Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 26. Sept. 2016 - Au 5 K 16.316

bei uns veröffentlicht am26.09.2016

Gericht

Verwaltungsgericht Augsburg

Tenor

I.

Die Klagen werden abgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger als Gesamtschuldner zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Kläger wenden sich gegen eine dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung.

Gegenständlich ist das Grundstück mit der Fl.Nr. ... der Gemarkung .... Das Baugrundstück befindet sich im Außenbereich und ist mit zwei Wohngebäuden bebaut. Das im westlichen Teil des Grundstücks gelegene Wohnhaus wurde mit Bescheid des damaligen Landratsamtes ... vom 6. Oktober 1960 bauaufsichtlich genehmigt.

Auf dem nördlich gelegenen Grundstück mit der Fl.Nr. ... der Gemarkung ... befinden sich die ... GmbH.

Die Kläger sind Miteigentümer des südlich an die Fläche der ... angrenzenden Grundstücks mit der Fl.Nr. ... der Gemarkung .... Dieses wird als Zwischenlager und Aufbereitungsanlage für Schlacke benutzt und befindet sich in einer Entfernung von ca. 350 m zum Baugrundstück. Auf dem im Miteigentum der Klägerin zu 1 stehenden Grundstück mit der Fl.Nr. ... befindet sich Filter 4 der ....

Mit Formblatt vom 23. September 2015 beantragte der Beigeladene die Erteilung einer Baugenehmigung für den behindertengerechten An- und Umbau des bestehenden Wohnhauses im westlichen Teil des Grundstückes Fl.Nr. ... der Gemarkung ....

Mit Beschluss vom 27. Oktober 2015 erteilte der ... dem Bauvorhaben das gemeindliche Einvernehmen.

Mit Bescheid vom 29. Januar 2016 genehmigte das Landratsamt ... den behindertengerechten An- und Umbau des bestehenden Wohnhauses auf dem Grundstück Fl.Nr. ... der Gemarkung ....

Hiergegen haben die Kläger mit Schriftsatz vom 29. Februar 2016, eingegangen bei Gericht per Telefax am 29. Februar 2016 Klage erhoben und zuletzt beantragt,

den Bescheid vom 29.1.2016 (Az. ...) aufzuheben,

hilfsweise den Beklagten zu verpflichten, im Wege der Nebenbestimmung zu ergänzen, dass Eigentümer und Nutzer des Wohnhaus auf der Fl.Nr. ... verpflichtet sind, die Lärm- und Staubimmissionen (einschließlich der derzeitigen Überschreitungen) aus dem Betrieb der ... und ... zu dulden und eine entsprechende Grunddienstbarkeit zulasten des Baugrundstücks einzutragen und außerdem darauf hinzuweisen, dass auch insoweit Entschädigungsansprüche nicht bestehen,

sowie den Beklagten zu verpflichten, den Bescheid vom 29.1.2016 dahingehend zu ergänzen, dass die Nutzungsaufnahme im Wege der aufschiebenden Bedingung von der Vorlage von unbefristeten Arbeitsverträgen und Mietverträgen mit einer oder mehreren Pflegepersonen abhängig gemacht wird.

Zur Begründung ist mit Schreiben vom 3. Juni 2016 ausgeführt, dass die erteilte Baugenehmigung rechtswidrig und damit aufzuheben sei. Durch die Genehmigung würden die Klägerin ihren subjektiven öffentlichen Rechten verletzt. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens werde von der Beklagten auf § 35 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) gestützt. Die Kläger könnten sich auf § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Alt. 2 BauGB berufen, weil es sich dabei als Ausprägung des Gebots der Rücksichtnahme um eine drittschützende Norm handele. Das Gebot der Rücksichtnahme diene dem Ausgleich und der Verhütung nachbarlicher Interessenskonflikte. In dem Fall des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB diene es der Verhinderung von Immissionskonflikten. Die Vorschrift des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Alt. 2 BauGB sorge dafür, dass bereits vorhandene, genehmigte Bebauung, die Umwelteinflüsse erzeuge, davor geschützt werde, dass wegen neuer Bebauung immissionsschutzrechtliche Schutzansprüche gegen sie geltend gemacht würden. Das Stahlwerk befinde sich im unmittelbaren Umfeld des Bauvorhabens. Dieses sei ein emittierender Betrieb, von dem Umwelteinflüsse ausgingen. Das zu berücksichtigende Interesse der Kläger bestehe zum einen darin, den Bestand des Stahlwerks zu sichern. Zum anderen gelte es, die Zukunftsfähigkeit des Standorts zu erhalten. Damit einhergehend gehe es um den Ausbau und den Erhalt der Konkurrenzfähigkeit. Nach der im Rahmen des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB i. V. m. § 3 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) anwendbaren Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) liege eine Gemengelage vor, deren nächtlicher Grenzwert von 40 dB(A) auf dem Baugrundstück um 3,7 dB(A) überschritten werde. Das Grundstück sei damit erheblichen Lärmimmissionen ausgesetzt, die zu einer nicht unerheblichen Einschränkung der Wohnqualität führten. Durch die erteilte Baugenehmigung komme es zu einer Verfestigung der Immissionssituation und einer Verschärfung der Konfliktsituation. Daraus ergebe sich ein weiteres Klagepotential, begünstigt durch die Pflegebedürftigkeit der Anwohner und des Zuzugs einer Pflegekraft. Ebenso könne für die Beurteilung des Maßes der Rücksichtnahmepflicht § 50 BImSchG herangezogen werden. Die den Abstandsempfehlungen zugrunde liegende bewertende Abschätzung, mit welcher Wahrscheinlichkeit und mit welchen Folgen Störfälle zu erwarten seien, sei auch ein sachgerechtes Kriterium für die bei der Prüfung des Rücksichtnahmegebots maßgebende Abwägung der für und gegen eine heranrückende Wohnbebauung sprechenden Gründe. Eine Anwendung des § 50 BImSchG komme bei § 35 Abs. 2 BauGB gerade in Betracht, da es sich um eines Ermessensentscheidung handele. Nach dem im Baugenehmigungsverfahren zu beachtenden Trennungsgebot sei Bebauung mit störenden Umwelteinwirkungen von Wohnbebauung zu trennen. Durch die Baugenehmigung sei jedoch die Wohnbebauung verfestigt worden, indem der Kreis der Anwohner durch die Genehmigung erweitert worden sei. Nachdem der Beklagte die Konfliktbewältigung nicht auf planerischer Ebene geregelt habe, sei er nach dem Prinzip der Konfliktbewältigung dazu verpflichtet, entstehenden Konflikten im Baugenehmigungsverfahren vorzubeugen und sich dabei an dem gemäß § 50 BImSchG zu berücksichtigenden Trennungsgebot zu orientieren. Weiterhin könne nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs bei der Beurteilung der Störqualität nach § 50 BImSchG im Bauleitverfahren auf den Runderlass des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft des Landes Nordrhein-Westfalen vom 2. April 1998 - Abstandserlass - zurückgegriffen werden. Danach sei ein Abstand von 700 m zwischen ... und der nächsten Wohnbebauung zu wahren. Dies sei vorliegend nicht eingehalten. An der rechtlichen Schutzwürdigkeit des Interesses des Beigeladenen an seinem Bauvorhaben bestünden zudem erhebliche Zweifel. Sofern die Zulassung des Vorhabens auf § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 BauGB gestützt werde, sei zweifelhaft, ob - wie nach Nr. 5 Buchst. c erforderlich - eine Nutzung durch den Eigentümer bzw. seine Familie stattfinde, da der An- und Umbau der Aufnahme einer Pflegekraft diene. Nach der Rechtsprechung stelle die Erweiterung eines Wohnhauses um eine Wohneinheit zum Zwecke der Aufnahme einer Pflegekraft keine dem § 35 Abs. 4 BauGB entsprechende Nutzung dar. Wenn der Anbau somit als Wohnung für die Pflegekraft dienen sollte, läge kein Privilegierungstatbestand vor. Damit sei die Genehmigung objektiv rechtswidrig und das Interesse des Beigeladenen im Rahmen des Gebots der Rücksichtnahme nicht zu berücksichtigen. Weiterhin sei zu klären, ob ein Anbau mit einer Wohnfläche von 48,94 qm noch als angemessene Erweiterung im Sinne des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 Buchst. b angesehen werden könne. Zugunsten der Kläger sei zudem zu berücksichtigen, dass sie sich durch den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages zu erheblichen weiteren Lärmminderungsmaßnahmen verpflichtet hätten, die im Ergebnis aber erst im Jahre 2025 zur Einhaltung des Immissionsrichtwertanteils durch die ... führen würden. Aus der Nichtberücksichtigung der immissionsschutzrechtlichen Belange über Ziffer 6.7 der TA Lärm ergebe sich ein Ermittlungsdefizit, das zur Rechtswidrigkeit des Bescheids führe.

Mit Schreiben vom 9. März 2016 hat der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung ist im Schreiben vom 9. März 2016 und mit Schreiben vom 9. Juni 2016 ausgeführt, dass die Klage bereits unzulässig sei. Die in der Klagebegründung vorgetragene Rechtsverletzung beziehe sich ausschließlich auf das Grundstück mit der Fl.Nr. ... der Gemarkung .... Die Kläger seien jedoch weder Eigentümer noch Inhaber eigentumsähnlicher Rechte bezüglich dieses Grundstücks. Alleinige im Grundbuch eingetragene Eigentümerin sei die ... GmbH. Aus den Gesellschafterrechten der Kläger lasse sich keine öffentlich-rechtliche nachbarliche Beteiligtenstellung herleiten. Der streitgegenständliche Baugenehmigungsbescheid sei der ...-GmbH am 12. Februar 2016 durch Postzustellungsurkunde zugestellt worden. Mangels fristgerechter Klageerhebung sei der Bescheid gegenüber der Eigentümerin des Grundstücks Fl.Nr. ... damit unanfechtbar geworden. Die Klageerhebung und die dazu geltend gemachte Legitimation seien eindeutig auf die Kläger festgelegt worden. Eine anderweitige Auslegung der Klageberechtigung sei ausgeschlossen. Die in der Klagebegründung vorgetragenen Nachbarrechte seien aufgrund der eingetretenen Verfristung damit formalrechtlich präkludiert. Rechtsverletzungen bezüglich der im Eigentum der Kläger stehenden Grundstücke in der Nachbarschaft zum Baugrundstück seien nicht vorgetragen worden. Zudem ergäben sich mit der Zulassung des behindertengerechten An- und Umbaus des bestehenden Wohnhauses auf der Basis des vorhandenen und im Jahre 1960 - 1962 zulässig errichteten Wohngebäudes sowie des auf demselben Baugrundstück östlich liegenden zweiten Wohngebäudes keinerlei Veränderungen zu den bereits vor der Erteilung der aktuellen Baugenehmigung bestehenden immissionsschutzrechtlichen Rahmenbedingungen. Bei dem nun anhängigen Verfahren handele es sich um einen faktisch identischen Rechtsstreit, der bereits für das östlich gelegene Wohngebäude entschieden worden sei. Das Ergebnis in den Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Augsburg (U.v. 12.10.2000 - Au 8 K 99.1634) und dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (B.v. 4.11.2002 - 26 ZB 00.3600) sei auf das aktuelle Verfahren übertragbar. Die Abstände zu den in Frage kommenden nachbarlichen Immissionsquellen seien bei beiden Wohngebäuden nahezu gleich. Eine öffentlich-rechtlich relevante Verschlechterung der vorhandenen Immissionssituation trete auch mit Zulassung des antragsgegenständlichen Vorhabens nicht ein. Ferner unterliege die bauplanungsrechtliche Beurteilung, Einstufung und Zulassung auf der Basis des § 35 Abs. 4 BauGB grundsätzlich keinen nachbarschützenden Belangen.

Mit Beschluss des Gerichts vom 1. März 2016 wurde der Bauherr zum Verfahren notwendig beigeladen.

Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.

