Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 09. Okt. 2012 - 3 S 2964/11

bei uns veröffentlicht am09.10.2012

Tenor

Auf die Beschwerde der Beklagten werden der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 21. September 2011 (5 K 2044/10) und der Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 23. April 2010 geändert. Die von der Beklagten aufgrund des Einstellungsbeschlusses des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 10. März 2010 (5 K 1803/06) an die Kläger zu erstattenden Kosten werden auf 2.360,67 EUR festgesetzt.

Dieser Betrag ist ab dem 22.04.2010 mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.

Die Kläger tragen die Kosten des Erinnerungs- und des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner.

Gründe

 
Die Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 21.09.2011, mit dem das Verwaltungsgericht nach § 165 i.V.m. § 151 VwGO über ihre Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 23.04.2010 entschieden hat, ist statthaft (§ 146 Abs. 1 VwGO) und auch im Übrigen zulässig, insbesondere fristgerecht erhoben (§ 147 Abs. 1 VwGO). Der Beschwerdegegenstand übersteigt auch den Betrag von 200 EUR (§ 146 Abs. 3 VwGO).
Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Denn der Urkundsbeamte hat im angefochtenen Beschluss Aufwendungen der Kläger und ihrer Bevollmächtigten für die Wahrnehmung eines Mediationstermins in Höhe von 298,42 EUR zu Unrecht als erstattungsfähige Kosten festgesetzt. Daher ist der festgesetzte Kostenerstattungsanspruch der Kläger von bislang 2.659,09 EUR um den entsprechenden Betrag zu reduzieren.
I.
Die Kläger erhoben im Mai 2006 eine Klage auf Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung einer sanierungsrechtlichen Genehmigung. Im September 2009 fragte die Berichterstatterin schriftlich bei den Beteiligten an, ob sie die Durchführung eines Mediationsverfahrens wünschten; in diesem Fall sollten sie zugleich das Ruhen des Verfahrens beantragen. Angefügt war ein Informationsblatt „Mediation am Verwaltungsgericht“. Dessen Seiten 1 und 8 enthielt folgende Passagen:
„Im Folgenden können Sie lesen:
- was Mediation ist,
- wie Mediation funktioniert und was die möglichen Folgen sind,
Kosten der Mediation:
Die Durchführung einer Mediation ist mit keinen zusätzlichen Gerichtsgebühren verbunden; allenfalls können bei Mediationssitzungen außerhalb des Verwaltungsgerichts Auslagen des Mediators (Reisekosten) anfallen. Neben diesen möglichen Auslagen entstehen für die Beteiligten an einer Mediation also nur die eigenen Kosten für die Wahrnehmung der Sitzungstermine und ggf. für die Teilnahme ihrer Rechtsanwälte an der Mediation. Im Übrigen verbleibt es bei den Gerichtsgebühren, die in dem bereits anhängigen Prozess ohnehin anfallen oder schon angefallen sind.“
Die Beteiligten beantragten daraufhin schriftlich die Durchführung eines Mediationsverfahrens und das Ruhen des Klageverfahrens. Am 15.10.2009 erließ die Berichterstatterin einen Beschluss mit folgendem Inhalt:
„Die nach dem Geschäftsverteilungsplan des Verwaltungsgerichts Stuttgart zuständige Mediatorin wird ersucht, mit den Beteiligten eine Güteverhandlung durchzuführen und gegebenenfalls einen gerichtlichen Vergleich zu schließen (§§ 106 Satz 1 und 173 VwGO in Verbindung mit 278 Abs. 5 Satz 1 ZPO in entsprechender Fassung). Die Beteiligten werden für diese Güteverhandlung vor die ersuchte Richterin verwiesen (§§ 173 VwGO, 278 Abs. 5 Satz 1 ZPO analog). Das Ruhen des Verfahrens wird angeordnet (§§ 173 VwGO, 256 ZPO).“
10 
Die Beteiligten trafen sich am 11.12.2009 mit ihren Prozessbevollmächtigten im Gebäude des Verwaltungsgerichts zu einem Mediationstermin. Eine Einigung konnte nicht erzielt werden; die Mediatorin gab die Akte der Kammer zurück. Nach dem Wiederanruf des Klageverfahrens fand am 22.12.2009 eine mündliche Verhandlung vor der Kammer statt. In der Folge erklärten die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt. Mit Beschluss vom 10.03.2010 stellte die Kammer das Verfahren ein und legte den Klägern als Gesamtschuldner ein Viertel sowie der Beklagten drei Viertel der Kosten des Verfahrens auf.
11 
Mit ihrem Kostenfestsetzungsantrag vom 20.04.2010 machten die Kläger unter anderem die im Streit befindlichen Kosten für die Wahrnehmung des Mediationstermins durch sie und ihre Bevollmächtigte in Höhe von insgesamt 298,42 EUR geltend. Der Urkundsbeamte des Verwaltungsgerichts setzte diese Kosten in seinem Beschluss vom 23.04.2010 wie beantragt fest.
12 
Die dagegen erhobene Erinnerung der Beklagten hat das Verwaltungsgericht im angegriffenen Beschluss vom 21.09.2011 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Umfang der erstattungsfähigen Kosten richte sich nach § 162 Abs. 1 VwGO. Die umstrittenen Aufwendungen seien zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung im Klageverfahren notwendige Aufwendungen gewesen, da es Aufwendungen im Rahmen einer gerichtsinternen Mediation gewesen seien, die zur Rechtsprechung gehöre. Die Erstattungsfähigkeit der streitigen Aufwendungen scheide auch nicht deswegen aus, weil sie während des Ruhens des Klageverfahrens entstanden seien. Schließlich sei ihre Geltendmachung nicht aufgrund einer Vereinbarung ausgeschlossen.
II.
13 
Die gegen diese Erinnerungsentscheidung gerichtete Beschwerde der Beklagten hat Erfolg. Nach § 164 VwGO hat der Urkundsbeamte des Gerichts des ersten Rechtszugs auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Kosten festzusetzen. Umfang und Höhe des Kostenerstattungsanspruchs einer obsiegenden Prozesspartei richten sich nach § 162 VwGO. § 162 Abs. 1 VwGO bestimmt, dass erstattungsfähige Kosten die Gerichtskosten und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten sind. Dazu gehören nach § 173 VwGO i.V.m. § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO auch die Kosten, die die Beteiligten für notwendige Reisen aufgewendet haben; ferner sind sie für die Zeit zu entschädigen, die sie durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen versäumt haben. Ebenso gehören nach § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO i.V.m. Teil 7 der Anlage 1 zum RVG die Auslagen des anwaltlichen Bevollmächtigten eines Beteiligten für die Terminswahrnehmung zu den notwendigen Aufwendungen.
