Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 28. März 2017 - 4 S 1670/16

bei uns veröffentlicht am28.03.2017

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 2. August 2016 - 2 K 4288/15 - wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 8.280,- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der von ihm der Sache nach allein geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) rechtfertigt aus den mit dem Antrag dargelegten und somit grundsätzlich allein maßgeblichen Gründen die Zulassung der Berufung nicht.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sind nach der Rechtsprechung des Senats dann gegeben, wenn neben den für die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sprechenden Umständen gewichtige dagegen sprechende Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatsachenfragen bewirken, beziehungsweise wenn der Erfolg des Rechtsmittels, dessen Eröffnung angestrebt wird, mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie der Misserfolg (vgl. Senatsbeschluss vom 25.02.1997 - 4 S 496/97 -, VBlBW 1997, 263). Dies ist bereits dann ausreichend dargelegt, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 -, VBlBW 2000, 392, und Beschluss vom 03.03.2004 - 1 BvR 461/03 -, BVerfGE 110, 77, 83), wobei alle tragenden Begründungsteile angegriffen werden müssen, wenn die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf mehrere jeweils selbständig tragende Erwägungen gestützt ist (Meyer-Ladewig/Rudisile, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 124a Rn. 125; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 19.08.1997 - 7 B 261.97 -, Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26, und Beschluss vom 11.09.2002 - 9 B 61.02 -, Juris). Das Darlegungsgebot des § 124 lit. a Abs. 4 Satz 4 VwGO erfordert dabei eine substantiierte Auseinandersetzung mit der erstinstanzlichen Entscheidung, durch die der Streitstoff entsprechend durchdrungen oder aufbereitet wird. Dies kann regelmäßig nur dadurch erfolgen, dass konkret auf die angegriffene Entscheidung bezogen aufgezeigt wird, was im Einzelnen und warum dies als fehlerhaft erachtet wird. Eine Bezugnahme auf früheren Vortrag genügt dabei nicht (vgl. nur Senatsbeschluss vom 19.05.1998 - 4 S 660/98 -, Juris; Kopp/Schenke, VwGO, § 124a Rn. 49, m.w.N.).
Ausgehend von diesen Grundsätzen werden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung mit dem Zulassungsvorbringen nicht hervorgerufen. Der Kläger wendet sich mit seinem Antrag gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 02.08.2016, mit welchem die von ihm klageweise begehrte Gewährung eines längeren Bezugs von Trennungsgeld abgelehnt wurde. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, der Kläger habe mangels Umzugswilligkeit keinen Anspruch aus §§ 1 und 2 der Landestrennungsgeldverordnung (LTGVO). Auch ein Anspruch auf reformbedingtes Trennungsgeld scheide aus, da sich - nach Ablauf des ersten Jahres seit der Versetzung des Klägers - ein Trennungsgeldanspruch weder direkt noch analog aus Art. 6 Abs. 5 i.V. mit Abs. 4 und 1 Polizeistrukturreformgesetz (PolRG) i.V. mit § 1 LTGVO ergebe.
Dem hält der Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen im Wesentlichen entgegen, dass ihm angesichts seiner (unmittelbaren) Belastung durch die Polizeistrukturreform ein Trennungsgeldanspruch in entsprechender Anwendung von Art. 6 Abs. 1 Nr. 1a PolRG zustehe. Das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht eine entsprechende Anwendung mit Blick auf die weder rechtlich noch tatsächlich übertragbare Entscheidung des Senats (Senatsbeschluss vom 10.09.2008 - 4 S 540/07 -, Juris) verneint. Im Übrigen gehe in tatsächlicher Hinsicht die Argumentation des Verwaltungsgerichts fehl, wonach gegen eine Analogie der vorliegend nicht berechenbare Zeitraum spreche. Schließlich habe das Polizeipräsidium A. eine polizeireformbedingte, jedoch im Zuge der Reform nicht beachtete Sonderstellung (getrennte Dienstsitze), die eine Analogie zwingend notwendig mache. Er sei der einzige Beamte (gewesen), der reformbedingt diese Umstände in Kauf habe nehmen müssen.
Aus diesem Vorbringen ergeben sich keine ernstlichen Richtigkeitszweifel. Der erkennende Senat hat mit Beschluss vom 10.09.2008 (- 4 S 540/07 -, Juris Rn. 7) zur vergleichbaren Regelung des Art. 11 Verwaltungsstrukturreformgesetz (VRG) entschieden:
