Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 18. Apr. 2018 - 12 S 1098/17

bei uns veröffentlicht am18.04.2018

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 29. März 2017 - 1 K 5414/15 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten über einen Anspruch auf Ausbildungsförderung für den Besuch des 11. Schuljahres der anerkannten, genehmigten Ersatzschule „...-...“ - V-Schule - (Schuljahr 2015/2016).
Die am ... Januar 1998 geborene Klägerin hat ihren ständigen Wohnsitz bei ihren Eltern in W., wo sie von August 2003 bis Juli 2008 die Grundschule und bis Juli 2009 aufgrund der zum damaligen Zeitpunkt bindenden Empfehlung die Hauptschule besuchte. Die Aufnahmeprüfung zum Übertritt in die Realschule bestand sie nicht.
Zum 1. August 2009 wechselte die Klägerin an die V-Schule in Bayern und besuchte dort im Schuljahr 2009/2010 erneut das fünfte Schuljahr. Seither war die Klägerin während des Schuljahres in dem der V-Schule angegliederten Internat untergebracht.
Bei der V-Schule handelt es sich um eine reine Mädchenschule für Mädchen mit und ohne Migrationshintergrund mit einem Gymnasium naturwissenschaftlicher Prägung, das in gebundener Ganztagsform unterrichtet. Der Ganztagsunterricht beinhaltet Intensivierungs- und Ergänzungsunterricht, Hausaufgabenbetreuung und Nachhilfeunterricht. Die V-Schule ist ein „G 8 - Gymnasium“ (vgl. zu alldem: Ausdruck des Internetauftritts vom 6. August 2014). Die Klägerin belegte Englisch als erste Fremdsprache, Französisch von Klasse 7 bis einschließlich Klasse 9 sowie Spanisch ab Klasse 10 mit drei Wochenstunden.
Am 25. September 2015 beantragte die Klägerin Ausbildungsförderung für den Besuch der Jahrgangsstufe 11 der V-Schule. Sie legte eine Bescheinigung des Gymnasiums W. vom 15. April 2015 vor, wonach sie aufgrund ihrer Fremdsprachenwahl nicht an einem allgemeinbildenden Gymnasium aufgenommen werden könne. Zudem übermittelte sie ein Schreiben des Technischen Gymnasiums R. vom 15. April 2015, das ausführte, ihre Anmeldung sei nicht fristgerecht eingegangen, sie werde jedoch auf einer Nachrückliste geführt.
Mit Bescheid vom 28. September 2015 lehnte der Beklagte den Antrag mit der Begründung ab, mit dem Gymnasium W. stehe eine entsprechende Ausbildungsstätte zur Verfügung.
Im Widerspruchsverfahren führte die Klägerin aus, die beiden Gymnasien seien verschiedenen Typs. Zum einen seien an der V-Schule die Aufnahmevoraussetzungen anders geregelt als an staatlichen Gymnasien. So habe sie an der V-Schule aufgrund einer internen Aufnahmeprüfung von der Realschule auf das Gymnasium wechseln können. Zum anderen unterschieden sich auch die Unterrichtsangebote. Die V-Schule sei eine Ganztagsschule. Zudem würde ein Schulwechsel zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der Ausbildung führen, wodurch das Erreichen des Ausbildungsziels gefährdet erscheine.
Mit Widerspruchsbescheid vom 30. November 2015 wies das Regierungspräsidium Stuttgart den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte es aus, bei der Belegung von Spanisch handele es sich nicht um die Fortführung eines Schwerpunktes aus der Mittelstufe, da die Klägerin diese Sprache in Klasse 10 neu begonnen habe. Selbst wenn aufgrund der Sprachenfolge ein Hinderungsgrund hinsichtlich des Gymnasiums W. bestehen sollte, könne die Klägerin auf das Technische Gymnasium R. verwiesen werden.
Mit Urteil vom 29. März 2017 hat das Verwaltungsgericht die am 24. Dezember 2015 erhobene Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Fremdsprachenwahl der Klägerin mit Spanisch ab Klasse 10 stehe der Beurteilung der Gymnasien W. und R. als entsprechende Ausbildungsstätten nicht entgegen. Diese Gymnasien böten auch das Ablegen des Abiturs mit dem Schwerpunkt auf naturwissenschaftlichen Fächern an.
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Ein Wechsel wäre zudem rechtlich und tatsächlich möglich gewesen. Schüler einer Ersatzschule hätten ein Recht auf Aufnahme in das öffentliche Schulwesen, wie sich aus den Angaben der Regierungspräsidien Baden-Württembergs im Rahmen von deren Internetpräsenz ergebe. Ein solcher wäre auch tatsächlich durchführbar gewesen, insbesondere sei in Baden-Württemberg für den Wechsel an eine öffentliche Schule eine Aufnahmeprüfung nicht zwingend vorgesehen.
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Der Klägerin sei ein Übertritt in Klasse 11 auf ein wohnortnahes Gymnasium auch nicht deshalb unzumutbar, weil dadurch das Erreichen des Ausbildungsziels gefährdet wäre. Die Klägerin habe nicht zu einem früheren Zeitpunkt die Möglichkeit genutzt, an eine wohnortnahe Ausbildungsstätte zu wechseln. In diesem Fall entspreche es nicht dem Zweck des Gesetzes, ihr Leistungen nach dem BAföG zu gewähren. Anderenfalls könne mit einem Verbleib auf einer grundsätzlich förderfähigen, aber nicht nach Lehrstoff und Bildungsgang wesentlich unterschiedlichen Schule erreicht werden, dass jedenfalls ab Klasse 11 allein wegen der Unzumutbarkeit eines Schulwechsels aufgrund einer Gefährdung des Ausbildungsziels Ausbildungsförderung gewährt werden müsse.
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Auch aus migrationstypischen Gründen sei der Klägerin der Besuch eines wohnortnahen Gymnasiums nicht unzumutbar. Es sei nicht ersichtlich, dass bei ihr sprachliche Einschränkungen als Hauptanwendungsfall migrationstypischer Defizite in der Vergangenheit vorgelegen hätten oder gegenwärtig bestünden. Die Klägerin habe keine konkreten Umstände vorgetragen, die auf ein spezifisches Förderprogramm der V-Schule zum Ausgleich migrationstypischer Nachteile hinwiesen.
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Gegen das am 4. April 2017 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 28. April 2017 die von dem Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt. Zur Begründung trägt sie mit Schriftsatz vom 31. Mai 2017 im Wesentlichen vor, das Technische Gymnasium R. habe sie nicht angenommen, da ihre Anmeldung nicht fristgerecht erfolgt sei. Das Gymnasium W. habe ihre Aufnahme aufgrund ihrer Fremdsprachenwahl abgelehnt. Beide Schulen seien bereits aus diesen Gründen nicht als zumutbare Ausbildungsstätten anzusehen. Zudem wiesen beide Schulen eine andere Schulstruktur als die V-Schule auf, da diese keine Ganztagsschulen seien. Der an der V-Schule angebotene Intensivierungs- und Ergänzungsunterricht sei für sie aufgrund ihres Migrationshintergrundes sinnvoll. Vergleichbare Angebote gebe es an beiden benannten Schulen nicht. Zudem sei ihr der Besuch eines wohnortnahen Gymnasiums in Klasse 5 verwehrt worden, so dass der Wechsel auf die Privatschule die einzige Möglichkeit gewesen sei, eine solche Ausbildung anzutreten.
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Die Klägerin beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 29. März 2017 - 1 K 5414/15 - zu ändern, den Bescheid des Landkreises Ravensburg vom 28. September 2015 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart - Landesamt für Ausbildungsförderung - vom 30. November 2015 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihr Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe für den Zeitraum vom 1. September 2015 bis 31. Juli 2016 zu gewähren.
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Der Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Zur Berufungserwiderung nimmt er auf sein bisheriges Vorbringen und auf das angefochtene Urteil Bezug.
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Die Klägerin hat im Februar 2018 mitgeteilt, sie habe das externe Abitur in Bayern nicht bestanden, weshalb sie nun das Gymnasium W. besuche. Dem Zeugnis vom 24. Januar 2018 ist zu entnehmen, dass die Klägerin nur die Fremdsprache Englisch belegt.
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Dem Senat liegen die Akten des Landratsamts Ravensburg, des Regierungspräsidiums Stuttgart und des Verwaltungsgerichts vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf diese Akten und die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
21 
Die nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthafte und auch im Übrigen zulässige, insbesondere die Berufungsbegründungsfrist des § 124a Abs. 3 Satz 1 VwGO wahrende Berufung der Klägerin ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die zulässige Verpflichtungsklage der Klägerin zu Recht abgewiesen. Die ablehnenden Bescheide des Beklagten und des Regierungspräsidiums Stuttgart sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten; sie hat keinen Anspruch auf die begehrte Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe für das Schuljahr 2015/16 (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
22 
Der Bewilligung von Ausbildungsförderung für das streitgegenständliche Schuljahr steht § 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG entgegen, da mit dem Gymnasium W. eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte zur Verfügung steht (vgl. II. 2.). Bei dieser Schule handelt es sich nicht um einen abweichenden Typ eines Gymnasiums, weil keine unterschiedlichen Aufnahmevoraussetzungen gegeben sind (vgl. II. 2.a). Zudem wäre es der Klägerin durch einen Wechsel auf das Gymnasium W. nicht unmöglich gemacht worden, in der Oberstufe ihre Kenntnisse in solchen Fächern zu vertiefen, die ihre bisherige Ausbildung geprägt haben. Insbesondere ist eine Fremdsprachenwahl nicht als Schwerpunkt der Mittelstufe zu begreifen, wenn sie erst in Klasse 10 erfolgte und der Unterricht in dieser Fremdsprache nur in einem Umfang von drei Wochenstunden belegt wurde (vgl. II. 2.b). Schließlich handelt es sich bei dem Angebot an Intensivierungsstunden, Hausaufgabenbetreuung und Nachhilfe einer Privatschule, das ausdrücklich an Mädchen „mit und ohne Migrationshintergrund“ gerichtet ist, weder um ein Profil zur migrationsbedingten Förderung noch um ein spezifisches Unterrichtsangebot, das einer Schule eine besondere Prägung gibt und deshalb wohnortnahe Gymnasien als entsprechende Ausbildungsstätten ausschließt (vgl. II. 2.c und d). Zudem ist eine Verweisung der Klägerin auf das wohnortnahe Gymnasium nicht deshalb unzumutbar, weil der Wechsel innerhalb von zwei Jahren vor dem Abitur hätte stattfinden müssen (vgl. II. 3.).
I.
23 
Anspruchsgrundlage für eine Förderung nach dem Ausbildungsförderungsgesetz ist § 7 Abs. 1 Satz 1 BAföG. Danach wird Ausbildungsförderung zumindest für drei Schul- oder Studienjahre berufsbildender Ausbildung im Sinne der §§ 2 und 3 BAföG bis zu einem daran anschließenden berufsqualifizierenden Abschluss gewährt. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG wird Ausbildungsförderung u.a. für den Besuch von weiterführenden allgemeinbildenden Schulen ab Klasse 10 geleistet, wenn der Auszubildende die Voraussetzungen des Absatzes 1a erfüllt.
24 
Die Ausbildungsstätte der Klägerin fällt unter § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG, da es sich bei der V-Schule um eine allgemeinbildende Schule handelt und die Bewilligung von Ausbildungsförderung für den Besuch des 11. Schuljahres dieses Gymnasiums begehrt wird.
25 
Die in § 2 Abs. 1 Satz 3 BAföG niedergelegten Anforderungen an den Träger der Schule sind erfüllt, denn die V-Schule ist eine anerkannte, genehmigte Ersatzschule (Verzeichnis der Ausbildungsstätten im Freistaat Bayern des Bayerischen Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst - Landesamt für Ausbildungsförderung - Stand Oktober 2014).
II.
26 
Die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG liegen jedoch nicht vor. Nach dieser Vorschrift wird für den Besuch der in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG bezeichneten Ausbildungsstätten Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist. Die übrigen Alternativen des § 2 Abs. 1a Satz 1 BAföG kommen vorliegend unstreitig nicht in Betracht.
27 
§ 2 Abs. 1a BAföG wurde durch das 12. BAföG-Änderungsgesetz vom 22. Mai 1990 (BGBl. I S. 936) eingefügt, um die zuvor in §§ 2, 10, 12 und 68 Abs. 2 BAföG enthaltenen Teilregelungen über die Förderungsfähigkeit einer Ausbildung aus Gründen der Übersichtlichkeit des Gesetzes in § 2 Abs. 1 und 1a zusammenzufassen (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf, BT-Drs. 11/5961, S. 18). Die streitgegenständliche Regelung des § 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG war bis dahin inhaltsgleich in § 68 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 12 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BAföG enthalten. Bei der Frage, ob nach § 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG ein Anspruch auf Ausbildungsförderung dem Grunde nach besteht, kann mithin auf die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Grundsätze zur Auslegung des § 68 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 12 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BAföG zurückgegriffen werden (BVerwG, Urteil vom 27.05.1999 - 5 C 23.98 - Buchholz 436.36 § 2 BAföG Nr. 26).
28 
1. Die Klägerin wohnt nicht bei ihren Eltern, denn sie lebt während des Schuljahrs außerhalb der Ferien in dem zu der V-Schule gehörenden Internat. Unabhängig von dem melderechtlichen Status wäre für ein „Wohnen bei den Eltern“ erforderlich, dass die Klägerin während des Schuljahres mit ihren Eltern in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt hätte (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.02.2000 - 5 C 16/99 - juris; Senatsurteil vom 04.04.2017 - 12 S 2630/15 - juris Rn. 23), was für die Zeiten außerhalb der Schulferien unstreitig nicht der Fall war.
29 
Von der Wohnung der Eltern in W. ist jedoch eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte - zwar nicht das Technische Gymnasium an der Gewerblichen Schule R., aber das Gymnasium W. - erreichbar.
30 
2. Eine entsprechende Ausbildungsstätte ist vorhanden, wenn die von der Wohnung der Eltern aus erreichbare Ausbildungsstätte nach Lehrstoff (Inhalt), Schulstruktur und Bildungsgang zu dem angestrebten Ausbildungs- und Erziehungsziel (Abschluss) führt (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 20.09.1996 - 5 B 177.95 - juris und vom 11.07.1986 - 5 B 28.86 - juris, Urteil vom 21.06.1990 - 5 C 3.88 - NVwZ-RR 1990, 611; Senatsurteil vom 27.03.2017 - 12 S 1085/17 - juris Rn. 41 mwN).
31 
Dies zugrunde legend scheidet das von dem Beklagten benannte Technische Gymnasium an der Gewerblichen Schule R. mangels des einschlägigen Bildungsgangs als entsprechende Ausbildungsstätte aus. Denn diese Schule bietet ausweislich des Ausbildungsstättenverzeichnisses des Regierungspräsidiums Stuttgart - Landesamt für Ausbildungsförderung Baden-Württemberg - ausschließlich den Bildungsgang des Beruflichen Gymnasiums der technischen Richtung an, während es sich bei der von der Klägerin besuchten V-Schule um ein allgemeinbildendes Gymnasium mit naturwissenschaftlich-technischem Schwerpunkt handelt.
32 
Für die Annahme einer entsprechenden zumutbaren Ausbildungsstätte genügt es ferner nicht, allein auf den angestrebten Abschluss abzustellen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.09.1996 - 5 B 177.95 - juris), der für das Gymnasium W. und die V-Schule identisch ist (Allgemeine Hochschulreife). Das Merkmal der entsprechenden Ausbildungsstätte erfordert zwar keine völlige Inhaltsgleichheit des Lehrstoffs (VG Göttingen, Urteil vom 24.03.2015 - 2 A 780/13 - juris), dem Schüler darf jedoch eine Vertiefung vorhandener Kenntnisse in Unterrichtsfächern, die für seine bisherige Ausbildung prägend waren, nicht verschlossen werden (BVerwG, Urteil vom 12.02.1981 - 5 C 43.79 - juris).
33 
Unter Berücksichtigung dessen ist das Gymnasium W. hinsichtlich des Lehrstoffs eine der V-Schule entsprechende Ausbildungsstätte, denn es bietet die Möglichkeit, ein naturwissenschaftliches Profil zu wählen (vgl. Internetauftritt des Gymnasiums W.) und entspricht damit der V-Schule, die hinsichtlich des Ausbildungsgangs in dem o.g. Ausbildungsstättenverzeichnis als Naturwissenschaftlich-Technisches Gymnasium gelistet ist.
34 
a) Bei dem Gymnasium W. handelt es sich auch nicht um einen von dem der V-Schule abweichenden Typ eines Gymnasiums, der den Charakter als entsprechende Ausbildungsstätte ausschließen würde. Gymnasien sind verschiedenen Typs und damit nicht einander entsprechende Ausbildungsstätten, wenn sie unterschiedliche Aufnahmevoraussetzungen haben (vgl. Senatsurteil vom 28.02.2013 - 12 S 1527/12 - juris Rn. 37; VG Göttingen, Urteil vom 24.03.2015 - 2 A 780/13 - juris).
35 
Dass die Klägerin im Jahr 2008 eine - zum damaligen Zeitpunkt bindende - Empfehlung für den Besuch der Hauptschule erhalten hatte und daher nicht unmittelbar im Anschluss an die Grundschule ein Gymnasium in Baden-Württemberg besuchen konnte, führt entgegen ihrer Auffassung nicht dazu, dass sie nur an der von ihr gewählten Schule den gymnasialen Bildungsweg absolvieren konnte. Zum einen hätte die Möglichkeit bestanden, nach dem vollständigen Durchlaufen der Hauptschule weiterführende Schulen - etwa zunächst die Realschule und im Anschluss daran das Gymnasium - zu besuchen. Zum anderen ist für die Frage der entsprechenden Ausbildungsstätte auf den Zeitpunkt der Antragstellung für den streitgegenständlichen Bewilligungsabschnitt abzustellen. Bezogen auf das Schuljahr 2015/16, das 11. Schuljahr der Klägerin, ergibt sich aus der auf Anfrage des Senats erfolgten Stellungnahme des Schulleiters des Gymnasiums W., dass ein Schüler, der in Bayern die 10. Klasse eines Gymnasiums erfolgreich absolviert hat, grundsätzlich die Voraussetzung hat, im Gymnasium W. die 11. Klasse zu besuchen. Eine Aufnahmeprüfung wäre nicht abzulegen gewesen. Nach Abschluss der 10. Klasse könnte ein solcher Schüler mit nur einer fortgeführten Fremdsprache und dem Schwerpunkt auf Naturwissenschaften die Kursstufe besuchen. Dies wird von der Klägerin ausweislich des Zeugnisses vom 24. Januar 2018 mittlerweile auch tatsächlich so praktiziert.
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Hinsichtlich der konkreten Aufnahmesituation hat die Klägerin weder vorgetragen noch ist dies für den Senat sonst ersichtlich, dass sie an dem Gymnasium W. trotz Bewerbung keinen Platz für das streitgegenständliche Schuljahr 2015/16 erhalten hätte. Dass ausweislich der Stellungnahme des Schulleiters des Gymnasiums W. ein Wechsel der Klägerin während des laufenden Schuljahres 2014/15, des 10. Schuljahres der Klägerin, (wie wohl zum damaligen Zeitpunkt von der Mutter der Klägerin angefragt) wegen der nicht hinreichend belegten zweiten Fremdsprache nicht möglich gewesen wäre, ist für die Beurteilung hinsichtlich des in Rede stehenden Schuljahres irrelevant.
37 
b) Das Vorliegen entsprechender Ausbildungsstätten wird auch dann verneint, wenn der Auszubildende infolge eines nur beschränkten Unterrichtsangebots in der Oberstufe seine Kenntnisse nicht in solchen Fächern vertiefen kann, die seine bisherige Ausbildung geprägt haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.02.1981 - 5 C 43/79 - juris Rn. 22). Danach soll eine entsprechende Ausbildungsstätte nicht vorhanden sein, wenn der Auszubildende einen in der Mittelstufe gewählten Ausbildungsschwerpunkt in der Oberstufe nicht fortsetzen kann (vgl. dazu vgl. BVerwG, Urteil vom 12.02.1981 - 5 C 43/79 - juris Rn. 22; Fischer in Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl., § 2 Rn. 16.2.2, Stand März 2010).
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Soweit die Klägerin sich diesbezüglich auf das von ihr gewählte Fach Spanisch als spät beginnende zweite Fremdsprache als besonderen Schwerpunkt ihrer bisherigen Ausbildung beruft, ist diese Sprachwahl nicht als Ausbildungsschwerpunkt im dargelegten Sinne zu begreifen, da sie erst in Klasse 10 erfolgte und somit nicht geeignet ist, als ein die bisherige Ausbildung prägender Schwerpunkt angesehen zu werden. Dabei kann dahinstehen, ob die Jahrgangsstufe 10 in der verkürzten Form des Gymnasiums - sog. G 8 - bereits Teil der gymnasialen Oberstufe ist oder diese erst mit Klasse 11 beginnt (vgl. dazu www.landesrecht-bw.de einerseits und www.gynasium.bayern.de/gynmasialnetz/oberstufe/grundlagen/lehrplan andererseits), da jedenfalls ein Unterrichtsfach, welches nur ein Jahr belegt wurde, keinen Schwerpunkt der gesamten Mittelstufe darstellen kann, zumal wenn es - wie vorliegend - lediglich in einem Umfang von drei Wochenstunden unterrichtet wurde (vgl. Stundenplan der Klägerin für Klasse 10).
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c) Von einem wesentlichen Unterschied zwischen der gewählten und der wohnortnahen Ausbildungsstätte geht die Rechtsprechung teilweise auch dann aus, wenn das prägende Profil der gewählten Bildungseinrichtung dem individuellen Förderbedarf des Auszubildenden - im Gegensatz zur wohnortnahen Ausbildungsstätte - im konkreten Fall entspricht. Insoweit könne auch die spezielle Ausrichtung einer Ausbildungsstätte am Förderbedarf von Migranten einen relevanten, ausbildungsbezogenen Unterschied zwischen zwei Ausbildungsstätten ausmachen (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 18.06.2013 - 12 B 13.593 - juris Rn. 20; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.2.2012 -12 A 1456/11 - juris Rn. 3 ff.; VG Trier, Urteil vom 20.12.2007 - 6 K 439/07.TR - juris Rn. 19). Biete die wohnortnahe Schule, die den gleichen Schulabschluss vermittelt wie die gewählte Ausbildungsstätte, eine spezielle Betreuung für Migranten, beispielsweise eine Sprachförderung oder eine Hilfestellung bei den Hausaufgaben, die migrationstypische Defizite ausgleiche, nicht an, so könne je nach Ausgestaltung der migrationstypischen Förderung im Einzelfall die Annahme einer entsprechenden, zumutbaren Ausbildungsstätte abgelehnt werden (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 5.12.2012 - 12 BV 11.1377 - juris, Rn. 14; VG Trier, Urteil vom 20.12.2007 - 6 K 439/07.TR - juris, Rn. 19).
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Der Senat kann offen lassen, ob er sich dieser Rechtsprechung anschließen würde. Denn zum einen kann bei der Klägerin zum maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung im September 2015 kein besonderer migrationstypischer Förderbedarf, der sich im Wesentlichen in Defiziten in Bezug auf die deutsche Sprache manifestieren würde (vgl. hierzu Bayerischer VGH, Beschluss vom 07.07.2014 - 12 C 14.1294 - juris Rn. 22), festgestellt werden. Ihre Leistungen im Fach Deutsch waren im Zwischenzeugnis von Februar 2015 mit „befriedigend“ bewertet und bieten damit keinen Anhaltspunkt für das Bestehen besonderer sprachlicher Schwierigkeiten. Zum anderen lässt die gewählte Privatschule keine spezielle Ausrichtung am Förderbedarf von Schülern mit Migrationshintergrund erkennen. Die von der Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum besuchte V-Schule bietet ausweislich ihrer Internetpräsenz in dem allein maßgeblichen schulischen Bereich keine nennenswerte spezielle Förderung für Schülerinnen mit ausbildungsbezogenen migrationsbedingten Defiziten an. Das Gymnasium der V-Schule ist nach eigener Darstellung eine gebundene Ganztagschule für Mädchen mit angeschlossenem Internat. Ihr Angebot richtet sich ausweislich ihrer Homepage ausdrücklich an Mädchen „mit und ohne Migrationshintergrund“. Den Schülerinnen werden am Nachmittag von Lehrern der Schule Intensivierungsstunden angeboten, die Hausaufgabenbetreuung wird von den Betreuerinnen des Internats übernommen. Ausweislich der auf Anfrage des Senats übermittelten Stellungnahme der V-Schule vom 24. Januar 2018 sind die Kosten hierfür in den Internatskosten - und damit gerade nicht in dem Schulgeld - enthalten. Bei den Leistungen, die am Nachmittag über den regulären Unterricht hinaus erbracht werden, handelt es sich mithin um Angebote der angegliederten Internatsbetreuung, die grundsätzlich ausbildungsförderungsrechtlich unbeachtlich sind, da sie nur im Zusammenhang mit der schulischen Ausbildung stehen, jedoch nicht Teil des Bildungsganges sind (vgl. Pesch in Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 6. Aufl., § 2 Rn. 62 mwN; Fischer in Rothe/Blanke, BAföG, § 2 Rn. 16.2, Stand März 2010 mwN).
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Darüber hinaus unterscheidet sich die streitgegenständliche Privatschule mit dem Angebot von Intensivierungsstunden, Nachhilfe und Hausaufgabenbetreuung insgesamt nicht wesentlich von anderen Privatschulen, die mit kleinen Klassen und damit bedingter intensiverer Betreuung werben (VG München, Urteil vom 12.10.2017 - M 15 K 16.5963 - juris Rn. 32). Generell lässt sich das Angebot von Hausaufgabenbetreuung bzw. Nachhilfe in bestimmten Fächern nicht einem speziellen Profil zur migrationsbedingten Förderung zuordnen. Vielmehr besteht der Bedarf an Hausaufgabenbetreuung und Nachhilfestunden bei einer Vielzahl von Schülern mit und ohne Migrationshintergrund, deren Eltern ihren Kindern nicht selbst bei den Hausaufgaben helfen (können), sondern externe Betreuungsprogramme bzw. Nachhilfe in Anspruch nehmen (müssen) (VG München, Urteil vom 12.10.2017 - M 15 K 16.5963 - juris Rn. 33).
42 
d) Schließlich handelt es sich bei dem Angebot von Intensivierungsstunden, Hausaufgabenbetreuung und Nachhilfe im Rahmen einer Ganztagsbetreuung, die die V-Schule anbietet, nicht um ein spezifisches Unterrichtsangebot, das dieser Schule insgesamt eine besondere Prägung gibt (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 18.05.2015 - 12 ZB 14.2860 - juris; Fischer in Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl., § 2 Rn. 16.2.2, Stand Mai 2014).
43 
Voraussetzung ist bezüglich solcher über den üblichen Unterricht hinausgehender Angebote, dass diese ein Bestandteil des förderungsfähigen Ausbildungsgangs sein müssen, um ausbildungsförderungsrechtliche Relevanz zu entfalten (vgl. Senatsurteil vom 04.04.2017 - 12 S 2630/15 - juris mwN; so wohl auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.10.2011 - 12 A 1955/11 - juris). Der förderungsfähige Ausbildungsgang bestimmt den Begriff der Ausbildungsstätte, so dass dieser nicht weiter verstanden werden kann als er durch den Inhalt des Ausbildungsgangs vorgezeichnet ist (vgl. Senatsurteil vom 04.04.2017 - 12 S 2630/15 - juris Rn. 32).
44 
Wie bereits ausgeführt, sind Intensivierungsstunden, Hausaufgabenbetreuung und Nachhilfe jedoch nicht Teil eines Ausbildungsgangs, sondern dienen der Unterstützung der Schüler, um diesen die Aneignung des Stoffes, der Inhalt des jeweiligen Ausbildungsganges ist, zu erleichtern.
45 
3. Das Gymnasium W. ist auch eine zumutbare Ausbildungsstätte. Der Begriff der Zumutbarkeit knüpft an objektive Gegebenheiten, an die Art der Ausbildungsstätte, an (BVerwG, Beschluss vom 20.09.1996 - 5 B 177.95 - juris; BVerwG, Urteile vom 15.12.1988 - 5 C 9.85 - BVerwGE 81, 81, und vom 14.12.1978 - V C 49.77 - BVerwGE 57, 198). Hierbei kann von Bedeutung sein, dass die besuchte Ausbildungsstätte eine konfessionelle oder weltanschauliche Prägung besitzt und der Auszubildende seine Ausbildung hieran orientiert (vgl. BVerwG, Urteile vom 15.12.1988 - 5 C 9.85 - BVerwGE 81, 81, und vom 14.12.1978 - V C 49.77 - BVerwGE 57, 198; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.07.1990 - 7 S 2242/89 - juris; Bayerischer VGH, Beschluss vom 18.05.2015 - 12 ZB 14.2860 - juris). Eine solche spezifische Prägung lässt sich dem auf der Homepage der V-Schule präsentierten Profil dieses Gymnasiums nicht entnehmen und ist auch sonst für den Senat nicht erkennbar.
46 
Die Verweisung der Klägerin auf das Gymnasium W. ist für das streitgegenständliche Schuljahr auch mit Rücksicht darauf zumutbar, dass der Wechsel zu Beginn der 11. Klasse und damit innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren vor dem Abitur hätte stattfinden müssen.
47 
Zwar ist jeder Wechsel der Ausbildungsstätte geeignet, die Ausbildung zu beeinträchtigen. Wenn die Eltern eines Schülers ihren Wohnort wechseln oder an dem (unverändert gebliebenen) Wohnort der Eltern ein Gymnasium des von dem Auszubildenden bisher (auswärts) besuchten Typs errichtet wird, sind mit dem ausbildungsförderungsrechtlich an sich gebotenen Wechsel auf das Gymnasium am Wohnort der Eltern stets gewisse Umstellungs- und Eingewöhnungsschwierigkeiten für den Auszubildenden verbunden. Dieser Umstand allein rechtfertigt indessen in der Regel nicht eine Weiterförderung des Besuchs der bisherigen Ausbildungsstätte. Eine wesentliche Beeinträchtigung der Ausbildung kann nur dann angenommen werden, wenn durch den Wechsel der Ausbildungsstätte das Erreichen des Ausbildungsziels gefährdet erscheint (vgl. zu alldem BVerwG, Urteil vom 14.12.1978 - V C 49.77 - juris Rn. 22; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 03.02.2012 - 12 A 1088/11 - juris Rn. 8; Senatsurteil vom 04.04.2017 - 12 S 2630/15 - juris Rn. 37; Pesch in Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 6. Auflage, § 2 Rn. 61).
48 
Das wird regelmäßig dann angenommen werden können, wenn die Ausbildung auf ihren Abschluss hin schon weitgehend fortgeschritten ist. Dass nach den Verwaltungsvorschriften zum Bundesausbildungsförderungsgesetz dem Auszubildenden beim Besuch eines Gymnasiums zwei Jahre vor Abschluss des Ausbildungsabschnitts ein Wechsel der Ausbildungsstätte wegen der damit verbundenen wesentlichen Beeinträchtigung der Ausbildung nicht mehr zugemutet wird (vgl. Tz 2.1a.15 BAföGVwV), kann als Niederschlag allgemeiner Erfahrung gelten, macht die Regelung praktikabel und dient der Wahrung des Gleichheitssatzes (BVerwG, Urteil vom 14.12.1978 - V C 49.77 - juris Rn. 22; Senatsurteil vom 04.04.2017 - 12 S 2630/15 - juris Rn. 37).
49 
Die Intention der - für das Gericht nicht bindenden - Verwaltungsvorschrift greift vorliegend jedoch nicht. Der Wohnortwechsel oder die Errichtung einer Schule desselben Schultyps am Wohnort beim bisherigen unter Bezug von Ausbildungsförderung erfolgten Besuch einer auswärtigen Ausbildungsstätte sind typischerweise davon geprägt, dass der jeweilige Auszubildende aufgrund der plötzlich eintretenden Möglichkeit, eine wohnortnahe Schule besuchen zu können, nicht gehalten ist, sich mental und fachlich auf einen unvorhersehbaren Schulwechsel vorzubereiten und aus diesem Grund eine Gefährdung des Ausbildungsziels naheliegt (vgl. dazu OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 03.02.2012 - 12 A 1088/11 - juris Rn. 10).
50 
Vorliegend hat die Klägerin jedoch die zum Zeitpunkt der Antragstellung bestehende Situation, in der Jahrgangsstufe 11 ein privates Gymnasium zu besuchen, durch die Wahl der auswärtigen Schule ab Klasse 5 selbst herbeigeführt. Zudem konnte sie aufgrund der bestandskräftig gewordenen Ablehnung ihres im August 2014 gestellten Antrags auf Ausbildungsförderung für den Besuch des 10. Schuljahrs der V-Schule nicht darauf vertrauen, in Klasse 11 Leistungen nach dem BAföG zu erhalten. Der Antrag wurde mit der Begründung abgelehnt, mit dem Gymnasium W. stehe eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte am Wohnort ihrer Eltern zur Verfügung.
51 
Diese Konstellation, in der die Auszubildende mehrere Jahre aufgrund eigener Entscheidung und auf Basis vollständiger Finanzierung durch die Eltern eine auswärtige Privatschule besucht und schließlich ab Klasse 10 Ausbildungsförderung beantragt, entspricht nicht der Situation, in der in den letzten zwei Jahren vor dem Ablegen der Abschlussprüfung aufgrund zuvor nicht absehbarer Umstände eine wohnortnahe Schule kurzfristig zur Verfügung steht.
52 
Eine solche Gleichstellung widerspräche ferner dem Charakter des § 2 Abs. 1a BAföG als Ausnahmevorschrift, die die Grundentscheidung des Gesetzgebers widerspiegelt, wonach die Finanzierung der Schulausbildung grundsätzlich Sache der Eltern ist, und zwar ohne Rücksicht auf deren Leistungsfähigkeit (Pesch in Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 6. Aufl., § 2 Rn. 52). Nur in Ausnahmefällen, in denen sich die Ausbildung deshalb als finanziell wesentlich aufwendiger erweist, weil die Schüler während der Ausbildung nicht bei ihren Eltern wohnen und von dort die Ausbildungsstätte besuchen können, soll Ausbildungsförderung gewährt werden können (vgl. BT-Drs. 11/5961, 15; Pesch in Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 6. Aufl., § 2 Rn. 52).
53 
Das Gymnasium W. ist von der Wohnung der Eltern der Klägerin im Übrigen zu Fuß in etwa 20 Minuten und damit unproblematisch innerhalb der zumutbaren durchschnittlichen täglichen Wegezeit erreichbar (vgl. dazu Pesch, in Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 6. Aufl., 2016, § 2 Rn. 61).
54 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, das Verfahren ist gemäß § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei.
55 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
56 
Beschluss vom 18. April 2018
57 
Der Gegenstandswert für das Verfahren wird gem. §§ 33 Abs. 1, Abs. 8 Satz 2, 23 Abs. 1 Satz 2 RVG i.V.m. §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 2 GKG unter Berücksichtigung von Ziff. 7.3 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 18. Juli 2013 auf 5.115, -- Euro festgesetzt.
58 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
21 
Die nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthafte und auch im Übrigen zulässige, insbesondere die Berufungsbegründungsfrist des § 124a Abs. 3 Satz 1 VwGO wahrende Berufung der Klägerin ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die zulässige Verpflichtungsklage der Klägerin zu Recht abgewiesen. Die ablehnenden Bescheide des Beklagten und des Regierungspräsidiums Stuttgart sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten; sie hat keinen Anspruch auf die begehrte Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe für das Schuljahr 2015/16 (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
22 
Der Bewilligung von Ausbildungsförderung für das streitgegenständliche Schuljahr steht § 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG entgegen, da mit dem Gymnasium W. eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte zur Verfügung steht (vgl. II. 2.). Bei dieser Schule handelt es sich nicht um einen abweichenden Typ eines Gymnasiums, weil keine unterschiedlichen Aufnahmevoraussetzungen gegeben sind (vgl. II. 2.a). Zudem wäre es der Klägerin durch einen Wechsel auf das Gymnasium W. nicht unmöglich gemacht worden, in der Oberstufe ihre Kenntnisse in solchen Fächern zu vertiefen, die ihre bisherige Ausbildung geprägt haben. Insbesondere ist eine Fremdsprachenwahl nicht als Schwerpunkt der Mittelstufe zu begreifen, wenn sie erst in Klasse 10 erfolgte und der Unterricht in dieser Fremdsprache nur in einem Umfang von drei Wochenstunden belegt wurde (vgl. II. 2.b). Schließlich handelt es sich bei dem Angebot an Intensivierungsstunden, Hausaufgabenbetreuung und Nachhilfe einer Privatschule, das ausdrücklich an Mädchen „mit und ohne Migrationshintergrund“ gerichtet ist, weder um ein Profil zur migrationsbedingten Förderung noch um ein spezifisches Unterrichtsangebot, das einer Schule eine besondere Prägung gibt und deshalb wohnortnahe Gymnasien als entsprechende Ausbildungsstätten ausschließt (vgl. II. 2.c und d). Zudem ist eine Verweisung der Klägerin auf das wohnortnahe Gymnasium nicht deshalb unzumutbar, weil der Wechsel innerhalb von zwei Jahren vor dem Abitur hätte stattfinden müssen (vgl. II. 3.).
I.
23 
Anspruchsgrundlage für eine Förderung nach dem Ausbildungsförderungsgesetz ist § 7 Abs. 1 Satz 1 BAföG. Danach wird Ausbildungsförderung zumindest für drei Schul- oder Studienjahre berufsbildender Ausbildung im Sinne der §§ 2 und 3 BAföG bis zu einem daran anschließenden berufsqualifizierenden Abschluss gewährt. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG wird Ausbildungsförderung u.a. für den Besuch von weiterführenden allgemeinbildenden Schulen ab Klasse 10 geleistet, wenn der Auszubildende die Voraussetzungen des Absatzes 1a erfüllt.
24 
Die Ausbildungsstätte der Klägerin fällt unter § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG, da es sich bei der V-Schule um eine allgemeinbildende Schule handelt und die Bewilligung von Ausbildungsförderung für den Besuch des 11. Schuljahres dieses Gymnasiums begehrt wird.
25 
Die in § 2 Abs. 1 Satz 3 BAföG niedergelegten Anforderungen an den Träger der Schule sind erfüllt, denn die V-Schule ist eine anerkannte, genehmigte Ersatzschule (Verzeichnis der Ausbildungsstätten im Freistaat Bayern des Bayerischen Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst - Landesamt für Ausbildungsförderung - Stand Oktober 2014).
II.
26 
Die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG liegen jedoch nicht vor. Nach dieser Vorschrift wird für den Besuch der in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG bezeichneten Ausbildungsstätten Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist. Die übrigen Alternativen des § 2 Abs. 1a Satz 1 BAföG kommen vorliegend unstreitig nicht in Betracht.
27 
§ 2 Abs. 1a BAföG wurde durch das 12. BAföG-Änderungsgesetz vom 22. Mai 1990 (BGBl. I S. 936) eingefügt, um die zuvor in §§ 2, 10, 12 und 68 Abs. 2 BAföG enthaltenen Teilregelungen über die Förderungsfähigkeit einer Ausbildung aus Gründen der Übersichtlichkeit des Gesetzes in § 2 Abs. 1 und 1a zusammenzufassen (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf, BT-Drs. 11/5961, S. 18). Die streitgegenständliche Regelung des § 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG war bis dahin inhaltsgleich in § 68 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 12 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BAföG enthalten. Bei der Frage, ob nach § 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG ein Anspruch auf Ausbildungsförderung dem Grunde nach besteht, kann mithin auf die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Grundsätze zur Auslegung des § 68 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 12 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BAföG zurückgegriffen werden (BVerwG, Urteil vom 27.05.1999 - 5 C 23.98 - Buchholz 436.36 § 2 BAföG Nr. 26).
28 
1. Die Klägerin wohnt nicht bei ihren Eltern, denn sie lebt während des Schuljahrs außerhalb der Ferien in dem zu der V-Schule gehörenden Internat. Unabhängig von dem melderechtlichen Status wäre für ein „Wohnen bei den Eltern“ erforderlich, dass die Klägerin während des Schuljahres mit ihren Eltern in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt hätte (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.02.2000 - 5 C 16/99 - juris; Senatsurteil vom 04.04.2017 - 12 S 2630/15 - juris Rn. 23), was für die Zeiten außerhalb der Schulferien unstreitig nicht der Fall war.
29 
Von der Wohnung der Eltern in W. ist jedoch eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte - zwar nicht das Technische Gymnasium an der Gewerblichen Schule R., aber das Gymnasium W. - erreichbar.
30 
2. Eine entsprechende Ausbildungsstätte ist vorhanden, wenn die von der Wohnung der Eltern aus erreichbare Ausbildungsstätte nach Lehrstoff (Inhalt), Schulstruktur und Bildungsgang zu dem angestrebten Ausbildungs- und Erziehungsziel (Abschluss) führt (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 20.09.1996 - 5 B 177.95 - juris und vom 11.07.1986 - 5 B 28.86 - juris, Urteil vom 21.06.1990 - 5 C 3.88 - NVwZ-RR 1990, 611; Senatsurteil vom 27.03.2017 - 12 S 1085/17 - juris Rn. 41 mwN).
31 
Dies zugrunde legend scheidet das von dem Beklagten benannte Technische Gymnasium an der Gewerblichen Schule R. mangels des einschlägigen Bildungsgangs als entsprechende Ausbildungsstätte aus. Denn diese Schule bietet ausweislich des Ausbildungsstättenverzeichnisses des Regierungspräsidiums Stuttgart - Landesamt für Ausbildungsförderung Baden-Württemberg - ausschließlich den Bildungsgang des Beruflichen Gymnasiums der technischen Richtung an, während es sich bei der von der Klägerin besuchten V-Schule um ein allgemeinbildendes Gymnasium mit naturwissenschaftlich-technischem Schwerpunkt handelt.
32 
Für die Annahme einer entsprechenden zumutbaren Ausbildungsstätte genügt es ferner nicht, allein auf den angestrebten Abschluss abzustellen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.09.1996 - 5 B 177.95 - juris), der für das Gymnasium W. und die V-Schule identisch ist (Allgemeine Hochschulreife). Das Merkmal der entsprechenden Ausbildungsstätte erfordert zwar keine völlige Inhaltsgleichheit des Lehrstoffs (VG Göttingen, Urteil vom 24.03.2015 - 2 A 780/13 - juris), dem Schüler darf jedoch eine Vertiefung vorhandener Kenntnisse in Unterrichtsfächern, die für seine bisherige Ausbildung prägend waren, nicht verschlossen werden (BVerwG, Urteil vom 12.02.1981 - 5 C 43.79 - juris).
33 
Unter Berücksichtigung dessen ist das Gymnasium W. hinsichtlich des Lehrstoffs eine der V-Schule entsprechende Ausbildungsstätte, denn es bietet die Möglichkeit, ein naturwissenschaftliches Profil zu wählen (vgl. Internetauftritt des Gymnasiums W.) und entspricht damit der V-Schule, die hinsichtlich des Ausbildungsgangs in dem o.g. Ausbildungsstättenverzeichnis als Naturwissenschaftlich-Technisches Gymnasium gelistet ist.
34 
a) Bei dem Gymnasium W. handelt es sich auch nicht um einen von dem der V-Schule abweichenden Typ eines Gymnasiums, der den Charakter als entsprechende Ausbildungsstätte ausschließen würde. Gymnasien sind verschiedenen Typs und damit nicht einander entsprechende Ausbildungsstätten, wenn sie unterschiedliche Aufnahmevoraussetzungen haben (vgl. Senatsurteil vom 28.02.2013 - 12 S 1527/12 - juris Rn. 37; VG Göttingen, Urteil vom 24.03.2015 - 2 A 780/13 - juris).
35 
Dass die Klägerin im Jahr 2008 eine - zum damaligen Zeitpunkt bindende - Empfehlung für den Besuch der Hauptschule erhalten hatte und daher nicht unmittelbar im Anschluss an die Grundschule ein Gymnasium in Baden-Württemberg besuchen konnte, führt entgegen ihrer Auffassung nicht dazu, dass sie nur an der von ihr gewählten Schule den gymnasialen Bildungsweg absolvieren konnte. Zum einen hätte die Möglichkeit bestanden, nach dem vollständigen Durchlaufen der Hauptschule weiterführende Schulen - etwa zunächst die Realschule und im Anschluss daran das Gymnasium - zu besuchen. Zum anderen ist für die Frage der entsprechenden Ausbildungsstätte auf den Zeitpunkt der Antragstellung für den streitgegenständlichen Bewilligungsabschnitt abzustellen. Bezogen auf das Schuljahr 2015/16, das 11. Schuljahr der Klägerin, ergibt sich aus der auf Anfrage des Senats erfolgten Stellungnahme des Schulleiters des Gymnasiums W., dass ein Schüler, der in Bayern die 10. Klasse eines Gymnasiums erfolgreich absolviert hat, grundsätzlich die Voraussetzung hat, im Gymnasium W. die 11. Klasse zu besuchen. Eine Aufnahmeprüfung wäre nicht abzulegen gewesen. Nach Abschluss der 10. Klasse könnte ein solcher Schüler mit nur einer fortgeführten Fremdsprache und dem Schwerpunkt auf Naturwissenschaften die Kursstufe besuchen. Dies wird von der Klägerin ausweislich des Zeugnisses vom 24. Januar 2018 mittlerweile auch tatsächlich so praktiziert.
36 
Hinsichtlich der konkreten Aufnahmesituation hat die Klägerin weder vorgetragen noch ist dies für den Senat sonst ersichtlich, dass sie an dem Gymnasium W. trotz Bewerbung keinen Platz für das streitgegenständliche Schuljahr 2015/16 erhalten hätte. Dass ausweislich der Stellungnahme des Schulleiters des Gymnasiums W. ein Wechsel der Klägerin während des laufenden Schuljahres 2014/15, des 10. Schuljahres der Klägerin, (wie wohl zum damaligen Zeitpunkt von der Mutter der Klägerin angefragt) wegen der nicht hinreichend belegten zweiten Fremdsprache nicht möglich gewesen wäre, ist für die Beurteilung hinsichtlich des in Rede stehenden Schuljahres irrelevant.
37 
b) Das Vorliegen entsprechender Ausbildungsstätten wird auch dann verneint, wenn der Auszubildende infolge eines nur beschränkten Unterrichtsangebots in der Oberstufe seine Kenntnisse nicht in solchen Fächern vertiefen kann, die seine bisherige Ausbildung geprägt haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.02.1981 - 5 C 43/79 - juris Rn. 22). Danach soll eine entsprechende Ausbildungsstätte nicht vorhanden sein, wenn der Auszubildende einen in der Mittelstufe gewählten Ausbildungsschwerpunkt in der Oberstufe nicht fortsetzen kann (vgl. dazu vgl. BVerwG, Urteil vom 12.02.1981 - 5 C 43/79 - juris Rn. 22; Fischer in Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl., § 2 Rn. 16.2.2, Stand März 2010).
38 
Soweit die Klägerin sich diesbezüglich auf das von ihr gewählte Fach Spanisch als spät beginnende zweite Fremdsprache als besonderen Schwerpunkt ihrer bisherigen Ausbildung beruft, ist diese Sprachwahl nicht als Ausbildungsschwerpunkt im dargelegten Sinne zu begreifen, da sie erst in Klasse 10 erfolgte und somit nicht geeignet ist, als ein die bisherige Ausbildung prägender Schwerpunkt angesehen zu werden. Dabei kann dahinstehen, ob die Jahrgangsstufe 10 in der verkürzten Form des Gymnasiums - sog. G 8 - bereits Teil der gymnasialen Oberstufe ist oder diese erst mit Klasse 11 beginnt (vgl. dazu www.landesrecht-bw.de einerseits und www.gynasium.bayern.de/gynmasialnetz/oberstufe/grundlagen/lehrplan andererseits), da jedenfalls ein Unterrichtsfach, welches nur ein Jahr belegt wurde, keinen Schwerpunkt der gesamten Mittelstufe darstellen kann, zumal wenn es - wie vorliegend - lediglich in einem Umfang von drei Wochenstunden unterrichtet wurde (vgl. Stundenplan der Klägerin für Klasse 10).
39 
c) Von einem wesentlichen Unterschied zwischen der gewählten und der wohnortnahen Ausbildungsstätte geht die Rechtsprechung teilweise auch dann aus, wenn das prägende Profil der gewählten Bildungseinrichtung dem individuellen Förderbedarf des Auszubildenden - im Gegensatz zur wohnortnahen Ausbildungsstätte - im konkreten Fall entspricht. Insoweit könne auch die spezielle Ausrichtung einer Ausbildungsstätte am Förderbedarf von Migranten einen relevanten, ausbildungsbezogenen Unterschied zwischen zwei Ausbildungsstätten ausmachen (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 18.06.2013 - 12 B 13.593 - juris Rn. 20; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.2.2012 -12 A 1456/11 - juris Rn. 3 ff.; VG Trier, Urteil vom 20.12.2007 - 6 K 439/07.TR - juris Rn. 19). Biete die wohnortnahe Schule, die den gleichen Schulabschluss vermittelt wie die gewählte Ausbildungsstätte, eine spezielle Betreuung für Migranten, beispielsweise eine Sprachförderung oder eine Hilfestellung bei den Hausaufgaben, die migrationstypische Defizite ausgleiche, nicht an, so könne je nach Ausgestaltung der migrationstypischen Förderung im Einzelfall die Annahme einer entsprechenden, zumutbaren Ausbildungsstätte abgelehnt werden (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 5.12.2012 - 12 BV 11.1377 - juris, Rn. 14; VG Trier, Urteil vom 20.12.2007 - 6 K 439/07.TR - juris, Rn. 19).
40 
Der Senat kann offen lassen, ob er sich dieser Rechtsprechung anschließen würde. Denn zum einen kann bei der Klägerin zum maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung im September 2015 kein besonderer migrationstypischer Förderbedarf, der sich im Wesentlichen in Defiziten in Bezug auf die deutsche Sprache manifestieren würde (vgl. hierzu Bayerischer VGH, Beschluss vom 07.07.2014 - 12 C 14.1294 - juris Rn. 22), festgestellt werden. Ihre Leistungen im Fach Deutsch waren im Zwischenzeugnis von Februar 2015 mit „befriedigend“ bewertet und bieten damit keinen Anhaltspunkt für das Bestehen besonderer sprachlicher Schwierigkeiten. Zum anderen lässt die gewählte Privatschule keine spezielle Ausrichtung am Förderbedarf von Schülern mit Migrationshintergrund erkennen. Die von der Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum besuchte V-Schule bietet ausweislich ihrer Internetpräsenz in dem allein maßgeblichen schulischen Bereich keine nennenswerte spezielle Förderung für Schülerinnen mit ausbildungsbezogenen migrationsbedingten Defiziten an. Das Gymnasium der V-Schule ist nach eigener Darstellung eine gebundene Ganztagschule für Mädchen mit angeschlossenem Internat. Ihr Angebot richtet sich ausweislich ihrer Homepage ausdrücklich an Mädchen „mit und ohne Migrationshintergrund“. Den Schülerinnen werden am Nachmittag von Lehrern der Schule Intensivierungsstunden angeboten, die Hausaufgabenbetreuung wird von den Betreuerinnen des Internats übernommen. Ausweislich der auf Anfrage des Senats übermittelten Stellungnahme der V-Schule vom 24. Januar 2018 sind die Kosten hierfür in den Internatskosten - und damit gerade nicht in dem Schulgeld - enthalten. Bei den Leistungen, die am Nachmittag über den regulären Unterricht hinaus erbracht werden, handelt es sich mithin um Angebote der angegliederten Internatsbetreuung, die grundsätzlich ausbildungsförderungsrechtlich unbeachtlich sind, da sie nur im Zusammenhang mit der schulischen Ausbildung stehen, jedoch nicht Teil des Bildungsganges sind (vgl. Pesch in Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 6. Aufl., § 2 Rn. 62 mwN; Fischer in Rothe/Blanke, BAföG, § 2 Rn. 16.2, Stand März 2010 mwN).
41 
Darüber hinaus unterscheidet sich die streitgegenständliche Privatschule mit dem Angebot von Intensivierungsstunden, Nachhilfe und Hausaufgabenbetreuung insgesamt nicht wesentlich von anderen Privatschulen, die mit kleinen Klassen und damit bedingter intensiverer Betreuung werben (VG München, Urteil vom 12.10.2017 - M 15 K 16.5963 - juris Rn. 32). Generell lässt sich das Angebot von Hausaufgabenbetreuung bzw. Nachhilfe in bestimmten Fächern nicht einem speziellen Profil zur migrationsbedingten Förderung zuordnen. Vielmehr besteht der Bedarf an Hausaufgabenbetreuung und Nachhilfestunden bei einer Vielzahl von Schülern mit und ohne Migrationshintergrund, deren Eltern ihren Kindern nicht selbst bei den Hausaufgaben helfen (können), sondern externe Betreuungsprogramme bzw. Nachhilfe in Anspruch nehmen (müssen) (VG München, Urteil vom 12.10.2017 - M 15 K 16.5963 - juris Rn. 33).
42 
d) Schließlich handelt es sich bei dem Angebot von Intensivierungsstunden, Hausaufgabenbetreuung und Nachhilfe im Rahmen einer Ganztagsbetreuung, die die V-Schule anbietet, nicht um ein spezifisches Unterrichtsangebot, das dieser Schule insgesamt eine besondere Prägung gibt (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 18.05.2015 - 12 ZB 14.2860 - juris; Fischer in Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl., § 2 Rn. 16.2.2, Stand Mai 2014).
43 
Voraussetzung ist bezüglich solcher über den üblichen Unterricht hinausgehender Angebote, dass diese ein Bestandteil des förderungsfähigen Ausbildungsgangs sein müssen, um ausbildungsförderungsrechtliche Relevanz zu entfalten (vgl. Senatsurteil vom 04.04.2017 - 12 S 2630/15 - juris mwN; so wohl auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.10.2011 - 12 A 1955/11 - juris). Der förderungsfähige Ausbildungsgang bestimmt den Begriff der Ausbildungsstätte, so dass dieser nicht weiter verstanden werden kann als er durch den Inhalt des Ausbildungsgangs vorgezeichnet ist (vgl. Senatsurteil vom 04.04.2017 - 12 S 2630/15 - juris Rn. 32).
44 
Wie bereits ausgeführt, sind Intensivierungsstunden, Hausaufgabenbetreuung und Nachhilfe jedoch nicht Teil eines Ausbildungsgangs, sondern dienen der Unterstützung der Schüler, um diesen die Aneignung des Stoffes, der Inhalt des jeweiligen Ausbildungsganges ist, zu erleichtern.
45 
3. Das Gymnasium W. ist auch eine zumutbare Ausbildungsstätte. Der Begriff der Zumutbarkeit knüpft an objektive Gegebenheiten, an die Art der Ausbildungsstätte, an (BVerwG, Beschluss vom 20.09.1996 - 5 B 177.95 - juris; BVerwG, Urteile vom 15.12.1988 - 5 C 9.85 - BVerwGE 81, 81, und vom 14.12.1978 - V C 49.77 - BVerwGE 57, 198). Hierbei kann von Bedeutung sein, dass die besuchte Ausbildungsstätte eine konfessionelle oder weltanschauliche Prägung besitzt und der Auszubildende seine Ausbildung hieran orientiert (vgl. BVerwG, Urteile vom 15.12.1988 - 5 C 9.85 - BVerwGE 81, 81, und vom 14.12.1978 - V C 49.77 - BVerwGE 57, 198; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.07.1990 - 7 S 2242/89 - juris; Bayerischer VGH, Beschluss vom 18.05.2015 - 12 ZB 14.2860 - juris). Eine solche spezifische Prägung lässt sich dem auf der Homepage der V-Schule präsentierten Profil dieses Gymnasiums nicht entnehmen und ist auch sonst für den Senat nicht erkennbar.
46 
Die Verweisung der Klägerin auf das Gymnasium W. ist für das streitgegenständliche Schuljahr auch mit Rücksicht darauf zumutbar, dass der Wechsel zu Beginn der 11. Klasse und damit innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren vor dem Abitur hätte stattfinden müssen.
47 
Zwar ist jeder Wechsel der Ausbildungsstätte geeignet, die Ausbildung zu beeinträchtigen. Wenn die Eltern eines Schülers ihren Wohnort wechseln oder an dem (unverändert gebliebenen) Wohnort der Eltern ein Gymnasium des von dem Auszubildenden bisher (auswärts) besuchten Typs errichtet wird, sind mit dem ausbildungsförderungsrechtlich an sich gebotenen Wechsel auf das Gymnasium am Wohnort der Eltern stets gewisse Umstellungs- und Eingewöhnungsschwierigkeiten für den Auszubildenden verbunden. Dieser Umstand allein rechtfertigt indessen in der Regel nicht eine Weiterförderung des Besuchs der bisherigen Ausbildungsstätte. Eine wesentliche Beeinträchtigung der Ausbildung kann nur dann angenommen werden, wenn durch den Wechsel der Ausbildungsstätte das Erreichen des Ausbildungsziels gefährdet erscheint (vgl. zu alldem BVerwG, Urteil vom 14.12.1978 - V C 49.77 - juris Rn. 22; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 03.02.2012 - 12 A 1088/11 - juris Rn. 8; Senatsurteil vom 04.04.2017 - 12 S 2630/15 - juris Rn. 37; Pesch in Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 6. Auflage, § 2 Rn. 61).
48 
Das wird regelmäßig dann angenommen werden können, wenn die Ausbildung auf ihren Abschluss hin schon weitgehend fortgeschritten ist. Dass nach den Verwaltungsvorschriften zum Bundesausbildungsförderungsgesetz dem Auszubildenden beim Besuch eines Gymnasiums zwei Jahre vor Abschluss des Ausbildungsabschnitts ein Wechsel der Ausbildungsstätte wegen der damit verbundenen wesentlichen Beeinträchtigung der Ausbildung nicht mehr zugemutet wird (vgl. Tz 2.1a.15 BAföGVwV), kann als Niederschlag allgemeiner Erfahrung gelten, macht die Regelung praktikabel und dient der Wahrung des Gleichheitssatzes (BVerwG, Urteil vom 14.12.1978 - V C 49.77 - juris Rn. 22; Senatsurteil vom 04.04.2017 - 12 S 2630/15 - juris Rn. 37).
49 
Die Intention der - für das Gericht nicht bindenden - Verwaltungsvorschrift greift vorliegend jedoch nicht. Der Wohnortwechsel oder die Errichtung einer Schule desselben Schultyps am Wohnort beim bisherigen unter Bezug von Ausbildungsförderung erfolgten Besuch einer auswärtigen Ausbildungsstätte sind typischerweise davon geprägt, dass der jeweilige Auszubildende aufgrund der plötzlich eintretenden Möglichkeit, eine wohnortnahe Schule besuchen zu können, nicht gehalten ist, sich mental und fachlich auf einen unvorhersehbaren Schulwechsel vorzubereiten und aus diesem Grund eine Gefährdung des Ausbildungsziels naheliegt (vgl. dazu OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 03.02.2012 - 12 A 1088/11 - juris Rn. 10).
50 
Vorliegend hat die Klägerin jedoch die zum Zeitpunkt der Antragstellung bestehende Situation, in der Jahrgangsstufe 11 ein privates Gymnasium zu besuchen, durch die Wahl der auswärtigen Schule ab Klasse 5 selbst herbeigeführt. Zudem konnte sie aufgrund der bestandskräftig gewordenen Ablehnung ihres im August 2014 gestellten Antrags auf Ausbildungsförderung für den Besuch des 10. Schuljahrs der V-Schule nicht darauf vertrauen, in Klasse 11 Leistungen nach dem BAföG zu erhalten. Der Antrag wurde mit der Begründung abgelehnt, mit dem Gymnasium W. stehe eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte am Wohnort ihrer Eltern zur Verfügung.
51 
Diese Konstellation, in der die Auszubildende mehrere Jahre aufgrund eigener Entscheidung und auf Basis vollständiger Finanzierung durch die Eltern eine auswärtige Privatschule besucht und schließlich ab Klasse 10 Ausbildungsförderung beantragt, entspricht nicht der Situation, in der in den letzten zwei Jahren vor dem Ablegen der Abschlussprüfung aufgrund zuvor nicht absehbarer Umstände eine wohnortnahe Schule kurzfristig zur Verfügung steht.
52 
Eine solche Gleichstellung widerspräche ferner dem Charakter des § 2 Abs. 1a BAföG als Ausnahmevorschrift, die die Grundentscheidung des Gesetzgebers widerspiegelt, wonach die Finanzierung der Schulausbildung grundsätzlich Sache der Eltern ist, und zwar ohne Rücksicht auf deren Leistungsfähigkeit (Pesch in Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 6. Aufl., § 2 Rn. 52). Nur in Ausnahmefällen, in denen sich die Ausbildung deshalb als finanziell wesentlich aufwendiger erweist, weil die Schüler während der Ausbildung nicht bei ihren Eltern wohnen und von dort die Ausbildungsstätte besuchen können, soll Ausbildungsförderung gewährt werden können (vgl. BT-Drs. 11/5961, 15; Pesch in Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 6. Aufl., § 2 Rn. 52).
53 
Das Gymnasium W. ist von der Wohnung der Eltern der Klägerin im Übrigen zu Fuß in etwa 20 Minuten und damit unproblematisch innerhalb der zumutbaren durchschnittlichen täglichen Wegezeit erreichbar (vgl. dazu Pesch, in Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 6. Aufl., 2016, § 2 Rn. 61).
54 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, das Verfahren ist gemäß § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei.
55 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
56 
Beschluss vom 18. April 2018
57 
Der Gegenstandswert für das Verfahren wird gem. §§ 33 Abs. 1, Abs. 8 Satz 2, 23 Abs. 1 Satz 2 RVG i.V.m. §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 2 GKG unter Berücksichtigung von Ziff. 7.3 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 18. Juli 2013 auf 5.115, -- Euro festgesetzt.
58 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 18. Apr. 2018 - 12 S 1098/17

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

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(1) Ausbildungsförderung wird geleistet für den Besuch von1.weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen, einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung, ab Klasse 10 sowie von Fach- und Fachoberschulklassen,

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(1) Ausbildungsförderung wird für die weiterführende allgemeinbildende und zumindest für drei Schul- oder Studienjahre berufsbildender Ausbildung im Sinne der §§ 2 und 3 bis zu einem daran anschließenden berufsqualifizierenden Abschluss geleistet, lä

Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG | § 10 Alter


(1) (weggefallen) (2) (weggefallen) (3) Ausbildungsförderung wird nicht geleistet, wenn Auszubildende bei Beginn des Ausbildungsabschnitts, für den sie Ausbildungsförderung beantragen, das 45. Lebensjahr vollendet haben. Satz 1 gilt nicht, we

Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG | § 12 Bedarf für Schüler


(1) Als monatlicher Bedarf gelten für Schüler 1. von Berufsfachschulen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, 262 Euro,2. von Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen und von Fachobe

Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG | § 3 Fernunterricht


(1) Ausbildungsförderung wird für die Teilnahme an Fernunterrichtslehrgängen geleistet, soweit sie unter denselben Zugangsvoraussetzungen auf denselben Abschluss vorbereiten wie die in § 2 Absatz 1 bezeichneten oder nach § 2 Absatz 3 bestimmten Ausbi

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 18. Apr. 2018 - 12 S 1098/17 zitiert oder wird zitiert von 5 Urteil(en).

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 18. Apr. 2018 - 12 S 1098/17 zitiert 5 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgericht München Urteil, 12. Okt. 2017 - M 15 K 16.5963

bei uns veröffentlicht am 12.10.2017

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Voll

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 18. Mai 2015 - 12 ZB 14.2860

bei uns veröffentlicht am 18.05.2015

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe Der am ... 2000 geborene Kläger bes

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 07. Juli 2014 - 12 C 14.1294

bei uns veröffentlicht am 07.07.2014

Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Gründe I. Die im Dezember ... geborene Klägerin beansprucht mit ihrer zum Verwaltungsgericht Augsburg erhobenen Klage die Leistung von Ausbildungsförderung für den Besuc

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 04. Apr. 2017 - 12 S 2630/15

bei uns veröffentlicht am 04.04.2017

Tenor Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 11. November 2015 - 1 K 371/15 - geändert.Die Klage wird abgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 28. Feb. 2013 - 12 S 1527/12

bei uns veröffentlicht am 28.02.2013

Tenor Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 08. März 2012 - 11 K 3736/11 - wird zurückgewiesen.Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand

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(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ausbildungsförderung wird geleistet für den Besuch von

1.
weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen, einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung, ab Klasse 10 sowie von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, wenn der Auszubildende die Voraussetzungen des Absatzes 1a erfüllt,
2.
Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, sofern sie in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln,
3.
Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt,
4.
Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen, Abendgymnasien und Kollegs,
5.
Höheren Fachschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nicht nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind,
6.
Hochschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind.
Maßgebend für die Zuordnung sind Art und Inhalt der Ausbildung. Ausbildungsförderung wird geleistet, wenn die Ausbildung an einer öffentlichen Einrichtung – mit Ausnahme nichtstaatlicher Hochschulen – oder einer genehmigten Ersatzschule durchgeführt wird.

(1a) Für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und

1.
von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist,
2.
einen eigenen Haushalt führt und verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden ist oder war,
3.
einen eigenen Haushalt führt und mit mindestens einem Kind zusammenlebt.
Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass über Satz 1 hinaus Ausbildungsförderung für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten auch in Fällen geleistet wird, in denen die Verweisung des Auszubildenden auf die Wohnung der Eltern aus schwerwiegenden sozialen Gründen unzumutbar ist.

(2) Für den Besuch von Ergänzungsschulen und nichtstaatlichen Hochschulen sowie von nichtstaatlichen Akademien im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die zuständige Landesbehörde anerkennt, dass der Besuch der Ausbildungsstätte dem Besuch einer in Absatz 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gleichwertig ist. Die Prüfung der Gleichwertigkeit nach Satz 1 erfolgt von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens oder auf Antrag der Ausbildungsstätte.

(3) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass Ausbildungsförderung geleistet wird für den Besuch von

1.
Ausbildungsstätten, die nicht in den Absätzen 1 und 2 bezeichnet sind,
2.
Ausbildungsstätten, an denen Schulversuche durchgeführt werden,
wenn er dem Besuch der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Ausbildungsstätten gleichwertig ist.

(4) Ausbildungsförderung wird auch für die Teilnahme an einem Praktikum geleistet, das in Zusammenhang mit dem Besuch einer der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten oder nach Absatz 3 bestimmten Ausbildungsstätten gefordert wird und dessen Inhalt in Ausbildungsbestimmungen geregelt ist. Wird das Praktikum in Zusammenhang mit dem Besuch einer in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gefordert, wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt.

(5) Ausbildungsförderung wird nur geleistet, wenn

1.
der Ausbildungsabschnitt mindestens ein Schul- oder Studienhalbjahr dauert und
2.
die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt.
Ausbildungsabschnitt im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit, die an Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika bis zu einem Abschluss oder Abbruch verbracht wird. Ein Masterstudiengang nach § 7 Absatz 1a gilt im Verhältnis zu dem Studiengang, auf den er aufbaut, in jedem Fall als eigener Ausbildungsabschnitt.

(6) Ausbildungsförderung wird nicht geleistet, wenn der Auszubildende

1.
Unterhaltsgeld, Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder Bürgergeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erhält,
2.
Leistungen von den Begabtenförderungswerken erhält,
3.
als Beschäftigter im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhält oder
4.
als Strafgefangener Anspruch auf Ausbildungsbeihilfe nach einer Landesvorschrift für den Strafvollzug hat.

(1) Ausbildungsförderung wird für die weiterführende allgemeinbildende und zumindest für drei Schul- oder Studienjahre berufsbildender Ausbildung im Sinne der §§ 2 und 3 bis zu einem daran anschließenden berufsqualifizierenden Abschluss geleistet, längstens bis zum Erwerb eines Hochschulabschlusses oder eines damit gleichgestellten Abschlusses. Berufsqualifizierend ist ein Ausbildungsabschluss auch dann, wenn er im Ausland erworben wurde und dort zur Berufsausübung befähigt. Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn der Auszubildende eine im Inland begonnene Ausbildung fortsetzt, nachdem er im Zusammenhang mit einer nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 und 2 dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung einen berufsqualifizierenden Abschluss erworben hat.

(1a) Für einen Master- oder Magisterstudiengang oder für einen postgradualen Diplomstudiengang sowie jeweils für vergleichbare Studiengänge in Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz wird Ausbildungsförderung geleistet, wenn

1.
er auf einem Bachelor- oder Bakkalaureusabschluss aufbaut oder im Rahmen einer Ausbildung nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 oder 3 erfolgt und auf einem noch nicht abgeschlossenen einstufigen Inlandsstudium aufbaut, das von der aufnehmenden Hochschule oder der aufnehmenden Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 als einem Bachelorabschluss entsprechend anerkannt wird, und
2.
der Auszubildende bislang ausschließlich einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen oder im Sinne der Nummer 1 eine Anerkennung des bisherigen Studiums als einem solchen Abschluss entsprechend erreicht hat.
Für nach Satz 1 förderungsfähige Ausbildungen findet Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 keine Anwendung. Auszubildenden, die von der Ausbildungsstätte auf Grund vorläufiger Zulassung für einen nach Satz 1 förderungsfähigen Studiengang eingeschrieben worden sind, wird für die Dauer der vorläufigen Zulassung, längstens jedoch für zwölf Monate, Ausbildungsförderung unter dem Vorbehalt der Rückforderung für den Fall geleistet, dass bis dahin keine endgültige Zulassung erfolgt. Der Rückforderungsvorbehalt gilt nur für den Zeitraum nach Ablauf der für den noch nicht abgeschlossenen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang geltenden Förderungshöchstdauer oder der nach § 15 Absatz 3 verlängerten Förderungsdauer.

(1b) Für einen Studiengang, der ganz oder teilweise mit einer staatlichen Prüfung abschließt (Staatsexamensstudiengang), wird Ausbildungsförderung auch geleistet, nachdem Auszubildende einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen haben. Voraussetzung der Leistung ist, dass der Studiengang durch Studien- oder Prüfungsordnung in der Weise vollständig in den Staatsexamensstudiengang integriert ist, dass innerhalb der Regelstudienzeit des Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengangs auch sämtliche Ausbildungs- und Prüfungsleistungen zu erbringen sind, die für den Staatsexamensstudiengang in der Studien- oder Prüfungsordnung für denselben Zeitraum vorgesehen sind.

(2) Für eine einzige weitere Ausbildung wird Ausbildungsförderung längstens bis zu einem berufsqualifizierenden Abschluss geleistet,

1.
(weggefallen)
2.
wenn sie eine Hochschulausbildung oder eine dieser nach Landesrecht gleichgestellte Ausbildung insoweit ergänzt, als dies für die Aufnahme des angestrebten Berufs rechtlich erforderlich ist,
3.
wenn im Zusammenhang mit der vorhergehenden Ausbildung der Zugang zu ihr eröffnet worden ist, sie in sich selbständig ist und in derselben Richtung fachlich weiterführt,
4.
wenn der Auszubildende
a)
eine Fachoberschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, eine Abendhauptschule, eine Berufsaufbauschule, eine Abendrealschule, ein Abendgymnasium oder ein Kolleg besucht oder
b)
die Zugangsvoraussetzungen für die zu fördernde weitere Ausbildung an einer in Buchstabe a genannten Ausbildungsstätte, durch eine Nichtschülerprüfung oder durch eine Zugangsprüfung zu einer Hochschule oder zu einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 erworben hat oder
5.
wenn der Auszubildende als erste berufsbildende eine zumindest dreijährige Ausbildung an einer Berufsfachschule oder in einer Fachschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, abgeschlossen hat.
Im Übrigen wird Ausbildungsförderung für eine einzige weitere Ausbildung nur geleistet, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalles, insbesondere das angestrebte Ausbildungsziel, dies erfordern.

(3) Hat der Auszubildende

1.
aus wichtigem Grund oder
2.
aus unabweisbarem Grund
die Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt, so wird Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung geleistet; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt Nummer 1 nur bis zum Beginn des vierten Fachsemesters. Ein Auszubildender bricht die Ausbildung ab, wenn er den Besuch von Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika endgültig aufgibt. Ein Auszubildender wechselt die Fachrichtung, wenn er einen anderen berufsqualifizierenden Abschluss oder ein anderes bestimmtes Ausbildungsziel eines rechtlich geregelten Ausbildungsganges an einer Ausbildungsstätte derselben Ausbildungsstättenart anstrebt. Beim erstmaligen Fachrichtungswechsel oder Abbruch der Ausbildung wird in der Regel vermutet, dass die Voraussetzungen nach Nummer 1 erfüllt sind; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt dies nur, wenn der Wechsel oder Abbruch bis zum Beginn des dritten Fachsemesters erfolgt. Bei der Bestimmung des nach den Sätzen 1 und 4 maßgeblichen Fachsemesters wird die Zahl der Semester abgezogen, die nach Entscheidung der Ausbildungsstätte aus der ursprünglich betriebenen Fachrichtung auf den neuen Studiengang angerechnet werden.

(4) (weggefallen)

(1) Ausbildungsförderung wird geleistet für den Besuch von

1.
weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen, einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung, ab Klasse 10 sowie von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, wenn der Auszubildende die Voraussetzungen des Absatzes 1a erfüllt,
2.
Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, sofern sie in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln,
3.
Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt,
4.
Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen, Abendgymnasien und Kollegs,
5.
Höheren Fachschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nicht nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind,
6.
Hochschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind.
Maßgebend für die Zuordnung sind Art und Inhalt der Ausbildung. Ausbildungsförderung wird geleistet, wenn die Ausbildung an einer öffentlichen Einrichtung – mit Ausnahme nichtstaatlicher Hochschulen – oder einer genehmigten Ersatzschule durchgeführt wird.

(1a) Für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und

1.
von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist,
2.
einen eigenen Haushalt führt und verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden ist oder war,
3.
einen eigenen Haushalt führt und mit mindestens einem Kind zusammenlebt.
Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass über Satz 1 hinaus Ausbildungsförderung für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten auch in Fällen geleistet wird, in denen die Verweisung des Auszubildenden auf die Wohnung der Eltern aus schwerwiegenden sozialen Gründen unzumutbar ist.

(2) Für den Besuch von Ergänzungsschulen und nichtstaatlichen Hochschulen sowie von nichtstaatlichen Akademien im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die zuständige Landesbehörde anerkennt, dass der Besuch der Ausbildungsstätte dem Besuch einer in Absatz 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gleichwertig ist. Die Prüfung der Gleichwertigkeit nach Satz 1 erfolgt von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens oder auf Antrag der Ausbildungsstätte.

(3) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass Ausbildungsförderung geleistet wird für den Besuch von

1.
Ausbildungsstätten, die nicht in den Absätzen 1 und 2 bezeichnet sind,
2.
Ausbildungsstätten, an denen Schulversuche durchgeführt werden,
wenn er dem Besuch der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Ausbildungsstätten gleichwertig ist.

(4) Ausbildungsförderung wird auch für die Teilnahme an einem Praktikum geleistet, das in Zusammenhang mit dem Besuch einer der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten oder nach Absatz 3 bestimmten Ausbildungsstätten gefordert wird und dessen Inhalt in Ausbildungsbestimmungen geregelt ist. Wird das Praktikum in Zusammenhang mit dem Besuch einer in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gefordert, wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt.

(5) Ausbildungsförderung wird nur geleistet, wenn

1.
der Ausbildungsabschnitt mindestens ein Schul- oder Studienhalbjahr dauert und
2.
die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt.
Ausbildungsabschnitt im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit, die an Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika bis zu einem Abschluss oder Abbruch verbracht wird. Ein Masterstudiengang nach § 7 Absatz 1a gilt im Verhältnis zu dem Studiengang, auf den er aufbaut, in jedem Fall als eigener Ausbildungsabschnitt.

(6) Ausbildungsförderung wird nicht geleistet, wenn der Auszubildende

1.
Unterhaltsgeld, Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder Bürgergeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erhält,
2.
Leistungen von den Begabtenförderungswerken erhält,
3.
als Beschäftigter im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhält oder
4.
als Strafgefangener Anspruch auf Ausbildungsbeihilfe nach einer Landesvorschrift für den Strafvollzug hat.

(1) Ausbildungsförderung wird für die Teilnahme an Fernunterrichtslehrgängen geleistet, soweit sie unter denselben Zugangsvoraussetzungen auf denselben Abschluss vorbereiten wie die in § 2 Absatz 1 bezeichneten oder nach § 2 Absatz 3 bestimmten Ausbildungsstätten.

(2) Ausbildungsförderung wird nur für die Teilnahme an Lehrgängen geleistet, die nach § 12 des Fernunterrichtsschutzgesetzes zugelassen sind oder, ohne unter die Bestimmungen des Fernunterrichtsschutzgesetzes zu fallen, von einem öffentlich-rechtlichen Träger veranstaltet werden.

(3) Ausbildungsförderung wird nur geleistet, wenn

1.
der Auszubildende in den sechs Monaten vor Beginn des Bewilligungszeitraumes erfolgreich an dem Lehrgang teilgenommen hat und er die Vorbereitung auf den Ausbildungsabschluss in längstens zwölf Monaten beenden kann,
2.
die Teilnahme an dem Lehrgang die Arbeitskraft des Auszubildenden voll in Anspruch nimmt und diese Zeit zumindest drei aufeinanderfolgende Kalendermonate dauert.
Das ist durch eine Bescheinigung des Fernlehrinstituts nachzuweisen.

(4) Die zuständige Landesbehörde entscheidet, den Auszubildenden welcher Ausbildungsstättenart die Teilnehmer an dem jeweiligen Fernunterrichtslehrgang gleichzustellen sind. Auszubildende, die an Lehrgängen teilnehmen, die

1.
auf den Hauptschulabschluss vorbereiten, werden nach Vollendung des 17. Lebensjahres den Schülern von Abendhauptschulen,
2.
auf den Realschulabschluss vorbereiten, werden nach Vollendung des 18. Lebensjahres den Schülern von Abendrealschulen,
3.
auf die Fachhochschulreife vorbereiten, werden nach Vollendung des 19. Lebensjahres den Schülern von Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt,
4.
auf die allgemeine oder eine fachgebundene Hochschulreife vorbereiten, werden nach Vollendung des 21. Lebensjahres den Schülern von Abendgymnasien
gleichgestellt.

(5) § 2 Absatz 4 und 6 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Ausbildungsförderung wird geleistet für den Besuch von

1.
weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen, einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung, ab Klasse 10 sowie von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, wenn der Auszubildende die Voraussetzungen des Absatzes 1a erfüllt,
2.
Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, sofern sie in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln,
3.
Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt,
4.
Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen, Abendgymnasien und Kollegs,
5.
Höheren Fachschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nicht nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind,
6.
Hochschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind.
Maßgebend für die Zuordnung sind Art und Inhalt der Ausbildung. Ausbildungsförderung wird geleistet, wenn die Ausbildung an einer öffentlichen Einrichtung – mit Ausnahme nichtstaatlicher Hochschulen – oder einer genehmigten Ersatzschule durchgeführt wird.

(1a) Für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und

1.
von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist,
2.
einen eigenen Haushalt führt und verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden ist oder war,
3.
einen eigenen Haushalt führt und mit mindestens einem Kind zusammenlebt.
Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass über Satz 1 hinaus Ausbildungsförderung für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten auch in Fällen geleistet wird, in denen die Verweisung des Auszubildenden auf die Wohnung der Eltern aus schwerwiegenden sozialen Gründen unzumutbar ist.

(2) Für den Besuch von Ergänzungsschulen und nichtstaatlichen Hochschulen sowie von nichtstaatlichen Akademien im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die zuständige Landesbehörde anerkennt, dass der Besuch der Ausbildungsstätte dem Besuch einer in Absatz 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gleichwertig ist. Die Prüfung der Gleichwertigkeit nach Satz 1 erfolgt von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens oder auf Antrag der Ausbildungsstätte.

(3) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass Ausbildungsförderung geleistet wird für den Besuch von

1.
Ausbildungsstätten, die nicht in den Absätzen 1 und 2 bezeichnet sind,
2.
Ausbildungsstätten, an denen Schulversuche durchgeführt werden,
wenn er dem Besuch der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Ausbildungsstätten gleichwertig ist.

(4) Ausbildungsförderung wird auch für die Teilnahme an einem Praktikum geleistet, das in Zusammenhang mit dem Besuch einer der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten oder nach Absatz 3 bestimmten Ausbildungsstätten gefordert wird und dessen Inhalt in Ausbildungsbestimmungen geregelt ist. Wird das Praktikum in Zusammenhang mit dem Besuch einer in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gefordert, wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt.

(5) Ausbildungsförderung wird nur geleistet, wenn

1.
der Ausbildungsabschnitt mindestens ein Schul- oder Studienhalbjahr dauert und
2.
die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt.
Ausbildungsabschnitt im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit, die an Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika bis zu einem Abschluss oder Abbruch verbracht wird. Ein Masterstudiengang nach § 7 Absatz 1a gilt im Verhältnis zu dem Studiengang, auf den er aufbaut, in jedem Fall als eigener Ausbildungsabschnitt.

(6) Ausbildungsförderung wird nicht geleistet, wenn der Auszubildende

1.
Unterhaltsgeld, Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder Bürgergeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erhält,
2.
Leistungen von den Begabtenförderungswerken erhält,
3.
als Beschäftigter im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhält oder
4.
als Strafgefangener Anspruch auf Ausbildungsbeihilfe nach einer Landesvorschrift für den Strafvollzug hat.

(1) (weggefallen)

(2) (weggefallen)

(3) Ausbildungsförderung wird nicht geleistet, wenn Auszubildende bei Beginn des Ausbildungsabschnitts, für den sie Ausbildungsförderung beantragen, das 45. Lebensjahr vollendet haben. Satz 1 gilt nicht, wenn

1.
der Auszubildende die Zugangsvoraussetzungen für die zu fördernde Ausbildung an einer in § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe a genannten Ausbildungsstätte, durch eine Nichtschülerprüfung oder durch eine Zugangsprüfung zu einer Hochschule oder zu einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 erworben hat,
1a.
der Auszubildende ohne Hochschulzugangsberechtigung auf Grund seiner beruflichen Qualifikation an einer Hochschule oder an einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 eingeschrieben worden ist,
1b.
der Auszubildende eine weitere Ausbildung nach § 7 Absatz 2 Nummer 2 oder 3 aufnimmt,
2.
Auszubildende, die das 45. Lebensjahr während eines zuvor abgeschlossenen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengangs vollendet haben, danach unverzüglich einen nach § 7 Absatz 1a förderungsfähigen Studiengang beginnen,
3.
Auszubildende aus persönlichen oder familiären Gründen gehindert waren, den Ausbildungsabschnitt rechtzeitig zu beginnen; dies ist insbesondere der Fall, wenn sie bei Erreichen der Altersgrenzen bis zur Aufnahme der Ausbildung ein eigenes Kind unter 14 Jahren ohne Unterbrechung erziehen und während dieser Zeit bis zu höchstens 30 Wochenstunden im Monatsdurchschnitt erwerbstätig sind; Alleinerziehende dürfen auch mehr als 30 Wochenstunden erwerbstätig sein, um dadurch Unterstützung durch Leistungen der Grundsicherung zu vermeiden, oder
4.
der Auszubildende infolge einer einschneidenden Veränderung seiner persönlichen Verhältnisse bedürftig geworden ist und noch keine Ausbildung, die nach diesem Gesetz gefördert werden kann, berufsqualifizierend abgeschlossen hat.
Satz 2 Nummer 1, 1b, 3 und 4 gilt nur, wenn der Auszubildende die Ausbildung unverzüglich nach Erreichen der Zugangsvoraussetzungen, dem Wegfall der Hinderungsgründe oder dem Eintritt einer Bedürftigkeit infolge einschneidender Veränderungen seiner persönlichen Verhältnisse aufnimmt.

(1) Als monatlicher Bedarf gelten für Schüler

1.
von Berufsfachschulen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, 262 Euro,
2.
von Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen und von Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, 474 Euro.

(2) Als monatlicher Bedarf gelten, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt, für Schüler

1.
von weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen sowie von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, 632 Euro,
2.
von Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen und von Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, 736 Euro.

(3) (weggefallen)

(3a) Ein Auszubildender wohnt auch dann bei seinen Eltern, wenn der von ihm bewohnte Raum im Eigentum der Eltern steht.

(4) Bei einer Ausbildung im Ausland wird für die Hinreise zum Ausbildungsort sowie für eine Rückreise ein Reisekostenzuschlag geleistet. Der Reisekostenzuschlag beträgt jeweils 250 Euro bei einer Reise innerhalb Europas, sonst jeweils 500 Euro. In besonderen Härtefällen können die notwendigen Aufwendungen für eine weitere Hin- und Rückreise geleistet werden.

(1) Ausbildungsförderung wird geleistet für den Besuch von

1.
weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen, einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung, ab Klasse 10 sowie von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, wenn der Auszubildende die Voraussetzungen des Absatzes 1a erfüllt,
2.
Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, sofern sie in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln,
3.
Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt,
4.
Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen, Abendgymnasien und Kollegs,
5.
Höheren Fachschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nicht nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind,
6.
Hochschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind.
Maßgebend für die Zuordnung sind Art und Inhalt der Ausbildung. Ausbildungsförderung wird geleistet, wenn die Ausbildung an einer öffentlichen Einrichtung – mit Ausnahme nichtstaatlicher Hochschulen – oder einer genehmigten Ersatzschule durchgeführt wird.

(1a) Für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und

1.
von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist,
2.
einen eigenen Haushalt führt und verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden ist oder war,
3.
einen eigenen Haushalt führt und mit mindestens einem Kind zusammenlebt.
Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass über Satz 1 hinaus Ausbildungsförderung für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten auch in Fällen geleistet wird, in denen die Verweisung des Auszubildenden auf die Wohnung der Eltern aus schwerwiegenden sozialen Gründen unzumutbar ist.

(2) Für den Besuch von Ergänzungsschulen und nichtstaatlichen Hochschulen sowie von nichtstaatlichen Akademien im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die zuständige Landesbehörde anerkennt, dass der Besuch der Ausbildungsstätte dem Besuch einer in Absatz 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gleichwertig ist. Die Prüfung der Gleichwertigkeit nach Satz 1 erfolgt von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens oder auf Antrag der Ausbildungsstätte.

(3) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass Ausbildungsförderung geleistet wird für den Besuch von

1.
Ausbildungsstätten, die nicht in den Absätzen 1 und 2 bezeichnet sind,
2.
Ausbildungsstätten, an denen Schulversuche durchgeführt werden,
wenn er dem Besuch der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Ausbildungsstätten gleichwertig ist.

(4) Ausbildungsförderung wird auch für die Teilnahme an einem Praktikum geleistet, das in Zusammenhang mit dem Besuch einer der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten oder nach Absatz 3 bestimmten Ausbildungsstätten gefordert wird und dessen Inhalt in Ausbildungsbestimmungen geregelt ist. Wird das Praktikum in Zusammenhang mit dem Besuch einer in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gefordert, wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt.

(5) Ausbildungsförderung wird nur geleistet, wenn

1.
der Ausbildungsabschnitt mindestens ein Schul- oder Studienhalbjahr dauert und
2.
die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt.
Ausbildungsabschnitt im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit, die an Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika bis zu einem Abschluss oder Abbruch verbracht wird. Ein Masterstudiengang nach § 7 Absatz 1a gilt im Verhältnis zu dem Studiengang, auf den er aufbaut, in jedem Fall als eigener Ausbildungsabschnitt.

(6) Ausbildungsförderung wird nicht geleistet, wenn der Auszubildende

1.
Unterhaltsgeld, Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder Bürgergeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erhält,
2.
Leistungen von den Begabtenförderungswerken erhält,
3.
als Beschäftigter im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhält oder
4.
als Strafgefangener Anspruch auf Ausbildungsbeihilfe nach einer Landesvorschrift für den Strafvollzug hat.

(1) Als monatlicher Bedarf gelten für Schüler

1.
von Berufsfachschulen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, 262 Euro,
2.
von Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen und von Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, 474 Euro.

(2) Als monatlicher Bedarf gelten, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt, für Schüler

1.
von weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen sowie von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, 632 Euro,
2.
von Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen und von Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, 736 Euro.

(3) (weggefallen)

(3a) Ein Auszubildender wohnt auch dann bei seinen Eltern, wenn der von ihm bewohnte Raum im Eigentum der Eltern steht.

(4) Bei einer Ausbildung im Ausland wird für die Hinreise zum Ausbildungsort sowie für eine Rückreise ein Reisekostenzuschlag geleistet. Der Reisekostenzuschlag beträgt jeweils 250 Euro bei einer Reise innerhalb Europas, sonst jeweils 500 Euro. In besonderen Härtefällen können die notwendigen Aufwendungen für eine weitere Hin- und Rückreise geleistet werden.

(1) Ausbildungsförderung wird geleistet für den Besuch von

1.
weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen, einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung, ab Klasse 10 sowie von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, wenn der Auszubildende die Voraussetzungen des Absatzes 1a erfüllt,
2.
Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, sofern sie in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln,
3.
Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt,
4.
Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen, Abendgymnasien und Kollegs,
5.
Höheren Fachschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nicht nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind,
6.
Hochschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind.
Maßgebend für die Zuordnung sind Art und Inhalt der Ausbildung. Ausbildungsförderung wird geleistet, wenn die Ausbildung an einer öffentlichen Einrichtung – mit Ausnahme nichtstaatlicher Hochschulen – oder einer genehmigten Ersatzschule durchgeführt wird.

(1a) Für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und

1.
von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist,
2.
einen eigenen Haushalt führt und verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden ist oder war,
3.
einen eigenen Haushalt führt und mit mindestens einem Kind zusammenlebt.
Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass über Satz 1 hinaus Ausbildungsförderung für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten auch in Fällen geleistet wird, in denen die Verweisung des Auszubildenden auf die Wohnung der Eltern aus schwerwiegenden sozialen Gründen unzumutbar ist.

(2) Für den Besuch von Ergänzungsschulen und nichtstaatlichen Hochschulen sowie von nichtstaatlichen Akademien im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die zuständige Landesbehörde anerkennt, dass der Besuch der Ausbildungsstätte dem Besuch einer in Absatz 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gleichwertig ist. Die Prüfung der Gleichwertigkeit nach Satz 1 erfolgt von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens oder auf Antrag der Ausbildungsstätte.

(3) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass Ausbildungsförderung geleistet wird für den Besuch von

1.
Ausbildungsstätten, die nicht in den Absätzen 1 und 2 bezeichnet sind,
2.
Ausbildungsstätten, an denen Schulversuche durchgeführt werden,
wenn er dem Besuch der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Ausbildungsstätten gleichwertig ist.

(4) Ausbildungsförderung wird auch für die Teilnahme an einem Praktikum geleistet, das in Zusammenhang mit dem Besuch einer der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten oder nach Absatz 3 bestimmten Ausbildungsstätten gefordert wird und dessen Inhalt in Ausbildungsbestimmungen geregelt ist. Wird das Praktikum in Zusammenhang mit dem Besuch einer in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gefordert, wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt.

(5) Ausbildungsförderung wird nur geleistet, wenn

1.
der Ausbildungsabschnitt mindestens ein Schul- oder Studienhalbjahr dauert und
2.
die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt.
Ausbildungsabschnitt im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit, die an Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika bis zu einem Abschluss oder Abbruch verbracht wird. Ein Masterstudiengang nach § 7 Absatz 1a gilt im Verhältnis zu dem Studiengang, auf den er aufbaut, in jedem Fall als eigener Ausbildungsabschnitt.

(6) Ausbildungsförderung wird nicht geleistet, wenn der Auszubildende

1.
Unterhaltsgeld, Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder Bürgergeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erhält,
2.
Leistungen von den Begabtenförderungswerken erhält,
3.
als Beschäftigter im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhält oder
4.
als Strafgefangener Anspruch auf Ausbildungsbeihilfe nach einer Landesvorschrift für den Strafvollzug hat.

(1) Als monatlicher Bedarf gelten für Schüler

1.
von Berufsfachschulen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, 262 Euro,
2.
von Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen und von Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, 474 Euro.

(2) Als monatlicher Bedarf gelten, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt, für Schüler

1.
von weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen sowie von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, 632 Euro,
2.
von Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen und von Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, 736 Euro.

(3) (weggefallen)

(3a) Ein Auszubildender wohnt auch dann bei seinen Eltern, wenn der von ihm bewohnte Raum im Eigentum der Eltern steht.

(4) Bei einer Ausbildung im Ausland wird für die Hinreise zum Ausbildungsort sowie für eine Rückreise ein Reisekostenzuschlag geleistet. Der Reisekostenzuschlag beträgt jeweils 250 Euro bei einer Reise innerhalb Europas, sonst jeweils 500 Euro. In besonderen Härtefällen können die notwendigen Aufwendungen für eine weitere Hin- und Rückreise geleistet werden.

(1) Ausbildungsförderung wird geleistet für den Besuch von

1.
weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen, einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung, ab Klasse 10 sowie von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, wenn der Auszubildende die Voraussetzungen des Absatzes 1a erfüllt,
2.
Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, sofern sie in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln,
3.
Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt,
4.
Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen, Abendgymnasien und Kollegs,
5.
Höheren Fachschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nicht nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind,
6.
Hochschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind.
Maßgebend für die Zuordnung sind Art und Inhalt der Ausbildung. Ausbildungsförderung wird geleistet, wenn die Ausbildung an einer öffentlichen Einrichtung – mit Ausnahme nichtstaatlicher Hochschulen – oder einer genehmigten Ersatzschule durchgeführt wird.

(1a) Für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und

1.
von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist,
2.
einen eigenen Haushalt führt und verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden ist oder war,
3.
einen eigenen Haushalt führt und mit mindestens einem Kind zusammenlebt.
Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass über Satz 1 hinaus Ausbildungsförderung für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten auch in Fällen geleistet wird, in denen die Verweisung des Auszubildenden auf die Wohnung der Eltern aus schwerwiegenden sozialen Gründen unzumutbar ist.

(2) Für den Besuch von Ergänzungsschulen und nichtstaatlichen Hochschulen sowie von nichtstaatlichen Akademien im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die zuständige Landesbehörde anerkennt, dass der Besuch der Ausbildungsstätte dem Besuch einer in Absatz 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gleichwertig ist. Die Prüfung der Gleichwertigkeit nach Satz 1 erfolgt von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens oder auf Antrag der Ausbildungsstätte.

(3) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass Ausbildungsförderung geleistet wird für den Besuch von

1.
Ausbildungsstätten, die nicht in den Absätzen 1 und 2 bezeichnet sind,
2.
Ausbildungsstätten, an denen Schulversuche durchgeführt werden,
wenn er dem Besuch der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Ausbildungsstätten gleichwertig ist.

(4) Ausbildungsförderung wird auch für die Teilnahme an einem Praktikum geleistet, das in Zusammenhang mit dem Besuch einer der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten oder nach Absatz 3 bestimmten Ausbildungsstätten gefordert wird und dessen Inhalt in Ausbildungsbestimmungen geregelt ist. Wird das Praktikum in Zusammenhang mit dem Besuch einer in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gefordert, wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt.

(5) Ausbildungsförderung wird nur geleistet, wenn

1.
der Ausbildungsabschnitt mindestens ein Schul- oder Studienhalbjahr dauert und
2.
die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt.
Ausbildungsabschnitt im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit, die an Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika bis zu einem Abschluss oder Abbruch verbracht wird. Ein Masterstudiengang nach § 7 Absatz 1a gilt im Verhältnis zu dem Studiengang, auf den er aufbaut, in jedem Fall als eigener Ausbildungsabschnitt.

