Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 02. Mai 2012 - 2 S 2904/10

bei uns veröffentlicht am02.05.2012

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 15.7.2010 - 9 K 470/09 - geändert. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 27.10.2008 und dessen Widerspruchsbescheids vom 29.1.2009 verpflichtet, den Antrag der Klägerin auf Gewährung einer Beihilfe vom 12.10.2008 hinsichtlich der geltend gemachten kieferorthopädischen Aufwendungen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die 1948 geborene Klägerin begehrt Beihilfe zu den Aufwendungen für eine kieferorthopädische Behandlung. Sie ist als Beamtin mit einem Bemessungssatz von 70 % beihilfeberechtigt.
Mit Schreiben vom 28.8.2008 legte sie dem Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg (im Folgenden: Landesamt) einen kieferorthopädischen Behandlungsplan zur Prüfung der Beihilfefähigkeit vor. In dem Behandlungsplan wurden die voraussichtlichen Gesamtkosten auf 3.666,57 EUR geschätzt. Die Diagnose für den Oberkiefer lautete: „Retinierter und verlagerter Zahn 13; fehlender Zahn 25; mesiopaltinal rotierter Zahn 26; Implantate regio 25 und 27 bereits gesetzt". Zum Unterkiefer wurde festgestellt: „Fehlende Zähne durch Implantate ersetzt regio 36 und 45, 46; mesioklinierte Molaren; frontaler Engstand, Rotationen und Kippungen". Die Bisslage wird wie folgt beschrieben: „Skel. Klasse I, mand. Verschiebung nach rechts; Biss abgesackt durch fehlende dorsale Abstützung". Des Weiteren heißt es, die Behandlung sei aus funktionellen Gründen (Kiefergelenke) und zum längeren Erhalt der Zähne indiziert. Ohne die kieferorthopädische Aufrichtung der Molaren sei die prothetische Versorgung nicht lege artis möglich.
Unter dem 3.9.2008 teilte das Landesamt der Klägerin mit, dass die Kosten der geplanten Maßnahme nicht als beihilfefähig anerkannt würden. Aufwendungen für kieferorthopädische Leistungen seien nur dann beihilfefähig, wenn die behandelte Person bei Behandlungsbeginn das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet habe. Etwas anderes gelte nur bei schweren Kieferanomalien, die eine kombinierte kieferchirurgische und kieferorthopädische Behandlung erforderten. Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch.
Mit Antrag vom 12.10.2008 begehrte die Klägerin Beihilfe zu den bis dahin entstandenen Aufwendungen für die mittlerweile durchgeführte kieferorthopädische Behandlung in Höhe von 1.122,69 EUR (Rechnung vom 10.10.2008). Mit Bescheid vom 27.10.2008 versagte das Landesamt die begehrte Beihilfe.
Mit ihrem hiergegen erhobenen Widerspruch machte die Klägerin geltend: Durch eine starke Bissabsenkung und ein prothetisch unterversorgtes Gebiss habe sie funktionale Probleme im Kieferbereich (schmerzhafte Kiefergelenke und eine eingeschränkte Kaufunktion). Durch die langjährigen Zahnlücken rechts und links im Unterkiefer seien die Backenzähne gekippt, was auch die Ursache starker parodontaler Probleme sei. Auch Schmerzen im Halswirbelbereich hingen damit zusammen. Nur durch eine kieferorthopädische Behandlung könnten die prothetische Versorgung durchgeführt und die gesetzten Implantate fertiggestellt werden, um ihre Zähne auf lange Sicht zu erhalten.
In einer dem Widerspruch beigefügten Stellungnahme der die Klägerin behandelnden Zahnärzte vom 17.11.2008 heißt es, dass eine kieferorthopädische Behandlung wegen einer Bisshebung, Aufrüstung und Passung der Seitenzähne dringend erforderlich gewesen sei. Dadurch sei eine Verbesserung der parodontalen Situation gegeben. Es habe außerdem eine schwere craniomandibuläre Dysfunktion (CMD) - Problematik der Muskel- und Kieferfunktion - bestanden, die starke Schmerzen hervorgerufen habe. Die Folge seien Verspannungen der Nackenmuskulatur und Spannungskopfschmerz. Kiefergelenksbeschwerden, Kiefergelenksknacken und eine eingeschränkte Nackenbeweglichkeit seien schmerzhaft und hätten nur durch die kieferorthopädische Behandlung behoben werden können.
Mit Widerspruchsbescheid vom 29.1.2009 wies das Landesamt den Widerspruch der Klägerin zurück, da die Voraussetzungen der Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für kieferorthopädische Maßnahmen bei über 18-jährigen Beihilfeberechtigten nicht vorlägen.
Am 25.2.2009 hat die Klägerin Klage vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe erhoben. Zur Begründung hat sie vorgetragen: Der in Nr. 1.2.3 der Anlage zur BVO geregelte Ausschluss von Aufwendungen für kieferorthopädische Leistungen bei Personen über 18 Jahren von der Beihilfefähigkeit stelle eine sachlich unbegründete Diskriminierung erwachsener Beihilfeberechtigter dar. Er verstoße auch gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Es handle sich um eine ausschließlich an das Alter gebundene Diskriminierung, für die es keine zulässigen Gründe gebe. Die inzwischen abgeschlossenen kieferorthopädischen Maßnahmen seien medizinisch notwendig gewesen. Sie habe schon viele Jahre eine Doppellücke und zwei weitere Zahnlücken durch fehlende Zähne gehabt. Oben habe sie keinen Gegenbiss gehabt und ihr Kiefer habe sich verändert, da der Biss schon lange nicht mehr gestimmt habe. Vier Zähne seien in die Lücke „gekippt" und ein Zahn habe sich gedreht. Bei der Sanierung ihres Gebisses sei es erforderlich gewesen, mehrere gesunde Backenzähne mittels einer kieferorthopädischen Behandlung zu richten. Eine fachgerechte Alternative zu dieser Behandlung habe es nicht gegeben. Auch ihre chronischen Nacken- und Kopfschmerzen seien geheilt.
Der Beklagte hat Klagabweisung beantragt und erwidert: Auch die Fürsorgepflicht erfordere nicht den Ausgleich jeglicher aus Krankheitsfällen entstandener Aufwendungen. Allenfalls unzumutbare Belastungen bzw. erhebliche Aufwendungen, die für den Beamten unausweichlich seien und denen er sich nicht entziehen könne, könnten den Wesenskern der Fürsorgepflicht berühren. Zu denken sei an die Behandlung schwerer oder gar lebensbedrohlicher Krankheiten. Um eine solche handele es sich vorliegend nicht.
10 
Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 15.7.2010 - zugestellt am 2.12.2010 - abgewiesen. In den Entscheidungsgründen wird ausgeführt: Nach Nr. 1.2.3 der Anlage zur BVO seien kieferorthopädische Leistungen nur beihilfefähig, wenn die behandelte Person bei Behandlungsbeginn das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet habe; dies gelte nicht bei schweren Kieferanomalien, die eine kombinierte kieferchirurgische und kieferorthopädische Behandlung erforderten. Gemessen hieran komme eine Beihilfegewährung nicht in Betracht. Die Klägerin habe bei Behandlungsbeginn das 18. Lebensjahr (längst) überschritten. Auch eine Ausnahme von der Altersgrenze habe nicht vorgelegen, da sie nicht an einer schweren Kieferanomalie gelitten habe. Dass die kieferorthopädische Behandlung nach ihrem Vorbringen und den vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen für eine prothetische Versorgung und zur Behebung einer durch die Zahnfehlstellungen verursachten craniomandibulären Dysfunktion erforderlich gewesen sei, sei unbeachtlich.
11 
Die unterschiedliche Regelung der Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für kieferorthopädische Behandlungen für Minderjährige und Erwachsene verstoße nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz und die Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Bei der im Beihilferecht erlaubten pauschalisierenden und typisierenden Betrachtungsweise lägen sachliche Gründe für die unterschiedliche Behandlung der Minderjährigen und Erwachsenen vor, die auch nicht zu einer Verletzung der Fürsorgepflicht in ihrem Wesenskern führten. Dem grundsätzlichen Leistungsausschluss liege die Erwägung zugrunde, dass mit einer kieferorthopädischen Behandlung aus medizinischen Gründen vor Abschluss des Körperwachstums begonnen werden solle, und dass solche Maßnahmen bei Erwachsenen überwiegend aus ästhetischen Gründen oder wegen mangelnder zahnmedizinischer Vorsorge in früheren Jahren erfolgten. Dies sei nicht zu beanstanden.
12 
Allerdings schließe Nr. 1.2.3 der Anlage zur BVO die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für die kieferorthopädische Behandlung Erwachsener auch in den Fällen aus, in denen die herkömmlichen beihilferechtlichen Voraussetzungen der Notwendigkeit und Angemessenheit für eine kieferorthopädische Behandlung erfüllt seien. Da der Verordnungsgeber typisieren dürfe, sei dies rechtlich nicht zu beanstanden, solange solche Fallgestaltungen nicht von vornherein absehbar einen solchen Umfang und ein solches Gewicht erreichten, dass sie auch bei typisierender Betrachtungsweise nicht vernachlässigt werden könnten. Davon sei hier nicht auszugehen. Für eine verfassungsrechtlich gebotene Korrektur sei die Härtefallregelung des § 5 Abs. 6 BVO in den Blick zu nehmen. Eine atypische Fallgestaltung, die die Annahme eines Härtefalls rechtfertige, liege bei der Klägerin jedoch nicht vor. Nach ihrem Vorbringen seien es die von ihr hingenommenen und nicht behandelten Zahnlücken gewesen, die zur Verlagerung von Zähnen und zur Veränderung des Gebisses geführt hätten.
13 
Schließlich verstoße der Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für kieferorthopädische Behandlungen von Erwachsenen nicht gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz. Ob die Gewährung von Beihilfe in Krankheitsfällen für Beamte unter den sachlichen Anwendungsbereich dieses Gesetzes falle, könne dahingestellt bleiben, da die unterschiedliche Behandlung von Minderjährigen und Erwachsenen jedenfalls nicht wegen des Merkmals „Alter" erfolge, sondern auf den unterschiedlichen Anlässen und Voraussetzungen für eine kieferorthopädische Behandlung beruhe. Selbst wenn man dies anders sehen wolle, sei die in Streit stehende Regelung zulässig, da sie durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt sei. Dazu gehöre auch das Ziel einer sparsamen Haushaltsführung. Den einzelnen Mitgliedstaaten sei nicht nur bei der Bestimmung der Ziele, sondern auch bei der Wahl der Mittel ein Gestaltungsspielraum eingeräumt, bei dem auch haushaltsbezogene Erwägungen Berücksichtigung finden könnten.
14 
Die Klägerin hat am 27.12.2010 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt und mit Schriftsatz vom 31.1.2011 - beim Verwaltungsgerichtshof eingegangen am 1.2.2011 - begründet.
15 
Der Senat hat Beweis durch die Einholung ein Sachverständigengutachtens erhoben, das von Prof. em. Dr. Sch. unter dem 12.1.2012 erstattet worden ist. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf den Inhalt dieses Gutachtens verwiesen.
16 
Die Klägerin wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie ist der Auffassung, dass der Sachverständige den von ihr vorgetragenen Sachverhalt bestätigt habe.
17 
Sie beantragt,
18 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 15.7.2010 - 9 K 470/09 - zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden- Württemberg vom 27.10.2008 und dessen Widerspruchsbescheids vom 29.1.2009 zu verpflichten, ihren Antrag auf Gewährung einer Beihilfe vom 12.10.2008 hinsichtlich der geltend gemachten kieferorthopädischen Aufwendungen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.
19 
Der Beklagte beantragt,
20 
die Berufung zurückzuweisen.
21 
Er macht ergänzend geltend: Der Gutachter habe darauf hingewiesen, als Behandlungsziel der kieferorthopädischen Behandlung Erwachsener stehe häufig die Verbesserung der Ästhetik im Vordergrund. Zudem bestünden erhebliche biologische Unterschiede. Daher bestehe die sachliche Rechtfertigung für die unterschiedliche Behandlung von Minderjährigen und Erwachsenen weiterhin. Der beihilferechtliche Verordnungsgeber habe einen weiten Ermessensspielraum, der ihn dazu berechtige, generalisierende, typisierende und pauschalierende Maßstäbe anzulegen.
22 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze und die beigezogenen Beihilfeakten des Landesamts verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
23 
Der Senat entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (vgl. §§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO).
24 
Die Berufung der Klägerin ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen, da die Klägerin - entsprechend ihrem ausdrücklich gestellten Antrag - verlangen kann, dass der Beklagte ihren Antrag auf Gewährung einer Beihilfe vom 12.10.2008 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut bescheidet (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Die ihr entstandenen Aufwendungen für die streitgegenständliche kieferorthopädische Behandlung sind beihilfefähig.
25 
I. Für die rechtliche Beurteilung beihilferechtlicher Streitigkeiten ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen maßgeblich, für die Beihilfe verlangt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.2005 - 2 C 35.04 - BVerwGE 125, 21 m.w.N.; VGH Bad,-Württ., Urteil vom 10.10.2011 - 2 S 1369/11 - Juris). Hier sind die Aufwendungen im September 2008 entstanden. Ob und inwieweit die Klägerin für diese Aufwendungen die Gewährung einer Beihilfe beanspruchen kann, bestimmt sich somit nach §§ 5 Abs. 1 und 6 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung des Finanzministeriums über die Gewährung von Beihilfe in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen (Beihilfeverordnung - BVO -) vom 28.7.1995 (GBl. S. 561) in der Fassung von Art. 10 des Gesetzes vom 17.2.2004 (GBl. S 66).
26 
Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 BVO i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 1 BVO sind aus Anlass einer Krankheit entstandene Aufwendungen für gesondert erbrachte und berechnete zahnärztliche Leistungen beihilfefähig, wenn sie dem Grunde nach notwendig und soweit sie der Höhe nach angemessen sind. Dies gilt jedoch nur nach Maßgabe der Anlage zur Beihilfeverordnung. Nach Nr. 1.2.3 lit. b der Anlage sind Aufwendungen für kieferorthopädische Behandlungen unter anderem dann beihilfefähig, wenn die behandelte Person bei Behandlungsbeginn das 18. Lebensjahr noch nicht überschritten hat; die gilt nicht bei schweren Kieferanomalien, die eine kombinierte kieferchirurgische und kieferorthopädische Behandlung erfordern.
27 
II. Nach diesen Regelungen sind die Aufwendungen für die kieferorthopädische Behandlung der 1948 geborenen Klägerin von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen, da die dargestellten Indikationen, bei denen die kieferorthopädische Behandlung ausnahmsweise auch bei über 18-Jährigen beihilfefähig ist, im Fall der Klägerin nicht vorliegen. Eine schwere Kieferanomalie, die eine kombinierte kieferchirurgische und kieferorthopädische Behandlung erfordert hätte, ist unstreitig nicht gegeben. Dies hat auch der Sachverständige ausdrücklich bestätigt.
28 
III. Die in Nr. 1.2.3 lit b der Anlage zur BVO getroffene Ausschlussregelung kann jedoch unter den im Fall der Klägerin gegebenen Umständen keine Anwendung finden. Hierbei kann offen bleiben, ob der grundsätzliche Ausschluss der kieferorthopädischen Behandlung Erwachsener von der Beihilfefähigkeit mit höherrangigem Recht vereinbar ist (1.). Denn die Versagung der Beihilfe verstößt jedenfalls im vorliegenden Einzelfall gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG (2., grundlegend zur Anwendung von Art. 3 Abs. 1 GG im Beihilferecht: Senatsurteil vom 15.3.2012 - 2 S 2542/11 -).
29 
1. Es ist fraglich, ob sich der grundsätzliche Ausschluss kieferorthopädischer Behandlungen für Erwachsene - von eng gefassten Ausnahmen abgesehen - von der Beihilfefähigkeit sachlich rechtfertigen lässt.
30 
Einerseits spricht Vieles dafür, dass die Erwägungen, die ursprünglich zu dem Ausschluss von der Beihilfefähigkeit geführt haben, heute nicht mehr tragfähig sind. Dieser grundsätzliche Ausschluss ist in Anknüpfung an den Gesichtspunkt der medizinischen Notwendigkeit erfolgt. Er beruhte ersichtlich darauf, dass die kieferorthopädische Behandlung Erwachsener früher auch in der Fachwelt mit erheblicher Skepsis betrachtet worden ist (vgl. beispielhaft: BSG, Urteil vom 9.12.1997 - 1 RK 11.97 - BSGE 81, 245, juris-Rn. 20).
        
31 
Diese Skepsis dürfte nicht mehr der heutigen Erkenntnislage entsprechen. Der Sachverständige hat in seinem Gutachten vom 12.1.2012 schlüssig und nachvollziehbar ausgeführt, dass es auch im Erwachsenenalter möglich und sinnvoll sein kann, Zahnstellungsanomalien durch konservative kieferorthopädische Maßnahmen zu korrigieren. In vielen internationalen Publikationen werde in den letzten Jahren eine Zunahme der kieferorthopädischen Behandlungen Erwachsener beschrieben. Die Behauptung, eine kieferorthopädische Behandlung Erwachsener dauere länger als die von Kindern, lasse sich wissenschaftlich nicht bestätigen. Bei erwachsenen Patienten kämen überwiegend festsitzende Apparaturen zur Anwendung und die Motivation sei in der Regel sehr hoch, was die Behandlungsdauer reduziere; bei Kindern hingegen sei durch den Einsatz herausnehmbarer Geräte, Verzögerungen durch den Zahnwechsel und eingeschränkte Kooperation nicht selten eine längere Behandlungszeit zu beobachten. Die in früherer Zeit vorgebrachten Vorbehalte seien nicht mehr berechtigt.
32 
Andererseits zeigt das vom Senat eingeholte Gerichtsgutachten aber auch Gesichtspunkte auf, die bei typisierender Betrachtungsweise möglicherweise noch heute einen weitgehenden Ausschluss der kieferorthopädischen Behandlung Erwachsener rechtfertigen könnten. Insoweit weist der Beklagte insbesondere darauf hin, dass dem Gutachten zufolge nicht (nur) medizinische Gründe, sondern auch gestiegene ästhetische Ansprüche für die Zunahme der kieferorthopädischen Behandlungen Erwachsener ursächlich seien; für den Patienten stehe häufig die Verbesserung der Ästhetik und erst in zweiter Linie die Verbesserung der Kaufähigkeit im Vordergrund.
33 
2. Es kann jedoch für den vorliegenden Fall dahinstehen, ob die Regelung in der Beihilfeverordnung, die die Beihilfefähigkeit kieferorthopädischer Behandlungen für Erwachsene - von eng gefassten Ausnahmen abgesehen - grundsätzlich ausschließt, generell gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG (oder die Vorschriften des AGG) verstößt. Denn auf der Grundlage einer verfassungskonformen und an Sinn und Zweck der Regelung orientierten Auslegung ist jedenfalls unter den hier im Fall der Klägerin gegebenen Umständen die Gewährung einer Beihilfe zu Aufwendungen für eine kieferorthopädische Behandlung auch über die in Nr. 1.2.3 lit. b der Anlage zur BVO geregelten Ausnahmen hinaus geboten.
34 
Der in der Beihilfeverordnung vorgenommene grundsätzliche Ausschluss der Aufwendungen für eine kieferorthopädische Behandlung Erwachsener lässt sich nach heutiger Erkenntnislage höchstens noch mit der Erwägung sachlich rechtfertigen, dass sie typischerweise in erster Linie aus ästhetischen Gründen durchgeführt wird (s. oben). Daher kann die betreffende Vorschrift jedenfalls dann keine Geltung beanspruchen, wenn die Behandlung wie hier ausschließlich auf einer zahnmedizinisch zwingenden Indikation beruht. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Verordnungsgeber grundsätzlich nur einen engen Gestaltungsspielraum hat, wenn eine Ungleichbehandlung wie hier an ein personenbezogenes Merkmal wie das Alter und nicht an Lebenssachverhalte anknüpft oder von freiwilligen Entscheidungen der Betroffenen abhängt (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 28.5.2008 - 2 C 24.07 - NVwZ 2008, 1378, juris-Rn. 25).
35 
Aus dem vom Senat eingeholten Gutachten ergibt sich, dass im vorliegenden Einzelfall mehrere Besonderheiten vorliegen, die einen Ausschluss von der Beihilfefähigkeit als sachwidrig erscheinen lassen. Die bei der Klägerin durchgeführte Behandlung war ausschließlich medizinische indiziert; ästhetische Gründe können ausgeschlossen werden (a). Außerdem war keine Behandlungsalternative vorhanden (b). Die Zahnfehlstellungen im Gebiss der Klägerin waren mit erheblichen Folgeproblemen (craniomandibuläre Dysfunktion) verbunden (c). Schließlich liegt eine sog. sekundäre Anomalie vor, die erst im Erwachsenenalter erworben wurde (d). Der Senat schließt sich insoweit jeweils der überzeugend begründeten Ansicht des Gutachters an, zumal der Beklagte insoweit keine Einwendungen erhoben hat.
36 
a) Für die Behandlung der Klägerin waren ausschließlich medizinische Gründe ausschlaggebend. Der Sachverständige hat im einzelnen dargelegt, dass bei Anwendung der Kieferorthopädischen Indikationsgruppen (KIG), die für die Behandlung von Mitgliedern der Gesetzlichen Krankenkassen entwickelt worden sind, hier die Gruppe U 4 (Unterzahl) in Betracht kommt (vgl. B.2. und Anl. 1 der Richtlinien). Die vorgenommene Behandlung war nach den Feststelllungen in dem Gutachten geeignet, angemessen und notwendig, um bessere Voraussetzungen für eine funktionsoptimierte prothetische Versorgung zu schaffen. Ästhetische Aspekte haben hingegen dem Gutachten zufolge keine Rolle gespielt, da kein nennenswerter Einfluss auf die dentale Ästhetik und die Gesichtsästhetik bestehe. Diese Schlussfolgerung ist ohne Weiteres nachvollziehbar, da lediglich Seiten- und keine Frontzähne betroffen waren.
37 
b) Außerdem war keine Behandlungsalternative vorhanden. Aufgrund der ausgeprägten Kippung einiger Seitenzähne und der Lückeneinengung 25, 35 war eine funktionell zufriedenstellende prothetische Lückenversorgung ohne vorherige Stellungskorrektur der gekippten Zähne und Lückenöffnung nicht möglich. Aufgrund des Ausgangsbefundes war nach den überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen nur die vorgeschlagene kieferorthopädische Behandlung erfolgversprechend; alternativ wäre nur die Nichtdurchführung einer Behandlung, d.h. das Belassen der Gebissanomalie und der Dysfunktion infrage gekommen
38 
c) Die Zahnfehlstellungen im Gebiss der Klägerin waren Ursache erheblicher Folgeprobleme in Form einer craniomandibulären Dysfunktion (CMD) mit Kiefergelenkbeschwerden, Muskelverspannungen und Schmerzen. Ein infolge Seitenzahnverlusts abgesunkener Biss ist dem Gutachten zufolge eine häufig zu beobachtende Ursache für derartige Funktionsstörungen. Die durchgeführte kieferorthopädische Behandlung hat dementsprechend nach Angaben der Kieferorthopädin und der Klägerin dazu geführt, die vorher bestehende craniomandibuläre Dysfunktion zu beheben.
39 
d) Schließlich liegt bei der Klägerin eine sog. sekundäre Anomalie vor, also eine solche, die sich erst im Erwachsenenalter herausgebildet hat. Während bei sog. primären Zahnstellungsfehlern - die in der Jugend nicht oder nur unzureichend behandelt wurden oder bei denen es nach Behandlung zu einem Rezidiv gekommen ist - eine erfolgreiche Behandlung im Kindes- oder Jugendalter möglich gewesen wäre, ist dies bei sekundären Anomalien denknotwendig nicht der Fall. Daher kann der Klägerin auch nicht vorgeworfen werden, eine im Kindes- oder Jugendalter mögliche Behandlung ins Erwachsenenalter „verschleppt“ zu haben.
40 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
41 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
42 
Beschluss vom 2. Mai 2012
43 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 785,88 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
44 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
23 
Der Senat entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (vgl. §§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO).
24 
Die Berufung der Klägerin ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen, da die Klägerin - entsprechend ihrem ausdrücklich gestellten Antrag - verlangen kann, dass der Beklagte ihren Antrag auf Gewährung einer Beihilfe vom 12.10.2008 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut bescheidet (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Die ihr entstandenen Aufwendungen für die streitgegenständliche kieferorthopädische Behandlung sind beihilfefähig.
25 
I. Für die rechtliche Beurteilung beihilferechtlicher Streitigkeiten ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen maßgeblich, für die Beihilfe verlangt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.2005 - 2 C 35.04 - BVerwGE 125, 21 m.w.N.; VGH Bad,-Württ., Urteil vom 10.10.2011 - 2 S 1369/11 - Juris). Hier sind die Aufwendungen im September 2008 entstanden. Ob und inwieweit die Klägerin für diese Aufwendungen die Gewährung einer Beihilfe beanspruchen kann, bestimmt sich somit nach §§ 5 Abs. 1 und 6 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung des Finanzministeriums über die Gewährung von Beihilfe in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen (Beihilfeverordnung - BVO -) vom 28.7.1995 (GBl. S. 561) in der Fassung von Art. 10 des Gesetzes vom 17.2.2004 (GBl. S 66).
26 
Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 BVO i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 1 BVO sind aus Anlass einer Krankheit entstandene Aufwendungen für gesondert erbrachte und berechnete zahnärztliche Leistungen beihilfefähig, wenn sie dem Grunde nach notwendig und soweit sie der Höhe nach angemessen sind. Dies gilt jedoch nur nach Maßgabe der Anlage zur Beihilfeverordnung. Nach Nr. 1.2.3 lit. b der Anlage sind Aufwendungen für kieferorthopädische Behandlungen unter anderem dann beihilfefähig, wenn die behandelte Person bei Behandlungsbeginn das 18. Lebensjahr noch nicht überschritten hat; die gilt nicht bei schweren Kieferanomalien, die eine kombinierte kieferchirurgische und kieferorthopädische Behandlung erfordern.
27 
II. Nach diesen Regelungen sind die Aufwendungen für die kieferorthopädische Behandlung der 1948 geborenen Klägerin von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen, da die dargestellten Indikationen, bei denen die kieferorthopädische Behandlung ausnahmsweise auch bei über 18-Jährigen beihilfefähig ist, im Fall der Klägerin nicht vorliegen. Eine schwere Kieferanomalie, die eine kombinierte kieferchirurgische und kieferorthopädische Behandlung erfordert hätte, ist unstreitig nicht gegeben. Dies hat auch der Sachverständige ausdrücklich bestätigt.
28 
III. Die in Nr. 1.2.3 lit b der Anlage zur BVO getroffene Ausschlussregelung kann jedoch unter den im Fall der Klägerin gegebenen Umständen keine Anwendung finden. Hierbei kann offen bleiben, ob der grundsätzliche Ausschluss der kieferorthopädischen Behandlung Erwachsener von der Beihilfefähigkeit mit höherrangigem Recht vereinbar ist (1.). Denn die Versagung der Beihilfe verstößt jedenfalls im vorliegenden Einzelfall gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG (2., grundlegend zur Anwendung von Art. 3 Abs. 1 GG im Beihilferecht: Senatsurteil vom 15.3.2012 - 2 S 2542/11 -).
29 
1. Es ist fraglich, ob sich der grundsätzliche Ausschluss kieferorthopädischer Behandlungen für Erwachsene - von eng gefassten Ausnahmen abgesehen - von der Beihilfefähigkeit sachlich rechtfertigen lässt.
30 
Einerseits spricht Vieles dafür, dass die Erwägungen, die ursprünglich zu dem Ausschluss von der Beihilfefähigkeit geführt haben, heute nicht mehr tragfähig sind. Dieser grundsätzliche Ausschluss ist in Anknüpfung an den Gesichtspunkt der medizinischen Notwendigkeit erfolgt. Er beruhte ersichtlich darauf, dass die kieferorthopädische Behandlung Erwachsener früher auch in der Fachwelt mit erheblicher Skepsis betrachtet worden ist (vgl. beispielhaft: BSG, Urteil vom 9.12.1997 - 1 RK 11.97 - BSGE 81, 245, juris-Rn. 20).
        
31 
Diese Skepsis dürfte nicht mehr der heutigen Erkenntnislage entsprechen. Der Sachverständige hat in seinem Gutachten vom 12.1.2012 schlüssig und nachvollziehbar ausgeführt, dass es auch im Erwachsenenalter möglich und sinnvoll sein kann, Zahnstellungsanomalien durch konservative kieferorthopädische Maßnahmen zu korrigieren. In vielen internationalen Publikationen werde in den letzten Jahren eine Zunahme der kieferorthopädischen Behandlungen Erwachsener beschrieben. Die Behauptung, eine kieferorthopädische Behandlung Erwachsener dauere länger als die von Kindern, lasse sich wissenschaftlich nicht bestätigen. Bei erwachsenen Patienten kämen überwiegend festsitzende Apparaturen zur Anwendung und die Motivation sei in der Regel sehr hoch, was die Behandlungsdauer reduziere; bei Kindern hingegen sei durch den Einsatz herausnehmbarer Geräte, Verzögerungen durch den Zahnwechsel und eingeschränkte Kooperation nicht selten eine längere Behandlungszeit zu beobachten. Die in früherer Zeit vorgebrachten Vorbehalte seien nicht mehr berechtigt.
32 
Andererseits zeigt das vom Senat eingeholte Gerichtsgutachten aber auch Gesichtspunkte auf, die bei typisierender Betrachtungsweise möglicherweise noch heute einen weitgehenden Ausschluss der kieferorthopädischen Behandlung Erwachsener rechtfertigen könnten. Insoweit weist der Beklagte insbesondere darauf hin, dass dem Gutachten zufolge nicht (nur) medizinische Gründe, sondern auch gestiegene ästhetische Ansprüche für die Zunahme der kieferorthopädischen Behandlungen Erwachsener ursächlich seien; für den Patienten stehe häufig die Verbesserung der Ästhetik und erst in zweiter Linie die Verbesserung der Kaufähigkeit im Vordergrund.
33 
2. Es kann jedoch für den vorliegenden Fall dahinstehen, ob die Regelung in der Beihilfeverordnung, die die Beihilfefähigkeit kieferorthopädischer Behandlungen für Erwachsene - von eng gefassten Ausnahmen abgesehen - grundsätzlich ausschließt, generell gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG (oder die Vorschriften des AGG) verstößt. Denn auf der Grundlage einer verfassungskonformen und an Sinn und Zweck der Regelung orientierten Auslegung ist jedenfalls unter den hier im Fall der Klägerin gegebenen Umständen die Gewährung einer Beihilfe zu Aufwendungen für eine kieferorthopädische Behandlung auch über die in Nr. 1.2.3 lit. b der Anlage zur BVO geregelten Ausnahmen hinaus geboten.
34 
Der in der Beihilfeverordnung vorgenommene grundsätzliche Ausschluss der Aufwendungen für eine kieferorthopädische Behandlung Erwachsener lässt sich nach heutiger Erkenntnislage höchstens noch mit der Erwägung sachlich rechtfertigen, dass sie typischerweise in erster Linie aus ästhetischen Gründen durchgeführt wird (s. oben). Daher kann die betreffende Vorschrift jedenfalls dann keine Geltung beanspruchen, wenn die Behandlung wie hier ausschließlich auf einer zahnmedizinisch zwingenden Indikation beruht. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Verordnungsgeber grundsätzlich nur einen engen Gestaltungsspielraum hat, wenn eine Ungleichbehandlung wie hier an ein personenbezogenes Merkmal wie das Alter und nicht an Lebenssachverhalte anknüpft oder von freiwilligen Entscheidungen der Betroffenen abhängt (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 28.5.2008 - 2 C 24.07 - NVwZ 2008, 1378, juris-Rn. 25).
35 
Aus dem vom Senat eingeholten Gutachten ergibt sich, dass im vorliegenden Einzelfall mehrere Besonderheiten vorliegen, die einen Ausschluss von der Beihilfefähigkeit als sachwidrig erscheinen lassen. Die bei der Klägerin durchgeführte Behandlung war ausschließlich medizinische indiziert; ästhetische Gründe können ausgeschlossen werden (a). Außerdem war keine Behandlungsalternative vorhanden (b). Die Zahnfehlstellungen im Gebiss der Klägerin waren mit erheblichen Folgeproblemen (craniomandibuläre Dysfunktion) verbunden (c). Schließlich liegt eine sog. sekundäre Anomalie vor, die erst im Erwachsenenalter erworben wurde (d). Der Senat schließt sich insoweit jeweils der überzeugend begründeten Ansicht des Gutachters an, zumal der Beklagte insoweit keine Einwendungen erhoben hat.
36 
a) Für die Behandlung der Klägerin waren ausschließlich medizinische Gründe ausschlaggebend. Der Sachverständige hat im einzelnen dargelegt, dass bei Anwendung der Kieferorthopädischen Indikationsgruppen (KIG), die für die Behandlung von Mitgliedern der Gesetzlichen Krankenkassen entwickelt worden sind, hier die Gruppe U 4 (Unterzahl) in Betracht kommt (vgl. B.2. und Anl. 1 der Richtlinien). Die vorgenommene Behandlung war nach den Feststelllungen in dem Gutachten geeignet, angemessen und notwendig, um bessere Voraussetzungen für eine funktionsoptimierte prothetische Versorgung zu schaffen. Ästhetische Aspekte haben hingegen dem Gutachten zufolge keine Rolle gespielt, da kein nennenswerter Einfluss auf die dentale Ästhetik und die Gesichtsästhetik bestehe. Diese Schlussfolgerung ist ohne Weiteres nachvollziehbar, da lediglich Seiten- und keine Frontzähne betroffen waren.
37 
b) Außerdem war keine Behandlungsalternative vorhanden. Aufgrund der ausgeprägten Kippung einiger Seitenzähne und der Lückeneinengung 25, 35 war eine funktionell zufriedenstellende prothetische Lückenversorgung ohne vorherige Stellungskorrektur der gekippten Zähne und Lückenöffnung nicht möglich. Aufgrund des Ausgangsbefundes war nach den überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen nur die vorgeschlagene kieferorthopädische Behandlung erfolgversprechend; alternativ wäre nur die Nichtdurchführung einer Behandlung, d.h. das Belassen der Gebissanomalie und der Dysfunktion infrage gekommen
38 
c) Die Zahnfehlstellungen im Gebiss der Klägerin waren Ursache erheblicher Folgeprobleme in Form einer craniomandibulären Dysfunktion (CMD) mit Kiefergelenkbeschwerden, Muskelverspannungen und Schmerzen. Ein infolge Seitenzahnverlusts abgesunkener Biss ist dem Gutachten zufolge eine häufig zu beobachtende Ursache für derartige Funktionsstörungen. Die durchgeführte kieferorthopädische Behandlung hat dementsprechend nach Angaben der Kieferorthopädin und der Klägerin dazu geführt, die vorher bestehende craniomandibuläre Dysfunktion zu beheben.
39 
d) Schließlich liegt bei der Klägerin eine sog. sekundäre Anomalie vor, also eine solche, die sich erst im Erwachsenenalter herausgebildet hat. Während bei sog. primären Zahnstellungsfehlern - die in der Jugend nicht oder nur unzureichend behandelt wurden oder bei denen es nach Behandlung zu einem Rezidiv gekommen ist - eine erfolgreiche Behandlung im Kindes- oder Jugendalter möglich gewesen wäre, ist dies bei sekundären Anomalien denknotwendig nicht der Fall. Daher kann der Klägerin auch nicht vorgeworfen werden, eine im Kindes- oder Jugendalter mögliche Behandlung ins Erwachsenenalter „verschleppt“ zu haben.
40 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
41 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
42 
Beschluss vom 2. Mai 2012
43 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 785,88 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
44 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 02. Mai 2012 - 2 S 2904/10

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 02. Mai 2012 - 2 S 2904/10

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 02. Mai 2012 - 2 S 2904/10 zitiert 7 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 125


(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung. (2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 02. Mai 2012 - 2 S 2904/10 zitiert oder wird zitiert von 8 Urteil(en).

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 02. Mai 2012 - 2 S 2904/10 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 15. März 2012 - 2 S 2542/11

bei uns veröffentlicht am 15.03.2012

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 14. April 2011 - 6 K 2322/09 - wird zurückgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand   1 D

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 10. Okt. 2011 - 2 S 1369/11

bei uns veröffentlicht am 10.10.2011

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 31. März 2011 - 6 K 303/09 - wird zurückgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand   1 Die
6 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 02. Mai 2012 - 2 S 2904/10.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 24. Juni 2015 - 14 ZB 15.568

bei uns veröffentlicht am 24.06.2015

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 2.306,12 Euro festgesetzt.

Verwaltungsgericht München Urteil, 29. Jan. 2015 - M 17 K 12.495

bei uns veröffentlicht am 29.01.2015

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleis

Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 01. März 2018 - 9 k 4201/15

bei uns veröffentlicht am 01.03.2018

Tenor Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 26.05.2015 sowie des diesen Bescheid betreffenden Teils dessen Widerspruchsbescheids vom 13.08.2015 verpflichtet, die in dem von

Landesarbeitsgericht Hamm Urteil, 05. Feb. 2015 - 17 Sa 1293/14

bei uns veröffentlicht am 05.02.2015

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 19.08.2014 – 1 Ca 2551/13 – wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. 1Tatbestand 2Die Parteien st

Referenzen

(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung.