14 
Deswegen hat der Urkundsbeamte im angegriffenen Beschluss zu Recht Aufwendungen der Kläger und ihrer Bevollmächtigten für die Wahrnehmung des im wiederangerufenen Klageverfahrens angesetzten Verhandlungstermins am 22.12.2009 vor der Kammer festgesetzt. Hingegen waren die Aufwendungen für die Wahrnehmung des Termins zur Durchführung einer gerichtsinternen Mediation am 11.12.2009 nicht festsetzungsfähig. Der Geltendmachung dieser Aufwendungen steht zwar nicht entgegen, dass sie keine Kosten eines Rechtsstreits im Sinne des § 162 Abs. 1 VwGO sind. Denn auch wenn die gerichtsinterne Mediation vor Inkrafttreten des Mediationsgesetzes nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt war und daher Zweifel aufkommen konnten, ob sie zur Rechtsprechung zählte, hatte das Verwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 15.10.2009 die gerichtsinterne Mediation über die analoge Anwendung von § 278 ZPO ermöglicht und damit hinreichend verdeutlicht, dass sie als zur Rechtsprechung gehörend stattfinden sollte (so auch OLG Rostock, Beschluss vom 05.01.2007 - 8 W 67/06 -, juris m.w.N.). Der Senat erachtet die Geltendmachung der umstrittenen Aufwendungen aber auf Grund einer zwischen den Beteiligten geschlossenen Vereinbarung für ausgeschlossen (dazu 1.), die der Urkundsbeamte ausnahmsweise bereits im Festsetzungsverfahren zu berücksichtigen hatte (dazu 2.). Daher bedarf es keiner Entscheidung, ob die Anerkennung der Erstattungsfähigkeit der umstrittenen Aufwendungen auch deswegen ausscheidet, weil sie während des Ruhens des Klageverfahrens entstanden sind.
15 
1. Die Beteiligten haben vereinbart, auf die Geltendmachung von Kosten für die eigene Wahrnehmung von Mediationsterminen und die ihrer Bevollmächtigten gegenüber dem Gegner zu verzichten.
16 
Zwar weist das Verwaltungsgericht zutreffend darauf hin, dass die richterliche Mediatorin hier keine ausdrückliche schriftliche Vereinbarung über die Kosten des Mediationsverfahrens hatte schließen lassen. Auch eine ausdrückliche mündliche Abrede vor Beginn der Mediation ist nicht erkennbar. Es liegt aber eine konkludente, von der Berichterstatterin des Klageverfahrens veranlasste Vereinbarung über den Ausschluss der Erstattungsfähigkeit bestimmter Aufwendungen vor. Denn sie hatte mit ihrer schriftlichen Anfrage nach der Durchführung einer gerichtsinternen Mediation das vom Gericht dafür vorgesehene Hinweisblatt übersandt, das auch eine Passage zu den zu erwartenden Kosten enthielt. Der Satz „neben diesen möglichen Auslagen“ [gemeint: eventuelle Reisekosten des Mediators] „entstehen für die Beteiligten an einer Mediation also nur die eigenen Kosten für die Wahrnehmung der Sitzungstermine und ggf. für die Teilnahme ihrer Rechtsanwälte an der Mediation“, lässt sich nach Auffassung des Senats nur so verstehen, dass eine Teilnahme an der gerichtsinternen Mediation keinen Anspruch auf Erstattung von Aufwendungen für die dortige Terminswahrnehmung entstehen lässt, solange nicht in der Mediation selbst Abweichendes vereinbart wird, was hier - wie dargelegt - unterblieben ist. Diese Auslegung wird auch durch Seite 1 des Merkblatts belegt, auf der ausgeführt wird: „Im Folgenden können Sie lesen, … wie Mediation funktioniert und was die möglichen Folgen sind.“ Damit haben sich die Beteiligten durch ihre schriftliche Zustimmung zu einer Mediation mit den Folgen, wie sie im Merkblatt beschrieben werden, auf die fehlende Erstattungsfähigkeit von Kosten für ihre Terminswahrnehmung und die ihrer Bevollmächtigten geeinigt.
17 
2. Diese Vereinbarung hatte der Urkundsbeamte im Festsetzungsverfahren auch zu berücksichtigen.
18 
Materiell-rechtliche Einwendungen zwischen den Beteiligten gegen den Kostenerstattungsanspruch des Gegners oder dessen Höhe sind im Kostenfestsetzungsverfahren allerdings grundsätzlich nicht zu berücksichtigen (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 05.12.2007 - 4 KSt 1007/07 -, JurBüro 2008, 142; OVG Hamburg, Beschluss vom 07.08.2009 - 3 So 104/09 -, juris; BGH, Beschluss vom 22.11.2006 - IV ZB 18/06 -, NJW-RR 2007, 422). Denn der Urkundsbeamte soll nicht mit der Prüfung solcher häufig nur schwer zu beurteilenden Einwendungen belastet werden. Das gilt auch für außergerichtliche Vereinbarungen über den Verzicht auf die Geltendmachung bestimmter Aufwendungen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 05.12.2007, a.a.O.; Herget, in: Zöller, Komm. z. ZPO, 29. Aufl., § 91 Rn. 14). Der Einwendende soll stattdessen darauf verwiesen sein, seine Einwendungen mit der Vollstreckungsgegenklage nach § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 767 ZPO geltend zu machen (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 07.08.2009, a.a.O.; BGH, Beschluss vom 22.11.2006, a.a.O.).
19 
Dieser Verweis auf die Vollstreckungsgegenklage ist jedoch dann unbillig, wenn der Urkundsbeamte die Prüfung selbst zuverlässig vornehmen kann, etwa weil sich die zugrundeliegende Umstände aus der Akte ergeben (so BVerwG, Beschluss vom 05.12.2007, a.a.O.; BGH, a.a.O.). Das ist etwa dann der Fall, wenn ein Beteiligter ausweislich des Verhandlungsprotokolls eindeutig auf die Geltendmachung bestimmter Aufwendungen, etwa Reisekosten, verzichtet hat. Hier gilt Vergleichbares, weil Grundlage für die Einigung zwischen den Beteiligten über den Verzicht auf Erstattung bestimmter Kosten ein vom Gericht des Urkundsbeamten vorgehaltenes Hinweispapier mit eindeutigem Inhalt hinsichtlich der Aufwendungen für die Terminswahrnehmung war.
20 
Der Zinsausspruch ergibt sich aus § 173 VwGO i.V.m. § 104 Abs. 1 ZPO und entspricht jenem des Verwaltungsgerichts.
21 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 und 159 Satz 2 VwGO. Eine Streitwertfestsetzung ist nach § 63 Abs. 1 Satz 1 u. Abs. 2 GKG nicht möglich, da in Verfahren wie dem vorliegenden über nicht besonders aufgeführte Beschwerden eine Festgebühr von 50 EUR nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses nach Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG anfällt.
22 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 146


