Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 03. Nov. 2014 - 3 S 1368/14

bei uns veröffentlicht am03.11.2014

Tenor

Die Beschwerde der Beigeladenen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 18. Juni 2014 - 5 K 255/14 - wird zurückgewiesen.

Die Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 15.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die Antragsteller sind Eigentümer des Grundstücks Flst.-Nr. ... auf der Gemarkung der Stadt Neckargemünd (P...), das mit einem in geschlossener Bauweise errichteten Wohnhaus bebaut ist. Das Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis erteilte der Beigeladenen am 10.1.2014 eine Baugenehmigung für den Abriss der vorhandenen Bebauung bis auf die Gewölbekeller und den Neubau eines Mehrfamilienwohnhauses mit Stellplätzen im Gebäude auf den nördlich angrenzenden Grundstücken Flst.-Nrn. ... Das geplante Mehrfamilienwohnhaus soll unmittelbar an der mit den Antragstellern gemeinsamen Grundstücksgrenze errichtet werden.
Gegen die Baugenehmigung legten die Antragsteller Widerspruch ein, über den noch nicht entschieden wurde.
Auf Antrag der Antragsteller hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe mit Beschluss vom 18.6.2014 - 5 K 255/14 - die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 10.1.2014 angeordnet. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die mit der Baugenehmigung genehmigte Grenzbebauung verstoße voraussichtlich gegen die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenregelungen der §§ 5 ff. LBO. Nach der maßgeblichen Umgebungsbebauung könne nicht festgestellt werden, dass die Einhaltung einer Abstandsfläche auf dem Grundstück Flst.-Nr. 155 zum Grundstück der Antragsteller unzulässig und daher eine Grenzbebauung zwingend notwendig sei. Zwar sei eine Abstandsfläche nicht erforderlich, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften - wie hier - an die Grenze gebaut werden dürfe und öffentlich-rechtlich gesichert sei, dass auf dem Nachbargrundstück ebenfalls an die Grenze gebaut werde. Jedoch fehle es an der öffentlich-rechtlichen Sicherung einer Bebauung auf dem Nachbargrundstück. Eine Baulast, mit der eine derartige öffentlich-rechtliche Sicherung gewährleistet werde, bestehe nicht. Die Voraussetzungen, unter denen auf eine öffentlich-rechtliche Sicherung durch Baulast verzichtet werden könne, seien gleichfalls nicht erfüllt. Denn der geplante Grenzbau stehe nicht mehr in einer hinreichenden Beziehung zu dem vorhandenen Gebäude der Antragsteller. Das Grundstück der Antragsteller werde durch das geplante Vorhaben unter dem Gesichtspunkt der abstandsflächenrechtlichen Schutzgüter ungleich stärker belastet als das Grundstück Flst.-Nr. 155 durch das Wohnhaus der Antragsteller. Da mit der Überschreitung in der Tiefe um ca. 50 % der Gesamttiefe des geplanten Vorhabens auch eine großflächige Grenzwand einhergehen solle, die auf dem Grundstück der Antragsteller keine Entsprechung habe, dürfte sich die Berufung der Antragsteller auf eine fehlende zureichende Beziehung nicht als treuwidrig darstellen. Die Zulässigkeit der geplanten Grenzbebauung ergebe sich voraussichtlich auch nicht aus § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 LBO. Denn es lasse sich nicht feststellen, dass hier die Gestaltung des Straßenbildes eine Unterschreitung der gesetzlichen Abstandsflächen erfordern könnte. Die Voraussetzungen, nach denen gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LBO eine geringere Tiefe der Abstandsfläche zuzulassen sei, lägen gleichfalls nicht vor. Denn Besonderheiten, die das Interesse des Nachbarn an der Einhaltung des nachbarschützenden Teils der Abstandstiefe deutlich minderten oder als weniger schutzwürdig erscheinen ließen, seien nicht gegeben. Ferner fehle eine rechtliche Vorbelastung des Grundstücks der Antragsteller zugunsten des Baugrundstücks. Dies gelte insbesondere für das an der Grundstücksgrenze vorhandene einstöckige Gebäude, das das Grundstück der Antragsteller deutlich weniger belaste als das geplante mehrstöckige Mehrfamilienwohnhaus. Ob das Vorhaben auch das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme verletze, bedürfe keiner weiteren Erörterung, dürfte aber im Ergebnis zu verneinen sein.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Beigeladenen.
II.
Die von der Beigeladenen eingelegte Beschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig; insbesondere ist sie fristgerecht (§ 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO) eingelegt und innerhalb der Monatsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO begründet worden.
Die Beschwerde hat aber keinen Erfolg.
Die von der Beigeladenen im Beschwerdeverfahren dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat grundsätzlich beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), geben keinen Anlass, den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe zu ändern.
1. Die Beigeladene meint, die Einhaltung einer Abstandsfläche gegenüber dem Grundstück der Antragsteller sei nicht erforderlich, da die maßgebende Umgebungsbebauung zu einer Grenzbebauung zwinge. Soweit die zusammenhängende Bauweise unterbrochen sei, sei dies auf Baulücken, z.B. auf ein nur als Garten-, Stellplatz- und Garagengrundstück genutztes Grundstück zurückzuführen. Diese Nutzung stelle aber einen „Ausreißer“ dar und präge nicht die Umgebung. Namentlich in der P... fänden sich nur Nutzungen in geschlossener Bauweise. Ferner sei dem Erfordernis der öffentlich-rechtlichen Sicherung bereits dadurch Genüge getan, dass die Antragsteller an der Grenze ihres Grundstücks zum Baugrundstück einen Grenzbau errichtet hätten. Der Gesetzgeber habe nämlich mit der Neufassung der LBO vermeiden wollen, dass, wer zuerst baue, aber seinerseits das baurechtlich Zulässige nicht ausnutze, die Ausmaße der baulichen Ausnutzung des Nachbargrundstücks bestimme. Dieses Ergebnis könne auch nicht durch den Grundsatz von Treu und Glauben korrigiert werden. Ein sachlicher Grund, bei der Auslegung des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO zwischen Gebäudehöhe und Bautiefe des Grenzbaus zu differenzieren, sei gleichfalls nicht gegeben. Konkrete Beeinträchtigungen hätten die Antragsteller durch den geplanten Grenzbau nicht geltend gemacht. Im Übrigen gehe es nicht an, der Beigeladenen über den Grundsatz von Treu und Glauben die Anpassung an die möglicherweise auch auf dem Grundstück der Antragsteller in naher Zukunft nicht mehr gewünschte Nutzung aufzuzwingen. Die vom Verwaltungsgericht gewählte Konstruktion, nach der offenbar eine fiktive Verpflichtung des Nachbarn zur Zustimmung zu einer Baulast geprüft werde, sei unzulässig. Das Tatbestandsmerkmal der öffentlich-rechtlichen Sicherung könne nicht subjektiv-rechtlich unterlegt werden und der Anwendungsbereich der gesetzlichen Norm durch eine wiederholte Berücksichtigung nachbarlicher Belange eingeengt werden. Es sei nicht erforderlich, dass die geplante Grenzbebauung in Höhe und Tiefe weitestgehend deckungsgleich mit der vorhandenen Grenzbebauung sei. Es sei ferner nicht zweifelhaft, dass im Hinblick auf die Bauweise die genehmigten Grenzbauten trotz des Überstands noch in einer Beziehung zu den vorhandenen Gebäuden auf dem Grundstück der Antragsteller stünden. Tatsächlich betrage die Überdeckung jedenfalls mehr als die Hälfte. Hierbei sei die Versetzung der Gebäude zu berücksichtigen. Besondere Umstände, die die Berufung auf den Abstandsflächenverstoß unbillig machten, ergäben sich vorliegend aus der atypischen Grundstücks- bzw. Bebauungssituation, die durch die unterschiedliche Anordnung der beiden Gebäude an der straßen- bzw. gartenseitigen Grenze entstehe. Abstandsflächengeschützte Belange der Antragsteller würden nicht erheblich beeinträchtigt. Ferner sei zu berücksichtigen, dass Baugrenzen und Baulinien allgemein nicht als nachbarschützend angesehen würden, soweit sie nur „faktisch“ existierten. Sofern eine Baulinie überhaupt angenommen werden könne, liege diese an der Pfarrgasse.
2. Dieses Vorbringen vermag der Beschwerde im Ergebnis nicht zum Erfolg zu verhelfen.
10 
Im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO nimmt das Gericht eine eigene Abwägung der widerstreitenden Vollzugs- und Aussetzungsinteressen der Beteiligten vor. Dem Charakter des Eilverfahrens nach § 80a Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO entsprechend kann das Gericht seine vorläufige Entscheidung im Regelfall nur auf der Grundlage einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage treffen (st.Rspr; vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.9.1995 - 2 BvR 1179.95 - NVwZ 1996, 58; BVerwG, Beschluss vom 22.3.2010 - 7 VR 1.10 - juris). Ist eine Abschätzung über die Erfolgsaussichten der von den Antragstellern erhobenen Rechtsbehelfs im Sinne einer Evidenzkontrolle nicht möglich und muss daher der Ausgang des Verfahrens in der Hauptsache als offen angesehen werden, sind allein die einander gegenüber stehenden Interessen zu gewichten.
11 
Nach Maßgabe dessen kann im vorliegenden Fall nach den dem Senat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zur Verfügung stehenden Erkenntnismitteln nicht abschließend entschieden werden, ob das Vorhaben der Beigeladenen entsprechend der genehmigten Bauvorlagen ohne Einhaltung von Abstandsflächen an der mit den Antragstellern gemeinsamen Grundstücksgrenze errichtet werden darf (1.). Bei dieser Sachlage hält der Senat in Würdigung der einander gegenüber stehenden Interessen es für angezeigt, die Antragsteller vorläufig vom Vollzug der angefochtenen Baugenehmigung zu bewahren (2.)
12 
a) Ob die angefochtene Baugenehmigung gegen auch dem Schutz der Antragsteller dienende bauordnungsrechtliche Vorschriften über die Abstandsflächen verstößt, kann im vorliegenden Verfahren nicht abschließend beurteilt werden, sondern bedarf der weiteren Aufklärung im Hauptsacheverfahren.
13 
