebiet einer Gemeinde, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist (BVerwG, Urteil vom 06.11.1968 - 4 C 31.66 -, BVerwGE 31, 22 [26 f]). Für die Frage, ob ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil vorliegt, kommt es auf die tatsächlich vorhandene Bebauung an. Die Gründe für ihre Genehmigung sind unerheblich. Auch Gebäude, die im Außenbereich privilegiert sind, können zur Entwicklung eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils beitragen. Es kommt folglich weder auf die Zweckbestimmung noch auf die Entstehungsgeschichte der vorhandenen Bebauung an (BVerwG, Urteil vom 06.11.1968, a.a.O., S. 27). Unerheblich ist auch, ob und wie die Umgebung des Vorhabens überplant ist (BVerwG, Beschluss vom 01.10.2008 - 4 B 53.08 -, BauR 2009, 216). Für die Frage des Bestehens eines Bebauungszusammenhangs ist allein ausschlaggebend, ob und inwieweit eine tatsächlich aufeinander folgende Bebauung trotz etwa vorhandener Baulücken nach der Verkehrsauffassung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt und die zur Bebauung vorgesehene Fläche (noch) diesem Zusammenhang angehört. Wie eng die Aufeinanderfolge von Baulichkeiten sein muss, um sich noch als zusammenhängende Bebauung darzustellen, ist nicht nach geografisch-mathematischen Maßstäben, sondern auf Grund einer umfassenden Bewertung des im Einzelfall vorliegenden konkreten Sachverhalts zu entscheiden. „Bebauung“ in diesem Sinne ist nicht jede noch so unbedeutende bauliche Anlage. Es muss sich vielmehr um Anlagen handeln, die optisch wahrnehmbar sind und ein gewisses Gewicht haben, sodass sie geeignet sind, dem Gebiet ein bestimmtes maßstabsbildendes städtebauliches Gepräge zu verleihen. Maßstabsbildend sind grundsätzlich zunächst nur Bauwerke, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen (BVerwG, Beschluss vom 02.03.2000 - 4 B 15.00 -, BauR 2000, 1310; Beschluss vom 02.04.2007 - 4 B 7.07 -, BauR 2007, 1383). Jedoch können nach der Verkehrsanschauung auch andere bauliche Anlagen die erforderliche prägende Kraft besitzen und zwar auch solche, die wegen ihrer Zweckbestimmung einer Bebauung mit Gebäuden entzogen sind, wie Sportplätze (vgl. Urteil des Senats vom 11.05.1990 - 3 S 3375/89 -, ESVGH 41, 334 [Ls]), aber auch befestigte Parkplätze, die typischer und notwendiger Bestandteil der dazugehörigen Betriebsgebäude und diesen auch räumlich ohne weiteres erkennbar zugeordnet sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.06.1993 - 4 C 17.91 -, NVwZ 1994, 294 ff. [Stellplätze eines Verbrauchermarkts]; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 14.09.1992 - 4 C 15.90 -, NVwZ 1993, 300 ff. [zur Einordnung geschotterter Stellplätze]). Welche Bedeutung Straßen und Wegen für die Abgrenzung von Innen- und Außenbereich zukommt, ergibt sich ebenfalls nur aus einer Bewertung der tatsächlichen Gegebenheiten (BVerwG, Beschluss vom 10.03.1994 - 4 B 50.94 -, Buchholz 406.11 zu § 34 BauGB Nr. 165 m.w.N.).
22 
Auch bei der Bestimmung des sich aus der vorhandenen Bebauung ergebenden Maßstabes, des für das „Einfügen“ maßgeblichen Rahmens, ist zwar grundsätzlich alles in den Blick zu nehmen, was in der näheren Umgebung tatsächlich vorhanden ist. Jedoch ist auch hier der Filter der maßstabsbildenen Kraft vorhandener Anlagen anzulegen. Nicht jegliche vorhandene Bebauung innerhalb des Bebauungszusammenhangs bestimmt auch ihren Charakter, sondern die Betrachtung ist auf das Wesentliche zurück zu führen. Es muss alles außer Acht gelassen werden, was die vorhandene Bebauung nicht prägt oder in ihr gar als Fremdkörper erscheint (vgl. zuletzt etwa BVerwG, Beschluss vom 16.06.2009 - 4 B 50.08 -, ZfBR 2009, 693 ff.). Auszusondern sind hiernach solche bauliche Anlagen, die nach ihrem quantitativen wie qualitativen Erscheinungsbild (Ausdehnung, Höhe, Zahl usw.) nicht die Kraft haben, die Eigenart der näheren Umgebung zu beeinflussen, die der Betrachter also nicht oder nur am Rande wahrnimmt.
23 
a) Gemessen daran liegt das Baugrundstück Flst.-Nr. ... auch nach Auffassung des Senats innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils der Beigeladenen und ist seinerseits Teil dieses Bebauungszusammenhangs. Dies ergibt sich aus den dem Senat vorliegenden Plänen und Luftaufnahmen, die in der mündlichen Verhandlung eingehend erörtert wurden. Die in den Blick zu nehmende nähere Umgebung wird danach gebildet durch das seit mindestens seit 1957 bebaute Grundstück Flst.-Nr. ... westlich des Baugrundstücks, das sich südlich hieran und östlich an das Grundstück Flst.-Nr. ... anschließende Betriebsgelände der ... mit Parkplätzen und Betriebsgebäuden sowie das auf dem Betriebsgelände liegende und an die ... angrenzende Gebäude, der ehemaligen Fabrikantenvilla („...“), die bis 1997 von der Familie ... bewohnt war und seither wohl zu Büro- und Seminarzwecken der ... genutzt wird. Über den so umschriebenen räumlichen Bereich geht der Bebauungszusammenhang nicht hinaus. Nach Norden hin bilden die ehemaligen Bahnanlagen mit dem dicht bewachsenen Böschungsstreifen eine deutliche - den eigentlichen südlichen Ortsrand markierende - Zäsur, und nach Westen hin hat die ...-... (ehemals ...) eine trennende Wirkung. Diese Straße ist ausschließlich auf der Ostseite - und auch dort nicht durchgehend - bebaut; westlich der Straße schließt eine mindestens 150 m breite unbebaute Ackerfläche an, die wiederum von einem - nur auf der Westseite bebauten - Weg begrenzt wird. Südlich der ... befindet sich ebenfalls eine landwirtschaftliche Freifläche, an die sich sodann die amerikanische Wohnsiedlung „...“ anschließt. Innerhalb dieses Bebauungszusammenhangs, der nach Größe und Gewicht auch einen - gewerblich-industriell geprägten - Ortsteil der Beigeladenen darstellt (zu den Voraussetzungen vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 34 Rn. 15 m.w.N.), bilden das Baugrundstück Flst.-Nr. ... und das östlich anschließende gleich große Grundstück Flst.-Nr. ... eine Baulücke. Es handelt sich nach Fläche und Straßenbreite um zwei geräumige Baugrundstücke. Als solche haben sie nach der Verkehrsanschauung - verbunden über die Parkplatzflächen der ... - am Zusammenhang zwischen dem bebauten Grundstück Flst.-Nr. ... und den Betriebsgebäuden der ... sowie der „...“ teil. Der Großparkplatz der ... mit Parkbuchten und Zufahrtsflächen ist als Mitarbeiter- und Kundenparkplatz integraler und rechtlich notwendiger Bestandteil des industriellen Großbetriebs der ... und ist den Betriebsgebäuden auch räumlich unmittelbar zugeordnet; der Parkplatz liegt zudem nicht am Rand, sondern - „eingerahmt von Gebäuden“ - in zentraler Lage des in den Blick zu nehmenden Gebiets. Die Parkflächen sind darüber hinaus bauliche Anlagen und werden in städtebaulich relevanter Weise genutzt (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 LBO sowie § 9 Abs. 1 Nrn. 4 und 11 BauGB). Sie sind daher „brückenbildend“ und wirken in erheblichem Ausmaß prägend und maßstabsbildend auf die nähere Umgebung ein.
24 
b) In die so beschriebene nähere Umgebung fügt sich das geplante Wohnhaus aber nach Art der baulichen Nutzung nicht ein. Als „reines“ Wohnhaus überschreitet es den prägenden Umgebungsrahmen und ist auch geeignet, städtebauliche Spannungen auszulösen. In dem in den Blick zu nehmenden Gebiet sind ganz überwiegend Nutzungen anzutreffen, die in ein Industriegebiet gehören bzw. dort zulässig sind. Geprägt wird das Gebiet quantitativ wie qualitativ durch das Areal der ..., eines Großbetriebs (Stammwerk) zur Herstellung von Zutaten und Vorprodukten für die Lebensmittelindustrie sowie von Verarbeitungsanlagen und -maschinen mit ca. 1.400 Mitarbeitern (Quelle: Wikipedia, Online-Lexikon). Für diese Mitarbeiter sind die Großparkanlagen mit - ausweislich der Luftaufnahmen - deutlich mehr als hundert Parkplätzen angelegt, die zu Beginn und Ende der Schichten in großer Zahl angefahren werden. Teil des industriellen Nutzungskomplexes ist auch die „...“ auf dem Grundstück Flst.-Nr. ..., die dem Betrieb zugeordnet ist, ursprünglich und jedenfalls bis 1997 als im Industriegebiet nach § 9 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO dem „betriebsbezogenen“ Wohnen (Wohnhaus der Betriebsinhaber) diente und auch gegenwärtig entweder nach wie vor als Betriebswohnung oder als Büro- und Schulungsräume der... (in Betracht kommt hier eine Anlage für soziale Zwecke nach § 9 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO), unstreitig aber nicht für „privates“ Wohnen genutzt wird. Im Verhältnis zu dieser massiv industriegebietstypischen Gebietsstruktur vermag das Wohnhaus auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... weder qualitativ (einziges „reines“ Wohnhaus im Gebiet) noch räumlich-quantitativ (Doppelhaus mit zwei Wohneinheiten, Randlage in der Nordwestecke des Gebiets) eine maßstabsbildende Kraft zu entfalten. Das Wohnhaus, dessen Zulässigkeit und nachträgliche Genehmigung sich wohl nur aus seinem Alter (Errichtung 1957) und der damaligen Rechtslage erklärt, ist vielmehr als städtebaulich-funktionaler Fremdkörper bei der Bestimmung des Nutzungsrahmens der Umgebung außer Betracht zu lassen.
25 
aa) Als Folge davon spricht Überwiegendes dafür, die Umgebung des Baugrundstücks als faktisches Industriegebiet nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 9 BauNVO einzustufen, da auch bei Anwendung des § 34 Abs. 2 BauGB die allgemeinen Regeln zur Bestimmung der Gebietseigenart - mit Ausblendung von „Fremdkörpern“ - gelten (vgl. auch Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 34 Rn. 79). In diesem Fall wäre das streitgegenständliche „reine“ Wohnen weder allgemein zulässig noch ausnahmsweise zulassungsfähig (§ 34 Abs. 2 i.V.m. § 9 Abs. 2 und 3 BauNVO). Auch eine Befreiung nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 31 Abs. 2 BauGB käme nicht in Betracht. Denn bei Zulassung des begehrten Wohngebäudes würde die Wohnnutzung mit ihrem erhöhten Schutzbedürfnis funktionell von - bisher - einem „Fremdkörper“ zu einer - künftig - berücksichtigungsbedürftigen Nutzungsart aufgewertet; hierdurch würde die durch die Existenz nur eines industriellen Großbetriebs gekennzeichnete tatsächliche städtebauliche Situation in ihren Grundzügen verändert (zu diesen Anforderungen bei analoger Anwendung des § 31 Abs. 2 BauGB vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 34 Rn. 82; Hofherr/Roeser in: Berliner Komm. zum BauGB, § 34 Rn. 71). Zudem wäre die Zulassung des Wohnhauses in unmittelbarer Nachbarschaft zu dem bei Schichtbeginn- und -ende stark befahrenen Großparkplatz (mit Zufahrt entlang der Grenze) auch städtebaulich im Hinblick auf die erheblichen Verkehrsimmissionen und das Trennungsgebot (§ 50 BImSchG) städtebaulich nicht vertretbar und zugleich mit den nachbarlichen Interessen der... nicht vereinbar - und daher rücksichtslos -, da diese mit der Möglichkeit von Betriebseinschränkungen durch die näher heranrückende und verstärkt schutzwürdige Wohnbebauung auf dem Baugrundstück rechnen müssten (zur Verankerung des - objektiven wie subjektiven - Gebots der Rücksichtnahme in § 31 Abs. 2 BauGB, vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 19.09.1986 - 4 C 8.84 -, NVwZ 1987, 409 ff.).
26 
bb) Nichts anderes würde bei Anwendung des § 34 Abs. 1 BauGB als Beurteilungsmaßstab gelten. In diesem Fall könnte sich das geplante Wohnhaus zwar trotz Rahmenüberschreitung ausnahmsweise einfügen, wenn es nicht geeignet wäre, selbst oder kraft Vorbildwirkung bodenrechtlich beachtliche oder erst noch ausgleichsbedürftige Spannungen zu begründen oder vorhandene Spannungen zu erhöhen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.05.1978 - 4 C 9.77 -, BVerwGE 55, 369 ff.; Urteil vom 27.08.1998 - 4 C 5.98 -, ZfBR 1999, 49 ff.; weitere Nachweise bei Hofherr/Roeser, a.a.O., § 34 Rnrn. 53, 54). Von einem derart „rücksichtsvollen Einfügen trotz Rahmenüberschreitung“ (so die Formulierung in BVerwG, Urteil vom 27.08.1998, a.a.O.) kann aber nicht ausgegangen werden. Denn durch das an das Betriebsgelände heranrückende Wohnhaus und das verstärkte Gewicht dieser Nutzungsart würden konkrete bodenrechtliche Spannungen in Form von Immissionskonflikten im Verhältnis zur bislang dominierenden industriellen Nutzung der ... im Grenzbereich beider Grundstücke begründet, jedenfalls aber deutlich verstärkt (starker Park[such]verkehr). Die spannungsbegründenden Nutzungskonflikte müssten dabei das Ausmaß einer erheblichen Betroffenheit für die ...-... nach Maßgabe des Rücksichtnahmegebots nicht einmal erreichen (vgl. Hofherr/Roeser, a.a.O., § 34 Rn. 55 m.w.N). Die sich zuspitzende Konfliktsituation und die Gefahr von Berufungsfällen (Wohnbebauung auch auf dem Grundstück Flst.-Nr. ...) könnte zudem ein Planungsbedürfnis zumindest in diesem Gebietsbereich dahingehend auslösen, die unbebauten Grundstücke für gewerbliche Nutzung vorzuhalten, wofür sie sich bei natürlicher Betrachtung auch anbieten.
II.
27 