„Zutreffend verweist der Beklagte darauf, dass sich aus der Gesetzesbegründung (LT-Drucksache 13/3201 S. 274) der Zweck des Art. 11 VRG - die Abmilderung von besonderen Härtefällen bei Versetzungen im Zusammenhang mit dem Vollzug des Verwaltungsstruktur-Reformgesetzes - ergibt. Dieser Gesetzeszweck hat seinen Niederschlag auch in der amtlichen Überschrift „Absehen von der Zusage der Umzugskostenvergütung in besonderen Härtefällen“ gefunden. Der Beklagte verkennt aber, dass diese Härtefälle in Art. 11 VRG abschließend durch Fallgruppen geregelt werden, die weder eine Erweiterung zulassen, noch einer teleologischen Reduktion durch ein zusätzliches ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal bedürfen bzw. zugänglich sind. Fast jede Versetzung, die einen Umzug an einen anderen Wohnort notwendig macht, greift in die an dem bisherigen Wohnort gegebenen persönlichen Verhältnisse des Beamten und seiner Familie ein und erzwingt bei dem davon betroffenen Personenkreis eine Umstellung auf die durch den Orts- und Wohnungswechsel eintretenden neuen Lebensverhältnisse (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.09.1973 - II C 13.73 -, BVerwGE 44, 72). Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn verlangt dabei nicht den Ausgleich aller Umstellungsschwierigkeiten. Die Regelung in Art. 11 Abs. 1 VRG stellt eine Konkretisierung der Fürsorgepflicht dar, die einen Ausgleichsanspruch an bestimmte Merkmale knüpft, andere Merkmale aber außen vor lässt. Es handelt sich um eine umfassende und abschließende Regelung. Die hier einschlägige Vorschrift des Art. 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 VRG knüpft dabei an das Wohnen des Beamten in einer eigenen Wohnung an und lässt die tatsächliche Entfernung zum (alten wie neuen) Dienstort außen vor. Mit der Regelung gewährt der Gesetzgeber diesen Beamten eine längere Umstellungsfrist. Sie erhalten zeitlich befristet Trennungsgeld, ohne dass dessen Gewährung den Tatbestandsanforderungen unterliegt, die ansonsten nach Zusage einer Umzugskostenvergütung gelten, wie insbesondere die uneingeschränkte Umzugswilligkeit sowie der nachgewiesene Wohnungsmangel (LT-Drucksache 13/3201 S. 274). […] Die gesetzliche Regelung führt auch nicht zu einer unangemessenen Ungleichbehandlung zwischen den Beamten mit eigener Wohnung, bei denen sich im Zuge der Verwaltungsreform der Arbeitsweg verlängert hat oder zumindest gleich geblieben ist, und jenen, bei denen sich der Arbeitsweg verkürzt hat. Die Dauer für das Absehen von der Zusage der Umzugskostenvergütung (höchstens ein Jahr) steht gemäß Art. 11 Abs. 4 Satz 1 VRG im Ermessen der Behörde. Im Rahmen dieses Ermessens kann die eingetretene Verkürzung des Arbeitswegs berücksichtigt werden.“
Diese Rechtsprechung zu Art. 11 VRG ist - wie das Verwaltungsgericht überzeugend dargelegt hat - auf Art. 6 PolRG übertragbar. Beide Regelungen stimmen in den maßgeblichen Passagen in ihren Absätzen 1 im Wortlaut wenn auch nicht exakt, so jedoch nahezu überein. Die gesetzgeberische Komposition und deren regelungstechnische Umsetzung durch (abschließend aufzählende) Normierung der Härtefalltatbestände in Art. 11 Abs. 1 VRG bzw. Art. 6 Abs. 1 PolRG einerseits sowie der Ermessensregelung in Art. 11 Abs. 4 a.E. VRG bzw. Art. 6 Abs. 4 a.E. PolRG andererseits gleichen einander. Bestätigt wird dieser semantisch-systematische Auslegungsbefund durch die Entstehungsgeschichte. Der Landesgesetzgeber hat mit Art. 6 PolRG eine Vorschrift zur Abmilderung von besonderen Härtefällen bei Versetzungen in Zusammenhang mit dem Vollzug dieses Gesetzes geschaffen und darauf hingewiesen, dass diese Härtefallvorschrift u.a. „der Regelung in dem Verwaltungsstruktur-Reformgesetz vom 01.07.2004 entspreche“ (LT-Drs. 15/3496, S. 53). Schließlich stellt die Härtefallvorschrift des Art. 6 PolRG eine Vorschrift (nur) für „besondere“ Härtefälle dar. Damit verbietet sich auch unter rechtsmethodischen Gesichtspunkten eine entsprechende Anwendung dieser als Ausnahmevorschrift konzipierten Regelung.
Nach alledem kommt es auf die (zwischen den Beteiligten streitige) Frage, ob einer entsprechenden Anwendung (auch) die Nichtberechenbarkeit des Zeitraums entgegensteht, nicht (mehr) an.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
10 
Die Festsetzung des Streitwerts für das Zulassungsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG i.V. mit Nr. 10.4 des Streitwertkatalogs 2013.
11 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 10. Sept. 2008 - 4 S 540/07

