Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 25. Oktober 2007 - 6 K 811/07 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin, eine beamtete Gymnasiallehrerin, begehrt die Nachzahlung von Dienstbezügen für die Schuljahre 2003/2004, 2004/2005 und 2005/2006. Sie war im streitgegenständlichen Zeitraum zunächst Studienrätin (A 13), ab 01.05.2006 Oberstudienrätin (A 14). In den genannten Schuljahren war sie mit einem Deputat von 20 Wochenstunden teilzeitbeschäftigt.
Mit Verwaltungsvorschrift vom 08.07.2003 (K.u.U. S. 110) wurde die Verwaltungsvorschrift „Arbeitszeit der Lehrer an öffentlichen Schulen in Baden-Württemberg“ vom 10.11.1993 (K.u.U. S. 469) mit Wirkung ab dem 01.09.2003 u.a. dahingehend geändert, dass das Regelstundenmaß für Lehrer an Gymnasien (höherer Dienst) von 24 auf 25 Wochenstunden angehoben wurde. Ein personalvertretungsrechtliches Mitbestimmungsverfahren wurde vor Änderung der Verwaltungsvorschrift nicht durchgeführt. Nachdem das Bundesverwaltungsgericht in einem vom Hauptpersonalrat der Lehrerinnen und Lehrer an Gymnasien beim Ministerium für Kultus, Jugend und Sport diesbezüglich betriebenen Verfahren (6 P 14.05) mit Schreiben vom 02.02.2006 angeregt hatte, das Mitbestimmungsverfahren im Hinblick auf die Entscheidung vom 10.01.2006 (6 P 10.04) zu einer weiteren Änderung des Regelstundenmaßerlasses nachzuholen, wurde das personalvertretungsrechtliche Mitbestimmungsverfahren nachträglich durchgeführt. Es endete mit der Bekanntgabe der endgültigen Entscheidung des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg vom 29.08.2006 an die beteiligten Hauptpersonalräte. Im amtlichen Mitteilungsblatt „Kultus und Unterricht“ vom 04.10.2006 (S. 305) informierte das Ministerium darüber, dass die Nachholung des landespersonalvertretungsrechtlichen Beteiligungsverfahren u.a. bezüglich der Verwaltungsvorschrift vom 08.07.2003 abgeschlossen sei. Die Verwaltungsvorschrift(en) bliebe(n) ab ihrem jeweiligen Inkrafttreten weiterhin unverändert.
Bereits mit Schreiben vom 11.04.2006 hatte die Klägerin Widerspruch gegen ihre Besoldung eingelegt und geltend gemacht, die zum 01.09.2003 erfolgte Erhöhung des Regelstundenmaßes für Lehrer an Gymnasien von 24 auf 25 Wochenstunden sei wegen der Nichtdurchführung des erforderlichen personalvertretungsrechtlichen Mitbestimmungsverfahrens unwirksam. Da sie in den Schuljahren 2003 bis 2006 teilzeitbeschäftigt gewesen sei, habe sich die Erhöhung des Regelstundenmaßes auf ihre tatsächliche Unterrichtungsverpflichtung nicht ausgewirkt. Ihre Besoldung sei in den genannten Schuljahren aufgrund des Teilers 20/25 und nicht aufgrund des Teilers 20/24 berechnet worden, da nach § 6 Abs. 1 BBesG bei Teilzeitbeschäftigten die Dienstbezüge im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt würden und die Kürzung sich bei Lehrern am Regelstundenmaß orientiere. Da dies zu einer ungerechtfertigten Kürzung ihrer Besoldung führe, beantrage sie die Nachzahlung ihrer Bezüge auf der Grundlage eines Teilers von 20/24 Wochenstunden.
Mit Schreiben vom 27.07.2006 lehnte das Regierungspräsidium Karlsruhe - Abteilung Schule und Bildung - den Antrag mit der Begründung ab, die Verwaltungsvorschrift über die Einführung des Regelstundenmaßes von 25 Unterrichtsstunden pro Woche sei wirksam. Mit Widerspruchsbescheid vom 11.01.2007 wies das Regierungspräsidium den Widerspruch der Klägerin zurück.
Am 09.02.2007 hat die Klägerin beim Verwaltungsgericht Karlsruhe Klage erhoben und beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 27.07.2006 und des Widerspruchsbescheids vom 11.01.2007 zu verurteilen, ihr für die Schuljahre 2003/2004, 2004/2005 und 2005/2006 Besoldung unter Anwendung eines Teilers von 20/24 Wochenstunden zu zahlen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 25.10.2007 - 6 K 811/07 - abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Besoldung im Umfang von 20/24 Wochenstunden einer nach Besoldungsgruppe A 13 bzw. (ab dem 01.05.2006) nach Besoldungsgruppe A 14 besoldeten vollzeitbeschäftigten Lehrerin an Gymnasien. Der geltend gemachte höhere Besoldungsanspruch ergebe sich weder aus einer Verletzung von Vorschriften des Landespersonalvertretungsgesetzes - LPVG - über die Beteiligung der zuständigen Personalvertretung im Zusammenhang mit der Erhöhung des Regelstundenmaßes für Lehrer an Gymnasien von 24 auf 25 Wochenstunden durch die Änderung der Verwaltungsvorschrift „Arbeitszeit der Lehrer an öffentlichen Schulen in Baden-Württemberg“ vom 08.07.2003 noch lasse sich ein Anspruch auf höhere Besoldung damit begründen, die mit der genannten Verwaltungsvorschrift herbeigeführte Erhöhung des Regelstundenmaßes sei aus sonstigen Gründen rechtswidrig. Die genannte Änderung der Verwaltungsvorschrift habe als eine Maßnahme zur Hebung der Arbeitsleistung gemäß § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 LPVG der Mitbestimmung unterlegen. Die hiernach gebotene Beteiligung der Personalvertretung sei nicht durchgeführt worden. Die Frage, welche Rechtsfolgen sich daraus ergäben, dass die mitbestimmungspflichtige Verwaltungsvorschrift ohne die erforderliche Zustimmung der zuständigen Personalvertretung ergangen sei, könne nicht ohne weiteres beantwortet werden, bedürfe jedoch keiner abschließenden Klärung, da die unterlassene Beteiligung des Personalrats - in Betracht komme nur das Modell der eingeschränkten Mitbestimmung - jedenfalls rückwirkend für die Zeit ab Inkrafttreten der Verwaltungsvorschrift (01.09.2003) nachgeholt und der Verfahrensmangel geheilt worden sei. Seiner objektiv-rechtlichen Verpflichtung zur Nachholung des Mitbestimmungsverfahrens sei der Beklagte durch Einleitung des personalvertretungsrechtlichen Beteiligungsverfahrens (u.a.) bezüglich der Verwaltungsvorschrift vom 08.07.2003 (Deputatserhöhung) nachgekommen. Durch Beschluss vom 20.07.2006 habe die Einigungsstelle (u.a.) festgestellt, dass der Hauptpersonalrat ohne zureichenden Grund seine Zustimmung zur Erhöhung des Deputats auf 25 Stunden versagt habe. Damit habe der Beklagte dem verfahrensrechtlichen Beteiligungsanspruch der Personalvertretung im erforderlichen Umfang Rechnung getragen. Wie sich den Ausführungen im Beschluss der Einigungsstelle vom 20.07.2006 entnehmen lasse, sei diese ferner davon ausgegangen, dass die Nachholung des Mitbestimmungsverfahrens auch mit Wirkung für die Vergangenheit erfolgen sollte. Nachdem das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg unter dem 29.08.2006 in vollem Umfang der Empfehlung der Einigungsstelle vom 20.07.2006 bezüglich der Verwaltungsvorschrift vom 08.07.2006 - richtig: 2003 - (Deputatserhöhung) gefolgt sei und das personalvertretungsrechtliche Beteiligungsverfahren damit seinen Abschluss gefunden habe, sei der von der Klägerin gerügte Verfahrensfehler der Nichtbeteiligung des Hauptpersonalrats mit rückwirkender Wirkung geheilt worden. Der auf eine Verletzung des Mitbestimmungsrechts gemäß § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 LPVG gestützte Besoldungsnachzahlungsanspruch der Klägerin sei danach unbegründet. Die mit der Verwaltungsvorschrift vom 08.07.2003 vorgenommene Erhöhung des Regelstundenmaßes von 24 auf 25 Wochenstunden für Lehrer an Gymnasien verstoße auch nicht im Übrigen gegen materielles Recht. Nach ständiger Rechtsprechung werde durch die Festsetzung der Pflichtstundenzahl für Lehrer das Maß der Unterrichtsverpflichtung als Teil der innerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit (im hier maßgeblichen Zeitraum: 41 Stunden gemäß § 1 AZVO vom 08.07.2003) zu erbringenden Dienstleistung bestimmt. Die Pflichtstundenregelung sei somit in die allgemeine beamtenrechtliche Regelung der Arbeitszeit der Lehrer als konkret messbare Größe eingebettet, während die übrige Arbeitszeit der Lehrer entsprechend ihrer pädagogischen Aufgabe wegen der erforderlichen Unterrichtsvorbereitung, der Korrekturen, Elternbesprechungen, Konferenzen und dergleichen nicht im Einzelnen in messbarer und überprüfbarer Form bestimmt, sondern nur - grob pauschalierend - geschätzt werden könne. Bereits aus dieser Betrachtung folge, dass eine Erhöhung der Anzahl der Unterrichtsstunden nicht zwangsläufig zu einer längeren Arbeitszeit habe führen müssen. Anhaltspunkte dafür, dass sich die einem Lehrer an einem Gymnasium mit einem Regelstundenmaß von 25 Wochenstunden abverlangte Arbeitsleistung unter Berücksichtigung der jährlichen Gesamtarbeitszeit nicht mehr im Rahmen der für die Beamten maßgeblichen 41-Stunden-Woche habe halten können, seien weder von der Klägerin vorgetragen worden noch für das Gericht ersichtlich. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass die Zeitdauer der Unterrichtsstunden auf 45 Minuten festgesetzt sei (Ziff. III der Verwaltungsvorschrift „Arbeitszeit der Lehrer an öffentlichen Schulen in Baden-Württemberg“ vom 17.05.1983, K.u.U. 1983 S. 459) und in den hier in Betracht kommenden Schuljahren - im Wesentlichen gleichbleibend - nur in den Monaten Oktober, März und Juli während vier Wochen Unterricht, im Übrigen höchstens während drei Wochen bzw. weniger bis überhaupt nicht stattgefunden habe.
Gegen dieses - am 29.10.2007 zugestellte - Urteil hat die Klägerin am 28.11.2007 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt und trägt innerhalb der verlängerten Begründungsfrist vor, die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass durch die nachträgliche Durchführung (im Jahr 2006) des bei Einführung der streitigen Verwaltungsvorschrift (2003) unterlassenen Mitbestimmungsverfahrens die Regelung von Anfang an wirksam gewesen sei, stehe im Gegensatz zum Wortlaut und zur gesetzlichen Systematik des Mitbestimmungsverfahrens in § 69 LPVG. Nach dem Wortlaut der Norm müsse die Zustimmung zu dem Zeitpunkt vorliegen, in dem die Maßnahme getroffen werde. Die Formulierung von § 69 Abs. 1 LPVG unterscheide sich maßgeblich von der Formulierung des § 182 Abs. 1 BGB. Hätte der (Landes-)Gesetzgeber in Anlehnung an § 182 Abs. 1 BGB dahingehend formuliert, die Wirksamkeit einer der Mitbestimmung des Personalrats unterliegenden Maßnahme hänge von dessen Zustimmung ab, könnte erwogen werden, dass auch eine nachträgliche Zustimmung (Genehmigung) in entsprechender Anwendung des § 184 Abs. 1 BGB zurückwirke. Wenn aber die Maßnahme nur mit Zustimmung des Personalrates getroffen werden könne, müsse die Zustimmung der Maßnahme zeitig vorangehen. Sei die Maßnahme einmal getroffen, könne keine rechtserhebliche Zustimmung mehr erfolgen. Die nachträgliche Zustimmung bzw. deren Ersetzung wirkten nur in die Zukunft, nicht aber in die Vergangenheit. Dies entspreche auch dem systematischen Zusammenhang des Landespersonalvertretungsgesetzes, in dem zwischen endgültigen Maßnahmen und vorläufigen Regelungen unterschieden werde. Nach § 69 Abs. 5 LPVG könne die Dienststelle bei Maßnahmen, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub duldeten, bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Regelungen treffen. Sie habe dem Personalrat die vorläufige Regelung mitzuteilen und zu begründen und unverzüglich das Verfahren nach den Absätzen 2, 3 und 4 einzuleiten und fortzusetzen. Hieraus folge, dass nach der Vorstellung des Gesetzgebers die endgültige Maßnahme nicht getroffen werden dürfe, bevor die Zustimmung des Personalrats vorliege oder durch die Einigungsstelle ersetzt oder die nach § 69 Abs. 4 Satz 3, 4 LPVG endgültige Entscheidung getroffen sei. Diese gesetzgeberische Konzeption würde konterkariert, wenn die Möglichkeit bestünde, zu der bereits endgültig getroffenen Maßnahme nachträglich die Zustimmung zu erteilen oder diese zu ersetzen. Denn mit einer derart schwebend unwirksamen endgültigen Maßnahme würde eine vom Gesetz nicht vorgesehene zweite Art der vorläufigen Maßnahme geschaffen.
Für dieses Ergebnis streite auch die vom Bundesarbeitsgericht entwickelte Theorie der Wirksamkeitsvoraussetzung, nach der die Verletzung von Mitbestimmungsrechten im Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zur Unwirksamkeit von Maßnahmen oder Rechtsgeschäften führe, die den Arbeitnehmer belasteten. Hierzu gehöre auch eine Maßnahme zur Hebung der Arbeitsleistung. Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sei auch auf den vorliegenden Fall übertragbar, da die streitige Verwaltungsvorschrift sowohl die Beamtenverhältnisse der Lehrer als auch die Arbeitsverhältnisse der angestellten Lehrer im Schuldienst des Landes Baden-Württemberg regele.
Auch das Bundesverwaltungsgericht gehe - wie sich aus dem Urteil vom 15.03.1995 (6 P 28.93) ergebe - nach Maßgabe der Theorie der Wirksamkeitsvoraussetzung des Bundesarbeitsgerichts davon aus, dass eine Maßnahme, die der Mitbestimmung des Personalrats nach § 69 Abs. 1 LPVG unterliege, nur mit seiner Zustimmung getroffen werden könne und eine nachträgliche Zustimmung oder deren Ersetzung für die Vergangenheit in Form der nachträglichen Durchführung eines Mitbestimmungsverfahrens nicht möglich sei und dass die fehlende Zustimmung des Personalrats auch individualrechtliche Auswirkungen auf die Beschäftigungsverhältnisse habe.
Entgegen der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts sei es danach unerheblich, ob vorliegend ein volles oder ein abgeschwächtes Mitbestimmungsrecht im Streit stehe. Beide unterlägen § 69 LPVG, mit dem Unterschied, dass beim vollen Mitbestimmungsrecht die Einigungsstelle und beim abgeschwächten die oberste Dienstbehörde abschließend entscheide. Das abgeschwächte Mitbestimmungsrecht ändere nichts daran, dass die Maßnahme nicht mit Zustimmung des Personalrats getroffen worden und bis zur Ersetzung der fehlenden Zustimmung des Personalrats unwirksam gewesen sei.
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Die Klägerin beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 25. Oktober 2007 - 6 K 811/07 - zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 27.07.2006 und des Widerspruchsbescheids vom 11.01.2007 zu verurteilen, ihr für die Schuljahre 2003/2004, 2004/2005 und 2005/2006 Besoldung unter Anwendung eines Teilers von 20/24 Wochenstunden zu zahlen.
12 
Der Beklagte beantragt,
13 
die Berufung zurückzuweisen.
14 
Er verteidigt das angefochtene Urteil und trägt vor, die ohne Beteiligung des schulischen Hauptpersonalrats erfolgte Erhöhung des Regelstundenmaßes von 24 auf 25 Wochenstunden zum 01.09.2003 durch Änderungsverwaltungsvorschrift vom 08.07.2003 sei von Anfang an wirksam. Selbst bei Annahme, die Nachholung der landespersonalvertretungsrechtlichen Beteiligung des schulischen Hauptpersonalrats sei Wirksamkeitsvoraussetzung für die Erhöhung des Regelstundenmaßes zum 01.09.2003, wäre der Zahlungsanspruch nicht begründet. Denn die unterlassene Beteiligung des Personalrats sei auch rückwirkend für die Zeit ab Inkrafttreten der Verwaltungsvorschrift nachgeholt worden, so dass ein Verfahrensmangel dadurch geheilt worden wäre. Die vom Bundesarbeitsgericht entwickelte „Theorie der Wirksamkeitsvoraussetzung“ sei nicht auf den vorliegenden Fall übertragbar, da die arbeitsgerichtliche Rechtsprechung Regelungen des Betriebsverfassungsgesetzes zum Gegenstand habe, hier aber das Landespersonalvertretungsgesetz Anwendung finde, und sich die jeweiligen Mitbestimmungsverfahren erheblich unterschieden.
15 
Dem Senat liegen die einschlägigen Akten des Verwaltungsgerichts und des Beklagten vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird hierauf und auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
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Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO).
17 
Die nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid des Beklagten vom 27.07.2006 und sein Widerspruchsbescheid vom 11.01.2007 sind rechtmäßig. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Besoldung unter Anwendung eines Teilers von 20/24 Wochenstunden.
18 
Ausgangspunkt für die Bemessung ihrer Besoldung ist § 6 Abs. 1 BBesG - i.d.F. der Bekanntmachung vom 06.08.2002 (BGBl. I S. 3020) -, wonach bei Teilzeitbeschäftigung die Dienstbezüge im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt werden. Bei Lehrern besteht die Besonderheit, dass für sie die wöchentliche Arbeitszeit im streitgegenständlichen Zeitraum zwar - wie bei anderen Landesbeamten auch - nach § 90 Abs. 1 Satz 1 LBG i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung der Landesregierung über die Arbeitszeit der Beamten und Richter des Landes (Arbeitszeitverordnung) - AZVO - i.d.F. der Änderungsverordnung vom 08.07.2003 (GBl. S. 360) im Durchschnitt 41 Stunden beträgt. Durch die Festsetzung des Regelstundenmaßes in der Verwaltungsvorschrift „Arbeitszeit der Lehrer an öffentlichen Schulen in Baden-Württemberg“ vom 10.11.1993 (K.u.U. S. 469) - mit späteren Änderungen - wird die für die Lehrkräfte wegen der Besonderheiten des Lehrerbereichs (zu den wöchentlichen Unterrichtsstunden treten Unterrichtsvorbereitung, Korrekturen, Elternbesprechungen, Konferenzen etc.) ausfüllungsbedürftige allgemeine Arbeitszeitregelung der Landesbeamten eigenständig ergänzt und konkretisiert. Im Falle der Bewilligung einer Teilzeitbeschäftigung wird die individuelle Arbeitszeit dadurch bestimmt, dass die Pflichtstundenzahl der Lehrkraft in Relation zum allgemein geltenden Regelstundenmaß reduziert wird. Dies bewirkt die „Kürzung“ der Arbeitszeit im Sinne des § 6 Abs. 1 BBesG. Dementsprechend errechnet sich nach § 6 Abs. 1 BBesG die Besoldung aus dem Verhältnis der Pflichtstundenzahl der Lehrkraft zum Regelstundenmaß der vollzeitbeschäftigten Lehrer (vgl. zu alldem: Urteil des Senats vom 23.06.2009 - 4 S 174/07 -, Juris, m.w.N.).
19 
Danach hat der Beklagte für die Besoldung der Klägerin in den Schuljahren 2003/2004, 2004/2005 und 2005/2006 zu Recht ein Regelstundenmaß von 25 Wochenstunden für vollzeitbeschäftigte Gymnasiallehrer zugrundegelegt. Denn die Änderung der Verwaltungsvorschrift „Arbeitszeit der Lehrer an öffentlichen Schulen in Baden-Württemberg“ vom 10.11.1993 (K.u.U. S. 469) durch die Verwaltungsvorschrift vom 08.07.2003 (K.u.U. S. 110), mit der das Regelstundenmaß für Lehrer an Gymnasien mit Wirkung ab 01.09.2003 von 24 auf 25 Wochenstunden erhöht wurde, ist jedenfalls nach der (nachträglichen) Durchführung des personalvertretungsrechtlichen Mitbestimmungsverfahrens von Anfang an wirksam.
20 
Diese Änderung der Verwaltungsvorschrift war als Maßnahme zur Hebung der Arbeitsleistung nach § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 LPVG mitbestimmungspflichtig (vgl. Schreiben des 6. Senats des BVerwG vom 02.02.2006 im Verfahren 6 P 14.05; zur entsprechenden Problematik beim Wegfall der Altersermäßigung des Regelstundenmaßes für Lehrer zwischen dem 55. und 60. Lebensjahr vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.01.2006 - 6 P 10.04 -, Buchholz 251.0 § 84 BaWüPersVG Nr. 1, und Urteil des Senats vom 06.02.2009 - 4 S 1777/07 -). Das personalvertretungsrechtliche Mitbestimmungsverfahren ist indes nachgeholt worden. Das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg hat unter dem 04.10.2006 (K.u.U. S. 305) informiert, dass die (aufgrund des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts) erforderliche Nachholung des landespersonalvertretungsrechtlichen Beteiligungsverfahren u.a. bezüglich der Verwaltungsvorschrift vom 08.07.2003 abgeschlossen sei. Die Verwaltungsvorschrift(en) bliebe(n) ab ihrem jeweiligen Inkrafttreten weiterhin unverändert. Dies ist nicht zu beanstanden. Die Erhöhung des Regelstundenmaßes war danach unabhängig davon wirksam, dass die diesbezügliche Regelung in der Verwaltungsvorschrift vom 08.07.2003 nicht nichtig war und zu keinem Zeitpunkt außer Kraft getreten ist, sodass sie grundsätzlich auch für den streitgegenständlichen Zeitraum Gültigkeit beansprucht hat (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 28.12.1998 - 6 P 1.97 -, BVerwGE 108, 233; Urteil des Senats vom 06.02.2009 - 4 S 1777/07 -; Gerhold, in: Lorenzen/Etzel/Gerhold/Schlatmann/Rehak/Faber, Bundespersonalvertretungsgesetz, § 69 RdNr. 147; Battis, Bundesbeamtengesetz, 3. Aufl., § 93 RdNr. 4; Widmaier, Rechtsfolgen der Verletzung des Mitbestimmungsrechts unter besonderer Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung, PersV 2000, 50).
21 
Wenn die Verletzung oder das Fortbestehen eines Mitbestimmungsrechts festgestellt wird, hat der Dienststellenleiter entweder die mitbestimmungspflichtige Maßnahme kraft einer jedenfalls objektiv-rechtlich bestehenden Verpflichtung wieder rückgängig zu machen oder aber - wenn sich die Maßnahme nicht durch Vollzug in der Weise erledigt hat, dass sie sich nicht mehr in Folge eines nachzuholenden Mitbestimmungsverfahrens rückgängig machen oder jedenfalls abändern ließe - das nachzuholende Mitbestimmungsverfahren unverzüglich einzuleiten und sodann bis zum Abschluss fortzusetzen (BVerwG, Beschlüsse vom 16.09.1994 - 6 P 32.92 -, BVerwGE 96, 355, und vom 09.11.1998 - 6 P 1.98 -, Buchholz 250 § 75 BPersVG Nr. 96; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.02.1996 - PL 15 S 1715/94 -, Juris, und Urteil vom 06.02.2009 - 4 S 1777/07 -; Gerhold, in: Lorenzen/ Etzel/Gerhold/Schlatmann/Rehak/Faber, BPersVG, § 69 RdNr. 151; Widmaier, a.a.O.). Das ist hier geschehen; das Verfahren ist mit der Letztentscheidung der obersten Dienstbehörde nach § 69 Abs. 4 Satz 4 LPVG abgeschlossen worden. Dies begegnet keinen durchgreifenden Bedenken; nach Auffassung des Senats konnte das Mitbestimmungsverfahren hier mit Wirkung für die Vergangenheit nachgeholt werden (vgl. Urteil des Senats vom 06.02.2009 - 4 S 1777/07 -; Ilbertz/Widmaier, Bundespersonalvertretungsgesetz, 10. Aufl., § 69 RdNr. 39 ff.; Rooschütz/Amend/Killinger, Landespersonalvertretungsgesetz für Baden-Württemberg, 11. Aufl., § 69 RdNr. 22; Zimmerling, Auswirkungen der fehlerhaften Personalratsbeteiligung auf das Angestellten-/Arbeitsverhältnis, PersV 2002, 386: Widmaier, a.a.O.; vgl. zum Folgenden auch den bei den Akten des Verwaltungsgerichts befindlichen Einigungsstellenbeschluss vom 20.07.2006).
22 
Allerdings geht das Landespersonalvertretungsgesetz - worauf auch die Klägerin hinweist - in seinen einschlägigen Regelungen davon aus, dass das Mitbestimmungsverfahren grundsätzlich vor dem Erlass der Maßnahme durchzuführen ist. Dies folgt insbesondere auch aus § 69 LPVG und dessen Absatz 5, der nur bei Maßnahmen, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub dulden, vorläufige Regelungen der Dienststelle zulässt. Diese vorläufigen Regelungen müssen sich dann aber auf das zeitlich unbedingt Notwendige beschränken und dürfen keine Vorwegnahme der Hauptsache darstellen (Rooschütz/Amend/Killinger, a.a.O., § 69 RdNr. 23). Die vom Gesetz vorgesehene Mitbestimmung soll der Personalvertretung Gelegenheit geben, auf die Willensbildung der Dienststelle wirkungsvoll Einfluss zu nehmen (vgI. BVerwG, Urteil vom 24.11.1983 - 2 C 9.82 -, BVerwGE 68, 189). Von daher sichert in aller Regel nur eine vorherige Beteiligung der Personalvertretung deren Mitbestimmungsmöglichkeiten, aber auch die Sachgerechtigkeit der zu treffenden Entscheidung, die auch im Interesse der Dienststelle liegt (s.a. Gerhold, in: Lorenzen/Etzel/Gerhold/Schlatmann/Rehak/Faber, BPersVG, § 69 RdNr. 24).
23 
Trotz der grundsätzlichen Vorgreiflichkeit des Mitbestimmungsverfahrens ist nicht zu verkennen, dass es typischerweise Fallkonstellationen geben kann, bei denen eine vorherige - an sich gebotene - Beteiligung der Personalvertretung unterbleibt. Dies ist etwa dann der Fall, wenn die Mitbestimmungsbedürftigkeit der Maßnahme oder der Umfang des Mitbestimmungsrechts zwischen der Personalvertretung und der Dienststelle im Streit steht und die Streitfrage - wie hier im Fall der Verwaltungsvorschrift vom 08.07.2003 - erst infolge eines Gerichtsverfahrens geklärt wird; dies kann aber auch der Fall sein, wenn die Dienststelle es versehentlich unterlässt, das notwendige Mitbestimmungsverfahren durchzuführen. In diesen Fällen kann nach Auffassung des Senats nicht davon ausgegangen werden, dass eine Nachholung der Mitbestimmung mit Wirkung für die Vergangenheit durchweg unzulässig ist, die ordnungsgemäße vorherige Durchführung des Mitbestimmungsverfahrens also durchweg Wirksamkeitsvoraussetzung für die getroffene Maßnahme ist. Dem steht auch die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.03.1995 (- 6 P 28.93 -, Juris) nicht entgegen, der sich - entgegen der Meinung der Klägerin - nicht entnehmen lässt, dass die Nachholung des Mitbestimmungsverfahrens mit Wirkung für die Vergangenheit nicht möglich wäre. Es ist vielmehr danach zu unterscheiden, ob der Zweck des Mitbestimmungsverfahrens durch eine Nachholung noch erreichbar ist oder nicht (Urteil des Senats vom 06.02.2009 - 4 S 1777/07 -). So hat das Bundesverwaltungsgericht bei der Entlassung eines Beamten danach differenziert, ob diese fristlos oder fristgemäß erfolgen sollte (BVerwG, Urteil vom 24.11.1983, a.a.O.). Hiernach kann die unterbliebene Anhörung des Personalrats bei einer fristlosen Entlassung nicht, die erforderliche Mitwirkung bei einer fristgemäßen Entlassung aber bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens nachgeholt werden. Die Einleitung eines Disziplinarverfahrens ohne die erforderliche Mitwirkung des Personalrats ist zwar fehlerhaft, macht diese aber nicht unwirksam (BVerwG, Beschluss vom 22.03.1989 - 1 DB 30.88 -, BVerwGE 86, 140). Eine Nachholung der Mitbestimmung scheidet nach diesen Erwägungen immer dann aus, wenn aufgrund spezialgesetzlicher Regelungen oder aus der Natur der Sache der Zweck der Mitbestimmung nur durch vorherige Beteiligung erreicht werden kann, eine Nachholung damit nur noch leere Förmelei wäre, oder dann, wenn eine nachgeholte Mitbestimmung durch den Verfahrensfortgang sinnlos geworden oder jedenfalls entwertet worden ist. Eine Nachholung des Mitbestimmungsverfahrens ist aber jedenfalls dann zulässig, wenn die Rechte der Personalvertretung dadurch überhaupt nicht oder allenfalls geringfügig beeinträchtigt werden. Dies ist nach Überzeugung des Senats zu bejahen, wenn die bereits vollzogene Maßnahme rückgängig gemacht oder abgeändert oder die Folgen der bereits vollzogenen Maßnahme in zumutbarer Weise ausgeglichen werden können (Urteil des Senats vom 06.02.2009 - 4 S 1777/07 -; vgl. dazu auch BVerwG, Beschlüsse vom 16.09.1994 und vom 09.11.1998, jeweils a.a.O.; Beschluss vom 15.03.1995 - 6 P 31.93 -, BVerwGE 98, 77; Zimmerling, a.a.O.; Widmaier, a.a.O.). So liegen die Dinge hier, weil sich die Personalvertretung auch in einem nachgeholten Mitbestimmungsverfahren wirkungsvoll für die Belange der betroffenen Lehrkräfte einsetzen und ihre Argumente vollumfänglich in das Verfahren einbringen kann bzw. konnte und eine Abänderung der Regelung bzw. ein Ausgleich für die von den betroffenen Lehrkräften bereits geleisteten Unterrichtsstunden grundsätzlich möglich (gewesen) wäre.
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In verfahrensmäßiger Hinsicht hätte die Personalvertretung bei einer Beteiligung vor Erlass der Verwaltungsvorschrift vom 08.07.2003 allenfalls eine Empfehlung der Einigungsstelle erreichen können, von der beabsichtigten Maßnahme abzusehen. Da gleichwohl die Letztentscheidungsbefugnis der obersten Dienstbehörde bestanden hätte (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 18.05.2004 - 6 P 13.03 -, BVerwGE 121, 38), wäre es der Personalvertretung auch bei ordnungsgemäßer Beteiligung nicht möglich gewesen, die Umsetzung der Maßnahme durch die Dienststelle allein durch die Versagung der Zustimmung zu verhindern. Bei einer Nachholung des Mitbestimmungsverfahrens stand die Personalvertretung insoweit nicht schlechter da. Denn eine für sie günstige Empfehlung der Einigungsstelle konnte sie auch in einem nachgeholten Mitbestimmungsverfahren erreichen. Diese Empfehlung konnte naturgemäß nicht auf Unterlassung der bereits vollzogenen Maßnahme gerichtet sein, wohl aber etwa auf Ausgleich der - aus Sicht der Personalvertretung - zu viel erbrachten Unterrichtsstunden in Zeit oder in Geld. Eine derart erreichte Empfehlung der Einigungssteile hatte für die Personalvertretung auch keinen geringeren Wert als eine Empfehlung in einem vorgelagerten Mitbestimmungsverfahren (vgl. Urteil des Senats vom 06.02.2009 - 4 S 1777/07 -).
25 
Auch in sachlicher Hinsicht ist die Personalvertretung im vorliegenden Fall durch eine Nachholung nicht nennenswert in ihren Beteiligungsrechten beeinträchtigt worden. Sie konnte ihren Standpunkt zur Erhöhung des Regelstundenmaßes auch in einem nachgeholten Mitbestimmungsverfahren unbeschränkt geltend machen. Sie konnte hierbei nicht nur auf eine künftige Änderung der Verwaltungsvorschrift im Sinne einer Rückgängigmachung der Erhöhung des Regelstundenmaßes dringen, sondern auch einen Ausgleich in Zeit oder Geld für die betroffenen Lehrkräfte für die Vergangenheit einfordern. Ein solcher Ausgleich kann zwar notwendigerweise nur in der Zukunft erfolgen; dies allein nimmt einer entsprechenden Empfehlung der Einigungsstelle aber nicht die grundsätzliche Gleichwertigkeit, wie sich beispielhaft aus den Regelungen über die „Vorgriffsstunde" (Teil A. V. der Verwaltungsvorschrift „Arbeitszeit der Lehrer an öffentlichen Schulen") ergibt. Die betroffenen Lehrkräfte werden nicht signifikant schlechter behandelt, wenn sie in der vergangenen Zeit mehr Unterrichtsstunden leisten mussten, und dies erst später ausgeglichen wird, als wenn das ursprüngliche Regelstundenmaß von 24 Wochenstunden über den 01.09.2003 hinaus beibehalten worden wäre. Gleiches gilt für teilzeitbeschäftigten Lehrkräfte - wie die Klägerin -, bei denen sich die Erhöhung des Regelstundenmaßes (nur) bei der Besoldung auswirkt; denn eine zu geringe Besoldung kann auch rückwirkend - ggf. verzinst - nachgezahlt werden. Die grundsätzliche Gleichwertigkeit der Verfahrenssituation wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass die betroffenen Lehrkräfte möglicherweise zwischenzeitlich aus dem Dienst ausgeschieden sind und von einem etwaigen (Zeit-)Ausgleich nicht mehr profitieren können. Denn diese Möglichkeit betrifft allenfalls einen sehr kleinen Teil der in Frage kommenden Lehrkräfte und kann die grundsätzliche Tauglichkeit eines Ausgleichs in der Zukunft nicht in Zweifel ziehen. Auch dem Sinn der Mitbestimmung, auf die Willensbildung der Dienststelle wirkungsvoll Einfluss nehmen zu können, konnte im vorliegenden Fall durch eine Nachholung des Mitbestimmungsverfahrens ausreichend Rechnung getragen werden. Der bereits erfolgte Vollzug der Maßnahme (Änderung der Verwaltungsvorschrift) bzw. die bereits erfolgte Leistung der zusätzlichen Unterrichtsstunden allein nahmen weder den Argumenten der Personalvertretung ihre Überzeugungskraft noch hat sich an der Durchsetzungsfähigkeit des Standpunkts etwas zum Nachteil der Personalvertretung geändert. Deren Position hatte sich auch nicht durch eine zwischenzeitlich erfolgte Änderung der Sach- oder Rechtslage verschlechtert (vgl. zu alldem: Urteil des Senats vom 06.02.2009 - 4 S 1777/07 -).
26 
Die Zulässigkeit der Nachholung des Mitbestimmungsverfahrens folgt im vorliegenden Fall davon unabhängig auch aus dem Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit (vgl. hierzu ebenfalls Urteil des Senats vom 06.02.2009 - 4 S 1777/07 -). Dieser das gesamte Mitbestimmungsverfahren prägende Grundsatz (§ 2 Abs. 1, § 66 LPVG) stellt umfangreiche Verhaltenspflichten für Dienststelle und Personalvertretung auf (Rooschütz/Amend/Killinger, a.a.O., § 2 RdNr. 1ff.). Aus dem Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit folgt u.a. auch, dass Dienststelle und Personalvertretung grundsätzlich auf eine bestehende ständige Praxis vertrauen dürfen, sowie die Verpflichtung der Beteiligten, unklare Verhältnisse, die durch eine Änderung der Rechtslage oder der Rechtsprechung entstehen, im Interesse der Beschäftigten und der betrieblichen Erfordernisse zügig zu klären und hierbei tunlichst aufeinander Rücksicht zu nehmen. So hat das Bundesverwaltungsgericht (Beschluss vorn 09.12.1992 - 6 P 16.91 -, BVerwGE 91, 276) entschieden, dass sich die Dienststelle nach dem Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit nicht auf eine Fristversäumnis der Personalvertretung berufen kann, wenn in der Dienststelle in ständiger Praxis der Fristablauf abweichend vom Gesetz berechnet worden ist und sich die Personalvertretung hierauf eingestellt und verlassen hat.
27 
Im vorliegenden Fall ist die oberste Dienstbehörde davon ausgegangen, dass ein Mitbestimmungsverfahren im Hinblick auf die geplante Erhöhung des Regelstundenmaßes für Gymnasiallehrer entbehrlich ist, weil die Voraussetzungen für ein Beteiligungsverfahren nach § 120 LBG gegeben sind (§ 84 LPVG). Diese Auffassung war mit Blick auf die erst später ergangene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.01.2006 (a.a.O.) sowie den darauf Bezug nehmenden richterlichen Hinweis vom 02.02.2006 im Verfahren 6 P 14.05 zur vorliegenden Mitbestimmungsproblematik unzutreffend. Die oberste Dienstbehörde hat das Mitbestimmungsrecht der Personalvertretung jedoch nicht schuldhaft oder gar hartnäckig verletzt, wie sich ohne Weiteres aus der Ausgangsentscheidung des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 21.06.2004 (PL 22 K 6/03) und der hierzu ergangenen Beschwerdeentscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 22.09.2005 (PL 15 S 1741/04) ergibt. Nach den Grundsätzen, die zum Amtshaftungsrecht entwickelt worden sind, scheidet ein Behördenverschulden regelmäßig aus, wenn ein Kollegialgericht die Rechtsauffassung der Behörde geteilt hat (ständige Rechtsprechung der Zivil- und Verwaltungsgerichte, vgl. BVerwG, Urteil vom 03.06.2003 - 5 C 50.02 -, Buchholz 310 § 113 Abs. 1 VwGO Nr. 17, m.w.N.). Unabhängig hiervon ergibt sich aus den Entscheidungen des Verwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichtshofs aber auch, dass die Rechtsauffassung der obersten Dienstbehörde gut vertretbar war und zudem einer langjährigen Übung entsprach. Der Unsicherheit unterschiedlicher oder sich ändernder Rechtsprechung, die der Rechtsprechung von Verfassungs wegen innewohnt, sind Dienststelle und Personalvertretung gleichermaßen ausgesetzt, wie die oben zitierte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zur Fristberechnung belegt. Im Sinne einer vertrauensvollen Zusammenarbeit werden die Beteiligten dieser Unsicherheit nur gerecht, wenn sie auf die Position des jeweils anderen möglichst Rücksicht nehmen. Ziel des von der Personalvertretung geführten Beschlussverfahrens war es, die Rechtslage für die Zukunft zu klären, aber auch das Mitbestimmungsrecht für das konkrete Verfahren bestätigt zu erhalten. Nach der Klärung der Rechtsfrage durch das Bundesverwaltungsgericht konnte es dann aber im Sinne der aufgezeigten Grundsätze nur darum gehen, das nunmehr unstreitig bestehende Mitbestimmungsrecht auszuüben und so auch eine Nachholung des Mitbestimmungsverfahrens mit Wirkung für die Vergangenheit zu ermöglichen, wenn dies - wie hier - ohne nennenswerte Nachteile für die Personalvertretung erfolgen konnte (vgl. Urteil des Senats vom 06.02.2009 - 4 S 1777/07 -).
28 
Ist danach aber das personalvertretungsrechtliche Mitbestimmungsverfahren wirksam nachgeholt worden, so steht fest, dass die Maßnahme personalvertretungsrechtlich zulässig war. Der der Verwaltungsvorschrift vom 08.07.2003 anhaftende personalvertretungsrechtliche Fehler ist rückwirkend geheilt worden.
29 
Die Erhöhung des Regelstundenmaßes verstößt auch nicht gegen sonstiges materielles Recht, insbesondere nicht gegen die Festlegung der Arbeitszeit der Lehrer. Die regelmäßige Arbeitszeit der Beamten des Landes (im streitgegenständlichen Zeitraum nach § 90 Abs. 1 Satz 1 LBG i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 AZVO im Durchschnitt wöchentlich 41 Stunden) gilt - wie bereits ausgeführt - auch für Lehrer. Durch die Erhöhung des Regelstundenmaßes wird die (Gesamt-)Arbeitszeit der Lehrer von 41 Wochenstunden nicht zwangsläufig verlängert (vgl. Urteil des Senats vom 23.06.2009, a.a.O. m.w.N.). Bezogen auf vollbeschäftigte Lehrer konkretisiert das in der (Änderungs-)Verwaltungsvorschrift (erhöht) festgesetzte Regelstundenmaß nur den Anteil der Arbeitszeit, der auf den Unterricht entfällt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. nur Urteil vom 28.01.2004 - 2 C 19.03 -, Buchholz 237.4 § 76 HmbLBG Nr. 2, und Beschluss vom 14.12.1989 - 2 NB 2.89 -, Buchholz 237.0 § 90 BaWüLBG Nr. 2) ist die Pflichtstundenregelung (Regelstundenmaß) für Lehrer und einzelne Lehrergruppen in die allgemeine beamtenrechtliche Arbeitszeitregelung eingebettet. Die zeitliche Festlegung nur dieses Teils der Arbeitszeit trägt dem besonderen Umstand Rechnung, dass die Arbeitszeit der von ihr erfassten Lehrer nur zu einem Teil, nämlich hinsichtlich der eigentlichen Unterrichtsstunden, exakt messbar ist, während sie im Übrigen entsprechend der pädagogischen Aufgabe wegen der erforderlichen Unterrichtsvorbereitung, der Korrekturen, Elternbesprechungen, Konferenzen und dergleichen nicht im Einzelnen in messbarer und überprüfbarer Form bestimmt, sondern nur - grob pauschalierend - geschätzt werden kann. Dieser Aufgabenbereich neben dem Unterricht ist umso weniger zeitlich exakt messbar, als die insoweit aufzuwendende Zeit auch nach Schülerzahl und Schulfächern und schließlich individuell auch nach Fähigkeiten und Erfahrungen des einzelnen Lehrers differiert. Hinsichtlich dieses Arbeitszeitanteils steht den Lehrkräften ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Festzuhalten bleibt auch, dass Unterricht regelmäßig nur an 38 Wochen im Jahr erteilt wird, während die übrigen Beamten unter Berücksichtigung eines Urlaubsanspruchs von maximal sechs Wochen regelmäßig an 46 Wochen im Jahr Dienst zu leisten haben. Deshalb bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass durch die Erhöhung des Regelstundenmaßes für Gymnasiallehrer von 24 auf 25 Wochenstunden (zu je 45 Minuten) die Arbeitszeit von 41 Wochenstunden nicht mehr eingehalten werden könnte.
30 
Ist danach die Erhöhung des Regelstundenmaßes mit Wirkung ab 01.09.2003 rechtlich nicht (wegen der Nachholung des Mitbestimmungsverfahrens: nicht mehr) zu beanstanden, steht der Klägerin kein Anspruch auf die begehrte höhere Besoldung für den streitgegenständlichen Zeitraum zu.
31 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
32 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe der §§ 127 BRRG, 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
33 
Beschluss vom 10. September 2009
34 
Der Streitwert wird für das erstinstanzliche Verfahren - unter Abänderung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 25. Oktober 2007 - und für das Berufungsverfahren jeweils auf 3.471,67 EUR festgesetzt.
35 
Gründe
36 
Die Festsetzung des Streitwerts für das Berufungsverfahren und die Abänderung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts beruhen auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, 63 Abs. 3 Satz 1 GKG. Ansprüche auf erhöhte Versorgung, Besoldung oder Zulagen sowie Anrechnungs- und Ruhensbeträge gehören zu den in der Streitwertrechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts als Teilstatus bezeichneten Rechtspositionen, für die der Streitwert gemäß § 52 Abs. 1 GKG in Höhe des pauschalierten Zweijahresbetrags der erstrebten Zahlung oder, wenn diese bereits teilweise bewilligt war, in Höhe des zweifachen Jahresbetrags der Differenz zwischen der bewilligten und der erstrebten Zahlung festzusetzen ist, wenn der Streit um die Frage geführt wird, ob der Beamte dem Grunde nach Anspruch auf die begehrte Zahlung hat (vgl. nur BVerwG, Beschlüsse vom 20.09.2006 - 2 K St 1.06 u.a. -, Juris, und vom 13.09.1999 - 2 B 53.99 -, NVwZ-RR 2000, 188; Senatsbeschlüsse vom 22.07.2008 - 4 S 1640/08 - und vom 16.01.2009 - 4 S 51/09 -; vgl. auch Nr. 10.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 7./8. Juli 2004 in Leipzig beschlossenen Änderungen, DVBl. 2004, 1525). Gegenstand der Teilstatusklagen sind regelmäßig Rechtsfragen, die ohne Ermittlung eines konkreten Zahlungsbetrags zu beantworten sind. So verhält es sich auch im vorliegenden Fall. Da der vom Verwaltungsgericht angenommene Streitwert von 5.207,50 EUR die Differenz zwischen der gezahlten und der geltend gemachten Besoldung für alle drei streitgegenständlichen (Schul-)Jahre umfasst, sind nach obigen Grundsätzen zwei Drittel hiervon (3.471,67 EUR) als Streitwert festzusetzen.
37 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
16 
Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO).
17 
Die nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid des Beklagten vom 27.07.2006 und sein Widerspruchsbescheid vom 11.01.2007 sind rechtmäßig. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Besoldung unter Anwendung eines Teilers von 20/24 Wochenstunden.
18 
Ausgangspunkt für die Bemessung ihrer Besoldung ist § 6 Abs. 1 BBesG - i.d.F. der Bekanntmachung vom 06.08.2002 (BGBl. I S. 3020) -, wonach bei Teilzeitbeschäftigung die Dienstbezüge im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt werden. Bei Lehrern besteht die Besonderheit, dass für sie die wöchentliche Arbeitszeit im streitgegenständlichen Zeitraum zwar - wie bei anderen Landesbeamten auch - nach § 90 Abs. 1 Satz 1 LBG i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung der Landesregierung über die Arbeitszeit der Beamten und Richter des Landes (Arbeitszeitverordnung) - AZVO - i.d.F. der Änderungsverordnung vom 08.07.2003 (GBl. S. 360) im Durchschnitt 41 Stunden beträgt. Durch die Festsetzung des Regelstundenmaßes in der Verwaltungsvorschrift „Arbeitszeit der Lehrer an öffentlichen Schulen in Baden-Württemberg“ vom 10.11.1993 (K.u.U. S. 469) - mit späteren Änderungen - wird die für die Lehrkräfte wegen der Besonderheiten des Lehrerbereichs (zu den wöchentlichen Unterrichtsstunden treten Unterrichtsvorbereitung, Korrekturen, Elternbesprechungen, Konferenzen etc.) ausfüllungsbedürftige allgemeine Arbeitszeitregelung der Landesbeamten eigenständig ergänzt und konkretisiert. Im Falle der Bewilligung einer Teilzeitbeschäftigung wird die individuelle Arbeitszeit dadurch bestimmt, dass die Pflichtstundenzahl der Lehrkraft in Relation zum allgemein geltenden Regelstundenmaß reduziert wird. Dies bewirkt die „Kürzung“ der Arbeitszeit im Sinne des § 6 Abs. 1 BBesG. Dementsprechend errechnet sich nach § 6 Abs. 1 BBesG die Besoldung aus dem Verhältnis der Pflichtstundenzahl der Lehrkraft zum Regelstundenmaß der vollzeitbeschäftigten Lehrer (vgl. zu alldem: Urteil des Senats vom 23.06.2009 - 4 S 174/07 -, Juris, m.w.N.).
19 
Danach hat der Beklagte für die Besoldung der Klägerin in den Schuljahren 2003/2004, 2004/2005 und 2005/2006 zu Recht ein Regelstundenmaß von 25 Wochenstunden für vollzeitbeschäftigte Gymnasiallehrer zugrundegelegt. Denn die Änderung der Verwaltungsvorschrift „Arbeitszeit der Lehrer an öffentlichen Schulen in Baden-Württemberg“ vom 10.11.1993 (K.u.U. S. 469) durch die Verwaltungsvorschrift vom 08.07.2003 (K.u.U. S. 110), mit der das Regelstundenmaß für Lehrer an Gymnasien mit Wirkung ab 01.09.2003 von 24 auf 25 Wochenstunden erhöht wurde, ist jedenfalls nach der (nachträglichen) Durchführung des personalvertretungsrechtlichen Mitbestimmungsverfahrens von Anfang an wirksam.
20 
Diese Änderung der Verwaltungsvorschrift war als Maßnahme zur Hebung der Arbeitsleistung nach § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 LPVG mitbestimmungspflichtig (vgl. Schreiben des 6. Senats des BVerwG vom 02.02.2006 im Verfahren 6 P 14.05; zur entsprechenden Problematik beim Wegfall der Altersermäßigung des Regelstundenmaßes für Lehrer zwischen dem 55. und 60. Lebensjahr vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.01.2006 - 6 P 10.04 -, Buchholz 251.0 § 84 BaWüPersVG Nr. 1, und Urteil des Senats vom 06.02.2009 - 4 S 1777/07 -). Das personalvertretungsrechtliche Mitbestimmungsverfahren ist indes nachgeholt worden. Das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg hat unter dem 04.10.2006 (K.u.U. S. 305) informiert, dass die (aufgrund des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts) erforderliche Nachholung des landespersonalvertretungsrechtlichen Beteiligungsverfahren u.a. bezüglich der Verwaltungsvorschrift vom 08.07.2003 abgeschlossen sei. Die Verwaltungsvorschrift(en) bliebe(n) ab ihrem jeweiligen Inkrafttreten weiterhin unverändert. Dies ist nicht zu beanstanden. Die Erhöhung des Regelstundenmaßes war danach unabhängig davon wirksam, dass die diesbezügliche Regelung in der Verwaltungsvorschrift vom 08.07.2003 nicht nichtig war und zu keinem Zeitpunkt außer Kraft getreten ist, sodass sie grundsätzlich auch für den streitgegenständlichen Zeitraum Gültigkeit beansprucht hat (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 28.12.1998 - 6 P 1.97 -, BVerwGE 108, 233; Urteil des Senats vom 06.02.2009 - 4 S 1777/07 -; Gerhold, in: Lorenzen/Etzel/Gerhold/Schlatmann/Rehak/Faber, Bundespersonalvertretungsgesetz, § 69 RdNr. 147; Battis, Bundesbeamtengesetz, 3. Aufl., § 93 RdNr. 4; Widmaier, Rechtsfolgen der Verletzung des Mitbestimmungsrechts unter besonderer Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung, PersV 2000, 50).
21 
Wenn die Verletzung oder das Fortbestehen eines Mitbestimmungsrechts festgestellt wird, hat der Dienststellenleiter entweder die mitbestimmungspflichtige Maßnahme kraft einer jedenfalls objektiv-rechtlich bestehenden Verpflichtung wieder rückgängig zu machen oder aber - wenn sich die Maßnahme nicht durch Vollzug in der Weise erledigt hat, dass sie sich nicht mehr in Folge eines nachzuholenden Mitbestimmungsverfahrens rückgängig machen oder jedenfalls abändern ließe - das nachzuholende Mitbestimmungsverfahren unverzüglich einzuleiten und sodann bis zum Abschluss fortzusetzen (BVerwG, Beschlüsse vom 16.09.1994 - 6 P 32.92 -, BVerwGE 96, 355, und vom 09.11.1998 - 6 P 1.98 -, Buchholz 250 § 75 BPersVG Nr. 96; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.02.1996 - PL 15 S 1715/94 -, Juris, und Urteil vom 06.02.2009 - 4 S 1777/07 -; Gerhold, in: Lorenzen/ Etzel/Gerhold/Schlatmann/Rehak/Faber, BPersVG, § 69 RdNr. 151; Widmaier, a.a.O.). Das ist hier geschehen; das Verfahren ist mit der Letztentscheidung der obersten Dienstbehörde nach § 69 Abs. 4 Satz 4 LPVG abgeschlossen worden. Dies begegnet keinen durchgreifenden Bedenken; nach Auffassung des Senats konnte das Mitbestimmungsverfahren hier mit Wirkung für die Vergangenheit nachgeholt werden (vgl. Urteil des Senats vom 06.02.2009 - 4 S 1777/07 -; Ilbertz/Widmaier, Bundespersonalvertretungsgesetz, 10. Aufl., § 69 RdNr. 39 ff.; Rooschütz/Amend/Killinger, Landespersonalvertretungsgesetz für Baden-Württemberg, 11. Aufl., § 69 RdNr. 22; Zimmerling, Auswirkungen der fehlerhaften Personalratsbeteiligung auf das Angestellten-/Arbeitsverhältnis, PersV 2002, 386: Widmaier, a.a.O.; vgl. zum Folgenden auch den bei den Akten des Verwaltungsgerichts befindlichen Einigungsstellenbeschluss vom 20.07.2006).
22 
Allerdings geht das Landespersonalvertretungsgesetz - worauf auch die Klägerin hinweist - in seinen einschlägigen Regelungen davon aus, dass das Mitbestimmungsverfahren grundsätzlich vor dem Erlass der Maßnahme durchzuführen ist. Dies folgt insbesondere auch aus § 69 LPVG und dessen Absatz 5, der nur bei Maßnahmen, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub dulden, vorläufige Regelungen der Dienststelle zulässt. Diese vorläufigen Regelungen müssen sich dann aber auf das zeitlich unbedingt Notwendige beschränken und dürfen keine Vorwegnahme der Hauptsache darstellen (Rooschütz/Amend/Killinger, a.a.O., § 69 RdNr. 23). Die vom Gesetz vorgesehene Mitbestimmung soll der Personalvertretung Gelegenheit geben, auf die Willensbildung der Dienststelle wirkungsvoll Einfluss zu nehmen (vgI. BVerwG, Urteil vom 24.11.1983 - 2 C 9.82 -, BVerwGE 68, 189). Von daher sichert in aller Regel nur eine vorherige Beteiligung der Personalvertretung deren Mitbestimmungsmöglichkeiten, aber auch die Sachgerechtigkeit der zu treffenden Entscheidung, die auch im Interesse der Dienststelle liegt (s.a. Gerhold, in: Lorenzen/Etzel/Gerhold/Schlatmann/Rehak/Faber, BPersVG, § 69 RdNr. 24).
23 
Trotz der grundsätzlichen Vorgreiflichkeit des Mitbestimmungsverfahrens ist nicht zu verkennen, dass es typischerweise Fallkonstellationen geben kann, bei denen eine vorherige - an sich gebotene - Beteiligung der Personalvertretung unterbleibt. Dies ist etwa dann der Fall, wenn die Mitbestimmungsbedürftigkeit der Maßnahme oder der Umfang des Mitbestimmungsrechts zwischen der Personalvertretung und der Dienststelle im Streit steht und die Streitfrage - wie hier im Fall der Verwaltungsvorschrift vom 08.07.2003 - erst infolge eines Gerichtsverfahrens geklärt wird; dies kann aber auch der Fall sein, wenn die Dienststelle es versehentlich unterlässt, das notwendige Mitbestimmungsverfahren durchzuführen. In diesen Fällen kann nach Auffassung des Senats nicht davon ausgegangen werden, dass eine Nachholung der Mitbestimmung mit Wirkung für die Vergangenheit durchweg unzulässig ist, die ordnungsgemäße vorherige Durchführung des Mitbestimmungsverfahrens also durchweg Wirksamkeitsvoraussetzung für die getroffene Maßnahme ist. Dem steht auch die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.03.1995 (- 6 P 28.93 -, Juris) nicht entgegen, der sich - entgegen der Meinung der Klägerin - nicht entnehmen lässt, dass die Nachholung des Mitbestimmungsverfahrens mit Wirkung für die Vergangenheit nicht möglich wäre. Es ist vielmehr danach zu unterscheiden, ob der Zweck des Mitbestimmungsverfahrens durch eine Nachholung noch erreichbar ist oder nicht (Urteil des Senats vom 06.02.2009 - 4 S 1777/07 -). So hat das Bundesverwaltungsgericht bei der Entlassung eines Beamten danach differenziert, ob diese fristlos oder fristgemäß erfolgen sollte (BVerwG, Urteil vom 24.11.1983, a.a.O.). Hiernach kann die unterbliebene Anhörung des Personalrats bei einer fristlosen Entlassung nicht, die erforderliche Mitwirkung bei einer fristgemäßen Entlassung aber bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens nachgeholt werden. Die Einleitung eines Disziplinarverfahrens ohne die erforderliche Mitwirkung des Personalrats ist zwar fehlerhaft, macht diese aber nicht unwirksam (BVerwG, Beschluss vom 22.03.1989 - 1 DB 30.88 -, BVerwGE 86, 140). Eine Nachholung der Mitbestimmung scheidet nach diesen Erwägungen immer dann aus, wenn aufgrund spezialgesetzlicher Regelungen oder aus der Natur der Sache der Zweck der Mitbestimmung nur durch vorherige Beteiligung erreicht werden kann, eine Nachholung damit nur noch leere Förmelei wäre, oder dann, wenn eine nachgeholte Mitbestimmung durch den Verfahrensfortgang sinnlos geworden oder jedenfalls entwertet worden ist. Eine Nachholung des Mitbestimmungsverfahrens ist aber jedenfalls dann zulässig, wenn die Rechte der Personalvertretung dadurch überhaupt nicht oder allenfalls geringfügig beeinträchtigt werden. Dies ist nach Überzeugung des Senats zu bejahen, wenn die bereits vollzogene Maßnahme rückgängig gemacht oder abgeändert oder die Folgen der bereits vollzogenen Maßnahme in zumutbarer Weise ausgeglichen werden können (Urteil des Senats vom 06.02.2009 - 4 S 1777/07 -; vgl. dazu auch BVerwG, Beschlüsse vom 16.09.1994 und vom 09.11.1998, jeweils a.a.O.; Beschluss vom 15.03.1995 - 6 P 31.93 -, BVerwGE 98, 77; Zimmerling, a.a.O.; Widmaier, a.a.O.). So liegen die Dinge hier, weil sich die Personalvertretung auch in einem nachgeholten Mitbestimmungsverfahren wirkungsvoll für die Belange der betroffenen Lehrkräfte einsetzen und ihre Argumente vollumfänglich in das Verfahren einbringen kann bzw. konnte und eine Abänderung der Regelung bzw. ein Ausgleich für die von den betroffenen Lehrkräften bereits geleisteten Unterrichtsstunden grundsätzlich möglich (gewesen) wäre.
24 
In verfahrensmäßiger Hinsicht hätte die Personalvertretung bei einer Beteiligung vor Erlass der Verwaltungsvorschrift vom 08.07.2003 allenfalls eine Empfehlung der Einigungsstelle erreichen können, von der beabsichtigten Maßnahme abzusehen. Da gleichwohl die Letztentscheidungsbefugnis der obersten Dienstbehörde bestanden hätte (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 18.05.2004 - 6 P 13.03 -, BVerwGE 121, 38), wäre es der Personalvertretung auch bei ordnungsgemäßer Beteiligung nicht möglich gewesen, die Umsetzung der Maßnahme durch die Dienststelle allein durch die Versagung der Zustimmung zu verhindern. Bei einer Nachholung des Mitbestimmungsverfahrens stand die Personalvertretung insoweit nicht schlechter da. Denn eine für sie günstige Empfehlung der Einigungsstelle konnte sie auch in einem nachgeholten Mitbestimmungsverfahren erreichen. Diese Empfehlung konnte naturgemäß nicht auf Unterlassung der bereits vollzogenen Maßnahme gerichtet sein, wohl aber etwa auf Ausgleich der - aus Sicht der Personalvertretung - zu viel erbrachten Unterrichtsstunden in Zeit oder in Geld. Eine derart erreichte Empfehlung der Einigungssteile hatte für die Personalvertretung auch keinen geringeren Wert als eine Empfehlung in einem vorgelagerten Mitbestimmungsverfahren (vgl. Urteil des Senats vom 06.02.2009 - 4 S 1777/07 -).
25 
Auch in sachlicher Hinsicht ist die Personalvertretung im vorliegenden Fall durch eine Nachholung nicht nennenswert in ihren Beteiligungsrechten beeinträchtigt worden. Sie konnte ihren Standpunkt zur Erhöhung des Regelstundenmaßes auch in einem nachgeholten Mitbestimmungsverfahren unbeschränkt geltend machen. Sie konnte hierbei nicht nur auf eine künftige Änderung der Verwaltungsvorschrift im Sinne einer Rückgängigmachung der Erhöhung des Regelstundenmaßes dringen, sondern auch einen Ausgleich in Zeit oder Geld für die betroffenen Lehrkräfte für die Vergangenheit einfordern. Ein solcher Ausgleich kann zwar notwendigerweise nur in der Zukunft erfolgen; dies allein nimmt einer entsprechenden Empfehlung der Einigungsstelle aber nicht die grundsätzliche Gleichwertigkeit, wie sich beispielhaft aus den Regelungen über die „Vorgriffsstunde" (Teil A. V. der Verwaltungsvorschrift „Arbeitszeit der Lehrer an öffentlichen Schulen") ergibt. Die betroffenen Lehrkräfte werden nicht signifikant schlechter behandelt, wenn sie in der vergangenen Zeit mehr Unterrichtsstunden leisten mussten, und dies erst später ausgeglichen wird, als wenn das ursprüngliche Regelstundenmaß von 24 Wochenstunden über den 01.09.2003 hinaus beibehalten worden wäre. Gleiches gilt für teilzeitbeschäftigten Lehrkräfte - wie die Klägerin -, bei denen sich die Erhöhung des Regelstundenmaßes (nur) bei der Besoldung auswirkt; denn eine zu geringe Besoldung kann auch rückwirkend - ggf. verzinst - nachgezahlt werden. Die grundsätzliche Gleichwertigkeit der Verfahrenssituation wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass die betroffenen Lehrkräfte möglicherweise zwischenzeitlich aus dem Dienst ausgeschieden sind und von einem etwaigen (Zeit-)Ausgleich nicht mehr profitieren können. Denn diese Möglichkeit betrifft allenfalls einen sehr kleinen Teil der in Frage kommenden Lehrkräfte und kann die grundsätzliche Tauglichkeit eines Ausgleichs in der Zukunft nicht in Zweifel ziehen. Auch dem Sinn der Mitbestimmung, auf die Willensbildung der Dienststelle wirkungsvoll Einfluss nehmen zu können, konnte im vorliegenden Fall durch eine Nachholung des Mitbestimmungsverfahrens ausreichend Rechnung getragen werden. Der bereits erfolgte Vollzug der Maßnahme (Änderung der Verwaltungsvorschrift) bzw. die bereits erfolgte Leistung der zusätzlichen Unterrichtsstunden allein nahmen weder den Argumenten der Personalvertretung ihre Überzeugungskraft noch hat sich an der Durchsetzungsfähigkeit des Standpunkts etwas zum Nachteil der Personalvertretung geändert. Deren Position hatte sich auch nicht durch eine zwischenzeitlich erfolgte Änderung der Sach- oder Rechtslage verschlechtert (vgl. zu alldem: Urteil des Senats vom 06.02.2009 - 4 S 1777/07 -).
26 
Die Zulässigkeit der Nachholung des Mitbestimmungsverfahrens folgt im vorliegenden Fall davon unabhängig auch aus dem Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit (vgl. hierzu ebenfalls Urteil des Senats vom 06.02.2009 - 4 S 1777/07 -). Dieser das gesamte Mitbestimmungsverfahren prägende Grundsatz (§ 2 Abs. 1, § 66 LPVG) stellt umfangreiche Verhaltenspflichten für Dienststelle und Personalvertretung auf (Rooschütz/Amend/Killinger, a.a.O., § 2 RdNr. 1ff.). Aus dem Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit folgt u.a. auch, dass Dienststelle und Personalvertretung grundsätzlich auf eine bestehende ständige Praxis vertrauen dürfen, sowie die Verpflichtung der Beteiligten, unklare Verhältnisse, die durch eine Änderung der Rechtslage oder der Rechtsprechung entstehen, im Interesse der Beschäftigten und der betrieblichen Erfordernisse zügig zu klären und hierbei tunlichst aufeinander Rücksicht zu nehmen. So hat das Bundesverwaltungsgericht (Beschluss vorn 09.12.1992 - 6 P 16.91 -, BVerwGE 91, 276) entschieden, dass sich die Dienststelle nach dem Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit nicht auf eine Fristversäumnis der Personalvertretung berufen kann, wenn in der Dienststelle in ständiger Praxis der Fristablauf abweichend vom Gesetz berechnet worden ist und sich die Personalvertretung hierauf eingestellt und verlassen hat.
27 
Im vorliegenden Fall ist die oberste Dienstbehörde davon ausgegangen, dass ein Mitbestimmungsverfahren im Hinblick auf die geplante Erhöhung des Regelstundenmaßes für Gymnasiallehrer entbehrlich ist, weil die Voraussetzungen für ein Beteiligungsverfahren nach § 120 LBG gegeben sind (§ 84 LPVG). Diese Auffassung war mit Blick auf die erst später ergangene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.01.2006 (a.a.O.) sowie den darauf Bezug nehmenden richterlichen Hinweis vom 02.02.2006 im Verfahren 6 P 14.05 zur vorliegenden Mitbestimmungsproblematik unzutreffend. Die oberste Dienstbehörde hat das Mitbestimmungsrecht der Personalvertretung jedoch nicht schuldhaft oder gar hartnäckig verletzt, wie sich ohne Weiteres aus der Ausgangsentscheidung des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 21.06.2004 (PL 22 K 6/03) und der hierzu ergangenen Beschwerdeentscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 22.09.2005 (PL 15 S 1741/04) ergibt. Nach den Grundsätzen, die zum Amtshaftungsrecht entwickelt worden sind, scheidet ein Behördenverschulden regelmäßig aus, wenn ein Kollegialgericht die Rechtsauffassung der Behörde geteilt hat (ständige Rechtsprechung der Zivil- und Verwaltungsgerichte, vgl. BVerwG, Urteil vom 03.06.2003 - 5 C 50.02 -, Buchholz 310 § 113 Abs. 1 VwGO Nr. 17, m.w.N.). Unabhängig hiervon ergibt sich aus den Entscheidungen des Verwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichtshofs aber auch, dass die Rechtsauffassung der obersten Dienstbehörde gut vertretbar war und zudem einer langjährigen Übung entsprach. Der Unsicherheit unterschiedlicher oder sich ändernder Rechtsprechung, die der Rechtsprechung von Verfassungs wegen innewohnt, sind Dienststelle und Personalvertretung gleichermaßen ausgesetzt, wie die oben zitierte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zur Fristberechnung belegt. Im Sinne einer vertrauensvollen Zusammenarbeit werden die Beteiligten dieser Unsicherheit nur gerecht, wenn sie auf die Position des jeweils anderen möglichst Rücksicht nehmen. Ziel des von der Personalvertretung geführten Beschlussverfahrens war es, die Rechtslage für die Zukunft zu klären, aber auch das Mitbestimmungsrecht für das konkrete Verfahren bestätigt zu erhalten. Nach der Klärung der Rechtsfrage durch das Bundesverwaltungsgericht konnte es dann aber im Sinne der aufgezeigten Grundsätze nur darum gehen, das nunmehr unstreitig bestehende Mitbestimmungsrecht auszuüben und so auch eine Nachholung des Mitbestimmungsverfahrens mit Wirkung für die Vergangenheit zu ermöglichen, wenn dies - wie hier - ohne nennenswerte Nachteile für die Personalvertretung erfolgen konnte (vgl. Urteil des Senats vom 06.02.2009 - 4 S 1777/07 -).
28 
Ist danach aber das personalvertretungsrechtliche Mitbestimmungsverfahren wirksam nachgeholt worden, so steht fest, dass die Maßnahme personalvertretungsrechtlich zulässig war. Der der Verwaltungsvorschrift vom 08.07.2003 anhaftende personalvertretungsrechtliche Fehler ist rückwirkend geheilt worden.
29 
Die Erhöhung des Regelstundenmaßes verstößt auch nicht gegen sonstiges materielles Recht, insbesondere nicht gegen die Festlegung der Arbeitszeit der Lehrer. Die regelmäßige Arbeitszeit der Beamten des Landes (im streitgegenständlichen Zeitraum nach § 90 Abs. 1 Satz 1 LBG i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 AZVO im Durchschnitt wöchentlich 41 Stunden) gilt - wie bereits ausgeführt - auch für Lehrer. Durch die Erhöhung des Regelstundenmaßes wird die (Gesamt-)Arbeitszeit der Lehrer von 41 Wochenstunden nicht zwangsläufig verlängert (vgl. Urteil des Senats vom 23.06.2009, a.a.O. m.w.N.). Bezogen auf vollbeschäftigte Lehrer konkretisiert das in der (Änderungs-)Verwaltungsvorschrift (erhöht) festgesetzte Regelstundenmaß nur den Anteil der Arbeitszeit, der auf den Unterricht entfällt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. nur Urteil vom 28.01.2004 - 2 C 19.03 -, Buchholz 237.4 § 76 HmbLBG Nr. 2, und Beschluss vom 14.12.1989 - 2 NB 2.89 -, Buchholz 237.0 § 90 BaWüLBG Nr. 2) ist die Pflichtstundenregelung (Regelstundenmaß) für Lehrer und einzelne Lehrergruppen in die allgemeine beamtenrechtliche Arbeitszeitregelung eingebettet. Die zeitliche Festlegung nur dieses Teils der Arbeitszeit trägt dem besonderen Umstand Rechnung, dass die Arbeitszeit der von ihr erfassten Lehrer nur zu einem Teil, nämlich hinsichtlich der eigentlichen Unterrichtsstunden, exakt messbar ist, während sie im Übrigen entsprechend der pädagogischen Aufgabe wegen der erforderlichen Unterrichtsvorbereitung, der Korrekturen, Elternbesprechungen, Konferenzen und dergleichen nicht im Einzelnen in messbarer und überprüfbarer Form bestimmt, sondern nur - grob pauschalierend - geschätzt werden kann. Dieser Aufgabenbereich neben dem Unterricht ist umso weniger zeitlich exakt messbar, als die insoweit aufzuwendende Zeit auch nach Schülerzahl und Schulfächern und schließlich individuell auch nach Fähigkeiten und Erfahrungen des einzelnen Lehrers differiert. Hinsichtlich dieses Arbeitszeitanteils steht den Lehrkräften ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Festzuhalten bleibt auch, dass Unterricht regelmäßig nur an 38 Wochen im Jahr erteilt wird, während die übrigen Beamten unter Berücksichtigung eines Urlaubsanspruchs von maximal sechs Wochen regelmäßig an 46 Wochen im Jahr Dienst zu leisten haben. Deshalb bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass durch die Erhöhung des Regelstundenmaßes für Gymnasiallehrer von 24 auf 25 Wochenstunden (zu je 45 Minuten) die Arbeitszeit von 41 Wochenstunden nicht mehr eingehalten werden könnte.
30 
Ist danach die Erhöhung des Regelstundenmaßes mit Wirkung ab 01.09.2003 rechtlich nicht (wegen der Nachholung des Mitbestimmungsverfahrens: nicht mehr) zu beanstanden, steht der Klägerin kein Anspruch auf die begehrte höhere Besoldung für den streitgegenständlichen Zeitraum zu.
31 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
32 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe der §§ 127 BRRG, 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
33 
Beschluss vom 10. September 2009
34 
Der Streitwert wird für das erstinstanzliche Verfahren - unter Abänderung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 25. Oktober 2007 - und für das Berufungsverfahren jeweils auf 3.471,67 EUR festgesetzt.
35 
Gründe
36 
Die Festsetzung des Streitwerts für das Berufungsverfahren und die Abänderung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts beruhen auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, 63 Abs. 3 Satz 1 GKG. Ansprüche auf erhöhte Versorgung, Besoldung oder Zulagen sowie Anrechnungs- und Ruhensbeträge gehören zu den in der Streitwertrechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts als Teilstatus bezeichneten Rechtspositionen, für die der Streitwert gemäß § 52 Abs. 1 GKG in Höhe des pauschalierten Zweijahresbetrags der erstrebten Zahlung oder, wenn diese bereits teilweise bewilligt war, in Höhe des zweifachen Jahresbetrags der Differenz zwischen der bewilligten und der erstrebten Zahlung festzusetzen ist, wenn der Streit um die Frage geführt wird, ob der Beamte dem Grunde nach Anspruch auf die begehrte Zahlung hat (vgl. nur BVerwG, Beschlüsse vom 20.09.2006 - 2 K St 1.06 u.a. -, Juris, und vom 13.09.1999 - 2 B 53.99 -, NVwZ-RR 2000, 188; Senatsbeschlüsse vom 22.07.2008 - 4 S 1640/08 - und vom 16.01.2009 - 4 S 51/09 -; vgl. auch Nr. 10.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 7./8. Juli 2004 in Leipzig beschlossenen Änderungen, DVBl. 2004, 1525). Gegenstand der Teilstatusklagen sind regelmäßig Rechtsfragen, die ohne Ermittlung eines konkreten Zahlungsbetrags zu beantworten sind. So verhält es sich auch im vorliegenden Fall. Da der vom Verwaltungsgericht angenommene Streitwert von 5.207,50 EUR die Differenz zwischen der gezahlten und der geltend gemachten Besoldung für alle drei streitgegenständlichen (Schul-)Jahre umfasst, sind nach obigen Grundsätzen zwei Drittel hiervon (3.471,67 EUR) als Streitwert festzusetzen.
37 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