Das geplante Wohnhaus ist aber auch deswegen nach § 34 Abs. 1 BauGB bauplanungsrechtlich unzulässig, weil seine Erschließung nicht gesichert ist und Ausnahmen oder Befreiungen von diesem Gebot im Gesetz nicht vorgesehen sind (Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 30 Rn. 38). Der (bundesrechtliche) Erschließungsbegriff erfordert dabei zum einen die wegemäßige Erschließung (Anbindung an den öffentlichen Straßenverkehr) des jeweiligen Baugrundstücks, zum anderen das Vorhandensein von Versorgungs- und Entsorgungsleitungen mindestens für Elektrizität (Strom) sowie für Wasser und für Abwasser. Während die erstgenannte Voraussetzung erfüllt ist (1.), fehlt es an letzterer (2.).
28 
1. Mit dem Verwaltungsgericht hält auch der Senat die wegemäßige Erschließung des Baugrundstücks Flst.-Nr. ... sowohl tatsächlich wie rechtlich für ausreichend gesichert. Die ... ist als gewidmeter öffentlicher Weg an das Straßennetz der Beigeladenen (...) angebunden und befindet sich auch in einem jedenfalls für die hier in Rede stehende Wohnnutzung ausreichenden Ausbauzustand. Nach den von den Beteiligten insoweit nicht bestrittenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts ist die Straße im Bereich des klägerischen Grundstücks etwa 5 m breit. Sie ist zwar als Erschließungsstraße noch unvollständig ausgebaut, aber für den Fahrzeugverkehr ausreichend befahrbar und auch entwässert, nachdem die Beigeladene im Zuge eines Rechtsstreits Sinkkästen auf Höhe des klägerischen Grundstücks installiert hat (vgl. Gerichtsakten 1 K 2637/06). Der Ausbauzustand der Straße - wassergebundener Asphalt - lässt sich aus den vorliegenden Fotos in den Bauakten gut erkennen. Insgesamt lässt sich feststellen, dass der durch das Bauvorhaben ausgelöste Verkehr im Regelfall ohne Weiteres bewältigt werden kann (dazu BVerwG, Beschluss vom 03.04.1996 - 4 B 253/95 -, NVwZ 1997, 198; w.N. bei Battis/Krautzberg/Löhr, BauGB, 11. Aufl., § 34 Rn. 22 sowie bei Ernst/Zinkahn/Bielenberg, § 34 BauGB Rn. 65).
29 
2. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist die Erschließung des Baugrundstücks mit Versorgungsleitungen (Strom, Wasser, Abwasser) aber weder in tatsächlicher Hinsicht auch nur annähernd gesichert (dazu a) noch ist die Beigeladene in rechtlicher Hinsicht zur Erschließung verpflichtet (dazu b).
30 
a) In tatsächlicher Hinsicht erfordert das Erschließungsgebot, dass die in einer öffentlichen Straße verlegten Versorgungsleitungen zumindest bis auf Höhe der Grenze des Baugrundstücks reichen müssen (vgl. Bay.VGH, Urteil vom 03.12.2007 - 1 B 05.3080 -, BayVBl. 2008, 728 ff. = BRS 71, Nr. 158). Erst dann besteht die Möglichkeit, die Erschließungsleistungen in Anspruch zu nehmen bzw. die Grundstücke an die Versorgungseinrichtungen anzuschließen (vgl. § 20 Abs. 1 Satz 1 KAG), mag der Anschluss dann auch nur mit technischem Aufwand und erheblichen Kosten möglich sein (zu einem solchen Fall vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 03.05.2007 - 2 S 1842/06 -, Juris). Ob und inwieweit auch die Anschlussmöglichkeit über Nachbargrundstücke dem Erschließungsgebot genügt, kann hier offen bleiben, da die Eigentümerin des allein in Betracht kommenden Grundstücks Flst.-Nr. ... eine Erschließungsanbindung des Baugrundstücks ablehnt (vgl. deren Angrenzererklärung vom 30.11.2006).
31 
Diesen Anforderungen genügt das Baugrundstück Flst.-Nr. ... auch gegenwärtig nicht. Nach wie vor verfügt es in keinem der drei Bereiche (Strom, Wasser, Abwasser) über Versorgungsanschlüsse. Versorgungsleitungen für Strom und Wasser sind in der ... bislang überhaupt noch nicht verlegt. Dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig und ergibt sich auch aus den vorlegten Plänen der Stadtwerke Heidelberg (Strom) und aus dem Bestandsplan „Trinkwasser“ der Beigeladenen (Büro ...); das Eckgrundstück Flst.-Nr. ... ist danach an die Leitungen in der ... bzw. der ... angeschlossen. Auch im Bereich Abwasser/Mischwasser fehlt es an einer Versorgungsleitung, die bis auf Höhe des Baugrundstücks reicht. Dies hat auch der Kläger in der mündlichen Verhandlung eingeräumt. Er hält auch nicht mehr daran fest, dass das im Plan des Abwasserzweckverbands als „geplanter Kanal“ eingezeichnete Anschlussstück einer an den Schacht 73720031 angeschlossenen DN 300 - Leitung von 14,85 m Länge in der ... realisiert worden sei. Der Kläger beharrt allerdings - unter Berufung auf eine erfolgte Besichtigung des Schachts - darauf, dass dieses Anschlussstück als Folge eines Kompromisses mit der Beigeladenen auf eine Länge von 10,00 m gekürzt und in dieser Länge auch tatsächlich verlegt worden sei. Demgegenüber hat der langjährig von der Beigeladenen beauftrage Dipl.-Ingenieur ... unter Hinweis auf einen Bestandsplan „Kanalisation“ erklärt, dass nach wie vor nur ein - vom Schacht 73720031 abgehender - Abzweig der Abwasserleitung von 4,00 m - 5,00 m Länge vorhanden sei, der nicht einmal bis in die ...-... hineinreiche, sondern unterhalb des alten Bahndamms ende; der nach dem Gesamtkanalisationsentwurf der Beigeladenen von 2002 unter anderem bis auf Höhe des Grundstücks Flst.-Nr. ... geplante Mischwasserkanal sei nicht umgesetzt worden. Ob diese - in der mündlichen Verhandlung auch vom Vertreter des Wasserrechtsamts des Landratsamts Rhein-Neckar-Kreis bestätigte - Zustandsbeschreibung des federführenden Planers der Beigeladenen zutrifft, wofür Einiges spricht, kann auf sich beruhen. Denn auch bei Annahme eines vorhandenen Abwasser-/Mischwasserkanals von 10,00 m würde dieser schon auf Höhe des ersten Drittels des ca. 31,00 m breiten Grundstücks Flst.-Nr. ... enden und bliebe damit mehr als 20,00 m von der Grenze des klägerischen Baugrundstücks entfernt.
32 
b) Die Erschließung des Baugrundstücks ist auch nicht als im Rechtssinn gesichert anzusehen. Denn die Beigeladene trifft entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts keine Rechtspflicht, die Versorgungsleitungen für Strom, Wasser und Abwasser „von Amts wegen“ herzustellen oder ein entsprechen-des Erschließungsangebot des Klägers anzunehmen.
33 
aa) In der Rechtsprechung ist geklärt, dass sich - in Abweichung vom Grundsatz des § 123 Abs. 3 BauGB, wonach kein Rechtsanspruch auf Erschließung besteht, für Grundstücke innerhalb eines qualifizierten Bebauungsplans nach § 30 Abs. 1 BauGB die allgemeine Erschließungspflicht der Gemeinden (§ 123 Abs. 1 BauGB) zu einer aktuellen einklagbaren Erschließungspflicht verdichten kann. Die Gemeinde darf sich in einem solchen Fall nicht widersprüchlich verhalten, indem sie - jeweils in Ausübung ihrer kommunalen Planungshoheit - einerseits einen qualifizierten Bebauungsplan erlässt und damit die Sperrwirkung des § 30 Abs. 1 BauGB in Anspruch nimmt, andererseits aber die zulassende Wirkung des § 30 Abs. 1 BauGB durch die Weigerung verhindert, die qualifiziert überplanten Grundstücke zu erschließen. Die Gemeinde hat vielmehr, „alles zu tun, um die Rechtswirkungen des § 30 Abs.1 BauGB in vollem Umfang eintreten zu lassen“ (vgl. BVerwG, Beschluss vom 07.01.1977 - IV B 202.76 -, Juris; Urteil vom 10.09.1976 - IV C 5.76 -, DVBl. 1977, 41 ff.). Dementsprechend hat die Gemeinde nach § 124 Abs. 3 Satz 2 BauGB die im Bebauungsplan nach § 30 Abs. 1 BauGB vorgesehene Erschließung selbst durchzuführen, wenn sie ein zumutbares Angebot eines Dritten - auch eines Grundstückseigentümers im Plangebiet - ablehnt, die im Bebauungsplan vorgesehene Erschließung vorzunehmen.
34 
bb) Von einer derartigen Verdichtung der Erschließungspflicht „von Amts wegen“ oder einer Verpflichtung zur zwingenden Annahme eines zumutbaren Erschließungsangebots kann demgegenüber in Innenbereichslagen nach § 34 BauGB grundsätzlich nicht ausgegangen werden. Das Bundesverwaltungsgericht hat - bezogen auf die Situation fehlender Erschließung im Innenbereich - mehrfach auf die unterschiedlichen Rechtsfolgen des § 30 Abs. 1 BauGB einerseits und des § 34 BauGB andererseits hingewiesen. Der Vorwurf widersprüchlichen Verhaltens zur eigenen Bauleitplanung kann den Gemeinden im Anwendungsbereich des § 34 BauGB nicht gemacht werden. Es steht ihnen nach bisheriger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich frei, Erschließungsangebote Dritter anzunehmen oder auch abzulehnen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 07.01.1977, a.a.O., bestätigt durch Beschluss vom 04.09.1987 - 4 B 169.87 -). Ausnahmen sind allerdings - nach allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätzen - dann gegeben, wenn sich die Gemeinde etwa vertraglich oder durch Zusicherung zur Erschließung bzw. zur Annahme eines Erschließungsangebots verpflichtet oder sich jedenfalls durch sonstiges Verhalten nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) oder aus Gründen der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) gegenüber einem oder einer Gruppe von Grundstückseigentümern gebunden hat. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht etwa in Fällen angenommen, in denen die Gemeinde die Erschließung trotz erteilten Einvernehmens zur Bebauung und trotz Erhebung von Vorausleistungsbeiträgen abgelehnt hat; bei solchem Fehlverhalten müsse die durch die Planungs- und Erschließungshoheit (Art. 28 Abs. 2 GG) geschützte Entscheidungsfreiheit der Gemeinde über Art und Umfang ihres Erschließungskonzepts zurücktreten (BVerwG, Urteil vom 28.10.1981 - 8 C 4.81 -, BVerwGE 64, 186 ff. = BauR 1982, 33 ff.).
35 
Diese Rechtsprechung zur grundsätzlichen Freiheit von Gemeinden zur Erschließung von Innenbereichsgrundstücken nach § 34 BauGB hat das Bundesverwaltungsgericht auch in seiner Entscheidung zur Annahmepflicht des Erschließungsangebots eines im Außenbereich privilegiert ansässigen Landwirts (Urteil vom 30.08.1985 - 4 C 48.81 -, NVwZ 1986, 38) nicht revidiert und bis heute nicht aufgegeben (vgl. Beschluss vom 03.04.1996 - 4 B 253/95 -, NVwZ 1997, 389 f.). Auch der Senat sieht trotz der im Schrifttum teilweise erhobenen Kritik (vgl. Brügelmann/Dürr, BauGB, § 34 Rn. 76; Ernst/ Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 34 Rn. 65) keinen Anlass, davon abzuweichen (ebenso BayVGH, Beschluss vom 24.08.2005 - 2 ZB 05.1849 -, Juris). Zwar vermittelt § 34 BauGB ( bundesrechtlich) Innenbereichsgrundstücken grundsätzlich Baulandqualität. Die Vorschrift erfordert als weitere - eigenständige - Voraussetzung aber die gesicherte Erschließung dieser Grundstücke und überlässt damit die Herstellung der Bebaubarkeit grundsätzlich den Gemeinden und deren durch Art. 28 Abs. 2 GG geschützter Planungshoheit, zu der auch die städtebaulich begründbaren Planungsvorstellungen über die Erschließung von Innenbereichsgrundstücken gehören (so auch BayVGH, Beschluss vom 24.08.2005, a.a.O.). Diese Planungsvorstellungen können etwa in einem Flächennutzungsplan oder in städtebaulichen Rahmenplänen zum Ausdruck kommen. Den Gemeinden muss es insofern freistehen, ob sie alle oder bestimmte Innenbereichsgrundstücke erschließen und damit konkret bebaubar machen wollen oder nicht; sie sind grundsätzlich nicht gehalten, sich ihre Planungsvorstellungen durch ein Erschließungsangebot von Grundstückseigentümern letztlich aus der Hand nehmen zu lassen. Begrenzt wird die Entscheidungsfreiheit freilich durch gesetzliche Vorgaben sowie im Einzelfall durch die oben aufgezeigten Fallgruppen einer Vorwegbindung der Gemeinden. Bundesrecht konstituiert, wie dargelegt, gemäß § 124 Abs. 3 Satz 2 BauGB eine Erschließungspflicht aber nur für Grundstücke innerhalb eines qualifizierten Bebauungsplans nach § 30 Abs. 1 BauGB. Freilich ist beim Erschließungsermessen die Entscheidung des (Bundes-)Gesetzgebers in § 34 Abs. 1 BauGB für die städtebauliche Bebaubarkeit von Innenbereichsgrundstücken zu berücksichtigen. Diese durch § 34 Abs. 1 vermittelte Rechts-position geht aber im Regelfall nicht so weit, dass die Gemeinden gehindert sind, auf die Erschießung solcher Innenbereichsgrundstücke aus nachvoll- ziehbaren - vornehmlich städtebaulichen -Gründen zu verzichten. Hierbei bieten sich als Orientierungsmaßstab die städtebaulichen Rechtfertigungsgründe nach § 1 Abs. 3 i.V.m. Abs. 6 BauGB an. Weitergehendes lässt sich auch aus der einen speziellen Einzelfall nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB betreffenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.02.1985 - 4 C 30.84 - (BVerwGE 74, 19 ff. = NVwZ 1986, 917) nicht entnehmen.
36 
c) Nach alldem kann weder der Kläger verlangen, die fehlenden Erschließungsanlagen (Strom- Wasser- und Abwasserleitung) selbst durch Abschluss eines Erschließungsvertrags herstellen zu dürfen noch ist die Beigeladene zur eigenständigen Erschließung des Baugrundstücks verpflichtet.
37 
