Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 24. Jan. 2012 - 3 S 20/11

bei uns veröffentlicht am24.01.2012

Tenor

Der Antrag der Kläger, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 24. November 2010 - 1 K 284/09 - zuzulassen, wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen als Gesamtschuldner.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Antrag der Kläger, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 24.11.2010 - 1 K 284/09 - zuzulassen, hat keinen Erfolg. Der Zulassungsantrag ist zwar zulässig, er ist aber nicht begründet.
I.
Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts zuzulassen. Denn aus den von den Klägern dargelegten Gründen ergeben sich - auch bei Beachtung verfassungsrechtlicher Anforderungen (BVerfG, Beschlüsse vom 10.09.2009 - 1 BvR 814/09 -, NJW 2009, 622; vom 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 -, VBlBW 2000, 392 und vom 08.03.2001 - 1 BvR 1653/99 -, DVBl. 2001, 894) - keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
Die Darlegung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils erfordert, dass ein die Entscheidung des Verwaltungsgerichts tragender Rechtssatz oder eine für diese Entscheidung erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Beschluss vom 23.06.2000, a.a.O.). Dazu müssen zum einen die angegriffenen Rechtssätze oder Tatsachenfeststellungen - zumindest im Kern - zutreffend herausgearbeitet werden (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 11.08.1999 - 6 S 969/99 -, juris). Zum anderen sind schlüssige Bedenken gegen diese Rechtssätze oder Tatsachenfeststellungen aufzuzeigen, wobei sich der Darlegungsaufwand im Einzelfall nach den Umständen des jeweiligen Verfahrens richtet (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 11.08.1999, a.a.O., und vom 27.02.1997 - 7 S 216/97 -, VBlBW 1998, 378 m.w.N.), insbesondere nach Umfang und Begründungstiefe der Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Der Zulassungsgrund liegt vor, wenn eine Überprüfung des dargelegten Vorbringens aufgrund der Akten ergibt, dass ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils tatsächlich bestehen. Der Erfolg des Rechtsmittels muss indes nicht wahrscheinlicher sein als der Misserfolg, denn das Zulassungsverfahren soll nicht das Berufungsverfahren vorwegnehmen. Nach diesen Maßstäben liegen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nicht vor. Die Kläger haben keine erheblichen Gründe vorgebracht, die dafür sprechen, dass das verwaltungsgerichtliche Urteil im Ergebnis einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage der Kläger gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Landratsamtes Emmendingen vom 13.11.2008 für die Nutzungsänderung einer im Außenbereich gelegenen, landwirtschaftlich genutzten Garage und eines Teils einer Maschinenhalle in eine gewerblich Nutzung für einen Zimmereibetrieb abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, das Vorhaben verstoße nicht gegen Vorschriften des Bauplanungs- oder Bauordnungsrecht, die auch dem Schutz der Kläger dienten. Es könne offen bleiben, ob die auf § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB gestützte Baugenehmigung objektiv-rechtlich rechtmäßig sei - woran allerdings Zweifel bestünden -. Denn jedenfalls verstoße die Baugenehmigung nicht zu Lasten der Kläger gegen das in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB verankerte Gebot der Rücksichtnahme. Auszugehen sei insoweit nicht von einer typisierenden Betrachtungsweise, vielmehr sei die konkrete Situation in den Blick zu nehmen. Das Vorhaben sei angesichts der in der Baugenehmigung enthaltenen Schallschutzauflagen gegenüber den Klägern nicht rücksichtslos. Durch diese Auflagen sei gewährleistet, dass sogar die Immissionsrichtwerte für ein allgemeines Wohngebiet eingehalten würden. Den von den Klägern befürchteten Zuwiderhandlungen des Beigeladenen sei durch Maßnahmen des Verwaltungsvollzugs zu begegnen.
Gegen diese Feststellungen wenden sich die Kläger mit ihrem Zulassungsvorbringen ohne Erfolg. Es kann dahingestellt bleiben, ob ihr Einwand, es sei entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts maßgebend darauf abzustellen, ob das Vorhaben des Klägers typischerweise das drittschützende Rücksichtnahmegebot verletzt, die Anforderungen an die Darlegungspflicht erfüllt. Zweifel bestehen insoweit, als sie lediglich ihr Vorbringen vor dem Verwaltungsgericht wiederholen, ohne sich mit der gegenteiligen Auffassung des Verwaltungsgerichts inhaltlich auseinanderzusetzen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.06.2000, a.a.O., VGH Baden-Württ., Beschluss vom 03.12.2001 - 8 S 2385/01 -, NVwZ-RR 2002, 472 und Beschluss vom 22.01.1999 - 7 S 2408/98 -, NVwZ 1999, 429). Der Einwand greift aber jedenfalls in der Sache nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht entschieden, dass es für die Frage, ob das Vorhaben des Beigeladenen das in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB verankerte und auch für Vorhaben nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB geltende Gebot der Rücksichtnahme gegenüber den Klägern verletzt, auf das konkrete Vorhaben ankommt. Es trifft zwar zu, dass im Rahmen des sogenannten Gebietserhaltungsanspruchs eine typisierende Betrachtungsweise anzustellen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.02.2000 - 4 C 23.98 -, BauR 2000, 1306 zu einer Diskothek im Industriegebiet). Einen Anspruch auf Bewahrung der Gebietsart gibt es im vorliegenden Fall jedoch schon der Sache nach nicht. Denn ein solcher Anspruch setzt Gebiete voraus, die - wie die Baugebiete der Baunutzungsverordnung - durch eine einheitliche bauliche Nutzung gekennzeichnet sind. Daran fehlt es im Außenbereich. Der Außenbereich ist kein Baugebiet, sondern soll grundsätzlich von Bebauung freigehalten werden. Dementsprechend fehlt auch ein bestimmter Gebietscharakter, an dessen Erhaltung ein Interesse bestehen könnte. Zum Schutz eines im Außenbereich privilegierten Betriebes ist deshalb das in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB enthaltene drittschützende Gebot der Rücksichtnahme heranzuziehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.07.1999 - 4 B 38.99 -, BauR 1999, 1439). Der Inhalt und der Umfang der gebotenen Rücksichtnahme ist - anders als der Gebietserhaltungsanspruch - von der konkreten Situation abhängig. Der Nachbar kann nur solche Beeinträchtigungen abwehren, die ihm gegenüber rücksichtslos sind. Welche Beeinträchtigungen rücksichtslos sind und welche Belastungen das hinzunehmende Maß noch nicht überschreiten, kann nicht typisierend, sondern nur im Einzelfall unter Berücksichtigung der konkreten Gegebenheiten beurteilt werden.
Das von den Klägern zitierte Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 15.10.2009 - 11 K 710/09 - steht zu der vorgenannten Rechtsauffassung nicht in Widerspruch, denn ihm liegt ein anderer Sachverhalt zugrunde. Gegenstand des dort entschiedenen Falls war eine Nutzungsänderungsgenehmigung für eine Schlosserei in einem faktischen allgemeinen Wohngebiet (§ 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4 BauNVO) und kein Außenbereichsvorhaben. Der ferner von den Klägern zitierten Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs in dessen Urteil vom 08.09.1998 (- 27 B 96.1407 - BRS 60 Nr. 93) folgt der Senat nicht, da sie in Widerspruch zu der - später ergangenen - bereits zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 28.07.1999, a.a.O.) steht.
Ausgehend von den dargelegten Grundsätzen haben die Kläger nicht aufzuzeigen vermocht, dass das Vorhaben des Beigeladenen in der genehmigten Form ihnen gegenüber rücksichtslos ist. Den Klägern ist zwar zuzugestehen, dass sich die Geräuschsituation verschlechtern wird. Die von dem Vorhaben des Beigeladenen verursachten Lärmimmissionen nehmen jedoch kein Ausmaß an, das die Kläger nicht mehr hinzunehmen hätten. Ob es sich um ein typisches oder ein atypisches Vorhaben handelt, bedarf entgegen der Auffassung der Kläger keiner Entscheidung, denn dies ist nicht maßgebend. Der Beurteilung, ob die Kläger rücksichtslos betroffen sind, ist vielmehr das konkret genehmigte Vorhaben zugrunde zu legen, d.h. das Vorhaben einschließlich der dem Beigeladenen aufgegebenen Lärmminderungsmaßnahmen. Dieses ist den Klägern gegenüber nicht rücksichtslos, denn es hält - ausgehend von dem Schallschutzgutachten - an den Immissionsorten vor der Nord- und der Ostfassade des Wohnhauses der Kläger nicht nur den für ein Kern-, Dorf- oder Mischgebiet geltenden Immissionsrichtwert der TA Lärm von 60 dB(A) tags, sondern sogar den für ein allgemeines Wohngebiet geltenden Immissionsrichtwert von 55 dB(A) tags ein. Ob die Ansicht der Kläger zutrifft, der Schallschutzgutachter habe zu Unrecht den für ein Kern-, Dorf- oder Mischgebiet geltenden Richtwert zugrunde gelegt, bedarf bei dieser Sachlage keiner Entscheidung, wenngleich vieles dafür spricht, dass die Einstufung des Gutachters nicht zu beanstanden ist.
Die Immissionsrichtwerte der TA Lärm stellen zwar keine absoluten Werte dar, nach denen die Zumutbarkeit oder Unzumutbarkeit eines Vorhabens schematisch beurteilt werden kann. Sie liefern jedoch brauchbare Anhaltspunkte, wenn es um die Frage geht, ob die von einem Vorhaben verursachten Immissionen noch hinzunehmen sind oder bereits die Schwelle zur Unzumutbarkeit überschritten haben. Dies gilt auch für solche Vorhaben, die - wie das des Beigeladenen - keiner immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedürfen (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 27.08.1998 - 4 C 5.98 -, BauR 1999, 152). Da die durch das Vorhaben des Beigeladenen ausgelösten Immissionen sogar den Immissionsrichtwert der TA Lärm für allgemeine Wohngebiete unterschreiten, hat das Verwaltungsgericht zu Recht entschieden, dass das Vorhaben den Klägern gegenüber nicht rücksichtslos ist.
Aufgrund der errechneten Beurteilungspegel ist ferner nicht entscheidungserheblich, ob die Schutzbedürftigkeit der Kläger anhand sämtlicher im Außenbereich möglicher Nutzungen zu bewerten ist, oder - wie die Kläger meinen - anhand der konkreten Nutzungen im Umkreis von 200 bis 300 m. Selbst unter Zugrundelegung der Ansicht der Kläger sind sie nicht unzumutbar betroffen. Denn die Beurteilungspegel liegen an den maßgeblichen Immissionsorten noch unterhalb der für ein allgemeines Wohngebiet geltenden Richtwerte der TA Lärm. Dass die Kläger den noch höheren Schallschutz eines reinen Wohngebiets für sich beanspruchen können, behaupten sie selbst nicht. Dieses Schutzniveau wäre angesichts der von ihnen ausgeübten landwirtschaftlichen Nutzung auch nicht gerechtfertigt.
II.
10 
Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.
11 
Eine Rechtssache ist grundsätzlich bedeutsam, wenn die Klärung der für die Beurteilung des Streitfalls maßgeblichen Rechtsfrage über ihre Bedeutung für den zu entscheidenden konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Auslegung und Anwendung oder für die Fortbildung des Rechts hat. Das Darlegungsgebot des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO verlangt bei diesem Zulassungsgrund entweder in rechtlicher oder in tatsächlicher Hinsicht die Formulierung einer bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht geklärten konkreten Frage mit allgemeiner über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung und außerdem die Angabe, worin diese Bedeutung bestehen soll. Schließlich muss dargelegt werden, warum die aufgeworfene konkrete Tatsachen- oder Rechtsfrage für das Verwaltungsgericht erheblich war und warum sie sich auch im Berufungsverfahren als entscheidungserheblich stellen würde (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.09.2009 - BvR 814/09 -, NJW 2009, 3642).
12 
Diesen Anforderungen wird das Vorbringen der Kläger nicht gerecht. Die Frage,
13 
„ob die typisierende Betrachtung auch im Außenbereich Anwendung findet“,
14 
ist angesichts des oben zitierten Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.07.1999 bereits negativ entschieden und bedarf daher keiner weiteren gerichtlichen Klärung.
15 
Die weitere von den Klägern als rechtsgrundsätzlich bezeichnete Frage,
16 
„ob sich Ziff. 6.6 S.2 TA-Lärm auf den gesamten Außenbereich erstreckt oder nur auf einen Umkreis von 200 m - 300 m außerhalb des lärmbetroffenen Gebietes“,
17 
würde sich aus den oben genannten Gründen in einem Berufungsverfahren nicht stellen.
III.
18 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht billigem Ermessen, dem Beigeladenen einen Erstattungsanspruch wegen seiner außergerichtlichen Kosten zuzuerkennen, da er auch im Berufungszulassungsverfahren wirksam Anträge gestellt und daher ein Prozessrisiko übernommen hat. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 1 und 3, § 63 Abs. 2 und § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004.
19 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

