Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 12. Juli 2018 - 4 S 1995/17

bei uns veröffentlicht am12.07.2018

Tenor

Die Berufung des Klägers gehen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 7. Juli 2017 - 2 K 5663/16 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt vom Beklagten die Gewährung von Trennungsgeld.
Der Kläger wohnt in B. im Rhein-Lahn-Kreis, Rheinland-Pfalz. Er stand bis zum 31.12.2015 im Dienst des Bundes als technischer Regierungsamtsrat (A 13) beim Bundesamt für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr mit Sitz in Bonn.
Am 18.05.2015 bewarb er sich auf eine vom Innenministerium Baden-Württemberg ausgeschriebene Stelle im höheren technischen Verwaltungsdienst beim Präsidium Technik, Logistik und Service der Polizei (PTLS) mit Dienstsitz in Stuttgart in rund 300 km Entfernung von seinem privaten Wohnsitz. Mit Schreiben des Innenministeriums vom 21.10.2015 erhielt er eine Zusage für die ausgeschriebene Stelle. Nach Auskunft des PTLS gab es auf die ausgeschriebene Stelle drei Bewerber, auch aus der Landesverwaltung; der Kläger sei auf Grund seiner fachlichen Qualifikation ausgewählt worden. Umzugskostenvergütung wurde nicht zugesagt.
Durch Verfügung des Bundesamts für Personalmanagement der Bundeswehr vom 25.11.2015 wurde der Kläger auf seinen Antrag mit Wirkung zum 01.01.2016 zum PTLS versetzt und dort zum 01.01.2016 als Technischer Amtsrat (A 13) in den gehobenen informationstechnischen Dienst übernommen. Zur Bewährung als Voraussetzung für den Laufbahnaufstieg wurde er mit Aufgaben des höheren informationstechnischen Dienstes betraut.
Am 08.06.2016 beantragte er beim Landesamt für Besoldung und Versorgung (im Folgenden: Landesamt) die Gewährung von Trennungsgeld für die Monate Januar bis Mai 2016.
Am 01.07.2016 erfolgte der Aufstieg in die Laufbahn des höheren informationstechnischen Dienstes. Der Kläger wurde zum Technischen Rat ernannt und in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 14 eingewiesen.
Zum 01.03.2017 wurde der Kläger zum Landesbetrieb Mobilität Rheinland-Pfalz (Geschäftsbereich Betrieb, Fachgruppe Straßenverwaltung/Tunnelbetrieb) mit Sitz in Koblenz wegversetzt.
Mit Bescheid vom 17.06.2016 lehnte das Landesamt die Gewährung von Trennungsgeld mit der Begründung ab, die erfolgte Versetzung nach Baden-Württemberg sei nicht aus dienstlichen Gründen, sondern auf Wunsch des Klägers und damit aus persönlichen Gründen erfolgt.
Mit Schreiben vom 08.07.2016 erhob der Kläger Widerspruch, den er damit begründete, dass er vor Erhalt der Versetzungsverfügung bereits Trennungsgeldempfänger gewesen sei und der Versetzungsbescheid des Bundesamts keinen Hinweis auf den Verlust dieser Trennungsgeldansprüche enthalte. Zudem halte er sich während der Woche nur aus dienstlichen Gründen in Stuttgart auf, so dass auch deswegen der Bezug von Trennungsgeld gerechtfertigt sei.
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Mit Bescheid vom 22.08.2016 wies das Landesamt den Widerspruch des Klägers zurück. Maßgeblich für den Trennungsgeldbezug sei nach Landesrecht weder, ob der Kläger vor seiner Versetzung Trennungsgeld erhalten habe, noch, ob er sich aus dienstlichen Gründen an Werktagen in Stuttgart aufhalte. Entscheidend sei nach dem Wortlaut der maßgeblichen Verordnung vielmehr, ob die Versetzung aus dienstlichen Gründen erfolgt sei, was sich auch nach dem Vorbringen des Klägers nicht erkennen lasse.
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Am 14.09.2016 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage erhoben. Zur Begründung macht er geltend, seine Versetzung sei sehr wohl aus dienstlichen Gründen erfolgt. Denn nach der Rechtsprechung sei eine Bewerbung auf eine ausgeschriebene Stelle stets dienstlich veranlasst. Dass auch eine persönliche Motivation hinzukomme (in seinem Fall, im Bundesdienst zwar die Aufstiegsqualifikation für den höheren Dienst erlangt zu haben, ohne dass es auf absehbare Zeit aber eine freie Aufstiegsstelle gegeben hätte), trete dahinter zurück.
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Mit Urteil vom 07.07.2017 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf Bewilligung von Trennungsgeld für die Monate Januar 2016 bis Mai 2016 durch den Beklagten. Soweit dem Kläger vor seiner Versetzung aus dem Bundesdienst Trennungsgeld bewilligt worden sein sollte, habe er jedenfalls keinen Anspruch gegen das beklagte Land, dieses weiter zu bewilligen, zumal sich der zugrundeliegende Sachverhalt durch seine Versetzung entscheidend geändert habe. Einer Erwähnung des Auslaufens des Trennungsgeldanspruchs des Bundes bedurfte es in der Versetzungsverfügung des Bundesamts insoweit nicht. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf Trennungsgeld des Landes auf Grund seiner damaligen Hin-Versetzung. Er sei zwar als Landesbeamter nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 LTGVO grundsätzlich trennungsgeldberechtigt. Doch ein Anlass nach § 1 Abs. 2 LTGVO, ihm für die von ihm geltend gemachten Monate Trennungsgeld zu gewähren, lasse sich nicht erkennen. Zu Unrecht stütze er sich auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LTGVO. Nach dieser Bestimmung entstehe ein Anspruch auf Trennungsgeld aus Anlass einer Versetzung aus dienstlichen Gründen und nicht schon dann, wenn eine auswärtige Wohnung aus dienstlichen Gründen unterhalten werde. Die Versetzung des Klägers sei nicht „aus dienstlichen Gründen" erfolgt. Das Bundesverwaltungsgericht habe zwar in einem Einstellungsbeschluss zum Recht der Umzugskostenvergütung ausgeführt, dienstliche Gründe im Sinne des Umzugskostenrechts des Bundes (und damit vergleichbarer Bestimmungen der Länder) lägen schon immer dann vor, wenn die Erfordernisse der Verwaltung in einem weit verstandenen Sinne die Verwendung des Beamten an einer anderen Amtsstelle mindestens rechtfertigten. Daher könne ein - zur Umzugskostenvergütung gehörender - Trennungsgeldanspruch des Klägers nicht schon mit der Begründung verneint werden, dass seine Versetzung in den Dienst des Beklagten auf seinen Antrag erfolgt sei. Soweit die erstinstanzliche Rechtsprechung und die Kommentierung den genannten Einstellungsbeschluss des Bundesverwaltungsgerichts zum Anlass genommen hätten, weitreichende Vermutungen aufzustellen, in welchen Fällen stets von einer Versetzung aus dienstlichen Gründen ausgegangen werden müsse, etwa bei einer Versetzung auf „eine höherwertige Funktion“, nach „der erfolgreichen Bewerbung auf eine Stellenausschreibung“ oder „zu einem anderen Dienstherrn“ könne der Berichterstatter dieser uferlosen Weite der Auslegung des Begriffs „aus dienstlichen Gründen“ nicht folgen. Die Gewährung von Trennungsgeld wäre bei einer solchen Auslegung faktisch wohl nur noch dann ausgenommen, wenn der Versetzte aktenkundig gebeten hätte, ihn aus persönlichen Gründen in jedem Fall irgendwohin zu versetzen. Damit würde der Wortlaut der Bestimmung „aus dienstlichen Gründen“ seine Abgrenzungsfunktion weitgehend verlieren. Deswegen müssten die „dienstlichen Gründe“ für eine Versetzung im Sinne des Umzugskostenrechts deutlicher aus den Bedürfnissen der Verwaltung hervorgehen. Sie könnten nur dann bejaht werden, wenn sich die Personalführung bei der Anordnung der Versetzung zumindest überwiegend von Beweggründen dienstlicher Natur habe leiten lassen. Dies sei bei der Versetzung des Klägers nicht der Fall gewesen. Denn er habe sich auf eine Stelle des Beklagten wegbeworben, um dort schneller die Laufbahn wechseln zu können. Dieser Wechsel zur Erlangung einer höheren Qualifikation bei einem anderen Dienstherrn könne zunächst nicht im Interesse seines bisherigen Dienstherrn, der Bundesrepublik, gestanden haben. Bei seinem neuen Dienstherrn, dem Beklagten, habe auch keine Mangelsituation vorgelegen, die eine Versetzung des Klägers dorthin geboten hätte. Vielmehr habe es auch Bewerber auf die ausgeschriebene Stelle aus dem Landesdienst gegeben, doch der Beklagte sei nach dem Grundsatz der Bestenauslese gehalten gewesen, den Kläger auszuwählen. Weiter spreche gegen die Annahme des Vorliegens eines dienstlichen Grundes für die Versetzung, dass dem Kläger in seiner Versetzungsverfügung vom 25.11.2015 keine Umzugskostenvergütung zugesagt worden sei, worauf er bei einer Versetzung aus dienstlichen Gründen aber Anspruch gehabt hätte.
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Gegen diese ihm am 11.08.2017 zugestellte Entscheidung hat der Kläger am 23.08.2017 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt und im Wesentlichen geltend gemacht, dem Verwaltungsgericht sei bei der Auslegung des Begriffs der „dienstlichen Gründe" nicht zu folgen. Sein Anspruch auf Trennungsgeld richte sich gegen den Beklagte als den aufnehmenden Dienstherrn. Insoweit seien mögliche „dienstliche Gründe“ aus der Sphäre des abgebenden Dienstherrn unbeachtlich. Somit sei es nach klägerischer Auffassung auch unerheblich, ob der Kläger gegen seinen abgebenden Dienstherrn einen Anspruch auf Zusage auf Umzugskostenvergütung gehabt habe oder nicht. Fraglich sei allein, aus welchen Gründen der Beklagte als aufnehmender Dienstherr der Versetzung zugestimmt habe. Dabei seien die persönlichen Belange des Beamten für den aufnehmenden Dienstherrn zunächst irrelevant, weil dieser im Zeitpunkt seiner Zustimmungsentscheidung, d.h. vor der Versetzung selbst, noch keinerlei Rechtsbeziehungen und damit auch keine Fürsorgepflicht gegenüber dem sich bewerbenden Beamten gehabt habe. Insoweit liege auch das Argument des Verwaltungsgerichts, dass sein Wechsel zur Erlangung einer höheren Qualifikation bei einem anderen Dienstherrn nicht im Interesse seines bisherigen Dienstherrn liegen könne, neben der Sache. Der Beklagte als aufnehmender Dienstherr habe hier eine Stelle ausgeschrieben, auf die er sich beworben habe. Damit habe der Beklagte klar zum Ausdruck gebracht, dass ein personalwirtschaftliches Interesse zur Besetzung der Stelle bestehe. Hieraus ergebe sich nach klägerischer Auffassung eindeutig der „dienstliche Grund“ für die Versetzung. Soweit das Verwaltungsgericht eine „Mangelsituation“ bei dem Beklagten verneine, weil es auch aus dem Landesdienst Bewerber auf die ausgeschriebene Stelle gegeben hätte, der Beklagte jedoch nach dem Grundsatz der Bestenauslese gehalten gewesen sei, ihn auszuwählen, sei dies nicht nachvollziehbar. Ohne eine Mangelsituation hätte es eine Ausschreibung nicht gegeben. Nur weil es noch andere Bewerber aus dem Landesdienst gegeben habe, entfalle diese Mangelsituation nicht. Warum in diesem Zusammenhang die „dienstlichen Gründe“ deswegen entfallen sollten, weil der Beklagte den Kläger nach dem Grundsatz der Bestenauslese habe auswählen müssen, erschließe sich ebenfalls nicht.
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Der Kläger beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 07.07.2017 - 2 K 5663/16 - zu ändern und das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides vom 17.06.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.08.2016 zu verpflichten, ihm Trennungsgeld für die Monate Januar bis Mai 2016 zu gewähren.
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Das beklagte Land beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Es hält die angegriffene Entscheidung für zutreffend. Ergänzend hat es ausgeführt, dass selbst wenn man entsprechend dem Vortrag des Klägers allein darauf abstelle, aus welchen Gründen der aufnehmende Dienstherr der Versetzung zugestimmt habe, das Vorliegen von „dienstlichen Gründen“ im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LTGVO zu verneinen sei. Zutreffend stelle das Verwaltungsgericht nämlich darauf ab, dass bei dem neuen Dienstherrn keine Mangelsituation, welche eine Versetzung des Klägers dorthin geboten hätte, vorgelegen habe. Wenn der Kläger das Bestehen einer Mangelsituation mit der Begründung behaupte, dass es ansonsten keine Stellenausschreibung gegeben hätte, verkenne er, dass eine Mangelsituation lediglich vorliege, wenn Stellen mangels Bewerber nicht besetzt werden könnten. Dies sei vorliegend gerade nicht der Fall gewesen, weil sich auch Beamte aus dem Dienst des Beklagten für die ausgeschriebene Stelle beworben hätten. Ob darüber hinaus auch auf möglicherweise vorliegende „dienstliche Gründe“ aus der Sphäre des abgebenden Dienstherrn abzustellen sei, könne vorliegend offenbleiben, weil solche auf Seiten des Bundes ganz offenkundig nicht vorgelegen hätten.
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Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
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Wegen des übrigen Vorbringens der Beteiligten und der weiteren Einzelheiten wird auf die Verwaltungsakten des Landesamts für Besoldung und Versorgung, die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Stuttgart sowie die Berufungsakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
21 
Die vom Verwaltungsgericht zugelassene und auch sonst zulässige Berufung des Klägers, über die mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann (§ 101 Abs. 2 VwGO), hat keinen Erfolg.
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Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angegriffene Bescheid vom 17.06.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.08.2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung von Trennungsgeld für die Monate Januar bis Mai 2016 (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
I.
23 
Als Anspruchsgrundlage für den hier geltend gemachten Trennungsgeldanspruch wegen eines Dienstortswechsels aufgrund einer Versetzung kommt § 12 Abs. 1 Satz 1 Landesumzugskostengesetz vom 12.02.1996 (GBl. S. 127), hier zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 24.07.2012 (GBl. S. 482, 486), i.V.m. § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Verordnung des Finanzministeriums über das Trennungsgeld bei Abordnungen und Versetzungen (Landestrennungsgeldverordnung - LTGVO - vom 12.12.1985, GBl. S. 411), hier zuletzt geändert durch Artikel 68 des Gesetzes vom 17.12.2015 (GBl. S. 1210, 1233), in Betracht.
24 
Das Landesumzugskostengesetz regelt die Ansprüche der Landesbeamten und der Beamten der Gemeinden, der Landkreise und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie der zu diesen Dienstherren abgeordneten Beamten (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 LUKG) auf Umzugskostenvergütung und Trennungsgeld. Zu dem Kreis der danach Berechtigten gehörte der Kläger in der hier maßgeblichen Zeit von Januar bis Mai 2016. Denn er ist mit Verfügung des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 25.11.2015 mit Wirkung vom 01.01.2016 vom Bundesamt für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr zum Präsidium Technik, Logistik Service der Polizei Baden-Württemberg versetzt worden. Es handelte sich dabei um eine Versetzung gemäß § 28 Abs. 2 und 5 BBG, die einen gebietsüberschreitenden Dienstherrnwechsel mit der Folge bewirkt hat, dass das Beamtenverhältnis mit dem Beginn ihrer Wirksamkeit mit dem Beklagten fortgesetzt wurde.
25 
Die vorliegende Versetzung durch das Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr vom 25.11.2015 fällt auch in den sachlichen Anwendungsbereich des Landesumzugskostengesetzes. Unerheblich ist dabei, ob der Landesgesetzgeber mit dem Begriff der „Versetzung“ in diesem Gesetz auch die gebietsübergreifende, von einem nicht unter § 1 Abs. 1 Nr. 1 LUKG genannten Dienstherrn verfügte (Hin-)Versetzung zu einem baden-württembergischen Dienstherrn gemäß § 28 Abs. 2 und 5 BBG (oder § 15 BeamtStG) erfassen wollte. Denn unabhängig hiervon sind die im Landesumzugskostengesetz geregelten Ansprüche auch auf die vorliegende Versetzung anzuwenden, weil aufgrund der - ununterbrochenen - Fortsetzung des Beamtenverhältnisses mit dem Land Baden-Württemberg, ohne dass dies wie im Fall der Abordnung (§ 27 Abs. 5 BBG, § 14 Abs. 4 Satz 2 BeamtStG; vgl. auch § 1 Satz 2 Nr. 1 LUKG) ausdrücklich bestimmt werden musste, auf dieses alle Vorschriften anzuwenden sind, die im Bereich des aufnehmenden Dienstherrn gelten (vgl. Burkholz in: v. Roetteken/Rothländer, BeamtStG, 11/17, § 15 Rn. 92).
26 
Zwar tritt diese Folge erst mit dem Beginn ihrer Wirksamkeit ein. Damit konnten Ansprüche des Klägers aus dem Beamtenverhältnis gegenüber dem beklagten Land - erst - ab dem 01.01.2016 entstehen. Dies gilt auch für den hier geltend gemachten Anspruch auf Trennungsgeld gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 LUKG i.V.m. § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LTGVO. Ab diesem Zeitpunkt sind diese Regelungen aber auch auf die bereits zuvor verfügte (Hin-)Versetzung eines anderen Dienstherrn anzuwenden. Dies folgt daraus, dass das Berufsbeamtentum in Bund, Ländern und Gemeinden sowie im Wirkungsbereich anderer juristischer Personen des öffentlichen Rechts eine Einheit bildet (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.04.1991 - 10 C 1.91 -; Juris). Wird ein Beamtenverhältnis mit einem neuen Dienstherrn fortgesetzt, tritt dieser dementsprechend hinsichtlich aller noch nicht abgeschlossenen beamtenrechtlichen und besoldungsrechtlichen Sachverhalte „ex nunc“ an die Stelle des bisherigen Dienstherrn (OVG NRW, Urteil vom 16.03.2016 - 6 A 190/14 -; Hess. VGH, Beschluss vom 13.06.2017 - 1 A 2475/16 -, jeweils Juris).
27 
Um einen solchen Fall handelt es sich hier. Zum 01.01.2016 war der mit der Versetzung eingeleitete umzugskosten- und trennungsgeldrechtliche Vorgang noch nicht bereits in der Weise abgeschlossen, dass mögliche Ansprüche hieraus bundesrechtlich zu beurteilen und gegen den bisherigen Dienstherrn zu richten gewesen wären. Die Versetzungsverfügung vom 25.11.2015 hat zwar ihre rechtsgestaltende Wirkung bereits mit Wirksamwerden zum 01.01.2016 vollständig entfaltet und die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses des Klägers mit dem Beklagten bewirkt. Die Vorschriften des Landesumzugskostengesetzes knüpfen aber fürsorgerechtlich nur insoweit an beamtenrechtliche Personalmaßnahmen an, als mit ihnen ein Wechsel des Dienstorts verbunden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.04.2009 - 2 C 17.08 -; Beschluss vom 19.04.2002 - 10 B 1.02 -, jeweils Juris). Der für den - hier geltend gemachten - Anspruch auf Trennungsgeld maßgebliche Sachverhalt wird dementsprechend dadurch geprägt, dass eine bestimmte Maßnahme (hier: die Versetzung) zu einem Dienstortwechsel geführt hat und die Wohnung des Beamten nicht im neuen Dienstort oder in dessen Einzugsbereich liegt (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 1 c LUKG). Erst mit dem Umzug oder einem erneuten Dienstortwechsel ist dieser Vorgang umzugskosten- und trennungsgeldrechtlich abgeschlossen. Im vorliegenden Fall wohnte der Kläger am 01.01.2016 weiterhin in B., während sein Dienstort nun Stuttgart war. Der - aufnehmende - Beklagte ist damit hinsichtlich des geltend gemachten Trennungsgeldanspruchs wegen des durch die Versetzungsverfügung vom 25.11.2015 bewirkten Dienstortwechsels an die Stelle des bisherigen Dienstherrn getreten, der die Versetzung gemäß § 28 Abs. 2 und 5 BBG verfügt hat. Diese steht seit dem 01.01.2016 einer von einem Dienstherrn im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 LUKG verfügten Maßnahme gleich.
II.
28 
Ein Anspruch auf die Gewährung des begehrten Trennungsgelds besteht jedoch nicht, weil die Versetzung nicht, wie von § 12 Abs. 1 Satz 1 LUKG i.V.m. § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LTGVO vorausgesetzt, „aus dienstlichen Gründen“ erfolgt ist.
29 
1. Der Begriff der „dienstlichen Gründe“ stellt ebenso wie die in verschiedenen Gesetzen verwendeten Begriffe der „dienstlichen Interessen“, „dienstlichen Belange“, „dienstlichen Bedürfnisse“ oder „öffentlichen Interessen“ einen unbestimmten Rechtsbegriff dar, der keinen allgemeingültigen Inhalt hat. Solche Begriffe erfüllen in den einzelnen Gesetzen eine unterschiedliche Funktion. Ihr materieller Sinngehalt und ihre besondere Bedeutung ergeben sich einerseits aus der Zweckbestimmung und Zielsetzung der jeweiligen gesetzlichen Regelung sowie aus dem systematischen Zusammenhang, in den der jeweilige Begriff hineingestellt ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 28.03.2013 - 4 S 648/13 - und 31.03.2015 - 4 S 630/15 -, jeweils Juris). Eine Versetzung aus „dienstlichen Gründen“ erfordert dabei zunächst im Unterschied zu Maßnahmen, die „dienstlichen oder öffentlichen Interessen“, „dienstlichen Belangen“ oder „dienstlichen Bedürfnissen“ Rechnung tragen bzw. nicht entgegenstehen, einen kausalen Bezug zur getroffenen Entscheidung. Insoweit ergibt sich bereits eindeutig aus dem Gesetz, dass umzugskosten- und trennungsgeldrechtliche Ansprüche nur dann in Betracht kommen, wenn für die Vornahme der Versetzung dienstliche Gründe letztlich ausschlaggebend waren.
30 
Mit der Voraussetzung, dass die „Versetzung aus dienstlichen Gründen“ erfolgt ist, knüpft das Umzugskosten- und Trennungsgeldrecht zudem an die beamtenrechtlichen Vorgaben an. Danach können Versetzungen „auf Antrag oder aus dienstlichen Gründen“ verfügt werden (§ 24 Abs. 2 Satz 1 LBG; vgl. auch § 28 Abs. 2 BBG und § 15 Abs. 1 BeamtStG). Dies bedeutet zwar nicht, dass eine Versetzung auf Antrag nicht auch im dienstlichen Interesse liegen kann, macht aber deutlich, dass sie nur entweder aufgrund eines Antrags oder wegen dienstlicher Gründe verfügt werden soll. Liegen sowohl dienstliche Gründe als auch ein Antrag des Beamten vor, hat der Dienstherr damit die Entscheidung darüber zu treffen, ob er die Versetzung auf Antrag oder aus dienstlichen Gründen ausspricht. Ein Anspruch darauf, - trotz Antragstellung - aus dienstlichen Gründen versetzt zu werden, steht dem Beamten nicht zu. Es steht dagegen in seiner Disposition, keinen Antrag zu stellen oder einen gestellten Antrag rechtzeitig zurückzunehmen.
31 
Wird vor diesem Hintergrund eine „Versetzung aus dienstlichen Gründen“ ausgesprochen, kann - auch bei Vorliegen eines Antrags - eine „Versetzung aus dienstlichen Gründen“ im Sinne umzugskosten- und trennungsgeldrechtlicher Ansprüche nicht verneint und insoweit eine „Versetzung auf Antrag“ oder eine beamtenrechtlich nicht vorgesehene „Versetzung aus privaten Gründen“ angenommen werden (so aber wohl zu § 3 Abs. 1 Nr. BUKG Bay. VGH, Beschluss vom 10.12.2003 - 3 B 199/79 -; Juris). Ist - wie vorliegend - die Versetzung ausdrücklich „auf Antrag“ ausgesprochen worden, sind umgekehrt solche Ansprüche auch dann ausgeschlossen, wenn es objektiv auch dienstliche Gründe gibt, die eine Versetzung ohne Antrag gerechtfertigt hätten.
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Sinn und Zweck der fürsorgerechtlich begründeten Ansprüche sprechen für kein anderes Verständnis der Regelungen der §§ 3 und 12 LUKG. Das Erfordernis der dienstlichen Gründe stellt in den beamtenrechtlichen Versetzungsvorschriften eine Einschränkung der grundsätzlichen Organisationsgewalt des Dienstherrn zum Schutz des Beamten dar. Dieses Schutzes bedarf der Beamte nach der Vorstellung des Gesetzgebers in Bezug auf eine Versetzung nicht, wenn er selbst mit seinem Antrag die Initiative für diese ergreift. Dieser Gedanke lässt sich auf den Ausschluss von Ansprüchen auf Umzugskostenvergütung und Trennungsgeld im Falle der Versetzung auf Antrag übertragen. Denn beruht der mit der Versetzung einhergehende Wechsel des Dienstorts auf dem Wunsch und der Initiative des Beamten, wird ihm auch dieser nicht mit der Entscheidung des Dienstherrn aufgezwungen, so dass es fürsorgerechtlich keiner Abfederung der damit verbundenen finanziellen Folgen bedarf.
33 
Nach diesen Grundsätzen ist ein Anspruch auf Trennungsgeld hier ausgeschlossen, weil der Kläger einen Antrag auf Versetzung gestellt hat und sich aus der von ihm nicht angegriffenen Versetzungsverfügung vom 25.11.2015 ergibt, dass er - allein - aufgrund dieses Antrags versetzt worden ist.
34 
2. Aus dem bereits zitierten Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Beschluss vom 19.02.1971 - VI C 14.68 -, Buchholz 238.90 Nr. 32) lässt sich für das vorliegende Verfahren nichts Anderes herleiten. Der damalige Rechtsstreit war nicht unmittelbar auf Trennungsgeldgewährung gerichtet. Vielmehr hatte der dortige Kläger seine Versetzung insoweit angegriffen, als sie „aus persönlichen Gründen unter Annahme des Verzichts auf Umzugskostenvergütung“ ausgesprochen worden war. Wenn das Bundesverwaltungsgericht hierzu feststellt, dass dieser selbständig anfechtbare Zusatz umzugskostenrechtliche Bedeutung hat, spricht auch dies dafür, dass es trennungsgeldrechtlich darauf ankommt, von welcher der beamtenrechtlich vorgegebenen Alternativen der Dienstherr bei der Versetzung Gebrauch gemacht hat, so dass der Beamte gegebenenfalls die Versetzungsverfügung angreifen muss, wenn er sich dagegen wendet, die mit dem Dienstortwechsel verbundenen Kosten vollständig selbst tragen zu müssen.
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Ob der Kläger, der seinen Antrag vor Erlass der Verfügung nicht zurückgenommen hat und antragsgemäß versetzt worden ist, die Versetzungsverfügung insgesamt oder teilweise hätte angreifen und geltend machen können, dass die als Versetzung auf Antrag ausgesprochene Maßnahme objektiv bzw. tatsächlich aus dienstlichen Gründen verfügt worden sei, bedarf hier keiner Klärung. Denn jedenfalls kann er dies nach Ansicht des Senats nicht - mehr - im Streit um seinen Trennungsgeldanspruch einwenden. Denn es ist nicht zulässig, einen ausdrücklich auf Antrag erlassenen und bereits bestandskräftigen Verwaltungsakt in diesem Verfahren inzident dahingehend zu hinterfragen. Dies gilt jedenfalls, nachdem die aktuellen beamtenrechtlichen Versetzungsvorschriften - wie dargelegt - nun (vgl. zur Änderung der Formulierung im Landesbeamtengesetz LT-Drs. 14/6694, S. 413) wortgleich mit den umzugskostenrechtlichen Bestimmungen zwischen der „Versetzung auf Antrag“ und der „Versetzung aus dienstlichen Gründen“ unterscheiden. Diesem Ergebnis entspricht es im Übrigen, dass auch eine erteilte Zusage der Umzugskostenvergütung nicht im Rahmens eines geltend gemachten, weitergehenden Trennungsgeldanspruchs als nicht erteilt betrachtet werden kann, sondern im Rahmen einer Verpflichtungsklage auf Rücknahme dieser Zusage zur Prüfung zu stellen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.01.1989 - 6 C 47.86 -, Juris).
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Soweit in Rechtsprechung und Literatur dagegen teilweise darauf abgestellt wird, ob die tatsächlichen Beweggründe, von denen sich der Dienstherr bei der Versetzung allein oder überwiegend hat leiten lassen, bei objektiver rechtlicher Beurteilung dienstliche Gründe sind (Meyer/Fricke/Baez u.a., Reisekosten im öffentlichen Dienst, 5/2018, § 1 Rn. 34 unter Berufung auf BVerwG, Beschluss vom 19.02.1971 - VI C 14.68 -, Buchholz 238.90 Nr. 32), ist hierfür nach Ansicht des Senats nach alledem nur dann Raum, wenn sich der Versetzungsverfügung trotz der geforderten Alternativität nicht entnehmen lässt, ob sie aufgrund eines vorliegenden Antrags oder aus dienstlichen Gründen verfügt wurde.
III.
37 
Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass sich im vorliegenden Fall auch dann kein anderes Ergebnis ergibt, wenn eine Versetzung, die - wie hier - ausdrücklich (nur) auf Antrag ausgesprochen wurde, umzugskosten- und trennungsrechtlich als Versetzung aus dienstlichen Gründen beurteilt werden könnte. Insoweit lässt sich vorliegend zunächst nicht feststellen, dass bei der Bundeswehr, die die Maßnahme vorgenommen hat, dienstliche Gründe für die Weg-Versetzung vorlagen. Allein der Umstand, dass der Beamte keinen Anspruch auf Versetzung auf Antrag hat, rechtfertigt nicht die Annahme, dass eine auf Antrag ausgesprochene Versetzung immer auch aus gegebenenfalls überwiegenden dienstlichen Gründen erfolgt ist. Wird einem Versetzungsantrag entsprochen, besagt dies bezogen auf dienstliche Interessen vielmehr regelmäßig nur, dass diese dem Versetzungswunsch des Beamten nicht entgegenstehen und der Dienstherr das ihm damit eröffnete Ermessen zugunsten der Interessen des Beamten ausgeübt hat. Das Vorliegen dienstlicher Gründe, die die Versetzung ebenfalls rechtfertigen könnten, muss der Dienstherr, der eine Versetzung auf Antrag ausspricht, dagegen überhaupt nicht prüfen (vgl. Kathke in: Schütz/Maiwald, Beamtenrecht, 6/2018, § 25 Rn. 95).
38 
Schließlich ergibt sich aber auch nichts Anderes, wenn man unterstellt, das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr habe eine solche Prüfung dennoch vorgenommen und sich dabei auch die für die Einverständniserklärung des Beklagten maßgeblichen Gründe zu eigen gemacht. Hierzu ist festzustellen, dass Hintergrund der Übernahmebereitschaft war, dass sich der Kläger auf eine Stellenausschreibung beworben hatte und von dem Beklagten ausgewählt worden war. Damit stand es zunächst zur Disposition des Klägers, die - für ihn günstigere - Versetzung zu beantragen oder sein Beamtenverhältnis bei der Bundesrepublik Deutschland zu beenden und ein neues mit dem Land Baden-Württemberg zu begründen. Aus Sicht des aufnehmenden Dienstherrn war für die beabsichtigte Übernahme des Klägers eine Versetzung jedenfalls nicht zwingend erforderlich. Nachdem der Kläger bei seinem damaligen Dienstherrn einen Versetzungsantrag gestellt hatte und dieser dem Antrag entsprechen wollte, um ihm den Wechsel im Wege der Versetzung zu ermöglichen, dürfte allerdings aufgrund der bereits erteilten Einstellungszusage hinsichtlich der Erklärung des Einverständnisses eine Ermessensreduzierung auf Null vorgelegen haben (zur Ermessensentscheidung über die Erteilung des Einverständnisses vgl. Senatsbeschluss vom 06.11.2017 - 4 S 2064/17 -, Juris).
39 
Greift man demgegenüber auf die Motive für die Auswahlentscheidung zurück, ist der Befund ebenfalls unergiebig. Denn letztlich kam es für den neuen Dienstherrn zunächst einmal darauf an, ob sich der Kläger für den Aufstieg in den höheren Dienst bewähren würde. Für den Kläger lag in dem neuen Amt allerdings die entsprechende Chance mit der Aussicht auf Beförderung, die beim bisherigen Dienstherrn nicht absehbar war. Damit lässt sich ein Überwiegen dienstlicher Gründe unter keinem Aspekt feststellen.
40 
Zudem spricht im vorliegenden Fall gegen die Annahme einer Versetzung aus dienstlichen Gründen, dass – auch nach dem 01.01.2016 - vom Beklagten Umzugskostenvergütung nicht zugesagt worden ist, obwohl im Falle einer Versetzung aus dienstlichen Gründen gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 LUKG eine solche Zusage grundsätzlich zu erfolgen hat. Ausnahmen hiervon bestehen nur, wenn mit einer baldigen weiteren Versetzung an einen anderen Dienstort zu rechnen ist (a), der Umzug aus besonderen Gründen nicht durchgeführt werden soll (b) oder die Wohnung im neuen Dienstort oder in dessen Einzugsgebiet liegt (c). Anhaltspunkte dafür, dass einer dieser Tatbestände gegeben war, liegen nicht vor. Zwar ist nicht ausgeschlossen, dass die - gesetzlich nicht vorgesehene - Konstellation eintritt, dass für eine Versetzung gegebenenfalls aus fürsorgerechtlichen Gründen keine Umzugskostenzusage erteilt wird, obwohl die Maßnahme aus dienstlichen Gründen erfolgt und - wie hier - keine der Ausnahmen des § 3 Abs. 1 Nr. 1 a bis c LUKG vorliegt. Die Tatsache, dass eine Umzugskostenzusage nicht erteilt wurde, ist aber in diesen Fällen zumindest dann ein deutliches Indiz dafür, dass die Versetzung nicht aus dienstlichen Gründen erfolgt ist, wenn - wie hier - nicht ersichtlich ist, dass von der Zusage aufgrund besonderer persönlicher Umstände abgesehen worden ist.
41 
Die obigen Betrachtungen schließen es nicht grundsätzlich aus, dass auch bei Versetzungen aufgrund von Stellenausschreibungen dienstliche Gründe vorliegen können, und diese, obwohl der Bewerbung aus der Sicht des Bediensteten in der Regel persönliche Gründe zugrunde liegen (z.B. Familienzusammenführung, bessere Fortkommensmöglichkeiten, gesundheitliche Gründe, Rückkehr in die Heimat), gegenüber den dienstlichen Gründen (Stellenbesetzung) nicht regelmäßig in den Hintergrund treten müssen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.02.1971 - VI C 14.68 - Buchholz 238.90, Nr. 32; Kopicki-Irlenbusch, Umzugskostenrecht des Bundes, § 3 Rn. 12). Ein Umkehrschluss, dass eine Versetzung, die aufgrund einer erfolgreichen Bewerbung um eine ausgeschriebene Stelle und/oder zu einem anderen Dienstherrn erfolgt, im Regelfall eine Versetzung aus dienstlichen Gründen darstellt, lässt sich hieraus allerdings nicht ableiten (a.A. Meyer/Fricke/Baez u.a., Reisekosten im öffentlichen Dienst, 5/2018, § 1 Rn. 34 f.).
42 
Die Regelung in Ziffer 3.2 LUKGVwV der allgemeinen Verwaltungsvorschriften des Finanzministeriums zum Landesumzugskostengesetz (- LUKGVwV - vom 24.11.2014, GABl. S. 930), die eine solche Vermutung enthält, bindet als norminterpretierende allgemeine Verwaltungsvorschrift die Gerichte bei der Rechtsanwendung nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.10.1998 - 8 C 16.96 -, Juris). Nach den beamtenrechtlichen Vorgaben bleibt vielmehr maßgeblich, von welchen Gründen sich die Verwaltung hat tatsächlich leiten lassen und nicht, ob neben diesen Beweggründen für die Versetzung auch Umstände - wie z.B. regelmäßig bei einer vorangegangenen erfolgreichen Bewerbung - vorliegen, die auch oder allein geeignet sind, eine Versetzung „dienstlich“ zu begründen (vgl. insoweit ebenso BVerwG, Beschluss vom 19.02.1971 - VI C 14.68 - Buchholz 238.90 Nr. 32). Auch der Ansicht, dass dienstliche Gründe nur dann nicht gegeben sind, wenn die Versetzung ausschließlich aus persönlichen Interessen des Betroffenen erfolgt (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 08.03.1993 - 3 L 156/92 -, Juris), vermag der Senat nach alledem nicht zu folgen.
43 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
44 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
45 
Beschluss vom 12. Juli 2018
46 
Der Streitwert wird unter Änderung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts vom 7. August 2017 gemäß § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 3, 63 Abs. 3 Nr. 2 GKG für beide Rechtszüge auf 1.725,-- EUR (5 x 345,-- EUR) festgesetzt.
47 
Anders als in dem Verfahren, das dem Senatsbeschluss vom 28.03.2017 (- 4 S 1670/16 -, Juris) zugrunde lag, geht es hier nicht um die Gewährung von Trennungsgeld für einen unbestimmten Zeitraum. Streitgegenständlich war allein der Zeitraum von Januar bis Mai 2016.
48 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Gründe