(6) Ausbildungsförderung wird nicht geleistet, wenn der Auszubildende

1.
Unterhaltsgeld, Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder Bürgergeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erhält,
2.
Leistungen von den Begabtenförderungswerken erhält,
3.
als Beschäftigter im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhält oder
4.
als Strafgefangener Anspruch auf Ausbildungsbeihilfe nach einer Landesvorschrift für den Strafvollzug hat.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 11. November 2015 - 1 K 371/15 - geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten über einen Anspruch auf Ausbildungsförderung für den Besuch des 10. Schuljahres des staatlich anerkannten Gymnasiums Heimschule Kloster W... (Schuljahr 2014/2015).
Die am ... Oktober 1999 geborene Klägerin hat ihren ständigen Wohnsitz bei ihrem Vater in R...; ihre Mutter lebt in T…. Die Klägerin besuchte im Zeitraum von September 2009 bis Juli 2012 das staatliche Ex-...-B...-Gymnasium in R... Seit 1. August 2012 ist sie Schülerin des naturwissenschaftlichen Zugs mit Latein des Gymnasiums Heimschule Kloster W..., in dessen angegliedertem Internat sie während des Schuljahres untergebracht ist. Seit der Jahrgangsstufe 9 nimmt die Klägerin an einer Zusatzausbildung als Bildhauerin teil. Ein halbes Jahr nach dem Abitur im Jahr 2017 wird die Gesellenprüfung stattfinden.
Am 30. Juli 2014 beantragte die Klägerin die Gewährung von Ausbildungsförderung für das Schuljahr 2014/2015. Zur Begründung der auswärtigen Unterbringung führte sie aus, die neben dem gymnasialen Bildungsgang absolvierte handwerkliche Ausbildung als Bildhauerin sei die optimale Vorbereitung für ihren derzeitigen „Berufswunsch des Restaurateurs oder Architekten“. Die Erziehung zu „an christlichen Werten orientierten jungen Frauen…“ sei Programm von Internat und Schule, mit dem sie sich identifiziere.
Mit Bescheid vom 15. September 2014 lehnte der Beklagte den Antrag ab. Der Besuch der Heimschule Kloster W... sei nicht förderungsfähig, da eine zumutbare entsprechende Schule i.S.v. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG von der Wohnung des Vaters erreichbar sei.
Mit dem am 17. Oktober 2014 erhobenen Widerspruch führte die Klägerin aus, der Beklagte verkenne, dass der Schulbesuch der Heimschule Kloster W... zu einer Doppelqualifikation führe. Nicht berücksichtigt sei auch die monoedukative Ausbildung, in dessen Rahmen sich Mädchen ohne störende Einflüsse ihrer männlichen Altersgenossen entwickeln könnten. Die Erziehung zu einer an christlichen Werten orientierten jungen Frau sei wesentliches Motiv, das reine Mädchengymnasium zu besuchen. Eine Schule mit ähnlichem Angebot sei im Umkreis des Wohnortes des Vaters nicht zu finden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 13. Januar 2015 - zugestellt am 15. Januar 2015 - wies das Regierungspräsidium Stuttgart - Landesamt für Ausbildungsförderung - den Widerspruch zurück. Die Möglichkeit, eine Handwerksausbildung zu absolvieren, lasse den Besuch eines staatlichen Gymnasiums am Wohnort des Vaters nicht unzumutbar werden. Für die handwerkliche Lehre sehe das Bundesausbildungsförderungsgesetz keine Förderung vor.
Mit der am 14. Februar 2015 zu dem Verwaltungsgericht Sigmaringen erhobenen Klage hat die Klägerin vorgetragen, das einzigartige förderungsfähige Profil der Schule werde verkannt. Eine Mitschülerin aus H... habe von dem dortigen Amt Ausbildungsförderung bewilligt erhalten.
Der Beklagte hat zur Klageerwiderung ausgeführt, die Kombination aus Lehre und schulischer Ausbildung begründe kein förderungswürdiges Schulprofil.
Mit Urteil vom 11. November 2015 hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt: Eine der besuchten Heimschule Kloster W... entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte sei von der Wohnung des Vaters nicht erreichbar. Zur weiteren Begründung hat sich das Verwaltungsgericht der Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes in dessen Beschluss vom 18. Mai 2015 - 12 ZB 14.2860 - angeschlossen. Der vorliegend zu entscheidende Sachverhalt sei mit der Fallgestaltung, die der Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes zugrunde gelegen habe, vergleichbar. Trotz des zeitlichen Abstands von einem halben Jahr zwischen Abitur und Gesellenprüfung handele es sich um eine förderungsfähige Verzahnung von Schulbesuch und Ausbildung. Ein Gymnasium, an dem eine vergleichbare berufliche Ausbildung absolviert werden könne, sei von dem Wohnort des Vaters der Klägerin nicht erreichbar.
10 
Am 10. Dezember 2015 hat der Beklagte die von dem Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt und diese am 8. Februar 2016 begründet. § 2 Abs. 1a BAföG sei als Ausnahmeregelung eng auszulegen. Berufsausbildungsförderung solle während der Schulzeit nur in Ausnahmefällen gewährt werden, um regionalen Bedingungen einzelner Schüler Rechnung zu tragen. Eine Ausbildungsstätte entspreche der gewünschten, wenn sie nach Lehrstoff, Schulstruktur und Bildungsgang zu dem angestrebten Bildungs- und Erziehungsziel führe. In der schulischen Ausbildung bestünden zwischen den wohnortnahen Gymnasien und der Heimschule Kloster W... keine Unterschiede solcher Art, dass nicht mehr von einem „Entsprechen“ i.S.v. § 2 Abs. 1a BAföG ausgegangen werden könne. Die schulbegleitende handwerkliche Ausbildung sei ein zusätzliches Bildungsangebot und stehe auf der Ebene einer Fremdsprachenwahl oder der Teilnahme an einem Arbeitsgruppenangebot. Die Ausbildung sei kein integrativer Teil des Unterrichts und daher nicht verpflichtend. Das auf freiwilliger Basis beruhende extracurriculare Angebot könne ausbildungsförderungsrechtlich nicht dazu führen, dass es der Heimschule Kloster W... eine besondere Prägung verleihe. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof habe sich in seiner Entscheidung auf Textziffern 2.1a 9 und 2.1a 10 Satz 2 Nr. 2 BAföG-VwV gestützt, wonach Gymnasien u.a. dann verschiedenen Typs seien, wenn sie sich aufgrund eines nicht unerheblichen Anteils spezieller über den üblichen Fächerkanon hinausgehender sprach- bzw. berufsspezifischer Unterrichtsangebote, die der Schule eine besondere Prägung gäben, unterschieden. Vorliegend sei die Ausbildung jedoch nicht mit der gymnasialen Ausbildung verzahnt. Das Gesellenstück werde erst ein halbes Jahr nach der Abiturprüfung angefertigt und sei daher von dieser entkoppelt. Außerdem sei das Bestehen der Gesellenprüfung von dem Bestehen des Abiturs unabhängig. Die handwerkliche Lehre sei zudem nicht förderungsfähig. Allein das Kombinationsangebot von Gymnasium und Lehre rechtfertige nicht die Annahme einer besonderen Prägung. Im Übrigen setze der angestrebte Beruf der Klägerin eine Ausbildung als Bildhauerin nicht voraus.
11 
Der Beklagte beantragt,
12 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 11. November 2015 - 1 K 371/15 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
13 
Die Klägerin beantragt,
14 
die Berufung zurückzuweisen.
15 
Zur Berufungserwiderung führt sie aus, die Handwerksausbildung in der Heimschule Kloster W... vermittele i.S. einer Doppelqualifikation neben dem Abitur einen weiteren anerkannten Abschluss. Zwar sei die Handwerksausbildung fakultativ. Nachdem jedoch die Bereitschaft zur Teilnahme an der Ausbildung geäußert werde, sei die Auszubildende gezwungen, an dem Pflichtprogramm Abitur und Handwerksausbildung während der restlichen Schulzeit teilzunehmen. Organisatorisch sei die Lehre ab Klasse 9 in den Schulalltag integriert. Der Kurs „Wirtschaft“ sei für Schülerinnen, die eine Handwerksausbildung absolvierten, verpflichtend. Die Prüfungsergebnisse aus diesem Kurs flössen sowohl in das Abitur als auch in die Gesellenprüfung ein. Mit der Ausbildung zur Bildhauerin schaffe sie eine wichtige Grundlage für ein angestrebtes Studium in den Bereichen Kunst, Graphik, Restauration oder Architektur. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass die Gymnasien im Umkreis der Wohnortgemeinde der Eltern koedukativ seien. Im Übrigen bekenne sie sich zur christlichen Erziehung in der Ausprägung der benediktinischen Regeln, was die Wahl der Heimschule Kloster W... begründet habe.
16 
Der Senat hat Stellungnahmen der Heimschule Kloster W... eingeholt.
17 
Dem Senat liegen die Akten des Landratsamts Tübingen, des Regierungspräsidiums Stuttgart und des Verwaltungsgerichts vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf diese Akten und die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
18 
Die nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthafte und auch im Übrigen zulässige, insbesondere die verlängerte Berufungsbegründungsfrist des § 124a Abs. 3 Satz 1 u. 3 VwGO wahrende Berufung des Beklagten ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat der zulässigen Verpflichtungsklage der Klägerin zu Unrecht stattgegeben. Die ablehnenden Bescheide des Beklagten sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten; sie hat keinen Anspruch auf die begehrte Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe für das Schuljahr 2014/2015 (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
19 
1. Anspruchsgrundlage für eine Förderung nach dem Ausbildungsförderungsgesetz ist § 7 Abs. 1 Satz 1 BAföG. Danach wird Ausbildungsförderung zumindest für drei Schul- oder Studienjahre berufsbildender Ausbildung im Sinne der §§ 2 und 3 BAföG bis zu einem daran anschließenden berufsqualifizierenden Abschluss gewährt. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG wird Ausbildungsförderung u.a. für den Besuch von weiterführenden allgemeinbildenden Schulen ab Klasse 10 geleistet, wenn der Auszubildende die Voraussetzungen des Absatzes 1a erfüllt.
20 
a) Die Ausbildungsstätte der Klägerin fällt unter § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG, da es sich bei dem staatlich anerkannten katholischen Gymnasium Heimschule Kloster W... in der Trägerschaft der Schulstiftung der Erzdiözese Freiburg um eine allgemeinbildende Schule handelt und die Bewilligung von Ausbildungsförderung für den Besuch des 10. Schuljahres dieses Gymnasiums begehrt wird.
21 
b) Die in § 2 Abs. 1 Satz 3 BAföG niedergelegten Anforderungen an den Träger der Schule sind erfüllt, denn die Heimschule Kloster W... ist eine anerkannte/genehmigte Ersatzschule, wie sich aus dem Ausbildungsstättenverzeichnis des Regierungspräsidiums Stuttgart ergibt.
22 
2. Die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG liegen jedoch nicht vor. Nach dieser Vorschrift wird für den Besuch der in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG bezeichneten Ausbildungsstätten Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist. Die übrigen Alternativen des § 2 Abs. 1a Satz 1 BAföG kommen vorliegend unstreitig nicht in Betracht. § 2 Abs. 1a BAföG wurde durch das 12. BAföG-Änderungsgesetz vom 22. Mai 1990 (BGBl. I S. 936) eingefügt, um die zuvor in §§ 2, 10, 12 und 68 Abs. 2 BAföG enthaltenen Teilregelungen über die Förderungsfähigkeit einer Ausbildung aus Gründen der Übersichtlichkeit des Gesetzes in § 2 Abs. 1 und 1a zusammenzufassen (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf, BT-Drs. 11/5961, S. 18). Die vorliegend streitgegenständliche Regelung des § 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG war bis dahin inhaltsgleich in § 68 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 12 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BAföG enthalten. Bei der Frage, ob nach § 2 Abs. 1 a Satz 1 Nr. 1 BAföG ein Anspruch auf Ausbildungsförderung dem Grunde nach besteht, kann mithin auf die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Grundsätze zur Auslegung des § 68 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 12 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BAföG zurückgegriffen werden (BVerwG, Urteil vom 27.05.1999 - 5 C 23.98 - Buchholz 436.36 § 2 BAföG Nr. 26).
23 
a) Die Klägerin wohnt nicht bei ihren Eltern, denn sie lebt während des Schuljahres außerhalb der Ferien in dem zu der Heimschule Kloster W... gehörenden Internat. Sie wohnt zu diesen Zeiten mithin weder bei ihrem Vater in R...- ... noch bei ihrer Mutter in T... Unabhängig von dem melderechtlichen Status wäre für ein „Wohnen bei den Eltern“ erforderlich, dass die Klägerin während des Schuljahres mit ihren Eltern bzw. mit dem jeweiligen in den Blick zu nehmenden Elternteil in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt hätte (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.12.1980 - 5 C 48.79 - BVerwGE 61, 235), was für die Zeiten außerhalb der Schulferien unstreitig nicht der Fall war.
24 
b) Von der Wohnung des Vaters in R... ist jedoch eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte - nämlich das Katholische Freie Gymnasium St. M... R... - erreichbar.
25 
aa) Eine entsprechende Ausbildungsstätte ist vorhanden, wenn die von der Wohnung der Eltern aus erreichbare Ausbildungsstätte nach Lehrstoff (Inhalt), Schulstruktur und Bildungsgang zu dem angestrebten Ausbildungs- und Erziehungsziel (Abschluss) führt (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 20.09.1996 - 5 B 177.95 - juris, und vom 11.07.1986 - 5 B 28.86 - Buchholz 436.36 § 68 BAföG Nr. 3, Urteile vom 21.06.1990 - 5 C 3.88 - NVwZ-RR 1990, 611, vom 12.02.1981 - 5 C 43.79 - DVBl. 1982, 256, vom 31.03.1980 - 5 C 41.78 - Buchholz 436.36 § 12 BAföG Nr. 10, und vom 16.12.1976 - V C 43.75 - BVerwGE 51, 354; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.02.2013 - 12 S 1527/12 - juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 03.05.2016 - 12 A 1739/14 - juris; Bayerischer VGH, Beschluss vom 18.05.2015 - 12 ZB 14.2860 - juris; Sächsisches OVG, Urteil vom 18.06.2014 - 1 A 63/11 - NVwZ-RR 2015, 108; Pesch, in: Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 6. Aufl., 2016, § 2 Rn. 61; BT-Drs. VI/1975, 27). Für die Annahme einer entsprechenden zumutbaren Ausbildungsstätte genügt es deshalb nicht, allein auf den angestrebten Abschluss abzustellen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.09.1996 - 5 B 177.95 - juris), der für das Gymnasium St. M... und die Heimschule Kloster W... identisch wäre (Allgemeine Hochschulreife). Das Merkmal der entsprechenden Ausbildungsstätte erfordert zwar keine völlige Inhaltsgleichheit des Lehrstoffs (VG Göttingen, Urteil vom 24.03.2015 - 2 A 780/13 - juris), dem Schüler darf jedoch eine Vertiefung vorhandener Kenntnisse in Unterrichtsfächern, die für seine bisherige Ausbildung prägend waren, nicht verschlossen werden (BVerwG, Urteil vom 12.02.1981 - 5 C 43.79 - DVBl 1982, 256). Dies zugrunde legend ist das Gymnasium St. M... in R... auch hinsichtlich des Lehrstoffs eine der Heimschule Kloster W... entsprechende Ausbildungsstätte, denn es bietet die Möglichkeit, ein naturwissenschaftliches Profil mit Latein zu wählen (vgl. Internetauftritt des SMG).
26 
bb) Das Katholische Freie Gymnasium St. M... R... scheidet auch nicht deshalb als entsprechende Ausbildungsstätte aus, weil es keine Ausbildung zur Holzbildhauerin anbietet. Bei der Beurteilung der Frage, wann eine allgemeinbildende Schule nicht mehr als entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte anzusehen ist, ist zunächst zu berücksichtigen, dass sich § 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG an der Unterhaltsbelastung der Eltern orientiert und davon ausgeht, dass die Ausbildungsfinanzierung bis zum Abschluss der allgemeinen Bildung originäre Aufgabe der Eltern ist (Senatsurteil vom 28.02.2013 - 12 S 1527/12 - juris; Pesch, in: Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 6. Aufl., 2016, § 2 Rn. 52; Fischer, in: Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl., § 2 Rn. 14, Stand Mai 2014). Deshalb wird Ausbildungsförderung grundsätzlich nur Schülern gewährt, die nicht bei ihren Eltern leben können, weil von deren Wohnung eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist. Denn in diesen Ausnahmefällen haben die Eltern wegen der notwendigen auswärtigen Unterbringung besonders hohe Ausbildungskosten zu tragen (Senatsurteil vom 28.02.2013 - 12 S 1527/12 - juris; Senatsbeschluss vom 11.03.2006 - 12 S 2500/06 -; Pesch, in: Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 6. Aufl., 2016, § 2 Rn. 52). Als Ausnahmevorschrift ist § 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG eng zu verstehen. Allerdings ist die sich auf Lehrstoff (Inhalt), Schulstruktur und Bildungsgang konzentrierende Umschreibung nicht als abschließende Begriffsfestlegung anzusehen (BVerwG, Urteil vom 21.06.1990 - 5 C 3.88 - NVwZ-RR 1990, 611; Beschluss vom 11.07.1986 - 5 B 28.86 - Buchholz 436.36 § 68 BAföG Nr. 3). Ob eine von der Elternwohnung aus erreichbare Schule eine entsprechende Ausbildungsstätte ist, kann auch von anderen Umständen als Lehrstoff und Bildungsgang abhängen. Die berücksichtigungsfähigen Umstände erfahren nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Einschränkung allerdings insofern, als allein ausbildungsbezogene Gesichtspunkte die Wahl einer auswärtigen Ausbildungsstätte rechtfertigen können (BVerwG, Urteile vom 21.06.1990 - 5 C 3.88 - NVwZ-RR 1990, 611, und vom 16.12.1976 - V C 43.75 - BVerwGE 51, 354). Außer Betracht zu bleiben haben unwesentliche Unterschiede bezogen auf Schulstruktur und Bildungsgang (Bayerischer VGH, Beschluss vom 18.05.2015 - 12 ZB 14.2860 - juris). Bei der Beurteilung der Frage, ob ausnahmsweise der Besuch einer auswärtigen Schule förderungswürdig ist, muss zudem der jeder Förderung der Ausbildung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz immanente Zweck berücksichtigt werden, einem (bedürftigen) Auszubildenden die Chance zum Erreichen des angestrebten Ausbildungsziels zu bieten (Senatsurteil vom 28.02.2013 - 12 S 1527/12 - juris). Mit diesem Gesetzeszweck unvereinbar wäre die Versagung der Förderung, wenn die Verweisung des Auszubildenden an eine von der elterlichen Wohnung aus erreichbare Ausbildungsstätte zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der Ausbildung führen würde (Senatsurteil vom 28.02.2013 - 12 S 1527/12 - juris). Ein Wechsel der Ausbildungsstätte ist dem Auszubildenden nicht zuzumuten, wenn hierdurch das Erreichen des angestrebten Ausbildungsziels gefährdet wäre. Allerdings können insoweit ausschließlich Gründe, die in einem wesensmäßigen Zusammenhang mit der Ausbildung selbst stehen, von Relevanz sein (Senatsurteil vom 28.02.2013 - 12 S 1527/12 - juris).
27 
Unter Berücksichtigung dessen steht die Ausbildung zur Holzbildhauerin, die die Klägerin parallel zu ihrem Schulbesuch an der Heimschule Kloster W... absolviert, mit dem ausbildungsförderungsrechtlich relevanten Ausbildungsziel nicht in wesensmäßigem Zusammenhang. Ausbildungsziel der Klägerin i.S.d. Ausbildungsförderungsrechts ist die Erlangung der Allgemeinen Hochschulreife. Dass sie daneben anstrebt, die Ausbildung zur Holzbildhauerin abzuschließen, ist ausbildungsförderungsrechtlich unbedeutend. Bei dem Beruf der Holzbildhauerin handelt es sich um einen dreijährigen anerkannten Ausbildungsberuf in Industrie und Handwerk (vgl. Berufenet der Bundesagentur für Arbeit). Im Rahmen einer Ausbildung in einem Betrieb erhalten die Auszubildenden Ausbildungsvergütung. Daneben besteht unter bestimmten Bedingungen die Möglichkeit, Berufsausbildungsbeihilfe zu erhalten. Eine Förderung der Ausbildung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz ist hingegen nicht vorgesehen. Ein Wechsel auf das Katholische Freie Gymnasium St. M... in R... wäre der Klägerin mithin zuzumuten gewesen, da das Ausbildungsziel - die Erlangung der Allgemeinen Hochschulreife unter Berücksichtigung eines naturwissenschaftlichen Profils mit Latein - in dem vorliegend streitigen Zeitraum durch einen solchen Wechsel nicht gefährdet worden wäre.
28 
cc) Bei der Schule St. M... R... handelt es sich auch nicht um einen von dem der Heimschule Kloster W... abweichenden Typ eines Gymnasiums, der den Charakter als entsprechende Ausbildungsstätte ausschließen würde.
29 
Gymnasien sind verschiedenen Typs und damit nicht einander entsprechende Ausbildungsstätten, wenn sie unterschiedliche Aufnahmevoraussetzungen haben (vgl. Senatsurteil vom 28.02.2013 - 12 S 1527/12 - juris; VG Göttingen, Urteil vom 24.03.2015 - 2 A 780/13 - juris). Dies zugrunde legend ist die vorliegende Fallgestaltung entgegen der Auffassung der Klägerseite nicht mit dem Besuch des Landesgymnasiums für Hochbegabte in Schwäbisch Gmünd vergleichbar. Diese Schule verlangt als besondere, sich von anderen Gymnasien unterscheidende Aufnahmevoraussetzung u.a. eine Testung des IQ-Wertes des jeweiligen Schülers mit dem Ergebnis eines Prozentranges von 97,5 Prozent oder höher entsprechend einem IQ-Wert von mindestens 130 (vgl. Landtag von Baden-Württemberg, Drs. 14/979, S. 3). Zudem entsprechen die von dem Landesgymnasium für Hochbegabte Schwäbisch Gmünd angebotenen Unterrichtsinhalte dem Ausbildungsgang des allgemeinbildenden Gymnasiums unter Anwendung einer hochbegabtenspezifischen Didaktik, Methodik und Pädagogik (vgl. Landtag von Baden-Württemberg, Drs. 14/979, S. 6). Die Schulen Kloster W... und St. M... haben keine unterschiedlichen Aufnahmevoraussetzungen. Beide Schulen entscheiden über die Aufnahme nach persönlichen Aufnahmegesprächen (vgl. jeweilige Internetpräsenz). Hinsichtlich der konkreten Aufnahmesituation hat die Klägerin weder vorgetragen noch ist dies für den Senat sonst ersichtlich, dass sie an dem Gymnasium St. M... trotz Bewerbung keinen Platz erhalten hätte. Vielmehr muss nach den klägerischen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung davon ausgegangen werden, dass eine Bewerbung für eine Aufnahme an dem Gymnasium St. M... zu keinem Zeitpunkt erfolgt ist.
30 
Ein weiterer ausbildungsbezogener Gesichtspunkt, der eine Schule als entsprechende Ausbildungsstätte ausschließen kann, ist gegeben, wenn diese Schule Schulgeld erhebt; dies gilt jedenfalls dann, wenn dieses in einer Höhe festgesetzt ist, dass es sich für den Auszubildenden als unüberwindbares Hindernis darstellt (BVerwG, Urteil vom 21.06.1990 - 5 C 3.88 - NVwZ-RR 1990, 611). Vorliegend erheben sowohl die Heimschule Kloster W... als auch das Katholische Freie Gymnasium St. M... Schulgeld. Dieses beläuft sich ausweislich der Homepage der Schule für das Gymnasium St. M... auf 82,-- Euro pro Monat. Der Internatsbeitrag für die Heimschule Kloster W... liegt für die Klassenstufen 4 bis 10 bei 1.042,-- Euro monatlich, das Schuldgeld bei 50,-- Euro monatlich und der Werkstattbeitrag bei 108,-- Euro monatlich (www.internate-portal.de, Stand 01/2017). Bei Vergleich der erhobenen Gebühren erweist sich die Höhe des Schulgeldes an dem Gymnasium St. M... nicht als Hindernis für den Besuch dieser Schule (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 11.07.1986 - 5 B 28.86 - FamRZ 1986, 1159; Fischer, in: Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl., § 2 Rn. 16.2.1, Stand Mai 2014).
31 
Daneben wird teilweise angenommen, Gymnasien seien auch dann verschiedenen Typs, wenn sie sich aufgrund eines nicht unerheblichen Anteils spezieller, über den üblichen Fächerkanon hinausgehender sprach- bzw. berufsspezifischer Unterrichtsangebote, die der Schule insgesamt eine besondere Prägung gäben, unterschieden (Bayerischer VGH, Beschluss vom 18.05.2015 - 12 ZB 14.2860 - juris; Fischer in: Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl., § 2 Rn. 16.2.2, Stand Mai 2014 unter Bezugnahme auf Ziff. 2.1a.9 Sätze 1 und 2 BaföGVwV). Keine einander entsprechende Ausbildungsstätten sollen dann gegeben sein, wenn allein an dem auswärtigen Gymnasium eine Zusatzausbildung angeboten (Bayerischer VGH, Beschluss vom 18.05.2015 - 12 ZB 14.2860 - juris; Pesch, in: Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 6. Auflage 2016, § 2 Rn. 63 unter Bezugnahme auf VG Kassel, Urteil vom 04.11.1986 - V/3 E 341/84 - FamRZ 1987, 1091) oder wenn an einer erreichbaren Ausbildungsstätte ein gewünschter beruflicher Schwerpunkt nicht angeboten werde (Bayerischer VGH, Beschluss vom 18.05.2015 - 12 ZB 14.2860 - juris; Fischer, in: Rothe/Blanke, BAföG, a.a.O.). Im Übrigen werden wesentliche, beachtliche Unterschiede zwischen zwei Ausbildungsstätten teilweise bereits dann gesehen, wenn die Ausrichtung des Auszubildenden an einem bestimmten ausbildungsbezogenen Umstand sinnvoll erscheine (Bayerischer VGH, Beschluss vom 18.05.2015 - 12 ZB 14.2860 - juris mit Verweis auf BVerwG, Urteil vom 21.06.1990 - 5 C 3.88 - NVwZ-RR 1990, 611).
32 
In diesem Zusammenhang ist zunächst zu berücksichtigen, dass eine Ausbildung zur Holzbildhauerin keine Voraussetzung für ein von der Klägerin beabsichtigtes Hochschulstudium in den Bereichen Kunst, Graphik, Restaurator oder Architektur ist. Dass eine solche Ausbildung - wie die Klägerin vorträgt - die Einreichung einer Mappe aus fachbezogenen Zeichnungen und Bildern aufgrund des während der handwerklichen Lehre Erlernten erleichtert, kann nicht zur ausbildungsförderungsrechtlichen Berücksichtigung dieser Ausbildung führen. Voraussetzung ist zur Überzeugung des Senats unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bezüglich solcher über den üblichen Fächerkanon hinausgehender Angebote, vorliegend der Zusatzausbildung zur Holzbildhauerin, dass diese stets Bestandteil des förderungsfähigen Ausbildungsgangs sein müssen (vgl. oben unter 2.b)bb); so wohl auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.10.2011 - 12 A 1955/11 - juris), um ausbildungsförderungsrechtliche Relevanz zu entfalten. Der förderungsfähige Ausbildungsgang bestimmt mithin den Begriff der Ausbildungsstätte, so dass dieser entgegen der in der mündlichen Verhandlung geäußerten Auffassung der Klägerin nicht weiter verstanden werden kann als er durch den Inhalt des Ausbildungsganges vorgezeichnet ist. Zur Beurteilung der Frage, welche Angebote einer Schule ausbildungsförderungsrechtlich relevanter Teil des jeweiligen Ausbildungsganges sein können, sind die maßgeblichen landesrechtlichen Vorschriften heranzuziehen (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 12.02.1981 - 5 C 43.79 - FamRZ 1981, 610). Berufsspezifische Unterrichtsangebote an Gymnasien i.S.d. Teilziffer 2.1a.9 BaföGVwV können in Baden-Württemberg nur dann für den Charakter einer Ausbildungsstätte in ausbildungsförderungsrechtlichem Sinne Bedeutung erlangen und der Schule insgesamt eine besondere Prägung verleihen, wenn es sich um ein Berufliches Gymnasium i.S.v. § 8 Abs. 3 SchG i.V.m. § 1 Abs. 2 der Verordnung des Kultusministeriums über die Schultypen des Gymnasiums vom 12. Juli 2000 (GBl. S. 551) in der Fassung vom 12. März 2014 (GBl. S. 178) handelt. Nach § 8 Abs. 3 SchG kann das Gymnasium auch berufsorientierte Bildungsinhalte vermitteln und zu berufsbezogenen Bildungsgängen führen; die Typen der beruflichen Gymnasien können zusätzlich zu berufsqualifizierenden Abschlüssen hinführen (vgl. dazu Wörz/von Alberti/Falkenbach, Schulgesetz für Baden-Württemberg, § 8 Rn. 4, Stand Juli 2016). Bei der Heimschule Kloster W... handelt es sich jedoch nicht um ein berufliches, sondern um ein allgemeinbildendes Gymnasium (Gymnasium der Normalform) als anerkannte/genehmigte Ersatzschule i.S.v. § 3 Abs. 1 PSchG (vgl. Ausbildungsstättenverzeichnis des Regierungspräsidiums Stuttgart), wobei dem Unterricht an einer Ersatzschule ein von der Schulaufsichtsbehörde genehmigter Lehrplan zugrunde liegen und das Lehrziel der entsprechenden öffentlichen Schule erreicht werden muss (Nr. 12 Abs. 1 Nr. 1 a) und b) der Verordnung des Kultusministeriums und des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum zum Vollzug des Privatschulgesetzes i.d. Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juli 1971). Das Unterrichtsangebot in dem Bildungsgang „Gymnasium der Normalform mit dem Ziel der Erlangung der Allgemeinen Hochschulreife ab Klasse 10“ bestimmt sich nach § 8 der Verordnung des Kultusministeriums über die Jahrgangsstufen sowie über die Abiturprüfung an Gymnasien der Normalform und Gymnasien in Aufbauform mit Internat (Abiturverordnung Gymnasien der Normalform - NGVO - vom 24. Juli 2001). Weder das Unterrichtsangebot im Pflichtbereich (§ 8 Abs. 2 NGVO) noch im Wahlbereich (§ 8 Abs. 3 NGVO) umfasst berufsspezifische Unterrichtsangebote, so dass entsprechende Schwerpunkte ausschließlich dem außercurricularen Angebot eines allgemeinbildenden Gymnasiums zuzuordnen sein können. Die Ausbildung zur Holzbildhauerin, die parallel zu dem Unterricht des Gymnasiums vor der Abiturprüfung an der Heimschule Kloster W... bereits teilweise durchgeführt wird, ist mithin nicht Teil des Lehrstoffs und des Bildungsgangs, der für die Erlangung der Allgemeinen Hochschulreife - des ausbildungsförderungsrechtlich maßgeblichen Ausbildungsziels der Klägerin - relevant ist.
33 
dd) Selbst wenn man der von dem Bayerischen VGH (Beschluss vom 18.05.2015 - 12 ZB 14.2860 - juris) vertretenen Auffassung folgen und die Ausbildung zur Holzbildhauerin als ausbildungsförderungsrechtlich beachtliches berufsspezifisches Zusatzangebot sehen wollte, so könnte die Ausbildung förderrechtlich nicht von Bedeutung sein, weil sie nicht eng mit der gymnasialen Ausbildung verzahnt und in diese integriert ist (Bayerischer VGH, Beschluss vom 18.05.2015 - 12 ZB 14.2860 - juris). Wie den Stellungnahmen der Schulleiterin der Heimschule Kloster W... vom 1. und vom 22. Februar 2017 zu entnehmen ist, handelt es sich bei der handwerklichen Ausbildung um ein freiwilliges schulbegleitendes Zusatzangebot ab Klasse 9 mit dem Ziel der Doppelqualifikation (Abitur und Lehrabschluss). Bereits der freiwillige Charakter der Handwerksausbildung spricht für eine Einordnung als außercurriculares Angebot. Der handwerklichen Ausbildung liegt eine vertragliche Vereinbarung zugrunde, die durch Kündigung beendet werden kann. Auch die Tatsache, dass der praktische Unterricht jeweils an einem Nachmittag pro Woche erfolgt, der den übrigen Schülern zur freien Verfügung steht, ist ein Hinweis auf das Vorliegen eines Zusatzangebotes außerhalb des Bildungsgangs. Diese Einschätzung wird nicht dadurch erschüttert, dass die Ausbildung in schuleigenen Werkstatthäusern mit fachspezifischer Ausstattung erfolgt, denn auch andere außercurriculare Aktivitäten einer Schule werden typischerweise in deren Räumlichkeiten angeboten. Gleiches gilt für die Tatsache, dass die Schulstiftung der Erzdiözese Freiburg, der Träger der Heimschule Kloster W..., für die Ausbildung Handwerksmeisterinnen und - meister beschäftigt, denn auch sonstige freiwillige Angebote werden in der überwiegenden Anzahl der Fälle von den Lehrkräften der jeweiligen Schule unterbreitet. Schließlich wird lediglich der theoretische Prüfungsteil „Wirtschaftskunde“ im Seminarkurs „Wirtschaft und Recht“ während des gymnasialen Unterrichts erarbeitet und die Klausurnote aus diesem Kurs in das Gesellenprüfungszeugnis übernommen, zudem werden die allgemeinbildenden Fächer angerechnet. Zum Zeitpunkt des Bestehens des Abiturs sind jedoch erst zwei Drittel der Lehre abgeschlossen. Hingegen ist das komplette dritte Lehrjahr nach dem Abitur zu absolvieren. Schließlich sind Handwerk und Abitur zwei voneinander unabhängige Prüfungssituationen. Eine Verknüpfung dergestalt, dass das Bestehen der Gesellenprüfung von dem Bestehen des Abiturs abhängig wäre, ist nicht vorgesehen.
34 
ee) Das Katholische Freie Gymnasium St. M... in R... scheidet auch nicht deshalb als entsprechende Ausbildungsstätte aus, weil es den Unterricht in koedukativer Form anbietet. Das Kriterium der monoedukativen Ausbildung begründet bei abstrakter Betrachtung keinen ausbildungsbezogenen Gesichtspunkt im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (dazu 2.b)bb)), da es nicht geeignet ist, sich auf den Inhalt des Lehrstoffs auszuwirken und damit den Bildungsgang mitzubestimmen. Vielmehr handelt es sich dabei um einen sozialen Aspekt der Erziehung, der auf das Ausbildungsverhältnis nur mittelbar einwirken kann, als solcher jedoch ausbildungsförderungsrechtlich irrelevant ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.06.1990 - 5 C 3.88 - NVwZ-RR 1990, 611). Besonderheiten, die im Rahmen einer konkreten Betrachtungsweise im Fall der Klägerin zu einem abweichenden Ergebnis führen würden, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
35 
ff) Das Katholische Gymnasium St. M... R... ist auch eine zumutbare Ausbildungsstätte. Der Begriff der Zumutbarkeit knüpft an objektive Gegebenheiten, an die Art der Ausbildungsstätte, an (BVerwG, Beschluss vom 20.09.1996 - 5 B 177.95 - juris; BVerwG, Urteile vom 15.12.1988 - 5 C 9.85 - BVerwGE 81, 81, und vom 14.12.1978 - V C 49.77 - BVerwGE 57, 198). Hierbei kann von Bedeutung sein, dass die besuchte Ausbildungsstätte eine konfessionelle oder weltanschauliche Prägung besitzt und der Auszubildende seine Ausbildung hieran orientiert (vgl. BVerwG, Urteile vom 15.12.1988 - a.a.O. -, und vom 14.12.1978 - a.a.O - ; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.07.1990 - 7 S 2242/89 - juris; Bayerischer VGH, Beschluss vom 18.05.2015 - 12 ZB 14.2860 - juris; so auch Textziffer 2.1a. 8 der für das Gericht unverbindlichen Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum BAföG - BAföGVwV 1991 vom 15.10.1991 - GMBl. S. 770 -, zuletzt geändert durch die BAföGÄndVwV 2013 vom 13.11.2013 - GMBl. Nr. 55/56, S. 1094). Da die Klägerin ihre Ausbildung für den Senat nachvollziehbar an einer konfessionellen Ausrichtung orientiert, sind vornehmlich Schulen entsprechender Prägung als zumutbare Ausbildungsstätten in den Blick zu nehmen. Bereits im Zeitpunkt der Antragstellung am 30. Juli 2014 machte die Klägerin deutlich, dass sie sich mit der in der Heimschule Kloster W... angebotenen Erziehung zu einer an christlichen Werten orientierten jungen Frau identifiziere. Auch in ihrem Widerspruchsschreiben vom 17. Oktober 2014 brachte sie zum Ausdruck, die christliche Werteorientierung sei ein entscheidender Faktor für die Wahl der Heimschule Kloster W... gewesen. In der Berufungserwiderung vom 14. April 2016 hat die Klägerin betont, die an ihrer Schule durch gymnasialen Unterricht, Handwerksausbildung und spirituelle Prägung gelebten benediktinischen Regeln seien für die Entscheidung für dieses Gymnasium ausschlaggebend gewesen. Aus diesem im Rahmen des gesamten Verfahrens konsistenten Vortrag wird deutlich, dass der konfessionelle Schwerpunkt ihrer aktuellen Schule wesentliches Kriterium für die Wahl derselben war.
36 
Mit dem Katholischen Freien Gymnasium St. M... in R... ist eine zumutbare Ausbildungsstätte unzweifelhaft vorhanden, denn bei dieser Schule handelt es sich um ein allgemeinbildendes Gymnasium in der Trägerschaft der Stiftung Katholische Freie Schulen der Diözese R... (vgl. Internetauftritt des SMG); die religiöse Erziehung sowie die Wert- und Sinnorientierung gehören zur Zielsetzung der Schule (vgl. Internetauftritt des SMG). Darüber hinaus ist der in dem Gymnasium St. M... angebotene Unterricht unter Berücksichtigung des sog. Marchtaler Plans von dem Lernen mit Kopf, Herz und Hand geprägt, vergleichbar mit der benediktinischen Ausrichtung der Heimschule Kloster W.... Offen bleiben kann somit, ob das Ex- ...-B...-Gymnasium und das P...-K...-Gymnasium in R... ebenso wie die weiteren seitens des Beklagten benannten Gymnasien in T... und D..., bei denen es sich um staatliche Schulen ohne konfessionelle Prägung handelt, wegen fehlender konfessioneller Ausrichtung als zumutbare Ausbildungsstätten ausscheiden. Insbesondere bedarf es keiner näheren Auseinandersetzung mit der Frage, ob das von der Klägerin besuchte Gymnasium einerseits und die in Betracht kommenden staatlichen Gymnasien andererseits miteinander unvereinbare Bildungsziele weltanschaulicher oder konfessioneller Prägung verfolgen (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 14.12.1978 - a.a.O. -) bzw. ob die Angebote religiöser Prägung überhaupt unmittelbar mit der Ausbildung verbunden sind oder nur neben der Ausbildung angeboten werden (vgl. dazu VG München, Urteil vom 08.11.2012 - M 15 K 12.920 - juris).
37 
c) Die Verweisung der Klägerin auf das Katholische Freie Gymnasium St. M... R... hätte im streitgegenständlichen Zeitraum auch nicht zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der Ausbildung der Klägerin geführt. Zwar ist jeder Wechsel der Ausbildungsstätte geeignet, die Ausbildung zu beeinträchtigen. Wenn die Eltern eines Schülers ihren Wohnort wechseln oder an dem (unverändert gebliebenen) Wohnort der Eltern ein Gymnasium des von dem Auszubildenden bisher (auswärts) besuchten Typs errichtet wird, sind mit dem ausbildungsförderungsrechtlich an sich gebotenen Wechsel auf das Gymnasium am Wohnort der Eltern stets gewisse Umstellungs- und Eingewöhnungsschwierigkeiten für den Auszubildenden verbunden. Dieser Umstand allein rechtfertigt indessen in der Regel nicht eine Weiterförderung des Besuchs der bisherigen Ausbildungsstätte. Eine wesentliche Beeinträchtigung der Ausbildung kann nur dann angenommen werden, wenn durch den Wechsel der Ausbildungsstätte das Erreichen des Ausbildungszieles gefährdet erscheint (BVerwG, Urteil vom 14.12.1978 - a.a.O. -; Pesch, in: Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 6. Auflage, 2016, § 2 Rn. 61). Das wird regelmäßig nur dann angenommen werden können, wenn die Ausbildung auf ihren Abschluss hin schon weitgehend fortgeschritten ist. Dass nach den Verwaltungsvorschriften zum Bundesausbildungsförderungsgesetz dem Auszubildenden beim Besuch eines Gymnasiums zwei Jahre vor Abschluss des Ausbildungsabschnitts ein Wechsel der Ausbildungsstätte wegen der damit verbundenen wesentlichen Beeinträchtigung der Ausbildung nicht mehr zugemutet wird (vgl. Tz 2.1a.15 BAföGVwV), kann als Niederschlag allgemeiner Erfahrung gelten, macht die Regelung praktikabel und dient der Wahrung des Gleichheitssatzes; bei einer von solchen Kriterien geprägten Konkretisierung im Gesetz selbst nicht näher bestimmter Merkmale durch Verwaltungsvorschriften wäre eine daran orientierte Verwaltungsentscheidung nur dann rechtswidrig, wenn sie aufgrund relevanter Besonderheiten des Einzelfalles oder der betroffenen Fallgruppe sich nicht mehr in den Rahmen der gesetzlichen Zielvorstellungen einfügen ließe. Für entsprechende Besonderheiten ist vorliegend nichts ersichtlich. Das Maß der zumutbaren Beeinträchtigung wäre vorliegend nicht überschritten, da die Klägerin bei einem Schulwechsel zu Beginn des 10. Schuljahres noch die letzten drei Schuljahre in dem von der Wohnung des Vaters aus erreichbaren Gymnasium hätte absolvieren können (vgl. zu Vorstehendem BVerwG, Urteil vom 14.12.1978 - a.a.O. -).
38 
d) Das Katholische Freie Gymnasium St. M... in R... ist von der Wohnung des Vaters der Klägerin bei Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel etwa 20 Minuten ohne Umsteigen entfernt (vgl. www.3-loewen-takt.de) und damit unproblematisch innerhalb der zumutbaren durchschnittlichen täglichen Wegezeit erreichbar (vgl. dazu Pesch, in Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 6. Aufl., 2016, § 2 Rn. 61).
39 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, das Verfahren ist gemäß § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei.
40 
Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, denn die Frage, ob das Angebot einer Zusatzausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf an einem allgemeinbildenden Gymnasium der Schule eine ausbildungsförderungsrechtlich relevante Prägung mit der Folge verleiht, dass eine Schule, die dieses Angebot nicht vorhält, keine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte i.S.v. § 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG sein kann, ist bislang nicht höchstrichterlich geklärt.

Gründe

 
18 
Die nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthafte und auch im Übrigen zulässige, insbesondere die verlängerte Berufungsbegründungsfrist des § 124a Abs. 3 Satz 1 u. 3 VwGO wahrende Berufung des Beklagten ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat der zulässigen Verpflichtungsklage der Klägerin zu Unrecht stattgegeben. Die ablehnenden Bescheide des Beklagten sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten; sie hat keinen Anspruch auf die begehrte Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe für das Schuljahr 2014/2015 (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
19 
1. Anspruchsgrundlage für eine Förderung nach dem Ausbildungsförderungsgesetz ist § 7 Abs. 1 Satz 1 BAföG. Danach wird Ausbildungsförderung zumindest für drei Schul- oder Studienjahre berufsbildender Ausbildung im Sinne der §§ 2 und 3 BAföG bis zu einem daran anschließenden berufsqualifizierenden Abschluss gewährt. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG wird Ausbildungsförderung u.a. für den Besuch von weiterführenden allgemeinbildenden Schulen ab Klasse 10 geleistet, wenn der Auszubildende die Voraussetzungen des Absatzes 1a erfüllt.
20 
a) Die Ausbildungsstätte der Klägerin fällt unter § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG, da es sich bei dem staatlich anerkannten katholischen Gymnasium Heimschule Kloster W... in der Trägerschaft der Schulstiftung der Erzdiözese Freiburg um eine allgemeinbildende Schule handelt und die Bewilligung von Ausbildungsförderung für den Besuch des 10. Schuljahres dieses Gymnasiums begehrt wird.
21 
b) Die in § 2 Abs. 1 Satz 3 BAföG niedergelegten Anforderungen an den Träger der Schule sind erfüllt, denn die Heimschule Kloster W... ist eine anerkannte/genehmigte Ersatzschule, wie sich aus dem Ausbildungsstättenverzeichnis des Regierungspräsidiums Stuttgart ergibt.
22 
2. Die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG liegen jedoch nicht vor. Nach dieser Vorschrift wird für den Besuch der in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG bezeichneten Ausbildungsstätten Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist. Die übrigen Alternativen des § 2 Abs. 1a Satz 1 BAföG kommen vorliegend unstreitig nicht in Betracht. § 2 Abs. 1a BAföG wurde durch das 12. BAföG-Änderungsgesetz vom 22. Mai 1990 (BGBl. I S. 936) eingefügt, um die zuvor in §§ 2, 10, 12 und 68 Abs. 2 BAföG enthaltenen Teilregelungen über die Förderungsfähigkeit einer Ausbildung aus Gründen der Übersichtlichkeit des Gesetzes in § 2 Abs. 1 und 1a zusammenzufassen (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf, BT-Drs. 11/5961, S. 18). Die vorliegend streitgegenständliche Regelung des § 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG war bis dahin inhaltsgleich in § 68 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 12 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BAföG enthalten. Bei der Frage, ob nach § 2 Abs. 1 a Satz 1 Nr. 1 BAföG ein Anspruch auf Ausbildungsförderung dem Grunde nach besteht, kann mithin auf die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Grundsätze zur Auslegung des § 68 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 12 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BAföG zurückgegriffen werden (BVerwG, Urteil vom 27.05.1999 - 5 C 23.98 - Buchholz 436.36 § 2 BAföG Nr. 26).
23 
a) Die Klägerin wohnt nicht bei ihren Eltern, denn sie lebt während des Schuljahres außerhalb der Ferien in dem zu der Heimschule Kloster W... gehörenden Internat. Sie wohnt zu diesen Zeiten mithin weder bei ihrem Vater in R...- ... noch bei ihrer Mutter in T... Unabhängig von dem melderechtlichen Status wäre für ein „Wohnen bei den Eltern“ erforderlich, dass die Klägerin während des Schuljahres mit ihren Eltern bzw. mit dem jeweiligen in den Blick zu nehmenden Elternteil in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt hätte (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.12.1980 - 5 C 48.79 - BVerwGE 61, 235), was für die Zeiten außerhalb der Schulferien unstreitig nicht der Fall war.
24 
b) Von der Wohnung des Vaters in R... ist jedoch eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte - nämlich das Katholische Freie Gymnasium St. M... R... - erreichbar.
25 
aa) Eine entsprechende Ausbildungsstätte ist vorhanden, wenn die von der Wohnung der Eltern aus erreichbare Ausbildungsstätte nach Lehrstoff (Inhalt), Schulstruktur und Bildungsgang zu dem angestrebten Ausbildungs- und Erziehungsziel (Abschluss) führt (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 20.09.1996 - 5 B 177.95 - juris, und vom 11.07.1986 - 5 B 28.86 - Buchholz 436.36 § 68 BAföG Nr. 3, Urteile vom 21.06.1990 - 5 C 3.88 - NVwZ-RR 1990, 611, vom 12.02.1981 - 5 C 43.79 - DVBl. 1982, 256, vom 31.03.1980 - 5 C 41.78 - Buchholz 436.36 § 12 BAföG Nr. 10, und vom 16.12.1976 - V C 43.75 - BVerwGE 51, 354; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.02.2013 - 12 S 1527/12 - juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 03.05.2016 - 12 A 1739/14 - juris; Bayerischer VGH, Beschluss vom 18.05.2015 - 12 ZB 14.2860 - juris; Sächsisches OVG, Urteil vom 18.06.2014 - 1 A 63/11 - NVwZ-RR 2015, 108; Pesch, in: Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 6. Aufl., 2016, § 2 Rn. 61; BT-Drs. VI/1975, 27). Für die Annahme einer entsprechenden zumutbaren Ausbildungsstätte genügt es deshalb nicht, allein auf den angestrebten Abschluss abzustellen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.09.1996 - 5 B 177.95 - juris), der für das Gymnasium St. M... und die Heimschule Kloster W... identisch wäre (Allgemeine Hochschulreife). Das Merkmal der entsprechenden Ausbildungsstätte erfordert zwar keine völlige Inhaltsgleichheit des Lehrstoffs (VG Göttingen, Urteil vom 24.03.2015 - 2 A 780/13 - juris), dem Schüler darf jedoch eine Vertiefung vorhandener Kenntnisse in Unterrichtsfächern, die für seine bisherige Ausbildung prägend waren, nicht verschlossen werden (BVerwG, Urteil vom 12.02.1981 - 5 C 43.79 - DVBl 1982, 256). Dies zugrunde legend ist das Gymnasium St. M... in R... auch hinsichtlich des Lehrstoffs eine der Heimschule Kloster W... entsprechende Ausbildungsstätte, denn es bietet die Möglichkeit, ein naturwissenschaftliches Profil mit Latein zu wählen (vgl. Internetauftritt des SMG).
26 
bb) Das Katholische Freie Gymnasium St. M... R... scheidet auch nicht deshalb als entsprechende Ausbildungsstätte aus, weil es keine Ausbildung zur Holzbildhauerin anbietet. Bei der Beurteilung der Frage, wann eine allgemeinbildende Schule nicht mehr als entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte anzusehen ist, ist zunächst zu berücksichtigen, dass sich § 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG an der Unterhaltsbelastung der Eltern orientiert und davon ausgeht, dass die Ausbildungsfinanzierung bis zum Abschluss der allgemeinen Bildung originäre Aufgabe der Eltern ist (Senatsurteil vom 28.02.2013 - 12 S 1527/12 - juris; Pesch, in: Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 6. Aufl., 2016, § 2 Rn. 52; Fischer, in: Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl., § 2 Rn. 14, Stand Mai 2014). Deshalb wird Ausbildungsförderung grundsätzlich nur Schülern gewährt, die nicht bei ihren Eltern leben können, weil von deren Wohnung eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist. Denn in diesen Ausnahmefällen haben die Eltern wegen der notwendigen auswärtigen Unterbringung besonders hohe Ausbildungskosten zu tragen (Senatsurteil vom 28.02.2013 - 12 S 1527/12 - juris; Senatsbeschluss vom 11.03.2006 - 12 S 2500/06 -; Pesch, in: Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 6. Aufl., 2016, § 2 Rn. 52). Als Ausnahmevorschrift ist § 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG eng zu verstehen. Allerdings ist die sich auf Lehrstoff (Inhalt), Schulstruktur und Bildungsgang konzentrierende Umschreibung nicht als abschließende Begriffsfestlegung anzusehen (BVerwG, Urteil vom 21.06.1990 - 5 C 3.88 - NVwZ-RR 1990, 611; Beschluss vom 11.07.1986 - 5 B 28.86 - Buchholz 436.36 § 68 BAföG Nr. 3). Ob eine von der Elternwohnung aus erreichbare Schule eine entsprechende Ausbildungsstätte ist, kann auch von anderen Umständen als Lehrstoff und Bildungsgang abhängen. Die berücksichtigungsfähigen Umstände erfahren nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Einschränkung allerdings insofern, als allein ausbildungsbezogene Gesichtspunkte die Wahl einer auswärtigen Ausbildungsstätte rechtfertigen können (BVerwG, Urteile vom 21.06.1990 - 5 C 3.88 - NVwZ-RR 1990, 611, und vom 16.12.1976 - V C 43.75 - BVerwGE 51, 354). Außer Betracht zu bleiben haben unwesentliche Unterschiede bezogen auf Schulstruktur und Bildungsgang (Bayerischer VGH, Beschluss vom 18.05.2015 - 12 ZB 14.2860 - juris). Bei der Beurteilung der Frage, ob ausnahmsweise der Besuch einer auswärtigen Schule förderungswürdig ist, muss zudem der jeder Förderung der Ausbildung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz immanente Zweck berücksichtigt werden, einem (bedürftigen) Auszubildenden die Chance zum Erreichen des angestrebten Ausbildungsziels zu bieten (Senatsurteil vom 28.02.2013 - 12 S 1527/12 - juris). Mit diesem Gesetzeszweck unvereinbar wäre die Versagung der Förderung, wenn die Verweisung des Auszubildenden an eine von der elterlichen Wohnung aus erreichbare Ausbildungsstätte zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der Ausbildung führen würde (Senatsurteil vom 28.02.2013 - 12 S 1527/12 - juris). Ein Wechsel der Ausbildungsstätte ist dem Auszubildenden nicht zuzumuten, wenn hierdurch das Erreichen des angestrebten Ausbildungsziels gefährdet wäre. Allerdings können insoweit ausschließlich Gründe, die in einem wesensmäßigen Zusammenhang mit der Ausbildung selbst stehen, von Relevanz sein (Senatsurteil vom 28.02.2013 - 12 S 1527/12 - juris).
27 
Unter Berücksichtigung dessen steht die Ausbildung zur Holzbildhauerin, die die Klägerin parallel zu ihrem Schulbesuch an der Heimschule Kloster W... absolviert, mit dem ausbildungsförderungsrechtlich relevanten Ausbildungsziel nicht in wesensmäßigem Zusammenhang. Ausbildungsziel der Klägerin i.S.d. Ausbildungsförderungsrechts ist die Erlangung der Allgemeinen Hochschulreife. Dass sie daneben anstrebt, die Ausbildung zur Holzbildhauerin abzuschließen, ist ausbildungsförderungsrechtlich unbedeutend. Bei dem Beruf der Holzbildhauerin handelt es sich um einen dreijährigen anerkannten Ausbildungsberuf in Industrie und Handwerk (vgl. Berufenet der Bundesagentur für Arbeit). Im Rahmen einer Ausbildung in einem Betrieb erhalten die Auszubildenden Ausbildungsvergütung. Daneben besteht unter bestimmten Bedingungen die Möglichkeit, Berufsausbildungsbeihilfe zu erhalten. Eine Förderung der Ausbildung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz ist hingegen nicht vorgesehen. Ein Wechsel auf das Katholische Freie Gymnasium St. M... in R... wäre der Klägerin mithin zuzumuten gewesen, da das Ausbildungsziel - die Erlangung der Allgemeinen Hochschulreife unter Berücksichtigung eines naturwissenschaftlichen Profils mit Latein - in dem vorliegend streitigen Zeitraum durch einen solchen Wechsel nicht gefährdet worden wäre.
28 
cc) Bei der Schule St. M... R... handelt es sich auch nicht um einen von dem der Heimschule Kloster W... abweichenden Typ eines Gymnasiums, der den Charakter als entsprechende Ausbildungsstätte ausschließen würde.
29 
Gymnasien sind verschiedenen Typs und damit nicht einander entsprechende Ausbildungsstätten, wenn sie unterschiedliche Aufnahmevoraussetzungen haben (vgl. Senatsurteil vom 28.02.2013 - 12 S 1527/12 - juris; VG Göttingen, Urteil vom 24.03.2015 - 2 A 780/13 - juris). Dies zugrunde legend ist die vorliegende Fallgestaltung entgegen der Auffassung der Klägerseite nicht mit dem Besuch des Landesgymnasiums für Hochbegabte in Schwäbisch Gmünd vergleichbar. Diese Schule verlangt als besondere, sich von anderen Gymnasien unterscheidende Aufnahmevoraussetzung u.a. eine Testung des IQ-Wertes des jeweiligen Schülers mit dem Ergebnis eines Prozentranges von 97,5 Prozent oder höher entsprechend einem IQ-Wert von mindestens 130 (vgl. Landtag von Baden-Württemberg, Drs. 14/979, S. 3). Zudem entsprechen die von dem Landesgymnasium für Hochbegabte Schwäbisch Gmünd angebotenen Unterrichtsinhalte dem Ausbildungsgang des allgemeinbildenden Gymnasiums unter Anwendung einer hochbegabtenspezifischen Didaktik, Methodik und Pädagogik (vgl. Landtag von Baden-Württemberg, Drs. 14/979, S. 6). Die Schulen Kloster W... und St. M... haben keine unterschiedlichen Aufnahmevoraussetzungen. Beide Schulen entscheiden über die Aufnahme nach persönlichen Aufnahmegesprächen (vgl. jeweilige Internetpräsenz). Hinsichtlich der konkreten Aufnahmesituation hat die Klägerin weder vorgetragen noch ist dies für den Senat sonst ersichtlich, dass sie an dem Gymnasium St. M... trotz Bewerbung keinen Platz erhalten hätte. Vielmehr muss nach den klägerischen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung davon ausgegangen werden, dass eine Bewerbung für eine Aufnahme an dem Gymnasium St. M... zu keinem Zeitpunkt erfolgt ist.
30 
Ein weiterer ausbildungsbezogener Gesichtspunkt, der eine Schule als entsprechende Ausbildungsstätte ausschließen kann, ist gegeben, wenn diese Schule Schulgeld erhebt; dies gilt jedenfalls dann, wenn dieses in einer Höhe festgesetzt ist, dass es sich für den Auszubildenden als unüberwindbares Hindernis darstellt (BVerwG, Urteil vom 21.06.1990 - 5 C 3.88 - NVwZ-RR 1990, 611). Vorliegend erheben sowohl die Heimschule Kloster W... als auch das Katholische Freie Gymnasium St. M... Schulgeld. Dieses beläuft sich ausweislich der Homepage der Schule für das Gymnasium St. M... auf 82,-- Euro pro Monat. Der Internatsbeitrag für die Heimschule Kloster W... liegt für die Klassenstufen 4 bis 10 bei 1.042,-- Euro monatlich, das Schuldgeld bei 50,-- Euro monatlich und der Werkstattbeitrag bei 108,-- Euro monatlich (www.internate-portal.de, Stand 01/2017). Bei Vergleich der erhobenen Gebühren erweist sich die Höhe des Schulgeldes an dem Gymnasium St. M... nicht als Hindernis für den Besuch dieser Schule (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 11.07.1986 - 5 B 28.86 - FamRZ 1986, 1159; Fischer, in: Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl., § 2 Rn. 16.2.1, Stand Mai 2014).
31 
Daneben wird teilweise angenommen, Gymnasien seien auch dann verschiedenen Typs, wenn sie sich aufgrund eines nicht unerheblichen Anteils spezieller, über den üblichen Fächerkanon hinausgehender sprach- bzw. berufsspezifischer Unterrichtsangebote, die der Schule insgesamt eine besondere Prägung gäben, unterschieden (Bayerischer VGH, Beschluss vom 18.05.2015 - 12 ZB 14.2860 - juris; Fischer in: Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl., § 2 Rn. 16.2.2, Stand Mai 2014 unter Bezugnahme auf Ziff. 2.1a.9 Sätze 1 und 2 BaföGVwV). Keine einander entsprechende Ausbildungsstätten sollen dann gegeben sein, wenn allein an dem auswärtigen Gymnasium eine Zusatzausbildung angeboten (Bayerischer VGH, Beschluss vom 18.05.2015 - 12 ZB 14.2860 - juris; Pesch, in: Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 6. Auflage 2016, § 2 Rn. 63 unter Bezugnahme auf VG Kassel, Urteil vom 04.11.1986 - V/3 E 341/84 - FamRZ 1987, 1091) oder wenn an einer erreichbaren Ausbildungsstätte ein gewünschter beruflicher Schwerpunkt nicht angeboten werde (Bayerischer VGH, Beschluss vom 18.05.2015 - 12 ZB 14.2860 - juris; Fischer, in: Rothe/Blanke, BAföG, a.a.O.). Im Übrigen werden wesentliche, beachtliche Unterschiede zwischen zwei Ausbildungsstätten teilweise bereits dann gesehen, wenn die Ausrichtung des Auszubildenden an einem bestimmten ausbildungsbezogenen Umstand sinnvoll erscheine (Bayerischer VGH, Beschluss vom 18.05.2015 - 12 ZB 14.2860 - juris mit Verweis auf BVerwG, Urteil vom 21.06.1990 - 5 C 3.88 - NVwZ-RR 1990, 611).
32 
In diesem Zusammenhang ist zunächst zu berücksichtigen, dass eine Ausbildung zur Holzbildhauerin keine Voraussetzung für ein von der Klägerin beabsichtigtes Hochschulstudium in den Bereichen Kunst, Graphik, Restaurator oder Architektur ist. Dass eine solche Ausbildung - wie die Klägerin vorträgt - die Einreichung einer Mappe aus fachbezogenen Zeichnungen und Bildern aufgrund des während der handwerklichen Lehre Erlernten erleichtert, kann nicht zur ausbildungsförderungsrechtlichen Berücksichtigung dieser Ausbildung führen. Voraussetzung ist zur Überzeugung des Senats unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bezüglich solcher über den üblichen Fächerkanon hinausgehender Angebote, vorliegend der Zusatzausbildung zur Holzbildhauerin, dass diese stets Bestandteil des förderungsfähigen Ausbildungsgangs sein müssen (vgl. oben unter 2.b)bb); so wohl auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.10.2011 - 12 A 1955/11 - juris), um ausbildungsförderungsrechtliche Relevanz zu entfalten. Der förderungsfähige Ausbildungsgang bestimmt mithin den Begriff der Ausbildungsstätte, so dass dieser entgegen der in der mündlichen Verhandlung geäußerten Auffassung der Klägerin nicht weiter verstanden werden kann als er durch den Inhalt des Ausbildungsganges vorgezeichnet ist. Zur Beurteilung der Frage, welche Angebote einer Schule ausbildungsförderungsrechtlich relevanter Teil des jeweiligen Ausbildungsganges sein können, sind die maßgeblichen landesrechtlichen Vorschriften heranzuziehen (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 12.02.1981 - 5 C 43.79 - FamRZ 1981, 610). Berufsspezifische Unterrichtsangebote an Gymnasien i.S.d. Teilziffer 2.1a.9 BaföGVwV können in Baden-Württemberg nur dann für den Charakter einer Ausbildungsstätte in ausbildungsförderungsrechtlichem Sinne Bedeutung erlangen und der Schule insgesamt eine besondere Prägung verleihen, wenn es sich um ein Berufliches Gymnasium i.S.v. § 8 Abs. 3 SchG i.V.m. § 1 Abs. 2 der Verordnung des Kultusministeriums über die Schultypen des Gymnasiums vom 12. Juli 2000 (GBl. S. 551) in der Fassung vom 12. März 2014 (GBl. S. 178) handelt. Nach § 8 Abs. 3 SchG kann das Gymnasium auch berufsorientierte Bildungsinhalte vermitteln und zu berufsbezogenen Bildungsgängen führen; die Typen der beruflichen Gymnasien können zusätzlich zu berufsqualifizierenden Abschlüssen hinführen (vgl. dazu Wörz/von Alberti/Falkenbach, Schulgesetz für Baden-Württemberg, § 8 Rn. 4, Stand Juli 2016). Bei der Heimschule Kloster W... handelt es sich jedoch nicht um ein berufliches, sondern um ein allgemeinbildendes Gymnasium (Gymnasium der Normalform) als anerkannte/genehmigte Ersatzschule i.S.v. § 3 Abs. 1 PSchG (vgl. Ausbildungsstättenverzeichnis des Regierungspräsidiums Stuttgart), wobei dem Unterricht an einer Ersatzschule ein von der Schulaufsichtsbehörde genehmigter Lehrplan zugrunde liegen und das Lehrziel der entsprechenden öffentlichen Schule erreicht werden muss (Nr. 12 Abs. 1 Nr. 1 a) und b) der Verordnung des Kultusministeriums und des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum zum Vollzug des Privatschulgesetzes i.d. Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juli 1971). Das Unterrichtsangebot in dem Bildungsgang „Gymnasium der Normalform mit dem Ziel der Erlangung der Allgemeinen Hochschulreife ab Klasse 10“ bestimmt sich nach § 8 der Verordnung des Kultusministeriums über die Jahrgangsstufen sowie über die Abiturprüfung an Gymnasien der Normalform und Gymnasien in Aufbauform mit Internat (Abiturverordnung Gymnasien der Normalform - NGVO - vom 24. Juli 2001). Weder das Unterrichtsangebot im Pflichtbereich (§ 8 Abs. 2 NGVO) noch im Wahlbereich (§ 8 Abs. 3 NGVO) umfasst berufsspezifische Unterrichtsangebote, so dass entsprechende Schwerpunkte ausschließlich dem außercurricularen Angebot eines allgemeinbildenden Gymnasiums zuzuordnen sein können. Die Ausbildung zur Holzbildhauerin, die parallel zu dem Unterricht des Gymnasiums vor der Abiturprüfung an der Heimschule Kloster W... bereits teilweise durchgeführt wird, ist mithin nicht Teil des Lehrstoffs und des Bildungsgangs, der für die Erlangung der Allgemeinen Hochschulreife - des ausbildungsförderungsrechtlich maßgeblichen Ausbildungsziels der Klägerin - relevant ist.
33 
dd) Selbst wenn man der von dem Bayerischen VGH (Beschluss vom 18.05.2015 - 12 ZB 14.2860 - juris) vertretenen Auffassung folgen und die Ausbildung zur Holzbildhauerin als ausbildungsförderungsrechtlich beachtliches berufsspezifisches Zusatzangebot sehen wollte, so könnte die Ausbildung förderrechtlich nicht von Bedeutung sein, weil sie nicht eng mit der gymnasialen Ausbildung verzahnt und in diese integriert ist (Bayerischer VGH, Beschluss vom 18.05.2015 - 12 ZB 14.2860 - juris). Wie den Stellungnahmen der Schulleiterin der Heimschule Kloster W... vom 1. und vom 22. Februar 2017 zu entnehmen ist, handelt es sich bei der handwerklichen Ausbildung um ein freiwilliges schulbegleitendes Zusatzangebot ab Klasse 9 mit dem Ziel der Doppelqualifikation (Abitur und Lehrabschluss). Bereits der freiwillige Charakter der Handwerksausbildung spricht für eine Einordnung als außercurriculares Angebot. Der handwerklichen Ausbildung liegt eine vertragliche Vereinbarung zugrunde, die durch Kündigung beendet werden kann. Auch die Tatsache, dass der praktische Unterricht jeweils an einem Nachmittag pro Woche erfolgt, der den übrigen Schülern zur freien Verfügung steht, ist ein Hinweis auf das Vorliegen eines Zusatzangebotes außerhalb des Bildungsgangs. Diese Einschätzung wird nicht dadurch erschüttert, dass die Ausbildung in schuleigenen Werkstatthäusern mit fachspezifischer Ausstattung erfolgt, denn auch andere außercurriculare Aktivitäten einer Schule werden typischerweise in deren Räumlichkeiten angeboten. Gleiches gilt für die Tatsache, dass die Schulstiftung der Erzdiözese Freiburg, der Träger der Heimschule Kloster W..., für die Ausbildung Handwerksmeisterinnen und - meister beschäftigt, denn auch sonstige freiwillige Angebote werden in der überwiegenden Anzahl der Fälle von den Lehrkräften der jeweiligen Schule unterbreitet. Schließlich wird lediglich der theoretische Prüfungsteil „Wirtschaftskunde“ im Seminarkurs „Wirtschaft und Recht“ während des gymnasialen Unterrichts erarbeitet und die Klausurnote aus diesem Kurs in das Gesellenprüfungszeugnis übernommen, zudem werden die allgemeinbildenden Fächer angerechnet. Zum Zeitpunkt des Bestehens des Abiturs sind jedoch erst zwei Drittel der Lehre abgeschlossen. Hingegen ist das komplette dritte Lehrjahr nach dem Abitur zu absolvieren. Schließlich sind Handwerk und Abitur zwei voneinander unabhängige Prüfungssituationen. Eine Verknüpfung dergestalt, dass das Bestehen der Gesellenprüfung von dem Bestehen des Abiturs abhängig wäre, ist nicht vorgesehen.
34 
ee) Das Katholische Freie Gymnasium St. M... in R... scheidet auch nicht deshalb als entsprechende Ausbildungsstätte aus, weil es den Unterricht in koedukativer Form anbietet. Das Kriterium der monoedukativen Ausbildung begründet bei abstrakter Betrachtung keinen ausbildungsbezogenen Gesichtspunkt im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (dazu 2.b)bb)), da es nicht geeignet ist, sich auf den Inhalt des Lehrstoffs auszuwirken und damit den Bildungsgang mitzubestimmen. Vielmehr handelt es sich dabei um einen sozialen Aspekt der Erziehung, der auf das Ausbildungsverhältnis nur mittelbar einwirken kann, als solcher jedoch ausbildungsförderungsrechtlich irrelevant ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.06.1990 - 5 C 3.88 - NVwZ-RR 1990, 611). Besonderheiten, die im Rahmen einer konkreten Betrachtungsweise im Fall der Klägerin zu einem abweichenden Ergebnis führen würden, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
35 
ff) Das Katholische Gymnasium St. M... R... ist auch eine zumutbare Ausbildungsstätte. Der Begriff der Zumutbarkeit knüpft an objektive Gegebenheiten, an die Art der Ausbildungsstätte, an (BVerwG, Beschluss vom 20.09.1996 - 5 B 177.95 - juris; BVerwG, Urteile vom 15.12.1988 - 5 C 9.85 - BVerwGE 81, 81, und vom 14.12.1978 - V C 49.77 - BVerwGE 57, 198). Hierbei kann von Bedeutung sein, dass die besuchte Ausbildungsstätte eine konfessionelle oder weltanschauliche Prägung besitzt und der Auszubildende seine Ausbildung hieran orientiert (vgl. BVerwG, Urteile vom 15.12.1988 - a.a.O. -, und vom 14.12.1978 - a.a.O - ; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.07.1990 - 7 S 2242/89 - juris; Bayerischer VGH, Beschluss vom 18.05.2015 - 12 ZB 14.2860 - juris; so auch Textziffer 2.1a. 8 der für das Gericht unverbindlichen Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum BAföG - BAföGVwV 1991 vom 15.10.1991 - GMBl. S. 770 -, zuletzt geändert durch die BAföGÄndVwV 2013 vom 13.11.2013 - GMBl. Nr. 55/56, S. 1094). Da die Klägerin ihre Ausbildung für den Senat nachvollziehbar an einer konfessionellen Ausrichtung orientiert, sind vornehmlich Schulen entsprechender Prägung als zumutbare Ausbildungsstätten in den Blick zu nehmen. Bereits im Zeitpunkt der Antragstellung am 30. Juli 2014 machte die Klägerin deutlich, dass sie sich mit der in der Heimschule Kloster W... angebotenen Erziehung zu einer an christlichen Werten orientierten jungen Frau identifiziere. Auch in ihrem Widerspruchsschreiben vom 17. Oktober 2014 brachte sie zum Ausdruck, die christliche Werteorientierung sei ein entscheidender Faktor für die Wahl der Heimschule Kloster W... gewesen. In der Berufungserwiderung vom 14. April 2016 hat die Klägerin betont, die an ihrer Schule durch gymnasialen Unterricht, Handwerksausbildung und spirituelle Prägung gelebten benediktinischen Regeln seien für die Entscheidung für dieses Gymnasium ausschlaggebend gewesen. Aus diesem im Rahmen des gesamten Verfahrens konsistenten Vortrag wird deutlich, dass der konfessionelle Schwerpunkt ihrer aktuellen Schule wesentliches Kriterium für die Wahl derselben war.
36 
Mit dem Katholischen Freien Gymnasium St. M... in R... ist eine zumutbare Ausbildungsstätte unzweifelhaft vorhanden, denn bei dieser Schule handelt es sich um ein allgemeinbildendes Gymnasium in der Trägerschaft der Stiftung Katholische Freie Schulen der Diözese R... (vgl. Internetauftritt des SMG); die religiöse Erziehung sowie die Wert- und Sinnorientierung gehören zur Zielsetzung der Schule (vgl. Internetauftritt des SMG). Darüber hinaus ist der in dem Gymnasium St. M... angebotene Unterricht unter Berücksichtigung des sog. Marchtaler Plans von dem Lernen mit Kopf, Herz und Hand geprägt, vergleichbar mit der benediktinischen Ausrichtung der Heimschule Kloster W.... Offen bleiben kann somit, ob das Ex- ...-B...-Gymnasium und das P...-K...-Gymnasium in R... ebenso wie die weiteren seitens des Beklagten benannten Gymnasien in T... und D..., bei denen es sich um staatliche Schulen ohne konfessionelle Prägung handelt, wegen fehlender konfessioneller Ausrichtung als zumutbare Ausbildungsstätten ausscheiden. Insbesondere bedarf es keiner näheren Auseinandersetzung mit der Frage, ob das von der Klägerin besuchte Gymnasium einerseits und die in Betracht kommenden staatlichen Gymnasien andererseits miteinander unvereinbare Bildungsziele weltanschaulicher oder konfessioneller Prägung verfolgen (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 14.12.1978 - a.a.O. -) bzw. ob die Angebote religiöser Prägung überhaupt unmittelbar mit der Ausbildung verbunden sind oder nur neben der Ausbildung angeboten werden (vgl. dazu VG München, Urteil vom 08.11.2012 - M 15 K 12.920 - juris).
37 
c) Die Verweisung der Klägerin auf das Katholische Freie Gymnasium St. M... R... hätte im streitgegenständlichen Zeitraum auch nicht zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der Ausbildung der Klägerin geführt. Zwar ist jeder Wechsel der Ausbildungsstätte geeignet, die Ausbildung zu beeinträchtigen. Wenn die Eltern eines Schülers ihren Wohnort wechseln oder an dem (unverändert gebliebenen) Wohnort der Eltern ein Gymnasium des von dem Auszubildenden bisher (auswärts) besuchten Typs errichtet wird, sind mit dem ausbildungsförderungsrechtlich an sich gebotenen Wechsel auf das Gymnasium am Wohnort der Eltern stets gewisse Umstellungs- und Eingewöhnungsschwierigkeiten für den Auszubildenden verbunden. Dieser Umstand allein rechtfertigt indessen in der Regel nicht eine Weiterförderung des Besuchs der bisherigen Ausbildungsstätte. Eine wesentliche Beeinträchtigung der Ausbildung kann nur dann angenommen werden, wenn durch den Wechsel der Ausbildungsstätte das Erreichen des Ausbildungszieles gefährdet erscheint (BVerwG, Urteil vom 14.12.1978 - a.a.O. -; Pesch, in: Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 6. Auflage, 2016, § 2 Rn. 61). Das wird regelmäßig nur dann angenommen werden können, wenn die Ausbildung auf ihren Abschluss hin schon weitgehend fortgeschritten ist. Dass nach den Verwaltungsvorschriften zum Bundesausbildungsförderungsgesetz dem Auszubildenden beim Besuch eines Gymnasiums zwei Jahre vor Abschluss des Ausbildungsabschnitts ein Wechsel der Ausbildungsstätte wegen der damit verbundenen wesentlichen Beeinträchtigung der Ausbildung nicht mehr zugemutet wird (vgl. Tz 2.1a.15 BAföGVwV), kann als Niederschlag allgemeiner Erfahrung gelten, macht die Regelung praktikabel und dient der Wahrung des Gleichheitssatzes; bei einer von solchen Kriterien geprägten Konkretisierung im Gesetz selbst nicht näher bestimmter Merkmale durch Verwaltungsvorschriften wäre eine daran orientierte Verwaltungsentscheidung nur dann rechtswidrig, wenn sie aufgrund relevanter Besonderheiten des Einzelfalles oder der betroffenen Fallgruppe sich nicht mehr in den Rahmen der gesetzlichen Zielvorstellungen einfügen ließe. Für entsprechende Besonderheiten ist vorliegend nichts ersichtlich. Das Maß der zumutbaren Beeinträchtigung wäre vorliegend nicht überschritten, da die Klägerin bei einem Schulwechsel zu Beginn des 10. Schuljahres noch die letzten drei Schuljahre in dem von der Wohnung des Vaters aus erreichbaren Gymnasium hätte absolvieren können (vgl. zu Vorstehendem BVerwG, Urteil vom 14.12.1978 - a.a.O. -).
38 
d) Das Katholische Freie Gymnasium St. M... in R... ist von der Wohnung des Vaters der Klägerin bei Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel etwa 20 Minuten ohne Umsteigen entfernt (vgl. www.3-loewen-takt.de) und damit unproblematisch innerhalb der zumutbaren durchschnittlichen täglichen Wegezeit erreichbar (vgl. dazu Pesch, in Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 6. Aufl., 2016, § 2 Rn. 61).
39 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, das Verfahren ist gemäß § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei.
40 
Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, denn die Frage, ob das Angebot einer Zusatzausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf an einem allgemeinbildenden Gymnasium der Schule eine ausbildungsförderungsrechtlich relevante Prägung mit der Folge verleiht, dass eine Schule, die dieses Angebot nicht vorhält, keine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte i.S.v. § 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG sein kann, ist bislang nicht höchstrichterlich geklärt.

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 08. März 2012 - 11 K 3736/11 - wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt von dem Beklagten die Bewilligung von Ausbildungsförderung für den Besuch eines - einjährigen - Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten ab dem Monat September 2011.
Die am ...1995 geborene Klägerin schloss am 04.03.2011 mit dem Verein ............ e.V. einen „Schul- und Wohnheims-Vertrag“ zwecks Durchführung einer Ausbildung zur Erzieherin an der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik in R... ab. Entsprechend § 1 dieses Vertrags gliedert sich die von der Schule angebotene Ausbildung zur Erzieherin wie folgt in drei Teile:
Teil A) Das einjährige Berufskolleg für Praktikantinnen (1. Jahr)
Teil B) Die zweijährige Fachschule für Sozialpädagogik (Berufskolleg Sozialpädagogik 2. und 3. Jahr)
Teil C) Das einjährige Berufspraktikum (4. Jahr)
§ 2 Abs. 1 des Vertrags sieht als Aufnahmevoraussetzung für das Berufskolleg für Praktikantinnen (1. Jahr) die Fachschulreife oder den Realschulabschluss oder das Versetzungszeugnis in die Klasse 11 eines Gymnasiums oder den Nachweis eines gleichwertigen Bildungsstands vor. § 2 Abs. 2 des Vertrags sieht als Aufnahmevoraussetzung für die Fachschule für Sozialpädagogik (2. und 3. Jahr) den erfolgreichen Abschluss „des Berufskollegs für Praktikantinnen oder die Hochschulreife und eine einschlägige praktische Tätigkeit von mindestens sechs Wochen“ vor. Im Eingang des Vertrags ist festgehalten, dass die Ausbildung in Übereinstimmung „mit den Verordnungen des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport über die Ausbildung und Prüfung für das Berufskolleg für Praktikantinnen bzw. für die Fachschule für Sozialpädagogik in der jeweils geltenden Fassung“ geschehe.
Für den Besuch des Berufskollegs für Praktikantinnen beantragte die Klägerin bei dem Beklagten unter dem 08.04.2011 die Bewilligung von Ausbildungsförderung und gab hierbei an, sie werde während der Ausbildung nicht mehr bei ihren Eltern in K... (Landkreis E...) wohnen, was sie folgendermaßen begründete: „Die Ausbildungsstätte ist zu weit weg von d. Wohnung d. Eltern / Zusatzqualif.‚ Integrationspädagogik‘“.
Mit Bescheid vom 12.04.2011 lehnte der Beklagte den Antrag der Klägerin ab und führte zur Begründung aus, gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 1a S. 1 Nr. 1 BAföG werde Ausbildungsförderung für Schüler von Berufsfachschulen nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern bzw. einem Elternteil wohne und von der Wohnung der Eltern bzw. dem Elternteil aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar sei. Letzteres richte sich nach der durchschnittlichen täglichen Wegzeit. Eine Ausbildungsstätte sei nicht erreichbar, wenn der Auszubildende bei Benutzung der günstigsten Verkehrsverbindungen mindestens an drei Wochentagen für den Hin- und Rückweg eine Wegzeit von mehr als zwei Stunden benötige. Die Klägerin könne aber von der Wohnung ihrer Eltern in K... die - vergleichbare - staatliche ...-Schule im benachbarten N... innerhalb von 104 Minuten mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichen. Die von ihr angesprochene Zusatzqualifikation „Integrationspädagogik“ beziehe sich (nur) auf die Ausbildung an der zweijährigen Fachschule für Sozialpädagogik (2. und 3. Jahr) und sei daher für die Weg-Zeit-Überprüfung im Hinblick auf den Besuch eines Berufskollegs für Praktikantinnen (1. Jahr) nicht relevant.
Unter dem 19.04.2011 wandte sich sodann die Leiterin der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik R... an den Beklagten. Sie teilte mit, die Entscheidung stehe in Widerspruch zu seitherigen positiven Bescheiden anderer Landratsämter in der Umgebung. Zusammen mit den Evangelischen Fachschulen in S..., H... und S...... biete die Fachschule R... ein besonderes Ausbildungsprofil an, das so an keiner staatlichen Fachschule angeboten werde, was sich u.a. in besonderen inhaltlichen Schwerpunkten, in erweiterten Stundentafeln sowie in einem durch die Evangelische Landeskirche in Württemberg ausgestellten religionspädagogischen Zusatzzeugnis zeige. In einem weiterem Schreiben erläuterte die Schulleiterin das religionspädagogische Profil der Ausbildung sowie die Zusatzqualifizierung „Integrationspädagogik“ näher. Die Klägerin dürfe in ihrer Wahl, gerade eine evangelische Schule zu besuchen, nicht eingeschränkt werden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 14.09.2011, zugestellt am 16.09.2011, wies das Regierungspräsidium Stuttgart - Landesamt für Ausbildungsförderung - den von der Klägerin erhobenen Widerspruch gegen den Bescheid vom 12.04.2011 zurück. Darin ist ausgeführt, das von der Klägerin besuchte Berufskolleg für Praktikantinnen und Praktikanten stelle förderungsrechtlich eine Berufsfachschule i.S.v. § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BAföG dar. Der Besuch der einjährigen Berufsfachschule sei von der nachfolgenden Ausbildung an der Fachschule für Sozialpädagogik zu unterscheiden. Die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1a S. 1 Nr. 1 BAföG seien vorliegend nicht erfüllt, da die Klägerin das einjährige Berufskolleg für Praktikantinnen und Praktikanten an der...-Schule in N... besuchen könne. Diese Schule sei in angemessener Zeit von der Wohnung ihrer Eltern aus zu erreichen. Bei der Schule in N... handele es sich auch um eine entsprechende Ausbildungsstätte, da sie nach Lehrstoff und Bildungsgang zu dem angestrebten Ausbildungs- und Erziehungsziel führe. Dabei müssten die Lerninhalte nicht völlig identisch, sondern lediglich vergleichbar sein. Die geringfügigen Unterschiede zwischen dem einjährigen Berufskolleg an der ...-Schule in N... und demjenigen an der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik in R... seien daher unmaßgeblich. Beide Berufskollegs seien förderungsrechtlich Berufsfachschulen i.S.v. § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BAföG, die auf dasselbe Ausbildungsziel, nämlich den Zugang zu einer Fachschule für Sozialpädagogik, vorbereiteten. Das von der Evangelischen Fachschule angesprochene besondere Profil mit dem Zusatzfach „Integrationspädagogik“ betreffe nicht bereits das Berufskolleg für Praktikantinnen und Praktikanten. Die angestrebte weitere Ausbildung der Klägerin an der Fachschule für Sozialpädagogik sei eine solche nach § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BAföG, für deren Förderung die Einschränkungen des § 2 Abs. 1a BAföG keine Geltung hätten. Für diese Ausbildung sei dann ein weiterer BAföG-Antrag zu stellen.
Die Klägerin erhob am 17.10.2011, einem Montag, Klage mit dem Antrag, die ergangenen Bescheide aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihr antragsgemäß Ausbildungsförderung für den Besuch des einjährigen Berufskollegs für Praktikantinnen an der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik in R... in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
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Sie machte geltend, die Schulen in N... und R... seien aufgrund unterschiedlicher Profile nicht miteinander vergleichbar. In R... bestehe die Möglichkeit, das Fach Integrationspädagogik zu belegen, und man könne dort im Anschluss an den Erwerb der staatlichen Anerkennung zur Erzieherin noch einen Bachelor-Abschluss erwerben. Insbesondere die Zusatzqualifikation „Integrationspädagogik“ eröffne der Klägerin gegenüber einem Abschluss an der Schule in N... ein deutlich erweitertes Berufsbild. In R... könne sie außerdem den Praxisschwerpunkt „Heilpädagogik“ wählen, der in N... nicht angeboten werde. An der Schule in ... würden religionspädagogische Schwerpunkte auch bereits im Rahmen des Berufskollegs gesetzt.
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Eine Möglichkeit, als sog. „Quereinsteiger“ im Unterkurs die Ausbildung zu beginnen, bestehe nur theoretisch und lediglich in Ausnahmefällen nach einem vorgegebenen Auswahlverfahren. Hierbei würden Schüler bevorzugt, die das Berufskolleg bereits an der Schule in R... oder in einer vergleichbaren kirchlichen Einrichtung absolviert hätten. Darüber hinaus bestehe die Einschränkung, dass eine Absage der Schule vorliegen müsse, bei der der betreffende Schüler das Berufskolleg absolviert habe. Es bestehe daher ein gewisser Zwang, die Ausbildung an der Schule fortzusetzen, an der auch das Berufskolleg absolviert worden sei.
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Durch den Verweis auf die Schule in N... werde der Klägerin faktisch der Zugang zu der Schule in R... mit den dort erreichbaren Zusatzqualifikation verwehrt. Sie habe sich ganz bewusst für die R... Schule wegen der dortigen religionspädagogischen Qualifizierungsmöglichkeit entschieden. Sie sei konsequent im christlichen Glauben erzogen und engagiere sich in der evangelischen Kirche, weshalb es für sie keine Alternative zu einer kirchlichen Schule gebe.
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Der Beklagte beantragte Klagabweisung und machte geltend, das von der Klägerin besuchte Berufskolleg sei förderungsrechtlich von der nachfolgenden Ausbildung an der Fachschule für Sozialpädagogik zu unterscheiden. Das Berufskolleg sei eine Ausbildungsstätte nach § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BAföG und die Fachschule eine solche nach § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BAföG. Besonderheiten hinsichtlich der Fachschule könnten für den Besuch des Kollegs nicht berücksichtigt werden.
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In der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts teilte der Berichterstatter den Beteiligten den Inhalt eines Telefonats mit der Leiterin der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik R... mit. Nach deren Auskunft bestehe die Möglichkeit, mit einem abgeschlossenen Berufskolleg für Praktikantinnen einer staatlichen Schule in den eigentlichen Ausbildungsgang als Erzieherin an der Schule in R... zu wechseln, rein tatsächlich nicht. Die Ausbildungsstätte bestehe darauf, dass das notwendige Berufskolleg wegen der religiösen Ausrichtung der Ausbildung bereits dort absolviert werde. Die Möglichkeit eines sog. „Quereinstiegs“ bestehe lediglich für solche Auszubildenden, die etwa, weil sie über eine Hochschulzugangsberechtigung verfügten, überhaupt kein vorheriges Berufskolleg benötigten. Dieser Personenkreis könne - nach einer strengen Auswahlentscheidung der Schule - unmittelbar mit dem Besuch der Fachschule für Sozialpädagogik beginnen.
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Mit Urteil vom 08.03.2012 - 11 K 3736/11 - hob das Verwaltungsgericht Stuttgart den angegriffenen Bescheid des Beklagten vom 12.04.2011 sowie den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 14.09.2011 auf und verpflichtete den Beklagten, der Klägerin antragsgemäß Ausbildungsförderung für den Besuch des einjährigen Berufskollegs für Praktikantinnen an der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik in R... in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
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Zur Begründung der Entscheidung führte es im Wesentlichen aus, für die Annahme einer entsprechenden zumutbaren Ausbildungsstätte i.S.v. § 2 Abs.1a S. 1 Nr. 1 BAföG genüge es nicht, dass dort der gleiche Abschluss erreicht werden könne. Es komme vielmehr auch auf den Lerninhalt, den Lehrstoff und den Bildungsgang an. Von einer entsprechenden Ausbildungsstätte könne daher erst dann gesprochen werden, wenn die von der Wohnung der Eltern aus erreichbare Ausbildungsstätte nach Lehrstoff, Schulstruktur und Bildungsgang zu dem angestrebten Ausbildungs- und Erziehungsziel führe. Unwesentliche Unterschiede blieben allerdings außer Betracht. Ein wesentlicher Unterschied sei aber dann gegeben, wenn die Ausrichtung des Auszubildenden an einem bestimmten, nur an der von ihm gewählten und nicht auch an der wohnortnahen Ausbildungsstätte verwirklichten ausbildungsbezogenen Umstand sinnvoll sei. Von Bedeutung könne es insoweit sein, ob an der Ausbildungsstätte mit der Vermittlung des Lehrstoffs auch ein weltanschaulich oder konfessionell geprägtes Erziehungsziel verbunden oder ob für den angestrebten Beruf des Auszubildenden eine weltanschaulich oder konfessionell geprägte Vorbildung erforderlich sei. Diese Maßgaben orientierten sich an der bereits zu der vormaligen Regelung in § 68 Abs. 2 Nr. 1 BAföG a.F. ergangenen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung. Hiernach seien jedenfalls dann, wenn ein Auszubildender sich nachvollziehbar auf die Ausrichtung seiner Ausbildung an einer konfessionell ausgeprägten Ausbildungsstätte berufe, die Fachschule in N... und die Fachschule in R... nicht vergleichbar. Das Gericht sei auch davon überzeugt, dass die Klägerin auf das spezielle kirchliche Erziehungsziel der Schule in R... entscheidenden Wert lege.
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Die sonach bestehende fehlende Vergleichbarkeit der beiden Schulen wirke sich auch auf die Vergleichbarkeit des vorgeschalteten Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten unmittelbar aus. Es treffe zwar zu, dass die beiden „Teilabschnitte“ der Erzieherin-Ausbildung insoweit in § 2 Abs. 1 Nr. 1 und in Nr. 2 BAföG eine unterschiedliche rechtliche Kategorisierung erfahren hätten. Dies bedeute aber nicht, dass deren rein tatsächliche Verknüpfung deshalb bedeutungslos wäre. So habe die Leiterin der Schule in R... bestätigt, dass die Klägerin ohne Absolvierung des Berufskollegs für Praktikantinnen in R... keine Aufnahme an dieser Ausbildungsstätte finden könne. Nur das Berufskolleg in R... ermögliche es der Klägerin danach, die konfessionell geprägte Ausbildungsstätte auch im eigentlichen Ausbildungsgang zur Erzieherin zu besuchen. Der Besuch des Berufskollegs in N... würde ihr diese Möglichkeit verbauen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei auch ein konfessionell geprägtes Erziehungsziel beachtlich, weshalb - jedenfalls für die Klägerin - mit der staatlichen Schule in N... gerade keine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte vorhanden sei. Dass die Klägerin unter Berufung auf das konfessionell geprägte Erziehungsziel der von ihr gewählten Ausbildungsstätte ihr Grundrecht aus Art. 4 Abs. 1 GG in Anspruch nehme, müsse förderungsrechtlich Berücksichtigung finden.
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Mit Beschluss vom 25. Juli 2012 - 12 S 837/12 - hat der Senat auf den Antrag des Beklagten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen.
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Zur Begründung der Berufung trägt der Beklagte vor, die Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten an der ...-Schule in N... und an der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik in R... seien aufgrund der für beide Schulen gleichermaßen geltenden Regelungen der einschlägigen Schul- und Prüfungsordnung bezüglich Inhalt und Abschluss vergleichbar. Die konfessionelle Prägung eines Erziehungsziels liege nur vor, wenn die Ausbildungsinhalte durch die Vermittlung eines abweichenden Lehrstoffs auf ein konfessionell geprägtes Erziehungsziel vorbereiteten und sich somit von anderen Ausbildungen wesentlich unterscheiden würden. Die Stundentafel der Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten sehe jedoch für sämtliche Berufskollegs an Fachschulen für Sozialpädagogik in Baden-Württemberg keine Unterscheidung im Lehrstoff vor. Das Ausbildungs- und Erziehungsziel des Berufskollegs sei die Aufnahme in eine Fachschule für Sozialpädagogik und unterliege keiner weiteren Einschränkung bezüglich eines bestimmten Erziehungsziels. Soweit sich die Leiterin der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik R... darauf berufe, dass nur Absolventinnen und Absolventen des eigenen Berufskollegs Aufnahme in die dortige Fachschule für Sozialpädagogik fänden, verstoße dies gegen die eindeutigen Regelungen der einschlägigen Ausbildungs- und Prüfungsordnung und wäre damit rechtswidrig.
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Das Verwaltungsgericht verkenne, dass es bei der Frage, ob der Besuch der wohnortnahen Schule zumutbar sei, nicht darauf ankomme, ob die Klägerin entscheidenden Wert auf ein spezielles kirchliches Erziehungsziel lege bzw. ob sie religiös geprägt sei. Denn der Begriff der Zumutbarkeit knüpfe allein an objektive Gegebenheiten an. Inwieweit die Evangelische Fachschule R... nach objektiven Kriterien mit der Schule in N... nicht vergleichbar sei, habe das Verwaltungsgericht nicht dargelegt. Es berufe sich lediglich auf subjektive Kriterien wie die religiöse Prägung der Klägerin sowie auf die rechtswidrige Praxis der Evangelischen Fachschule, für den eigentlichen Ausbildungsgang zur Erzieherin lediglich Bewerber anzunehmen, die das Berufskolleg an der Evangelischen Fachschule R... durchlaufen hätten. Im Übrigen werde auf die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung verwiesen.
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Der Beklagte beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 08. März 2012 - 11 K 3736/11 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie macht geltend, keineswegs seien die zu vergleichenden Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten in N... und R... identisch, weil das Berufskolleg in N... nicht zwingend und unmittelbar den weiteren Zugang zu der Fachschule für Sozialpädagogik in R... eröffne. Gerade durch die konfessionelle Prägung der Schule in R... würden den Schülern gegenüber der staatlichen Schule in N... deutlich abweichende Lehrstoffe vermittelt. Auf den bisherigen Vortrag werde Bezug genommen.
26 
Mit Schreiben vom 13.02.2013 hat die Leiterin der Evangelischen Fachschule für Pädagogik R... auf Anfrage des Senats das von ihr praktizierte Auswahlverfahren zur Aufnahme in die Fachschule (2. und 3. Ausbildungsjahr) näher erläutert.
27 
Dem Senat liegen die einschlägigen Behördenakten und die Verfahrensakte des Verwaltungsgerichts Stuttgart vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf diese Akten und die im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
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Die zulässige, insbesondere die Begründungsanforderungen des § 124a Abs. 3 S. 4 VwGO erfüllende Berufung des Beklagten ist unbegründet.
29 
Das Verwaltungsgericht hat der zulässigen Verpflichtungsklage der Klägerin auf Bewilligung von Ausbildungsförderung für den Besuch des einjährigen Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten an der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik in R... ab dem Monat September 2011 unter Aufhebung der dem entgegenstehenden Bescheide des Beklagten vom 12.04.2011 und des Landesamtes für Ausbildungsförderung vom 14.09.2011 im Ergebnis zu Recht stattgegeben.
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Der Klägerin kommt ein Anspruch auf Bewilligung von Ausbildungsförderung für den von ihr zwischenzeitlich beendeten Besuch des einjährigen Berufskollegs in R... zu, da von der Wohnung ihrer Eltern in K... aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte gem. § 2 Abs. 1a S. 1 Nr. 1 BAföG nicht erreichbar ist.
31 
Die Klägerin möchte zur staatlich anerkannten Erzieherin ausgebildet werden.
32 
Die ausbildungsrechtlichen Vorgaben für die Ausbildung zur Erzieherin lassen sich der Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung an den Fachschulen für Sozialpädagogik (Erzieherverordnung - ErzieherVO) vom 13. März 1985 (GBl. 1985, 57) entnehmen. Diese Bestimmungen werden auf der Grundlage der Schulversuchsbestimmungen beruflicher Schulen (vgl. § 22 SchG) durch die Schul- und Prüfungsordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung an den Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten (BKPR) und durch die Ausbildungs- und Prüfungsordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung an den Fachschulen für Sozialpädagogik - Berufskolleg - in ihren jeweils gültigen Fassungen modifiziert. Die Modifizierung gegenüber den Bestimmungen der Erzieherverordnung besteht insbesondere in der Einführung des einjährigen Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten als Zugangsvoraussetzung zu der eigentlichen Erzieherausbildung. So sieht § 1 BKPR vor, dass das Berufskolleg für Praktikantinnen und Praktikanten auf eine Ausbildung an der Fachschule für Sozialpädagogik vorbereitet und fachliche Grundlagen für den Beruf einer Erzieherin oder eines Erziehers vermittelt sowie die Entwicklung der Handlungskompetenz und der Persönlichkeit der Schülerrinnen und Schüler fördert. Mit dem Abschluss des Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten werde die Berufsschulpflicht erfüllt.
33 
Die von der Klägerin angestrebte Ausbildung stellt sich in den ersten drei Jahren danach so dar, dass sie gehalten ist, zwei voneinander zu unterscheidende Fachschulen zu besuchen, die auch nach § 2 Abs. 1 BAföG förderungsrechtlich zu differenzieren sind (vgl. dazu auch VG Sigmaringen, Beschluss vom 26.01.2011 - 1 K 16/11 - BeckRS 2011, 46780). In ihrem ersten Ausbildungsjahr hat die Klägerin das Berufskolleg für Praktikantinnen und Praktikanten zu besuchen, welches eine Ausbildungsstätte nach § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BAföG darstellt. Im zweiten und dritten Jahr ihrer Ausbildung hat die Klägerin eine Fachschule für Sozialpädagogik zu besuchen, die unter § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BAföG zu fassen ist. Nach dieser Bestimmung wird Ausbildungsförderung für den Besuch von Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, geleistet, sofern sie in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln. Beide genannten Schularten werden in Baden-Württemberg - soweit für den Senat ersichtlich - in der Regel unter dem Dach ein und derselben Schule angeboten, was den Vorteil der Möglichkeit der Durchführung der gesamten Erzieherausbildung an einem einzigen Schulort bietet. Beide Schularten werden auch sowohl von der von der Klägerin präferierten Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik in R... als auch von der staatlichen ...-Schule in N..., die näher zu dem Wohnort der Eltern der Klägerin gelegen ist, angeboten. Lediglich für den Besuch des Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten hat die förderungsrechtliche Einschränkung des § 2 Abs. 1a BAföG Bedeutung. Unproblematisch und auch zwischen den Beteiligten unstreitig hat die Klägerin für den Besuch der Fachschule für Sozialpädagogik im zweiten und dritten Jahr der Erzieherausbildung Anspruch auf Ausbildungsförderung dem Grunde nach.
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Im Rahmen der förderungsrechtlichen Einschränkung des § 2 Abs. 1a BAföG kommt in dem Fall der Klägerin allein der Bestimmung in Satz 1 Nr. 1 Relevanz zu. Für den Besuch eines Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten im ersten Jahr der Erzieherausbildung wird der Klägerin danach Ausbildungsförderung nur dann geleistet, wenn sie nicht bei ihren Eltern wohnt und von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist.
35 
Die Klägerin wohnte in dem hier fraglichen Zeitraum (ab September 2011) nicht mehr bei ihren Eltern in K..., sondern in dem Schulwohnheim der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik in R... Es ist zwischen den Beteiligten auch unstreitig, dass die staatliche ...-Schule in N..., die ebenfalls ein Berufskolleg für Praktikantinnen und Praktikanten und eine Fachschule für Sozialpädagogik anbietet, jedenfalls in zeitlicher Hinsicht von der Wohnung der Eltern aus im Sinne der Bestimmung des § 2 Abs. 1a S. 1 Nr. 1 BAföG erreichbar ist (vgl. dazu insbesondere Nr. 2.1a.2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföGVwV 2001 -).
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Der Senat teilt indes nicht die Auffassung des beklagten Landkreises, wonach es sich bei der staatlichen ...-Schule in N... auch um eine der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik in R... entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte im Sinne von § 2 Abs. 1a S. 1 Nr. 1 BAföG handelt.
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Um eine Ausbildungsstätte in diesem Sinne handelt es sich grundsätzlich dann, wenn sie nach Lehrstoff und Bildungsgang zu dem angestrebten Ausbildungs- und Erziehungsziel führt. Hierfür reicht die Möglichkeit des Erwerbs des gleichen Bildungsabschlusses an beiden Ausbildungsstätten allein nicht aus. Abzustellen ist vielmehr darauf, ob bei der wohnortnahen Bildungsstätte nach Lehrstoff, Schulstruktur und Bildungsgang relevante Unterschiede gegenüber der gewählten auswärtigen Schule bestehen, die einem Verweis des Auszubildenden auf den Besuch der wohnortnahen Bildungsstätte entgegenstehen. Für den danach anzustellenden Vergleich der beiden im Rahmen von § 2 Abs. 1a S. 1 Nr. 1 BAföG in Betracht zu ziehenden Ausbildungsstätten besitzen indes nur ausbildungsbezogene Gesichtspunkte Relevanz, was etwa der Fall ist, wenn die Ausrichtung des Auszubildenden an einem bestimmten, nur an der von ihm gewählten und nicht auch an der wohnortnahen Ausbildungsstätte verwirklichten ausbildungsbezogenen Umstand sinnvoll ist. Ein wesentlicher Unterschied, der zu einer Verneinung des Merkmals der entsprechenden Ausbildungsstätte führt, liegt etwa auch dann vor, wenn für eine Ausbildungsstätte strengere Zugangsvoraussetzungen bestehen (vgl. etwa Bayerischer VGH, Beschluss vom 05.12.2012 - 12 BV 11.1377 - juris sowie zusammenfassend VG Dresden, Beschluss vom 16.08.2011 - 5 L 409/11 -, juris). § 2 Abs. 1a BAföG orientiert sich an der Unterhaltsbelastung der Eltern, und berücksichtigt, dass die Ausbildungsfinanzierung bis zum Abschluss der allgemeinen Bildung originäre Aufgabe der Eltern ist. Deshalb wird Ausbildungsförderung grundsätzlich nur Schülern gewährt, die nicht bei ihren Eltern leben können, weil von deren Wohnung aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist. Denn in diesen Fällen haben die Eltern wegen der notwendigen auswärtigen Unterbringung besonders hohe Ausbildungskosten zu tragen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.06.2003 - 7 S 2098/02 - und Beschluss vom 11.03.2008 - 12 S 2500/06 -).
38 
Letztlich muss bei der Beurteilung der Frage, ob ausnahmsweise der Besuch einer auswärtigen Schule förderungswürdig ist, der jeder Förderung der Ausbildung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz immanente Zweck berücksichtigt werden, einem (bedürftigen) Auszubildenden die Chance zum Erreichen des angestrebten Ausbildungsziels zu bieten. Mit diesem Gesetzeszweck unvereinbar wäre deshalb die Versagung des Förderung, wenn die Verweisung des Auszubildenden an eine von der elterlichen Wohnung aus erreichbare Ausbildungsstätte zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der Ausbildung führen würde. Ein Wechsel der Ausbildungsstätte ist dem Auszubildenden nämlich dann nicht zuzumuten, wenn hierdurch das Erreichen des angestrebten Ausbildungszieles gefährdet wäre. Allerdings können insoweit ausschließlich Gründe, die in einem wesensmäßigen Zusammenhang mit der Ausbildung selbst stehen, von Relevanz sein. Andere, insbesondere soziale Gründe, die auf das Ausbildungsverhältnis nur mittelbar einwirken, sind nicht berücksichtigungsfähig (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.12.1978 - V C 49.77 -, BVerwGE 57, 198 = FamRZ 1979, 540; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.03.2012 - 12 A 1898/11 - juris; Rothe/Blanke, Bundesausbildungsförderungsgesetz, Komm., § 2 BAföG RdNr. 16.2 ff. und § 12 BAföG a.F. Nr. 24 und 24.1; Ramsauer/Stallbaum/Sternal, Bundesausbildungsförderungsgesetz, Komm., 4. Aufl., § 2 RdNr. 57; BAföGVwV 2001 Nr. 2.1a.15).
39 
Entsprechend diesen Vorgaben geht der Senat in dem vorliegenden Fall davon aus, dass sich die eigentlichen Fachschulausbildungen an den hier in Rede stehenden Schulen in R... und N... (2. und 3. Jahr der Erzieherausbildung) zwar nicht wegen der konfessionellen Ausrichtung der Schule in R... (vgl. zu dieser Problematik bereits VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.07.1990 - 7 S 2242/89 - juris), wohl aber wegen der dortigen besonderen Schwerpunktsetzung im Bereich der Integrationspädagogik, wie dies insbesondere von der Leiterin der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik R... mit an das Verwaltungsgericht gerichtetem Schreiben vom 19.04.2011 erläutert worden ist, nicht entsprechen (vgl. insoweit bereits den Beschluss des Senats vom 11.03.2008 - 12 S 2500/06 -, welcher ebenfalls die Evangelische Fachschule für Sozialpädagogik in R... betraf).
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Indes vermag der Senat einen ausbildungsrelevanten Unterschied bereits der Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten der Schule in R... einerseits und der Schule in N... andererseits nicht zu erkennen und ein solcher ist auch nach den Stellungnahmen der Schulleiterin der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik in R... nicht belegt.
41 
Nach der Auffassung des Beklagten führt allein dieses dazu, dass der Klägerin in dem vorliegenden Fall wegen des Fehlens des Vorliegens der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1a S. 1 Nr. 1 BAföG ein Ausbildungsförderungsanspruch nicht zukommt.
42 
Diese Auffassung lässt jedoch den Blick auf das von der Klägerin angestrebte Ausbildungsziel, auf welches es nach der angeführten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ankommt, vermissen. Das - endgültige - Ausbildungsziel der Klägerin ist gerade nicht der erfolgreiche Abschluss des Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten, sondern - wie ausgeführt - die Verleihung des berufsqualifizierenden Abschlusses einer staatlich anerkannten Erzieherin. Das alleinige Bestehen des Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten führt nämlich - was zwischen den Beteiligten nicht streitig ist - zu keinem berufsqualifizierenden Abschluss. Es hat - soweit ersichtlich - lediglich die Bedeutung, zu der eigentlichen Erzieherausbildung an einer Fachschule für Sozialpädagogik (im 2. und 3. Ausbildungsjahr) zugelassen zu werden.
43 
Mit dem Blick auf das eigentliche Ausbildungsziel der Klägerin, das Erreichen des Abschlusses einer staatlich anerkannten Erzieherin an der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik R..., lässt sich indes der Verweis des Beklagten auf einen Besuch des Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten an der ...-Schule in N... nicht vereinbaren. Denn ein solcher Verweis hätte aller Voraussicht nach zur Folge gehabt, dass die Klägerin ihre - eigentliche - Erzieherinnenausbildung an der Fachschule in R... nicht hätte aufnehmen können und sie daher das von ihr angestrebte Ausbildungsziel nicht erreichen würde. Der einer Förderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz immanente Zweck, einem Auszubildenden die Chance zum Erreichen des angestrebten Ausbildungsziels zu bieten, würde damit verfehlt werden.
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Mit ihrer gegenüber dem Senat abgegebenen Stellungnahme vom 13.02.2013 hat die Leiterin der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik R... zwar nicht mehr an der im Urteil erster Instanz wiedergegebenen Äußerung festgehalten, wonach ihre Schule darauf bestehe, dass das notwendige Berufskolleg insbesondere wegen der religiösen Ausrichtung der Ausbildung auch bereits in R... absolviert werden muss. Gleichwohl hat sie ins Einzelne gehend dargestellt, dass es für sogenannte Quereinsteiger mit einem an einer anderen Schule erworbenen Berufskollegabschluss jedenfalls sehr schwierig sei, einen Platz an der Fachschule für Sozialpädagogik in R... zu erhalten. So hätten die Schüler, die an der Schule in R... das Berufskolleg für Praktikantinnen und Praktikanten erfolgreich beenden würden, ohne die Durchführung eines erneuten Auswahlverfahren die Möglichkeit, in R... auch das zweite und dritte Ausbildungsjahr zu absolvieren. Daneben könnten sich zwar auch Schülerinnen und Schüler, die an einer anderen Fachschule das Berufskolleg für Praktikantinnen und Praktikanten erfolgreich abgeschlossen hätten, in R... bewerben. Sie müssten dort ebenso wie etwa Bewerber mit Abitur bzw. Fachhochschulreife ein schuleigenes Auswahlverfahren durchlaufen. Allerdings habe sich in den vergangenen Jahren gezeigt, dass nur sehr wenige „eigene“ Berufskolleg-Schüler am Ende des Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten die Erzieherausbildung abbrächen und die Schule in R... verließen, weshalb die Möglichkeit zum Quereinstieg im Durchschnitt hochgerechnet auf die letzten zwölf Jahre seit Einführung des Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten bei ca. zwei bis vier frei werdenden Fachschulplätzen pro Schuljahr liege. Von den sogenannten Quereinsteigern würden sodann vorrangig Bewerber mit Abitur bzw. Fachhochschulreife aufgenommen, was zur Folge habe, dass die Möglichkeit, nach erfolgreichem Abschluss des Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten an einer anderen Fachschule an die Schule in R... zu wechseln, faktisch gegen Null tendiere. Dieses habe auch seinen Grund darin, dass mit dem in R... angebotenen integrierten Ausbildungsmodell gerade Bewerber mit Hochschulzugangsberechtigung angesprochen würden und die wenigen frei werdenden Fachschulplätze vorrangig an diese Bewerber vergeben würden. Allein der direkte Einstieg in das Berufskolleg für Praktikantinnen und Praktikanten in R... stelle für einen Auszubildenden danach sicher, das gesamte Ausbildungsangebot und den konfessionellen Charakter der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik in R... wahrnehmen zu können.
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Bei einer Sachlage wie dieser, bei der die Chance der Klägerin, nach erfolgreichem Abschluss des Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten an der staatlichen ...-Schule in N... im zweiten Ausbildungsjahr der Erzieherausbildung einen Platz an der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik in R... zu erlangen, - von dem beklagten Landkreis unwidersprochen - faktisch gegen Null tendiert, wäre das Erreichen des von der Klägerin angestrebten Ausbildungsziels, nämlich gerade an der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik in R... den berufsqualifizierenden Abschluss einer staatlich anerkannten Erzieherin zu erlangen, in erheblicher Weise gefährdet. Die Klägerin auf einen Besuch des Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten an der ...-Schule in N... zu verweisen, steht danach der dargestellte Sinn und Zweck des Bundesausbildungsförderungsgesetzes entgegen.
46 
An diesem Ergebnis ändert nichts, sollte das von der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik R... praktizierte Aufnahmeverfahren für das 2. und 3. Ausbildungsjahr - wie von dem beklagten Landkreis vertreten - als rechtswidrig anzusehen sein, weil es möglicherweise mit den einschlägigen Bestimmungen der Ausbildungs- und Prüfungsordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung an den Fachschulen für Sozialpädagogik - Berufskolleg - nicht vereinbar sein könnte. Denn selbst wenn die aktuelle Zulassungspraxis der Schule in R... rechtlich angreifbar wäre, änderte dies nichts daran, dass jedenfalls gegenwärtig das Erreichen des von der Klägerin angestrebten Ausbildungsziels bei einem Verweis auf die Absolvierung des ersten Ausbildungsjahres an der ...-Schule in N... gefährdet wäre. Die Klägerin darauf zu verweisen, eine möglicherweise rechtswidrige Zulassungspraxis der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik R... zu beanstanden und etwa im Klagewege ihre Aufnahme in die Erzieherausbildung ab dem zweiten Ausbildungsjahr zu erstreiten, wäre dieser ersichtlich nicht zuzumuten und stünde auch im Konflikt mit dem Grundgedanken des Bundesausbildungsförderungsgesetzes, von dem Auszubildenden zu verlangen, dass er seine Ausbildung unter Berücksichtigung seiner Eignung und Neigung eigenverantwortlich und damit verantwortungsbewusst auswählt, dass er sie planvoll betreibt und sie zielstrebig zu Ende führt (vgl. Ramsauer/Stallbaum/Sternal, Bundesausbildungsförderungsgesetz, Komm., 4. Aufl., § 7 RdNr. 46). Dem Beklagten bleibt es im Übrigen unbenommen, sich wegen einer etwaigen rechtswidrigen Aufnahmepraxis der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik R... an die zuständige Schulaufsichtsbehörde zu wenden, um auf diese Weise eine Klärung dieser spezifisch schulrechtlichen Frage herbeizuführen.
47 
Bietet nach allem eine Ausbildungsstätte ein im Rahmen xes ersten Ausbildungsjahres der Erzieherausbildung in Baden-Württemberg zu absolvierendes Berufskolleg für Praktikantinnen und Praktikanten an, ist sie gleichwohl keine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte im Sinne von § 2 Abs. 1a S. 1 Nr. 1 BAföG, wenn ein anschließender Wechsel auf eine im zweiten und dritten Ausbildungsjahr zu besuchende Fachschule für Sozialpädagogik einer anderen Ausbildungsstätte mit spezifischem Ausbildungsschwerpunkt wegen der dort praktizierten Zulassungspraxis faktisch nicht möglich wäre.
48 
Der Senat ist nach allem mit dem Verwaltungsgericht der Auffassung, dass der Klägerin der geltend gemachte Anspruch auf Bewilligung von Ausbildungsförderung für den Besuch des einjährigen Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten an der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik R... zukommt, weshalb die Berufung des Beklagten gegen das Urteil erster Instanz zurückzuweisen ist.
49 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nach § 188 S. 2 VwGO nicht erhoben.
50 
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.