bei uns veröffentlicht am 10.09.2008

Tenor Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 09. Januar 2007 - 7 K 1313/05 - wird abgelehnt. Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streit
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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 12. Juli 2018 - 4 S 1995/17

bei uns veröffentlicht am 12.07.2018

Tenor Die Berufung des Klägers gehen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 7. Juli 2017 - 2 K 5663/16 - wird zurückgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Tatbestand   1 Der Kläger begehrt vom Beklagten die

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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Tenor

Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 09. Januar 2007 - 7 K 1313/05 - wird abgelehnt.

Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert des Zulassungsverfahrens wird auf 2.210,76 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der von ihm genannte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) rechtfertigt aus den mit dem Antrag angeführten Gründen die Zulassung der Berufung nicht.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sind nach der Rechtsprechung des Senats dann gegeben, wenn neben den für die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sprechenden Umständen gewichtige dagegen sprechende Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatsachenfragen bewirken, bzw. wenn der Erfolg des Rechtsmittels, dessen Eröffnung angestrebt wird, mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie der Misserfolg (vgl. Beschluss des Senats vom 25.02.1997 - 4 S 496/97 -, VBlBW 1997, 263). Dies ist bereits dann ausreichend dargelegt, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 -, VBlBW 2000, 392, und Beschluss vom 03.03.2004 - 1 BvR 461/03 -, BVerfGE 110, 77, 83), wobei alle tragenden Begründungsteile angegriffen werden müssen, wenn die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf mehrere jeweils selbständig tragende Erwägungen gestützt ist (Meyer-Ladewig/Rudisile, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 124a RdNr. 125; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 19.08.1997 - 7 B 261.97 -, Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26, und Beschluss vom 11.09.2002 - 9 B 61.02 -, Juris). Das Darlegungsgebot des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erfordert dabei eine substantiierte Auseinandersetzung mit der erstinstanzlichen Entscheidung, durch die der Streitstoff entsprechend durchdrungen oder aufbereitet wird. Dies kann regelmäßig nur dadurch erfolgen, dass konkret auf die angegriffene Entscheidung bezogen aufgezeigt wird, was im Einzelnen und warum dies als fehlerhaft erachtet wird. Eine Bezugnahme auf früheren Vortrag genügt dabei nicht (vgl. nur Senatsbeschluss vom 19.05.1998 - 4 S 660/98 -, Juris; Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., § 124a RdNr. 49 m.w.N.). Ausgehend hiervon werden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung mit dem Antragsvorbringen nicht hervorgerufen.
Das Verwaltungsgericht hat entschieden, der Klägerin stehe aus Art. 11 Abs. 1 des Gesetzes zur Reform der Verwaltungsstruktur, zur Justizreform und zur Erweiterung des kommunalen Handlungsspielraums (Verwaltungsstruktur-Reformgesetz - VRG) vom 01.07.2004 (GBl. S. 469) ein Anspruch auf Widerruf der ihr erteilten Zusage auf Umzugskostenvergütung zu, da sie den Tatbestand von Art. 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 VRG erfülle. Dieser Anspruch sei entgegen der Auffassung des Beklagten nicht deshalb zu verneinen, weil sich der Arbeitsweg der Klägerin nach ihrer Versetzung von ca. 80 km auf 32 bzw. 44 km verkürzt habe.