aa) Nach § 5 Abs. 1 und 2 LBO müssen vor den Außenwänden von Gebäuden auf dem Grundstück selbst Abstandsflächen liegen, die von oberirdischen baulichen Anlagen freizuhalten sind. Eine Abstandsfläche ist gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LBO nicht erforderlich vor Außenwänden an Grundstücksgrenzen, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften an die Grenze gebaut werden muss, es sei denn, die vorhandene Bebauung erfordert eine Abstandsfläche.
14 
Das Verwaltungsgericht meint, die Voraussetzungen dieser Vorschrift seien voraussichtlich nicht gegeben, da sich innerhalb des maßgebenden Gebiets keine einheitliche Bauweise feststellen lasse. Die Richtigkeit dieser Auffassung erscheint fraglich. Eine abschließende Beurteilung dieser Frage ist jedoch im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht möglich, sondern muss dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.
15 
Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass sich die Frage, ob ein Gebäude nach planungsrechtlichen Vorschriften an die (Grundstücks-)Grenze gebaut werden muss, im vorliegenden Fall nach § 34 Abs. 1 BauGB beantwortet. Denn die Grundstücke der Antragsteller und der Beigeladenen liegen innerhalb eines zusammenhängend bebauten Ortsteiles, für den ein Bebauungsplan nicht vorhanden ist. In diesen Fällen muss ein Gebäude an die Grundstücksgrenze gebaut werden, wenn die Eigenart der näheren Umgebung eine Bebauung entsprechend einer geschlossenen Bauweise oder einer abweichenden Bauweise im Sinne von § 22 Abs. 3 oder 4 BauNVO zwingend verlangt und daher eine Bebauung mit Abstandsflächen sich nicht einfügen würde (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 8.5.2002 - 3 S 2259/01 - juris; Urt. v. 7.11.1984 - 3 S 2571/84 - NVwZ 1986, 142; Sauter, LBO, Stand: Dezember 2012, § 5 Rn. 46).
16 
Das Verwaltungsgericht hat das Vorliegen dieser Voraussetzungen verneint, weil die maßgebliche Umgebungsbebauung, die im Osten durch die H..., im Westen durch die Z... und deren (gedachte) Verlängerung nach Süden, im Süden durch die südliche Grenze des Grundstücks FIst.-Nr. 156/1 und im Norden durch die nördliche Grenze der Grundstücke Flst.-Nrn. 145/1 und 145/2 bestimmt werde, keine einheitliche Bauweise zeige. In der näheren Umgebung der Baugrundstücke wiesen zwar zahlreiche Grundstücke eine geschlossene Bebauung ohne seitlichen Grenzabstand auf, insbesondere die Grundstücke FIst.-Nrn. 142, 141, 140, 139 und 138, die jenseits der P... gegenüber den streitgegenständlichen Grundstücken lägen, und auch die Baugrundstücke selbst sowie das Grundstück der Antragsteller. Der Annahme einer einheitlichen Bebauung stünden aber insbesondere die Bebauung auf den Grundstücken FIst.-Nr. 145/2, 152/1, 152 sowie 156 und 156/1 entgegen.
17 
Ob diese Beurteilung zutrifft, hält der Senat für fraglich.
18 
Bei der Bebauung auf den Grundstücken FIst.-Nrn. 145/2, 152/1 und 156 handelt es sich nicht um Wohngebäude, sondern lediglich um untergeordnete Nebengebäude, nämlich um ein Gebäude für Vorratshaltung (Lagergebäude), einen Schuppen sowie eine Garage. Es erscheint fraglich, ob dieser Grundstücksnutzung im Rahmen der wertenden Betrachtung bei der Bestimmung der Umgebungsbebauung nach § 34 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 5 Abs. 1 Satz 2 LBO bezogen auf die Bauweise entscheidende Bedeutung beizumessen ist (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 16.6.2009 - 4 B 50.08 - BauR 2009, 693). Bei der Garage auf dem Grundstück FIst.-Nr. 156 ist dies ohne weiteres zu verneinen. Gleiches ist - vorbehaltlich anderer Erkenntnisse nach Einnahme eines Augenscheins - wohl auch für das Lagergebäude auf dem Grundstück FIst.-Nr. 145/2 und dem Schuppen auf dem Grundstück Flst.-Nr. 152/1 anzunehmen.
19 
Die vom Verwaltungsgericht ferner angeführten Grundstücke Flst.-Nrn. 152 und 156/1 weisen zwar Wohngebäude mit abweichender, d. h. Abstandsflächen einhaltender Bauweise auf. Der Senat neigt indessen nach summarischer Prüfung dazu, dass der Bebauung auf diesen beiden Grundstücken - auch unter Zugrundelegung des vom Verwaltungsgericht angenommenen Rahmens der maßgeblichen Umgebungsbebauung im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB - in planungsrechtlicher Hinsicht für die nach § 5 Abs. 1 Satz 2 LBO entscheidungserhebliche Bauweise kein prägender Einfluss zukommt. Da die übrigen mit Wohngebäuden bebauten Grundstücke geschlossene Bauweise aufweisen, dürften nach dem dem Senat vorliegenden Auszug aus dem Liegenschaftskataster die beiden Grundstücke nach Lage und Größe der dortigen Wohngebäude - auch hier vorbehaltlich weitere Erkenntnisse nach Einnahme eines Augenscheins - als Fremdkörper anzusehen sein. Dies gälte erst recht, wenn - was nach der Ansicht des Senats auf der Grundlage der ihm zugänglichen Pläne und Übersichten jedenfalls nicht auszuschließen ist - auch die Bebauung östlich der Mühlgasse in den Rahmen der Umgebungsbebauung mit einbezogen werden muss. Denn auch dort findet sich zumindest bis zu der vom Verwaltungsgericht gezogenen südlichen Grenze, die in der M... die Grundstücke Flst.-Nrn. 154, 154/1, 154/2 und 154/3 gebildet wird, allein geschlossene Bauweise.
20 
Zu einer abschließenden Beurteilung dieser Fragen ist der Senat im Rahmen des vorliegenden Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes mit seinen nur eingeschränkten Aufklärungsmöglichkeiten nicht in der Lage. Diese muss daher dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.
21 
bb) Das Verwaltungsgericht hat - aus seiner das Vorliegen der Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LBO verneinenden Sicht folgerichtig - weiter die Anwendbarkeit des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO geprüft und entschieden, dass auch dessen Voraussetzungen nicht vorliegen. Zwar dürfe im vorliegenden Fall planungsrechtlich nach § 34 Abs. 1 BauGB an die Grenze gebaut werden, es fehle aber an der weiteren Voraussetzung des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO, wonach öffentlich-rechtlich gesichert sein müsse, dass auf dem Nachbargrundstück - hier also dem Grundstück der Antragsteller - ebenfalls an die Grenze gebaut werde.
22 
Dagegen bestehen aus der Sicht des Senats keine Bedenken. An einer Baulast nach § 71 LBO zu Lasten des Grundstücks Flst.-Nr. 155/1, durch die grundsätzlich eine öffentlich-rechtliche Sicherung zu erfolgen hat, fehlt es unstreitig. Dem Verwaltungsgericht ist ferner darin zu folgen, dass auch die Voraussetzungen nicht vorliegen, nach denen ausnahmsweise eine öffentlich-rechtliche Sicherung entbehrlich ist. Voraussetzung dafür ist zum einen, dass der Nachbar an der Grenze bereits ein nicht gemäß § 6 LBO privilegiertes Gebäude erstellt hat, von dessen Fortbestand ausgegangen werden kann, und zum anderen, dass der geplante Grenzbau noch in einer hinreichenden Beziehung zu dem vorhandenen Gebäude steht (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 12.2.2007 - 5 S 2826/06 - VBlBW 2007, 383; Beschl. v. 10.1.2006 - 5 S 2335/05 - VBIBW 2006, 350; Beschl. v. 10.3.1999 - 3 S 332/99 - juris; Beschl. v. 29.1.1999 - 5 S 2971/98 - VBIBW 1999, 347; Beschl. v. 12.9.1996 - 5 S 2232/96 - VBIBW 1997, 221; Beschl. v. 5.6.1991 - 3 S 1233/91 - juris). Anders als das Verwaltungsgericht meint, hat diese Rechtsprechung allerdings ihre Grundlage nicht in dem Grundsatz von Treu und Glauben, wie sich schon daran zeigt, dass der von ihr entwickelte Ausnahmetatbestand nicht nur subjektiv-rechtlich, sondern auch in objektiv-rechtlicher Hinsicht Geltung beansprucht. Hierauf zielt wohl auch das Vorbringen der Beigeladenen, eine gewissermaßen „doppelte“ Prüfung des Grundsatzes von Treu und Glauben im Rahmen des Nachbarschutzes sei unzulässig.
23 
Das bedarf indessen keiner weitergehenden Vertiefung. Denn der Senat folgt - im Rahmen der summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage - der Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass auch in Ansehung der seit 1.1.1996 geltenden Neufassung des § 5 LBO und trotz Streichung des in der vorherigen Fassung dieser Vorschrift vorhandenen Begriffs des „Anbaus“ auf die Notwendigkeit einer hinreichenden Beziehung zwischen geplantem und bestehendem Gebäude nicht verzichtet werden kann. Das Vorbringen der Beigeladenen unter Hinweis auf die Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen (vgl. Beschl. v. 5.10.1995 - 10 B 2445/95 - BauR 1996, 83; Beschl. v. 4.6.1998 - 10 A 1318/97 - BauR 1999, 478) rechtfertigt keine andere Beurteilung. Das Verwaltungsgericht hat insoweit zu Recht ausgeführt, dass mit der Gesetzesänderung zwar die Vorstellung verbunden gewesen ist, es müsse nunmehr dem „Zweitbauenden“ grundsätzlich möglich sein, ohne Anknüpfung an die bestehende Bebauung die planungsrechtlich zulässige Bebauungstiefe auszuschöpfen. Diese Vorstellung hat jedoch in Wortlaut und Systematik des Gesetzes keinen hinreichenden Niederschlag gefunden. Denn das Erfordernis der öffentlich-rechtlichen Sicherung ist, worauf das Verwaltungsgericht zutreffend hinweist, beibehalten worden. Der insoweit eindeutige Wortlaut des Gesetzes lässt sich mit der gegenteiligen Auffassung der Beigeladenen nicht vereinbaren.
24 
Die in § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO getroffene Regelung hat ihr Vorbild in § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO in ihrer bis zum 1.1.1996 geltenden Fassung vom 28.11.1983 (LBO a.F.). Nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO a.F. war eine Abstandsfläche nicht erforderlich, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften an die Grenze gebaut werden darf und öffentlich-rechtlich gesichert ist, dass vom Nachbargrundstück angebaut wird. Bereits auf der Grundlage dieser Regelung wurde in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg angenommen, dass die öffentlich-rechtliche Sicherung nicht nur in einer entsprechenden Baulast, sondern auch im Vorhandensein eines auf dem Nachbargrundstück an der Grenze errichteten Gebäudes bestehen kann (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 5.6.1991 - 3 S 1233/91 - BWGZ 1991, 39). In der Rechtsprechung war jedoch anerkannt, dass die Anwendung des § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO a.F. in einem solchen Fall voraussetzt, dass die Grenzwand des anzubauenden Gebäudes nicht oder nur unerheblich größer ist als die zum Anbau vorgesehene Wand des benachbarten Grenzgebäudes (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 5.6.1991, a.a.O.).