Gründe

 
28 
Die zulässige, insbesondere die Begründungsanforderungen des § 124a Abs. 3 S. 4 VwGO erfüllende Berufung des Beklagten ist unbegründet.
29 
Das Verwaltungsgericht hat der zulässigen Verpflichtungsklage der Klägerin auf Bewilligung von Ausbildungsförderung für den Besuch des einjährigen Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten an der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik in R... ab dem Monat September 2011 unter Aufhebung der dem entgegenstehenden Bescheide des Beklagten vom 12.04.2011 und des Landesamtes für Ausbildungsförderung vom 14.09.2011 im Ergebnis zu Recht stattgegeben.
30 
Der Klägerin kommt ein Anspruch auf Bewilligung von Ausbildungsförderung für den von ihr zwischenzeitlich beendeten Besuch des einjährigen Berufskollegs in R... zu, da von der Wohnung ihrer Eltern in K... aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte gem. § 2 Abs. 1a S. 1 Nr. 1 BAföG nicht erreichbar ist.
31 
Die Klägerin möchte zur staatlich anerkannten Erzieherin ausgebildet werden.
32 
Die ausbildungsrechtlichen Vorgaben für die Ausbildung zur Erzieherin lassen sich der Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung an den Fachschulen für Sozialpädagogik (Erzieherverordnung - ErzieherVO) vom 13. März 1985 (GBl. 1985, 57) entnehmen. Diese Bestimmungen werden auf der Grundlage der Schulversuchsbestimmungen beruflicher Schulen (vgl. § 22 SchG) durch die Schul- und Prüfungsordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung an den Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten (BKPR) und durch die Ausbildungs- und Prüfungsordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung an den Fachschulen für Sozialpädagogik - Berufskolleg - in ihren jeweils gültigen Fassungen modifiziert. Die Modifizierung gegenüber den Bestimmungen der Erzieherverordnung besteht insbesondere in der Einführung des einjährigen Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten als Zugangsvoraussetzung zu der eigentlichen Erzieherausbildung. So sieht § 1 BKPR vor, dass das Berufskolleg für Praktikantinnen und Praktikanten auf eine Ausbildung an der Fachschule für Sozialpädagogik vorbereitet und fachliche Grundlagen für den Beruf einer Erzieherin oder eines Erziehers vermittelt sowie die Entwicklung der Handlungskompetenz und der Persönlichkeit der Schülerrinnen und Schüler fördert. Mit dem Abschluss des Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten werde die Berufsschulpflicht erfüllt.
33 
Die von der Klägerin angestrebte Ausbildung stellt sich in den ersten drei Jahren danach so dar, dass sie gehalten ist, zwei voneinander zu unterscheidende Fachschulen zu besuchen, die auch nach § 2 Abs. 1 BAföG förderungsrechtlich zu differenzieren sind (vgl. dazu auch VG Sigmaringen, Beschluss vom 26.01.2011 - 1 K 16/11 - BeckRS 2011, 46780). In ihrem ersten Ausbildungsjahr hat die Klägerin das Berufskolleg für Praktikantinnen und Praktikanten zu besuchen, welches eine Ausbildungsstätte nach § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BAföG darstellt. Im zweiten und dritten Jahr ihrer Ausbildung hat die Klägerin eine Fachschule für Sozialpädagogik zu besuchen, die unter § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BAföG zu fassen ist. Nach dieser Bestimmung wird Ausbildungsförderung für den Besuch von Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, geleistet, sofern sie in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln. Beide genannten Schularten werden in Baden-Württemberg - soweit für den Senat ersichtlich - in der Regel unter dem Dach ein und derselben Schule angeboten, was den Vorteil der Möglichkeit der Durchführung der gesamten Erzieherausbildung an einem einzigen Schulort bietet. Beide Schularten werden auch sowohl von der von der Klägerin präferierten Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik in R... als auch von der staatlichen ...-Schule in N..., die näher zu dem Wohnort der Eltern der Klägerin gelegen ist, angeboten. Lediglich für den Besuch des Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten hat die förderungsrechtliche Einschränkung des § 2 Abs. 1a BAföG Bedeutung. Unproblematisch und auch zwischen den Beteiligten unstreitig hat die Klägerin für den Besuch der Fachschule für Sozialpädagogik im zweiten und dritten Jahr der Erzieherausbildung Anspruch auf Ausbildungsförderung dem Grunde nach.
34 
Im Rahmen der förderungsrechtlichen Einschränkung des § 2 Abs. 1a BAföG kommt in dem Fall der Klägerin allein der Bestimmung in Satz 1 Nr. 1 Relevanz zu. Für den Besuch eines Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten im ersten Jahr der Erzieherausbildung wird der Klägerin danach Ausbildungsförderung nur dann geleistet, wenn sie nicht bei ihren Eltern wohnt und von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist.
35 
Die Klägerin wohnte in dem hier fraglichen Zeitraum (ab September 2011) nicht mehr bei ihren Eltern in K..., sondern in dem Schulwohnheim der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik in R... Es ist zwischen den Beteiligten auch unstreitig, dass die staatliche ...-Schule in N..., die ebenfalls ein Berufskolleg für Praktikantinnen und Praktikanten und eine Fachschule für Sozialpädagogik anbietet, jedenfalls in zeitlicher Hinsicht von der Wohnung der Eltern aus im Sinne der Bestimmung des § 2 Abs. 1a S. 1 Nr. 1 BAföG erreichbar ist (vgl. dazu insbesondere Nr. 2.1a.2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföGVwV 2001 -).
36 
Der Senat teilt indes nicht die Auffassung des beklagten Landkreises, wonach es sich bei der staatlichen ...-Schule in N... auch um eine der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik in R... entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte im Sinne von § 2 Abs. 1a S. 1 Nr. 1 BAföG handelt.
37 
Um eine Ausbildungsstätte in diesem Sinne handelt es sich grundsätzlich dann, wenn sie nach Lehrstoff und Bildungsgang zu dem angestrebten Ausbildungs- und Erziehungsziel führt. Hierfür reicht die Möglichkeit des Erwerbs des gleichen Bildungsabschlusses an beiden Ausbildungsstätten allein nicht aus. Abzustellen ist vielmehr darauf, ob bei der wohnortnahen Bildungsstätte nach Lehrstoff, Schulstruktur und Bildungsgang relevante Unterschiede gegenüber der gewählten auswärtigen Schule bestehen, die einem Verweis des Auszubildenden auf den Besuch der wohnortnahen Bildungsstätte entgegenstehen. Für den danach anzustellenden Vergleich der beiden im Rahmen von § 2 Abs. 1a S. 1 Nr. 1 BAföG in Betracht zu ziehenden Ausbildungsstätten besitzen indes nur ausbildungsbezogene Gesichtspunkte Relevanz, was etwa der Fall ist, wenn die Ausrichtung des Auszubildenden an einem bestimmten, nur an der von ihm gewählten und nicht auch an der wohnortnahen Ausbildungsstätte verwirklichten ausbildungsbezogenen Umstand sinnvoll ist. Ein wesentlicher Unterschied, der zu einer Verneinung des Merkmals der entsprechenden Ausbildungsstätte führt, liegt etwa auch dann vor, wenn für eine Ausbildungsstätte strengere Zugangsvoraussetzungen bestehen (vgl. etwa Bayerischer VGH, Beschluss vom 05.12.2012 - 12 BV 11.1377 - juris sowie zusammenfassend VG Dresden, Beschluss vom 16.08.2011 - 5 L 409/11 -, juris). § 2 Abs. 1a BAföG orientiert sich an der Unterhaltsbelastung der Eltern, und berücksichtigt, dass die Ausbildungsfinanzierung bis zum Abschluss der allgemeinen Bildung originäre Aufgabe der Eltern ist. Deshalb wird Ausbildungsförderung grundsätzlich nur Schülern gewährt, die nicht bei ihren Eltern leben können, weil von deren Wohnung aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist. Denn in diesen Fällen haben die Eltern wegen der notwendigen auswärtigen Unterbringung besonders hohe Ausbildungskosten zu tragen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.06.2003 - 7 S 2098/02 - und Beschluss vom 11.03.2008 - 12 S 2500/06 -).
38 
Letztlich muss bei der Beurteilung der Frage, ob ausnahmsweise der Besuch einer auswärtigen Schule förderungswürdig ist, der jeder Förderung der Ausbildung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz immanente Zweck berücksichtigt werden, einem (bedürftigen) Auszubildenden die Chance zum Erreichen des angestrebten Ausbildungsziels zu bieten. Mit diesem Gesetzeszweck unvereinbar wäre deshalb die Versagung des Förderung, wenn die Verweisung des Auszubildenden an eine von der elterlichen Wohnung aus erreichbare Ausbildungsstätte zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der Ausbildung führen würde. Ein Wechsel der Ausbildungsstätte ist dem Auszubildenden nämlich dann nicht zuzumuten, wenn hierdurch das Erreichen des angestrebten Ausbildungszieles gefährdet wäre. Allerdings können insoweit ausschließlich Gründe, die in einem wesensmäßigen Zusammenhang mit der Ausbildung selbst stehen, von Relevanz sein. Andere, insbesondere soziale Gründe, die auf das Ausbildungsverhältnis nur mittelbar einwirken, sind nicht berücksichtigungsfähig (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.12.1978 - V C 49.77 -, BVerwGE 57, 198 = FamRZ 1979, 540; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.03.2012 - 12 A 1898/11 - juris; Rothe/Blanke, Bundesausbildungsförderungsgesetz, Komm., § 2 BAföG RdNr. 16.2 ff. und § 12 BAföG a.F. Nr. 24 und 24.1; Ramsauer/Stallbaum/Sternal, Bundesausbildungsförderungsgesetz, Komm., 4. Aufl., § 2 RdNr. 57; BAföGVwV 2001 Nr. 2.1a.15).
39 
Entsprechend diesen Vorgaben geht der Senat in dem vorliegenden Fall davon aus, dass sich die eigentlichen Fachschulausbildungen an den hier in Rede stehenden Schulen in R... und N... (2. und 3. Jahr der Erzieherausbildung) zwar nicht wegen der konfessionellen Ausrichtung der Schule in R... (vgl. zu dieser Problematik bereits VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.07.1990 - 7 S 2242/89 - juris), wohl aber wegen der dortigen besonderen Schwerpunktsetzung im Bereich der Integrationspädagogik, wie dies insbesondere von der Leiterin der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik R... mit an das Verwaltungsgericht gerichtetem Schreiben vom 19.04.2011 erläutert worden ist, nicht entsprechen (vgl. insoweit bereits den Beschluss des Senats vom 11.03.2008 - 12 S 2500/06 -, welcher ebenfalls die Evangelische Fachschule für Sozialpädagogik in R... betraf).
40 
Indes vermag der Senat einen ausbildungsrelevanten Unterschied bereits der Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten der Schule in R... einerseits und der Schule in N... andererseits nicht zu erkennen und ein solcher ist auch nach den Stellungnahmen der Schulleiterin der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik in R... nicht belegt.
41 
Nach der Auffassung des Beklagten führt allein dieses dazu, dass der Klägerin in dem vorliegenden Fall wegen des Fehlens des Vorliegens der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1a S. 1 Nr. 1 BAföG ein Ausbildungsförderungsanspruch nicht zukommt.
42 
Diese Auffassung lässt jedoch den Blick auf das von der Klägerin angestrebte Ausbildungsziel, auf welches es nach der angeführten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ankommt, vermissen. Das - endgültige - Ausbildungsziel der Klägerin ist gerade nicht der erfolgreiche Abschluss des Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten, sondern - wie ausgeführt - die Verleihung des berufsqualifizierenden Abschlusses einer staatlich anerkannten Erzieherin. Das alleinige Bestehen des Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten führt nämlich - was zwischen den Beteiligten nicht streitig ist - zu keinem berufsqualifizierenden Abschluss. Es hat - soweit ersichtlich - lediglich die Bedeutung, zu der eigentlichen Erzieherausbildung an einer Fachschule für Sozialpädagogik (im 2. und 3. Ausbildungsjahr) zugelassen zu werden.
43 
Mit dem Blick auf das eigentliche Ausbildungsziel der Klägerin, das Erreichen des Abschlusses einer staatlich anerkannten Erzieherin an der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik R..., lässt sich indes der Verweis des Beklagten auf einen Besuch des Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten an der ...-Schule in N... nicht vereinbaren. Denn ein solcher Verweis hätte aller Voraussicht nach zur Folge gehabt, dass die Klägerin ihre - eigentliche - Erzieherinnenausbildung an der Fachschule in R... nicht hätte aufnehmen können und sie daher das von ihr angestrebte Ausbildungsziel nicht erreichen würde. Der einer Förderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz immanente Zweck, einem Auszubildenden die Chance zum Erreichen des angestrebten Ausbildungsziels zu bieten, würde damit verfehlt werden.
44 
Mit ihrer gegenüber dem Senat abgegebenen Stellungnahme vom 13.02.2013 hat die Leiterin der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik R... zwar nicht mehr an der im Urteil erster Instanz wiedergegebenen Äußerung festgehalten, wonach ihre Schule darauf bestehe, dass das notwendige Berufskolleg insbesondere wegen der religiösen Ausrichtung der Ausbildung auch bereits in R... absolviert werden muss. Gleichwohl hat sie ins Einzelne gehend dargestellt, dass es für sogenannte Quereinsteiger mit einem an einer anderen Schule erworbenen Berufskollegabschluss jedenfalls sehr schwierig sei, einen Platz an der Fachschule für Sozialpädagogik in R... zu erhalten. So hätten die Schüler, die an der Schule in R... das Berufskolleg für Praktikantinnen und Praktikanten erfolgreich beenden würden, ohne die Durchführung eines erneuten Auswahlverfahren die Möglichkeit, in R... auch das zweite und dritte Ausbildungsjahr zu absolvieren. Daneben könnten sich zwar auch Schülerinnen und Schüler, die an einer anderen Fachschule das Berufskolleg für Praktikantinnen und Praktikanten erfolgreich abgeschlossen hätten, in R... bewerben. Sie müssten dort ebenso wie etwa Bewerber mit Abitur bzw. Fachhochschulreife ein schuleigenes Auswahlverfahren durchlaufen. Allerdings habe sich in den vergangenen Jahren gezeigt, dass nur sehr wenige „eigene“ Berufskolleg-Schüler am Ende des Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten die Erzieherausbildung abbrächen und die Schule in R... verließen, weshalb die Möglichkeit zum Quereinstieg im Durchschnitt hochgerechnet auf die letzten zwölf Jahre seit Einführung des Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten bei ca. zwei bis vier frei werdenden Fachschulplätzen pro Schuljahr liege. Von den sogenannten Quereinsteigern würden sodann vorrangig Bewerber mit Abitur bzw. Fachhochschulreife aufgenommen, was zur Folge habe, dass die Möglichkeit, nach erfolgreichem Abschluss des Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten an einer anderen Fachschule an die Schule in R... zu wechseln, faktisch gegen Null tendiere. Dieses habe auch seinen Grund darin, dass mit dem in R... angebotenen integrierten Ausbildungsmodell gerade Bewerber mit Hochschulzugangsberechtigung angesprochen würden und die wenigen frei werdenden Fachschulplätze vorrangig an diese Bewerber vergeben würden. Allein der direkte Einstieg in das Berufskolleg für Praktikantinnen und Praktikanten in R... stelle für einen Auszubildenden danach sicher, das gesamte Ausbildungsangebot und den konfessionellen Charakter der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik in R... wahrnehmen zu können.
45 
Bei einer Sachlage wie dieser, bei der die Chance der Klägerin, nach erfolgreichem Abschluss des Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten an der staatlichen ...-Schule in N... im zweiten Ausbildungsjahr der Erzieherausbildung einen Platz an der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik in R... zu erlangen, - von dem beklagten Landkreis unwidersprochen - faktisch gegen Null tendiert, wäre das Erreichen des von der Klägerin angestrebten Ausbildungsziels, nämlich gerade an der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik in R... den berufsqualifizierenden Abschluss einer staatlich anerkannten Erzieherin zu erlangen, in erheblicher Weise gefährdet. Die Klägerin auf einen Besuch des Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten an der ...-Schule in N... zu verweisen, steht danach der dargestellte Sinn und Zweck des Bundesausbildungsförderungsgesetzes entgegen.
46 
An diesem Ergebnis ändert nichts, sollte das von der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik R... praktizierte Aufnahmeverfahren für das 2. und 3. Ausbildungsjahr - wie von dem beklagten Landkreis vertreten - als rechtswidrig anzusehen sein, weil es möglicherweise mit den einschlägigen Bestimmungen der Ausbildungs- und Prüfungsordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung an den Fachschulen für Sozialpädagogik - Berufskolleg - nicht vereinbar sein könnte. Denn selbst wenn die aktuelle Zulassungspraxis der Schule in R... rechtlich angreifbar wäre, änderte dies nichts daran, dass jedenfalls gegenwärtig das Erreichen des von der Klägerin angestrebten Ausbildungsziels bei einem Verweis auf die Absolvierung des ersten Ausbildungsjahres an der ...-Schule in N... gefährdet wäre. Die Klägerin darauf zu verweisen, eine möglicherweise rechtswidrige Zulassungspraxis der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik R... zu beanstanden und etwa im Klagewege ihre Aufnahme in die Erzieherausbildung ab dem zweiten Ausbildungsjahr zu erstreiten, wäre dieser ersichtlich nicht zuzumuten und stünde auch im Konflikt mit dem Grundgedanken des Bundesausbildungsförderungsgesetzes, von dem Auszubildenden zu verlangen, dass er seine Ausbildung unter Berücksichtigung seiner Eignung und Neigung eigenverantwortlich und damit verantwortungsbewusst auswählt, dass er sie planvoll betreibt und sie zielstrebig zu Ende führt (vgl. Ramsauer/Stallbaum/Sternal, Bundesausbildungsförderungsgesetz, Komm., 4. Aufl., § 7 RdNr. 46). Dem Beklagten bleibt es im Übrigen unbenommen, sich wegen einer etwaigen rechtswidrigen Aufnahmepraxis der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik R... an die zuständige Schulaufsichtsbehörde zu wenden, um auf diese Weise eine Klärung dieser spezifisch schulrechtlichen Frage herbeizuführen.
47 
Bietet nach allem eine Ausbildungsstätte ein im Rahmen xes ersten Ausbildungsjahres der Erzieherausbildung in Baden-Württemberg zu absolvierendes Berufskolleg für Praktikantinnen und Praktikanten an, ist sie gleichwohl keine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte im Sinne von § 2 Abs. 1a S. 1 Nr. 1 BAföG, wenn ein anschließender Wechsel auf eine im zweiten und dritten Ausbildungsjahr zu besuchende Fachschule für Sozialpädagogik einer anderen Ausbildungsstätte mit spezifischem Ausbildungsschwerpunkt wegen der dort praktizierten Zulassungspraxis faktisch nicht möglich wäre.
48 
Der Senat ist nach allem mit dem Verwaltungsgericht der Auffassung, dass der Klägerin der geltend gemachte Anspruch auf Bewilligung von Ausbildungsförderung für den Besuch des einjährigen Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten an der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik R... zukommt, weshalb die Berufung des Beklagten gegen das Urteil erster Instanz zurückzuweisen ist.
49 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nach § 188 S. 2 VwGO nicht erhoben.
50 
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die im Dezember ... geborene Klägerin beansprucht mit ihrer zum Verwaltungsgericht Augsburg erhobenen Klage die Leistung von Ausbildungsförderung für den Besuch des Gymnasiums der V. Privatschulen gGmbH in J.-S. für die Förderzeiträume 08/2012 bis 07/2013 und 10/2013 bis 07/2014. Mit ihrer Beschwerde verfolgt sie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren, die das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 19. Mai 2014 (Az.: Au 3 K 14.430) mangels Erfolgsaussichten abgelehnt hat, weiter.

Die Klägerin besuchte vom September 2004 bis Juli 2008 die M.-Grundschule und von September 2008 bis Juli 2009 die Hauptschule in G. Im Übertrittszeugnis der Hauptschule vom 4. Mai 2009 erzielte sie in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch jeweils die Note 3 und damit einen Gesamtschnitt von 3,00. In der Eignungsaussage wird der weitere Besuch der Hauptschule empfohlen. Ferner absolvierte die Klägerin im Mai 2009 erfolgreich den Probeunterricht an der A.-B. Realschule für Mädchen in A. Ab September 2009 besuchte sie die 5. Klasse des Gymnasiums sowie das angeschlossene Internat der V. Privatschulen gGmbH in J.-S., gegenwärtig - ohne Wiederholung einer Jahrgangsstufe - in der 9. Jahrgangsstufe.

Mit im April 2011 beim Beklagten eingegangenen Antrag beantragte die Klägerin Ausbildungsförderung erstmals für den Besuch der 6. Jahrgangsstufe des Gymnasiums der V. Privatschulen. Diesem Antrag gab der Beklagte ebenso statt wie für das folgende Schuljahr 2011/2012 und leistete der Klägerin jeweils Ausbildungsförderung. Den im Juni 2012 erneut gestellten Antrag für das Schuljahr 2012/2013 lehnte er indes ab, da es mit dem P.-K. Gymnasium in G. ein der besuchten Ausbildungsstätte vergleichbares naturwissenschaftlich-technologisches Gymnasium gäbe, das für die Klägerin von der Wohnung der Eltern in angemessener Zeit erreichbar sei. Der gegen den Ablehnungsbescheid gerichtete Widerspruch blieb erfolglos. Mit Urteil vom 1. Oktober 2013 verpflichtete hingegen das Verwaltungsgericht Augsburg (Az. Au 3 K 13.267) den Beklagten unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids und des Widerspruchsbescheids zur Neuverbescheidung des Förderantrags unter Beachtung seiner Rechtsauffassung.

Entgegen der Ansicht des Beklagten stehe nicht fest, ob es sich bei dem P.-K. Gymnasium in G. oder weiteren, für die Klägerin von der Wohnung ihrer Eltern erreichbaren Gymnasien in A. mit naturwissenschaftlich-technischer Ausrichtung um eine dem von ihr besuchten Gymnasium der V. Privatschulen entsprechende Ausbildungsstätten handele. Nach der Rechtsprechung des Senats (BayVGH, B. v. 5.12.2012 - 12 BV 11.1377 - juris, B. v. 18.6.2013 - 12 B 13.593 - juris) bestehe dann ein relevanter Unterschied zwischen zwei Ausbildungsstätten, wenn die wohnortnahe Schule zwar den gleichen Schulabschluss vermittle wie die tatsächlich besuchte Schule, letztere jedoch zusätzlich eine spezielle Förderung für Migranten, beispielsweise im Bereich der Sprachförderung oder der Hausaufgabenbetreuung biete, die migrationstypische Defizite ausgleiche. In diesem Fall könne, wenn das prägende Profil der tatsächlich besuchten Schule sich mit dem individuellen Förderbedarf des Schülers decke, von einem wesentlichen Unterschied zwischen beiden Ausbildungsstätten ausgegangen werden. Die Auszubildende könne dann auch nicht auf den Besuch der wohnortnahen Schule als entsprechend zumutbare Ausbildungsstätte im Sinne von § 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 des Bundesgesetzes über die individuelle Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG) verwiesen werden. Da der Beklagte nicht geprüft habe, ob das Gymnasium der V. Privatschulen eine spezielle Förderung von Schülerinnen mit Migrationshintergrund biete und die Klägerin einen migrationstypischen Förderbedarf aufweise, der gerade durch spezifische Fördermaßnahmen der V. Privatschulen ausgeglichen werde, müsse der die Leistung von Ausbildungsförderung versagende Bescheid aufgehoben und der Beklagte zur Neuverbescheidung verpflichtet werden.

Nachdem die Klägerin daraufhin am 28. Oktober 2013 für das laufende Schuljahr erneut die Bewilligung von Ausbildungsförderung beantragt hatte, stellte der Beklagte zu den vom Verwaltungsgericht angegebenen Kriterien weitere Ermittlungen an. So hörte er die Klägerin persönlich mit ihrem Vater unter Beteiligung des zuständigen Schulamts an und erhob verschiedene Daten zur Ausbildungssituation mittels eines Fragebogens. Ferner zog er neben dem Übertrittszeugnis der 5. Klasse sämtliche weitere Zeugnisse der Klägerin vom Gymnasium der V. Privatschulen heran. Auf Anfrage des Beklagten erklärte die M.-Grundschule in G., dass die Leistungen der Klägerin im Schuljahr 2007/2008 (4. Jahrgangsstufe) zum Übertritt an das Gymnasium nicht ausgereicht hätten. Fehlende deutsche Sprachkenntnisse seien hierfür nicht die Ursache gewesen. Auch im Rahmen der persönlichen Anhörung der Klägerin am 8. Januar 2014 konnten bei ihr keine sprachlichen Defizite aufgrund des Migrationshintergrunds festgestellt werden. Vielmehr zeigte sie bei der Beantwortung der ihr gestellten Fragen eine „sehr eloquente“ Ausdrucksweise. Weiter teilte das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus dem Beklagten zur Frage der besonderen Förderung für Schüler mit Migrationshintergrund durch die V. Privatschulen mit, dass nach dem bei der Gründung 2009 eingereichten pädagogischen Konzept der Schule vorgesehen war, den Schülern zusätzlich Türkischunterricht anzubieten. Ein darüber hinausgehendes Konzept im Hinblick auf Integration und Lernförderung von Migrationskindern sei nicht bekannt.

In der Folge lehnte der Beklagte daher die Leistung von Ausbildungsförderung mit Bescheid vom 27. Februar 2014 wiederum ab. Weder verfüge das Gymnasium der V. Privatschulen über ein spezielles Förderkonzept im Hinblick auf Migrantenkinder noch lägen bei der Klägerin entsprechende migrationstypische Defizite vor. Gegen diesen Bescheid ließ die Kläger erneut Klage erheben und zugleich die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren beantragen.

Zur Begründung trug sie vor, dass die Ermittlungen der Beklagten zum Schulprofil des Gymnasiums der V. Privatschulen nicht ausreichend seien. Der Hinweis darauf, dass lediglich zusätzliche Hilfen in Form von Nachhilfe und Hausaufgabenbetreuung angeboten würden, reiche nicht aus, um das tatsächliche Angebot zu erfassen. Auch die zusätzliche Sprachförderung durch die Hausaufgabenbetreuung sei geeignet, migrationstypische Defizite auszugleichen. Hier bestünde bei den V. Privatschulen ein umfassendes Angebot. Es werde konkret Intensivierungs- und Ergänzungsunterricht in den Hauptfächern Deutsch, Mathematik, Englisch und Französisch am Nachmittag angeboten bei zugleich reduzierter Klassenstärke. Eine konkrete Untersuchung des Angebots der V. Privatschulen durch die Beklagte fehle.

Ferner habe die Beklagte an das Gymnasium der V. Privatschulen keine konkrete Anfrage mit Blick auf die bei der Klägerin bestehenden Defizite gerichtet. Die eingeholte Stellungnahme der M.-Grundschule in G. für das 4. Schuljahr sei zur Beurteilung nicht ausreichend.

Mit Beschluss vom 19. Mai 2014 (Az. Au 3 K 14.430) lehnte das Verwaltungsgericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Anwaltsbeiordnung mangels hinreichender Erfolgsaussichten der Klage ab. Das Vorbringen der Klägerin erschöpfe sich in der Kritik an den Ermittlungen des Landratsamts. Dieses sei seiner Verpflichtung zur Sachverhaltsermittlung nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) nachgekommen. Es habe die Zeugnisse der Klägerin, eine Stellungnahme der Grundschule zum Leistungsbild im Übertrittszeitpunkt sowie die Bestätigung der erfolgreichen Teilnahme am Probeunterricht für die Realschule herangezogen. Ferner habe die persönliche Anhörung der Klägerin ergeben, dass sie sehr eloquent sei und über gute deutsche Sprachkenntnisse verfüge. Über die von den V. Privatschulen angebotenen Fördermöglichkeiten finde sich in den Akten u. a. eine „Ergänzung des Situationsberichts“ der Schule vom 21. Juli 2013. Ferner habe die Klägerin diesbezüglich im Fragebogen der Beklagten ausgeführt, dass die Schule Nachhilfen und zusätzliche Übungen anbiete. Ungeachtet der Verpflichtung der Behörde zur Sachverhaltsaufklärung obliege es nach § 21 Abs. 2 Satz 1 SGB X auch den Beteiligten, an der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken. Der Klägerin wäre es daher unschwer möglich gewesen, die von ihr als fehlend gerügte Stellungnahme der Schule zu individuellen migrationstypischen Defiziten selbst beizubringen.

Angesichts dessen lägen die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG bei der Klägerin aller Voraussicht nach nicht vor. So fehle es an migrationstypischen Defiziten im sprachlichen Bereich, die den Besuch einer öffentlichen weiterführenden Schule als unzumutbar erscheinen ließen. Ferner gehe das von der Schule angebotene Förderprogramm nach den vorliegenden Unterlagen nicht über Nachhilfe und Hausaufgabenbetreuung hinaus. Insgesamt biete sich auch unter Berücksichtigung der Internatsunterbringung das Bild einer Schule, die die Vorzüge eines Internats mit denen einer reinen Mädchenschule verbinde, wobei die Schülerinnen überwiegend einen türkischen Migrationshintergrund aufwiesen. Es bestünden keine relevanten Unterschiede, die den Besuch einer öffentlichen Schule desselben Bildungsgangs am Wohnort der Klägerin als unzumutbar erscheinen ließen. Unterschiede bestünden allein unter nicht ausbildungsbezogenen Aspekten.

Ferner erscheine für die Klägerin auch ein Schulwechsel nicht unzumutbar. So gehe die Rechtsprechung beim Besuch eines Gymnasiums davon aus, dass ein Schulwechsel außerhalb der beiden letzten Jahrgangsstufen vor der Reifeprüfung grundsätzlich möglich und zumutbar sei. Auch der Umstand, dass es sich bei dem von der Klägerin besuchten Gymnasium der V. Privatschulen lediglich um ein genehmigtes und kein staatlich anerkanntes Gymnasium handele, führe zu keiner anderen Bewertung, da nach der „Ergänzung des Situationsberichts“ der Unterricht nach den für staatliche Schulen geltenden Lehrplänen und nach der jeweiligen Stundentafel durchgeführt werde, so dass ein Wechsel grundsätzlich möglich sei.

Schließlich könne die Klägerin für sich auch keinen Vertrauensschutz in Anspruch nehmen, weil ihr für zwei Schuljahre bereits Ausbildungsförderung bewilligt worden sei. Nach § 50 Abs. 3 BAföG werde Ausbildungsförderung in der Regel für den Bewilligungszeitraum von einem Jahr bewilligt. Der Beklagte sei grundsätzlich nicht gehindert, vor Beginn eines neuen Bewilligungszeitraums zu prüfen, ob die Bewilligungsvoraussetzungen noch vorlägen. Vertrauensschutz käme nur dann in Betracht, wenn ein Schulwechsel nicht mehr zumutbar sei. Dies sei vorliegend indes nicht der Fall.

Mit ihrer Beschwerde gegen diesen Beschluss verfolgt die Klägerin die Bewilligung von Prozesskostenhilfe weiter. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, der Klägerin hätte es im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht nach § 21 SGB X oblegen, eine Stellungnahme der V. Privatschulen zu ihren migrationsbedingten Defiziten einzureichen, sei nicht tragbar. Im Verfahren der Bewilligung von Prozesskostenhilfe könne die Aufklärungspflicht der Behörde nicht dem Antragsteller derart zugewiesen werden, dass er dem behördlichen Auftrag ersatzhalber nachkommen müsse. Die Mitwirkungspflicht der Klägerin habe sich in der Teilnahme am Anhörungsgespräch erschöpft.

Auch treffe der Auftrag zur Einholung von Stellungnahmen der zu vergleichenden Schulen zunächst das Landratsamt. Nur so könne ein einheitliches Bild der Angebote geschaffen und zum konkreten Bedarf in Beziehung gesetzt werden. Dem Landratsamt hätte es demnach oblegen, eine Anfrage konkret an die V. Privatschulen zu richten und einen Abgleich des Angebots mit dem Förderbedarf der Klägerin anzufordern. Im Ergebnis stellten sich die Ermittlungen als unzureichend dar.

Weiterhin erweise sich ein Schulwechsel für die Klägerin als unzumutbar. Schließlich habe das Verwaltungsgericht den Aspekt des Vertrauensschutzes, der sich aus dem zweijährigen Bezug von Ausbildungsförderung ableite, nicht Rechnung getragen. Überdies sei über die Notwendigkeit eines Probeunterrichts nicht informiert worden.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die dem Gericht vorliegenden Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II.

Die Beschwerde, der das Verwaltungsgericht nicht abgeholfen hat, ist zulässig, jedoch unbegründet.

Nach § 166 VwGO in Verbindung mit § 114 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufzubringen vermag, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Der Partei kann hierzu gegebenenfalls nach § 121 Abs. 2 ZPO ein Rechtsanwalt beigeordnet werden. Die Vorschriften über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe wurzeln im Rechtsstaatsprinzip sowie in der in Art. 3 Abs. 1 GG verbürgten Rechtsschutzgleichheit und erstreben eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes. Dabei erweist es sich als verfassungsrechtlich grundsätzlich unbedenklich, die Gewährung von Prozesskostenhilfe davon abhängig zu machen, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg besitzt und nicht mutwillig erscheint. Prozesskostenhilfe darf verweigert werden, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist. Dabei dürfen indes die Anforderungen an die Bewertung der Erfolgsaussichten nicht überspannt werden (vgl. BVerfG, B. v. 21.3.2013 - 1 BvR 68/12, 1 BvR 965/12 - juris Rn. 16). Gemessen an diesem spezifisch prozesskostenhilferechtlichen Maßstab besitzt die Klage auf Leistung von Ausbildungsförderung für den Besuch der V. Privatschulen unter Berücksichtigung des Vortrags im Klage- wie im Beschwerdeverfahren keine hinreichenden Erfolgsaussichten.

1. Wie das Verwaltungsgericht bereits im Urteil vom 1. Oktober 2013 und nunmehr auch im streitbefangenen Beschluss vom 19. Mai 2014 zutreffend angenommen hat, kommt es für die Bewilligung von Ausbildungsförderung bei der Klägerin entscheidungserheblich darauf an, ob sie die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG erfüllt. Insbesondere dürfte von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar sein. Weiter ist das Verwaltungsgericht in den genannten Entscheidungen unter Berücksichtigung der Senatsrechtsprechung (BayVGH, B. v. 5.12.2012 - 12 BV 11.1377 - juris, B. v. 18.6.2013 - 12 B 13.593 - juris) zutreffend davon ausgegangen, dass eine der besuchten Ausbildungsstätte entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte im Einzelfall dann nicht gegeben ist, wenn die besuchte Ausbildungsstätte anders als die wohnortnahe über ein spezielles Profil zur Förderung von Migrantenkindern verfügt, das sich mit einem migrationstypischen Förderbedarf der Auszubildenden deckt. Beides hat der Beklagte für den Fall der Klägerin im nunmehr streitgegenständlichen Bescheid vom 27. Februar 2014 abgelehnt.

Weder im Klage- noch im Beschwerdeverfahren hat die Klägerin bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt Umstände vorgetragen die eine anderweitige Bewertung sowohl des migrationstypischen Förderbedarfs der Klägerin als auch der migrationsspezifischen Förderung im Gymnasium der V. Privatschulen rechtfertigen.

1.1 Zwar trifft es grundsätzlich zu, dass nach § 20 Abs. 1 SGB X den Beklagten die Pflicht zur amtswegigen Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts trifft. Die Amtsermittlungspflicht wird indes begrenzt durch eine entsprechende Mitwirkungspflicht der Beteiligten nach § 21 Abs. 2 SGB X. Ferner gebietet § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I), dass derjenige, der Sozialleistungen beantragt, alle Tatsachen anzugeben hat, die für die Leistung erheblich sind. Mithin trifft im vorliegenden Fall auch die Klägerin eine Darlegungslast, insbesondere für in ihrer Person liegende und dem Beklagten nicht anderweitig bekannte Umstände. Die Pflicht zur amtswegigen Ermittlung des Sachverhalts durch das Amt für Ausbildungsförderung endet mithin dann, wenn aus Sicht des Beklagten der Sachverhalt durch die bisherigen Ermittlungen geklärt ist und keine Anhaltspunkte für weitere Aufklärungsmaßnahmen bestehen.

1.2 Gemessen hieran ist es nach gegenwärtigem Sachstand nicht zu beanstanden, wenn der Beklagte migrationstypische Leistungsdefizite bei der Klägerin verneint und keine weiteren Ermittlungen hierzu vorgenommen hat. Denn ausgehend von der Stellungnahme der M...-Grundschule zum Leistungsbild der Klägerin nach der 4. Jahrgangsstufe, dem Übertrittszeugnis der 5. Jahrgangsstufe, der bestandenen Aufnahmeprüfung an der A.-B. Realschule in A., dem Leistungsbild nach den Zeugnissen des Gymnasiums der V. Privatschulen und der persönlichen Anhörung der Klägerin ergibt sich eindeutig, dass bei ihr sprachliche Defizite (als Hauptanwendungsfall migrationstypischer Defizite) weder in der Vergangenheit vorgelegen haben noch gegenwärtig bestehen. Angesichts dessen sowie angesichts der Tatsache, dass die Klägerin bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt keinen Anhaltspunkt dafür vorgetragen hat, wo ihrer Ansicht nach ihr Leistungsbild von migrationstypischen Defiziten geprägt sei, durfte der Beklagte von weiteren Ermittlungen absehen, zumal er sich durch die persönliche Anhörung der Klägerin selbst einen unmittelbaren Eindruck von ihren sprachlichen Kompetenzen verschafft hat.

1.3 Daher kann im Weiteren auch offenbleiben, ob der Beklagte das migrationstypische Förderprofil der V. Privatschulen erschöpfend ermittelt hat. Nur ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die Klägerin bislang ebenfalls keine konkreten Umstände vorgetragen hat, die auf ein spezifisches Förderprogramm zum Ausgleich migrationstypischer Defizite hinweisen und die über diejenige Förderung hinausgehen, die eine Ganztagesschule mit Intensivierungsstunden, Nachhilfe und Hausaufgabenbetreuung bzw. ein normales Gymnasium an Intensivierungsunterricht im Rahmen des G-8 regelmäßig anbietet.

Ausgehend vom bisherigen Sachvortrag fehlt es mithin an Anhaltspunkten, dass es wohnortnah keine dem besuchten Gymnasium der V. Privatschulen entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte gibt, d. h. bereits aufgrund des unterschiedlichen Schulprofils die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG bejaht werden müssten.

2. Weiterhin erscheint im vorliegenden Fall ein Wechsel der Klägerin zu einer wohn-ortnahen Ausbildungsstätte nicht unzumutbar. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, sieht die Rechtsprechung - ausgehend von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Dezember 1978 (BVerwGE 57, 198, 203, vgl. auch BVerwG, B. v. 20.9.1996 - 5 B 177.95 - juris Rn. 5) - einen Schulwechsel im Zuge der gymnasialen Ausbildung nur dann als unzumutbar an, wenn hierbei die beiden letzten Jahrgangsstufen vor der Reifeprüfung betroffen sind (so auch OVG Nordrhein-Westfalen, U. v.28.5.2013 - 12 A 1277/12 - juris Rn. 50 ff.; U. v. 28.5.2013 - 12 A 1276/12 - juris - Rn. 47 ff.; U. v. 28.5.2013 - 12 A 1275/12 - juris Rn. 51 ff.; BayVGH, B. v. 6.6.2007 - 12 ZB 06.2318 - juris Rn. 2), weil dies zu einer Gefährdung des Erreichens des Ausbildungsziels führen könnte (vgl. hierzu auch Ziffer 2.1a.15 BAföG-VwV). Diese Konstellation liegt bei der Klägerin, die gegenwärtig die 9. Jahrgangsstufe des Gymnasiums der V. Privatschulen besucht, nicht vor.

Darüber hinaus stünden einem Wechsel der Klägerin an ein öffentliches Gymnasium auch keine unüberwindbaren Zugangshindernisse entgegen. Nach § 33 Abs. 3 der Schulordnung für die Gymnasien in Bayern (Gymnasialschulordnung - GSO, vom 23.1.2007) in Verbindung mit § 30 GSO setzt der Wechsel vom Gymnasium der V. Privatschulen als einer bislang lediglich staatlich genehmigten Ersatzschule an ein öffentliches Gymnasium die Ablegung einer Aufnahmeprüfung und das Bestehen einer Probezeit voraus. Anhaltspunkte dafür, dass der Klägerin die Teilnahme an der Aufnahmeprüfung und die Absolvierung der Probezeit unzumutbar wäre, sind weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Insbesondere erlaubt das Leistungsbild der Klägerin, wie es sich aus den vorgelegten Zeugnissen des Gymnasiums der V. Privatschulen ergibt, nicht den Schluss, der Versuch eines Wechsels auf eine öffentliche Schule sei von vornherein aussichtslos.

3. Schließlich kann sich die Klägerin zur Begründung ihres Leistungsanspruchs auch nicht auf schützenswertes Vertrauen, das sich aus der vorherigen Bewilligung von Ausbildungsförderung durch den Beklagten speist, berufen. Das Verwaltungsgericht weist insoweit im angefochtenen Beschluss zutreffend darauf hin, dass nach § 50 Abs. 3 BAföG der Bewilligungszeitraum für Ausbildungsförderungsleistungen in der Regel ein Kalenderjahr umfasst. § 50 Abs. 4 BAföG eröffnet zudem eine Möglichkeit zur Weiterleistung nach Ende des vorangegangenen Bewilligungszeitraums nur dann, wenn ein neuer Antrag im Wesentlichen vollständig und unter Vorlage der erforderlichen Nachweise mindestens zwei Monate vor Ablauf des Bewilligungszeitraums gestellt war. Damit macht der Gesetzgeber deutlich, dass über die Bewilligung von Ausbildungsförderung für jeden neuen Bewilligungszeitraum erneut anhand der Angaben und Nachweise des Auszubildenden durch das Amt für Ausbildungsförderung entschieden werden muss. Damit kommt zugleich der Bewilligung von Ausbildungsförderung auch keine über den jeweiligen Bewilligungszeitraum hinausreichende Bindungswirkung zu (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, U. v. 28.5.2013 - 12 A 1277/12 - juris Rn. 37 ff.; U. v. 28.5.2013 - 12 A 1252/12 - juris Rn. 38 ff.; B. v. 3.2.2012 - 12 A 1088/11 - juris Rn. 16). Ungeachtet der Rechtmäßigkeit der Bewilligung von Ausbildungsförderungsleistungen in der Vergangenheit kann die Klägerin hieraus folglich keinen Anspruch auf Ausbildungsförderungsleistungen für die Zukunft ableiten.

Im Ergebnis kommen daher der Klage vor dem Verwaltungsgericht Augsburg nach derzeitigem Sachstand keine hinreichenden Erfolgsaussichten zu, die die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Anwaltsbeiordnung rechtfertigen würden. Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.

4. Eine Kostenentscheidung ist im vorliegenden Fall entbehrlich, da in Angelegenheiten der Ausbildungsförderung nach § 188 Satz 2, 1 VwGO Gerichtskosten nicht erhoben und im prozesskostenhilferechtlichen Beschwerdeverfahren nach § 127 Abs. 4 ZPO Kosten nicht erstattet werden. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt Ausbildungsförderung im Schuljahr 2015/16 für den Besuch der Einführungsklasse (10) des staatlich genehmigten Gymnasiums der … Privatschulen in …, das vorwiegend von Schülerinnen mit Migrationshintergrund besucht wird.

Die am … 1997 geborene Klägerin, deren Eltern in M. wohnen, hatte zuvor ab der 5. Klasse die Realschule der … Privatschulen besucht und von der Beklagten Ausbildungsförderung bezogen. Am Ende der 10. Klasse erwarb sie als andere Bewerberin nach § 79 RSO an einer staatlichen Realschule den Realschulabschluss. Im Fach Deutsch erzielte sie dabei die Note mangelhaft, in Englisch und Mathematik jeweils die Note befriedigend (Durchschnitt: 3,6).

Am 29. September 2015 beantragte die Klägerin Ausbildungsförderung für den Besuch der 10. Klasse des naturwissenschaftlich technologischen Gymnasiums der … Privatschulen im Schuljahr 2015/16. Auf Nachfrage der Beklagten gab die Klägerin an, dass sie nach Bestehen der Mittleren Reife nun das Gymnasium besuchen wolle. Sie habe sich in M. bei allen Gymnasien beworben, aber leider nur Absagen erhalten. Angeblich solle es zwei Gymnasien in M. geben, die Übergangsklassen anböten. Bei beiden habe sie sich vorgestellt. Eine der Schulen habe sie wegen ihrer schlechten Leistungen nicht angenommen, die andere Schule sei voll gewesen. Auch die Kontaktaufnahme zum Ministerialbeauftragten für die Gymnasien in Oberbayern-West sei erfolglos geblieben.

Hierzu legte sie den E-Mail-Verkehr ihres Vaters mit dem Ministerialbeauftragten zwischen 11. September und 5. Oktober 2015 vor. Nach Auskunft des Ministerialbeauftragten hätte es für die Klägerin gemäß § 31 der Schulordnung für die Gymnasien in Bayern (GSO) grundsätzlich zwei Möglichkeiten gegeben, an einem öffentlichen Gymnasium aufgenommen zu werden: Zum einen hätte die Klägerin spätestens Anfang August an einem öffentlichen Gymnasium eine Aufnahmeprüfung beantragen müssen, die ca. 10 Fächer umfasst. Zum anderen hätte die Klägerin sich für den Besuch einer Einführungsklasse (10 EK) an einem öffentlichen Gymnasium bewerben können. Voraussetzung hierfür wäre ein pädagogisches Gutachten der in der Jahrgangsstufe 10 besuchten Schule gewesen, in dem die Eignung für den Bildungs Weg des Gymnasiums uneingeschränkt bestätigt wird. Dieses werde im Regelfall bei einer Abschlussnote 5 in Deutsch nicht ausgestellt. Zudem hätte die Voranmeldung im Februar und die endgültige Anmeldung Anfang August stattfinden müssen. Über eine mögliche Aufnahme eines Schülers an ein Gymnasium entscheide grundsätzlich der Schulleiter.

Mit Bescheid vom 4. Mai 2016 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Ausbildungsförderung ab. Selbst wenn hilfsweise von einem besonderen migrationstypischen Förderbedarf ausgegangen werde, ergebe sich vorliegend kein Förderanspruch, da das Förderangebot der … Privatschulen (in allen Kernfächern Intensivierungsstunden, Hausaufgabenbetreuung am Nachmittag) nicht über diejenige Förderung hinausgehe, die eine Ganztagsschule mit Intensivierungsstunden, Hausaufgabenbetreuung und Förderunterricht bzw. ein ganz normales Gymnasium in Bayern an Intensivierungsunterricht im Rahmen des G8 regelmäßig anbiete. Damit stelle letztlich jedes städtische bzw. staatliche oder staatlich anerkannte Gymnasium in M., z.B. das S. S. Gymnasium, das W. G. Gymnasium, das L. F. Gymnasium und das M. gymnasium, eine entsprechende Ausbildungsstätte im Sinne des § 2 Absatz 1a BAföG dar. Außerdem fehle ein Nachweis über die Anmeldung an einer öffentlichen Schule und die dortige Teilnahme am Aufnahmetest, weshalb auch eine Verletzung der Mitwirkungspflicht gemäß § 46 BAföG in Verbindung mit §§ 60 ff. SGB I vorliege.

Hiergegen legte der Vater am 19. Mai 2016 für die Klägerin Widerspruch ein. Alle im Bescheid aufgelisteten Gymnasien seien persönlich kontaktiert worden, zusätzlich noch andere, die eine Übergangsklasse anböten. Alle Schulen hätten die Anmeldung bzw. den Aufnahmetest verweigert. Der Ministerialbeauftragte habe mitgeteilt, dass die Gymnasien selbst entscheiden könnten, ob sie Schüler aufnähmen. Die Klägerin habe bei der … Privatschule die Aufnahmeprüfung für die Übergangsklasse mit Erfolg bestanden und auch ein pädagogisches Gutachten erhalten, weshalb sie schließlich dort angemeldet worden sei.

Auf Anforderung der Beklagten wurden Bestätigungen des …Gymnasiums, des …Gymnasiums und des …Gymnasiums vorgelegt, dass dort keine Einführungsklassen angeboten würden. Weiter wurde eine Bestätigung des …Gymnasiums eingereicht, wonach die Klägerin im Schuljahr 2015/16 aufgrund schlechter Leistungen, insbesondere im Fach Deutsch, nicht in die Klasse 10 EK aufgenommen worden sei.

Mit Widerspruchsbescheid vom 28. November 2016, der am selben Tag zur Post gegeben wurde, hat die Regierung von Niederbayern den Widerspruch der Klägerin zurückgewiesen, da mehrere Gymnasien in M. Einführungsklassen (10 EK) für Realschulabsolventen anböten und entsprechende zumutbare und von der Wohnung der Eltern aus in zumutbarem Zeitaufwand erreichbare Ausbildungsstätten darstellten. Hierzu gehörten das A. Gymnasium, das E. G. Gymnasium, das G. Gymnasium, das R. Gymnasium, das A. W. Gymnasium, das S. S. Gymnasium sowie das T. L. Gymnasium in M. Der Aufnahme der Klägerin an ein öffentliches Gymnasium habe auch kein unüberwindbares Zugangshindernis entgegengestanden. Sie hätte sich zwar zur Aufnahme in die Einführungsphase der Oberstufe grundsätzlich einer Aufnahmeprüfung und einer Probezeit unterziehen müssen. Voraussetzung für die Aufnahme in eine Einführungsklasse (10 EK) wäre ein pädagogisches Gutachten der in der Jahrgangsstufe 10 besuchten Schule gewesen. Die Klägerin habe jedoch weder nachgewiesen, dass sie eine Aufnahmeprüfung an einem Gymnasium absolviert, noch dass sie sich dort unter Vorlage eines pädagogischen Gutachtens beworben habe.

Hiergegen ließ die Klägerin am 28. Dezember 2016 Klage erheben und sinngemäß beantragen,

den Bescheid der Beklagten vom 4. Mai 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. November 2016 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin auf ihren Antrag vom 29. September 2015 Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz für den Besuch des Gymnasiums der … Privatschulen zu gewähren.

Durch Vorlage zahlreicher Bestätigungen sei nachgewiesen worden, dass trotz intensivster Bemühungen für die Klägerin in M. keine der tatsächlich besuchten Ausbildungsstätte entsprechende vergleichbare Ausbildungsstätte zur Verfügung stehe. Die Klägerin habe sich im Beisein ihres Vaters auch bei einer Vielzahl anderer Gymnasien beworben und vorgestellt. Dort habe die Klägerin mündliche Absagen erhalten bzw. seien zahlreiche Anfragen per E-Mail von den Gymnasien nicht beantwortet worden. Im Übrigen habe die Klägerin im Schuljahr 2014/15 bereits Ausbildungsförderung für den Besuch der Realschule der … Privatschulen erhalten.

Auf Aufforderung des Gerichts wurde mitgeteilt, dass sich die Klägerin für das Schuljahr 2015/16 bei folgenden weiteren Gymnasien persönlich vorgestellt habe: M. W. Gymnasium, H. H. Gymnasium, L. S. Gymnasium und M. P. Gymnasium. Sie habe dort mit unterschiedlichen Begründungen mündliche Absagen erhalten, so sei beispielsweise die Aufnahmeprüfung in 16 Fächern als zu schwierig beschrieben worden bzw. es sei keine Einführungsklasse eingerichtet gewesen. Wegen der erhaltenen Absagen habe die Klägerin die weitere Kontaktaufnahme telefonisch bzw. per E-Mail durchgeführt. Als Nachweis für die in M. äußerst schwierige Aufnahmesituation wurde eine Zusammenstellung im Jahr 2016 (für die Klasse 11) erhaltener Absagen übermittelt, auf die Bezug genommen wird. Weiter wurde der E-Mail-Verkehr zwischen dem Ministerialbeauftragten und dem Vater der Klägerin vom 6. und 7. September 2016 vorgelegt. Danach teilte der Ministerialbeauftragte mit, dass die Klägerin für die Aufnahme in die 11. Klasse in mindestens 10 Fächern eine Aufnahmeprüfung hätte machen müssen und dies bis spätestens zum Beginn des neuen Schuljahres am darauf folgenden Dienstag. Dies sei zu diesem späten Zeitpunkt nicht mehr organisierbar und eine Zuweisung an ein Gymnasium deshalb nicht möglich.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Mittlerweile sei hinreichend geklärt, dass das Angebot der von der Klägerin besuchten … Privatschulen nicht wesentlich über die Förderung hinausgehe, die an den öffentlichen Gymnasien in Bayern im Rahmen des G8 regelmäßig angeboten werde. Insbesondere die M. Gymnasien, die ausweislich des Beiblatts zum Amtsblatt des Bayerischen Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst (Nr. 6, ausgegeben am 13. Mai 2015) im Schuljahr 2015/16 eine Einführungsklasse (10 EK) anboten, stellten entsprechend zumutbare Ausbildungsstätten dar. Dem Besuch der 10. Klasse eines öffentlichen Gymnasiums hätten auch keine unüberwindbaren Zugangshindernisse entgegengestanden. Gemäß § 31 Abs. 2 der damals geltenden Gymnasialschulordnung (GSO) könnten geeignete Absolventen der Realschule Einführungsklassen (Jahrgangsstufe 10) besuchen. Der erfolgreiche Besuch berechtige zum Eintritt in die Jahrgangsstufe 11 des Gymnasiums. Voraussetzung für die Aufnahme sei ein pädagogisches Gutachten der in Jahrgangsstufe 10 besuchten Realschule, in dem die Eignung für den Bildungs Weg des Gymnasiums uneingeschränkt bestätigt werde, sowie das Bestehen der Probezeit. Auch das erfolgreiche Ablegen einer Aufnahmeprüfung ermögliche den Eintritt in die Einführungsphase der Oberstufe, § 31 Abs. 1 GSO a.F. Der direkte Eintritt in die Jahrgangsstufe 10 des Gymnasiums ohne Aufnahmeprüfung gemäß § 31 Abs. 3 GSO a.F. oder der direkte Einstieg in die Jahrgangsstufe 11 des Gymnasiums gemäß § 31 Abs. 4 GSO a.F. sei aufgrund der schlechten Leistungen der Klägerin bei der Mittleren Reife nicht in Betracht gekommen. Die Klägerin habe lediglich eine Bestätigung des …Gymnasiums vorgelegt, dass sie aufgrund ihrer schlechten Leistungen nicht in die Einführungsklasse habe aufgenommen werden können. Ein Nachweis, dass sie an diesem Gymnasium auch die Aufnahmeprüfung erfolglos abgelegt habe, fehle jedoch. Der Vater der Klägerin habe sich erst am 11. September 2015 und damit wenige Tage vor Schuljahresbeginn an den Ministerialbeauftragten für die Gymnasien gewandt. Somit sei es nicht verwunderlich, dass dieser die Durchführung einer ca. 10 Fächer umfassenden Aufnahmeprüfung kurz vor Schuljahresbeginn für zu spät gehalten habe. Im Hinblick auf die in § 2 Absatz 1a BAföG zum Ausdruck kommende Nachrangigkeit der staatlichen Schülerförderung hätte die Klägerin alle zur Verfügung stehenden Möglichkeiten ausschöpfen müssen, an einem öffentlichen Gymnasium in Wohnortnähe aufgenommen zu werden. Sie hätte sich insbesondere rechtzeitig informieren müssen, welche Möglichkeiten für eine Aufnahme zur Verfügung stehen. Hierzu hätte sie sich beispielsweise an eine der städtischen Bildungsberatungen wenden können, bei denen Beratungsgespräche auch auf Türkisch angeboten würden. Auch im Internet gebe es zahlreiche Informationsmöglichkeiten zum Übertritt. Dort lasse sich nachlesen, dass eine Voranmeldung für die Einführungsklassen bereits ab dem Zwischenzeugnis und die endgültige Anmeldung mit Vorlage der zugehörigen Unterlagen Ende Juli nach Ausgabe der Abschlusszeugnisse erfolge. Bei Kapazitätsengpässen könne auch eine Aufnahme über die Zuweisung durch den Ministerialbeauftragten erfolgen (vgl. § 29 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 26 Abs. 6 GSO a.F.). Sich erst kurz vor Schuljahresbeginn um eine Zuweisung zu bemühen, lasse eine ernsthafte Absicht der Aufnahme an einem öffentlichen Gymnasium nicht erkennen. Der Aufwand für einen Schulwechsel sei nicht unverhältnismäßig und mit entsprechend umsichtiger Planung und Recherche sowie den vorhandenen Unterstützungsangeboten, welche prominent auf der Homepage der Beklagten im Internet auffindbar seien, für die Klägerin und deren Eltern durchaus zu bewältigen. Eine solche Recherche nach Unterstützungsangeboten sowie die Anfrage bei einer Vielzahl von Bildungseinrichtungen nach einem Schulplatz sei auch nicht unzumutbar. Sich um einen passenden Schulplatz – gegebenenfalls auch aufgrund der örtlichen Umstände mit einer Vielzahl von Anfragen und einer zeitintensiveren Suche – kümmern zu müssen, sei Bestandteil der elterlichen Sorge. Es sei durchaus bekannt, dass die Plätze an einigen öffentlichen Schulen begehrter seien als an anderen und diese Schulen regelmäßig nicht so viele Plätze anbieten könnten, wie nachgefragt würden. Dies treffe nicht nur die Klägerin und ihre Eltern, sondern regelmäßig alle Schüler. Auch Eltern, die mit ihren schulpflichtigen Kindern neu nach M. zögen, stünden regelmäßig vor der Herausforderung, einen freien Platz in einer höheren Jahrgangsstufe zu erhalten. Rechtliche oder tatsächliche Hindernisse hätten einer Aufnahme an einem wohnortnahen Gymnasium somit nicht entgegengestanden.

Darüber hinaus werde eine Ausbildung gemäß § 9 Abs. 1 BAföG nur dann gefördert, wenn die Leistungen des Auszubildenden erwarten ließen, dass er das angestrebte Ausbildungsziel erreichen werde. Zum Zeitpunkt der Antragsablehnung habe der Beklagten das Zeugnis der Klägerin über die Abschlussprüfung für die Realschulen vorgelegen, welchem sich entnehmen lasse, dass die Klägerin die Realschule mit einem Notendurchschnitt von 3,6 abgeschlossen habe, wobei sie in den Fächern Deutsch und Französisch die Note mangelhaft erhalten habe. Bei einem derartigen Abschlusszeugnis könne nicht erwartet werden, dass die Klägerin das Gymnasium erfolgreich abschließen werde.

Auch § 9 Abs. 2 BAföG lasse keine andere Beurteilung zu. Nach der Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 15. August 2014 (B.v. 15.8.2014 – 12 BV 13.108) könne diese Vermutungsregel nur dann eingreifen, wenn die Aufnahme in die jeweilige Schule (hier in die Einführungsklasse des Gymnasiums der … Privatschulen) in Übereinstimmung mit den Anforderungen der einschlägigen staatlichen Schulordnung erfolgt. Sei dies - wie bei der Aufnahme in eine staatlich genehmigte Ersatzschule - nicht der Fall, so könne die Regelvermutung jedenfalls im Jahr der Aufnahme des Auszubildenden nicht zum Tragen kommen. Aufgrund des maßgeblichen Prognosezeitpunkts verbiete sich der Rückgriff allein auf die Eignungsbeurteilung durch die aufnehmende Ausbildungsstätte. Denn andernfalls würde ausschließlich die aufnehmende Privatschule durch eine von der staatlichen Regelung abweichende großzügigere Handhabung der Übertrittspraxis im Ergebnis über die Gewährung staatlicher Ausbildungsförderung entscheiden.

Auf eine telefonische Anfrage des Gerichts teilte der Schulleiter des …Gymnasiums am 13. September 2017 mit, dass über die Aufnahme in eine Einführungsklasse die Schulleitung zu entscheiden habe. Bei einem Notendurchschnitt, der schlechter sei als der für den Übertritt an eine Fachoberschule, werde in der Regel von mangelnder Eignung für das Gymnasium auszugehen sein. Gegen eine Eignung spreche in der Regel auch die Note 5 im Fach Deutsch.

Auf Anforderung des Gerichts wurden die Notenbögen der Klägerin für die 10. und 11. Klasse des Gymnasiums sowie ein pädagogisches Gutachten der … Privatschulen vom 12. Februar 2015 vorgelegt, mit dem die uneingeschränkte Eignung für den Bildungs Weg des Gymnasiums bestätigt wird. Nach einer nicht datierten „Bestätigung“ der …-Schulen (Umbenennung der … Privatschulen zum …2017) sei die Klägerin nach erfolgreich abgelegter Abschlussprüfung an der Realschule (Mittlere Reife) in die 10. Klasse des dortigen Gymnasiums aufgenommen worden. Sie habe die Voraussetzung für einen Übertritt an das Gymnasium erfüllt und sei eine begabte, fleißige Schülerin, die gute Chancen habe, die Abiturprüfung erfolgreich zu absolvieren.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- und der vorgelegten Behördenakte sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung, in der die Klägerin informatorisch gehört wurde, Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO).

Gründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Gewährung von Ausbildungsförderung für den Besuch der Einführungsklasse des privaten Gymnasiums (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 5. Mai 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung von Niederbayern vom 28. November 2016 erweist sich daher als rechtmäßig.

Nach § 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist.

Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor, da es in M., dem Wohnort der Eltern der Klägerin, insgesamt 7 öffentliche Gymnasien gibt, die im streitgegenständlichen Schuljahr 2015/16 eine Einführungsklasse für Absolventen der Realschule anboten (vgl. Beiblatt zum Amtsblatt des Bayerischen Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst, Nr. 6, ausgegeben am 13.5.2015, S. 115) und von der Wohnung der Eltern aus in zumutbarem Zeitaufwand erreichbar sind.

Eine der tatsächlich besuchten Ausbildungsstätte entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte im Sinne des § 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG liegt grundsätzlich dann vor, wenn sie nach Lehrstoff und Bildungsgang zu dem erstrebten Ausbildungs- und Erziehungsziel führt. Hierfür reicht nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts jedoch die Möglichkeit des Erwerbs des gleichen Bildungsabschlusses an beiden Ausbildungsstätten allein nicht aus (vgl. BVerwG, U.v. 16.12.1976 – V C 43.75 – BVerwGE 51, 354; B.v. 20.9.1996 – 5 B 177/95 – juris Rn. 4). Abzustellen ist vielmehr darauf, ob bei der wohnortnahen Bildungsstätte nach Lehrstoff, Schulstruktur und Bildungsgang relevante Unterschiede gegenüber der gewählten auswärtigen Schule bestehen, die einem Verweis des Auszubildenden auf den Besuch der wohn-ortnahen Bildungsstätte entgegenstehen (BayVGH, z.B. B.v. 18.6.2013 - 12 B 13.593 – juris Rn. 18 unter Verweis auf BVerwG, U.v. 16.12.1976 – V C 43.75 – BVerwGE 51, 354; U.v. 31.3.1980 – V C 41.78 – FamRZ 1980, 837; U.v. 12.2.1981 – V C 43.79 – FamRZ 1981, 610; U.v. 21.6.1990 – V C 3/88 – NVwZ-RR 1990, 611; OVG NRW, B.v. 28.10.2011 – 12 A 1955/11 – juris Rn. 3; B.v. 28.2.2012 – 12 A 1456/11 – juris Rn. 3; B.v. 16.10.2012 – 12 A 1628/12 – juris Rn. 7).

Für den danach anzustellenden Vergleich der in Betracht zu ziehenden Ausbildungsstätten besitzen indes nur ausbildungsbezogene Gesichtspunkte Relevanz. Außer Betracht zu bleiben haben ferner unwesentliche Unterschiede bezogen auf Schulstruktur und Bildungsgang. Demgegenüber liegen wesentliche, beachtliche Unterschiede zwischen zwei Ausbildungsstätten dann vor, wenn die Ausrichtung des Auszubildenden an einem bestimmten, nur an der von ihm gewählten und nicht auch an der wohnortnahen Ausbildungsstätte verwirklichten ausbildungsbezogenen Umstand sinnvoll ist (BayVGH, z.B. B.v. 18.6.2013 - 12 B 13.593 – juris Rn. 19 unter Verweis auf BVerwG, U.v. 21.6.1990 – 5 C 3/88 – NVwZ-RR 1990, 611; OVG NRW, B.v. 28.10.2011 – 12 A 1955/11 – juris Rn. 3; B.v. 28.2.2012 – 12 A 1456/11 – juris Rn. 3; B.v. 16.10.2012 – 12 A 1628/12 – juris Rn. 7).

Derartige wesentliche Unterschiede zwischen zwei Bildungsstätten bejaht die Rechtsprechung etwa dann, wenn die besuchte Ausbildungsstätte eine konfessionelle oder weltanschauliche Prägung besitzt und der Auszubildende seine Ausbildung hieran orientiert (vgl. BVerwG, U.v. 14.12.1978 – V C 49.77 – BVerwGE 57, 198). Den maßgeblichen Bezugspunkt bildet dabei jedoch allein die Ausbildungsstätte selbst, nicht hingegen lediglich mit ihr verbundene Einrichtungen, wie beispielsweise externe Wohnheime (vgl. BVerwG, U.v. 31.3.1980 – 5 C 41/78 – FamRZ 1980, 837). Darüber hinaus kann auch die spezielle Ausrichtung einer Ausbildungsstätte am Förderbedarf von Schülern mit Migrationshintergrund einen relevanten, ausbildungsbezogenen Unterschied zwischen zwei Ausbildungsstätten ausmachen (BayVGH, z.B. B.v. 18.6.2013 - 12 B 13.593 – juris Rn. 20 unter Verweis auf OVG NRW, B.v. 28.2.2012 – 12 A 1456/11 – juris Rn. 3; B.v. 16.10.2012 – 12 A 1628/12 – juris Rn. 7 und 12; VG Trier, U.v. 20.12.2007 – 6 K 439/07.TR – juris Rn. 17 und 19). Bietet die wohnortnahe Schule, die den gleichen Schulabschluss vermittelt wie die gewählte Ausbildungsstätte, eine spezielle Betreuung für Migranten, beispielsweise eine Sprachförderung oder eine Hilfestellung bei den Hausaufgaben, die migrationstypische Defizite ausgleicht, nicht an, so kann je nach Ausgestaltung der migrationstypischen Förderung im Einzelfall die Annahme einer entsprechenden, zumutbaren Ausbildungsstätte abgelehnt werden (BayVGH, z.B. B.v. 18.6.2013 - 12 B 13.593 – juris Rn. 20; B.v. 5.12.2012 – 12 BV 11.1377 – juris Rn. 14; VG Trier, U.v. 20.12.2007 – 6 K 439/07.TR – juris Rn. 17 und 19).

Von einem wesentlichen Unterschied zwischen der gewählten und der wohnortnahen Ausbildungsstätte kann insbesondere dann ausgegangen werden, wenn das prägende Profil der gewählten Bildungseinrichtung dem individuellen Förderbedarf des Auszubildenden - im Gegensatz zur wohnortnahen Ausbildungsstätte - im konkreten Fall entspricht. Decken sich Förderbedarf auf der einen und spezielle Schulstruktur und Bildungsgang der auswärtigen Bildungsstätte auf der anderen Seite und trifft dies auf die wohnortnahe Ausbildungsstätte nicht zu, so kann der Auszubildende auf die wohnortnahe Ausbildungsstätte als entsprechende zumutbare im Sinne von § 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG nicht verwiesen werden (BayVGH, z.B. B.v. 18.6.2013 - 12 B 13.593 – juris Rn. 21 unter Verweis auf OVG NRW, B.v. 16.10.2012 – 12 A 1628/12 – juris Rn. 12; VG Trier, U.v. 20.12.2007 – 6 K 439/07.TR – juris Rn. 19). Anders verhält es sich hingegen dann, wenn eine auswärtige Schule eine spezielle Sprach- und Studienförderung für Schüler mit Migrationshintergrund zwar anbietet, beim Auszubildenden jedoch ein entsprechendes Defizit nicht besteht (BayVGH, z.B. B.v. 18.6.2013 - 12 B 13.593 – juris Rn. 22; B.v. 5.12.2012 – 12 BV 11.1377 – juris Rn. 15).

Ob bei der Klägerin zum Ende des Schuljahres 2014/2015 (10. Jahrgangsstufe der Realschule) ein besonderer migrationstypischer Förderbedarf vorlag, kann offenbleiben. Denn die gewählte Privatschule lässt schon keine spezielle Ausrichtung am Förderbedarf von Schülern mit Migrationshintergrund erkennen, die wesentlich über diejenigen Förderangebote hinausginge, die die in Betracht gezogenen öffentlichen M. Gymnasien bereithalten (vgl. VG München, U.v. 2.10.2014 – M 15 K 13.5380 – juris; bestätigt von BayVGH, B.v. 2.2.2015 - 12 ZB 15.2 – nicht veröffentlicht; BayVGH, B.v. 7.7.2014 – 12 C 14.1294 - juris Rn. 23; VG München, U.v. 29.1.2015 – M 15 K 14.1523 – juris).

Die von der Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum besuchte Privatschule bietet in dem allein maßgeblichen schulischen Bereich keine nennenswerte spezielle Förderung für Schülerinnen mit ausbildungsbezogenen migrationsbedingten Defiziten an.

Das Gymnasium der … Privatschulen ist eine gebundene Ganztagschule für Mädchen mit angeschlossenem Internat. Nach Erkenntnissen des Gerichts aus einer Vielzahl vergleichbarer Verfahren werden den Schülerinnen dort am Nachmittag von Lehrern der Schule Intensivierungsstunden, Hausaufgabenbetreuung und Nachhilfe angeboten. Es gibt Lesestunden (deutscher Bücher) und die Klassen werden geteilt. Außerdem wird zusätzlich Unterricht in der Sprache Türkisch angeboten.

Mit diesem Angebot unterscheidet sich die streitgegenständliche Privatschule insgesamt nicht wesentlich von anderen Privatschulen, die mit kleinen Klassen und damit bedingter intensiverer Betreuung werben und deren Angebote sich generell an „schwächere“ Schüler richten. Die von den türkischstämmigen Erzieherinnen am Abend angebotenen Lernzeiten, die auch in anderen Internaten üblich sind, werden nicht durch die Schule, sondern neben der Schule im angegliederten Internat angeboten und gehören ohnehin nicht zum Ausbildungsinhalt des privaten Gymnasiums. Dem am Gymnasium der … Privatschulen als Wahlfach angebotenen Türkischunterricht kommt angesichts des gesamten Ausbildungsinhalts, der sich mit dem an öffentlichen Gymnasien derselben Ausbildungsrichtung deckt, kein solches Gewicht zu, dass er dem von der Klägerin besuchten privaten Gymnasium eine besondere Prägung/Ausrichtung verleihen könnte.

Das Angebot der von der Klägerin gewählten Privatschule geht auch nicht wesentlich über die Förderangebote hinaus, die an den öffentlichen Gymnasien in Bayern im Rahmen des G 8, insbesondere an den Ganztagesschulen, regelmäßig angeboten werden (vgl. VG München, U.v. 2.10.2014 – M 15 K 13.5380 – juris; bestätigt von BayVGH, B.v. 2.2.2015 - 12 ZB 15.2 – nicht veröffentlicht; BayVGH, B.v. 7.7.2014 – 12 C 14.1294 - juris Rn. 23; VG München, U.v. 29.1.2015 – M 15 K 14.1523 – juris). Dazu gehören insbesondere die wöchentlichen Intensivierungsstunden in mehreren Kernfächern sowie eine intensivere Betreuung der Schüler durch Teilung der Klassen in bestimmten Fächern, v.a. im Fach Deutsch, bzw. durch Team-Teaching, d.h. zwei Lehrer betreuen gleichzeitig eine Klasse. Auch Hausaufgabenbetreuung am Nachmittag bzw. Förderunterricht oder Nachhilfe in bestimmten Fächern werden regelmäßig an M. Schulen angeboten. Daher lassen auch diese Angebote keinen Rückschluss auf eine spezielle Ausrichtung der … Privatschulen am migrationsbedingten Förderbedarf ihrer Schülerinnen zu. Generell lässt sich das Angebot von Hausaufgabenbetreuung bzw. Nachhilfe in bestimmten Fächern nicht einem speziellen Profil zur migrationsbedingten Förderung zuordnen. Vielmehr besteht der Bedarf an Hausaufgabenbetreuung und Nachhilfestunden bei einer Vielzahl von Schülern mit und ohne Migrationshintergrund, deren Eltern ihren Kindern nicht selbst bei den Hausaufgaben helfen (können), sondern externe Betreuungsprogramme bzw. Nachhilfe in Anspruch nehmen (müssen). Aufgrund der dem Gericht vorliegenden Erkenntnisse aus einer Vielzahl ähnlich gelagerter Verfahren ist davon auszugehen, dass – zumindest im städtischen Umgriff – auch die öffentlichen Gymnasien mittlerweile über einen erheblichen Anteil an Schülern mit Migrationshintergrund oder aus bildungsfernen Familien verfügen und einen entsprechenden Förderbedarf durch (kostenfreien) Förderunterricht und/oder andere Angebote abdecken (vgl hierzu im Einzelnen: Urteil der Kammer v. 2.10.2014 - M 15 K 13.5380 - juris). Schließlich spricht gegen eine spezielle Ausrichtung der betreffenden Privatschule am Förderbedarf von Schülern mit Migrationshintergrund, dass die Klägerin von der 5. bis zur 10. Klasse, also 6 Jahre lang, die Realschule der … Privatschulen und anschließend noch die 10. und 11. Klasse des dortigen Gymnasiums besucht hat, ohne ihre schriftlichen Leistungen im Fach Deutsch auf ein befriedigendes Niveau zu verbessern, wie das Zeugnis über die Abschlussprüfung für die Realschule vom 24. Juli 2015 sowie die Notenbögen für die 10. und 11. Klasse des Gymnasiums zeigen.

Bezogen auf die Intention der öffentlichen Ausbildungsförderung, den Auszubildenden das Erreichen des angestrebten Ausbildungszieles zu ermöglichen, würde es - auch unter dem Gesichtspunkt des Rechts auf Bildung - ausreichen, wenn die Klägerin an einer der in Bezug genommenen öffentlichen Schulen eine ihren Bedürfnissen entsprechende Förderung erhielte. Leistungen von Privatschulen mit angeschlossenem Internat, die generell eine intensivere individuelle Rundum-Betreuung von Schülern anbieten, müssen - auch, wenn sie für sich gesehen nützlich und sinnvoll sein mögen - nicht mit Mitteln der Ausbildungsförderung finanziert werden (vgl. OVG NRW, U.v. 28.5.2013 - 12 A 1277/12 - juris Rn. 45).

Schließlich stand der Aufnahme der Klägerin an einem öffentlichen M. Gymnasium und damit der Annahme einer entsprechenden zumutbaren Ausbildungsstätte auch kein unüberwindliches rechtliches oder tatsächliches Hindernis entgegen (vgl. BVerwG, U.v. 21.6.1990 - 5 C 3/88 - NVwZ-RR 1990, 611 m.w.N.; BayVGH, B.v. 7.7.2014 – 12 C 14.1294 – juris Rn. 26), weil die Klägerin an ein öffentliches Gymnasium hätte wechseln können, wenn sie entweder in eine Einführungsklasse eines der 7 wohnortnahen öffentlichen Gymnasien aufgenommen worden wäre oder eine Aufnahmeprüfung und anschließende Probezeit bestanden hätte.

Die Aufnahme der Klägerin in die Einführungsklasse eines der genannten öffentlichen Gymnasien wäre gemäß § 31 Abs. 2 der für den Beginn des Schuljahres 2015/16 maßgeblichen Fassung der GSO (a.F.) grundsätzlich möglich gewesen. Über die Eignung der Schüler entscheidet grundsätzlich der aufnehmende Schulleiter. Voraussetzung für die Aufnahme in eine Einführungsklasse ist ein pädagogisches Gutachten der in der Jahrgangsstufe 10 besuchten Schule, in dem die Eignung für den Bildungs Weg des Gymnasiums uneingeschränkt bestätigt wird (§ 31 Abs. 2 Satz 5 GSO a.F.). Die Klägerin hat nur den Nachweis erbracht, dass sie sich zum maßgeblichen Schuljahr 2015/16 bei einem der 7 Gymnasien, die Einführungsklassen anboten, beworben hat. Das Städtische …Gymnasium hat die Aufnahme der Klägerin in die Übergangsklasse aufgrund schlechter Leistungen, insbesondere im Fach Deutsch, ausweislich der vorgelegten Bestätigung abgelehnt. Ob die Klägerin sich tatsächlich darüber hinaus auch am Städtischen A. W. Gymnasium beworben hat, wie im Verwaltungsverfahren vorgetragen wurde, wurde nicht nachgewiesen. Unabhängig davon hätte die Klägerin sich um eine Aufnahme an allen 7 Gymnasien, die im maßgeblichen Schuljahr Einführungsklassen angeboten, bewerben müssen, um dar tun zu können, dass ihrer Aufnahme an einer öffentlichen Schule ein unüberwindliches Hindernis entgegenstand.

Darüber hinaus können Schüler mit dem Abschlusszeugnis der Realschule in die Einführungsphase der Oberstufe (10. Klasse) eintreten. Hierzu haben sie sich grundsätzlich einer Aufnahmeprüfung und einer Probezeit zu unterziehen, § 31 Abs. 1 GSO a.F. Auch um diese Möglichkeit hätte sich die Klägerin rechtzeitig und ernsthaft bemühen müssen. Die Kontaktaufnahme zum Ministerialbeauftragten mit der Bitte um Vermittlung an ein geeignetes Gymnasium wenige Tage vor Schulbeginn erfolgte viel zu spät, um ein ernsthaftes Bemühen der Eltern der Klägerin erkennen zu lassen. Ein solches wäre jedoch im Hinblick auf die in § 2 Abs. 1a BAföG zum Ausdruck kommende Nachrangigkeit der staatlichen Schülerförderung notwendig gewesen, um ein unüberwindbares Zugangshindernis geltend machen zu können.

Ungeachtet dessen besteht nach dem Grundsatz des § 1 BAföG ein Rechtsanspruch auf individuelle Förderung nur für eine der Neigung, Eignung und Leistung des Antragstellers entsprechende Ausbildung. Dieses Erfordernis ist nach § 9 Abs. 1 BAföG nur dann erfüllt, wenn die Leistungen des Auszubildenden erwarten lassen, dass er das angestrebte Ausbildungsziel erreichen wird. Die bisherigen Leistungen müssen die Annahme rechtfertigen, dass der Auszubildende die vom angestrebten Ausbildungsziel geforderten Leistungen erbringen bzw. die Ausbildung erfolgreich durchlaufen und zum Abschluss bringen wird. Letzteres ist im Rahmen einer tatsachengestützten Prognose auf der Grundlage der vom Auszubildenden vorgelegten Zeugnisse bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde über den Förderantrag zu beurteilen (vgl. hierzu näher Rothe/Blanke, BAföG, Stand: September 2016, § 9 Rn. 6; BayVGH, B.v. 15.8.2014 – 12 BV 13.108 – juris; BayVGH, B.v. 27.3.2013 – 12 BV 13.85 – nicht veröffentlicht). Nach dem Ende des Bewilligungszeitraums eintretende Entwicklungen müssen aufgrund des Prognosecharakters außer Betracht bleiben (vgl. BVerwG, B.v. 21.4.1993 – 11 B 60.92 – NVwZ-RR 1994, 28). Bei der Beurteilung ist jeweils auf den klassenweisen Fortschritt der Ausbildung abzustellen (vgl. Ramsauer/Stallbaum/Sternal, BAföG, 5. Aufl. 2014, § 9 Rn. 3).

Hiervon ausgehend waren die Voraussetzungen für die Förderung der Klägerin nach § 9 Abs. 1 BAföG nicht gegeben, weil die Klägerin nach dem Abschlusszeugnis der Realschule lediglich einen Notendurchschnitt von 3,6 und insbesondere im Fach Deutsch nur die Note (5) mangelhaft erreicht hat. Unter diesen Voraussetzungen war ein erfolgreicher Abschluss des Bildungswegs des Gymnasiums nicht zu erwarten. Hierzu haben sowohl der Schulleiter des …Gymnasiums als auch die Beklagte nachvollziehbar erklärt, dass eine Eignung für das Gymnasium mit einem Notenschnitt, der unter dem für den Übertritt an eine Fachoberschule liegt, sowie mit der Note 5 im Fach Deutsch in der Regel nicht angenommen werden könne. Dafür dass bei der Klägerin besondere Umstände vorlägen, die eine Eignung dennoch annehmen ließen, gibt es keine Anhaltspunkte. Insbesondere lassen sich solche Anhaltspunkte nicht dem von der Realschule der … Privatschulen ausgestellten pädagogischen Gutachten vom 12. Februar 2015 entnehmen, das die uneingeschränkte Eignung für den Bildungs Weg des Gymnasiums bestätigt. Dieses Gutachten ist schon deshalb nicht aussagekräftig, weil es auf die deutlich bessere Bewertung der Leistungen der Klägerin an der Privatschule abstellt. Insbesondere im Fach Deutsch erhielt die Klägerin im Jahreszeugnis der 9. Klasse die Note (3) befriedigend, in Mathematik die Note (2) gut. Demgegenüber erzielte sie im Abschlusszeugnis der Realschule, das auf eine externe Prüfung an einer öffentlichen Schule zurückgeht, in Deutsch nur die Note (5) mangelhaft, in Mathematik die Note (3) befriedigend. Die Neigung der betreffenden Privatschule, die schriftlichen Noten der Schüler durch mündliche Noten deutlich anzuheben, lässt sich auch den Notenbögen für die 10. und 11. Klasse des Gymnasiums entnehmen. Eine besondere Aussagekraft hinsichtlich der Eignung der Klägerin für die Schulart des Gymnasiums kann dem pädagogischen Gutachten der Privatschule daher nicht beigemessen werden. Andernfalls würde die Privatschule durch die wohlwollendere Benotung der Schüler und Ausstellung der pädagogischen Gutachten, die auch einem Übertritt an das Gymnasium desselben privaten Trägers dienlich sind, im Ergebnis über die Gewährung staatlicher Ausbildungsförderung entscheiden. Die nicht datierte Bestätigung der M.-Schulen, dass die Klägerin gute Chancen habe, die Abiturprüfung erfolgreich zu absolvieren, muss schon deshalb außer Betracht bleiben, da sie nach der Namensänderung zum 1. Februar 2017 ausgestellt worden sein muss und aufgrund des Prognosecharakters der Entscheidung über die Eignung nicht mehr in Betracht gezogen werden darf (vgl. BVerwG, B.v. 21.4.1993 – 11 B 60.92 – NVwZ-RR 1994,28). Aufgrund der mangelnden Eignung der Klägerin für die Schulart des Gymnasiums hat schließlich das …Gymnasium ihre Aufnahme in die Einführungsklasse des Schuljahres 2015/16 abgelehnt.

Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus § 9 Abs. 2 BAföG, wonach die Eignung des Auszubildenden vermutet wird, solange dieser die Ausbildungsstätte tatsächlich besucht. Diese Regelvermutung kann bei einem Übertritt von einer privaten, staatlich genehmigten Realschule an ein privates, staatlich genehmigtes Gymnasium jedenfalls im Jahr der Aufnahme des Auszubildenden nicht zum Tragen kommen, da staatlich genehmigte Privatschulen nicht an die gesetzlichen Voraussetzungen für die Aufnahme eines Schülers gebunden sind. Aufgrund des maßgeblichen Prognosezeitpunkts verbietet sich auch der Rückgriff allein auf die Eignungsbeurteilung durch die aufnehmende Ausbildungsstätte. Denn andernfalls würde ausschließlich die aufnehmende Privatschule durch eine von der staatlichen Regelung abweichende großzügigere Handhabung der Übertrittspraxis im Ergebnis über die Gewährung staatlicher Ausbildungsförderung entscheiden. Gleichzeitig würde die durch § 1 BAföG vorgegebene Prognoseentscheidung auf der Grundlage des vom Auszubildenden vorzulegenden Abschlusszeugnisses und eines objektiven pädagogischen Gutachtens der (öffentlichen) Realschule obsolet. Dies wäre mit der gesetzlichen Systematik eines an die Eignung anknüpfenden Übertritts an weiterführende Schulen, die auch die Gewährung von Ausbildungsförderung zu beachten hat, nicht vereinbar (vgl. BayVGH, B.v. 15.8.2014 – 12 BV 13.108 – juris; BayVGH, B.v. 27.3.2013 – 12 BV 13.85 – nicht veröffentlicht).

Nach alledem liegen die Fördervoraussetzungen für das hier streitgegenständliche Schuljahr 2015/16 aus verschiedenen Gründen nicht vor.

Die Klage ist daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Die Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 188 Satz 2 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Der am ... 2000 geborene Kläger besucht seit dem Schuljahr 2010/2011 den naturwissenschaftlich - technologischen Zweig des Gymnasiums „Staatliches Landschulheim M.“. Er ist in dem der Schule angeschlossenen Internat untergebracht. Nach erfolgloser Antragstellung auf Ausbildungsförderung für den Besuch der 5. Klasse dieses Gymnasiums im Schuljahr 2010/2011 wurde seitens der Mutter des Klägers am 4. September 2012 und am 5. Dezember 2012 für den Kläger Ausbildungsförderung für die 7. Klasse im Schuljahr 2012/2013 beantragt. Sie legte dem Antrag eine Informationsbroschüre des staatlichen Landschulheims M. zum Projekt „Handwerk am Gymnasium“ bei und wies darauf hin, dass das Landschulheim eine Versuchsschule sei, an der ihr Sohn ab der 8. Klasse parallel zum Unterricht eine Berufsausbildung zum Schreiner erhalte.

Mit Bescheid vom 14. Januar 2013 lehnte die Beklagte den Antrag ab, weil eine auswärtige Unterbringung nicht nötig sei. Das Michaeli-Gymnasium München, das von der Mutter des Klägers aus innerhalb von zwei Stunden (für Hin- und Rückweg) erreichbar sei, sei eine zumutbare Ausbildungsstätte. Der hiergegen eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid der Regierung von Oberbayern vom 2. September 2013 zurückgewiesen.

Die gegen den Bescheid der Beklagten vom 14. Januar 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung von Oberbayern vom 2. September 2013 erhobene Klage wurde mit Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 6. November 2014 abgewiesen. Zur Begründung ist im Wesentlichen darauf hingewiesen, dass das staatliche Michaeli-Gymnasium München eine entsprechend zumutbare Schule sei. Es entspreche in Lehrstoff, Bildungsgang und Ausbildungsziel dem staatlichen Landschulheim. Insbesondere biete das Michaeli-Gymnasium auch einen naturwissenschaftlich-technologischen Zweig an, dessen Stundenpläne sich nicht von denen des staatlichen Landschulheims unterschieden, da es sich in beiden Fällen um staatliche Schulen handle, für die gemäß § 43 der Schulordnung für die Gymnasien in Bayern dieselben Lehrpläne gälten. Dass das staatliche Landschulheim die Möglichkeit eröffne, neben dem Besuch des Gymnasiums eine Schreinerlehre zu absolvieren, führe nicht dazu, dass dem Kläger aus ausbildungsbezogenen Gründen der Besuch des Michaeli-Gymnasiums unzumutbar wäre. Die Möglichkeit, neben dem Besuch des Gymnasiums eine Schreinerlehre zu absolvieren, sei kein ausbildungsbezogener Gesichtspunkt, der bei der Frage der Notwendigkeit einer auswärtigen Unterbringung zu berücksichtigen wäre. Es komme daher nicht darauf an, ob für die 7. Klasse Ausbildungsförderung geleistet werden könne, obwohl die Schreinerlehre erst ab der achten Klasse beginne.

Gegen dieses Urteil richtet sich der seitens des Klägers gestellte Antrag auf Zulassung der Berufung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die beigezogenen Behördenakten sowie die Gerichtsakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zulässig, hinsichtlich des vorliegend allein streitgegenständlichen Zeitraums der Gewährung von Ausbildungsförderung für die 7. Klasse im Schuljahr 2012/2013 jedoch unbegründet, da die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, der grundsätzlichen Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO und der Verfahrensfehlerhaftigkeit im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, auf deren Prüfung der Senat nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO beschränkt ist, bezogen auf diesen Zeitraum entweder nicht hinreichend dargelegt sind oder aber nicht durchgreifen, so dass es der Durchführung eines Berufungsverfahrens nicht bedarf.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts München im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht. Das Urteil erweist sich im Sinne des § 144 Abs. 4 VwGO analog im Ergebnis als richtig (zu diesem Maßstab: vgl. BVerwG, B.v.10.3.2004 - 7 AV 4/03 - NVwZ - RR 2004, 542). Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass dem Kläger für den Besuch der 7. Klasse des Gymnasiums „Staatliches Landschulheim M.“ im Schuljahr 2012/2013 ein Anspruch auf Ausbildungsförderung nicht zusteht.

Zwar teilt der Senat die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, wonach die Möglichkeit, am „Staatlichen Landschulheim M.“ neben der gymnasialen Ausbildung ab der 8. Klasse eine Schreinerlehre zu absolvieren, keine ausbildungsbezogene Besonderheit darstelle, aufgrund derer dem Kläger ein Besuch des M. Gymnasium nicht zumutbar wäre, nicht. Gleichwohl erweist sich die Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Ergebnis als richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO analog), weil streitgegenständlich vorliegend nur der Anspruch des Klägers auf Ausbildungsförderung für den Besuch der 7. Klasse ist. Die vom Kläger gewünschte Zusatzausbildung findet erst ab der 8. Klasse statt.

1.1 Nach Art. 2 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 BayAföG wird Ausbildungsförderung für den Besuch der Klassen 5 bis 9 von Gymnasien dann gewährt, wenn die Ausbildung an einer öffentlichen Schule oder einer staatlich anerkannten oder genehmigten Ersatzschule durchgeführt wird. Gemäß Art. 4 Abs. 1 und Art. 5 BayAföG gilt § 2 Abs. 1a BAföG entsprechend. Nach dieser Vorschrift ist Ausbildungsförderung nur - aber eben auch stets dann - zu leisten, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist. Ungeachtet dessen besteht nach dem Grundsatz des Art. 1 BayAföG ein Rechtsanspruch auf individuelle Förderung nur für eine der Neigung, Eignung und Leistung des Antragstellers entsprechende Ausbildung. Dieses Erfordernis ist nach Art. 4 Abs. 1, 5 BayAföG in Verbindung mit § 9 Abs. 1 BAföG nur dann erfüllt, wenn die Leistungen des Auszubildenden erwarten lassen, dass er das angestrebte Ausbildungsziel erreichen wird. Letzteres ist im Rahmen einer tatsachengestützten Prognose im Allgemeinen auf der Grundlage der vom Auszubildenden vorgelegten Zeugnisse (vgl. hierzu näher Rothe/Blanke, BAföG, § 9 Rn. 6), bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde über den Förderantrag, zu beurteilen. Nachfolgende Entwicklungen müssen aufgrund des Prognosecharakters außer Betracht bleiben (vgl. BVerwG, B.v. 21.4.1993 - 11 B 60.92 - NVwZ-RR 1994, 28).

Eine im Sinn des § 2 Abs. 1a BAföG der tatsächlich besuchten Ausbildungsstätte entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte liegt grundsätzlich dann vor, wenn sie nach Lehrstoff und Bildungsgang zu dem erstrebten Ausbildungs- und Erziehungsziel führt. Hierfür reicht nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Möglichkeit des Erwerbs des gleichen Bildungsabschlusses an beiden Ausbildungsstätten allein nicht aus (vgl. BVerwG, U.v. 16.12.1976 - V C 43.75 -, BVerwGE 51, 354 [356]; B.v. 20.9.1996 - 5 B 177/95 - juris, Rn. 4). Abzustellen ist vielmehr darauf, ob bei der wohnortnahen Bildungsstätte nach Lehrstoff, Schulstruktur und Bildungsgang relevante Unterschiede gegenüber der gewählten auswärtigen Schule bestehen, die einem Verweis des Auszubildenden auf den Besuch der wohnortnahen Bildungsstätte entgegenstehen (vgl. BVerwG, U.v. 16.12.1976 - V C 43.75 -, BVerwGE 51, 354 [356]; U.v. 31.3.1980 - V C 41.78 -, FamRZ 1980, 837; U.v. 12.2.1981 - V C 43.79 -, FamRZ 1981, 610 f.; U.v. 21.6.1990 - V C 3/88 -, NVwZ-RR 1990, 611 f.; OVG NRW, B.v. 28.10.2011 - 12 A 1955/11 - juris, Rn. 3; B.v. 28.2.2012 - 12 A 1456/11 - juris, Rn. 3; B.v. 16.10.2012 - 12 A 1628/12 - juris, Rn. 7; BayVGH, B.v. 5.12.2012 - 12 BV 11.1377 - juris, Rn. 12; BayVGH, B.v. 18.6.2013 - 12 B 13.593 - juris, Rn. 18).

Für den danach anzustellenden Vergleich der beiden in Betracht zu ziehenden Ausbildungsstätten besitzen indes nur ausbildungsbezogene Gesichtspunkte Relevanz. Außer Betracht zu bleiben haben ferner unwesentliche Unterschiede bezogen auf Schulstruktur und Bildungsgang. Demgegenüber liegen wesentliche, beachtliche Unterschiede zwischen zwei Ausbildungsstätten dann vor, wenn die Ausrichtung des Auszubildenden an einem bestimmten, nur an der von ihm gewählten und nicht auch an der wohnortnahen Ausbildungsstätte verwirklichten ausbildungsbezogenen Umstand sinnvoll ist (vgl. BVerwG, U.v. 21.6.1990 - 5 C 3/88 -, NVwZ-RR 1990, 611 f.; OVG NRW, B.v. 28.10.2011 - 12 A 1955/11 - juris, Rn. 3; BayVGH, B.v. 5.12.2012 - 12 BV 11.1377 - juris, Rn. 13; BayVGH, B.v. 18.6.2013 - 12 B 13.593 - juris, Rn. 19). Derartige wesentliche Unterschiede zwischen zwei Bildungsstätten bejaht die Rechtsprechung etwa dann, wenn die besuchte Ausbildungsstätte eine konfessionelle oder weltanschauliche Prägung besitzt und der Auszubildende seine Ausbildung hieran orientiert (vgl. BVerwG, U.v. 14.12.1978 - V C 49.77 -, BVerwGE 57, 198). Den maßgeblichen Bezugspunkt bildet dabei jedoch allein die Ausbildungsstätte selbst, nicht hingegen lediglich mit ihr verbundene Einrichtungen, wie beispielsweise externe Wohnheime (vgl. BVerwG, U.v. 31.3.1980 - 5 C 41/78 -, FamRZ 1980, 837 f.). Auch die spezielle Ausrichtung einer Ausbildungsstätte am Förderbedarf von Migranten kann einen relevanten, ausbildungsbezogenen Unterschied zwischen zwei Ausbildungsstätten ausmachen (vgl. OVG NRW, B.v. 28.2.2012 - 12 A 1456/11 - juris, Rn. 3 ff.; B.v. 16.10.2012 - 12 A 1628/12 - juris, Rn. 7 und 12; BayVGH, B.v. 5.12.2012 - 12 BV 11.1377 - juris, Rn. 14; VG Trier, U.v. 20.12.2007 - 6 K 439/07.TR - juris, Rn. 17 u. 19).

Darüber hinaus bestimmt Textziffer 2.1a. 9 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum BAföG (BAföGVwV), dass Gymnasien verschiedenen Typs keine einander entsprechenden Ausbildungsstätten sind. Gymnasien verschiedenen Typs liegen vor, wenn sie unterschiedliche Aufnahmevoraussetzungen haben oder sich aufgrund eines nicht unerheblichen Anteils spezieller über den üblichen Fächerkanon hinausgehender sprach- bzw. berufsspezifischer Unterrichtsangebote, die der Schule insgesamt eine besondere Prägung geben, unterscheiden (vgl. Fischer in: Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl. 37. Lfg., Mai 2014 § 2 Rn. 16.2.2). Keine einander entsprechende Ausbildungsstätten sind infolgedessen gegeben, wenn allein an dem auswärtigen Gymnasium eine Zusatzausbildung oder eine Erziehung besonderer Prägung angeboten wird (Pesch in: Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 5. Auflage 2014, § 2 Rn. 63). Nach Textziffer 2.1a. 10 Satz 2 Nr. 2 BAföGVwV ist eine entsprechende Ausbildungsstätte insbesondere dann nicht vorhanden, wenn an der besuchten Ausbildungsstätte oder einer anderen erreichbaren Ausbildungsstätte ein gewünschter beruflicher Schwerpunkt - beispielsweise eine Berufsausbildung zum Schreiner im Rahmen eines Pilotprojekts - nicht angeboten wird (ebenso Fischer in: Rothe/Blanke, a. a. O.).

1.2 Gemessen an diesen Kriterien kann der Kläger zwar für das vorliegend streitgegenständliche Schuljahr 2012/2013 keine Ausbildungsförderung erhalten. Anderes gilt aber für das Schuljahr 2013/2014, für das entsprechend den Einwendungen des Klägers ein Anspruch auf Ausbildungsförderung zu bejahen ist.

a) Die am „Staatlichen Landschulheim M.“ angebotene Ausbildung zum Schreiner ab der 8. Jahrgangsstufe stellt entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ein berufsspezifisches Zusatzangebot dar, das der Schule eine besondere Prägung verleiht (vgl. auch die Homepage der Einrichtung: www.Ish-m...de unter dem Stichwort: Profil). Die Zusatzausbildung ist förderrechtlich von Bedeutung, weil sie eng mit der gymnasialen Ausbildung verzahnt und in diese integriert ist. Wie im Schreiben der Schulleitung vom 18. September 2014 ausgeführt wird, ist die Kombination von Abitur und Gesellenbrief nur an der vom Kläger besuchten Schule möglich. Dies ist unstreitig. Die praktische Ausbildung erfolgt organisatorisch in enger zeitlicher Abstimmung mit der gymnasialen Ausbildung an zwei Nachmittagen in der schuleigenen Werkstatt unter Anleitung eines Schreinermeisters, der Festangestellter dieser Schule ist. Auch die fachtheoretische Ausbildung findet weitgehend an der Schule statt; einige Themenbereiche werden anhand von regulären gymnasialen Lehrplänen unterrichtet, andere gezielt in den gymnasialen Lehrplan integriert (vgl. www.Ish-marquartstein.de unter dem Stichwort: Werkstätten). Dieser in der Schule verortete Ausbildungsbezug kommt, wie vom Kläger hervorgehoben, in dem Schreiben der Schulleitung vom 23. Oktober 2014 hinreichend zum Ausdruck, wonach die theoretische Ausbildung ebenfalls im Haus, d. h. in der Schule, stattfindet. Lediglich ergänzend wird die Ausbildung daneben am BIZ bzw. an der Berufsschule Traunstein durchgeführt. Die Unterweisung in den Bereichen, die noch nicht durch den regulären gymnasialen Unterricht abgedeckt sind, erfolgt ebenfalls wöchentlich im Haus, bei der auch Berufsschullehrer eingesetzt werden. Bestimmte Ausbildungsabschnitte in Form von Blockpraktika, wie zum Beispiel CNC-Technik, Fensterbau, Oberflächenbehandlung absolvieren die Schüler in anderen Betrieben oder Ausbildungszentren in zusätzlichen Ferienkursen. Nach dem Schreiben der Schulleitung vom 23. Oktober 2014 existieren schließlich auch genaue Vorgaben hinsichtlich der erforderlichen, abzuleistenden Theorie- und Praxisstunden.

