Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 12. Juli 2018 - 4 S 1995/17

published on 12/07/2018 00:00
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 12. Juli 2018 - 4 S 1995/17
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Tenor

Die Berufung des Klägers gehen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 7. Juli 2017 - 2 K 5663/16 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt vom Beklagten die Gewährung von Trennungsgeld.
Der Kläger wohnt in B. im Rhein-Lahn-Kreis, Rheinland-Pfalz. Er stand bis zum 31.12.2015 im Dienst des Bundes als technischer Regierungsamtsrat (A 13) beim Bundesamt für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr mit Sitz in Bonn.
Am 18.05.2015 bewarb er sich auf eine vom Innenministerium Baden-Württemberg ausgeschriebene Stelle im höheren technischen Verwaltungsdienst beim Präsidium Technik, Logistik und Service der Polizei (PTLS) mit Dienstsitz in Stuttgart in rund 300 km Entfernung von seinem privaten Wohnsitz. Mit Schreiben des Innenministeriums vom 21.10.2015 erhielt er eine Zusage für die ausgeschriebene Stelle. Nach Auskunft des PTLS gab es auf die ausgeschriebene Stelle drei Bewerber, auch aus der Landesverwaltung; der Kläger sei auf Grund seiner fachlichen Qualifikation ausgewählt worden. Umzugskostenvergütung wurde nicht zugesagt.
Durch Verfügung des Bundesamts für Personalmanagement der Bundeswehr vom 25.11.2015 wurde der Kläger auf seinen Antrag mit Wirkung zum 01.01.2016 zum PTLS versetzt und dort zum 01.01.2016 als Technischer Amtsrat (A 13) in den gehobenen informationstechnischen Dienst übernommen. Zur Bewährung als Voraussetzung für den Laufbahnaufstieg wurde er mit Aufgaben des höheren informationstechnischen Dienstes betraut.
Am 08.06.2016 beantragte er beim Landesamt für Besoldung und Versorgung (im Folgenden: Landesamt) die Gewährung von Trennungsgeld für die Monate Januar bis Mai 2016.
Am 01.07.2016 erfolgte der Aufstieg in die Laufbahn des höheren informationstechnischen Dienstes. Der Kläger wurde zum Technischen Rat ernannt und in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 14 eingewiesen.
Zum 01.03.2017 wurde der Kläger zum Landesbetrieb Mobilität Rheinland-Pfalz (Geschäftsbereich Betrieb, Fachgruppe Straßenverwaltung/Tunnelbetrieb) mit Sitz in Koblenz wegversetzt.
Mit Bescheid vom 17.06.2016 lehnte das Landesamt die Gewährung von Trennungsgeld mit der Begründung ab, die erfolgte Versetzung nach Baden-Württemberg sei nicht aus dienstlichen Gründen, sondern auf Wunsch des Klägers und damit aus persönlichen Gründen erfolgt.
Mit Schreiben vom 08.07.2016 erhob der Kläger Widerspruch, den er damit begründete, dass er vor Erhalt der Versetzungsverfügung bereits Trennungsgeldempfänger gewesen sei und der Versetzungsbescheid des Bundesamts keinen Hinweis auf den Verlust dieser Trennungsgeldansprüche enthalte. Zudem halte er sich während der Woche nur aus dienstlichen Gründen in Stuttgart auf, so dass auch deswegen der Bezug von Trennungsgeld gerechtfertigt sei.
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Mit Bescheid vom 22.08.2016 wies das Landesamt den Widerspruch des Klägers zurück. Maßgeblich für den Trennungsgeldbezug sei nach Landesrecht weder, ob der Kläger vor seiner Versetzung Trennungsgeld erhalten habe, noch, ob er sich aus dienstlichen Gründen an Werktagen in Stuttgart aufhalte. Entscheidend sei nach dem Wortlaut der maßgeblichen Verordnung vielmehr, ob die Versetzung aus dienstlichen Gründen erfolgt sei, was sich auch nach dem Vorbringen des Klägers nicht erkennen lasse.
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Am 14.09.2016 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage erhoben. Zur Begründung macht er geltend, seine Versetzung sei sehr wohl aus dienstlichen Gründen erfolgt. Denn nach der Rechtsprechung sei eine Bewerbung auf eine ausgeschriebene Stelle stets dienstlich veranlasst. Dass auch eine persönliche Motivation hinzukomme (in seinem Fall, im Bundesdienst zwar die Aufstiegsqualifikation für den höheren Dienst erlangt zu haben, ohne dass es auf absehbare Zeit aber eine freie Aufstiegsstelle gegeben hätte), trete dahinter zurück.
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Mit Urteil vom 07.07.2017 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf Bewilligung von Trennungsgeld für die Monate Januar 2016 bis Mai 2016 durch den Beklagten. Soweit dem Kläger vor seiner Versetzung aus dem Bundesdienst Trennungsgeld bewilligt worden sein sollte, habe er jedenfalls keinen Anspruch gegen das beklagte Land, dieses weiter zu bewilligen, zumal sich der zugrundeliegende Sachverhalt durch seine Versetzung entscheidend geändert habe. Einer Erwähnung des Auslaufens des Trennungsgeldanspruchs des Bundes bedurfte es in der Versetzungsverfügung des Bundesamts insoweit nicht. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf Trennungsgeld des Landes auf Grund seiner damaligen Hin-Versetzung. Er sei zwar als Landesbeamter nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 LTGVO grundsätzlich trennungsgeldberechtigt. Doch ein Anlass nach § 1 Abs. 2 LTGVO, ihm für die von ihm geltend gemachten Monate Trennungsgeld zu gewähren, lasse sich nicht erkennen. Zu Unrecht stütze er sich auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LTGVO. Nach dieser Bestimmung entstehe ein Anspruch auf Trennungsgeld aus Anlass einer Versetzung aus dienstlichen Gründen und nicht schon dann, wenn eine auswärtige Wohnung aus dienstlichen Gründen unterhalten werde. Die Versetzung des Klägers sei nicht „aus dienstlichen Gründen" erfolgt. Das Bundesverwaltungsgericht habe zwar in einem Einstellungsbeschluss zum Recht der Umzugskostenvergütung ausgeführt, dienstliche Gründe im Sinne des Umzugskostenrechts des Bundes (und damit vergleichbarer Bestimmungen der Länder) lägen schon immer dann vor, wenn die Erfordernisse der Verwaltung in einem weit verstandenen Sinne die Verwendung des Beamten an einer anderen Amtsstelle mindestens rechtfertigten. Daher könne ein - zur Umzugskostenvergütung gehörender - Trennungsgeldanspruch des Klägers nicht schon mit der Begründung verneint werden, dass seine Versetzung in den Dienst des Beklagten auf seinen Antrag erfolgt sei. Soweit die erstinstanzliche Rechtsprechung und die Kommentierung den genannten Einstellungsbeschluss des Bundesverwaltungsgerichts zum Anlass genommen hätten, weitreichende Vermutungen aufzustellen, in welchen Fällen stets von einer Versetzung aus dienstlichen Gründen ausgegangen werden müsse, etwa bei einer Versetzung auf „eine höherwertige Funktion“, nach „der erfolgreichen Bewerbung auf eine Stellenausschreibung“ oder „zu einem anderen Dienstherrn“ könne der Berichterstatter dieser uferlosen Weite der Auslegung des Begriffs „aus dienstlichen Gründen“ nicht folgen. Die Gewährung von Trennungsgeld wäre bei einer solchen Auslegung faktisch wohl nur noch dann ausgenommen, wenn der Versetzte aktenkundig gebeten hätte, ihn aus persönlichen Gründen in jedem Fall irgendwohin zu versetzen. Damit würde der Wortlaut der Bestimmung „aus dienstlichen Gründen“ seine Abgrenzungsfunktion weitgehend verlieren. Deswegen müssten die „dienstlichen Gründe“ für eine Versetzung im Sinne des Umzugskostenrechts deutlicher aus den Bedürfnissen der Verwaltung hervorgehen. Sie könnten nur dann bejaht werden, wenn sich die Personalführung bei der Anordnung der Versetzung zumindest überwiegend von Beweggründen dienstlicher Natur habe leiten lassen. Dies sei bei der Versetzung des Klägers nicht der Fall gewesen. Denn er habe sich auf eine Stelle des Beklagten wegbeworben, um dort schneller die Laufbahn wechseln zu können. Dieser Wechsel zur Erlangung einer höheren Qualifikation bei einem anderen Dienstherrn könne zunächst nicht im Interesse seines bisherigen Dienstherrn, der Bundesrepublik, gestanden haben. Bei seinem neuen Dienstherrn, dem Beklagten, habe auch keine Mangelsituation vorgelegen, die eine Versetzung des Klägers dorthin geboten hätte. Vielmehr habe es auch Bewerber auf die ausgeschriebene Stelle aus dem Landesdienst gegeben, doch der Beklagte sei nach dem Grundsatz der Bestenauslese gehalten gewesen, den Kläger auszuwählen. Weiter spreche gegen die Annahme des Vorliegens eines dienstlichen Grundes für die Versetzung, dass dem Kläger in seiner Versetzungsverfügung vom 25.11.2015 keine Umzugskostenvergütung zugesagt worden sei, worauf er bei einer Versetzung aus dienstlichen Gründen aber Anspruch gehabt hätte.
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Gegen diese ihm am 11.08.2017 zugestellte Entscheidung hat der Kläger am 23.08.2017 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt und im Wesentlichen geltend gemacht, dem Verwaltungsgericht sei bei der Auslegung des Begriffs der „dienstlichen Gründe" nicht zu folgen. Sein Anspruch auf Trennungsgeld richte sich gegen den Beklagte als den aufnehmenden Dienstherrn. Insoweit seien mögliche „dienstliche Gründe“ aus der Sphäre des abgebenden Dienstherrn unbeachtlich. Somit sei es nach klägerischer Auffassung auch unerheblich, ob der Kläger gegen seinen abgebenden Dienstherrn einen Anspruch auf Zusage auf Umzugskostenvergütung gehabt habe oder nicht. Fraglich sei allein, aus welchen Gründen der Beklagte als aufnehmender Dienstherr der Versetzung zugestimmt habe. Dabei seien die persönlichen Belange des Beamten für den aufnehmenden Dienstherrn zunächst irrelevant, weil dieser im Zeitpunkt seiner Zustimmungsentscheidung, d.h. vor der Versetzung selbst, noch keinerlei Rechtsbeziehungen und damit auch keine Fürsorgepflicht gegenüber dem sich bewerbenden Beamten gehabt habe. Insoweit liege auch das Argument des Verwaltungsgerichts, dass sein Wechsel zur Erlangung einer höheren Qualifikation bei einem anderen Dienstherrn nicht im Interesse seines bisherigen Dienstherrn liegen könne, neben der Sache. Der Beklagte als aufnehmender Dienstherr habe hier eine Stelle ausgeschrieben, auf die er sich beworben habe. Damit habe der Beklagte klar zum Ausdruck gebracht, dass ein personalwirtschaftliches Interesse zur Besetzung der Stelle bestehe. Hieraus ergebe sich nach klägerischer Auffassung eindeutig der „dienstliche Grund“ für die Versetzung. Soweit das Verwaltungsgericht eine „Mangelsituation“ bei dem Beklagten verneine, weil es auch aus dem Landesdienst Bewerber auf die ausgeschriebene Stelle gegeben hätte, der Beklagte jedoch nach dem Grundsatz der Bestenauslese gehalten gewesen sei, ihn auszuwählen, sei dies nicht nachvollziehbar. Ohne eine Mangelsituation hätte es eine Ausschreibung nicht gegeben. Nur weil es noch andere Bewerber aus dem Landesdienst gegeben habe, entfalle diese Mangelsituation nicht. Warum in diesem Zusammenhang die „dienstlichen Gründe“ deswegen entfallen sollten, weil der Beklagte den Kläger nach dem Grundsatz der Bestenauslese habe auswählen müssen, erschließe sich ebenfalls nicht.
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Der Kläger beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 07.07.2017 - 2 K 5663/16 - zu ändern und das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides vom 17.06.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.08.2016 zu verpflichten, ihm Trennungsgeld für die Monate Januar bis Mai 2016 zu gewähren.
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Das beklagte Land beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
18 