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(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

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§ 21a idF d. Art. 1 Nr. 51 G v. 23.7.2001 I 1852 dient der Umsetzung des Artikels 6 der Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 125


(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung. (2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann

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Für die Revision gegen das Urteil eines Oberverwaltungsgerichts über eine Klage aus dem Beamtenverhältnis gilt folgendes: 1. Die Revision ist außer in den Fällen des § 132 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung zuzulassen, wenn das Urteil von der Ents

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Tenor Soweit der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist, wird das Verfahren eingestellt. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 13. Dezember 2006 - 10 K 2246/04 - ist unwirksam, soweit es die Klage hinsichtlich des Hauptant

Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 25. Okt. 2007 - 6 K 811/07

bei uns veröffentlicht am 25.10.2007

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand   1  Die Klägerin, eine beamtete Gymnasiallehrerin, begehrt die Nachzahlung v

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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin, eine beamtete Gymnasiallehrerin, begehrt die Nachzahlung von Dienstbezügen für die Schuljahre 2003/2004, 2004/2005 und 2005/2006.
Sie ist Studienrätin bzw. ab dem 01.05.2006 Oberstudienrätin am XXX-Gymnasium in B. und war dort während des streitgegenständlichen Zeitraums mit einem Deputat von 20 Wochenstunden als teilzeitbeschäftigte Lehrkraft beschäftigt.
Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 11.04.2006 machte sie geltend, die zum 01.09.2003 erfolgte Erhöhung des Regelstundenmaßes für Lehrer an Gymnasien von 24 auf 25 Wochenstunden sei wegen der Nichtdurchführung des erforderlichen personalvertretungsrechtlichen Mitbestimmungsverfahrens unwirksam gewesen, wie das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluss vom 10.01.2006 - BVerwG 6 P 10.04 - zu der vergleichbaren Konstellation des Hinausschiebens der Altersermäßigung für Lehrer von dem vollendeten 55. Lebensjahr auf das vollendete 60. Lebensjahr entschieden habe. Da sie (Klägerin) in den Schuljahren 2003 bis 2006 teilzeitbeschäftigt gewesen sei, habe sich die Erhöhung des Regelstundenmaßes auf ihre tatsächliche Unterrichtungsverpflichtung nicht ausgewirkt. Da nach § 6 Abs.1 BBesG bei Teilzeitbeschäftigten die Dienstbezüge im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt würden und man sich bei Lehrern bei dieser Kürzung am Regelstundenmaß orientiere, sei ihre Besoldung in den genannten Schuljahren aufgrund des Teilers 20/25 und nicht aufgrund des Teilers 20/24 berechnet worden. Dies führe zu einer ungerechtfertigten Kürzung ihrer Besoldung. Sie lege daher Widerspruch gegen ihre Besoldung unter Zugrundelegung des Teilers von 20/25 Wochenstunden ein und beantrage zugleich die Nachzahlung der in den genannten Schuljahren rechtswidrig reduzierten Bezüge auf der Grundlage eines Teilers von 20/24 Wochenstunden.
Mit Schreiben vom 27.07.2006 lehnte das Regierungspräsidium Karlsruhe - Abteilung 7 Schule und Bildung - den Antrag „auf Gewährung eines Regelstundenmaßes von 24 statt 25 Wochenstunden“ mit der Begründung ab, die Verwaltungsvorschrift über die Einführung des Regelstundenmaßes von 25 Unterrichtsstunden je Woche sei wirksam. Mit weiterem Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 16.10.2006 ließ die Klägerin mitteilen, dass sie auf einer Entscheidung über ihren Widerspruch bestehe.
Mit Widerspruchsbescheid vom 11.01.2007 wies das Regierungspräsidium Karlsruhe - Abteilung 7 Schule und Bildung - den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung führte das Regierungspräsidium aus, für die begehrte Besoldungsnachzahlung sei keine Rechtsgrundlage ersichtlich. Die nach dem Landespersonalvertretungsgesetz unterlassene Beteiligung des Hauptpersonalrates habe keine Auswirkung auf die persönliche Rechtsstellung der Lehrkräfte. Nur wenn eine Lehrkraft aufgrund der unterlassenen Beteiligung einen Rechtsnachteil erleide, könne sie Ansprüche geltend machen. Eine Lehrkraft könne sich aber nicht auf einen Verfahrensfehler im Zusammenhang mit der Durchführung des Mitbestimmungsverfahrens berufen, denn in diesem Verfahren gehe es nicht um ihre Individualinteressen, sondern darum, dass in einem geordneten Verfahren einer Personalvertretung die Möglichkeit der Einflussnahme im kollektiven Interesse der Beschäftigten gegeben werde. Im Übrigen sei das Landespersonalvertretungsrecht im Beteiligungsverfahren zwischenzeitlich - auch bezüglich des in der Vergangenheit liegenden Zeitraums - nachgeholt worden. Das Bundesverwaltungsgericht habe mit Beschluss vom 10.01.2006 - BVerwG 6 P 10.04 - festgestellt, dass die Änderung der Verwaltungsvorschrift, auf die der Antrag Bezug nehme, dem Mitbestimmungsrecht des schulischen Hauptpersonalrats unterliege. Sei eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme ohne Beteiligung des Personalrats durchgeführt worden, sei das Mitbestimmungsverfahren nachträglich einzuleiten. Das Kultusministerium habe zur Umsetzung des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts mit Schreiben vom 10.03.2006 das erforderliche Mitbestimmungsverfahren nachträglich eingeleitet. Die Einleitung des Mitbestimmungsverfahrens habe sich sowohl auf einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum als auch auf die Zukunft bezogen. Mit Schreiben vom 29.08.2006 habe das Kultusministerium das nachzuholende Verfahren abgeschlossen, indem es dem zuständigen schulischen Personalrat gemäß § 69 Abs.4 LPVG seine endgültige Entscheidung mitgeteilt habe, wonach die Verwaltungsvorschrift seit ihrem Inkrafttreten am 01.09.2003 weiterhin unverändert anwendbar bleiben werde.
Darüber hinaus würden nach der Rechtsprechung Lehrkräften selbst dann keine Ansprüche zustehen, wenn sie tatsächlich „zuviel“ gearbeitet hätten. Damit bestehe weder ein Anspruch auf Rückgewähr von Stunden in der Zukunft unter Berücksichtigung ihres Regelstundenmaßes noch auf eine Mehrarbeitsvergütung oder eine geldwerte Entschädigung aufgrund anderer Rechtsgrundlagen - Schadensersatz, Folgenbeseitigungsanspruch, Treu und Glauben, Fürsorgepflicht, Gleichbehandlungsgrundsatz oder Staatshaftungsanspruch. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 12.01.2007 zugestellt.
Mit ihrer am 09.02.2007 rechtzeitig beim Verwaltungsgericht eingegangenen Klage beantragt die Klägerin,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 27.07.2006 und des Widerspruchsbescheids vom 11.01.2007 zu verurteilen, ihr für die Schuljahre 2003/2004, 2004/2005 und 2005/2006 Besoldung unter Anwendung eines Teilers von 20/24 Wochenstunden zu zahlen;
die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten zum Vorverfahren für erforderlich zu erklären.
10 
Zur Begründung wiederholt die Klägerin ihr bisheriges Vorbringen und macht ergänzend geltend, ein Rechtsgrund für ihre zu geringe Besoldung bestehe nicht, insbesondere könne dieser nicht in der Änderung des Regelstundenmaßerlasses vom 08.07.2003 gesehen werden. Die streitige Erhöhung des Regelstundenmaßes sei ohne die nach § 79 Abs.1 Satz 1 Nr.9 LPVG notwendige Mitbestimmung des zuständigen Hauptpersonalrats durchgeführt worden und daher nach § 69 Abs.1 LPVG unwirksam. Das Mitbestimmungsverfahren sei vor den streitgegenständlichen Zeiträumen nicht durchgeführt und erst nach dem Schuljahr 2005/2006 nachgeholt und abgeschlossen worden. Für die genannten Schuljahre habe sie daher einen Anspruch auf Besoldung als Teilzeitbeschäftigte im Umfang von 20/24 Wochenstunden.
11 
Der Beklagte beantragt,
12 
die Klage abzuweisen.
13 
Er trägt vor, bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.01.2006 - BVerwG 6 P 10.04 - habe das Kultusministerium sämtliche Änderungen der Verwaltungsvorschrift „Arbeitszeit der Lehrer an öffentlichen Schulen“ ohne Beteiligung der schulischen Hauptpersonalräte verabschiedet. Bezüglich der Verwaltungsvorschrift vom 08.07.2003, mit der das Deputat der wissenschaftlichen Lehrkräfte an Gymnasien und beruflichen Schulen von 24 auf 25 Wochenstunden erhöht worden sei, habe das Bundesverwaltungsgericht im hierzu durchgeführten Beschwerdeverfahren - BVerwG 6 P 14.05 - mit Schreiben vom 02.02.2006 im Hinblick auf die Entscheidung vom 10.01.2006 eine einvernehmliche Beilegung des Rechtsstreits angeregt und dem Ministerium die Nachholung des Mitbestimmungsverfahrens empfohlen. Diese Nachholung sei nach Durchführung eines Einigungsstellenverfahrens gemäß §§ 69 Abs.4, 71 LPVG auch für die zurückliegenden Zeiträume, beginnend ab dem 01.09.2003, erfolgt. Das personalvertretungsrechtliche Beteiligungsverfahren sei mit der Bekanntgabe der endgültigen Entscheidung des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg vom 29.08.2006 an den Hauptpersonalrat der Lehrerinnen und Lehrer an Gymnasien abgeschlossen. Die Verwaltungsvorschriften blieben ab dem jeweiligen Inkrafttreten unverändert anwendbar.
14 
Ob sich eine Lehrkraft überhaupt auf einen Verfahrensfehler im Zusammenhang mit der Durchführung des Mitbestimmungsverfahrens berufen könne, könne dahinstehen, da das personalvertretungsrechtliche Mitbestimmungsverfahren zwischenzeitlich wirksam nachgeholt worden sei, indem das Kultusministerium beim Hauptpersonalrat den Antrag auf Zustimmung gestellt und diesen über die Maßnahme unterrichtet habe. Durch das nachgeholte Mitbestimmungsverfahren sei nicht nachträglich eine Verwaltungsvorschrift in Kraft gesetzt worden, sondern es habe lediglich dem Verfahrensanspruch des Antragstellers auf Beteiligung Rechnung getragen werden sollen.
15 
Selbst wenn man unterstellte, die Klägerin habe tatsächlich mit einem zu hoch festgelegten Deputat unterrichtet, wäre der geltend gemachte Anspruch nicht begründet.
16 
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Personalakten des Regierungspräsidiums Karlsruhe (1 Band) sowie auf die gewechselten Schriftsätze im Klageverfahren verwiesen. Ihr Inhalt war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

