Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 06. Apr. 2016 - AN 9 K 15.02491

bei uns veröffentlicht am06.04.2016

Gericht

Verwaltungsgericht Ansbach

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger unterhält einen Gartenbaubetrieb mit Gewächshäusern und wendet sich mit seiner Klage gegen eine den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zur Errichtung einer Wohnanlage mit 30 Wohneinheiten mit Nebengebäuden und Tiefgarage auf dem Nachbargrundstück.

Der Kläger ist u. a. Eigentümer der Grundstücks FlNr. … der Gemarkung … Er betreibt auf diesem Grundstück und auch gegenüberliegend der … auf dem Grundstück FlNr. … der Gemarkung … einen gartenbaulichen Betrieb (Gärtnerei) mit entsprechenden Glasgewächshäusern. Die Glasgewächshäuser auf dem Grundstück FlNrn. … und … der Gemarkung … befinden sich auf einer Länge von 40,7 m in einem Abstand von 1,8 m bis 2,0 m entlang des Vorhabensgrundstücks.

Die Beigeladenen beabsichtigen auf den südlich angrenzenden Grundstücken FlNrn. … und … der Gemarkung … die Errichtung einer Wohnanlage mit 30 Wohneinheiten, Müll- und Fahrradgebäude, Tiefgarage sowie oberirdischen Stellplätzen. In südlicher Richtung an das klägerische Grundstück FlNr. … der Gemarkung …, das mit Gewächshäusern bebaut ist, erstrecken sich die Vorhabensgrundstücke FlNrn. … und … der Gemarkung … Auf den zur Bebauung anstehenden Grundstücken befinden sich noch bauliche Anlagen, die gewerblich genutzt wurden (ehemalige Baustoff…, Lagerhallen des städtischen Bauhofes, ein kleines Verwaltungsgebäude sowie ein Außenlagerplatz). Die Nutzung als Lager für den städtischen Bauhof wurde erst vor kurzem eingestellt. Die Vorhabensgrundstücke umschließen ein kleines Grundstück FlNr. … der Gemarkung …, das mit einem denkmalgeschützten Anwesen bebaut, seit langem ungenutzt und erheblich sanierungsbedürftig ist. Auf dem den Vorhabensgrundstücken südlich angrenzenden Grundstück FlNr. … der Gemarkung … befindet sich ein Zimmereibetrieb mit Sägewerk. Die Vorhabensgrundstücke werden in westlicher Richtung durch die … Straße, in östlicher Richtung durch den …weg begrenzt. Die klägerischen Grundstücke und die Vorhabensgrundstücke liegen nicht im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans. Eine von Seiten der Stadt … 1994 beabsichtigte Bauleitplanung („Bebauungsplan …“) wurde nicht zum Abschluss gebracht.

Mit Antrag vom 3. August 2015 bzw. 10. November 2015 beantragten die Beigeladenen für die Grundstücke FlNrn. … der Gemarkung … Straße …/…weg die Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung einer Wohnanlage mit 30 Wohneinheiten, Müll- und Fahrradgebäude, Tiefgarage sowie oberirdischen Stellplätzen. Der Kläger erhob mit Schreiben vom 13. August 2015 gegenüber der Stadt … Einwendungen gegen das Vorhaben. Die Stadt … erteilte mit Beschluss vom 17. August 2015 das gemeindliche Einvernehmen für das Vorhaben.

Im Baugenehmigungsverfahren machte der Eigentümer der benachbarten Zimmerei auf dem Grundstück FlNr. … der Gemarkung … unter anwaltschaftlicher Vertretung geltend, durch die heranrückende Wohnbebauung in seinem Recht auf den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb eigentumsrelevant beeinträchtigt zu sein. Der Zimmereibetrieb sei 1916 als Zimmerei gegründet und ab 1951 zusätzlich mit einem Sägewerk erweitert worden, beide Betriebsteile seien vollumfänglich genehmigt. Durch die beabsichtigte Wohnbebauung werde der Betrieb der Zimmerei „stranguliert“.

Im Rahmen der Beteiligung der unteren Immissionsschutzbehörde des Landratsamts … mit Stellungnahme vom 4. November 2015 wurde ausgeführt, der benachbarte Zimmereibetrieb müsse bereits jetzt auf benachbarte Wohnbebauung Rücksicht nehmen. Es werde eine Anlage betrieben, die nicht dem Stand der Technik entspreche, vielmehr eine ungenügende Gebäudeausstattung und veraltete Anlagentechnik aufweise. Auch bei einem Bestandsschutz könne ein Mindestmaß an technischen und organisatorischen Maßnahmen verlangt werden, um schon im Rahmen der Rücksichtnahme Einwirkungen zu vermindern. Unter Berücksichtigung der bereits bestehenden benachbarten Wohnbebauung sei kein erhöhtes Maß an Rücksichtnahme von Seiten des Zimmereibetriebs zu fordern.

Mit Stellungnahme vom 25. November 2015 nahm das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten … (AELF) zum geplanten Bauvorhaben Stellung und äußerte erhebliche Bedenken gegen die Baumaßnahme. Die geplante Wohnanlage werde negative Auswirkungen u. a. auf die Lichtverhältnisse in den Produktionsgewächshäusern der Gärtnerei … haben. Licht sei der Hauptfaktor für jedes Pflanzenwachstum und natürliches Sonnenlicht sei die größte und günstigste Licht- und Energiequelle im Unterglasanbau. Optimale Lichtverhältnisse bedeuteten eine höhere Qualität der Kulturen, einen höheren Ertrag pro Fläche, kürzere Anzuchtzeiten sowie eine Vermarktung der Kulturen zu dem Zeitpunkt, an dem die höchsten Preise erzielt werden könnten. Ein Prozent Lichtverlust sei mit einem Prozent weniger Pflanzenwachstum gleichzusetzen. Insbesondere in den Wintermonaten sei in Mitteleuropa das Licht in jedem Fall der Faktor mit dem größten Einfluss auf das Pflanzenwachstum, da es von allen Wachstumsfaktoren der knappeste sei. Besonders in den Wintermonaten würden die Hauptkulturen der gärtnerischen Endverkaufsbetriebe produziert. Die Kultur aller im Winterhalbjahr produzierten Pflanzen hänge in besonderem Maße von den Lichtverhältnissen ab. Winter mit wenig Sonnenschein bedeuteten im Zierpflanzenbau auch häufig ein wirtschaftlich unbefriedigendes Gesamtjahr. Nicht zu vernachlässigen sei auch der Anteil, den natürliches Sonnenlicht zur Beheizung von Gewächshäusern und somit zur Energieeinsparung und damit zum Ressourcenschutz beitrage. Der für die Baumaßnahme erstellte Beschattungsplan zeige, dass die Gärtnerei im Winter durch die geplante Wohnanlage beschattet werde. Dadurch seien erhebliche negative Auswirkungen auf die Produktion in ihren Gewächshäusern zu erwarten. Die Einbußen könnten durch verstärkten Handelswarenzukauf nicht ausgeglichen werden. Insbesondere bedeute höherer Handelswarenzukauf auch immer niedrigere regionale Produktion und Wertschöpfung. Auch im Sinne der Nachhaltigkeit sei die Auswirkung der geplanten Baumaßnahme als sehr negativ, möglicherweise sogar existenzbedrohend zu bewerten.

Mit Bescheid vom 4. Dezember 2015 erteilte das Landratsamt … den Beigeladenen die bauaufsichtliche Genehmigung zur Errichtung einer Wohnanlage mit 30 Wohneinheiten, Müll- und Fahrradgebäude, Tiefgarage sowie oberirdischen Stellplätzen auf den Grundstücken FlNrn. … der Gemarkung … im vereinfachten Genehmigungsverfahren und unter Erteilung einer Abweichung von den Abstandsflächenvorschriften für die Überdeckung der Abstandsflächen zwischen den beiden geplanten Wohnhäusern. Zur Begründung wurde insbesondere ausgeführt, das geplante Vorhaben füge sich in den weiten Rahmen der Umgebungsbebauung, die als Gemengelage zu qualifizieren sei, ein und stelle sich nicht als rücksichtslos dar. Im Einzelnen wird auf die Begründung des streitgegenständlichen Bescheids verwiesen.

Gegen die dem Kläger am 8. Dezember 2015 zugestellte Baugenehmigung vom 4. Dezember 2015 hat der Kläger durch Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 10. Dezember 2015 am 11. Dezember 2015 Klage erhoben und Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt. Zur Begründung wird ausgeführt, der Bescheid sei rechtswidrig und verletze den Kläger in seinen Rechten. Das Vorhaben füge sich nicht in die Umgebungsbebauung ein, weshalb der bauplanungsrechtliche Gebietserhaltungsanspruch verletzt sei. Das Vorhaben erweise sich gegenüber dem Gartenbaubetrieb des Klägers als rücksichtslos insbesondere aufgrund seiner Verschattungswirkung. Die Konfliktsituation im Nahbereich mit einem erheblich emittierenden Betrieb und einer sensiblen gartenbaulichen Nutzung habe bereits in den 90er Jahren des vorigen Jahrhunderts im Rahmen einer Bauleitplanung der Stadt … nicht gelöst werden können. Es habe immer wieder beachtliche, auch immissionsschutzrechtliche Bedenken gegeben, die jedenfalls dazu geführt hätten, dass ein Bebauungsplan, der dem Gebot der Konfliktbewältigung gerecht würde, nie zur Rechtsgültigkeit habe geführt werden können. So habe das durch die Stadt … in Auftrag gegebene immissionsschutzfachliche Gutachten vom 2. August 1995 ergeben, dass von der benachbarten Sägerei bzw. Zimmerei auf dem Grundstück FlNr. … Immissionen ausgingen, die die schalltechnischen Orientierungswerte massiv überschreiten würden. Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens seien eigentlich erforderliche Sachverständigengutachten nicht gefordert worden, weder zur Prüfung der Verschattungssituation des Grundstücks des Klägers, noch im Hinblick auf die Immissionsschutzsituation aufgrund der erheblichen Immissionen des Zimmereibetriebs. Erkennbar seien auch die von der Stadt … im Jahr 1995 in Auftrag gegebenen Schallimmissionsuntersuchungen nicht zum Gegenstand und zur Grundlage der Beurteilung gemacht worden. Nach Auffassung der Behörde sei das vorgelegte Gutachten insoweit nicht beachtlich, als es sich um einen nicht umgesetzten Altfall handele und dieser daher keine Geltung für das Bauvorhaben beanspruchen könne.

Entgegen der Auffassung der Behörde, dass die nähere Umgebung i. S.v. § 34 Abs. 2 BauGB am ehesten einem Mischgebiet i. S. d. § 6 BauNVO entspreche, sei nach Auffassung des Klägers eher von einer Tendenz in Richtung Gewerbegebiet nach § 8 BauNVO auszugehen. Zur Eingrenzung der näheren Umgebung ergebe sich, dass jedenfalls die … Straße im Westen des hier zu beurteilenden Bereiches eine trennende Wirkung aufweise, ebenso wie der …weg. Nach derzeitiger Situation würden auch die Grundstücke FlNr. … und … der Gemarkung …, die im Wesentlichen nur mit unbedeutenden baulichen Anlagen bebaut seien, eine Trennungsfunktion zu den anschließenden Wohnnutzungen aufweisen. Maßgeblich für die nähere Umgebung seien insbesondere die Grundstücke FlNrn. … und … der Gemarkung …, die Baugrundstücke selbst sowie die Grundstücke des Klägers und die Grundstücke FlNrn. … und … So gut wie alle diese Grundstücke würden gewerblich bzw. handwerklich genutzt. Hinzu komme, dass der Betrieb der Zimmerei bzw. Sägerei … auf dem Grundstück FlNr. … als ein störender Betrieb weder in einem allgemeinen Wohngebiet noch in einem Mischgebiet weder allgemein noch ausnahmsweise zulässig wäre. Im Rückschluss bedeute dies, dass die nähere Umgebung des hier bestehenden einheitlichen Baugrundstücks insbesondere als ein Mischgebiet bzw. allgemeines Wohngebiet nicht angenommen werden könne, da sich in der näheren Umgebung ein Betrieb befinde, der in einem solchen Gebiet generell unzulässig wäre. Nach § 4 BauNVO wären im allgemeinen Wohngebiet nur sonstige, nicht störende Gewerbebetriebe zulässig, nach § 6 BauNVO wären im Mischgebiet nur Gewerbebetriebe zulässig, die das Wohnen nicht wesentlich störten. Nach der ständigen Rechtsprechung, insbesondere des Bundesverwaltungsgerichtes, sei für den Begriff des störenden Betriebs auf eine typisierende Betrachtungsweise abzustellen. Der hier inmitten stehende Holzverarbeitungsbetrieb, insbesondere mit der hier bestehenden Sägerei, sei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts selbst im Mischgebiet unzulässig, da er das Wohnen wesentlich störe (mit Verweis auf Bundesverwaltungsgericht, U.v. 9.5.1971 - 4 C 76.68 -; BayVGH, U.v. 23.3.2010 - 15 N 09.2322 - juris). Befänden sich somit in der näheren Umgebung Betriebe, die insbesondere das Wohnen wesentlich störten und deshalb weder allgemein noch ausnahmsweise im Mischgebiet zulässig seien, schließe dies im Ergebnis die Einordnung der näheren Umgebung als Mischgebiet aus. In der Konsequenz füge sich das streitgegenständliche, massive Wohnbauvorhaben hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung nicht in die nähere Umgebung ein, so dass das allgemeine, d. h. nicht betriebsbezogene Wohnen im Übrigen auch unzumutbaren Belästigungen ausgesetzt würde, wie sich bereits aus der Beurteilung aus dem Jahr 1995 eindrucksvoll ergebe. Die Wohnnutzung sei folglich auch nach § 15 BauNVO unzulässig. Soweit im Genehmigungsbescheid zum Ausdruck gebracht werde, dass der emittierende Zimmereibetrieb … keine erhöhte Rücksichtnahme verlangen könne und die damalige, im Jahr 1995 eingeholte immissionsschutzrechtliche Beurteilung überholt sei, werde die Situation verkannt. Die Situation sei nämlich vielmehr die, dass die Bestandssituation eine primär gewerblich geprägte Situation sei. Insbesondere sei auch zur Grundstücksgrenze, der hier sensiblen geplanten Wohnnutzung, unmittelbar ein Werkstattgebäude angesiedelt. Nach den Anforderungen des § 15 BauNVO sowie den Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse nach § 34 BauGB sei es daher so, dass das entsprechende Wohnbauvorhaben sich rücksichtslos gegenüber der Umgebungsbebauung erweise. Schon aus diesem Grund werde der planungsrechtliche Gebietserhaltungsanspruch verletzt. Dieser stehe dem Kläger unabhängig von einer entsprechenden Beeinträchtigung zu. Selbst wenn man das Gebiet als Mischgebiet qualifizieren wollte, wäre das hier geplante Vorhaben ebenfalls unzulässig und der Gebietserhaltungsanspruch verletzt. Für ein Mischgebiet prägend sei gerade eine „Durchmischung“ von Wohnen und Unterbringung von nicht störenden Gewerbebetrieben. Diese Durchmischung bestehe bei der Verwirklichung des Vorhabens allerdings nicht, zumal ein so massives Wohnbauvorhaben mit 30 Wohneinheiten gerade nicht mehr zu einer Durchmischung der näheren Umgebung führe, sondern im Gegenteil dazu führe, dass das Wohnen ein erhebliches Übergewicht erhalte, so dass nicht von einer quantitativen und qualitativen Durchmischung des Gebietes gesprochen werden könne (mit Verweis auf Bundesverwaltungsgericht, B.v. 25.11.1985 - 4 B 202.85 -; U.v. 21.2.1986 - 4 C 31.83 -).

Wie sich bereits aus den entsprechenden Unterlagen ergebe, führe das Vorhaben zu einer (teilweisen) Verschattung der Gewächshäuser des Betriebs des Klägers, wobei der genaue Umfang und die detaillierten Auswirkungen für den klägerischen Betrieb sachverständig bislang nicht geklärt seien. Die entsprechende Fachbehörde habe deshalb bereits durch Schreiben vom 12. August 2015 festgehalten, dass die geplante Wohnanlage negative Auswirkungen auf die Lichtverhältnisse in den Produktionsgewächshäusern habe. Die im Verfahren eingeholte Beschattungsberechnung und Darstellung durch das Planungsbüro (nicht durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen) komme bereits zum Ergebnis, dass jedenfalls im Winterquartal ein durchaus erheblicher Schattenwurf bestehe. Zu beachten sei hierbei allerdings selbst bei dieser Berechnung, dass nicht sämtliche Gebäude in den Blick genommen worden seien, die geplant seien, und eine echte Schattenberechnung letztendlich eine taggenaue Verschattungsberechnung unter Einbeziehung sämtlich geplanter Baukörper durchführen müsse. Letzteres sei bereits schon deshalb wichtig, da die Umgebungsbebauung gerade nicht durch eine 3-geschossige Bauweise geprägt sei, sondern durch 1-geschossige gegebenenfalls zuzüglich eines Dachgeschosses. Der Beklagte verkenne die fachliche Stellungnahme des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 24. November 2015. Darin sei ausdrücklich festgehalten, dass besonders in den Wintermonaten die Hauptkulturen der gärtnerischen Endverkaufsbetriebe produziert würden. Soweit der Beklagte ausführe, dass die Stellungnahmen im Hinblick auf den Gärtnereibetrieb des Klägers nicht konkret genug bezeichnet seien, verkenne die Behörde, dass ausdrücklich festgehalten sei, dass der Gärtnereibetrieb des Klägers dem AELF ausdrücklich bekannt sei. Auch werde ausdrücklich festgehalten, dass von Seiten der Fachbehörde eine entsprechende Ortskenntnis bestehe. Es sei deshalb sehr wohl davon auszugehen, dass aufgrund dieser Kenntnis eine konkrete Bezugnahme auf den Betrieb des Klägers und seiner Produktion erfolgt sei. Unabhängig davon hätte diese Einschätzung zumindest dazu führen müssen, dass der Beklagte, insbesondere aufgrund der schwierigen planungsrechtlichen Situation, weitere Ermittlungen hätte anstellen und die Bauantragssteller auffordern müssen, durch Sachverständigengutachten die Auswirkungen der Verschattungssituation aufzuklären. Da nach Aktenlage feststehe, dass die geplanten Vorhaben nicht völlig unerhebliche Auswirkungen auf die Verschattungssituation hätten, sei das Gebot der Rücksichtnahme verletzt. Auch aus diesem Grund sei die Baugenehmigung rechtswidrig. Die bisherige Nutzung des maßgeblichen Bereiches bestehe in erster Linie in einer Lagerfläche. Da es die Behörde verfahrenswidrig unterlassen habe, die Auswirkungen selbst der vorliegenden Grobberechnungen der Verschattungssituation durch das Planungsbüro aufzuklären, habe der Kläger selbst durch den Sachverständigen für Gartenbautechnik … grob berechnen lassen, welche Auswirkungen die hiesige Verschattung auf den Gartenbaubetrieb habe. Nach diesen Berechnungen würde bei einem 25-jährigen künftigen Betrieb der Ausgleich für die Verschattung durch etwa Inbetriebnahme von Beleuchtungseinrichtungen sich allein auf ca. 155.330,00 EUR betragen. Hierbei sei sogar noch die künftige, wohl steigende Entwicklung der Energiekosten nicht einkalkuliert. In diesem Zusammenhang müsse auch die planungsrechtliche Situation hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung Berücksichtigung finden. Entgegen der Auffassung des Beklagten habe der Kläger nicht damit rechnen müssen, dass auf den Vorhabensgrundstücken tatsächlich so hohe Gebäude errichtet werden würden, die zu einer solchen beachtlichen Verschattungssituation führen. Die bisherige Nutzung bestehe in erster Linie in einer Lagerfläche, die bislang bestehenden baulichen Anlagen seien deutlich vom Grundstück des Klägers abgerückt. Auf dem Baugrundstück selbst befänden sich nur eingeschossige Lagerhallen bzw. Verwaltungsgebäude. Lediglich zur … Straße hin befinde sich das kleine denkmalgeschützte Gebäude, das zwei Vollgeschosse innehabe. Im Übrigen sei die unmittelbare nähere Umgebung typischerweise nur eingeschossig oder E+D eingerichtet. Es sei nicht erkennbar, wie der Beklagte darauf komme, dass die Errichtung von drei Vollgeschossen in der jedenfalls näheren Umgebung prägend sein solle. Insoweit sei die Auffassung unzutreffend, dass der Beklagte mit einer solch massiven und hohen Bebauung habe rechnen müssen. Im Gegenteil ergebe sich bereits aus den Akten, dass die Umgebungsbebauung nicht durch solche massiven Baukörper geprägt sei.

Die Baugenehmigung könne daher keinen Bestand haben und sei aufzuheben; aufgrund dessen sei auch die aufschiebende Wirkung dieser Klage herzustellen.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 4. Dezember 2015 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wird ausgeführt, dass der von der Klägerseite getroffene Umgriff der Umgebungsbebauung zu kurz greife, wenn eine Trennungswirkung der Grundstücke FlNrn. … … Gemarkung … angenommen werde. Der kleinstmögliche anzunehmende Gebietszusammenhang, der für die rechtliche Bewertung herangezogen werden könne, ende im Süden nach der … Straße … auf westlicher Seite im Anschluss an großzügige, gewerbliche Parkflächen und mit der Stichstraße der … im östlichen Bereich. Daher müsse die dortige, kleingliedrige Wohnbebauung mit einbezogen werden. Eine großzügige Eingrenzung würde sogar den Einschluss der südlich angrenzenden Nutzungen bis hin zur …straße erlauben.

Es sei fraglich, inwiefern die ehemaligen Bebauungsplanentwürfe der Stadt … zur Bewertung herangezogen werden könnten, da ein Bebauungsplan für den betreffenden Umgriff letztendlich nie aufgestellt worden sei und eine Einschätzung des Gebietscharakters im Rahmen der städtischen Stellungnahme vom 20. August 2015 abgegeben worden sei. Die von klägerseits angedeuteten Konflikte bei der damaligen Aufstellung eines Bebauungsplanes ließen allenfalls vermuten, dass es sich bei dem betreffenden Gebiet bereits damals um eine heterogene Gemengelage gehandelt haben könnte. Mit bauaufsichtlichen Bescheid vom 5. Oktober 2015 sei dem Neubau von zwei Mehrfamilienhäusern auf den FlNrn. … und … Gemarkung … zugestimmt worden. Der Inhaber des Zimmereibetriebs Herr … … habe dazu seine Zustimmung mit Unterschrift auf dem Plansätzen erteilt. Ein weiteres straßenständiges Wohngebäude sei auf den derzeitigen FlNrn. … und … Gemarkung … vorgesehen. Der Baubeginn sei für 2016 geplant, die Abbruchanträge für die Bestandsgebäude lägen bereits vor. Spätestens mit der Umsetzung dieser Bescheide werde sich die Frage einer Trennungswirkung erledigen.

Die klägerische Einschätzung, die Umgebungsbebauung entspreche einem faktischen Gewerbegebiet i. S.v. § 8 BauNVO, entspreche eindeutig nicht den tatsächlichen Gegebenheiten. Die Bestandaufnahme der vorhandenen Nutzungen im Umgriff seitens der Stadt … ergebe nach wie vor das Bild eines faktischen Mischgebietes bzw. einer Gemengelage. Die Aufstellung der Stadt … über die tatsächlichen Nutzungen widerlegten die klägerische Behauptung, nahezu alle Grundstücke seien gewerblich bzw. handwerklich genutzt. Zahlenmäßig fielen zunächst die zahlreichen, kleingliedrigen Wohngebäude entlang der Erschließungsstraßen …weg, … Straße und der Stichstraße der … ins Auge. Die … Straße Nr. … (FlNr. …) stehe derzeit leer und auch der Zimmereiinhaber … wohne nicht in der … Straße …, wo der Schreinerei- und Sägewerksbetrieb angesiedelt sei. Vereinzelt sei den Wohnnutzungen angemeldetes Klein- bzw. Nebengewerbe zuzuordnen, die der gebietsverträglichen Wohnnutzung untergeordnet werden müssten und keinesfalls störend wirkten. In der … Straße Nr. … sei ein Hafnerei- und Kachelofenbaubetrieb angemeldet, der mit Verkaufs- und Ausstellungsräumen als nicht wesentlich störender Einzelhandels- bzw. Gewerbebetrieb in Erscheinung trete. In den oberen Geschossen finde Wohnnutzung statt. Im …weg … sei der klägerische Gärtnereibetrieb angesiedelt. Als nicht wesentlich störender Gartenbaubetrieb mit Verkaufsräumen stelle dieser trotz seiner beachtlichen Flächenausdehnung ebenfalls eine gewerbliche Facette des Gebietes dar. Gartenbaubetriebe seien in faktischen Mischgebieten regelzulässig (§ 6 Abs. 2 Nr. 6 BauNVO analog). Die Lagerhallen auf dem betreffenden Baugrundstücken würden bei Umsetzung des Vorhabens abgerissen werden und dienten seit der Geschäftsaufgabe der Baustoffunion diversen Lagernutzungen und damit im weitesten Sinne als nicht störendes Gewerbe. Der Zimmereibetrieb … sei in der … Straße … angesiedelt. Bereits bei der Genehmigung von Wohnbauvorhaben auf den Grundstücken FlNr. … und … Gemarkung … mit insgesamt zehn Wohneinheiten, sei von einem verringerten Betriebsumfang des Zimmereibetriebs ausgegangen worden, so dass keine ernsthaften Konflikte mit dem Betrieb von Herrn … anzunehmen gewesen seien. Gewerbesteuerliche Nachweise der Stadtkämmerei zeigten deutliche Tendenzen dahingehend, dass der Zimmereibetrieb seine Bestandsgenehmigungen seit geraumer Zeit höchstens nur noch eingeschränkt in Anspruch nehme. Diese Nachweise ließen einen Betrieb vermuten, der nicht wie behauptet der voll umfänglichen, haupterwerbsfähigen Gewinnerwirtschaftung dienten. Vor diesem Hintergrund dürfe auch der technische Bericht des Ingenieurbüros … vom 22. August 1995 in Frage gestellt werden, da dieses Gutachten bei Beispielsrechnungen von einem vollumfänglichen Betrieb ausgehe. Ein solcher vollumfänglicher Betrieb könne bei dem bestehenden Betrieb von Herrn … nicht mehr angenommen werden. Selbst bei den Vollbetriebsberechnungen komme der Gutachter zum Ergebnis, dass der Schallschutz im Nahbereich mit entsprechenden passiven Maßnahmen gewährleistet werden könne. Die Auffassung der Klägerseite, dass es sich bei dem Zimmereibetrieb tatsächlich um einen prägenden und gegebenenfalls störenden Betrieb von ernst zu nehmenden Umfang handle, sei daher zurückzuweisen. Der Gewerbebetrieb … werde keinesfalls in einer Intensität betrieben, die sich prägend oder störend auf das umliegende Gebiet auswirke. Eine relevante Betriebsausübung der ehemals genehmigten Schreinerei werde hierbei ausdrücklich bestritten. Die Auffassung, dass das geplante Vorhaben das faktische Mischgebiet bzw. die Gemengelage tatsächlich in ein faktisches Wohngebiet kehre, und damit den Gebietserhaltungsanspruch des Klägers verletze, werde abgelehnt. Selbst wenn das untergeordnete Klein- und Nebengewerbe, das vor allem im südlichen Bereich des Gebietsumgriffs angesiedelt sei, außer Acht gelassen werde, so seien nach wie vor der flächenintensive Gärtnereibetrieb der Kläger, der in die Jahre gekommene Schreinereibetrieb von Herrn … sowie der Ofenbau- und Hafnereibetrieb in der … Straße … weiterhin gebietsprägend. Die geplante, intensive Wohnnutzung der Beigeladenen wäre dann relativ zentral und damit von allen Seiten zurückversetzt im Gebiet situiert. Einer dominanten, prägenden Wirkung würde dadurch in großen Teilen abgeholfen werden. Entlang der … Straße als Haupterschließungsstraße werde nach wie vor der Eindruck bestehen bleiben, dass hier Wohnen durch diverse Gewerbenutzungen durchbrochen werde, was vor allem für den Gartenbaubetrieb gelte. Unter Berücksichtigung des vergleichsweise heterogenen Maßes der baulichen Nutzung bleibe die Prägung des Gebietsumgriffs als faktisches Mischgebiet bzw. Gemengelage nach wie vor erhalten.

Die vom Planungsbüro nachgereichte Schattenstandberechnung habe für eine abschließende, bauordnungsrechtliche und das Rücksichtnahmegebot nach § 15 BauNVO analog betreffende Bewertung ausgereicht. Ein weiteres Sachverständigengutachten hätte nur dann gefordert werden könne, wenn die Schattenstandberechnung des Planungsbüros nicht zur abschließenden Bewertung ausgereicht hätte. Die Einbeziehung des irrelevanten Gebäudeteils sowie die Betrachtung von Sonnenständen zwischen den Maxima hätten im Hinblick auf die Schutzzielbewertung keine weiterführenden Erkenntnisse gebracht, sondern lediglich zu feineren Zwischenabstufungen geführt. Die Behauptung, man habe die Bedeutung der Stellungnahme des Amtes für Ernährung Landwirtschaft und Forsten vom 24. November 2015 verkannt, werde zurückgewiesen. Der Verfasser der Stellungnahme habe abstrakte Befürchtungen geschildert, wie sie bei jedwedem anderen Gartenbaubetrieb hätten auftreten können. Auf den vorliegenden Einzelfall werde jedoch erkennbar kein konkreter Bezug genommen. Einzelheiten des betreffenden Bauvorhabens und deren konkrete Auswirkung auf den Gärtnereibetrieb des Klägers seien in der Stellungnahme schlichtweg nicht erkennbar. Es hätte zumindest sachlich dargelegt werden müssen, warum das AELF davon ausgehe, dass gerade im Winter bei generell geringstem Lichteinfall die größten Umsätze erwirtschaftet werden würden bzw. mit welcher Sorte Gewächsen dies die Firma … bewerkstellige. Die negativen Auswirkungen auf die benachbarten Gewächshäuser seien seitens der Behörde hinreichend erkannt und nach § 15 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 BauNVO analog abgewogen worden. Ein von Klägerseite eingeführter vermeintlicher Vertrauensschutz dahingehend, dass mit einer Verrichtung so hoher Gebäude nicht hätte gerechnet werden müssen, sei nicht erkennbar. Ein Nachbar habe generell keinen Anspruch darauf, dass potentiell städtebaulich bebaubare Grundstücke im Innenbereich jemals anderweitig bebaut würden. Wenn sich die Neubebauung nach städtebaulichen Kriterien einfüge, bauordnungsrechtliche Belange berücksichtigt würden und nachbarschützende Rechte, insbesondere das Rücksichtnahmegebot gewahrt werde, könne sich der Kläger als Nachbar darüber hinaus nicht auf den Erhalt der ihm vertrauten Bestandssituation berufen. Ein vermeintliches Vertrauen des Klägers sei bereits deshalb abwegig, weil die bereits verdichtete Bebauung entlang des …wegs zu berücksichtigen sei. Die Verschattungsberechnung von Herrn …vom 21. Januar 2016 weise eine angebliche Rücksichtslosigkeit gegenüber dem Gartenbaubetrieb nicht nach. Die Verschattungsberechnung sei lediglich auf den Zeitraum Oktober bis April bezogen, dies lege den Rückschluss nahe, dass auch der Sachverständige für das übrige Jahr von keiner relevanten Verschattung ausgehe. Die ermittelten Einstrahlungsverluste durch die geplante Bebauung bestätigten, dass eine Verschattung der Gewächshäuser nur in einem Umfang zu erwarten sei, der sich bauplanungsrechtlich nicht als rücksichtslos erweise. Lediglich entlang der südlichen Außenwände der Gewächshäuser (Beobachtungspunkte B 00 bis B 80) und innerhalb der untersuchten sieben Monate ergebe sich eine Verschattung, die sich zwischen 14% bis 18% bewege. Die Verschattung im Abstand 5 m weiter nördlich betrage lediglich 8 bis 9% (Beobachtungspunkte B 01 bis B81). Weitere Abstufungen nach Norden fänden bis hin zu 1% Verschattung Berücksichtigung. Dabei werde der absolute Einstrahlungsverlust innerhalb der sieben Monate nicht hochgerechnet auf einen Durchschnittswert unter Bezug auf das gesamte Kalenderjahr angenommen. Dieser Verlust werde dem Produktivitätsverlust gleichgesetzt. Hochgerechnet auf ein gesamtes Kalenderjahr oder Produktionsjahr würden die Prozentwerte als relative Verschattungswerte wiederum deutlich geringer ausfallen. Letztlich werde vor dem Schutzziel des Rücksichtsnahmegebots bei Betrachtung der sachverständigen Verschattungsberechnung umso deutlicher, dass das geplante Bauvorhaben sich nicht als rücksichtslos gegenüber dem klägerischen Betrieb auswirke, da bezogen auf das komplette Geschäftsjahr und den kompletten Gewächshausverbund sich die anzunehmende Verschattung in einem Umfang bewege, der keine nachhaltigen, ernsthaften Betriebseinschränkungen befürchten lasse. Unzumutbare Störungen oder Beeinträchtigungen seien nach § 15 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BauNVO analog nicht zu erwarten. Dass die Anschaffung und der Betrieb entsprechender Beleuchtungsanlagen mit gewissen Kosten verbunden sei, sei zwar nachvollziehbar, ein entsprechender, aufwandsbezogener Ausgleich für mögliche Verluste sei jedoch außerhalb des öffentlichen Baurechts abzuwickeln. Im Verschattungsgutachten sei erstmals konkret die Rede von „Beet- und Balkonpflanzen“ die im Frühjahr (wohl Januar bis April) gezogen würden. Welche Gewächse im Zeitraum Oktober bis Dezember gezogen würden und welchen Beitrag diese zum Hauptumsatz leisten, sei jedoch auch nach wie vor unbeantwortet. Die Annahme einer Strahlungsdurchlässigkeit von lediglich 60% im Verschattungsgutachten von …vom 21. Januar 2016 könnte auf einer realistischen Einschätzung der zum tatsächlichen Wirkungsgrad der Gewächshäuser aufgrund ihres Alters und Zustands und somit einer schlechten Effizienz resultieren.

In einer immissionsfachlichen Bewertung vom 4. Februar 2016 der unteren Immissionsschutzbehörde des Beklagten wird ausgeführt, die Gebietsprägung des Gebietes durch den Zimmereibetrieb … werde spätestens mit der Genehmigung der südlichen Wohnbebauung überholt. Aus immissionsschutzfachlicher Sicht bestünden aufgrund bereits bestehender Rücksichtnahmepflichten und der Zumutbarkeit von technischen Maßnahmen hinsichtlich der veralteten Anlagentechnik des Betriebs keine Bedenken gegen das Wohnbauvorhaben.

Der Bürgermeister der Stadt … nahm mit Schreiben vom 23. Dezember 2015 zum streitgegenständlichen Vorhaben dahingehend Stellung, dass das Vorhaben eine sehr wichtige städtebauliche Entwicklung des innerstädtischen Areals darstelle.

Die Beigeladenen haben mit Schriftsatz vom 9. März 2016 folgendermaßen Stellung genommen: Der Gebietscharakter wie auch Details bezüglich Art und Maß der baulichen Nutzung im Umfeld des verfahrensgegenständlichen Anwesens würden von der Klägerseite nicht zutreffend dargestellt. Die verfahrensgegenständlichen Grundstücke seien mit zum Abriss anstehenden Hallen bzw. einem nicht nutzbaren denkmalgeschützten Gebäude nebst Anbau bebaut. Ein großer Teil der Fläche sei unbebaut. Hierauf sollten 30 Wohneinheiten einschließlich Tiefgarage errichtet werden und das denkmalgeschützte Gebäude den Vorgaben der Denkmalbehörde entsprechend saniert werden. Die gesetzlich vorgeschriebenen Abstandsflächen seien zu allen angrenzenden Grundstücken eingehalten. Auf dem in nördlicher Richtung angrenzenden Grundstück FlNr. … der Gemarkung …, das im Eigentum des Klägers stehe, befinde sich dessen zweigeschossiges Wohnhaus mit ausgebautem Dachgeschoss. Es weise eine Höhe von 10,14 m auf. Dem gegenüber werde der geplante Neubau lediglich eine Höhe von 9,24 m erreichen. Vom Kläger seien im Jahre 1976 fünf kleine Gewächshäuser mit einer Gesamtgrundfläche von ca. 1.000 qm von dem entlang der südlichen Grundstücksgrenze errichtet worden. Das Landratsamt … habe den Kläger mit Schreiben vom 9. Februar 1976 mitgeteilt, dass Abstandsflächen ausnahmsweise nicht einzuhalten seien, sofern die Firsthöhe vier Meter nicht überschreite, anderenfalls bestehe Genehmigungspflicht. Diese könne laut Mitteilung des Landratsamtes …-… bei Abweichung „nicht in Aussicht gestellt werden“. Das östlichst gelegene der Gewächshäuser weise eine Firsthöhe von 4,23 m auf. Die Gewächshäuser seien allesamt von der südlichen Seite her am Zaun an der Grundstücksgrenze gegen Sicht und Sonneneinstrahlung verhängt. Die immerhin ca. 40 Jahre alten Gewächshausscheiben wiesen deutliche Eintrübungserscheinungen auf. Der Lichteinfall sei dadurch wie auch durch die teilweise in den Häusern sichtbaren Planen, stark beeinträchtigt. Das westlich gelegene der fünf Gewächshäuser sei offensichtlich durch Farbauftrag gegen Sonneneinstrahlung abgeschirmt. Der Kläger verfüge neben den oben benannten Gewächshäusern über weitere Gewächshäuser mit einer Fläche von ca. 5.500 qm. Diese befänden sich in der Gemeinde … Der Kläger nutze diese ebenfalls für seinen Gartenbaubetrieb. Der Kläger habe sowohl im Baugenehmigungsverfahren als auch in der Klagebegründung nicht einmal vorgetragen, was und in welchen Zeiträumen er in seinen Gewächshäusern anbaue bzw. kultiviere. Es sei nicht bekannt, ob und gegebenenfalls welche Flächen der Gewächshäuser insbesondere in den Wintermonaten genutzt würden. Auch stehe völlig offen, ob eine Nutzung überhaupt einer Sonneneinstrahlung bedürfe. Aus der vorgelegten Berechnung des Sachverständigen … vom 21. Januar 2016 gehe hervor, dass dieser die Örtlichkeiten und insbesondere die beurteilten Gewächshäuser nicht einmal aus eigener Anschauung kenne. Er unterstelle eine „angenommene Strahlungsdurchlässigkeit für das Gewächshaus mit 60%“. Bereits diese falsche Annahme führe zur Unrichtigkeit der Berechnung. Nehme man zur Kenntnis, dass der Kläger diesen Bereich selbst verschatte, so sei ein Schattenwurf durch das genehmigte Wohngebäude ohne Relevanz. Berücksichtige man weiter, dass nach den Berechnungen des … trotz falscher Prämissen im Bereich der Gewächshäuser zwischen 5 und 20 m von der Grundstücksgrenze abgerückt, ein relativer Einstrahlungsverlust von 1% bis maximal 5% vorliege, so handele es sich hierbei um eine zu vernachlässigende Größenordnung. Hierbei sei auch zu berücksichtigen, dass nach den Berechnungen des Planungsbüros „…“ die Gewächshäuser bei tiefstem Sonnenstand am 23. Dezember durch das Wohngebäude im Maximum nur ca. zur Hälfte überhaupt beschattet würden. Der Schattenwurf sei in der Zeit vor dem 23. Dezember und danach noch geringer. Zudem seien in den Herbst- und Wintermonaten ohnehin nur wenige Sonnenstunden zu verzeichnen. Die Sonnenscheindauer liege für den Bereich … in den Monaten November, Dezember und Januar sogar unter zwei Stunden pro Tag (mit Verweis auf Wetteronline, Klima in der Region …). Die Berechnungen des … gingen hiervon abweichend von ca. vier Stunden pro Tag aus. Demnach habe ein Schattenwurf durch das genehmigte Wohngebäude in Bezug auf die Gewächshäuser des Klägers nur partielle, aber vor allem nur minimale Auswirkungen. Diese würden bereits durch die eigenen Verschattungsmaßnahmen des Klägers im Wesentlichen verursacht. Das südlich an das Vorhabensgrundstück angrenzende Flurstück … der Gemarkung … stehe im Eigentum des Herrn …, der annähernd 80 Jahre alt sei. Er fertige, soweit bekannt, in dem dort befindlichen Gebäude gelegentlich Transportpaletten oder Holzverpackungen. Mitarbeiter seien nicht angestellt. Die Gebäude auf diesem ebenfalls sehr schmalen Grundstück seien sowohl an der Südseite wie auch an der Nordseite allesamt an der Grundstücksgrenze errichtet worden. Das Wohngebäude des Klägers auf dem Flurstück … der Gemarkung … sei noch höher als das streitgegenständliche Bauvorhaben. Es sei darauf hinzuweisen, dass unweit des klagegegenständlichen Grundstücks auf dem Anwesen … … und … zuletzt 16 bzw. 11 Wohneinheiten in dreigeschossiger Bauweise erstellt worden seien. Das Vorhaben füge sich in die nähere Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 2 BauGB ein. Ausweislich des Flächennutzungsplanes stelle der in Rede stehende Bereich eine Wohnbaufläche dar. Die Eigenart der näheren Umgebung entspreche einem allgemeinen Wohngebiet. Die verfahrensgegenständliche Baugenehmigung verstoße nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Hierbei sei zunächst zu berücksichtigen, dass das in Rede stehende Bauvorhaben die gesetzlichen Abstandsflächen korrekt einhalte. Demgegenüber habe der Kläger die Gewächshäuser unmittelbar an der Grundstücksgrenze errichtet. Das nördlich gelegene Gewächshaus überschreite die zulässige Firsthöhe von 4 m. Die Errichtung dieses Gewächshauses hätte daher einer Baugenehmigung bedurft. Eine solche liege nicht vor. Die durch den Kläger vorgelegte Berechnung einer Verschattung berücksichtige die Verhältnisse vor Ort nicht in der gebotenen Weise. Insbesondere dürfe nicht bekannt werden, dass der Kläger die Gewächshäuser vor allem im Grenzbereich selbst verschatte. Unabhängig davon sei der berechnete „relative Einstrahlungsverlust“ so minimal, dass er vernachlässigt werden könne. Dabei sei auch von erheblicher Bedeutung, dass die vorgelegte Berechnung von unzutreffenden Werten einer durchschnittlichen Sonneneinstrahlung für den Bereich … ausgehe. Sie berücksichtige auch nicht den Zustand der Gewächshäuser. Dieser führe wiederum dazu, dass eine falsche Strahlungsdurchlässigkeit unterstellt werde. Die Nutzung und Auslastung der Gewächshäuser sei nicht bekannt. Die Gewächshäuser des Klägers im …weg in … umfassten nur ca. 15% der dem Kläger insgesamt zur Verfügung stehenden Gewächshausanbauflächen. Die klägerische Gärtnerei sei bereits bisher mit Bebauung und großflächigen Hallenbauten in diesem Bereich konfrontiert gewesen. Die Gärtnerei … habe in dieser engen Innenstadtlage nicht von Belichtungsrahmenbedingungen für ihre Gewächshäuser ausgehen können, wie sie im Außenbereich gegeben seien. Die Firma habe auf diese Situation schon vor vielen Jahren reagiert und in … Gewächshäuser errichtet, die im Außenbereich platziert seien und insoweit mit sehr viel geringerer Wahrscheinlichkeit einer heranrückenden Bebauung ausgesetzt seien als diese in einer eng bebauten Innenbereichslage erwartet werden müsse. Bei einer Parzellierung der Bauflächen mit anschließender Errichtung von Einzel- oder Doppelhäusern und jeweils zugeordneten Grenzgaragen wäre eine unmittelbare Grenzbebauung gegenüber dem Grundstück … größer ausgefallen als sie jetzt mit Tiefgarage und einheitlichem Grundstück erfolge. Unter Berücksichtigung dieser Umstände sei nicht von einer Verletzung des Rücksichtnahmegebots auszugehen.

Das Gericht nahm das Baugrundstück und dessen nähere Umgebung am 6. April 2016 in Augenschein und verhandelte vor Ort.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die vorliegende Gerichts- und beigezogene Verfahrensakte Bezug genommen. Hinsichtlich des Ergebnisses von Augenschein und mündlicher Verhandlung wird auf die hierüber gefertigten Lichtbilder und die Niederschrift verwiesen.

Gründe

Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet.

Der Kläger wird durch die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Beklagten vom 4. Dezember 2015 nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Gemäß Art. 68 Abs. 1 BayBO darf eine Baugenehmigung nur versagt werden, wenn das Vorhaben im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften steht. Der dem Bauvorhaben benachbarte Kläger kann die Baugenehmigung mit dem Ziel der Aufhebung dann erfolgreich angreifen, wenn öffentlich-rechtliche Vorschriften verletzt sind, die auch dem nachbarlichen Schutz dienen, weil dieser in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise in einem schutzwürdigen Recht betroffen ist (st. Rspr., vgl. BVerwG, U.v. 26.9.1991 - 4 C 5/87 - BVerwGE 89, 69; BayVGH, B.v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 - juris). Dementsprechend findet im gerichtlichen Verfahren keine umfassende Rechtmäßigkeitskontrolle statt. Die Prüfung hat sich vielmehr darauf zu beschränken, ob durch die angefochtene Baugenehmigung drittschützende Vorschriften, die dem Nachbarn einen Abwehranspruch gegen das Vorhaben vermitteln, verletzt sind (BayVGH, B.v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 - juris m. w. N.). Es genügt somit nicht, wenn die Baugenehmigung gegen Rechtsvorschriften des öffentlichen Rechts verstößt, die nicht - auch nicht teilweise - dem Schutz der Eigentümer benachbarter Grundstücke zu dienen bestimmt sind.

Darüber hinaus ist zu beachten, dass ein Nachbar eine Baugenehmigung zudem nur dann mit Erfolg anfechten kann, wenn die Genehmigung rechtswidrig ist und die Rechtswidrigkeit sich aus einer Verletzung von Vorschriften ergibt, die im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen waren (BayVGH, B.v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 - juris Rn. 20). Verstößt ein Vorhaben gegen eine drittschützende Vorschrift, die im Baugenehmigungsverfahren aber nicht zu prüfen war, trifft die Baugenehmigung insoweit keine Regelung und ist der Nachbar darauf zu verweisen, Rechtsschutz gegen das Vorhaben über einen Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten gegen die Ausführung des Vorhabens zu suchen (vgl. BVerwG, B.v. 16.1.1997 - 4 B 244/96 -, NVwZ 1998, 58; BayVGH, B.v. 14.10.2008 - 2 CS 08/2132 - juris Rn. 3).

Die Klage des Klägers bleibt ohne Erfolg, weil der angefochtene Bescheid nicht an einem derartigen Mangel leidet. Der Kläger wird durch den Bescheid vom 4. Dezember 2015 nicht in seinen Rechten verletzt, so dass ihm kein Anspruch auf Aufhebung dieser Baugenehmigung zusteht (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die angefochtene Baugenehmigung wurde im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach Art. 59 Satz 1 BayBO erteilt. Prüfungsumfang ist insoweit die Übereinstimmung mit den Vorschriften über die Zulässigkeit der baulichen Anlagen nach den §§ 29 bis 38 BauGB, den Regelungen örtlicher Bauvorschriften im Sinne des Art. 81 Abs. 1 BayBO sowie beantragte Abweichungen im Sinne des Art. 63 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 BayBO (Art. 59 Satz 1 Nr. 1 und 2 BayBO). Da die Prüfung der Abstandsflächenvorschriften im Prüfprogramm des vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens nicht enthalten ist, kann sich der Kläger nicht auf die Verletzung von Nachbarrechten wegen Nichteinhaltung von Abstandsflächen berufen (vgl. BayVGH, B.v. 23.4.2014 - 9 CS 14.222 - juris Rn. 11; BayVGH, B.v. 12.12.2013 - 2 ZB 12.1513 - juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 17.3.2014 - 15 CS 13.2648 - juris Rn. 14). Die Prüfung und Zulassung einer Abweichung von abstandsrechtlichen Vorschriften führt nicht zu einer Erweiterung des Prüfungsrahmens des Art. 59 BayBO (vgl. BayVGH, B.v. 17.7.2013 - 14 ZB 12.1153 - juris Rn. 15). Darüber hinaus kann jede Verkürzung einer Abstandsflächentiefe durch eine Abweichung nur den Nachbarn in seinen Rechten verletzen, dessen Grundstück der betreffenden Außenwand gegenüberliegt (vgl. BayVGH, B.v. 17.4.2000 - Gr.S. 1/1999 - 14 B 97.2901 - juris Rn. 15; BayVGH, U.v. 29.10.2015 - 2 B 15.1431 -, juris Rn. 3).

Die planungsrechtliche Zulässigkeit des streitgegenständlichen Vorhabens ist anhand der Regelung des § 34 BauGB zu beurteilen, da für das maßgebliche Gebiet kein Bebauungsplan besteht und sich das Baugrundstück innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile befindet.

Eine Verletzung klägerischer Rechte durch die erteilte Baugenehmigung ist vorliegend nicht ersichtlich, da das Bauvorhaben der Beigeladenen sich nach der Art der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und auch nicht das planungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme verletzt.

Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist ein Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete der Baunutzungsverordnung, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens gemäß § 34 Abs. 2 BauGB nach seiner Art allein danach, ob es nach der Baunutzungsverordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre.

Der Begriff des Einfügens hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung ist nachbarschützend (vgl. BVerwG, U.v. 16.9.1993 - 4 C 28/91 - DVBl, 1994, 284), weil die Eigentümer von Grundstücken in einem „faktischen“ Baugebiet (§ 34 Abs. 2 BauGB) das Recht haben, sich im Rahmen ihres Gebietsbewahrungsanspruches (Gebietserhaltungsanspruch) gegen hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung nicht zulässige Vorhaben zur Wehr zu setzen. Der Anspruch beruht auf der Erwägung, dass die Grundstückseigentümer durch die Lage ihrer Anwesen in demselben Baugebiet zu einer Gemeinschaft verbunden sind, bei der jeder in derselben Weise berechtigt und verpflichtet ist. Im Hinblick auf diese wechselseitig wirkende Bestimmung von Inhalt und Schranken des Grundeigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) hat jeder Eigentümer - unabhängig davon, ob er tatsächlich beeinträchtigt ist - das Recht, sich gegen eine „schleichende Umwandlung“ des Gebiets durch Zulassung einer gebietsfremden Nutzung zur Wehr zu setzen (BVerwG vom 16.9.1993, a. a. O.). In einem „faktischen“ Baugebiet ist der Anspruch in räumlicher Hinsicht auf die Grundstücke begrenzt, die zur näheren Umgebung (§ 34 Abs. 2 Satz 1 BauGB) des Baugrundstücks zählen (BVerwG, B.v. 20.8.1998 - 4 B 79/98 -, NVwZ-RR 1999, 105).

Als „nähere Umgebung“ im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB kommen nicht nur die unmittelbaren Nachbargrundstücke in Betracht, vielmehr muss die nähere Umgebung insoweit berücksichtigt werden, als sich die Ausführung des Vorhabens auf sie auswirken kann und soweit die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst (vgl. BVerwG, U.v. 26.5.1978 - IV C 9.77 - BVerwGE 55, S. 369 ff. sowie zuletzt BVerwG, B.v. 13.5.2014 - 4 B 38/13 - juris Rn. 7 m.w.N;; B.v. 28.7.2004 - 2 B 03.54 - juris; B.v. 2.5.2006 - 2 B 05.787 - juris; B.v. 2.10.2014 - 15 ZB 13.819 - juris Rn. 6). Auch für die Beurteilung eines Bereichs als faktisches Baugebiet ist die nähere Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB maßgeblich (BVerwG, B.v. 11.2.2000 - 4 B 1/00 = juris Rn. 16). (BVerwGE 55, 369/380). Als ein derartiger Bereich gegenseitiger Beeinflussung und Prägung kann bei Wohnbauvorhaben in der Regel das betreffende Straßengeviert und die gegenüberliegende Straßenseite angesehen werden (vgl. BayVGH, B.v. 3.3.2016 - 15 ZB 14.1542 - juris; U.v. 10.7.1998 - 2 B 96.2819 - juris Rn. 25).