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Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 3 Höhe der Kosten


(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 767 Vollstreckungsabwehrklage


(1) Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen. (2) Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 147


(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 104 Kostenfestsetzungsverfahren


(1) Über den Festsetzungsantrag entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges. Auf Antrag ist auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten vom Eingang des Festsetzungsantrags, im Falle des § 105 Abs. 3 von der Verkündung des Urteils ab mit fünf Proz

Zivilprozessordnung - ZPO | § 278 Gütliche Streitbeilegung, Güteverhandlung, Vergleich


(1) Das Gericht soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits oder einzelner Streitpunkte bedacht sein. (2) Der mündlichen Verhandlung geht zum Zwecke der gütlichen Beilegung des Rechtsstreits eine Güteverhandlun

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 151


Gegen die Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden. Der Antrag ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 164


Der Urkundsbeamte des Gerichts des ersten Rechtszugs setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Kosten fest.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 106


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Tenor

Die Erinnerung der Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 23.04.2010 - 5 K 1803/06 - wird zurückgewiesen.

Gründe

 
I.
Die Beklagte wendet sich gegen die Festsetzung von Kosten der Kläger anlässlich einer gerichtsinternen Mediation.
Die Kläger erhoben am 05.05.2006 vor dem erkennenden Gericht Klage wegen Versagung einer sanierungsrechtlichen Genehmigung (5 K 1803/06). Die Berichterstatterin bot den Beteiligten des Klageverfahrens mit Schreiben vom 21.09.2009 die Durchführung einer Mediation durch eine Richterin des Verwaltungsgerichts Stuttgart an; zur Information der Beteiligten wurde ihnen das Informationsblatt des Verwaltungsgerichts Stuttgart „Mediation am Verwaltungsgericht“ übersandt. In dem Blatt (Stand: August 2009) ist auf Seite 8 zu „Kosten der Mediation“ ausgeführt:
„Die Durchführung einer Mediation ist mit keinen zusätzlichen Gerichtsgebühren verbunden; allenfalls können bei Mediationssitzungen außerhalb des Verwaltungsgerichts Auslagen des Mediators (Reisekosten) anfallen. Neben diesen möglichen Auslagen entstehen für die Beteiligten an einer Mediation also nur die eigenen Kosten für die Wahrnehmung der Sitzungstermine und ggf. für die Teilnahme ihrer Rechtsanwälte an der Mediation. Im Übrigen verbleibt es bei den Gerichtsgebühren, die in dem bereits anhängigen Prozess ohnehin anfallen oder schon angefallen sind.“
Auf die Empfehlung in dem gerichtlichen Schreiben vom 21.09.2009, dass die Beteiligten im Falle des Wunsches, eine Mediation durchzuführen, das Ruhen des Verfahrens beantragen sollten, beantragten die Beteiligen das Ruhen des Verfahrens. Mit Beschluss vom 15.10.2009 ordnete die Berichterstatterin das Ruhen des Verfahrens an und ersuchte die nach dem Geschäftsverteilungsplan des Verwaltungsgerichts Stuttgart für das Jahr 2009 zuständige Mediatorin unter Hinweis auf die Vorschriften der §§ 106 Satz 1 und 173 VwGO in Verbindung mit § 278 Abs. 5 Satz 1 ZPO (in entsprechender Anwendung), mit den Beteiligten eine Güteverhandlung durchzuführen und gegebenenfalls einen gerichtlichen Vergleich zu schließen. Die Beteiligten trafen sich mit ihren Prozessbevollmächtigten am 11.12.2009 im Gebäude des Verwaltungsgerichts Stuttgart zum ersten Mediationstermin. Eine Einigung über das weitere Mediationsverfahren kam in dem Termin nicht zustande.
Nach dem Wiederanruf des Klageverfahrens fand am 22.12.2009 eine mündliche Verhandlung vor der Kammer statt, in dem ein Vergleich geschlossen wurde, worauf die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärten. Mit Beschluss vom 10.03.2010 stellte die Kammer das in der Hauptsache erledigte Verfahren ein und legte den Klägern als Gesamtschuldnern ein Viertel sowie der Beklagten drei Viertel der Kosten des Verfahrens auf.
Mit Kostenfestsetzungsantrag vom 20.04.2010 machten die Kläger unter anderem Kosten für den Mediationstermin am 11.12.2009 geltend (Reisekosten der Kläger: 157,50 EUR; Fahrtkosten der Prozessbevollmächtigten der Kläger: 33,00 EUR; Abwesenheitsgeld der Prozessbevollmächtigten der Kläger: 35,00 EUR; Entschädigung für Zeitversäumnis der Kläger: 60,00 EUR; insgesamt - ohne Mehrwertsteuer -: 285,50 EUR). Die Beklagte machte mit dem bereits zuvor gestellten Kostenfestsetzungsantrag vom 23.03.2010 keine Kosten für die Wahrnehmung der Mediation geltend.
Der Urkundsbeamte des Verwaltungsgerichts setzte die erstattungsfähigen Kosten der Kläger mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 23.04.2010 (5 K 1803/06) auf insgesamt 3.866,10 EUR fest. Dieser Betrag beinhaltet 298,42 EUR (einschließlich 12,92 EUR Mehrwertsteuer aus 68,00 EUR ; die Kläger sind als Privatpersonen nicht umsatzsteuerpflichtig) hinsichtlich des Mediationstermins am 11.12.2009. Der Kostenfestsetzungsbeschluss wurde dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 05.05.2010 zugestellt.
Am 14.05.2010 hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 23.04.2010 insoweit gestellt, als Kosten für den Mediationstermin am 11.12.2009 festgesetzt sind. Diese Kosten seien nicht erstattungsfähig. Eine Mediationsvereinbarung hätten die Beteiligten nicht getroffen. Sie hätten sich lediglich auf ein Mediationsverfahren auf der Grundlage des Informationsschreibens des Verwaltungsgerichts Stuttgart „Mediation am Verwaltungsgericht“ geeinigt und die dortige Regelung über die Tragung der Kosten vereinbart. Zwischen den Beteiligten sei zur Durchführung des Mediationsverfahrens vereinbart worden, dass jede Partei „die eigenen Kosten für die Wahrnehmung der Sitzungstermine und ggf. für die Teilnahme ihrer Rechtsanwälte an der Mediation“ trage. Bereits diese Vereinbarung schließe es aus, dass diese, jeweils übernommenen, notwendigen Aufwendungen zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung des gerichtlichen Verfahrens erforderlich sein können. Bei den „Kosten des Verfahrens“ im Sinne des gerichtlichen Beschlusses über die Kostentragung vom 10.03.2010 (5 K 1803/06) handele es sich ausschließlich um die Kosten des Gerichtsverfahrens. Die Mediation sei - unabhängig von der genannten Vereinbarung - kein Teil des Gerichtsverfahrens. Das gerichtliche Verfahren sei zur Durchführung des Mediationsverfahrens mit Beschluss vom 15.10.2009 ausdrücklich zum Ruhen gebracht worden. Kosten, die während des Ruhens eines gerichtlichen Verfahrens entstehen, könnten keine Kosten dieses Gerichtsverfahrens sein; ihnen fehle die Erstattungsfähigkeit des § 162 VwGO.
Die Kläger sind der Erinnerung entgegengetreten. Die Annahme einer „Vereinbarung“ dergestalt, dass jede Partei ihre eigenen Kosten für die Teilnahme an der Mediation trage, sei fernliegend. Eine solche Vereinbarung sei nicht getroffen worden. Sie könne auch nicht aus dem Merkblatt zum Mediationsverfahren hergeleitet werden. In dem Merkblatt werde zutreffend darauf hingewiesen, dass Auslagen für die Beteiligten an einer Mediation, insbesondere Rechtsanwaltsgebühren, entstehen können. Wer diese Kosten zu tragen habe, werde in dem Merkblatt nicht erläutert.
10 
Der Urkundsbeamte hat der Erinnerung am 04.06.2010 nicht abgeholfen und sie der Kammer zur Entscheidung vorgelegt (5 K 2044/10).
II.
11 
Die zulässige Erinnerung (§§ 165 und 151 VwGO) ist nicht begründet. Im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 23.04.2010 wurden zutreffend die beantragten Kosten der Kläger für die Wahrnehmung des Mediationstermins am 11.12.2009 festgesetzt.
12 