Die Integration der Zusatzausbildung in die gymnasiale Ausbildung zeigt sich auch darin, dass das Gesellenstück im Rahmen des wissenschaftspropädeutischen Seminars in der Qualifikationsphase angefertigt werden soll. Eine weitere Verzahnung liegt auch insoweit vor, als die Gesellenprüfung erst mit bestandenem Abitur ihre Gültigkeit erhält. Es unterliegt daher keinem vernünftigen Zweifel, dass die Zusatzausbildung zum Schreiner - soweit ausbildungstechnisch und rechtlich überhaupt möglich - unter dem Dach der Schule erfolgt, von dieser maßgeblich initiiert und geleitet wird und der gesamten Einrichtung eine besonderes individuelles Gepräge verleiht.

b) Die förderrechtliche Relevanz der beruflichen Zusatzausbildung gilt allerdings nicht für das hier allein streitgegenständliche Schuljahr 2012/2013. Die Voraussetzungen für die Leistung von Ausbildungsförderung für den Besuch der 7. Jahrgangsstufe (Schuljahr 2012/2013) liegen nicht vor.

Nach der Systematik des Gesetzes wird eine Ausbildung nur dann gefördert, wenn sie förderfähig ist und der Auszubildende zu ihr zugelassen ist. Die Förderung des der Zulassungsentscheidung vorausgehenden Zeitraums, in dem - wie vorliegend - eine Eignungsbeurteilung erfolgt, ist gesetzlich nicht vorgesehen; eine individuelle Förderung setzt erst dann ein, wenn die Eignung zu der beabsichtigten Ausbildung feststeht und die Ausbildung aufgenommen wird.

Im vorliegenden Fall beginnt die (förderfähige) Zusatzausbildung im Schreinerhandwerk erst in der 8. Jahrgangsstufe. Das Auswahlverfahren und die Zulassungsentscheidung zur Zusatzausbildung dazu erfolgen in der 7. Jahrgangsstufe. Im Zeitpunkt der Ablehnung des Antrags auf Ausbildungsförderung in der 7. Jahrgangsstufe war indes noch ungewiss, ob der Kläger für die Zusatzausbildung geeignet war. Erst die Eignungsfeststellung des Klägers im Verlauf des 7. Schuljahrs für die ab dem 8. Schuljahr beginnende Zusatzausbildung schuf die Voraussetzung für eine Förderung der Zusatzausbildung. Der Kläger kann daher erst für die - hier nicht streitgegenständliche - 8. Jahrgangsstufe Ausbildungsförderung beanspruchen. Eine Zulassung der Berufung kann infolgedessen nicht erfolgen.

2. Auch ein zur Zulassung der Berufung führender Verfahrensfehler (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) greift nicht durch. Soweit der Kläger einwendet, der Schulleiter des staatlichen Landschulheims hätte als Zeuge in der mündlichen Verhandlung gehört werden müssen, um der gerichtlichen Aufklärungspflicht hinsichtlich der Modalitäten der Zusatzausbildung zu entsprechen, führt dies nicht zur Zulassung der Berufung. Diese Verfahrensrüge bleibt bereits deshalb ohne Erfolg, weil die Entscheidung nicht auf dem behaupteten Verfahrensfehler beruht. Wie ausgeführt, erweist sich die Entscheidung im Ergebnis als richtig.

3. Die Rechtssache hat auch nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache ist schon nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt. Die Darlegungsanforderungen dieses Zulassungsgrundes sind nur dann erfüllt, wenn der Rechtsmittelführer eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert, ausführt, warum diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich ist, erläutert, weshalb sie klärungsbedürftig ist und darlegt, warum ihr eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. BayVGH, B.v. 10.6.2014 - 10 ZB 12.2435 - juris Rn. 4 m. w. N.). Diesen Anforderungen genügen die Ausführungen des Klägers in der Zulassungsbegründung ersichtlich nicht.

4. Der Kläger trägt nach § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden in Angelegenheiten der Ausbildungsförderung nach § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das lediglich die 7. Jahrgangsstufe betreffende Urteil des Verwaltungsgerichts München rechtskräftig (§ 124 Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 11. November 2015 - 1 K 371/15 - geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten über einen Anspruch auf Ausbildungsförderung für den Besuch des 10. Schuljahres des staatlich anerkannten Gymnasiums Heimschule Kloster W... (Schuljahr 2014/2015).
Die am ... Oktober 1999 geborene Klägerin hat ihren ständigen Wohnsitz bei ihrem Vater in R...; ihre Mutter lebt in T…. Die Klägerin besuchte im Zeitraum von September 2009 bis Juli 2012 das staatliche Ex-...-B...-Gymnasium in R... Seit 1. August 2012 ist sie Schülerin des naturwissenschaftlichen Zugs mit Latein des Gymnasiums Heimschule Kloster W..., in dessen angegliedertem Internat sie während des Schuljahres untergebracht ist. Seit der Jahrgangsstufe 9 nimmt die Klägerin an einer Zusatzausbildung als Bildhauerin teil. Ein halbes Jahr nach dem Abitur im Jahr 2017 wird die Gesellenprüfung stattfinden.
Am 30. Juli 2014 beantragte die Klägerin die Gewährung von Ausbildungsförderung für das Schuljahr 2014/2015. Zur Begründung der auswärtigen Unterbringung führte sie aus, die neben dem gymnasialen Bildungsgang absolvierte handwerkliche Ausbildung als Bildhauerin sei die optimale Vorbereitung für ihren derzeitigen „Berufswunsch des Restaurateurs oder Architekten“. Die Erziehung zu „an christlichen Werten orientierten jungen Frauen…“ sei Programm von Internat und Schule, mit dem sie sich identifiziere.
Mit Bescheid vom 15. September 2014 lehnte der Beklagte den Antrag ab. Der Besuch der Heimschule Kloster W... sei nicht förderungsfähig, da eine zumutbare entsprechende Schule i.S.v. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG von der Wohnung des Vaters erreichbar sei.
Mit dem am 17. Oktober 2014 erhobenen Widerspruch führte die Klägerin aus, der Beklagte verkenne, dass der Schulbesuch der Heimschule Kloster W... zu einer Doppelqualifikation führe. Nicht berücksichtigt sei auch die monoedukative Ausbildung, in dessen Rahmen sich Mädchen ohne störende Einflüsse ihrer männlichen Altersgenossen entwickeln könnten. Die Erziehung zu einer an christlichen Werten orientierten jungen Frau sei wesentliches Motiv, das reine Mädchengymnasium zu besuchen. Eine Schule mit ähnlichem Angebot sei im Umkreis des Wohnortes des Vaters nicht zu finden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 13. Januar 2015 - zugestellt am 15. Januar 2015 - wies das Regierungspräsidium Stuttgart - Landesamt für Ausbildungsförderung - den Widerspruch zurück. Die Möglichkeit, eine Handwerksausbildung zu absolvieren, lasse den Besuch eines staatlichen Gymnasiums am Wohnort des Vaters nicht unzumutbar werden. Für die handwerkliche Lehre sehe das Bundesausbildungsförderungsgesetz keine Förderung vor.
Mit der am 14. Februar 2015 zu dem Verwaltungsgericht Sigmaringen erhobenen Klage hat die Klägerin vorgetragen, das einzigartige förderungsfähige Profil der Schule werde verkannt. Eine Mitschülerin aus H... habe von dem dortigen Amt Ausbildungsförderung bewilligt erhalten.
Der Beklagte hat zur Klageerwiderung ausgeführt, die Kombination aus Lehre und schulischer Ausbildung begründe kein förderungswürdiges Schulprofil.
Mit Urteil vom 11. November 2015 hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt: Eine der besuchten Heimschule Kloster W... entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte sei von der Wohnung des Vaters nicht erreichbar. Zur weiteren Begründung hat sich das Verwaltungsgericht der Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes in dessen Beschluss vom 18. Mai 2015 - 12 ZB 14.2860 - angeschlossen. Der vorliegend zu entscheidende Sachverhalt sei mit der Fallgestaltung, die der Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes zugrunde gelegen habe, vergleichbar. Trotz des zeitlichen Abstands von einem halben Jahr zwischen Abitur und Gesellenprüfung handele es sich um eine förderungsfähige Verzahnung von Schulbesuch und Ausbildung. Ein Gymnasium, an dem eine vergleichbare berufliche Ausbildung absolviert werden könne, sei von dem Wohnort des Vaters der Klägerin nicht erreichbar.
10 
Am 10. Dezember 2015 hat der Beklagte die von dem Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt und diese am 8. Februar 2016 begründet. § 2 Abs. 1a BAföG sei als Ausnahmeregelung eng auszulegen. Berufsausbildungsförderung solle während der Schulzeit nur in Ausnahmefällen gewährt werden, um regionalen Bedingungen einzelner Schüler Rechnung zu tragen. Eine Ausbildungsstätte entspreche der gewünschten, wenn sie nach Lehrstoff, Schulstruktur und Bildungsgang zu dem angestrebten Bildungs- und Erziehungsziel führe. In der schulischen Ausbildung bestünden zwischen den wohnortnahen Gymnasien und der Heimschule Kloster W... keine Unterschiede solcher Art, dass nicht mehr von einem „Entsprechen“ i.S.v. § 2 Abs. 1a BAföG ausgegangen werden könne. Die schulbegleitende handwerkliche Ausbildung sei ein zusätzliches Bildungsangebot und stehe auf der Ebene einer Fremdsprachenwahl oder der Teilnahme an einem Arbeitsgruppenangebot. Die Ausbildung sei kein integrativer Teil des Unterrichts und daher nicht verpflichtend. Das auf freiwilliger Basis beruhende extracurriculare Angebot könne ausbildungsförderungsrechtlich nicht dazu führen, dass es der Heimschule Kloster W... eine besondere Prägung verleihe. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof habe sich in seiner Entscheidung auf Textziffern 2.1a 9 und 2.1a 10 Satz 2 Nr. 2 BAföG-VwV gestützt, wonach Gymnasien u.a. dann verschiedenen Typs seien, wenn sie sich aufgrund eines nicht unerheblichen Anteils spezieller über den üblichen Fächerkanon hinausgehender sprach- bzw. berufsspezifischer Unterrichtsangebote, die der Schule eine besondere Prägung gäben, unterschieden. Vorliegend sei die Ausbildung jedoch nicht mit der gymnasialen Ausbildung verzahnt. Das Gesellenstück werde erst ein halbes Jahr nach der Abiturprüfung angefertigt und sei daher von dieser entkoppelt. Außerdem sei das Bestehen der Gesellenprüfung von dem Bestehen des Abiturs unabhängig. Die handwerkliche Lehre sei zudem nicht förderungsfähig. Allein das Kombinationsangebot von Gymnasium und Lehre rechtfertige nicht die Annahme einer besonderen Prägung. Im Übrigen setze der angestrebte Beruf der Klägerin eine Ausbildung als Bildhauerin nicht voraus.
11 
Der Beklagte beantragt,
12 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 11. November 2015 - 1 K 371/15 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
13 
Die Klägerin beantragt,
14 
die Berufung zurückzuweisen.
15 
Zur Berufungserwiderung führt sie aus, die Handwerksausbildung in der Heimschule Kloster W... vermittele i.S. einer Doppelqualifikation neben dem Abitur einen weiteren anerkannten Abschluss. Zwar sei die Handwerksausbildung fakultativ. Nachdem jedoch die Bereitschaft zur Teilnahme an der Ausbildung geäußert werde, sei die Auszubildende gezwungen, an dem Pflichtprogramm Abitur und Handwerksausbildung während der restlichen Schulzeit teilzunehmen. Organisatorisch sei die Lehre ab Klasse 9 in den Schulalltag integriert. Der Kurs „Wirtschaft“ sei für Schülerinnen, die eine Handwerksausbildung absolvierten, verpflichtend. Die Prüfungsergebnisse aus diesem Kurs flössen sowohl in das Abitur als auch in die Gesellenprüfung ein. Mit der Ausbildung zur Bildhauerin schaffe sie eine wichtige Grundlage für ein angestrebtes Studium in den Bereichen Kunst, Graphik, Restauration oder Architektur. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass die Gymnasien im Umkreis der Wohnortgemeinde der Eltern koedukativ seien. Im Übrigen bekenne sie sich zur christlichen Erziehung in der Ausprägung der benediktinischen Regeln, was die Wahl der Heimschule Kloster W... begründet habe.
16 
Der Senat hat Stellungnahmen der Heimschule Kloster W... eingeholt.
17 
Dem Senat liegen die Akten des Landratsamts Tübingen, des Regierungspräsidiums Stuttgart und des Verwaltungsgerichts vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf diese Akten und die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
18 
Die nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthafte und auch im Übrigen zulässige, insbesondere die verlängerte Berufungsbegründungsfrist des § 124a Abs. 3 Satz 1 u. 3 VwGO wahrende Berufung des Beklagten ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat der zulässigen Verpflichtungsklage der Klägerin zu Unrecht stattgegeben. Die ablehnenden Bescheide des Beklagten sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten; sie hat keinen Anspruch auf die begehrte Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe für das Schuljahr 2014/2015 (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
19 
1. Anspruchsgrundlage für eine Förderung nach dem Ausbildungsförderungsgesetz ist § 7 Abs. 1 Satz 1 BAföG. Danach wird Ausbildungsförderung zumindest für drei Schul- oder Studienjahre berufsbildender Ausbildung im Sinne der §§ 2 und 3 BAföG bis zu einem daran anschließenden berufsqualifizierenden Abschluss gewährt. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG wird Ausbildungsförderung u.a. für den Besuch von weiterführenden allgemeinbildenden Schulen ab Klasse 10 geleistet, wenn der Auszubildende die Voraussetzungen des Absatzes 1a erfüllt.
20 
a) Die Ausbildungsstätte der Klägerin fällt unter § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG, da es sich bei dem staatlich anerkannten katholischen Gymnasium Heimschule Kloster W... in der Trägerschaft der Schulstiftung der Erzdiözese Freiburg um eine allgemeinbildende Schule handelt und die Bewilligung von Ausbildungsförderung für den Besuch des 10. Schuljahres dieses Gymnasiums begehrt wird.
21 
b) Die in § 2 Abs. 1 Satz 3 BAföG niedergelegten Anforderungen an den Träger der Schule sind erfüllt, denn die Heimschule Kloster W... ist eine anerkannte/genehmigte Ersatzschule, wie sich aus dem Ausbildungsstättenverzeichnis des Regierungspräsidiums Stuttgart ergibt.
22 
2. Die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG liegen jedoch nicht vor. Nach dieser Vorschrift wird für den Besuch der in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG bezeichneten Ausbildungsstätten Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist. Die übrigen Alternativen des § 2 Abs. 1a Satz 1 BAföG kommen vorliegend unstreitig nicht in Betracht. § 2 Abs. 1a BAföG wurde durch das 12. BAföG-Änderungsgesetz vom 22. Mai 1990 (BGBl. I S. 936) eingefügt, um die zuvor in §§ 2, 10, 12 und 68 Abs. 2 BAföG enthaltenen Teilregelungen über die Förderungsfähigkeit einer Ausbildung aus Gründen der Übersichtlichkeit des Gesetzes in § 2 Abs. 1 und 1a zusammenzufassen (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf, BT-Drs. 11/5961, S. 18). Die vorliegend streitgegenständliche Regelung des § 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG war bis dahin inhaltsgleich in § 68 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 12 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BAföG enthalten. Bei der Frage, ob nach § 2 Abs. 1 a Satz 1 Nr. 1 BAföG ein Anspruch auf Ausbildungsförderung dem Grunde nach besteht, kann mithin auf die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Grundsätze zur Auslegung des § 68 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 12 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BAföG zurückgegriffen werden (BVerwG, Urteil vom 27.05.1999 - 5 C 23.98 - Buchholz 436.36 § 2 BAföG Nr. 26).
23 
a) Die Klägerin wohnt nicht bei ihren Eltern, denn sie lebt während des Schuljahres außerhalb der Ferien in dem zu der Heimschule Kloster W... gehörenden Internat. Sie wohnt zu diesen Zeiten mithin weder bei ihrem Vater in R...- ... noch bei ihrer Mutter in T... Unabhängig von dem melderechtlichen Status wäre für ein „Wohnen bei den Eltern“ erforderlich, dass die Klägerin während des Schuljahres mit ihren Eltern bzw. mit dem jeweiligen in den Blick zu nehmenden Elternteil in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt hätte (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.12.1980 - 5 C 48.79 - BVerwGE 61, 235), was für die Zeiten außerhalb der Schulferien unstreitig nicht der Fall war.
24 
b) Von der Wohnung des Vaters in R... ist jedoch eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte - nämlich das Katholische Freie Gymnasium St. M... R... - erreichbar.
25 
aa) Eine entsprechende Ausbildungsstätte ist vorhanden, wenn die von der Wohnung der Eltern aus erreichbare Ausbildungsstätte nach Lehrstoff (Inhalt), Schulstruktur und Bildungsgang zu dem angestrebten Ausbildungs- und Erziehungsziel (Abschluss) führt (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 20.09.1996 - 5 B 177.95 - juris, und vom 11.07.1986 - 5 B 28.86 - Buchholz 436.36 § 68 BAföG Nr. 3, Urteile vom 21.06.1990 - 5 C 3.88 - NVwZ-RR 1990, 611, vom 12.02.1981 - 5 C 43.79 - DVBl. 1982, 256, vom 31.03.1980 - 5 C 41.78 - Buchholz 436.36 § 12 BAföG Nr. 10, und vom 16.12.1976 - V C 43.75 - BVerwGE 51, 354; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.02.2013 - 12 S 1527/12 - juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 03.05.2016 - 12 A 1739/14 - juris; Bayerischer VGH, Beschluss vom 18.05.2015 - 12 ZB 14.2860 - juris; Sächsisches OVG, Urteil vom 18.06.2014 - 1 A 63/11 - NVwZ-RR 2015, 108; Pesch, in: Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 6. Aufl., 2016, § 2 Rn. 61; BT-Drs. VI/1975, 27). Für die Annahme einer entsprechenden zumutbaren Ausbildungsstätte genügt es deshalb nicht, allein auf den angestrebten Abschluss abzustellen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.09.1996 - 5 B 177.95 - juris), der für das Gymnasium St. M... und die Heimschule Kloster W... identisch wäre (Allgemeine Hochschulreife). Das Merkmal der entsprechenden Ausbildungsstätte erfordert zwar keine völlige Inhaltsgleichheit des Lehrstoffs (VG Göttingen, Urteil vom 24.03.2015 - 2 A 780/13 - juris), dem Schüler darf jedoch eine Vertiefung vorhandener Kenntnisse in Unterrichtsfächern, die für seine bisherige Ausbildung prägend waren, nicht verschlossen werden (BVerwG, Urteil vom 12.02.1981 - 5 C 43.79 - DVBl 1982, 256). Dies zugrunde legend ist das Gymnasium St. M... in R... auch hinsichtlich des Lehrstoffs eine der Heimschule Kloster W... entsprechende Ausbildungsstätte, denn es bietet die Möglichkeit, ein naturwissenschaftliches Profil mit Latein zu wählen (vgl. Internetauftritt des SMG).
26 
bb) Das Katholische Freie Gymnasium St. M... R... scheidet auch nicht deshalb als entsprechende Ausbildungsstätte aus, weil es keine Ausbildung zur Holzbildhauerin anbietet. Bei der Beurteilung der Frage, wann eine allgemeinbildende Schule nicht mehr als entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte anzusehen ist, ist zunächst zu berücksichtigen, dass sich § 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG an der Unterhaltsbelastung der Eltern orientiert und davon ausgeht, dass die Ausbildungsfinanzierung bis zum Abschluss der allgemeinen Bildung originäre Aufgabe der Eltern ist (Senatsurteil vom 28.02.2013 - 12 S 1527/12 - juris; Pesch, in: Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 6. Aufl., 2016, § 2 Rn. 52; Fischer, in: Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl., § 2 Rn. 14, Stand Mai 2014). Deshalb wird Ausbildungsförderung grundsätzlich nur Schülern gewährt, die nicht bei ihren Eltern leben können, weil von deren Wohnung eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist. Denn in diesen Ausnahmefällen haben die Eltern wegen der notwendigen auswärtigen Unterbringung besonders hohe Ausbildungskosten zu tragen (Senatsurteil vom 28.02.2013 - 12 S 1527/12 - juris; Senatsbeschluss vom 11.03.2006 - 12 S 2500/06 -; Pesch, in: Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 6. Aufl., 2016, § 2 Rn. 52). Als Ausnahmevorschrift ist § 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG eng zu verstehen. Allerdings ist die sich auf Lehrstoff (Inhalt), Schulstruktur und Bildungsgang konzentrierende Umschreibung nicht als abschließende Begriffsfestlegung anzusehen (BVerwG, Urteil vom 21.06.1990 - 5 C 3.88 - NVwZ-RR 1990, 611; Beschluss vom 11.07.1986 - 5 B 28.86 - Buchholz 436.36 § 68 BAföG Nr. 3). Ob eine von der Elternwohnung aus erreichbare Schule eine entsprechende Ausbildungsstätte ist, kann auch von anderen Umständen als Lehrstoff und Bildungsgang abhängen. Die berücksichtigungsfähigen Umstände erfahren nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Einschränkung allerdings insofern, als allein ausbildungsbezogene Gesichtspunkte die Wahl einer auswärtigen Ausbildungsstätte rechtfertigen können (BVerwG, Urteile vom 21.06.1990 - 5 C 3.88 - NVwZ-RR 1990, 611, und vom 16.12.1976 - V C 43.75 - BVerwGE 51, 354). Außer Betracht zu bleiben haben unwesentliche Unterschiede bezogen auf Schulstruktur und Bildungsgang (Bayerischer VGH, Beschluss vom 18.05.2015 - 12 ZB 14.2860 - juris). Bei der Beurteilung der Frage, ob ausnahmsweise der Besuch einer auswärtigen Schule förderungswürdig ist, muss zudem der jeder Förderung der Ausbildung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz immanente Zweck berücksichtigt werden, einem (bedürftigen) Auszubildenden die Chance zum Erreichen des angestrebten Ausbildungsziels zu bieten (Senatsurteil vom 28.02.2013 - 12 S 1527/12 - juris). Mit diesem Gesetzeszweck unvereinbar wäre die Versagung der Förderung, wenn die Verweisung des Auszubildenden an eine von der elterlichen Wohnung aus erreichbare Ausbildungsstätte zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der Ausbildung führen würde (Senatsurteil vom 28.02.2013 - 12 S 1527/12 - juris). Ein Wechsel der Ausbildungsstätte ist dem Auszubildenden nicht zuzumuten, wenn hierdurch das Erreichen des angestrebten Ausbildungsziels gefährdet wäre. Allerdings können insoweit ausschließlich Gründe, die in einem wesensmäßigen Zusammenhang mit der Ausbildung selbst stehen, von Relevanz sein (Senatsurteil vom 28.02.2013 - 12 S 1527/12 - juris).
27 
Unter Berücksichtigung dessen steht die Ausbildung zur Holzbildhauerin, die die Klägerin parallel zu ihrem Schulbesuch an der Heimschule Kloster W... absolviert, mit dem ausbildungsförderungsrechtlich relevanten Ausbildungsziel nicht in wesensmäßigem Zusammenhang. Ausbildungsziel der Klägerin i.S.d. Ausbildungsförderungsrechts ist die Erlangung der Allgemeinen Hochschulreife. Dass sie daneben anstrebt, die Ausbildung zur Holzbildhauerin abzuschließen, ist ausbildungsförderungsrechtlich unbedeutend. Bei dem Beruf der Holzbildhauerin handelt es sich um einen dreijährigen anerkannten Ausbildungsberuf in Industrie und Handwerk (vgl. Berufenet der Bundesagentur für Arbeit). Im Rahmen einer Ausbildung in einem Betrieb erhalten die Auszubildenden Ausbildungsvergütung. Daneben besteht unter bestimmten Bedingungen die Möglichkeit, Berufsausbildungsbeihilfe zu erhalten. Eine Förderung der Ausbildung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz ist hingegen nicht vorgesehen. Ein Wechsel auf das Katholische Freie Gymnasium St. M... in R... wäre der Klägerin mithin zuzumuten gewesen, da das Ausbildungsziel - die Erlangung der Allgemeinen Hochschulreife unter Berücksichtigung eines naturwissenschaftlichen Profils mit Latein - in dem vorliegend streitigen Zeitraum durch einen solchen Wechsel nicht gefährdet worden wäre.
28 
cc) Bei der Schule St. M... R... handelt es sich auch nicht um einen von dem der Heimschule Kloster W... abweichenden Typ eines Gymnasiums, der den Charakter als entsprechende Ausbildungsstätte ausschließen würde.
29 
Gymnasien sind verschiedenen Typs und damit nicht einander entsprechende Ausbildungsstätten, wenn sie unterschiedliche Aufnahmevoraussetzungen haben (vgl. Senatsurteil vom 28.02.2013 - 12 S 1527/12 - juris; VG Göttingen, Urteil vom 24.03.2015 - 2 A 780/13 - juris). Dies zugrunde legend ist die vorliegende Fallgestaltung entgegen der Auffassung der Klägerseite nicht mit dem Besuch des Landesgymnasiums für Hochbegabte in Schwäbisch Gmünd vergleichbar. Diese Schule verlangt als besondere, sich von anderen Gymnasien unterscheidende Aufnahmevoraussetzung u.a. eine Testung des IQ-Wertes des jeweiligen Schülers mit dem Ergebnis eines Prozentranges von 97,5 Prozent oder höher entsprechend einem IQ-Wert von mindestens 130 (vgl. Landtag von Baden-Württemberg, Drs. 14/979, S. 3). Zudem entsprechen die von dem Landesgymnasium für Hochbegabte Schwäbisch Gmünd angebotenen Unterrichtsinhalte dem Ausbildungsgang des allgemeinbildenden Gymnasiums unter Anwendung einer hochbegabtenspezifischen Didaktik, Methodik und Pädagogik (vgl. Landtag von Baden-Württemberg, Drs. 14/979, S. 6). Die Schulen Kloster W... und St. M... haben keine unterschiedlichen Aufnahmevoraussetzungen. Beide Schulen entscheiden über die Aufnahme nach persönlichen Aufnahmegesprächen (vgl. jeweilige Internetpräsenz). Hinsichtlich der konkreten Aufnahmesituation hat die Klägerin weder vorgetragen noch ist dies für den Senat sonst ersichtlich, dass sie an dem Gymnasium St. M... trotz Bewerbung keinen Platz erhalten hätte. Vielmehr muss nach den klägerischen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung davon ausgegangen werden, dass eine Bewerbung für eine Aufnahme an dem Gymnasium St. M... zu keinem Zeitpunkt erfolgt ist.
30 
Ein weiterer ausbildungsbezogener Gesichtspunkt, der eine Schule als entsprechende Ausbildungsstätte ausschließen kann, ist gegeben, wenn diese Schule Schulgeld erhebt; dies gilt jedenfalls dann, wenn dieses in einer Höhe festgesetzt ist, dass es sich für den Auszubildenden als unüberwindbares Hindernis darstellt (BVerwG, Urteil vom 21.06.1990 - 5 C 3.88 - NVwZ-RR 1990, 611). Vorliegend erheben sowohl die Heimschule Kloster W... als auch das Katholische Freie Gymnasium St. M... Schulgeld. Dieses beläuft sich ausweislich der Homepage der Schule für das Gymnasium St. M... auf 82,-- Euro pro Monat. Der Internatsbeitrag für die Heimschule Kloster W... liegt für die Klassenstufen 4 bis 10 bei 1.042,-- Euro monatlich, das Schuldgeld bei 50,-- Euro monatlich und der Werkstattbeitrag bei 108,-- Euro monatlich (www.internate-portal.de, Stand 01/2017). Bei Vergleich der erhobenen Gebühren erweist sich die Höhe des Schulgeldes an dem Gymnasium St. M... nicht als Hindernis für den Besuch dieser Schule (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 11.07.1986 - 5 B 28.86 - FamRZ 1986, 1159; Fischer, in: Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl., § 2 Rn. 16.2.1, Stand Mai 2014).
31 
Daneben wird teilweise angenommen, Gymnasien seien auch dann verschiedenen Typs, wenn sie sich aufgrund eines nicht unerheblichen Anteils spezieller, über den üblichen Fächerkanon hinausgehender sprach- bzw. berufsspezifischer Unterrichtsangebote, die der Schule insgesamt eine besondere Prägung gäben, unterschieden (Bayerischer VGH, Beschluss vom 18.05.2015 - 12 ZB 14.2860 - juris; Fischer in: Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl., § 2 Rn. 16.2.2, Stand Mai 2014 unter Bezugnahme auf Ziff. 2.1a.9 Sätze 1 und 2 BaföGVwV). Keine einander entsprechende Ausbildungsstätten sollen dann gegeben sein, wenn allein an dem auswärtigen Gymnasium eine Zusatzausbildung angeboten (Bayerischer VGH, Beschluss vom 18.05.2015 - 12 ZB 14.2860 - juris; Pesch, in: Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 6. Auflage 2016, § 2 Rn. 63 unter Bezugnahme auf VG Kassel, Urteil vom 04.11.1986 - V/3 E 341/84 - FamRZ 1987, 1091) oder wenn an einer erreichbaren Ausbildungsstätte ein gewünschter beruflicher Schwerpunkt nicht angeboten werde (Bayerischer VGH, Beschluss vom 18.05.2015 - 12 ZB 14.2860 - juris; Fischer, in: Rothe/Blanke, BAföG, a.a.O.). Im Übrigen werden wesentliche, beachtliche Unterschiede zwischen zwei Ausbildungsstätten teilweise bereits dann gesehen, wenn die Ausrichtung des Auszubildenden an einem bestimmten ausbildungsbezogenen Umstand sinnvoll erscheine (Bayerischer VGH, Beschluss vom 18.05.2015 - 12 ZB 14.2860 - juris mit Verweis auf BVerwG, Urteil vom 21.06.1990 - 5 C 3.88 - NVwZ-RR 1990, 611).
32 
In diesem Zusammenhang ist zunächst zu berücksichtigen, dass eine Ausbildung zur Holzbildhauerin keine Voraussetzung für ein von der Klägerin beabsichtigtes Hochschulstudium in den Bereichen Kunst, Graphik, Restaurator oder Architektur ist. Dass eine solche Ausbildung - wie die Klägerin vorträgt - die Einreichung einer Mappe aus fachbezogenen Zeichnungen und Bildern aufgrund des während der handwerklichen Lehre Erlernten erleichtert, kann nicht zur ausbildungsförderungsrechtlichen Berücksichtigung dieser Ausbildung führen. Voraussetzung ist zur Überzeugung des Senats unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bezüglich solcher über den üblichen Fächerkanon hinausgehender Angebote, vorliegend der Zusatzausbildung zur Holzbildhauerin, dass diese stets Bestandteil des förderungsfähigen Ausbildungsgangs sein müssen (vgl. oben unter 2.b)bb); so wohl auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.10.2011 - 12 A 1955/11 - juris), um ausbildungsförderungsrechtliche Relevanz zu entfalten. Der förderungsfähige Ausbildungsgang bestimmt mithin den Begriff der Ausbildungsstätte, so dass dieser entgegen der in der mündlichen Verhandlung geäußerten Auffassung der Klägerin nicht weiter verstanden werden kann als er durch den Inhalt des Ausbildungsganges vorgezeichnet ist. Zur Beurteilung der Frage, welche Angebote einer Schule ausbildungsförderungsrechtlich relevanter Teil des jeweiligen Ausbildungsganges sein können, sind die maßgeblichen landesrechtlichen Vorschriften heranzuziehen (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 12.02.1981 - 5 C 43.79 - FamRZ 1981, 610). Berufsspezifische Unterrichtsangebote an Gymnasien i.S.d. Teilziffer 2.1a.9 BaföGVwV können in Baden-Württemberg nur dann für den Charakter einer Ausbildungsstätte in ausbildungsförderungsrechtlichem Sinne Bedeutung erlangen und der Schule insgesamt eine besondere Prägung verleihen, wenn es sich um ein Berufliches Gymnasium i.S.v. § 8 Abs. 3 SchG i.V.m. § 1 Abs. 2 der Verordnung des Kultusministeriums über die Schultypen des Gymnasiums vom 12. Juli 2000 (GBl. S. 551) in der Fassung vom 12. März 2014 (GBl. S. 178) handelt. Nach § 8 Abs. 3 SchG kann das Gymnasium auch berufsorientierte Bildungsinhalte vermitteln und zu berufsbezogenen Bildungsgängen führen; die Typen der beruflichen Gymnasien können zusätzlich zu berufsqualifizierenden Abschlüssen hinführen (vgl. dazu Wörz/von Alberti/Falkenbach, Schulgesetz für Baden-Württemberg, § 8 Rn. 4, Stand Juli 2016). Bei der Heimschule Kloster W... handelt es sich jedoch nicht um ein berufliches, sondern um ein allgemeinbildendes Gymnasium (Gymnasium der Normalform) als anerkannte/genehmigte Ersatzschule i.S.v. § 3 Abs. 1 PSchG (vgl. Ausbildungsstättenverzeichnis des Regierungspräsidiums Stuttgart), wobei dem Unterricht an einer Ersatzschule ein von der Schulaufsichtsbehörde genehmigter Lehrplan zugrunde liegen und das Lehrziel der entsprechenden öffentlichen Schule erreicht werden muss (Nr. 12 Abs. 1 Nr. 1 a) und b) der Verordnung des Kultusministeriums und des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum zum Vollzug des Privatschulgesetzes i.d. Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juli 1971). Das Unterrichtsangebot in dem Bildungsgang „Gymnasium der Normalform mit dem Ziel der Erlangung der Allgemeinen Hochschulreife ab Klasse 10“ bestimmt sich nach § 8 der Verordnung des Kultusministeriums über die Jahrgangsstufen sowie über die Abiturprüfung an Gymnasien der Normalform und Gymnasien in Aufbauform mit Internat (Abiturverordnung Gymnasien der Normalform - NGVO - vom 24. Juli 2001). Weder das Unterrichtsangebot im Pflichtbereich (§ 8 Abs. 2 NGVO) noch im Wahlbereich (§ 8 Abs. 3 NGVO) umfasst berufsspezifische Unterrichtsangebote, so dass entsprechende Schwerpunkte ausschließlich dem außercurricularen Angebot eines allgemeinbildenden Gymnasiums zuzuordnen sein können. Die Ausbildung zur Holzbildhauerin, die parallel zu dem Unterricht des Gymnasiums vor der Abiturprüfung an der Heimschule Kloster W... bereits teilweise durchgeführt wird, ist mithin nicht Teil des Lehrstoffs und des Bildungsgangs, der für die Erlangung der Allgemeinen Hochschulreife - des ausbildungsförderungsrechtlich maßgeblichen Ausbildungsziels der Klägerin - relevant ist.
33 
dd) Selbst wenn man der von dem Bayerischen VGH (Beschluss vom 18.05.2015 - 12 ZB 14.2860 - juris) vertretenen Auffassung folgen und die Ausbildung zur Holzbildhauerin als ausbildungsförderungsrechtlich beachtliches berufsspezifisches Zusatzangebot sehen wollte, so könnte die Ausbildung förderrechtlich nicht von Bedeutung sein, weil sie nicht eng mit der gymnasialen Ausbildung verzahnt und in diese integriert ist (Bayerischer VGH, Beschluss vom 18.05.2015 - 12 ZB 14.2860 - juris). Wie den Stellungnahmen der Schulleiterin der Heimschule Kloster W... vom 1. und vom 22. Februar 2017 zu entnehmen ist, handelt es sich bei der handwerklichen Ausbildung um ein freiwilliges schulbegleitendes Zusatzangebot ab Klasse 9 mit dem Ziel der Doppelqualifikation (Abitur und Lehrabschluss). Bereits der freiwillige Charakter der Handwerksausbildung spricht für eine Einordnung als außercurriculares Angebot. Der handwerklichen Ausbildung liegt eine vertragliche Vereinbarung zugrunde, die durch Kündigung beendet werden kann. Auch die Tatsache, dass der praktische Unterricht jeweils an einem Nachmittag pro Woche erfolgt, der den übrigen Schülern zur freien Verfügung steht, ist ein Hinweis auf das Vorliegen eines Zusatzangebotes außerhalb des Bildungsgangs. Diese Einschätzung wird nicht dadurch erschüttert, dass die Ausbildung in schuleigenen Werkstatthäusern mit fachspezifischer Ausstattung erfolgt, denn auch andere außercurriculare Aktivitäten einer Schule werden typischerweise in deren Räumlichkeiten angeboten. Gleiches gilt für die Tatsache, dass die Schulstiftung der Erzdiözese Freiburg, der Träger der Heimschule Kloster W..., für die Ausbildung Handwerksmeisterinnen und - meister beschäftigt, denn auch sonstige freiwillige Angebote werden in der überwiegenden Anzahl der Fälle von den Lehrkräften der jeweiligen Schule unterbreitet. Schließlich wird lediglich der theoretische Prüfungsteil „Wirtschaftskunde“ im Seminarkurs „Wirtschaft und Recht“ während des gymnasialen Unterrichts erarbeitet und die Klausurnote aus diesem Kurs in das Gesellenprüfungszeugnis übernommen, zudem werden die allgemeinbildenden Fächer angerechnet. Zum Zeitpunkt des Bestehens des Abiturs sind jedoch erst zwei Drittel der Lehre abgeschlossen. Hingegen ist das komplette dritte Lehrjahr nach dem Abitur zu absolvieren. Schließlich sind Handwerk und Abitur zwei voneinander unabhängige Prüfungssituationen. Eine Verknüpfung dergestalt, dass das Bestehen der Gesellenprüfung von dem Bestehen des Abiturs abhängig wäre, ist nicht vorgesehen.
34 
ee) Das Katholische Freie Gymnasium St. M... in R... scheidet auch nicht deshalb als entsprechende Ausbildungsstätte aus, weil es den Unterricht in koedukativer Form anbietet. Das Kriterium der monoedukativen Ausbildung begründet bei abstrakter Betrachtung keinen ausbildungsbezogenen Gesichtspunkt im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (dazu 2.b)bb)), da es nicht geeignet ist, sich auf den Inhalt des Lehrstoffs auszuwirken und damit den Bildungsgang mitzubestimmen. Vielmehr handelt es sich dabei um einen sozialen Aspekt der Erziehung, der auf das Ausbildungsverhältnis nur mittelbar einwirken kann, als solcher jedoch ausbildungsförderungsrechtlich irrelevant ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.06.1990 - 5 C 3.88 - NVwZ-RR 1990, 611). Besonderheiten, die im Rahmen einer konkreten Betrachtungsweise im Fall der Klägerin zu einem abweichenden Ergebnis führen würden, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
35 
ff) Das Katholische Gymnasium St. M... R... ist auch eine zumutbare Ausbildungsstätte. Der Begriff der Zumutbarkeit knüpft an objektive Gegebenheiten, an die Art der Ausbildungsstätte, an (BVerwG, Beschluss vom 20.09.1996 - 5 B 177.95 - juris; BVerwG, Urteile vom 15.12.1988 - 5 C 9.85 - BVerwGE 81, 81, und vom 14.12.1978 - V C 49.77 - BVerwGE 57, 198). Hierbei kann von Bedeutung sein, dass die besuchte Ausbildungsstätte eine konfessionelle oder weltanschauliche Prägung besitzt und der Auszubildende seine Ausbildung hieran orientiert (vgl. BVerwG, Urteile vom 15.12.1988 - a.a.O. -, und vom 14.12.1978 - a.a.O - ; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.07.1990 - 7 S 2242/89 - juris; Bayerischer VGH, Beschluss vom 18.05.2015 - 12 ZB 14.2860 - juris; so auch Textziffer 2.1a. 8 der für das Gericht unverbindlichen Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum BAföG - BAföGVwV 1991 vom 15.10.1991 - GMBl. S. 770 -, zuletzt geändert durch die BAföGÄndVwV 2013 vom 13.11.2013 - GMBl. Nr. 55/56, S. 1094). Da die Klägerin ihre Ausbildung für den Senat nachvollziehbar an einer konfessionellen Ausrichtung orientiert, sind vornehmlich Schulen entsprechender Prägung als zumutbare Ausbildungsstätten in den Blick zu nehmen. Bereits im Zeitpunkt der Antragstellung am 30. Juli 2014 machte die Klägerin deutlich, dass sie sich mit der in der Heimschule Kloster W... angebotenen Erziehung zu einer an christlichen Werten orientierten jungen Frau identifiziere. Auch in ihrem Widerspruchsschreiben vom 17. Oktober 2014 brachte sie zum Ausdruck, die christliche Werteorientierung sei ein entscheidender Faktor für die Wahl der Heimschule Kloster W... gewesen. In der Berufungserwiderung vom 14. April 2016 hat die Klägerin betont, die an ihrer Schule durch gymnasialen Unterricht, Handwerksausbildung und spirituelle Prägung gelebten benediktinischen Regeln seien für die Entscheidung für dieses Gymnasium ausschlaggebend gewesen. Aus diesem im Rahmen des gesamten Verfahrens konsistenten Vortrag wird deutlich, dass der konfessionelle Schwerpunkt ihrer aktuellen Schule wesentliches Kriterium für die Wahl derselben war.
36 
Mit dem Katholischen Freien Gymnasium St. M... in R... ist eine zumutbare Ausbildungsstätte unzweifelhaft vorhanden, denn bei dieser Schule handelt es sich um ein allgemeinbildendes Gymnasium in der Trägerschaft der Stiftung Katholische Freie Schulen der Diözese R... (vgl. Internetauftritt des SMG); die religiöse Erziehung sowie die Wert- und Sinnorientierung gehören zur Zielsetzung der Schule (vgl. Internetauftritt des SMG). Darüber hinaus ist der in dem Gymnasium St. M... angebotene Unterricht unter Berücksichtigung des sog. Marchtaler Plans von dem Lernen mit Kopf, Herz und Hand geprägt, vergleichbar mit der benediktinischen Ausrichtung der Heimschule Kloster W.... Offen bleiben kann somit, ob das Ex- ...-B...-Gymnasium und das P...-K...-Gymnasium in R... ebenso wie die weiteren seitens des Beklagten benannten Gymnasien in T... und D..., bei denen es sich um staatliche Schulen ohne konfessionelle Prägung handelt, wegen fehlender konfessioneller Ausrichtung als zumutbare Ausbildungsstätten ausscheiden. Insbesondere bedarf es keiner näheren Auseinandersetzung mit der Frage, ob das von der Klägerin besuchte Gymnasium einerseits und die in Betracht kommenden staatlichen Gymnasien andererseits miteinander unvereinbare Bildungsziele weltanschaulicher oder konfessioneller Prägung verfolgen (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 14.12.1978 - a.a.O. -) bzw. ob die Angebote religiöser Prägung überhaupt unmittelbar mit der Ausbildung verbunden sind oder nur neben der Ausbildung angeboten werden (vgl. dazu VG München, Urteil vom 08.11.2012 - M 15 K 12.920 - juris).
37 
c) Die Verweisung der Klägerin auf das Katholische Freie Gymnasium St. M... R... hätte im streitgegenständlichen Zeitraum auch nicht zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der Ausbildung der Klägerin geführt. Zwar ist jeder Wechsel der Ausbildungsstätte geeignet, die Ausbildung zu beeinträchtigen. Wenn die Eltern eines Schülers ihren Wohnort wechseln oder an dem (unverändert gebliebenen) Wohnort der Eltern ein Gymnasium des von dem Auszubildenden bisher (auswärts) besuchten Typs errichtet wird, sind mit dem ausbildungsförderungsrechtlich an sich gebotenen Wechsel auf das Gymnasium am Wohnort der Eltern stets gewisse Umstellungs- und Eingewöhnungsschwierigkeiten für den Auszubildenden verbunden. Dieser Umstand allein rechtfertigt indessen in der Regel nicht eine Weiterförderung des Besuchs der bisherigen Ausbildungsstätte. Eine wesentliche Beeinträchtigung der Ausbildung kann nur dann angenommen werden, wenn durch den Wechsel der Ausbildungsstätte das Erreichen des Ausbildungszieles gefährdet erscheint (BVerwG, Urteil vom 14.12.1978 - a.a.O. -; Pesch, in: Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 6. Auflage, 2016, § 2 Rn. 61). Das wird regelmäßig nur dann angenommen werden können, wenn die Ausbildung auf ihren Abschluss hin schon weitgehend fortgeschritten ist. Dass nach den Verwaltungsvorschriften zum Bundesausbildungsförderungsgesetz dem Auszubildenden beim Besuch eines Gymnasiums zwei Jahre vor Abschluss des Ausbildungsabschnitts ein Wechsel der Ausbildungsstätte wegen der damit verbundenen wesentlichen Beeinträchtigung der Ausbildung nicht mehr zugemutet wird (vgl. Tz 2.1a.15 BAföGVwV), kann als Niederschlag allgemeiner Erfahrung gelten, macht die Regelung praktikabel und dient der Wahrung des Gleichheitssatzes; bei einer von solchen Kriterien geprägten Konkretisierung im Gesetz selbst nicht näher bestimmter Merkmale durch Verwaltungsvorschriften wäre eine daran orientierte Verwaltungsentscheidung nur dann rechtswidrig, wenn sie aufgrund relevanter Besonderheiten des Einzelfalles oder der betroffenen Fallgruppe sich nicht mehr in den Rahmen der gesetzlichen Zielvorstellungen einfügen ließe. Für entsprechende Besonderheiten ist vorliegend nichts ersichtlich. Das Maß der zumutbaren Beeinträchtigung wäre vorliegend nicht überschritten, da die Klägerin bei einem Schulwechsel zu Beginn des 10. Schuljahres noch die letzten drei Schuljahre in dem von der Wohnung des Vaters aus erreichbaren Gymnasium hätte absolvieren können (vgl. zu Vorstehendem BVerwG, Urteil vom 14.12.1978 - a.a.O. -).
38 
d) Das Katholische Freie Gymnasium St. M... in R... ist von der Wohnung des Vaters der Klägerin bei Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel etwa 20 Minuten ohne Umsteigen entfernt (vgl. www.3-loewen-takt.de) und damit unproblematisch innerhalb der zumutbaren durchschnittlichen täglichen Wegezeit erreichbar (vgl. dazu Pesch, in Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 6. Aufl., 2016, § 2 Rn. 61).
39 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, das Verfahren ist gemäß § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei.
40 
Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, denn die Frage, ob das Angebot einer Zusatzausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf an einem allgemeinbildenden Gymnasium der Schule eine ausbildungsförderungsrechtlich relevante Prägung mit der Folge verleiht, dass eine Schule, die dieses Angebot nicht vorhält, keine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte i.S.v. § 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG sein kann, ist bislang nicht höchstrichterlich geklärt.

Gründe

 
18 
Die nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthafte und auch im Übrigen zulässige, insbesondere die verlängerte Berufungsbegründungsfrist des § 124a Abs. 3 Satz 1 u. 3 VwGO wahrende Berufung des Beklagten ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat der zulässigen Verpflichtungsklage der Klägerin zu Unrecht stattgegeben. Die ablehnenden Bescheide des Beklagten sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten; sie hat keinen Anspruch auf die begehrte Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe für das Schuljahr 2014/2015 (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
19 
1. Anspruchsgrundlage für eine Förderung nach dem Ausbildungsförderungsgesetz ist § 7 Abs. 1 Satz 1 BAföG. Danach wird Ausbildungsförderung zumindest für drei Schul- oder Studienjahre berufsbildender Ausbildung im Sinne der §§ 2 und 3 BAföG bis zu einem daran anschließenden berufsqualifizierenden Abschluss gewährt. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG wird Ausbildungsförderung u.a. für den Besuch von weiterführenden allgemeinbildenden Schulen ab Klasse 10 geleistet, wenn der Auszubildende die Voraussetzungen des Absatzes 1a erfüllt.
20 
a) Die Ausbildungsstätte der Klägerin fällt unter § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG, da es sich bei dem staatlich anerkannten katholischen Gymnasium Heimschule Kloster W... in der Trägerschaft der Schulstiftung der Erzdiözese Freiburg um eine allgemeinbildende Schule handelt und die Bewilligung von Ausbildungsförderung für den Besuch des 10. Schuljahres dieses Gymnasiums begehrt wird.
21 
b) Die in § 2 Abs. 1 Satz 3 BAföG niedergelegten Anforderungen an den Träger der Schule sind erfüllt, denn die Heimschule Kloster W... ist eine anerkannte/genehmigte Ersatzschule, wie sich aus dem Ausbildungsstättenverzeichnis des Regierungspräsidiums Stuttgart ergibt.
22 
2. Die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG liegen jedoch nicht vor. Nach dieser Vorschrift wird für den Besuch der in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG bezeichneten Ausbildungsstätten Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist. Die übrigen Alternativen des § 2 Abs. 1a Satz 1 BAföG kommen vorliegend unstreitig nicht in Betracht. § 2 Abs. 1a BAföG wurde durch das 12. BAföG-Änderungsgesetz vom 22. Mai 1990 (BGBl. I S. 936) eingefügt, um die zuvor in §§ 2, 10, 12 und 68 Abs. 2 BAföG enthaltenen Teilregelungen über die Förderungsfähigkeit einer Ausbildung aus Gründen der Übersichtlichkeit des Gesetzes in § 2 Abs. 1 und 1a zusammenzufassen (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf, BT-Drs. 11/5961, S. 18). Die vorliegend streitgegenständliche Regelung des § 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG war bis dahin inhaltsgleich in § 68 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 12 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BAföG enthalten. Bei der Frage, ob nach § 2 Abs. 1 a Satz 1 Nr. 1 BAföG ein Anspruch auf Ausbildungsförderung dem Grunde nach besteht, kann mithin auf die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Grundsätze zur Auslegung des § 68 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 12 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BAföG zurückgegriffen werden (BVerwG, Urteil vom 27.05.1999 - 5 C 23.98 - Buchholz 436.36 § 2 BAföG Nr. 26).
23 
a) Die Klägerin wohnt nicht bei ihren Eltern, denn sie lebt während des Schuljahres außerhalb der Ferien in dem zu der Heimschule Kloster W... gehörenden Internat. Sie wohnt zu diesen Zeiten mithin weder bei ihrem Vater in R...- ... noch bei ihrer Mutter in T... Unabhängig von dem melderechtlichen Status wäre für ein „Wohnen bei den Eltern“ erforderlich, dass die Klägerin während des Schuljahres mit ihren Eltern bzw. mit dem jeweiligen in den Blick zu nehmenden Elternteil in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt hätte (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.12.1980 - 5 C 48.79 - BVerwGE 61, 235), was für die Zeiten außerhalb der Schulferien unstreitig nicht der Fall war.
24 
b) Von der Wohnung des Vaters in R... ist jedoch eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte - nämlich das Katholische Freie Gymnasium St. M... R... - erreichbar.
25 
aa) Eine entsprechende Ausbildungsstätte ist vorhanden, wenn die von der Wohnung der Eltern aus erreichbare Ausbildungsstätte nach Lehrstoff (Inhalt), Schulstruktur und Bildungsgang zu dem angestrebten Ausbildungs- und Erziehungsziel (Abschluss) führt (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 20.09.1996 - 5 B 177.95 - juris, und vom 11.07.1986 - 5 B 28.86 - Buchholz 436.36 § 68 BAföG Nr. 3, Urteile vom 21.06.1990 - 5 C 3.88 - NVwZ-RR 1990, 611, vom 12.02.1981 - 5 C 43.79 - DVBl. 1982, 256, vom 31.03.1980 - 5 C 41.78 - Buchholz 436.36 § 12 BAföG Nr. 10, und vom 16.12.1976 - V C 43.75 - BVerwGE 51, 354; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.02.2013 - 12 S 1527/12 - juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 03.05.2016 - 12 A 1739/14 - juris; Bayerischer VGH, Beschluss vom 18.05.2015 - 12 ZB 14.2860 - juris; Sächsisches OVG, Urteil vom 18.06.2014 - 1 A 63/11 - NVwZ-RR 2015, 108; Pesch, in: Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 6. Aufl., 2016, § 2 Rn. 61; BT-Drs. VI/1975, 27). Für die Annahme einer entsprechenden zumutbaren Ausbildungsstätte genügt es deshalb nicht, allein auf den angestrebten Abschluss abzustellen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.09.1996 - 5 B 177.95 - juris), der für das Gymnasium St. M... und die Heimschule Kloster W... identisch wäre (Allgemeine Hochschulreife). Das Merkmal der entsprechenden Ausbildungsstätte erfordert zwar keine völlige Inhaltsgleichheit des Lehrstoffs (VG Göttingen, Urteil vom 24.03.2015 - 2 A 780/13 - juris), dem Schüler darf jedoch eine Vertiefung vorhandener Kenntnisse in Unterrichtsfächern, die für seine bisherige Ausbildung prägend waren, nicht verschlossen werden (BVerwG, Urteil vom 12.02.1981 - 5 C 43.79 - DVBl 1982, 256). Dies zugrunde legend ist das Gymnasium St. M... in R... auch hinsichtlich des Lehrstoffs eine der Heimschule Kloster W... entsprechende Ausbildungsstätte, denn es bietet die Möglichkeit, ein naturwissenschaftliches Profil mit Latein zu wählen (vgl. Internetauftritt des SMG).
26 
bb) Das Katholische Freie Gymnasium St. M... R... scheidet auch nicht deshalb als entsprechende Ausbildungsstätte aus, weil es keine Ausbildung zur Holzbildhauerin anbietet. Bei der Beurteilung der Frage, wann eine allgemeinbildende Schule nicht mehr als entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte anzusehen ist, ist zunächst zu berücksichtigen, dass sich § 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG an der Unterhaltsbelastung der Eltern orientiert und davon ausgeht, dass die Ausbildungsfinanzierung bis zum Abschluss der allgemeinen Bildung originäre Aufgabe der Eltern ist (Senatsurteil vom 28.02.2013 - 12 S 1527/12 - juris; Pesch, in: Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 6. Aufl., 2016, § 2 Rn. 52; Fischer, in: Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl., § 2 Rn. 14, Stand Mai 2014). Deshalb wird Ausbildungsförderung grundsätzlich nur Schülern gewährt, die nicht bei ihren Eltern leben können, weil von deren Wohnung eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist. Denn in diesen Ausnahmefällen haben die Eltern wegen der notwendigen auswärtigen Unterbringung besonders hohe Ausbildungskosten zu tragen (Senatsurteil vom 28.02.2013 - 12 S 1527/12 - juris; Senatsbeschluss vom 11.03.2006 - 12 S 2500/06 -; Pesch, in: Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 6. Aufl., 2016, § 2 Rn. 52). Als Ausnahmevorschrift ist § 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG eng zu verstehen. Allerdings ist die sich auf Lehrstoff (Inhalt), Schulstruktur und Bildungsgang konzentrierende Umschreibung nicht als abschließende Begriffsfestlegung anzusehen (BVerwG, Urteil vom 21.06.1990 - 5 C 3.88 - NVwZ-RR 1990, 611; Beschluss vom 11.07.1986 - 5 B 28.86 - Buchholz 436.36 § 68 BAföG Nr. 3). Ob eine von der Elternwohnung aus erreichbare Schule eine entsprechende Ausbildungsstätte ist, kann auch von anderen Umständen als Lehrstoff und Bildungsgang abhängen. Die berücksichtigungsfähigen Umstände erfahren nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Einschränkung allerdings insofern, als allein ausbildungsbezogene Gesichtspunkte die Wahl einer auswärtigen Ausbildungsstätte rechtfertigen können (BVerwG, Urteile vom 21.06.1990 - 5 C 3.88 - NVwZ-RR 1990, 611, und vom 16.12.1976 - V C 43.75 - BVerwGE 51, 354). Außer Betracht zu bleiben haben unwesentliche Unterschiede bezogen auf Schulstruktur und Bildungsgang (Bayerischer VGH, Beschluss vom 18.05.2015 - 12 ZB 14.2860 - juris). Bei der Beurteilung der Frage, ob ausnahmsweise der Besuch einer auswärtigen Schule förderungswürdig ist, muss zudem der jeder Förderung der Ausbildung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz immanente Zweck berücksichtigt werden, einem (bedürftigen) Auszubildenden die Chance zum Erreichen des angestrebten Ausbildungsziels zu bieten (Senatsurteil vom 28.02.2013 - 12 S 1527/12 - juris). Mit diesem Gesetzeszweck unvereinbar wäre die Versagung der Förderung, wenn die Verweisung des Auszubildenden an eine von der elterlichen Wohnung aus erreichbare Ausbildungsstätte zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der Ausbildung führen würde (Senatsurteil vom 28.02.2013 - 12 S 1527/12 - juris). Ein Wechsel der Ausbildungsstätte ist dem Auszubildenden nicht zuzumuten, wenn hierdurch das Erreichen des angestrebten Ausbildungsziels gefährdet wäre. Allerdings können insoweit ausschließlich Gründe, die in einem wesensmäßigen Zusammenhang mit der Ausbildung selbst stehen, von Relevanz sein (Senatsurteil vom 28.02.2013 - 12 S 1527/12 - juris).
27 
Unter Berücksichtigung dessen steht die Ausbildung zur Holzbildhauerin, die die Klägerin parallel zu ihrem Schulbesuch an der Heimschule Kloster W... absolviert, mit dem ausbildungsförderungsrechtlich relevanten Ausbildungsziel nicht in wesensmäßigem Zusammenhang. Ausbildungsziel der Klägerin i.S.d. Ausbildungsförderungsrechts ist die Erlangung der Allgemeinen Hochschulreife. Dass sie daneben anstrebt, die Ausbildung zur Holzbildhauerin abzuschließen, ist ausbildungsförderungsrechtlich unbedeutend. Bei dem Beruf der Holzbildhauerin handelt es sich um einen dreijährigen anerkannten Ausbildungsberuf in Industrie und Handwerk (vgl. Berufenet der Bundesagentur für Arbeit). Im Rahmen einer Ausbildung in einem Betrieb erhalten die Auszubildenden Ausbildungsvergütung. Daneben besteht unter bestimmten Bedingungen die Möglichkeit, Berufsausbildungsbeihilfe zu erhalten. Eine Förderung der Ausbildung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz ist hingegen nicht vorgesehen. Ein Wechsel auf das Katholische Freie Gymnasium St. M... in R... wäre der Klägerin mithin zuzumuten gewesen, da das Ausbildungsziel - die Erlangung der Allgemeinen Hochschulreife unter Berücksichtigung eines naturwissenschaftlichen Profils mit Latein - in dem vorliegend streitigen Zeitraum durch einen solchen Wechsel nicht gefährdet worden wäre.
28 
cc) Bei der Schule St. M... R... handelt es sich auch nicht um einen von dem der Heimschule Kloster W... abweichenden Typ eines Gymnasiums, der den Charakter als entsprechende Ausbildungsstätte ausschließen würde.
29 
Gymnasien sind verschiedenen Typs und damit nicht einander entsprechende Ausbildungsstätten, wenn sie unterschiedliche Aufnahmevoraussetzungen haben (vgl. Senatsurteil vom 28.02.2013 - 12 S 1527/12 - juris; VG Göttingen, Urteil vom 24.03.2015 - 2 A 780/13 - juris). Dies zugrunde legend ist die vorliegende Fallgestaltung entgegen der Auffassung der Klägerseite nicht mit dem Besuch des Landesgymnasiums für Hochbegabte in Schwäbisch Gmünd vergleichbar. Diese Schule verlangt als besondere, sich von anderen Gymnasien unterscheidende Aufnahmevoraussetzung u.a. eine Testung des IQ-Wertes des jeweiligen Schülers mit dem Ergebnis eines Prozentranges von 97,5 Prozent oder höher entsprechend einem IQ-Wert von mindestens 130 (vgl. Landtag von Baden-Württemberg, Drs. 14/979, S. 3). Zudem entsprechen die von dem Landesgymnasium für Hochbegabte Schwäbisch Gmünd angebotenen Unterrichtsinhalte dem Ausbildungsgang des allgemeinbildenden Gymnasiums unter Anwendung einer hochbegabtenspezifischen Didaktik, Methodik und Pädagogik (vgl. Landtag von Baden-Württemberg, Drs. 14/979, S. 6). Die Schulen Kloster W... und St. M... haben keine unterschiedlichen Aufnahmevoraussetzungen. Beide Schulen entscheiden über die Aufnahme nach persönlichen Aufnahmegesprächen (vgl. jeweilige Internetpräsenz). Hinsichtlich der konkreten Aufnahmesituation hat die Klägerin weder vorgetragen noch ist dies für den Senat sonst ersichtlich, dass sie an dem Gymnasium St. M... trotz Bewerbung keinen Platz erhalten hätte. Vielmehr muss nach den klägerischen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung davon ausgegangen werden, dass eine Bewerbung für eine Aufnahme an dem Gymnasium St. M... zu keinem Zeitpunkt erfolgt ist.
30 
Ein weiterer ausbildungsbezogener Gesichtspunkt, der eine Schule als entsprechende Ausbildungsstätte ausschließen kann, ist gegeben, wenn diese Schule Schulgeld erhebt; dies gilt jedenfalls dann, wenn dieses in einer Höhe festgesetzt ist, dass es sich für den Auszubildenden als unüberwindbares Hindernis darstellt (BVerwG, Urteil vom 21.06.1990 - 5 C 3.88 - NVwZ-RR 1990, 611). Vorliegend erheben sowohl die Heimschule Kloster W... als auch das Katholische Freie Gymnasium St. M... Schulgeld. Dieses beläuft sich ausweislich der Homepage der Schule für das Gymnasium St. M... auf 82,-- Euro pro Monat. Der Internatsbeitrag für die Heimschule Kloster W... liegt für die Klassenstufen 4 bis 10 bei 1.042,-- Euro monatlich, das Schuldgeld bei 50,-- Euro monatlich und der Werkstattbeitrag bei 108,-- Euro monatlich (www.internate-portal.de, Stand 01/2017). Bei Vergleich der erhobenen Gebühren erweist sich die Höhe des Schulgeldes an dem Gymnasium St. M... nicht als Hindernis für den Besuch dieser Schule (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 11.07.1986 - 5 B 28.86 - FamRZ 1986, 1159; Fischer, in: Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl., § 2 Rn. 16.2.1, Stand Mai 2014).
31 
Daneben wird teilweise angenommen, Gymnasien seien auch dann verschiedenen Typs, wenn sie sich aufgrund eines nicht unerheblichen Anteils spezieller, über den üblichen Fächerkanon hinausgehender sprach- bzw. berufsspezifischer Unterrichtsangebote, die der Schule insgesamt eine besondere Prägung gäben, unterschieden (Bayerischer VGH, Beschluss vom 18.05.2015 - 12 ZB 14.2860 - juris; Fischer in: Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl., § 2 Rn. 16.2.2, Stand Mai 2014 unter Bezugnahme auf Ziff. 2.1a.9 Sätze 1 und 2 BaföGVwV). Keine einander entsprechende Ausbildungsstätten sollen dann gegeben sein, wenn allein an dem auswärtigen Gymnasium eine Zusatzausbildung angeboten (Bayerischer VGH, Beschluss vom 18.05.2015 - 12 ZB 14.2860 - juris; Pesch, in: Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 6. Auflage 2016, § 2 Rn. 63 unter Bezugnahme auf VG Kassel, Urteil vom 04.11.1986 - V/3 E 341/84 - FamRZ 1987, 1091) oder wenn an einer erreichbaren Ausbildungsstätte ein gewünschter beruflicher Schwerpunkt nicht angeboten werde (Bayerischer VGH, Beschluss vom 18.05.2015 - 12 ZB 14.2860 - juris; Fischer, in: Rothe/Blanke, BAföG, a.a.O.). Im Übrigen werden wesentliche, beachtliche Unterschiede zwischen zwei Ausbildungsstätten teilweise bereits dann gesehen, wenn die Ausrichtung des Auszubildenden an einem bestimmten ausbildungsbezogenen Umstand sinnvoll erscheine (Bayerischer VGH, Beschluss vom 18.05.2015 - 12 ZB 14.2860 - juris mit Verweis auf BVerwG, Urteil vom 21.06.1990 - 5 C 3.88 - NVwZ-RR 1990, 611).
32 
In diesem Zusammenhang ist zunächst zu berücksichtigen, dass eine Ausbildung zur Holzbildhauerin keine Voraussetzung für ein von der Klägerin beabsichtigtes Hochschulstudium in den Bereichen Kunst, Graphik, Restaurator oder Architektur ist. Dass eine solche Ausbildung - wie die Klägerin vorträgt - die Einreichung einer Mappe aus fachbezogenen Zeichnungen und Bildern aufgrund des während der handwerklichen Lehre Erlernten erleichtert, kann nicht zur ausbildungsförderungsrechtlichen Berücksichtigung dieser Ausbildung führen. Voraussetzung ist zur Überzeugung des Senats unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bezüglich solcher über den üblichen Fächerkanon hinausgehender Angebote, vorliegend der Zusatzausbildung zur Holzbildhauerin, dass diese stets Bestandteil des förderungsfähigen Ausbildungsgangs sein müssen (vgl. oben unter 2.b)bb); so wohl auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.10.2011 - 12 A 1955/11 - juris), um ausbildungsförderungsrechtliche Relevanz zu entfalten. Der förderungsfähige Ausbildungsgang bestimmt mithin den Begriff der Ausbildungsstätte, so dass dieser entgegen der in der mündlichen Verhandlung geäußerten Auffassung der Klägerin nicht weiter verstanden werden kann als er durch den Inhalt des Ausbildungsganges vorgezeichnet ist. Zur Beurteilung der Frage, welche Angebote einer Schule ausbildungsförderungsrechtlich relevanter Teil des jeweiligen Ausbildungsganges sein können, sind die maßgeblichen landesrechtlichen Vorschriften heranzuziehen (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 12.02.1981 - 5 C 43.79 - FamRZ 1981, 610). Berufsspezifische Unterrichtsangebote an Gymnasien i.S.d. Teilziffer 2.1a.9 BaföGVwV können in Baden-Württemberg nur dann für den Charakter einer Ausbildungsstätte in ausbildungsförderungsrechtlichem Sinne Bedeutung erlangen und der Schule insgesamt eine besondere Prägung verleihen, wenn es sich um ein Berufliches Gymnasium i.S.v. § 8 Abs. 3 SchG i.V.m. § 1 Abs. 2 der Verordnung des Kultusministeriums über die Schultypen des Gymnasiums vom 12. Juli 2000 (GBl. S. 551) in der Fassung vom 12. März 2014 (GBl. S. 178) handelt. Nach § 8 Abs. 3 SchG kann das Gymnasium auch berufsorientierte Bildungsinhalte vermitteln und zu berufsbezogenen Bildungsgängen führen; die Typen der beruflichen Gymnasien können zusätzlich zu berufsqualifizierenden Abschlüssen hinführen (vgl. dazu Wörz/von Alberti/Falkenbach, Schulgesetz für Baden-Württemberg, § 8 Rn. 4, Stand Juli 2016). Bei der Heimschule Kloster W... handelt es sich jedoch nicht um ein berufliches, sondern um ein allgemeinbildendes Gymnasium (Gymnasium der Normalform) als anerkannte/genehmigte Ersatzschule i.S.v. § 3 Abs. 1 PSchG (vgl. Ausbildungsstättenverzeichnis des Regierungspräsidiums Stuttgart), wobei dem Unterricht an einer Ersatzschule ein von der Schulaufsichtsbehörde genehmigter Lehrplan zugrunde liegen und das Lehrziel der entsprechenden öffentlichen Schule erreicht werden muss (Nr. 12 Abs. 1 Nr. 1 a) und b) der Verordnung des Kultusministeriums und des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum zum Vollzug des Privatschulgesetzes i.d. Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juli 1971). Das Unterrichtsangebot in dem Bildungsgang „Gymnasium der Normalform mit dem Ziel der Erlangung der Allgemeinen Hochschulreife ab Klasse 10“ bestimmt sich nach § 8 der Verordnung des Kultusministeriums über die Jahrgangsstufen sowie über die Abiturprüfung an Gymnasien der Normalform und Gymnasien in Aufbauform mit Internat (Abiturverordnung Gymnasien der Normalform - NGVO - vom 24. Juli 2001). Weder das Unterrichtsangebot im Pflichtbereich (§ 8 Abs. 2 NGVO) noch im Wahlbereich (§ 8 Abs. 3 NGVO) umfasst berufsspezifische Unterrichtsangebote, so dass entsprechende Schwerpunkte ausschließlich dem außercurricularen Angebot eines allgemeinbildenden Gymnasiums zuzuordnen sein können. Die Ausbildung zur Holzbildhauerin, die parallel zu dem Unterricht des Gymnasiums vor der Abiturprüfung an der Heimschule Kloster W... bereits teilweise durchgeführt wird, ist mithin nicht Teil des Lehrstoffs und des Bildungsgangs, der für die Erlangung der Allgemeinen Hochschulreife - des ausbildungsförderungsrechtlich maßgeblichen Ausbildungsziels der Klägerin - relevant ist.
33 
dd) Selbst wenn man der von dem Bayerischen VGH (Beschluss vom 18.05.2015 - 12 ZB 14.2860 - juris) vertretenen Auffassung folgen und die Ausbildung zur Holzbildhauerin als ausbildungsförderungsrechtlich beachtliches berufsspezifisches Zusatzangebot sehen wollte, so könnte die Ausbildung förderrechtlich nicht von Bedeutung sein, weil sie nicht eng mit der gymnasialen Ausbildung verzahnt und in diese integriert ist (Bayerischer VGH, Beschluss vom 18.05.2015 - 12 ZB 14.2860 - juris). Wie den Stellungnahmen der Schulleiterin der Heimschule Kloster W... vom 1. und vom 22. Februar 2017 zu entnehmen ist, handelt es sich bei der handwerklichen Ausbildung um ein freiwilliges schulbegleitendes Zusatzangebot ab Klasse 9 mit dem Ziel der Doppelqualifikation (Abitur und Lehrabschluss). Bereits der freiwillige Charakter der Handwerksausbildung spricht für eine Einordnung als außercurriculares Angebot. Der handwerklichen Ausbildung liegt eine vertragliche Vereinbarung zugrunde, die durch Kündigung beendet werden kann. Auch die Tatsache, dass der praktische Unterricht jeweils an einem Nachmittag pro Woche erfolgt, der den übrigen Schülern zur freien Verfügung steht, ist ein Hinweis auf das Vorliegen eines Zusatzangebotes außerhalb des Bildungsgangs. Diese Einschätzung wird nicht dadurch erschüttert, dass die Ausbildung in schuleigenen Werkstatthäusern mit fachspezifischer Ausstattung erfolgt, denn auch andere außercurriculare Aktivitäten einer Schule werden typischerweise in deren Räumlichkeiten angeboten. Gleiches gilt für die Tatsache, dass die Schulstiftung der Erzdiözese Freiburg, der Träger der Heimschule Kloster W..., für die Ausbildung Handwerksmeisterinnen und - meister beschäftigt, denn auch sonstige freiwillige Angebote werden in der überwiegenden Anzahl der Fälle von den Lehrkräften der jeweiligen Schule unterbreitet. Schließlich wird lediglich der theoretische Prüfungsteil „Wirtschaftskunde“ im Seminarkurs „Wirtschaft und Recht“ während des gymnasialen Unterrichts erarbeitet und die Klausurnote aus diesem Kurs in das Gesellenprüfungszeugnis übernommen, zudem werden die allgemeinbildenden Fächer angerechnet. Zum Zeitpunkt des Bestehens des Abiturs sind jedoch erst zwei Drittel der Lehre abgeschlossen. Hingegen ist das komplette dritte Lehrjahr nach dem Abitur zu absolvieren. Schließlich sind Handwerk und Abitur zwei voneinander unabhängige Prüfungssituationen. Eine Verknüpfung dergestalt, dass das Bestehen der Gesellenprüfung von dem Bestehen des Abiturs abhängig wäre, ist nicht vorgesehen.
34 
ee) Das Katholische Freie Gymnasium St. M... in R... scheidet auch nicht deshalb als entsprechende Ausbildungsstätte aus, weil es den Unterricht in koedukativer Form anbietet. Das Kriterium der monoedukativen Ausbildung begründet bei abstrakter Betrachtung keinen ausbildungsbezogenen Gesichtspunkt im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (dazu 2.b)bb)), da es nicht geeignet ist, sich auf den Inhalt des Lehrstoffs auszuwirken und damit den Bildungsgang mitzubestimmen. Vielmehr handelt es sich dabei um einen sozialen Aspekt der Erziehung, der auf das Ausbildungsverhältnis nur mittelbar einwirken kann, als solcher jedoch ausbildungsförderungsrechtlich irrelevant ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.06.1990 - 5 C 3.88 - NVwZ-RR 1990, 611). Besonderheiten, die im Rahmen einer konkreten Betrachtungsweise im Fall der Klägerin zu einem abweichenden Ergebnis führen würden, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
35 
ff) Das Katholische Gymnasium St. M... R... ist auch eine zumutbare Ausbildungsstätte. Der Begriff der Zumutbarkeit knüpft an objektive Gegebenheiten, an die Art der Ausbildungsstätte, an (BVerwG, Beschluss vom 20.09.1996 - 5 B 177.95 - juris; BVerwG, Urteile vom 15.12.1988 - 5 C 9.85 - BVerwGE 81, 81, und vom 14.12.1978 - V C 49.77 - BVerwGE 57, 198). Hierbei kann von Bedeutung sein, dass die besuchte Ausbildungsstätte eine konfessionelle oder weltanschauliche Prägung besitzt und der Auszubildende seine Ausbildung hieran orientiert (vgl. BVerwG, Urteile vom 15.12.1988 - a.a.O. -, und vom 14.12.1978 - a.a.O - ; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.07.1990 - 7 S 2242/89 - juris; Bayerischer VGH, Beschluss vom 18.05.2015 - 12 ZB 14.2860 - juris; so auch Textziffer 2.1a. 8 der für das Gericht unverbindlichen Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum BAföG - BAföGVwV 1991 vom 15.10.1991 - GMBl. S. 770 -, zuletzt geändert durch die BAföGÄndVwV 2013 vom 13.11.2013 - GMBl. Nr. 55/56, S. 1094). Da die Klägerin ihre Ausbildung für den Senat nachvollziehbar an einer konfessionellen Ausrichtung orientiert, sind vornehmlich Schulen entsprechender Prägung als zumutbare Ausbildungsstätten in den Blick zu nehmen. Bereits im Zeitpunkt der Antragstellung am 30. Juli 2014 machte die Klägerin deutlich, dass sie sich mit der in der Heimschule Kloster W... angebotenen Erziehung zu einer an christlichen Werten orientierten jungen Frau identifiziere. Auch in ihrem Widerspruchsschreiben vom 17. Oktober 2014 brachte sie zum Ausdruck, die christliche Werteorientierung sei ein entscheidender Faktor für die Wahl der Heimschule Kloster W... gewesen. In der Berufungserwiderung vom 14. April 2016 hat die Klägerin betont, die an ihrer Schule durch gymnasialen Unterricht, Handwerksausbildung und spirituelle Prägung gelebten benediktinischen Regeln seien für die Entscheidung für dieses Gymnasium ausschlaggebend gewesen. Aus diesem im Rahmen des gesamten Verfahrens konsistenten Vortrag wird deutlich, dass der konfessionelle Schwerpunkt ihrer aktuellen Schule wesentliches Kriterium für die Wahl derselben war.
36 
Mit dem Katholischen Freien Gymnasium St. M... in R... ist eine zumutbare Ausbildungsstätte unzweifelhaft vorhanden, denn bei dieser Schule handelt es sich um ein allgemeinbildendes Gymnasium in der Trägerschaft der Stiftung Katholische Freie Schulen der Diözese R... (vgl. Internetauftritt des SMG); die religiöse Erziehung sowie die Wert- und Sinnorientierung gehören zur Zielsetzung der Schule (vgl. Internetauftritt des SMG). Darüber hinaus ist der in dem Gymnasium St. M... angebotene Unterricht unter Berücksichtigung des sog. Marchtaler Plans von dem Lernen mit Kopf, Herz und Hand geprägt, vergleichbar mit der benediktinischen Ausrichtung der Heimschule Kloster W.... Offen bleiben kann somit, ob das Ex- ...-B...-Gymnasium und das P...-K...-Gymnasium in R... ebenso wie die weiteren seitens des Beklagten benannten Gymnasien in T... und D..., bei denen es sich um staatliche Schulen ohne konfessionelle Prägung handelt, wegen fehlender konfessioneller Ausrichtung als zumutbare Ausbildungsstätten ausscheiden. Insbesondere bedarf es keiner näheren Auseinandersetzung mit der Frage, ob das von der Klägerin besuchte Gymnasium einerseits und die in Betracht kommenden staatlichen Gymnasien andererseits miteinander unvereinbare Bildungsziele weltanschaulicher oder konfessioneller Prägung verfolgen (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 14.12.1978 - a.a.O. -) bzw. ob die Angebote religiöser Prägung überhaupt unmittelbar mit der Ausbildung verbunden sind oder nur neben der Ausbildung angeboten werden (vgl. dazu VG München, Urteil vom 08.11.2012 - M 15 K 12.920 - juris).
37 
c) Die Verweisung der Klägerin auf das Katholische Freie Gymnasium St. M... R... hätte im streitgegenständlichen Zeitraum auch nicht zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der Ausbildung der Klägerin geführt. Zwar ist jeder Wechsel der Ausbildungsstätte geeignet, die Ausbildung zu beeinträchtigen. Wenn die Eltern eines Schülers ihren Wohnort wechseln oder an dem (unverändert gebliebenen) Wohnort der Eltern ein Gymnasium des von dem Auszubildenden bisher (auswärts) besuchten Typs errichtet wird, sind mit dem ausbildungsförderungsrechtlich an sich gebotenen Wechsel auf das Gymnasium am Wohnort der Eltern stets gewisse Umstellungs- und Eingewöhnungsschwierigkeiten für den Auszubildenden verbunden. Dieser Umstand allein rechtfertigt indessen in der Regel nicht eine Weiterförderung des Besuchs der bisherigen Ausbildungsstätte. Eine wesentliche Beeinträchtigung der Ausbildung kann nur dann angenommen werden, wenn durch den Wechsel der Ausbildungsstätte das Erreichen des Ausbildungszieles gefährdet erscheint (BVerwG, Urteil vom 14.12.1978 - a.a.O. -; Pesch, in: Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 6. Auflage, 2016, § 2 Rn. 61). Das wird regelmäßig nur dann angenommen werden können, wenn die Ausbildung auf ihren Abschluss hin schon weitgehend fortgeschritten ist. Dass nach den Verwaltungsvorschriften zum Bundesausbildungsförderungsgesetz dem Auszubildenden beim Besuch eines Gymnasiums zwei Jahre vor Abschluss des Ausbildungsabschnitts ein Wechsel der Ausbildungsstätte wegen der damit verbundenen wesentlichen Beeinträchtigung der Ausbildung nicht mehr zugemutet wird (vgl. Tz 2.1a.15 BAföGVwV), kann als Niederschlag allgemeiner Erfahrung gelten, macht die Regelung praktikabel und dient der Wahrung des Gleichheitssatzes; bei einer von solchen Kriterien geprägten Konkretisierung im Gesetz selbst nicht näher bestimmter Merkmale durch Verwaltungsvorschriften wäre eine daran orientierte Verwaltungsentscheidung nur dann rechtswidrig, wenn sie aufgrund relevanter Besonderheiten des Einzelfalles oder der betroffenen Fallgruppe sich nicht mehr in den Rahmen der gesetzlichen Zielvorstellungen einfügen ließe. Für entsprechende Besonderheiten ist vorliegend nichts ersichtlich. Das Maß der zumutbaren Beeinträchtigung wäre vorliegend nicht überschritten, da die Klägerin bei einem Schulwechsel zu Beginn des 10. Schuljahres noch die letzten drei Schuljahre in dem von der Wohnung des Vaters aus erreichbaren Gymnasium hätte absolvieren können (vgl. zu Vorstehendem BVerwG, Urteil vom 14.12.1978 - a.a.O. -).
38 
d) Das Katholische Freie Gymnasium St. M... in R... ist von der Wohnung des Vaters der Klägerin bei Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel etwa 20 Minuten ohne Umsteigen entfernt (vgl. www.3-loewen-takt.de) und damit unproblematisch innerhalb der zumutbaren durchschnittlichen täglichen Wegezeit erreichbar (vgl. dazu Pesch, in Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 6. Aufl., 2016, § 2 Rn. 61).
39 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, das Verfahren ist gemäß § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei.
40 
Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, denn die Frage, ob das Angebot einer Zusatzausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf an einem allgemeinbildenden Gymnasium der Schule eine ausbildungsförderungsrechtlich relevante Prägung mit der Folge verleiht, dass eine Schule, die dieses Angebot nicht vorhält, keine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte i.S.v. § 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG sein kann, ist bislang nicht höchstrichterlich geklärt.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Der am ... 2000 geborene Kläger besucht seit dem Schuljahr 2010/2011 den naturwissenschaftlich - technologischen Zweig des Gymnasiums „Staatliches Landschulheim M.“. Er ist in dem der Schule angeschlossenen Internat untergebracht. Nach erfolgloser Antragstellung auf Ausbildungsförderung für den Besuch der 5. Klasse dieses Gymnasiums im Schuljahr 2010/2011 wurde seitens der Mutter des Klägers am 4. September 2012 und am 5. Dezember 2012 für den Kläger Ausbildungsförderung für die 7. Klasse im Schuljahr 2012/2013 beantragt. Sie legte dem Antrag eine Informationsbroschüre des staatlichen Landschulheims M. zum Projekt „Handwerk am Gymnasium“ bei und wies darauf hin, dass das Landschulheim eine Versuchsschule sei, an der ihr Sohn ab der 8. Klasse parallel zum Unterricht eine Berufsausbildung zum Schreiner erhalte.

Mit Bescheid vom 14. Januar 2013 lehnte die Beklagte den Antrag ab, weil eine auswärtige Unterbringung nicht nötig sei. Das Michaeli-Gymnasium München, das von der Mutter des Klägers aus innerhalb von zwei Stunden (für Hin- und Rückweg) erreichbar sei, sei eine zumutbare Ausbildungsstätte. Der hiergegen eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid der Regierung von Oberbayern vom 2. September 2013 zurückgewiesen.

Die gegen den Bescheid der Beklagten vom 14. Januar 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung von Oberbayern vom 2. September 2013 erhobene Klage wurde mit Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 6. November 2014 abgewiesen. Zur Begründung ist im Wesentlichen darauf hingewiesen, dass das staatliche Michaeli-Gymnasium München eine entsprechend zumutbare Schule sei. Es entspreche in Lehrstoff, Bildungsgang und Ausbildungsziel dem staatlichen Landschulheim. Insbesondere biete das Michaeli-Gymnasium auch einen naturwissenschaftlich-technologischen Zweig an, dessen Stundenpläne sich nicht von denen des staatlichen Landschulheims unterschieden, da es sich in beiden Fällen um staatliche Schulen handle, für die gemäß § 43 der Schulordnung für die Gymnasien in Bayern dieselben Lehrpläne gälten. Dass das staatliche Landschulheim die Möglichkeit eröffne, neben dem Besuch des Gymnasiums eine Schreinerlehre zu absolvieren, führe nicht dazu, dass dem Kläger aus ausbildungsbezogenen Gründen der Besuch des Michaeli-Gymnasiums unzumutbar wäre. Die Möglichkeit, neben dem Besuch des Gymnasiums eine Schreinerlehre zu absolvieren, sei kein ausbildungsbezogener Gesichtspunkt, der bei der Frage der Notwendigkeit einer auswärtigen Unterbringung zu berücksichtigen wäre. Es komme daher nicht darauf an, ob für die 7. Klasse Ausbildungsförderung geleistet werden könne, obwohl die Schreinerlehre erst ab der achten Klasse beginne.

Gegen dieses Urteil richtet sich der seitens des Klägers gestellte Antrag auf Zulassung der Berufung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die beigezogenen Behördenakten sowie die Gerichtsakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zulässig, hinsichtlich des vorliegend allein streitgegenständlichen Zeitraums der Gewährung von Ausbildungsförderung für die 7. Klasse im Schuljahr 2012/2013 jedoch unbegründet, da die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, der grundsätzlichen Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO und der Verfahrensfehlerhaftigkeit im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, auf deren Prüfung der Senat nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO beschränkt ist, bezogen auf diesen Zeitraum entweder nicht hinreichend dargelegt sind oder aber nicht durchgreifen, so dass es der Durchführung eines Berufungsverfahrens nicht bedarf.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts München im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht. Das Urteil erweist sich im Sinne des § 144 Abs. 4 VwGO analog im Ergebnis als richtig (zu diesem Maßstab: vgl. BVerwG, B.v.10.3.2004 - 7 AV 4/03 - NVwZ - RR 2004, 542). Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass dem Kläger für den Besuch der 7. Klasse des Gymnasiums „Staatliches Landschulheim M.“ im Schuljahr 2012/2013 ein Anspruch auf Ausbildungsförderung nicht zusteht.

Zwar teilt der Senat die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, wonach die Möglichkeit, am „Staatlichen Landschulheim M.“ neben der gymnasialen Ausbildung ab der 8. Klasse eine Schreinerlehre zu absolvieren, keine ausbildungsbezogene Besonderheit darstelle, aufgrund derer dem Kläger ein Besuch des M. Gymnasium nicht zumutbar wäre, nicht. Gleichwohl erweist sich die Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Ergebnis als richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO analog), weil streitgegenständlich vorliegend nur der Anspruch des Klägers auf Ausbildungsförderung für den Besuch der 7. Klasse ist. Die vom Kläger gewünschte Zusatzausbildung findet erst ab der 8. Klasse statt.

1.1 Nach Art. 2 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 BayAföG wird Ausbildungsförderung für den Besuch der Klassen 5 bis 9 von Gymnasien dann gewährt, wenn die Ausbildung an einer öffentlichen Schule oder einer staatlich anerkannten oder genehmigten Ersatzschule durchgeführt wird. Gemäß Art. 4 Abs. 1 und Art. 5 BayAföG gilt § 2 Abs. 1a BAföG entsprechend. Nach dieser Vorschrift ist Ausbildungsförderung nur - aber eben auch stets dann - zu leisten, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist. Ungeachtet dessen besteht nach dem Grundsatz des Art. 1 BayAföG ein Rechtsanspruch auf individuelle Förderung nur für eine der Neigung, Eignung und Leistung des Antragstellers entsprechende Ausbildung. Dieses Erfordernis ist nach Art. 4 Abs. 1, 5 BayAföG in Verbindung mit § 9 Abs. 1 BAföG nur dann erfüllt, wenn die Leistungen des Auszubildenden erwarten lassen, dass er das angestrebte Ausbildungsziel erreichen wird. Letzteres ist im Rahmen einer tatsachengestützten Prognose im Allgemeinen auf der Grundlage der vom Auszubildenden vorgelegten Zeugnisse (vgl. hierzu näher Rothe/Blanke, BAföG, § 9 Rn. 6), bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde über den Förderantrag, zu beurteilen. Nachfolgende Entwicklungen müssen aufgrund des Prognosecharakters außer Betracht bleiben (vgl. BVerwG, B.v. 21.4.1993 - 11 B 60.92 - NVwZ-RR 1994, 28).

Eine im Sinn des § 2 Abs. 1a BAföG der tatsächlich besuchten Ausbildungsstätte entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte liegt grundsätzlich dann vor, wenn sie nach Lehrstoff und Bildungsgang zu dem erstrebten Ausbildungs- und Erziehungsziel führt. Hierfür reicht nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Möglichkeit des Erwerbs des gleichen Bildungsabschlusses an beiden Ausbildungsstätten allein nicht aus (vgl. BVerwG, U.v. 16.12.1976 - V C 43.75 -, BVerwGE 51, 354 [356]; B.v. 20.9.1996 - 5 B 177/95 - juris, Rn. 4). Abzustellen ist vielmehr darauf, ob bei der wohnortnahen Bildungsstätte nach Lehrstoff, Schulstruktur und Bildungsgang relevante Unterschiede gegenüber der gewählten auswärtigen Schule bestehen, die einem Verweis des Auszubildenden auf den Besuch der wohnortnahen Bildungsstätte entgegenstehen (vgl. BVerwG, U.v. 16.12.1976 - V C 43.75 -, BVerwGE 51, 354 [356]; U.v. 31.3.1980 - V C 41.78 -, FamRZ 1980, 837; U.v. 12.2.1981 - V C 43.79 -, FamRZ 1981, 610 f.; U.v. 21.6.1990 - V C 3/88 -, NVwZ-RR 1990, 611 f.; OVG NRW, B.v. 28.10.2011 - 12 A 1955/11 - juris, Rn. 3; B.v. 28.2.2012 - 12 A 1456/11 - juris, Rn. 3; B.v. 16.10.2012 - 12 A 1628/12 - juris, Rn. 7; BayVGH, B.v. 5.12.2012 - 12 BV 11.1377 - juris, Rn. 12; BayVGH, B.v. 18.6.2013 - 12 B 13.593 - juris, Rn. 18).

Für den danach anzustellenden Vergleich der beiden in Betracht zu ziehenden Ausbildungsstätten besitzen indes nur ausbildungsbezogene Gesichtspunkte Relevanz. Außer Betracht zu bleiben haben ferner unwesentliche Unterschiede bezogen auf Schulstruktur und Bildungsgang. Demgegenüber liegen wesentliche, beachtliche Unterschiede zwischen zwei Ausbildungsstätten dann vor, wenn die Ausrichtung des Auszubildenden an einem bestimmten, nur an der von ihm gewählten und nicht auch an der wohnortnahen Ausbildungsstätte verwirklichten ausbildungsbezogenen Umstand sinnvoll ist (vgl. BVerwG, U.v. 21.6.1990 - 5 C 3/88 -, NVwZ-RR 1990, 611 f.; OVG NRW, B.v. 28.10.2011 - 12 A 1955/11 - juris, Rn. 3; BayVGH, B.v. 5.12.2012 - 12 BV 11.1377 - juris, Rn. 13; BayVGH, B.v. 18.6.2013 - 12 B 13.593 - juris, Rn. 19). Derartige wesentliche Unterschiede zwischen zwei Bildungsstätten bejaht die Rechtsprechung etwa dann, wenn die besuchte Ausbildungsstätte eine konfessionelle oder weltanschauliche Prägung besitzt und der Auszubildende seine Ausbildung hieran orientiert (vgl. BVerwG, U.v. 14.12.1978 - V C 49.77 -, BVerwGE 57, 198). Den maßgeblichen Bezugspunkt bildet dabei jedoch allein die Ausbildungsstätte selbst, nicht hingegen lediglich mit ihr verbundene Einrichtungen, wie beispielsweise externe Wohnheime (vgl. BVerwG, U.v. 31.3.1980 - 5 C 41/78 -, FamRZ 1980, 837 f.). Auch die spezielle Ausrichtung einer Ausbildungsstätte am Förderbedarf von Migranten kann einen relevanten, ausbildungsbezogenen Unterschied zwischen zwei Ausbildungsstätten ausmachen (vgl. OVG NRW, B.v. 28.2.2012 - 12 A 1456/11 - juris, Rn. 3 ff.; B.v. 16.10.2012 - 12 A 1628/12 - juris, Rn. 7 und 12; BayVGH, B.v. 5.12.2012 - 12 BV 11.1377 - juris, Rn. 14; VG Trier, U.v. 20.12.2007 - 6 K 439/07.TR - juris, Rn. 17 u. 19).

Darüber hinaus bestimmt Textziffer 2.1a. 9 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum BAföG (BAföGVwV), dass Gymnasien verschiedenen Typs keine einander entsprechenden Ausbildungsstätten sind. Gymnasien verschiedenen Typs liegen vor, wenn sie unterschiedliche Aufnahmevoraussetzungen haben oder sich aufgrund eines nicht unerheblichen Anteils spezieller über den üblichen Fächerkanon hinausgehender sprach- bzw. berufsspezifischer Unterrichtsangebote, die der Schule insgesamt eine besondere Prägung geben, unterscheiden (vgl. Fischer in: Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl. 37. Lfg., Mai 2014 § 2 Rn. 16.2.2). Keine einander entsprechende Ausbildungsstätten sind infolgedessen gegeben, wenn allein an dem auswärtigen Gymnasium eine Zusatzausbildung oder eine Erziehung besonderer Prägung angeboten wird (Pesch in: Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 5. Auflage 2014, § 2 Rn. 63). Nach Textziffer 2.1a. 10 Satz 2 Nr. 2 BAföGVwV ist eine entsprechende Ausbildungsstätte insbesondere dann nicht vorhanden, wenn an der besuchten Ausbildungsstätte oder einer anderen erreichbaren Ausbildungsstätte ein gewünschter beruflicher Schwerpunkt - beispielsweise eine Berufsausbildung zum Schreiner im Rahmen eines Pilotprojekts - nicht angeboten wird (ebenso Fischer in: Rothe/Blanke, a. a. O.).

1.2 Gemessen an diesen Kriterien kann der Kläger zwar für das vorliegend streitgegenständliche Schuljahr 2012/2013 keine Ausbildungsförderung erhalten. Anderes gilt aber für das Schuljahr 2013/2014, für das entsprechend den Einwendungen des Klägers ein Anspruch auf Ausbildungsförderung zu bejahen ist.

a) Die am „Staatlichen Landschulheim M.“ angebotene Ausbildung zum Schreiner ab der 8. Jahrgangsstufe stellt entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ein berufsspezifisches Zusatzangebot dar, das der Schule eine besondere Prägung verleiht (vgl. auch die Homepage der Einrichtung: www.Ish-m...de unter dem Stichwort: Profil). Die Zusatzausbildung ist förderrechtlich von Bedeutung, weil sie eng mit der gymnasialen Ausbildung verzahnt und in diese integriert ist. Wie im Schreiben der Schulleitung vom 18. September 2014 ausgeführt wird, ist die Kombination von Abitur und Gesellenbrief nur an der vom Kläger besuchten Schule möglich. Dies ist unstreitig. Die praktische Ausbildung erfolgt organisatorisch in enger zeitlicher Abstimmung mit der gymnasialen Ausbildung an zwei Nachmittagen in der schuleigenen Werkstatt unter Anleitung eines Schreinermeisters, der Festangestellter dieser Schule ist. Auch die fachtheoretische Ausbildung findet weitgehend an der Schule statt; einige Themenbereiche werden anhand von regulären gymnasialen Lehrplänen unterrichtet, andere gezielt in den gymnasialen Lehrplan integriert (vgl. www.Ish-marquartstein.de unter dem Stichwort: Werkstätten). Dieser in der Schule verortete Ausbildungsbezug kommt, wie vom Kläger hervorgehoben, in dem Schreiben der Schulleitung vom 23. Oktober 2014 hinreichend zum Ausdruck, wonach die theoretische Ausbildung ebenfalls im Haus, d. h. in der Schule, stattfindet. Lediglich ergänzend wird die Ausbildung daneben am BIZ bzw. an der Berufsschule Traunstein durchgeführt. Die Unterweisung in den Bereichen, die noch nicht durch den regulären gymnasialen Unterricht abgedeckt sind, erfolgt ebenfalls wöchentlich im Haus, bei der auch Berufsschullehrer eingesetzt werden. Bestimmte Ausbildungsabschnitte in Form von Blockpraktika, wie zum Beispiel CNC-Technik, Fensterbau, Oberflächenbehandlung absolvieren die Schüler in anderen Betrieben oder Ausbildungszentren in zusätzlichen Ferienkursen. Nach dem Schreiben der Schulleitung vom 23. Oktober 2014 existieren schließlich auch genaue Vorgaben hinsichtlich der erforderlichen, abzuleistenden Theorie- und Praxisstunden.

Die Integration der Zusatzausbildung in die gymnasiale Ausbildung zeigt sich auch darin, dass das Gesellenstück im Rahmen des wissenschaftspropädeutischen Seminars in der Qualifikationsphase angefertigt werden soll. Eine weitere Verzahnung liegt auch insoweit vor, als die Gesellenprüfung erst mit bestandenem Abitur ihre Gültigkeit erhält. Es unterliegt daher keinem vernünftigen Zweifel, dass die Zusatzausbildung zum Schreiner - soweit ausbildungstechnisch und rechtlich überhaupt möglich - unter dem Dach der Schule erfolgt, von dieser maßgeblich initiiert und geleitet wird und der gesamten Einrichtung eine besonderes individuelles Gepräge verleiht.

b) Die förderrechtliche Relevanz der beruflichen Zusatzausbildung gilt allerdings nicht für das hier allein streitgegenständliche Schuljahr 2012/2013. Die Voraussetzungen für die Leistung von Ausbildungsförderung für den Besuch der 7. Jahrgangsstufe (Schuljahr 2012/2013) liegen nicht vor.

Nach der Systematik des Gesetzes wird eine Ausbildung nur dann gefördert, wenn sie förderfähig ist und der Auszubildende zu ihr zugelassen ist. Die Förderung des der Zulassungsentscheidung vorausgehenden Zeitraums, in dem - wie vorliegend - eine Eignungsbeurteilung erfolgt, ist gesetzlich nicht vorgesehen; eine individuelle Förderung setzt erst dann ein, wenn die Eignung zu der beabsichtigten Ausbildung feststeht und die Ausbildung aufgenommen wird.

Im vorliegenden Fall beginnt die (förderfähige) Zusatzausbildung im Schreinerhandwerk erst in der 8. Jahrgangsstufe. Das Auswahlverfahren und die Zulassungsentscheidung zur Zusatzausbildung dazu erfolgen in der 7. Jahrgangsstufe. Im Zeitpunkt der Ablehnung des Antrags auf Ausbildungsförderung in der 7. Jahrgangsstufe war indes noch ungewiss, ob der Kläger für die Zusatzausbildung geeignet war. Erst die Eignungsfeststellung des Klägers im Verlauf des 7. Schuljahrs für die ab dem 8. Schuljahr beginnende Zusatzausbildung schuf die Voraussetzung für eine Förderung der Zusatzausbildung. Der Kläger kann daher erst für die - hier nicht streitgegenständliche - 8. Jahrgangsstufe Ausbildungsförderung beanspruchen. Eine Zulassung der Berufung kann infolgedessen nicht erfolgen.

2. Auch ein zur Zulassung der Berufung führender Verfahrensfehler (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) greift nicht durch. Soweit der Kläger einwendet, der Schulleiter des staatlichen Landschulheims hätte als Zeuge in der mündlichen Verhandlung gehört werden müssen, um der gerichtlichen Aufklärungspflicht hinsichtlich der Modalitäten der Zusatzausbildung zu entsprechen, führt dies nicht zur Zulassung der Berufung. Diese Verfahrensrüge bleibt bereits deshalb ohne Erfolg, weil die Entscheidung nicht auf dem behaupteten Verfahrensfehler beruht. Wie ausgeführt, erweist sich die Entscheidung im Ergebnis als richtig.

3. Die Rechtssache hat auch nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache ist schon nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt. Die Darlegungsanforderungen dieses Zulassungsgrundes sind nur dann erfüllt, wenn der Rechtsmittelführer eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert, ausführt, warum diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich ist, erläutert, weshalb sie klärungsbedürftig ist und darlegt, warum ihr eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. BayVGH, B.v. 10.6.2014 - 10 ZB 12.2435 - juris Rn. 4 m. w. N.). Diesen Anforderungen genügen die Ausführungen des Klägers in der Zulassungsbegründung ersichtlich nicht.