aa) Der Anspruch auf Abschluss eines Erschließungsvertrags dürfte bereits deswegen ausscheiden, weil es an einem ausreichenden Erschließungsangebot des Klägers fehlt. Der Kläger hat bisher lediglich seine pauschale Bereitschaft erklärt, die Kosten der Erschließung zu übernehmen. Die Voraussetzungen eines zumutbaren, weil konkreten und in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht verlässlichen Angebots (vgl. BVerwG, Urteile vom 30.08.1985 - 4 C 48/81 -, BauR 1985, 661 ff. und BVerwG, Urteil vom 10.09.1976 - IV C 5.76 -, DVBl. 1977, 41 ff.) dürften damit nicht erfüllt sein, auch wenn die Anforderungen angesichts der grundsätzlichen Ablehnung der Erschließung durch die Beigeladene nicht überspannt werden dürfen (vgl. Bay VGH, Urteil vom 17.09.2001 - 26 B 99.2654 -, BauR 2002, 54 ff.). Denn der Kläger hat sein Angebot bisher inhaltlich und zeitlich nicht strukturiert und hat sich auch mit den erheblichen technischen und kostensteigernden topografischen Besonderheiten insbesondere beim Abwasser (deutliche Höherlage des Kanals) nicht auseinandergesetzt; rechtlich ist es letztlich bei einer unbestimmten Absichtserklärung geblieben.
38 
bb) Einer abschließenden Entscheidung zur Frage eines zumutbaren Erschließungsangebots bedarf es aber nicht. Denn die Beigeladene wäre nicht verpflichtet, ein solches Angebot anzunehmen und dadurch das klägerische Grundstück Flst.-Nr. ... mit dem geplanten Wohnhaus bebaubar zu machen. Absicht der Beigeladenen war und ist es ersichtlich, weitere Wohnbebauung auf den Grundstücken Flst.-Nrn. ... und ... zu verhindern, sei es, um das Gelände als Erweiterungsflächen für die ... freizuhalten oder - worauf die Angaben des Klägers über vor kurzem geführte Gespräche mit dem Bürgermeister hindeuten - sie jedenfalls für eine anderweitige gewerbliche Nutzung zu reservieren. Diese Erwägungen sind nicht zu beanstanden, da sie auf nachvollziehbaren städtebaulichen Gründen beruhen. Eine Erschließung des Baugrundstücks zum Zweck der im Streit stehenden Wohnbebauung würde nicht nur den Darstellungen im Flächennutzungsplan als Gewerbegebiet nach § 1 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO widersprechen, sondern - wie ausführlich dargelegt - das Gewicht der Wohnnutzung in einem weder mit § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 9 BauNVO noch mit § 34 Abs. 1 BauGB zu vereinbarenden Umfang erhöhen und zudem konkrete nachbarschaftliche Nutzungskonflikte mit den... (Großparkplatz) auslösen bzw. verstärken. Vor diesem Hintergrund spricht auch nichts für die - nicht weiter begründete - Feststellung des Verwaltungsgerichts, die Beigeladene habe dem Kläger die Erschließung mit Strom, Wasser und Abwasser willkürlich bzw. treu-oder rechtsstaatswidrig versagt. Der Umstand, dass ein Teilstück des Abzweigs der Abwasser-/Frischwasserleitung von ca. 4,00 m bzw. 10,00 m vorhanden ist, rechtfertigt diesen Schluss nicht, zumal es sich dabei nur um einen geringen Teil der insgesamt erforderlichen Versorgungsleitungen handelt. Die Beigeladene hat sich gegenüber dem Kläger auch zu keiner Zeit rechtlich oder durch schlüssiges Verhalten in Richtung einer Erschließungsbereitschaft gebunden. Sie hat vielmehr langjährig immer wieder erklärt, die Erschließung zum Zwecke von Wohnbebauung nicht durchführen zu wollen. Daraus, dass der Gesamtkanalisationsentwurf 2002 der Beigeladenen die Verlegung einer Mischwasserleitung bis auf Höhe des Grundstücks Flst.-Nr. ... vorsah, kann der Kläger keinen Vertrauensschutz herleiten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich die Verhältnisse seither auch insofern verändert haben, als die ... nunmehr ausreichend durch Sinkkästen entwässert wird und eine Entwässerungsleitung daher entbehrlich geworden ist.
39 
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen im erstinstanzlichen Verfahren aufzuerlegen. Denn die Beigeladene hat seinerzeit keinen Antrag gestellt und das Verfahren auch nicht durch Sachvortrag gefördert.
40 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
41 
Beschluss vom 10. März 2010
42 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 60.000,-- EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziff. 9.2. des Streitwertkatalogs 2004 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).
43 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
15 
Die Berufung der Beigeladenen ist zulässig und auch begründet.
16 
Gegenstand der Berufung ist das Urteil des Verwaltungsgerichts insoweit, als es der Verpflichtungsklage des Klägers stattgegeben hat. In welchem Umfang die Stattgabe bezüglich Haupt- und Hilfsantrag erfolgt ist, bedarf indessen der Klarstellung: Die Klage ist, wie sich aus der Detailgenauigkeit der eingereichten Pläne und der Begründung der Bauvoranfrage im Schreiben vom 08.11.2006 ergibt, auf die Erteilung eines positiven Bauvorbescheids nach § 57 Abs. 1 LBO zu Fragen der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit von sechs Doppelhaushälften (Hauptantrag) bzw. von zwei Doppelhaushälften (Hilfsantrag) bezüglich Bebaubarkeit, Art, Maß der baulichen Nutzung, Bauweise und überbaubarer Grundstücksfläche auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... und des Weiteren auf die positive Feststellung gerichtet, dass die Erschließung des Baugrundstücks gesichert ist. Das Verwaltungsgericht hat in seinem Bescheidungsurteil die Bebaubarkeit des Grundstücks (Lage innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils nach § 34 BauGB) sowie die Zulässigkeit des Vorhabens nach der Art seiner baulichen Nutzung (Einfügen von Wohnnutzung) bejaht und ersichtlich hinsichtlich des Einfügens nach Bauweise und überbaubarer Grundstücksfläche keine Bedenken erhoben. Das Verwaltungsgericht hat ferner die Frage einer gesicherten Erschließung des Baugrundstücks bejaht. Hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung hat das Verwaltungsgericht die mit dem Hauptantrag geltend gemachte Zulassung von sechs Doppelhaushälften hingegen als unzulässig (fehlendes Einfügen), die hilfsweise erstrebten zwei Doppelhaushälften aber als zulässig angesehen. Von einer Verpflichtung der Beklagten, den Bauvorbescheid im Umfang des Hilfsantrags zu erteilen, hat es nur wegen fehlender Spruchreife abgesehen.
17 
Das Verwaltungsgericht hat mithin die Klage im Hauptantrag abgewiesen und dem Hilfsantrag teilweise durch eine Verurteilung der Beklagten zur Neubescheidung der Bauvoranfrage nach § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO stattgegeben. Die dabei vom Verwaltungsgericht vertretene Rechtsauffassung (Lage des Baugrundstücks im Innenbereich, Einfügen der Wohnnutzung und zweier Doppelhaushälften, gesicherte Erschließung aufgrund einer Erschließungspflicht der Beigeladenen) hat für die Beteiligten bindende Wirkung.
A.
18 
Gegen die Zulässigkeit der Berufung gegen das so auszulegende Urteils bestehen keine Bedenken. Insbesondere ist die Beigeladene durch das Urteil sowohl formell (sie hat Klagabweisungsantrag gestellt) als auch materiell beschwert und sie hat die Berufung auch fristgerecht und den inhaltlichen Anforderungen des § 124 a Abs. 6 Satz 2 VwGO entsprechend begründet.
B.
19 
Die Berufung der Beigeladenen hat auch in der Sache Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten zu Unrecht zur Neubescheidung der Bauvoranfrage über die Zulässigkeit von zwei Doppelhaushälften auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... verpflichtet. Denn diesem streitgegenständlichen Vorhaben (§ 29 Satz 1 BauGB) stehen von der Baurechtsbehörde zu prüfende öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegen (§ 57 Abs. 1, Abs. 2 i.V.m. § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO), da es bauplanungsrechtlich unzulässig ist und diese Unzulässigkeit auch nicht durch Spruchreifmachung mittels Vorlage ergänzender Baupläne beseitigt werden kann. Zwar ist das Vorhaben entgegen der Einschätzung der Beigeladenen nach § 34 Abs. 1 BauGB zu beurteilen, jedoch fügt es sich mit seinem Nutzungszweck „reinen“ Wohnens nach der Art der baulichen Nutzung nicht in die nähere Umgebung ein (dazu I.) Zusätzlich ist aber auch die Erschließung des Vorhabens weder tatsächlich noch rechtlich gesichert (dazu II.). Daher sind die die Bauvoranfrage insgesamt ablehnenden Bescheide des Landratsamts Rhein-Neckar-Kreis vom 04.06.2007 und des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 20.12.2007 rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Hingegen wird die Beigeladene durch das stattgebende Urteil des Verwaltungsgerichts mit seinen bindenden Feststellungen in ihrem durch § 36 Abs. 1 BauGB verfahrensrechtlich und durch Art. 28 Abs. 2 GG bzw. Art. 71 LVerf. Bad.-Württ. materiell-rechtlich geschützten Recht auf kommunale Selbstverwaltung verletzt (zur Bedeutung und Inhalt des § 36 BauGB, vgl. zuletzt VGH Bad.-Württ., Urteil vom 08.07.2009 - 8 S 1686/08 -, Juris; BVerwG, Urteil vom 11.08.2008 - 4 B 25.08 -, NVwZ 2008, 1347).
I.
20 
Das Verwaltungsgericht geht davon aus, dass das Vorhaben (zwei Doppelhaushälften zu „reinen“ Wohnzwecken) im Innenbereich - innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils von ... - liegt (1.) und sich nach der Art der baulichen Nutzung in die maßgebliche nähere Umgebung einfügt (dazu 2.). Der erstgenannten Feststellung dürfte zuzustimmen sein, letztere ist demgegenüber zu verneinen.
21 
1. Die Zulässigkeit eines Vorhabens richtet sich nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB, wenn es innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegt und sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt.Ortsteil im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist jeder Bebauungskomplex im Gebiet einer Gemeinde, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist (BVerwG, Urteil vom 06.11.1968 - 4 C 31.66 -, BVerwGE 31, 22 [26 f]). Für die Frage, ob ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil vorliegt, kommt es auf die tatsächlich vorhandene Bebauung an. Die Gründe für ihre Genehmigung sind unerheblich. Auch Gebäude, die im Außenbereich privilegiert sind, können zur Entwicklung eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils beitragen. Es kommt folglich weder auf die Zweckbestimmung noch auf die Entstehungsgeschichte der vorhandenen Bebauung an (BVerwG, Urteil vom 06.11.1968, a.a.O., S. 27). Unerheblich ist auch, ob und wie die Umgebung des Vorhabens überplant ist (BVerwG, Beschluss vom 01.10.2008 - 4 B 53.08 -, BauR 2009, 216). Für die Frage des Bestehens eines Bebauungszusammenhangs ist allein ausschlaggebend, ob und inwieweit eine tatsächlich aufeinander folgende Bebauung trotz etwa vorhandener Baulücken nach der Verkehrsauffassung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt und die zur Bebauung vorgesehene Fläche (noch) diesem Zusammenhang angehört. Wie eng die Aufeinanderfolge von Baulichkeiten sein muss, um sich noch als zusammenhängende Bebauung darzustellen, ist nicht nach geografisch-mathematischen Maßstäben, sondern auf Grund einer umfassenden Bewertung des im Einzelfall vorliegenden konkreten Sachverhalts zu entscheiden. „Bebauung“ in diesem Sinne ist nicht jede noch so unbedeutende bauliche Anlage. Es muss sich vielmehr um Anlagen handeln, die optisch wahrnehmbar sind und ein gewisses Gewicht haben, sodass sie geeignet sind, dem Gebiet ein bestimmtes maßstabsbildendes städtebauliches Gepräge zu verleihen. Maßstabsbildend sind grundsätzlich zunächst nur Bauwerke, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen (BVerwG, Beschluss vom 02.03.2000 - 4 B 15.00 -, BauR 2000, 1310; Beschluss vom 02.04.2007 - 4 B 7.07 -, BauR 2007, 1383). Jedoch können nach der Verkehrsanschauung auch andere bauliche Anlagen die erforderliche prägende Kraft besitzen und zwar auch solche, die wegen ihrer Zweckbestimmung einer Bebauung mit Gebäuden entzogen sind, wie Sportplätze (vgl. Urteil des Senats vom 11.05.1990 - 3 S 3375/89 -, ESVGH 41, 334 [Ls]), aber auch befestigte Parkplätze, die typischer und notwendiger Bestandteil der dazugehörigen Betriebsgebäude und diesen auch räumlich ohne weiteres erkennbar zugeordnet sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.06.1993 - 4 C 17.91 -, NVwZ 1994, 294 ff. [Stellplätze eines Verbrauchermarkts]; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 14.09.1992 - 4 C 15.90 -, NVwZ 1993, 300 ff. [zur Einordnung geschotterter Stellplätze]). Welche Bedeutung Straßen und Wegen für die Abgrenzung von Innen- und Außenbereich zukommt, ergibt sich ebenfalls nur aus einer Bewertung der tatsächlichen Gegebenheiten (BVerwG, Beschluss vom 10.03.1994 - 4 B 50.94 -, Buchholz 406.11 zu § 34 BauGB Nr. 165 m.w.N.).
22 
Auch bei der Bestimmung des sich aus der vorhandenen Bebauung ergebenden Maßstabes, des für das „Einfügen“ maßgeblichen Rahmens, ist zwar grundsätzlich alles in den Blick zu nehmen, was in der näheren Umgebung tatsächlich vorhanden ist. Jedoch ist auch hier der Filter der maßstabsbildenen Kraft vorhandener Anlagen anzulegen. Nicht jegliche vorhandene Bebauung innerhalb des Bebauungszusammenhangs bestimmt auch ihren Charakter, sondern die Betrachtung ist auf das Wesentliche zurück zu führen. Es muss alles außer Acht gelassen werden, was die vorhandene Bebauung nicht prägt oder in ihr gar als Fremdkörper erscheint (vgl. zuletzt etwa BVerwG, Beschluss vom 16.06.2009 - 4 B 50.08 -, ZfBR 2009, 693 ff.). Auszusondern sind hiernach solche bauliche Anlagen, die nach ihrem quantitativen wie qualitativen Erscheinungsbild (Ausdehnung, Höhe, Zahl usw.) nicht die Kraft haben, die Eigenart der näheren Umgebung zu beeinflussen, die der Betrachter also nicht oder nur am Rande wahrnimmt.