In der Replik vom 22. September 2016 wurde von den Klägern klargestellt, dass sich ihre Aktivlegitimation aus ihrer (Mit-)Eigentumsstellung an den Grundstücken mit den Fl.Nrn. ... und ... herleite. Weiterhin wurde darauf hingewiesen, dass der streitgegenständliche Bescheid nicht an die übrigen Miteigentümer zugestellt worden sei. Die Immissionssituation sei weiterhin unzureichend geklärt. Filter 4 und dessen Emissionen seien Bestandteil der Gesamtimmissionen des Betriebs der .... Der Immissionsrichtwert nachts werde am streitgegenständlichen Bauvorhaben derzeit um 3,7 dB(A) überschritten. In Richtung Süden bestehe zudem die einzige Erweiterungsmöglichkeit der .... Auch sei die immissionsschutzrechtliche Stellungnahme weiter deswegen unzureichend, weil sie die Belange der Luftreinhaltung ausblende, obwohl diese tatsächlich relevant seien und es entsprechende Nebenbestimmungen in den Genehmigungsbescheiden der ... und ... gebe. Der Hilfsantrag zu 1 wurde mit den Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 Buchst. b BauGB, der Hilfsantrag zu 2 mit den Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 Buchst. c BauGB begründet. Nach der Rechtsprechung sei der Bauherr hierfür nachweispflichtig. Im Weiteren wurden die Ausführungen in der Klageschrift ergänzt und vertieft.

Mit Schreiben vom 22. September 2016 haben die Kläger unter dem Aktenzeichen Au 5 S 16.1353 die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klagen beantragt. Dieser Antrag wurde mit Beschluss des Gerichts vom 23. September 2016 abgelehnt.

Am 26. September 2016 fand die mündliche Verhandlung vor Gericht statt.

Ergänzend wird auf die vorgelegte Behördenakte, die Gerichtsakte und die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.

Gründe

Die Klagen gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung haben keinen Erfolg. Die Klagen sind mangels Klagebefugnis wohl bereits unzulässig, jedenfalls stellen sie sich als in der Sache unbegründet dar.

1. Klagebefugt im Rahmen einer baurechtlichen Drittanfechtungsklage ist derjenige, der sich als Nachbar im baurechtlichen Sinn auf die Möglichkeit der Verletzung in drittschützenden Normen stützen kann. Der Nachbarbegriff hat eine rechtliche und eine räumliche Komponente. Nachbarn sind zum einen die Grundstückseigentümer, sowie die Inhaber eigentumsähnlicher Rechtspositionen (Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 42 Rn. 97). Räumlich sind die unmittelbar angrenzenden Nachbarn solche im baurechtlichen Sinn, sowie Betroffene im weiteren Umkreis, die von der jeweiligen nachbarschützenden Norm in den Kreis der Berechtigten gezogen werden (Kopp/Schenke a. a. O. § 42 Rn. 97). Die Kläger haben in der Klageschrift ihre Klagebefugnis zunächst bezüglich des Grundstücks mit der Fl.Nr. ... begründet. Dieses Grundstück steht jedoch im alleinigen Eigentum der ... GmbH. Hinsichtlich der im (Mit-)Eigentum der Kläger stehenden Grundstücke mit den Fl.Nrn. ... und ... ist dagegen zweifelhaft, ob diese aufgrund der Entfernung von über 300 m zum Baugrundstück und der im Gegensatz zu den problematischen Emissionen des Hauptwerks der ... weit geringeren Emissionen noch als Nachbargrundstücke im baurechtlichen Sinn zu sehen sind. Dies kann im Weiteren jedoch offen bleiben, da sich die Klagen zumindest in der Sache als unbegründet darstellen.

2. Die Klagen sind in der Sache nicht begründet.

Die Kläger sind durch die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung nicht in nachbarschützenden Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Einen Rechtsanspruch auf Aufhebung der Baugenehmigung hat der anfechtende Nachbar nur, wenn das Bauvorhaben im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfenden, öffentlich-rechtlichen Vorschriften widerspricht (Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Bayerische Bauordnung - BayBO i. V. m. Art. 55 ff. BayBO) und die verletzte Norm zumindest auch dem Schutze der Nachbarn dient, ihr also drittschützende Wirkung zukommt (vgl. BVerwG, U.v. 6.10.1989 - 4 C 14/87- BVerwGE 82, 343). Die Baugenehmigung muss dabei gegen eine im Baugenehmigungsverfahren zu prüfende Vorschrift verstoßen. Weiterhin muss der Nachbar durch den Verstoß gegen diese Norm in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise in einem schutzwürdigen Recht betroffen sein. Eine objektive Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung reicht dabei nicht aus, denn der Nachbar muss in eigenen subjektiven Rechten verletzt sein.

Da es sich um keinen Sonderbau im Sinne des Art. 2 Abs. 4 BayBO handelt, prüft die Bauaufsichtsbehörde nach Art. 59 BayBO im vereinfachten Verfahren die Übereinstimmung mit den Vorschriften über die Zulässigkeit der baulichen Anlagen nach den §§ 29 ff. Baugesetzbuch (BauGB) und den Regelungen örtlicher Bauvorschriften im Sinne des Art. 81 Abs. 1 BayBO (Art. 59 Satz 1 Nr. 1 BayBO), beantragte Abweichungen im Sinne des Art. 63 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 BayBO (Art. 59 Satz 1 Nr. 2 BayBO) sowie andere öffentlich-rechtliche Anforderungen, soweit wegen der Baugenehmigung eine Entscheidung nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entfällt, ersetzt oder eingeschlossen wird (Art. 59 Satz 1 Nr. 3 BayBO).

a) Ein Verstoß gegen drittschützende bauplanungsrechtliche Vorschriften gemäß §§ 29 ff. BauGB liegt nicht vor.

Im Außenbereich ist die Geltendmachung eines Gebietserhaltungsanspruch wie in durch Bebauungsplänen festgesetzten Baugebieten oder faktischen Baugebieten nach § 34 Abs. 2 BauGB nicht möglich (VGH BW, B.v. 24.1.2012 - 3 S 20/11 - DVBl 2012, 511).

Der Nachbar hat des Weiteren keinen allgemeinen Abwehranspruch gegen eine objektiv rechtswidrige Zulassung eines Bauvorhabens im Außenbereich (Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, Stand Mai 2016, § 35 Rn. 185). Die objektivrechtlichen Vorgaben zur planungsrechtlichen Zulässigkeit im Außenbereich dienen nach ihrem Normzweck der Bewahrung des Außenbereichs für die Allgemeinheit und gerade nicht dem individuellen Schutz der Nachbarn. Gegen Vorhaben im Außenbereich kann daher Nachbarschutz nur über das Gebot der Rücksichtnahme gewährt werden (Reidt in Battis/Krautzberger/Löhr, Baugesetzbuch, 13. Aufl. 2016, Vorb. §§ 29 - 38 Rn. 72).

b) Das genehmigte Bauvorhaben verstößt auch nicht gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme.

Dem bauplanungsrechtlichen Gebot der Rücksichtnahme kommt im Einzelfall nachbarschützende Wirkung insoweit zu, als in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist. Insoweit müssen die Umstände des Einzelfalles eindeutig ergeben, auf wen Rücksicht zu nehmen und inwieweit eine besondere rechtliche Schutzwürdigkeit des Betroffenen anzuerkennen ist (BVerwG, U.v. 5.8.1983 - 4 C 96/79 - BVerwGE 67, 334).

Bei einem Bauvorhaben, dessen Zulässigkeit nach § 35 BauGB zu beurteilen ist, ist das Gebot der Rücksichtnahme in der Vorschrift des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB i. V. m. § 3 BImSchG enthalten (st.Rspr. BVerwG, U.v. 25.2.1977 - IV C 22.75 - BVerwGE 52, 122).

Das Gebot der Rücksichtnahme kann zu einer Unzulässigkeit des Bauvorhabens im Einzelfall führen, wenn von dem konkreten Vorhaben Beeinträchtigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart der Umgebung unzulässig sind. Dabei müssen die Interessen im Einzelfall abgewogen werden. Der Umfang der dem Nachbarn des Bauvorhabens aufgrund der Eigenart der näheren Umgebung zuzumutenden Beeinträchtigungen und Störungen bestimmt sich unter Berücksichtigung der Schutzwürdigkeit der Umgebung und ihrer bebauungsrechtlichen Prägung sowie den tatsächlichen oder planerischen Vorbelastungen (vgl. BVerwG, U.v. 14.1.1993 - 4 C 19/90 - DVBl 1993, 652).

Danach vermittelt § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB Drittschutz sowohl für den Fall, dass ein Bauvorhaben schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann, als auch dann, wenn es derartigen Einwirkungen ausgesetzt wird. Dies kann der Fall sein, wenn eine heranrückende Wohnbebauung sich im Außenbereich schädlichen Immissionen im Sinne des § 3 BImSchG aussetzt. Der emittierende Betrieb im Außenbereich hat gegen ein solches Vorhaben einen Abwehranspruch, wenn sich dieses Heranrücken als unzumutbar im Rahmen des Gebots der Rücksichtnahme darstellt (vgl. BVerwG, B.v. 5.9.2000 - 4 B 56/00 - DVBl 2000, 1881).

aa) Das streitgegenständliche Bauvorhaben stellt sich vorliegend jedoch nicht als ein das Rücksichtnahmegebot verletzendes Vorhaben dar. Die Erweiterung der Wohnbebauung auf dem Grundstück des Beigeladenen verschlechtert die immissionsschutzrechtliche Lage und damit das Maß der gegenseitig zu übenden Rücksicht nicht. Es handelt sich um keine heranrückende Wohnbebauung im Sinne des Gebots der Rücksichtnahme.

Zunächst ist schon zweifelhaft, ob das klägerische Vorbringen zur besonders problematischen Konfliktsituation, die sich aus den Immissionen des Stahlwerks zur Nachtzeit und der Absicht einer etwaigen Erweiterung des Betriebs der ... ergebe, überhaupt auf die hier allein maßgeblichen klägerischen Grundstücke mit den Fl.Nrn. ... und ... zutrifft. Gemäß den Ausführungen der klägerischen Lärmsachverständigen in der mündlichen Verhandlung gelten die meisten Aussagen zur immissionsschutzrechtlichen Problematik nur für die ... selbst, nicht aber für die Schlackenaufbereitung auf Fl.Nr. ... und für Filter 4 auf Fl.Nr. .... Die Schlackenaufbereitung sei nachts nicht im Betrieb und die Immissionen der Filter 4 - Anlage seien im Hinblick auf die übrigen Immissionen, die vom Hauptbetrieb der ... ausgingen, eher zu vernachlässigen.

Generell hat aber der Eigentümer eines bestehenden Gewerbebetriebs nach dem Gebot der Rücksichtnahme keinen Abwehransprach gegen eine hinzukommende Wohnbebauung, wenn in der Umgebung bereits Wohngebäude vorhanden sind, auf die der Betrieb in gleicher Weise Rücksicht nehmen muss (vgl. VGH BW, Beschluss v. 31.5.1989 - 8 S 1071/89 - UPR 1990, 104 Rn. 5; BVerwG, B.v. 5.3.1984 - 4 B 171/83 - DÖV 1984, 856). Bei einer Errichtung einer Wohneinheit in einem Abstand, in dem bereits Wohnbebauung vorhanden ist, verschlechtert sich die immissionsschutzrechtliche Lage eines Betriebes nicht, da es bei der Frage, welche Immissionen zulässig sind, nicht auf die Zahl von Wohneinheiten ankommen kann (Dirnberger in Simon/Busse, Bayerische Bauordnung, Stand Januar 2016, Art. 66 Rn. 510).