4. Der Kläger trägt nach § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden in Angelegenheiten der Ausbildungsförderung nach § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das lediglich die 7. Jahrgangsstufe betreffende Urteil des Verwaltungsgerichts München rechtskräftig (§ 124 Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 11. November 2015 - 1 K 371/15 - geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten über einen Anspruch auf Ausbildungsförderung für den Besuch des 10. Schuljahres des staatlich anerkannten Gymnasiums Heimschule Kloster W... (Schuljahr 2014/2015).
Die am ... Oktober 1999 geborene Klägerin hat ihren ständigen Wohnsitz bei ihrem Vater in R...; ihre Mutter lebt in T…. Die Klägerin besuchte im Zeitraum von September 2009 bis Juli 2012 das staatliche Ex-...-B...-Gymnasium in R... Seit 1. August 2012 ist sie Schülerin des naturwissenschaftlichen Zugs mit Latein des Gymnasiums Heimschule Kloster W..., in dessen angegliedertem Internat sie während des Schuljahres untergebracht ist. Seit der Jahrgangsstufe 9 nimmt die Klägerin an einer Zusatzausbildung als Bildhauerin teil. Ein halbes Jahr nach dem Abitur im Jahr 2017 wird die Gesellenprüfung stattfinden.
Am 30. Juli 2014 beantragte die Klägerin die Gewährung von Ausbildungsförderung für das Schuljahr 2014/2015. Zur Begründung der auswärtigen Unterbringung führte sie aus, die neben dem gymnasialen Bildungsgang absolvierte handwerkliche Ausbildung als Bildhauerin sei die optimale Vorbereitung für ihren derzeitigen „Berufswunsch des Restaurateurs oder Architekten“. Die Erziehung zu „an christlichen Werten orientierten jungen Frauen…“ sei Programm von Internat und Schule, mit dem sie sich identifiziere.
Mit Bescheid vom 15. September 2014 lehnte der Beklagte den Antrag ab. Der Besuch der Heimschule Kloster W... sei nicht förderungsfähig, da eine zumutbare entsprechende Schule i.S.v. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG von der Wohnung des Vaters erreichbar sei.
Mit dem am 17. Oktober 2014 erhobenen Widerspruch führte die Klägerin aus, der Beklagte verkenne, dass der Schulbesuch der Heimschule Kloster W... zu einer Doppelqualifikation führe. Nicht berücksichtigt sei auch die monoedukative Ausbildung, in dessen Rahmen sich Mädchen ohne störende Einflüsse ihrer männlichen Altersgenossen entwickeln könnten. Die Erziehung zu einer an christlichen Werten orientierten jungen Frau sei wesentliches Motiv, das reine Mädchengymnasium zu besuchen. Eine Schule mit ähnlichem Angebot sei im Umkreis des Wohnortes des Vaters nicht zu finden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 13. Januar 2015 - zugestellt am 15. Januar 2015 - wies das Regierungspräsidium Stuttgart - Landesamt für Ausbildungsförderung - den Widerspruch zurück. Die Möglichkeit, eine Handwerksausbildung zu absolvieren, lasse den Besuch eines staatlichen Gymnasiums am Wohnort des Vaters nicht unzumutbar werden. Für die handwerkliche Lehre sehe das Bundesausbildungsförderungsgesetz keine Förderung vor.
Mit der am 14. Februar 2015 zu dem Verwaltungsgericht Sigmaringen erhobenen Klage hat die Klägerin vorgetragen, das einzigartige förderungsfähige Profil der Schule werde verkannt. Eine Mitschülerin aus H... habe von dem dortigen Amt Ausbildungsförderung bewilligt erhalten.
Der Beklagte hat zur Klageerwiderung ausgeführt, die Kombination aus Lehre und schulischer Ausbildung begründe kein förderungswürdiges Schulprofil.
Mit Urteil vom 11. November 2015 hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt: Eine der besuchten Heimschule Kloster W... entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte sei von der Wohnung des Vaters nicht erreichbar. Zur weiteren Begründung hat sich das Verwaltungsgericht der Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes in dessen Beschluss vom 18. Mai 2015 - 12 ZB 14.2860 - angeschlossen. Der vorliegend zu entscheidende Sachverhalt sei mit der Fallgestaltung, die der Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes zugrunde gelegen habe, vergleichbar. Trotz des zeitlichen Abstands von einem halben Jahr zwischen Abitur und Gesellenprüfung handele es sich um eine förderungsfähige Verzahnung von Schulbesuch und Ausbildung. Ein Gymnasium, an dem eine vergleichbare berufliche Ausbildung absolviert werden könne, sei von dem Wohnort des Vaters der Klägerin nicht erreichbar.
10 
Am 10. Dezember 2015 hat der Beklagte die von dem Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt und diese am 8. Februar 2016 begründet. § 2 Abs. 1a BAföG sei als Ausnahmeregelung eng auszulegen. Berufsausbildungsförderung solle während der Schulzeit nur in Ausnahmefällen gewährt werden, um regionalen Bedingungen einzelner Schüler Rechnung zu tragen. Eine Ausbildungsstätte entspreche der gewünschten, wenn sie nach Lehrstoff, Schulstruktur und Bildungsgang zu dem angestrebten Bildungs- und Erziehungsziel führe. In der schulischen Ausbildung bestünden zwischen den wohnortnahen Gymnasien und der Heimschule Kloster W... keine Unterschiede solcher Art, dass nicht mehr von einem „Entsprechen“ i.S.v. § 2 Abs. 1a BAföG ausgegangen werden könne. Die schulbegleitende handwerkliche Ausbildung sei ein zusätzliches Bildungsangebot und stehe auf der Ebene einer Fremdsprachenwahl oder der Teilnahme an einem Arbeitsgruppenangebot. Die Ausbildung sei kein integrativer Teil des Unterrichts und daher nicht verpflichtend. Das auf freiwilliger Basis beruhende extracurriculare Angebot könne ausbildungsförderungsrechtlich nicht dazu führen, dass es der Heimschule Kloster W... eine besondere Prägung verleihe. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof habe sich in seiner Entscheidung auf Textziffern 2.1a 9 und 2.1a 10 Satz 2 Nr. 2 BAföG-VwV gestützt, wonach Gymnasien u.a. dann verschiedenen Typs seien, wenn sie sich aufgrund eines nicht unerheblichen Anteils spezieller über den üblichen Fächerkanon hinausgehender sprach- bzw. berufsspezifischer Unterrichtsangebote, die der Schule eine besondere Prägung gäben, unterschieden. Vorliegend sei die Ausbildung jedoch nicht mit der gymnasialen Ausbildung verzahnt. Das Gesellenstück werde erst ein halbes Jahr nach der Abiturprüfung angefertigt und sei daher von dieser entkoppelt. Außerdem sei das Bestehen der Gesellenprüfung von dem Bestehen des Abiturs unabhängig. Die handwerkliche Lehre sei zudem nicht förderungsfähig. Allein das Kombinationsangebot von Gymnasium und Lehre rechtfertige nicht die Annahme einer besonderen Prägung. Im Übrigen setze der angestrebte Beruf der Klägerin eine Ausbildung als Bildhauerin nicht voraus.
11 
Der Beklagte beantragt,
12 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 11. November 2015 - 1 K 371/15 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
13 
Die Klägerin beantragt,
14 
die Berufung zurückzuweisen.
15 
Zur Berufungserwiderung führt sie aus, die Handwerksausbildung in der Heimschule Kloster W... vermittele i.S. einer Doppelqualifikation neben dem Abitur einen weiteren anerkannten Abschluss. Zwar sei die Handwerksausbildung fakultativ. Nachdem jedoch die Bereitschaft zur Teilnahme an der Ausbildung geäußert werde, sei die Auszubildende gezwungen, an dem Pflichtprogramm Abitur und Handwerksausbildung während der restlichen Schulzeit teilzunehmen. Organisatorisch sei die Lehre ab Klasse 9 in den Schulalltag integriert. Der Kurs „Wirtschaft“ sei für Schülerinnen, die eine Handwerksausbildung absolvierten, verpflichtend. Die Prüfungsergebnisse aus diesem Kurs flössen sowohl in das Abitur als auch in die Gesellenprüfung ein. Mit der Ausbildung zur Bildhauerin schaffe sie eine wichtige Grundlage für ein angestrebtes Studium in den Bereichen Kunst, Graphik, Restauration oder Architektur. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass die Gymnasien im Umkreis der Wohnortgemeinde der Eltern koedukativ seien. Im Übrigen bekenne sie sich zur christlichen Erziehung in der Ausprägung der benediktinischen Regeln, was die Wahl der Heimschule Kloster W... begründet habe.
16 
Der Senat hat Stellungnahmen der Heimschule Kloster W... eingeholt.
17 
Dem Senat liegen die Akten des Landratsamts Tübingen, des Regierungspräsidiums Stuttgart und des Verwaltungsgerichts vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf diese Akten und die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
18 
Die nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthafte und auch im Übrigen zulässige, insbesondere die verlängerte Berufungsbegründungsfrist des § 124a Abs. 3 Satz 1 u. 3 VwGO wahrende Berufung des Beklagten ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat der zulässigen Verpflichtungsklage der Klägerin zu Unrecht stattgegeben. Die ablehnenden Bescheide des Beklagten sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten; sie hat keinen Anspruch auf die begehrte Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe für das Schuljahr 2014/2015 (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
19 
1. Anspruchsgrundlage für eine Förderung nach dem Ausbildungsförderungsgesetz ist § 7 Abs. 1 Satz 1 BAföG. Danach wird Ausbildungsförderung zumindest für drei Schul- oder Studienjahre berufsbildender Ausbildung im Sinne der §§ 2 und 3 BAföG bis zu einem daran anschließenden berufsqualifizierenden Abschluss gewährt. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG wird Ausbildungsförderung u.a. für den Besuch von weiterführenden allgemeinbildenden Schulen ab Klasse 10 geleistet, wenn der Auszubildende die Voraussetzungen des Absatzes 1a erfüllt.
20 
a) Die Ausbildungsstätte der Klägerin fällt unter § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG, da es sich bei dem staatlich anerkannten katholischen Gymnasium Heimschule Kloster W... in der Trägerschaft der Schulstiftung der Erzdiözese Freiburg um eine allgemeinbildende Schule handelt und die Bewilligung von Ausbildungsförderung für den Besuch des 10. Schuljahres dieses Gymnasiums begehrt wird.
21 
b) Die in § 2 Abs. 1 Satz 3 BAföG niedergelegten Anforderungen an den Träger der Schule sind erfüllt, denn die Heimschule Kloster W... ist eine anerkannte/genehmigte Ersatzschule, wie sich aus dem Ausbildungsstättenverzeichnis des Regierungspräsidiums Stuttgart ergibt.
22 
2. Die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG liegen jedoch nicht vor. Nach dieser Vorschrift wird für den Besuch der in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG bezeichneten Ausbildungsstätten Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist. Die übrigen Alternativen des § 2 Abs. 1a Satz 1 BAföG kommen vorliegend unstreitig nicht in Betracht. § 2 Abs. 1a BAföG wurde durch das 12. BAföG-Änderungsgesetz vom 22. Mai 1990 (BGBl. I S. 936) eingefügt, um die zuvor in §§ 2, 10, 12 und 68 Abs. 2 BAföG enthaltenen Teilregelungen über die Förderungsfähigkeit einer Ausbildung aus Gründen der Übersichtlichkeit des Gesetzes in § 2 Abs. 1 und 1a zusammenzufassen (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf, BT-Drs. 11/5961, S. 18). Die vorliegend streitgegenständliche Regelung des § 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG war bis dahin inhaltsgleich in § 68 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 12 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BAföG enthalten. Bei der Frage, ob nach § 2 Abs. 1 a Satz 1 Nr. 1 BAföG ein Anspruch auf Ausbildungsförderung dem Grunde nach besteht, kann mithin auf die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Grundsätze zur Auslegung des § 68 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 12 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BAföG zurückgegriffen werden (BVerwG, Urteil vom 27.05.1999 - 5 C 23.98 - Buchholz 436.36 § 2 BAföG Nr. 26).
23 
a) Die Klägerin wohnt nicht bei ihren Eltern, denn sie lebt während des Schuljahres außerhalb der Ferien in dem zu der Heimschule Kloster W... gehörenden Internat. Sie wohnt zu diesen Zeiten mithin weder bei ihrem Vater in R...- ... noch bei ihrer Mutter in T... Unabhängig von dem melderechtlichen Status wäre für ein „Wohnen bei den Eltern“ erforderlich, dass die Klägerin während des Schuljahres mit ihren Eltern bzw. mit dem jeweiligen in den Blick zu nehmenden Elternteil in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt hätte (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.12.1980 - 5 C 48.79 - BVerwGE 61, 235), was für die Zeiten außerhalb der Schulferien unstreitig nicht der Fall war.
24 
b) Von der Wohnung des Vaters in R... ist jedoch eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte - nämlich das Katholische Freie Gymnasium St. M... R... - erreichbar.
25 
aa) Eine entsprechende Ausbildungsstätte ist vorhanden, wenn die von der Wohnung der Eltern aus erreichbare Ausbildungsstätte nach Lehrstoff (Inhalt), Schulstruktur und Bildungsgang zu dem angestrebten Ausbildungs- und Erziehungsziel (Abschluss) führt (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 20.09.1996 - 5 B 177.95 - juris, und vom 11.07.1986 - 5 B 28.86 - Buchholz 436.36 § 68 BAföG Nr. 3, Urteile vom 21.06.1990 - 5 C 3.88 - NVwZ-RR 1990, 611, vom 12.02.1981 - 5 C 43.79 - DVBl. 1982, 256, vom 31.03.1980 - 5 C 41.78 - Buchholz 436.36 § 12 BAföG Nr. 10, und vom 16.12.1976 - V C 43.75 - BVerwGE 51, 354; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.02.2013 - 12 S 1527/12 - juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 03.05.2016 - 12 A 1739/14 - juris; Bayerischer VGH, Beschluss vom 18.05.2015 - 12 ZB 14.2860 - juris; Sächsisches OVG, Urteil vom 18.06.2014 - 1 A 63/11 - NVwZ-RR 2015, 108; Pesch, in: Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 6. Aufl., 2016, § 2 Rn. 61; BT-Drs. VI/1975, 27). Für die Annahme einer entsprechenden zumutbaren Ausbildungsstätte genügt es deshalb nicht, allein auf den angestrebten Abschluss abzustellen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.09.1996 - 5 B 177.95 - juris), der für das Gymnasium St. M... und die Heimschule Kloster W... identisch wäre (Allgemeine Hochschulreife). Das Merkmal der entsprechenden Ausbildungsstätte erfordert zwar keine völlige Inhaltsgleichheit des Lehrstoffs (VG Göttingen, Urteil vom 24.03.2015 - 2 A 780/13 - juris), dem Schüler darf jedoch eine Vertiefung vorhandener Kenntnisse in Unterrichtsfächern, die für seine bisherige Ausbildung prägend waren, nicht verschlossen werden (BVerwG, Urteil vom 12.02.1981 - 5 C 43.79 - DVBl 1982, 256). Dies zugrunde legend ist das Gymnasium St. M... in R... auch hinsichtlich des Lehrstoffs eine der Heimschule Kloster W... entsprechende Ausbildungsstätte, denn es bietet die Möglichkeit, ein naturwissenschaftliches Profil mit Latein zu wählen (vgl. Internetauftritt des SMG).
26 
bb) Das Katholische Freie Gymnasium St. M... R... scheidet auch nicht deshalb als entsprechende Ausbildungsstätte aus, weil es keine Ausbildung zur Holzbildhauerin anbietet. Bei der Beurteilung der Frage, wann eine allgemeinbildende Schule nicht mehr als entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte anzusehen ist, ist zunächst zu berücksichtigen, dass sich § 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG an der Unterhaltsbelastung der Eltern orientiert und davon ausgeht, dass die Ausbildungsfinanzierung bis zum Abschluss der allgemeinen Bildung originäre Aufgabe der Eltern ist (Senatsurteil vom 28.02.2013 - 12 S 1527/12 - juris; Pesch, in: Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 6. Aufl., 2016, § 2 Rn. 52; Fischer, in: Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl., § 2 Rn. 14, Stand Mai 2014). Deshalb wird Ausbildungsförderung grundsätzlich nur Schülern gewährt, die nicht bei ihren Eltern leben können, weil von deren Wohnung eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist. Denn in diesen Ausnahmefällen haben die Eltern wegen der notwendigen auswärtigen Unterbringung besonders hohe Ausbildungskosten zu tragen (Senatsurteil vom 28.02.2013 - 12 S 1527/12 - juris; Senatsbeschluss vom 11.03.2006 - 12 S 2500/06 -; Pesch, in: Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 6. Aufl., 2016, § 2 Rn. 52). Als Ausnahmevorschrift ist § 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG eng zu verstehen. Allerdings ist die sich auf Lehrstoff (Inhalt), Schulstruktur und Bildungsgang konzentrierende Umschreibung nicht als abschließende Begriffsfestlegung anzusehen (BVerwG, Urteil vom 21.06.1990 - 5 C 3.88 - NVwZ-RR 1990, 611; Beschluss vom 11.07.1986 - 5 B 28.86 - Buchholz 436.36 § 68 BAföG Nr. 3). Ob eine von der Elternwohnung aus erreichbare Schule eine entsprechende Ausbildungsstätte ist, kann auch von anderen Umständen als Lehrstoff und Bildungsgang abhängen. Die berücksichtigungsfähigen Umstände erfahren nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Einschränkung allerdings insofern, als allein ausbildungsbezogene Gesichtspunkte die Wahl einer auswärtigen Ausbildungsstätte rechtfertigen können (BVerwG, Urteile vom 21.06.1990 - 5 C 3.88 - NVwZ-RR 1990, 611, und vom 16.12.1976 - V C 43.75 - BVerwGE 51, 354). Außer Betracht zu bleiben haben unwesentliche Unterschiede bezogen auf Schulstruktur und Bildungsgang (Bayerischer VGH, Beschluss vom 18.05.2015 - 12 ZB 14.2860 - juris). Bei der Beurteilung der Frage, ob ausnahmsweise der Besuch einer auswärtigen Schule förderungswürdig ist, muss zudem der jeder Förderung der Ausbildung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz immanente Zweck berücksichtigt werden, einem (bedürftigen) Auszubildenden die Chance zum Erreichen des angestrebten Ausbildungsziels zu bieten (Senatsurteil vom 28.02.2013 - 12 S 1527/12 - juris). Mit diesem Gesetzeszweck unvereinbar wäre die Versagung der Förderung, wenn die Verweisung des Auszubildenden an eine von der elterlichen Wohnung aus erreichbare Ausbildungsstätte zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der Ausbildung führen würde (Senatsurteil vom 28.02.2013 - 12 S 1527/12 - juris). Ein Wechsel der Ausbildungsstätte ist dem Auszubildenden nicht zuzumuten, wenn hierdurch das Erreichen des angestrebten Ausbildungsziels gefährdet wäre. Allerdings können insoweit ausschließlich Gründe, die in einem wesensmäßigen Zusammenhang mit der Ausbildung selbst stehen, von Relevanz sein (Senatsurteil vom 28.02.2013 - 12 S 1527/12 - juris).
27 
Unter Berücksichtigung dessen steht die Ausbildung zur Holzbildhauerin, die die Klägerin parallel zu ihrem Schulbesuch an der Heimschule Kloster W... absolviert, mit dem ausbildungsförderungsrechtlich relevanten Ausbildungsziel nicht in wesensmäßigem Zusammenhang. Ausbildungsziel der Klägerin i.S.d. Ausbildungsförderungsrechts ist die Erlangung der Allgemeinen Hochschulreife. Dass sie daneben anstrebt, die Ausbildung zur Holzbildhauerin abzuschließen, ist ausbildungsförderungsrechtlich unbedeutend. Bei dem Beruf der Holzbildhauerin handelt es sich um einen dreijährigen anerkannten Ausbildungsberuf in Industrie und Handwerk (vgl. Berufenet der Bundesagentur für Arbeit). Im Rahmen einer Ausbildung in einem Betrieb erhalten die Auszubildenden Ausbildungsvergütung. Daneben besteht unter bestimmten Bedingungen die Möglichkeit, Berufsausbildungsbeihilfe zu erhalten. Eine Förderung der Ausbildung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz ist hingegen nicht vorgesehen. Ein Wechsel auf das Katholische Freie Gymnasium St. M... in R... wäre der Klägerin mithin zuzumuten gewesen, da das Ausbildungsziel - die Erlangung der Allgemeinen Hochschulreife unter Berücksichtigung eines naturwissenschaftlichen Profils mit Latein - in dem vorliegend streitigen Zeitraum durch einen solchen Wechsel nicht gefährdet worden wäre.
28 
cc) Bei der Schule St. M... R... handelt es sich auch nicht um einen von dem der Heimschule Kloster W... abweichenden Typ eines Gymnasiums, der den Charakter als entsprechende Ausbildungsstätte ausschließen würde.
29 
Gymnasien sind verschiedenen Typs und damit nicht einander entsprechende Ausbildungsstätten, wenn sie unterschiedliche Aufnahmevoraussetzungen haben (vgl. Senatsurteil vom 28.02.2013 - 12 S 1527/12 - juris; VG Göttingen, Urteil vom 24.03.2015 - 2 A 780/13 - juris). Dies zugrunde legend ist die vorliegende Fallgestaltung entgegen der Auffassung der Klägerseite nicht mit dem Besuch des Landesgymnasiums für Hochbegabte in Schwäbisch Gmünd vergleichbar. Diese Schule verlangt als besondere, sich von anderen Gymnasien unterscheidende Aufnahmevoraussetzung u.a. eine Testung des IQ-Wertes des jeweiligen Schülers mit dem Ergebnis eines Prozentranges von 97,5 Prozent oder höher entsprechend einem IQ-Wert von mindestens 130 (vgl. Landtag von Baden-Württemberg, Drs. 14/979, S. 3). Zudem entsprechen die von dem Landesgymnasium für Hochbegabte Schwäbisch Gmünd angebotenen Unterrichtsinhalte dem Ausbildungsgang des allgemeinbildenden Gymnasiums unter Anwendung einer hochbegabtenspezifischen Didaktik, Methodik und Pädagogik (vgl. Landtag von Baden-Württemberg, Drs. 14/979, S. 6). Die Schulen Kloster W... und St. M... haben keine unterschiedlichen Aufnahmevoraussetzungen. Beide Schulen entscheiden über die Aufnahme nach persönlichen Aufnahmegesprächen (vgl. jeweilige Internetpräsenz). Hinsichtlich der konkreten Aufnahmesituation hat die Klägerin weder vorgetragen noch ist dies für den Senat sonst ersichtlich, dass sie an dem Gymnasium St. M... trotz Bewerbung keinen Platz erhalten hätte. Vielmehr muss nach den klägerischen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung davon ausgegangen werden, dass eine Bewerbung für eine Aufnahme an dem Gymnasium St. M... zu keinem Zeitpunkt erfolgt ist.
30 
Ein weiterer ausbildungsbezogener Gesichtspunkt, der eine Schule als entsprechende Ausbildungsstätte ausschließen kann, ist gegeben, wenn diese Schule Schulgeld erhebt; dies gilt jedenfalls dann, wenn dieses in einer Höhe festgesetzt ist, dass es sich für den Auszubildenden als unüberwindbares Hindernis darstellt (BVerwG, Urteil vom 21.06.1990 - 5 C 3.88 - NVwZ-RR 1990, 611). Vorliegend erheben sowohl die Heimschule Kloster W... als auch das Katholische Freie Gymnasium St. M... Schulgeld. Dieses beläuft sich ausweislich der Homepage der Schule für das Gymnasium St. M... auf 82,-- Euro pro Monat. Der Internatsbeitrag für die Heimschule Kloster W... liegt für die Klassenstufen 4 bis 10 bei 1.042,-- Euro monatlich, das Schuldgeld bei 50,-- Euro monatlich und der Werkstattbeitrag bei 108,-- Euro monatlich (www.internate-portal.de, Stand 01/2017). Bei Vergleich der erhobenen Gebühren erweist sich die Höhe des Schulgeldes an dem Gymnasium St. M... nicht als Hindernis für den Besuch dieser Schule (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 11.07.1986 - 5 B 28.86 - FamRZ 1986, 1159; Fischer, in: Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl., § 2 Rn. 16.2.1, Stand Mai 2014).
31 
Daneben wird teilweise angenommen, Gymnasien seien auch dann verschiedenen Typs, wenn sie sich aufgrund eines nicht unerheblichen Anteils spezieller, über den üblichen Fächerkanon hinausgehender sprach- bzw. berufsspezifischer Unterrichtsangebote, die der Schule insgesamt eine besondere Prägung gäben, unterschieden (Bayerischer VGH, Beschluss vom 18.05.2015 - 12 ZB 14.2860 - juris; Fischer in: Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl., § 2 Rn. 16.2.2, Stand Mai 2014 unter Bezugnahme auf Ziff. 2.1a.9 Sätze 1 und 2 BaföGVwV). Keine einander entsprechende Ausbildungsstätten sollen dann gegeben sein, wenn allein an dem auswärtigen Gymnasium eine Zusatzausbildung angeboten (Bayerischer VGH, Beschluss vom 18.05.2015 - 12 ZB 14.2860 - juris; Pesch, in: Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 6. Auflage 2016, § 2 Rn. 63 unter Bezugnahme auf VG Kassel, Urteil vom 04.11.1986 - V/3 E 341/84 - FamRZ 1987, 1091) oder wenn an einer erreichbaren Ausbildungsstätte ein gewünschter beruflicher Schwerpunkt nicht angeboten werde (Bayerischer VGH, Beschluss vom 18.05.2015 - 12 ZB 14.2860 - juris; Fischer, in: Rothe/Blanke, BAföG, a.a.O.). Im Übrigen werden wesentliche, beachtliche Unterschiede zwischen zwei Ausbildungsstätten teilweise bereits dann gesehen, wenn die Ausrichtung des Auszubildenden an einem bestimmten ausbildungsbezogenen Umstand sinnvoll erscheine (Bayerischer VGH, Beschluss vom 18.05.2015 - 12 ZB 14.2860 - juris mit Verweis auf BVerwG, Urteil vom 21.06.1990 - 5 C 3.88 - NVwZ-RR 1990, 611).
32 
In diesem Zusammenhang ist zunächst zu berücksichtigen, dass eine Ausbildung zur Holzbildhauerin keine Voraussetzung für ein von der Klägerin beabsichtigtes Hochschulstudium in den Bereichen Kunst, Graphik, Restaurator oder Architektur ist. Dass eine solche Ausbildung - wie die Klägerin vorträgt - die Einreichung einer Mappe aus fachbezogenen Zeichnungen und Bildern aufgrund des während der handwerklichen Lehre Erlernten erleichtert, kann nicht zur ausbildungsförderungsrechtlichen Berücksichtigung dieser Ausbildung führen. Voraussetzung ist zur Überzeugung des Senats unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bezüglich solcher über den üblichen Fächerkanon hinausgehender Angebote, vorliegend der Zusatzausbildung zur Holzbildhauerin, dass diese stets Bestandteil des förderungsfähigen Ausbildungsgangs sein müssen (vgl. oben unter 2.b)bb); so wohl auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.10.2011 - 12 A 1955/11 - juris), um ausbildungsförderungsrechtliche Relevanz zu entfalten. Der förderungsfähige Ausbildungsgang bestimmt mithin den Begriff der Ausbildungsstätte, so dass dieser entgegen der in der mündlichen Verhandlung geäußerten Auffassung der Klägerin nicht weiter verstanden werden kann als er durch den Inhalt des Ausbildungsganges vorgezeichnet ist. Zur Beurteilung der Frage, welche Angebote einer Schule ausbildungsförderungsrechtlich relevanter Teil des jeweiligen Ausbildungsganges sein können, sind die maßgeblichen landesrechtlichen Vorschriften heranzuziehen (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 12.02.1981 - 5 C 43.79 - FamRZ 1981, 610). Berufsspezifische Unterrichtsangebote an Gymnasien i.S.d. Teilziffer 2.1a.9 BaföGVwV können in Baden-Württemberg nur dann für den Charakter einer Ausbildungsstätte in ausbildungsförderungsrechtlichem Sinne Bedeutung erlangen und der Schule insgesamt eine besondere Prägung verleihen, wenn es sich um ein Berufliches Gymnasium i.S.v. § 8 Abs. 3 SchG i.V.m. § 1 Abs. 2 der Verordnung des Kultusministeriums über die Schultypen des Gymnasiums vom 12. Juli 2000 (GBl. S. 551) in der Fassung vom 12. März 2014 (GBl. S. 178) handelt. Nach § 8 Abs. 3 SchG kann das Gymnasium auch berufsorientierte Bildungsinhalte vermitteln und zu berufsbezogenen Bildungsgängen führen; die Typen der beruflichen Gymnasien können zusätzlich zu berufsqualifizierenden Abschlüssen hinführen (vgl. dazu Wörz/von Alberti/Falkenbach, Schulgesetz für Baden-Württemberg, § 8 Rn. 4, Stand Juli 2016). Bei der Heimschule Kloster W... handelt es sich jedoch nicht um ein berufliches, sondern um ein allgemeinbildendes Gymnasium (Gymnasium der Normalform) als anerkannte/genehmigte Ersatzschule i.S.v. § 3 Abs. 1 PSchG (vgl. Ausbildungsstättenverzeichnis des Regierungspräsidiums Stuttgart), wobei dem Unterricht an einer Ersatzschule ein von der Schulaufsichtsbehörde genehmigter Lehrplan zugrunde liegen und das Lehrziel der entsprechenden öffentlichen Schule erreicht werden muss (Nr. 12 Abs. 1 Nr. 1 a) und b) der Verordnung des Kultusministeriums und des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum zum Vollzug des Privatschulgesetzes i.d. Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juli 1971). Das Unterrichtsangebot in dem Bildungsgang „Gymnasium der Normalform mit dem Ziel der Erlangung der Allgemeinen Hochschulreife ab Klasse 10“ bestimmt sich nach § 8 der Verordnung des Kultusministeriums über die Jahrgangsstufen sowie über die Abiturprüfung an Gymnasien der Normalform und Gymnasien in Aufbauform mit Internat (Abiturverordnung Gymnasien der Normalform - NGVO - vom 24. Juli 2001). Weder das Unterrichtsangebot im Pflichtbereich (§ 8 Abs. 2 NGVO) noch im Wahlbereich (§ 8 Abs. 3 NGVO) umfasst berufsspezifische Unterrichtsangebote, so dass entsprechende Schwerpunkte ausschließlich dem außercurricularen Angebot eines allgemeinbildenden Gymnasiums zuzuordnen sein können. Die Ausbildung zur Holzbildhauerin, die parallel zu dem Unterricht des Gymnasiums vor der Abiturprüfung an der Heimschule Kloster W... bereits teilweise durchgeführt wird, ist mithin nicht Teil des Lehrstoffs und des Bildungsgangs, der für die Erlangung der Allgemeinen Hochschulreife - des ausbildungsförderungsrechtlich maßgeblichen Ausbildungsziels der Klägerin - relevant ist.
33 
dd) Selbst wenn man der von dem Bayerischen VGH (Beschluss vom 18.05.2015 - 12 ZB 14.2860 - juris) vertretenen Auffassung folgen und die Ausbildung zur Holzbildhauerin als ausbildungsförderungsrechtlich beachtliches berufsspezifisches Zusatzangebot sehen wollte, so könnte die Ausbildung förderrechtlich nicht von Bedeutung sein, weil sie nicht eng mit der gymnasialen Ausbildung verzahnt und in diese integriert ist (Bayerischer VGH, Beschluss vom 18.05.2015 - 12 ZB 14.2860 - juris). Wie den Stellungnahmen der Schulleiterin der Heimschule Kloster W... vom 1. und vom 22. Februar 2017 zu entnehmen ist, handelt es sich bei der handwerklichen Ausbildung um ein freiwilliges schulbegleitendes Zusatzangebot ab Klasse 9 mit dem Ziel der Doppelqualifikation (Abitur und Lehrabschluss). Bereits der freiwillige Charakter der Handwerksausbildung spricht für eine Einordnung als außercurriculares Angebot. Der handwerklichen Ausbildung liegt eine vertragliche Vereinbarung zugrunde, die durch Kündigung beendet werden kann. Auch die Tatsache, dass der praktische Unterricht jeweils an einem Nachmittag pro Woche erfolgt, der den übrigen Schülern zur freien Verfügung steht, ist ein Hinweis auf das Vorliegen eines Zusatzangebotes außerhalb des Bildungsgangs. Diese Einschätzung wird nicht dadurch erschüttert, dass die Ausbildung in schuleigenen Werkstatthäusern mit fachspezifischer Ausstattung erfolgt, denn auch andere außercurriculare Aktivitäten einer Schule werden typischerweise in deren Räumlichkeiten angeboten. Gleiches gilt für die Tatsache, dass die Schulstiftung der Erzdiözese Freiburg, der Träger der Heimschule Kloster W..., für die Ausbildung Handwerksmeisterinnen und - meister beschäftigt, denn auch sonstige freiwillige Angebote werden in der überwiegenden Anzahl der Fälle von den Lehrkräften der jeweiligen Schule unterbreitet. Schließlich wird lediglich der theoretische Prüfungsteil „Wirtschaftskunde“ im Seminarkurs „Wirtschaft und Recht“ während des gymnasialen Unterrichts erarbeitet und die Klausurnote aus diesem Kurs in das Gesellenprüfungszeugnis übernommen, zudem werden die allgemeinbildenden Fächer angerechnet. Zum Zeitpunkt des Bestehens des Abiturs sind jedoch erst zwei Drittel der Lehre abgeschlossen. Hingegen ist das komplette dritte Lehrjahr nach dem Abitur zu absolvieren. Schließlich sind Handwerk und Abitur zwei voneinander unabhängige Prüfungssituationen. Eine Verknüpfung dergestalt, dass das Bestehen der Gesellenprüfung von dem Bestehen des Abiturs abhängig wäre, ist nicht vorgesehen.
34 
ee) Das Katholische Freie Gymnasium St. M... in R... scheidet auch nicht deshalb als entsprechende Ausbildungsstätte aus, weil es den Unterricht in koedukativer Form anbietet. Das Kriterium der monoedukativen Ausbildung begründet bei abstrakter Betrachtung keinen ausbildungsbezogenen Gesichtspunkt im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (dazu 2.b)bb)), da es nicht geeignet ist, sich auf den Inhalt des Lehrstoffs auszuwirken und damit den Bildungsgang mitzubestimmen. Vielmehr handelt es sich dabei um einen sozialen Aspekt der Erziehung, der auf das Ausbildungsverhältnis nur mittelbar einwirken kann, als solcher jedoch ausbildungsförderungsrechtlich irrelevant ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.06.1990 - 5 C 3.88 - NVwZ-RR 1990, 611). Besonderheiten, die im Rahmen einer konkreten Betrachtungsweise im Fall der Klägerin zu einem abweichenden Ergebnis führen würden, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
35 
ff) Das Katholische Gymnasium St. M... R... ist auch eine zumutbare Ausbildungsstätte. Der Begriff der Zumutbarkeit knüpft an objektive Gegebenheiten, an die Art der Ausbildungsstätte, an (BVerwG, Beschluss vom 20.09.1996 - 5 B 177.95 - juris; BVerwG, Urteile vom 15.12.1988 - 5 C 9.85 - BVerwGE 81, 81, und vom 14.12.1978 - V C 49.77 - BVerwGE 57, 198). Hierbei kann von Bedeutung sein, dass die besuchte Ausbildungsstätte eine konfessionelle oder weltanschauliche Prägung besitzt und der Auszubildende seine Ausbildung hieran orientiert (vgl. BVerwG, Urteile vom 15.12.1988 - a.a.O. -, und vom 14.12.1978 - a.a.O - ; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.07.1990 - 7 S 2242/89 - juris; Bayerischer VGH, Beschluss vom 18.05.2015 - 12 ZB 14.2860 - juris; so auch Textziffer 2.1a. 8 der für das Gericht unverbindlichen Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum BAföG - BAföGVwV 1991 vom 15.10.1991 - GMBl. S. 770 -, zuletzt geändert durch die BAföGÄndVwV 2013 vom 13.11.2013 - GMBl. Nr. 55/56, S. 1094). Da die Klägerin ihre Ausbildung für den Senat nachvollziehbar an einer konfessionellen Ausrichtung orientiert, sind vornehmlich Schulen entsprechender Prägung als zumutbare Ausbildungsstätten in den Blick zu nehmen. Bereits im Zeitpunkt der Antragstellung am 30. Juli 2014 machte die Klägerin deutlich, dass sie sich mit der in der Heimschule Kloster W... angebotenen Erziehung zu einer an christlichen Werten orientierten jungen Frau identifiziere. Auch in ihrem Widerspruchsschreiben vom 17. Oktober 2014 brachte sie zum Ausdruck, die christliche Werteorientierung sei ein entscheidender Faktor für die Wahl der Heimschule Kloster W... gewesen. In der Berufungserwiderung vom 14. April 2016 hat die Klägerin betont, die an ihrer Schule durch gymnasialen Unterricht, Handwerksausbildung und spirituelle Prägung gelebten benediktinischen Regeln seien für die Entscheidung für dieses Gymnasium ausschlaggebend gewesen. Aus diesem im Rahmen des gesamten Verfahrens konsistenten Vortrag wird deutlich, dass der konfessionelle Schwerpunkt ihrer aktuellen Schule wesentliches Kriterium für die Wahl derselben war.
36 
Mit dem Katholischen Freien Gymnasium St. M... in R... ist eine zumutbare Ausbildungsstätte unzweifelhaft vorhanden, denn bei dieser Schule handelt es sich um ein allgemeinbildendes Gymnasium in der Trägerschaft der Stiftung Katholische Freie Schulen der Diözese R... (vgl. Internetauftritt des SMG); die religiöse Erziehung sowie die Wert- und Sinnorientierung gehören zur Zielsetzung der Schule (vgl. Internetauftritt des SMG). Darüber hinaus ist der in dem Gymnasium St. M... angebotene Unterricht unter Berücksichtigung des sog. Marchtaler Plans von dem Lernen mit Kopf, Herz und Hand geprägt, vergleichbar mit der benediktinischen Ausrichtung der Heimschule Kloster W.... Offen bleiben kann somit, ob das Ex- ...-B...-Gymnasium und das P...-K...-Gymnasium in R... ebenso wie die weiteren seitens des Beklagten benannten Gymnasien in T... und D..., bei denen es sich um staatliche Schulen ohne konfessionelle Prägung handelt, wegen fehlender konfessioneller Ausrichtung als zumutbare Ausbildungsstätten ausscheiden. Insbesondere bedarf es keiner näheren Auseinandersetzung mit der Frage, ob das von der Klägerin besuchte Gymnasium einerseits und die in Betracht kommenden staatlichen Gymnasien andererseits miteinander unvereinbare Bildungsziele weltanschaulicher oder konfessioneller Prägung verfolgen (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 14.12.1978 - a.a.O. -) bzw. ob die Angebote religiöser Prägung überhaupt unmittelbar mit der Ausbildung verbunden sind oder nur neben der Ausbildung angeboten werden (vgl. dazu VG München, Urteil vom 08.11.2012 - M 15 K 12.920 - juris).
37 
c) Die Verweisung der Klägerin auf das Katholische Freie Gymnasium St. M... R... hätte im streitgegenständlichen Zeitraum auch nicht zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der Ausbildung der Klägerin geführt. Zwar ist jeder Wechsel der Ausbildungsstätte geeignet, die Ausbildung zu beeinträchtigen. Wenn die Eltern eines Schülers ihren Wohnort wechseln oder an dem (unverändert gebliebenen) Wohnort der Eltern ein Gymnasium des von dem Auszubildenden bisher (auswärts) besuchten Typs errichtet wird, sind mit dem ausbildungsförderungsrechtlich an sich gebotenen Wechsel auf das Gymnasium am Wohnort der Eltern stets gewisse Umstellungs- und Eingewöhnungsschwierigkeiten für den Auszubildenden verbunden. Dieser Umstand allein rechtfertigt indessen in der Regel nicht eine Weiterförderung des Besuchs der bisherigen Ausbildungsstätte. Eine wesentliche Beeinträchtigung der Ausbildung kann nur dann angenommen werden, wenn durch den Wechsel der Ausbildungsstätte das Erreichen des Ausbildungszieles gefährdet erscheint (BVerwG, Urteil vom 14.12.1978 - a.a.O. -; Pesch, in: Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 6. Auflage, 2016, § 2 Rn. 61). Das wird regelmäßig nur dann angenommen werden können, wenn die Ausbildung auf ihren Abschluss hin schon weitgehend fortgeschritten ist. Dass nach den Verwaltungsvorschriften zum Bundesausbildungsförderungsgesetz dem Auszubildenden beim Besuch eines Gymnasiums zwei Jahre vor Abschluss des Ausbildungsabschnitts ein Wechsel der Ausbildungsstätte wegen der damit verbundenen wesentlichen Beeinträchtigung der Ausbildung nicht mehr zugemutet wird (vgl. Tz 2.1a.15 BAföGVwV), kann als Niederschlag allgemeiner Erfahrung gelten, macht die Regelung praktikabel und dient der Wahrung des Gleichheitssatzes; bei einer von solchen Kriterien geprägten Konkretisierung im Gesetz selbst nicht näher bestimmter Merkmale durch Verwaltungsvorschriften wäre eine daran orientierte Verwaltungsentscheidung nur dann rechtswidrig, wenn sie aufgrund relevanter Besonderheiten des Einzelfalles oder der betroffenen Fallgruppe sich nicht mehr in den Rahmen der gesetzlichen Zielvorstellungen einfügen ließe. Für entsprechende Besonderheiten ist vorliegend nichts ersichtlich. Das Maß der zumutbaren Beeinträchtigung wäre vorliegend nicht überschritten, da die Klägerin bei einem Schulwechsel zu Beginn des 10. Schuljahres noch die letzten drei Schuljahre in dem von der Wohnung des Vaters aus erreichbaren Gymnasium hätte absolvieren können (vgl. zu Vorstehendem BVerwG, Urteil vom 14.12.1978 - a.a.O. -).
38 
d) Das Katholische Freie Gymnasium St. M... in R... ist von der Wohnung des Vaters der Klägerin bei Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel etwa 20 Minuten ohne Umsteigen entfernt (vgl. www.3-loewen-takt.de) und damit unproblematisch innerhalb der zumutbaren durchschnittlichen täglichen Wegezeit erreichbar (vgl. dazu Pesch, in Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 6. Aufl., 2016, § 2 Rn. 61).
39 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, das Verfahren ist gemäß § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei.
40 
Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, denn die Frage, ob das Angebot einer Zusatzausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf an einem allgemeinbildenden Gymnasium der Schule eine ausbildungsförderungsrechtlich relevante Prägung mit der Folge verleiht, dass eine Schule, die dieses Angebot nicht vorhält, keine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte i.S.v. § 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG sein kann, ist bislang nicht höchstrichterlich geklärt.

Gründe

 
18 
Die nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthafte und auch im Übrigen zulässige, insbesondere die verlängerte Berufungsbegründungsfrist des § 124a Abs. 3 Satz 1 u. 3 VwGO wahrende Berufung des Beklagten ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat der zulässigen Verpflichtungsklage der Klägerin zu Unrecht stattgegeben. Die ablehnenden Bescheide des Beklagten sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten; sie hat keinen Anspruch auf die begehrte Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe für das Schuljahr 2014/2015 (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
19 
1. Anspruchsgrundlage für eine Förderung nach dem Ausbildungsförderungsgesetz ist § 7 Abs. 1 Satz 1 BAföG. Danach wird Ausbildungsförderung zumindest für drei Schul- oder Studienjahre berufsbildender Ausbildung im Sinne der §§ 2 und 3 BAföG bis zu einem daran anschließenden berufsqualifizierenden Abschluss gewährt. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG wird Ausbildungsförderung u.a. für den Besuch von weiterführenden allgemeinbildenden Schulen ab Klasse 10 geleistet, wenn der Auszubildende die Voraussetzungen des Absatzes 1a erfüllt.
20 
a) Die Ausbildungsstätte der Klägerin fällt unter § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG, da es sich bei dem staatlich anerkannten katholischen Gymnasium Heimschule Kloster W... in der Trägerschaft der Schulstiftung der Erzdiözese Freiburg um eine allgemeinbildende Schule handelt und die Bewilligung von Ausbildungsförderung für den Besuch des 10. Schuljahres dieses Gymnasiums begehrt wird.
21 
b) Die in § 2 Abs. 1 Satz 3 BAföG niedergelegten Anforderungen an den Träger der Schule sind erfüllt, denn die Heimschule Kloster W... ist eine anerkannte/genehmigte Ersatzschule, wie sich aus dem Ausbildungsstättenverzeichnis des Regierungspräsidiums Stuttgart ergibt.
22 
2. Die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG liegen jedoch nicht vor. Nach dieser Vorschrift wird für den Besuch der in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG bezeichneten Ausbildungsstätten Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist. Die übrigen Alternativen des § 2 Abs. 1a Satz 1 BAföG kommen vorliegend unstreitig nicht in Betracht. § 2 Abs. 1a BAföG wurde durch das 12. BAföG-Änderungsgesetz vom 22. Mai 1990 (BGBl. I S. 936) eingefügt, um die zuvor in §§ 2, 10, 12 und 68 Abs. 2 BAföG enthaltenen Teilregelungen über die Förderungsfähigkeit einer Ausbildung aus Gründen der Übersichtlichkeit des Gesetzes in § 2 Abs. 1 und 1a zusammenzufassen (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf, BT-Drs. 11/5961, S. 18). Die vorliegend streitgegenständliche Regelung des § 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG war bis dahin inhaltsgleich in § 68 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 12 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BAföG enthalten. Bei der Frage, ob nach § 2 Abs. 1 a Satz 1 Nr. 1 BAföG ein Anspruch auf Ausbildungsförderung dem Grunde nach besteht, kann mithin auf die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Grundsätze zur Auslegung des § 68 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 12 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BAföG zurückgegriffen werden (BVerwG, Urteil vom 27.05.1999 - 5 C 23.98 - Buchholz 436.36 § 2 BAföG Nr. 26).
23 
a) Die Klägerin wohnt nicht bei ihren Eltern, denn sie lebt während des Schuljahres außerhalb der Ferien in dem zu der Heimschule Kloster W... gehörenden Internat. Sie wohnt zu diesen Zeiten mithin weder bei ihrem Vater in R...- ... noch bei ihrer Mutter in T... Unabhängig von dem melderechtlichen Status wäre für ein „Wohnen bei den Eltern“ erforderlich, dass die Klägerin während des Schuljahres mit ihren Eltern bzw. mit dem jeweiligen in den Blick zu nehmenden Elternteil in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt hätte (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.12.1980 - 5 C 48.79 - BVerwGE 61, 235), was für die Zeiten außerhalb der Schulferien unstreitig nicht der Fall war.
24 
b) Von der Wohnung des Vaters in R... ist jedoch eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte - nämlich das Katholische Freie Gymnasium St. M... R... - erreichbar.
25 
aa) Eine entsprechende Ausbildungsstätte ist vorhanden, wenn die von der Wohnung der Eltern aus erreichbare Ausbildungsstätte nach Lehrstoff (Inhalt), Schulstruktur und Bildungsgang zu dem angestrebten Ausbildungs- und Erziehungsziel (Abschluss) führt (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 20.09.1996 - 5 B 177.95 - juris, und vom 11.07.1986 - 5 B 28.86 - Buchholz 436.36 § 68 BAföG Nr. 3, Urteile vom 21.06.1990 - 5 C 3.88 - NVwZ-RR 1990, 611, vom 12.02.1981 - 5 C 43.79 - DVBl. 1982, 256, vom 31.03.1980 - 5 C 41.78 - Buchholz 436.36 § 12 BAföG Nr. 10, und vom 16.12.1976 - V C 43.75 - BVerwGE 51, 354; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.02.2013 - 12 S 1527/12 - juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 03.05.2016 - 12 A 1739/14 - juris; Bayerischer VGH, Beschluss vom 18.05.2015 - 12 ZB 14.2860 - juris; Sächsisches OVG, Urteil vom 18.06.2014 - 1 A 63/11 - NVwZ-RR 2015, 108; Pesch, in: Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 6. Aufl., 2016, § 2 Rn. 61; BT-Drs. VI/1975, 27). Für die Annahme einer entsprechenden zumutbaren Ausbildungsstätte genügt es deshalb nicht, allein auf den angestrebten Abschluss abzustellen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.09.1996 - 5 B 177.95 - juris), der für das Gymnasium St. M... und die Heimschule Kloster W... identisch wäre (Allgemeine Hochschulreife). Das Merkmal der entsprechenden Ausbildungsstätte erfordert zwar keine völlige Inhaltsgleichheit des Lehrstoffs (VG Göttingen, Urteil vom 24.03.2015 - 2 A 780/13 - juris), dem Schüler darf jedoch eine Vertiefung vorhandener Kenntnisse in Unterrichtsfächern, die für seine bisherige Ausbildung prägend waren, nicht verschlossen werden (BVerwG, Urteil vom 12.02.1981 - 5 C 43.79 - DVBl 1982, 256). Dies zugrunde legend ist das Gymnasium St. M... in R... auch hinsichtlich des Lehrstoffs eine der Heimschule Kloster W... entsprechende Ausbildungsstätte, denn es bietet die Möglichkeit, ein naturwissenschaftliches Profil mit Latein zu wählen (vgl. Internetauftritt des SMG).
26 
bb) Das Katholische Freie Gymnasium St. M... R... scheidet auch nicht deshalb als entsprechende Ausbildungsstätte aus, weil es keine Ausbildung zur Holzbildhauerin anbietet. Bei der Beurteilung der Frage, wann eine allgemeinbildende Schule nicht mehr als entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte anzusehen ist, ist zunächst zu berücksichtigen, dass sich § 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG an der Unterhaltsbelastung der Eltern orientiert und davon ausgeht, dass die Ausbildungsfinanzierung bis zum Abschluss der allgemeinen Bildung originäre Aufgabe der Eltern ist (Senatsurteil vom 28.02.2013 - 12 S 1527/12 - juris; Pesch, in: Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 6. Aufl., 2016, § 2 Rn. 52; Fischer, in: Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl., § 2 Rn. 14, Stand Mai 2014). Deshalb wird Ausbildungsförderung grundsätzlich nur Schülern gewährt, die nicht bei ihren Eltern leben können, weil von deren Wohnung eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist. Denn in diesen Ausnahmefällen haben die Eltern wegen der notwendigen auswärtigen Unterbringung besonders hohe Ausbildungskosten zu tragen (Senatsurteil vom 28.02.2013 - 12 S 1527/12 - juris; Senatsbeschluss vom 11.03.2006 - 12 S 2500/06 -; Pesch, in: Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 6. Aufl., 2016, § 2 Rn. 52). Als Ausnahmevorschrift ist § 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG eng zu verstehen. Allerdings ist die sich auf Lehrstoff (Inhalt), Schulstruktur und Bildungsgang konzentrierende Umschreibung nicht als abschließende Begriffsfestlegung anzusehen (BVerwG, Urteil vom 21.06.1990 - 5 C 3.88 - NVwZ-RR 1990, 611; Beschluss vom 11.07.1986 - 5 B 28.86 - Buchholz 436.36 § 68 BAföG Nr. 3). Ob eine von der Elternwohnung aus erreichbare Schule eine entsprechende Ausbildungsstätte ist, kann auch von anderen Umständen als Lehrstoff und Bildungsgang abhängen. Die berücksichtigungsfähigen Umstände erfahren nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Einschränkung allerdings insofern, als allein ausbildungsbezogene Gesichtspunkte die Wahl einer auswärtigen Ausbildungsstätte rechtfertigen können (BVerwG, Urteile vom 21.06.1990 - 5 C 3.88 - NVwZ-RR 1990, 611, und vom 16.12.1976 - V C 43.75 - BVerwGE 51, 354). Außer Betracht zu bleiben haben unwesentliche Unterschiede bezogen auf Schulstruktur und Bildungsgang (Bayerischer VGH, Beschluss vom 18.05.2015 - 12 ZB 14.2860 - juris). Bei der Beurteilung der Frage, ob ausnahmsweise der Besuch einer auswärtigen Schule förderungswürdig ist, muss zudem der jeder Förderung der Ausbildung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz immanente Zweck berücksichtigt werden, einem (bedürftigen) Auszubildenden die Chance zum Erreichen des angestrebten Ausbildungsziels zu bieten (Senatsurteil vom 28.02.2013 - 12 S 1527/12 - juris). Mit diesem Gesetzeszweck unvereinbar wäre die Versagung der Förderung, wenn die Verweisung des Auszubildenden an eine von der elterlichen Wohnung aus erreichbare Ausbildungsstätte zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der Ausbildung führen würde (Senatsurteil vom 28.02.2013 - 12 S 1527/12 - juris). Ein Wechsel der Ausbildungsstätte ist dem Auszubildenden nicht zuzumuten, wenn hierdurch das Erreichen des angestrebten Ausbildungsziels gefährdet wäre. Allerdings können insoweit ausschließlich Gründe, die in einem wesensmäßigen Zusammenhang mit der Ausbildung selbst stehen, von Relevanz sein (Senatsurteil vom 28.02.2013 - 12 S 1527/12 - juris).
27 
Unter Berücksichtigung dessen steht die Ausbildung zur Holzbildhauerin, die die Klägerin parallel zu ihrem Schulbesuch an der Heimschule Kloster W... absolviert, mit dem ausbildungsförderungsrechtlich relevanten Ausbildungsziel nicht in wesensmäßigem Zusammenhang. Ausbildungsziel der Klägerin i.S.d. Ausbildungsförderungsrechts ist die Erlangung der Allgemeinen Hochschulreife. Dass sie daneben anstrebt, die Ausbildung zur Holzbildhauerin abzuschließen, ist ausbildungsförderungsrechtlich unbedeutend. Bei dem Beruf der Holzbildhauerin handelt es sich um einen dreijährigen anerkannten Ausbildungsberuf in Industrie und Handwerk (vgl. Berufenet der Bundesagentur für Arbeit). Im Rahmen einer Ausbildung in einem Betrieb erhalten die Auszubildenden Ausbildungsvergütung. Daneben besteht unter bestimmten Bedingungen die Möglichkeit, Berufsausbildungsbeihilfe zu erhalten. Eine Förderung der Ausbildung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz ist hingegen nicht vorgesehen. Ein Wechsel auf das Katholische Freie Gymnasium St. M... in R... wäre der Klägerin mithin zuzumuten gewesen, da das Ausbildungsziel - die Erlangung der Allgemeinen Hochschulreife unter Berücksichtigung eines naturwissenschaftlichen Profils mit Latein - in dem vorliegend streitigen Zeitraum durch einen solchen Wechsel nicht gefährdet worden wäre.
28 
cc) Bei der Schule St. M... R... handelt es sich auch nicht um einen von dem der Heimschule Kloster W... abweichenden Typ eines Gymnasiums, der den Charakter als entsprechende Ausbildungsstätte ausschließen würde.
29 
Gymnasien sind verschiedenen Typs und damit nicht einander entsprechende Ausbildungsstätten, wenn sie unterschiedliche Aufnahmevoraussetzungen haben (vgl. Senatsurteil vom 28.02.2013 - 12 S 1527/12 - juris; VG Göttingen, Urteil vom 24.03.2015 - 2 A 780/13 - juris). Dies zugrunde legend ist die vorliegende Fallgestaltung entgegen der Auffassung der Klägerseite nicht mit dem Besuch des Landesgymnasiums für Hochbegabte in Schwäbisch Gmünd vergleichbar. Diese Schule verlangt als besondere, sich von anderen Gymnasien unterscheidende Aufnahmevoraussetzung u.a. eine Testung des IQ-Wertes des jeweiligen Schülers mit dem Ergebnis eines Prozentranges von 97,5 Prozent oder höher entsprechend einem IQ-Wert von mindestens 130 (vgl. Landtag von Baden-Württemberg, Drs. 14/979, S. 3). Zudem entsprechen die von dem Landesgymnasium für Hochbegabte Schwäbisch Gmünd angebotenen Unterrichtsinhalte dem Ausbildungsgang des allgemeinbildenden Gymnasiums unter Anwendung einer hochbegabtenspezifischen Didaktik, Methodik und Pädagogik (vgl. Landtag von Baden-Württemberg, Drs. 14/979, S. 6). Die Schulen Kloster W... und St. M... haben keine unterschiedlichen Aufnahmevoraussetzungen. Beide Schulen entscheiden über die Aufnahme nach persönlichen Aufnahmegesprächen (vgl. jeweilige Internetpräsenz). Hinsichtlich der konkreten Aufnahmesituation hat die Klägerin weder vorgetragen noch ist dies für den Senat sonst ersichtlich, dass sie an dem Gymnasium St. M... trotz Bewerbung keinen Platz erhalten hätte. Vielmehr muss nach den klägerischen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung davon ausgegangen werden, dass eine Bewerbung für eine Aufnahme an dem Gymnasium St. M... zu keinem Zeitpunkt erfolgt ist.
30 
Ein weiterer ausbildungsbezogener Gesichtspunkt, der eine Schule als entsprechende Ausbildungsstätte ausschließen kann, ist gegeben, wenn diese Schule Schulgeld erhebt; dies gilt jedenfalls dann, wenn dieses in einer Höhe festgesetzt ist, dass es sich für den Auszubildenden als unüberwindbares Hindernis darstellt (BVerwG, Urteil vom 21.06.1990 - 5 C 3.88 - NVwZ-RR 1990, 611). Vorliegend erheben sowohl die Heimschule Kloster W... als auch das Katholische Freie Gymnasium St. M... Schulgeld. Dieses beläuft sich ausweislich der Homepage der Schule für das Gymnasium St. M... auf 82,-- Euro pro Monat. Der Internatsbeitrag für die Heimschule Kloster W... liegt für die Klassenstufen 4 bis 10 bei 1.042,-- Euro monatlich, das Schuldgeld bei 50,-- Euro monatlich und der Werkstattbeitrag bei 108,-- Euro monatlich (www.internate-portal.de, Stand 01/2017). Bei Vergleich der erhobenen Gebühren erweist sich die Höhe des Schulgeldes an dem Gymnasium St. M... nicht als Hindernis für den Besuch dieser Schule (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 11.07.1986 - 5 B 28.86 - FamRZ 1986, 1159; Fischer, in: Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl., § 2 Rn. 16.2.1, Stand Mai 2014).
31 
Daneben wird teilweise angenommen, Gymnasien seien auch dann verschiedenen Typs, wenn sie sich aufgrund eines nicht unerheblichen Anteils spezieller, über den üblichen Fächerkanon hinausgehender sprach- bzw. berufsspezifischer Unterrichtsangebote, die der Schule insgesamt eine besondere Prägung gäben, unterschieden (Bayerischer VGH, Beschluss vom 18.05.2015 - 12 ZB 14.2860 - juris; Fischer in: Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl., § 2 Rn. 16.2.2, Stand Mai 2014 unter Bezugnahme auf Ziff. 2.1a.9 Sätze 1 und 2 BaföGVwV). Keine einander entsprechende Ausbildungsstätten sollen dann gegeben sein, wenn allein an dem auswärtigen Gymnasium eine Zusatzausbildung angeboten (Bayerischer VGH, Beschluss vom 18.05.2015 - 12 ZB 14.2860 - juris; Pesch, in: Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 6. Auflage 2016, § 2 Rn. 63 unter Bezugnahme auf VG Kassel, Urteil vom 04.11.1986 - V/3 E 341/84 - FamRZ 1987, 1091) oder wenn an einer erreichbaren Ausbildungsstätte ein gewünschter beruflicher Schwerpunkt nicht angeboten werde (Bayerischer VGH, Beschluss vom 18.05.2015 - 12 ZB 14.2860 - juris; Fischer, in: Rothe/Blanke, BAföG, a.a.O.). Im Übrigen werden wesentliche, beachtliche Unterschiede zwischen zwei Ausbildungsstätten teilweise bereits dann gesehen, wenn die Ausrichtung des Auszubildenden an einem bestimmten ausbildungsbezogenen Umstand sinnvoll erscheine (Bayerischer VGH, Beschluss vom 18.05.2015 - 12 ZB 14.2860 - juris mit Verweis auf BVerwG, Urteil vom 21.06.1990 - 5 C 3.88 - NVwZ-RR 1990, 611).
32 
In diesem Zusammenhang ist zunächst zu berücksichtigen, dass eine Ausbildung zur Holzbildhauerin keine Voraussetzung für ein von der Klägerin beabsichtigtes Hochschulstudium in den Bereichen Kunst, Graphik, Restaurator oder Architektur ist. Dass eine solche Ausbildung - wie die Klägerin vorträgt - die Einreichung einer Mappe aus fachbezogenen Zeichnungen und Bildern aufgrund des während der handwerklichen Lehre Erlernten erleichtert, kann nicht zur ausbildungsförderungsrechtlichen Berücksichtigung dieser Ausbildung führen. Voraussetzung ist zur Überzeugung des Senats unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bezüglich solcher über den üblichen Fächerkanon hinausgehender Angebote, vorliegend der Zusatzausbildung zur Holzbildhauerin, dass diese stets Bestandteil des förderungsfähigen Ausbildungsgangs sein müssen (vgl. oben unter 2.b)bb); so wohl auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.10.2011 - 12 A 1955/11 - juris), um ausbildungsförderungsrechtliche Relevanz zu entfalten. Der förderungsfähige Ausbildungsgang bestimmt mithin den Begriff der Ausbildungsstätte, so dass dieser entgegen der in der mündlichen Verhandlung geäußerten Auffassung der Klägerin nicht weiter verstanden werden kann als er durch den Inhalt des Ausbildungsganges vorgezeichnet ist. Zur Beurteilung der Frage, welche Angebote einer Schule ausbildungsförderungsrechtlich relevanter Teil des jeweiligen Ausbildungsganges sein können, sind die maßgeblichen landesrechtlichen Vorschriften heranzuziehen (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 12.02.1981 - 5 C 43.79 - FamRZ 1981, 610). Berufsspezifische Unterrichtsangebote an Gymnasien i.S.d. Teilziffer 2.1a.9 BaföGVwV können in Baden-Württemberg nur dann für den Charakter einer Ausbildungsstätte in ausbildungsförderungsrechtlichem Sinne Bedeutung erlangen und der Schule insgesamt eine besondere Prägung verleihen, wenn es sich um ein Berufliches Gymnasium i.S.v. § 8 Abs. 3 SchG i.V.m. § 1 Abs. 2 der Verordnung des Kultusministeriums über die Schultypen des Gymnasiums vom 12. Juli 2000 (GBl. S. 551) in der Fassung vom 12. März 2014 (GBl. S. 178) handelt. Nach § 8 Abs. 3 SchG kann das Gymnasium auch berufsorientierte Bildungsinhalte vermitteln und zu berufsbezogenen Bildungsgängen führen; die Typen der beruflichen Gymnasien können zusätzlich zu berufsqualifizierenden Abschlüssen hinführen (vgl. dazu Wörz/von Alberti/Falkenbach, Schulgesetz für Baden-Württemberg, § 8 Rn. 4, Stand Juli 2016). Bei der Heimschule Kloster W... handelt es sich jedoch nicht um ein berufliches, sondern um ein allgemeinbildendes Gymnasium (Gymnasium der Normalform) als anerkannte/genehmigte Ersatzschule i.S.v. § 3 Abs. 1 PSchG (vgl. Ausbildungsstättenverzeichnis des Regierungspräsidiums Stuttgart), wobei dem Unterricht an einer Ersatzschule ein von der Schulaufsichtsbehörde genehmigter Lehrplan zugrunde liegen und das Lehrziel der entsprechenden öffentlichen Schule erreicht werden muss (Nr. 12 Abs. 1 Nr. 1 a) und b) der Verordnung des Kultusministeriums und des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum zum Vollzug des Privatschulgesetzes i.d. Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juli 1971). Das Unterrichtsangebot in dem Bildungsgang „Gymnasium der Normalform mit dem Ziel der Erlangung der Allgemeinen Hochschulreife ab Klasse 10“ bestimmt sich nach § 8 der Verordnung des Kultusministeriums über die Jahrgangsstufen sowie über die Abiturprüfung an Gymnasien der Normalform und Gymnasien in Aufbauform mit Internat (Abiturverordnung Gymnasien der Normalform - NGVO - vom 24. Juli 2001). Weder das Unterrichtsangebot im Pflichtbereich (§ 8 Abs. 2 NGVO) noch im Wahlbereich (§ 8 Abs. 3 NGVO) umfasst berufsspezifische Unterrichtsangebote, so dass entsprechende Schwerpunkte ausschließlich dem außercurricularen Angebot eines allgemeinbildenden Gymnasiums zuzuordnen sein können. Die Ausbildung zur Holzbildhauerin, die parallel zu dem Unterricht des Gymnasiums vor der Abiturprüfung an der Heimschule Kloster W... bereits teilweise durchgeführt wird, ist mithin nicht Teil des Lehrstoffs und des Bildungsgangs, der für die Erlangung der Allgemeinen Hochschulreife - des ausbildungsförderungsrechtlich maßgeblichen Ausbildungsziels der Klägerin - relevant ist.
33 
dd) Selbst wenn man der von dem Bayerischen VGH (Beschluss vom 18.05.2015 - 12 ZB 14.2860 - juris) vertretenen Auffassung folgen und die Ausbildung zur Holzbildhauerin als ausbildungsförderungsrechtlich beachtliches berufsspezifisches Zusatzangebot sehen wollte, so könnte die Ausbildung förderrechtlich nicht von Bedeutung sein, weil sie nicht eng mit der gymnasialen Ausbildung verzahnt und in diese integriert ist (Bayerischer VGH, Beschluss vom 18.05.2015 - 12 ZB 14.2860 - juris). Wie den Stellungnahmen der Schulleiterin der Heimschule Kloster W... vom 1. und vom 22. Februar 2017 zu entnehmen ist, handelt es sich bei der handwerklichen Ausbildung um ein freiwilliges schulbegleitendes Zusatzangebot ab Klasse 9 mit dem Ziel der Doppelqualifikation (Abitur und Lehrabschluss). Bereits der freiwillige Charakter der Handwerksausbildung spricht für eine Einordnung als außercurriculares Angebot. Der handwerklichen Ausbildung liegt eine vertragliche Vereinbarung zugrunde, die durch Kündigung beendet werden kann. Auch die Tatsache, dass der praktische Unterricht jeweils an einem Nachmittag pro Woche erfolgt, der den übrigen Schülern zur freien Verfügung steht, ist ein Hinweis auf das Vorliegen eines Zusatzangebotes außerhalb des Bildungsgangs. Diese Einschätzung wird nicht dadurch erschüttert, dass die Ausbildung in schuleigenen Werkstatthäusern mit fachspezifischer Ausstattung erfolgt, denn auch andere außercurriculare Aktivitäten einer Schule werden typischerweise in deren Räumlichkeiten angeboten. Gleiches gilt für die Tatsache, dass die Schulstiftung der Erzdiözese Freiburg, der Träger der Heimschule Kloster W..., für die Ausbildung Handwerksmeisterinnen und - meister beschäftigt, denn auch sonstige freiwillige Angebote werden in der überwiegenden Anzahl der Fälle von den Lehrkräften der jeweiligen Schule unterbreitet. Schließlich wird lediglich der theoretische Prüfungsteil „Wirtschaftskunde“ im Seminarkurs „Wirtschaft und Recht“ während des gymnasialen Unterrichts erarbeitet und die Klausurnote aus diesem Kurs in das Gesellenprüfungszeugnis übernommen, zudem werden die allgemeinbildenden Fächer angerechnet. Zum Zeitpunkt des Bestehens des Abiturs sind jedoch erst zwei Drittel der Lehre abgeschlossen. Hingegen ist das komplette dritte Lehrjahr nach dem Abitur zu absolvieren. Schließlich sind Handwerk und Abitur zwei voneinander unabhängige Prüfungssituationen. Eine Verknüpfung dergestalt, dass das Bestehen der Gesellenprüfung von dem Bestehen des Abiturs abhängig wäre, ist nicht vorgesehen.
34 
ee) Das Katholische Freie Gymnasium St. M... in R... scheidet auch nicht deshalb als entsprechende Ausbildungsstätte aus, weil es den Unterricht in koedukativer Form anbietet. Das Kriterium der monoedukativen Ausbildung begründet bei abstrakter Betrachtung keinen ausbildungsbezogenen Gesichtspunkt im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (dazu 2.b)bb)), da es nicht geeignet ist, sich auf den Inhalt des Lehrstoffs auszuwirken und damit den Bildungsgang mitzubestimmen. Vielmehr handelt es sich dabei um einen sozialen Aspekt der Erziehung, der auf das Ausbildungsverhältnis nur mittelbar einwirken kann, als solcher jedoch ausbildungsförderungsrechtlich irrelevant ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.06.1990 - 5 C 3.88 - NVwZ-RR 1990, 611). Besonderheiten, die im Rahmen einer konkreten Betrachtungsweise im Fall der Klägerin zu einem abweichenden Ergebnis führen würden, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
35 
ff) Das Katholische Gymnasium St. M... R... ist auch eine zumutbare Ausbildungsstätte. Der Begriff der Zumutbarkeit knüpft an objektive Gegebenheiten, an die Art der Ausbildungsstätte, an (BVerwG, Beschluss vom 20.09.1996 - 5 B 177.95 - juris; BVerwG, Urteile vom 15.12.1988 - 5 C 9.85 - BVerwGE 81, 81, und vom 14.12.1978 - V C 49.77 - BVerwGE 57, 198). Hierbei kann von Bedeutung sein, dass die besuchte Ausbildungsstätte eine konfessionelle oder weltanschauliche Prägung besitzt und der Auszubildende seine Ausbildung hieran orientiert (vgl. BVerwG, Urteile vom 15.12.1988 - a.a.O. -, und vom 14.12.1978 - a.a.O - ; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.07.1990 - 7 S 2242/89 - juris; Bayerischer VGH, Beschluss vom 18.05.2015 - 12 ZB 14.2860 - juris; so auch Textziffer 2.1a. 8 der für das Gericht unverbindlichen Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum BAföG - BAföGVwV 1991 vom 15.10.1991 - GMBl. S. 770 -, zuletzt geändert durch die BAföGÄndVwV 2013 vom 13.11.2013 - GMBl. Nr. 55/56, S. 1094). Da die Klägerin ihre Ausbildung für den Senat nachvollziehbar an einer konfessionellen Ausrichtung orientiert, sind vornehmlich Schulen entsprechender Prägung als zumutbare Ausbildungsstätten in den Blick zu nehmen. Bereits im Zeitpunkt der Antragstellung am 30. Juli 2014 machte die Klägerin deutlich, dass sie sich mit der in der Heimschule Kloster W... angebotenen Erziehung zu einer an christlichen Werten orientierten jungen Frau identifiziere. Auch in ihrem Widerspruchsschreiben vom 17. Oktober 2014 brachte sie zum Ausdruck, die christliche Werteorientierung sei ein entscheidender Faktor für die Wahl der Heimschule Kloster W... gewesen. In der Berufungserwiderung vom 14. April 2016 hat die Klägerin betont, die an ihrer Schule durch gymnasialen Unterricht, Handwerksausbildung und spirituelle Prägung gelebten benediktinischen Regeln seien für die Entscheidung für dieses Gymnasium ausschlaggebend gewesen. Aus diesem im Rahmen des gesamten Verfahrens konsistenten Vortrag wird deutlich, dass der konfessionelle Schwerpunkt ihrer aktuellen Schule wesentliches Kriterium für die Wahl derselben war.
36 
Mit dem Katholischen Freien Gymnasium St. M... in R... ist eine zumutbare Ausbildungsstätte unzweifelhaft vorhanden, denn bei dieser Schule handelt es sich um ein allgemeinbildendes Gymnasium in der Trägerschaft der Stiftung Katholische Freie Schulen der Diözese R... (vgl. Internetauftritt des SMG); die religiöse Erziehung sowie die Wert- und Sinnorientierung gehören zur Zielsetzung der Schule (vgl. Internetauftritt des SMG). Darüber hinaus ist der in dem Gymnasium St. M... angebotene Unterricht unter Berücksichtigung des sog. Marchtaler Plans von dem Lernen mit Kopf, Herz und Hand geprägt, vergleichbar mit der benediktinischen Ausrichtung der Heimschule Kloster W.... Offen bleiben kann somit, ob das Ex- ...-B...-Gymnasium und das P...-K...-Gymnasium in R... ebenso wie die weiteren seitens des Beklagten benannten Gymnasien in T... und D..., bei denen es sich um staatliche Schulen ohne konfessionelle Prägung handelt, wegen fehlender konfessioneller Ausrichtung als zumutbare Ausbildungsstätten ausscheiden. Insbesondere bedarf es keiner näheren Auseinandersetzung mit der Frage, ob das von der Klägerin besuchte Gymnasium einerseits und die in Betracht kommenden staatlichen Gymnasien andererseits miteinander unvereinbare Bildungsziele weltanschaulicher oder konfessioneller Prägung verfolgen (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 14.12.1978 - a.a.O. -) bzw. ob die Angebote religiöser Prägung überhaupt unmittelbar mit der Ausbildung verbunden sind oder nur neben der Ausbildung angeboten werden (vgl. dazu VG München, Urteil vom 08.11.2012 - M 15 K 12.920 - juris).
37 
c) Die Verweisung der Klägerin auf das Katholische Freie Gymnasium St. M... R... hätte im streitgegenständlichen Zeitraum auch nicht zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der Ausbildung der Klägerin geführt. Zwar ist jeder Wechsel der Ausbildungsstätte geeignet, die Ausbildung zu beeinträchtigen. Wenn die Eltern eines Schülers ihren Wohnort wechseln oder an dem (unverändert gebliebenen) Wohnort der Eltern ein Gymnasium des von dem Auszubildenden bisher (auswärts) besuchten Typs errichtet wird, sind mit dem ausbildungsförderungsrechtlich an sich gebotenen Wechsel auf das Gymnasium am Wohnort der Eltern stets gewisse Umstellungs- und Eingewöhnungsschwierigkeiten für den Auszubildenden verbunden. Dieser Umstand allein rechtfertigt indessen in der Regel nicht eine Weiterförderung des Besuchs der bisherigen Ausbildungsstätte. Eine wesentliche Beeinträchtigung der Ausbildung kann nur dann angenommen werden, wenn durch den Wechsel der Ausbildungsstätte das Erreichen des Ausbildungszieles gefährdet erscheint (BVerwG, Urteil vom 14.12.1978 - a.a.O. -; Pesch, in: Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 6. Auflage, 2016, § 2 Rn. 61). Das wird regelmäßig nur dann angenommen werden können, wenn die Ausbildung auf ihren Abschluss hin schon weitgehend fortgeschritten ist. Dass nach den Verwaltungsvorschriften zum Bundesausbildungsförderungsgesetz dem Auszubildenden beim Besuch eines Gymnasiums zwei Jahre vor Abschluss des Ausbildungsabschnitts ein Wechsel der Ausbildungsstätte wegen der damit verbundenen wesentlichen Beeinträchtigung der Ausbildung nicht mehr zugemutet wird (vgl. Tz 2.1a.15 BAföGVwV), kann als Niederschlag allgemeiner Erfahrung gelten, macht die Regelung praktikabel und dient der Wahrung des Gleichheitssatzes; bei einer von solchen Kriterien geprägten Konkretisierung im Gesetz selbst nicht näher bestimmter Merkmale durch Verwaltungsvorschriften wäre eine daran orientierte Verwaltungsentscheidung nur dann rechtswidrig, wenn sie aufgrund relevanter Besonderheiten des Einzelfalles oder der betroffenen Fallgruppe sich nicht mehr in den Rahmen der gesetzlichen Zielvorstellungen einfügen ließe. Für entsprechende Besonderheiten ist vorliegend nichts ersichtlich. Das Maß der zumutbaren Beeinträchtigung wäre vorliegend nicht überschritten, da die Klägerin bei einem Schulwechsel zu Beginn des 10. Schuljahres noch die letzten drei Schuljahre in dem von der Wohnung des Vaters aus erreichbaren Gymnasium hätte absolvieren können (vgl. zu Vorstehendem BVerwG, Urteil vom 14.12.1978 - a.a.O. -).
38 
d) Das Katholische Freie Gymnasium St. M... in R... ist von der Wohnung des Vaters der Klägerin bei Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel etwa 20 Minuten ohne Umsteigen entfernt (vgl. www.3-loewen-takt.de) und damit unproblematisch innerhalb der zumutbaren durchschnittlichen täglichen Wegezeit erreichbar (vgl. dazu Pesch, in Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 6. Aufl., 2016, § 2 Rn. 61).
39 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, das Verfahren ist gemäß § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei.
40 
Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, denn die Frage, ob das Angebot einer Zusatzausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf an einem allgemeinbildenden Gymnasium der Schule eine ausbildungsförderungsrechtlich relevante Prägung mit der Folge verleiht, dass eine Schule, die dieses Angebot nicht vorhält, keine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte i.S.v. § 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG sein kann, ist bislang nicht höchstrichterlich geklärt.

(1) Ausbildungsförderung wird geleistet für den Besuch von

1.
weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen, einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung, ab Klasse 10 sowie von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, wenn der Auszubildende die Voraussetzungen des Absatzes 1a erfüllt,
2.
Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, sofern sie in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln,
3.
Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt,
4.
Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen, Abendgymnasien und Kollegs,
5.
Höheren Fachschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nicht nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind,
6.
Hochschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind.
Maßgebend für die Zuordnung sind Art und Inhalt der Ausbildung. Ausbildungsförderung wird geleistet, wenn die Ausbildung an einer öffentlichen Einrichtung – mit Ausnahme nichtstaatlicher Hochschulen – oder einer genehmigten Ersatzschule durchgeführt wird.

(1a) Für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und

1.
von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist,
2.
einen eigenen Haushalt führt und verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden ist oder war,
3.
einen eigenen Haushalt führt und mit mindestens einem Kind zusammenlebt.
Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass über Satz 1 hinaus Ausbildungsförderung für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten auch in Fällen geleistet wird, in denen die Verweisung des Auszubildenden auf die Wohnung der Eltern aus schwerwiegenden sozialen Gründen unzumutbar ist.

(2) Für den Besuch von Ergänzungsschulen und nichtstaatlichen Hochschulen sowie von nichtstaatlichen Akademien im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die zuständige Landesbehörde anerkennt, dass der Besuch der Ausbildungsstätte dem Besuch einer in Absatz 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gleichwertig ist. Die Prüfung der Gleichwertigkeit nach Satz 1 erfolgt von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens oder auf Antrag der Ausbildungsstätte.

(3) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass Ausbildungsförderung geleistet wird für den Besuch von

1.
Ausbildungsstätten, die nicht in den Absätzen 1 und 2 bezeichnet sind,
2.
Ausbildungsstätten, an denen Schulversuche durchgeführt werden,
wenn er dem Besuch der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Ausbildungsstätten gleichwertig ist.

(4) Ausbildungsförderung wird auch für die Teilnahme an einem Praktikum geleistet, das in Zusammenhang mit dem Besuch einer der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten oder nach Absatz 3 bestimmten Ausbildungsstätten gefordert wird und dessen Inhalt in Ausbildungsbestimmungen geregelt ist. Wird das Praktikum in Zusammenhang mit dem Besuch einer in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gefordert, wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt.

(5) Ausbildungsförderung wird nur geleistet, wenn

1.
der Ausbildungsabschnitt mindestens ein Schul- oder Studienhalbjahr dauert und
2.
die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt.
Ausbildungsabschnitt im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit, die an Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika bis zu einem Abschluss oder Abbruch verbracht wird. Ein Masterstudiengang nach § 7 Absatz 1a gilt im Verhältnis zu dem Studiengang, auf den er aufbaut, in jedem Fall als eigener Ausbildungsabschnitt.

(6) Ausbildungsförderung wird nicht geleistet, wenn der Auszubildende

1.
Unterhaltsgeld, Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder Bürgergeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erhält,
2.
Leistungen von den Begabtenförderungswerken erhält,
3.
als Beschäftigter im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhält oder
4.
als Strafgefangener Anspruch auf Ausbildungsbeihilfe nach einer Landesvorschrift für den Strafvollzug hat.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest.

(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Antragsberechtigt sind der Rechtsanwalt, der Auftraggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner und in den Fällen des § 45 die Staatskasse.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können die Antragsberechtigten Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Zivilsachen der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Absatz 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.

(6) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und 4 und Absatz 5 gelten entsprechend.

(7) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(8) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(9) Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet; dies gilt auch im Verfahren über die Beschwerde.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ausbildungsförderung wird geleistet für den Besuch von

1.
weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen, einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung, ab Klasse 10 sowie von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, wenn der Auszubildende die Voraussetzungen des Absatzes 1a erfüllt,
2.
Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, sofern sie in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln,
3.
Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt,
4.
Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen, Abendgymnasien und Kollegs,
5.
Höheren Fachschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nicht nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind,
6.
Hochschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind.
Maßgebend für die Zuordnung sind Art und Inhalt der Ausbildung. Ausbildungsförderung wird geleistet, wenn die Ausbildung an einer öffentlichen Einrichtung – mit Ausnahme nichtstaatlicher Hochschulen – oder einer genehmigten Ersatzschule durchgeführt wird.

(1a) Für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und

1.
von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist,
2.
einen eigenen Haushalt führt und verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden ist oder war,
3.
einen eigenen Haushalt führt und mit mindestens einem Kind zusammenlebt.
Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass über Satz 1 hinaus Ausbildungsförderung für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten auch in Fällen geleistet wird, in denen die Verweisung des Auszubildenden auf die Wohnung der Eltern aus schwerwiegenden sozialen Gründen unzumutbar ist.

(2) Für den Besuch von Ergänzungsschulen und nichtstaatlichen Hochschulen sowie von nichtstaatlichen Akademien im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die zuständige Landesbehörde anerkennt, dass der Besuch der Ausbildungsstätte dem Besuch einer in Absatz 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gleichwertig ist. Die Prüfung der Gleichwertigkeit nach Satz 1 erfolgt von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens oder auf Antrag der Ausbildungsstätte.

(3) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass Ausbildungsförderung geleistet wird für den Besuch von

1.
Ausbildungsstätten, die nicht in den Absätzen 1 und 2 bezeichnet sind,
2.
Ausbildungsstätten, an denen Schulversuche durchgeführt werden,
wenn er dem Besuch der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Ausbildungsstätten gleichwertig ist.

(4) Ausbildungsförderung wird auch für die Teilnahme an einem Praktikum geleistet, das in Zusammenhang mit dem Besuch einer der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten oder nach Absatz 3 bestimmten Ausbildungsstätten gefordert wird und dessen Inhalt in Ausbildungsbestimmungen geregelt ist. Wird das Praktikum in Zusammenhang mit dem Besuch einer in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gefordert, wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt.

(5) Ausbildungsförderung wird nur geleistet, wenn

1.
der Ausbildungsabschnitt mindestens ein Schul- oder Studienhalbjahr dauert und
2.
die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt.
Ausbildungsabschnitt im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit, die an Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika bis zu einem Abschluss oder Abbruch verbracht wird. Ein Masterstudiengang nach § 7 Absatz 1a gilt im Verhältnis zu dem Studiengang, auf den er aufbaut, in jedem Fall als eigener Ausbildungsabschnitt.

(6) Ausbildungsförderung wird nicht geleistet, wenn der Auszubildende

1.
Unterhaltsgeld, Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder Bürgergeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erhält,
2.
Leistungen von den Begabtenförderungswerken erhält,
3.
als Beschäftigter im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhält oder
4.
als Strafgefangener Anspruch auf Ausbildungsbeihilfe nach einer Landesvorschrift für den Strafvollzug hat.

(1) Ausbildungsförderung wird für die weiterführende allgemeinbildende und zumindest für drei Schul- oder Studienjahre berufsbildender Ausbildung im Sinne der §§ 2 und 3 bis zu einem daran anschließenden berufsqualifizierenden Abschluss geleistet, längstens bis zum Erwerb eines Hochschulabschlusses oder eines damit gleichgestellten Abschlusses. Berufsqualifizierend ist ein Ausbildungsabschluss auch dann, wenn er im Ausland erworben wurde und dort zur Berufsausübung befähigt. Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn der Auszubildende eine im Inland begonnene Ausbildung fortsetzt, nachdem er im Zusammenhang mit einer nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 und 2 dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung einen berufsqualifizierenden Abschluss erworben hat.

(1a) Für einen Master- oder Magisterstudiengang oder für einen postgradualen Diplomstudiengang sowie jeweils für vergleichbare Studiengänge in Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz wird Ausbildungsförderung geleistet, wenn

1.
er auf einem Bachelor- oder Bakkalaureusabschluss aufbaut oder im Rahmen einer Ausbildung nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 oder 3 erfolgt und auf einem noch nicht abgeschlossenen einstufigen Inlandsstudium aufbaut, das von der aufnehmenden Hochschule oder der aufnehmenden Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 als einem Bachelorabschluss entsprechend anerkannt wird, und
2.
der Auszubildende bislang ausschließlich einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen oder im Sinne der Nummer 1 eine Anerkennung des bisherigen Studiums als einem solchen Abschluss entsprechend erreicht hat.
Für nach Satz 1 förderungsfähige Ausbildungen findet Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 keine Anwendung. Auszubildenden, die von der Ausbildungsstätte auf Grund vorläufiger Zulassung für einen nach Satz 1 förderungsfähigen Studiengang eingeschrieben worden sind, wird für die Dauer der vorläufigen Zulassung, längstens jedoch für zwölf Monate, Ausbildungsförderung unter dem Vorbehalt der Rückforderung für den Fall geleistet, dass bis dahin keine endgültige Zulassung erfolgt. Der Rückforderungsvorbehalt gilt nur für den Zeitraum nach Ablauf der für den noch nicht abgeschlossenen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang geltenden Förderungshöchstdauer oder der nach § 15 Absatz 3 verlängerten Förderungsdauer.

(1b) Für einen Studiengang, der ganz oder teilweise mit einer staatlichen Prüfung abschließt (Staatsexamensstudiengang), wird Ausbildungsförderung auch geleistet, nachdem Auszubildende einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen haben. Voraussetzung der Leistung ist, dass der Studiengang durch Studien- oder Prüfungsordnung in der Weise vollständig in den Staatsexamensstudiengang integriert ist, dass innerhalb der Regelstudienzeit des Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengangs auch sämtliche Ausbildungs- und Prüfungsleistungen zu erbringen sind, die für den Staatsexamensstudiengang in der Studien- oder Prüfungsordnung für denselben Zeitraum vorgesehen sind.

(2) Für eine einzige weitere Ausbildung wird Ausbildungsförderung längstens bis zu einem berufsqualifizierenden Abschluss geleistet,

1.
(weggefallen)
2.
wenn sie eine Hochschulausbildung oder eine dieser nach Landesrecht gleichgestellte Ausbildung insoweit ergänzt, als dies für die Aufnahme des angestrebten Berufs rechtlich erforderlich ist,
3.
wenn im Zusammenhang mit der vorhergehenden Ausbildung der Zugang zu ihr eröffnet worden ist, sie in sich selbständig ist und in derselben Richtung fachlich weiterführt,
4.
wenn der Auszubildende
a)
eine Fachoberschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, eine Abendhauptschule, eine Berufsaufbauschule, eine Abendrealschule, ein Abendgymnasium oder ein Kolleg besucht oder
b)
die Zugangsvoraussetzungen für die zu fördernde weitere Ausbildung an einer in Buchstabe a genannten Ausbildungsstätte, durch eine Nichtschülerprüfung oder durch eine Zugangsprüfung zu einer Hochschule oder zu einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 erworben hat oder
5.
wenn der Auszubildende als erste berufsbildende eine zumindest dreijährige Ausbildung an einer Berufsfachschule oder in einer Fachschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, abgeschlossen hat.
Im Übrigen wird Ausbildungsförderung für eine einzige weitere Ausbildung nur geleistet, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalles, insbesondere das angestrebte Ausbildungsziel, dies erfordern.

(3) Hat der Auszubildende

1.
aus wichtigem Grund oder
2.
aus unabweisbarem Grund
die Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt, so wird Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung geleistet; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt Nummer 1 nur bis zum Beginn des vierten Fachsemesters. Ein Auszubildender bricht die Ausbildung ab, wenn er den Besuch von Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika endgültig aufgibt. Ein Auszubildender wechselt die Fachrichtung, wenn er einen anderen berufsqualifizierenden Abschluss oder ein anderes bestimmtes Ausbildungsziel eines rechtlich geregelten Ausbildungsganges an einer Ausbildungsstätte derselben Ausbildungsstättenart anstrebt. Beim erstmaligen Fachrichtungswechsel oder Abbruch der Ausbildung wird in der Regel vermutet, dass die Voraussetzungen nach Nummer 1 erfüllt sind; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt dies nur, wenn der Wechsel oder Abbruch bis zum Beginn des dritten Fachsemesters erfolgt. Bei der Bestimmung des nach den Sätzen 1 und 4 maßgeblichen Fachsemesters wird die Zahl der Semester abgezogen, die nach Entscheidung der Ausbildungsstätte aus der ursprünglich betriebenen Fachrichtung auf den neuen Studiengang angerechnet werden.

(4) (weggefallen)

(1) Ausbildungsförderung wird geleistet für den Besuch von

1.
weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen, einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung, ab Klasse 10 sowie von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, wenn der Auszubildende die Voraussetzungen des Absatzes 1a erfüllt,
2.
Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, sofern sie in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln,
3.
Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt,
4.
Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen, Abendgymnasien und Kollegs,
5.
Höheren Fachschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nicht nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind,
6.
Hochschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind.
Maßgebend für die Zuordnung sind Art und Inhalt der Ausbildung. Ausbildungsförderung wird geleistet, wenn die Ausbildung an einer öffentlichen Einrichtung – mit Ausnahme nichtstaatlicher Hochschulen – oder einer genehmigten Ersatzschule durchgeführt wird.

(1a) Für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und

1.
von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist,
2.
einen eigenen Haushalt führt und verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden ist oder war,
3.
einen eigenen Haushalt führt und mit mindestens einem Kind zusammenlebt.
Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass über Satz 1 hinaus Ausbildungsförderung für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten auch in Fällen geleistet wird, in denen die Verweisung des Auszubildenden auf die Wohnung der Eltern aus schwerwiegenden sozialen Gründen unzumutbar ist.

(2) Für den Besuch von Ergänzungsschulen und nichtstaatlichen Hochschulen sowie von nichtstaatlichen Akademien im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die zuständige Landesbehörde anerkennt, dass der Besuch der Ausbildungsstätte dem Besuch einer in Absatz 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gleichwertig ist. Die Prüfung der Gleichwertigkeit nach Satz 1 erfolgt von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens oder auf Antrag der Ausbildungsstätte.

(3) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass Ausbildungsförderung geleistet wird für den Besuch von

1.
Ausbildungsstätten, die nicht in den Absätzen 1 und 2 bezeichnet sind,
2.
Ausbildungsstätten, an denen Schulversuche durchgeführt werden,
wenn er dem Besuch der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Ausbildungsstätten gleichwertig ist.

(4) Ausbildungsförderung wird auch für die Teilnahme an einem Praktikum geleistet, das in Zusammenhang mit dem Besuch einer der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten oder nach Absatz 3 bestimmten Ausbildungsstätten gefordert wird und dessen Inhalt in Ausbildungsbestimmungen geregelt ist. Wird das Praktikum in Zusammenhang mit dem Besuch einer in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gefordert, wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt.

(5) Ausbildungsförderung wird nur geleistet, wenn

1.
der Ausbildungsabschnitt mindestens ein Schul- oder Studienhalbjahr dauert und
2.
die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt.
Ausbildungsabschnitt im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit, die an Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika bis zu einem Abschluss oder Abbruch verbracht wird. Ein Masterstudiengang nach § 7 Absatz 1a gilt im Verhältnis zu dem Studiengang, auf den er aufbaut, in jedem Fall als eigener Ausbildungsabschnitt.

(6) Ausbildungsförderung wird nicht geleistet, wenn der Auszubildende

1.
Unterhaltsgeld, Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder Bürgergeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erhält,
2.
Leistungen von den Begabtenförderungswerken erhält,
3.
als Beschäftigter im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhält oder
4.
als Strafgefangener Anspruch auf Ausbildungsbeihilfe nach einer Landesvorschrift für den Strafvollzug hat.

(1) Ausbildungsförderung wird für die Teilnahme an Fernunterrichtslehrgängen geleistet, soweit sie unter denselben Zugangsvoraussetzungen auf denselben Abschluss vorbereiten wie die in § 2 Absatz 1 bezeichneten oder nach § 2 Absatz 3 bestimmten Ausbildungsstätten.

(2) Ausbildungsförderung wird nur für die Teilnahme an Lehrgängen geleistet, die nach § 12 des Fernunterrichtsschutzgesetzes zugelassen sind oder, ohne unter die Bestimmungen des Fernunterrichtsschutzgesetzes zu fallen, von einem öffentlich-rechtlichen Träger veranstaltet werden.

(3) Ausbildungsförderung wird nur geleistet, wenn

1.
der Auszubildende in den sechs Monaten vor Beginn des Bewilligungszeitraumes erfolgreich an dem Lehrgang teilgenommen hat und er die Vorbereitung auf den Ausbildungsabschluss in längstens zwölf Monaten beenden kann,
2.
die Teilnahme an dem Lehrgang die Arbeitskraft des Auszubildenden voll in Anspruch nimmt und diese Zeit zumindest drei aufeinanderfolgende Kalendermonate dauert.
Das ist durch eine Bescheinigung des Fernlehrinstituts nachzuweisen.

(4) Die zuständige Landesbehörde entscheidet, den Auszubildenden welcher Ausbildungsstättenart die Teilnehmer an dem jeweiligen Fernunterrichtslehrgang gleichzustellen sind. Auszubildende, die an Lehrgängen teilnehmen, die

1.
auf den Hauptschulabschluss vorbereiten, werden nach Vollendung des 17. Lebensjahres den Schülern von Abendhauptschulen,
2.
auf den Realschulabschluss vorbereiten, werden nach Vollendung des 18. Lebensjahres den Schülern von Abendrealschulen,
3.
auf die Fachhochschulreife vorbereiten, werden nach Vollendung des 19. Lebensjahres den Schülern von Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt,
4.
auf die allgemeine oder eine fachgebundene Hochschulreife vorbereiten, werden nach Vollendung des 21. Lebensjahres den Schülern von Abendgymnasien
gleichgestellt.

(5) § 2 Absatz 4 und 6 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Ausbildungsförderung wird geleistet für den Besuch von

1.
weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen, einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung, ab Klasse 10 sowie von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, wenn der Auszubildende die Voraussetzungen des Absatzes 1a erfüllt,
2.
Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, sofern sie in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln,
3.
Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt,
4.
Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen, Abendgymnasien und Kollegs,
5.
Höheren Fachschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nicht nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind,
6.
Hochschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind.
Maßgebend für die Zuordnung sind Art und Inhalt der Ausbildung. Ausbildungsförderung wird geleistet, wenn die Ausbildung an einer öffentlichen Einrichtung – mit Ausnahme nichtstaatlicher Hochschulen – oder einer genehmigten Ersatzschule durchgeführt wird.

(1a) Für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und

1.
von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist,
2.
einen eigenen Haushalt führt und verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden ist oder war,
3.
einen eigenen Haushalt führt und mit mindestens einem Kind zusammenlebt.
Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass über Satz 1 hinaus Ausbildungsförderung für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten auch in Fällen geleistet wird, in denen die Verweisung des Auszubildenden auf die Wohnung der Eltern aus schwerwiegenden sozialen Gründen unzumutbar ist.

(2) Für den Besuch von Ergänzungsschulen und nichtstaatlichen Hochschulen sowie von nichtstaatlichen Akademien im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die zuständige Landesbehörde anerkennt, dass der Besuch der Ausbildungsstätte dem Besuch einer in Absatz 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gleichwertig ist. Die Prüfung der Gleichwertigkeit nach Satz 1 erfolgt von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens oder auf Antrag der Ausbildungsstätte.

(3) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass Ausbildungsförderung geleistet wird für den Besuch von

1.
Ausbildungsstätten, die nicht in den Absätzen 1 und 2 bezeichnet sind,
2.
Ausbildungsstätten, an denen Schulversuche durchgeführt werden,
wenn er dem Besuch der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Ausbildungsstätten gleichwertig ist.

(4) Ausbildungsförderung wird auch für die Teilnahme an einem Praktikum geleistet, das in Zusammenhang mit dem Besuch einer der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten oder nach Absatz 3 bestimmten Ausbildungsstätten gefordert wird und dessen Inhalt in Ausbildungsbestimmungen geregelt ist. Wird das Praktikum in Zusammenhang mit dem Besuch einer in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gefordert, wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt.

(5) Ausbildungsförderung wird nur geleistet, wenn

1.
der Ausbildungsabschnitt mindestens ein Schul- oder Studienhalbjahr dauert und
2.
die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt.
Ausbildungsabschnitt im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit, die an Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika bis zu einem Abschluss oder Abbruch verbracht wird. Ein Masterstudiengang nach § 7 Absatz 1a gilt im Verhältnis zu dem Studiengang, auf den er aufbaut, in jedem Fall als eigener Ausbildungsabschnitt.

(6) Ausbildungsförderung wird nicht geleistet, wenn der Auszubildende

1.
Unterhaltsgeld, Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder Bürgergeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erhält,
2.
Leistungen von den Begabtenförderungswerken erhält,
3.
als Beschäftigter im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhält oder
4.
als Strafgefangener Anspruch auf Ausbildungsbeihilfe nach einer Landesvorschrift für den Strafvollzug hat.

(1) (weggefallen)

(2) (weggefallen)

(3) Ausbildungsförderung wird nicht geleistet, wenn Auszubildende bei Beginn des Ausbildungsabschnitts, für den sie Ausbildungsförderung beantragen, das 45. Lebensjahr vollendet haben. Satz 1 gilt nicht, wenn

1.
der Auszubildende die Zugangsvoraussetzungen für die zu fördernde Ausbildung an einer in § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe a genannten Ausbildungsstätte, durch eine Nichtschülerprüfung oder durch eine Zugangsprüfung zu einer Hochschule oder zu einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 erworben hat,
1a.
der Auszubildende ohne Hochschulzugangsberechtigung auf Grund seiner beruflichen Qualifikation an einer Hochschule oder an einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 eingeschrieben worden ist,
1b.
der Auszubildende eine weitere Ausbildung nach § 7 Absatz 2 Nummer 2 oder 3 aufnimmt,
2.
Auszubildende, die das 45. Lebensjahr während eines zuvor abgeschlossenen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengangs vollendet haben, danach unverzüglich einen nach § 7 Absatz 1a förderungsfähigen Studiengang beginnen,
3.
Auszubildende aus persönlichen oder familiären Gründen gehindert waren, den Ausbildungsabschnitt rechtzeitig zu beginnen; dies ist insbesondere der Fall, wenn sie bei Erreichen der Altersgrenzen bis zur Aufnahme der Ausbildung ein eigenes Kind unter 14 Jahren ohne Unterbrechung erziehen und während dieser Zeit bis zu höchstens 30 Wochenstunden im Monatsdurchschnitt erwerbstätig sind; Alleinerziehende dürfen auch mehr als 30 Wochenstunden erwerbstätig sein, um dadurch Unterstützung durch Leistungen der Grundsicherung zu vermeiden, oder
4.
der Auszubildende infolge einer einschneidenden Veränderung seiner persönlichen Verhältnisse bedürftig geworden ist und noch keine Ausbildung, die nach diesem Gesetz gefördert werden kann, berufsqualifizierend abgeschlossen hat.
Satz 2 Nummer 1, 1b, 3 und 4 gilt nur, wenn der Auszubildende die Ausbildung unverzüglich nach Erreichen der Zugangsvoraussetzungen, dem Wegfall der Hinderungsgründe oder dem Eintritt einer Bedürftigkeit infolge einschneidender Veränderungen seiner persönlichen Verhältnisse aufnimmt.

(1) Als monatlicher Bedarf gelten für Schüler

1.
von Berufsfachschulen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, 262 Euro,
2.
von Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen und von Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, 474 Euro.

(2) Als monatlicher Bedarf gelten, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt, für Schüler

1.
von weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen sowie von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, 632 Euro,
2.
von Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen und von Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, 736 Euro.

(3) (weggefallen)

(3a) Ein Auszubildender wohnt auch dann bei seinen Eltern, wenn der von ihm bewohnte Raum im Eigentum der Eltern steht.

(4) Bei einer Ausbildung im Ausland wird für die Hinreise zum Ausbildungsort sowie für eine Rückreise ein Reisekostenzuschlag geleistet. Der Reisekostenzuschlag beträgt jeweils 250 Euro bei einer Reise innerhalb Europas, sonst jeweils 500 Euro. In besonderen Härtefällen können die notwendigen Aufwendungen für eine weitere Hin- und Rückreise geleistet werden.

(1) Ausbildungsförderung wird geleistet für den Besuch von

1.
weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen, einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung, ab Klasse 10 sowie von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, wenn der Auszubildende die Voraussetzungen des Absatzes 1a erfüllt,
2.
Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, sofern sie in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln,
3.
Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt,
4.
Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen, Abendgymnasien und Kollegs,
5.
Höheren Fachschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nicht nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind,
6.
Hochschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind.
Maßgebend für die Zuordnung sind Art und Inhalt der Ausbildung. Ausbildungsförderung wird geleistet, wenn die Ausbildung an einer öffentlichen Einrichtung – mit Ausnahme nichtstaatlicher Hochschulen – oder einer genehmigten Ersatzschule durchgeführt wird.

(1a) Für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und

1.
von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist,
2.
einen eigenen Haushalt führt und verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden ist oder war,
3.
einen eigenen Haushalt führt und mit mindestens einem Kind zusammenlebt.
Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass über Satz 1 hinaus Ausbildungsförderung für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten auch in Fällen geleistet wird, in denen die Verweisung des Auszubildenden auf die Wohnung der Eltern aus schwerwiegenden sozialen Gründen unzumutbar ist.

(2) Für den Besuch von Ergänzungsschulen und nichtstaatlichen Hochschulen sowie von nichtstaatlichen Akademien im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die zuständige Landesbehörde anerkennt, dass der Besuch der Ausbildungsstätte dem Besuch einer in Absatz 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gleichwertig ist. Die Prüfung der Gleichwertigkeit nach Satz 1 erfolgt von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens oder auf Antrag der Ausbildungsstätte.

(3) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass Ausbildungsförderung geleistet wird für den Besuch von

1.
Ausbildungsstätten, die nicht in den Absätzen 1 und 2 bezeichnet sind,
2.
Ausbildungsstätten, an denen Schulversuche durchgeführt werden,
wenn er dem Besuch der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Ausbildungsstätten gleichwertig ist.

(4) Ausbildungsförderung wird auch für die Teilnahme an einem Praktikum geleistet, das in Zusammenhang mit dem Besuch einer der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten oder nach Absatz 3 bestimmten Ausbildungsstätten gefordert wird und dessen Inhalt in Ausbildungsbestimmungen geregelt ist. Wird das Praktikum in Zusammenhang mit dem Besuch einer in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gefordert, wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt.

(5) Ausbildungsförderung wird nur geleistet, wenn

1.
der Ausbildungsabschnitt mindestens ein Schul- oder Studienhalbjahr dauert und
2.
die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt.
Ausbildungsabschnitt im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit, die an Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika bis zu einem Abschluss oder Abbruch verbracht wird. Ein Masterstudiengang nach § 7 Absatz 1a gilt im Verhältnis zu dem Studiengang, auf den er aufbaut, in jedem Fall als eigener Ausbildungsabschnitt.

(6) Ausbildungsförderung wird nicht geleistet, wenn der Auszubildende

1.
Unterhaltsgeld, Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder Bürgergeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erhält,
2.
Leistungen von den Begabtenförderungswerken erhält,
3.
als Beschäftigter im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhält oder
4.
als Strafgefangener Anspruch auf Ausbildungsbeihilfe nach einer Landesvorschrift für den Strafvollzug hat.

(1) Als monatlicher Bedarf gelten für Schüler

1.
von Berufsfachschulen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, 262 Euro,
2.
von Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen und von Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, 474 Euro.

(2) Als monatlicher Bedarf gelten, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt, für Schüler

1.
von weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen sowie von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, 632 Euro,
2.
von Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen und von Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, 736 Euro.

(3) (weggefallen)

(3a) Ein Auszubildender wohnt auch dann bei seinen Eltern, wenn der von ihm bewohnte Raum im Eigentum der Eltern steht.

(4) Bei einer Ausbildung im Ausland wird für die Hinreise zum Ausbildungsort sowie für eine Rückreise ein Reisekostenzuschlag geleistet. Der Reisekostenzuschlag beträgt jeweils 250 Euro bei einer Reise innerhalb Europas, sonst jeweils 500 Euro. In besonderen Härtefällen können die notwendigen Aufwendungen für eine weitere Hin- und Rückreise geleistet werden.

(1) Ausbildungsförderung wird geleistet für den Besuch von

1.
weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen, einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung, ab Klasse 10 sowie von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, wenn der Auszubildende die Voraussetzungen des Absatzes 1a erfüllt,
2.
Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, sofern sie in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln,
3.
Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt,
4.
Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen, Abendgymnasien und Kollegs,
5.
Höheren Fachschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nicht nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind,
6.
Hochschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind.
Maßgebend für die Zuordnung sind Art und Inhalt der Ausbildung. Ausbildungsförderung wird geleistet, wenn die Ausbildung an einer öffentlichen Einrichtung – mit Ausnahme nichtstaatlicher Hochschulen – oder einer genehmigten Ersatzschule durchgeführt wird.

(1a) Für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und

1.
von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist,
2.
einen eigenen Haushalt führt und verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden ist oder war,
3.
einen eigenen Haushalt führt und mit mindestens einem Kind zusammenlebt.
Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass über Satz 1 hinaus Ausbildungsförderung für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten auch in Fällen geleistet wird, in denen die Verweisung des Auszubildenden auf die Wohnung der Eltern aus schwerwiegenden sozialen Gründen unzumutbar ist.

