Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 03. Nov. 2015 - AN 1 K 14.01553
Gericht
Gründe
Bayerisches Verwaltungsgericht Ansbach
Aktenzeichen: AN 1 K 14.01553
Im Namen des Volkes
Urteil
vom
1. Kammer
Sachgebiets-Nr.: 1335
Hauptpunkte:
Trennungsgeld bei Untermiete in der Wohnung der Lebensgefährtin
Rechtsquellen:
In der Verwaltungsstreitsache
...
- Kläger -
bevollmächtigt: Rechtsanwälte ...
gegen
..., vertreten durch: Landesamt für Finanzen Dienststelle ...
wegen Beamtenrechts - Trennungsgeld, Reisekosten
erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach, 1. Kammer, durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Burgdorf den Richter am Verwaltungsgericht Opitsch den Richter Brandl-Michel und durch die ehrenamtliche Richterin ...die ehrenamtliche Richterin ... aufgrund mündlicher Verhandlung vom 3. November 2015 folgendes Urteil:
1. Der Beklagte wird unter Aufhebung der Bescheide des Landesamtes für Finanzen - Bearbeitungsstelle ... -
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.
3. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
4. Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand:
Der am ...1985 geborene, nicht verheiratete Kläger steht als Beamter auf Widerruf im Dienste des Beklagten (Justizsekretäranwärter beim Amtsgericht ...).
Mit Untermietvertrag vom
Vom
Mit Anträgen vom
Mit vier Trennungsgeldabrechnungen vom
Mit vier Bescheiden vom
Mit Schreiben vom 23. Juli 2014 legte der Kläger gegen die genannten Entscheidungen Widerspruch ein. Zur Begründung berief er sich auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg
Mit Widerspruchsbescheid vom
In den Gründen wird zusammengefasst Folgendes ausgeführt:
Der Begriff der eigenen Wohnung sei ausschließlich nach der BayTGV in der Fassung vom 17. Dezember 2005 zu definieren. Der Wohnungsbegriff sei nach Auslegung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen nicht erfüllt, wenn der Kläger mit einem nichtehelichen Lebenspartner, der alleiniger Mieter der Wohnung sei, zusammenlebe, selbst wenn er sich an den Nebenkosten der Wohnung beteilige. Für die Erfüllung des Wohnungsbegriffs werde zwar nicht mehr das ausschließlich (alleinige) Verfügungsrecht gefordert, jedoch könne dem Kläger nicht die Wohnung des Lebenspartners zugerechnet werden. Seine Lebenspartnerin sei Mieter der Wohnung. Die Wohnung erfülle daher trennungsgeldrechtlich lediglich den Begriff der „Unterkunft“. Durch die Neufassung der BayTGV vom 17. Dezember 2005 und die dadurch erfolgte Änderung des Begriffs „Hausstand“ in „ihre Wohnung“ in §§ 3 und 8 BayTGV sei im vorliegenden Fall einzig die Nichtnennung des Klägers als Mieter im Mietvertrag maßgeblich.
Das Bayerische Staatsministerium der Finanzen habe den Begriff der eigenen Wohnung näher erläutert und auf die nahezu identische Formulierung des Begriffs im Bundesumzugskostengesetz verwiesen. Danach komme es zur Erfüllung des Wohnungsbegriffs nicht darauf an, ob der Berechtigte das ausschließliche (alleinige) Verfügungsrecht über die Wohnung habe, z. B. bei Verheirateten oder bei Partnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft oder die Wohnung mit anderen Personen gemeinsam gemietet habe, z. B. im Rahmen einer Wohngemeinschaft. Würden in einer solchen Wohnung nur einige Räume angemietet und daneben Küche, Bad und Toilette mitbenutzt oder lebe der Berechtigte mit einem nichtehelichen Lebenspartner zusammen, der den Mietvertrag alleine unterschrieben habe oder alleiniger Eigentümer der Wohnung bzw. des Hauses sei, dann verfüge der Berechtigte nicht über eine eigene Wohnung.
Die Beteiligung des Klägers an den anfallenden Nebenkosten für die Wohnung betreffe lediglich das Innenverhältnis zum Lebenspartner und Wohnungsmieter und habe keine Auswirkungen, d. h. die finanzielle Beteiligung des Klägers sei zu Beurteilung der Frage, ob eine eigene Wohnung vorliege, nicht von Bedeutung.