Auf dem gegenständlichen Grundstück des Beigeladenen befindet sich bereits das nun zu erweiternde, aber bereits bestehende und mit Bescheid vom 6. Oktober 1960 bauaufsichtlich genehmigte Wohngebäude im westlichen Teilbereich sowie in nahezu gleicher Entfernung das Wohngebäude im östlichen Teil des Grundstücks, dessen baurechtliche Zulässigkeit auch im Hinblick auf nachbarliche Belange der Kläger in den Verfahren Au 8 K 99.1634 und 26 ZB 00.3600 bestätigt wurde. Aus bauplanungsrechtlicher Sicht stellt die reine Erweiterung des Wohngebäudes keine unzumutbare Verschlechterung der Situation im Rahmen des Gebots der Rücksichtnahme dar. Die Tatsache, wie viele Personen sich in einem Gebäude dauerhaft aufhalten, verändert die Schutzbedürftigkeit der Wohnnutzung an sich, auf die es aus bauplanungsrechtlicher Sicht nur ankommen kann, nicht. Gleiches gilt auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass nunmehr bei Bedarf ein Raum für eine Pflegekraft bereitgestellt werden soll. Das streitgegenständliche Gebäude des Beigeladenen ist dennoch weiterhin als Wohngebäude zu qualifizieren (vgl. § 3 Abs. 4 BauNVO; s. auch BayVGH, B.v. 27.10.1999 - 1 ZS 99.2460 - juris Rn. 5; VG München U.v. 11.6.2015 - M 11 K 14.2691 - juris Rn. 34). Ein emittierender Betrieb muss damit gleichermaßen wie zuvor Rücksicht nehmen. Dementsprechend liegt jedoch kein Fall der heranrückenden Wohnbebauung und damit ebenso kein Abwehranspruch vor, wenn bauplanungsrechtlich keine Änderung der im Rahmen des Rücksichtnahmegebotes zu berücksichtigenden Situation hinsichtlich der Wohnnutzung im Außenbereich vorliegt.

bb) Eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme ist auch im Hinblick auf § 35 Abs. 4 BauGB nicht ersichtlich. Nachdem die Regelung des § 35 Abs. 4 BauGB nicht drittschützend ist, kann ein Nichtvorliegen der objektivrechtlichen Tatbestandsvoraussetzungen des § 35 Abs. 4 BauGB allenfalls in der Abwägung im Rahmen des Rücksichtnahmegebotes eine Rolle spielen. Diese Voraussetzungen sind dann im Rahmen der Beurteilung, ob sich zwei privilegierte Vorhaben gegenüberstehen oder sich die Belange eines im Außenbereich privilegiert zulässigen Vorhabens gegenüber einem nichtprivilegierten unter Umständen als gewichtiger darstellen, zu prüfen. Nach Auffassung der Kammer stellt das beantragte Vorhaben des Beigeladenen jedoch eine nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 BauGB zulässige Erweiterung eines Wohngebäudes dar. Die Tatbestandsvoraussetzungen der Buchst. a bis c sind vorliegend erfüllt. Das Gebäude ist aufgrund der Genehmigung vom 6. Oktober 1960 zulässigerweise errichtet worden, die Erweiterung des bestehenden Gebäudes um ungefähr 50 qm stellt eine angemessene und den normalen Wohnbedürfnissen entsprechende Erweiterung dar und die Nutzung des Wohnhauses soll gemäß des Vortrags des Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung innerhalb der Familie erfolgen. Zweifel daran haben sich für das Gericht nicht ergeben.

Nach allem ergeben sich für das Gericht keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung des Gebots der Rücksichtnahme.

c) Die Hilfsanträge haben ebenfalls in der Sache keinen Erfolg. Nach den vorstehenden Erwägungen sind die Kläger durch das beantragte Vorhaben nicht in ihren subjektiven Nachbarrechten verletzt. Damit bleibt jedoch kein Raum für die hilfsweise beantragten Nebenbestimmungen zu der erteilten Baugenehmigung. Hinsichtlich der rechtlichen Erwägungen ist diesbezüglich auf die bereits ausgeführte immissionsschutzrechtliche Lage sowie die Ausführungen zu der nicht vom Drittschutz erfassten und von ihren Voraussetzungen im Übrigen erfüllte Norm des § 35 Abs. 4 BauGB zu verweisen.

Die Klagen sind damit insgesamt als unbegründet abzuweisen.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO. Als im Verfahren unterlegen haben die Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen. Da der Beigeladene keinen eigenen Antrag gestellt hat und sich somit keinem prozessualen Risiko aus § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat, entspricht es billigem Ermessen, dass er seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt (§ 162 Abs. 3 VwGO).

4. Der Ausspruch hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).

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der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen sind die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen und von schweren Unfällen im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU in Betriebsbereichen hervorgerufene Auswirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete sowie auf sonstige schutzbedürftige Gebiete, insbesondere öffentlich genutzte Gebiete, wichtige Verkehrswege, Freizeitgebiete und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete und öffentlich genutzte Gebäude, so weit wie möglich vermieden werden. Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen in Gebieten, in denen die in Rechtsverordnungen nach § 48a Absatz 1 festgelegten Immissionsgrenzwerte und Zielwerte nicht überschritten werden, ist bei der Abwägung der betroffenen Belange die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität als Belang zu berücksichtigen.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen sind die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen und von schweren Unfällen im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU in Betriebsbereichen hervorgerufene Auswirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete sowie auf sonstige schutzbedürftige Gebiete, insbesondere öffentlich genutzte Gebiete, wichtige Verkehrswege, Freizeitgebiete und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete und öffentlich genutzte Gebäude, so weit wie möglich vermieden werden. Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen in Gebieten, in denen die in Rechtsverordnungen nach § 48a Absatz 1 festgelegten Immissionsgrenzwerte und Zielwerte nicht überschritten werden, ist bei der Abwägung der betroffenen Belange die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität als Belang zu berücksichtigen.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

Tenor

Der Antrag der Kläger, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 24. November 2010 - 1 K 284/09 - zuzulassen, wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen als Gesamtschuldner.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Antrag der Kläger, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 24.11.2010 - 1 K 284/09 - zuzulassen, hat keinen Erfolg. Der Zulassungsantrag ist zwar zulässig, er ist aber nicht begründet.
I.
Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts zuzulassen. Denn aus den von den Klägern dargelegten Gründen ergeben sich - auch bei Beachtung verfassungsrechtlicher Anforderungen (BVerfG, Beschlüsse vom 10.09.2009 - 1 BvR 814/09 -, NJW 2009, 622; vom 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 -, VBlBW 2000, 392 und vom 08.03.2001 - 1 BvR 1653/99 -, DVBl. 2001, 894) - keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
Die Darlegung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils erfordert, dass ein die Entscheidung des Verwaltungsgerichts tragender Rechtssatz oder eine für diese Entscheidung erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Beschluss vom 23.06.2000, a.a.O.). Dazu müssen zum einen die angegriffenen Rechtssätze oder Tatsachenfeststellungen - zumindest im Kern - zutreffend herausgearbeitet werden (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 11.08.1999 - 6 S 969/99 -, juris). Zum anderen sind schlüssige Bedenken gegen diese Rechtssätze oder Tatsachenfeststellungen aufzuzeigen, wobei sich der Darlegungsaufwand im Einzelfall nach den Umständen des jeweiligen Verfahrens richtet (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 11.08.1999, a.a.O., und vom 27.02.1997 - 7 S 216/97 -, VBlBW 1998, 378 m.w.N.), insbesondere nach Umfang und Begründungstiefe der Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Der Zulassungsgrund liegt vor, wenn eine Überprüfung des dargelegten Vorbringens aufgrund der Akten ergibt, dass ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils tatsächlich bestehen. Der Erfolg des Rechtsmittels muss indes nicht wahrscheinlicher sein als der Misserfolg, denn das Zulassungsverfahren soll nicht das Berufungsverfahren vorwegnehmen. Nach diesen Maßstäben liegen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nicht vor. Die Kläger haben keine erheblichen Gründe vorgebracht, die dafür sprechen, dass das verwaltungsgerichtliche Urteil im Ergebnis einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage der Kläger gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Landratsamtes Emmendingen vom 13.11.2008 für die Nutzungsänderung einer im Außenbereich gelegenen, landwirtschaftlich genutzten Garage und eines Teils einer Maschinenhalle in eine gewerblich Nutzung für einen Zimmereibetrieb abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, das Vorhaben verstoße nicht gegen Vorschriften des Bauplanungs- oder Bauordnungsrecht, die auch dem Schutz der Kläger dienten. Es könne offen bleiben, ob die auf § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB gestützte Baugenehmigung objektiv-rechtlich rechtmäßig sei - woran allerdings Zweifel bestünden -. Denn jedenfalls verstoße die Baugenehmigung nicht zu Lasten der Kläger gegen das in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB verankerte Gebot der Rücksichtnahme. Auszugehen sei insoweit nicht von einer typisierenden Betrachtungsweise, vielmehr sei die konkrete Situation in den Blick zu nehmen. Das Vorhaben sei angesichts der in der Baugenehmigung enthaltenen Schallschutzauflagen gegenüber den Klägern nicht rücksichtslos. Durch diese Auflagen sei gewährleistet, dass sogar die Immissionsrichtwerte für ein allgemeines Wohngebiet eingehalten würden. Den von den Klägern befürchteten Zuwiderhandlungen des Beigeladenen sei durch Maßnahmen des Verwaltungsvollzugs zu begegnen.
Gegen diese Feststellungen wenden sich die Kläger mit ihrem Zulassungsvorbringen ohne Erfolg. Es kann dahingestellt bleiben, ob ihr Einwand, es sei entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts maßgebend darauf abzustellen, ob das Vorhaben des Klägers typischerweise das drittschützende Rücksichtnahmegebot verletzt, die Anforderungen an die Darlegungspflicht erfüllt. Zweifel bestehen insoweit, als sie lediglich ihr Vorbringen vor dem Verwaltungsgericht wiederholen, ohne sich mit der gegenteiligen Auffassung des Verwaltungsgerichts inhaltlich auseinanderzusetzen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.06.2000, a.a.O., VGH Baden-Württ., Beschluss vom 03.12.2001 - 8 S 2385/01 -, NVwZ-RR 2002, 472 und Beschluss vom 22.01.1999 - 7 S 2408/98 -, NVwZ 1999, 429). Der Einwand greift aber jedenfalls in der Sache nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht entschieden, dass es für die Frage, ob das Vorhaben des Beigeladenen das in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB verankerte und auch für Vorhaben nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB geltende Gebot der Rücksichtnahme gegenüber den Klägern verletzt, auf das konkrete Vorhaben ankommt. Es trifft zwar zu, dass im Rahmen des sogenannten Gebietserhaltungsanspruchs eine typisierende Betrachtungsweise anzustellen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.02.2000 - 4 C 23.98 -, BauR 2000, 1306 zu einer Diskothek im Industriegebiet). Einen Anspruch auf Bewahrung der Gebietsart gibt es im vorliegenden Fall jedoch schon der Sache nach nicht. Denn ein solcher Anspruch setzt Gebiete voraus, die - wie die Baugebiete der Baunutzungsverordnung - durch eine einheitliche bauliche Nutzung gekennzeichnet sind. Daran fehlt es im Außenbereich. Der Außenbereich ist kein Baugebiet, sondern soll grundsätzlich von Bebauung freigehalten werden. Dementsprechend fehlt auch ein bestimmter Gebietscharakter, an dessen Erhaltung ein Interesse bestehen könnte. Zum Schutz eines im Außenbereich privilegierten Betriebes ist deshalb das in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB enthaltene drittschützende Gebot der Rücksichtnahme heranzuziehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.07.1999 - 4 B 38.99 -, BauR 1999, 1439). Der Inhalt und der Umfang der gebotenen Rücksichtnahme ist - anders als der Gebietserhaltungsanspruch - von der konkreten Situation abhängig. Der Nachbar kann nur solche Beeinträchtigungen abwehren, die ihm gegenüber rücksichtslos sind. Welche Beeinträchtigungen rücksichtslos sind und welche Belastungen das hinzunehmende Maß noch nicht überschreiten, kann nicht typisierend, sondern nur im Einzelfall unter Berücksichtigung der konkreten Gegebenheiten beurteilt werden.
Das von den Klägern zitierte Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 15.10.2009 - 11 K 710/09 - steht zu der vorgenannten Rechtsauffassung nicht in Widerspruch, denn ihm liegt ein anderer Sachverhalt zugrunde. Gegenstand des dort entschiedenen Falls war eine Nutzungsänderungsgenehmigung für eine Schlosserei in einem faktischen allgemeinen Wohngebiet (§ 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4 BauNVO) und kein Außenbereichsvorhaben. Der ferner von den Klägern zitierten Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs in dessen Urteil vom 08.09.1998 (- 27 B 96.1407 - BRS 60 Nr. 93) folgt der Senat nicht, da sie in Widerspruch zu der - später ergangenen - bereits zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 28.07.1999, a.a.O.) steht.
Ausgehend von den dargelegten Grundsätzen haben die Kläger nicht aufzuzeigen vermocht, dass das Vorhaben des Beigeladenen in der genehmigten Form ihnen gegenüber rücksichtslos ist. Den Klägern ist zwar zuzugestehen, dass sich die Geräuschsituation verschlechtern wird. Die von dem Vorhaben des Beigeladenen verursachten Lärmimmissionen nehmen jedoch kein Ausmaß an, das die Kläger nicht mehr hinzunehmen hätten. Ob es sich um ein typisches oder ein atypisches Vorhaben handelt, bedarf entgegen der Auffassung der Kläger keiner Entscheidung, denn dies ist nicht maßgebend. Der Beurteilung, ob die Kläger rücksichtslos betroffen sind, ist vielmehr das konkret genehmigte Vorhaben zugrunde zu legen, d.h. das Vorhaben einschließlich der dem Beigeladenen aufgegebenen Lärmminderungsmaßnahmen. Dieses ist den Klägern gegenüber nicht rücksichtslos, denn es hält - ausgehend von dem Schallschutzgutachten - an den Immissionsorten vor der Nord- und der Ostfassade des Wohnhauses der Kläger nicht nur den für ein Kern-, Dorf- oder Mischgebiet geltenden Immissionsrichtwert der TA Lärm von 60 dB(A) tags, sondern sogar den für ein allgemeines Wohngebiet geltenden Immissionsrichtwert von 55 dB(A) tags ein. Ob die Ansicht der Kläger zutrifft, der Schallschutzgutachter habe zu Unrecht den für ein Kern-, Dorf- oder Mischgebiet geltenden Richtwert zugrunde gelegt, bedarf bei dieser Sachlage keiner Entscheidung, wenngleich vieles dafür spricht, dass die Einstufung des Gutachters nicht zu beanstanden ist.
Die Immissionsrichtwerte der TA Lärm stellen zwar keine absoluten Werte dar, nach denen die Zumutbarkeit oder Unzumutbarkeit eines Vorhabens schematisch beurteilt werden kann. Sie liefern jedoch brauchbare Anhaltspunkte, wenn es um die Frage geht, ob die von einem Vorhaben verursachten Immissionen noch hinzunehmen sind oder bereits die Schwelle zur Unzumutbarkeit überschritten haben. Dies gilt auch für solche Vorhaben, die - wie das des Beigeladenen - keiner immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedürfen (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 27.08.1998 - 4 C 5.98 -, BauR 1999, 152). Da die durch das Vorhaben des Beigeladenen ausgelösten Immissionen sogar den Immissionsrichtwert der TA Lärm für allgemeine Wohngebiete unterschreiten, hat das Verwaltungsgericht zu Recht entschieden, dass das Vorhaben den Klägern gegenüber nicht rücksichtslos ist.
Aufgrund der errechneten Beurteilungspegel ist ferner nicht entscheidungserheblich, ob die Schutzbedürftigkeit der Kläger anhand sämtlicher im Außenbereich möglicher Nutzungen zu bewerten ist, oder - wie die Kläger meinen - anhand der konkreten Nutzungen im Umkreis von 200 bis 300 m. Selbst unter Zugrundelegung der Ansicht der Kläger sind sie nicht unzumutbar betroffen. Denn die Beurteilungspegel liegen an den maßgeblichen Immissionsorten noch unterhalb der für ein allgemeines Wohngebiet geltenden Richtwerte der TA Lärm. Dass die Kläger den noch höheren Schallschutz eines reinen Wohngebiets für sich beanspruchen können, behaupten sie selbst nicht. Dieses Schutzniveau wäre angesichts der von ihnen ausgeübten landwirtschaftlichen Nutzung auch nicht gerechtfertigt.
II.
10 
Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.
11 
Eine Rechtssache ist grundsätzlich bedeutsam, wenn die Klärung der für die Beurteilung des Streitfalls maßgeblichen Rechtsfrage über ihre Bedeutung für den zu entscheidenden konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Auslegung und Anwendung oder für die Fortbildung des Rechts hat. Das Darlegungsgebot des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO verlangt bei diesem Zulassungsgrund entweder in rechtlicher oder in tatsächlicher Hinsicht die Formulierung einer bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht geklärten konkreten Frage mit allgemeiner über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung und außerdem die Angabe, worin diese Bedeutung bestehen soll. Schließlich muss dargelegt werden, warum die aufgeworfene konkrete Tatsachen- oder Rechtsfrage für das Verwaltungsgericht erheblich war und warum sie sich auch im Berufungsverfahren als entscheidungserheblich stellen würde (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.09.2009 - BvR 814/09 -, NJW 2009, 3642).
12 
Diesen Anforderungen wird das Vorbringen der Kläger nicht gerecht. Die Frage,
13 
„ob die typisierende Betrachtung auch im Außenbereich Anwendung findet“,
14 
ist angesichts des oben zitierten Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.07.1999 bereits negativ entschieden und bedarf daher keiner weiteren gerichtlichen Klärung.
15 
Die weitere von den Klägern als rechtsgrundsätzlich bezeichnete Frage,
16 
„ob sich Ziff. 6.6 S.2 TA-Lärm auf den gesamten Außenbereich erstreckt oder nur auf einen Umkreis von 200 m - 300 m außerhalb des lärmbetroffenen Gebietes“,
17 
würde sich aus den oben genannten Gründen in einem Berufungsverfahren nicht stellen.
III.
18 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht billigem Ermessen, dem Beigeladenen einen Erstattungsanspruch wegen seiner außergerichtlichen Kosten zuzuerkennen, da er auch im Berufungszulassungsverfahren wirksam Anträge gestellt und daher ein Prozessrisiko übernommen hat. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 1 und 3, § 63 Abs. 2 und § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004.
19 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.

