Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 03. Juli 2012 - 3 S 321/11

published on 03/07/2012 00:00
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 03. Juli 2012 - 3 S 321/11
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Tenor

Die Berufungen der Beklagten und des Beigeladenen gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 13. Januar 2011 - 4 K 2390/10 - werden zurückgewiesen.

Die Beklagte und der Beigeladene tragen die Kosten des Berufungsverfahrens je zur Hälfte.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen eine Baugenehmigung für einen Kunstrasenplatz und eine Lautsprecheranlage sowie gegen Lärm- und Lichtimmissionen im Zusammenhang mit der Nutzung des sog. Weststadions in Freiburg. Er ist Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks Flst.-Nr. ... (... ...) in Freiburg. Das Grundstück wurde aufgrund einer Baugenehmigung aus dem Jahre 1987 bebaut. Östlich der Grenzstraße schließt das Vereinsgelände des Beigeladenen an, auf dem sich seit längerem ein Naturrasenplatz mit Tribünengebäude, ein kleinerer Rasenplatz und ein Hartplatz befinden.
Die Grundstücke des Klägers und des Beigeladenen liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans „5 bis 14 c Schlettstadter Straße (neu)“ vom 18.12.1979 i.d.F. vom 21.02.1984. Der Bebauungsplan weist den Bereich südlich der Schlettstadter Straße und westlich der Grenzstraße, in dem das Grundstück des Klägers liegt, als Allgemeines Wohngebiet (WA) nach der BauNVO 1977 aus. Für den Bereich nördlich der Schlettstadter Straße werden ein Sondergebiet „Eislaufanlage“ und ein Sondergebiet „Sportanlagen“ festgesetzt. Der Bereich des „Weststadions“ zwischen der Grenzstraße und der Berliner Allee ist als Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Sportanlagen“ und im südlichen Zipfel (Vereinsgaststätte) als MI-Gebiet ausgewiesen. In der Grünfläche sind drei Spielfelder, ein Grünrandstreifen mit Baumbestand und das damals schon bestehende Vereinsheim eingezeichnet. Im Sondergebiet „Eislaufanlage“ befindet sich das Ende der 60er-Jahre errichtete Eisstadion, im Sondergebiet „Sportanlagen“ liegen Tennisplätze und ein Fitnesspark mit Sporthalle. Westlich davon, außerhalb des Plangebiets, befinden sich das Westbad, die Sporthalle der Wentzinger-Schulen und das Stadion am Seepark. Südlich und westlich des WA-Gebiets erstreckt sich das Freigelände (mit Parkplätzen) der ehemaligen Landesgartenschau rund um den Flückinger See. Laut Planbegründung sollte die bisherige gewerbliche Nutzung südlich der Schlettstadter Straße zugunsten einer Arrondierung der Wohnbebauung an der Schlettstadter Straße nach Süden aufgegeben und sollten gleichzeitig die vorhandenen Sportanlagen rechtlich gesichert werden.
Am 29.09.2006 beantragte der Beigeladene die Erteilung einer Baugenehmigung für den Abbruch des bestehenden Tribünendaches und des Vereinsheims sowie den Neubau eines Funktionsgebäudes auf dem Sportgelände und den Umbau der vorhandenen Tribüne auf den jenseits der Grenzstraße gelegenen Grundstücken Flst.-Nrn. ... und ... (... ...). Bereits vor Beantragung der Baugenehmigung waren auf dem ehemaligen Rasenplatz nördlich der Tribüne und gegenüber dem Grundstück des Klägers ein Kunstrasenplatz sowie nördlich des neu anzulegenden Hauptspielfeldes ein Hartplatz angelegt worden. Im Angrenzerbenachrichtigungsverfahren erhob der Kläger Einwendungen im Hinblick auf Lärmbelästigungen und machte Störungen durch die bereits installierte Flutlichtanlage geltend.
Mit Bescheid vom 16.03.2007 erteilte die Beklagte die Baugenehmigung für den Abbruch des bestehenden Tribünendaches und des Vereinsheims, den Neubau eines Funktionsgebäudes (Sportgelände) und den Umbau der vorhandenen Tribüne. Im genehmigten Lageplan sind die Plätze S 1 (Naturrasenplatz), S 2 (Tennenplatz) und S 3 (Kunstrasenplatz mit Flutlicht) eingezeichnet. Laut Text umfasst die Genehmigung (auch) die Sanierung der zwei bestehenden Sportplätze S 1 und S 2 und die Errichtung des Kunstrasenplatzes S 3. Dieser Genehmigungsinhalt ist unstreitig. Die Baugenehmigung enthält eine Vielzahl von Nebenbestimmungen, die sich u.a. auf den Einsatz von Lautsprecheranlagen sowie die Nutzung des Kunstrasenplatzes S 3 beziehen. Nach der Auflage 0.9.02F darf die Lautsprecheranlage u.a. vor dem am stärksten betroffenen Raum einer Wohnung im angrenzenden Wohngebiet an der Grenzstraße die Immissionsrichtwerte der 18. BImschV für ein Mischgebiet (künftig MI) nicht überschreiten. In der Auflage 0.9.03F werden betriebsorganisatorische Schallschutzmaßnahmen bezüglich Zeit und Umfang des Spiel- und Trainingsbetriebs auf dem Kunstrasenplatz S 3 festgelegt. Diese setzen im einzelnen die Empfehlungen eines Lärmschutzgutachtens des Ingenieurbüros isw vom 22.11.2006 um. Das Gutachten geht davon aus, dass bei Einhaltung dieser Empfehlungen im angrenzenden Wohngebiet die Richtwerte der 18. BImschV für ein MI eigehalten werden. Die Einwendungen des Klägers wurden zurückgewiesen: Unter Berücksichtigung der Auflagen verstoße das Vorhaben nicht gegen das in § 15 BauNVO enthaltene Rücksichtnahmegebot. Der Bebauungsplan enthalte für den fraglichen Bereich die Festsetzung „Sportanlage“. Die Wohnbebauung sei rechtlich und tatsächlich vorbelastet. Sie sei in der Nachbarschaft zu der schon länger bestehenden Sportplatzanlage und zu einem Kieswerk in entstanden und habe planungsrechtlich einer Außenbereichsrandlage geglichen. Die Rechtspre-chung zum Zusammentreffen unterschiedlich schutzwürdiger Gebiete rechtfertige es im vorliegenden Fall, für das im Bebauungsplan ausgewiesene WA-Gebiet die Immissionsrichtwerte eines MI-Gebiets zugrunde zu legen. Denn der Wohnblock, in dem das Haus des Klägers liege, sei erst nach Rechtskraft des Bebauungsplans genehmigt worden, und die Bebauung sei auch insgesamt an die seit Jahrzehnten vorhandene Sportanlage herangerückt. Bei Betrachtung der Zulässigkeit der Lärmimmissionen seien das Hauptspielfeld mit zugehöriger Tribüne und der Hartplatz als bereits bestehende Altanlagen und der Kunstrasenplatz sei als Neuanlage einzustufen.
Mit Bescheid vom 09.01.2009 wies das Regierungspräsidium Freiburg den Widerspruch des Klägers zurück. Hiergegen erhob der Kläger Klage: Die angenommene Mittelwertbildung zwischen Wohn- und Mischgebietswerten sei unzulässig. Die Sportanlage werde hier durch das WA-Gebiet und nicht durch das angrenzende kleine MI-Gebiet geprägt, so dass die Richtwerte eines WA-Gebiets einzuhalten seien. Bei Errichtung der vorhandenen Wohnhäuser Ende der 50er-Jahre und seines Gebäudes 1987 sei die jetzige Erweiterung der Sportanlage nicht voraussehbar gewesen. Durch Ausweisung eines WA-Gebiets in der Nähe von Sportanlagen im Bebauungsplan sei der Bestandsschutz der Anlage auf eine mit einem WA-Gebiet verträgliche Nutzung eingeschränkt worden. Der Beklagte und der Beigeladene traten der Klage entgegen: Auf einen möglichen Verstoß des Bebauungsplans gegen das Trennungsgebot (§ 50 BImSchG) könne sich der Kläger wegen Ablaufs der Rügefristen nicht mehr berufen. Dem Kläger stehe nur die Schutzwürdigkeit eines MI-Gebiets zu. Sein Wohnhaus sei erst lange nach Anlage der Sportplätze und nach Inkrafttreten des Bebauungsplans genehmigt worden und die Wohnbebauung sei auch insgesamt an die Sportanlagen herangerückt. Die Schutzbedürftigkeit der Sportflächen entspreche ihrerseits mindestens einem MI-Gebiet, tatsächlich aber eher einem Gewerbegebiet als Vergleichsmaßstab. Das Gros der Sportflächen sei in den 60er- und 70er-Jahre zu einer Zeit entstanden, in der noch mehrere störende große Gewerbebetriebe die Umgebung geprägt hätten. Die Sportanlagen hätten daher bei ihrer Errichtung und ihrem Betrieb darauf vertrauen dürfen, dass Lärmbelästigungen zulässig seien, die mindestens einem Gewerbegebiet entsprächen.
Das Verwaltungsgericht hat ein Sachverständigenguten des Ingenieurbüros IBK zu der Frage eingeholt, welche Geräuschimmissionen durch den Betrieb des Weststadions auf das Grundstück des Klägers einwirken. Im Einzelnen wird auf das Gutachten vom 07.08.2009 verwiesen. Der Sachverständige hat Geräuschmessungen während des Sportanlagenbetriebs an einem Werktag und bei Punktespielen an einem Samstag durchgeführt und diese auf andere Betriebszustände der Sportanlage übertragen. Als Ergebnis hält er fest, dass die lautesten Geräuschpegel prinzipiell vom neuen Kunstrasenplatz S 3 ausgehen, dass das Wohnhaus des Klägers stärker als das der Klägerin im Verfahren 3 S 320/11 betroffen wird und dass die Immissionsrichtwerte und Maximalpegel der 18. BImSchV bei Einstufung der Messpunkte als WA-Gebiet teilweise überschritten, bei der Einstufung als Gemengelage - mit Richtwerten zwischen einem WA- und einem MI-Gebiet - aber jeweils eingehalten werden.
Mit Urteil vom 13.01.2011 - 4 K 2390/10 - hat das Verwaltungsgericht der Klage gegen die Baugenehmigung teilweise stattgegeben und diese aufgehoben, soweit darin die Nutzung des Kunstrasenplatzes S 3 und der Lautsprecheranlage genehmigt wird: Das Vorhaben sei zwar nach Art der baulichen Nutzung mit dem - wirksamen - Bebauungsplan Schlettstadter Straße (neu) vereinbar, der eine öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Sportplatz“ festsetze. Denn die baulichen Anlagen seien untergeordnet und stellten die Nutzung als Grünfläche nicht in Frage. Die Baugenehmigung verstoße insoweit aber gegen das Gebot der Rücksichtnahme, soweit mit ihr für die Nutzung des Kunstrasenplatzes S 3 und der Lautsprecheranlage (nur) die Einhaltung der Richtwerte für ein MI-Gebiet festgesetzt werde. Grundlage seien die zur Konkretisierung zumutbaren Lärms heranzuziehenden Kriterien der 18. BImSchV. Die Schutzbedürftigkeit richte sich u.a. nach den Festsetzungen im Bebauungsplan. Obwohl das Grundstück des Klägers in einem WA-Gebiet liege, sei nicht zu beanstanden, dass die Beklagte diesem nicht das Schutzniveau dieses Gebietstyps zugebilligt habe. Dies ergebe sich aus der nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO beim Rücksichtnahmegebot anzustellenden einzelfallbezogenen konkreten Sichtweise. Allerdings sei die Beklagte zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Kläger beim Lärmschutz nur die Schutzwürdigkeit eines MI-Gebiets beanspruchen könne. Die Rechtsprechung von Mittelwerten in sog. Gemengelagen als Ausprägung des Rücksichtnahmegebots finde auch bei - wie hier - unmittelbarer Geltung der 18. BImSchV Anwendung. Bei einem Nebeneinander von Gebieten mit unterschiedlicher Schutzwürdigkeit sei daher zunächst zu prüfen, welche Schutzwürdigkeit dem Vorhaben nach Maßgabe der planerischen Festsetzungen und mit Blick auf das Gebot der Rücksichtnahme zuzubilligen sei. Erst in einem weiteren Schritt sei sodann Raum für die (immissionsschutzrechtliche) Frage, mit welchem Immissionsmittelwert das einer Gemengelage zuzuordnende Vorhaben zu beaufschlagen sei. Gemessen daran stehe dem Kläger ein Schutzniveau zwischen den Werten eines WA- und eines MI-Gebiets zu, ohne dass es auf die genaue Bestimmung der Höhe dieses Mittelwerts ankomme. Dagegen verstoße die Baugenehmigung, soweit sie Mischgebietsimmissionen zulasse. Die Sportanlagen seien, anders als die nördlichen Sportanlagen, seinerzeit keinem Sondergebiet zugeordnet, sondern als Bestandteil einer Grünfläche zugelassen worden. Mit ihrer Größe wären sie seinerzeit nur in einem MI allgemein zulässig gewesen. Dies sei bei Auslegung des Bebauungsplans dergestalt zu berücksichtigen, dass auch den streitigen Erweiterungen der Sportanlagen nach § 9 Abs. 1 Nr. 15 BBauG das Lärmschutzniveau eines MI zuzuordnen sei. Bei der sich daran anschließenden Frage, was dem Kläger unter Berücksichtigung des Rücksichtnahmegebots zuzumuten sei, sei einerseits zu berücksichtigen, dass die sportliche Nutzung, nicht nur auf den Grundstücken des Weststadions, bereits lange Zeit vor der Wohnnutzung auf dem Grundstück des Klägers vorhanden gewesen und insbesondere die Wohnnutzung an der Grenzstraße an den vorhandenen Sportplatz herangerückt sei. Andererseits könne nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Kunstrasenplatz S 3 selbst näher an die (vorhandene) Wohnbebauung heranrücke und die Beklagte vor dem Hintergrund der Entwicklung im fraglichen Bereich mit dem Bebauungsplan Schlettstadter Straße (neu) im Jahre 1979 eine Planungsentscheidung dahingehend getroffen habe, dass sie eine wohngebietsverträgliche Nutzung durch einen Sportplatz neben einem festgesetzten WA-Gebiet ermöglichen wollte. Frühere Vorbelastungen und Konfliktsituationen seien 1979 durch die Bauleitplanung neu geordnet und bewältigt worden. Es sei mit dem Bebauungsplan nicht vereinbar, dass das Gebäude des Klägers mit mischgebietsrelevanten Lärmimmissionen beaufschlagt werde. Damit werde auch dem Grundsatz der Normenwahrheit hinreichend Rechnung getragen und „Etikettenschwindel“ vermieden. Allenfalls zulässig sei eine Mittelwertbildung zwischen den Richtwerten für eines WA- und eines MI-Gebiets. Danach erweise sich die Baugenehmigung bezüglich der Nebenbestimmungen 0.9.02F und 0.9.03F als rechtswidrig. Dem stehe nicht entgegen, dass die tatsächliche Nutzung ausweislich des vom Verwaltungsgericht eingeholten Gutachtens der IBK im Wesentlichen hinter den Mischgebietswerten zurückbleibe. Denn die Sportanlage dürfe nach der Baugenehmigung in weitergehendem Umfang genutzt werden.