Es hält die angegriffene Entscheidung für zutreffend. Ergänzend hat es ausgeführt, dass selbst wenn man entsprechend dem Vortrag des Klägers allein darauf abstelle, aus welchen Gründen der aufnehmende Dienstherr der Versetzung zugestimmt habe, das Vorliegen von „dienstlichen Gründen“ im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LTGVO zu verneinen sei. Zutreffend stelle das Verwaltungsgericht nämlich darauf ab, dass bei dem neuen Dienstherrn keine Mangelsituation, welche eine Versetzung des Klägers dorthin geboten hätte, vorgelegen habe. Wenn der Kläger das Bestehen einer Mangelsituation mit der Begründung behaupte, dass es ansonsten keine Stellenausschreibung gegeben hätte, verkenne er, dass eine Mangelsituation lediglich vorliege, wenn Stellen mangels Bewerber nicht besetzt werden könnten. Dies sei vorliegend gerade nicht der Fall gewesen, weil sich auch Beamte aus dem Dienst des Beklagten für die ausgeschriebene Stelle beworben hätten. Ob darüber hinaus auch auf möglicherweise vorliegende „dienstliche Gründe“ aus der Sphäre des abgebenden Dienstherrn abzustellen sei, könne vorliegend offenbleiben, weil solche auf Seiten des Bundes ganz offenkundig nicht vorgelegen hätten.
19 
Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
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Wegen des übrigen Vorbringens der Beteiligten und der weiteren Einzelheiten wird auf die Verwaltungsakten des Landesamts für Besoldung und Versorgung, die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Stuttgart sowie die Berufungsakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
21 
Die vom Verwaltungsgericht zugelassene und auch sonst zulässige Berufung des Klägers, über die mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann (§ 101 Abs. 2 VwGO), hat keinen Erfolg.
22 
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angegriffene Bescheid vom 17.06.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.08.2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung von Trennungsgeld für die Monate Januar bis Mai 2016 (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
I.
23 
Als Anspruchsgrundlage für den hier geltend gemachten Trennungsgeldanspruch wegen eines Dienstortswechsels aufgrund einer Versetzung kommt § 12 Abs. 1 Satz 1 Landesumzugskostengesetz vom 12.02.1996 (GBl. S. 127), hier zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 24.07.2012 (GBl. S. 482, 486), i.V.m. § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Verordnung des Finanzministeriums über das Trennungsgeld bei Abordnungen und Versetzungen (Landestrennungsgeldverordnung - LTGVO - vom 12.12.1985, GBl. S. 411), hier zuletzt geändert durch Artikel 68 des Gesetzes vom 17.12.2015 (GBl. S. 1210, 1233), in Betracht.
24 
Das Landesumzugskostengesetz regelt die Ansprüche der Landesbeamten und der Beamten der Gemeinden, der Landkreise und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie der zu diesen Dienstherren abgeordneten Beamten (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 LUKG) auf Umzugskostenvergütung und Trennungsgeld. Zu dem Kreis der danach Berechtigten gehörte der Kläger in der hier maßgeblichen Zeit von Januar bis Mai 2016. Denn er ist mit Verfügung des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 25.11.2015 mit Wirkung vom 01.01.2016 vom Bundesamt für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr zum Präsidium Technik, Logistik Service der Polizei Baden-Württemberg versetzt worden. Es handelte sich dabei um eine Versetzung gemäß § 28 Abs. 2 und 5 BBG, die einen gebietsüberschreitenden Dienstherrnwechsel mit der Folge bewirkt hat, dass das Beamtenverhältnis mit dem Beginn ihrer Wirksamkeit mit dem Beklagten fortgesetzt wurde.
25 
Die vorliegende Versetzung durch das Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr vom 25.11.2015 fällt auch in den sachlichen Anwendungsbereich des Landesumzugskostengesetzes. Unerheblich ist dabei, ob der Landesgesetzgeber mit dem Begriff der „Versetzung“ in diesem Gesetz auch die gebietsübergreifende, von einem nicht unter § 1 Abs. 1 Nr. 1 LUKG genannten Dienstherrn verfügte (Hin-)Versetzung zu einem baden-württembergischen Dienstherrn gemäß § 28 Abs. 2 und 5 BBG (oder § 15 BeamtStG) erfassen wollte. Denn unabhängig hiervon sind die im Landesumzugskostengesetz geregelten Ansprüche auch auf die vorliegende Versetzung anzuwenden, weil aufgrund der - ununterbrochenen - Fortsetzung des Beamtenverhältnisses mit dem Land Baden-Württemberg, ohne dass dies wie im Fall der Abordnung (§ 27 Abs. 5 BBG, § 14 Abs. 4 Satz 2 BeamtStG; vgl. auch § 1 Satz 2 Nr. 1 LUKG) ausdrücklich bestimmt werden musste, auf dieses alle Vorschriften anzuwenden sind, die im Bereich des aufnehmenden Dienstherrn gelten (vgl. Burkholz in: v. Roetteken/Rothländer, BeamtStG, 11/17, § 15 Rn. 92).
26 
Zwar tritt diese Folge erst mit dem Beginn ihrer Wirksamkeit ein. Damit konnten Ansprüche des Klägers aus dem Beamtenverhältnis gegenüber dem beklagten Land - erst - ab dem 01.01.2016 entstehen. Dies gilt auch für den hier geltend gemachten Anspruch auf Trennungsgeld gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 LUKG i.V.m. § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LTGVO. Ab diesem Zeitpunkt sind diese Regelungen aber auch auf die bereits zuvor verfügte (Hin-)Versetzung eines anderen Dienstherrn anzuwenden. Dies folgt daraus, dass das Berufsbeamtentum in Bund, Ländern und Gemeinden sowie im Wirkungsbereich anderer juristischer Personen des öffentlichen Rechts eine Einheit bildet (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.04.1991 - 10 C 1.91 -; Juris). Wird ein Beamtenverhältnis mit einem neuen Dienstherrn fortgesetzt, tritt dieser dementsprechend hinsichtlich aller noch nicht abgeschlossenen beamtenrechtlichen und besoldungsrechtlichen Sachverhalte „ex nunc“ an die Stelle des bisherigen Dienstherrn (OVG NRW, Urteil vom 16.03.2016 - 6 A 190/14 -; Hess. VGH, Beschluss vom 13.06.2017 - 1 A 2475/16 -, jeweils Juris).
27 
Um einen solchen Fall handelt es sich hier. Zum 01.01.2016 war der mit der Versetzung eingeleitete umzugskosten- und trennungsgeldrechtliche Vorgang noch nicht bereits in der Weise abgeschlossen, dass mögliche Ansprüche hieraus bundesrechtlich zu beurteilen und gegen den bisherigen Dienstherrn zu richten gewesen wären. Die Versetzungsverfügung vom 25.11.2015 hat zwar ihre rechtsgestaltende Wirkung bereits mit Wirksamwerden zum 01.01.2016 vollständig entfaltet und die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses des Klägers mit dem Beklagten bewirkt. Die Vorschriften des Landesumzugskostengesetzes knüpfen aber fürsorgerechtlich nur insoweit an beamtenrechtliche Personalmaßnahmen an, als mit ihnen ein Wechsel des Dienstorts verbunden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.04.2009 - 2 C 17.08 -; Beschluss vom 19.04.2002 - 10 B 1.02 -, jeweils Juris). Der für den - hier geltend gemachten - Anspruch auf Trennungsgeld maßgebliche Sachverhalt wird dementsprechend dadurch geprägt, dass eine bestimmte Maßnahme (hier: die Versetzung) zu einem Dienstortwechsel geführt hat und die Wohnung des Beamten nicht im neuen Dienstort oder in dessen Einzugsbereich liegt (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 1 c LUKG). Erst mit dem Umzug oder einem erneuten Dienstortwechsel ist dieser Vorgang umzugskosten- und trennungsgeldrechtlich abgeschlossen. Im vorliegenden Fall wohnte der Kläger am 01.01.2016 weiterhin in B., während sein Dienstort nun Stuttgart war. Der - aufnehmende - Beklagte ist damit hinsichtlich des geltend gemachten Trennungsgeldanspruchs wegen des durch die Versetzungsverfügung vom 25.11.2015 bewirkten Dienstortwechsels an die Stelle des bisherigen Dienstherrn getreten, der die Versetzung gemäß § 28 Abs. 2 und 5 BBG verfügt hat. Diese steht seit dem 01.01.2016 einer von einem Dienstherrn im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 LUKG verfügten Maßnahme gleich.
II.
28 
Ein Anspruch auf die Gewährung des begehrten Trennungsgelds besteht jedoch nicht, weil die Versetzung nicht, wie von § 12 Abs. 1 Satz 1 LUKG i.V.m. § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LTGVO vorausgesetzt, „aus dienstlichen Gründen“ erfolgt ist.
29 
1. Der Begriff der „dienstlichen Gründe“ stellt ebenso wie die in verschiedenen Gesetzen verwendeten Begriffe der „dienstlichen Interessen“, „dienstlichen Belange“, „dienstlichen Bedürfnisse“ oder „öffentlichen Interessen“ einen unbestimmten Rechtsbegriff dar, der keinen allgemeingültigen Inhalt hat. Solche Begriffe erfüllen in den einzelnen Gesetzen eine unterschiedliche Funktion. Ihr materieller Sinngehalt und ihre besondere Bedeutung ergeben sich einerseits aus der Zweckbestimmung und Zielsetzung der jeweiligen gesetzlichen Regelung sowie aus dem systematischen Zusammenhang, in den der jeweilige Begriff hineingestellt ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 28.03.2013 - 4 S 648/13 - und 31.03.2015 - 4 S 630/15 -, jeweils Juris). Eine Versetzung aus „dienstlichen Gründen“ erfordert dabei zunächst im Unterschied zu Maßnahmen, die „dienstlichen oder öffentlichen Interessen“, „dienstlichen Belangen“ oder „dienstlichen Bedürfnissen“ Rechnung tragen bzw. nicht entgegenstehen, einen kausalen Bezug zur getroffenen Entscheidung. Insoweit ergibt sich bereits eindeutig aus dem Gesetz, dass umzugskosten- und trennungsgeldrechtliche Ansprüche nur dann in Betracht kommen, wenn für die Vornahme der Versetzung dienstliche Gründe letztlich ausschlaggebend waren.
30 
Mit der Voraussetzung, dass die „Versetzung aus dienstlichen Gründen“ erfolgt ist, knüpft das Umzugskosten- und Trennungsgeldrecht zudem an die beamtenrechtlichen Vorgaben an. Danach können Versetzungen „auf Antrag oder aus dienstlichen Gründen“ verfügt werden (§ 24 Abs. 2 Satz 1 LBG; vgl. auch § 28 Abs. 2 BBG und § 15 Abs. 1 BeamtStG). Dies bedeutet zwar nicht, dass eine Versetzung auf Antrag nicht auch im dienstlichen Interesse liegen kann, macht aber deutlich, dass sie nur entweder aufgrund eines Antrags oder wegen dienstlicher Gründe verfügt werden soll. Liegen sowohl dienstliche Gründe als auch ein Antrag des Beamten vor, hat der Dienstherr damit die Entscheidung darüber zu treffen, ob er die Versetzung auf Antrag oder aus dienstlichen Gründen ausspricht. Ein Anspruch darauf, - trotz Antragstellung - aus dienstlichen Gründen versetzt zu werden, steht dem Beamten nicht zu. Es steht dagegen in seiner Disposition, keinen Antrag zu stellen oder einen gestellten Antrag rechtzeitig zurückzunehmen.
31 
Wird vor diesem Hintergrund eine „Versetzung aus dienstlichen Gründen“ ausgesprochen, kann - auch bei Vorliegen eines Antrags - eine „Versetzung aus dienstlichen Gründen“ im Sinne umzugskosten- und trennungsgeldrechtlicher Ansprüche nicht verneint und insoweit eine „Versetzung auf Antrag“ oder eine beamtenrechtlich nicht vorgesehene „Versetzung aus privaten Gründen“ angenommen werden (so aber wohl zu § 3 Abs. 1 Nr. BUKG Bay. VGH, Beschluss vom 10.12.2003 - 3 B 199/79 -; Juris). Ist - wie vorliegend - die Versetzung ausdrücklich „auf Antrag“ ausgesprochen worden, sind umgekehrt solche Ansprüche auch dann ausgeschlossen, wenn es objektiv auch dienstliche Gründe gibt, die eine Versetzung ohne Antrag gerechtfertigt hätten.
32 