 
21 
Die vom Verwaltungsgericht zugelassene und auch sonst zulässige Berufung des Klägers, über die mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann (§ 101 Abs. 2 VwGO), hat keinen Erfolg.
22 
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angegriffene Bescheid vom 17.06.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.08.2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung von Trennungsgeld für die Monate Januar bis Mai 2016 (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
I.
23 
Als Anspruchsgrundlage für den hier geltend gemachten Trennungsgeldanspruch wegen eines Dienstortswechsels aufgrund einer Versetzung kommt § 12 Abs. 1 Satz 1 Landesumzugskostengesetz vom 12.02.1996 (GBl. S. 127), hier zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 24.07.2012 (GBl. S. 482, 486), i.V.m. § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Verordnung des Finanzministeriums über das Trennungsgeld bei Abordnungen und Versetzungen (Landestrennungsgeldverordnung - LTGVO - vom 12.12.1985, GBl. S. 411), hier zuletzt geändert durch Artikel 68 des Gesetzes vom 17.12.2015 (GBl. S. 1210, 1233), in Betracht.
24 
Das Landesumzugskostengesetz regelt die Ansprüche der Landesbeamten und der Beamten der Gemeinden, der Landkreise und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie der zu diesen Dienstherren abgeordneten Beamten (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 LUKG) auf Umzugskostenvergütung und Trennungsgeld. Zu dem Kreis der danach Berechtigten gehörte der Kläger in der hier maßgeblichen Zeit von Januar bis Mai 2016. Denn er ist mit Verfügung des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 25.11.2015 mit Wirkung vom 01.01.2016 vom Bundesamt für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr zum Präsidium Technik, Logistik Service der Polizei Baden-Württemberg versetzt worden. Es handelte sich dabei um eine Versetzung gemäß § 28 Abs. 2 und 5 BBG, die einen gebietsüberschreitenden Dienstherrnwechsel mit der Folge bewirkt hat, dass das Beamtenverhältnis mit dem Beginn ihrer Wirksamkeit mit dem Beklagten fortgesetzt wurde.
25 
Die vorliegende Versetzung durch das Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr vom 25.11.2015 fällt auch in den sachlichen Anwendungsbereich des Landesumzugskostengesetzes. Unerheblich ist dabei, ob der Landesgesetzgeber mit dem Begriff der „Versetzung“ in diesem Gesetz auch die gebietsübergreifende, von einem nicht unter § 1 Abs. 1 Nr. 1 LUKG genannten Dienstherrn verfügte (Hin-)Versetzung zu einem baden-württembergischen Dienstherrn gemäß § 28 Abs. 2 und 5 BBG (oder § 15 BeamtStG) erfassen wollte. Denn unabhängig hiervon sind die im Landesumzugskostengesetz geregelten Ansprüche auch auf die vorliegende Versetzung anzuwenden, weil aufgrund der - ununterbrochenen - Fortsetzung des Beamtenverhältnisses mit dem Land Baden-Württemberg, ohne dass dies wie im Fall der Abordnung (§ 27 Abs. 5 BBG, § 14 Abs. 4 Satz 2 BeamtStG; vgl. auch § 1 Satz 2 Nr. 1 LUKG) ausdrücklich bestimmt werden musste, auf dieses alle Vorschriften anzuwenden sind, die im Bereich des aufnehmenden Dienstherrn gelten (vgl. Burkholz in: v. Roetteken/Rothländer, BeamtStG, 11/17, § 15 Rn. 92).
26 
Zwar tritt diese Folge erst mit dem Beginn ihrer Wirksamkeit ein. Damit konnten Ansprüche des Klägers aus dem Beamtenverhältnis gegenüber dem beklagten Land - erst - ab dem 01.01.2016 entstehen. Dies gilt auch für den hier geltend gemachten Anspruch auf Trennungsgeld gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 LUKG i.V.m. § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LTGVO. Ab diesem Zeitpunkt sind diese Regelungen aber auch auf die bereits zuvor verfügte (Hin-)Versetzung eines anderen Dienstherrn anzuwenden. Dies folgt daraus, dass das Berufsbeamtentum in Bund, Ländern und Gemeinden sowie im Wirkungsbereich anderer juristischer Personen des öffentlichen Rechts eine Einheit bildet (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.04.1991 - 10 C 1.91 -; Juris). Wird ein Beamtenverhältnis mit einem neuen Dienstherrn fortgesetzt, tritt dieser dementsprechend hinsichtlich aller noch nicht abgeschlossenen beamtenrechtlichen und besoldungsrechtlichen Sachverhalte „ex nunc“ an die Stelle des bisherigen Dienstherrn (OVG NRW, Urteil vom 16.03.2016 - 6 A 190/14 -; Hess. VGH, Beschluss vom 13.06.2017 - 1 A 2475/16 -, jeweils Juris).
27 
Um einen solchen Fall handelt es sich hier. Zum 01.01.2016 war der mit der Versetzung eingeleitete umzugskosten- und trennungsgeldrechtliche Vorgang noch nicht bereits in der Weise abgeschlossen, dass mögliche Ansprüche hieraus bundesrechtlich zu beurteilen und gegen den bisherigen Dienstherrn zu richten gewesen wären. Die Versetzungsverfügung vom 25.11.2015 hat zwar ihre rechtsgestaltende Wirkung bereits mit Wirksamwerden zum 01.01.2016 vollständig entfaltet und die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses des Klägers mit dem Beklagten bewirkt. Die Vorschriften des Landesumzugskostengesetzes knüpfen aber fürsorgerechtlich nur insoweit an beamtenrechtliche Personalmaßnahmen an, als mit ihnen ein Wechsel des Dienstorts verbunden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.04.2009 - 2 C 17.08 -; Beschluss vom 19.04.2002 - 10 B 1.02 -, jeweils Juris). Der für den - hier geltend gemachten - Anspruch auf Trennungsgeld maßgebliche Sachverhalt wird dementsprechend dadurch geprägt, dass eine bestimmte Maßnahme (hier: die Versetzung) zu einem Dienstortwechsel geführt hat und die Wohnung des Beamten nicht im neuen Dienstort oder in dessen Einzugsbereich liegt (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 1 c LUKG). Erst mit dem Umzug oder einem erneuten Dienstortwechsel ist dieser Vorgang umzugskosten- und trennungsgeldrechtlich abgeschlossen. Im vorliegenden Fall wohnte der Kläger am 01.01.2016 weiterhin in B., während sein Dienstort nun Stuttgart war. Der - aufnehmende - Beklagte ist damit hinsichtlich des geltend gemachten Trennungsgeldanspruchs wegen des durch die Versetzungsverfügung vom 25.11.2015 bewirkten Dienstortwechsels an die Stelle des bisherigen Dienstherrn getreten, der die Versetzung gemäß § 28 Abs. 2 und 5 BBG verfügt hat. Diese steht seit dem 01.01.2016 einer von einem Dienstherrn im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 LUKG verfügten Maßnahme gleich.
II.
28 
Ein Anspruch auf die Gewährung des begehrten Trennungsgelds besteht jedoch nicht, weil die Versetzung nicht, wie von § 12 Abs. 1 Satz 1 LUKG i.V.m. § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LTGVO vorausgesetzt, „aus dienstlichen Gründen“ erfolgt ist.
29 
1. Der Begriff der „dienstlichen Gründe“ stellt ebenso wie die in verschiedenen Gesetzen verwendeten Begriffe der „dienstlichen Interessen“, „dienstlichen Belange“, „dienstlichen Bedürfnisse“ oder „öffentlichen Interessen“ einen unbestimmten Rechtsbegriff dar, der keinen allgemeingültigen Inhalt hat. Solche Begriffe erfüllen in den einzelnen Gesetzen eine unterschiedliche Funktion. Ihr materieller Sinngehalt und ihre besondere Bedeutung ergeben sich einerseits aus der Zweckbestimmung und Zielsetzung der jeweiligen gesetzlichen Regelung sowie aus dem systematischen Zusammenhang, in den der jeweilige Begriff hineingestellt ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 28.03.2013 - 4 S 648/13 - und 31.03.2015 - 4 S 630/15 -, jeweils Juris). Eine Versetzung aus „dienstlichen Gründen“ erfordert dabei zunächst im Unterschied zu Maßnahmen, die „dienstlichen oder öffentlichen Interessen“, „dienstlichen Belangen“ oder „dienstlichen Bedürfnissen“ Rechnung tragen bzw. nicht entgegenstehen, einen kausalen Bezug zur getroffenen Entscheidung. Insoweit ergibt sich bereits eindeutig aus dem Gesetz, dass umzugskosten- und trennungsgeldrechtliche Ansprüche nur dann in Betracht kommen, wenn für die Vornahme der Versetzung dienstliche Gründe letztlich ausschlaggebend waren.
30 
Mit der Voraussetzung, dass die „Versetzung aus dienstlichen Gründen“ erfolgt ist, knüpft das Umzugskosten- und Trennungsgeldrecht zudem an die beamtenrechtlichen Vorgaben an. Danach können Versetzungen „auf Antrag oder aus dienstlichen Gründen“ verfügt werden (§ 24 Abs. 2 Satz 1 LBG; vgl. auch § 28 Abs. 2 BBG und § 15 Abs. 1 BeamtStG). Dies bedeutet zwar nicht, dass eine Versetzung auf Antrag nicht auch im dienstlichen Interesse liegen kann, macht aber deutlich, dass sie nur entweder aufgrund eines Antrags oder wegen dienstlicher Gründe verfügt werden soll. Liegen sowohl dienstliche Gründe als auch ein Antrag des Beamten vor, hat der Dienstherr damit die Entscheidung darüber zu treffen, ob er die Versetzung auf Antrag oder aus dienstlichen Gründen ausspricht. Ein Anspruch darauf, - trotz Antragstellung - aus dienstlichen Gründen versetzt zu werden, steht dem Beamten nicht zu. Es steht dagegen in seiner Disposition, keinen Antrag zu stellen oder einen gestellten Antrag rechtzeitig zurückzunehmen.
31 
Wird vor diesem Hintergrund eine „Versetzung aus dienstlichen Gründen“ ausgesprochen, kann - auch bei Vorliegen eines Antrags - eine „Versetzung aus dienstlichen Gründen“ im Sinne umzugskosten- und trennungsgeldrechtlicher Ansprüche nicht verneint und insoweit eine „Versetzung auf Antrag“ oder eine beamtenrechtlich nicht vorgesehene „Versetzung aus privaten Gründen“ angenommen werden (so aber wohl zu § 3 Abs. 1 Nr. BUKG Bay. VGH, Beschluss vom 10.12.2003 - 3 B 199/79 -; Juris). Ist - wie vorliegend - die Versetzung ausdrücklich „auf Antrag“ ausgesprochen worden, sind umgekehrt solche Ansprüche auch dann ausgeschlossen, wenn es objektiv auch dienstliche Gründe gibt, die eine Versetzung ohne Antrag gerechtfertigt hätten.
32 
Sinn und Zweck der fürsorgerechtlich begründeten Ansprüche sprechen für kein anderes Verständnis der Regelungen der §§ 3 und 12 LUKG. Das Erfordernis der dienstlichen Gründe stellt in den beamtenrechtlichen Versetzungsvorschriften eine Einschränkung der grundsätzlichen Organisationsgewalt des Dienstherrn zum Schutz des Beamten dar. Dieses Schutzes bedarf der Beamte nach der Vorstellung des Gesetzgebers in Bezug auf eine Versetzung nicht, wenn er selbst mit seinem Antrag die Initiative für diese ergreift. Dieser Gedanke lässt sich auf den Ausschluss von Ansprüchen auf Umzugskostenvergütung und Trennungsgeld im Falle der Versetzung auf Antrag übertragen. Denn beruht der mit der Versetzung einhergehende Wechsel des Dienstorts auf dem Wunsch und der Initiative des Beamten, wird ihm auch dieser nicht mit der Entscheidung des Dienstherrn aufgezwungen, so dass es fürsorgerechtlich keiner Abfederung der damit verbundenen finanziellen Folgen bedarf.
33 
Nach diesen Grundsätzen ist ein Anspruch auf Trennungsgeld hier ausgeschlossen, weil der Kläger einen Antrag auf Versetzung gestellt hat und sich aus der von ihm nicht angegriffenen Versetzungsverfügung vom 25.11.2015 ergibt, dass er - allein - aufgrund dieses Antrags versetzt worden ist.
34 
2. Aus dem bereits zitierten Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Beschluss vom 19.02.1971 - VI C 14.68 -, Buchholz 238.90 Nr. 32) lässt sich für das vorliegende Verfahren nichts Anderes herleiten. Der damalige Rechtsstreit war nicht unmittelbar auf Trennungsgeldgewährung gerichtet. Vielmehr hatte der dortige Kläger seine Versetzung insoweit angegriffen, als sie „aus persönlichen Gründen unter Annahme des Verzichts auf Umzugskostenvergütung“ ausgesprochen worden war. Wenn das Bundesverwaltungsgericht hierzu feststellt, dass dieser selbständig anfechtbare Zusatz umzugskostenrechtliche Bedeutung hat, spricht auch dies dafür, dass es trennungsgeldrechtlich darauf ankommt, von welcher der beamtenrechtlich vorgegebenen Alternativen der Dienstherr bei der Versetzung Gebrauch gemacht hat, so dass der Beamte gegebenenfalls die Versetzungsverfügung angreifen muss, wenn er sich dagegen wendet, die mit dem Dienstortwechsel verbundenen Kosten vollständig selbst tragen zu müssen.
35 
Ob der Kläger, der seinen Antrag vor Erlass der Verfügung nicht zurückgenommen hat und antragsgemäß versetzt worden ist, die Versetzungsverfügung insgesamt oder teilweise hätte angreifen und geltend machen können, dass die als Versetzung auf Antrag ausgesprochene Maßnahme objektiv bzw. tatsächlich aus dienstlichen Gründen verfügt worden sei, bedarf hier keiner Klärung. Denn jedenfalls kann er dies nach Ansicht des Senats nicht - mehr - im Streit um seinen Trennungsgeldanspruch einwenden. Denn es ist nicht zulässig, einen ausdrücklich auf Antrag erlassenen und bereits bestandskräftigen Verwaltungsakt in diesem Verfahren inzident dahingehend zu hinterfragen. Dies gilt jedenfalls, nachdem die aktuellen beamtenrechtlichen Versetzungsvorschriften - wie dargelegt - nun (vgl. zur Änderung der Formulierung im Landesbeamtengesetz LT-Drs. 14/6694, S. 413) wortgleich mit den umzugskostenrechtlichen Bestimmungen zwischen der „Versetzung auf Antrag“ und der „Versetzung aus dienstlichen Gründen“ unterscheiden. Diesem Ergebnis entspricht es im Übrigen, dass auch eine erteilte Zusage der Umzugskostenvergütung nicht im Rahmens eines geltend gemachten, weitergehenden Trennungsgeldanspruchs als nicht erteilt betrachtet werden kann, sondern im Rahmen einer Verpflichtungsklage auf Rücknahme dieser Zusage zur Prüfung zu stellen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.01.1989 - 6 C 47.86 -, Juris).
36 
Soweit in Rechtsprechung und Literatur dagegen teilweise darauf abgestellt wird, ob die tatsächlichen Beweggründe, von denen sich der Dienstherr bei der Versetzung allein oder überwiegend hat leiten lassen, bei objektiver rechtlicher Beurteilung dienstliche Gründe sind (Meyer/Fricke/Baez u.a., Reisekosten im öffentlichen Dienst, 5/2018, § 1 Rn. 34 unter Berufung auf BVerwG, Beschluss vom 19.02.1971 - VI C 14.68 -, Buchholz 238.90 Nr. 32), ist hierfür nach Ansicht des Senats nach alledem nur dann Raum, wenn sich der Versetzungsverfügung trotz der geforderten Alternativität nicht entnehmen lässt, ob sie aufgrund eines vorliegenden Antrags oder aus dienstlichen Gründen verfügt wurde.
III.
37 
Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass sich im vorliegenden Fall auch dann kein anderes Ergebnis ergibt, wenn eine Versetzung, die - wie hier - ausdrücklich (nur) auf Antrag ausgesprochen wurde, umzugskosten- und trennungsrechtlich als Versetzung aus dienstlichen Gründen beurteilt werden könnte. Insoweit lässt sich vorliegend zunächst nicht feststellen, dass bei der Bundeswehr, die die Maßnahme vorgenommen hat, dienstliche Gründe für die Weg-Versetzung vorlagen. Allein der Umstand, dass der Beamte keinen Anspruch auf Versetzung auf Antrag hat, rechtfertigt nicht die Annahme, dass eine auf Antrag ausgesprochene Versetzung immer auch aus gegebenenfalls überwiegenden dienstlichen Gründen erfolgt ist. Wird einem Versetzungsantrag entsprochen, besagt dies bezogen auf dienstliche Interessen vielmehr regelmäßig nur, dass diese dem Versetzungswunsch des Beamten nicht entgegenstehen und der Dienstherr das ihm damit eröffnete Ermessen zugunsten der Interessen des Beamten ausgeübt hat. Das Vorliegen dienstlicher Gründe, die die Versetzung ebenfalls rechtfertigen könnten, muss der Dienstherr, der eine Versetzung auf Antrag ausspricht, dagegen überhaupt nicht prüfen (vgl. Kathke in: Schütz/Maiwald, Beamtenrecht, 6/2018, § 25 Rn. 95).
38 
Schließlich ergibt sich aber auch nichts Anderes, wenn man unterstellt, das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr habe eine solche Prüfung dennoch vorgenommen und sich dabei auch die für die Einverständniserklärung des Beklagten maßgeblichen Gründe zu eigen gemacht. Hierzu ist festzustellen, dass Hintergrund der Übernahmebereitschaft war, dass sich der Kläger auf eine Stellenausschreibung beworben hatte und von dem Beklagten ausgewählt worden war. Damit stand es zunächst zur Disposition des Klägers, die - für ihn günstigere - Versetzung zu beantragen oder sein Beamtenverhältnis bei der Bundesrepublik Deutschland zu beenden und ein neues mit dem Land Baden-Württemberg zu begründen. Aus Sicht des aufnehmenden Dienstherrn war für die beabsichtigte Übernahme des Klägers eine Versetzung jedenfalls nicht zwingend erforderlich. Nachdem der Kläger bei seinem damaligen Dienstherrn einen Versetzungsantrag gestellt hatte und dieser dem Antrag entsprechen wollte, um ihm den Wechsel im Wege der Versetzung zu ermöglichen, dürfte allerdings aufgrund der bereits erteilten Einstellungszusage hinsichtlich der Erklärung des Einverständnisses eine Ermessensreduzierung auf Null vorgelegen haben (zur Ermessensentscheidung über die Erteilung des Einverständnisses vgl. Senatsbeschluss vom 06.11.2017 - 4 S 2064/17 -, Juris).
39 
Greift man demgegenüber auf die Motive für die Auswahlentscheidung zurück, ist der Befund ebenfalls unergiebig. Denn letztlich kam es für den neuen Dienstherrn zunächst einmal darauf an, ob sich der Kläger für den Aufstieg in den höheren Dienst bewähren würde. Für den Kläger lag in dem neuen Amt allerdings die entsprechende Chance mit der Aussicht auf Beförderung, die beim bisherigen Dienstherrn nicht absehbar war. Damit lässt sich ein Überwiegen dienstlicher Gründe unter keinem Aspekt feststellen.
40 
Zudem spricht im vorliegenden Fall gegen die Annahme einer Versetzung aus dienstlichen Gründen, dass – auch nach dem 01.01.2016 - vom Beklagten Umzugskostenvergütung nicht zugesagt worden ist, obwohl im Falle einer Versetzung aus dienstlichen Gründen gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 LUKG eine solche Zusage grundsätzlich zu erfolgen hat. Ausnahmen hiervon bestehen nur, wenn mit einer baldigen weiteren Versetzung an einen anderen Dienstort zu rechnen ist (a), der Umzug aus besonderen Gründen nicht durchgeführt werden soll (b) oder die Wohnung im neuen Dienstort oder in dessen Einzugsgebiet liegt (c). Anhaltspunkte dafür, dass einer dieser Tatbestände gegeben war, liegen nicht vor. Zwar ist nicht ausgeschlossen, dass die - gesetzlich nicht vorgesehene - Konstellation eintritt, dass für eine Versetzung gegebenenfalls aus fürsorgerechtlichen Gründen keine Umzugskostenzusage erteilt wird, obwohl die Maßnahme aus dienstlichen Gründen erfolgt und - wie hier - keine der Ausnahmen des § 3 Abs. 1 Nr. 1 a bis c LUKG vorliegt. Die Tatsache, dass eine Umzugskostenzusage nicht erteilt wurde, ist aber in diesen Fällen zumindest dann ein deutliches Indiz dafür, dass die Versetzung nicht aus dienstlichen Gründen erfolgt ist, wenn - wie hier - nicht ersichtlich ist, dass von der Zusage aufgrund besonderer persönlicher Umstände abgesehen worden ist.
41 
Die obigen Betrachtungen schließen es nicht grundsätzlich aus, dass auch bei Versetzungen aufgrund von Stellenausschreibungen dienstliche Gründe vorliegen können, und diese, obwohl der Bewerbung aus der Sicht des Bediensteten in der Regel persönliche Gründe zugrunde liegen (z.B. Familienzusammenführung, bessere Fortkommensmöglichkeiten, gesundheitliche Gründe, Rückkehr in die Heimat), gegenüber den dienstlichen Gründen (Stellenbesetzung) nicht regelmäßig in den Hintergrund treten müssen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.02.1971 - VI C 14.68 - Buchholz 238.90, Nr. 32; Kopicki-Irlenbusch, Umzugskostenrecht des Bundes, § 3 Rn. 12). Ein Umkehrschluss, dass eine Versetzung, die aufgrund einer erfolgreichen Bewerbung um eine ausgeschriebene Stelle und/oder zu einem anderen Dienstherrn erfolgt, im Regelfall eine Versetzung aus dienstlichen Gründen darstellt, lässt sich hieraus allerdings nicht ableiten (a.A. Meyer/Fricke/Baez u.a., Reisekosten im öffentlichen Dienst, 5/2018, § 1 Rn. 34 f.).
42 
Die Regelung in Ziffer 3.2 LUKGVwV der allgemeinen Verwaltungsvorschriften des Finanzministeriums zum Landesumzugskostengesetz (- LUKGVwV - vom 24.11.2014, GABl. S. 930), die eine solche Vermutung enthält, bindet als norminterpretierende allgemeine Verwaltungsvorschrift die Gerichte bei der Rechtsanwendung nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.10.1998 - 8 C 16.96 -, Juris). Nach den beamtenrechtlichen Vorgaben bleibt vielmehr maßgeblich, von welchen Gründen sich die Verwaltung hat tatsächlich leiten lassen und nicht, ob neben diesen Beweggründen für die Versetzung auch Umstände - wie z.B. regelmäßig bei einer vorangegangenen erfolgreichen Bewerbung - vorliegen, die auch oder allein geeignet sind, eine Versetzung „dienstlich“ zu begründen (vgl. insoweit ebenso BVerwG, Beschluss vom 19.02.1971 - VI C 14.68 - Buchholz 238.90 Nr. 32). Auch der Ansicht, dass dienstliche Gründe nur dann nicht gegeben sind, wenn die Versetzung ausschließlich aus persönlichen Interessen des Betroffenen erfolgt (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 08.03.1993 - 3 L 156/92 -, Juris), vermag der Senat nach alledem nicht zu folgen.
43 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
44 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
45 
Beschluss vom 12. Juli 2018
46 
Der Streitwert wird unter Änderung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts vom 7. August 2017 gemäß § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 3, 63 Abs. 3 Nr. 2 GKG für beide Rechtszüge auf 1.725,-- EUR (5 x 345,-- EUR) festgesetzt.
47 
Anders als in dem Verfahren, das dem Senatsbeschluss vom 28.03.2017 (- 4 S 1670/16 -, Juris) zugrunde lag, geht es hier nicht um die Gewährung von Trennungsgeld für einen unbestimmten Zeitraum. Streitgegenständlich war allein der Zeitraum von Januar bis Mai 2016.
48 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