 
17 
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Besoldung im Umfang von 20/24 Wochenstunden einer nach Besoldungsgruppe A 13 BBesG bzw. (ab dem 01.05.2006) nach Besoldungsgruppe A 14 BBesG besoldeten vollzeitbeschäftigten Lehrerin an Gymnasien. Der Beklagte hat die Höhe ihrer Dienstbezüge auf der Grundlage eines Teilers von 20/25 zutreffend festgesetzt. Der ihr Nachzahlungsbegehren ablehnende Bescheid des Beklagten vom 27.07.2006 und der dazu ergangene Widerspruchsbescheid vom 11.01.2007 sind daher rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Der von ihr geltend gemachte höhere Besoldungsanspruch ergibt sich weder aus der von ihr behaupteten Verletzung von Vorschriften des Landespersonalvertretungsgesetzes - LPVG - über die Beteiligung der zuständigen Personalvertretung im Zusammenhang mit der Erhöhung des Regelstundenmaßes für Lehrer an Gymnasien von 24 auf 25 Wochenstunden durch die Änderung der Verwaltungsvorschrift „Arbeitszeit der Lehrer an öffentlichen Schulen in Baden-Württemberg“ vom 08.07.2003 (1.) noch lässt sich ein Anspruch auf höhere Besoldung damit begründen, die mit der genannten Verwaltungsvorschrift herbeigeführte Erhöhung des Regelstundenmaßes sei aus sonstigen Gründen rechtswidrig (2.).
18 
1. a) Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass die Änderung der Verwaltungsvorschrift „Arbeitszeit der Lehrer an öffentlichen Schulen in Baden-Württemberg“ vom 10.11.1993 durch die Verwaltungsvorschrift vom 08.07.2003 (K.u.U. S. 110) als eine Maßnahme zur Hebung der Arbeitsleistung gem. § 79 Abs. 1 S. 1 Nr. 9 LPVG der Mitbestimmung unterlag und die hiernach gebotene Beteiligung der Personalvertretung nicht durchgeführt wurde (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 10.01.2006 - 6 P 10.04 - juris; ebenso schon BVerwG, Beschl. v. 28.12.1998 - 6 P 1/97 - = BVerwGE 108, 233; sowie das im Beschwerdeverfahren 6 P 14.05 ergangene Berichterstatterschreiben v. 02.02.2006, S. 71 f. der Gerichtsakten). Die Frage, welche Rechtsfolgen sich daraus ergeben, dass die mitbestimmungspflichtige Verwaltungsvorschrift ohne die erforderliche Zustimmung der zuständigen Personalvertretung ergangen ist, kann nach Auffassung der Kammer nicht ohne weiteres beantwortet werden (a.A.: VG Stuttgart, Urt. v. 09.05.2007 - 17 K 138/07 -, VENSA: Unwirksamkeit). Die abschließende - auch für die Länder geltende - Regelung in § 108 Abs. 2 BPersVG über die Unwirksamkeit einer ohne Beteiligung der Personalvertretung ausgesprochenen Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Beschäftigten kommt hier ebenso wenig zur Anwendung wie die in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts angenommene Unwirksamkeit von rechtsgeschäftlichen Handlungen des Arbeitgebers gegenüber Angestellten und Arbeitern, die ohne oder die nicht ordnungsgemäße Beteiligung des Personalrats vorgenommen worden sind (zum Ganzen siehe Widmaier, Rechtsfolgen der Verletzung des Mitbestimmungsrechts unter besonderer Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung, PersV 2000, 50, 56). Da die hier fragliche Verwaltungsvorschrift auch keinen Verwaltungsakt im Zusammenhang mit personellen Maßnahmen gegenüber Beamten darstellt, scheidet auch die Annahme der Fehlerhaftigkeit, aber Wirksamkeit der Maßnahme bis zu deren Aufhebung im Wege der Anfechtung, aus (Widmaier, a.a.O. S. 57). Es spricht daher vieles dafür, mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschl. v. 28.12.1998, a.a.O.; ebenfalls zur Erhöhung der Pflichtstundenzahl durch Verwaltungsvorschrift) von der Wirksamkeit der Verwaltungsvorschrift auszugehen und dem Mitbestimmungsrecht der Personalvertretung durch Statuierung einer (objektiven) Pflicht zur nachträglichen Einleitung (Nachholung) des Mitbestimmungsverfahrens Geltung zu verschaffen (BVerwG, Urt. v. 15.03.1995 - 6 P 28/93 - juris). Neben der dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.03.1995 (a.a.O.) zugrunde liegenden Erwägung, wonach das Mitbestimmungsrecht des Personalrats „als Handlungsinstrument im Innenrechtskreis der organisatorisch aufgegliederten Dienststelle“ lediglich ein öffentliches Recht auf Teilhabe am verwaltungsinternen Entscheidungsverfahren einräume, mithin vornehmlich verfahrensrechtlicher Natur sei, kommt im vorliegenden Sachverhalt hinzu, dass das Bundesverwaltungsgericht im Beschluss vom 18.05.2004 (BVerwGE 121, 38) bezüglich der hier in Streit stehenden Maßnahme zur Hebung der Arbeitsleistung gem. § 79 Abs. 1 S. 1 Nr. 9 LPVG im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. v. 24.05.1995, BVerfGE 93, 37) festgestellt hat, dass trotz der im Gesetz formal festgelegten vollen Mitbestimmung aus verfassungsrechtlichen Gründen nur das Modell der eingeschränkten Mitbestimmung nach § 69 Abs. 4 S. 3 u. 4 LPVG gelten und die Entscheidung der Einigungsstelle in diesen Fällen nur den Charakter einer Empfehlung an die zuständige Dienstbehörde haben kann (Rooschüz/Amend/Killinger, LPVG für Bad.-Württ., 11. Aufl. § 69 Rdnr. 2; siehe ferner die Ausführungen der Einigungsstelle im Beschluss vom 20.07.2006, S. 2 und 10 des Abdrucks). Auch dieser Gesichtspunkt der - im vorliegenden Zusammenhang - nur eingeschränkten Mitbestimmung spricht gegen die Annahme der Unwirksamkeit der unter Verletzung des (eingeschränkten) Mitbestimmungsrechts ergangenen Verwaltungsvorschrift. Dies bedarf hier jedoch keiner abschließenden Klärung, da die unterlassene Beteiligung des Personalrats jedenfalls rückwirkend für die Zeit ab Inkrafttreten der Verwaltungsvorschrift (01.09.2003) nachgeholt und der Verfahrensmangel geheilt worden ist (nachfolgend b).
19 
b) Seiner objektiv-rechtlichen Verpflichtung zur Nachholung des Mitbestimmungsverfahrens ist der Beklagte durch Einleitung des personalvertretungsrechtlichen Beteiligungsverfahrens (u.a.) bezüglich der Verwaltungsvorschrift vom 08.07.2003 (Deputatserhöhung) nachgekommen. Durch Beschluss vom 20.07.2006 hat die Einigungsstelle (u.a.) festgestellt, dass der Hauptpersonalrat ohne zureichenden Grund seine Zustimmung zur Erhöhung des Deputats auf 25 Stunden versagt hat. Damit hat der Beklagte dem verfahrensrechtlichen Beteiligungsanspruch der Personalvertretung - entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 15.03.1995, a.a.O.) - im erforderlichen Umfang Rechnung getragen. Wie sich den Ausführungen im Beschluss der Einigungsstelle vom 20.07.2006 entnehmen lässt (S. 10 des Abdrucks), ist die Einigungsstelle ferner davon ausgegangen, dass die Nachholung des Mitbestimmungsverfahrens auch mit Wirkung für die Vergangenheit erfolgen sollte. Nachdem das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg unter dem 29.08.2006 in vollem Umfang der Empfehlung der Einigungsstelle vom 20.07.2006 bezüglich der Verwaltungsvorschrift vom 08.07.2006 (Deputatserhöhung) gefolgt ist und das personalvertretungsrechtliche Beteiligungsverfahren damit seinen Abschluss gefunden hat, ist der von der Klägerin gerügte Verfahrensfehler der Nichtbeteiligung des Hauptpersonalrats mit rückwirkender Wirkung geheilt worden. Der auf eine Verletzung des Mitbestimmungsrechts gem. § 79 Abs. 1 S. 1 Nr. 9 LPVG gestützte Besoldungsnachzahlungsanspruch der Klägerin ist danach unbegründet.
20 
2. Die mit der Verwaltungsvorschrift vom 08.07.2003 vorgenommene Erhöhung des Regelstundenmaßes von 24 auf 25 Wochenstunden für Lehrer an Gymnasien verstößt auch nicht im Übrigen gegen materielles Recht.
21 
Nach ständiger Rechtsprechung wird durch die Festsetzung der Pflichtstundenzahl für Lehrer das Maß der Unterrichtsverpflichtung als Teil der innerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit (im hier maßgeblichen Zeitraum: 41 Stunden gem. § 1 AZVO vom 08.07.2003) zu erbringenden Dienstleistung bestimmt (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.01.2004, NVwZ-RR 2004, 593 m.w.N.; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 19.12.1996 - 4 S 3419/95 - juris). Die Pflichtstundenregelung ist somit in die allgemeine beamtenrechtliche Regelung der Arbeitszeit der Lehrer als konkret messbare Größe eingebettet, während die übrige Arbeitszeit der Lehrer entsprechend ihrer pädagogischen Aufgabe wegen der erforderlichen Unterrichtsvorbereitung, der Korrekturen, Elternbesprechungen, Konferenzen und dergleichen nicht im Einzelnen in messbarer und überprüfbarer Form bestimmt, sondern nur - grob pauschalierend - geschätzt werden kann (BVerwG, Urt. v. 28.01.2004, a.a.O.). Bereits aus dieser Betrachtung folgt, dass eine Erhöhung der Anzahl der Unterrichtsstunden nicht zwangsläufig zu einer längeren Arbeitszeit führen musste (ebenso VG Stuttgart, Urt. v. 09.05.2007 - a.a.O. u. Urt. v. 19.06.2007 - 6 K 4166/06 -, VENSA). Anhaltspunkte dafür, dass sich die einem Lehrer an einem Gymnasium mit einem Regelstundenmaß von 25 Wochenstunden abverlangte Arbeitsleistung unter Berücksichtigung der jährlichen Gesamtarbeitszeit nicht mehr im Rahmen der für die Beamten maßgeblichen 41-Stunden-Woche halten konnte, sind weder von der Klägerin vorgetragen worden noch für das Gericht ersichtlich. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Zeitdauer der Unterrichtsstunden auf 45 Minuten festgesetzt ist (Ziff. III der Verwaltungsvorschrift „Arbeitszeit der Lehrer an öffentlichen Schulen in Baden-Württemberg“ v. 17.05.1983, K. u. U. 1983 S. 459) und in den hier in Betracht kommenden Schuljahren - im Wesentlichen gleichbleibend - nur in den Monaten Oktober, März und Juli während 4 Wochen Unterricht, im Übrigen höchstens während 3 Wochen bzw. weniger bis überhaupt nicht stattfand.
22 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
23 
Da die Klägerin mit ihrer Klage keinen Erfolg hat, kommt auch eine Entscheidung gem. § 162 Abs. 2 VwGO über die Erstattungsfähigkeit der Kosten für die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren nicht in Betracht.
24 
Die Berufung war zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 124a Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO vorliegen. Die Frage, ob die Nachholung des Mitbestimmungsverfahrens den Verfahrensfehler der Nichtbeteiligung des Hauptpersonalrats mit rückwirkender Wirkung heilen kann, hat grundsätzliche, über den konkreten Fall hinausreichende Bedeutung.
25 
Beschluss
26 
Der Streitwert wird gem. § 52 Abs. 1 GKG auf 5.207,50 EUR festgesetzt.
27 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1 und 3 GKG verwiesen.

Gründe

 
17 
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Besoldung im Umfang von 20/24 Wochenstunden einer nach Besoldungsgruppe A 13 BBesG bzw. (ab dem 01.05.2006) nach Besoldungsgruppe A 14 BBesG besoldeten vollzeitbeschäftigten Lehrerin an Gymnasien. Der Beklagte hat die Höhe ihrer Dienstbezüge auf der Grundlage eines Teilers von 20/25 zutreffend festgesetzt. Der ihr Nachzahlungsbegehren ablehnende Bescheid des Beklagten vom 27.07.2006 und der dazu ergangene Widerspruchsbescheid vom 11.01.2007 sind daher rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Der von ihr geltend gemachte höhere Besoldungsanspruch ergibt sich weder aus der von ihr behaupteten Verletzung von Vorschriften des Landespersonalvertretungsgesetzes - LPVG - über die Beteiligung der zuständigen Personalvertretung im Zusammenhang mit der Erhöhung des Regelstundenmaßes für Lehrer an Gymnasien von 24 auf 25 Wochenstunden durch die Änderung der Verwaltungsvorschrift „Arbeitszeit der Lehrer an öffentlichen Schulen in Baden-Württemberg“ vom 08.07.2003 (1.) noch lässt sich ein Anspruch auf höhere Besoldung damit begründen, die mit der genannten Verwaltungsvorschrift herbeigeführte Erhöhung des Regelstundenmaßes sei aus sonstigen Gründen rechtswidrig (2.).
18 
1. a) Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass die Änderung der Verwaltungsvorschrift „Arbeitszeit der Lehrer an öffentlichen Schulen in Baden-Württemberg“ vom 10.11.1993 durch die Verwaltungsvorschrift vom 08.07.2003 (K.u.U. S. 110) als eine Maßnahme zur Hebung der Arbeitsleistung gem. § 79 Abs. 1 S. 1 Nr. 9 LPVG der Mitbestimmung unterlag und die hiernach gebotene Beteiligung der Personalvertretung nicht durchgeführt wurde (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 10.01.2006 - 6 P 10.04 - juris; ebenso schon BVerwG, Beschl. v. 28.12.1998 - 6 P 1/97 - = BVerwGE 108, 233; sowie das im Beschwerdeverfahren 6 P 14.05 ergangene Berichterstatterschreiben v. 02.02.2006, S. 71 f. der Gerichtsakten). Die Frage, welche Rechtsfolgen sich daraus ergeben, dass die mitbestimmungspflichtige Verwaltungsvorschrift ohne die erforderliche Zustimmung der zuständigen Personalvertretung ergangen ist, kann nach Auffassung der Kammer nicht ohne weiteres beantwortet werden (a.A.: VG Stuttgart, Urt. v. 09.05.2007 - 17 K 138/07 -, VENSA: Unwirksamkeit). Die abschließende - auch für die Länder geltende - Regelung in § 108 Abs. 2 BPersVG über die Unwirksamkeit einer ohne Beteiligung der Personalvertretung ausgesprochenen Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Beschäftigten kommt hier ebenso wenig zur Anwendung wie die in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts angenommene Unwirksamkeit von rechtsgeschäftlichen Handlungen des Arbeitgebers gegenüber Angestellten und Arbeitern, die ohne oder die nicht ordnungsgemäße Beteiligung des Personalrats vorgenommen worden sind (zum Ganzen siehe Widmaier, Rechtsfolgen der Verletzung des Mitbestimmungsrechts unter besonderer Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung, PersV 2000, 50, 56). Da die hier fragliche Verwaltungsvorschrift auch keinen Verwaltungsakt im Zusammenhang mit personellen Maßnahmen gegenüber Beamten darstellt, scheidet auch die Annahme der Fehlerhaftigkeit, aber Wirksamkeit der Maßnahme bis zu deren Aufhebung im Wege der Anfechtung, aus (Widmaier, a.a.O. S. 57). Es spricht daher vieles dafür, mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschl. v. 28.12.1998, a.a.O.; ebenfalls zur Erhöhung der Pflichtstundenzahl durch Verwaltungsvorschrift) von der Wirksamkeit der Verwaltungsvorschrift auszugehen und dem Mitbestimmungsrecht der Personalvertretung durch Statuierung einer (objektiven) Pflicht zur nachträglichen Einleitung (Nachholung) des Mitbestimmungsverfahrens Geltung zu verschaffen (BVerwG, Urt. v. 15.03.1995 - 6 P 28/93 - juris). Neben der dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.03.1995 (a.a.O.) zugrunde liegenden Erwägung, wonach das Mitbestimmungsrecht des Personalrats „als Handlungsinstrument im Innenrechtskreis der organisatorisch aufgegliederten Dienststelle“ lediglich ein öffentliches Recht auf Teilhabe am verwaltungsinternen Entscheidungsverfahren einräume, mithin vornehmlich verfahrensrechtlicher Natur sei, kommt im vorliegenden Sachverhalt hinzu, dass das Bundesverwaltungsgericht im Beschluss vom 18.05.2004 (BVerwGE 121, 38) bezüglich der hier in Streit stehenden Maßnahme zur Hebung der Arbeitsleistung gem. § 79 Abs. 1 S. 1 Nr. 9 LPVG im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. v. 24.05.1995, BVerfGE 93, 37) festgestellt hat, dass trotz der im Gesetz formal festgelegten vollen Mitbestimmung aus verfassungsrechtlichen Gründen nur das Modell der eingeschränkten Mitbestimmung nach § 69 Abs. 4 S. 3 u. 4 LPVG gelten und die Entscheidung der Einigungsstelle in diesen Fällen nur den Charakter einer Empfehlung an die zuständige Dienstbehörde haben kann (Rooschüz/Amend/Killinger, LPVG für Bad.-Württ., 11. Aufl. § 69 Rdnr. 2; siehe ferner die Ausführungen der Einigungsstelle im Beschluss vom 20.07.2006, S. 2 und 10 des Abdrucks). Auch dieser Gesichtspunkt der - im vorliegenden Zusammenhang - nur eingeschränkten Mitbestimmung spricht gegen die Annahme der Unwirksamkeit der unter Verletzung des (eingeschränkten) Mitbestimmungsrechts ergangenen Verwaltungsvorschrift. Dies bedarf hier jedoch keiner abschließenden Klärung, da die unterlassene Beteiligung des Personalrats jedenfalls rückwirkend für die Zeit ab Inkrafttreten der Verwaltungsvorschrift (01.09.2003) nachgeholt und der Verfahrensmangel geheilt worden ist (nachfolgend b).
19 
b) Seiner objektiv-rechtlichen Verpflichtung zur Nachholung des Mitbestimmungsverfahrens ist der Beklagte durch Einleitung des personalvertretungsrechtlichen Beteiligungsverfahrens (u.a.) bezüglich der Verwaltungsvorschrift vom 08.07.2003 (Deputatserhöhung) nachgekommen. Durch Beschluss vom 20.07.2006 hat die Einigungsstelle (u.a.) festgestellt, dass der Hauptpersonalrat ohne zureichenden Grund seine Zustimmung zur Erhöhung des Deputats auf 25 Stunden versagt hat. Damit hat der Beklagte dem verfahrensrechtlichen Beteiligungsanspruch der Personalvertretung - entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 15.03.1995, a.a.O.) - im erforderlichen Umfang Rechnung getragen. Wie sich den Ausführungen im Beschluss der Einigungsstelle vom 20.07.2006 entnehmen lässt (S. 10 des Abdrucks), ist die Einigungsstelle ferner davon ausgegangen, dass die Nachholung des Mitbestimmungsverfahrens auch mit Wirkung für die Vergangenheit erfolgen sollte. Nachdem das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg unter dem 29.08.2006 in vollem Umfang der Empfehlung der Einigungsstelle vom 20.07.2006 bezüglich der Verwaltungsvorschrift vom 08.07.2006 (Deputatserhöhung) gefolgt ist und das personalvertretungsrechtliche Beteiligungsverfahren damit seinen Abschluss gefunden hat, ist der von der Klägerin gerügte Verfahrensfehler der Nichtbeteiligung des Hauptpersonalrats mit rückwirkender Wirkung geheilt worden. Der auf eine Verletzung des Mitbestimmungsrechts gem. § 79 Abs. 1 S. 1 Nr. 9 LPVG gestützte Besoldungsnachzahlungsanspruch der Klägerin ist danach unbegründet.
20 
2. Die mit der Verwaltungsvorschrift vom 08.07.2003 vorgenommene Erhöhung des Regelstundenmaßes von 24 auf 25 Wochenstunden für Lehrer an Gymnasien verstößt auch nicht im Übrigen gegen materielles Recht.
21 
Nach ständiger Rechtsprechung wird durch die Festsetzung der Pflichtstundenzahl für Lehrer das Maß der Unterrichtsverpflichtung als Teil der innerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit (im hier maßgeblichen Zeitraum: 41 Stunden gem. § 1 AZVO vom 08.07.2003) zu erbringenden Dienstleistung bestimmt (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.01.2004, NVwZ-RR 2004, 593 m.w.N.; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 19.12.1996 - 4 S 3419/95 - juris). Die Pflichtstundenregelung ist somit in die allgemeine beamtenrechtliche Regelung der Arbeitszeit der Lehrer als konkret messbare Größe eingebettet, während die übrige Arbeitszeit der Lehrer entsprechend ihrer pädagogischen Aufgabe wegen der erforderlichen Unterrichtsvorbereitung, der Korrekturen, Elternbesprechungen, Konferenzen und dergleichen nicht im Einzelnen in messbarer und überprüfbarer Form bestimmt, sondern nur - grob pauschalierend - geschätzt werden kann (BVerwG, Urt. v. 28.01.2004, a.a.O.). Bereits aus dieser Betrachtung folgt, dass eine Erhöhung der Anzahl der Unterrichtsstunden nicht zwangsläufig zu einer längeren Arbeitszeit führen musste (ebenso VG Stuttgart, Urt. v. 09.05.2007 - a.a.O. u. Urt. v. 19.06.2007 - 6 K 4166/06 -, VENSA). Anhaltspunkte dafür, dass sich die einem Lehrer an einem Gymnasium mit einem Regelstundenmaß von 25 Wochenstunden abverlangte Arbeitsleistung unter Berücksichtigung der jährlichen Gesamtarbeitszeit nicht mehr im Rahmen der für die Beamten maßgeblichen 41-Stunden-Woche halten konnte, sind weder von der Klägerin vorgetragen worden noch für das Gericht ersichtlich. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Zeitdauer der Unterrichtsstunden auf 45 Minuten festgesetzt ist (Ziff. III der Verwaltungsvorschrift „Arbeitszeit der Lehrer an öffentlichen Schulen in Baden-Württemberg“ v. 17.05.1983, K. u. U. 1983 S. 459) und in den hier in Betracht kommenden Schuljahren - im Wesentlichen gleichbleibend - nur in den Monaten Oktober, März und Juli während 4 Wochen Unterricht, im Übrigen höchstens während 3 Wochen bzw. weniger bis überhaupt nicht stattfand.
22 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
23 
Da die Klägerin mit ihrer Klage keinen Erfolg hat, kommt auch eine Entscheidung gem. § 162 Abs. 2 VwGO über die Erstattungsfähigkeit der Kosten für die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren nicht in Betracht.
24 
Die Berufung war zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 124a Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO vorliegen. Die Frage, ob die Nachholung des Mitbestimmungsverfahrens den Verfahrensfehler der Nichtbeteiligung des Hauptpersonalrats mit rückwirkender Wirkung heilen kann, hat grundsätzliche, über den konkreten Fall hinausreichende Bedeutung.
25 
Beschluss
26 
Der Streitwert wird gem. § 52 Abs. 1 GKG auf 5.207,50 EUR festgesetzt.
27 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1 und 3 GKG verwiesen.

(1) Bei Teilzeitbeschäftigung werden die Dienstbezüge und die Anwärterbezüge im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt. Dies gilt nicht für Bezüge, die während eines Erholungsurlaubs gezahlt werden, soweit der Urlaubsanspruch in Höhe des unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaubsanspruchs (Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung [ABl. L 299 vom 18.11.2003, S. 9]) während einer Vollzeitbeschäftigung erworben wurde, aber aus den in § 5a Absatz 1 Satz 1 der Erholungsurlaubsverordnung genannten Gründen während dieser Zeit nicht erfüllt werden konnte.

(1a) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 werden bei einer Teilzeitbeschäftigung nach § 9 der Arbeitszeitverordnung oder nach § 9 der Soldatenteilzeitbeschäftigungsverordnung die folgenden Bezüge entsprechend der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit gewährt:

1.
steuerfreie Bezüge,
2.
Vergütungen und
3.
Stellen- und Erschwerniszulagen, deren Voraussetzung die tatsächliche Verwendung in dem zulagefähigen Bereich oder die Ausübung der zulageberechtigenden Tätigkeit ist.
Bei der Ermittlung der Mieteigenbelastung nach § 54 Absatz 1 sind die Dienstbezüge maßgeblich, die entsprechend der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit zustünden. § 2a der Altersteilzeitzuschlagsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 2001 (BGBl. I S. 2239) gilt entsprechend.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung bei Altersteilzeit nach § 93 des Bundesbeamtengesetzes sowie nach entsprechenden Bestimmungen für Richter die Gewährung eines nichtruhegehaltfähigen Zuschlags zur Besoldung zu regeln. Zuschlag und Besoldung dürfen zusammen 83 Prozent der Nettobesoldung nicht überschreiten, die nach der bisherigen Arbeitszeit, die für die Bemessung der ermäßigten Arbeitszeit während der Altersteilzeit zugrunde gelegt worden ist, zustehen würde; § 6a ist zu berücksichtigen. Abweichend von Satz 2 dürfen Zuschlag und Besoldung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung zusammen 88 Prozent betragen, wenn Dienstposten infolge von Strukturmaßnahmen auf Grund der Neuausrichtung der Bundeswehr wegfallen. Für den Fall der vorzeitigen Beendigung der Altersteilzeit ist ein Ausgleich zu regeln. Absatz 1a Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(3) Abweichend von Absatz 2 sowie den §§ 1 und 2 der Altersteilzeitzuschlagsverordnung wird in den Fällen des § 93 Absatz 3 und 4 des Bundesbeamtengesetzes zusätzlich zur Besoldung nach Absatz 1 ein nicht ruhegehaltfähiger Zuschlag in Höhe von 20 Prozent der Dienstbezüge gewährt, die entsprechend der während der Altersteilzeit ermäßigten Arbeitszeit zustehen; § 6a ist zu berücksichtigen. Dienstbezüge im Sinne des Satzes 1 sind das Grundgehalt, der Familienzuschlag, Amtszulagen, Stellenzulagen, Zuschüsse zum Grundgehalt für Professoren an Hochschulen, die bei der Deutschen Bundesbank gewährte Bankzulage, Überleitungszulagen und Ausgleichszulagen, die wegen des Wegfalls oder der Verminderung solcher Bezüge zustehen. Bezüge, die nicht der anteiligen Kürzung nach Absatz 1 unterliegen, bleiben unberücksichtigt; dies gilt nicht für Stellenzulagen im Sinne von Absatz 1a Satz 1 Nummer 3. Absatz 1a Satz 1 und 2 gilt entsprechend. Für den Fall, dass die Altersteilzeit vorzeitig beendet wird, ist § 2a der Altersteilzeitzuschlagsverordnung entsprechend anzuwenden.

(4) Im Fall des § 53 Absatz 4 des Bundesbeamtengesetzes wird zusätzlich zur Besoldung nach Absatz 1 ein nicht ruhegehaltfähiger Zuschlag in Höhe von 50 Prozent desjenigen nicht um einen Versorgungsabschlag geminderten Ruhegehaltes gewährt, das bei einer Versetzung in den Ruhestand am Tag vor dem Beginn der Teilzeitbeschäftigung zustünde.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin, eine beamtete Gymnasiallehrerin, begehrt die Nachzahlung von Dienstbezügen für die Schuljahre 2003/2004, 2004/2005 und 2005/2006.
Sie ist Studienrätin bzw. ab dem 01.05.2006 Oberstudienrätin am XXX-Gymnasium in B. und war dort während des streitgegenständlichen Zeitraums mit einem Deputat von 20 Wochenstunden als teilzeitbeschäftigte Lehrkraft beschäftigt.
Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 11.04.2006 machte sie geltend, die zum 01.09.2003 erfolgte Erhöhung des Regelstundenmaßes für Lehrer an Gymnasien von 24 auf 25 Wochenstunden sei wegen der Nichtdurchführung des erforderlichen personalvertretungsrechtlichen Mitbestimmungsverfahrens unwirksam gewesen, wie das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluss vom 10.01.2006 - BVerwG 6 P 10.04 - zu der vergleichbaren Konstellation des Hinausschiebens der Altersermäßigung für Lehrer von dem vollendeten 55. Lebensjahr auf das vollendete 60. Lebensjahr entschieden habe. Da sie (Klägerin) in den Schuljahren 2003 bis 2006 teilzeitbeschäftigt gewesen sei, habe sich die Erhöhung des Regelstundenmaßes auf ihre tatsächliche Unterrichtungsverpflichtung nicht ausgewirkt. Da nach § 6 Abs.1 BBesG bei Teilzeitbeschäftigten die Dienstbezüge im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt würden und man sich bei Lehrern bei dieser Kürzung am Regelstundenmaß orientiere, sei ihre Besoldung in den genannten Schuljahren aufgrund des Teilers 20/25 und nicht aufgrund des Teilers 20/24 berechnet worden. Dies führe zu einer ungerechtfertigten Kürzung ihrer Besoldung. Sie lege daher Widerspruch gegen ihre Besoldung unter Zugrundelegung des Teilers von 20/25 Wochenstunden ein und beantrage zugleich die Nachzahlung der in den genannten Schuljahren rechtswidrig reduzierten Bezüge auf der Grundlage eines Teilers von 20/24 Wochenstunden.
Mit Schreiben vom 27.07.2006 lehnte das Regierungspräsidium Karlsruhe - Abteilung 7 Schule und Bildung - den Antrag „auf Gewährung eines Regelstundenmaßes von 24 statt 25 Wochenstunden“ mit der Begründung ab, die Verwaltungsvorschrift über die Einführung des Regelstundenmaßes von 25 Unterrichtsstunden je Woche sei wirksam. Mit weiterem Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 16.10.2006 ließ die Klägerin mitteilen, dass sie auf einer Entscheidung über ihren Widerspruch bestehe.
Mit Widerspruchsbescheid vom 11.01.2007 wies das Regierungspräsidium Karlsruhe - Abteilung 7 Schule und Bildung - den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung führte das Regierungspräsidium aus, für die begehrte Besoldungsnachzahlung sei keine Rechtsgrundlage ersichtlich. Die nach dem Landespersonalvertretungsgesetz unterlassene Beteiligung des Hauptpersonalrates habe keine Auswirkung auf die persönliche Rechtsstellung der Lehrkräfte. Nur wenn eine Lehrkraft aufgrund der unterlassenen Beteiligung einen Rechtsnachteil erleide, könne sie Ansprüche geltend machen. Eine Lehrkraft könne sich aber nicht auf einen Verfahrensfehler im Zusammenhang mit der Durchführung des Mitbestimmungsverfahrens berufen, denn in diesem Verfahren gehe es nicht um ihre Individualinteressen, sondern darum, dass in einem geordneten Verfahren einer Personalvertretung die Möglichkeit der Einflussnahme im kollektiven Interesse der Beschäftigten gegeben werde. Im Übrigen sei das Landespersonalvertretungsrecht im Beteiligungsverfahren zwischenzeitlich - auch bezüglich des in der Vergangenheit liegenden Zeitraums - nachgeholt worden. Das Bundesverwaltungsgericht habe mit Beschluss vom 10.01.2006 - BVerwG 6 P 10.04 - festgestellt, dass die Änderung der Verwaltungsvorschrift, auf die der Antrag Bezug nehme, dem Mitbestimmungsrecht des schulischen Hauptpersonalrats unterliege. Sei eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme ohne Beteiligung des Personalrats durchgeführt worden, sei das Mitbestimmungsverfahren nachträglich einzuleiten. Das Kultusministerium habe zur Umsetzung des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts mit Schreiben vom 10.03.2006 das erforderliche Mitbestimmungsverfahren nachträglich eingeleitet. Die Einleitung des Mitbestimmungsverfahrens habe sich sowohl auf einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum als auch auf die Zukunft bezogen. Mit Schreiben vom 29.08.2006 habe das Kultusministerium das nachzuholende Verfahren abgeschlossen, indem es dem zuständigen schulischen Personalrat gemäß § 69 Abs.4 LPVG seine endgültige Entscheidung mitgeteilt habe, wonach die Verwaltungsvorschrift seit ihrem Inkrafttreten am 01.09.2003 weiterhin unverändert anwendbar bleiben werde.
Darüber hinaus würden nach der Rechtsprechung Lehrkräften selbst dann keine Ansprüche zustehen, wenn sie tatsächlich „zuviel“ gearbeitet hätten. Damit bestehe weder ein Anspruch auf Rückgewähr von Stunden in der Zukunft unter Berücksichtigung ihres Regelstundenmaßes noch auf eine Mehrarbeitsvergütung oder eine geldwerte Entschädigung aufgrund anderer Rechtsgrundlagen - Schadensersatz, Folgenbeseitigungsanspruch, Treu und Glauben, Fürsorgepflicht, Gleichbehandlungsgrundsatz oder Staatshaftungsanspruch. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 12.01.2007 zugestellt.
Mit ihrer am 09.02.2007 rechtzeitig beim Verwaltungsgericht eingegangenen Klage beantragt die Klägerin,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 27.07.2006 und des Widerspruchsbescheids vom 11.01.2007 zu verurteilen, ihr für die Schuljahre 2003/2004, 2004/2005 und 2005/2006 Besoldung unter Anwendung eines Teilers von 20/24 Wochenstunden zu zahlen;
die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten zum Vorverfahren für erforderlich zu erklären.
10 
Zur Begründung wiederholt die Klägerin ihr bisheriges Vorbringen und macht ergänzend geltend, ein Rechtsgrund für ihre zu geringe Besoldung bestehe nicht, insbesondere könne dieser nicht in der Änderung des Regelstundenmaßerlasses vom 08.07.2003 gesehen werden. Die streitige Erhöhung des Regelstundenmaßes sei ohne die nach § 79 Abs.1 Satz 1 Nr.9 LPVG notwendige Mitbestimmung des zuständigen Hauptpersonalrats durchgeführt worden und daher nach § 69 Abs.1 LPVG unwirksam. Das Mitbestimmungsverfahren sei vor den streitgegenständlichen Zeiträumen nicht durchgeführt und erst nach dem Schuljahr 2005/2006 nachgeholt und abgeschlossen worden. Für die genannten Schuljahre habe sie daher einen Anspruch auf Besoldung als Teilzeitbeschäftigte im Umfang von 20/24 Wochenstunden.
11 
Der Beklagte beantragt,
12 
die Klage abzuweisen.
13 
Er trägt vor, bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.01.2006 - BVerwG 6 P 10.04 - habe das Kultusministerium sämtliche Änderungen der Verwaltungsvorschrift „Arbeitszeit der Lehrer an öffentlichen Schulen“ ohne Beteiligung der schulischen Hauptpersonalräte verabschiedet. Bezüglich der Verwaltungsvorschrift vom 08.07.2003, mit der das Deputat der wissenschaftlichen Lehrkräfte an Gymnasien und beruflichen Schulen von 24 auf 25 Wochenstunden erhöht worden sei, habe das Bundesverwaltungsgericht im hierzu durchgeführten Beschwerdeverfahren - BVerwG 6 P 14.05 - mit Schreiben vom 02.02.2006 im Hinblick auf die Entscheidung vom 10.01.2006 eine einvernehmliche Beilegung des Rechtsstreits angeregt und dem Ministerium die Nachholung des Mitbestimmungsverfahrens empfohlen. Diese Nachholung sei nach Durchführung eines Einigungsstellenverfahrens gemäß §§ 69 Abs.4, 71 LPVG auch für die zurückliegenden Zeiträume, beginnend ab dem 01.09.2003, erfolgt. Das personalvertretungsrechtliche Beteiligungsverfahren sei mit der Bekanntgabe der endgültigen Entscheidung des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg vom 29.08.2006 an den Hauptpersonalrat der Lehrerinnen und Lehrer an Gymnasien abgeschlossen. Die Verwaltungsvorschriften blieben ab dem jeweiligen Inkrafttreten unverändert anwendbar.
14 
Ob sich eine Lehrkraft überhaupt auf einen Verfahrensfehler im Zusammenhang mit der Durchführung des Mitbestimmungsverfahrens berufen könne, könne dahinstehen, da das personalvertretungsrechtliche Mitbestimmungsverfahren zwischenzeitlich wirksam nachgeholt worden sei, indem das Kultusministerium beim Hauptpersonalrat den Antrag auf Zustimmung gestellt und diesen über die Maßnahme unterrichtet habe. Durch das nachgeholte Mitbestimmungsverfahren sei nicht nachträglich eine Verwaltungsvorschrift in Kraft gesetzt worden, sondern es habe lediglich dem Verfahrensanspruch des Antragstellers auf Beteiligung Rechnung getragen werden sollen.
15 
Selbst wenn man unterstellte, die Klägerin habe tatsächlich mit einem zu hoch festgelegten Deputat unterrichtet, wäre der geltend gemachte Anspruch nicht begründet.
16 
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Personalakten des Regierungspräsidiums Karlsruhe (1 Band) sowie auf die gewechselten Schriftsätze im Klageverfahren verwiesen. Ihr Inhalt war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

 
17 
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Besoldung im Umfang von 20/24 Wochenstunden einer nach Besoldungsgruppe A 13 BBesG bzw. (ab dem 01.05.2006) nach Besoldungsgruppe A 14 BBesG besoldeten vollzeitbeschäftigten Lehrerin an Gymnasien. Der Beklagte hat die Höhe ihrer Dienstbezüge auf der Grundlage eines Teilers von 20/25 zutreffend festgesetzt. Der ihr Nachzahlungsbegehren ablehnende Bescheid des Beklagten vom 27.07.2006 und der dazu ergangene Widerspruchsbescheid vom 11.01.2007 sind daher rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Der von ihr geltend gemachte höhere Besoldungsanspruch ergibt sich weder aus der von ihr behaupteten Verletzung von Vorschriften des Landespersonalvertretungsgesetzes - LPVG - über die Beteiligung der zuständigen Personalvertretung im Zusammenhang mit der Erhöhung des Regelstundenmaßes für Lehrer an Gymnasien von 24 auf 25 Wochenstunden durch die Änderung der Verwaltungsvorschrift „Arbeitszeit der Lehrer an öffentlichen Schulen in Baden-Württemberg“ vom 08.07.2003 (1.) noch lässt sich ein Anspruch auf höhere Besoldung damit begründen, die mit der genannten Verwaltungsvorschrift herbeigeführte Erhöhung des Regelstundenmaßes sei aus sonstigen Gründen rechtswidrig (2.).
18 
1. a) Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass die Änderung der Verwaltungsvorschrift „Arbeitszeit der Lehrer an öffentlichen Schulen in Baden-Württemberg“ vom 10.11.1993 durch die Verwaltungsvorschrift vom 08.07.2003 (K.u.U. S. 110) als eine Maßnahme zur Hebung der Arbeitsleistung gem. § 79 Abs. 1 S. 1 Nr. 9 LPVG der Mitbestimmung unterlag und die hiernach gebotene Beteiligung der Personalvertretung nicht durchgeführt wurde (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 10.01.2006 - 6 P 10.04 - juris; ebenso schon BVerwG, Beschl. v. 28.12.1998 - 6 P 1/97 - = BVerwGE 108, 233; sowie das im Beschwerdeverfahren 6 P 14.05 ergangene Berichterstatterschreiben v. 02.02.2006, S. 71 f. der Gerichtsakten). Die Frage, welche Rechtsfolgen sich daraus ergeben, dass die mitbestimmungspflichtige Verwaltungsvorschrift ohne die erforderliche Zustimmung der zuständigen Personalvertretung ergangen ist, kann nach Auffassung der Kammer nicht ohne weiteres beantwortet werden (a.A.: VG Stuttgart, Urt. v. 09.05.2007 - 17 K 138/07 -, VENSA: Unwirksamkeit). Die abschließende - auch für die Länder geltende - Regelung in § 108 Abs. 2 BPersVG über die Unwirksamkeit einer ohne Beteiligung der Personalvertretung ausgesprochenen Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Beschäftigten kommt hier ebenso wenig zur Anwendung wie die in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts angenommene Unwirksamkeit von rechtsgeschäftlichen Handlungen des Arbeitgebers gegenüber Angestellten und Arbeitern, die ohne oder die nicht ordnungsgemäße Beteiligung des Personalrats vorgenommen worden sind (zum Ganzen siehe Widmaier, Rechtsfolgen der Verletzung des Mitbestimmungsrechts unter besonderer Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung, PersV 2000, 50, 56). Da die hier fragliche Verwaltungsvorschrift auch keinen Verwaltungsakt im Zusammenhang mit personellen Maßnahmen gegenüber Beamten darstellt, scheidet auch die Annahme der Fehlerhaftigkeit, aber Wirksamkeit der Maßnahme bis zu deren Aufhebung im Wege der Anfechtung, aus (Widmaier, a.a.O. S. 57). Es spricht daher vieles dafür, mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschl. v. 28.12.1998, a.a.O.; ebenfalls zur Erhöhung der Pflichtstundenzahl durch Verwaltungsvorschrift) von der Wirksamkeit der Verwaltungsvorschrift auszugehen und dem Mitbestimmungsrecht der Personalvertretung durch Statuierung einer (objektiven) Pflicht zur nachträglichen Einleitung (Nachholung) des Mitbestimmungsverfahrens Geltung zu verschaffen (BVerwG, Urt. v. 15.03.1995 - 6 P 28/93 - juris). Neben der dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.03.1995 (a.a.O.) zugrunde liegenden Erwägung, wonach das Mitbestimmungsrecht des Personalrats „als Handlungsinstrument im Innenrechtskreis der organisatorisch aufgegliederten Dienststelle“ lediglich ein öffentliches Recht auf Teilhabe am verwaltungsinternen Entscheidungsverfahren einräume, mithin vornehmlich verfahrensrechtlicher Natur sei, kommt im vorliegenden Sachverhalt hinzu, dass das Bundesverwaltungsgericht im Beschluss vom 18.05.2004 (BVerwGE 121, 38) bezüglich der hier in Streit stehenden Maßnahme zur Hebung der Arbeitsleistung gem. § 79 Abs. 1 S. 1 Nr. 9 LPVG im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. v. 24.05.1995, BVerfGE 93, 37) festgestellt hat, dass trotz der im Gesetz formal festgelegten vollen Mitbestimmung aus verfassungsrechtlichen Gründen nur das Modell der eingeschränkten Mitbestimmung nach § 69 Abs. 4 S. 3 u. 4 LPVG gelten und die Entscheidung der Einigungsstelle in diesen Fällen nur den Charakter einer Empfehlung an die zuständige Dienstbehörde haben kann (Rooschüz/Amend/Killinger, LPVG für Bad.-Württ., 11. Aufl. § 69 Rdnr. 2; siehe ferner die Ausführungen der Einigungsstelle im Beschluss vom 20.07.2006, S. 2 und 10 des Abdrucks). Auch dieser Gesichtspunkt der - im vorliegenden Zusammenhang - nur eingeschränkten Mitbestimmung spricht gegen die Annahme der Unwirksamkeit der unter Verletzung des (eingeschränkten) Mitbestimmungsrechts ergangenen Verwaltungsvorschrift. Dies bedarf hier jedoch keiner abschließenden Klärung, da die unterlassene Beteiligung des Personalrats jedenfalls rückwirkend für die Zeit ab Inkrafttreten der Verwaltungsvorschrift (01.09.2003) nachgeholt und der Verfahrensmangel geheilt worden ist (nachfolgend b).
19 
b) Seiner objektiv-rechtlichen Verpflichtung zur Nachholung des Mitbestimmungsverfahrens ist der Beklagte durch Einleitung des personalvertretungsrechtlichen Beteiligungsverfahrens (u.a.) bezüglich der Verwaltungsvorschrift vom 08.07.2003 (Deputatserhöhung) nachgekommen. Durch Beschluss vom 20.07.2006 hat die Einigungsstelle (u.a.) festgestellt, dass der Hauptpersonalrat ohne zureichenden Grund seine Zustimmung zur Erhöhung des Deputats auf 25 Stunden versagt hat. Damit hat der Beklagte dem verfahrensrechtlichen Beteiligungsanspruch der Personalvertretung - entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 15.03.1995, a.a.O.) - im erforderlichen Umfang Rechnung getragen. Wie sich den Ausführungen im Beschluss der Einigungsstelle vom 20.07.2006 entnehmen lässt (S. 10 des Abdrucks), ist die Einigungsstelle ferner davon ausgegangen, dass die Nachholung des Mitbestimmungsverfahrens auch mit Wirkung für die Vergangenheit erfolgen sollte. Nachdem das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg unter dem 29.08.2006 in vollem Umfang der Empfehlung der Einigungsstelle vom 20.07.2006 bezüglich der Verwaltungsvorschrift vom 08.07.2006 (Deputatserhöhung) gefolgt ist und das personalvertretungsrechtliche Beteiligungsverfahren damit seinen Abschluss gefunden hat, ist der von der Klägerin gerügte Verfahrensfehler der Nichtbeteiligung des Hauptpersonalrats mit rückwirkender Wirkung geheilt worden. Der auf eine Verletzung des Mitbestimmungsrechts gem. § 79 Abs. 1 S. 1 Nr. 9 LPVG gestützte Besoldungsnachzahlungsanspruch der Klägerin ist danach unbegründet.
20 
2. Die mit der Verwaltungsvorschrift vom 08.07.2003 vorgenommene Erhöhung des Regelstundenmaßes von 24 auf 25 Wochenstunden für Lehrer an Gymnasien verstößt auch nicht im Übrigen gegen materielles Recht.
21 
Nach ständiger Rechtsprechung wird durch die Festsetzung der Pflichtstundenzahl für Lehrer das Maß der Unterrichtsverpflichtung als Teil der innerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit (im hier maßgeblichen Zeitraum: 41 Stunden gem. § 1 AZVO vom 08.07.2003) zu erbringenden Dienstleistung bestimmt (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.01.2004, NVwZ-RR 2004, 593 m.w.N.; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 19.12.1996 - 4 S 3419/95 - juris). Die Pflichtstundenregelung ist somit in die allgemeine beamtenrechtliche Regelung der Arbeitszeit der Lehrer als konkret messbare Größe eingebettet, während die übrige Arbeitszeit der Lehrer entsprechend ihrer pädagogischen Aufgabe wegen der erforderlichen Unterrichtsvorbereitung, der Korrekturen, Elternbesprechungen, Konferenzen und dergleichen nicht im Einzelnen in messbarer und überprüfbarer Form bestimmt, sondern nur - grob pauschalierend - geschätzt werden kann (BVerwG, Urt. v. 28.01.2004, a.a.O.). Bereits aus dieser Betrachtung folgt, dass eine Erhöhung der Anzahl der Unterrichtsstunden nicht zwangsläufig zu einer längeren Arbeitszeit führen musste (ebenso VG Stuttgart, Urt. v. 09.05.2007 - a.a.O. u. Urt. v. 19.06.2007 - 6 K 4166/06 -, VENSA). Anhaltspunkte dafür, dass sich die einem Lehrer an einem Gymnasium mit einem Regelstundenmaß von 25 Wochenstunden abverlangte Arbeitsleistung unter Berücksichtigung der jährlichen Gesamtarbeitszeit nicht mehr im Rahmen der für die Beamten maßgeblichen 41-Stunden-Woche halten konnte, sind weder von der Klägerin vorgetragen worden noch für das Gericht ersichtlich. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Zeitdauer der Unterrichtsstunden auf 45 Minuten festgesetzt ist (Ziff. III der Verwaltungsvorschrift „Arbeitszeit der Lehrer an öffentlichen Schulen in Baden-Württemberg“ v. 17.05.1983, K. u. U. 1983 S. 459) und in den hier in Betracht kommenden Schuljahren - im Wesentlichen gleichbleibend - nur in den Monaten Oktober, März und Juli während 4 Wochen Unterricht, im Übrigen höchstens während 3 Wochen bzw. weniger bis überhaupt nicht stattfand.
22 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
23 
Da die Klägerin mit ihrer Klage keinen Erfolg hat, kommt auch eine Entscheidung gem. § 162 Abs. 2 VwGO über die Erstattungsfähigkeit der Kosten für die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren nicht in Betracht.
24 
Die Berufung war zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 124a Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO vorliegen. Die Frage, ob die Nachholung des Mitbestimmungsverfahrens den Verfahrensfehler der Nichtbeteiligung des Hauptpersonalrats mit rückwirkender Wirkung heilen kann, hat grundsätzliche, über den konkreten Fall hinausreichende Bedeutung.
25 
Beschluss
26 
Der Streitwert wird gem. § 52 Abs. 1 GKG auf 5.207,50 EUR festgesetzt.
27 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1 und 3 GKG verwiesen.