(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen.

(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.

(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen,
2.
Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und
3.
Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.

(5a) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten auch bei Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie in den in Artikel 3 Nummer 2 oder Nummer 3 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, es sei denn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit.

(5b) Eine störfallrelevante Errichtung und ein Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs ist eine Errichtung und ein Betrieb einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, oder eine Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs einschließlich der Änderung eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben können. Eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs liegt zudem vor, wenn eine Änderung dazu führen könnte, dass ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird oder umgekehrt.

(5c) Der angemessene Sicherheitsabstand im Sinne dieses Gesetzes ist der Abstand zwischen einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und einem benachbarten Schutzobjekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswirkungen auf das benachbarte Schutzobjekt, welche durch schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU hervorgerufen werden können, beiträgt. Der angemessene Sicherheitsabstand ist anhand störfallspezifischer Faktoren zu ermitteln.

(5d) Benachbarte Schutzobjekte im Sinne dieses Gesetzes sind ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Freizeitgebiete, wichtige Verkehrswege und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete.

(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

(6a) BVT-Merkblatt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, alle Zukunftstechniken sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.

(6b) BVT-Schlussfolgerungen im Sinne dieses Gesetzes sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:

1.
die besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit,
2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte,
3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen,
4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie
5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.

(6c) Emissionsbandbreiten im Sinne dieses Gesetzes sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.

(6d) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte im Sinne dieses Gesetzes sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.

(6e) Zukunftstechniken im Sinne dieses Gesetzes sind neue Techniken für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnten als der bestehende Stand der Technik.

(7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das Verarbeiten, Bearbeiten oder sonstige Behandeln, dem Einführen im Sinne dieses Gesetzes das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.

(8) Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 4 gekennzeichneten Anlagen.

(9) Gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien67/548/EWGund 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 286/2011 (ABl. L 83 vom 30.3.2011, S. 1) geändert worden ist.

(10) Relevante gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind gefährliche Stoffe, die in erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und die ihrer Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.

(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen.

(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.

(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen,
2.
Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und
3.
Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.

(5a) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten auch bei Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie in den in Artikel 3 Nummer 2 oder Nummer 3 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, es sei denn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit.

(5b) Eine störfallrelevante Errichtung und ein Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs ist eine Errichtung und ein Betrieb einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, oder eine Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs einschließlich der Änderung eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben können. Eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs liegt zudem vor, wenn eine Änderung dazu führen könnte, dass ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird oder umgekehrt.

(5c) Der angemessene Sicherheitsabstand im Sinne dieses Gesetzes ist der Abstand zwischen einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und einem benachbarten Schutzobjekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswirkungen auf das benachbarte Schutzobjekt, welche durch schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU hervorgerufen werden können, beiträgt. Der angemessene Sicherheitsabstand ist anhand störfallspezifischer Faktoren zu ermitteln.

(5d) Benachbarte Schutzobjekte im Sinne dieses Gesetzes sind ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Freizeitgebiete, wichtige Verkehrswege und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete.

(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

(6a) BVT-Merkblatt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, alle Zukunftstechniken sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.

(6b) BVT-Schlussfolgerungen im Sinne dieses Gesetzes sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:

1.
die besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit,
2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte,
3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen,
4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie
5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.

(6c) Emissionsbandbreiten im Sinne dieses Gesetzes sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.

(6d) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte im Sinne dieses Gesetzes sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.

(6e) Zukunftstechniken im Sinne dieses Gesetzes sind neue Techniken für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnten als der bestehende Stand der Technik.

(7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das Verarbeiten, Bearbeiten oder sonstige Behandeln, dem Einführen im Sinne dieses Gesetzes das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.

(8) Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 4 gekennzeichneten Anlagen.

(9) Gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien67/548/EWGund 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 286/2011 (ABl. L 83 vom 30.3.2011, S. 1) geändert worden ist.

(10) Relevante gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind gefährliche Stoffe, die in erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und die ihrer Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können.

(1) Reine Wohngebiete dienen dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Anlagen zur Kinderbetreuung, die den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienen.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Läden und nicht störende Handwerksbetriebe, die zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets dienen, sowie kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige Anlagen für soziale Zwecke sowie den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienende Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(4) Zu den nach Absatz 2 sowie den §§ 2, 4 bis 7 zulässigen Wohngebäuden gehören auch solche, die ganz oder teilweise der Betreuung und Pflege ihrer Bewohner dienen.

Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht München

M 11 K 14.2691

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 11. Juni 2015

11. Kammer

Sachgebiets-Nr. 920

Hauptpunkte: Bebauungsplan; Faktisches reines Wohngebiet; Altenpflegeheim; Rücksichtnahmegebot; (Keine) erdrückende Wirkung; Keine Gebietsunverträglichkeit

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

... - Kläger -

zu 1 und 2 bevollmächtigt: Rechtsanwalt ...

gegen

... - Beklagter -

beigeladen:

... wegen Baugenehmigung (Nachbarklage) Fl. Nr. ..., Gemarkung ...

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht München, 11. Kammer, durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht ..., die Richterin am Verwaltungsgericht ..., den Richter am Verwaltungsgericht ..., die ehrenamtliche Richterin ..., den ehrenamtlichen Richter ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 11. Juni 2015 am 11. Juni 2015 folgendes Urteil:

I.

Die Klagen werden abgewiesen.

II.

Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte zu tragen.

Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Die Kläger wenden sich gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für die Errichtung eines Altenpflegeheims.

Das Baugrundstück Fl. Nrn. ..., ..., ..., ... und ... Gemarkung ..., ... Str. 11 in ... liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans „Ehemaliges ...-haus - Altenpflegeheim“ der Gemeinde ..., der sich bei den Akten befindet. Die Klägerin 1) ist Eigentümerin des mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks Fl. Nr. ... der Gemarkung ..., ... Str. 9 a in ... Der Kläger 2) ist Eigentümer des ebenfalls mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks Fl. Nr. ... der Gemarkung ..., ... Str. 3 c in ...