Baugesetzbuch - BBauG | § 35 Bauen im Außenbereich


(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es1.einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Bet

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 162


(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

Baugesetzbuch - BBauG | § 34 Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile


(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und di

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 4 Allgemeine Wohngebiete


(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen. (2) Zulässig sind 1. Wohngebäude,2. die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,3. Anlagen für kirchliche, kulture

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 159


Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren

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Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 15. Okt. 2009 - 11 K 710/09

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Tenor Der Bescheid des Landratsamts Rems-Murr-Kreis vom 11.02.2008 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 23.01.2009 werden aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Aus
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Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 18. Okt. 2018 - W 5 K 17.632

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Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Aufwendungen des Beigeladenen zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. De

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 01. Juni 2016 - 15 CS 16.789

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Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller hat die Kosten Verfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahre

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 26. Sept. 2016 - Au 5 K 16.316

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Tenor I. Die Klagen werden abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger als Gesamtschuldner zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. III. Das Urteil ist hinsichtli

Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 13. Juni 2018 - Au 5 S 18.808

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Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen hat der Antragsteller zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

Tenor

Der Bescheid des Landratsamts Rems-Murr-Kreis vom 11.02.2008 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 23.01.2009 werden aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren durch die Kläger war notwendig.

Tatbestand

 
Die Kläger wenden sich gegen eine dem Beigeladenen erteilte Nutzungsänderungsgenehmigung.
Die Kläger sind Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks L-Straße ... in A. Auf dem östlich angrenzenden Grundstück des Beigeladenen (Flurstück Nr. ...) stehen zwei Wohngebäude, mehrere Garagen sowie zwei ehemalige Stallgebäude. Am 08.01.2008 beantragte der Beigeladene beim Landratsamt Rems-Murr-Kreis die Erteilung einer Baugenehmigung für die Nutzung eines Stallgebäudes als Schlosserei. Nach den im Bauantrag enthaltenen Angaben des Beigeladenen sollen in der Schlosserei während der geplanten Betriebszeiten von 6.00 bis 22.00 Uhr von den Beschäftigten Arbeiten u. a. mit Flex und Hammer durchgeführt werden. Die Kläger brachten im Rahmen der Angrenzeranhörung als Einwendungen vor, durch das Bauvorhaben entstünden Staub, Erschütterungen, Gerüche und Lärm. In der bereits betriebenen Schlosserei seien mehr als zwei Personen beschäftigt. Bei der näheren Umgebung des Baugrundstücks handele es sich um ein allgemeines Wohngebiet. Der Lärm aus der Schlosserei sei bis in die Wohnzimmer ihrer Wohnungen zu hören.
Mit Bescheid vom 11.02.2008 erteilte das Landratsamt Rems-Murr-Kreis dem Beigeladenen die Baugenehmigung für die Nutzung des ehemaligen Stallgebäudes als Schlosserei. Nach den unter Ziffer 01 der zur Baugenehmigung beigefügten Auflagen darf nur innerhalb der geschlossenen Werkstatt gearbeitet werden. Weiter ist durch eine Lüftungsanlage oder Schweißrauchabsaugung für ausreichenden Luftwechsel und ausreichende gesundheitlich verträgliche Atemluft zu sorgen. Lärmintensivere Arbeiten wurden auf die Zeit von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr beschränkt. Zusätzlich wurde auf Immissionsrichtwerte von tagsüber 60 dB(A) im Dorf-/Mischgebiet und tagsüber 55 dB(A) im allgemeinen Wohngebiet hingewiesen.
Zu den Nachbareinwendungen führte das Landratsamt Rems-Murr-Kreis aus, das Baugrundstück liege im nicht beplanten Innenbereich. Die nähere Umgebung werde als Mischgebiet eingestuft. Zwar handele es sich bei einer Schlosserei nach der typisierenden Betrachtungsweise im Grundsatz um einen wesentlich störenden Gewerbebetrieb. Die genehmigte Schlosserei sei jedoch ein atypischer Betrieb. Der Pächter der Schlosserei, die Firma ..., errichte in erster Linie bei Kunden Silos. Überwiegend werde vor Ort bei Kunden gearbeitet. Es handele sich um einen Einpersonenbetrieb. Bei dieser Betriebsweise seien wesentliche Störungen der Nachbarschaft nicht zu befürchten.
Hiergegen legten die Kläger mit Schriftsatz vom 06.03.2008 Widerspruch ein und brachten zur Begründung vor, eine Baugenehmigung werde nicht personengebunden erteilt. Entscheidend sei vielmehr, ob auf dem Baugrundstück eine Schlosserei zulässig sei. Vorliegend handele es sich auch nicht um einen Einpersonenbetrieb. Unrichtig sei weiter, dass der Pächter der Schlosserei überwiegend beim Kunden vor Ort arbeite. Die nähere Umgebung sei als allgemeines Wohngebiet einzustufen. Ein Speditionsbetrieb auf dem gegenüberliegenden Grundstück Flurstück Nr. ... existiere nicht.
Mit Widerspruchsbescheid vom 23.01.2009 wies das Regierungspräsidium Stuttgart die Widersprüche zurück und führte zur Begründung aus, die genehmigte Nutzungsänderung verstoße nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Das Baugrundstück liege in einem faktischen Mischgebiet. Nördlich des Grundstücks der Kläger weise der Bebauungsplan „Döllen II“ ein Mischgebiet aus. Weiter befinde sich auf dem Grundstück L-Straße ... eine Spedition. Auf dem östlich des Baugrundstücks gelegenen Flurstück Nr. ... befinde sich eine Lagerhalle und ein Gebäude des örtlichen Musikvereins und das daneben gelegene Flurstück Nr. ... sei mit einem Wohnhaus, Stall, Schuppen und einem Betriebsgebäude bebaut. Damit sei die nähere Umgebung als faktisches Mischgebiet einzustufen. Die genehmigte Schlosserei habe nur einen verminderten Störungsgrad und könne deshalb nicht als störender Gewerbebetrieb angesehen werden. Durch die immissionsschutzrechtlichen Auflagen zur Baugenehmigung werde gewährleistet, dass die Störungen durch die in der Schlosserei vorgenommenen Arbeiten die Kläger nicht unzumutbar beeinträchtigten.
Am 27.02.2009 haben die Kläger Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen, das nördlich ihres Grundstücks ausgewiesene Baugebiet werde ausschließlich als Wohngebiet genutzt. Die vom Landratsamt behauptete Spedition auf dem Grundstück L-Straße ... existiere nicht. In der näheren Umgebung des Baugrundstücks gebe es keinerlei gewerbliche Nutzung. Bei der genehmigten Schlosserei handele es sich nicht um einen atypischen Betrieb. Vielmehr seien dort drei bis fünf Personen ständig beschäftigt. Die Schlosserei werde regelmäßig von großen LKW´s angefahren; auch dies sei mit erheblichen Lärmeinwirkungen verbunden. Der Internetauftritt des Pächters der Schlosserei zeige eindeutig, dass es sich nicht lediglich um eine kleine Schlosserei mit einem Beschäftigten handele. Der Pächter biete sämtliche Leistungen rund um Stahl und Edelstahl an.