Gegen dieses Urteil, soweit es der Klage stattgibt, richten sich die - vom Verwaltungsgericht zugelassenen - Berufungen der Beklagten und des Beigeladenen.
Die Beklagte führt zusammengefasst aus: Dem Verwaltungsgericht sei zwar insoweit zu folgen, als es von der Zulässigkeit der Sportanlage nach § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB, bei Anwendbarkeit des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO und der Rechtsprechung zur sog. Mittelwertbildung auch bei unmittelbarer Anwendung der 18. BImSchV ausgehe. Unzutreffend sei jedoch die dem Grundstück des Klägers zugebilligte - zu hohe - Schutzwürdigkeit. Diese gehe nicht über das Niveau eines MI-Gebiets hinaus. Nach der Begründung zum Bebauungsplan von 1979 habe nur die frühere gewerbliche Nutzung in Wohnnutzung umgewandelt werden sollen. Dies mindere die Schutzwürdigkeit der Bewohner. Hieran ändere nichts, dass die Gemeinde zugleich die vorhandenen Sportflächen im Rahmen einer öffentlichen Grünfläche festgesetzt habe. Der vom Verwaltungsgericht gezogene Schluss, Sportanlagen seien nach der BauNVO 1977 nur in MI-Gebieten allgemein zulässig gewesen und dies bestimmte das Immissionsniveau der Sportflächen, sei unzutreffend, da der Plangeber damals eine Festsetzung nach § 6 Abs. 2 Ziff. 5 BauNVO gerade nicht gewählt habe. Die Festsetzung einer öffentlichen Grünfläche statt eines Sondergebiets lasse nicht den Schluss zu, dass man gegenüber den Sportflächen im Norden einen geringeren Störungsgrad gewollt habe. Der Störgrad aller damals gesicherten Sportflächen entspreche dem historisch gewachsenen gewerblichen Umfeld. Immissionen mit dem Mittelwert eines MI-Gebiets seien dem Kläger daher - auch unter Berücksichtigung der zeitlichen Priorität der Fußballfelder - zuzumuten. Sein Grundstück liege an der Nahtstelle zwischen Wohnbebauung, großen besucherintensiven Sportanlagen und dem im Zuge der Landesgartenschau entstandenen Seeparkgelände. Im Übrigen würden nach den Messungen im Gutachten der IBK, die die wohl am stärksten belastenden Betriebszustände berücksichtigten, auch beim werktäglichen Trainingsbetrieb und am Wochenende die Pegel eines MI-Gebiets erheblich und teilweise sogar die Werte eines WA-Gebiets unterschritten.
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Der Beigeladene führt aus: Das Verwaltungsgericht habe nicht berücksichtigt, dass die Lärmkonflikte auch im Vollzug des Bebauungsplans gelöst werden könnten. Vor allem habe aber es die Vorbelastung des Grundstücks des Klägers unzutreffend gewürdigt. Die Einstufung der Sportflächen als eine Art „Mischgebiet“ sei fehlerhaft. Der Plangeber habe - eingedenk der Erfolge des Beigeladenen mit hohen Zuschauerzahlen - keine Einschränkung auf Mischgebietswerte gewollt. Bei Genehmigung des Wohnhauses des Klägers sei der Sportbetrieb längst durchgeführt worden. Auch im Bereich des Kunstrasenplatzes sei ein Fußballfeld, wenn auch geringerer Güte, existent gewesen. Daher sei auch nichts an das Anwesen des Klägers herangerückt. Der vom Verwaltungsgericht erhobene Vorwurf des „Etikettenschwindels“ liege neben der Sache. Es könne Ergebnis einer gerechten Abwägung sein, einem festgesetzten WA-Gebiet das Lärmschutzniveau eines MI-Gebiets zuzumessen. Schließlich bleibe auch die tatsächliche Nutzung des Sportgeländes deutlich hinter dem genehmigten Umfang zurück. Der Gerichtsgutachter habe unter repräsentativen Nutzungsbedingungen festgestellt, dass auch die vom Verwaltungsgericht geforderten Mischwerte zwischen WA- und MI-Gebiet eingehalten würden.
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Die Beklagte und der Beigeladene beantragen jeweils,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 13.01.2011 - 4 K 2390/10 - zu ändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.
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Der Kläger beantragt,
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die Berufungen zurückzuweisen.
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Er erwidert, Bezug nehmend auf das Urteil des Verwaltungsgerichts, zusammengefasst wie folgt: Die heutige Nutzung der Sportanlage entspreche nicht deren Umfang bei Errichtung des Hauses des Klägers im Jahre 1987. Vielmehr habe sich der Sportbetrieb im Zuge der Fusion der „Sportfreunde DJK Freiburg“ - und der „SV Eintracht Freiburg“ im Jahre 2004 erheblich erhöht. Der heutige Kunstrasenplatz sei früher praktisch überhaupt nicht bespielt worden. Spiel und Training hätten ausschließlich auf dem Hartplatz und auf dem Rasenplatz stattgefunden. Wenn auch die Hauptaufenthaltsräume seines Gebäudes nach Westen ausgerichtet seien, würden dort die Geräusche des Spielbetriebs praktisch ebenso wahrgenommen wie auf der Ostseite. Die 18. BImSchV sehe, anders als etwa die TA-Lärm, die Bildung von Mittelwerten für Gemengelagen nicht vor. Jedenfalls müsse der Kläger aber allenfalls einen Mittelwert zwischen WA- und MI-Werten hinnehmen. Der Satzungs-geber habe mit der Ausweisung eines WA-Gebiets im Bebauungsplan seinerzeit eine klare Entscheidung getroffen und die städtebauliche Situation damit auf eine neue Grundlage gestellt. An der Stelle des jetzigen Kunstrasenplatzes habe sich seinerzeit nur eine Art „besserer Krautacker“ befunden.
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Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze, die beigezogenen Baugenehmigungs- und Bebauungsplanakten sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
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Die Berufungen der Beklagten und des Beigeladenen sind darauf gerichtet, das Urteil des Verwaltungsgerichts insoweit zu ändern, als darin die Baugenehmigung vom 16.03.2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Freiburg vom 09.01.2009 aufgehoben wird. Streitgegenstand im Berufungsverfahren ist damit nur die Genehmigung des Kunstrasenplatzes S 3 und der Lautsprecheranlage. Das Prüfprogramm des Senats beschränkt sich dabei auf die Frage, ob die Genehmigung mit dem durch die Nebenbestimmungen 0.9.01 F, 0.9.02 F und 0.9.03 F zugelassenen Nutzungsumfang beider Anlagen Rechte des Klägers verletzt.
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Mit diesem Inhalt sind die vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufungen beider Berufungsführer zulässig. Die Berufungen sind jedoch nicht begründet. Denn das Verwaltungsgericht hat die Baugenehmigung sowie den sie bestätigenden Widerspruchsbescheid zu Recht bezüglich der Lautsprecheranlage und des Kunstrasenplatzes S 3 aufgehoben, da die Baugenehmigung insofern den Kläger wegen nicht zumutbaren Sportlärms in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Senat folgt dem Verwaltungsgericht hierbei darin, dass der Kläger die nach der Baugenehmigung - auf Grundlage der Berechnungen und der Nutzungsannahmen des Gutachters der isw - zulässigen Lärmimmissionen im Umfang eines Mischgebiets nach der 18. BImSchV nicht hinnehmen muss, sondern dass ihm nur Immissionswerte nach der 18. BImSchV zuzumuten sind, die in einem Zwischenbereich zwischen einem Mischgebiet (MI) nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 der 18. BImSchV und einem allgemeinen Wohngebiet (WA) nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 der 18. BImSchV liegen. Soweit sie diese Zwischenwerte übersteigenden Sportlärm zulässt, verstößt die Baugenehmigung gegen das Gebot der Rücksichtnahme (dazu I.), dessen Maßstäbe - mit dem Verwaltungsgericht - aus einer Bewertung der Schutzwürdigkeit der emittierenden Sportanlage einerseits und der immissionsbetroffenen Wohnbebauung an der Grenzstraße andererseits zu ermitteln sind (dazu II.). Auf eine genauere Ermittlung des zumutbaren Zwischenwerts im Einzelnen kommt es dabei nicht an, da die streitige Baugenehmigung nicht teilbar ist (dazu III.).
I.
19 
Als verletztes Recht kann sich der Kläger auf das in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO enthaltene Gebot der Rücksichtnahme in seiner drittschützenden Ausprägung stützen (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 05.08.1983 - 4 C 96.79 -, BVerwGE 67, 334 ff.; Urt. v. 06.10.1989 - 4 C 14.87 -, NJW 1990, 1192 ff., seither ständige Rspr.). Denn sein Wohngrundstück liegt im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans „5-14 c Schlettstadter Straße (neu)“ vom 18.12.1979 i.d.F. südlich der Schlettstadter- und westlich der Grenzstraße vom 18.12.1979 i.d.F. v. 02.03.1984, der für den Bereich südlich der Schlettstadter- und westlich der Grenzstraße ein WA-Gebiet (§ 4 BauNVO 1977), im Bereich zwischen Grenzstraße und Berliner Allee (Areal des Weststadions) eine öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Sportanlagen“ (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BBauG) und im Bereich nördlich der Schlettstadter Straße Sondergebiete „Sportanlagen“ und „Eislaufanlage“ festsetzt (vgl. § 11 Abs. 1 BauNVO 1977).
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1. Über das Rücksichtnahmegebot hinaus vermittelt der Bebauungsplan dem Kläger allerdings kein zusätzliches unmittelbar drittschützendes Abwehrrecht. Die Voraussetzungen des sog. Gebietserhaltungs- oder Gebietsbewahrungsanspruchs, wonach jeder Gebietsanlieger - als Angehöriger einer auf Achtung gegenseitiger Rechte und Pflichten angelegten bodenrechtlichen „Schicksalsgemeinschaft“ - grundsätzlich die Einhaltung aller Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung (ohne Rücksicht auf das Ausmaß der Beeinträchtigung) verlangen kann (vgl. dazu bereits BVerwG, Urt. v. 16.09.1993 - 4 C 28.91 -, BauR 1994, 223 ff.), liegen nicht vor. Denn dieser Anspruch gilt grundsätzlich nur innerhalb eines „Baugebiets“ nach § 1 Abs. 2 BauNVO (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.12.2007 - 4 B 55.07 -, NVwZ 2008, 427 ff.; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 27.06.2011 - 8 S 2581/10 -, juris), d.h. hier nur innerhalb des als WA-Gebiet festgesetzten Plangebietsausschnitt, nicht aber mit Blick auf die benachbarten - als Sondergebiete bzw. als öffentliche Grünfläche ausgewiesenen - Sportanlagengebiete. Ob sich der Kläger ausnahmsweise unter dem Gesichtspunkt des sog. planübergreifenden Nachbarschutzes auf die Festsetzungen zur Nutzungsart auf dem Weststadiongelände berufen könnte (dazu BVerwG, Beschl. v. 18.12.2007 a.a.O.; s. auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 06.02.1987 - 8 S 1920/86 -), kann auf sich beruhen. Denn dieser Anspruch wäre jedenfalls nicht verletzt, da das genehmigte Vorhaben - drei ebenerdige Sportplätze mit Umkleide- und Tribünengebäude - nach Art der baulichen Nutzung zulässig ist. Es überschreitet den Rahmen einer „Grünfläche“ nicht. Alle baulichen Anlagen dienen unmittelbar der Zweckbestimmung „Sportanlagen“ und die genehmigten Hochbauten sind räumlich im Verhältnis zur Gesamtfläche des Weststadions auch deutlich untergeordnet, sodass der Rahmen und das Erscheinungsbild einer „Grünfläche“ noch gewahrt sind (vgl. zu diesen Anforderungen VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.04.2008 - 3 S 1771/07 -, VBlBW 2009, 61 ff.). Die Zweckbestimmung „Sportanlagen“ ist auch noch hinreichend bestimmt, da sich Art und Lage der vom Plangeber gewollten Sporteinrichtungen - Ballspiel- bzw. Rasenspielplätze mit Nebengebäuden - aus dem Lageplan in einer Gesamtschau mit der Planbegründung (Ziff. 2.3) erschließen lassen (zu den Bestimmtheitsanforderungen vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 26.07.1983 - 5 S 433/83 -, BauR 1985, 550 f.).