§ 8 Abs. 4 BayTGV, wonach Berechtigten ohne eigene Wohnung Trennungsgeld nur solange gezahlt werden könne, als sie nachweislich am neuen Ausbildungsort keine Dauerunterkunft erhalten könnten, komme nicht zur Anwendung, da die Zuweisung an die Justizakademie Pegnitz länger als zwei Monate dauere und eine amtliche Unterkunft angeboten werde. Die Urteile des Verwaltungsgerichts Augsburg und des Verwaltungsgerichts Regensburg seien Einzelfallentscheidungen und würden bisher nicht allgemein angewandt.
Hierauf erhob der Kläger mit einem am
den Beklagten unter Aufhebung der Bescheide vom
Zur Begründung der Klage wurde im Wesentlichen folgendes vorgetragen:
Der Kläger habe unstreitig einen Untermietvertrag mit Frau ... abgeschlossen, der von der Vermieterin der Wohnung, der Baugenossenschaft Selbsthilfe e. G., mit Schreiben vom
Der Beklagte habe kein Trennungsgeld gewährt, da er der Ansicht sei, der Kläger habe keine Wohnung in Nürnberg i. S. d. § 3 Abs. 2 Ziff. 2 BayTGV. Selbst wenn dies stimmen würde, bekäme der Kläger Trennungsgeld gemäß § 3 Abs. 2 Ziff. 3 BayTGV. Auf jeden Fall habe er eine Unterkunft, die er beibehalte. Beim Kläger lägen jedoch die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 Ziff. 3 BayTGV i. V. m. Art.9 Abs. 3 BayUKG vor. Die Wohnung der Lebensgefährtin des Klägers erfülle die Voraussetzungen für eine Wohnung. Entgegen der Auffassung des Beklagten handle sich dabei auch um eine dem Kläger zuzurechnende Wohnung i. S.v. § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BayTGV. Dies ergebe sich aus Wortlaut, Systematik und Sinn und Zweck der Vorschrift sowie aus einem Vergleich der maßgebenden trennungsgeldrechtlichen Regelungen. § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BayTGV setze dem Wortlaut nach lediglich voraus, dass die Wohnung in der in § 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 bzw. Art. 9 Abs. 3 BayUKG näher beschriebenen Weise ausgestattet sei. Der Vorschrift sei nicht zu entnehmen, dass der die Wohnung nutzende Berechtigte Alleinmieter sein oder eine sonstige ähnliche Rechtsposition innehaben müsse. Soweit der Beklagte für seine anderweitige Auffassung am Wortlaut („... ihre Wohnung ...“) der Vorschrift anknüpfe, lasse sich daraus nicht eine Beschränkung auf eine ausschließlich rechtlich abgesicherte Wohnungsnutzung herleiten. Vielmehr werde etwa auch in § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayTGV - den der Beklagte hier für einschlägig halte - das gleiche Possessivpronomen (... „ihre Unterkunft ...“) verwendet. Bei einer derart engen Auslegung entstünden sogar nicht beabsichtigte Regelungslücken, die aber nach der allgemein üblichen Verwaltungspraxis gerade nicht nach der behaupteten engen Wortlautauslegung behandelt würden. Beispielsweise werde trotz des Wortlauts
(... „ihre Unterkunft“ ...) auch Trennungsgeld nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayTGV gewährt, wenn der Berechtigte noch in der elterlichen Wohnung lebe oder eine bereitgestellte Gemeinschaftsunterkunft bewohne, obwohl er diese ohne größeren finanziellen Aufwand anlässlich der vorübergehenden Zuweisung an den neuen Dienstort ohne Kündigungsfristen und ohne sonst größere Umstände (auch vorübergehend) aufgeben könnte. Systematisch sei die abgestufte Höhe des Trennungsgelds nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BayTGV generalisierende und typisierende Folge eines aus der Lebenserfahrung gewonnene Gesamtbilds, wonach sich der aus den genannten Fallgruppen zu schließende Lebensstandard und die damit verbundene Grundbelastung auch auf entsprechende Mehraufwendungen im Trennungsgeldfall auswirkten. Die trennungsgeldrechtlichen Regelungen seien Ausdruck der Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Ziel der Trennungsgeldgewährung sei es, die Mehraufwendungen auszugleichen, die dem Bediensteten in seiner privaten Lebensführung dadurch entstünden, dass sich aufgrund einer dienstrechtlichen Maßnahme der Ort der tatsächlichen Dienstleistung ändere. Das Trennungsgeld stelle einen an der Fürsorgepflicht orientierten billigen Ausgleich dar. Die Kriterien der Fürsorgepflicht und der Billigkeit hätten dabei zugleich Begrenzungscharakter (BVerwGE 66, 1/2 und BVerwGE 77, 199/202). Sie schlössen die Gewährung von Trennungsgeld (nur) in Fällen aus, die gemessen an der Fürsorgepflicht des Dienstherrn und der Billigkeit nicht ausgleichsbedürftig seien (BVerwGE 44, 72, 77). So solle Trennungsgeld gewährt werden, wenn dem Berechtigten die Aufgabe der bisherigen Wohnung billigerweise nicht zuzumuten und er im Hinblick auf die weiterlaufenden Aufwendungen einer dienstlich veranlassten Mehrbelastung ausgesetzt sei.