(2) Für den Besuch von Ergänzungsschulen und nichtstaatlichen Hochschulen sowie von nichtstaatlichen Akademien im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die zuständige Landesbehörde anerkennt, dass der Besuch der Ausbildungsstätte dem Besuch einer in Absatz 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gleichwertig ist. Die Prüfung der Gleichwertigkeit nach Satz 1 erfolgt von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens oder auf Antrag der Ausbildungsstätte.

(3) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass Ausbildungsförderung geleistet wird für den Besuch von

1.
Ausbildungsstätten, die nicht in den Absätzen 1 und 2 bezeichnet sind,
2.
Ausbildungsstätten, an denen Schulversuche durchgeführt werden,
wenn er dem Besuch der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Ausbildungsstätten gleichwertig ist.

(4) Ausbildungsförderung wird auch für die Teilnahme an einem Praktikum geleistet, das in Zusammenhang mit dem Besuch einer der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten oder nach Absatz 3 bestimmten Ausbildungsstätten gefordert wird und dessen Inhalt in Ausbildungsbestimmungen geregelt ist. Wird das Praktikum in Zusammenhang mit dem Besuch einer in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gefordert, wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt.

(5) Ausbildungsförderung wird nur geleistet, wenn

1.
der Ausbildungsabschnitt mindestens ein Schul- oder Studienhalbjahr dauert und
2.
die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt.
Ausbildungsabschnitt im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit, die an Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika bis zu einem Abschluss oder Abbruch verbracht wird. Ein Masterstudiengang nach § 7 Absatz 1a gilt im Verhältnis zu dem Studiengang, auf den er aufbaut, in jedem Fall als eigener Ausbildungsabschnitt.

(6) Ausbildungsförderung wird nicht geleistet, wenn der Auszubildende

1.
Unterhaltsgeld, Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder Bürgergeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erhält,
2.
Leistungen von den Begabtenförderungswerken erhält,
3.
als Beschäftigter im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhält oder
4.
als Strafgefangener Anspruch auf Ausbildungsbeihilfe nach einer Landesvorschrift für den Strafvollzug hat.

(1) Als monatlicher Bedarf gelten für Schüler

1.
von Berufsfachschulen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, 262 Euro,
2.
von Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen und von Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, 474 Euro.

(2) Als monatlicher Bedarf gelten, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt, für Schüler

1.
von weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen sowie von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, 632 Euro,
2.
von Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen und von Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, 736 Euro.

(3) (weggefallen)

(3a) Ein Auszubildender wohnt auch dann bei seinen Eltern, wenn der von ihm bewohnte Raum im Eigentum der Eltern steht.

(4) Bei einer Ausbildung im Ausland wird für die Hinreise zum Ausbildungsort sowie für eine Rückreise ein Reisekostenzuschlag geleistet. Der Reisekostenzuschlag beträgt jeweils 250 Euro bei einer Reise innerhalb Europas, sonst jeweils 500 Euro. In besonderen Härtefällen können die notwendigen Aufwendungen für eine weitere Hin- und Rückreise geleistet werden.

(1) Ausbildungsförderung wird geleistet für den Besuch von

1.
weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen, einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung, ab Klasse 10 sowie von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, wenn der Auszubildende die Voraussetzungen des Absatzes 1a erfüllt,
2.
Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, sofern sie in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln,
3.
Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt,
4.
Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen, Abendgymnasien und Kollegs,
5.
Höheren Fachschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nicht nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind,
6.
Hochschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind.
Maßgebend für die Zuordnung sind Art und Inhalt der Ausbildung. Ausbildungsförderung wird geleistet, wenn die Ausbildung an einer öffentlichen Einrichtung – mit Ausnahme nichtstaatlicher Hochschulen – oder einer genehmigten Ersatzschule durchgeführt wird.

(1a) Für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und

1.
von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist,
2.
einen eigenen Haushalt führt und verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden ist oder war,
3.
einen eigenen Haushalt führt und mit mindestens einem Kind zusammenlebt.
Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass über Satz 1 hinaus Ausbildungsförderung für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten auch in Fällen geleistet wird, in denen die Verweisung des Auszubildenden auf die Wohnung der Eltern aus schwerwiegenden sozialen Gründen unzumutbar ist.

(2) Für den Besuch von Ergänzungsschulen und nichtstaatlichen Hochschulen sowie von nichtstaatlichen Akademien im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die zuständige Landesbehörde anerkennt, dass der Besuch der Ausbildungsstätte dem Besuch einer in Absatz 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gleichwertig ist. Die Prüfung der Gleichwertigkeit nach Satz 1 erfolgt von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens oder auf Antrag der Ausbildungsstätte.

(3) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass Ausbildungsförderung geleistet wird für den Besuch von

1.
Ausbildungsstätten, die nicht in den Absätzen 1 und 2 bezeichnet sind,
2.
Ausbildungsstätten, an denen Schulversuche durchgeführt werden,
wenn er dem Besuch der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Ausbildungsstätten gleichwertig ist.

(4) Ausbildungsförderung wird auch für die Teilnahme an einem Praktikum geleistet, das in Zusammenhang mit dem Besuch einer der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten oder nach Absatz 3 bestimmten Ausbildungsstätten gefordert wird und dessen Inhalt in Ausbildungsbestimmungen geregelt ist. Wird das Praktikum in Zusammenhang mit dem Besuch einer in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gefordert, wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt.

(5) Ausbildungsförderung wird nur geleistet, wenn

1.
der Ausbildungsabschnitt mindestens ein Schul- oder Studienhalbjahr dauert und
2.
die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt.
Ausbildungsabschnitt im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit, die an Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika bis zu einem Abschluss oder Abbruch verbracht wird. Ein Masterstudiengang nach § 7 Absatz 1a gilt im Verhältnis zu dem Studiengang, auf den er aufbaut, in jedem Fall als eigener Ausbildungsabschnitt.

(6) Ausbildungsförderung wird nicht geleistet, wenn der Auszubildende

1.
Unterhaltsgeld, Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder Bürgergeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erhält,
2.
Leistungen von den Begabtenförderungswerken erhält,
3.
als Beschäftigter im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhält oder
4.
als Strafgefangener Anspruch auf Ausbildungsbeihilfe nach einer Landesvorschrift für den Strafvollzug hat.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 11. November 2015 - 1 K 371/15 - geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten über einen Anspruch auf Ausbildungsförderung für den Besuch des 10. Schuljahres des staatlich anerkannten Gymnasiums Heimschule Kloster W... (Schuljahr 2014/2015).
Die am ... Oktober 1999 geborene Klägerin hat ihren ständigen Wohnsitz bei ihrem Vater in R...; ihre Mutter lebt in T…. Die Klägerin besuchte im Zeitraum von September 2009 bis Juli 2012 das staatliche Ex-...-B...-Gymnasium in R... Seit 1. August 2012 ist sie Schülerin des naturwissenschaftlichen Zugs mit Latein des Gymnasiums Heimschule Kloster W..., in dessen angegliedertem Internat sie während des Schuljahres untergebracht ist. Seit der Jahrgangsstufe 9 nimmt die Klägerin an einer Zusatzausbildung als Bildhauerin teil. Ein halbes Jahr nach dem Abitur im Jahr 2017 wird die Gesellenprüfung stattfinden.
Am 30. Juli 2014 beantragte die Klägerin die Gewährung von Ausbildungsförderung für das Schuljahr 2014/2015. Zur Begründung der auswärtigen Unterbringung führte sie aus, die neben dem gymnasialen Bildungsgang absolvierte handwerkliche Ausbildung als Bildhauerin sei die optimale Vorbereitung für ihren derzeitigen „Berufswunsch des Restaurateurs oder Architekten“. Die Erziehung zu „an christlichen Werten orientierten jungen Frauen…“ sei Programm von Internat und Schule, mit dem sie sich identifiziere.
Mit Bescheid vom 15. September 2014 lehnte der Beklagte den Antrag ab. Der Besuch der Heimschule Kloster W... sei nicht förderungsfähig, da eine zumutbare entsprechende Schule i.S.v. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG von der Wohnung des Vaters erreichbar sei.
Mit dem am 17. Oktober 2014 erhobenen Widerspruch führte die Klägerin aus, der Beklagte verkenne, dass der Schulbesuch der Heimschule Kloster W... zu einer Doppelqualifikation führe. Nicht berücksichtigt sei auch die monoedukative Ausbildung, in dessen Rahmen sich Mädchen ohne störende Einflüsse ihrer männlichen Altersgenossen entwickeln könnten. Die Erziehung zu einer an christlichen Werten orientierten jungen Frau sei wesentliches Motiv, das reine Mädchengymnasium zu besuchen. Eine Schule mit ähnlichem Angebot sei im Umkreis des Wohnortes des Vaters nicht zu finden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 13. Januar 2015 - zugestellt am 15. Januar 2015 - wies das Regierungspräsidium Stuttgart - Landesamt für Ausbildungsförderung - den Widerspruch zurück. Die Möglichkeit, eine Handwerksausbildung zu absolvieren, lasse den Besuch eines staatlichen Gymnasiums am Wohnort des Vaters nicht unzumutbar werden. Für die handwerkliche Lehre sehe das Bundesausbildungsförderungsgesetz keine Förderung vor.
Mit der am 14. Februar 2015 zu dem Verwaltungsgericht Sigmaringen erhobenen Klage hat die Klägerin vorgetragen, das einzigartige förderungsfähige Profil der Schule werde verkannt. Eine Mitschülerin aus H... habe von dem dortigen Amt Ausbildungsförderung bewilligt erhalten.
Der Beklagte hat zur Klageerwiderung ausgeführt, die Kombination aus Lehre und schulischer Ausbildung begründe kein förderungswürdiges Schulprofil.
Mit Urteil vom 11. November 2015 hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt: Eine der besuchten Heimschule Kloster W... entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte sei von der Wohnung des Vaters nicht erreichbar. Zur weiteren Begründung hat sich das Verwaltungsgericht der Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes in dessen Beschluss vom 18. Mai 2015 - 12 ZB 14.2860 - angeschlossen. Der vorliegend zu entscheidende Sachverhalt sei mit der Fallgestaltung, die der Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes zugrunde gelegen habe, vergleichbar. Trotz des zeitlichen Abstands von einem halben Jahr zwischen Abitur und Gesellenprüfung handele es sich um eine förderungsfähige Verzahnung von Schulbesuch und Ausbildung. Ein Gymnasium, an dem eine vergleichbare berufliche Ausbildung absolviert werden könne, sei von dem Wohnort des Vaters der Klägerin nicht erreichbar.
10 
Am 10. Dezember 2015 hat der Beklagte die von dem Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt und diese am 8. Februar 2016 begründet. § 2 Abs. 1a BAföG sei als Ausnahmeregelung eng auszulegen. Berufsausbildungsförderung solle während der Schulzeit nur in Ausnahmefällen gewährt werden, um regionalen Bedingungen einzelner Schüler Rechnung zu tragen. Eine Ausbildungsstätte entspreche der gewünschten, wenn sie nach Lehrstoff, Schulstruktur und Bildungsgang zu dem angestrebten Bildungs- und Erziehungsziel führe. In der schulischen Ausbildung bestünden zwischen den wohnortnahen Gymnasien und der Heimschule Kloster W... keine Unterschiede solcher Art, dass nicht mehr von einem „Entsprechen“ i.S.v. § 2 Abs. 1a BAföG ausgegangen werden könne. Die schulbegleitende handwerkliche Ausbildung sei ein zusätzliches Bildungsangebot und stehe auf der Ebene einer Fremdsprachenwahl oder der Teilnahme an einem Arbeitsgruppenangebot. Die Ausbildung sei kein integrativer Teil des Unterrichts und daher nicht verpflichtend. Das auf freiwilliger Basis beruhende extracurriculare Angebot könne ausbildungsförderungsrechtlich nicht dazu führen, dass es der Heimschule Kloster W... eine besondere Prägung verleihe. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof habe sich in seiner Entscheidung auf Textziffern 2.1a 9 und 2.1a 10 Satz 2 Nr. 2 BAföG-VwV gestützt, wonach Gymnasien u.a. dann verschiedenen Typs seien, wenn sie sich aufgrund eines nicht unerheblichen Anteils spezieller über den üblichen Fächerkanon hinausgehender sprach- bzw. berufsspezifischer Unterrichtsangebote, die der Schule eine besondere Prägung gäben, unterschieden. Vorliegend sei die Ausbildung jedoch nicht mit der gymnasialen Ausbildung verzahnt. Das Gesellenstück werde erst ein halbes Jahr nach der Abiturprüfung angefertigt und sei daher von dieser entkoppelt. Außerdem sei das Bestehen der Gesellenprüfung von dem Bestehen des Abiturs unabhängig. Die handwerkliche Lehre sei zudem nicht förderungsfähig. Allein das Kombinationsangebot von Gymnasium und Lehre rechtfertige nicht die Annahme einer besonderen Prägung. Im Übrigen setze der angestrebte Beruf der Klägerin eine Ausbildung als Bildhauerin nicht voraus.
11 
Der Beklagte beantragt,
12 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 11. November 2015 - 1 K 371/15 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
13 
Die Klägerin beantragt,
14 
die Berufung zurückzuweisen.
15 
Zur Berufungserwiderung führt sie aus, die Handwerksausbildung in der Heimschule Kloster W... vermittele i.S. einer Doppelqualifikation neben dem Abitur einen weiteren anerkannten Abschluss. Zwar sei die Handwerksausbildung fakultativ. Nachdem jedoch die Bereitschaft zur Teilnahme an der Ausbildung geäußert werde, sei die Auszubildende gezwungen, an dem Pflichtprogramm Abitur und Handwerksausbildung während der restlichen Schulzeit teilzunehmen. Organisatorisch sei die Lehre ab Klasse 9 in den Schulalltag integriert. Der Kurs „Wirtschaft“ sei für Schülerinnen, die eine Handwerksausbildung absolvierten, verpflichtend. Die Prüfungsergebnisse aus diesem Kurs flössen sowohl in das Abitur als auch in die Gesellenprüfung ein. Mit der Ausbildung zur Bildhauerin schaffe sie eine wichtige Grundlage für ein angestrebtes Studium in den Bereichen Kunst, Graphik, Restauration oder Architektur. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass die Gymnasien im Umkreis der Wohnortgemeinde der Eltern koedukativ seien. Im Übrigen bekenne sie sich zur christlichen Erziehung in der Ausprägung der benediktinischen Regeln, was die Wahl der Heimschule Kloster W... begründet habe.
16 
Der Senat hat Stellungnahmen der Heimschule Kloster W... eingeholt.
17 
Dem Senat liegen die Akten des Landratsamts Tübingen, des Regierungspräsidiums Stuttgart und des Verwaltungsgerichts vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf diese Akten und die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
18 
Die nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthafte und auch im Übrigen zulässige, insbesondere die verlängerte Berufungsbegründungsfrist des § 124a Abs. 3 Satz 1 u. 3 VwGO wahrende Berufung des Beklagten ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat der zulässigen Verpflichtungsklage der Klägerin zu Unrecht stattgegeben. Die ablehnenden Bescheide des Beklagten sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten; sie hat keinen Anspruch auf die begehrte Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe für das Schuljahr 2014/2015 (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
19 
1. Anspruchsgrundlage für eine Förderung nach dem Ausbildungsförderungsgesetz ist § 7 Abs. 1 Satz 1 BAföG. Danach wird Ausbildungsförderung zumindest für drei Schul- oder Studienjahre berufsbildender Ausbildung im Sinne der §§ 2 und 3 BAföG bis zu einem daran anschließenden berufsqualifizierenden Abschluss gewährt. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG wird Ausbildungsförderung u.a. für den Besuch von weiterführenden allgemeinbildenden Schulen ab Klasse 10 geleistet, wenn der Auszubildende die Voraussetzungen des Absatzes 1a erfüllt.
20 
a) Die Ausbildungsstätte der Klägerin fällt unter § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG, da es sich bei dem staatlich anerkannten katholischen Gymnasium Heimschule Kloster W... in der Trägerschaft der Schulstiftung der Erzdiözese Freiburg um eine allgemeinbildende Schule handelt und die Bewilligung von Ausbildungsförderung für den Besuch des 10. Schuljahres dieses Gymnasiums begehrt wird.
21 
b) Die in § 2 Abs. 1 Satz 3 BAföG niedergelegten Anforderungen an den Träger der Schule sind erfüllt, denn die Heimschule Kloster W... ist eine anerkannte/genehmigte Ersatzschule, wie sich aus dem Ausbildungsstättenverzeichnis des Regierungspräsidiums Stuttgart ergibt.
22 
2. Die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG liegen jedoch nicht vor. Nach dieser Vorschrift wird für den Besuch der in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG bezeichneten Ausbildungsstätten Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist. Die übrigen Alternativen des § 2 Abs. 1a Satz 1 BAföG kommen vorliegend unstreitig nicht in Betracht. § 2 Abs. 1a BAföG wurde durch das 12. BAföG-Änderungsgesetz vom 22. Mai 1990 (BGBl. I S. 936) eingefügt, um die zuvor in §§ 2, 10, 12 und 68 Abs. 2 BAföG enthaltenen Teilregelungen über die Förderungsfähigkeit einer Ausbildung aus Gründen der Übersichtlichkeit des Gesetzes in § 2 Abs. 1 und 1a zusammenzufassen (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf, BT-Drs. 11/5961, S. 18). Die vorliegend streitgegenständliche Regelung des § 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG war bis dahin inhaltsgleich in § 68 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 12 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BAföG enthalten. Bei der Frage, ob nach § 2 Abs. 1 a Satz 1 Nr. 1 BAföG ein Anspruch auf Ausbildungsförderung dem Grunde nach besteht, kann mithin auf die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Grundsätze zur Auslegung des § 68 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 12 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BAföG zurückgegriffen werden (BVerwG, Urteil vom 27.05.1999 - 5 C 23.98 - Buchholz 436.36 § 2 BAföG Nr. 26).
23 
a) Die Klägerin wohnt nicht bei ihren Eltern, denn sie lebt während des Schuljahres außerhalb der Ferien in dem zu der Heimschule Kloster W... gehörenden Internat. Sie wohnt zu diesen Zeiten mithin weder bei ihrem Vater in R...- ... noch bei ihrer Mutter in T... Unabhängig von dem melderechtlichen Status wäre für ein „Wohnen bei den Eltern“ erforderlich, dass die Klägerin während des Schuljahres mit ihren Eltern bzw. mit dem jeweiligen in den Blick zu nehmenden Elternteil in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt hätte (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.12.1980 - 5 C 48.79 - BVerwGE 61, 235), was für die Zeiten außerhalb der Schulferien unstreitig nicht der Fall war.
24 
b) Von der Wohnung des Vaters in R... ist jedoch eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte - nämlich das Katholische Freie Gymnasium St. M... R... - erreichbar.
25 
aa) Eine entsprechende Ausbildungsstätte ist vorhanden, wenn die von der Wohnung der Eltern aus erreichbare Ausbildungsstätte nach Lehrstoff (Inhalt), Schulstruktur und Bildungsgang zu dem angestrebten Ausbildungs- und Erziehungsziel (Abschluss) führt (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 20.09.1996 - 5 B 177.95 - juris, und vom 11.07.1986 - 5 B 28.86 - Buchholz 436.36 § 68 BAföG Nr. 3, Urteile vom 21.06.1990 - 5 C 3.88 - NVwZ-RR 1990, 611, vom 12.02.1981 - 5 C 43.79 - DVBl. 1982, 256, vom 31.03.1980 - 5 C 41.78 - Buchholz 436.36 § 12 BAföG Nr. 10, und vom 16.12.1976 - V C 43.75 - BVerwGE 51, 354; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.02.2013 - 12 S 1527/12 - juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 03.05.2016 - 12 A 1739/14 - juris; Bayerischer VGH, Beschluss vom 18.05.2015 - 12 ZB 14.2860 - juris; Sächsisches OVG, Urteil vom 18.06.2014 - 1 A 63/11 - NVwZ-RR 2015, 108; Pesch, in: Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 6. Aufl., 2016, § 2 Rn. 61; BT-Drs. VI/1975, 27). Für die Annahme einer entsprechenden zumutbaren Ausbildungsstätte genügt es deshalb nicht, allein auf den angestrebten Abschluss abzustellen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.09.1996 - 5 B 177.95 - juris), der für das Gymnasium St. M... und die Heimschule Kloster W... identisch wäre (Allgemeine Hochschulreife). Das Merkmal der entsprechenden Ausbildungsstätte erfordert zwar keine völlige Inhaltsgleichheit des Lehrstoffs (VG Göttingen, Urteil vom 24.03.2015 - 2 A 780/13 - juris), dem Schüler darf jedoch eine Vertiefung vorhandener Kenntnisse in Unterrichtsfächern, die für seine bisherige Ausbildung prägend waren, nicht verschlossen werden (BVerwG, Urteil vom 12.02.1981 - 5 C 43.79 - DVBl 1982, 256). Dies zugrunde legend ist das Gymnasium St. M... in R... auch hinsichtlich des Lehrstoffs eine der Heimschule Kloster W... entsprechende Ausbildungsstätte, denn es bietet die Möglichkeit, ein naturwissenschaftliches Profil mit Latein zu wählen (vgl. Internetauftritt des SMG).
26 
bb) Das Katholische Freie Gymnasium St. M... R... scheidet auch nicht deshalb als entsprechende Ausbildungsstätte aus, weil es keine Ausbildung zur Holzbildhauerin anbietet. Bei der Beurteilung der Frage, wann eine allgemeinbildende Schule nicht mehr als entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte anzusehen ist, ist zunächst zu berücksichtigen, dass sich § 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG an der Unterhaltsbelastung der Eltern orientiert und davon ausgeht, dass die Ausbildungsfinanzierung bis zum Abschluss der allgemeinen Bildung originäre Aufgabe der Eltern ist (Senatsurteil vom 28.02.2013 - 12 S 1527/12 - juris; Pesch, in: Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 6. Aufl., 2016, § 2 Rn. 52; Fischer, in: Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl., § 2 Rn. 14, Stand Mai 2014). Deshalb wird Ausbildungsförderung grundsätzlich nur Schülern gewährt, die nicht bei ihren Eltern leben können, weil von deren Wohnung eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist. Denn in diesen Ausnahmefällen haben die Eltern wegen der notwendigen auswärtigen Unterbringung besonders hohe Ausbildungskosten zu tragen (Senatsurteil vom 28.02.2013 - 12 S 1527/12 - juris; Senatsbeschluss vom 11.03.2006 - 12 S 2500/06 -; Pesch, in: Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 6. Aufl., 2016, § 2 Rn. 52). Als Ausnahmevorschrift ist § 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG eng zu verstehen. Allerdings ist die sich auf Lehrstoff (Inhalt), Schulstruktur und Bildungsgang konzentrierende Umschreibung nicht als abschließende Begriffsfestlegung anzusehen (BVerwG, Urteil vom 21.06.1990 - 5 C 3.88 - NVwZ-RR 1990, 611; Beschluss vom 11.07.1986 - 5 B 28.86 - Buchholz 436.36 § 68 BAföG Nr. 3). Ob eine von der Elternwohnung aus erreichbare Schule eine entsprechende Ausbildungsstätte ist, kann auch von anderen Umständen als Lehrstoff und Bildungsgang abhängen. Die berücksichtigungsfähigen Umstände erfahren nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Einschränkung allerdings insofern, als allein ausbildungsbezogene Gesichtspunkte die Wahl einer auswärtigen Ausbildungsstätte rechtfertigen können (BVerwG, Urteile vom 21.06.1990 - 5 C 3.88 - NVwZ-RR 1990, 611, und vom 16.12.1976 - V C 43.75 - BVerwGE 51, 354). Außer Betracht zu bleiben haben unwesentliche Unterschiede bezogen auf Schulstruktur und Bildungsgang (Bayerischer VGH, Beschluss vom 18.05.2015 - 12 ZB 14.2860 - juris). Bei der Beurteilung der Frage, ob ausnahmsweise der Besuch einer auswärtigen Schule förderungswürdig ist, muss zudem der jeder Förderung der Ausbildung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz immanente Zweck berücksichtigt werden, einem (bedürftigen) Auszubildenden die Chance zum Erreichen des angestrebten Ausbildungsziels zu bieten (Senatsurteil vom 28.02.2013 - 12 S 1527/12 - juris). Mit diesem Gesetzeszweck unvereinbar wäre die Versagung der Förderung, wenn die Verweisung des Auszubildenden an eine von der elterlichen Wohnung aus erreichbare Ausbildungsstätte zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der Ausbildung führen würde (Senatsurteil vom 28.02.2013 - 12 S 1527/12 - juris). Ein Wechsel der Ausbildungsstätte ist dem Auszubildenden nicht zuzumuten, wenn hierdurch das Erreichen des angestrebten Ausbildungsziels gefährdet wäre. Allerdings können insoweit ausschließlich Gründe, die in einem wesensmäßigen Zusammenhang mit der Ausbildung selbst stehen, von Relevanz sein (Senatsurteil vom 28.02.2013 - 12 S 1527/12 - juris).
27 
Unter Berücksichtigung dessen steht die Ausbildung zur Holzbildhauerin, die die Klägerin parallel zu ihrem Schulbesuch an der Heimschule Kloster W... absolviert, mit dem ausbildungsförderungsrechtlich relevanten Ausbildungsziel nicht in wesensmäßigem Zusammenhang. Ausbildungsziel der Klägerin i.S.d. Ausbildungsförderungsrechts ist die Erlangung der Allgemeinen Hochschulreife. Dass sie daneben anstrebt, die Ausbildung zur Holzbildhauerin abzuschließen, ist ausbildungsförderungsrechtlich unbedeutend. Bei dem Beruf der Holzbildhauerin handelt es sich um einen dreijährigen anerkannten Ausbildungsberuf in Industrie und Handwerk (vgl. Berufenet der Bundesagentur für Arbeit). Im Rahmen einer Ausbildung in einem Betrieb erhalten die Auszubildenden Ausbildungsvergütung. Daneben besteht unter bestimmten Bedingungen die Möglichkeit, Berufsausbildungsbeihilfe zu erhalten. Eine Förderung der Ausbildung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz ist hingegen nicht vorgesehen. Ein Wechsel auf das Katholische Freie Gymnasium St. M... in R... wäre der Klägerin mithin zuzumuten gewesen, da das Ausbildungsziel - die Erlangung der Allgemeinen Hochschulreife unter Berücksichtigung eines naturwissenschaftlichen Profils mit Latein - in dem vorliegend streitigen Zeitraum durch einen solchen Wechsel nicht gefährdet worden wäre.
28 
cc) Bei der Schule St. M... R... handelt es sich auch nicht um einen von dem der Heimschule Kloster W... abweichenden Typ eines Gymnasiums, der den Charakter als entsprechende Ausbildungsstätte ausschließen würde.
29 
Gymnasien sind verschiedenen Typs und damit nicht einander entsprechende Ausbildungsstätten, wenn sie unterschiedliche Aufnahmevoraussetzungen haben (vgl. Senatsurteil vom 28.02.2013 - 12 S 1527/12 - juris; VG Göttingen, Urteil vom 24.03.2015 - 2 A 780/13 - juris). Dies zugrunde legend ist die vorliegende Fallgestaltung entgegen der Auffassung der Klägerseite nicht mit dem Besuch des Landesgymnasiums für Hochbegabte in Schwäbisch Gmünd vergleichbar. Diese Schule verlangt als besondere, sich von anderen Gymnasien unterscheidende Aufnahmevoraussetzung u.a. eine Testung des IQ-Wertes des jeweiligen Schülers mit dem Ergebnis eines Prozentranges von 97,5 Prozent oder höher entsprechend einem IQ-Wert von mindestens 130 (vgl. Landtag von Baden-Württemberg, Drs. 14/979, S. 3). Zudem entsprechen die von dem Landesgymnasium für Hochbegabte Schwäbisch Gmünd angebotenen Unterrichtsinhalte dem Ausbildungsgang des allgemeinbildenden Gymnasiums unter Anwendung einer hochbegabtenspezifischen Didaktik, Methodik und Pädagogik (vgl. Landtag von Baden-Württemberg, Drs. 14/979, S. 6). Die Schulen Kloster W... und St. M... haben keine unterschiedlichen Aufnahmevoraussetzungen. Beide Schulen entscheiden über die Aufnahme nach persönlichen Aufnahmegesprächen (vgl. jeweilige Internetpräsenz). Hinsichtlich der konkreten Aufnahmesituation hat die Klägerin weder vorgetragen noch ist dies für den Senat sonst ersichtlich, dass sie an dem Gymnasium St. M... trotz Bewerbung keinen Platz erhalten hätte. Vielmehr muss nach den klägerischen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung davon ausgegangen werden, dass eine Bewerbung für eine Aufnahme an dem Gymnasium St. M... zu keinem Zeitpunkt erfolgt ist.
30 
Ein weiterer ausbildungsbezogener Gesichtspunkt, der eine Schule als entsprechende Ausbildungsstätte ausschließen kann, ist gegeben, wenn diese Schule Schulgeld erhebt; dies gilt jedenfalls dann, wenn dieses in einer Höhe festgesetzt ist, dass es sich für den Auszubildenden als unüberwindbares Hindernis darstellt (BVerwG, Urteil vom 21.06.1990 - 5 C 3.88 - NVwZ-RR 1990, 611). Vorliegend erheben sowohl die Heimschule Kloster W... als auch das Katholische Freie Gymnasium St. M... Schulgeld. Dieses beläuft sich ausweislich der Homepage der Schule für das Gymnasium St. M... auf 82,-- Euro pro Monat. Der Internatsbeitrag für die Heimschule Kloster W... liegt für die Klassenstufen 4 bis 10 bei 1.042,-- Euro monatlich, das Schuldgeld bei 50,-- Euro monatlich und der Werkstattbeitrag bei 108,-- Euro monatlich (www.internate-portal.de, Stand 01/2017). Bei Vergleich der erhobenen Gebühren erweist sich die Höhe des Schulgeldes an dem Gymnasium St. M... nicht als Hindernis für den Besuch dieser Schule (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 11.07.1986 - 5 B 28.86 - FamRZ 1986, 1159; Fischer, in: Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl., § 2 Rn. 16.2.1, Stand Mai 2014).
31 
Daneben wird teilweise angenommen, Gymnasien seien auch dann verschiedenen Typs, wenn sie sich aufgrund eines nicht unerheblichen Anteils spezieller, über den üblichen Fächerkanon hinausgehender sprach- bzw. berufsspezifischer Unterrichtsangebote, die der Schule insgesamt eine besondere Prägung gäben, unterschieden (Bayerischer VGH, Beschluss vom 18.05.2015 - 12 ZB 14.2860 - juris; Fischer in: Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl., § 2 Rn. 16.2.2, Stand Mai 2014 unter Bezugnahme auf Ziff. 2.1a.9 Sätze 1 und 2 BaföGVwV). Keine einander entsprechende Ausbildungsstätten sollen dann gegeben sein, wenn allein an dem auswärtigen Gymnasium eine Zusatzausbildung angeboten (Bayerischer VGH, Beschluss vom 18.05.2015 - 12 ZB 14.2860 - juris; Pesch, in: Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 6. Auflage 2016, § 2 Rn. 63 unter Bezugnahme auf VG Kassel, Urteil vom 04.11.1986 - V/3 E 341/84 - FamRZ 1987, 1091) oder wenn an einer erreichbaren Ausbildungsstätte ein gewünschter beruflicher Schwerpunkt nicht angeboten werde (Bayerischer VGH, Beschluss vom 18.05.2015 - 12 ZB 14.2860 - juris; Fischer, in: Rothe/Blanke, BAföG, a.a.O.). Im Übrigen werden wesentliche, beachtliche Unterschiede zwischen zwei Ausbildungsstätten teilweise bereits dann gesehen, wenn die Ausrichtung des Auszubildenden an einem bestimmten ausbildungsbezogenen Umstand sinnvoll erscheine (Bayerischer VGH, Beschluss vom 18.05.2015 - 12 ZB 14.2860 - juris mit Verweis auf BVerwG, Urteil vom 21.06.1990 - 5 C 3.88 - NVwZ-RR 1990, 611).
32 
In diesem Zusammenhang ist zunächst zu berücksichtigen, dass eine Ausbildung zur Holzbildhauerin keine Voraussetzung für ein von der Klägerin beabsichtigtes Hochschulstudium in den Bereichen Kunst, Graphik, Restaurator oder Architektur ist. Dass eine solche Ausbildung - wie die Klägerin vorträgt - die Einreichung einer Mappe aus fachbezogenen Zeichnungen und Bildern aufgrund des während der handwerklichen Lehre Erlernten erleichtert, kann nicht zur ausbildungsförderungsrechtlichen Berücksichtigung dieser Ausbildung führen. Voraussetzung ist zur Überzeugung des Senats unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bezüglich solcher über den üblichen Fächerkanon hinausgehender Angebote, vorliegend der Zusatzausbildung zur Holzbildhauerin, dass diese stets Bestandteil des förderungsfähigen Ausbildungsgangs sein müssen (vgl. oben unter 2.b)bb); so wohl auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.10.2011 - 12 A 1955/11 - juris), um ausbildungsförderungsrechtliche Relevanz zu entfalten. Der förderungsfähige Ausbildungsgang bestimmt mithin den Begriff der Ausbildungsstätte, so dass dieser entgegen der in der mündlichen Verhandlung geäußerten Auffassung der Klägerin nicht weiter verstanden werden kann als er durch den Inhalt des Ausbildungsganges vorgezeichnet ist. Zur Beurteilung der Frage, welche Angebote einer Schule ausbildungsförderungsrechtlich relevanter Teil des jeweiligen Ausbildungsganges sein können, sind die maßgeblichen landesrechtlichen Vorschriften heranzuziehen (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 12.02.1981 - 5 C 43.79 - FamRZ 1981, 610). Berufsspezifische Unterrichtsangebote an Gymnasien i.S.d. Teilziffer 2.1a.9 BaföGVwV können in Baden-Württemberg nur dann für den Charakter einer Ausbildungsstätte in ausbildungsförderungsrechtlichem Sinne Bedeutung erlangen und der Schule insgesamt eine besondere Prägung verleihen, wenn es sich um ein Berufliches Gymnasium i.S.v. § 8 Abs. 3 SchG i.V.m. § 1 Abs. 2 der Verordnung des Kultusministeriums über die Schultypen des Gymnasiums vom 12. Juli 2000 (GBl. S. 551) in der Fassung vom 12. März 2014 (GBl. S. 178) handelt. Nach § 8 Abs. 3 SchG kann das Gymnasium auch berufsorientierte Bildungsinhalte vermitteln und zu berufsbezogenen Bildungsgängen führen; die Typen der beruflichen Gymnasien können zusätzlich zu berufsqualifizierenden Abschlüssen hinführen (vgl. dazu Wörz/von Alberti/Falkenbach, Schulgesetz für Baden-Württemberg, § 8 Rn. 4, Stand Juli 2016). Bei der Heimschule Kloster W... handelt es sich jedoch nicht um ein berufliches, sondern um ein allgemeinbildendes Gymnasium (Gymnasium der Normalform) als anerkannte/genehmigte Ersatzschule i.S.v. § 3 Abs. 1 PSchG (vgl. Ausbildungsstättenverzeichnis des Regierungspräsidiums Stuttgart), wobei dem Unterricht an einer Ersatzschule ein von der Schulaufsichtsbehörde genehmigter Lehrplan zugrunde liegen und das Lehrziel der entsprechenden öffentlichen Schule erreicht werden muss (Nr. 12 Abs. 1 Nr. 1 a) und b) der Verordnung des Kultusministeriums und des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum zum Vollzug des Privatschulgesetzes i.d. Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juli 1971). Das Unterrichtsangebot in dem Bildungsgang „Gymnasium der Normalform mit dem Ziel der Erlangung der Allgemeinen Hochschulreife ab Klasse 10“ bestimmt sich nach § 8 der Verordnung des Kultusministeriums über die Jahrgangsstufen sowie über die Abiturprüfung an Gymnasien der Normalform und Gymnasien in Aufbauform mit Internat (Abiturverordnung Gymnasien der Normalform - NGVO - vom 24. Juli 2001). Weder das Unterrichtsangebot im Pflichtbereich (§ 8 Abs. 2 NGVO) noch im Wahlbereich (§ 8 Abs. 3 NGVO) umfasst berufsspezifische Unterrichtsangebote, so dass entsprechende Schwerpunkte ausschließlich dem außercurricularen Angebot eines allgemeinbildenden Gymnasiums zuzuordnen sein können. Die Ausbildung zur Holzbildhauerin, die parallel zu dem Unterricht des Gymnasiums vor der Abiturprüfung an der Heimschule Kloster W... bereits teilweise durchgeführt wird, ist mithin nicht Teil des Lehrstoffs und des Bildungsgangs, der für die Erlangung der Allgemeinen Hochschulreife - des ausbildungsförderungsrechtlich maßgeblichen Ausbildungsziels der Klägerin - relevant ist.
33 
dd) Selbst wenn man der von dem Bayerischen VGH (Beschluss vom 18.05.2015 - 12 ZB 14.2860 - juris) vertretenen Auffassung folgen und die Ausbildung zur Holzbildhauerin als ausbildungsförderungsrechtlich beachtliches berufsspezifisches Zusatzangebot sehen wollte, so könnte die Ausbildung förderrechtlich nicht von Bedeutung sein, weil sie nicht eng mit der gymnasialen Ausbildung verzahnt und in diese integriert ist (Bayerischer VGH, Beschluss vom 18.05.2015 - 12 ZB 14.2860 - juris). Wie den Stellungnahmen der Schulleiterin der Heimschule Kloster W... vom 1. und vom 22. Februar 2017 zu entnehmen ist, handelt es sich bei der handwerklichen Ausbildung um ein freiwilliges schulbegleitendes Zusatzangebot ab Klasse 9 mit dem Ziel der Doppelqualifikation (Abitur und Lehrabschluss). Bereits der freiwillige Charakter der Handwerksausbildung spricht für eine Einordnung als außercurriculares Angebot. Der handwerklichen Ausbildung liegt eine vertragliche Vereinbarung zugrunde, die durch Kündigung beendet werden kann. Auch die Tatsache, dass der praktische Unterricht jeweils an einem Nachmittag pro Woche erfolgt, der den übrigen Schülern zur freien Verfügung steht, ist ein Hinweis auf das Vorliegen eines Zusatzangebotes außerhalb des Bildungsgangs. Diese Einschätzung wird nicht dadurch erschüttert, dass die Ausbildung in schuleigenen Werkstatthäusern mit fachspezifischer Ausstattung erfolgt, denn auch andere außercurriculare Aktivitäten einer Schule werden typischerweise in deren Räumlichkeiten angeboten. Gleiches gilt für die Tatsache, dass die Schulstiftung der Erzdiözese Freiburg, der Träger der Heimschule Kloster W..., für die Ausbildung Handwerksmeisterinnen und - meister beschäftigt, denn auch sonstige freiwillige Angebote werden in der überwiegenden Anzahl der Fälle von den Lehrkräften der jeweiligen Schule unterbreitet. Schließlich wird lediglich der theoretische Prüfungsteil „Wirtschaftskunde“ im Seminarkurs „Wirtschaft und Recht“ während des gymnasialen Unterrichts erarbeitet und die Klausurnote aus diesem Kurs in das Gesellenprüfungszeugnis übernommen, zudem werden die allgemeinbildenden Fächer angerechnet. Zum Zeitpunkt des Bestehens des Abiturs sind jedoch erst zwei Drittel der Lehre abgeschlossen. Hingegen ist das komplette dritte Lehrjahr nach dem Abitur zu absolvieren. Schließlich sind Handwerk und Abitur zwei voneinander unabhängige Prüfungssituationen. Eine Verknüpfung dergestalt, dass das Bestehen der Gesellenprüfung von dem Bestehen des Abiturs abhängig wäre, ist nicht vorgesehen.
34 
ee) Das Katholische Freie Gymnasium St. M... in R... scheidet auch nicht deshalb als entsprechende Ausbildungsstätte aus, weil es den Unterricht in koedukativer Form anbietet. Das Kriterium der monoedukativen Ausbildung begründet bei abstrakter Betrachtung keinen ausbildungsbezogenen Gesichtspunkt im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (dazu 2.b)bb)), da es nicht geeignet ist, sich auf den Inhalt des Lehrstoffs auszuwirken und damit den Bildungsgang mitzubestimmen. Vielmehr handelt es sich dabei um einen sozialen Aspekt der Erziehung, der auf das Ausbildungsverhältnis nur mittelbar einwirken kann, als solcher jedoch ausbildungsförderungsrechtlich irrelevant ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.06.1990 - 5 C 3.88 - NVwZ-RR 1990, 611). Besonderheiten, die im Rahmen einer konkreten Betrachtungsweise im Fall der Klägerin zu einem abweichenden Ergebnis führen würden, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
35 
ff) Das Katholische Gymnasium St. M... R... ist auch eine zumutbare Ausbildungsstätte. Der Begriff der Zumutbarkeit knüpft an objektive Gegebenheiten, an die Art der Ausbildungsstätte, an (BVerwG, Beschluss vom 20.09.1996 - 5 B 177.95 - juris; BVerwG, Urteile vom 15.12.1988 - 5 C 9.85 - BVerwGE 81, 81, und vom 14.12.1978 - V C 49.77 - BVerwGE 57, 198). Hierbei kann von Bedeutung sein, dass die besuchte Ausbildungsstätte eine konfessionelle oder weltanschauliche Prägung besitzt und der Auszubildende seine Ausbildung hieran orientiert (vgl. BVerwG, Urteile vom 15.12.1988 - a.a.O. -, und vom 14.12.1978 - a.a.O - ; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.07.1990 - 7 S 2242/89 - juris; Bayerischer VGH, Beschluss vom 18.05.2015 - 12 ZB 14.2860 - juris; so auch Textziffer 2.1a. 8 der für das Gericht unverbindlichen Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum BAföG - BAföGVwV 1991 vom 15.10.1991 - GMBl. S. 770 -, zuletzt geändert durch die BAföGÄndVwV 2013 vom 13.11.2013 - GMBl. Nr. 55/56, S. 1094). Da die Klägerin ihre Ausbildung für den Senat nachvollziehbar an einer konfessionellen Ausrichtung orientiert, sind vornehmlich Schulen entsprechender Prägung als zumutbare Ausbildungsstätten in den Blick zu nehmen. Bereits im Zeitpunkt der Antragstellung am 30. Juli 2014 machte die Klägerin deutlich, dass sie sich mit der in der Heimschule Kloster W... angebotenen Erziehung zu einer an christlichen Werten orientierten jungen Frau identifiziere. Auch in ihrem Widerspruchsschreiben vom 17. Oktober 2014 brachte sie zum Ausdruck, die christliche Werteorientierung sei ein entscheidender Faktor für die Wahl der Heimschule Kloster W... gewesen. In der Berufungserwiderung vom 14. April 2016 hat die Klägerin betont, die an ihrer Schule durch gymnasialen Unterricht, Handwerksausbildung und spirituelle Prägung gelebten benediktinischen Regeln seien für die Entscheidung für dieses Gymnasium ausschlaggebend gewesen. Aus diesem im Rahmen des gesamten Verfahrens konsistenten Vortrag wird deutlich, dass der konfessionelle Schwerpunkt ihrer aktuellen Schule wesentliches Kriterium für die Wahl derselben war.
36 
Mit dem Katholischen Freien Gymnasium St. M... in R... ist eine zumutbare Ausbildungsstätte unzweifelhaft vorhanden, denn bei dieser Schule handelt es sich um ein allgemeinbildendes Gymnasium in der Trägerschaft der Stiftung Katholische Freie Schulen der Diözese R... (vgl. Internetauftritt des SMG); die religiöse Erziehung sowie die Wert- und Sinnorientierung gehören zur Zielsetzung der Schule (vgl. Internetauftritt des SMG). Darüber hinaus ist der in dem Gymnasium St. M... angebotene Unterricht unter Berücksichtigung des sog. Marchtaler Plans von dem Lernen mit Kopf, Herz und Hand geprägt, vergleichbar mit der benediktinischen Ausrichtung der Heimschule Kloster W.... Offen bleiben kann somit, ob das Ex- ...-B...-Gymnasium und das P...-K...-Gymnasium in R... ebenso wie die weiteren seitens des Beklagten benannten Gymnasien in T... und D..., bei denen es sich um staatliche Schulen ohne konfessionelle Prägung handelt, wegen fehlender konfessioneller Ausrichtung als zumutbare Ausbildungsstätten ausscheiden. Insbesondere bedarf es keiner näheren Auseinandersetzung mit der Frage, ob das von der Klägerin besuchte Gymnasium einerseits und die in Betracht kommenden staatlichen Gymnasien andererseits miteinander unvereinbare Bildungsziele weltanschaulicher oder konfessioneller Prägung verfolgen (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 14.12.1978 - a.a.O. -) bzw. ob die Angebote religiöser Prägung überhaupt unmittelbar mit der Ausbildung verbunden sind oder nur neben der Ausbildung angeboten werden (vgl. dazu VG München, Urteil vom 08.11.2012 - M 15 K 12.920 - juris).
37 
c) Die Verweisung der Klägerin auf das Katholische Freie Gymnasium St. M... R... hätte im streitgegenständlichen Zeitraum auch nicht zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der Ausbildung der Klägerin geführt. Zwar ist jeder Wechsel der Ausbildungsstätte geeignet, die Ausbildung zu beeinträchtigen. Wenn die Eltern eines Schülers ihren Wohnort wechseln oder an dem (unverändert gebliebenen) Wohnort der Eltern ein Gymnasium des von dem Auszubildenden bisher (auswärts) besuchten Typs errichtet wird, sind mit dem ausbildungsförderungsrechtlich an sich gebotenen Wechsel auf das Gymnasium am Wohnort der Eltern stets gewisse Umstellungs- und Eingewöhnungsschwierigkeiten für den Auszubildenden verbunden. Dieser Umstand allein rechtfertigt indessen in der Regel nicht eine Weiterförderung des Besuchs der bisherigen Ausbildungsstätte. Eine wesentliche Beeinträchtigung der Ausbildung kann nur dann angenommen werden, wenn durch den Wechsel der Ausbildungsstätte das Erreichen des Ausbildungszieles gefährdet erscheint (BVerwG, Urteil vom 14.12.1978 - a.a.O. -; Pesch, in: Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 6. Auflage, 2016, § 2 Rn. 61). Das wird regelmäßig nur dann angenommen werden können, wenn die Ausbildung auf ihren Abschluss hin schon weitgehend fortgeschritten ist. Dass nach den Verwaltungsvorschriften zum Bundesausbildungsförderungsgesetz dem Auszubildenden beim Besuch eines Gymnasiums zwei Jahre vor Abschluss des Ausbildungsabschnitts ein Wechsel der Ausbildungsstätte wegen der damit verbundenen wesentlichen Beeinträchtigung der Ausbildung nicht mehr zugemutet wird (vgl. Tz 2.1a.15 BAföGVwV), kann als Niederschlag allgemeiner Erfahrung gelten, macht die Regelung praktikabel und dient der Wahrung des Gleichheitssatzes; bei einer von solchen Kriterien geprägten Konkretisierung im Gesetz selbst nicht näher bestimmter Merkmale durch Verwaltungsvorschriften wäre eine daran orientierte Verwaltungsentscheidung nur dann rechtswidrig, wenn sie aufgrund relevanter Besonderheiten des Einzelfalles oder der betroffenen Fallgruppe sich nicht mehr in den Rahmen der gesetzlichen Zielvorstellungen einfügen ließe. Für entsprechende Besonderheiten ist vorliegend nichts ersichtlich. Das Maß der zumutbaren Beeinträchtigung wäre vorliegend nicht überschritten, da die Klägerin bei einem Schulwechsel zu Beginn des 10. Schuljahres noch die letzten drei Schuljahre in dem von der Wohnung des Vaters aus erreichbaren Gymnasium hätte absolvieren können (vgl. zu Vorstehendem BVerwG, Urteil vom 14.12.1978 - a.a.O. -).
38 
d) Das Katholische Freie Gymnasium St. M... in R... ist von der Wohnung des Vaters der Klägerin bei Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel etwa 20 Minuten ohne Umsteigen entfernt (vgl. www.3-loewen-takt.de) und damit unproblematisch innerhalb der zumutbaren durchschnittlichen täglichen Wegezeit erreichbar (vgl. dazu Pesch, in Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 6. Aufl., 2016, § 2 Rn. 61).
39 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, das Verfahren ist gemäß § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei.
40 
Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, denn die Frage, ob das Angebot einer Zusatzausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf an einem allgemeinbildenden Gymnasium der Schule eine ausbildungsförderungsrechtlich relevante Prägung mit der Folge verleiht, dass eine Schule, die dieses Angebot nicht vorhält, keine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte i.S.v. § 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG sein kann, ist bislang nicht höchstrichterlich geklärt.

Gründe

 
18 
Die nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthafte und auch im Übrigen zulässige, insbesondere die verlängerte Berufungsbegründungsfrist des § 124a Abs. 3 Satz 1 u. 3 VwGO wahrende Berufung des Beklagten ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat der zulässigen Verpflichtungsklage der Klägerin zu Unrecht stattgegeben. Die ablehnenden Bescheide des Beklagten sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten; sie hat keinen Anspruch auf die begehrte Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe für das Schuljahr 2014/2015 (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
19 
1. Anspruchsgrundlage für eine Förderung nach dem Ausbildungsförderungsgesetz ist § 7 Abs. 1 Satz 1 BAföG. Danach wird Ausbildungsförderung zumindest für drei Schul- oder Studienjahre berufsbildender Ausbildung im Sinne der §§ 2 und 3 BAföG bis zu einem daran anschließenden berufsqualifizierenden Abschluss gewährt. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG wird Ausbildungsförderung u.a. für den Besuch von weiterführenden allgemeinbildenden Schulen ab Klasse 10 geleistet, wenn der Auszubildende die Voraussetzungen des Absatzes 1a erfüllt.
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a) Die Ausbildungsstätte der Klägerin fällt unter § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG, da es sich bei dem staatlich anerkannten katholischen Gymnasium Heimschule Kloster W... in der Trägerschaft der Schulstiftung der Erzdiözese Freiburg um eine allgemeinbildende Schule handelt und die Bewilligung von Ausbildungsförderung für den Besuch des 10. Schuljahres dieses Gymnasiums begehrt wird.
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b) Die in § 2 Abs. 1 Satz 3 BAföG niedergelegten Anforderungen an den Träger der Schule sind erfüllt, denn die Heimschule Kloster W... ist eine anerkannte/genehmigte Ersatzschule, wie sich aus dem Ausbildungsstättenverzeichnis des Regierungspräsidiums Stuttgart ergibt.
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2. Die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG liegen jedoch nicht vor. Nach dieser Vorschrift wird für den Besuch der in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG bezeichneten Ausbildungsstätten Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist. Die übrigen Alternativen des § 2 Abs. 1a Satz 1 BAföG kommen vorliegend unstreitig nicht in Betracht. § 2 Abs. 1a BAföG wurde durch das 12. BAföG-Änderungsgesetz vom 22. Mai 1990 (BGBl. I S. 936) eingefügt, um die zuvor in §§ 2, 10, 12 und 68 Abs. 2 BAföG enthaltenen Teilregelungen über die Förderungsfähigkeit einer Ausbildung aus Gründen der Übersichtlichkeit des Gesetzes in § 2 Abs. 1 und 1a zusammenzufassen (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf, BT-Drs. 11/5961, S. 18). Die vorliegend streitgegenständliche Regelung des § 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG war bis dahin inhaltsgleich in § 68 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 12 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BAföG enthalten. Bei der Frage, ob nach § 2 Abs. 1 a Satz 1 Nr. 1 BAföG ein Anspruch auf Ausbildungsförderung dem Grunde nach besteht, kann mithin auf die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Grundsätze zur Auslegung des § 68 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 12 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BAföG zurückgegriffen werden (BVerwG, Urteil vom 27.05.1999 - 5 C 23.98 - Buchholz 436.36 § 2 BAföG Nr. 26).
23 
a) Die Klägerin wohnt nicht bei ihren Eltern, denn sie lebt während des Schuljahres außerhalb der Ferien in dem zu der Heimschule Kloster W... gehörenden Internat. Sie wohnt zu diesen Zeiten mithin weder bei ihrem Vater in R...- ... noch bei ihrer Mutter in T... Unabhängig von dem melderechtlichen Status wäre für ein „Wohnen bei den Eltern“ erforderlich, dass die Klägerin während des Schuljahres mit ihren Eltern bzw. mit dem jeweiligen in den Blick zu nehmenden Elternteil in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt hätte (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.12.1980 - 5 C 48.79 - BVerwGE 61, 235), was für die Zeiten außerhalb der Schulferien unstreitig nicht der Fall war.
24 
b) Von der Wohnung des Vaters in R... ist jedoch eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte - nämlich das Katholische Freie Gymnasium St. M... R... - erreichbar.
25 
aa) Eine entsprechende Ausbildungsstätte ist vorhanden, wenn die von der Wohnung der Eltern aus erreichbare Ausbildungsstätte nach Lehrstoff (Inhalt), Schulstruktur und Bildungsgang zu dem angestrebten Ausbildungs- und Erziehungsziel (Abschluss) führt (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 20.09.1996 - 5 B 177.95 - juris, und vom 11.07.1986 - 5 B 28.86 - Buchholz 436.36 § 68 BAföG Nr. 3, Urteile vom 21.06.1990 - 5 C 3.88 - NVwZ-RR 1990, 611, vom 12.02.1981 - 5 C 43.79 - DVBl. 1982, 256, vom 31.03.1980 - 5 C 41.78 - Buchholz 436.36 § 12 BAföG Nr. 10, und vom 16.12.1976 - V C 43.75 - BVerwGE 51, 354; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.02.2013 - 12 S 1527/12 - juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 03.05.2016 - 12 A 1739/14 - juris; Bayerischer VGH, Beschluss vom 18.05.2015 - 12 ZB 14.2860 - juris; Sächsisches OVG, Urteil vom 18.06.2014 - 1 A 63/11 - NVwZ-RR 2015, 108; Pesch, in: Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 6. Aufl., 2016, § 2 Rn. 61; BT-Drs. VI/1975, 27). Für die Annahme einer entsprechenden zumutbaren Ausbildungsstätte genügt es deshalb nicht, allein auf den angestrebten Abschluss abzustellen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.09.1996 - 5 B 177.95 - juris), der für das Gymnasium St. M... und die Heimschule Kloster W... identisch wäre (Allgemeine Hochschulreife). Das Merkmal der entsprechenden Ausbildungsstätte erfordert zwar keine völlige Inhaltsgleichheit des Lehrstoffs (VG Göttingen, Urteil vom 24.03.2015 - 2 A 780/13 - juris), dem Schüler darf jedoch eine Vertiefung vorhandener Kenntnisse in Unterrichtsfächern, die für seine bisherige Ausbildung prägend waren, nicht verschlossen werden (BVerwG, Urteil vom 12.02.1981 - 5 C 43.79 - DVBl 1982, 256). Dies zugrunde legend ist das Gymnasium St. M... in R... auch hinsichtlich des Lehrstoffs eine der Heimschule Kloster W... entsprechende Ausbildungsstätte, denn es bietet die Möglichkeit, ein naturwissenschaftliches Profil mit Latein zu wählen (vgl. Internetauftritt des SMG).
26 
bb) Das Katholische Freie Gymnasium St. M... R... scheidet auch nicht deshalb als entsprechende Ausbildungsstätte aus, weil es keine Ausbildung zur Holzbildhauerin anbietet. Bei der Beurteilung der Frage, wann eine allgemeinbildende Schule nicht mehr als entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte anzusehen ist, ist zunächst zu berücksichtigen, dass sich § 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG an der Unterhaltsbelastung der Eltern orientiert und davon ausgeht, dass die Ausbildungsfinanzierung bis zum Abschluss der allgemeinen Bildung originäre Aufgabe der Eltern ist (Senatsurteil vom 28.02.2013 - 12 S 1527/12 - juris; Pesch, in: Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 6. Aufl., 2016, § 2 Rn. 52; Fischer, in: Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl., § 2 Rn. 14, Stand Mai 2014). Deshalb wird Ausbildungsförderung grundsätzlich nur Schülern gewährt, die nicht bei ihren Eltern leben können, weil von deren Wohnung eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist. Denn in diesen Ausnahmefällen haben die Eltern wegen der notwendigen auswärtigen Unterbringung besonders hohe Ausbildungskosten zu tragen (Senatsurteil vom 28.02.2013 - 12 S 1527/12 - juris; Senatsbeschluss vom 11.03.2006 - 12 S 2500/06 -; Pesch, in: Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 6. Aufl., 2016, § 2 Rn. 52). Als Ausnahmevorschrift ist § 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG eng zu verstehen. Allerdings ist die sich auf Lehrstoff (Inhalt), Schulstruktur und Bildungsgang konzentrierende Umschreibung nicht als abschließende Begriffsfestlegung anzusehen (BVerwG, Urteil vom 21.06.1990 - 5 C 3.88 - NVwZ-RR 1990, 611; Beschluss vom 11.07.1986 - 5 B 28.86 - Buchholz 436.36 § 68 BAföG Nr. 3). Ob eine von der Elternwohnung aus erreichbare Schule eine entsprechende Ausbildungsstätte ist, kann auch von anderen Umständen als Lehrstoff und Bildungsgang abhängen. Die berücksichtigungsfähigen Umstände erfahren nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Einschränkung allerdings insofern, als allein ausbildungsbezogene Gesichtspunkte die Wahl einer auswärtigen Ausbildungsstätte rechtfertigen können (BVerwG, Urteile vom 21.06.1990 - 5 C 3.88 - NVwZ-RR 1990, 611, und vom 16.12.1976 - V C 43.75 - BVerwGE 51, 354). Außer Betracht zu bleiben haben unwesentliche Unterschiede bezogen auf Schulstruktur und Bildungsgang (Bayerischer VGH, Beschluss vom 18.05.2015 - 12 ZB 14.2860 - juris). Bei der Beurteilung der Frage, ob ausnahmsweise der Besuch einer auswärtigen Schule förderungswürdig ist, muss zudem der jeder Förderung der Ausbildung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz immanente Zweck berücksichtigt werden, einem (bedürftigen) Auszubildenden die Chance zum Erreichen des angestrebten Ausbildungsziels zu bieten (Senatsurteil vom 28.02.2013 - 12 S 1527/12 - juris). Mit diesem Gesetzeszweck unvereinbar wäre die Versagung der Förderung, wenn die Verweisung des Auszubildenden an eine von der elterlichen Wohnung aus erreichbare Ausbildungsstätte zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der Ausbildung führen würde (Senatsurteil vom 28.02.2013 - 12 S 1527/12 - juris). Ein Wechsel der Ausbildungsstätte ist dem Auszubildenden nicht zuzumuten, wenn hierdurch das Erreichen des angestrebten Ausbildungsziels gefährdet wäre. Allerdings können insoweit ausschließlich Gründe, die in einem wesensmäßigen Zusammenhang mit der Ausbildung selbst stehen, von Relevanz sein (Senatsurteil vom 28.02.2013 - 12 S 1527/12 - juris).
27 
Unter Berücksichtigung dessen steht die Ausbildung zur Holzbildhauerin, die die Klägerin parallel zu ihrem Schulbesuch an der Heimschule Kloster W... absolviert, mit dem ausbildungsförderungsrechtlich relevanten Ausbildungsziel nicht in wesensmäßigem Zusammenhang. Ausbildungsziel der Klägerin i.S.d. Ausbildungsförderungsrechts ist die Erlangung der Allgemeinen Hochschulreife. Dass sie daneben anstrebt, die Ausbildung zur Holzbildhauerin abzuschließen, ist ausbildungsförderungsrechtlich unbedeutend. Bei dem Beruf der Holzbildhauerin handelt es sich um einen dreijährigen anerkannten Ausbildungsberuf in Industrie und Handwerk (vgl. Berufenet der Bundesagentur für Arbeit). Im Rahmen einer Ausbildung in einem Betrieb erhalten die Auszubildenden Ausbildungsvergütung. Daneben besteht unter bestimmten Bedingungen die Möglichkeit, Berufsausbildungsbeihilfe zu erhalten. Eine Förderung der Ausbildung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz ist hingegen nicht vorgesehen. Ein Wechsel auf das Katholische Freie Gymnasium St. M... in R... wäre der Klägerin mithin zuzumuten gewesen, da das Ausbildungsziel - die Erlangung der Allgemeinen Hochschulreife unter Berücksichtigung eines naturwissenschaftlichen Profils mit Latein - in dem vorliegend streitigen Zeitraum durch einen solchen Wechsel nicht gefährdet worden wäre.
28 
cc) Bei der Schule St. M... R... handelt es sich auch nicht um einen von dem der Heimschule Kloster W... abweichenden Typ eines Gymnasiums, der den Charakter als entsprechende Ausbildungsstätte ausschließen würde.
29 
Gymnasien sind verschiedenen Typs und damit nicht einander entsprechende Ausbildungsstätten, wenn sie unterschiedliche Aufnahmevoraussetzungen haben (vgl. Senatsurteil vom 28.02.2013 - 12 S 1527/12 - juris; VG Göttingen, Urteil vom 24.03.2015 - 2 A 780/13 - juris). Dies zugrunde legend ist die vorliegende Fallgestaltung entgegen der Auffassung der Klägerseite nicht mit dem Besuch des Landesgymnasiums für Hochbegabte in Schwäbisch Gmünd vergleichbar. Diese Schule verlangt als besondere, sich von anderen Gymnasien unterscheidende Aufnahmevoraussetzung u.a. eine Testung des IQ-Wertes des jeweiligen Schülers mit dem Ergebnis eines Prozentranges von 97,5 Prozent oder höher entsprechend einem IQ-Wert von mindestens 130 (vgl. Landtag von Baden-Württemberg, Drs. 14/979, S. 3). Zudem entsprechen die von dem Landesgymnasium für Hochbegabte Schwäbisch Gmünd angebotenen Unterrichtsinhalte dem Ausbildungsgang des allgemeinbildenden Gymnasiums unter Anwendung einer hochbegabtenspezifischen Didaktik, Methodik und Pädagogik (vgl. Landtag von Baden-Württemberg, Drs. 14/979, S. 6). Die Schulen Kloster W... und St. M... haben keine unterschiedlichen Aufnahmevoraussetzungen. Beide Schulen entscheiden über die Aufnahme nach persönlichen Aufnahmegesprächen (vgl. jeweilige Internetpräsenz). Hinsichtlich der konkreten Aufnahmesituation hat die Klägerin weder vorgetragen noch ist dies für den Senat sonst ersichtlich, dass sie an dem Gymnasium St. M... trotz Bewerbung keinen Platz erhalten hätte. Vielmehr muss nach den klägerischen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung davon ausgegangen werden, dass eine Bewerbung für eine Aufnahme an dem Gymnasium St. M... zu keinem Zeitpunkt erfolgt ist.
30 
Ein weiterer ausbildungsbezogener Gesichtspunkt, der eine Schule als entsprechende Ausbildungsstätte ausschließen kann, ist gegeben, wenn diese Schule Schulgeld erhebt; dies gilt jedenfalls dann, wenn dieses in einer Höhe festgesetzt ist, dass es sich für den Auszubildenden als unüberwindbares Hindernis darstellt (BVerwG, Urteil vom 21.06.1990 - 5 C 3.88 - NVwZ-RR 1990, 611). Vorliegend erheben sowohl die Heimschule Kloster W... als auch das Katholische Freie Gymnasium St. M... Schulgeld. Dieses beläuft sich ausweislich der Homepage der Schule für das Gymnasium St. M... auf 82,-- Euro pro Monat. Der Internatsbeitrag für die Heimschule Kloster W... liegt für die Klassenstufen 4 bis 10 bei 1.042,-- Euro monatlich, das Schuldgeld bei 50,-- Euro monatlich und der Werkstattbeitrag bei 108,-- Euro monatlich (www.internate-portal.de, Stand 01/2017). Bei Vergleich der erhobenen Gebühren erweist sich die Höhe des Schulgeldes an dem Gymnasium St. M... nicht als Hindernis für den Besuch dieser Schule (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 11.07.1986 - 5 B 28.86 - FamRZ 1986, 1159; Fischer, in: Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl., § 2 Rn. 16.2.1, Stand Mai 2014).
31 
Daneben wird teilweise angenommen, Gymnasien seien auch dann verschiedenen Typs, wenn sie sich aufgrund eines nicht unerheblichen Anteils spezieller, über den üblichen Fächerkanon hinausgehender sprach- bzw. berufsspezifischer Unterrichtsangebote, die der Schule insgesamt eine besondere Prägung gäben, unterschieden (Bayerischer VGH, Beschluss vom 18.05.2015 - 12 ZB 14.2860 - juris; Fischer in: Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl., § 2 Rn. 16.2.2, Stand Mai 2014 unter Bezugnahme auf Ziff. 2.1a.9 Sätze 1 und 2 BaföGVwV). Keine einander entsprechende Ausbildungsstätten sollen dann gegeben sein, wenn allein an dem auswärtigen Gymnasium eine Zusatzausbildung angeboten (Bayerischer VGH, Beschluss vom 18.05.2015 - 12 ZB 14.2860 - juris; Pesch, in: Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 6. Auflage 2016, § 2 Rn. 63 unter Bezugnahme auf VG Kassel, Urteil vom 04.11.1986 - V/3 E 341/84 - FamRZ 1987, 1091) oder wenn an einer erreichbaren Ausbildungsstätte ein gewünschter beruflicher Schwerpunkt nicht angeboten werde (Bayerischer VGH, Beschluss vom 18.05.2015 - 12 ZB 14.2860 - juris; Fischer, in: Rothe/Blanke, BAföG, a.a.O.). Im Übrigen werden wesentliche, beachtliche Unterschiede zwischen zwei Ausbildungsstätten teilweise bereits dann gesehen, wenn die Ausrichtung des Auszubildenden an einem bestimmten ausbildungsbezogenen Umstand sinnvoll erscheine (Bayerischer VGH, Beschluss vom 18.05.2015 - 12 ZB 14.2860 - juris mit Verweis auf BVerwG, Urteil vom 21.06.1990 - 5 C 3.88 - NVwZ-RR 1990, 611).
32 
In diesem Zusammenhang ist zunächst zu berücksichtigen, dass eine Ausbildung zur Holzbildhauerin keine Voraussetzung für ein von der Klägerin beabsichtigtes Hochschulstudium in den Bereichen Kunst, Graphik, Restaurator oder Architektur ist. Dass eine solche Ausbildung - wie die Klägerin vorträgt - die Einreichung einer Mappe aus fachbezogenen Zeichnungen und Bildern aufgrund des während der handwerklichen Lehre Erlernten erleichtert, kann nicht zur ausbildungsförderungsrechtlichen Berücksichtigung dieser Ausbildung führen. Voraussetzung ist zur Überzeugung des Senats unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bezüglich solcher über den üblichen Fächerkanon hinausgehender Angebote, vorliegend der Zusatzausbildung zur Holzbildhauerin, dass diese stets Bestandteil des förderungsfähigen Ausbildungsgangs sein müssen (vgl. oben unter 2.b)bb); so wohl auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.10.2011 - 12 A 1955/11 - juris), um ausbildungsförderungsrechtliche Relevanz zu entfalten. Der förderungsfähige Ausbildungsgang bestimmt mithin den Begriff der Ausbildungsstätte, so dass dieser entgegen der in der mündlichen Verhandlung geäußerten Auffassung der Klägerin nicht weiter verstanden werden kann als er durch den Inhalt des Ausbildungsganges vorgezeichnet ist. Zur Beurteilung der Frage, welche Angebote einer Schule ausbildungsförderungsrechtlich relevanter Teil des jeweiligen Ausbildungsganges sein können, sind die maßgeblichen landesrechtlichen Vorschriften heranzuziehen (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 12.02.1981 - 5 C 43.79 - FamRZ 1981, 610). Berufsspezifische Unterrichtsangebote an Gymnasien i.S.d. Teilziffer 2.1a.9 BaföGVwV können in Baden-Württemberg nur dann für den Charakter einer Ausbildungsstätte in ausbildungsförderungsrechtlichem Sinne Bedeutung erlangen und der Schule insgesamt eine besondere Prägung verleihen, wenn es sich um ein Berufliches Gymnasium i.S.v. § 8 Abs. 3 SchG i.V.m. § 1 Abs. 2 der Verordnung des Kultusministeriums über die Schultypen des Gymnasiums vom 12. Juli 2000 (GBl. S. 551) in der Fassung vom 12. März 2014 (GBl. S. 178) handelt. Nach § 8 Abs. 3 SchG kann das Gymnasium auch berufsorientierte Bildungsinhalte vermitteln und zu berufsbezogenen Bildungsgängen führen; die Typen der beruflichen Gymnasien können zusätzlich zu berufsqualifizierenden Abschlüssen hinführen (vgl. dazu Wörz/von Alberti/Falkenbach, Schulgesetz für Baden-Württemberg, § 8 Rn. 4, Stand Juli 2016). Bei der Heimschule Kloster W... handelt es sich jedoch nicht um ein berufliches, sondern um ein allgemeinbildendes Gymnasium (Gymnasium der Normalform) als anerkannte/genehmigte Ersatzschule i.S.v. § 3 Abs. 1 PSchG (vgl. Ausbildungsstättenverzeichnis des Regierungspräsidiums Stuttgart), wobei dem Unterricht an einer Ersatzschule ein von der Schulaufsichtsbehörde genehmigter Lehrplan zugrunde liegen und das Lehrziel der entsprechenden öffentlichen Schule erreicht werden muss (Nr. 12 Abs. 1 Nr. 1 a) und b) der Verordnung des Kultusministeriums und des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum zum Vollzug des Privatschulgesetzes i.d. Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juli 1971). Das Unterrichtsangebot in dem Bildungsgang „Gymnasium der Normalform mit dem Ziel der Erlangung der Allgemeinen Hochschulreife ab Klasse 10“ bestimmt sich nach § 8 der Verordnung des Kultusministeriums über die Jahrgangsstufen sowie über die Abiturprüfung an Gymnasien der Normalform und Gymnasien in Aufbauform mit Internat (Abiturverordnung Gymnasien der Normalform - NGVO - vom 24. Juli 2001). Weder das Unterrichtsangebot im Pflichtbereich (§ 8 Abs. 2 NGVO) noch im Wahlbereich (§ 8 Abs. 3 NGVO) umfasst berufsspezifische Unterrichtsangebote, so dass entsprechende Schwerpunkte ausschließlich dem außercurricularen Angebot eines allgemeinbildenden Gymnasiums zuzuordnen sein können. Die Ausbildung zur Holzbildhauerin, die parallel zu dem Unterricht des Gymnasiums vor der Abiturprüfung an der Heimschule Kloster W... bereits teilweise durchgeführt wird, ist mithin nicht Teil des Lehrstoffs und des Bildungsgangs, der für die Erlangung der Allgemeinen Hochschulreife - des ausbildungsförderungsrechtlich maßgeblichen Ausbildungsziels der Klägerin - relevant ist.
33 
dd) Selbst wenn man der von dem Bayerischen VGH (Beschluss vom 18.05.2015 - 12 ZB 14.2860 - juris) vertretenen Auffassung folgen und die Ausbildung zur Holzbildhauerin als ausbildungsförderungsrechtlich beachtliches berufsspezifisches Zusatzangebot sehen wollte, so könnte die Ausbildung förderrechtlich nicht von Bedeutung sein, weil sie nicht eng mit der gymnasialen Ausbildung verzahnt und in diese integriert ist (Bayerischer VGH, Beschluss vom 18.05.2015 - 12 ZB 14.2860 - juris). Wie den Stellungnahmen der Schulleiterin der Heimschule Kloster W... vom 1. und vom 22. Februar 2017 zu entnehmen ist, handelt es sich bei der handwerklichen Ausbildung um ein freiwilliges schulbegleitendes Zusatzangebot ab Klasse 9 mit dem Ziel der Doppelqualifikation (Abitur und Lehrabschluss). Bereits der freiwillige Charakter der Handwerksausbildung spricht für eine Einordnung als außercurriculares Angebot. Der handwerklichen Ausbildung liegt eine vertragliche Vereinbarung zugrunde, die durch Kündigung beendet werden kann. Auch die Tatsache, dass der praktische Unterricht jeweils an einem Nachmittag pro Woche erfolgt, der den übrigen Schülern zur freien Verfügung steht, ist ein Hinweis auf das Vorliegen eines Zusatzangebotes außerhalb des Bildungsgangs. Diese Einschätzung wird nicht dadurch erschüttert, dass die Ausbildung in schuleigenen Werkstatthäusern mit fachspezifischer Ausstattung erfolgt, denn auch andere außercurriculare Aktivitäten einer Schule werden typischerweise in deren Räumlichkeiten angeboten. Gleiches gilt für die Tatsache, dass die Schulstiftung der Erzdiözese Freiburg, der Träger der Heimschule Kloster W..., für die Ausbildung Handwerksmeisterinnen und - meister beschäftigt, denn auch sonstige freiwillige Angebote werden in der überwiegenden Anzahl der Fälle von den Lehrkräften der jeweiligen Schule unterbreitet. Schließlich wird lediglich der theoretische Prüfungsteil „Wirtschaftskunde“ im Seminarkurs „Wirtschaft und Recht“ während des gymnasialen Unterrichts erarbeitet und die Klausurnote aus diesem Kurs in das Gesellenprüfungszeugnis übernommen, zudem werden die allgemeinbildenden Fächer angerechnet. Zum Zeitpunkt des Bestehens des Abiturs sind jedoch erst zwei Drittel der Lehre abgeschlossen. Hingegen ist das komplette dritte Lehrjahr nach dem Abitur zu absolvieren. Schließlich sind Handwerk und Abitur zwei voneinander unabhängige Prüfungssituationen. Eine Verknüpfung dergestalt, dass das Bestehen der Gesellenprüfung von dem Bestehen des Abiturs abhängig wäre, ist nicht vorgesehen.
34 
ee) Das Katholische Freie Gymnasium St. M... in R... scheidet auch nicht deshalb als entsprechende Ausbildungsstätte aus, weil es den Unterricht in koedukativer Form anbietet. Das Kriterium der monoedukativen Ausbildung begründet bei abstrakter Betrachtung keinen ausbildungsbezogenen Gesichtspunkt im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (dazu 2.b)bb)), da es nicht geeignet ist, sich auf den Inhalt des Lehrstoffs auszuwirken und damit den Bildungsgang mitzubestimmen. Vielmehr handelt es sich dabei um einen sozialen Aspekt der Erziehung, der auf das Ausbildungsverhältnis nur mittelbar einwirken kann, als solcher jedoch ausbildungsförderungsrechtlich irrelevant ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.06.1990 - 5 C 3.88 - NVwZ-RR 1990, 611). Besonderheiten, die im Rahmen einer konkreten Betrachtungsweise im Fall der Klägerin zu einem abweichenden Ergebnis führen würden, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
35 
ff) Das Katholische Gymnasium St. M... R... ist auch eine zumutbare Ausbildungsstätte. Der Begriff der Zumutbarkeit knüpft an objektive Gegebenheiten, an die Art der Ausbildungsstätte, an (BVerwG, Beschluss vom 20.09.1996 - 5 B 177.95 - juris; BVerwG, Urteile vom 15.12.1988 - 5 C 9.85 - BVerwGE 81, 81, und vom 14.12.1978 - V C 49.77 - BVerwGE 57, 198). Hierbei kann von Bedeutung sein, dass die besuchte Ausbildungsstätte eine konfessionelle oder weltanschauliche Prägung besitzt und der Auszubildende seine Ausbildung hieran orientiert (vgl. BVerwG, Urteile vom 15.12.1988 - a.a.O. -, und vom 14.12.1978 - a.a.O - ; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.07.1990 - 7 S 2242/89 - juris; Bayerischer VGH, Beschluss vom 18.05.2015 - 12 ZB 14.2860 - juris; so auch Textziffer 2.1a. 8 der für das Gericht unverbindlichen Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum BAföG - BAföGVwV 1991 vom 15.10.1991 - GMBl. S. 770 -, zuletzt geändert durch die BAföGÄndVwV 2013 vom 13.11.2013 - GMBl. Nr. 55/56, S. 1094). Da die Klägerin ihre Ausbildung für den Senat nachvollziehbar an einer konfessionellen Ausrichtung orientiert, sind vornehmlich Schulen entsprechender Prägung als zumutbare Ausbildungsstätten in den Blick zu nehmen. Bereits im Zeitpunkt der Antragstellung am 30. Juli 2014 machte die Klägerin deutlich, dass sie sich mit der in der Heimschule Kloster W... angebotenen Erziehung zu einer an christlichen Werten orientierten jungen Frau identifiziere. Auch in ihrem Widerspruchsschreiben vom 17. Oktober 2014 brachte sie zum Ausdruck, die christliche Werteorientierung sei ein entscheidender Faktor für die Wahl der Heimschule Kloster W... gewesen. In der Berufungserwiderung vom 14. April 2016 hat die Klägerin betont, die an ihrer Schule durch gymnasialen Unterricht, Handwerksausbildung und spirituelle Prägung gelebten benediktinischen Regeln seien für die Entscheidung für dieses Gymnasium ausschlaggebend gewesen. Aus diesem im Rahmen des gesamten Verfahrens konsistenten Vortrag wird deutlich, dass der konfessionelle Schwerpunkt ihrer aktuellen Schule wesentliches Kriterium für die Wahl derselben war.
36 
Mit dem Katholischen Freien Gymnasium St. M... in R... ist eine zumutbare Ausbildungsstätte unzweifelhaft vorhanden, denn bei dieser Schule handelt es sich um ein allgemeinbildendes Gymnasium in der Trägerschaft der Stiftung Katholische Freie Schulen der Diözese R... (vgl. Internetauftritt des SMG); die religiöse Erziehung sowie die Wert- und Sinnorientierung gehören zur Zielsetzung der Schule (vgl. Internetauftritt des SMG). Darüber hinaus ist der in dem Gymnasium St. M... angebotene Unterricht unter Berücksichtigung des sog. Marchtaler Plans von dem Lernen mit Kopf, Herz und Hand geprägt, vergleichbar mit der benediktinischen Ausrichtung der Heimschule Kloster W.... Offen bleiben kann somit, ob das Ex- ...-B...-Gymnasium und das P...-K...-Gymnasium in R... ebenso wie die weiteren seitens des Beklagten benannten Gymnasien in T... und D..., bei denen es sich um staatliche Schulen ohne konfessionelle Prägung handelt, wegen fehlender konfessioneller Ausrichtung als zumutbare Ausbildungsstätten ausscheiden. Insbesondere bedarf es keiner näheren Auseinandersetzung mit der Frage, ob das von der Klägerin besuchte Gymnasium einerseits und die in Betracht kommenden staatlichen Gymnasien andererseits miteinander unvereinbare Bildungsziele weltanschaulicher oder konfessioneller Prägung verfolgen (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 14.12.1978 - a.a.O. -) bzw. ob die Angebote religiöser Prägung überhaupt unmittelbar mit der Ausbildung verbunden sind oder nur neben der Ausbildung angeboten werden (vgl. dazu VG München, Urteil vom 08.11.2012 - M 15 K 12.920 - juris).
37 
c) Die Verweisung der Klägerin auf das Katholische Freie Gymnasium St. M... R... hätte im streitgegenständlichen Zeitraum auch nicht zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der Ausbildung der Klägerin geführt. Zwar ist jeder Wechsel der Ausbildungsstätte geeignet, die Ausbildung zu beeinträchtigen. Wenn die Eltern eines Schülers ihren Wohnort wechseln oder an dem (unverändert gebliebenen) Wohnort der Eltern ein Gymnasium des von dem Auszubildenden bisher (auswärts) besuchten Typs errichtet wird, sind mit dem ausbildungsförderungsrechtlich an sich gebotenen Wechsel auf das Gymnasium am Wohnort der Eltern stets gewisse Umstellungs- und Eingewöhnungsschwierigkeiten für den Auszubildenden verbunden. Dieser Umstand allein rechtfertigt indessen in der Regel nicht eine Weiterförderung des Besuchs der bisherigen Ausbildungsstätte. Eine wesentliche Beeinträchtigung der Ausbildung kann nur dann angenommen werden, wenn durch den Wechsel der Ausbildungsstätte das Erreichen des Ausbildungszieles gefährdet erscheint (BVerwG, Urteil vom 14.12.1978 - a.a.O. -; Pesch, in: Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 6. Auflage, 2016, § 2 Rn. 61). Das wird regelmäßig nur dann angenommen werden können, wenn die Ausbildung auf ihren Abschluss hin schon weitgehend fortgeschritten ist. Dass nach den Verwaltungsvorschriften zum Bundesausbildungsförderungsgesetz dem Auszubildenden beim Besuch eines Gymnasiums zwei Jahre vor Abschluss des Ausbildungsabschnitts ein Wechsel der Ausbildungsstätte wegen der damit verbundenen wesentlichen Beeinträchtigung der Ausbildung nicht mehr zugemutet wird (vgl. Tz 2.1a.15 BAföGVwV), kann als Niederschlag allgemeiner Erfahrung gelten, macht die Regelung praktikabel und dient der Wahrung des Gleichheitssatzes; bei einer von solchen Kriterien geprägten Konkretisierung im Gesetz selbst nicht näher bestimmter Merkmale durch Verwaltungsvorschriften wäre eine daran orientierte Verwaltungsentscheidung nur dann rechtswidrig, wenn sie aufgrund relevanter Besonderheiten des Einzelfalles oder der betroffenen Fallgruppe sich nicht mehr in den Rahmen der gesetzlichen Zielvorstellungen einfügen ließe. Für entsprechende Besonderheiten ist vorliegend nichts ersichtlich. Das Maß der zumutbaren Beeinträchtigung wäre vorliegend nicht überschritten, da die Klägerin bei einem Schulwechsel zu Beginn des 10. Schuljahres noch die letzten drei Schuljahre in dem von der Wohnung des Vaters aus erreichbaren Gymnasium hätte absolvieren können (vgl. zu Vorstehendem BVerwG, Urteil vom 14.12.1978 - a.a.O. -).
38 
d) Das Katholische Freie Gymnasium St. M... in R... ist von der Wohnung des Vaters der Klägerin bei Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel etwa 20 Minuten ohne Umsteigen entfernt (vgl. www.3-loewen-takt.de) und damit unproblematisch innerhalb der zumutbaren durchschnittlichen täglichen Wegezeit erreichbar (vgl. dazu Pesch, in Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 6. Aufl., 2016, § 2 Rn. 61).
39 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, das Verfahren ist gemäß § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei.
40 
Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, denn die Frage, ob das Angebot einer Zusatzausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf an einem allgemeinbildenden Gymnasium der Schule eine ausbildungsförderungsrechtlich relevante Prägung mit der Folge verleiht, dass eine Schule, die dieses Angebot nicht vorhält, keine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte i.S.v. § 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG sein kann, ist bislang nicht höchstrichterlich geklärt.

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 08. März 2012 - 11 K 3736/11 - wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt von dem Beklagten die Bewilligung von Ausbildungsförderung für den Besuch eines - einjährigen - Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten ab dem Monat September 2011.
Die am ...1995 geborene Klägerin schloss am 04.03.2011 mit dem Verein ............ e.V. einen „Schul- und Wohnheims-Vertrag“ zwecks Durchführung einer Ausbildung zur Erzieherin an der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik in R... ab. Entsprechend § 1 dieses Vertrags gliedert sich die von der Schule angebotene Ausbildung zur Erzieherin wie folgt in drei Teile:
Teil A) Das einjährige Berufskolleg für Praktikantinnen (1. Jahr)
Teil B) Die zweijährige Fachschule für Sozialpädagogik (Berufskolleg Sozialpädagogik 2. und 3. Jahr)
Teil C) Das einjährige Berufspraktikum (4. Jahr)
§ 2 Abs. 1 des Vertrags sieht als Aufnahmevoraussetzung für das Berufskolleg für Praktikantinnen (1. Jahr) die Fachschulreife oder den Realschulabschluss oder das Versetzungszeugnis in die Klasse 11 eines Gymnasiums oder den Nachweis eines gleichwertigen Bildungsstands vor. § 2 Abs. 2 des Vertrags sieht als Aufnahmevoraussetzung für die Fachschule für Sozialpädagogik (2. und 3. Jahr) den erfolgreichen Abschluss „des Berufskollegs für Praktikantinnen oder die Hochschulreife und eine einschlägige praktische Tätigkeit von mindestens sechs Wochen“ vor. Im Eingang des Vertrags ist festgehalten, dass die Ausbildung in Übereinstimmung „mit den Verordnungen des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport über die Ausbildung und Prüfung für das Berufskolleg für Praktikantinnen bzw. für die Fachschule für Sozialpädagogik in der jeweils geltenden Fassung“ geschehe.
Für den Besuch des Berufskollegs für Praktikantinnen beantragte die Klägerin bei dem Beklagten unter dem 08.04.2011 die Bewilligung von Ausbildungsförderung und gab hierbei an, sie werde während der Ausbildung nicht mehr bei ihren Eltern in K... (Landkreis E...) wohnen, was sie folgendermaßen begründete: „Die Ausbildungsstätte ist zu weit weg von d. Wohnung d. Eltern / Zusatzqualif.‚ Integrationspädagogik‘“.
Mit Bescheid vom 12.04.2011 lehnte der Beklagte den Antrag der Klägerin ab und führte zur Begründung aus, gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 1a S. 1 Nr. 1 BAföG werde Ausbildungsförderung für Schüler von Berufsfachschulen nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern bzw. einem Elternteil wohne und von der Wohnung der Eltern bzw. dem Elternteil aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar sei. Letzteres richte sich nach der durchschnittlichen täglichen Wegzeit. Eine Ausbildungsstätte sei nicht erreichbar, wenn der Auszubildende bei Benutzung der günstigsten Verkehrsverbindungen mindestens an drei Wochentagen für den Hin- und Rückweg eine Wegzeit von mehr als zwei Stunden benötige. Die Klägerin könne aber von der Wohnung ihrer Eltern in K... die - vergleichbare - staatliche ...-Schule im benachbarten N... innerhalb von 104 Minuten mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichen. Die von ihr angesprochene Zusatzqualifikation „Integrationspädagogik“ beziehe sich (nur) auf die Ausbildung an der zweijährigen Fachschule für Sozialpädagogik (2. und 3. Jahr) und sei daher für die Weg-Zeit-Überprüfung im Hinblick auf den Besuch eines Berufskollegs für Praktikantinnen (1. Jahr) nicht relevant.
Unter dem 19.04.2011 wandte sich sodann die Leiterin der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik R... an den Beklagten. Sie teilte mit, die Entscheidung stehe in Widerspruch zu seitherigen positiven Bescheiden anderer Landratsämter in der Umgebung. Zusammen mit den Evangelischen Fachschulen in S..., H... und S...... biete die Fachschule R... ein besonderes Ausbildungsprofil an, das so an keiner staatlichen Fachschule angeboten werde, was sich u.a. in besonderen inhaltlichen Schwerpunkten, in erweiterten Stundentafeln sowie in einem durch die Evangelische Landeskirche in Württemberg ausgestellten religionspädagogischen Zusatzzeugnis zeige. In einem weiterem Schreiben erläuterte die Schulleiterin das religionspädagogische Profil der Ausbildung sowie die Zusatzqualifizierung „Integrationspädagogik“ näher. Die Klägerin dürfe in ihrer Wahl, gerade eine evangelische Schule zu besuchen, nicht eingeschränkt werden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 14.09.2011, zugestellt am 16.09.2011, wies das Regierungspräsidium Stuttgart - Landesamt für Ausbildungsförderung - den von der Klägerin erhobenen Widerspruch gegen den Bescheid vom 12.04.2011 zurück. Darin ist ausgeführt, das von der Klägerin besuchte Berufskolleg für Praktikantinnen und Praktikanten stelle förderungsrechtlich eine Berufsfachschule i.S.v. § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BAföG dar. Der Besuch der einjährigen Berufsfachschule sei von der nachfolgenden Ausbildung an der Fachschule für Sozialpädagogik zu unterscheiden. Die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1a S. 1 Nr. 1 BAföG seien vorliegend nicht erfüllt, da die Klägerin das einjährige Berufskolleg für Praktikantinnen und Praktikanten an der...-Schule in N... besuchen könne. Diese Schule sei in angemessener Zeit von der Wohnung ihrer Eltern aus zu erreichen. Bei der Schule in N... handele es sich auch um eine entsprechende Ausbildungsstätte, da sie nach Lehrstoff und Bildungsgang zu dem angestrebten Ausbildungs- und Erziehungsziel führe. Dabei müssten die Lerninhalte nicht völlig identisch, sondern lediglich vergleichbar sein. Die geringfügigen Unterschiede zwischen dem einjährigen Berufskolleg an der ...-Schule in N... und demjenigen an der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik in R... seien daher unmaßgeblich. Beide Berufskollegs seien förderungsrechtlich Berufsfachschulen i.S.v. § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BAföG, die auf dasselbe Ausbildungsziel, nämlich den Zugang zu einer Fachschule für Sozialpädagogik, vorbereiteten. Das von der Evangelischen Fachschule angesprochene besondere Profil mit dem Zusatzfach „Integrationspädagogik“ betreffe nicht bereits das Berufskolleg für Praktikantinnen und Praktikanten. Die angestrebte weitere Ausbildung der Klägerin an der Fachschule für Sozialpädagogik sei eine solche nach § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BAföG, für deren Förderung die Einschränkungen des § 2 Abs. 1a BAföG keine Geltung hätten. Für diese Ausbildung sei dann ein weiterer BAföG-Antrag zu stellen.
Die Klägerin erhob am 17.10.2011, einem Montag, Klage mit dem Antrag, die ergangenen Bescheide aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihr antragsgemäß Ausbildungsförderung für den Besuch des einjährigen Berufskollegs für Praktikantinnen an der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik in R... in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
10 
Sie machte geltend, die Schulen in N... und R... seien aufgrund unterschiedlicher Profile nicht miteinander vergleichbar. In R... bestehe die Möglichkeit, das Fach Integrationspädagogik zu belegen, und man könne dort im Anschluss an den Erwerb der staatlichen Anerkennung zur Erzieherin noch einen Bachelor-Abschluss erwerben. Insbesondere die Zusatzqualifikation „Integrationspädagogik“ eröffne der Klägerin gegenüber einem Abschluss an der Schule in N... ein deutlich erweitertes Berufsbild. In R... könne sie außerdem den Praxisschwerpunkt „Heilpädagogik“ wählen, der in N... nicht angeboten werde. An der Schule in ... würden religionspädagogische Schwerpunkte auch bereits im Rahmen des Berufskollegs gesetzt.
11 
Eine Möglichkeit, als sog. „Quereinsteiger“ im Unterkurs die Ausbildung zu beginnen, bestehe nur theoretisch und lediglich in Ausnahmefällen nach einem vorgegebenen Auswahlverfahren. Hierbei würden Schüler bevorzugt, die das Berufskolleg bereits an der Schule in R... oder in einer vergleichbaren kirchlichen Einrichtung absolviert hätten. Darüber hinaus bestehe die Einschränkung, dass eine Absage der Schule vorliegen müsse, bei der der betreffende Schüler das Berufskolleg absolviert habe. Es bestehe daher ein gewisser Zwang, die Ausbildung an der Schule fortzusetzen, an der auch das Berufskolleg absolviert worden sei.
12 
Durch den Verweis auf die Schule in N... werde der Klägerin faktisch der Zugang zu der Schule in R... mit den dort erreichbaren Zusatzqualifikation verwehrt. Sie habe sich ganz bewusst für die R... Schule wegen der dortigen religionspädagogischen Qualifizierungsmöglichkeit entschieden. Sie sei konsequent im christlichen Glauben erzogen und engagiere sich in der evangelischen Kirche, weshalb es für sie keine Alternative zu einer kirchlichen Schule gebe.
13 
Der Beklagte beantragte Klagabweisung und machte geltend, das von der Klägerin besuchte Berufskolleg sei förderungsrechtlich von der nachfolgenden Ausbildung an der Fachschule für Sozialpädagogik zu unterscheiden. Das Berufskolleg sei eine Ausbildungsstätte nach § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BAföG und die Fachschule eine solche nach § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BAföG. Besonderheiten hinsichtlich der Fachschule könnten für den Besuch des Kollegs nicht berücksichtigt werden.
14 
In der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts teilte der Berichterstatter den Beteiligten den Inhalt eines Telefonats mit der Leiterin der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik R... mit. Nach deren Auskunft bestehe die Möglichkeit, mit einem abgeschlossenen Berufskolleg für Praktikantinnen einer staatlichen Schule in den eigentlichen Ausbildungsgang als Erzieherin an der Schule in R... zu wechseln, rein tatsächlich nicht. Die Ausbildungsstätte bestehe darauf, dass das notwendige Berufskolleg wegen der religiösen Ausrichtung der Ausbildung bereits dort absolviert werde. Die Möglichkeit eines sog. „Quereinstiegs“ bestehe lediglich für solche Auszubildenden, die etwa, weil sie über eine Hochschulzugangsberechtigung verfügten, überhaupt kein vorheriges Berufskolleg benötigten. Dieser Personenkreis könne - nach einer strengen Auswahlentscheidung der Schule - unmittelbar mit dem Besuch der Fachschule für Sozialpädagogik beginnen.
15 
Mit Urteil vom 08.03.2012 - 11 K 3736/11 - hob das Verwaltungsgericht Stuttgart den angegriffenen Bescheid des Beklagten vom 12.04.2011 sowie den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 14.09.2011 auf und verpflichtete den Beklagten, der Klägerin antragsgemäß Ausbildungsförderung für den Besuch des einjährigen Berufskollegs für Praktikantinnen an der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik in R... in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
16 
Zur Begründung der Entscheidung führte es im Wesentlichen aus, für die Annahme einer entsprechenden zumutbaren Ausbildungsstätte i.S.v. § 2 Abs.1a S. 1 Nr. 1 BAföG genüge es nicht, dass dort der gleiche Abschluss erreicht werden könne. Es komme vielmehr auch auf den Lerninhalt, den Lehrstoff und den Bildungsgang an. Von einer entsprechenden Ausbildungsstätte könne daher erst dann gesprochen werden, wenn die von der Wohnung der Eltern aus erreichbare Ausbildungsstätte nach Lehrstoff, Schulstruktur und Bildungsgang zu dem angestrebten Ausbildungs- und Erziehungsziel führe. Unwesentliche Unterschiede blieben allerdings außer Betracht. Ein wesentlicher Unterschied sei aber dann gegeben, wenn die Ausrichtung des Auszubildenden an einem bestimmten, nur an der von ihm gewählten und nicht auch an der wohnortnahen Ausbildungsstätte verwirklichten ausbildungsbezogenen Umstand sinnvoll sei. Von Bedeutung könne es insoweit sein, ob an der Ausbildungsstätte mit der Vermittlung des Lehrstoffs auch ein weltanschaulich oder konfessionell geprägtes Erziehungsziel verbunden oder ob für den angestrebten Beruf des Auszubildenden eine weltanschaulich oder konfessionell geprägte Vorbildung erforderlich sei. Diese Maßgaben orientierten sich an der bereits zu der vormaligen Regelung in § 68 Abs. 2 Nr. 1 BAföG a.F. ergangenen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung. Hiernach seien jedenfalls dann, wenn ein Auszubildender sich nachvollziehbar auf die Ausrichtung seiner Ausbildung an einer konfessionell ausgeprägten Ausbildungsstätte berufe, die Fachschule in N... und die Fachschule in R... nicht vergleichbar. Das Gericht sei auch davon überzeugt, dass die Klägerin auf das spezielle kirchliche Erziehungsziel der Schule in R... entscheidenden Wert lege.
17 
Die sonach bestehende fehlende Vergleichbarkeit der beiden Schulen wirke sich auch auf die Vergleichbarkeit des vorgeschalteten Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten unmittelbar aus. Es treffe zwar zu, dass die beiden „Teilabschnitte“ der Erzieherin-Ausbildung insoweit in § 2 Abs. 1 Nr. 1 und in Nr. 2 BAföG eine unterschiedliche rechtliche Kategorisierung erfahren hätten. Dies bedeute aber nicht, dass deren rein tatsächliche Verknüpfung deshalb bedeutungslos wäre. So habe die Leiterin der Schule in R... bestätigt, dass die Klägerin ohne Absolvierung des Berufskollegs für Praktikantinnen in R... keine Aufnahme an dieser Ausbildungsstätte finden könne. Nur das Berufskolleg in R... ermögliche es der Klägerin danach, die konfessionell geprägte Ausbildungsstätte auch im eigentlichen Ausbildungsgang zur Erzieherin zu besuchen. Der Besuch des Berufskollegs in N... würde ihr diese Möglichkeit verbauen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei auch ein konfessionell geprägtes Erziehungsziel beachtlich, weshalb - jedenfalls für die Klägerin - mit der staatlichen Schule in N... gerade keine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte vorhanden sei. Dass die Klägerin unter Berufung auf das konfessionell geprägte Erziehungsziel der von ihr gewählten Ausbildungsstätte ihr Grundrecht aus Art. 4 Abs. 1 GG in Anspruch nehme, müsse förderungsrechtlich Berücksichtigung finden.
18 
Mit Beschluss vom 25. Juli 2012 - 12 S 837/12 - hat der Senat auf den Antrag des Beklagten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen.
19 
Zur Begründung der Berufung trägt der Beklagte vor, die Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten an der ...-Schule in N... und an der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik in R... seien aufgrund der für beide Schulen gleichermaßen geltenden Regelungen der einschlägigen Schul- und Prüfungsordnung bezüglich Inhalt und Abschluss vergleichbar. Die konfessionelle Prägung eines Erziehungsziels liege nur vor, wenn die Ausbildungsinhalte durch die Vermittlung eines abweichenden Lehrstoffs auf ein konfessionell geprägtes Erziehungsziel vorbereiteten und sich somit von anderen Ausbildungen wesentlich unterscheiden würden. Die Stundentafel der Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten sehe jedoch für sämtliche Berufskollegs an Fachschulen für Sozialpädagogik in Baden-Württemberg keine Unterscheidung im Lehrstoff vor. Das Ausbildungs- und Erziehungsziel des Berufskollegs sei die Aufnahme in eine Fachschule für Sozialpädagogik und unterliege keiner weiteren Einschränkung bezüglich eines bestimmten Erziehungsziels. Soweit sich die Leiterin der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik R... darauf berufe, dass nur Absolventinnen und Absolventen des eigenen Berufskollegs Aufnahme in die dortige Fachschule für Sozialpädagogik fänden, verstoße dies gegen die eindeutigen Regelungen der einschlägigen Ausbildungs- und Prüfungsordnung und wäre damit rechtswidrig.
20 
Das Verwaltungsgericht verkenne, dass es bei der Frage, ob der Besuch der wohnortnahen Schule zumutbar sei, nicht darauf ankomme, ob die Klägerin entscheidenden Wert auf ein spezielles kirchliches Erziehungsziel lege bzw. ob sie religiös geprägt sei. Denn der Begriff der Zumutbarkeit knüpfe allein an objektive Gegebenheiten an. Inwieweit die Evangelische Fachschule R... nach objektiven Kriterien mit der Schule in N... nicht vergleichbar sei, habe das Verwaltungsgericht nicht dargelegt. Es berufe sich lediglich auf subjektive Kriterien wie die religiöse Prägung der Klägerin sowie auf die rechtswidrige Praxis der Evangelischen Fachschule, für den eigentlichen Ausbildungsgang zur Erzieherin lediglich Bewerber anzunehmen, die das Berufskolleg an der Evangelischen Fachschule R... durchlaufen hätten. Im Übrigen werde auf die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung verwiesen.
21 
Der Beklagte beantragt,
22 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 08. März 2012 - 11 K 3736/11 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
23 
Die Klägerin beantragt,
24 
die Berufung zurückzuweisen.
25 
Sie macht geltend, keineswegs seien die zu vergleichenden Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten in N... und R... identisch, weil das Berufskolleg in N... nicht zwingend und unmittelbar den weiteren Zugang zu der Fachschule für Sozialpädagogik in R... eröffne. Gerade durch die konfessionelle Prägung der Schule in R... würden den Schülern gegenüber der staatlichen Schule in N... deutlich abweichende Lehrstoffe vermittelt. Auf den bisherigen Vortrag werde Bezug genommen.
26 
Mit Schreiben vom 13.02.2013 hat die Leiterin der Evangelischen Fachschule für Pädagogik R... auf Anfrage des Senats das von ihr praktizierte Auswahlverfahren zur Aufnahme in die Fachschule (2. und 3. Ausbildungsjahr) näher erläutert.
27 
Dem Senat liegen die einschlägigen Behördenakten und die Verfahrensakte des Verwaltungsgerichts Stuttgart vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf diese Akten und die im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
28 
Die zulässige, insbesondere die Begründungsanforderungen des § 124a Abs. 3 S. 4 VwGO erfüllende Berufung des Beklagten ist unbegründet.
29 
Das Verwaltungsgericht hat der zulässigen Verpflichtungsklage der Klägerin auf Bewilligung von Ausbildungsförderung für den Besuch des einjährigen Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten an der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik in R... ab dem Monat September 2011 unter Aufhebung der dem entgegenstehenden Bescheide des Beklagten vom 12.04.2011 und des Landesamtes für Ausbildungsförderung vom 14.09.2011 im Ergebnis zu Recht stattgegeben.
30 
Der Klägerin kommt ein Anspruch auf Bewilligung von Ausbildungsförderung für den von ihr zwischenzeitlich beendeten Besuch des einjährigen Berufskollegs in R... zu, da von der Wohnung ihrer Eltern in K... aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte gem. § 2 Abs. 1a S. 1 Nr. 1 BAföG nicht erreichbar ist.
31 
Die Klägerin möchte zur staatlich anerkannten Erzieherin ausgebildet werden.
32 
Die ausbildungsrechtlichen Vorgaben für die Ausbildung zur Erzieherin lassen sich der Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung an den Fachschulen für Sozialpädagogik (Erzieherverordnung - ErzieherVO) vom 13. März 1985 (GBl. 1985, 57) entnehmen. Diese Bestimmungen werden auf der Grundlage der Schulversuchsbestimmungen beruflicher Schulen (vgl. § 22 SchG) durch die Schul- und Prüfungsordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung an den Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten (BKPR) und durch die Ausbildungs- und Prüfungsordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung an den Fachschulen für Sozialpädagogik - Berufskolleg - in ihren jeweils gültigen Fassungen modifiziert. Die Modifizierung gegenüber den Bestimmungen der Erzieherverordnung besteht insbesondere in der Einführung des einjährigen Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten als Zugangsvoraussetzung zu der eigentlichen Erzieherausbildung. So sieht § 1 BKPR vor, dass das Berufskolleg für Praktikantinnen und Praktikanten auf eine Ausbildung an der Fachschule für Sozialpädagogik vorbereitet und fachliche Grundlagen für den Beruf einer Erzieherin oder eines Erziehers vermittelt sowie die Entwicklung der Handlungskompetenz und der Persönlichkeit der Schülerrinnen und Schüler fördert. Mit dem Abschluss des Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten werde die Berufsschulpflicht erfüllt.
33 
Die von der Klägerin angestrebte Ausbildung stellt sich in den ersten drei Jahren danach so dar, dass sie gehalten ist, zwei voneinander zu unterscheidende Fachschulen zu besuchen, die auch nach § 2 Abs. 1 BAföG förderungsrechtlich zu differenzieren sind (vgl. dazu auch VG Sigmaringen, Beschluss vom 26.01.2011 - 1 K 16/11 - BeckRS 2011, 46780). In ihrem ersten Ausbildungsjahr hat die Klägerin das Berufskolleg für Praktikantinnen und Praktikanten zu besuchen, welches eine Ausbildungsstätte nach § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BAföG darstellt. Im zweiten und dritten Jahr ihrer Ausbildung hat die Klägerin eine Fachschule für Sozialpädagogik zu besuchen, die unter § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BAföG zu fassen ist. Nach dieser Bestimmung wird Ausbildungsförderung für den Besuch von Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, geleistet, sofern sie in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln. Beide genannten Schularten werden in Baden-Württemberg - soweit für den Senat ersichtlich - in der Regel unter dem Dach ein und derselben Schule angeboten, was den Vorteil der Möglichkeit der Durchführung der gesamten Erzieherausbildung an einem einzigen Schulort bietet. Beide Schularten werden auch sowohl von der von der Klägerin präferierten Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik in R... als auch von der staatlichen ...-Schule in N..., die näher zu dem Wohnort der Eltern der Klägerin gelegen ist, angeboten. Lediglich für den Besuch des Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten hat die förderungsrechtliche Einschränkung des § 2 Abs. 1a BAföG Bedeutung. Unproblematisch und auch zwischen den Beteiligten unstreitig hat die Klägerin für den Besuch der Fachschule für Sozialpädagogik im zweiten und dritten Jahr der Erzieherausbildung Anspruch auf Ausbildungsförderung dem Grunde nach.
34 
Im Rahmen der förderungsrechtlichen Einschränkung des § 2 Abs. 1a BAföG kommt in dem Fall der Klägerin allein der Bestimmung in Satz 1 Nr. 1 Relevanz zu. Für den Besuch eines Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten im ersten Jahr der Erzieherausbildung wird der Klägerin danach Ausbildungsförderung nur dann geleistet, wenn sie nicht bei ihren Eltern wohnt und von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist.
35 
Die Klägerin wohnte in dem hier fraglichen Zeitraum (ab September 2011) nicht mehr bei ihren Eltern in K..., sondern in dem Schulwohnheim der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik in R... Es ist zwischen den Beteiligten auch unstreitig, dass die staatliche ...-Schule in N..., die ebenfalls ein Berufskolleg für Praktikantinnen und Praktikanten und eine Fachschule für Sozialpädagogik anbietet, jedenfalls in zeitlicher Hinsicht von der Wohnung der Eltern aus im Sinne der Bestimmung des § 2 Abs. 1a S. 1 Nr. 1 BAföG erreichbar ist (vgl. dazu insbesondere Nr. 2.1a.2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföGVwV 2001 -).
36 
Der Senat teilt indes nicht die Auffassung des beklagten Landkreises, wonach es sich bei der staatlichen ...-Schule in N... auch um eine der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik in R... entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte im Sinne von § 2 Abs. 1a S. 1 Nr. 1 BAföG handelt.
37 
Um eine Ausbildungsstätte in diesem Sinne handelt es sich grundsätzlich dann, wenn sie nach Lehrstoff und Bildungsgang zu dem angestrebten Ausbildungs- und Erziehungsziel führt. Hierfür reicht die Möglichkeit des Erwerbs des gleichen Bildungsabschlusses an beiden Ausbildungsstätten allein nicht aus. Abzustellen ist vielmehr darauf, ob bei der wohnortnahen Bildungsstätte nach Lehrstoff, Schulstruktur und Bildungsgang relevante Unterschiede gegenüber der gewählten auswärtigen Schule bestehen, die einem Verweis des Auszubildenden auf den Besuch der wohnortnahen Bildungsstätte entgegenstehen. Für den danach anzustellenden Vergleich der beiden im Rahmen von § 2 Abs. 1a S. 1 Nr. 1 BAföG in Betracht zu ziehenden Ausbildungsstätten besitzen indes nur ausbildungsbezogene Gesichtspunkte Relevanz, was etwa der Fall ist, wenn die Ausrichtung des Auszubildenden an einem bestimmten, nur an der von ihm gewählten und nicht auch an der wohnortnahen Ausbildungsstätte verwirklichten ausbildungsbezogenen Umstand sinnvoll ist. Ein wesentlicher Unterschied, der zu einer Verneinung des Merkmals der entsprechenden Ausbildungsstätte führt, liegt etwa auch dann vor, wenn für eine Ausbildungsstätte strengere Zugangsvoraussetzungen bestehen (vgl. etwa Bayerischer VGH, Beschluss vom 05.12.2012 - 12 BV 11.1377 - juris sowie zusammenfassend VG Dresden, Beschluss vom 16.08.2011 - 5 L 409/11 -, juris). § 2 Abs. 1a BAföG orientiert sich an der Unterhaltsbelastung der Eltern, und berücksichtigt, dass die Ausbildungsfinanzierung bis zum Abschluss der allgemeinen Bildung originäre Aufgabe der Eltern ist. Deshalb wird Ausbildungsförderung grundsätzlich nur Schülern gewährt, die nicht bei ihren Eltern leben können, weil von deren Wohnung aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist. Denn in diesen Fällen haben die Eltern wegen der notwendigen auswärtigen Unterbringung besonders hohe Ausbildungskosten zu tragen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.06.2003 - 7 S 2098/02 - und Beschluss vom 11.03.2008 - 12 S 2500/06 -).
38 
Letztlich muss bei der Beurteilung der Frage, ob ausnahmsweise der Besuch einer auswärtigen Schule förderungswürdig ist, der jeder Förderung der Ausbildung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz immanente Zweck berücksichtigt werden, einem (bedürftigen) Auszubildenden die Chance zum Erreichen des angestrebten Ausbildungsziels zu bieten. Mit diesem Gesetzeszweck unvereinbar wäre deshalb die Versagung des Förderung, wenn die Verweisung des Auszubildenden an eine von der elterlichen Wohnung aus erreichbare Ausbildungsstätte zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der Ausbildung führen würde. Ein Wechsel der Ausbildungsstätte ist dem Auszubildenden nämlich dann nicht zuzumuten, wenn hierdurch das Erreichen des angestrebten Ausbildungszieles gefährdet wäre. Allerdings können insoweit ausschließlich Gründe, die in einem wesensmäßigen Zusammenhang mit der Ausbildung selbst stehen, von Relevanz sein. Andere, insbesondere soziale Gründe, die auf das Ausbildungsverhältnis nur mittelbar einwirken, sind nicht berücksichtigungsfähig (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.12.1978 - V C 49.77 -, BVerwGE 57, 198 = FamRZ 1979, 540; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.03.2012 - 12 A 1898/11 - juris; Rothe/Blanke, Bundesausbildungsförderungsgesetz, Komm., § 2 BAföG RdNr. 16.2 ff. und § 12 BAföG a.F. Nr. 24 und 24.1; Ramsauer/Stallbaum/Sternal, Bundesausbildungsförderungsgesetz, Komm., 4. Aufl., § 2 RdNr. 57; BAföGVwV 2001 Nr. 2.1a.15).
39 
Entsprechend diesen Vorgaben geht der Senat in dem vorliegenden Fall davon aus, dass sich die eigentlichen Fachschulausbildungen an den hier in Rede stehenden Schulen in R... und N... (2. und 3. Jahr der Erzieherausbildung) zwar nicht wegen der konfessionellen Ausrichtung der Schule in R... (vgl. zu dieser Problematik bereits VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.07.1990 - 7 S 2242/89 - juris), wohl aber wegen der dortigen besonderen Schwerpunktsetzung im Bereich der Integrationspädagogik, wie dies insbesondere von der Leiterin der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik R... mit an das Verwaltungsgericht gerichtetem Schreiben vom 19.04.2011 erläutert worden ist, nicht entsprechen (vgl. insoweit bereits den Beschluss des Senats vom 11.03.2008 - 12 S 2500/06 -, welcher ebenfalls die Evangelische Fachschule für Sozialpädagogik in R... betraf).
40 
Indes vermag der Senat einen ausbildungsrelevanten Unterschied bereits der Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten der Schule in R... einerseits und der Schule in N... andererseits nicht zu erkennen und ein solcher ist auch nach den Stellungnahmen der Schulleiterin der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik in R... nicht belegt.
41 
Nach der Auffassung des Beklagten führt allein dieses dazu, dass der Klägerin in dem vorliegenden Fall wegen des Fehlens des Vorliegens der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1a S. 1 Nr. 1 BAföG ein Ausbildungsförderungsanspruch nicht zukommt.
42 
Diese Auffassung lässt jedoch den Blick auf das von der Klägerin angestrebte Ausbildungsziel, auf welches es nach der angeführten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ankommt, vermissen. Das - endgültige - Ausbildungsziel der Klägerin ist gerade nicht der erfolgreiche Abschluss des Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten, sondern - wie ausgeführt - die Verleihung des berufsqualifizierenden Abschlusses einer staatlich anerkannten Erzieherin. Das alleinige Bestehen des Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten führt nämlich - was zwischen den Beteiligten nicht streitig ist - zu keinem berufsqualifizierenden Abschluss. Es hat - soweit ersichtlich - lediglich die Bedeutung, zu der eigentlichen Erzieherausbildung an einer Fachschule für Sozialpädagogik (im 2. und 3. Ausbildungsjahr) zugelassen zu werden.
43 
Mit dem Blick auf das eigentliche Ausbildungsziel der Klägerin, das Erreichen des Abschlusses einer staatlich anerkannten Erzieherin an der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik R..., lässt sich indes der Verweis des Beklagten auf einen Besuch des Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten an der ...-Schule in N... nicht vereinbaren. Denn ein solcher Verweis hätte aller Voraussicht nach zur Folge gehabt, dass die Klägerin ihre - eigentliche - Erzieherinnenausbildung an der Fachschule in R... nicht hätte aufnehmen können und sie daher das von ihr angestrebte Ausbildungsziel nicht erreichen würde. Der einer Förderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz immanente Zweck, einem Auszubildenden die Chance zum Erreichen des angestrebten Ausbildungsziels zu bieten, würde damit verfehlt werden.
44 
Mit ihrer gegenüber dem Senat abgegebenen Stellungnahme vom 13.02.2013 hat die Leiterin der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik R... zwar nicht mehr an der im Urteil erster Instanz wiedergegebenen Äußerung festgehalten, wonach ihre Schule darauf bestehe, dass das notwendige Berufskolleg insbesondere wegen der religiösen Ausrichtung der Ausbildung auch bereits in R... absolviert werden muss. Gleichwohl hat sie ins Einzelne gehend dargestellt, dass es für sogenannte Quereinsteiger mit einem an einer anderen Schule erworbenen Berufskollegabschluss jedenfalls sehr schwierig sei, einen Platz an der Fachschule für Sozialpädagogik in R... zu erhalten. So hätten die Schüler, die an der Schule in R... das Berufskolleg für Praktikantinnen und Praktikanten erfolgreich beenden würden, ohne die Durchführung eines erneuten Auswahlverfahren die Möglichkeit, in R... auch das zweite und dritte Ausbildungsjahr zu absolvieren. Daneben könnten sich zwar auch Schülerinnen und Schüler, die an einer anderen Fachschule das Berufskolleg für Praktikantinnen und Praktikanten erfolgreich abgeschlossen hätten, in R... bewerben. Sie müssten dort ebenso wie etwa Bewerber mit Abitur bzw. Fachhochschulreife ein schuleigenes Auswahlverfahren durchlaufen. Allerdings habe sich in den vergangenen Jahren gezeigt, dass nur sehr wenige „eigene“ Berufskolleg-Schüler am Ende des Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten die Erzieherausbildung abbrächen und die Schule in R... verließen, weshalb die Möglichkeit zum Quereinstieg im Durchschnitt hochgerechnet auf die letzten zwölf Jahre seit Einführung des Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten bei ca. zwei bis vier frei werdenden Fachschulplätzen pro Schuljahr liege. Von den sogenannten Quereinsteigern würden sodann vorrangig Bewerber mit Abitur bzw. Fachhochschulreife aufgenommen, was zur Folge habe, dass die Möglichkeit, nach erfolgreichem Abschluss des Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten an einer anderen Fachschule an die Schule in R... zu wechseln, faktisch gegen Null tendiere. Dieses habe auch seinen Grund darin, dass mit dem in R... angebotenen integrierten Ausbildungsmodell gerade Bewerber mit Hochschulzugangsberechtigung angesprochen würden und die wenigen frei werdenden Fachschulplätze vorrangig an diese Bewerber vergeben würden. Allein der direkte Einstieg in das Berufskolleg für Praktikantinnen und Praktikanten in R... stelle für einen Auszubildenden danach sicher, das gesamte Ausbildungsangebot und den konfessionellen Charakter der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik in R... wahrnehmen zu können.
45 
Bei einer Sachlage wie dieser, bei der die Chance der Klägerin, nach erfolgreichem Abschluss des Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten an der staatlichen ...-Schule in N... im zweiten Ausbildungsjahr der Erzieherausbildung einen Platz an der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik in R... zu erlangen, - von dem beklagten Landkreis unwidersprochen - faktisch gegen Null tendiert, wäre das Erreichen des von der Klägerin angestrebten Ausbildungsziels, nämlich gerade an der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik in R... den berufsqualifizierenden Abschluss einer staatlich anerkannten Erzieherin zu erlangen, in erheblicher Weise gefährdet. Die Klägerin auf einen Besuch des Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten an der ...-Schule in N... zu verweisen, steht danach der dargestellte Sinn und Zweck des Bundesausbildungsförderungsgesetzes entgegen.
46 
An diesem Ergebnis ändert nichts, sollte das von der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik R... praktizierte Aufnahmeverfahren für das 2. und 3. Ausbildungsjahr - wie von dem beklagten Landkreis vertreten - als rechtswidrig anzusehen sein, weil es möglicherweise mit den einschlägigen Bestimmungen der Ausbildungs- und Prüfungsordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung an den Fachschulen für Sozialpädagogik - Berufskolleg - nicht vereinbar sein könnte. Denn selbst wenn die aktuelle Zulassungspraxis der Schule in R... rechtlich angreifbar wäre, änderte dies nichts daran, dass jedenfalls gegenwärtig das Erreichen des von der Klägerin angestrebten Ausbildungsziels bei einem Verweis auf die Absolvierung des ersten Ausbildungsjahres an der ...-Schule in N... gefährdet wäre. Die Klägerin darauf zu verweisen, eine möglicherweise rechtswidrige Zulassungspraxis der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik R... zu beanstanden und etwa im Klagewege ihre Aufnahme in die Erzieherausbildung ab dem zweiten Ausbildungsjahr zu erstreiten, wäre dieser ersichtlich nicht zuzumuten und stünde auch im Konflikt mit dem Grundgedanken des Bundesausbildungsförderungsgesetzes, von dem Auszubildenden zu verlangen, dass er seine Ausbildung unter Berücksichtigung seiner Eignung und Neigung eigenverantwortlich und damit verantwortungsbewusst auswählt, dass er sie planvoll betreibt und sie zielstrebig zu Ende führt (vgl. Ramsauer/Stallbaum/Sternal, Bundesausbildungsförderungsgesetz, Komm., 4. Aufl., § 7 RdNr. 46). Dem Beklagten bleibt es im Übrigen unbenommen, sich wegen einer etwaigen rechtswidrigen Aufnahmepraxis der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik R... an die zuständige Schulaufsichtsbehörde zu wenden, um auf diese Weise eine Klärung dieser spezifisch schulrechtlichen Frage herbeizuführen.
47 
Bietet nach allem eine Ausbildungsstätte ein im Rahmen xes ersten Ausbildungsjahres der Erzieherausbildung in Baden-Württemberg zu absolvierendes Berufskolleg für Praktikantinnen und Praktikanten an, ist sie gleichwohl keine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte im Sinne von § 2 Abs. 1a S. 1 Nr. 1 BAföG, wenn ein anschließender Wechsel auf eine im zweiten und dritten Ausbildungsjahr zu besuchende Fachschule für Sozialpädagogik einer anderen Ausbildungsstätte mit spezifischem Ausbildungsschwerpunkt wegen der dort praktizierten Zulassungspraxis faktisch nicht möglich wäre.
48 
Der Senat ist nach allem mit dem Verwaltungsgericht der Auffassung, dass der Klägerin der geltend gemachte Anspruch auf Bewilligung von Ausbildungsförderung für den Besuch des einjährigen Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten an der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik R... zukommt, weshalb die Berufung des Beklagten gegen das Urteil erster Instanz zurückzuweisen ist.
49 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nach § 188 S. 2 VwGO nicht erhoben.
50 
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.