Abzustellen ist auf die tatsächlich vorhandene Bebauung der Umgebung. Die Grenzen der maßgeblichen näheren Umgebung sind nicht schematisch, sondern nach der jeweiligen städtebaulichen Situation, in die das Grundstück eingebettet ist, zu bestimmen. Der Baubestand bestimmt den Maßstab für die weitere Bebauung mit (vgl. BVerwG, U.v. 27.8.1998 - 4 C 5/98 - NVwZ 1999, 523; BayVGH, U. v. 13.9.2012 - 2 B 12.109 - juris Rn. 26). Maßgeblich ist die im Zeitpunkt der Zulassungsentscheidung tatsächlich vorhandene Bebauung bzw. die tatsächlich ausgeübte Nutzung (BVerwG, U.v. 27.8. 1998 - a. a. O.). Unbebaute Grundstücke sind nicht deshalb wie bebaute zu behandeln, weil ihre Bebauung beabsichtigt und auch schon genehmigt ist (BVerwG U.v. 26.11. 1976 - 4 C 69.74 - juris Rn. 16). Eine eingestellte Nutzung behält ihre prägende Wirkung solange, wie nach der Verkehrsauffassung mit der Aufnahme einer gleichartigen Nutzung gerechnet werden kann (vgl. BVerwG U.v. 3.2.1984 - 4 C 25.82 - juris Rn. 25). Für die Beantwortung der Frage, unter welchen Voraussetzungen unbebaute Flächen, die zwischen den bebauten Grundstücken liegen, den Zusammenhang unterbrechen, sind geographisch-mathematische Maßstäbe ungeeignet (vgl. BVerwG, B.v. 18.6.1997 - 4 B 328.96 - NVwZ-RR 1998, 157). Auch auf die Anzahl der unbebauten Grundstücke kommt es nicht entscheidend an. Ausschlaggebend ist, inwieweit die aufeinanderfolgende Bebauung trotz vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit bzw. Zusammengehörigkeit vermittelt und die umgebende Bebauung das betreffende Grundstück in einer Weise prägt, dass hieraus die Merkmale für eine hinreichende Zulässigkeitsbeurteilung nach § 34 Abs. 1 BauGB entnommen werden können (vgl. BayVGH, U.v. 9.9.2015 - 1 B 15.251 -, Rn. 15, juris; BVerwG, U.v. 1.12.1972 - 4 C 6.71 -; Urt. v. 26.5. 1978 - 4 C 9.77 -; Urt. v. 22.6. 1990 - 4 C 6.87-). Eine unbebaute Fläche unterbricht nicht den Bebauungszusammenhang, wenn sie von der umgebenden Bebauung so geprägt wird, dass aus ihr hinreichende Zulässigkeitsmerkmale für ihre Bebauung entnommen werden können. Daran fehlt es, wenn die Fläche wegen ihrer Größe einer von der Umgebung unabhängigen gesonderten städtebaulichen Entwicklung und Beplanung fähig ist.

Nach diesen Maßstäben ergibt sich aufgrund der Erkenntnisse im Augenschein für den vorliegenden Fall folgendes: Der maßgebliche Umgriff, der die Bebauung der Vorhabengrundstücke prägt, wird im Süden durch die …, im Westen durch die … Straße und im Norden und Osten durch den …weg und deren beiderseitige Bebauung gebildet. Die genehmigte aber noch nicht realisierte Wohnbebauung auf den Grundstücken FlNr. … und … der Gemarkung … kann unter Berücksichtigung dessen, dass auf die tatsächlich vorhandene Bebauung der Umgebung abzustellen ist, (noch) keine Berücksichtigung finden. Auch wenn sich die auf diesen Grundstücken befindliche, lang gezogene Freifläche bzw. Baustelle auf mehrere Grundstücke erstreckt, weisen die betreffenden Grundstücke nicht eine solche Größe auf, die auf einen entsprechenden Planungsbedarf hinweisen würde. Vielmehr nehmen die auf diesen Grundstücken derzeit bestehenden Freiflächen gleichwohl am Bebauungszusammenhang teil, zumal der Eindruck von der … und der … Straße eher für eine Baulücke spricht als für eine Unterbrechung des Bebauungszusammenhangs. Der insoweit bestehenden Baulücke kommt somit keine trennende Wirkung für die Umgebungsbebauung zu. Der nach § 34 Abs. 1 BauGB zu ziehende Rahmen lässt sich gerade bei den vorliegenden inhomogenen Bau- und Nutzungsstrukturen nicht nur auf die unmittelbar nördlich und südlich angrenzenden Grundstücke begrenzen.

Nach den Feststellungen im Augenschein hinsichtlich der tatsächlichen Nutzungen in dem so bestimmten Rahmen ist nach Auffassung der Kammer vom Vorliegen einer Gemengelage zwischen Wohnen und gewerblicher Nutzung auszugehen. Gegen die Annahme eines von Klägerseite angeführten faktischen Gewerbegebiets nach § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 8 BauNVO spricht jedenfalls der hohe Wohnanteil, der selbst bei Annahme einer trennenden Wirkung der zur Bebauung anstehenden Grundstücke FlNr. … und … der Gemarkung … mit den Wohnnutzungen auf den Grundstücken FlNr. … und … der Gemarkung … zu berücksichtigen wäre. Da (nicht betriebsbezogene) Wohnnutzungen im Gewerbegebiet nach § 8 BauNVO sowohl allgemein als auch ausnahmsweise unzulässig sind, muss eine Gebietsqualifizierung als faktisches Gewerbegebiet mithin ausscheiden.

Als maßstabsprägend dürfte neben dem klägerischen Gartenbaubetrieb auch noch die vor kurzem eingestellte Nutzung der bestehenden Lagerhallen für den Bauhof der Beklagten auf dem Vorhabengrundstück selbst zu berücksichtigen sein. Deshalb und auch aufgrund der prägenden Wirkung des auf dem Grundstück FlNr. … der Gemarkung … benachbarten Zimmereibetriebes mit Sägewerk, der nach der gebotenen typisierenden Betrachtung gerade angesichts der vorhandenen Anlagen und Maschinen ungeachtet des derzeitigen Betriebsumfangs ebenso wie das Bauhoflager als wesentlich störender Gewerbebetrieb anzusehen ist, entspricht die Umgebungsbebauung auch nicht einem faktischen Mischgebiet i. S.v. § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 6 BauNVO. Da auch ein Wohngebiet wegen der gewerblichen Nutzungen ausscheidet, liegt hier eine Gemengelage vor, so dass ein Gebietserhaltungsanspruch nicht gegeben ist. Aber selbst bei Annahme eines faktischen Mischgebietes gemäß § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 6 BauNVO würde sich das streitgegenständliche Vorhaben nach der Art der baulichen Nutzung nach § 34 Abs. 1 BauGB in die Umgebungsbebauung einfügen. Unter Berücksichtigung der vorhandenen und weiterhin maßstabsbildenden gewerblichen Nutzungen innerhalb der Umgebungsbebauung ist ein „Kippen“ des Gebietscharakters in ein faktisches allgemeines Wohngebiet nach § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 4 BauNVO durch Zulassung des streitgegenständlichen Vorhabens und damit eine Verletzung eines möglichen faktischen Gebietsbewahrungsanspruches nicht gegeben.

Somit erweist sich die maßgebliche Umgebungsbebauung nach Auffassung der Kammer als Gemengelage zwischen erheblichen Wohnanteilen und verschiedenen z.T. großflächigen oder auch wesentlich störenden gewerblichen Einheiten. In diese Gemengelage fügt sich das streitgegenständliche Wohnbauvorhaben nach seiner Art gemäß § 34 Abs. 1 BauGB ein. In derartigen städtebaulichen Gemengelagen, also in Gebieten mit aufeinanderprallenden, unterschiedlichen Nutzungen, sind spezifische Rücksichtnahmepflichten einzufordern (z. B. Mittelwertbildung der Richtwerte hinsichtlich der Lärm- und Geruchsimmissionen) (vgl. BayVGH, B.v. 16.1.2014 - 9 B 10.1979 - juris Rn. 21; BVerwG, B.v. 28.9.1993 - 4 B 151/93 - juris Rn. 12). Ob aufgrund des bedeutsamen Wohnanteils in der maßgeblichen Umgebungsbebauung unter Berücksichtigung der gegenseitigen spezifischen Rücksichtnahmepflichten in einer Gemengelage der südlich des Vorhabengrundstücks gelegene Betrieb der Zimmerei einem Einfügen des Vorhabens nach der Art der baulichen Nutzung entgegensteht, kann offen bleiben. Jedenfalls kann der Kläger nicht die Einhaltung des Rücksichtnahmegebotes gegenüber diesem Grundstückseigentümer beanspruchen.

Rechte des Klägers werden auch nicht hinsichtlich der Bauweise, der überbauten Grundstücksfläche und des Maßes der baulichen Nutzung, insbesondere der Gebäudehöhe des Vorhabens verletzt. Diese vermitteln grundsätzlich keinen Nachbarschutz, weil sie in aller Regel den Gebietscharakter unberührt lassen und - anders als die Bestimmungen über die Art zulässiger Nutzungen - kein nachbarliches Austauschverhältnis der betroffenen Grundstücke begründen. Regelungen über das Maß baulicher Anlagen sind grundsätzlich ausschließlich im öffentlichen Interesse an der Erhaltung und Fortentwicklung der städtebaulichen Ordnung erlassen und nicht (auch) dem Schutz der Nachbarn zu dienen bestimmt (vgl. BVerwG, B.v. 19.10.1995 - 4 B 215/95 - NVwZ 1996, 888; BayVGH, B.v. 25.1.2013 - 15 ZB 13.68 - juris). Soweit der Kläger vorträgt, er habe aufgrund der bisherigen Bebauung des Vorhabengrundstückes und der Umgebungsbebauung nicht mit einer Bebauung in diesem Ausmaß rechnen müssen, kann dies mangels nachbarschützender Funktion der Bestimmungen über das Maß der baulichen Nutzung nicht durchgreifen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn durch ein Übermaß an baulicher Nutzung das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme verletzt ist.

Das Gebot der Rücksichtnahme findet im unbeplanten Innenbereich im Rahmen des § 34 BauGB über das Tatbestandsmerkmal des „Sich-Einfügens“ Eingang in die bauplanungsrechtliche Beurteilung. Es soll dabei einen angemessenen Interessenausgleich gewährleisten und vermittelt insofern Drittschutz, als die Baugenehmigungsbehörde hierdurch gezwungen wird, in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Belange eines erkennbar abgrenzbaren Kreises Dritter zu achten. Die insofern vorzunehmende Interessenabwägung hat sich daran zu orientieren, was dem Rücksichtnahmebegünstigten und dem Rücksichtnahmeverpflichteten jeweils nach Lage der Dinge zuzumuten ist, was sich wiederum nach der jeweiligen Situation der benachbarten Grundstücke beurteilt. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellungnahme des Rücknahmebegünstigten ist, desto mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die Interessen des Bauherrn sind, die er mit dem Vorhaben verfolgt, desto weniger muss er Rücksicht nehmen (vgl. BayVGH, B.v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 - juris Rn. 40).

Gemessen an diesen Grundsätzen erweist sich das mit Baugenehmigung des Beklagten vom 4. Dezember 2015 genehmigte Bauvorhaben des Beigeladenen weder hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung noch hinsichtlich einer damit verbundenen Verschattungswirkung auf den Gartenbaubetrieb des Klägers als rücksichtslos.

Ein rücksichtsloses Übermaß an baulicher Nutzung ist vorliegend nach den Erkenntnissen des Augenscheins und des vorgefundenen Maßes der Umgebungsbebauung nicht ersichtlich. Nach den Ergebnissen des Ortsaugenscheins vom 6. April 2016 ist das maßgebliche Bauquartier auch hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung heterogen geprägt. Das Bauvorhaben der Beigeladenen erweist sich gerade hinsichtlich der geplanten Gebäudehöhe unter Berücksichtigung der auf dem Grundstück des Klägers vorhandenen Bebauung, die eine vergleichbare Höhe aufweist, nicht als rücksichtslos.

Das Bauvorhaben entfaltet auch unter Berücksichtigung der Länge des Baukörpers von Haus 1 gegenüber dem Kläger keine unzumutbare abriegelnde oder erdrückende Wirkung.

Eine unzumutbare „Riegelwirkung“, „Einmauerung“ oder „erdrückende Wirkung“ kommt - unabhängig von der Einhaltung der Abstandsflächen - vor allem bei übergroßen Baukörpern in geringem Abstand zu Nachbarwohnhäusern in Betracht (vgl. BayVGH, U.v. 11.5.2010 - 15 N 08.850 - juris Rn. 39 mit Verweis auf BVerwG vom 13.3.1981 DVBl. 1981, 928: zwölfgeschossiges Gebäude in Entfernung von 15 m zum Nachbarwohnhaus; vom 23.5.1986 DVBl. 1986, 1271: 11,50 m hohe Siloanlage in 6 m Abstand zu einem Wohnanwesen). Eine solche abriegelnde oder erdrückende Wirkung ist angesichts des Abstandes des Vorhabens zu dem Wohngebäude des Klägers von über 20 m nicht ersichtlich, zumal das Wohnhaus des Klägers selbst von der Höhe her mit dem Bauvorhaben vergleichbar ist.

Das streitgegenständliche Bauvorhaben der Beigeladenen verletzt auch hinsichtlich der Verschattungswirkung nicht das Gebot der Rücksichtnahme zulasten des Klägers. Es löst insoweit keine unzumutbaren bodenrechtlichen Spannungen aus.

Dem Gebot der Rücksichtnahme kommt eine Korrekturfunktion im Zulässigkeitsrecht des § 34 BauGB zu, es entspricht etwa dem des § 15 Abs. 1 BauNVO im Falle der bauplanungsrechtlichen Beurteilung von Vorhaben in Gebieten mit Bebauungsplänen. Insbesondere wenn sich in der unmittelbaren oder näheren Nachbarschaft eines Vorhabens gesteigert schutzwürdige Anlagen befinden, soll die Zulässigkeit des Vorhabens nicht ohne Rücksicht auf diese Schutzwürdigkeit der unmittelbaren Umgebung oder der Umgebung in einer bestimmten Richtung allein deswegen gegeben sein, weil es die insgesamt vorhandene Bebauung einhält (vgl. Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB Kom., Stand 11/2015, § 34 Rn. 48). Andererseits ist auf der Seite des Bauherren das ebenfalls berechtigte Interesse an der Ausführung des Bauvorhabens, insbesondere an der Bebaubarkeit des Grundstückes in Übereinstimmung mit der Umgebungsbebauung zu berücksichtigen. Im Rahmen der daraus folgenden Gegenseitigkeit des Gebots der Rücksichtnahme ist eine Interessenabwägung der beiderseitigen Belange erforderlich.

In der Rechtsprechung ist geklärt, dass das Rücksichtnahmegebot im Hinblick auf eine ausreichende Belichtung, Besonnung und Belüftung zumindest aus tatsächlichen Gründen im Regelfall nicht verletzt sein wird, wenn die Abstandsvorschriften - wie hier - eingehalten sind (BVerwG, B.v. 11.1.1999 - 4 B 128.99 - BayVBl 1999, 568; BayVGH, B.v. 12.12.2013 - 15 CS 13.1561 - juris Rn.15; B.v. 4.5.2011 - 15 ZB 10.201 - juris). Denn in Bezug auf eine ausreichende Belichtung, Belüftung und Besonnung ist das Gebot der nachbarlichen Rücksichtnahme vom Landesgesetzgeber in den bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften konkretisiert worden (BVerwG, U.v. 16.9.1993 - 4 C 28/91 - BVerwGE 94, 151 ff.). Dies gilt umso mehr, wenn - wie hier hinsichtlich des 3-geschossigen Baukörpers - die regelgerechte Abstandsfläche von 1 H nach Art. 6 Abs. 5 S. 1 BayBO eingehalten wird.

Das Gebot der Rücksichtnahme gibt dem Nachbarn ebenso wenig das Recht, vor einer Verschlechterung der Sichtachsen von seinem Grundstück aus verschont zu bleiben wie vor jeglicher Beeinträchtigung der Belichtung und Belüftung seines Grundstücks (vgl. BayVGH, B.v. 30.9.2015 - 9 CS 15.1115 - juris Rn. 14; B.v. 11.9.2012 - 15 ZB 12.1456 - juris Rn. 4). Als berechtigte Nachbarinteressen können nur solche Belange in Betracht kommen, die überhaupt städtebaulicher Art und im Hinblick auf die grundsätzliche Bebaubarkeit von Grundstücken von überwiegendem Gewicht sind. Von vornherein unbeachtlich sind mithin wettbewerbliche Gesichtspunkte, der Bestand eines eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebes, Wertminderungen durch Umsatzeinbußen oder dass überhaupt auf dem Nachbargrundstück gebaut wird (vgl. BayVGH, B.v. 1.3.2016 - 15 CS 16.244 -, juris Rn. 24; B.v. 12.12.2013 - 15 CS 13.1561 - juris Rn. 15).

Zur Schutzwürdigkeit der Erwartung einer rentablen Betriebsführung führt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 1. März 2016 (Az. 15 CS 16.244, juris Rn. 24, 27) folgendes aus:

„Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, U.v. 26.9.1991 - 4 C 5/87 - BVerwGE 89, 69 = juris Rn. 40 unter ausdrücklicher Aufgabe der früheren Rechtsprechung; BVerwG, U.v. 23.8.1996 - 4 C 13/94 - BVerwGE 101, 364 = juris Rn. 40 ff.; BVerwG, U.v. 7.11.1997 - 4 C 7/97 - NVwZ 1998, 735 = juris Rn. 20 f.; siehe auch BayVGH, B.v. 23.2.2012 - 14 CS 11.2837 - juris Rn. 42 m. w. N.) kommt ein unmittelbarer Rückgriff auf Art. 14 GG zur Begründung des Nachbarrechtsschutzes wegen eines schweren und unerträglichen Eigentumseingriffs grundsätzlich nicht mehr in Betracht, weil der Gesetzgeber in Ausfüllung seines legislatorischen Gestaltungsspielraums aus Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG nachbarliche Abwehrrechte verfassungskonform ausgestaltet hat und insofern unter Einschluss der Grundsätze des nachbarschützenden Rücksichtnahmegebots ein geschlossenes System des nachbarlichen Drittschutzes bereitstellt. Insbesondere Wertminderungen als Folge der Nutzung einer Baugenehmigung für das Nachbargrundstück bilden daher für sich genommen oder am Maßstab von Art. 14 Abs. 1 GG bzw. über das Gebot der Rücksichtnahme hinaus keinen Maßstab für die Zulässigkeit eines Vorhabens (BayVGH, B.v. 14.1.2003 - 14 CS 02.2395 - juris Rn. 7, 8). Einen allgemeinen Rechtssatz des Inhalts, dass der einzelne einen Anspruch darauf hat, vor jeglicher Wertminderung bewahrt zu werden, gibt es nicht. Eine Schutzgewähr besteht insoweit nur nach Maßgabe des einschlägigen einfachgesetzlichen Rechts (vgl. BVerwG, B.v. 13.11.1997 - 4 B 195/97 - NVwZ-RR 1998, 540 = juris Rn. 6; BayVGH, B.v. 1.12.2008 - 15 CS 08.2546 - juris Rn. 14; BayVGH, B.v. 17.6.2010 - 15 ZB 09.2132 - juris Rn. 15). Soweit der Schutzbereich des Art. 14 GG überhaupt das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb erfassen sollte, wäre im Übrigen hiervon allein die „Substanz“ der Sach- und Rechtsgesamtheit erfasst, nicht jedoch künftige Verdienstmöglichkeiten, in der Zukunft liegende Chancen oder Absatzmöglichkeiten oder die Erwartung, dass ein Unternehmen auch in Zukunft rentabel betrieben werden kann (vgl. BVerfG, B.v. 26.6.2002 - 1 BvR 558/91 u. a. - BVerfGE 105, 252/278; HessVGH, U.v. 13.2.2014 - 3 C 833/13.N - NVwZ-RR 2014, 673 = juris Rn. 28, m. w. N.). Es gibt kein subjektives verfassungsmäßiges Recht auf Erhaltung des Geschäftsumfanges und die Sicherung weiterer Erwerbsmöglichkeiten (so bereits BVerfG, B.v. 16.10.1968 - 1 BvR 241/66 - BVerfGE 24, 236/251; BVerwG, U.v. 22.2.1972 - I C 24.69 - BVerwGE 39, 329/336 f.). (…)

Rücksicht zu nehmen ist allerdings nur auf solche Individualinteressen, die wehrfähig sind, weil sie nach der gesetzgeberischen Wertung, die im materiellen Recht ihren Niederschlag gefunden hat, schützenswert sind (vgl. BVerwG, U.v. 18.11.2004 - 4 C 1/04 - NVwZ 2005, 328 = juris Rn. 11 m. w. N.). Der jeweils betroffene Nachbar kann sich dabei nur auf solche Interessen berufen, die das Gesetz im Verhältnis der Grundstücksnachbarn untereinander als schutzwürdig ansieht (vgl. BVerwG, U.v. 28.10.1993 - 4 C 5/93 - NVwZ 1994, 686 = juris Rn. 18, 19). Nicht schutzwürdig in diesem Sinn ist das Interesse eines Grundeigentümers an der Erhaltung einer gegebenen Situation, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht (zur Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren: BVerwG, B.v. 2.8.2007 - 4 BN 29/07 - juris Rn. 6 m. w. N.). Ein Abwehranspruch kann daher allenfalls gegeben sein, wenn eine vorgetragene Wertminderung die Folge einer dem Betroffenen unzumutbaren Beeinträchtigung der Nutzungsmöglichkeiten des Grundstücks ist (vgl. BVerwG, B.v. 24.4.1992 - 4 B 60/92 - juris Rn. 6; BVerwG, U.v. 23.8.1996 - 4 C 13/94 - BVerwGE 101, 364 = juris Rn. 73 m. w. N.; BayVGH, B.v. 14.10.2015 - 15 ZB 15.1404 - juris Rn. 15).“

Zur Frage der Relevanz von Wertminderungen im Rahmen des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots führt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 28. Januar 2016 (Az. 9 ZB 12.839, juris Rn. 24) folgendes aus:

„Bloße Wertminderungen als Folge der Ausnutzung der einem Dritten erteilten Baugenehmigung - hier also etwaige Ertragseinbußen im Fall einer dem Bauvorhaben nachfolgenden Erstaufforstung - bilden für sich genommen keinen Maßstab dafür, ob Beeinträchtigungen im Sinne des Rücksichtnahmegebots zumutbar sind oder nicht. Denn einen allgemeinen Rechtssatz des Inhalts, dass der Einzelne einen Anspruch darauf hat, vor jeglicher Wertminderung bewahrt zu werden, gibt es nicht (vgl. BVerwG, B.v. 13.11.1997 - 4 B 195/97 - NVwZ-RR 1998, 540 = juris Rn. 6 m. w. N.).“

Allenfalls in Fällen, in denen das genehmigte Bauvorhaben eine unmittelbar gegenständliche Inanspruchnahme des Nachbargrundstückes beispielsweise durch ein entstehendes Notwegerecht zur Folge hat, kann Art. 14 GG beim Nachbarrechtsschutz im öffentlichen Baurecht noch von Bedeutung sein. Eine solche oder vergleichbare Situation ist vorliegend aber nicht gegeben.

Dass seitens des Klägers aufgrund seines betrieblichen Interesses an optimaler Besonnung bodenrechtlich die Einhaltung weitergehender Abstandsflächen beansprucht werden könnte, ist nicht anzunehmen. Zur Verschattungswirkung einer baulichen Anlage auf eine Photovoltaikanlage hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 12. Dezember 2013 (Az. 15 CS 13.1561, juris Rn. 15) folgendes ausgeführt:

„Ein Ausnahmefall liegt nicht deswegen vor, weil die Antragstellerin auf dem Dach ihrer Halle eine Photovoltaikanlage aufgebracht hat und demgemäß nicht nur „ein bisschen weniger Sonne und Licht“, sondern „massive finanzielle Einbußen“ hinzunehmen seien. Denn Wertminderungen bilden für sich genommen keinen Maßstab dafür, ob Beeinträchtigungen im Sinn des Rücksichtnahmegebots zumutbar sind oder nicht. Entscheidend ist vielmehr, wie schutzwürdig die baurechtliche Stellung des Betroffenen ist. Je weniger der Nachbar in dieser Hinsicht an Rücksichtnahme verlangen kann, mit desto geringerem Gewicht schlägt der Gesichtspunkt von Wertminderungen bei der gebotenen Interessenabwägung zu seinen Gunsten zu Buche. Der Nachbar, der sich seine Bauwünsche erfüllt hat, hat es nicht in der Hand, durch die Art und Weise seiner Bauausführung unmittelbaren Einfluss auf die Bebaubarkeit anderer Grundstücke zu nehmen. Die Baugenehmigung schafft keine Grundlage dafür, weitere Vorhaben mit dem Argument abzuwehren, für das behördlich gebilligte eigene Baukonzept sei von ausschlaggebender Bedeutung gewesen, dass der Eigentümer des angrenzenden Grundstücks die Nutzungsmöglichkeiten, die das Baurecht an sich eröffnet, nicht voll ausschöpft (vgl. BVerwG, B.v. 6.12.1996 - 4 B 215/96 - NVwZ-RR 1997, 516).“

Nach diesen Maßstäben vermögen die geltend gemachten Ertragseinbußen infolge einer Teilverschattung durch das Vorhaben in den Wintermonaten nicht eine Rücksichtslosigkeit des Bauvorhabens zu begründen. Vielmehr ist vorliegend schutzmindernd die bestehende Situationsbelastung des klägerischen Grundstückes zu berücksichtigen. Die Gewächshäuser des klägerischen Gartenbaubetriebes befinden sich in innerstädtischer Lage sehr nahe an der Grenze zum Vorhabengrundstück. Wenngleich die Errichtung der Gewächshäuser für den Erwerbsgartenbau in Abweichung von gesetzlichen Abstandsflächen nach Art. 7 Abs. 2 S. 1 BayBO 1998 ohne Einhaltung von Abstandsflächen ursprünglich zulässig gewesen sein mag, kann hieraus nicht ein Anspruch auf eine beschränkte Bebaubarkeit des Nachbargrundstückes resultieren. Unter Berücksichtigung dessen, dass Wertminderungen oder der Erhalt einer benachbarten Bebauung bodenrechtlich nicht als schutzwürdig anzusehen sind, reichen wirtschaftliche Einbußen allein nicht aus, um eine benachbarte Bebauung, die im Einklang mit öffentlich-rechtlichen Vorschriften steht, abzuwehren. Vielmehr dürften dem Kläger unbeschadet einer verminderten Rentabilität insofern Maßnahmen der Selbsthilfe ggf. durch entsprechende Beleuchtungseinrichtungen zumutbar sein, zumal sich die Verschattung allenfalls in den Wintermonaten und insoweit nur für einen Teil der klägerischen Produktionsflächen ergibt.

Vor dem Hintergrund der bodenrechtlichen Irrelevanz wirtschaftlicher Rentabilitätseinbußen war der vom Klägerbevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung gestellte Beweisantrag nach §§ 98, 86 VwGO in entsprechender Anwendung von § 244 Abs. 3 S. 1, 2 StPO abzulehnen. Hinsichtlich des von Klägerseite beantragten Beweises einer Existenzgefährdung durch das Bauvorhaben fehlte substantiierter Sachvortrag des Klägers, insbesondere zum Umfang der Beeinträchtigung seiner Produktion im Hinblick auf den Lichtbedarf durch Schattenwurf, zur betrieblichen Notwendigkeit, gerade in den beschatteten Gewächshausanteilen zu produzieren und zu der Frage, ob und inwieweit durch betriebliche Veränderungen (z. B. veränderte Produktionsflächen oder Anbauten) eine unzumutbare Beeinträchtigung seines Betriebes vermeidbar wäre. Schlussfolgerungen aus nicht vorgetragenen Tatsachen sind als Wertungen einem Beweis jedoch nicht zugänglich. Es handelt sich insoweit bereits um einen Beweisermittlungsantrag „ins Blaue hinein“, der hinreichende tatsächliche Anknüpfungspunkte für die Formulierung einer konkreten, der sachverständigen Beurteilung zugänglichen konkreten Beweisfrage erst schaffen soll (vgl. VGH BW, U.v. 18.11.2010 - 5 S 2112/09 - juris Rn. 49). Selbst wenn man die Frage einer Existenzgefährdung als hinreichendes Beweisthema ansehen wollte, kommt es vorliegend aufgrund der bodenrechtlich nicht beachtlichen Schutzwürdigkeit von Wert- und Vermögenseinbußen im Verhältnis zur benachbarten baulichen Ausnutzung des Grundstückes nicht auf die beantragte Beweiserhebung an. Über das bereits vorgelegte Gutachten des Sachverständigen … hinsichtlich der Verschattungswirkung des Vorhabens und die sachverständigen Äußerungen des Amtes für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten waren weitere Beweiserhebungen über die Auswirkungen des Bauvorhabens auf den klägerischen Betrieb nicht angezeigt.

Mangels Verletzung nachbarschützender Rechte, auf die allein sich der Kläger berufen kann, war die Klage gegen die Baugenehmigung des Landratsamts … vom 4. Dezember 2014 daher abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nach § 162 Abs. 3 VwGO nicht erstattungsfähig, weil diese keinen eigenen Antrag gestellt und sich damit auch nicht einer möglichen Kostenpflicht nach § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten beruht auf § 173 VwGO i. V. m. § 209 ZPO.

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Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 06. Apr. 2016 - AN 9 K 15.02491 zitiert 17 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 14


(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 162


(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

Baugesetzbuch - BBauG | § 34 Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile


(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und di

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 86


(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. (2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag ka

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 173


Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfa

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 15 Allgemeine Voraussetzungen für die Zulässigkeit baulicher und sonstiger Anlagen


(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästi

Strafprozeßordnung - StPO | § 244 Beweisaufnahme; Untersuchungsgrundsatz; Ablehnung von Beweisanträgen


(1) Nach der Vernehmung des Angeklagten folgt die Beweisaufnahme. (2) Das Gericht hat zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind.

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 4 Allgemeine Wohngebiete


(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen. (2) Zulässig sind 1. Wohngebäude,2. die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,3. Anlagen für kirchliche, kulture

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 6 Mischgebiete


(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören. (2) Zulässig sind 1. Wohngebäude,2. Geschäfts- und Bürogebäude,3. Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie B

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 8 Gewerbegebiete


(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben. (2) Zulässig sind1.Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder W

Baugesetzbuch - BBauG | § 29 Begriff des Vorhabens; Geltung von Rechtsvorschriften


(1) Für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, und für Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie für Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten gelten die §§ 30

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 98


Soweit dieses Gesetz nicht abweichende Vorschriften enthält, sind auf die Beweisaufnahme §§ 358 bis 444 und 450 bis 494 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 03. März 2016 - 15 ZB 14.1542

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Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 01. März 2016 - 15 CS 16.244

bei uns veröffentlicht am 01.03.2016

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten im Beschwerdeverfahren selbst. III. D

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 02. Okt. 2014 - 15 ZB 13.819

bei uns veröffentlicht am 02.10.2014

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 29. Okt. 2015 - 2 B 15.1431

bei uns veröffentlicht am 29.10.2015

Gründe Bayerischer Verwaltungsgerichtshof München 2 B 15.1431 Im Namen des Volkes Urteil vom 29. Oktober 2015 (VG München, Entscheidung vom 11. November 2013, Az.: M 8 K 12.3084) 2. Senat H.-Z. als stellve

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 23. Apr. 2014 - 9 CS 14.222

bei uns veröffentlicht am 23.04.2014

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert für das Beschwerdev

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 14. Okt. 2015 - 15 ZB 15.1404

bei uns veröffentlicht am 14.10.2015

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. III. Der Streitwert fü

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 16. Jan. 2014 - 9 B 10.1979

bei uns veröffentlicht am 16.01.2014

Tenor I. Die Berufung wird zurückgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufi

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 30. Sept. 2015 - 9 CS 15.1115

bei uns veröffentlicht am 30.09.2015

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert für das Beschwerdever

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 17. März 2014 - 15 CS 13.2648

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Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragsteller haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der S

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 09. Sept. 2015 - 1 B 15.251

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Gründe Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Aktenzeichen: 1 B 15.251 Im Namen des Volkes Urteil vom 9. September 2015 (VG München, Entscheidung vom 16. Oktober 2012, Az.: M 1 K 12.3648) 1. Senat Sachgebie

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 13. Mai 2014 - 4 B 38/13

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Gründe 1 Die auf alle Revisionszulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 18. Nov. 2010 - 5 S 2112/09

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Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 05. August 2009 - 4 K 692/08 - wird zurückgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigelad

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(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller, (Mit-)Eigentümer des Grundstücks FlNr. 757/13 Gemarkung F., wendet sich gegen die der Beigeladenen mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 26. November 2013 erteilte Baugenehmigung zur Errichtung eines Mehrfamilienwohnhauses mit fünf Wohneinheiten und fünf Stellplätzen auf dem südlichen Nachbargrundstück FlNr. 757/48 Gemarkung F. Er hat gegen die Baugenehmigung Klage erhoben. Ferner hat er beantragt, die aufschiebende Wirkung seiner Klage anzuordnen. Diesen Antrag hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 13. Januar 2014 abgelehnt.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers. Er macht geltend, das Vorhaben verletze wegen der Nichteinhaltung der Abstandsfläche gemäß Art. 6 BayBO das in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB enthaltene Gebot der Rücksichtnahme. Das Vorhaben übe eine erdrückende Wirkung auf sein Anwesen aus, das 2,50 m tiefer liege als die Gehsteigoberfläche. Die Wohnräume und der Garten seines Anwesens würden nicht mehr sachgerecht belichtet. Der Antragsteller sei in seinem Garten immer den Blicken der Bewohner des Vorhabens ausgesetzt.

Der Antragsteller beantragt sinngemäß,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 13. Januar 2014 abzuändern und die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die Baugenehmigung vom 26. November 2013 anzuordnen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Das Gebot der Rücksichtnahme werde durch das Vorhaben nicht verletzt. Dieses füge sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Von ihm gehe auch keine erdrückende Wirkung auf das Wohngebäude des Antragstellers aus. Im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren seien Abstandsflächen nicht zu prüfen gewesen.

Die Beigeladene stellt keinen Antrag. Sie verweist darauf, dass die Abstandsflächen nach der Bayerischen Bauordnung eingehalten seien.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die vom Antragsteller dargelegten Gründe, auf die die Prüfung des Senats im Beschwerdeverfahren beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses.

Soweit sich der Antragsteller auf die Nichteinhaltung der Abstandsflächen des Art. 6 BayBO beruft, führt dies nicht zum Erfolg der Beschwerde. Hier wurde die angefochtene Baugenehmigung, worauf in H 001 der Auflagen (Nebenbestimmungen) und Hinweise ausdrücklich hingewiesen wurde, im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren gemäß Art. 59 BayBO erteilt. Die Feststellungswirkung der Genehmigung ist deshalb auf die in Art. 59 Satz 1 BayBO genannten Kriterien beschränkt. Die Prüfung der Abstandsflächenvorschriften ist darin nicht vorgesehen; eine Abweichung von der Einhaltung der Abstandsflächenvorschriften wurde weder beantragt noch erteilt. Den beschränkten Prüfungsmaßstab des Art. 59 Satz 1 BayBO kann die Bauaufsichtsbehörde außer im Fall der Versagung der Baugenehmigung nach Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BayBO nicht selbst erweitern. Eine Verletzung von Nachbarrechten des Antragstellers durch die angefochtene Baugenehmigung wegen Nichteinhaltung von Abstandsflächen kommt deshalb nicht in Betracht (vgl. BayVGH, B.v. 12.12.2013 - 2 ZB 12.1513 - juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 17.3.2014 - 15 CS 13.2648 - juris Rn. 14 jeweils m. w. N.). Dass der von der Beigeladenen eingereichte Abstandsflächenplan einen Genehmigungsstempel trägt, ist somit ohne Belang. Im Übrigen kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine - unterstellte - Verletzung der Abstandsflächenvorschriften auch eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots indizieren würde (vgl. BayVGH, B.v. 22.6.2011 - 15 CS 11.1101 - juris Rn. 17).

Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass das Maß der baulichen Nutzung i. S. des § 34 Abs. 1 BauGB grundsätzlich keine nachbarschützende Wirkung entfaltet und es entscheidend für die Verletzung von nachbarlichen Rechten allein darauf ankommt, ob das Vorhaben die mit dem Gebot des Einfügens (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB) geforderte Rücksichtnahme auf den Antragsteller einhält (vgl. BayVGH, B.v. 25.1.2013 - 15 ZB 13.68 - juris Rn. 4). Dieses Gebot der Rücksichtnahme gibt dem Nachbar nicht das Recht, vor jeglicher Beeinträchtigung der Belichtung und Belüftung seines Grundstücks verschont zu bleiben. Eine Rechtsverletzung ist erst zu bejahen, wenn von dem Vorhaben eine unzumutbare Beeinträchtigung ausgeht. Eine Gesamtschau der Umstände des konkreten Einzelfalls ist maßgeblich dafür, ob einem Vorhaben „abriegelnde“ oder „erdrückende“ Wirkung zukommt. (vgl. BayVGH, B.v. 25.1.2013 - 15 ZB 13.68 - juris Rn. 5). Eine solche Wirkung kommt vor allem bei nach Höhe und Volumen „übergroßen“ Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden in Betracht (vgl. BayVGH, B.v. 16.10.2012 - 15 ZB 11.1016 - juris Rn. 6). Das Verwaltungsgericht hat hier eine solche Gesamtschau vorgenommen und dabei auch unterstellt, dass das im Miteigentum des Antragstellers stehende Grundstück an der gemeinsamen Grundstücksgrenze um ca. 2,50 m tiefer liegen sollte. Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht dabei von falschen tatsächlichen Annahmen ausgegangen ist.

Der Antragsteller muss auch die Möglichkeit der Einsichtnahme in sein Grundstück hinnehmen. Das öffentliche Baurecht vermittelt keinen generellen Schutz vor unerwünschten Einblicken. Das bauplanungsrechtliche Gebot des Einfügens bezieht sich nur auf die in § 34 Abs. 1 BauGB genannten städtebaulichen Merkmale der Nutzungsart, des Nutzungsmaßes, der Bauweise und der überbaubaren Grundstücksfläche. Die Möglichkeit der Einsichtnahme ist - als nicht städtebaulich relevant - darin nicht angesprochen (vgl. BVerwG, B.v. 24.4.1989 - 4 B 72/89 - juris Rn. 7; BayVGH, B.v. 25.1.2013 - 15 ZB 13.68 - juris Rn. 6 m. w. N.). Anhaltspunkte für einen Ausnahmefall lassen sich dem Beschwerdevorbringen nicht entnehmen. Soweit der Senat im Einzelfall die Möglichkeit der Einsichtnahme für erheblich gehalten hat (vgl. B.v. 2.7.2010 - 9 CS 10.894 - juris Rn. 5 ), lagen dem im Vergleich zur Lage des Antragstellers völlig andere tatsächliche Verhältnisse zugrunde (Durchbrechung einer profilgleichen Reihenhausbauweise durch einen massiven Queranbau an ein Reiheneckhaus in den Ruhe- und Gartenbereich der Reihenhauszeile hinein).

Kosten: § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.

Streitwert: § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragsteller haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragsteller wenden sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die dem Beigeladenen von der Antragsgegnerin erteilte Baugenehmigung in der Fassung der Tektur-Genehmigung vom 18. Oktober 2013 für die Errichtung eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage auf dem Grundstück FlNr. ... Gemarkung M.

Das ebenfalls mit einem Wohnhaus bebaute Grundstück FlNr. ... der Antragsteller grenzt im Westen an das Baugrundstück.

Mit Beschluss vom 29. November 2013 lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag der Antragsteller auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage vom 15. November 2013 ab. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragsteller.

Die Antragsteller berufen sich im Beschwerdeverfahren auf eine Verletzung der gesetzlichen Abstandsflächenvorschriften.

Die Antragsteller beantragen sinngemäß,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 29. November 2013 aufzuheben und die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen die Baugenehmigung in der Fassung der Tekturgenehmigung vom 18. Oktober 2013 anzuordnen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung ihrer Rechte zu treffen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Der Beigeladene hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert. Ihm wurde inzwischen die Fortführung der Bauarbeiten von der Antragsgegnerin untersagt.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Behördenakten verwiesen.

II.

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

Die von den Antragstellern dargelegten Gründe, auf die die Prüfung des Senats im Beschwerdeverfahren beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen im Ergebnis keine Abänderung oder Aufhebung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses.

1. Der auf die Verpflichtung der Antragsgegnerin zum Erlass einer sofort vollziehbaren Baueinstellungsverfügung gerichtete Antrag ist dahin auszulegen (§ 88 VwGO), dass die Antragsteller (zunächst) die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Anfechtungsklage begehren.

Die im Beschwerdeverfahren allein geltend gemachte Verletzung der Abstandsflächenvorschriften verhilft der Beschwerde der Antragsteller nicht zum Erfolg. Die angefochtene Baugenehmigung wurde ausweislich der Bescheidsbegründung - zutreffend - im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren erteilt, weil das Vorhaben kein Sonderbau ist (Art. 59 Satz 1, Art. 2 Abs. 4 BayBO). Die Feststellungswirkung der Genehmigung ist deshalb auf die in Art. 59 Satz 1 BayBO genannten Kriterien beschränkt. Die Prüfung der Abstandsflächenvorschriften ist darin nicht vorgesehen; eine Abweichung von der Einhaltung der Abstandsflächenvorschriften wurde weder beantragt noch erteilt. Den beschränkten Prüfungsumfang des Art. 59 Satz 1 BayBO kann die Bauaufsichtsbehörde außer im Fall der Versagung der Baugenehmigung nach Art. 68 Abs. 1 Satz 1 HalbsBayBOayBO nicht selbst erweitern. Eine Verletzung von Nachbarrechten der Antragsteller durch die angefochtene Baugenehmigung wegen Nichteinhaltung von Abstandsflächen kommt deshalb nicht in Betracht (BayVGH, B. v. 16.10.2012 - 15 ZB 11.1016 - juris Rn. 3; BayVGH, B. v. 12.12.2013 - 2 ZB 12.1513 - juris Rn. 3 jeweils m.w.N). Vor diesem Hintergrund gehen die Ausführungen Antragsgegnerin in der Bescheidsbegründung zur Einhaltung der Abstandsflächen ins Leere. Dass der vom Beigeladenen eingereichte Abstandsflächenplan einen Genehmigungsstempel trägt, ist ohne Belang und im Hinblick auf die darin dokumentierte Abstandsflächenübernahme nachvollziehbar.

2. Nachdem der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung keinen Erfolg hat, kommen auch keine gerichtlich angeordneten Sicherungsmaßnahmen nach § 80a Abs. 3 Satz 1, Abs. 1 Nr. 2 AltVwGOVwGO in Betracht.

3. Kosten: § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2, § 162 Abs. 3 VwGO

Streitwert: § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof München

2 B 15.1431

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 29. Oktober 2015

(VG München, Entscheidung vom 11. November 2013, Az.: M 8 K 12.3084)

2. Senat

H.-Z. als stellvertretende Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Sachgebietsschlüssel: 920

Hauptpunkte: Baugenehmigung, Prüfungsumfang, Abstandsflächen, Abweichung

Rechtsquellen:

Leitsätze:

In der Verwaltungsstreitsache

...

gegen

Landeshauptstadt München,

vertreten durch den Oberbürgermeister, Lokalbaukommission, Blumenstr. 19, München,

- Beklagte -

beigeladen:

1. ...,

vertreten durch den Geschäftsführer, ...

2. ...

bevollmächtigt zu 1 und 2: Rechtsanwälte ...

beteiligt:

Landesanwaltschaft Bayern als Vertreter des öffentlichen Interesses, Ludwigstr. 23, München,

wegen Baugenehmigung ..., Fl. Nr. 17139 Gemarkung ...

hier: Berufung der Beigeladenen gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 11. November 2013,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 2. Senat, durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dösing, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Bauer, die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Winkler aufgrund mündlicher Verhandlung vom 15. Oktober 2015 folgendes Urteil:

I.

Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts München vom 11. November 2013 wird die Klage abgewiesen.

II.

Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Kläger wenden sich gegen eine der Beigeladenen zu 1 erteilte Baugenehmigung, mit der unter anderem die Errichtung eines dreigeschossigen Wohngebäudes im rückwärtigen Bereich des Grundstücks Fl. Nr. 17139 der Gemarkung M. zugelassen wurde. Dort befindet sich bislang ein Garagengebäude mit einer Länge von ca. 18 m, das zu den Grundstücken Fl. Nrn. 17159 und 17158 grenzständig errichtet wurde.

Das Nachbargrundstück Fl. Nr. 17157 steht im Eigentum einer Gemeinschaft nach dem Wohnungseigentumsgesetz. Die Kläger sind Sondereigentümer mehrerer Wohneinheiten im fünfgeschossigen Vordergebäude sowie Teileigentümer einer Gewerbeeinheit für den Betrieb einer Bäckerei mit Ladengeschäft. Die für den Betrieb genutzten Räume befinden sich im Erdgeschoss des Vordergebäudes sowie in im rückwärtigen Bereich gelegenen eingeschossigen Anbauten, die teilweise zum Vorhabensgrundstück hin grenzständig stehen.

Das Grundstück Fl. Nr. 17159, das im rückwärtigen Bereich bedingt durch einen unregelmäßigen Grenzverlauf auch eine gemeinsame Grenze auf einer Länge von ca. 11 m im Bereich der Garagen mit dem Vorhabensgrundstück aufweist, steht im Miteigentum der Kläger. Das Vordergebäude auf dem Grundstück ist dreigeschossig, während die rückwärtige Bebauung ein- und zweigeschossig errichtet wurde. Die Gebäude werden zum Teil zu Wohnzwecken und zum Teil für den Betrieb der Konditorei genutzt.

1. Mit Bescheid vom 8. Juni 2012 genehmigte die Beklagte der Beigeladenen zu 1 eine Sanierung des Anwesens und die Errichtung eines dreigeschossigen Rückgebäudes. Es wurden Abweichungen hinsichtlich der Einhaltung der Abstandsflächen zugelassen, unter anderem im Hinblick darauf, dass sich die Abstandsflächen von Vorder- und Rückgebäude überdecken.

Das Rückgebäude soll grenzständig zu den Grundstücken Fl. Nrn. 17157, 17158 und 17159 unter Abbruch des vorhandenen Garagengebäudes errichtet werden, weist jedoch größere Gebäudetiefen von ca. 15 m im Westen und ca. 8 m im Osten auf. Die unterschiedlichen Tiefen ergeben sich aus einer Verschwenkung der Gebäudefronten nach Süden hin.

Mit Bescheid vom 12. Oktober 2012 genehmigte die Beklagte der Beigeladenen zu 1 eine Änderung, die die Schaffung von zwei Wohneinheiten im Rückgebäude zum Gegenstand hat. Eine Änderung der Kubatur des Gebäudes gegenüber der bisherigen Planung ist im grenzständigen Bereich nicht vorgesehen.

Hinsichtlich der Baugenehmigung vom 8. Juni 2012 wurde mit Schreiben vom 25. Oktober 2012 ein Bauherrenwechsel auf den Beigeladenen zu 2 angezeigt.

Auf die Anfechtungsklage der Kläger hin hob das Verwaltungsgericht München mit Urteil vom 11. November 2013 die Baugenehmigung vom 8. Juni 2012 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 12. Oktober 2012 insoweit auf, als mit ihr die Errichtung eines Wohngebäudes im rückwärtigen Grundstücksbereich genehmigt wurde. Die Baugenehmigung sei rechtswidrig und die Kläger könnten deren Aufhebung beanspruchen, weil die Genehmigung zu ihren Lasten gegen die im Verfahren zu prüfenden nachbarschützenden Vorschriften des Abstandsflächenrechts verstoße, soweit mit ihr nach Norden hin eine Grenzbebauung zugelassen werde.

2. Zur Begründung ihrer vom Senat zugelassenen Berufung machen die Beigeladenen geltend, das Verwaltungsgericht gehe zu Unrecht davon aus, dass das Abstandsflächenrecht vorliegend in vollem Umfang und bezüglich sämtlicher Außenwände des strittigen Rückgebäudes vom Regelungsgehalt der angefochtenen Bescheide umfasst sei. Tatsächlich beschränke sich der abstandsflächenrechtliche Regelungsgehalt der Baugenehmigungsbescheide hinsichtlich des Rückgebäudes auf die Überschneidung der Abstandsflächen von Vorder- und Rückgebäude. Die Ermessenserwägungen sowie die Prüfung der übrigen Voraussetzungen für die Erteilung der beantragten Abweichungen bedürften keiner Prüfung der abstandsflächenrechtlichen Situation vor den anderen Gebäudeseiten. Durch die in Richtung Süden erteilten Abweichungen würden Nachbarbelange der Kläger nicht berührt. Dass mit der Abstandsflächenverkürzung in Richtung Süden gerade die Voraussetzungen für die Situierung des Rückgebäudes geschaffen worden seien, sei unzutreffend. Mit dem Grenzabstand zu den Grundstücken der Kläger habe die erteilte Abweichung nichts zu tun. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der Behandlung des Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO im Rahmen der Baugenehmigungsbescheide.

Es könne zwar sein, dass im Einzelfall die Rechtmäßigkeit einer abstandsflächenrechtlichen Abweichung für eine Gebäudeaußenwand auch von der Situation vor den übrigen Außenwänden abhängen kann. Dies wäre beispielsweise dann anzunehmen, wenn die Frage nach dem Verhältnis abstandsflächenrechtlicher Abweichungen einerseits und der gegebenenfalls zweimaligen Anwendung des 16-m-Privilegs nach Art. 6 Abs. 6 Satz 1 BayBO andererseits im Raum stehe. Im vorliegenden Fall stehe die erteilte Abweichung von den abstandsflächenrechtlichen Vorgaben jedoch in keinerlei Zusammenhang mit der abstandsflächenrechtlichen Beurteilung der übrigen Außenwände. Auch auf der Ebene der Ermessensausübung für die Erteilung der beantragten Abweichung für die südliche Außenwand des strittigen Rückgebäudes spiele die Situation vor den übrigen Außenwänden nicht die geringste Rolle. Der vermeintliche Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO sei daher für die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Baugenehmigungen nicht entscheidend.

Im Übrigen lägen die Voraussetzungen für einen zulässigen Grenzanbau nach Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO vor. Diese Privilegierung greife nicht nur dann, wenn das zu beurteilende Vorhaben im abstandsflächenrelevanten Bereich unter allen planungsrechtlichen Gesichtspunkten zulässig sei. Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO räume dem Städtebaurecht vielmehr nur den Vorrang ein, soweit es die Errichtung von Gebäuden ohne Grenzabstand regele. Zu den in diesem Rahmen zu prüfenden bauplanungsrechtlichen Vorgaben gehörten daher ausschließlich solche, die unmittelbar an die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines Anbaus an die Grundstücksgrenze anknüpften. Die Prüfung sämtlicher bauplanungsrechtlicher Vorgaben scheide im Rahmen des Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO dagegen aus.

Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO bezwecke die Sicherstellung, dass dem Vorrang des Bauplanungsrechts vor dem Bauordnungsrecht auch im Bereich des Abstandsflächenrechts Rechnung getragen werde. Aus diesem Grund könne er sich nur auf solche bauplanungsrechtlichen Vorgaben beziehen, die spezifisch die Gestattung oder die Verpflichtung zum Grenzanbau vorsehen. Andernfalls hätte der klagende Nachbar über die drittschützende Vorschrift des Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO die Möglichkeit, sich auf einen Verstoß gegen sämtliche Vorgaben des Bauplanungsrechts zu berufen. Hierzu gehörten dann auch solche Vorgaben, die ihrerseits nicht drittschützend seien, sondern ausschließlich städtebaulichen Zwecken dienten. So würde in Fällen einer durch Bebauungsplan festgesetzten Bebauungstiefe, der nach dem planerischen Willen der planenden Gemeinde kein Drittschutz zukommen soll, gerade dieser Bebauungstiefe Drittschutz verliehen. Dagegen rechtfertige im Fall der Bauweise gerade der Umstand, dass es sich beim Kriterium der Bauweise um eine spezifisch den Grenzanbau regelnde Materie handle, die Berücksichtigung im Rahmen des Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO. Die von Seiten des Verwaltungsgerichts vertretene Ansicht weise vor dem Hintergrund des Systems des öffentlich-rechtlichen Nachbarschutzes Wertungswidersprüche auf. Sie erweitere die nachbarliche Rechtsstellung in systemwidriger Weise.

Falls die Bebauungstiefe als Teil des bauplanungsrechtlichen Kriteriums der überbaubaren Grundstücksfläche keine bauplanungsrechtliche Vorgabe sei, die Drittschutz vermittelt und/oder spezifisch und unmittelbar an die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines Anbaus an die Grundstücksgrenze anknüpft, könnten sich die Kläger auf eine vermeintliche Überschreitung einer faktisch vorhandenen Bebauungstiefe nicht berufen. Bei der Beurteilung der Frage, ob sich ein Bauvorhaben im Innenbereich hinsichtlich der Grundstücksfläche die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, komme es auf die Grundstücksgrenzen gerade nicht an. Drittschutz entfalte eine Bebauungstiefe regelmäßig ebenfalls nicht. Im Ergebnis sei die Bebauungstiefe daher kein bauplanungsrechtliches Kriterium, das im Rahmen des Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO zu prüfen wäre. Ein vermeintlicher Verstoß gegen eine vorliegend bestehende faktische Bebauungstiefe, könne daher dem streitgegenständlichen Vorhaben nicht entgegengehalten werden. Richtig sei es vielmehr, allein auf die Bauweise abzustellen.

Ebenso wenig führe die abstandsflächenrechtliche Situation in Bezug auf das Grundstück Fl. Nr. 17157 zur Rechtswidrigkeit der angegriffenen Baugenehmigungen. Auch diese westliche Abstandsflächensituation sei nicht von der Feststellungswirkung der Baugenehmigungen umfasst. Zudem könnten sich die Antragsteller als Sondereigentümer einiger Wohnungen nur insoweit auf einen Abstandsflächenverstoß berufen, als ihr Sondereigentum betroffen sei. Ferner verstoße das Gebäude S.-straße 27 selbst in Ansehung seiner Geschossigkeit in erheblichem Umfang gegen abstandsflächenrechtliche Vorgaben, so dass sich die Kläger insoweit nach Treu und Glauben nicht auf einen vermeintlichen Abstandsflächenverstoß des geplanten Rückgebäudes berufen könnten.