25 
§ 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO entspricht im Wesentlichen der Regelung in § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO a.F. Die Vorschrift dient - ebenso wie § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO - zur Angleichung des Bauordnungsrechts an das Planungsrecht. Nach § 29 Abs. 2 BauGB lässt zwar das Bauplanungsrecht die Vorschriften des Bauordnungsrechts unberührt, so dass das Landesrecht an ein bauplanungsrechtlich zulässiges Vorhaben weitergehende Anforderungen stellen darf. Dem sind jedoch bestimmte Grenzen gesetzt, da landesrechtliche Vorschriften nicht dazu führen dürfen, dass die planungsrechtlichen Vorgaben des Bundesrechts unterlaufen werden (BVerwG, Beschl. v. 11.3.1994 - 4 B 53.94 - NVwZ 1994, 1008; Beschl. v. 12.1.1995 - 4 B 197.94 - DVBl. 1995, 517). In Fällen, in denen das Planungsrecht eine Bebauung an der Grenze erlaubt, soll deshalb unter den in § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO genannten Voraussetzungen auch bauordnungsrechtlich eine - beiderseitige - Grenzbebauung zulässig sein (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 3.12.1999 - 3 S 790/99 - juris; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 10.3.1999 - 3 S 332/99 - juris; Beschl. v. 12.9.1996 - 5 S 2232/96 - VBlBW 1997, 221).
26 
Statt der öffentlich-rechtlichen Sicherung, dass „vom Nachbargrundstück angebaut wird“, begnügt sich aber § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO mit der öffentlich-rechtlichen Sicherung, dass „auf dem Nachbargrundstück ebenfalls an der Grenze gebaut wird“. Einer Baulast, in der sich der Eigentümer des Nachbargrundstücks im Falle einer Bebauung seines Grundstücks zur Errichtung eines mit dem geplanten Gebäude weitgehend deckungsgleichen Gebäudes an der gemeinsamen Grundstücksgrenze verpflichtet, bedarf es daher nicht mehr. Ausreichend ist stattdessen eine Baulast, in der sich der Eigentümer des Nachbargrundstücks im Falle einer Bebauung seines Grundstücks zur Errichtung eines ebenfalls an die gemeinsame Grundstücksgrenze reichenden, „grenzständigen“ Gebäudes verpflichtet. Diese Baulast darf sich allerdings nach dem Sinn und Zweck der Regelung nicht nur auf einen beliebig gewählten Teil der gemeinsamen Grundstücksgrenze beschränken, sondern muss sich zumindest auch auf den dem geplanten Gebäude gegenüberliegenden Bereich dieser Grenze erstrecken.
27 
Nach der bereits zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg gilt auch für § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO, dass die von der Vorschrift geforderte öffentlich-rechtliche Sicherung auch in solchen Fällen als gegeben anzusehen sein kann, in denen sich auf dem Nachbargrundstück bereits ein an die gemeinsamen Grundstücksgrenze reichendes Gebäude befindet, da es bei dem Vorhandensein eines solchen Gebäudes und dem Fehlen von Umständen, die auf dessen alsbaldige oder in naher Zukunft zu erwartende Beseitigung hindeuteten, offensichtlich sinnwidrig wäre, von dem Eigentümer des Nachbargrundstücks die Bestellung einer Baulast mit dem beschriebenen Inhalt zu verlangen. Die von dem Vorhandensein eines solchen Gebäudes ausgehenden Wirkungen können jedoch nicht weiter reichen als die einer entsprechenden Baulast. Es genügt daher nicht das Vorhandensein eines Gebäudes an irgendeinem Teil der gemeinsamen Grundstücksgrenze. Nach Sinn und Zweck des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO kann vielmehr eine auf dem Nachbargrundstück bereits vorhandene Grenzbebauung die von der Vorschrift an sich geforderte öffentlich-rechtliche Sicherung nur dann ersetzen, wenn das an der Grenze geplante Bauvorhaben und das auf dem Nachbargrundstück bereits vorhandene grenzständige Gebäude zueinander in einer gewissen Beziehung stehen und beide Gebäude sich in einem Maße überdecken, dass als Ergebnis einer beiderseitigen Grenzbebauung noch der Eindruck einer geschlossenen Bauweise vermittelt wird (vgl. VG Freiburg, Beschl. v. 6.7.2010 - 4 K 952/10 - juris). Daran dürfte es im vorliegenden Fall fehlen, da sich das geplante Gebäude der Beigeladenen und das auf dem Grundstück des Antragstellers vorhandene Gebäude nach den genehmigten Bauvorlagen im Bereich der Grenze lediglich zu ca. 50 % überdecken.
28 
cc) Ob die Beigeladene einen Anspruch auf Zulassung geringerer Tiefen der Abstandsflächen nach § 6 Abs. 3 LBO hat, kann nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage gleichfalls nicht abschließend beurteilt werden.
29 
(1) Das Verwaltungsgericht hat das Vorliegen der Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 LBO, wonach geringe Tiefen der Abstandsflächen zuzulassen sind, wenn in überwiegend bebauten Gebieten die Gestaltung des Straßenbildes oder besondere örtliche Verhältnisse dies erfordern, mit der Begründung verneint, dass die unmittelbar südlich gelegenen Grundstücke Flst.-Nrn. 156 und 156/1 sowie die westlichen Grundstücke Flst.-Nrn. 152 und 152/1 nicht in geschlossener Weise bebaut seien. Ob dieser Auffassung zu folgen ist, kann der Senat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht abschließend beurteilen. § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 LBO stellt entscheidend auf die Gestaltung des Straßenbildes sowie auf die besonderen örtlichen Verhältnisse ab. Deshalb dürfte allein die P... und deren Bebauung in den Blick zu nehmen sein, nicht aber die weitere, nach den Maßstäben des § 34 Abs. 1 BauGB zu bestimmende Umgebungsbebauung. Deshalb dürften die Grundstücke Flst.-Nrn. 152 und 152/1 bei der Beurteilung des Straßenbildes nicht von Bedeutung sein. Ferner dürfte das Grundstück Flst.-Nr. 156 - wie bereits ausgeführt - aufgrund der lediglich geringfügigen Bebauung mit einer Garage kein maßstabbildendes Element darstellen. Da die P... mit Ausnahme des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks Flst.-Nr. 156/1 eine geschlossene Bauweise aufweist, bedarf es einer wertenden Betrachtung, ob die sich nach dem Lageplan ergebende stark verdichtete kleinteilige Bebauung in der P... ein Straßenbild ergibt, das eine grenzständige Bebauung fordert. Die für diese Beurteilung notwendigen Erkenntnisse dürften jedoch erst im Rahmen einer Augenscheineinnahme gewonnen werden können.
30 
(2) Die Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LBO dürften dagegen auch nach Ansicht des Senats im vorliegenden Fall nicht gegeben sein. Bei der Anwendung dieser Vorschrift ist nach der ständigen Rechtsprechung der mit Bausachen befassten Senate des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg von der normativen Wertung auszugehen, dass eine erhebliche Beeinträchtigung nachbarlicher Belange bei einer Unterschreitung der Abstandsflächentiefe regelmäßig vorliegt. Allenfalls dann, wenn die vorhandene Situation in Bezug auf das Nachbargrundstück durch bauordnungsrechtlich relevante Besonderheiten gekennzeichnet ist, die das Interesse des Nachbarn an der Einhaltung des nachbarschützenden Teils der Abstandsflächentiefe deutlich mindern oder als weniger schutzwürdig erscheinen lassen, kann eine erhebliche Beeinträchtigung nachbarlicher Belange entfallen. Das Verwaltungsgericht hat entschieden, dass derartige Besonderheiten hier voraussichtlich nicht erkennbar sind. Hiergegen ist auch in Ansehung des Beschwerdevorbringens der Beigeladenen nichts zu erinnern, weshalb der Senat insoweit auf die zutreffenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts verweist (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO).
31 
b) Wie oben dargestellt, lässt sich die bauordnungsrechtliche Zulässigkeit des genehmigten Vorhabens der Beigeladenen mit Blick auf die nachbarschützenden Vorschriften des Abstandsflächenrechts im Rahmen des vorliegenden Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes nicht abschließend beurteilen. Bei dieser Ausgangslage hält es der Senat auch unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Interesses der Beigeladenen für geboten, dem Interesse der Antragsteller, einstweilen vom Vollzug der Baugenehmigung bewahrt zu bleiben, ein höheres Gewicht beizumessen. Denn sollte sich im Hauptsacheverfahren herausstellen, dass die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LBO tatsächlich nicht vorliegen und auch die Gestaltung des Straßenbildes oder besondere örtliche Verhältnisse i.S.d. § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 LBO keine geringere Tiefen der Abstandsflächen erfordern und die Baugenehmigung daher keinen Bestand haben kann, würde die Beseitigung einer in der Zwischenzeit erfolgten Bebauung nur unter erheblichen rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten durchgeführt werden können.
32 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und 3 VwGO.
33 
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 63 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 1.5 und 9.7.1 des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (VBlBW 2014, Heft 1, Sonderbeilage). Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass der Streitwert im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes des Nachbarn nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen eine dem Bauherrn erteilte Baugenehmigung bis zur Höhe des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts angehoben wird, weil insofern die Entscheidung in der Sache faktisch vorweggenommen wird. Dies gilt jedenfalls dann, wenn sich Baunachbarn nicht allein gegen die Auswirkungen der zukünftigen Nutzung des Nachbargrundstücks, sondern - wie hier der Antragsteller - gegen solche der Baukörper zur Wehr setzen und einen vorläufigen Stopp deren Errichtung begehren (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.8.2014 - 8 S 979/14 - juris; Beschl. v. 11.12.2013 - 3 S 1964/13 - VBlBW 2014, 275).
34 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