Mit Bauantrag vom 21. Oktober 2013, beim Landratsamt ... (im Folgenden: Landratsamt) eingegangen am 12. Dezember 2013, beantragte die Beigeladene die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung eines Altenpflegeheims mit 73 Pflegeplätzen auf den Grundstücken Fl. Nr. ... sowie ... der Gemarkung ..., ... Str. 11 in ...

Die Gemeinde ... erteilte in der Sitzung ihres Haupt- und Bauausschusses vom ... Dezember 2013 das gemeindliche Einvernehmen.

Mit Bescheid des Landratsamts vom ... Juni 2014 wurde die beantragte Baugenehmigung erteilt. Auf die Bescheidsbegründung wird Bezug genommen.

Eine Ausfertigung des Bescheids wurde jeweils der Klägerin 1) sowie dem Kläger 2) gegen Postzustellungsurkunde am 6. Juni 2014 zugestellt.

Mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 25. Juni 2014, beim Verwaltungsgericht München eingegangen am 26. Juni 2014, erhoben die Kläger Klage gegen den Bescheid und beantragten,

den Baugenehmigungsbescheid der Beklagten (gemeint ist: des Beklagten) vom ... Juni 2014 aufzuheben.

Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, dass der dem Vorhaben zugrundeliegende Bebauungsplan nichtig sei. Seine Festsetzungen seien mit dem Anspruch der Kläger auf Erhaltung des Gebietscharakters des hier vorzufindenden faktischen reinen Wohngebiets unzureichend bewertet und fehlerhaft abgewogen. Das gelte hinsichtlich Art und Maß der baulichen Nutzung. Das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB sei verletzt wegen einer Nichtbeachtung des Gebietsgewährleistungsanspruchs in der Bauleitplanung. Die vorhandene kleinteilige Wohnbebauung sei in der Abwägung nicht berücksichtigt. Daher sei das Vorhaben nach § 34 BauGB zu beurteilen. Es handle sich um ein faktisches reines Wohngebiet. Die Kläger hätten insoweit einen Gebietsgewährleistungsanspruch, den sie dem Vorhaben entgegenhalten könnten. Außerdem werde gegen das Rücksichtnahmegebot verstoßen. Zwar würden die Abstandsflächen eingehalten. Jedoch verstoße der übergroße Baukörper des Vorhabens trotzdem gegen das Rücksichtnahmegebot. Bei dem Vorhaben handele es sich um einen übergroßen Baukörper, der in Bezug auf das Grundstück der Klägerin 1) eine erdrückende und abriegelnde Wirkung aufweise. Die im Rahmen des Bauleitplanverfahrens von der Gemeinde eingeholte Verschattungsstudie zeige eine deutliche Verschlechterung der Situation für die östlich angrenzenden Grundstücke und damit die Rücksichtslosigkeit der Planung gegenüber den unmittelbar angrenzenden Nachbarn. Im Übrigen wird auf die Klagebegründung Bezug genommen.

Der Beklagte erwiderte mit Schreiben des Landratsamts vom 14. Oktober 2014 und beantragte

Klageabweisung.

Der Bebauungsplan sei nicht rechtswidrig. Ein Gebietserhaltungsanspruch komme in Betracht bei der Beurteilung der Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb eines Baugebiets oder eines faktischen Baugebiets, nicht jedoch bei der Aufstellung von Bebauungsplänen und könne deshalb nicht zu dessen Nichtigkeit führen. Selbst bei der Annahme eines reinen Wohngebiets wäre einem Gewährleistungsanspruch auf Erhaltung des Gebiets Rechnung getragen. § 3 Abs. 4 der BauNVO ordne ein Pflegeheim gerade nicht als eine Anlage für soziale Zwecke ein. Außerdem sei weder dem Text der BauNVO noch der hierzu ergangenen Rechtsprechung zu entnehmen, dass die sozialen Anlagen nur den Bedürfnissen der Bewohner eines Gebiets dienen müssten. Die vom Klägerbevollmächtigten postulierte kleinteilige Prägung des faktischen reinen Wohngebiets werde vom Landratsamt nicht so gesehen. Zudem könne die Gemeinde mit einem Bebauungsplan auch etwas anderes als das bisher Vorhandene planen. Auch hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung ergebe sich keine Unwirksamkeit des Bebauungsplans. Selbst wenn man das Vorhaben nicht auf der Grundlage des Bebauungsplans, sondern nach § 34 BauGB beurteile, seien keine Nachbarrechte verletzt. Das Vorhaben füge sich seiner Art nach ein, nicht jedoch nach seinem Maß.

Mit Schreiben vom 17. November 2014 beantragte die Beigeladene

Klageabweisung.

In der Klagebegründung werde übersehen, dass das bislang noch auf dem Vorhabensgrundstück befindliche ...haus bis zum Schluss genutzt worden sei bzw. noch werde. Die Umgebungsbebauung sei nicht kleinteilig. Die Klage des Klägers 2) sei bereits unzulässig, er befinde sich in einer Entfernung von 68 m zum Vorhaben und sei deswegen nicht tauglicher Nachbar. Einen Gebietserhaltungsanspruch der Kläger gebe es nicht. Die Grundstücke der Kläger lägen nicht im Bebauungsplangebiet und es gebe keinen gebietsübergreifenden Gebietserhaltungsanspruch. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO sei nicht verletzt. Die Klägerin 1) sei mit ihrem Gebäude 19,5 m entfernt vom Vorhaben. § 1 Abs. 7 BauGB sei nicht verletzt. Der Bebauungsplan sei rechtskräftig. Das Bauvorhaben habe keine erdrückende Wirkung. Das Vorhaben sei 5 m weiter weg als das bisher auf dem Grundstück befindliche ...-gebäude. Die Verschattungsstudie stehe nicht entgegen. Schließlich sei auf die Planungshoheit der Gemeinde zu verweisen.

Hierauf replizierten die Kläger mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 18. Dezember 2014. Der Abstand der Klägerin 1) zum Vorhaben betrage 14 m, der Abstand des Klägers 2) 34 m. Die Kläger grenzten an das Vorhaben an und seien deshalb Nachbarn. Das bislang auf dem Vorhabensgrundstück befindliche ... stelle sich im Vergleich zur Umgebungsbebauung als Fremdkörper dar und sei deshalb nicht zu berücksichtigen. Die Umgebungsbebauung bestehe von einer Ausnahme abgesehen nur aus Gebäuden mit Erdgeschoß und 1. Stock bzw. Erdgeschoß, 1. Stock und Dachgeschoß. Die einzige Ausnahme sei ein Gebäude an der ... Straße mit drei Stockwerken und Dachgeschoß. Die Kläger hätten einen Gebietserhaltungsanspruch; dieser entfalle nicht dadurch, dass Teilbereiche eines faktischen Baugebiets überplant würden. Der Bebauungsplan verstoße außerdem gegen § 1 Abs. 3 BauGB. Der Bedarf an Pflegeplätzen sei gedeckt, da Presseberichten zu entnehmen sei, dass in ... in ca. zehn km Entfernung vom Vorhaben ein Pflegeheim mit 126 Plätzen entstehen werde. Außerdem gebe es geeignetere Alternativgrundstücke. Der Bebauungsplan sei nicht städtebaulich motiviert, sondern werde nur aufgestellt, um der Grundstückseigentümerin eine Vermarktung des Grundstücks zu ermöglichen. Die Festsetzung eines Sondergebiets sei unzulässig. Die Verschattungsstudie sei unvollständig. Es werde gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstoßen, ein Verstoß könne insoweit nicht damit verneint werden, dass in einem bebauten innerstädtischen Wohngebiet immer mit den gegebenen Rahmen ausnützenden baulichen Änderungen gerechnet werden müsse.

Hierauf wiederum erwiderte die Beigeladene mit Schreiben vom 28. Januar 2015. Auf den Schriftsatz wird Bezug genommen.

Schließlich nahmen die Kläger noch einmal mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 26. Februar 2015 Stellung. Für das Grundstück der Klägerin 1) sei zu berücksichtigen, dass auf dem unmittelbar östlich an das Grundstück angrenzenden Nachbargrundstück Fl. Nr. ... die Erhöhung des dortigen Gebäudes genehmigt worden sei und die Klägerin dadurch mehr und mehr in eine unzumutbare „Gefängnishofsituation“ gerate. Im Übrigen wird auf den Inhalt des Schriftsatzes Bezug genommen.

Hierauf wiederum erwiderte die Beigeladene noch einmal mit Schreiben vom 24. April 2015, auf das Bezug genommen wird.

Das Gericht erhob am 11. Juni 2015 Beweis über die baulichen und örtlichen Verhältnisse auf dem streitgegenständlichen Grundstück sowie in dessen Umgebung durch Einnahme eines Augenscheins. Auf die Niederschrift über den Augenschein wird Bezug genommen. Im Anschluss daran fand die mündliche Verhandlung statt. In deren Verlauf stellten die Beteiligten die bereits schriftsätzlich angekündigten Anträge mit Ausnahme der Beigeladenen, die keinen Antrag stellte. Auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung wird Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- sowie die beigezogenen Behördenakten einschließlich der genehmigten Bauvorlagen und des Bebauungsplans der Gemeinde ... Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klagen haben keinen Erfolg.

Die Klagen sind zulässig; das gilt auch für den Kläger 2). Auch der Kläger 2) erfüllt die Voraussetzungen des baurechtlichen Nachbarbegriffs in räumlicher Hinsicht. Zwar ist er weiter entfernt vom Vorhaben als die Klägerin 1). Er grenzt jedoch ebenfalls, wenn auch geringfügig, an das Vorhabensgrundstück an. Entscheidender ist jedoch, dass sich die Nachbareigenschaft in räumlicher Hinsicht nach dem (möglicherweise) verletzten subjektiven Recht richtet. Danach kann auch der Kläger 2) zumindest möglicherweise, was für die Zulässigkeit seiner Klage vor dem Hintergrund von § 42 Abs. 2 VwGO ausreicht, vom Vorhaben verletzt sein. Geltend gemacht werden zunächst ein Gebietserhaltungsanspruch, auf den sich, sollte er bestehen, jedenfalls auch der Kläger 2) berufen könnte sowie eine mögliche erdrückende Wirkung des Vorhabens; auch insofern kommt zumindest möglicherweise eine Betroffenheit des Klägers 2) in Betracht. Dass eine Betroffenheit hinsichtlich des zweitgenannten Umstands insofern geringer einzuschätzen ist, als diejenige der Klägerin 1) ist ebenso eine Frage der Begründetheit der Klage wie der Umstand, ob die geltend gemachten Rechtsverletzungen überhaupt zutreffen.

Die Klagen sind jedoch unbegründet. Der angegriffene Baugenehmigungsbescheid vom ... Juni 2014 verletzt die Kläger nicht in ihnen zustehenden subjektiv-öffentlichen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO.

Zu berücksichtigen ist, dass Nachbarn wie die Kläger - wie sich aus § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO ergibt - eine Baugenehmigung nur dann mit Erfolg anfechten können, wenn sie hierdurch in einem ihnen zustehenden subjektiv öffentlichen Recht verletzt werden. Es genügt daher nicht, wenn die Baugenehmigung gegen Rechtsvorschriften des öffentlichen Rechts verstößt, die nicht - auch nicht teilweise - dem Schutz der Eigentümer benachbarter Grundstücke zu dienen bestimmt sind. Eine baurechtliche Nachbarklage kann allerdings auch dann Erfolg haben, wenn ein Vorhaben es an der gebotenen Rücksichtnahme auf seine Umgebung fehlen lässt und dieses Gebot im Einzelfall Nachbarschutz vermittelt (vgl. BVerwG, U. v. 25.2.1977 - IV C 22/75 -, BVerwGE 52, 122 = juris Rn. 27).

Die Kläger werden durch die erteilte Baugenehmigung nicht in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt.

Dabei kann offenbleiben, ob der Bebauungsplan der Gemeinde ... wirksam ist. Denn sowohl im Falle seiner Wirksamkeit (dazu nachfolgend 1.) wie auch im Falle seiner Unwirksamkeit (dazu unten 2.) verletzt die Baugenehmigung keine Rechte der Kläger.