Anhaltspunkte für eine Rücksichtslosigkeit des geplanten Rückgebäudes bestünden nicht. Unzumutbare Auswirkungen im Hinblick auf die Belichtung der Wohnungen des Anwesens S.-straße 27 seien nicht zu besorgen. Soweit sich die Kläger auf unzumutbare Einwirkungen durch Lärm und Geruch beriefen, sei der Vortrag unsubstantiiert. Zudem seien die Räumlichkeiten des Rückgebäudes und gerade die Fenster ausschließlich in Richtung Süden geplant, also von der Bäckerei der Kläger weg ausgerichtet. Nach dem Vortrag der Kläger seien die maßgeblichen Geräuschquellen auch erst ab 6.00 Uhr morgens zu besorgen, so dass diese nur in den Tageszeitraum fielen.

Die Beigeladenen beantragen:

1. Das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 11. November 2013 wird aufgehoben.

2. Die Klage wird abgewiesen.

3. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Die Kläger beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Zu Unrecht seien die Beigeladenen der Auffassung, dass bei Erteilung einer Abweichung von den Abstandsflächen im Sinn von Art. 59 BayBO nur die konkreten Abstandsflächen, von denen abgewichen wird, Gegenstand der behördlichen Prüfung seien. Art. 59 BayBO erweitere jedoch den Prüfungsumfang der Baubehörde auf beantragte Abweichungen im Sinn von Art. 63 Abs. 1 und 2 Satz 2 BayBO. Damit bringe das Gesetz zum Ausdruck, dass der Prüfungsumfang durch die beantragte Abweichung bestimmt werde, d. h. alle im Abweichungsverfahren zu beachtende Gesichtspunkte Gegenstand der Prüfung seien. Die Beurteilung, ob eine Abweichung von den Abstandsflächen gewährt werden könne, erfordere eine Gesamtbeurteilung der abstandsflächenrechtlichen Situation in Bezug auf die Mindestabstandsflächen gemäß Art. 6 Abs. 5 Satz 1 BayBO.

Zu Unrecht behaupteten die Beigeladenen, dass hier das streitgegenständliche Bauvorhaben im abstandsrelevanten Bereich unter planungsrechtlichen Gesichtspunkten zulässig sei. Allein das Vorhandensein grenzständiger Gebäude sei planungsrechtlich nicht ausreichend für die Beurteilung, ob hier - auch in Bezug auf das streitgegenständliche Bauvorhaben - auf die Beachtung von Abstandsflächen verzichtet werden könne. Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO beschränke den Prüfungsumfang der hier relevanten planungsrechtlichen Vorschriften nicht auf diejenigen, welche im Zusammenhang einer etwaigen zulässigen Grenzbebauung stünden.

Das Maß der baulichen Nutzung bestimme sich durch eine Vielzahl von möglichen planungsrechtlichen Vorgaben. Insbesondere könne durch Baulinien der Anbau an die Grundstücksgrenze gefordert werden. Eine im inneren Bauquartier nachvollziehbare Baulinie sei jedoch nicht zu erkennen. Ferner könne durch Bauräume, die über Grundstücksgrenzen hinweg gehen, im Zusammenhang mit der Festsetzung von geschlossener oder halb offener Bauweise, eine planungsrechtliche Vorgabe für eine grenzständige Bebauung gegeben werden. Die vorhandene städtebauliche Struktur gebe dies offensichtlich für die straßenbegleitende Bebauung als Blockrandbebauung vor, jedoch nicht im Blockinneren.

Fänden sich die vorgenannten Kriterien hier nicht, so sei zu fragen, ob durch entsprechende sonstige planungsrechtliche Vorgaben städtebaulich veranlasste grenzständige Bebauungen im Blockinneren zulässig sein sollen. Nachvollziehbar habe das Erstgericht das Bauquartier städtebaulich durch rückwärtige Baulinien bzw. Bebauungstiefen konkretisiert. Insofern werde ein städtebauliches Element zur Anwendung gebracht, welches planungsrechtlich auch im Zusammenhang mit einer etwaigen grenzständigen Bebauung stehe. Es werde deshalb bestritten, dass hier die Frage der Bebauungstiefe keine planungsrechtliche Vorschrift sei, wonach beurteilt werden könne, ob an die Grenze gebaut werden müsse oder gebaut werden dürfe.

Hinsichtlich des Gebots der Rücksichtnahme führen die Kläger aus, dass an der Grundstücksgrenze ein 8,13 m hoher und ca. 15 m langer Baukörper geplant sei, der das Terrassen-Niveau des klägerischen Anwesens um 4,05 m überrage. Werde als Maßstab zulässiger Grenzbebauung Art. 6 Abs. 9 BayBO heranzogen, so werde das Höhenmaß um 1,05 m und das Längenmaß um 6 m überschritten. Insofern besitze das Bauvorhaben in Bezug auf das klägerische Grundstück, hier in Bezug auf die Terrassennutzung, erdrückende Wirkung. Hinzu komme, dass durch die Grenzbebauung der Betrieb des Sohnes der Kläger eine erhebliche Einschränkung erfahren werde. Im erdgeschossigen Anbau auf dem klägerischen Grundstück befinde sich eine Backstube mit entsprechenden Abluftanlagen über der darüber befindlichen Terrasse. Aufgrund der unmittelbaren Nähe sei daher mit Geruchsbelästigungen in Bezug auf die Bewohner des streitgegenständlichen Neubaus zu rechnen.

Die Landesanwaltschaft Bayern als Vertreter des öffentlichen Interesses vertritt die Auffassung, dass zum notwendigen Prüfprogramm des Art. 59 Satz 1 Nr. 2 BayBO nur die tatsächlich beantragten Abweichungen zählen. Voraussetzung für die ordnungsgemäße Ermessensausübung hierbei sei aber die vollständige Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhalts und dessen Einstellung in die Ermessenserwägungen. Im Rahmen von Abweichungen im Abstandsflächenrecht dürfe dabei nicht nur die nachbarliche Beziehung betrachtet werden, sondern die Bauaufsichtsbehörde müsse sich ein Gesamtbild der von dem Vorhaben in Anspruch genommenen Abweichungen gemacht haben. Auch die Ermessenserwägungen könnten sich aber nur auf die beantragte Abweichung beziehen, so dass nicht alle öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Interessen berücksichtigt, sondern vielmehr die Belange gewürdigt werden, die von der Vorschrift, von der abgewichen werden soll, geschützt werden. Abgewichen werde vorliegend nur von der Einhaltung der Abstandsflächen der südlichen Gebäudewand des Rückgebäudes, so dass sich die Betrachtung hierauf beschränke.

In Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO komme der planungsrechtliche Vorbehalt, unter dem das Abstandsflächenrecht stehe, zum Ausdruck. Das Planungsrecht genieße den Vorrang vor den abstandsflächenrechtlichen Vorschriften, wenn nach Planungsrecht an die Grenze gebaut werden müsse oder dürfe. Dieser planungsrechtliche Vorbehalt könne aber nur den Vorhaben eingeräumt werden, die auch dem Planungsrecht entsprechen. Die planungsrechtliche Privilegierung solle demnach nur ein Vorhaben in Anspruch nehmen können, das danach auch insgesamt zulässig sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Behördenakten sowie die Niederschriften über die Einnahme eines Augenscheins vom 25. August 2015 und die mündliche Verhandlung vom 15. Oktober 2015 verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung (§ 124 Abs. 1 VwGO) der Beigeladenen ist begründet. Die angefochtene Baugenehmigung vom 8. Juni 2012 in der Fassung der Änderungsgenehmigung vom 12. Oktober 2012, soweit mit ihr die Errichtung eines Rückgebäudes zugelassen wird, verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 11. November 2013 ist somit die Klage abzuweisen.

1. Die Kläger sind als Miteigentümer des Nachbargrundstücks Fl. Nr. 17159 gemäß § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt. Hinsichtlich des Grundstücks Fl. Nr. 17157 sind sie als Sondereigentümer insoweit klagebefugt, als die Baugenehmigung vom 8. Juni 2012 in der Fassung vom 12. Oktober 2012 ihre Rechte aus dem Sondereigentum verletzen kann. Dies ist dann der Fall, wenn das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot unmittelbar das Sondereigentum betrifft (vgl. BayVGH, U. v. 12.7.2012 - 2 B 12.1211 - BayVBl 2013, 51). Die Kläger sind insoweit betroffen, als sie die Sondereigentümer einer Wohneinheit im fünfgeschossigen Vordergebäude sind, die eine Terrasse zum Bauvorhaben hin aufweist. Ferner sind sie als Teileigentümer der Gewerbeeinheit für den Betrieb einer Bäckerei mit Ladengeschäft klagebefugt, soweit das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot inmitten steht.

2. Die Anfechtungsklage der Kläger ist jedoch nicht begründet. Soweit der Prüfungsumfang des Art. 59 BayBO reicht, verletzt die Baugenehmigung vom 8. Juni 2012 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 12. Oktober 2012 hinsichtlich des strittigen Rückgebäudes die Kläger nicht in ihren Rechten. Nachbarschützende Vorschriften des Abstandsflächenrechts sind insoweit nicht zu ihren Lasten betroffen. Ebenso wenig wird das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot verletzt.

2.1. Im vorliegenden Fall wurde ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren nach Art. 59 BayBO durchgeführt. In dessen Rahmen sind neben den bauplanungsrechtlichen Vorschriften die Anforderungen des Abstandsflächenrechts nur zu prüfen, soweit Abweichungen nach Art. 59 Satz 1 Nr. 2 BayBO beantragt wurden.

Hier wurden hinsichtlich des allein noch strittigen Rückgebäudes im Baugenehmigungsbescheid vom 8. Juni 2012 Abweichungen im Sinn von Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO nur bezüglich des Verhältnisses zum Vordergebäude auf dem Baugrundstück und bezüglich gegenüberliegender Gebäudeteile des Rückgebäudes auf dem Baugrundstück beantragt und erteilt. Sonstige Abweichungen nach Art. 63 Abs. 2 Satz 1 BayBO wurden im Hinblick auf das Rückgebäude nicht erteilt. Die das Vordergebäude betreffenden Abweichungsentscheidungen im Baugenehmigungsbescheid vom 8. Juni 2012 haben Bestandskraft erlangt. Die Frage nach der abstandsflächenrechtlichen Situation des Vordergebäudes stellt sich damit hier nicht mehr.

Die vorliegend hinsichtlich des geplanten Rückgebäudes erteilten Abweichungen betreffen nicht die nachbarliche Situation zum Grundstück der Kläger bzw. zu ihrem Sonder- oder Teileigentum hin. Eine Nachbarrechtsverletzung ist mithin insoweit auszuschließen. Ob die Beigeladenen zu Unrecht weitere Abweichungen hinsichtlich der Pflicht zur Freihaltung von Abstandsflächen nicht beantragt haben, kann hier dahinstehen. Denn zum Prüfprogramm im Sinn von Art. 59 Satz 1 Nr. 2 BayBO gehören ausschließlich vom Bauherrn tatsächlich beantragte Abweichungen. Eine Pflicht des Bauherrn, bauordnungsrechtliche Abweichungen zu beantragen, kann aus dieser Vorschrift nicht hergeleitet werden (vgl. Molodovsky in Molodovsky/Famers/Kraus, Bayerische Bauordnung, Stand: 1.8.2015, Art. 59 Rn. 15a). Auch die Sätze 1 und 2 des Art. 63 Abs. 2 BayBO betreffen lediglich das Wie und nicht das Ob eines Abweichungsantrags (vgl. Molodovsky a. a. O., Art. 63 Rn. 53). Bei einer anderen Handhabung des Zusammenspiels von Art. 59 Satz 1 Nr. 2 BayBO und Art. 63 Abs. 2 BayBO würde die Beschränkung des Prüfungsmaßstabs aus Art. 59 BayBO aufgegeben werden (vgl. Shirvani in Simon/Busse, Bayerische Bauordnung, Stand: 1.2.2015, Art. 65 Rn. 178). Stellt der Bauherr daher keinen entsprechenden Antrag, bleibt nicht nur das Prüfprogramm entsprechend beschränkt, sondern auch der Regelungsinhalt der Baugenehmigung und damit der Nutzen der Baugenehmigung für den Bauherrn sind beschränkt (vgl. Molodovsky a. a. O. Art. 59 Rn. 15a). Die Bauaufsichtsbehörde kann jedoch, falls sie im Zug des Genehmigungsverfahrens beiläufig die fehlende Vereinbarkeit des Bauvorhabens mit bauordnungsrechtlichen Anforderungen feststellt, nach Art. 68 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BayBO vorgehen. Auf ein solches Tätigwerden der Bauaufsichtsbehörde haben die betroffenen Nachbarn aber keinen Anspruch (vgl. BayVGH, B. v. 28.9.2010 - 2 CS 10.1760 - BayVBl 2011, 147).

Angesichts dessen sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass im vorliegenden Fall die Abstandsflächen vollumfänglich zum Prüfprogramm gehören könnten. Die Vollprüfung der abstandsflächenrechtlichen Anforderungen würde vielmehr dem gesetzgeberischen Willen zur Einschränkung des Prüfungsumfangs zuwiderlaufen (vgl. hierzu bereits BayVGH, U. v. 19.1.2009 - 2 BV 08.2567 - BayVBl 2009, 507; U. v. 1.7.2009 - 2 BV 08.2465 - BayVBl 2009, 727). Der Gesetzgeber geht eindeutig davon aus, dass gemäß Art. 59 Satz 1 Nr. 2 BayBO nur Abweichungen im Sinn des Art. 63 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 BayBO zu prüfen sind, die vom Bauherrn ausdrücklich beantragt wurden (vgl. Schwarzer/König, Bayerische Bauordnung, 4. Auflage 2012, Art. 59 Rn. 9 f.; Molodovsky a. a. O., Art. 59 Rn. 15; Jäde in Jäde/Dirnberger/Bauer/Weiß, Die neue Bayerische Bauordnung, Stand: 1.2.2015, Art. 59 Rn. 36). Diese sind gesondert für jede Außenwand zu beantragen, zu prüfen und gegebenenfalls zu erteilen (vgl. BayVGH, B. v. 17.4.2000 - Gr.S. 1/1999 - 14 B 97.2901 - VGH n. F. 53, 89/92). Ebenso kann jede Verkürzung einer Abstandsflächentiefe nur den Nachbarn in seinen Rechten verletzen, dessen Grundstück der betreffenden Außenwand gegenüberliegt (vgl. BayVGH, B. v. 17.4.2000 - a. a. O., S. 95 f.; Schwarzer/König a. a. O., Art. 6 Rn. 110). Ebenso wenig kann aber ein betroffener Nachbar verlangen, dass Abweichungen in Bezug auf die Abstandsflächentiefe geprüft werden, die nicht im Sinn von Art. 59 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. Art. 63 Abs. 2 Satz 2 BayBO beantragt worden sind.

Entgegen der Auffassung der Kläger kann auch nichts Gegenteiliges aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zum sogenannten 16-m-Privileg (Art. 6 Abs. 6 Satz 1 BayBO) gefolgert werden. Hierbei handelt es sich um eine unmittelbar kraft Gesetzes geltende Abweichung, die eigenen Regeln folgt (vgl. König, Baurecht Bayern, 5. Auflage 2015, Rn. 708). Daraus folgt bei der Inanspruchnahme dieses Privilegs, dass an den übrigen Gebäudeseiten dann 1 H eingehalten werden muss und davon keine Abweichung erteilt werden kann. Bereits dem Regelungssystem des Art. 6 Abs. 6 BayBO kann dabei entnommen werden, dass in diesen Fällen keine Abweichung erteilt werden darf. Denn die Vorschrift baut darauf auf, dass die Abstandsfläche auf zwei Seiten auf 0,5 H verkürzt werden kann, und geht davon aus, dass für die übrigen Gebäude Außenwände 1 H einzuhalten ist (vgl. BayVGH, B. v. 17.4.2000 a. a. O. S. 90 f). Die Einhaltung von 1 H ist danach Voraussetzung für die Anwendbarkeit der Vorschrift. Ermessenserwägungen wie bei der Erteilung einer Abweichung nach Art. 63 BayBO sind hier nicht anzustellen. Die Frage des 16-m-Privilegs stellt sich vorliegend ohnehin nicht.

Aus der Tatsache, dass die Bauaufsichtsbehörde bei der Erteilung einer Abweichung gemäß Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO eine Ermessensentscheidung zu treffen hat, ergibt sich vorliegend ebenso wenig anderes. Es handelt sich um ein tatbestandlich intendiertes Ermessen. Sind die tatbestandlichen Voraussetzungen gegeben, so ist die Abweichung in der Regel zuzulassen, es sei denn, es lägen ausnahmsweise dem entgegenstehende besondere Umstände vor (vgl. Jäde a. a. O., Art. 63 Rn. 12 m. w. N.). Voraussetzung für eine ordnungsgemäße Ermessensausübung ist aber eine vollständige Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhalts und dessen Einstellung in die Ermessenserwägungen (vgl. Jäde a. a. O., Art. 63 Rn. 18; Molodovsky a. a. O., Art. 63 Rn. 41). Bei Abweichungen von den Abstandsflächenanforderungen muss sich die Bauaufsichtsbehörde auch ein Gesamtbild der von dem Vorhaben in Anspruch genommenen Abweichungen gemacht haben (vgl. Jäde a. a. O. Art. 63 Rn. 19). Hierbei kann es sich jedoch nur um beantragte und erteilte Abweichungen im Sinn von Art. 63 Abs. 2 Satz 2 BayBO handeln. Der Nachbar kann die Nichteinhaltung der Abstandsflächen zu seinem Grundstück hin nur rügen, soweit eine Abweichung erteilt wurde (vgl. BayVGH, B. v. 28.9.2010 - 2 CS 10.1760 - BayVBl 2011, 147/148). Soweit vorliegend eine Abweichung nicht beantragt und erteilt wurde, scheidet somit eine Prüfung des Abstandsflächenrechts aus. Eine solche Prüfung ist auch nicht im Hinblick auf Art. 65 Abs. 2 BayBO geboten. Der vereinzelt gebliebenen und von der Rechtsprechung nicht aufgegriffenen Literaturmeinung (Koehl, BayVBl 2009, 645), die von einer nachbarschützenden Wirkung der allein den Bauherrn betreffenden, reinen Verfahrensvorschriften des Art. 65 Abs. 2 BayBO ausgeht, ist nicht zu folgen (vgl. BayVGH, B. v. 17.8.2015 - 2 ZB 13.2522 - juris). Vielmehr ergeben sich Verpflichtungen Dritten gegenüber hieraus auch dann nicht, wenn die Vorschrift von der das Vorhaben abweicht, Rechte Dritter schützt (vgl. Schwarzer/König a. a. O., Art. 65 Rn. 20; Jäde a. a. O., Art. 65 Rn. 49b).

Nach allem ist festzuhalten, dass die Bauaufsichtsbehörde im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung in Bezug auf eine konkret beantragte Abweichung von den Abstandsflächenvorschriften allenfalls in den Blick zu nehmen hat, welche sonstigen Abweichungen von den Anforderungen des Abstandsflächenrechts in Richtung auf das betreffende Nachbargrundstück außerdem beantragt und erteilt wurden. Dies ist vorliegend in der Baugenehmigung vom 8. Juni 2012 weder in Bezug auf das Grundstück Fl. Nr. 17157 noch in Bezug auf das Grundstück Fl. Nr. 17159 geschehen. Weder für das hier nur noch strittige geplante Rückgebäude auf dem Grundstück Fl. Nr. 17139 noch für das dortige Vordergebäude, hinsichtlich dessen die Baugenehmigung inzwischen bestandskräftig ist, sind solche Abweichungen zulasten des Grundstücks bzw. des Sonder- oder Teileigentums der Kläger beantragt und erteilt worden. Mithin sind außer den lediglich das Baugrundstück betreffenden Abweichungen von den Abstandsflächenvorschriften für das Verhältnis zwischen Rückgebäude und Vordergebäude sowie für das Verhältnis zwischen gegenüberliegenden Gebäudeteilen des Rückgebäudes keine weiteren Abstandsflächen zu prüfen bzw. von der Bauaufsichtsbehörde bei ihrer Ermessensentscheidung in den Blick zu nehmen gewesen. Die Frage eines zulässigen Grenzanbaus durch das Gebäude im Sinn von Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO wurde somit nicht vom Prüfungsumfang der Bauaufsichtsbehörde nach Art. 59 BayBO erfasst. Die Ausführungen der Beklagten im Bescheid vom 8. Juni 2012 nehmen deshalb nicht an der Feststellungswirkung der Baugenehmigung teil (vgl. BayVGH, B. v. 12.12.2013 - 2 ZB 12.1513 - juris).

2.2. Durch das Bauvorhaben wird auch das Rücksichtnahmegebot aus § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB nicht verletzt. Das strittige Rückgebäude hat - soweit die Kläger dies rügen können - keine erdrückende Wirkung gegenüber der Bebauung auf dem Grundstück Fl. Nr. 17157. Es wird zwar ein ca. 15 m langer Baukörper entstehen, der das Terrassenniveau des betroffenen Nachbargrundstücks um rund 4 m überragen wird. Die genannte Terrasse hat jedoch sogar an der schmalsten Stelle eine Breite von rund 7 m. Das strittige gebaute Bauvorhaben ist im Osten des Grundstücks Fl. Nr. 17157 situiert, so dass insbesondere die vormittägliche Sonneneinstrahlung etwas behindert wird. Unbestritten ist jedoch ein Lichteinfallswinkel von 45 Grad nicht nur in Bezug auf die Fenster im ersten Obergeschoß des Nachbargebäudes, sondern sogar zu einem gewissen Teil in Bezug auf die Dachterrasse in ihrem schmalsten Bereich eingehalten. Eine einmauernde Wirkung der geplanten Bebauung gegenüber der in Höhe des ersten Obergeschosses befindlichen Terrasse am Anwesen der Kläger ist damit nicht zu erkennen.

Im Ergebnis kann daher dahinstehen, ob die Beklagte bei Erteilung der Baugenehmigung vom 8. Juni 2012 die Terrassennutzung auf dem Grundstück Fl. Nr. 17157 überhaupt berücksichtigen musste. Nach dem Vortrag der Beigeladenen ist die Terrassennutzung erst im Jahr 2014 genehmigt worden, wobei ein Grenzabstand zum Grundstück der Beigeladenen von 3 m eingehalten werden müsse.

Hinsichtlich möglicher Lärmbelastungen durch die Bäckerei und Konditorei haben die Kläger nichts von Substanz vorgetragen. Der Lieferverkehr soll in den Morgenstunden erst ab 6.00 Uhr stattfinden (vgl. BayVGH, B. v. 19.6.2013 - 2 CS 13.845). Auch beim vormittäglichen Ortstermin durch den Senat konnten keine Lärmbelastungen festgestellt werden. Nachdem das geplante Rückgebäude weder zum Grundstück Fl. Nr. 17157 noch zum Grundstück Fl. Nr. 17159 Fenster aufweisen wird, ist nicht zu erkennen, dass hier unzumutbare Lärmbelastungen auftreten könnten.

Bezüglich der ferner von Klägerseite angeführten möglichen Geruchsbelästigungen für die Bewohner des strittigen Neubaus auf dem Grundstück Fl. Nr. 17139 hat die Beklagte schon im Baugenehmigungsbescheid vom 8. Juni 2012 ausgeführt, dass bereits der bauliche Bestand im Quartier von der direkten Nachbarschaft zwischen Wohnnutzung und der Bäckerei als gewerblicher Nutzung geprägt sei. Hier seien gravierende Konflikte aus der bestehenden Nutzungsmischung heraus nicht bekannt. Mit der Neuerrichtung des Rückgebäudes und der dort geplanten Wohnnutzung rücke diese zwar näher an die gewerbliche Nutzung heran, aber nicht in einer Weise, die den Bestand der Bäckerei unter Berücksichtigung der vorhandenen Nutzungsmischung beeinträchtigen oder gefährden könnte. Dem sind die Kläger nicht substantiiert entgegengetreten. Vielmehr ist auch hier zu berücksichtigen, dass das geplante Rückgebäude keine Fensteröffnungen zur Bäckerei und Konditorei hin aufweisen wird. Auch beim vormittäglichen Ortstermin des Senats konnten insoweit keine Geruchsbelästigungen festgestellt werden. Es kann somit dahinstehen, ob Gerüche aus einer Bäckerei oder Konditorei überhaupt als unzumutbar für die umgebende Wohnnachbarschaft eingestuft werden könnten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 159 Satz 2 VwGO, § 162 Abs. 3 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.

Rechtsmittelbelehrung

Nach § 133 VwGO kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Beschwerde muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. In der Beschwerdebegründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt nur die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen. Für die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Angelegenheiten (u. a. Verfahren mit Bezügen zu Dienst- und Arbeitsverhältnissen) sind auch die dort bezeichneten Organisationen und juristischen Personen als Bevollmächtigte zugelassen. Sie müssen in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.

Beschluss:

Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts München vom 11. November 2013 wird der Streitwert für beide Rechtszüge auf jeweils 10.000 Euro festgesetzt.

Gründe:

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1, § 63 Abs. 3 GKG. Der Streitwert war für beide Rechtszüge auf jeweils 10.000 Euro angemessen zu erhöhen, da hier auch wirtschaftliche Interessen der Kläger inmitten stehen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

Gründe

1

Die auf alle Revisionszulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

2

Die benachbarten Grundstücke der Klägerin und der Beigeladenen befinden sich in einem Stadtviertel mit einer gründerzeitlichen, in der Regel fünfgeschossigen straßenseitigen Blockrandbebauung. Ein Bebauungsplan besteht nicht. Der Beklagte erteilte der Beigeladenen im November 2009 die streitgegenständliche Baugenehmigung für einen Seitenflügel nebst Quergebäude, der im rückwärtigen Teil ihres Grundstücks an die bestehende Blockrandbebauung anschließt und an der Grundstücksgrenze zum Grundstück der Klägerin belegen ist. Das Vorhaben soll über sechs, in ihrer Ausdehnung gestaffelte Geschosse verfügen. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat die Baugenehmigung aufgehoben (Urteil vom 13. März 2013 - OVG 10 B 4.12 - DÖV 2013, 948 ; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. November 2010 - OVG 10 S 31.10 - OVGE BE 31, 204 = LKV 2010, 567 = ZfBR 2011, 161 = BRS 76 Nr. 85), da das Vorhaben die Vorschrift über die Abstandsflächen (§ 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 BauO Berlin) verletze. Namentlich dürfe die Beigeladene nicht nach planungsrechtlichen Vorschriften an die Grenze bauen (§ 6 Abs. 1 Satz 3 BauO Berlin). Das Vorhaben füge sich entgegen § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB nach der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Maßgeblich als nähere Umgebung sei allein der südliche Teil des Straßengevierts, in dem eine rückwärtige Bebauung mit einem mehrgeschossigen Seitenflügel kein Vorbild finde, sich vielmehr eine grundstücksübergreifende, im räumlichen Zusammenhang stehende, nicht bebaute Grundstücksfläche befinde. In der so bestimmten näheren Umgebung verlaufe hinter der Blockrandbebauung eine Baugrenze. Das Vorhaben der Beigeladenen überschreite diese Baugrenze und löse durch eine nicht auszuschließende Vorbildwirkung bodenrechtliche Spannungen aus.

3

Die Beigeladene fordert im Kern, auch den nördlichen Teil des Straßengevierts als nähere Umgebung in den Blick zu nehmen. Dort befinden sich auch im rückwärtigen Teil der Grundstücke Seitenflügel.

4

1. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, die ihr die Beschwerde zumisst.

5

a) Die Beschwerde hält für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob

bei der Auslegung des Begriffs der "näheren Umgebung" im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB im Hinblick auf die überbaubaren Grundstücksflächen der Kreis für die maßgebliche Umgebung regelmäßig enger zu ziehen ist als hinsichtlich der Art der Nutzung,

ferner, ob insofern der maßgebliche Umkreis hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksflächen tendenziell kleiner zu ziehen ist als das Straßengeviert, in dem das Bauvorhaben liegt.

6

Diese Fragen führen nicht zur Zulassung der Revision. Sie wären in einem Revisionsverfahren nicht klärungsfähig, weil sie nicht entscheidungserheblich sind (vgl. Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14).

7

Maßstabsbildend im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist die Umgebung, insoweit sich die Ausführung eines Vorhabens auf sie auswirken kann und insoweit, als die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst (stRspr; Urteile vom 26. Mai 1978 - BVerwG 4 C 9.77 - BVerwGE 55, 369 <380> = Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 63 S. 48, vom 21. November 1980 - BVerwG 4 C 30.78 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 79 S. 85 und vom 5. Dezember 2013 - BVerwG 4 C 5.12 - NVwZ 2014, 370 Rn. 10 - zur Veröffentlichung in BVerwGE vorgesehen). Dabei ist die nähere Umgebung für die in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB bezeichneten Kriterien jeweils gesondert abzugrenzen (allg. Meinung, vgl. Bracher, in: Bracher/Reidt/Schiller, Bauplanungsrecht, 8. Aufl. 2014, Rn. 2197; Mitschang/Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 12. Aufl. 2014, § 34 Rn. 21; Rieger, in: Schrödter, BauGB, 7. Aufl. 2006, § 34 Rn. 26; Dürr, in: Brügelmann, BauGB, Bd. 3, Stand Oktober 2013, § 34 Rn. 25; Spannowsky, in: Spannowsky/Uechtritz, BauGB, 2. Aufl. 2014, § 34 Rn. 32.3). Denn die Merkmale, nach denen sich ein Vorhaben im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB in die Eigenart dieser näheren Umgebung einfügen muss, sind jeweils unabhängig voneinander zu prüfen (Beschluss vom 6. November 1997 - BVerwG 4 B 172.97 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 188 S. 57). So hat der Senat zu § 34 BBauG angenommen, dass bei der Bestimmung des zulässigen Maßes der baulichen Nutzung eines Grundstücks der Umkreis der zu beachtenden vorhandenen Bebauung "in der Regel" enger zu begrenzen sein werde als bei der Ermittlung des Gebietscharakters (Urteil vom 19. September 1969 - BVerwG 4 C 18.67 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 25 S. 58).

8

Mit dem in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB verwendeten Begriff der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, ist die konkrete Größe der Grundfläche der baulichen Anlage und ihre räumliche Lage innerhalb der vorhandenen Bebauung gemeint. Es geht also um den Standort im Sinne des § 23 BauNVO (Beschluss vom 28. September 1988 - BVerwG 4 B 175.88 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG/BauGB Nr. 128 S. 29). Die Instanzgerichte neigen dazu, hinsichtlich dieses Merkmals einen kleineren Umgriff der näheren Umgebung anzunehmen als bei der Art der baulichen Nutzung; dies gelte "in der Regel" (so OVG Magdeburg, Beschluss vom 4. Juli 2012 - 2 L 94/11 - BRS 79 Nr. 101; VGH München, Beschluss vom 25. April 2005 - 1 CS 04.3461 - juris Rn. 18 und Urteil vom 7. März 2011 - 1 B 10.3042 - juris Rn. 22; VGH Mannheim, Urteil vom 23. September 1993 - 8 S 1281/93 - juris Rn. 22 und Beschluss vom 15. Dezember 2005 - 5 S 1847/05 - juris Rn. 8) oder "im Regelfall" (OVG Bautzen, Beschluss vom 29. Dezember 2010 - 1 A 710/09 - juris Rn. 6; OVG Münster, Urteile vom 16. November 2001 - 7 A 1143/00 - juris Rn. 29 und vom 9. September 2010 - 2 A 508/09 - juris Rn. 37). Hiervon geht auch das Oberverwaltungsgericht aus ("in der Regel", UA S. 16).

9

Ob diese Annahme "im Regelfall" oder - bezogen auf das Straßengeviert "tendenziell" - zutrifft, ist nicht entscheidungserheblich. Denn sie bezeichnet nur einen gedanklichen Ausgangspunkt, der jedenfalls von einer Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse im Einzelfall nicht entbindet, wie sie das Oberverwaltungsgericht hier vorgenommen hat (UA S. 17 ff.) und die sich rechtsgrundsätzlicher Klärung entzieht. Hinzu tritt, dass der von der Beschwerde zum Vergleich herangezogene Umgriff der näheren Umgebung im Hinblick auf die Art der baulichen Nutzungen sich ebenfalls nur im Einzelfall, aber nicht rechtsgrundsätzlich bestimmen lässt, da er unter anderem von der Art der jeweiligen baulichen Nutzung abhängt. Soweit die Beschwerde als Bezugspunkt das "Straßengeviert" benennt, scheidet eine rechtsgrundsätzliche Klärung schon wegen der Vielgestaltigkeit solcher Straßengevierte aus.

10

b) Die Beschwerde wirft als grundsätzlich klärungsbedürftige Fragen auf,

ob die maßgebliche nähere Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB im Hinblick auf die überbaubaren Grundstücksflächen auf einen (sowohl hinsichtlich absoluter Maße als auch hinsichtlich der Relation zur übrigen Bebauung im Straßengeviert) kleinen Bereich, welcher nur das Baugrundstück und dessen unmittelbare Umgebung umfasst, reduziert sein kann, wenn sich die daran anschließende Bebauung allein im Hinblick auf die dort verwirklichten Bebauungstiefen unterscheidet,

hieran anschließend, ob unter den genannten Voraussetzungen eine "städtebauliche Zäsur" wegen andersartiger "baulicher Struktur" angenommen werden kann.

11

Diese Fragen würden sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen. Das Oberverwaltungsgericht hat bei der Abgrenzung der näheren Umgebung nicht allein auf die im nördlichen Bereich vorhandene Bebauungstiefe abgestellt, sondern auch darauf verwiesen, dass die Bereiche durch eine relativ hohe fünfgeschossige Bebauung im Blockinnern optisch vollständig voneinander getrennt seien (UA S. 19). Hiermit setzt sich die Beschwerde nicht auseinander.

12

c) Die Beschwerde sieht grundsätzlichen Klärungsbedarf für die Frage,

ob es bei der Auslegung des Begriffs der "näheren Umgebung" im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB und der dabei erforderlichen Ermittlung, was sich auf das Baugrundstück noch "prägend" auswirkt, allein auf den Blickwinkel eines (stehenden) Menschen ankommt oder ob - zumindest ergänzend - ein Blickwinkel von oben (Vogelperspektive) erforderlich ist.

13

Die Frage ist geklärt, soweit sie rechtsgrundsätzlich klärungsfähig ist. Die für die Bestimmung des Bebauungszusammenhangs erforderliche wertende und bewertende Betrachtung der konkreten tatsächlichen Verhältnisse kann nach dem Sachzusammenhang, in den sie eingebettet ist, nur an äußerlich erkennbare, also mit dem Auge wahrnehmbare Gegebenheiten der vorhandenen Bebauung und der übrigen Geländeverhältnisse anknüpfen (Urteil vom 12. Dezember 1990 - BVerwG 4 C 40.87 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 138 S. 55). Dies kann auf die Abgrenzung der näheren Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB übertragen werden (Beschluss vom 20. August 1998 - BVerwG 4 B 79.98 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 191 S. 76). Zur Ermittlung können auch Lagepläne verwendet werden (Beschluss vom 3. Dezember 2008 - BVerwG 4 BN 26.08 - BRS 73 Nr. 91 Rn. 3), die ein Bild "von oben" vermitteln. Dabei kann die für § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB kennzeichnende wechselseitige Beeinflussung auch über ein den optischen Zusammenhang unterbrechendes Hindernis noch eintreten (Beschluss vom 27. Mai 1988 - BVerwG 4 B 71.88 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG/BauGB Nr. 127 S. 27). Hiervon ist auch das Oberverwaltungsgericht ausgegangen, das seine tatrichterliche Würdigung auch auf einen Lageplan (UA S. 4) und ein Luftbild (UA S. 17) stützt. Ob eine wechselseitige Beeinflussung trotz einer, vom Standpunkt eines stehenden Menschen nicht überwindbaren optischen Trennung vorliegt, ist eine Frage des Einzelfalls, die eine Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht rechtfertigt.

14

d) Die Beschwerde will weiter rechtsgrundsätzlich klären lassen,

ob die nach § 34 Abs. 1 BauGB bestehende Bebauungsmöglichkeit eines Grundstücks durch eine in der Umgebung vorhandene Bebauung eingeschränkter sein kann, als wenn diese Bebauung nicht vorhanden wäre.

15

Die Frage rechtfertigt ebenfalls nicht die Durchführung eines Revisionsverfahrens. Sie lässt sich auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung des Senats beantworten. Maßgebend für die nähere Umgebung, in die sich das Vorhaben nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, einfügen muss, ist die vorhandene Bebauung. Aus ihr ist der Rahmen abzuleiten, zu dem das Vorhaben in einer bestimmten Beziehung stehen muss (stRspr; Urteil vom 26. Mai 1978 - BVerwG 4 C 9.77 - BVerwGE 55, 369 <380, 385 ff.>). Es ist nicht angängig - wie es der Beschwerde offensichtlich vorschwebt -, bei der in der näheren Umgebung vorhandenen Bebauung danach zu unterscheiden, ob sie Bebauungsmöglichkeiten eröffnet oder einschränkt.

16

e) Schließlich zeigt die Beschwerde auch mit der Frage, ob

bei der Bestimmung der hinteren Baugrenze ein deutlich wahrnehmbares Gebäude der Hauptnutzung als nicht prägend außer Acht gelassen werden kann, nur weil es deutlich kleiner ist als die Gebäude in der unmittelbaren Umgebung,

keinen grundsätzlichen Klärungsbedarf auf. Aus der Betrachtung der näheren Umgebung sind solche baulichen Anlagen auszusondern, die von ihrem quantitativen Erscheinungsbild (Ausdehnung, Höhe, Zahl usw.) nicht die Kraft haben, die Eigenart der näheren Umgebung zu beeinflussen, die der Betrachter also nicht oder nur am Rande wahrnimmt (Urteil vom 15. Februar 1990 - BVerwG 4 C 23.86 - BVerwGE 84, 322 <325> und Beschluss vom 16. Juni 2009 - BVerwG 4 B 50.08 - BRS 74 Nr. 95 Rn. 6; stRspr). Von diesen Rechtsgrundsätzen ist auch das Oberverwaltungsgericht ausgegangen (UA S. 18). Die Beschwerde erschöpft sich in einem Angriff auf dessen tatrichterliche Bewertung.

17

2. Die Divergenzrügen nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO führen ebenfalls nicht zur Zulassung der Revision.

18

a) Die behauptete Divergenz zu den Urteilen vom 13. Juni 1969 - BVerwG 4 C 80.67 - (Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 21) und vom 18. Oktober 1974 - BVerwG 4 C 77.73 - (Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 45) ist nicht hinreichend bezeichnet. Diesem Erfordernis ist nur genügt, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat.

19

Nach den von der Beschwerde angeführten Urteilen des Senats kann die Frage, ob etwas nach der vorhandenen Bebauung unbedenklich ist, nicht allein nach der Bebauung eines Grundstücks oder nur ganz weniger Grundstücke bestimmt werden (Urteil vom 13. Juni 1969 a.a.O. S. 38). Es darf nicht nur diejenige Bebauung als erheblich angesehen werden, die gerade in der unmittelbaren Nachbarschaft des Baugrundstücks überwiegt, sondern es muss auch die Bebauung der weiteren Umgebung des Grundstücks insoweit berücksichtigt werden, als auch sie noch "prägend" auf dasselbe einwirkt (Urteil vom 18. Oktober 1974 a.a.O. S. 114).

20

Wie auch die Beschwerde anerkennt, hat sich das Oberverwaltungsgericht der Rechtsprechung des Senats ausdrücklich angeschlossen (UA S. 16). Sie meint indes, der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts den (unausgesprochenen) Rechtssatz entnehmen zu können, dass auch ein derart kleiner Umgebungsumgriff grundsätzlich die "nähere Umgebung" innerhalb eines deutlich größeren Bebauungszusammenhangs darstellen könne und die über das Baugrundstück und dessen unmittelbare Nachbargrundstücke hinausgehende Umgebung allein wegen insoweit andersartiger Bebauung ausgeklammert werden könne (Beschwerdebegründung S. 5). In der Sache wendet sich die Beschwerde gegen die tatrichterliche Annahme, der nördliche Teil des Straßenblocks wirke infolge der optischen Trennung und der unterschiedlichen baulichen Strukturen nicht mehr prägend für das Grundstück der Beigeladenen. Die damit erhobene Rüge einer fehlerhaften Subsumtion führt indes nicht zur Annahme einer Divergenz (Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14).

21

b) Die geltend gemachte Divergenz zum Urteil vom 19. September 1969 - BVerwG 4 C 18.67 - (Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 25) liegt ebenfalls nicht vor. Die in Bezug genommenen Ausführungen des Senats (a.a.O. S. 57 f.) sind nicht divergenzfähig, weil sie die dortige Entscheidung nicht tragen (vgl. Beschluss vom 3. April 1996 - BVerwG 4 B 253.95 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 269 S. 28; Kraft, in: Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 132 Rn. 36).

22

3. Die Verfahrensrügen führen nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zur Zulassung der Revision.

23

Die als Aufklärungsrügen erhobenen Rügen verfehlen die Darlegungsanforderungen. Eine Aufklärungsrüge muss substantiiert dartun, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der vermissten Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären (Beschluss vom 8. Juli 2009 - BVerwG 4 BN 12.09 - juris Rn. 6 f. ; stRspr). Die erhobenen Aufklärungsrügen beschränken sich darauf, vorgebliche Ermittlungsdefizite aufzuzeigen, benennen aber nicht substantiiert, welche Aufklärungsmaßnahmen die Beigeladene noch für geeignet und erforderlich hält.

24

Die Rügen müssten aber auch hiervon unabhängig ohne Erfolg bleiben.

25

a) Die Beschwerde meint, der Einbeziehung des südlichen Teils des Grundstücks K.-straße 44 in die nähere Umgebung des Vorhabengrundstücks im Hinblick auf die überbaubare Grundstücksfläche (UA S. 15) widerspreche es, dieses Grundstück bei der Herleitung einer faktischen Baugrenze nicht einzubeziehen (UA S. 21). Damit wendet sie sich gegen die tatrichterliche Würdigung, die dem materiellen Recht zuzuordnen ist (Beschluss vom 12. Januar 1995 - BVerwG 4 B 197.94 - Buchholz 406.12 § 22 BauNVO Nr. 4 S. 4; stRspr), bezeichnet aber keine Verletzung der Aufklärungspflicht.

26

b) Die Beschwerde rügt weiter, das Oberverwaltungsgericht habe die Wirkung des Geländesprungs von 2 m im südlichen Teil des Straßengevierts und der darauf befindlichen Ziegelmauer sowie der Bebauung des Grundstücks K.-straße 44 durch eine Remise und einen Seitenflügel fehlerhaft gewürdigt. Das Oberverwaltungsgericht hat diese Verhältnisse seinem Urteil zu Grunde gelegt (UA S. 18, 19, 21). Dass es sie rechtlich anders bewertet als die Beigeladene, führt nicht auf einen Verfahrensfehler.

27

c) Die Beschwerde meint, das Oberverwaltungsgericht habe unter Verletzung seiner Aufklärungspflicht angenommen, es sei in der Umgebung jenseits des Straßengevierts des Vorhabengrundstücks nicht "mehr oder weniger gang und gäbe", dass in den von der Blockrandbebauung umschlossenen Flächen Seitenflügel oder Quergebäude mit Hauptnutzungen stehen (UA S. 19). Das Oberverwaltungsgericht hat indes aus den Feststellungen zu den Blockinnenbereichen zweier Straßenviertel in der Umgebung gefolgert, eine Blockinnenbebauung in der Umgebung sei nicht "mehr oder weniger gang und gäbe". Einer weiteren Aufklärung zu anderen Straßenvierteln bedurfte es nach der für die Beurteilung des Vorliegens eines Verfahrensfehlers maßgeblichen materiell-rechtlichen Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts nicht (vgl. Urteil vom 14. Januar 1998 - BVerwG 11 C 11.96 - BVerwGE 106, 115 <119>).

28

d) Die Beigeladene meint, das Oberverwaltungsgericht habe Unterlagen zu den Gründen für die Beseitigung von Seitenflügeln in der Vergangenheit fehlerhaft beurteilt. Damit wendet sie sich gegen die tatrichterliche Würdigung, ohne einen Verfahrensfehler zu bezeichnen.

29

e) Die unter 8. erhobene Rüge bezeichnet keinen Verfahrensfehler.

30

f) Die Beschwerde vermisst eine Aufklärung darüber, welche Grundstücke in der näheren Umgebung überbaubare Innenhofflächen aufweisen. Es ist aber weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, inwieweit dieser Umstand nach der materiellen Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts von Bedeutung gewesen sein könnte. Das Oberverwaltungsgericht hat zur Abgrenzung der näheren Umgebung unter anderem auf die Baustruktur im südlichen Teil des Straßengevierts abgestellt, wo eine grundstücksübergreifende, im räumlichen Zusammenhang stehende, nicht bebaute Grundstücksfläche vorhanden sei. Diese werde durch die straßenseitige Blockrandbebauung mit einer großen, im Wesentlichen nicht überbauten Freifläche im Blockinnern geprägt (UA S. 17 f.). Hiervon ausgehend kam es nicht auf die Frage an, welche einzelnen Grundstücke über eine bebaubare Grundstücksfläche im straßenabgewandten Grundstücksteil verfügen.

31

g) Die Beschwerde sieht schließlich die gerichtliche Aufklärungspflicht verletzt, weil das Oberverwaltungsgericht angenommen habe, eine Vorbildwirkung des streitgegenständlichen Vorhabens sei nicht auszuschließen (UA S. 28). Im Hinblick auf das Flurstück 92 wendet sie sich (erneut) gegen die materiell-rechtliche Auffassung des Oberverwaltungsgerichts zum Umgriff der näheren Umgebung. Ihr weiterer Hinweis, die derzeitige Bebauung des Flurstücks 94 schließe eine Errichtung von Seitenflügeln aus, zieht die vom Oberverwaltungsgericht angenommene Vorbildwirkung für mögliche Veränderungen der Bebauung auf diesem Grundstück nicht in Zweifel.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt die bauaufsichtliche Genehmigung für die „Errichtung einer gewerblichen Lagerfläche“ auf den Grundstücken FlNr. 468/5, 468/6 und 468/44 der Gemarkung L. (Baugrundstück), die einem Betrieb für Trockenbauarbeiten dienen soll. Nach den zum Antrag auf Baugenehmigung vom 25. Juni 2008 (Eingang 4.8.2008) eingereichten Bauvorlagen in der Fassung der Betriebsbeschreibung vom 18. November 2011 ist vorgesehen, auf den südlich gelegenen Flächen des Baugrundstücks einen Geräteschuppen und ein Gipskartonlager zu errichten, drei Stellplätze anzulegen sowie die den Gebäuden vorgelagerten Flächen wasserdurchlässig zu befestigen. Das Grundstück FlNr. 468/6 ist in seiner Nordhälfte mit einem Wohnhaus bebaut. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen, soweit die Klägerin einen Anspruch auf Erteilung der bauaufsichtlichen Genehmigung für ihr Vorhaben geltend macht, weil das Vorhaben einem störenden Gewerbebetrieb diene, der im anzunehmenden allgemeinen Wohngebiet weder generell noch ausnahmsweise zulassungsfähig sei. Hiergegen richtet sich der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung.

II.

Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.

1. Die Klägerin beruft sich auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ob solche Zweifel bestehen, ist im Wesentlichen anhand dessen zu beurteilen, was die Klägerin innerhalb offener Frist habt darlegen lassen (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Daraus ergeben sich solche Zweifel nicht.

a) Der Vortrag der Klägerin, ein Lagerplatz im Freien sei nicht beantragt, weshalb die Ablehnung der beantragten Baugenehmigung fehl gehe, führt nicht zur Zulassung der Berufung. Das Verwaltungsgericht hat seiner Entscheidung keinen Lagerplatz im Freien zugrunde gelegt, sondern unter Bezugnahme auf die Bauantragsunterlagen und die Betriebsbeschreibung auf das „Baustofflager eines Handwerksbetriebs für Innenausbau, Trockenbau und Fassadengestaltung“ abgestellt. Dass zwischen Lagergebäuden - wie hier - und Lagerplätzen zu unterscheiden ist, hat das Verwaltungsgericht klar zum Ausdruck gebracht (vgl. S 12 d. UA). Den Vortrag der Klägerin, „ein Lagerplatz im Freien sei nicht Inhalt des Genehmigungsantrags“ hat das Verwaltungsgericht zur Kenntnis genommen (vgl. S 3 d. UA) und in seiner Entscheidung berücksichtigt.

b) Das Verwaltungsgericht hat auf Grundlage eines Ortstermins sowie von Lageplänen und Luftbildaufnahmen festgestellt, dass die Eigenart der näheren Umgebung des Vorhabens einem allgemeinen Wohngebiet entspreche.

Der hiergegen gerichtete Einwand, der Gewerbebetrieb der Firma S. (Anm.: Groß- und Einzelhandel für Obst und Gemüse) hätte in den Bereich der näheren Umgebung einbezogen werden müssen, weil er sich in der gleichen Straße befinde und die Zufahrt über die W.-straße (richtig wohl: H.-straße) erfolge, an der auch das Baugrundstück anliege, lässt keine ernstlichen Zweifel an der tatrichterlichen Würdigung des Verwaltungsgerichts aufkommen. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass der Bereich der wechselseitigen Beeinflussung durch die in Nord-Süd-Richtung verlaufende G.-straße begrenzt werde, weil sich die Auswirkungen des Bauvorhabens der Klägerin aufgrund der Zufahrtssituation zum Baugrundstück bis dahin erstrecken würden. Die westlich der G.-straße vorhandenen Nutzungen (Anm.: also auch der Betrieb der Fa. S.) seien dagegen vom Bauvorhaben nicht mehr betroffen und entfalteten aufgrund ihrer Entfernung auch keine Auswirkungen mehr auf das Baugrundstück. Diese Ausführungen sind nicht ernstlich zweifelhaft; der Umgriff der näheren Umgebung des Baugrundstücks ist jedenfalls nicht zu klein bemessen. Nach ständiger Rechtsprechung ist die Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB maßstabsbildend, soweit sich die Ausführung eines Vorhabens auf sie auswirken kann und insoweit, als die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst (vgl. zuletzt BVerwG, B. v. 13.5.2014 - 4 B 38/13 - ZfBR 2014, 574 = juris Rn. 7 m. w. N.). Auch für die Beurteilung eines Bereichs als faktisches Baugebiet ist die nähere Umgebung i. S. d. § 34 Abs. 1 BauGB maßgeblich (BVerwG, B. v. 11.2.2000 - 4 B 1/00 = juris Rn. 18). Von dieser für die Abgrenzung der „näheren Umgebung“ maßgeblichen wechselseitigen Prägung bzw. Beeinflussung ausgehend ist es vorliegend nicht ernstlich zweifelhaft, dass jedenfalls die in einer Entfernung von ca. 250 m von den Grundstücken der Klägerin in Nord-Süd-Richtung verlaufende G.-straße eine trennende Wirkung entfaltet, die die bebauten Bereiche westlich und östlich der G.-straße erkennbar voneinander entkoppelt.

c) Die Feststellung des Verwaltungsgerichts, nach den Bauantragsunterlagen und der Betriebsbeschreibung umfasse das Vorhaben bei der anzustellenden typisierenden Betrachtung einen das Wohnen wesentlich störenden Betrieb, ist nicht ernstlich zweifelhaft.

Ob die durch das Vorhaben ausgelösten Lärmimmissionen die Lärmrichtwerte eines allgemeinen Wohngebiets in der Nachbarschaft im konkreten Fall einhalten können, ist bei der anzustellenden typisierenden Betrachtung ohne Belang. Die geschützte Wohnruhe ist nicht gleichbedeutend mit einer immissionsschutzrechtlich relevanten Lärmsituation. Bei dem Kriterium der Gebietsverträglichkeit geht es um die Vermeidung als atypisch angesehener Nutzungen, die den Wohngebietscharakter als solchen stören (BVerwG, B. v. 28.2.2008 - 4 B 60/07 - BayVBl 2008, 542 = juris Rn. 11 m. w. N.). Hiervon geht das Verwaltungsgericht zutreffend aus (vgl. S. 10 d. UA).

Die Nutzung des Baustofflagers eines Handwerksbetriebs für Innenausbau, Trockenbau und Fassadengestaltung ist auch dann, wenn „lediglich eine Lagerungstätigkeit durchgeführt wird“, geeignet, das Wohnen in einem allgemeinen Wohngebiet zu stören. Das ist schon vor dem Hintergrund nicht ernstlich zweifelhaft, dass nach den Angaben in der Betriebsbeschreibung vom 18. Oktober 2011 ein werktäglicher (hier: Montag bis Freitag) Zeitraum zwischen 4 und 5,5 Stunden für Be- und Entladetätigkeiten vorgesehen ist und neben der An- und Abfahrt der Mitarbeiter des Betriebs auch Firmenfahrzeuge auf dem Grundstück geparkt werden (vgl. S. 11 d. UA).

d) Soweit die Klägerin einwendet, zwischen ihr, der Beklagten und den Nachbarn sei eine Vereinbarung getroffen worden, der zufolge die Nachbarn der gewerblichen Lagerfläche unter bestimmten Voraussetzungen zugestimmt hätten, ist nicht zu sehen, inwieweit dieser Umstand geeignet sein kann, der Klägerin einen Anspruch auf Erteilung der von ihr begehrten Baugenehmigung zu vermitteln. Die Darstellung des Verwaltungsgerichts im Tatbestand der angegriffenen Entscheidung, in der Folgezeit seien weitere Einigungsbemühungen unter Einbeziehung der Nachbarn gescheitert, trifft im Übrigen zu; wer dieses Scheitern zu verantworten hatte, ist weder von Belang noch trifft das Verwaltungsgericht Feststellungen dazu.