Gründe

 
28 
Die zulässige, insbesondere die Begründungsanforderungen des § 124a Abs. 3 S. 4 VwGO erfüllende Berufung des Beklagten ist unbegründet.
29 
Das Verwaltungsgericht hat der zulässigen Verpflichtungsklage der Klägerin auf Bewilligung von Ausbildungsförderung für den Besuch des einjährigen Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten an der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik in R... ab dem Monat September 2011 unter Aufhebung der dem entgegenstehenden Bescheide des Beklagten vom 12.04.2011 und des Landesamtes für Ausbildungsförderung vom 14.09.2011 im Ergebnis zu Recht stattgegeben.
30 
Der Klägerin kommt ein Anspruch auf Bewilligung von Ausbildungsförderung für den von ihr zwischenzeitlich beendeten Besuch des einjährigen Berufskollegs in R... zu, da von der Wohnung ihrer Eltern in K... aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte gem. § 2 Abs. 1a S. 1 Nr. 1 BAföG nicht erreichbar ist.
31 
Die Klägerin möchte zur staatlich anerkannten Erzieherin ausgebildet werden.
32 
Die ausbildungsrechtlichen Vorgaben für die Ausbildung zur Erzieherin lassen sich der Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung an den Fachschulen für Sozialpädagogik (Erzieherverordnung - ErzieherVO) vom 13. März 1985 (GBl. 1985, 57) entnehmen. Diese Bestimmungen werden auf der Grundlage der Schulversuchsbestimmungen beruflicher Schulen (vgl. § 22 SchG) durch die Schul- und Prüfungsordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung an den Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten (BKPR) und durch die Ausbildungs- und Prüfungsordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung an den Fachschulen für Sozialpädagogik - Berufskolleg - in ihren jeweils gültigen Fassungen modifiziert. Die Modifizierung gegenüber den Bestimmungen der Erzieherverordnung besteht insbesondere in der Einführung des einjährigen Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten als Zugangsvoraussetzung zu der eigentlichen Erzieherausbildung. So sieht § 1 BKPR vor, dass das Berufskolleg für Praktikantinnen und Praktikanten auf eine Ausbildung an der Fachschule für Sozialpädagogik vorbereitet und fachliche Grundlagen für den Beruf einer Erzieherin oder eines Erziehers vermittelt sowie die Entwicklung der Handlungskompetenz und der Persönlichkeit der Schülerrinnen und Schüler fördert. Mit dem Abschluss des Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten werde die Berufsschulpflicht erfüllt.
33 
Die von der Klägerin angestrebte Ausbildung stellt sich in den ersten drei Jahren danach so dar, dass sie gehalten ist, zwei voneinander zu unterscheidende Fachschulen zu besuchen, die auch nach § 2 Abs. 1 BAföG förderungsrechtlich zu differenzieren sind (vgl. dazu auch VG Sigmaringen, Beschluss vom 26.01.2011 - 1 K 16/11 - BeckRS 2011, 46780). In ihrem ersten Ausbildungsjahr hat die Klägerin das Berufskolleg für Praktikantinnen und Praktikanten zu besuchen, welches eine Ausbildungsstätte nach § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BAföG darstellt. Im zweiten und dritten Jahr ihrer Ausbildung hat die Klägerin eine Fachschule für Sozialpädagogik zu besuchen, die unter § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BAföG zu fassen ist. Nach dieser Bestimmung wird Ausbildungsförderung für den Besuch von Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, geleistet, sofern sie in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln. Beide genannten Schularten werden in Baden-Württemberg - soweit für den Senat ersichtlich - in der Regel unter dem Dach ein und derselben Schule angeboten, was den Vorteil der Möglichkeit der Durchführung der gesamten Erzieherausbildung an einem einzigen Schulort bietet. Beide Schularten werden auch sowohl von der von der Klägerin präferierten Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik in R... als auch von der staatlichen ...-Schule in N..., die näher zu dem Wohnort der Eltern der Klägerin gelegen ist, angeboten. Lediglich für den Besuch des Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten hat die förderungsrechtliche Einschränkung des § 2 Abs. 1a BAföG Bedeutung. Unproblematisch und auch zwischen den Beteiligten unstreitig hat die Klägerin für den Besuch der Fachschule für Sozialpädagogik im zweiten und dritten Jahr der Erzieherausbildung Anspruch auf Ausbildungsförderung dem Grunde nach.
34 
Im Rahmen der förderungsrechtlichen Einschränkung des § 2 Abs. 1a BAföG kommt in dem Fall der Klägerin allein der Bestimmung in Satz 1 Nr. 1 Relevanz zu. Für den Besuch eines Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten im ersten Jahr der Erzieherausbildung wird der Klägerin danach Ausbildungsförderung nur dann geleistet, wenn sie nicht bei ihren Eltern wohnt und von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist.
35 
Die Klägerin wohnte in dem hier fraglichen Zeitraum (ab September 2011) nicht mehr bei ihren Eltern in K..., sondern in dem Schulwohnheim der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik in R... Es ist zwischen den Beteiligten auch unstreitig, dass die staatliche ...-Schule in N..., die ebenfalls ein Berufskolleg für Praktikantinnen und Praktikanten und eine Fachschule für Sozialpädagogik anbietet, jedenfalls in zeitlicher Hinsicht von der Wohnung der Eltern aus im Sinne der Bestimmung des § 2 Abs. 1a S. 1 Nr. 1 BAföG erreichbar ist (vgl. dazu insbesondere Nr. 2.1a.2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföGVwV 2001 -).
36 
Der Senat teilt indes nicht die Auffassung des beklagten Landkreises, wonach es sich bei der staatlichen ...-Schule in N... auch um eine der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik in R... entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte im Sinne von § 2 Abs. 1a S. 1 Nr. 1 BAföG handelt.
37 
Um eine Ausbildungsstätte in diesem Sinne handelt es sich grundsätzlich dann, wenn sie nach Lehrstoff und Bildungsgang zu dem angestrebten Ausbildungs- und Erziehungsziel führt. Hierfür reicht die Möglichkeit des Erwerbs des gleichen Bildungsabschlusses an beiden Ausbildungsstätten allein nicht aus. Abzustellen ist vielmehr darauf, ob bei der wohnortnahen Bildungsstätte nach Lehrstoff, Schulstruktur und Bildungsgang relevante Unterschiede gegenüber der gewählten auswärtigen Schule bestehen, die einem Verweis des Auszubildenden auf den Besuch der wohnortnahen Bildungsstätte entgegenstehen. Für den danach anzustellenden Vergleich der beiden im Rahmen von § 2 Abs. 1a S. 1 Nr. 1 BAföG in Betracht zu ziehenden Ausbildungsstätten besitzen indes nur ausbildungsbezogene Gesichtspunkte Relevanz, was etwa der Fall ist, wenn die Ausrichtung des Auszubildenden an einem bestimmten, nur an der von ihm gewählten und nicht auch an der wohnortnahen Ausbildungsstätte verwirklichten ausbildungsbezogenen Umstand sinnvoll ist. Ein wesentlicher Unterschied, der zu einer Verneinung des Merkmals der entsprechenden Ausbildungsstätte führt, liegt etwa auch dann vor, wenn für eine Ausbildungsstätte strengere Zugangsvoraussetzungen bestehen (vgl. etwa Bayerischer VGH, Beschluss vom 05.12.2012 - 12 BV 11.1377 - juris sowie zusammenfassend VG Dresden, Beschluss vom 16.08.2011 - 5 L 409/11 -, juris). § 2 Abs. 1a BAföG orientiert sich an der Unterhaltsbelastung der Eltern, und berücksichtigt, dass die Ausbildungsfinanzierung bis zum Abschluss der allgemeinen Bildung originäre Aufgabe der Eltern ist. Deshalb wird Ausbildungsförderung grundsätzlich nur Schülern gewährt, die nicht bei ihren Eltern leben können, weil von deren Wohnung aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist. Denn in diesen Fällen haben die Eltern wegen der notwendigen auswärtigen Unterbringung besonders hohe Ausbildungskosten zu tragen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.06.2003 - 7 S 2098/02 - und Beschluss vom 11.03.2008 - 12 S 2500/06 -).
38 
Letztlich muss bei der Beurteilung der Frage, ob ausnahmsweise der Besuch einer auswärtigen Schule förderungswürdig ist, der jeder Förderung der Ausbildung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz immanente Zweck berücksichtigt werden, einem (bedürftigen) Auszubildenden die Chance zum Erreichen des angestrebten Ausbildungsziels zu bieten. Mit diesem Gesetzeszweck unvereinbar wäre deshalb die Versagung des Förderung, wenn die Verweisung des Auszubildenden an eine von der elterlichen Wohnung aus erreichbare Ausbildungsstätte zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der Ausbildung führen würde. Ein Wechsel der Ausbildungsstätte ist dem Auszubildenden nämlich dann nicht zuzumuten, wenn hierdurch das Erreichen des angestrebten Ausbildungszieles gefährdet wäre. Allerdings können insoweit ausschließlich Gründe, die in einem wesensmäßigen Zusammenhang mit der Ausbildung selbst stehen, von Relevanz sein. Andere, insbesondere soziale Gründe, die auf das Ausbildungsverhältnis nur mittelbar einwirken, sind nicht berücksichtigungsfähig (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.12.1978 - V C 49.77 -, BVerwGE 57, 198 = FamRZ 1979, 540; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.03.2012 - 12 A 1898/11 - juris; Rothe/Blanke, Bundesausbildungsförderungsgesetz, Komm., § 2 BAföG RdNr. 16.2 ff. und § 12 BAföG a.F. Nr. 24 und 24.1; Ramsauer/Stallbaum/Sternal, Bundesausbildungsförderungsgesetz, Komm., 4. Aufl., § 2 RdNr. 57; BAföGVwV 2001 Nr. 2.1a.15).
39 
Entsprechend diesen Vorgaben geht der Senat in dem vorliegenden Fall davon aus, dass sich die eigentlichen Fachschulausbildungen an den hier in Rede stehenden Schulen in R... und N... (2. und 3. Jahr der Erzieherausbildung) zwar nicht wegen der konfessionellen Ausrichtung der Schule in R... (vgl. zu dieser Problematik bereits VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.07.1990 - 7 S 2242/89 - juris), wohl aber wegen der dortigen besonderen Schwerpunktsetzung im Bereich der Integrationspädagogik, wie dies insbesondere von der Leiterin der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik R... mit an das Verwaltungsgericht gerichtetem Schreiben vom 19.04.2011 erläutert worden ist, nicht entsprechen (vgl. insoweit bereits den Beschluss des Senats vom 11.03.2008 - 12 S 2500/06 -, welcher ebenfalls die Evangelische Fachschule für Sozialpädagogik in R... betraf).
40 
Indes vermag der Senat einen ausbildungsrelevanten Unterschied bereits der Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten der Schule in R... einerseits und der Schule in N... andererseits nicht zu erkennen und ein solcher ist auch nach den Stellungnahmen der Schulleiterin der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik in R... nicht belegt.
41 
Nach der Auffassung des Beklagten führt allein dieses dazu, dass der Klägerin in dem vorliegenden Fall wegen des Fehlens des Vorliegens der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1a S. 1 Nr. 1 BAföG ein Ausbildungsförderungsanspruch nicht zukommt.
42 
Diese Auffassung lässt jedoch den Blick auf das von der Klägerin angestrebte Ausbildungsziel, auf welches es nach der angeführten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ankommt, vermissen. Das - endgültige - Ausbildungsziel der Klägerin ist gerade nicht der erfolgreiche Abschluss des Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten, sondern - wie ausgeführt - die Verleihung des berufsqualifizierenden Abschlusses einer staatlich anerkannten Erzieherin. Das alleinige Bestehen des Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten führt nämlich - was zwischen den Beteiligten nicht streitig ist - zu keinem berufsqualifizierenden Abschluss. Es hat - soweit ersichtlich - lediglich die Bedeutung, zu der eigentlichen Erzieherausbildung an einer Fachschule für Sozialpädagogik (im 2. und 3. Ausbildungsjahr) zugelassen zu werden.
43 
Mit dem Blick auf das eigentliche Ausbildungsziel der Klägerin, das Erreichen des Abschlusses einer staatlich anerkannten Erzieherin an der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik R..., lässt sich indes der Verweis des Beklagten auf einen Besuch des Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten an der ...-Schule in N... nicht vereinbaren. Denn ein solcher Verweis hätte aller Voraussicht nach zur Folge gehabt, dass die Klägerin ihre - eigentliche - Erzieherinnenausbildung an der Fachschule in R... nicht hätte aufnehmen können und sie daher das von ihr angestrebte Ausbildungsziel nicht erreichen würde. Der einer Förderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz immanente Zweck, einem Auszubildenden die Chance zum Erreichen des angestrebten Ausbildungsziels zu bieten, würde damit verfehlt werden.
44 
Mit ihrer gegenüber dem Senat abgegebenen Stellungnahme vom 13.02.2013 hat die Leiterin der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik R... zwar nicht mehr an der im Urteil erster Instanz wiedergegebenen Äußerung festgehalten, wonach ihre Schule darauf bestehe, dass das notwendige Berufskolleg insbesondere wegen der religiösen Ausrichtung der Ausbildung auch bereits in R... absolviert werden muss. Gleichwohl hat sie ins Einzelne gehend dargestellt, dass es für sogenannte Quereinsteiger mit einem an einer anderen Schule erworbenen Berufskollegabschluss jedenfalls sehr schwierig sei, einen Platz an der Fachschule für Sozialpädagogik in R... zu erhalten. So hätten die Schüler, die an der Schule in R... das Berufskolleg für Praktikantinnen und Praktikanten erfolgreich beenden würden, ohne die Durchführung eines erneuten Auswahlverfahren die Möglichkeit, in R... auch das zweite und dritte Ausbildungsjahr zu absolvieren. Daneben könnten sich zwar auch Schülerinnen und Schüler, die an einer anderen Fachschule das Berufskolleg für Praktikantinnen und Praktikanten erfolgreich abgeschlossen hätten, in R... bewerben. Sie müssten dort ebenso wie etwa Bewerber mit Abitur bzw. Fachhochschulreife ein schuleigenes Auswahlverfahren durchlaufen. Allerdings habe sich in den vergangenen Jahren gezeigt, dass nur sehr wenige „eigene“ Berufskolleg-Schüler am Ende des Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten die Erzieherausbildung abbrächen und die Schule in R... verließen, weshalb die Möglichkeit zum Quereinstieg im Durchschnitt hochgerechnet auf die letzten zwölf Jahre seit Einführung des Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten bei ca. zwei bis vier frei werdenden Fachschulplätzen pro Schuljahr liege. Von den sogenannten Quereinsteigern würden sodann vorrangig Bewerber mit Abitur bzw. Fachhochschulreife aufgenommen, was zur Folge habe, dass die Möglichkeit, nach erfolgreichem Abschluss des Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten an einer anderen Fachschule an die Schule in R... zu wechseln, faktisch gegen Null tendiere. Dieses habe auch seinen Grund darin, dass mit dem in R... angebotenen integrierten Ausbildungsmodell gerade Bewerber mit Hochschulzugangsberechtigung angesprochen würden und die wenigen frei werdenden Fachschulplätze vorrangig an diese Bewerber vergeben würden. Allein der direkte Einstieg in das Berufskolleg für Praktikantinnen und Praktikanten in R... stelle für einen Auszubildenden danach sicher, das gesamte Ausbildungsangebot und den konfessionellen Charakter der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik in R... wahrnehmen zu können.
45 
Bei einer Sachlage wie dieser, bei der die Chance der Klägerin, nach erfolgreichem Abschluss des Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten an der staatlichen ...-Schule in N... im zweiten Ausbildungsjahr der Erzieherausbildung einen Platz an der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik in R... zu erlangen, - von dem beklagten Landkreis unwidersprochen - faktisch gegen Null tendiert, wäre das Erreichen des von der Klägerin angestrebten Ausbildungsziels, nämlich gerade an der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik in R... den berufsqualifizierenden Abschluss einer staatlich anerkannten Erzieherin zu erlangen, in erheblicher Weise gefährdet. Die Klägerin auf einen Besuch des Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten an der ...-Schule in N... zu verweisen, steht danach der dargestellte Sinn und Zweck des Bundesausbildungsförderungsgesetzes entgegen.
46 
An diesem Ergebnis ändert nichts, sollte das von der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik R... praktizierte Aufnahmeverfahren für das 2. und 3. Ausbildungsjahr - wie von dem beklagten Landkreis vertreten - als rechtswidrig anzusehen sein, weil es möglicherweise mit den einschlägigen Bestimmungen der Ausbildungs- und Prüfungsordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung an den Fachschulen für Sozialpädagogik - Berufskolleg - nicht vereinbar sein könnte. Denn selbst wenn die aktuelle Zulassungspraxis der Schule in R... rechtlich angreifbar wäre, änderte dies nichts daran, dass jedenfalls gegenwärtig das Erreichen des von der Klägerin angestrebten Ausbildungsziels bei einem Verweis auf die Absolvierung des ersten Ausbildungsjahres an der ...-Schule in N... gefährdet wäre. Die Klägerin darauf zu verweisen, eine möglicherweise rechtswidrige Zulassungspraxis der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik R... zu beanstanden und etwa im Klagewege ihre Aufnahme in die Erzieherausbildung ab dem zweiten Ausbildungsjahr zu erstreiten, wäre dieser ersichtlich nicht zuzumuten und stünde auch im Konflikt mit dem Grundgedanken des Bundesausbildungsförderungsgesetzes, von dem Auszubildenden zu verlangen, dass er seine Ausbildung unter Berücksichtigung seiner Eignung und Neigung eigenverantwortlich und damit verantwortungsbewusst auswählt, dass er sie planvoll betreibt und sie zielstrebig zu Ende führt (vgl. Ramsauer/Stallbaum/Sternal, Bundesausbildungsförderungsgesetz, Komm., 4. Aufl., § 7 RdNr. 46). Dem Beklagten bleibt es im Übrigen unbenommen, sich wegen einer etwaigen rechtswidrigen Aufnahmepraxis der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik R... an die zuständige Schulaufsichtsbehörde zu wenden, um auf diese Weise eine Klärung dieser spezifisch schulrechtlichen Frage herbeizuführen.
47 
Bietet nach allem eine Ausbildungsstätte ein im Rahmen xes ersten Ausbildungsjahres der Erzieherausbildung in Baden-Württemberg zu absolvierendes Berufskolleg für Praktikantinnen und Praktikanten an, ist sie gleichwohl keine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte im Sinne von § 2 Abs. 1a S. 1 Nr. 1 BAföG, wenn ein anschließender Wechsel auf eine im zweiten und dritten Ausbildungsjahr zu besuchende Fachschule für Sozialpädagogik einer anderen Ausbildungsstätte mit spezifischem Ausbildungsschwerpunkt wegen der dort praktizierten Zulassungspraxis faktisch nicht möglich wäre.
48 
Der Senat ist nach allem mit dem Verwaltungsgericht der Auffassung, dass der Klägerin der geltend gemachte Anspruch auf Bewilligung von Ausbildungsförderung für den Besuch des einjährigen Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten an der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik R... zukommt, weshalb die Berufung des Beklagten gegen das Urteil erster Instanz zurückzuweisen ist.
49 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nach § 188 S. 2 VwGO nicht erhoben.
50 
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die im Dezember ... geborene Klägerin beansprucht mit ihrer zum Verwaltungsgericht Augsburg erhobenen Klage die Leistung von Ausbildungsförderung für den Besuch des Gymnasiums der V. Privatschulen gGmbH in J.-S. für die Förderzeiträume 08/2012 bis 07/2013 und 10/2013 bis 07/2014. Mit ihrer Beschwerde verfolgt sie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren, die das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 19. Mai 2014 (Az.: Au 3 K 14.430) mangels Erfolgsaussichten abgelehnt hat, weiter.

Die Klägerin besuchte vom September 2004 bis Juli 2008 die M.-Grundschule und von September 2008 bis Juli 2009 die Hauptschule in G. Im Übertrittszeugnis der Hauptschule vom 4. Mai 2009 erzielte sie in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch jeweils die Note 3 und damit einen Gesamtschnitt von 3,00. In der Eignungsaussage wird der weitere Besuch der Hauptschule empfohlen. Ferner absolvierte die Klägerin im Mai 2009 erfolgreich den Probeunterricht an der A.-B. Realschule für Mädchen in A. Ab September 2009 besuchte sie die 5. Klasse des Gymnasiums sowie das angeschlossene Internat der V. Privatschulen gGmbH in J.-S., gegenwärtig - ohne Wiederholung einer Jahrgangsstufe - in der 9. Jahrgangsstufe.

Mit im April 2011 beim Beklagten eingegangenen Antrag beantragte die Klägerin Ausbildungsförderung erstmals für den Besuch der 6. Jahrgangsstufe des Gymnasiums der V. Privatschulen. Diesem Antrag gab der Beklagte ebenso statt wie für das folgende Schuljahr 2011/2012 und leistete der Klägerin jeweils Ausbildungsförderung. Den im Juni 2012 erneut gestellten Antrag für das Schuljahr 2012/2013 lehnte er indes ab, da es mit dem P.-K. Gymnasium in G. ein der besuchten Ausbildungsstätte vergleichbares naturwissenschaftlich-technologisches Gymnasium gäbe, das für die Klägerin von der Wohnung der Eltern in angemessener Zeit erreichbar sei. Der gegen den Ablehnungsbescheid gerichtete Widerspruch blieb erfolglos. Mit Urteil vom 1. Oktober 2013 verpflichtete hingegen das Verwaltungsgericht Augsburg (Az. Au 3 K 13.267) den Beklagten unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids und des Widerspruchsbescheids zur Neuverbescheidung des Förderantrags unter Beachtung seiner Rechtsauffassung.

Entgegen der Ansicht des Beklagten stehe nicht fest, ob es sich bei dem P.-K. Gymnasium in G. oder weiteren, für die Klägerin von der Wohnung ihrer Eltern erreichbaren Gymnasien in A. mit naturwissenschaftlich-technischer Ausrichtung um eine dem von ihr besuchten Gymnasium der V. Privatschulen entsprechende Ausbildungsstätten handele. Nach der Rechtsprechung des Senats (BayVGH, B. v. 5.12.2012 - 12 BV 11.1377 - juris, B. v. 18.6.2013 - 12 B 13.593 - juris) bestehe dann ein relevanter Unterschied zwischen zwei Ausbildungsstätten, wenn die wohnortnahe Schule zwar den gleichen Schulabschluss vermittle wie die tatsächlich besuchte Schule, letztere jedoch zusätzlich eine spezielle Förderung für Migranten, beispielsweise im Bereich der Sprachförderung oder der Hausaufgabenbetreuung biete, die migrationstypische Defizite ausgleiche. In diesem Fall könne, wenn das prägende Profil der tatsächlich besuchten Schule sich mit dem individuellen Förderbedarf des Schülers decke, von einem wesentlichen Unterschied zwischen beiden Ausbildungsstätten ausgegangen werden. Die Auszubildende könne dann auch nicht auf den Besuch der wohnortnahen Schule als entsprechend zumutbare Ausbildungsstätte im Sinne von § 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 des Bundesgesetzes über die individuelle Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG) verwiesen werden. Da der Beklagte nicht geprüft habe, ob das Gymnasium der V. Privatschulen eine spezielle Förderung von Schülerinnen mit Migrationshintergrund biete und die Klägerin einen migrationstypischen Förderbedarf aufweise, der gerade durch spezifische Fördermaßnahmen der V. Privatschulen ausgeglichen werde, müsse der die Leistung von Ausbildungsförderung versagende Bescheid aufgehoben und der Beklagte zur Neuverbescheidung verpflichtet werden.

Nachdem die Klägerin daraufhin am 28. Oktober 2013 für das laufende Schuljahr erneut die Bewilligung von Ausbildungsförderung beantragt hatte, stellte der Beklagte zu den vom Verwaltungsgericht angegebenen Kriterien weitere Ermittlungen an. So hörte er die Klägerin persönlich mit ihrem Vater unter Beteiligung des zuständigen Schulamts an und erhob verschiedene Daten zur Ausbildungssituation mittels eines Fragebogens. Ferner zog er neben dem Übertrittszeugnis der 5. Klasse sämtliche weitere Zeugnisse der Klägerin vom Gymnasium der V. Privatschulen heran. Auf Anfrage des Beklagten erklärte die M.-Grundschule in G., dass die Leistungen der Klägerin im Schuljahr 2007/2008 (4. Jahrgangsstufe) zum Übertritt an das Gymnasium nicht ausgereicht hätten. Fehlende deutsche Sprachkenntnisse seien hierfür nicht die Ursache gewesen. Auch im Rahmen der persönlichen Anhörung der Klägerin am 8. Januar 2014 konnten bei ihr keine sprachlichen Defizite aufgrund des Migrationshintergrunds festgestellt werden. Vielmehr zeigte sie bei der Beantwortung der ihr gestellten Fragen eine „sehr eloquente“ Ausdrucksweise. Weiter teilte das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus dem Beklagten zur Frage der besonderen Förderung für Schüler mit Migrationshintergrund durch die V. Privatschulen mit, dass nach dem bei der Gründung 2009 eingereichten pädagogischen Konzept der Schule vorgesehen war, den Schülern zusätzlich Türkischunterricht anzubieten. Ein darüber hinausgehendes Konzept im Hinblick auf Integration und Lernförderung von Migrationskindern sei nicht bekannt.

In der Folge lehnte der Beklagte daher die Leistung von Ausbildungsförderung mit Bescheid vom 27. Februar 2014 wiederum ab. Weder verfüge das Gymnasium der V. Privatschulen über ein spezielles Förderkonzept im Hinblick auf Migrantenkinder noch lägen bei der Klägerin entsprechende migrationstypische Defizite vor. Gegen diesen Bescheid ließ die Kläger erneut Klage erheben und zugleich die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren beantragen.

Zur Begründung trug sie vor, dass die Ermittlungen der Beklagten zum Schulprofil des Gymnasiums der V. Privatschulen nicht ausreichend seien. Der Hinweis darauf, dass lediglich zusätzliche Hilfen in Form von Nachhilfe und Hausaufgabenbetreuung angeboten würden, reiche nicht aus, um das tatsächliche Angebot zu erfassen. Auch die zusätzliche Sprachförderung durch die Hausaufgabenbetreuung sei geeignet, migrationstypische Defizite auszugleichen. Hier bestünde bei den V. Privatschulen ein umfassendes Angebot. Es werde konkret Intensivierungs- und Ergänzungsunterricht in den Hauptfächern Deutsch, Mathematik, Englisch und Französisch am Nachmittag angeboten bei zugleich reduzierter Klassenstärke. Eine konkrete Untersuchung des Angebots der V. Privatschulen durch die Beklagte fehle.

Ferner habe die Beklagte an das Gymnasium der V. Privatschulen keine konkrete Anfrage mit Blick auf die bei der Klägerin bestehenden Defizite gerichtet. Die eingeholte Stellungnahme der M.-Grundschule in G. für das 4. Schuljahr sei zur Beurteilung nicht ausreichend.

Mit Beschluss vom 19. Mai 2014 (Az. Au 3 K 14.430) lehnte das Verwaltungsgericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Anwaltsbeiordnung mangels hinreichender Erfolgsaussichten der Klage ab. Das Vorbringen der Klägerin erschöpfe sich in der Kritik an den Ermittlungen des Landratsamts. Dieses sei seiner Verpflichtung zur Sachverhaltsermittlung nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) nachgekommen. Es habe die Zeugnisse der Klägerin, eine Stellungnahme der Grundschule zum Leistungsbild im Übertrittszeitpunkt sowie die Bestätigung der erfolgreichen Teilnahme am Probeunterricht für die Realschule herangezogen. Ferner habe die persönliche Anhörung der Klägerin ergeben, dass sie sehr eloquent sei und über gute deutsche Sprachkenntnisse verfüge. Über die von den V. Privatschulen angebotenen Fördermöglichkeiten finde sich in den Akten u. a. eine „Ergänzung des Situationsberichts“ der Schule vom 21. Juli 2013. Ferner habe die Klägerin diesbezüglich im Fragebogen der Beklagten ausgeführt, dass die Schule Nachhilfen und zusätzliche Übungen anbiete. Ungeachtet der Verpflichtung der Behörde zur Sachverhaltsaufklärung obliege es nach § 21 Abs. 2 Satz 1 SGB X auch den Beteiligten, an der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken. Der Klägerin wäre es daher unschwer möglich gewesen, die von ihr als fehlend gerügte Stellungnahme der Schule zu individuellen migrationstypischen Defiziten selbst beizubringen.

Angesichts dessen lägen die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG bei der Klägerin aller Voraussicht nach nicht vor. So fehle es an migrationstypischen Defiziten im sprachlichen Bereich, die den Besuch einer öffentlichen weiterführenden Schule als unzumutbar erscheinen ließen. Ferner gehe das von der Schule angebotene Förderprogramm nach den vorliegenden Unterlagen nicht über Nachhilfe und Hausaufgabenbetreuung hinaus. Insgesamt biete sich auch unter Berücksichtigung der Internatsunterbringung das Bild einer Schule, die die Vorzüge eines Internats mit denen einer reinen Mädchenschule verbinde, wobei die Schülerinnen überwiegend einen türkischen Migrationshintergrund aufwiesen. Es bestünden keine relevanten Unterschiede, die den Besuch einer öffentlichen Schule desselben Bildungsgangs am Wohnort der Klägerin als unzumutbar erscheinen ließen. Unterschiede bestünden allein unter nicht ausbildungsbezogenen Aspekten.

Ferner erscheine für die Klägerin auch ein Schulwechsel nicht unzumutbar. So gehe die Rechtsprechung beim Besuch eines Gymnasiums davon aus, dass ein Schulwechsel außerhalb der beiden letzten Jahrgangsstufen vor der Reifeprüfung grundsätzlich möglich und zumutbar sei. Auch der Umstand, dass es sich bei dem von der Klägerin besuchten Gymnasium der V. Privatschulen lediglich um ein genehmigtes und kein staatlich anerkanntes Gymnasium handele, führe zu keiner anderen Bewertung, da nach der „Ergänzung des Situationsberichts“ der Unterricht nach den für staatliche Schulen geltenden Lehrplänen und nach der jeweiligen Stundentafel durchgeführt werde, so dass ein Wechsel grundsätzlich möglich sei.

Schließlich könne die Klägerin für sich auch keinen Vertrauensschutz in Anspruch nehmen, weil ihr für zwei Schuljahre bereits Ausbildungsförderung bewilligt worden sei. Nach § 50 Abs. 3 BAföG werde Ausbildungsförderung in der Regel für den Bewilligungszeitraum von einem Jahr bewilligt. Der Beklagte sei grundsätzlich nicht gehindert, vor Beginn eines neuen Bewilligungszeitraums zu prüfen, ob die Bewilligungsvoraussetzungen noch vorlägen. Vertrauensschutz käme nur dann in Betracht, wenn ein Schulwechsel nicht mehr zumutbar sei. Dies sei vorliegend indes nicht der Fall.

Mit ihrer Beschwerde gegen diesen Beschluss verfolgt die Klägerin die Bewilligung von Prozesskostenhilfe weiter. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, der Klägerin hätte es im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht nach § 21 SGB X oblegen, eine Stellungnahme der V. Privatschulen zu ihren migrationsbedingten Defiziten einzureichen, sei nicht tragbar. Im Verfahren der Bewilligung von Prozesskostenhilfe könne die Aufklärungspflicht der Behörde nicht dem Antragsteller derart zugewiesen werden, dass er dem behördlichen Auftrag ersatzhalber nachkommen müsse. Die Mitwirkungspflicht der Klägerin habe sich in der Teilnahme am Anhörungsgespräch erschöpft.

Auch treffe der Auftrag zur Einholung von Stellungnahmen der zu vergleichenden Schulen zunächst das Landratsamt. Nur so könne ein einheitliches Bild der Angebote geschaffen und zum konkreten Bedarf in Beziehung gesetzt werden. Dem Landratsamt hätte es demnach oblegen, eine Anfrage konkret an die V. Privatschulen zu richten und einen Abgleich des Angebots mit dem Förderbedarf der Klägerin anzufordern. Im Ergebnis stellten sich die Ermittlungen als unzureichend dar.

Weiterhin erweise sich ein Schulwechsel für die Klägerin als unzumutbar. Schließlich habe das Verwaltungsgericht den Aspekt des Vertrauensschutzes, der sich aus dem zweijährigen Bezug von Ausbildungsförderung ableite, nicht Rechnung getragen. Überdies sei über die Notwendigkeit eines Probeunterrichts nicht informiert worden.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die dem Gericht vorliegenden Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II.

Die Beschwerde, der das Verwaltungsgericht nicht abgeholfen hat, ist zulässig, jedoch unbegründet.

Nach § 166 VwGO in Verbindung mit § 114 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufzubringen vermag, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Der Partei kann hierzu gegebenenfalls nach § 121 Abs. 2 ZPO ein Rechtsanwalt beigeordnet werden. Die Vorschriften über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe wurzeln im Rechtsstaatsprinzip sowie in der in Art. 3 Abs. 1 GG verbürgten Rechtsschutzgleichheit und erstreben eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes. Dabei erweist es sich als verfassungsrechtlich grundsätzlich unbedenklich, die Gewährung von Prozesskostenhilfe davon abhängig zu machen, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg besitzt und nicht mutwillig erscheint. Prozesskostenhilfe darf verweigert werden, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist. Dabei dürfen indes die Anforderungen an die Bewertung der Erfolgsaussichten nicht überspannt werden (vgl. BVerfG, B. v. 21.3.2013 - 1 BvR 68/12, 1 BvR 965/12 - juris Rn. 16). Gemessen an diesem spezifisch prozesskostenhilferechtlichen Maßstab besitzt die Klage auf Leistung von Ausbildungsförderung für den Besuch der V. Privatschulen unter Berücksichtigung des Vortrags im Klage- wie im Beschwerdeverfahren keine hinreichenden Erfolgsaussichten.

1. Wie das Verwaltungsgericht bereits im Urteil vom 1. Oktober 2013 und nunmehr auch im streitbefangenen Beschluss vom 19. Mai 2014 zutreffend angenommen hat, kommt es für die Bewilligung von Ausbildungsförderung bei der Klägerin entscheidungserheblich darauf an, ob sie die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG erfüllt. Insbesondere dürfte von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar sein. Weiter ist das Verwaltungsgericht in den genannten Entscheidungen unter Berücksichtigung der Senatsrechtsprechung (BayVGH, B. v. 5.12.2012 - 12 BV 11.1377 - juris, B. v. 18.6.2013 - 12 B 13.593 - juris) zutreffend davon ausgegangen, dass eine der besuchten Ausbildungsstätte entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte im Einzelfall dann nicht gegeben ist, wenn die besuchte Ausbildungsstätte anders als die wohnortnahe über ein spezielles Profil zur Förderung von Migrantenkindern verfügt, das sich mit einem migrationstypischen Förderbedarf der Auszubildenden deckt. Beides hat der Beklagte für den Fall der Klägerin im nunmehr streitgegenständlichen Bescheid vom 27. Februar 2014 abgelehnt.

Weder im Klage- noch im Beschwerdeverfahren hat die Klägerin bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt Umstände vorgetragen die eine anderweitige Bewertung sowohl des migrationstypischen Förderbedarfs der Klägerin als auch der migrationsspezifischen Förderung im Gymnasium der V. Privatschulen rechtfertigen.

1.1 Zwar trifft es grundsätzlich zu, dass nach § 20 Abs. 1 SGB X den Beklagten die Pflicht zur amtswegigen Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts trifft. Die Amtsermittlungspflicht wird indes begrenzt durch eine entsprechende Mitwirkungspflicht der Beteiligten nach § 21 Abs. 2 SGB X. Ferner gebietet § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I), dass derjenige, der Sozialleistungen beantragt, alle Tatsachen anzugeben hat, die für die Leistung erheblich sind. Mithin trifft im vorliegenden Fall auch die Klägerin eine Darlegungslast, insbesondere für in ihrer Person liegende und dem Beklagten nicht anderweitig bekannte Umstände. Die Pflicht zur amtswegigen Ermittlung des Sachverhalts durch das Amt für Ausbildungsförderung endet mithin dann, wenn aus Sicht des Beklagten der Sachverhalt durch die bisherigen Ermittlungen geklärt ist und keine Anhaltspunkte für weitere Aufklärungsmaßnahmen bestehen.

1.2 Gemessen hieran ist es nach gegenwärtigem Sachstand nicht zu beanstanden, wenn der Beklagte migrationstypische Leistungsdefizite bei der Klägerin verneint und keine weiteren Ermittlungen hierzu vorgenommen hat. Denn ausgehend von der Stellungnahme der M...-Grundschule zum Leistungsbild der Klägerin nach der 4. Jahrgangsstufe, dem Übertrittszeugnis der 5. Jahrgangsstufe, der bestandenen Aufnahmeprüfung an der A.-B. Realschule in A., dem Leistungsbild nach den Zeugnissen des Gymnasiums der V. Privatschulen und der persönlichen Anhörung der Klägerin ergibt sich eindeutig, dass bei ihr sprachliche Defizite (als Hauptanwendungsfall migrationstypischer Defizite) weder in der Vergangenheit vorgelegen haben noch gegenwärtig bestehen. Angesichts dessen sowie angesichts der Tatsache, dass die Klägerin bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt keinen Anhaltspunkt dafür vorgetragen hat, wo ihrer Ansicht nach ihr Leistungsbild von migrationstypischen Defiziten geprägt sei, durfte der Beklagte von weiteren Ermittlungen absehen, zumal er sich durch die persönliche Anhörung der Klägerin selbst einen unmittelbaren Eindruck von ihren sprachlichen Kompetenzen verschafft hat.

1.3 Daher kann im Weiteren auch offenbleiben, ob der Beklagte das migrationstypische Förderprofil der V. Privatschulen erschöpfend ermittelt hat. Nur ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die Klägerin bislang ebenfalls keine konkreten Umstände vorgetragen hat, die auf ein spezifisches Förderprogramm zum Ausgleich migrationstypischer Defizite hinweisen und die über diejenige Förderung hinausgehen, die eine Ganztagesschule mit Intensivierungsstunden, Nachhilfe und Hausaufgabenbetreuung bzw. ein normales Gymnasium an Intensivierungsunterricht im Rahmen des G-8 regelmäßig anbietet.

Ausgehend vom bisherigen Sachvortrag fehlt es mithin an Anhaltspunkten, dass es wohnortnah keine dem besuchten Gymnasium der V. Privatschulen entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte gibt, d. h. bereits aufgrund des unterschiedlichen Schulprofils die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG bejaht werden müssten.

2. Weiterhin erscheint im vorliegenden Fall ein Wechsel der Klägerin zu einer wohn-ortnahen Ausbildungsstätte nicht unzumutbar. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, sieht die Rechtsprechung - ausgehend von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Dezember 1978 (BVerwGE 57, 198, 203, vgl. auch BVerwG, B. v. 20.9.1996 - 5 B 177.95 - juris Rn. 5) - einen Schulwechsel im Zuge der gymnasialen Ausbildung nur dann als unzumutbar an, wenn hierbei die beiden letzten Jahrgangsstufen vor der Reifeprüfung betroffen sind (so auch OVG Nordrhein-Westfalen, U. v.28.5.2013 - 12 A 1277/12 - juris Rn. 50 ff.; U. v. 28.5.2013 - 12 A 1276/12 - juris - Rn. 47 ff.; U. v. 28.5.2013 - 12 A 1275/12 - juris Rn. 51 ff.; BayVGH, B. v. 6.6.2007 - 12 ZB 06.2318 - juris Rn. 2), weil dies zu einer Gefährdung des Erreichens des Ausbildungsziels führen könnte (vgl. hierzu auch Ziffer 2.1a.15 BAföG-VwV). Diese Konstellation liegt bei der Klägerin, die gegenwärtig die 9. Jahrgangsstufe des Gymnasiums der V. Privatschulen besucht, nicht vor.

Darüber hinaus stünden einem Wechsel der Klägerin an ein öffentliches Gymnasium auch keine unüberwindbaren Zugangshindernisse entgegen. Nach § 33 Abs. 3 der Schulordnung für die Gymnasien in Bayern (Gymnasialschulordnung - GSO, vom 23.1.2007) in Verbindung mit § 30 GSO setzt der Wechsel vom Gymnasium der V. Privatschulen als einer bislang lediglich staatlich genehmigten Ersatzschule an ein öffentliches Gymnasium die Ablegung einer Aufnahmeprüfung und das Bestehen einer Probezeit voraus. Anhaltspunkte dafür, dass der Klägerin die Teilnahme an der Aufnahmeprüfung und die Absolvierung der Probezeit unzumutbar wäre, sind weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Insbesondere erlaubt das Leistungsbild der Klägerin, wie es sich aus den vorgelegten Zeugnissen des Gymnasiums der V. Privatschulen ergibt, nicht den Schluss, der Versuch eines Wechsels auf eine öffentliche Schule sei von vornherein aussichtslos.

3. Schließlich kann sich die Klägerin zur Begründung ihres Leistungsanspruchs auch nicht auf schützenswertes Vertrauen, das sich aus der vorherigen Bewilligung von Ausbildungsförderung durch den Beklagten speist, berufen. Das Verwaltungsgericht weist insoweit im angefochtenen Beschluss zutreffend darauf hin, dass nach § 50 Abs. 3 BAföG der Bewilligungszeitraum für Ausbildungsförderungsleistungen in der Regel ein Kalenderjahr umfasst. § 50 Abs. 4 BAföG eröffnet zudem eine Möglichkeit zur Weiterleistung nach Ende des vorangegangenen Bewilligungszeitraums nur dann, wenn ein neuer Antrag im Wesentlichen vollständig und unter Vorlage der erforderlichen Nachweise mindestens zwei Monate vor Ablauf des Bewilligungszeitraums gestellt war. Damit macht der Gesetzgeber deutlich, dass über die Bewilligung von Ausbildungsförderung für jeden neuen Bewilligungszeitraum erneut anhand der Angaben und Nachweise des Auszubildenden durch das Amt für Ausbildungsförderung entschieden werden muss. Damit kommt zugleich der Bewilligung von Ausbildungsförderung auch keine über den jeweiligen Bewilligungszeitraum hinausreichende Bindungswirkung zu (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, U. v. 28.5.2013 - 12 A 1277/12 - juris Rn. 37 ff.; U. v. 28.5.2013 - 12 A 1252/12 - juris Rn. 38 ff.; B. v. 3.2.2012 - 12 A 1088/11 - juris Rn. 16). Ungeachtet der Rechtmäßigkeit der Bewilligung von Ausbildungsförderungsleistungen in der Vergangenheit kann die Klägerin hieraus folglich keinen Anspruch auf Ausbildungsförderungsleistungen für die Zukunft ableiten.

Im Ergebnis kommen daher der Klage vor dem Verwaltungsgericht Augsburg nach derzeitigem Sachstand keine hinreichenden Erfolgsaussichten zu, die die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Anwaltsbeiordnung rechtfertigen würden. Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.

4. Eine Kostenentscheidung ist im vorliegenden Fall entbehrlich, da in Angelegenheiten der Ausbildungsförderung nach § 188 Satz 2, 1 VwGO Gerichtskosten nicht erhoben und im prozesskostenhilferechtlichen Beschwerdeverfahren nach § 127 Abs. 4 ZPO Kosten nicht erstattet werden. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt Ausbildungsförderung im Schuljahr 2015/16 für den Besuch der Einführungsklasse (10) des staatlich genehmigten Gymnasiums der … Privatschulen in …, das vorwiegend von Schülerinnen mit Migrationshintergrund besucht wird.

Die am … 1997 geborene Klägerin, deren Eltern in M. wohnen, hatte zuvor ab der 5. Klasse die Realschule der … Privatschulen besucht und von der Beklagten Ausbildungsförderung bezogen. Am Ende der 10. Klasse erwarb sie als andere Bewerberin nach § 79 RSO an einer staatlichen Realschule den Realschulabschluss. Im Fach Deutsch erzielte sie dabei die Note mangelhaft, in Englisch und Mathematik jeweils die Note befriedigend (Durchschnitt: 3,6).

Am 29. September 2015 beantragte die Klägerin Ausbildungsförderung für den Besuch der 10. Klasse des naturwissenschaftlich technologischen Gymnasiums der … Privatschulen im Schuljahr 2015/16. Auf Nachfrage der Beklagten gab die Klägerin an, dass sie nach Bestehen der Mittleren Reife nun das Gymnasium besuchen wolle. Sie habe sich in M. bei allen Gymnasien beworben, aber leider nur Absagen erhalten. Angeblich solle es zwei Gymnasien in M. geben, die Übergangsklassen anböten. Bei beiden habe sie sich vorgestellt. Eine der Schulen habe sie wegen ihrer schlechten Leistungen nicht angenommen, die andere Schule sei voll gewesen. Auch die Kontaktaufnahme zum Ministerialbeauftragten für die Gymnasien in Oberbayern-West sei erfolglos geblieben.

Hierzu legte sie den E-Mail-Verkehr ihres Vaters mit dem Ministerialbeauftragten zwischen 11. September und 5. Oktober 2015 vor. Nach Auskunft des Ministerialbeauftragten hätte es für die Klägerin gemäß § 31 der Schulordnung für die Gymnasien in Bayern (GSO) grundsätzlich zwei Möglichkeiten gegeben, an einem öffentlichen Gymnasium aufgenommen zu werden: Zum einen hätte die Klägerin spätestens Anfang August an einem öffentlichen Gymnasium eine Aufnahmeprüfung beantragen müssen, die ca. 10 Fächer umfasst. Zum anderen hätte die Klägerin sich für den Besuch einer Einführungsklasse (10 EK) an einem öffentlichen Gymnasium bewerben können. Voraussetzung hierfür wäre ein pädagogisches Gutachten der in der Jahrgangsstufe 10 besuchten Schule gewesen, in dem die Eignung für den Bildungs Weg des Gymnasiums uneingeschränkt bestätigt wird. Dieses werde im Regelfall bei einer Abschlussnote 5 in Deutsch nicht ausgestellt. Zudem hätte die Voranmeldung im Februar und die endgültige Anmeldung Anfang August stattfinden müssen. Über eine mögliche Aufnahme eines Schülers an ein Gymnasium entscheide grundsätzlich der Schulleiter.

Mit Bescheid vom 4. Mai 2016 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Ausbildungsförderung ab. Selbst wenn hilfsweise von einem besonderen migrationstypischen Förderbedarf ausgegangen werde, ergebe sich vorliegend kein Förderanspruch, da das Förderangebot der … Privatschulen (in allen Kernfächern Intensivierungsstunden, Hausaufgabenbetreuung am Nachmittag) nicht über diejenige Förderung hinausgehe, die eine Ganztagsschule mit Intensivierungsstunden, Hausaufgabenbetreuung und Förderunterricht bzw. ein ganz normales Gymnasium in Bayern an Intensivierungsunterricht im Rahmen des G8 regelmäßig anbiete. Damit stelle letztlich jedes städtische bzw. staatliche oder staatlich anerkannte Gymnasium in M., z.B. das S. S. Gymnasium, das W. G. Gymnasium, das L. F. Gymnasium und das M. gymnasium, eine entsprechende Ausbildungsstätte im Sinne des § 2 Absatz 1a BAföG dar. Außerdem fehle ein Nachweis über die Anmeldung an einer öffentlichen Schule und die dortige Teilnahme am Aufnahmetest, weshalb auch eine Verletzung der Mitwirkungspflicht gemäß § 46 BAföG in Verbindung mit §§ 60 ff. SGB I vorliege.

Hiergegen legte der Vater am 19. Mai 2016 für die Klägerin Widerspruch ein. Alle im Bescheid aufgelisteten Gymnasien seien persönlich kontaktiert worden, zusätzlich noch andere, die eine Übergangsklasse anböten. Alle Schulen hätten die Anmeldung bzw. den Aufnahmetest verweigert. Der Ministerialbeauftragte habe mitgeteilt, dass die Gymnasien selbst entscheiden könnten, ob sie Schüler aufnähmen. Die Klägerin habe bei der … Privatschule die Aufnahmeprüfung für die Übergangsklasse mit Erfolg bestanden und auch ein pädagogisches Gutachten erhalten, weshalb sie schließlich dort angemeldet worden sei.

Auf Anforderung der Beklagten wurden Bestätigungen des …Gymnasiums, des …Gymnasiums und des …Gymnasiums vorgelegt, dass dort keine Einführungsklassen angeboten würden. Weiter wurde eine Bestätigung des …Gymnasiums eingereicht, wonach die Klägerin im Schuljahr 2015/16 aufgrund schlechter Leistungen, insbesondere im Fach Deutsch, nicht in die Klasse 10 EK aufgenommen worden sei.

Mit Widerspruchsbescheid vom 28. November 2016, der am selben Tag zur Post gegeben wurde, hat die Regierung von Niederbayern den Widerspruch der Klägerin zurückgewiesen, da mehrere Gymnasien in M. Einführungsklassen (10 EK) für Realschulabsolventen anböten und entsprechende zumutbare und von der Wohnung der Eltern aus in zumutbarem Zeitaufwand erreichbare Ausbildungsstätten darstellten. Hierzu gehörten das A. Gymnasium, das E. G. Gymnasium, das G. Gymnasium, das R. Gymnasium, das A. W. Gymnasium, das S. S. Gymnasium sowie das T. L. Gymnasium in M. Der Aufnahme der Klägerin an ein öffentliches Gymnasium habe auch kein unüberwindbares Zugangshindernis entgegengestanden. Sie hätte sich zwar zur Aufnahme in die Einführungsphase der Oberstufe grundsätzlich einer Aufnahmeprüfung und einer Probezeit unterziehen müssen. Voraussetzung für die Aufnahme in eine Einführungsklasse (10 EK) wäre ein pädagogisches Gutachten der in der Jahrgangsstufe 10 besuchten Schule gewesen. Die Klägerin habe jedoch weder nachgewiesen, dass sie eine Aufnahmeprüfung an einem Gymnasium absolviert, noch dass sie sich dort unter Vorlage eines pädagogischen Gutachtens beworben habe.

Hiergegen ließ die Klägerin am 28. Dezember 2016 Klage erheben und sinngemäß beantragen,

den Bescheid der Beklagten vom 4. Mai 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. November 2016 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin auf ihren Antrag vom 29. September 2015 Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz für den Besuch des Gymnasiums der … Privatschulen zu gewähren.

Durch Vorlage zahlreicher Bestätigungen sei nachgewiesen worden, dass trotz intensivster Bemühungen für die Klägerin in M. keine der tatsächlich besuchten Ausbildungsstätte entsprechende vergleichbare Ausbildungsstätte zur Verfügung stehe. Die Klägerin habe sich im Beisein ihres Vaters auch bei einer Vielzahl anderer Gymnasien beworben und vorgestellt. Dort habe die Klägerin mündliche Absagen erhalten bzw. seien zahlreiche Anfragen per E-Mail von den Gymnasien nicht beantwortet worden. Im Übrigen habe die Klägerin im Schuljahr 2014/15 bereits Ausbildungsförderung für den Besuch der Realschule der … Privatschulen erhalten.

Auf Aufforderung des Gerichts wurde mitgeteilt, dass sich die Klägerin für das Schuljahr 2015/16 bei folgenden weiteren Gymnasien persönlich vorgestellt habe: M. W. Gymnasium, H. H. Gymnasium, L. S. Gymnasium und M. P. Gymnasium. Sie habe dort mit unterschiedlichen Begründungen mündliche Absagen erhalten, so sei beispielsweise die Aufnahmeprüfung in 16 Fächern als zu schwierig beschrieben worden bzw. es sei keine Einführungsklasse eingerichtet gewesen. Wegen der erhaltenen Absagen habe die Klägerin die weitere Kontaktaufnahme telefonisch bzw. per E-Mail durchgeführt. Als Nachweis für die in M. äußerst schwierige Aufnahmesituation wurde eine Zusammenstellung im Jahr 2016 (für die Klasse 11) erhaltener Absagen übermittelt, auf die Bezug genommen wird. Weiter wurde der E-Mail-Verkehr zwischen dem Ministerialbeauftragten und dem Vater der Klägerin vom 6. und 7. September 2016 vorgelegt. Danach teilte der Ministerialbeauftragte mit, dass die Klägerin für die Aufnahme in die 11. Klasse in mindestens 10 Fächern eine Aufnahmeprüfung hätte machen müssen und dies bis spätestens zum Beginn des neuen Schuljahres am darauf folgenden Dienstag. Dies sei zu diesem späten Zeitpunkt nicht mehr organisierbar und eine Zuweisung an ein Gymnasium deshalb nicht möglich.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Mittlerweile sei hinreichend geklärt, dass das Angebot der von der Klägerin besuchten … Privatschulen nicht wesentlich über die Förderung hinausgehe, die an den öffentlichen Gymnasien in Bayern im Rahmen des G8 regelmäßig angeboten werde. Insbesondere die M. Gymnasien, die ausweislich des Beiblatts zum Amtsblatt des Bayerischen Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst (Nr. 6, ausgegeben am 13. Mai 2015) im Schuljahr 2015/16 eine Einführungsklasse (10 EK) anboten, stellten entsprechend zumutbare Ausbildungsstätten dar. Dem Besuch der 10. Klasse eines öffentlichen Gymnasiums hätten auch keine unüberwindbaren Zugangshindernisse entgegengestanden. Gemäß § 31 Abs. 2 der damals geltenden Gymnasialschulordnung (GSO) könnten geeignete Absolventen der Realschule Einführungsklassen (Jahrgangsstufe 10) besuchen. Der erfolgreiche Besuch berechtige zum Eintritt in die Jahrgangsstufe 11 des Gymnasiums. Voraussetzung für die Aufnahme sei ein pädagogisches Gutachten der in Jahrgangsstufe 10 besuchten Realschule, in dem die Eignung für den Bildungs Weg des Gymnasiums uneingeschränkt bestätigt werde, sowie das Bestehen der Probezeit. Auch das erfolgreiche Ablegen einer Aufnahmeprüfung ermögliche den Eintritt in die Einführungsphase der Oberstufe, § 31 Abs. 1 GSO a.F. Der direkte Eintritt in die Jahrgangsstufe 10 des Gymnasiums ohne Aufnahmeprüfung gemäß § 31 Abs. 3 GSO a.F. oder der direkte Einstieg in die Jahrgangsstufe 11 des Gymnasiums gemäß § 31 Abs. 4 GSO a.F. sei aufgrund der schlechten Leistungen der Klägerin bei der Mittleren Reife nicht in Betracht gekommen. Die Klägerin habe lediglich eine Bestätigung des …Gymnasiums vorgelegt, dass sie aufgrund ihrer schlechten Leistungen nicht in die Einführungsklasse habe aufgenommen werden können. Ein Nachweis, dass sie an diesem Gymnasium auch die Aufnahmeprüfung erfolglos abgelegt habe, fehle jedoch. Der Vater der Klägerin habe sich erst am 11. September 2015 und damit wenige Tage vor Schuljahresbeginn an den Ministerialbeauftragten für die Gymnasien gewandt. Somit sei es nicht verwunderlich, dass dieser die Durchführung einer ca. 10 Fächer umfassenden Aufnahmeprüfung kurz vor Schuljahresbeginn für zu spät gehalten habe. Im Hinblick auf die in § 2 Absatz 1a BAföG zum Ausdruck kommende Nachrangigkeit der staatlichen Schülerförderung hätte die Klägerin alle zur Verfügung stehenden Möglichkeiten ausschöpfen müssen, an einem öffentlichen Gymnasium in Wohnortnähe aufgenommen zu werden. Sie hätte sich insbesondere rechtzeitig informieren müssen, welche Möglichkeiten für eine Aufnahme zur Verfügung stehen. Hierzu hätte sie sich beispielsweise an eine der städtischen Bildungsberatungen wenden können, bei denen Beratungsgespräche auch auf Türkisch angeboten würden. Auch im Internet gebe es zahlreiche Informationsmöglichkeiten zum Übertritt. Dort lasse sich nachlesen, dass eine Voranmeldung für die Einführungsklassen bereits ab dem Zwischenzeugnis und die endgültige Anmeldung mit Vorlage der zugehörigen Unterlagen Ende Juli nach Ausgabe der Abschlusszeugnisse erfolge. Bei Kapazitätsengpässen könne auch eine Aufnahme über die Zuweisung durch den Ministerialbeauftragten erfolgen (vgl. § 29 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 26 Abs. 6 GSO a.F.). Sich erst kurz vor Schuljahresbeginn um eine Zuweisung zu bemühen, lasse eine ernsthafte Absicht der Aufnahme an einem öffentlichen Gymnasium nicht erkennen. Der Aufwand für einen Schulwechsel sei nicht unverhältnismäßig und mit entsprechend umsichtiger Planung und Recherche sowie den vorhandenen Unterstützungsangeboten, welche prominent auf der Homepage der Beklagten im Internet auffindbar seien, für die Klägerin und deren Eltern durchaus zu bewältigen. Eine solche Recherche nach Unterstützungsangeboten sowie die Anfrage bei einer Vielzahl von Bildungseinrichtungen nach einem Schulplatz sei auch nicht unzumutbar. Sich um einen passenden Schulplatz – gegebenenfalls auch aufgrund der örtlichen Umstände mit einer Vielzahl von Anfragen und einer zeitintensiveren Suche – kümmern zu müssen, sei Bestandteil der elterlichen Sorge. Es sei durchaus bekannt, dass die Plätze an einigen öffentlichen Schulen begehrter seien als an anderen und diese Schulen regelmäßig nicht so viele Plätze anbieten könnten, wie nachgefragt würden. Dies treffe nicht nur die Klägerin und ihre Eltern, sondern regelmäßig alle Schüler. Auch Eltern, die mit ihren schulpflichtigen Kindern neu nach M. zögen, stünden regelmäßig vor der Herausforderung, einen freien Platz in einer höheren Jahrgangsstufe zu erhalten. Rechtliche oder tatsächliche Hindernisse hätten einer Aufnahme an einem wohnortnahen Gymnasium somit nicht entgegengestanden.

Darüber hinaus werde eine Ausbildung gemäß § 9 Abs. 1 BAföG nur dann gefördert, wenn die Leistungen des Auszubildenden erwarten ließen, dass er das angestrebte Ausbildungsziel erreichen werde. Zum Zeitpunkt der Antragsablehnung habe der Beklagten das Zeugnis der Klägerin über die Abschlussprüfung für die Realschulen vorgelegen, welchem sich entnehmen lasse, dass die Klägerin die Realschule mit einem Notendurchschnitt von 3,6 abgeschlossen habe, wobei sie in den Fächern Deutsch und Französisch die Note mangelhaft erhalten habe. Bei einem derartigen Abschlusszeugnis könne nicht erwartet werden, dass die Klägerin das Gymnasium erfolgreich abschließen werde.

Auch § 9 Abs. 2 BAföG lasse keine andere Beurteilung zu. Nach der Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 15. August 2014 (B.v. 15.8.2014 – 12 BV 13.108) könne diese Vermutungsregel nur dann eingreifen, wenn die Aufnahme in die jeweilige Schule (hier in die Einführungsklasse des Gymnasiums der … Privatschulen) in Übereinstimmung mit den Anforderungen der einschlägigen staatlichen Schulordnung erfolgt. Sei dies - wie bei der Aufnahme in eine staatlich genehmigte Ersatzschule - nicht der Fall, so könne die Regelvermutung jedenfalls im Jahr der Aufnahme des Auszubildenden nicht zum Tragen kommen. Aufgrund des maßgeblichen Prognosezeitpunkts verbiete sich der Rückgriff allein auf die Eignungsbeurteilung durch die aufnehmende Ausbildungsstätte. Denn andernfalls würde ausschließlich die aufnehmende Privatschule durch eine von der staatlichen Regelung abweichende großzügigere Handhabung der Übertrittspraxis im Ergebnis über die Gewährung staatlicher Ausbildungsförderung entscheiden.

Auf eine telefonische Anfrage des Gerichts teilte der Schulleiter des …Gymnasiums am 13. September 2017 mit, dass über die Aufnahme in eine Einführungsklasse die Schulleitung zu entscheiden habe. Bei einem Notendurchschnitt, der schlechter sei als der für den Übertritt an eine Fachoberschule, werde in der Regel von mangelnder Eignung für das Gymnasium auszugehen sein. Gegen eine Eignung spreche in der Regel auch die Note 5 im Fach Deutsch.

Auf Anforderung des Gerichts wurden die Notenbögen der Klägerin für die 10. und 11. Klasse des Gymnasiums sowie ein pädagogisches Gutachten der … Privatschulen vom 12. Februar 2015 vorgelegt, mit dem die uneingeschränkte Eignung für den Bildungs Weg des Gymnasiums bestätigt wird. Nach einer nicht datierten „Bestätigung“ der …-Schulen (Umbenennung der … Privatschulen zum …2017) sei die Klägerin nach erfolgreich abgelegter Abschlussprüfung an der Realschule (Mittlere Reife) in die 10. Klasse des dortigen Gymnasiums aufgenommen worden. Sie habe die Voraussetzung für einen Übertritt an das Gymnasium erfüllt und sei eine begabte, fleißige Schülerin, die gute Chancen habe, die Abiturprüfung erfolgreich zu absolvieren.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- und der vorgelegten Behördenakte sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung, in der die Klägerin informatorisch gehört wurde, Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO).

Gründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Gewährung von Ausbildungsförderung für den Besuch der Einführungsklasse des privaten Gymnasiums (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 5. Mai 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung von Niederbayern vom 28. November 2016 erweist sich daher als rechtmäßig.

Nach § 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist.

Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor, da es in M., dem Wohnort der Eltern der Klägerin, insgesamt 7 öffentliche Gymnasien gibt, die im streitgegenständlichen Schuljahr 2015/16 eine Einführungsklasse für Absolventen der Realschule anboten (vgl. Beiblatt zum Amtsblatt des Bayerischen Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst, Nr. 6, ausgegeben am 13.5.2015, S. 115) und von der Wohnung der Eltern aus in zumutbarem Zeitaufwand erreichbar sind.

Eine der tatsächlich besuchten Ausbildungsstätte entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte im Sinne des § 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG liegt grundsätzlich dann vor, wenn sie nach Lehrstoff und Bildungsgang zu dem erstrebten Ausbildungs- und Erziehungsziel führt. Hierfür reicht nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts jedoch die Möglichkeit des Erwerbs des gleichen Bildungsabschlusses an beiden Ausbildungsstätten allein nicht aus (vgl. BVerwG, U.v. 16.12.1976 – V C 43.75 – BVerwGE 51, 354; B.v. 20.9.1996 – 5 B 177/95 – juris Rn. 4). Abzustellen ist vielmehr darauf, ob bei der wohnortnahen Bildungsstätte nach Lehrstoff, Schulstruktur und Bildungsgang relevante Unterschiede gegenüber der gewählten auswärtigen Schule bestehen, die einem Verweis des Auszubildenden auf den Besuch der wohn-ortnahen Bildungsstätte entgegenstehen (BayVGH, z.B. B.v. 18.6.2013 - 12 B 13.593 – juris Rn. 18 unter Verweis auf BVerwG, U.v. 16.12.1976 – V C 43.75 – BVerwGE 51, 354; U.v. 31.3.1980 – V C 41.78 – FamRZ 1980, 837; U.v. 12.2.1981 – V C 43.79 – FamRZ 1981, 610; U.v. 21.6.1990 – V C 3/88 – NVwZ-RR 1990, 611; OVG NRW, B.v. 28.10.2011 – 12 A 1955/11 – juris Rn. 3; B.v. 28.2.2012 – 12 A 1456/11 – juris Rn. 3; B.v. 16.10.2012 – 12 A 1628/12 – juris Rn. 7).

Für den danach anzustellenden Vergleich der in Betracht zu ziehenden Ausbildungsstätten besitzen indes nur ausbildungsbezogene Gesichtspunkte Relevanz. Außer Betracht zu bleiben haben ferner unwesentliche Unterschiede bezogen auf Schulstruktur und Bildungsgang. Demgegenüber liegen wesentliche, beachtliche Unterschiede zwischen zwei Ausbildungsstätten dann vor, wenn die Ausrichtung des Auszubildenden an einem bestimmten, nur an der von ihm gewählten und nicht auch an der wohnortnahen Ausbildungsstätte verwirklichten ausbildungsbezogenen Umstand sinnvoll ist (BayVGH, z.B. B.v. 18.6.2013 - 12 B 13.593 – juris Rn. 19 unter Verweis auf BVerwG, U.v. 21.6.1990 – 5 C 3/88 – NVwZ-RR 1990, 611; OVG NRW, B.v. 28.10.2011 – 12 A 1955/11 – juris Rn. 3; B.v. 28.2.2012 – 12 A 1456/11 – juris Rn. 3; B.v. 16.10.2012 – 12 A 1628/12 – juris Rn. 7).

Derartige wesentliche Unterschiede zwischen zwei Bildungsstätten bejaht die Rechtsprechung etwa dann, wenn die besuchte Ausbildungsstätte eine konfessionelle oder weltanschauliche Prägung besitzt und der Auszubildende seine Ausbildung hieran orientiert (vgl. BVerwG, U.v. 14.12.1978 – V C 49.77 – BVerwGE 57, 198). Den maßgeblichen Bezugspunkt bildet dabei jedoch allein die Ausbildungsstätte selbst, nicht hingegen lediglich mit ihr verbundene Einrichtungen, wie beispielsweise externe Wohnheime (vgl. BVerwG, U.v. 31.3.1980 – 5 C 41/78 – FamRZ 1980, 837). Darüber hinaus kann auch die spezielle Ausrichtung einer Ausbildungsstätte am Förderbedarf von Schülern mit Migrationshintergrund einen relevanten, ausbildungsbezogenen Unterschied zwischen zwei Ausbildungsstätten ausmachen (BayVGH, z.B. B.v. 18.6.2013 - 12 B 13.593 – juris Rn. 20 unter Verweis auf OVG NRW, B.v. 28.2.2012 – 12 A 1456/11 – juris Rn. 3; B.v. 16.10.2012 – 12 A 1628/12 – juris Rn. 7 und 12; VG Trier, U.v. 20.12.2007 – 6 K 439/07.TR – juris Rn. 17 und 19). Bietet die wohnortnahe Schule, die den gleichen Schulabschluss vermittelt wie die gewählte Ausbildungsstätte, eine spezielle Betreuung für Migranten, beispielsweise eine Sprachförderung oder eine Hilfestellung bei den Hausaufgaben, die migrationstypische Defizite ausgleicht, nicht an, so kann je nach Ausgestaltung der migrationstypischen Förderung im Einzelfall die Annahme einer entsprechenden, zumutbaren Ausbildungsstätte abgelehnt werden (BayVGH, z.B. B.v. 18.6.2013 - 12 B 13.593 – juris Rn. 20; B.v. 5.12.2012 – 12 BV 11.1377 – juris Rn. 14; VG Trier, U.v. 20.12.2007 – 6 K 439/07.TR – juris Rn. 17 und 19).

Von einem wesentlichen Unterschied zwischen der gewählten und der wohnortnahen Ausbildungsstätte kann insbesondere dann ausgegangen werden, wenn das prägende Profil der gewählten Bildungseinrichtung dem individuellen Förderbedarf des Auszubildenden - im Gegensatz zur wohnortnahen Ausbildungsstätte - im konkreten Fall entspricht. Decken sich Förderbedarf auf der einen und spezielle Schulstruktur und Bildungsgang der auswärtigen Bildungsstätte auf der anderen Seite und trifft dies auf die wohnortnahe Ausbildungsstätte nicht zu, so kann der Auszubildende auf die wohnortnahe Ausbildungsstätte als entsprechende zumutbare im Sinne von § 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG nicht verwiesen werden (BayVGH, z.B. B.v. 18.6.2013 - 12 B 13.593 – juris Rn. 21 unter Verweis auf OVG NRW, B.v. 16.10.2012 – 12 A 1628/12 – juris Rn. 12; VG Trier, U.v. 20.12.2007 – 6 K 439/07.TR – juris Rn. 19). Anders verhält es sich hingegen dann, wenn eine auswärtige Schule eine spezielle Sprach- und Studienförderung für Schüler mit Migrationshintergrund zwar anbietet, beim Auszubildenden jedoch ein entsprechendes Defizit nicht besteht (BayVGH, z.B. B.v. 18.6.2013 - 12 B 13.593 – juris Rn. 22; B.v. 5.12.2012 – 12 BV 11.1377 – juris Rn. 15).

Ob bei der Klägerin zum Ende des Schuljahres 2014/2015 (10. Jahrgangsstufe der Realschule) ein besonderer migrationstypischer Förderbedarf vorlag, kann offenbleiben. Denn die gewählte Privatschule lässt schon keine spezielle Ausrichtung am Förderbedarf von Schülern mit Migrationshintergrund erkennen, die wesentlich über diejenigen Förderangebote hinausginge, die die in Betracht gezogenen öffentlichen M. Gymnasien bereithalten (vgl. VG München, U.v. 2.10.2014 – M 15 K 13.5380 – juris; bestätigt von BayVGH, B.v. 2.2.2015 - 12 ZB 15.2 – nicht veröffentlicht; BayVGH, B.v. 7.7.2014 – 12 C 14.1294 - juris Rn. 23; VG München, U.v. 29.1.2015 – M 15 K 14.1523 – juris).

Die von der Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum besuchte Privatschule bietet in dem allein maßgeblichen schulischen Bereich keine nennenswerte spezielle Förderung für Schülerinnen mit ausbildungsbezogenen migrationsbedingten Defiziten an.

Das Gymnasium der … Privatschulen ist eine gebundene Ganztagschule für Mädchen mit angeschlossenem Internat. Nach Erkenntnissen des Gerichts aus einer Vielzahl vergleichbarer Verfahren werden den Schülerinnen dort am Nachmittag von Lehrern der Schule Intensivierungsstunden, Hausaufgabenbetreuung und Nachhilfe angeboten. Es gibt Lesestunden (deutscher Bücher) und die Klassen werden geteilt. Außerdem wird zusätzlich Unterricht in der Sprache Türkisch angeboten.

Mit diesem Angebot unterscheidet sich die streitgegenständliche Privatschule insgesamt nicht wesentlich von anderen Privatschulen, die mit kleinen Klassen und damit bedingter intensiverer Betreuung werben und deren Angebote sich generell an „schwächere“ Schüler richten. Die von den türkischstämmigen Erzieherinnen am Abend angebotenen Lernzeiten, die auch in anderen Internaten üblich sind, werden nicht durch die Schule, sondern neben der Schule im angegliederten Internat angeboten und gehören ohnehin nicht zum Ausbildungsinhalt des privaten Gymnasiums. Dem am Gymnasium der … Privatschulen als Wahlfach angebotenen Türkischunterricht kommt angesichts des gesamten Ausbildungsinhalts, der sich mit dem an öffentlichen Gymnasien derselben Ausbildungsrichtung deckt, kein solches Gewicht zu, dass er dem von der Klägerin besuchten privaten Gymnasium eine besondere Prägung/Ausrichtung verleihen könnte.

Das Angebot der von der Klägerin gewählten Privatschule geht auch nicht wesentlich über die Förderangebote hinaus, die an den öffentlichen Gymnasien in Bayern im Rahmen des G 8, insbesondere an den Ganztagesschulen, regelmäßig angeboten werden (vgl. VG München, U.v. 2.10.2014 – M 15 K 13.5380 – juris; bestätigt von BayVGH, B.v. 2.2.2015 - 12 ZB 15.2 – nicht veröffentlicht; BayVGH, B.v. 7.7.2014 – 12 C 14.1294 - juris Rn. 23; VG München, U.v. 29.1.2015 – M 15 K 14.1523 – juris). Dazu gehören insbesondere die wöchentlichen Intensivierungsstunden in mehreren Kernfächern sowie eine intensivere Betreuung der Schüler durch Teilung der Klassen in bestimmten Fächern, v.a. im Fach Deutsch, bzw. durch Team-Teaching, d.h. zwei Lehrer betreuen gleichzeitig eine Klasse. Auch Hausaufgabenbetreuung am Nachmittag bzw. Förderunterricht oder Nachhilfe in bestimmten Fächern werden regelmäßig an M. Schulen angeboten. Daher lassen auch diese Angebote keinen Rückschluss auf eine spezielle Ausrichtung der … Privatschulen am migrationsbedingten Förderbedarf ihrer Schülerinnen zu. Generell lässt sich das Angebot von Hausaufgabenbetreuung bzw. Nachhilfe in bestimmten Fächern nicht einem speziellen Profil zur migrationsbedingten Förderung zuordnen. Vielmehr besteht der Bedarf an Hausaufgabenbetreuung und Nachhilfestunden bei einer Vielzahl von Schülern mit und ohne Migrationshintergrund, deren Eltern ihren Kindern nicht selbst bei den Hausaufgaben helfen (können), sondern externe Betreuungsprogramme bzw. Nachhilfe in Anspruch nehmen (müssen). Aufgrund der dem Gericht vorliegenden Erkenntnisse aus einer Vielzahl ähnlich gelagerter Verfahren ist davon auszugehen, dass – zumindest im städtischen Umgriff – auch die öffentlichen Gymnasien mittlerweile über einen erheblichen Anteil an Schülern mit Migrationshintergrund oder aus bildungsfernen Familien verfügen und einen entsprechenden Förderbedarf durch (kostenfreien) Förderunterricht und/oder andere Angebote abdecken (vgl hierzu im Einzelnen: Urteil der Kammer v. 2.10.2014 - M 15 K 13.5380 - juris). Schließlich spricht gegen eine spezielle Ausrichtung der betreffenden Privatschule am Förderbedarf von Schülern mit Migrationshintergrund, dass die Klägerin von der 5. bis zur 10. Klasse, also 6 Jahre lang, die Realschule der … Privatschulen und anschließend noch die 10. und 11. Klasse des dortigen Gymnasiums besucht hat, ohne ihre schriftlichen Leistungen im Fach Deutsch auf ein befriedigendes Niveau zu verbessern, wie das Zeugnis über die Abschlussprüfung für die Realschule vom 24. Juli 2015 sowie die Notenbögen für die 10. und 11. Klasse des Gymnasiums zeigen.

Bezogen auf die Intention der öffentlichen Ausbildungsförderung, den Auszubildenden das Erreichen des angestrebten Ausbildungszieles zu ermöglichen, würde es - auch unter dem Gesichtspunkt des Rechts auf Bildung - ausreichen, wenn die Klägerin an einer der in Bezug genommenen öffentlichen Schulen eine ihren Bedürfnissen entsprechende Förderung erhielte. Leistungen von Privatschulen mit angeschlossenem Internat, die generell eine intensivere individuelle Rundum-Betreuung von Schülern anbieten, müssen - auch, wenn sie für sich gesehen nützlich und sinnvoll sein mögen - nicht mit Mitteln der Ausbildungsförderung finanziert werden (vgl. OVG NRW, U.v. 28.5.2013 - 12 A 1277/12 - juris Rn. 45).

Schließlich stand der Aufnahme der Klägerin an einem öffentlichen M. Gymnasium und damit der Annahme einer entsprechenden zumutbaren Ausbildungsstätte auch kein unüberwindliches rechtliches oder tatsächliches Hindernis entgegen (vgl. BVerwG, U.v. 21.6.1990 - 5 C 3/88 - NVwZ-RR 1990, 611 m.w.N.; BayVGH, B.v. 7.7.2014 – 12 C 14.1294 – juris Rn. 26), weil die Klägerin an ein öffentliches Gymnasium hätte wechseln können, wenn sie entweder in eine Einführungsklasse eines der 7 wohnortnahen öffentlichen Gymnasien aufgenommen worden wäre oder eine Aufnahmeprüfung und anschließende Probezeit bestanden hätte.

Die Aufnahme der Klägerin in die Einführungsklasse eines der genannten öffentlichen Gymnasien wäre gemäß § 31 Abs. 2 der für den Beginn des Schuljahres 2015/16 maßgeblichen Fassung der GSO (a.F.) grundsätzlich möglich gewesen. Über die Eignung der Schüler entscheidet grundsätzlich der aufnehmende Schulleiter. Voraussetzung für die Aufnahme in eine Einführungsklasse ist ein pädagogisches Gutachten der in der Jahrgangsstufe 10 besuchten Schule, in dem die Eignung für den Bildungs Weg des Gymnasiums uneingeschränkt bestätigt wird (§ 31 Abs. 2 Satz 5 GSO a.F.). Die Klägerin hat nur den Nachweis erbracht, dass sie sich zum maßgeblichen Schuljahr 2015/16 bei einem der 7 Gymnasien, die Einführungsklassen anboten, beworben hat. Das Städtische …Gymnasium hat die Aufnahme der Klägerin in die Übergangsklasse aufgrund schlechter Leistungen, insbesondere im Fach Deutsch, ausweislich der vorgelegten Bestätigung abgelehnt. Ob die Klägerin sich tatsächlich darüber hinaus auch am Städtischen A. W. Gymnasium beworben hat, wie im Verwaltungsverfahren vorgetragen wurde, wurde nicht nachgewiesen. Unabhängig davon hätte die Klägerin sich um eine Aufnahme an allen 7 Gymnasien, die im maßgeblichen Schuljahr Einführungsklassen angeboten, bewerben müssen, um dar tun zu können, dass ihrer Aufnahme an einer öffentlichen Schule ein unüberwindliches Hindernis entgegenstand.

Darüber hinaus können Schüler mit dem Abschlusszeugnis der Realschule in die Einführungsphase der Oberstufe (10. Klasse) eintreten. Hierzu haben sie sich grundsätzlich einer Aufnahmeprüfung und einer Probezeit zu unterziehen, § 31 Abs. 1 GSO a.F. Auch um diese Möglichkeit hätte sich die Klägerin rechtzeitig und ernsthaft bemühen müssen. Die Kontaktaufnahme zum Ministerialbeauftragten mit der Bitte um Vermittlung an ein geeignetes Gymnasium wenige Tage vor Schulbeginn erfolgte viel zu spät, um ein ernsthaftes Bemühen der Eltern der Klägerin erkennen zu lassen. Ein solches wäre jedoch im Hinblick auf die in § 2 Abs. 1a BAföG zum Ausdruck kommende Nachrangigkeit der staatlichen Schülerförderung notwendig gewesen, um ein unüberwindbares Zugangshindernis geltend machen zu können.

Ungeachtet dessen besteht nach dem Grundsatz des § 1 BAföG ein Rechtsanspruch auf individuelle Förderung nur für eine der Neigung, Eignung und Leistung des Antragstellers entsprechende Ausbildung. Dieses Erfordernis ist nach § 9 Abs. 1 BAföG nur dann erfüllt, wenn die Leistungen des Auszubildenden erwarten lassen, dass er das angestrebte Ausbildungsziel erreichen wird. Die bisherigen Leistungen müssen die Annahme rechtfertigen, dass der Auszubildende die vom angestrebten Ausbildungsziel geforderten Leistungen erbringen bzw. die Ausbildung erfolgreich durchlaufen und zum Abschluss bringen wird. Letzteres ist im Rahmen einer tatsachengestützten Prognose auf der Grundlage der vom Auszubildenden vorgelegten Zeugnisse bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde über den Förderantrag zu beurteilen (vgl. hierzu näher Rothe/Blanke, BAföG, Stand: September 2016, § 9 Rn. 6; BayVGH, B.v. 15.8.2014 – 12 BV 13.108 – juris; BayVGH, B.v. 27.3.2013 – 12 BV 13.85 – nicht veröffentlicht). Nach dem Ende des Bewilligungszeitraums eintretende Entwicklungen müssen aufgrund des Prognosecharakters außer Betracht bleiben (vgl. BVerwG, B.v. 21.4.1993 – 11 B 60.92 – NVwZ-RR 1994, 28). Bei der Beurteilung ist jeweils auf den klassenweisen Fortschritt der Ausbildung abzustellen (vgl. Ramsauer/Stallbaum/Sternal, BAföG, 5. Aufl. 2014, § 9 Rn. 3).

Hiervon ausgehend waren die Voraussetzungen für die Förderung der Klägerin nach § 9 Abs. 1 BAföG nicht gegeben, weil die Klägerin nach dem Abschlusszeugnis der Realschule lediglich einen Notendurchschnitt von 3,6 und insbesondere im Fach Deutsch nur die Note (5) mangelhaft erreicht hat. Unter diesen Voraussetzungen war ein erfolgreicher Abschluss des Bildungswegs des Gymnasiums nicht zu erwarten. Hierzu haben sowohl der Schulleiter des …Gymnasiums als auch die Beklagte nachvollziehbar erklärt, dass eine Eignung für das Gymnasium mit einem Notenschnitt, der unter dem für den Übertritt an eine Fachoberschule liegt, sowie mit der Note 5 im Fach Deutsch in der Regel nicht angenommen werden könne. Dafür dass bei der Klägerin besondere Umstände vorlägen, die eine Eignung dennoch annehmen ließen, gibt es keine Anhaltspunkte. Insbesondere lassen sich solche Anhaltspunkte nicht dem von der Realschule der … Privatschulen ausgestellten pädagogischen Gutachten vom 12. Februar 2015 entnehmen, das die uneingeschränkte Eignung für den Bildungs Weg des Gymnasiums bestätigt. Dieses Gutachten ist schon deshalb nicht aussagekräftig, weil es auf die deutlich bessere Bewertung der Leistungen der Klägerin an der Privatschule abstellt. Insbesondere im Fach Deutsch erhielt die Klägerin im Jahreszeugnis der 9. Klasse die Note (3) befriedigend, in Mathematik die Note (2) gut. Demgegenüber erzielte sie im Abschlusszeugnis der Realschule, das auf eine externe Prüfung an einer öffentlichen Schule zurückgeht, in Deutsch nur die Note (5) mangelhaft, in Mathematik die Note (3) befriedigend. Die Neigung der betreffenden Privatschule, die schriftlichen Noten der Schüler durch mündliche Noten deutlich anzuheben, lässt sich auch den Notenbögen für die 10. und 11. Klasse des Gymnasiums entnehmen. Eine besondere Aussagekraft hinsichtlich der Eignung der Klägerin für die Schulart des Gymnasiums kann dem pädagogischen Gutachten der Privatschule daher nicht beigemessen werden. Andernfalls würde die Privatschule durch die wohlwollendere Benotung der Schüler und Ausstellung der pädagogischen Gutachten, die auch einem Übertritt an das Gymnasium desselben privaten Trägers dienlich sind, im Ergebnis über die Gewährung staatlicher Ausbildungsförderung entscheiden. Die nicht datierte Bestätigung der M.-Schulen, dass die Klägerin gute Chancen habe, die Abiturprüfung erfolgreich zu absolvieren, muss schon deshalb außer Betracht bleiben, da sie nach der Namensänderung zum 1. Februar 2017 ausgestellt worden sein muss und aufgrund des Prognosecharakters der Entscheidung über die Eignung nicht mehr in Betracht gezogen werden darf (vgl. BVerwG, B.v. 21.4.1993 – 11 B 60.92 – NVwZ-RR 1994,28). Aufgrund der mangelnden Eignung der Klägerin für die Schulart des Gymnasiums hat schließlich das …Gymnasium ihre Aufnahme in die Einführungsklasse des Schuljahres 2015/16 abgelehnt.

Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus § 9 Abs. 2 BAföG, wonach die Eignung des Auszubildenden vermutet wird, solange dieser die Ausbildungsstätte tatsächlich besucht. Diese Regelvermutung kann bei einem Übertritt von einer privaten, staatlich genehmigten Realschule an ein privates, staatlich genehmigtes Gymnasium jedenfalls im Jahr der Aufnahme des Auszubildenden nicht zum Tragen kommen, da staatlich genehmigte Privatschulen nicht an die gesetzlichen Voraussetzungen für die Aufnahme eines Schülers gebunden sind. Aufgrund des maßgeblichen Prognosezeitpunkts verbietet sich auch der Rückgriff allein auf die Eignungsbeurteilung durch die aufnehmende Ausbildungsstätte. Denn andernfalls würde ausschließlich die aufnehmende Privatschule durch eine von der staatlichen Regelung abweichende großzügigere Handhabung der Übertrittspraxis im Ergebnis über die Gewährung staatlicher Ausbildungsförderung entscheiden. Gleichzeitig würde die durch § 1 BAföG vorgegebene Prognoseentscheidung auf der Grundlage des vom Auszubildenden vorzulegenden Abschlusszeugnisses und eines objektiven pädagogischen Gutachtens der (öffentlichen) Realschule obsolet. Dies wäre mit der gesetzlichen Systematik eines an die Eignung anknüpfenden Übertritts an weiterführende Schulen, die auch die Gewährung von Ausbildungsförderung zu beachten hat, nicht vereinbar (vgl. BayVGH, B.v. 15.8.2014 – 12 BV 13.108 – juris; BayVGH, B.v. 27.3.2013 – 12 BV 13.85 – nicht veröffentlicht).

Nach alledem liegen die Fördervoraussetzungen für das hier streitgegenständliche Schuljahr 2015/16 aus verschiedenen Gründen nicht vor.

Die Klage ist daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Die Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 188 Satz 2 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Der am ... 2000 geborene Kläger besucht seit dem Schuljahr 2010/2011 den naturwissenschaftlich - technologischen Zweig des Gymnasiums „Staatliches Landschulheim M.“. Er ist in dem der Schule angeschlossenen Internat untergebracht. Nach erfolgloser Antragstellung auf Ausbildungsförderung für den Besuch der 5. Klasse dieses Gymnasiums im Schuljahr 2010/2011 wurde seitens der Mutter des Klägers am 4. September 2012 und am 5. Dezember 2012 für den Kläger Ausbildungsförderung für die 7. Klasse im Schuljahr 2012/2013 beantragt. Sie legte dem Antrag eine Informationsbroschüre des staatlichen Landschulheims M. zum Projekt „Handwerk am Gymnasium“ bei und wies darauf hin, dass das Landschulheim eine Versuchsschule sei, an der ihr Sohn ab der 8. Klasse parallel zum Unterricht eine Berufsausbildung zum Schreiner erhalte.

Mit Bescheid vom 14. Januar 2013 lehnte die Beklagte den Antrag ab, weil eine auswärtige Unterbringung nicht nötig sei. Das Michaeli-Gymnasium München, das von der Mutter des Klägers aus innerhalb von zwei Stunden (für Hin- und Rückweg) erreichbar sei, sei eine zumutbare Ausbildungsstätte. Der hiergegen eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid der Regierung von Oberbayern vom 2. September 2013 zurückgewiesen.