(2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 31. März 2011 - 6 K 303/09 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten über die Versorgung des Klägers mit einem Elektromobil (Cityliner 412).
Der Kläger ist Beamter der Bundesfinanzverwaltung der Bundesrepublik Deutschland und für sich und seine Ehefrau mit einem Bemessungssatz von jeweils 70 Prozent beihilfeberechtigt. Die Ehefrau des Klägers leidet an Multipler Sklerose (MS) und ist stark gehbehindert (Merkmal „aG“). Nach den unbestrittenen Angaben der Beklagten erhält sie seit dem 01.08.2001 von der Beihilfestelle anteilige Pflegeleistungen der Stufe III (Pflegegeld für häusliche Pflege).
Unter dem 30.11.2008 beantragte der Kläger unter anderem Beihilfe für das für seine Ehefrau im September 2008 angeschaffte „behindertengerechte Elektromobil Cityliner 412“. Laut Rechnung der Firma R. belaufen sich die Kosten hierfür auf 3.928,57 EUR. In der ärztlichen Bescheinigung des Dr. med. J. vom 01.04.2008 wird sinngemäß die medizinische Notwendigkeit für ein „Elektrokrankenfahrzeug“ attestiert und ausgeführt, die Ehefrau des Klägers wohne an einem Berghang und ohne ein Elektrokrankenfahrzeug könne sie sich nicht fortbewegen.
Mit Bescheid vom 03.12.2008 lehnte die Beklagte die Ausstattung der Ehefrau des Klägers mit einem Elektromobil mit der Begründung ab, es handele sich nicht um ein beihilfefähiges Hilfsmittel. Den hiergegen erhobenen Widerspruch des Klägers, den er damit begründete, im Jahre 2003 sei für den Kauf eines behindertengerechten Elektromobils Beihilfe gewährt worden, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 03.02.2009 zurück. Zur Begründung führte die Behörde unter anderem aus, nach Nr. 1 der Anlage 3 zu § 6 Abs. 1 Nr. 4 der Beihilfevorschriften des Bundes seien Krankenfahrstühle mit Zubehör beihilfefähig. Nicht beihilfefähig seien dagegen die unter Nr. 9 der Anlage 3 aufgeführten Gegenstände, wozu auch Elektrofahrzeuge, d.h. auch das hier zu beurteilende Elektromobil gehörten.
Der Kläger hat am 02.03.2009 beim Verwaltungsgericht Freiburg Klage erhoben mit dem sinngemäßen Antrag, die Beklagte zu verpflichten, ihm Beihilfe in Höhe von 70 Prozent für die Anschaffung eines Elektromobils Cityliner 412 zu gewähren und die entgegenstehenden Bescheide der Beklagten vom 03.12.2008 und 03.02.2009 aufzuheben.
Das Verwaltungsgericht Freiburg hat mit Urteil vom 31.03.2011 die Klage abgewiesen und im Wesentlichen ausgeführt: Bei dem vom Kläger angeschafften Elektromobil handele es sich ersichtlich nicht um einen Krankenfahrstuhl im Sinne von Nr. 1 der Anlage 3 zu § 6 Abs. 1 Nr. 4 der Beihilfevorschriften des Bundes, sondern um ein Elektrofahrzeug im Sinne von Nr. 9 der Anlage 3. Dieses Fahrzeug sei so gebaut, dass es schon von seinem optischen Eindruck her niemandem einfallen werde, dieses Fahrzeug als Krankenfahrstuhl zu bezeichnen. Wegen seiner Konstruktion und seinen Ausmaßen sei das Fahrzeug auch nicht dazu geeignet, in Wohnungen als Ersatz für einen Stuhl zu dienen. Das Elektromobil sei zur Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr gedacht und entsprechend sei es auch ausgestattet mit Beleuchtung, Blinker, Bremslichtern und Warnblinklicht. Dafür, dass es sich nicht um einen Krankenfahrstuhl handele, spreche im Übrigen auch die Internet-Präsentation der Herstellerfirma. Diese präsentiere das Elektromobil unter dem Oberbegriff „Scooter“ und nicht unter dem Oberbegriff „Rollstühle“, unter dem sie unter anderem auch elektrisch betriebene Rollstühle anbiete.
Die Anschaffung des Elektromobils sei nicht beihilfefähig, weil der Gegenstand der allgemeinen Lebenshaltung zuzurechnen sei. Es handele sich nicht um ein Hilfsmittel, das speziell auf die Nutzung durch kranke oder behinderte Menschen zugeschnitten sei. Ein Elektromobil spreche einen breiteren Personenkreis an, der keines Rollstuhls bedürfe, aber seine Mobilität erhöhen wolle. Es könne unabhängig von bestimmten Krankheitszuständen auch im Rahmen der allgemeinen Lebenshaltung etwa von älteren, nicht krankheitsbedingt in der Gehfähigkeit eingeschränkten, aber allgemein körperlich schwächeren Menschen benutzt werden. Der allgemeinen Lebenshaltung dienten diejenigen Hilfsmittel, die üblicherweise herangezogen würden, um die „Unbequemlichkeiten“ des Lebens zu erleichtern, und die aufgrund der objektiven Eigenart und Beschaffenheit des Gegenstandes keinen unmittelbaren Bezug zu dem festgestellten Krankheitsbild hätten.
Der Umstand, dass die Beklagte früher Beihilfe für ein ähnliches Gerät gewährt habe, begründe auch keinen Vertrauensschutz. Die Abrechnung der Beihilfestellen habe Einzelfallcharakter und enthalte keine darüber hinausgehende positive Feststellung oder Festlegung zur Beihilfefähigkeit künftiger Anträge. Selbst wenn die früher für ein ähnliches Gerät bewilligte Beihilfe rechtswidrig gewesen wäre, sei die Beklagte nicht verpflichtet, diese rechtswidrige Praxis fortzusetzen.
Die Fürsorgepflicht gebiete ebenfalls nicht die Gewährung einer weiteren Beihilfe. Die Beihilfevorschriften stellten eine für den Regelfall grundsätzlich abschließende Konkretisierung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen dar. Weitergehende Beihilfeansprüche könnten allenfalls begründet sein, wenn die Fürsorgepflicht in einem Einzelfall gleichwohl noch in ihrem Wesenskern verletzt wäre. Daran wäre etwa zu denken, wenn die Ehefrau des Klägers erst durch ein Elektromobil die ihren Grundbedürfnissen zuzuordnende Bewegungsfreiheit erhielte; diese Bewegungsfreiheit könnte sie aber bereits durch einen - beihilfefähigen - Krankenfahrstuhl erhalten.
10 
Gegen das ihm am 08.04.2011 zugestellte Urteil hat der Kläger am 09.05.2011 (einem Montag) - die vom Verwaltungsgericht zugelassene - Berufung beim Verwaltungsgerichtshof eingelegt. Nachdem der Kläger am 09.05.2011 darauf hingewiesen worden war, dass die Berufung beim Verwaltungsgericht einzulegen ist, hat er am 20.05.2011 beim Verwaltungsgericht (nochmals) Berufung eingelegt und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Zur Begründung dieses Antrags macht der Kläger geltend: Die Rechtsanwaltsfachangestellte des Bevollmächtigten habe in die Berufungsschrift als Adressaten den Verwaltungsgerichtshof eingetragen. Sie habe am 09.05.2011 gegen 11.00 Uhr dem Bevollmächtigten die Berufungsschrift vorgelegt. Der Bevollmächtigte habe kurzfristig wegen der Erkrankung seines Sohnes um ungefähr 12.00 Uhr die Kanzlei verlassen müssen. Zuvor habe er die Berufungsschrift unterzeichnet und die Rechtsanwaltsfachangestellte darauf hingewiesen, dass die erste Seite der Berufungsschrift noch ausgetauscht werden müsse, weil die Berufung beim Verwaltungsgericht einzureichen sei. Die Rechtsanwaltsfachangestellte habe den Berufungsschriftsatz in der alten Form - also adressiert an den Verwaltungsgerichtshof - um 12.19 Uhr gefaxt. Hierbei habe sie vergessen, dass der Adressat in dem Berufungsschriftsatz noch habe ausgetauscht werden müssen. Die Rechtsanwaltsfachangestellte sei eine ausgesprochen erfahrene und zuverlässige Kraft mit zwölfjähriger Berufserfahrung. Deshalb habe der Bevollmächtigte bei Verlassen der Kanzlei auch davon ausgehen dürfen, dass der Adressat der Berufungsschrift seinen Anweisungen entsprechend geändert werde.
11 
In der Sache trägt der Kläger zur Begründung der Berufung unter anderem Folgendes vor: Das angeschaffte Elektromobil sei als Krankenfahrstuhl im Sinne der Anlage 3 Nr. 1 zu § 6 Abs. 1 Nr. 4 der Beihilfevorschriften des Bundes anzusehen. Es sei mit einem Elektrokrankenstuhl in jeder Hinsicht vergleichbar. Das Elektromobil könne auch nicht als Gegenstand der allgemeinen Lebenshaltung angesehen werden. Es sei speziell für behinderte und in ihrer Gehfähigkeit eingeschränkte Personen entwickelt worden. Dem Verwaltungsgericht sei zwar insoweit Recht zu geben, als das Elektromobil auch von älteren, körperlich geschwächten Personen genutzt werden könne. Dies gelte jedoch auch für Rollstühle im herkömmlichen Sinne.
12 
Ein Anspruch lasse sich darüber hinaus auch aus der grundgesetzlich garantierten Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber dem Beamten ableiten. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts könne die Ehefrau des Klägers die ihren Grundbedürfnissen zuzuordnende Bewegungsfreiheit nicht bereits durch einen Krankenfahrstuhl erhalten. Ihre Mobilität sei durch das angeschaffte Elektromobil deutlich gestiegen. Hierdurch sei es ihr auch alleine möglich, sich außerhalb der Wohnung fortzubewegen.
13 
Der Kläger beantragt,
14 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 31. März 2011 - 6 K 303/09 - zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung ihrer Bescheide vom 09.12.2008 und 03.02.2009 zu verpflichten, ihm eine Beihilfe in Höhe von 70 Prozent zu den Kosten für die Anschaffung eines Elektromobils in Höhe von 3.928,57 EUR zu gewähren.
15 
Die Beklagte beantragt,
16 
die Berufung zurückzuweisen.
17 
Sie erwidert: In Nr. 9 der Anlage 3 zu § 6 Abs. 1 Nr. 4 der Beihilfevorschriften des Bundes seien Gegenstände aufgeführt, die der allgemeinen Lebenshaltung unterlägen und die deshalb von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen seien. Dort seien Elektrofahrzeuge (= Elektromobile) namentlich genannt. Die Versorgung mit einem der Erkrankung der Ehefrau des Klägers entsprechenden - medizinisch notwendigen - Fortbewegungsmittel werde mit einem Krankenfahrstuhl, der unter Nr. 1 der Anlage 3 als beihilfefähiges Hilfsmittel aufgeführt sei, gewährleistet. Hierzu gehörten auch Elektrorollstühle, zu deren Anschaffungskosten von der Beihilfestelle eine anteilige Beihilfe gewährt worden wäre. Dadurch wäre dem Anspruch der Ehefrau des Klägers auf Bewegungsfreiheit ausreichend Genüge getan. Die Versorgung mit einem Elektromobil gehe dagegen über den Maßstab des medizinisch Notwendigen hinaus.
18 
Das hier zu beurteilende Elektromobil könne - entgegen der Auffassung des Klägers - auch nicht als Krankenfahrstuhl im Sinne der Anlage 3 Nr. 1 zu § 6 Abs. 1 Nr. 4 der Beihilfevorschriften des Bundes angesehen werden. Auch bei wohlwollender Auslegung sei das Elektromobil, das ersichtlich für die Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr konstruiert und hierfür ausgestattet sei, hingegen für die Nutzung innerhalb einer Wohnung aufgrund seiner Abmessungen und seines Wendekreises völlig ungeeignet sei, nicht mit einem speziell zum Ausgleich von Behinderungen konzipierten Krankenfahrstuhl vergleichbar. In der Bedienungsanleitung für das vom Kläger angeschaffte Elektromobil werde darauf hingewiesen, dass als Voraussetzung für dessen Nutzung die grundsätzliche Eignung des Fahrers zur Teilnahme am Straßenverkehr gewährleistet sein müsse. Zudem werde mehrmals auf die durch den Gebrauch des Fahrzeugs möglichen Gefahren (Unfall-, Kurzschluss-, Verletzungs-, Kippgefahr, Überschreitung der Sicherheitsgrenzen bei Geschwindigkeit und Gefälle) aufmerksam gemacht. Nutzungseinschränkungen und -gefahren dieses Umfangs seien mit der Bezeichnung Krankenfahrstuhl, die nach der Definition ausschließlich eine Benutzung durch kranke und behinderte Personen ermöglichen solle, nicht vereinbar. Sie gäben vielmehr Hinweis darauf, dass die Nutzung hauptsächlich durch gesunde, allenfalls in ihrer Bewegungsfähigkeit eingeschränkte Personen erfolgen könne.
19 
Im häuslichen Bereich sei die Ehefrau des Klägers mit einem „normalen“ Rollstuhl versorgt. Zudem erhalte sie seit dem 01.08.2001 von der Beihilfestelle anteilige Pflegeleistungen der Stufe III (Pflegegeld für häusliche Pflege). Dieses Pflegegeld diene auch zur Verbesserung der Bewegungsfreiheit (Mobilität) der Ehefrau des Klägers. Vor diesem Hintergrund sei davon auszugehen, dass die Pflegeperson - bei einem Betreuungsbedarf „rund um die Uhr“, wie er der Pflegestufe III zugrundezulegen sei - dafür Sorge zu tragen habe, dass der Ehefrau des Klägers die Teilnahme am allgemeinen Leben ermöglicht werde. Hierzu könne mit Hilfe der Pflegeperson der bereits vorhandene Rollstuhl verwendet werden. Eine zusätzliche Versorgung mit einem Elektromobil sei daher nicht erforderlich.
20 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die dem Senat vorliegenden Akten sowie die Schriftsätze der Beteiligten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
21 
Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO).
I.
22 
Die Berufung des Klägers ist zulässig.
23 
Die vom Verwaltungsgericht in seinem Urteil zugelassene Berufung (§ 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO) ist zwar beim Verwaltungsgericht erst nach Ablauf der einmonatigen Berufungsfrist des § 124 a Abs. 2 Satz 1 VwGO und damit verspätet eingelegt worden. Wegen der versäumten Frist ist dem Kläger jedoch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§§ 125 Abs. 1, 60 VwGO), da er ohne sein Verschulden an der Einhaltung der Frist für die Einlegung der Berufung verhindert war. Nach dem Vorbringen des Klägers hat die Rechtsanwaltsfachangestellte seines Prozessbevollmächtigten am letzten Tag der Berufungsfrist - am Montag, dem 09.05.2011 - die Berufung entgegen der ausdrücklichen Anweisung des Bevollmächtigten beim Verwaltungsgerichtshof und nicht beim Verwaltungsgericht eingereicht. Der Kläger hat diese Darstellung durch eine eidesstattliche Versicherung der Angestellten hinreichend glaubhaft gemacht. Das danach anzunehmende Verschulden des Büropersonals seines Bevollmächtigten ist dem Kläger nicht zuzurechnen. Soweit ein Bevollmächtigter seinem Personal - wie hier - Weisungen erteilt hat, darf er grundsätzlich darauf vertrauen, dass sein sonst zuverlässiges Personal seine Weisungen befolgt (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl., § 60 RdNr. 21). Danach hat der Bevollmächtigte des Klägers hinreichend glaubhaft gemacht, dass die Versäumung der Berufungsfrist auf einem Versehen seiner sonst zuverlässigen Kanzleiangestellten beruhte. Der Wiedereinsetzungsantrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses gestellt worden und erfüllt damit auch die weiteren, sich aus § 60 Abs. 2 Satz 1 1 Hs. VwGO ergebenden Voraussetzungen.
II.
24 
Die Berufung des Klägers ist jedoch unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage, mit der der Kläger die Gewährung einer Beihilfe für die Anschaffung eines Elektromobils beansprucht, zu Recht abgewiesen.
25 
1. Für die rechtliche Beurteilung beihilferechtlicher Streitigkeiten ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen maßgeblich, für die Beihilfe verlangt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.2005 - 2 C 35.04 - BVerwGE 125, 21 m.w.N.). Ob und inwieweit der Kläger Anspruch auf Beihilfe für das für seine Ehefrau angeschaffte Elektromobil hat, bestimmt sich danach auf der Grundlage der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften des Bundes für Beihilfen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen (Beihilfevorschriften - BhV -) in der im Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen geltenden Fassung vom 01.11.2001. Zwar genügen die Beihilfevorschriften nicht den Anforderungen des verfassungsrechtlichen Gesetzesvorbehalts, sie waren jedoch für eine Übergangszeit weiterhin anwendbar (vgl. BVerwG, Urteile vom 17.06.2004 - 2 C 50.02 - BVerwGE 121, 103 und vom 26.08.2009 - 2 C 62.08 - NVwZ-RR 2010, 366). Das Verwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang zutreffend angenommen, dass die Frist, bis zu deren Ablauf die Beihilfevorschriften übergangsweise weiterhin anzuwenden waren, im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung über den Beihilfeantrag des Klägers noch nicht abgelaufen war. Die Vorschriften sind erst seit Inkrafttreten der Beihilfeverordnung des Bundes (BBhV, BGBl. I 2009, 326) nicht mehr anwendbar (BVerwG, Urteil vom 26.08.2009, aaO).
26 
2. Die Aufwendungen für die Anschaffung des hier zu beurteilenden Elektromobils sind dem Grunde nach nicht notwendig und damit nach § 5 Abs. 1 Satz 1 BhV nicht beihilfefähig.
27 
a) Gemäß der genannten Vorschrift sind beihilfefähig nach den folgenden Bestimmungen Aufwendungen, wenn sie dem Grunde nach notwendig und soweit sie der Höhe nach angemessen sind. § 6 BhV trifft nähere Regelungen über die beihilfefähigen Aufwendungen aus Anlass einer Krankheit. Nach Abs. 1 Nr. 4 dieser Vorschrift sind aus Anlass einer Krankheit beihilfefähig die Aufwendungen u.a. für die Anschaffung der vom Arzt schriftlich verordneten Hilfsmittel. Voraussetzungen und Umfang der Beihilfefähigkeit bestimmen sich nach der Anlage 3. Nach Nr. 1 der Anlage 3 sind die notwendigen und angemessenen Aufwendungen für die Anschaffung der Hilfsmittel - gegebenenfalls im Rahmen der Höchstbeträge - beihilfefähig, wenn sie vom Arzt schriftlich verordnet und nachstehend aufgeführt sind. Dazu gehört ein „Krankenfahrstuhl mit Zubehör“. In Nr. 9 der Anlage 3 wird weiter bestimmt, dass zu den Hilfsmitteln nicht Gegenstände gehören, die nicht notwendig und angemessen (§ 5 Abs. 1 BhV), von geringem oder umstrittenem therapeutischen Nutzen oder geringem Abgabepreis (§ 6 Abs. 4 Nr. 3) sind oder der allgemeinen Lebenshaltung unterliegen; daran anschließend sind im Einzelnen Gegenstände aufgeführt, die nicht zu den Hilfsmitteln gehören (sog. Negativkatalog). Durch die Formulierung „insbesondere“ wird in diesem Zusammenhang klargestellt, dass dieser Katalog nicht abschließend ist; in diesem Negativkatalog ist unter anderem aufgeführt „Elektrofahrzeuge (z.B. LARK, Graf Carello)“. Vor dem Hintergrund dieser Systematik in der Anlage 3 zu § 6 Abs. 1 Nr. 4 BhV ist eine Gesamtabwägung vorzunehmen, ob die Aufwendungen für den zu beurteilenden Gegenstand unter Berücksichtigung der genannten Beispielsfälle notwendig und angemessen sind, oder ob sie im Hinblick auf die genannten Ausschlussgründe - insbesondere weil die Gegenstände der allgemeinen Lebenshaltung unterliegen - von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen sind (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 26.09.2011 - 2 S 825/11).
28 
b) Das Verwaltungsgericht hat - ausgehend von den dargestellten Rechtsvorschriften - das vom Kläger angeschaffte Elektromobil nicht als „Krankenfahrstuhl“ im Sinne der Nr. 1 der Anlage 3, sondern als „Elektrofahrzeug“ nach Nr. 9 der Anlage eingestuft und dementsprechend die Beihilfefähigkeit des Gegenstand verneint. Diese Einschätzung begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
29 
aa) Nach der nicht zu beanstandenden Auslegung der Beklagten unterfallen dem Begriff „Krankenfahrstuhl“ sowohl Rollstühle ohne Antrieb als auch Elektrorollstühle, jedoch nicht Elektromobile wie das hier zu beurteilende Fahrzeug. Bereits der Wortlaut „Krankenfahrstuhl“ legt die Einbeziehung von Elektromobilen bzw. Scootern in diese „Hilfsmittelgruppe“ nicht nahe. Zudem ist - wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausführt - für einen Krankenfahrstuhl charakteristisch, dass er gerade auch in Gebäuden, d.h. in Wohnungen oder sonstigen Aufenthaltsbereichen, genutzt wird; seine Konstruktion als fahrbarer Stuhl mit entsprechenden Abmessungen und entsprechendem Wenderadius ermöglicht es seinem Benutzer, sich in Wohnungen von Raum zu Raum zu bewegen und z.B. auch an Tische heranzufahren. Das hier zu beurteilende Elektromobil ist dagegen ersichtlich für die Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr konstruiert und entsprechend ausgestattet; für eine Nutzung innerhalb einer Wohnung ist es aufgrund seiner Abmessungen und seines Wendekreises völlig ungeeignet. Vor diesem Hintergrund ist es mit einem speziell zum Ausgleich von Behinderungen konzipierten Krankenfahrstuhl nicht vergleichbar. Darüber hinaus hat der Gesetzgeber durch die Auflistung von „Elektrofahrzeugen“ unter Nr. 9 der Anlage 3 ausdrücklich klargestellt, dass Geräte wie das hier zu beurteilende gerade nicht dem Begriff eines „Krankenfahrstuhls“ i.S.v. Nr. 1 der Anlage 3 unterfallen. Die unter dem Begriff „Elektrofahrzeuge“ beispielhaft aufgeführten Marken LARK und Graf Carello sind nach ihrem Aussehen und ihrer Funktion ohne weiteres mit dem vom Kläger angeschafften Elektromobil Cityliner 412 vergleichbar. Der Gesetzgeber hat danach eine eindeutige Abgrenzung zwischen „Krankenfahrstuhl mit Zubehör“ einerseits und „Elektrofahrzeugen“ andererseits vorgenommen, die eine erweiternde Auslegung des Begriffs „Krankenfahrstuhl“ und eine Einbeziehung des Cityliners 412 unter diese Rubrik ausschließt.
30 
Soweit das OVG Bremen ein Elektromobil in die Rubrik „Krankenfahrstuhl“ in Nr. 1 der Anlage 3 zu § 6 Abs. 1 Nr. 4 BhV eingestuft hat (Urteil vom 15.12.1999 - 2 A 112/99 - NordÖR 2000, 247), kann dieser Auffassung im Hinblick auf die dargelegte Systematik nicht gefolgt werden. Das OVG Bremen vertritt in diesem Zusammenhang die Auffassung, ein Elektromobil könne nicht als Gegenstand, der der allgemeinen Lebenshaltung unterliegt, im Sinne von Nr. 9 der Anlage 3 angesehen werden, sondern müsse als beihilfefähiges Hilfsmittel eingestuft werden. Mit dieser Begründung wendet sich das OVG Bremen im Hinblick auf Elektromobile im Kern gegen die Rechtmäßigkeit der maßgeblichen Beihilfevorschriften des Bundes und leitet aus übergeordneten Gesichtspunkten entgegen dem Wortlaut der Vorschriften einen Anspruch auf Versorgung mit einem Elektromobil ab. Mit dieser Begründung kann jedoch ein unmittelbarer Anspruch des Beihilfeberechtigten auf Versorgung mit einem Elektromobil bereits nach den einschlägigen Rechtsvorschriften des Bundes nicht angenommen werden.
31 
bb) Die danach in Nr. 9 der Anlage 3 getroffene Entscheidung des Gesetzgebers, Elektromobile grundsätzlich nicht als erforderliche Hilfsmittel und damit nicht als beihilfefähig anzusehen, hält einer rechtlichen Überprüfung stand.
32 
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur gesetzlichen Krankenversicherung ist ein Hilfsmittel erforderlich, wenn es die Auswirkungen der Behinderung im gesamten täglichen Leben beseitigt oder mildert und damit ein Grundbedürfnis des täglichen Lebens betrifft. Zu den Grundbedürfnissen des täglichen Lebens gehören danach das Gehen, Stehen, Greifen, Sehen, Hören, die Nahrungsaufnahme, das Ausscheiden, die (elementare) Körperpflege, das selbständige Wohnen sowie das Erschließen eines körperlichen Freiraums im Nahbereich der Wohnung und das Bedürfnis bei Krankheit oder Behinderung Ärzte und Therapeuten aufzusuchen. Das im Fall der Klägerin einschlägige Grundbedürfnis des Erschließens eines gewissen körperlichen Freiraums ist nur im Sinne eines Basisausgleichs und nicht als vollständiges Gleichziehen mit den letztlich unbegrenzten Mobilitätsmöglichkeiten des Gesunden zu verstehen. Der Basisausgleich umfasst insoweit die Fähigkeit, sich in der Wohnung zu bewegen und die Wohnung zu verlassen, um bei einem kurzen Spaziergang in die frische Luft zu gelangen oder die Stellen zu erreichen, an denen Alltagsgeschäfte, zu denen das Einkaufen von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen des täglichen Lebens gehört, zu erledigen sind (vgl. zum Ganzen: BSG, Urteil vom 24.05.2006 - B 3 KR16/05 R -SozR 4-2500 § 33 Nr. 12). Die Benutzung eines Kraftfahrzeugs, sei es als Fahrer oder Mitfahrer, zählt jedoch nicht zu den Grundbedürfnissen, die durch die Leistungen der Krankenversicherung zu befriedigen sind. Auf diese zum Recht der gesetzlichen Krankenversicherung entwickelten Grundsätze kann auch im Rahmen entsprechender beihilferechtlicher Entscheidungen zurückgegriffen werden, da sie den Verpflichtungen des Dienstherrn entsprechen, die diesem aus seiner Fürsorgepflicht gegenüber seinen Beamten erwachsen (vgl. etwa VGH Bad.-Württ, Urt. v. 24.04.1996 - 4 S 3208/94 - DÖD 1997, 37).
33 
Das hier zu beurteilende Elektromobil Cityliner 412 erweist sich danach zur Überzeugung des Senats nicht als notwendig i.S.d. § 5 Abs. 1 BhV. Ist - wie hier - das allgemeine Grundbedürfnis der „Bewegungsfreiheit“ betroffen, so richtet sich die Notwendigkeit eines Hilfsmittels in erster Linie danach, ob dadurch der Bewegungsradius in einem Umfang erweitert wird, den ein Gesunder üblicherweise noch zu Fuß erreicht. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass der Ehefrau des Klägers die Bewegung im Nahbereich der Wohnung wegen ihrer MS-Erkrankung nicht mehr in ausreichendem Umfang möglich ist. Sie bedarf daher zur Erschließung des erforderlichen körperlichen Freiraums - dies ist ebenfalls unstreitig - eines Hilfsmittels. Die Beklagte kommt bei dieser Sachlage ihren Verpflichtungen, die ihr aus der Fürsorgepflicht gegenüber ihren Beamten erwächst, in ausreichendem Maße nach, wenn sie entsprechend ihren Vorschriften die Aufwendungen für die Anschaffung eines „Krankenfahrstuhls“ übernimmt. Dies kann bedeuten, dass der Kranke bzw. Behinderte unter Berücksichtigung der besonderen Umstände seines Einzelfalles gegebenenfalls Anspruch auf die Übernahme der Kosten eines Elektrorollstuhls hat, um ihm auf diesem Weg den erforderlichen körperlichen Freiraum zu verschaffen. Ein - darüber hinausgehender - Anspruch auf Versorgung mit einem Elektromobil bzw. ein Wahlrecht des Beihilfeberechtigten, ihm entweder einen Elektrorollstuhl oder ein Elektromobil zur Verfügung zu stellen, besteht hingegen nicht.
34 
In Fällen wie dem hier zu beurteilenden gewährleistet regelmäßig ein Hilfsmittel in Form eines Elektrorollstuhls das allgemeine Grundbedürfnis des Kranken bzw. des Behinderten auf „Bewegungsfreiheit“. Dieses Hilfsmittel sorgt für die erforderliche Mobilität des Kranken bzw. Behinderten sowohl in Wohnungen und sonstigen Aufenthaltsräumen als auch außerhalb der Wohnung in einem Nahbereich, den ein Gesunder üblicherweise noch zu Fuß erreicht. So ermöglicht es die Konstruktion des Elektrorollstuhls mit entsprechenden Abmessungen und Wenderadius seinem Benutzer, sich in Wohnungen von Raum zu Raum zu bewegen und z.B. auch an Tische heranzufahren. Der Elektrorollstuhl stellt ferner bei Einkäufen im Nahbereich und bei der Aufsuchung von Ärzten und Therapeuten sicher, dass der Benutzer sich in den entsprechenden Räumlichkeiten fortbewegen kann und insoweit mobil ist. Ein Elektromobil ist hingegen nicht geeignet, die erforderliche Mobilität des Benutzers in Wohnungen oder sonstigen Aufenthaltsräumen sicherzustellen. Aufgrund seiner Abmessungen und seines Wendekreises ist es - wie dargelegt - nur für die Benutzung auf der Straße geeignet. Der Kranke bzw. der Behinderte kann damit nur den Weg zu den Einkaufsgeschäften und den Praxisräumen seiner Ärzte und Therapeuten zurücklegen, im Geschäft und in der Praxis selbst ist er jedoch auf weitere Hilfestellung bzw. ein weiteres Hilfsmittel angewiesen. So wäre es der Ehefrau des Klägers etwa unmöglich, mit dem von ihr angeschafften Elektromobil einen (kleineren) Supermarkt aufzusuchen und dort auch selbständig durch die Geschäftsräume zu fahren, um die Waren auszusuchen. Bei dieser Sachlage stellt sich die Entscheidung des Gesetzgebers, stark Gehbehinderten wie der Ehefrau des Klägers bei typisierender Betrachtung einen Elektrorollstuhl im Rahmen der Hilfsmittelversorgung zur Verfügung zu stellen - nicht jedoch ein Elektromobil - als sachgerecht dar. Das Hilfsmittel eines Elektrorollstuhls sichert das Grundbedürfnis der „Bewegungsfreiheit“ in umfassender Weise und stellt im Vergleich zum Elektromobil das zielgerichtetere bzw. das zielgenauere Hilfsmittel dar. Ist danach das Elektromobil kein gleichermaßen geeignetes Hilfsmittel, steht dem Beihilfeberechtigten auch kein Wahlrecht zwischen Elektrorollstuhl und Elektromobil zu und es kommt auf die Frage, welches Hilfsmittel wirtschaftlicher ist, nicht an.
35 
Dem Umstand, dass das Elektromobil im Vergleich zum Elektrorollstuhl dem Kranken bzw. Behinderten eine schnellere Fortbewegung und auch das Zurücklegen größerer Strecken ermöglicht, kommt in diesem Zusammenhang keine maßgebliche Bedeutung zu. Auch der Elektrorollstuhl sichert die Mobilität im Nahbereich der Wohnung in ausreichendem Maße. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang insbesondere, dass ein gesunder Fußgänger sich den Nahbereich einer Wohnung wesentlich schneller erschließen kann als dies für einen Behinderten mit Hilfe eines Elektrorollstuhls möglich ist. Ziel des Basisausgleichs ist es gerade nicht, ein vollständiges Gleichziehen mit Gesunden zu ermöglichen. Unerheblich ist schließlich auch, dass mit Hilfe eines Elektromobils weitaus größere Entfernungen zurückgelegt werden können und dementsprechend sich der Behinderte einen größeren Bewegungsradius verschaffen kann. Auch hier gilt, dass die Hilfsmittelversorgung nur den Nahbereich der Wohnung erschließen soll, jedoch nicht einen Bereich, den ein Gesunder üblicherweise mit dem Fahrrad, einem Elektrobike oder gar einem Kraftfahrzeug aufsucht.
36 
cc) Ob es unter dem Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht des Dienstherrn im Einzelfall ausnahmsweise geboten sein kann, von der generellen Entscheidung des Gesetzgebers abzuweichen, wonach lediglich Elektrorollstühle, jedoch keine Elektromobile beihilfefähig sind, bedarf hier keiner Entscheidung. Im Fall der Ehefrau des Klägers sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die ausnahmsweise einen Anspruch auf Versorgung mit einem Elektromobil begründen könnten. Das der Ehefrau des Klägers von der Beklagten früher zur Verfügung gestellte Elektromobil hatte zwar die Mobilität der Ehefrau des Klägers deutlich erhöht und es ihr - nach eigenem Vortrag - ermöglicht, sich alleine außerhalb der Wohnung fortzubewegen. Die erforderliche Mobilität kann jedoch - wie dargelegt - grundsätzlich durch die Versorgung mit einem Elektrorollstuhl sichergestellt werden. Die Ehefrau des Klägers hat auch keine Besonderheiten vorgetragen, die in ihrem Fall die Versorgung mit einem Elektrorollstuhl als nicht ausreichend erscheinen ließen.
37 
Soweit sich die Beklagte im Berufungsverfahren sinngemäß darauf berufen hat, der Ehefrau des Klägers sei Pflegegeld der Stufe III zuerkannt worden und die entsprechende Pflegeperson habe mit Hilfe des bereits vorhandenen Rollstuhls die Teilnahme der Ehefrau des Klägers am allgemeinen Leben zu ermöglichen, braucht diesem Vortrag nicht weiter nachgegangen zu werden. Ob die Ehefrau des Klägers Anspruch auf die Versorgung mit einem Elektrorollstuhl hat, ist nicht Streitgegenstand dieses Verfahrens, zumal sie einen entsprechenden Antrag bislang nicht gestellt hat.
38 
dd) Da nach alledem das von der Ehefrau des Klägers angeschaffte Elektromobil nicht notwendig i.S.d. § 5 Abs. 1 BhV ist, bedarf es auch keiner Entscheidung, ob Elektromobile darüber hinaus im Sinne von Nr. 9 der Anlage 3 zu § 6 Abs. 1 Nr. 4 BhV als Gegenstände anzusehen sind, die der allgemeinen Lebenshaltung unterliegen und - auch deshalb - von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen sind. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 03.11.1999 - B 3 KR 16/99 R - FEVS 51, 395) ist ein Elektromobil kein allgemeiner Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens im Sinne des § 33 Abs. 1 SGB V, weil es nur von Personen benutzt wird, die durch Krankheit oder Behinderung in ihrer Gehfähigkeit eingeschränkt sind, jedoch nicht in nennenswertem Umfang auch von gesunden Menschen (so wohl auch OVG Bremen, Urteil vom 15.12.1999, aaO). Im Gegensatz dazu vertritt das OVG Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 07.07.1998 - 12 A 5885/96 - Juris) die Auffassung, bei einem Elektromobil handele es sich um ein Fortbewegungsmittel, das der allgemeinen Lebenshaltung zuzurechnen sei. Dafür lässt sich - so zu Recht das Verwaltungsgericht - anführen, dass ein Elektromobil auch einen breiteren Personenkreis anspricht, der keines Rollstuhls bedarf, aber seine Mobilität erhöhen will. Ein Elektromobil kann - unabhängig von bestimmten Krankheitszuständen oder Behinderungen - auch etwa von älteren, nicht krankheitsbedingt in der Gehfähigkeit eingeschränkten, aber allgemein körperlich schwächeren Menschen benutzt werden. Vor diesem tatsächlichen Hintergrund begegnet die Annahme des Bundessozialgerichts, Elektromobile würden ausschließlich von Kranken oder Behinderten benutzt, gewissen Zweifeln. Mangels Entscheidungserheblichkeit braucht der Senat jedoch der Frage, in welchem Umfang Elektromobile auch von gesunden (älteren) Menschen benutzt werden, nicht weiter nachzugehen.