21 
2. Nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO sind bauliche Anlagen u.a. dann unzulässig - und damit (objektiv) rücksichtslos -, wenn von ihnen Belästigungen ausgehen, die in der Umgebung des Baugebiets unzumutbar sind. Drittschützende Wirkung entfaltet das Rücksichtnahmegebot insoweit, als in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter, d.h. qualifiziert betroffener Nachbarn, Rücksicht zu nehmen ist (Beschl. des Senats v. 20.03.2012 - 3 S 223/12 -, juris, unter Hinweis auf BVerwG, Urt. v. 13.03.1981 - 4 C 1.78 -, BauR 1981, 354 ff.). Ausgehend davon ist der - wegen der Grenzlage seines Grundstücks zum Weststadion - zum geschützten Personenkreis gehörende Kläger in unzumutbarem Umfang durch Sportlärm des genehmigten Kunstrasenplatzes und der Lautsprecheranlage betroffen. Dies ergibt sich aus §§ 3 Abs. 1, 22 BImSchG, wonach (auch) bauliche Anlagen keine schädlichen Umwelteinwirkungen, d.h. Immissionen, für die Nachbarschaft herbeiführen dürfen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Nachbarschaft herbeizuführen. Bei voller Ausnutzung der Baugenehmigung ist der Kläger in diesem Sinne erheblichen und damit unzumutbaren Belästigungen durch den genehmigten Sportbetrieb auf dem Kunstrasenplatz S 3 sowie durch den genehmigtem Betrieb der Lautsprecheranlage ausgesetzt. Dies ergibt sich nach den Maßstäben der auf der Grundlage von § 23 Satz 1 BImSchG erlassenen Sportanlagenlärmschutzverordnung vom 18.07.1991 mit späteren Änderungen (18. BImSchV).
22 
a) Die 18. BImschV ist in ihrem sachlichen Anwendungsbereich einschlägig. Denn bei dem Kunstrasensportfeld S 3 handelt es sich um eine zur Sportausübung bestimmte ortsfeste (Teil-)Einrichtung des Weststadions, mit der die Lautsprecheranlage in engem räumlichen und betrieblichen Zusammenhang steht (vgl. § 1 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 18. BImSchV).
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b) Da es um die Errichtung und den Betrieb dieser Anlagen geht, ist auch die Regelung über gebietsbezogene Immissionsrichtwerte nach § 2 der 18. BImSchV unmittelbar anzuwenden. Dies ist auch zwischen den Beteiligten unstreitig. Hieraus folgt jedoch nicht, dass die in § 2 Abs. 2 18. BImSchV aufgeführten Immissionsrichtwerte für Baugebiete nach der BauNVO absolute und uneingeschränkte Geltung ohne Rücksicht auf Lage und konkrete Empfindlichkeit des Emissions- wie des Immissionsorts beanspruchen können. Es kommt vielmehr auch bei Anwendung der 18. BImSchV darauf an, ob der Immissionsort etwa inmitten des jeweils einschlägigen Baugebietstyps liegt, oder ob er - wie hier - an der Grenze zu einem Gebietstyp unterschiedlicher Störempfindlichkeit und Schutzwürdigkeit angesiedelt ist. Zwar konkretisieren die gebietsbezogenen Immissionsrichtwerte der 18. BImSchV verbindlich die Zumutbarkeit von Sportlärm (vgl. BVerwG, Beschl. v. 08.11.1994 - 7 B 73.94 -, NVwZ 1995, 993 ff.) und die Einhaltung dieser Richtwerte ist auch im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen (BVerwG, Urt. v. 12.08.1999 - 4 CN 4.98 -, VBlBW 2000, 103 ff.). Wie das Verwaltungsgericht zutreffend betont, sind die gebietsbezogenen Immissionsrichtwerte in § 2 Abs. 2 der 18. BImSchV Ausdruck einer lediglich typisierenden Betrachtungsweise des Verordnungsgebers. Sie beruhen auf abstrakt - generellen Abwägungen der in einem Baugebiet typischerweise miteinander konkurrierenden Nutzungsinteressen. Sie bilden damit das Maß zumutbarer Lärmimmissionen und damit die Schutzwürdigkeit der Nachbarschaft immer nur nach dem abstrakten Maßstab der allgemeinen Zweckbestimmung der normierten Baugebiete ab, wie sie jeweils in Abs. 1 der §§ 2 bis 11 BauNVO umschrieben wird und bestimmen - mit anderen Worten - somit nur Inhalt und Grenzen der jeweiligen „Gebietsverträglichkeit“ (zu diesem Kriterium vgl. etwa BVerwG, Urt. v. 02.02.2012 - 4 C 14.10 -, ZfBR 2012, 368 ff. und Urt. v. 18.11.2010 - 4 C 10.09 -, NVwZ 2011, 748 ff.; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 09.11.2009 - 3 S 2679/08 -, VBlBW 2010, 195 ff. [insofern bestätigt durch BVerwG], Beschl. v. 30.07.2009 - 5 S 973/09 -, juris).
24 
c) Soweit es um atypische Konfliktsituationen geht, wie sie insbesondere bei planungsrechtlich vorgegebenen oder tatsächlich angetroffenen Gemengelagen bestehen, versagt dieser auf starre und abstrakte Gebietsabstufungen zugeschnittene Maßstab des § 2 Abs. 2 18. BImSchV. Dies gilt insbesondere bei Beurteilung solcher betroffener Grundstücke, die - wie hier - in enger Zuordnung am Rande unterschiedlich schutzwürdiger Gebiete liegen. In solchen Fällen kann die Konfliktlage bauplanungsrechtlich nur durch eine an der konkreten Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der jeweils betroffenen Grundstückseigentümer orientierten Abwägung bewältigt werden. Für solche Sachverhalte trifft § 2 Abs. 2 der 18. BImSchV keine abschließende Regelung, sondern nimmt sich zurück und bleibt offen für Einzelbeurteilungen anhand des in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO konkretisierten bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots. In dieses System fügen sich auch die Bestimmungen in § 2 Abs. 6 Satz 2 und 3 der 18. BImschV ein, wonach sich die Schutzwürdigkeit sonstiger in Bebauungsplänen festgesetzter Flächen und von Flächen ohne Festsetzungen nach Abs. 2 „entsprechend der Schutzwürdigkeit“ zu beurteilen sind und bei erheblichen Abweichungen der tatsächlichen von der festgesetzten Nutzung von der tatsächlichen baulichen Nutzung unter Berücksichtigung der vorgesehenen Entwicklung des Gebietes auszugehen ist. Diese Bestimmungen, die Richtwerte, aber keine Grenzwerte festlegen, sind nicht als abschließende Ausnahmen von der starren Regel des § 2 Abs. 2 der 18. BImschV anzusehen. Vielmehr enthalten sie nur wichtige gesetzliche Fallgruppen für eine vom abstrakten Modell des § 2 Abs. 2 der 18. BImschV abweichende Bewertung der Schutzwürdigkeit anhand der (tatsächlich und konkreten) Umständen des Einzelfalls. Insofern kann § 2 Abs. 6 Satz 3 der 18. BImschV strukturell durchaus als einer der Anwendungsfälle des Rücksichtnahmegebots interpretiert werden. Von diesem Verständnis gehen zutreffend auch das Verwaltungsgericht und die ganz überwiegende obergerichtliche Rechtsprechung aus (vgl. etwa BayVGH, Beschl. v. 05.04.2001 - 1 Cs 00.3649 -, juris [Fußballplatz im Plangebiet „Sportanlagen“ neben einem reinen Wohngebiet]; BayVGH, Urt. v. 24.08.2007 - 22 B 05.2870 -, UPR 2008, 153 f. [Freibad im Außenbereich neben reinem Wohngebiet in Ortsrandlage]; OVG NRW, Urt. v. 19.04.2010 - 7 A 2362/07 - [Freibad und Wohnbebauung in Gemengelage]). Auch der für Baurecht zuständige Senat des Bundesverwaltungsgerichts weist - wenn auch in einem Fall der mittelbaren Anwendung der 18. BImSchV (heranrückende Wohnbebauung an eine Sportanlage) - auf die bauplanungsrechtlich unverzichtbare Regulativfunktion des Rücksichtnahmegebots hin und betont dabei den eingeschränkten Geltungsbereich der - vergröbernden - baugebietsbezogenen Richtwerte in § 2 Abs. 2 der 18. BImschV. Diese Werte müssten bei der bauplanungsrechtlichen Beurteilung von Vorhaben in Gemengelagen um situationsbezogene Zumutbarkeitskriterien ergänzt werden. Hierbei seien die tatsächlichen und rechtlichen Vorbelastungen und die sich daraus ergebende jeweilige Schutzwürdigkeit des Emissionsorts (Gebiet der Sportanlage) und des angrenzenden oder nahegelegenen Immissionsorts (Gebiet des von Sportlärm betroffenen Vorhabens) zu ermitteln (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.09.1999 - 4 C 6.98 -, NVwZ 2000, 1050 ff.). Diesen Vorgaben ist auch im - wie hier - unmittelbaren Anwendungsbereich der 18. BImSchV zu folgen. Das Urteil des Immissionsschutzsenats des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 08.11.1994 - 7 B 73.94 -, NVwZ 1995, 993 ff.) steht dieser Auffassung nicht entgegen. Das Urteil betont zwar die Verbindlichkeit der Richtwerte des § 2 Abs. 2 der 18. BImSchV. Gleichzeitig weist es aber auch auf den auf typisierende Konfliktsituationen zugeschnittenen Charakter der Richtwerte hin. Ein Verbot, bei Beurteilung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit konkretisierend auf die Kriterien des Rücksichtnahmegebots zurückgreifen zu dürfen, vermag der Senat dieser Entscheidung nicht zu entnehmen (ebenso Deutsch/Tusch, BauR 2009, 1840 ff. ; a.A. Uechtritz, NVwZ 2000, 106 ff., unentschieden Ketteler, NVwZ 2002, 1070 ff.).
II.
25 
Ausgehend davon hat das Verwaltungsgericht - unter „Abarbeitung“ der Kriterien des Rücksichtnahmegebots - zutreffend die jeweilige individuelle und gebietsbezogene Vorbelastung und die sich hieraus ergebende Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit des Klägers und des Beigeladenen ermittelt (zu diesen Kriterien vgl. zusammenfassend zuletzt etwa dazu Beschluss des Senats vom 20.03.2012 - 3 S 223/12 -, juris). Hierbei ist das Verwaltungsgericht - unter Würdigung des Konfliktgeschehens und dessen Lösung durch den geltenden Bebauungsplan - des weiteren zum zutreffenden Ergebnis gelangt, dass dem Kläger jedenfalls die nach der Baugenehmigung zulässigen Lärmimmissionen durch die Nutzung des Kunstrasenplatzes S 3 und der Lautsprecheranlage nicht zuzumuten sind, weil die nachbarverträgliche Immissionsbelastung einen Zwischenwert zwischen einem WA- und einem MI-Gebiet nicht überschreiten darf. Das Verwaltungsgericht hat die Baugenehmigung daher zu Recht bezüglich beider Anlagen aufgehoben, die bis zur Grenze eines Mischgebiets genutzt werden dürfen. Diese Aufhebungsentscheidung hätte, worauf der Senat hinweist, im Übrigen auch dann erfolgen müssen, wenn der Auffassung des Klägers und der von ihm zitierten Literatur gefolgt würde, dass er als Belegener in einem WA-Gebiet nur Sportlärm im strikten Umfang der WA-Richtwerte nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 der 18. BImSchV hinzunehmen hat.
26 
Wegen der zur Begründung der Hinnahmepflicht (nur, aber auch) des genannten Zwischenwerts verweist der Senat zunächst auf die Gründe des Verwaltungsgerichts. Ergänzend hierzu hat sich der Senat von folgenden Erwägungen leiten lassen:
27 
1. Dem Verwaltungsgericht ist darin zuzustimmen, dass sich Grad und Ausmaß der Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der Beteiligten maßgeblich nach der Sach- und Rechtslage bei Erlass des Bebauungsplans „Schlettstadter Straße (neu)“ vom 18.12.1979 und den damaligen Abwägungen des Plangebers beurteilen. Denn der Bebauungsplan beinhaltet einen wichtigen rechtsverbindlichen Abschluss der vorangegangenen langjährigen städtebaulichen Entwicklung im Freiburger Westen. Von der Gültigkeit dieses Bebauungsplans ist auszugehen. Anhaltspunkte für (noch rügefähige) Fehler mit „Ewigkeitswert“ sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Bei verständiger Würdigung der Planziele und deren Begründung ist auch die Abwägungsentscheidung des Gemeinderats nicht zu beanstanden.