Die Kläger beantragen,
den Bescheid des Landratsamts Rems-Murr-Kreis vom 11.02.2008 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 23.01.2009 aufzuheben.
10 
Der Beklagte beantragt,
11 
die Klage abzuweisen.
12 
Er verweist im Wesentlichen auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidungen.
13 
Der Beigeladene stellt keinen Antrag.
14 
Er trug vor, bis vor 17 Jahren habe in der näheren Umgebung noch ein Sägewerk existiert. Auch auf dem Grundstück der Kläger habe es vor ca. 20 Jahren eine Schlosserei gegeben.
15 
Der Berichterstatter hat am 17.08.2009 in A, L-Straße ... einen Augenschein eingenommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Augenscheinsprotokoll verwiesen.
16 
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die zur Sache gehörende Behördenakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
17 
Die zulässigen Klagen sind begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen die Kläger in ihren Rechten.
18 
Die gegen eine Baugenehmigung gerichtete Klage eines Nachbarn ist begründet, wenn dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen (§ 58 Abs. 1 Satz 1 LBO), die Baugenehmigung damit rechtswidrig ist und dadurch rechtlich geschützte Interessen des Nachbarn verletzt. Nur ein Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften hat zur Folge, dass der Nachbar in seinen subjektiven Rechten verletzt ist und deshalb im Klageverfahren die angefochtene Baugenehmigung aufgehoben werden kann (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Erforderlich ist somit, dass die angefochtene Baugenehmigung gegen eine Vorschrift verstößt, die auch dem Schutz der Interessen der Kläger zu dienen bestimmt ist. In Anwendung dieser Grundsätze ist festzustellen, dass die dem Beigeladenen mit Bescheid vom 11.02.2008 erteilte Baugenehmigung für die Nutzung des ehemaligen Stallgebäudes auf dem Flurstück Nr. ... in A als Schlosserei rechtswidrig ist und gegen nachbarschützende Vorschriften verstößt.
19 
Bauplanungsrechtlich beurteilt sich die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung nach § 34 Abs. 1 und 2 BauGB. Die gemäß § 50 Abs. 2 LBO genehmigungspflichtige Nutzungsänderung ist allein im Hinblick auf die neue Nutzungsart streitig. Bezüglich seiner Nutzungsart ist die genehmigte Schlosserei an § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4 BauNVO zu messen, da die maßgebliche Umgebungsbebauung ihrer Art nach einem allgemeinen Wohngebiet entsprechend der Baunutzungsverordnung entspricht.
20 
Der räumliche Bereich der „näheren Umgebung“ im Sinne von § 34 Abs. 1 und 2 BauGB bestimmt sich danach, inwieweit sich die Ausführung des Bauvorhabens auf die Umgebung auswirken kann und inwieweit die Umgebung ihrerseits das Baugrundstück prägt (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.05.1978 - IV C 9.77 - BVerwGE 55, 369 und Beschluss vom 20.08.1998 - 4 B 79/98 - NVwZ-RR 1999, 105). Die nähere Umgebung eines Vorhabens im Sinne von § 34 Abs. 1 und 2 BauGB muss deshalb nicht notwendig alle Grundstücke in der Umgebung umfassen, die hinsichtlich der Merkmale, nach denen sich das Vorhaben einfügen muss, im Wesentlichen in gleicher Weise bebaut sind und genutzt werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.08.1998 - 4 B 79/98 - a.a.O.). Wieweit die wechselseitige Prägung reicht, ist eine Frage des jeweiligen Einzelfalles; dabei können auch die topographischen Gegebenheiten eine Rolle spielen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.08.1998 - 4 B 79/98 - a.a.O.).
21 
Nach diesen Maßstäben zählt die Bebauung östlich und westlich der L-Straße sowie die Bebauung zwischen der A-Straße und der H-Straße zur näheren Umgebung des Baugrundstücks. Innerhalb dieser näheren Umgebung entfaltet grundsätzlich alles Vorhandene prägende Wirkung. Einzubeziehen sind die tatsächlich vorhandenen baulichen Anlagen, unabhängig davon, wann die Bebauung der Umgebung und unter welchen auch baurechtlichen Voraussetzungen sie entstanden ist und unabhängig davon, ob sie städtebaulich wünschenswert ist oder nicht. Eine ungenehmigte bauliche Anlage spielt im Rahmen des § 34 BauGB allerdings nur dann eine Rolle, wenn sie in einer Weise geduldet wird, die keinen Zweifel daran lässt, dass sich die zuständige Behörde mit ihrem Vorhandensein abgefunden hat (vgl. BVerwG, Beschl. v. 23.11.1998 - 4 B 29/98 - NVwZ-RR 1999, 364). Eine frühere Nutzung eines Gebäudes hat keinen Einfluss auf den Gebietscharakter der Umgebung, wenn sie keinen sichtbaren Niederschlag mehr findet, weil sie eingestellt oder beseitigt worden und mit einer Wiederaufnahme nicht zu rechnen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.08.1998 - 4 C 5/98 - NVwZ 1999, 523). Außer Betracht bleiben schließlich bauliche Anlagen, die von ihrem quantitativen Erscheinungsbild oder nach ihrer Qualität nicht die Kraft zur prägenden Wirkung haben oder völlig aus dem Rahmen der sonst in der näheren Umgebung anzutreffenden Bebauung als Fremdkörper herausfallen (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.02.1990 - 4 C 23/86 - BVerwGE 84, 322). Nach diesen Grundsätzen entspricht die Nutzungsstruktur der maßgeblichen näheren Umgebung der eines allgemeinen Wohngebiets. Dieser Bereich ist vorwiegend durch Wohnnutzung geprägt. Das im rückwärtigen Bereich des Flurstücks Nr. ... stehende Gebäude wird vom Musikverein als Vereinsheim genutzt und in einer ehemaligen Scheuer auf dem Flurstück Nr. ... werden Särge gelagert. Dies sind Nutzungen, die einem typischen allgemeinen Wohngebiet entsprechen, in dem Wohngebäude, Anlagen für soziale Zwecke allgemein und die Lagerhalle für Särge als nicht störender Gewerbebetrieb ausnahmsweise zulässig sind. Eine Nutzung des Flurstücks Nr. ... durch einen Speditionsbetrieb konnte beim Augenscheinstermin nicht festgestellt werden. Die beim Augenscheinstermin anwesenden Beklagtenvertreter haben diesbezüglich erklärt, Genehmigungsakten hinsichtlich einer auf dem Grundstück L-Straße 7 (Flurstück Nr. ...) betriebenen Spedition seien nicht vorhanden. Zwar sind die nördlich des Grundstücks der Kläger gelegenen Grundstücke nach dem Bebauungsplan „Döllen II“ vom 04.05.1990 als Mischgebiet ausgewiesen. Dies hat auf die Einordnung der näheren Umgebung des Baugrundstücks indes keinen Einfluss, da für die Beurteilung eines Vorhabens nach § 34 BauGB ausschließlich die vorhandene Bebauung maßgebend ist (vgl. VGH München, Beschl. v. 26.05.2008 - 1 CS 08.881 - BauR 2008, 1556). Auch der Umstand, dass in einer ehemaligen Scheuer auf dem Baugrundstück Vorrichtungen zur Reparatur von Kraftfahrzeugen vorhanden und darin zahlreiche Fahrzeuge abgestellt sind, steht der Einstufung als allgemeines Wohngebiet nicht entgegen. Denn diese nicht genehmigte Nutzung ist nur dann maßgebend, wenn sie in einer Weise geduldet wird, die keinen Zweifel daran lässt, dass sich die zuständigen Behörden auf Dauer mit ihrem Vorhandensein abgefunden haben (vgl. BVerwG, Beschl. v. 23.11.1998 - 4 B 29/98 - a.a.O. und Beschl. v. 11.02.2000 - 4 B 1/00 - BRS 63 Nr. 102). Eine solche Duldung liegt hier aber nicht vor. Vielmehr war der auf dem Baugrundstück möglicherweise betriebene Kfz-Reparaturbetrieb den Vertretern des Landratsamts beim Augenscheinstermin nicht bekannt.
22 
In einem faktischen allgemeinen Wohngebiet ist die genehmigte Schlosserei weder allgemein noch ausnahmsweise zulässig (§ 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4 BauNVO). Gleiches würde gelten, falls die nähere Umgebung des Baugrundstücks entsprechend der Ansicht des Beklagten als Mischgebiet eingestuft würde.