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(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse. (2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung

Baugesetzbuch - BBauG | § 29 Begriff des Vorhabens; Geltung von Rechtsvorschriften


(1) Für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, und für Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie für Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten gelten die §§ 30

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 147


(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt.

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 22 Bauweise


(1) Im Bebauungsplan kann die Bauweise als offene oder geschlossene Bauweise festgesetzt werden. (2) In der offenen Bauweise werden die Gebäude mit seitlichem Grenzabstand als Einzelhäuser, Doppelhäuser oder Hausgruppen errichtet. Die Länge der i

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 03. Nov. 2014 - 3 S 1368/14 zitiert oder wird zitiert von 6 Urteil(en).

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 03. Nov. 2014 - 3 S 1368/14 zitiert 3 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgericht Freiburg Beschluss, 06. Juli 2010 - 4 K 952/10

bei uns veröffentlicht am 06.07.2010

Tenor Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 28.04.2010 zur Errichtung eines Treppenturms auf der Rückseite des Gebäudes mit angeschlossenen

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 12. Feb. 2007 - 5 S 2826/06

bei uns veröffentlicht am 12.02.2007

Tenor Auf die Beschwerden der Beigeladenen wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 2. November 2006 - 4 K 2321/06 - geändert. Die Anträge werden zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Ver

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 10. Jan. 2006 - 5 S 2335/05

bei uns veröffentlicht am 10.01.2006

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 20. Oktober 2005 - 6 K 1889/05 - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlic
3 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 03. Nov. 2014 - 3 S 1368/14.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 09. Feb. 2018 - 5 S 2130/17

bei uns veröffentlicht am 09.02.2018

Tenor Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 21. August 2017 - 8 K 6266/17 - geändert. Der Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs vom 8. Mai 201

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 27. Jan. 2016 - 3 S 2660/15

bei uns veröffentlicht am 27.01.2016

Tenor Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Festsetzung des Streitwerts im Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 9. Dezember 2015 - 4 K 2750/15 - wird verworfen. Gründe  I.1 Die Antragstellerin wendet sich gegen die im Beschluss des

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 02. Juni 2015 - 8 S 1914/14

bei uns veröffentlicht am 02.06.2015

Tenor Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beigeladene auf den Bauvorbescheid verzichtet und die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 26. März 2014 - 4 K 43

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(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt.

(2) Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Beschwerdegericht eingeht.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Im Bebauungsplan kann die Bauweise als offene oder geschlossene Bauweise festgesetzt werden.

(2) In der offenen Bauweise werden die Gebäude mit seitlichem Grenzabstand als Einzelhäuser, Doppelhäuser oder Hausgruppen errichtet. Die Länge der in Satz 1 bezeichneten Hausformen darf höchstens 50 m betragen. Im Bebauungsplan können Flächen festgesetzt werden, auf denen nur Einzelhäuser, nur Doppelhäuser, nur Hausgruppen oder nur zwei dieser Hausformen zulässig sind.

(3) In der geschlossenen Bauweise werden die Gebäude ohne seitlichen Grenzabstand errichtet, es sei denn, dass die vorhandene Bebauung eine Abweichung erfordert.

(4) Im Bebauungsplan kann eine von Absatz 1 abweichende Bauweise festgesetzt werden. Dabei kann auch festgesetzt werden, inwieweit an die vorderen, rückwärtigen und seitlichen Grundstücksgrenzen herangebaut werden darf oder muss.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

Tenor

Auf die Beschwerden der Beigeladenen wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 2. November 2006 - 4 K 2321/06 - geändert.