2. Kosten: § 154 Abs. 2 VwGO

Streitwert: § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 3 und Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG. Die Wertfestsetzung orientiert sich an der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwände erhoben worden sind. Nachdem die Frage der Rechtmäßigkeit der zwangsgeldbewehrten Nutzungsuntersagungsverfügung nicht Gegenstand des Zulassungsverfahrens ist, wurde der Streitwert für das Zulassungsverfahren um die Hälfte, also auf 5.000 Euro reduziert.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung einer Balkonerweiterung mit Treppe in den rückwärtigen Teil seines Grundstücks FlNr. .../6 Gemarkung ..., das innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegt. Mit Bescheid vom 21. Juni 2013 lehnte die Beklagte den Bauantrag des Klägers ab.

Das Verwaltungsgericht Regensburg hat seine Klage mit Urteil vom 4. Juni 2014 mit der Begründung abgewiesen, der geplante Anbau sei bauplanungsrechtlich nicht zulässig, weil er eine in der maßgeblichen näheren Umgebung des Baugrundstücks vorhandene faktische Baugrenze überschreite. Hiergegen richtet sich der Kläger mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung. Er macht ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils sowie eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend.

II.

Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.

1. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass das Verwaltungsgericht die Verpflichtungsklage des Klägers auf Erteilung der Baugenehmigung zu Recht abgewiesen hat. Zutreffend hat es angenommen, dass der Kläger keinen Rechtsanspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung hat, weil die geplante Balkonerweiterung im Widerspruch zum Bauplanungsrecht steht (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO, Art. 59 Satz 1 Nr. 1, Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 BayBO, §§ 29 ff. BauGB).

Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist ein Vorhaben innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils nur zulässig, wenn es sich (auch) hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Ein Vorhaben fügt sich im Allgemeinen ein, wenn es sich innerhalb des Rahmens hält, der durch die in der Umgebung vorhandene Bebauung gezogen wird. Ausnahmsweise kann auch ein den Rahmen überschreitendes Vorhaben zulässig sein, wenn es trotz der Überschreitung keine bodenrechtlich beachtlichen, städtebaulichen Spannungen hervorruft (vgl. BVerwG, U. v. 26.5.1978 - IV C 9.77 - BVerwGE 55, 369/386 f.). Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass das Bauvorhaben diese Voraussetzungen nicht erfüllt, weil es sich hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Die Ausführungen des Klägers im Zulassungsantrag sind nicht geeignet, diese Bewertung ernstlich infrage zu stellen.

a) Es ist nicht fraglich, dass sich der für die Bestimmung der überbaubaren Grundstücksfläche maßgebliche Bereich hier allein auf die Bebauung westlich der ...-straße beschränkt und, anders als der Kläger meint, nicht auch der Bereich östlich dieser Straße zur prägenden Umgebungsbebauung zählt.

Welcher Bereich als nähere Umgebung im Sinn des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB maßgebend ist, hängt davon ab, inwieweit sich einerseits die Ausführung des geplanten Vorhabens auf die benachbarte Bebauung und andererseits diese Bebauung auf den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägend auswirken. Dabei ist die nähere Umgebung für die in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB bezeichneten Kriterien jeweils gesondert abzugrenzen. Bei der überbaubaren Grundstücksfläche kann zur Konkretisierung dieser Anforderungen auf die Vorschrift des § 23 BauNVO als Auslegungshilfe zurückgegriffen werden (vgl. BVerwG, B. v. 13.5.2014 - 4 B 38/13 - ZfBR 2014, 574 = juris Rn. 8; BayVGH, B. v. 11.11.2014 - 15 B 12.2765 - juris Rn. 13). Ob hinsichtlich dieses Merkmals „in der Regel“ auf einen kleineren Umgriff der näheren Umgebung abzustellen und ob bei Wohnbauvorhaben inmitten eines Wohngebiets „regelmäßig“ das „Straßengeviert und die gegenüberliegende Straßenseite“ heranzuziehen sind, wie der Kläger unter Berufung auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. BayVGH, U. v. 10.7.1998 - 2 B 96.2819 - juris Rn. 25; B. v. 27.9.2010 - 2 ZB 08.2775 - juris Rn. 4) meint, ist unerheblich. Denn eine solche Regel bezeichnet nur einen gedanklichen Ausgangspunkt, der von einer Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse im Einzelfall nicht entbindet (vgl. BVerwG, B. v. 13.5.2014 - 4 B 38/13 - ZfBR 2014, 574 = juris Rn. 9). Entscheidend ist mithin immer eine Einzelfallbetrachtung.

Eine solche hat das Verwaltungsgericht hier vorgenommen (vgl. Urteilsabdruck S. 8 f.). Dabei ist es auf der Grundlage seiner im Rahmen eines gerichtlichen Augenscheins gewonnenen Erkenntnisse sowie der in den Akten befindlichen Luftbilder, Lichtbilder und Lagepläne zu dem Ergebnis gelangt, dass wegen der unterschiedlichen Bau- und Nutzungsstrukturen hier nicht das betreffende Straßengeviert als maßgebliche Umgebung anzusehen ist, sondern nur die Bebauung westlich der ...-straße im Bereich zwischen der Straße „...“ und der ...-straße. Gründe für eine Heranziehung der Bebauung auch östlich der ...-straße waren aus Sicht des Verwaltungsgerichts nicht gegeben. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden. Mit der Rüge, das Verwaltungsgericht habe den Umgriff der das Baugrundstück prägenden Umgebung fehlerhaft auf die Westseite der ...-straße beschränkt, greift der Kläger die Tatsachen- und Beweiswürdigung des Erstgerichts (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) an. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO vermag eine fehlerhafte Beweiswürdigung wegen der eingeschränkten Überprüfbarkeit der richterlichen Überzeugungsbildung aber nur dann begründen, wenn die tatsächlichen Feststellungen des Gerichts augenscheinlich nicht zutreffen oder etwa wegen gedanklicher Lücken oder Ungereimtheiten ernstlich zweifelhaft sind. Allein die Möglichkeit einer anderen Bewertung der Beweisaufnahme rechtfertigt die Zulassung der Berufung noch nicht (vgl. BayVGH, B. v. 7.10.2015 - 15 ZB 12.2042 - juris Rn. 19 m. w. N.).

Dass ein solcher gravierender Fehler der verwaltungsgerichtlichen Überzeugungsbildung hier vorliegt, zeigt der Kläger nicht auf (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Mit dem Einwand, entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts sei auch die Bebauung auf den Grundstücken östlich der ...-straße (FlNr. ..., .../2 bis .../8, ..., .../2 bis .../4) als zur prägenden Umgebung gehörig anzusehen, weil auch dort - spiegelbildlich zur Westseite - die Gebäude entlang einer Linie angeordnet seien, die in einem Abstand von 5 m parallel zur Straße verlaufe, kann der Kläger schon deswegen nicht durchdringen, weil es sich bei dieser „Linie“ allenfalls um die vordere, zur Straße gerichtete (faktische) Baugrenze handelt. Das Vorhandensein einer vorderen faktischen Baugrenze lässt indes Rückschlüsse auf das Bestehen oder Nichtbestehen einer rückwärtigen (hinteren) faktischen Baugrenze nicht zu.

b) Rechtlich nicht zweifelhaft erscheint auch die Wertung des Verwaltungsgerichts, dass die Bebauung westlich der ...-straße eine einheitliche Struktur aufweist, aus der sich eine faktische Baugrenze für Hauptgebäude (vgl. § 23 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 BauNVO) ergibt, die von dem geplanten Anbau überschritten wird.

Der Senat folgt insoweit der vom Kläger angeführten Rechtsprechung, dass für die Annahme einer faktischen Baugrenze wegen der einschränkenden Wirkung auf das Grundeigentum hinreichende Anhaltspunkte für eine städtebaulich verfestigte Situation bestehen müssen und die tatsächlich vorhandene Bebauung kein bloßes „Zufallsprodukt“ ohne eigenen städtebaulichen Aussagewert sein darf (vgl. OVG Berlin-Bbg, U. v. 31.3.2013 - OVG 10 B 203 - OVG BE 24, 20 = juris Rn. 45; vgl. auch B. v. 18.12.2014 - OVG 10 N 47.14 - Grundeigentum 2015, 923 = juris Rn. 10). Auch trifft es zu, dass bei einer höchst unterschiedlichen Bebauung ohne gemeinsame vordere oder hintere Gebäudeflucht von einer faktischen vorderen bzw. rückwärtigen Baugrenze nicht gesprochen werden kann (vgl. BayVGH, B. v. 9.9.2013 - 2 ZB 12.1544 - juris Rn. 8). Eine solche Situation liegt nach den tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten hier jedoch nicht vor. Denn nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts sind auf den Grundstücken westlich der ...-straße, die nach dem oben Gesagten die maßgebliche Umgebung für die überbaubare Grundstücksfläche bilden, in den rückwärtigen Grundstücksbereichen - jenseits einer Bebauungstiefe von 17 m - durchgehend keine Hauptgebäude mit Wohnnutzung, sondern lediglich Nebengebäude vorhanden (vgl. Urteilsabdruck S. 9 f.). Dies reicht für die Annahme einer Baugrenze aus. Eine rückwärtige Bebauung mit einem Hauptgebäude oder einem Anbau an ein bestehendes solches Gebäude ist bauplanungsrechtlich unzulässig, wenn im hinteren Bereich der umliegenden Grundstücke nur Nebenanlagen vorhanden sind (vgl. BVerwG, B. v. 6.11.1997 - 4 B 172/97 - ZfBR 1998, 164 = juris Leitsatz und Rn. 5 ff.; SächsOVG, B. v. 18.10.2013 - 5 A 117/11 - juris Rn. 3).

Dem steht nicht entgegen, dass die jeweiligen Bebauungstiefen der Hauptgebäude mit ihren Anbauten in unterschiedlichem Ausmaß in den rückwärtigen Bereich hineinragen, wie der Kläger vorbringt. Denn das Verwaltungsgericht ist nicht vom Vorliegen einer faktischen hinteren Baulinie ausgegangen, an die gebaut werden muss (vgl. § 23 Abs. 2 Satz 1 BauNVO), sondern lediglich von einer faktischen hinteren Baugrenze, die die äußerste Grenze festlegt, bis zu der Gebäude oder Gebäudeteile errichtet werden dürfen (vgl. § 23 Abs. 3 Satz 1 BauNVO). Auch ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß (vgl. § 23 Abs. 3 Satz 2 BauNVO) hindert die Annahme einer Baugrenze nicht.

Soweit der Kläger beanstandet, dass die Tiefe der Bebauung vom Rand des Straßengrundstücks aus gemessen nicht 17 m, sondern teilweise nur 14 m bis 16 m betrage, trifft dies zwar zu. Dies ist für den Rechtsstreit aber unerheblich, zumal das Verwaltungsgericht zutreffend nicht von einer (faktischen) Bebauungstiefe im Sinn des § 23 Abs. 1 Satz 1 Alt. 3, Abs. 4 BauNVO ausgegangen ist, sondern von einer faktischen Baugrenze im Sinn des § 23 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2, Abs. 3 BauGB. Diese bestimmt sich - anders als die Bebauungstiefe - nicht nach einem festen, von der tatsächlichen Straßengrenze ab zu ermittelnden Tiefenmaß (vgl. BVerwG, B. v. 16.6.2009 - 4 B 50/08 - ZfBR 2009, 693 = juris Rn. 4), sondern ist durch eine unabhängig von der Entfernung zur Straße in der gemeinsamen Flucht der rückwärtigen Außenwände der Gebäude verlaufende Linie gekennzeichnet. Die fehlerhafte Angabe einer „Tiefe“ der Wohngebäude von bis zu 17 m ist daher unschädlich.

Soweit sich der Kläger auf die uneinheitliche Gebäudestruktur im Bereich der Grundstücke östlich der ...-straße beruft, kommt es hierauf schon deswegen nicht an, weil dieser Bereich nicht zur maßgeblichen Umgebung zählt (vgl. dazu oben 1. b).

c) Nicht fraglich erscheint auch die Richtigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts, dass das Bauvorhaben im Falle seiner Realisierung bodenrechtlich bewältigungsbedürftige Spannungen hervorrufen würde.

Bodenrechtlich beachtliche bewältigungsbedürftige Spannungen werden begründet oder erhöht, wenn das Bauvorhaben die vorhandene Situation in bauplanungsrechtlich relevanter Weise verschlechtert, stört oder belastet und das Bedürfnis hervorruft, die Voraussetzungen für seine Zulassung unter Einsatz der Mittel der Bauleitplanung zu schaffen. Hierfür reicht die mögliche Vorbildwirkung des Vorhabens für andere Bauvorhaben auf Nachbargrundstücken in vergleichbarer Lage aus (vgl. BVerwG, B. v. 25.3.1999 - 4 B 15/99 - ZfBR 2000, 68 = juris Rn. 5 f. m. w. N.; U. v. 5.12.2013 - 4 C 5/12 - BVerwGE 148, 290 = juris Rn. 17). Eine solche Wirkung ist hier gegeben. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts befinden sich auf den rückwärtigen Gartenflächen der Grundstücke westlich der ...-straße jenseits der faktischen Baugrenze ausschließlich Nebengebäude und Garagen, jedoch keine Wohngebäude oder dem Bauvorhaben des Klägers vergleichbare Anbauten an das Wohngebäude. Angesichts dieser Bebauungsstruktur liegt es ohne Weiteres nahe, dass die Zulassung einer solcher Hauptnutzung im rückwärtigen Teil des Grundstücks des Klägers eine Vorbildwirkung für ähnliche Bauwünsche auf den Grundstücken südlich und nördlich des Baugrundstücks und damit eine erheblichen Verdichtung des bisher in „zweiter Reihe“ aufgelockerten Bebauung zur Folge haben würde. Besondere Grundstücksverhältnisse oder sonstige Umstände, die dies ausschließen würden, sind vom Kläger weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Soweit der Kläger darauf verweist, dass die faktische Baugrenze teilweise durch Nebengebäude und Garagen und deren Anbauten überschritten würde, ist dies unerheblich, weil allein auf eine Überschreitung der Baugrenze durch Hauptgebäude (einschließlich Anbauten) abzustellen ist. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob das Vorhaben im Fall seiner Verwirklichung ein „Unikat“ darstellen würde, das die vorhandene Umgebungsbebauung nicht prägen und in ihr als Fremdkörper erscheinen würde, wie der Kläger unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U. v. 15.2.1990 - 4 C 23/86 - BVerwGE 84, 322) wohl meint.

Soweit der Kläger weiter darauf verweist, dass auf den rückwärtigen Teilen der Grundstücke teilweise auch gewerbliche Nutzungen oder Wohnnutzungen stattfinden würden, setzt er sich nicht mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts auseinander, dass es sich hierbei um nicht genehmigte Nutzungen handelt, deren bauaufsichtliche Überprüfung sich die Bauaufsichtsbehörde vorbehalten habe (vgl. zur Maßgeblichkeit tatsächlich vorhandener, illegaler Nutzung vgl. BayVGH, B. v. 29.1.2016 - 15 ZB 13.1759 Rn. 12 m. w. N.). Die Darlegung im Sinn des § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO erfordert eine substanziierte Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung in der Weise, dass sich der Kläger mit den Argumenten, die das Verwaltungsgericht für die angegriffene Rechtsauffassung oder Sachverhaltsfeststellung und -würdigung angeführt hat, inhaltlich auseinandersetzt und aufzeigt, warum sie aus seiner Sicht nicht tragfähig sind (vgl. BVerfG, B. v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - NVwZ 2011, 546 Rn. 19; BayVGH vom 18.1.2011 - 8 ZB 10.2239 - juris Rn. 8 m. w. N.). Die bloße Benennung angeblich bestehender Hauptnutzungen in den rückwärtigen Grundstücksteilen reicht dafür nicht aus.

2. Eine Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) scheidet ebenfalls aus.

Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn eine Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblich, bislang höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht geklärt und über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus bedeutsam ist; die Frage muss ferner im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts einer berufungsgerichtlichen Klärung zugänglich sein und dieser Klärung auch bedürfen (vgl. BVerwG, B. v. 16.11.2010 - 6 B 58/10 - juris Rn. 3; vom 17.12.2010 - 8 B 38/10 - ZOV 2011, 45 Rn. 7 f.). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Die vom Kläger aufgeworfene Frage, „ob auch eine faktische Baugrenze (§ 23 BauNVO) funktionslos werden kann“, ist schon nicht klärungsbedürftig, weil sie anhand des Gesetzes und der Rechtsprechung auch ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens unschwer geklärt werden kann.

Sie ist zu verneinen. Nach § 23 Abs. 3 Satz 1 BauNVO dürfen, wenn eine Baugrenze festgesetzt ist, Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. Nach der vom Kläger angeführten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (B. v. 9.10.2003 - 4 B 85/03 - BauR 2004, 1128 = juris Rn. 8) kann eine bauplanerische Festsetzung funktionslos werden, wenn und soweit die tatsächlichen Verhältnisse, auf die sie sich bezieht, ihre Verwirklichung auf unabsehbare Zeit ausschließen und diese Tatsache so offensichtlich ist, dass ein in ihre Fortgeltung gesetztes Vertrauen keinen Schutz verdient. Diese Rechtsprechung ist auf eine faktische Baugrenze nicht übertragbar. Eine faktische Baugrenze kann sich nur aus der tatsächlich vorhandenen Bebauung im Hinblick auf die überbaute Grundstücksfläche und der räumlichen Lage benachbarter Gebäuden ergeben. Sie liegt vor, wenn sich aus der Anordnung der Gebäude eine gemeinsame Bauflucht ablesen lässt, die den Schluss darauf zulässt, dass diese von Gebäuden und Gebäudeteilen nicht überschritten werden darf. Ändern sich die tatsächlichen Verhältnisse in der Weise, dass eine solche Schlussfolgerung nicht (mehr) möglich ist, liegt keine faktische Baugrenze (mehr) vor, so dass es eines Zurückgreifens auf die Konstruktion der Funktionslosigkeit nicht bedarf.

3. Die Berufung ist auch nicht wegen der geltend gemachten Abweichung von den Entscheidungen des Verwaltungsgerichthofs vom 10. Juli 1998 (Az. 2 B 96.2819 - juris Rn. 25) und vom 27. September 2010 (Az. 2 ZB 08.2775 - juris Rn. 4) zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO).

Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO setzt voraus, dass das verwal-tungsgerichtliche Urteil von einer Entscheidung eines in der Vorschrift genannten Gerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Eine Abweichung liegt vor, wenn das Verwaltungsgericht mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz von einem in der Rechtsprechung der genannten Gerichte aufgestellten ebensolchen Rechtssatz in Anwendung derselben oder einer inhaltsgleichen Rechtsvorschrift ausdrücklich oder konkludent abrückt. Zwischen den Gerichten muss ein prinzipieller Auffassungsunterschied über den Bedeutungsgehalt einer bestimmten Rechtsvorschrift oder eines Rechtsgrundsatzes. Im Zulassungsantrag muss daher ein abstrakter Rechtssatz des angefochtenen Urteils herausgearbeitet und einem Rechtssatz des anderen Gerichts unter Darlegung der Abweichung gegenüber gestellt werden. Die bloße Behauptung einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die die betreffenden Gerichte in ihrer Rechtsprechung aufgestellt haben, genügt den Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenzrüge nicht (vgl. BVerwG, B. v. 12.9.2014 - 5 PB 8.14 - juris Rn. 2; B. v. 27.10.2014 - 2 B 52/14 - juris Rn. 5; B. v. 22.10.2014 - 8 B 2/14 - juris Rn. 21 ff.). So liegt es aber hier.

Mit dem Einwand, die erstinstanzlichen Entscheidung widerspreche den in den genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs aufgestellten Rechtssatz, dass „bei einem inmitten eines Wohngebiets gelegenen Vorhaben als Bereich gegenseitiger Prägung regelmäßig das Straßengeviert und die gegenüberliegende Straßenseite anzusehen sei“, weil das Verwaltungsgericht als nähere Umgebung nicht einmal die gegenüberliegende Straßenseite in Betracht gezogen habe, macht der Kläger in der Sache eine fehlerhafte Anwendung des von den genannten Gerichten aufgestellten Rechtssatzes geltend. Einen von diesem Rechtsatz abweichenden Rechtssatz, den das Verwaltungsgericht aufgestellt haben soll, benennt der Kläger nicht. Abgesehen davon dürfte der genannte Rechtssatz infolge der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass diese „Regel“ nicht von einer Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse im Einzelfall entbindet (vgl. BVerwG, B. v. 13.5.2014 - 4 B 38/13 - ZfBR 2014, 574 = juris Rn. 8), als überholt anzusehen sein, so dass es in einem Berufungsverfahren hierauf nicht ankäme.

4. Die Entscheidung über die Kosten des Zulassungsverfahrens folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 sowie § 52 Abs. 1 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 9.1.2.6 Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57).

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Aktenzeichen: 1 B 15.251

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 9. September 2015

(VG München, Entscheidung vom 16. Oktober 2012, Az.: M 1 K 12.3648)

1. Senat

Sachgebietsschlüssel: 920

Hauptpunkte:

Bebauungszusammenhang;

Ausuferung der Bebauung in den Außenbereich.

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

gegen

Freistaat Bayern, vertreten durch die Landesanwaltschaft Bayern, Ludwigstr. 23, 80539 München,

- Beklagter -

beigeladen: Gemeinde Oberaudorf, vertreten durch den ersten Bürgermeister, Kufsteiner Str. 6, 83080 Oberaudorf,

bevollmächtigt: Rechtsanwälte ...

wegen Erteilung eines Vorbescheids für drei Wohnhäuser (FlNr. 70 und 357 Gemarkung O.);

hier: Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 16. Oktober 2012,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 1. Senat,

durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dhom, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Lorenz, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dihm ohne weitere mündliche Verhandlung am 9. September 2015 folgendes Urteil:

I.

Unter Änderung des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 16. Oktober 2010 wird der Beklagte verpflichtet, der Klägerin den beantragten Vorbescheid insoweit zu erteilen, als er sich auf die Errichtung eines Wohnhauses auf der nördlichen Teilfläche des Grundstücks FlNr. 70 (T2) bezieht.

II.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

III.

Von den Kosten beider Rechtszüge tragen die Klägerin zwei Drittel sowie der Beklagte und die Beigeladene jeweils ein Sechstel.

IV.

Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

V.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt einen Vorbescheid für die Errichtung von drei Wohnhäusern auf den Grundstücken FlNr. 357 und 70 Gemarkung O.

Mit Antrag vom 19. März 2005 will die Klägerin geklärt wissen, ob die Errichtung von drei Einfamilienhäusern (E+1 oder E+DG) mit jeweils einer Doppelgarage auf den in einem Lageplan dargestellten Standorten T1 - 3 auf den Grundstücken FlNr. 357 (T1) und FlNr. 70 (T2 und T3) bauplanungsrechtlich zulässig ist. Die Beigeladene hatte mit Beschlüssen des Bau- und Umweltausschusses vom 26. April 2005 und vom 30. April 2009 unter Berufung auf eine Außenbereichslage das Einvernehmen verweigert. Sie vertrat zudem die Auffassung, das Grundstück FlNr. 357 sei nicht ausreichend erschlossen, weil die B.-straße nur von der Einmündung in die Geigelsteinstraße bis zur Höhe des Grundstücks FlNr. 357/7 öffentlich gewidmet sei, während das im Eigentum der Beigeladenen stehende Grundstück FlNr. 66 lediglich als Parkplatz mit Zufahrt genutzt werde. Nachdem das zuständige Landratsamt angekündigt hatte, den Vorbescheid zu erteilen, weil die Baugrundstücke aus bauplanungsrechtlicher Sicht hinreichend erschlossen seien, erließ die Beigeladene am 27. Juli 2009 durch den Bürgermeister eine Veränderungssperre und einen Beschluss zur Aufstellung eines Bebauungsplans für das Gebiet an der B.-straße. Daraufhin lehnte das Landratsamt am 31. Juli 2009 den begehrten Vorbescheid ab.

Nach einem Ortstermin und einer mündlichen Verhandlung am 11. Mai 2010, in der die Möglichkeit erörtert wurde, durch einen Bebauungsplan östlich der B.-straße Baurecht zu schaffen, hat das Verwaltungsgericht das Ruhen des Verfahrens angeordnet. Nachdem die Beigeladene mitgeteilt hatte, dass die Veränderungssperre nicht fortbestehe, weil der Gemeinderat beschlossen habe, den Bebauungsplan nicht weiter zu verfolgen, hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 16. Oktober 2012 die Klage abgewiesen. Die Vorhaben lägen im Außenbereich. Dem denkmalgeschützten ehemaligen Bauernhof auf dem Grundstück FlNr. 69, der seit vielen Jahren nicht mehr genutzt werde und dessen Bestand gefährdet sei, komme im Rahmen des § 34 BauGB keine maßstabsbildende Kraft zu.

Zur Begründung ihrer vom Senat zugelassenen Berufung weist die Klägerin darauf hin, dass die geplanten Wohnhäuser innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils lägen. Das ehemalige Bauernhaus vermittle den Bebauungszusammenhang nach Norden zu dem auf dem Grundstück FlNr. 357/2 errichteten Wohnhaus und nach Osten. Nach einer von ihr in Auftrag gegebenen Voruntersuchung, sei der Wohnteil des ehemaligen Bauernhauses mit einem vertretbaren Aufwand zu sanieren. Das Landesamt für Denkmalpflege habe daher Fördermittel in Höhe von 100.000 € in Aussicht gestellt. Selbst wenn die geplanten Einfamilienhäuser im Außenbereich lägen, würden sie öffentliche Belange nicht beeinträchtigen. Insbesondere stelle der Flächennutzungsplan das Gebiet als Mischgebiet dar.

Sie beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 16. Oktober 2012 und den Bescheid des Beklagten vom 31. Juli 2009 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin den beantragten Vorbescheid für die Errichtung von drei Wohnhäusern auf den Grundtücken FlNr. 357 (Teilfläche) und FlNr. 70 (Teilfläche) Gemarkung O. zu erteilen.

Der Beklagte und die Beigeladene beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Nach Auffassung des Beklagten liege der Standort T3 im Außenbereich, während die die beiden anderen Standorte am Bebauungszusammenhang teilnähmen. Allerdings werde durch die Bauvorhaben der bestehende Grünzug beeinträchtigt. Zudem habe die Beigeladene ihr Einvernehmen am 30. April 2005 verweigert. Es sei erwägenswert, dass der innerbehördliche Vorgang des Einvernehmens nicht mit einem Verpflichtungsbegehren verfolgt werden könne.

Die Beigeladene weist darauf hin, dass das ehemalige Bauernhaus nicht zu berücksichtigen sei, weil es aufgrund seines Erhaltungszustands nicht mehr dem Aufenthalt von Menschen dienen könne. Da die beantragten Vorhaben den zusammenhängenden Grünzug unterbrächen, würden sie die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB).

Der Senat hat eine Ortsbesichtigung durchgeführt. Wegen der dabei getroffenen Feststellungen wird auf die Niederschrift vom 10. Juni 2015 einschließlich der Fotodokumentation verwiesen. Da in der mündlichen Verhandlung am 29. Juni 2015 die Darstellungen des gültigen Flächennutzungsplans für die Grundstücke der Klägerin, für die sie einen Vorbescheid beantragt hatte, nicht geklärt werden konnten, haben sich die Beteiligten mit dem Übergang in das schriftliche Verfahren einverstanden erklärt. Die Beigeladene hat mit Schriftsatz vom 1. Juli 2015 einen Auszug aus dem aktuellen Flächennutzungsplan vorgelegt, zu dem die übrigen Beteiligten Stellung nehmen konnten.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Behörden- und Gerichtsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung hat teilweise Erfolg. Der Klägerin steht an dem im Innenbereich gelegenen Standort T2 nach § 34 Abs. 1 BauGB ein Anspruch auf den beantragten Vorbescheid zu (1.), während an den Standorten T1 und T3 kein Anspruch besteht, weil die von der Klägerin im Außenbereich geplanten Wohnhäuser öffentliche Belange beeinträchtigen (2.).

1. Von den drei von der Klägerin gewählten Standorten liegt lediglich T2 innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinn von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB. Vorliegend ist nicht streitig, dass die zum Ortszentrum gehörende Bebauung, die südlich und westlich der Grundstücke der Klägerin anzutreffen ist, die Qualität eines Ortsteils aufweist. Fraglich ist lediglich, ob die Standorte an dem zusätzlich erforderlichen Bebauungszusammenhang teilnehmen.

Ein Bebauungszusammenhang im Sinn von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB fordert nicht mehr und nichts anderes als eine tatsächlich aufeinanderfolgende, trotz unbebauter Flächen zwischen den bebauten Grundstücken zusammenhängende Bebauung. Entscheidend ist daher, inwieweit die aufeinanderfolgende Bebauung trotz vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit (Zusammengehörigkeit) vermittelt (vgl. BVerwG, U.v. 6.11.1968 - IV C 2.66 - BVerwGE 31, 20). Maßgeblich ist die tatsächlich vorhandene Bebauung, wobei es nicht darauf ankommt, ob es sich um genehmigten Bestand oder um bauliche Anlagen handelt, mit deren Existenz sich die zuständigen Behörden abgefunden haben (vgl. BVerwG, U.v. 6.11.1968 - IV C 31.66 - BVerwGE 31, 22). Allerdings vermag nicht jede bauliche Anlage einen Bebauungszusammenhang herzustellen. Vielmehr gehören dazu grundsätzlich nur Bauwerke, die optisch wahrnehmbar sind und ein gewisses Gewicht haben, so dass sie geeignet sind, ein Gebiet als einen Ortsteil mit einem bestimmten Charakter zu prägen (vgl. BVerwG, U.v. 14.9.1992 - 4 C 15.90 - NVwZ 1993, 985). Darüber, wo die Grenze des Bebauungszusammenhangs verläuft, ist nicht nach geografisch-mathematischen Maßstäben, sondern aufgrund einer umfassenden, die gesamten örtlichen Gegebenheiten erschöpfend würdigenden Wertung und Bewertung des konkreten Sachverhalts zu entscheiden (vgl. BVerwG, B.v. 18.6.1997 - 4 B 328.96 - NVwZ-RR 1998, 157).

Auf den vorliegenden Fall angewandt, bedeutet das, dass es sich lediglich beim Standort T2 um eine „echte“ Baulücke handelt, die den Bebauungszusammenhang nicht unterbricht. Der Bebauungszusammenhang für den Standort T2 auf der nördlichen Teilfläche des Grundstücks FlNr. 70 wird von dem Wohngebäude auf dem nördlich gelegenen Grundstück FlNr. 357/2, dem ehemaligen landwirtschaftlichen Hof der Klägerin auf dem südlich gelegenen Grundstück FlNr. 69 sowie der an den Parkplatz (FlNr. 66) westlich und südwestlich angrenzenden Bebauung vermittelt. Angesichts der eher großzügig bemessenen Grundstückszuschnitte in der näheren Umgebung vermag der etwa 45 m große Abstand zwischen dem nördlich gelegenen Wohngebäude und dem im Süden anschließenden Wirtschaftsteil des ehemaligen Bauernhofs den Bebauungszusammenhang nicht zu unterbrechen. Auch kommt dem auf dem Grundstück FlNr. 66 vorhandenen, der Öffentlichkeit zur Verfügung stehenden Parkplatz keine trennende Wirkung zu. Dagegen spricht bereits die geringe Ausdehnung von etwas mehr als 20 m in West-Ost-Richtung, die für Parkflächen im Orts-zentrum auch kleinerer Gemeinden nicht ungewöhnlich ist. Dazu kommt, dass über das Grundstück FlNr. 66 die kleine Schreinerei auf dem Grundstück FlNr. 66/1 erschlossen wird, die nach Westen über keinen Zugang verfügt. Darüber hinaus wird die Parkfläche auch von den Kunden der Konditorei und des Cafés auf dem Grundstück FlNr. 65 benutzt. Der Parkplatz stellt demnach die Verbindung zwischen den in diesem Bereich westlich, südwestlich und östlich der B.-straße gelegenen Gebäuden her.

Prägend für die zur Bebauung vorgesehene Fläche ist auch der ehemalige Bauernhof auf dem Grundstück FlNr. 69, das ebenfalls der Klägerin gehört. Dass das unter Denkmalschutz stehende Gebäude derzeit dem Verfall preisgegeben ist, weil Teile des Daches eingestürzt sind, nimmt dem stattlichen Einfirsthof mit Wohnteil im Süden und Wirtschaftsteil im Norden nicht die seine Umgebung prägende Kraft. Selbst Gebäude, die abgerissen wurden, sind in der Lage, einen Bebauungszusammenhang zu vermitteln, solange die Verkehrsauffassung mit einem Wiederaufbau an dieser Stelle rechnet (vgl. BVerwG, U.v. 19.9.1986 - 4 C 15.84 - BVerwGE 75, 34). Zwar mag ein Grundstück mit einem eingestürzten Gebäude, das über einen längeren Zeitraum nicht genutzt wird, nicht mehr am Bebauungszusammenhang teilnehmen. Vorliegend wird die städtebauliche Situation im Süden der B.-straße jedoch nach wie vor von den dominanten Außenfassaden und dem großen Dach des ehemaligen Bauernhofs geprägt. Anhaltspunkte dafür, dass dieses ehemalige landwirtschaftliche Anwesen in der Ortsmitte ersatzlos beseitigt wird, sind nicht erkennbar, zumal die Klägerin mit Unterstützung des Landesamts für Denkmalpflege ein Gutachten zur Sanierung des Gebäudes erstellen ließ. Vielmehr geht die Verkehrsauffassung davon aus, dass der Hof saniert oder ein Ersatzbau an seine Stelle treten wird. Auch wenn die Nutzung des Gebäudes seit vielen Jahren aufgegeben ist, kann das Bauwerk bei der Beurteilung des Bebauungszusammenhangs nicht ausgeblendet werden. Zwar mag die Nutzungsaufgabe zum Verlust des Bestandsschutzes führen. Das ändert aber nichts daran, dass im Rahmen des Bebauungszusammenhangs auch derartige Gebäude in den Blick zu nehmen sind. Für die Anwendung des § 34 BauGB kommt es insoweit alleine auf die tatsächlich vorhandene Bebauung an (vgl. BVerwG, U.v. 17.5.2002 - 4 C 6.01 - NVwZ 2003, 211). Soweit die Beigeladene darauf hinweist, dass der ehemalige Bauernhof seine prägende Kraft verloren habe, weil er aufgrund seines ruinösen Zustands nicht mehr dem ständigen Aufenthalt von Menschen diene, verkennt sie die Bedeutung dieses Kriteriums für den Bebauungszusammenhang. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts folgt die Forderung, dass einen Bebauungszusammenhang nur Gebäude begründen können, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen sollen, aus der Funktion des § 34 BauGB, der im Gegensatz zur unerwünschten Splittersiedlung nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB eine Fortentwicklung der Bebauung zulässt (vgl. BVerwG, U.v. 17.2.1984 - 4 C 55.81 - NJW 1984, 1576). Das aber setzt eine angemessene Siedlungsstruktur voraus, zu der vorübergehend genutzte Gebäude oder bauliche Nebenanlagen für sich genommen nichts beitragen können (vgl. BVerwG, U.v. 30.6.2015 - 4 C 5.14 - juris). Ausreichendes siedlungsstrukturelles Gewicht kommt daher auch einem leer stehenden, derzeit nicht nutzbaren landwirtschaftlichen Hof zu, der Ausdruck einer Siedlungsstruktur ist, die eine dauerhafte Wohn- und betriebliche Nutzung in einem Gebäude zusammenfasst.

Am Standort T2 ist ein Wohnhaus mit zwei Vollgeschossen zulässig, weil es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung in die nähere Umgebung einfügt, die durch mehrgeschossige Gebäude geprägt wird (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB). Dabei kann offenbleiben, ob sich die nähere Umgebung als Mischgebiet (§ 34 Abs. 2 BauGB, § 6 BauNVO) oder wegen der vorhandenen Schreinerei als Gemengelage darstellt. Anhaltspunkte dafür, dass die geplante Wohnnutzung unzumutbaren Störungen aus der kleinen Schreinerei ausgesetzt wäre und sich daher nicht einfügen würde oder nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO unzulässig wäre, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Das von der Klägerin geplante Wohnhaus ist auch ausreichend erschlossen (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB). Ungeachtet der Tatsache, dass die B.-straße im südlichen Teil nicht öffentlich gewidmet ist, ist die Beigeladene gehindert, sich auf das Fehlen einer ausreichenden Erschließung zu berufen, weil sie jedermann die Benutzung des Parkplatzes auf dem Grundstück FlNr. 66 gestattet und der Bebauung auf dem Grundstück FlNr. 357/2 zugestimmt hat, das ebenfalls nur über das nicht gewidmete Teilstück der B.-straße angefahren werden kann (vgl. BVerwG, U.v. 31.10.1990 - 4 C 45.88 - NVwZ 1991, 1076). Zudem kann der Standort T2 östlich des ehemaligen Bauernhofs über das Grundstück der Klägerin angefahren werden.

2. Dagegen sind die an den Standorten T1 und T3 geplanten Wohngebäude bauplanungsrechtlich nicht zulässig.

2.1 Beide Standorte nehmen nicht am Bebauungszusammenhang teil. Das auf dem Grundstück FlNr. 71 gelegene Wohnhaus vermag einen Bebauungszusammenhang für den östlich des ehemaligen Bauernhauses gelegenen Standort T3 schon deshalb nicht zu begründen, weil es bereits deutlich tiefer liegt als die unbebaute Fläche östlich des ehemaligen Bauernhofs und vom Standort T3 aus nicht in Erscheinung tritt. Auch die südlich der F.-straße gelegenen (Wohn-)Gebäude tragen als einseitige Straßenbebauung nichts zu einem Bebauungszusammenhang bei. Vielmehr endet der Bebauungszusammenhang nördlich der F.-straße mit dem ehemaligen Bauernhof. Zwar können äußerlich erkennbare Umstände, wie Erhebungen oder Einschnitte, aber auch Straßen oder Bahnlinien, im Einzelfall dazu führen, dass der Bebauungszusammenhang am Ortsrand nicht - wie im Regelfall - am letzten Baukörper endet, sondern ein oder mehrere unbebaute Grundstücke am Bebauungszusammenhang teilnehmen (vgl. BVerwG, U.v. 12.12.1990 - 4 C 40.87 - NVwZ 1991, 879). Nach dem bei der Ortsbesichtigung gewonnenen Eindruck reicht der Bebauungszusammenhang vorliegend nicht bis zu der im Bereich des Standorts T3 gut 70 m vom ehemaligen Bauernhof entfernten Bahnlinie R... - K.... Zwar wirken die Bahnlinie und die sie teilweise begleitende Lärmschutzwand als markante Zäsur. Gleichwohl stellt sich das nördlich der F.-straße gelegene, mit einigen Bäumen bestandene weitläufige Wiesengelände als eigenständige Freifläche dar, die von der Bebauung östlich der B.-straße deutlich abgesetzt ist. Es bleibt daher dabei, dass der Bebauungszusammenhang am letzten Baukörper endet.

Auch der nördlich des Wohnhauses auf dem Grundstück FlNr. 357/2 gelegene Standort T1 gehört keinem Bebauungszusammenhang an. Vielmehr bricht der Bebauungszusammenhang südlich der Bebauung ab, die beidseits des nördlichen Abschnitts der B.-straße anzutreffen ist, wobei ohne Belang ist, dass die Hausgärten dieser Grundstücke weiter nach Süden reichen. Bei dem am Südende der B.-straße vorhandenen Bebauungskomplex endet der Bebauungszusammenhang nördlich der Gebäude auf den Grundstücken FlNr. 357/2 und 66/1. Dass der Abstand zwischen den beiden Wohngebäuden auf den Grundstücken FlNr. 357/7 und 357/3 und dem isoliert stehenden Wohnhaus auf dem Grundstück FlNr. 357/2 knapp 60 m beträgt und damit nur wenig größer ist als der Abstand bei der Baulücke am Standort T2, vermag entgegen der Auffassung der Klägerin den Bebauungszusammenhang für den Standort T1 nicht zu begründen. Entscheidend ist vielmehr, dass hier - anders als am Standort T2 - westlich der B.-straße keine Bebauung anzutreffen ist, die einen Zusammenhang herstellen könnte. Zwar vermittelt die Bebauung im Norden der B.-straße ebenso wie die Bebauung im südlichen Abschnitt jeweils den Eindruck der Geschlossenheit, der jedoch deutlich erkennbar an den privaten Gärten und Wiesen des mittleren Abschnitts endet.

2.2 Da die Errichtung von nicht privilegierten Wohnhäusern an den Standorten T1 und T3 öffentliche Belange beeinträchtigt, sind die beiden Vorhaben unzulässig (§ 35 Abs. 2 BauGB).

Zwar kann dem Vorhaben am Standort T3 die unerwünschte Erweiterung einer Splittersiedlung nicht entgegengehalten werden. Denn das geplante Wohnhaus würde nach seiner Errichtung an die westlich und südlich vorhandenen Gebäude anschließen. Dennoch ist das Vorhaben in entsprechender Anwendung von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB zu missbilligen, weil mit ihm die Zersiedlung des Außenbereichs eingeleitet würde (vgl. BVerwG, B.v. 17.3.1969 - 43.68 - BRS 22 Nr. 72). Dem Vorhaben käme angesichts des an die Bahnlinie heranrückenden Wohnhauses der Klägerin eine weitreichende Vorbildwirkung für die mangels ausreichender Erschließung problematische Bebauung der straßenabgewandten Bereiche bis zur Bahnlinie zu. Dass das Vorhaben dem derzeit gültigen Flächennutzungsplan, der entlang der Erschließungsstraße am Standort T3 eine gemischte Baufläche darstellt, nicht widerspricht, vermag den Vorwurf der unerwünschten Ausuferung der Bebauung in den Außenbereich nicht zu entkräften, zumal auch der Flächennutzungsplan die straßenabgewandten Bereiche durch die Darstellung als Grünfläche einer Bebauung entzieht (vgl. BVerwG, B.v. 5.6.1975 - IV B 43.75 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 119).

Auch der Standort T1 beeinträchtigt diesen Belang. Ob die Anlehnung an eine bereits vorhandene Bebauung günstiger zu beurteilen ist als die Errichtung eines Gebäudes in der freien Flur, lässt sich nicht abstrakt, sondern nur unter Würdigung der konkreten Situation beurteilen (vgl. BVerwG, U.v. 26.5.1967 - IV C 25.66 - BVerwGE 27, 137). Zwar kann die Errichtung eines Wohnhauses am Standort T1 zusammen mit einer im Anschluss daran möglichen Bebauung des Grundstücks Flnr. 357/8 einen baulichen Zusammenhang zwischen den bisher unverbundenen Bebauungs-komplexen im Norden und Süden der B.-straße schaffen. Dass der geplante Standort in der Nähe der Erschließungsstraße liegt, könnte für die Zulässigkeit der Bebauung sprechen. Allerdings berücksichtigt diese Betrachtungsweise nicht hinreichend, dass ebenso wie am Standort T3 einer Bebauung am Standort T1 eine weitreichende Vorbildwirkung für eine Bebauung Richtung Osten zukommt, die sich mit einer Bebauung in zweiter Reihe auf den Grundstücken FlNr. 357/7 und 357/3 bereits andeutet und die zu einer nach den Darstellungen des gütligen Flächenutzungsplans unerwünschten Besiedlung der unbebauten Wiesenfläche führen würde. Stärker noch fällt ins Gewicht, dass der Errichtung eines Wohngebäudes am Standort T1 eine weitreichende Vorbildfunktion für eine Bebauung der bisherigen Freifläche im mittleren Bereich westlich der B.-straße zukommt, die die Kraft der Argumente, den Außenbereich von Bebauung frei zu halten, deutlich mindert. Da das westlich der B.-straße gelegene Grundstück FlNr. 67/3 sowie die nördliche Teilfläche des Grundstücks FlNr. 66/1 auch nach Errichtung eines Wohnhauses am Standort T1 dem Außenbereich angehören, kann die B.-straße in diesem Bereich nur einseitig bebaut werden, was mit einer organischen Siedlungsstruktur nicht zu vereinbaren ist. Der Abstand zwischen dem Wohnhaus auf dem Grundstück FlNr. 67/2 im Norden und dem Wohn- und Geschäftshaus auf dem Grundstück FlNr. 65 erreicht mit ca. 110 m eine Dimension, die dem Eindruck der Zusammengehörigkeit entgegensteht. Anders als beim Standort T2 kommt dem Parkplatz auf dem Grundstück FlNr. 66 in nördlicher Richtung keine verbindende Wirkung zu. Vielmehr verstärkt er den Eindruck der Freifläche auf der Westseite der B.-straße. Daher ist auch die Errichtung eines Wohnhauses am Standort T1 als unerwünschte Ausuferung in den Außenbereich zu bewerten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Der Beigeladenen ist nach § 154 Abs. 3 VwGO ein Sechstel der Kosten aufzuerlegen, weil sie beantragt hat, Klage und Berufung in vollem Umfang ab- bzw. zurückzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, § 709 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

Rechtsmittelbelehrung

Nach § 133 VwGO kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Beschwerde muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. In der Beschwerdebegründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt nur die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen. Für die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Angelegenheiten (u. a. Verfahren mit Bezügen zu Dienst- und Arbeitsverhältnissen) sind auch die dort bezeichneten Organisationen und juristischen Personen als Bevollmächtigte zugelassen. Sie müssen in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.

Dhom Lorenz Dihm

Beschluss:

Unter Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 16. Oktober 2012 wird der Streitwert für beide Rechtszüge auf jeweils 60.000 Euro festgesetzt.

Gründe:

Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 52 Abs. 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 und § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG. Dabei orientiert sich der Senat an Nr. 9.1.1.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit aus dem Jahr 2013. Da im vorliegenden Fall mit einem positiven Vorbescheid abschließend über die Baulandqualität der Baugrundstücke entschieden wird, ist eine Herabsetzung des Betrags im Gegensatz zur Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht angebracht (s. Nr. 9.2 des Streitwertkatalogs).

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

Tenor

I.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

V.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 7.500 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin wendet sich mit ihrer Klage gegen die baurechtliche Genehmigung für die Errichtung einer Gaststätte mit Freischankfläche (Wirtsgarten) in ihrer Nachbarschaft.

Die Klägerin ist Eigentümerin des mit einem Wohnhaus und Nebengebäuden bebauten Grundstücks Fl.Nr. 89 der Gemarkung W. (H. 3), an das östlich das Baugrundstück der Beigeladenen (Fl.Nr. 662/2, H. 5) angrenzt. Beide Grundstücke liegen im Geltungsbereich des 1964 in Kraft getretenen Bebauungsplans „H.-S.-M.“, und zwar am Rande des als allgemeines Wohngebiet festgesetzten Gebiets „H.“.

Am 10. April 2007 beantragte die Beigeladene eine Baugenehmigung für die „Errichtung eines Biergartens“. Nach den eingereichten Bauvorlagen (siehe Betriebsbeschreibung vom 28.3.2007) sind insgesamt 34 Sitzplätze im Freien sowie ein in einem Gebäude liegender, ca. 24 m² großer Gastraum mit 16 Sitzplätzen geplant. Freibereich und Gastraum sollen nicht gleichzeitig bewirtschaftet werden. Musikdarbietungen sind nicht vorgesehen, die für die Nutzung vorgesehenen sechs Kfz-Stellplätze sind im Zugangsbereich zum Grundstück dargestellt.

Mit Bescheid vom 19. Juli 2007 erteilte das Landratsamt H. (im Folgenden: Landratsamt) der Beigeladenen die baurechtliche Genehmigung zum Abbruch des auf dem Grundstück stehenden Nebengebäudes und zum Neubau eines Funktionsgebäudes mit Ausweichgastplätzen (16 Gastplätze) sowie zur Errichtung einer Freischankfläche mit 34 Gastplätzen. Die Genehmigung enthält verschiedene Auflagen zum Lärmschutz. So ist u. a. der Wirtschaftsbetrieb auf dem gesamten Grundstück bis spätestens 22.00 Uhr zu beenden. Ab diesem Zeitpunkt ist eine Benutzung (An- und Abfahren) der Kfz-Stellplätze unzulässig (Nr. VI.1). Der maximal zulässige Geräuschpegel wird auf 52 dB(A) tagsüber und 37 dB(A) nachts festgesetzt (Nr. VI.2), Musikdarbietungen jeglicher Art sowie Sonderveranstaltungen für „geschlossene Gesellschaften“ (z. B. Familienfeiern, Vereinsfeste) sind unzulässig (Nr. VI.3 und VI.4).

Das Landratsamt sah das Vorhaben als eine nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO im allgemeinen Wohngebiet generell zulässige, der Versorgung des Gebiets dienende Schank- und Speisewirtschaft an. Nach der Betriebsbeschreibung sei die Freischankfläche mit 34 Gastplätzen Schwerpunkt des Betriebs, der Ausweichgastraum im Gebäude solle nur bei schlechtem Wetter genutzt werden; die gleichzeitige Bewirtschaftung von Freifläche und Gastraum scheide aus. Das vorgesehene Speisenangebot und die Anzahl der angebotenen Gastplätze seien nicht geeignet, ein überörtliches Publikum anzusprechen; die Zahl der Gastplätze erscheine vielmehr im Verhältnis zur Größe von W. angemessen. Aufgrund der allgemeinen Zulässigkeit einer solchen Schank- und Speisewirtschaft müssten die Bewohner des allgemeinen Wohngebiets daher die üblichen Emissionen eines solchen Vorhabens hinnehmen. Die im Bescheid gesetzten Lärmschutzauflagen fänden in dem Gebot der Rücksichtnahme ihre Stütze. Die Betreiberin müsse auf die Belange der Nachbarschaft insbesondere deswegen Rücksicht nehmen, weil der Schwerpunkt ihres Gaststättenbetriebs im Freien liege. Die Merkmale eines Biergartens im Sinne der Bayer. Biergartenverordnung verneinte das Landratsamt.

Die von der Klägerin gegen diese Genehmigung erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 20. Februar 2008 ab. Das Gericht folgte hierbei im Wesentlichen der Begründung des angefochtenen Bescheids.

Nach Zulassung der Berufung (Beschluss v. 10.8.2010) verfolgt die Klägerin ihr Begehren im Berufungsverfahren weiter. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor:

Der streitgegenständliche „Biergarten“ diene nicht der Versorgung des Gebiets, weil in U./H. Biergärten nicht gebietstypisch seien. Das Vorhaben sei nach § 15 BauNVO unzulässig. Im vorliegenden Fall gelte ein Lärmgrenzwert von tagsüber 55 dB(A) und nachts 40 dB(A), weil sich die Grundstücke der Klägerin und der Beigeladenen in einem allgemeinen Wohngebiet befänden. Nach der vom Beklagten im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eingeholten fachtechnischen Stellungnahme der Regierung von U. vom 31. Januar 2008 sei die Einhaltung dieser Grenzwerte nicht in jedem Fall gewährleistet. Gerade von 20 Uhr bis 22 Uhr seien der größte Betrieb und damit die höchste Lärmentwicklung im „Biergarten“ zu erwarten. Ihre Befürchtungen zur Lärmentwicklung des seit Anfang Mai 2008 betriebenen „Biergartens“ bzw. der Freischankfläche hätten sich bewahrheitet. Ihr Wohnhaus sei nur 10 bis 15 m von den Sitzgarnituren entfernt, ihr Schlafzimmer und das ihres Sohnes gingen nach vorne in Richtung Straße/Biergarten. Die Schallübertragung sei so hoch, dass man bei geöffnetem Fenster in ihrem Haus im Biergarten mit deutlicher Aussprache geführte Gespräche verstehen könne. Die Lärmentwicklung steige mit der Anzahl der Besucher und mit Fortschreiten der Tageszeit und des Alkoholkonsums.

Die Auflagen der Baugenehmigung würden ständig nicht eingehalten. Die Betreiberfamilie handhabe die Auflage Nr. VI.1 so, dass um 22 Uhr Schankschluss sei. Nach ihrem Wortlaut sei die Auflage aber so zu verstehen, dass bis 22 Uhr der Betrieb bereits beendet, also die Gäste das Grundstück verlassen und mit ihren Fahrzeugen von den Kfz-Stellplätzen abgefahren sein müssten. Die Gäste gingen regelmäßig erst gegen 22.45 Uhr bis 23 Uhr nach Hause und unterhielten sich oft noch auf der engen Straße unter dem Fenster der Klägerin weiter. Außerdem werde im Biergarten aufgeräumt und gespült. Das Wirtschaftsgebäude werde auch außerhalb der Freiluftsaison als Gastwirtschaft betrieben. Im Biergarten fänden trotz des Verbots von Sonderveranstaltungen in der Baugenehmigung auch Familienfeiern, Hochzeiten und Kommuniongesellschaften statt.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 20. Februar 2008 und den Baugenehmigungsbescheid des Landratsamts vom 19. Juli 2007 aufzuheben.