23 
Der dem Beigeladenen genehmigte Schlossereibetrieb ist kein sonstiger nicht störender Gewerbebetrieb, der in einem allgemeinen Wohngebiet nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO ausnahmsweise zulässig wäre. Auch im Falle der Annahme eines faktischen Mischgebiets würde der genehmigte Schlossereibetrieb nicht als nicht wesentlich störender, wohnverträglicher Gewerbebetrieb angesehen werden können.
24 
Bei der Prüfung der Genehmigungsfähigkeit von sonstigen nicht störenden Gewerbebetrieben wie auch von sonstigen nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben ist in der Regel nicht auf die konkreten Verhältnisse des jeweiligen Vorhabens abzustellen, sondern von einer typisierenden Betrachtungsweise auszugehen. Zu fragen ist, ob das zur Genehmigung gestellte Vorhaben generell geeignet ist, das Wohnen in einem allgemeinen Wohngebiet oder Mischgebiet zu stören. Gegenstand der Betrachtung sind die Auswirkungen, die typischerweise von einem Vorhaben der beabsichtigten Art, insbesondere nach seinem räumlichen Umfang und der Größe seines betrieblichen Einzugsbereichs, der Art und Weise der Betriebsvorgänge, dem vorhabenbedingten An- und Abfahrtsverkehr sowie der zeitlichen Dauer dieser Auswirkungen und ihrer Verteilung auf die Tages- und Nachtzeiten, ausgehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.03.2002 - 4 C 1/02 - BVerwGE 116, 155 und Beschl. v. 28.02.2008 - 4 B 60/07 - NVwZ 2008, 786). Entscheidend ist dabei nicht, ob etwa die mit der Nutzung verbundenen immissionsschutzrechtlichen Lärmwerte eingehalten werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.03.2002 - 4 C 1/02 - a.a.O. und Beschl. v. 28.02.2008 - 4 B 60/07 - a.a.O.).
25 
Die typisierende Betrachtungsweise scheidet jedoch von vornherein aus, wenn der Betrieb zu einer Branche gehört, bei der die üblichen Betriebsformen hinsichtlich des Störgrades eine vom nicht wesentlich störenden bis zum störenden oder gar bis zum erheblich belästigenden Betrieb reichende Bandbreite aufweisen. Maßgeblich in diesem Fall ist die jeweilige Betriebsstruktur, d. h. ob sich die Störwirkungen, die die konkrete Anlage bei funktionsgerechter Nutzung erwarten lässt, innerhalb des Rahmens halten, der durch die Gebietseigenart vorgegeben wird (vgl. für Bauunternehmen BVerwG, Beschl. v. 22.11.2002 - 4 B 72/02 - BauR 2004, 645; für Kfz-Werkstätten BVerwG, Urt. v. 07.02.1986 - 4 C 49/82 - NVwZ 1986, 642; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.05.2002 - 3 S 1637/01 - GewArch 2002, 497; für SB-Waschanlagen BVerwG, Beschl. v. 18.08.1998 - 4 B 82/98 - NVwZ-RR 1999, 107).
26 
Diese Voraussetzungen einer Einstufung entsprechend der konkreten Betriebsgestaltung sind bei dem Vorhaben des Beigeladenen indes nicht erfüllt. Schlossereien und andere metallverarbeitende Betriebe, in denen regelmäßig lärmintensive Arbeiten wie Hämmern, Schleifen, Trennschleifen, Stanzen und Schmieden vorgenommen werden, stören das Wohnen typischerweise wesentlich und sind deshalb in allen Baugebieten, die auch dem Wohnen dienen, unzulässig (vgl. OVG Koblenz, Urt. v. 20.12.1973 - 1 A 57/72 - juris; OVG Greifswald, Beschl. v. 25.10.1994 - 3 M 167/94 - MDR 1995, 797; VGH München, Beschl. v. 13.12.2006 - 1 ZB 04.3549 - NVwZ-RR 2007, 659; a. A. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 28.03.2001 - 8 S 2120/00 - BauR 2002, 65, wonach sich metallverarbeitende Betriebe einer generalisierenden Betrachtung entzögen). Entsprechendes gilt für Tischlereiwerkstätten (vgl. BVerwG, Urt. v. 07.05.1971 - IV C 76.68 - Buchholz § 406.11 § 2 BBauG Nr. 7; VGH München, Beschl. v. 02.11.2004 - 20 ZB 04.1559 - NVwZ-RR 2005, 602; OVG Münster, Beschl. v. 31.01.1997 - 10 B 3207/96 - BRS 59 Nr. 202; OVG Schleswig, Beschl. v. 07.06.1999 - 1 M 119/98 - NordÖR 2000, 426) sowie für Zimmereibetriebe (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.02.1990 - 4 C 23/86 - BVerwGE 84, 322). Eine Ausnahme von der typisierenden Einstufung dieser Betriebe kommt nur in Betracht, wenn es sich um ein atypisches, von dem branchenüblichen Erscheinungsbild abweichendes Vorhaben handelt und wenn anzunehmen ist, dass nach der Art und Betriebsweise keine Störungen zu befürchten sind und der Betrieb diesen atypischen Charakter auch künftig behalten wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 07.05.1971 - IV C 76.68 -a.a.O.; VGH München, Beschl. v. 13.12.2006 - 1 ZB 04.3549 - a.a.O.).
27 
Der dem Beigeladenen genehmigte Schlossereibetrieb kann indes nicht als atypisch mit der Folge angesehen werden, dass er mit dem Charakter eines allgemeinen Wohngebietes oder eines Mischgebietes vereinbar wäre.
28 
Abzustellen ist auf den Betrieb, der konkret Gegenstand der Baugenehmigung ist. Dabei ist von dem der Baugenehmigung zugrunde liegenden Nutzungsumfang auszugehen, nicht aber von einer lediglich derzeit hinter diesem Umfang zurückbleibenden tatsächlichen Nutzung, es sei denn, aufgrund zuverlässig feststehender, gleichbleibender Umstände kann davon ausgegangen werden, dass die Anlage dauerhaft in einem geringeren Umfang als genehmigt genutzt wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.02.1992 - 4 C 50/89 - NJW 1992, 2170; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 25.10.2002 - 5 S 1706/01 - juris -). Weder eine verbindliche Betriebsbeschreibung noch die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung legen den Schlossereibetrieb in einer Weise fest, der vom normalen Erscheinungsbild abweicht. Die für eine Schlosserei erforderlichen Maschinen, die Lärmimmissionen verursachen, die normalerweise mit einer benachbarten Wohnnutzung unvereinbar sind, sind sämtlich vorhanden. Hinzu kommen der An- und Abtransport des Rohmaterials. Dass bei den typischerweise in einer Schlosserei vorhandenen Maschinen und Arbeitsgeräten lärmerzeugende Arbeiten zwangsläufig anfallen, ist eine Erfahrungstatsache und wird auch vom Beigeladenen nicht ernsthaft bestritten. Arbeiten, die mit Hämmern, Schlagen, Schleifen und Sägen verbunden sind, verursachen impulsartige Geräusche, die unvermeidbar nach außen dringen und daher besonders störend wirken (vgl. VGH München, Urt. v. 08.09.1998 - 27 B 96.1407 - BayVBl 1999, 215). Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Vorbringen des Beklagten, der derzeitige Pächter der Schlosserei arbeite vorwiegend vor Ort bei den Kunden und hieraus folge die Atypik. Ein Hinweis auf derartige Vorortarbeiten ist der Baugenehmigung nicht zu entnehmen, dementsprechend enthält sie auch keine diesbezügliche Auflage. Dass der derzeitige Pächter der Schlosserei einen Schlossereibetrieb üblichen Zuschnitts betreiben will, ergibt sich zudem aus den von den Klägern vorgelegten Werbebroschüren des derzeitigen Pächters. In diesen Werbematerialien wirbt der Pächter der Schlosserei damit, dass er sämtliche Schlosserarbeiten, Schweißarbeiten, Montagen, Edelstahlverarbeitung, Reparaturen ausführt. Ausgehend von dem der Baugenehmigung zugrunde liegenden Nutzungsumfang handelt es sich somit bei der genehmigten Schlosserei um einen typischen Betrieb dieser Art. Anhaltspunkte dafür, dass dieser Betrieb dauerhaft in einem geringeren Umfang als genehmigt genutzt wird, sind weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich.
29 
Erweist sich mithin der dem Beigeladenen genehmigte Betrieb weder in einem faktischen allgemeinen Wohngebiet i.S.d. § 4 BauNVO noch in einem faktischen Mischgebiet i.S.d. § 6 BauNVO als zulässig, so verstößt er zugleich gegen den Anspruch der Kläger auf Bewahrung der Gebietsart in dem hier maßgebenden Bereich.