1. Geht man von der Wirksamkeit des Bebauungsplans „Ehemaliges ...-haus - Altenpflegeheim“ aus, bemisst sich die Zulässigkeit des Vorhabens in bauplanungsrechtlicher Hinsicht (vgl. Art. 60 S. 1 Nr. 1 BayBO) - nur hieraus kann sich sowohl nach dem Vortrag der Klagen als auch tatsächlich - eine Rechtsverletzung der Kläger ergeben, nach § 30 Abs. 1 BauGB i. V. m. den Festsetzungen des Bebauungsplans. Danach ist das Vorhaben zulässig, da es mit den Festsetzungen übereinstimmt.

2. Aber auch für den Fall, dass der Bebauungsplan „Ehemaliges ...-haus - Altenpflegeheim“ der Gemeinde ... unwirksam sein sollte, verletzt die Baugenehmigung keine Nachbarrechte, auf die sich die Kläger berufen können.

In diesem Fall bemisst sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens nach § 34 BauGB. Es verstößt nicht gegen einen Gebietserhaltungsanspruch der Kläger (vgl. unter 2.1), ist nicht gebietsunverträglich (2.2) und verstößt schließlich nicht gegen das Rücksichtnahmegebot (2.3).

2.1 Hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung ist das Einfügen auf der Grundlage des § 34 Abs. 2 BauGB zu beurteilen, da die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebietstypen der BauNVO, nämlich einem reinen Wohngebiet gemäß § 3 BauNVO entspricht. Unter Berücksichtigung des Akteninhalts, aber insbesondere nach den Feststellungen im gerichtlichen Augenschein ist davon auszugehen, dass das Vorhabensgrundstück und seine nähere Umgebung als faktisches reines Wohngebiet, § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 3 BauNVO, einzustufen sind. Die nähere Umgebung des Vorhabensgrundstücks weist im Wesentlichen ausschließlich Gebäude auf, die zum Wohnen genutzt werden (vgl. insbesondere Sitzungsprotokoll Seite 3 obere Hälfte). Das Ingenieurbüro im Anwesen ...-straße 108 a ist gemäß § 13 BauNVO im reinen Wohngebiet allgemein zulässig, da es sich lediglich um einen Raum handelt, der insoweit genutzt wird. Soweit sich an der ... Straße bzw. im Einmündungsbereich der ... Straße in die ... Straße gewerbliche Nutzung befindet, gehören die entsprechenden Grundstücke bzw. Gebäude, die bereits nicht unerheblich vom Vorhabensgrundstück entfernt sind, nicht mehr zur zu beurteilenden näheren Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 2 BauGB. In der näheren Umgebung selbst besteht lediglich das Vorhabensgrundstück selbst mit dem ehemaligen ...haus, das in einem (faktischen) reinen Wohngebiet weder allgemein noch ausnahmsweise zulässig ist. Angesichts der übrigen Umgebungsbebauung stellt sich das ehemalige ...-hausgebäude nach dem Eindruck im gerichtlichen Augenschein jedoch als Fremdkörper dar, der bei der Baugebietseinstufung unberücksichtigt zu bleiben hat. Das würde übrigens selbst dann gelten, wenn man wie das Landratsamt von einem faktischen allgemeinen Wohngebiet ausgehen würde. Denn auch in einem solchen wäre das ehemalige ...-hausgebäude weder allgemein noch ausnahmsweise zulässig; größere ...-gebäude fallen regelmäßig und mangels ausnahmsweise abweichender Umstände insbesondere nicht unter § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO (VGH Baden-Württemberg, B. v. 18.01.1995 - 3 S 3153/94 -, juris Rn. 4 f.; OVG NW, U. v. 21.03.1995 - 11 A 1089/91 -, juris Rn. 20).

Das Vorhaben ist im (faktischen) reinen Wohngebiet gemäß § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 3 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4 BauNVO allgemein zulässig (nachfolgend 2.1.1). Auf eine ebenso denkbare ausnahmsweise Zulässigkeit auf der Grundlage von § 3 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO kommt es daher nicht mehr an (nachfolgend 2.1.2).

2.1.1 Im (faktischen) reinen Wohngebiet sind gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO Wohngebäude allgemein zulässig. Gemäß § 3 Abs. 4 BauNVO gehören zu den nach Abs. 2 zulässigen Wohngebäuden auch solche, die ganz oder teilweise der Betreuung und Pflege ihrer Bewohner dienen. Mit der Regelung in § 3 Abs. 4 BauNVO qualifiziert der Verordnungsgeber Pflegeheime als Wohngebäude im Sinne von § 3 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO (vgl. zum ganzen Stock in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 3 BauNVO, Rn. 60 ff., Stand Mai 2015). Die Regelung des § 3 Abs. 4 BauNVO erschöpft sich nicht in einer Klarstellung, dass zum Wohnen auch das Wohnen mit Betreuung und Pflege gehört, sondern geht mit der Formulierung, dass das Wohngebäude „ganz oder teilweise der Betreuung und Pflege ihrer Bewohner“ dienen kann, darüber hinaus mit der Folge, dass mit dieser Formulierung zumindest teilweise auch die vor dem Inkrafttreten des § 3 Abs. 4 BauNVO 1990 als „Unterbringung“ eingestuften Nutzungen erfasst sind (BVerwG, B. v. 25.3.1996 - 4 B 302/95 -, NVwZ 1996, 893 = BRS 58 Nr. 56 = juris Rn. 13). Die Vorschrift soll verdeutlichen, dass sich die Zweckbestimmungen Betreuung und Pflege einerseits und Wohnen andererseits im System der Nutzungsbegriffe der Vorschriften zur Art der baulichen Nutzung nicht gegenseitig ausschließen. Ein Altenpflegeheim wie hier ist ein Wohngebäude, auch wenn das Nutzungskonzept nicht nur Elemente des Wohnens, sondern auch Elemente der Betreuung und Pflege vorsieht. Insofern wird in der Rechtsprechung und Kommentarliteratur vom sog. erweiterten planungsrechtlichen Wohnbegriff gesprochen (Stock in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 3 BauNVO, Rn. 65; BayVGH, B. v. 27.10.1999 - 1 ZS 99.2460 -, juris Rn. 5). Dieser Begriff setzt voraus, dass den Bewohnern eines Heimes oder einer vergleichbaren Institution ungeachtet ihres Pflege- oder Betreuungsbedarfs neben der Freiwilligkeit und der Dauerhaftigkeit des Aufenthalts ein Mindestmaß an häuslicher, selbstbestimmter Lebens- und Haushaltsführung möglich ist. Ob das der Fall ist, richtet sich nach dem jeweils zu beurteilenden Einzelfall.

Daran, dass dieses Mindestmaß an eigenverantwortlicher Lebensgestaltung, das vor dem Hintergrund der Regelung des § 3 Abs. 4 BauNVO zu beurteilen ist, beim Vorhaben vorliegt, bestehen keine Zweifel. Das ergibt sich zunächst aus der Bezeichnung des Bauvorhabens im Bauantrag, in den Bauvorlagen sowie im Baugenehmigungsbescheid als Altenpflegeheim. Dabei handelt es sich der Wortbedeutung nach um eine Einrichtung, in der pflegebedürftige Menschen ganztägig (vollstationär) oder nur tagsüber oder nur nachts (teilstationär) untergebracht und unter der Verantwortung professioneller Pflegekräfte gepflegt und versorgt werden. Speziell pflegebedürftige alte Menschen werden entsprechend in Altenpflegeheimen untergebracht. Danach sind dem Wortlaut nach, da § 3 Abs. 4 BauNVO gerade dasjenige Wohnen regelt, das zwar als Wohnen noch ein Mindestmaß an Selbstbestimmtheit beinhaltet, gleichzeitig aber der dauerhaften Betreuung und Pflege bedarf, die Voraussetzungen in Bezug auf das Vorhaben erfüllt. Durch die Verwendung der Begriffe Pflege und Betreuung in § 3 Abs. 4 BauNVO zeigt der Verordnungsgeber, dass er auch solche Wohnformen hierunter noch zählt, die, wie für ein Pflegeheim typisch, einen hohen Abhängigkeitsgrad von der Versorgung durch Dritte aufweisen. Bestätigt wird dies durch die genehmigten Bauvorlagen. Danach ist für jeden Bewohner ein eigener abgeschlossener Bereich, in dem er jedenfalls das geforderte Mindestmaß an eigenständigem Wohnen entfalten kann, gewährleistet. Die (wenigen, vgl. Bl. 37 der Behördenakten, in den genehmigten Bauvorlagen sind diese ohnehin nicht erkennbar) Bewohner-Doppelzimmer schaden nicht, denn der Umstand, dass der einzelne Bewohner unter Umständen keinen Einfluss darauf ausüben kann, mit wem er den Wohn-/Aufenthaltsbereich teilt, steht der Bejahung der Mindestvoraussetzungen für ein selbstbestimmtes Wohnen nicht entgegen (BayVGH, B. v. 27.10.1999 - 1 ZS 99.2460 -, juris Rn. 7). Somit ist den jeweiligen Bewohnern innerhalb der baulichen Anlage ein selbstständig zugänglicher Bereich dauerhaft als Wohnung zugeordnet, in dem sich die Bewohner tagsüber aufhalten können und in dem sie schlafen. Die Schlafbereiche sind ausweislich der Bauvorlagen jeweils einem Bewohner zugeordnet und ermöglichen den jeweiligen Bewohnern den Rückzug in eine unter Berücksichtigung der Voraussetzungen eines Pflegeheims ausreichende Privatsphäre. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass der Eintritt in die Einrichtung nicht freiwillig erfolgt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass ein im Sinne des Wohnens freiwilliger Eintritt in das Heim auch dann vorliegt, wenn der jeweilige Bewohner - etwa weil er in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist - seinen freien Willen nicht allein, sondern nur mit Hilfe eines Betreuers rechtlich umsetzen kann (vgl. BayVGH a. a. O.). Für das Vorhandensein jedenfalls eines Mindestmaßes der Möglichkeit eigenständiger Lebensführung spricht auch, dass in den genehmigten Bauvorlagen enthaltenen Aufenthaltsräumen in den Stockwerken, in denen die Bewohnerzimmer angeordnet sind, Aufenthaltsräume mit Teeküchen vorgesehen sind, die es den Bewohnern ermöglichen, sich außerhalb der im Speisesaal einzunehmenden Mahlzeiten selbst zu versorgen. Letztendlich bezieht § 3 Abs. 4 BauNVO nach seinem Wortlaut wie auch nach seinem Sinn und Zweck Einrichtungen zur Betreuung und Pflege in die Nutzung als Wohngebäude soweit mit ein, als die Grenze der schwerpunktmäßigen Nutzung als Klinik oder Unterbringungseinrichtung noch nicht erreicht ist. Denn entscheidend für die Abgrenzung, wann bei Pflege- und Betreuungseinrichtungen noch Wohnen i. S. v. § 3 Abs. 2 Nr. 1, Absatz 4 BauNVO vorliegt und wann nicht mehr, ist, ob die entsprechenden Einrichtungen bzw. Heime eben noch (überwiegend) der Pflege und Betreuung der Bewohner dienen und (noch) nicht ihrer - hauptsächlich medizinischen - Behandlung (OVG Lüneburg, U. v. 21.08.2002 - 1 LB 140/02 -, juris Rn. 21; ebenso Stock in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 3 BauNVO Rn. 65). Letzteres ist hier nicht der Fall. Daran ändert sich auch dann nichts, wenn - worauf die Darstellung eines „Demenzgartens“ in den genehmigten Bauvorlagen (in der Bauvorlage Freiflächengestaltung Außenanlagen) schließen lässt - auch geistig oder psychisch behinderte Menschen gepflegt und betreut werden, da auch diese, soweit es eben um deren Pflege und Betreuung und nicht (hauptsächlich) um ihre Behandlung geht, unter den Wohnbegriff gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4 BauNVO fallen (Stock in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 3 BauNVO Rn. 65 m. w. N. aus der Rechtsprechung).