Die Anträge werden zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 7.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der Senat kann über die Beschwerden der Beigeladenen entscheiden, obwohl die Prozessbevollmächtigten der Antragsteller angekündigt haben, zum Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen vom 25.01.2007 nochmals Stellung zu nehmen. Denn das darin enthaltene wiederholende und ergänzende Vorbringen der Beigeladenen ist für die Entscheidung nicht erheblich.
Die Beschwerden der Beigeladenen sind zulässig und begründet. Aus den dargelegten Gründen (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) ergibt sich, dass das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Widersprüche der Antragsteller gegen die den Beigeladenen unter dem 11.07.2006 erteilte Baugenehmigung des Landratsamts Karlsruhe zu Unrecht gemäß § 80a Abs. 3 und § 80 Abs. 5 VwGO angeordnet hat. Denn nach Lage der Akten ist nicht zu erwarten, dass die Widersprüche und sich ggf. anschließende Klagen der Antragsteller Erfolg haben werden. Die Baugenehmigung für die Errichtung eines an die Grenze mit dem Grundstück Flst.Nr. ...6 der Antragsteller gebauten Mehrfamilienhauses mit Laden an der Bahnhofstraße (Vorderhaus), zweier dahinter anschließender „Doppelparker“ und eines im rückwärtigen Bereich an die Grenze mit dem Grundstück Flst.Nr. ...7 der Antragsteller gebauten Einfamilienhauses (Rückgebäude) verstößt voraussichtlich nicht zu Lasten der Antragsteller gegen nachbarschützende Vorschriften.
Das Verwaltungsgericht hat eine Verletzung von Vorschriften, die (zumindest auch) Rechte der Antragsteller schützen, aus zwei Erwägungen für hinreichend wahrscheinlich gehalten. Es hat ausgeführt, die Baugenehmigung sei schon deshalb rechtswidrig, weil die Bauvorlagen unvollständig seien. Es fehlten Ansichten des Vorhabens (des Vorderhauses und des Rückgebäudes) aus Richtung Osten, auf denen auch der jeweilige Anschluss an die auf den Grundstücken der Antragsteller stehenden Gebäude eingezeichnet sei. Die Regelungen über die Anforderungen an Bauvorlagen seien ausnahmsweise nachbarschützend, wenn wegen der Unvollständigkeit der Bauvorlagen eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften nicht geprüft oder nicht zuverlässig ausgeschlossen werden könne. Dies sei hier der Fall. Es lasse sich nämlich nicht zuverlässig ausschließen, dass das Vorhaben der Beigeladenen gegenüber dem Grundstück der Antragsteller erdrückende Wirkung habe und damit gegen das von § 34 Abs. 1 BauGB umfasste Gebot der Rücksichtnahme verstoße und zudem wegen eines teilweisen Rücksprungs der Grenzbebauung der Antragsteller um etwa 0,5 m (beim Werkstattgebäude) zu einem bauordnungsrechtlich unzulässigen „Schmutzwinkel“ auf ihrem Grundstück führe. Ferner sei fraglich, ob nach den bauordnungsrechtlichen Vorschriften über das Freihalten von Abstandsflächen eine Grenzbebauung überhaupt zulässig sei. Der Senat teilt diese rechtlichen Bedenken des Verwaltungsgerichts letztlich nicht.
Hinsichtlich der ersten Erwägung ist das Verwaltungsgericht im Ausgangspunkt der Rechtsprechung des 3. Senats des erkennenden Gerichtshofs gefolgt, wonach die Regelungen über die Anforderungen an Bauvorlagen gemäß § 52 LBO und der Verordnung der Landesregierung und des Innenministeriums über das baurechtliche Verfahren (LBOVVO) zwar grundsätzlich keine nachbarschützende Wirkung entfalteten, dies aber dann nicht gelte, wenn wegen der Unvollständigkeit der Bauvorlagen eine Verletzung von nachbarschützenden Vorschriften durch die erteilte Baugenehmigung nicht geprüft oder nicht zuverlässig ausgeschlossen werden könne (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 09.08.2005 - 3 S 1216/05 - VBlBW 2005, 480 unter Hinweis auf OVG Berlin, Urt. v. 17.10.2003 - 2 B 8.01 - BauR 2004, 987; vgl. auch Sauter, LBO, 3. Aufl., § 52 Rdnr. 20). Demgegenüber hat der Senat in seiner zur (früheren) Bauvorlagenverordnung ergangenen Rechtsprechung betont, dass ein Verstoß gegen die in ihr geregelten Anforderungen nur dann zum Erfolg einer Nachbarklage führen könne, wenn aufgrund dessen die Baugenehmigung, etwa wegen fehlender Bestimmtheit, auch materiell rechtswidrig werde und insofern Rechte des Nachbarn verletze (Senatsbeschl. v. 21.06.1993 - 5 S 874/93 - BRS 55 Nr. 162). An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest (vgl. auch Senatsbeschl. v. 04.11.2004 - 5 S 1573/04 - S. 6). Sie stimmt letztlich auch mit der erwähnten Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin überein. Denn auch diese hebt allein auf mögliche Verstöße einer Baugenehmigung gegen materiellrechtliche Vorschriften ab. Dementsprechend lässt sie es genügen, dass die Baurechtsbehörde in den Bauvorlagen fehlende Angaben selbst ermittelt und vervollständigt (ohne dass insoweit die Bauvorlagen vom Bauherrn förmlich ergänzt würden). Eine daraufhin erteilte Baugenehmigung soll danach von einem Nachbarn nur dann mit Erfolg angegriffen werden können, wenn entweder wegen nach wie vor gegebener Ungenauigkeiten  oder Widersprüchlichkeit der ihr zu Grunde gelegten Darstellungen und Berechnungsgrößen eine Verletzung von nachbarschützenden Vorschriften nicht geprüft oder zuverlässig ausgeschlossen werden kann oder das Vorhaben auch in der eindeutig genehmigten Form drittschützende Vorschriften verletzt (OVG Berlin, Urt. v. 17.10.2003 - 2 B 8.01 - a.a.O.). Das ist hier nicht der Fall.
Zutreffend hat das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass die Frage eines Verstoßes gegen das Gebot der Rücksichtnahme im Rahmen von § 34 Abs. 1 BauGB wegen des Überstands des Vorderhauses und auch des Rückgebäudes im Vergleich zur Grenzbebauung auf den Grundstücken der Antragsteller nur anhand von Ansichten beurteilt werden kann, welche die geplanten Gebäude an der Ostgrenze des Grundstücks der Beigeladenen und die vorhandene Bebauung an der Westgrenze der Grundstücke der Antragsteller im Maßstab 1 : 100 wiedergeben (vgl. § 6 Abs. 2 Nr. 3 LBOVVO). Ob die Baurechtsbehörde auf eine Vorlage entsprechender Bauzeichnungen verzichten konnte (vgl. § 2 Abs. 3 Nr. 2 LBOVVO) oder ob das Vorbringen der Beigeladenen zutrifft, eine Fertigung entsprechender Bauzeichnungen sei ihr nicht möglich gewesen, weil dafür ein Betreten des Grundstücks der Antragsteller erforderlich gewesen sei und diese es nicht gestattet hätten, kann dahinstehen.
Denn die Beurteilung, ob das genehmigte Vorderhaus auf das Anwesen der Antragsteller erdrückend wirkt, ist jedenfalls auf der Grundlage der von den Beigeladenen im Beschwerdeverfahren vorgelegten Ansicht von Osten (vom Grundstück der Antragsteller her) mit hinreichender Sicherheit möglich. Anhand dieser Bauzeichnung, gegen deren Maßstabsgerechtigkeit aufgrund der Maßangaben in den genehmigten Bauvorlagen sowie der vorgelegten Lichtbilder keine ernstlichen Zweifel bestehen und deren Richtigkeit die Antragsteller auch nicht substantiiert in Zweifel gezogen haben, ist unwahrscheinlich, dass der entstehende Versatz der Grenzwände den Antragstellern nicht zuzumuten wäre. Die Antragsteller weisen zwar zutreffend darauf hin, dass für den Umfang des Überstands der Grenzwand des genehmigten Vorderhauses in der Höhe nicht die Schnittlinie der westlichen Außenwand der Dachgaube ihres Vorderhauses mit der Dachhaut maßgeblich ist, weil die Gaube etwa 7,50 m von der Grundstücksgrenze entfernt ist. Mithin beginnt der sich über eine Länge von 10,50 m erstreckende Überstand der Grenzwand des genehmigten Vorderhauses auf Höhe des 11,67 m hohen Firsts des Vorderhauses der Antragsteller; er beträgt im Bereich des 12,72 m hohen Firstes des genehmigten Vorderhauses etwa 2,60 m, vergrößert sich bis auf Höhe der Traufkante des Daches des Vorderhauses der Antragsteller auf 4,40 m und nimmt dann entlang des auf dem Grundstück der Antragsteller anschließenden Werkstattgebäudes, dessen Flachdach als überdachte Veranda genutzt wird, bis auf etwa 2,50 m (bei einer Traufhöhe von 8,47 m) ab. Eine erdrückende Wirkung auf das Grundstück der Antragsteller, wie sie in der Rechtsprechung nur in krassen Fällen angenommen wird, geht hiervon trotz der beträchtlichen Fläche des Überstands voraussichtlich nicht aus (vgl. auch, zur Unzulässigkeit einer Doppelhaushälfte, die nur auf einer Tiefe von fünf Metern angebaut ist und dahinter um weitere 8 m in den Gartenbereich verspringt, allerdings unter dem Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen die bauplanerische Festsetzung einer offenen Bauweise als Doppelhäuser, BVerwG, Urt. v. 24.02.2000 - 4 C 12.98 - BVerwGE 110, 355 = NVwZ 2000, 1055). Zu berücksichtigen ist dabei insbesondere, dass der Überstand in der Höhe aus der Sicht der erwähnten, von der Grenze zurückversetzten Dachgaube des Vorderhauses der Antragsteller nur 1,90 m ausmacht, dass der Winkel zwischen der Grenzwand des Vordergebäudes der Beigeladenen und des Vordergebäudes der Antragsteller etwa 120° beträgt, dass die Grenzwand vom Vordergebäude der Antragsteller aus gesehen im Nordwesten liegt und dass die Antragsteller ihre hintereinander liegenden Grundstücke selbst eng und fast durchgehend in einer Tiefe von mehr als 30 m an der Grenze zum Grundstück der Beigeladenen bebaut haben. Wegen dieser engen Bebauung wird die überstehende Grenzwand des Vorderhauses der Beigeladenen auch aus dem Hof der Antragsteller wohl jedenfalls nicht erdrückend wirken.