Gründe

 
17 
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Besoldung im Umfang von 20/24 Wochenstunden einer nach Besoldungsgruppe A 13 BBesG bzw. (ab dem 01.05.2006) nach Besoldungsgruppe A 14 BBesG besoldeten vollzeitbeschäftigten Lehrerin an Gymnasien. Der Beklagte hat die Höhe ihrer Dienstbezüge auf der Grundlage eines Teilers von 20/25 zutreffend festgesetzt. Der ihr Nachzahlungsbegehren ablehnende Bescheid des Beklagten vom 27.07.2006 und der dazu ergangene Widerspruchsbescheid vom 11.01.2007 sind daher rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Der von ihr geltend gemachte höhere Besoldungsanspruch ergibt sich weder aus der von ihr behaupteten Verletzung von Vorschriften des Landespersonalvertretungsgesetzes - LPVG - über die Beteiligung der zuständigen Personalvertretung im Zusammenhang mit der Erhöhung des Regelstundenmaßes für Lehrer an Gymnasien von 24 auf 25 Wochenstunden durch die Änderung der Verwaltungsvorschrift „Arbeitszeit der Lehrer an öffentlichen Schulen in Baden-Württemberg“ vom 08.07.2003 (1.) noch lässt sich ein Anspruch auf höhere Besoldung damit begründen, die mit der genannten Verwaltungsvorschrift herbeigeführte Erhöhung des Regelstundenmaßes sei aus sonstigen Gründen rechtswidrig (2.).
18 
1. a) Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass die Änderung der Verwaltungsvorschrift „Arbeitszeit der Lehrer an öffentlichen Schulen in Baden-Württemberg“ vom 10.11.1993 durch die Verwaltungsvorschrift vom 08.07.2003 (K.u.U. S. 110) als eine Maßnahme zur Hebung der Arbeitsleistung gem. § 79 Abs. 1 S. 1 Nr. 9 LPVG der Mitbestimmung unterlag und die hiernach gebotene Beteiligung der Personalvertretung nicht durchgeführt wurde (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 10.01.2006 - 6 P 10.04 - juris; ebenso schon BVerwG, Beschl. v. 28.12.1998 - 6 P 1/97 - = BVerwGE 108, 233; sowie das im Beschwerdeverfahren 6 P 14.05 ergangene Berichterstatterschreiben v. 02.02.2006, S. 71 f. der Gerichtsakten). Die Frage, welche Rechtsfolgen sich daraus ergeben, dass die mitbestimmungspflichtige Verwaltungsvorschrift ohne die erforderliche Zustimmung der zuständigen Personalvertretung ergangen ist, kann nach Auffassung der Kammer nicht ohne weiteres beantwortet werden (a.A.: VG Stuttgart, Urt. v. 09.05.2007 - 17 K 138/07 -, VENSA: Unwirksamkeit). Die abschließende - auch für die Länder geltende - Regelung in § 108 Abs. 2 BPersVG über die Unwirksamkeit einer ohne Beteiligung der Personalvertretung ausgesprochenen Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Beschäftigten kommt hier ebenso wenig zur Anwendung wie die in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts angenommene Unwirksamkeit von rechtsgeschäftlichen Handlungen des Arbeitgebers gegenüber Angestellten und Arbeitern, die ohne oder die nicht ordnungsgemäße Beteiligung des Personalrats vorgenommen worden sind (zum Ganzen siehe Widmaier, Rechtsfolgen der Verletzung des Mitbestimmungsrechts unter besonderer Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung, PersV 2000, 50, 56). Da die hier fragliche Verwaltungsvorschrift auch keinen Verwaltungsakt im Zusammenhang mit personellen Maßnahmen gegenüber Beamten darstellt, scheidet auch die Annahme der Fehlerhaftigkeit, aber Wirksamkeit der Maßnahme bis zu deren Aufhebung im Wege der Anfechtung, aus (Widmaier, a.a.O. S. 57). Es spricht daher vieles dafür, mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschl. v. 28.12.1998, a.a.O.; ebenfalls zur Erhöhung der Pflichtstundenzahl durch Verwaltungsvorschrift) von der Wirksamkeit der Verwaltungsvorschrift auszugehen und dem Mitbestimmungsrecht der Personalvertretung durch Statuierung einer (objektiven) Pflicht zur nachträglichen Einleitung (Nachholung) des Mitbestimmungsverfahrens Geltung zu verschaffen (BVerwG, Urt. v. 15.03.1995 - 6 P 28/93 - juris). Neben der dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.03.1995 (a.a.O.) zugrunde liegenden Erwägung, wonach das Mitbestimmungsrecht des Personalrats „als Handlungsinstrument im Innenrechtskreis der organisatorisch aufgegliederten Dienststelle“ lediglich ein öffentliches Recht auf Teilhabe am verwaltungsinternen Entscheidungsverfahren einräume, mithin vornehmlich verfahrensrechtlicher Natur sei, kommt im vorliegenden Sachverhalt hinzu, dass das Bundesverwaltungsgericht im Beschluss vom 18.05.2004 (BVerwGE 121, 38) bezüglich der hier in Streit stehenden Maßnahme zur Hebung der Arbeitsleistung gem. § 79 Abs. 1 S. 1 Nr. 9 LPVG im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. v. 24.05.1995, BVerfGE 93, 37) festgestellt hat, dass trotz der im Gesetz formal festgelegten vollen Mitbestimmung aus verfassungsrechtlichen Gründen nur das Modell der eingeschränkten Mitbestimmung nach § 69 Abs. 4 S. 3 u. 4 LPVG gelten und die Entscheidung der Einigungsstelle in diesen Fällen nur den Charakter einer Empfehlung an die zuständige Dienstbehörde haben kann (Rooschüz/Amend/Killinger, LPVG für Bad.-Württ., 11. Aufl. § 69 Rdnr. 2; siehe ferner die Ausführungen der Einigungsstelle im Beschluss vom 20.07.2006, S. 2 und 10 des Abdrucks). Auch dieser Gesichtspunkt der - im vorliegenden Zusammenhang - nur eingeschränkten Mitbestimmung spricht gegen die Annahme der Unwirksamkeit der unter Verletzung des (eingeschränkten) Mitbestimmungsrechts ergangenen Verwaltungsvorschrift. Dies bedarf hier jedoch keiner abschließenden Klärung, da die unterlassene Beteiligung des Personalrats jedenfalls rückwirkend für die Zeit ab Inkrafttreten der Verwaltungsvorschrift (01.09.2003) nachgeholt und der Verfahrensmangel geheilt worden ist (nachfolgend b).
19 
b) Seiner objektiv-rechtlichen Verpflichtung zur Nachholung des Mitbestimmungsverfahrens ist der Beklagte durch Einleitung des personalvertretungsrechtlichen Beteiligungsverfahrens (u.a.) bezüglich der Verwaltungsvorschrift vom 08.07.2003 (Deputatserhöhung) nachgekommen. Durch Beschluss vom 20.07.2006 hat die Einigungsstelle (u.a.) festgestellt, dass der Hauptpersonalrat ohne zureichenden Grund seine Zustimmung zur Erhöhung des Deputats auf 25 Stunden versagt hat. Damit hat der Beklagte dem verfahrensrechtlichen Beteiligungsanspruch der Personalvertretung - entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 15.03.1995, a.a.O.) - im erforderlichen Umfang Rechnung getragen. Wie sich den Ausführungen im Beschluss der Einigungsstelle vom 20.07.2006 entnehmen lässt (S. 10 des Abdrucks), ist die Einigungsstelle ferner davon ausgegangen, dass die Nachholung des Mitbestimmungsverfahrens auch mit Wirkung für die Vergangenheit erfolgen sollte. Nachdem das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg unter dem 29.08.2006 in vollem Umfang der Empfehlung der Einigungsstelle vom 20.07.2006 bezüglich der Verwaltungsvorschrift vom 08.07.2006 (Deputatserhöhung) gefolgt ist und das personalvertretungsrechtliche Beteiligungsverfahren damit seinen Abschluss gefunden hat, ist der von der Klägerin gerügte Verfahrensfehler der Nichtbeteiligung des Hauptpersonalrats mit rückwirkender Wirkung geheilt worden. Der auf eine Verletzung des Mitbestimmungsrechts gem. § 79 Abs. 1 S. 1 Nr. 9 LPVG gestützte Besoldungsnachzahlungsanspruch der Klägerin ist danach unbegründet.
20 
2. Die mit der Verwaltungsvorschrift vom 08.07.2003 vorgenommene Erhöhung des Regelstundenmaßes von 24 auf 25 Wochenstunden für Lehrer an Gymnasien verstößt auch nicht im Übrigen gegen materielles Recht.
21 
Nach ständiger Rechtsprechung wird durch die Festsetzung der Pflichtstundenzahl für Lehrer das Maß der Unterrichtsverpflichtung als Teil der innerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit (im hier maßgeblichen Zeitraum: 41 Stunden gem. § 1 AZVO vom 08.07.2003) zu erbringenden Dienstleistung bestimmt (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.01.2004, NVwZ-RR 2004, 593 m.w.N.; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 19.12.1996 - 4 S 3419/95 - juris). Die Pflichtstundenregelung ist somit in die allgemeine beamtenrechtliche Regelung der Arbeitszeit der Lehrer als konkret messbare Größe eingebettet, während die übrige Arbeitszeit der Lehrer entsprechend ihrer pädagogischen Aufgabe wegen der erforderlichen Unterrichtsvorbereitung, der Korrekturen, Elternbesprechungen, Konferenzen und dergleichen nicht im Einzelnen in messbarer und überprüfbarer Form bestimmt, sondern nur - grob pauschalierend - geschätzt werden kann (BVerwG, Urt. v. 28.01.2004, a.a.O.). Bereits aus dieser Betrachtung folgt, dass eine Erhöhung der Anzahl der Unterrichtsstunden nicht zwangsläufig zu einer längeren Arbeitszeit führen musste (ebenso VG Stuttgart, Urt. v. 09.05.2007 - a.a.O. u. Urt. v. 19.06.2007 - 6 K 4166/06 -, VENSA). Anhaltspunkte dafür, dass sich die einem Lehrer an einem Gymnasium mit einem Regelstundenmaß von 25 Wochenstunden abverlangte Arbeitsleistung unter Berücksichtigung der jährlichen Gesamtarbeitszeit nicht mehr im Rahmen der für die Beamten maßgeblichen 41-Stunden-Woche halten konnte, sind weder von der Klägerin vorgetragen worden noch für das Gericht ersichtlich. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Zeitdauer der Unterrichtsstunden auf 45 Minuten festgesetzt ist (Ziff. III der Verwaltungsvorschrift „Arbeitszeit der Lehrer an öffentlichen Schulen in Baden-Württemberg“ v. 17.05.1983, K. u. U. 1983 S. 459) und in den hier in Betracht kommenden Schuljahren - im Wesentlichen gleichbleibend - nur in den Monaten Oktober, März und Juli während 4 Wochen Unterricht, im Übrigen höchstens während 3 Wochen bzw. weniger bis überhaupt nicht stattfand.
22 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
23 
Da die Klägerin mit ihrer Klage keinen Erfolg hat, kommt auch eine Entscheidung gem. § 162 Abs. 2 VwGO über die Erstattungsfähigkeit der Kosten für die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren nicht in Betracht.
24 
Die Berufung war zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 124a Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO vorliegen. Die Frage, ob die Nachholung des Mitbestimmungsverfahrens den Verfahrensfehler der Nichtbeteiligung des Hauptpersonalrats mit rückwirkender Wirkung heilen kann, hat grundsätzliche, über den konkreten Fall hinausreichende Bedeutung.
25 
Beschluss
26 
Der Streitwert wird gem. § 52 Abs. 1 GKG auf 5.207,50 EUR festgesetzt.
27 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1 und 3 GKG verwiesen.

(1) Hängt die Wirksamkeit eines Vertrags oder eines einseitigen Rechtsgeschäfts, das einem anderen gegenüber vorzunehmen ist, von der Zustimmung eines Dritten ab, so kann die Erteilung sowie die Verweigerung der Zustimmung sowohl dem einen als dem anderen Teil gegenüber erklärt werden.

(2) Die Zustimmung bedarf nicht der für das Rechtsgeschäft bestimmten Form.

(3) Wird ein einseitiges Rechtsgeschäft, dessen Wirksamkeit von der Zustimmung eines Dritten abhängt, mit Einwilligung des Dritten vorgenommen, so finden die Vorschriften des § 111 Satz 2, 3 entsprechende Anwendung.

(1) Die nachträgliche Zustimmung (Genehmigung) wirkt auf den Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäfts zurück, soweit nicht ein anderes bestimmt ist.

(2) Durch die Rückwirkung werden Verfügungen nicht unwirksam, die vor der Genehmigung über den Gegenstand des Rechtsgeschäfts von dem Genehmigenden getroffen worden oder im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung oder durch den Insolvenzverwalter erfolgt sind.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin, eine beamtete Gymnasiallehrerin, begehrt die Nachzahlung von Dienstbezügen für die Schuljahre 2003/2004, 2004/2005 und 2005/2006.
Sie ist Studienrätin bzw. ab dem 01.05.2006 Oberstudienrätin am XXX-Gymnasium in B. und war dort während des streitgegenständlichen Zeitraums mit einem Deputat von 20 Wochenstunden als teilzeitbeschäftigte Lehrkraft beschäftigt.
Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 11.04.2006 machte sie geltend, die zum 01.09.2003 erfolgte Erhöhung des Regelstundenmaßes für Lehrer an Gymnasien von 24 auf 25 Wochenstunden sei wegen der Nichtdurchführung des erforderlichen personalvertretungsrechtlichen Mitbestimmungsverfahrens unwirksam gewesen, wie das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluss vom 10.01.2006 - BVerwG 6 P 10.04 - zu der vergleichbaren Konstellation des Hinausschiebens der Altersermäßigung für Lehrer von dem vollendeten 55. Lebensjahr auf das vollendete 60. Lebensjahr entschieden habe. Da sie (Klägerin) in den Schuljahren 2003 bis 2006 teilzeitbeschäftigt gewesen sei, habe sich die Erhöhung des Regelstundenmaßes auf ihre tatsächliche Unterrichtungsverpflichtung nicht ausgewirkt. Da nach § 6 Abs.1 BBesG bei Teilzeitbeschäftigten die Dienstbezüge im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt würden und man sich bei Lehrern bei dieser Kürzung am Regelstundenmaß orientiere, sei ihre Besoldung in den genannten Schuljahren aufgrund des Teilers 20/25 und nicht aufgrund des Teilers 20/24 berechnet worden. Dies führe zu einer ungerechtfertigten Kürzung ihrer Besoldung. Sie lege daher Widerspruch gegen ihre Besoldung unter Zugrundelegung des Teilers von 20/25 Wochenstunden ein und beantrage zugleich die Nachzahlung der in den genannten Schuljahren rechtswidrig reduzierten Bezüge auf der Grundlage eines Teilers von 20/24 Wochenstunden.
Mit Schreiben vom 27.07.2006 lehnte das Regierungspräsidium Karlsruhe - Abteilung 7 Schule und Bildung - den Antrag „auf Gewährung eines Regelstundenmaßes von 24 statt 25 Wochenstunden“ mit der Begründung ab, die Verwaltungsvorschrift über die Einführung des Regelstundenmaßes von 25 Unterrichtsstunden je Woche sei wirksam. Mit weiterem Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 16.10.2006 ließ die Klägerin mitteilen, dass sie auf einer Entscheidung über ihren Widerspruch bestehe.
Mit Widerspruchsbescheid vom 11.01.2007 wies das Regierungspräsidium Karlsruhe - Abteilung 7 Schule und Bildung - den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung führte das Regierungspräsidium aus, für die begehrte Besoldungsnachzahlung sei keine Rechtsgrundlage ersichtlich. Die nach dem Landespersonalvertretungsgesetz unterlassene Beteiligung des Hauptpersonalrates habe keine Auswirkung auf die persönliche Rechtsstellung der Lehrkräfte. Nur wenn eine Lehrkraft aufgrund der unterlassenen Beteiligung einen Rechtsnachteil erleide, könne sie Ansprüche geltend machen. Eine Lehrkraft könne sich aber nicht auf einen Verfahrensfehler im Zusammenhang mit der Durchführung des Mitbestimmungsverfahrens berufen, denn in diesem Verfahren gehe es nicht um ihre Individualinteressen, sondern darum, dass in einem geordneten Verfahren einer Personalvertretung die Möglichkeit der Einflussnahme im kollektiven Interesse der Beschäftigten gegeben werde. Im Übrigen sei das Landespersonalvertretungsrecht im Beteiligungsverfahren zwischenzeitlich - auch bezüglich des in der Vergangenheit liegenden Zeitraums - nachgeholt worden. Das Bundesverwaltungsgericht habe mit Beschluss vom 10.01.2006 - BVerwG 6 P 10.04 - festgestellt, dass die Änderung der Verwaltungsvorschrift, auf die der Antrag Bezug nehme, dem Mitbestimmungsrecht des schulischen Hauptpersonalrats unterliege. Sei eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme ohne Beteiligung des Personalrats durchgeführt worden, sei das Mitbestimmungsverfahren nachträglich einzuleiten. Das Kultusministerium habe zur Umsetzung des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts mit Schreiben vom 10.03.2006 das erforderliche Mitbestimmungsverfahren nachträglich eingeleitet. Die Einleitung des Mitbestimmungsverfahrens habe sich sowohl auf einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum als auch auf die Zukunft bezogen. Mit Schreiben vom 29.08.2006 habe das Kultusministerium das nachzuholende Verfahren abgeschlossen, indem es dem zuständigen schulischen Personalrat gemäß § 69 Abs.4 LPVG seine endgültige Entscheidung mitgeteilt habe, wonach die Verwaltungsvorschrift seit ihrem Inkrafttreten am 01.09.2003 weiterhin unverändert anwendbar bleiben werde.
Darüber hinaus würden nach der Rechtsprechung Lehrkräften selbst dann keine Ansprüche zustehen, wenn sie tatsächlich „zuviel“ gearbeitet hätten. Damit bestehe weder ein Anspruch auf Rückgewähr von Stunden in der Zukunft unter Berücksichtigung ihres Regelstundenmaßes noch auf eine Mehrarbeitsvergütung oder eine geldwerte Entschädigung aufgrund anderer Rechtsgrundlagen - Schadensersatz, Folgenbeseitigungsanspruch, Treu und Glauben, Fürsorgepflicht, Gleichbehandlungsgrundsatz oder Staatshaftungsanspruch. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 12.01.2007 zugestellt.
Mit ihrer am 09.02.2007 rechtzeitig beim Verwaltungsgericht eingegangenen Klage beantragt die Klägerin,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 27.07.2006 und des Widerspruchsbescheids vom 11.01.2007 zu verurteilen, ihr für die Schuljahre 2003/2004, 2004/2005 und 2005/2006 Besoldung unter Anwendung eines Teilers von 20/24 Wochenstunden zu zahlen;
die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten zum Vorverfahren für erforderlich zu erklären.
10 
Zur Begründung wiederholt die Klägerin ihr bisheriges Vorbringen und macht ergänzend geltend, ein Rechtsgrund für ihre zu geringe Besoldung bestehe nicht, insbesondere könne dieser nicht in der Änderung des Regelstundenmaßerlasses vom 08.07.2003 gesehen werden. Die streitige Erhöhung des Regelstundenmaßes sei ohne die nach § 79 Abs.1 Satz 1 Nr.9 LPVG notwendige Mitbestimmung des zuständigen Hauptpersonalrats durchgeführt worden und daher nach § 69 Abs.1 LPVG unwirksam. Das Mitbestimmungsverfahren sei vor den streitgegenständlichen Zeiträumen nicht durchgeführt und erst nach dem Schuljahr 2005/2006 nachgeholt und abgeschlossen worden. Für die genannten Schuljahre habe sie daher einen Anspruch auf Besoldung als Teilzeitbeschäftigte im Umfang von 20/24 Wochenstunden.
11 
Der Beklagte beantragt,
12 
die Klage abzuweisen.
13 
Er trägt vor, bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.01.2006 - BVerwG 6 P 10.04 - habe das Kultusministerium sämtliche Änderungen der Verwaltungsvorschrift „Arbeitszeit der Lehrer an öffentlichen Schulen“ ohne Beteiligung der schulischen Hauptpersonalräte verabschiedet. Bezüglich der Verwaltungsvorschrift vom 08.07.2003, mit der das Deputat der wissenschaftlichen Lehrkräfte an Gymnasien und beruflichen Schulen von 24 auf 25 Wochenstunden erhöht worden sei, habe das Bundesverwaltungsgericht im hierzu durchgeführten Beschwerdeverfahren - BVerwG 6 P 14.05 - mit Schreiben vom 02.02.2006 im Hinblick auf die Entscheidung vom 10.01.2006 eine einvernehmliche Beilegung des Rechtsstreits angeregt und dem Ministerium die Nachholung des Mitbestimmungsverfahrens empfohlen. Diese Nachholung sei nach Durchführung eines Einigungsstellenverfahrens gemäß §§ 69 Abs.4, 71 LPVG auch für die zurückliegenden Zeiträume, beginnend ab dem 01.09.2003, erfolgt. Das personalvertretungsrechtliche Beteiligungsverfahren sei mit der Bekanntgabe der endgültigen Entscheidung des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg vom 29.08.2006 an den Hauptpersonalrat der Lehrerinnen und Lehrer an Gymnasien abgeschlossen. Die Verwaltungsvorschriften blieben ab dem jeweiligen Inkrafttreten unverändert anwendbar.
14 
Ob sich eine Lehrkraft überhaupt auf einen Verfahrensfehler im Zusammenhang mit der Durchführung des Mitbestimmungsverfahrens berufen könne, könne dahinstehen, da das personalvertretungsrechtliche Mitbestimmungsverfahren zwischenzeitlich wirksam nachgeholt worden sei, indem das Kultusministerium beim Hauptpersonalrat den Antrag auf Zustimmung gestellt und diesen über die Maßnahme unterrichtet habe. Durch das nachgeholte Mitbestimmungsverfahren sei nicht nachträglich eine Verwaltungsvorschrift in Kraft gesetzt worden, sondern es habe lediglich dem Verfahrensanspruch des Antragstellers auf Beteiligung Rechnung getragen werden sollen.
15 
Selbst wenn man unterstellte, die Klägerin habe tatsächlich mit einem zu hoch festgelegten Deputat unterrichtet, wäre der geltend gemachte Anspruch nicht begründet.
16 
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Personalakten des Regierungspräsidiums Karlsruhe (1 Band) sowie auf die gewechselten Schriftsätze im Klageverfahren verwiesen. Ihr Inhalt war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

 
17 
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Besoldung im Umfang von 20/24 Wochenstunden einer nach Besoldungsgruppe A 13 BBesG bzw. (ab dem 01.05.2006) nach Besoldungsgruppe A 14 BBesG besoldeten vollzeitbeschäftigten Lehrerin an Gymnasien. Der Beklagte hat die Höhe ihrer Dienstbezüge auf der Grundlage eines Teilers von 20/25 zutreffend festgesetzt. Der ihr Nachzahlungsbegehren ablehnende Bescheid des Beklagten vom 27.07.2006 und der dazu ergangene Widerspruchsbescheid vom 11.01.2007 sind daher rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Der von ihr geltend gemachte höhere Besoldungsanspruch ergibt sich weder aus der von ihr behaupteten Verletzung von Vorschriften des Landespersonalvertretungsgesetzes - LPVG - über die Beteiligung der zuständigen Personalvertretung im Zusammenhang mit der Erhöhung des Regelstundenmaßes für Lehrer an Gymnasien von 24 auf 25 Wochenstunden durch die Änderung der Verwaltungsvorschrift „Arbeitszeit der Lehrer an öffentlichen Schulen in Baden-Württemberg“ vom 08.07.2003 (1.) noch lässt sich ein Anspruch auf höhere Besoldung damit begründen, die mit der genannten Verwaltungsvorschrift herbeigeführte Erhöhung des Regelstundenmaßes sei aus sonstigen Gründen rechtswidrig (2.).
18 
1. a) Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass die Änderung der Verwaltungsvorschrift „Arbeitszeit der Lehrer an öffentlichen Schulen in Baden-Württemberg“ vom 10.11.1993 durch die Verwaltungsvorschrift vom 08.07.2003 (K.u.U. S. 110) als eine Maßnahme zur Hebung der Arbeitsleistung gem. § 79 Abs. 1 S. 1 Nr. 9 LPVG der Mitbestimmung unterlag und die hiernach gebotene Beteiligung der Personalvertretung nicht durchgeführt wurde (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 10.01.2006 - 6 P 10.04 - juris; ebenso schon BVerwG, Beschl. v. 28.12.1998 - 6 P 1/97 - = BVerwGE 108, 233; sowie das im Beschwerdeverfahren 6 P 14.05 ergangene Berichterstatterschreiben v. 02.02.2006, S. 71 f. der Gerichtsakten). Die Frage, welche Rechtsfolgen sich daraus ergeben, dass die mitbestimmungspflichtige Verwaltungsvorschrift ohne die erforderliche Zustimmung der zuständigen Personalvertretung ergangen ist, kann nach Auffassung der Kammer nicht ohne weiteres beantwortet werden (a.A.: VG Stuttgart, Urt. v. 09.05.2007 - 17 K 138/07 -, VENSA: Unwirksamkeit). Die abschließende - auch für die Länder geltende - Regelung in § 108 Abs. 2 BPersVG über die Unwirksamkeit einer ohne Beteiligung der Personalvertretung ausgesprochenen Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Beschäftigten kommt hier ebenso wenig zur Anwendung wie die in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts angenommene Unwirksamkeit von rechtsgeschäftlichen Handlungen des Arbeitgebers gegenüber Angestellten und Arbeitern, die ohne oder die nicht ordnungsgemäße Beteiligung des Personalrats vorgenommen worden sind (zum Ganzen siehe Widmaier, Rechtsfolgen der Verletzung des Mitbestimmungsrechts unter besonderer Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung, PersV 2000, 50, 56). Da die hier fragliche Verwaltungsvorschrift auch keinen Verwaltungsakt im Zusammenhang mit personellen Maßnahmen gegenüber Beamten darstellt, scheidet auch die Annahme der Fehlerhaftigkeit, aber Wirksamkeit der Maßnahme bis zu deren Aufhebung im Wege der Anfechtung, aus (Widmaier, a.a.O. S. 57). Es spricht daher vieles dafür, mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschl. v. 28.12.1998, a.a.O.; ebenfalls zur Erhöhung der Pflichtstundenzahl durch Verwaltungsvorschrift) von der Wirksamkeit der Verwaltungsvorschrift auszugehen und dem Mitbestimmungsrecht der Personalvertretung durch Statuierung einer (objektiven) Pflicht zur nachträglichen Einleitung (Nachholung) des Mitbestimmungsverfahrens Geltung zu verschaffen (BVerwG, Urt. v. 15.03.1995 - 6 P 28/93 - juris). Neben der dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.03.1995 (a.a.O.) zugrunde liegenden Erwägung, wonach das Mitbestimmungsrecht des Personalrats „als Handlungsinstrument im Innenrechtskreis der organisatorisch aufgegliederten Dienststelle“ lediglich ein öffentliches Recht auf Teilhabe am verwaltungsinternen Entscheidungsverfahren einräume, mithin vornehmlich verfahrensrechtlicher Natur sei, kommt im vorliegenden Sachverhalt hinzu, dass das Bundesverwaltungsgericht im Beschluss vom 18.05.2004 (BVerwGE 121, 38) bezüglich der hier in Streit stehenden Maßnahme zur Hebung der Arbeitsleistung gem. § 79 Abs. 1 S. 1 Nr. 9 LPVG im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. v. 24.05.1995, BVerfGE 93, 37) festgestellt hat, dass trotz der im Gesetz formal festgelegten vollen Mitbestimmung aus verfassungsrechtlichen Gründen nur das Modell der eingeschränkten Mitbestimmung nach § 69 Abs. 4 S. 3 u. 4 LPVG gelten und die Entscheidung der Einigungsstelle in diesen Fällen nur den Charakter einer Empfehlung an die zuständige Dienstbehörde haben kann (Rooschüz/Amend/Killinger, LPVG für Bad.-Württ., 11. Aufl. § 69 Rdnr. 2; siehe ferner die Ausführungen der Einigungsstelle im Beschluss vom 20.07.2006, S. 2 und 10 des Abdrucks). Auch dieser Gesichtspunkt der - im vorliegenden Zusammenhang - nur eingeschränkten Mitbestimmung spricht gegen die Annahme der Unwirksamkeit der unter Verletzung des (eingeschränkten) Mitbestimmungsrechts ergangenen Verwaltungsvorschrift. Dies bedarf hier jedoch keiner abschließenden Klärung, da die unterlassene Beteiligung des Personalrats jedenfalls rückwirkend für die Zeit ab Inkrafttreten der Verwaltungsvorschrift (01.09.2003) nachgeholt und der Verfahrensmangel geheilt worden ist (nachfolgend b).
19 
b) Seiner objektiv-rechtlichen Verpflichtung zur Nachholung des Mitbestimmungsverfahrens ist der Beklagte durch Einleitung des personalvertretungsrechtlichen Beteiligungsverfahrens (u.a.) bezüglich der Verwaltungsvorschrift vom 08.07.2003 (Deputatserhöhung) nachgekommen. Durch Beschluss vom 20.07.2006 hat die Einigungsstelle (u.a.) festgestellt, dass der Hauptpersonalrat ohne zureichenden Grund seine Zustimmung zur Erhöhung des Deputats auf 25 Stunden versagt hat. Damit hat der Beklagte dem verfahrensrechtlichen Beteiligungsanspruch der Personalvertretung - entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 15.03.1995, a.a.O.) - im erforderlichen Umfang Rechnung getragen. Wie sich den Ausführungen im Beschluss der Einigungsstelle vom 20.07.2006 entnehmen lässt (S. 10 des Abdrucks), ist die Einigungsstelle ferner davon ausgegangen, dass die Nachholung des Mitbestimmungsverfahrens auch mit Wirkung für die Vergangenheit erfolgen sollte. Nachdem das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg unter dem 29.08.2006 in vollem Umfang der Empfehlung der Einigungsstelle vom 20.07.2006 bezüglich der Verwaltungsvorschrift vom 08.07.2006 (Deputatserhöhung) gefolgt ist und das personalvertretungsrechtliche Beteiligungsverfahren damit seinen Abschluss gefunden hat, ist der von der Klägerin gerügte Verfahrensfehler der Nichtbeteiligung des Hauptpersonalrats mit rückwirkender Wirkung geheilt worden. Der auf eine Verletzung des Mitbestimmungsrechts gem. § 79 Abs. 1 S. 1 Nr. 9 LPVG gestützte Besoldungsnachzahlungsanspruch der Klägerin ist danach unbegründet.
20 
2. Die mit der Verwaltungsvorschrift vom 08.07.2003 vorgenommene Erhöhung des Regelstundenmaßes von 24 auf 25 Wochenstunden für Lehrer an Gymnasien verstößt auch nicht im Übrigen gegen materielles Recht.
21 
Nach ständiger Rechtsprechung wird durch die Festsetzung der Pflichtstundenzahl für Lehrer das Maß der Unterrichtsverpflichtung als Teil der innerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit (im hier maßgeblichen Zeitraum: 41 Stunden gem. § 1 AZVO vom 08.07.2003) zu erbringenden Dienstleistung bestimmt (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.01.2004, NVwZ-RR 2004, 593 m.w.N.; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 19.12.1996 - 4 S 3419/95 - juris). Die Pflichtstundenregelung ist somit in die allgemeine beamtenrechtliche Regelung der Arbeitszeit der Lehrer als konkret messbare Größe eingebettet, während die übrige Arbeitszeit der Lehrer entsprechend ihrer pädagogischen Aufgabe wegen der erforderlichen Unterrichtsvorbereitung, der Korrekturen, Elternbesprechungen, Konferenzen und dergleichen nicht im Einzelnen in messbarer und überprüfbarer Form bestimmt, sondern nur - grob pauschalierend - geschätzt werden kann (BVerwG, Urt. v. 28.01.2004, a.a.O.). Bereits aus dieser Betrachtung folgt, dass eine Erhöhung der Anzahl der Unterrichtsstunden nicht zwangsläufig zu einer längeren Arbeitszeit führen musste (ebenso VG Stuttgart, Urt. v. 09.05.2007 - a.a.O. u. Urt. v. 19.06.2007 - 6 K 4166/06 -, VENSA). Anhaltspunkte dafür, dass sich die einem Lehrer an einem Gymnasium mit einem Regelstundenmaß von 25 Wochenstunden abverlangte Arbeitsleistung unter Berücksichtigung der jährlichen Gesamtarbeitszeit nicht mehr im Rahmen der für die Beamten maßgeblichen 41-Stunden-Woche halten konnte, sind weder von der Klägerin vorgetragen worden noch für das Gericht ersichtlich. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Zeitdauer der Unterrichtsstunden auf 45 Minuten festgesetzt ist (Ziff. III der Verwaltungsvorschrift „Arbeitszeit der Lehrer an öffentlichen Schulen in Baden-Württemberg“ v. 17.05.1983, K. u. U. 1983 S. 459) und in den hier in Betracht kommenden Schuljahren - im Wesentlichen gleichbleibend - nur in den Monaten Oktober, März und Juli während 4 Wochen Unterricht, im Übrigen höchstens während 3 Wochen bzw. weniger bis überhaupt nicht stattfand.
22 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
23 
Da die Klägerin mit ihrer Klage keinen Erfolg hat, kommt auch eine Entscheidung gem. § 162 Abs. 2 VwGO über die Erstattungsfähigkeit der Kosten für die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren nicht in Betracht.
24 
Die Berufung war zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 124a Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO vorliegen. Die Frage, ob die Nachholung des Mitbestimmungsverfahrens den Verfahrensfehler der Nichtbeteiligung des Hauptpersonalrats mit rückwirkender Wirkung heilen kann, hat grundsätzliche, über den konkreten Fall hinausreichende Bedeutung.
25 
Beschluss
26 
Der Streitwert wird gem. § 52 Abs. 1 GKG auf 5.207,50 EUR festgesetzt.
27 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1 und 3 GKG verwiesen.

Gründe

 
17 
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Besoldung im Umfang von 20/24 Wochenstunden einer nach Besoldungsgruppe A 13 BBesG bzw. (ab dem 01.05.2006) nach Besoldungsgruppe A 14 BBesG besoldeten vollzeitbeschäftigten Lehrerin an Gymnasien. Der Beklagte hat die Höhe ihrer Dienstbezüge auf der Grundlage eines Teilers von 20/25 zutreffend festgesetzt. Der ihr Nachzahlungsbegehren ablehnende Bescheid des Beklagten vom 27.07.2006 und der dazu ergangene Widerspruchsbescheid vom 11.01.2007 sind daher rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Der von ihr geltend gemachte höhere Besoldungsanspruch ergibt sich weder aus der von ihr behaupteten Verletzung von Vorschriften des Landespersonalvertretungsgesetzes - LPVG - über die Beteiligung der zuständigen Personalvertretung im Zusammenhang mit der Erhöhung des Regelstundenmaßes für Lehrer an Gymnasien von 24 auf 25 Wochenstunden durch die Änderung der Verwaltungsvorschrift „Arbeitszeit der Lehrer an öffentlichen Schulen in Baden-Württemberg“ vom 08.07.2003 (1.) noch lässt sich ein Anspruch auf höhere Besoldung damit begründen, die mit der genannten Verwaltungsvorschrift herbeigeführte Erhöhung des Regelstundenmaßes sei aus sonstigen Gründen rechtswidrig (2.).
18 
1. a) Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass die Änderung der Verwaltungsvorschrift „Arbeitszeit der Lehrer an öffentlichen Schulen in Baden-Württemberg“ vom 10.11.1993 durch die Verwaltungsvorschrift vom 08.07.2003 (K.u.U. S. 110) als eine Maßnahme zur Hebung der Arbeitsleistung gem. § 79 Abs. 1 S. 1 Nr. 9 LPVG der Mitbestimmung unterlag und die hiernach gebotene Beteiligung der Personalvertretung nicht durchgeführt wurde (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 10.01.2006 - 6 P 10.04 - juris; ebenso schon BVerwG, Beschl. v. 28.12.1998 - 6 P 1/97 - = BVerwGE 108, 233; sowie das im Beschwerdeverfahren 6 P 14.05 ergangene Berichterstatterschreiben v. 02.02.2006, S. 71 f. der Gerichtsakten). Die Frage, welche Rechtsfolgen sich daraus ergeben, dass die mitbestimmungspflichtige Verwaltungsvorschrift ohne die erforderliche Zustimmung der zuständigen Personalvertretung ergangen ist, kann nach Auffassung der Kammer nicht ohne weiteres beantwortet werden (a.A.: VG Stuttgart, Urt. v. 09.05.2007 - 17 K 138/07 -, VENSA: Unwirksamkeit). Die abschließende - auch für die Länder geltende - Regelung in § 108 Abs. 2 BPersVG über die Unwirksamkeit einer ohne Beteiligung der Personalvertretung ausgesprochenen Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Beschäftigten kommt hier ebenso wenig zur Anwendung wie die in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts angenommene Unwirksamkeit von rechtsgeschäftlichen Handlungen des Arbeitgebers gegenüber Angestellten und Arbeitern, die ohne oder die nicht ordnungsgemäße Beteiligung des Personalrats vorgenommen worden sind (zum Ganzen siehe Widmaier, Rechtsfolgen der Verletzung des Mitbestimmungsrechts unter besonderer Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung, PersV 2000, 50, 56). Da die hier fragliche Verwaltungsvorschrift auch keinen Verwaltungsakt im Zusammenhang mit personellen Maßnahmen gegenüber Beamten darstellt, scheidet auch die Annahme der Fehlerhaftigkeit, aber Wirksamkeit der Maßnahme bis zu deren Aufhebung im Wege der Anfechtung, aus (Widmaier, a.a.O. S. 57). Es spricht daher vieles dafür, mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschl. v. 28.12.1998, a.a.O.; ebenfalls zur Erhöhung der Pflichtstundenzahl durch Verwaltungsvorschrift) von der Wirksamkeit der Verwaltungsvorschrift auszugehen und dem Mitbestimmungsrecht der Personalvertretung durch Statuierung einer (objektiven) Pflicht zur nachträglichen Einleitung (Nachholung) des Mitbestimmungsverfahrens Geltung zu verschaffen (BVerwG, Urt. v. 15.03.1995 - 6 P 28/93 - juris). Neben der dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.03.1995 (a.a.O.) zugrunde liegenden Erwägung, wonach das Mitbestimmungsrecht des Personalrats „als Handlungsinstrument im Innenrechtskreis der organisatorisch aufgegliederten Dienststelle“ lediglich ein öffentliches Recht auf Teilhabe am verwaltungsinternen Entscheidungsverfahren einräume, mithin vornehmlich verfahrensrechtlicher Natur sei, kommt im vorliegenden Sachverhalt hinzu, dass das Bundesverwaltungsgericht im Beschluss vom 18.05.2004 (BVerwGE 121, 38) bezüglich der hier in Streit stehenden Maßnahme zur Hebung der Arbeitsleistung gem. § 79 Abs. 1 S. 1 Nr. 9 LPVG im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. v. 24.05.1995, BVerfGE 93, 37) festgestellt hat, dass trotz der im Gesetz formal festgelegten vollen Mitbestimmung aus verfassungsrechtlichen Gründen nur das Modell der eingeschränkten Mitbestimmung nach § 69 Abs. 4 S. 3 u. 4 LPVG gelten und die Entscheidung der Einigungsstelle in diesen Fällen nur den Charakter einer Empfehlung an die zuständige Dienstbehörde haben kann (Rooschüz/Amend/Killinger, LPVG für Bad.-Württ., 11. Aufl. § 69 Rdnr. 2; siehe ferner die Ausführungen der Einigungsstelle im Beschluss vom 20.07.2006, S. 2 und 10 des Abdrucks). Auch dieser Gesichtspunkt der - im vorliegenden Zusammenhang - nur eingeschränkten Mitbestimmung spricht gegen die Annahme der Unwirksamkeit der unter Verletzung des (eingeschränkten) Mitbestimmungsrechts ergangenen Verwaltungsvorschrift. Dies bedarf hier jedoch keiner abschließenden Klärung, da die unterlassene Beteiligung des Personalrats jedenfalls rückwirkend für die Zeit ab Inkrafttreten der Verwaltungsvorschrift (01.09.2003) nachgeholt und der Verfahrensmangel geheilt worden ist (nachfolgend b).
19 
b) Seiner objektiv-rechtlichen Verpflichtung zur Nachholung des Mitbestimmungsverfahrens ist der Beklagte durch Einleitung des personalvertretungsrechtlichen Beteiligungsverfahrens (u.a.) bezüglich der Verwaltungsvorschrift vom 08.07.2003 (Deputatserhöhung) nachgekommen. Durch Beschluss vom 20.07.2006 hat die Einigungsstelle (u.a.) festgestellt, dass der Hauptpersonalrat ohne zureichenden Grund seine Zustimmung zur Erhöhung des Deputats auf 25 Stunden versagt hat. Damit hat der Beklagte dem verfahrensrechtlichen Beteiligungsanspruch der Personalvertretung - entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 15.03.1995, a.a.O.) - im erforderlichen Umfang Rechnung getragen. Wie sich den Ausführungen im Beschluss der Einigungsstelle vom 20.07.2006 entnehmen lässt (S. 10 des Abdrucks), ist die Einigungsstelle ferner davon ausgegangen, dass die Nachholung des Mitbestimmungsverfahrens auch mit Wirkung für die Vergangenheit erfolgen sollte. Nachdem das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg unter dem 29.08.2006 in vollem Umfang der Empfehlung der Einigungsstelle vom 20.07.2006 bezüglich der Verwaltungsvorschrift vom 08.07.2006 (Deputatserhöhung) gefolgt ist und das personalvertretungsrechtliche Beteiligungsverfahren damit seinen Abschluss gefunden hat, ist der von der Klägerin gerügte Verfahrensfehler der Nichtbeteiligung des Hauptpersonalrats mit rückwirkender Wirkung geheilt worden. Der auf eine Verletzung des Mitbestimmungsrechts gem. § 79 Abs. 1 S. 1 Nr. 9 LPVG gestützte Besoldungsnachzahlungsanspruch der Klägerin ist danach unbegründet.
20 
2. Die mit der Verwaltungsvorschrift vom 08.07.2003 vorgenommene Erhöhung des Regelstundenmaßes von 24 auf 25 Wochenstunden für Lehrer an Gymnasien verstößt auch nicht im Übrigen gegen materielles Recht.
21 
Nach ständiger Rechtsprechung wird durch die Festsetzung der Pflichtstundenzahl für Lehrer das Maß der Unterrichtsverpflichtung als Teil der innerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit (im hier maßgeblichen Zeitraum: 41 Stunden gem. § 1 AZVO vom 08.07.2003) zu erbringenden Dienstleistung bestimmt (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.01.2004, NVwZ-RR 2004, 593 m.w.N.; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 19.12.1996 - 4 S 3419/95 - juris). Die Pflichtstundenregelung ist somit in die allgemeine beamtenrechtliche Regelung der Arbeitszeit der Lehrer als konkret messbare Größe eingebettet, während die übrige Arbeitszeit der Lehrer entsprechend ihrer pädagogischen Aufgabe wegen der erforderlichen Unterrichtsvorbereitung, der Korrekturen, Elternbesprechungen, Konferenzen und dergleichen nicht im Einzelnen in messbarer und überprüfbarer Form bestimmt, sondern nur - grob pauschalierend - geschätzt werden kann (BVerwG, Urt. v. 28.01.2004, a.a.O.). Bereits aus dieser Betrachtung folgt, dass eine Erhöhung der Anzahl der Unterrichtsstunden nicht zwangsläufig zu einer längeren Arbeitszeit führen musste (ebenso VG Stuttgart, Urt. v. 09.05.2007 - a.a.O. u. Urt. v. 19.06.2007 - 6 K 4166/06 -, VENSA). Anhaltspunkte dafür, dass sich die einem Lehrer an einem Gymnasium mit einem Regelstundenmaß von 25 Wochenstunden abverlangte Arbeitsleistung unter Berücksichtigung der jährlichen Gesamtarbeitszeit nicht mehr im Rahmen der für die Beamten maßgeblichen 41-Stunden-Woche halten konnte, sind weder von der Klägerin vorgetragen worden noch für das Gericht ersichtlich. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Zeitdauer der Unterrichtsstunden auf 45 Minuten festgesetzt ist (Ziff. III der Verwaltungsvorschrift „Arbeitszeit der Lehrer an öffentlichen Schulen in Baden-Württemberg“ v. 17.05.1983, K. u. U. 1983 S. 459) und in den hier in Betracht kommenden Schuljahren - im Wesentlichen gleichbleibend - nur in den Monaten Oktober, März und Juli während 4 Wochen Unterricht, im Übrigen höchstens während 3 Wochen bzw. weniger bis überhaupt nicht stattfand.
22 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
23 
Da die Klägerin mit ihrer Klage keinen Erfolg hat, kommt auch eine Entscheidung gem. § 162 Abs. 2 VwGO über die Erstattungsfähigkeit der Kosten für die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren nicht in Betracht.
24 
Die Berufung war zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 124a Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO vorliegen. Die Frage, ob die Nachholung des Mitbestimmungsverfahrens den Verfahrensfehler der Nichtbeteiligung des Hauptpersonalrats mit rückwirkender Wirkung heilen kann, hat grundsätzliche, über den konkreten Fall hinausreichende Bedeutung.
25 
Beschluss
26 
Der Streitwert wird gem. § 52 Abs. 1 GKG auf 5.207,50 EUR festgesetzt.
27 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1 und 3 GKG verwiesen.