Nach Sinn und Zweck des § 3 Abs. 2 Satz 1 BayTGV solle das höhere Trennungstagegeld nach Nr. 2 gewährt werden, wenn der Berechtigte auch eine höhere Grundbelastung habe, weil er nicht nur eine Unterkunft (Nr. 3), sondern die gesetzlich näher beschriebene, umfangreicher ausgestattete und daher auch in der Grundbelastung teurere Wohnung beibehalte.
Nach alledem erfülle der Kläger die Voraussetzungen für den höheren Tagessatz nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BayTGV, weil er auch tatsächlich einen höheren Mehraufwand abzudecken habe. Der Kläger lebe seit Mai 2013 mit seiner Lebensgefährtin in häuslicher Gemeinschaft. Maßgebend sei insoweit die tatsächliche Würdigung des Zusammenlebens, insbesondere der Umstand, dass der Kläger sich tatsächlich an den Aufwendungen für die gemeinsame Wohnung beteilige. Hier sei sogar ein entsprechender Untermietvertrag geschlossen worden. Damit stehe dem Kläger ein Anspruch auf Trennungsgeld zu.
Der Beklagte beantragte mit Schreiben des Landesamts für Finanzen - Dienststelle Regensburg -
die Klage abzuweisen.
Die angegriffenen Ausgangsbescheide gingen zutreffend davon aus, dass der Kläger ein Berechtigter ohne eigene Wohnung sei. Da er am neuen Ausbildungsort (Pegnitz) ab jeweiligem Lehrgangsbeginn eine (unentgeltliche) Dauerunterkunft in der Bayerischen Justizakademie Pegnitz erhalten habe, habe ihm kein Trennungsgeld gezahlt werden dürfen.
Ausgehend vom Klagebegehren und der Vorschrift des § 52 Abs. 3 GKG sowie den Angaben des Klägers in den Anträgen betrage der Streitwert 711,66 EUR.
Hierzu ließ der Kläger mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom
Der Vortrag des Beklagten lasse jegliche Substantiierung vermissen. Zum eigentlichen Klagebegehren werde lediglich in zwei Sätzen pauschal ausgeführt. Dies stelle kein prozessrelevantes Bestreiten dar. Auch die Ausführungen des Beklagten zum Streitwert seien nicht nachvollziehbar. Das Trennungsgeld für ledige Anwärter betrage ca. 140,00 EUR für jeden vollen Monat. Bei insgesamt elf Monaten (einschließlich des dritten Ausbildungsabschnitts) ergebe dies den Streitwert von 1.540,00 EUR.
Der Kläger sei nicht eine ohne eigene Wohnung i. S. d. § 8 Abs. 4 Satz 1, § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayTGV, da er während der Zeit seiner Ausbildung in Pegnitz in den in der Klagebegründung aufgeführten Zeiträumen die Wohngemeinschaft mit seiner Lebensgefährtin im dritten Obergeschoss des Anwesens... in 90459 Nürnberg und damit eine eigene Wohnung im trennungsgeldrechtlichen Sinne beibehalten habe.