Sinn und Zweck der fürsorgerechtlich begründeten Ansprüche sprechen für kein anderes Verständnis der Regelungen der §§ 3 und 12 LUKG. Das Erfordernis der dienstlichen Gründe stellt in den beamtenrechtlichen Versetzungsvorschriften eine Einschränkung der grundsätzlichen Organisationsgewalt des Dienstherrn zum Schutz des Beamten dar. Dieses Schutzes bedarf der Beamte nach der Vorstellung des Gesetzgebers in Bezug auf eine Versetzung nicht, wenn er selbst mit seinem Antrag die Initiative für diese ergreift. Dieser Gedanke lässt sich auf den Ausschluss von Ansprüchen auf Umzugskostenvergütung und Trennungsgeld im Falle der Versetzung auf Antrag übertragen. Denn beruht der mit der Versetzung einhergehende Wechsel des Dienstorts auf dem Wunsch und der Initiative des Beamten, wird ihm auch dieser nicht mit der Entscheidung des Dienstherrn aufgezwungen, so dass es fürsorgerechtlich keiner Abfederung der damit verbundenen finanziellen Folgen bedarf.
33 
Nach diesen Grundsätzen ist ein Anspruch auf Trennungsgeld hier ausgeschlossen, weil der Kläger einen Antrag auf Versetzung gestellt hat und sich aus der von ihm nicht angegriffenen Versetzungsverfügung vom 25.11.2015 ergibt, dass er - allein - aufgrund dieses Antrags versetzt worden ist.
34 
2. Aus dem bereits zitierten Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Beschluss vom 19.02.1971 - VI C 14.68 -, Buchholz 238.90 Nr. 32) lässt sich für das vorliegende Verfahren nichts Anderes herleiten. Der damalige Rechtsstreit war nicht unmittelbar auf Trennungsgeldgewährung gerichtet. Vielmehr hatte der dortige Kläger seine Versetzung insoweit angegriffen, als sie „aus persönlichen Gründen unter Annahme des Verzichts auf Umzugskostenvergütung“ ausgesprochen worden war. Wenn das Bundesverwaltungsgericht hierzu feststellt, dass dieser selbständig anfechtbare Zusatz umzugskostenrechtliche Bedeutung hat, spricht auch dies dafür, dass es trennungsgeldrechtlich darauf ankommt, von welcher der beamtenrechtlich vorgegebenen Alternativen der Dienstherr bei der Versetzung Gebrauch gemacht hat, so dass der Beamte gegebenenfalls die Versetzungsverfügung angreifen muss, wenn er sich dagegen wendet, die mit dem Dienstortwechsel verbundenen Kosten vollständig selbst tragen zu müssen.
35 
Ob der Kläger, der seinen Antrag vor Erlass der Verfügung nicht zurückgenommen hat und antragsgemäß versetzt worden ist, die Versetzungsverfügung insgesamt oder teilweise hätte angreifen und geltend machen können, dass die als Versetzung auf Antrag ausgesprochene Maßnahme objektiv bzw. tatsächlich aus dienstlichen Gründen verfügt worden sei, bedarf hier keiner Klärung. Denn jedenfalls kann er dies nach Ansicht des Senats nicht - mehr - im Streit um seinen Trennungsgeldanspruch einwenden. Denn es ist nicht zulässig, einen ausdrücklich auf Antrag erlassenen und bereits bestandskräftigen Verwaltungsakt in diesem Verfahren inzident dahingehend zu hinterfragen. Dies gilt jedenfalls, nachdem die aktuellen beamtenrechtlichen Versetzungsvorschriften - wie dargelegt - nun (vgl. zur Änderung der Formulierung im Landesbeamtengesetz LT-Drs. 14/6694, S. 413) wortgleich mit den umzugskostenrechtlichen Bestimmungen zwischen der „Versetzung auf Antrag“ und der „Versetzung aus dienstlichen Gründen“ unterscheiden. Diesem Ergebnis entspricht es im Übrigen, dass auch eine erteilte Zusage der Umzugskostenvergütung nicht im Rahmens eines geltend gemachten, weitergehenden Trennungsgeldanspruchs als nicht erteilt betrachtet werden kann, sondern im Rahmen einer Verpflichtungsklage auf Rücknahme dieser Zusage zur Prüfung zu stellen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.01.1989 - 6 C 47.86 -, Juris).
36 
Soweit in Rechtsprechung und Literatur dagegen teilweise darauf abgestellt wird, ob die tatsächlichen Beweggründe, von denen sich der Dienstherr bei der Versetzung allein oder überwiegend hat leiten lassen, bei objektiver rechtlicher Beurteilung dienstliche Gründe sind (Meyer/Fricke/Baez u.a., Reisekosten im öffentlichen Dienst, 5/2018, § 1 Rn. 34 unter Berufung auf BVerwG, Beschluss vom 19.02.1971 - VI C 14.68 -, Buchholz 238.90 Nr. 32), ist hierfür nach Ansicht des Senats nach alledem nur dann Raum, wenn sich der Versetzungsverfügung trotz der geforderten Alternativität nicht entnehmen lässt, ob sie aufgrund eines vorliegenden Antrags oder aus dienstlichen Gründen verfügt wurde.
III.
37 
Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass sich im vorliegenden Fall auch dann kein anderes Ergebnis ergibt, wenn eine Versetzung, die - wie hier - ausdrücklich (nur) auf Antrag ausgesprochen wurde, umzugskosten- und trennungsrechtlich als Versetzung aus dienstlichen Gründen beurteilt werden könnte. Insoweit lässt sich vorliegend zunächst nicht feststellen, dass bei der Bundeswehr, die die Maßnahme vorgenommen hat, dienstliche Gründe für die Weg-Versetzung vorlagen. Allein der Umstand, dass der Beamte keinen Anspruch auf Versetzung auf Antrag hat, rechtfertigt nicht die Annahme, dass eine auf Antrag ausgesprochene Versetzung immer auch aus gegebenenfalls überwiegenden dienstlichen Gründen erfolgt ist. Wird einem Versetzungsantrag entsprochen, besagt dies bezogen auf dienstliche Interessen vielmehr regelmäßig nur, dass diese dem Versetzungswunsch des Beamten nicht entgegenstehen und der Dienstherr das ihm damit eröffnete Ermessen zugunsten der Interessen des Beamten ausgeübt hat. Das Vorliegen dienstlicher Gründe, die die Versetzung ebenfalls rechtfertigen könnten, muss der Dienstherr, der eine Versetzung auf Antrag ausspricht, dagegen überhaupt nicht prüfen (vgl. Kathke in: Schütz/Maiwald, Beamtenrecht, 6/2018, § 25 Rn. 95).
38 
Schließlich ergibt sich aber auch nichts Anderes, wenn man unterstellt, das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr habe eine solche Prüfung dennoch vorgenommen und sich dabei auch die für die Einverständniserklärung des Beklagten maßgeblichen Gründe zu eigen gemacht. Hierzu ist festzustellen, dass Hintergrund der Übernahmebereitschaft war, dass sich der Kläger auf eine Stellenausschreibung beworben hatte und von dem Beklagten ausgewählt worden war. Damit stand es zunächst zur Disposition des Klägers, die - für ihn günstigere - Versetzung zu beantragen oder sein Beamtenverhältnis bei der Bundesrepublik Deutschland zu beenden und ein neues mit dem Land Baden-Württemberg zu begründen. Aus Sicht des aufnehmenden Dienstherrn war für die beabsichtigte Übernahme des Klägers eine Versetzung jedenfalls nicht zwingend erforderlich. Nachdem der Kläger bei seinem damaligen Dienstherrn einen Versetzungsantrag gestellt hatte und dieser dem Antrag entsprechen wollte, um ihm den Wechsel im Wege der Versetzung zu ermöglichen, dürfte allerdings aufgrund der bereits erteilten Einstellungszusage hinsichtlich der Erklärung des Einverständnisses eine Ermessensreduzierung auf Null vorgelegen haben (zur Ermessensentscheidung über die Erteilung des Einverständnisses vgl. Senatsbeschluss vom 06.11.2017 - 4 S 2064/17 -, Juris).
39 
Greift man demgegenüber auf die Motive für die Auswahlentscheidung zurück, ist der Befund ebenfalls unergiebig. Denn letztlich kam es für den neuen Dienstherrn zunächst einmal darauf an, ob sich der Kläger für den Aufstieg in den höheren Dienst bewähren würde. Für den Kläger lag in dem neuen Amt allerdings die entsprechende Chance mit der Aussicht auf Beförderung, die beim bisherigen Dienstherrn nicht absehbar war. Damit lässt sich ein Überwiegen dienstlicher Gründe unter keinem Aspekt feststellen.
40 
Zudem spricht im vorliegenden Fall gegen die Annahme einer Versetzung aus dienstlichen Gründen, dass – auch nach dem 01.01.2016 - vom Beklagten Umzugskostenvergütung nicht zugesagt worden ist, obwohl im Falle einer Versetzung aus dienstlichen Gründen gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 LUKG eine solche Zusage grundsätzlich zu erfolgen hat. Ausnahmen hiervon bestehen nur, wenn mit einer baldigen weiteren Versetzung an einen anderen Dienstort zu rechnen ist (a), der Umzug aus besonderen Gründen nicht durchgeführt werden soll (b) oder die Wohnung im neuen Dienstort oder in dessen Einzugsgebiet liegt (c). Anhaltspunkte dafür, dass einer dieser Tatbestände gegeben war, liegen nicht vor. Zwar ist nicht ausgeschlossen, dass die - gesetzlich nicht vorgesehene - Konstellation eintritt, dass für eine Versetzung gegebenenfalls aus fürsorgerechtlichen Gründen keine Umzugskostenzusage erteilt wird, obwohl die Maßnahme aus dienstlichen Gründen erfolgt und - wie hier - keine der Ausnahmen des § 3 Abs. 1 Nr. 1 a bis c LUKG vorliegt. Die Tatsache, dass eine Umzugskostenzusage nicht erteilt wurde, ist aber in diesen Fällen zumindest dann ein deutliches Indiz dafür, dass die Versetzung nicht aus dienstlichen Gründen erfolgt ist, wenn - wie hier - nicht ersichtlich ist, dass von der Zusage aufgrund besonderer persönlicher Umstände abgesehen worden ist.
41 
Die obigen Betrachtungen schließen es nicht grundsätzlich aus, dass auch bei Versetzungen aufgrund von Stellenausschreibungen dienstliche Gründe vorliegen können, und diese, obwohl der Bewerbung aus der Sicht des Bediensteten in der Regel persönliche Gründe zugrunde liegen (z.B. Familienzusammenführung, bessere Fortkommensmöglichkeiten, gesundheitliche Gründe, Rückkehr in die Heimat), gegenüber den dienstlichen Gründen (Stellenbesetzung) nicht regelmäßig in den Hintergrund treten müssen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.02.1971 - VI C 14.68 - Buchholz 238.90, Nr. 32; Kopicki-Irlenbusch, Umzugskostenrecht des Bundes, § 3 Rn. 12). Ein Umkehrschluss, dass eine Versetzung, die aufgrund einer erfolgreichen Bewerbung um eine ausgeschriebene Stelle und/oder zu einem anderen Dienstherrn erfolgt, im Regelfall eine Versetzung aus dienstlichen Gründen darstellt, lässt sich hieraus allerdings nicht ableiten (a.A. Meyer/Fricke/Baez u.a., Reisekosten im öffentlichen Dienst, 5/2018, § 1 Rn. 34 f.).
42 
Die Regelung in Ziffer 3.2 LUKGVwV der allgemeinen Verwaltungsvorschriften des Finanzministeriums zum Landesumzugskostengesetz (- LUKGVwV - vom 24.11.2014, GABl. S. 930), die eine solche Vermutung enthält, bindet als norminterpretierende allgemeine Verwaltungsvorschrift die Gerichte bei der Rechtsanwendung nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.10.1998 - 8 C 16.96 -, Juris). Nach den beamtenrechtlichen Vorgaben bleibt vielmehr maßgeblich, von welchen Gründen sich die Verwaltung hat tatsächlich leiten lassen und nicht, ob neben diesen Beweggründen für die Versetzung auch Umstände - wie z.B. regelmäßig bei einer vorangegangenen erfolgreichen Bewerbung - vorliegen, die auch oder allein geeignet sind, eine Versetzung „dienstlich“ zu begründen (vgl. insoweit ebenso BVerwG, Beschluss vom 19.02.1971 - VI C 14.68 - Buchholz 238.90 Nr. 32). Auch der Ansicht, dass dienstliche Gründe nur dann nicht gegeben sind, wenn die Versetzung ausschließlich aus persönlichen Interessen des Betroffenen erfolgt (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 08.03.1993 - 3 L 156/92 -, Juris), vermag der Senat nach alledem nicht zu folgen.
43 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
44 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
45 
Beschluss vom 12. Juli 2018
46 
Der Streitwert wird unter Änderung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts vom 7. August 2017 gemäß § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 3, 63 Abs. 3 Nr. 2 GKG für beide Rechtszüge auf 1.725,-- EUR (5 x 345,-- EUR) festgesetzt.
47 
Anders als in dem Verfahren, das dem Senatsbeschluss vom 28.03.2017 (- 4 S 1670/16 -, Juris) zugrunde lag, geht es hier nicht um die Gewährung von Trennungsgeld für einen unbestimmten Zeitraum. Streitgegenständlich war allein der Zeitraum von Januar bis Mai 2016.
48 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Gründe