Die Landesanwaltschaft Bayern und die Beigeladene verteidigen die erstinstanzliche Entscheidung und beantragen jeweils,

die Berufung zurückzuweisen.

Aufgrund der Lage der beiden Grundstücke an der Schnittstelle zwischen allgemeinem Wohngebiet und dörflichem Mischgebiet seien gewisse Überschreitungen der für ein allgemeines Wohngebiet zulässigen Immissionsrichtwerte zumutbar. Unabhängig von der tatsächlichen Situation habe das Landratsamt im Hinblick auf die Festsetzung des Bebauungsplans umfangreiche Auflagen zum Schutz der Nachbarschaft in die Baugenehmigung aufgenommen. Die in der fachtechnischen Stellungnahme der Regierung von U. vom 31. Januar 2008 angewandte Methode der Schallpegelprognose gehe für die Berechnung der Lärmprognose vom Maximalfall einer Vollbelegung des Wirtschaftsgartens für die gesamte Betriebszeit von 9 Uhr bis 22 Uhr aus. Dabei handle es sich aber - wie der Stellungnahme zu entnehmen sei - um eine atypisierende Betrachtungsweise. Nur für diesen atypischen Fall seien also Überschreitungen des zulässigen Immissionsrichtwerts zum Grundstück der Klägerin nicht mit hundertprozentiger Sicherheit auszuschließen.

Der Senat hat zur Feststellung der örtlichen Verhältnisse das Baugrundstück und dessen Umgebung in Augenschein genommen. Wegen des Ergebnisses des Augenscheins wird auf die hierüber gefertigte Niederschrift verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof entscheidet über die Berufung nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 130a Satz 1 VwGO durch Beschluss, da er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Klägerin wird durch die Baugenehmigung des Landratsamts vom 19. Juli 2007 nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Bescheid verstößt nicht gegen Vorschriften, die im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren zu prüfen sind und zumindest auch dem Nachbarschutz dienen. Der Senat folgt - wie schon das Verwaltungsgericht - zur Frage der planungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens und zu den Anforderungen des Gebots der Rücksichtnahme der zutreffenden Begründung des angegriffenen Bescheids und sieht insoweit gemäß § 130b Satz 2, § 117 Abs. 5 VwGO entsprechend (vgl. hierzu Eyermann/Happ, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 122 Rn. 7 und 11, § 130b Rn. 3) von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.

Im Hinblick auf das Berufungsvorbringen der Klägerin und das Ergebnis des vom Senat durchgeführten Augenscheins ist lediglich ergänzend folgendes auszuführen:

1. Klagegegenstand ist im vorliegenden Verfahren der Baugenehmigungsbescheid des Landratsamts vom 19. Juli 2007 mit seinen den Gaststättenbetrieb der Beigeladenen regelnden und beschränkenden Auflagen. Eine von dieser Genehmigung abweichende, die Klägerin belästigende Nutzung ist nicht streitgegenständlich und kann der vorliegenden Nachbarklage daher nicht zum Erfolg verhelfen. Insoweit ist das - von der Beigeladenen bestrittene - Vorbringen der Klägerin, die Auflagen der Baugenehmigung würden ständig nicht eingehalten, für die Entscheidung nicht erheblich. Es ist klar ersichtlich, dass die Gaststätte unter Zugrundelegung der angegriffenen Baugenehmigung nur bis 22.00 Uhr betrieben werden darf, also sämtlicher, der Gaststätte zuzurechnender Betriebslärm auf die Tagzeit beschränkt ist. Dies gilt auch für den Lärm, den Gäste beim Verlassen des Wirtsgartens verursachen oder der durch Aufräumarbeiten im Wirtsgarten entsteht. Eine genehmigungswidrige Nutzung abzustellen, die für den Nachbarn zu unzumutbaren Belästigungen oder Beeinträchtigungen führt, ist zunächst Aufgabe der Bauaufsichtsbehörde. Die dazu notwendigen rechtlichen Mittel stehen ihr zur Verfügung. Bleibt die Bauaufsichtsbehörde trotz gravierender und hartnäckiger Verstöße untätig, kann der Nachbar durch einen Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten ein behördliches Einschreiten rechtlich durchsetzen (vgl. BayVGH, U. v. 25.11.2013 - 9 B 09.952 Rn. 51).

2. Für die Frage, ob es sich bei dem Gaststättenbetrieb der Beigeladenen um eine der Gebietsversorgung dienende Schank- und Speisewirtschaft im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO (in der seit 1962 unverändert geltenden Fassung) handelt, kommt es maßgeblich auf objektive Kriterien an. Der von dieser Vorschrift geforderte Gebietsbezug ist gegeben, wenn die Anlage eine Größe hat, die erwarten lässt, dass ihre Kapazität in einem erheblichen Umfang von Bewohnern aus dem umgebenden Gebiet ausgelastet werden wird (BVerwG, U. v. 29.10.1998 - 4 C 9.97 BayVBl. 1999, 440). Angesichts der vergleichsweise bescheidenen Größe der Gaststätte mit insgesamt 34 Sitzplätzen im Freien und 16 Sitzplätzen im Gastraum ist der Gebietsbezug aus Sicht des Senats nicht in Frage zu stellen. Dass - wie die Klägerin vorträgt - ein „Biergarten“ im Landkreis H. nicht gebietstypisch ist, spielt keine Rolle. Denn auch der Baugenehmigungsbescheid geht davon aus, dass es sich beim Vorhaben der Beigeladenen um keinen Biergarten im Sinne der Bayer. Biergartenverordnung vom 20. April 1999 (GVBl. S. 142) handelt. Gaststätten mit Freischankflächen in Form eines Wirts- oder Wirtschaftsgartens, also sonstige Außengastronomiebetriebe, sind aber auch in U. und im Landkreis H. verbreitet und somit gebietstypisch. Auch unter dem Gesichtspunkt der generellen Gebietsverträglichkeit (zu diesem Erfordernis vgl. BVerwG, U. v. 2.2.2012 - 4 C 14/10, juris Rn. 16) bestehen gegen einen derartigen Gaststättenbetrieb in einem allgemeinen Wohngebiet keine Bedenken.

3. Das Vorhaben verstößt auch nicht gegen das planungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme. Es erweist sich unter Zugrundelegung der im Baugenehmigungsbescheid enthaltenen Betriebszeitenbeschränkung und Lärmschutzauflagen der Klägerin gegenüber nicht als rücksichtslos. Dies gilt unabhängig davon, ob von der Wirksamkeit des Bebauungsplans H. -S...-M...“ auszugehen ist und somit ein allgemeines Wohngebiet im Sinne des § 4 BauNVO (Fassung 1962) vorliegt oder ob dieser Bebauungsplan - wie das Verwaltungsgericht in der angegriffenen Entscheidung problematisiert - in dem Abschnitt zwischen W.straße und der Bebauung entlang der U. S.-straße „funktionslos geworden (oder sogar gewesen) ist“ (UA S 11) und demzufolge das maßgebliche Gebiet als Gemengelage im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB oder als faktisches Dorfgebiet gemäß § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 5 BauNVO anzusehen ist. Denn selbst wenn von der Wirksamkeit des Bebauungsplans auszugehen sein sollte, ist festzuhalten, dass das Anwesen der Klägerin - wie auch der Augenschein gezeigt hat - in unmittelbarer Nachbarschaft zu landwirtschaftlichen Betrieben liegt, die ihrerseits teilweise außerhalb des Geltungsbereichs des genannten Bebauungsplans liegen (vgl. Grundstück Fl.Nr. 88). Aufgrund dieser Vorbelastung muss die Klägerin daher höhere Immissionen hinnehmen als dies bei einer Lage inmitten eines allgemeinen Wohngebiets der Fall wäre. Dies hat schon das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt. In derartigen städtebaulichen Gemengelagen, also in Gebieten mit aufeinanderprallenden, unterschiedlichen Nutzungen, ist nach der obergerichtlichen Rechtsprechung im Rahmen (und zur Umsetzung) des Rücksichtnahmegebots hinsichtlich der Lärm- und Geruchsimmissionen eine „Art Mittelwert“ (der Richtwerte der benachbarten Baugebiete) zu bilden (vgl. BVerwG, B. v. 28.9.1993 - 4 B 151/93, juris Rn. 12).

Die Klägerin hat daher im vorliegenden Fall Lärmimmissionen hinzunehmen, die oberhalb des für ein allgemeines Wohngebiet geltenden Immisionsrichtwerts von 55 dB(A) tagsüber liegen. Dass die im Rahmen der Mittelwertbildung maßgeblichen Grenzwerte im vorliegenden Fall nicht eingehalten werden könnten, lässt sich auch aus der im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten immissionsschutzfachlichen Stellungnahme der Regierung von U. vom nicht entnehmen. Diese gelangt nämlich „unter den vorgegebenen Bedingungen“ - d. h. insbesondere: Abstand des Emissionsschwerpunkts der Wirtschaftsgartenfläche zum maßgeblichen Immissionsort ca. 20 m; Lage des Immissionsorts in einem allgemeinen Wohngebiet; Betriebszeit des Vorhabens von 9.00 Uhr bis 22.00 Uhr; Annahme einer Vollbelegung des Wirtschaftsgartens für die gesamte Betriebszeit; betriebsbedingte Fahrzeugbewegungen von täglich 90 Kfz-Bewegungen - zu dem Ergebnis, dass sich unter Einsatz eines rechnergestützten Prognosemodells am maßgeblichen Immissionsort (= Gebäudeostseite des Anwesens der Klägerin) ein Tagesbeurteilungspegel von gerundet 56 dB(A) errechnet. Wenn die Stellungnahme im Hinblick hierauf weiter ausführt, im Ergebnis seien daher durch den Wirtschaftsgartenbetrieb Überschreitungen des einschlägigen Tagesimmissionsrichtwerts und somit schädliche Umwelteinwirkungen durch Lärm am Anwesen der Klägerin nicht mit hundertprozentiger Sicherheit auszuschließen, so beruht diese Einschätzung ersichtlich auf der Prämisse, dass am Anwesen der Klägerin der für ein allgemeines Wohngebiet geltende Immissionsrichtwert von tagsüber 55 dB(A) einzuhalten ist und nicht der für eine Gemengelage geltende höhere „Mittelwert“ oder gar der für ein Misch- oder Dorfgebiet geltende Richtwert von tagsüber 60 db(A). Dieser fachtechnischen Stellungnahme lässt sich des Weiteren entnehmen, dass bei der Ermittlung des Beurteilungspegels der nach Nr. 6.5. der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) von 1998 (nur) in den in Nr. 6.1. Buchst. d bis f genannten Gebieten, u. a. also auch in einem allgemeinen Wohngebiet, anzusetzende Zuschlag von 6 dB(A) für den Zeitraum von 20.00 Uhr bis 22.00 Uhr und zusätzlich an Sonntagen von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr berücksichtigt worden ist. Dass dieser Zuschlag nicht - wie die Klägerin vorträgt - von dem maximal zulässigen Immissionsrichtwert abgezogen werden darf und somit für die genannten Zeiten kein Höchstwert von 49 dB(A) - = 55 dB(A) abzüglich Zuschlag 6 dB(A) - anzusetzen ist, hat bereits das Landratsamt zutreffend ausgeführt (siehe Stellungnahme vom 3.11.2010, S. 4). Entsprechendes gilt auch für das Vorbringen der Klägerin, der Immissionsrichtwert könne schon deswegen nicht eingehalten werden, weil nach der fachtechnischen Stellungnahme der Regierung von U. schon bei einer Unterhaltung von fünf Gästen im Eingangsbereich des „Bergbiergartens“ am ca. 15 m entfernten Immissionspunkt (Schlafzimmer der Klägerin) Geräuschpegel von ca. 58 dB(A) aufträten und dieser Lärm erst recht erreicht werde, wenn sich fünf (alkoholisierte) Gäste im noch näher am Schlafzimmer befindlichen Wirtsgarten unterhielten. Denn insoweit hat das Landratsamt zu Recht darauf verwiesen - und das ergibt sich im Übrigen auch schon aus der zitierten fachtechnischen Stellungnahme der Regierung (siehe dort S. 2 unter „Grundsätzliches…“), dass durch eine Schallpegelmessung zwar verhaltensbezogene Geräusche erfasst werden können, die Ergebnisse einer derartigen Messung aber nur die momentane Betriebssituation dokumentieren können. In die Ermittlung des maßgeblichen Prognoselärmwerts gehen aber viele unterschiedliche Faktoren ein. Dieser rechnerisch ermittelte Wert ist nicht gleichzusetzen mit einem messtechnisch erfassten Einzelwert.

4. Die Klägerin hat gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Da die Beigeladene im Berufungsverfahren einen Antrag gestellt hat und deshalb ein Kostenrisiko eingegangen ist, entspricht es der Billigkeit, der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen (§ 162 Abs. 3 VwGO).

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO angeführten Gründe vorliegt.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 1 GKG und orientiert sich an Nr. 9.7.1 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31. Mai/1. Juni 2013 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen - Streitwertkatalog 2013.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller, Eigentümer des mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks Fl.Nr. 311/66 Gemarkung A., wendet sich gegen die der Beigeladenen mit Bescheid des Landratsamts Ansbach vom 8. Januar 2015 erteilte Baugenehmigung für den Neubau eines Pflegeheims mit Generationenwohnungen auf dem Grundstück Fl.Nr. 622 Gemarkung A. (im Folgenden: Baugrundstück). Vorgesehen sind 46 Pflegeplätze in 38 Einzelzimmern und vier Doppelzimmern sowie in räumlicher Verbindung ein Generationenhaus mit 15 Wohnungen. Das Baugrundstück grenzt südlich unmittelbar an das Grundstück des Antragstellers an. Das Bauvorhaben soll im nördlichen Teil des Baugrundstücks verwirklicht werden. Nach den Angaben des Antragsgegners wurden die zur Bebauung vorgesehenen Flächen inzwischen aus dem Baugrundstück herausgemessen und tragen nunmehr die Fl.Nrn. 622/2 und 622/3 Gemarkung A. Das Baugrundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Generationenpark am Weiherwiesenfeld“ der Gemeinde A., der für das Baugrundstück ein Sondergebiet „Wohn- und Pflegeheim“ festsetzt. Das Grundstück des Antragstellers befindet sich in einem als allgemeines Wohngebiet festgesetzten Teil des Bebauungsplans Nr. 2 „Hühneräcker“ der Gemeinde A.

Der Antragsteller hat gegen die Baugenehmigung Klage erhoben, über die noch nicht entschieden ist. Seinen Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Baugenehmigung anzuordnen, hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 20. April 2015 abgelehnt. Der Antragsteller werde durch die Baugenehmigung voraussichtlich nicht in seinen Rechten verletzt. Ein Verstoß der Baugenehmigung gegen das Gebot der Rücksichtnahme sei nicht festzustellen. Dies gelte sowohl für den Fall der Wirksamkeit des Bebauungsplans „Generationenpark am Weiherwiesenweg“ als auch bei unterstellter Unwirksamkeit dieses Bebauungsplans. Vom Bauvorhaben seien weder hinsichtlich des zu erwartenden Verkehrsaufkommens noch der Nutzung der grenzständigen Garagen unzumutbare Lärmimmissionen für den Antragsteller zu erwarten. Eine bedrängende oder erdrückende Wirkung des Vorhabens sei nicht ersichtlich. Es halte die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen nach Art. 6 BayBO ein. Der Einwand der Wertminderung seines Grundstücks könne dem Rechtsschutzbegehren des Antragstellers nicht zum Erfolg verhelfen. Die Errichtung von Grenzgaragen sei bis zu einer Gesamtlänge von 9 m ohne Einhaltung eigener Abstandsflächen zulässig.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers. Das Verwaltungsgericht habe fehlerhaft die Wirksamkeit des Bebauungsplans „Generationenpark am Weiherwiesenfeld“ unterstellt. Das Bauvorhaben verstoße gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Die Lage seines Grundstücks am Rande des ausgewiesenen Wohngebiets sei vorrangig schützenswert. Dem Antragsteller sei im Zuge des Grundstückserwerbs von der Gemeinde mehrfach zugesichert worden, dass eine Bebauung der angrenzenden Grundstücke nicht erfolgen würde. Das Bauvorhaben sei nicht als soziale Einrichtung zu qualifizieren, da es von einem privaten Bauträger geplant worden sei. Der mit der Verwirklichung des Bauvorhabens entstehende Zu- und Abfahrtsverkehr durch Besucher, Lieferanten und Angestellte des Pflegeheims sei für den Antragsteller unzumutbar. Es fehle an einer Auflage in der Baugenehmigung, mit der verhindert werde, dass die zulässigen Lärmschutzwerte - jedenfalls nachts - überschritten würden. Vom Bauvorhaben gehe eine erdrückende Wirkung auf das eingeschossige Wohngebäude des Antragstellers aus, das nach Süden hin ausgerichtet sei.

Der Antragsteller beantragt,

unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die Baugenehmigung vom 8. Januar 2015 anzuordnen.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Auf die Wirksamkeit des Bebauungsplans „Generationenpark am Weiherwiesenfeld“ komme es hier nicht an. Eine Zusicherung zur Frage der Bebaubarkeit des Baugrundstücks sei dem Antragsgegner nicht bekannt. Im Übrigen sei nicht ersichtlich, dass die gegebene erforderliche Schriftform gewahrt wäre. Die Beschwerde verkenne, dass das Bauvorhaben die Immissionswerte der TA Lärm einhalte. Die immissionsschutzrechtlichen Bedenken hätten nur ursprünglich geplante Stellplätze an der Grundstücksgrenze zum Antragsteller betroffen. Die nunmehr an der Ostseite des Bauvorhabens geplanten weiteren Stellplätze hielten den von der unteren Immissionsschutzbehörde geforderten Abstand von 28 m zum Wohnhaus des Antragstellers ein. Das regelmäßig zu erwartende Verkehrsaufkommen für das Bauvorhaben und mit Martinshorn anfahrende Rettungsfahrzeuge habe das Verwaltungsgericht zu Recht als sozialadäquat behandelt. Eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme hinsichtlich Belichtung und Besonnung scheide in aller Regel aus, wenn die gesetzlich vorgeschriebenen Abstandsflächen - wie hier - eingehalten würden. Eine einmauernde Wirkung des Bauvorhabens sei angesichts eines Mindestabstands von 10 m zur Grundstücksgrenze des Antragstellers und der nach Norden reduzierten Höhenentwicklung nicht zu erkennen.

Die Beigeladene stellt keinen Antrag.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Im Hinblick auf die dargelegten Beschwerdegründe (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) lässt sich zwar derzeit nicht hinreichend verlässlich beurteilen, ob durch den Lieferverkehr auf dem Baugrundstück an der Nordseite des Bauvorhabens während der Nachtzeit für den Antragsteller unzumutbare Lärmimmissionen hervorgerufen werden. In der Abwägung der gegenläufigen Interessen überwiegt aber das Vollzugsinteresse der Beigeladenen das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seiner Klage.

1. Entgegen dem Beschwerdevorbringen des Antragstellers hat das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung nicht entscheidungserheblich die Wirksamkeit des Bebauungsplans „Generationenpark am Weiherwiesenfeld“ unterstellt. Vielmehr hat es bei der Prüfung, ob dem Antragsteller ein Abwehrrecht gegen das Bauvorhaben aufgrund eines Gebietsbewahrungsanspruchs zusteht, ausdrücklich ausgeführt, es könne mangels eines gebietsübergreifenden Gebietsbewahrungsanspruchs offen bleiben, ob dem Bauvorhaben ein rechtswirksamer Bebauungsplan zugrunde liege. Der zusätzliche Hinweis, dass im Rahmen der im vorläufigen Rechtsschutz angemessenen summarischen Prüfung regelmäßig von der Wirksamkeit eines Bebauungsplans auszugehen sei, wenn keine Anzeichen für dessen offensichtliche Unwirksamkeit gegeben seien, ist nur „darüber hinaus“ erfolgt. Eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme durch das Bauvorhaben hat es sowohl unter Zugrundelegung des Bebauungsplans als auch bei dessen unterstellter Unwirksamkeit verneint.

2. Die vom Antragsteller behauptete erdrückende Wirkung des Bauvorhabens hat das Verwaltungsgericht zutreffend verneint. Maßgeblich für die Frage, ob einem Vorhaben abriegelnde oder erdrückende Wirkung zukommt, ist eine Gesamtschau der Umstände des konkreten Einzelfalls. Eine solche Wirkung kommt vor allem bei nach Höhe und Volumen „übergroßen“ Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden in Betracht (vgl. BayVGH, B. v. 23.4.2014 - 9 CS 14.222 - juris Rn. 12 m. w. N.). Die Einhaltung der landesrechtlichen Abstandsflächen ist hierbei ein Indiz dafür, dass keine erdrückende Wirkung vorliegt (vgl. BayVGH, B. v. 7.2.2012 -15 CE 11.2865 - juris Rn. 14 m. w. N.).

Das Verwaltungsgericht hat hier eine solche Gesamtschau vorgenommen und dabei nicht nur auf die Einhaltung der bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen durch das Bauvorhaben abgestellt. Es hat für seine Beurteilung vielmehr zusätzlich die maximale Höhe des geplanten Gebäudes auf der dem Grundstück des Antragstellers zugewandten Nordseite von maximal 7,22 m (einschließlich Dach), die nach Norden abgestufte Höhe des Gebäudes, den Abstand zum Wohnhaus des Antragstellers und die versetzte Anordnung der Gebäudeteile berücksichtigt. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts, denen im Beschwerdevorbringen nicht entgegen getreten wird, sind auch keine speziellen Geländeverhältnisse, die zu einer anderen Beurteilung führen könnten, ersichtlich. Entgegen der Auffassung des Antragstellers kommt es nicht nur auf den Abstand des Bauvorhabens zur Grundstücksgrenze an, der nach den genehmigten Bauvorlagen mindestens 10 m beträgt. Es ist vielmehr auch der Abstand des Wohnhauses des Antragstellers zur Grundstücksgrenze von ca. 8 m zu berücksichtigen. Dem Antragsteller ist zwar zuzugeben, dass das Bauvorhaben mit einer Gesamtbreite von ca. 47 m den Blick vom Wohnhaus und Wohnzimmer des Antragstellers in Richtung Süden beeinträchtigt. Wie sich den vom Antragsteller im Beschwerdeverfahren vorgelegten Fotos aber entnehmen lässt, bleibt jedoch eine Sichtachse nach Südwesten und Südosten bestehen. Das Gebot der Rücksichtnahme gibt dem Nachbarn ebenso wenig das Recht, vor einer Verschlechterung der Sichtachsen von seinem Grundstück aus verschont zu bleiben wie vor jeglicher Beeinträchtigung der Belichtung und Belüftung seines Grundstücks (vgl. BayVGH, B. v. 11.9.2012 - 15 ZB 12.1456 - juris Rn. 4). Auch insoweit scheidet eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme in aller Regel aus, wenn - wie hier - die gesetzlichen Abstandsvorschriften eingehalten werden (vgl. BayVGH, B. v. 25.3.2013 -1 CE 13.332 - juris Rn. 5).

3. Den in den vorgelegten Behördenakten sich befindenden Stellungnahmen des Sachgebiets Technischer Umweltschutz des Landratsamts lässt sich aber nicht entnehmen, dass durch den Lieferverkehr auf dem Baugrundstück an der Nordseite des Vorhabens für den Antragsteller während der Nachtzeit keine unzumutbaren Lärmimmissionen hervorgerufen werden können. Dies gilt sowohl für den Fall, dass die Unwirksamkeit des Bebauungsplans „Generationenpark am Weiherwiesenfeld“ unterstellt wird, als auch dann, wenn davon ausgegangen wird, dass dieser Bebauungsplan für eine Bewältigung dieses Konflikts auf der Grundlage des Rücksichtnahmegebots nach § 15 Abs. 1 BauNVO noch offen ist (vgl. BVerwG, U. v. 12.9.2013 - 4 C 8.12 - juris Rn. 20). Vielmehr wird in der Stellungnahme vom 4. Dezember 2014 (Zusatz zur Stellungnahme v. 2.12.2014) ausgeführt, dass aus fachtechnischer Sicht hinsichtlich des Lieferverkehrs dann keine Bedenken bestehen, wenn dieser Verkehr an der Nordseite des Vorhabens auf die Zeit von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr eingeschränkt bleibt. Nur hinsichtlich der Lärmbelastung durch Verkehrsgeräusche auf öffentlichen Verkehrsflächen ergeben sich nach dieser Stellungnahme keine fachtechnischen Bedenken. Demgegenüber befasst sich die Stellungnahme vom 2. Dezember 2014 nur mit der Lärmbelastung durch die ursprünglich vorgesehenen Stellplätze. Soweit dort zusätzlich auf mehrere Stellungnahmen im Bauleitplanverfahren verwiesen wird, sind diese in den vorgelegten Behördenakten nicht vorhanden und dürften sich nicht auf das vorliegende Baugenehmigungsverfahren beziehen. Schließlich befasst sich die nach der Umplanung durch die Beigeladene durch Verlagerung der an der nördlichen Grundstücksgrenze ursprünglich vorgesehenen Stellplätze an die Ostseite des Bauvorhabens ergangene Stellungnahme vom 7. Januar 2015 nur mit der Überschreitung des Spitzenpegels von 60 dB(A) gemäß TA Lärm während der Nachtzeit bei der Nutzung der drei südlich des Wohnhauses des Antragstellers an der Grundstücksgrenze neu geplanten Garagen. Zwar lässt sich daraus ableiten, dass die frühere Empfehlung eines nächtlichen Nutzungsverbots für die Stellplätze nunmehr nicht mehr für erforderlich gehalten wird. Eine Aussage zum nächtlichen Lieferverkehr, die im Gegensatz zur fachtechnischen Einschätzung in der Stellungnahme vom 4. Dezember 2014 stehen würde, lässt sich der Stellungnahme vom 7. Januar 2015 aber nicht entnehmen.

Eine zeitliche Beschränkung des Lieferverkehrs, die den in der Stellungnahme vom 4. Dezember 2014 geäußerten fachtechnischen Bedenken Rechnung tragen würde, enthält die angefochtene Baugenehmigung nicht. Ebenso wenig ergibt sich eine solche Beschränkung aus den der Genehmigung zugrunde liegenden Bauvorlagen. Zu der Frage eines nächtlichen Lieferverkehrs enthalten diese vielmehr keine Aussage. Im Gegensatz zu Rettungswageneinsätzen kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass ein solcher nächtlicher Lieferverkehr als sozialadäquate Lärmimmission anzusehen ist.

Demgegenüber vermag das Beschwerdevorbringen die Beurteilung des Verwaltungsgerichts, dass auf der Grundlage der fachtechnischen Beurteilung des Sachgebiets Technischer Umweltschutz des Landratsamts vom 7. Januar 2015 von der Lage und der Nutzung der Stellplätze und Garagen keine unzumutbaren Lärmimmissionen für den Antragsteller zu erwarten sein dürften, nicht in Zweifel zu ziehen, auch wenn - bei unterstellter Unwirksamkeit des Bebauungsplans „Generationenpark am Weiherwiesenfeld“ und Lage der Stellplätze und Garagen im Außenbereich - eine Anwendung des § 12 Abs. 2 BauNVO ausscheiden dürfte. Warum sich das Grundstück des Antragstellers - entgegen den Feststellungen des Verwaltungsgerichts - in einem reinen Wohngebiet und nicht in einem allgemeinen Wohngebiet des Bebauungsplans Nr. 2 „Hühneräcker“ befinden soll, wird im Beschwerdevorbringen nicht dargelegt. Soweit der Antragsteller eine Zusicherung der Nichtbebaubarkeit der angrenzenden Grundstücke durch die Gemeinde A. beim Grundstückserwerb behauptet, ist nicht ersichtlich, wie eine solche Zusicherung - abgesehen von der Frage der Einhaltung der erforderlichen schriftlichen Form (Art. 38 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG) - auch die Bauaufsichtsbehörde binden könnte.

4. Selbst wenn nach den obigen Ausführungen bisher ungeklärt ist, ob durch einen nächtlichen Lieferverkehr auf dem Baugrundstück an der Nordseite des Bauvorhabens für den Antragsteller unzumutbare Lärmimmissionen hervorgerufen werden und damit die Erfolgsaussichten der Hauptsacheklage des Antragstellers als offen anzusehen sein mögen, fällt die Interessenabwägung hier aber zugunsten der Beigeladenen aus. Zum einen kann nicht ausgeschlossen werden, dass nach der Betriebskonzeption der Beigeladenen ein nächtlicher Lieferverkehr überhaupt nicht stattfinden soll. Zum anderen könnten für den Antragsteller unzumutbare Lärmimmissionen durch einen solchen Lieferverkehr durch ein angepasstes Betriebskonzept der Beigeladenen oder eine Beschränkung des Lieferverkehrs auf die Tagzeit im Wege einer Bescheidsergänzung ohne Eingriffe in die Bausubstanz leicht vermieden werden.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten im Beschwerdeverfahren selbst.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich als Eigentümerin eines westlich benachbarten Grundstücks im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die der Beigeladenen zu 1 vom Antragsgegner erteilte baurechtliche Genehmigung für den Neubau eines Lebensmittelmarktes mit Backshop auf den Grundstücken FlNr. ..., .../1, .../3 und ... der Gemarkung W.

Die Antragstellerin ist Eigentümerin des Grundstücks FlNr. .../2. Auf dem Grundstück befindet sich nach den unbestrittenen Angaben der Antragstellerin ein - auf Basis eines bis zum Jahr 2019 laufenden Mietvertrags zwischen ihr und der Firma ... GmbH betriebener - Lebensmittel-Einzelhandelsmarkt mit einer Verkaufsfläche von 1.200 m2. Das Grundstück liegt im südlichen Bereich des im Jahr 2015 als Satzung beschlossenen und bekannt gemachten einfachen Bebauungsplans „A.“, der für das Areal, in dem auch das Grundstück der Antragstellerin liegt, ein eingeschränktes Gewerbegebiet („GEe“) festsetzt. Das Grundstück der Antragstellerin wird im Westen begrenzt durch die B.-straße, über die es über eine jenseits der nördlichen Grundstücksgrenze verlaufende öffentliche Zufahrtsstraße (FlNr. .../18, Fläche im Eigentum der Beigeladenen zu 2) erschlossen wird. Östlich grenzt an das Grundstück der Antragstellerin eine über 1 ha große Fläche (FlNr. ..., .../1, .../3 und ...), die die Beigeladene zu 2 durch den am 29. Juni 2015 bekannt gemachten vorhabenbezogenen Bebauungsplan „...“ überplant hat. Dieser Bebauungsplan setzt auf seiner Hauptfläche ein Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Großflächiger Einzelhandel“ gem. § 11 Abs. 2 BauNVO fest. Nach Nr. 3.1.1 der textlichen Festsetzungen ist dort ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb mit einer Gesamtverkaufsfläche von maximal 1.814 m2 mit dem Sortiment Lebensmittel und Getränke samt Randsortiment im Nonfood-Bereich sowie integriertem Backshop samt üblichen Randsortimenten mit einer Verkaufsfläche von maximal 35 m2 und einer untergeordneten Einheit für Schank- und Speisewirtschaft zulässig. Die Zulässigkeit von Betrieben des Einzelhandels und (im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher) vergleichbaren sonstigen Handels mit im Einzelnen aufgelisteten zentrenrelevanten Hauptsortimenten des Innenstadtbedarfs ist ausgeschlossen. Eine in der Planzeichnung im Norden des Plangebietes vorgesehene öffentliche Verkehrsfläche, die im Osten an die D.-straße und im Westen an die bestehende und an die B.-straße angebundene öffentliche Zufahrtsstraße (FlNr. .../18) angeschlossen werden soll, soll als Erschließungsstraße des vorgesehenen Einzelhandels dienen (vgl. auch Nr. 3.5.1 der textlichen Festsetzungen). Insofern wird unter Nr. 1.7 der Planbegründung ausgeführt, dass das Plangebiet von Nordosten über die D.-straße erschlossen werden soll und dass auch eine Anbindung an die B.-straße im Westen über den Neubau einer öffentlichen Straße im Norden des Plangebietes erfolge, „die über das bisherige Grundstück des ...-Marktes eine Anbindung nach Westen ermöglichen“ werde.

Mit Bescheid vom 30. Juni 2015 erteilte das Landratsamt Regensburg der Beigeladenen zu 1 die - streitgegenständliche - baurechtliche Genehmigung für den Neubau eines Lebensmittelmarktes mit Backshop mit einer Gesamtverkaufsfläche von 1.841,93 m2 (Backshop 33,42 m2, Café 48,88 m2, Verkaufsfläche 1.730,16 m2, Windfang 29,47 m2) auf den Grundstücken Fl.Nr. ..., .../1, .../3 und ... der Gemarkung W.

Hiergegen hat die Antragstellerin am 28. Juli 2015 Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg erhoben mit dem Antrag, den Baugenehmigungsbescheid vom 30. Juni 2015 aufzuheben. Über die Klage (Az. ...) ist bislang nicht entschieden.

Am 10. Dezember 2015 hat die Antragstellerin beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof Normenkontrollantrag gestellt mit dem Ziel, sowohl den einfachen Bebauungsplan „A.“ als auch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „...“ für unwirksam zu erklären. Über den Normenkontrollantrag (Az. ...) ist noch nicht entschieden.

Ebenfalls am 10. Dezember 2015 beantragte die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht, die aufschiebende Wirkung der am 28. Juli 2015 erhobenen Anfechtungsklage anzuordnen. Im Laufe des Verfahrens erster Instanz teilte die Beigeladene zu 1 mit, dass die Gebäudehülle samt Gebäudeentwässerung und die Erschließungsstraße zwischenzeitlich fertig gestellt seien (Stand 23. Dezember 2015).

Mit Beschluss vom 20. Januar 2016 lehnte das Verwaltungsgericht die Eilanträge ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die Anträge seien unzulässig. Es könne dahingestellt bleiben, ob der Antragstellerin aufgrund des zwischenzeitlich erreichten Baufortschritts ein Rechtsschutzbedürfnis für den Eilantrag zustehe. Ihr fehle jedenfalls die Antragsbefugnis entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO. Soweit nach dem Vortrag der Antragstellerin der der Baugenehmigung zugrunde liegende Bebauungsplan nichtig sein sollte, wäre die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens an § 34 BauGB oder § 35 BauGB zu messen. Selbst wenn sich die Baugenehmigung hiernach als rechtswidrig erweisen sollte, ergäben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Antragstellerin hierdurch in subjektivöffentlichen Rechtspositionen verletzt sein könnte. Das Bauplanungsrecht verhalte sich gegenüber der Wahrung von Wettbewerbsinteressen neutral. Das Interesse eines Gewerbetreibenden, vor Konkurrenz bewahrt zu bleiben, sei grundsätzlich nicht schutzwürdig. Da das Grundstück der Antragstellerin nicht innerhalb des durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan ausgewiesenen Sondergebiets liege, könne die Antragstellerin auch keinen Gebietserhaltungsanspruch geltend machen, zumal das streitgegenständliche Vorhaben der ausgewiesenen Art der baulichen Nutzung entspreche. Weder der für die Baugenehmigung herangezogene Bebauungsplan noch die angefochtene Baugenehmigung selbst träfen Regelungen in Bezug auf die Nutzungen auf dem Grundstück der Antragstellerin. Die streitgegenständliche Baugenehmigung wirke sich allenfalls mittelbar auf die Chancen einer optimalen Vermietung der Gebäude aus. Hoheitlich bewirkte Minderungen des Marktwerts sowie Beeinträchtigungen bloßer Chancen oder Verdienstmöglichkeiten würden vom Eigentumsgrundrecht (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG) nicht geschützt. Soweit die Antragstellerin bemängele, dass durch die Ausweisung des Gewerbegebietes „A.“ ihre künftigen Nutzungs- und Verwertungsmöglichkeiten jenseits des Bestandsschutzes und der bisherigen Nutzungsmöglichkeiten eingeschränkt seien, liege dies weder an der Ausweisung eines Sondergebiets auf den Flächen der Beigeladenen zu 1 noch an der streitgegenständlichen Baugenehmigung. Zudem sei nicht ersichtlich, dass vor Inkrafttreten des einfachen Bebauungsplans „A.“ auf dem Grundstück der Antragstellerin eine planungsrechtliche Situation bestanden habe, die ihr eine Erweiterung ihres großflächigen Einzelhandelsbetriebes gesichert hätte. Soweit die Antragstellerin in Abrede stelle, dass weder der Bebauungsplan „A.“ noch der vorhabenbezogene Bebauungsplan „...“ zu verwirklichen seien, könne sie hieraus keine eigenen Rechte ableiten: Die Frage, ob und für welchen Zeitraum die Beigeladene zu 1 infolge des Verbots eines Parallelbetriebs durch einen öffentlichrechtlichen Vertrag mit der Beigeladenen zu 2 an einer Eröffnung des Lebensmitteleinzelhandels gehindert sein werde, betreffe nicht den Rechtsbereich der Antragstellerin. Auch bei einer Unterstellung der Rechtsunwirksamkeit des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „...“ sei die Möglichkeit einer Rechtsverletzung der Antragstellerin nicht ersichtlich. Weder § 35 BauGB noch § 34 BauGB gewährten bauplanungsrechtlichen Konkurrenzschutz, insbesondere habe § 34 Abs.3 BauGB ausschließlich städtebauliche Bedeutung und begründe Nachbarschutz allenfalls für benachbarte Gemeinden. Auch aus § 34 Abs. 2 BauGB i.V. mit § 11 Abs. 3 BauNVO könne die Antragstellerin infolge der Wettbewerbsneutralität des Bauplanungsrechts keine Antragsbefugnis herleiten. Anhaltspunkte für eine Verletzung des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots bestünden nicht. Für eine mögliche Verletzung anderweitiger drittschützender Normen - etwa des Bauordnungsrechts - durch die streitgegenständliche Baugenehmigung sei nichts ersichtlich oder vorgetragen.

Mit ihrer Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr Rechtsschutzbegehren weiter. Sie trägt vor, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht die Antragsbefugnis für ihren Eilantrag verneint. Durch die erteilte Baugenehmigung komme es zu einer unzumutbar eingeschränkten Nutzungsmöglichkeit und zu einem erheblichen Wertverlust ihres Grundstücks. Die Baugenehmigung verstoße zudem gegen das Einzelhandelskonzept der Beigeladenen zu 2, das Grundlage der Bauleitplanung gewesen sei. Die Umsetzung der streitgegenständlichen Baugenehmigung führe unweigerlich dazu, dass der Mieter der Antragstellerin (...) aus dem Gebäude auf dem Grundstück der Antragstellerin ausziehen werde. Da nach dem Einzelhandelskonzept der Beigeladenen zu 2 nur ein einziger Vollsortimenter zulässig sei und ferner auch nur Bedarf für einen Vollsortimenter bestehe, sei Leerstand vorprogrammiert und hierüber eine geschätzt hälftige Wertminderung begründet. Der bestehende Markt sei nur in seinem Bestand geschützt, der aber - auch unter Berücksichtigung der nunmehr erfolgten Ausweisung des Gebiets als eingeschränktes Gewerbegebiet - nicht nur bei einem Umbau für einen neuen Mieter, sondern auch bei einem längeren Leerstand entfalle. Damit seien die Antragstellerin und die Beigeladene zu 1 nach dem Auszug des bisherigen Mieters keine gleichwertigen Konkurrenten mehr. Die Beigeladene zu 2 habe die der Baugenehmigung zugrunde liegenden Bebauungspläne ohne Rücksicht auf Interessen der Antragstellerin aufgestellt, obwohl diese während der Aufstellung des Bebauungsplanes willens und fähig gewesen wäre, auf ihrem Grundstück einen großen modernen Vollsortimenter mit ca. 1.500 m2 Verkaufsfläche zu realisieren. Die Antragstellerin habe keinesfalls damit rechnen müssen, dass die Beigeladene zu 2 direkt angrenzend zu ihrem Grundstück einen Bebauungsplan aufstelle, der einen großflächigen Lebensmittelmarkt zulasse, und dass diese aktiv den in ihrem Markt vorhandenen Mieter abziehe bzw. die Zulässigkeit eines solchen Marktes mit einem neuen Bebauungsplan ausschließe. Die Missachtung der Belange bzw. Wettbewerbsinteressen der Antragstellerin bei der Aufstellung der Bebauungspläne schlage auch auf die streitgegenständliche Baugenehmigung durch, da diese aufgrund der Unwirksamkeit des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „...“ nicht hätte erteilt werden dürfen. Insofern entspreche die Zuerkennung der Antragsbefugnis einem die Wirtschaftsordnung beherrschenden Grundsatz der freien wirtschaftlichen Betätigung.

Die Antragsbefugnis folge zudem aus den von der Eigentumsgarantie (Art. 14 GG) geschützten Rechten am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Da die streitgegenständliche Baugenehmigung keine Bedingung enthalte, wonach die Nutzung erst aufgenommen werden dürfe, wenn der Markt der Antragstellerin nicht mehr als großflächiger Vollsortimenter betrieben werde, werde direkt in die Substanz des Betriebes der Antragstellerin eingegriffen, zumal der Marktbetreiber (...) mit der Folge eines Leerstandes hinsichtlich des Baubestandes der Antragstellerin nicht gehindert sei, so früh wie möglich in das Objekt der Beigeladenen zu 1 umzuziehen.

Schließlich ergebe sich die Antragsbefugnis der Antragstellerin aus einer durch die erteilte Baugenehmigung möglicherweise entstehende Beeinträchtigung der Erschließung ihres Grundstücks. Dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan „...“ und seiner Begründung sei zu entnehmen, dass das genehmigte Vorhaben auch über die westlich gelegene B.-straße erschlossen werden solle. Die hierzu entstehende öffentliche Straße solle über das bisherige Grundstück des ...-Marktes eine Anbindung nach Westen ermöglichen. Auch der Anlieferverkehr erfolge laut der Bebauungsplanbegründung über diese neue Straße über den Kundenparkplatz. Weil die Kunden gewohnt seien, den ...-Markt über die B.-straße anzufahren und diese auch die Verbindung zum südlich der Bundesautobahn ... gelegenen Wohngebiet sei, sei davon auszugehen, dass die Erschließung des neuen Lebensmittelmarktes überwiegend über die neu geplante Straße von der B.-straße erfolgen werde, so dass die Erschließung der bestehenden baulichen Anlage der Antragstellerin, die über dieselbe Straße erschlossen werde, erheblich beeinträchtigt werde. Weder die Beigeladene zu 1 noch die Beigeladene zu 2 hätten hierzu ein Verkehrsgutachten beigebracht.

Entgegen den Zweifeln des Verwaltungsgerichts stehe auch das Rechtsschutzinteresse nicht in Frage, da die Antragstellerin den Eilantrag frühzeitig gestellt habe.

Der Eilantrag sei auch begründet. Der der Baugenehmigung zugrunde liegende vorhabenbezogene Bebauungsplan „...“ sowie der einfache Bebauungsplan „A.“ seien mangels Erforderlichkeit, wegen willkürlicher Aufteilung in zwei Plangebiete sowie wegen Verstoßes gegen das Abwägungsgebot unwirksam. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit richte sich nach § 35 BauGB. Das Vorhaben beeinträchtige öffentliche Belange, weil aufgrund der bestehenden Konfliktlage ein besonderes Planungsbedürfnis bestehe. Diesem hätte die Beigeladene zu 2 mit Blick auf das Einzelhandelskonzept, das nur Bedarf für einen großen Vollsortimenter sehe, und unter Berücksichtigung der Belange der Antragstellerin am Fortbestand und an der Erweiterungsmöglichkeit ihres Marktes über die Aufstellung eines - und zwar eines gemeinsamen - Bebauungsplans Rechnung tragen müssen. Von einem besonderen Planungsbedarf sei immer dann auszugehen, wenn das Vorhaben die in § 11 Abs. 3 Satz 1 BauNVO bezeichneten Merkmale aufweise. Das Vorhaben sei auch dann nicht genehmigungsfähig, wenn die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit an § 34 BauGB zu messen wäre. In diesem Fall sei von einem Verstoß gegen § 34 Abs. 3 BauGB auszugehen. Auch scheitere die Genehmigungsfähigkeit an § 34 Abs. 2 BauGB i.V. mit § 11 Abs. 3 BauNVO. Zum einen stelle die nähere Umgebung kein faktisches Sondergebiet dar, zum anderen sei § 34 Abs. 2 BauGB auf Sondergebiete nicht anwendbar. Zudem füge sich das Vorhaben auch hinsichtlich seiner Größe nicht in die nähere Umgebung ein. In subjektiver Hinsicht verstoße das mit der streitgegenständlichen Baugenehmigung genehmigte Vorhaben zulasten der Antragstellerin sowohl aufgrund der dargelegten unzumutbaren Wertminderung infolge der nunmehr eingeschränkten Nutzbarkeit ihres Grundstücks als auch aufgrund der unzumutbaren Beeinträchtigung der Zugänglichkeit ihres Grundstücks durch die geplante nördliche Erschließungsstraße gegen das Rücksichtnahmegebot. Schließlich führten die eingeschränkten Erwerbschancen und die durch die Baugenehmigung hergestellte Konkurrenzsituation zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung. Um zu verhindern, dass die Bauarbeiten fortgesetzt und damit Tatsachen geschaffen werden, die bei einem Erfolg der Hauptsache nicht mehr oder nur noch schwer rückgängig gemacht werden könnten, sei die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage erforderlich.

Die Antragstellerin beantragt,

unter Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 20. Januar 2016 die aufschiebende Wirkung der am 28. Juli 2015 erhobenen Klage gegen die der Beigeladenen zu 1 erteilten Baugenehmigung vom 30. Juni 2015 anzuordnen.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Gründe des angefochtenen Beschlusses seien zutreffend. Hierauf werde Bezug genommen. Im Übrigen habe sich die Antragstellerin in der Beschwerdebegründung mit Blick auf die zwischenzeitliche Fertigstellung der Gebäudehülle nicht hinreichend mit der Frage des Rechtsschutzbedürfnisses auseinandergesetzt. Ferner sei das Baunachbarrecht wettbewerbsneutral und vermittle keinen Konkurrenzschutz, der zu einem nachbarrechtlichen Abwehrrecht führe. Unabhängig von der Frage, inwiefern das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dem Schutzbereich des Eigentumsgrundrechts unterfalle, sei jedenfalls geklärt, dass die Erwartung, ein Unternehmen auch in der Zukunft rentabel betreiben zu können, nicht von Art. 14 Abs. 1 GG geschützt sei. Soweit der ...-Markt aus dem Gebäudebestand ausziehen sollte, stelle dies lediglich eine mittelbare Folge der erteilten Baugenehmigung dar, zumal die Antragstellerin auch nicht hinreichend dargelegt habe, dass die künftige Verwertbarkeit des Gebäudes ausgeschlossen wäre. Da es an einer erheblichen Nutzungsbeschränkung des Grundstücks der Antragstellerin fehle und eine Wertminderung als solche allein nicht ausreichend sei, liege auch keine Verletzung des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots vor. Die Antragstellerin habe keinen Anspruch auf optimale Verwertung ihrer Immobilie. Im Hinblick auf die Erschließungsfrage fehle es an einer ausreichenden Substantiierung, worin eine diesbezügliche Unzumutbarkeit liegen solle. Auf die Ausführungen der Antragstellerin zur objektiven Rechtslage komme es nicht an.

Die Beigeladenen haben sich im Beschwerdeverfahren nicht zur Sache geäußert.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten (auch des anhängigen Klageverfahrens) und der beigezogenen Behördenakten sowie auf den Inhalt der Gerichtsakten des Normenkontrollverfahrens (...) mit den diesbezüglichen Beiakten verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.

Die von der Antragstellerin innerhalb der gesetzlichen Begründungsfrist dargelegten Gründe, auf die sich die Prüfung beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine Abänderung oder Aufhebung der angefochtenen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin zu Recht abgelehnt.

Ob für eine Entscheidung gemäß § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO, mithilfe derer in erster Linie die Verwirklichung des genehmigten Vorhabens vor einer abschließenden Entscheidung über dessen Zulässigkeit verhindert werden soll, das notwendige Rechtsschutzbedürfnis auf Seiten der Antragstellerin wegen der zwischenzeitlich erfolgten fortgeschrittenen Errichtung des Vorhabens entfallen ist (vgl. BayVGH, B. v. 29.9.2014 - 2 CS 14.1786 - juris Rn. 2 m. w. N.), weil die Schaffung „vollendeter Tatsachen“ insoweit nicht mehr zu verhindern wäre, bedarf keiner Entscheidung. Der Eilantrag ist - wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat - jedenfalls mangels Antragsbefugnis unzulässig.

Zwar genügt für die Antragsbefugnis entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO grundsätzlich die bloße Möglichkeit, dass die Antragstellerin durch die der Beigeladenen zu 1 erteilte Erlaubnis in ihren eigenen Rechten verletzt ist. Jedoch ist im vorliegenden Fall auch auf Basis des Vortrags der Antragstellerseite durch die Erteilung der Baugenehmigung ersichtlich keine drittschützende Rechtsnorm verletzt worden, die im Sinne der Schutznormtheorie (z. B. BVerwG, U. v. 26.10.1995 - 3 C 27/94 - juris Rn. 18, m. w. N.; BayVGH v. 23.2.2012 - 14 CS 11.2837 - BayVBl 2012, 727 = juris Rn. 41; OVG NW, B. v. 9.3.2007 - 10 B 2675/06 - NVwZ 2007, 735 = juris Rn. 16) neben den mit ihr verfolgten allgemeinen Interessen zumindest auch dem Schutz von Individualinteressen der Antragstellerin zu dienen bestimmt ist. Sowohl im Fall der Wirksamkeit als auch im Fall der Unwirksamkeit des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „...“ sowie des einfachen Bebauungsplans „A.“ erscheint die Verletzung von Individualrechten der Antragstellerin durch den Antragsgegner infolge der Erteilung der streitgegenständlichen Baugenehmigung von vornherein nicht möglich.

1. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, U. v. 26.9.1991 - 4 C 5/87 - BVerwGE 89, 69 = juris Rn. 40 unter ausdrücklicher Aufgabe der früheren Rechtsprechung; BVerwG, U. v. 23.8.1996 - 4 C 13/94 - BVerwGE 101, 364 = juris Rn. 40 ff.; BVerwG, U. v. 7.11.1997 - 4 C 7/97 - NVwZ 1998, 735 = juris Rn. 20 f.; siehe auch BayVGH, B. v. 23.2.2012 - 14 CS 11.2837 - juris Rn. 42 m. w. N.) kommt ein unmittelbarer Rückgriff auf Art. 14 GG zur Begründung des Nachbarrechtsschutzes wegen eines schweren und unerträglichen Eigentumseingriffs grundsätzlich nicht mehr in Betracht, weil der Gesetzgeber in Ausfüllung seines legislatorischen Gestaltungsspielraums aus Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG nachbarliche Abwehrrechte verfassungskonform ausgestaltet hat und insofern unter Einschluss der Grundsätze des nachbarschützenden Rücksichtnahmegebots (s.u.) ein geschlossenes System des nachbarlichen Drittschutzes bereitstellt. Insbesondere Wertminderungen als Folge der Nutzung einer Baugenehmigung für das Nachbargrundstück bilden daher für sich genommen oder am Maßstab von Art. 14 Abs. 1 GG bzw. über das Gebot der Rücksichtnahme hinaus keinen Maßstab für die Zulässigkeit eines Vorhabens (BayVGH, B. v. 14.1.2003 - 14 CS 02.2395 - juris Rn. 7, 8). Einen allgemeinen Rechtssatz des Inhalts, dass der einzelne einen Anspruch darauf hat, vor jeglicher Wertminderung bewahrt zu werden, gibt es nicht. Eine Schutzgewähr besteht insoweit nur nach Maßgabe des einschlägigen einfachgesetzlichen Rechts (vgl. BVerwG, B. v. 13.11.1997 - 4 B 195/97 - NVwZ-RR 1998, 540 = juris Rn. 6; BayVGH, B. v. 1.12.2008 - 15 CS 08.2546 - juris Rn. 14; BayVGH, B. v. 17.06.2010 - 15 ZB 09.2132 - juris Rn. 15). Soweit der Schutzbereich des Art. 14 GG überhaupt das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb erfassen sollte, wäre im Übrigen hiervon allein die „Substanz“ der Sach- und Rechtsgesamtheit erfasst, nicht jedoch künftige Verdienstmöglichkeiten, in der Zukunft liegende Chancen oder Absatzmöglichkeiten oder die Erwartung, dass ein Unternehmen auch in Zukunft rentabel betrieben werden kann (vgl. BVerfG, B. v. 26.6.2002 - 1 BvR 558/91 u. a. - BVerfGE 105, 252/278; HessVGH, U. v. 13.2.2014 - 3 C 833/13.N - NVwZ-RR 2014, 673 = juris Rn. 28, m. w. N.). Es gibt kein subjektives verfassungsmäßiges Recht auf Erhaltung des Geschäftsumfanges und die Sicherung weiterer Erwerbsmöglichkeiten (so bereits BVerfG, B. v. 16.10.1968 - 1 BvR 241/66 - BVerfGE 24, 236/251; BVerwG, U. v. 22.2.1972 - I C 24.69 - BVerwGE 39, 329/336 f.).