(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung.

(2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.

(1) Bei Teilzeitbeschäftigung werden die Dienstbezüge und die Anwärterbezüge im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt. Dies gilt nicht für Bezüge, die während eines Erholungsurlaubs gezahlt werden, soweit der Urlaubsanspruch in Höhe des unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaubsanspruchs (Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung [ABl. L 299 vom 18.11.2003, S. 9]) während einer Vollzeitbeschäftigung erworben wurde, aber aus den in § 5a Absatz 1 Satz 1 der Erholungsurlaubsverordnung genannten Gründen während dieser Zeit nicht erfüllt werden konnte.

(1a) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 werden bei einer Teilzeitbeschäftigung nach § 9 der Arbeitszeitverordnung oder nach § 9 der Soldatenteilzeitbeschäftigungsverordnung die folgenden Bezüge entsprechend der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit gewährt:

1.
steuerfreie Bezüge,
2.
Vergütungen und
3.
Stellen- und Erschwerniszulagen, deren Voraussetzung die tatsächliche Verwendung in dem zulagefähigen Bereich oder die Ausübung der zulageberechtigenden Tätigkeit ist.
Bei der Ermittlung der Mieteigenbelastung nach § 54 Absatz 1 sind die Dienstbezüge maßgeblich, die entsprechend der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit zustünden. § 2a der Altersteilzeitzuschlagsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 2001 (BGBl. I S. 2239) gilt entsprechend.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung bei Altersteilzeit nach § 93 des Bundesbeamtengesetzes sowie nach entsprechenden Bestimmungen für Richter die Gewährung eines nichtruhegehaltfähigen Zuschlags zur Besoldung zu regeln. Zuschlag und Besoldung dürfen zusammen 83 Prozent der Nettobesoldung nicht überschreiten, die nach der bisherigen Arbeitszeit, die für die Bemessung der ermäßigten Arbeitszeit während der Altersteilzeit zugrunde gelegt worden ist, zustehen würde; § 6a ist zu berücksichtigen. Abweichend von Satz 2 dürfen Zuschlag und Besoldung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung zusammen 88 Prozent betragen, wenn Dienstposten infolge von Strukturmaßnahmen auf Grund der Neuausrichtung der Bundeswehr wegfallen. Für den Fall der vorzeitigen Beendigung der Altersteilzeit ist ein Ausgleich zu regeln. Absatz 1a Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(3) Abweichend von Absatz 2 sowie den §§ 1 und 2 der Altersteilzeitzuschlagsverordnung wird in den Fällen des § 93 Absatz 3 und 4 des Bundesbeamtengesetzes zusätzlich zur Besoldung nach Absatz 1 ein nicht ruhegehaltfähiger Zuschlag in Höhe von 20 Prozent der Dienstbezüge gewährt, die entsprechend der während der Altersteilzeit ermäßigten Arbeitszeit zustehen; § 6a ist zu berücksichtigen. Dienstbezüge im Sinne des Satzes 1 sind das Grundgehalt, der Familienzuschlag, Amtszulagen, Stellenzulagen, Zuschüsse zum Grundgehalt für Professoren an Hochschulen, die bei der Deutschen Bundesbank gewährte Bankzulage, Überleitungszulagen und Ausgleichszulagen, die wegen des Wegfalls oder der Verminderung solcher Bezüge zustehen. Bezüge, die nicht der anteiligen Kürzung nach Absatz 1 unterliegen, bleiben unberücksichtigt; dies gilt nicht für Stellenzulagen im Sinne von Absatz 1a Satz 1 Nummer 3. Absatz 1a Satz 1 und 2 gilt entsprechend. Für den Fall, dass die Altersteilzeit vorzeitig beendet wird, ist § 2a der Altersteilzeitzuschlagsverordnung entsprechend anzuwenden.

(4) Im Fall des § 53 Absatz 4 des Bundesbeamtengesetzes wird zusätzlich zur Besoldung nach Absatz 1 ein nicht ruhegehaltfähiger Zuschlag in Höhe von 50 Prozent desjenigen nicht um einen Versorgungsabschlag geminderten Ruhegehaltes gewährt, das bei einer Versetzung in den Ruhestand am Tag vor dem Beginn der Teilzeitbeschäftigung zustünde.

Tenor

Soweit der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist, wird das Verfahren eingestellt. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 13. Dezember 2006 - 10 K 2246/04 - ist unwirksam, soweit es die Klage hinsichtlich des Hauptantrags abgewiesen und den Beklagten auf den zweiten Hilfsantrag unter Aufhebung des Bescheids des Oberschulamts vom 25.02.2004 und dessen Widerspruchsbescheids vom 15.07.2004 verpflichtet hat, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.

Im Übrigen wird die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 13. Dezember 2006 - 10 K 2246/04 - zurückgewiesen.