23 
a) Gemessen daran liegt das Baugrundstück Flst.-Nr. ... auch nach Auffassung des Senats innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils der Beigeladenen und ist seinerseits Teil dieses Bebauungszusammenhangs. Dies ergibt sich aus den dem Senat vorliegenden Plänen und Luftaufnahmen, die in der mündlichen Verhandlung eingehend erörtert wurden. Die in den Blick zu nehmende nähere Umgebung wird danach gebildet durch das seit mindestens seit 1957 bebaute Grundstück Flst.-Nr. ... westlich des Baugrundstücks, das sich südlich hieran und östlich an das Grundstück Flst.-Nr. ... anschließende Betriebsgelände der ... mit Parkplätzen und Betriebsgebäuden sowie das auf dem Betriebsgelände liegende und an die ... angrenzende Gebäude, der ehemaligen Fabrikantenvilla („...“), die bis 1997 von der Familie ... bewohnt war und seither wohl zu Büro- und Seminarzwecken der ... genutzt wird. Über den so umschriebenen räumlichen Bereich geht der Bebauungszusammenhang nicht hinaus. Nach Norden hin bilden die ehemaligen Bahnanlagen mit dem dicht bewachsenen Böschungsstreifen eine deutliche - den eigentlichen südlichen Ortsrand markierende - Zäsur, und nach Westen hin hat die ...-... (ehemals ...) eine trennende Wirkung. Diese Straße ist ausschließlich auf der Ostseite - und auch dort nicht durchgehend - bebaut; westlich der Straße schließt eine mindestens 150 m breite unbebaute Ackerfläche an, die wiederum von einem - nur auf der Westseite bebauten - Weg begrenzt wird. Südlich der ... befindet sich ebenfalls eine landwirtschaftliche Freifläche, an die sich sodann die amerikanische Wohnsiedlung „...“ anschließt. Innerhalb dieses Bebauungszusammenhangs, der nach Größe und Gewicht auch einen - gewerblich-industriell geprägten - Ortsteil der Beigeladenen darstellt (zu den Voraussetzungen vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 34 Rn. 15 m.w.N.), bilden das Baugrundstück Flst.-Nr. ... und das östlich anschließende gleich große Grundstück Flst.-Nr. ... eine Baulücke. Es handelt sich nach Fläche und Straßenbreite um zwei geräumige Baugrundstücke. Als solche haben sie nach der Verkehrsanschauung - verbunden über die Parkplatzflächen der ... - am Zusammenhang zwischen dem bebauten Grundstück Flst.-Nr. ... und den Betriebsgebäuden der ... sowie der „...“ teil. Der Großparkplatz der ... mit Parkbuchten und Zufahrtsflächen ist als Mitarbeiter- und Kundenparkplatz integraler und rechtlich notwendiger Bestandteil des industriellen Großbetriebs der ... und ist den Betriebsgebäuden auch räumlich unmittelbar zugeordnet; der Parkplatz liegt zudem nicht am Rand, sondern - „eingerahmt von Gebäuden“ - in zentraler Lage des in den Blick zu nehmenden Gebiets. Die Parkflächen sind darüber hinaus bauliche Anlagen und werden in städtebaulich relevanter Weise genutzt (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 LBO sowie § 9 Abs. 1 Nrn. 4 und 11 BauGB). Sie sind daher „brückenbildend“ und wirken in erheblichem Ausmaß prägend und maßstabsbildend auf die nähere Umgebung ein.
24 
b) In die so beschriebene nähere Umgebung fügt sich das geplante Wohnhaus aber nach Art der baulichen Nutzung nicht ein. Als „reines“ Wohnhaus überschreitet es den prägenden Umgebungsrahmen und ist auch geeignet, städtebauliche Spannungen auszulösen. In dem in den Blick zu nehmenden Gebiet sind ganz überwiegend Nutzungen anzutreffen, die in ein Industriegebiet gehören bzw. dort zulässig sind. Geprägt wird das Gebiet quantitativ wie qualitativ durch das Areal der ..., eines Großbetriebs (Stammwerk) zur Herstellung von Zutaten und Vorprodukten für die Lebensmittelindustrie sowie von Verarbeitungsanlagen und -maschinen mit ca. 1.400 Mitarbeitern (Quelle: Wikipedia, Online-Lexikon). Für diese Mitarbeiter sind die Großparkanlagen mit - ausweislich der Luftaufnahmen - deutlich mehr als hundert Parkplätzen angelegt, die zu Beginn und Ende der Schichten in großer Zahl angefahren werden. Teil des industriellen Nutzungskomplexes ist auch die „...“ auf dem Grundstück Flst.-Nr. ..., die dem Betrieb zugeordnet ist, ursprünglich und jedenfalls bis 1997 als im Industriegebiet nach § 9 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO dem „betriebsbezogenen“ Wohnen (Wohnhaus der Betriebsinhaber) diente und auch gegenwärtig entweder nach wie vor als Betriebswohnung oder als Büro- und Schulungsräume der... (in Betracht kommt hier eine Anlage für soziale Zwecke nach § 9 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO), unstreitig aber nicht für „privates“ Wohnen genutzt wird. Im Verhältnis zu dieser massiv industriegebietstypischen Gebietsstruktur vermag das Wohnhaus auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... weder qualitativ (einziges „reines“ Wohnhaus im Gebiet) noch räumlich-quantitativ (Doppelhaus mit zwei Wohneinheiten, Randlage in der Nordwestecke des Gebiets) eine maßstabsbildende Kraft zu entfalten. Das Wohnhaus, dessen Zulässigkeit und nachträgliche Genehmigung sich wohl nur aus seinem Alter (Errichtung 1957) und der damaligen Rechtslage erklärt, ist vielmehr als städtebaulich-funktionaler Fremdkörper bei der Bestimmung des Nutzungsrahmens der Umgebung außer Betracht zu lassen.
25 
aa) Als Folge davon spricht Überwiegendes dafür, die Umgebung des Baugrundstücks als faktisches Industriegebiet nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 9 BauNVO einzustufen, da auch bei Anwendung des § 34 Abs. 2 BauGB die allgemeinen Regeln zur Bestimmung der Gebietseigenart - mit Ausblendung von „Fremdkörpern“ - gelten (vgl. auch Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 34 Rn. 79). In diesem Fall wäre das streitgegenständliche „reine“ Wohnen weder allgemein zulässig noch ausnahmsweise zulassungsfähig (§ 34 Abs. 2 i.V.m. § 9 Abs. 2 und 3 BauNVO). Auch eine Befreiung nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 31 Abs. 2 BauGB käme nicht in Betracht. Denn bei Zulassung des begehrten Wohngebäudes würde die Wohnnutzung mit ihrem erhöhten Schutzbedürfnis funktionell von - bisher - einem „Fremdkörper“ zu einer - künftig - berücksichtigungsbedürftigen Nutzungsart aufgewertet; hierdurch würde die durch die Existenz nur eines industriellen Großbetriebs gekennzeichnete tatsächliche städtebauliche Situation in ihren Grundzügen verändert (zu diesen Anforderungen bei analoger Anwendung des § 31 Abs. 2 BauGB vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 34 Rn. 82; Hofherr/Roeser in: Berliner Komm. zum BauGB, § 34 Rn. 71). Zudem wäre die Zulassung des Wohnhauses in unmittelbarer Nachbarschaft zu dem bei Schichtbeginn- und -ende stark befahrenen Großparkplatz (mit Zufahrt entlang der Grenze) auch städtebaulich im Hinblick auf die erheblichen Verkehrsimmissionen und das Trennungsgebot (§ 50 BImSchG) städtebaulich nicht vertretbar und zugleich mit den nachbarlichen Interessen der... nicht vereinbar - und daher rücksichtslos -, da diese mit der Möglichkeit von Betriebseinschränkungen durch die näher heranrückende und verstärkt schutzwürdige Wohnbebauung auf dem Baugrundstück rechnen müssten (zur Verankerung des - objektiven wie subjektiven - Gebots der Rücksichtnahme in § 31 Abs. 2 BauGB, vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 19.09.1986 - 4 C 8.84 -, NVwZ 1987, 409 ff.).
26 
bb) Nichts anderes würde bei Anwendung des § 34 Abs. 1 BauGB als Beurteilungsmaßstab gelten. In diesem Fall könnte sich das geplante Wohnhaus zwar trotz Rahmenüberschreitung ausnahmsweise einfügen, wenn es nicht geeignet wäre, selbst oder kraft Vorbildwirkung bodenrechtlich beachtliche oder erst noch ausgleichsbedürftige Spannungen zu begründen oder vorhandene Spannungen zu erhöhen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.05.1978 - 4 C 9.77 -, BVerwGE 55, 369 ff.; Urteil vom 27.08.1998 - 4 C 5.98 -, ZfBR 1999, 49 ff.; weitere Nachweise bei Hofherr/Roeser, a.a.O., § 34 Rnrn. 53, 54). Von einem derart „rücksichtsvollen Einfügen trotz Rahmenüberschreitung“ (so die Formulierung in BVerwG, Urteil vom 27.08.1998, a.a.O.) kann aber nicht ausgegangen werden. Denn durch das an das Betriebsgelände heranrückende Wohnhaus und das verstärkte Gewicht dieser Nutzungsart würden konkrete bodenrechtliche Spannungen in Form von Immissionskonflikten im Verhältnis zur bislang dominierenden industriellen Nutzung der ... im Grenzbereich beider Grundstücke begründet, jedenfalls aber deutlich verstärkt (starker Park[such]verkehr). Die spannungsbegründenden Nutzungskonflikte müssten dabei das Ausmaß einer erheblichen Betroffenheit für die ...-... nach Maßgabe des Rücksichtnahmegebots nicht einmal erreichen (vgl. Hofherr/Roeser, a.a.O., § 34 Rn. 55 m.w.N). Die sich zuspitzende Konfliktsituation und die Gefahr von Berufungsfällen (Wohnbebauung auch auf dem Grundstück Flst.-Nr. ...) könnte zudem ein Planungsbedürfnis zumindest in diesem Gebietsbereich dahingehend auslösen, die unbebauten Grundstücke für gewerbliche Nutzung vorzuhalten, wofür sie sich bei natürlicher Betrachtung auch anbieten.
II.
27 
Das geplante Wohnhaus ist aber auch deswegen nach § 34 Abs. 1 BauGB bauplanungsrechtlich unzulässig, weil seine Erschließung nicht gesichert ist und Ausnahmen oder Befreiungen von diesem Gebot im Gesetz nicht vorgesehen sind (Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 30 Rn. 38). Der (bundesrechtliche) Erschließungsbegriff erfordert dabei zum einen die wegemäßige Erschließung (Anbindung an den öffentlichen Straßenverkehr) des jeweiligen Baugrundstücks, zum anderen das Vorhandensein von Versorgungs- und Entsorgungsleitungen mindestens für Elektrizität (Strom) sowie für Wasser und für Abwasser. Während die erstgenannte Voraussetzung erfüllt ist (1.), fehlt es an letzterer (2.).
28 
1. Mit dem Verwaltungsgericht hält auch der Senat die wegemäßige Erschließung des Baugrundstücks Flst.-Nr. ... sowohl tatsächlich wie rechtlich für ausreichend gesichert. Die ... ist als gewidmeter öffentlicher Weg an das Straßennetz der Beigeladenen (...) angebunden und befindet sich auch in einem jedenfalls für die hier in Rede stehende Wohnnutzung ausreichenden Ausbauzustand. Nach den von den Beteiligten insoweit nicht bestrittenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts ist die Straße im Bereich des klägerischen Grundstücks etwa 5 m breit. Sie ist zwar als Erschließungsstraße noch unvollständig ausgebaut, aber für den Fahrzeugverkehr ausreichend befahrbar und auch entwässert, nachdem die Beigeladene im Zuge eines Rechtsstreits Sinkkästen auf Höhe des klägerischen Grundstücks installiert hat (vgl. Gerichtsakten 1 K 2637/06). Der Ausbauzustand der Straße - wassergebundener Asphalt - lässt sich aus den vorliegenden Fotos in den Bauakten gut erkennen. Insgesamt lässt sich feststellen, dass der durch das Bauvorhaben ausgelöste Verkehr im Regelfall ohne Weiteres bewältigt werden kann (dazu BVerwG, Beschluss vom 03.04.1996 - 4 B 253/95 -, NVwZ 1997, 198; w.N. bei Battis/Krautzberg/Löhr, BauGB, 11. Aufl., § 34 Rn. 22 sowie bei Ernst/Zinkahn/Bielenberg, § 34 BauGB Rn. 65).
29 
2. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist die Erschließung des Baugrundstücks mit Versorgungsleitungen (Strom, Wasser, Abwasser) aber weder in tatsächlicher Hinsicht auch nur annähernd gesichert (dazu a) noch ist die Beigeladene in rechtlicher Hinsicht zur Erschließung verpflichtet (dazu b).
30 
a) In tatsächlicher Hinsicht erfordert das Erschließungsgebot, dass die in einer öffentlichen Straße verlegten Versorgungsleitungen zumindest bis auf Höhe der Grenze des Baugrundstücks reichen müssen (vgl. Bay.VGH, Urteil vom 03.12.2007 - 1 B 05.3080 -, BayVBl. 2008, 728 ff. = BRS 71, Nr. 158). Erst dann besteht die Möglichkeit, die Erschließungsleistungen in Anspruch zu nehmen bzw. die Grundstücke an die Versorgungseinrichtungen anzuschließen (vgl. § 20 Abs. 1 Satz 1 KAG), mag der Anschluss dann auch nur mit technischem Aufwand und erheblichen Kosten möglich sein (zu einem solchen Fall vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 03.05.2007 - 2 S 1842/06 -, Juris). Ob und inwieweit auch die Anschlussmöglichkeit über Nachbargrundstücke dem Erschließungsgebot genügt, kann hier offen bleiben, da die Eigentümerin des allein in Betracht kommenden Grundstücks Flst.-Nr. ... eine Erschließungsanbindung des Baugrundstücks ablehnt (vgl. deren Angrenzererklärung vom 30.11.2006).
31 