Allenfalls in Fällen, in denen das genehmigte Bauvorhaben eine unmittelbar gegenständliche Inanspruchnahme des Nachbargrundstückes zur Folge hat, kann Art. 14 GG beim Nachbarrechtsschutz im öffentlichen Baurecht noch von Bedeutung sein. So kann einem Nachbarn ein Abwehrrecht etwa dann zustehen, wenn eine rechtswidrige Baugenehmigung dadurch in sein durch Art. 14 Abs. 1 GG geschütztes Eigentumsrecht eingreift, dass sie in Folge des Fehlens der wegemäßigen Erschließung zur Begründung oder Ausweitung eines Notwegerechts nach § 917 Abs. 1 BGB am Grundstück des Nachbarn führt (vgl. BayVGH, U. v. 7.12.2010 - 14 B 09.2292 - juris Rn. 17 ff., mit zahlreichen weiteren Nachweisen, auch aus der Rechtsprechung des BVerwG). Eine solche oder vergleichbare Situation ist vorliegend aber nicht gegeben. Soweit - worauf die Beschwerdebegründung ausdrücklich Bezug nimmt - in der Begründung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „...“ unter „1.7 Erschließung, Ver- und Entsorgungseinrichtungen“ ausgeführt wird, dass neben der östlichen Erschließung des neuen Sondergebietes über die D.-straße auch „über das bisherige Grundstück des ...-Marktes eine Anbindung nach Westen“ ermöglicht werde, wird entgegen der missverständlichen Formulierung nicht unmittelbar auf Grundstückseigentum der Antragstellerin zurückgegriffen. Denn die bereits existierende, nördlich des Grundstücks der Antragstellerin verlaufende Straße auf FlNr. .../18, an die die für das genehmigte Objekt zu erstellende Zufahrtsstraße angeschlossen werden soll, stellt nach den Darstellungen des Bebauungsplans „A.“ eine öffentliche Zufahrtsstraße dar und steht zudem im Eigentum der Beigeladenen zu 2.

2. Eine Wertminderung kann von der Antragstellerin - und zwar sowohl für den Fall der Wirksamkeit als auch für den Fall der Unwirksamkeit der Bebauungspläne - vorliegend auch nicht über das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme geltend gemacht werden. Auch diesbezüglich erscheint eine Individualrechtsverletzung von vornherein nicht möglich.

Dem Gebot der Rücksichtnahme, das vorliegend bei Wirksamkeit des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „...“ über § 30 BauGB i.V. mit § 15 Abs. 1 BauNVO (vgl. BVerwG, U. v. 18.5.1995 - 4 C 20/94 - NVwZ 1996, 379 = juris Rn. 21, m. w. N.) und bei Unwirksamkeit des Bebauungsplans im Falle eines Außenbereichsvorhabens als öffentlicher Belang im Sinne von § 35 Abs. 3 BauGB (vgl. BVerwG, U. v. 25.2.1977 - IV C 22.75 - BVerwGE 52, 122 = juris Rn. 21) bzw. im Falle eines Innenbereichsvorhabens über das Einfügungsgebot des § 34 Abs. 1 BauGB (BVerwG, B. v. 20.4.2000 - 4 B 25/00 - BauR 2001, 212 = juris Rn. 8; BVerwG, U. v. 5.12.2013 - 4 C 5/12 - BVerwGE 148, 290 = juris Rn. 21 m. w. N.) Eingang in die bauplanungsrechtliche Prüfung findet, kommt nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung drittschützende Wirkung nur zu, soweit in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist (vgl. z. B. BVerwG, U. v. 5.12.2013 a. a. O.). Rücksicht zu nehmen ist allerdings nur auf solche Individualinteressen, die wehrfähig sind, weil sie nach der gesetzgeberischen Wertung, die im materiellen Recht ihren Niederschlag gefunden hat, schützenswert sind (vgl. BVerwG, U. v. 18.11.2004 - 4 C 1/04 - NVwZ 2005, 328 = juris Rn. 11 m. w. N.). Der jeweils betroffene Nachbar kann sich dabei nur auf solche Interessen berufen, die das Gesetz im Verhältnis der Grundstücksnachbarn untereinander als schutzwürdig ansieht (vgl. BVerwG, U. v. 28.10.1993 - 4 C 5/93 - NVwZ 1994, 686 = juris Rn. 18, 19). Nicht schutzwürdig in diesem Sinn ist das Interesse eines Grundeigentümers an der Erhaltung einer gegebenen Situation, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht (zur Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren: BVerwG, B. v. 2.8.2007 - 4 BN 29/07 - juris Rn. 6 m. w. N.). Ein Abwehranspruch kann daher allenfalls gegeben sein, wenn eine vorgetragene Wertminderung die Folge einer dem Betroffenen unzumutbaren Beeinträchtigung der Nutzungsmöglichkeiten des Grundstücks ist (vgl. BVerwG, B. v. 24.4.1992 - 4 B 60/92 - juris Rn. 6; BVerwG, U. v. 23.8.1996 - 4 C 13/94 - BVerwGE 101, 364 = juris Rn. 73 m. w. N.; BayVGH, B. v. 14.10.2015 - 15 ZB 15.1404 - juris Rn. 15). Letzteres ist nicht der Fall: Künftige (rechtliche) Nutzungseinschränkungen durch die Ausweisung eines Gewerbegebiets mittels des einfachen Bebauungsplans „A.“ sind nicht der streitgegenständlichen Baugenehmigung, sondern der Bauleitplanung der Beigeladenen zu 2 zuzurechnen. Allein die von der streitgegenständlichen Baugenehmigung umfasste Errichtung sowie der Betrieb eines großflächigen Einzelhandels auf dem Nachbargrundstück haben keine unmittelbaren Einschränkungen der Nutzungsmöglichkeiten des Grundstücks der Antragstellerin zur Folge. Bloße Wertminderungen als Folge der Ausnutzung der einem Dritten erteilten Baugenehmigung bilden für sich genommen keinen Maßstab dafür, ob Beeinträchtigungen im Sinne des Rücksichtnahmegebots zumutbar sind oder nicht (BayVGH, B. v. 28.01.2016 - 9 ZB 12.839 - juris Rn. 24).

Etwas anderes gilt auch nicht unter dem Blickwinkel der Schaffung von Konkurrenz durch Erteilung einer Baugenehmigung. Das Bauplanungsrecht und damit auch das Rücksichtnahmegebot verhalten sich gegenüber Wettbewerbsinteressen vielmehr neutral. Das Interesse eines Gewerbetreibenden, vor Konkurrenz bewahrt zu bleiben, ist grundsätzlich auch dann nicht schutzwürdig, wenn ein Bebauungsplan die Grundlage für die Ansiedlung eines Konkurrenten im Einzugsbereich der eigenen wirtschaftlichen Betätigung, gegebenenfalls sogar in der unmittelbaren Nachbarschaft, bildet. Der einzelne Gewerbetreibende - hier die Antragstellerin - hat weder einen Anspruch darauf, dass eine vorhandene Wettbewerbssituation nicht verschlechtert wird, noch ist sein dahin gehendes Interesse schutzwürdig, weil er mit neuer Konkurrenz ständig rechnen muss (im Zusammenhang mit der Erteilung einer Baugenehmigung vgl. BVerwG, U. v. 17.12.2009 - 4 C 1/08 - BVerwGE 136, 18 = juris Rn. 10; BayVGH, B. v. 14.1.2003 - 14 CS 02.2395 - juris Rn. 7; BayVGH, B. v. 14.10.2015 - 15 ZB 15.1404 - juris Rn. 18; VGH BW, B. v. 15.8.1989 - 8 S 1863/89 - NVwZ 1990, 575; HessVGH, B. v. 12.8.2013 - 3 B 1219/13 - juris Rn. 2; VG München, B. v. 15.12.2008 - M 8 SN 08.5023 - juris Rn. 16; VG Ansbach, U. v. 22.7.2010 - AN 18 K 09.01907 - juris Rn. 66 ff.; VG Würzburg, B. v. 10.5.2005 - W 5 S 05.360 - juris Rn. 29; VG Minden, B. v. 18.2.2005 - 1 L 83/05 - juris Rn. 8; zur mangelnden Antragsbefugnis gem. § 47 Abs. 2 VwGO im Falle eines Normenkontrollantrags gegen einen Bebauungsplan vgl. BVerwG, B. v. 16.1.1990 - 4 NB 1/90 - NVwZ 1990, 555 = juris Rn. 5; BVerwG, B. v. 26.2.1997 - 4 NB 5/97 - NVwZ 1997, 683 = juris; BVerwG, U. v. 3.4.2008 - 4 CN 4/07 - Rn. 19; BayVGH, U. v. 5.4.2011 - 14 N 09.2434 - juris Rn. 28 ff.; BayVGH, B. v. 5.3.2012 - 2 NE 12.2012 - juris Rn. 10 ff.; HessVGH, U. v.13.2.2014 - 3 C 833/13.N - juris Rn. 23 ff.; OVG NW, U. v. 3.12.2015 - 2 D 91/14.NE - juris Rn. 38 ff.). Im Übrigen ist die Antragstellerin nicht gehindert, ihr Grundstück künftig in anderer Weise gewerblich zu nutzen, etwa wenn die Konkurrenz durch das Einzelhandelsvorhaben infolge der Umsetzung der streitgegenständlichen Baugenehmigung zur Folge hat, dass ein Lebensmittelmarkt auf dem Grundstück der Antragstellerin aus wirtschaftlichen Gründen nicht mehr realisierbar ist, z. B. weil ein entsprechender Nachmieter nicht zu finden ist (vgl. BayVGH, B. v. 14.1.2003 - 14 CS 02.2395 - juris Rn. 7).

3. Soweit in der Beschwerdebegründung ohne nähere Konkretisierung vorgebracht wird, als Folge der Baugenehmigung sei eine Beeinträchtigung der Erschließung des Grundstücks der Antragstellerin zu erwarten, vermag auch dies die Möglichkeit der Verletzung des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots nicht zu begründen. Die diesbezüglichen Behauptungen bleiben viel zu vage und unsubstantiiert, als dass sie am Rücksichtnahmegebot gemessen werden könnten. Es ist selbst für den Fall, dass die Mehrzahl der Kunden sowie der Anlieferverkehr den neu entstehenden großflächigen Einzelhandel auf dem Nachbarareal nicht von Osten über die D.-straße, sondern von Westen kommend über die B.-straße anfahren sollten, nicht aus sich heraus schlüssig, dass es hinsichtlich der Erreichbarkeit des Grundstücks der Antragstellerin zu irgendwelchen Problemen kommen könnte. Nachbarrechte der Antragstellerin könnten im Sinne eines Verstoßes gegen das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot allenfalls dann betroffen sein, wenn sich die Erschließungssituation ihres Grundstücks durch eine vorhabenbedingte Überlastung der ihr Grundstück erschließenden Straße erheblich verschlechtern könnte (vgl. OVG NW, B. v. 18.3.2011 - 2 A 2579/09 - juris Rn. 65 ff.). Dass dies hier der Fall wäre, ist weder von der Antragstellerin dargelegt worden noch sonst ersichtlich. Selbst wenn der Zugangsverkehr zum neu zu errichtenden Vorhaben zur Gänze über die B.-straße und die nördlich des Grundstücks der Antragstellerin (wohl über 8 m breite) öffentliche Zufahrtsstraße verlaufen würde, ist nicht nachvollziehbar, wie es hier zu Verkehrsstauungen kommen könnte, die den Zugang zum Grundstück der Antragstellerin unzumutbar einschränken würden. Einen Anspruch, dass eine öffentliche Zufahrtsstraße auf unbestimmte Zeit immer nur dem eigenen Grundstück zugutekommen darf, kennt das Bauplanungsrecht nicht. Dass es zu ernsthaften Behinderungen des Verkehrsflusses durch parkende Fahrzeuge oder Parksuchverkehr kommen könnte, ist angesichts des großflächig eingeplanten Parkplatzes mit über 100 Stellplätzen auf dem von der Baugenehmigung erfassten Vorhabengrundstück ebenfalls nicht ersichtlich, zumal die Antragstellerin auch hierzu nichts Konkretes vorgetragen hat.

4. Auf die mit der Beschwerdebegründung im Schwerpunkt angegriffene Wirksamkeit der beiden Bebauungspläne kommt es nicht an.

Mit dem Einwand, dass wegen der Unwirksamkeit des vorhabenbezogenen Bebauungsplans das Vorhabengrundstück im Außenbereich liege, wo es aufgrund des entgegenstehenden bzw. beeinträchtigten Belangs eines besonderen Planungserfordernisses nach § 35 Abs. 3 BauGB ebenfalls unzulässig wäre, werden keine subjektivrechtlichen Anspruchspositionen geltend gemacht. Nach § 1 Abs. 3 Satz 2 BauGB besteht kein subjektives Recht des einzelnen auf eine gemeindliche Planung (OVG NW, B. v. 9.3.2007 - 10 B 2675/06 - NVwZ 2007, 735 = juris Rn. 16 m. w. N.).

Auch die von der Antragstellerin behauptete Verletzung des Abwägungsgebots (§ 1 Abs. 7, § 2 Abs. 3 BauGB) vermittelt kein Abwehrrecht gegen die Baugenehmigung. Regelungsadressat dieser Norm ist nicht die Baugenehmigungsbehörde oder der Bauherr, sondern die Gemeinde, die einen Bebauungsplan aufstellt.

Vergleichbares gilt hinsichtlich der Hilfserwägungen zu § 34 BauGB. Dem von der Antragstellerseite thematisierten § 34 Abs. 3 BauGB, wonach von Vorhaben nach § 34 Abs. 1 oder 2 BauGB keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein dürfen, kommt allein städtebauliche Bedeutung zu und begründet - insbesondere auch unter dem Blickwinkel der Verhinderung von Konkurrenz - keinen Nachbarschutz (BVerwG, U. v. 17.12.2009 - 4 C 1/08 - BVerwGE 136, 18 = juris Rn. 10; BayVGH, B. v. 5.3.2012 - 2 NE 12.2012 - juris Rn. 19, m. w. N.). Soweit die Antragstellerin vorträgt, dass das Bauvorhaben bei Unwirksamkeit des vorhabenbezogenen Bebauungsplans weder nach § 34 Abs. 2 BauGB genehmigungsfähig sei, weil sich die nähere Umgebung nicht als faktisches Sondergebiet im Sinne von § 11 Abs. 3 BauNVO darstelle und § 34 Abs. 2 BauGB nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auf derartige faktische Sondergebiete ohnehin nicht anwendbar sei, noch dass es mangels Einfügens hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung nach § 34 Abs. 1 BauGB zulässig sei, ergibt sich daraus ebenfalls kein subjektives Abwehrrecht gegen die Baugenehmigung.

Der Senat wird sich im anhängigen Normenkontrollverfahren mit der Frage der Wirksamkeit des Bebauungsplans im Hinblick auf eine etwaige Verletzung des Grundsatzes der Planungserforderlichkeit (§ 1 Abs. 3 BauGB) oder des Abwägungsgebots auseinandersetzen. Insofern wird auch - soweit die Antragsbefugnis (§ 47 Abs. 2 VwGO) gegeben ist - der Frage nachzugehen sein, inwiefern das Planungskonzept der Beigeladenen zu 2, auf Dauer nur einen einzigen großflächigen Lebensmitteleinzelhandel im Stadtgebiet zulassen zu wollen, überhaupt erreichbar ist oder hinreichend abgewogen wurde, zumal die Antragstellerin aufgrund einer bestandkräftigen Baugenehmigung ihrerseits weiterhin Bestandsschutz hinsichtlich der Nutzung ihres Gebäudes als großflächigen Einzelhandelsbetrieb genießen dürfte und es ihr daher nicht ohne Weiteres verwehrt sein dürfte, den Gebäudebestand auf ihrem Grundstück an einen anderen Betreiber zu vermieten. Für den Nachbarschutz gegenüber Einzelvorhaben haben § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB und § 1 Abs. 7 BauGB hingegen keine Bedeutung (BVerwG, B. v. 24.4.1997 - 4 B 65/97 - NVwZ-RR 1997, 682; BayVGH, B. v. 30.6.2006 - 26 CS 06.924 - juris Rn. 21; OVG NW, B. v. 9.3.2007 a. a. O.).

5. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, weil sie mit ihrer Beschwerde unterlegen ist (§ 154 Abs. 2 VwGO). Da die Beigeladenen im Beschwerdeverfahren keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt haben‚ entspricht es der Billigkeit‚ dass diese ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen (§ 162 Abs. 3‚ § 154 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 9.7.1 und Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57 ff.).

Durch die Entscheidung über die Beschwerde hat sich der Antrag auf Erlass einer Zwischenverfügung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes (sog. „Hängebeschluss“, vgl. HessVGH, B. v. 7.10.2014 - 8 B 1686/14 - NVwZ 2015, 447 = juris Rn. 16 m. w. N.) erledigt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I. Die Klägerin wendet sich gegen die der Beigeladenen vom Beklagten erteilte Änderungsbaugenehmigung (Tekturgenehmigung) vom 26. August 2014 betreffend die „wesentliche Änderung gegenüber der Eingabeplanung und Errichtung eines Seilgartens“. Der Änderungsantrag wurde zum mit Bescheid vom 12. Dezember 2012 bauaufsichtlich genehmigten Vorhaben „Errichtung eines (tiergestützten) Zentrums für Therapie und Pädagogik“ auf dem Grundstück FlNr. ... Gemarkung S. eingereicht. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 7. Mai 2015 abgewiesen. Hiergegen richtet sich das Rechtsmittel der Klägerin.

II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg.

1. Die Klägerin beruft sich auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ob solche Zweifel bestehen, ist im Wesentlichen anhand dessen zu beurteilen, was die Klägerin innerhalb offener Frist hat darlegen lassen (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Daraus ergeben sich solche Zweifel nicht.

Das Verwaltungsgericht stellt auf die mit der Änderungsbaugenehmigung vom 26. August 2014 genehmigte Errichtung des Hochseilgartens auf dem Baugrundstück ab, weil jeglicher Vortrag der Klägerin zu einer Verletzung drittschützender Vorschriften wegen der auch genehmigten Verbesserungen im Brandschutz und des Einbaus eines Treppenlifts unterblieben und eine solche Verletzung auch nicht erkennbar sei. Hiergegen ist nichts zu erinnern; die Änderungen beim Brandschutz und der Einbau eines Treppenlifts lassen keine Verletzung drittschützender Vorschriften erkennen und werden auch im Zulassungsverfahren nicht beanstandet. In planungsrechtlicher Hinsicht verletze die Errichtung des Hochseilgartens nicht das Rücksichtnahmegebot gegenüber dem mit einem Hotel (mit Gasthof und Biergarten) bebauten Außenbereichsgrundstück der Klägerin. Der Seilgarten sei nur für eine Nutzung im Rahmen der angebotenen Therapie für die in der Einrichtung betreuten Patienten vorgesehen und für Dritte nicht frei zugänglich. Deswegen beschränke sich die Nutzung des Seilgartens auf die Tagzeit. Ein Zugang sei nur über die im Norden des Baugrundstücks vorhandene wegemäßige Erschließung möglich. Da es sich bei den ins Feld geführten Belästigungen überwiegend um Kinderlärm handle, weil der Seilgarten nach dem Betriebskonzept ausschließlich im Rahmen der üblichen Therapie und der Inklusionsarbeit mit behinderten und nicht behinderten Kindern genutzt werde, die durch Aufsichtspersonal begleitet würden, sei der entstehende Lärm unter dem Gesichtspunkt des aus § 22 Abs. 1 a BImSchG folgenden besonderen Toleranzgebots von der Klägerin hinzunehmen. Die Klägerin habe es versäumt, darzulegen, inwieweit Lärmschutzgrenzwerte durch den Betrieb des Seilgartens überschritten würden. Auch eine Verletzung drittschützender bauordnungsrechtlicher Vorschriften scheide aus. Diese Ausführungen sind nicht ernstlich zweifelhaft.

Die Klägerin trägt im Wesentlichen vor, sie müsse im Hinblick auf das anhängige Verfahren (Az. 15 ZB 14.1037 - Nachbarklage gegen die Teilbaugenehmigung vom 9.10.2012 und die Baugenehmigung vom 12.12.2012) auch gegen die Tekturgenehmigung vom 26. August 2014 vorgehen. Aufgrund des Tekturvorhabens Hochseilgarten würden die Beeinträchtigungen, die schon durch das Therapiezentrum als solches eintreten würden, noch erheblich verstärkt. Insoweit sei das Vorhaben insgesamt zu würdigen. Auch die erteilte Tekturgenehmigung sei wegen eines Verstoßes gegen § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO bzw. das Rücksichtnahmegebot rechtswidrig.

a) Im Hinblick auf etwaige Lärmbeeinträchtigungen durch das Therapiezentrum hat der Senat im Verfahren 15 ZB 14.1037 mit Beschluss vom 14. Oktober 2015 folgendes ausgeführt:

„b) Die auf die zu erwartenden Lärmwirkungen beim Betrieb des Therapiezentrums gestützten Einwände der Klägerin lassen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nicht erkennen.

aa) Soweit der zu erwartende An- und Abfahrtsverkehr und die aus Sicht der Klägerin unzureichende Stellplatzzahl des Vorhabens zum Gegenstand des Zulassungsvorbringens gemacht werden, ist nicht ersichtlich, dass der Betrieb der Klägerin erheblichen Nachteilen oder Belästigungen (§ 3 Abs. 1 BImSchG) ausgesetzt wäre.

(1) Die Zu- und Abfahrt erfolgt nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichts im Norden des Baugrundstücks über eine öffentliche Straße. Im Nordteil des Baugrundstücks befindet sich auch der Parkplatz des Therapiezentrums. Das südlich des Baugrundstücks und deutlich von den baulichen Anlagen des Therapiezentrums abgesetzt gelegene Hotel mit Gasthof und Biergarten der Klägerin wird vom An- und Abfahrtsverkehr nicht unmittelbar betroffen; unzumutbare Lärmwirkungen gegenüber dem Hotel- und Gaststättenbetrieb der Klägerin sind deshalb nicht zu erwarten. Ein Anspruch auf die Bewahrung einer, zurzeit absolut ruhigen Umgebung‘ besteht nicht.

(2) Der Befürchtung, künftig würde ihr eigener Parkplatz von fremden Fahrzeugen belegt sein, kann die Klägerin durch geeignete Maßnahmen begegnen.

bb) Soweit eingewandt wird, auch der Betrieb des Therapiezentrums werde mit weiteren Lärmbelästigungen für die Grundstücke der Klägerin verbunden sein, weil die Therapie zum großen Teil in den Außenbereichen des Zentrums stattfinde, geht es der Klägerin um die im Freien vorgesehenen freizeittherapeutischen Angebote für die Patienten (z. B. ‚Veranstaltungswiese‘, ‚Aktionsplatz‘, ‚Allwetterplatz Pferde‘, ‚Aktions- und Spielwiese‘, ‚Koppel-Kleintiere‘ und ‚HIT-Rundweg für Pferde‘).

Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, für eine unzumutbare Belastung der Klägerin bestünden nach derzeitigem Erkenntnisstand keine konkreten Anhaltspunkte. Dem ist die Klägerin nicht substantiiert entgegen getreten. So wird schon nicht dargelegt, welchen Lärm-Schutzanspruch die Klägerin mit ihrer im Außenbereich gelegenen und selbst emittierenden Hotel- und Gaststättennutzung geltend machen kann. Angesichts der Zweckbestimmung des Therapiezentrums, das chronisch-, krebs- und schwerstkranken Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen sowie deren Familien Unterstützung anbieten soll, können in lärmrechtlicher Beziehung weder der privilegierte soziale Zweck der Anlage (vgl. Nr. 1 Abs. 2 Buchst. h TA Lärm) noch die Privilegierung der durch Kinder hervorgerufenen Geräuschwirkungen (vgl. § 22 Abs. 1 a BImSchG; vgl. auch Art. 2, Art. 3 des Gesetzes über Anforderungen an den Lärmschutz bei Kinder- und Jugendspieleinrichtungen vom 20.7.2011, GVBl 2011, 304) außer Betracht bleiben. Insoweit kommt den lärmrelevanten Elementen wie Herkömmlichkeit, soziale Adäquanz und allgemeine Akzeptanz bei der wertenden Betrachtung ein besonderes Gewicht zu (vgl. Feldhaus/Tegeder, TA Lärm, 2014, Teil B Nr. 1 Rn. 22 f. m. w. N.). Schließlich bestehen angesichts der Abstände etwa von Veranstaltungswiese, Aktionsplatz, Allwetterplatz-Pferde sowie Aktions- und Spielwiese zum Gebäude der Klägerin von zwischen 180 m und 250 m und z.T. aufgrund der abschirmenden Wirkung von Gebäuden des Vorhabens auch sonst keine tragfähigen Anhaltspunkte für eine nicht mehr hinnehmbare Lärmbelastung der Klägerin.“

b) Die Ausführungen der Klägerin im gegenständlichen Verfahren lassen auch unter Berücksichtigung des hinzukommenden Hochseilgartens keine hiervon abweichende Bewertung zu.

aa) Für die Beurteilung der Zulassungsfähigkeit des Vorhabens kann in Ansehung etwaiger nachbarlicher Abwehrrechte der Klägerin dahinstehen, ob der Bebauungsplan wirksam ist. Das Verwaltungsgericht hatte bereits im Klageverfahren gegen die Baugenehmigung vom 12. Dezember 2012 darauf abgestellt, dass sich das Vorhaben im Fall der Unwirksamkeit des Bebauungsplans nach § 35 BauGB beurteilen würde und auch insoweit nur eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots in Betracht komme. Dies trifft zu.

bb) Etwaige negative Wirkungen, die die Klägerin beim Betrieb des Therapiezentrums befürchtet oder schon festgestellt habe (z. B. „rückläufige Übernachtungszahlen“) sind unbeachtlich, soweit sie sich auf eine bislang „absolut ruhige und unvorbelastete Umgebung“, auf eine völlige Veränderung des „Gebietscharakters“ oder auf ihr Bestreben, „Erholungssuchenden eine Oase der Ruhe bieten zu können, in der sie sich auch tatsächlich erholen können“ beruft. Denn das Interesse eines Grundeigentümers an der Erhaltung einer gegebenen Situation, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, ist nicht schutzwürdig (BVerwG, B.v. 2.8.2007 - 4 BN 29/07 - juris Rn. 6 m. w. N.). Nichts anderes gilt, wenn sich die Nachbarbebauung negativ auf den Wert der umliegenden Bebauung auswirkt, etwa weil ihr Hinzukommen die Attraktivität eines bestehenden Betriebs und damit dessen Umsatzerwartungen schmälert. Denn ein Abwehranspruch kann nur gegeben sein, wenn die Wertminderung die Folge einer dem Betroffenen unzumutbaren Beeinträchtigung der Nutzungsmöglichkeiten des Grundstücks ist (vgl. BVerwG, U.v. 23.8.1996 - 4 C 13/94 - BVerwGE 101, 364 = juris Rn. 73 m. w. N.). Dass die Nutzungsmöglichkeiten der Grundstücke der Klägerin unzumutbar beeinträchtigt oder eingeschränkt wären und sich deswegen der Gaststätten- und Hotelbetrieb der Klägerin auch nach Durchführung des Vorhabens nicht mehr weiterführen ließe, wird nicht hinreichend dargelegt (vgl. BayVGH, B.v. 14.10.2015 - 15 ZB 14.1037).

cc) Da die Zu- und Abfahrt zum und vom Therapiezentrum im Norden des Baugrundstücks weitab des klägerischen Betriebs erfolgt und sich durch den Hochseilgarten nichts daran ändert, sind verkehrsbedingte Lärmbelästigungen am Grundstück der Klägerin nach wie vor nicht zu erwarten. Hinsichtlich der Sorge der Klägerin, Besucher des Therapiezentrums könnten ihren Parkplatz benutzen, gilt nichts anderes.

dd) Schließlich ändert sich aus Anlass der Errichtung des Hochseilgartens weder die Einstufung des Therapiezentrums als Anlage für soziale Zwecke i. S. d. Nr. 1 Abs. 2 Buchst. h TA Lärm noch die Privilegierung der durch Kinder hervorgerufenen Geräuschwirkungen (vgl. § 22 Abs. 1 a BImSchG; vgl. auch Art. 2, Art. 3 des Gesetzes über Anforderungen an den Lärmschutz bei Kinder- und Jugendspieleinrichtungen vom 20.7.2011, GVBl 2011, 304) oder die schutzmindernde Außenbereichslage des Hotel- und Gaststättenbetriebs der Klägerin. Im Übrigen ist auch sonst nicht erkennbar, dass sich die Lärmsituation anlässlich einer Gesamtbetrachtung des geänderten Vorhabens zulasten der Klägerin unzumutbar verschlechtern könnte.

c) Der im gegenständlichen Verfahren wiederholte Vortrag, ein Café bzw. Restaurant im Therapiezentrum werde möglicherweise auch Personen anziehen, die sonst den Gasthof der Klägerin aufgesucht haben, ist unbeachtlich.

Der einzelne Gewerbetreibende hat weder einen Anspruch darauf, dass eine vorhandene Wettbewerbssituation nicht verschlechtert wird, noch ist sein dahin gehendes Interesse schutzwürdig, weil er mit neuer Konkurrenz ständig rechnen muss (vgl. BVerwG, B.v. 26.2.1997 - 4 NB 5/97 - NVwZ 1997, 683 = juris Rn. 6 m. w. N.; BVerwG, U.v. 3.4.2008 - 4 CN 4/07 - Rn. 19 m. w. N.).

d) Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass das Vorhaben auch keine drittschützenden Vorschriften des Bauordnungsrechts verletzt, ist nicht ernstlich zweifelhaft.

Insbesondere führt das Verwaltungsgericht zutreffend aus, dass dem Erschließungserfordernis des Art. 4 Abs. 1 Nr. 2 BayBO keine nachbarschützende Funktion zukommt und - davon abgesehen - sowohl das Therapiezentrum als auch der Hochseilgarten über eine gesicherte Zuwegung von Norden her verfügen.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 3, Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG; sie folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwände erhoben worden sind.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

Soweit dieses Gesetz nicht abweichende Vorschriften enthält, sind auf die Beweisaufnahme §§ 358 bis 444 und 450 bis 494 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Nach der Vernehmung des Angeklagten folgt die Beweisaufnahme.

(2) Das Gericht hat zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind.

(3) Ein Beweisantrag liegt vor, wenn der Antragsteller ernsthaft verlangt, Beweis über eine bestimmt behauptete konkrete Tatsache, die die Schuld- oder Rechtsfolgenfrage betrifft, durch ein bestimmt bezeichnetes Beweismittel zu erheben und dem Antrag zu entnehmen ist, weshalb das bezeichnete Beweismittel die behauptete Tatsache belegen können soll. Ein Beweisantrag ist abzulehnen, wenn die Erhebung des Beweises unzulässig ist. Im Übrigen darf ein Beweisantrag nur abgelehnt werden, wenn

1.
eine Beweiserhebung wegen Offenkundigkeit überflüssig ist,
2.
die Tatsache, die bewiesen werden soll, für die Entscheidung ohne Bedeutung ist,
3.
die Tatsache, die bewiesen werden soll, schon erwiesen ist,
4.
das Beweismittel völlig ungeeignet ist,
5.
das Beweismittel unerreichbar ist oder
6.
eine erhebliche Behauptung, die zur Entlastung des Angeklagten bewiesen werden soll, so behandelt werden kann, als wäre die behauptete Tatsache wahr.

(4) Ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Sachverständigen kann, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch abgelehnt werden, wenn das Gericht selbst die erforderliche Sachkunde besitzt. Die Anhörung eines weiteren Sachverständigen kann auch dann abgelehnt werden, wenn durch das frühere Gutachten das Gegenteil der behaupteten Tatsache bereits erwiesen ist; dies gilt nicht, wenn die Sachkunde des früheren Gutachters zweifelhaft ist, wenn sein Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, wenn das Gutachten Widersprüche enthält oder wenn der neue Sachverständige über Forschungsmittel verfügt, die denen eines früheren Gutachters überlegen erscheinen.

(5) Ein Beweisantrag auf Einnahme eines Augenscheins kann abgelehnt werden, wenn der Augenschein nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist. Unter derselben Voraussetzung kann auch ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Zeugen abgelehnt werden, dessen Ladung im Ausland zu bewirken wäre. Ein Beweisantrag auf Verlesung eines Ausgangsdokuments kann abgelehnt werden, wenn nach pflichtgemäßem Ermessen des Gerichts kein Anlass besteht, an der inhaltlichen Übereinstimmung mit dem übertragenen Dokument zu zweifeln.