Weil das Vorhaben seiner Art nach im (faktischen) reinen Wohngebiet allgemein zulässig ist, kommt ein Gebietserhaltungsanspruch (BVerwG, U. v. 16.09.1993 - 4 C 28.91 -, BVerwGE 94, 151 = BauR 1994, 223 = juris Rn. 12 f.) der Kläger nicht in Betracht.

2.1.2 Da somit bereits die bauliche Nutzung des Altenpflegeheims ihrer Art nach im (faktischen) reinen Wohngebiet auf der Grundlage von § 3 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4 BauNVO allgemein zulässig ist, kommt es nicht darauf an, dass Anlagen für soziale Zwecke im (faktischen) reinen Wohngebiet immer noch als Ausnahme zugelassen werden könnten, auch wenn sie, was auf Seiten der Klageparteien übersehen wird, nicht der Versorgung des Gebiets oder den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienten. Das ergibt sich aus dem Wortlaut von § 3 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO und entspricht auch der allgemeinen Rezeption dieser Vorschrift (vgl. Stock in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 3 BauNVO Rn. 79 m. w. N.). Hierauf kommt es allerdings nicht an, da das Vorhaben als Wohnnutzung bereits allgemein zulässig ist.

2.2 Ebenso wenig ist das Vorhaben gebietsunverträglich. Dabei kann offen bleiben, ob dieses Merkmal auf der Ebene der generellen Zulässigkeit eines Vorhabens im Sinne eines Gebietserhaltungsanspruchs (Verletzung des Gebietserhaltungsanspruchs durch ausnahmsweise oder sogar allgemein zulässige Nutzungsarten) zu prüfen ist, wie es der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entspricht (vgl. z. B. B. v. 28.02.2008 - 4 B 60.07 -, BayVBl 2008, 542 = BauR 2008, 954 oder U. v. 02.02.2012 - 4 C 14/10 -, BVerwGE 142, 1 = BayVBl. 2012, 171) oder erst unter dem Aspekt des Rücksichtnahmegebots i. S. d. „Einfügens“ gemäß § 34 Abs. 1 BauGB bzw. § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 15 Abs. 1 BauNVO, da es sich um die Frage der Zumutbarkeit im Einzelfall handelt. Denn jedenfalls liegt eine Gebietsunverträglichkeit nicht vor. Das Vorhaben ist auch nicht deswegen unzulässig, weil es nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebietes widerspricht oder von ihm Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebietes im Baugebiet unzumutbar sind.

Wohnheime für pflegebedürftige, ggf. auch desorientierte alte Menschen zeichnen sich nicht durch besondere Lärmbelästigungen aus. Bei der bauplanungsrechtlichen Beurteilung von Wohnheimen für pflege-, betreuungsbedürftige, ggf. auch verwirrte alte Menschen kann grundsätzlich nicht davon ausgegangen werden, dass diese typischerweise mit Lärmbelästigungen für die Nachbarschaft verbunden sind. Das gilt auch unter Berücksichtigung des hohen Schutzniveaus, das ein reines Wohngebiet genießt. Dazu kommt hier noch, dass auch eine Unzumutbarkeit wegen beispielsweise des Besucherverkehrs o.ä. nicht gegeben ist. Abgesehen davon, dass insofern ein Altenpflegeheim ohnehin nicht vergleichbar viel Verkehr auslösen wird wie beispielsweise ein Krankenhaus oder eine diesem vergleichbare Einrichtung, ist hier durch die Lage des Vorhabens an der Kreuzung ...-str./... Str. hinreichend sicher gestellt, dass der Besucherverkehr ohne wesentliche Berührung des östlich bzw. nordöstlich liegenden (faktischen) reinen Wohngebiets abgewickelt werden kann.

2.3 Schließlich verstößt das Vorhaben auch nicht gegen das Rücksichtnahmegebot, auf dessen subjektiv-rechtlichen Gehalt sich die Kläger berufen könnten.

Ob das Rücksichtnahmegebot im Geltungsbereich des § 34 BauGB aus dem „Einfügen“ in § 34 Abs. 1 BauGB herzuleiten ist (z. B. BVerwG, U. v. 23.05.1986 - 4 C 34.85 -, DVBl 1986, 1271) oder aus § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO, ist dabei nicht entscheidend, da der Inhalt des Rücksichtnahmegebots, bezogen auf den unbeplanten Innenbereich, nach beiden Auffassungen übereinstimmt.

Das Maß der gebotenen Rücksichtnahme hängt von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab. Bei der in diesem Zusammenhang anzustellenden Interessenbewertung ist ausschlaggebend, was dem Rücksichtnahmebegünstigten und dem zur Rücksichtnahme Verpflichteten nach der jeweiligen Situation, in der sich die betroffenen Grundstücke befinden, im Einzelfall zuzumuten ist. Im Rahmen einer Gesamtschau der von dem Vorhaben ausgehenden Beeinträchtigungen sind die Schutzwürdigkeit des Betroffenen, die Intensität der Beeinträchtigung, die Interessen des Bauherrn und das, was beiden Seiten billigerweise zumutbar oder unzumutbar ist, gegeneinander abzuwägen (BVerwG, U. v. 05.08.1983 - 4 C 96.79 - BVerwGE 67, 334/337 und B. v. 10.01.2013 - 4 B 48/12 - juris). Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugute kommt, umso mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die Interessen des Bauherrn sind, die er mit dem Vorhaben verfolgt, desto weniger muss er Rücksicht nehmen. (vgl. BVerwG, B. v. 10.01.2013 - 4 B 48/12 - juris; BayVGH, B. v. 24.03.2009 - 14 CS 08.3017 - juris Rn. 40). Die Bewertung der Zumutbarkeit richtet sich danach ausschließlich nach den jeweiligen Besonderheiten des Einzelfalles, insbesondere nach der durch die Gebietsart und die tatsächlichen Verhältnisse bestimmten Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit. Zu berücksichtigen sind dabei wertende Elemente wie allgemeine Akzeptanz und soziale Adäquanz. Diese Umstände müssen im Sinne einer „Güterabwägung“ in eine wertende Gesamtbetrachtung einfließen (vgl. BVerwG, B. v. 10.01.2013 a. a. O.; U. v. 24.04.1991 - 7 C 12.90 - BVerwGE 88, 143). Das Gebot der Rücksichtnahme gibt dem Nachbarn jedoch nicht das Recht, von jeglicher Beeinträchtigung, insbesondere von jeglicher Verschlechterung verschont zu bleiben. Eine Rechtsverletzung kann erst bejaht werden, wenn von dem Vorhaben eine unzumutbare Beeinträchtigung ausgeht.

Das Vorhaben verstößt nicht gegen die Kläger schützende Vorschriften des Bauplanungsrechts, insbesondere liegt kein Verstoß gegen das Maß der baulichen Nutzung als Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot in Gestalt einer geltend gemachten „erdrückenden“ bzw. „einmauernden Wirkung“ des genehmigten Vorhabens vor. Dabei ist auf den Hauptbaukörper, das Altenpflegeheim abzustellen; die zwischen diesem und der nord-östlichen Grundstücksgrenze genehmigten Nebenanlagen Einhausung der Tiefgaragenabfahrt und „Müll Gartengeräte“, die ebenfalls die Abstandsflächen zum Grundstück der Klägerin 1) einhalten, sind gegenüber dem Hauptbaukörper zu vernachlässigen und vermögen als solche jedenfalls keine „erdrückende Wirkung“ auszulösen.

Zwar fügt sich, zwischen den Beteiligten letztlich unstreitig, das Vorhaben hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung nicht in den Rahmen der Umgebungsbebauung ein. Anders als das Einfügen nach der Art der baulichen Nutzung ist das Einfügen nach dem Maß der baulichen Nutzung jedoch grundsätzlich nicht drittschützend (vgl. statt vieler BVerwG, B. v. 23.06.1995 - 4 B 52/95 -, juris Rn. 4; U. v. 28.04.2004 - 4 C 10/03 -, juris Rn. 27; BayVGH, B. v. 05.03.2010 - 2 ZB 07.788 -, juris Rn. 3). Denn solche Abweichungen bewirken keine „schleichende Verfremdung“ des Baugebiets. Sie lassen in der Regel vielmehr den Gebietscharakter unberührt und haben nur Auswirkungen auf das Baugrundstück und die unmittelbar anschließenden Nachbargrundstücke. Ein Verstoß kann insofern nur gleichsam indirekt über das Rücksichtnahmegebot beachtlich sein.

Das Bauvorhaben ist jedoch auch vor diesem Hintergrund nicht rücksichtslos. An den dargestellten Grundsätzen gemessen ergibt die anzustellende Abwägung des Einzelfalls, dass eine Verletzung des planungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots aufgrund der „Dimensionierung“ des Gebäudes, d. h. insbesondere aufgrund seiner Länge unter dem Gesichtspunkt der sogenannten „erdrückenden Wirkung“ nicht gegeben ist.

Zunächst ist in die Abwägung einzustellen, dass die landesrechtlichen Vorschriften über die Grenzabstände, die eine ausreichende Belichtung, Besonnung und Belüftung von Nachbargrundstücken sowie einen ausreichenden Sozialabstand sicherstellen sollen, eingehalten sind. Dass das der Fall ist, ergibt sich aus den Darstellungen in den genehmigten Bauvorlagen und ist übrigens zwischen den Beteiligten unstreitig. Die Abstandsflächentiefe beträgt 1 H = 9,85. Das bedeutet zwar nicht, dass damit von einem solchen Bauvorhaben in keinem Fall eine erdrückende Wirkung ausgehen kann. Jedoch spricht die Einhaltung der landesrechtlich verlangten Abstandsfläche regelmäßig indiziell dafür, dass eine „erdrückende Wirkung“ oder „unzumutbare Verschattung“ nicht eintritt (BVerwG, B. v. 11.01.1999 - 4 B 128.98 -, NVwZ 1999, 879; BayVGH, B. v. 15.03.2011 - 15 CS 11.9 -, juris Rn. 32; B. v. 15.09.2008 - 15 CS 08.2123 -, juris). Eine sogenannte „erdrückende Wirkung“ wird in der Rechtsprechung ausnahmsweise insbesondere dann diskutiert, wenn es sich um sogenannte übergroße Baukörper in unmittelbarer Nähe zu Wohngebäuden handelt (BayVGH, B. v. 16.10.2012 - 15 ZB 11.1016 -, juris Rn. 6; BayVGH, B. v. 25.10.2010 - 15 CS 10.1950 -, juris Rn. 11; BVerwG, U. v. 13.3.1981 - 4 C 1/78 -, DVBl 1981, 928 = juris Rn. 34; vgl. auch Troidl, BauR 2008, 1829 - 1843).

Das Gericht kommt unter Berücksichtigung des Streitstoffs und insbesondere des Eindrucks im Augenscheinstermin zum Ergebnis, dass im Einzelfall keine ausnahmsweise „erdrückende Wirkung“ trotz eingehaltener landesrechtlicher Abstandsflächen vorliegt. Dabei sind die folgenden Überlegungen leitend gewesen:

Grundsätzlich ist bei der Frage, ob ein Vorhaben „erdrückende Wirkung“ auf seine Nachbarbebauung entfaltet, obwohl die landesrechtlichen Abstandsflächen eingehalten sind, von einem Regel-Ausnahme Verhältnis auszugehen. D. h. für das ausnahmsweise Vorliegen einer „erdrückenden Wirkung“ müssen besondere, außergewöhnliche Umstände dargetan oder ersichtlich sein, welche die grundsätzliche Wertung einer Nachbarverträglichkeit, die mit der Indizwirkung der eingehaltenen Abstandsflächen einhergeht, überwiegt. Das ist nicht hinreichend der Fall. Dabei kommen je nach Einzelfall verschiedene Kriterien in Betracht, die insofern zu berücksichtigen sind (vgl. beispielhaft die bei Troidl, BauR 2008, 1829 ff. aufgezählten Haupt- und Hilfskriterien); hier kommen etwa insbesondere in Betracht die Länge des Vorhabens, seine absolute Höhe, die Geschossigkeit, die große Grund- und Geschossfläche, die Distanz zur Nachbarbebauung, seine Auswirkungen auf die benachbarten Grundstücke, die städtebauliche Situation, in die das Vorhaben hineingeplant bzw. -genehmigt wird und schließlich eine Kombination der jeweils betroffenen Kriterien.