28 
a) Der Plan war nach dem ihm zugrundeliegenden „zweipoligen“ Konzept erforderlich (§ 1 Abs. 3 BBauG/BauGB). Sowohl das Ziel, die entlang der Schlettstadter Straße und der Grenzstraße „inselartig“ vorhandene Wohnbebauung räumlich zu erweitern und als „echtes“ Wohngebiet festzulegen als auch die Absicht, die vorhandenen Sportanlagen nördlich und östlich des Wohngebiets in ihrem Bestand planerisch abzusichern, waren städtebaulich gerechtfertigt und folgerichtig. Das erstgenannte Ziel diente in erster Linie den Wohnbedürfnissen und der Eigentumsbildung der Bevölkerung (§ 1 Abs. 6 Satz 2, 2. Spiegelstrich BBauG, § 1 Abs. 6 Nr. 2 BauGB); des weiteren trug der Bebauungsplan hierbei - mit Blick auf das zwischenzeitlich aufgegebene Gewerbe (Verlegung des Bauhofs, Aufgabe des Baggerbetriebs am Flückiger See) sowohl der Fortentwicklung und Anpassung der Ortsteile (§ 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB, vgl. Ziff. 1.1.3 der Planbegründung) als auch - mit Blick auf die Anpassung und Öffnung des Wohngebiets zum angrenzenden Naherholungsgebiet „Seepark“ - der Gestaltung des Ortsbilds Rechnung (§ 1 Abs. 6 10. Spiegelstrich BBauG, § 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB). Die - erstmalige - Überplanung der vorhandenen Sportanlagen im Norden (Eisstadion, Kegelbahn, Tennisanlage etc.) und im Osten (Sportplätze mit Clubhaus und Tribünenanlage eines lokalen Sportvereins) diente in hohem Maß sowohl den sozialen, sportlichen und Freizeitbedürfnissen der ansässigen Bevölkerung als auch dem Eigentumsschutz der Sportanlagenbetreiber (§ 1 Abs. 6, 15. Spiegelstrich BBauG, § 1 Abs. 6 Nr. 3 BauGB).
29 
b) Der Plangeber verfolgte mit der Gliederung, Einstufung und Zuordnung der einzelnen im Bebauungsplan ausgewiesenen Baugebiete auch das Ziel, ein verträgliches Nebeneinander der unterschiedlichen Nutzungen mit jeweils bedarfsgerechten Immissionsverhältnissen zu gewährleisten. Diese Absicht der Konfliktvermeidung bzw. -minimierung unter Beachtung des Trennungsgebots (§ 50 BImSchG) kommt im Festsetzungsteil wie in der Begründung des Bebauungsplans mehrfach deutlich zum Ausdruck. So wurde eine Teilfläche im Südosten des Plangebiets nahe der Lehener Straße und der Berliner Allee aus Lärmschutzgründen nicht als WA-, sondern als MI-Gebiet festgesetzt und sollte das neue Wohngebiet durch bauliche Maßnahmen in der Grenzstraße vom durchfließenden Verkehr zu den nördlichen Sportanlagen sowie vom Zufahrtsverkehr zu den Parkplätzen für Besucher des Weststadions verschont werden (vgl. Planbegründung Ziff. 2.3 und 3.4). Zur Immissionsverträglichkeit des neuen Wohngebiets mit dem Spielbetrieb im Weststadion enthält die Begründung zwar keine ausdrücklichen Ausführungen. Dies lässt jedoch nicht den Schluss zu, der Gemeinderat habe sich seinerzeit über die Ausmaße beider Nutzungen und deren jeweilige Immissionsempfindlichkeit keine Gedanken gemacht. Aus der Entwicklungsgeschichte des Bebauungsplans lassen sich vielmehr hinreichende Grundlagen für eine mit dem Gebot der Konfliktbewältigung noch konforme Abwägungsentscheidung entnehmen. Der Gemeinderat ist seinerzeit ersichtlich vom bestehenden Betriebsumfang der Sportanlagen des damaligen Betreibers, des Vereins „Sportfreunde DJK Freiburg“ ausgegangen. Das Konzept einer Erweiterung der Sportplätze auf ein Areal westlich der Grenzstraße, wie es noch im Bebauungsplan „Schlettstadter Straße“ von 1963 auf Wunsch des Vereins festgelegt worden war, wurde ausdrücklich nicht weiterverfolgt. Stattdessen wurden als Ersatz und anderweitige Expansionsmöglichkeit eine etwa gleich große Fläche an anderer Stelle im Gewann „Zinklern“ ausgewiesen. Diese Umplanungen machen deutlich, dass im Wesentlichen nunmehr nur noch der Staus quo im Umfang der bestehenden Anlagen des Weststadions abgesichert werden sollte. Insbesondere war an eine Intensivierung des Sportbetriebs im Grenzbereich des Weststadions gegenüber der Wohnbebauung an der Grenzstraße im heutigen - nach der Vereinsfusion - durch die Baugenehmigung gestatteten Umfang und Ausmaß ersichtlich nicht gedacht. Vielmehr wurde im Bereich des heutigen Platzes S 3 erkennbar an die seinerzeit quantitativ wie qualitativ bestehende „moderate“ Gemengelage angeknüpft. Diese war gekennzeichnet durch einen wesentlich kleineren Rasenspielplatz in deutlich größerem Abstand zur Grenzstraße (vgl. die vorliegenden Luftbilder Stand 1968 und Stand 1975). Innerhalb der Abstandsfläche befanden sich, wie auch der Kläger in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat, zudem eine größere Zahl von Bäumen. Diese Situation hat der Plangeber 1979 aufgegriffen und zum Gegenstand der Konfliktabwägung gemacht. Denn im zeichnerischen Lageplan ist ein Abstand von ca. 10 m zur westlichsten Sportplatzfläche und innerhalb dieser Fläche sind Gebote zur Erhaltung der damals bestehenden Baumreihe festgelegt. Der kleine Rasenplatz war in seinen damaligen Ausmaßen zudem nicht wettkampftauglich. Dort fand auch in der Folgezeit kein offizieller Spielbetrieb und nach den glaubhaften Angaben des Klägers auch kein regelmäßiges Training statt, zumal der Platz auch über keine Flutlichtanlage verfügte. Die Angaben des Klägers, wonach auf dem Platz nur gelegentlich Fußball gespielt worden sei, hat die Schatzmeisterin und langjährige Trainerin des Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung im Wesentlichen bestätigt.
30 
2. Nach all dem kann daher von einem Gesamtlärmpotential des damaligen Weststadions im Umfang der Richtwerte eines Gewerbegebiets nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 der 18. BImSchV nicht ausgegangen werden und hat auch der Gemeinderat ein derart konfliktträchtiges Störpotential nicht angenommen. Vielmehr dürften sich die Werte im Grenzbereich entlang der Grenzstraße im Wesentlichen noch in einem mischgebietsverträglichen und damit mit dem Gebot der Konfliktbewältigung noch verträglichen - und abwägungsfehlerfreien - Rahmen gehalten haben (zum damaligen Abwehranspruch gegen Sportanlagen vgl. BVerwG, Urteil vom 19.01.1989 - 7 C 77.97 -, NJW 1989, 1291 ff.). Daran ändert entgegen der Auffassung der Beklagten auch der Umstand nichts, dass in der Nachkriegszeit bis in die 70-er Jahre des letzten Jahrhunderts die damals noch kleine „Wohninsel“ entlang der Grenzstraße von Westen her durch Gewerbebetriebe (Kieswerk, Baggerbetrieb) akustisch belastet war. Denn diese Gewerbebetriebe waren, wie dargelegt, bei Erlass des Bebauungsplans weitestgehend aufgegeben und der Plangeber hielt die Zulässigkeit weiterer gewerblicher Nutzung ausdrücklich für städtebaulich nicht mehr vertretbar (Ziff. 1.3 der Planbegründung). Aus der bisherigen Gemengelage in der Bandbreite von Wohnnutzung bis Industrienutzung entstand daher ein „echtes“ planerisch abgesichertes Wohngebiet.
31 
Damit steht auch dem Beigeladenen heute keine Schutzwürdigkeit im Umfang eines Gewerbegebiets zu. An der moderaten Immissionsbelastung der Wohngrundstücke durch die Nutzung des kleineren Rasenspielfelds hat sich auch nach Erlass des Bebauungsplans nichts Wesentliches geändert. Insofern verweist der Senat erneut auf die glaubhaften Angaben des Klägers und der Schatzmeisterin/Trainerin des Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung. Erst nach Errichtung des Kunstrasenplatzes S 3 und dessen intensiver Nutzung durch den Beigeladenen im Zuge der Vereinsfusion hat sich das Immissionspotential nachhaltig erhöht. Zu berücksichtigen ist ferner, dass der Kunstrasenplatz unter Missachtung der Festsetzungen des Bebauungsplans (Baumreihe mit Erhaltungsgebot) näher an die gegenüberliegenden Wohngrundstücke im WA-Gebiet herangerückt ist.
32 
3. In Anwendung des Rücksichtnahmegebots hat umgekehrt auch der Kläger die tatsächliche und rechtliche Gebietsvorbelastung durch das Weststadion hinzunehmen, wie sie im Bebauungsplan ihren Niederschlag gefunden hat. Er kann daher nicht das volle Immissionsschutzniveau eines WA-Gebiets nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 der 18. BImschV verlangen, sondern muss sich, wie das Verwaltungsgericht zutreffend herausarbeitet, eine Absenkung seines Abwehrrechts auf einen Immissionswert zwischen den Richtwerten eines WA-Gebiets und eines MI-Gebiets gefallen lassen. Nach unbestrittener Darstellung der Beklagten, die durch die vorliegenden alten Luftbilder bestätigt wird, wurden die ersten vereinzelten Wohngebäude an der Grenzstraße schon Anfang der fünfziger Jahre errichtet. Eine weitere Verdichtung der Reihenhauszeile trat auf Grundlage der Stadtbauordnung vom 09.03.1957 Ende der fünfziger Jahre in den Folgejahren ein. Die Wohnbebauung traf andererseits seit ihren Anfängen auf die schon damals vorhandenen Sportanlagen östlich der Grenzstraße. Diese bestanden aus dem Hauptspielfeld, der 1958 genehmigten Tribüne, einem Hartplatz im Bereich des heutigen Platzes S 2 sowie der mehrfach erwähnten kleineren Rasensportfläche im Bereich des heutigen Kunstrasenplatzes S 3. „Schlettstadter Straße (neu)“ von 1979 griff dieses Nebeneinander von Sportanlagen des Weststadions und Wohnbebauung auf und überführte es in einen rechtsverbindlichen Rahmen. Der Gemeinderat erlegte damit den Wohneigentümern im Grenzbereich wie dem Betreiber des Weststadions gegenseitige Rücksichtnahmepflichten im Umfang des damaligen Sportlärmpotenzials auf. Gleichzeitig, insbesondere im Hinblick auf die entfallenden Gewerbebetriebe, wertete der Gemeinderat die Wohnnutzung quantitativ wie qualitativ deutlich auf. Das Schutzniveau des Gebiets wurde von einer „dreifachen“ Gemengelage mit gewerblich/industriellen Elementen, einer „Wohninsel“ und sportlichen Einrichtungen in ein „echtes“ Wohngebiet - mit fortbestehenden Rücksichtnahmepflichten auf die Sportanlagen - umgewidmet. Die Eigentümer am Rande des festgesetzten Wohngebiets an der Grenzstraße müssen demnach zwar keine Sportlärmimmissionen in Mischgebietsstärke hinnehmen, wohl aber mutet der Bebauungsplan ihnen Immissionen oberhalb der Richtwerte der 18. BImschV für ein WA-Gebiet zu.
33 
Auf das Schutzniveau eines derartigen Zwischenwerts eines WA- und eines MI-Gebiets kann sich auch der Kläger berufen. Denn bei Genehmigung seines Reihenmittelhauses im Jahre 1987 wurde das Weststadion auf der heutigen Fläche S 3 im Wesentlichen nicht anders genutzt als bei Erlass des Bebauungsplans. Eine erhebliche Intensivierung des Spielbetriebs, die der Plangeber seinerzeit nicht voraussehen konnte, hat - in einer ersten Stufe - 2004 nach Vereinigung der Sportfreunde mit der Eintracht und - in einer zweiten Stufe - nach Verwirklichung des genehmigten Kunstrasenplatzes S 3 stattgefunden. Zu berücksichtigen ist dabei wiederum, dass der Kunstrasenplatz gegenüber seinem kleineren Vorgänger näher an die Wohnbebauung heranrückt und in diesem Bereich mit den Festsetzungen des Bebauungsplans (Baumreihe mit Pflanzerhaltungsgebot) nicht in Einklang steht.
III.
34 
Nach all dem hat das Verwaltungsgericht der Klage zu Recht teilweise stattgegeben, indem es die Baugenehmigung des Kunstrasenplatzes S 3 und der Lautsprecheranlage in vollem Umfang aufgehoben hat. Denn gemäß den Nebenbestimmungen 0.9.02 F und 0.9.03 F und auf Grundlage der Berechnungen der Lärmschutzgutachten der isw vom 22.11.2006/07.02.2007, die ebenfalls Genehmigungsgegenstand sind (Nebenbestimmung 0.0.01 F), dürfen beide Anlagen in einem Umfang betrieben werden, der die Ausschöpfung der Immissionsrichtwerte für Mischgebiete nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 der 18. BImSchV bei den Beurteilungs- wie bei den Spitzenpegeln gestattet.
35 