Gemäß Art. 9 Abs. 3 BayUKG bzw. § 3 Abs. 2 Satz 2 BayTGV sei eine Wohnung eine abgeschlossene Mehrheit von Räumen, welche die Führung eines Haushalts ermögliche, darunter stets ein Raum mit Küche oder Kochgelegenheit. Zu einer Wohnung gehörten außerdem Wasserversorgung, Wasserentsorgung und Toilette. Die Wohnung im dritten Obergeschoss des Anwesens ..., 90459 Nürnberg entspreche dem oben genannten Wohnungsbegriff des Art. 9 Abs. 3 BayUKG. Für das Vorliegen des Anspruchs des Klägers auf Trennungsgeld sei schon aufgrund der rechtlichen Verhältnisse die Wohnung in ihrer Gesamtheit maßgeblich und nicht lediglich das vom Kläger bewohnte Zimmer. Denn der zum 1. April 2013 mit Frau ... geschlossene Untermietvertrag benenne als Mietsache die gesamte von Frau ... angemietete Wohnung in der ..., Nürnberg mit einer Wohnfläche von 81,55 m². Diese beinhalte drei Zimmer, eine Küche, ein Bad, einen Flur sowie den dazugehörigen Kellerraum (§ 1 des Untermietvertrags). Dem Kläger seien von der Hauptmieterin der Haupteingangsschlüssel sowie der Wohnungsschlüssel ausgehändigt worden, so dass er uneingeschränkt zur gesamten Wohnung Zutritt habe. Die Wohnung sei - mit Ausnahme eines Gasheizkochherds, eines elektrischen Warmwassergeräts sowie Nachtspeicheröfen - nicht mit vom Vermieter zur Verfügung gestellten Haushaltsgegenständen ausgestattet. Der Kläger habe somit nicht nur einen einzelnen Raum gemietet, sondern die gesamte Wohnung, wobei von der Vereinbarung eines Exklusivnutzungsrechts des Klägers an seinem Zimmer auszugehen sei (vgl. VG Bayreuth, Urteil vom 6.8.2011, B 5 K 09. 884). Der Vorschrift des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BayTGV lasse sich nicht entnehmen, dass der die Wohnung nutzende Berechtigte eine bestimmte Rechtsposition, etwa als Eigentümer oder (Haupt-)Mieter der Wohnung oder in sonstiger Weise - die der Kläger aufgrund des Untermietvertrages jedoch habe - innehaben müsse.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Aktenheftung des Landesamts für Finanzen - Bearbeitungsstelle Weiden - und hinsichtlich des Verlaufs der mündlichen Verhandlung auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig und begründet.
Die Bescheide des Landesamtes für Finanzen - Bearbeitungsstelle Weiden - vom 1. April 2014 und vom 16. Juli 2014 und der Widerspruchsbescheid derselben Behörde vom 12. August 2014 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§§ 113 Abs. 1 und 5 VwGO).
Der Kläger hat gemäß Art. 23 Abs. 2 des Bayerischen Gesetzes über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter (Bayerisches Reisekostengesetz - BayRKG) vom 24. April 2001, GVBl S. 133, zuletzt geändert durch § 30 des Gesetzes zur Anpassung von Gesetzen an das Gesetz zum Neuen Dienstrecht in Bayern vom 20. Dezember 2011, GVBl S. 689, i. V. m. § 8 der Verordnung über das Trennungsgeld der Beamten und Richter (Bayerische Trennungsgeldverordnung - BayTGV) vom 15. Juli 2002, GVBl S. 346, zuletzt geändert durch Verordnung vom 15. Juli 2008, GVBl. S. 493, einen Rechtsanspruch auf Bewilligung von Trennungsgeld für den Zeitraum vom 16. September 2013 bis 20. Dezember 2013 und vom 30. März 2014 bis 4. Juli 2014.
Nach Art. 23 Abs. 2 BayRKG können den Beamten, die zum Zweck ihrer Ausbildung einer Ausbildungsstelle an einem anderen Ort als dem bisherigen Ausbildungs- oder Wohnort zugewiesen werden, die ihnen dadurch entstehenden notwendigen Mehrauslagen ganz oder teilweise erstattet werden. Die Höhe der erstattbaren Mehrauslagen wird durch Rechtsverordnung bestimmt, die das Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat erlässt.