Die mit Beschluss vom 10.03.2010 (5 K 1803/06) getroffene Kostenregelung („Kosten des Verfahrens“) umfasst auch die den Klägern anlässlich der Wahrnehmung des Mediationstermins am 11.12.2009 entstandenen Reisekosten für sie selbst und ihre Prozessbevollmächtigte sowie ihre Parteiauslagen nach § 20 JVEG sowie das Abwesenheitsgeld ihrer Prozessbevollmächtigten nach Nr. 7005 RVG-VV. Der gesetzliche Begriff „Kosten des Verfahrens“ (§ 154 Abs. 1 VwGO) umfasst die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens (§ 162 Abs. 1 VwGO). Die Geltendmachung der Mediationskosten ist entgegen der Auffassung der Beklagten nicht aufgrund einer ausdrücklichen oder konkludenten Vereinbarung ausgeschlossen. Einen ausdrücklichen Kostenverzicht haben die Beteiligten weder vor der Mediation am 11.12.2009 noch während dieses Termins getroffen. Eine schriftliche Vereinbarung liegt nicht vor. Für einen mündlich vor dem Mediationstermin vereinbarten Kostenverzicht hat die Beklagte keine Umstände glaubhaft gemacht. Die Mediatorin hat bestätigt, dass Mediationskosten während der Mediation am 11.12.2009 nicht thematisiert wurden. Schließlich kann auch aus dem Informationsblatt des Verwaltungsgerichts Stuttgart „Mediation am Verwaltungsgericht“ (Stand: August 2009) kein Kostenverzicht hergeleitet werden. Das Merkblatt enthält lediglich verschiedene Hinweise auf die Entstehung von Kosten anlässlich der Durchführung einer Mediation. Unter der Überschrift „Kosten der Mediation“ (S. 8) wird zunächst in Satz 1 ausgeführt, dass die Durchführung einer Mediation mit keinen zusätzlichen Gerichtsgebühren verbunden ist und allenfalls bei Mediationssitzungen außerhalb des Verwaltungsgerichts Auslagen des Mediators (Reisekosten) anfallen. In Satz 2 wird dann darauf hingewiesen, dass neben diesen möglichen Auslagen für die Beteiligten nur die eigenen Kosten für die Wahrnehmung der Sitzungstermine und gegebenenfalls für die Teilnahme ihrer Rechtsanwälte an der Mediation entstehen (so oder ähnlich informiert auch die sächsische Verwaltungsgerichtsbarkeit über die Mediation, vgl. Düvelshaupt, SächsVBl. 2011, 104 ff.; vgl. ferner das Merkblatt des VG Freiburg, www.vgfreiburg.de/Mediation, abgerufen am 19.09.2011). Der Hinweis in diesem Satz bezieht sich ausschließlich auf die Entstehen von Kosten. Von einem Verzicht auf die Geltendmachung der den Beteiligten anlässlich der Wahrnehmung eines Mediationstermins entstandenen Kosten ist keine Rede.
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Die umstrittenen Mediationskosten sind zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendige Aufwendungen der Kläger im Sinne des § 162 Abs. 1 VwGO. Bei der hier durchgeführten Mediation handelte es sich um eine Rechtsverfolgung im Rahmen einer sogenannten gerichtsinternen Mediation durch einen Richter-Mediator während eines anhängigen Gerichtsverfahrens, wobei der Mediator nicht dem Spruchköper angehört, bei dem das Verfahren anhängig ist (vgl. Joachim von Bargen, in: Haft/Schlieffen, Handbuch Mediation, 2. Aufl., 2009, § 38 RdNr. 3; Ortloff, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: Mai 2010, § 104 RdNr. 79; Fritz/Krabbe, NVwZ 2011, 396 ff. ). Weder damals (im Dezember 2009) noch heute war und ist das während eines gerichtlichen Verfahrens durchgeführte Mediationsverfahren Gegenstand einer ausdrücklichen prozessualen Regelung (vgl. nunmehr den von der Bundesregierung vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung, BT-Drs. 17/5335; Guckelberger, NVwZ 2011, 390 ff.; Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl., 2011, § 1 RdNrn. 33 ff., § 173 RdNr. 2). § 1 Satz 2 Nr. 3 des Entwurfs eines Mediationsgesetzes (MediationsG-E) definiert die gerichtsinterne Mediation als eine Mediation, die während eines Gerichtsverfahrens von einem nicht entscheidungsbefugten Richter durchgeführt wird. Im vorliegenden Fall wurden die Beteiligten mit gerichtlichem Schreiben der Berichterstatterin des Klageverfahrens 5 K 1803/06 vom 21.09.2009 darauf hingewiesen, dass die gerichtsinterne Mediation ein von dem anhängigen Rechtsstreit „losgelöstes“ Verfahren ist. Mangels ausdrücklicher gesetzlicher Regelungen in der Verwaltungsgerichtsordnung wurde nach dem Einverständnis der Beteiligten mit einem Mediationsverfahren durch den Beschluss der Berichterstatterin vom 15.10.2009 (5 K 1803/06) die richterliche Mediatorin des erkennenden Gerichts ersucht, „mit den Beteiligten eine Güteverhandlung durchzuführen und ggf. einen gerichtlichen Vergleich zu schließen (§§ 106 Satz 1 und 173 VwGO in Verbindung mit § 278 Abs. 5 Satz 1 ZPO in entsprechender Anwendung).“ Diese Verfahrensweise entspricht einer weit verbreiteten Praxis (vgl. Bader, Gerichtsinterne Mediation am Verwaltungsgericht, 2009, S. 108 ff.; Jan Malte von Bargen, Gerichtsinterne Mediation, 2008, S. 235 ff.; Joachim von Bargen, DVBl. 2004, 468, 472 Fn. 18; Hauser, in: Quaas/Zuck, Prozesse in Verwaltungssachen, 1. Aufl., 2008, § 1 RdNr. 200; Nistler, JuS 2010, 685, 688; Ortloff, NVwZ 2004, 385, 388; Seibert, NVwZ 2008, 365, 366; Ziekow, NVwZ 2004, 390, 394).
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§ 278 Abs. 5 Satz 1 ZPO, wonach das Gericht die Parteien für die Güteverhandlung vor einen beauftragten oder ersuchten Richter verweisen kann, knüpft an § 278 Abs. 2 ZPO an. Nach Satz 1 dieser Vorschrift geht der mündlichen Verhandlung zum Zwecke der gütlichen Beilegung des Rechtsstreits eine Güteverhandlung voraus, es sei denn, es hat bereits ein Einigungsversuch vor einer außergerichtlichen Gütestelle stattgefunden oder die Güteverhandlung erscheint erkennbar aussichtslos. Der Zivilprozess sieht folglich grundsätzlich eine Güteverhandlung vor (zwingend ist sie im arbeitsgerichtlichen Verfahren zu Beginn der mündlichen Verhandlung, vgl. § 54 Abs. 1 Satz 1 ArbGG). Demgegenüber ist im Verwaltungsprozess ein Termin zur gütlichen Beilegung des Rechtsstreits vor dem Vorsitzenden oder dem Berichterstatter (also den streitentscheidenden Richtern) nicht obligatorisch (vgl. § 87 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VwGO). Diese speziellere Regelung sperrt den Rückgriff auf § 278 Abs. 2 ZPO über die Generalklausel des § 173 Satz 1 VwGO (vgl. Meissner, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: Mai 2010, § 173 RdNr. 204). Dementsprechend ist § 278 Abs. 2 ZPO in dem Beschluss der Berichterstatterin vom 15.10.2009 auch nicht erwähnt. Das in diesem Beschluss an die Mediatorin des Verwaltungsgerichts Stuttgart gerichtete Ersuchen, mit den Beteiligten eine Güteverhandlung durchzuführen und gegebenenfalls einen Vergleich zu schließen, verleiht der Mediatorin nicht die Rolle einer ersuchten Richterin in dem Sinne, wie dieser Begriff in den Regelungen der Zivilprozessordung zur Beweisaufnahme (§ 362 Abs. 1 ZPO) und im Gerichtsverfassungsgesetz im Rahmen der Rechtshilfe (§§ 156 ff. GVG) geregelt ist. Hiernach ist der ersuchte Richter ein Richter eines anderen Gerichts (in Zivil- und Strafsachen - § 156 GVG - des Amtsgerichts, § 157 Abs. 1 GVG; in Verwaltungsrechtssachen eines anderen Verwaltungsgerichts, vgl. Funke-Kaiser, in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/v. Albedyll, VwGO, 5. Aufl., 2011, § 14 RdNr. 8). Im Rahmen der hier vorliegenden gerichtsinternen Mediation wäre der Begriff des ersuchten Richters, verstünde man ihn im genannten, gesetzlichen Sinne, ein Widerspruch in sich. Mit der über § 173 Satz 1 GVG erfolgten entsprechenden Anwendung des § 278 Abs. 5 Satz 1 ZPO sollte der Mediatorin des Verwaltungsgerichts als ersuchter Richterin im Sinne eines gerichtsinternen Ersuchens auch die Befugnis zugewiesen werden, im Falle einer erfolgreichen Mediation einen gerichtlichen Vergleich entgegenzunehmen (vgl. Jan Malte von Bargen, in: Quaas/Zuck, Prozesse in Verwaltungssachen, 2. Aufl., 2011, § 10 RdNr. 118). Diese Befugnis nach § 106 Satz 1 VwGO steht neben dem Gericht auch dem beauftragten und ersuchten Richter zu; der Vorsitzende oder der Berichterstatter ist nach § 87 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VwGO hierzu ausdrücklich befugt.
15 