Die vollständige Aufhebung der Genehmigung des Platzes S 3 und der Lautsprecheranlage ist auch verhältnismäßig. Eine Teilaufhebung im Hinblick darauf, dass beide Anlagen tatsächlich mit geringeren Immissionswerten (Zwischenbereich zwischen WA- und MI-Richtwerten) betrieben werden dürften, kommt nicht in Betracht. Denn die Baugenehmigung ist insoweit subjektiv wie objektiv nicht teilbar. Subjektiv steht der Teilbarkeit entgegen, dass der Beigeladene zu keiner Zeit bekundet hat, sich auch mit Anlagen in einem geringeren „wohngebietsverträglichen“ Umfang als genehmigt zufrieden zu geben. Demgemäß hat er auch keine Vorschläge unterbreitet, wie der Spiel- und Lautsprecherbetrieb nach Art und Umfang immissionsverträglich eingeschränkt werden können (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 05.04.2006 - 8 S 1737/05 -, BR 2006, 768 [Ls]). Objektiv scheitert die Teilbarkeit daran, dass die den Spiel- und Sprecherbetrieb regelnden Nebenbestimmungen 0.9.0.2.F und 0.9.0.3.F als inhaltsbestimmende Regelungen untrennbar mit der Baugenehmigung verbunden sind.
36 
Im Übrigen könnte der für den Kläger zumutbare und damit zulässige Nutzungsumfang des Kunstrasenspielfelds und der Lautsprecheranlage nach Aktenlage auch nicht genau bestimmt werden. Dies gilt auch dann, wenn angenommen würde, dass der zulässige Immissionswert beider Anlagen exakt in der Mitte zwischen den Richtwerten der 18. BImSchV für MI- und WA-Gebiete liegt. Denn das isw-Gutachten, auf dem die Baugenehmigung beruht, hat keine alternativen Nutzungsberechnungen auf der Grundlage eines derartigen „echten“ Mittelwerts durchgeführt. Diesen Weg ist zwar, gemäß den Vorgaben des Verwaltungsgerichts, der Gutachter der IBK im Gutachten vom 07.08.2009 gegangen. Er hat während eines bestimmten Trainingsbetriebs an einem Wochentag und eines bestimmten Spielbetriebs an einem Samstag Messungen durchgeführt und die Messergebnisse auf einen Sonntag sowie auf einen Trainingssamstag übertragen. Auf dieser Grundlage hat er die Immissionswerte u.a. am Wohnhaus des Klägers für drei Schutzbedürftigkeitsvarianten ermittelt (Schutzniveau eines WA-Gebiets, eines MI-Gebiets und eines gemittelten Werts zwischen beiden Gebieten). Dabei kommt er zum Ergebnis, dass beim Kläger zu keinem Zeitpunkt der Mittelwert zwischen einem WA- und einem MI-Gebiet überschritten wird, und zwar weder beim Beurteilungs- noch beim Maximalpegel. Bedenken gegen die Methodik und die Ergebnisse dieses Gutachtens sind bislang nicht geltend gemacht worden und derzeit auch nicht ersichtlich. Auch erscheinen die Mess- bzw. Berechnungszeiträume des Gutachters realistisch, da sie mit den Beteiligten abgesprochen waren. Gleichwohl kann auch der Senat nicht feststellen, dass die Nutzungsmöglichkeiten der Baugenehmigung durch den im IBK-Gutachten angenommenen Spiel- und Trainingsbetrieb derart ausgeschöpft sind, dass sie angesichts des derzeitigen Mitgliederstands des Beigeladenen dauerhaft nicht noch weiter ausgenutzt werden könnten (vgl. dazu Urteil des Senats vom 17.06.1992 - 3 S 829/92 -, VBlBW 1993, 131 ff.). Der Senat bemerkt jedoch abschließend, dass vieles dafür spricht, dass der Kläger eine Nutzung der Sportanlagen des Weststadions in dem dem IBK-Gutachtens zugrundeliegenden Umfang und mit den dort ermittelten Zwischenwerten als zumutbar hinnehmen müsste.
37 
Die Revision war nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
38 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 VwGO.
39 
Beschluss vom 03.07.2012
40 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß §§ 47 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG auf 10.000,-- EUR festgesetzt.
41 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
17 
Die Berufungen der Beklagten und des Beigeladenen sind darauf gerichtet, das Urteil des Verwaltungsgerichts insoweit zu ändern, als darin die Baugenehmigung vom 16.03.2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Freiburg vom 09.01.2009 aufgehoben wird. Streitgegenstand im Berufungsverfahren ist damit nur die Genehmigung des Kunstrasenplatzes S 3 und der Lautsprecheranlage. Das Prüfprogramm des Senats beschränkt sich dabei auf die Frage, ob die Genehmigung mit dem durch die Nebenbestimmungen 0.9.01 F, 0.9.02 F und 0.9.03 F zugelassenen Nutzungsumfang beider Anlagen Rechte des Klägers verletzt.
18 
Mit diesem Inhalt sind die vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufungen beider Berufungsführer zulässig. Die Berufungen sind jedoch nicht begründet. Denn das Verwaltungsgericht hat die Baugenehmigung sowie den sie bestätigenden Widerspruchsbescheid zu Recht bezüglich der Lautsprecheranlage und des Kunstrasenplatzes S 3 aufgehoben, da die Baugenehmigung insofern den Kläger wegen nicht zumutbaren Sportlärms in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Senat folgt dem Verwaltungsgericht hierbei darin, dass der Kläger die nach der Baugenehmigung - auf Grundlage der Berechnungen und der Nutzungsannahmen des Gutachters der isw - zulässigen Lärmimmissionen im Umfang eines Mischgebiets nach der 18. BImSchV nicht hinnehmen muss, sondern dass ihm nur Immissionswerte nach der 18. BImSchV zuzumuten sind, die in einem Zwischenbereich zwischen einem Mischgebiet (MI) nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 der 18. BImSchV und einem allgemeinen Wohngebiet (WA) nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 der 18. BImSchV liegen. Soweit sie diese Zwischenwerte übersteigenden Sportlärm zulässt, verstößt die Baugenehmigung gegen das Gebot der Rücksichtnahme (dazu I.), dessen Maßstäbe - mit dem Verwaltungsgericht - aus einer Bewertung der Schutzwürdigkeit der emittierenden Sportanlage einerseits und der immissionsbetroffenen Wohnbebauung an der Grenzstraße andererseits zu ermitteln sind (dazu II.). Auf eine genauere Ermittlung des zumutbaren Zwischenwerts im Einzelnen kommt es dabei nicht an, da die streitige Baugenehmigung nicht teilbar ist (dazu III.).
I.
19 
Als verletztes Recht kann sich der Kläger auf das in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO enthaltene Gebot der Rücksichtnahme in seiner drittschützenden Ausprägung stützen (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 05.08.1983 - 4 C 96.79 -, BVerwGE 67, 334 ff.; Urt. v. 06.10.1989 - 4 C 14.87 -, NJW 1990, 1192 ff., seither ständige Rspr.). Denn sein Wohngrundstück liegt im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans „5-14 c Schlettstadter Straße (neu)“ vom 18.12.1979 i.d.F. südlich der Schlettstadter- und westlich der Grenzstraße vom 18.12.1979 i.d.F. v. 02.03.1984, der für den Bereich südlich der Schlettstadter- und westlich der Grenzstraße ein WA-Gebiet (§ 4 BauNVO 1977), im Bereich zwischen Grenzstraße und Berliner Allee (Areal des Weststadions) eine öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Sportanlagen“ (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BBauG) und im Bereich nördlich der Schlettstadter Straße Sondergebiete „Sportanlagen“ und „Eislaufanlage“ festsetzt (vgl. § 11 Abs. 1 BauNVO 1977).
20 
1. Über das Rücksichtnahmegebot hinaus vermittelt der Bebauungsplan dem Kläger allerdings kein zusätzliches unmittelbar drittschützendes Abwehrrecht. Die Voraussetzungen des sog. Gebietserhaltungs- oder Gebietsbewahrungsanspruchs, wonach jeder Gebietsanlieger - als Angehöriger einer auf Achtung gegenseitiger Rechte und Pflichten angelegten bodenrechtlichen „Schicksalsgemeinschaft“ - grundsätzlich die Einhaltung aller Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung (ohne Rücksicht auf das Ausmaß der Beeinträchtigung) verlangen kann (vgl. dazu bereits BVerwG, Urt. v. 16.09.1993 - 4 C 28.91 -, BauR 1994, 223 ff.), liegen nicht vor. Denn dieser Anspruch gilt grundsätzlich nur innerhalb eines „Baugebiets“ nach § 1 Abs. 2 BauNVO (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.12.2007 - 4 B 55.07 -, NVwZ 2008, 427 ff.; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 27.06.2011 - 8 S 2581/10 -, juris), d.h. hier nur innerhalb des als WA-Gebiet festgesetzten Plangebietsausschnitt, nicht aber mit Blick auf die benachbarten - als Sondergebiete bzw. als öffentliche Grünfläche ausgewiesenen - Sportanlagengebiete. Ob sich der Kläger ausnahmsweise unter dem Gesichtspunkt des sog. planübergreifenden Nachbarschutzes auf die Festsetzungen zur Nutzungsart auf dem Weststadiongelände berufen könnte (dazu BVerwG, Beschl. v. 18.12.2007 a.a.O.; s. auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 06.02.1987 - 8 S 1920/86 -), kann auf sich beruhen. Denn dieser Anspruch wäre jedenfalls nicht verletzt, da das genehmigte Vorhaben - drei ebenerdige Sportplätze mit Umkleide- und Tribünengebäude - nach Art der baulichen Nutzung zulässig ist. Es überschreitet den Rahmen einer „Grünfläche“ nicht. Alle baulichen Anlagen dienen unmittelbar der Zweckbestimmung „Sportanlagen“ und die genehmigten Hochbauten sind räumlich im Verhältnis zur Gesamtfläche des Weststadions auch deutlich untergeordnet, sodass der Rahmen und das Erscheinungsbild einer „Grünfläche“ noch gewahrt sind (vgl. zu diesen Anforderungen VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.04.2008 - 3 S 1771/07 -, VBlBW 2009, 61 ff.). Die Zweckbestimmung „Sportanlagen“ ist auch noch hinreichend bestimmt, da sich Art und Lage der vom Plangeber gewollten Sporteinrichtungen - Ballspiel- bzw. Rasenspielplätze mit Nebengebäuden - aus dem Lageplan in einer Gesamtschau mit der Planbegründung (Ziff. 2.3) erschließen lassen (zu den Bestimmtheitsanforderungen vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 26.07.1983 - 5 S 433/83 -, BauR 1985, 550 f.).
21 
2. Nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO sind bauliche Anlagen u.a. dann unzulässig - und damit (objektiv) rücksichtslos -, wenn von ihnen Belästigungen ausgehen, die in der Umgebung des Baugebiets unzumutbar sind. Drittschützende Wirkung entfaltet das Rücksichtnahmegebot insoweit, als in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter, d.h. qualifiziert betroffener Nachbarn, Rücksicht zu nehmen ist (Beschl. des Senats v. 20.03.2012 - 3 S 223/12 -, juris, unter Hinweis auf BVerwG, Urt. v. 13.03.1981 - 4 C 1.78 -, BauR 1981, 354 ff.). Ausgehend davon ist der - wegen der Grenzlage seines Grundstücks zum Weststadion - zum geschützten Personenkreis gehörende Kläger in unzumutbarem Umfang durch Sportlärm des genehmigten Kunstrasenplatzes und der Lautsprecheranlage betroffen. Dies ergibt sich aus §§ 3 Abs. 1, 22 BImSchG, wonach (auch) bauliche Anlagen keine schädlichen Umwelteinwirkungen, d.h. Immissionen, für die Nachbarschaft herbeiführen dürfen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Nachbarschaft herbeizuführen. Bei voller Ausnutzung der Baugenehmigung ist der Kläger in diesem Sinne erheblichen und damit unzumutbaren Belästigungen durch den genehmigten Sportbetrieb auf dem Kunstrasenplatz S 3 sowie durch den genehmigtem Betrieb der Lautsprecheranlage ausgesetzt. Dies ergibt sich nach den Maßstäben der auf der Grundlage von § 23 Satz 1 BImSchG erlassenen Sportanlagenlärmschutzverordnung vom 18.07.1991 mit späteren Änderungen (18. BImSchV).
22 
a) Die 18. BImschV ist in ihrem sachlichen Anwendungsbereich einschlägig. Denn bei dem Kunstrasensportfeld S 3 handelt es sich um eine zur Sportausübung bestimmte ortsfeste (Teil-)Einrichtung des Weststadions, mit der die Lautsprecheranlage in engem räumlichen und betrieblichen Zusammenhang steht (vgl. § 1 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 18. BImSchV).
23 