§ 8 Abs. 1 BayTGV legt hierzu fest, dass Berechtigte, die zum Zweck ihrer Ausbildung einer Ausbildungsstelle an einem anderen Ort als dem bisherigen Ausbildungs- oder Wohnort zugewiesen werden (Art. 23 Abs. 2 BayRKG), Trennungsgeld nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 erhalten können. Zum neuen Ausbildungsort im Sinn des Satzes 1 gehört auch sein Einzugsgebiet (Art. 4 Abs. 3 Satz 2 BayUKG); dies gilt nicht bei der Teilnahme an einem Ausbildungslehrgang mit geschlossener Unterbringung der Lehrgangsteilnehmer.
Dauert die Zuweisung zur auswärtigen Ausbildung an denselben Ausbildungsort länger als zwei Monate, so darf Berechtigten ohne eigene Wohnung (§ 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayTGV) Trennungsgeld nur solange gezahlt werden, als sie nachweislich am neuen Ausbildungsort keine Dauerunterkunft erhalten können; nach Ablauf von 14 Tagen, vom Tag nach der Beendigung der Antrittsreise an gerechnet, darf Trennungsgeld nicht mehr gezahlt werden. Satz 1 gilt nicht bei der Teilnahme an einem Ausbildungslehrgang mit geschlossener Unterbringung der Lehrgangsteilnehmer (§ 8 Abs. 4 BayTGV).
Entgegen der Auffassung des Beklagten erfüllt der Kläger die Anspruchsvoraussetzungen für die begehrte Bewilligung von Trennungsgeld.
Der Kläger war während der hier maßgeblichen Zeiträume (16.9.2013 bis 20.12.2013 und vom 30.3.2014 bis 4.7.2014) Justizsekretäranwärter beim Amtsgericht ... Er nahm im Rahmen seiner Ausbildung zum Beamten der zweiten Qualifizierungsebene im Justizdienst an fachtheoretischen Lehrgängen an der Bayerischen Justizakademie, Dr. Heinrich-Dietrich-Allee 24, 91257 Pegnitz teil und wurde somit einem anderen Ort als dem bisherigen Ausbildungs- oder Wohnort (Nürnberg) zur Dienstleistung zugewiesen. Er erfüllt damit die Voraussetzungen des Art. 23 Abs. 2 BayRKG und des § 8 Abs. 1 BayTGV.
Der Bewilligung von Trennungsgeld steht auch nicht die Regelung des § 8 Abs. 4 BayTGV entgegen, da es sich beim Kläger nicht um einen Berechtigten ohne eigene Wohnung (§ 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayTGV) handelt.
Gemäß der Definition in § 3 Abs. 2 Satz 2 BayTGV bzw. Art. 9 Abs. 3 des Bayerischen Umzugskostengesetzes (BayUKG) ist eine Wohnung eine abgeschlossene Mehrheit von Räumen, welche die Führung eines Haushalts ermöglicht, darunter stets ein Raum mit Küche oder Kochgelegenheit. Zu einer Wohnung gehören außerdem Wasserversorgung, -entsorgung und Toilette.
Unstreitig erfüllt die aus mehreren Räumen einschließlich Küche, Bad und WC bestehende Wohnung in der ... in Nürnberg, in dem der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum zusammen mit seiner Lebensgefährtin wohnte, die Voraussetzungen für eine Wohnung im Sinne von § 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BayTGV und Art. 9 Abs. 3 BayUKG.
Entgegen der Auffassung des Beklagten handelt es sich auch um eine dem Kläger zuzurechnende Wohnung im Sinne von § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BayTGV. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut, dem Sinn und Zweck der Vorschrift sowie aus einem Vergleich der maßgebenden trennungsgeldrechtlichen Regelungen.
Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BayTGV wird nach Ablauf der Frist des Absatzes 1 Trennungsgeld in der Form des Trennungstagegeldes wie folgt gewährt:
1. Berechtigte, die in häuslicher Gemeinschaft (Art. 2 Abs. 3 BayUKG) mit ihrem Ehegatten oder sonstigen näher bezeichneten Personen leben, ihre Wohnung (Art. 9 Abs. 3 BayUKG) beibehalten und einen getrennten Haushalt führen, erhalten 13,60 EUR.
2. Berechtigte, die die in Nummer 1 bezeichneten Voraussetzungen nicht erfüllen, aber ihre Wohnung (Art. 9 Abs. 3 BayUKG) beibehalten, erhalten 9,20 EUR.
3. Berechtigte, die die in Nummern 1 und 2 bezeichneten Voraussetzungen nicht erfüllen, aber ihre Unterkunft beibehalten, erhalten 6,30 EUR.