(6) Die Ablehnung eines Beweisantrages bedarf eines Gerichtsbeschlusses. Einer Ablehnung nach Satz 1 bedarf es nicht, wenn die beantragte Beweiserhebung nichts Sachdienliches zu Gunsten des Antragstellers erbringen kann, der Antragsteller sich dessen bewusst ist und er die Verschleppung des Verfahrens bezweckt; die Verfolgung anderer verfahrensfremder Ziele steht der Verschleppungsabsicht nicht entgegen. Nach Abschluss der von Amts wegen vorgesehenen Beweisaufnahme kann der Vorsitzende eine angemessene Frist zum Stellen von Beweisanträgen bestimmen. Beweisanträge, die nach Fristablauf gestellt werden, können im Urteil beschieden werden; dies gilt nicht, wenn die Stellung des Beweisantrags vor Fristablauf nicht möglich war. Wird ein Beweisantrag nach Fristablauf gestellt, sind die Tatsachen, die die Einhaltung der Frist unmöglich gemacht haben, mit dem Antrag glaubhaft zu machen.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 05. August 2009 - 4 K 692/08 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen eine dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für eine Flutlichtanlage.
Der Beigeladene - ein Sportverein - ist Eigentümer der Flurstücke Nrn. 387, 402, 404, 405, 406/1, 406/2, 408, 409, 410, 414, 416, 417, 418, 419, 420, 421, 422, 423 und 430 der Gemarkung Busenbach, auf denen er - ebenso wie auf dem der Gemeinde Waldbronn gehörenden Flurstück Nr. 403/2 - eine Sportanlage (Fußballfeld) mit Clubhaus betreibt. Das Spielfeld besteht bereits mindestens seit den 1950er-Jahren; für das Clubhaus wurde erstmals am 03.03.1953 eine Baugenehmigung erteilt. Bis 1997 hatte für das Spielfeld auch eine funktionsfähige Flutlichtanlage bestanden, die später abgebaut wurde.
Die Klägerin ist Eigentümerin der nördlich der Spielfläche gelegenen Flurstücke Nrn. 276, 277, 278, 279, 280 und 281. Auf diesen - wie auch auf den Flurstücken Nrn. 274, 274/1 und 403/3, die nicht im Eigentum der Klägerin stehen (das unmittelbar an das Spielfeld angrenzende und mit einer Scheinzypressenhecke bestandene Flst. Nr. 403/3 gehört ihrer Tochter, die Flurstücke Nrn. 274 und 274/1 stehen im Eigentum der Eheleute L...) - befindet sich ebenfalls schon seit Jahrzehnten ein Erwerbsgartenbaubetrieb mit Schwerpunkt Blumen- und Zierpflanzenbau. Die Klägerin hat den Betrieb zum Teil an ihre Tochter, zum Teil an den I... ..., Karlsruhe, verpachtet. Auf einer Gesamtfläche von rd. 8.500 qm, davon 1.250 qm Unterglasfläche, und einer weiteren Außenbereichsfläche von über 11.000 qm werden dort Gemüsejungpflanzen, Beet- und Balkonpflanzen, blühende Topfpflanzen, Hydrokulturen, verschiedene Schnittblumen sowie floristisches Beiwerk für den Verkauf ab Gärtnerei angebaut.
Am 30.03.2003 beantragte der Beigeladene eine Baugenehmigung für die Neuanlage eines Rasenspielfeldes sowie eines Kleinspielfelds einschließlich einer Flutlichtanlage mit sechs Leuchtkörpern. Im Rahmen der Angrenzer-benachrichtigung erhob die Klägerin Einwendungen gegen die Erteilung der Baugenehmigung und trug u.a. vor, durch die vorgesehene intensive künstliche Beleuchtung verschöben sich die natürlichen Blühtermine verschiedener Kulturen, wodurch sich eine nachhaltige Beeinträchtigung der Kultivierung ihrer Grundstücke auf Dauer ergebe.
Am 05.05.2003 erteilte die Beklagte dem Beigeladenen eine Baugenehmigung lediglich für die Neuanlage eines Rasenspielfelds mit Kleinspielfeld. Auflage Nr. 6 der Baugenehmigung lautet:
„Durch geeignete Maßnahmen ist sicherzustellen, dass eine Nutzung des Rasenspielfelds und des Kleinspielfelds nach 22.00 Uhr unterbleibt“.
Die Genehmigung der ebenfalls beantragten Flutlichtanlage wurde zunächst zurückgestellt. Unter dem 28.05.2003 erteilte die Beklagte dem Beigeladenen eine Änderungs-/Ergänzungsbaugenehmigung für die geplante Flutlichtanlage mit sechs Flutlichtmasten mit je zwei Flutern zur Beleuchtung des Rasenspielfelds. Die Baugenehmigung wurde u.a. mit folgenden Auflagen versehen:
„1. Die 2 Fluter (400 W) zur Beleuchtung des Kleinspielfelds sind per Grüneintrag gestrichen. Diese Fluter können erst montiert werden, wenn der eindeutige Nachweis vorliegt, dass keine schädlichen Auswirkungen auf den Nachbargrundstücken zu erwarten sind“.
„4. Die Lichtpunkthöhe der Fluter wird auf 16 m festgesetzt“.
10 
„5. Bei der Installation von Beleuchtungsanlagen muss vermieden werden, dass Umwelteinwirkungen durch Licht eintreten, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen“.
11 
In der Folgezeit errichtete der Beigeladene die genehmigte Flutlichtanlage, brachte - insoweit hinter der Genehmigung zurückbleibend - an den vier Masten, die sich jeweils an den Eckpunkten des Platzes befinden, aber lediglich jeweils einen Fluter - also insgesamt 8 Fluter anstatt der genehmigten 12 - an. Dem trug die Beklagte mit Entscheidung vom 22.06.2004 Rechnung und beschränkte die Baugenehmigung vom 28.05.2003 auf die tatsächlich errichteten Fluter. Diese sind mit Halogenmetalldampflampen ausgestattet.
12 
Mit Schreiben vom 23.06.2003 nahm das Amt für Landwirtschaft, Landschafts- und Bodenkultur Bruchsal (ALLB) zu den Lichteinwirkungen Stellung und führte u.a. aus, dass die in Gärtnereien üblicherweise angebauten Kurztagpflanzen wie Weihnachtssterne, Kalanchoe-Arten, Chrysanthemen oder Astern bereits durch schwaches Licht (Stör- oder Reizlicht) in ihrer Entwicklung beeinträchtigt werden könnten. Es müsse gewährleistet sein, dass eine Beleuchtungsstärke von 10 Lux auf den betroffenen Kulturflächen nicht überschritten werde. Bei Überschreitung dieses Wertes bestehe ein hohes Risiko für eine termin- und absatzorientierte Topf- oder Schnittblumenerzeugung hinsichtlich der genannten Kulturpflanzenarten.
13 
Nachdem die Klägerin am 27.06.2003 Widerspruch gegen die erteilte Baugenehmigung vom 28.05.2003 erhoben hatte, führte das Gewerbeaufsichtsamt am 22.01.2004 eine orientierende Lichtmessung durch. Diese ergab für die „südliche Grundstücksgrenze Flst. Nr. 403/3“ eine Luxstärke von 4-5, für das „Freigelände nördl. Thuja“ eine Luxstärke von 2, für die „südöstliche Ecke Gewächshaus Flst. Nr. 276“ eine solche von 0-1 und für die „südwestliche Ecke Gewächshaus Flst. Nr. 276“ eine solche von 1-2. In ihrer fachlichen Stellungnahme vom 13.09.2004 führte die Landwirtschaftsabteilung des Regierungspräsidiums Karlsruhe u.a. aus, dass nach Versuchen der Staatlichen Lehr- und Versuchsanstalt für Gartenbau in Hannover-Ahlem mit Störlicht auf Poinsettien (Weihnachtssternen) bereits ab 2 Lux Einstrahlung durch Glühlampen eine deutliche Verzögerung der Blütenbildung zu verzeichnen sei. Bei anderen Arten, Sorten und Lampen könne die kritische Beleuchtungsstärke deutlich unter 2 Lux liegen. Für weitere Kurztagpflanzen, z.B. Astern, werde in der Literatur von einem negativen Effekt bereits bei 1 Lux ausgegangen. Bei Leuchtstofflampenlicht liege die Störgrenze je nach Sorte zwischen 10 und 22 Lux oder zwischen 22 und 26 Lux. Zur Wirkung von Halogenlampen lägen von der LVG Hannover-Ahlem keine Ergebnisse vor. Eine negative Beeinflussung der Blütenindikation und Blütenbildung bei Kurztagkulturen der Gärtnerei ... könne durch den Einsatz der vorhandenen Flutlichtanlage im derzeitigen Zustand nicht ausgeschlossen werden, wenn die Anlage in den Herbst- und Wintermonaten bis 22.00 Uhr betrieben werde.
14 
Von der Klägerin wurden im Widerspruchsverfahren ein Auszug aus einem Skript der Fachschaft der Universität Hannover zum Zierpflanzenbau, ein Aufsatz der Landwirtschaftskammer Hannover, ein weiteres Schreiben des ALLB vom 24.02.2003 und vom Beigeladenen eine Stellungnahme des Herstellers der Leuchtkörper vorgelegt. Das ALLB führte in seiner Stellungnahme vom 24.02.2003 u.a. aus, dass die photosensible Reizschwelle bei Astern-Arten unter 1 Lux liege, bei Kalanchoe-Hybriden bei etwa 10 Lux, bei Prunkwinden bei etwa 100 Lux. Bei vielen Kurztagpflanzen liege die Intensitätsgrenze zwischen 3 und 20 Lux, bei Chrysanthemen zwischen 10 und 20 Lux. Als Anhaltspunkt werde darauf hingewiesen, dass das hellste Mondlicht eine Beleuchtungsstärke von 7-9 Lux erreiche. Auf entsprechende Anfrage des Regierungspräsidiums führte die Lehr- und Versuchsanstalt Hannover-Ahlem (Dr. L...) in einer Stellungnahme vom 01.03.2007 u.a. aus, dass vor allem die Rotanteile im Lichtspektrum für eine Störung der Blütenbildung bzw. eine Blütenverhinderung verantwortlich seien. Da in herkömmlichen Glühlampen der Rotanteil deutlich höher sei als in Metalldampflampen, sei die störende Beleuchtungsstärke bei diesen geringer als bei jenen. Als kritische Beleuchtungsstärke gälten für Glühlampen 2 Lux; aufgrund des niedrigeren absoluten Rotanteils bei Metalldampflampen bzw. Metallhalogendampflampen dürfte die kritische Beleuchtungsstärke hier erfahrungsgemäß 10 Lux betragen. Gesicherte Aussagen über die Beleuchtungsstärke bzw. über die Rotlichtdosis existierten aber nicht, so dass hierüber getroffene Aussagen immer mit einer gewissen Unsicherheit behaftet seien. Auch sei die Messung der Beleuchtungsstärke in einem Bereich von 0-20 Lux in der Praxis in hohem Maße fehleranfällig.
15 
Mit Widerspruchsbescheid vom 14.02.2008 ergänzte das Regierungspräsidium Karlsruhe die Baugenehmigung vom 28.05.2003 dahingehend, dass die Flutlichtanlage nur mit Halogenmetalldampflampen oder anderen Lampen mit einem geringen Rotanteil betrieben werden dürfe, und wies den Widerspruch im Übrigen zurück.
16 
Am 13.03.2008 hat die Klägerin Klage beim Verwaltungsgericht Karlsruhe erhoben und im wesentlichen geltend gemacht, die Baugenehmigung verstoße gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Der seit vielen Jahren praktizierte Anbau von Kurztagpflanzen werde durch die Lichtimmissionen erschwert oder gar unmöglich gemacht. Zahlreiche Sachverhaltsfragen seien nicht aufgeklärt worden. So habe man weder die kritische Beleuchtungsstärke ermittelt noch den Lichteinfall auf das Gärtnereigrundstück. Die von lichttechnischen Laien am 22.01.2004 durchgeführte orientierende Messung sei nicht aussagekräftig. Zu berücksichtigen sei, dass bei älteren Lampen das Licht „wärmer“ werde und der Rotanteil zunehme. Unklar sei, worauf sich die in der Genehmigung festgesetzte Lichtpunkthöhe beziehe. Dem Beigeladenen könne unter dem Gesichtspunkt der Rücksichtnahme zugemutet werden, Abschirmungen vorzunehmen und die Nutzung des Spielfelds stärker zu beschränken. Es stelle sich die Frage, weshalb der Trainings- und Spielbetrieb bis 22.00 Uhr stattfinde. Ihr - der Klägerin - hingegen sei nicht zuzumuten, Kurztagpflanzen ausschließlich in verdunkelten Gewächshäusern zu erzeugen. Dies sei teuer, bei Freilandsorten auch nicht möglich und biete zudem keinen sicheren Schutz. Die im Widerspruchsbescheid nachgeschobene Auflage sei zu unbestimmt. Außerdem fehle eine Auflage zur Einstellung der Strahler, die sich schon durch Wettereinflüsse verändern könne. Was die frühere Flutlichtanlage angehe, sei davon auszugehen, dass diese illegal betrieben worden sei. Eine Bestandsschutzwirkung könne von ihr nicht ausgehen.
17 
Mit Urteil vom 05.08.2009 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt: Die zulässige Klage sei unbegründet. Die planungsrechtliche Situation beurteile sich nach § 34 BauGB, wobei die Eigenart der näheren Umgebung keinem der Baugebiete entspreche, die in der BauNVO bezeichnet seien. Es sei vielmehr von einer baurechtlichen Gemengelage auszugehen. In diesem Fall sei das Rücksicht-nahmegebot nur verletzt, wenn sich ein Vorhaben objektiv-rechtlich nach seiner Art oder seinem Maß der baulichen Nutzung, nach seiner Bauweise oder nach der überbauten Grundstücksfläche nicht in die nähere Umgebung einfüge und zudem dem betroffenen Nachbarn gegenüber unzumutbar sei. Dies sei hier nicht der Fall. Bis heute hätten in keiner Weise Auswirkungen des mittlerweile seit mehreren Jahren genutzten Flutlichts auf das Pflanzenwachstum im Gartenbaubetrieb auf den Grundstücken der Klägerin festgestellt werden können. Diese stütze ihre Befürchtung, die Flutlichteinstrahlung könne der Blütenentwicklung von Kurztagpflanzen schaden, nicht auf praktische Erfahrungen, sondern auf theoretische Vermutungen. Zwar gebe es Erkenntnisse, dass Kurztagpflanzen wie Kalanchoe, Chrysanthemen, Poinsettien oder Astern durch Lichtimmissionen beeinträchtigt werden können; im Falle der Klägerin hätten diese aber nicht konkretisiert werden können. Gesicherte Aussagen über die Schädlichkeitsgrenze der Beleuchtungsstärke bzw. der Rotlichtdosis existierten nicht, weshalb diesbezügliche Aussagen immer mit einer gewissen Unsicherheit behaftet seien; dennoch aber könne man davon ausgehen, dass bei Lampen mit geringem Rotlichtanteil, wie den hier vorliegenden Halogendampflampen, und bei einer Lichtstärke unter 10 Lux eine Beeinträchtigung der Blütenbildung von Kurztagpflanzen mit großer Sicherheit ausgeschlossen werden könne. Aufgrund des Messergebnisses der Leuchtstärkenmessung vom 26.01.2004 ergäben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Grundstücke der Klägerin zu irgendeiner Zeit von Lux-Werten betroffen würden, die auch nur annähernd an 10 Lux heranreichten. Dies gelte auch dann, wenn man berücksichtige, dass eine solche Messung fehleranfällig sei und möglicherweise weiteren Einflussgrößen unterliege. Denn sogar im südlichsten, von der vorhandenen Thujahecke ungeschützten Bereich sei eine Lichtstärke von nur 4 bis 5 Lux gemessen worden. Nördlich der Hecke lägen die Werte sogar weit darunter. Selbst wenn man die Wirkung der von der Flutlichtanlage ausgehenden Lichtimmissionen auf die Entwicklung von Kurztagpflanzen als in hohem Maße unsicher ansehe, lasse diese Unsicherheit jedenfalls so wenig auf eine nennenswerte Beeinträchtigung der Klägerin schließen, dass die Annahme einer Rücksichtslosigkeit des Bauvorhabens nicht gerechtfertigt und auch eine weitere Sachaufklärung durch das Gericht nicht geboten sei. Die Klägerin müsse sich entgegenhalten lassen, dass ihre Grundstücke durch die bauliche Umgebung insoweit einer Vorbelastung unterlägen als bereits seit den 1930er Jahren auf dem südlich angrenzenden Gelände eine Sportplatzanlage vorhanden sei. Es könne dahin stehen, inwieweit die frühere Existenz einer Flutlichtanlage eine Rolle spiele; mit der Errichtung einer passenden Flutlichtanlage habe die Klägerin schon aufgrund der Existenz der Sportplatzes rechnen müssen. Andererseits sei der Beigeladene für den Sportbetrieb in den herbstlichen und winterlichen Abendstunden in hohem Maße auf die Flutlichtanlage angewiesen. Unter diesen Umständen müsse es der Klägerin angesonnen werden, ein Risiko hinsichtlich negativer Lichteinflüsse einzugehen, wenn dieses - wie hier - allenfalls als sehr gering anzusehen sei. Ohne jeden größeren Aufwand mögliche Abschirmungs- und Lichtdämpfungsmaßnahmen seien ihr ohnehin zumutbar; ferner sei es ihr möglich, den Standort ihrer Kurztagpflanzen so zu wählen, dass die Lichteinflüsse von den Grundstücken des Beigeladenen möglichst gering seien. Die in Rede stehenden Lichtimmissionen verstießen auch dann nicht gegen das Rücksichtnahmegebot in seiner nachbarschützenden Ausprägung, wenn man von einer dem § 35 BauGB unterliegenden „Außenbereichsinsel“ oder davon ausgehe, dass die Eigenart der näheren Umgebung des Vorhabens einem in der BauNVO bezeichneten Baugebiet entspreche. Ein Verstoß gegen § 22 Abs. 1 Satz 1 BImSchG komme nicht in Betracht, weil der Anwendungsbereich dieser Vorschrift gem. § 22 Abs. 1 Satz 3 BImSchG für hier allein in Rede stehende Lichtimmissionen nicht eröffnet sei. Zudem fehle es an deren beachtlicher Schädlichkeit.
18 
Das Verwaltungsgericht hat die Berufung gegen sein Urteil wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Mit Schriftsatz vom 21.09.2009 hat die Klägerin die zugelassene Berufung eingelegt. Zu deren Begründung führt sie aus: Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei das Baugrundstück bauplanungsrechtlich nach § 35 BauGB zu beurteilen. Auch ihre Grundstücke lägen im Außenbereich. Da eine Gärtnerei als privilegiertes Vorhaben dort zulässig sei, komme es nicht entscheidend darauf an, dass sich dort drei Gewächshäuser befänden. Der von der Gärtnerei und dem Sportplatz in Anspruch genommene Bereich unterscheide sich zum einen maßgeblich von der ihn umgebenden Wohnbebauung und sei zum anderen so groß, dass er Außenbereichsqualität erlange. Das vom Verwaltungsgericht erwähnte Clubhaus liege am südöstlichen Rand des Spielfeldes und führe nicht dazu, dass dieses insgesamt dem Innenbereich zugehörig sei. Ausgehend hiervon liege vorliegend ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot vor. Zwar sei zutreffend, dass gesetzliche Grenzwerte für Lichtimmissionen nicht existierten, auch treffe zu, dass die Klägerin ihre Befürchtungen auf wissenschaftliche Erkenntnisse und nicht auf praktische Erfahrungen stütze, es lägen jedoch zahlreiche Argumente dafür vor, dass hier von einer schädlichen Wirkung der genehmigten Flutlichtanlage auf den Anbau von Kurztagpflanzen auszugehen sei. Von der - baurechtlich nicht genehmigten - früheren Flutlichtanlage seien Lichtimmissionen ausgegangen, die nicht einmal ansatzweise mit den streitgegenständlichen Lichtimmissionen vergleichbar seien, weil jene einen viel geringeren Lichtpunkt gehabt hätten und die Leuchtkraft der damals eingesetzten Leuchtmittel sehr viel geringer gewesen sei. Es sei nicht ihre Aufgabe, auf eigene Kosten wissenschaftliche Freilandversuche durchzuführen, um die Schädlichkeit der jetzigen Lichtimmissionen nachzuweisen. Im Übrigen sei es ihre wirtschaftliche Entscheidung, ob und in welchem Umfang sie Kurztagpflanzen anbaue oder nicht. Vielmehr sei es Sache der Verwaltung bzw. des Gerichts, die Störwirkungen der Flutlichtanlage genauer aufzuklären. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts könnten die Ergebnisse der orientierenden Lichtmessung vom 22.01.2004 nicht herangezogen werden. Es sei nicht ersichtlich, welches Messgerät verwendet worden sei; auch könne der Gesamtfehler der jeweiligen Messung zwischen 1 und 30 Lux liegen. Allein durch die Ausrichtung des Sensors seien bei Lichtpunktquellen Fehler von bis zu 50 % des Messwertes möglich. In dem Messprotokoll sei - abgesehen vom Anspielpunkt - die Ausrichtung des Messgeräts nicht festgehalten worden. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass bei Lampen mit geringem Rotlichtanteil und einer Lichtstärke unter 10 Lux eine Beeinträchtigung der Blütenbildung von Kurztagpflanzen mit großer Sicherheit ausgeschlossen sei, sei nicht haltbar. Dies ergebe sich aus einer zwischenzeitlich eingeholten Stellungnahme von Herrn Dr. L... vom 26.10.2009. Von einer Vorbelastung ihrer Grundstücke könne keine Rede sein, zumal der Gärtnereibetrieb bereits vor der Anlage des Sportplatzes existiert habe. Auch aus der Anlage eines Sportplatzes folge nicht zwangsläufig die Errichtung einer passenden Flutlichtanlage. Zu berücksichtigen sei, dass der Beigeladene andere Möglichkeiten habe, um das Training seiner Mannschaften in den Abendstunden durchzuführen. Dagegen sei die Durchführung von Verdunkelungsmaßnahmen im Freiland mit erheblichen Kosten verbunden und ihr - der Klägerin - nicht zumutbar. Da die Flutlichtanlage nahezu die gesamte Freilandfläche erfasse, sei ihr auch die Wahl eines lichtunempfindlichen Standorts verwehrt. Unter Berücksichtigung ihrer Privilegierung seien ihre Interessen höher zu bewerten als diejenigen des Beigeladenen. Die von der Flutlichtanlage ausgehenden Lichtimmissionen seien vorliegend auch nach Art, Ausmaß und Dauer geeignet, erhebliche Nachteile i.S.v. § 22 Abs. 1 Satz 1 BImSchG für die auf ihren Grundstücken angebauten Kurztagpflanzen herbeizuführen. § 22 Abs. 1 Satz 3 BImSchG sperre die Anwendung dieser Vorschrift nicht, weil der Begriff der „wirtschaftlichen Unternehmung“ weit zu verstehen sei und auch die Tätigkeit des Beigeladenen umfasse. Nach dem Stand der Technik bestehe die Möglichkeit, die Lichtimmissionen auf das Grundstück z.B. durch Anbringung zusätzlicher Abschirmungen/Blenden und den Einsatz von Leuchtmitteln mit geringerer Leuchtstärke zu verringern.
19 
Die Klägerin beantragt,
20 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 05.08.2009 zu ändern und die Änderungs-/Ergänzungsbaugenehmigung der Beklagten vom 28.05.2003 in der Fassung des Bescheids der Beklagten vom 22.06.2004 und in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 14.02.2008 aufzuheben.
21 
Die Beklagte beantragt,
22 
die Berufung zurückzuweisen.
23 
Sie verteidigt das angegriffene Urteil und trägt im wesentlichen vor: Keiner der gegenwärtigen Pächter habe - auch nicht versuchsweise - seit der Inbetriebnahme der Flutlichtanlage Kurztagpflanzen angebaut. Deshalb könne insbesondere die Tochter der Klägerin nicht aus eigener Erfahrung bestätigen, dass das Pflanzenwachstum durch die seit Jahren betriebene Flutlichtanlage negativ beeinflusst werde. Ob die Flutlichtmasten der früheren Anlage tatsächlich niedriger gewesen seien als die genehmigten Masten, sei nicht mehr nachzuvollziehen. Ausweislich der vorliegenden Lichtbilder sei der Höhenunterschied aber gering. Außerdem sei die frühere Flutlichtanlage nicht mit Halogendampflampen, sondern mit Glühlampen vergleichbaren Leuchtmitteln betrieben worden, die einen sehr hohen Rotlichtanteil aufgewiesen hätten. Trotzdem sei weder bei ihr noch bei einer zuständigen Fachbehörde gerügt worden, dass negative Auswirkungen auf das Pflanzenwachstum entstanden seien. Sowohl das Gärtnereigelände als auch das Rasenspielfeld seien Teil eines bebauten Ortsteils i.S.v. § 34 Abs. 1 BauGB. Die Bebauung entlang der E... Straße im Norden, der T...straße im Süden, der K...-...straße im Westen und der Straßen „I...“ und „S...straße“ im Osten stellten einen zusammenhängenden Bebauungskomplex dar. Hieran ändere der Sportplatz nichts, der zwar eine bauliche Anlage, aber mangels ausreichender optischer Wahrnehmbarkeit der baulichen Anlagen jedenfalls nicht maßstabsbildend sei. In dem Bebauungskomplex seien unterschiedliche Nutzungen vorhanden, so z.B. die großflächige Gaststätte (Clubhaus) und das Gärtnereigelände der Klägerin, die die Umgebung mitprägten. Westlich an das Gärtnereigelände schließe sich ein Malerbetrieb an. Im Übrigen sei überwiegend reine Wohnbebauung vorhanden. Im Rahmen der nach § 34 Abs. 1 BauGB anzustellenden Einzelfallbetrachtung sei das Rücksichtnahme-gebot nicht verletzt. Nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft sei davon auszugehen, dass bei Halogenmetalldampflampen mit einem Rotlichtanteil von 5 % störende Wirkungen auf das Pflanzenwachstum erst ab 10 bis 20 Lux entstünden. Die erneute Stellungnahme des Dr. L... vom 26.10.2009 enthalte keine neuen Erkenntnisse, sondern lediglich alte und neue Vermutungen, die wissenschaftlich nicht abschließend belegt seien. Neue Erkenntnisse für das vorliegende Verfahren könnten auch im Wege der Beweiserhebung nicht gewonnen werden, denn hierfür seien langjährige Untersuchungen notwendig. Der mithin maßgebliche Lichtimmissionsrichtwert von 10 Lux werde auf den Grundstücken der Klägerin nicht erreicht. Dies belege die orientierende Messung des Gewerbeaufsichtsamts trotz eventueller Messungenauigkeit. Zusätzlich sei darauf hinzuweisen, dass Kurztagpflanzen im Normalfall im Treibhaus, nicht im Freiland gezogen würden. Deshalb seien keine Verdunkelungsmaßnahmen im Freiland erforderlich. Grundsätzlich sei davon auszugehen, dass die Beleuchtungsstärke außerhalb des Gewächshauses höher sei als innerhalb des Gebäudes, weshalb man annehmen könne, dass der an der Ecke des Gewächshauses gemessene Wert von 1-2 Lux innerhalb des Gewächshauses niedriger sei. Auch wenn man davon ausgehe, dass § 22 Abs. 1 Satz 1 BImSchG hier Anwendung finde, bleibe die Berufung unbegründet. Insbesondere durch Auflage Nr. 5 zur Baugenehmigung sei sichergestellt, dass die genehmigte Flutlichtanlage nachgerüstet werden müsse, wenn sich durch neue wissenschaftliche Erkenntnisse herausstelle, dass auch bei einer Beleuchtungsstärke von weniger als 10 Lux erhebliche Nachteile auf das Pflanzenwachstum bestünden.
24 
Der Beigeladene äußert sich im Berufungsverfahren wie die Beklagte. Zusätzlich führt er u.a. aus: Der Abstand zwischen dem Spielfeldrand und der Südgrenze der Grundstücke des Gärtnereibetriebs betrage - aufgrund des schrägen Grenzverlaufs - zwischen 20 und 30 m, der Abstand zwischen dem Spielfeldrand und der südlichen Fassade des nächstgelegenen Gewächshauses zwischen 47 und 54 m. Der Höhenunterschied zwischen dem Sportplatz und dem südlichen Bereich des Betriebsgeländes betrage ca. 1,60 m, im Verhältnis zum südlichsten Gewächshaus mehr als 2,50 m. Der Gartenbaubetrieb sei von dem Sportplatz mit einer mindestens 6 m hohen Thujenhecke abgegrenzt. Es sei davon auszugehen, dass die ursprünglich betriebene Flutlichtanlage nicht mit dem heutigen Stand der Technik entsprechenden Leuchtmitteln ausgestattet gewesen sei, also einen weit höheren Rotlichtanteil aufgewiesen habe. Trotzdem hätten die seinerzeit in der Gärtnerei gezogenen Kurztagpflanzen jeweils pünktlich geblüht, wie z.B. zu Allerheiligen, jährlich zum 1. November.
25 
Der Senat hat das Baugrundstück, das Gärtnereigrundstück und deren nähere Umgebung in Augenschein genommen. Auf die hierüber gefertigte Tonbandaufzeichnung und die angefertigten Lichtbilder, die der Sitzungsniederschrift vom 18.11.2010 beigefügt sind, wird verwiesen.
26 
Dem Senat haben die einschlägigen Verwaltungsakten der Beklagten und des Regierungspräsidiums Karlsruhe vorgelegen. Auf diese sowie auf die Gerichtsakten wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
27 
Der nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangene Schriftsatz der Klägerin vom 19.11.2010 gibt dem Senat keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen (§ 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO). Das darin enthaltene Vorbringen ist letztlich nicht entscheidungserheblich, wie noch näher auszuführen sein wird.
I.
28 
Die nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthafte Berufung ist auch sonst zulässig; insbesondere ist sie innerhalb der Berufungsbegründungsfrist in der notwendigen Weise begründet worden (§ 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO, § 124a Abs. 3 Sätze 4 und 5 VwGO).
II.
29 
Die zulässige Berufung bleibt jedoch ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Anfechtungsklage der Klägerin gegen die dem Beigeladenen erteilte Änderung-/Ergänzungsbaugenehmigung vom 28.05.2003 in der Fassung des Bescheids der Beklagten vom 22.06.2004 und in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 14.02.2008 zu Recht als zulässig, aber unbegründet angesehen.
30 
1. Die Klage ist - bezogen auf den insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat - zulässig, insbesondere steht der Klägerin nach wie vor die erforderliche Klagebefugnis zur Seite (§ 42 Abs. 2 VwGO). Sie ist Eigentümerin der nördlich des Sportplatzes gelegenen Flurstücke Nrn. 276, 277, 278, 279, 280 und 281. Auch wenn diese Grundstücke nicht unmittelbar an den Sportplatz angrenzen, ist sie doch als Nachbarin im baurechtlichen Sinne anzusehen, denn ihre Grundstücke liegen unstreitig in der räumlichen Nähe des Spielfelds der Beigeladenen und im Einwirkungsbereich der von diesem ausgehenden Lärm- und Lichtimmissionen (zum baurechtlichen Nachbarbegriff vgl. Sauter, Landesbauordnung für Baden-Württemberg, § 55 Rdnr. 37 m.w.N.). Sie kann sich gegenüber dem Vorhaben des Beigeladenen auch auf eine mögliche Verletzung gerade ihrem Schutz dienender baurechtlicher Vorschriften berufen, denn als Nachbarin im baurechtlichen Sinne kann sie jedenfalls die Einhaltung des baurechtlichen Rücksichtnahmegebots in seiner nachbarschützenden Ausprägung verlangen. Dieses ist hier - je nach der baurechtlichen Qualifikation des Baugrundstücks und dessen räumlicher Umgebung - entweder in dem Tatbestandsmerkmal des „Sich-Einfügens“ i.S. d. § 34 Abs. 1 BauGB enthalten (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 09.12.2005 - 5 S 825/04 -, juris Rdnr. 27) oder - im Falle der Anwendbarkeit des § 34 Abs. 2 BauGB - in § 15 BauNVO (BVerwG, Urt. v. 18.10.1985 - 4 C 19.82 -, NJW 1986, 1703) oder - falls das Vorhaben im Außenbereich verwirklicht werden soll - im Tatbestandsmerkmal „öffentliche Belange“ i.S.v. § 35 BauGB (BVerwG, Urt. v. 21.01.1983 - 4 C 59.79 -, NVwZ 1983, 609 f.).
31 
Zweifel am (fortbestehenden) Rechtsschutzbedürfnis für die Klage bestehen nicht. Insbesondere ist hier - wovon schon das Verwaltungsgericht zu Recht ausgegangen ist - kein Raum für die Annahme, dass ein Klageerfolg für die Klägerin deshalb nutzlos wäre, weil die Nebenbestimmung Nr. 5 der Baugenehmigung vom 28.05.2003 bereits vorschreibt, dass bei der Installation von Beleuchtungsanlagen keine Umwelteinwirkungen durch Licht auftreten dürfen, die nach Art, Ausmaß und Dauer geeignet sind, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Denn der Vertreter der Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat klargestellt, dass von dieser Nebenbestimmung nicht solche Nachteile und Belästigungen erfasst sein sollten, die derzeit von dem Betrieb der Flutlichtanlage ausgehen. Vielmehr soll die Nebenbestimmung lediglich dazu dienen, neue wissenschaftliche Erkenntnisse, die sich möglicherweise in der Zukunft hinsichtlich des schädlichen Einflusses von Lichtimmissionen auf das Pflanzenwachstum und die Pflanzenblüte ergeben, gegenüber dem Beigeladenen durchzusetzen. Der Klägerin geht es mit ihrer Klage jedoch nicht um diese zukünftige Entwicklung; sie wendet sich vielmehr gegen die aktuellen, von der derzeit genehmigten Flutlichtanlage ausgehenden Lichtimmissionen.
32 
2. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht als unbegründet abgewiesen. Die angegriffene Baugenehmigung ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren (Nachbar-)Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Sowohl das Sportgelände des Beigeladenen als auch das Gärtnereigelände liegen im unbeplanten Innenbereich i.S.d. § 34 BauGB (dazu a)). Aufgrund der gegenseitigen Rücksichtnahmeverpflichtung, in die beide Innenbereichsgrundstücke aufgrund der konkreten nachbarlichen Situation gestellt sind, erweist sich die mit Nebenbestimmungen zu ihren Gunsten versehene Baugenehmigung für die Flutlichtanlage gegenüber der Klägerin nicht als rücksichtslos (dazu b)).
33 
a) Die Zulässigkeit eines Vorhabens richtet sich nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB, wenn es innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegt und sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Ortsteil im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist jeder Bebauungskomplex im Gebiet einer Gemeinde, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist (BVerwG, Urteil vom 06.11.1968 - 4 C 31.66 -, BVerwGE 31, 22, 26 f.). Für die Frage, ob ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil vorliegt, kommt es auf die tatsächlich vorhandene Bebauung an. Die Gründe für ihre Genehmigung sind unerheblich. Auch Gebäude, die im Außenbereich privilegiert sind, können zur Entwicklung eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils beitragen. Es kommt folglich weder auf die Zweckbestimmung noch auf die Entstehungsgeschichte der vorhandenen Bebauung an (BVerwG, Urteil vom 06.11.1968, a.a.O., S. 27). Unerheblich ist auch, ob und wie die Umgebung des Vorhabens überplant ist (BVerwG, Beschluss vom 01.10.2008 - 4 B 53.08 -, BauR 2009, 216). Für die Frage des Bestehens eines Bebauungszusammenhangs ist allein ausschlaggebend, ob und inwieweit eine tatsächlich aufeinander folgende Bebauung trotz etwa vorhandener Baulücken nach der Verkehrsauffassung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt und die zur Bebauung vorgesehene Fläche (noch) diesem Zusammenhang angehört. Wie eng die Aufeinanderfolge von Baulichkeiten sein muss, um sich noch als zusammenhängende Bebauung darzustellen, ist nicht nach geografisch-mathematischen Maßstäben, sondern auf Grund einer umfassenden Bewertung des im Einzelfall vorliegenden konkreten Sachverhalts zu entscheiden. „Bebauung“ in diesem Sinne ist nicht jede noch so unbedeutende bauliche Anlage. Es muss sich vielmehr um Anlagen handeln, die optisch wahrnehmbar sind und ein gewisses Gewicht haben, sodass sie geeignet sind, dem Gebiet ein bestimmtes maßstabsbildendes städtebauliches Gepräge zu verleihen. Maßstabsbildend sind grundsätzlich nur Bauwerke, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen (BVerwG, Beschl. v. 02.03.2000 - 4 B 15.00 -, BauR 2000, 1310; Beschluss vom 02.04.2007 - 4 B 7.07 -, BauR 2007, 1383). Jedoch können nach der Verkehrsanschauung auch andere bauliche Anlagen die erforderliche prägende Kraft besitzen und zwar auch solche, die wegen ihrer Zweckbestimmung einer Bebauung mit Gebäuden entzogen sind, wie Sportplätze (vgl. Urteil des Senats vom 11.05.1990 - 3 S 3375/89 -, ESVGH 41, 334 [Ls]), aber auch befestigte Parkplätze, die typischer und notwendiger Bestandteil der dazugehörigen Betriebsgebäude und diesen auch räumlich ohne weiteres erkennbar zugeordnet sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.07.1993 - 4 C 17.91 -, NVwZ 1994, 294ff) [Stellplätze eines Verbrauchermarkts]; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 14.09.1992 - 4 C 15.90 -, NVwZ 1993, 300ff [zur Einordnung geschotterter Stellplätze]). Auszusondern aus der Betrachtung sind hingegen solche bauliche Anlagen, die nach ihrem quantitativen wie qualitativen Erscheinungsbild (Ausdehnung, Höhe, Zahl usw.) nicht die Kraft haben, die Eigenart der näheren Umgebung zu beeinflussen, die der Betrachter also nicht oder nur am Rande wahrnimmt.
34 
Bei Zugrundelegung dieser Grundsätze, denen der erkennende Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung folgt (vgl. z. B. Urt. v. 29.07.1999 - 5 S 1916/97 - NVwZ-RR 2000, 481, Urt. v. 14.11.2006 - 5 S 330/96 -, VBlBW 2007, 305; Urt. v. 10.03.2010 - 3 S 2627/08 -, juris Rdnr. 21f) befinden sich sowohl das Sportgelände des Beigeladenen als auch das Gärtnereigelände nicht im Außenbereich, sondern innerhalb der bebauten Ortslage. Der Senat hat beide Grundstücke und deren bauliche Umgebung am 18.11.2010 in Augenschein genommen. Es hat sich erwiesen - wofür allerdings auch schon die in den Akten befindlichen Pläne und Luftaufnahmen sprachen -, dass der Sportplatz im Westen (K...straße), im Süden (T...straße) und im Osten (Ostseite der R... Straße, Straße „I...“ sowie S...straße) von Wohnbebauung umgeben ist. Nach dem Eindruck, den der Senat vor Ort gewonnen hat, wird der Bebauungszusammenhang in ost-westlicher Richtung nicht durch das relativ kleine (nur etwa 135 m x 150 m große) Sportgelände unterbrochen. Die am Westrand des Sportplatzes endende Wohnbebauung an der K...straße findet zwanglos ihre Fortsetzung östlich des Sportplatzes an der Straße „I...“. Ungeachtet der Sportfläche wirkt die Bebauung geschlossen. Auch durch den Grünzug im Süden der Sportanlage zur Talstraße hin wird der Bebauungszusammenhang zu der südlichen Wohnbebauung nicht unterbrochen. Diese Bebauung ist sowohl vom Sportplatz aus als auch vom Gärtnereigelände aus aufgrund des nach Süden ansteigenden Geländes gut wahrnehmbar, wenn nicht dominierend. Auf dem Sportplatz selbst finden sich lediglich Besuchergeländer, Tore und Ballrückhaltevorrichtungen, die - als bauliche Anlagen - für sich genommen zwar optisch so unbedeutend sind, dass ihnen für die Vermittlung des Bebauungszusammenhangs die maßstabsbildende Kraft fehlt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.07.2000 - 4 B 39.00 -, NVwZ 2001, 70 = juris Rdnr. 5). Hier muss jedoch berücksichtigt werden, dass diese Anlagen ihrerseits in einem optisch wahrnehmbaren, funktionalen Zusammenhang stehen mit dem an der südöstlichen Ecke des Sportgeländes befindlichen Clubheim des Beigeladenen, einer öffentlichen Gaststätte sowie dem benachbarten Vereinsgebäude. Es ist anerkannt, dass auch größere Freiflächen, die wegen ihrer natürlichen Beschaffenheit (stehendes oder fließendes Gewässer) oder wegen ihrer besonderen Zweckbestimmung (Sportplätze, Erholungsflächen) einer Bebauung entzogen sind, im Einzelfall unbeachtlich sein können, also den Bebauungszusammenhang nicht unterbrechen (BVerwG, Urt. v. 06.11.1968 - I C 2.66 -, BVerwGE 31,22; auch Urt. v. 14.12.1973 - IV C 48.72 - BVerwGE 44, 250). Nach dem Eindruck, den der Senat vor Ort gewonnen hat, liegt ein solcher Fall hier vor. Angesichts seiner relativ geringen Größe und seiner „Einhegung“ durch optisch gut wahrnehmbare und das Freigelände prägende Wohnbebauung auf drei Seiten ist auch die Annahme einer „Außenbereichsinsel“ in Bezug auf den Sportplatz nicht gerechtfertigt. Gleiches gilt in Bezug auf das Gärtnereigelände. Zwar ist aufgrund der vorhandenen Freiflächen - insbesondere der mit Obstbäumen bestandenen Fläche östlich der Gewächshäuser - noch gut zu erkennen, dass sich das Gärtnereigelände ursprünglich im Außenbereich befand. Das gesamte Gelände wird jedoch im Westen, im Norden und im Osten durch optisch wahrnehmbare und die Grundstückssituation prägende (Wohn-)Bebauung „eingehegt“. Insbesondere die nördliche Wohnbebauung - entlang der E... Straße - dominiert die Grundstückssituation aufgrund des nach Norden ansteigenden Geländes und der Massivität der dort vorhandenen (Wohn-) Gebäude. Es befinden sich dort zwei- und zweieinhalbgeschossige Häuser, die teilweise ohne Grenzabstand aneinandergereiht sind. Eines der nördlich an das Gärtnereigelände angrenzenden Grundstücke - Flst. Nr. 287/1 - wird in optisch wahrnehmbarer Weise rückwärtig über das Gärtnereigelände erschlossen. Nach dem Eindruck vor Ort steht das auf diesem Grundstück stehende Wohngebäude in funktionalem Zusammenhang mit dem Gärtnereigelände. Die dort befindlichen Gewächshäuser - es handelt sich um ein großes Gewächshaus mit sechs Giebeln und zwei weitere Gewächshäuser mit jeweils einem Giebel - dienen zwar nicht dem ständigen, wohl aber dem zeitweiligen Aufenthalt von Menschen. Ihnen kommt ungeachtet der Tatsache, dass nicht dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienende Bauwerke regelmäßig nicht geeignet sind, dem Gebiet ein bestimmtes städtebauliches Gepräge zu verleihen, im vorliegenden Fall jedenfalls aufgrund ihrer Massivität und des engen optischen Bezugs zur unmittelbar benachbarten (Wohn-)Bebauung prägende Wirkung zu (vgl. BVerwG, Beschl. v. 02.04.2007 - 4 B 7.07 -, juris Rdnr. 5). Bei der Würdigung dieser Anlagen war zudem zu berücksichtigen, dass sie - aufgrund der beschriebenen „Einhegung“ der Gärtnereiflächen durch Wohngebäude - nicht den Eindruck der Zusammengehörigkeit mit erkennbar durch landwirtschaftliche Nutzung geprägten Außenbereichsflächen vermitteln. Die östlich anschließenden Freiflächen fallen angesichts der beschriebenen örtlichen Umgebung nicht entscheidend ins Gewicht. Sie rechtfertigen nach dem gewonnenen Eindruck vor Ort weder für sich genommen noch in Zusammenschau mit der südlich anschließenden Sportplatzfläche eine Einordnung als „Außenbereichsinsel“ inmitten umgebender Wohnbebauung.
35 
Die weitere Frage, ob die Eigenart der näheren Umgebung einem der in der BauNVO bezeichneten Baugebiete entspricht (§ 34 Abs. 2 BauGB) oder ob eine - zur Anwendung des § 34 Abs. 1 BauGB führende - Gemengelage anzunehmen ist, kann letztlich offenbleiben. In der Umgebung befinden sich neben dem Sportplatz und der öffentlichen Gaststätte des Beigeladenen ein Kindergarten in der K...straße, eine Malerwerkstatt in der E... Straße und der auf den Grundstücken der Klägerin betriebene Gärtnereibetrieb. Im Übrigen ist (nur) Wohnbebauung vorhanden. Da diese unterschiedlichen Nutzungen relativ weit voneinander entfernt liegen, liegt die Annahme eines Mischgebiets i.S.v. § 6 BauNVO eher fern und spricht viel für das Vorliegen einer baurechtlichen Gemengelage. Im einen wie im anderen Fall kann die Klägerin Nachbarschutz nur nach Maßgabe des entweder - im Falle der Annahme eines Mischgebiets - in § 15 Abs. 1 BauNVO oder - im Falle der Annahme einer Gemengelage - in § 34 Abs. 1 BauGB verankerten Rück-sichtnahmegebots (BVerwG, Urt. v. 05.08.1983 - 4 C 96.79 -, BVerwGE 67, 334) verlangen. Die Maßstäbe, anhand derer eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots im Einzelfall festzustellen ist, unterscheiden sich hierbei nicht wesentlich.
36 
b) Welche Anforderungen sich aus dem bauplanungsrechtlichen Rücksicht-nahmegebot im Einzelnen ergeben, hängt maßgeblich davon ab, was dem Rücksichtnahmebegünstigten einerseits und dem Rücksichtnahmeverpflich-teten andererseits nach Lage der Dinge im jeweiligen Einzelfall zuzumuten ist. Die beurteilt sich nach der jeweiligen Situation der benachbarten Grundstücke. Zu berücksichtigen ist die durch die Gebietsart und die tatsächlichen Verhältnisse bestimmte Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der betroffenen Nachbarschaft (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.07.2007 - 3 S 1654/06 -, juris Rdnr. 26; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 27.02.2009 - 7 B 1647/08 -, juris Rdnr. 46). Das Maß der Schutzwürdigkeit in tatsächlicher Hinsicht kann davon abhängen, ob und inwieweit der Nachbar ohne größeren Aufwand im Rahmen des Ortsüblichen und Sozialadäquaten zumutbare Eigenschutzmaßnahmen - bei Lichtimmissionen insbesondere in Form von Abschirmmaßnahmen - ergreifen kann (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.07.2007 a.a.O.). Ist die Grundstücksnutzung aufgrund der konkreten Gegebenheiten mit einer spezifischen gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme belastet, so führt dies nicht nur zu einer Pflichtigkeit desjenigen, der Immissionen verursacht, sondern auch desjenigen, der sich den Wirkungen solcher Immissionen aussetzt oder ausgesetzt hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.10.1993 - 4 C 5.93 -, DVBl. 1994, 697; Beschl. v. 29.10.2002 - 4 B 60.02 - juris m. w. N. aus der Rechtspr.).
37 
Geht es - wie hier - um Lichtimmissionen, so knüpft die Unzumutbarkeit im Sinne des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots an die Regelungen des Immissionsschutzrechts an. Es ist höchstrichterlich geklärt, dass eine Anlage, deren Immissionen sich in den Grenzen des der Nachbarschaft gemäß § 5 Nr. 1 BImSchG Zumutbaren halten, auch in bauplanungsrechtlicher Hinsicht nicht rücksichtslos ist. Es gibt kein bauplanungsrechtliches Rücksicht-nahmegebot, das dem Verursacher von Umwelteinwirkungen mehr an Rücksichtnahme zu Gunsten von Nachbarn gebieten würde, als es das Bundesimmissionsschutzgesetz verlangt. Dieses Gesetz hat die Grenze der Zumutbarkeit von Umwelteinwirkungen für Nachbarn (und damit das Maß der gebotenen Rücksichtnahme) auch für das Baurecht allgemein bestimmt (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.08.1998 - 4 C 5.98 -, NVwZ 1999, 523 = BauR 1999, 152 und Urt. v. 23.09.1999 - 4 C 6.98 -, BVerwGE 109, 314 = NVwZ 2000, 1050). Die Unzumutbarkeit im Sinne des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahme-gebots knüpft damit an den Begriff der schädlichen Umwelteinwirkungen i. S. von § 3 Abs. 1 BImSchG an. Hierbei handelt es sich um Immissionen i.S.v. § 3 Abs. 2 BImSchG - darunter auch Lichtimmissionen, die sich auf Menschen, Tiere und Pflanzen auswirken - die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.
38 
Der Umstand, dass es sich bei dem Sportplatz des Beigeladenen möglicherweise um eine nicht genehmigungsbedürftige Anlage i.S.v. § 22 Abs. 1 BImSchG handelt und § 22 Abs. 1 Satz 3 BImSchG bei Anlagen, „die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden“, schädliche Umwelteinwirkungen in Form von Lichtimmissionen nicht erfasst, ist im Zusammenhang mit den Anforderungen des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots ohne Belang. Zwar wird in der immissionsschutzrechtlichen Literatur vertreten, dass Flutlichtanlagen auf öffentlichen Sportplätzen ein Anwendungsfall des § 22 Abs. 1 Satz 3 BImSchG sind (Porger in: Kotulla, Kommentar zum Bundesimmissionsschutzgesetz, § 22 Rdnr. 19 m.w.N.). Die Vorschrift trägt aber lediglich dem Umstand Rechnung, dass der Bund Regelungen über die Umwelteinwirkungen durch Licht bei nicht gewerblichen Zwecken dienenden Anlagen gestützt auf die ihm zukommenden Kompetenztitel für die konkurrierende Gesetzgebungszuständigkeit (Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 „Recht der Wirtschaft“) bzw. Art. 74 Abs. 1 Nr. 24 „Abfallwirtschaft, die Luftreinhaltung und die Lärmbekämpfung“) nicht treffen konnte. Aus der Nichtregelung von Lichtimmissionen in § 22 Abs. 1 Satz 3 BImSchG ist deshalb nicht der Schluss zu ziehen, dass Lichtimmissionen, die - wie möglicherweise hier - von nicht gewerblichen Zwecken dienenden Anlagen ausgehen, im Rahmen des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots außer Betracht zu bleiben hätten.
39 
Rechtsverbindliche Vorschriften darüber, ab welcher Erheblichkeitsgrenze Lichtimmissionen zu einem erheblichen Nachteil bzw. einer erheblichen Belästigung für den Nachbarn führen und von diesem im Rahmen des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots nicht mehr hinzunehmen sind, liegen derzeit nicht vor. Auch rechtsverbindliche Vorschriften dazu, mit welchen Methoden Lichtimmissionen zu ermitteln und zu bewerten sind, existieren derzeit nicht. Die vom Länderausschuss für Immissionsschutz in seiner 9. Sitzung vom 10. bis 12.05.2000 empfohlene Leitlinie zur Messung und Beurteilung von Lichtimmissionen (Licht-Leitlinie, abgedruckt bei Feldhaus, Kommentar zum Bundesimmissionsschutzrecht, C 4.5 ), die zwar keinen normativen Charakter hat (OVG Niedersachsen, Urt. v. 26.02.2003 - 1 LC 75/02 -, juris Rdnr. 49), aber als sachverständige Beurteilungshilfe herangezogen kann (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 27.02.2009 - 7 B 1647/08 -, juris Rdnr. 50 zu einem entsprechenden Erlass des Landes Nordrhein-Westfalen), führt hier ebenfalls nicht weiter. Denn sie beschäftigt sich ausschließlich mit der Lichteinwirkung auf Menschen (Vorbemerkung und Ziff. 2 „Anwendungsbereich“) und Tiere (Anhang zur Licht-Leitlinie). Vor diesem Hintergrund sind auch die Aussagen der Licht-Leitlinie zur „Beurteilung und Bemessung der Raumaufhellung“ (Ziffer 4) und zur „Beurteilung und Messung der Blendung“ (Ziffer 5) zu verstehen. Irgendwelche Aussagen zur - hier allein in Rede stehenden - Lichteinwirkung auf Pflanzen lassen sich der Lichtleitlinie hingegen nicht entnehmen.
40 
In dieser Situation lässt sich die Frage, ob Lichtimmissionen zu einem für die Nachbarschaft nicht mehr hinzunehmenden erheblichen Nachteil bzw. zu einer nicht mehr hinzunehmenden erheblichen Belästigung führen, allein nach Maßgabe des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots und der von der Rechtsprechung hierzu entwickelten Kriterien beantworten.
41 
Danach ergibt sich hier Folgendes:
42 
aa) Bei der Beurteilung der Schutzbedürftigkeit der Klägerin fiele zu deren Gunsten entscheidend ins Gewicht, wenn sich entweder aufgrund tatsächlicher Erfahrung der Klägerin (bzw. ihrer Pächter) oder aufgrund - vorhandener bzw. im Wege der Beweiserhebung zu gewinnender - wissenschaftlicher Erkenntnisse feststellen ließe, dass die Flutlichtanlage der Beigeladenen die Entwicklung von Kurztagpflanzen in dem Gärtnereibetrieb tatsächlich beeinträchtigt. Beides ist hier nicht der Fall.
43 
(1) Aufgrund eigener Erfahrung der Klägerin - bzw. der Pächter ihres Gärtnereibetriebes - bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Flutlichtanlage tatsächlich Auswirkungen auf das Blühverhalten von Kurztagpflanzen auf den Grundstücken der Klägerin hat. Bereits das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass dort seit Inbetriebnahme der Flutlichtanlage im Jahre 2003 keine Kurztagpflanzen angebaut werden, und zwar auch nicht versuchsweise. In ihrem Schriftsatz vom 26.10.2010 hat die Klägerin nochmals ausgeführt, dass in der Gärtnerei seit der Inbetriebnahme der Flutlichtanlage, also seit immerhin nunmehr sieben Jahren, keine Kurztagpflanzen „auf solchen Flächen angebaut werden, die direkt der Flutlichtanlage ausgesetzt sind“. In der mündlichen Verhandlung hat die Tochter der Klägerin - als Pächterin eines Teils des Betriebs - bestätigt, dass sie selbst jedenfalls seit Installation der Flutlichtanlage im Jahre 2004, aber auch schon zuvor - wobei sie nicht mehr sagen könne, in welchem Zeitraum - keine Kurztagpflanzen mehr angebaut habe. Bei der Inaugenscheinnahme des Gärtnereigrundstücks durch den Senat konnte zwar festgestellt werden, dass sich in dem vom I...-... gepachteten, auf dem Flst. Nr. 281 errichteten (nördlichsten) Gewächshaus Weihnachtssterne (Poinsettien) befanden. Klagen des ... darüber, dass Weihnachtssterne - oder andere Kurztagpflanzen - infolge der Flutlichtanlage des Beigeladenen auf den gepachteten Flächen nicht in vermarktungsfähiger Weise produziert werden könnten, sind jedoch weder der Tochter der Klägerin noch der Beklagten je bekannt geworden.
44 
(2) Auch aufgrund wissenschaftlicher Erkenntnisse lässt sich keine tatsächliche Beeinträchtigung des Anbaus von Kurztagpflanzen auf den Gärtnereiflächen feststellen. Es liegen mehrere - auch aktuelle - Stellungnahmen der Lehr- und Versuchsanstalt für Gartenbau Hannover (Herr Dr. L...) vor, wo Kunstlichtkammerversuche zur Lichtempfindlichkeit von Poinsettien (Weihnachtssternen) durchgeführt wurden. Bei dieser Stelle ist - wovon auch die Beteiligten übereinstimmend ausgehen - spezifischer Sachverstand zur Beurteilung der Lichtempfindlichkeit von Kurztagpflanzen vorhanden. Nach den dortigen Erkenntnissen reagieren Kurztagpflanzen, die typischerweise in Gärtnereien gezogen werden (v.a. Poinsettien, Chrysanthemen, Kalanchoe), hinsichtlich der Blütenbildung nach dem gleichen Schema, d.h. die Blütenbildung wird verhindert oder verzögert, wenn die erforderliche Dunkelphase durch Licht gestört wird. Unter natürlichen Kurztagbedingungen, d.h. nach Unterschreiten einer bestimmten Tageslänge, führt Störlicht bestimmter Wellenlängen zu einer solchen Beeinträchtigung. Als hauptverantwortlicher Lichtrezeptor gilt bei den Kurztagpflanzen das sog. Phytochrom-System, das im Bereich des roten Lichts (hellrot/dunkelrot zwischen 660 nm und 730 nm) wie ein „Schalter“ wirkt. Dies bedeutet, dass dann, wenn Rotlicht auf den Rezeptor trifft, in den Pflanzenzellen ein Schalter umgelegt wird, der das Blühen entweder auslöst oder verhindert. Nach bisherigen wissenschaftlichen Erkenntnissen handelt es sich nicht um eine Dosisreaktion, d.h. das Blühen bzw. Nichtblühen der Pflanze ist keine quantitative, sondern eine qualitative Reaktion auf Rotlicht. Nach den Erkenntnissen der Lehr- und Versuchsanstalt muss zudem davon ausgegangen werden, das auch geringe Mengen Rotlicht, die z.B. in Metalldampf- oder Halogenmetalldampflampen vorkommen, prinzipiell als Störlicht wirken können, zumal sich bei zahlreichen Lampentypen im Laufe der Alterung der Lichtstrom ändert und der Rotlichtanteil im Farbspektrum steigt (Stellungnahme Dr. L... vom 26.10.2009, Bl. 85 d.A.).
45 
Nach der Stellungnahme Dr. L... entbehrt die Aussage des Verwaltungsgerichts (UA S. 15 unten), bei Lampen mit geringem Rotlichtanteil und einer Lichtstärke von maximal 10 Lux könne eine Beeinträchtigung der Blütenbildung mit großer Sicherheit ausgeschlossen werden, einer wissenschaftlichen Grundlage. Denn bei einer Messung der Beleuchtungsstärke in Lux sei der Rotlichtanteil nur sehr ungenau abschätzbar, weil bei diesen Messverfahren eine spektrale Bewertungsfunktion, die Hellempfindlichkeitskurve des menschlichen Auges, zugrundegelegt werde. Hierbei werde der rote und blaue Spektralbereich im Verhältnis zum grünen und gelben Bereich deutlich unterbewertet. Für eine bewertungsfreie Erfassung des Spektralanteils des Rotlichts seien andere Messverfahren, z.B. eine spektralphotometrische Analyse heranzuziehen. Im Phytochromsystem sei jedoch Rotlicht verschiedener Wellenlängen (660 und 730 nm) beteiligt. Darüber, wie hoch die absolute Rotlichtmenge im Emissionsspektrum der Lichtquelle sein müsse, um den Phytochromschalter in der Pflanze umzulegen, gebe es keine wissenschaftlich fundierte Aussage.
46 
Verkompliziert wird die Sachlage noch dadurch, dass die Reaktionsgrenze nach den Ausführungen des Dr. L... „vermutlich“ nur am isolierten Phytochrom bestimmbar ist und auf die Situation der gesamten Pflanze nur schwierig übertragbar ist, zumal bei einigen Pflanzenarten auch nicht nur Hellrot oder Dunkelrot für die Reaktion verantwortlich sind, sondern ein bestimmtes Verhältnis der Rotlichtanteile zueinander. Hinzu kommt, dass die Empfindlichkeit von Kurztagpflanzen gegenüber Störlicht auch von anderen Faktoren, wie z.B. der Umgebungstemperatur und dem Alter der Pflanzen abhängt (vgl. die Ausführungen von Jansen/Bachthaler/Fölster/Scharpf, Gärtnerischer Pflanzenbau, 3. Aufl. 1998, S. 166ff in dem von der Klägerin mit Schriftsatz vom 17.11.2010 übersandten Auszug).
47 
Zur kritischen Beleuchtungsstärke kann nach den vorliegenden wissenschaftlichen und fachkundigen Erkenntnissen allenfalls gesagt werden, dass bei empfindlichen Poinsettiensorten bereits 2 Lux zu empfindlichen Störungen führen können und die kritische Beleuchtungsstärke bei weniger empfindlichen Poinsettiensorten in Abhängigkeit vom Rotlichtanteil der Lichtquelle deutlich höher liegt (Veröffentlichung Dr. L... aus 2001, Widerspruchsakte und Stellungnahme Dr. L... vom 26.10.2009, GA Bl. 89). Bei Asternarten liegt die Reizschwelle unter 1 Lux (Stellungnahme ALLB Bruchsal vom 24.02.2003, Widerspruchsakte), bei Chrysanthemen zwischen 10 und 20 Lux (Stellungnahme ALLB Bruchsal vom 24.2.2003; Rünger, Licht und Temperatur im Zierpflanzenbau, Parey-Verlag, 3.Aufl. 1976, S. 89, vgl. Behördenakte). Nach Rünger (a.a.O. S. 89) ist die Intensitätsgrenze, unterhalb derer photoperiodisch wirkendes Licht keine Wirkung auf Kurztagpflanzen hat, je nach Pflanzenart verschieden und „mag noch durch andere Faktoren beeinflusst werden“. Bei vielen Kurztagpflanzen liege diese Grenze zwischen etwa 3 und 20 Lux des Tageslichtes. Hiervon geht auch das ALLB in seiner Stellungnahme vom 24.02.2003 aus. Soweit Dr. L... in seiner Stellungnahme vom 01.03.2007 (Widerspruchsakte) ausführt, die kritische Beleuchtungsstärke bei Poinsettien betrage erfahrungsgemäß 10 Lux, schränkt er dies zugleich mit dem Hinweis ein, dass gesicherte Aussagen über die kritische Beleuchtungsstärke bzw. Rotlichtdosis nicht existierten, weshalb diese Aussagen immer mit einer gewissen Unsicherheit behaftet seien, zumal auch die Messung der Beleuchtungsstärke in einem Bereich von 0-20 Lux als solche in der Praxis eine relativ hohe Fehlerquote aufweise.
48 
Aus den vorhandenen fachkundigen bzw. wissenschaftlichen Stellungnahmen muss der Schluss gezogen werden, dass sich in Bezug auf die genannten gärtnereitypischen Kurztagpflanzen eine Reaktionsgrenze nicht mit der erforderlichen Sicherheit abstrakt bestimmen lässt (so auch die fachliche Stellungnahme der Gartenbauabteilung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 18.09.2004, S. 3, Widerspruchsakte). Brauchbare Aussagen sind noch nicht einmal in Bezug auf einzelne Pflanzenarten zu treffen, wenn - wovon nach der Stellungnahme Dr. L... vom 26.10.2009 auszugehen ist - der maßgebliche Phytochromschalter vermutlich nur am isolieren Phytochrom bestimmbar und die Übertragung der gefundenen Ergebnisse (schon) auf die gesamte Pflanze schwierig ist.
49 
Vor diesem Hintergrund war auch der von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung gestellte Beweisantrag abzulehnen. Dieser zielte auf die Einholung eines lichttechnischen Sachverständigengutachtens zu der Behauptung, der Betrieb der genehmigten Flutlichtanlage führe zu derartig nachteiligen Einwirkungen auf die im Freiland gelegenen Grundstücke des klägerischen Betriebs sowie auf das südlich gelegene Gewächshaus, dass ein Anbau von Kurztagpflanzen auf diesen Flächen ausscheide. Mit diesem Inhalt handelt es sich um einen unzulässigen Beweisermittlungsantrag, denn er richtet sich - im Sinne einer Ausforschung - auf eine Beweiserhebung „ins Blaue hinein“, die hinreichende tatsächliche Anknüpfungspunkte für die Formulierung einer konkreten, der sachverständigen Beurteilung zugänglichen konkreten Beweisfrage erst schaffen soll. Nach dem Ausgeführten liegen derzeit gerade keine hinreichenden wissenschaftlichen Anhaltspunkte dafür vor, wann Lichteinwirkungen auf Kurztagpflanzen im Freiland bzw. im Gewächshaus nachteilig sind. Dies gilt zumal dann, wenn - wie im Falle der Klägerin - überhaupt nicht klar ist, welche Arten von Kurztagpflanzen an welcher Stelle des Betriebsgrundstücks (zukünftig) überhaupt angebaut werden sollen. Zudem zeigt der Antrag nicht auf - und kann dies nach dem Ausgeführten auch gar nicht -, dass der Sachverständige über die bisherigen Erkenntnisse hinaus konkrete Reizschwellen für bestimmte Pflanzenarten bestimmten könnte.