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(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 101


(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung

Bundesbeamtengesetz - BBG 2009 | § 28 Versetzung


(1) Eine Versetzung ist die auf Dauer angelegte Übertragung eines anderen Amtes bei einer anderen Dienststelle bei demselben oder einem anderen Dienstherrn. (2) Eine Versetzung ist auf Antrag der Beamtin oder des Beamten oder aus dienstlichen Grü

Bundesumzugskostengesetz - BUKG 1990 | § 3 Zusage der Umzugskostenvergütung


(1) Die Umzugskostenvergütung ist zuzusagen für Umzüge 1. aus Anlaß der Versetzung aus dienstlichen Gründen an einen anderen Ort als den bisherigen Dienstort, es sei denn, daß a) mit einer baldigen weiteren Versetzung an einen anderen Dienstort zu re

Beamtenstatusgesetz - BeamtStG | § 15 Versetzung


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Landbeschaffungsgesetz - LBG | § 24


Hat das Ersatzland einen geringeren Wert als das zu enteignende Grundstück, so ist zusätzlich eine dem Wertunterschied entsprechende Geldentschädigung festzusetzen. Hat das Ersatzland einen höheren Wert als das zu enteignende Grundstück, so ist zu be

Bundesbeamtengesetz - BBG 2009 | § 27 Abordnung


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Beamtenstatusgesetz - BeamtStG | § 14 Abordnung


(1) Beamtinnen und Beamte können aus dienstlichen Gründen vorübergehend ganz oder teilweise zu einer dem übertragenen Amt entsprechenden Tätigkeit in den Bereich eines Dienstherrn eines anderen Landes oder des Bundes abgeordnet werden. (2) Aus diens

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(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Eine Versetzung ist die auf Dauer angelegte Übertragung eines anderen Amtes bei einer anderen Dienststelle bei demselben oder einem anderen Dienstherrn.

(2) Eine Versetzung ist auf Antrag der Beamtin oder des Beamten oder aus dienstlichen Gründen ohne ihre oder seine Zustimmung zulässig, wenn das Amt mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt, und die Tätigkeit aufgrund der Vorbildung oder Berufsausbildung zumutbar ist.

(3) Bei der Auflösung oder einer wesentlichen Änderung des Aufbaus oder der Aufgaben einer Behörde oder der Verschmelzung von Behörden können Beamtinnen und Beamte, deren Aufgabengebiet davon berührt wird, ohne ihre Zustimmung in ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt im Bereich desselben Dienstherrn versetzt werden, wenn eine dem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich ist. Das Endgrundgehalt muss mindestens dem des Amtes entsprechen, das die Beamtin oder der Beamte vor dem bisherigen Amt wahrgenommen hat. Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, an Qualifizierungsmaßnahmen zum Erwerb der Befähigung für eine andere Laufbahn teilzunehmen.

(4) Im Übrigen bedarf die Versetzung der Zustimmung der Beamtin oder des Beamten.

(5) Die Versetzung zu einem anderen Dienstherrn wird von dem abgebenden im Einverständnis mit dem aufnehmenden Dienstherrn verfügt. Das Einverständnis ist schriftlich oder elektronisch zu erklären.