30 
Der Gebietsbewahrungsanspruch gibt den Eigentümern von Grundstücken in einem durch Bebauungsplan festgesetzten Baugebiet (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, § 1 Abs. 3 BauNVO) oder in einem faktischen Baugebiet (§ 34 Abs. 2 BauGB) das Recht, sich gegen hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung nicht zulässige Vorhaben zur Wehr zu setzen. Der Anspruch beruht auf der Erwägung, dass die Grundstückseigentümer durch die Lage ihrer Anwesen in demselben Baugebiet zu einer Gemeinschaft verbunden sind, bei der jeder in derselben Weise berechtigt und verpflichtet ist. Im Hinblick auf diese wechselseitig wirkende Bestimmung von Inhalt und Schranken des Grundeigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) hat jeder Eigentümer das Recht, sich gegen eine schleichende Umwandlung des Gebiets durch Zulassung einer gebietsfremden Nutzung zur Wehr zu setzen (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.09.1993 - 4 C 28/91 - BVerwGE 94, 151; Urt. v. 23.08.1996 - 4 C 13/94 - BVerwGE 101, 364; Beschl. v. 02.02.2000 - 4 B 87/99 - NVwZ 2000, 679; Urt. v. 24.02.2000 - 4 C 23/98 - NVwZ 2000, 1054 und Urt. v. 28.04.2004 - 4 C 10/03 - NVwZ 2004, 1244). In einem faktischen Baugebiet ist der Anspruch in räumlicher Hinsicht auf die Grundstücke begrenzt, die zur näheren Umgebung des Baugrundstücks zählen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.08.1998 - 4 B 79/98 - NVwZ-RR 1999, 105). An diesem Nachbarschutz nehmen die Kläger, deren Grundstück sich unmittelbar neben dem Baugrundstück befindet, teil. Da die Zulassung einer gebietswidrigen Nutzung auch dann abgewehrt werden kann, wenn der Nachbar durch sie selbst nicht unzumutbar beeinträchtigt wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 02.02.2000 - 4 B 87/99 - a.a.O. und Urt. v. 28.04.2004 - 4 C 10/03 - a.a.O.), bedarf es zusätzlicher Feststellungen einer tatsächlich spürbaren und nachweisbaren Beeinträchtigung und damit der Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme in diesem Zusammenhang nicht.
31 
Selbst wenn die nähere Umgebung einem Baugebiet i.S.d. Baunutzungsverordnung nicht zugeordnet werden könnte und das Bauvorhaben deshalb nach § 34 Abs. 1 BauGB zu beurteilen wäre, würde die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung gegen das im Erfordernis des Einfügens nach § 34 Abs. 1 BauGB enthaltene Gebot der Rücksichtnahme zu Lasten der Kläger verstoßen.
32 
Die an das Gebot der Rücksichtnahme zu stellenden Anforderungen hängen wesentlich von den Umständen des Einzelfalles ab. Es kann umso mehr an Rücksichtnahme verlangt werden, je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung derer ist, denen die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugute kommt. Die vorzunehmende Interessenabwägung hat sich an dem Kriterium der Unzumutbarkeit auszurichten (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.03.1981 - 4 C 1/78 - DVBl 1981, 928 und Urt. v. 25.02.1977 - IV C 22/75 - BVerwGE 52, 122).
33 
Nach diesen Grundsätzen ist das genehmigte Vorhaben im Hinblick auf die von ihm ausgehenden Lärmimmissionen gegenüber den Klägern rücksichtslos. Mit den in der Baugenehmigung aufgenommenen Auflagen zum Schutz der Anwohner vor Lärm hat der Beklagte dem Rücksichtnahmegebot nicht ausreichend Rechnung getragen.
34 
Das Rücksichtnahmegebot verlangt, dass die Nachbarschaft nicht mit Geräuschimmissionen belastet wird, die ihr im Hinblick auf die örtlichen Verhältnisse billigerweise nicht zugemutet werden können. Die Schwelle der Unzumutbarkeit entspricht dabei den schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne von § 3 Abs. 1 BImSchG, die nach Maßgabe des § 22 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BImSchG bei Errichtung der Anlage - soweit nach dem Stand der Technik vermeidbar - zu verhindern sind oder - soweit sie nach dem Stand der Technik unvermeidbar sind - auf ein Mindestmaß beschränkt werden müssen (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.01.1989 - 7 C 77/87 - BVerwGE 81, 197 und Beschl. v. 08.11.1994 - 7 B 73/94 - NVwZ 1995, 993). Hat die Baugenehmigungsbehörde Lärmrichtwerte in Gestalt von Auflagen zum Lärmschutz in die Baugenehmigung aufgenommen, schöpfen diese den Gehalt des beachtlichen Rücksichtnahmegebots im Hinblick auf Geräuschimmissionen nicht stets aus; sie legen den Maßstab des der Nachbarschaft Zumutbaren nicht abschließend fest (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.01.1989 - 4 B 116/88 - NVwZ 1989, 666).
35 
Nach diesen Grundsätzen sind für das Grundstück der Kläger im Hinblick auf den der Baugenehmigung zugrunde liegenden Nutzungsumfang unzumutbare Lärmbelästigungen zu befürchten. Dabei kommt der aus Sicht des Gerichts unzureichenden Beschränkung des genehmigten Schlossereibetriebs durch die der Baugenehmigung beigefügten Auflagen eine wesentliche Bedeutung zu (vgl. BVerwG, Urt. v. 08.02.1974 - IV C 73.72 - BayVBl 1974, 379). Nach Auffassung des Gerichts sind die mit der Erteilung der Genehmigung festgesetzten Auflagen zum Schutz der Nachbarschaft vor Lärmimmissionen nicht ausreichend, um den Betrieb in seiner konkreten Ausgestaltung noch als mit dem benachbarten Wohnen verträglich ansehen zu können.
36 
Die Baugenehmigung verstößt gegen das Bestimmtheitsgebot gemäß § 37 Abs. 1 LVwVfG, soweit sie festgesetzte Lärmgrenzwerte abstrakt einzelnen Baugebieten zuordnet. Solche Aussagen einer Baugenehmigung lassen sich bestenfalls als Hinweise, aber nicht als Nebenbestimmungen mit Regelungscharakter verstehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.05.2001 - 7 C 16/00 - NVwZ 2001, 1167). Die Baugenehmigung enthält keine konkrete Festlegung dazu, welcher Art das Gebiet ist, in dem die Kläger wohnen. Zwar enthält die mit der Baugenehmigung ergangenen Entscheidung über die Nachbareinwendungen die Aussage, dass das Grundstück der Kläger als Mischgebiet eingestuft wird; dies genügt dem Bestimmtheitsgebot jedoch nicht.
37 
Auch die in die Baugenehmigung aufgenommene Auflage, nach der lärmintensivere Arbeiten nur in der Zeit von 07:00 Uhr bis 20:00 Uhr durchgeführt werden dürfen, entspricht nicht den Anforderungen der Bestimmtheit gemäß § 37 Abs. 1 LVwVfG. Hinsichtlich des Regelungsinhalts erfordert das Bestimmtheitsgebot, dass dieser für die Adressaten nach Art und Umfang aus sich heraus verständlich ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.02.1990 - 4 C 41/87 - BVerwGE 84, 335; Kopp/Ramsauer, VwGO, 10. Aufl., § 37 Rn. 12). Ohne die Nennung von Beispielsfällen ist die zeitliche Einschränkung lärmintensiverer Arbeiten nicht hinreichend konkretisiert und verstößt damit gegen § 37 Abs. 1 LVwVfG (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.05.2002 - 3 S 1637/01 - VBlBW 2003, 18). Damit spricht schon vieles dafür, dass die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung die Kläger wegen eines Verstoßes gegen das Bestimmtheitsgebot gemäß § 37 Abs. 1 LVwVfG in ihren Rechten verletzt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 09.02.1993 - 5 S 1650/92 - BRS 55 Nr. 193).
38 
Jedenfalls fehlen hinreichende Auflagen zum Schutz der Nachbarschaft vor Lärmimmissionen. Dies hat zur Folge, dass der Schlossereibetrieb - wobei nicht vom gegenwärtigen, sondern vom genehmigten Umfang auszugehen ist - zu unzumutbaren Störungen der Wohnruhe in der Nachbarschaft führen kann und die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung somit gegen das Rücksichtnahmegebot verstößt.
39 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO.