Von den Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen der Kläger 7/8 und der Beklagte 1/8.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der am … 1946 geborene Kläger ist Oberstudienrat am E.-Gymnasium in E. und seit 01.09.2003 teilzeitbeschäftigt mit einem Deputat von 12,5/25 Wochenstunden. Mit Schreiben vom 15.01.2004 beantragte er beim ehemaligen Oberschulamt Karlsruhe (nachfolgend: Oberschulamt), ihm mit sofortiger Wirkung entsprechend seinem Deputat von 12,5/25 Wochenstunden eine anteilige Altersermäßigung im Umfang von 0,5 Wochenstunden entsprechend der Verwaltungsvorschrift des Kultusministeriums Baden-Württemberg über die Arbeitszeit der Lehrer an öffentlichen Schulen in Baden-Württemberg in der Fassung vom 08.07.2003 (im Folgenden: VwV Arbeitszeit) zu gewähren, hilfsweise ihm eine Besoldung auf der Grundlage einer Unterrichtsverpflichtung von 12,5/24,5 Wochenstunden zu zahlen. Mit Bescheid vom 25.02.2004 lehnte das Oberschulamt den Antrag mit der Begründung ab, nach geltender Rechtslage habe er erst mit Beginn des Schuljahres, in dem er das 60. Lebensjahr vollende, einen Anspruch auf Ermäßigung seines Regelstundenmaßes um eine Wochenstunde. Gegen den ihm am 03.03.2004 zugestellten Bescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 31.03.2004 Widerspruch ein, den das Oberschulamt mit Widerspruchsbescheid vom 15.07.2004, zugestellt am 19.07.2004, zurückwies.
Am 18.08.2004 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Karlsruhe Klage erhoben und beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids des Oberschulamts vom 25.02.2004 und dessen Widerspruchsbescheids vom 15.07.2004 zu verpflichten, ihm ab 15.01.2004 eine anteilige Altersermäßigung nach Teil B. 1. VwV Arbeitszeit im Umfang von 0,5 Wochenstunden zu gewähren, hilfsweise, ihm ab 15.01.2004 eine Besoldung auf der Grundlage einer Unterrichtsverpflichtung von 12,5/24 (gemeint ist 12,5/24,5) Wochenstunden zu zahlen, höchsthilfsweise ihn unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 13.12.2006 dem zweiten Hilfsantrag stattgegeben und den Beklagten unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide verpflichtet, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen und die Berufung insgesamt zugelassen. Zur Begründung wird ausgeführt, die Klage sei zulässig, insbesondere bestehe das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Das Begehren des Klägers habe sich nicht durch Zeitablauf erledigt. Zwar könne die beantragte Deputatsermäßigung rückwirkend nicht mehr in Anspruch genommen werden, sollte dem Kläger jedoch eine anteilige Altersermäßigung seines Deputats in der Vergangenheit zugestanden haben, könnte ein Ausgleich in den folgenden Schuljahren noch gewährt werden. Die auf die VwV Arbeitszeit gestützte Ablehnung des Antrags auf anteilige Altersermäßigung ab 15.01.2004 verstoße gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG und seine speziellen Ausprägungen in Art. 3 Abs. 2 und 3 GG. Sachliche Gründe für die vorgenommene Differenzierung bei der Gewährung von Altersermäßigung in ihrer konkreten Ausgestaltung seien nicht zu erkennen. Gesichtspunkte der Verwaltungspraktikabilität griffen nicht mehr durch. Zum einen sei der Kläger seit Erhöhung des Regelstundenmaßes für Lehrer auf 25 Wochenstunden tatsächlich mit einem Deputat von 12,5 Wochenstunden, also mit einem Stundenbruchteil beschäftigt. Zum anderen könnten nach Nr. 2 1. (gemeint ist Teil C II. 1 Satz 2) der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Kultus und Sport über „Freistellungen von längerer Dauer, Zuständigkeiten und Pflichten bei Dienst- und Arbeitsunfähigkeit im Bereich der Schulen“ Teilzeitdeputate nunmehr auch mit halben Wochenstunden bewilligt werden. Demgegenüber seien nach früherer Rechtslage, die der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 19.12.1996 zugrunde gelegen habe, halbe Wochenstunden auf ganze Wochenstunden aufgerundet worden. Die Planung mit und das Überwachen von Stundenbruchteilen werde somit auch vom Beklagten mittlerweile als praktikabel angesehen, zumal sich die hierfür einsetzbare Informationstechnik deutlich fortentwickelt haben dürfte. Auch Sinn und Zweck der Altersermäßigung rechtfertigten die unterschiedliche Behandlung von Vollzeit- und Teilzeitkräften ab dem 55. Lebensjahr nicht. Mit der Altersermäßigung solle auf die altersbedingt eingeschränkte Leistungsfähigkeit Rücksicht genommen werden, der auch teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte ausgesetzt seien. Allein das unterschiedliche Arbeitspensum berechtige grundsätzlich nicht zu einer unterschiedlichen Behandlung von Vollzeit- und Teilzeitkräften. Der vollständige Ausschluss einer Altersermäßigung für teilzeitbeschäftigte Lehrer ab dem 55. Lebensjahr könne auch nicht damit gerechtfertigt werden, dass das Entlastungsbedürfnis bei Teilzeitbeschäftigten ohnehin nur in geringerem Ausmaß gegeben sei als bei vollzeitbeschäftigten Lehrern. Die Altersermäßigung richte sich nach Stundenumfangskontingenten, wobei ein Deputat von 25 bis 23 Wochenstunden als Vollzeit gelte, ein Deputat von 22 bis 12,5 Wochenstunden als Teilzeit. Das Entlastungsbedürfnis eines mit 22 Wochenstunden beschäftigten Lehrers sei aber nicht in rechtserheblichem Maß geringer als bei einem mit 23 Wochenstunden beschäftigten Lehrer. Zwar könnten Generalisierungen und Typisierungen unvermeidliche Härten mit sich bringen. Das unterschiedliche Entlastungsbedürfnis älterer Lehrer könne aber für sich genommen die Handhabung der Altersermäßigung in ihrer konkreten Ausge-staltung nicht rechtfertigen, weil gerade bei den hohen Stundenkontingenten keine wesentlichen Unterschiede im Entlastungsbedürfnis erkennbar und vom Erlassgeber bei einem Deputat von 22 Wochenstunden in den vorangegangenen Fassungen der Regelung auch nicht angenommen worden seien. Auch finanzielle Erwägungen trügen die genannte Ungleichbehandlung nicht. Zwar könnten haushaltsrechtliche und finanzpolitische Erwägungen Streichungen von Deputatsermäßigungen rechtfertigen; hierbei sei das Gleichbehandlungsgebot aber zu beachten. Haushaltseinsparungen als solche seien kein sachliches Differenzierungskriterium.
Die Handhabung der Altersermäßigung sei darüber hinaus nicht mit dem Differenzierungsverbot des Art. 3 Abs. 2 und 3 GG vereinbar. Zwar enthalte Teil D. 1. (bzw. B. 1.) VwV Arbeitszeit keine unmittelbar an das Geschlecht anknüpfende Regelung, verboten sei nach Art. 3 Abs. 2 und 3 GG aber auch die mittelbare Diskriminierung von Frauen. Der Ausschluss einer anteiligen Altersermäßigung für Teilzeitkräfte ab dem 55. Lebensjahr betreffe nach dem übereinstimmenden Vortrag der Beteiligten überwiegend Frauen. Diese Ungleichbehandlung bei der Handhabung der Altersermäßigung sei auch nicht durch objektive Faktoren gerechtfertigt, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun hätten. Darüber hinaus verkenne der Beklagte, dass die anteilige Altersermäßigung, auch wenn es sich um eine gesetzlich nicht vorgeschriebene Vergünstigung handele, das Ausmaß der beruflichen Beanspruchung einer Lehrkraft regle und damit den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG berühre.
Der Hauptantrag des Klägers, den Beklagten zur Gewährung einer anteiligen Altersermäßigung in der Höhe von 0,5 Wochenstunden zu verpflichten, finde weder in den einschlägigen Verwaltungsvorschriften noch in der Arbeitszeitverordnung eine Rechtsgrundlage. Auch eine entsprechende gleichförmige Verwaltungspraxis sei nicht ersichtlich. Zur Gewährung einer anteiligen Altersermäßigung für teilzeitbeschäftigte Lehrer ab dem 55. Lebensjahr sei der Dienstherr nur verpflichtet, wenn dies trotz Einschätzungsprärogative die einzig rechtmäßige Lösung sei. Er sei aber befugt, Lehrkräfte vor Vollendung des 60. Lebensjahres ungeachtet ihres Beschäftigungsumfangs generell von der Altersermäßigung auszunehmen.
Die mit dem ersten Hilfsantrag beantragte finanzielle Abgeltung eines eventuell zusätzlich geleisteten Dienstes könne der Kläger nicht beanspruchen. Nach § 6 BBesG seien bei Teilzeitbeschäftigung die Dienstbezüge im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit zu kürzen. Arbeitszeit im Sinne des § 6 BBesG sei die durchschnittliche Arbeitszeit, die der Beamte während der Gesamtdauer der ihm gewährten Teilzeitbeschäftigung zu leisten habe. Sie sei nicht identisch mit der Zeit, in der der Beamte tatsächlich Dienst verrichtet habe. Durch eine älteren Lehrern gewährte Ermäßigung der Unterrichtsverpflichtung werde nicht deren Arbeitszeit gekürzt, sondern nur das Pensum an Unterricht, das sie zu leisten hätten. Auch aus dem Gebot der Lohngleichheit des Art. 141 EG-Vertrag könne der Kläger einen Anspruch auf finanzielle Abgeltung nicht herleiten.
Gegen das ihm am 21.12.2006 zugestellte Urteil hat der Kläger am 19.01.2007 Berufung eingelegt, soweit seine Klage hinsichtlich des Hauptantrags und des ersten Hilfsantrags abgewiesen worden ist. Diese hat er innerhalb der verlängerten Begründungsfrist am 14.03.2007 begründet. In der mündlichen Verhandlung hat er die Klage hinsichtlich seines Hauptantrags und seines zweiten Hilfsantrags für erledigt erklärt.
Er beantragt zuletzt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 13. Dezember 2006 - 10 K 2246/04 - zu ändern, soweit die Klage abgewiesen worden ist, und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids des Oberschulamts Karlsruhe vom 25.02.2004 und dessen Widerspruchbescheids vom 15.07.2004 zu verpflichten, ihm ab 15.01.2004 bis 11.09.2005 eine Besoldung auf der Grundlage einer Unterrichtsverpflichtung von 12,5/24,5 Wochenstunden zu zahlen.
Zur Begründung trägt er vor, entgegen der Darstellung des Beklagten werde in sämtlichen Schulbereichen mit Bruchteilen von Wochenstunden gearbeitet, auch im Grund-, Haupt-, Real- und Sonderschulbereich. Dies dokumentiere, dass Gründe der Verwaltungspraktikabilität der Gewährung von Bruchteilen von Wochenstunden nicht mehr entgegenstünden. Die Annahme des Beklagten, Teilzeitdeputate mit halben Wochenstunden beträfen nur einen überschaubareren Kreis von Personen, sei unzutreffend und verkenne, dass die angesprochenen Lehrkräfte gerade diejenigen seien, die durch den Regelstundenmaßerlass unter Verstoß gegen den Gleichheitssatz diskriminiert würden. Das Verwaltungsgericht habe auch zutreffend erkannt, dass das Entlastungsbedürfnis eines mit 22 Wochenstunden beschäftigten Lehrers nicht in rechtserheblichem Maß geringer sei als bei einem mit 23 Wochenstunden beschäftigten Lehrer. Darüber hinaus erhielten teilzeitbeschäftigte Lehrer auch nicht im selben Maß wie vollzeitbeschäftigte Lehrer eine Altersermäßigung. Im Übrigen verkenne der Beklagte die rechtlichen Wirkungen der Entscheidung des Verwaltungsgerichts, die ihn nicht an einer entsprechenden Verbescheidung hindere.
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Das Verwaltungsgericht habe übersehen, dass ihm aufgrund von Art. 141 EG-Vertrag in Verbindung mit dem Regelstundenmaßerlass ein Anspruch auf Altersermäßigung im Umfang von 0,5 Wochenstunden zustehe. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) habe den Grundsatz entwickelt, dass eine Ungleichbehandlung immer dann vorliege, wenn bei gleicher Stundenzahl, die aufgrund eines Arbeitsverhältnisses geleistet werde, die den Vollzeitbeschäftigten gezahlte Gesamtvergütung höher sei als die den Teilzeitbeschäftigten gezahlte. Nach Teil B. 1. des Regelstundenmaßerlasses erhalte ein vollzeitbeschäftigter oder ihm gleichgestellter Lehrer nach Vollendung des 55. Lebensjahres für eine Reduzierung um eine Wochenstunde und nach Vollendung des 60. Lebensjahres für eine Reduzierung um zwei Wochenstunden die gleiche Besoldung wie vor Vollendung des 55. Lebensjahres. Die Besoldung je Arbeitsstunde erhöhe sich daher nach Vollendung des 55. Lebensjahres und nochmals nach Vollendung des 60. Lebensjahres, da ein vollzeitbeschäftigter Lehrer für die gleiche Besoldung nach Vollendung des 55. Lebensjahres eine Wochenstunde und nach Vollendung des 60. Lebensjahres zwei Wochenstunden weniger arbeiten müsse. Bei teilzeitbeschäftigten Lehrern reduziere sich nach Vollendung des 55. Lebensjahres das Regelstundenmaß hingegen nicht. Dies habe zur Folge, dass ein teilzeitbeschäftigter Lehrer nach Vollendung des 55. Lebensjahres je Arbeitsstunde eine geringere Besoldung erhalte als ein vollzeitbeschäftigter Lehrer. An dieser Feststellung ändere sich für teilzeitbeschäftigte Lehrer nichts, die mit mehr als der Hälfte des jeweils geltenden Regelstundenmaßes bis zu einer Reduzierung des Regelstundenmaßes um zwei Stunden teilzeitbeschäftigt seien. Im Vergleich zu vollzeitbeschäftigten Lehrern würden daher die teilzeitbeschäftigten Lehrer im Hinblick auf die Besoldung je Arbeitsstunde durch die Regelung ungleich behandelt.
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Die Veränderung des Regelstundenmaßes der verbeamteten Lehrer in Baden-Württemberg habe auch unmittelbare Auswirkungen auf ihre Besoldung. Die vom Verwaltungsgericht angeführte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.06.2005 sei mit dem vorliegenden Sachverhalt nicht vergleichbar. Das Bundesverwaltungsgericht habe eine Kürzung der Arbeitszeit und damit eine Entgeltregelung im Sinne von Art. 141 EG-Vertrag abgelehnt, weil durch die Gewährung der Altersermäßigung in Bremen lediglich die Unterrichtsverpflichtung ermäßigt, aber nicht die Arbeitszeit reduziert worden sei. In den Regelungen in Baden-Württemberg zur Altersermäßigung sei eine Differenzierung zwischen der Reduzierung der Pflichtstundenzahl sowie der Reduzierung der Unterrichtsverpflichtung dagegen nicht angelegt. Die Altersermäßigung werde durch Reduzierung des unter Teil A I festgelegten Regelstundenmaßes gewährt, das die Arbeitszeit der Lehrer im Sinne von § 6 Abs. 1 BBesG bestimme. Die Gewährung der Altersermäßigung führe daher unmittelbar zu einer Reduzierung der Arbeitszeit. Der Wortlaut sehe explizit eine Verringerung des ausschlaggebenden Indikators für die Arbeitszeit der Lehrer vor. Auch im Verhältnis von Altersermäßigung und Anrechnungsstunden wegen Schulverwaltungsaufgaben existiere in Baden-Württemberg eine andere Systematik. Für die Wahrnehmung besonderer ständiger Aufgaben und zum Ausgleich unterschiedlicher zeitlicher Belastungen würden bei Vorliegen eines dienstlichen Bedürfnisses auf die zu leistenden Regelstundenmaße Anrechnungen gewährt. Bei der Anrechnung finde daher explizit eine Verringerung der Unterrichtsverpflichtung statt, da die Anrechnung auf das Regelstundenmaß erfolge. Dahingegen werde bei der Altersermäßigung sowie auch bei der Schwerbehindertenermäßigung das Regelstundenmaß reduziert. Dies seien daher strukturell und systematisch voneinander zu unterscheidende Vorgänge. Darüber hinaus würden in Baden-Württemberg das Regelstundenmaß sowie seine Reduzierung durch Altersermäßigung oder Schwerbehindertenermäßigung in der gleichen Verwaltungsvorschrift festgesetzt. Die Bedenken des Bundesverwaltungsgerichts im Hinblick auf das Verhältnis zwischen Gesetz und Verordnung griffen daher in Baden-Württemberg nicht ein. Da sich die Gewährung der Altersermäßigung unmittelbar auf die Besoldung der betreffenden Lehrkräfte auswirke, stelle die Altersermäßigung eine Entgeltregelung im Sinne von Art. 141 EG-Vertrag dar, die zu einer Ungleichbehandlung von teilzeitbeschäftigten und vollzeitbeschäftigten Lehrern bei der Gewährung der Altersermäßigung führe. Rechtfertigungsgründe für diese Ungleichbehandlung lägen nicht vor. Haushaltseinsparungen als solche seien kein taugliches Differenzierungskriterium.
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Zudem liege ein Verstoß gegen die Bestimmung des § 4 der Richtlinie 97/81/EG vom 15.12.1987 vor, die durch § 153i LBG in nationales Recht umgesetzt worden sei. Eine unterschiedliche Behandlung Teilzeitbeschäftigter gegenüber Vollzeitbeschäftigten sei nach § 15 Abs. 1 BGleiG nur zulässig, wenn zwingende sachliche Gründe dies rechtfertigten. Derartige Gründe lägen nicht vor. Die Ungleichbehandlung stelle daher einen Verstoß gegen die durch die Richtlinie verbotene Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten und damit gegen höherrangiges Recht dar.
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Konsequenz aus dem Verstoß gegen Art. 141 EG-Vertrag sei, dass die streitige Regelung auf die benachteiligte Gruppe, also die Gruppe der teilzeitbeschäftigten Lehrer, entsprechend dem Umfang ihrer Beschäftigung anzuwenden sei, solange nicht eine Regelung geschaffen werde, die Art. 141 EG-Vertrag nicht verletze. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund, dass die bisherige Regelung das einzig geltende Bezugssystem bleibe. Danach sei den teilzeitbeschäftigten Lehrkräften ungeachtet ihres Geschlechts die Altersermäßigung entsprechend ihrer Teilzeitbeschäftigung zu gewähren bzw. die Ungleichbehandlung durch die Erhöhung der Besoldung je Arbeitsstunde infolge der Altersermäßigung durch die Gewährung einer anteilig höheren Besoldung an die teilzeitbeschäftigten weiblichen oder männlichen Lehrkräfte auszugleichen.
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Der Beklagte hat am 15.01.2007 gegen das ihm am 22.12.2006 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts ebenfalls Berufung eingelegt, soweit dieses der Klage mit dem zweiten Hilfsantrag des Klägers stattgegeben und ihn (den Beklagten) unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide verpflichtet hat, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. Der Erledigungserklärung des Klägers hinsichtlich des Hauptantrags und des zweiten Hilfsantrags hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung zugestimmt.
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Er beantragt zuletzt,
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die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
17 
Zur Begründung trägt er vor, die ungleiche Behandlung der vollzeitbeschäftigten und teilzeitbeschäftigten 55- bis 59-jährigen Lehrkräfte durch Teil B. 1. VwV Arbeitszeit sei durch sachliche Gründe gerechtfertigt. Die Gesichtspunkte der Verwaltungspraktikabilität griffen entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nach wie vor. Im Zuge der Erhöhung des Deputats der wissenschaftlichen Lehrkräfte an Gymnasien und beruflichen Schulen zum 01.09.2003 von 24 auf 25 Wochenstunden habe das Kultusministerium zugestimmt, den Lehrkräften, die Teilzeit in Höhe der Mindestteilzeit von 50 % leisteten, eine Teilzeittätigkeit auch mit halben Wochenstunden zu gewähren, um zu verhindern, dass sie in Zukunft mit 52 % (13/25 Wochenstunden) arbeiten müssten. Ab 01.01.2006 habe das Kultusministerium die Möglichkeit der Teilzeitbeschäftigung auch mit halben Wochenstunden für alle Lehrkräfte eröffnet, da erkennbar gewesen sei, dass es sich um eine überschaubare Anzahl von Lehrkräften handeln würde. Nach wie vor sei es aber für die Schulaufsicht und die Schulen schwierig, mit halben Wochenstunden umzugehen. Der Ausgleich von Stundenbruchteilen sei nur über mehrere Schulhalb- oder Schuljahre zu bewältigen und müsse auch zusätzlich überwacht werden. Zudem sei es problematisch, wenn ein Zeitguthaben nicht mehr abgerufen werden könne, weil eine Lehrkraft beispielsweise wegen Dienstunfähigkeit aus dem Beamtenverhältnis ausscheide. Würde sich die Anzahl derjenigen Lehrkräfte, bei denen mit halben Wochenstunden zu planen sei, erhöhen, müsste die Abschaffung der Teilzeitbeschäftigung mit halben Wochenstunden geprüft werden, da aufgrund der großen Anzahl eine ordnungsgemäße Gesamtplanung nicht mehr gewährleistet werden könne. Zwar sei im Fall des Klägers durch die Zuerkennung einer halben Wochenstunde in Zukunft faktisch mit einer vollen Unterrichtsstunde und somit einfacher zu planen. Dennoch seien die Ausführungen stimmig, da die Schulen und Schulaufsichtsbehörden ihren Schwerpunkt auf die Gesamtschau und Gesamtplanung legen müssten.
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Außerdem rechtfertige auch das unterschiedlich hohe altersbedingte Entlastungsbedürfnis die ungleiche Behandlung der vollzeitbeschäftigten und teilzeitbeschäftigten 55 bis 59-jährigen Lehrkräfte. Das Alter, der Beschäftigungsumfang sowie die Höhe der Altersermäßigung der Vollzeitbeschäftigten des zu regelnden Segments seien bei der Regelung der Altersermäßigung miteinander und gegeneinander abzuwägen. Der Unterschied von einer Wochenstunde Altersermäßigung zwischen den vollzeitbeschäftigten und teilzeitbeschäftigten Lehrkräften sei relativ gering und daher zulässig. Im Übrigen sei den 55 bis 59-jährigen Lehrkräften bewusst keine Altersermäßigung eingeräumt worden. Über einen Gleichheitssatzverstoß könne dieser Gruppe daher kein Anspruch zuerkannt werden. Mit der nicht vorgeschriebenen, freiwilligen Fürsorgeleistung wäre zudem eine enorme Haushaltsbelastung verbunden.
19 
Anspruchsgrundlagen für die (zunächst haupt- und hilfsweise) geltend gemachten Ansprüche des Klägers seien nicht ersichtlich. Es sei bereits fraglich, ob Art. 141 EG-Vertrag überhaupt als Anspruchsgrundlage in Betracht komme. Der Streit könne jedoch dahinstehen, da der zu entscheidende Streitgegenstand keinen besoldungs- bzw. vergütungsrechtlichen Anknüpfungspunkt aufweise. Die Behauptung des Klägers, durch die Altersermäßigung würde die zu leistende Arbeitszeit gekürzt, sei falsch. Eine Lehrkraft, die eine Altersermäßigung in Anspruch nehmen könne, habe exakt die gleiche Gesamtjahresarbeitszeit zu erbringen wie eine Lehrkraft, der diese nicht zustehe. Es werde nämlich nur die zeitliche Relation zwischen abzuhaltenden Unterrichtsstunden zugunsten einer länger bemessenen Vor- und Nacharbeitszeit verschoben. Ansonsten würde sich das Kultusministerium in einer Vielzahl von Fällen gesetzwidrig verhalten. Eine 62-jährige Gymnasiallehrkraft, die mit der Hälfte ihrer Arbeitszeit teilzeitbeschäftigt sei, würde nämlich bei Berücksichtigung der einstündigen Altersermäßigung gesetzwidrig, nämlich unterhälftig, beschäftigt werden. Tatsächlich betrage deren Gesamtjahresarbeitszeit aber weiterhin 902 Zeitstunden und somit die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit einer vollbeschäftigten Lehrkraft. Ein Anspruch auf Mehrarbeitsvergütung oder eine geldwerte Entschädigung aufgrund anderer Rechtsgrundlagen stehe dem Kläger ebenfalls nicht zu.
20 
Dem Senat liegen die einschlägigen Akten des Verwaltungsgerichts und des Beklagten vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird hierauf und auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
21 
Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit hinsichtlich des (bisherigen) Hauptantrags, mit dem der Kläger die Verpflichtung des Beklagten begehrt hat, ihm ab 15.01.2004 eine anteilige Altersermäßigung nach Teil B. 1. der Verwaltungsvorschrift des Kultusministeriums Baden-Württemberg über die Arbeitszeit der Lehrer an öffentlichen Schulen in Baden-Württemberg vom 11.03.1993 (K.u.U. S. 469) in der hier maßgeblichen Fassung vom 08.07.2003 - VwV Arbeitszeit - (K.u.U. 2003 S. 110) im Umfang von 0,5 Wochenstunden zu gewähren, und hinsichtlich des zweiten, auf Neubescheidung dieses Antrags gerichteten Hilfsantrags in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Berufungsverfahren in entsprechender Anwendung von § 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen und die Entscheidung des Verwaltungsgerichts im ersten Rechtszug insoweit für unwirksam zu erklären.
22 
Gegenstand des Berufungsverfahrens ist somit nur noch das ursprünglich mit dem ersten Hilfsantrag geltend gemachte und zur Klarstellung zeitlich eingegrenzte Begehren des Klägers, den Bescheid des Oberschulamts vom 25.02.2004 und dessen Widerspruchbescheid vom 15.07.2004 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm für die Zeit vom 15.01.2004 bis 11.09.2005 eine Besoldung auf der Grundlage einer Unterrichtsverpflichtung von 12,5/24,5 Wochenstunden zu zahlen. Insoweit ist die Berufung des Klägers nach (uneingeschränkter) Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist allerdings unbegründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch nicht zu. Der Beklagte hat die Höhe der Dienstbezüge des Klägers mit 12,5/25 auf der Grundlage einer Unterrichtsverpflichtung von 12,5/25 Wochenstunden zutreffend festgesetzt. Die angefochtenen Bescheide verletzen den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
23 
Nach § 6 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der vom 01.07.2002 bis 11.02.2009 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 06.08.2002 - BBesG - (BGBl. I S. 3020) werden bei Teilzeitbeschäftigung die Dienstbezüge im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt. Damit bestimmt das Maß, um das die Arbeitszeit eines Teilzeitbeschäftigten infolge Kürzung geringer ist als die eines Vollzeitbeschäftigten, den Umfang, in dem die Dienstbezüge des Teilzeitbeschäftigten hinter denen eines vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten zurückbleiben.
24 
Arbeitszeit im Sinne des § 6 BBesG ist die durchschnittliche Arbeitszeit, die der Beamte während der Gesamtdauer der ihm gewährten Teilzeitbeschäftigung zu leisten hat (BVerwG, Urteil vom 28.11.2002 - 2 CN 1.01 -, BVerwGE 117, 219). Sie ergibt sich aus der konstitutiven individuellen Festsetzung und ist nicht identisch mit der Zeit, in der der Beamte tatsächlich Dienst verrichtet hat. Damit ist nach § 6 Abs. 1 BBesG die normativ - in Zeiteinheiten - festgelegte allgemeine (Voll-)Arbeitszeit in Relation zu setzen zu der individuell festgesetzten Arbeitszeit.
25 
Die regelmäßige Arbeitszeit der Beamten des Landes beträgt nach § 90 Abs. 1 Satz 1 LBG i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 der - hier anzuwendenden - Verordnung der Landesregierung über die Arbeitszeit der Beamten und Richter des Landes (Arbeitszeitverordnung - AZVO) vom 29.01.1996 (GBl. S. 76) mit nachfolgenden Änderungen - wie auch nach § 4 der Verordnung der Landesregierung über die Arbeitszeit, den Urlaub, den Mutterschutz, die Elternzeit und den Arbeitsschutz der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter (Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung - AzUVO) vom 29.11.2005 (GBl. S. 716) - ab dem 01.09.2003 im Durchschnitt wöchentlich 41 Stunden. Diese Arbeitszeit gilt auch für Lehrer (vgl. Senatsbeschluss vom 03.06.1976 - IV 997/73 -, ZBR 1977, 332).
26 
Die Arbeitszeit im Sinne des § 6 Abs. 1 BBesG als Gegenstand der Kürzung bemisst sich bei Lehrern anhand der in Teil A VwV Arbeitszeit für die Lehrer der einzelnen Schultypen und Schulstufen festgesetzten Regelstundenmaße, welche die Regelungen der Arbeitszeitverordnung hinsichtlich des auf den Unterricht entfallenden Anteils der Arbeitszeit konkretisieren. Das Regelstundenmaß selbst ist jedoch keine Bestimmung der regelmäßigen Arbeitszeit im Sinne von § 90 Abs. 1 Satz 1 LBG, sondern eine Regelung der Dauer der Unterrichtsverpflichtung (Senatsbeschlüsse vom 03.06.1976, a.a.O., vom 12.1.1983 - 4 S 52/81 - und vom 30.1.1989 - 4 S 2481/86 -). Durch die Festsetzung des Regelstundenmaßes (der Pflichtstundenzahl) für Lehrer wird lediglich das Maß der Unterrichtsverpflichtung als Teil der im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit zu erbringenden Dienstleistung bestimmt. Dieses Regelstundenmaß für Lehrer ist in die allgemeine beamtenrechtliche Arbeitszeitregelung eingebettet. Die zeitliche Festlegung nur dieses Teils der Arbeitszeit trägt dem besonderen Umstand Rechnung, dass die Arbeitszeit der von ihr erfassten Lehrer nur zu einem Teil, nämlich hinsichtlich der eigentlichen Unterrichtsstunden, exakt messbar ist, während sie im Übrigen entsprechend der pädagogischen Aufgabe wegen der erforderlichen Unterrichtsvorbereitung, der Korrekturen, Elternbesprechungen, Konferenzen und dergleichen nicht im Einzelnen in messbarer und überprüfbarer Form bestimmt, sondern nur - grob pauschalierend - geschätzt werden kann. Dieser Aufgabenbereich neben dem Unterricht ist umso weniger zeitlich exakt messbar, als die insoweit aufzuwendende Zeit auch nach Schülerzahl, Schulfächern und schließlich individuell auch nach Fähigkeiten und Erfahrungen des einzelnen Lehrers differiert (Urteil des Senats vom 06.02.2009 - 4 S 1777/07 -). Durch die Festsetzung des Regelstundenmaßes wird danach die für die Lehrkräfte wegen der Besonderheiten des Lehrerbereichs ausfüllungsbedürftige allgemeine Arbeitszeitregelung der Landesbeamten eigenständig ergänzt und konkretisiert (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.12.1989, a.a.O., und vom 27.5.1992, a.a.O.; st. Rspr. des Senats, vgl. Beschluss vom 30.01.1989, a.a.O.). Im Falle der Bewilligung einer Teilzeitbeschäftigung wird die individuelle Arbeitszeit dadurch bestimmt, dass die Pflichtstundenzahl der Lehrkraft in Relation zum allgemein geltenden Regelstundenmaß reduziert wird (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 09.10.1998 - 4 S 425/98 -, VBlBW 1999, 70 und Urteil des Senats vom 28.3.1983 - 4 S 1844/81 -, ESVGH 33, 211). Dies bewirkt die „Kürzung“ der Arbeitszeit im Sinne des § 6 Abs. 1 BBesG.
27 
Die Altersermäßigung führt dagegen nicht zu einer Kürzung der Arbeitszeit, sondern nur zu einer Ermäßigung der Unterrichtsverpflichtung (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.06.2005 - 2 C 21.04 -, BVerwGE 124, 11). Dies ergibt sich bereits aus der Verwendung des Begriffs „Ermäßigung“ statt „Kürzung“ in Teil B 1. VwV Arbeitszeit. Diese unterschiedliche Formulierung macht bereits deutlich, dass mit der Ermäßigung des Regelstundenmaßes nicht eine Verkürzung der Arbeitszeit im Sinne des § 6 Abs. 1 BBesG, sondern eine andere Art der Entlastung von dienstlichen Pflichten beabsichtigt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.06.2005, a.a.O.).
28 
Allein der Umstand, dass die Altersermäßigung - ebenso wie die Festlegung der individuellen Arbeitszeit im Falle der Teilzeitbeschäftigung - an das in Teil A VwV Arbeitszeit festgesetzte Regelstundenmaß anknüpft, führt nicht dazu, dass die Altersermäßigung als eine Maßnahme der Kürzung der Arbeitszeit anzusehen wäre. Da es sich bei dem Regelstundenmaß in erster Linie um eine Regelung über die Dauer der Unterrichtsverpflichtung handelt, können auch andere dienstrechtliche Maßnahmen an dieses Maß anknüpfen, ohne dass sie dadurch die Qualität von Arbeitszeitregelungen erhalten. Insoweit kommt es auf den Zweck und die konkrete Ausgestaltung der jeweiligen Regelung an.
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Keine entscheidende Bedeutung kommt auch dem Umstand zu, dass die Bestimmungen über das Regelstundenmaß und die weiteren arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen für Lehrkräfte in Baden-Württemberg einheitlich in der VwV Arbeitszeit geregelt sind und damit auf einer Ebene der Normenhierarchie stehen. Zwar ist es aufgrund dieser Regelungsstruktur - anders als im bremischen Landesrecht, wo die Pflichtstundenzahl durch förmliches Gesetz geregelt ist und nicht durch eine Vorschrift im Rang einer Verordnung geändert werden kann (BVerwG, Urteil vom 23.05.2005, a.a.O.) - durchaus zulässig, in die VwV Arbeitszeit Regelungen aufzunehmen, die zu einer Änderung des für die Bestimmung der Arbeitszeit maßgeblichen Regelstundenmaßes führen. Daraus ist - entgegen der Ansicht des Klägers - aber nicht zu schließen, dass jede Regelung der VwV Arbeitszeit, die an das Regelstundenmaß anknüpft, zwangsläufig eine Regelung über die Arbeitszeit darstellte. Dass dies nicht der Fall ist, zeigt die Regelung über die Vorgriffsstunden in Teil A V. 4. VwV Arbeitszeit. Dort ist nämlich in Satz 3 explizit festgelegt, dass das erhöhte bzw. verringerte Regelstundenmaß für teilzeitbeschäftigte Lehrer in den betreffenden Schuljahren die Bezugsgröße für die Besoldung bildet. Hätte jede Regelung dieser Verwaltungsvorschrift, die an das Regelstundenmaß anknüpft, Auswirkungen auf die zu leistende Arbeitszeit von Teilzeitbeschäftigten als Bezugsgröße für deren Besoldung, hätte es einer derartigen Festlegung nicht bedurft. Dass in Teil B I. VwV Arbeitszeit bei der Regelung der Altersermäßigung eine derartige Festlegung fehlt, zeigt daher, dass die Altersermäßigung nicht darauf abzielt, die Arbeitzeit zu kürzen, sondern darauf, bei älteren Lehrkräften das Verhältnis der abzuhaltenden Unterrichtsstunden zu den für die Vor- und Nachbereitung des Unterrichts vorgesehenen Zeiten (zu Gunsten Letzterer) zu verschieben.
30 
Ein gegenteiliges Verständnis ergibt sich auch nicht daraus, dass die Anrechnungen, die für die Wahrnehmung besonderer ständiger Aufgaben und zum Ausgleich unterschiedlicher zeitlicher Belastungen nach Teil C VwV Arbeitszeit gewährt werden können, „auf das Regelstundenmaß“ erfolgen und dieses unverändert lassen. Mit den Bestimmungen über die Gutschrift von Anrechnungsstunden bezweckt der Vorschriftengeber, denjenigen Lehrern einen Ausgleich zu verschaffen, die durch die Erfüllung der Aufgaben ihres Dienstpostens besonders belastet sind. Dies zeigt sich darin, dass die Vergünstigung gewährt wird, wenn der Lehrer zusätzliche, d. h. neben der Unterrichtsvor- und -nachbereitung, den Korrekturen usw. anfallende Aufgaben wahrnimmt, die ebenfalls während des nicht durch die Erteilung von Unterricht beanspruchten Teils der Arbeitszeit erledigt werden müssen. Die zusätzliche Belastung in diesem Bereich wird dann durch die Gutschrift einer Anrechnungsstunde auf die Unterrichtsverpflichtung ausgeglichen. Dadurch wird nicht die Arbeitszeit der Lehrer verkürzt, sondern im Wege der Anrechnung fingiert, dass der Lehrer durch seinen intensiven Einsatz bei der Erfüllung der besonderen ständigen Aufgaben ein an sich auf die Unterrichtszeit entfallendes Arbeitszeitkontingent erfüllt hat (BVerwG, Urteil vom 23.05.2005, a.a.O.). Einen vergleichbaren Zweck verfolgt der Vorschriftengeber aber auch mit der Altersermäßigung. Mit ihr soll nämlich den älteren Lehrkräften ein Teil der vorgeschriebenen Unterrichtsstunden erlassen werden, weil sie bei typisierender Betrachtung für die dienstlichen Verrichtungen außerhalb der Unterrichtserteilung infolge altersbedingter Einschränkungen möglicherweise mehr Zeit und Aufwand benötigen als ihre jüngeren Kollegen und die Erteilung von Unterricht diejenige Aufgabe aus dem Aufgabenkreis der Lehrer ist, deren Erfüllung gerade die älteren Lehrer körperlich und geistig am intensivsten beansprucht und belastet. Wie auch bei den Anrechnungsstunden - und in Abgrenzung zur Altersteilzeit - wird damit nur das Pensum an Unterricht gekürzt, das die älteren Lehrer während der auch für sie geltenden allgemeinen Wochenarbeitszeit zu leisten haben, nicht aber die Arbeitszeit selbst. Wäre es anders, könnte Teilzeitbeschäftigten, die - wie auch der Kläger - außerhalb einer Elternzeit bereits mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit beschäftigt werden, keine Altersermäßigung gewährt werden, da die von ihnen zu leistende Arbeitszeit sonst unter das nach §§ 153e f LBG höchstzulässige Maß der Arbeitszeitreduzierung sinken würde und damit unzulässig wäre. Der mit der Regelung verfolgte Zweck könnte daher bei Teilzeitbeschäftigten nur unzureichend umgesetzt werden.
31 
Dem Kläger steht ein Anspruch auf Besoldung auf der Grundlage einer Unterrichtsverpflichtung von 12,5/24,5 Wochenstunden auch nicht aufgrund des speziellen Gleichheitssatzes in Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG und des Gebots der Entgeltgleichheit des Art. 141 EG-Vertrag zu.
32 
Nach Art. 141 EG-Vertrag stellt jeder Mitgliedsstaat die Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit sicher, wobei nach Absatz 2 Satz 2 b der Bestimmung Gleichheit des Arbeitsentgelts ohne Diskriminierung aufgrund des Geschlechts bedeutet, dass für eine nach Zeit bezahlte Arbeit das Entgelt bei gleichem Arbeitsplatz gleich ist. Art. 141 EG-Vertrag ist nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs auch auf öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse anwendbar (Urteil vom 02.10.1997 - C-1/95 -, Slg. 1997 I S. 5274). Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG verbietet unter anderem Benachteiligungen wegen des Geschlechts. Das Geschlecht darf grundsätzlich nicht als Anknüpfungspunkt für eine rechtliche Ungleichbehandlung herangezogen werden. Das gilt auch dann, wenn eine Regelung nicht auf eine solche Ungleichbehandlung angelegt ist, sondern andere Ziele verfolgt. Eine Anknüpfung an das Geschlecht kann nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu Art. 141 EG-Vertrag und des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG vorliegen, wenn eine geschlechtsneutral formulierte Regelung überwiegend Frauen trifft und dies auf natürliche oder gesellschaftliche Unterschiede zwischen den Geschlechtern zurückzuführen ist (EuGH, Urteil vom 06.04.2000 - C-226/98 - Slg. 2000 I S. 2447 m.w.N.; BVerfG, Beschluss vom 27.11.1997 - 1 BvL 12/91 -, BVerfGE 97, 35, m.w.N.). Von den Folgen, dass die Ermäßigung der Unterrichtsverpflichtung den teilzeitbeschäftigten Lehrkräften, die das 55. Lebensjahr vollenden, nicht anteilig gewährt wird, werden nach dem übereinstimmenden Vortrag der Beteiligten mehr Frauen als Männer betroffen. In diesem Fall kann sich auch ein teilzeitbeschäftigter Mann ab dem 55. Lebensjahr auf den Schutz des Art. 141 EG-Vertrag berufen.
33 
Der spezielle Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG und das Gebot der Entgeltgleichheit nach Art. 141 EG-Vertrag sind gleichwohl nicht verletzt. Denn die Gewährung der altersbedingten Unterrichtsermäßigung führt - wie dargelegt - nicht zu einer Verkürzung der Arbeitszeit. Sie hat daher bei den Lehrkräften, die keine Altersermäßigung erhalten, auch keine Reduzierung des „Arbeitsentgelts“ pro Zeiteinheit zur Folge. Die bei Lehrkräften zu berücksichtigende Gesamtarbeitszeit (BVerwG, Beschluss vom 14.12.1989 - 2 NB 2/89 -, NVwZ 1990, 771) bleibt vielmehr unberührt. Soweit der Senat in seinem Beschluss vom 19.12.1996 (a.a.O.) davon ausgegangen ist, dass die Gewährung einer Altersermäßigung den Schutzbereich des Art. 141 EG-Vertrag (bzw. der Vorgängerregelung des Art. 119 EGV) tangiere, hält er hieran nicht fest.
34 
Dem Kläger steht ein Anspruch auf die begehrte Besoldung auch nicht wegen einer über das geforderte Maß hinausgehenden Dienstleistung zu. Zwar spricht einiges für die Richtigkeit der Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Regelung in Teil B. 1. VwV Arbeitszeit in ihrer konkreten Ausgestaltung, d.h. ohne die vom Kläger vermisste Festlegung einer anteiligen Altersermäßigung für teilzeitbeschäftigte Lehrer, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG und dessen besondere Ausprägungen in Art. 3 Abs. 2 und 3 GG verstößt, weil eine Diskriminierung dieser Teilzeitbeschäftigten nicht mehr aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität zu rechtfertigen ist (so noch Senatsbeschluss vom 19.12.1996, a.a.O.). Diese Frage bedarf jedoch keiner abschließenden Entscheidung. Selbst wenn insoweit von einem Gleichheitsverstoß auszugehen wäre, muss dieser nicht dadurch korrigiert werden, dass dem Kläger im Hinblick auf die zu Unrecht vorenthaltene Unterrichtsermäßigung ein finanzieller Ausgleich zuerkannt wird. Denn mit Blick auf das dem Vorschriftengeber eingeräumte weite Ermessen bei der Ausgestaltung der gewährten Altersermäßigung gebührt grundsätzlich allein diesem die Entscheidung darüber, auf welche Weise die Regelung der Verfassungslage anzupassen ist (BVerwG, Urteil vom 11.10.1996 - 3 C 29/96 -, BVerwGE 102, 113 m.w.N.). Das gilt insbesondere auch für die Frage, ob den teilzeitbeschäftigten Lehrern, denen in der Vergangenheit eine Altersermäßigung vorenthalten wurde, ein finanzieller Ausgleich zu gewähren ist.
35 
Ein Schadensersatzanspruch besteht ebenfalls nicht, da der Kläger keinen Schaden erlitten hat. Zusätzlicher Dienst eines Beamten ist kein Schaden im Sinne des allgemeinen Schadensersatzrechts (BVerwG, Urteil vom 28.05.2003 - 2 C 28.02 - a.a.O.).
36 
Die Kostenentscheidung folgt, soweit die Berufung des Klägers zurückgewiesen wird, aus § 154 Abs. 2 VwGO.
37 
Soweit das Verfahren von den Beteiligten übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, ist über die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Da die Erledigung durch Zeitablauf eingetreten ist und daher nicht auf Umständen beruht, die einem der Beteiligten zuzurechnen wären, entspricht es billigem Ermessen, gemäß dem Grundsatz des § 154 Abs. 1 VwGO dem Beteiligten die Verfahrenskosten aufzuerlegen, der ohne die Erledigung in dem Rechtsstreit voraussichtlich unterlegen wäre.
38 
Mit dem Hauptbegehren, den Beklagten zu verpflichten, ihm ab 15.01.2004 (bis 11.09.2005) eine anteilige Altersermäßigung nach Teil B. 1. VwV Arbeitszeit im Umfang von 0,5 Wochenstunden zu gewähren, hätte der Kläger ohne den Eintritt des erledigenden Ereignisses (Erreichen des 60. Lebensjahrs im Schuljahr 2005/2006) aller Voraussicht nach keinen Erfolg gehabt. Mit Blick auf das dem Vorschriftengeber eingeräumte weite Organisationsermessen hätte ihm der geltend gemachte Anspruch selbst dann nicht zugesprochen werden können, wenn es gleichheitswidrig wäre, den Teilzeitbeschäftigten, die das 55. aber noch nicht das 60. Lebensjahr vollendet haben, keine anteilige Altersermäßigung zu gewähren. Dem Vorschriftengeber steht bei der Korrektur eines Gleichheitsverstoßes - wie bereits ausgeführt - eine Einschätzungsprärogative zu, die die Gerichte zu respektieren haben. Etwas anderes gilt nur dann, wenn einzig eine dem Begehren des Klägers entsprechende normative Regelung verfassungsgerecht wäre (BVerwG, Urteil vom 25.07.2007 - 3 C 10.06 -, BVerwGE 129, 116). Dies ist jedoch - wie das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt hat - nicht der Fall. So könnte der Vorschriftengeber - statt die möglicherweise gleichheitswidrig ausgeschlossene Gruppe der Teilzeitbeschäftigten (anteilig) in die Begünstigung einzubeziehen - auch den Kreis der Begünstigten oder den Umfang der Altersermäßigung neu bestimmen, insbesondere die Lehrkräfte vor Vollendung des 60. Lebensjahres ungeachtet ihres Beschäftigungsumfangs generell von der Altersermäßigung ausnehmen (OVG Münster, Beschluss vom 26.05.2004 - 6 A 3962/02 -, IÖD 2004, 182).
39 
Hinsichtlich des zweiten Hilfsantrags, mit dem der Kläger die Verpflichtung des Beklagten begehrt hat, über seinen Antrag auf Gewährung einer Altersermäßigung erneut zu entscheiden, waren die Erfolgsaussichten im Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses offen. Zwar spricht - wie bereits ausgeführt - einiges dafür, dass die Ungleichbehandlung teilzeitbeschäftigter Lehrer vom 55. bis zum 59. Lebensjahr bei der Gewährung der Altersermäßigung gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG und dessen besondere Ausprägungen in Art. 3 Abs. 2 und 3 GG verstößt. Ob nach wie vor Gründe der Verwaltungspraktikabilität die Ungleichbehandlung zu rechtfertigen vermögen, erscheint nämlich fraglich, nachdem der Beklagte im Zuge der Erhöhung der Deputate der wissenschaftlichen Lehrkräfte an Gymnasien und beruflichen Schulen zum 01.09.2003 von 24 auf 25 Wochenstunden eine Teilzeitbeschäftigung mit halben Wochenstunden zunächst für diejenigen Lehrkräfte zugelassen hat, deren Deputat dadurch von 24 auf 25 Wochenstunden erhöht wurde, und diese Regelung ab 01.01.2006 auf alle Lehrkräfte ausgedehnt hat (vgl. Teil C Abschnitt II Nr. 1 der Verwaltungsvorschrift „Freistellungen von längerer Dauer, Zuständigkeiten und Pflichten bei Dienst- und Arbeitsunfähigkeit im Bereich der Schulen“ vom 16.12.2005 [K.u.U. S. 21]). Die Frage, ob der Senat im Hinblick darauf von seiner bisher zur Zulässigkeit der Abstufung der Altersermäßigung nach dem Umfang der Beschäftigung und dem Lebensalter vertretenen Auffassung (vgl. den Normenkontrollbeschluss vom 19.12.1996, a.a.O.) abrückt, bedarf jedoch hier keiner abschließenden Entscheidung. Denn für die Klärung schwieriger Rechtsfragen ist im Rahmen einer Kostenentscheidung gemäß § 161 Abs. 2 VwGO kein Raum (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.06.2008 - 3 C 5/07 -, Juris).
40 
Bei der - jedenfalls aus Gründen der Klarheit - einheitlich für beide Rechtszüge zu treffenden Kostenentscheidung sind das Zahlungsbegehren des Klägers, mit dem er in beiden Instanzen erfolglos geblieben ist, und sein erledigtes Begehren auf Gewährung einer Altersermäßigung - das er (zunächst) mit einer Verpflichtungsklage, hilfsweise mit einer Bescheidungsklage verfolgt hat - gleich zu gewichten. Da lediglich das Bescheidungsbegehren ergebnisoffen war, erscheint es insoweit billig, dem Kläger 3/4 und dem Beklagten 1/4 der Kosten aufzuerlegen. Insgesamt hat der Kläger danach 7/8 und der Beklagte 1/8 der Kosten zu tragen.
41 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe der §§ 132 Abs. 2 VwGO, 127 BRRG gegeben ist.
42 
Beschluss vom 23.06.2009
43 
Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für beide Instanzen gem. §§ 63 Abs. 3 Satz 1, 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 39 Abs. 1 GKG auf 10.000,-- EUR festgesetzt.
44 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
21 
Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit hinsichtlich des (bisherigen) Hauptantrags, mit dem der Kläger die Verpflichtung des Beklagten begehrt hat, ihm ab 15.01.2004 eine anteilige Altersermäßigung nach Teil B. 1. der Verwaltungsvorschrift des Kultusministeriums Baden-Württemberg über die Arbeitszeit der Lehrer an öffentlichen Schulen in Baden-Württemberg vom 11.03.1993 (K.u.U. S. 469) in der hier maßgeblichen Fassung vom 08.07.2003 - VwV Arbeitszeit - (K.u.U. 2003 S. 110) im Umfang von 0,5 Wochenstunden zu gewähren, und hinsichtlich des zweiten, auf Neubescheidung dieses Antrags gerichteten Hilfsantrags in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Berufungsverfahren in entsprechender Anwendung von § 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen und die Entscheidung des Verwaltungsgerichts im ersten Rechtszug insoweit für unwirksam zu erklären.
22 
Gegenstand des Berufungsverfahrens ist somit nur noch das ursprünglich mit dem ersten Hilfsantrag geltend gemachte und zur Klarstellung zeitlich eingegrenzte Begehren des Klägers, den Bescheid des Oberschulamts vom 25.02.2004 und dessen Widerspruchbescheid vom 15.07.2004 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm für die Zeit vom 15.01.2004 bis 11.09.2005 eine Besoldung auf der Grundlage einer Unterrichtsverpflichtung von 12,5/24,5 Wochenstunden zu zahlen. Insoweit ist die Berufung des Klägers nach (uneingeschränkter) Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist allerdings unbegründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch nicht zu. Der Beklagte hat die Höhe der Dienstbezüge des Klägers mit 12,5/25 auf der Grundlage einer Unterrichtsverpflichtung von 12,5/25 Wochenstunden zutreffend festgesetzt. Die angefochtenen Bescheide verletzen den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
23 
Nach § 6 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der vom 01.07.2002 bis 11.02.2009 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 06.08.2002 - BBesG - (BGBl. I S. 3020) werden bei Teilzeitbeschäftigung die Dienstbezüge im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt. Damit bestimmt das Maß, um das die Arbeitszeit eines Teilzeitbeschäftigten infolge Kürzung geringer ist als die eines Vollzeitbeschäftigten, den Umfang, in dem die Dienstbezüge des Teilzeitbeschäftigten hinter denen eines vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten zurückbleiben.
24 
Arbeitszeit im Sinne des § 6 BBesG ist die durchschnittliche Arbeitszeit, die der Beamte während der Gesamtdauer der ihm gewährten Teilzeitbeschäftigung zu leisten hat (BVerwG, Urteil vom 28.11.2002 - 2 CN 1.01 -, BVerwGE 117, 219). Sie ergibt sich aus der konstitutiven individuellen Festsetzung und ist nicht identisch mit der Zeit, in der der Beamte tatsächlich Dienst verrichtet hat. Damit ist nach § 6 Abs. 1 BBesG die normativ - in Zeiteinheiten - festgelegte allgemeine (Voll-)Arbeitszeit in Relation zu setzen zu der individuell festgesetzten Arbeitszeit.
25 
Die regelmäßige Arbeitszeit der Beamten des Landes beträgt nach § 90 Abs. 1 Satz 1 LBG i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 der - hier anzuwendenden - Verordnung der Landesregierung über die Arbeitszeit der Beamten und Richter des Landes (Arbeitszeitverordnung - AZVO) vom 29.01.1996 (GBl. S. 76) mit nachfolgenden Änderungen - wie auch nach § 4 der Verordnung der Landesregierung über die Arbeitszeit, den Urlaub, den Mutterschutz, die Elternzeit und den Arbeitsschutz der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter (Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung - AzUVO) vom 29.11.2005 (GBl. S. 716) - ab dem 01.09.2003 im Durchschnitt wöchentlich 41 Stunden. Diese Arbeitszeit gilt auch für Lehrer (vgl. Senatsbeschluss vom 03.06.1976 - IV 997/73 -, ZBR 1977, 332).
26 
Die Arbeitszeit im Sinne des § 6 Abs. 1 BBesG als Gegenstand der Kürzung bemisst sich bei Lehrern anhand der in Teil A VwV Arbeitszeit für die Lehrer der einzelnen Schultypen und Schulstufen festgesetzten Regelstundenmaße, welche die Regelungen der Arbeitszeitverordnung hinsichtlich des auf den Unterricht entfallenden Anteils der Arbeitszeit konkretisieren. Das Regelstundenmaß selbst ist jedoch keine Bestimmung der regelmäßigen Arbeitszeit im Sinne von § 90 Abs. 1 Satz 1 LBG, sondern eine Regelung der Dauer der Unterrichtsverpflichtung (Senatsbeschlüsse vom 03.06.1976, a.a.O., vom 12.1.1983 - 4 S 52/81 - und vom 30.1.1989 - 4 S 2481/86 -). Durch die Festsetzung des Regelstundenmaßes (der Pflichtstundenzahl) für Lehrer wird lediglich das Maß der Unterrichtsverpflichtung als Teil der im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit zu erbringenden Dienstleistung bestimmt. Dieses Regelstundenmaß für Lehrer ist in die allgemeine beamtenrechtliche Arbeitszeitregelung eingebettet. Die zeitliche Festlegung nur dieses Teils der Arbeitszeit trägt dem besonderen Umstand Rechnung, dass die Arbeitszeit der von ihr erfassten Lehrer nur zu einem Teil, nämlich hinsichtlich der eigentlichen Unterrichtsstunden, exakt messbar ist, während sie im Übrigen entsprechend der pädagogischen Aufgabe wegen der erforderlichen Unterrichtsvorbereitung, der Korrekturen, Elternbesprechungen, Konferenzen und dergleichen nicht im Einzelnen in messbarer und überprüfbarer Form bestimmt, sondern nur - grob pauschalierend - geschätzt werden kann. Dieser Aufgabenbereich neben dem Unterricht ist umso weniger zeitlich exakt messbar, als die insoweit aufzuwendende Zeit auch nach Schülerzahl, Schulfächern und schließlich individuell auch nach Fähigkeiten und Erfahrungen des einzelnen Lehrers differiert (Urteil des Senats vom 06.02.2009 - 4 S 1777/07 -). Durch die Festsetzung des Regelstundenmaßes wird danach die für die Lehrkräfte wegen der Besonderheiten des Lehrerbereichs ausfüllungsbedürftige allgemeine Arbeitszeitregelung der Landesbeamten eigenständig ergänzt und konkretisiert (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.12.1989, a.a.O., und vom 27.5.1992, a.a.O.; st. Rspr. des Senats, vgl. Beschluss vom 30.01.1989, a.a.O.). Im Falle der Bewilligung einer Teilzeitbeschäftigung wird die individuelle Arbeitszeit dadurch bestimmt, dass die Pflichtstundenzahl der Lehrkraft in Relation zum allgemein geltenden Regelstundenmaß reduziert wird (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 09.10.1998 - 4 S 425/98 -, VBlBW 1999, 70 und Urteil des Senats vom 28.3.1983 - 4 S 1844/81 -, ESVGH 33, 211). Dies bewirkt die „Kürzung“ der Arbeitszeit im Sinne des § 6 Abs. 1 BBesG.
27 
Die Altersermäßigung führt dagegen nicht zu einer Kürzung der Arbeitszeit, sondern nur zu einer Ermäßigung der Unterrichtsverpflichtung (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.06.2005 - 2 C 21.04 -, BVerwGE 124, 11). Dies ergibt sich bereits aus der Verwendung des Begriffs „Ermäßigung“ statt „Kürzung“ in Teil B 1. VwV Arbeitszeit. Diese unterschiedliche Formulierung macht bereits deutlich, dass mit der Ermäßigung des Regelstundenmaßes nicht eine Verkürzung der Arbeitszeit im Sinne des § 6 Abs. 1 BBesG, sondern eine andere Art der Entlastung von dienstlichen Pflichten beabsichtigt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.06.2005, a.a.O.).
28 
Allein der Umstand, dass die Altersermäßigung - ebenso wie die Festlegung der individuellen Arbeitszeit im Falle der Teilzeitbeschäftigung - an das in Teil A VwV Arbeitszeit festgesetzte Regelstundenmaß anknüpft, führt nicht dazu, dass die Altersermäßigung als eine Maßnahme der Kürzung der Arbeitszeit anzusehen wäre. Da es sich bei dem Regelstundenmaß in erster Linie um eine Regelung über die Dauer der Unterrichtsverpflichtung handelt, können auch andere dienstrechtliche Maßnahmen an dieses Maß anknüpfen, ohne dass sie dadurch die Qualität von Arbeitszeitregelungen erhalten. Insoweit kommt es auf den Zweck und die konkrete Ausgestaltung der jeweiligen Regelung an.
29 
Keine entscheidende Bedeutung kommt auch dem Umstand zu, dass die Bestimmungen über das Regelstundenmaß und die weiteren arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen für Lehrkräfte in Baden-Württemberg einheitlich in der VwV Arbeitszeit geregelt sind und damit auf einer Ebene der Normenhierarchie stehen. Zwar ist es aufgrund dieser Regelungsstruktur - anders als im bremischen Landesrecht, wo die Pflichtstundenzahl durch förmliches Gesetz geregelt ist und nicht durch eine Vorschrift im Rang einer Verordnung geändert werden kann (BVerwG, Urteil vom 23.05.2005, a.a.O.) - durchaus zulässig, in die VwV Arbeitszeit Regelungen aufzunehmen, die zu einer Änderung des für die Bestimmung der Arbeitszeit maßgeblichen Regelstundenmaßes führen. Daraus ist - entgegen der Ansicht des Klägers - aber nicht zu schließen, dass jede Regelung der VwV Arbeitszeit, die an das Regelstundenmaß anknüpft, zwangsläufig eine Regelung über die Arbeitszeit darstellte. Dass dies nicht der Fall ist, zeigt die Regelung über die Vorgriffsstunden in Teil A V. 4. VwV Arbeitszeit. Dort ist nämlich in Satz 3 explizit festgelegt, dass das erhöhte bzw. verringerte Regelstundenmaß für teilzeitbeschäftigte Lehrer in den betreffenden Schuljahren die Bezugsgröße für die Besoldung bildet. Hätte jede Regelung dieser Verwaltungsvorschrift, die an das Regelstundenmaß anknüpft, Auswirkungen auf die zu leistende Arbeitszeit von Teilzeitbeschäftigten als Bezugsgröße für deren Besoldung, hätte es einer derartigen Festlegung nicht bedurft. Dass in Teil B I. VwV Arbeitszeit bei der Regelung der Altersermäßigung eine derartige Festlegung fehlt, zeigt daher, dass die Altersermäßigung nicht darauf abzielt, die Arbeitzeit zu kürzen, sondern darauf, bei älteren Lehrkräften das Verhältnis der abzuhaltenden Unterrichtsstunden zu den für die Vor- und Nachbereitung des Unterrichts vorgesehenen Zeiten (zu Gunsten Letzterer) zu verschieben.
30 
Ein gegenteiliges Verständnis ergibt sich auch nicht daraus, dass die Anrechnungen, die für die Wahrnehmung besonderer ständiger Aufgaben und zum Ausgleich unterschiedlicher zeitlicher Belastungen nach Teil C VwV Arbeitszeit gewährt werden können, „auf das Regelstundenmaß“ erfolgen und dieses unverändert lassen. Mit den Bestimmungen über die Gutschrift von Anrechnungsstunden bezweckt der Vorschriftengeber, denjenigen Lehrern einen Ausgleich zu verschaffen, die durch die Erfüllung der Aufgaben ihres Dienstpostens besonders belastet sind. Dies zeigt sich darin, dass die Vergünstigung gewährt wird, wenn der Lehrer zusätzliche, d. h. neben der Unterrichtsvor- und -nachbereitung, den Korrekturen usw. anfallende Aufgaben wahrnimmt, die ebenfalls während des nicht durch die Erteilung von Unterricht beanspruchten Teils der Arbeitszeit erledigt werden müssen. Die zusätzliche Belastung in diesem Bereich wird dann durch die Gutschrift einer Anrechnungsstunde auf die Unterrichtsverpflichtung ausgeglichen. Dadurch wird nicht die Arbeitszeit der Lehrer verkürzt, sondern im Wege der Anrechnung fingiert, dass der Lehrer durch seinen intensiven Einsatz bei der Erfüllung der besonderen ständigen Aufgaben ein an sich auf die Unterrichtszeit entfallendes Arbeitszeitkontingent erfüllt hat (BVerwG, Urteil vom 23.05.2005, a.a.O.). Einen vergleichbaren Zweck verfolgt der Vorschriftengeber aber auch mit der Altersermäßigung. Mit ihr soll nämlich den älteren Lehrkräften ein Teil der vorgeschriebenen Unterrichtsstunden erlassen werden, weil sie bei typisierender Betrachtung für die dienstlichen Verrichtungen außerhalb der Unterrichtserteilung infolge altersbedingter Einschränkungen möglicherweise mehr Zeit und Aufwand benötigen als ihre jüngeren Kollegen und die Erteilung von Unterricht diejenige Aufgabe aus dem Aufgabenkreis der Lehrer ist, deren Erfüllung gerade die älteren Lehrer körperlich und geistig am intensivsten beansprucht und belastet. Wie auch bei den Anrechnungsstunden - und in Abgrenzung zur Altersteilzeit - wird damit nur das Pensum an Unterricht gekürzt, das die älteren Lehrer während der auch für sie geltenden allgemeinen Wochenarbeitszeit zu leisten haben, nicht aber die Arbeitszeit selbst. Wäre es anders, könnte Teilzeitbeschäftigten, die - wie auch der Kläger - außerhalb einer Elternzeit bereits mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit beschäftigt werden, keine Altersermäßigung gewährt werden, da die von ihnen zu leistende Arbeitszeit sonst unter das nach §§ 153e f LBG höchstzulässige Maß der Arbeitszeitreduzierung sinken würde und damit unzulässig wäre. Der mit der Regelung verfolgte Zweck könnte daher bei Teilzeitbeschäftigten nur unzureichend umgesetzt werden.
31 
Dem Kläger steht ein Anspruch auf Besoldung auf der Grundlage einer Unterrichtsverpflichtung von 12,5/24,5 Wochenstunden auch nicht aufgrund des speziellen Gleichheitssatzes in Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG und des Gebots der Entgeltgleichheit des Art. 141 EG-Vertrag zu.
32 
Nach Art. 141 EG-Vertrag stellt jeder Mitgliedsstaat die Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit sicher, wobei nach Absatz 2 Satz 2 b der Bestimmung Gleichheit des Arbeitsentgelts ohne Diskriminierung aufgrund des Geschlechts bedeutet, dass für eine nach Zeit bezahlte Arbeit das Entgelt bei gleichem Arbeitsplatz gleich ist. Art. 141 EG-Vertrag ist nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs auch auf öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse anwendbar (Urteil vom 02.10.1997 - C-1/95 -, Slg. 1997 I S. 5274). Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG verbietet unter anderem Benachteiligungen wegen des Geschlechts. Das Geschlecht darf grundsätzlich nicht als Anknüpfungspunkt für eine rechtliche Ungleichbehandlung herangezogen werden. Das gilt auch dann, wenn eine Regelung nicht auf eine solche Ungleichbehandlung angelegt ist, sondern andere Ziele verfolgt. Eine Anknüpfung an das Geschlecht kann nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu Art. 141 EG-Vertrag und des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG vorliegen, wenn eine geschlechtsneutral formulierte Regelung überwiegend Frauen trifft und dies auf natürliche oder gesellschaftliche Unterschiede zwischen den Geschlechtern zurückzuführen ist (EuGH, Urteil vom 06.04.2000 - C-226/98 - Slg. 2000 I S. 2447 m.w.N.; BVerfG, Beschluss vom 27.11.1997 - 1 BvL 12/91 -, BVerfGE 97, 35, m.w.N.). Von den Folgen, dass die Ermäßigung der Unterrichtsverpflichtung den teilzeitbeschäftigten Lehrkräften, die das 55. Lebensjahr vollenden, nicht anteilig gewährt wird, werden nach dem übereinstimmenden Vortrag der Beteiligten mehr Frauen als Männer betroffen. In diesem Fall kann sich auch ein teilzeitbeschäftigter Mann ab dem 55. Lebensjahr auf den Schutz des Art. 141 EG-Vertrag berufen.
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Der spezielle Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG und das Gebot der Entgeltgleichheit nach Art. 141 EG-Vertrag sind gleichwohl nicht verletzt. Denn die Gewährung der altersbedingten Unterrichtsermäßigung führt - wie dargelegt - nicht zu einer Verkürzung der Arbeitszeit. Sie hat daher bei den Lehrkräften, die keine Altersermäßigung erhalten, auch keine Reduzierung des „Arbeitsentgelts“ pro Zeiteinheit zur Folge. Die bei Lehrkräften zu berücksichtigende Gesamtarbeitszeit (BVerwG, Beschluss vom 14.12.1989 - 2 NB 2/89 -, NVwZ 1990, 771) bleibt vielmehr unberührt. Soweit der Senat in seinem Beschluss vom 19.12.1996 (a.a.O.) davon ausgegangen ist, dass die Gewährung einer Altersermäßigung den Schutzbereich des Art. 141 EG-Vertrag (bzw. der Vorgängerregelung des Art. 119 EGV) tangiere, hält er hieran nicht fest.
34 
Dem Kläger steht ein Anspruch auf die begehrte Besoldung auch nicht wegen einer über das geforderte Maß hinausgehenden Dienstleistung zu. Zwar spricht einiges für die Richtigkeit der Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Regelung in Teil B. 1. VwV Arbeitszeit in ihrer konkreten Ausgestaltung, d.h. ohne die vom Kläger vermisste Festlegung einer anteiligen Altersermäßigung für teilzeitbeschäftigte Lehrer, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG und dessen besondere Ausprägungen in Art. 3 Abs. 2 und 3 GG verstößt, weil eine Diskriminierung dieser Teilzeitbeschäftigten nicht mehr aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität zu rechtfertigen ist (so noch Senatsbeschluss vom 19.12.1996, a.a.O.). Diese Frage bedarf jedoch keiner abschließenden Entscheidung. Selbst wenn insoweit von einem Gleichheitsverstoß auszugehen wäre, muss dieser nicht dadurch korrigiert werden, dass dem Kläger im Hinblick auf die zu Unrecht vorenthaltene Unterrichtsermäßigung ein finanzieller Ausgleich zuerkannt wird. Denn mit Blick auf das dem Vorschriftengeber eingeräumte weite Ermessen bei der Ausgestaltung der gewährten Altersermäßigung gebührt grundsätzlich allein diesem die Entscheidung darüber, auf welche Weise die Regelung der Verfassungslage anzupassen ist (BVerwG, Urteil vom 11.10.1996 - 3 C 29/96 -, BVerwGE 102, 113 m.w.N.). Das gilt insbesondere auch für die Frage, ob den teilzeitbeschäftigten Lehrern, denen in der Vergangenheit eine Altersermäßigung vorenthalten wurde, ein finanzieller Ausgleich zu gewähren ist.
35 
Ein Schadensersatzanspruch besteht ebenfalls nicht, da der Kläger keinen Schaden erlitten hat. Zusätzlicher Dienst eines Beamten ist kein Schaden im Sinne des allgemeinen Schadensersatzrechts (BVerwG, Urteil vom 28.05.2003 - 2 C 28.02 - a.a.O.).
36 
Die Kostenentscheidung folgt, soweit die Berufung des Klägers zurückgewiesen wird, aus § 154 Abs. 2 VwGO.
37 
Soweit das Verfahren von den Beteiligten übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, ist über die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Da die Erledigung durch Zeitablauf eingetreten ist und daher nicht auf Umständen beruht, die einem der Beteiligten zuzurechnen wären, entspricht es billigem Ermessen, gemäß dem Grundsatz des § 154 Abs. 1 VwGO dem Beteiligten die Verfahrenskosten aufzuerlegen, der ohne die Erledigung in dem Rechtsstreit voraussichtlich unterlegen wäre.
38 
Mit dem Hauptbegehren, den Beklagten zu verpflichten, ihm ab 15.01.2004 (bis 11.09.2005) eine anteilige Altersermäßigung nach Teil B. 1. VwV Arbeitszeit im Umfang von 0,5 Wochenstunden zu gewähren, hätte der Kläger ohne den Eintritt des erledigenden Ereignisses (Erreichen des 60. Lebensjahrs im Schuljahr 2005/2006) aller Voraussicht nach keinen Erfolg gehabt. Mit Blick auf das dem Vorschriftengeber eingeräumte weite Organisationsermessen hätte ihm der geltend gemachte Anspruch selbst dann nicht zugesprochen werden können, wenn es gleichheitswidrig wäre, den Teilzeitbeschäftigten, die das 55. aber noch nicht das 60. Lebensjahr vollendet haben, keine anteilige Altersermäßigung zu gewähren. Dem Vorschriftengeber steht bei der Korrektur eines Gleichheitsverstoßes - wie bereits ausgeführt - eine Einschätzungsprärogative zu, die die Gerichte zu respektieren haben. Etwas anderes gilt nur dann, wenn einzig eine dem Begehren des Klägers entsprechende normative Regelung verfassungsgerecht wäre (BVerwG, Urteil vom 25.07.2007 - 3 C 10.06 -, BVerwGE 129, 116). Dies ist jedoch - wie das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt hat - nicht der Fall. So könnte der Vorschriftengeber - statt die möglicherweise gleichheitswidrig ausgeschlossene Gruppe der Teilzeitbeschäftigten (anteilig) in die Begünstigung einzubeziehen - auch den Kreis der Begünstigten oder den Umfang der Altersermäßigung neu bestimmen, insbesondere die Lehrkräfte vor Vollendung des 60. Lebensjahres ungeachtet ihres Beschäftigungsumfangs generell von der Altersermäßigung ausnehmen (OVG Münster, Beschluss vom 26.05.2004 - 6 A 3962/02 -, IÖD 2004, 182).
39 
Hinsichtlich des zweiten Hilfsantrags, mit dem der Kläger die Verpflichtung des Beklagten begehrt hat, über seinen Antrag auf Gewährung einer Altersermäßigung erneut zu entscheiden, waren die Erfolgsaussichten im Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses offen. Zwar spricht - wie bereits ausgeführt - einiges dafür, dass die Ungleichbehandlung teilzeitbeschäftigter Lehrer vom 55. bis zum 59. Lebensjahr bei der Gewährung der Altersermäßigung gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG und dessen besondere Ausprägungen in Art. 3 Abs. 2 und 3 GG verstößt. Ob nach wie vor Gründe der Verwaltungspraktikabilität die Ungleichbehandlung zu rechtfertigen vermögen, erscheint nämlich fraglich, nachdem der Beklagte im Zuge der Erhöhung der Deputate der wissenschaftlichen Lehrkräfte an Gymnasien und beruflichen Schulen zum 01.09.2003 von 24 auf 25 Wochenstunden eine Teilzeitbeschäftigung mit halben Wochenstunden zunächst für diejenigen Lehrkräfte zugelassen hat, deren Deputat dadurch von 24 auf 25 Wochenstunden erhöht wurde, und diese Regelung ab 01.01.2006 auf alle Lehrkräfte ausgedehnt hat (vgl. Teil C Abschnitt II Nr. 1 der Verwaltungsvorschrift „Freistellungen von längerer Dauer, Zuständigkeiten und Pflichten bei Dienst- und Arbeitsunfähigkeit im Bereich der Schulen“ vom 16.12.2005 [K.u.U. S. 21]). Die Frage, ob der Senat im Hinblick darauf von seiner bisher zur Zulässigkeit der Abstufung der Altersermäßigung nach dem Umfang der Beschäftigung und dem Lebensalter vertretenen Auffassung (vgl. den Normenkontrollbeschluss vom 19.12.1996, a.a.O.) abrückt, bedarf jedoch hier keiner abschließenden Entscheidung. Denn für die Klärung schwieriger Rechtsfragen ist im Rahmen einer Kostenentscheidung gemäß § 161 Abs. 2 VwGO kein Raum (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.06.2008 - 3 C 5/07 -, Juris).
40 
Bei der - jedenfalls aus Gründen der Klarheit - einheitlich für beide Rechtszüge zu treffenden Kostenentscheidung sind das Zahlungsbegehren des Klägers, mit dem er in beiden Instanzen erfolglos geblieben ist, und sein erledigtes Begehren auf Gewährung einer Altersermäßigung - das er (zunächst) mit einer Verpflichtungsklage, hilfsweise mit einer Bescheidungsklage verfolgt hat - gleich zu gewichten. Da lediglich das Bescheidungsbegehren ergebnisoffen war, erscheint es insoweit billig, dem Kläger 3/4 und dem Beklagten 1/4 der Kosten aufzuerlegen. Insgesamt hat der Kläger danach 7/8 und der Beklagte 1/8 der Kosten zu tragen.
41 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe der §§ 132 Abs. 2 VwGO, 127 BRRG gegeben ist.
42 
Beschluss vom 23.06.2009
43 
Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für beide Instanzen gem. §§ 63 Abs. 3 Satz 1, 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 39 Abs. 1 GKG auf 10.000,-- EUR festgesetzt.
44 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Der Personalrat hat mitzubestimmen in Personalangelegenheiten der Arbeitnehmer bei

1.
Einstellung,
2.
Übertragung einer höher oder niedriger zu bewertenden Tätigkeit, Höher- oder Rückgruppierung, Eingruppierung,
3.
Versetzung zu einer anderen Dienststelle,Umsetzung innerhalb der Dienststelle, wenn sie mit einem Wechsel des Dienstortes verbunden ist (das Einzugsgebiet im Sinne des Umzugskostenrechts gehört zum Dienstort),
4.
Abordnung für eine Dauer von mehr als drei Monaten,
4a.
Zuweisung entsprechend § 29 des Bundesbeamtengesetzes für eine Dauer von mehr als drei Monaten,
5.
Weiterbeschäftigung über die Altersgrenze hinaus,
6.
Anordnungen, welche die Freiheit in der Wahl der Wohnung beschränken,
7.
Versagung oder Widerruf der Genehmigung einer Nebentätigkeit.

(2) Der Personalrat hat mitzubestimmen in sozialen Angelegenheiten bei

1.
Gewährung von Unterstützungen, Vorschüssen, Darlehen und entsprechenden sozialen Zuwendungen,
2.
Zuweisung und Kündigung von Wohnungen, über die die Dienststelle verfügt, sowie der allgemeinen Festsetzung der Nutzungsbedingungen,
3.
Zuweisung von Dienst- und Pachtland und Festsetzung der Nutzungsbedingungen.
Hat ein Beschäftigter eine Leistung nach Nummer 1 beantragt, wird der Personalrat nur auf seinen Antrag beteiligt; auf Verlangen des Antragstellers bestimmt nur der Vorstand des Personalrates mit. Die Dienststelle hat dem Personalrat nach Abschluß jedes Kalendervierteljahres einen Überblick über die Unterstützungen und entsprechenden sozialen Zuwendungen zu geben. Dabei sind die Anträge und die Leistungen gegenüberzustellen. Auskunft über die von den Antragstellern angeführten Gründe wird hierbei nicht erteilt.