 
21 
Die vom Verwaltungsgericht zugelassene und auch sonst zulässige Berufung des Klägers, über die mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann (§ 101 Abs. 2 VwGO), hat keinen Erfolg.
22 
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angegriffene Bescheid vom 17.06.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.08.2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung von Trennungsgeld für die Monate Januar bis Mai 2016 (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
I.
23 
Als Anspruchsgrundlage für den hier geltend gemachten Trennungsgeldanspruch wegen eines Dienstortswechsels aufgrund einer Versetzung kommt § 12 Abs. 1 Satz 1 Landesumzugskostengesetz vom 12.02.1996 (GBl. S. 127), hier zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 24.07.2012 (GBl. S. 482, 486), i.V.m. § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Verordnung des Finanzministeriums über das Trennungsgeld bei Abordnungen und Versetzungen (Landestrennungsgeldverordnung - LTGVO - vom 12.12.1985, GBl. S. 411), hier zuletzt geändert durch Artikel 68 des Gesetzes vom 17.12.2015 (GBl. S. 1210, 1233), in Betracht.
24 
Das Landesumzugskostengesetz regelt die Ansprüche der Landesbeamten und der Beamten der Gemeinden, der Landkreise und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie der zu diesen Dienstherren abgeordneten Beamten (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 LUKG) auf Umzugskostenvergütung und Trennungsgeld. Zu dem Kreis der danach Berechtigten gehörte der Kläger in der hier maßgeblichen Zeit von Januar bis Mai 2016. Denn er ist mit Verfügung des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 25.11.2015 mit Wirkung vom 01.01.2016 vom Bundesamt für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr zum Präsidium Technik, Logistik Service der Polizei Baden-Württemberg versetzt worden. Es handelte sich dabei um eine Versetzung gemäß § 28 Abs. 2 und 5 BBG, die einen gebietsüberschreitenden Dienstherrnwechsel mit der Folge bewirkt hat, dass das Beamtenverhältnis mit dem Beginn ihrer Wirksamkeit mit dem Beklagten fortgesetzt wurde.
25 
Die vorliegende Versetzung durch das Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr vom 25.11.2015 fällt auch in den sachlichen Anwendungsbereich des Landesumzugskostengesetzes. Unerheblich ist dabei, ob der Landesgesetzgeber mit dem Begriff der „Versetzung“ in diesem Gesetz auch die gebietsübergreifende, von einem nicht unter § 1 Abs. 1 Nr. 1 LUKG genannten Dienstherrn verfügte (Hin-)Versetzung zu einem baden-württembergischen Dienstherrn gemäß § 28 Abs. 2 und 5 BBG (oder § 15 BeamtStG) erfassen wollte. Denn unabhängig hiervon sind die im Landesumzugskostengesetz geregelten Ansprüche auch auf die vorliegende Versetzung anzuwenden, weil aufgrund der - ununterbrochenen - Fortsetzung des Beamtenverhältnisses mit dem Land Baden-Württemberg, ohne dass dies wie im Fall der Abordnung (§ 27 Abs. 5 BBG, § 14 Abs. 4 Satz 2 BeamtStG; vgl. auch § 1 Satz 2 Nr. 1 LUKG) ausdrücklich bestimmt werden musste, auf dieses alle Vorschriften anzuwenden sind, die im Bereich des aufnehmenden Dienstherrn gelten (vgl. Burkholz in: v. Roetteken/Rothländer, BeamtStG, 11/17, § 15 Rn. 92).
26 
Zwar tritt diese Folge erst mit dem Beginn ihrer Wirksamkeit ein. Damit konnten Ansprüche des Klägers aus dem Beamtenverhältnis gegenüber dem beklagten Land - erst - ab dem 01.01.2016 entstehen. Dies gilt auch für den hier geltend gemachten Anspruch auf Trennungsgeld gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 LUKG i.V.m. § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LTGVO. Ab diesem Zeitpunkt sind diese Regelungen aber auch auf die bereits zuvor verfügte (Hin-)Versetzung eines anderen Dienstherrn anzuwenden. Dies folgt daraus, dass das Berufsbeamtentum in Bund, Ländern und Gemeinden sowie im Wirkungsbereich anderer juristischer Personen des öffentlichen Rechts eine Einheit bildet (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.04.1991 - 10 C 1.91 -; Juris). Wird ein Beamtenverhältnis mit einem neuen Dienstherrn fortgesetzt, tritt dieser dementsprechend hinsichtlich aller noch nicht abgeschlossenen beamtenrechtlichen und besoldungsrechtlichen Sachverhalte „ex nunc“ an die Stelle des bisherigen Dienstherrn (OVG NRW, Urteil vom 16.03.2016 - 6 A 190/14 -; Hess. VGH, Beschluss vom 13.06.2017 - 1 A 2475/16 -, jeweils Juris).
27 
Um einen solchen Fall handelt es sich hier. Zum 01.01.2016 war der mit der Versetzung eingeleitete umzugskosten- und trennungsgeldrechtliche Vorgang noch nicht bereits in der Weise abgeschlossen, dass mögliche Ansprüche hieraus bundesrechtlich zu beurteilen und gegen den bisherigen Dienstherrn zu richten gewesen wären. Die Versetzungsverfügung vom 25.11.2015 hat zwar ihre rechtsgestaltende Wirkung bereits mit Wirksamwerden zum 01.01.2016 vollständig entfaltet und die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses des Klägers mit dem Beklagten bewirkt. Die Vorschriften des Landesumzugskostengesetzes knüpfen aber fürsorgerechtlich nur insoweit an beamtenrechtliche Personalmaßnahmen an, als mit ihnen ein Wechsel des Dienstorts verbunden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.04.2009 - 2 C 17.08 -; Beschluss vom 19.04.2002 - 10 B 1.02 -, jeweils Juris). Der für den - hier geltend gemachten - Anspruch auf Trennungsgeld maßgebliche Sachverhalt wird dementsprechend dadurch geprägt, dass eine bestimmte Maßnahme (hier: die Versetzung) zu einem Dienstortwechsel geführt hat und die Wohnung des Beamten nicht im neuen Dienstort oder in dessen Einzugsbereich liegt (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 1 c LUKG). Erst mit dem Umzug oder einem erneuten Dienstortwechsel ist dieser Vorgang umzugskosten- und trennungsgeldrechtlich abgeschlossen. Im vorliegenden Fall wohnte der Kläger am 01.01.2016 weiterhin in B., während sein Dienstort nun Stuttgart war. Der - aufnehmende - Beklagte ist damit hinsichtlich des geltend gemachten Trennungsgeldanspruchs wegen des durch die Versetzungsverfügung vom 25.11.2015 bewirkten Dienstortwechsels an die Stelle des bisherigen Dienstherrn getreten, der die Versetzung gemäß § 28 Abs. 2 und 5 BBG verfügt hat. Diese steht seit dem 01.01.2016 einer von einem Dienstherrn im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 LUKG verfügten Maßnahme gleich.
II.
28 
Ein Anspruch auf die Gewährung des begehrten Trennungsgelds besteht jedoch nicht, weil die Versetzung nicht, wie von § 12 Abs. 1 Satz 1 LUKG i.V.m. § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LTGVO vorausgesetzt, „aus dienstlichen Gründen“ erfolgt ist.
29 
1. Der Begriff der „dienstlichen Gründe“ stellt ebenso wie die in verschiedenen Gesetzen verwendeten Begriffe der „dienstlichen Interessen“, „dienstlichen Belange“, „dienstlichen Bedürfnisse“ oder „öffentlichen Interessen“ einen unbestimmten Rechtsbegriff dar, der keinen allgemeingültigen Inhalt hat. Solche Begriffe erfüllen in den einzelnen Gesetzen eine unterschiedliche Funktion. Ihr materieller Sinngehalt und ihre besondere Bedeutung ergeben sich einerseits aus der Zweckbestimmung und Zielsetzung der jeweiligen gesetzlichen Regelung sowie aus dem systematischen Zusammenhang, in den der jeweilige Begriff hineingestellt ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 28.03.2013 - 4 S 648/13 - und 31.03.2015 - 4 S 630/15 -, jeweils Juris). Eine Versetzung aus „dienstlichen Gründen“ erfordert dabei zunächst im Unterschied zu Maßnahmen, die „dienstlichen oder öffentlichen Interessen“, „dienstlichen Belangen“ oder „dienstlichen Bedürfnissen“ Rechnung tragen bzw. nicht entgegenstehen, einen kausalen Bezug zur getroffenen Entscheidung. Insoweit ergibt sich bereits eindeutig aus dem Gesetz, dass umzugskosten- und trennungsgeldrechtliche Ansprüche nur dann in Betracht kommen, wenn für die Vornahme der Versetzung dienstliche Gründe letztlich ausschlaggebend waren.
30 
Mit der Voraussetzung, dass die „Versetzung aus dienstlichen Gründen“ erfolgt ist, knüpft das Umzugskosten- und Trennungsgeldrecht zudem an die beamtenrechtlichen Vorgaben an. Danach können Versetzungen „auf Antrag oder aus dienstlichen Gründen“ verfügt werden (§ 24 Abs. 2 Satz 1 LBG; vgl. auch § 28 Abs. 2 BBG und § 15 Abs. 1 BeamtStG). Dies bedeutet zwar nicht, dass eine Versetzung auf Antrag nicht auch im dienstlichen Interesse liegen kann, macht aber deutlich, dass sie nur entweder aufgrund eines Antrags oder wegen dienstlicher Gründe verfügt werden soll. Liegen sowohl dienstliche Gründe als auch ein Antrag des Beamten vor, hat der Dienstherr damit die Entscheidung darüber zu treffen, ob er die Versetzung auf Antrag oder aus dienstlichen Gründen ausspricht. Ein Anspruch darauf, - trotz Antragstellung - aus dienstlichen Gründen versetzt zu werden, steht dem Beamten nicht zu. Es steht dagegen in seiner Disposition, keinen Antrag zu stellen oder einen gestellten Antrag rechtzeitig zurückzunehmen.
31 
Wird vor diesem Hintergrund eine „Versetzung aus dienstlichen Gründen“ ausgesprochen, kann - auch bei Vorliegen eines Antrags - eine „Versetzung aus dienstlichen Gründen“ im Sinne umzugskosten- und trennungsgeldrechtlicher Ansprüche nicht verneint und insoweit eine „Versetzung auf Antrag“ oder eine beamtenrechtlich nicht vorgesehene „Versetzung aus privaten Gründen“ angenommen werden (so aber wohl zu § 3 Abs. 1 Nr. BUKG Bay. VGH, Beschluss vom 10.12.2003 - 3 B 199/79 -; Juris). Ist - wie vorliegend - die Versetzung ausdrücklich „auf Antrag“ ausgesprochen worden, sind umgekehrt solche Ansprüche auch dann ausgeschlossen, wenn es objektiv auch dienstliche Gründe gibt, die eine Versetzung ohne Antrag gerechtfertigt hätten.
32 
Sinn und Zweck der fürsorgerechtlich begründeten Ansprüche sprechen für kein anderes Verständnis der Regelungen der §§ 3 und 12 LUKG. Das Erfordernis der dienstlichen Gründe stellt in den beamtenrechtlichen Versetzungsvorschriften eine Einschränkung der grundsätzlichen Organisationsgewalt des Dienstherrn zum Schutz des Beamten dar. Dieses Schutzes bedarf der Beamte nach der Vorstellung des Gesetzgebers in Bezug auf eine Versetzung nicht, wenn er selbst mit seinem Antrag die Initiative für diese ergreift. Dieser Gedanke lässt sich auf den Ausschluss von Ansprüchen auf Umzugskostenvergütung und Trennungsgeld im Falle der Versetzung auf Antrag übertragen. Denn beruht der mit der Versetzung einhergehende Wechsel des Dienstorts auf dem Wunsch und der Initiative des Beamten, wird ihm auch dieser nicht mit der Entscheidung des Dienstherrn aufgezwungen, so dass es fürsorgerechtlich keiner Abfederung der damit verbundenen finanziellen Folgen bedarf.
33 
Nach diesen Grundsätzen ist ein Anspruch auf Trennungsgeld hier ausgeschlossen, weil der Kläger einen Antrag auf Versetzung gestellt hat und sich aus der von ihm nicht angegriffenen Versetzungsverfügung vom 25.11.2015 ergibt, dass er - allein - aufgrund dieses Antrags versetzt worden ist.