(1) Beamtinnen und Beamte können auf Antrag oder aus dienstlichen Gründen in den Bereich eines Dienstherrn eines anderen Landes oder des Bundes in ein Amt einer Laufbahn versetzt werden, für die sie die Befähigung besitzen.

(2) Eine Versetzung bedarf der Zustimmung der Beamtin oder des Beamten. Abweichend von Satz 1 ist die Versetzung auch ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt. Stellenzulagen gelten hierbei nicht als Bestandteile des Grundgehalts.

(3) Die Versetzung wird von dem abgebenden im Einverständnis mit dem aufnehmenden Dienstherrn verfügt. Das Beamtenverhältnis wird mit dem neuen Dienstherrn fortgesetzt.

(1) Eine Abordnung ist die vorübergehende Übertragung einer dem Amt der Beamtin oder des Beamten entsprechenden Tätigkeit bei einer anderen Dienststelle desselben oder eines anderen Dienstherrn unter Beibehaltung der Zugehörigkeit zur bisherigen Dienststelle. Die Abordnung kann ganz oder teilweise erfolgen.

(2) Eine Abordnung ist ganz oder teilweise aus dienstlichen Gründen auch zu einer nicht dem bisherigen Amt entsprechenden Tätigkeit möglich, wenn die Wahrnehmung der neuen Tätigkeit aufgrund der Vorbildung oder Berufsausbildung zumutbar ist. Dabei ist auch die Abordnung zu einer Tätigkeit zulässig, die nicht einem Amt mit demselben Endgrundgehalt entspricht.

(3) Die Abordnung bedarf der Zustimmung der Beamtin oder des Beamten, wenn sie

1.
im Fall des Absatzes 2 länger als zwei Jahre dauert oder
2.
zu einem anderen Dienstherrn erfolgt.
Die Abordnung zu einem anderen Dienstherrn ist ohne Zustimmung zulässig, wenn die Tätigkeit einem Amt mit demselben Endgrundgehalt auch einer anderen Laufbahn entspricht und nicht länger als fünf Jahre dauert.

(4) Die Abordnung zu einem anderen Dienstherrn wird von dem abgebenden im Einverständnis mit dem aufnehmenden Dienstherrn verfügt. Das Einverständnis ist schriftlich oder elektronisch zu erklären.

(5) Werden Beamtinnen und Beamte des Bundes zu einem Land, einer Gemeinde, einem Gemeindeverband oder einer sonstigen nicht der Bundesaufsicht unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts zur vorübergehenden Beschäftigung abgeordnet, sind, soweit zwischen den Dienstherren nichts anderes vereinbart ist, die für den Bereich des aufnehmenden Dienstherrn geltenden Vorschriften über die Pflichten und Rechte der Beamtinnen und Beamten entsprechend anzuwenden mit Ausnahme der Regelungen über Diensteid, Amtsbezeichnung, Zahlung von Bezügen, Krankenfürsorgeleistungen und Versorgung.

(6) Die Verpflichtung zur Zahlung der Besoldung hat auch der Dienstherr, zu dem die Abordnung erfolgt ist.

(1) Beamtinnen und Beamte können aus dienstlichen Gründen vorübergehend ganz oder teilweise zu einer dem übertragenen Amt entsprechenden Tätigkeit in den Bereich eines Dienstherrn eines anderen Landes oder des Bundes abgeordnet werden.

(2) Aus dienstlichen Gründen ist eine Abordnung vorübergehend ganz oder teilweise auch zu einer nicht dem Amt entsprechenden Tätigkeit zulässig, wenn der Beamtin oder dem Beamten die Wahrnehmung der neuen Tätigkeit aufgrund der Vorbildung oder Berufsausbildung zuzumuten ist. Dabei ist auch die Abordnung zu einer Tätigkeit, die nicht einem Amt mit demselben Grundgehalt entspricht, zulässig.

(3) Die Abordnung bedarf der Zustimmung der Beamtin oder des Beamten. Abweichend von Satz 1 ist die Abordnung auch ohne Zustimmung zulässig, wenn die neue Tätigkeit zuzumuten ist und einem Amt mit demselben Grundgehalt entspricht und die Abordnung die Dauer von fünf Jahren nicht übersteigt.

(4) Die Abordnung wird von dem abgebenden im Einverständnis mit dem aufnehmenden Dienstherrn verfügt. Soweit zwischen den Dienstherren nichts anderes vereinbart ist, sind die für den Bereich des aufnehmenden Dienstherrn geltenden Vorschriften über die Pflichten und Rechte der Beamtinnen und Beamten mit Ausnahme der Regelungen über Diensteid, Amtsbezeichnung, Zahlung von Bezügen, Krankenfürsorgeleistungen und Versorgung entsprechend anzuwenden. Die Verpflichtung zur Bezahlung hat auch der Dienstherr, zu dem die Abordnung erfolgt ist.

Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die Klage wird abgewiesen

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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(1) Eine Versetzung ist die auf Dauer angelegte Übertragung eines anderen Amtes bei einer anderen Dienststelle bei demselben oder einem anderen Dienstherrn.

(2) Eine Versetzung ist auf Antrag der Beamtin oder des Beamten oder aus dienstlichen Gründen ohne ihre oder seine Zustimmung zulässig, wenn das Amt mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt, und die Tätigkeit aufgrund der Vorbildung oder Berufsausbildung zumutbar ist.

(3) Bei der Auflösung oder einer wesentlichen Änderung des Aufbaus oder der Aufgaben einer Behörde oder der Verschmelzung von Behörden können Beamtinnen und Beamte, deren Aufgabengebiet davon berührt wird, ohne ihre Zustimmung in ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt im Bereich desselben Dienstherrn versetzt werden, wenn eine dem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich ist. Das Endgrundgehalt muss mindestens dem des Amtes entsprechen, das die Beamtin oder der Beamte vor dem bisherigen Amt wahrgenommen hat. Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, an Qualifizierungsmaßnahmen zum Erwerb der Befähigung für eine andere Laufbahn teilzunehmen.

(4) Im Übrigen bedarf die Versetzung der Zustimmung der Beamtin oder des Beamten.

(5) Die Versetzung zu einem anderen Dienstherrn wird von dem abgebenden im Einverständnis mit dem aufnehmenden Dienstherrn verfügt. Das Einverständnis ist schriftlich oder elektronisch zu erklären.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 21. März 2013 - 7 K 490/13 - geändert. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Eintritt des Antragstellers in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze vorläufig bis zum Ablauf des Monats hinauszuschieben, der auf den Monat folgt, in dem dem Antragsteller eine Entscheidung über seinen Widerspruch vom 25.02.2013 zugestellt wird, längstens jedoch bis zum 31.12.2014.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt und die Beschwerde zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu 2/3, der Antragsteller zu 1/3.

Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Rechtszüge auf jeweils 46.676,50 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte (§ 147 Abs. 1 VwGO) und begründete (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) sowie inhaltlich den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entsprechende Beschwerde des Antragstellers hat teilweise Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Eintritt des Antragstellers in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze bis zur rechtskräftigen Entscheidung über seinen Antrag vom 21.12.2011, längstens bis zum Ablauf des 31.12.2014, hinauszuschieben, zu Unrecht vollumfänglich abgelehnt, weil dem geltend gemachten Anspruch aller Voraussicht nach vom Antragsgegner hinreichend dargelegte dienstliche Interessen entgegenstünden, so dass eine Vorwegnahme der Hauptsache nicht in Betracht komme. Der Senat kommt nach Prüfung der mit der Beschwerde dargelegten Gründe (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) zu der Überzeugung, dass dem Hinausschiebensanspruch entgegenstehende dienstliche Interessen nicht mit Erfolg geltend gemacht worden sind und der Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten ist, den Eintritt des Antragstellers in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze vorläufig bis zum Ablauf des Monats hinauszuschieben, der auf den Monat folgt, in dem dem Antragsteller eine Entscheidung über seinen Widerspruch vom 25.02.2013 zugestellt wird, längstens jedoch bis zum 31.12.2014. Einen weitergehenden Anordnungsanspruch hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht.
Der Senat sieht mit Blick auf die gegebene Eilbedürftigkeit keinen Anlass, über die Beschwerde aufgrund mündlicher Verhandlung zu entscheiden.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Erlass einer solchen Regelungsanordnung ist vorliegend zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) geboten, weil nach dem Eintritt in den gesetzlichen Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze (hier zum 31.03.2013, vgl. § 25 BeamtStG i.V.m. § 36 Abs. 1 LBG, § 49 Abs. 4 Satz 1 LHG, Art. 62 § 3 Abs. 2 DRG i.V.m. § 45 Abs. 1 LHG, § 14 Abs. 2 Satz 1 KIT-G; s. nunmehr auch § 13 Abs. 1 KIT-G, wonach der Antragsgegner seit dem 01.01.2013 Dienstherr ist gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Überleitung des Personals und zur Übertragung des Vermögens auf das KIT vom 22.05.2012, GBl. S. 327) dessen Hinausschieben nicht mehr in Betracht kommt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.12.2011 - 2 B 94.11 -, Juris; OVG Hamburg, Beschluss vom 05.06.2012 - 1 Bs 98/12 -, IÖD 2012, 244). Das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache steht dem Erlass der einstweiligen Anordnung nicht entgegen, da in dem vom Tenor umfassten Zeitraum auch ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg in der Hauptsache besteht (vgl. zu diesem Erfordernis BVerwG, Beschluss vom 14.12.1989 - 2 ER 301.89 -, Buchholz 310 § 123 VwGO Nr. 15; Beschluss vom 13.08.1999 - 2 VR 1.99 -, BVerwGE 109, 258; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.09.2003 - 1 S 2007/08 -, NVwZ-RR 2004, 63; zu einer vergleichbaren Fallgestaltung VG Karlsruhe, Beschluss vom 12.09.2012 - 1 K 1931/12 -, Juris).
Rechtsgrundlage für den Anspruch des Antragstellers ist die Übergangsbestimmung des Art. 62 § 3 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 und Satz 2 des Dienstrechtsreformgesetzes vom 09.10.2010 (DRG, GBl. S. 793) i.V.m. § 14 Abs. 2 Satz 1 Kit-G. Danach sind § 39 LBG und § 45 Abs. 2 Satz 3 LHG bis zum Ablauf des Jahres 2028 mit der Maßgabe anzuwenden, dass einem Antrag der Beamtin oder des Beamten auf Hinausschiebung des Eintritts in den Ruhestand bis zu dem Ablauf des Monats, in dem die Beamtin oder der Beamte das 68. Lebensjahr vollendet, stattzugeben ist, soweit dienstliche Interessen nicht entgegenstehen. Für Professorinnen und Professoren - wie den Antragsteller - tritt an die Stelle des Ablaufs des Monats das Ende des Semesters, in dem die Professorin oder der Professor das 68. Lebensjahr vollendet. Mit dieser Bestimmung räumt der Landesgesetzgeber dem antragstellenden Beamten bzw. Professor einen Rechtsanspruch auf Verlängerung seiner Dienstzeit für den Fall ein, dass dienstliche Interessen nicht entgegenstehen. Die antragsgemäße Hinausschiebung des Ruhestands wird insoweit zum Regelfall gemacht (vgl. hierzu eingehend den Beschluss des Senats vom 15.01.2013 - 4 S 1519/12 -, Juris m.w.N.). Nach der Begründung des Gesetzesentwurfs sollen damit im Rahmen einer Initiative für freiwillige Weiterarbeit die Voraussetzungen für das Hinausschieben des Eintritts des Ruhestands „erleichtert und attraktiv“ gemacht werden. Ein entsprechender Antrag soll während der Übergangsphase nur abgelehnt werden dürfen, soweit dienstliche Interessen entgegenstehen (vgl. LT-Drs. 14/6694 S. 376 und 607). Die Übergangsregelung verfolgt in Anbetracht dessen ersichtlich (auch) den Zweck, es den betroffenen Beamten und Professoren zu ermöglichen oder sie sogar dazu zu bewegen, ihre Dienstzeit freiwillig zu verlängern. Die Regelung vermeidet durch die Einräumung eines Rechtsanspruchs zugleich eine gegebenenfalls unzulässige Diskriminierung wegen des Alters und dient der Gleichbehandlung mit (jüngeren) Kollegen, die bis zum Erreichen ihrer jeweiligen Altersgrenze im Dienst bleiben können (Senatsbeschluss vom 15.01.2013, a.a.O.).
Bei dem (negativen) Tatbestandsmerkmal der (entgegenstehenden) dienstlichen Interessen handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der grundsätzlich der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt, ohne dass dem Dienstherrn insoweit ein Beurteilungsspielraum zusteht (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 15.01.2013, a.a.O.; s.a. BVerwG, Urteil vom 29.04.2004 - 2 C 21.03 -, BVerwGE 120, 382; OVG Hamburg, Beschluss vom 05.06.2012, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06.06.2012 - 6 B 522/12 -, DÖD 2012, 206; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 23.08.2010 - 3 MB 18/10 -, Juris). Allerdings kommt dem Dienstherrn hinsichtlich der die dienstlichen Interessen maßgeblich (vor)prägenden verwaltungspolitischen Entscheidungen über die zur effektiven Aufgabenerfüllung erforderliche Personalstärke und den Einsatz des vorhandenen Personals eine Entscheidungsprärogative und eine organisatorische Gestaltungsfreiheit zu mit der Folge, dass diese Entscheidungen gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar sind. Es ist in erster Linie Sache des Dienstherrn, zur Umsetzung gesetzlicher und politischer Ziele die Aufgaben der Verwaltung festzulegen, ihre Priorität zu bestimmen und ihre Erfüllung durch Bereitstellung personeller und sachlicher Mittel zu sichern (BVerwG, Urteil vom 29.04.2004, OVG Hamburg, Beschluss vom 05.06.2012, OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06.06.2012, jeweils a.a.O.). Der in verschiedenen Gesetzen verwendete unbestimmte Rechtsbegriff der „dienstlichen Interessen“ (wie z.B. auch der „dienstlichen Belange“ oder der „öffentlichen Interessen“) hat dabei keinen allgemeingültigen Inhalt. Er erfüllt in den einzelnen Gesetzen nach der ihnen jeweils zugrunde liegenden Interessenlage eine unterschiedliche Funktion. Sein materieller Sinngehalt und seine besondere Bedeutung ergeben sich erst aus der Zweckbestimmung und Zielsetzung der jeweiligen gesetzlichen Regelung sowie aus dem systematischen Zusammenhang, in den der Begriff hineingestellt ist (Senatsbeschluss vom 15.01.2013, a.a.O., m.w.N.).
Das negative Tatbestandsmerkmal der entgegenstehenden dienstlichen Interessen hindert das Entstehen des Anspruchs in der Art einer Einwendung. Es hängt wesentlich von den Festlegungen des Dienstherrn ab und hat seine Grundlagen regelmäßig - so auch hier - in der Sphäre des Dienstherrn. Daher trifft diesen die Darlegungs- und gegebenenfalls auch Beweislast für das Vorliegen solcher Umstände (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06.06.2012, a.a.O.). Diese müssen darüber hinaus so gewichtig sein, dass sie dem grundsätzlich eingeräumten Rechtsanspruch „entgegenstehen“. Das erfordert, nicht zuletzt im Hinblick auf das Erfordernis, effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG), eine entsprechende Konkretisierung, Festlegung und Dokumentation. Nicht jede vage und frei veränderbare Personalplanung genügt zur Annahme eines entgegenstehenden dienstlichen Interesses, denn dies würde die Überprüfung des Regelanspruchs auf Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand weitgehend leerlaufen lassen. Der Antragsteller, der mit Schreiben vom 21.12.2011 rechtzeitig (§ 45 Abs. 2 Satz 4 LHG) einen Antrag auf Hinausschieben des Ruhestands bis zum 31.12.2014 gestellt hat, hat vor diesem Hintergrund einen Anspruch auf dessen vorläufiges Hinausschieben glaubhaft gemacht.
Soweit sich der Antragsgegner pauschal auf langfristige Planungen zum Wegfall der Professur und des Instituts beruft, können diese dem bis zum 31.12.2014 befristeten Hinausschiebensanspruch des Antragstellers nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, denn konkrete Planungen oder gar Entscheidungen zur Auflösung des Lehrstuhls und/oder des vom Antragsteller geleiteten Instituts sind insoweit weder vorgetragen worden noch in den Akten dokumentiert. Der behaupteten Planung struktureller Reformen dieser Art steht im Gegenteil sogar entgegen, dass im KIT-Zukunftskonzept ... vom 22.12.2011 das Institut und die Professur des Antragstellers (noch) als wichtig eingeschätzt und nicht in Frage gestellt werden (vgl. KIT-Zukunftskonzept ... S. 21 f., 29). Diesem Zukunftskonzept hat das Präsidium des Antragsgegners mit Beschluss vom 22.10.2012 im Grundsatz zugestimmt, ohne dass eine anderweitige Konzeption seither formuliert worden wäre. Die ausgeschriebene Juniorprofessur für ... ... ... kompensiert zwar möglicherweise einen Teil der Aufgaben des Antragstellers (vgl. hierzu den Antrag der Fakultät für ... und ... auf Freigabe der Juniorprofessur vom 16.08.2012). Eine strukturelle Neuausrichtung des insgesamt vom Antragsteller wahrgenommenen Aufgabenbereichs ist aus den vorliegenden Unterlagen und dem Vorbringen des Antragsgegners jedoch nicht erkennbar, im Gegenteil sind nach wie vor die Lehrverpflichtungen des Antragstellers wahrzunehmen, ohne dass im Zusammenhang mit der Ablehnung des Hinausschiebensantrags geklärt worden wäre, wer diese Aufgaben in Zukunft wahrnehmen wird (vgl. hierzu die E-Mail des Studiendekans vom 11.03.2013 zur Notwendigkeit, kurzfristig Ersatzdozenten zu benennen für die vom Antragsteller angebotenen Pflicht- und Wahlpflicht-Lehrveranstaltungen, VG-Akte S. 483). Ebenso wenig gibt es ein konkretes Konzept, wie die vom Antragsteller betreuten Forschungsprojekte und Doktorarbeiten fortgeführt bzw. „abgewickelt“ werden sollen.
Auch die im Hinblick auf die sogenannte „Nachhaltigkeitsentscheidung“ zugunsten der im Rahmen einer New Field Group (NFG) eingerichteten ...-Professur von Professor Z. vorliegende Beschlusslage reicht nach derzeitigem Erkenntnisstand nicht aus, um entgegenstehende dienstliche Interessen hinreichend darzutun. Weder vor noch nach der Stellung des Antrags auf Hinausschiebung des Eintritts in den Ruhestand haben die zuständigen Gremien der Fakultät bzw. des Antragsgegners eine im Hinblick auf Zeitpunkt und Personen hinreichend konkrete Entscheidung getroffen, dass die Stelle des Antragstellers ab dem 01.04.2013 zur Verstetigung der Professur für ... (Professor Z.) verwendet werden soll. Der Einsatz von Stellen und Ressourcen darf sich jedoch nicht auf vage Planungen oder bloße Absichtserklärungen beschränken, wenn ein entgegenstehendes dienstliches Interesse im hier maßgeblichen Sinne geltend gemacht werden soll.
Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers können dem Hinausschiebensanspruch entgegenstehende dienstliche Interessen insbesondere dadurch begründet sein, dass die Aufgabe, welche die Beamtin oder der Beamte wahrnimmt, wegfallen soll oder Planstellen eingespart werden sollen (LT-Drs. 14/6694 S. 607). Diese Aufzählung ist nicht abschließend und dem Verwaltungsgericht ist darin zuzustimmen, dass die vorliegende Konstellation im Ansatz einen vergleichbaren Fall zur „Einsparung von Planstellen“ beinhaltet, wenngleich die Planstelle des Antragstellers tatsächlich nicht und die Planstelle von Professor Z. erst zum 01.01.2014 wegfallen sollen. Die Planung des Antragsgegners sieht jedoch eine vergleichbare „Kompensationsmaßnahme“ im Zusammenhang mit der (wohl) auslaufenden Drittmittelfinanzierung für die NFG-Professur für ... vor. Die Planstelle des Antragstellers soll ab dem 01.04.2013 zur Verstetigung der bislang drittmittelfinanzierten Stelle von Professor Z. herangezogen werden. Es handelt sich hierbei um Belange der Personalplanung und -bewirtschaftung, die dem Antragsgegner als Dienstherrn im Rahmen seiner Aufgabenerfüllung obliegen und einen weiten Spielraum lassen. Insoweit können grundsätzlich dienstliche Gründe von solchem Gewicht vorliegen, dass sie dem im Regelfall bestehenden Hinausschiebensanspruch entgegenstehen können. Erforderlich sind aber entsprechend verbindliche und hinreichend dokumentierte Umsetzungsmaßnahmen der zuständigen Entscheidungsgremien. Die vom Antragsgegner in Bezug genommenen Planungen und Vorfeld-Entscheidungen genügen diesen Erfordernissen nicht.
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Der Antragsgegner hat hierzu zuletzt im Beschwerdeverfahren ausgeführt, dass zur Nachhaltigkeit der Professur von Professor Z. „schon immer“ die Planstelle des Antragstellers vorgesehen gewesen sei und zwar nicht erst 2017, sondern bereits mit dessen Eintritt in den Ruhestand zum 31.03.2013. Die Stelle könne „durch den Wegfall der Finanzierung im Rahmen der Exzellenzinitiative“ nicht mehr besetzt sein. Die diesbezüglich maßgeblichen Entscheidungen ergäben sich aus dem Beschluss des erweiterten Präsidiums vom 03.08.2011. Dieser Beschluss habe nicht nur dazu dienen sollen, dass die New Field Groups nachhaltig gesichert würden, sondern insbesondere dazu, Herrn Professor Z. in die Grundfinanzierung (Finanzierung aus Landesmitteln) zu überführen. Daraus ergeben sich ebenso wie aus den bereits im Ablehnungsbescheid vom 30.01.2013 und im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht formulierten Erwägungen keine hinreichend konkretisierten dienstlichen Interessen, die dem Anspruch auf Hinausschieben des Ruhestands entgegenstehen könnten.
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Nach den vorgelegten Unterlagen aus der erweiterten Präsidiumssitzung des Antragsgegners vom 03.08.2011 lautet der damals gefasste Beschluss wie folgt: „1. Das Präsidium stimmt den Vorschlägen zur Sicherung der NFG-Nachhaltigkeiten zu. 2. Das Projektteam ExIn II wird beauftragt, die Lösungsvorschläge entsprechend in den ZUK2-Antrag und die Finanzplanung ZUK2 aufzunehmen. 3. Die zuständigen Vizepräsidenten und CSOs werden gebeten, in Abstimmung mit den jeweils betroffenen Fakultät[en] und Programmen für die Umsetzung zu sorgen. 4. Das Präsidium macht den internen kw-Vermerk auf die Stelle W. [des Antragstellers] rückgängig, damit die Fakultät die W.Stelle mit externem kw-Vermerk versehen und für die Nachhaltigkeit von Professor Z. nutzen kann (siehe auch Anlage 4).“ Aus der zugrunde liegenden Beschlussvorlage vom 28.07.2011 ergibt sich, dass es (lediglich) um die Klarstellung der „Nachhaltigkeit“ im Sinne einer schrittweisen Überführung der NFG-Professuren in die Grundfinanzierung bis Oktober 2017 ging, wobei sich aus Anlage 1 im Hinblick auf die erst zum 01.04.2011 besetzte NFG-Professur für ... ergibt, dass die Finanzplanung aus Drittmitteln zunächst wohl (vor dem Scheitern in der Exzellenzinitiative II) bis zum 31.03.2016 vorgesehen war. Durch das Präsidium des Antragsgegners wurde insoweit am 03.08.2011 lediglich die Grundsatzentscheidung zur Sicherung der Nachhaltigkeit der ...-Professur durch die Planstelle des Antragstellers getroffen, der bis dahin bestehende interne kw-Vermerk (nach dem bis dahin gültigen und im Zusammenhang mit der Freigabe der W3-Professur für ... stehenden Beschluss des Rektorats vom 03.12.2008 sollte die Stelle des Antragstellers nach dessen - zeitlich nicht näher bezeichneten - Ausscheiden an das Rektorat zurückfallen, vgl. hierzu VG-Akte S. 319 und die im Beschluss vom 03.08.2011 in Bezug genommene Anlage 4 zur Beschlussvorlage vom 28.07.2011) wurde rückgängig und damit der Weg für die Fakultät frei gemacht, die Stelle des Antragstellers in der Folge tatsächlich konkret zu nutzen (vgl. zur Diskussion von Planungsvarianten in der Fakultät auch Anlage 2 zur Beschlussvorlage vom 28.07.2011). Dabei wurde das Ausscheiden des Antragstellers lediglich aufgrund der damaligen Aktenlage mit seinem Eintritt in den gesetzlichen Ruhestand zum 31.03.2013 angegeben (s.a. Anlagen 1 und 3 der Beschlussvorlage vom 28.07.2011). Eine (Vor-)Entscheidung im Hinblick auf den späteren Hinausschiebensantrag wurde insoweit nicht getroffen.
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Danach steht eine verbindliche Entscheidung der Fakultät zur Finanzierung der Professur Z. aus Mitteln der Planstelle des Antragstellers ab dem 01.04.2013 noch aus (s. hierzu auch die vom Antragsgegner im Beschwerdeverfahren vorgelegte „Übersicht Nachhaltigkeiten der New Field Groups“). Nach § 20 Abs. 2 KIT-G i.V.m. § 23 Abs. 3 Satz 6 Nr. 3 LHG und § 9 Abs. 4 der Gemeinsamen Satzung des Antragsgegners vom 21.03.2011 ist der Fakultätsvorstand im Rahmen der von Aufsichtsrat und Vorstand getroffenen Festlegungen zuständig für die Entscheidung über die Verwendung der vom Vorstand der Fakultät zugewiesenen Stellen und Mittel nach den Grundsätzen des § 13 Abs. 2 LHG. Vage diesbezügliche Planungen oder die irrige Annahme, bereits entschieden zu haben, genügen hierfür nicht, vielmehr bedarf es auf der Grundlage des gestellten Antrags und des damit verbundenen grundsätzlichen Rechtsanspruchs auf Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand und vor dem Hintergrund des Scheiterns des Antragsgegners in der Exzellenzinitiative II (erst) im Juni 2012 einer aktuellen Überprüfung der Sach- und Interessenlage unter Berücksichtigung möglicherweise bestehender Finanzierungsalternativen. Nicht zuletzt genügt in diesem Zusammenhang auch die nicht näher erläuterte Behauptung des Antragsgegners, dass die Mittel für die Finanzierung der NFG-Professur von Professor Z. am 31.03.2013 ausliefen und die Planstelle zum 01.01.2014 wegfalle, den Darlegungserfordernissen nicht, zumal nach dem vorgelegten Schreiben des Finanzministeriums Baden-Württemberg vom 04.03.2010 der Wegfallvermerk auf der Stelle von Professor Z. bereits mit Ablauf des Förderzeitraums zu vollziehen wäre. Die Planstelle von Professor Z. wird ausweislich des Ablehnungsbescheids vom 30.01.2013 aus Mitteln der Exzellenzinitiative finanziert, die nach der negativen Entscheidung über den Antrag zur Exzellenzinitiative II nunmehr in der Auslauffinanzierung sind. Die im Beschwerdeverfahren vorgelegte „Übersicht Nachhaltigkeiten der New Field Groups“ zeigt in diesem Zusammenhang eine ganz unterschiedliche Handhabung der Auslauffinanzierung. Welche konkreten Entscheidungen insoweit im Hinblick auf die hier betroffene New Field Group um Professor Z. getroffen wurden, wurde trotz der vom Antragsteller erhobenen Bedenken bislang nicht erläutert. Und auch aus den weiter vom Antragsgegner in Bezug genommenen Beschlüssen und Planungen seitens der Fakultät und des (erweiterten) Präsidiums ergeben sich keine dem Hinausschiebensanspruch entgegenstehenden hinreichend konkretisierten und dokumentierten dienstlichen Interessen.
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Nach dem Beschluss des Fakultätsrats vom 08.07.2009 ist für den Fall, dass die beantragte Professur für ... vom Rektorat nicht auf Dauer finanziert wird (in Aussicht gestellt war vom Rektorat eine Finanzierung der Stelle für 5 Jahre), die Nachhaltigkeit der Stelle „aus dem Bereich ... sicherzustellen“. Ein konkreter Bezug zum Antragsteller wurde insoweit angesichts der Tatsache, dass der „Bereich ...“ mehrere Professuren - davon zwei derzeit vakant - umfasst, nicht hergestellt. Darüber hinaus fehlt auch eine zeitliche Festlegung. Soweit in der Sitzung des Fakultätsrats vom 08.07.2009 der Bericht des Dekans aus der Strukturkommission vom 19.06.2009 zustimmend zur Kenntnis genommen wurde, sollten nach dem Protokoll zur Sitzung der Strukturkommission vom 19.06.2009 für die neu zu schaffende Professur ... der derzeitige Bereich ... des Instituts für ... ... ... und das Institut für ... ... ... des Abwassers zusammengeführt werden. Die frei werdende C4-Stelle sollte für die ... ausgeschrieben werden. Lediglich vage ist in diesem Zusammenhang die Rede von einer möglichen Neustrukturierung nach dem Ausscheiden des Antragstellers „2012“. Insgesamt handelte es sich insoweit jedoch um unverbindliche Zukunftsplanungen, die so nicht verwirklicht worden sind, vielmehr wurde die Professur für ... als NFG-Professur eingerichtet. Eine konkrete Planung zur Zusammenlegung der beiden genannten Bereiche besteht nach den vorgelegten Unterlagen bis heute nicht.
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Der Fakultätsvorstand hat sich in seinen Sitzungen vom 13.09.2010 und 15.06.2011 zwar mit der Nachhaltigkeitsfrage der Stelle von Professor Z. befasst und dabei kam auch der Name des Antragstellers zur Sprache, konkrete Beschlüsse wurden jedoch nicht gefasst: Am 13.09.2010 verwies der Dekan auf das Protokoll der Sitzung der Strukturkommission vom 19.06.2009, in dem festgehalten worden sei, dass nach dem Ausscheiden des Antragstellers seine Stelle zur Verstetigung der Stelle von Professor Z. verwendet und die ... und die ... zusammengeführt werden sollten. In der Vorstandssitzung vom 15.06.2011 wurde laut Protokoll über die Stelle des Antragstellers gesprochen, die die Nachhaltigkeit der Stelle von Herrn Z. sichere. Ein konkreter Beschluss für einen bestimmten Zeitpunkt des Ausscheidens des Antragstellers aus dem Amt wurde aber auch dort nicht gefasst. Der Fakultätsvorstand ging lediglich davon aus, dass es wohl beschlossene Sache sei, dass die Stelle des Antragstellers als Absicherung der NFG-Professur ... dienen werde (s.a. Protokoll zur Sitzung des Fakultätsvorstands vom 19.07.2011). Soweit nach dem Schreiben des Dekans der hier betroffenen Fakultät vom 09.02.2012 an die Präsidenten des Antragsgegners zum Verlängerungsantrag des Antragstellers ausgeführt wird, dass die Stelle des Antragstellers ab 01.04.2013 für die Verstetigung der Stelle von Herrn Kollegen Z. vorgesehen sei, die bis März 2013 aus NFG-Mitteln finanziert werde, wird lediglich darauf Bezug genommen, dass der Vizepräsident mitgeteilt habe, dass eine Weiterfinanzierung der Stelle von Herrn Z. aus NFG-Mitteln „nicht in Frage“ komme. Vor dem Hintergrund der hohen finanziellen Belastungen der Fakultät sei eine alternative Finanzierung der Stelle von Herrn Z. bzw. des Antragstellers aus Fakultätsmitteln „leider nicht möglich“. Ein Beschluss des Fakultätsvorstands oder des Fakultätsrats lag dem nicht zugrunde, vielmehr wurden lediglich die durch den Vizepräsidenten des Antragsgegners erteilten Auskünfte hingenommen. Eine hinreichende Konkretisierung dienstlicher Interessen durch die zuständigen Stellen liegt darin nicht.
15 
Soweit der Antragsgegner im Beschwerdeverfahren ausgeführt hat, dass er im Rahmen der bestehenden Planungshoheit zuletzt (nach dem Scheitern in der Exzellenzinitiative II) durch Präsidiumsentscheidung vom 28.06.2012 entschieden habe, dass die Nachhaltigkeit der Professur für ... ab dem 01.04.2013 mit der Stelle des Antragstellers sichergestellt sei, hat die Berichterstatterin um Übersendung der in Bezug genommenen Entscheidung vom 28.06.2012 gebeten. Übersandt wurde daraufhin die „Übersicht Nachhaltigkeiten der New Field Groups“. Dort wird zur Frage des Verfahrens nach veränderter Ausgangslage Zukunftskonzept jedoch lediglich ausgeführt: „Einsatz Nachhaltigkeit (Stelle und Ausstattung W.) zum 01.04.2013. Kein Entscheidungsbedarf.“ Eine Entscheidung liegt darin gerade nicht, vielmehr wird von einer bereits getroffenen bzw. einer durch die Fakultät noch zu treffenden Entscheidung ausgegangen. Die insoweit vorhandene, nicht zuletzt unter anderen wirtschaftlichen Vorzeichen formulierte Planung allgemeiner Natur ist jedoch - wie bereits ausgeführt wurde - kein hinreichend konkreter dienstlicher Belang, der dem Hinausschiebensanspruch entgegenstehen könnte.
16 
Das Präsidium des Antragsgegners (nach § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 8 KIT-Gesetz zuständig für die Struktur- und Entwicklungsplanung einschließlich der Personalentwicklung sowie die Verteilung der für das KIT verfügbaren Stellen und Mittel, für den Universitätsbereich nach den Grundsätzen von § 13 Abs. 2 LHG) hat in der erweiterten Präsidiumssitzung vom 20.02.2012 beschlossen, den Antrag des Antragstellers auf Hinausschieben der Altersgrenze abzulehnen, nachdem erläutert worden war, dass „bei einer vorgezogenen Nachfolge nicht die Altersgrenze hinausgeschoben werden“ könne, was bei New Field Groups „aus strategischen Gründen“ der Fall sei. Konkret entgegenstehende dienstliche Interessen ergeben sich daraus nicht. Die wenig aussagekräftige Erläuterung hat keinerlei Einzelfallbezug. In der zugrunde liegenden Beschlussvorlage vom 16.02.2012 wiederum wurde lediglich Bezug genommen auf bisherige - zur Begründung eines entgegenstehenden dienstlichen Interesses wie gesehen unzureichende - Entscheidungen und Planungen in Präsidium und Fakultät zur Nachhaltigkeitssicherung. Nichts anderes gilt im Hinblick auf den Beschluss in der Sitzung des erweiterten Präsidiums vom 16.01.2013, mit dem die Ablehnungsentscheidung noch einmal bestätigt wurde.
17 
Soweit sich der Antragsgegner im Beschwerdeverfahren darauf beruft, dass hier ein Fall des § 3 Abs. XIII Staatshaushaltsgesetz 2010/2011 vom 01.03.2010 vorliege, wonach bei Hochschulen Planstellen für Beamte geschaffen werden können, wenn die Personalausgaben (grundsätzlich einschließlich Versorgungszuschlag) vollständig von dritter Seite erstattet werden und die Hochschulen gewährleisten, dass die Stelleninhaber nach Auslaufen der Ausgabenerstattung auf freie Stellen ihres Stellenplanes bzw. ihrer Stellenübersichten übernommen werden können, steht diese im Hinblick auf die Hydrologie-Professur bestehende Verpflichtung als solche dem hier geltend gemachten Hinausschiebensanspruch nicht entgegen.
18 
Im Widerspruchsverfahren besteht für den Antragsgegner Gelegenheit, das Vorliegen entgegenstehender dienstlicher Interessen für den geltend gemachten Hinausschiebenszeitraum erneut zu prüfen und gegebenenfalls hinreichend konkrete und verbindliche Entscheidungen der zuständigen Stellen zu den geplanten Finanz- und Personalmaßnahmen mit Wirkung für die Zukunft herbeizuführen. Angesichts der Bestimmungen des § 49 Abs. 4 Satz 1 und 2 LHG (anwendbar gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 KIT-G) dürfte in diesem Zusammenhang eine Regelung des Ruhestands zum jeweiligen Semesterende geboten sein. Soweit sich der Antragsteller in diesem Zusammenhang auf laufende Forschungsprojekte und die Betreuung von Doktorarbeiten beruft, steht dieses Vorbringen einer Ablehnung des Antrags auf Hinausschiebung des Eintritts in den Ruhestand nicht grundsätzlich entgegen, vielmehr ist zu berücksichtigen, dass der Antragsgegner wiederholt angeboten hat, dass dem Antragsteller Räume und Ausstattung zur Verfügung gestellt werden, um Forschungsarbeiten abzuschließen. Auch wurde in der erweiterten Präsidiumssitzung vom 20.02.2012 beschlossen, die Fortführung der Projekte des Antragstellers zu unterstützen. Mit Beschluss des erweiterten Präsidiums vom 16.01.2013 wurde die Fakultät zudem gebeten, vorsorglich die Betreuung für die erst Anfang 2012 angenommenen Doktoranden des Antragstellers zu gewährleisten, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit der Fakultät für ...
19 
Im Hinblick auf die vom Antragsteller begehrte weitergehende einstweilige Anordnung ist der Antrag abzulehnen und die Beschwerde zurückzuweisen. Eine solche Anordnung würde wegen der voraussichtlichen Dauer eines Klageverfahrens die Hauptsache unzulässigerweise vollständig vorwegnehmen, ohne dass dies im Sinne des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO erforderlich wäre. Das Erfordernis der Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) gebietet zum jetzigen Zeitpunkt keine weitergehende Anordnung.
20 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
21 
Die Festsetzung des Streitwerts unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts beruht auf § 47 Abs. 1, § 63 Abs. 3 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 5 Satz 2 und Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 GKG (vgl. auch Nr. II.10.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, NVwZ 2004, 1327). Der Streitwert berechnet sich aus dem 6,5fachen Wert des Endgrundgehalts von 7.181,-- EUR (vgl. dazu VG-Akte S. 297). Eine Reduzierung des Streitwerts kommt angesichts der Vorwegnahme der Hauptsache nicht in Betracht (Nr. II.1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs, a.a.O.).
22 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Hat das Ersatzland einen geringeren Wert als das zu enteignende Grundstück, so ist zusätzlich eine dem Wertunterschied entsprechende Geldentschädigung festzusetzen. Hat das Ersatzland einen höheren Wert als das zu enteignende Grundstück, so ist zu bestimmen, daß der Entschädigungsberechtigte eine dem Wertunterschied entsprechende Ausgleichszahlung zu leisten hat. Auch die zusätzlich festzusetzende Geldentschädigung und die Ausgleichszahlung sind unter sinngemäßer Anwendung der §§ 17 bis 19 zu bemessen.

(1) Eine Versetzung ist die auf Dauer angelegte Übertragung eines anderen Amtes bei einer anderen Dienststelle bei demselben oder einem anderen Dienstherrn.

(2) Eine Versetzung ist auf Antrag der Beamtin oder des Beamten oder aus dienstlichen Gründen ohne ihre oder seine Zustimmung zulässig, wenn das Amt mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt, und die Tätigkeit aufgrund der Vorbildung oder Berufsausbildung zumutbar ist.

(3) Bei der Auflösung oder einer wesentlichen Änderung des Aufbaus oder der Aufgaben einer Behörde oder der Verschmelzung von Behörden können Beamtinnen und Beamte, deren Aufgabengebiet davon berührt wird, ohne ihre Zustimmung in ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt im Bereich desselben Dienstherrn versetzt werden, wenn eine dem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich ist. Das Endgrundgehalt muss mindestens dem des Amtes entsprechen, das die Beamtin oder der Beamte vor dem bisherigen Amt wahrgenommen hat. Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, an Qualifizierungsmaßnahmen zum Erwerb der Befähigung für eine andere Laufbahn teilzunehmen.

(4) Im Übrigen bedarf die Versetzung der Zustimmung der Beamtin oder des Beamten.

(5) Die Versetzung zu einem anderen Dienstherrn wird von dem abgebenden im Einverständnis mit dem aufnehmenden Dienstherrn verfügt. Das Einverständnis ist schriftlich oder elektronisch zu erklären.

(1) Beamtinnen und Beamte können auf Antrag oder aus dienstlichen Gründen in den Bereich eines Dienstherrn eines anderen Landes oder des Bundes in ein Amt einer Laufbahn versetzt werden, für die sie die Befähigung besitzen.

(2) Eine Versetzung bedarf der Zustimmung der Beamtin oder des Beamten. Abweichend von Satz 1 ist die Versetzung auch ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt. Stellenzulagen gelten hierbei nicht als Bestandteile des Grundgehalts.

(3) Die Versetzung wird von dem abgebenden im Einverständnis mit dem aufnehmenden Dienstherrn verfügt. Das Beamtenverhältnis wird mit dem neuen Dienstherrn fortgesetzt.

(1) Die Umzugskostenvergütung ist zuzusagen für Umzüge

1.
aus Anlaß der Versetzung aus dienstlichen Gründen an einen anderen Ort als den bisherigen Dienstort, es sei denn, daß
a)
mit einer baldigen weiteren Versetzung an einen anderen Dienstort zu rechnen ist,
b)
der Umzug aus besonderen Gründen nicht durchgeführt werden soll,
c)
die Wohnung auf einer üblicherweise befahrenen Strecke weniger als 30 Kilometer von der neuen Dienststätte entfernt ist oder im neuen Dienstort liegt (Einzugsgebiet) oder
d)
der Berechtigte auf die Zusage der Umzugskostenvergütung unwiderruflich verzichtet und dienstliche Gründe den Umzug nicht erfordern,
2.
auf Anweisung des Dienstvorgesetzten, die Wohnung innerhalb bestimmter Entfernung von der Dienststelle zu nehmen oder eine Dienstwohnung zu beziehen,
3.
aus Anlaß der Räumung einer Dienstwohnung auf dienstliche Weisung,
4.
aus Anlaß der Aufhebung einer Versetzung nach einem Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung.

(2) Absatz 1 Nr. 1 gilt entsprechend für Umzüge aus Anlaß

1.
der Verlegung der Beschäftigungsbehörde,
2.
der nicht nur vorübergehenden Zuteilung aus dienstlichen Gründen zu einem anderen Teil der Beschäftigungsbehörde,
3.
der Übertragung eines anderen Richteramtes nach § 32 Abs. 2 des Deutschen Richtergesetzes oder eines weiteren Richteramtes nach § 27 Abs. 2 des vorgenannten Gesetzes.