39 
3. Schließlich vermittelt auch der Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG der Ehefrau des Klägers keinen Anspruch auf Versorgung mit einem Elektromobil. Sie beruft sich in diesem Zusammenhang darauf, dass die Beklagte ihr im Jahre 2003 Beihilfe für die Anschaffung eines vergleichbaren Elektromobils gewährt habe. Sollte die Beklagte der Ehefrau des Klägers in der Vergangenheit aufgrund individueller Besonderheiten die Beihilfe zu Recht gewährt haben, würde es nunmehr an einem vergleichbaren Sachverhalt fehlen; nach den obigen Ausführungen sind im Zeitpunkt dieser Entscheidung keine Besonderheiten gegeben, die einen Anspruch der Ehefrau des Klägers begründen könnten. Sollte die Beklagte dagegen in der Vergangenheit unter Verstoß gegen die Beihilfevorschriften des Bundes der Ehefrau des Klägers einen Anspruch auf Beihilfe für die Anschaffung eines Elektromobils zuerkannt haben, ließe sich aus dem Gleichheitsgrundsatz ein Anspruch, ihr gegenüber nochmals eine solche (rechtswidrige) Entscheidung zu treffen, nicht herleiten. Die Verwaltung ist nach Art. 20 Abs. 3 GG an Gesetz und Recht gebunden. Diese Bindung entfällt nicht deshalb, weil eine Behörde diese Bindung während eines bestimmten Zeitraums nicht hinreichend beachtet hat. Deshalb kann die Verletzung des Gleichheitssatzes mit Erfolg, d.h. mit dem Anspruch auf Einräumung einer Begünstigung nur rügen, wer nach der maßgebenden objektiven Rechtslage einen Anspruch auf die von ihm begehrte Gleichbehandlung hat. Gebietet die Rechtslage die erstrebte Behandlung nicht bzw. schließt sie sie aus, so ist der Gleichheitssatz auch dann nicht verletzt, wenn eine Behandlung entgegen der objektiven Rechtslage in anderen (gleichgelagerten) Fällen gewährt worden ist (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 26.02.1993 - 8 C 20.92 - BVerwGE 92, 153; Urteil vom 10.12.1969 - VIII C 104.69 - BVerwGE 34, 278; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 07.09.2011 - 2 S 1202/10 -).
40 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
41 
Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
42 
Beschluss vom 10. Oktober 2011
43 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf 2.750,-- EUR festgesetzt.
44 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
21 
Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO).
I.
22 
Die Berufung des Klägers ist zulässig.
23 
Die vom Verwaltungsgericht in seinem Urteil zugelassene Berufung (§ 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO) ist zwar beim Verwaltungsgericht erst nach Ablauf der einmonatigen Berufungsfrist des § 124 a Abs. 2 Satz 1 VwGO und damit verspätet eingelegt worden. Wegen der versäumten Frist ist dem Kläger jedoch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§§ 125 Abs. 1, 60 VwGO), da er ohne sein Verschulden an der Einhaltung der Frist für die Einlegung der Berufung verhindert war. Nach dem Vorbringen des Klägers hat die Rechtsanwaltsfachangestellte seines Prozessbevollmächtigten am letzten Tag der Berufungsfrist - am Montag, dem 09.05.2011 - die Berufung entgegen der ausdrücklichen Anweisung des Bevollmächtigten beim Verwaltungsgerichtshof und nicht beim Verwaltungsgericht eingereicht. Der Kläger hat diese Darstellung durch eine eidesstattliche Versicherung der Angestellten hinreichend glaubhaft gemacht. Das danach anzunehmende Verschulden des Büropersonals seines Bevollmächtigten ist dem Kläger nicht zuzurechnen. Soweit ein Bevollmächtigter seinem Personal - wie hier - Weisungen erteilt hat, darf er grundsätzlich darauf vertrauen, dass sein sonst zuverlässiges Personal seine Weisungen befolgt (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl., § 60 RdNr. 21). Danach hat der Bevollmächtigte des Klägers hinreichend glaubhaft gemacht, dass die Versäumung der Berufungsfrist auf einem Versehen seiner sonst zuverlässigen Kanzleiangestellten beruhte. Der Wiedereinsetzungsantrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses gestellt worden und erfüllt damit auch die weiteren, sich aus § 60 Abs. 2 Satz 1 1 Hs. VwGO ergebenden Voraussetzungen.
II.
24 
Die Berufung des Klägers ist jedoch unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage, mit der der Kläger die Gewährung einer Beihilfe für die Anschaffung eines Elektromobils beansprucht, zu Recht abgewiesen.
25 
1. Für die rechtliche Beurteilung beihilferechtlicher Streitigkeiten ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen maßgeblich, für die Beihilfe verlangt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.2005 - 2 C 35.04 - BVerwGE 125, 21 m.w.N.). Ob und inwieweit der Kläger Anspruch auf Beihilfe für das für seine Ehefrau angeschaffte Elektromobil hat, bestimmt sich danach auf der Grundlage der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften des Bundes für Beihilfen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen (Beihilfevorschriften - BhV -) in der im Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen geltenden Fassung vom 01.11.2001. Zwar genügen die Beihilfevorschriften nicht den Anforderungen des verfassungsrechtlichen Gesetzesvorbehalts, sie waren jedoch für eine Übergangszeit weiterhin anwendbar (vgl. BVerwG, Urteile vom 17.06.2004 - 2 C 50.02 - BVerwGE 121, 103 und vom 26.08.2009 - 2 C 62.08 - NVwZ-RR 2010, 366). Das Verwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang zutreffend angenommen, dass die Frist, bis zu deren Ablauf die Beihilfevorschriften übergangsweise weiterhin anzuwenden waren, im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung über den Beihilfeantrag des Klägers noch nicht abgelaufen war. Die Vorschriften sind erst seit Inkrafttreten der Beihilfeverordnung des Bundes (BBhV, BGBl. I 2009, 326) nicht mehr anwendbar (BVerwG, Urteil vom 26.08.2009, aaO).
26 
2. Die Aufwendungen für die Anschaffung des hier zu beurteilenden Elektromobils sind dem Grunde nach nicht notwendig und damit nach § 5 Abs. 1 Satz 1 BhV nicht beihilfefähig.
27 
a) Gemäß der genannten Vorschrift sind beihilfefähig nach den folgenden Bestimmungen Aufwendungen, wenn sie dem Grunde nach notwendig und soweit sie der Höhe nach angemessen sind. § 6 BhV trifft nähere Regelungen über die beihilfefähigen Aufwendungen aus Anlass einer Krankheit. Nach Abs. 1 Nr. 4 dieser Vorschrift sind aus Anlass einer Krankheit beihilfefähig die Aufwendungen u.a. für die Anschaffung der vom Arzt schriftlich verordneten Hilfsmittel. Voraussetzungen und Umfang der Beihilfefähigkeit bestimmen sich nach der Anlage 3. Nach Nr. 1 der Anlage 3 sind die notwendigen und angemessenen Aufwendungen für die Anschaffung der Hilfsmittel - gegebenenfalls im Rahmen der Höchstbeträge - beihilfefähig, wenn sie vom Arzt schriftlich verordnet und nachstehend aufgeführt sind. Dazu gehört ein „Krankenfahrstuhl mit Zubehör“. In Nr. 9 der Anlage 3 wird weiter bestimmt, dass zu den Hilfsmitteln nicht Gegenstände gehören, die nicht notwendig und angemessen (§ 5 Abs. 1 BhV), von geringem oder umstrittenem therapeutischen Nutzen oder geringem Abgabepreis (§ 6 Abs. 4 Nr. 3) sind oder der allgemeinen Lebenshaltung unterliegen; daran anschließend sind im Einzelnen Gegenstände aufgeführt, die nicht zu den Hilfsmitteln gehören (sog. Negativkatalog). Durch die Formulierung „insbesondere“ wird in diesem Zusammenhang klargestellt, dass dieser Katalog nicht abschließend ist; in diesem Negativkatalog ist unter anderem aufgeführt „Elektrofahrzeuge (z.B. LARK, Graf Carello)“. Vor dem Hintergrund dieser Systematik in der Anlage 3 zu § 6 Abs. 1 Nr. 4 BhV ist eine Gesamtabwägung vorzunehmen, ob die Aufwendungen für den zu beurteilenden Gegenstand unter Berücksichtigung der genannten Beispielsfälle notwendig und angemessen sind, oder ob sie im Hinblick auf die genannten Ausschlussgründe - insbesondere weil die Gegenstände der allgemeinen Lebenshaltung unterliegen - von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen sind (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 26.09.2011 - 2 S 825/11).
28 
b) Das Verwaltungsgericht hat - ausgehend von den dargestellten Rechtsvorschriften - das vom Kläger angeschaffte Elektromobil nicht als „Krankenfahrstuhl“ im Sinne der Nr. 1 der Anlage 3, sondern als „Elektrofahrzeug“ nach Nr. 9 der Anlage eingestuft und dementsprechend die Beihilfefähigkeit des Gegenstand verneint. Diese Einschätzung begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
29 
aa) Nach der nicht zu beanstandenden Auslegung der Beklagten unterfallen dem Begriff „Krankenfahrstuhl“ sowohl Rollstühle ohne Antrieb als auch Elektrorollstühle, jedoch nicht Elektromobile wie das hier zu beurteilende Fahrzeug. Bereits der Wortlaut „Krankenfahrstuhl“ legt die Einbeziehung von Elektromobilen bzw. Scootern in diese „Hilfsmittelgruppe“ nicht nahe. Zudem ist - wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausführt - für einen Krankenfahrstuhl charakteristisch, dass er gerade auch in Gebäuden, d.h. in Wohnungen oder sonstigen Aufenthaltsbereichen, genutzt wird; seine Konstruktion als fahrbarer Stuhl mit entsprechenden Abmessungen und entsprechendem Wenderadius ermöglicht es seinem Benutzer, sich in Wohnungen von Raum zu Raum zu bewegen und z.B. auch an Tische heranzufahren. Das hier zu beurteilende Elektromobil ist dagegen ersichtlich für die Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr konstruiert und entsprechend ausgestattet; für eine Nutzung innerhalb einer Wohnung ist es aufgrund seiner Abmessungen und seines Wendekreises völlig ungeeignet. Vor diesem Hintergrund ist es mit einem speziell zum Ausgleich von Behinderungen konzipierten Krankenfahrstuhl nicht vergleichbar. Darüber hinaus hat der Gesetzgeber durch die Auflistung von „Elektrofahrzeugen“ unter Nr. 9 der Anlage 3 ausdrücklich klargestellt, dass Geräte wie das hier zu beurteilende gerade nicht dem Begriff eines „Krankenfahrstuhls“ i.S.v. Nr. 1 der Anlage 3 unterfallen. Die unter dem Begriff „Elektrofahrzeuge“ beispielhaft aufgeführten Marken LARK und Graf Carello sind nach ihrem Aussehen und ihrer Funktion ohne weiteres mit dem vom Kläger angeschafften Elektromobil Cityliner 412 vergleichbar. Der Gesetzgeber hat danach eine eindeutige Abgrenzung zwischen „Krankenfahrstuhl mit Zubehör“ einerseits und „Elektrofahrzeugen“ andererseits vorgenommen, die eine erweiternde Auslegung des Begriffs „Krankenfahrstuhl“ und eine Einbeziehung des Cityliners 412 unter diese Rubrik ausschließt.
30 
Soweit das OVG Bremen ein Elektromobil in die Rubrik „Krankenfahrstuhl“ in Nr. 1 der Anlage 3 zu § 6 Abs. 1 Nr. 4 BhV eingestuft hat (Urteil vom 15.12.1999 - 2 A 112/99 - NordÖR 2000, 247), kann dieser Auffassung im Hinblick auf die dargelegte Systematik nicht gefolgt werden. Das OVG Bremen vertritt in diesem Zusammenhang die Auffassung, ein Elektromobil könne nicht als Gegenstand, der der allgemeinen Lebenshaltung unterliegt, im Sinne von Nr. 9 der Anlage 3 angesehen werden, sondern müsse als beihilfefähiges Hilfsmittel eingestuft werden. Mit dieser Begründung wendet sich das OVG Bremen im Hinblick auf Elektromobile im Kern gegen die Rechtmäßigkeit der maßgeblichen Beihilfevorschriften des Bundes und leitet aus übergeordneten Gesichtspunkten entgegen dem Wortlaut der Vorschriften einen Anspruch auf Versorgung mit einem Elektromobil ab. Mit dieser Begründung kann jedoch ein unmittelbarer Anspruch des Beihilfeberechtigten auf Versorgung mit einem Elektromobil bereits nach den einschlägigen Rechtsvorschriften des Bundes nicht angenommen werden.
31 
bb) Die danach in Nr. 9 der Anlage 3 getroffene Entscheidung des Gesetzgebers, Elektromobile grundsätzlich nicht als erforderliche Hilfsmittel und damit nicht als beihilfefähig anzusehen, hält einer rechtlichen Überprüfung stand.
32 
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur gesetzlichen Krankenversicherung ist ein Hilfsmittel erforderlich, wenn es die Auswirkungen der Behinderung im gesamten täglichen Leben beseitigt oder mildert und damit ein Grundbedürfnis des täglichen Lebens betrifft. Zu den Grundbedürfnissen des täglichen Lebens gehören danach das Gehen, Stehen, Greifen, Sehen, Hören, die Nahrungsaufnahme, das Ausscheiden, die (elementare) Körperpflege, das selbständige Wohnen sowie das Erschließen eines körperlichen Freiraums im Nahbereich der Wohnung und das Bedürfnis bei Krankheit oder Behinderung Ärzte und Therapeuten aufzusuchen. Das im Fall der Klägerin einschlägige Grundbedürfnis des Erschließens eines gewissen körperlichen Freiraums ist nur im Sinne eines Basisausgleichs und nicht als vollständiges Gleichziehen mit den letztlich unbegrenzten Mobilitätsmöglichkeiten des Gesunden zu verstehen. Der Basisausgleich umfasst insoweit die Fähigkeit, sich in der Wohnung zu bewegen und die Wohnung zu verlassen, um bei einem kurzen Spaziergang in die frische Luft zu gelangen oder die Stellen zu erreichen, an denen Alltagsgeschäfte, zu denen das Einkaufen von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen des täglichen Lebens gehört, zu erledigen sind (vgl. zum Ganzen: BSG, Urteil vom 24.05.2006 - B 3 KR16/05 R -SozR 4-2500 § 33 Nr. 12). Die Benutzung eines Kraftfahrzeugs, sei es als Fahrer oder Mitfahrer, zählt jedoch nicht zu den Grundbedürfnissen, die durch die Leistungen der Krankenversicherung zu befriedigen sind. Auf diese zum Recht der gesetzlichen Krankenversicherung entwickelten Grundsätze kann auch im Rahmen entsprechender beihilferechtlicher Entscheidungen zurückgegriffen werden, da sie den Verpflichtungen des Dienstherrn entsprechen, die diesem aus seiner Fürsorgepflicht gegenüber seinen Beamten erwachsen (vgl. etwa VGH Bad.-Württ, Urt. v. 24.04.1996 - 4 S 3208/94 - DÖD 1997, 37).
33 
Das hier zu beurteilende Elektromobil Cityliner 412 erweist sich danach zur Überzeugung des Senats nicht als notwendig i.S.d. § 5 Abs. 1 BhV. Ist - wie hier - das allgemeine Grundbedürfnis der „Bewegungsfreiheit“ betroffen, so richtet sich die Notwendigkeit eines Hilfsmittels in erster Linie danach, ob dadurch der Bewegungsradius in einem Umfang erweitert wird, den ein Gesunder üblicherweise noch zu Fuß erreicht. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass der Ehefrau des Klägers die Bewegung im Nahbereich der Wohnung wegen ihrer MS-Erkrankung nicht mehr in ausreichendem Umfang möglich ist. Sie bedarf daher zur Erschließung des erforderlichen körperlichen Freiraums - dies ist ebenfalls unstreitig - eines Hilfsmittels. Die Beklagte kommt bei dieser Sachlage ihren Verpflichtungen, die ihr aus der Fürsorgepflicht gegenüber ihren Beamten erwächst, in ausreichendem Maße nach, wenn sie entsprechend ihren Vorschriften die Aufwendungen für die Anschaffung eines „Krankenfahrstuhls“ übernimmt. Dies kann bedeuten, dass der Kranke bzw. Behinderte unter Berücksichtigung der besonderen Umstände seines Einzelfalles gegebenenfalls Anspruch auf die Übernahme der Kosten eines Elektrorollstuhls hat, um ihm auf diesem Weg den erforderlichen körperlichen Freiraum zu verschaffen. Ein - darüber hinausgehender - Anspruch auf Versorgung mit einem Elektromobil bzw. ein Wahlrecht des Beihilfeberechtigten, ihm entweder einen Elektrorollstuhl oder ein Elektromobil zur Verfügung zu stellen, besteht hingegen nicht.
34 
In Fällen wie dem hier zu beurteilenden gewährleistet regelmäßig ein Hilfsmittel in Form eines Elektrorollstuhls das allgemeine Grundbedürfnis des Kranken bzw. des Behinderten auf „Bewegungsfreiheit“. Dieses Hilfsmittel sorgt für die erforderliche Mobilität des Kranken bzw. Behinderten sowohl in Wohnungen und sonstigen Aufenthaltsräumen als auch außerhalb der Wohnung in einem Nahbereich, den ein Gesunder üblicherweise noch zu Fuß erreicht. So ermöglicht es die Konstruktion des Elektrorollstuhls mit entsprechenden Abmessungen und Wenderadius seinem Benutzer, sich in Wohnungen von Raum zu Raum zu bewegen und z.B. auch an Tische heranzufahren. Der Elektrorollstuhl stellt ferner bei Einkäufen im Nahbereich und bei der Aufsuchung von Ärzten und Therapeuten sicher, dass der Benutzer sich in den entsprechenden Räumlichkeiten fortbewegen kann und insoweit mobil ist. Ein Elektromobil ist hingegen nicht geeignet, die erforderliche Mobilität des Benutzers in Wohnungen oder sonstigen Aufenthaltsräumen sicherzustellen. Aufgrund seiner Abmessungen und seines Wendekreises ist es - wie dargelegt - nur für die Benutzung auf der Straße geeignet. Der Kranke bzw. der Behinderte kann damit nur den Weg zu den Einkaufsgeschäften und den Praxisräumen seiner Ärzte und Therapeuten zurücklegen, im Geschäft und in der Praxis selbst ist er jedoch auf weitere Hilfestellung bzw. ein weiteres Hilfsmittel angewiesen. So wäre es der Ehefrau des Klägers etwa unmöglich, mit dem von ihr angeschafften Elektromobil einen (kleineren) Supermarkt aufzusuchen und dort auch selbständig durch die Geschäftsräume zu fahren, um die Waren auszusuchen. Bei dieser Sachlage stellt sich die Entscheidung des Gesetzgebers, stark Gehbehinderten wie der Ehefrau des Klägers bei typisierender Betrachtung einen Elektrorollstuhl im Rahmen der Hilfsmittelversorgung zur Verfügung zu stellen - nicht jedoch ein Elektromobil - als sachgerecht dar. Das Hilfsmittel eines Elektrorollstuhls sichert das Grundbedürfnis der „Bewegungsfreiheit“ in umfassender Weise und stellt im Vergleich zum Elektromobil das zielgerichtetere bzw. das zielgenauere Hilfsmittel dar. Ist danach das Elektromobil kein gleichermaßen geeignetes Hilfsmittel, steht dem Beihilfeberechtigten auch kein Wahlrecht zwischen Elektrorollstuhl und Elektromobil zu und es kommt auf die Frage, welches Hilfsmittel wirtschaftlicher ist, nicht an.
35 
Dem Umstand, dass das Elektromobil im Vergleich zum Elektrorollstuhl dem Kranken bzw. Behinderten eine schnellere Fortbewegung und auch das Zurücklegen größerer Strecken ermöglicht, kommt in diesem Zusammenhang keine maßgebliche Bedeutung zu. Auch der Elektrorollstuhl sichert die Mobilität im Nahbereich der Wohnung in ausreichendem Maße. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang insbesondere, dass ein gesunder Fußgänger sich den Nahbereich einer Wohnung wesentlich schneller erschließen kann als dies für einen Behinderten mit Hilfe eines Elektrorollstuhls möglich ist. Ziel des Basisausgleichs ist es gerade nicht, ein vollständiges Gleichziehen mit Gesunden zu ermöglichen. Unerheblich ist schließlich auch, dass mit Hilfe eines Elektromobils weitaus größere Entfernungen zurückgelegt werden können und dementsprechend sich der Behinderte einen größeren Bewegungsradius verschaffen kann. Auch hier gilt, dass die Hilfsmittelversorgung nur den Nahbereich der Wohnung erschließen soll, jedoch nicht einen Bereich, den ein Gesunder üblicherweise mit dem Fahrrad, einem Elektrobike oder gar einem Kraftfahrzeug aufsucht.
36 
cc) Ob es unter dem Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht des Dienstherrn im Einzelfall ausnahmsweise geboten sein kann, von der generellen Entscheidung des Gesetzgebers abzuweichen, wonach lediglich Elektrorollstühle, jedoch keine Elektromobile beihilfefähig sind, bedarf hier keiner Entscheidung. Im Fall der Ehefrau des Klägers sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die ausnahmsweise einen Anspruch auf Versorgung mit einem Elektromobil begründen könnten. Das der Ehefrau des Klägers von der Beklagten früher zur Verfügung gestellte Elektromobil hatte zwar die Mobilität der Ehefrau des Klägers deutlich erhöht und es ihr - nach eigenem Vortrag - ermöglicht, sich alleine außerhalb der Wohnung fortzubewegen. Die erforderliche Mobilität kann jedoch - wie dargelegt - grundsätzlich durch die Versorgung mit einem Elektrorollstuhl sichergestellt werden. Die Ehefrau des Klägers hat auch keine Besonderheiten vorgetragen, die in ihrem Fall die Versorgung mit einem Elektrorollstuhl als nicht ausreichend erscheinen ließen.
37 
Soweit sich die Beklagte im Berufungsverfahren sinngemäß darauf berufen hat, der Ehefrau des Klägers sei Pflegegeld der Stufe III zuerkannt worden und die entsprechende Pflegeperson habe mit Hilfe des bereits vorhandenen Rollstuhls die Teilnahme der Ehefrau des Klägers am allgemeinen Leben zu ermöglichen, braucht diesem Vortrag nicht weiter nachgegangen zu werden. Ob die Ehefrau des Klägers Anspruch auf die Versorgung mit einem Elektrorollstuhl hat, ist nicht Streitgegenstand dieses Verfahrens, zumal sie einen entsprechenden Antrag bislang nicht gestellt hat.
38 
dd) Da nach alledem das von der Ehefrau des Klägers angeschaffte Elektromobil nicht notwendig i.S.d. § 5 Abs. 1 BhV ist, bedarf es auch keiner Entscheidung, ob Elektromobile darüber hinaus im Sinne von Nr. 9 der Anlage 3 zu § 6 Abs. 1 Nr. 4 BhV als Gegenstände anzusehen sind, die der allgemeinen Lebenshaltung unterliegen und - auch deshalb - von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen sind. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 03.11.1999 - B 3 KR 16/99 R - FEVS 51, 395) ist ein Elektromobil kein allgemeiner Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens im Sinne des § 33 Abs. 1 SGB V, weil es nur von Personen benutzt wird, die durch Krankheit oder Behinderung in ihrer Gehfähigkeit eingeschränkt sind, jedoch nicht in nennenswertem Umfang auch von gesunden Menschen (so wohl auch OVG Bremen, Urteil vom 15.12.1999, aaO). Im Gegensatz dazu vertritt das OVG Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 07.07.1998 - 12 A 5885/96 - Juris) die Auffassung, bei einem Elektromobil handele es sich um ein Fortbewegungsmittel, das der allgemeinen Lebenshaltung zuzurechnen sei. Dafür lässt sich - so zu Recht das Verwaltungsgericht - anführen, dass ein Elektromobil auch einen breiteren Personenkreis anspricht, der keines Rollstuhls bedarf, aber seine Mobilität erhöhen will. Ein Elektromobil kann - unabhängig von bestimmten Krankheitszuständen oder Behinderungen - auch etwa von älteren, nicht krankheitsbedingt in der Gehfähigkeit eingeschränkten, aber allgemein körperlich schwächeren Menschen benutzt werden. Vor diesem tatsächlichen Hintergrund begegnet die Annahme des Bundessozialgerichts, Elektromobile würden ausschließlich von Kranken oder Behinderten benutzt, gewissen Zweifeln. Mangels Entscheidungserheblichkeit braucht der Senat jedoch der Frage, in welchem Umfang Elektromobile auch von gesunden (älteren) Menschen benutzt werden, nicht weiter nachzugehen.
39 
3. Schließlich vermittelt auch der Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG der Ehefrau des Klägers keinen Anspruch auf Versorgung mit einem Elektromobil. Sie beruft sich in diesem Zusammenhang darauf, dass die Beklagte ihr im Jahre 2003 Beihilfe für die Anschaffung eines vergleichbaren Elektromobils gewährt habe. Sollte die Beklagte der Ehefrau des Klägers in der Vergangenheit aufgrund individueller Besonderheiten die Beihilfe zu Recht gewährt haben, würde es nunmehr an einem vergleichbaren Sachverhalt fehlen; nach den obigen Ausführungen sind im Zeitpunkt dieser Entscheidung keine Besonderheiten gegeben, die einen Anspruch der Ehefrau des Klägers begründen könnten. Sollte die Beklagte dagegen in der Vergangenheit unter Verstoß gegen die Beihilfevorschriften des Bundes der Ehefrau des Klägers einen Anspruch auf Beihilfe für die Anschaffung eines Elektromobils zuerkannt haben, ließe sich aus dem Gleichheitsgrundsatz ein Anspruch, ihr gegenüber nochmals eine solche (rechtswidrige) Entscheidung zu treffen, nicht herleiten. Die Verwaltung ist nach Art. 20 Abs. 3 GG an Gesetz und Recht gebunden. Diese Bindung entfällt nicht deshalb, weil eine Behörde diese Bindung während eines bestimmten Zeitraums nicht hinreichend beachtet hat. Deshalb kann die Verletzung des Gleichheitssatzes mit Erfolg, d.h. mit dem Anspruch auf Einräumung einer Begünstigung nur rügen, wer nach der maßgebenden objektiven Rechtslage einen Anspruch auf die von ihm begehrte Gleichbehandlung hat. Gebietet die Rechtslage die erstrebte Behandlung nicht bzw. schließt sie sie aus, so ist der Gleichheitssatz auch dann nicht verletzt, wenn eine Behandlung entgegen der objektiven Rechtslage in anderen (gleichgelagerten) Fällen gewährt worden ist (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 26.02.1993 - 8 C 20.92 - BVerwGE 92, 153; Urteil vom 10.12.1969 - VIII C 104.69 - BVerwGE 34, 278; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 07.09.2011 - 2 S 1202/10 -).
40 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
41 
Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
42 
Beschluss vom 10. Oktober 2011
43 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf 2.750,-- EUR festgesetzt.
44 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 14. April 2011 - 6 K 2322/09 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Zahlung einer Beihilfe für eine Implantatbehandlung einer Zahnlücke im Oberkiefer (regio 14).
Der Kläger steht als Beamter im Dienst des beklagten Landes und ist mit einem Bemessungssatz von 50 % beihilfeberechtigt.
Unter dem 17.05.2009 übersandte der Kläger dem Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg (im Folgenden: Landesamt) einen Heil- und Kostenplan des Dr. W. vom 05.05.2009 über das Einbringen eines Implantats für den Zahn in regio 14 mit geschätzten Behandlungskosten von 2.000,-- EUR. In seiner Antwort teilte das Landesamt dem Kläger mit, dass für die Beurteilung vom Zahnarzt ein vollständiges Zahnschema einschließlich bereits vorhandener Implantate zu erstellen sei. Mit Schreiben vom 09.07.2009 legte der Kläger dem Landesamt einen weiteren Heil- und Kostenplan des Dr. W. vom 07.07.2009 mit der Bitte vor, ihm mitzuteilen, welche konkreten Kosten beihilfefähig seien. Nach dem Plan sollte der Oberkiefer in regio 13, 14 und 15 versorgt werden, die Behandlungskosten wurden auf 2.589,92 EUR geschätzt. Mit weiterem Schreiben vom 03.08.2009 stellte der Kläger klar, dass er bereits zwei Implantate in regio 15 und 16 eingesetzt bekommen habe und nunmehr der benachbarte Zahn in regio 14 entfernt werden müsse. Es sei eine Brücke geplant, die einerseits auf dem vorhandenen Implantat in regio 15 und andererseits auf dem nächst benachbarten gesunden Zahn in regio 13 ansetze. Hierfür sei eine Änderung des bestehenden Implantats in regio 15 nötig. Daraufhin teilte das Landesamt dem Kläger mit Schreiben vom 07.08.2009 mit, dass diese Maßnahme bis zum Schwellenwert nach der GOZ, d.h. bis zu 2.589,92 EUR einschließlich Material- und Laborkosten, beihilfefähig sei. Mit weiterem Schreiben vom 12.08.2009 wies der Kläger darauf hin, dass er bereits im Mai einen Behandlungsplan vom 05.05.2009 eingereicht habe, der lediglich auf eine Versorgung des Zahnes in regio 14 mit einem weiteren - nicht mehr beihilfefähigen - Implantat abgezielt habe, so dass der Zahn in regio 13 erhalten bleiben könne. Die Behandlungskosten hierfür betrügen voraussichtlich 2.916,64 EUR. Er beantrage eine Beihilfe in Höhe der Aufwendung für die Brückenlösung und damit einen Festbetrag in Höhe von 2.589,92 EUR; alle den Festbetrag übersteigenden Kosten für die Behandlung des Zahnes in regio 14 werde er selbst tragen.
Den Antrag des Klägers, ihm die Kosten für die Implantatbehandlung des Zahnes in regio 14 nach den fiktiven Behandlungskosten aus dem genehmigten Behandlungsplan vom 07.07.2009 in Höhe von 2.589,92 EUR als beihilfefähig anzuerkennen, lehnte das Landesamt mit Bescheid vom 06.10.2009 ab. Es führte zur Begründung aus, die geplante Implantatversorgung sei nicht beihilfefähig, weil beim Kläger in der rechten Oberkieferhälfte bereits zwei Implantate vorhanden seien und mehr als zwei Implantate pro Kieferhälfte nur bei besonderen Indikationen, die hier nicht vorlägen, anerkannt würden. Den hiergegen erhobenen Widerspruch des Klägers wies das Landesamt mit Widerspruchsbescheid vom 09.11.2009 zurück.
Der Kläger hat am 24.11.2009 beim Verwaltungsgericht Freiburg Klage erhoben mit dem Antrag, den Bescheid des Landesamts vom 06.10.2009 und dessen Widerspruchsbescheid vom 09.11.2009 aufzuheben und festzustellen, dass seine zahnärztliche Behandlung entsprechend dem Heil- und Kostenplan von Dr. W. vom 05.05.2009 dem Grunde nach bis zur Höhe von 2.589,92 EUR beihilfefähig ist. Zur Begründung hat der Kläger vorgetragen, die Versagung der Beihilfe in der Höhe der für die beihilfefähige konventionelle Brückenlösung anfallenden Kosten verletze die Fürsorgepflicht des Dienstherrn. In Rheinland-Pfalz würden nach Vorlage eines Kostenvoranschlags für eine beihilfefähige Behandlung die fiktiven Behandlungskosten abgerechnet. Beamte, die eine über die beihilfefähige Behandlung hinausgehende Alternative wählten, zahlten lediglich die Differenz aus eigenen Mitteln hinzu. Dies sei auch bei den gesetzlichen Krankenkassen üblich. Zudem liege ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG vor. Der Beklagte sei nicht berechtigt, die Gewährung einer Beihilfe zu einer medizinisch notwendigen Standardversorgung zu verweigern.
Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat ausgeführt, die Beihilfe sei eine Ergänzung der grundsätzlich vom Beamten selbst zu treffenden Eigenvorsorge für den Krankheitsfall. Bei einem solchen System müsse zwar gewährleistet sein, dass der Beamte nicht mit erheblichen Aufwendungen belastet bleibe, die er über die zumutbare Eigenvorsorge nicht absichern könne. Es könne aber nicht verlangt werden, dass das von der Beihilfe nicht gedeckte Risiko in vollem Umfang versicherbar sein müsse.
Der Kläger ließ die hier streitige Implantatbehandlung im Februar und April 2010 durchführen. Die entsprechenden Beihilfeanträge des Klägers vom 27.02.2010 und 11.05.2010, mit denen er Aufwendungen für die Implantatversorgung in Höhe von insgesamt 2.116,66 EUR (Rechnung des Dr. W. vom 08.02.2010 über 829,55 EUR und Rechnung vom 07.05.2010 über 1.287,11 EUR) geltend machte, lehnte das Landesamt mit Bescheiden vom 12.03.2010 und 31.05.2010 - mit Ausnahme eines Betrags von 62,46 EUR - ab. Über die gegen diese Bescheide vom Kläger jeweils erhobenen Widersprüche wurde bislang nicht entschieden.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 14.04.2011 abgewiesen. In den Entscheidungsgründen heißt es: Nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BVO seien aus Anlass einer Krankheit beihilfefähig die Aufwendungen für gesondert erbrachte und berechnete zahnärztliche Leistungen nach Maßgabe der Anlage zur BVO. Nach Nr. 1.2.4 der Anlage seien - abgesehen von bestimmten Indikationen, die hier unstreitig nicht vorlägen - Aufwendungen für mehr als zwei Implantate pro Kieferhälfte, einschließlich vorhandener Implantate, und die damit verbundenen weiteren zahnärztlichen Leistungen von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen. Im vorliegenden Fall befänden sich unstreitig in der zu behandelnden Kieferhälfte bereits zwei Implantate. Nach der Systematik des Beihilferechts bedeute der Ausschluss von der Beihilfefähigkeit, dass zu der entsprechenden Aufwendung überhaupt keine Beihilfe gewährt werde, unabhängig davon, ob die Erkrankung (hier des Zahnes 14) andernfalls auf eine andere beihilfefähige Weise behandelt worden wäre.