b) Da es um die Errichtung und den Betrieb dieser Anlagen geht, ist auch die Regelung über gebietsbezogene Immissionsrichtwerte nach § 2 der 18. BImSchV unmittelbar anzuwenden. Dies ist auch zwischen den Beteiligten unstreitig. Hieraus folgt jedoch nicht, dass die in § 2 Abs. 2 18. BImSchV aufgeführten Immissionsrichtwerte für Baugebiete nach der BauNVO absolute und uneingeschränkte Geltung ohne Rücksicht auf Lage und konkrete Empfindlichkeit des Emissions- wie des Immissionsorts beanspruchen können. Es kommt vielmehr auch bei Anwendung der 18. BImSchV darauf an, ob der Immissionsort etwa inmitten des jeweils einschlägigen Baugebietstyps liegt, oder ob er - wie hier - an der Grenze zu einem Gebietstyp unterschiedlicher Störempfindlichkeit und Schutzwürdigkeit angesiedelt ist. Zwar konkretisieren die gebietsbezogenen Immissionsrichtwerte der 18. BImSchV verbindlich die Zumutbarkeit von Sportlärm (vgl. BVerwG, Beschl. v. 08.11.1994 - 7 B 73.94 -, NVwZ 1995, 993 ff.) und die Einhaltung dieser Richtwerte ist auch im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen (BVerwG, Urt. v. 12.08.1999 - 4 CN 4.98 -, VBlBW 2000, 103 ff.). Wie das Verwaltungsgericht zutreffend betont, sind die gebietsbezogenen Immissionsrichtwerte in § 2 Abs. 2 der 18. BImSchV Ausdruck einer lediglich typisierenden Betrachtungsweise des Verordnungsgebers. Sie beruhen auf abstrakt - generellen Abwägungen der in einem Baugebiet typischerweise miteinander konkurrierenden Nutzungsinteressen. Sie bilden damit das Maß zumutbarer Lärmimmissionen und damit die Schutzwürdigkeit der Nachbarschaft immer nur nach dem abstrakten Maßstab der allgemeinen Zweckbestimmung der normierten Baugebiete ab, wie sie jeweils in Abs. 1 der §§ 2 bis 11 BauNVO umschrieben wird und bestimmen - mit anderen Worten - somit nur Inhalt und Grenzen der jeweiligen „Gebietsverträglichkeit“ (zu diesem Kriterium vgl. etwa BVerwG, Urt. v. 02.02.2012 - 4 C 14.10 -, ZfBR 2012, 368 ff. und Urt. v. 18.11.2010 - 4 C 10.09 -, NVwZ 2011, 748 ff.; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 09.11.2009 - 3 S 2679/08 -, VBlBW 2010, 195 ff. [insofern bestätigt durch BVerwG], Beschl. v. 30.07.2009 - 5 S 973/09 -, juris).
24 
c) Soweit es um atypische Konfliktsituationen geht, wie sie insbesondere bei planungsrechtlich vorgegebenen oder tatsächlich angetroffenen Gemengelagen bestehen, versagt dieser auf starre und abstrakte Gebietsabstufungen zugeschnittene Maßstab des § 2 Abs. 2 18. BImSchV. Dies gilt insbesondere bei Beurteilung solcher betroffener Grundstücke, die - wie hier - in enger Zuordnung am Rande unterschiedlich schutzwürdiger Gebiete liegen. In solchen Fällen kann die Konfliktlage bauplanungsrechtlich nur durch eine an der konkreten Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der jeweils betroffenen Grundstückseigentümer orientierten Abwägung bewältigt werden. Für solche Sachverhalte trifft § 2 Abs. 2 der 18. BImSchV keine abschließende Regelung, sondern nimmt sich zurück und bleibt offen für Einzelbeurteilungen anhand des in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO konkretisierten bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots. In dieses System fügen sich auch die Bestimmungen in § 2 Abs. 6 Satz 2 und 3 der 18. BImschV ein, wonach sich die Schutzwürdigkeit sonstiger in Bebauungsplänen festgesetzter Flächen und von Flächen ohne Festsetzungen nach Abs. 2 „entsprechend der Schutzwürdigkeit“ zu beurteilen sind und bei erheblichen Abweichungen der tatsächlichen von der festgesetzten Nutzung von der tatsächlichen baulichen Nutzung unter Berücksichtigung der vorgesehenen Entwicklung des Gebietes auszugehen ist. Diese Bestimmungen, die Richtwerte, aber keine Grenzwerte festlegen, sind nicht als abschließende Ausnahmen von der starren Regel des § 2 Abs. 2 der 18. BImschV anzusehen. Vielmehr enthalten sie nur wichtige gesetzliche Fallgruppen für eine vom abstrakten Modell des § 2 Abs. 2 der 18. BImschV abweichende Bewertung der Schutzwürdigkeit anhand der (tatsächlich und konkreten) Umständen des Einzelfalls. Insofern kann § 2 Abs. 6 Satz 3 der 18. BImschV strukturell durchaus als einer der Anwendungsfälle des Rücksichtnahmegebots interpretiert werden. Von diesem Verständnis gehen zutreffend auch das Verwaltungsgericht und die ganz überwiegende obergerichtliche Rechtsprechung aus (vgl. etwa BayVGH, Beschl. v. 05.04.2001 - 1 Cs 00.3649 -, juris [Fußballplatz im Plangebiet „Sportanlagen“ neben einem reinen Wohngebiet]; BayVGH, Urt. v. 24.08.2007 - 22 B 05.2870 -, UPR 2008, 153 f. [Freibad im Außenbereich neben reinem Wohngebiet in Ortsrandlage]; OVG NRW, Urt. v. 19.04.2010 - 7 A 2362/07 - [Freibad und Wohnbebauung in Gemengelage]). Auch der für Baurecht zuständige Senat des Bundesverwaltungsgerichts weist - wenn auch in einem Fall der mittelbaren Anwendung der 18. BImSchV (heranrückende Wohnbebauung an eine Sportanlage) - auf die bauplanungsrechtlich unverzichtbare Regulativfunktion des Rücksichtnahmegebots hin und betont dabei den eingeschränkten Geltungsbereich der - vergröbernden - baugebietsbezogenen Richtwerte in § 2 Abs. 2 der 18. BImschV. Diese Werte müssten bei der bauplanungsrechtlichen Beurteilung von Vorhaben in Gemengelagen um situationsbezogene Zumutbarkeitskriterien ergänzt werden. Hierbei seien die tatsächlichen und rechtlichen Vorbelastungen und die sich daraus ergebende jeweilige Schutzwürdigkeit des Emissionsorts (Gebiet der Sportanlage) und des angrenzenden oder nahegelegenen Immissionsorts (Gebiet des von Sportlärm betroffenen Vorhabens) zu ermitteln (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.09.1999 - 4 C 6.98 -, NVwZ 2000, 1050 ff.). Diesen Vorgaben ist auch im - wie hier - unmittelbaren Anwendungsbereich der 18. BImSchV zu folgen. Das Urteil des Immissionsschutzsenats des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 08.11.1994 - 7 B 73.94 -, NVwZ 1995, 993 ff.) steht dieser Auffassung nicht entgegen. Das Urteil betont zwar die Verbindlichkeit der Richtwerte des § 2 Abs. 2 der 18. BImSchV. Gleichzeitig weist es aber auch auf den auf typisierende Konfliktsituationen zugeschnittenen Charakter der Richtwerte hin. Ein Verbot, bei Beurteilung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit konkretisierend auf die Kriterien des Rücksichtnahmegebots zurückgreifen zu dürfen, vermag der Senat dieser Entscheidung nicht zu entnehmen (ebenso Deutsch/Tusch, BauR 2009, 1840 ff. ; a.A. Uechtritz, NVwZ 2000, 106 ff., unentschieden Ketteler, NVwZ 2002, 1070 ff.).
II.
25 
Ausgehend davon hat das Verwaltungsgericht - unter „Abarbeitung“ der Kriterien des Rücksichtnahmegebots - zutreffend die jeweilige individuelle und gebietsbezogene Vorbelastung und die sich hieraus ergebende Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit des Klägers und des Beigeladenen ermittelt (zu diesen Kriterien vgl. zusammenfassend zuletzt etwa dazu Beschluss des Senats vom 20.03.2012 - 3 S 223/12 -, juris). Hierbei ist das Verwaltungsgericht - unter Würdigung des Konfliktgeschehens und dessen Lösung durch den geltenden Bebauungsplan - des weiteren zum zutreffenden Ergebnis gelangt, dass dem Kläger jedenfalls die nach der Baugenehmigung zulässigen Lärmimmissionen durch die Nutzung des Kunstrasenplatzes S 3 und der Lautsprecheranlage nicht zuzumuten sind, weil die nachbarverträgliche Immissionsbelastung einen Zwischenwert zwischen einem WA- und einem MI-Gebiet nicht überschreiten darf. Das Verwaltungsgericht hat die Baugenehmigung daher zu Recht bezüglich beider Anlagen aufgehoben, die bis zur Grenze eines Mischgebiets genutzt werden dürfen. Diese Aufhebungsentscheidung hätte, worauf der Senat hinweist, im Übrigen auch dann erfolgen müssen, wenn der Auffassung des Klägers und der von ihm zitierten Literatur gefolgt würde, dass er als Belegener in einem WA-Gebiet nur Sportlärm im strikten Umfang der WA-Richtwerte nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 der 18. BImSchV hinzunehmen hat.
26 
Wegen der zur Begründung der Hinnahmepflicht (nur, aber auch) des genannten Zwischenwerts verweist der Senat zunächst auf die Gründe des Verwaltungsgerichts. Ergänzend hierzu hat sich der Senat von folgenden Erwägungen leiten lassen:
27 
1. Dem Verwaltungsgericht ist darin zuzustimmen, dass sich Grad und Ausmaß der Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der Beteiligten maßgeblich nach der Sach- und Rechtslage bei Erlass des Bebauungsplans „Schlettstadter Straße (neu)“ vom 18.12.1979 und den damaligen Abwägungen des Plangebers beurteilen. Denn der Bebauungsplan beinhaltet einen wichtigen rechtsverbindlichen Abschluss der vorangegangenen langjährigen städtebaulichen Entwicklung im Freiburger Westen. Von der Gültigkeit dieses Bebauungsplans ist auszugehen. Anhaltspunkte für (noch rügefähige) Fehler mit „Ewigkeitswert“ sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Bei verständiger Würdigung der Planziele und deren Begründung ist auch die Abwägungsentscheidung des Gemeinderats nicht zu beanstanden.
28 
a) Der Plan war nach dem ihm zugrundeliegenden „zweipoligen“ Konzept erforderlich (§ 1 Abs. 3 BBauG/BauGB). Sowohl das Ziel, die entlang der Schlettstadter Straße und der Grenzstraße „inselartig“ vorhandene Wohnbebauung räumlich zu erweitern und als „echtes“ Wohngebiet festzulegen als auch die Absicht, die vorhandenen Sportanlagen nördlich und östlich des Wohngebiets in ihrem Bestand planerisch abzusichern, waren städtebaulich gerechtfertigt und folgerichtig. Das erstgenannte Ziel diente in erster Linie den Wohnbedürfnissen und der Eigentumsbildung der Bevölkerung (§ 1 Abs. 6 Satz 2, 2. Spiegelstrich BBauG, § 1 Abs. 6 Nr. 2 BauGB); des weiteren trug der Bebauungsplan hierbei - mit Blick auf das zwischenzeitlich aufgegebene Gewerbe (Verlegung des Bauhofs, Aufgabe des Baggerbetriebs am Flückiger See) sowohl der Fortentwicklung und Anpassung der Ortsteile (§ 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB, vgl. Ziff. 1.1.3 der Planbegründung) als auch - mit Blick auf die Anpassung und Öffnung des Wohngebiets zum angrenzenden Naherholungsgebiet „Seepark“ - der Gestaltung des Ortsbilds Rechnung (§ 1 Abs. 6 10. Spiegelstrich BBauG, § 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB). Die - erstmalige - Überplanung der vorhandenen Sportanlagen im Norden (Eisstadion, Kegelbahn, Tennisanlage etc.) und im Osten (Sportplätze mit Clubhaus und Tribünenanlage eines lokalen Sportvereins) diente in hohem Maß sowohl den sozialen, sportlichen und Freizeitbedürfnissen der ansässigen Bevölkerung als auch dem Eigentumsschutz der Sportanlagenbetreiber (§ 1 Abs. 6, 15. Spiegelstrich BBauG, § 1 Abs. 6 Nr. 3 BauGB).
29 