(3) Die oberste Dienstbehörde kann festlegen, dass die Zusage der Umzugskostenvergütung erst drei Jahre nach der Personalmaßnahme wirksam wird; dies gilt nicht für Ledige ohne eigene Wohnung. Voraussetzung ist, dass

1.
der festgelegte Bereich
a)
eine besondere Versetzungshäufigkeit aufweist oder
b)
von wesentlichen Restrukturierungen betroffen ist und
2.
es sich nicht um Auslandsumzüge nach § 13 handelt; abweichend davon ist bei Umzügen vom Inland ins Ausland eine Festlegung nach Satz 1 möglich, soweit dienstliche Gründe einen Umzug nicht erfordern.
Die Festlegung nach Satz 1 bedarf des Einvernehmens des Bundesministeriums der Finanzen insbesondere im Hinblick auf dessen Gesamtverantwortung für die Ausführung des Haushaltsplans. Erklärt der Berechtigte innerhalb von drei Jahren nach dem Wirksamwerden der Personalmaßnahme schriftlich oder elektronisch, dass er umzugswillig ist, wird die Zusage der Umzugskostenvergütung mit dem Zeitpunkt des Zugangs der Erklärung wirksam, wenn die Voraussetzungen nach den Absätzen 1 und 2 noch gegeben sind.

(4) Absatz 3 gilt auch im Falle einer erneuten Personalmaßnahme ohne Dienstortwechsel, bei der der Verbleib am Dienstort aus zwingenden dienstlichen Gründen notwendig ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 2. August 2016 - 2 K 4288/15 - wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 8.280,- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der von ihm der Sache nach allein geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) rechtfertigt aus den mit dem Antrag dargelegten und somit grundsätzlich allein maßgeblichen Gründen die Zulassung der Berufung nicht.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sind nach der Rechtsprechung des Senats dann gegeben, wenn neben den für die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sprechenden Umständen gewichtige dagegen sprechende Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatsachenfragen bewirken, beziehungsweise wenn der Erfolg des Rechtsmittels, dessen Eröffnung angestrebt wird, mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie der Misserfolg (vgl. Senatsbeschluss vom 25.02.1997 - 4 S 496/97 -, VBlBW 1997, 263). Dies ist bereits dann ausreichend dargelegt, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 -, VBlBW 2000, 392, und Beschluss vom 03.03.2004 - 1 BvR 461/03 -, BVerfGE 110, 77, 83), wobei alle tragenden Begründungsteile angegriffen werden müssen, wenn die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf mehrere jeweils selbständig tragende Erwägungen gestützt ist (Meyer-Ladewig/Rudisile, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 124a Rn. 125; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 19.08.1997 - 7 B 261.97 -, Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26, und Beschluss vom 11.09.2002 - 9 B 61.02 -, Juris). Das Darlegungsgebot des § 124 lit. a Abs. 4 Satz 4 VwGO erfordert dabei eine substantiierte Auseinandersetzung mit der erstinstanzlichen Entscheidung, durch die der Streitstoff entsprechend durchdrungen oder aufbereitet wird. Dies kann regelmäßig nur dadurch erfolgen, dass konkret auf die angegriffene Entscheidung bezogen aufgezeigt wird, was im Einzelnen und warum dies als fehlerhaft erachtet wird. Eine Bezugnahme auf früheren Vortrag genügt dabei nicht (vgl. nur Senatsbeschluss vom 19.05.1998 - 4 S 660/98 -, Juris; Kopp/Schenke, VwGO, § 124a Rn. 49, m.w.N.).
Ausgehend von diesen Grundsätzen werden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung mit dem Zulassungsvorbringen nicht hervorgerufen. Der Kläger wendet sich mit seinem Antrag gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 02.08.2016, mit welchem die von ihm klageweise begehrte Gewährung eines längeren Bezugs von Trennungsgeld abgelehnt wurde. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, der Kläger habe mangels Umzugswilligkeit keinen Anspruch aus §§ 1 und 2 der Landestrennungsgeldverordnung (LTGVO). Auch ein Anspruch auf reformbedingtes Trennungsgeld scheide aus, da sich - nach Ablauf des ersten Jahres seit der Versetzung des Klägers - ein Trennungsgeldanspruch weder direkt noch analog aus Art. 6 Abs. 5 i.V. mit Abs. 4 und 1 Polizeistrukturreformgesetz (PolRG) i.V. mit § 1 LTGVO ergebe.
Dem hält der Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen im Wesentlichen entgegen, dass ihm angesichts seiner (unmittelbaren) Belastung durch die Polizeistrukturreform ein Trennungsgeldanspruch in entsprechender Anwendung von Art. 6 Abs. 1 Nr. 1a PolRG zustehe. Das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht eine entsprechende Anwendung mit Blick auf die weder rechtlich noch tatsächlich übertragbare Entscheidung des Senats (Senatsbeschluss vom 10.09.2008 - 4 S 540/07 -, Juris) verneint. Im Übrigen gehe in tatsächlicher Hinsicht die Argumentation des Verwaltungsgerichts fehl, wonach gegen eine Analogie der vorliegend nicht berechenbare Zeitraum spreche. Schließlich habe das Polizeipräsidium A. eine polizeireformbedingte, jedoch im Zuge der Reform nicht beachtete Sonderstellung (getrennte Dienstsitze), die eine Analogie zwingend notwendig mache. Er sei der einzige Beamte (gewesen), der reformbedingt diese Umstände in Kauf habe nehmen müssen.
Aus diesem Vorbringen ergeben sich keine ernstlichen Richtigkeitszweifel. Der erkennende Senat hat mit Beschluss vom 10.09.2008 (- 4 S 540/07 -, Juris Rn. 7) zur vergleichbaren Regelung des Art. 11 Verwaltungsstrukturreformgesetz (VRG) entschieden:
„Zutreffend verweist der Beklagte darauf, dass sich aus der Gesetzesbegründung (LT-Drucksache 13/3201 S. 274) der Zweck des Art. 11 VRG - die Abmilderung von besonderen Härtefällen bei Versetzungen im Zusammenhang mit dem Vollzug des Verwaltungsstruktur-Reformgesetzes - ergibt. Dieser Gesetzeszweck hat seinen Niederschlag auch in der amtlichen Überschrift „Absehen von der Zusage der Umzugskostenvergütung in besonderen Härtefällen“ gefunden. Der Beklagte verkennt aber, dass diese Härtefälle in Art. 11 VRG abschließend durch Fallgruppen geregelt werden, die weder eine Erweiterung zulassen, noch einer teleologischen Reduktion durch ein zusätzliches ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal bedürfen bzw. zugänglich sind. Fast jede Versetzung, die einen Umzug an einen anderen Wohnort notwendig macht, greift in die an dem bisherigen Wohnort gegebenen persönlichen Verhältnisse des Beamten und seiner Familie ein und erzwingt bei dem davon betroffenen Personenkreis eine Umstellung auf die durch den Orts- und Wohnungswechsel eintretenden neuen Lebensverhältnisse (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.09.1973 - II C 13.73 -, BVerwGE 44, 72). Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn verlangt dabei nicht den Ausgleich aller Umstellungsschwierigkeiten. Die Regelung in Art. 11 Abs. 1 VRG stellt eine Konkretisierung der Fürsorgepflicht dar, die einen Ausgleichsanspruch an bestimmte Merkmale knüpft, andere Merkmale aber außen vor lässt. Es handelt sich um eine umfassende und abschließende Regelung. Die hier einschlägige Vorschrift des Art. 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 VRG knüpft dabei an das Wohnen des Beamten in einer eigenen Wohnung an und lässt die tatsächliche Entfernung zum (alten wie neuen) Dienstort außen vor. Mit der Regelung gewährt der Gesetzgeber diesen Beamten eine längere Umstellungsfrist. Sie erhalten zeitlich befristet Trennungsgeld, ohne dass dessen Gewährung den Tatbestandsanforderungen unterliegt, die ansonsten nach Zusage einer Umzugskostenvergütung gelten, wie insbesondere die uneingeschränkte Umzugswilligkeit sowie der nachgewiesene Wohnungsmangel (LT-Drucksache 13/3201 S. 274). […] Die gesetzliche Regelung führt auch nicht zu einer unangemessenen Ungleichbehandlung zwischen den Beamten mit eigener Wohnung, bei denen sich im Zuge der Verwaltungsreform der Arbeitsweg verlängert hat oder zumindest gleich geblieben ist, und jenen, bei denen sich der Arbeitsweg verkürzt hat. Die Dauer für das Absehen von der Zusage der Umzugskostenvergütung (höchstens ein Jahr) steht gemäß Art. 11 Abs. 4 Satz 1 VRG im Ermessen der Behörde. Im Rahmen dieses Ermessens kann die eingetretene Verkürzung des Arbeitswegs berücksichtigt werden.“
Diese Rechtsprechung zu Art. 11 VRG ist - wie das Verwaltungsgericht überzeugend dargelegt hat - auf Art. 6 PolRG übertragbar. Beide Regelungen stimmen in den maßgeblichen Passagen in ihren Absätzen 1 im Wortlaut wenn auch nicht exakt, so jedoch nahezu überein. Die gesetzgeberische Komposition und deren regelungstechnische Umsetzung durch (abschließend aufzählende) Normierung der Härtefalltatbestände in Art. 11 Abs. 1 VRG bzw. Art. 6 Abs. 1 PolRG einerseits sowie der Ermessensregelung in Art. 11 Abs. 4 a.E. VRG bzw. Art. 6 Abs. 4 a.E. PolRG andererseits gleichen einander. Bestätigt wird dieser semantisch-systematische Auslegungsbefund durch die Entstehungsgeschichte. Der Landesgesetzgeber hat mit Art. 6 PolRG eine Vorschrift zur Abmilderung von besonderen Härtefällen bei Versetzungen in Zusammenhang mit dem Vollzug dieses Gesetzes geschaffen und darauf hingewiesen, dass diese Härtefallvorschrift u.a. „der Regelung in dem Verwaltungsstruktur-Reformgesetz vom 01.07.2004 entspreche“ (LT-Drs. 15/3496, S. 53). Schließlich stellt die Härtefallvorschrift des Art. 6 PolRG eine Vorschrift (nur) für „besondere“ Härtefälle dar. Damit verbietet sich auch unter rechtsmethodischen Gesichtspunkten eine entsprechende Anwendung dieser als Ausnahmevorschrift konzipierten Regelung.
Nach alledem kommt es auf die (zwischen den Beteiligten streitige) Frage, ob einer entsprechenden Anwendung (auch) die Nichtberechenbarkeit des Zeitraums entgegensteht, nicht (mehr) an.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
10 
Die Festsetzung des Streitwerts für das Zulassungsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG i.V. mit Nr. 10.4 des Streitwertkatalogs 2013.
11 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Eine Versetzung ist die auf Dauer angelegte Übertragung eines anderen Amtes bei einer anderen Dienststelle bei demselben oder einem anderen Dienstherrn.

(2) Eine Versetzung ist auf Antrag der Beamtin oder des Beamten oder aus dienstlichen Gründen ohne ihre oder seine Zustimmung zulässig, wenn das Amt mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt, und die Tätigkeit aufgrund der Vorbildung oder Berufsausbildung zumutbar ist.

(3) Bei der Auflösung oder einer wesentlichen Änderung des Aufbaus oder der Aufgaben einer Behörde oder der Verschmelzung von Behörden können Beamtinnen und Beamte, deren Aufgabengebiet davon berührt wird, ohne ihre Zustimmung in ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt im Bereich desselben Dienstherrn versetzt werden, wenn eine dem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich ist. Das Endgrundgehalt muss mindestens dem des Amtes entsprechen, das die Beamtin oder der Beamte vor dem bisherigen Amt wahrgenommen hat. Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, an Qualifizierungsmaßnahmen zum Erwerb der Befähigung für eine andere Laufbahn teilzunehmen.

(4) Im Übrigen bedarf die Versetzung der Zustimmung der Beamtin oder des Beamten.

(5) Die Versetzung zu einem anderen Dienstherrn wird von dem abgebenden im Einverständnis mit dem aufnehmenden Dienstherrn verfügt. Das Einverständnis ist schriftlich oder elektronisch zu erklären.

(1) Beamtinnen und Beamte können auf Antrag oder aus dienstlichen Gründen in den Bereich eines Dienstherrn eines anderen Landes oder des Bundes in ein Amt einer Laufbahn versetzt werden, für die sie die Befähigung besitzen.

(2) Eine Versetzung bedarf der Zustimmung der Beamtin oder des Beamten. Abweichend von Satz 1 ist die Versetzung auch ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt. Stellenzulagen gelten hierbei nicht als Bestandteile des Grundgehalts.

(3) Die Versetzung wird von dem abgebenden im Einverständnis mit dem aufnehmenden Dienstherrn verfügt. Das Beamtenverhältnis wird mit dem neuen Dienstherrn fortgesetzt.

(1) Eine Abordnung ist die vorübergehende Übertragung einer dem Amt der Beamtin oder des Beamten entsprechenden Tätigkeit bei einer anderen Dienststelle desselben oder eines anderen Dienstherrn unter Beibehaltung der Zugehörigkeit zur bisherigen Dienststelle. Die Abordnung kann ganz oder teilweise erfolgen.

(2) Eine Abordnung ist ganz oder teilweise aus dienstlichen Gründen auch zu einer nicht dem bisherigen Amt entsprechenden Tätigkeit möglich, wenn die Wahrnehmung der neuen Tätigkeit aufgrund der Vorbildung oder Berufsausbildung zumutbar ist. Dabei ist auch die Abordnung zu einer Tätigkeit zulässig, die nicht einem Amt mit demselben Endgrundgehalt entspricht.

(3) Die Abordnung bedarf der Zustimmung der Beamtin oder des Beamten, wenn sie

1.
im Fall des Absatzes 2 länger als zwei Jahre dauert oder
2.
zu einem anderen Dienstherrn erfolgt.
Die Abordnung zu einem anderen Dienstherrn ist ohne Zustimmung zulässig, wenn die Tätigkeit einem Amt mit demselben Endgrundgehalt auch einer anderen Laufbahn entspricht und nicht länger als fünf Jahre dauert.

(4) Die Abordnung zu einem anderen Dienstherrn wird von dem abgebenden im Einverständnis mit dem aufnehmenden Dienstherrn verfügt. Das Einverständnis ist schriftlich oder elektronisch zu erklären.

(5) Werden Beamtinnen und Beamte des Bundes zu einem Land, einer Gemeinde, einem Gemeindeverband oder einer sonstigen nicht der Bundesaufsicht unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts zur vorübergehenden Beschäftigung abgeordnet, sind, soweit zwischen den Dienstherren nichts anderes vereinbart ist, die für den Bereich des aufnehmenden Dienstherrn geltenden Vorschriften über die Pflichten und Rechte der Beamtinnen und Beamten entsprechend anzuwenden mit Ausnahme der Regelungen über Diensteid, Amtsbezeichnung, Zahlung von Bezügen, Krankenfürsorgeleistungen und Versorgung.

(6) Die Verpflichtung zur Zahlung der Besoldung hat auch der Dienstherr, zu dem die Abordnung erfolgt ist.

(1) Beamtinnen und Beamte können aus dienstlichen Gründen vorübergehend ganz oder teilweise zu einer dem übertragenen Amt entsprechenden Tätigkeit in den Bereich eines Dienstherrn eines anderen Landes oder des Bundes abgeordnet werden.

(2) Aus dienstlichen Gründen ist eine Abordnung vorübergehend ganz oder teilweise auch zu einer nicht dem Amt entsprechenden Tätigkeit zulässig, wenn der Beamtin oder dem Beamten die Wahrnehmung der neuen Tätigkeit aufgrund der Vorbildung oder Berufsausbildung zuzumuten ist. Dabei ist auch die Abordnung zu einer Tätigkeit, die nicht einem Amt mit demselben Grundgehalt entspricht, zulässig.

(3) Die Abordnung bedarf der Zustimmung der Beamtin oder des Beamten. Abweichend von Satz 1 ist die Abordnung auch ohne Zustimmung zulässig, wenn die neue Tätigkeit zuzumuten ist und einem Amt mit demselben Grundgehalt entspricht und die Abordnung die Dauer von fünf Jahren nicht übersteigt.

(4) Die Abordnung wird von dem abgebenden im Einverständnis mit dem aufnehmenden Dienstherrn verfügt. Soweit zwischen den Dienstherren nichts anderes vereinbart ist, sind die für den Bereich des aufnehmenden Dienstherrn geltenden Vorschriften über die Pflichten und Rechte der Beamtinnen und Beamten mit Ausnahme der Regelungen über Diensteid, Amtsbezeichnung, Zahlung von Bezügen, Krankenfürsorgeleistungen und Versorgung entsprechend anzuwenden. Die Verpflichtung zur Bezahlung hat auch der Dienstherr, zu dem die Abordnung erfolgt ist.

Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die Klage wird abgewiesen

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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(1) Eine Versetzung ist die auf Dauer angelegte Übertragung eines anderen Amtes bei einer anderen Dienststelle bei demselben oder einem anderen Dienstherrn.

(2) Eine Versetzung ist auf Antrag der Beamtin oder des Beamten oder aus dienstlichen Gründen ohne ihre oder seine Zustimmung zulässig, wenn das Amt mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt, und die Tätigkeit aufgrund der Vorbildung oder Berufsausbildung zumutbar ist.

(3) Bei der Auflösung oder einer wesentlichen Änderung des Aufbaus oder der Aufgaben einer Behörde oder der Verschmelzung von Behörden können Beamtinnen und Beamte, deren Aufgabengebiet davon berührt wird, ohne ihre Zustimmung in ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt im Bereich desselben Dienstherrn versetzt werden, wenn eine dem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich ist. Das Endgrundgehalt muss mindestens dem des Amtes entsprechen, das die Beamtin oder der Beamte vor dem bisherigen Amt wahrgenommen hat. Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, an Qualifizierungsmaßnahmen zum Erwerb der Befähigung für eine andere Laufbahn teilzunehmen.

(4) Im Übrigen bedarf die Versetzung der Zustimmung der Beamtin oder des Beamten.

(5) Die Versetzung zu einem anderen Dienstherrn wird von dem abgebenden im Einverständnis mit dem aufnehmenden Dienstherrn verfügt. Das Einverständnis ist schriftlich oder elektronisch zu erklären.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 21. März 2013 - 7 K 490/13 - geändert. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Eintritt des Antragstellers in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze vorläufig bis zum Ablauf des Monats hinauszuschieben, der auf den Monat folgt, in dem dem Antragsteller eine Entscheidung über seinen Widerspruch vom 25.02.2013 zugestellt wird, längstens jedoch bis zum 31.12.2014.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt und die Beschwerde zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu 2/3, der Antragsteller zu 1/3.

Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Rechtszüge auf jeweils 46.676,50 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte (§ 147 Abs. 1 VwGO) und begründete (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) sowie inhaltlich den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entsprechende Beschwerde des Antragstellers hat teilweise Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Eintritt des Antragstellers in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze bis zur rechtskräftigen Entscheidung über seinen Antrag vom 21.12.2011, längstens bis zum Ablauf des 31.12.2014, hinauszuschieben, zu Unrecht vollumfänglich abgelehnt, weil dem geltend gemachten Anspruch aller Voraussicht nach vom Antragsgegner hinreichend dargelegte dienstliche Interessen entgegenstünden, so dass eine Vorwegnahme der Hauptsache nicht in Betracht komme. Der Senat kommt nach Prüfung der mit der Beschwerde dargelegten Gründe (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) zu der Überzeugung, dass dem Hinausschiebensanspruch entgegenstehende dienstliche Interessen nicht mit Erfolg geltend gemacht worden sind und der Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten ist, den Eintritt des Antragstellers in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze vorläufig bis zum Ablauf des Monats hinauszuschieben, der auf den Monat folgt, in dem dem Antragsteller eine Entscheidung über seinen Widerspruch vom 25.02.2013 zugestellt wird, längstens jedoch bis zum 31.12.2014. Einen weitergehenden Anordnungsanspruch hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht.
Der Senat sieht mit Blick auf die gegebene Eilbedürftigkeit keinen Anlass, über die Beschwerde aufgrund mündlicher Verhandlung zu entscheiden.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Erlass einer solchen Regelungsanordnung ist vorliegend zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) geboten, weil nach dem Eintritt in den gesetzlichen Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze (hier zum 31.03.2013, vgl. § 25 BeamtStG i.V.m. § 36 Abs. 1 LBG, § 49 Abs. 4 Satz 1 LHG, Art. 62 § 3 Abs. 2 DRG i.V.m. § 45 Abs. 1 LHG, § 14 Abs. 2 Satz 1 KIT-G; s. nunmehr auch § 13 Abs. 1 KIT-G, wonach der Antragsgegner seit dem 01.01.2013 Dienstherr ist gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Überleitung des Personals und zur Übertragung des Vermögens auf das KIT vom 22.05.2012, GBl. S. 327) dessen Hinausschieben nicht mehr in Betracht kommt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.12.2011 - 2 B 94.11 -, Juris; OVG Hamburg, Beschluss vom 05.06.2012 - 1 Bs 98/12 -, IÖD 2012, 244). Das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache steht dem Erlass der einstweiligen Anordnung nicht entgegen, da in dem vom Tenor umfassten Zeitraum auch ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg in der Hauptsache besteht (vgl. zu diesem Erfordernis BVerwG, Beschluss vom 14.12.1989 - 2 ER 301.89 -, Buchholz 310 § 123 VwGO Nr. 15; Beschluss vom 13.08.1999 - 2 VR 1.99 -, BVerwGE 109, 258; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.09.2003 - 1 S 2007/08 -, NVwZ-RR 2004, 63; zu einer vergleichbaren Fallgestaltung VG Karlsruhe, Beschluss vom 12.09.2012 - 1 K 1931/12 -, Juris).
Rechtsgrundlage für den Anspruch des Antragstellers ist die Übergangsbestimmung des Art. 62 § 3 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 und Satz 2 des Dienstrechtsreformgesetzes vom 09.10.2010 (DRG, GBl. S. 793) i.V.m. § 14 Abs. 2 Satz 1 Kit-G. Danach sind § 39 LBG und § 45 Abs. 2 Satz 3 LHG bis zum Ablauf des Jahres 2028 mit der Maßgabe anzuwenden, dass einem Antrag der Beamtin oder des Beamten auf Hinausschiebung des Eintritts in den Ruhestand bis zu dem Ablauf des Monats, in dem die Beamtin oder der Beamte das 68. Lebensjahr vollendet, stattzugeben ist, soweit dienstliche Interessen nicht entgegenstehen. Für Professorinnen und Professoren - wie den Antragsteller - tritt an die Stelle des Ablaufs des Monats das Ende des Semesters, in dem die Professorin oder der Professor das 68. Lebensjahr vollendet. Mit dieser Bestimmung räumt der Landesgesetzgeber dem antragstellenden Beamten bzw. Professor einen Rechtsanspruch auf Verlängerung seiner Dienstzeit für den Fall ein, dass dienstliche Interessen nicht entgegenstehen. Die antragsgemäße Hinausschiebung des Ruhestands wird insoweit zum Regelfall gemacht (vgl. hierzu eingehend den Beschluss des Senats vom 15.01.2013 - 4 S 1519/12 -, Juris m.w.N.). Nach der Begründung des Gesetzesentwurfs sollen damit im Rahmen einer Initiative für freiwillige Weiterarbeit die Voraussetzungen für das Hinausschieben des Eintritts des Ruhestands „erleichtert und attraktiv“ gemacht werden. Ein entsprechender Antrag soll während der Übergangsphase nur abgelehnt werden dürfen, soweit dienstliche Interessen entgegenstehen (vgl. LT-Drs. 14/6694 S. 376 und 607). Die Übergangsregelung verfolgt in Anbetracht dessen ersichtlich (auch) den Zweck, es den betroffenen Beamten und Professoren zu ermöglichen oder sie sogar dazu zu bewegen, ihre Dienstzeit freiwillig zu verlängern. Die Regelung vermeidet durch die Einräumung eines Rechtsanspruchs zugleich eine gegebenenfalls unzulässige Diskriminierung wegen des Alters und dient der Gleichbehandlung mit (jüngeren) Kollegen, die bis zum Erreichen ihrer jeweiligen Altersgrenze im Dienst bleiben können (Senatsbeschluss vom 15.01.2013, a.a.O.).
Bei dem (negativen) Tatbestandsmerkmal der (entgegenstehenden) dienstlichen Interessen handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der grundsätzlich der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt, ohne dass dem Dienstherrn insoweit ein Beurteilungsspielraum zusteht (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 15.01.2013, a.a.O.; s.a. BVerwG, Urteil vom 29.04.2004 - 2 C 21.03 -, BVerwGE 120, 382; OVG Hamburg, Beschluss vom 05.06.2012, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06.06.2012 - 6 B 522/12 -, DÖD 2012, 206; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 23.08.2010 - 3 MB 18/10 -, Juris). Allerdings kommt dem Dienstherrn hinsichtlich der die dienstlichen Interessen maßgeblich (vor)prägenden verwaltungspolitischen Entscheidungen über die zur effektiven Aufgabenerfüllung erforderliche Personalstärke und den Einsatz des vorhandenen Personals eine Entscheidungsprärogative und eine organisatorische Gestaltungsfreiheit zu mit der Folge, dass diese Entscheidungen gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar sind. Es ist in erster Linie Sache des Dienstherrn, zur Umsetzung gesetzlicher und politischer Ziele die Aufgaben der Verwaltung festzulegen, ihre Priorität zu bestimmen und ihre Erfüllung durch Bereitstellung personeller und sachlicher Mittel zu sichern (BVerwG, Urteil vom 29.04.2004, OVG Hamburg, Beschluss vom 05.06.2012, OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06.06.2012, jeweils a.a.O.). Der in verschiedenen Gesetzen verwendete unbestimmte Rechtsbegriff der „dienstlichen Interessen“ (wie z.B. auch der „dienstlichen Belange“ oder der „öffentlichen Interessen“) hat dabei keinen allgemeingültigen Inhalt. Er erfüllt in den einzelnen Gesetzen nach der ihnen jeweils zugrunde liegenden Interessenlage eine unterschiedliche Funktion. Sein materieller Sinngehalt und seine besondere Bedeutung ergeben sich erst aus der Zweckbestimmung und Zielsetzung der jeweiligen gesetzlichen Regelung sowie aus dem systematischen Zusammenhang, in den der Begriff hineingestellt ist (Senatsbeschluss vom 15.01.2013, a.a.O., m.w.N.).
Das negative Tatbestandsmerkmal der entgegenstehenden dienstlichen Interessen hindert das Entstehen des Anspruchs in der Art einer Einwendung. Es hängt wesentlich von den Festlegungen des Dienstherrn ab und hat seine Grundlagen regelmäßig - so auch hier - in der Sphäre des Dienstherrn. Daher trifft diesen die Darlegungs- und gegebenenfalls auch Beweislast für das Vorliegen solcher Umstände (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06.06.2012, a.a.O.). Diese müssen darüber hinaus so gewichtig sein, dass sie dem grundsätzlich eingeräumten Rechtsanspruch „entgegenstehen“. Das erfordert, nicht zuletzt im Hinblick auf das Erfordernis, effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG), eine entsprechende Konkretisierung, Festlegung und Dokumentation. Nicht jede vage und frei veränderbare Personalplanung genügt zur Annahme eines entgegenstehenden dienstlichen Interesses, denn dies würde die Überprüfung des Regelanspruchs auf Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand weitgehend leerlaufen lassen. Der Antragsteller, der mit Schreiben vom 21.12.2011 rechtzeitig (§ 45 Abs. 2 Satz 4 LHG) einen Antrag auf Hinausschieben des Ruhestands bis zum 31.12.2014 gestellt hat, hat vor diesem Hintergrund einen Anspruch auf dessen vorläufiges Hinausschieben glaubhaft gemacht.
Soweit sich der Antragsgegner pauschal auf langfristige Planungen zum Wegfall der Professur und des Instituts beruft, können diese dem bis zum 31.12.2014 befristeten Hinausschiebensanspruch des Antragstellers nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, denn konkrete Planungen oder gar Entscheidungen zur Auflösung des Lehrstuhls und/oder des vom Antragsteller geleiteten Instituts sind insoweit weder vorgetragen worden noch in den Akten dokumentiert. Der behaupteten Planung struktureller Reformen dieser Art steht im Gegenteil sogar entgegen, dass im KIT-Zukunftskonzept ... vom 22.12.2011 das Institut und die Professur des Antragstellers (noch) als wichtig eingeschätzt und nicht in Frage gestellt werden (vgl. KIT-Zukunftskonzept ... S. 21 f., 29). Diesem Zukunftskonzept hat das Präsidium des Antragsgegners mit Beschluss vom 22.10.2012 im Grundsatz zugestimmt, ohne dass eine anderweitige Konzeption seither formuliert worden wäre. Die ausgeschriebene Juniorprofessur für ... ... ... kompensiert zwar möglicherweise einen Teil der Aufgaben des Antragstellers (vgl. hierzu den Antrag der Fakultät für ... und ... auf Freigabe der Juniorprofessur vom 16.08.2012). Eine strukturelle Neuausrichtung des insgesamt vom Antragsteller wahrgenommenen Aufgabenbereichs ist aus den vorliegenden Unterlagen und dem Vorbringen des Antragsgegners jedoch nicht erkennbar, im Gegenteil sind nach wie vor die Lehrverpflichtungen des Antragstellers wahrzunehmen, ohne dass im Zusammenhang mit der Ablehnung des Hinausschiebensantrags geklärt worden wäre, wer diese Aufgaben in Zukunft wahrnehmen wird (vgl. hierzu die E-Mail des Studiendekans vom 11.03.2013 zur Notwendigkeit, kurzfristig Ersatzdozenten zu benennen für die vom Antragsteller angebotenen Pflicht- und Wahlpflicht-Lehrveranstaltungen, VG-Akte S. 483). Ebenso wenig gibt es ein konkretes Konzept, wie die vom Antragsteller betreuten Forschungsprojekte und Doktorarbeiten fortgeführt bzw. „abgewickelt“ werden sollen.
Auch die im Hinblick auf die sogenannte „Nachhaltigkeitsentscheidung“ zugunsten der im Rahmen einer New Field Group (NFG) eingerichteten ...-Professur von Professor Z. vorliegende Beschlusslage reicht nach derzeitigem Erkenntnisstand nicht aus, um entgegenstehende dienstliche Interessen hinreichend darzutun. Weder vor noch nach der Stellung des Antrags auf Hinausschiebung des Eintritts in den Ruhestand haben die zuständigen Gremien der Fakultät bzw. des Antragsgegners eine im Hinblick auf Zeitpunkt und Personen hinreichend konkrete Entscheidung getroffen, dass die Stelle des Antragstellers ab dem 01.04.2013 zur Verstetigung der Professur für ... (Professor Z.) verwendet werden soll. Der Einsatz von Stellen und Ressourcen darf sich jedoch nicht auf vage Planungen oder bloße Absichtserklärungen beschränken, wenn ein entgegenstehendes dienstliches Interesse im hier maßgeblichen Sinne geltend gemacht werden soll.
Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers können dem Hinausschiebensanspruch entgegenstehende dienstliche Interessen insbesondere dadurch begründet sein, dass die Aufgabe, welche die Beamtin oder der Beamte wahrnimmt, wegfallen soll oder Planstellen eingespart werden sollen (LT-Drs. 14/6694 S. 607). Diese Aufzählung ist nicht abschließend und dem Verwaltungsgericht ist darin zuzustimmen, dass die vorliegende Konstellation im Ansatz einen vergleichbaren Fall zur „Einsparung von Planstellen“ beinhaltet, wenngleich die Planstelle des Antragstellers tatsächlich nicht und die Planstelle von Professor Z. erst zum 01.01.2014 wegfallen sollen. Die Planung des Antragsgegners sieht jedoch eine vergleichbare „Kompensationsmaßnahme“ im Zusammenhang mit der (wohl) auslaufenden Drittmittelfinanzierung für die NFG-Professur für ... vor. Die Planstelle des Antragstellers soll ab dem 01.04.2013 zur Verstetigung der bislang drittmittelfinanzierten Stelle von Professor Z. herangezogen werden. Es handelt sich hierbei um Belange der Personalplanung und -bewirtschaftung, die dem Antragsgegner als Dienstherrn im Rahmen seiner Aufgabenerfüllung obliegen und einen weiten Spielraum lassen. Insoweit können grundsätzlich dienstliche Gründe von solchem Gewicht vorliegen, dass sie dem im Regelfall bestehenden Hinausschiebensanspruch entgegenstehen können. Erforderlich sind aber entsprechend verbindliche und hinreichend dokumentierte Umsetzungsmaßnahmen der zuständigen Entscheidungsgremien. Die vom Antragsgegner in Bezug genommenen Planungen und Vorfeld-Entscheidungen genügen diesen Erfordernissen nicht.
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Der Antragsgegner hat hierzu zuletzt im Beschwerdeverfahren ausgeführt, dass zur Nachhaltigkeit der Professur von Professor Z. „schon immer“ die Planstelle des Antragstellers vorgesehen gewesen sei und zwar nicht erst 2017, sondern bereits mit dessen Eintritt in den Ruhestand zum 31.03.2013. Die Stelle könne „durch den Wegfall der Finanzierung im Rahmen der Exzellenzinitiative“ nicht mehr besetzt sein. Die diesbezüglich maßgeblichen Entscheidungen ergäben sich aus dem Beschluss des erweiterten Präsidiums vom 03.08.2011. Dieser Beschluss habe nicht nur dazu dienen sollen, dass die New Field Groups nachhaltig gesichert würden, sondern insbesondere dazu, Herrn Professor Z. in die Grundfinanzierung (Finanzierung aus Landesmitteln) zu überführen. Daraus ergeben sich ebenso wie aus den bereits im Ablehnungsbescheid vom 30.01.2013 und im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht formulierten Erwägungen keine hinreichend konkretisierten dienstlichen Interessen, die dem Anspruch auf Hinausschieben des Ruhestands entgegenstehen könnten.
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Nach den vorgelegten Unterlagen aus der erweiterten Präsidiumssitzung des Antragsgegners vom 03.08.2011 lautet der damals gefasste Beschluss wie folgt: „1. Das Präsidium stimmt den Vorschlägen zur Sicherung der NFG-Nachhaltigkeiten zu. 2. Das Projektteam ExIn II wird beauftragt, die Lösungsvorschläge entsprechend in den ZUK2-Antrag und die Finanzplanung ZUK2 aufzunehmen. 3. Die zuständigen Vizepräsidenten und CSOs werden gebeten, in Abstimmung mit den jeweils betroffenen Fakultät[en] und Programmen für die Umsetzung zu sorgen. 4. Das Präsidium macht den internen kw-Vermerk auf die Stelle W. [des Antragstellers] rückgängig, damit die Fakultät die W.Stelle mit externem kw-Vermerk versehen und für die Nachhaltigkeit von Professor Z. nutzen kann (siehe auch Anlage 4).“ Aus der zugrunde liegenden Beschlussvorlage vom 28.07.2011 ergibt sich, dass es (lediglich) um die Klarstellung der „Nachhaltigkeit“ im Sinne einer schrittweisen Überführung der NFG-Professuren in die Grundfinanzierung bis Oktober 2017 ging, wobei sich aus Anlage 1 im Hinblick auf die erst zum 01.04.2011 besetzte NFG-Professur für ... ergibt, dass die Finanzplanung aus Drittmitteln zunächst wohl (vor dem Scheitern in der Exzellenzinitiative II) bis zum 31.03.2016 vorgesehen war. Durch das Präsidium des Antragsgegners wurde insoweit am 03.08.2011 lediglich die Grundsatzentscheidung zur Sicherung der Nachhaltigkeit der ...-Professur durch die Planstelle des Antragstellers getroffen, der bis dahin bestehende interne kw-Vermerk (nach dem bis dahin gültigen und im Zusammenhang mit der Freigabe der W3-Professur für ... stehenden Beschluss des Rektorats vom 03.12.2008 sollte die Stelle des Antragstellers nach dessen - zeitlich nicht näher bezeichneten - Ausscheiden an das Rektorat zurückfallen, vgl. hierzu VG-Akte S. 319 und die im Beschluss vom 03.08.2011 in Bezug genommene Anlage 4 zur Beschlussvorlage vom 28.07.2011) wurde rückgängig und damit der Weg für die Fakultät frei gemacht, die Stelle des Antragstellers in der Folge tatsächlich konkret zu nutzen (vgl. zur Diskussion von Planungsvarianten in der Fakultät auch Anlage 2 zur Beschlussvorlage vom 28.07.2011). Dabei wurde das Ausscheiden des Antragstellers lediglich aufgrund der damaligen Aktenlage mit seinem Eintritt in den gesetzlichen Ruhestand zum 31.03.2013 angegeben (s.a. Anlagen 1 und 3 der Beschlussvorlage vom 28.07.2011). Eine (Vor-)Entscheidung im Hinblick auf den späteren Hinausschiebensantrag wurde insoweit nicht getroffen.
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Danach steht eine verbindliche Entscheidung der Fakultät zur Finanzierung der Professur Z. aus Mitteln der Planstelle des Antragstellers ab dem 01.04.2013 noch aus (s. hierzu auch die vom Antragsgegner im Beschwerdeverfahren vorgelegte „Übersicht Nachhaltigkeiten der New Field Groups“). Nach § 20 Abs. 2 KIT-G i.V.m. § 23 Abs. 3 Satz 6 Nr. 3 LHG und § 9 Abs. 4 der Gemeinsamen Satzung des Antragsgegners vom 21.03.2011 ist der Fakultätsvorstand im Rahmen der von Aufsichtsrat und Vorstand getroffenen Festlegungen zuständig für die Entscheidung über die Verwendung der vom Vorstand der Fakultät zugewiesenen Stellen und Mittel nach den Grundsätzen des § 13 Abs. 2 LHG. Vage diesbezügliche Planungen oder die irrige Annahme, bereits entschieden zu haben, genügen hierfür nicht, vielmehr bedarf es auf der Grundlage des gestellten Antrags und des damit verbundenen grundsätzlichen Rechtsanspruchs auf Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand und vor dem Hintergrund des Scheiterns des Antragsgegners in der Exzellenzinitiative II (erst) im Juni 2012 einer aktuellen Überprüfung der Sach- und Interessenlage unter Berücksichtigung möglicherweise bestehender Finanzierungsalternativen. Nicht zuletzt genügt in diesem Zusammenhang auch die nicht näher erläuterte Behauptung des Antragsgegners, dass die Mittel für die Finanzierung der NFG-Professur von Professor Z. am 31.03.2013 ausliefen und die Planstelle zum 01.01.2014 wegfalle, den Darlegungserfordernissen nicht, zumal nach dem vorgelegten Schreiben des Finanzministeriums Baden-Württemberg vom 04.03.2010 der Wegfallvermerk auf der Stelle von Professor Z. bereits mit Ablauf des Förderzeitraums zu vollziehen wäre. Die Planstelle von Professor Z. wird ausweislich des Ablehnungsbescheids vom 30.01.2013 aus Mitteln der Exzellenzinitiative finanziert, die nach der negativen Entscheidung über den Antrag zur Exzellenzinitiative II nunmehr in der Auslauffinanzierung sind. Die im Beschwerdeverfahren vorgelegte „Übersicht Nachhaltigkeiten der New Field Groups“ zeigt in diesem Zusammenhang eine ganz unterschiedliche Handhabung der Auslauffinanzierung. Welche konkreten Entscheidungen insoweit im Hinblick auf die hier betroffene New Field Group um Professor Z. getroffen wurden, wurde trotz der vom Antragsteller erhobenen Bedenken bislang nicht erläutert. Und auch aus den weiter vom Antragsgegner in Bezug genommenen Beschlüssen und Planungen seitens der Fakultät und des (erweiterten) Präsidiums ergeben sich keine dem Hinausschiebensanspruch entgegenstehenden hinreichend konkretisierten und dokumentierten dienstlichen Interessen.
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Nach dem Beschluss des Fakultätsrats vom 08.07.2009 ist für den Fall, dass die beantragte Professur für ... vom Rektorat nicht auf Dauer finanziert wird (in Aussicht gestellt war vom Rektorat eine Finanzierung der Stelle für 5 Jahre), die Nachhaltigkeit der Stelle „aus dem Bereich ... sicherzustellen“. Ein konkreter Bezug zum Antragsteller wurde insoweit angesichts der Tatsache, dass der „Bereich ...“ mehrere Professuren - davon zwei derzeit vakant - umfasst, nicht hergestellt. Darüber hinaus fehlt auch eine zeitliche Festlegung. Soweit in der Sitzung des Fakultätsrats vom 08.07.2009 der Bericht des Dekans aus der Strukturkommission vom 19.06.2009 zustimmend zur Kenntnis genommen wurde, sollten nach dem Protokoll zur Sitzung der Strukturkommission vom 19.06.2009 für die neu zu schaffende Professur ... der derzeitige Bereich ... des Instituts für ... ... ... und das Institut für ... ... ... des Abwassers zusammengeführt werden. Die frei werdende C4-Stelle sollte für die ... ausgeschrieben werden. Lediglich vage ist in diesem Zusammenhang die Rede von einer möglichen Neustrukturierung nach dem Ausscheiden des Antragstellers „2012“. Insgesamt handelte es sich insoweit jedoch um unverbindliche Zukunftsplanungen, die so nicht verwirklicht worden sind, vielmehr wurde die Professur für ... als NFG-Professur eingerichtet. Eine konkrete Planung zur Zusammenlegung der beiden genannten Bereiche besteht nach den vorgelegten Unterlagen bis heute nicht.
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Der Fakultätsvorstand hat sich in seinen Sitzungen vom 13.09.2010 und 15.06.2011 zwar mit der Nachhaltigkeitsfrage der Stelle von Professor Z. befasst und dabei kam auch der Name des Antragstellers zur Sprache, konkrete Beschlüsse wurden jedoch nicht gefasst: Am 13.09.2010 verwies der Dekan auf das Protokoll der Sitzung der Strukturkommission vom 19.06.2009, in dem festgehalten worden sei, dass nach dem Ausscheiden des Antragstellers seine Stelle zur Verstetigung der Stelle von Professor Z. verwendet und die ... und die ... zusammengeführt werden sollten. In der Vorstandssitzung vom 15.06.2011 wurde laut Protokoll über die Stelle des Antragstellers gesprochen, die die Nachhaltigkeit der Stelle von Herrn Z. sichere. Ein konkreter Beschluss für einen bestimmten Zeitpunkt des Ausscheidens des Antragstellers aus dem Amt wurde aber auch dort nicht gefasst. Der Fakultätsvorstand ging lediglich davon aus, dass es wohl beschlossene Sache sei, dass die Stelle des Antragstellers als Absicherung der NFG-Professur ... dienen werde (s.a. Protokoll zur Sitzung des Fakultätsvorstands vom 19.07.2011). Soweit nach dem Schreiben des Dekans der hier betroffenen Fakultät vom 09.02.2012 an die Präsidenten des Antragsgegners zum Verlängerungsantrag des Antragstellers ausgeführt wird, dass die Stelle des Antragstellers ab 01.04.2013 für die Verstetigung der Stelle von Herrn Kollegen Z. vorgesehen sei, die bis März 2013 aus NFG-Mitteln finanziert werde, wird lediglich darauf Bezug genommen, dass der Vizepräsident mitgeteilt habe, dass eine Weiterfinanzierung der Stelle von Herrn Z. aus NFG-Mitteln „nicht in Frage“ komme. Vor dem Hintergrund der hohen finanziellen Belastungen der Fakultät sei eine alternative Finanzierung der Stelle von Herrn Z. bzw. des Antragstellers aus Fakultätsmitteln „leider nicht möglich“. Ein Beschluss des Fakultätsvorstands oder des Fakultätsrats lag dem nicht zugrunde, vielmehr wurden lediglich die durch den Vizepräsidenten des Antragsgegners erteilten Auskünfte hingenommen. Eine hinreichende Konkretisierung dienstlicher Interessen durch die zuständigen Stellen liegt darin nicht.
15 
Soweit der Antragsgegner im Beschwerdeverfahren ausgeführt hat, dass er im Rahmen der bestehenden Planungshoheit zuletzt (nach dem Scheitern in der Exzellenzinitiative II) durch Präsidiumsentscheidung vom 28.06.2012 entschieden habe, dass die Nachhaltigkeit der Professur für ... ab dem 01.04.2013 mit der Stelle des Antragstellers sichergestellt sei, hat die Berichterstatterin um Übersendung der in Bezug genommenen Entscheidung vom 28.06.2012 gebeten. Übersandt wurde daraufhin die „Übersicht Nachhaltigkeiten der New Field Groups“. Dort wird zur Frage des Verfahrens nach veränderter Ausgangslage Zukunftskonzept jedoch lediglich ausgeführt: „Einsatz Nachhaltigkeit (Stelle und Ausstattung W.) zum 01.04.2013. Kein Entscheidungsbedarf.“ Eine Entscheidung liegt darin gerade nicht, vielmehr wird von einer bereits getroffenen bzw. einer durch die Fakultät noch zu treffenden Entscheidung ausgegangen. Die insoweit vorhandene, nicht zuletzt unter anderen wirtschaftlichen Vorzeichen formulierte Planung allgemeiner Natur ist jedoch - wie bereits ausgeführt wurde - kein hinreichend konkreter dienstlicher Belang, der dem Hinausschiebensanspruch entgegenstehen könnte.
16 
Das Präsidium des Antragsgegners (nach § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 8 KIT-Gesetz zuständig für die Struktur- und Entwicklungsplanung einschließlich der Personalentwicklung sowie die Verteilung der für das KIT verfügbaren Stellen und Mittel, für den Universitätsbereich nach den Grundsätzen von § 13 Abs. 2 LHG) hat in der erweiterten Präsidiumssitzung vom 20.02.2012 beschlossen, den Antrag des Antragstellers auf Hinausschieben der Altersgrenze abzulehnen, nachdem erläutert worden war, dass „bei einer vorgezogenen Nachfolge nicht die Altersgrenze hinausgeschoben werden“ könne, was bei New Field Groups „aus strategischen Gründen“ der Fall sei. Konkret entgegenstehende dienstliche Interessen ergeben sich daraus nicht. Die wenig aussagekräftige Erläuterung hat keinerlei Einzelfallbezug. In der zugrunde liegenden Beschlussvorlage vom 16.02.2012 wiederum wurde lediglich Bezug genommen auf bisherige - zur Begründung eines entgegenstehenden dienstlichen Interesses wie gesehen unzureichende - Entscheidungen und Planungen in Präsidium und Fakultät zur Nachhaltigkeitssicherung. Nichts anderes gilt im Hinblick auf den Beschluss in der Sitzung des erweiterten Präsidiums vom 16.01.2013, mit dem die Ablehnungsentscheidung noch einmal bestätigt wurde.
17 
Soweit sich der Antragsgegner im Beschwerdeverfahren darauf beruft, dass hier ein Fall des § 3 Abs. XIII Staatshaushaltsgesetz 2010/2011 vom 01.03.2010 vorliege, wonach bei Hochschulen Planstellen für Beamte geschaffen werden können, wenn die Personalausgaben (grundsätzlich einschließlich Versorgungszuschlag) vollständig von dritter Seite erstattet werden und die Hochschulen gewährleisten, dass die Stelleninhaber nach Auslaufen der Ausgabenerstattung auf freie Stellen ihres Stellenplanes bzw. ihrer Stellenübersichten übernommen werden können, steht diese im Hinblick auf die Hydrologie-Professur bestehende Verpflichtung als solche dem hier geltend gemachten Hinausschiebensanspruch nicht entgegen.
18 
Im Widerspruchsverfahren besteht für den Antragsgegner Gelegenheit, das Vorliegen entgegenstehender dienstlicher Interessen für den geltend gemachten Hinausschiebenszeitraum erneut zu prüfen und gegebenenfalls hinreichend konkrete und verbindliche Entscheidungen der zuständigen Stellen zu den geplanten Finanz- und Personalmaßnahmen mit Wirkung für die Zukunft herbeizuführen. Angesichts der Bestimmungen des § 49 Abs. 4 Satz 1 und 2 LHG (anwendbar gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 KIT-G) dürfte in diesem Zusammenhang eine Regelung des Ruhestands zum jeweiligen Semesterende geboten sein. Soweit sich der Antragsteller in diesem Zusammenhang auf laufende Forschungsprojekte und die Betreuung von Doktorarbeiten beruft, steht dieses Vorbringen einer Ablehnung des Antrags auf Hinausschiebung des Eintritts in den Ruhestand nicht grundsätzlich entgegen, vielmehr ist zu berücksichtigen, dass der Antragsgegner wiederholt angeboten hat, dass dem Antragsteller Räume und Ausstattung zur Verfügung gestellt werden, um Forschungsarbeiten abzuschließen. Auch wurde in der erweiterten Präsidiumssitzung vom 20.02.2012 beschlossen, die Fortführung der Projekte des Antragstellers zu unterstützen. Mit Beschluss des erweiterten Präsidiums vom 16.01.2013 wurde die Fakultät zudem gebeten, vorsorglich die Betreuung für die erst Anfang 2012 angenommenen Doktoranden des Antragstellers zu gewährleisten, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit der Fakultät für ...
19 
Im Hinblick auf die vom Antragsteller begehrte weitergehende einstweilige Anordnung ist der Antrag abzulehnen und die Beschwerde zurückzuweisen. Eine solche Anordnung würde wegen der voraussichtlichen Dauer eines Klageverfahrens die Hauptsache unzulässigerweise vollständig vorwegnehmen, ohne dass dies im Sinne des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO erforderlich wäre. Das Erfordernis der Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) gebietet zum jetzigen Zeitpunkt keine weitergehende Anordnung.
20 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
21 
Die Festsetzung des Streitwerts unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts beruht auf § 47 Abs. 1, § 63 Abs. 3 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 5 Satz 2 und Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 GKG (vgl. auch Nr. II.10.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, NVwZ 2004, 1327). Der Streitwert berechnet sich aus dem 6,5fachen Wert des Endgrundgehalts von 7.181,-- EUR (vgl. dazu VG-Akte S. 297). Eine Reduzierung des Streitwerts kommt angesichts der Vorwegnahme der Hauptsache nicht in Betracht (Nr. II.1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs, a.a.O.).
22 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Hat das Ersatzland einen geringeren Wert als das zu enteignende Grundstück, so ist zusätzlich eine dem Wertunterschied entsprechende Geldentschädigung festzusetzen. Hat das Ersatzland einen höheren Wert als das zu enteignende Grundstück, so ist zu bestimmen, daß der Entschädigungsberechtigte eine dem Wertunterschied entsprechende Ausgleichszahlung zu leisten hat. Auch die zusätzlich festzusetzende Geldentschädigung und die Ausgleichszahlung sind unter sinngemäßer Anwendung der §§ 17 bis 19 zu bemessen.