Gründe

 
17 
Die zulässigen Klagen sind begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen die Kläger in ihren Rechten.
18 
Die gegen eine Baugenehmigung gerichtete Klage eines Nachbarn ist begründet, wenn dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen (§ 58 Abs. 1 Satz 1 LBO), die Baugenehmigung damit rechtswidrig ist und dadurch rechtlich geschützte Interessen des Nachbarn verletzt. Nur ein Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften hat zur Folge, dass der Nachbar in seinen subjektiven Rechten verletzt ist und deshalb im Klageverfahren die angefochtene Baugenehmigung aufgehoben werden kann (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Erforderlich ist somit, dass die angefochtene Baugenehmigung gegen eine Vorschrift verstößt, die auch dem Schutz der Interessen der Kläger zu dienen bestimmt ist. In Anwendung dieser Grundsätze ist festzustellen, dass die dem Beigeladenen mit Bescheid vom 11.02.2008 erteilte Baugenehmigung für die Nutzung des ehemaligen Stallgebäudes auf dem Flurstück Nr. ... in A als Schlosserei rechtswidrig ist und gegen nachbarschützende Vorschriften verstößt.
19 
Bauplanungsrechtlich beurteilt sich die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung nach § 34 Abs. 1 und 2 BauGB. Die gemäß § 50 Abs. 2 LBO genehmigungspflichtige Nutzungsänderung ist allein im Hinblick auf die neue Nutzungsart streitig. Bezüglich seiner Nutzungsart ist die genehmigte Schlosserei an § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4 BauNVO zu messen, da die maßgebliche Umgebungsbebauung ihrer Art nach einem allgemeinen Wohngebiet entsprechend der Baunutzungsverordnung entspricht.
20 
Der räumliche Bereich der „näheren Umgebung“ im Sinne von § 34 Abs. 1 und 2 BauGB bestimmt sich danach, inwieweit sich die Ausführung des Bauvorhabens auf die Umgebung auswirken kann und inwieweit die Umgebung ihrerseits das Baugrundstück prägt (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.05.1978 - IV C 9.77 - BVerwGE 55, 369 und Beschluss vom 20.08.1998 - 4 B 79/98 - NVwZ-RR 1999, 105). Die nähere Umgebung eines Vorhabens im Sinne von § 34 Abs. 1 und 2 BauGB muss deshalb nicht notwendig alle Grundstücke in der Umgebung umfassen, die hinsichtlich der Merkmale, nach denen sich das Vorhaben einfügen muss, im Wesentlichen in gleicher Weise bebaut sind und genutzt werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.08.1998 - 4 B 79/98 - a.a.O.). Wieweit die wechselseitige Prägung reicht, ist eine Frage des jeweiligen Einzelfalles; dabei können auch die topographischen Gegebenheiten eine Rolle spielen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.08.1998 - 4 B 79/98 - a.a.O.).
21 
Nach diesen Maßstäben zählt die Bebauung östlich und westlich der L-Straße sowie die Bebauung zwischen der A-Straße und der H-Straße zur näheren Umgebung des Baugrundstücks. Innerhalb dieser näheren Umgebung entfaltet grundsätzlich alles Vorhandene prägende Wirkung. Einzubeziehen sind die tatsächlich vorhandenen baulichen Anlagen, unabhängig davon, wann die Bebauung der Umgebung und unter welchen auch baurechtlichen Voraussetzungen sie entstanden ist und unabhängig davon, ob sie städtebaulich wünschenswert ist oder nicht. Eine ungenehmigte bauliche Anlage spielt im Rahmen des § 34 BauGB allerdings nur dann eine Rolle, wenn sie in einer Weise geduldet wird, die keinen Zweifel daran lässt, dass sich die zuständige Behörde mit ihrem Vorhandensein abgefunden hat (vgl. BVerwG, Beschl. v. 23.11.1998 - 4 B 29/98 - NVwZ-RR 1999, 364). Eine frühere Nutzung eines Gebäudes hat keinen Einfluss auf den Gebietscharakter der Umgebung, wenn sie keinen sichtbaren Niederschlag mehr findet, weil sie eingestellt oder beseitigt worden und mit einer Wiederaufnahme nicht zu rechnen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.08.1998 - 4 C 5/98 - NVwZ 1999, 523). Außer Betracht bleiben schließlich bauliche Anlagen, die von ihrem quantitativen Erscheinungsbild oder nach ihrer Qualität nicht die Kraft zur prägenden Wirkung haben oder völlig aus dem Rahmen der sonst in der näheren Umgebung anzutreffenden Bebauung als Fremdkörper herausfallen (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.02.1990 - 4 C 23/86 - BVerwGE 84, 322). Nach diesen Grundsätzen entspricht die Nutzungsstruktur der maßgeblichen näheren Umgebung der eines allgemeinen Wohngebiets. Dieser Bereich ist vorwiegend durch Wohnnutzung geprägt. Das im rückwärtigen Bereich des Flurstücks Nr. ... stehende Gebäude wird vom Musikverein als Vereinsheim genutzt und in einer ehemaligen Scheuer auf dem Flurstück Nr. ... werden Särge gelagert. Dies sind Nutzungen, die einem typischen allgemeinen Wohngebiet entsprechen, in dem Wohngebäude, Anlagen für soziale Zwecke allgemein und die Lagerhalle für Särge als nicht störender Gewerbebetrieb ausnahmsweise zulässig sind. Eine Nutzung des Flurstücks Nr. ... durch einen Speditionsbetrieb konnte beim Augenscheinstermin nicht festgestellt werden. Die beim Augenscheinstermin anwesenden Beklagtenvertreter haben diesbezüglich erklärt, Genehmigungsakten hinsichtlich einer auf dem Grundstück L-Straße 7 (Flurstück Nr. ...) betriebenen Spedition seien nicht vorhanden. Zwar sind die nördlich des Grundstücks der Kläger gelegenen Grundstücke nach dem Bebauungsplan „Döllen II“ vom 04.05.1990 als Mischgebiet ausgewiesen. Dies hat auf die Einordnung der näheren Umgebung des Baugrundstücks indes keinen Einfluss, da für die Beurteilung eines Vorhabens nach § 34 BauGB ausschließlich die vorhandene Bebauung maßgebend ist (vgl. VGH München, Beschl. v. 26.05.2008 - 1 CS 08.881 - BauR 2008, 1556). Auch der Umstand, dass in einer ehemaligen Scheuer auf dem Baugrundstück Vorrichtungen zur Reparatur von Kraftfahrzeugen vorhanden und darin zahlreiche Fahrzeuge abgestellt sind, steht der Einstufung als allgemeines Wohngebiet nicht entgegen. Denn diese nicht genehmigte Nutzung ist nur dann maßgebend, wenn sie in einer Weise geduldet wird, die keinen Zweifel daran lässt, dass sich die zuständigen Behörden auf Dauer mit ihrem Vorhandensein abgefunden haben (vgl. BVerwG, Beschl. v. 23.11.1998 - 4 B 29/98 - a.a.O. und Beschl. v. 11.02.2000 - 4 B 1/00 - BRS 63 Nr. 102). Eine solche Duldung liegt hier aber nicht vor. Vielmehr war der auf dem Baugrundstück möglicherweise betriebene Kfz-Reparaturbetrieb den Vertretern des Landratsamts beim Augenscheinstermin nicht bekannt.
22 
In einem faktischen allgemeinen Wohngebiet ist die genehmigte Schlosserei weder allgemein noch ausnahmsweise zulässig (§ 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4 BauNVO). Gleiches würde gelten, falls die nähere Umgebung des Baugrundstücks entsprechend der Ansicht des Beklagten als Mischgebiet eingestuft würde.
23 
Der dem Beigeladenen genehmigte Schlossereibetrieb ist kein sonstiger nicht störender Gewerbebetrieb, der in einem allgemeinen Wohngebiet nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO ausnahmsweise zulässig wäre. Auch im Falle der Annahme eines faktischen Mischgebiets würde der genehmigte Schlossereibetrieb nicht als nicht wesentlich störender, wohnverträglicher Gewerbebetrieb angesehen werden können.
24 