(3) Der Personalrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, gegebenenfalls durch Abschluß von Dienstvereinbarungen mitzubestimmen über

1.
Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und der Pausen sowie die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage,
2.
Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Dienstbezüge und Arbeitsentgelte,
3.
Aufstellung des Urlaubsplanes, Festsetzung der zeitlichen Lage des Erholungsurlaubs für einzelne Beschäftigte, wenn zwischen dem Dienststellenleiter und den beteiligten Beschäftigten kein Einverständnis erzielt wird,
4.
Fragen der Lohngestaltung innerhalb der Dienststelle, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen, die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden und deren Änderung sowie die Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte, einschließlich der Geldfaktoren,
5.
Errichtung, Verwaltung und Auflösung von Sozialeinrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform,
6.
Durchführung der Berufsausbildung bei Arbeitnehmern,
7.
Auswahl der Teilnehmer an Fortbildungsveranstaltungen für Arbeitnehmer,
8.
Inhalt von Personalfragebogen für Arbeitnehmer,
9.
Beurteilungsrichtlinien für Arbeitnehmer,
10.
Bestellung von Vertrauens- oder Betriebsärzten als Arbeitnehmer,
11.
Maßnahmen zur Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen und sonstigen Gesundheitsschädigungen,
12.
Grundsätze über die Bewertung von anerkannten Vorschlägen im Rahmen des betrieblichen Vorschlagwesens,
13.
Aufstellung von Sozialplänen einschließlich Plänen für Umschulungen zum Ausgleich oder zur Milderung von wirtschaftlichen Nachteilen, die dem Beschäftigten infolge von Rationalisierungsmaßnahmen entstehen,
14.
Absehen von der Ausschreibung von Dienstposten, die besetzt werden sollen,
15.
Regelung der Ordnung in der Dienststelle und des Verhaltens der Beschäftigten,
16.
Gestaltung der Arbeitsplätze,
17.
Einführung und Anwendung technischer Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Beschäftigten zu überwachen.

(4) Muß für Gruppen von Beschäftigten die tägliche Arbeitszeit (Absatz 3 Nr. 1) nach Erfordernissen, die die Dienststelle nicht voraussehen kann, unregelmäßig und kurzfristig festgesetzt werden, so beschränkt sich die Mitbestimmung auf die Grundsätze für die Aufstellung der Dienstpläne, insbesondere für die Anordnung von Dienstbereitschaft, Mehrarbeit und Überstunden.

(5) Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, können nicht Gegenstand einer Dienstvereinbarung (Absatz 3) sein. Dies gilt nicht, wenn ein Tarifvertrag den Abschluß ergänzender Dienstvereinbarungen ausdrücklich zuläßt.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Für die Revision gegen das Urteil eines Oberverwaltungsgerichts über eine Klage aus dem Beamtenverhältnis gilt folgendes:

1.
Die Revision ist außer in den Fällen des § 132 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung zuzulassen, wenn das Urteil von der Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist.
2.
Die Revision kann außer auf die Verletzung von Bundesrecht darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Landesrecht beruht.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung.

(2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.

(1) Bei Teilzeitbeschäftigung werden die Dienstbezüge und die Anwärterbezüge im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt. Dies gilt nicht für Bezüge, die während eines Erholungsurlaubs gezahlt werden, soweit der Urlaubsanspruch in Höhe des unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaubsanspruchs (Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung [ABl. L 299 vom 18.11.2003, S. 9]) während einer Vollzeitbeschäftigung erworben wurde, aber aus den in § 5a Absatz 1 Satz 1 der Erholungsurlaubsverordnung genannten Gründen während dieser Zeit nicht erfüllt werden konnte.

(1a) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 werden bei einer Teilzeitbeschäftigung nach § 9 der Arbeitszeitverordnung oder nach § 9 der Soldatenteilzeitbeschäftigungsverordnung die folgenden Bezüge entsprechend der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit gewährt:

1.
steuerfreie Bezüge,
2.
Vergütungen und
3.
Stellen- und Erschwerniszulagen, deren Voraussetzung die tatsächliche Verwendung in dem zulagefähigen Bereich oder die Ausübung der zulageberechtigenden Tätigkeit ist.
Bei der Ermittlung der Mieteigenbelastung nach § 54 Absatz 1 sind die Dienstbezüge maßgeblich, die entsprechend der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit zustünden. § 2a der Altersteilzeitzuschlagsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 2001 (BGBl. I S. 2239) gilt entsprechend.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung bei Altersteilzeit nach § 93 des Bundesbeamtengesetzes sowie nach entsprechenden Bestimmungen für Richter die Gewährung eines nichtruhegehaltfähigen Zuschlags zur Besoldung zu regeln. Zuschlag und Besoldung dürfen zusammen 83 Prozent der Nettobesoldung nicht überschreiten, die nach der bisherigen Arbeitszeit, die für die Bemessung der ermäßigten Arbeitszeit während der Altersteilzeit zugrunde gelegt worden ist, zustehen würde; § 6a ist zu berücksichtigen. Abweichend von Satz 2 dürfen Zuschlag und Besoldung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung zusammen 88 Prozent betragen, wenn Dienstposten infolge von Strukturmaßnahmen auf Grund der Neuausrichtung der Bundeswehr wegfallen. Für den Fall der vorzeitigen Beendigung der Altersteilzeit ist ein Ausgleich zu regeln. Absatz 1a Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(3) Abweichend von Absatz 2 sowie den §§ 1 und 2 der Altersteilzeitzuschlagsverordnung wird in den Fällen des § 93 Absatz 3 und 4 des Bundesbeamtengesetzes zusätzlich zur Besoldung nach Absatz 1 ein nicht ruhegehaltfähiger Zuschlag in Höhe von 20 Prozent der Dienstbezüge gewährt, die entsprechend der während der Altersteilzeit ermäßigten Arbeitszeit zustehen; § 6a ist zu berücksichtigen. Dienstbezüge im Sinne des Satzes 1 sind das Grundgehalt, der Familienzuschlag, Amtszulagen, Stellenzulagen, Zuschüsse zum Grundgehalt für Professoren an Hochschulen, die bei der Deutschen Bundesbank gewährte Bankzulage, Überleitungszulagen und Ausgleichszulagen, die wegen des Wegfalls oder der Verminderung solcher Bezüge zustehen. Bezüge, die nicht der anteiligen Kürzung nach Absatz 1 unterliegen, bleiben unberücksichtigt; dies gilt nicht für Stellenzulagen im Sinne von Absatz 1a Satz 1 Nummer 3. Absatz 1a Satz 1 und 2 gilt entsprechend. Für den Fall, dass die Altersteilzeit vorzeitig beendet wird, ist § 2a der Altersteilzeitzuschlagsverordnung entsprechend anzuwenden.

(4) Im Fall des § 53 Absatz 4 des Bundesbeamtengesetzes wird zusätzlich zur Besoldung nach Absatz 1 ein nicht ruhegehaltfähiger Zuschlag in Höhe von 50 Prozent desjenigen nicht um einen Versorgungsabschlag geminderten Ruhegehaltes gewährt, das bei einer Versetzung in den Ruhestand am Tag vor dem Beginn der Teilzeitbeschäftigung zustünde.

Tenor

Soweit der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist, wird das Verfahren eingestellt. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 13. Dezember 2006 - 10 K 2246/04 - ist unwirksam, soweit es die Klage hinsichtlich des Hauptantrags abgewiesen und den Beklagten auf den zweiten Hilfsantrag unter Aufhebung des Bescheids des Oberschulamts vom 25.02.2004 und dessen Widerspruchsbescheids vom 15.07.2004 verpflichtet hat, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.

Im Übrigen wird die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 13. Dezember 2006 - 10 K 2246/04 - zurückgewiesen.