(1) Eine Versetzung ist die auf Dauer angelegte Übertragung eines anderen Amtes bei einer anderen Dienststelle bei demselben oder einem anderen Dienstherrn.

(2) Eine Versetzung ist auf Antrag der Beamtin oder des Beamten oder aus dienstlichen Gründen ohne ihre oder seine Zustimmung zulässig, wenn das Amt mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt, und die Tätigkeit aufgrund der Vorbildung oder Berufsausbildung zumutbar ist.

(3) Bei der Auflösung oder einer wesentlichen Änderung des Aufbaus oder der Aufgaben einer Behörde oder der Verschmelzung von Behörden können Beamtinnen und Beamte, deren Aufgabengebiet davon berührt wird, ohne ihre Zustimmung in ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt im Bereich desselben Dienstherrn versetzt werden, wenn eine dem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich ist. Das Endgrundgehalt muss mindestens dem des Amtes entsprechen, das die Beamtin oder der Beamte vor dem bisherigen Amt wahrgenommen hat. Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, an Qualifizierungsmaßnahmen zum Erwerb der Befähigung für eine andere Laufbahn teilzunehmen.

(4) Im Übrigen bedarf die Versetzung der Zustimmung der Beamtin oder des Beamten.

(5) Die Versetzung zu einem anderen Dienstherrn wird von dem abgebenden im Einverständnis mit dem aufnehmenden Dienstherrn verfügt. Das Einverständnis ist schriftlich oder elektronisch zu erklären.

(1) Beamtinnen und Beamte können auf Antrag oder aus dienstlichen Gründen in den Bereich eines Dienstherrn eines anderen Landes oder des Bundes in ein Amt einer Laufbahn versetzt werden, für die sie die Befähigung besitzen.

(2) Eine Versetzung bedarf der Zustimmung der Beamtin oder des Beamten. Abweichend von Satz 1 ist die Versetzung auch ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt. Stellenzulagen gelten hierbei nicht als Bestandteile des Grundgehalts.

(3) Die Versetzung wird von dem abgebenden im Einverständnis mit dem aufnehmenden Dienstherrn verfügt. Das Beamtenverhältnis wird mit dem neuen Dienstherrn fortgesetzt.

(1) Die Umzugskostenvergütung ist zuzusagen für Umzüge

1.
aus Anlaß der Versetzung aus dienstlichen Gründen an einen anderen Ort als den bisherigen Dienstort, es sei denn, daß
a)
mit einer baldigen weiteren Versetzung an einen anderen Dienstort zu rechnen ist,
b)
der Umzug aus besonderen Gründen nicht durchgeführt werden soll,
c)
die Wohnung auf einer üblicherweise befahrenen Strecke weniger als 30 Kilometer von der neuen Dienststätte entfernt ist oder im neuen Dienstort liegt (Einzugsgebiet) oder
d)
der Berechtigte auf die Zusage der Umzugskostenvergütung unwiderruflich verzichtet und dienstliche Gründe den Umzug nicht erfordern,
2.
auf Anweisung des Dienstvorgesetzten, die Wohnung innerhalb bestimmter Entfernung von der Dienststelle zu nehmen oder eine Dienstwohnung zu beziehen,
3.
aus Anlaß der Räumung einer Dienstwohnung auf dienstliche Weisung,
4.
aus Anlaß der Aufhebung einer Versetzung nach einem Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung.

(2) Absatz 1 Nr. 1 gilt entsprechend für Umzüge aus Anlaß

1.
der Verlegung der Beschäftigungsbehörde,
2.
der nicht nur vorübergehenden Zuteilung aus dienstlichen Gründen zu einem anderen Teil der Beschäftigungsbehörde,
3.
der Übertragung eines anderen Richteramtes nach § 32 Abs. 2 des Deutschen Richtergesetzes oder eines weiteren Richteramtes nach § 27 Abs. 2 des vorgenannten Gesetzes.

(3) Die oberste Dienstbehörde kann festlegen, dass die Zusage der Umzugskostenvergütung erst drei Jahre nach der Personalmaßnahme wirksam wird; dies gilt nicht für Ledige ohne eigene Wohnung. Voraussetzung ist, dass

1.
der festgelegte Bereich
a)
eine besondere Versetzungshäufigkeit aufweist oder
b)
von wesentlichen Restrukturierungen betroffen ist und
2.
es sich nicht um Auslandsumzüge nach § 13 handelt; abweichend davon ist bei Umzügen vom Inland ins Ausland eine Festlegung nach Satz 1 möglich, soweit dienstliche Gründe einen Umzug nicht erfordern.
Die Festlegung nach Satz 1 bedarf des Einvernehmens des Bundesministeriums der Finanzen insbesondere im Hinblick auf dessen Gesamtverantwortung für die Ausführung des Haushaltsplans. Erklärt der Berechtigte innerhalb von drei Jahren nach dem Wirksamwerden der Personalmaßnahme schriftlich oder elektronisch, dass er umzugswillig ist, wird die Zusage der Umzugskostenvergütung mit dem Zeitpunkt des Zugangs der Erklärung wirksam, wenn die Voraussetzungen nach den Absätzen 1 und 2 noch gegeben sind.

(4) Absatz 3 gilt auch im Falle einer erneuten Personalmaßnahme ohne Dienstortwechsel, bei der der Verbleib am Dienstort aus zwingenden dienstlichen Gründen notwendig ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 2. August 2016 - 2 K 4288/15 - wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 8.280,- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der von ihm der Sache nach allein geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) rechtfertigt aus den mit dem Antrag dargelegten und somit grundsätzlich allein maßgeblichen Gründen die Zulassung der Berufung nicht.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sind nach der Rechtsprechung des Senats dann gegeben, wenn neben den für die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sprechenden Umständen gewichtige dagegen sprechende Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatsachenfragen bewirken, beziehungsweise wenn der Erfolg des Rechtsmittels, dessen Eröffnung angestrebt wird, mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie der Misserfolg (vgl. Senatsbeschluss vom 25.02.1997 - 4 S 496/97 -, VBlBW 1997, 263). Dies ist bereits dann ausreichend dargelegt, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 -, VBlBW 2000, 392, und Beschluss vom 03.03.2004 - 1 BvR 461/03 -, BVerfGE 110, 77, 83), wobei alle tragenden Begründungsteile angegriffen werden müssen, wenn die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf mehrere jeweils selbständig tragende Erwägungen gestützt ist (Meyer-Ladewig/Rudisile, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 124a Rn. 125; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 19.08.1997 - 7 B 261.97 -, Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26, und Beschluss vom 11.09.2002 - 9 B 61.02 -, Juris). Das Darlegungsgebot des § 124 lit. a Abs. 4 Satz 4 VwGO erfordert dabei eine substantiierte Auseinandersetzung mit der erstinstanzlichen Entscheidung, durch die der Streitstoff entsprechend durchdrungen oder aufbereitet wird. Dies kann regelmäßig nur dadurch erfolgen, dass konkret auf die angegriffene Entscheidung bezogen aufgezeigt wird, was im Einzelnen und warum dies als fehlerhaft erachtet wird. Eine Bezugnahme auf früheren Vortrag genügt dabei nicht (vgl. nur Senatsbeschluss vom 19.05.1998 - 4 S 660/98 -, Juris; Kopp/Schenke, VwGO, § 124a Rn. 49, m.w.N.).
Ausgehend von diesen Grundsätzen werden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung mit dem Zulassungsvorbringen nicht hervorgerufen. Der Kläger wendet sich mit seinem Antrag gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 02.08.2016, mit welchem die von ihm klageweise begehrte Gewährung eines längeren Bezugs von Trennungsgeld abgelehnt wurde. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, der Kläger habe mangels Umzugswilligkeit keinen Anspruch aus §§ 1 und 2 der Landestrennungsgeldverordnung (LTGVO). Auch ein Anspruch auf reformbedingtes Trennungsgeld scheide aus, da sich - nach Ablauf des ersten Jahres seit der Versetzung des Klägers - ein Trennungsgeldanspruch weder direkt noch analog aus Art. 6 Abs. 5 i.V. mit Abs. 4 und 1 Polizeistrukturreformgesetz (PolRG) i.V. mit § 1 LTGVO ergebe.
Dem hält der Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen im Wesentlichen entgegen, dass ihm angesichts seiner (unmittelbaren) Belastung durch die Polizeistrukturreform ein Trennungsgeldanspruch in entsprechender Anwendung von Art. 6 Abs. 1 Nr. 1a PolRG zustehe. Das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht eine entsprechende Anwendung mit Blick auf die weder rechtlich noch tatsächlich übertragbare Entscheidung des Senats (Senatsbeschluss vom 10.09.2008 - 4 S 540/07 -, Juris) verneint. Im Übrigen gehe in tatsächlicher Hinsicht die Argumentation des Verwaltungsgerichts fehl, wonach gegen eine Analogie der vorliegend nicht berechenbare Zeitraum spreche. Schließlich habe das Polizeipräsidium A. eine polizeireformbedingte, jedoch im Zuge der Reform nicht beachtete Sonderstellung (getrennte Dienstsitze), die eine Analogie zwingend notwendig mache. Er sei der einzige Beamte (gewesen), der reformbedingt diese Umstände in Kauf habe nehmen müssen.
Aus diesem Vorbringen ergeben sich keine ernstlichen Richtigkeitszweifel. Der erkennende Senat hat mit Beschluss vom 10.09.2008 (- 4 S 540/07 -, Juris Rn. 7) zur vergleichbaren Regelung des Art. 11 Verwaltungsstrukturreformgesetz (VRG) entschieden:
„Zutreffend verweist der Beklagte darauf, dass sich aus der Gesetzesbegründung (LT-Drucksache 13/3201 S. 274) der Zweck des Art. 11 VRG - die Abmilderung von besonderen Härtefällen bei Versetzungen im Zusammenhang mit dem Vollzug des Verwaltungsstruktur-Reformgesetzes - ergibt. Dieser Gesetzeszweck hat seinen Niederschlag auch in der amtlichen Überschrift „Absehen von der Zusage der Umzugskostenvergütung in besonderen Härtefällen“ gefunden. Der Beklagte verkennt aber, dass diese Härtefälle in Art. 11 VRG abschließend durch Fallgruppen geregelt werden, die weder eine Erweiterung zulassen, noch einer teleologischen Reduktion durch ein zusätzliches ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal bedürfen bzw. zugänglich sind. Fast jede Versetzung, die einen Umzug an einen anderen Wohnort notwendig macht, greift in die an dem bisherigen Wohnort gegebenen persönlichen Verhältnisse des Beamten und seiner Familie ein und erzwingt bei dem davon betroffenen Personenkreis eine Umstellung auf die durch den Orts- und Wohnungswechsel eintretenden neuen Lebensverhältnisse (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.09.1973 - II C 13.73 -, BVerwGE 44, 72). Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn verlangt dabei nicht den Ausgleich aller Umstellungsschwierigkeiten. Die Regelung in Art. 11 Abs. 1 VRG stellt eine Konkretisierung der Fürsorgepflicht dar, die einen Ausgleichsanspruch an bestimmte Merkmale knüpft, andere Merkmale aber außen vor lässt. Es handelt sich um eine umfassende und abschließende Regelung. Die hier einschlägige Vorschrift des Art. 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 VRG knüpft dabei an das Wohnen des Beamten in einer eigenen Wohnung an und lässt die tatsächliche Entfernung zum (alten wie neuen) Dienstort außen vor. Mit der Regelung gewährt der Gesetzgeber diesen Beamten eine längere Umstellungsfrist. Sie erhalten zeitlich befristet Trennungsgeld, ohne dass dessen Gewährung den Tatbestandsanforderungen unterliegt, die ansonsten nach Zusage einer Umzugskostenvergütung gelten, wie insbesondere die uneingeschränkte Umzugswilligkeit sowie der nachgewiesene Wohnungsmangel (LT-Drucksache 13/3201 S. 274). […] Die gesetzliche Regelung führt auch nicht zu einer unangemessenen Ungleichbehandlung zwischen den Beamten mit eigener Wohnung, bei denen sich im Zuge der Verwaltungsreform der Arbeitsweg verlängert hat oder zumindest gleich geblieben ist, und jenen, bei denen sich der Arbeitsweg verkürzt hat. Die Dauer für das Absehen von der Zusage der Umzugskostenvergütung (höchstens ein Jahr) steht gemäß Art. 11 Abs. 4 Satz 1 VRG im Ermessen der Behörde. Im Rahmen dieses Ermessens kann die eingetretene Verkürzung des Arbeitswegs berücksichtigt werden.“
Diese Rechtsprechung zu Art. 11 VRG ist - wie das Verwaltungsgericht überzeugend dargelegt hat - auf Art. 6 PolRG übertragbar. Beide Regelungen stimmen in den maßgeblichen Passagen in ihren Absätzen 1 im Wortlaut wenn auch nicht exakt, so jedoch nahezu überein. Die gesetzgeberische Komposition und deren regelungstechnische Umsetzung durch (abschließend aufzählende) Normierung der Härtefalltatbestände in Art. 11 Abs. 1 VRG bzw. Art. 6 Abs. 1 PolRG einerseits sowie der Ermessensregelung in Art. 11 Abs. 4 a.E. VRG bzw. Art. 6 Abs. 4 a.E. PolRG andererseits gleichen einander. Bestätigt wird dieser semantisch-systematische Auslegungsbefund durch die Entstehungsgeschichte. Der Landesgesetzgeber hat mit Art. 6 PolRG eine Vorschrift zur Abmilderung von besonderen Härtefällen bei Versetzungen in Zusammenhang mit dem Vollzug dieses Gesetzes geschaffen und darauf hingewiesen, dass diese Härtefallvorschrift u.a. „der Regelung in dem Verwaltungsstruktur-Reformgesetz vom 01.07.2004 entspreche“ (LT-Drs. 15/3496, S. 53). Schließlich stellt die Härtefallvorschrift des Art. 6 PolRG eine Vorschrift (nur) für „besondere“ Härtefälle dar. Damit verbietet sich auch unter rechtsmethodischen Gesichtspunkten eine entsprechende Anwendung dieser als Ausnahmevorschrift konzipierten Regelung.
Nach alledem kommt es auf die (zwischen den Beteiligten streitige) Frage, ob einer entsprechenden Anwendung (auch) die Nichtberechenbarkeit des Zeitraums entgegensteht, nicht (mehr) an.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
10 
Die Festsetzung des Streitwerts für das Zulassungsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG i.V. mit Nr. 10.4 des Streitwertkatalogs 2013.
11 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.