50 
bb) Bei Beachtung der konkreten örtlichen Verhältnisse erweist sich die Installation der genehmigten Flutlichtanlage hier nicht als rücksichtslos:
51 
(1) Es besteht die Möglichkeit, Kurztagpflanzen auf den Gärtnereiflächen außerhalb des Einwirkungsbereichs der Flutlichtanlage anzubauen. Hierfür spricht zum einen die Größe des Betriebsgeländes, wo jedenfalls im nördlichen und nordöstlichen Teil Ausweichmöglichkeiten im Freiland zur Verfügung stehen. Von Relevanz ist in diesem Zusammenhang die Beleuchtungs-umfeldberechnung der Herstellerfirma S... vom 07.04.2003. Diese geht in Bezug auf die ursprünglich genehmigte Flutlichtanlage (mit zwölf Strahlern anstatt der tatsächlich vorhandenen acht) davon aus (S. 7), dass die horizontale Beleuchtungsstärke in 1 m Höhe jedenfalls ab einer Entfernung von 88,05 m zum Anspielpunkt in der Mitte des Platzes (y-Koordinate +88,05 m) maximal 2 Lux beträgt. Wie aus dem Lageplan, der dem Protokoll über die Leuchtstärkenmessung vom 26.01.2004 beigefügt ist, entnommen werden kann, ist die Entfernung von 88 m etwa an der Südostecke des Gewächshauses auf dem Flst. Nr. 276 erreicht. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Freiflächen nordöstlich dieses Gewächshauses als außerhalb des Einwirkungsbereichs der Flutlichtanlage liegende Ausweichfläche zur Verfügung stehen. Gleiches gilt jedenfalls für die nördlichen Teile des großen, sechsgiebligen Gewächshauses und sich in nördlicher Richtung daran anschließenden beiden kleineren Gewächshäuser. Zu beachten ist, dass die Umfeldberechnung der Fa. S… noch die beiden auf das Kleinspielfeld - und damit die Grundstücke der Klägerin - gerichteten Fluter berücksichtigt, die jedoch tatsächlich nicht vorhanden und nicht genehmigt sind. Die Leuchtstärkenmessung vom 26.01.2004, die nach dem oben Ausgeführten allerdings mit erheblichen Unsicherheiten behaftet und aufgrund dessen nur mit großer Vorsicht zu bewerten ist - ergab an der Südostecke des Gewächshauses auf dem Flst. Nr. 276 eine Leuchtstärke von (nur) 0-1 Lux.
52 
(2) Die Klägerin kann zudem auf Eigensicherungsmaßnahmen verwiesen werden. Störlicht, das die Entwicklung von Kurztagpflanzen beeinträchtigt, geht bei den vorliegenden örtlichen Verhältnissen nicht nur von der Flutlichtanlage aus, sondern auch von der Nachbarbebauung bzw. der Straßenbeleuchtung. Der Senat konnte im Augenscheinstermin feststellen, dass insbesondere die Gewächshäuser in der Nähe der zweieinhalbgeschossigen (Wohn-)Bebauung liegen, die sich entlang der E... Straße erstreckt. Sind die Wohnungen - zumal im Winter - hell erleuchtet, so wirkt sich dies - als Störlicht - zwangsläufig auch auf die Gärtnereiflächen aus. Aus diesem Grund wird der Betreiber einer Gärtnerei, will er Störlichteinwirkungen auf Kurztagpflanzen sicher ausschließen und einen optimalen Ertrag aus der Produktion dieser Pflanzenarten erzielen, ohnehin gezwungen sein, technische Verdunkelungseinrichtungen vorzuhalten. Aus den fachlichen Stellungnahmen des Amts für Landwirtschaft, Landschafts- und Bodenkultur Bruchsal (ALLB) vom 23.06.2003 und des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 18.09.2004 (S. 3/4) ergibt sich, dass es Möglichkeiten der technischen Verdunkelung gibt und diese so konzipiert sind, dass Störlichtreize von außen in der lichtsensiblen Wachstums- und Entwicklungsphase ausgeschlossen werden können. Der Umstand, dass die Vorhaltung solcher Verdunkelungseinrichtungen für die Betreiber der Gärtnerei möglicherweise einen finanziellen Mehraufwand bedeutet (vgl. die Stellungnahme des ALLB), führt nicht dazu, dass die Verweisung hierauf unzumutbar wäre. Wie ausgeführt sind entsprechende Investitionen zur optimalen Ertragserzielung ohnehin notwendig. Auf der anderen Seite hat ein Verzicht auf solche Vorkehrungen zwangsläufig zur Konsequenz, dass - auch unabhängig von dem Einfluss des Flutlichts - ein optimaler Ertrag bezüglich der Kurztagpflanzen nicht erzielt werden kann. Denn mit einer Schwundrate ist angesichts des vorhandenen anderen Störlichts immer zu rechnen. In dieser Situation dürfte die Schwundrate, die möglicherweise noch zusätzlich durch die Flutlichtanlage bewirkt wird, nicht entscheidend ins Gewicht fallen, zumal die Möglichkeit besteht, den flutlichtbedingten Minderertrag durch Wahl eines Alternativstandorts auszuschließen oder doch weitgehend zu minimieren.
53 
(3) In der konkreten nachbarschaftlichen Situation kann die Klägerin auch auf die lichtabschirmende Wirkung der auf dem Gärtnereigrundstück an der Grenze zum Sportplatz vorhandenen, mindestens 6 m hohen Scheinzypressenhecke (in den Akten teilweise als Thujenhecke bezeichnet) verwiesen werden. Zwar befindet sich die Hecke auf dem Flst. Nr. 403/03, das ihrer Tochter gehört; dieses Flurstück ist aber Bestandteil des Gärtnereigeländes und deshalb bei der Frage zu berücksichtigen, ob die Flutlichtanlage sich gerade gegenüber dem benachbarten Gärtnereibetrieb als rücksichtslos erweist. Nach dem Vortrag der Klägerin soll diese Hecke eingekürzt werden, weil sie die nördlich von ihr gelegenen Grundstücke (der Eheleute L... bzw. der Klägerin) zu stark verschattet. Abgesehen davon, dass dieser Vortrag ebenfalls für das Vorhandensein eines zumutbaren Freiland-Alternativstandorts für das Ziehen von Kurztagpflanzen auf dem Gärtnereigelände spricht, wäre eine Verkürzung oder gar Beseitigung der vorhandenen lichtabschirmenden Hecke durch die Klägerin ihrerseits in hohem Grade rücksichtslos, weil eine entsprechende Schutzbedürftigkeit des Gärtnereibetriebs dadurch erst geschaffen würde. Ihr weiterer Hinweis, dass die Verkürzung der Hecke erforderlich sei, um ein Abtrocknen der feuchten, schattigen und durch Pilzbefall gefährdete Fläche unmittelbar nördlich der Hecke zu ermöglichen, ändert hieran nichts. Denn zum einen gibt es in einer Gärtnerei auch einen Bedarf für schattige Kulturstandorte, zum anderen ist nicht ersichtlich, weshalb die beschattete Fläche für den Anbau licht- und wärmebedürftiger Kulturen unentbehrlich wäre.
54 
(4) Bei der Betrachtung der konkreten örtlichen Verhältnisse kann ferner nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Sportplatz in der Nachbarschaft der Klägerin mindestens seit Anfang der 1950er Jahren existiert. Ob er dort schon in den dreißiger Jahren angelegt wurde, ist unter den Beteiligten umstritten. In der mündlichen Verhandlung hat sich diese Frage nicht mehr mit hinreichender Sicherheit klären lassen. In gleicher Weise ungeklärt geblieben ist die Frage, wann die frühere Flutlichtanlage, welche auf dem Sportgelände des Beigeladenen unstreitig stand und jedenfalls im Jahre 1997 abgebaut wurde, ursprünglich errichtet worden und ob die Errichtung baurechtlich genehmigt worden war. Letztlich können diese ungeklärten Fragen aber dahingestellt bleiben. Denn sicher - und unter den Beteiligten unumstritten - ist, dass Sportplatz einerseits und Gärtnereibetrieb andererseits im Zeitpunkt des Ergehens des Widerspruchsbescheids über die Genehmigung der streitgegenständlichen Flutlichtanlage seit mindestens 54 Jahren legal nebeneinander existieren und die sich hieraus ergebenden gegenseitigen Rücksichtnahme-verpflichtungen jedenfalls entstanden sind. Bei dieser Sachlage war und ist die Schutzwürdigkeit des Gärtnereibetriebes in Bezug auf Lichtimmissionen, die typischerweise von einem Sportplatz ausgehen, von vorneherein gemindert, denn Flutlichtanlagen gehören zum typischen Gepräge von Sportplätzen. Mit der Errichtung einer solchen Anlage musste die Klägerin unabhängig davon, ob und in welcher Zeit bereits früher eine genehmigte Flutlichtanlage vorhanden war oder nicht, rechnen. Bereits das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Beigeladene für seinen Sportbetrieb in den herbstlichen und winterlichen Abendstunden auf die Flutlichtanlage angewiesen ist, da die Benutzung des Sportgeländes in diesen Zeitabschnitten mit dem Vorhandensein eines Flutlichts steht und fällt. Andererseits ist die Klägerin - bzw. deren Pächter - nicht zwingend darauf angewiesen, auf den Gärtnereiflächen (gerade) Kurztagpflanzen anzubauen, wie sich schon daran zeigt, dass solche Pflanzen im Betrieb der Tochter der Klägerin schon vor der Installation der Flutlichtanlage nicht mehr angebaut wurden. Etwas anderes ergibt sich hier auch nicht daraus, dass beim Augenscheinstermin in dem vom IBS gepachteten Gewächshaus Weihnachtssterne zu erkennen waren. Denn es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass solche Pflanzen vom IBS selbst gezogen werden. Die Tochter der Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich erklärt, sie wisse nicht, ob der IBS Kurztagpflanzen anbaue. Es ist daher ohne weiteres möglich, dass die erwähnten Weihnachtssterne als bereits vorgezogene Pflanzen mit dem Ziel des Weiterverkaufs erworben wurden. Selbst wenn man aber unterstellt, dass die Gärtnereibetriebe auf den Anbau von Kurztagpflanzen angewiesen wären, stünden jedenfalls die aufgezeigten Eigensicherungs-, Alternativ- und Ausweichmöglichkeiten zur Verfügung.
55 
(5) Schließlich spricht auch die konkrete Ausgestaltung der Flutlichtanlage gegen deren Rücksichtslosigkeit gegenüber einem Gärtnereibetrieb auf den Flächen der Klägerin. Zum einen hat der Beigeladene auf die Anbringung der ursprünglich geplanten, direkt auf das Kleinspielfeld - und damit die Grundstücke der Klägerin - gerichteten Fluter verzichtet (vgl. Schreiben des Baurechtsamts an den Beigeladenen vom 13.04.2004 samt Aktenvermerk). Zum anderen hat der Beigeladene unter Inkaufnahme eines Mehraufwandes von 3.500 EUR (vgl. Anwaltsschreiben vom 25.01.2005) 2000-Watt-Strahler (Halogenmetalldampflampen HRI-TS-WD) montiert, die nach Auskunft des Lieferanten (Schreiben der Fa. B... vom 29.11.2004) unter all den in Frage kommenden Leuchtmitteln den geringsten Rotlichtanteil - und damit das geringste Gefährdungspotential bezüglich der Lichtreizschwelle von Kurztagpflanzen - aufweisen. Um sicherzustellen, dass die eingesetzten Leuchtmittel im Falle ihres Austauschs durch Leuchtmittel mit ebenso geringem Rotlichtanteil ersetzt werden, hat das Regierungspräsidium die Baugenehmigung vom 28.05.2003 durch die Nebenbestimmung ergänzt, wonach „die Flutlichtanlage nur mit Halogenmetalldampflampen oder anderen Lampen mit geringem Rotlichtanteil betrieben werden darf“. Die Kritik der Klägerin, die Anforderung eines „geringen“ Rotlichtanteils sei zu unbestimmt, ist unberechtigt, da aus der Begründung der Nebenbestimmung im Widerspruchsbescheid eindeutig hervorgeht, dass eine Erhöhung des derzeit vorhandenen (geringen) Rotlichtanteils ausgeschlossen, m.a.W. die Beigeladene zu einer Ersetzung mit gleichartigen Leuchtmitteln verpflichtet werden soll. Außerdem setzt Nebenbestimmung Nr. 4 zur Baugenehmigung vom 28.05.2003 die Lichtpunkthöhe der Fluter auf (nur) 16 m fest. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die Berechnung der Lichtpunkthöhe nicht unklar, sie bezieht sich ersichtlich auf die genehmigte Höhenlage des Spielfelds, auf der die Lichtmasten montiert werden.
56 
Sowohl eine Einzelbetrachtung als auch - erst recht - eine Gesamtbetrachtung der aufgezeigten Umstände des Einzelfalls lassen nach Auffassung des Senats nicht erkennen, dass von der genehmigten Flutlichtanlage Lichtemissionen ausgehen können, die der Klägerin bzw. den auf ihren Grundstücken betriebenen Gärtnereien gegenüber unzumutbar sind. Dies würde selbst dann gelten, wenn man - entgegen der rechtlichen Einordnung des Senats - davon ausginge, dass die Betriebsflächen sich im Außenbereich befänden. In diesem Fall wären die der gartenbaulichen Erzeugung dienenden Flächen zwar einem privilegierten Betrieb i.S.v. § 35 Abs. 1 Nr. 2 BauGB zuzuordnen; die dargelegten Ausführungen zur fehlenden Rücksichtslosigkeit der in Rede stehenden Flutlichtanlage gälten aber entsprechend. Vor diesem Hintergrund wäre eine andere Beurteilung auch dann nicht angezeigt, wenn die von der Klägerin „unter Beweis gestellten“ Tatsachen zuträfen.
57 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht hier der Billigkeit, der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten des - notwendig - Beigeladenen aufzuerlegen.
58 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe der § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
59 
Beschluss
60 
Der Streitwert wird gem. §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG auf 7.500,-- EUR festgesetzt (Nr. 9.7.1. des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).
61 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
27 
Der nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangene Schriftsatz der Klägerin vom 19.11.2010 gibt dem Senat keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen (§ 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO). Das darin enthaltene Vorbringen ist letztlich nicht entscheidungserheblich, wie noch näher auszuführen sein wird.
I.
28 
Die nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthafte Berufung ist auch sonst zulässig; insbesondere ist sie innerhalb der Berufungsbegründungsfrist in der notwendigen Weise begründet worden (§ 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO, § 124a Abs. 3 Sätze 4 und 5 VwGO).
II.
29 
Die zulässige Berufung bleibt jedoch ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Anfechtungsklage der Klägerin gegen die dem Beigeladenen erteilte Änderung-/Ergänzungsbaugenehmigung vom 28.05.2003 in der Fassung des Bescheids der Beklagten vom 22.06.2004 und in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 14.02.2008 zu Recht als zulässig, aber unbegründet angesehen.
30 
1. Die Klage ist - bezogen auf den insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat - zulässig, insbesondere steht der Klägerin nach wie vor die erforderliche Klagebefugnis zur Seite (§ 42 Abs. 2 VwGO). Sie ist Eigentümerin der nördlich des Sportplatzes gelegenen Flurstücke Nrn. 276, 277, 278, 279, 280 und 281. Auch wenn diese Grundstücke nicht unmittelbar an den Sportplatz angrenzen, ist sie doch als Nachbarin im baurechtlichen Sinne anzusehen, denn ihre Grundstücke liegen unstreitig in der räumlichen Nähe des Spielfelds der Beigeladenen und im Einwirkungsbereich der von diesem ausgehenden Lärm- und Lichtimmissionen (zum baurechtlichen Nachbarbegriff vgl. Sauter, Landesbauordnung für Baden-Württemberg, § 55 Rdnr. 37 m.w.N.). Sie kann sich gegenüber dem Vorhaben des Beigeladenen auch auf eine mögliche Verletzung gerade ihrem Schutz dienender baurechtlicher Vorschriften berufen, denn als Nachbarin im baurechtlichen Sinne kann sie jedenfalls die Einhaltung des baurechtlichen Rücksichtnahmegebots in seiner nachbarschützenden Ausprägung verlangen. Dieses ist hier - je nach der baurechtlichen Qualifikation des Baugrundstücks und dessen räumlicher Umgebung - entweder in dem Tatbestandsmerkmal des „Sich-Einfügens“ i.S. d. § 34 Abs. 1 BauGB enthalten (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 09.12.2005 - 5 S 825/04 -, juris Rdnr. 27) oder - im Falle der Anwendbarkeit des § 34 Abs. 2 BauGB - in § 15 BauNVO (BVerwG, Urt. v. 18.10.1985 - 4 C 19.82 -, NJW 1986, 1703) oder - falls das Vorhaben im Außenbereich verwirklicht werden soll - im Tatbestandsmerkmal „öffentliche Belange“ i.S.v. § 35 BauGB (BVerwG, Urt. v. 21.01.1983 - 4 C 59.79 -, NVwZ 1983, 609 f.).
31 
Zweifel am (fortbestehenden) Rechtsschutzbedürfnis für die Klage bestehen nicht. Insbesondere ist hier - wovon schon das Verwaltungsgericht zu Recht ausgegangen ist - kein Raum für die Annahme, dass ein Klageerfolg für die Klägerin deshalb nutzlos wäre, weil die Nebenbestimmung Nr. 5 der Baugenehmigung vom 28.05.2003 bereits vorschreibt, dass bei der Installation von Beleuchtungsanlagen keine Umwelteinwirkungen durch Licht auftreten dürfen, die nach Art, Ausmaß und Dauer geeignet sind, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Denn der Vertreter der Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat klargestellt, dass von dieser Nebenbestimmung nicht solche Nachteile und Belästigungen erfasst sein sollten, die derzeit von dem Betrieb der Flutlichtanlage ausgehen. Vielmehr soll die Nebenbestimmung lediglich dazu dienen, neue wissenschaftliche Erkenntnisse, die sich möglicherweise in der Zukunft hinsichtlich des schädlichen Einflusses von Lichtimmissionen auf das Pflanzenwachstum und die Pflanzenblüte ergeben, gegenüber dem Beigeladenen durchzusetzen. Der Klägerin geht es mit ihrer Klage jedoch nicht um diese zukünftige Entwicklung; sie wendet sich vielmehr gegen die aktuellen, von der derzeit genehmigten Flutlichtanlage ausgehenden Lichtimmissionen.
32 
2. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht als unbegründet abgewiesen. Die angegriffene Baugenehmigung ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren (Nachbar-)Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Sowohl das Sportgelände des Beigeladenen als auch das Gärtnereigelände liegen im unbeplanten Innenbereich i.S.d. § 34 BauGB (dazu a)). Aufgrund der gegenseitigen Rücksichtnahmeverpflichtung, in die beide Innenbereichsgrundstücke aufgrund der konkreten nachbarlichen Situation gestellt sind, erweist sich die mit Nebenbestimmungen zu ihren Gunsten versehene Baugenehmigung für die Flutlichtanlage gegenüber der Klägerin nicht als rücksichtslos (dazu b)).
33 
a) Die Zulässigkeit eines Vorhabens richtet sich nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB, wenn es innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegt und sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Ortsteil im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist jeder Bebauungskomplex im Gebiet einer Gemeinde, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist (BVerwG, Urteil vom 06.11.1968 - 4 C 31.66 -, BVerwGE 31, 22, 26 f.). Für die Frage, ob ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil vorliegt, kommt es auf die tatsächlich vorhandene Bebauung an. Die Gründe für ihre Genehmigung sind unerheblich. Auch Gebäude, die im Außenbereich privilegiert sind, können zur Entwicklung eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils beitragen. Es kommt folglich weder auf die Zweckbestimmung noch auf die Entstehungsgeschichte der vorhandenen Bebauung an (BVerwG, Urteil vom 06.11.1968, a.a.O., S. 27). Unerheblich ist auch, ob und wie die Umgebung des Vorhabens überplant ist (BVerwG, Beschluss vom 01.10.2008 - 4 B 53.08 -, BauR 2009, 216). Für die Frage des Bestehens eines Bebauungszusammenhangs ist allein ausschlaggebend, ob und inwieweit eine tatsächlich aufeinander folgende Bebauung trotz etwa vorhandener Baulücken nach der Verkehrsauffassung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt und die zur Bebauung vorgesehene Fläche (noch) diesem Zusammenhang angehört. Wie eng die Aufeinanderfolge von Baulichkeiten sein muss, um sich noch als zusammenhängende Bebauung darzustellen, ist nicht nach geografisch-mathematischen Maßstäben, sondern auf Grund einer umfassenden Bewertung des im Einzelfall vorliegenden konkreten Sachverhalts zu entscheiden. „Bebauung“ in diesem Sinne ist nicht jede noch so unbedeutende bauliche Anlage. Es muss sich vielmehr um Anlagen handeln, die optisch wahrnehmbar sind und ein gewisses Gewicht haben, sodass sie geeignet sind, dem Gebiet ein bestimmtes maßstabsbildendes städtebauliches Gepräge zu verleihen. Maßstabsbildend sind grundsätzlich nur Bauwerke, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen (BVerwG, Beschl. v. 02.03.2000 - 4 B 15.00 -, BauR 2000, 1310; Beschluss vom 02.04.2007 - 4 B 7.07 -, BauR 2007, 1383). Jedoch können nach der Verkehrsanschauung auch andere bauliche Anlagen die erforderliche prägende Kraft besitzen und zwar auch solche, die wegen ihrer Zweckbestimmung einer Bebauung mit Gebäuden entzogen sind, wie Sportplätze (vgl. Urteil des Senats vom 11.05.1990 - 3 S 3375/89 -, ESVGH 41, 334 [Ls]), aber auch befestigte Parkplätze, die typischer und notwendiger Bestandteil der dazugehörigen Betriebsgebäude und diesen auch räumlich ohne weiteres erkennbar zugeordnet sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.07.1993 - 4 C 17.91 -, NVwZ 1994, 294ff) [Stellplätze eines Verbrauchermarkts]; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 14.09.1992 - 4 C 15.90 -, NVwZ 1993, 300ff [zur Einordnung geschotterter Stellplätze]). Auszusondern aus der Betrachtung sind hingegen solche bauliche Anlagen, die nach ihrem quantitativen wie qualitativen Erscheinungsbild (Ausdehnung, Höhe, Zahl usw.) nicht die Kraft haben, die Eigenart der näheren Umgebung zu beeinflussen, die der Betrachter also nicht oder nur am Rande wahrnimmt.
34 
Bei Zugrundelegung dieser Grundsätze, denen der erkennende Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung folgt (vgl. z. B. Urt. v. 29.07.1999 - 5 S 1916/97 - NVwZ-RR 2000, 481, Urt. v. 14.11.2006 - 5 S 330/96 -, VBlBW 2007, 305; Urt. v. 10.03.2010 - 3 S 2627/08 -, juris Rdnr. 21f) befinden sich sowohl das Sportgelände des Beigeladenen als auch das Gärtnereigelände nicht im Außenbereich, sondern innerhalb der bebauten Ortslage. Der Senat hat beide Grundstücke und deren bauliche Umgebung am 18.11.2010 in Augenschein genommen. Es hat sich erwiesen - wofür allerdings auch schon die in den Akten befindlichen Pläne und Luftaufnahmen sprachen -, dass der Sportplatz im Westen (K...straße), im Süden (T...straße) und im Osten (Ostseite der R... Straße, Straße „I...“ sowie S...straße) von Wohnbebauung umgeben ist. Nach dem Eindruck, den der Senat vor Ort gewonnen hat, wird der Bebauungszusammenhang in ost-westlicher Richtung nicht durch das relativ kleine (nur etwa 135 m x 150 m große) Sportgelände unterbrochen. Die am Westrand des Sportplatzes endende Wohnbebauung an der K...straße findet zwanglos ihre Fortsetzung östlich des Sportplatzes an der Straße „I...“. Ungeachtet der Sportfläche wirkt die Bebauung geschlossen. Auch durch den Grünzug im Süden der Sportanlage zur Talstraße hin wird der Bebauungszusammenhang zu der südlichen Wohnbebauung nicht unterbrochen. Diese Bebauung ist sowohl vom Sportplatz aus als auch vom Gärtnereigelände aus aufgrund des nach Süden ansteigenden Geländes gut wahrnehmbar, wenn nicht dominierend. Auf dem Sportplatz selbst finden sich lediglich Besuchergeländer, Tore und Ballrückhaltevorrichtungen, die - als bauliche Anlagen - für sich genommen zwar optisch so unbedeutend sind, dass ihnen für die Vermittlung des Bebauungszusammenhangs die maßstabsbildende Kraft fehlt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.07.2000 - 4 B 39.00 -, NVwZ 2001, 70 = juris Rdnr. 5). Hier muss jedoch berücksichtigt werden, dass diese Anlagen ihrerseits in einem optisch wahrnehmbaren, funktionalen Zusammenhang stehen mit dem an der südöstlichen Ecke des Sportgeländes befindlichen Clubheim des Beigeladenen, einer öffentlichen Gaststätte sowie dem benachbarten Vereinsgebäude. Es ist anerkannt, dass auch größere Freiflächen, die wegen ihrer natürlichen Beschaffenheit (stehendes oder fließendes Gewässer) oder wegen ihrer besonderen Zweckbestimmung (Sportplätze, Erholungsflächen) einer Bebauung entzogen sind, im Einzelfall unbeachtlich sein können, also den Bebauungszusammenhang nicht unterbrechen (BVerwG, Urt. v. 06.11.1968 - I C 2.66 -, BVerwGE 31,22; auch Urt. v. 14.12.1973 - IV C 48.72 - BVerwGE 44, 250). Nach dem Eindruck, den der Senat vor Ort gewonnen hat, liegt ein solcher Fall hier vor. Angesichts seiner relativ geringen Größe und seiner „Einhegung“ durch optisch gut wahrnehmbare und das Freigelände prägende Wohnbebauung auf drei Seiten ist auch die Annahme einer „Außenbereichsinsel“ in Bezug auf den Sportplatz nicht gerechtfertigt. Gleiches gilt in Bezug auf das Gärtnereigelände. Zwar ist aufgrund der vorhandenen Freiflächen - insbesondere der mit Obstbäumen bestandenen Fläche östlich der Gewächshäuser - noch gut zu erkennen, dass sich das Gärtnereigelände ursprünglich im Außenbereich befand. Das gesamte Gelände wird jedoch im Westen, im Norden und im Osten durch optisch wahrnehmbare und die Grundstückssituation prägende (Wohn-)Bebauung „eingehegt“. Insbesondere die nördliche Wohnbebauung - entlang der E... Straße - dominiert die Grundstückssituation aufgrund des nach Norden ansteigenden Geländes und der Massivität der dort vorhandenen (Wohn-) Gebäude. Es befinden sich dort zwei- und zweieinhalbgeschossige Häuser, die teilweise ohne Grenzabstand aneinandergereiht sind. Eines der nördlich an das Gärtnereigelände angrenzenden Grundstücke - Flst. Nr. 287/1 - wird in optisch wahrnehmbarer Weise rückwärtig über das Gärtnereigelände erschlossen. Nach dem Eindruck vor Ort steht das auf diesem Grundstück stehende Wohngebäude in funktionalem Zusammenhang mit dem Gärtnereigelände. Die dort befindlichen Gewächshäuser - es handelt sich um ein großes Gewächshaus mit sechs Giebeln und zwei weitere Gewächshäuser mit jeweils einem Giebel - dienen zwar nicht dem ständigen, wohl aber dem zeitweiligen Aufenthalt von Menschen. Ihnen kommt ungeachtet der Tatsache, dass nicht dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienende Bauwerke regelmäßig nicht geeignet sind, dem Gebiet ein bestimmtes städtebauliches Gepräge zu verleihen, im vorliegenden Fall jedenfalls aufgrund ihrer Massivität und des engen optischen Bezugs zur unmittelbar benachbarten (Wohn-)Bebauung prägende Wirkung zu (vgl. BVerwG, Beschl. v. 02.04.2007 - 4 B 7.07 -, juris Rdnr. 5). Bei der Würdigung dieser Anlagen war zudem zu berücksichtigen, dass sie - aufgrund der beschriebenen „Einhegung“ der Gärtnereiflächen durch Wohngebäude - nicht den Eindruck der Zusammengehörigkeit mit erkennbar durch landwirtschaftliche Nutzung geprägten Außenbereichsflächen vermitteln. Die östlich anschließenden Freiflächen fallen angesichts der beschriebenen örtlichen Umgebung nicht entscheidend ins Gewicht. Sie rechtfertigen nach dem gewonnenen Eindruck vor Ort weder für sich genommen noch in Zusammenschau mit der südlich anschließenden Sportplatzfläche eine Einordnung als „Außenbereichsinsel“ inmitten umgebender Wohnbebauung.
35 
Die weitere Frage, ob die Eigenart der näheren Umgebung einem der in der BauNVO bezeichneten Baugebiete entspricht (§ 34 Abs. 2 BauGB) oder ob eine - zur Anwendung des § 34 Abs. 1 BauGB führende - Gemengelage anzunehmen ist, kann letztlich offenbleiben. In der Umgebung befinden sich neben dem Sportplatz und der öffentlichen Gaststätte des Beigeladenen ein Kindergarten in der K...straße, eine Malerwerkstatt in der E... Straße und der auf den Grundstücken der Klägerin betriebene Gärtnereibetrieb. Im Übrigen ist (nur) Wohnbebauung vorhanden. Da diese unterschiedlichen Nutzungen relativ weit voneinander entfernt liegen, liegt die Annahme eines Mischgebiets i.S.v. § 6 BauNVO eher fern und spricht viel für das Vorliegen einer baurechtlichen Gemengelage. Im einen wie im anderen Fall kann die Klägerin Nachbarschutz nur nach Maßgabe des entweder - im Falle der Annahme eines Mischgebiets - in § 15 Abs. 1 BauNVO oder - im Falle der Annahme einer Gemengelage - in § 34 Abs. 1 BauGB verankerten Rück-sichtnahmegebots (BVerwG, Urt. v. 05.08.1983 - 4 C 96.79 -, BVerwGE 67, 334) verlangen. Die Maßstäbe, anhand derer eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots im Einzelfall festzustellen ist, unterscheiden sich hierbei nicht wesentlich.
36 
b) Welche Anforderungen sich aus dem bauplanungsrechtlichen Rücksicht-nahmegebot im Einzelnen ergeben, hängt maßgeblich davon ab, was dem Rücksichtnahmebegünstigten einerseits und dem Rücksichtnahmeverpflich-teten andererseits nach Lage der Dinge im jeweiligen Einzelfall zuzumuten ist. Die beurteilt sich nach der jeweiligen Situation der benachbarten Grundstücke. Zu berücksichtigen ist die durch die Gebietsart und die tatsächlichen Verhältnisse bestimmte Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der betroffenen Nachbarschaft (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.07.2007 - 3 S 1654/06 -, juris Rdnr. 26; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 27.02.2009 - 7 B 1647/08 -, juris Rdnr. 46). Das Maß der Schutzwürdigkeit in tatsächlicher Hinsicht kann davon abhängen, ob und inwieweit der Nachbar ohne größeren Aufwand im Rahmen des Ortsüblichen und Sozialadäquaten zumutbare Eigenschutzmaßnahmen - bei Lichtimmissionen insbesondere in Form von Abschirmmaßnahmen - ergreifen kann (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.07.2007 a.a.O.). Ist die Grundstücksnutzung aufgrund der konkreten Gegebenheiten mit einer spezifischen gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme belastet, so führt dies nicht nur zu einer Pflichtigkeit desjenigen, der Immissionen verursacht, sondern auch desjenigen, der sich den Wirkungen solcher Immissionen aussetzt oder ausgesetzt hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.10.1993 - 4 C 5.93 -, DVBl. 1994, 697; Beschl. v. 29.10.2002 - 4 B 60.02 - juris m. w. N. aus der Rechtspr.).
37 
Geht es - wie hier - um Lichtimmissionen, so knüpft die Unzumutbarkeit im Sinne des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots an die Regelungen des Immissionsschutzrechts an. Es ist höchstrichterlich geklärt, dass eine Anlage, deren Immissionen sich in den Grenzen des der Nachbarschaft gemäß § 5 Nr. 1 BImSchG Zumutbaren halten, auch in bauplanungsrechtlicher Hinsicht nicht rücksichtslos ist. Es gibt kein bauplanungsrechtliches Rücksicht-nahmegebot, das dem Verursacher von Umwelteinwirkungen mehr an Rücksichtnahme zu Gunsten von Nachbarn gebieten würde, als es das Bundesimmissionsschutzgesetz verlangt. Dieses Gesetz hat die Grenze der Zumutbarkeit von Umwelteinwirkungen für Nachbarn (und damit das Maß der gebotenen Rücksichtnahme) auch für das Baurecht allgemein bestimmt (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.08.1998 - 4 C 5.98 -, NVwZ 1999, 523 = BauR 1999, 152 und Urt. v. 23.09.1999 - 4 C 6.98 -, BVerwGE 109, 314 = NVwZ 2000, 1050). Die Unzumutbarkeit im Sinne des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahme-gebots knüpft damit an den Begriff der schädlichen Umwelteinwirkungen i. S. von § 3 Abs. 1 BImSchG an. Hierbei handelt es sich um Immissionen i.S.v. § 3 Abs. 2 BImSchG - darunter auch Lichtimmissionen, die sich auf Menschen, Tiere und Pflanzen auswirken - die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.
38 
Der Umstand, dass es sich bei dem Sportplatz des Beigeladenen möglicherweise um eine nicht genehmigungsbedürftige Anlage i.S.v. § 22 Abs. 1 BImSchG handelt und § 22 Abs. 1 Satz 3 BImSchG bei Anlagen, „die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden“, schädliche Umwelteinwirkungen in Form von Lichtimmissionen nicht erfasst, ist im Zusammenhang mit den Anforderungen des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots ohne Belang. Zwar wird in der immissionsschutzrechtlichen Literatur vertreten, dass Flutlichtanlagen auf öffentlichen Sportplätzen ein Anwendungsfall des § 22 Abs. 1 Satz 3 BImSchG sind (Porger in: Kotulla, Kommentar zum Bundesimmissionsschutzgesetz, § 22 Rdnr. 19 m.w.N.). Die Vorschrift trägt aber lediglich dem Umstand Rechnung, dass der Bund Regelungen über die Umwelteinwirkungen durch Licht bei nicht gewerblichen Zwecken dienenden Anlagen gestützt auf die ihm zukommenden Kompetenztitel für die konkurrierende Gesetzgebungszuständigkeit (Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 „Recht der Wirtschaft“) bzw. Art. 74 Abs. 1 Nr. 24 „Abfallwirtschaft, die Luftreinhaltung und die Lärmbekämpfung“) nicht treffen konnte. Aus der Nichtregelung von Lichtimmissionen in § 22 Abs. 1 Satz 3 BImSchG ist deshalb nicht der Schluss zu ziehen, dass Lichtimmissionen, die - wie möglicherweise hier - von nicht gewerblichen Zwecken dienenden Anlagen ausgehen, im Rahmen des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots außer Betracht zu bleiben hätten.
39 
Rechtsverbindliche Vorschriften darüber, ab welcher Erheblichkeitsgrenze Lichtimmissionen zu einem erheblichen Nachteil bzw. einer erheblichen Belästigung für den Nachbarn führen und von diesem im Rahmen des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots nicht mehr hinzunehmen sind, liegen derzeit nicht vor. Auch rechtsverbindliche Vorschriften dazu, mit welchen Methoden Lichtimmissionen zu ermitteln und zu bewerten sind, existieren derzeit nicht. Die vom Länderausschuss für Immissionsschutz in seiner 9. Sitzung vom 10. bis 12.05.2000 empfohlene Leitlinie zur Messung und Beurteilung von Lichtimmissionen (Licht-Leitlinie, abgedruckt bei Feldhaus, Kommentar zum Bundesimmissionsschutzrecht, C 4.5 ), die zwar keinen normativen Charakter hat (OVG Niedersachsen, Urt. v. 26.02.2003 - 1 LC 75/02 -, juris Rdnr. 49), aber als sachverständige Beurteilungshilfe herangezogen kann (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 27.02.2009 - 7 B 1647/08 -, juris Rdnr. 50 zu einem entsprechenden Erlass des Landes Nordrhein-Westfalen), führt hier ebenfalls nicht weiter. Denn sie beschäftigt sich ausschließlich mit der Lichteinwirkung auf Menschen (Vorbemerkung und Ziff. 2 „Anwendungsbereich“) und Tiere (Anhang zur Licht-Leitlinie). Vor diesem Hintergrund sind auch die Aussagen der Licht-Leitlinie zur „Beurteilung und Bemessung der Raumaufhellung“ (Ziffer 4) und zur „Beurteilung und Messung der Blendung“ (Ziffer 5) zu verstehen. Irgendwelche Aussagen zur - hier allein in Rede stehenden - Lichteinwirkung auf Pflanzen lassen sich der Lichtleitlinie hingegen nicht entnehmen.
40 
In dieser Situation lässt sich die Frage, ob Lichtimmissionen zu einem für die Nachbarschaft nicht mehr hinzunehmenden erheblichen Nachteil bzw. zu einer nicht mehr hinzunehmenden erheblichen Belästigung führen, allein nach Maßgabe des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots und der von der Rechtsprechung hierzu entwickelten Kriterien beantworten.
41 
Danach ergibt sich hier Folgendes:
42 
aa) Bei der Beurteilung der Schutzbedürftigkeit der Klägerin fiele zu deren Gunsten entscheidend ins Gewicht, wenn sich entweder aufgrund tatsächlicher Erfahrung der Klägerin (bzw. ihrer Pächter) oder aufgrund - vorhandener bzw. im Wege der Beweiserhebung zu gewinnender - wissenschaftlicher Erkenntnisse feststellen ließe, dass die Flutlichtanlage der Beigeladenen die Entwicklung von Kurztagpflanzen in dem Gärtnereibetrieb tatsächlich beeinträchtigt. Beides ist hier nicht der Fall.
43 
(1) Aufgrund eigener Erfahrung der Klägerin - bzw. der Pächter ihres Gärtnereibetriebes - bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Flutlichtanlage tatsächlich Auswirkungen auf das Blühverhalten von Kurztagpflanzen auf den Grundstücken der Klägerin hat. Bereits das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass dort seit Inbetriebnahme der Flutlichtanlage im Jahre 2003 keine Kurztagpflanzen angebaut werden, und zwar auch nicht versuchsweise. In ihrem Schriftsatz vom 26.10.2010 hat die Klägerin nochmals ausgeführt, dass in der Gärtnerei seit der Inbetriebnahme der Flutlichtanlage, also seit immerhin nunmehr sieben Jahren, keine Kurztagpflanzen „auf solchen Flächen angebaut werden, die direkt der Flutlichtanlage ausgesetzt sind“. In der mündlichen Verhandlung hat die Tochter der Klägerin - als Pächterin eines Teils des Betriebs - bestätigt, dass sie selbst jedenfalls seit Installation der Flutlichtanlage im Jahre 2004, aber auch schon zuvor - wobei sie nicht mehr sagen könne, in welchem Zeitraum - keine Kurztagpflanzen mehr angebaut habe. Bei der Inaugenscheinnahme des Gärtnereigrundstücks durch den Senat konnte zwar festgestellt werden, dass sich in dem vom I...-... gepachteten, auf dem Flst. Nr. 281 errichteten (nördlichsten) Gewächshaus Weihnachtssterne (Poinsettien) befanden. Klagen des ... darüber, dass Weihnachtssterne - oder andere Kurztagpflanzen - infolge der Flutlichtanlage des Beigeladenen auf den gepachteten Flächen nicht in vermarktungsfähiger Weise produziert werden könnten, sind jedoch weder der Tochter der Klägerin noch der Beklagten je bekannt geworden.
44 
(2) Auch aufgrund wissenschaftlicher Erkenntnisse lässt sich keine tatsächliche Beeinträchtigung des Anbaus von Kurztagpflanzen auf den Gärtnereiflächen feststellen. Es liegen mehrere - auch aktuelle - Stellungnahmen der Lehr- und Versuchsanstalt für Gartenbau Hannover (Herr Dr. L...) vor, wo Kunstlichtkammerversuche zur Lichtempfindlichkeit von Poinsettien (Weihnachtssternen) durchgeführt wurden. Bei dieser Stelle ist - wovon auch die Beteiligten übereinstimmend ausgehen - spezifischer Sachverstand zur Beurteilung der Lichtempfindlichkeit von Kurztagpflanzen vorhanden. Nach den dortigen Erkenntnissen reagieren Kurztagpflanzen, die typischerweise in Gärtnereien gezogen werden (v.a. Poinsettien, Chrysanthemen, Kalanchoe), hinsichtlich der Blütenbildung nach dem gleichen Schema, d.h. die Blütenbildung wird verhindert oder verzögert, wenn die erforderliche Dunkelphase durch Licht gestört wird. Unter natürlichen Kurztagbedingungen, d.h. nach Unterschreiten einer bestimmten Tageslänge, führt Störlicht bestimmter Wellenlängen zu einer solchen Beeinträchtigung. Als hauptverantwortlicher Lichtrezeptor gilt bei den Kurztagpflanzen das sog. Phytochrom-System, das im Bereich des roten Lichts (hellrot/dunkelrot zwischen 660 nm und 730 nm) wie ein „Schalter“ wirkt. Dies bedeutet, dass dann, wenn Rotlicht auf den Rezeptor trifft, in den Pflanzenzellen ein Schalter umgelegt wird, der das Blühen entweder auslöst oder verhindert. Nach bisherigen wissenschaftlichen Erkenntnissen handelt es sich nicht um eine Dosisreaktion, d.h. das Blühen bzw. Nichtblühen der Pflanze ist keine quantitative, sondern eine qualitative Reaktion auf Rotlicht. Nach den Erkenntnissen der Lehr- und Versuchsanstalt muss zudem davon ausgegangen werden, das auch geringe Mengen Rotlicht, die z.B. in Metalldampf- oder Halogenmetalldampflampen vorkommen, prinzipiell als Störlicht wirken können, zumal sich bei zahlreichen Lampentypen im Laufe der Alterung der Lichtstrom ändert und der Rotlichtanteil im Farbspektrum steigt (Stellungnahme Dr. L... vom 26.10.2009, Bl. 85 d.A.).
45 
Nach der Stellungnahme Dr. L... entbehrt die Aussage des Verwaltungsgerichts (UA S. 15 unten), bei Lampen mit geringem Rotlichtanteil und einer Lichtstärke von maximal 10 Lux könne eine Beeinträchtigung der Blütenbildung mit großer Sicherheit ausgeschlossen werden, einer wissenschaftlichen Grundlage. Denn bei einer Messung der Beleuchtungsstärke in Lux sei der Rotlichtanteil nur sehr ungenau abschätzbar, weil bei diesen Messverfahren eine spektrale Bewertungsfunktion, die Hellempfindlichkeitskurve des menschlichen Auges, zugrundegelegt werde. Hierbei werde der rote und blaue Spektralbereich im Verhältnis zum grünen und gelben Bereich deutlich unterbewertet. Für eine bewertungsfreie Erfassung des Spektralanteils des Rotlichts seien andere Messverfahren, z.B. eine spektralphotometrische Analyse heranzuziehen. Im Phytochromsystem sei jedoch Rotlicht verschiedener Wellenlängen (660 und 730 nm) beteiligt. Darüber, wie hoch die absolute Rotlichtmenge im Emissionsspektrum der Lichtquelle sein müsse, um den Phytochromschalter in der Pflanze umzulegen, gebe es keine wissenschaftlich fundierte Aussage.
46 
Verkompliziert wird die Sachlage noch dadurch, dass die Reaktionsgrenze nach den Ausführungen des Dr. L... „vermutlich“ nur am isolierten Phytochrom bestimmbar ist und auf die Situation der gesamten Pflanze nur schwierig übertragbar ist, zumal bei einigen Pflanzenarten auch nicht nur Hellrot oder Dunkelrot für die Reaktion verantwortlich sind, sondern ein bestimmtes Verhältnis der Rotlichtanteile zueinander. Hinzu kommt, dass die Empfindlichkeit von Kurztagpflanzen gegenüber Störlicht auch von anderen Faktoren, wie z.B. der Umgebungstemperatur und dem Alter der Pflanzen abhängt (vgl. die Ausführungen von Jansen/Bachthaler/Fölster/Scharpf, Gärtnerischer Pflanzenbau, 3. Aufl. 1998, S. 166ff in dem von der Klägerin mit Schriftsatz vom 17.11.2010 übersandten Auszug).
47 
Zur kritischen Beleuchtungsstärke kann nach den vorliegenden wissenschaftlichen und fachkundigen Erkenntnissen allenfalls gesagt werden, dass bei empfindlichen Poinsettiensorten bereits 2 Lux zu empfindlichen Störungen führen können und die kritische Beleuchtungsstärke bei weniger empfindlichen Poinsettiensorten in Abhängigkeit vom Rotlichtanteil der Lichtquelle deutlich höher liegt (Veröffentlichung Dr. L... aus 2001, Widerspruchsakte und Stellungnahme Dr. L... vom 26.10.2009, GA Bl. 89). Bei Asternarten liegt die Reizschwelle unter 1 Lux (Stellungnahme ALLB Bruchsal vom 24.02.2003, Widerspruchsakte), bei Chrysanthemen zwischen 10 und 20 Lux (Stellungnahme ALLB Bruchsal vom 24.2.2003; Rünger, Licht und Temperatur im Zierpflanzenbau, Parey-Verlag, 3.Aufl. 1976, S. 89, vgl. Behördenakte). Nach Rünger (a.a.O. S. 89) ist die Intensitätsgrenze, unterhalb derer photoperiodisch wirkendes Licht keine Wirkung auf Kurztagpflanzen hat, je nach Pflanzenart verschieden und „mag noch durch andere Faktoren beeinflusst werden“. Bei vielen Kurztagpflanzen liege diese Grenze zwischen etwa 3 und 20 Lux des Tageslichtes. Hiervon geht auch das ALLB in seiner Stellungnahme vom 24.02.2003 aus. Soweit Dr. L... in seiner Stellungnahme vom 01.03.2007 (Widerspruchsakte) ausführt, die kritische Beleuchtungsstärke bei Poinsettien betrage erfahrungsgemäß 10 Lux, schränkt er dies zugleich mit dem Hinweis ein, dass gesicherte Aussagen über die kritische Beleuchtungsstärke bzw. Rotlichtdosis nicht existierten, weshalb diese Aussagen immer mit einer gewissen Unsicherheit behaftet seien, zumal auch die Messung der Beleuchtungsstärke in einem Bereich von 0-20 Lux als solche in der Praxis eine relativ hohe Fehlerquote aufweise.
48 
Aus den vorhandenen fachkundigen bzw. wissenschaftlichen Stellungnahmen muss der Schluss gezogen werden, dass sich in Bezug auf die genannten gärtnereitypischen Kurztagpflanzen eine Reaktionsgrenze nicht mit der erforderlichen Sicherheit abstrakt bestimmen lässt (so auch die fachliche Stellungnahme der Gartenbauabteilung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 18.09.2004, S. 3, Widerspruchsakte). Brauchbare Aussagen sind noch nicht einmal in Bezug auf einzelne Pflanzenarten zu treffen, wenn - wovon nach der Stellungnahme Dr. L... vom 26.10.2009 auszugehen ist - der maßgebliche Phytochromschalter vermutlich nur am isolieren Phytochrom bestimmbar und die Übertragung der gefundenen Ergebnisse (schon) auf die gesamte Pflanze schwierig ist.
49 
Vor diesem Hintergrund war auch der von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung gestellte Beweisantrag abzulehnen. Dieser zielte auf die Einholung eines lichttechnischen Sachverständigengutachtens zu der Behauptung, der Betrieb der genehmigten Flutlichtanlage führe zu derartig nachteiligen Einwirkungen auf die im Freiland gelegenen Grundstücke des klägerischen Betriebs sowie auf das südlich gelegene Gewächshaus, dass ein Anbau von Kurztagpflanzen auf diesen Flächen ausscheide. Mit diesem Inhalt handelt es sich um einen unzulässigen Beweisermittlungsantrag, denn er richtet sich - im Sinne einer Ausforschung - auf eine Beweiserhebung „ins Blaue hinein“, die hinreichende tatsächliche Anknüpfungspunkte für die Formulierung einer konkreten, der sachverständigen Beurteilung zugänglichen konkreten Beweisfrage erst schaffen soll. Nach dem Ausgeführten liegen derzeit gerade keine hinreichenden wissenschaftlichen Anhaltspunkte dafür vor, wann Lichteinwirkungen auf Kurztagpflanzen im Freiland bzw. im Gewächshaus nachteilig sind. Dies gilt zumal dann, wenn - wie im Falle der Klägerin - überhaupt nicht klar ist, welche Arten von Kurztagpflanzen an welcher Stelle des Betriebsgrundstücks (zukünftig) überhaupt angebaut werden sollen. Zudem zeigt der Antrag nicht auf - und kann dies nach dem Ausgeführten auch gar nicht -, dass der Sachverständige über die bisherigen Erkenntnisse hinaus konkrete Reizschwellen für bestimmte Pflanzenarten bestimmten könnte.
50 
bb) Bei Beachtung der konkreten örtlichen Verhältnisse erweist sich die Installation der genehmigten Flutlichtanlage hier nicht als rücksichtslos:
51 
(1) Es besteht die Möglichkeit, Kurztagpflanzen auf den Gärtnereiflächen außerhalb des Einwirkungsbereichs der Flutlichtanlage anzubauen. Hierfür spricht zum einen die Größe des Betriebsgeländes, wo jedenfalls im nördlichen und nordöstlichen Teil Ausweichmöglichkeiten im Freiland zur Verfügung stehen. Von Relevanz ist in diesem Zusammenhang die Beleuchtungs-umfeldberechnung der Herstellerfirma S... vom 07.04.2003. Diese geht in Bezug auf die ursprünglich genehmigte Flutlichtanlage (mit zwölf Strahlern anstatt der tatsächlich vorhandenen acht) davon aus (S. 7), dass die horizontale Beleuchtungsstärke in 1 m Höhe jedenfalls ab einer Entfernung von 88,05 m zum Anspielpunkt in der Mitte des Platzes (y-Koordinate +88,05 m) maximal 2 Lux beträgt. Wie aus dem Lageplan, der dem Protokoll über die Leuchtstärkenmessung vom 26.01.2004 beigefügt ist, entnommen werden kann, ist die Entfernung von 88 m etwa an der Südostecke des Gewächshauses auf dem Flst. Nr. 276 erreicht. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Freiflächen nordöstlich dieses Gewächshauses als außerhalb des Einwirkungsbereichs der Flutlichtanlage liegende Ausweichfläche zur Verfügung stehen. Gleiches gilt jedenfalls für die nördlichen Teile des großen, sechsgiebligen Gewächshauses und sich in nördlicher Richtung daran anschließenden beiden kleineren Gewächshäuser. Zu beachten ist, dass die Umfeldberechnung der Fa. S… noch die beiden auf das Kleinspielfeld - und damit die Grundstücke der Klägerin - gerichteten Fluter berücksichtigt, die jedoch tatsächlich nicht vorhanden und nicht genehmigt sind. Die Leuchtstärkenmessung vom 26.01.2004, die nach dem oben Ausgeführten allerdings mit erheblichen Unsicherheiten behaftet und aufgrund dessen nur mit großer Vorsicht zu bewerten ist - ergab an der Südostecke des Gewächshauses auf dem Flst. Nr. 276 eine Leuchtstärke von (nur) 0-1 Lux.
52 
(2) Die Klägerin kann zudem auf Eigensicherungsmaßnahmen verwiesen werden. Störlicht, das die Entwicklung von Kurztagpflanzen beeinträchtigt, geht bei den vorliegenden örtlichen Verhältnissen nicht nur von der Flutlichtanlage aus, sondern auch von der Nachbarbebauung bzw. der Straßenbeleuchtung. Der Senat konnte im Augenscheinstermin feststellen, dass insbesondere die Gewächshäuser in der Nähe der zweieinhalbgeschossigen (Wohn-)Bebauung liegen, die sich entlang der E... Straße erstreckt. Sind die Wohnungen - zumal im Winter - hell erleuchtet, so wirkt sich dies - als Störlicht - zwangsläufig auch auf die Gärtnereiflächen aus. Aus diesem Grund wird der Betreiber einer Gärtnerei, will er Störlichteinwirkungen auf Kurztagpflanzen sicher ausschließen und einen optimalen Ertrag aus der Produktion dieser Pflanzenarten erzielen, ohnehin gezwungen sein, technische Verdunkelungseinrichtungen vorzuhalten. Aus den fachlichen Stellungnahmen des Amts für Landwirtschaft, Landschafts- und Bodenkultur Bruchsal (ALLB) vom 23.06.2003 und des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 18.09.2004 (S. 3/4) ergibt sich, dass es Möglichkeiten der technischen Verdunkelung gibt und diese so konzipiert sind, dass Störlichtreize von außen in der lichtsensiblen Wachstums- und Entwicklungsphase ausgeschlossen werden können. Der Umstand, dass die Vorhaltung solcher Verdunkelungseinrichtungen für die Betreiber der Gärtnerei möglicherweise einen finanziellen Mehraufwand bedeutet (vgl. die Stellungnahme des ALLB), führt nicht dazu, dass die Verweisung hierauf unzumutbar wäre. Wie ausgeführt sind entsprechende Investitionen zur optimalen Ertragserzielung ohnehin notwendig. Auf der anderen Seite hat ein Verzicht auf solche Vorkehrungen zwangsläufig zur Konsequenz, dass - auch unabhängig von dem Einfluss des Flutlichts - ein optimaler Ertrag bezüglich der Kurztagpflanzen nicht erzielt werden kann. Denn mit einer Schwundrate ist angesichts des vorhandenen anderen Störlichts immer zu rechnen. In dieser Situation dürfte die Schwundrate, die möglicherweise noch zusätzlich durch die Flutlichtanlage bewirkt wird, nicht entscheidend ins Gewicht fallen, zumal die Möglichkeit besteht, den flutlichtbedingten Minderertrag durch Wahl eines Alternativstandorts auszuschließen oder doch weitgehend zu minimieren.
53 
(3) In der konkreten nachbarschaftlichen Situation kann die Klägerin auch auf die lichtabschirmende Wirkung der auf dem Gärtnereigrundstück an der Grenze zum Sportplatz vorhandenen, mindestens 6 m hohen Scheinzypressenhecke (in den Akten teilweise als Thujenhecke bezeichnet) verwiesen werden. Zwar befindet sich die Hecke auf dem Flst. Nr. 403/03, das ihrer Tochter gehört; dieses Flurstück ist aber Bestandteil des Gärtnereigeländes und deshalb bei der Frage zu berücksichtigen, ob die Flutlichtanlage sich gerade gegenüber dem benachbarten Gärtnereibetrieb als rücksichtslos erweist. Nach dem Vortrag der Klägerin soll diese Hecke eingekürzt werden, weil sie die nördlich von ihr gelegenen Grundstücke (der Eheleute L... bzw. der Klägerin) zu stark verschattet. Abgesehen davon, dass dieser Vortrag ebenfalls für das Vorhandensein eines zumutbaren Freiland-Alternativstandorts für das Ziehen von Kurztagpflanzen auf dem Gärtnereigelände spricht, wäre eine Verkürzung oder gar Beseitigung der vorhandenen lichtabschirmenden Hecke durch die Klägerin ihrerseits in hohem Grade rücksichtslos, weil eine entsprechende Schutzbedürftigkeit des Gärtnereibetriebs dadurch erst geschaffen würde. Ihr weiterer Hinweis, dass die Verkürzung der Hecke erforderlich sei, um ein Abtrocknen der feuchten, schattigen und durch Pilzbefall gefährdete Fläche unmittelbar nördlich der Hecke zu ermöglichen, ändert hieran nichts. Denn zum einen gibt es in einer Gärtnerei auch einen Bedarf für schattige Kulturstandorte, zum anderen ist nicht ersichtlich, weshalb die beschattete Fläche für den Anbau licht- und wärmebedürftiger Kulturen unentbehrlich wäre.
54 
(4) Bei der Betrachtung der konkreten örtlichen Verhältnisse kann ferner nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Sportplatz in der Nachbarschaft der Klägerin mindestens seit Anfang der 1950er Jahren existiert. Ob er dort schon in den dreißiger Jahren angelegt wurde, ist unter den Beteiligten umstritten. In der mündlichen Verhandlung hat sich diese Frage nicht mehr mit hinreichender Sicherheit klären lassen. In gleicher Weise ungeklärt geblieben ist die Frage, wann die frühere Flutlichtanlage, welche auf dem Sportgelände des Beigeladenen unstreitig stand und jedenfalls im Jahre 1997 abgebaut wurde, ursprünglich errichtet worden und ob die Errichtung baurechtlich genehmigt worden war. Letztlich können diese ungeklärten Fragen aber dahingestellt bleiben. Denn sicher - und unter den Beteiligten unumstritten - ist, dass Sportplatz einerseits und Gärtnereibetrieb andererseits im Zeitpunkt des Ergehens des Widerspruchsbescheids über die Genehmigung der streitgegenständlichen Flutlichtanlage seit mindestens 54 Jahren legal nebeneinander existieren und die sich hieraus ergebenden gegenseitigen Rücksichtnahme-verpflichtungen jedenfalls entstanden sind. Bei dieser Sachlage war und ist die Schutzwürdigkeit des Gärtnereibetriebes in Bezug auf Lichtimmissionen, die typischerweise von einem Sportplatz ausgehen, von vorneherein gemindert, denn Flutlichtanlagen gehören zum typischen Gepräge von Sportplätzen. Mit der Errichtung einer solchen Anlage musste die Klägerin unabhängig davon, ob und in welcher Zeit bereits früher eine genehmigte Flutlichtanlage vorhanden war oder nicht, rechnen. Bereits das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Beigeladene für seinen Sportbetrieb in den herbstlichen und winterlichen Abendstunden auf die Flutlichtanlage angewiesen ist, da die Benutzung des Sportgeländes in diesen Zeitabschnitten mit dem Vorhandensein eines Flutlichts steht und fällt. Andererseits ist die Klägerin - bzw. deren Pächter - nicht zwingend darauf angewiesen, auf den Gärtnereiflächen (gerade) Kurztagpflanzen anzubauen, wie sich schon daran zeigt, dass solche Pflanzen im Betrieb der Tochter der Klägerin schon vor der Installation der Flutlichtanlage nicht mehr angebaut wurden. Etwas anderes ergibt sich hier auch nicht daraus, dass beim Augenscheinstermin in dem vom IBS gepachteten Gewächshaus Weihnachtssterne zu erkennen waren. Denn es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass solche Pflanzen vom IBS selbst gezogen werden. Die Tochter der Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich erklärt, sie wisse nicht, ob der IBS Kurztagpflanzen anbaue. Es ist daher ohne weiteres möglich, dass die erwähnten Weihnachtssterne als bereits vorgezogene Pflanzen mit dem Ziel des Weiterverkaufs erworben wurden. Selbst wenn man aber unterstellt, dass die Gärtnereibetriebe auf den Anbau von Kurztagpflanzen angewiesen wären, stünden jedenfalls die aufgezeigten Eigensicherungs-, Alternativ- und Ausweichmöglichkeiten zur Verfügung.
55 
(5) Schließlich spricht auch die konkrete Ausgestaltung der Flutlichtanlage gegen deren Rücksichtslosigkeit gegenüber einem Gärtnereibetrieb auf den Flächen der Klägerin. Zum einen hat der Beigeladene auf die Anbringung der ursprünglich geplanten, direkt auf das Kleinspielfeld - und damit die Grundstücke der Klägerin - gerichteten Fluter verzichtet (vgl. Schreiben des Baurechtsamts an den Beigeladenen vom 13.04.2004 samt Aktenvermerk). Zum anderen hat der Beigeladene unter Inkaufnahme eines Mehraufwandes von 3.500 EUR (vgl. Anwaltsschreiben vom 25.01.2005) 2000-Watt-Strahler (Halogenmetalldampflampen HRI-TS-WD) montiert, die nach Auskunft des Lieferanten (Schreiben der Fa. B... vom 29.11.2004) unter all den in Frage kommenden Leuchtmitteln den geringsten Rotlichtanteil - und damit das geringste Gefährdungspotential bezüglich der Lichtreizschwelle von Kurztagpflanzen - aufweisen. Um sicherzustellen, dass die eingesetzten Leuchtmittel im Falle ihres Austauschs durch Leuchtmittel mit ebenso geringem Rotlichtanteil ersetzt werden, hat das Regierungspräsidium die Baugenehmigung vom 28.05.2003 durch die Nebenbestimmung ergänzt, wonach „die Flutlichtanlage nur mit Halogenmetalldampflampen oder anderen Lampen mit geringem Rotlichtanteil betrieben werden darf“. Die Kritik der Klägerin, die Anforderung eines „geringen“ Rotlichtanteils sei zu unbestimmt, ist unberechtigt, da aus der Begründung der Nebenbestimmung im Widerspruchsbescheid eindeutig hervorgeht, dass eine Erhöhung des derzeit vorhandenen (geringen) Rotlichtanteils ausgeschlossen, m.a.W. die Beigeladene zu einer Ersetzung mit gleichartigen Leuchtmitteln verpflichtet werden soll. Außerdem setzt Nebenbestimmung Nr. 4 zur Baugenehmigung vom 28.05.2003 die Lichtpunkthöhe der Fluter auf (nur) 16 m fest. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die Berechnung der Lichtpunkthöhe nicht unklar, sie bezieht sich ersichtlich auf die genehmigte Höhenlage des Spielfelds, auf der die Lichtmasten montiert werden.
56 
Sowohl eine Einzelbetrachtung als auch - erst recht - eine Gesamtbetrachtung der aufgezeigten Umstände des Einzelfalls lassen nach Auffassung des Senats nicht erkennen, dass von der genehmigten Flutlichtanlage Lichtemissionen ausgehen können, die der Klägerin bzw. den auf ihren Grundstücken betriebenen Gärtnereien gegenüber unzumutbar sind. Dies würde selbst dann gelten, wenn man - entgegen der rechtlichen Einordnung des Senats - davon ausginge, dass die Betriebsflächen sich im Außenbereich befänden. In diesem Fall wären die der gartenbaulichen Erzeugung dienenden Flächen zwar einem privilegierten Betrieb i.S.v. § 35 Abs. 1 Nr. 2 BauGB zuzuordnen; die dargelegten Ausführungen zur fehlenden Rücksichtslosigkeit der in Rede stehenden Flutlichtanlage gälten aber entsprechend. Vor diesem Hintergrund wäre eine andere Beurteilung auch dann nicht angezeigt, wenn die von der Klägerin „unter Beweis gestellten“ Tatsachen zuträfen.
57 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht hier der Billigkeit, der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten des - notwendig - Beigeladenen aufzuerlegen.
58 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe der § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
59 
Beschluss
60 
Der Streitwert wird gem. §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG auf 7.500,-- EUR festgesetzt (Nr. 9.7.1. des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).
61 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.