Die Einhaltung der landesrechtlich geforderten Abstandsflächen hat hier insofern im Vergleich zu den sonstigen Fallgestaltungen, wo ebenfalls bereits von der oben dargelegten Indizwirkung ausgegangen wird, noch gesteigerte Bedeutung, als hier auf jeder Seite, auch zu beiden Klägern hin, die volle Abstandsflächentiefe H des Art. 6 Abs. 5 Satz 1, Abs. 4 BayBO eingehalten wird; eine Reduzierung insbesondere aufgrund einer Inanspruchnahme des sog. Schmalseitenprivilegs, Art. 6 Abs. 6 Satz 1 BayBO ist hier nicht gegeben (vgl. hierzu Troidl, BauR 2008, 1829 (1839)).

Ebenso bleibt auch bei der Abwägung in Bezug auf das Rücksichtnahmegebot nicht unberücksichtigt, dass das Vorhaben seiner Art nach im Gebiet allgemein zulässig ist, was sich hinsichtlich dessen, was der die Rücksichtnahme Fordernde hinzunehmen hat, auswirkt.

Die Höhe des Gebäudes von ca. zehn Metern ist kein ausreichender Gesichtspunkt für die Annahme einer Rücksichtslosigkeit wegen „erdrückender Wirkung“, ebenso wenig die drei Geschosse des Vorhabens. Zwar ist das Vorhaben damit sowohl was die absolute Höhe anbelangt als auch hinsichtlich der Geschossigkeit höher als nahezu alle anderen Gebäude im Umgriff einschließlich der Gebäude der Kläger. Allerdings ist der Höhenunterschied zum Wohnhaus der Klägerin 1), das eine Höhenentwicklung von E + I + D aufweist, nicht sehr groß. Der Höhenunterschied zum Wohnhaus des Klägers 2) ist zwar größer; allerdings ist das Wohnhaus des Klägers, wie der bei den Akten befindliche Lageplan zeigt und die Ortsbesichtigung im Augenscheinstermin bestätigt hat, deutlich weiter entfernt vom Vorhaben, so dass eine „erdrückende Wirkung“ des Vorhabens gegenüber dem Kläger 2) bereits deswegen ausscheidet. Dazu kommt noch, dass der hauptsächliche Aspekt, der bei der Klägerin 1) zu der Annahme einer „erdrückenden Wirkung“ führen könnte, wenn es keine dagegen sprechenden Umstände gäbe, nämlich das Heranrücken einer 42 m langen Wand auf der gesamten südlichen Grundstücksseite mit einem Abstand von minimal mehr als die gesetzliche Abstandsfläche, beim Kläger 2) nicht vorliegt, da dessen Grundstück deutlich weiter entfernt ist, die Abstandsflächen um ein Vielfaches eingehalten sind und das Grundstücks des Klägers 2) zum Vorhabensgrundstück versetzt liegt.

Die Länge des Gebäudes von 42,018 Metern zum Grundstück der Klägerin 1) hin ist allein für sich genommen ebenfalls nicht ausreichend für die Annahme einer „erdrückenden Wirkung“ im obengenannten Sinn. Zunächst ist das Altenpflegeheim nicht vergleichbar mit Konstellationen, in denen etwa Lager- oder Produktionshallenhallen an Nachbarkläger herangerückt sind (vgl. z. B. OVG Münster, B. v. 22.11.1991 - 11 B 2890/91 -, ZfBR 1992, 147 oder BayVGH, U. v. 14.11.2002 - 14 N 00.227 -, BayVBl 2003, 722 = BauR 2003, 657), weil das Altenpflegeheim schon von seinem Erscheinungsbild her anders zu bewerten ist als etwa eine gewerbliche Halle. Hier ist auch zu berücksichtigen, in welche konkrete städtebauliche Situation das Vorhaben hinein errichtet werden soll bzw. welche städtebauliche Situation das Vorhaben vorfindet. Insofern ist das bislang noch vorhandene ...-hausgebäude zu berücksichtigen. Das gilt unabhängig davon, ob es bei der Gebietsbestimmung gemäß § 34 Abs. 2 BauGB als Fremdkörper bewertet wird oder nicht. Denn bezüglich des Rücksichtnahmegebots können die Auswirkungen des tatsächlich Vorhandenen nicht ausgeblendet werden. Im Vergleich zum Zustand mit dem bisher angrenzenden ...-hausgebäude verschlechtert sich die Situation für die Klägerin 1) zwar insgesamt schon. Das rechtfertigt als solches aber nicht die Annahme einer Rücksichtslosigkeit. Denn das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot schließt nicht jede Verschlechterung einer bestehenden Situation aus. Die Verschlechterung ist jedoch nicht so gravierend, dass die Rücksichtslosigkeit des Vorhabens bejaht werden kann, zumal die Verschlechterung - die 42 Meter lange Wand - durch Verbesserungen zumindest teilweise kompensiert wird. Immerhin ist das bisherige ...haus deutlich höher als das Vorhaben. Zudem ist das ...-hausgebäude näher am Grundstück der Klägerin 1) als das Vorhaben, wenn auch dort, wo das ...-hausgebäude dem Grundstück der Klägerin am nächsten ist, es niedriger ist als das Vorhaben an dessen nächstem Punkt. Schließlich ist nicht zu übersehen, dass die störende Wirkung der 42 Meter langen Wand auch durch die verhältnismäßig kleine Grundstücksgröße bei der Klägerin 1) mitverursacht ist. Hierbei handelt es sich um einen situationsbedingten Lagenachteil bei der Klägerin 1), der bei der Beurteilung der Frage der „Rücksichtslosigkeit“ des bekämpften Bauvorhabens keine entscheidende Rolle spielen kann (OVG Saarland, B. v. 09.02.2005 - 1 W 1/05 -, juris Rn. 23). Daher führt auch das befürchtete Entstehen einer „Gefängnishofsituation“ durch das Vorhaben einerseits, eine genehmigte Erhöhung des Gebäudes östlich des Grundstücks der Klägerin 1) andererseits, abgesehen davon, dass wegen Fehlens eklatanter Höhenunterschiede eine sog. Gefängnishofsituation tatsächlich nicht entsteht, nicht zur Rücksichtslosigkeit des Vorhabens. Schließlich ist in Bezug auf die Länge des Vorhabens zu berücksichtigen, dass die Klägerin 1) dadurch nicht jede Ausblicksmöglichkeit auf der südöstlichen Seite - zu der auch die Terrasse des Gebäudes der Klägerin 1) ausgerichtet ist - verliert, unabhängig davon, dass Ausblicksmöglichkeiten bauplanungsrechtlich gar nicht besonders geschützt sind. Vom ihrem Grundstück aus bleiben nämlich Blickmöglichkeiten in Richtung Südosten erhalten.

Ebenso wenig führt die Größe von Grund- und Geschossfläche des Vorhabens zu seiner Rücksichtslosigkeit. Die Wertung, dass das Maß der baulichen Nutzung nicht drittschützend ist, verbietet es, hierauf entscheidend abzustellen. Sofern der Bebauungsplan nicht wirksam und das Vorhaben nach § 34 BauGB zu beurteilen ist, verschiebt dieser Umstand zwar den Rahmen des im Gebiet zulässigen; das kann der Nachbar jedoch grundsätzlich nicht abwehren. Dazu kommt noch hinzu, dass die Größe von Grund- und Geschossfläche nicht entscheidend ist für die Gefahr einer möglichen „erdrückenden Wirkung“ insbesondere bei der Klägerin 1).

In einer Gesamtabwägung der Summe der zu berücksichtigenden Umstände, insbesondere hinsichtlich Länge und Höhe des Vorhabens, führt auch deren Kombination nicht zu einer Unzumutbarkeit bzw. Rücksichtslosigkeit des Vorhabens. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die im Bebauungsplanverfahren erstellte Verschattungsstudie zeigt, dass die Situation für die Klägerin zu 1) zwar sicher schlechter wird. Sie zeigt aber auch, dass die Situation nicht unzumutbar schlechter wird, da die Unterschiede zur Bestandssituation objektiv nicht besonders groß sind und nicht das übersteigen, was in innerörtlichen Lagen nicht selten anzutreffen ist. Dabei ist die Verschattungsstudie auch ausreichend für die Beurteilung dieses Umstands. Sie muss nicht etwa jeden Sonnenstand abdecken, sondern darf sich mit einer Darstellung der ausgewählten Sonnenstände zu bestimmten Tageszeiten begnügen.

Nachdem eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots für den Fall, dass sich das Vorhaben im unbeplanten Innenbereich befindet, nicht vorliegt, kommt für den Fall der Wirksamkeit des Bebauungsplans „Ehemaliges ...-haus - Altenpflegeheim“ der Gemeinde ... (vgl. oben 1.) eine Verletzung der Kläger in ihrem Recht auf Rücksichtnahme erst recht nicht in Betracht. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass im Rahmen des § 30 Abs. 1 BauGB eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme nur in Ausnahmefällen in Betracht kommt, da eine seinen Anforderungen genügende Umsetzung regelmäßig in der den Festsetzungen zugrunde liegenden Abwägung (§ 1 Abs. 7 BauGB) stattgefunden hat. Eine Konfliktlösung im Baugenehmigungsverfahren über das Gebot der Rücksichtnahme setzt daher voraus, dass der Bebauungsplan dafür noch offen ist (vgl. BVerwG, U. v. 12.09.2013 - 4 C 8.12 - juris Rn. 20; U. v. 29.11.2012 - 4 C 8.11 -, juris Rn. 15). Nur soweit der Bebauungsplan selbst noch keine abschließende Entscheidung enthält, kommt nach § 15 Abs. 1 BauNVO in Verbindung mit den zum Gebot der Rücksichtnahme entwickelten Regeln eine „Nachsteuerung“ im Baugenehmigungsverfahren in Frage, in dem die Festsetzungen eines Bebauungsplans lediglich ergänzt, aber nicht korrigiert werden können (BVerwG, U. v. 12.09.2013 a. a. O.; BayVGH, B. v. 26.07.2011 - 14 CS 11.576 -, juris Rn. 29). Je konkreter eine planerische Festsetzung, umso geringer ist der Spielraum für die Anwendung des § 15 Abs. 1 BauNVO (vgl. OVG NRW, B. v. 12.02.2015 - 2 A 616/14 -, juris m. w. N.). Danach ist für den Fall der Wirksamkeit des Bebauungsplans eine hinreichende Offenheit für die Anwendung des § 15 Abs. 1 BauNVO nicht gegeben. Der Bebauungsplan betrifft im wesentlichen nur das Vorhaben und löst für den Fall seiner Wirksamkeit die von diesem aufgeworfenen Konflikte abschließend. Jedenfalls aber kann der Schutz insofern nicht weitergehen als beim oben abgehandelten Rücksichtnahmegebot im Rahmen des § 34 BauGB.

Nach alledem sind die Klagen abzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 ZPO.

Hinsichtlich der Beigeladenen gelten § 154 Abs. 3 Halbsatz 1 sowie § 162 Abs. 3 VwGO; die Beigeladene hat in der mündlichen Verhandlung keinen Antrag gestellt und sich somit keinem Kostenrisiko ausgesetzt, weshalb es der Billigkeit entspricht, dass sie ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO i. V. m. 708 ff. ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf Euro 30.000,- festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz - GKG - i. V. m. Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, NVwZ 2013, Beilage 2, wobei für beide Nachbarklagen wegen der wirtschaftlichen Bedeutung der Rahmenhöchstwert von € 15.000,- angesetzt wird; eine Addition findet nicht statt, da die beiden Kläger zueinander nicht in einer Rechtsgemeinschaft, stehen, vgl. Nr. 1.1.3 des Streitwertkatalogs).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes Euro 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.