Die in Nr.1.2.4 der Anlage zur BVO vorgesehene Einschränkung der Beihilfefähigkeit implantologischer Leistungen verstoße nicht gegen die in Art. 33 Abs. 5 GG garantierte Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Dies gelte jedenfalls in Fällen wie dem vorliegenden, in denen eine andere Therapie möglich gewesen wäre. Die Einschränkung verfolge den legitimen Zweck, der durch die im Allgemeinen kostenintensiveren Behandlungsart der Implantatversorgung bedingte Ausuferung der für die öffentlichen Kassen entstehenden Kosten angemessen entgegenzutreten. Dabei gebiete der Umstand, dass die Versorgung mit Implantaten nach dem Vortrag des Klägers die „optimalere“ Lösung sei, keine abweichende Entscheidung. Auch wenn damit das weiterhin bestehende Recht des Klägers auf freie Wahl der Behandlungsmethode tatsächlich insofern eingeschränkt sei, als er bei der Wahl einer bestimmten Behandlungsmethode den sonst von der Beihilfe übernommenen Kostenanteil voll zu tragen habe, verletze die Regelung nicht den Kern der Fürsorgepflicht, solange eine Behandlungsmethode bleibe, zu der die Beihilfe ihren Kostenanteil beitrage. Hinzu komme, dass der vom Kläger hervorgehobene Nachteil der Brückenversorgung, dass nämlich wegen der Befestigung der Brücke auf einem der vorhandenen Implantate dieses regelmäßig entfernt werden müsse, auf der früheren Entscheidung des Klägers für die kostenintensive Implantat-behandlung beruhe.
10 
Die Regelung begegne auch nicht deshalb rechtlichen Bedenken, weil nach dem Vortrag des Klägers sowohl die gesetzlichen Krankenkassen als auch die Beihilfestellen in Rheinland-Pfalz in vergleichbaren Fällen eine Erstattung bzw. Beihilfe jedenfalls zu den Kosten der Alternativbehandlung leisteten. Die Sicherungssysteme „gesetzliche Krankenversicherung“ und „private Eigenvorsorge mit ergänzender Beihilfe“ wiesen grundlegende Strukturunterschiede auf. Sie unterschieden sich im Hinblick auf die verfassungsrechtliche Verankerung, die Finanzierung, die Leistungsvoraussetzungen, das Leistungsspektrum und die Leistungsformen. Aus diesem Grund werde das Gebot der Gleichbehandlung durch Unterschiede bei der Leistungsgewährung in aller Regel nicht verletzt. Auch auf eine abweichende Regelung der Beihilfe in anderen Bundesländern könne der Kläger sich nicht berufen, weil der Verordnungsgeber jeweils innerhalb seiner Gesetzgebungskompetenz tätig werde. Dasselbe gelte für eine andere Verwaltungspraxis der zuständigen Behörden in anderen Ländern, da eine gleichmäßige Behandlung jeweils nur durch denselben Verwaltungsträger gefordert werden könne.
11 
Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts richtet sich die vom Senat mit Beschluss vom 06.09.2011 zugelassene Berufung des Klägers. Zur Begründung macht der Kläger geltend: Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen nehme in ständiger Rechtsprechung für eine Regelung, die in vergleichbarer Weise die Beihilfefähigkeit von Implantaten einschränke, einen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit an. Der vollständige Ausschluss der Beihilfe für die dritte Implantatbehandlung sei nicht erforderlich, um den durch die Inanspruchnahme einer Implantatbehandlung anstelle einer herkömmlichen Versorgung mit einer Brücke entstehenden Mehraufwand zu vermeiden. Denn als milderes, gleich geeignetes Mittel biete es sich an, die Beihilfefähigkeit für Implantatbehandlungen quantitativ auf die Kosten zu begrenzen, die bei einer konventionellen Versorgung der Zahnlücke ebenfalls anfielen. Zudem könne ihm auch nicht entgegengehalten werden, dass aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität derartige Alternativbetrachtungen nicht tunlich seien. Durch den völligen Ausschluss der Beihilfefähigkeit sei der Beamte einem finanziellen Zwang ausgesetzt, eine mit weitergehenden Eingriffen in seine körperliche Unversehrtheit und gesundheitlichen Nachteilen verbundene Behandlung („Brückenbehandlung“) in Kauf zu nehmen. Darüber hinaus berufe er sich auf die Verwaltungspraxis in Rheinland-Pfalz, wonach in vergleichbaren Fällen dort Beihilfe zu den Kosten der Alternativbehandlung geleistet werde. Gleiches gelte auch für die gesetzlichen Krankenkassen.
12 
Der Kläger beantragt,
13 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 14.04.2011 zu ändern und den Beklagten zu verpflichten, ihm für die erfolgte Implantatbehandlung in regio 14 eine weitere Beihilfe in Höhe von 995,87 EUR zu gewähren, sowie die Bescheide des Landesamts für Besoldung und Versorgung vom 06.10.2009, vom 12.03.2010 und vom 31.05.2010 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 09.11.2009 aufzuheben, soweit sie dem entgegenstehen.
14 
Der Beklagte beantragt,
15 
die Berufung zurückzuweisen.
16 
Er ist der Auffassung, die in der Anlage zur Beihilfeverordnung normierte Begrenzung der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für implantologische Leistungen verstoße nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Die sachlichen Gründe für die Regelung bestünden darin, die zunehmende Versorgung mit sehr teuren Zahnersatzformen, die im Bereich der gesetzlichen Krankenkassen nicht bzw. seit 2005 nur durch Festzuschüsse (diese betrügen 50 % der Regelungsversorgung) getragen würden, einzudämmen und die Handhabung zu vereinfachen. Entgegen dem Vortrag des Klägers werde in keinem Bundesland - auch nicht in Rheinland-Pfalz - eine Vergleichsberechnung mit einer Alternativversorgung durchgeführt, es werde mithin in keinem Bundesland eine Beihilfe zu den Kosten einer Alternativbehandlung gewährt. Die Beihilfeverordnung Baden-Württemberg weise - im Vergleich zu den Regelungen anderer Bundesländer - mit das höchste Erstattungsniveau auf. So sehe die Mehrzahl der Beihilferegelungen der Bundesländer eine grundsätzliche Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für lediglich zwei Implantate pro Kiefer vor. Hinzu komme in einigen Bundesländern eine Begrenzung der Beihilfefähigkeit bei zahntechnischen Leistungen auf einen bestimmten Prozentsatz (in der Regel 40 % oder 60 %). Die gesetzlichen Krankenkassen gewährten für Zahnersatz und die damit im Zusammenhang stehenden Leistungen einen Festzuschuss in Höhe von - in der Regel - 50 % der Regelversorgung. Die Frage einer Alternativberechnung stelle sich somit für die gesetzlichen Krankenkassen nicht.
17 
Die geregelte Beschränkung der Implantatversorgung verletze auch nicht die Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Ein Verstoß gegen Art. 33 Abs. 5 GG komme nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung nur bei einer Verletzung des Wesenskerns der Fürsorgepflicht in Betracht. Eine grundrechtliche Verhältnismäßigkeitsprüfung, wie sie das OVG Nordrhein-Westfalen für angezeigt halte, finde dagegen nicht statt. Das OVG Nordrhein-Westfalen gehe im Übrigen zu Unrecht davon aus, dass der völlige Ausschluss der Aufwendungen für implantologische Leistungen schon nicht erforderlich sei, da als milderes, gleich geeignetes Mittel die Begrenzung auf die (fiktiven) Aufwendungen einer konventionellen Zahnversorgung zur Verfügung stünde. Bereits aufgrund des Umstands, dass eine Alternativberechnung einen höheren Verwaltungsaufwand nach sich ziehe, könne nicht von einem gleich geeigneten Mittel gesprochen werden. Auch sei es mit einer (einfachen) Vergleichsberechnung nicht getan. Vielmehr müsse in jedem Fall durch den behandelnden Zahnarzt ein alternativer Kostenplan erstellt werden. Dies wäre für die erstmalige Behandlung, also das Setzen der Implantate, zwar noch handhabbar. Wenn jedoch für Folgebehandlungen Aufwendungen entstünden, und diese Anteile in tatsächlicher Höhe beihilfefähig wären und anteilig lediglich hinsichtlich der Alternativkosten, sei nicht ersichtlich, wie diesbezüglich durch einen Zahnarzt ein fiktiver anteiliger Kostenplan erstellt werden könnte. Selbst wenn die Erstellung eines solchen anteiligen Kostenplans für Folgebehandlungen möglich wäre, so würde dies einen immensen Prüf- und Kontrollaufwand nach sich ziehen. Hierbei müsste jede Gebührenposition auf ihre grundsätzliche Schlüssigkeit (insbesondere in Bezug auf die Abgrenzung und Zuordnung der tatsächlichen Kosten und der fiktiven Kosten) und zudem auf ihre konkrete Beihilfefähigkeit überprüft werden. Im Zweifel müsste in jedem Fall ein zahnärztliches Gutachten eingeholt werden, was dann zu weiterem Aufwand, verzögerter Abrechnung und erheblichen weiteren Kosten führte.
18 
Im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne nehme das OVG Nordrhein-Westfalen einseitig die möglichen Beeinträchtigungen der körperlichen Unversehrtheit bei einer konventionellen Zahnversorgung in den Blick und verneine deshalb die Verhältnismäßigkeit. Bei dieser Wertung blieben jedoch die weitreichenden Risiken einer Implantatversorgung völlig außer Betracht. Unter Berücksichtigung dieser Risiken (Verletzung des Nervus alveolaris inferior mit der Folge eines dauerhaften Taubheitsgefühls im Kinn-Lippen-Bereich; Verletzung der Zahnwurzeln von Nachbarzähnen; Weichteilverletzungen; starke Blutungen, Verletzung der Kieferhöhle) stelle sich die Situation gerade nicht so dar, dass der Beihilfeberechtigte aus finanziellen Gründen zu einer invasiveren Behandlung gedrängt werde.
19 
Die Rechtsprechung des OVG Nordrhein-Westfalen sei hier schließlich bereits deshalb nicht einschlägig, weil es nach dem dortigen Landesrecht darum gegangen sei, ob der völlige Ausschluss von Implantatbehandlungen außerhalb eng gefasster Indikationen mit der Fürsorgepflicht vereinbar sei. Die Rechtslage in Nordrhein-Westfalen sei deshalb mit der Rechtslage in Baden-Württemberg nicht vergleichbar.
20 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten sowie auf die Akten des Verwaltungsgerichts und des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
21 
Die Berufung des Klägers ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Beihilfe für das dritte Implantat in seinem rechten Oberkiefer.
A)
22 
Das Begehren des Klägers war ursprünglich auf die vorherige Anerkennung der Beihilfefähigkeit einer von ihm noch nicht durchgeführten Implantatbehandlung gerichtet. Auch wenn die Beihilfeverordnung ausdrücklich eine vorherige Anerkennung der Beihilfefähigkeit dieser Aufwendungen nicht vorsieht, steht eine solche Verfahrensweise im pflichtgemäßen Ermessen der Beihilfestelle. Der Beihilfeberechtigte erhält auf diese Weise frühzeitig Klarheit über den Umfang der ihm zu erstattenden Aufwendungen und kann sein Verhalten danach ausrichten. Andernfalls liefe er Gefahr, mit erheblichen Kosten belastet zu werden, wenn er erst eine regelmäßig aufwändige Implantatbehandlung durchführen lassen müsste, und erst danach eine abschließende Klärung der Beihilfefähigkeit der dafür angefallenen Kosten in einem Rechtsschutzverfahren erlangen könnte. Ein solches Begehren auf vorherige Anerkennung der Beihilfefähigkeit kann im Wege einer Verpflichtungsklage verfolgt werden (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.09.2003 - 4 S 1869/02 - IÖD 2004, 22). Das Begehren kann jedoch - nach Durchführung des erforderlichen Vorverfahrens - auch wie hier im Wege einer Feststellungsklage geltend gemacht werden, da diese in gleicher Weise geeignet ist, die zwischen den Beteiligten streitigen Rechtsfragen zu klären.
23 
Anstelle dieser Feststellung wird vom Kläger im Hinblick auf die im Februar und April 2010 durchgeführte Implantatbehandlung (drittes Implantat in regio 14 im rechten Oberkiefer) im Berufungsverfahren nunmehr die Verpflichtung des Beklagten begehrt, Beihilfe für die Aufwendungen der durchgeführten zahnärztlichen Behandlung zu gewähren. Dementsprechend hat der Kläger die diese Behandlung betreffenden ablehnenden Bescheide des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 12.03.2010 und 31.05.2010 in das gerichtliche Verfahren einbezogen und macht - neben der Aufhebung dieser Bescheide - einen Beihilfeanspruch in Höhe von 995,87 EUR geltend. Dieser ergibt sich auf der Grundlage tatsächlich angefallener Aufwendungen für die Implantatversorgung in Höhe von 2.116,66 EUR, des Bemessungssatzes von 50 % sowie im Hinblick auf einen von dem Beklagten geleisteten Betrag in Höhe von 62,46 EUR.
24 
Die darin liegende Klageänderung ist zulässig, da der Beklagte in der mündlichen Verhandlung hierzu ausdrücklich die Einwilligung erteilt hat (§ 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 91 Abs. 1 1. Alt. VwGO). Die Klageänderung ist im Übrigen auch sachdienlich, da der Streitstoff im Wesentlichen der Gleiche geblieben ist (vgl. § 91 Abs. 1 2. Alt. VwGO).
25 
Die nunmehr vorliegende Verpflichtungsklage ist ebenfalls zulässig. Unerheblich ist der Umstand, dass der Beklagte das Verpflichtungsbegehren zwar mit Bescheiden vom 12.03.2010 und 31.05.2010 abgelehnt hat, das danach erforderliche Vorverfahren nach § 68 Abs. 2 VwGO jedoch nicht durchgeführt worden ist. Das Vorverfahren ist hier, auch wenn keine ausdrücklich geregelte Ausnahme i.S.v. § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO vorliegt, deshalb entbehrlich, weil die maßgeblichen Sach- und Rechtsfragen bereits Gegenstand des Vorverfahrens waren, das hinsichtlich der vorherigen Anerkennung der Implantatbehandlung durchgeführt worden ist (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl., § 68 RdNr. 23).
B)
26 
Die geänderte Klage ist jedoch unbegründet. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ist deshalb zurückzuweisen.
I.
27 
Für die rechtliche Beurteilung beihilferechtlicher Streitigkeiten ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen maßgeblich, für die Beihilfe verlangt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.2005 - 2 C 35.04 - BVerwGE 125, 21 m.w.N.; VGH Bad,-Württ., Urteil vom 10.10.2011 - 2 S 1369/11 - Juris). Hier sind die Aufwendungen im Februar und April 2010 entstanden. Anspruchsgrundlage sind danach §§ 5 Abs. 1 und 6 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung des Finanzministeriums über die Gewährung von Beihilfe in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen (Beihilfeverordnung - BVO -) vom 28.07.1995 (GBl. S. 561) in der Fassung der Verordnung vom 30.10.2008 (GBl. S 407). Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 BVO i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 1 BVO sind aus Anlass einer Krankheit entstandene Aufwendungen für gesondert erbrachte und berechnete zahnärztliche Leistungen beihilfefähig, wenn sie dem Grunde nach notwendig und soweit sie der Höhe nach angemessen sind. Dies gilt jedoch nur nach Maßgabe der Anlage zur Beihilfeverordnung. Nach Nr. 1.2.4 der Anlage sind grundsätzlich Aufwendungen für mehr als zwei Implantate pro Kieferhälfte, einschließlich vorhandener Implantate, und die damit verbundenen weiteren zahnärztlichen Leistungen von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen. Die Anlage zur Beihilfeverordnung sieht darüber hinaus die unbeschränkte Übernahme der Aufwendungen für implantologische Leistungen ausnahmsweise dann vor, wenn im jugendlichen Erwachsenengebiss Zähne nicht angelegt sind oder wenn ein großer Kieferdefekt infolge von Kieferbruch oder Kieferresektion vorliegt (Satz 1 Buchstabe a und b der Nr. 1.2.4 der Anlage zur Beihilfeverordnung).
II.
28 
Nach diesen Regelungen sind die Aufwendungen für die Implantatbehand- lung in regio 14 im rechten Oberkiefer des Klägers sowie die damit verbundenen weiteren zahnärztlichen Leistungen von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen, weil sich in der hier zu beurteilenden Kieferhälfte unstreitig bereits zwei Implantate befanden, für die der Dienstherr Beihilfe geleistet hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.05.2008 - 2 C 12.07 - DÖV 2008, 961, wonach Implantate bei einer generellen zahlenmäßigen Begrenzung nicht mitgerechnet werden dürfen, deren Kosten nicht aus öffentlichen Mitteln mitgetragen worden sind).
29 
Auch die dargestellten Indikationen, bei denen die Implantatbehandlung ausnahmsweise unbeschränkt beihilfefähig ist, liegen im vorliegenden Fall unstreitig nicht vor.
III.
30 
Ein Anspruch des Klägers auf Übernahme der Kosten für das hier zu beurteilende dritte Implantat ergibt sich auch nicht im Hinblick auf den von ihm geltend gemachten Verstoß gegen höherrangiges Recht. Die Versagung der Beihilfe verstößt weder gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG noch gegen die verfassungsrechtlich gewährleistete Fürsorge- pflicht.
31 
1. Die Regelung in der Beihilfeverordnung, die die Beihilfefähigkeit implanto- logischer Zahnarztleistungen auf zwei Implantate pro Kieferhälfte beschränkt, verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.
32 
a) Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Er gilt für ungleiche Belastungen wie auch für ungleiche Begünstigungen. Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach dem Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengeren Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen. Hinsichtlich der Anforderungen an Rechtfertigungsgründe für gesetzliche Differenzierungen kommt es wesentlich darauf an, in welchem Maß sich die Ungleichbehandlung von Personen oder Sachverhalten auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten auswirken kann. Genaue Maßstäbe und Kriterien dafür, unter welchen Voraussetzungen der Gesetzgeber den Gleichheitssatz verletzt, lassen sich nicht abstrakt und allgemein, sondern nur in Bezug auf die jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereiche bestimmen (st. Rspr. des Bundesverfassungsgerichts, vgl. etwa zuletzt Urteil vom 09.12.2008 - 2 BvL 1/07, u.a. - BGBl. I 2008, 2888).
33 
Hat der Gesetzgeber einen Sachbereich aufgrund bestimmter Wertungen und Differenzierungsmerkmale nach einem Regelungssystem normiert, so ist er aus Gründen der Gleichbehandlung grundsätzlich verpflichtet, die selbst statuierte Sachgesetzlichkeit auf alle betroffenen Personengruppen anzuwenden. Der allgemeine Gleichheitssatz verlangt dann die Folgerichtigkeit der gesetzlichen Regelungen. Abweichungen von den für maßgeblich erklärten Wertungen und Differenzierungsmerkmalen sind nur aus Gründen möglich, deren Gewicht die Abweichung nach Art und Ausmaß rechtfertigt (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 28.04.2005 - 2 C 1.04 - BVerwGE 123, 308). Da die Beihilfe ihre Grundlage in der Fürsorgepflicht des Dienstherrn hat, ist diese bei der Prüfung eines Verstoßes gegen den Gleichheitssatz in ihrem verfassungsrechtlich geschützten Kernbereich einzubeziehen. Die vom Normgeber für eine Differenzierung im Beihilfesystem angeführten Gründe müssen hiervor Bestand haben. Solange der Gesetzgeber am gegenwärtig praktizierten „Mischsystem“ aus privat finanzierter Vorsorge und ergänzender Beihilfe festhält, ist der allgemeine Gleichheitssatz dann verletzt, wenn eine bestimmte Regelung im beihilferechtlichen Sinne notwendige und angemessene Aufwendungen von der Beihilfe ausschließt und dabei die im Beihilfesystem angelegte Sachgesetzlichkeit ohne zureichenden Grund verlässt (BVerwG, Urteil vom 28.05.2008, aaO).
34 
b) Die generelle zahlenmäßige Begrenzung der Implantate auf zwei pro Kieferhälfte ist danach nicht zu beanstanden, weil hierfür ein zureichender sachlicher Grund vorliegt.
35 
aa) Die Beschränkung der Implantatversorgung ist nicht in Anknüpfung an den Gesichtspunkt der medizinischen Notwendigkeit erfolgt (so auch BVerwG, Urteil vom 28.05.2008, aaO zu einer generellen Beschränkung der Implantatleistungen in Rheinland-Pfalz). Sowohl die Implantatversorgung als auch die „herkömmliche“ Versorgung von Zahnlücken, insbesondere durch Brücken, sind als medizinisch ausreichende Maßnahmen zu qualifizieren und stellen daher im Regelfall eine ausreichende medizinische Versorgung sicher (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 14.12.2001 - 4 S 2442/99 - und Urteil vom 17.09.2003, aaO). Es kann insbesondere nicht angenommen werden, dass die konventionelle Versorgung einer Zahnlücke schlechthin mit weitergehenden Eingriffen in die körperliche Unversehrtheit verbunden ist als eine Implantatbehandlung. Zu Recht weist der Beklagte in diesem Zusammenhang auf die weitreichenden Risiken auch einer Implantatversorgung hin, bei der es etwa zu einer Verletzung des Nervus alveolaris inferior mit der Folge eines dauerhaften Taubheitsgefühls im Kinn-Lippen-Bereich, zu Verletzungen der Zahnwurzeln von Nachbarzähnen, zu Weichteilverletzungen, zu einer Verletzung der Kieferhöhle und zu starken Blutungen kommen kann.
36 
Hiervon ausgehend stellt die Gesamtregelung in der Beihilfeverordnung Baden-Württemberg sicher, dass die notwendigen Aufwendungen für eine zahnärztliche Versorgung des Beihilfeberechtigten übernommen werden. Die Vorschriften ermöglichen die Versorgung mit zwei Implantaten pro Kieferhälfte und damit mit bis zu acht Implantaten für Ober- und Unterkiefer. Für die übrigen Zähne bzw. weitere Zahnlücken sind die Aufwendungen für eine „herkömmliche“ Versorgung - etwa in Form von Kronen, Brücken oder Teilprothesen - beihilfefähig. Zudem kann es nach Auffassung des Gesetzgebers in eng umgrenzten Ausnahmefällen (etwa bei einem großen Kieferdefekt infolge von Kieferbruch oder Kieferresektion) geboten sein, Beihilfe für mehr als zwei Implantate pro Kieferhälfte zu gewähren (vgl. Satz 1 Buchst. a und b der Nr. 1.2.4 der Anlage zur Beihilfeverordnung), um auch für diese Fälle die medizinisch notwendige Versorgung sicherzustellen. Die vorgesehene Anzahl der beihilfefähigen Implantate ermöglicht vor diesem Hintergrund in aller Regel eine ausreichende Verankerung einer darauf aufbauenden „herkömmlichen“ Versorgung etwa mit einer Brücke und gewährleistet damit für die jeweilige Kieferhälfte insgesamt, dass die Aufwendungen für das medizinisch Notwendige übernommen werden.
37 
Zwar kann im Einzelfall die Versorgung mit einem Implantat die eindeutig „bessere“ Maßnahme bzw. auch die medizinisch notwendige Maßnahme im Vergleich zu einer Brückenversorgung darstellen. Auf der Grundlage der dargestellten Systematik gewährleistet die Regelung in der Anlage zur Beihilfeverordnung gerade für diese Fälle die Versorgung mit Implantaten, da deren Kosten bis zur Höchstzahl pro Kieferhälfte voraussetzungslos übernommen werden. Dem Senat liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die typisierende Annahme des Gesetzgebers, nach der zwei Implantate pro Kieferhälfte im Verbund mit einer konventionellen Versorgung das medizinisch Notwendige sicherstelle, unzutreffend wäre. Folglich werden notwendige Aufwendungen durch die Begrenzung der Implantatversorgung nicht von der Beihilfe ausgeschlossen und insoweit wird die im Beihilfesystem angelegte Sachgesetzlichkeit auch nicht verlassen.
38 
bb) Die Beschränkung der Implantatversorgung durch den Gesetzgeber ist danach im Hinblick auf den Gesichtspunkt der Angemessenheit der beihilfefähigen Aufwendungen erfolgt (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.05.2008, aaO, hinsichtlich einer Beschränkung von Implantatleistungen in der Beihilfeverordnung Rheinland-Pfalz). Dieser Gesichtspunkt rechtfertigt es, in bestimmten, vom Gesetzgeber festzulegenden Fällen Aufwendungen des Dienstherrn für geltend gemachte Beihilfeleistungen zu begrenzen. Diese Konstellation ist hier gegeben. Die Regelung verfolgt den legitimen Zweck, einer durch die im Allgemeinen kostenintensivere Behandlungsart der Implantatversorgung bedingten Ausuferung der für die öffentlichen Kassen entstehenden Kosten entgegen zu wirken. Maßgeblich ist dabei der Gesichtspunkt, dass neben der Einbringung von Implantaten regelmäßig die Möglichkeit einer kostengünstigeren Alternativversorgung auf „herkömmliche“ Art und Weise, etwa mit einer Brücke, gegeben ist (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.09.2003, aaO; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 15.08.2008 - 6 A 2861/06 - IÖD 2009, 236 und - 6 A 4309/05 - juris). Dem Senat liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Einschätzung des Gesetzgebers über die höheren Kosten bei einer Implantatversorgung im Vergleich mit einer konventionellen Versorgung unzutreffend wäre bzw. auf einer unzutreffenden tatsächlichen Grundlage getroffen worden wäre; auch der Kläger hat dies nicht behauptet.
39 
cc) Die sachliche Rechtfertigung für die Begrenzung der Implantatversorgung entfällt nicht dadurch, dass der Dienstherr auch keine Beihilfe in der Höhe gewährt, die im Falle einer (fiktiven) Alternativbehandlung, d.h. bei einer konventionellen Versorgung der Zahnlücke, anfielen. Es ist - entgegen der Auffassung des Klägers - nicht gleichheitswidrig, dass die dargestellten Regelungen eine Beihilfe für das von ihm beanspruchte dritte Implantat ausschließen, während die Aufwendungen in vollem Umfang beihilfefähig gewesen wären, wenn er sich für eine Versorgung mit einer Brücke entschlossen hätte. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Beschluss vom 14.12.2001, aaO) können einem Beihilfeberechtigten die fiktiven Kosten einer angemessenen preiswerteren Alternativbehandlung nicht erstattet werden. Das Beihilferecht berücksichtige nach der Entscheidung des Gesetzgebers grundsätzlich nur Aufwendungen für tatsächlich erbrachte ärztliche oder zahnärztliche Behandlungen und führe weder allgemein noch in Fällen der vorliegenden Art eine fiktive Berechnung etwaiger Kosten für eine alternative Behandlung anstelle der tatsächlich erfolgten Behandlung durch. An dieser Auffassung ist weiter festzuhalten. Das OVG Nordrhein-Westfalen (Urteile vom 15.08.2008 - 6 A 2861/06, aaO und - 6 A 4309/05 aaO) weist zwar zu Recht darauf hin, dass die Ausuferung der Kosten auf den Mehraufwand zurückzuführen sei, der durch die Inanspruchnahme einer Implantatversorgung anstelle einer „herkömmlichen“ Versorgung von Zahnlücken hervorgerufen werde. Auch unter Berücksichtigung dieses Umstands stellt jedoch eine Begrenzung der Beihilfefähigkeit für Implantatbehandlungen quantitativ auf die Kosten, die bei einer konventionellen Versorgung ebenfalls anfallen würden, kein gleich geeignetes, milderes Mittel dar (anderer Ansicht: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 15.08.2008 - 6 A 2861/06, aaO und - 6 A 4309/05, aaO).
40 
Zu berücksichtigen ist zunächst, dass die Rechtsprechung des OVG Nordrhein-Westfalen die Rechtslage nach der nordrhein-westfälischen Beihilfeverordnung betrifft, nach der ein weitgehender Ausschluss von Implantatbehandlungen vorgesehen ist. Die Beihilfeverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen in der Fassung, die den zitierten Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts zugrunde lag, sah gerade nicht vor, dass generell Beihilfe für eine zahlenmäßig beschränkte Implantatversorgung gewährt wird; entsprechende Aufwendungen waren vielmehr nur bei eng umgrenzten - im Einzelnen aufgeführten - medizinischen Indikationen erstattungsfähig. Dagegen sieht die Beihilfeverordnung Baden-Württemberg generell zwei Implantate pro Kieferhälfte und damit insgesamt acht Implantate vor. Diese Anzahl ist - wie dargelegt - bei typisierender und generalisierender Betrachtungsweise ausreichend, um etwa im Zusammenwirken mit einer zusätzlichen konventionellen Versorgung die medizinisch notwendigen und angemessenen Aufwendungen abzudecken.
41 
Darüber hinaus bestünde im Fall der Übernahme der Kosten einer Alternativbehandlung eine „Missbrauchsgefahr“ und damit die Gefahr, dass die vom Gesetzgeber beabsichtigten Einsparziele unterlaufen würden. Gewährte der Dienstherr Beihilfe in Höhe der fiktiven Kosten etwa einer Brückenversorgung, bestünde nach allgemeiner Lebenserfahrung die konkrete Gefahr, dass bei der Erstellung eines fiktiven Kosten- und Behandlungsplans überhöhte Kosten in Ansatz gebracht würden. Eine zahnmedizinisch „optimale“ Versorgung mit teureren Implantaten liegt erfahrungsgemäß (auch) im wirtschaftlichen Interesse des behandelnden Zahnarzts. Erfahrungsgemäß wird ein beihilfeberechtigter Patient einer solchen „optimalen“ Implantatversorgung aufgeschlossener gegenüberstehen, wenn er selbst mit einem geringeren Selbstbehalt belastet wird, d.h. wenn die Differenz zwischen den Kosten einer Implantatversorgung und einer Versorgung mit einer Brücke möglichst gering ausfällt. Diese Erfahrungen und Annahmen treffen jedenfalls - auch wenn sie sich nicht in jeder Hinsicht verallgemeinern lassen - in einer Vielzahl von Fällen zu und begründeten die Gefahr, dass in einem nicht zu vernachlässigenden Ausmaß überhöhte Kostenvoranschläge für die fiktive Alternativbehandlung beim Beklagten eingereicht würden. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass bei einer konventionellen Versorgung einer Zahnlücke in der Regel verschiedene - zahnmedizinisch vertretbare - Handlungsalternativen zur Verfügung stehen, die wiederum mit Kosten in unterschiedlicher Höhe verbunden sind. Stehen dem behandelnden Zahnarzt dementsprechend mehrere Behandlungsmöglichkeiten zur Sicherstellung der medizinisch notwendigen Versorgung zur Verfügung, spricht dies ebenfalls für die Gefahr einer überhöhten fiktiven Alternativberechnung.
42 
Auf der Grundlage dieser Überlegungen führte die Zulassung einer Alternativberechnung für den Fall einer fiktiven konventionellen Versorgung zu einem weiteren - nicht vertretbaren - Verwaltungsaufwand für den Dienstherrn, da dieser jeweils überprüfen müsste, ob sich die Kosten für die fiktiv geltend gemachte Alternativbehandlung noch im Rahmen des Notwendigen und Angemessenen halten.
43 
Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn die Möglichkeit bestünde, die Kosten für die fiktive Alternativbehandlung pauschalierend zu berücksichtigen und auf diese Weise - ohne unvertretbaren Verwaltungsaufwand - außer Streit zu stellen. Eine solche Möglichkeit ist für den Senat jedoch nicht ersichtlich. Für die hier zu beurteilende Konstellation der Behandlung einer Zahnlücke und auch für den gesamten Bereich der Zahnbehandlung scheidet - anders als bei einer Krankenhausbehandlung - eine Abrechnung nach festen Sätzen aus. Bei den von den Beihilfeberechtigten einzureichenden Behandlungs- und Kostenplänen für eine fiktive Alternativbehandlung handelt es sich um reine Schätzungen, die nicht als ausreichend valide Grundlage für eine Kostenerstattung anzusehen sind. Bei Zahnbehandlungen können die veranschlagten Kosten und die tatsächlichen Kosten bei Durchführung der Behandlung weit auseinanderfallen, da insbesondere die Schwierigkeiten einer Behandlung und/oder der Zeitaufwand hierfür im Voraus schwer abschätzbar sind; häufig werden sich der Schwierigkeitsgrad einer Behandlung und auch ihr Zeitaufwand erst im Laufe der tatsächlichen Durchführung erweisen.
44 
Auch der vorliegende Fall zeigt exemplarisch, in welchem Umfang die veranschlagten Kosten von den tatsächlichen Kosten einer Behandlung abweichen können. Der Kläger hat die Behandlungskosten für die Implantatversorgung der Zahnlücke in regio 14 zunächst mit über 2.900,-- EUR veranschlagt. Tatsächlich angefallen für die Behandlung sind dagegen auf der Grundlage der Rechnungen des behandelnden Zahnarztes Dr. W. vom 08.02.2010 und 07.05.2010 lediglich Gesamtkosten von ca. 2.100,-- EUR. Dass solche Preisunterschiede nicht nur bei einer Versorgung mit einem Implantat, sondern auch bei einer Alternativversorgung mit einer Brücke möglich sind, liegt auf der Hand und bedarf keiner vertieften Begründung. Hier liegen die fiktiven Kosten für die vom Kläger ursprünglich beabsichtigte Versorgung der Zahnlücke mit einer Brücke nach dem Kostenvoranschlag bei knapp 2.600,-- EUR und damit sogar höher als die tatsächlichen Aufwendungen für die Versorgung der Zahnlücke mit einem Implantat. Danach wäre im vorliegenden Fall die vom Gesetzgeber grundsätzlich beabsichtigte Eindämmung der Kosten - bei einer Abrechnung auf fiktiver Basis - ohne Erfolg geblieben. Nach diesen Ausführungen kann ausgeschlossen werden, dass eine Regelung, die die Beihilfefähigkeit für eine Implantatbehandlung quantitativ auf die Kosten einer fiktiven konventionellen Versorgung begrenzen würde, in gleicher Weise geeignet ist, die kostenintensiven Aufwendungen für Implantatbehandlungen zu begrenzen.
45 