Von den Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen der Kläger 7/8 und der Beklagte 1/8.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der am … 1946 geborene Kläger ist Oberstudienrat am E.-Gymnasium in E. und seit 01.09.2003 teilzeitbeschäftigt mit einem Deputat von 12,5/25 Wochenstunden. Mit Schreiben vom 15.01.2004 beantragte er beim ehemaligen Oberschulamt Karlsruhe (nachfolgend: Oberschulamt), ihm mit sofortiger Wirkung entsprechend seinem Deputat von 12,5/25 Wochenstunden eine anteilige Altersermäßigung im Umfang von 0,5 Wochenstunden entsprechend der Verwaltungsvorschrift des Kultusministeriums Baden-Württemberg über die Arbeitszeit der Lehrer an öffentlichen Schulen in Baden-Württemberg in der Fassung vom 08.07.2003 (im Folgenden: VwV Arbeitszeit) zu gewähren, hilfsweise ihm eine Besoldung auf der Grundlage einer Unterrichtsverpflichtung von 12,5/24,5 Wochenstunden zu zahlen. Mit Bescheid vom 25.02.2004 lehnte das Oberschulamt den Antrag mit der Begründung ab, nach geltender Rechtslage habe er erst mit Beginn des Schuljahres, in dem er das 60. Lebensjahr vollende, einen Anspruch auf Ermäßigung seines Regelstundenmaßes um eine Wochenstunde. Gegen den ihm am 03.03.2004 zugestellten Bescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 31.03.2004 Widerspruch ein, den das Oberschulamt mit Widerspruchsbescheid vom 15.07.2004, zugestellt am 19.07.2004, zurückwies.
Am 18.08.2004 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Karlsruhe Klage erhoben und beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids des Oberschulamts vom 25.02.2004 und dessen Widerspruchsbescheids vom 15.07.2004 zu verpflichten, ihm ab 15.01.2004 eine anteilige Altersermäßigung nach Teil B. 1. VwV Arbeitszeit im Umfang von 0,5 Wochenstunden zu gewähren, hilfsweise, ihm ab 15.01.2004 eine Besoldung auf der Grundlage einer Unterrichtsverpflichtung von 12,5/24 (gemeint ist 12,5/24,5) Wochenstunden zu zahlen, höchsthilfsweise ihn unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 13.12.2006 dem zweiten Hilfsantrag stattgegeben und den Beklagten unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide verpflichtet, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen und die Berufung insgesamt zugelassen. Zur Begründung wird ausgeführt, die Klage sei zulässig, insbesondere bestehe das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Das Begehren des Klägers habe sich nicht durch Zeitablauf erledigt. Zwar könne die beantragte Deputatsermäßigung rückwirkend nicht mehr in Anspruch genommen werden, sollte dem Kläger jedoch eine anteilige Altersermäßigung seines Deputats in der Vergangenheit zugestanden haben, könnte ein Ausgleich in den folgenden Schuljahren noch gewährt werden. Die auf die VwV Arbeitszeit gestützte Ablehnung des Antrags auf anteilige Altersermäßigung ab 15.01.2004 verstoße gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG und seine speziellen Ausprägungen in Art. 3 Abs. 2 und 3 GG. Sachliche Gründe für die vorgenommene Differenzierung bei der Gewährung von Altersermäßigung in ihrer konkreten Ausgestaltung seien nicht zu erkennen. Gesichtspunkte der Verwaltungspraktikabilität griffen nicht mehr durch. Zum einen sei der Kläger seit Erhöhung des Regelstundenmaßes für Lehrer auf 25 Wochenstunden tatsächlich mit einem Deputat von 12,5 Wochenstunden, also mit einem Stundenbruchteil beschäftigt. Zum anderen könnten nach Nr. 2 1. (gemeint ist Teil C II. 1 Satz 2) der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Kultus und Sport über „Freistellungen von längerer Dauer, Zuständigkeiten und Pflichten bei Dienst- und Arbeitsunfähigkeit im Bereich der Schulen“ Teilzeitdeputate nunmehr auch mit halben Wochenstunden bewilligt werden. Demgegenüber seien nach früherer Rechtslage, die der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 19.12.1996 zugrunde gelegen habe, halbe Wochenstunden auf ganze Wochenstunden aufgerundet worden. Die Planung mit und das Überwachen von Stundenbruchteilen werde somit auch vom Beklagten mittlerweile als praktikabel angesehen, zumal sich die hierfür einsetzbare Informationstechnik deutlich fortentwickelt haben dürfte. Auch Sinn und Zweck der Altersermäßigung rechtfertigten die unterschiedliche Behandlung von Vollzeit- und Teilzeitkräften ab dem 55. Lebensjahr nicht. Mit der Altersermäßigung solle auf die altersbedingt eingeschränkte Leistungsfähigkeit Rücksicht genommen werden, der auch teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte ausgesetzt seien. Allein das unterschiedliche Arbeitspensum berechtige grundsätzlich nicht zu einer unterschiedlichen Behandlung von Vollzeit- und Teilzeitkräften. Der vollständige Ausschluss einer Altersermäßigung für teilzeitbeschäftigte Lehrer ab dem 55. Lebensjahr könne auch nicht damit gerechtfertigt werden, dass das Entlastungsbedürfnis bei Teilzeitbeschäftigten ohnehin nur in geringerem Ausmaß gegeben sei als bei vollzeitbeschäftigten Lehrern. Die Altersermäßigung richte sich nach Stundenumfangskontingenten, wobei ein Deputat von 25 bis 23 Wochenstunden als Vollzeit gelte, ein Deputat von 22 bis 12,5 Wochenstunden als Teilzeit. Das Entlastungsbedürfnis eines mit 22 Wochenstunden beschäftigten Lehrers sei aber nicht in rechtserheblichem Maß geringer als bei einem mit 23 Wochenstunden beschäftigten Lehrer. Zwar könnten Generalisierungen und Typisierungen unvermeidliche Härten mit sich bringen. Das unterschiedliche Entlastungsbedürfnis älterer Lehrer könne aber für sich genommen die Handhabung der Altersermäßigung in ihrer konkreten Ausge-staltung nicht rechtfertigen, weil gerade bei den hohen Stundenkontingenten keine wesentlichen Unterschiede im Entlastungsbedürfnis erkennbar und vom Erlassgeber bei einem Deputat von 22 Wochenstunden in den vorangegangenen Fassungen der Regelung auch nicht angenommen worden seien. Auch finanzielle Erwägungen trügen die genannte Ungleichbehandlung nicht. Zwar könnten haushaltsrechtliche und finanzpolitische Erwägungen Streichungen von Deputatsermäßigungen rechtfertigen; hierbei sei das Gleichbehandlungsgebot aber zu beachten. Haushaltseinsparungen als solche seien kein sachliches Differenzierungskriterium.
Die Handhabung der Altersermäßigung sei darüber hinaus nicht mit dem Differenzierungsverbot des Art. 3 Abs. 2 und 3 GG vereinbar. Zwar enthalte Teil D. 1. (bzw. B. 1.) VwV Arbeitszeit keine unmittelbar an das Geschlecht anknüpfende Regelung, verboten sei nach Art. 3 Abs. 2 und 3 GG aber auch die mittelbare Diskriminierung von Frauen. Der Ausschluss einer anteiligen Altersermäßigung für Teilzeitkräfte ab dem 55. Lebensjahr betreffe nach dem übereinstimmenden Vortrag der Beteiligten überwiegend Frauen. Diese Ungleichbehandlung bei der Handhabung der Altersermäßigung sei auch nicht durch objektive Faktoren gerechtfertigt, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun hätten. Darüber hinaus verkenne der Beklagte, dass die anteilige Altersermäßigung, auch wenn es sich um eine gesetzlich nicht vorgeschriebene Vergünstigung handele, das Ausmaß der beruflichen Beanspruchung einer Lehrkraft regle und damit den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG berühre.
Der Hauptantrag des Klägers, den Beklagten zur Gewährung einer anteiligen Altersermäßigung in der Höhe von 0,5 Wochenstunden zu verpflichten, finde weder in den einschlägigen Verwaltungsvorschriften noch in der Arbeitszeitverordnung eine Rechtsgrundlage. Auch eine entsprechende gleichförmige Verwaltungspraxis sei nicht ersichtlich. Zur Gewährung einer anteiligen Altersermäßigung für teilzeitbeschäftigte Lehrer ab dem 55. Lebensjahr sei der Dienstherr nur verpflichtet, wenn dies trotz Einschätzungsprärogative die einzig rechtmäßige Lösung sei. Er sei aber befugt, Lehrkräfte vor Vollendung des 60. Lebensjahres ungeachtet ihres Beschäftigungsumfangs generell von der Altersermäßigung auszunehmen.
Die mit dem ersten Hilfsantrag beantragte finanzielle Abgeltung eines eventuell zusätzlich geleisteten Dienstes könne der Kläger nicht beanspruchen. Nach § 6 BBesG seien bei Teilzeitbeschäftigung die Dienstbezüge im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit zu kürzen. Arbeitszeit im Sinne des § 6 BBesG sei die durchschnittliche Arbeitszeit, die der Beamte während der Gesamtdauer der ihm gewährten Teilzeitbeschäftigung zu leisten habe. Sie sei nicht identisch mit der Zeit, in der der Beamte tatsächlich Dienst verrichtet habe. Durch eine älteren Lehrern gewährte Ermäßigung der Unterrichtsverpflichtung werde nicht deren Arbeitszeit gekürzt, sondern nur das Pensum an Unterricht, das sie zu leisten hätten. Auch aus dem Gebot der Lohngleichheit des Art. 141 EG-Vertrag könne der Kläger einen Anspruch auf finanzielle Abgeltung nicht herleiten.
Gegen das ihm am 21.12.2006 zugestellte Urteil hat der Kläger am 19.01.2007 Berufung eingelegt, soweit seine Klage hinsichtlich des Hauptantrags und des ersten Hilfsantrags abgewiesen worden ist. Diese hat er innerhalb der verlängerten Begründungsfrist am 14.03.2007 begründet. In der mündlichen Verhandlung hat er die Klage hinsichtlich seines Hauptantrags und seines zweiten Hilfsantrags für erledigt erklärt.
Er beantragt zuletzt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 13. Dezember 2006 - 10 K 2246/04 - zu ändern, soweit die Klage abgewiesen worden ist, und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids des Oberschulamts Karlsruhe vom 25.02.2004 und dessen Widerspruchbescheids vom 15.07.2004 zu verpflichten, ihm ab 15.01.2004 bis 11.09.2005 eine Besoldung auf der Grundlage einer Unterrichtsverpflichtung von 12,5/24,5 Wochenstunden zu zahlen.
Zur Begründung trägt er vor, entgegen der Darstellung des Beklagten werde in sämtlichen Schulbereichen mit Bruchteilen von Wochenstunden gearbeitet, auch im Grund-, Haupt-, Real- und Sonderschulbereich. Dies dokumentiere, dass Gründe der Verwaltungspraktikabilität der Gewährung von Bruchteilen von Wochenstunden nicht mehr entgegenstünden. Die Annahme des Beklagten, Teilzeitdeputate mit halben Wochenstunden beträfen nur einen überschaubareren Kreis von Personen, sei unzutreffend und verkenne, dass die angesprochenen Lehrkräfte gerade diejenigen seien, die durch den Regelstundenmaßerlass unter Verstoß gegen den Gleichheitssatz diskriminiert würden. Das Verwaltungsgericht habe auch zutreffend erkannt, dass das Entlastungsbedürfnis eines mit 22 Wochenstunden beschäftigten Lehrers nicht in rechtserheblichem Maß geringer sei als bei einem mit 23 Wochenstunden beschäftigten Lehrer. Darüber hinaus erhielten teilzeitbeschäftigte Lehrer auch nicht im selben Maß wie vollzeitbeschäftigte Lehrer eine Altersermäßigung. Im Übrigen verkenne der Beklagte die rechtlichen Wirkungen der Entscheidung des Verwaltungsgerichts, die ihn nicht an einer entsprechenden Verbescheidung hindere.
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Das Verwaltungsgericht habe übersehen, dass ihm aufgrund von Art. 141 EG-Vertrag in Verbindung mit dem Regelstundenmaßerlass ein Anspruch auf Altersermäßigung im Umfang von 0,5 Wochenstunden zustehe. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) habe den Grundsatz entwickelt, dass eine Ungleichbehandlung immer dann vorliege, wenn bei gleicher Stundenzahl, die aufgrund eines Arbeitsverhältnisses geleistet werde, die den Vollzeitbeschäftigten gezahlte Gesamtvergütung höher sei als die den Teilzeitbeschäftigten gezahlte. Nach Teil B. 1. des Regelstundenmaßerlasses erhalte ein vollzeitbeschäftigter oder ihm gleichgestellter Lehrer nach Vollendung des 55. Lebensjahres für eine Reduzierung um eine Wochenstunde und nach Vollendung des 60. Lebensjahres für eine Reduzierung um zwei Wochenstunden die gleiche Besoldung wie vor Vollendung des 55. Lebensjahres. Die Besoldung je Arbeitsstunde erhöhe sich daher nach Vollendung des 55. Lebensjahres und nochmals nach Vollendung des 60. Lebensjahres, da ein vollzeitbeschäftigter Lehrer für die gleiche Besoldung nach Vollendung des 55. Lebensjahres eine Wochenstunde und nach Vollendung des 60. Lebensjahres zwei Wochenstunden weniger arbeiten müsse. Bei teilzeitbeschäftigten Lehrern reduziere sich nach Vollendung des 55. Lebensjahres das Regelstundenmaß hingegen nicht. Dies habe zur Folge, dass ein teilzeitbeschäftigter Lehrer nach Vollendung des 55. Lebensjahres je Arbeitsstunde eine geringere Besoldung erhalte als ein vollzeitbeschäftigter Lehrer. An dieser Feststellung ändere sich für teilzeitbeschäftigte Lehrer nichts, die mit mehr als der Hälfte des jeweils geltenden Regelstundenmaßes bis zu einer Reduzierung des Regelstundenmaßes um zwei Stunden teilzeitbeschäftigt seien. Im Vergleich zu vollzeitbeschäftigten Lehrern würden daher die teilzeitbeschäftigten Lehrer im Hinblick auf die Besoldung je Arbeitsstunde durch die Regelung ungleich behandelt.
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Die Veränderung des Regelstundenmaßes der verbeamteten Lehrer in Baden-Württemberg habe auch unmittelbare Auswirkungen auf ihre Besoldung. Die vom Verwaltungsgericht angeführte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.06.2005 sei mit dem vorliegenden Sachverhalt nicht vergleichbar. Das Bundesverwaltungsgericht habe eine Kürzung der Arbeitszeit und damit eine Entgeltregelung im Sinne von Art. 141 EG-Vertrag abgelehnt, weil durch die Gewährung der Altersermäßigung in Bremen lediglich die Unterrichtsverpflichtung ermäßigt, aber nicht die Arbeitszeit reduziert worden sei. In den Regelungen in Baden-Württemberg zur Altersermäßigung sei eine Differenzierung zwischen der Reduzierung der Pflichtstundenzahl sowie der Reduzierung der Unterrichtsverpflichtung dagegen nicht angelegt. Die Altersermäßigung werde durch Reduzierung des unter Teil A I festgelegten Regelstundenmaßes gewährt, das die Arbeitszeit der Lehrer im Sinne von § 6 Abs. 1 BBesG bestimme. Die Gewährung der Altersermäßigung führe daher unmittelbar zu einer Reduzierung der Arbeitszeit. Der Wortlaut sehe explizit eine Verringerung des ausschlaggebenden Indikators für die Arbeitszeit der Lehrer vor. Auch im Verhältnis von Altersermäßigung und Anrechnungsstunden wegen Schulverwaltungsaufgaben existiere in Baden-Württemberg eine andere Systematik. Für die Wahrnehmung besonderer ständiger Aufgaben und zum Ausgleich unterschiedlicher zeitlicher Belastungen würden bei Vorliegen eines dienstlichen Bedürfnisses auf die zu leistenden Regelstundenmaße Anrechnungen gewährt. Bei der Anrechnung finde daher explizit eine Verringerung der Unterrichtsverpflichtung statt, da die Anrechnung auf das Regelstundenmaß erfolge. Dahingegen werde bei der Altersermäßigung sowie auch bei der Schwerbehindertenermäßigung das Regelstundenmaß reduziert. Dies seien daher strukturell und systematisch voneinander zu unterscheidende Vorgänge. Darüber hinaus würden in Baden-Württemberg das Regelstundenmaß sowie seine Reduzierung durch Altersermäßigung oder Schwerbehindertenermäßigung in der gleichen Verwaltungsvorschrift festgesetzt. Die Bedenken des Bundesverwaltungsgerichts im Hinblick auf das Verhältnis zwischen Gesetz und Verordnung griffen daher in Baden-Württemberg nicht ein. Da sich die Gewährung der Altersermäßigung unmittelbar auf die Besoldung der betreffenden Lehrkräfte auswirke, stelle die Altersermäßigung eine Entgeltregelung im Sinne von Art. 141 EG-Vertrag dar, die zu einer Ungleichbehandlung von teilzeitbeschäftigten und vollzeitbeschäftigten Lehrern bei der Gewährung der Altersermäßigung führe. Rechtfertigungsgründe für diese Ungleichbehandlung lägen nicht vor. Haushaltseinsparungen als solche seien kein taugliches Differenzierungskriterium.
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Zudem liege ein Verstoß gegen die Bestimmung des § 4 der Richtlinie 97/81/EG vom 15.12.1987 vor, die durch § 153i LBG in nationales Recht umgesetzt worden sei. Eine unterschiedliche Behandlung Teilzeitbeschäftigter gegenüber Vollzeitbeschäftigten sei nach § 15 Abs. 1 BGleiG nur zulässig, wenn zwingende sachliche Gründe dies rechtfertigten. Derartige Gründe lägen nicht vor. Die Ungleichbehandlung stelle daher einen Verstoß gegen die durch die Richtlinie verbotene Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten und damit gegen höherrangiges Recht dar.
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Konsequenz aus dem Verstoß gegen Art. 141 EG-Vertrag sei, dass die streitige Regelung auf die benachteiligte Gruppe, also die Gruppe der teilzeitbeschäftigten Lehrer, entsprechend dem Umfang ihrer Beschäftigung anzuwenden sei, solange nicht eine Regelung geschaffen werde, die Art. 141 EG-Vertrag nicht verletze. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund, dass die bisherige Regelung das einzig geltende Bezugssystem bleibe. Danach sei den teilzeitbeschäftigten Lehrkräften ungeachtet ihres Geschlechts die Altersermäßigung entsprechend ihrer Teilzeitbeschäftigung zu gewähren bzw. die Ungleichbehandlung durch die Erhöhung der Besoldung je Arbeitsstunde infolge der Altersermäßigung durch die Gewährung einer anteilig höheren Besoldung an die teilzeitbeschäftigten weiblichen oder männlichen Lehrkräfte auszugleichen.
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Der Beklagte hat am 15.01.2007 gegen das ihm am 22.12.2006 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts ebenfalls Berufung eingelegt, soweit dieses der Klage mit dem zweiten Hilfsantrag des Klägers stattgegeben und ihn (den Beklagten) unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide verpflichtet hat, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. Der Erledigungserklärung des Klägers hinsichtlich des Hauptantrags und des zweiten Hilfsantrags hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung zugestimmt.
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Er beantragt zuletzt,
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die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
17 
Zur Begründung trägt er vor, die ungleiche Behandlung der vollzeitbeschäftigten und teilzeitbeschäftigten 55- bis 59-jährigen Lehrkräfte durch Teil B. 1. VwV Arbeitszeit sei durch sachliche Gründe gerechtfertigt. Die Gesichtspunkte der Verwaltungspraktikabilität griffen entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nach wie vor. Im Zuge der Erhöhung des Deputats der wissenschaftlichen Lehrkräfte an Gymnasien und beruflichen Schulen zum 01.09.2003 von 24 auf 25 Wochenstunden habe das Kultusministerium zugestimmt, den Lehrkräften, die Teilzeit in Höhe der Mindestteilzeit von 50 % leisteten, eine Teilzeittätigkeit auch mit halben Wochenstunden zu gewähren, um zu verhindern, dass sie in Zukunft mit 52 % (13/25 Wochenstunden) arbeiten müssten. Ab 01.01.2006 habe das Kultusministerium die Möglichkeit der Teilzeitbeschäftigung auch mit halben Wochenstunden für alle Lehrkräfte eröffnet, da erkennbar gewesen sei, dass es sich um eine überschaubare Anzahl von Lehrkräften handeln würde. Nach wie vor sei es aber für die Schulaufsicht und die Schulen schwierig, mit halben Wochenstunden umzugehen. Der Ausgleich von Stundenbruchteilen sei nur über mehrere Schulhalb- oder Schuljahre zu bewältigen und müsse auch zusätzlich überwacht werden. Zudem sei es problematisch, wenn ein Zeitguthaben nicht mehr abgerufen werden könne, weil eine Lehrkraft beispielsweise wegen Dienstunfähigkeit aus dem Beamtenverhältnis ausscheide. Würde sich die Anzahl derjenigen Lehrkräfte, bei denen mit halben Wochenstunden zu planen sei, erhöhen, müsste die Abschaffung der Teilzeitbeschäftigung mit halben Wochenstunden geprüft werden, da aufgrund der großen Anzahl eine ordnungsgemäße Gesamtplanung nicht mehr gewährleistet werden könne. Zwar sei im Fall des Klägers durch die Zuerkennung einer halben Wochenstunde in Zukunft faktisch mit einer vollen Unterrichtsstunde und somit einfacher zu planen. Dennoch seien die Ausführungen stimmig, da die Schulen und Schulaufsichtsbehörden ihren Schwerpunkt auf die Gesamtschau und Gesamtplanung legen müssten.
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Außerdem rechtfertige auch das unterschiedlich hohe altersbedingte Entlastungsbedürfnis die ungleiche Behandlung der vollzeitbeschäftigten und teilzeitbeschäftigten 55 bis 59-jährigen Lehrkräfte. Das Alter, der Beschäftigungsumfang sowie die Höhe der Altersermäßigung der Vollzeitbeschäftigten des zu regelnden Segments seien bei der Regelung der Altersermäßigung miteinander und gegeneinander abzuwägen. Der Unterschied von einer Wochenstunde Altersermäßigung zwischen den vollzeitbeschäftigten und teilzeitbeschäftigten Lehrkräften sei relativ gering und daher zulässig. Im Übrigen sei den 55 bis 59-jährigen Lehrkräften bewusst keine Altersermäßigung eingeräumt worden. Über einen Gleichheitssatzverstoß könne dieser Gruppe daher kein Anspruch zuerkannt werden. Mit der nicht vorgeschriebenen, freiwilligen Fürsorgeleistung wäre zudem eine enorme Haushaltsbelastung verbunden.
19 
Anspruchsgrundlagen für die (zunächst haupt- und hilfsweise) geltend gemachten Ansprüche des Klägers seien nicht ersichtlich. Es sei bereits fraglich, ob Art. 141 EG-Vertrag überhaupt als Anspruchsgrundlage in Betracht komme. Der Streit könne jedoch dahinstehen, da der zu entscheidende Streitgegenstand keinen besoldungs- bzw. vergütungsrechtlichen Anknüpfungspunkt aufweise. Die Behauptung des Klägers, durch die Altersermäßigung würde die zu leistende Arbeitszeit gekürzt, sei falsch. Eine Lehrkraft, die eine Altersermäßigung in Anspruch nehmen könne, habe exakt die gleiche Gesamtjahresarbeitszeit zu erbringen wie eine Lehrkraft, der diese nicht zustehe. Es werde nämlich nur die zeitliche Relation zwischen abzuhaltenden Unterrichtsstunden zugunsten einer länger bemessenen Vor- und Nacharbeitszeit verschoben. Ansonsten würde sich das Kultusministerium in einer Vielzahl von Fällen gesetzwidrig verhalten. Eine 62-jährige Gymnasiallehrkraft, die mit der Hälfte ihrer Arbeitszeit teilzeitbeschäftigt sei, würde nämlich bei Berücksichtigung der einstündigen Altersermäßigung gesetzwidrig, nämlich unterhälftig, beschäftigt werden. Tatsächlich betrage deren Gesamtjahresarbeitszeit aber weiterhin 902 Zeitstunden und somit die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit einer vollbeschäftigten Lehrkraft. Ein Anspruch auf Mehrarbeitsvergütung oder eine geldwerte Entschädigung aufgrund anderer Rechtsgrundlagen stehe dem Kläger ebenfalls nicht zu.
20 
Dem Senat liegen die einschlägigen Akten des Verwaltungsgerichts und des Beklagten vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird hierauf und auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
21 
Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit hinsichtlich des (bisherigen) Hauptantrags, mit dem der Kläger die Verpflichtung des Beklagten begehrt hat, ihm ab 15.01.2004 eine anteilige Altersermäßigung nach Teil B. 1. der Verwaltungsvorschrift des Kultusministeriums Baden-Württemberg über die Arbeitszeit der Lehrer an öffentlichen Schulen in Baden-Württemberg vom 11.03.1993 (K.u.U. S. 469) in der hier maßgeblichen Fassung vom 08.07.2003 - VwV Arbeitszeit - (K.u.U. 2003 S. 110) im Umfang von 0,5 Wochenstunden zu gewähren, und hinsichtlich des zweiten, auf Neubescheidung dieses Antrags gerichteten Hilfsantrags in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Berufungsverfahren in entsprechender Anwendung von § 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen und die Entscheidung des Verwaltungsgerichts im ersten Rechtszug insoweit für unwirksam zu erklären.
22 
Gegenstand des Berufungsverfahrens ist somit nur noch das ursprünglich mit dem ersten Hilfsantrag geltend gemachte und zur Klarstellung zeitlich eingegrenzte Begehren des Klägers, den Bescheid des Oberschulamts vom 25.02.2004 und dessen Widerspruchbescheid vom 15.07.2004 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm für die Zeit vom 15.01.2004 bis 11.09.2005 eine Besoldung auf der Grundlage einer Unterrichtsverpflichtung von 12,5/24,5 Wochenstunden zu zahlen. Insoweit ist die Berufung des Klägers nach (uneingeschränkter) Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist allerdings unbegründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch nicht zu. Der Beklagte hat die Höhe der Dienstbezüge des Klägers mit 12,5/25 auf der Grundlage einer Unterrichtsverpflichtung von 12,5/25 Wochenstunden zutreffend festgesetzt. Die angefochtenen Bescheide verletzen den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
23 
Nach § 6 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der vom 01.07.2002 bis 11.02.2009 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 06.08.2002 - BBesG - (BGBl. I S. 3020) werden bei Teilzeitbeschäftigung die Dienstbezüge im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt. Damit bestimmt das Maß, um das die Arbeitszeit eines Teilzeitbeschäftigten infolge Kürzung geringer ist als die eines Vollzeitbeschäftigten, den Umfang, in dem die Dienstbezüge des Teilzeitbeschäftigten hinter denen eines vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten zurückbleiben.
24 
Arbeitszeit im Sinne des § 6 BBesG ist die durchschnittliche Arbeitszeit, die der Beamte während der Gesamtdauer der ihm gewährten Teilzeitbeschäftigung zu leisten hat (BVerwG, Urteil vom 28.11.2002 - 2 CN 1.01 -, BVerwGE 117, 219). Sie ergibt sich aus der konstitutiven individuellen Festsetzung und ist nicht identisch mit der Zeit, in der der Beamte tatsächlich Dienst verrichtet hat. Damit ist nach § 6 Abs. 1 BBesG die normativ - in Zeiteinheiten - festgelegte allgemeine (Voll-)Arbeitszeit in Relation zu setzen zu der individuell festgesetzten Arbeitszeit.
25 
Die regelmäßige Arbeitszeit der Beamten des Landes beträgt nach § 90 Abs. 1 Satz 1 LBG i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 der - hier anzuwendenden - Verordnung der Landesregierung über die Arbeitszeit der Beamten und Richter des Landes (Arbeitszeitverordnung - AZVO) vom 29.01.1996 (GBl. S. 76) mit nachfolgenden Änderungen - wie auch nach § 4 der Verordnung der Landesregierung über die Arbeitszeit, den Urlaub, den Mutterschutz, die Elternzeit und den Arbeitsschutz der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter (Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung - AzUVO) vom 29.11.2005 (GBl. S. 716) - ab dem 01.09.2003 im Durchschnitt wöchentlich 41 Stunden. Diese Arbeitszeit gilt auch für Lehrer (vgl. Senatsbeschluss vom 03.06.1976 - IV 997/73 -, ZBR 1977, 332).
26 
Die Arbeitszeit im Sinne des § 6 Abs. 1 BBesG als Gegenstand der Kürzung bemisst sich bei Lehrern anhand der in Teil A VwV Arbeitszeit für die Lehrer der einzelnen Schultypen und Schulstufen festgesetzten Regelstundenmaße, welche die Regelungen der Arbeitszeitverordnung hinsichtlich des auf den Unterricht entfallenden Anteils der Arbeitszeit konkretisieren. Das Regelstundenmaß selbst ist jedoch keine Bestimmung der regelmäßigen Arbeitszeit im Sinne von § 90 Abs. 1 Satz 1 LBG, sondern eine Regelung der Dauer der Unterrichtsverpflichtung (Senatsbeschlüsse vom 03.06.1976, a.a.O., vom 12.1.1983 - 4 S 52/81 - und vom 30.1.1989 - 4 S 2481/86 -). Durch die Festsetzung des Regelstundenmaßes (der Pflichtstundenzahl) für Lehrer wird lediglich das Maß der Unterrichtsverpflichtung als Teil der im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit zu erbringenden Dienstleistung bestimmt. Dieses Regelstundenmaß für Lehrer ist in die allgemeine beamtenrechtliche Arbeitszeitregelung eingebettet. Die zeitliche Festlegung nur dieses Teils der Arbeitszeit trägt dem besonderen Umstand Rechnung, dass die Arbeitszeit der von ihr erfassten Lehrer nur zu einem Teil, nämlich hinsichtlich der eigentlichen Unterrichtsstunden, exakt messbar ist, während sie im Übrigen entsprechend der pädagogischen Aufgabe wegen der erforderlichen Unterrichtsvorbereitung, der Korrekturen, Elternbesprechungen, Konferenzen und dergleichen nicht im Einzelnen in messbarer und überprüfbarer Form bestimmt, sondern nur - grob pauschalierend - geschätzt werden kann. Dieser Aufgabenbereich neben dem Unterricht ist umso weniger zeitlich exakt messbar, als die insoweit aufzuwendende Zeit auch nach Schülerzahl, Schulfächern und schließlich individuell auch nach Fähigkeiten und Erfahrungen des einzelnen Lehrers differiert (Urteil des Senats vom 06.02.2009 - 4 S 1777/07 -). Durch die Festsetzung des Regelstundenmaßes wird danach die für die Lehrkräfte wegen der Besonderheiten des Lehrerbereichs ausfüllungsbedürftige allgemeine Arbeitszeitregelung der Landesbeamten eigenständig ergänzt und konkretisiert (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.12.1989, a.a.O., und vom 27.5.1992, a.a.O.; st. Rspr. des Senats, vgl. Beschluss vom 30.01.1989, a.a.O.). Im Falle der Bewilligung einer Teilzeitbeschäftigung wird die individuelle Arbeitszeit dadurch bestimmt, dass die Pflichtstundenzahl der Lehrkraft in Relation zum allgemein geltenden Regelstundenmaß reduziert wird (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 09.10.1998 - 4 S 425/98 -, VBlBW 1999, 70 und Urteil des Senats vom 28.3.1983 - 4 S 1844/81 -, ESVGH 33, 211). Dies bewirkt die „Kürzung“ der Arbeitszeit im Sinne des § 6 Abs. 1 BBesG.
27 
Die Altersermäßigung führt dagegen nicht zu einer Kürzung der Arbeitszeit, sondern nur zu einer Ermäßigung der Unterrichtsverpflichtung (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.06.2005 - 2 C 21.04 -, BVerwGE 124, 11). Dies ergibt sich bereits aus der Verwendung des Begriffs „Ermäßigung“ statt „Kürzung“ in Teil B 1. VwV Arbeitszeit. Diese unterschiedliche Formulierung macht bereits deutlich, dass mit der Ermäßigung des Regelstundenmaßes nicht eine Verkürzung der Arbeitszeit im Sinne des § 6 Abs. 1 BBesG, sondern eine andere Art der Entlastung von dienstlichen Pflichten beabsichtigt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.06.2005, a.a.O.).
28 
Allein der Umstand, dass die Altersermäßigung - ebenso wie die Festlegung der individuellen Arbeitszeit im Falle der Teilzeitbeschäftigung - an das in Teil A VwV Arbeitszeit festgesetzte Regelstundenmaß anknüpft, führt nicht dazu, dass die Altersermäßigung als eine Maßnahme der Kürzung der Arbeitszeit anzusehen wäre. Da es sich bei dem Regelstundenmaß in erster Linie um eine Regelung über die Dauer der Unterrichtsverpflichtung handelt, können auch andere dienstrechtliche Maßnahmen an dieses Maß anknüpfen, ohne dass sie dadurch die Qualität von Arbeitszeitregelungen erhalten. Insoweit kommt es auf den Zweck und die konkrete Ausgestaltung der jeweiligen Regelung an.
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Keine entscheidende Bedeutung kommt auch dem Umstand zu, dass die Bestimmungen über das Regelstundenmaß und die weiteren arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen für Lehrkräfte in Baden-Württemberg einheitlich in der VwV Arbeitszeit geregelt sind und damit auf einer Ebene der Normenhierarchie stehen. Zwar ist es aufgrund dieser Regelungsstruktur - anders als im bremischen Landesrecht, wo die Pflichtstundenzahl durch förmliches Gesetz geregelt ist und nicht durch eine Vorschrift im Rang einer Verordnung geändert werden kann (BVerwG, Urteil vom 23.05.2005, a.a.O.) - durchaus zulässig, in die VwV Arbeitszeit Regelungen aufzunehmen, die zu einer Änderung des für die Bestimmung der Arbeitszeit maßgeblichen Regelstundenmaßes führen. Daraus ist - entgegen der Ansicht des Klägers - aber nicht zu schließen, dass jede Regelung der VwV Arbeitszeit, die an das Regelstundenmaß anknüpft, zwangsläufig eine Regelung über die Arbeitszeit darstellte. Dass dies nicht der Fall ist, zeigt die Regelung über die Vorgriffsstunden in Teil A V. 4. VwV Arbeitszeit. Dort ist nämlich in Satz 3 explizit festgelegt, dass das erhöhte bzw. verringerte Regelstundenmaß für teilzeitbeschäftigte Lehrer in den betreffenden Schuljahren die Bezugsgröße für die Besoldung bildet. Hätte jede Regelung dieser Verwaltungsvorschrift, die an das Regelstundenmaß anknüpft, Auswirkungen auf die zu leistende Arbeitszeit von Teilzeitbeschäftigten als Bezugsgröße für deren Besoldung, hätte es einer derartigen Festlegung nicht bedurft. Dass in Teil B I. VwV Arbeitszeit bei der Regelung der Altersermäßigung eine derartige Festlegung fehlt, zeigt daher, dass die Altersermäßigung nicht darauf abzielt, die Arbeitzeit zu kürzen, sondern darauf, bei älteren Lehrkräften das Verhältnis der abzuhaltenden Unterrichtsstunden zu den für die Vor- und Nachbereitung des Unterrichts vorgesehenen Zeiten (zu Gunsten Letzterer) zu verschieben.
30 
Ein gegenteiliges Verständnis ergibt sich auch nicht daraus, dass die Anrechnungen, die für die Wahrnehmung besonderer ständiger Aufgaben und zum Ausgleich unterschiedlicher zeitlicher Belastungen nach Teil C VwV Arbeitszeit gewährt werden können, „auf das Regelstundenmaß“ erfolgen und dieses unverändert lassen. Mit den Bestimmungen über die Gutschrift von Anrechnungsstunden bezweckt der Vorschriftengeber, denjenigen Lehrern einen Ausgleich zu verschaffen, die durch die Erfüllung der Aufgaben ihres Dienstpostens besonders belastet sind. Dies zeigt sich darin, dass die Vergünstigung gewährt wird, wenn der Lehrer zusätzliche, d. h. neben der Unterrichtsvor- und -nachbereitung, den Korrekturen usw. anfallende Aufgaben wahrnimmt, die ebenfalls während des nicht durch die Erteilung von Unterricht beanspruchten Teils der Arbeitszeit erledigt werden müssen. Die zusätzliche Belastung in diesem Bereich wird dann durch die Gutschrift einer Anrechnungsstunde auf die Unterrichtsverpflichtung ausgeglichen. Dadurch wird nicht die Arbeitszeit der Lehrer verkürzt, sondern im Wege der Anrechnung fingiert, dass der Lehrer durch seinen intensiven Einsatz bei der Erfüllung der besonderen ständigen Aufgaben ein an sich auf die Unterrichtszeit entfallendes Arbeitszeitkontingent erfüllt hat (BVerwG, Urteil vom 23.05.2005, a.a.O.). Einen vergleichbaren Zweck verfolgt der Vorschriftengeber aber auch mit der Altersermäßigung. Mit ihr soll nämlich den älteren Lehrkräften ein Teil der vorgeschriebenen Unterrichtsstunden erlassen werden, weil sie bei typisierender Betrachtung für die dienstlichen Verrichtungen außerhalb der Unterrichtserteilung infolge altersbedingter Einschränkungen möglicherweise mehr Zeit und Aufwand benötigen als ihre jüngeren Kollegen und die Erteilung von Unterricht diejenige Aufgabe aus dem Aufgabenkreis der Lehrer ist, deren Erfüllung gerade die älteren Lehrer körperlich und geistig am intensivsten beansprucht und belastet. Wie auch bei den Anrechnungsstunden - und in Abgrenzung zur Altersteilzeit - wird damit nur das Pensum an Unterricht gekürzt, das die älteren Lehrer während der auch für sie geltenden allgemeinen Wochenarbeitszeit zu leisten haben, nicht aber die Arbeitszeit selbst. Wäre es anders, könnte Teilzeitbeschäftigten, die - wie auch der Kläger - außerhalb einer Elternzeit bereits mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit beschäftigt werden, keine Altersermäßigung gewährt werden, da die von ihnen zu leistende Arbeitszeit sonst unter das nach §§ 153e f LBG höchstzulässige Maß der Arbeitszeitreduzierung sinken würde und damit unzulässig wäre. Der mit der Regelung verfolgte Zweck könnte daher bei Teilzeitbeschäftigten nur unzureichend umgesetzt werden.
31 
Dem Kläger steht ein Anspruch auf Besoldung auf der Grundlage einer Unterrichtsverpflichtung von 12,5/24,5 Wochenstunden auch nicht aufgrund des speziellen Gleichheitssatzes in Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG und des Gebots der Entgeltgleichheit des Art. 141 EG-Vertrag zu.
32 
Nach Art. 141 EG-Vertrag stellt jeder Mitgliedsstaat die Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit sicher, wobei nach Absatz 2 Satz 2 b der Bestimmung Gleichheit des Arbeitsentgelts ohne Diskriminierung aufgrund des Geschlechts bedeutet, dass für eine nach Zeit bezahlte Arbeit das Entgelt bei gleichem Arbeitsplatz gleich ist. Art. 141 EG-Vertrag ist nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs auch auf öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse anwendbar (Urteil vom 02.10.1997 - C-1/95 -, Slg. 1997 I S. 5274). Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG verbietet unter anderem Benachteiligungen wegen des Geschlechts. Das Geschlecht darf grundsätzlich nicht als Anknüpfungspunkt für eine rechtliche Ungleichbehandlung herangezogen werden. Das gilt auch dann, wenn eine Regelung nicht auf eine solche Ungleichbehandlung angelegt ist, sondern andere Ziele verfolgt. Eine Anknüpfung an das Geschlecht kann nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu Art. 141 EG-Vertrag und des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG vorliegen, wenn eine geschlechtsneutral formulierte Regelung überwiegend Frauen trifft und dies auf natürliche oder gesellschaftliche Unterschiede zwischen den Geschlechtern zurückzuführen ist (EuGH, Urteil vom 06.04.2000 - C-226/98 - Slg. 2000 I S. 2447 m.w.N.; BVerfG, Beschluss vom 27.11.1997 - 1 BvL 12/91 -, BVerfGE 97, 35, m.w.N.). Von den Folgen, dass die Ermäßigung der Unterrichtsverpflichtung den teilzeitbeschäftigten Lehrkräften, die das 55. Lebensjahr vollenden, nicht anteilig gewährt wird, werden nach dem übereinstimmenden Vortrag der Beteiligten mehr Frauen als Männer betroffen. In diesem Fall kann sich auch ein teilzeitbeschäftigter Mann ab dem 55. Lebensjahr auf den Schutz des Art. 141 EG-Vertrag berufen.
33 
Der spezielle Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG und das Gebot der Entgeltgleichheit nach Art. 141 EG-Vertrag sind gleichwohl nicht verletzt. Denn die Gewährung der altersbedingten Unterrichtsermäßigung führt - wie dargelegt - nicht zu einer Verkürzung der Arbeitszeit. Sie hat daher bei den Lehrkräften, die keine Altersermäßigung erhalten, auch keine Reduzierung des „Arbeitsentgelts“ pro Zeiteinheit zur Folge. Die bei Lehrkräften zu berücksichtigende Gesamtarbeitszeit (BVerwG, Beschluss vom 14.12.1989 - 2 NB 2/89 -, NVwZ 1990, 771) bleibt vielmehr unberührt. Soweit der Senat in seinem Beschluss vom 19.12.1996 (a.a.O.) davon ausgegangen ist, dass die Gewährung einer Altersermäßigung den Schutzbereich des Art. 141 EG-Vertrag (bzw. der Vorgängerregelung des Art. 119 EGV) tangiere, hält er hieran nicht fest.
34 
Dem Kläger steht ein Anspruch auf die begehrte Besoldung auch nicht wegen einer über das geforderte Maß hinausgehenden Dienstleistung zu. Zwar spricht einiges für die Richtigkeit der Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Regelung in Teil B. 1. VwV Arbeitszeit in ihrer konkreten Ausgestaltung, d.h. ohne die vom Kläger vermisste Festlegung einer anteiligen Altersermäßigung für teilzeitbeschäftigte Lehrer, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG und dessen besondere Ausprägungen in Art. 3 Abs. 2 und 3 GG verstößt, weil eine Diskriminierung dieser Teilzeitbeschäftigten nicht mehr aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität zu rechtfertigen ist (so noch Senatsbeschluss vom 19.12.1996, a.a.O.). Diese Frage bedarf jedoch keiner abschließenden Entscheidung. Selbst wenn insoweit von einem Gleichheitsverstoß auszugehen wäre, muss dieser nicht dadurch korrigiert werden, dass dem Kläger im Hinblick auf die zu Unrecht vorenthaltene Unterrichtsermäßigung ein finanzieller Ausgleich zuerkannt wird. Denn mit Blick auf das dem Vorschriftengeber eingeräumte weite Ermessen bei der Ausgestaltung der gewährten Altersermäßigung gebührt grundsätzlich allein diesem die Entscheidung darüber, auf welche Weise die Regelung der Verfassungslage anzupassen ist (BVerwG, Urteil vom 11.10.1996 - 3 C 29/96 -, BVerwGE 102, 113 m.w.N.). Das gilt insbesondere auch für die Frage, ob den teilzeitbeschäftigten Lehrern, denen in der Vergangenheit eine Altersermäßigung vorenthalten wurde, ein finanzieller Ausgleich zu gewähren ist.
35 
Ein Schadensersatzanspruch besteht ebenfalls nicht, da der Kläger keinen Schaden erlitten hat. Zusätzlicher Dienst eines Beamten ist kein Schaden im Sinne des allgemeinen Schadensersatzrechts (BVerwG, Urteil vom 28.05.2003 - 2 C 28.02 - a.a.O.).
36 
Die Kostenentscheidung folgt, soweit die Berufung des Klägers zurückgewiesen wird, aus § 154 Abs. 2 VwGO.
37 
Soweit das Verfahren von den Beteiligten übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, ist über die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Da die Erledigung durch Zeitablauf eingetreten ist und daher nicht auf Umständen beruht, die einem der Beteiligten zuzurechnen wären, entspricht es billigem Ermessen, gemäß dem Grundsatz des § 154 Abs. 1 VwGO dem Beteiligten die Verfahrenskosten aufzuerlegen, der ohne die Erledigung in dem Rechtsstreit voraussichtlich unterlegen wäre.
38 
Mit dem Hauptbegehren, den Beklagten zu verpflichten, ihm ab 15.01.2004 (bis 11.09.2005) eine anteilige Altersermäßigung nach Teil B. 1. VwV Arbeitszeit im Umfang von 0,5 Wochenstunden zu gewähren, hätte der Kläger ohne den Eintritt des erledigenden Ereignisses (Erreichen des 60. Lebensjahrs im Schuljahr 2005/2006) aller Voraussicht nach keinen Erfolg gehabt. Mit Blick auf das dem Vorschriftengeber eingeräumte weite Organisationsermessen hätte ihm der geltend gemachte Anspruch selbst dann nicht zugesprochen werden können, wenn es gleichheitswidrig wäre, den Teilzeitbeschäftigten, die das 55. aber noch nicht das 60. Lebensjahr vollendet haben, keine anteilige Altersermäßigung zu gewähren. Dem Vorschriftengeber steht bei der Korrektur eines Gleichheitsverstoßes - wie bereits ausgeführt - eine Einschätzungsprärogative zu, die die Gerichte zu respektieren haben. Etwas anderes gilt nur dann, wenn einzig eine dem Begehren des Klägers entsprechende normative Regelung verfassungsgerecht wäre (BVerwG, Urteil vom 25.07.2007 - 3 C 10.06 -, BVerwGE 129, 116). Dies ist jedoch - wie das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt hat - nicht der Fall. So könnte der Vorschriftengeber - statt die möglicherweise gleichheitswidrig ausgeschlossene Gruppe der Teilzeitbeschäftigten (anteilig) in die Begünstigung einzubeziehen - auch den Kreis der Begünstigten oder den Umfang der Altersermäßigung neu bestimmen, insbesondere die Lehrkräfte vor Vollendung des 60. Lebensjahres ungeachtet ihres Beschäftigungsumfangs generell von der Altersermäßigung ausnehmen (OVG Münster, Beschluss vom 26.05.2004 - 6 A 3962/02 -, IÖD 2004, 182).
39 
Hinsichtlich des zweiten Hilfsantrags, mit dem der Kläger die Verpflichtung des Beklagten begehrt hat, über seinen Antrag auf Gewährung einer Altersermäßigung erneut zu entscheiden, waren die Erfolgsaussichten im Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses offen. Zwar spricht - wie bereits ausgeführt - einiges dafür, dass die Ungleichbehandlung teilzeitbeschäftigter Lehrer vom 55. bis zum 59. Lebensjahr bei der Gewährung der Altersermäßigung gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG und dessen besondere Ausprägungen in Art. 3 Abs. 2 und 3 GG verstößt. Ob nach wie vor Gründe der Verwaltungspraktikabilität die Ungleichbehandlung zu rechtfertigen vermögen, erscheint nämlich fraglich, nachdem der Beklagte im Zuge der Erhöhung der Deputate der wissenschaftlichen Lehrkräfte an Gymnasien und beruflichen Schulen zum 01.09.2003 von 24 auf 25 Wochenstunden eine Teilzeitbeschäftigung mit halben Wochenstunden zunächst für diejenigen Lehrkräfte zugelassen hat, deren Deputat dadurch von 24 auf 25 Wochenstunden erhöht wurde, und diese Regelung ab 01.01.2006 auf alle Lehrkräfte ausgedehnt hat (vgl. Teil C Abschnitt II Nr. 1 der Verwaltungsvorschrift „Freistellungen von längerer Dauer, Zuständigkeiten und Pflichten bei Dienst- und Arbeitsunfähigkeit im Bereich der Schulen“ vom 16.12.2005 [K.u.U. S. 21]). Die Frage, ob der Senat im Hinblick darauf von seiner bisher zur Zulässigkeit der Abstufung der Altersermäßigung nach dem Umfang der Beschäftigung und dem Lebensalter vertretenen Auffassung (vgl. den Normenkontrollbeschluss vom 19.12.1996, a.a.O.) abrückt, bedarf jedoch hier keiner abschließenden Entscheidung. Denn für die Klärung schwieriger Rechtsfragen ist im Rahmen einer Kostenentscheidung gemäß § 161 Abs. 2 VwGO kein Raum (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.06.2008 - 3 C 5/07 -, Juris).
40 
Bei der - jedenfalls aus Gründen der Klarheit - einheitlich für beide Rechtszüge zu treffenden Kostenentscheidung sind das Zahlungsbegehren des Klägers, mit dem er in beiden Instanzen erfolglos geblieben ist, und sein erledigtes Begehren auf Gewährung einer Altersermäßigung - das er (zunächst) mit einer Verpflichtungsklage, hilfsweise mit einer Bescheidungsklage verfolgt hat - gleich zu gewichten. Da lediglich das Bescheidungsbegehren ergebnisoffen war, erscheint es insoweit billig, dem Kläger 3/4 und dem Beklagten 1/4 der Kosten aufzuerlegen. Insgesamt hat der Kläger danach 7/8 und der Beklagte 1/8 der Kosten zu tragen.
41 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe der §§ 132 Abs. 2 VwGO, 127 BRRG gegeben ist.
42 
Beschluss vom 23.06.2009
43 
Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für beide Instanzen gem. §§ 63 Abs. 3 Satz 1, 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 39 Abs. 1 GKG auf 10.000,-- EUR festgesetzt.
44 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
21 
Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit hinsichtlich des (bisherigen) Hauptantrags, mit dem der Kläger die Verpflichtung des Beklagten begehrt hat, ihm ab 15.01.2004 eine anteilige Altersermäßigung nach Teil B. 1. der Verwaltungsvorschrift des Kultusministeriums Baden-Württemberg über die Arbeitszeit der Lehrer an öffentlichen Schulen in Baden-Württemberg vom 11.03.1993 (K.u.U. S. 469) in der hier maßgeblichen Fassung vom 08.07.2003 - VwV Arbeitszeit - (K.u.U. 2003 S. 110) im Umfang von 0,5 Wochenstunden zu gewähren, und hinsichtlich des zweiten, auf Neubescheidung dieses Antrags gerichteten Hilfsantrags in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Berufungsverfahren in entsprechender Anwendung von § 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen und die Entscheidung des Verwaltungsgerichts im ersten Rechtszug insoweit für unwirksam zu erklären.
22 
Gegenstand des Berufungsverfahrens ist somit nur noch das ursprünglich mit dem ersten Hilfsantrag geltend gemachte und zur Klarstellung zeitlich eingegrenzte Begehren des Klägers, den Bescheid des Oberschulamts vom 25.02.2004 und dessen Widerspruchbescheid vom 15.07.2004 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm für die Zeit vom 15.01.2004 bis 11.09.2005 eine Besoldung auf der Grundlage einer Unterrichtsverpflichtung von 12,5/24,5 Wochenstunden zu zahlen. Insoweit ist die Berufung des Klägers nach (uneingeschränkter) Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist allerdings unbegründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch nicht zu. Der Beklagte hat die Höhe der Dienstbezüge des Klägers mit 12,5/25 auf der Grundlage einer Unterrichtsverpflichtung von 12,5/25 Wochenstunden zutreffend festgesetzt. Die angefochtenen Bescheide verletzen den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
23 
Nach § 6 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der vom 01.07.2002 bis 11.02.2009 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 06.08.2002 - BBesG - (BGBl. I S. 3020) werden bei Teilzeitbeschäftigung die Dienstbezüge im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt. Damit bestimmt das Maß, um das die Arbeitszeit eines Teilzeitbeschäftigten infolge Kürzung geringer ist als die eines Vollzeitbeschäftigten, den Umfang, in dem die Dienstbezüge des Teilzeitbeschäftigten hinter denen eines vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten zurückbleiben.
24 
Arbeitszeit im Sinne des § 6 BBesG ist die durchschnittliche Arbeitszeit, die der Beamte während der Gesamtdauer der ihm gewährten Teilzeitbeschäftigung zu leisten hat (BVerwG, Urteil vom 28.11.2002 - 2 CN 1.01 -, BVerwGE 117, 219). Sie ergibt sich aus der konstitutiven individuellen Festsetzung und ist nicht identisch mit der Zeit, in der der Beamte tatsächlich Dienst verrichtet hat. Damit ist nach § 6 Abs. 1 BBesG die normativ - in Zeiteinheiten - festgelegte allgemeine (Voll-)Arbeitszeit in Relation zu setzen zu der individuell festgesetzten Arbeitszeit.
25 
Die regelmäßige Arbeitszeit der Beamten des Landes beträgt nach § 90 Abs. 1 Satz 1 LBG i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 der - hier anzuwendenden - Verordnung der Landesregierung über die Arbeitszeit der Beamten und Richter des Landes (Arbeitszeitverordnung - AZVO) vom 29.01.1996 (GBl. S. 76) mit nachfolgenden Änderungen - wie auch nach § 4 der Verordnung der Landesregierung über die Arbeitszeit, den Urlaub, den Mutterschutz, die Elternzeit und den Arbeitsschutz der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter (Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung - AzUVO) vom 29.11.2005 (GBl. S. 716) - ab dem 01.09.2003 im Durchschnitt wöchentlich 41 Stunden. Diese Arbeitszeit gilt auch für Lehrer (vgl. Senatsbeschluss vom 03.06.1976 - IV 997/73 -, ZBR 1977, 332).
26 
Die Arbeitszeit im Sinne des § 6 Abs. 1 BBesG als Gegenstand der Kürzung bemisst sich bei Lehrern anhand der in Teil A VwV Arbeitszeit für die Lehrer der einzelnen Schultypen und Schulstufen festgesetzten Regelstundenmaße, welche die Regelungen der Arbeitszeitverordnung hinsichtlich des auf den Unterricht entfallenden Anteils der Arbeitszeit konkretisieren. Das Regelstundenmaß selbst ist jedoch keine Bestimmung der regelmäßigen Arbeitszeit im Sinne von § 90 Abs. 1 Satz 1 LBG, sondern eine Regelung der Dauer der Unterrichtsverpflichtung (Senatsbeschlüsse vom 03.06.1976, a.a.O., vom 12.1.1983 - 4 S 52/81 - und vom 30.1.1989 - 4 S 2481/86 -). Durch die Festsetzung des Regelstundenmaßes (der Pflichtstundenzahl) für Lehrer wird lediglich das Maß der Unterrichtsverpflichtung als Teil der im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit zu erbringenden Dienstleistung bestimmt. Dieses Regelstundenmaß für Lehrer ist in die allgemeine beamtenrechtliche Arbeitszeitregelung eingebettet. Die zeitliche Festlegung nur dieses Teils der Arbeitszeit trägt dem besonderen Umstand Rechnung, dass die Arbeitszeit der von ihr erfassten Lehrer nur zu einem Teil, nämlich hinsichtlich der eigentlichen Unterrichtsstunden, exakt messbar ist, während sie im Übrigen entsprechend der pädagogischen Aufgabe wegen der erforderlichen Unterrichtsvorbereitung, der Korrekturen, Elternbesprechungen, Konferenzen und dergleichen nicht im Einzelnen in messbarer und überprüfbarer Form bestimmt, sondern nur - grob pauschalierend - geschätzt werden kann. Dieser Aufgabenbereich neben dem Unterricht ist umso weniger zeitlich exakt messbar, als die insoweit aufzuwendende Zeit auch nach Schülerzahl, Schulfächern und schließlich individuell auch nach Fähigkeiten und Erfahrungen des einzelnen Lehrers differiert (Urteil des Senats vom 06.02.2009 - 4 S 1777/07 -). Durch die Festsetzung des Regelstundenmaßes wird danach die für die Lehrkräfte wegen der Besonderheiten des Lehrerbereichs ausfüllungsbedürftige allgemeine Arbeitszeitregelung der Landesbeamten eigenständig ergänzt und konkretisiert (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.12.1989, a.a.O., und vom 27.5.1992, a.a.O.; st. Rspr. des Senats, vgl. Beschluss vom 30.01.1989, a.a.O.). Im Falle der Bewilligung einer Teilzeitbeschäftigung wird die individuelle Arbeitszeit dadurch bestimmt, dass die Pflichtstundenzahl der Lehrkraft in Relation zum allgemein geltenden Regelstundenmaß reduziert wird (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 09.10.1998 - 4 S 425/98 -, VBlBW 1999, 70 und Urteil des Senats vom 28.3.1983 - 4 S 1844/81 -, ESVGH 33, 211). Dies bewirkt die „Kürzung“ der Arbeitszeit im Sinne des § 6 Abs. 1 BBesG.
27 
Die Altersermäßigung führt dagegen nicht zu einer Kürzung der Arbeitszeit, sondern nur zu einer Ermäßigung der Unterrichtsverpflichtung (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.06.2005 - 2 C 21.04 -, BVerwGE 124, 11). Dies ergibt sich bereits aus der Verwendung des Begriffs „Ermäßigung“ statt „Kürzung“ in Teil B 1. VwV Arbeitszeit. Diese unterschiedliche Formulierung macht bereits deutlich, dass mit der Ermäßigung des Regelstundenmaßes nicht eine Verkürzung der Arbeitszeit im Sinne des § 6 Abs. 1 BBesG, sondern eine andere Art der Entlastung von dienstlichen Pflichten beabsichtigt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.06.2005, a.a.O.).
28 
Allein der Umstand, dass die Altersermäßigung - ebenso wie die Festlegung der individuellen Arbeitszeit im Falle der Teilzeitbeschäftigung - an das in Teil A VwV Arbeitszeit festgesetzte Regelstundenmaß anknüpft, führt nicht dazu, dass die Altersermäßigung als eine Maßnahme der Kürzung der Arbeitszeit anzusehen wäre. Da es sich bei dem Regelstundenmaß in erster Linie um eine Regelung über die Dauer der Unterrichtsverpflichtung handelt, können auch andere dienstrechtliche Maßnahmen an dieses Maß anknüpfen, ohne dass sie dadurch die Qualität von Arbeitszeitregelungen erhalten. Insoweit kommt es auf den Zweck und die konkrete Ausgestaltung der jeweiligen Regelung an.
29 
Keine entscheidende Bedeutung kommt auch dem Umstand zu, dass die Bestimmungen über das Regelstundenmaß und die weiteren arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen für Lehrkräfte in Baden-Württemberg einheitlich in der VwV Arbeitszeit geregelt sind und damit auf einer Ebene der Normenhierarchie stehen. Zwar ist es aufgrund dieser Regelungsstruktur - anders als im bremischen Landesrecht, wo die Pflichtstundenzahl durch förmliches Gesetz geregelt ist und nicht durch eine Vorschrift im Rang einer Verordnung geändert werden kann (BVerwG, Urteil vom 23.05.2005, a.a.O.) - durchaus zulässig, in die VwV Arbeitszeit Regelungen aufzunehmen, die zu einer Änderung des für die Bestimmung der Arbeitszeit maßgeblichen Regelstundenmaßes führen. Daraus ist - entgegen der Ansicht des Klägers - aber nicht zu schließen, dass jede Regelung der VwV Arbeitszeit, die an das Regelstundenmaß anknüpft, zwangsläufig eine Regelung über die Arbeitszeit darstellte. Dass dies nicht der Fall ist, zeigt die Regelung über die Vorgriffsstunden in Teil A V. 4. VwV Arbeitszeit. Dort ist nämlich in Satz 3 explizit festgelegt, dass das erhöhte bzw. verringerte Regelstundenmaß für teilzeitbeschäftigte Lehrer in den betreffenden Schuljahren die Bezugsgröße für die Besoldung bildet. Hätte jede Regelung dieser Verwaltungsvorschrift, die an das Regelstundenmaß anknüpft, Auswirkungen auf die zu leistende Arbeitszeit von Teilzeitbeschäftigten als Bezugsgröße für deren Besoldung, hätte es einer derartigen Festlegung nicht bedurft. Dass in Teil B I. VwV Arbeitszeit bei der Regelung der Altersermäßigung eine derartige Festlegung fehlt, zeigt daher, dass die Altersermäßigung nicht darauf abzielt, die Arbeitzeit zu kürzen, sondern darauf, bei älteren Lehrkräften das Verhältnis der abzuhaltenden Unterrichtsstunden zu den für die Vor- und Nachbereitung des Unterrichts vorgesehenen Zeiten (zu Gunsten Letzterer) zu verschieben.
30 
Ein gegenteiliges Verständnis ergibt sich auch nicht daraus, dass die Anrechnungen, die für die Wahrnehmung besonderer ständiger Aufgaben und zum Ausgleich unterschiedlicher zeitlicher Belastungen nach Teil C VwV Arbeitszeit gewährt werden können, „auf das Regelstundenmaß“ erfolgen und dieses unverändert lassen. Mit den Bestimmungen über die Gutschrift von Anrechnungsstunden bezweckt der Vorschriftengeber, denjenigen Lehrern einen Ausgleich zu verschaffen, die durch die Erfüllung der Aufgaben ihres Dienstpostens besonders belastet sind. Dies zeigt sich darin, dass die Vergünstigung gewährt wird, wenn der Lehrer zusätzliche, d. h. neben der Unterrichtsvor- und -nachbereitung, den Korrekturen usw. anfallende Aufgaben wahrnimmt, die ebenfalls während des nicht durch die Erteilung von Unterricht beanspruchten Teils der Arbeitszeit erledigt werden müssen. Die zusätzliche Belastung in diesem Bereich wird dann durch die Gutschrift einer Anrechnungsstunde auf die Unterrichtsverpflichtung ausgeglichen. Dadurch wird nicht die Arbeitszeit der Lehrer verkürzt, sondern im Wege der Anrechnung fingiert, dass der Lehrer durch seinen intensiven Einsatz bei der Erfüllung der besonderen ständigen Aufgaben ein an sich auf die Unterrichtszeit entfallendes Arbeitszeitkontingent erfüllt hat (BVerwG, Urteil vom 23.05.2005, a.a.O.). Einen vergleichbaren Zweck verfolgt der Vorschriftengeber aber auch mit der Altersermäßigung. Mit ihr soll nämlich den älteren Lehrkräften ein Teil der vorgeschriebenen Unterrichtsstunden erlassen werden, weil sie bei typisierender Betrachtung für die dienstlichen Verrichtungen außerhalb der Unterrichtserteilung infolge altersbedingter Einschränkungen möglicherweise mehr Zeit und Aufwand benötigen als ihre jüngeren Kollegen und die Erteilung von Unterricht diejenige Aufgabe aus dem Aufgabenkreis der Lehrer ist, deren Erfüllung gerade die älteren Lehrer körperlich und geistig am intensivsten beansprucht und belastet. Wie auch bei den Anrechnungsstunden - und in Abgrenzung zur Altersteilzeit - wird damit nur das Pensum an Unterricht gekürzt, das die älteren Lehrer während der auch für sie geltenden allgemeinen Wochenarbeitszeit zu leisten haben, nicht aber die Arbeitszeit selbst. Wäre es anders, könnte Teilzeitbeschäftigten, die - wie auch der Kläger - außerhalb einer Elternzeit bereits mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit beschäftigt werden, keine Altersermäßigung gewährt werden, da die von ihnen zu leistende Arbeitszeit sonst unter das nach §§ 153e f LBG höchstzulässige Maß der Arbeitszeitreduzierung sinken würde und damit unzulässig wäre. Der mit der Regelung verfolgte Zweck könnte daher bei Teilzeitbeschäftigten nur unzureichend umgesetzt werden.
31 
Dem Kläger steht ein Anspruch auf Besoldung auf der Grundlage einer Unterrichtsverpflichtung von 12,5/24,5 Wochenstunden auch nicht aufgrund des speziellen Gleichheitssatzes in Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG und des Gebots der Entgeltgleichheit des Art. 141 EG-Vertrag zu.
32 
Nach Art. 141 EG-Vertrag stellt jeder Mitgliedsstaat die Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit sicher, wobei nach Absatz 2 Satz 2 b der Bestimmung Gleichheit des Arbeitsentgelts ohne Diskriminierung aufgrund des Geschlechts bedeutet, dass für eine nach Zeit bezahlte Arbeit das Entgelt bei gleichem Arbeitsplatz gleich ist. Art. 141 EG-Vertrag ist nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs auch auf öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse anwendbar (Urteil vom 02.10.1997 - C-1/95 -, Slg. 1997 I S. 5274). Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG verbietet unter anderem Benachteiligungen wegen des Geschlechts. Das Geschlecht darf grundsätzlich nicht als Anknüpfungspunkt für eine rechtliche Ungleichbehandlung herangezogen werden. Das gilt auch dann, wenn eine Regelung nicht auf eine solche Ungleichbehandlung angelegt ist, sondern andere Ziele verfolgt. Eine Anknüpfung an das Geschlecht kann nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu Art. 141 EG-Vertrag und des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG vorliegen, wenn eine geschlechtsneutral formulierte Regelung überwiegend Frauen trifft und dies auf natürliche oder gesellschaftliche Unterschiede zwischen den Geschlechtern zurückzuführen ist (EuGH, Urteil vom 06.04.2000 - C-226/98 - Slg. 2000 I S. 2447 m.w.N.; BVerfG, Beschluss vom 27.11.1997 - 1 BvL 12/91 -, BVerfGE 97, 35, m.w.N.). Von den Folgen, dass die Ermäßigung der Unterrichtsverpflichtung den teilzeitbeschäftigten Lehrkräften, die das 55. Lebensjahr vollenden, nicht anteilig gewährt wird, werden nach dem übereinstimmenden Vortrag der Beteiligten mehr Frauen als Männer betroffen. In diesem Fall kann sich auch ein teilzeitbeschäftigter Mann ab dem 55. Lebensjahr auf den Schutz des Art. 141 EG-Vertrag berufen.
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Der spezielle Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG und das Gebot der Entgeltgleichheit nach Art. 141 EG-Vertrag sind gleichwohl nicht verletzt. Denn die Gewährung der altersbedingten Unterrichtsermäßigung führt - wie dargelegt - nicht zu einer Verkürzung der Arbeitszeit. Sie hat daher bei den Lehrkräften, die keine Altersermäßigung erhalten, auch keine Reduzierung des „Arbeitsentgelts“ pro Zeiteinheit zur Folge. Die bei Lehrkräften zu berücksichtigende Gesamtarbeitszeit (BVerwG, Beschluss vom 14.12.1989 - 2 NB 2/89 -, NVwZ 1990, 771) bleibt vielmehr unberührt. Soweit der Senat in seinem Beschluss vom 19.12.1996 (a.a.O.) davon ausgegangen ist, dass die Gewährung einer Altersermäßigung den Schutzbereich des Art. 141 EG-Vertrag (bzw. der Vorgängerregelung des Art. 119 EGV) tangiere, hält er hieran nicht fest.
34 
Dem Kläger steht ein Anspruch auf die begehrte Besoldung auch nicht wegen einer über das geforderte Maß hinausgehenden Dienstleistung zu. Zwar spricht einiges für die Richtigkeit der Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Regelung in Teil B. 1. VwV Arbeitszeit in ihrer konkreten Ausgestaltung, d.h. ohne die vom Kläger vermisste Festlegung einer anteiligen Altersermäßigung für teilzeitbeschäftigte Lehrer, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG und dessen besondere Ausprägungen in Art. 3 Abs. 2 und 3 GG verstößt, weil eine Diskriminierung dieser Teilzeitbeschäftigten nicht mehr aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität zu rechtfertigen ist (so noch Senatsbeschluss vom 19.12.1996, a.a.O.). Diese Frage bedarf jedoch keiner abschließenden Entscheidung. Selbst wenn insoweit von einem Gleichheitsverstoß auszugehen wäre, muss dieser nicht dadurch korrigiert werden, dass dem Kläger im Hinblick auf die zu Unrecht vorenthaltene Unterrichtsermäßigung ein finanzieller Ausgleich zuerkannt wird. Denn mit Blick auf das dem Vorschriftengeber eingeräumte weite Ermessen bei der Ausgestaltung der gewährten Altersermäßigung gebührt grundsätzlich allein diesem die Entscheidung darüber, auf welche Weise die Regelung der Verfassungslage anzupassen ist (BVerwG, Urteil vom 11.10.1996 - 3 C 29/96 -, BVerwGE 102, 113 m.w.N.). Das gilt insbesondere auch für die Frage, ob den teilzeitbeschäftigten Lehrern, denen in der Vergangenheit eine Altersermäßigung vorenthalten wurde, ein finanzieller Ausgleich zu gewähren ist.
35 
Ein Schadensersatzanspruch besteht ebenfalls nicht, da der Kläger keinen Schaden erlitten hat. Zusätzlicher Dienst eines Beamten ist kein Schaden im Sinne des allgemeinen Schadensersatzrechts (BVerwG, Urteil vom 28.05.2003 - 2 C 28.02 - a.a.O.).
36 
Die Kostenentscheidung folgt, soweit die Berufung des Klägers zurückgewiesen wird, aus § 154 Abs. 2 VwGO.
37 
Soweit das Verfahren von den Beteiligten übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, ist über die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Da die Erledigung durch Zeitablauf eingetreten ist und daher nicht auf Umständen beruht, die einem der Beteiligten zuzurechnen wären, entspricht es billigem Ermessen, gemäß dem Grundsatz des § 154 Abs. 1 VwGO dem Beteiligten die Verfahrenskosten aufzuerlegen, der ohne die Erledigung in dem Rechtsstreit voraussichtlich unterlegen wäre.
38 
Mit dem Hauptbegehren, den Beklagten zu verpflichten, ihm ab 15.01.2004 (bis 11.09.2005) eine anteilige Altersermäßigung nach Teil B. 1. VwV Arbeitszeit im Umfang von 0,5 Wochenstunden zu gewähren, hätte der Kläger ohne den Eintritt des erledigenden Ereignisses (Erreichen des 60. Lebensjahrs im Schuljahr 2005/2006) aller Voraussicht nach keinen Erfolg gehabt. Mit Blick auf das dem Vorschriftengeber eingeräumte weite Organisationsermessen hätte ihm der geltend gemachte Anspruch selbst dann nicht zugesprochen werden können, wenn es gleichheitswidrig wäre, den Teilzeitbeschäftigten, die das 55. aber noch nicht das 60. Lebensjahr vollendet haben, keine anteilige Altersermäßigung zu gewähren. Dem Vorschriftengeber steht bei der Korrektur eines Gleichheitsverstoßes - wie bereits ausgeführt - eine Einschätzungsprärogative zu, die die Gerichte zu respektieren haben. Etwas anderes gilt nur dann, wenn einzig eine dem Begehren des Klägers entsprechende normative Regelung verfassungsgerecht wäre (BVerwG, Urteil vom 25.07.2007 - 3 C 10.06 -, BVerwGE 129, 116). Dies ist jedoch - wie das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt hat - nicht der Fall. So könnte der Vorschriftengeber - statt die möglicherweise gleichheitswidrig ausgeschlossene Gruppe der Teilzeitbeschäftigten (anteilig) in die Begünstigung einzubeziehen - auch den Kreis der Begünstigten oder den Umfang der Altersermäßigung neu bestimmen, insbesondere die Lehrkräfte vor Vollendung des 60. Lebensjahres ungeachtet ihres Beschäftigungsumfangs generell von der Altersermäßigung ausnehmen (OVG Münster, Beschluss vom 26.05.2004 - 6 A 3962/02 -, IÖD 2004, 182).
39 
Hinsichtlich des zweiten Hilfsantrags, mit dem der Kläger die Verpflichtung des Beklagten begehrt hat, über seinen Antrag auf Gewährung einer Altersermäßigung erneut zu entscheiden, waren die Erfolgsaussichten im Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses offen. Zwar spricht - wie bereits ausgeführt - einiges dafür, dass die Ungleichbehandlung teilzeitbeschäftigter Lehrer vom 55. bis zum 59. Lebensjahr bei der Gewährung der Altersermäßigung gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG und dessen besondere Ausprägungen in Art. 3 Abs. 2 und 3 GG verstößt. Ob nach wie vor Gründe der Verwaltungspraktikabilität die Ungleichbehandlung zu rechtfertigen vermögen, erscheint nämlich fraglich, nachdem der Beklagte im Zuge der Erhöhung der Deputate der wissenschaftlichen Lehrkräfte an Gymnasien und beruflichen Schulen zum 01.09.2003 von 24 auf 25 Wochenstunden eine Teilzeitbeschäftigung mit halben Wochenstunden zunächst für diejenigen Lehrkräfte zugelassen hat, deren Deputat dadurch von 24 auf 25 Wochenstunden erhöht wurde, und diese Regelung ab 01.01.2006 auf alle Lehrkräfte ausgedehnt hat (vgl. Teil C Abschnitt II Nr. 1 der Verwaltungsvorschrift „Freistellungen von längerer Dauer, Zuständigkeiten und Pflichten bei Dienst- und Arbeitsunfähigkeit im Bereich der Schulen“ vom 16.12.2005 [K.u.U. S. 21]). Die Frage, ob der Senat im Hinblick darauf von seiner bisher zur Zulässigkeit der Abstufung der Altersermäßigung nach dem Umfang der Beschäftigung und dem Lebensalter vertretenen Auffassung (vgl. den Normenkontrollbeschluss vom 19.12.1996, a.a.O.) abrückt, bedarf jedoch hier keiner abschließenden Entscheidung. Denn für die Klärung schwieriger Rechtsfragen ist im Rahmen einer Kostenentscheidung gemäß § 161 Abs. 2 VwGO kein Raum (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.06.2008 - 3 C 5/07 -, Juris).
40 
Bei der - jedenfalls aus Gründen der Klarheit - einheitlich für beide Rechtszüge zu treffenden Kostenentscheidung sind das Zahlungsbegehren des Klägers, mit dem er in beiden Instanzen erfolglos geblieben ist, und sein erledigtes Begehren auf Gewährung einer Altersermäßigung - das er (zunächst) mit einer Verpflichtungsklage, hilfsweise mit einer Bescheidungsklage verfolgt hat - gleich zu gewichten. Da lediglich das Bescheidungsbegehren ergebnisoffen war, erscheint es insoweit billig, dem Kläger 3/4 und dem Beklagten 1/4 der Kosten aufzuerlegen. Insgesamt hat der Kläger danach 7/8 und der Beklagte 1/8 der Kosten zu tragen.
41 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe der §§ 132 Abs. 2 VwGO, 127 BRRG gegeben ist.
42 
Beschluss vom 23.06.2009
43 
Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für beide Instanzen gem. §§ 63 Abs. 3 Satz 1, 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 39 Abs. 1 GKG auf 10.000,-- EUR festgesetzt.
44 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Der Personalrat hat mitzubestimmen in Personalangelegenheiten der Arbeitnehmer bei

1.
Einstellung,
2.
Übertragung einer höher oder niedriger zu bewertenden Tätigkeit, Höher- oder Rückgruppierung, Eingruppierung,
3.
Versetzung zu einer anderen Dienststelle,Umsetzung innerhalb der Dienststelle, wenn sie mit einem Wechsel des Dienstortes verbunden ist (das Einzugsgebiet im Sinne des Umzugskostenrechts gehört zum Dienstort),
4.
Abordnung für eine Dauer von mehr als drei Monaten,
4a.
Zuweisung entsprechend § 29 des Bundesbeamtengesetzes für eine Dauer von mehr als drei Monaten,
5.
Weiterbeschäftigung über die Altersgrenze hinaus,
6.
Anordnungen, welche die Freiheit in der Wahl der Wohnung beschränken,
7.
Versagung oder Widerruf der Genehmigung einer Nebentätigkeit.

(2) Der Personalrat hat mitzubestimmen in sozialen Angelegenheiten bei

1.
Gewährung von Unterstützungen, Vorschüssen, Darlehen und entsprechenden sozialen Zuwendungen,
2.
Zuweisung und Kündigung von Wohnungen, über die die Dienststelle verfügt, sowie der allgemeinen Festsetzung der Nutzungsbedingungen,
3.
Zuweisung von Dienst- und Pachtland und Festsetzung der Nutzungsbedingungen.
Hat ein Beschäftigter eine Leistung nach Nummer 1 beantragt, wird der Personalrat nur auf seinen Antrag beteiligt; auf Verlangen des Antragstellers bestimmt nur der Vorstand des Personalrates mit. Die Dienststelle hat dem Personalrat nach Abschluß jedes Kalendervierteljahres einen Überblick über die Unterstützungen und entsprechenden sozialen Zuwendungen zu geben. Dabei sind die Anträge und die Leistungen gegenüberzustellen. Auskunft über die von den Antragstellern angeführten Gründe wird hierbei nicht erteilt.

(3) Der Personalrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, gegebenenfalls durch Abschluß von Dienstvereinbarungen mitzubestimmen über

1.
Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und der Pausen sowie die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage,
2.
Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Dienstbezüge und Arbeitsentgelte,
3.
Aufstellung des Urlaubsplanes, Festsetzung der zeitlichen Lage des Erholungsurlaubs für einzelne Beschäftigte, wenn zwischen dem Dienststellenleiter und den beteiligten Beschäftigten kein Einverständnis erzielt wird,
4.
Fragen der Lohngestaltung innerhalb der Dienststelle, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen, die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden und deren Änderung sowie die Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte, einschließlich der Geldfaktoren,
5.
Errichtung, Verwaltung und Auflösung von Sozialeinrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform,
6.
Durchführung der Berufsausbildung bei Arbeitnehmern,
7.
Auswahl der Teilnehmer an Fortbildungsveranstaltungen für Arbeitnehmer,
8.
Inhalt von Personalfragebogen für Arbeitnehmer,
9.
Beurteilungsrichtlinien für Arbeitnehmer,
10.
Bestellung von Vertrauens- oder Betriebsärzten als Arbeitnehmer,
11.
Maßnahmen zur Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen und sonstigen Gesundheitsschädigungen,
12.
Grundsätze über die Bewertung von anerkannten Vorschlägen im Rahmen des betrieblichen Vorschlagwesens,
13.
Aufstellung von Sozialplänen einschließlich Plänen für Umschulungen zum Ausgleich oder zur Milderung von wirtschaftlichen Nachteilen, die dem Beschäftigten infolge von Rationalisierungsmaßnahmen entstehen,
14.
Absehen von der Ausschreibung von Dienstposten, die besetzt werden sollen,
15.
Regelung der Ordnung in der Dienststelle und des Verhaltens der Beschäftigten,
16.
Gestaltung der Arbeitsplätze,
17.
Einführung und Anwendung technischer Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Beschäftigten zu überwachen.

(4) Muß für Gruppen von Beschäftigten die tägliche Arbeitszeit (Absatz 3 Nr. 1) nach Erfordernissen, die die Dienststelle nicht voraussehen kann, unregelmäßig und kurzfristig festgesetzt werden, so beschränkt sich die Mitbestimmung auf die Grundsätze für die Aufstellung der Dienstpläne, insbesondere für die Anordnung von Dienstbereitschaft, Mehrarbeit und Überstunden.

(5) Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, können nicht Gegenstand einer Dienstvereinbarung (Absatz 3) sein. Dies gilt nicht, wenn ein Tarifvertrag den Abschluß ergänzender Dienstvereinbarungen ausdrücklich zuläßt.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Für die Revision gegen das Urteil eines Oberverwaltungsgerichts über eine Klage aus dem Beamtenverhältnis gilt folgendes:

1.
Die Revision ist außer in den Fällen des § 132 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung zuzulassen, wenn das Urteil von der Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist.
2.
Die Revision kann außer auf die Verletzung von Bundesrecht darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Landesrecht beruht.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.