34 
2. Aus dem bereits zitierten Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Beschluss vom 19.02.1971 - VI C 14.68 -, Buchholz 238.90 Nr. 32) lässt sich für das vorliegende Verfahren nichts Anderes herleiten. Der damalige Rechtsstreit war nicht unmittelbar auf Trennungsgeldgewährung gerichtet. Vielmehr hatte der dortige Kläger seine Versetzung insoweit angegriffen, als sie „aus persönlichen Gründen unter Annahme des Verzichts auf Umzugskostenvergütung“ ausgesprochen worden war. Wenn das Bundesverwaltungsgericht hierzu feststellt, dass dieser selbständig anfechtbare Zusatz umzugskostenrechtliche Bedeutung hat, spricht auch dies dafür, dass es trennungsgeldrechtlich darauf ankommt, von welcher der beamtenrechtlich vorgegebenen Alternativen der Dienstherr bei der Versetzung Gebrauch gemacht hat, so dass der Beamte gegebenenfalls die Versetzungsverfügung angreifen muss, wenn er sich dagegen wendet, die mit dem Dienstortwechsel verbundenen Kosten vollständig selbst tragen zu müssen.
35 
Ob der Kläger, der seinen Antrag vor Erlass der Verfügung nicht zurückgenommen hat und antragsgemäß versetzt worden ist, die Versetzungsverfügung insgesamt oder teilweise hätte angreifen und geltend machen können, dass die als Versetzung auf Antrag ausgesprochene Maßnahme objektiv bzw. tatsächlich aus dienstlichen Gründen verfügt worden sei, bedarf hier keiner Klärung. Denn jedenfalls kann er dies nach Ansicht des Senats nicht - mehr - im Streit um seinen Trennungsgeldanspruch einwenden. Denn es ist nicht zulässig, einen ausdrücklich auf Antrag erlassenen und bereits bestandskräftigen Verwaltungsakt in diesem Verfahren inzident dahingehend zu hinterfragen. Dies gilt jedenfalls, nachdem die aktuellen beamtenrechtlichen Versetzungsvorschriften - wie dargelegt - nun (vgl. zur Änderung der Formulierung im Landesbeamtengesetz LT-Drs. 14/6694, S. 413) wortgleich mit den umzugskostenrechtlichen Bestimmungen zwischen der „Versetzung auf Antrag“ und der „Versetzung aus dienstlichen Gründen“ unterscheiden. Diesem Ergebnis entspricht es im Übrigen, dass auch eine erteilte Zusage der Umzugskostenvergütung nicht im Rahmens eines geltend gemachten, weitergehenden Trennungsgeldanspruchs als nicht erteilt betrachtet werden kann, sondern im Rahmen einer Verpflichtungsklage auf Rücknahme dieser Zusage zur Prüfung zu stellen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.01.1989 - 6 C 47.86 -, Juris).
36 
Soweit in Rechtsprechung und Literatur dagegen teilweise darauf abgestellt wird, ob die tatsächlichen Beweggründe, von denen sich der Dienstherr bei der Versetzung allein oder überwiegend hat leiten lassen, bei objektiver rechtlicher Beurteilung dienstliche Gründe sind (Meyer/Fricke/Baez u.a., Reisekosten im öffentlichen Dienst, 5/2018, § 1 Rn. 34 unter Berufung auf BVerwG, Beschluss vom 19.02.1971 - VI C 14.68 -, Buchholz 238.90 Nr. 32), ist hierfür nach Ansicht des Senats nach alledem nur dann Raum, wenn sich der Versetzungsverfügung trotz der geforderten Alternativität nicht entnehmen lässt, ob sie aufgrund eines vorliegenden Antrags oder aus dienstlichen Gründen verfügt wurde.
III.
37 
Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass sich im vorliegenden Fall auch dann kein anderes Ergebnis ergibt, wenn eine Versetzung, die - wie hier - ausdrücklich (nur) auf Antrag ausgesprochen wurde, umzugskosten- und trennungsrechtlich als Versetzung aus dienstlichen Gründen beurteilt werden könnte. Insoweit lässt sich vorliegend zunächst nicht feststellen, dass bei der Bundeswehr, die die Maßnahme vorgenommen hat, dienstliche Gründe für die Weg-Versetzung vorlagen. Allein der Umstand, dass der Beamte keinen Anspruch auf Versetzung auf Antrag hat, rechtfertigt nicht die Annahme, dass eine auf Antrag ausgesprochene Versetzung immer auch aus gegebenenfalls überwiegenden dienstlichen Gründen erfolgt ist. Wird einem Versetzungsantrag entsprochen, besagt dies bezogen auf dienstliche Interessen vielmehr regelmäßig nur, dass diese dem Versetzungswunsch des Beamten nicht entgegenstehen und der Dienstherr das ihm damit eröffnete Ermessen zugunsten der Interessen des Beamten ausgeübt hat. Das Vorliegen dienstlicher Gründe, die die Versetzung ebenfalls rechtfertigen könnten, muss der Dienstherr, der eine Versetzung auf Antrag ausspricht, dagegen überhaupt nicht prüfen (vgl. Kathke in: Schütz/Maiwald, Beamtenrecht, 6/2018, § 25 Rn. 95).
38 
Schließlich ergibt sich aber auch nichts Anderes, wenn man unterstellt, das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr habe eine solche Prüfung dennoch vorgenommen und sich dabei auch die für die Einverständniserklärung des Beklagten maßgeblichen Gründe zu eigen gemacht. Hierzu ist festzustellen, dass Hintergrund der Übernahmebereitschaft war, dass sich der Kläger auf eine Stellenausschreibung beworben hatte und von dem Beklagten ausgewählt worden war. Damit stand es zunächst zur Disposition des Klägers, die - für ihn günstigere - Versetzung zu beantragen oder sein Beamtenverhältnis bei der Bundesrepublik Deutschland zu beenden und ein neues mit dem Land Baden-Württemberg zu begründen. Aus Sicht des aufnehmenden Dienstherrn war für die beabsichtigte Übernahme des Klägers eine Versetzung jedenfalls nicht zwingend erforderlich. Nachdem der Kläger bei seinem damaligen Dienstherrn einen Versetzungsantrag gestellt hatte und dieser dem Antrag entsprechen wollte, um ihm den Wechsel im Wege der Versetzung zu ermöglichen, dürfte allerdings aufgrund der bereits erteilten Einstellungszusage hinsichtlich der Erklärung des Einverständnisses eine Ermessensreduzierung auf Null vorgelegen haben (zur Ermessensentscheidung über die Erteilung des Einverständnisses vgl. Senatsbeschluss vom 06.11.2017 - 4 S 2064/17 -, Juris).
39 
Greift man demgegenüber auf die Motive für die Auswahlentscheidung zurück, ist der Befund ebenfalls unergiebig. Denn letztlich kam es für den neuen Dienstherrn zunächst einmal darauf an, ob sich der Kläger für den Aufstieg in den höheren Dienst bewähren würde. Für den Kläger lag in dem neuen Amt allerdings die entsprechende Chance mit der Aussicht auf Beförderung, die beim bisherigen Dienstherrn nicht absehbar war. Damit lässt sich ein Überwiegen dienstlicher Gründe unter keinem Aspekt feststellen.
40 
Zudem spricht im vorliegenden Fall gegen die Annahme einer Versetzung aus dienstlichen Gründen, dass – auch nach dem 01.01.2016 - vom Beklagten Umzugskostenvergütung nicht zugesagt worden ist, obwohl im Falle einer Versetzung aus dienstlichen Gründen gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 LUKG eine solche Zusage grundsätzlich zu erfolgen hat. Ausnahmen hiervon bestehen nur, wenn mit einer baldigen weiteren Versetzung an einen anderen Dienstort zu rechnen ist (a), der Umzug aus besonderen Gründen nicht durchgeführt werden soll (b) oder die Wohnung im neuen Dienstort oder in dessen Einzugsgebiet liegt (c). Anhaltspunkte dafür, dass einer dieser Tatbestände gegeben war, liegen nicht vor. Zwar ist nicht ausgeschlossen, dass die - gesetzlich nicht vorgesehene - Konstellation eintritt, dass für eine Versetzung gegebenenfalls aus fürsorgerechtlichen Gründen keine Umzugskostenzusage erteilt wird, obwohl die Maßnahme aus dienstlichen Gründen erfolgt und - wie hier - keine der Ausnahmen des § 3 Abs. 1 Nr. 1 a bis c LUKG vorliegt. Die Tatsache, dass eine Umzugskostenzusage nicht erteilt wurde, ist aber in diesen Fällen zumindest dann ein deutliches Indiz dafür, dass die Versetzung nicht aus dienstlichen Gründen erfolgt ist, wenn - wie hier - nicht ersichtlich ist, dass von der Zusage aufgrund besonderer persönlicher Umstände abgesehen worden ist.
41 
Die obigen Betrachtungen schließen es nicht grundsätzlich aus, dass auch bei Versetzungen aufgrund von Stellenausschreibungen dienstliche Gründe vorliegen können, und diese, obwohl der Bewerbung aus der Sicht des Bediensteten in der Regel persönliche Gründe zugrunde liegen (z.B. Familienzusammenführung, bessere Fortkommensmöglichkeiten, gesundheitliche Gründe, Rückkehr in die Heimat), gegenüber den dienstlichen Gründen (Stellenbesetzung) nicht regelmäßig in den Hintergrund treten müssen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.02.1971 - VI C 14.68 - Buchholz 238.90, Nr. 32; Kopicki-Irlenbusch, Umzugskostenrecht des Bundes, § 3 Rn. 12). Ein Umkehrschluss, dass eine Versetzung, die aufgrund einer erfolgreichen Bewerbung um eine ausgeschriebene Stelle und/oder zu einem anderen Dienstherrn erfolgt, im Regelfall eine Versetzung aus dienstlichen Gründen darstellt, lässt sich hieraus allerdings nicht ableiten (a.A. Meyer/Fricke/Baez u.a., Reisekosten im öffentlichen Dienst, 5/2018, § 1 Rn. 34 f.).
42 
Die Regelung in Ziffer 3.2 LUKGVwV der allgemeinen Verwaltungsvorschriften des Finanzministeriums zum Landesumzugskostengesetz (- LUKGVwV - vom 24.11.2014, GABl. S. 930), die eine solche Vermutung enthält, bindet als norminterpretierende allgemeine Verwaltungsvorschrift die Gerichte bei der Rechtsanwendung nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.10.1998 - 8 C 16.96 -, Juris). Nach den beamtenrechtlichen Vorgaben bleibt vielmehr maßgeblich, von welchen Gründen sich die Verwaltung hat tatsächlich leiten lassen und nicht, ob neben diesen Beweggründen für die Versetzung auch Umstände - wie z.B. regelmäßig bei einer vorangegangenen erfolgreichen Bewerbung - vorliegen, die auch oder allein geeignet sind, eine Versetzung „dienstlich“ zu begründen (vgl. insoweit ebenso BVerwG, Beschluss vom 19.02.1971 - VI C 14.68 - Buchholz 238.90 Nr. 32). Auch der Ansicht, dass dienstliche Gründe nur dann nicht gegeben sind, wenn die Versetzung ausschließlich aus persönlichen Interessen des Betroffenen erfolgt (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 08.03.1993 - 3 L 156/92 -, Juris), vermag der Senat nach alledem nicht zu folgen.
43 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
44 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
45 
Beschluss vom 12. Juli 2018
46 
Der Streitwert wird unter Änderung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts vom 7. August 2017 gemäß § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 3, 63 Abs. 3 Nr. 2 GKG für beide Rechtszüge auf 1.725,-- EUR (5 x 345,-- EUR) festgesetzt.
47 
Anders als in dem Verfahren, das dem Senatsbeschluss vom 28.03.2017 (- 4 S 1670/16 -, Juris) zugrunde lag, geht es hier nicht um die Gewährung von Trennungsgeld für einen unbestimmten Zeitraum. Streitgegenständlich war allein der Zeitraum von Januar bis Mai 2016.
48 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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published on 28/03/2017 00:00