b) Der Plangeber verfolgte mit der Gliederung, Einstufung und Zuordnung der einzelnen im Bebauungsplan ausgewiesenen Baugebiete auch das Ziel, ein verträgliches Nebeneinander der unterschiedlichen Nutzungen mit jeweils bedarfsgerechten Immissionsverhältnissen zu gewährleisten. Diese Absicht der Konfliktvermeidung bzw. -minimierung unter Beachtung des Trennungsgebots (§ 50 BImSchG) kommt im Festsetzungsteil wie in der Begründung des Bebauungsplans mehrfach deutlich zum Ausdruck. So wurde eine Teilfläche im Südosten des Plangebiets nahe der Lehener Straße und der Berliner Allee aus Lärmschutzgründen nicht als WA-, sondern als MI-Gebiet festgesetzt und sollte das neue Wohngebiet durch bauliche Maßnahmen in der Grenzstraße vom durchfließenden Verkehr zu den nördlichen Sportanlagen sowie vom Zufahrtsverkehr zu den Parkplätzen für Besucher des Weststadions verschont werden (vgl. Planbegründung Ziff. 2.3 und 3.4). Zur Immissionsverträglichkeit des neuen Wohngebiets mit dem Spielbetrieb im Weststadion enthält die Begründung zwar keine ausdrücklichen Ausführungen. Dies lässt jedoch nicht den Schluss zu, der Gemeinderat habe sich seinerzeit über die Ausmaße beider Nutzungen und deren jeweilige Immissionsempfindlichkeit keine Gedanken gemacht. Aus der Entwicklungsgeschichte des Bebauungsplans lassen sich vielmehr hinreichende Grundlagen für eine mit dem Gebot der Konfliktbewältigung noch konforme Abwägungsentscheidung entnehmen. Der Gemeinderat ist seinerzeit ersichtlich vom bestehenden Betriebsumfang der Sportanlagen des damaligen Betreibers, des Vereins „Sportfreunde DJK Freiburg“ ausgegangen. Das Konzept einer Erweiterung der Sportplätze auf ein Areal westlich der Grenzstraße, wie es noch im Bebauungsplan „Schlettstadter Straße“ von 1963 auf Wunsch des Vereins festgelegt worden war, wurde ausdrücklich nicht weiterverfolgt. Stattdessen wurden als Ersatz und anderweitige Expansionsmöglichkeit eine etwa gleich große Fläche an anderer Stelle im Gewann „Zinklern“ ausgewiesen. Diese Umplanungen machen deutlich, dass im Wesentlichen nunmehr nur noch der Staus quo im Umfang der bestehenden Anlagen des Weststadions abgesichert werden sollte. Insbesondere war an eine Intensivierung des Sportbetriebs im Grenzbereich des Weststadions gegenüber der Wohnbebauung an der Grenzstraße im heutigen - nach der Vereinsfusion - durch die Baugenehmigung gestatteten Umfang und Ausmaß ersichtlich nicht gedacht. Vielmehr wurde im Bereich des heutigen Platzes S 3 erkennbar an die seinerzeit quantitativ wie qualitativ bestehende „moderate“ Gemengelage angeknüpft. Diese war gekennzeichnet durch einen wesentlich kleineren Rasenspielplatz in deutlich größerem Abstand zur Grenzstraße (vgl. die vorliegenden Luftbilder Stand 1968 und Stand 1975). Innerhalb der Abstandsfläche befanden sich, wie auch der Kläger in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat, zudem eine größere Zahl von Bäumen. Diese Situation hat der Plangeber 1979 aufgegriffen und zum Gegenstand der Konfliktabwägung gemacht. Denn im zeichnerischen Lageplan ist ein Abstand von ca. 10 m zur westlichsten Sportplatzfläche und innerhalb dieser Fläche sind Gebote zur Erhaltung der damals bestehenden Baumreihe festgelegt. Der kleine Rasenplatz war in seinen damaligen Ausmaßen zudem nicht wettkampftauglich. Dort fand auch in der Folgezeit kein offizieller Spielbetrieb und nach den glaubhaften Angaben des Klägers auch kein regelmäßiges Training statt, zumal der Platz auch über keine Flutlichtanlage verfügte. Die Angaben des Klägers, wonach auf dem Platz nur gelegentlich Fußball gespielt worden sei, hat die Schatzmeisterin und langjährige Trainerin des Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung im Wesentlichen bestätigt.
30 
2. Nach all dem kann daher von einem Gesamtlärmpotential des damaligen Weststadions im Umfang der Richtwerte eines Gewerbegebiets nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 der 18. BImSchV nicht ausgegangen werden und hat auch der Gemeinderat ein derart konfliktträchtiges Störpotential nicht angenommen. Vielmehr dürften sich die Werte im Grenzbereich entlang der Grenzstraße im Wesentlichen noch in einem mischgebietsverträglichen und damit mit dem Gebot der Konfliktbewältigung noch verträglichen - und abwägungsfehlerfreien - Rahmen gehalten haben (zum damaligen Abwehranspruch gegen Sportanlagen vgl. BVerwG, Urteil vom 19.01.1989 - 7 C 77.97 -, NJW 1989, 1291 ff.). Daran ändert entgegen der Auffassung der Beklagten auch der Umstand nichts, dass in der Nachkriegszeit bis in die 70-er Jahre des letzten Jahrhunderts die damals noch kleine „Wohninsel“ entlang der Grenzstraße von Westen her durch Gewerbebetriebe (Kieswerk, Baggerbetrieb) akustisch belastet war. Denn diese Gewerbebetriebe waren, wie dargelegt, bei Erlass des Bebauungsplans weitestgehend aufgegeben und der Plangeber hielt die Zulässigkeit weiterer gewerblicher Nutzung ausdrücklich für städtebaulich nicht mehr vertretbar (Ziff. 1.3 der Planbegründung). Aus der bisherigen Gemengelage in der Bandbreite von Wohnnutzung bis Industrienutzung entstand daher ein „echtes“ planerisch abgesichertes Wohngebiet.
31 
Damit steht auch dem Beigeladenen heute keine Schutzwürdigkeit im Umfang eines Gewerbegebiets zu. An der moderaten Immissionsbelastung der Wohngrundstücke durch die Nutzung des kleineren Rasenspielfelds hat sich auch nach Erlass des Bebauungsplans nichts Wesentliches geändert. Insofern verweist der Senat erneut auf die glaubhaften Angaben des Klägers und der Schatzmeisterin/Trainerin des Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung. Erst nach Errichtung des Kunstrasenplatzes S 3 und dessen intensiver Nutzung durch den Beigeladenen im Zuge der Vereinsfusion hat sich das Immissionspotential nachhaltig erhöht. Zu berücksichtigen ist ferner, dass der Kunstrasenplatz unter Missachtung der Festsetzungen des Bebauungsplans (Baumreihe mit Erhaltungsgebot) näher an die gegenüberliegenden Wohngrundstücke im WA-Gebiet herangerückt ist.
32 
3. In Anwendung des Rücksichtnahmegebots hat umgekehrt auch der Kläger die tatsächliche und rechtliche Gebietsvorbelastung durch das Weststadion hinzunehmen, wie sie im Bebauungsplan ihren Niederschlag gefunden hat. Er kann daher nicht das volle Immissionsschutzniveau eines WA-Gebiets nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 der 18. BImschV verlangen, sondern muss sich, wie das Verwaltungsgericht zutreffend herausarbeitet, eine Absenkung seines Abwehrrechts auf einen Immissionswert zwischen den Richtwerten eines WA-Gebiets und eines MI-Gebiets gefallen lassen. Nach unbestrittener Darstellung der Beklagten, die durch die vorliegenden alten Luftbilder bestätigt wird, wurden die ersten vereinzelten Wohngebäude an der Grenzstraße schon Anfang der fünfziger Jahre errichtet. Eine weitere Verdichtung der Reihenhauszeile trat auf Grundlage der Stadtbauordnung vom 09.03.1957 Ende der fünfziger Jahre in den Folgejahren ein. Die Wohnbebauung traf andererseits seit ihren Anfängen auf die schon damals vorhandenen Sportanlagen östlich der Grenzstraße. Diese bestanden aus dem Hauptspielfeld, der 1958 genehmigten Tribüne, einem Hartplatz im Bereich des heutigen Platzes S 2 sowie der mehrfach erwähnten kleineren Rasensportfläche im Bereich des heutigen Kunstrasenplatzes S 3. „Schlettstadter Straße (neu)“ von 1979 griff dieses Nebeneinander von Sportanlagen des Weststadions und Wohnbebauung auf und überführte es in einen rechtsverbindlichen Rahmen. Der Gemeinderat erlegte damit den Wohneigentümern im Grenzbereich wie dem Betreiber des Weststadions gegenseitige Rücksichtnahmepflichten im Umfang des damaligen Sportlärmpotenzials auf. Gleichzeitig, insbesondere im Hinblick auf die entfallenden Gewerbebetriebe, wertete der Gemeinderat die Wohnnutzung quantitativ wie qualitativ deutlich auf. Das Schutzniveau des Gebiets wurde von einer „dreifachen“ Gemengelage mit gewerblich/industriellen Elementen, einer „Wohninsel“ und sportlichen Einrichtungen in ein „echtes“ Wohngebiet - mit fortbestehenden Rücksichtnahmepflichten auf die Sportanlagen - umgewidmet. Die Eigentümer am Rande des festgesetzten Wohngebiets an der Grenzstraße müssen demnach zwar keine Sportlärmimmissionen in Mischgebietsstärke hinnehmen, wohl aber mutet der Bebauungsplan ihnen Immissionen oberhalb der Richtwerte der 18. BImschV für ein WA-Gebiet zu.
33 
Auf das Schutzniveau eines derartigen Zwischenwerts eines WA- und eines MI-Gebiets kann sich auch der Kläger berufen. Denn bei Genehmigung seines Reihenmittelhauses im Jahre 1987 wurde das Weststadion auf der heutigen Fläche S 3 im Wesentlichen nicht anders genutzt als bei Erlass des Bebauungsplans. Eine erhebliche Intensivierung des Spielbetriebs, die der Plangeber seinerzeit nicht voraussehen konnte, hat - in einer ersten Stufe - 2004 nach Vereinigung der Sportfreunde mit der Eintracht und - in einer zweiten Stufe - nach Verwirklichung des genehmigten Kunstrasenplatzes S 3 stattgefunden. Zu berücksichtigen ist dabei wiederum, dass der Kunstrasenplatz gegenüber seinem kleineren Vorgänger näher an die Wohnbebauung heranrückt und in diesem Bereich mit den Festsetzungen des Bebauungsplans (Baumreihe mit Pflanzerhaltungsgebot) nicht in Einklang steht.
III.
34 
Nach all dem hat das Verwaltungsgericht der Klage zu Recht teilweise stattgegeben, indem es die Baugenehmigung des Kunstrasenplatzes S 3 und der Lautsprecheranlage in vollem Umfang aufgehoben hat. Denn gemäß den Nebenbestimmungen 0.9.02 F und 0.9.03 F und auf Grundlage der Berechnungen der Lärmschutzgutachten der isw vom 22.11.2006/07.02.2007, die ebenfalls Genehmigungsgegenstand sind (Nebenbestimmung 0.0.01 F), dürfen beide Anlagen in einem Umfang betrieben werden, der die Ausschöpfung der Immissionsrichtwerte für Mischgebiete nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 der 18. BImSchV bei den Beurteilungs- wie bei den Spitzenpegeln gestattet.
35 
Die vollständige Aufhebung der Genehmigung des Platzes S 3 und der Lautsprecheranlage ist auch verhältnismäßig. Eine Teilaufhebung im Hinblick darauf, dass beide Anlagen tatsächlich mit geringeren Immissionswerten (Zwischenbereich zwischen WA- und MI-Richtwerten) betrieben werden dürften, kommt nicht in Betracht. Denn die Baugenehmigung ist insoweit subjektiv wie objektiv nicht teilbar. Subjektiv steht der Teilbarkeit entgegen, dass der Beigeladene zu keiner Zeit bekundet hat, sich auch mit Anlagen in einem geringeren „wohngebietsverträglichen“ Umfang als genehmigt zufrieden zu geben. Demgemäß hat er auch keine Vorschläge unterbreitet, wie der Spiel- und Lautsprecherbetrieb nach Art und Umfang immissionsverträglich eingeschränkt werden können (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 05.04.2006 - 8 S 1737/05 -, BR 2006, 768 [Ls]). Objektiv scheitert die Teilbarkeit daran, dass die den Spiel- und Sprecherbetrieb regelnden Nebenbestimmungen 0.9.0.2.F und 0.9.0.3.F als inhaltsbestimmende Regelungen untrennbar mit der Baugenehmigung verbunden sind.
36 
Im Übrigen könnte der für den Kläger zumutbare und damit zulässige Nutzungsumfang des Kunstrasenspielfelds und der Lautsprecheranlage nach Aktenlage auch nicht genau bestimmt werden. Dies gilt auch dann, wenn angenommen würde, dass der zulässige Immissionswert beider Anlagen exakt in der Mitte zwischen den Richtwerten der 18. BImSchV für MI- und WA-Gebiete liegt. Denn das isw-Gutachten, auf dem die Baugenehmigung beruht, hat keine alternativen Nutzungsberechnungen auf der Grundlage eines derartigen „echten“ Mittelwerts durchgeführt. Diesen Weg ist zwar, gemäß den Vorgaben des Verwaltungsgerichts, der Gutachter der IBK im Gutachten vom 07.08.2009 gegangen. Er hat während eines bestimmten Trainingsbetriebs an einem Wochentag und eines bestimmten Spielbetriebs an einem Samstag Messungen durchgeführt und die Messergebnisse auf einen Sonntag sowie auf einen Trainingssamstag übertragen. Auf dieser Grundlage hat er die Immissionswerte u.a. am Wohnhaus des Klägers für drei Schutzbedürftigkeitsvarianten ermittelt (Schutzniveau eines WA-Gebiets, eines MI-Gebiets und eines gemittelten Werts zwischen beiden Gebieten). Dabei kommt er zum Ergebnis, dass beim Kläger zu keinem Zeitpunkt der Mittelwert zwischen einem WA- und einem MI-Gebiet überschritten wird, und zwar weder beim Beurteilungs- noch beim Maximalpegel. Bedenken gegen die Methodik und die Ergebnisse dieses Gutachtens sind bislang nicht geltend gemacht worden und derzeit auch nicht ersichtlich. Auch erscheinen die Mess- bzw. Berechnungszeiträume des Gutachters realistisch, da sie mit den Beteiligten abgesprochen waren. Gleichwohl kann auch der Senat nicht feststellen, dass die Nutzungsmöglichkeiten der Baugenehmigung durch den im IBK-Gutachten angenommenen Spiel- und Trainingsbetrieb derart ausgeschöpft sind, dass sie angesichts des derzeitigen Mitgliederstands des Beigeladenen dauerhaft nicht noch weiter ausgenutzt werden könnten (vgl. dazu Urteil des Senats vom 17.06.1992 - 3 S 829/92 -, VBlBW 1993, 131 ff.). Der Senat bemerkt jedoch abschließend, dass vieles dafür spricht, dass der Kläger eine Nutzung der Sportanlagen des Weststadions in dem dem IBK-Gutachtens zugrundeliegenden Umfang und mit den dort ermittelten Zwischenwerten als zumutbar hinnehmen müsste.
37 
Die Revision war nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
38 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 VwGO.
39 
Beschluss vom 03.07.2012
40 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß §§ 47 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG auf 10.000,-- EUR festgesetzt.
41 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