2. Es kann offen bleiben, ob auf der Grundlage einer verfassungskonformen Auslegung ausnahmsweise im Einzelfall die Gewährung einer Beihilfe zu Aufwendungen für mehr als zwei Implantate pro Kieferhälfte geboten sein kann. Die in der Beihilfeverordnung vorgenommene Begrenzung der Aufwendungen für Implantate beruht auf der - jedenfalls in der Regel zutreffenden - Annahme, dass neben der Einbringung von Implantaten die Möglichkeit einer kostengünstigeren Alternativversorgung auf „herkömmliche“ Art und Weise, etwa mit einer Brücke, gegeben ist (s. oben). Ob die betreffende Vorschrift auch in Fällen Geltung beanspruchen kann, in denen die Versorgung mit einem weiteren Implantat auf einer zahnmedizinisch zwingenden Indikation beruht, erscheint deshalb fraglich. Sofern man dies verneint, könnte über den Beihilfeanspruch allein nach dem allgemeinen Grundsatz (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 1 BVO) zu entscheiden sein, dass Beihilfe zu gewähren ist, soweit die Aufwendungen nach medizinischer Beurteilung erforderlich sind (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 28.05.2008 - 2 C 24.07 - NVwZ 2008, 1378). Diesen Fragen ist jedoch anlässlich des hier zu beurteilenden Falls nicht weiter nachzugehen. Denn dem Vortrag des Klägers kann bereits nicht entnommen werden, dass die Versorgung mit einer herkömmlichen Brücke zahnmedizinisch unzulänglich und deshalb nicht ausreichend wäre. In seinem Fall war vielmehr zunächst für die Versorgung der Zahnlücke in regio 14 eine Brücke vorgesehen, für die der Kläger auch einen entsprechenden Kostenvoranschlag vorgelegt hatte. Allein der Umstand, dass in diesem Fall das bereits vorhandene Zahnimplantat in regio 15 hätte abgeschliffen werden müssen, begründet keine abweichende Einschätzung. Weitergehende Eingriffe in die körperliche Unversehrtheit des Klägers und damit verbundene gesundheitliche Nachteile in nennenswertem Umfang sind jedenfalls in dieser Konstellation bei einer konventionellen Versorgung nicht ersichtlich; auch der Kläger hat dies weder substantiiert vorgetragen noch gar belegt.
46 
3. Ein Anspruch des Klägers auf Gewährung einer Beihilfe für ein drittes Implantat kann schließlich auch nicht im Hinblick auf den geltend gemachten Verstoß gegen die Fürsorgepflicht angenommen werden.
47 
Die verfassungsrechtliche Fürsorgepflicht ergänzt die ebenfalls durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleistete Alimentationspflicht des Dienstherrn. Die Fürsorgepflicht fordert, dass der Dienstherr den amtsangemessenen Lebensunterhalt der Beamten und ihrer Familien auch in besonderen Belastungssituationen wie Krankheit oder Pflegebedürftigkeit sicherstellt. Er muss dafür Sorge tragen, dass Beamte in diesen Lebenslagen nicht mit erheblichen finanziellen Aufwendungen belastet bleiben, die sie nicht mehr in zumutbarer Weise aus ihrer Alimentation bestreiten können. Dies ist auf der Grundlage des gegenwärtig praktizierten „Mischsystems“ zu beurteilen, in dem zur Eigenvorsorge der Beamten durch Abschluss einer auf die Beihilfevorschriften abgestimmten Versicherung die ergänzende Beihilfegewährung tritt. Die verfassungsrechtliche Fürsorgepflicht verlangt weder, dass Aufwendungen der Beamten in Krankheitsfällen durch Leistungen einer beihilfekonformen Krankenversicherung und ergänzende Beihilfen vollständig gedeckt werden, noch, dass die von der Beihilfe nicht erfassten Kosten in vollem Umfang versicherbar sind (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 26.06.2008 - 2 C 2.07 - BVerwGE 131, 234). Die verfassungsrechtliche Fürsorgepflicht hält den Dienstherrn jedoch dazu an, Beihilfe für notwendige und angemessene Aufwendungen im Krankheitsfall nicht ohne Rücksicht auf die wirtschaftlichen Folgen für den Beamten auszuschließen. Er muss im Blick behalten, dass der amtsangemessene Lebensunterhalt des Beamten und seiner Familie nicht gefährdet werden darf (BVerwG, Urteil vom 26.06.2008, aaO).
48 
Hiervon ausgehend kann eine Verletzung der Fürsorgepflicht bereits deshalb nicht angenommen werden, weil vom Dienstherrn die Kosten einer konventionellen Versorgung übernommen werden und von daher nicht die Gefahr besteht, dass der amtsangemessene Lebensunterhalt des Klägers und seiner Familie gefährdet wird. Entscheidet sich der Beamte für die teure Implantatversorgung, so handelt er auf eigenes Risiko; würde in einem solchen Fall der Lebensunterhalt des Beamten und seiner Familie gefährdet, wäre dies jedenfalls nicht Folge einer Fürsorgepflichtverletzung des Dienstherrn.
49 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
50 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
51 
Beschluss vom 15. März 2012
52 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 995,87 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
53 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
21 
Die Berufung des Klägers ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Beihilfe für das dritte Implantat in seinem rechten Oberkiefer.
A)
22 
Das Begehren des Klägers war ursprünglich auf die vorherige Anerkennung der Beihilfefähigkeit einer von ihm noch nicht durchgeführten Implantatbehandlung gerichtet. Auch wenn die Beihilfeverordnung ausdrücklich eine vorherige Anerkennung der Beihilfefähigkeit dieser Aufwendungen nicht vorsieht, steht eine solche Verfahrensweise im pflichtgemäßen Ermessen der Beihilfestelle. Der Beihilfeberechtigte erhält auf diese Weise frühzeitig Klarheit über den Umfang der ihm zu erstattenden Aufwendungen und kann sein Verhalten danach ausrichten. Andernfalls liefe er Gefahr, mit erheblichen Kosten belastet zu werden, wenn er erst eine regelmäßig aufwändige Implantatbehandlung durchführen lassen müsste, und erst danach eine abschließende Klärung der Beihilfefähigkeit der dafür angefallenen Kosten in einem Rechtsschutzverfahren erlangen könnte. Ein solches Begehren auf vorherige Anerkennung der Beihilfefähigkeit kann im Wege einer Verpflichtungsklage verfolgt werden (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.09.2003 - 4 S 1869/02 - IÖD 2004, 22). Das Begehren kann jedoch - nach Durchführung des erforderlichen Vorverfahrens - auch wie hier im Wege einer Feststellungsklage geltend gemacht werden, da diese in gleicher Weise geeignet ist, die zwischen den Beteiligten streitigen Rechtsfragen zu klären.
23 
Anstelle dieser Feststellung wird vom Kläger im Hinblick auf die im Februar und April 2010 durchgeführte Implantatbehandlung (drittes Implantat in regio 14 im rechten Oberkiefer) im Berufungsverfahren nunmehr die Verpflichtung des Beklagten begehrt, Beihilfe für die Aufwendungen der durchgeführten zahnärztlichen Behandlung zu gewähren. Dementsprechend hat der Kläger die diese Behandlung betreffenden ablehnenden Bescheide des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 12.03.2010 und 31.05.2010 in das gerichtliche Verfahren einbezogen und macht - neben der Aufhebung dieser Bescheide - einen Beihilfeanspruch in Höhe von 995,87 EUR geltend. Dieser ergibt sich auf der Grundlage tatsächlich angefallener Aufwendungen für die Implantatversorgung in Höhe von 2.116,66 EUR, des Bemessungssatzes von 50 % sowie im Hinblick auf einen von dem Beklagten geleisteten Betrag in Höhe von 62,46 EUR.
24 
Die darin liegende Klageänderung ist zulässig, da der Beklagte in der mündlichen Verhandlung hierzu ausdrücklich die Einwilligung erteilt hat (§ 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 91 Abs. 1 1. Alt. VwGO). Die Klageänderung ist im Übrigen auch sachdienlich, da der Streitstoff im Wesentlichen der Gleiche geblieben ist (vgl. § 91 Abs. 1 2. Alt. VwGO).
25 
Die nunmehr vorliegende Verpflichtungsklage ist ebenfalls zulässig. Unerheblich ist der Umstand, dass der Beklagte das Verpflichtungsbegehren zwar mit Bescheiden vom 12.03.2010 und 31.05.2010 abgelehnt hat, das danach erforderliche Vorverfahren nach § 68 Abs. 2 VwGO jedoch nicht durchgeführt worden ist. Das Vorverfahren ist hier, auch wenn keine ausdrücklich geregelte Ausnahme i.S.v. § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO vorliegt, deshalb entbehrlich, weil die maßgeblichen Sach- und Rechtsfragen bereits Gegenstand des Vorverfahrens waren, das hinsichtlich der vorherigen Anerkennung der Implantatbehandlung durchgeführt worden ist (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl., § 68 RdNr. 23).
B)
26 
Die geänderte Klage ist jedoch unbegründet. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ist deshalb zurückzuweisen.
I.
27 
Für die rechtliche Beurteilung beihilferechtlicher Streitigkeiten ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen maßgeblich, für die Beihilfe verlangt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.2005 - 2 C 35.04 - BVerwGE 125, 21 m.w.N.; VGH Bad,-Württ., Urteil vom 10.10.2011 - 2 S 1369/11 - Juris). Hier sind die Aufwendungen im Februar und April 2010 entstanden. Anspruchsgrundlage sind danach §§ 5 Abs. 1 und 6 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung des Finanzministeriums über die Gewährung von Beihilfe in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen (Beihilfeverordnung - BVO -) vom 28.07.1995 (GBl. S. 561) in der Fassung der Verordnung vom 30.10.2008 (GBl. S 407). Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 BVO i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 1 BVO sind aus Anlass einer Krankheit entstandene Aufwendungen für gesondert erbrachte und berechnete zahnärztliche Leistungen beihilfefähig, wenn sie dem Grunde nach notwendig und soweit sie der Höhe nach angemessen sind. Dies gilt jedoch nur nach Maßgabe der Anlage zur Beihilfeverordnung. Nach Nr. 1.2.4 der Anlage sind grundsätzlich Aufwendungen für mehr als zwei Implantate pro Kieferhälfte, einschließlich vorhandener Implantate, und die damit verbundenen weiteren zahnärztlichen Leistungen von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen. Die Anlage zur Beihilfeverordnung sieht darüber hinaus die unbeschränkte Übernahme der Aufwendungen für implantologische Leistungen ausnahmsweise dann vor, wenn im jugendlichen Erwachsenengebiss Zähne nicht angelegt sind oder wenn ein großer Kieferdefekt infolge von Kieferbruch oder Kieferresektion vorliegt (Satz 1 Buchstabe a und b der Nr. 1.2.4 der Anlage zur Beihilfeverordnung).
II.
28 
Nach diesen Regelungen sind die Aufwendungen für die Implantatbehand- lung in regio 14 im rechten Oberkiefer des Klägers sowie die damit verbundenen weiteren zahnärztlichen Leistungen von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen, weil sich in der hier zu beurteilenden Kieferhälfte unstreitig bereits zwei Implantate befanden, für die der Dienstherr Beihilfe geleistet hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.05.2008 - 2 C 12.07 - DÖV 2008, 961, wonach Implantate bei einer generellen zahlenmäßigen Begrenzung nicht mitgerechnet werden dürfen, deren Kosten nicht aus öffentlichen Mitteln mitgetragen worden sind).
29 
Auch die dargestellten Indikationen, bei denen die Implantatbehandlung ausnahmsweise unbeschränkt beihilfefähig ist, liegen im vorliegenden Fall unstreitig nicht vor.
III.
30 
Ein Anspruch des Klägers auf Übernahme der Kosten für das hier zu beurteilende dritte Implantat ergibt sich auch nicht im Hinblick auf den von ihm geltend gemachten Verstoß gegen höherrangiges Recht. Die Versagung der Beihilfe verstößt weder gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG noch gegen die verfassungsrechtlich gewährleistete Fürsorge- pflicht.
31 
1. Die Regelung in der Beihilfeverordnung, die die Beihilfefähigkeit implanto- logischer Zahnarztleistungen auf zwei Implantate pro Kieferhälfte beschränkt, verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.
32 
a) Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Er gilt für ungleiche Belastungen wie auch für ungleiche Begünstigungen. Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach dem Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengeren Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen. Hinsichtlich der Anforderungen an Rechtfertigungsgründe für gesetzliche Differenzierungen kommt es wesentlich darauf an, in welchem Maß sich die Ungleichbehandlung von Personen oder Sachverhalten auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten auswirken kann. Genaue Maßstäbe und Kriterien dafür, unter welchen Voraussetzungen der Gesetzgeber den Gleichheitssatz verletzt, lassen sich nicht abstrakt und allgemein, sondern nur in Bezug auf die jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereiche bestimmen (st. Rspr. des Bundesverfassungsgerichts, vgl. etwa zuletzt Urteil vom 09.12.2008 - 2 BvL 1/07, u.a. - BGBl. I 2008, 2888).
33 
Hat der Gesetzgeber einen Sachbereich aufgrund bestimmter Wertungen und Differenzierungsmerkmale nach einem Regelungssystem normiert, so ist er aus Gründen der Gleichbehandlung grundsätzlich verpflichtet, die selbst statuierte Sachgesetzlichkeit auf alle betroffenen Personengruppen anzuwenden. Der allgemeine Gleichheitssatz verlangt dann die Folgerichtigkeit der gesetzlichen Regelungen. Abweichungen von den für maßgeblich erklärten Wertungen und Differenzierungsmerkmalen sind nur aus Gründen möglich, deren Gewicht die Abweichung nach Art und Ausmaß rechtfertigt (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 28.04.2005 - 2 C 1.04 - BVerwGE 123, 308). Da die Beihilfe ihre Grundlage in der Fürsorgepflicht des Dienstherrn hat, ist diese bei der Prüfung eines Verstoßes gegen den Gleichheitssatz in ihrem verfassungsrechtlich geschützten Kernbereich einzubeziehen. Die vom Normgeber für eine Differenzierung im Beihilfesystem angeführten Gründe müssen hiervor Bestand haben. Solange der Gesetzgeber am gegenwärtig praktizierten „Mischsystem“ aus privat finanzierter Vorsorge und ergänzender Beihilfe festhält, ist der allgemeine Gleichheitssatz dann verletzt, wenn eine bestimmte Regelung im beihilferechtlichen Sinne notwendige und angemessene Aufwendungen von der Beihilfe ausschließt und dabei die im Beihilfesystem angelegte Sachgesetzlichkeit ohne zureichenden Grund verlässt (BVerwG, Urteil vom 28.05.2008, aaO).
34 
b) Die generelle zahlenmäßige Begrenzung der Implantate auf zwei pro Kieferhälfte ist danach nicht zu beanstanden, weil hierfür ein zureichender sachlicher Grund vorliegt.
35 
aa) Die Beschränkung der Implantatversorgung ist nicht in Anknüpfung an den Gesichtspunkt der medizinischen Notwendigkeit erfolgt (so auch BVerwG, Urteil vom 28.05.2008, aaO zu einer generellen Beschränkung der Implantatleistungen in Rheinland-Pfalz). Sowohl die Implantatversorgung als auch die „herkömmliche“ Versorgung von Zahnlücken, insbesondere durch Brücken, sind als medizinisch ausreichende Maßnahmen zu qualifizieren und stellen daher im Regelfall eine ausreichende medizinische Versorgung sicher (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 14.12.2001 - 4 S 2442/99 - und Urteil vom 17.09.2003, aaO). Es kann insbesondere nicht angenommen werden, dass die konventionelle Versorgung einer Zahnlücke schlechthin mit weitergehenden Eingriffen in die körperliche Unversehrtheit verbunden ist als eine Implantatbehandlung. Zu Recht weist der Beklagte in diesem Zusammenhang auf die weitreichenden Risiken auch einer Implantatversorgung hin, bei der es etwa zu einer Verletzung des Nervus alveolaris inferior mit der Folge eines dauerhaften Taubheitsgefühls im Kinn-Lippen-Bereich, zu Verletzungen der Zahnwurzeln von Nachbarzähnen, zu Weichteilverletzungen, zu einer Verletzung der Kieferhöhle und zu starken Blutungen kommen kann.
36 
Hiervon ausgehend stellt die Gesamtregelung in der Beihilfeverordnung Baden-Württemberg sicher, dass die notwendigen Aufwendungen für eine zahnärztliche Versorgung des Beihilfeberechtigten übernommen werden. Die Vorschriften ermöglichen die Versorgung mit zwei Implantaten pro Kieferhälfte und damit mit bis zu acht Implantaten für Ober- und Unterkiefer. Für die übrigen Zähne bzw. weitere Zahnlücken sind die Aufwendungen für eine „herkömmliche“ Versorgung - etwa in Form von Kronen, Brücken oder Teilprothesen - beihilfefähig. Zudem kann es nach Auffassung des Gesetzgebers in eng umgrenzten Ausnahmefällen (etwa bei einem großen Kieferdefekt infolge von Kieferbruch oder Kieferresektion) geboten sein, Beihilfe für mehr als zwei Implantate pro Kieferhälfte zu gewähren (vgl. Satz 1 Buchst. a und b der Nr. 1.2.4 der Anlage zur Beihilfeverordnung), um auch für diese Fälle die medizinisch notwendige Versorgung sicherzustellen. Die vorgesehene Anzahl der beihilfefähigen Implantate ermöglicht vor diesem Hintergrund in aller Regel eine ausreichende Verankerung einer darauf aufbauenden „herkömmlichen“ Versorgung etwa mit einer Brücke und gewährleistet damit für die jeweilige Kieferhälfte insgesamt, dass die Aufwendungen für das medizinisch Notwendige übernommen werden.
37 
Zwar kann im Einzelfall die Versorgung mit einem Implantat die eindeutig „bessere“ Maßnahme bzw. auch die medizinisch notwendige Maßnahme im Vergleich zu einer Brückenversorgung darstellen. Auf der Grundlage der dargestellten Systematik gewährleistet die Regelung in der Anlage zur Beihilfeverordnung gerade für diese Fälle die Versorgung mit Implantaten, da deren Kosten bis zur Höchstzahl pro Kieferhälfte voraussetzungslos übernommen werden. Dem Senat liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die typisierende Annahme des Gesetzgebers, nach der zwei Implantate pro Kieferhälfte im Verbund mit einer konventionellen Versorgung das medizinisch Notwendige sicherstelle, unzutreffend wäre. Folglich werden notwendige Aufwendungen durch die Begrenzung der Implantatversorgung nicht von der Beihilfe ausgeschlossen und insoweit wird die im Beihilfesystem angelegte Sachgesetzlichkeit auch nicht verlassen.
38 
bb) Die Beschränkung der Implantatversorgung durch den Gesetzgeber ist danach im Hinblick auf den Gesichtspunkt der Angemessenheit der beihilfefähigen Aufwendungen erfolgt (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.05.2008, aaO, hinsichtlich einer Beschränkung von Implantatleistungen in der Beihilfeverordnung Rheinland-Pfalz). Dieser Gesichtspunkt rechtfertigt es, in bestimmten, vom Gesetzgeber festzulegenden Fällen Aufwendungen des Dienstherrn für geltend gemachte Beihilfeleistungen zu begrenzen. Diese Konstellation ist hier gegeben. Die Regelung verfolgt den legitimen Zweck, einer durch die im Allgemeinen kostenintensivere Behandlungsart der Implantatversorgung bedingten Ausuferung der für die öffentlichen Kassen entstehenden Kosten entgegen zu wirken. Maßgeblich ist dabei der Gesichtspunkt, dass neben der Einbringung von Implantaten regelmäßig die Möglichkeit einer kostengünstigeren Alternativversorgung auf „herkömmliche“ Art und Weise, etwa mit einer Brücke, gegeben ist (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.09.2003, aaO; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 15.08.2008 - 6 A 2861/06 - IÖD 2009, 236 und - 6 A 4309/05 - juris). Dem Senat liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Einschätzung des Gesetzgebers über die höheren Kosten bei einer Implantatversorgung im Vergleich mit einer konventionellen Versorgung unzutreffend wäre bzw. auf einer unzutreffenden tatsächlichen Grundlage getroffen worden wäre; auch der Kläger hat dies nicht behauptet.
39 
cc) Die sachliche Rechtfertigung für die Begrenzung der Implantatversorgung entfällt nicht dadurch, dass der Dienstherr auch keine Beihilfe in der Höhe gewährt, die im Falle einer (fiktiven) Alternativbehandlung, d.h. bei einer konventionellen Versorgung der Zahnlücke, anfielen. Es ist - entgegen der Auffassung des Klägers - nicht gleichheitswidrig, dass die dargestellten Regelungen eine Beihilfe für das von ihm beanspruchte dritte Implantat ausschließen, während die Aufwendungen in vollem Umfang beihilfefähig gewesen wären, wenn er sich für eine Versorgung mit einer Brücke entschlossen hätte. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Beschluss vom 14.12.2001, aaO) können einem Beihilfeberechtigten die fiktiven Kosten einer angemessenen preiswerteren Alternativbehandlung nicht erstattet werden. Das Beihilferecht berücksichtige nach der Entscheidung des Gesetzgebers grundsätzlich nur Aufwendungen für tatsächlich erbrachte ärztliche oder zahnärztliche Behandlungen und führe weder allgemein noch in Fällen der vorliegenden Art eine fiktive Berechnung etwaiger Kosten für eine alternative Behandlung anstelle der tatsächlich erfolgten Behandlung durch. An dieser Auffassung ist weiter festzuhalten. Das OVG Nordrhein-Westfalen (Urteile vom 15.08.2008 - 6 A 2861/06, aaO und - 6 A 4309/05 aaO) weist zwar zu Recht darauf hin, dass die Ausuferung der Kosten auf den Mehraufwand zurückzuführen sei, der durch die Inanspruchnahme einer Implantatversorgung anstelle einer „herkömmlichen“ Versorgung von Zahnlücken hervorgerufen werde. Auch unter Berücksichtigung dieses Umstands stellt jedoch eine Begrenzung der Beihilfefähigkeit für Implantatbehandlungen quantitativ auf die Kosten, die bei einer konventionellen Versorgung ebenfalls anfallen würden, kein gleich geeignetes, milderes Mittel dar (anderer Ansicht: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 15.08.2008 - 6 A 2861/06, aaO und - 6 A 4309/05, aaO).
40 
Zu berücksichtigen ist zunächst, dass die Rechtsprechung des OVG Nordrhein-Westfalen die Rechtslage nach der nordrhein-westfälischen Beihilfeverordnung betrifft, nach der ein weitgehender Ausschluss von Implantatbehandlungen vorgesehen ist. Die Beihilfeverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen in der Fassung, die den zitierten Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts zugrunde lag, sah gerade nicht vor, dass generell Beihilfe für eine zahlenmäßig beschränkte Implantatversorgung gewährt wird; entsprechende Aufwendungen waren vielmehr nur bei eng umgrenzten - im Einzelnen aufgeführten - medizinischen Indikationen erstattungsfähig. Dagegen sieht die Beihilfeverordnung Baden-Württemberg generell zwei Implantate pro Kieferhälfte und damit insgesamt acht Implantate vor. Diese Anzahl ist - wie dargelegt - bei typisierender und generalisierender Betrachtungsweise ausreichend, um etwa im Zusammenwirken mit einer zusätzlichen konventionellen Versorgung die medizinisch notwendigen und angemessenen Aufwendungen abzudecken.
41 
Darüber hinaus bestünde im Fall der Übernahme der Kosten einer Alternativbehandlung eine „Missbrauchsgefahr“ und damit die Gefahr, dass die vom Gesetzgeber beabsichtigten Einsparziele unterlaufen würden. Gewährte der Dienstherr Beihilfe in Höhe der fiktiven Kosten etwa einer Brückenversorgung, bestünde nach allgemeiner Lebenserfahrung die konkrete Gefahr, dass bei der Erstellung eines fiktiven Kosten- und Behandlungsplans überhöhte Kosten in Ansatz gebracht würden. Eine zahnmedizinisch „optimale“ Versorgung mit teureren Implantaten liegt erfahrungsgemäß (auch) im wirtschaftlichen Interesse des behandelnden Zahnarzts. Erfahrungsgemäß wird ein beihilfeberechtigter Patient einer solchen „optimalen“ Implantatversorgung aufgeschlossener gegenüberstehen, wenn er selbst mit einem geringeren Selbstbehalt belastet wird, d.h. wenn die Differenz zwischen den Kosten einer Implantatversorgung und einer Versorgung mit einer Brücke möglichst gering ausfällt. Diese Erfahrungen und Annahmen treffen jedenfalls - auch wenn sie sich nicht in jeder Hinsicht verallgemeinern lassen - in einer Vielzahl von Fällen zu und begründeten die Gefahr, dass in einem nicht zu vernachlässigenden Ausmaß überhöhte Kostenvoranschläge für die fiktive Alternativbehandlung beim Beklagten eingereicht würden. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass bei einer konventionellen Versorgung einer Zahnlücke in der Regel verschiedene - zahnmedizinisch vertretbare - Handlungsalternativen zur Verfügung stehen, die wiederum mit Kosten in unterschiedlicher Höhe verbunden sind. Stehen dem behandelnden Zahnarzt dementsprechend mehrere Behandlungsmöglichkeiten zur Sicherstellung der medizinisch notwendigen Versorgung zur Verfügung, spricht dies ebenfalls für die Gefahr einer überhöhten fiktiven Alternativberechnung.
42 
Auf der Grundlage dieser Überlegungen führte die Zulassung einer Alternativberechnung für den Fall einer fiktiven konventionellen Versorgung zu einem weiteren - nicht vertretbaren - Verwaltungsaufwand für den Dienstherrn, da dieser jeweils überprüfen müsste, ob sich die Kosten für die fiktiv geltend gemachte Alternativbehandlung noch im Rahmen des Notwendigen und Angemessenen halten.
43 
Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn die Möglichkeit bestünde, die Kosten für die fiktive Alternativbehandlung pauschalierend zu berücksichtigen und auf diese Weise - ohne unvertretbaren Verwaltungsaufwand - außer Streit zu stellen. Eine solche Möglichkeit ist für den Senat jedoch nicht ersichtlich. Für die hier zu beurteilende Konstellation der Behandlung einer Zahnlücke und auch für den gesamten Bereich der Zahnbehandlung scheidet - anders als bei einer Krankenhausbehandlung - eine Abrechnung nach festen Sätzen aus. Bei den von den Beihilfeberechtigten einzureichenden Behandlungs- und Kostenplänen für eine fiktive Alternativbehandlung handelt es sich um reine Schätzungen, die nicht als ausreichend valide Grundlage für eine Kostenerstattung anzusehen sind. Bei Zahnbehandlungen können die veranschlagten Kosten und die tatsächlichen Kosten bei Durchführung der Behandlung weit auseinanderfallen, da insbesondere die Schwierigkeiten einer Behandlung und/oder der Zeitaufwand hierfür im Voraus schwer abschätzbar sind; häufig werden sich der Schwierigkeitsgrad einer Behandlung und auch ihr Zeitaufwand erst im Laufe der tatsächlichen Durchführung erweisen.
44 
Auch der vorliegende Fall zeigt exemplarisch, in welchem Umfang die veranschlagten Kosten von den tatsächlichen Kosten einer Behandlung abweichen können. Der Kläger hat die Behandlungskosten für die Implantatversorgung der Zahnlücke in regio 14 zunächst mit über 2.900,-- EUR veranschlagt. Tatsächlich angefallen für die Behandlung sind dagegen auf der Grundlage der Rechnungen des behandelnden Zahnarztes Dr. W. vom 08.02.2010 und 07.05.2010 lediglich Gesamtkosten von ca. 2.100,-- EUR. Dass solche Preisunterschiede nicht nur bei einer Versorgung mit einem Implantat, sondern auch bei einer Alternativversorgung mit einer Brücke möglich sind, liegt auf der Hand und bedarf keiner vertieften Begründung. Hier liegen die fiktiven Kosten für die vom Kläger ursprünglich beabsichtigte Versorgung der Zahnlücke mit einer Brücke nach dem Kostenvoranschlag bei knapp 2.600,-- EUR und damit sogar höher als die tatsächlichen Aufwendungen für die Versorgung der Zahnlücke mit einem Implantat. Danach wäre im vorliegenden Fall die vom Gesetzgeber grundsätzlich beabsichtigte Eindämmung der Kosten - bei einer Abrechnung auf fiktiver Basis - ohne Erfolg geblieben. Nach diesen Ausführungen kann ausgeschlossen werden, dass eine Regelung, die die Beihilfefähigkeit für eine Implantatbehandlung quantitativ auf die Kosten einer fiktiven konventionellen Versorgung begrenzen würde, in gleicher Weise geeignet ist, die kostenintensiven Aufwendungen für Implantatbehandlungen zu begrenzen.
45 
2. Es kann offen bleiben, ob auf der Grundlage einer verfassungskonformen Auslegung ausnahmsweise im Einzelfall die Gewährung einer Beihilfe zu Aufwendungen für mehr als zwei Implantate pro Kieferhälfte geboten sein kann. Die in der Beihilfeverordnung vorgenommene Begrenzung der Aufwendungen für Implantate beruht auf der - jedenfalls in der Regel zutreffenden - Annahme, dass neben der Einbringung von Implantaten die Möglichkeit einer kostengünstigeren Alternativversorgung auf „herkömmliche“ Art und Weise, etwa mit einer Brücke, gegeben ist (s. oben). Ob die betreffende Vorschrift auch in Fällen Geltung beanspruchen kann, in denen die Versorgung mit einem weiteren Implantat auf einer zahnmedizinisch zwingenden Indikation beruht, erscheint deshalb fraglich. Sofern man dies verneint, könnte über den Beihilfeanspruch allein nach dem allgemeinen Grundsatz (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 1 BVO) zu entscheiden sein, dass Beihilfe zu gewähren ist, soweit die Aufwendungen nach medizinischer Beurteilung erforderlich sind (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 28.05.2008 - 2 C 24.07 - NVwZ 2008, 1378). Diesen Fragen ist jedoch anlässlich des hier zu beurteilenden Falls nicht weiter nachzugehen. Denn dem Vortrag des Klägers kann bereits nicht entnommen werden, dass die Versorgung mit einer herkömmlichen Brücke zahnmedizinisch unzulänglich und deshalb nicht ausreichend wäre. In seinem Fall war vielmehr zunächst für die Versorgung der Zahnlücke in regio 14 eine Brücke vorgesehen, für die der Kläger auch einen entsprechenden Kostenvoranschlag vorgelegt hatte. Allein der Umstand, dass in diesem Fall das bereits vorhandene Zahnimplantat in regio 15 hätte abgeschliffen werden müssen, begründet keine abweichende Einschätzung. Weitergehende Eingriffe in die körperliche Unversehrtheit des Klägers und damit verbundene gesundheitliche Nachteile in nennenswertem Umfang sind jedenfalls in dieser Konstellation bei einer konventionellen Versorgung nicht ersichtlich; auch der Kläger hat dies weder substantiiert vorgetragen noch gar belegt.
46 
3. Ein Anspruch des Klägers auf Gewährung einer Beihilfe für ein drittes Implantat kann schließlich auch nicht im Hinblick auf den geltend gemachten Verstoß gegen die Fürsorgepflicht angenommen werden.
47 
Die verfassungsrechtliche Fürsorgepflicht ergänzt die ebenfalls durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleistete Alimentationspflicht des Dienstherrn. Die Fürsorgepflicht fordert, dass der Dienstherr den amtsangemessenen Lebensunterhalt der Beamten und ihrer Familien auch in besonderen Belastungssituationen wie Krankheit oder Pflegebedürftigkeit sicherstellt. Er muss dafür Sorge tragen, dass Beamte in diesen Lebenslagen nicht mit erheblichen finanziellen Aufwendungen belastet bleiben, die sie nicht mehr in zumutbarer Weise aus ihrer Alimentation bestreiten können. Dies ist auf der Grundlage des gegenwärtig praktizierten „Mischsystems“ zu beurteilen, in dem zur Eigenvorsorge der Beamten durch Abschluss einer auf die Beihilfevorschriften abgestimmten Versicherung die ergänzende Beihilfegewährung tritt. Die verfassungsrechtliche Fürsorgepflicht verlangt weder, dass Aufwendungen der Beamten in Krankheitsfällen durch Leistungen einer beihilfekonformen Krankenversicherung und ergänzende Beihilfen vollständig gedeckt werden, noch, dass die von der Beihilfe nicht erfassten Kosten in vollem Umfang versicherbar sind (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 26.06.2008 - 2 C 2.07 - BVerwGE 131, 234). Die verfassungsrechtliche Fürsorgepflicht hält den Dienstherrn jedoch dazu an, Beihilfe für notwendige und angemessene Aufwendungen im Krankheitsfall nicht ohne Rücksicht auf die wirtschaftlichen Folgen für den Beamten auszuschließen. Er muss im Blick behalten, dass der amtsangemessene Lebensunterhalt des Beamten und seiner Familie nicht gefährdet werden darf (BVerwG, Urteil vom 26.06.2008, aaO).
48 
Hiervon ausgehend kann eine Verletzung der Fürsorgepflicht bereits deshalb nicht angenommen werden, weil vom Dienstherrn die Kosten einer konventionellen Versorgung übernommen werden und von daher nicht die Gefahr besteht, dass der amtsangemessene Lebensunterhalt des Klägers und seiner Familie gefährdet wird. Entscheidet sich der Beamte für die teure Implantatversorgung, so handelt er auf eigenes Risiko; würde in einem solchen Fall der Lebensunterhalt des Beamten und seiner Familie gefährdet, wäre dies jedenfalls nicht Folge einer Fürsorgepflichtverletzung des Dienstherrn.
49 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
50 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
51 
Beschluss vom 15. März 2012
52 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 995,87 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
53 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung.