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published on 28/03/2013 00:00

Tenor Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 21. März 2013 - 7 K 490/13 - geändert. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Eintritt des Antragstellers in d
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Annotations

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Eine Versetzung ist die auf Dauer angelegte Übertragung eines anderen Amtes bei einer anderen Dienststelle bei demselben oder einem anderen Dienstherrn.

(2) Eine Versetzung ist auf Antrag der Beamtin oder des Beamten oder aus dienstlichen Gründen ohne ihre oder seine Zustimmung zulässig, wenn das Amt mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt, und die Tätigkeit aufgrund der Vorbildung oder Berufsausbildung zumutbar ist.

(3) Bei der Auflösung oder einer wesentlichen Änderung des Aufbaus oder der Aufgaben einer Behörde oder der Verschmelzung von Behörden können Beamtinnen und Beamte, deren Aufgabengebiet davon berührt wird, ohne ihre Zustimmung in ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt im Bereich desselben Dienstherrn versetzt werden, wenn eine dem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich ist. Das Endgrundgehalt muss mindestens dem des Amtes entsprechen, das die Beamtin oder der Beamte vor dem bisherigen Amt wahrgenommen hat. Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, an Qualifizierungsmaßnahmen zum Erwerb der Befähigung für eine andere Laufbahn teilzunehmen.

(4) Im Übrigen bedarf die Versetzung der Zustimmung der Beamtin oder des Beamten.

(5) Die Versetzung zu einem anderen Dienstherrn wird von dem abgebenden im Einverständnis mit dem aufnehmenden Dienstherrn verfügt. Das Einverständnis ist schriftlich oder elektronisch zu erklären.

(1) Beamtinnen und Beamte können auf Antrag oder aus dienstlichen Gründen in den Bereich eines Dienstherrn eines anderen Landes oder des Bundes in ein Amt einer Laufbahn versetzt werden, für die sie die Befähigung besitzen.

(2) Eine Versetzung bedarf der Zustimmung der Beamtin oder des Beamten. Abweichend von Satz 1 ist die Versetzung auch ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt. Stellenzulagen gelten hierbei nicht als Bestandteile des Grundgehalts.

(3) Die Versetzung wird von dem abgebenden im Einverständnis mit dem aufnehmenden Dienstherrn verfügt. Das Beamtenverhältnis wird mit dem neuen Dienstherrn fortgesetzt.

(1) Eine Abordnung ist die vorübergehende Übertragung einer dem Amt der Beamtin oder des Beamten entsprechenden Tätigkeit bei einer anderen Dienststelle desselben oder eines anderen Dienstherrn unter Beibehaltung der Zugehörigkeit zur bisherigen Dienststelle. Die Abordnung kann ganz oder teilweise erfolgen.

(2) Eine Abordnung ist ganz oder teilweise aus dienstlichen Gründen auch zu einer nicht dem bisherigen Amt entsprechenden Tätigkeit möglich, wenn die Wahrnehmung der neuen Tätigkeit aufgrund der Vorbildung oder Berufsausbildung zumutbar ist. Dabei ist auch die Abordnung zu einer Tätigkeit zulässig, die nicht einem Amt mit demselben Endgrundgehalt entspricht.

(3) Die Abordnung bedarf der Zustimmung der Beamtin oder des Beamten, wenn sie

1.
im Fall des Absatzes 2 länger als zwei Jahre dauert oder
2.
zu einem anderen Dienstherrn erfolgt.
Die Abordnung zu einem anderen Dienstherrn ist ohne Zustimmung zulässig, wenn die Tätigkeit einem Amt mit demselben Endgrundgehalt auch einer anderen Laufbahn entspricht und nicht länger als fünf Jahre dauert.

(4) Die Abordnung zu einem anderen Dienstherrn wird von dem abgebenden im Einverständnis mit dem aufnehmenden Dienstherrn verfügt. Das Einverständnis ist schriftlich oder elektronisch zu erklären.

(5) Werden Beamtinnen und Beamte des Bundes zu einem Land, einer Gemeinde, einem Gemeindeverband oder einer sonstigen nicht der Bundesaufsicht unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts zur vorübergehenden Beschäftigung abgeordnet, sind, soweit zwischen den Dienstherren nichts anderes vereinbart ist, die für den Bereich des aufnehmenden Dienstherrn geltenden Vorschriften über die Pflichten und Rechte der Beamtinnen und Beamten entsprechend anzuwenden mit Ausnahme der Regelungen über Diensteid, Amtsbezeichnung, Zahlung von Bezügen, Krankenfürsorgeleistungen und Versorgung.

(6) Die Verpflichtung zur Zahlung der Besoldung hat auch der Dienstherr, zu dem die Abordnung erfolgt ist.

(1) Beamtinnen und Beamte können aus dienstlichen Gründen vorübergehend ganz oder teilweise zu einer dem übertragenen Amt entsprechenden Tätigkeit in den Bereich eines Dienstherrn eines anderen Landes oder des Bundes abgeordnet werden.