Diesen Anforderungen genügt das Baugrundstück Flst.-Nr. ... auch gegenwärtig nicht. Nach wie vor verfügt es in keinem der drei Bereiche (Strom, Wasser, Abwasser) über Versorgungsanschlüsse. Versorgungsleitungen für Strom und Wasser sind in der ... bislang überhaupt noch nicht verlegt. Dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig und ergibt sich auch aus den vorlegten Plänen der Stadtwerke Heidelberg (Strom) und aus dem Bestandsplan „Trinkwasser“ der Beigeladenen (Büro ...); das Eckgrundstück Flst.-Nr. ... ist danach an die Leitungen in der ... bzw. der ... angeschlossen. Auch im Bereich Abwasser/Mischwasser fehlt es an einer Versorgungsleitung, die bis auf Höhe des Baugrundstücks reicht. Dies hat auch der Kläger in der mündlichen Verhandlung eingeräumt. Er hält auch nicht mehr daran fest, dass das im Plan des Abwasserzweckverbands als „geplanter Kanal“ eingezeichnete Anschlussstück einer an den Schacht 73720031 angeschlossenen DN 300 - Leitung von 14,85 m Länge in der ... realisiert worden sei. Der Kläger beharrt allerdings - unter Berufung auf eine erfolgte Besichtigung des Schachts - darauf, dass dieses Anschlussstück als Folge eines Kompromisses mit der Beigeladenen auf eine Länge von 10,00 m gekürzt und in dieser Länge auch tatsächlich verlegt worden sei. Demgegenüber hat der langjährig von der Beigeladenen beauftrage Dipl.-Ingenieur ... unter Hinweis auf einen Bestandsplan „Kanalisation“ erklärt, dass nach wie vor nur ein - vom Schacht 73720031 abgehender - Abzweig der Abwasserleitung von 4,00 m - 5,00 m Länge vorhanden sei, der nicht einmal bis in die ...-... hineinreiche, sondern unterhalb des alten Bahndamms ende; der nach dem Gesamtkanalisationsentwurf der Beigeladenen von 2002 unter anderem bis auf Höhe des Grundstücks Flst.-Nr. ... geplante Mischwasserkanal sei nicht umgesetzt worden. Ob diese - in der mündlichen Verhandlung auch vom Vertreter des Wasserrechtsamts des Landratsamts Rhein-Neckar-Kreis bestätigte - Zustandsbeschreibung des federführenden Planers der Beigeladenen zutrifft, wofür Einiges spricht, kann auf sich beruhen. Denn auch bei Annahme eines vorhandenen Abwasser-/Mischwasserkanals von 10,00 m würde dieser schon auf Höhe des ersten Drittels des ca. 31,00 m breiten Grundstücks Flst.-Nr. ... enden und bliebe damit mehr als 20,00 m von der Grenze des klägerischen Baugrundstücks entfernt.
32 
b) Die Erschließung des Baugrundstücks ist auch nicht als im Rechtssinn gesichert anzusehen. Denn die Beigeladene trifft entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts keine Rechtspflicht, die Versorgungsleitungen für Strom, Wasser und Abwasser „von Amts wegen“ herzustellen oder ein entsprechen-des Erschließungsangebot des Klägers anzunehmen.
33 
aa) In der Rechtsprechung ist geklärt, dass sich - in Abweichung vom Grundsatz des § 123 Abs. 3 BauGB, wonach kein Rechtsanspruch auf Erschließung besteht, für Grundstücke innerhalb eines qualifizierten Bebauungsplans nach § 30 Abs. 1 BauGB die allgemeine Erschließungspflicht der Gemeinden (§ 123 Abs. 1 BauGB) zu einer aktuellen einklagbaren Erschließungspflicht verdichten kann. Die Gemeinde darf sich in einem solchen Fall nicht widersprüchlich verhalten, indem sie - jeweils in Ausübung ihrer kommunalen Planungshoheit - einerseits einen qualifizierten Bebauungsplan erlässt und damit die Sperrwirkung des § 30 Abs. 1 BauGB in Anspruch nimmt, andererseits aber die zulassende Wirkung des § 30 Abs. 1 BauGB durch die Weigerung verhindert, die qualifiziert überplanten Grundstücke zu erschließen. Die Gemeinde hat vielmehr, „alles zu tun, um die Rechtswirkungen des § 30 Abs.1 BauGB in vollem Umfang eintreten zu lassen“ (vgl. BVerwG, Beschluss vom 07.01.1977 - IV B 202.76 -, Juris; Urteil vom 10.09.1976 - IV C 5.76 -, DVBl. 1977, 41 ff.). Dementsprechend hat die Gemeinde nach § 124 Abs. 3 Satz 2 BauGB die im Bebauungsplan nach § 30 Abs. 1 BauGB vorgesehene Erschließung selbst durchzuführen, wenn sie ein zumutbares Angebot eines Dritten - auch eines Grundstückseigentümers im Plangebiet - ablehnt, die im Bebauungsplan vorgesehene Erschließung vorzunehmen.
34 
bb) Von einer derartigen Verdichtung der Erschließungspflicht „von Amts wegen“ oder einer Verpflichtung zur zwingenden Annahme eines zumutbaren Erschließungsangebots kann demgegenüber in Innenbereichslagen nach § 34 BauGB grundsätzlich nicht ausgegangen werden. Das Bundesverwaltungsgericht hat - bezogen auf die Situation fehlender Erschließung im Innenbereich - mehrfach auf die unterschiedlichen Rechtsfolgen des § 30 Abs. 1 BauGB einerseits und des § 34 BauGB andererseits hingewiesen. Der Vorwurf widersprüchlichen Verhaltens zur eigenen Bauleitplanung kann den Gemeinden im Anwendungsbereich des § 34 BauGB nicht gemacht werden. Es steht ihnen nach bisheriger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich frei, Erschließungsangebote Dritter anzunehmen oder auch abzulehnen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 07.01.1977, a.a.O., bestätigt durch Beschluss vom 04.09.1987 - 4 B 169.87 -). Ausnahmen sind allerdings - nach allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätzen - dann gegeben, wenn sich die Gemeinde etwa vertraglich oder durch Zusicherung zur Erschließung bzw. zur Annahme eines Erschließungsangebots verpflichtet oder sich jedenfalls durch sonstiges Verhalten nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) oder aus Gründen der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) gegenüber einem oder einer Gruppe von Grundstückseigentümern gebunden hat. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht etwa in Fällen angenommen, in denen die Gemeinde die Erschließung trotz erteilten Einvernehmens zur Bebauung und trotz Erhebung von Vorausleistungsbeiträgen abgelehnt hat; bei solchem Fehlverhalten müsse die durch die Planungs- und Erschließungshoheit (Art. 28 Abs. 2 GG) geschützte Entscheidungsfreiheit der Gemeinde über Art und Umfang ihres Erschließungskonzepts zurücktreten (BVerwG, Urteil vom 28.10.1981 - 8 C 4.81 -, BVerwGE 64, 186 ff. = BauR 1982, 33 ff.).
35 
Diese Rechtsprechung zur grundsätzlichen Freiheit von Gemeinden zur Erschließung von Innenbereichsgrundstücken nach § 34 BauGB hat das Bundesverwaltungsgericht auch in seiner Entscheidung zur Annahmepflicht des Erschließungsangebots eines im Außenbereich privilegiert ansässigen Landwirts (Urteil vom 30.08.1985 - 4 C 48.81 -, NVwZ 1986, 38) nicht revidiert und bis heute nicht aufgegeben (vgl. Beschluss vom 03.04.1996 - 4 B 253/95 -, NVwZ 1997, 389 f.). Auch der Senat sieht trotz der im Schrifttum teilweise erhobenen Kritik (vgl. Brügelmann/Dürr, BauGB, § 34 Rn. 76; Ernst/ Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 34 Rn. 65) keinen Anlass, davon abzuweichen (ebenso BayVGH, Beschluss vom 24.08.2005 - 2 ZB 05.1849 -, Juris). Zwar vermittelt § 34 BauGB ( bundesrechtlich) Innenbereichsgrundstücken grundsätzlich Baulandqualität. Die Vorschrift erfordert als weitere - eigenständige - Voraussetzung aber die gesicherte Erschließung dieser Grundstücke und überlässt damit die Herstellung der Bebaubarkeit grundsätzlich den Gemeinden und deren durch Art. 28 Abs. 2 GG geschützter Planungshoheit, zu der auch die städtebaulich begründbaren Planungsvorstellungen über die Erschließung von Innenbereichsgrundstücken gehören (so auch BayVGH, Beschluss vom 24.08.2005, a.a.O.). Diese Planungsvorstellungen können etwa in einem Flächennutzungsplan oder in städtebaulichen Rahmenplänen zum Ausdruck kommen. Den Gemeinden muss es insofern freistehen, ob sie alle oder bestimmte Innenbereichsgrundstücke erschließen und damit konkret bebaubar machen wollen oder nicht; sie sind grundsätzlich nicht gehalten, sich ihre Planungsvorstellungen durch ein Erschließungsangebot von Grundstückseigentümern letztlich aus der Hand nehmen zu lassen. Begrenzt wird die Entscheidungsfreiheit freilich durch gesetzliche Vorgaben sowie im Einzelfall durch die oben aufgezeigten Fallgruppen einer Vorwegbindung der Gemeinden. Bundesrecht konstituiert, wie dargelegt, gemäß § 124 Abs. 3 Satz 2 BauGB eine Erschließungspflicht aber nur für Grundstücke innerhalb eines qualifizierten Bebauungsplans nach § 30 Abs. 1 BauGB. Freilich ist beim Erschließungsermessen die Entscheidung des (Bundes-)Gesetzgebers in § 34 Abs. 1 BauGB für die städtebauliche Bebaubarkeit von Innenbereichsgrundstücken zu berücksichtigen. Diese durch § 34 Abs. 1 vermittelte Rechts-position geht aber im Regelfall nicht so weit, dass die Gemeinden gehindert sind, auf die Erschießung solcher Innenbereichsgrundstücke aus nachvoll- ziehbaren - vornehmlich städtebaulichen -Gründen zu verzichten. Hierbei bieten sich als Orientierungsmaßstab die städtebaulichen Rechtfertigungsgründe nach § 1 Abs. 3 i.V.m. Abs. 6 BauGB an. Weitergehendes lässt sich auch aus der einen speziellen Einzelfall nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB betreffenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.02.1985 - 4 C 30.84 - (BVerwGE 74, 19 ff. = NVwZ 1986, 917) nicht entnehmen.
36 
c) Nach alldem kann weder der Kläger verlangen, die fehlenden Erschließungsanlagen (Strom- Wasser- und Abwasserleitung) selbst durch Abschluss eines Erschließungsvertrags herstellen zu dürfen noch ist die Beigeladene zur eigenständigen Erschließung des Baugrundstücks verpflichtet.
37 
aa) Der Anspruch auf Abschluss eines Erschließungsvertrags dürfte bereits deswegen ausscheiden, weil es an einem ausreichenden Erschließungsangebot des Klägers fehlt. Der Kläger hat bisher lediglich seine pauschale Bereitschaft erklärt, die Kosten der Erschließung zu übernehmen. Die Voraussetzungen eines zumutbaren, weil konkreten und in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht verlässlichen Angebots (vgl. BVerwG, Urteile vom 30.08.1985 - 4 C 48/81 -, BauR 1985, 661 ff. und BVerwG, Urteil vom 10.09.1976 - IV C 5.76 -, DVBl. 1977, 41 ff.) dürften damit nicht erfüllt sein, auch wenn die Anforderungen angesichts der grundsätzlichen Ablehnung der Erschließung durch die Beigeladene nicht überspannt werden dürfen (vgl. Bay VGH, Urteil vom 17.09.2001 - 26 B 99.2654 -, BauR 2002, 54 ff.). Denn der Kläger hat sein Angebot bisher inhaltlich und zeitlich nicht strukturiert und hat sich auch mit den erheblichen technischen und kostensteigernden topografischen Besonderheiten insbesondere beim Abwasser (deutliche Höherlage des Kanals) nicht auseinandergesetzt; rechtlich ist es letztlich bei einer unbestimmten Absichtserklärung geblieben.
38 
bb) Einer abschließenden Entscheidung zur Frage eines zumutbaren Erschließungsangebots bedarf es aber nicht. Denn die Beigeladene wäre nicht verpflichtet, ein solches Angebot anzunehmen und dadurch das klägerische Grundstück Flst.-Nr. ... mit dem geplanten Wohnhaus bebaubar zu machen. Absicht der Beigeladenen war und ist es ersichtlich, weitere Wohnbebauung auf den Grundstücken Flst.-Nrn. ... und ... zu verhindern, sei es, um das Gelände als Erweiterungsflächen für die ... freizuhalten oder - worauf die Angaben des Klägers über vor kurzem geführte Gespräche mit dem Bürgermeister hindeuten - sie jedenfalls für eine anderweitige gewerbliche Nutzung zu reservieren. Diese Erwägungen sind nicht zu beanstanden, da sie auf nachvollziehbaren städtebaulichen Gründen beruhen. Eine Erschließung des Baugrundstücks zum Zweck der im Streit stehenden Wohnbebauung würde nicht nur den Darstellungen im Flächennutzungsplan als Gewerbegebiet nach § 1 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO widersprechen, sondern - wie ausführlich dargelegt - das Gewicht der Wohnnutzung in einem weder mit § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 9 BauNVO noch mit § 34 Abs. 1 BauGB zu vereinbarenden Umfang erhöhen und zudem konkrete nachbarschaftliche Nutzungskonflikte mit den... (Großparkplatz) auslösen bzw. verstärken. Vor diesem Hintergrund spricht auch nichts für die - nicht weiter begründete - Feststellung des Verwaltungsgerichts, die Beigeladene habe dem Kläger die Erschließung mit Strom, Wasser und Abwasser willkürlich bzw. treu-oder rechtsstaatswidrig versagt. Der Umstand, dass ein Teilstück des Abzweigs der Abwasser-/Frischwasserleitung von ca. 4,00 m bzw. 10,00 m vorhanden ist, rechtfertigt diesen Schluss nicht, zumal es sich dabei nur um einen geringen Teil der insgesamt erforderlichen Versorgungsleitungen handelt. Die Beigeladene hat sich gegenüber dem Kläger auch zu keiner Zeit rechtlich oder durch schlüssiges Verhalten in Richtung einer Erschließungsbereitschaft gebunden. Sie hat vielmehr langjährig immer wieder erklärt, die Erschließung zum Zwecke von Wohnbebauung nicht durchführen zu wollen. Daraus, dass der Gesamtkanalisationsentwurf 2002 der Beigeladenen die Verlegung einer Mischwasserleitung bis auf Höhe des Grundstücks Flst.-Nr. ... vorsah, kann der Kläger keinen Vertrauensschutz herleiten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich die Verhältnisse seither auch insofern verändert haben, als die ... nunmehr ausreichend durch Sinkkästen entwässert wird und eine Entwässerungsleitung daher entbehrlich geworden ist.
39 
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen im erstinstanzlichen Verfahren aufzuerlegen. Denn die Beigeladene hat seinerzeit keinen Antrag gestellt und das Verfahren auch nicht durch Sachvortrag gefördert.
40 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
41 
Beschluss vom 10. März 2010
42 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 60.000,-- EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziff. 9.2. des Streitwertkatalogs 2004 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).
43 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 16. November 2005 - 2 K 3548/03 - geändert.