Der Beklagte rügt, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass der Anwendungsbereich des Art. 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 VRG durch eine teleologische Reduktion eingeschränkt werden müsse. Die teleologische Reduktion sei in jenen Fällen geboten, in denen sich die durch den Vollzug des Verwaltungsstruktur-Reformgesetzes veranlasste Versetzung tatsächlich nicht nachteilig auswirke. In der Regelung von Art. 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VRG komme der entsprechende Wille des Gesetzgebers klar zum Ausdruck, da diese Regelung für den Fall der Anstaltsunterbringung des Ehegatten oder eines beim Familienzuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz berücksichtigungsfähigen Kindes, mit dem der Beamte in häuslicher Gemeinschaft lebe, tatbestandlich nur dann eingreife, wenn die Anstalt vom neuen Dienstort mindestens doppelt so weit entfernt sei wie vom bisherigen Dienst- oder Wohnort. Das Merkmal der faktischen Benachteiligung durch die Versetzung müsse entsprechend für alle Tatbestände des Art. 11 Abs. 1 Satz 1 VRG gelten. Ferner liege ohne diese einschränkende Auslegung ein Verstoß gegen Art. 33 Abs. 5 GG vor. Ein Beamter, der einen Nachteilsausgleich verlange, obwohl er faktisch von einer Versetzung profitiert habe, verstoße gegen seine Treuepflicht gegenüber dem Dienstherrn. Eine Regelung, die einen derartigen Anspruch gewähre, sei nicht mit Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar. Auch sei der Gesetzesbegründung zu entnehmen, dass die Regelung in Art. 11 VRG „zur Abmilderung von besonderen Härtefällen bei Versetzungen im Zusammenhang mit dem Vollzug dieses Gesetzes“ diene. Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Auslegung verstoße hiergegen. Letztlich könne die Klägerin auch deshalb keinen Anspruch aus Art. 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 VRG geltend machen, weil ihr Antrag wegen Rechtsmissbrauchs unbeachtlich sei. Mit dem Antrag verstoße sie gegen ihre Treuepflicht.
Aus den von dem Beklagten vorgebrachten Gründen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Entgegen der Auffassung des Beklagten liegen die Voraussetzungen für eine teleologische Reduktion bei Art. 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 VRG nicht vor.
Gemäß Art. 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 VRG ist bei einer durch den Vollzug des Verwaltungsstruktur-Reformgesetzes veranlassten Versetzung an einen anderen Dienstort auf Antrag von der Zusage der Umzugskostenvergütung abzusehen, wenn im Zeitpunkt der Versetzung der Beamte in einer eigenen Wohnung wohnt. Ist - wie hier - mit der Versetzung oder Übernahme bereits eine Erstattungszusage erteilt worden, kann nach Art. 11 Abs. 4 Satz 3 VRG bei Vorliegen der Voraussetzung von Art. 11 Abs. 1 VRG auf Antrag ein Widerruf der Zusage erfolgen.
Zutreffend verweist der Beklagte darauf, dass sich aus der Gesetzesbegründung (LT-Drucksache 13/3201 S. 274) der Zweck des Art. 11 VRG - die Abmilderung von besonderen Härtefällen bei Versetzungen im Zusammenhang mit dem Vollzug des Verwaltungsstruktur-Reformgesetzes - ergibt. Dieser Gesetzeszweck hat seinen Niederschlag auch in der amtlichen Überschrift „Absehen von der Zusage der Umzugskostenvergütung in besonderen Härtefällen“ gefunden. Der Beklagte verkennt aber, dass diese Härtefälle in Art. 11 VRG abschließend durch Fallgruppen geregelt werden, die weder eine Erweiterung zulassen, noch einer teleologischen Reduktion durch ein zusätzliches ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal bedürfen bzw. zugänglich sind. Fast jede Versetzung, die einen Umzug an einen anderen Wohnort notwendig macht, greift in die an dem bisherigen Wohnort gegebenen persönlichen Verhältnisse des Beamten und seiner Familie ein und erzwingt bei dem davon betroffenen Personenkreis eine Umstellung auf die durch den Orts- und Wohnungswechsel eintretenden neuen Lebensverhältnisse (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.09.1973 - II C 13.73 -, BVerwGE 44, 72). Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn verlangt dabei nicht den Ausgleich aller Umstellungsschwierigkeiten. Die Regelung in Art. 11 Abs. 1 VRG stellt eine Konkretisierung der Fürsorgepflicht dar, die einen Ausgleichsanspruch an bestimmte Merkmale knüpft, andere Merkmale aber außen vor lässt. Es handelt sich um eine umfassende und abschließende Regelung. Die hier einschlägige Vorschrift des Art. 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 VRG knüpft dabei an das Wohnen des Beamten in einer eigenen Wohnung an und lässt die tatsächliche Entfernung zum (alten wie neuen) Dienstort außen vor. Mit der Regelung gewährt der Gesetzgeber diesen Beamten eine längere Umstellungsfrist. Sie erhalten zeitlich befristet Trennungsgeld, ohne dass dessen Gewährung den Tatbestandsanforderungen unterliegt, die ansonsten nach Zusage einer Umzugskostenvergütung gelten, wie insbesondere die uneingeschränkte Umzugswilligkeit sowie der nachgewiesene Wohnungsmangel (LT-Drucksache 13/3201 S. 274). Dabei ist dem Gesetzgeber bewusst gewesen, dass es Fälle gibt, bei denen im Zuge der Verwaltungsreform neuer Dienstort und Wohnort zusammenfallen oder die Entfernung weniger als 30 km beträgt (Einzugsbereich). Für diese Fälle besteht nach Art. 11 Abs. 2 VRG kein Anspruch auf das Absehen von der Zusage der Umzugskostenvergütung. Zutreffend verweist der Beklagte auch darauf, dass in der Regelung des Art. 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VRG beim dortigen alternativen Anknüpfungspunkt der Anstaltsunterbringung des pflegebedürftigen Ehegatten / Kindes für die Ausgleichsgewährung auf die geänderte (größere) Entfernung der Anstalt zum neuen Dienstort abgestellt wird. Dieser Regelung lässt sich aber nicht entnehmen, dass für alle Tatbestände des Art. 11 Abs. 1 - und damit auch für Nr. 3 - eine faktische Benachteiligung (als ungeschriebene Voraussetzung) zu verlangen ist. Vielmehr ergibt sich aus der Regelung in Art. 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VRG, dass der Gesetzgeber im Übrigen bewusst von einem zusätzlichen einschränkenden Tatbestandsmerkmal bezüglich der Entfernung abgesehen hat. Es greift insoweit allein die Ausschlussregelung des Art. 11 Abs. 2 VRG. Die gesetzliche Regelung führt auch nicht zu einer unangemessenen Ungleichbehandlung zwischen den Beamten mit eigener Wohnung, bei denen sich im Zuge der Verwaltungsreform der Arbeitsweg verlängert hat oder zumindest gleich geblieben ist, und jenen, bei denen sich der Arbeitsweg verkürzt hat. Die Dauer für das Absehen von der Zusage der Umzugskostenvergütung (höchstens ein Jahr) steht gemäß Art. 11 Abs. 4 Satz 1 VRG im Ermessen der Behörde. Im Rahmen dieses Ermessens kann die eingetretene Verkürzung des Arbeitswegs berücksichtigt werden. Zur Klarstellung weist der Senat darauf hin, dass das Verwaltungsgericht mit dem Hinweis auf den „Regelfall“ von einem Jahr keine bindende Entscheidung über diesen Zeitraum getroffen hat.
Die Geltendmachung des dergestalt normierten Anspruchs auf Absehen von der Zusage der Umzugskostenvergütung verstößt entgegen der Auffassung des Beklagten auch nicht gegen die Treuepflicht des Beamten.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
10 
Die Festsetzung des Streitwerts für das Zulassungsverfahren folgt aus §§ 47 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1, 52 Abs. 3 GKG.
11 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.