Umso weniger kann von dem genehmigten Rückgebäude eine erdrückende Wirkung für das Grundstück der Antragsteller ausgehen. Der Versatz zu dem auf dem Grundstück der Antragsteller ebenfalls an der Grundstücksgrenze stehenden Wohnhaus beträgt nach Norden nur etwa 2 m. Auch der teilweise vorhandene Höhenunterschied ist noch zumutbar. Die Antragsteller haben im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht angegeben, die Wandhöhe ihres zweigeschossigen Rückgebäudes betrage 6,20 m (ohne Berücksichtigung des Satteldachgiebels). Demgegenüber beträgt die durchgehende Wandhöhe des genehmigten Rückgebäudes ausweislich der zu den genehmigten Bauvorlagen gehörenden Westansicht (insoweit werden sich bei einer Ostansicht keine erheblichen Unterschiede ergeben) zwischen 6,20 m und 6,60 m und nur im Bereich des 5 m langen aufgesetzten Geschosses zwischen 8 m und 9 m (vgl. auch Anlage A 5 zum Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten der Antragsteller vom 17.10.2006 an das Verwaltungsgericht).
Unbestimmt ist die Baugenehmigung nach Maßgabe der genehmigten, insoweit unvollständigen Bauvorlagen zu Lasten der Antragsteller nicht. Denn aus ihnen ergeben sich alle im Blick auf etwaige Verstöße gegen nachbarschützende Vorschriften erheblichen Maße des Vorderhauses wie auch des Rückgebäudes.
Offenbleiben kann, ob das genehmigte Rückgebäude sich objektivrechtlich nach der überbaubaren Grundstücksfläche in die nähere Umgebung im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB einfügt. Denn wie bereits ausgeführt, könnten die Antragsteller insoweit nur dann in ihren Rechten verletzt sein, falls sich hieraus zugleich ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme ergäbe, was nicht der Fall ist.
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Das Vorhaben verstößt auch nicht gegen die bauordnungsrechtlichen Vorschriften über das Freihalten von Abstandsflächen vor den Außenwänden von Gebäuden.
11 
Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO ist eine Abstandsfläche nicht erforderlich vor Außenwänden an Grundstücksgrenzen, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften das Gebäude an die Grenze gebaut werden darf und öffentlich-rechtlich gesichert ist, dass auf dem Nachbargrundstück ebenfalls an die Grenze gebaut wird. Planungsrechtlich darf hier gemäß § 34 Abs. 1 BauGB an die Grenze gebaut werden, weil dies - unstreitig - der Bauweise in der näheren Umgebung entspricht. Dort ist zwar nicht durchgängig, aber (sogar) überwiegend eine (teilweise auch beidseitig) geschlossene Bebauung vorhanden. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist in diesem Zusammenhang nicht zusätzlich darauf abzustellen, ob sich das Vorhaben auch sonst gemäß § 34 Abs. 1 BauGB (nach dem Maß der baulichen Nutzung und nach der überbaubaren Grundstücksfläche) in die nähere Umgebung einfügt. Denn § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO lässt es genügen, dass nach planungsrechtlichen Vorschriften a n d i e G r e n z e gebaut werden darf. Aus der vom Verwaltungsgericht angeführten Entscheidung des Senats (Beschl. v. 12.09.1996 - 5 S 2232/96 - VBlBW 1997, 221) ergibt sich nichts anderes (vgl. auch Senatsbeschl. v. 05.07.2005 - 5 S 974/05 -, v. 10.01.2006 - 5 S 2335/05 - VBlBW 2006, 350, v. 14.08.2006 - 5 S 1473/06 -). Somit kommt es für die Anwendung von § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO nicht darauf an, ob sich das genehmigte Vordergebäude nach der Zahl der Vollgeschosse und das genehmigte Rückgebäude nach der überbaubaren Grundstücksfläche in die nähere Umgebung einfügt. Zu prüfen ist allerdings weiter, ob öffentlich-rechtlich gesichert ist, dass auf den hintereinander liegenden Grundstücken der Antragsteller ebenfalls an die Grenze gebaut wird. Dies wird in der Rechtsprechung des erkennenden Gerichtshofs für den Fall bejaht, dass das Nachbargrundstück bereits an der Grenze bebaut ist. Insoweit ist es nicht erforderlich, dass die geplante Grenzbebauung in Höhe und Tiefe weitestgehend deckungsgleich mit der vorhandenen Grenzbebauung ist (Senatsbeschl. v. 12.09.1996 - 5 S 2232/96 - a.a.O.). Vielmehr hat der Senat beispielsweise Überschreitungen von zwei Metern in der Tiefe und zwei bis drei Metern in der Höhe für zulässig gehalten (Senatsbeschl. v. 10.01.2006 - 5 S 2335/05 - a.a.O. m.w.N.). Nicht zweifelhaft ist überdies, dass im Hinblick auf die Bauweise die genehmigten Grenzbauten trotz des Überstands noch in einer Beziehung zu den vorhandenen Gebäuden auf den Grundstücken der Antragsteller stehen (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 30.06.2003 - 3 S 991/03 - m.w.N.). Tatsächlich beträgt die Überdeckung des genehmigten Vorderhauses mit dem Vorderhaus der Antragsteller und dem daran angebauten Werkstattgebäude jedenfalls mehr als drei Viertel. Noch größer ist sie beim genehmigten Rückgebäude.
12 
Schließlich müssen sich die Beigeladenen nicht entgegenhalten lassen, dass auf der Höhe des Werkstattgebäudes der Antragsteller ein „Schmutzwinkel“ entsteht bzw. beibehalten bleibt, weil das Werkstattgebäude, wie sich aus dem genehmigten Abstandsflächenplan ergibt, etwa 0,50 m von der Grenze entfernt gebaut ist. Vielmehr obliegt es den Antragstellern, bauliche Vorkehrungen zu treffen, um die Nachteile, die dieser geringe Grenzabstand für die Unterhaltung der Außenwand des Werkstattgebäudes mit sich bringt, zu beheben (vgl. § 6 Abs. 2 LBO und hierzu Senatsbeschl. v. 10.01.2006 - 5 S 2335/05 - a.a.O.).
13 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 und § 159 Satz 2 VwGO. Es gibt keine kostenrechtliche Bestimmung, die es erlaubt, den obsiegenden Beigeladenen jedenfalls die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht deshalb aufzuerlegen, weil sie erst im Beschwerdeverfahren Ansichten des Vorhabens (Vorderhaus) von Osten vorgelegt haben. Insoweit hätte es den Antragstellern oblegen, nach Vorlage dieser Ansichten die Erfolgsaussichten ihres Rechtsbehelfs zu prüfen und ggf., zur Vermeidung der Kostenlast, das Verfahren in der Hauptsache für erledigt zu erklären (§ 161 Abs. 2 VwGO).
14 
Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 GKG.
15 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 20. Oktober 2005 - 6 K 1889/05 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Der Senat lässt offen, ob der Antragsteller noch ein Rechtsschutzbedürfnis daran hat, dass die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die dem Beigeladenen unter dem 25.08.2005 erteilte und mit Befreiungsentscheidung vom 07.12.2005 ergänzte Baugenehmigung zur „Sanierung eines bestehenden Schuppens“ auf dem Grundstück Flst.Nr. 3956 der Gemarkung Staad angeordnet wird. Dagegen könnte sprechen, dass - wie sich aus den von der Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 22.12.2005 vorgelegten Lichtbildern ergibt - der sanierte Schuppen spätestens seit dem 19.12.2005 im Rohbau errichtet ist. Denn es ist nicht ersichtlich, dass mit der Dacheindeckung und Fertigstellung des Gebäudes im Übrigen zusätzliche nachteilige Auswirkungen für die Belichtung, Besonnung und Belüftung des Grundstück des Antragstellers verbunden sein könnten (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 12.01.2005 - 8 S 2720/04 - BauR 2005, 1762). Nutzen könnte dem Antragsteller die begehrte Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs somit allenfalls noch für ein nach einem Erfolg des Widerspruchs geltend gemachtes Beseitigungsverlangen. Jedoch ist wegen der voraussichtlich vergleichsweise geringen Fertigstellungskosten wohl kaum anzunehmen, dass sie bei den notwendigen Erwägungen zur Verhältnismäßigkeit der Maßnahme von Bedeutung sein würden.
Die Beschwerde ist jedenfalls nicht begründet. Denn aus den Ausführungen in der Beschwerdebegründung ergibt sich nicht (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), dass das Verwaltungsgericht es zu Unrecht abgelehnt hat, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs anzuordnen.
Auch der Senat ist der Auffassung, dass vor der zum Grundstück des Antragstellers weisenden Außenwand der Scheune eine Abstandsfläche nicht erforderlich ist, weil das Gebäude nach planungsrechtlichen Vorschriften an die Grenze gebaut werden darf und öffentlich-rechtlich gesichert ist, dass auf dem Grundstück des Antragstellers ebenfalls an die Grenze gebaut wird (§ 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO).