Gegen das Vorliegen des Tatbestandsmerkmals „Rechtsverfolgung“ (§ 162 Abs. 1 VwGO) im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens (§ 154 Abs. 1 VwGO) kann nicht mit Erfolg eingewandt werden, bei der Durchführung (auch) einer gerichtsinternen Mediation handele es sich nicht um Rechtsprechung und hierbei anfallende Kosten fielen folglich von vornherein nicht in den Anwendungsbereich des 16. Abschnitts (Kosten) - §§ 154 bis 166 VwGO - der Verwaltungsgerichtsordnung. Die den Richtern anvertraute rechtsprechende Gewalt (Art. 92 GG) umfasst nicht nur die richterliche Aufgabe, einen Streit verbindlich zu entscheiden, sondern auch das Bemühen um eine gütliche Streitbeilegung. Manche Prozessordnungen kennen sogar einen Vorrang konsensualer Konfliktlösung gegenüber der Streitentscheidung, was in den bereits genannten Vorschriften des § 54 Abs. 1 Satz 1 ArbGG sowie § 278 Abs. 2 ZPO zum Ausdruck kommt. Diesen Vorrang hebt auch das Bundesverfassungsgericht hervor (vgl. Beschl. v. 14.02.2007 - 1 BvR 1351/01 -, juris RdNrn. 26 u. 35; vgl. auch Battis, DÖV 2011, 340 ff.). Darauf, dass die gütliche Beilegung von Rechtsstreitigkeiten ebenso wie der Rechtsspruch dem Kernbereich richterlicher Tätigkeiten zuzuordnen ist und zu den bedeutungsvollsten Aufgaben des Richters gehört, hat der Bundesgerichtshof bereits vor über 40 Jahren hingewiesen (vgl. Urt. v. 09.03.1967 - RiZ 2/66 - BGHZ 47, 275, 287). Nach § 5 a Abs. 3 S. 1 DRiG gehört das Verfahren der Mediation seit 01.07.2003 zu den Schlüsselqualifikationen der deutschen Richterausbildung (vgl. Bloch, BayVBl. 2010, 136, 137). Die im vorliegenden Falle durchgeführte gerichtsinterne Mediation ist daher Teil der Rechtsprechung und nicht durch einen Richter ausgeführte Verwaltungstätigkeit (vgl. Bamberger, in: Haft/Schlieffen, Handbuch Mediation, 2. Aufl., 2009, § 42 RdNrn. 40 ff.; Jan Malte von Bargen, Gerichtsinterne Mediation, 2008, S. 191 ff., unter Verwendung der Begriffsschöpfung „Neutrales Verfahren“; Joachim von Bargen, DV 2010, 405, 411 ff.; Schoch, in: Hoffmann-Riem/Schmidt-Aßmann/Voßkuhle, Grundlagen des Verwaltungsrechts, Band 3, 2009, § 50 RdNrn. 408 ff.; Sporré, DRiZ 2011, 222 ff.; wohl auch Ronellenfitsch, DÖV 2010, 373 ff.; a. A.: Bader, Gerichtsinterne Mediation am Verwaltungsgericht, 2009, S. 129; Bercher/Engel, JZ 2010, 226, 228; von Glasenapp, NordÖR 2007, 281, 282; Wimmer/Wimmer, NJW 2007, 3243 ff.). Nach dem Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung handelt es sich bei der gerichtsinternen Mediation um eine richterliche Tätigkeit eigener Art, die nicht der Justizverwaltung zuzurechnen ist (vgl. BT-Drs. 17/5335, S. 20 f.)
16 
Handelt es sich demzufolge bei der am 11.12.2009 durchgeführten Mediation um eine Rechtsverfolgung im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens, kann den Klägern auch nicht in Abrede gestellt werden, die Rechtsverfolgung sei nicht „zweckentsprechend“ im Sinne des § 162 Abs. 1 VwGO gewesen. Insoweit gilt der allgemeine Grundsatz, dass jeder Verfahrensbeteiligte die Pflicht hat, die Kosten im Rahmen des Verständigen nach Möglichkeit niedrig zu halten (vgl. BVerwG, Beschl. v. 03.07.2000 - 11 KSt 2/99 -, NJW 2000, 2832; Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl., 2011, § 162 RdNr. 1 c). Die Erstattungsfähigkeit setzt voraus, dass eine verständige, weder besonders ängstliche noch besonders unbesorgte Partei in der Lage der Kläger und im Hinblick auf die Bedeutung und rechtliche oder sachliche Schwierigkeit der Sache die Aufwendungen vernünftiger Weise für erforderlich halten durfte (vgl. BVerwG, Urt. v. 06.12.1963 - VII C 14.63 -, BVerwGE 17, 245; Beschl. v. 21.09.1982 - 8 B 10/82 -, NVwZ 1983, 346; Kopp/Schenke, a.a.O., § 162 RdNr. 3). Dies ist angesichts der in den letzten 10 Jahren immer verbreiteteren und vielfach erfolgreich durchgeführten gerichtsinternen Mediation (vgl. Apell, NVwZ 2007, 59 f.; Bloch, BayVBl. 2010, 136 ff.; Düvelshaupt, SächsVBl. 2011, 104 ff.; Greger, ThürVBl. 2011, 18 ff.; Knorr, NVwZ 2006, 914 f.; Ortloff, NVwZ 2006, 148 ff. u. 1143 f., 2007, 1 ff.; ders., in: Haft/Schlieffen, Handbuch Mediation, 2. Aufl., 2009, § 41 RdNr. 86; Seibert, NVwZ 2008, 365 ff.; Sporré, DRiZ 2011, 222 ff.) nicht ernsthaft zu bezweifeln. Die geltend gemachten Aufwendungen der Kläger in Gestalt ihrer Reisekosten sowie der Entschädigung für Zeitversäumnisse nach § 20 JVEG sowie der Fahrtkosten und des Abwesenheitsgeldes ihrer Prozessbevollmächtigten anlässlich des Mediationstermins am 11.12.2009 sind uneingeschränkt angemessen.
17 
Die Erstattungsfähigkeit dieser notwendigen Aufwendungen der Kläger scheitert ferner entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht daran, dass die Aufwendungen während des Ruhens des Klageverfahrens entstanden sind. Das auf die übereinstimmenden Anträge der Beteiligten mit Beschluss der Berichterstatterin vom 15.10.2009 zur Durchführung der gerichtsinternen Mediation nach § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 251 Satz 1 ZPO angeordnete Ruhen des Verfahrens war mangels einer gesetzlichen Regelung nicht zwingend (vgl. etwa zum gesetzlich angeordneten Ruhen des Verfahrens im Arbeitsgerichtsprozess wegen Nichterscheinens oder Nichtverhandelns beider Parteien in der Güteverhandlung § 54 Abs. 5 Satz 1 ArbGG). Eine Anordnung des Ruhens des Verfahrens im Falle einer gerichtsnahen oder gerichtsinternen Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung sieht nunmehr der Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vor (vgl. den neu in die ZPO einzufügenden § 278 a Abs. 2 ZPO durch Art. 3 Nr. 5 des Gesetzentwurfs, BT-Drs. 17/5335). Durch die geplante Änderung des § 173 Satz 1 VwGO aufgrund von Art. 7 Nr. 3 des Gesetzentwurfs soll § 278 a ZPO ausdrücklich in Satz 1 eingefügt werden (vgl. zur Begründung BT-Drs. 17/5335, S. 34 f.). Das hier angeordnete Ruhen des Klageverfahrens (vgl. allgemein zur Ruhensanordnung im Verwaltungsprozess: Kreutz/Franz/Maske, DVBl. 2006, 221 ff.) bringt zum einen in formeller Hinsicht zum Ausdruck, dass das Mediationsverfahren in ein vom streitigen Verfahren abgeschichtetes und damit dem gesetzlichen, streitentscheidenden Richter entzogenes Zwischenverfahren verlagert wird (ein vom anhängigen Rechtsstreit „losgelöstes“ Verfahren, vgl. das gerichtliche Schreiben v. 21.09.2009 an die Beteiligten). Haben sich die Beteiligten auf ein Mediationsverfahren geeinigt und sind sie ernsthaft bemüht, eine gütliche Konfliktlösung zu finden, soll nicht gleichzeitig streitig weiter prozessiert werden. Das förmlich angeordnete Ruhen des Klageverfahrens markiert folglich auch bewusst eine Zäsur für die Beteiligten, prozessual Abstand von der streitigen Auseinandersetzung vor dem erkennenden Richter zu nehmen (vgl. Jan Malte von Bargen, Gerichtsinterne Mediation, 2008, S. 330; vgl. auch Bader, Gerichtsinterne Mediation am Verwaltungsgericht, 2008, S. 118 f.). Dieser Zweck einer Ruhensanordnung mit dem Ziel, eine gütliche Lösung des Rechtsstreits zu erzielen, rechtfertigt es nicht, die Mediationskosten der Kläger dem Anwendungsbereich des § 162 Abs. 1 VwGO zu entziehen. Dies führte im Ergebnis zur Verneinung der zuvor getroffenen Feststellung, dass es sich bei den hier umstrittenen Aufwendungen um solche im Rahmen einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung handelt. Damit würde letztlich auch die Bereitschaft der Beteiligten, sich einem Mediationsverfahren zu stellen, vermindert, was rechtspolitisch gerade nicht gewollt ist (der genannte Gesetzentwurf der Bundesregierung enthält allerdings keine Regelung der Kosten; eine diesbezügliche Ergänzung während des Gesetzgebungsverfahrens wäre zu begrüßen).
18 
Dass die Beklagte im Rahmen ihres Kostenfestsetzungsantrags vom 23.03.2010 keine Aufwendungen für die Mediation geltend gemacht hat, führt schließlich ebenfalls zu keinem anderen Ergebnis. Es ist Sache eines jeden Beteiligten, eine Entscheidung darüber zu treffen, welche Kosten er für erstattungsfähig hält und folglich hierfür eine förmliche Kostenfestsetzung beantragt.
19 
Das Verfahren ist gebührenfrei; eine Kostenerstattung findet nicht statt (§ 56 Abs. 2 Satz 2 und 3 RVG).