(2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 31. März 2011 - 6 K 303/09 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten über die Versorgung des Klägers mit einem Elektromobil (Cityliner 412).
Der Kläger ist Beamter der Bundesfinanzverwaltung der Bundesrepublik Deutschland und für sich und seine Ehefrau mit einem Bemessungssatz von jeweils 70 Prozent beihilfeberechtigt. Die Ehefrau des Klägers leidet an Multipler Sklerose (MS) und ist stark gehbehindert (Merkmal „aG“). Nach den unbestrittenen Angaben der Beklagten erhält sie seit dem 01.08.2001 von der Beihilfestelle anteilige Pflegeleistungen der Stufe III (Pflegegeld für häusliche Pflege).
Unter dem 30.11.2008 beantragte der Kläger unter anderem Beihilfe für das für seine Ehefrau im September 2008 angeschaffte „behindertengerechte Elektromobil Cityliner 412“. Laut Rechnung der Firma R. belaufen sich die Kosten hierfür auf 3.928,57 EUR. In der ärztlichen Bescheinigung des Dr. med. J. vom 01.04.2008 wird sinngemäß die medizinische Notwendigkeit für ein „Elektrokrankenfahrzeug“ attestiert und ausgeführt, die Ehefrau des Klägers wohne an einem Berghang und ohne ein Elektrokrankenfahrzeug könne sie sich nicht fortbewegen.
Mit Bescheid vom 03.12.2008 lehnte die Beklagte die Ausstattung der Ehefrau des Klägers mit einem Elektromobil mit der Begründung ab, es handele sich nicht um ein beihilfefähiges Hilfsmittel. Den hiergegen erhobenen Widerspruch des Klägers, den er damit begründete, im Jahre 2003 sei für den Kauf eines behindertengerechten Elektromobils Beihilfe gewährt worden, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 03.02.2009 zurück. Zur Begründung führte die Behörde unter anderem aus, nach Nr. 1 der Anlage 3 zu § 6 Abs. 1 Nr. 4 der Beihilfevorschriften des Bundes seien Krankenfahrstühle mit Zubehör beihilfefähig. Nicht beihilfefähig seien dagegen die unter Nr. 9 der Anlage 3 aufgeführten Gegenstände, wozu auch Elektrofahrzeuge, d.h. auch das hier zu beurteilende Elektromobil gehörten.
Der Kläger hat am 02.03.2009 beim Verwaltungsgericht Freiburg Klage erhoben mit dem sinngemäßen Antrag, die Beklagte zu verpflichten, ihm Beihilfe in Höhe von 70 Prozent für die Anschaffung eines Elektromobils Cityliner 412 zu gewähren und die entgegenstehenden Bescheide der Beklagten vom 03.12.2008 und 03.02.2009 aufzuheben.
Das Verwaltungsgericht Freiburg hat mit Urteil vom 31.03.2011 die Klage abgewiesen und im Wesentlichen ausgeführt: Bei dem vom Kläger angeschafften Elektromobil handele es sich ersichtlich nicht um einen Krankenfahrstuhl im Sinne von Nr. 1 der Anlage 3 zu § 6 Abs. 1 Nr. 4 der Beihilfevorschriften des Bundes, sondern um ein Elektrofahrzeug im Sinne von Nr. 9 der Anlage 3. Dieses Fahrzeug sei so gebaut, dass es schon von seinem optischen Eindruck her niemandem einfallen werde, dieses Fahrzeug als Krankenfahrstuhl zu bezeichnen. Wegen seiner Konstruktion und seinen Ausmaßen sei das Fahrzeug auch nicht dazu geeignet, in Wohnungen als Ersatz für einen Stuhl zu dienen. Das Elektromobil sei zur Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr gedacht und entsprechend sei es auch ausgestattet mit Beleuchtung, Blinker, Bremslichtern und Warnblinklicht. Dafür, dass es sich nicht um einen Krankenfahrstuhl handele, spreche im Übrigen auch die Internet-Präsentation der Herstellerfirma. Diese präsentiere das Elektromobil unter dem Oberbegriff „Scooter“ und nicht unter dem Oberbegriff „Rollstühle“, unter dem sie unter anderem auch elektrisch betriebene Rollstühle anbiete.
Die Anschaffung des Elektromobils sei nicht beihilfefähig, weil der Gegenstand der allgemeinen Lebenshaltung zuzurechnen sei. Es handele sich nicht um ein Hilfsmittel, das speziell auf die Nutzung durch kranke oder behinderte Menschen zugeschnitten sei. Ein Elektromobil spreche einen breiteren Personenkreis an, der keines Rollstuhls bedürfe, aber seine Mobilität erhöhen wolle. Es könne unabhängig von bestimmten Krankheitszuständen auch im Rahmen der allgemeinen Lebenshaltung etwa von älteren, nicht krankheitsbedingt in der Gehfähigkeit eingeschränkten, aber allgemein körperlich schwächeren Menschen benutzt werden. Der allgemeinen Lebenshaltung dienten diejenigen Hilfsmittel, die üblicherweise herangezogen würden, um die „Unbequemlichkeiten“ des Lebens zu erleichtern, und die aufgrund der objektiven Eigenart und Beschaffenheit des Gegenstandes keinen unmittelbaren Bezug zu dem festgestellten Krankheitsbild hätten.
Der Umstand, dass die Beklagte früher Beihilfe für ein ähnliches Gerät gewährt habe, begründe auch keinen Vertrauensschutz. Die Abrechnung der Beihilfestellen habe Einzelfallcharakter und enthalte keine darüber hinausgehende positive Feststellung oder Festlegung zur Beihilfefähigkeit künftiger Anträge. Selbst wenn die früher für ein ähnliches Gerät bewilligte Beihilfe rechtswidrig gewesen wäre, sei die Beklagte nicht verpflichtet, diese rechtswidrige Praxis fortzusetzen.
Die Fürsorgepflicht gebiete ebenfalls nicht die Gewährung einer weiteren Beihilfe. Die Beihilfevorschriften stellten eine für den Regelfall grundsätzlich abschließende Konkretisierung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen dar. Weitergehende Beihilfeansprüche könnten allenfalls begründet sein, wenn die Fürsorgepflicht in einem Einzelfall gleichwohl noch in ihrem Wesenskern verletzt wäre. Daran wäre etwa zu denken, wenn die Ehefrau des Klägers erst durch ein Elektromobil die ihren Grundbedürfnissen zuzuordnende Bewegungsfreiheit erhielte; diese Bewegungsfreiheit könnte sie aber bereits durch einen - beihilfefähigen - Krankenfahrstuhl erhalten.
10 
Gegen das ihm am 08.04.2011 zugestellte Urteil hat der Kläger am 09.05.2011 (einem Montag) - die vom Verwaltungsgericht zugelassene - Berufung beim Verwaltungsgerichtshof eingelegt. Nachdem der Kläger am 09.05.2011 darauf hingewiesen worden war, dass die Berufung beim Verwaltungsgericht einzulegen ist, hat er am 20.05.2011 beim Verwaltungsgericht (nochmals) Berufung eingelegt und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Zur Begründung dieses Antrags macht der Kläger geltend: Die Rechtsanwaltsfachangestellte des Bevollmächtigten habe in die Berufungsschrift als Adressaten den Verwaltungsgerichtshof eingetragen. Sie habe am 09.05.2011 gegen 11.00 Uhr dem Bevollmächtigten die Berufungsschrift vorgelegt. Der Bevollmächtigte habe kurzfristig wegen der Erkrankung seines Sohnes um ungefähr 12.00 Uhr die Kanzlei verlassen müssen. Zuvor habe er die Berufungsschrift unterzeichnet und die Rechtsanwaltsfachangestellte darauf hingewiesen, dass die erste Seite der Berufungsschrift noch ausgetauscht werden müsse, weil die Berufung beim Verwaltungsgericht einzureichen sei. Die Rechtsanwaltsfachangestellte habe den Berufungsschriftsatz in der alten Form - also adressiert an den Verwaltungsgerichtshof - um 12.19 Uhr gefaxt. Hierbei habe sie vergessen, dass der Adressat in dem Berufungsschriftsatz noch habe ausgetauscht werden müssen. Die Rechtsanwaltsfachangestellte sei eine ausgesprochen erfahrene und zuverlässige Kraft mit zwölfjähriger Berufserfahrung. Deshalb habe der Bevollmächtigte bei Verlassen der Kanzlei auch davon ausgehen dürfen, dass der Adressat der Berufungsschrift seinen Anweisungen entsprechend geändert werde.
11 
In der Sache trägt der Kläger zur Begründung der Berufung unter anderem Folgendes vor: Das angeschaffte Elektromobil sei als Krankenfahrstuhl im Sinne der Anlage 3 Nr. 1 zu § 6 Abs. 1 Nr. 4 der Beihilfevorschriften des Bundes anzusehen. Es sei mit einem Elektrokrankenstuhl in jeder Hinsicht vergleichbar. Das Elektromobil könne auch nicht als Gegenstand der allgemeinen Lebenshaltung angesehen werden. Es sei speziell für behinderte und in ihrer Gehfähigkeit eingeschränkte Personen entwickelt worden. Dem Verwaltungsgericht sei zwar insoweit Recht zu geben, als das Elektromobil auch von älteren, körperlich geschwächten Personen genutzt werden könne. Dies gelte jedoch auch für Rollstühle im herkömmlichen Sinne.
12 
Ein Anspruch lasse sich darüber hinaus auch aus der grundgesetzlich garantierten Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber dem Beamten ableiten. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts könne die Ehefrau des Klägers die ihren Grundbedürfnissen zuzuordnende Bewegungsfreiheit nicht bereits durch einen Krankenfahrstuhl erhalten. Ihre Mobilität sei durch das angeschaffte Elektromobil deutlich gestiegen. Hierdurch sei es ihr auch alleine möglich, sich außerhalb der Wohnung fortzubewegen.
13 
Der Kläger beantragt,
14 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 31. März 2011 - 6 K 303/09 - zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung ihrer Bescheide vom 09.12.2008 und 03.02.2009 zu verpflichten, ihm eine Beihilfe in Höhe von 70 Prozent zu den Kosten für die Anschaffung eines Elektromobils in Höhe von 3.928,57 EUR zu gewähren.
15 
Die Beklagte beantragt,
16 
die Berufung zurückzuweisen.
17 
Sie erwidert: In Nr. 9 der Anlage 3 zu § 6 Abs. 1 Nr. 4 der Beihilfevorschriften des Bundes seien Gegenstände aufgeführt, die der allgemeinen Lebenshaltung unterlägen und die deshalb von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen seien. Dort seien Elektrofahrzeuge (= Elektromobile) namentlich genannt. Die Versorgung mit einem der Erkrankung der Ehefrau des Klägers entsprechenden - medizinisch notwendigen - Fortbewegungsmittel werde mit einem Krankenfahrstuhl, der unter Nr. 1 der Anlage 3 als beihilfefähiges Hilfsmittel aufgeführt sei, gewährleistet. Hierzu gehörten auch Elektrorollstühle, zu deren Anschaffungskosten von der Beihilfestelle eine anteilige Beihilfe gewährt worden wäre. Dadurch wäre dem Anspruch der Ehefrau des Klägers auf Bewegungsfreiheit ausreichend Genüge getan. Die Versorgung mit einem Elektromobil gehe dagegen über den Maßstab des medizinisch Notwendigen hinaus.
18 
Das hier zu beurteilende Elektromobil könne - entgegen der Auffassung des Klägers - auch nicht als Krankenfahrstuhl im Sinne der Anlage 3 Nr. 1 zu § 6 Abs. 1 Nr. 4 der Beihilfevorschriften des Bundes angesehen werden. Auch bei wohlwollender Auslegung sei das Elektromobil, das ersichtlich für die Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr konstruiert und hierfür ausgestattet sei, hingegen für die Nutzung innerhalb einer Wohnung aufgrund seiner Abmessungen und seines Wendekreises völlig ungeeignet sei, nicht mit einem speziell zum Ausgleich von Behinderungen konzipierten Krankenfahrstuhl vergleichbar. In der Bedienungsanleitung für das vom Kläger angeschaffte Elektromobil werde darauf hingewiesen, dass als Voraussetzung für dessen Nutzung die grundsätzliche Eignung des Fahrers zur Teilnahme am Straßenverkehr gewährleistet sein müsse. Zudem werde mehrmals auf die durch den Gebrauch des Fahrzeugs möglichen Gefahren (Unfall-, Kurzschluss-, Verletzungs-, Kippgefahr, Überschreitung der Sicherheitsgrenzen bei Geschwindigkeit und Gefälle) aufmerksam gemacht. Nutzungseinschränkungen und -gefahren dieses Umfangs seien mit der Bezeichnung Krankenfahrstuhl, die nach der Definition ausschließlich eine Benutzung durch kranke und behinderte Personen ermöglichen solle, nicht vereinbar. Sie gäben vielmehr Hinweis darauf, dass die Nutzung hauptsächlich durch gesunde, allenfalls in ihrer Bewegungsfähigkeit eingeschränkte Personen erfolgen könne.
19 
Im häuslichen Bereich sei die Ehefrau des Klägers mit einem „normalen“ Rollstuhl versorgt. Zudem erhalte sie seit dem 01.08.2001 von der Beihilfestelle anteilige Pflegeleistungen der Stufe III (Pflegegeld für häusliche Pflege). Dieses Pflegegeld diene auch zur Verbesserung der Bewegungsfreiheit (Mobilität) der Ehefrau des Klägers. Vor diesem Hintergrund sei davon auszugehen, dass die Pflegeperson - bei einem Betreuungsbedarf „rund um die Uhr“, wie er der Pflegestufe III zugrundezulegen sei - dafür Sorge zu tragen habe, dass der Ehefrau des Klägers die Teilnahme am allgemeinen Leben ermöglicht werde. Hierzu könne mit Hilfe der Pflegeperson der bereits vorhandene Rollstuhl verwendet werden. Eine zusätzliche Versorgung mit einem Elektromobil sei daher nicht erforderlich.
20 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die dem Senat vorliegenden Akten sowie die Schriftsätze der Beteiligten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
21 
Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO).
I.
22 
Die Berufung des Klägers ist zulässig.
23 
Die vom Verwaltungsgericht in seinem Urteil zugelassene Berufung (§ 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO) ist zwar beim Verwaltungsgericht erst nach Ablauf der einmonatigen Berufungsfrist des § 124 a Abs. 2 Satz 1 VwGO und damit verspätet eingelegt worden. Wegen der versäumten Frist ist dem Kläger jedoch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§§ 125 Abs. 1, 60 VwGO), da er ohne sein Verschulden an der Einhaltung der Frist für die Einlegung der Berufung verhindert war. Nach dem Vorbringen des Klägers hat die Rechtsanwaltsfachangestellte seines Prozessbevollmächtigten am letzten Tag der Berufungsfrist - am Montag, dem 09.05.2011 - die Berufung entgegen der ausdrücklichen Anweisung des Bevollmächtigten beim Verwaltungsgerichtshof und nicht beim Verwaltungsgericht eingereicht. Der Kläger hat diese Darstellung durch eine eidesstattliche Versicherung der Angestellten hinreichend glaubhaft gemacht. Das danach anzunehmende Verschulden des Büropersonals seines Bevollmächtigten ist dem Kläger nicht zuzurechnen. Soweit ein Bevollmächtigter seinem Personal - wie hier - Weisungen erteilt hat, darf er grundsätzlich darauf vertrauen, dass sein sonst zuverlässiges Personal seine Weisungen befolgt (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl., § 60 RdNr. 21). Danach hat der Bevollmächtigte des Klägers hinreichend glaubhaft gemacht, dass die Versäumung der Berufungsfrist auf einem Versehen seiner sonst zuverlässigen Kanzleiangestellten beruhte. Der Wiedereinsetzungsantrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses gestellt worden und erfüllt damit auch die weiteren, sich aus § 60 Abs. 2 Satz 1 1 Hs. VwGO ergebenden Voraussetzungen.
II.
24 
Die Berufung des Klägers ist jedoch unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage, mit der der Kläger die Gewährung einer Beihilfe für die Anschaffung eines Elektromobils beansprucht, zu Recht abgewiesen.
25 
1. Für die rechtliche Beurteilung beihilferechtlicher Streitigkeiten ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen maßgeblich, für die Beihilfe verlangt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.2005 - 2 C 35.04 - BVerwGE 125, 21 m.w.N.). Ob und inwieweit der Kläger Anspruch auf Beihilfe für das für seine Ehefrau angeschaffte Elektromobil hat, bestimmt sich danach auf der Grundlage der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften des Bundes für Beihilfen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen (Beihilfevorschriften - BhV -) in der im Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen geltenden Fassung vom 01.11.2001. Zwar genügen die Beihilfevorschriften nicht den Anforderungen des verfassungsrechtlichen Gesetzesvorbehalts, sie waren jedoch für eine Übergangszeit weiterhin anwendbar (vgl. BVerwG, Urteile vom 17.06.2004 - 2 C 50.02 - BVerwGE 121, 103 und vom 26.08.2009 - 2 C 62.08 - NVwZ-RR 2010, 366). Das Verwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang zutreffend angenommen, dass die Frist, bis zu deren Ablauf die Beihilfevorschriften übergangsweise weiterhin anzuwenden waren, im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung über den Beihilfeantrag des Klägers noch nicht abgelaufen war. Die Vorschriften sind erst seit Inkrafttreten der Beihilfeverordnung des Bundes (BBhV, BGBl. I 2009, 326) nicht mehr anwendbar (BVerwG, Urteil vom 26.08.2009, aaO).
26 
2. Die Aufwendungen für die Anschaffung des hier zu beurteilenden Elektromobils sind dem Grunde nach nicht notwendig und damit nach § 5 Abs. 1 Satz 1 BhV nicht beihilfefähig.
27 
a) Gemäß der genannten Vorschrift sind beihilfefähig nach den folgenden Bestimmungen Aufwendungen, wenn sie dem Grunde nach notwendig und soweit sie der Höhe nach angemessen sind. § 6 BhV trifft nähere Regelungen über die beihilfefähigen Aufwendungen aus Anlass einer Krankheit. Nach Abs. 1 Nr. 4 dieser Vorschrift sind aus Anlass einer Krankheit beihilfefähig die Aufwendungen u.a. für die Anschaffung der vom Arzt schriftlich verordneten Hilfsmittel. Voraussetzungen und Umfang der Beihilfefähigkeit bestimmen sich nach der Anlage 3. Nach Nr. 1 der Anlage 3 sind die notwendigen und angemessenen Aufwendungen für die Anschaffung der Hilfsmittel - gegebenenfalls im Rahmen der Höchstbeträge - beihilfefähig, wenn sie vom Arzt schriftlich verordnet und nachstehend aufgeführt sind. Dazu gehört ein „Krankenfahrstuhl mit Zubehör“. In Nr. 9 der Anlage 3 wird weiter bestimmt, dass zu den Hilfsmitteln nicht Gegenstände gehören, die nicht notwendig und angemessen (§ 5 Abs. 1 BhV), von geringem oder umstrittenem therapeutischen Nutzen oder geringem Abgabepreis (§ 6 Abs. 4 Nr. 3) sind oder der allgemeinen Lebenshaltung unterliegen; daran anschließend sind im Einzelnen Gegenstände aufgeführt, die nicht zu den Hilfsmitteln gehören (sog. Negativkatalog). Durch die Formulierung „insbesondere“ wird in diesem Zusammenhang klargestellt, dass dieser Katalog nicht abschließend ist; in diesem Negativkatalog ist unter anderem aufgeführt „Elektrofahrzeuge (z.B. LARK, Graf Carello)“. Vor dem Hintergrund dieser Systematik in der Anlage 3 zu § 6 Abs. 1 Nr. 4 BhV ist eine Gesamtabwägung vorzunehmen, ob die Aufwendungen für den zu beurteilenden Gegenstand unter Berücksichtigung der genannten Beispielsfälle notwendig und angemessen sind, oder ob sie im Hinblick auf die genannten Ausschlussgründe - insbesondere weil die Gegenstände der allgemeinen Lebenshaltung unterliegen - von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen sind (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 26.09.2011 - 2 S 825/11).
28 
b) Das Verwaltungsgericht hat - ausgehend von den dargestellten Rechtsvorschriften - das vom Kläger angeschaffte Elektromobil nicht als „Krankenfahrstuhl“ im Sinne der Nr. 1 der Anlage 3, sondern als „Elektrofahrzeug“ nach Nr. 9 der Anlage eingestuft und dementsprechend die Beihilfefähigkeit des Gegenstand verneint. Diese Einschätzung begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
29 
aa) Nach der nicht zu beanstandenden Auslegung der Beklagten unterfallen dem Begriff „Krankenfahrstuhl“ sowohl Rollstühle ohne Antrieb als auch Elektrorollstühle, jedoch nicht Elektromobile wie das hier zu beurteilende Fahrzeug. Bereits der Wortlaut „Krankenfahrstuhl“ legt die Einbeziehung von Elektromobilen bzw. Scootern in diese „Hilfsmittelgruppe“ nicht nahe. Zudem ist - wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausführt - für einen Krankenfahrstuhl charakteristisch, dass er gerade auch in Gebäuden, d.h. in Wohnungen oder sonstigen Aufenthaltsbereichen, genutzt wird; seine Konstruktion als fahrbarer Stuhl mit entsprechenden Abmessungen und entsprechendem Wenderadius ermöglicht es seinem Benutzer, sich in Wohnungen von Raum zu Raum zu bewegen und z.B. auch an Tische heranzufahren. Das hier zu beurteilende Elektromobil ist dagegen ersichtlich für die Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr konstruiert und entsprechend ausgestattet; für eine Nutzung innerhalb einer Wohnung ist es aufgrund seiner Abmessungen und seines Wendekreises völlig ungeeignet. Vor diesem Hintergrund ist es mit einem speziell zum Ausgleich von Behinderungen konzipierten Krankenfahrstuhl nicht vergleichbar. Darüber hinaus hat der Gesetzgeber durch die Auflistung von „Elektrofahrzeugen“ unter Nr. 9 der Anlage 3 ausdrücklich klargestellt, dass Geräte wie das hier zu beurteilende gerade nicht dem Begriff eines „Krankenfahrstuhls“ i.S.v. Nr. 1 der Anlage 3 unterfallen. Die unter dem Begriff „Elektrofahrzeuge“ beispielhaft aufgeführten Marken LARK und Graf Carello sind nach ihrem Aussehen und ihrer Funktion ohne weiteres mit dem vom Kläger angeschafften Elektromobil Cityliner 412 vergleichbar. Der Gesetzgeber hat danach eine eindeutige Abgrenzung zwischen „Krankenfahrstuhl mit Zubehör“ einerseits und „Elektrofahrzeugen“ andererseits vorgenommen, die eine erweiternde Auslegung des Begriffs „Krankenfahrstuhl“ und eine Einbeziehung des Cityliners 412 unter diese Rubrik ausschließt.
30 
Soweit das OVG Bremen ein Elektromobil in die Rubrik „Krankenfahrstuhl“ in Nr. 1 der Anlage 3 zu § 6 Abs. 1 Nr. 4 BhV eingestuft hat (Urteil vom 15.12.1999 - 2 A 112/99 - NordÖR 2000, 247), kann dieser Auffassung im Hinblick auf die dargelegte Systematik nicht gefolgt werden. Das OVG Bremen vertritt in diesem Zusammenhang die Auffassung, ein Elektromobil könne nicht als Gegenstand, der der allgemeinen Lebenshaltung unterliegt, im Sinne von Nr. 9 der Anlage 3 angesehen werden, sondern müsse als beihilfefähiges Hilfsmittel eingestuft werden. Mit dieser Begründung wendet sich das OVG Bremen im Hinblick auf Elektromobile im Kern gegen die Rechtmäßigkeit der maßgeblichen Beihilfevorschriften des Bundes und leitet aus übergeordneten Gesichtspunkten entgegen dem Wortlaut der Vorschriften einen Anspruch auf Versorgung mit einem Elektromobil ab. Mit dieser Begründung kann jedoch ein unmittelbarer Anspruch des Beihilfeberechtigten auf Versorgung mit einem Elektromobil bereits nach den einschlägigen Rechtsvorschriften des Bundes nicht angenommen werden.
31 
bb) Die danach in Nr. 9 der Anlage 3 getroffene Entscheidung des Gesetzgebers, Elektromobile grundsätzlich nicht als erforderliche Hilfsmittel und damit nicht als beihilfefähig anzusehen, hält einer rechtlichen Überprüfung stand.
32 
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur gesetzlichen Krankenversicherung ist ein Hilfsmittel erforderlich, wenn es die Auswirkungen der Behinderung im gesamten täglichen Leben beseitigt oder mildert und damit ein Grundbedürfnis des täglichen Lebens betrifft. Zu den Grundbedürfnissen des täglichen Lebens gehören danach das Gehen, Stehen, Greifen, Sehen, Hören, die Nahrungsaufnahme, das Ausscheiden, die (elementare) Körperpflege, das selbständige Wohnen sowie das Erschließen eines körperlichen Freiraums im Nahbereich der Wohnung und das Bedürfnis bei Krankheit oder Behinderung Ärzte und Therapeuten aufzusuchen. Das im Fall der Klägerin einschlägige Grundbedürfnis des Erschließens eines gewissen körperlichen Freiraums ist nur im Sinne eines Basisausgleichs und nicht als vollständiges Gleichziehen mit den letztlich unbegrenzten Mobilitätsmöglichkeiten des Gesunden zu verstehen. Der Basisausgleich umfasst insoweit die Fähigkeit, sich in der Wohnung zu bewegen und die Wohnung zu verlassen, um bei einem kurzen Spaziergang in die frische Luft zu gelangen oder die Stellen zu erreichen, an denen Alltagsgeschäfte, zu denen das Einkaufen von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen des täglichen Lebens gehört, zu erledigen sind (vgl. zum Ganzen: BSG, Urteil vom 24.05.2006 - B 3 KR16/05 R -SozR 4-2500 § 33 Nr. 12). Die Benutzung eines Kraftfahrzeugs, sei es als Fahrer oder Mitfahrer, zählt jedoch nicht zu den Grundbedürfnissen, die durch die Leistungen der Krankenversicherung zu befriedigen sind. Auf diese zum Recht der gesetzlichen Krankenversicherung entwickelten Grundsätze kann auch im Rahmen entsprechender beihilferechtlicher Entscheidungen zurückgegriffen werden, da sie den Verpflichtungen des Dienstherrn entsprechen, die diesem aus seiner Fürsorgepflicht gegenüber seinen Beamten erwachsen (vgl. etwa VGH Bad.-Württ, Urt. v. 24.04.1996 - 4 S 3208/94 - DÖD 1997, 37).
33 
Das hier zu beurteilende Elektromobil Cityliner 412 erweist sich danach zur Überzeugung des Senats nicht als notwendig i.S.d. § 5 Abs. 1 BhV. Ist - wie hier - das allgemeine Grundbedürfnis der „Bewegungsfreiheit“ betroffen, so richtet sich die Notwendigkeit eines Hilfsmittels in erster Linie danach, ob dadurch der Bewegungsradius in einem Umfang erweitert wird, den ein Gesunder üblicherweise noch zu Fuß erreicht. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass der Ehefrau des Klägers die Bewegung im Nahbereich der Wohnung wegen ihrer MS-Erkrankung nicht mehr in ausreichendem Umfang möglich ist. Sie bedarf daher zur Erschließung des erforderlichen körperlichen Freiraums - dies ist ebenfalls unstreitig - eines Hilfsmittels. Die Beklagte kommt bei dieser Sachlage ihren Verpflichtungen, die ihr aus der Fürsorgepflicht gegenüber ihren Beamten erwächst, in ausreichendem Maße nach, wenn sie entsprechend ihren Vorschriften die Aufwendungen für die Anschaffung eines „Krankenfahrstuhls“ übernimmt. Dies kann bedeuten, dass der Kranke bzw. Behinderte unter Berücksichtigung der besonderen Umstände seines Einzelfalles gegebenenfalls Anspruch auf die Übernahme der Kosten eines Elektrorollstuhls hat, um ihm auf diesem Weg den erforderlichen körperlichen Freiraum zu verschaffen. Ein - darüber hinausgehender - Anspruch auf Versorgung mit einem Elektromobil bzw. ein Wahlrecht des Beihilfeberechtigten, ihm entweder einen Elektrorollstuhl oder ein Elektromobil zur Verfügung zu stellen, besteht hingegen nicht.
34 
In Fällen wie dem hier zu beurteilenden gewährleistet regelmäßig ein Hilfsmittel in Form eines Elektrorollstuhls das allgemeine Grundbedürfnis des Kranken bzw. des Behinderten auf „Bewegungsfreiheit“. Dieses Hilfsmittel sorgt für die erforderliche Mobilität des Kranken bzw. Behinderten sowohl in Wohnungen und sonstigen Aufenthaltsräumen als auch außerhalb der Wohnung in einem Nahbereich, den ein Gesunder üblicherweise noch zu Fuß erreicht. So ermöglicht es die Konstruktion des Elektrorollstuhls mit entsprechenden Abmessungen und Wenderadius seinem Benutzer, sich in Wohnungen von Raum zu Raum zu bewegen und z.B. auch an Tische heranzufahren. Der Elektrorollstuhl stellt ferner bei Einkäufen im Nahbereich und bei der Aufsuchung von Ärzten und Therapeuten sicher, dass der Benutzer sich in den entsprechenden Räumlichkeiten fortbewegen kann und insoweit mobil ist. Ein Elektromobil ist hingegen nicht geeignet, die erforderliche Mobilität des Benutzers in Wohnungen oder sonstigen Aufenthaltsräumen sicherzustellen. Aufgrund seiner Abmessungen und seines Wendekreises ist es - wie dargelegt - nur für die Benutzung auf der Straße geeignet. Der Kranke bzw. der Behinderte kann damit nur den Weg zu den Einkaufsgeschäften und den Praxisräumen seiner Ärzte und Therapeuten zurücklegen, im Geschäft und in der Praxis selbst ist er jedoch auf weitere Hilfestellung bzw. ein weiteres Hilfsmittel angewiesen. So wäre es der Ehefrau des Klägers etwa unmöglich, mit dem von ihr angeschafften Elektromobil einen (kleineren) Supermarkt aufzusuchen und dort auch selbständig durch die Geschäftsräume zu fahren, um die Waren auszusuchen. Bei dieser Sachlage stellt sich die Entscheidung des Gesetzgebers, stark Gehbehinderten wie der Ehefrau des Klägers bei typisierender Betrachtung einen Elektrorollstuhl im Rahmen der Hilfsmittelversorgung zur Verfügung zu stellen - nicht jedoch ein Elektromobil - als sachgerecht dar. Das Hilfsmittel eines Elektrorollstuhls sichert das Grundbedürfnis der „Bewegungsfreiheit“ in umfassender Weise und stellt im Vergleich zum Elektromobil das zielgerichtetere bzw. das zielgenauere Hilfsmittel dar. Ist danach das Elektromobil kein gleichermaßen geeignetes Hilfsmittel, steht dem Beihilfeberechtigten auch kein Wahlrecht zwischen Elektrorollstuhl und Elektromobil zu und es kommt auf die Frage, welches Hilfsmittel wirtschaftlicher ist, nicht an.
35 
Dem Umstand, dass das Elektromobil im Vergleich zum Elektrorollstuhl dem Kranken bzw. Behinderten eine schnellere Fortbewegung und auch das Zurücklegen größerer Strecken ermöglicht, kommt in diesem Zusammenhang keine maßgebliche Bedeutung zu. Auch der Elektrorollstuhl sichert die Mobilität im Nahbereich der Wohnung in ausreichendem Maße. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang insbesondere, dass ein gesunder Fußgänger sich den Nahbereich einer Wohnung wesentlich schneller erschließen kann als dies für einen Behinderten mit Hilfe eines Elektrorollstuhls möglich ist. Ziel des Basisausgleichs ist es gerade nicht, ein vollständiges Gleichziehen mit Gesunden zu ermöglichen. Unerheblich ist schließlich auch, dass mit Hilfe eines Elektromobils weitaus größere Entfernungen zurückgelegt werden können und dementsprechend sich der Behinderte einen größeren Bewegungsradius verschaffen kann. Auch hier gilt, dass die Hilfsmittelversorgung nur den Nahbereich der Wohnung erschließen soll, jedoch nicht einen Bereich, den ein Gesunder üblicherweise mit dem Fahrrad, einem Elektrobike oder gar einem Kraftfahrzeug aufsucht.
36 
cc) Ob es unter dem Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht des Dienstherrn im Einzelfall ausnahmsweise geboten sein kann, von der generellen Entscheidung des Gesetzgebers abzuweichen, wonach lediglich Elektrorollstühle, jedoch keine Elektromobile beihilfefähig sind, bedarf hier keiner Entscheidung. Im Fall der Ehefrau des Klägers sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die ausnahmsweise einen Anspruch auf Versorgung mit einem Elektromobil begründen könnten. Das der Ehefrau des Klägers von der Beklagten früher zur Verfügung gestellte Elektromobil hatte zwar die Mobilität der Ehefrau des Klägers deutlich erhöht und es ihr - nach eigenem Vortrag - ermöglicht, sich alleine außerhalb der Wohnung fortzubewegen. Die erforderliche Mobilität kann jedoch - wie dargelegt - grundsätzlich durch die Versorgung mit einem Elektrorollstuhl sichergestellt werden. Die Ehefrau des Klägers hat auch keine Besonderheiten vorgetragen, die in ihrem Fall die Versorgung mit einem Elektrorollstuhl als nicht ausreichend erscheinen ließen.
37 
Soweit sich die Beklagte im Berufungsverfahren sinngemäß darauf berufen hat, der Ehefrau des Klägers sei Pflegegeld der Stufe III zuerkannt worden und die entsprechende Pflegeperson habe mit Hilfe des bereits vorhandenen Rollstuhls die Teilnahme der Ehefrau des Klägers am allgemeinen Leben zu ermöglichen, braucht diesem Vortrag nicht weiter nachgegangen zu werden. Ob die Ehefrau des Klägers Anspruch auf die Versorgung mit einem Elektrorollstuhl hat, ist nicht Streitgegenstand dieses Verfahrens, zumal sie einen entsprechenden Antrag bislang nicht gestellt hat.
38 
dd) Da nach alledem das von der Ehefrau des Klägers angeschaffte Elektromobil nicht notwendig i.S.d. § 5 Abs. 1 BhV ist, bedarf es auch keiner Entscheidung, ob Elektromobile darüber hinaus im Sinne von Nr. 9 der Anlage 3 zu § 6 Abs. 1 Nr. 4 BhV als Gegenstände anzusehen sind, die der allgemeinen Lebenshaltung unterliegen und - auch deshalb - von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen sind. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 03.11.1999 - B 3 KR 16/99 R - FEVS 51, 395) ist ein Elektromobil kein allgemeiner Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens im Sinne des § 33 Abs. 1 SGB V, weil es nur von Personen benutzt wird, die durch Krankheit oder Behinderung in ihrer Gehfähigkeit eingeschränkt sind, jedoch nicht in nennenswertem Umfang auch von gesunden Menschen (so wohl auch OVG Bremen, Urteil vom 15.12.1999, aaO). Im Gegensatz dazu vertritt das OVG Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 07.07.1998 - 12 A 5885/96 - Juris) die Auffassung, bei einem Elektromobil handele es sich um ein Fortbewegungsmittel, das der allgemeinen Lebenshaltung zuzurechnen sei. Dafür lässt sich - so zu Recht das Verwaltungsgericht - anführen, dass ein Elektromobil auch einen breiteren Personenkreis anspricht, der keines Rollstuhls bedarf, aber seine Mobilität erhöhen will. Ein Elektromobil kann - unabhängig von bestimmten Krankheitszuständen oder Behinderungen - auch etwa von älteren, nicht krankheitsbedingt in der Gehfähigkeit eingeschränkten, aber allgemein körperlich schwächeren Menschen benutzt werden. Vor diesem tatsächlichen Hintergrund begegnet die Annahme des Bundessozialgerichts, Elektromobile würden ausschließlich von Kranken oder Behinderten benutzt, gewissen Zweifeln. Mangels Entscheidungserheblichkeit braucht der Senat jedoch der Frage, in welchem Umfang Elektromobile auch von gesunden (älteren) Menschen benutzt werden, nicht weiter nachzugehen.
39 
3. Schließlich vermittelt auch der Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG der Ehefrau des Klägers keinen Anspruch auf Versorgung mit einem Elektromobil. Sie beruft sich in diesem Zusammenhang darauf, dass die Beklagte ihr im Jahre 2003 Beihilfe für die Anschaffung eines vergleichbaren Elektromobils gewährt habe. Sollte die Beklagte der Ehefrau des Klägers in der Vergangenheit aufgrund individueller Besonderheiten die Beihilfe zu Recht gewährt haben, würde es nunmehr an einem vergleichbaren Sachverhalt fehlen; nach den obigen Ausführungen sind im Zeitpunkt dieser Entscheidung keine Besonderheiten gegeben, die einen Anspruch der Ehefrau des Klägers begründen könnten. Sollte die Beklagte dagegen in der Vergangenheit unter Verstoß gegen die Beihilfevorschriften des Bundes der Ehefrau des Klägers einen Anspruch auf Beihilfe für die Anschaffung eines Elektromobils zuerkannt haben, ließe sich aus dem Gleichheitsgrundsatz ein Anspruch, ihr gegenüber nochmals eine solche (rechtswidrige) Entscheidung zu treffen, nicht herleiten. Die Verwaltung ist nach Art. 20 Abs. 3 GG an Gesetz und Recht gebunden. Diese Bindung entfällt nicht deshalb, weil eine Behörde diese Bindung während eines bestimmten Zeitraums nicht hinreichend beachtet hat. Deshalb kann die Verletzung des Gleichheitssatzes mit Erfolg, d.h. mit dem Anspruch auf Einräumung einer Begünstigung nur rügen, wer nach der maßgebenden objektiven Rechtslage einen Anspruch auf die von ihm begehrte Gleichbehandlung hat. Gebietet die Rechtslage die erstrebte Behandlung nicht bzw. schließt sie sie aus, so ist der Gleichheitssatz auch dann nicht verletzt, wenn eine Behandlung entgegen der objektiven Rechtslage in anderen (gleichgelagerten) Fällen gewährt worden ist (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 26.02.1993 - 8 C 20.92 - BVerwGE 92, 153; Urteil vom 10.12.1969 - VIII C 104.69 - BVerwGE 34, 278; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 07.09.2011 - 2 S 1202/10 -).
40 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
41 
Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
42 
Beschluss vom 10. Oktober 2011
43 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf 2.750,-- EUR festgesetzt.
44 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
21 
Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO).
I.
22 
Die Berufung des Klägers ist zulässig.
23 
Die vom Verwaltungsgericht in seinem Urteil zugelassene Berufung (§ 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO) ist zwar beim Verwaltungsgericht erst nach Ablauf der einmonatigen Berufungsfrist des § 124 a Abs. 2 Satz 1 VwGO und damit verspätet eingelegt worden. Wegen der versäumten Frist ist dem Kläger jedoch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§§ 125 Abs. 1, 60 VwGO), da er ohne sein Verschulden an der Einhaltung der Frist für die Einlegung der Berufung verhindert war. Nach dem Vorbringen des Klägers hat die Rechtsanwaltsfachangestellte seines Prozessbevollmächtigten am letzten Tag der Berufungsfrist - am Montag, dem 09.05.2011 - die Berufung entgegen der ausdrücklichen Anweisung des Bevollmächtigten beim Verwaltungsgerichtshof und nicht beim Verwaltungsgericht eingereicht. Der Kläger hat diese Darstellung durch eine eidesstattliche Versicherung der Angestellten hinreichend glaubhaft gemacht. Das danach anzunehmende Verschulden des Büropersonals seines Bevollmächtigten ist dem Kläger nicht zuzurechnen. Soweit ein Bevollmächtigter seinem Personal - wie hier - Weisungen erteilt hat, darf er grundsätzlich darauf vertrauen, dass sein sonst zuverlässiges Personal seine Weisungen befolgt (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl., § 60 RdNr. 21). Danach hat der Bevollmächtigte des Klägers hinreichend glaubhaft gemacht, dass die Versäumung der Berufungsfrist auf einem Versehen seiner sonst zuverlässigen Kanzleiangestellten beruhte. Der Wiedereinsetzungsantrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses gestellt worden und erfüllt damit auch die weiteren, sich aus § 60 Abs. 2 Satz 1 1 Hs. VwGO ergebenden Voraussetzungen.
II.
24 
Die Berufung des Klägers ist jedoch unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage, mit der der Kläger die Gewährung einer Beihilfe für die Anschaffung eines Elektromobils beansprucht, zu Recht abgewiesen.
25 
1. Für die rechtliche Beurteilung beihilferechtlicher Streitigkeiten ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen maßgeblich, für die Beihilfe verlangt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.2005 - 2 C 35.04 - BVerwGE 125, 21 m.w.N.). Ob und inwieweit der Kläger Anspruch auf Beihilfe für das für seine Ehefrau angeschaffte Elektromobil hat, bestimmt sich danach auf der Grundlage der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften des Bundes für Beihilfen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen (Beihilfevorschriften - BhV -) in der im Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen geltenden Fassung vom 01.11.2001. Zwar genügen die Beihilfevorschriften nicht den Anforderungen des verfassungsrechtlichen Gesetzesvorbehalts, sie waren jedoch für eine Übergangszeit weiterhin anwendbar (vgl. BVerwG, Urteile vom 17.06.2004 - 2 C 50.02 - BVerwGE 121, 103 und vom 26.08.2009 - 2 C 62.08 - NVwZ-RR 2010, 366). Das Verwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang zutreffend angenommen, dass die Frist, bis zu deren Ablauf die Beihilfevorschriften übergangsweise weiterhin anzuwenden waren, im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung über den Beihilfeantrag des Klägers noch nicht abgelaufen war. Die Vorschriften sind erst seit Inkrafttreten der Beihilfeverordnung des Bundes (BBhV, BGBl. I 2009, 326) nicht mehr anwendbar (BVerwG, Urteil vom 26.08.2009, aaO).
26 
2. Die Aufwendungen für die Anschaffung des hier zu beurteilenden Elektromobils sind dem Grunde nach nicht notwendig und damit nach § 5 Abs. 1 Satz 1 BhV nicht beihilfefähig.
27 
a) Gemäß der genannten Vorschrift sind beihilfefähig nach den folgenden Bestimmungen Aufwendungen, wenn sie dem Grunde nach notwendig und soweit sie der Höhe nach angemessen sind. § 6 BhV trifft nähere Regelungen über die beihilfefähigen Aufwendungen aus Anlass einer Krankheit. Nach Abs. 1 Nr. 4 dieser Vorschrift sind aus Anlass einer Krankheit beihilfefähig die Aufwendungen u.a. für die Anschaffung der vom Arzt schriftlich verordneten Hilfsmittel. Voraussetzungen und Umfang der Beihilfefähigkeit bestimmen sich nach der Anlage 3. Nach Nr. 1 der Anlage 3 sind die notwendigen und angemessenen Aufwendungen für die Anschaffung der Hilfsmittel - gegebenenfalls im Rahmen der Höchstbeträge - beihilfefähig, wenn sie vom Arzt schriftlich verordnet und nachstehend aufgeführt sind. Dazu gehört ein „Krankenfahrstuhl mit Zubehör“. In Nr. 9 der Anlage 3 wird weiter bestimmt, dass zu den Hilfsmitteln nicht Gegenstände gehören, die nicht notwendig und angemessen (§ 5 Abs. 1 BhV), von geringem oder umstrittenem therapeutischen Nutzen oder geringem Abgabepreis (§ 6 Abs. 4 Nr. 3) sind oder der allgemeinen Lebenshaltung unterliegen; daran anschließend sind im Einzelnen Gegenstände aufgeführt, die nicht zu den Hilfsmitteln gehören (sog. Negativkatalog). Durch die Formulierung „insbesondere“ wird in diesem Zusammenhang klargestellt, dass dieser Katalog nicht abschließend ist; in diesem Negativkatalog ist unter anderem aufgeführt „Elektrofahrzeuge (z.B. LARK, Graf Carello)“. Vor dem Hintergrund dieser Systematik in der Anlage 3 zu § 6 Abs. 1 Nr. 4 BhV ist eine Gesamtabwägung vorzunehmen, ob die Aufwendungen für den zu beurteilenden Gegenstand unter Berücksichtigung der genannten Beispielsfälle notwendig und angemessen sind, oder ob sie im Hinblick auf die genannten Ausschlussgründe - insbesondere weil die Gegenstände der allgemeinen Lebenshaltung unterliegen - von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen sind (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 26.09.2011 - 2 S 825/11).
28 
b) Das Verwaltungsgericht hat - ausgehend von den dargestellten Rechtsvorschriften - das vom Kläger angeschaffte Elektromobil nicht als „Krankenfahrstuhl“ im Sinne der Nr. 1 der Anlage 3, sondern als „Elektrofahrzeug“ nach Nr. 9 der Anlage eingestuft und dementsprechend die Beihilfefähigkeit des Gegenstand verneint. Diese Einschätzung begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
29 
aa) Nach der nicht zu beanstandenden Auslegung der Beklagten unterfallen dem Begriff „Krankenfahrstuhl“ sowohl Rollstühle ohne Antrieb als auch Elektrorollstühle, jedoch nicht Elektromobile wie das hier zu beurteilende Fahrzeug. Bereits der Wortlaut „Krankenfahrstuhl“ legt die Einbeziehung von Elektromobilen bzw. Scootern in diese „Hilfsmittelgruppe“ nicht nahe. Zudem ist - wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausführt - für einen Krankenfahrstuhl charakteristisch, dass er gerade auch in Gebäuden, d.h. in Wohnungen oder sonstigen Aufenthaltsbereichen, genutzt wird; seine Konstruktion als fahrbarer Stuhl mit entsprechenden Abmessungen und entsprechendem Wenderadius ermöglicht es seinem Benutzer, sich in Wohnungen von Raum zu Raum zu bewegen und z.B. auch an Tische heranzufahren. Das hier zu beurteilende Elektromobil ist dagegen ersichtlich für die Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr konstruiert und entsprechend ausgestattet; für eine Nutzung innerhalb einer Wohnung ist es aufgrund seiner Abmessungen und seines Wendekreises völlig ungeeignet. Vor diesem Hintergrund ist es mit einem speziell zum Ausgleich von Behinderungen konzipierten Krankenfahrstuhl nicht vergleichbar. Darüber hinaus hat der Gesetzgeber durch die Auflistung von „Elektrofahrzeugen“ unter Nr. 9 der Anlage 3 ausdrücklich klargestellt, dass Geräte wie das hier zu beurteilende gerade nicht dem Begriff eines „Krankenfahrstuhls“ i.S.v. Nr. 1 der Anlage 3 unterfallen. Die unter dem Begriff „Elektrofahrzeuge“ beispielhaft aufgeführten Marken LARK und Graf Carello sind nach ihrem Aussehen und ihrer Funktion ohne weiteres mit dem vom Kläger angeschafften Elektromobil Cityliner 412 vergleichbar. Der Gesetzgeber hat danach eine eindeutige Abgrenzung zwischen „Krankenfahrstuhl mit Zubehör“ einerseits und „Elektrofahrzeugen“ andererseits vorgenommen, die eine erweiternde Auslegung des Begriffs „Krankenfahrstuhl“ und eine Einbeziehung des Cityliners 412 unter diese Rubrik ausschließt.