Bei der Prüfung der Genehmigungsfähigkeit von sonstigen nicht störenden Gewerbebetrieben wie auch von sonstigen nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben ist in der Regel nicht auf die konkreten Verhältnisse des jeweiligen Vorhabens abzustellen, sondern von einer typisierenden Betrachtungsweise auszugehen. Zu fragen ist, ob das zur Genehmigung gestellte Vorhaben generell geeignet ist, das Wohnen in einem allgemeinen Wohngebiet oder Mischgebiet zu stören. Gegenstand der Betrachtung sind die Auswirkungen, die typischerweise von einem Vorhaben der beabsichtigten Art, insbesondere nach seinem räumlichen Umfang und der Größe seines betrieblichen Einzugsbereichs, der Art und Weise der Betriebsvorgänge, dem vorhabenbedingten An- und Abfahrtsverkehr sowie der zeitlichen Dauer dieser Auswirkungen und ihrer Verteilung auf die Tages- und Nachtzeiten, ausgehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.03.2002 - 4 C 1/02 - BVerwGE 116, 155 und Beschl. v. 28.02.2008 - 4 B 60/07 - NVwZ 2008, 786). Entscheidend ist dabei nicht, ob etwa die mit der Nutzung verbundenen immissionsschutzrechtlichen Lärmwerte eingehalten werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.03.2002 - 4 C 1/02 - a.a.O. und Beschl. v. 28.02.2008 - 4 B 60/07 - a.a.O.).
25 
Die typisierende Betrachtungsweise scheidet jedoch von vornherein aus, wenn der Betrieb zu einer Branche gehört, bei der die üblichen Betriebsformen hinsichtlich des Störgrades eine vom nicht wesentlich störenden bis zum störenden oder gar bis zum erheblich belästigenden Betrieb reichende Bandbreite aufweisen. Maßgeblich in diesem Fall ist die jeweilige Betriebsstruktur, d. h. ob sich die Störwirkungen, die die konkrete Anlage bei funktionsgerechter Nutzung erwarten lässt, innerhalb des Rahmens halten, der durch die Gebietseigenart vorgegeben wird (vgl. für Bauunternehmen BVerwG, Beschl. v. 22.11.2002 - 4 B 72/02 - BauR 2004, 645; für Kfz-Werkstätten BVerwG, Urt. v. 07.02.1986 - 4 C 49/82 - NVwZ 1986, 642; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.05.2002 - 3 S 1637/01 - GewArch 2002, 497; für SB-Waschanlagen BVerwG, Beschl. v. 18.08.1998 - 4 B 82/98 - NVwZ-RR 1999, 107).
26 
Diese Voraussetzungen einer Einstufung entsprechend der konkreten Betriebsgestaltung sind bei dem Vorhaben des Beigeladenen indes nicht erfüllt. Schlossereien und andere metallverarbeitende Betriebe, in denen regelmäßig lärmintensive Arbeiten wie Hämmern, Schleifen, Trennschleifen, Stanzen und Schmieden vorgenommen werden, stören das Wohnen typischerweise wesentlich und sind deshalb in allen Baugebieten, die auch dem Wohnen dienen, unzulässig (vgl. OVG Koblenz, Urt. v. 20.12.1973 - 1 A 57/72 - juris; OVG Greifswald, Beschl. v. 25.10.1994 - 3 M 167/94 - MDR 1995, 797; VGH München, Beschl. v. 13.12.2006 - 1 ZB 04.3549 - NVwZ-RR 2007, 659; a. A. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 28.03.2001 - 8 S 2120/00 - BauR 2002, 65, wonach sich metallverarbeitende Betriebe einer generalisierenden Betrachtung entzögen). Entsprechendes gilt für Tischlereiwerkstätten (vgl. BVerwG, Urt. v. 07.05.1971 - IV C 76.68 - Buchholz § 406.11 § 2 BBauG Nr. 7; VGH München, Beschl. v. 02.11.2004 - 20 ZB 04.1559 - NVwZ-RR 2005, 602; OVG Münster, Beschl. v. 31.01.1997 - 10 B 3207/96 - BRS 59 Nr. 202; OVG Schleswig, Beschl. v. 07.06.1999 - 1 M 119/98 - NordÖR 2000, 426) sowie für Zimmereibetriebe (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.02.1990 - 4 C 23/86 - BVerwGE 84, 322). Eine Ausnahme von der typisierenden Einstufung dieser Betriebe kommt nur in Betracht, wenn es sich um ein atypisches, von dem branchenüblichen Erscheinungsbild abweichendes Vorhaben handelt und wenn anzunehmen ist, dass nach der Art und Betriebsweise keine Störungen zu befürchten sind und der Betrieb diesen atypischen Charakter auch künftig behalten wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 07.05.1971 - IV C 76.68 -a.a.O.; VGH München, Beschl. v. 13.12.2006 - 1 ZB 04.3549 - a.a.O.).
27 
Der dem Beigeladenen genehmigte Schlossereibetrieb kann indes nicht als atypisch mit der Folge angesehen werden, dass er mit dem Charakter eines allgemeinen Wohngebietes oder eines Mischgebietes vereinbar wäre.
28 
Abzustellen ist auf den Betrieb, der konkret Gegenstand der Baugenehmigung ist. Dabei ist von dem der Baugenehmigung zugrunde liegenden Nutzungsumfang auszugehen, nicht aber von einer lediglich derzeit hinter diesem Umfang zurückbleibenden tatsächlichen Nutzung, es sei denn, aufgrund zuverlässig feststehender, gleichbleibender Umstände kann davon ausgegangen werden, dass die Anlage dauerhaft in einem geringeren Umfang als genehmigt genutzt wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.02.1992 - 4 C 50/89 - NJW 1992, 2170; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 25.10.2002 - 5 S 1706/01 - juris -). Weder eine verbindliche Betriebsbeschreibung noch die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung legen den Schlossereibetrieb in einer Weise fest, der vom normalen Erscheinungsbild abweicht. Die für eine Schlosserei erforderlichen Maschinen, die Lärmimmissionen verursachen, die normalerweise mit einer benachbarten Wohnnutzung unvereinbar sind, sind sämtlich vorhanden. Hinzu kommen der An- und Abtransport des Rohmaterials. Dass bei den typischerweise in einer Schlosserei vorhandenen Maschinen und Arbeitsgeräten lärmerzeugende Arbeiten zwangsläufig anfallen, ist eine Erfahrungstatsache und wird auch vom Beigeladenen nicht ernsthaft bestritten. Arbeiten, die mit Hämmern, Schlagen, Schleifen und Sägen verbunden sind, verursachen impulsartige Geräusche, die unvermeidbar nach außen dringen und daher besonders störend wirken (vgl. VGH München, Urt. v. 08.09.1998 - 27 B 96.1407 - BayVBl 1999, 215). Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Vorbringen des Beklagten, der derzeitige Pächter der Schlosserei arbeite vorwiegend vor Ort bei den Kunden und hieraus folge die Atypik. Ein Hinweis auf derartige Vorortarbeiten ist der Baugenehmigung nicht zu entnehmen, dementsprechend enthält sie auch keine diesbezügliche Auflage. Dass der derzeitige Pächter der Schlosserei einen Schlossereibetrieb üblichen Zuschnitts betreiben will, ergibt sich zudem aus den von den Klägern vorgelegten Werbebroschüren des derzeitigen Pächters. In diesen Werbematerialien wirbt der Pächter der Schlosserei damit, dass er sämtliche Schlosserarbeiten, Schweißarbeiten, Montagen, Edelstahlverarbeitung, Reparaturen ausführt. Ausgehend von dem der Baugenehmigung zugrunde liegenden Nutzungsumfang handelt es sich somit bei der genehmigten Schlosserei um einen typischen Betrieb dieser Art. Anhaltspunkte dafür, dass dieser Betrieb dauerhaft in einem geringeren Umfang als genehmigt genutzt wird, sind weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich.
29 
Erweist sich mithin der dem Beigeladenen genehmigte Betrieb weder in einem faktischen allgemeinen Wohngebiet i.S.d. § 4 BauNVO noch in einem faktischen Mischgebiet i.S.d. § 6 BauNVO als zulässig, so verstößt er zugleich gegen den Anspruch der Kläger auf Bewahrung der Gebietsart in dem hier maßgebenden Bereich.
30 