(2) Aus dienstlichen Gründen ist eine Abordnung vorübergehend ganz oder teilweise auch zu einer nicht dem Amt entsprechenden Tätigkeit zulässig, wenn der Beamtin oder dem Beamten die Wahrnehmung der neuen Tätigkeit aufgrund der Vorbildung oder Berufsausbildung zuzumuten ist. Dabei ist auch die Abordnung zu einer Tätigkeit, die nicht einem Amt mit demselben Grundgehalt entspricht, zulässig.

(3) Die Abordnung bedarf der Zustimmung der Beamtin oder des Beamten. Abweichend von Satz 1 ist die Abordnung auch ohne Zustimmung zulässig, wenn die neue Tätigkeit zuzumuten ist und einem Amt mit demselben Grundgehalt entspricht und die Abordnung die Dauer von fünf Jahren nicht übersteigt.

(4) Die Abordnung wird von dem abgebenden im Einverständnis mit dem aufnehmenden Dienstherrn verfügt. Soweit zwischen den Dienstherren nichts anderes vereinbart ist, sind die für den Bereich des aufnehmenden Dienstherrn geltenden Vorschriften über die Pflichten und Rechte der Beamtinnen und Beamten mit Ausnahme der Regelungen über Diensteid, Amtsbezeichnung, Zahlung von Bezügen, Krankenfürsorgeleistungen und Versorgung entsprechend anzuwenden. Die Verpflichtung zur Bezahlung hat auch der Dienstherr, zu dem die Abordnung erfolgt ist.

(1) Eine Versetzung ist die auf Dauer angelegte Übertragung eines anderen Amtes bei einer anderen Dienststelle bei demselben oder einem anderen Dienstherrn.

(2) Eine Versetzung ist auf Antrag der Beamtin oder des Beamten oder aus dienstlichen Gründen ohne ihre oder seine Zustimmung zulässig, wenn das Amt mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt, und die Tätigkeit aufgrund der Vorbildung oder Berufsausbildung zumutbar ist.

(3) Bei der Auflösung oder einer wesentlichen Änderung des Aufbaus oder der Aufgaben einer Behörde oder der Verschmelzung von Behörden können Beamtinnen und Beamte, deren Aufgabengebiet davon berührt wird, ohne ihre Zustimmung in ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt im Bereich desselben Dienstherrn versetzt werden, wenn eine dem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich ist. Das Endgrundgehalt muss mindestens dem des Amtes entsprechen, das die Beamtin oder der Beamte vor dem bisherigen Amt wahrgenommen hat. Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, an Qualifizierungsmaßnahmen zum Erwerb der Befähigung für eine andere Laufbahn teilzunehmen.

(4) Im Übrigen bedarf die Versetzung der Zustimmung der Beamtin oder des Beamten.

(5) Die Versetzung zu einem anderen Dienstherrn wird von dem abgebenden im Einverständnis mit dem aufnehmenden Dienstherrn verfügt. Das Einverständnis ist schriftlich oder elektronisch zu erklären.

Hat das Ersatzland einen geringeren Wert als das zu enteignende Grundstück, so ist zusätzlich eine dem Wertunterschied entsprechende Geldentschädigung festzusetzen. Hat das Ersatzland einen höheren Wert als das zu enteignende Grundstück, so ist zu bestimmen, daß der Entschädigungsberechtigte eine dem Wertunterschied entsprechende Ausgleichszahlung zu leisten hat. Auch die zusätzlich festzusetzende Geldentschädigung und die Ausgleichszahlung sind unter sinngemäßer Anwendung der §§ 17 bis 19 zu bemessen.

(1) Eine Versetzung ist die auf Dauer angelegte Übertragung eines anderen Amtes bei einer anderen Dienststelle bei demselben oder einem anderen Dienstherrn.

(2) Eine Versetzung ist auf Antrag der Beamtin oder des Beamten oder aus dienstlichen Gründen ohne ihre oder seine Zustimmung zulässig, wenn das Amt mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt, und die Tätigkeit aufgrund der Vorbildung oder Berufsausbildung zumutbar ist.

(3) Bei der Auflösung oder einer wesentlichen Änderung des Aufbaus oder der Aufgaben einer Behörde oder der Verschmelzung von Behörden können Beamtinnen und Beamte, deren Aufgabengebiet davon berührt wird, ohne ihre Zustimmung in ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt im Bereich desselben Dienstherrn versetzt werden, wenn eine dem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich ist. Das Endgrundgehalt muss mindestens dem des Amtes entsprechen, das die Beamtin oder der Beamte vor dem bisherigen Amt wahrgenommen hat. Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, an Qualifizierungsmaßnahmen zum Erwerb der Befähigung für eine andere Laufbahn teilzunehmen.

(4) Im Übrigen bedarf die Versetzung der Zustimmung der Beamtin oder des Beamten.

(5) Die Versetzung zu einem anderen Dienstherrn wird von dem abgebenden im Einverständnis mit dem aufnehmenden Dienstherrn verfügt. Das Einverständnis ist schriftlich oder elektronisch zu erklären.

(1) Beamtinnen und Beamte können auf Antrag oder aus dienstlichen Gründen in den Bereich eines Dienstherrn eines anderen Landes oder des Bundes in ein Amt einer Laufbahn versetzt werden, für die sie die Befähigung besitzen.

(2) Eine Versetzung bedarf der Zustimmung der Beamtin oder des Beamten. Abweichend von Satz 1 ist die Versetzung auch ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt. Stellenzulagen gelten hierbei nicht als Bestandteile des Grundgehalts.

(3) Die Versetzung wird von dem abgebenden im Einverständnis mit dem aufnehmenden Dienstherrn verfügt. Das Beamtenverhältnis wird mit dem neuen Dienstherrn fortgesetzt.

(1) Die Umzugskostenvergütung ist zuzusagen für Umzüge

1.
aus Anlaß der Versetzung aus dienstlichen Gründen an einen anderen Ort als den bisherigen Dienstort, es sei denn, daß
a)
mit einer baldigen weiteren Versetzung an einen anderen Dienstort zu rechnen ist,
b)
der Umzug aus besonderen Gründen nicht durchgeführt werden soll,
c)
die Wohnung auf einer üblicherweise befahrenen Strecke weniger als 30 Kilometer von der neuen Dienststätte entfernt ist oder im neuen Dienstort liegt (Einzugsgebiet) oder
d)
der Berechtigte auf die Zusage der Umzugskostenvergütung unwiderruflich verzichtet und dienstliche Gründe den Umzug nicht erfordern,
2.
auf Anweisung des Dienstvorgesetzten, die Wohnung innerhalb bestimmter Entfernung von der Dienststelle zu nehmen oder eine Dienstwohnung zu beziehen,
3.
aus Anlaß der Räumung einer Dienstwohnung auf dienstliche Weisung,
4.
aus Anlaß der Aufhebung einer Versetzung nach einem Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung.

(2) Absatz 1 Nr. 1 gilt entsprechend für Umzüge aus Anlaß

1.
der Verlegung der Beschäftigungsbehörde,
2.
der nicht nur vorübergehenden Zuteilung aus dienstlichen Gründen zu einem anderen Teil der Beschäftigungsbehörde,
3.
der Übertragung eines anderen Richteramtes nach § 32 Abs. 2 des Deutschen Richtergesetzes oder eines weiteren Richteramtes nach § 27 Abs. 2 des vorgenannten Gesetzes.

(3) Die oberste Dienstbehörde kann festlegen, dass die Zusage der Umzugskostenvergütung erst drei Jahre nach der Personalmaßnahme wirksam wird; dies gilt nicht für Ledige ohne eigene Wohnung. Voraussetzung ist, dass

1.
der festgelegte Bereich
a)
eine besondere Versetzungshäufigkeit aufweist oder
b)
von wesentlichen Restrukturierungen betroffen ist und
2.
es sich nicht um Auslandsumzüge nach § 13 handelt; abweichend davon ist bei Umzügen vom Inland ins Ausland eine Festlegung nach Satz 1 möglich, soweit dienstliche Gründe einen Umzug nicht erfordern.
Die Festlegung nach Satz 1 bedarf des Einvernehmens des Bundesministeriums der Finanzen insbesondere im Hinblick auf dessen Gesamtverantwortung für die Ausführung des Haushaltsplans. Erklärt der Berechtigte innerhalb von drei Jahren nach dem Wirksamwerden der Personalmaßnahme schriftlich oder elektronisch, dass er umzugswillig ist, wird die Zusage der Umzugskostenvergütung mit dem Zeitpunkt des Zugangs der Erklärung wirksam, wenn die Voraussetzungen nach den Absätzen 1 und 2 noch gegeben sind.

(4) Absatz 3 gilt auch im Falle einer erneuten Personalmaßnahme ohne Dienstortwechsel, bei der der Verbleib am Dienstort aus zwingenden dienstlichen Gründen notwendig ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Eine Versetzung ist die auf Dauer angelegte Übertragung eines anderen Amtes bei einer anderen Dienststelle bei demselben oder einem anderen Dienstherrn.

(2) Eine Versetzung ist auf Antrag der Beamtin oder des Beamten oder aus dienstlichen Gründen ohne ihre oder seine Zustimmung zulässig, wenn das Amt mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt, und die Tätigkeit aufgrund der Vorbildung oder Berufsausbildung zumutbar ist.

(3) Bei der Auflösung oder einer wesentlichen Änderung des Aufbaus oder der Aufgaben einer Behörde oder der Verschmelzung von Behörden können Beamtinnen und Beamte, deren Aufgabengebiet davon berührt wird, ohne ihre Zustimmung in ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt im Bereich desselben Dienstherrn versetzt werden, wenn eine dem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich ist. Das Endgrundgehalt muss mindestens dem des Amtes entsprechen, das die Beamtin oder der Beamte vor dem bisherigen Amt wahrgenommen hat. Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, an Qualifizierungsmaßnahmen zum Erwerb der Befähigung für eine andere Laufbahn teilzunehmen.

(4) Im Übrigen bedarf die Versetzung der Zustimmung der Beamtin oder des Beamten.

(5) Die Versetzung zu einem anderen Dienstherrn wird von dem abgebenden im Einverständnis mit dem aufnehmenden Dienstherrn verfügt. Das Einverständnis ist schriftlich oder elektronisch zu erklären.

(1) Beamtinnen und Beamte können auf Antrag oder aus dienstlichen Gründen in den Bereich eines Dienstherrn eines anderen Landes oder des Bundes in ein Amt einer Laufbahn versetzt werden, für die sie die Befähigung besitzen.

(2) Eine Versetzung bedarf der Zustimmung der Beamtin oder des Beamten. Abweichend von Satz 1 ist die Versetzung auch ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt. Stellenzulagen gelten hierbei nicht als Bestandteile des Grundgehalts.

(3) Die Versetzung wird von dem abgebenden im Einverständnis mit dem aufnehmenden Dienstherrn verfügt. Das Beamtenverhältnis wird mit dem neuen Dienstherrn fortgesetzt.