30 
Soweit das OVG Bremen ein Elektromobil in die Rubrik „Krankenfahrstuhl“ in Nr. 1 der Anlage 3 zu § 6 Abs. 1 Nr. 4 BhV eingestuft hat (Urteil vom 15.12.1999 - 2 A 112/99 - NordÖR 2000, 247), kann dieser Auffassung im Hinblick auf die dargelegte Systematik nicht gefolgt werden. Das OVG Bremen vertritt in diesem Zusammenhang die Auffassung, ein Elektromobil könne nicht als Gegenstand, der der allgemeinen Lebenshaltung unterliegt, im Sinne von Nr. 9 der Anlage 3 angesehen werden, sondern müsse als beihilfefähiges Hilfsmittel eingestuft werden. Mit dieser Begründung wendet sich das OVG Bremen im Hinblick auf Elektromobile im Kern gegen die Rechtmäßigkeit der maßgeblichen Beihilfevorschriften des Bundes und leitet aus übergeordneten Gesichtspunkten entgegen dem Wortlaut der Vorschriften einen Anspruch auf Versorgung mit einem Elektromobil ab. Mit dieser Begründung kann jedoch ein unmittelbarer Anspruch des Beihilfeberechtigten auf Versorgung mit einem Elektromobil bereits nach den einschlägigen Rechtsvorschriften des Bundes nicht angenommen werden.
31 
bb) Die danach in Nr. 9 der Anlage 3 getroffene Entscheidung des Gesetzgebers, Elektromobile grundsätzlich nicht als erforderliche Hilfsmittel und damit nicht als beihilfefähig anzusehen, hält einer rechtlichen Überprüfung stand.
32 
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur gesetzlichen Krankenversicherung ist ein Hilfsmittel erforderlich, wenn es die Auswirkungen der Behinderung im gesamten täglichen Leben beseitigt oder mildert und damit ein Grundbedürfnis des täglichen Lebens betrifft. Zu den Grundbedürfnissen des täglichen Lebens gehören danach das Gehen, Stehen, Greifen, Sehen, Hören, die Nahrungsaufnahme, das Ausscheiden, die (elementare) Körperpflege, das selbständige Wohnen sowie das Erschließen eines körperlichen Freiraums im Nahbereich der Wohnung und das Bedürfnis bei Krankheit oder Behinderung Ärzte und Therapeuten aufzusuchen. Das im Fall der Klägerin einschlägige Grundbedürfnis des Erschließens eines gewissen körperlichen Freiraums ist nur im Sinne eines Basisausgleichs und nicht als vollständiges Gleichziehen mit den letztlich unbegrenzten Mobilitätsmöglichkeiten des Gesunden zu verstehen. Der Basisausgleich umfasst insoweit die Fähigkeit, sich in der Wohnung zu bewegen und die Wohnung zu verlassen, um bei einem kurzen Spaziergang in die frische Luft zu gelangen oder die Stellen zu erreichen, an denen Alltagsgeschäfte, zu denen das Einkaufen von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen des täglichen Lebens gehört, zu erledigen sind (vgl. zum Ganzen: BSG, Urteil vom 24.05.2006 - B 3 KR16/05 R -SozR 4-2500 § 33 Nr. 12). Die Benutzung eines Kraftfahrzeugs, sei es als Fahrer oder Mitfahrer, zählt jedoch nicht zu den Grundbedürfnissen, die durch die Leistungen der Krankenversicherung zu befriedigen sind. Auf diese zum Recht der gesetzlichen Krankenversicherung entwickelten Grundsätze kann auch im Rahmen entsprechender beihilferechtlicher Entscheidungen zurückgegriffen werden, da sie den Verpflichtungen des Dienstherrn entsprechen, die diesem aus seiner Fürsorgepflicht gegenüber seinen Beamten erwachsen (vgl. etwa VGH Bad.-Württ, Urt. v. 24.04.1996 - 4 S 3208/94 - DÖD 1997, 37).
33 
Das hier zu beurteilende Elektromobil Cityliner 412 erweist sich danach zur Überzeugung des Senats nicht als notwendig i.S.d. § 5 Abs. 1 BhV. Ist - wie hier - das allgemeine Grundbedürfnis der „Bewegungsfreiheit“ betroffen, so richtet sich die Notwendigkeit eines Hilfsmittels in erster Linie danach, ob dadurch der Bewegungsradius in einem Umfang erweitert wird, den ein Gesunder üblicherweise noch zu Fuß erreicht. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass der Ehefrau des Klägers die Bewegung im Nahbereich der Wohnung wegen ihrer MS-Erkrankung nicht mehr in ausreichendem Umfang möglich ist. Sie bedarf daher zur Erschließung des erforderlichen körperlichen Freiraums - dies ist ebenfalls unstreitig - eines Hilfsmittels. Die Beklagte kommt bei dieser Sachlage ihren Verpflichtungen, die ihr aus der Fürsorgepflicht gegenüber ihren Beamten erwächst, in ausreichendem Maße nach, wenn sie entsprechend ihren Vorschriften die Aufwendungen für die Anschaffung eines „Krankenfahrstuhls“ übernimmt. Dies kann bedeuten, dass der Kranke bzw. Behinderte unter Berücksichtigung der besonderen Umstände seines Einzelfalles gegebenenfalls Anspruch auf die Übernahme der Kosten eines Elektrorollstuhls hat, um ihm auf diesem Weg den erforderlichen körperlichen Freiraum zu verschaffen. Ein - darüber hinausgehender - Anspruch auf Versorgung mit einem Elektromobil bzw. ein Wahlrecht des Beihilfeberechtigten, ihm entweder einen Elektrorollstuhl oder ein Elektromobil zur Verfügung zu stellen, besteht hingegen nicht.
34 
In Fällen wie dem hier zu beurteilenden gewährleistet regelmäßig ein Hilfsmittel in Form eines Elektrorollstuhls das allgemeine Grundbedürfnis des Kranken bzw. des Behinderten auf „Bewegungsfreiheit“. Dieses Hilfsmittel sorgt für die erforderliche Mobilität des Kranken bzw. Behinderten sowohl in Wohnungen und sonstigen Aufenthaltsräumen als auch außerhalb der Wohnung in einem Nahbereich, den ein Gesunder üblicherweise noch zu Fuß erreicht. So ermöglicht es die Konstruktion des Elektrorollstuhls mit entsprechenden Abmessungen und Wenderadius seinem Benutzer, sich in Wohnungen von Raum zu Raum zu bewegen und z.B. auch an Tische heranzufahren. Der Elektrorollstuhl stellt ferner bei Einkäufen im Nahbereich und bei der Aufsuchung von Ärzten und Therapeuten sicher, dass der Benutzer sich in den entsprechenden Räumlichkeiten fortbewegen kann und insoweit mobil ist. Ein Elektromobil ist hingegen nicht geeignet, die erforderliche Mobilität des Benutzers in Wohnungen oder sonstigen Aufenthaltsräumen sicherzustellen. Aufgrund seiner Abmessungen und seines Wendekreises ist es - wie dargelegt - nur für die Benutzung auf der Straße geeignet. Der Kranke bzw. der Behinderte kann damit nur den Weg zu den Einkaufsgeschäften und den Praxisräumen seiner Ärzte und Therapeuten zurücklegen, im Geschäft und in der Praxis selbst ist er jedoch auf weitere Hilfestellung bzw. ein weiteres Hilfsmittel angewiesen. So wäre es der Ehefrau des Klägers etwa unmöglich, mit dem von ihr angeschafften Elektromobil einen (kleineren) Supermarkt aufzusuchen und dort auch selbständig durch die Geschäftsräume zu fahren, um die Waren auszusuchen. Bei dieser Sachlage stellt sich die Entscheidung des Gesetzgebers, stark Gehbehinderten wie der Ehefrau des Klägers bei typisierender Betrachtung einen Elektrorollstuhl im Rahmen der Hilfsmittelversorgung zur Verfügung zu stellen - nicht jedoch ein Elektromobil - als sachgerecht dar. Das Hilfsmittel eines Elektrorollstuhls sichert das Grundbedürfnis der „Bewegungsfreiheit“ in umfassender Weise und stellt im Vergleich zum Elektromobil das zielgerichtetere bzw. das zielgenauere Hilfsmittel dar. Ist danach das Elektromobil kein gleichermaßen geeignetes Hilfsmittel, steht dem Beihilfeberechtigten auch kein Wahlrecht zwischen Elektrorollstuhl und Elektromobil zu und es kommt auf die Frage, welches Hilfsmittel wirtschaftlicher ist, nicht an.
35 
Dem Umstand, dass das Elektromobil im Vergleich zum Elektrorollstuhl dem Kranken bzw. Behinderten eine schnellere Fortbewegung und auch das Zurücklegen größerer Strecken ermöglicht, kommt in diesem Zusammenhang keine maßgebliche Bedeutung zu. Auch der Elektrorollstuhl sichert die Mobilität im Nahbereich der Wohnung in ausreichendem Maße. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang insbesondere, dass ein gesunder Fußgänger sich den Nahbereich einer Wohnung wesentlich schneller erschließen kann als dies für einen Behinderten mit Hilfe eines Elektrorollstuhls möglich ist. Ziel des Basisausgleichs ist es gerade nicht, ein vollständiges Gleichziehen mit Gesunden zu ermöglichen. Unerheblich ist schließlich auch, dass mit Hilfe eines Elektromobils weitaus größere Entfernungen zurückgelegt werden können und dementsprechend sich der Behinderte einen größeren Bewegungsradius verschaffen kann. Auch hier gilt, dass die Hilfsmittelversorgung nur den Nahbereich der Wohnung erschließen soll, jedoch nicht einen Bereich, den ein Gesunder üblicherweise mit dem Fahrrad, einem Elektrobike oder gar einem Kraftfahrzeug aufsucht.
36 
cc) Ob es unter dem Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht des Dienstherrn im Einzelfall ausnahmsweise geboten sein kann, von der generellen Entscheidung des Gesetzgebers abzuweichen, wonach lediglich Elektrorollstühle, jedoch keine Elektromobile beihilfefähig sind, bedarf hier keiner Entscheidung. Im Fall der Ehefrau des Klägers sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die ausnahmsweise einen Anspruch auf Versorgung mit einem Elektromobil begründen könnten. Das der Ehefrau des Klägers von der Beklagten früher zur Verfügung gestellte Elektromobil hatte zwar die Mobilität der Ehefrau des Klägers deutlich erhöht und es ihr - nach eigenem Vortrag - ermöglicht, sich alleine außerhalb der Wohnung fortzubewegen. Die erforderliche Mobilität kann jedoch - wie dargelegt - grundsätzlich durch die Versorgung mit einem Elektrorollstuhl sichergestellt werden. Die Ehefrau des Klägers hat auch keine Besonderheiten vorgetragen, die in ihrem Fall die Versorgung mit einem Elektrorollstuhl als nicht ausreichend erscheinen ließen.
37 
Soweit sich die Beklagte im Berufungsverfahren sinngemäß darauf berufen hat, der Ehefrau des Klägers sei Pflegegeld der Stufe III zuerkannt worden und die entsprechende Pflegeperson habe mit Hilfe des bereits vorhandenen Rollstuhls die Teilnahme der Ehefrau des Klägers am allgemeinen Leben zu ermöglichen, braucht diesem Vortrag nicht weiter nachgegangen zu werden. Ob die Ehefrau des Klägers Anspruch auf die Versorgung mit einem Elektrorollstuhl hat, ist nicht Streitgegenstand dieses Verfahrens, zumal sie einen entsprechenden Antrag bislang nicht gestellt hat.
38 
dd) Da nach alledem das von der Ehefrau des Klägers angeschaffte Elektromobil nicht notwendig i.S.d. § 5 Abs. 1 BhV ist, bedarf es auch keiner Entscheidung, ob Elektromobile darüber hinaus im Sinne von Nr. 9 der Anlage 3 zu § 6 Abs. 1 Nr. 4 BhV als Gegenstände anzusehen sind, die der allgemeinen Lebenshaltung unterliegen und - auch deshalb - von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen sind. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 03.11.1999 - B 3 KR 16/99 R - FEVS 51, 395) ist ein Elektromobil kein allgemeiner Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens im Sinne des § 33 Abs. 1 SGB V, weil es nur von Personen benutzt wird, die durch Krankheit oder Behinderung in ihrer Gehfähigkeit eingeschränkt sind, jedoch nicht in nennenswertem Umfang auch von gesunden Menschen (so wohl auch OVG Bremen, Urteil vom 15.12.1999, aaO). Im Gegensatz dazu vertritt das OVG Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 07.07.1998 - 12 A 5885/96 - Juris) die Auffassung, bei einem Elektromobil handele es sich um ein Fortbewegungsmittel, das der allgemeinen Lebenshaltung zuzurechnen sei. Dafür lässt sich - so zu Recht das Verwaltungsgericht - anführen, dass ein Elektromobil auch einen breiteren Personenkreis anspricht, der keines Rollstuhls bedarf, aber seine Mobilität erhöhen will. Ein Elektromobil kann - unabhängig von bestimmten Krankheitszuständen oder Behinderungen - auch etwa von älteren, nicht krankheitsbedingt in der Gehfähigkeit eingeschränkten, aber allgemein körperlich schwächeren Menschen benutzt werden. Vor diesem tatsächlichen Hintergrund begegnet die Annahme des Bundessozialgerichts, Elektromobile würden ausschließlich von Kranken oder Behinderten benutzt, gewissen Zweifeln. Mangels Entscheidungserheblichkeit braucht der Senat jedoch der Frage, in welchem Umfang Elektromobile auch von gesunden (älteren) Menschen benutzt werden, nicht weiter nachzugehen.
39 
3. Schließlich vermittelt auch der Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG der Ehefrau des Klägers keinen Anspruch auf Versorgung mit einem Elektromobil. Sie beruft sich in diesem Zusammenhang darauf, dass die Beklagte ihr im Jahre 2003 Beihilfe für die Anschaffung eines vergleichbaren Elektromobils gewährt habe. Sollte die Beklagte der Ehefrau des Klägers in der Vergangenheit aufgrund individueller Besonderheiten die Beihilfe zu Recht gewährt haben, würde es nunmehr an einem vergleichbaren Sachverhalt fehlen; nach den obigen Ausführungen sind im Zeitpunkt dieser Entscheidung keine Besonderheiten gegeben, die einen Anspruch der Ehefrau des Klägers begründen könnten. Sollte die Beklagte dagegen in der Vergangenheit unter Verstoß gegen die Beihilfevorschriften des Bundes der Ehefrau des Klägers einen Anspruch auf Beihilfe für die Anschaffung eines Elektromobils zuerkannt haben, ließe sich aus dem Gleichheitsgrundsatz ein Anspruch, ihr gegenüber nochmals eine solche (rechtswidrige) Entscheidung zu treffen, nicht herleiten. Die Verwaltung ist nach Art. 20 Abs. 3 GG an Gesetz und Recht gebunden. Diese Bindung entfällt nicht deshalb, weil eine Behörde diese Bindung während eines bestimmten Zeitraums nicht hinreichend beachtet hat. Deshalb kann die Verletzung des Gleichheitssatzes mit Erfolg, d.h. mit dem Anspruch auf Einräumung einer Begünstigung nur rügen, wer nach der maßgebenden objektiven Rechtslage einen Anspruch auf die von ihm begehrte Gleichbehandlung hat. Gebietet die Rechtslage die erstrebte Behandlung nicht bzw. schließt sie sie aus, so ist der Gleichheitssatz auch dann nicht verletzt, wenn eine Behandlung entgegen der objektiven Rechtslage in anderen (gleichgelagerten) Fällen gewährt worden ist (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 26.02.1993 - 8 C 20.92 - BVerwGE 92, 153; Urteil vom 10.12.1969 - VIII C 104.69 - BVerwGE 34, 278; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 07.09.2011 - 2 S 1202/10 -).
40 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
41 
Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
42 
Beschluss vom 10. Oktober 2011
43 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf 2.750,-- EUR festgesetzt.
44 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 14. April 2011 - 6 K 2322/09 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Zahlung einer Beihilfe für eine Implantatbehandlung einer Zahnlücke im Oberkiefer (regio 14).
Der Kläger steht als Beamter im Dienst des beklagten Landes und ist mit einem Bemessungssatz von 50 % beihilfeberechtigt.
Unter dem 17.05.2009 übersandte der Kläger dem Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg (im Folgenden: Landesamt) einen Heil- und Kostenplan des Dr. W. vom 05.05.2009 über das Einbringen eines Implantats für den Zahn in regio 14 mit geschätzten Behandlungskosten von 2.000,-- EUR. In seiner Antwort teilte das Landesamt dem Kläger mit, dass für die Beurteilung vom Zahnarzt ein vollständiges Zahnschema einschließlich bereits vorhandener Implantate zu erstellen sei. Mit Schreiben vom 09.07.2009 legte der Kläger dem Landesamt einen weiteren Heil- und Kostenplan des Dr. W. vom 07.07.2009 mit der Bitte vor, ihm mitzuteilen, welche konkreten Kosten beihilfefähig seien. Nach dem Plan sollte der Oberkiefer in regio 13, 14 und 15 versorgt werden, die Behandlungskosten wurden auf 2.589,92 EUR geschätzt. Mit weiterem Schreiben vom 03.08.2009 stellte der Kläger klar, dass er bereits zwei Implantate in regio 15 und 16 eingesetzt bekommen habe und nunmehr der benachbarte Zahn in regio 14 entfernt werden müsse. Es sei eine Brücke geplant, die einerseits auf dem vorhandenen Implantat in regio 15 und andererseits auf dem nächst benachbarten gesunden Zahn in regio 13 ansetze. Hierfür sei eine Änderung des bestehenden Implantats in regio 15 nötig. Daraufhin teilte das Landesamt dem Kläger mit Schreiben vom 07.08.2009 mit, dass diese Maßnahme bis zum Schwellenwert nach der GOZ, d.h. bis zu 2.589,92 EUR einschließlich Material- und Laborkosten, beihilfefähig sei. Mit weiterem Schreiben vom 12.08.2009 wies der Kläger darauf hin, dass er bereits im Mai einen Behandlungsplan vom 05.05.2009 eingereicht habe, der lediglich auf eine Versorgung des Zahnes in regio 14 mit einem weiteren - nicht mehr beihilfefähigen - Implantat abgezielt habe, so dass der Zahn in regio 13 erhalten bleiben könne. Die Behandlungskosten hierfür betrügen voraussichtlich 2.916,64 EUR. Er beantrage eine Beihilfe in Höhe der Aufwendung für die Brückenlösung und damit einen Festbetrag in Höhe von 2.589,92 EUR; alle den Festbetrag übersteigenden Kosten für die Behandlung des Zahnes in regio 14 werde er selbst tragen.
Den Antrag des Klägers, ihm die Kosten für die Implantatbehandlung des Zahnes in regio 14 nach den fiktiven Behandlungskosten aus dem genehmigten Behandlungsplan vom 07.07.2009 in Höhe von 2.589,92 EUR als beihilfefähig anzuerkennen, lehnte das Landesamt mit Bescheid vom 06.10.2009 ab. Es führte zur Begründung aus, die geplante Implantatversorgung sei nicht beihilfefähig, weil beim Kläger in der rechten Oberkieferhälfte bereits zwei Implantate vorhanden seien und mehr als zwei Implantate pro Kieferhälfte nur bei besonderen Indikationen, die hier nicht vorlägen, anerkannt würden. Den hiergegen erhobenen Widerspruch des Klägers wies das Landesamt mit Widerspruchsbescheid vom 09.11.2009 zurück.
Der Kläger hat am 24.11.2009 beim Verwaltungsgericht Freiburg Klage erhoben mit dem Antrag, den Bescheid des Landesamts vom 06.10.2009 und dessen Widerspruchsbescheid vom 09.11.2009 aufzuheben und festzustellen, dass seine zahnärztliche Behandlung entsprechend dem Heil- und Kostenplan von Dr. W. vom 05.05.2009 dem Grunde nach bis zur Höhe von 2.589,92 EUR beihilfefähig ist. Zur Begründung hat der Kläger vorgetragen, die Versagung der Beihilfe in der Höhe der für die beihilfefähige konventionelle Brückenlösung anfallenden Kosten verletze die Fürsorgepflicht des Dienstherrn. In Rheinland-Pfalz würden nach Vorlage eines Kostenvoranschlags für eine beihilfefähige Behandlung die fiktiven Behandlungskosten abgerechnet. Beamte, die eine über die beihilfefähige Behandlung hinausgehende Alternative wählten, zahlten lediglich die Differenz aus eigenen Mitteln hinzu. Dies sei auch bei den gesetzlichen Krankenkassen üblich. Zudem liege ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG vor. Der Beklagte sei nicht berechtigt, die Gewährung einer Beihilfe zu einer medizinisch notwendigen Standardversorgung zu verweigern.
Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat ausgeführt, die Beihilfe sei eine Ergänzung der grundsätzlich vom Beamten selbst zu treffenden Eigenvorsorge für den Krankheitsfall. Bei einem solchen System müsse zwar gewährleistet sein, dass der Beamte nicht mit erheblichen Aufwendungen belastet bleibe, die er über die zumutbare Eigenvorsorge nicht absichern könne. Es könne aber nicht verlangt werden, dass das von der Beihilfe nicht gedeckte Risiko in vollem Umfang versicherbar sein müsse.
Der Kläger ließ die hier streitige Implantatbehandlung im Februar und April 2010 durchführen. Die entsprechenden Beihilfeanträge des Klägers vom 27.02.2010 und 11.05.2010, mit denen er Aufwendungen für die Implantatversorgung in Höhe von insgesamt 2.116,66 EUR (Rechnung des Dr. W. vom 08.02.2010 über 829,55 EUR und Rechnung vom 07.05.2010 über 1.287,11 EUR) geltend machte, lehnte das Landesamt mit Bescheiden vom 12.03.2010 und 31.05.2010 - mit Ausnahme eines Betrags von 62,46 EUR - ab. Über die gegen diese Bescheide vom Kläger jeweils erhobenen Widersprüche wurde bislang nicht entschieden.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 14.04.2011 abgewiesen. In den Entscheidungsgründen heißt es: Nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BVO seien aus Anlass einer Krankheit beihilfefähig die Aufwendungen für gesondert erbrachte und berechnete zahnärztliche Leistungen nach Maßgabe der Anlage zur BVO. Nach Nr. 1.2.4 der Anlage seien - abgesehen von bestimmten Indikationen, die hier unstreitig nicht vorlägen - Aufwendungen für mehr als zwei Implantate pro Kieferhälfte, einschließlich vorhandener Implantate, und die damit verbundenen weiteren zahnärztlichen Leistungen von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen. Im vorliegenden Fall befänden sich unstreitig in der zu behandelnden Kieferhälfte bereits zwei Implantate. Nach der Systematik des Beihilferechts bedeute der Ausschluss von der Beihilfefähigkeit, dass zu der entsprechenden Aufwendung überhaupt keine Beihilfe gewährt werde, unabhängig davon, ob die Erkrankung (hier des Zahnes 14) andernfalls auf eine andere beihilfefähige Weise behandelt worden wäre.
Die in Nr.1.2.4 der Anlage zur BVO vorgesehene Einschränkung der Beihilfefähigkeit implantologischer Leistungen verstoße nicht gegen die in Art. 33 Abs. 5 GG garantierte Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Dies gelte jedenfalls in Fällen wie dem vorliegenden, in denen eine andere Therapie möglich gewesen wäre. Die Einschränkung verfolge den legitimen Zweck, der durch die im Allgemeinen kostenintensiveren Behandlungsart der Implantatversorgung bedingte Ausuferung der für die öffentlichen Kassen entstehenden Kosten angemessen entgegenzutreten. Dabei gebiete der Umstand, dass die Versorgung mit Implantaten nach dem Vortrag des Klägers die „optimalere“ Lösung sei, keine abweichende Entscheidung. Auch wenn damit das weiterhin bestehende Recht des Klägers auf freie Wahl der Behandlungsmethode tatsächlich insofern eingeschränkt sei, als er bei der Wahl einer bestimmten Behandlungsmethode den sonst von der Beihilfe übernommenen Kostenanteil voll zu tragen habe, verletze die Regelung nicht den Kern der Fürsorgepflicht, solange eine Behandlungsmethode bleibe, zu der die Beihilfe ihren Kostenanteil beitrage. Hinzu komme, dass der vom Kläger hervorgehobene Nachteil der Brückenversorgung, dass nämlich wegen der Befestigung der Brücke auf einem der vorhandenen Implantate dieses regelmäßig entfernt werden müsse, auf der früheren Entscheidung des Klägers für die kostenintensive Implantat-behandlung beruhe.
10 
Die Regelung begegne auch nicht deshalb rechtlichen Bedenken, weil nach dem Vortrag des Klägers sowohl die gesetzlichen Krankenkassen als auch die Beihilfestellen in Rheinland-Pfalz in vergleichbaren Fällen eine Erstattung bzw. Beihilfe jedenfalls zu den Kosten der Alternativbehandlung leisteten. Die Sicherungssysteme „gesetzliche Krankenversicherung“ und „private Eigenvorsorge mit ergänzender Beihilfe“ wiesen grundlegende Strukturunterschiede auf. Sie unterschieden sich im Hinblick auf die verfassungsrechtliche Verankerung, die Finanzierung, die Leistungsvoraussetzungen, das Leistungsspektrum und die Leistungsformen. Aus diesem Grund werde das Gebot der Gleichbehandlung durch Unterschiede bei der Leistungsgewährung in aller Regel nicht verletzt. Auch auf eine abweichende Regelung der Beihilfe in anderen Bundesländern könne der Kläger sich nicht berufen, weil der Verordnungsgeber jeweils innerhalb seiner Gesetzgebungskompetenz tätig werde. Dasselbe gelte für eine andere Verwaltungspraxis der zuständigen Behörden in anderen Ländern, da eine gleichmäßige Behandlung jeweils nur durch denselben Verwaltungsträger gefordert werden könne.
11 
Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts richtet sich die vom Senat mit Beschluss vom 06.09.2011 zugelassene Berufung des Klägers. Zur Begründung macht der Kläger geltend: Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen nehme in ständiger Rechtsprechung für eine Regelung, die in vergleichbarer Weise die Beihilfefähigkeit von Implantaten einschränke, einen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit an. Der vollständige Ausschluss der Beihilfe für die dritte Implantatbehandlung sei nicht erforderlich, um den durch die Inanspruchnahme einer Implantatbehandlung anstelle einer herkömmlichen Versorgung mit einer Brücke entstehenden Mehraufwand zu vermeiden. Denn als milderes, gleich geeignetes Mittel biete es sich an, die Beihilfefähigkeit für Implantatbehandlungen quantitativ auf die Kosten zu begrenzen, die bei einer konventionellen Versorgung der Zahnlücke ebenfalls anfielen. Zudem könne ihm auch nicht entgegengehalten werden, dass aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität derartige Alternativbetrachtungen nicht tunlich seien. Durch den völligen Ausschluss der Beihilfefähigkeit sei der Beamte einem finanziellen Zwang ausgesetzt, eine mit weitergehenden Eingriffen in seine körperliche Unversehrtheit und gesundheitlichen Nachteilen verbundene Behandlung („Brückenbehandlung“) in Kauf zu nehmen. Darüber hinaus berufe er sich auf die Verwaltungspraxis in Rheinland-Pfalz, wonach in vergleichbaren Fällen dort Beihilfe zu den Kosten der Alternativbehandlung geleistet werde. Gleiches gelte auch für die gesetzlichen Krankenkassen.
12 
Der Kläger beantragt,
13 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 14.04.2011 zu ändern und den Beklagten zu verpflichten, ihm für die erfolgte Implantatbehandlung in regio 14 eine weitere Beihilfe in Höhe von 995,87 EUR zu gewähren, sowie die Bescheide des Landesamts für Besoldung und Versorgung vom 06.10.2009, vom 12.03.2010 und vom 31.05.2010 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 09.11.2009 aufzuheben, soweit sie dem entgegenstehen.
14 
Der Beklagte beantragt,
15 
die Berufung zurückzuweisen.
16 
Er ist der Auffassung, die in der Anlage zur Beihilfeverordnung normierte Begrenzung der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für implantologische Leistungen verstoße nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Die sachlichen Gründe für die Regelung bestünden darin, die zunehmende Versorgung mit sehr teuren Zahnersatzformen, die im Bereich der gesetzlichen Krankenkassen nicht bzw. seit 2005 nur durch Festzuschüsse (diese betrügen 50 % der Regelungsversorgung) getragen würden, einzudämmen und die Handhabung zu vereinfachen. Entgegen dem Vortrag des Klägers werde in keinem Bundesland - auch nicht in Rheinland-Pfalz - eine Vergleichsberechnung mit einer Alternativversorgung durchgeführt, es werde mithin in keinem Bundesland eine Beihilfe zu den Kosten einer Alternativbehandlung gewährt. Die Beihilfeverordnung Baden-Württemberg weise - im Vergleich zu den Regelungen anderer Bundesländer - mit das höchste Erstattungsniveau auf. So sehe die Mehrzahl der Beihilferegelungen der Bundesländer eine grundsätzliche Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für lediglich zwei Implantate pro Kiefer vor. Hinzu komme in einigen Bundesländern eine Begrenzung der Beihilfefähigkeit bei zahntechnischen Leistungen auf einen bestimmten Prozentsatz (in der Regel 40 % oder 60 %). Die gesetzlichen Krankenkassen gewährten für Zahnersatz und die damit im Zusammenhang stehenden Leistungen einen Festzuschuss in Höhe von - in der Regel - 50 % der Regelversorgung. Die Frage einer Alternativberechnung stelle sich somit für die gesetzlichen Krankenkassen nicht.
17 
Die geregelte Beschränkung der Implantatversorgung verletze auch nicht die Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Ein Verstoß gegen Art. 33 Abs. 5 GG komme nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung nur bei einer Verletzung des Wesenskerns der Fürsorgepflicht in Betracht. Eine grundrechtliche Verhältnismäßigkeitsprüfung, wie sie das OVG Nordrhein-Westfalen für angezeigt halte, finde dagegen nicht statt. Das OVG Nordrhein-Westfalen gehe im Übrigen zu Unrecht davon aus, dass der völlige Ausschluss der Aufwendungen für implantologische Leistungen schon nicht erforderlich sei, da als milderes, gleich geeignetes Mittel die Begrenzung auf die (fiktiven) Aufwendungen einer konventionellen Zahnversorgung zur Verfügung stünde. Bereits aufgrund des Umstands, dass eine Alternativberechnung einen höheren Verwaltungsaufwand nach sich ziehe, könne nicht von einem gleich geeigneten Mittel gesprochen werden. Auch sei es mit einer (einfachen) Vergleichsberechnung nicht getan. Vielmehr müsse in jedem Fall durch den behandelnden Zahnarzt ein alternativer Kostenplan erstellt werden. Dies wäre für die erstmalige Behandlung, also das Setzen der Implantate, zwar noch handhabbar. Wenn jedoch für Folgebehandlungen Aufwendungen entstünden, und diese Anteile in tatsächlicher Höhe beihilfefähig wären und anteilig lediglich hinsichtlich der Alternativkosten, sei nicht ersichtlich, wie diesbezüglich durch einen Zahnarzt ein fiktiver anteiliger Kostenplan erstellt werden könnte. Selbst wenn die Erstellung eines solchen anteiligen Kostenplans für Folgebehandlungen möglich wäre, so würde dies einen immensen Prüf- und Kontrollaufwand nach sich ziehen. Hierbei müsste jede Gebührenposition auf ihre grundsätzliche Schlüssigkeit (insbesondere in Bezug auf die Abgrenzung und Zuordnung der tatsächlichen Kosten und der fiktiven Kosten) und zudem auf ihre konkrete Beihilfefähigkeit überprüft werden. Im Zweifel müsste in jedem Fall ein zahnärztliches Gutachten eingeholt werden, was dann zu weiterem Aufwand, verzögerter Abrechnung und erheblichen weiteren Kosten führte.
18 
Im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne nehme das OVG Nordrhein-Westfalen einseitig die möglichen Beeinträchtigungen der körperlichen Unversehrtheit bei einer konventionellen Zahnversorgung in den Blick und verneine deshalb die Verhältnismäßigkeit. Bei dieser Wertung blieben jedoch die weitreichenden Risiken einer Implantatversorgung völlig außer Betracht. Unter Berücksichtigung dieser Risiken (Verletzung des Nervus alveolaris inferior mit der Folge eines dauerhaften Taubheitsgefühls im Kinn-Lippen-Bereich; Verletzung der Zahnwurzeln von Nachbarzähnen; Weichteilverletzungen; starke Blutungen, Verletzung der Kieferhöhle) stelle sich die Situation gerade nicht so dar, dass der Beihilfeberechtigte aus finanziellen Gründen zu einer invasiveren Behandlung gedrängt werde.
19 
Die Rechtsprechung des OVG Nordrhein-Westfalen sei hier schließlich bereits deshalb nicht einschlägig, weil es nach dem dortigen Landesrecht darum gegangen sei, ob der völlige Ausschluss von Implantatbehandlungen außerhalb eng gefasster Indikationen mit der Fürsorgepflicht vereinbar sei. Die Rechtslage in Nordrhein-Westfalen sei deshalb mit der Rechtslage in Baden-Württemberg nicht vergleichbar.
20 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten sowie auf die Akten des Verwaltungsgerichts und des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
21 
Die Berufung des Klägers ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Beihilfe für das dritte Implantat in seinem rechten Oberkiefer.
A)
22 
Das Begehren des Klägers war ursprünglich auf die vorherige Anerkennung der Beihilfefähigkeit einer von ihm noch nicht durchgeführten Implantatbehandlung gerichtet. Auch wenn die Beihilfeverordnung ausdrücklich eine vorherige Anerkennung der Beihilfefähigkeit dieser Aufwendungen nicht vorsieht, steht eine solche Verfahrensweise im pflichtgemäßen Ermessen der Beihilfestelle. Der Beihilfeberechtigte erhält auf diese Weise frühzeitig Klarheit über den Umfang der ihm zu erstattenden Aufwendungen und kann sein Verhalten danach ausrichten. Andernfalls liefe er Gefahr, mit erheblichen Kosten belastet zu werden, wenn er erst eine regelmäßig aufwändige Implantatbehandlung durchführen lassen müsste, und erst danach eine abschließende Klärung der Beihilfefähigkeit der dafür angefallenen Kosten in einem Rechtsschutzverfahren erlangen könnte. Ein solches Begehren auf vorherige Anerkennung der Beihilfefähigkeit kann im Wege einer Verpflichtungsklage verfolgt werden (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.09.2003 - 4 S 1869/02 - IÖD 2004, 22). Das Begehren kann jedoch - nach Durchführung des erforderlichen Vorverfahrens - auch wie hier im Wege einer Feststellungsklage geltend gemacht werden, da diese in gleicher Weise geeignet ist, die zwischen den Beteiligten streitigen Rechtsfragen zu klären.
23 
Anstelle dieser Feststellung wird vom Kläger im Hinblick auf die im Februar und April 2010 durchgeführte Implantatbehandlung (drittes Implantat in regio 14 im rechten Oberkiefer) im Berufungsverfahren nunmehr die Verpflichtung des Beklagten begehrt, Beihilfe für die Aufwendungen der durchgeführten zahnärztlichen Behandlung zu gewähren. Dementsprechend hat der Kläger die diese Behandlung betreffenden ablehnenden Bescheide des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 12.03.2010 und 31.05.2010 in das gerichtliche Verfahren einbezogen und macht - neben der Aufhebung dieser Bescheide - einen Beihilfeanspruch in Höhe von 995,87 EUR geltend. Dieser ergibt sich auf der Grundlage tatsächlich angefallener Aufwendungen für die Implantatversorgung in Höhe von 2.116,66 EUR, des Bemessungssatzes von 50 % sowie im Hinblick auf einen von dem Beklagten geleisteten Betrag in Höhe von 62,46 EUR.
24 
Die darin liegende Klageänderung ist zulässig, da der Beklagte in der mündlichen Verhandlung hierzu ausdrücklich die Einwilligung erteilt hat (§ 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 91 Abs. 1 1. Alt. VwGO). Die Klageänderung ist im Übrigen auch sachdienlich, da der Streitstoff im Wesentlichen der Gleiche geblieben ist (vgl. § 91 Abs. 1 2. Alt. VwGO).
25 
Die nunmehr vorliegende Verpflichtungsklage ist ebenfalls zulässig. Unerheblich ist der Umstand, dass der Beklagte das Verpflichtungsbegehren zwar mit Bescheiden vom 12.03.2010 und 31.05.2010 abgelehnt hat, das danach erforderliche Vorverfahren nach § 68 Abs. 2 VwGO jedoch nicht durchgeführt worden ist. Das Vorverfahren ist hier, auch wenn keine ausdrücklich geregelte Ausnahme i.S.v. § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO vorliegt, deshalb entbehrlich, weil die maßgeblichen Sach- und Rechtsfragen bereits Gegenstand des Vorverfahrens waren, das hinsichtlich der vorherigen Anerkennung der Implantatbehandlung durchgeführt worden ist (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl., § 68 RdNr. 23).
B)
26 
Die geänderte Klage ist jedoch unbegründet. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ist deshalb zurückzuweisen.
I.
27 
Für die rechtliche Beurteilung beihilferechtlicher Streitigkeiten ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen maßgeblich, für die Beihilfe verlangt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.2005 - 2 C 35.04 - BVerwGE 125, 21 m.w.N.; VGH Bad,-Württ., Urteil vom 10.10.2011 - 2 S 1369/11 - Juris). Hier sind die Aufwendungen im Februar und April 2010 entstanden. Anspruchsgrundlage sind danach §§ 5 Abs. 1 und 6 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung des Finanzministeriums über die Gewährung von Beihilfe in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen (Beihilfeverordnung - BVO -) vom 28.07.1995 (GBl. S. 561) in der Fassung der Verordnung vom 30.10.2008 (GBl. S 407). Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 BVO i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 1 BVO sind aus Anlass einer Krankheit entstandene Aufwendungen für gesondert erbrachte und berechnete zahnärztliche Leistungen beihilfefähig, wenn sie dem Grunde nach notwendig und soweit sie der Höhe nach angemessen sind. Dies gilt jedoch nur nach Maßgabe der Anlage zur Beihilfeverordnung. Nach Nr. 1.2.4 der Anlage sind grundsätzlich Aufwendungen für mehr als zwei Implantate pro Kieferhälfte, einschließlich vorhandener Implantate, und die damit verbundenen weiteren zahnärztlichen Leistungen von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen. Die Anlage zur Beihilfeverordnung sieht darüber hinaus die unbeschränkte Übernahme der Aufwendungen für implantologische Leistungen ausnahmsweise dann vor, wenn im jugendlichen Erwachsenengebiss Zähne nicht angelegt sind oder wenn ein großer Kieferdefekt infolge von Kieferbruch oder Kieferresektion vorliegt (Satz 1 Buchstabe a und b der Nr. 1.2.4 der Anlage zur Beihilfeverordnung).
II.
28 
Nach diesen Regelungen sind die Aufwendungen für die Implantatbehand- lung in regio 14 im rechten Oberkiefer des Klägers sowie die damit verbundenen weiteren zahnärztlichen Leistungen von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen, weil sich in der hier zu beurteilenden Kieferhälfte unstreitig bereits zwei Implantate befanden, für die der Dienstherr Beihilfe geleistet hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.05.2008 - 2 C 12.07 - DÖV 2008, 961, wonach Implantate bei einer generellen zahlenmäßigen Begrenzung nicht mitgerechnet werden dürfen, deren Kosten nicht aus öffentlichen Mitteln mitgetragen worden sind).
29 
Auch die dargestellten Indikationen, bei denen die Implantatbehandlung ausnahmsweise unbeschränkt beihilfefähig ist, liegen im vorliegenden Fall unstreitig nicht vor.
III.
30 
Ein Anspruch des Klägers auf Übernahme der Kosten für das hier zu beurteilende dritte Implantat ergibt sich auch nicht im Hinblick auf den von ihm geltend gemachten Verstoß gegen höherrangiges Recht. Die Versagung der Beihilfe verstößt weder gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG noch gegen die verfassungsrechtlich gewährleistete Fürsorge- pflicht.
31 
1. Die Regelung in der Beihilfeverordnung, die die Beihilfefähigkeit implanto- logischer Zahnarztleistungen auf zwei Implantate pro Kieferhälfte beschränkt, verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.
32 
a) Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Er gilt für ungleiche Belastungen wie auch für ungleiche Begünstigungen. Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach dem Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengeren Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen. Hinsichtlich der Anforderungen an Rechtfertigungsgründe für gesetzliche Differenzierungen kommt es wesentlich darauf an, in welchem Maß sich die Ungleichbehandlung von Personen oder Sachverhalten auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten auswirken kann. Genaue Maßstäbe und Kriterien dafür, unter welchen Voraussetzungen der Gesetzgeber den Gleichheitssatz verletzt, lassen sich nicht abstrakt und allgemein, sondern nur in Bezug auf die jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereiche bestimmen (st. Rspr. des Bundesverfassungsgerichts, vgl. etwa zuletzt Urteil vom 09.12.2008 - 2 BvL 1/07, u.a. - BGBl. I 2008, 2888).
33 
Hat der Gesetzgeber einen Sachbereich aufgrund bestimmter Wertungen und Differenzierungsmerkmale nach einem Regelungssystem normiert, so ist er aus Gründen der Gleichbehandlung grundsätzlich verpflichtet, die selbst statuierte Sachgesetzlichkeit auf alle betroffenen Personengruppen anzuwenden. Der allgemeine Gleichheitssatz verlangt dann die Folgerichtigkeit der gesetzlichen Regelungen. Abweichungen von den für maßgeblich erklärten Wertungen und Differenzierungsmerkmalen sind nur aus Gründen möglich, deren Gewicht die Abweichung nach Art und Ausmaß rechtfertigt (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 28.04.2005 - 2 C 1.04 - BVerwGE 123, 308). Da die Beihilfe ihre Grundlage in der Fürsorgepflicht des Dienstherrn hat, ist diese bei der Prüfung eines Verstoßes gegen den Gleichheitssatz in ihrem verfassungsrechtlich geschützten Kernbereich einzubeziehen. Die vom Normgeber für eine Differenzierung im Beihilfesystem angeführten Gründe müssen hiervor Bestand haben. Solange der Gesetzgeber am gegenwärtig praktizierten „Mischsystem“ aus privat finanzierter Vorsorge und ergänzender Beihilfe festhält, ist der allgemeine Gleichheitssatz dann verletzt, wenn eine bestimmte Regelung im beihilferechtlichen Sinne notwendige und angemessene Aufwendungen von der Beihilfe ausschließt und dabei die im Beihilfesystem angelegte Sachgesetzlichkeit ohne zureichenden Grund verlässt (BVerwG, Urteil vom 28.05.2008, aaO).
34 
b) Die generelle zahlenmäßige Begrenzung der Implantate auf zwei pro Kieferhälfte ist danach nicht zu beanstanden, weil hierfür ein zureichender sachlicher Grund vorliegt.
35 
aa) Die Beschränkung der Implantatversorgung ist nicht in Anknüpfung an den Gesichtspunkt der medizinischen Notwendigkeit erfolgt (so auch BVerwG, Urteil vom 28.05.2008, aaO zu einer generellen Beschränkung der Implantatleistungen in Rheinland-Pfalz). Sowohl die Implantatversorgung als auch die „herkömmliche“ Versorgung von Zahnlücken, insbesondere durch Brücken, sind als medizinisch ausreichende Maßnahmen zu qualifizieren und stellen daher im Regelfall eine ausreichende medizinische Versorgung sicher (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 14.12.2001 - 4 S 2442/99 - und Urteil vom 17.09.2003, aaO). Es kann insbesondere nicht angenommen werden, dass die konventionelle Versorgung einer Zahnlücke schlechthin mit weitergehenden Eingriffen in die körperliche Unversehrtheit verbunden ist als eine Implantatbehandlung. Zu Recht weist der Beklagte in diesem Zusammenhang auf die weitreichenden Risiken auch einer Implantatversorgung hin, bei der es etwa zu einer Verletzung des Nervus alveolaris inferior mit der Folge eines dauerhaften Taubheitsgefühls im Kinn-Lippen-Bereich, zu Verletzungen der Zahnwurzeln von Nachbarzähnen, zu Weichteilverletzungen, zu einer Verletzung der Kieferhöhle und zu starken Blutungen kommen kann.
36 
Hiervon ausgehend stellt die Gesamtregelung in der Beihilfeverordnung Baden-Württemberg sicher, dass die notwendigen Aufwendungen für eine zahnärztliche Versorgung des Beihilfeberechtigten übernommen werden. Die Vorschriften ermöglichen die Versorgung mit zwei Implantaten pro Kieferhälfte und damit mit bis zu acht Implantaten für Ober- und Unterkiefer. Für die übrigen Zähne bzw. weitere Zahnlücken sind die Aufwendungen für eine „herkömmliche“ Versorgung - etwa in Form von Kronen, Brücken oder Teilprothesen - beihilfefähig. Zudem kann es nach Auffassung des Gesetzgebers in eng umgrenzten Ausnahmefällen (etwa bei einem großen Kieferdefekt infolge von Kieferbruch oder Kieferresektion) geboten sein, Beihilfe für mehr als zwei Implantate pro Kieferhälfte zu gewähren (vgl. Satz 1 Buchst. a und b der Nr. 1.2.4 der Anlage zur Beihilfeverordnung), um auch für diese Fälle die medizinisch notwendige Versorgung sicherzustellen. Die vorgesehene Anzahl der beihilfefähigen Implantate ermöglicht vor diesem Hintergrund in aller Regel eine ausreichende Verankerung einer darauf aufbauenden „herkömmlichen“ Versorgung etwa mit einer Brücke und gewährleistet damit für die jeweilige Kieferhälfte insgesamt, dass die Aufwendungen für das medizinisch Notwendige übernommen werden.