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids des Landratsamts Ludwigsburg vom 20.1.2003 und des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 29.7.2003 verpflichtet, gegenüber den Beigeladenen die Neueindeckung der nördlichen Dachseite des auf dem Flurstück-Nr. 4518/19 der Gemeinde ... gelegenen Gebäudes mit nicht blendenden Dachziegeln anzuordnen.

Von den Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen die Beklagte und die Beigeladenen (gesamtschuldnerisch) jeweils die Hälfte der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Klägerin; ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Beklagte und die Beigeladenen jeweils selbst.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt ein bauaufsichtliches Einschreiten der Beklagten gegen die Beigeladenen.
Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks Flst.-Nr. 7004 der Gemarkung der Beklagten (... ...). Südöstlich dieses Grundstücks befindet sich auf Flst.-Nr. 4581/19 (... ...) das Grundstück der Beigeladenen. Das von den Beigeladenen abgegrabene Gelände steigt zum Grundstück der Klägerin deutlich an. Die Beigeladenen haben auf ihrem Grundstück ein Wohnhaus aufgrund einer Baugenehmigung vom 04.04.2002/27.06.2002 des Landratsamts Ludwigsburg errichtet. Das Grundstück befindet sich im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans „Halden V“ vom 19.02.1998. Unter Teilziffer 1.6 der örtlichen Bauvorschriften („Dacheindeckung - Hauptgebäude“) wird vorgeschrieben: „Zulässig sind Eindeckungen mit Ziegeln oder Betondachsteinen in naturroten und rotbraunen Farbtönen … Reflektierende Materialien sind nicht zulässig …“
Schon kurz nach Fertigstellung des Daches beanstandete die Klägerin, dass von den verwendeten Dachziegeln des Typs Tegalit mit der „STAR“ Oberflächenbeschichtung der Firma ... ... bzw. der Firma ... eine erhebliche Blendwirkung ausgehe, und beantragte am 16.12.2002 beim Landratsamt Ludwigsburg ein förmliches Einschreiten gegen die Dacheindeckung der Beigeladenen.
Mit Bescheid vom 20.01.2003 lehnte das Landratsamt Ludwigsburg den Antrag der Klägerin mit der Begründung ab, es seien keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften verletzt, welche eine Schutzwirkung für Dritte entfalteten. Bei der möglicherweise verletzten örtlichen Bauvorschrift handle es sich gerade nicht um eine nachbarschützende Vorschrift, diese diene vielmehr alleine dem Zweck, die optische Einheitlichkeit des Baugebiets zu gewährleisten. Überdies sei ein Einschreiten gegen die Dacheindeckung der Beigeladenen nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit unzulässig, so dass sich für die Klägerin auch kein Anspruch aus dem Rücksichtnahmegebot nach § 15 BauNVO ergebe. Die Beeinträchtigung sei von der Klägerin hinzunehmen bzw. ihr könne durch geeignete Abwehrmaßnahmen entgegengewirkt werden. Außerdem werde die Blendwirkung mit zunehmender Verwitterung der verwendeten Dachziegel abnehmen.
Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin Widerspruch ein, den das Regierungspräsidium Stuttgart mit Bescheid vom 29.07.2003 als unbegründet zurückwies: Die Klägerin könne ihrerseits für einen geeigneten Schutz in Form von Vorhängen, Jalousien, Markisen oder Sonnenschirmen sorgen. Zudem seien die von den Beigeladenen verwendeten Dachziegel handelsüblich, so dass sich die hieraus ergebenden Nachteile für die Nachbarn hinzunehmen seien.
Am 29.08.2003 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung hat sie vorgetragen, dass ausreichende Abwehrmaßnahmen nicht realisierbar seien. Die Blendwirkung trete bereits während des Frühjahrs auf und halte bei höherem Sonnenstand bis in den Herbst hinein an. Sie sei je nach Jahreszeit zwischen 11.00 Uhr und 15.00 Uhr für jeweils mehrere Stunden festzustellen. Sie könne sich innerhalb ihres Gebäudes der Blendwirkung nur durch das vollständige Herunterlassen der Rollläden entziehen. Im Freien müsse man sich permanent mit dem Rücken zu dem Gebäude aufhalten. Das Dach des Gebäudes der Beigeladenen liege auf Augenhöhe mit der Terrasse der Klägerin. Die Klägerin habe bereits alles Zumutbare unternommen, um selbst eine Verringerung der Blendwirkung zu erzielen. Eine Markise für die Räume im Obergeschoss sei nicht realisierbar. Im Erdgeschoss würde eine Markise die Blendwirkung nur dann verhindern, wenn der Betroffene stehe. Beim Sitzen reiche ein Markisenausfall von 2,00 m nicht aus. Auch könne diese Markise bei stärkerem Wind nicht ausgefahren werden. Die vom Landratsamt ermittelten Kosten von 25.000,-- EUR für eine Umdeckung des Daches seien zu hoch angesetzt. Für das gesamte Dach entstünden allenfalls Kosten von ca. 5.900,-- EUR. Im Übrigen gingen von der Strahlenbelastung Gesundheitsgefährdungen aus, weshalb das Ermessen der zuständigen Behörde auf Null reduziert und sie zum Eingreifen verpflichtet sei.
Die Beigeladenen haben hierauf erwidert, dass nach Angaben des Herstellers eine Umarbeitung der Dachsteine aus technischer Sicht nicht möglich sei. Die verwendeten ...-...-Dachsteine seien ausschließlich in der zur Ausführung gekommenen Oberfläche lieferbar. Eine Umdeckung sei daher nur mit anderen Dachsteinformen möglich. Diese würden in die vorhandene Dachlattung passen. Da aber sowohl die Form als auch die Oberfläche und der Firstanschluss sich vom bisherigen Dachstein unterschieden, müsste das gesamte Dach umgedeckt werden. Die Kosten hierfür betrügen laut Angebot der Firma ... ... vom 20.06.2005 7.830,-- EUR. Dieser Kostenaufwand sei ihnen nicht zumutbar. Sie seien allerdings bereit, zwei kugelförmige Laubbäume mit einer Stammhöhe von 2,50 m und einem Stammumfang von 12 bis 14 cm auf dem Grundstück der Klägerin zu pflanzen. Den dafür erforderlichen Kostenaufwand von 1.299,20 EUR würden sie übernehmen.
Mit Urteil vom 16.11.2005 hat das Verwaltungsgericht die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Einschreiten der Behörde auf der Grundlage des § 47 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 65 Satz 1 LBO. Ein Anspruch eines Angrenzers auf Einschreiten der Baurechtsbehörde bestehe nur, wenn das Vorhaben des Bauherrn gegen eine dem Schutz des Nachbarn dienende Vorschrift verstoße und das der Behörde eröffnete Ermessen auf Null reduziert sei. Wie bereits die Widerspruchsbehörde festgestellt habe, verstoße das Dach auf dem Gebäude der Beigeladenen nicht gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften, die auch dem Schutz der Klägerin zu dienen bestimmt seien. Die vom Dach ausgehende Blendwirkung sei auch nicht zu Lasten der Klägerin unzumutbar, wobei das Gericht davon ausgehe, dass die Blendwirkung bereits während des Frühjahrs auftrete, bei höherem Sonnenstand bis in den Herbst hinein anhalte und je nach Jahreszeit zwischen 11.00 Uhr und 15.00 Uhr bei Sonnenschein für jeweils mehrere Stunden festzustellen sei. Es könne auch als wahr unterstellt werden, dass die von der Dacheindeckung ausgehende Blendwirkung für Personen, die sich auf dem Grundstück und in dem Haus der Klägerin der Blendwirkung unmittelbar und schutzlos aussetzten, gesundheitsschädigend sein könne. Für die Frage, ob die Lichteinwirkung für die Klägerin unzumutbar und deshalb wohngebietsunverträglich sei, sei von maßgeblicher Bedeutung, dass die Klägerin ohne größeren Aufwand im Rahmen des Ortsüblichen und Sozialadäquaten auch unter Kostengesichtspunkten zumutbare Abschirmmaßnahmen ergreifen könne. Sie könne sich im Innenwohnbereich durch Jalousien, im Außenwohnbereich durch eine Markise, durch Einsatz eines Sonnenschirms und durch Bepflanzung mit geeigneten Bäumen schützen.
Mit ihrer vom Senat wegen tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeiten zugelassenen Berufung wiederholt die Klägerin im Wesentlichen ihr bisherigen Vorbringen.
10 
Die Klägerin beantragt,
11 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 16.11.2005 - 2 K 3548/03 - zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Landratsamts Ludwigsburg vom 20.01.2003 und des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 29.07.2003 zu verpflichten, den Beigeladenen die Neueindeckung der nördlichen Dachseite des auf dem Flurstück-Nr. 4518/19 der Gemeinde ... gelegenen Gebäudes mit nicht blendenden Dachziegeln aufzugeben,
12 
hilfsweise über ein Einschreiten gegen die Beigeladenen unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.
13 
Die Beklagte beantragt,
14 
die Berufung zurückzuweisen.
15 
Sie hält das Urteil des Verwaltungsgerichts für zutreffend. Es fehle schon am Merkmal der materiellen Rechtswidrigkeit, denn die verwendeten Betondachsteine Typ Tegalit mit „STAR“ Oberflächenbeschichtung der Firma ... ... seien keine reflektierenden Materialien. Zudem sei die Festsetzung, die reflektierende Dachflächen verbiete, jedenfalls nicht nachbarschützend. Nachbarschutz könne daher nur in Betracht kommen, wenn das Rücksichtnahmegebot verletzt sei oder wenn die allgemeine Gefahrenabwehrklausel des § 3 LBO greife. Mit dem Verwaltungsgericht könnten diese Voraussetzungen indessen nicht bejaht werden.
16 
Die Beigeladenen beantragen,
17 
die Berufung zurückzuweisen.
18 
Der Senat hat die Grundstücke der Klägerin, der Beigeladenen und die nähere Umgebung in Augenschein genommen. Hinsichtlich der dabei getroffenen Feststellungen wird auf die Niederschrift Bezug genommen.
19 
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie auf die vorliegenden Akten verwiesen. Dem Gericht liegen die Akten des Verwaltungsgerichts Stuttgart - 2 K 3548/03 -, die Akten des Parallelverfahrens - 3 S 1655/06 -, die Behördenakten des Landratsamts Ludwigsburg und des Regierungspräsidiums Stuttgart sowie die das Baugesuch der Beigeladenen betreffenden Bauakten und die Akten des Bebauungsplans „Halden V“ der Beklagten vor.