Mit der solchermaßen abgestuften Höhe der jeweilige Trennungsgeldansprüche nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis Nr. 3 BayTGV soll in generalisierender und typisierender Weise der sich aus der Lebenserfahrung ergebenden Tatsache Rechnung getragen werden, dass sich die Aufwendungen der Beamten für die Beibehaltung ihrer Wohnung je nach Zugehörigkeit zu einer der genannten Fallgruppen in der Höhe regelmäßig unterscheiden und das Trennungsgeld demnach den jeweiligen Mehrbelastungen anzupassen ist. Hinsichtlich der Wohnung des Beamten setzen die in § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 BayTGV geregelten Fälle ihrem Wortlaut nach lediglich voraus, dass diese in der in § 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BayTGV bzw. Art. 9 Abs. 3 BayUKG näher beschriebenen Weise, also mit Koch- und Waschgelegenheit usw. ausgestattet ist.
Dagegen ist der Vorschrift nicht zu entnehmen, dass der die Wohnung nutzende Berechtigte eine bestimmte Rechtsposition, etwa als Eigentümer oder Mieter der Wohnung oder sonstiger rechtlich Gesicherter innehaben müsste.
Eine derartige Regelung fand sich noch in § 6 Abs. 3 BayTGV vom 9. Dezember 1985, GVBl. S. 803, in Kraft getreten am 1. Januar 1986, wonach der Berechtigte das ausschließliche Verfügungsrecht über eine Wohnung mit Hausstand besitzen musste (vgl. Uttlinger/Saller, Das Reisekostenrecht in Bayern, Rn. 22 zu § 6 BayTGV a. F.).
Die am 1. August 2002 in Kraft getretene Neufassung der Bayerischen Trennungsgeldverordnung vom 15. Juli 2002 enthält in § 3 Abs. 2 diese Einschränkung jedoch nicht mehr.
Aus dem Wortlaut der Vorschrift („ihre Wohnung“) lässt sich eine Beschränkung auf eine ausschließlich rechtlich abgesicherte Wohnungsnutzung demnach gerade nicht mehr herleiten.
Die Richtigkeit dieses Ergebnisses zeigt auch die von dem Beklagten praktizierte Verwaltungspraxis im Vollzug des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayTGV. Denn auch Berechtigten im Sinne dieser Bestimmung wird Trennungsgeld gewährt, wenn sie „ihre Unterkunft“ während der dienstlichen Verwendung an einem anderen Ort beibehalten, obwohl eine bloße Unterkunft gerade kein gesichertes Nutzungsrecht voraussetzt. Dementsprechend wird nach der zuletzt genannten Vorschrift auch dann Trennungsgeld bewilligt, wenn der Berechtigte z. B. noch in der elterlichen Wohnung lebt oder eine bereitgestellte Gemeinschaftsunterkunft bewohnt, obwohl er diese anlässlich der vorübergehenden Zuweisung an den neuen Dienstort ohne größeren finanziellen oder organisatorischen Aufwand, ohne Kündigungsfristen und ohne sonstige Umstände (auch vorübergehend) aufgeben könnte (zum Ganzen: VG Augsburg, Urteil vom 17.1.2013 - Au 2 K 12.33 und VG Regensburg, Urteil vom 3.11.2009 - RN 8RN 8 K 09.1714).
Auch aus dem Verweis in Art. 9 Abs. 3 BayUKG auf Art. 9 Abs. 1 BayUKG und das danach erforderliche „Haben“ einer eigenen Wohnung als Voraussetzung für die Gewährung einer Pauschalvergütung für sonstige Umzugsauslagen kann nicht abgeleitet werden, dass ein Anspruch auf Bewilligung von Trennungsgeld vom Bestehen eines gesetzlichen oder vertraglichen Verfügungsrechts an der Wohnung abhängen soll (so aber VGH BW, Urteil vom 20.7.2010 - 4 S 443/10 - juris für die dortige Rechtslage nach § 10 Abs. 1 UKG BW). Denn Art. 9 Abs. 1 BayUKG betrifft einen ausschließlich umzugskostenrechtlichen Sachverhalt, dessen Regelung auf eine Entscheidung über einen Trennungsgeldanspruch nicht ohne weiteres übertragbar ist. Dementsprechend verweist § 3 Abs. 2 Satz 1 BayTGV als Rechtsgrundlage des Trennungsgeldanspruchs zur Definition des Wohnungsbegriffs auch nur auf Art. 9 Abs. 3 BayUKG, nicht dagegen auf Absatz 1 dieser Vorschrift.