37 
Zwar kann im Einzelfall die Versorgung mit einem Implantat die eindeutig „bessere“ Maßnahme bzw. auch die medizinisch notwendige Maßnahme im Vergleich zu einer Brückenversorgung darstellen. Auf der Grundlage der dargestellten Systematik gewährleistet die Regelung in der Anlage zur Beihilfeverordnung gerade für diese Fälle die Versorgung mit Implantaten, da deren Kosten bis zur Höchstzahl pro Kieferhälfte voraussetzungslos übernommen werden. Dem Senat liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die typisierende Annahme des Gesetzgebers, nach der zwei Implantate pro Kieferhälfte im Verbund mit einer konventionellen Versorgung das medizinisch Notwendige sicherstelle, unzutreffend wäre. Folglich werden notwendige Aufwendungen durch die Begrenzung der Implantatversorgung nicht von der Beihilfe ausgeschlossen und insoweit wird die im Beihilfesystem angelegte Sachgesetzlichkeit auch nicht verlassen.
38 
bb) Die Beschränkung der Implantatversorgung durch den Gesetzgeber ist danach im Hinblick auf den Gesichtspunkt der Angemessenheit der beihilfefähigen Aufwendungen erfolgt (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.05.2008, aaO, hinsichtlich einer Beschränkung von Implantatleistungen in der Beihilfeverordnung Rheinland-Pfalz). Dieser Gesichtspunkt rechtfertigt es, in bestimmten, vom Gesetzgeber festzulegenden Fällen Aufwendungen des Dienstherrn für geltend gemachte Beihilfeleistungen zu begrenzen. Diese Konstellation ist hier gegeben. Die Regelung verfolgt den legitimen Zweck, einer durch die im Allgemeinen kostenintensivere Behandlungsart der Implantatversorgung bedingten Ausuferung der für die öffentlichen Kassen entstehenden Kosten entgegen zu wirken. Maßgeblich ist dabei der Gesichtspunkt, dass neben der Einbringung von Implantaten regelmäßig die Möglichkeit einer kostengünstigeren Alternativversorgung auf „herkömmliche“ Art und Weise, etwa mit einer Brücke, gegeben ist (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.09.2003, aaO; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 15.08.2008 - 6 A 2861/06 - IÖD 2009, 236 und - 6 A 4309/05 - juris). Dem Senat liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Einschätzung des Gesetzgebers über die höheren Kosten bei einer Implantatversorgung im Vergleich mit einer konventionellen Versorgung unzutreffend wäre bzw. auf einer unzutreffenden tatsächlichen Grundlage getroffen worden wäre; auch der Kläger hat dies nicht behauptet.
39 
cc) Die sachliche Rechtfertigung für die Begrenzung der Implantatversorgung entfällt nicht dadurch, dass der Dienstherr auch keine Beihilfe in der Höhe gewährt, die im Falle einer (fiktiven) Alternativbehandlung, d.h. bei einer konventionellen Versorgung der Zahnlücke, anfielen. Es ist - entgegen der Auffassung des Klägers - nicht gleichheitswidrig, dass die dargestellten Regelungen eine Beihilfe für das von ihm beanspruchte dritte Implantat ausschließen, während die Aufwendungen in vollem Umfang beihilfefähig gewesen wären, wenn er sich für eine Versorgung mit einer Brücke entschlossen hätte. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Beschluss vom 14.12.2001, aaO) können einem Beihilfeberechtigten die fiktiven Kosten einer angemessenen preiswerteren Alternativbehandlung nicht erstattet werden. Das Beihilferecht berücksichtige nach der Entscheidung des Gesetzgebers grundsätzlich nur Aufwendungen für tatsächlich erbrachte ärztliche oder zahnärztliche Behandlungen und führe weder allgemein noch in Fällen der vorliegenden Art eine fiktive Berechnung etwaiger Kosten für eine alternative Behandlung anstelle der tatsächlich erfolgten Behandlung durch. An dieser Auffassung ist weiter festzuhalten. Das OVG Nordrhein-Westfalen (Urteile vom 15.08.2008 - 6 A 2861/06, aaO und - 6 A 4309/05 aaO) weist zwar zu Recht darauf hin, dass die Ausuferung der Kosten auf den Mehraufwand zurückzuführen sei, der durch die Inanspruchnahme einer Implantatversorgung anstelle einer „herkömmlichen“ Versorgung von Zahnlücken hervorgerufen werde. Auch unter Berücksichtigung dieses Umstands stellt jedoch eine Begrenzung der Beihilfefähigkeit für Implantatbehandlungen quantitativ auf die Kosten, die bei einer konventionellen Versorgung ebenfalls anfallen würden, kein gleich geeignetes, milderes Mittel dar (anderer Ansicht: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 15.08.2008 - 6 A 2861/06, aaO und - 6 A 4309/05, aaO).
40 
Zu berücksichtigen ist zunächst, dass die Rechtsprechung des OVG Nordrhein-Westfalen die Rechtslage nach der nordrhein-westfälischen Beihilfeverordnung betrifft, nach der ein weitgehender Ausschluss von Implantatbehandlungen vorgesehen ist. Die Beihilfeverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen in der Fassung, die den zitierten Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts zugrunde lag, sah gerade nicht vor, dass generell Beihilfe für eine zahlenmäßig beschränkte Implantatversorgung gewährt wird; entsprechende Aufwendungen waren vielmehr nur bei eng umgrenzten - im Einzelnen aufgeführten - medizinischen Indikationen erstattungsfähig. Dagegen sieht die Beihilfeverordnung Baden-Württemberg generell zwei Implantate pro Kieferhälfte und damit insgesamt acht Implantate vor. Diese Anzahl ist - wie dargelegt - bei typisierender und generalisierender Betrachtungsweise ausreichend, um etwa im Zusammenwirken mit einer zusätzlichen konventionellen Versorgung die medizinisch notwendigen und angemessenen Aufwendungen abzudecken.
41 
Darüber hinaus bestünde im Fall der Übernahme der Kosten einer Alternativbehandlung eine „Missbrauchsgefahr“ und damit die Gefahr, dass die vom Gesetzgeber beabsichtigten Einsparziele unterlaufen würden. Gewährte der Dienstherr Beihilfe in Höhe der fiktiven Kosten etwa einer Brückenversorgung, bestünde nach allgemeiner Lebenserfahrung die konkrete Gefahr, dass bei der Erstellung eines fiktiven Kosten- und Behandlungsplans überhöhte Kosten in Ansatz gebracht würden. Eine zahnmedizinisch „optimale“ Versorgung mit teureren Implantaten liegt erfahrungsgemäß (auch) im wirtschaftlichen Interesse des behandelnden Zahnarzts. Erfahrungsgemäß wird ein beihilfeberechtigter Patient einer solchen „optimalen“ Implantatversorgung aufgeschlossener gegenüberstehen, wenn er selbst mit einem geringeren Selbstbehalt belastet wird, d.h. wenn die Differenz zwischen den Kosten einer Implantatversorgung und einer Versorgung mit einer Brücke möglichst gering ausfällt. Diese Erfahrungen und Annahmen treffen jedenfalls - auch wenn sie sich nicht in jeder Hinsicht verallgemeinern lassen - in einer Vielzahl von Fällen zu und begründeten die Gefahr, dass in einem nicht zu vernachlässigenden Ausmaß überhöhte Kostenvoranschläge für die fiktive Alternativbehandlung beim Beklagten eingereicht würden. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass bei einer konventionellen Versorgung einer Zahnlücke in der Regel verschiedene - zahnmedizinisch vertretbare - Handlungsalternativen zur Verfügung stehen, die wiederum mit Kosten in unterschiedlicher Höhe verbunden sind. Stehen dem behandelnden Zahnarzt dementsprechend mehrere Behandlungsmöglichkeiten zur Sicherstellung der medizinisch notwendigen Versorgung zur Verfügung, spricht dies ebenfalls für die Gefahr einer überhöhten fiktiven Alternativberechnung.
42 
Auf der Grundlage dieser Überlegungen führte die Zulassung einer Alternativberechnung für den Fall einer fiktiven konventionellen Versorgung zu einem weiteren - nicht vertretbaren - Verwaltungsaufwand für den Dienstherrn, da dieser jeweils überprüfen müsste, ob sich die Kosten für die fiktiv geltend gemachte Alternativbehandlung noch im Rahmen des Notwendigen und Angemessenen halten.
43 
Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn die Möglichkeit bestünde, die Kosten für die fiktive Alternativbehandlung pauschalierend zu berücksichtigen und auf diese Weise - ohne unvertretbaren Verwaltungsaufwand - außer Streit zu stellen. Eine solche Möglichkeit ist für den Senat jedoch nicht ersichtlich. Für die hier zu beurteilende Konstellation der Behandlung einer Zahnlücke und auch für den gesamten Bereich der Zahnbehandlung scheidet - anders als bei einer Krankenhausbehandlung - eine Abrechnung nach festen Sätzen aus. Bei den von den Beihilfeberechtigten einzureichenden Behandlungs- und Kostenplänen für eine fiktive Alternativbehandlung handelt es sich um reine Schätzungen, die nicht als ausreichend valide Grundlage für eine Kostenerstattung anzusehen sind. Bei Zahnbehandlungen können die veranschlagten Kosten und die tatsächlichen Kosten bei Durchführung der Behandlung weit auseinanderfallen, da insbesondere die Schwierigkeiten einer Behandlung und/oder der Zeitaufwand hierfür im Voraus schwer abschätzbar sind; häufig werden sich der Schwierigkeitsgrad einer Behandlung und auch ihr Zeitaufwand erst im Laufe der tatsächlichen Durchführung erweisen.
44 
Auch der vorliegende Fall zeigt exemplarisch, in welchem Umfang die veranschlagten Kosten von den tatsächlichen Kosten einer Behandlung abweichen können. Der Kläger hat die Behandlungskosten für die Implantatversorgung der Zahnlücke in regio 14 zunächst mit über 2.900,-- EUR veranschlagt. Tatsächlich angefallen für die Behandlung sind dagegen auf der Grundlage der Rechnungen des behandelnden Zahnarztes Dr. W. vom 08.02.2010 und 07.05.2010 lediglich Gesamtkosten von ca. 2.100,-- EUR. Dass solche Preisunterschiede nicht nur bei einer Versorgung mit einem Implantat, sondern auch bei einer Alternativversorgung mit einer Brücke möglich sind, liegt auf der Hand und bedarf keiner vertieften Begründung. Hier liegen die fiktiven Kosten für die vom Kläger ursprünglich beabsichtigte Versorgung der Zahnlücke mit einer Brücke nach dem Kostenvoranschlag bei knapp 2.600,-- EUR und damit sogar höher als die tatsächlichen Aufwendungen für die Versorgung der Zahnlücke mit einem Implantat. Danach wäre im vorliegenden Fall die vom Gesetzgeber grundsätzlich beabsichtigte Eindämmung der Kosten - bei einer Abrechnung auf fiktiver Basis - ohne Erfolg geblieben. Nach diesen Ausführungen kann ausgeschlossen werden, dass eine Regelung, die die Beihilfefähigkeit für eine Implantatbehandlung quantitativ auf die Kosten einer fiktiven konventionellen Versorgung begrenzen würde, in gleicher Weise geeignet ist, die kostenintensiven Aufwendungen für Implantatbehandlungen zu begrenzen.
45 
2. Es kann offen bleiben, ob auf der Grundlage einer verfassungskonformen Auslegung ausnahmsweise im Einzelfall die Gewährung einer Beihilfe zu Aufwendungen für mehr als zwei Implantate pro Kieferhälfte geboten sein kann. Die in der Beihilfeverordnung vorgenommene Begrenzung der Aufwendungen für Implantate beruht auf der - jedenfalls in der Regel zutreffenden - Annahme, dass neben der Einbringung von Implantaten die Möglichkeit einer kostengünstigeren Alternativversorgung auf „herkömmliche“ Art und Weise, etwa mit einer Brücke, gegeben ist (s. oben). Ob die betreffende Vorschrift auch in Fällen Geltung beanspruchen kann, in denen die Versorgung mit einem weiteren Implantat auf einer zahnmedizinisch zwingenden Indikation beruht, erscheint deshalb fraglich. Sofern man dies verneint, könnte über den Beihilfeanspruch allein nach dem allgemeinen Grundsatz (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 1 BVO) zu entscheiden sein, dass Beihilfe zu gewähren ist, soweit die Aufwendungen nach medizinischer Beurteilung erforderlich sind (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 28.05.2008 - 2 C 24.07 - NVwZ 2008, 1378). Diesen Fragen ist jedoch anlässlich des hier zu beurteilenden Falls nicht weiter nachzugehen. Denn dem Vortrag des Klägers kann bereits nicht entnommen werden, dass die Versorgung mit einer herkömmlichen Brücke zahnmedizinisch unzulänglich und deshalb nicht ausreichend wäre. In seinem Fall war vielmehr zunächst für die Versorgung der Zahnlücke in regio 14 eine Brücke vorgesehen, für die der Kläger auch einen entsprechenden Kostenvoranschlag vorgelegt hatte. Allein der Umstand, dass in diesem Fall das bereits vorhandene Zahnimplantat in regio 15 hätte abgeschliffen werden müssen, begründet keine abweichende Einschätzung. Weitergehende Eingriffe in die körperliche Unversehrtheit des Klägers und damit verbundene gesundheitliche Nachteile in nennenswertem Umfang sind jedenfalls in dieser Konstellation bei einer konventionellen Versorgung nicht ersichtlich; auch der Kläger hat dies weder substantiiert vorgetragen noch gar belegt.
46 
3. Ein Anspruch des Klägers auf Gewährung einer Beihilfe für ein drittes Implantat kann schließlich auch nicht im Hinblick auf den geltend gemachten Verstoß gegen die Fürsorgepflicht angenommen werden.
47 
Die verfassungsrechtliche Fürsorgepflicht ergänzt die ebenfalls durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleistete Alimentationspflicht des Dienstherrn. Die Fürsorgepflicht fordert, dass der Dienstherr den amtsangemessenen Lebensunterhalt der Beamten und ihrer Familien auch in besonderen Belastungssituationen wie Krankheit oder Pflegebedürftigkeit sicherstellt. Er muss dafür Sorge tragen, dass Beamte in diesen Lebenslagen nicht mit erheblichen finanziellen Aufwendungen belastet bleiben, die sie nicht mehr in zumutbarer Weise aus ihrer Alimentation bestreiten können. Dies ist auf der Grundlage des gegenwärtig praktizierten „Mischsystems“ zu beurteilen, in dem zur Eigenvorsorge der Beamten durch Abschluss einer auf die Beihilfevorschriften abgestimmten Versicherung die ergänzende Beihilfegewährung tritt. Die verfassungsrechtliche Fürsorgepflicht verlangt weder, dass Aufwendungen der Beamten in Krankheitsfällen durch Leistungen einer beihilfekonformen Krankenversicherung und ergänzende Beihilfen vollständig gedeckt werden, noch, dass die von der Beihilfe nicht erfassten Kosten in vollem Umfang versicherbar sind (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 26.06.2008 - 2 C 2.07 - BVerwGE 131, 234). Die verfassungsrechtliche Fürsorgepflicht hält den Dienstherrn jedoch dazu an, Beihilfe für notwendige und angemessene Aufwendungen im Krankheitsfall nicht ohne Rücksicht auf die wirtschaftlichen Folgen für den Beamten auszuschließen. Er muss im Blick behalten, dass der amtsangemessene Lebensunterhalt des Beamten und seiner Familie nicht gefährdet werden darf (BVerwG, Urteil vom 26.06.2008, aaO).
48 
Hiervon ausgehend kann eine Verletzung der Fürsorgepflicht bereits deshalb nicht angenommen werden, weil vom Dienstherrn die Kosten einer konventionellen Versorgung übernommen werden und von daher nicht die Gefahr besteht, dass der amtsangemessene Lebensunterhalt des Klägers und seiner Familie gefährdet wird. Entscheidet sich der Beamte für die teure Implantatversorgung, so handelt er auf eigenes Risiko; würde in einem solchen Fall der Lebensunterhalt des Beamten und seiner Familie gefährdet, wäre dies jedenfalls nicht Folge einer Fürsorgepflichtverletzung des Dienstherrn.
49 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
50 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
51 
Beschluss vom 15. März 2012
52 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 995,87 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
53 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
21 
Die Berufung des Klägers ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Beihilfe für das dritte Implantat in seinem rechten Oberkiefer.
A)
22 
Das Begehren des Klägers war ursprünglich auf die vorherige Anerkennung der Beihilfefähigkeit einer von ihm noch nicht durchgeführten Implantatbehandlung gerichtet. Auch wenn die Beihilfeverordnung ausdrücklich eine vorherige Anerkennung der Beihilfefähigkeit dieser Aufwendungen nicht vorsieht, steht eine solche Verfahrensweise im pflichtgemäßen Ermessen der Beihilfestelle. Der Beihilfeberechtigte erhält auf diese Weise frühzeitig Klarheit über den Umfang der ihm zu erstattenden Aufwendungen und kann sein Verhalten danach ausrichten. Andernfalls liefe er Gefahr, mit erheblichen Kosten belastet zu werden, wenn er erst eine regelmäßig aufwändige Implantatbehandlung durchführen lassen müsste, und erst danach eine abschließende Klärung der Beihilfefähigkeit der dafür angefallenen Kosten in einem Rechtsschutzverfahren erlangen könnte. Ein solches Begehren auf vorherige Anerkennung der Beihilfefähigkeit kann im Wege einer Verpflichtungsklage verfolgt werden (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.09.2003 - 4 S 1869/02 - IÖD 2004, 22). Das Begehren kann jedoch - nach Durchführung des erforderlichen Vorverfahrens - auch wie hier im Wege einer Feststellungsklage geltend gemacht werden, da diese in gleicher Weise geeignet ist, die zwischen den Beteiligten streitigen Rechtsfragen zu klären.
23 
Anstelle dieser Feststellung wird vom Kläger im Hinblick auf die im Februar und April 2010 durchgeführte Implantatbehandlung (drittes Implantat in regio 14 im rechten Oberkiefer) im Berufungsverfahren nunmehr die Verpflichtung des Beklagten begehrt, Beihilfe für die Aufwendungen der durchgeführten zahnärztlichen Behandlung zu gewähren. Dementsprechend hat der Kläger die diese Behandlung betreffenden ablehnenden Bescheide des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 12.03.2010 und 31.05.2010 in das gerichtliche Verfahren einbezogen und macht - neben der Aufhebung dieser Bescheide - einen Beihilfeanspruch in Höhe von 995,87 EUR geltend. Dieser ergibt sich auf der Grundlage tatsächlich angefallener Aufwendungen für die Implantatversorgung in Höhe von 2.116,66 EUR, des Bemessungssatzes von 50 % sowie im Hinblick auf einen von dem Beklagten geleisteten Betrag in Höhe von 62,46 EUR.
24 
Die darin liegende Klageänderung ist zulässig, da der Beklagte in der mündlichen Verhandlung hierzu ausdrücklich die Einwilligung erteilt hat (§ 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 91 Abs. 1 1. Alt. VwGO). Die Klageänderung ist im Übrigen auch sachdienlich, da der Streitstoff im Wesentlichen der Gleiche geblieben ist (vgl. § 91 Abs. 1 2. Alt. VwGO).
25 
Die nunmehr vorliegende Verpflichtungsklage ist ebenfalls zulässig. Unerheblich ist der Umstand, dass der Beklagte das Verpflichtungsbegehren zwar mit Bescheiden vom 12.03.2010 und 31.05.2010 abgelehnt hat, das danach erforderliche Vorverfahren nach § 68 Abs. 2 VwGO jedoch nicht durchgeführt worden ist. Das Vorverfahren ist hier, auch wenn keine ausdrücklich geregelte Ausnahme i.S.v. § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO vorliegt, deshalb entbehrlich, weil die maßgeblichen Sach- und Rechtsfragen bereits Gegenstand des Vorverfahrens waren, das hinsichtlich der vorherigen Anerkennung der Implantatbehandlung durchgeführt worden ist (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl., § 68 RdNr. 23).
B)
26 
Die geänderte Klage ist jedoch unbegründet. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ist deshalb zurückzuweisen.
I.
27 
Für die rechtliche Beurteilung beihilferechtlicher Streitigkeiten ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen maßgeblich, für die Beihilfe verlangt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.2005 - 2 C 35.04 - BVerwGE 125, 21 m.w.N.; VGH Bad,-Württ., Urteil vom 10.10.2011 - 2 S 1369/11 - Juris). Hier sind die Aufwendungen im Februar und April 2010 entstanden. Anspruchsgrundlage sind danach §§ 5 Abs. 1 und 6 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung des Finanzministeriums über die Gewährung von Beihilfe in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen (Beihilfeverordnung - BVO -) vom 28.07.1995 (GBl. S. 561) in der Fassung der Verordnung vom 30.10.2008 (GBl. S 407). Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 BVO i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 1 BVO sind aus Anlass einer Krankheit entstandene Aufwendungen für gesondert erbrachte und berechnete zahnärztliche Leistungen beihilfefähig, wenn sie dem Grunde nach notwendig und soweit sie der Höhe nach angemessen sind. Dies gilt jedoch nur nach Maßgabe der Anlage zur Beihilfeverordnung. Nach Nr. 1.2.4 der Anlage sind grundsätzlich Aufwendungen für mehr als zwei Implantate pro Kieferhälfte, einschließlich vorhandener Implantate, und die damit verbundenen weiteren zahnärztlichen Leistungen von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen. Die Anlage zur Beihilfeverordnung sieht darüber hinaus die unbeschränkte Übernahme der Aufwendungen für implantologische Leistungen ausnahmsweise dann vor, wenn im jugendlichen Erwachsenengebiss Zähne nicht angelegt sind oder wenn ein großer Kieferdefekt infolge von Kieferbruch oder Kieferresektion vorliegt (Satz 1 Buchstabe a und b der Nr. 1.2.4 der Anlage zur Beihilfeverordnung).
II.
28 
Nach diesen Regelungen sind die Aufwendungen für die Implantatbehand- lung in regio 14 im rechten Oberkiefer des Klägers sowie die damit verbundenen weiteren zahnärztlichen Leistungen von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen, weil sich in der hier zu beurteilenden Kieferhälfte unstreitig bereits zwei Implantate befanden, für die der Dienstherr Beihilfe geleistet hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.05.2008 - 2 C 12.07 - DÖV 2008, 961, wonach Implantate bei einer generellen zahlenmäßigen Begrenzung nicht mitgerechnet werden dürfen, deren Kosten nicht aus öffentlichen Mitteln mitgetragen worden sind).
29 
Auch die dargestellten Indikationen, bei denen die Implantatbehandlung ausnahmsweise unbeschränkt beihilfefähig ist, liegen im vorliegenden Fall unstreitig nicht vor.
III.
30 
Ein Anspruch des Klägers auf Übernahme der Kosten für das hier zu beurteilende dritte Implantat ergibt sich auch nicht im Hinblick auf den von ihm geltend gemachten Verstoß gegen höherrangiges Recht. Die Versagung der Beihilfe verstößt weder gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG noch gegen die verfassungsrechtlich gewährleistete Fürsorge- pflicht.
31 
1. Die Regelung in der Beihilfeverordnung, die die Beihilfefähigkeit implanto- logischer Zahnarztleistungen auf zwei Implantate pro Kieferhälfte beschränkt, verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.
32 
a) Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Er gilt für ungleiche Belastungen wie auch für ungleiche Begünstigungen. Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach dem Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengeren Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen. Hinsichtlich der Anforderungen an Rechtfertigungsgründe für gesetzliche Differenzierungen kommt es wesentlich darauf an, in welchem Maß sich die Ungleichbehandlung von Personen oder Sachverhalten auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten auswirken kann. Genaue Maßstäbe und Kriterien dafür, unter welchen Voraussetzungen der Gesetzgeber den Gleichheitssatz verletzt, lassen sich nicht abstrakt und allgemein, sondern nur in Bezug auf die jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereiche bestimmen (st. Rspr. des Bundesverfassungsgerichts, vgl. etwa zuletzt Urteil vom 09.12.2008 - 2 BvL 1/07, u.a. - BGBl. I 2008, 2888).
33 
Hat der Gesetzgeber einen Sachbereich aufgrund bestimmter Wertungen und Differenzierungsmerkmale nach einem Regelungssystem normiert, so ist er aus Gründen der Gleichbehandlung grundsätzlich verpflichtet, die selbst statuierte Sachgesetzlichkeit auf alle betroffenen Personengruppen anzuwenden. Der allgemeine Gleichheitssatz verlangt dann die Folgerichtigkeit der gesetzlichen Regelungen. Abweichungen von den für maßgeblich erklärten Wertungen und Differenzierungsmerkmalen sind nur aus Gründen möglich, deren Gewicht die Abweichung nach Art und Ausmaß rechtfertigt (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 28.04.2005 - 2 C 1.04 - BVerwGE 123, 308). Da die Beihilfe ihre Grundlage in der Fürsorgepflicht des Dienstherrn hat, ist diese bei der Prüfung eines Verstoßes gegen den Gleichheitssatz in ihrem verfassungsrechtlich geschützten Kernbereich einzubeziehen. Die vom Normgeber für eine Differenzierung im Beihilfesystem angeführten Gründe müssen hiervor Bestand haben. Solange der Gesetzgeber am gegenwärtig praktizierten „Mischsystem“ aus privat finanzierter Vorsorge und ergänzender Beihilfe festhält, ist der allgemeine Gleichheitssatz dann verletzt, wenn eine bestimmte Regelung im beihilferechtlichen Sinne notwendige und angemessene Aufwendungen von der Beihilfe ausschließt und dabei die im Beihilfesystem angelegte Sachgesetzlichkeit ohne zureichenden Grund verlässt (BVerwG, Urteil vom 28.05.2008, aaO).
34 
b) Die generelle zahlenmäßige Begrenzung der Implantate auf zwei pro Kieferhälfte ist danach nicht zu beanstanden, weil hierfür ein zureichender sachlicher Grund vorliegt.
35 
aa) Die Beschränkung der Implantatversorgung ist nicht in Anknüpfung an den Gesichtspunkt der medizinischen Notwendigkeit erfolgt (so auch BVerwG, Urteil vom 28.05.2008, aaO zu einer generellen Beschränkung der Implantatleistungen in Rheinland-Pfalz). Sowohl die Implantatversorgung als auch die „herkömmliche“ Versorgung von Zahnlücken, insbesondere durch Brücken, sind als medizinisch ausreichende Maßnahmen zu qualifizieren und stellen daher im Regelfall eine ausreichende medizinische Versorgung sicher (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 14.12.2001 - 4 S 2442/99 - und Urteil vom 17.09.2003, aaO). Es kann insbesondere nicht angenommen werden, dass die konventionelle Versorgung einer Zahnlücke schlechthin mit weitergehenden Eingriffen in die körperliche Unversehrtheit verbunden ist als eine Implantatbehandlung. Zu Recht weist der Beklagte in diesem Zusammenhang auf die weitreichenden Risiken auch einer Implantatversorgung hin, bei der es etwa zu einer Verletzung des Nervus alveolaris inferior mit der Folge eines dauerhaften Taubheitsgefühls im Kinn-Lippen-Bereich, zu Verletzungen der Zahnwurzeln von Nachbarzähnen, zu Weichteilverletzungen, zu einer Verletzung der Kieferhöhle und zu starken Blutungen kommen kann.
36 
Hiervon ausgehend stellt die Gesamtregelung in der Beihilfeverordnung Baden-Württemberg sicher, dass die notwendigen Aufwendungen für eine zahnärztliche Versorgung des Beihilfeberechtigten übernommen werden. Die Vorschriften ermöglichen die Versorgung mit zwei Implantaten pro Kieferhälfte und damit mit bis zu acht Implantaten für Ober- und Unterkiefer. Für die übrigen Zähne bzw. weitere Zahnlücken sind die Aufwendungen für eine „herkömmliche“ Versorgung - etwa in Form von Kronen, Brücken oder Teilprothesen - beihilfefähig. Zudem kann es nach Auffassung des Gesetzgebers in eng umgrenzten Ausnahmefällen (etwa bei einem großen Kieferdefekt infolge von Kieferbruch oder Kieferresektion) geboten sein, Beihilfe für mehr als zwei Implantate pro Kieferhälfte zu gewähren (vgl. Satz 1 Buchst. a und b der Nr. 1.2.4 der Anlage zur Beihilfeverordnung), um auch für diese Fälle die medizinisch notwendige Versorgung sicherzustellen. Die vorgesehene Anzahl der beihilfefähigen Implantate ermöglicht vor diesem Hintergrund in aller Regel eine ausreichende Verankerung einer darauf aufbauenden „herkömmlichen“ Versorgung etwa mit einer Brücke und gewährleistet damit für die jeweilige Kieferhälfte insgesamt, dass die Aufwendungen für das medizinisch Notwendige übernommen werden.
37 
Zwar kann im Einzelfall die Versorgung mit einem Implantat die eindeutig „bessere“ Maßnahme bzw. auch die medizinisch notwendige Maßnahme im Vergleich zu einer Brückenversorgung darstellen. Auf der Grundlage der dargestellten Systematik gewährleistet die Regelung in der Anlage zur Beihilfeverordnung gerade für diese Fälle die Versorgung mit Implantaten, da deren Kosten bis zur Höchstzahl pro Kieferhälfte voraussetzungslos übernommen werden. Dem Senat liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die typisierende Annahme des Gesetzgebers, nach der zwei Implantate pro Kieferhälfte im Verbund mit einer konventionellen Versorgung das medizinisch Notwendige sicherstelle, unzutreffend wäre. Folglich werden notwendige Aufwendungen durch die Begrenzung der Implantatversorgung nicht von der Beihilfe ausgeschlossen und insoweit wird die im Beihilfesystem angelegte Sachgesetzlichkeit auch nicht verlassen.
38 
bb) Die Beschränkung der Implantatversorgung durch den Gesetzgeber ist danach im Hinblick auf den Gesichtspunkt der Angemessenheit der beihilfefähigen Aufwendungen erfolgt (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.05.2008, aaO, hinsichtlich einer Beschränkung von Implantatleistungen in der Beihilfeverordnung Rheinland-Pfalz). Dieser Gesichtspunkt rechtfertigt es, in bestimmten, vom Gesetzgeber festzulegenden Fällen Aufwendungen des Dienstherrn für geltend gemachte Beihilfeleistungen zu begrenzen. Diese Konstellation ist hier gegeben. Die Regelung verfolgt den legitimen Zweck, einer durch die im Allgemeinen kostenintensivere Behandlungsart der Implantatversorgung bedingten Ausuferung der für die öffentlichen Kassen entstehenden Kosten entgegen zu wirken. Maßgeblich ist dabei der Gesichtspunkt, dass neben der Einbringung von Implantaten regelmäßig die Möglichkeit einer kostengünstigeren Alternativversorgung auf „herkömmliche“ Art und Weise, etwa mit einer Brücke, gegeben ist (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.09.2003, aaO; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 15.08.2008 - 6 A 2861/06 - IÖD 2009, 236 und - 6 A 4309/05 - juris). Dem Senat liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Einschätzung des Gesetzgebers über die höheren Kosten bei einer Implantatversorgung im Vergleich mit einer konventionellen Versorgung unzutreffend wäre bzw. auf einer unzutreffenden tatsächlichen Grundlage getroffen worden wäre; auch der Kläger hat dies nicht behauptet.
39 
cc) Die sachliche Rechtfertigung für die Begrenzung der Implantatversorgung entfällt nicht dadurch, dass der Dienstherr auch keine Beihilfe in der Höhe gewährt, die im Falle einer (fiktiven) Alternativbehandlung, d.h. bei einer konventionellen Versorgung der Zahnlücke, anfielen. Es ist - entgegen der Auffassung des Klägers - nicht gleichheitswidrig, dass die dargestellten Regelungen eine Beihilfe für das von ihm beanspruchte dritte Implantat ausschließen, während die Aufwendungen in vollem Umfang beihilfefähig gewesen wären, wenn er sich für eine Versorgung mit einer Brücke entschlossen hätte. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Beschluss vom 14.12.2001, aaO) können einem Beihilfeberechtigten die fiktiven Kosten einer angemessenen preiswerteren Alternativbehandlung nicht erstattet werden. Das Beihilferecht berücksichtige nach der Entscheidung des Gesetzgebers grundsätzlich nur Aufwendungen für tatsächlich erbrachte ärztliche oder zahnärztliche Behandlungen und führe weder allgemein noch in Fällen der vorliegenden Art eine fiktive Berechnung etwaiger Kosten für eine alternative Behandlung anstelle der tatsächlich erfolgten Behandlung durch. An dieser Auffassung ist weiter festzuhalten. Das OVG Nordrhein-Westfalen (Urteile vom 15.08.2008 - 6 A 2861/06, aaO und - 6 A 4309/05 aaO) weist zwar zu Recht darauf hin, dass die Ausuferung der Kosten auf den Mehraufwand zurückzuführen sei, der durch die Inanspruchnahme einer Implantatversorgung anstelle einer „herkömmlichen“ Versorgung von Zahnlücken hervorgerufen werde. Auch unter Berücksichtigung dieses Umstands stellt jedoch eine Begrenzung der Beihilfefähigkeit für Implantatbehandlungen quantitativ auf die Kosten, die bei einer konventionellen Versorgung ebenfalls anfallen würden, kein gleich geeignetes, milderes Mittel dar (anderer Ansicht: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 15.08.2008 - 6 A 2861/06, aaO und - 6 A 4309/05, aaO).
40 
Zu berücksichtigen ist zunächst, dass die Rechtsprechung des OVG Nordrhein-Westfalen die Rechtslage nach der nordrhein-westfälischen Beihilfeverordnung betrifft, nach der ein weitgehender Ausschluss von Implantatbehandlungen vorgesehen ist. Die Beihilfeverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen in der Fassung, die den zitierten Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts zugrunde lag, sah gerade nicht vor, dass generell Beihilfe für eine zahlenmäßig beschränkte Implantatversorgung gewährt wird; entsprechende Aufwendungen waren vielmehr nur bei eng umgrenzten - im Einzelnen aufgeführten - medizinischen Indikationen erstattungsfähig. Dagegen sieht die Beihilfeverordnung Baden-Württemberg generell zwei Implantate pro Kieferhälfte und damit insgesamt acht Implantate vor. Diese Anzahl ist - wie dargelegt - bei typisierender und generalisierender Betrachtungsweise ausreichend, um etwa im Zusammenwirken mit einer zusätzlichen konventionellen Versorgung die medizinisch notwendigen und angemessenen Aufwendungen abzudecken.
41 
Darüber hinaus bestünde im Fall der Übernahme der Kosten einer Alternativbehandlung eine „Missbrauchsgefahr“ und damit die Gefahr, dass die vom Gesetzgeber beabsichtigten Einsparziele unterlaufen würden. Gewährte der Dienstherr Beihilfe in Höhe der fiktiven Kosten etwa einer Brückenversorgung, bestünde nach allgemeiner Lebenserfahrung die konkrete Gefahr, dass bei der Erstellung eines fiktiven Kosten- und Behandlungsplans überhöhte Kosten in Ansatz gebracht würden. Eine zahnmedizinisch „optimale“ Versorgung mit teureren Implantaten liegt erfahrungsgemäß (auch) im wirtschaftlichen Interesse des behandelnden Zahnarzts. Erfahrungsgemäß wird ein beihilfeberechtigter Patient einer solchen „optimalen“ Implantatversorgung aufgeschlossener gegenüberstehen, wenn er selbst mit einem geringeren Selbstbehalt belastet wird, d.h. wenn die Differenz zwischen den Kosten einer Implantatversorgung und einer Versorgung mit einer Brücke möglichst gering ausfällt. Diese Erfahrungen und Annahmen treffen jedenfalls - auch wenn sie sich nicht in jeder Hinsicht verallgemeinern lassen - in einer Vielzahl von Fällen zu und begründeten die Gefahr, dass in einem nicht zu vernachlässigenden Ausmaß überhöhte Kostenvoranschläge für die fiktive Alternativbehandlung beim Beklagten eingereicht würden. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass bei einer konventionellen Versorgung einer Zahnlücke in der Regel verschiedene - zahnmedizinisch vertretbare - Handlungsalternativen zur Verfügung stehen, die wiederum mit Kosten in unterschiedlicher Höhe verbunden sind. Stehen dem behandelnden Zahnarzt dementsprechend mehrere Behandlungsmöglichkeiten zur Sicherstellung der medizinisch notwendigen Versorgung zur Verfügung, spricht dies ebenfalls für die Gefahr einer überhöhten fiktiven Alternativberechnung.
42 
Auf der Grundlage dieser Überlegungen führte die Zulassung einer Alternativberechnung für den Fall einer fiktiven konventionellen Versorgung zu einem weiteren - nicht vertretbaren - Verwaltungsaufwand für den Dienstherrn, da dieser jeweils überprüfen müsste, ob sich die Kosten für die fiktiv geltend gemachte Alternativbehandlung noch im Rahmen des Notwendigen und Angemessenen halten.
43 
Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn die Möglichkeit bestünde, die Kosten für die fiktive Alternativbehandlung pauschalierend zu berücksichtigen und auf diese Weise - ohne unvertretbaren Verwaltungsaufwand - außer Streit zu stellen. Eine solche Möglichkeit ist für den Senat jedoch nicht ersichtlich. Für die hier zu beurteilende Konstellation der Behandlung einer Zahnlücke und auch für den gesamten Bereich der Zahnbehandlung scheidet - anders als bei einer Krankenhausbehandlung - eine Abrechnung nach festen Sätzen aus. Bei den von den Beihilfeberechtigten einzureichenden Behandlungs- und Kostenplänen für eine fiktive Alternativbehandlung handelt es sich um reine Schätzungen, die nicht als ausreichend valide Grundlage für eine Kostenerstattung anzusehen sind. Bei Zahnbehandlungen können die veranschlagten Kosten und die tatsächlichen Kosten bei Durchführung der Behandlung weit auseinanderfallen, da insbesondere die Schwierigkeiten einer Behandlung und/oder der Zeitaufwand hierfür im Voraus schwer abschätzbar sind; häufig werden sich der Schwierigkeitsgrad einer Behandlung und auch ihr Zeitaufwand erst im Laufe der tatsächlichen Durchführung erweisen.
44 
Auch der vorliegende Fall zeigt exemplarisch, in welchem Umfang die veranschlagten Kosten von den tatsächlichen Kosten einer Behandlung abweichen können. Der Kläger hat die Behandlungskosten für die Implantatversorgung der Zahnlücke in regio 14 zunächst mit über 2.900,-- EUR veranschlagt. Tatsächlich angefallen für die Behandlung sind dagegen auf der Grundlage der Rechnungen des behandelnden Zahnarztes Dr. W. vom 08.02.2010 und 07.05.2010 lediglich Gesamtkosten von ca. 2.100,-- EUR. Dass solche Preisunterschiede nicht nur bei einer Versorgung mit einem Implantat, sondern auch bei einer Alternativversorgung mit einer Brücke möglich sind, liegt auf der Hand und bedarf keiner vertieften Begründung. Hier liegen die fiktiven Kosten für die vom Kläger ursprünglich beabsichtigte Versorgung der Zahnlücke mit einer Brücke nach dem Kostenvoranschlag bei knapp 2.600,-- EUR und damit sogar höher als die tatsächlichen Aufwendungen für die Versorgung der Zahnlücke mit einem Implantat. Danach wäre im vorliegenden Fall die vom Gesetzgeber grundsätzlich beabsichtigte Eindämmung der Kosten - bei einer Abrechnung auf fiktiver Basis - ohne Erfolg geblieben. Nach diesen Ausführungen kann ausgeschlossen werden, dass eine Regelung, die die Beihilfefähigkeit für eine Implantatbehandlung quantitativ auf die Kosten einer fiktiven konventionellen Versorgung begrenzen würde, in gleicher Weise geeignet ist, die kostenintensiven Aufwendungen für Implantatbehandlungen zu begrenzen.
45 
2. Es kann offen bleiben, ob auf der Grundlage einer verfassungskonformen Auslegung ausnahmsweise im Einzelfall die Gewährung einer Beihilfe zu Aufwendungen für mehr als zwei Implantate pro Kieferhälfte geboten sein kann. Die in der Beihilfeverordnung vorgenommene Begrenzung der Aufwendungen für Implantate beruht auf der - jedenfalls in der Regel zutreffenden - Annahme, dass neben der Einbringung von Implantaten die Möglichkeit einer kostengünstigeren Alternativversorgung auf „herkömmliche“ Art und Weise, etwa mit einer Brücke, gegeben ist (s. oben). Ob die betreffende Vorschrift auch in Fällen Geltung beanspruchen kann, in denen die Versorgung mit einem weiteren Implantat auf einer zahnmedizinisch zwingenden Indikation beruht, erscheint deshalb fraglich. Sofern man dies verneint, könnte über den Beihilfeanspruch allein nach dem allgemeinen Grundsatz (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 1 BVO) zu entscheiden sein, dass Beihilfe zu gewähren ist, soweit die Aufwendungen nach medizinischer Beurteilung erforderlich sind (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 28.05.2008 - 2 C 24.07 - NVwZ 2008, 1378). Diesen Fragen ist jedoch anlässlich des hier zu beurteilenden Falls nicht weiter nachzugehen. Denn dem Vortrag des Klägers kann bereits nicht entnommen werden, dass die Versorgung mit einer herkömmlichen Brücke zahnmedizinisch unzulänglich und deshalb nicht ausreichend wäre. In seinem Fall war vielmehr zunächst für die Versorgung der Zahnlücke in regio 14 eine Brücke vorgesehen, für die der Kläger auch einen entsprechenden Kostenvoranschlag vorgelegt hatte. Allein der Umstand, dass in diesem Fall das bereits vorhandene Zahnimplantat in regio 15 hätte abgeschliffen werden müssen, begründet keine abweichende Einschätzung. Weitergehende Eingriffe in die körperliche Unversehrtheit des Klägers und damit verbundene gesundheitliche Nachteile in nennenswertem Umfang sind jedenfalls in dieser Konstellation bei einer konventionellen Versorgung nicht ersichtlich; auch der Kläger hat dies weder substantiiert vorgetragen noch gar belegt.
46 
3. Ein Anspruch des Klägers auf Gewährung einer Beihilfe für ein drittes Implantat kann schließlich auch nicht im Hinblick auf den geltend gemachten Verstoß gegen die Fürsorgepflicht angenommen werden.
47 
Die verfassungsrechtliche Fürsorgepflicht ergänzt die ebenfalls durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleistete Alimentationspflicht des Dienstherrn. Die Fürsorgepflicht fordert, dass der Dienstherr den amtsangemessenen Lebensunterhalt der Beamten und ihrer Familien auch in besonderen Belastungssituationen wie Krankheit oder Pflegebedürftigkeit sicherstellt. Er muss dafür Sorge tragen, dass Beamte in diesen Lebenslagen nicht mit erheblichen finanziellen Aufwendungen belastet bleiben, die sie nicht mehr in zumutbarer Weise aus ihrer Alimentation bestreiten können. Dies ist auf der Grundlage des gegenwärtig praktizierten „Mischsystems“ zu beurteilen, in dem zur Eigenvorsorge der Beamten durch Abschluss einer auf die Beihilfevorschriften abgestimmten Versicherung die ergänzende Beihilfegewährung tritt. Die verfassungsrechtliche Fürsorgepflicht verlangt weder, dass Aufwendungen der Beamten in Krankheitsfällen durch Leistungen einer beihilfekonformen Krankenversicherung und ergänzende Beihilfen vollständig gedeckt werden, noch, dass die von der Beihilfe nicht erfassten Kosten in vollem Umfang versicherbar sind (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 26.06.2008 - 2 C 2.07 - BVerwGE 131, 234). Die verfassungsrechtliche Fürsorgepflicht hält den Dienstherrn jedoch dazu an, Beihilfe für notwendige und angemessene Aufwendungen im Krankheitsfall nicht ohne Rücksicht auf die wirtschaftlichen Folgen für den Beamten auszuschließen. Er muss im Blick behalten, dass der amtsangemessene Lebensunterhalt des Beamten und seiner Familie nicht gefährdet werden darf (BVerwG, Urteil vom 26.06.2008, aaO).
48 
Hiervon ausgehend kann eine Verletzung der Fürsorgepflicht bereits deshalb nicht angenommen werden, weil vom Dienstherrn die Kosten einer konventionellen Versorgung übernommen werden und von daher nicht die Gefahr besteht, dass der amtsangemessene Lebensunterhalt des Klägers und seiner Familie gefährdet wird. Entscheidet sich der Beamte für die teure Implantatversorgung, so handelt er auf eigenes Risiko; würde in einem solchen Fall der Lebensunterhalt des Beamten und seiner Familie gefährdet, wäre dies jedenfalls nicht Folge einer Fürsorgepflichtverletzung des Dienstherrn.
49 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
50 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
51 
Beschluss vom 15. März 2012
52 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 995,87 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
53 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.