Gegen die Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden. Der Antrag ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts zu stellen. §§ 147 bis 149 gelten entsprechend.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt.

(2) Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Beschwerdegericht eingeht.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

Um den Rechtsstreit vollständig oder zum Teil zu erledigen, können die Beteiligten zu Protokoll des Gerichts oder des beauftragten oder ersuchten Richters einen Vergleich schließen, soweit sie über den Gegenstand des Vergleichs verfügen können. Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, daß die Beteiligten einen in der Form eines Beschlusses ergangenen Vorschlag des Gerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters schriftlich oder durch Erklärung zu Protokoll in der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht annehmen.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

Der Urkundsbeamte des Gerichts des ersten Rechtszugs setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Kosten fest.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Das Gericht soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits oder einzelner Streitpunkte bedacht sein.

(2) Der mündlichen Verhandlung geht zum Zwecke der gütlichen Beilegung des Rechtsstreits eine Güteverhandlung voraus, es sei denn, es hat bereits ein Einigungsversuch vor einer außergerichtlichen Gütestelle stattgefunden oder die Güteverhandlung erscheint erkennbar aussichtslos. Das Gericht hat in der Güteverhandlung den Sach- und Streitstand mit den Parteien unter freier Würdigung aller Umstände zu erörtern und, soweit erforderlich, Fragen zu stellen. Die erschienenen Parteien sollen hierzu persönlich gehört werden. § 128a Absatz 1 und 3 gilt entsprechend.

(3) Für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche soll das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet werden. § 141 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

(4) Erscheinen beide Parteien in der Güteverhandlung nicht, ist das Ruhen des Verfahrens anzuordnen.

(5) Das Gericht kann die Parteien für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche vor einen hierfür bestimmten und nicht entscheidungsbefugten Richter (Güterichter) verweisen. Der Güterichter kann alle Methoden der Konfliktbeilegung einschließlich der Mediation einsetzen.

(6) Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, dass die Parteien dem Gericht einen schriftlichen Vergleichsvorschlag unterbreiten oder einen schriftlichen oder zu Protokoll der mündlichen Verhandlung erklärten Vergleichsvorschlag des Gerichts durch Schriftsatz oder durch Erklärung zu Protokoll der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht annehmen. Das Gericht stellt das Zustandekommen und den Inhalt eines nach Satz 1 geschlossenen Vergleichs durch Beschluss fest. § 164 gilt entsprechend.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZB 18/06
vom
22. November 2006
in dem Rechtsbeschwerdeverfahren
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin
Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke
am 22. November 2006

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des 12. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 3. Mai 2006 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Wert: 9.963,34 €

Gründe:


1
I. Der Beklagte wendet sich gegen die zugunsten der Klägerin erfolgte Festsetzung außergerichtlicher Prozesskosten, die im Berufungsrechtszug angefallen sind.
2
Die Klägerin suchte im April 1996 ihren späteren Prozessbevollmächtigten - einen Anwaltsnotar - auf, um sich in einer erbrechtlichen Angelegenheit beraten zu lassen. Es ging um die Auseinandersetzung der beiden Nachlässe ihrer kurz zuvor verstorbenen Eltern. Gesetzliche Erben nach der vorverstorbenen Mutter waren deren Ehemann, die Klä- gerin und ihr Bruder, der Beklagte. Der nachverstorbene Vater wurde von den Parteien gesetzlich beerbt. Einige Monate nach dieser Beratung setzte sich die Klägerin mit dem Bürovorsteher des Anwaltsnotars in Verbindung, der Entwürfe für zwei Erbscheinsanträge und einen Erbauseinandersetzungsvertrag fertigte, die der Klägerin mit einem Begleitschreiben übersandt wurden, das der spätere Prozessbevollmächtigte in seiner Eigenschaft als Notar unterzeichnet hatte. Ein auf den 5. September 1996 anberaumter Termin zur Beurkundung des Erbauseinandersetzungsvertrages wurde wieder abgesetzt, nachdem der Beklagte Bedenken gegen den Inhalt des ihm von der Klägerin zur Verfügung gestellten Entwurfs geäußert hatte.
3
Prozessbevollmächtigte Der der Klägerin beurkundete jedoch für diese am 12. Dezember 1996 und am 21. März 1997 die beiden Erbscheinsanträge. Zudem führte er das ihm von der Klägerin erteilte anwaltliche Mandat fort und setzte sich am 26. März 1997 zur Vorbereitung der erbrechtlichen Auseinandersetzung beider Vermögensmassen mit dem Beklagten in Verbindung. Im Juli 2002 erhob er Klage auf Feststellung , dass der Beklagte bei der Teilung des Nachlasses des Vaters der Parteien eine ihm bereits im Jahre 1991 zu Eigentum übertragene Immobilie in Höhe von 730.440,14 € nach den §§ 2050 ff. BGB auszugleichen habe. Das Landgericht verkündete am 22. Mai 2003 ein stattgebendes Grundurteil, das die Ausgleichspflicht "in Höhe eines noch zu bestimmenden Betrages" feststellte. Seine hiergegen gerichtete Berufung nahm der Beklagte zurück. Daraufhin wurden ihm die Kosten des Berufungsverfahrens nach einem Wert von 584.352 € auferlegt.

4
Klägerin Die hat am 14. September 2004 beantragt, gegen den Beklagten die ihr im Berufungsrechtszug erwachsenen Prozesskosten in Höhe von insgesamt 9.963,34 € festzusetzen. Am 27. Oktober 2004 zeigte ihr Prozessbevollmächtigter dem Landgericht an, dass er das Mandat niederlege. Dem vorausgegangen war ein Schreiben der zuständigen Rechtsanwaltskammer vom 18. Oktober 2004, in dem die Auffassung vertreten wurde, es liege im Hinblick auf die früheren Beurkundungen der Erbscheinsanträge ein Tätigkeitsverbot nach § 45 BRAO vor. Mit Beschluss vom 21. Dezember 2005 hat die Rechtspflegerin des Landgerichts den Kostenfestsetzungsantrag mit der Begründung zurückgewiesen , der zwischen der Klägerin und ihrem Prozessbevollmächtigten geschlossene Anwaltsvertrag sei wegen Verstoßes gegen § 134 BGB nichtig , ein Vergütungsanspruch daher ausgeschlossen. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der Klägerin hatte Erfolg. Mit seiner zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Beschlusses.
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II. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Es kann dahinstehen, ob die Voraussetzungen des § 574 Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 ZPO für die Zulassung der Rechtsbeschwerde vorgelegen haben, weil die wesentlichen rechtlichen Fragen, die dem Beschwerdegericht Anlass für die Zulassung gegeben haben, bereits höchstrichterlich entschieden sind; jedenfalls ist der Senat an die Zulassung gebunden (§ 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO).
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1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt: Im Kostenfestsetzungsverfahren könnten materiell-rechtliche Einwendungen und Einreden ge- gen den prozessualen Kostenerstattungsanspruch - hier die angebliche Nichtigkeit des Anwaltsvertrages nach den §§ 134 BGB, 45 BRAO - grundsätzlich nicht berücksichtigt werden; mit diesen sei der Kostenschuldner auf die Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO oder auf einen Rechtsbehelf nach § 775 Nr. 4, 5 ZPO zu verweisen. Der Rechtspfleger entscheide in dem auf Praktikabilität und Effektivität angelegten Verfahren nur über die Höhe der gemäß der vorliegenden Kostengrundentscheidung zu erstattenden Kosten. Eine Ausnahme könne lediglich dann geboten sein, wenn die materiell-rechtliche Einwendung oder Einrede zweifelsfrei bestehe und so gestaltet sei, dass sie - als offenkundiges Gegenrecht - einen bloß zahlenmäßigen Ausgleich innerhalb des Kostenfestsetzungsverfahrens betreffe und nicht durch das Prozessgericht in einem besonderen Rechtsstreit zu lösen sei. Hier sei indes zwischen den Parteien im Streit, ob die Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen habe.
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2. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand.
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Das a) Kostenfestsetzungsverfahren, das mit dem Erlass eines Kostenfestsetzungsbeschlusses abschließt, ist eine Fortsetzung der zwischen den Prozessparteien ergangenen Kostengrundentscheidung (BGH, Beschluss vom 9. März 2006 - V ZB 164/05 - NZM 2006, 660 unter III 2 a); es behandelt daher allein die Frage, welcher Betrag nach der Kostengrundentscheidung zu erstatten ist. Schon das spricht dagegen, materiell-rechtliche Fragen innerhalb des Kostenfestsetzungsverfahrens zu klären, das auf eine formale Prüfung der Kostentatbestände und die Beurteilung einfacher Fragen des Kostenrechts zugeschnitten und deshalb dem Rechtspfleger übertragen ist. Die Entscheidung zwischen den Parteien streitiger Tatsachen und komplizierter Rechtsfragen ist in diesem Verfahren nicht vorgesehen und mangels der dafür notwendigen verfahrensrechtlichen Instrumente auch nicht sinnvoll möglich (BGH, Beschluss vom 23. März 2006 - V ZB 189/05 - Rpfleger 2006, 439 unter II 1). Materiell-rechtliche Einwände gegen den Kostenerstattungsanspruch sind deshalb grundsätzlich nicht zu berücksichtigen; vielmehr sind diese vorrangig mit der Vollstreckungsgegenklage geltend zu machen (BGHZ 5, 251, 253 f.).
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b) Allerdings kann es unter dem Gesichtspunkt einer (prozessualen ) Gleichbehandlung und aus verfahrensökonomischen Gründen angezeigt sein, den Kostenerstattungsschuldner nicht auf die einen ungleich größeren Aufwand erfordernde Vollstreckungsgegenklage zu verweisen, wenn es um materiell-rechtliche Einwände geht, die keine Tatsachenaufklärung erfordern und sich mit den im Kostenfestsetzungsverfahren zur Verfügung stehenden Mitteln ohne weiteres klären lassen, etwa wenn die tatsächlichen Voraussetzungen feststehen, weil sie unstreitig sind oder vom Rechtspfleger im Festsetzungsverfahren ohne Schwierigkeiten aus den Akten ermittelt werden können. Solche Einwände können dann ausnahmsweise auch im Kostenfestsetzungsverfahren erhoben und beschieden werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. März 2006 aaO; vom 17. März 2005 - IX ZB 247/03 - Rpfleger 2005, 382 unter III 1 b; BayVGH, Beschluss vom 9. März 2006 - 1 C 05.3053 - bei juris abrufbar und Rpfleger 2004, 65; HansOLG Hamburg MDR 2003, 294; München OLGR 2000, 30 und ZIP 2000, 555; OLG Hamm JurBüro 2000, 655 und 1993, 490; OLG Stuttgart Rpfleger 1992, 316; OLG Koblenz Rpfleger 1986, 319; MünchKomm-ZPO/Belz, 2. Aufl. § 104 Rdn. 25 f.; Zöller/Herget , ZPO 25. Aufl. § 104 Rdn. 21 "Materiell-rechtliche Einwendungen"; Musielak/Wolst, ZPO 4. Aufl. § 104 Rdn. 8 f.; Stein/Jonas/Bork, ZPO 22. Aufl. § 104 Rdn. 14 f.; Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO 27. Aufl. § 104 Rdn. 12 f.).
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c) Ein solcher Ausnahmefall ist hier jedoch mit dem Beschwerdegericht zu verneinen.
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Dem steht nicht entgegen, dass durch den im Kostenfestsetzungsverfahren zuständigen Rechtspfleger zu prüfen ist, ob die zur Erstattung angemeldeten Rechtsanwaltskosten entstanden sind. Das bedeutet nicht, dass auch sämtliche damit verbundenen materiell-rechtlichen Fragen seiner Entscheidung unterfallen. Vielmehr hat seine Prüfung unter rein prozessualen und gebührenrechtlichen Gesichtspunkten zu erfolgen. Sie beschränkt sich im Wesentlichen darauf, ob die zur Erstattung angemeldeten Kosten nach dem konkreten Verfahrensablauf und den einschlägigen Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes oder der - hier noch anwendbaren - Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung entstanden sind. Diese prozessuale Prüfungsbefugnis ist notwendige Folge daraus, dass mit dem Kostenfestsetzungsbeschluss die betragsmäßige Umsetzung der Kostengrundentscheidung erreicht werden soll. Sie ist von der materiell-rechtlichen Beurteilung zu unterscheiden, ob die erstattungsberechtigte Partei ihrem Prozessbevollmächtigten die geltend gemachten Gebühren im Innenverhältnis nach den dort bestehenden vertraglichen Beziehungen tatsächlich schuldet (OLG Hamm JurBüro 2000, 655; anders SchlHOLG MDR 2002, 1459 und Stuttgart OLGR 1999, 383); letztere gehört nicht in das Kostenfestsetzungsverfahren.