Der Gebietsbewahrungsanspruch gibt den Eigentümern von Grundstücken in einem durch Bebauungsplan festgesetzten Baugebiet (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, § 1 Abs. 3 BauNVO) oder in einem faktischen Baugebiet (§ 34 Abs. 2 BauGB) das Recht, sich gegen hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung nicht zulässige Vorhaben zur Wehr zu setzen. Der Anspruch beruht auf der Erwägung, dass die Grundstückseigentümer durch die Lage ihrer Anwesen in demselben Baugebiet zu einer Gemeinschaft verbunden sind, bei der jeder in derselben Weise berechtigt und verpflichtet ist. Im Hinblick auf diese wechselseitig wirkende Bestimmung von Inhalt und Schranken des Grundeigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) hat jeder Eigentümer das Recht, sich gegen eine schleichende Umwandlung des Gebiets durch Zulassung einer gebietsfremden Nutzung zur Wehr zu setzen (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.09.1993 - 4 C 28/91 - BVerwGE 94, 151; Urt. v. 23.08.1996 - 4 C 13/94 - BVerwGE 101, 364; Beschl. v. 02.02.2000 - 4 B 87/99 - NVwZ 2000, 679; Urt. v. 24.02.2000 - 4 C 23/98 - NVwZ 2000, 1054 und Urt. v. 28.04.2004 - 4 C 10/03 - NVwZ 2004, 1244). In einem faktischen Baugebiet ist der Anspruch in räumlicher Hinsicht auf die Grundstücke begrenzt, die zur näheren Umgebung des Baugrundstücks zählen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.08.1998 - 4 B 79/98 - NVwZ-RR 1999, 105). An diesem Nachbarschutz nehmen die Kläger, deren Grundstück sich unmittelbar neben dem Baugrundstück befindet, teil. Da die Zulassung einer gebietswidrigen Nutzung auch dann abgewehrt werden kann, wenn der Nachbar durch sie selbst nicht unzumutbar beeinträchtigt wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 02.02.2000 - 4 B 87/99 - a.a.O. und Urt. v. 28.04.2004 - 4 C 10/03 - a.a.O.), bedarf es zusätzlicher Feststellungen einer tatsächlich spürbaren und nachweisbaren Beeinträchtigung und damit der Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme in diesem Zusammenhang nicht.
31 
Selbst wenn die nähere Umgebung einem Baugebiet i.S.d. Baunutzungsverordnung nicht zugeordnet werden könnte und das Bauvorhaben deshalb nach § 34 Abs. 1 BauGB zu beurteilen wäre, würde die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung gegen das im Erfordernis des Einfügens nach § 34 Abs. 1 BauGB enthaltene Gebot der Rücksichtnahme zu Lasten der Kläger verstoßen.
32 
Die an das Gebot der Rücksichtnahme zu stellenden Anforderungen hängen wesentlich von den Umständen des Einzelfalles ab. Es kann umso mehr an Rücksichtnahme verlangt werden, je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung derer ist, denen die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugute kommt. Die vorzunehmende Interessenabwägung hat sich an dem Kriterium der Unzumutbarkeit auszurichten (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.03.1981 - 4 C 1/78 - DVBl 1981, 928 und Urt. v. 25.02.1977 - IV C 22/75 - BVerwGE 52, 122).
33 
Nach diesen Grundsätzen ist das genehmigte Vorhaben im Hinblick auf die von ihm ausgehenden Lärmimmissionen gegenüber den Klägern rücksichtslos. Mit den in der Baugenehmigung aufgenommenen Auflagen zum Schutz der Anwohner vor Lärm hat der Beklagte dem Rücksichtnahmegebot nicht ausreichend Rechnung getragen.
34 
Das Rücksichtnahmegebot verlangt, dass die Nachbarschaft nicht mit Geräuschimmissionen belastet wird, die ihr im Hinblick auf die örtlichen Verhältnisse billigerweise nicht zugemutet werden können. Die Schwelle der Unzumutbarkeit entspricht dabei den schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne von § 3 Abs. 1 BImSchG, die nach Maßgabe des § 22 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BImSchG bei Errichtung der Anlage - soweit nach dem Stand der Technik vermeidbar - zu verhindern sind oder - soweit sie nach dem Stand der Technik unvermeidbar sind - auf ein Mindestmaß beschränkt werden müssen (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.01.1989 - 7 C 77/87 - BVerwGE 81, 197 und Beschl. v. 08.11.1994 - 7 B 73/94 - NVwZ 1995, 993). Hat die Baugenehmigungsbehörde Lärmrichtwerte in Gestalt von Auflagen zum Lärmschutz in die Baugenehmigung aufgenommen, schöpfen diese den Gehalt des beachtlichen Rücksichtnahmegebots im Hinblick auf Geräuschimmissionen nicht stets aus; sie legen den Maßstab des der Nachbarschaft Zumutbaren nicht abschließend fest (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.01.1989 - 4 B 116/88 - NVwZ 1989, 666).
35 
Nach diesen Grundsätzen sind für das Grundstück der Kläger im Hinblick auf den der Baugenehmigung zugrunde liegenden Nutzungsumfang unzumutbare Lärmbelästigungen zu befürchten. Dabei kommt der aus Sicht des Gerichts unzureichenden Beschränkung des genehmigten Schlossereibetriebs durch die der Baugenehmigung beigefügten Auflagen eine wesentliche Bedeutung zu (vgl. BVerwG, Urt. v. 08.02.1974 - IV C 73.72 - BayVBl 1974, 379). Nach Auffassung des Gerichts sind die mit der Erteilung der Genehmigung festgesetzten Auflagen zum Schutz der Nachbarschaft vor Lärmimmissionen nicht ausreichend, um den Betrieb in seiner konkreten Ausgestaltung noch als mit dem benachbarten Wohnen verträglich ansehen zu können.
36 
Die Baugenehmigung verstößt gegen das Bestimmtheitsgebot gemäß § 37 Abs. 1 LVwVfG, soweit sie festgesetzte Lärmgrenzwerte abstrakt einzelnen Baugebieten zuordnet. Solche Aussagen einer Baugenehmigung lassen sich bestenfalls als Hinweise, aber nicht als Nebenbestimmungen mit Regelungscharakter verstehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.05.2001 - 7 C 16/00 - NVwZ 2001, 1167). Die Baugenehmigung enthält keine konkrete Festlegung dazu, welcher Art das Gebiet ist, in dem die Kläger wohnen. Zwar enthält die mit der Baugenehmigung ergangenen Entscheidung über die Nachbareinwendungen die Aussage, dass das Grundstück der Kläger als Mischgebiet eingestuft wird; dies genügt dem Bestimmtheitsgebot jedoch nicht.
37 
Auch die in die Baugenehmigung aufgenommene Auflage, nach der lärmintensivere Arbeiten nur in der Zeit von 07:00 Uhr bis 20:00 Uhr durchgeführt werden dürfen, entspricht nicht den Anforderungen der Bestimmtheit gemäß § 37 Abs. 1 LVwVfG. Hinsichtlich des Regelungsinhalts erfordert das Bestimmtheitsgebot, dass dieser für die Adressaten nach Art und Umfang aus sich heraus verständlich ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.02.1990 - 4 C 41/87 - BVerwGE 84, 335; Kopp/Ramsauer, VwGO, 10. Aufl., § 37 Rn. 12). Ohne die Nennung von Beispielsfällen ist die zeitliche Einschränkung lärmintensiverer Arbeiten nicht hinreichend konkretisiert und verstößt damit gegen § 37 Abs. 1 LVwVfG (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.05.2002 - 3 S 1637/01 - VBlBW 2003, 18). Damit spricht schon vieles dafür, dass die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung die Kläger wegen eines Verstoßes gegen das Bestimmtheitsgebot gemäß § 37 Abs. 1 LVwVfG in ihren Rechten verletzt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 09.02.1993 - 5 S 1650/92 - BRS 55 Nr. 193).
38 
Jedenfalls fehlen hinreichende Auflagen zum Schutz der Nachbarschaft vor Lärmimmissionen. Dies hat zur Folge, dass der Schlossereibetrieb - wobei nicht vom gegenwärtigen, sondern vom genehmigten Umfang auszugehen ist - zu unzumutbaren Störungen der Wohnruhe in der Nachbarschaft führen kann und die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung somit gegen das Rücksichtnahmegebot verstößt.
39 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren Personen als Gesamtschuldnern auferlegt werden.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.