(1) Eine Abordnung ist die vorübergehende Übertragung einer dem Amt der Beamtin oder des Beamten entsprechenden Tätigkeit bei einer anderen Dienststelle desselben oder eines anderen Dienstherrn unter Beibehaltung der Zugehörigkeit zur bisherigen Dienststelle. Die Abordnung kann ganz oder teilweise erfolgen.

(2) Eine Abordnung ist ganz oder teilweise aus dienstlichen Gründen auch zu einer nicht dem bisherigen Amt entsprechenden Tätigkeit möglich, wenn die Wahrnehmung der neuen Tätigkeit aufgrund der Vorbildung oder Berufsausbildung zumutbar ist. Dabei ist auch die Abordnung zu einer Tätigkeit zulässig, die nicht einem Amt mit demselben Endgrundgehalt entspricht.

(3) Die Abordnung bedarf der Zustimmung der Beamtin oder des Beamten, wenn sie

1.
im Fall des Absatzes 2 länger als zwei Jahre dauert oder
2.
zu einem anderen Dienstherrn erfolgt.
Die Abordnung zu einem anderen Dienstherrn ist ohne Zustimmung zulässig, wenn die Tätigkeit einem Amt mit demselben Endgrundgehalt auch einer anderen Laufbahn entspricht und nicht länger als fünf Jahre dauert.

(4) Die Abordnung zu einem anderen Dienstherrn wird von dem abgebenden im Einverständnis mit dem aufnehmenden Dienstherrn verfügt. Das Einverständnis ist schriftlich oder elektronisch zu erklären.

(5) Werden Beamtinnen und Beamte des Bundes zu einem Land, einer Gemeinde, einem Gemeindeverband oder einer sonstigen nicht der Bundesaufsicht unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts zur vorübergehenden Beschäftigung abgeordnet, sind, soweit zwischen den Dienstherren nichts anderes vereinbart ist, die für den Bereich des aufnehmenden Dienstherrn geltenden Vorschriften über die Pflichten und Rechte der Beamtinnen und Beamten entsprechend anzuwenden mit Ausnahme der Regelungen über Diensteid, Amtsbezeichnung, Zahlung von Bezügen, Krankenfürsorgeleistungen und Versorgung.

(6) Die Verpflichtung zur Zahlung der Besoldung hat auch der Dienstherr, zu dem die Abordnung erfolgt ist.

(1) Beamtinnen und Beamte können aus dienstlichen Gründen vorübergehend ganz oder teilweise zu einer dem übertragenen Amt entsprechenden Tätigkeit in den Bereich eines Dienstherrn eines anderen Landes oder des Bundes abgeordnet werden.

(2) Aus dienstlichen Gründen ist eine Abordnung vorübergehend ganz oder teilweise auch zu einer nicht dem Amt entsprechenden Tätigkeit zulässig, wenn der Beamtin oder dem Beamten die Wahrnehmung der neuen Tätigkeit aufgrund der Vorbildung oder Berufsausbildung zuzumuten ist. Dabei ist auch die Abordnung zu einer Tätigkeit, die nicht einem Amt mit demselben Grundgehalt entspricht, zulässig.

(3) Die Abordnung bedarf der Zustimmung der Beamtin oder des Beamten. Abweichend von Satz 1 ist die Abordnung auch ohne Zustimmung zulässig, wenn die neue Tätigkeit zuzumuten ist und einem Amt mit demselben Grundgehalt entspricht und die Abordnung die Dauer von fünf Jahren nicht übersteigt.

(4) Die Abordnung wird von dem abgebenden im Einverständnis mit dem aufnehmenden Dienstherrn verfügt. Soweit zwischen den Dienstherren nichts anderes vereinbart ist, sind die für den Bereich des aufnehmenden Dienstherrn geltenden Vorschriften über die Pflichten und Rechte der Beamtinnen und Beamten mit Ausnahme der Regelungen über Diensteid, Amtsbezeichnung, Zahlung von Bezügen, Krankenfürsorgeleistungen und Versorgung entsprechend anzuwenden. Die Verpflichtung zur Bezahlung hat auch der Dienstherr, zu dem die Abordnung erfolgt ist.

(1) Eine Versetzung ist die auf Dauer angelegte Übertragung eines anderen Amtes bei einer anderen Dienststelle bei demselben oder einem anderen Dienstherrn.

(2) Eine Versetzung ist auf Antrag der Beamtin oder des Beamten oder aus dienstlichen Gründen ohne ihre oder seine Zustimmung zulässig, wenn das Amt mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt, und die Tätigkeit aufgrund der Vorbildung oder Berufsausbildung zumutbar ist.

(3) Bei der Auflösung oder einer wesentlichen Änderung des Aufbaus oder der Aufgaben einer Behörde oder der Verschmelzung von Behörden können Beamtinnen und Beamte, deren Aufgabengebiet davon berührt wird, ohne ihre Zustimmung in ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt im Bereich desselben Dienstherrn versetzt werden, wenn eine dem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich ist. Das Endgrundgehalt muss mindestens dem des Amtes entsprechen, das die Beamtin oder der Beamte vor dem bisherigen Amt wahrgenommen hat. Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, an Qualifizierungsmaßnahmen zum Erwerb der Befähigung für eine andere Laufbahn teilzunehmen.

(4) Im Übrigen bedarf die Versetzung der Zustimmung der Beamtin oder des Beamten.

(5) Die Versetzung zu einem anderen Dienstherrn wird von dem abgebenden im Einverständnis mit dem aufnehmenden Dienstherrn verfügt. Das Einverständnis ist schriftlich oder elektronisch zu erklären.

Hat das Ersatzland einen geringeren Wert als das zu enteignende Grundstück, so ist zusätzlich eine dem Wertunterschied entsprechende Geldentschädigung festzusetzen. Hat das Ersatzland einen höheren Wert als das zu enteignende Grundstück, so ist zu bestimmen, daß der Entschädigungsberechtigte eine dem Wertunterschied entsprechende Ausgleichszahlung zu leisten hat. Auch die zusätzlich festzusetzende Geldentschädigung und die Ausgleichszahlung sind unter sinngemäßer Anwendung der §§ 17 bis 19 zu bemessen.

(1) Eine Versetzung ist die auf Dauer angelegte Übertragung eines anderen Amtes bei einer anderen Dienststelle bei demselben oder einem anderen Dienstherrn.

(2) Eine Versetzung ist auf Antrag der Beamtin oder des Beamten oder aus dienstlichen Gründen ohne ihre oder seine Zustimmung zulässig, wenn das Amt mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt, und die Tätigkeit aufgrund der Vorbildung oder Berufsausbildung zumutbar ist.

(3) Bei der Auflösung oder einer wesentlichen Änderung des Aufbaus oder der Aufgaben einer Behörde oder der Verschmelzung von Behörden können Beamtinnen und Beamte, deren Aufgabengebiet davon berührt wird, ohne ihre Zustimmung in ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt im Bereich desselben Dienstherrn versetzt werden, wenn eine dem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich ist. Das Endgrundgehalt muss mindestens dem des Amtes entsprechen, das die Beamtin oder der Beamte vor dem bisherigen Amt wahrgenommen hat. Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, an Qualifizierungsmaßnahmen zum Erwerb der Befähigung für eine andere Laufbahn teilzunehmen.

(4) Im Übrigen bedarf die Versetzung der Zustimmung der Beamtin oder des Beamten.

(5) Die Versetzung zu einem anderen Dienstherrn wird von dem abgebenden im Einverständnis mit dem aufnehmenden Dienstherrn verfügt. Das Einverständnis ist schriftlich oder elektronisch zu erklären.

(1) Beamtinnen und Beamte können auf Antrag oder aus dienstlichen Gründen in den Bereich eines Dienstherrn eines anderen Landes oder des Bundes in ein Amt einer Laufbahn versetzt werden, für die sie die Befähigung besitzen.

(2) Eine Versetzung bedarf der Zustimmung der Beamtin oder des Beamten. Abweichend von Satz 1 ist die Versetzung auch ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt. Stellenzulagen gelten hierbei nicht als Bestandteile des Grundgehalts.

(3) Die Versetzung wird von dem abgebenden im Einverständnis mit dem aufnehmenden Dienstherrn verfügt. Das Beamtenverhältnis wird mit dem neuen Dienstherrn fortgesetzt.

(1) Die Umzugskostenvergütung ist zuzusagen für Umzüge

1.
aus Anlaß der Versetzung aus dienstlichen Gründen an einen anderen Ort als den bisherigen Dienstort, es sei denn, daß
a)
mit einer baldigen weiteren Versetzung an einen anderen Dienstort zu rechnen ist,
b)
der Umzug aus besonderen Gründen nicht durchgeführt werden soll,
c)
die Wohnung auf einer üblicherweise befahrenen Strecke weniger als 30 Kilometer von der neuen Dienststätte entfernt ist oder im neuen Dienstort liegt (Einzugsgebiet) oder
d)
der Berechtigte auf die Zusage der Umzugskostenvergütung unwiderruflich verzichtet und dienstliche Gründe den Umzug nicht erfordern,
2.
auf Anweisung des Dienstvorgesetzten, die Wohnung innerhalb bestimmter Entfernung von der Dienststelle zu nehmen oder eine Dienstwohnung zu beziehen,
3.
aus Anlaß der Räumung einer Dienstwohnung auf dienstliche Weisung,
4.
aus Anlaß der Aufhebung einer Versetzung nach einem Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung.

(2) Absatz 1 Nr. 1 gilt entsprechend für Umzüge aus Anlaß

1.
der Verlegung der Beschäftigungsbehörde,
2.
der nicht nur vorübergehenden Zuteilung aus dienstlichen Gründen zu einem anderen Teil der Beschäftigungsbehörde,
3.
der Übertragung eines anderen Richteramtes nach § 32 Abs. 2 des Deutschen Richtergesetzes oder eines weiteren Richteramtes nach § 27 Abs. 2 des vorgenannten Gesetzes.

(3) Die oberste Dienstbehörde kann festlegen, dass die Zusage der Umzugskostenvergütung erst drei Jahre nach der Personalmaßnahme wirksam wird; dies gilt nicht für Ledige ohne eigene Wohnung. Voraussetzung ist, dass

1.
der festgelegte Bereich
a)
eine besondere Versetzungshäufigkeit aufweist oder
b)
von wesentlichen Restrukturierungen betroffen ist und
2.
es sich nicht um Auslandsumzüge nach § 13 handelt; abweichend davon ist bei Umzügen vom Inland ins Ausland eine Festlegung nach Satz 1 möglich, soweit dienstliche Gründe einen Umzug nicht erfordern.
Die Festlegung nach Satz 1 bedarf des Einvernehmens des Bundesministeriums der Finanzen insbesondere im Hinblick auf dessen Gesamtverantwortung für die Ausführung des Haushaltsplans. Erklärt der Berechtigte innerhalb von drei Jahren nach dem Wirksamwerden der Personalmaßnahme schriftlich oder elektronisch, dass er umzugswillig ist, wird die Zusage der Umzugskostenvergütung mit dem Zeitpunkt des Zugangs der Erklärung wirksam, wenn die Voraussetzungen nach den Absätzen 1 und 2 noch gegeben sind.

(4) Absatz 3 gilt auch im Falle einer erneuten Personalmaßnahme ohne Dienstortwechsel, bei der der Verbleib am Dienstort aus zwingenden dienstlichen Gründen notwendig ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.