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d) Auch sonst ist nichts dafür ersichtlich, dass die Rechtspflegerin - aus Gründen der Verfahrensökonomie - die ihr an sich verschlossene Prüfung der Wirksamkeit des Anwaltsvertrages selbst zuverlässig und für den prozessualen Kostenerstattungsanspruch abschließend vornehmen durfte. Insbesondere handelt es sich bei dem Einwand, dass der zwischen dem erstattungsberechtigten Gegner und seinem Prozessbevollmächtigten geschlossene Anwaltsvertrag wegen Verstoßes gegen §§ 45 BRAO, 134 BGB nichtig sei, um keine einfache Rechtsfrage, hinsichtlich deren Beurteilung kein Zweifel bestünde und die daher zur Klärung im Kostenfestsetzungsverfahren geeignet wäre.
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Einer eigenen rechtlichen Beurteilung war die Rechtspflegerin nicht schon deshalb enthoben, weil die zuständige Rechtsanwaltskammer in einem an den Prozessbevollmächtigten der Klägerin gerichteten Schreiben die Auffassung vertreten hat, die Voraussetzungen eines Tätigkeitsverbotes nach § 45 BRAO seien erfüllt. Denn damit ist keine im Verhältnis der Klägerin zu ihrem Prozessbevollmächtigten bindende Feststellung über die (Un-)Wirksamkeit des anwaltlichen Vertrages getroffen , die es rechtfertigen könnte, der Klägerin die begehrte Festsetzung der Prozesskosten gegen den Beklagten ohne weiteres zu versagen. Um eine Entscheidung über die erhobene materiell-rechtliche Einwendung treffen zu können, hätte sich die Rechtspflegerin vielmehr umfassend damit auseinandersetzen müssen, ob der von der Rechtsanwaltskammer eingenommene Standpunkt zutreffend ist. Sie hätte insbesondere der Frage nachgehen müssen, ob die dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin vorgehaltene Pflichtverletzung im Bereich seiner anwaltlichen oder seiner notariellen Tätigkeit anzusiedeln ist. Denn die Klägerin hatte ihrem späteren Prozessbevollmächtigten bereits im Früh- jahr 1996 ein anwaltliches Mandat erteilt, so dass er zum Zeitpunkt des Entwurfes des Erbauseinandersetzungsvertrages und der Beurkundung der beiden Erbscheinsanträge schon in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt tätig geworden war. Es hätte mithin der Abgrenzung bedurft, ob der Prozessbevollmächtigte nach Übernahme des anwaltlichen Mandats an der Durchführung notarieller Amtshandlungen gehindert gewesen ist (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BeurkG, § 14 Abs. 1 BNotO; Eylmann, in: Eylmann /Vaasen, Bundesnotarordnung/Beurkundungsgesetz, 2. Aufl. § 3 BeurkG Rdn. 48) oder ob und aus welchen Gründen ihm - gegebenenfalls in Nachwirkung notarrechtlicher Pflichten (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Dezember 1991 - NotZ 26/90 - DNotZ 1992, 455 unter 2) - nach dem Entfalten notarieller Tätigkeit die Fortsetzung des anwaltlichen Mandats versagt war (vgl. Kanzleiter, in: Schippel/Bracker, BNotO 8. Aufl. § 14 Rdn. 45 ff.; Armbrüster, in: Huhn/von Schuckmann, Beurkundungsgesetz und Dienstordnung für Notare, 4. Aufl. § 3 BeurkG Rdn. 81 ff.). Nur so hätte sich beurteilen lassen, ob - je nach Pflichtenverstoß - der anwaltliche Vertrag mit der Nichtigkeitssanktion des § 134 BGB i.V. mit § 45 BRAO belegt war oder dem Prozessbevollmächtigten wegen einer etwaigen fehlerhaften notariellen Sachbehandlung lediglich sein nach der Kostenordnung entstandener Gebührenanspruch verloren gegangen ist (vgl. Eylmann, aaO Rdn. 69).

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e) Die aufgezeigten Fragen stehen zwischen den Parteien weder außer Streit, noch wurzeln sie im Kostenfestsetzungsverfahren selbst. Sie waren daher - wie vom Beschwerdegericht zu Recht angenommen - der Prüfung der Rechtspflegerin entzogen, der es an der Befugnis zur materiell-rechtlichen Entscheidung insoweit fehlt.
Terno Dr. Schlichting Seiffert
Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, Entscheidung vom 05.06.2003 - 9 O 318/02 -
OLG Frankfurt in Darmstadt, Entscheidung vom 03.05.2006 - 12 W 21/06 -

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen.

(2) Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der Einwendungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können.

(3) Der Schuldner muss in der von ihm zu erhebenden Klage alle Einwendungen geltend machen, die er zur Zeit der Erhebung der Klage geltend zu machen imstande war.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Über den Festsetzungsantrag entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges. Auf Antrag ist auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten vom Eingang des Festsetzungsantrags, im Falle des § 105 Abs. 3 von der Verkündung des Urteils ab mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen sind. Die Entscheidung ist, sofern dem Antrag ganz oder teilweise entsprochen wird, dem Gegner des Antragstellers unter Beifügung einer Abschrift der Kostenrechnung von Amts wegen zuzustellen. Dem Antragsteller ist die Entscheidung nur dann von Amts wegen zuzustellen, wenn der Antrag ganz oder teilweise zurückgewiesen wird; im Übrigen ergeht die Mitteilung formlos.

(2) Zur Berücksichtigung eines Ansatzes genügt, dass er glaubhaft gemacht ist. Hinsichtlich der einem Rechtsanwalt erwachsenden Auslagen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen genügt die Versicherung des Rechtsanwalts, dass diese Auslagen entstanden sind. Zur Berücksichtigung von Umsatzsteuerbeträgen genügt die Erklärung des Antragstellers, dass er die Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann.

(3) Gegen die Entscheidung findet sofortige Beschwerde statt. Das Beschwerdegericht kann das Verfahren aussetzen, bis die Entscheidung, auf die der Festsetzungsantrag gestützt wird, rechtskräftig ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.