Es gibt keine planungsrechtliche Vorschrift, die verbietet, dass das Vorhaben an der Grenze errichtet wird. Seine bauplanungsrechtliche Zulässigkeit beurteilt sich ausschließlich nach den Festsetzungen des qualifizierten Bebauungsplans „Fähre Hafen“ vom 11.11.1969, genehmigt am 05.03.1970, i.V.m. den einschlägigen Bestimmungen der Baunutzungsverordnung 1968. Das Vorhaben widerspricht diesen Festsetzungen nicht (§ 30 Abs. 1 BauGB). Entgegen der Auffassung des Antragstellers kann die in Nr. 3 Satz 3 der textlichen Festsetzungen enthaltene Bestimmung, wonach die Grenz-, Fenster- und Gebäudeabstände nach §§ 7, 8, 9 und 10 LBO geregelt werden, nicht als bauplanerische Festsetzung verstanden werden. Solche und ähnliche Bestimmungen werden regelmäßig lediglich als Hinweis in einen Bebauungsplan aufgenommen. Eine entsprechende bauplanerische Festsetzung wäre im Übrigen, auch wenn sie im Wege einer statischen, nicht dynamischen Verweisung auf die bei Erlass des Bebauungsplans geltenden bauordnungsrechtlichen Abstandsvorschriften erfolgte, unwirksam; denn der Sache nach handelte es sich um eine (variable, von den Maßen des jeweiligen Vorhabens abhängige) Regelung der überbaubaren Grundstücksfläche. Diese kann aber im Bebauungsplan nur durch Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen festgesetzt werden (§ 23 Abs. 1 Satz 1 BauNVO 1968 bis 1990; vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 30.10.1985 - 10 C 44.84 - DÖV 1986, 577; Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 23 BauNVO RdNr. 8). Sofern das Vorhaben den gemäß § 111 Abs. 5 LBO erlassenen textlichen Festsetzungen in Nr. 5 Satz 6 bis 8 über die Gestaltung der Gebäude hinsichtlich der zulässigen Kniestockhöhe und der Dachneigung widersprechen sollte, was davon abhängt, ob diese Bestimmungen auch für Nebenanlagen gelten und es sich bei dem Schuppen um eine solche handelt, hat die Antragsgegnerin in der Zwischenzeit vorsorglich mit Bescheid vom 07.12.2005 Befreiungen gemäß § 31 Abs. 2 BauGB erteilt. Auf eine etwaige Fehlerhaftigkeit dieser Befreiungen kann sich der Antragsteller nicht berufen; denn die in Frage stehenden (bauordnungsrechtlichen) Festsetzungen dienen ersichtlich allein der Baugestaltung und sind - wie regelmäßig solche Vorschriften - nicht auch zum Schutz von Nachbarn erlassen worden. Dafür, dass dies hier ausnahmsweise anders sein sollte, hat der Antragsteller keine ausreichenden Anhaltspunkte vorgetragen. Insoweit reicht es nicht aus, dass die nähere Umgebung des Vorhabens eng bebaut ist und dass in Nr. 5 Satz 5 der textlichen Festsetzungen auf eine Bestimmung des baden-württembergischen Nachbarrechts zur Höhe von Grenzmauern hingewiesen wird.
Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass eine Abstandsfläche gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO auch dann nicht erforderlich sein kann, wenn ein qualifizierter Bebauungsplan keine Festsetzungen enthält, die eine Grenzbebauung ausdrücklich zulassen. Es reicht insoweit aus, dass planungsrechtliche Vorschriften einer Grenzbebauung nicht entgegenstehen (ebenso Ernst/Zinkahn/Bielenberg a.a.O. § 22 BauNVO RdNr. 7; a.A. Sauter, Landesbauordnung für Baden-Württemberg, 3. Aufl., § 5 RdNr. 35). Zwar ist richtig, dass aus bundesrechtlicher Sicht die landesrechtlichen Abstandsflächenregelungen unberührt bleiben, wenn eine Grenzbebauung planungsrechtlich nur zugelassen und nicht vorgeschrieben ist (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 10.04.1995 - 3 S 608/95 - VBlBVW 1995, 434; Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 9. Aufl. § 30 RdNr. 13). In diesem Fall darf das Landesrecht weitergehende Anforderungen stellen (BVerwG, Beschl. v. 11.03.1994 - 4 B 53.94 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 166 = NVwZ 1994, 1008). Es muss dies aber nicht. Die landesrechtliche Abstandsflächenregelung des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO lässt es vielmehr insoweit genügen, dass nach planungsrechtlichen Vorschriften an die Grenze gebaut werden darf (vgl. auch zur Zurücknahme von bauordnungsrechtlichen Abstandserfordernissen in der Musterbauordnung 2002, Jäde, NVwZ 2003, 671, 674). Demzufolge wird § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO auch im unbeplanten Innenbereich angewandt (Senatsbeschl. v. 12.09.1996 - 5 S 2232/96 - VBlBW 1997, 221). Es ist kein Grund dafür ersichtlich, dass der hier vom Gesetzgeber verwendete Begriff des Dürfens strenger ausgelegt werden müsste, nämlich im Sinne eines positiven Zulassens durch bauplanerische Festsetzungen oder - im unbeplanten Innenbereich gemäß § 34 Abs. 1 BauGB - durch einen von der tatsächlich vorhandenen (Grenz-)Bebauung in der näheren Umgebung bestimmten Rahmen. Die aus der Sicht des Landesgesetzgebers gebotene Einschränkung einer bauplanungsrechtlich gestatteten Grenzbebauung erfolgt in § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO vielmehr allein mit Hilfe des weiteren Erfordernisses, dass eine Grenzbebauung auf dem Nachbargrundstück öffentlich-rechtlich gesichert sein muss.
Zutreffend ist das Verwaltungsgericht auch davon ausgegangen, dass nach der Rechtsprechung des erkennenden Gerichtshofs eine Grenzbebauung auf dem Nachbargrundstück auch dann als öffentlich-rechtlich gesichert im Sinn von § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO anzusehen ist, wenn der Nachbar an der Grenze bzw. nahe daran ein - nicht gemäß § 6 LBO privilegiertes - Gebäude bereits erstellt hat, von dessen Fortbestand ausgegangen werden kann. Dabei müssen das Vorhaben und die vorhandene Bebauung in Höhe und Tiefe nicht weitestgehend oder „ungefähr“ deckungsgleich sein. Vielmehr hat der Senat insoweit beispielsweise Überschreitungen von zwei Metern in der Tiefe und zwei bis drei Metern in der Höhe für zulässig gehalten (Senatsbeschl. v. v. 12.09.1996 - 5 S 2232/96 - a.a.O.; vgl. auch Senatsbeschlüsse v. 17.07.2002 - 5 S 1118/02 - und v. 04.11.2004 - 5 S 1573/04 -; weitergehend VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 30.06.2003 - 3 S 991/03 -). Dahinter bleiben die hier in Betracht kommenden Überschreitungen ersichtlich deutlich zurück: Der Antragsteller hat an der Grenze eine sehr viel tiefer reichende Mauer und eine von dieser bis zu seinem Wohnhaus bzw. seiner Gaststätte reichende Hofüberdachung errichtet. Das Vorhaben des Beigeladenen überragt diese baulichen Anlagen nur unwesentlich um weniger als einen Meter. Denn die Höhe des Dachs (2.10 m) ist bei einer Neigung von etwa 60° nur zu einem Viertel zu berücksichtigen (§ 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 LBO); der Kniestock ist nicht hinzuzurechnen, weil er noch unterhalb der Grenzmauerkrone liegt. Unschädlich ist insoweit auch, dass das Vorhaben nicht unmittelbar an die Grenzmauer des Antragstellers angebaut wird. Auf die insoweit vom Verwaltungsgericht angeführten Literaturstellen sowie Entscheidungen des erkennenden Verwaltungsgerichtshofs geht der Antragsteller nicht ein.
Ist das Vorhaben als Grenzbau nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO zulässig, kann offen bleiben, ob die Auffassung der Antragsgegnerin zutrifft, aus den Festsetzungen rückwärtiger, über jeweils die ganze Grundstücksbreite reichender Baugrenzen und den tatsächlichen Verhältnissen (weitgehend geschlossen bebaute, schmale und tiefe Grundstücke) ergebe sich, dass der maßgebliche Bebauungsplan eine geschlossene Bauweise festsetze, was zur Folge hätte, dass das Vorhaben schon nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LBO als Grenzbau zulässig wäre. Offen bleiben kann auch, ob, wofür viel spricht und wovon das Verwaltungsgericht ergänzend ausgegangen ist, einem etwaigen Abwehranspruch des Antragstellers der Grundsatz von Treu und Glauben entgegenstünde, weil er selbst in erheblichen Umfang an die Grundstücksgrenze gebaut hat (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 18.11.2003 - 3 S 882/02 - VBlBW 2003, 235).
Dem Vorhaben steht auch § 6 Abs. 2 LBO nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift muss die Tiefe der Abstandsfläche privilegierter Gebäude oder Gebäudeteile nach § 6 Abs. 1 LBO mindestens 0,5 m betragen, wenn diese nicht unmittelbar an der Grenze gebaut werden. Damit sollen sogenannte Schmutzwinkel vermieden werden. Das Vorhaben ist jedoch wegen seiner Höhe von mehr als drei Metern kein Gebäude im Sinne von § 6 Abs. 1 LBO. Selbst wenn § 6 Abs. 2 LBO insoweit entsprechend auf größere Nebengebäude und Hauptgebäude strikt entsprechend anwendbar sein sollte, wäre die Vorschrift hier nicht verletzt. Denn nach den genehmigten Bauvorlagen hält das Vorhaben zur Grenze des Antragstellers einen Abstand von 0,5 m ein. Ob der Beigeladene hiervon abweichend gebaut hat, ist im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht zu prüfen.
10 
Das Vorhaben verstößt schließlich auch nicht gegen das bauplanerische Gebot der Rücksichtnahme. Sofern sich dieses in einem Fall wie dem Vorliegenden, bei fehlenden Festsetzungen eines qualifizierten Bebauungsplans zur Zulässigkeit einer Grenzbebauung, aus § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO ergeben sollte - der zwar zu den Regelungen über die hier nicht in Frage stehenden Art der baulichen Nutzung gehört, nach dem aber auch Anzahl, Lage oder Umfang eines Vorhabens zu berücksichtigen sind -, wäre jedenfalls nicht ersichtlich, dass das Vorhaben bei einer Abwägung der Interessen des Antragstellers mit denen des Beigeladenen dem Erstgenannten nicht zuzumuten sein könnte. Dies folgt, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, schon daraus, dass das Vorhaben nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO als Grenzbau zulässig ist und die tatsächlichen Verhältnisse im Rahmen dieser Vorschrift in derselben Weise zu Grunde zu legen und zu würdigen sind wie bei einer Abwägung im Rahmen des Rücksichtnahmegebots. Dass diese Regel hier mit Blick auf die vom Abstandsflächenrecht verfolgten Schutzzwecke (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 12.10.2004 - 8 S 1661/04 - VBlBW 2005, 74) oder aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse ausnahmsweise nicht gelten sollte, zeigt der Antragsteller nicht auf. Von einer „massiven weiteren Verschattung und Verschlechterung der Sichtbeziehungen“ durch das Vorhaben für das Grundstück des Antragstellers kann im Übrigen keine Rede sein.
11 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und § 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG.
12 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, und für Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie für Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten gelten die §§ 30 bis 37.