Gemessen an diesen Grundsätzen erfüllt der Kläger nach den konkreten Umständen des Einzelfalls die Voraussetzungen für die erstrebte Trennungsgeldbewilligung auf der Grundlage von § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BayTGV, insbesondere, weil ihm die Wohnung in der... in Nürnberg im Sinne des Art. 9 Abs. 3 BayUKG als „eigene“ Wohnung zuzurechnen ist und er im streitgegenständlichen Zeitraum auch tatsächlich einen Mehraufwand abzudecken hatte.
Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger hinsichtlich der Wohnung in der ... in Nürnberg „nur“ einen Untermietvertrag abgeschlossen hat.
Der Kläger hat als Untermieter die von seiner Lebensgefährtin als Hauptmietern gemietete Wohnung in der ... in Nürnberg am 1. April 2013 bezogen und lebt seither dort gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin. Diese Wohnung stellte im streitgegenständlichen Zeitraum den gemeinsamen Lebensmittelpunkt des Klägers und seiner Lebensgefährtin dar, die eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft unterhielten; der Kläger war dort auch mit Hauptwohnsitz gemeldet. Derartige Wohngemeinschaften sind heutzutage nicht ungewöhnlich und können dem in Art. 9 Abs. 3 BayTGV definierten trennungsgeldrechtlichen Wohnungsbegriff entsprechen (vgl. VG Bayreuth, Urteil vom 6.8.2010 - B 5 K 09.884).
Der Kläger hat sich nach § 4 des mit seiner Lebensgefährtin am 12. Mai 2013 geschlossenen und bereits am 26. März 2013 von der Wohnungseigentümerin genehmigten Untermietvertrags zur Hälfte an den laufenden Mietkosten beteiligt. Er hat auch, anders als in dem vom Verwaltungsgericht München mit
Dadurch, dass der Kläger seine Wohnung während der fraglichen Zeit beibehalten hat, sind ihm dienstlich veranlasste Mehraufwendungen entstanden, die ausgleichsbedürftig sind. Der Kläger hat sich letztlich in einer ähnlichen Lage wie ein verheirateter Beamter befunden, dessen Ehegatte Mieter der gemeinsamen Wohnung ist. Unter diesen Umständen erscheint es nicht gerechtfertigt, ihn anders zu behandeln als verheiratete Beamte in vergleichbarer Lage. Denn auch diese haben kein eigenes Verfügungsrecht über die Wohnung und könnten nicht verhindern, dass der Ehegatte als Mieter der Wohnung diese durch Kündigung aufgibt (VG Augsburg, Urteil vom 17.1.2013 - Au 2 K 12.33 und VG Regensburg, Urteil vom 3.11.2009 - RN 8RN 8 K 09.1714).
Der Klage war demnach stattzugeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 1 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Die Berufung wird wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen (§ 124 a Abs. 1 VwGO i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
Obwohl bereits mehrere Instanzgerichte eine gegenteilige Auffassung vertreten haben, hält das Bayerische Staatsministerium der Finanzen an seiner (einschränkenden) Rechtsauffassung zum Wohnungsbegriff des § 3 Abs. 2 BayTGV fest. Es besteht deshalb ein Bedürfnis für eine obergerichtliche Klärung dieser Rechtsfrage.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,
Hausanschrift: |
Promenade 24 - 28, 91522 Ansbach, oder |
Postfachanschrift: |
Postfach 616, 91511 Ansbach, |
|
|
schriftlich einzulegen; sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Die Berufung ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
Hausanschrift: |
Ludwigstraße 23, 80539 München; |
Postfachanschrift: |
Postfach 34 01 48, 80098 München, oder in |
in Ansbach: |
Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach |
einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag vom Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz mit Befähigung zum Richteramt oder die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
Der Berufungsschrift sollen vier Abschriften beigefügt werden.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 711,66 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG).
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.
Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,
Hausanschrift: |
Promenade 24 - 28, 91522 Ansbach, oder |
Postfachanschrift: |
Postfach 616, 91511 Ansbach, |
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Der Beschwerdeschrift sollen vier Abschriften beigefügt werden.
moreResultsText
Annotations
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.
(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.