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published on 06/02/2015 00:00

Tenor I. Die Berufung wird zurückgewiesen. II. Die Kläger haben als Gesamtschuldner auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die V
published on 12/12/2018 00:00

Gründe I. 1 Die Antragstellerin wendet sich gegen eine dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für den Neubau eines Funktionsgebäudes. 2 Der Beigeladene betreibt auf dem im Eigentum der Stadt A. stehenden Grundstück der Gemarkung A-Stadt, Fl
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Annotations

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen sind die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen und von schweren Unfällen im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU in Betriebsbereichen hervorgerufene Auswirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete sowie auf sonstige schutzbedürftige Gebiete, insbesondere öffentlich genutzte Gebiete, wichtige Verkehrswege, Freizeitgebiete und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete und öffentlich genutzte Gebäude, so weit wie möglich vermieden werden. Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen in Gebieten, in denen die in Rechtsverordnungen nach § 48a Absatz 1 festgelegten Immissionsgrenzwerte und Zielwerte nicht überschritten werden, ist bei der Abwägung der betroffenen Belange die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität als Belang zu berücksichtigen.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.

(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen.

(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.

(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen,
2.
Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und
3.
Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.

(5a) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten auch bei Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie in den in Artikel 3 Nummer 2 oder Nummer 3 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, es sei denn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit.

(5b) Eine störfallrelevante Errichtung und ein Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs ist eine Errichtung und ein Betrieb einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, oder eine Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs einschließlich der Änderung eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben können. Eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs liegt zudem vor, wenn eine Änderung dazu führen könnte, dass ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird oder umgekehrt.

(5c) Der angemessene Sicherheitsabstand im Sinne dieses Gesetzes ist der Abstand zwischen einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und einem benachbarten Schutzobjekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswirkungen auf das benachbarte Schutzobjekt, welche durch schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU hervorgerufen werden können, beiträgt. Der angemessene Sicherheitsabstand ist anhand störfallspezifischer Faktoren zu ermitteln.

(5d) Benachbarte Schutzobjekte im Sinne dieses Gesetzes sind ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Freizeitgebiete, wichtige Verkehrswege und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete.

(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

(6a) BVT-Merkblatt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, alle Zukunftstechniken sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.

(6b) BVT-Schlussfolgerungen im Sinne dieses Gesetzes sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:

1.
die besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit,
2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte,
3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen,
4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie
5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.

(6c) Emissionsbandbreiten im Sinne dieses Gesetzes sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.

(6d) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte im Sinne dieses Gesetzes sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.

(6e) Zukunftstechniken im Sinne dieses Gesetzes sind neue Techniken für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnten als der bestehende Stand der Technik.

(7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das Verarbeiten, Bearbeiten oder sonstige Behandeln, dem Einführen im Sinne dieses Gesetzes das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.

(8) Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 4 gekennzeichneten Anlagen.

(9) Gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien67/548/EWGund 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 286/2011 (ABl. L 83 vom 30.3.2011, S. 1) geändert worden ist.

(10) Relevante gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind gefährliche Stoffe, die in erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und die ihrer Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können.

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzuschreiben, dass die Errichtung, die Beschaffenheit und der Betrieb nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen bestimmten Anforderungen zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen und, soweit diese Anlagen gewerblichen Zwecken dienen oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden und Betriebsbereiche oder Bestandteile von Betriebsbereichen sind, vor sonstigen Gefahren zur Verhütung schwerer Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU und zur Begrenzung der Auswirkungen derartiger Unfälle für Mensch und Umwelt sowie zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen genügen müssen, insbesondere dass

1.
die Anlagen bestimmten technischen Anforderungen entsprechen müssen,
2.
die von Anlagen ausgehenden Emissionen bestimmte Grenzwerte nicht überschreiten dürfen,
3.
die Betreiber von Anlagen Messungen von Emissionen und Immissionen nach in der Rechtsverordnung näher zu bestimmenden Verfahren vorzunehmen haben oder von einer in der Rechtsverordnung zu bestimmenden Stelle vornehmen lassen müssen,
4.
die Betreiber bestimmter Anlagen der zuständigen Behörde unverzüglich die Inbetriebnahme oder eine Änderung einer Anlage, die für die Erfüllung von in der Rechtsverordnung vorgeschriebenen Pflichten von Bedeutung sein kann, anzuzeigen haben,
4a.
die Betreiber von Anlagen, die Betriebsbereiche oder Bestandteile von Betriebsbereichen sind, innerhalb einer angemessenen Frist vor Errichtung, vor Inbetriebnahme oder vor einer Änderung dieser Anlagen, die für die Erfüllung von in der Rechtsverordnung vorgeschriebenen Pflichten von Bedeutung sein kann, dies der zuständigen Behörde anzuzeigen haben und
5.
bestimmte Anlagen nur betrieben werden dürfen, nachdem die Bescheinigung eines von der nach Landesrecht zuständigen Behörde bekannt gegebenen Sachverständigen vorgelegt worden ist, dass die Anlage den Anforderungen der Rechtsverordnung oder einer Bauartzulassung nach § 33 entspricht.
In der Rechtsverordnung nach Satz 1 können auch die Anforderungen bestimmt werden, denen Sachverständige hinsichtlich ihrer Fachkunde, Zuverlässigkeit und gerätetechnischen Ausstattung genügen müssen. Wegen der Anforderungen nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 gilt § 7 Absatz 5 entsprechend.

(1a) Für bestimmte nicht genehmigungsbedürftige Anlagen kann durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 vorgeschrieben werden, dass auf Antrag des Trägers des Vorhabens ein Verfahren zur Erteilung einer Genehmigung nach § 4 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 6 durchzuführen ist. Im Falle eines Antrags nach Satz 1 sind für die betroffene Anlage an Stelle der für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen geltenden Vorschriften die Vorschriften über genehmigungsbedürftige Anlagen anzuwenden. Für das Verfahren gilt § 19 Absatz 2 und 3 entsprechend.

(2) Soweit die Bundesregierung von der Ermächtigung keinen Gebrauch macht, sind die Landesregierungen ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften im Sinne des Absatzes 1 zu erlassen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf eine oder mehrere oberste Landesbehörden übertragen.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen sind die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen und von schweren Unfällen im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU in Betriebsbereichen hervorgerufene Auswirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete sowie auf sonstige schutzbedürftige Gebiete, insbesondere öffentlich genutzte Gebiete, wichtige Verkehrswege, Freizeitgebiete und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete und öffentlich genutzte Gebäude, so weit wie möglich vermieden werden. Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen in Gebieten, in denen die in Rechtsverordnungen nach § 48a Absatz 1 festgelegten Immissionsgrenzwerte und Zielwerte nicht überschritten werden, ist bei der Abwägung der betroffenen Belange die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität als Belang zu berücksichtigen.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.

(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen.

(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.

(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen,
2.
Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und
3.
Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.

(5a) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten auch bei Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie in den in Artikel 3 Nummer 2 oder Nummer 3 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, es sei denn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit.

(5b) Eine störfallrelevante Errichtung und ein Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs ist eine Errichtung und ein Betrieb einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, oder eine Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs einschließlich der Änderung eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben können. Eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs liegt zudem vor, wenn eine Änderung dazu führen könnte, dass ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird oder umgekehrt.

(5c) Der angemessene Sicherheitsabstand im Sinne dieses Gesetzes ist der Abstand zwischen einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und einem benachbarten Schutzobjekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswirkungen auf das benachbarte Schutzobjekt, welche durch schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU hervorgerufen werden können, beiträgt. Der angemessene Sicherheitsabstand ist anhand störfallspezifischer Faktoren zu ermitteln.

(5d) Benachbarte Schutzobjekte im Sinne dieses Gesetzes sind ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Freizeitgebiete, wichtige Verkehrswege und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete.

(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

(6a) BVT-Merkblatt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, alle Zukunftstechniken sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.

(6b) BVT-Schlussfolgerungen im Sinne dieses Gesetzes sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:

1.
die besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit,
2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte,
3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen,
4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie
5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.

(6c) Emissionsbandbreiten im Sinne dieses Gesetzes sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.

(6d) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte im Sinne dieses Gesetzes sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.

(6e) Zukunftstechniken im Sinne dieses Gesetzes sind neue Techniken für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnten als der bestehende Stand der Technik.

(7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das Verarbeiten, Bearbeiten oder sonstige Behandeln, dem Einführen im Sinne dieses Gesetzes das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.

(8) Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 4 gekennzeichneten Anlagen.

(9) Gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien67/548/EWGund 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 286/2011 (ABl. L 83 vom 30.3.2011, S. 1) geändert worden ist.

(10) Relevante gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind gefährliche Stoffe, die in erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und die ihrer Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können.

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzuschreiben, dass die Errichtung, die Beschaffenheit und der Betrieb nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen bestimmten Anforderungen zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen und, soweit diese Anlagen gewerblichen Zwecken dienen oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden und Betriebsbereiche oder Bestandteile von Betriebsbereichen sind, vor sonstigen Gefahren zur Verhütung schwerer Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU und zur Begrenzung der Auswirkungen derartiger Unfälle für Mensch und Umwelt sowie zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen genügen müssen, insbesondere dass

1.
die Anlagen bestimmten technischen Anforderungen entsprechen müssen,
2.
die von Anlagen ausgehenden Emissionen bestimmte Grenzwerte nicht überschreiten dürfen,
3.
die Betreiber von Anlagen Messungen von Emissionen und Immissionen nach in der Rechtsverordnung näher zu bestimmenden Verfahren vorzunehmen haben oder von einer in der Rechtsverordnung zu bestimmenden Stelle vornehmen lassen müssen,
4.
die Betreiber bestimmter Anlagen der zuständigen Behörde unverzüglich die Inbetriebnahme oder eine Änderung einer Anlage, die für die Erfüllung von in der Rechtsverordnung vorgeschriebenen Pflichten von Bedeutung sein kann, anzuzeigen haben,
4a.
die Betreiber von Anlagen, die Betriebsbereiche oder Bestandteile von Betriebsbereichen sind, innerhalb einer angemessenen Frist vor Errichtung, vor Inbetriebnahme oder vor einer Änderung dieser Anlagen, die für die Erfüllung von in der Rechtsverordnung vorgeschriebenen Pflichten von Bedeutung sein kann, dies der zuständigen Behörde anzuzeigen haben und
5.
bestimmte Anlagen nur betrieben werden dürfen, nachdem die Bescheinigung eines von der nach Landesrecht zuständigen Behörde bekannt gegebenen Sachverständigen vorgelegt worden ist, dass die Anlage den Anforderungen der Rechtsverordnung oder einer Bauartzulassung nach § 33 entspricht.
In der Rechtsverordnung nach Satz 1 können auch die Anforderungen bestimmt werden, denen Sachverständige hinsichtlich ihrer Fachkunde, Zuverlässigkeit und gerätetechnischen Ausstattung genügen müssen. Wegen der Anforderungen nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 gilt § 7 Absatz 5 entsprechend.

(1a) Für bestimmte nicht genehmigungsbedürftige Anlagen kann durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 vorgeschrieben werden, dass auf Antrag des Trägers des Vorhabens ein Verfahren zur Erteilung einer Genehmigung nach § 4 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 6 durchzuführen ist. Im Falle eines Antrags nach Satz 1 sind für die betroffene Anlage an Stelle der für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen geltenden Vorschriften die Vorschriften über genehmigungsbedürftige Anlagen anzuwenden. Für das Verfahren gilt § 19 Absatz 2 und 3 entsprechend.

(2) Soweit die Bundesregierung von der Ermächtigung keinen Gebrauch macht, sind die Landesregierungen ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften im Sinne des Absatzes 1 zu erlassen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf eine oder mehrere oberste Landesbehörden übertragen.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen sind die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen und von schweren Unfällen im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU in Betriebsbereichen hervorgerufene Auswirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete sowie auf sonstige schutzbedürftige Gebiete, insbesondere öffentlich genutzte Gebiete, wichtige Verkehrswege, Freizeitgebiete und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete und öffentlich genutzte Gebäude, so weit wie möglich vermieden werden. Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen in Gebieten, in denen die in Rechtsverordnungen nach § 48a Absatz 1 festgelegten Immissionsgrenzwerte und Zielwerte nicht überschritten werden, ist bei der Abwägung der betroffenen Belange die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität als Belang zu berücksichtigen.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.