(2) Die Vorschriften des Bauordnungsrechts und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

Tenor

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 28.04.2010 zur Errichtung eines Treppenturms auf der Rückseite des Gebäudes mit angeschlossenen Balkonen, zur Erhöhung des Daches um 1 m, zum Ausbau des Dachgeschosses, zum Einbau einer Dachgaupe auf der Nordseite des Gebäudes, zum Einbau eines Lifts mit Anschluss an alle Stockwerke und zur Errichtung eines Kunden-WC’s und Erweiterung des Kellers für die Gaststätte im EG auf dem Grundstück Flst.-Nr. … der Gemarkung L. wird angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Der Streitwert wird auf 7.500 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den nach den §§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, 212a Abs. 1 BauGB sofort vollziehbaren Bescheid der Antragsgegnerin vom 28.04.2010, mit welchem dem Beigeladenen eine Baugenehmigung für die in der Beschlussformel bezeichneten Baumaßnahmen auf dem Grundstück Flst.-Nr. … der Gemarkung L., G.-straße …, (Baugrundstück) erteilt wurde, ist nach den §§ 80 Abs. 5 Satz 1, 80a Abs. 3 VwGO zulässig und begründet. Denn das Interesse des Antragstellers, des Eigentümers des mit einem Wohn- und Geschäftshaus und einem Lagergebäude bebauten, im Süden an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücks FlSt.-Nr. …, T. Straße …, an einem vorläufigen Aufschub der genehmigten Baumaßnahmen bis zu einer bestands- bzw. rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache überwiegt die privaten und die öffentlichen Interessen des Beigeladenen und der Antragsgegnerin an einer baldigen Realisierung des Bauvorhabens. Dies folgt daraus, dass eine im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes allein mögliche und gebotene summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage ergibt, dass der Widerspruch des Antragstellers aller Voraussicht nach Erfolg haben wird. Denn die Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 28.04.2010 verstößt sehr wahrscheinlich gegen von der Antragsgegnerin als Baurechtsbehörde zu prüfendes öffentliches Recht, das auch dem Schutz des Antragstellers als Nachbarn dient.
Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 LBO (in der hier maßgeblichen Fassung vom 05.03.2010, GBl. 357 ) müssen vor den Außenwänden von baulichen Anlagen Abstandsflächen liegen, die von oberirdischen baulichen Anlagen freizuhalten sind. Diese Vorschrift dient anerkanntermaßen auch dem Schutz von Nachbarn einer baulichen Anlage. Die genehmigte Treppenhaus- und Balkonanlage auf dem Baugrundstück, die nicht unter die Privilegierungsvorschriften der §§ 5 Abs. 6 und 6 LBO fällt, weil sie weder ein untergeordneter Bauteil ist noch die dort genannten Höchstmaße einhält, muss dementsprechend eine Abstandsfläche mit den nachbarschützenden Maßen des § 5 Abs. 7 LBO einhalten. Dass das genehmigte Bauvorhaben Abstandsflächen mit den danach erforderlichen Maßen nicht einhält, ist unter den Beteiligten wohl nicht streitig.
Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin spricht auch Überwiegendes dafür, dass das genehmigte Bauvorhaben nicht gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 LBO von der Einhaltung von Abstandsflächen freigestellt ist. Nach dieser Vorschrift ist eine Abstandsfläche nicht erforderlich vor Außenwänden an Grundstücksgrenzen, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften (1.) an die Grenze gebaut werden muss, es sei denn, die vorhandene Bebauung erfordert eine Abstandsfläche, oder wenn (2.) an die Grenze gebaut werden darf und öffentlich-rechtlich gesichert ist, dass auf dem Nachbargrundstück ebenfalls an die Grenze gebaut wird. Diese Vorschrift hat den Zweck, den Regelungen des Bauplanungsrechts, die ggf. eine Bebauung ohne Abstand der Gebäude voneinander vorsehen, auch im Rahmen des Bauordnungsrechts Geltung zu verschaffen ( vgl. Sauter, Landesbauordnung für Baden-Württemberg, 3. Aufl., Stand: März 2010, Band 1, § 5 RdNrn. 9 und 35 ). Durch diese Regelung soll eine nur einseitige Grenzbebauung verhindert werden, die sich ergeben könnte, wenn das Bauplanungsrecht ein Bauvorhaben an der Grenze gestattet, ohne zugleich zwingend für das Nachbargrundstück eine entsprechende Bebauung vorzuschreiben ( VGH Bad.-Württ., Urteil vom 29.11.2005 - 3 S 151/04 - m.w.N. ).
Der hier einschlägige (qualifizierte) Bebauungsplan Nr. … „…“ setzt für das Baugrundstück ebenso wie für das Grundstück des Antragstellers u. a. eine geschlossene Bauweise und eine Grundflächenzahl von 1 sowie eine Baulinie an der Grenze des Baugrundstücks mit der G.straße fest. Da Festsetzungen über eine geschlossene Bauweise gemäß § 22 Abs. 3 BauNVO nur den seitlichen Grenzabstand, hier also die Bebauung entlang der G.straße, betreffen, ergibt sich daraus keine Regelung über die Bebauung an der hinteren (südlichen) Grenze des Baugrundstücks mit dem Grundstück des Antragstellers ( Sauter, a.a.O., § 5 RdNr. 38 ). Auch aus der Festsetzung der Grundflächenzahl folgt keine planungsrechtliche Verpflichtung zur Überbauung der gesamten Grundstücksfläche (erst recht nicht über mehrere Stockwerke). Damit ergibt sich aus dem Bebauungsplan für das Baugrundstück kein Gebot eines Anbaus auf der Grenze zwischen dem Baugrundstück und dem Grundstück des Beigeladenen, sondern, wie die Antragsgegnerin zu Recht erkannt hat, (lediglich) das Recht, bis (unmittelbar) an diese Grenze zu bauen ( vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 10.01.2006, VBlBW 2006, 350; vgl. hierzu auch Urteil der Kammer vom 06.11.2003 - 4 K 1701/02 - m.w.N., wonach sich eine Pflicht zur Grenzbebauung praktisch nur aus einer Kombination von Festsetzungen über die geschlossene Bauweise und eine [hintere] Baulinie ergeben kann ). Demnach beurteilt sich die Frage, ob das Bauvorhaben des Beigeladenen eine Abstandsfläche einhalten muss, nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO.
Nach dieser Vorschrift muss aber zusätzlich gesichert sein, dass auf dem Nachbargrundstück, hier auf dem Grundstück des Antragstellers, ebenfalls an die Grenze gebaut wird. Durch die öffentlich-rechtliche Sicherung, die grundsätzlich nur aufgrund einer Baulast gemäß § 71 LBO gegeben ist (Sauter, a.a.O., § 5 RdNrn. 50 und 53 ), muss gewährleistet sein, dass auf dem Nachbargrundstück ebenfalls an die Grenze gebaut wird. Die Sicherung muss also eine Anbauverpflichtung beinhalten, ein (bloße) Berechtigung dazu reicht nicht ( Sauter, a.a.O., § 5 RdNr. 50 ). Soweit außer einer Baulast auch bauplanungsrechtliche Vorschriften als Sicherung der Anbauverpflichtung in Betracht kommen, müssen sie ebenfalls von der Art sein, dass sich aus ihnen eine Verpflichtung und nicht lediglich eine Berechtigung zum Grenzbau ergibt (vgl. hierzu Sauter, a.a.O., § 5 RdNrn. 53 und 56 ). Eine solche Sicherung ist hier nicht gegeben. Der Antragsteller ist weder durch eine Baulast noch durch bauplanungsrechtliche Vorschriften verpflichtet, sein Grundstück so zu bebauen, dass er ein Gebäude unmittelbar an der Grenze zum Baugrundstück errichtet.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass sich auf dem Grundstück des Antragstellers an der Grenze zum Baugrundstück bereits ein in den Plänen als Lagergebäude („Lagg“) bezeichnetes Gebäude befindet. Zwar ist in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg anerkannt, dass es einer öffentlich-rechtlichen Sicherung im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO gleichkommt, wenn auf dem Nachbargrundstück bereits ein Gebäude an die Grenze gebaut wurde, von dessen Fortbestand ausgegangen werden kann und das zu irgendeinem Zeitpunkt den materiellen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprach (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.02.2007, VBlBW 2007, 383, und Beschluss vom 29.04.2009 - 3 S 569/09 -, jew. m.w.N.; Sauter, a.a.O., § 5 RdNrn. 50 ff. ). Das Lagergebäude auf dem Grundstück des Antragstellers, das im Grenzbereich zum Baugrundstück nur eingeschossig und ca. 2,20 m hoch ist ( vgl. Aktenvermerk des Berichterstatters über Telefongespräche mit dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers und der Vertreterin der Antragsgegnerin ), kann eine solche Sicherung hier jedoch nicht ersetzen. Zwar ist es nicht erforderlich, dass die geplante Grenzbebauung in Höhe und Tiefe weitestgehend deckungsgleich ist mit der vorhandenen Grenzbebauung. Doch ist es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg erforderlich, dass das Bauvorhaben und das bereits vorhandene Grenzgebäude zueinander in einer gewissen Beziehung stehen und die beiden Gebäude sich in relevanter Weise überdecken ( vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.02.2007, a.a.O, wonach eine Überdeckung zu drei Viertel als ausreichend angesehen wurde, und Beschluss vom 10.01.2006, a.a.O., m.w.N., wonach Überschreitungen von zwei Metern in der Tiefe und zwei bis drei Metern in der Höhe als ausreichend angesehen wurden ). Maßgeblich ist, dass als Ergebnis einer beiderseitigen Grenzbebauung (hinsichtlich der gemeinsamen Grundstücksgrenze) der Eindruck einer geschlossenen Bauweise entsteht ( VGH Bad.-Württ., Urteil vom 06.06.2008, VBlBW 2008, 483 ). Diesen Eindruck einer gemeinsamen Grenzbebauung kann das grenzständige Lagergebäude des Antragstellers nicht vermitteln. Zum einen steht es nur in einer Breite von höchstens 2 m an der ca. 8 m langen gemeinsamen Grenze zum Baugrundstück und zum anderen hat es im Bereich der Abstandsflächen nur eine Höhe von ca. 2,20 m und dürfte damit fast vollständig hinter der Mauer „verschwinden“, die sich nach dem vom Antragsteller mit der Antragsschrift vorgelegten Lichtbild über die Innenhofsituation an der Grenze zwischen dem Baugrundstück und dem Grundstück des Antragstellers befindet, während das umfangreiche Bauvorhaben des Beigeladenen sich in einer Höhe von 15,20 m über 5 Stockwerke und einer Breite von insgesamt ca. 7 m erstreckt.
Ein Verzicht auf die nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO grundsätzlich erforderliche öffentlich-rechtliche Sicherung kann hier auch nicht aus § 5 Abs. 1 Satz 3 LBO abgeleitet werden, weil diese Vorschrift nur dann Anwendung findet, wenn in einem Bebauungsplan Festsetzungen über eine abweichende Bauweise getroffen worden sind (vgl. hierzu Sauter, a.a.O., § 5 RdNr. 57 ), der Bebauungsplan „…“ aber im Hinblick auf die Bebauung an der Grenze zwischen dem Baugrundstück und dem Grundstück des Antragstellers keine entsprechenden Festsetzungen enthält.
Darüber hinaus können sich der Beigeladene und die Antragsgegnerin auch deshalb nicht auf § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO berufen, weil das genehmigte Bauvorhaben nicht genau an der Grundstücksgrenze errichtet werden soll, sondern aufgrund der schräg verlaufenden Grenze zum Grundstück des Antragstellers stattdessen einen Abstand von 0 bis höchstens ca. 1,50 m hat. Nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO dürfen bauliche Anlagen aber grundsätzlich nur entweder grenzständig oder unter Einhaltung des vollen nach § 5 Abs. 7 LBO erforderlichen Grenzabstands errichtet werden. Nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO ist eine Abstandsfläche nicht erforderlich vor den Außenwänden an den Grundstücksgrenzen, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften das Gebäudean die Grenze gebaut werden darf und öffentlich rechtlich gesichert ist, dass auf dem Nachbargrundstück ebenfalls an die Grenze gebaut wird. Bereits nach dem Wortsinn kann ein Gebäude nur dann „an der Grenze“ errichtet sein, wenn es direkt an der Grenze, ohne jeglichen Abstand zu dieser steht. Ein Gebäude mit geringem Grenzabstand, wie es im Fall der Verwirklichung des genehmigten Bauvorhabens hier der Fall wäre, steht nicht mehr „an“ der Grenze, sondern allenfalls „nahe“ der Grenze ( so [einschl. der Unterstreichungen] weitestgehend wörtlich VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 29.04.2009, a.a.O. ).
Ob das genehmigte Bauvorhaben daneben auch noch gegen weitere baurechtliche Vorschriften, insbesondere gegen die ebenfalls nachbarschützende Vorschrift des § 15 Abs. 1 BauNVO bzw. das in dieser Vorschrift normierte Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme verstößt, kann hiernach dahingestellt bleiben.
10 
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO.
11 
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 2 und 52 Abs. 1 GKG (vgl. Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004, NVwZ 2004, 1327 ).

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.

(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.