Entscheidungsgründe

 
20 
Die statthafte und auch sonst zulässige Berufung hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hätte der mit dem Hauptantrag verfolgten Verpflichtungsklage stattgeben müssen. Denn die Klägerin hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf baupolizeiliches Einschreiten gegenüber den Beigeladenen.
21 
Wie das Verwaltungsgericht bereits festgestellt hat, richtet sich die Klage aufgrund der Bekanntmachung des Regierungspräsidiums Stuttgart über die Zuständigkeit der Gemeinde Remseck am Neckar, Landkreis Ludwigsburg, als untere Baurechtsbehörde (vgl. GBl. 2003, S. 267) gegen die Beklagte im Wege gesetzlichen Parteiwechsels (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 02.11.1973 - IV C 55.70 - BVerwGE 44, 148, 150). Dieser Parteiwechsel kraft Gesetzes auf Beklagtenseite ist von Amts wegen zu berücksichtigen und stellt keine Klageänderung dar. Folgerichtig hat sich die Beklagte im Klage- und Berufungsverfahren auch durch Abgabe von Schriftsätzen und Antragstellung geäußert.
22 
Rechtsgrundlage für das von der Klägerin begehrte Einschreiten der Beklagten gegen die Beigeladenen ist § 47 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 65 Satz 1 LBO. Danach kann die Baurechtsbehörde den teilweisen oder vollständigen Abbruch einer Anlage, die im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet wurde, anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Hierbei handelt es sich um eine Ermessensentscheidung. Ein Nachbar hat grundsätzlich lediglich einen Anspruch auf eine fehlerfreie Ermessensausübung der Behörde. Ein Anspruch auf Einschreiten besteht nur, wenn das Vorhaben des Bauherrn gegen eine dem Schutz des Nachbar dienende Vorschrift verstößt und das der Behörde eröffnete Ermessen auf Null reduziert ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 01.02.1993 - 8 S 1594/92 -, VBlBW 1993, 431, ). Zu diesen öffentlich-rechtlichen nachbarschützenden Vorschriften gehört auch das Gebot der Rücksichtnahme in seiner drittschützenden Funktion. Ein derartiger Verstoß ist aus den nachfolgenden Erwägungen vorliegend zu bejahen.
23 
Das Vorhaben der Beigeladenen ist im Hinblick auf die Dacheindeckung sowohl formell als auch materiell rechtswidrig. Die formelle Rechtswidrigkeit ergibt sich daraus, dass mit der Baugenehmigung die von den Beigeladenen konkret gewählte Art der Dachziegel nicht genehmigt wurde. Die Baugenehmigung enthält vielmehr die Auflage, dass das Dach „entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplans mit Ziegeln oder Betondachsteinen in naturroten oder rotbraunen Farbtönen“ auszuführen ist. Daraus folgt, dass diese Eindeckung auch im Übrigen mit den Vorgaben des Bebauungsplans übereinstimmen muss, mithin die Eindeckung nicht aus „reflektierenden Materialien“ bestehen darf. Materiell-rechtlich verstößt die gewählte Dacheindeckung dem-entsprechend gegen die örtliche Bauvorschrift Teilziff. 1.6, wonach für die Dacheindeckung reflektierende Materialien nicht zulässig sind. Bei den im vorliegenden Fall verwendeten Dachziegeln des Typs Tegalit „STAR“ handelt es sich aufgrund ihrer Oberflächenbeschichtung der Firma ... ... bzw. der Firma ... um ein solch reflektierendes Material, wovon sich der Senat bei der Einnahme des Augenscheins trotz größtenteils bedeckten Himmels überzeugen konnte. Dabei ist nicht entscheidend, dass die Ziegel an sich nicht glänzen, vielmehr nur bei Sonneneinwirkung die Strahlung zurückwerfen, denn das „Zurückstrahlen von Licht“ ist definitionsgemäß gleichbedeutend mit „Reflexion“.
24 
Schon bei der Baukontrolle durch das Landratsamt Ludwigsburg wurde festgestellt und in einem Aktenvermerk festgehalten, dass das Dach der Beigeladenen mit lasierten Dachziegeln eingedeckt ist und die Klägerin durch die verwendeten Dachziegeln sehr geblendet wird. Auch das Regierungspräsidium Stuttgart und gleichfalls das Verwaltungsgericht Stuttgart haben jeweils bei ihrer Inaugenscheinnahme der Dacheindeckung die Blendwirkung bestätigt. Mittlerweile ist zwar aufgrund von Witterungseinflüssen eine gewisse Verschmutzung der Dachziegel festzustellen, indessen wird dadurch die Blendwirkung bei Sonneneinstrahlung kaum verringert. Diese ist nach wie vor erheblich. Der Senat hat sich beim Augenschein davon überzeugen können, dass bei starker Sonneneinstrahlung die Blendwirkung „gewissermaßen gleißend“ auftritt.
25 
Verstößt danach die Eindeckung des Daches mit reflektierenden Dachziegeln gegen die örtliche Bauvorschrift, so begründet dies zwar nur dann einen Anspruch der Klägerin auf baupolizeiliches Einschreiten, wenn diese Vorschrift auch dem Schutze des Nachbarn zu dienen bestimmt ist, wofür vorliegend indessen keine Anhaltspunkte bestehen. Jedoch verstößt die Eindeckung des Daches wegen der Beschichtung der Ziegel und den besonderen Umständen des Falles darüber hinaus gegen das Rücksichtnahmegebot in seiner zugunsten der Klägerin bestehenden nachbarschützenden Ausprägung. Ob eine bestimmte Nutzung dem - sich vorliegend aus § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO ergebenden Rücksichtnahmegebot - widerspricht, richtet sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalles. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugute kommt, umso mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Abzuwägen ist, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmepflichtigen nach Lage der Dinge zuzumuten ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.10.1993 - 4 C 5.93 -, DVBl 1994, 697, ).
26 
Die Zumutbarkeit von Lichtimmissionen beurteilt sich nach dem Grad der tatsächlichen und rechtlichen Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der betroffenen Innen- und Außenwohnbereiche des Nachbarn. Das Maß der Schutzbedürftigkeit in tatsächlicher Hinsicht kann im Einzelfall davon abhängen, ob und inwieweit der Nachbar ohne größeren Aufwand im Rahmen des Ortsüblichen und Sozialadäquaten zumutbare Abschirmmaßnahmen ergreifen kann (zumutbarer Eigenschutz). Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Eigenschutz gegen Lichtimmissionen, anders als der Schutz vor Lärm oder Gerüchen, ohne Einbußen für die Wohnqualität häufig durch herkömmliche Maßnahmen wie Vorhänge oder Jalousien innerhalb der Gebäude und Hecken oder Rankgerüsten in den Außenwohnbereichen bewerkstelligt werden kann. Dies folgt auch daraus, dass Lichtimmissionen oft gleichsam zwangsläufige Folge typischer Wohnformen sind und von daher auch akzeptiert werden (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 17.03.1999 - 4 B 14.99 - ). Andererseits ist die Intensität der Blendwirkung und sind die dem Nachbarn durch die Schutzmaßnahmen abverlangten Nutzungseinschränkungen seines Wohngrundstücks - im Innen- wie im Außenwohnbereich - in Rechnung zu stellen. Schließlich ist im Rahmen der rechtlichen Schutzwürdigkeit der Beteiligten darauf abzustellen, ob die die Blendwirkung auslösenden baulichen Maßnahmen vom materiellen Baurecht gedeckt sind oder nicht. Ob und in welchem Umfang innerhalb dieses Rahmens Abschirmmaßnahmen möglich und im Verhältnis zwischen Grundstücksnachbarn zumutbar sind, ist eine Frage des konkreten Einzelfalls.
27 
Gemessen daran ist es vorliegend der Klägerin nicht zuzumuten, sich im Außenbereich durch geeignete Abschirmmaßnahmen, insbesondere mittels einer Bepflanzung ihres Grundstücks, gegen die vom Dach der Beigeladenen ausgehenden Lichtimmissionen zu schützen.
28 
Die konkreten Umstände des Einzelfalles weisen aufgrund der kleinräumigen Verhältnisse vorliegend Besonderheiten auf, die dazu führen, dass zumutbare Abschirmmaßnahmen nicht in Betracht kommen. Der Abstand zwischen der südlichen Hauswand der Klägerin und der Grenze zum Nachbargrundstück der Beigeladenen beträgt lediglich etwa 7 m. In diesem engen Bereich befindet sich zudem die nach Süden ausgerichtete Terrasse der Klägerin. Als weitere Besonderheit kommt vorliegend hinzu, dass das Wohnhaus der Beigeladenen und damit auch die reflektierende Dachfläche aufgrund der vorgenommenen Abgrabungen ca. 2,10 m tiefer liegt, so dass die Blendwirkung des Daches auf Augenhöhe auf den Terrassenbereich der Klägerin einwirkt. Wollte sich die Klägerin gegen das seitlich einfallende blendende Licht wirksam abschirmen, müsste sie durchgehend eine Hecke von 4 bis 5 m Höhe pflanzen. Damit wäre aber jegliche Aussicht nach Süden in die Ebene genommen. Überdies würde der schon an sich sehr kleine südliche Freibereich nochmals verkleinert und erheblich verschattet. Dies kann von der Klägerin nicht als „ortsüblich“ und „sozialadäquat“ verlangt werden, auch wenn das Nachbargrundstück mit einer ähnlich hohen Hecke versehen ist und die Klägerin selbst ihr eigenes Grundstück seitlich auf der Westseite, von wo sie keine Blendwirkung zu erwarten hat, gleichfalls mit einem Strauch bepflanzt hat, der eine Höhe von 4 bis 5 m aufweist. Auch eine Markise ist nicht geeignet, die einwirkenden Lichtimmissionen wirksam abzuschirmen. Wie der Senat beim Augenschein festgestellt hat, bleibt die Blendwirkung überwiegend beim Sitzen auf der Terrasse auch dann bestehen, wenn die Markise voll ausgefahren und bis auf minimale Durchgangshöhe abgesenkt wird. Das Aufstellen eines zusätzlichen Sonnenschirms gegen diese seitlichen Lichteinwirkungen ist indessen der Klägerin nicht zuzumuten, käme es doch einem völligen „Einmauern“ gleich. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass die Beigeladenen demgegenüber weniger schutzwürdig sind, denn sie haben ihr Dach baurechtswidrig mit reflektierendem Material eingedeckt. Auch wenn sie dies nicht vorsätzlich veranlasst haben, weil ihnen zum Einen das von der Baufirma verwendete Material nicht bekannt war und sie zum Anderen den Dachziegeln die Blendwirkung nach dem ersten äußeren Anschein nicht ansehen konnten, mindert dieser Umstand deutlich ihre Schutzwürdigkeit, denn sie haben die Ursache für die Beeinträchtigungen der Nachbarn gesetzt und sind mit anderen Worten die baupolizeilichen Verhaltens- und Zustandsstörer. Hingegen kann von der Klägerin billigerweise nicht verlangt werden, ihr Grundstück nach Süden hin vollständig mit einer Hecke in entsprechender Höhe abzuschirmen oder anderweitig zu schützen, es dadurch weiter zu verkleinern und sich zudem noch die letzte Aussicht nach Süden zu verbauen sowie den Lichteinfall erheblich einzuschränken. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass nach § 12 Abs. 1 des Nachbarrechtsgesetzes - NRG - mit einem Abstand von 50 cm zur Grenze der Beigeladenen hin lediglich eine Hecke mit einer Höhe von 1,80 m zulässig ist und die Klägerin deshalb mit Ansprüchen auf Rückschnitt dieser Hecke nach § 12 Abs. 2 und 3 NRG seitens der Beigeladenen bzw. evtl. Rechtsnachfolger rechnen muss.
29 
Liegt danach ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot in seiner drittschützenden Ausprägung vor, so ist die Beklagte auch verpflichtet, den Beigeladenen die begehrte Teilumdeckung aufzugeben. Denn das ihr nach § 47 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 65 Satz 1 LBO eingeräumte Ermessen ist im vorliegenden Fall auf Null reduziert, da es keine Möglichkeit anderweitiger Beseitigung der baurechtswidrigen Blendwirkung gibt. Ein Anstrich oder eine Neubeschichtung, wie zunächst erwogen, kommt nicht in Betracht, wie dem Schreiben der Firma ... ... vom 14.10.2002 zu entnehmen ist. Diese verweist auf eine Information des Herstellers der Dachziegel, der Firma ... ..., wonach eine nachträgliche Reduzierung der Glanzwirkung durch eine Nachbehandlung nicht möglich ist und sich eine Neubeschichtung nicht dauerhaft mit der Oberfläche verbinden wird. Dies ist zwischen den Beteiligten auch nicht im Streit. Eine Bepflanzung auf dem Grundstück der Beigeladenen selbst scheidet aus topografischen Gründen und dem geringen Grenzabstand ihres Hauses gleichfalls aus. Der Beigeladene hat hierzu in der mündlichen Verhandlung selbst ausgeführt, auf der Nordseite seines Wohnhauses sei nicht genügend Erde vorhanden, sodass ausreichend hohe Heckenpflanzen dort nicht anwachsen und gedeihen könnten. Die Verpflichtung zur Teilumdeckung des Daches scheitert auch nicht daran, dass diese Teilumdeckung wohl nicht möglich ist, vielmehr nur eine vollkommene Neueindeckung in Betracht kommen dürfte, denn dies ist letztlich eine Frage der Umsetzung. Kann der Verpflichtung zur Teilumdeckung nur dadurch nachgekommen werden, dass das Dach vollkommen neu eingedeckt wird, dann haben die Beigeladenen die komplette Neueindeckung zu veranlassen. Die dafür entstehenden Kosten von 7.830,-- EUR die nach dem Schreiben der Firma ... ... vom 20.06.2005 voraussichtlich entstehen werden, bewegen sich in einem überschaubaren Rahmen. Sie berücksichtigen eine Umdeckung des gesamten Daches, weisen Zuschläge für First und Schneidearbeiten etc. aus und enthalten die Kosten für das Gerüst sowie für die Entsorgung der bisherigen Dachsteine. Angesichts dessen, dass die Beigeladenen als Störer die Ursache für die erhebliche Beeinträchtigung der Klägerin gesetzt haben, sind ihnen diese Kosten - selbst wenn Kostensteigerungen mit einkalkuliert werden - noch zumutbar.
30 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und 3, 159 Satz 1 und 2 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 ZPO.
31 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
32 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
33 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
20 
Die statthafte und auch sonst zulässige Berufung hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hätte der mit dem Hauptantrag verfolgten Verpflichtungsklage stattgeben müssen. Denn die Klägerin hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf baupolizeiliches Einschreiten gegenüber den Beigeladenen.
21 
Wie das Verwaltungsgericht bereits festgestellt hat, richtet sich die Klage aufgrund der Bekanntmachung des Regierungspräsidiums Stuttgart über die Zuständigkeit der Gemeinde Remseck am Neckar, Landkreis Ludwigsburg, als untere Baurechtsbehörde (vgl. GBl. 2003, S. 267) gegen die Beklagte im Wege gesetzlichen Parteiwechsels (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 02.11.1973 - IV C 55.70 - BVerwGE 44, 148, 150). Dieser Parteiwechsel kraft Gesetzes auf Beklagtenseite ist von Amts wegen zu berücksichtigen und stellt keine Klageänderung dar. Folgerichtig hat sich die Beklagte im Klage- und Berufungsverfahren auch durch Abgabe von Schriftsätzen und Antragstellung geäußert.
22 
Rechtsgrundlage für das von der Klägerin begehrte Einschreiten der Beklagten gegen die Beigeladenen ist § 47 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 65 Satz 1 LBO. Danach kann die Baurechtsbehörde den teilweisen oder vollständigen Abbruch einer Anlage, die im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet wurde, anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Hierbei handelt es sich um eine Ermessensentscheidung. Ein Nachbar hat grundsätzlich lediglich einen Anspruch auf eine fehlerfreie Ermessensausübung der Behörde. Ein Anspruch auf Einschreiten besteht nur, wenn das Vorhaben des Bauherrn gegen eine dem Schutz des Nachbar dienende Vorschrift verstößt und das der Behörde eröffnete Ermessen auf Null reduziert ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 01.02.1993 - 8 S 1594/92 -, VBlBW 1993, 431, ). Zu diesen öffentlich-rechtlichen nachbarschützenden Vorschriften gehört auch das Gebot der Rücksichtnahme in seiner drittschützenden Funktion. Ein derartiger Verstoß ist aus den nachfolgenden Erwägungen vorliegend zu bejahen.
23 
Das Vorhaben der Beigeladenen ist im Hinblick auf die Dacheindeckung sowohl formell als auch materiell rechtswidrig. Die formelle Rechtswidrigkeit ergibt sich daraus, dass mit der Baugenehmigung die von den Beigeladenen konkret gewählte Art der Dachziegel nicht genehmigt wurde. Die Baugenehmigung enthält vielmehr die Auflage, dass das Dach „entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplans mit Ziegeln oder Betondachsteinen in naturroten oder rotbraunen Farbtönen“ auszuführen ist. Daraus folgt, dass diese Eindeckung auch im Übrigen mit den Vorgaben des Bebauungsplans übereinstimmen muss, mithin die Eindeckung nicht aus „reflektierenden Materialien“ bestehen darf. Materiell-rechtlich verstößt die gewählte Dacheindeckung dem-entsprechend gegen die örtliche Bauvorschrift Teilziff. 1.6, wonach für die Dacheindeckung reflektierende Materialien nicht zulässig sind. Bei den im vorliegenden Fall verwendeten Dachziegeln des Typs Tegalit „STAR“ handelt es sich aufgrund ihrer Oberflächenbeschichtung der Firma ... ... bzw. der Firma ... um ein solch reflektierendes Material, wovon sich der Senat bei der Einnahme des Augenscheins trotz größtenteils bedeckten Himmels überzeugen konnte. Dabei ist nicht entscheidend, dass die Ziegel an sich nicht glänzen, vielmehr nur bei Sonneneinwirkung die Strahlung zurückwerfen, denn das „Zurückstrahlen von Licht“ ist definitionsgemäß gleichbedeutend mit „Reflexion“.
24 
Schon bei der Baukontrolle durch das Landratsamt Ludwigsburg wurde festgestellt und in einem Aktenvermerk festgehalten, dass das Dach der Beigeladenen mit lasierten Dachziegeln eingedeckt ist und die Klägerin durch die verwendeten Dachziegeln sehr geblendet wird. Auch das Regierungspräsidium Stuttgart und gleichfalls das Verwaltungsgericht Stuttgart haben jeweils bei ihrer Inaugenscheinnahme der Dacheindeckung die Blendwirkung bestätigt. Mittlerweile ist zwar aufgrund von Witterungseinflüssen eine gewisse Verschmutzung der Dachziegel festzustellen, indessen wird dadurch die Blendwirkung bei Sonneneinstrahlung kaum verringert. Diese ist nach wie vor erheblich. Der Senat hat sich beim Augenschein davon überzeugen können, dass bei starker Sonneneinstrahlung die Blendwirkung „gewissermaßen gleißend“ auftritt.
25 
Verstößt danach die Eindeckung des Daches mit reflektierenden Dachziegeln gegen die örtliche Bauvorschrift, so begründet dies zwar nur dann einen Anspruch der Klägerin auf baupolizeiliches Einschreiten, wenn diese Vorschrift auch dem Schutze des Nachbarn zu dienen bestimmt ist, wofür vorliegend indessen keine Anhaltspunkte bestehen. Jedoch verstößt die Eindeckung des Daches wegen der Beschichtung der Ziegel und den besonderen Umständen des Falles darüber hinaus gegen das Rücksichtnahmegebot in seiner zugunsten der Klägerin bestehenden nachbarschützenden Ausprägung. Ob eine bestimmte Nutzung dem - sich vorliegend aus § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO ergebenden Rücksichtnahmegebot - widerspricht, richtet sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalles. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugute kommt, umso mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Abzuwägen ist, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmepflichtigen nach Lage der Dinge zuzumuten ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.10.1993 - 4 C 5.93 -, DVBl 1994, 697, ).
26 
Die Zumutbarkeit von Lichtimmissionen beurteilt sich nach dem Grad der tatsächlichen und rechtlichen Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der betroffenen Innen- und Außenwohnbereiche des Nachbarn. Das Maß der Schutzbedürftigkeit in tatsächlicher Hinsicht kann im Einzelfall davon abhängen, ob und inwieweit der Nachbar ohne größeren Aufwand im Rahmen des Ortsüblichen und Sozialadäquaten zumutbare Abschirmmaßnahmen ergreifen kann (zumutbarer Eigenschutz). Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Eigenschutz gegen Lichtimmissionen, anders als der Schutz vor Lärm oder Gerüchen, ohne Einbußen für die Wohnqualität häufig durch herkömmliche Maßnahmen wie Vorhänge oder Jalousien innerhalb der Gebäude und Hecken oder Rankgerüsten in den Außenwohnbereichen bewerkstelligt werden kann. Dies folgt auch daraus, dass Lichtimmissionen oft gleichsam zwangsläufige Folge typischer Wohnformen sind und von daher auch akzeptiert werden (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 17.03.1999 - 4 B 14.99 - ). Andererseits ist die Intensität der Blendwirkung und sind die dem Nachbarn durch die Schutzmaßnahmen abverlangten Nutzungseinschränkungen seines Wohngrundstücks - im Innen- wie im Außenwohnbereich - in Rechnung zu stellen. Schließlich ist im Rahmen der rechtlichen Schutzwürdigkeit der Beteiligten darauf abzustellen, ob die die Blendwirkung auslösenden baulichen Maßnahmen vom materiellen Baurecht gedeckt sind oder nicht. Ob und in welchem Umfang innerhalb dieses Rahmens Abschirmmaßnahmen möglich und im Verhältnis zwischen Grundstücksnachbarn zumutbar sind, ist eine Frage des konkreten Einzelfalls.
27 
Gemessen daran ist es vorliegend der Klägerin nicht zuzumuten, sich im Außenbereich durch geeignete Abschirmmaßnahmen, insbesondere mittels einer Bepflanzung ihres Grundstücks, gegen die vom Dach der Beigeladenen ausgehenden Lichtimmissionen zu schützen.
28 
Die konkreten Umstände des Einzelfalles weisen aufgrund der kleinräumigen Verhältnisse vorliegend Besonderheiten auf, die dazu führen, dass zumutbare Abschirmmaßnahmen nicht in Betracht kommen. Der Abstand zwischen der südlichen Hauswand der Klägerin und der Grenze zum Nachbargrundstück der Beigeladenen beträgt lediglich etwa 7 m. In diesem engen Bereich befindet sich zudem die nach Süden ausgerichtete Terrasse der Klägerin. Als weitere Besonderheit kommt vorliegend hinzu, dass das Wohnhaus der Beigeladenen und damit auch die reflektierende Dachfläche aufgrund der vorgenommenen Abgrabungen ca. 2,10 m tiefer liegt, so dass die Blendwirkung des Daches auf Augenhöhe auf den Terrassenbereich der Klägerin einwirkt. Wollte sich die Klägerin gegen das seitlich einfallende blendende Licht wirksam abschirmen, müsste sie durchgehend eine Hecke von 4 bis 5 m Höhe pflanzen. Damit wäre aber jegliche Aussicht nach Süden in die Ebene genommen. Überdies würde der schon an sich sehr kleine südliche Freibereich nochmals verkleinert und erheblich verschattet. Dies kann von der Klägerin nicht als „ortsüblich“ und „sozialadäquat“ verlangt werden, auch wenn das Nachbargrundstück mit einer ähnlich hohen Hecke versehen ist und die Klägerin selbst ihr eigenes Grundstück seitlich auf der Westseite, von wo sie keine Blendwirkung zu erwarten hat, gleichfalls mit einem Strauch bepflanzt hat, der eine Höhe von 4 bis 5 m aufweist. Auch eine Markise ist nicht geeignet, die einwirkenden Lichtimmissionen wirksam abzuschirmen. Wie der Senat beim Augenschein festgestellt hat, bleibt die Blendwirkung überwiegend beim Sitzen auf der Terrasse auch dann bestehen, wenn die Markise voll ausgefahren und bis auf minimale Durchgangshöhe abgesenkt wird. Das Aufstellen eines zusätzlichen Sonnenschirms gegen diese seitlichen Lichteinwirkungen ist indessen der Klägerin nicht zuzumuten, käme es doch einem völligen „Einmauern“ gleich. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass die Beigeladenen demgegenüber weniger schutzwürdig sind, denn sie haben ihr Dach baurechtswidrig mit reflektierendem Material eingedeckt. Auch wenn sie dies nicht vorsätzlich veranlasst haben, weil ihnen zum Einen das von der Baufirma verwendete Material nicht bekannt war und sie zum Anderen den Dachziegeln die Blendwirkung nach dem ersten äußeren Anschein nicht ansehen konnten, mindert dieser Umstand deutlich ihre Schutzwürdigkeit, denn sie haben die Ursache für die Beeinträchtigungen der Nachbarn gesetzt und sind mit anderen Worten die baupolizeilichen Verhaltens- und Zustandsstörer. Hingegen kann von der Klägerin billigerweise nicht verlangt werden, ihr Grundstück nach Süden hin vollständig mit einer Hecke in entsprechender Höhe abzuschirmen oder anderweitig zu schützen, es dadurch weiter zu verkleinern und sich zudem noch die letzte Aussicht nach Süden zu verbauen sowie den Lichteinfall erheblich einzuschränken. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass nach § 12 Abs. 1 des Nachbarrechtsgesetzes - NRG - mit einem Abstand von 50 cm zur Grenze der Beigeladenen hin lediglich eine Hecke mit einer Höhe von 1,80 m zulässig ist und die Klägerin deshalb mit Ansprüchen auf Rückschnitt dieser Hecke nach § 12 Abs. 2 und 3 NRG seitens der Beigeladenen bzw. evtl. Rechtsnachfolger rechnen muss.
29 
Liegt danach ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot in seiner drittschützenden Ausprägung vor, so ist die Beklagte auch verpflichtet, den Beigeladenen die begehrte Teilumdeckung aufzugeben. Denn das ihr nach § 47 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 65 Satz 1 LBO eingeräumte Ermessen ist im vorliegenden Fall auf Null reduziert, da es keine Möglichkeit anderweitiger Beseitigung der baurechtswidrigen Blendwirkung gibt. Ein Anstrich oder eine Neubeschichtung, wie zunächst erwogen, kommt nicht in Betracht, wie dem Schreiben der Firma ... ... vom 14.10.2002 zu entnehmen ist. Diese verweist auf eine Information des Herstellers der Dachziegel, der Firma ... ..., wonach eine nachträgliche Reduzierung der Glanzwirkung durch eine Nachbehandlung nicht möglich ist und sich eine Neubeschichtung nicht dauerhaft mit der Oberfläche verbinden wird. Dies ist zwischen den Beteiligten auch nicht im Streit. Eine Bepflanzung auf dem Grundstück der Beigeladenen selbst scheidet aus topografischen Gründen und dem geringen Grenzabstand ihres Hauses gleichfalls aus. Der Beigeladene hat hierzu in der mündlichen Verhandlung selbst ausgeführt, auf der Nordseite seines Wohnhauses sei nicht genügend Erde vorhanden, sodass ausreichend hohe Heckenpflanzen dort nicht anwachsen und gedeihen könnten. Die Verpflichtung zur Teilumdeckung des Daches scheitert auch nicht daran, dass diese Teilumdeckung wohl nicht möglich ist, vielmehr nur eine vollkommene Neueindeckung in Betracht kommen dürfte, denn dies ist letztlich eine Frage der Umsetzung. Kann der Verpflichtung zur Teilumdeckung nur dadurch nachgekommen werden, dass das Dach vollkommen neu eingedeckt wird, dann haben die Beigeladenen die komplette Neueindeckung zu veranlassen. Die dafür entstehenden Kosten von 7.830,-- EUR die nach dem Schreiben der Firma ... ... vom 20.06.2005 voraussichtlich entstehen werden, bewegen sich in einem überschaubaren Rahmen. Sie berücksichtigen eine Umdeckung des gesamten Daches, weisen Zuschläge für First und Schneidearbeiten etc. aus und enthalten die Kosten für das Gerüst sowie für die Entsorgung der bisherigen Dachsteine. Angesichts dessen, dass die Beigeladenen als Störer die Ursache für die erhebliche Beeinträchtigung der Klägerin gesetzt haben, sind ihnen diese Kosten - selbst wenn Kostensteigerungen mit einkalkuliert werden - noch zumutbar.
30 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und 3, 159 Satz 1 und 2 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 ZPO.
31 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
32 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
33 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt

1.
schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können;
2.
Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen;
3.
Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden; Abfälle sind nicht zu vermeiden, soweit die Vermeidung technisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist; die Vermeidung ist unzulässig, soweit sie zu nachteiligeren Umweltauswirkungen führt als die Verwertung; die Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den sonstigen für die Abfälle geltenden Vorschriften;
4.
Energie sparsam und effizient verwendet wird.

(2) Soweit genehmigungsbedürftige Anlagen dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen, sind Anforderungen zur Begrenzung von Emissionen von Treibhausgasen nur zulässig, um zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 sicherzustellen, dass im Einwirkungsbereich der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen; dies gilt nur für Treibhausgase, die für die betreffende Tätigkeit nach Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes umfasst sind. Bei diesen Anlagen dürfen zur Erfüllung der Pflicht zur effizienten Verwendung von Energie in Bezug auf die Emissionen von Kohlendioxid, die auf Verbrennungs- oder anderen Prozessen der Anlage beruhen, keine Anforderungen gestellt werden, die über die Pflichten hinausgehen, welche das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründet.

(3) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten, zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung

1.
von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können,
2.
vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und
3.
die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Anlagengrundstücks gewährleistet ist.

(4) Wurden nach dem 7. Januar 2013 auf Grund des Betriebs einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie erhebliche Bodenverschmutzungen oder erhebliche Grundwasserverschmutzungen durch relevante gefährliche Stoffe im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, so ist der Betreiber nach Einstellung des Betriebs der Anlage verpflichtet, soweit dies verhältnismäßig ist, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung zu ergreifen, um das Anlagengrundstück in jenen Ausgangszustand zurückzuführen. Die zuständige Behörde hat der Öffentlichkeit relevante Informationen zu diesen vom Betreiber getroffenen Maßnahmen zugänglich zu machen, und zwar auch über das Internet. Soweit Informationen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, gilt § 10 Absatz 2 entsprechend.

(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.

(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen.

(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.

(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen,
2.
Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und
3.
Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.

(5a) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten auch bei Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie in den in Artikel 3 Nummer 2 oder Nummer 3 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, es sei denn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit.

(5b) Eine störfallrelevante Errichtung und ein Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs ist eine Errichtung und ein Betrieb einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, oder eine Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs einschließlich der Änderung eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben können. Eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs liegt zudem vor, wenn eine Änderung dazu führen könnte, dass ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird oder umgekehrt.

(5c) Der angemessene Sicherheitsabstand im Sinne dieses Gesetzes ist der Abstand zwischen einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und einem benachbarten Schutzobjekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswirkungen auf das benachbarte Schutzobjekt, welche durch schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU hervorgerufen werden können, beiträgt. Der angemessene Sicherheitsabstand ist anhand störfallspezifischer Faktoren zu ermitteln.

(5d) Benachbarte Schutzobjekte im Sinne dieses Gesetzes sind ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Freizeitgebiete, wichtige Verkehrswege und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete.

(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

(6a) BVT-Merkblatt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, alle Zukunftstechniken sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.

(6b) BVT-Schlussfolgerungen im Sinne dieses Gesetzes sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:

1.
die besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit,
2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte,
3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen,
4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie
5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.

(6c) Emissionsbandbreiten im Sinne dieses Gesetzes sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.

(6d) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte im Sinne dieses Gesetzes sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.

(6e) Zukunftstechniken im Sinne dieses Gesetzes sind neue Techniken für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnten als der bestehende Stand der Technik.

(7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das Verarbeiten, Bearbeiten oder sonstige Behandeln, dem Einführen im Sinne dieses Gesetzes das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.

(8) Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 4 gekennzeichneten Anlagen.

(9) Gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien67/548/EWGund 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 286/2011 (ABl. L 83 vom 30.3.2011, S. 1) geändert worden ist.

(10) Relevante gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind gefährliche Stoffe, die in erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und die ihrer Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können.

(1) Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass

1.
schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind,
2.
nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden und
3.
die beim Betrieb der Anlagen entstehenden Abfälle ordnungsgemäß beseitigt werden können.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf Grund der Art oder Menge aller oder einzelner anfallender Abfälle die Anlagen zu bestimmen, für die die Anforderungen des § 5 Absatz 1 Nummer 3 entsprechend gelten. Für Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, gilt die Verpflichtung des Satzes 1 nur, soweit sie auf die Verhinderung oder Beschränkung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche oder von Funkanlagen ausgehende nichtionisierende Strahlen gerichtet ist.

(1a) Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, sind im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden.

(2) Weitergehende öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.