Die gegen den Bescheid der Beklagten vom 14. Januar 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung von Oberbayern vom 2. September 2013 erhobene Klage wurde mit Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 6. November 2014 abgewiesen. Zur Begründung ist im Wesentlichen darauf hingewiesen, dass das staatliche Michaeli-Gymnasium München eine entsprechend zumutbare Schule sei. Es entspreche in Lehrstoff, Bildungsgang und Ausbildungsziel dem staatlichen Landschulheim. Insbesondere biete das Michaeli-Gymnasium auch einen naturwissenschaftlich-technologischen Zweig an, dessen Stundenpläne sich nicht von denen des staatlichen Landschulheims unterschieden, da es sich in beiden Fällen um staatliche Schulen handle, für die gemäß § 43 der Schulordnung für die Gymnasien in Bayern dieselben Lehrpläne gälten. Dass das staatliche Landschulheim die Möglichkeit eröffne, neben dem Besuch des Gymnasiums eine Schreinerlehre zu absolvieren, führe nicht dazu, dass dem Kläger aus ausbildungsbezogenen Gründen der Besuch des Michaeli-Gymnasiums unzumutbar wäre. Die Möglichkeit, neben dem Besuch des Gymnasiums eine Schreinerlehre zu absolvieren, sei kein ausbildungsbezogener Gesichtspunkt, der bei der Frage der Notwendigkeit einer auswärtigen Unterbringung zu berücksichtigen wäre. Es komme daher nicht darauf an, ob für die 7. Klasse Ausbildungsförderung geleistet werden könne, obwohl die Schreinerlehre erst ab der achten Klasse beginne.

Gegen dieses Urteil richtet sich der seitens des Klägers gestellte Antrag auf Zulassung der Berufung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die beigezogenen Behördenakten sowie die Gerichtsakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zulässig, hinsichtlich des vorliegend allein streitgegenständlichen Zeitraums der Gewährung von Ausbildungsförderung für die 7. Klasse im Schuljahr 2012/2013 jedoch unbegründet, da die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, der grundsätzlichen Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO und der Verfahrensfehlerhaftigkeit im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, auf deren Prüfung der Senat nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO beschränkt ist, bezogen auf diesen Zeitraum entweder nicht hinreichend dargelegt sind oder aber nicht durchgreifen, so dass es der Durchführung eines Berufungsverfahrens nicht bedarf.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts München im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht. Das Urteil erweist sich im Sinne des § 144 Abs. 4 VwGO analog im Ergebnis als richtig (zu diesem Maßstab: vgl. BVerwG, B.v.10.3.2004 - 7 AV 4/03 - NVwZ - RR 2004, 542). Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass dem Kläger für den Besuch der 7. Klasse des Gymnasiums „Staatliches Landschulheim M.“ im Schuljahr 2012/2013 ein Anspruch auf Ausbildungsförderung nicht zusteht.

Zwar teilt der Senat die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, wonach die Möglichkeit, am „Staatlichen Landschulheim M.“ neben der gymnasialen Ausbildung ab der 8. Klasse eine Schreinerlehre zu absolvieren, keine ausbildungsbezogene Besonderheit darstelle, aufgrund derer dem Kläger ein Besuch des M. Gymnasium nicht zumutbar wäre, nicht. Gleichwohl erweist sich die Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Ergebnis als richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO analog), weil streitgegenständlich vorliegend nur der Anspruch des Klägers auf Ausbildungsförderung für den Besuch der 7. Klasse ist. Die vom Kläger gewünschte Zusatzausbildung findet erst ab der 8. Klasse statt.

1.1 Nach Art. 2 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 BayAföG wird Ausbildungsförderung für den Besuch der Klassen 5 bis 9 von Gymnasien dann gewährt, wenn die Ausbildung an einer öffentlichen Schule oder einer staatlich anerkannten oder genehmigten Ersatzschule durchgeführt wird. Gemäß Art. 4 Abs. 1 und Art. 5 BayAföG gilt § 2 Abs. 1a BAföG entsprechend. Nach dieser Vorschrift ist Ausbildungsförderung nur - aber eben auch stets dann - zu leisten, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist. Ungeachtet dessen besteht nach dem Grundsatz des Art. 1 BayAföG ein Rechtsanspruch auf individuelle Förderung nur für eine der Neigung, Eignung und Leistung des Antragstellers entsprechende Ausbildung. Dieses Erfordernis ist nach Art. 4 Abs. 1, 5 BayAföG in Verbindung mit § 9 Abs. 1 BAföG nur dann erfüllt, wenn die Leistungen des Auszubildenden erwarten lassen, dass er das angestrebte Ausbildungsziel erreichen wird. Letzteres ist im Rahmen einer tatsachengestützten Prognose im Allgemeinen auf der Grundlage der vom Auszubildenden vorgelegten Zeugnisse (vgl. hierzu näher Rothe/Blanke, BAföG, § 9 Rn. 6), bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde über den Förderantrag, zu beurteilen. Nachfolgende Entwicklungen müssen aufgrund des Prognosecharakters außer Betracht bleiben (vgl. BVerwG, B.v. 21.4.1993 - 11 B 60.92 - NVwZ-RR 1994, 28).

Eine im Sinn des § 2 Abs. 1a BAföG der tatsächlich besuchten Ausbildungsstätte entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte liegt grundsätzlich dann vor, wenn sie nach Lehrstoff und Bildungsgang zu dem erstrebten Ausbildungs- und Erziehungsziel führt. Hierfür reicht nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Möglichkeit des Erwerbs des gleichen Bildungsabschlusses an beiden Ausbildungsstätten allein nicht aus (vgl. BVerwG, U.v. 16.12.1976 - V C 43.75 -, BVerwGE 51, 354 [356]; B.v. 20.9.1996 - 5 B 177/95 - juris, Rn. 4). Abzustellen ist vielmehr darauf, ob bei der wohnortnahen Bildungsstätte nach Lehrstoff, Schulstruktur und Bildungsgang relevante Unterschiede gegenüber der gewählten auswärtigen Schule bestehen, die einem Verweis des Auszubildenden auf den Besuch der wohnortnahen Bildungsstätte entgegenstehen (vgl. BVerwG, U.v. 16.12.1976 - V C 43.75 -, BVerwGE 51, 354 [356]; U.v. 31.3.1980 - V C 41.78 -, FamRZ 1980, 837; U.v. 12.2.1981 - V C 43.79 -, FamRZ 1981, 610 f.; U.v. 21.6.1990 - V C 3/88 -, NVwZ-RR 1990, 611 f.; OVG NRW, B.v. 28.10.2011 - 12 A 1955/11 - juris, Rn. 3; B.v. 28.2.2012 - 12 A 1456/11 - juris, Rn. 3; B.v. 16.10.2012 - 12 A 1628/12 - juris, Rn. 7; BayVGH, B.v. 5.12.2012 - 12 BV 11.1377 - juris, Rn. 12; BayVGH, B.v. 18.6.2013 - 12 B 13.593 - juris, Rn. 18).

Für den danach anzustellenden Vergleich der beiden in Betracht zu ziehenden Ausbildungsstätten besitzen indes nur ausbildungsbezogene Gesichtspunkte Relevanz. Außer Betracht zu bleiben haben ferner unwesentliche Unterschiede bezogen auf Schulstruktur und Bildungsgang. Demgegenüber liegen wesentliche, beachtliche Unterschiede zwischen zwei Ausbildungsstätten dann vor, wenn die Ausrichtung des Auszubildenden an einem bestimmten, nur an der von ihm gewählten und nicht auch an der wohnortnahen Ausbildungsstätte verwirklichten ausbildungsbezogenen Umstand sinnvoll ist (vgl. BVerwG, U.v. 21.6.1990 - 5 C 3/88 -, NVwZ-RR 1990, 611 f.; OVG NRW, B.v. 28.10.2011 - 12 A 1955/11 - juris, Rn. 3; BayVGH, B.v. 5.12.2012 - 12 BV 11.1377 - juris, Rn. 13; BayVGH, B.v. 18.6.2013 - 12 B 13.593 - juris, Rn. 19). Derartige wesentliche Unterschiede zwischen zwei Bildungsstätten bejaht die Rechtsprechung etwa dann, wenn die besuchte Ausbildungsstätte eine konfessionelle oder weltanschauliche Prägung besitzt und der Auszubildende seine Ausbildung hieran orientiert (vgl. BVerwG, U.v. 14.12.1978 - V C 49.77 -, BVerwGE 57, 198). Den maßgeblichen Bezugspunkt bildet dabei jedoch allein die Ausbildungsstätte selbst, nicht hingegen lediglich mit ihr verbundene Einrichtungen, wie beispielsweise externe Wohnheime (vgl. BVerwG, U.v. 31.3.1980 - 5 C 41/78 -, FamRZ 1980, 837 f.). Auch die spezielle Ausrichtung einer Ausbildungsstätte am Förderbedarf von Migranten kann einen relevanten, ausbildungsbezogenen Unterschied zwischen zwei Ausbildungsstätten ausmachen (vgl. OVG NRW, B.v. 28.2.2012 - 12 A 1456/11 - juris, Rn. 3 ff.; B.v. 16.10.2012 - 12 A 1628/12 - juris, Rn. 7 und 12; BayVGH, B.v. 5.12.2012 - 12 BV 11.1377 - juris, Rn. 14; VG Trier, U.v. 20.12.2007 - 6 K 439/07.TR - juris, Rn. 17 u. 19).

Darüber hinaus bestimmt Textziffer 2.1a. 9 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum BAföG (BAföGVwV), dass Gymnasien verschiedenen Typs keine einander entsprechenden Ausbildungsstätten sind. Gymnasien verschiedenen Typs liegen vor, wenn sie unterschiedliche Aufnahmevoraussetzungen haben oder sich aufgrund eines nicht unerheblichen Anteils spezieller über den üblichen Fächerkanon hinausgehender sprach- bzw. berufsspezifischer Unterrichtsangebote, die der Schule insgesamt eine besondere Prägung geben, unterscheiden (vgl. Fischer in: Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl. 37. Lfg., Mai 2014 § 2 Rn. 16.2.2). Keine einander entsprechende Ausbildungsstätten sind infolgedessen gegeben, wenn allein an dem auswärtigen Gymnasium eine Zusatzausbildung oder eine Erziehung besonderer Prägung angeboten wird (Pesch in: Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 5. Auflage 2014, § 2 Rn. 63). Nach Textziffer 2.1a. 10 Satz 2 Nr. 2 BAföGVwV ist eine entsprechende Ausbildungsstätte insbesondere dann nicht vorhanden, wenn an der besuchten Ausbildungsstätte oder einer anderen erreichbaren Ausbildungsstätte ein gewünschter beruflicher Schwerpunkt - beispielsweise eine Berufsausbildung zum Schreiner im Rahmen eines Pilotprojekts - nicht angeboten wird (ebenso Fischer in: Rothe/Blanke, a. a. O.).

1.2 Gemessen an diesen Kriterien kann der Kläger zwar für das vorliegend streitgegenständliche Schuljahr 2012/2013 keine Ausbildungsförderung erhalten. Anderes gilt aber für das Schuljahr 2013/2014, für das entsprechend den Einwendungen des Klägers ein Anspruch auf Ausbildungsförderung zu bejahen ist.

a) Die am „Staatlichen Landschulheim M.“ angebotene Ausbildung zum Schreiner ab der 8. Jahrgangsstufe stellt entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ein berufsspezifisches Zusatzangebot dar, das der Schule eine besondere Prägung verleiht (vgl. auch die Homepage der Einrichtung: www.Ish-m...de unter dem Stichwort: Profil). Die Zusatzausbildung ist förderrechtlich von Bedeutung, weil sie eng mit der gymnasialen Ausbildung verzahnt und in diese integriert ist. Wie im Schreiben der Schulleitung vom 18. September 2014 ausgeführt wird, ist die Kombination von Abitur und Gesellenbrief nur an der vom Kläger besuchten Schule möglich. Dies ist unstreitig. Die praktische Ausbildung erfolgt organisatorisch in enger zeitlicher Abstimmung mit der gymnasialen Ausbildung an zwei Nachmittagen in der schuleigenen Werkstatt unter Anleitung eines Schreinermeisters, der Festangestellter dieser Schule ist. Auch die fachtheoretische Ausbildung findet weitgehend an der Schule statt; einige Themenbereiche werden anhand von regulären gymnasialen Lehrplänen unterrichtet, andere gezielt in den gymnasialen Lehrplan integriert (vgl. www.Ish-marquartstein.de unter dem Stichwort: Werkstätten). Dieser in der Schule verortete Ausbildungsbezug kommt, wie vom Kläger hervorgehoben, in dem Schreiben der Schulleitung vom 23. Oktober 2014 hinreichend zum Ausdruck, wonach die theoretische Ausbildung ebenfalls im Haus, d. h. in der Schule, stattfindet. Lediglich ergänzend wird die Ausbildung daneben am BIZ bzw. an der Berufsschule Traunstein durchgeführt. Die Unterweisung in den Bereichen, die noch nicht durch den regulären gymnasialen Unterricht abgedeckt sind, erfolgt ebenfalls wöchentlich im Haus, bei der auch Berufsschullehrer eingesetzt werden. Bestimmte Ausbildungsabschnitte in Form von Blockpraktika, wie zum Beispiel CNC-Technik, Fensterbau, Oberflächenbehandlung absolvieren die Schüler in anderen Betrieben oder Ausbildungszentren in zusätzlichen Ferienkursen. Nach dem Schreiben der Schulleitung vom 23. Oktober 2014 existieren schließlich auch genaue Vorgaben hinsichtlich der erforderlichen, abzuleistenden Theorie- und Praxisstunden.

Die Integration der Zusatzausbildung in die gymnasiale Ausbildung zeigt sich auch darin, dass das Gesellenstück im Rahmen des wissenschaftspropädeutischen Seminars in der Qualifikationsphase angefertigt werden soll. Eine weitere Verzahnung liegt auch insoweit vor, als die Gesellenprüfung erst mit bestandenem Abitur ihre Gültigkeit erhält. Es unterliegt daher keinem vernünftigen Zweifel, dass die Zusatzausbildung zum Schreiner - soweit ausbildungstechnisch und rechtlich überhaupt möglich - unter dem Dach der Schule erfolgt, von dieser maßgeblich initiiert und geleitet wird und der gesamten Einrichtung eine besonderes individuelles Gepräge verleiht.

b) Die förderrechtliche Relevanz der beruflichen Zusatzausbildung gilt allerdings nicht für das hier allein streitgegenständliche Schuljahr 2012/2013. Die Voraussetzungen für die Leistung von Ausbildungsförderung für den Besuch der 7. Jahrgangsstufe (Schuljahr 2012/2013) liegen nicht vor.

Nach der Systematik des Gesetzes wird eine Ausbildung nur dann gefördert, wenn sie förderfähig ist und der Auszubildende zu ihr zugelassen ist. Die Förderung des der Zulassungsentscheidung vorausgehenden Zeitraums, in dem - wie vorliegend - eine Eignungsbeurteilung erfolgt, ist gesetzlich nicht vorgesehen; eine individuelle Förderung setzt erst dann ein, wenn die Eignung zu der beabsichtigten Ausbildung feststeht und die Ausbildung aufgenommen wird.

Im vorliegenden Fall beginnt die (förderfähige) Zusatzausbildung im Schreinerhandwerk erst in der 8. Jahrgangsstufe. Das Auswahlverfahren und die Zulassungsentscheidung zur Zusatzausbildung dazu erfolgen in der 7. Jahrgangsstufe. Im Zeitpunkt der Ablehnung des Antrags auf Ausbildungsförderung in der 7. Jahrgangsstufe war indes noch ungewiss, ob der Kläger für die Zusatzausbildung geeignet war. Erst die Eignungsfeststellung des Klägers im Verlauf des 7. Schuljahrs für die ab dem 8. Schuljahr beginnende Zusatzausbildung schuf die Voraussetzung für eine Förderung der Zusatzausbildung. Der Kläger kann daher erst für die - hier nicht streitgegenständliche - 8. Jahrgangsstufe Ausbildungsförderung beanspruchen. Eine Zulassung der Berufung kann infolgedessen nicht erfolgen.

2. Auch ein zur Zulassung der Berufung führender Verfahrensfehler (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) greift nicht durch. Soweit der Kläger einwendet, der Schulleiter des staatlichen Landschulheims hätte als Zeuge in der mündlichen Verhandlung gehört werden müssen, um der gerichtlichen Aufklärungspflicht hinsichtlich der Modalitäten der Zusatzausbildung zu entsprechen, führt dies nicht zur Zulassung der Berufung. Diese Verfahrensrüge bleibt bereits deshalb ohne Erfolg, weil die Entscheidung nicht auf dem behaupteten Verfahrensfehler beruht. Wie ausgeführt, erweist sich die Entscheidung im Ergebnis als richtig.

3. Die Rechtssache hat auch nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache ist schon nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt. Die Darlegungsanforderungen dieses Zulassungsgrundes sind nur dann erfüllt, wenn der Rechtsmittelführer eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert, ausführt, warum diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich ist, erläutert, weshalb sie klärungsbedürftig ist und darlegt, warum ihr eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. BayVGH, B.v. 10.6.2014 - 10 ZB 12.2435 - juris Rn. 4 m. w. N.). Diesen Anforderungen genügen die Ausführungen des Klägers in der Zulassungsbegründung ersichtlich nicht.

4. Der Kläger trägt nach § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden in Angelegenheiten der Ausbildungsförderung nach § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das lediglich die 7. Jahrgangsstufe betreffende Urteil des Verwaltungsgerichts München rechtskräftig (§ 124 Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 11. November 2015 - 1 K 371/15 - geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten über einen Anspruch auf Ausbildungsförderung für den Besuch des 10. Schuljahres des staatlich anerkannten Gymnasiums Heimschule Kloster W... (Schuljahr 2014/2015).
Die am ... Oktober 1999 geborene Klägerin hat ihren ständigen Wohnsitz bei ihrem Vater in R...; ihre Mutter lebt in T…. Die Klägerin besuchte im Zeitraum von September 2009 bis Juli 2012 das staatliche Ex-...-B...-Gymnasium in R... Seit 1. August 2012 ist sie Schülerin des naturwissenschaftlichen Zugs mit Latein des Gymnasiums Heimschule Kloster W..., in dessen angegliedertem Internat sie während des Schuljahres untergebracht ist. Seit der Jahrgangsstufe 9 nimmt die Klägerin an einer Zusatzausbildung als Bildhauerin teil. Ein halbes Jahr nach dem Abitur im Jahr 2017 wird die Gesellenprüfung stattfinden.
Am 30. Juli 2014 beantragte die Klägerin die Gewährung von Ausbildungsförderung für das Schuljahr 2014/2015. Zur Begründung der auswärtigen Unterbringung führte sie aus, die neben dem gymnasialen Bildungsgang absolvierte handwerkliche Ausbildung als Bildhauerin sei die optimale Vorbereitung für ihren derzeitigen „Berufswunsch des Restaurateurs oder Architekten“. Die Erziehung zu „an christlichen Werten orientierten jungen Frauen…“ sei Programm von Internat und Schule, mit dem sie sich identifiziere.
Mit Bescheid vom 15. September 2014 lehnte der Beklagte den Antrag ab. Der Besuch der Heimschule Kloster W... sei nicht förderungsfähig, da eine zumutbare entsprechende Schule i.S.v. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG von der Wohnung des Vaters erreichbar sei.
Mit dem am 17. Oktober 2014 erhobenen Widerspruch führte die Klägerin aus, der Beklagte verkenne, dass der Schulbesuch der Heimschule Kloster W... zu einer Doppelqualifikation führe. Nicht berücksichtigt sei auch die monoedukative Ausbildung, in dessen Rahmen sich Mädchen ohne störende Einflüsse ihrer männlichen Altersgenossen entwickeln könnten. Die Erziehung zu einer an christlichen Werten orientierten jungen Frau sei wesentliches Motiv, das reine Mädchengymnasium zu besuchen. Eine Schule mit ähnlichem Angebot sei im Umkreis des Wohnortes des Vaters nicht zu finden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 13. Januar 2015 - zugestellt am 15. Januar 2015 - wies das Regierungspräsidium Stuttgart - Landesamt für Ausbildungsförderung - den Widerspruch zurück. Die Möglichkeit, eine Handwerksausbildung zu absolvieren, lasse den Besuch eines staatlichen Gymnasiums am Wohnort des Vaters nicht unzumutbar werden. Für die handwerkliche Lehre sehe das Bundesausbildungsförderungsgesetz keine Förderung vor.
Mit der am 14. Februar 2015 zu dem Verwaltungsgericht Sigmaringen erhobenen Klage hat die Klägerin vorgetragen, das einzigartige förderungsfähige Profil der Schule werde verkannt. Eine Mitschülerin aus H... habe von dem dortigen Amt Ausbildungsförderung bewilligt erhalten.
Der Beklagte hat zur Klageerwiderung ausgeführt, die Kombination aus Lehre und schulischer Ausbildung begründe kein förderungswürdiges Schulprofil.
Mit Urteil vom 11. November 2015 hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt: Eine der besuchten Heimschule Kloster W... entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte sei von der Wohnung des Vaters nicht erreichbar. Zur weiteren Begründung hat sich das Verwaltungsgericht der Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes in dessen Beschluss vom 18. Mai 2015 - 12 ZB 14.2860 - angeschlossen. Der vorliegend zu entscheidende Sachverhalt sei mit der Fallgestaltung, die der Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes zugrunde gelegen habe, vergleichbar. Trotz des zeitlichen Abstands von einem halben Jahr zwischen Abitur und Gesellenprüfung handele es sich um eine förderungsfähige Verzahnung von Schulbesuch und Ausbildung. Ein Gymnasium, an dem eine vergleichbare berufliche Ausbildung absolviert werden könne, sei von dem Wohnort des Vaters der Klägerin nicht erreichbar.
10 
Am 10. Dezember 2015 hat der Beklagte die von dem Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt und diese am 8. Februar 2016 begründet. § 2 Abs. 1a BAföG sei als Ausnahmeregelung eng auszulegen. Berufsausbildungsförderung solle während der Schulzeit nur in Ausnahmefällen gewährt werden, um regionalen Bedingungen einzelner Schüler Rechnung zu tragen. Eine Ausbildungsstätte entspreche der gewünschten, wenn sie nach Lehrstoff, Schulstruktur und Bildungsgang zu dem angestrebten Bildungs- und Erziehungsziel führe. In der schulischen Ausbildung bestünden zwischen den wohnortnahen Gymnasien und der Heimschule Kloster W... keine Unterschiede solcher Art, dass nicht mehr von einem „Entsprechen“ i.S.v. § 2 Abs. 1a BAföG ausgegangen werden könne. Die schulbegleitende handwerkliche Ausbildung sei ein zusätzliches Bildungsangebot und stehe auf der Ebene einer Fremdsprachenwahl oder der Teilnahme an einem Arbeitsgruppenangebot. Die Ausbildung sei kein integrativer Teil des Unterrichts und daher nicht verpflichtend. Das auf freiwilliger Basis beruhende extracurriculare Angebot könne ausbildungsförderungsrechtlich nicht dazu führen, dass es der Heimschule Kloster W... eine besondere Prägung verleihe. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof habe sich in seiner Entscheidung auf Textziffern 2.1a 9 und 2.1a 10 Satz 2 Nr. 2 BAföG-VwV gestützt, wonach Gymnasien u.a. dann verschiedenen Typs seien, wenn sie sich aufgrund eines nicht unerheblichen Anteils spezieller über den üblichen Fächerkanon hinausgehender sprach- bzw. berufsspezifischer Unterrichtsangebote, die der Schule eine besondere Prägung gäben, unterschieden. Vorliegend sei die Ausbildung jedoch nicht mit der gymnasialen Ausbildung verzahnt. Das Gesellenstück werde erst ein halbes Jahr nach der Abiturprüfung angefertigt und sei daher von dieser entkoppelt. Außerdem sei das Bestehen der Gesellenprüfung von dem Bestehen des Abiturs unabhängig. Die handwerkliche Lehre sei zudem nicht förderungsfähig. Allein das Kombinationsangebot von Gymnasium und Lehre rechtfertige nicht die Annahme einer besonderen Prägung. Im Übrigen setze der angestrebte Beruf der Klägerin eine Ausbildung als Bildhauerin nicht voraus.
11 
Der Beklagte beantragt,
12 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 11. November 2015 - 1 K 371/15 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
13 
Die Klägerin beantragt,
14 
die Berufung zurückzuweisen.
15 
Zur Berufungserwiderung führt sie aus, die Handwerksausbildung in der Heimschule Kloster W... vermittele i.S. einer Doppelqualifikation neben dem Abitur einen weiteren anerkannten Abschluss. Zwar sei die Handwerksausbildung fakultativ. Nachdem jedoch die Bereitschaft zur Teilnahme an der Ausbildung geäußert werde, sei die Auszubildende gezwungen, an dem Pflichtprogramm Abitur und Handwerksausbildung während der restlichen Schulzeit teilzunehmen. Organisatorisch sei die Lehre ab Klasse 9 in den Schulalltag integriert. Der Kurs „Wirtschaft“ sei für Schülerinnen, die eine Handwerksausbildung absolvierten, verpflichtend. Die Prüfungsergebnisse aus diesem Kurs flössen sowohl in das Abitur als auch in die Gesellenprüfung ein. Mit der Ausbildung zur Bildhauerin schaffe sie eine wichtige Grundlage für ein angestrebtes Studium in den Bereichen Kunst, Graphik, Restauration oder Architektur. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass die Gymnasien im Umkreis der Wohnortgemeinde der Eltern koedukativ seien. Im Übrigen bekenne sie sich zur christlichen Erziehung in der Ausprägung der benediktinischen Regeln, was die Wahl der Heimschule Kloster W... begründet habe.
16 
Der Senat hat Stellungnahmen der Heimschule Kloster W... eingeholt.
17 
Dem Senat liegen die Akten des Landratsamts Tübingen, des Regierungspräsidiums Stuttgart und des Verwaltungsgerichts vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf diese Akten und die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
18 
Die nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthafte und auch im Übrigen zulässige, insbesondere die verlängerte Berufungsbegründungsfrist des § 124a Abs. 3 Satz 1 u. 3 VwGO wahrende Berufung des Beklagten ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat der zulässigen Verpflichtungsklage der Klägerin zu Unrecht stattgegeben. Die ablehnenden Bescheide des Beklagten sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten; sie hat keinen Anspruch auf die begehrte Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe für das Schuljahr 2014/2015 (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
19 
1. Anspruchsgrundlage für eine Förderung nach dem Ausbildungsförderungsgesetz ist § 7 Abs. 1 Satz 1 BAföG. Danach wird Ausbildungsförderung zumindest für drei Schul- oder Studienjahre berufsbildender Ausbildung im Sinne der §§ 2 und 3 BAföG bis zu einem daran anschließenden berufsqualifizierenden Abschluss gewährt. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG wird Ausbildungsförderung u.a. für den Besuch von weiterführenden allgemeinbildenden Schulen ab Klasse 10 geleistet, wenn der Auszubildende die Voraussetzungen des Absatzes 1a erfüllt.
20 
a) Die Ausbildungsstätte der Klägerin fällt unter § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG, da es sich bei dem staatlich anerkannten katholischen Gymnasium Heimschule Kloster W... in der Trägerschaft der Schulstiftung der Erzdiözese Freiburg um eine allgemeinbildende Schule handelt und die Bewilligung von Ausbildungsförderung für den Besuch des 10. Schuljahres dieses Gymnasiums begehrt wird.
21 
b) Die in § 2 Abs. 1 Satz 3 BAföG niedergelegten Anforderungen an den Träger der Schule sind erfüllt, denn die Heimschule Kloster W... ist eine anerkannte/genehmigte Ersatzschule, wie sich aus dem Ausbildungsstättenverzeichnis des Regierungspräsidiums Stuttgart ergibt.
22 
2. Die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG liegen jedoch nicht vor. Nach dieser Vorschrift wird für den Besuch der in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG bezeichneten Ausbildungsstätten Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist. Die übrigen Alternativen des § 2 Abs. 1a Satz 1 BAföG kommen vorliegend unstreitig nicht in Betracht. § 2 Abs. 1a BAföG wurde durch das 12. BAföG-Änderungsgesetz vom 22. Mai 1990 (BGBl. I S. 936) eingefügt, um die zuvor in §§ 2, 10, 12 und 68 Abs. 2 BAföG enthaltenen Teilregelungen über die Förderungsfähigkeit einer Ausbildung aus Gründen der Übersichtlichkeit des Gesetzes in § 2 Abs. 1 und 1a zusammenzufassen (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf, BT-Drs. 11/5961, S. 18). Die vorliegend streitgegenständliche Regelung des § 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG war bis dahin inhaltsgleich in § 68 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 12 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BAföG enthalten. Bei der Frage, ob nach § 2 Abs. 1 a Satz 1 Nr. 1 BAföG ein Anspruch auf Ausbildungsförderung dem Grunde nach besteht, kann mithin auf die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Grundsätze zur Auslegung des § 68 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 12 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BAföG zurückgegriffen werden (BVerwG, Urteil vom 27.05.1999 - 5 C 23.98 - Buchholz 436.36 § 2 BAföG Nr. 26).
23 
a) Die Klägerin wohnt nicht bei ihren Eltern, denn sie lebt während des Schuljahres außerhalb der Ferien in dem zu der Heimschule Kloster W... gehörenden Internat. Sie wohnt zu diesen Zeiten mithin weder bei ihrem Vater in R...- ... noch bei ihrer Mutter in T... Unabhängig von dem melderechtlichen Status wäre für ein „Wohnen bei den Eltern“ erforderlich, dass die Klägerin während des Schuljahres mit ihren Eltern bzw. mit dem jeweiligen in den Blick zu nehmenden Elternteil in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt hätte (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.12.1980 - 5 C 48.79 - BVerwGE 61, 235), was für die Zeiten außerhalb der Schulferien unstreitig nicht der Fall war.
24 
b) Von der Wohnung des Vaters in R... ist jedoch eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte - nämlich das Katholische Freie Gymnasium St. M... R... - erreichbar.
25 
aa) Eine entsprechende Ausbildungsstätte ist vorhanden, wenn die von der Wohnung der Eltern aus erreichbare Ausbildungsstätte nach Lehrstoff (Inhalt), Schulstruktur und Bildungsgang zu dem angestrebten Ausbildungs- und Erziehungsziel (Abschluss) führt (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 20.09.1996 - 5 B 177.95 - juris, und vom 11.07.1986 - 5 B 28.86 - Buchholz 436.36 § 68 BAföG Nr. 3, Urteile vom 21.06.1990 - 5 C 3.88 - NVwZ-RR 1990, 611, vom 12.02.1981 - 5 C 43.79 - DVBl. 1982, 256, vom 31.03.1980 - 5 C 41.78 - Buchholz 436.36 § 12 BAföG Nr. 10, und vom 16.12.1976 - V C 43.75 - BVerwGE 51, 354; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.02.2013 - 12 S 1527/12 - juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 03.05.2016 - 12 A 1739/14 - juris; Bayerischer VGH, Beschluss vom 18.05.2015 - 12 ZB 14.2860 - juris; Sächsisches OVG, Urteil vom 18.06.2014 - 1 A 63/11 - NVwZ-RR 2015, 108; Pesch, in: Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 6. Aufl., 2016, § 2 Rn. 61; BT-Drs. VI/1975, 27). Für die Annahme einer entsprechenden zumutbaren Ausbildungsstätte genügt es deshalb nicht, allein auf den angestrebten Abschluss abzustellen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.09.1996 - 5 B 177.95 - juris), der für das Gymnasium St. M... und die Heimschule Kloster W... identisch wäre (Allgemeine Hochschulreife). Das Merkmal der entsprechenden Ausbildungsstätte erfordert zwar keine völlige Inhaltsgleichheit des Lehrstoffs (VG Göttingen, Urteil vom 24.03.2015 - 2 A 780/13 - juris), dem Schüler darf jedoch eine Vertiefung vorhandener Kenntnisse in Unterrichtsfächern, die für seine bisherige Ausbildung prägend waren, nicht verschlossen werden (BVerwG, Urteil vom 12.02.1981 - 5 C 43.79 - DVBl 1982, 256). Dies zugrunde legend ist das Gymnasium St. M... in R... auch hinsichtlich des Lehrstoffs eine der Heimschule Kloster W... entsprechende Ausbildungsstätte, denn es bietet die Möglichkeit, ein naturwissenschaftliches Profil mit Latein zu wählen (vgl. Internetauftritt des SMG).
26 
bb) Das Katholische Freie Gymnasium St. M... R... scheidet auch nicht deshalb als entsprechende Ausbildungsstätte aus, weil es keine Ausbildung zur Holzbildhauerin anbietet. Bei der Beurteilung der Frage, wann eine allgemeinbildende Schule nicht mehr als entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte anzusehen ist, ist zunächst zu berücksichtigen, dass sich § 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG an der Unterhaltsbelastung der Eltern orientiert und davon ausgeht, dass die Ausbildungsfinanzierung bis zum Abschluss der allgemeinen Bildung originäre Aufgabe der Eltern ist (Senatsurteil vom 28.02.2013 - 12 S 1527/12 - juris; Pesch, in: Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 6. Aufl., 2016, § 2 Rn. 52; Fischer, in: Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl., § 2 Rn. 14, Stand Mai 2014). Deshalb wird Ausbildungsförderung grundsätzlich nur Schülern gewährt, die nicht bei ihren Eltern leben können, weil von deren Wohnung eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist. Denn in diesen Ausnahmefällen haben die Eltern wegen der notwendigen auswärtigen Unterbringung besonders hohe Ausbildungskosten zu tragen (Senatsurteil vom 28.02.2013 - 12 S 1527/12 - juris; Senatsbeschluss vom 11.03.2006 - 12 S 2500/06 -; Pesch, in: Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 6. Aufl., 2016, § 2 Rn. 52). Als Ausnahmevorschrift ist § 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG eng zu verstehen. Allerdings ist die sich auf Lehrstoff (Inhalt), Schulstruktur und Bildungsgang konzentrierende Umschreibung nicht als abschließende Begriffsfestlegung anzusehen (BVerwG, Urteil vom 21.06.1990 - 5 C 3.88 - NVwZ-RR 1990, 611; Beschluss vom 11.07.1986 - 5 B 28.86 - Buchholz 436.36 § 68 BAföG Nr. 3). Ob eine von der Elternwohnung aus erreichbare Schule eine entsprechende Ausbildungsstätte ist, kann auch von anderen Umständen als Lehrstoff und Bildungsgang abhängen. Die berücksichtigungsfähigen Umstände erfahren nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Einschränkung allerdings insofern, als allein ausbildungsbezogene Gesichtspunkte die Wahl einer auswärtigen Ausbildungsstätte rechtfertigen können (BVerwG, Urteile vom 21.06.1990 - 5 C 3.88 - NVwZ-RR 1990, 611, und vom 16.12.1976 - V C 43.75 - BVerwGE 51, 354). Außer Betracht zu bleiben haben unwesentliche Unterschiede bezogen auf Schulstruktur und Bildungsgang (Bayerischer VGH, Beschluss vom 18.05.2015 - 12 ZB 14.2860 - juris). Bei der Beurteilung der Frage, ob ausnahmsweise der Besuch einer auswärtigen Schule förderungswürdig ist, muss zudem der jeder Förderung der Ausbildung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz immanente Zweck berücksichtigt werden, einem (bedürftigen) Auszubildenden die Chance zum Erreichen des angestrebten Ausbildungsziels zu bieten (Senatsurteil vom 28.02.2013 - 12 S 1527/12 - juris). Mit diesem Gesetzeszweck unvereinbar wäre die Versagung der Förderung, wenn die Verweisung des Auszubildenden an eine von der elterlichen Wohnung aus erreichbare Ausbildungsstätte zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der Ausbildung führen würde (Senatsurteil vom 28.02.2013 - 12 S 1527/12 - juris). Ein Wechsel der Ausbildungsstätte ist dem Auszubildenden nicht zuzumuten, wenn hierdurch das Erreichen des angestrebten Ausbildungsziels gefährdet wäre. Allerdings können insoweit ausschließlich Gründe, die in einem wesensmäßigen Zusammenhang mit der Ausbildung selbst stehen, von Relevanz sein (Senatsurteil vom 28.02.2013 - 12 S 1527/12 - juris).
27 
Unter Berücksichtigung dessen steht die Ausbildung zur Holzbildhauerin, die die Klägerin parallel zu ihrem Schulbesuch an der Heimschule Kloster W... absolviert, mit dem ausbildungsförderungsrechtlich relevanten Ausbildungsziel nicht in wesensmäßigem Zusammenhang. Ausbildungsziel der Klägerin i.S.d. Ausbildungsförderungsrechts ist die Erlangung der Allgemeinen Hochschulreife. Dass sie daneben anstrebt, die Ausbildung zur Holzbildhauerin abzuschließen, ist ausbildungsförderungsrechtlich unbedeutend. Bei dem Beruf der Holzbildhauerin handelt es sich um einen dreijährigen anerkannten Ausbildungsberuf in Industrie und Handwerk (vgl. Berufenet der Bundesagentur für Arbeit). Im Rahmen einer Ausbildung in einem Betrieb erhalten die Auszubildenden Ausbildungsvergütung. Daneben besteht unter bestimmten Bedingungen die Möglichkeit, Berufsausbildungsbeihilfe zu erhalten. Eine Förderung der Ausbildung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz ist hingegen nicht vorgesehen. Ein Wechsel auf das Katholische Freie Gymnasium St. M... in R... wäre der Klägerin mithin zuzumuten gewesen, da das Ausbildungsziel - die Erlangung der Allgemeinen Hochschulreife unter Berücksichtigung eines naturwissenschaftlichen Profils mit Latein - in dem vorliegend streitigen Zeitraum durch einen solchen Wechsel nicht gefährdet worden wäre.
28 
cc) Bei der Schule St. M... R... handelt es sich auch nicht um einen von dem der Heimschule Kloster W... abweichenden Typ eines Gymnasiums, der den Charakter als entsprechende Ausbildungsstätte ausschließen würde.
29 
Gymnasien sind verschiedenen Typs und damit nicht einander entsprechende Ausbildungsstätten, wenn sie unterschiedliche Aufnahmevoraussetzungen haben (vgl. Senatsurteil vom 28.02.2013 - 12 S 1527/12 - juris; VG Göttingen, Urteil vom 24.03.2015 - 2 A 780/13 - juris). Dies zugrunde legend ist die vorliegende Fallgestaltung entgegen der Auffassung der Klägerseite nicht mit dem Besuch des Landesgymnasiums für Hochbegabte in Schwäbisch Gmünd vergleichbar. Diese Schule verlangt als besondere, sich von anderen Gymnasien unterscheidende Aufnahmevoraussetzung u.a. eine Testung des IQ-Wertes des jeweiligen Schülers mit dem Ergebnis eines Prozentranges von 97,5 Prozent oder höher entsprechend einem IQ-Wert von mindestens 130 (vgl. Landtag von Baden-Württemberg, Drs. 14/979, S. 3). Zudem entsprechen die von dem Landesgymnasium für Hochbegabte Schwäbisch Gmünd angebotenen Unterrichtsinhalte dem Ausbildungsgang des allgemeinbildenden Gymnasiums unter Anwendung einer hochbegabtenspezifischen Didaktik, Methodik und Pädagogik (vgl. Landtag von Baden-Württemberg, Drs. 14/979, S. 6). Die Schulen Kloster W... und St. M... haben keine unterschiedlichen Aufnahmevoraussetzungen. Beide Schulen entscheiden über die Aufnahme nach persönlichen Aufnahmegesprächen (vgl. jeweilige Internetpräsenz). Hinsichtlich der konkreten Aufnahmesituation hat die Klägerin weder vorgetragen noch ist dies für den Senat sonst ersichtlich, dass sie an dem Gymnasium St. M... trotz Bewerbung keinen Platz erhalten hätte. Vielmehr muss nach den klägerischen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung davon ausgegangen werden, dass eine Bewerbung für eine Aufnahme an dem Gymnasium St. M... zu keinem Zeitpunkt erfolgt ist.
30 
Ein weiterer ausbildungsbezogener Gesichtspunkt, der eine Schule als entsprechende Ausbildungsstätte ausschließen kann, ist gegeben, wenn diese Schule Schulgeld erhebt; dies gilt jedenfalls dann, wenn dieses in einer Höhe festgesetzt ist, dass es sich für den Auszubildenden als unüberwindbares Hindernis darstellt (BVerwG, Urteil vom 21.06.1990 - 5 C 3.88 - NVwZ-RR 1990, 611). Vorliegend erheben sowohl die Heimschule Kloster W... als auch das Katholische Freie Gymnasium St. M... Schulgeld. Dieses beläuft sich ausweislich der Homepage der Schule für das Gymnasium St. M... auf 82,-- Euro pro Monat. Der Internatsbeitrag für die Heimschule Kloster W... liegt für die Klassenstufen 4 bis 10 bei 1.042,-- Euro monatlich, das Schuldgeld bei 50,-- Euro monatlich und der Werkstattbeitrag bei 108,-- Euro monatlich (www.internate-portal.de, Stand 01/2017). Bei Vergleich der erhobenen Gebühren erweist sich die Höhe des Schulgeldes an dem Gymnasium St. M... nicht als Hindernis für den Besuch dieser Schule (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 11.07.1986 - 5 B 28.86 - FamRZ 1986, 1159; Fischer, in: Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl., § 2 Rn. 16.2.1, Stand Mai 2014).
31 
Daneben wird teilweise angenommen, Gymnasien seien auch dann verschiedenen Typs, wenn sie sich aufgrund eines nicht unerheblichen Anteils spezieller, über den üblichen Fächerkanon hinausgehender sprach- bzw. berufsspezifischer Unterrichtsangebote, die der Schule insgesamt eine besondere Prägung gäben, unterschieden (Bayerischer VGH, Beschluss vom 18.05.2015 - 12 ZB 14.2860 - juris; Fischer in: Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl., § 2 Rn. 16.2.2, Stand Mai 2014 unter Bezugnahme auf Ziff. 2.1a.9 Sätze 1 und 2 BaföGVwV). Keine einander entsprechende Ausbildungsstätten sollen dann gegeben sein, wenn allein an dem auswärtigen Gymnasium eine Zusatzausbildung angeboten (Bayerischer VGH, Beschluss vom 18.05.2015 - 12 ZB 14.2860 - juris; Pesch, in: Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 6. Auflage 2016, § 2 Rn. 63 unter Bezugnahme auf VG Kassel, Urteil vom 04.11.1986 - V/3 E 341/84 - FamRZ 1987, 1091) oder wenn an einer erreichbaren Ausbildungsstätte ein gewünschter beruflicher Schwerpunkt nicht angeboten werde (Bayerischer VGH, Beschluss vom 18.05.2015 - 12 ZB 14.2860 - juris; Fischer, in: Rothe/Blanke, BAföG, a.a.O.). Im Übrigen werden wesentliche, beachtliche Unterschiede zwischen zwei Ausbildungsstätten teilweise bereits dann gesehen, wenn die Ausrichtung des Auszubildenden an einem bestimmten ausbildungsbezogenen Umstand sinnvoll erscheine (Bayerischer VGH, Beschluss vom 18.05.2015 - 12 ZB 14.2860 - juris mit Verweis auf BVerwG, Urteil vom 21.06.1990 - 5 C 3.88 - NVwZ-RR 1990, 611).
32 
In diesem Zusammenhang ist zunächst zu berücksichtigen, dass eine Ausbildung zur Holzbildhauerin keine Voraussetzung für ein von der Klägerin beabsichtigtes Hochschulstudium in den Bereichen Kunst, Graphik, Restaurator oder Architektur ist. Dass eine solche Ausbildung - wie die Klägerin vorträgt - die Einreichung einer Mappe aus fachbezogenen Zeichnungen und Bildern aufgrund des während der handwerklichen Lehre Erlernten erleichtert, kann nicht zur ausbildungsförderungsrechtlichen Berücksichtigung dieser Ausbildung führen. Voraussetzung ist zur Überzeugung des Senats unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bezüglich solcher über den üblichen Fächerkanon hinausgehender Angebote, vorliegend der Zusatzausbildung zur Holzbildhauerin, dass diese stets Bestandteil des förderungsfähigen Ausbildungsgangs sein müssen (vgl. oben unter 2.b)bb); so wohl auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.10.2011 - 12 A 1955/11 - juris), um ausbildungsförderungsrechtliche Relevanz zu entfalten. Der förderungsfähige Ausbildungsgang bestimmt mithin den Begriff der Ausbildungsstätte, so dass dieser entgegen der in der mündlichen Verhandlung geäußerten Auffassung der Klägerin nicht weiter verstanden werden kann als er durch den Inhalt des Ausbildungsganges vorgezeichnet ist. Zur Beurteilung der Frage, welche Angebote einer Schule ausbildungsförderungsrechtlich relevanter Teil des jeweiligen Ausbildungsganges sein können, sind die maßgeblichen landesrechtlichen Vorschriften heranzuziehen (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 12.02.1981 - 5 C 43.79 - FamRZ 1981, 610). Berufsspezifische Unterrichtsangebote an Gymnasien i.S.d. Teilziffer 2.1a.9 BaföGVwV können in Baden-Württemberg nur dann für den Charakter einer Ausbildungsstätte in ausbildungsförderungsrechtlichem Sinne Bedeutung erlangen und der Schule insgesamt eine besondere Prägung verleihen, wenn es sich um ein Berufliches Gymnasium i.S.v. § 8 Abs. 3 SchG i.V.m. § 1 Abs. 2 der Verordnung des Kultusministeriums über die Schultypen des Gymnasiums vom 12. Juli 2000 (GBl. S. 551) in der Fassung vom 12. März 2014 (GBl. S. 178) handelt. Nach § 8 Abs. 3 SchG kann das Gymnasium auch berufsorientierte Bildungsinhalte vermitteln und zu berufsbezogenen Bildungsgängen führen; die Typen der beruflichen Gymnasien können zusätzlich zu berufsqualifizierenden Abschlüssen hinführen (vgl. dazu Wörz/von Alberti/Falkenbach, Schulgesetz für Baden-Württemberg, § 8 Rn. 4, Stand Juli 2016). Bei der Heimschule Kloster W... handelt es sich jedoch nicht um ein berufliches, sondern um ein allgemeinbildendes Gymnasium (Gymnasium der Normalform) als anerkannte/genehmigte Ersatzschule i.S.v. § 3 Abs. 1 PSchG (vgl. Ausbildungsstättenverzeichnis des Regierungspräsidiums Stuttgart), wobei dem Unterricht an einer Ersatzschule ein von der Schulaufsichtsbehörde genehmigter Lehrplan zugrunde liegen und das Lehrziel der entsprechenden öffentlichen Schule erreicht werden muss (Nr. 12 Abs. 1 Nr. 1 a) und b) der Verordnung des Kultusministeriums und des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum zum Vollzug des Privatschulgesetzes i.d. Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juli 1971). Das Unterrichtsangebot in dem Bildungsgang „Gymnasium der Normalform mit dem Ziel der Erlangung der Allgemeinen Hochschulreife ab Klasse 10“ bestimmt sich nach § 8 der Verordnung des Kultusministeriums über die Jahrgangsstufen sowie über die Abiturprüfung an Gymnasien der Normalform und Gymnasien in Aufbauform mit Internat (Abiturverordnung Gymnasien der Normalform - NGVO - vom 24. Juli 2001). Weder das Unterrichtsangebot im Pflichtbereich (§ 8 Abs. 2 NGVO) noch im Wahlbereich (§ 8 Abs. 3 NGVO) umfasst berufsspezifische Unterrichtsangebote, so dass entsprechende Schwerpunkte ausschließlich dem außercurricularen Angebot eines allgemeinbildenden Gymnasiums zuzuordnen sein können. Die Ausbildung zur Holzbildhauerin, die parallel zu dem Unterricht des Gymnasiums vor der Abiturprüfung an der Heimschule Kloster W... bereits teilweise durchgeführt wird, ist mithin nicht Teil des Lehrstoffs und des Bildungsgangs, der für die Erlangung der Allgemeinen Hochschulreife - des ausbildungsförderungsrechtlich maßgeblichen Ausbildungsziels der Klägerin - relevant ist.
33 
dd) Selbst wenn man der von dem Bayerischen VGH (Beschluss vom 18.05.2015 - 12 ZB 14.2860 - juris) vertretenen Auffassung folgen und die Ausbildung zur Holzbildhauerin als ausbildungsförderungsrechtlich beachtliches berufsspezifisches Zusatzangebot sehen wollte, so könnte die Ausbildung förderrechtlich nicht von Bedeutung sein, weil sie nicht eng mit der gymnasialen Ausbildung verzahnt und in diese integriert ist (Bayerischer VGH, Beschluss vom 18.05.2015 - 12 ZB 14.2860 - juris). Wie den Stellungnahmen der Schulleiterin der Heimschule Kloster W... vom 1. und vom 22. Februar 2017 zu entnehmen ist, handelt es sich bei der handwerklichen Ausbildung um ein freiwilliges schulbegleitendes Zusatzangebot ab Klasse 9 mit dem Ziel der Doppelqualifikation (Abitur und Lehrabschluss). Bereits der freiwillige Charakter der Handwerksausbildung spricht für eine Einordnung als außercurriculares Angebot. Der handwerklichen Ausbildung liegt eine vertragliche Vereinbarung zugrunde, die durch Kündigung beendet werden kann. Auch die Tatsache, dass der praktische Unterricht jeweils an einem Nachmittag pro Woche erfolgt, der den übrigen Schülern zur freien Verfügung steht, ist ein Hinweis auf das Vorliegen eines Zusatzangebotes außerhalb des Bildungsgangs. Diese Einschätzung wird nicht dadurch erschüttert, dass die Ausbildung in schuleigenen Werkstatthäusern mit fachspezifischer Ausstattung erfolgt, denn auch andere außercurriculare Aktivitäten einer Schule werden typischerweise in deren Räumlichkeiten angeboten. Gleiches gilt für die Tatsache, dass die Schulstiftung der Erzdiözese Freiburg, der Träger der Heimschule Kloster W..., für die Ausbildung Handwerksmeisterinnen und - meister beschäftigt, denn auch sonstige freiwillige Angebote werden in der überwiegenden Anzahl der Fälle von den Lehrkräften der jeweiligen Schule unterbreitet. Schließlich wird lediglich der theoretische Prüfungsteil „Wirtschaftskunde“ im Seminarkurs „Wirtschaft und Recht“ während des gymnasialen Unterrichts erarbeitet und die Klausurnote aus diesem Kurs in das Gesellenprüfungszeugnis übernommen, zudem werden die allgemeinbildenden Fächer angerechnet. Zum Zeitpunkt des Bestehens des Abiturs sind jedoch erst zwei Drittel der Lehre abgeschlossen. Hingegen ist das komplette dritte Lehrjahr nach dem Abitur zu absolvieren. Schließlich sind Handwerk und Abitur zwei voneinander unabhängige Prüfungssituationen. Eine Verknüpfung dergestalt, dass das Bestehen der Gesellenprüfung von dem Bestehen des Abiturs abhängig wäre, ist nicht vorgesehen.
34 
ee) Das Katholische Freie Gymnasium St. M... in R... scheidet auch nicht deshalb als entsprechende Ausbildungsstätte aus, weil es den Unterricht in koedukativer Form anbietet. Das Kriterium der monoedukativen Ausbildung begründet bei abstrakter Betrachtung keinen ausbildungsbezogenen Gesichtspunkt im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (dazu 2.b)bb)), da es nicht geeignet ist, sich auf den Inhalt des Lehrstoffs auszuwirken und damit den Bildungsgang mitzubestimmen. Vielmehr handelt es sich dabei um einen sozialen Aspekt der Erziehung, der auf das Ausbildungsverhältnis nur mittelbar einwirken kann, als solcher jedoch ausbildungsförderungsrechtlich irrelevant ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.06.1990 - 5 C 3.88 - NVwZ-RR 1990, 611). Besonderheiten, die im Rahmen einer konkreten Betrachtungsweise im Fall der Klägerin zu einem abweichenden Ergebnis führen würden, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
35 
ff) Das Katholische Gymnasium St. M... R... ist auch eine zumutbare Ausbildungsstätte. Der Begriff der Zumutbarkeit knüpft an objektive Gegebenheiten, an die Art der Ausbildungsstätte, an (BVerwG, Beschluss vom 20.09.1996 - 5 B 177.95 - juris; BVerwG, Urteile vom 15.12.1988 - 5 C 9.85 - BVerwGE 81, 81, und vom 14.12.1978 - V C 49.77 - BVerwGE 57, 198). Hierbei kann von Bedeutung sein, dass die besuchte Ausbildungsstätte eine konfessionelle oder weltanschauliche Prägung besitzt und der Auszubildende seine Ausbildung hieran orientiert (vgl. BVerwG, Urteile vom 15.12.1988 - a.a.O. -, und vom 14.12.1978 - a.a.O - ; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.07.1990 - 7 S 2242/89 - juris; Bayerischer VGH, Beschluss vom 18.05.2015 - 12 ZB 14.2860 - juris; so auch Textziffer 2.1a. 8 der für das Gericht unverbindlichen Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum BAföG - BAföGVwV 1991 vom 15.10.1991 - GMBl. S. 770 -, zuletzt geändert durch die BAföGÄndVwV 2013 vom 13.11.2013 - GMBl. Nr. 55/56, S. 1094). Da die Klägerin ihre Ausbildung für den Senat nachvollziehbar an einer konfessionellen Ausrichtung orientiert, sind vornehmlich Schulen entsprechender Prägung als zumutbare Ausbildungsstätten in den Blick zu nehmen. Bereits im Zeitpunkt der Antragstellung am 30. Juli 2014 machte die Klägerin deutlich, dass sie sich mit der in der Heimschule Kloster W... angebotenen Erziehung zu einer an christlichen Werten orientierten jungen Frau identifiziere. Auch in ihrem Widerspruchsschreiben vom 17. Oktober 2014 brachte sie zum Ausdruck, die christliche Werteorientierung sei ein entscheidender Faktor für die Wahl der Heimschule Kloster W... gewesen. In der Berufungserwiderung vom 14. April 2016 hat die Klägerin betont, die an ihrer Schule durch gymnasialen Unterricht, Handwerksausbildung und spirituelle Prägung gelebten benediktinischen Regeln seien für die Entscheidung für dieses Gymnasium ausschlaggebend gewesen. Aus diesem im Rahmen des gesamten Verfahrens konsistenten Vortrag wird deutlich, dass der konfessionelle Schwerpunkt ihrer aktuellen Schule wesentliches Kriterium für die Wahl derselben war.
36 
Mit dem Katholischen Freien Gymnasium St. M... in R... ist eine zumutbare Ausbildungsstätte unzweifelhaft vorhanden, denn bei dieser Schule handelt es sich um ein allgemeinbildendes Gymnasium in der Trägerschaft der Stiftung Katholische Freie Schulen der Diözese R... (vgl. Internetauftritt des SMG); die religiöse Erziehung sowie die Wert- und Sinnorientierung gehören zur Zielsetzung der Schule (vgl. Internetauftritt des SMG). Darüber hinaus ist der in dem Gymnasium St. M... angebotene Unterricht unter Berücksichtigung des sog. Marchtaler Plans von dem Lernen mit Kopf, Herz und Hand geprägt, vergleichbar mit der benediktinischen Ausrichtung der Heimschule Kloster W.... Offen bleiben kann somit, ob das Ex- ...-B...-Gymnasium und das P...-K...-Gymnasium in R... ebenso wie die weiteren seitens des Beklagten benannten Gymnasien in T... und D..., bei denen es sich um staatliche Schulen ohne konfessionelle Prägung handelt, wegen fehlender konfessioneller Ausrichtung als zumutbare Ausbildungsstätten ausscheiden. Insbesondere bedarf es keiner näheren Auseinandersetzung mit der Frage, ob das von der Klägerin besuchte Gymnasium einerseits und die in Betracht kommenden staatlichen Gymnasien andererseits miteinander unvereinbare Bildungsziele weltanschaulicher oder konfessioneller Prägung verfolgen (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 14.12.1978 - a.a.O. -) bzw. ob die Angebote religiöser Prägung überhaupt unmittelbar mit der Ausbildung verbunden sind oder nur neben der Ausbildung angeboten werden (vgl. dazu VG München, Urteil vom 08.11.2012 - M 15 K 12.920 - juris).
37 
c) Die Verweisung der Klägerin auf das Katholische Freie Gymnasium St. M... R... hätte im streitgegenständlichen Zeitraum auch nicht zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der Ausbildung der Klägerin geführt. Zwar ist jeder Wechsel der Ausbildungsstätte geeignet, die Ausbildung zu beeinträchtigen. Wenn die Eltern eines Schülers ihren Wohnort wechseln oder an dem (unverändert gebliebenen) Wohnort der Eltern ein Gymnasium des von dem Auszubildenden bisher (auswärts) besuchten Typs errichtet wird, sind mit dem ausbildungsförderungsrechtlich an sich gebotenen Wechsel auf das Gymnasium am Wohnort der Eltern stets gewisse Umstellungs- und Eingewöhnungsschwierigkeiten für den Auszubildenden verbunden. Dieser Umstand allein rechtfertigt indessen in der Regel nicht eine Weiterförderung des Besuchs der bisherigen Ausbildungsstätte. Eine wesentliche Beeinträchtigung der Ausbildung kann nur dann angenommen werden, wenn durch den Wechsel der Ausbildungsstätte das Erreichen des Ausbildungszieles gefährdet erscheint (BVerwG, Urteil vom 14.12.1978 - a.a.O. -; Pesch, in: Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 6. Auflage, 2016, § 2 Rn. 61). Das wird regelmäßig nur dann angenommen werden können, wenn die Ausbildung auf ihren Abschluss hin schon weitgehend fortgeschritten ist. Dass nach den Verwaltungsvorschriften zum Bundesausbildungsförderungsgesetz dem Auszubildenden beim Besuch eines Gymnasiums zwei Jahre vor Abschluss des Ausbildungsabschnitts ein Wechsel der Ausbildungsstätte wegen der damit verbundenen wesentlichen Beeinträchtigung der Ausbildung nicht mehr zugemutet wird (vgl. Tz 2.1a.15 BAföGVwV), kann als Niederschlag allgemeiner Erfahrung gelten, macht die Regelung praktikabel und dient der Wahrung des Gleichheitssatzes; bei einer von solchen Kriterien geprägten Konkretisierung im Gesetz selbst nicht näher bestimmter Merkmale durch Verwaltungsvorschriften wäre eine daran orientierte Verwaltungsentscheidung nur dann rechtswidrig, wenn sie aufgrund relevanter Besonderheiten des Einzelfalles oder der betroffenen Fallgruppe sich nicht mehr in den Rahmen der gesetzlichen Zielvorstellungen einfügen ließe. Für entsprechende Besonderheiten ist vorliegend nichts ersichtlich. Das Maß der zumutbaren Beeinträchtigung wäre vorliegend nicht überschritten, da die Klägerin bei einem Schulwechsel zu Beginn des 10. Schuljahres noch die letzten drei Schuljahre in dem von der Wohnung des Vaters aus erreichbaren Gymnasium hätte absolvieren können (vgl. zu Vorstehendem BVerwG, Urteil vom 14.12.1978 - a.a.O. -).
38 
d) Das Katholische Freie Gymnasium St. M... in R... ist von der Wohnung des Vaters der Klägerin bei Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel etwa 20 Minuten ohne Umsteigen entfernt (vgl. www.3-loewen-takt.de) und damit unproblematisch innerhalb der zumutbaren durchschnittlichen täglichen Wegezeit erreichbar (vgl. dazu Pesch, in Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 6. Aufl., 2016, § 2 Rn. 61).
39 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, das Verfahren ist gemäß § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei.
40 
Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, denn die Frage, ob das Angebot einer Zusatzausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf an einem allgemeinbildenden Gymnasium der Schule eine ausbildungsförderungsrechtlich relevante Prägung mit der Folge verleiht, dass eine Schule, die dieses Angebot nicht vorhält, keine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte i.S.v. § 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG sein kann, ist bislang nicht höchstrichterlich geklärt.

Gründe

 
18 
Die nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthafte und auch im Übrigen zulässige, insbesondere die verlängerte Berufungsbegründungsfrist des § 124a Abs. 3 Satz 1 u. 3 VwGO wahrende Berufung des Beklagten ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat der zulässigen Verpflichtungsklage der Klägerin zu Unrecht stattgegeben. Die ablehnenden Bescheide des Beklagten sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten; sie hat keinen Anspruch auf die begehrte Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe für das Schuljahr 2014/2015 (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
19 
1. Anspruchsgrundlage für eine Förderung nach dem Ausbildungsförderungsgesetz ist § 7 Abs. 1 Satz 1 BAföG. Danach wird Ausbildungsförderung zumindest für drei Schul- oder Studienjahre berufsbildender Ausbildung im Sinne der §§ 2 und 3 BAföG bis zu einem daran anschließenden berufsqualifizierenden Abschluss gewährt. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG wird Ausbildungsförderung u.a. für den Besuch von weiterführenden allgemeinbildenden Schulen ab Klasse 10 geleistet, wenn der Auszubildende die Voraussetzungen des Absatzes 1a erfüllt.
20 
a) Die Ausbildungsstätte der Klägerin fällt unter § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG, da es sich bei dem staatlich anerkannten katholischen Gymnasium Heimschule Kloster W... in der Trägerschaft der Schulstiftung der Erzdiözese Freiburg um eine allgemeinbildende Schule handelt und die Bewilligung von Ausbildungsförderung für den Besuch des 10. Schuljahres dieses Gymnasiums begehrt wird.
21 
b) Die in § 2 Abs. 1 Satz 3 BAföG niedergelegten Anforderungen an den Träger der Schule sind erfüllt, denn die Heimschule Kloster W... ist eine anerkannte/genehmigte Ersatzschule, wie sich aus dem Ausbildungsstättenverzeichnis des Regierungspräsidiums Stuttgart ergibt.
22 
2. Die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG liegen jedoch nicht vor. Nach dieser Vorschrift wird für den Besuch der in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG bezeichneten Ausbildungsstätten Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist. Die übrigen Alternativen des § 2 Abs. 1a Satz 1 BAföG kommen vorliegend unstreitig nicht in Betracht. § 2 Abs. 1a BAföG wurde durch das 12. BAföG-Änderungsgesetz vom 22. Mai 1990 (BGBl. I S. 936) eingefügt, um die zuvor in §§ 2, 10, 12 und 68 Abs. 2 BAföG enthaltenen Teilregelungen über die Förderungsfähigkeit einer Ausbildung aus Gründen der Übersichtlichkeit des Gesetzes in § 2 Abs. 1 und 1a zusammenzufassen (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf, BT-Drs. 11/5961, S. 18). Die vorliegend streitgegenständliche Regelung des § 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG war bis dahin inhaltsgleich in § 68 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 12 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BAföG enthalten. Bei der Frage, ob nach § 2 Abs. 1 a Satz 1 Nr. 1 BAföG ein Anspruch auf Ausbildungsförderung dem Grunde nach besteht, kann mithin auf die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Grundsätze zur Auslegung des § 68 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 12 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BAföG zurückgegriffen werden (BVerwG, Urteil vom 27.05.1999 - 5 C 23.98 - Buchholz 436.36 § 2 BAföG Nr. 26).
23 
a) Die Klägerin wohnt nicht bei ihren Eltern, denn sie lebt während des Schuljahres außerhalb der Ferien in dem zu der Heimschule Kloster W... gehörenden Internat. Sie wohnt zu diesen Zeiten mithin weder bei ihrem Vater in R...- ... noch bei ihrer Mutter in T... Unabhängig von dem melderechtlichen Status wäre für ein „Wohnen bei den Eltern“ erforderlich, dass die Klägerin während des Schuljahres mit ihren Eltern bzw. mit dem jeweiligen in den Blick zu nehmenden Elternteil in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt hätte (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.12.1980 - 5 C 48.79 - BVerwGE 61, 235), was für die Zeiten außerhalb der Schulferien unstreitig nicht der Fall war.
24 
b) Von der Wohnung des Vaters in R... ist jedoch eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte - nämlich das Katholische Freie Gymnasium St. M... R... - erreichbar.
25 
aa) Eine entsprechende Ausbildungsstätte ist vorhanden, wenn die von der Wohnung der Eltern aus erreichbare Ausbildungsstätte nach Lehrstoff (Inhalt), Schulstruktur und Bildungsgang zu dem angestrebten Ausbildungs- und Erziehungsziel (Abschluss) führt (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 20.09.1996 - 5 B 177.95 - juris, und vom 11.07.1986 - 5 B 28.86 - Buchholz 436.36 § 68 BAföG Nr. 3, Urteile vom 21.06.1990 - 5 C 3.88 - NVwZ-RR 1990, 611, vom 12.02.1981 - 5 C 43.79 - DVBl. 1982, 256, vom 31.03.1980 - 5 C 41.78 - Buchholz 436.36 § 12 BAföG Nr. 10, und vom 16.12.1976 - V C 43.75 - BVerwGE 51, 354; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.02.2013 - 12 S 1527/12 - juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 03.05.2016 - 12 A 1739/14 - juris; Bayerischer VGH, Beschluss vom 18.05.2015 - 12 ZB 14.2860 - juris; Sächsisches OVG, Urteil vom 18.06.2014 - 1 A 63/11 - NVwZ-RR 2015, 108; Pesch, in: Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 6. Aufl., 2016, § 2 Rn. 61; BT-Drs. VI/1975, 27). Für die Annahme einer entsprechenden zumutbaren Ausbildungsstätte genügt es deshalb nicht, allein auf den angestrebten Abschluss abzustellen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.09.1996 - 5 B 177.95 - juris), der für das Gymnasium St. M... und die Heimschule Kloster W... identisch wäre (Allgemeine Hochschulreife). Das Merkmal der entsprechenden Ausbildungsstätte erfordert zwar keine völlige Inhaltsgleichheit des Lehrstoffs (VG Göttingen, Urteil vom 24.03.2015 - 2 A 780/13 - juris), dem Schüler darf jedoch eine Vertiefung vorhandener Kenntnisse in Unterrichtsfächern, die für seine bisherige Ausbildung prägend waren, nicht verschlossen werden (BVerwG, Urteil vom 12.02.1981 - 5 C 43.79 - DVBl 1982, 256). Dies zugrunde legend ist das Gymnasium St. M... in R... auch hinsichtlich des Lehrstoffs eine der Heimschule Kloster W... entsprechende Ausbildungsstätte, denn es bietet die Möglichkeit, ein naturwissenschaftliches Profil mit Latein zu wählen (vgl. Internetauftritt des SMG).
26 
bb) Das Katholische Freie Gymnasium St. M... R... scheidet auch nicht deshalb als entsprechende Ausbildungsstätte aus, weil es keine Ausbildung zur Holzbildhauerin anbietet. Bei der Beurteilung der Frage, wann eine allgemeinbildende Schule nicht mehr als entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte anzusehen ist, ist zunächst zu berücksichtigen, dass sich § 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG an der Unterhaltsbelastung der Eltern orientiert und davon ausgeht, dass die Ausbildungsfinanzierung bis zum Abschluss der allgemeinen Bildung originäre Aufgabe der Eltern ist (Senatsurteil vom 28.02.2013 - 12 S 1527/12 - juris; Pesch, in: Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 6. Aufl., 2016, § 2 Rn. 52; Fischer, in: Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl., § 2 Rn. 14, Stand Mai 2014). Deshalb wird Ausbildungsförderung grundsätzlich nur Schülern gewährt, die nicht bei ihren Eltern leben können, weil von deren Wohnung eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist. Denn in diesen Ausnahmefällen haben die Eltern wegen der notwendigen auswärtigen Unterbringung besonders hohe Ausbildungskosten zu tragen (Senatsurteil vom 28.02.2013 - 12 S 1527/12 - juris; Senatsbeschluss vom 11.03.2006 - 12 S 2500/06 -; Pesch, in: Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 6. Aufl., 2016, § 2 Rn. 52). Als Ausnahmevorschrift ist § 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG eng zu verstehen. Allerdings ist die sich auf Lehrstoff (Inhalt), Schulstruktur und Bildungsgang konzentrierende Umschreibung nicht als abschließende Begriffsfestlegung anzusehen (BVerwG, Urteil vom 21.06.1990 - 5 C 3.88 - NVwZ-RR 1990, 611; Beschluss vom 11.07.1986 - 5 B 28.86 - Buchholz 436.36 § 68 BAföG Nr. 3). Ob eine von der Elternwohnung aus erreichbare Schule eine entsprechende Ausbildungsstätte ist, kann auch von anderen Umständen als Lehrstoff und Bildungsgang abhängen. Die berücksichtigungsfähigen Umstände erfahren nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Einschränkung allerdings insofern, als allein ausbildungsbezogene Gesichtspunkte die Wahl einer auswärtigen Ausbildungsstätte rechtfertigen können (BVerwG, Urteile vom 21.06.1990 - 5 C 3.88 - NVwZ-RR 1990, 611, und vom 16.12.1976 - V C 43.75 - BVerwGE 51, 354). Außer Betracht zu bleiben haben unwesentliche Unterschiede bezogen auf Schulstruktur und Bildungsgang (Bayerischer VGH, Beschluss vom 18.05.2015 - 12 ZB 14.2860 - juris). Bei der Beurteilung der Frage, ob ausnahmsweise der Besuch einer auswärtigen Schule förderungswürdig ist, muss zudem der jeder Förderung der Ausbildung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz immanente Zweck berücksichtigt werden, einem (bedürftigen) Auszubildenden die Chance zum Erreichen des angestrebten Ausbildungsziels zu bieten (Senatsurteil vom 28.02.2013 - 12 S 1527/12 - juris). Mit diesem Gesetzeszweck unvereinbar wäre die Versagung der Förderung, wenn die Verweisung des Auszubildenden an eine von der elterlichen Wohnung aus erreichbare Ausbildungsstätte zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der Ausbildung führen würde (Senatsurteil vom 28.02.2013 - 12 S 1527/12 - juris). Ein Wechsel der Ausbildungsstätte ist dem Auszubildenden nicht zuzumuten, wenn hierdurch das Erreichen des angestrebten Ausbildungsziels gefährdet wäre. Allerdings können insoweit ausschließlich Gründe, die in einem wesensmäßigen Zusammenhang mit der Ausbildung selbst stehen, von Relevanz sein (Senatsurteil vom 28.02.2013 - 12 S 1527/12 - juris).
27 
Unter Berücksichtigung dessen steht die Ausbildung zur Holzbildhauerin, die die Klägerin parallel zu ihrem Schulbesuch an der Heimschule Kloster W... absolviert, mit dem ausbildungsförderungsrechtlich relevanten Ausbildungsziel nicht in wesensmäßigem Zusammenhang. Ausbildungsziel der Klägerin i.S.d. Ausbildungsförderungsrechts ist die Erlangung der Allgemeinen Hochschulreife. Dass sie daneben anstrebt, die Ausbildung zur Holzbildhauerin abzuschließen, ist ausbildungsförderungsrechtlich unbedeutend. Bei dem Beruf der Holzbildhauerin handelt es sich um einen dreijährigen anerkannten Ausbildungsberuf in Industrie und Handwerk (vgl. Berufenet der Bundesagentur für Arbeit). Im Rahmen einer Ausbildung in einem Betrieb erhalten die Auszubildenden Ausbildungsvergütung. Daneben besteht unter bestimmten Bedingungen die Möglichkeit, Berufsausbildungsbeihilfe zu erhalten. Eine Förderung der Ausbildung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz ist hingegen nicht vorgesehen. Ein Wechsel auf das Katholische Freie Gymnasium St. M... in R... wäre der Klägerin mithin zuzumuten gewesen, da das Ausbildungsziel - die Erlangung der Allgemeinen Hochschulreife unter Berücksichtigung eines naturwissenschaftlichen Profils mit Latein - in dem vorliegend streitigen Zeitraum durch einen solchen Wechsel nicht gefährdet worden wäre.
28 
cc) Bei der Schule St. M... R... handelt es sich auch nicht um einen von dem der Heimschule Kloster W... abweichenden Typ eines Gymnasiums, der den Charakter als entsprechende Ausbildungsstätte ausschließen würde.
29 
Gymnasien sind verschiedenen Typs und damit nicht einander entsprechende Ausbildungsstätten, wenn sie unterschiedliche Aufnahmevoraussetzungen haben (vgl. Senatsurteil vom 28.02.2013 - 12 S 1527/12 - juris; VG Göttingen, Urteil vom 24.03.2015 - 2 A 780/13 - juris). Dies zugrunde legend ist die vorliegende Fallgestaltung entgegen der Auffassung der Klägerseite nicht mit dem Besuch des Landesgymnasiums für Hochbegabte in Schwäbisch Gmünd vergleichbar. Diese Schule verlangt als besondere, sich von anderen Gymnasien unterscheidende Aufnahmevoraussetzung u.a. eine Testung des IQ-Wertes des jeweiligen Schülers mit dem Ergebnis eines Prozentranges von 97,5 Prozent oder höher entsprechend einem IQ-Wert von mindestens 130 (vgl. Landtag von Baden-Württemberg, Drs. 14/979, S. 3). Zudem entsprechen die von dem Landesgymnasium für Hochbegabte Schwäbisch Gmünd angebotenen Unterrichtsinhalte dem Ausbildungsgang des allgemeinbildenden Gymnasiums unter Anwendung einer hochbegabtenspezifischen Didaktik, Methodik und Pädagogik (vgl. Landtag von Baden-Württemberg, Drs. 14/979, S. 6). Die Schulen Kloster W... und St. M... haben keine unterschiedlichen Aufnahmevoraussetzungen. Beide Schulen entscheiden über die Aufnahme nach persönlichen Aufnahmegesprächen (vgl. jeweilige Internetpräsenz). Hinsichtlich der konkreten Aufnahmesituation hat die Klägerin weder vorgetragen noch ist dies für den Senat sonst ersichtlich, dass sie an dem Gymnasium St. M... trotz Bewerbung keinen Platz erhalten hätte. Vielmehr muss nach den klägerischen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung davon ausgegangen werden, dass eine Bewerbung für eine Aufnahme an dem Gymnasium St. M... zu keinem Zeitpunkt erfolgt ist.
30 
Ein weiterer ausbildungsbezogener Gesichtspunkt, der eine Schule als entsprechende Ausbildungsstätte ausschließen kann, ist gegeben, wenn diese Schule Schulgeld erhebt; dies gilt jedenfalls dann, wenn dieses in einer Höhe festgesetzt ist, dass es sich für den Auszubildenden als unüberwindbares Hindernis darstellt (BVerwG, Urteil vom 21.06.1990 - 5 C 3.88 - NVwZ-RR 1990, 611). Vorliegend erheben sowohl die Heimschule Kloster W... als auch das Katholische Freie Gymnasium St. M... Schulgeld. Dieses beläuft sich ausweislich der Homepage der Schule für das Gymnasium St. M... auf 82,-- Euro pro Monat. Der Internatsbeitrag für die Heimschule Kloster W... liegt für die Klassenstufen 4 bis 10 bei 1.042,-- Euro monatlich, das Schuldgeld bei 50,-- Euro monatlich und der Werkstattbeitrag bei 108,-- Euro monatlich (www.internate-portal.de, Stand 01/2017). Bei Vergleich der erhobenen Gebühren erweist sich die Höhe des Schulgeldes an dem Gymnasium St. M... nicht als Hindernis für den Besuch dieser Schule (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 11.07.1986 - 5 B 28.86 - FamRZ 1986, 1159; Fischer, in: Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl., § 2 Rn. 16.2.1, Stand Mai 2014).
31 
Daneben wird teilweise angenommen, Gymnasien seien auch dann verschiedenen Typs, wenn sie sich aufgrund eines nicht unerheblichen Anteils spezieller, über den üblichen Fächerkanon hinausgehender sprach- bzw. berufsspezifischer Unterrichtsangebote, die der Schule insgesamt eine besondere Prägung gäben, unterschieden (Bayerischer VGH, Beschluss vom 18.05.2015 - 12 ZB 14.2860 - juris; Fischer in: Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl., § 2 Rn. 16.2.2, Stand Mai 2014 unter Bezugnahme auf Ziff. 2.1a.9 Sätze 1 und 2 BaföGVwV). Keine einander entsprechende Ausbildungsstätten sollen dann gegeben sein, wenn allein an dem auswärtigen Gymnasium eine Zusatzausbildung angeboten (Bayerischer VGH, Beschluss vom 18.05.2015 - 12 ZB 14.2860 - juris; Pesch, in: Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 6. Auflage 2016, § 2 Rn. 63 unter Bezugnahme auf VG Kassel, Urteil vom 04.11.1986 - V/3 E 341/84 - FamRZ 1987, 1091) oder wenn an einer erreichbaren Ausbildungsstätte ein gewünschter beruflicher Schwerpunkt nicht angeboten werde (Bayerischer VGH, Beschluss vom 18.05.2015 - 12 ZB 14.2860 - juris; Fischer, in: Rothe/Blanke, BAföG, a.a.O.). Im Übrigen werden wesentliche, beachtliche Unterschiede zwischen zwei Ausbildungsstätten teilweise bereits dann gesehen, wenn die Ausrichtung des Auszubildenden an einem bestimmten ausbildungsbezogenen Umstand sinnvoll erscheine (Bayerischer VGH, Beschluss vom 18.05.2015 - 12 ZB 14.2860 - juris mit Verweis auf BVerwG, Urteil vom 21.06.1990 - 5 C 3.88 - NVwZ-RR 1990, 611).
32 
In diesem Zusammenhang ist zunächst zu berücksichtigen, dass eine Ausbildung zur Holzbildhauerin keine Voraussetzung für ein von der Klägerin beabsichtigtes Hochschulstudium in den Bereichen Kunst, Graphik, Restaurator oder Architektur ist. Dass eine solche Ausbildung - wie die Klägerin vorträgt - die Einreichung einer Mappe aus fachbezogenen Zeichnungen und Bildern aufgrund des während der handwerklichen Lehre Erlernten erleichtert, kann nicht zur ausbildungsförderungsrechtlichen Berücksichtigung dieser Ausbildung führen. Voraussetzung ist zur Überzeugung des Senats unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bezüglich solcher über den üblichen Fächerkanon hinausgehender Angebote, vorliegend der Zusatzausbildung zur Holzbildhauerin, dass diese stets Bestandteil des förderungsfähigen Ausbildungsgangs sein müssen (vgl. oben unter 2.b)bb); so wohl auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.10.2011 - 12 A 1955/11 - juris), um ausbildungsförderungsrechtliche Relevanz zu entfalten. Der förderungsfähige Ausbildungsgang bestimmt mithin den Begriff der Ausbildungsstätte, so dass dieser entgegen der in der mündlichen Verhandlung geäußerten Auffassung der Klägerin nicht weiter verstanden werden kann als er durch den Inhalt des Ausbildungsganges vorgezeichnet ist. Zur Beurteilung der Frage, welche Angebote einer Schule ausbildungsförderungsrechtlich relevanter Teil des jeweiligen Ausbildungsganges sein können, sind die maßgeblichen landesrechtlichen Vorschriften heranzuziehen (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 12.02.1981 - 5 C 43.79 - FamRZ 1981, 610). Berufsspezifische Unterrichtsangebote an Gymnasien i.S.d. Teilziffer 2.1a.9 BaföGVwV können in Baden-Württemberg nur dann für den Charakter einer Ausbildungsstätte in ausbildungsförderungsrechtlichem Sinne Bedeutung erlangen und der Schule insgesamt eine besondere Prägung verleihen, wenn es sich um ein Berufliches Gymnasium i.S.v. § 8 Abs. 3 SchG i.V.m. § 1 Abs. 2 der Verordnung des Kultusministeriums über die Schultypen des Gymnasiums vom 12. Juli 2000 (GBl. S. 551) in der Fassung vom 12. März 2014 (GBl. S. 178) handelt. Nach § 8 Abs. 3 SchG kann das Gymnasium auch berufsorientierte Bildungsinhalte vermitteln und zu berufsbezogenen Bildungsgängen führen; die Typen der beruflichen Gymnasien können zusätzlich zu berufsqualifizierenden Abschlüssen hinführen (vgl. dazu Wörz/von Alberti/Falkenbach, Schulgesetz für Baden-Württemberg, § 8 Rn. 4, Stand Juli 2016). Bei der Heimschule Kloster W... handelt es sich jedoch nicht um ein berufliches, sondern um ein allgemeinbildendes Gymnasium (Gymnasium der Normalform) als anerkannte/genehmigte Ersatzschule i.S.v. § 3 Abs. 1 PSchG (vgl. Ausbildungsstättenverzeichnis des Regierungspräsidiums Stuttgart), wobei dem Unterricht an einer Ersatzschule ein von der Schulaufsichtsbehörde genehmigter Lehrplan zugrunde liegen und das Lehrziel der entsprechenden öffentlichen Schule erreicht werden muss (Nr. 12 Abs. 1 Nr. 1 a) und b) der Verordnung des Kultusministeriums und des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum zum Vollzug des Privatschulgesetzes i.d. Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juli 1971). Das Unterrichtsangebot in dem Bildungsgang „Gymnasium der Normalform mit dem Ziel der Erlangung der Allgemeinen Hochschulreife ab Klasse 10“ bestimmt sich nach § 8 der Verordnung des Kultusministeriums über die Jahrgangsstufen sowie über die Abiturprüfung an Gymnasien der Normalform und Gymnasien in Aufbauform mit Internat (Abiturverordnung Gymnasien der Normalform - NGVO - vom 24. Juli 2001). Weder das Unterrichtsangebot im Pflichtbereich (§ 8 Abs. 2 NGVO) noch im Wahlbereich (§ 8 Abs. 3 NGVO) umfasst berufsspezifische Unterrichtsangebote, so dass entsprechende Schwerpunkte ausschließlich dem außercurricularen Angebot eines allgemeinbildenden Gymnasiums zuzuordnen sein können. Die Ausbildung zur Holzbildhauerin, die parallel zu dem Unterricht des Gymnasiums vor der Abiturprüfung an der Heimschule Kloster W... bereits teilweise durchgeführt wird, ist mithin nicht Teil des Lehrstoffs und des Bildungsgangs, der für die Erlangung der Allgemeinen Hochschulreife - des ausbildungsförderungsrechtlich maßgeblichen Ausbildungsziels der Klägerin - relevant ist.
33 
dd) Selbst wenn man der von dem Bayerischen VGH (Beschluss vom 18.05.2015 - 12 ZB 14.2860 - juris) vertretenen Auffassung folgen und die Ausbildung zur Holzbildhauerin als ausbildungsförderungsrechtlich beachtliches berufsspezifisches Zusatzangebot sehen wollte, so könnte die Ausbildung förderrechtlich nicht von Bedeutung sein, weil sie nicht eng mit der gymnasialen Ausbildung verzahnt und in diese integriert ist (Bayerischer VGH, Beschluss vom 18.05.2015 - 12 ZB 14.2860 - juris). Wie den Stellungnahmen der Schulleiterin der Heimschule Kloster W... vom 1. und vom 22. Februar 2017 zu entnehmen ist, handelt es sich bei der handwerklichen Ausbildung um ein freiwilliges schulbegleitendes Zusatzangebot ab Klasse 9 mit dem Ziel der Doppelqualifikation (Abitur und Lehrabschluss). Bereits der freiwillige Charakter der Handwerksausbildung spricht für eine Einordnung als außercurriculares Angebot. Der handwerklichen Ausbildung liegt eine vertragliche Vereinbarung zugrunde, die durch Kündigung beendet werden kann. Auch die Tatsache, dass der praktische Unterricht jeweils an einem Nachmittag pro Woche erfolgt, der den übrigen Schülern zur freien Verfügung steht, ist ein Hinweis auf das Vorliegen eines Zusatzangebotes außerhalb des Bildungsgangs. Diese Einschätzung wird nicht dadurch erschüttert, dass die Ausbildung in schuleigenen Werkstatthäusern mit fachspezifischer Ausstattung erfolgt, denn auch andere außercurriculare Aktivitäten einer Schule werden typischerweise in deren Räumlichkeiten angeboten. Gleiches gilt für die Tatsache, dass die Schulstiftung der Erzdiözese Freiburg, der Träger der Heimschule Kloster W..., für die Ausbildung Handwerksmeisterinnen und - meister beschäftigt, denn auch sonstige freiwillige Angebote werden in der überwiegenden Anzahl der Fälle von den Lehrkräften der jeweiligen Schule unterbreitet. Schließlich wird lediglich der theoretische Prüfungsteil „Wirtschaftskunde“ im Seminarkurs „Wirtschaft und Recht“ während des gymnasialen Unterrichts erarbeitet und die Klausurnote aus diesem Kurs in das Gesellenprüfungszeugnis übernommen, zudem werden die allgemeinbildenden Fächer angerechnet. Zum Zeitpunkt des Bestehens des Abiturs sind jedoch erst zwei Drittel der Lehre abgeschlossen. Hingegen ist das komplette dritte Lehrjahr nach dem Abitur zu absolvieren. Schließlich sind Handwerk und Abitur zwei voneinander unabhängige Prüfungssituationen. Eine Verknüpfung dergestalt, dass das Bestehen der Gesellenprüfung von dem Bestehen des Abiturs abhängig wäre, ist nicht vorgesehen.
34 
ee) Das Katholische Freie Gymnasium St. M... in R... scheidet auch nicht deshalb als entsprechende Ausbildungsstätte aus, weil es den Unterricht in koedukativer Form anbietet. Das Kriterium der monoedukativen Ausbildung begründet bei abstrakter Betrachtung keinen ausbildungsbezogenen Gesichtspunkt im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (dazu 2.b)bb)), da es nicht geeignet ist, sich auf den Inhalt des Lehrstoffs auszuwirken und damit den Bildungsgang mitzubestimmen. Vielmehr handelt es sich dabei um einen sozialen Aspekt der Erziehung, der auf das Ausbildungsverhältnis nur mittelbar einwirken kann, als solcher jedoch ausbildungsförderungsrechtlich irrelevant ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.06.1990 - 5 C 3.88 - NVwZ-RR 1990, 611). Besonderheiten, die im Rahmen einer konkreten Betrachtungsweise im Fall der Klägerin zu einem abweichenden Ergebnis führen würden, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
35 
ff) Das Katholische Gymnasium St. M... R... ist auch eine zumutbare Ausbildungsstätte. Der Begriff der Zumutbarkeit knüpft an objektive Gegebenheiten, an die Art der Ausbildungsstätte, an (BVerwG, Beschluss vom 20.09.1996 - 5 B 177.95 - juris; BVerwG, Urteile vom 15.12.1988 - 5 C 9.85 - BVerwGE 81, 81, und vom 14.12.1978 - V C 49.77 - BVerwGE 57, 198). Hierbei kann von Bedeutung sein, dass die besuchte Ausbildungsstätte eine konfessionelle oder weltanschauliche Prägung besitzt und der Auszubildende seine Ausbildung hieran orientiert (vgl. BVerwG, Urteile vom 15.12.1988 - a.a.O. -, und vom 14.12.1978 - a.a.O - ; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.07.1990 - 7 S 2242/89 - juris; Bayerischer VGH, Beschluss vom 18.05.2015 - 12 ZB 14.2860 - juris; so auch Textziffer 2.1a. 8 der für das Gericht unverbindlichen Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum BAföG - BAföGVwV 1991 vom 15.10.1991 - GMBl. S. 770 -, zuletzt geändert durch die BAföGÄndVwV 2013 vom 13.11.2013 - GMBl. Nr. 55/56, S. 1094). Da die Klägerin ihre Ausbildung für den Senat nachvollziehbar an einer konfessionellen Ausrichtung orientiert, sind vornehmlich Schulen entsprechender Prägung als zumutbare Ausbildungsstätten in den Blick zu nehmen. Bereits im Zeitpunkt der Antragstellung am 30. Juli 2014 machte die Klägerin deutlich, dass sie sich mit der in der Heimschule Kloster W... angebotenen Erziehung zu einer an christlichen Werten orientierten jungen Frau identifiziere. Auch in ihrem Widerspruchsschreiben vom 17. Oktober 2014 brachte sie zum Ausdruck, die christliche Werteorientierung sei ein entscheidender Faktor für die Wahl der Heimschule Kloster W... gewesen. In der Berufungserwiderung vom 14. April 2016 hat die Klägerin betont, die an ihrer Schule durch gymnasialen Unterricht, Handwerksausbildung und spirituelle Prägung gelebten benediktinischen Regeln seien für die Entscheidung für dieses Gymnasium ausschlaggebend gewesen. Aus diesem im Rahmen des gesamten Verfahrens konsistenten Vortrag wird deutlich, dass der konfessionelle Schwerpunkt ihrer aktuellen Schule wesentliches Kriterium für die Wahl derselben war.
36 
Mit dem Katholischen Freien Gymnasium St. M... in R... ist eine zumutbare Ausbildungsstätte unzweifelhaft vorhanden, denn bei dieser Schule handelt es sich um ein allgemeinbildendes Gymnasium in der Trägerschaft der Stiftung Katholische Freie Schulen der Diözese R... (vgl. Internetauftritt des SMG); die religiöse Erziehung sowie die Wert- und Sinnorientierung gehören zur Zielsetzung der Schule (vgl. Internetauftritt des SMG). Darüber hinaus ist der in dem Gymnasium St. M... angebotene Unterricht unter Berücksichtigung des sog. Marchtaler Plans von dem Lernen mit Kopf, Herz und Hand geprägt, vergleichbar mit der benediktinischen Ausrichtung der Heimschule Kloster W.... Offen bleiben kann somit, ob das Ex- ...-B...-Gymnasium und das P...-K...-Gymnasium in R... ebenso wie die weiteren seitens des Beklagten benannten Gymnasien in T... und D..., bei denen es sich um staatliche Schulen ohne konfessionelle Prägung handelt, wegen fehlender konfessioneller Ausrichtung als zumutbare Ausbildungsstätten ausscheiden. Insbesondere bedarf es keiner näheren Auseinandersetzung mit der Frage, ob das von der Klägerin besuchte Gymnasium einerseits und die in Betracht kommenden staatlichen Gymnasien andererseits miteinander unvereinbare Bildungsziele weltanschaulicher oder konfessioneller Prägung verfolgen (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 14.12.1978 - a.a.O. -) bzw. ob die Angebote religiöser Prägung überhaupt unmittelbar mit der Ausbildung verbunden sind oder nur neben der Ausbildung angeboten werden (vgl. dazu VG München, Urteil vom 08.11.2012 - M 15 K 12.920 - juris).
37 
c) Die Verweisung der Klägerin auf das Katholische Freie Gymnasium St. M... R... hätte im streitgegenständlichen Zeitraum auch nicht zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der Ausbildung der Klägerin geführt. Zwar ist jeder Wechsel der Ausbildungsstätte geeignet, die Ausbildung zu beeinträchtigen. Wenn die Eltern eines Schülers ihren Wohnort wechseln oder an dem (unverändert gebliebenen) Wohnort der Eltern ein Gymnasium des von dem Auszubildenden bisher (auswärts) besuchten Typs errichtet wird, sind mit dem ausbildungsförderungsrechtlich an sich gebotenen Wechsel auf das Gymnasium am Wohnort der Eltern stets gewisse Umstellungs- und Eingewöhnungsschwierigkeiten für den Auszubildenden verbunden. Dieser Umstand allein rechtfertigt indessen in der Regel nicht eine Weiterförderung des Besuchs der bisherigen Ausbildungsstätte. Eine wesentliche Beeinträchtigung der Ausbildung kann nur dann angenommen werden, wenn durch den Wechsel der Ausbildungsstätte das Erreichen des Ausbildungszieles gefährdet erscheint (BVerwG, Urteil vom 14.12.1978 - a.a.O. -; Pesch, in: Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 6. Auflage, 2016, § 2 Rn. 61). Das wird regelmäßig nur dann angenommen werden können, wenn die Ausbildung auf ihren Abschluss hin schon weitgehend fortgeschritten ist. Dass nach den Verwaltungsvorschriften zum Bundesausbildungsförderungsgesetz dem Auszubildenden beim Besuch eines Gymnasiums zwei Jahre vor Abschluss des Ausbildungsabschnitts ein Wechsel der Ausbildungsstätte wegen der damit verbundenen wesentlichen Beeinträchtigung der Ausbildung nicht mehr zugemutet wird (vgl. Tz 2.1a.15 BAföGVwV), kann als Niederschlag allgemeiner Erfahrung gelten, macht die Regelung praktikabel und dient der Wahrung des Gleichheitssatzes; bei einer von solchen Kriterien geprägten Konkretisierung im Gesetz selbst nicht näher bestimmter Merkmale durch Verwaltungsvorschriften wäre eine daran orientierte Verwaltungsentscheidung nur dann rechtswidrig, wenn sie aufgrund relevanter Besonderheiten des Einzelfalles oder der betroffenen Fallgruppe sich nicht mehr in den Rahmen der gesetzlichen Zielvorstellungen einfügen ließe. Für entsprechende Besonderheiten ist vorliegend nichts ersichtlich. Das Maß der zumutbaren Beeinträchtigung wäre vorliegend nicht überschritten, da die Klägerin bei einem Schulwechsel zu Beginn des 10. Schuljahres noch die letzten drei Schuljahre in dem von der Wohnung des Vaters aus erreichbaren Gymnasium hätte absolvieren können (vgl. zu Vorstehendem BVerwG, Urteil vom 14.12.1978 - a.a.O. -).
38 
d) Das Katholische Freie Gymnasium St. M... in R... ist von der Wohnung des Vaters der Klägerin bei Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel etwa 20 Minuten ohne Umsteigen entfernt (vgl. www.3-loewen-takt.de) und damit unproblematisch innerhalb der zumutbaren durchschnittlichen täglichen Wegezeit erreichbar (vgl. dazu Pesch, in Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 6. Aufl., 2016, § 2 Rn. 61).
39 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, das Verfahren ist gemäß § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei.
40 
Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, denn die Frage, ob das Angebot einer Zusatzausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf an einem allgemeinbildenden Gymnasium der Schule eine ausbildungsförderungsrechtlich relevante Prägung mit der Folge verleiht, dass eine Schule, die dieses Angebot nicht vorhält, keine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte i.S.v. § 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG sein kann, ist bislang nicht höchstrichterlich geklärt.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Der am ... 2000 geborene Kläger besucht seit dem Schuljahr 2010/2011 den naturwissenschaftlich - technologischen Zweig des Gymnasiums „Staatliches Landschulheim M.“. Er ist in dem der Schule angeschlossenen Internat untergebracht. Nach erfolgloser Antragstellung auf Ausbildungsförderung für den Besuch der 5. Klasse dieses Gymnasiums im Schuljahr 2010/2011 wurde seitens der Mutter des Klägers am 4. September 2012 und am 5. Dezember 2012 für den Kläger Ausbildungsförderung für die 7. Klasse im Schuljahr 2012/2013 beantragt. Sie legte dem Antrag eine Informationsbroschüre des staatlichen Landschulheims M. zum Projekt „Handwerk am Gymnasium“ bei und wies darauf hin, dass das Landschulheim eine Versuchsschule sei, an der ihr Sohn ab der 8. Klasse parallel zum Unterricht eine Berufsausbildung zum Schreiner erhalte.

Mit Bescheid vom 14. Januar 2013 lehnte die Beklagte den Antrag ab, weil eine auswärtige Unterbringung nicht nötig sei. Das Michaeli-Gymnasium München, das von der Mutter des Klägers aus innerhalb von zwei Stunden (für Hin- und Rückweg) erreichbar sei, sei eine zumutbare Ausbildungsstätte. Der hiergegen eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid der Regierung von Oberbayern vom 2. September 2013 zurückgewiesen.

Die gegen den Bescheid der Beklagten vom 14. Januar 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung von Oberbayern vom 2. September 2013 erhobene Klage wurde mit Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 6. November 2014 abgewiesen. Zur Begründung ist im Wesentlichen darauf hingewiesen, dass das staatliche Michaeli-Gymnasium München eine entsprechend zumutbare Schule sei. Es entspreche in Lehrstoff, Bildungsgang und Ausbildungsziel dem staatlichen Landschulheim. Insbesondere biete das Michaeli-Gymnasium auch einen naturwissenschaftlich-technologischen Zweig an, dessen Stundenpläne sich nicht von denen des staatlichen Landschulheims unterschieden, da es sich in beiden Fällen um staatliche Schulen handle, für die gemäß § 43 der Schulordnung für die Gymnasien in Bayern dieselben Lehrpläne gälten. Dass das staatliche Landschulheim die Möglichkeit eröffne, neben dem Besuch des Gymnasiums eine Schreinerlehre zu absolvieren, führe nicht dazu, dass dem Kläger aus ausbildungsbezogenen Gründen der Besuch des Michaeli-Gymnasiums unzumutbar wäre. Die Möglichkeit, neben dem Besuch des Gymnasiums eine Schreinerlehre zu absolvieren, sei kein ausbildungsbezogener Gesichtspunkt, der bei der Frage der Notwendigkeit einer auswärtigen Unterbringung zu berücksichtigen wäre. Es komme daher nicht darauf an, ob für die 7. Klasse Ausbildungsförderung geleistet werden könne, obwohl die Schreinerlehre erst ab der achten Klasse beginne.

Gegen dieses Urteil richtet sich der seitens des Klägers gestellte Antrag auf Zulassung der Berufung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die beigezogenen Behördenakten sowie die Gerichtsakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zulässig, hinsichtlich des vorliegend allein streitgegenständlichen Zeitraums der Gewährung von Ausbildungsförderung für die 7. Klasse im Schuljahr 2012/2013 jedoch unbegründet, da die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, der grundsätzlichen Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO und der Verfahrensfehlerhaftigkeit im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, auf deren Prüfung der Senat nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO beschränkt ist, bezogen auf diesen Zeitraum entweder nicht hinreichend dargelegt sind oder aber nicht durchgreifen, so dass es der Durchführung eines Berufungsverfahrens nicht bedarf.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts München im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht. Das Urteil erweist sich im Sinne des § 144 Abs. 4 VwGO analog im Ergebnis als richtig (zu diesem Maßstab: vgl. BVerwG, B.v.10.3.2004 - 7 AV 4/03 - NVwZ - RR 2004, 542). Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass dem Kläger für den Besuch der 7. Klasse des Gymnasiums „Staatliches Landschulheim M.“ im Schuljahr 2012/2013 ein Anspruch auf Ausbildungsförderung nicht zusteht.

Zwar teilt der Senat die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, wonach die Möglichkeit, am „Staatlichen Landschulheim M.“ neben der gymnasialen Ausbildung ab der 8. Klasse eine Schreinerlehre zu absolvieren, keine ausbildungsbezogene Besonderheit darstelle, aufgrund derer dem Kläger ein Besuch des M. Gymnasium nicht zumutbar wäre, nicht. Gleichwohl erweist sich die Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Ergebnis als richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO analog), weil streitgegenständlich vorliegend nur der Anspruch des Klägers auf Ausbildungsförderung für den Besuch der 7. Klasse ist. Die vom Kläger gewünschte Zusatzausbildung findet erst ab der 8. Klasse statt.

1.1 Nach Art. 2 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 BayAföG wird Ausbildungsförderung für den Besuch der Klassen 5 bis 9 von Gymnasien dann gewährt, wenn die Ausbildung an einer öffentlichen Schule oder einer staatlich anerkannten oder genehmigten Ersatzschule durchgeführt wird. Gemäß Art. 4 Abs. 1 und Art. 5 BayAföG gilt § 2 Abs. 1a BAföG entsprechend. Nach dieser Vorschrift ist Ausbildungsförderung nur - aber eben auch stets dann - zu leisten, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist. Ungeachtet dessen besteht nach dem Grundsatz des Art. 1 BayAföG ein Rechtsanspruch auf individuelle Förderung nur für eine der Neigung, Eignung und Leistung des Antragstellers entsprechende Ausbildung. Dieses Erfordernis ist nach Art. 4 Abs. 1, 5 BayAföG in Verbindung mit § 9 Abs. 1 BAföG nur dann erfüllt, wenn die Leistungen des Auszubildenden erwarten lassen, dass er das angestrebte Ausbildungsziel erreichen wird. Letzteres ist im Rahmen einer tatsachengestützten Prognose im Allgemeinen auf der Grundlage der vom Auszubildenden vorgelegten Zeugnisse (vgl. hierzu näher Rothe/Blanke, BAföG, § 9 Rn. 6), bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde über den Förderantrag, zu beurteilen. Nachfolgende Entwicklungen müssen aufgrund des Prognosecharakters außer Betracht bleiben (vgl. BVerwG, B.v. 21.4.1993 - 11 B 60.92 - NVwZ-RR 1994, 28).

Eine im Sinn des § 2 Abs. 1a BAföG der tatsächlich besuchten Ausbildungsstätte entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte liegt grundsätzlich dann vor, wenn sie nach Lehrstoff und Bildungsgang zu dem erstrebten Ausbildungs- und Erziehungsziel führt. Hierfür reicht nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Möglichkeit des Erwerbs des gleichen Bildungsabschlusses an beiden Ausbildungsstätten allein nicht aus (vgl. BVerwG, U.v. 16.12.1976 - V C 43.75 -, BVerwGE 51, 354 [356]; B.v. 20.9.1996 - 5 B 177/95 - juris, Rn. 4). Abzustellen ist vielmehr darauf, ob bei der wohnortnahen Bildungsstätte nach Lehrstoff, Schulstruktur und Bildungsgang relevante Unterschiede gegenüber der gewählten auswärtigen Schule bestehen, die einem Verweis des Auszubildenden auf den Besuch der wohnortnahen Bildungsstätte entgegenstehen (vgl. BVerwG, U.v. 16.12.1976 - V C 43.75 -, BVerwGE 51, 354 [356]; U.v. 31.3.1980 - V C 41.78 -, FamRZ 1980, 837; U.v. 12.2.1981 - V C 43.79 -, FamRZ 1981, 610 f.; U.v. 21.6.1990 - V C 3/88 -, NVwZ-RR 1990, 611 f.; OVG NRW, B.v. 28.10.2011 - 12 A 1955/11 - juris, Rn. 3; B.v. 28.2.2012 - 12 A 1456/11 - juris, Rn. 3; B.v. 16.10.2012 - 12 A 1628/12 - juris, Rn. 7; BayVGH, B.v. 5.12.2012 - 12 BV 11.1377 - juris, Rn. 12; BayVGH, B.v. 18.6.2013 - 12 B 13.593 - juris, Rn. 18).

Für den danach anzustellenden Vergleich der beiden in Betracht zu ziehenden Ausbildungsstätten besitzen indes nur ausbildungsbezogene Gesichtspunkte Relevanz. Außer Betracht zu bleiben haben ferner unwesentliche Unterschiede bezogen auf Schulstruktur und Bildungsgang. Demgegenüber liegen wesentliche, beachtliche Unterschiede zwischen zwei Ausbildungsstätten dann vor, wenn die Ausrichtung des Auszubildenden an einem bestimmten, nur an der von ihm gewählten und nicht auch an der wohnortnahen Ausbildungsstätte verwirklichten ausbildungsbezogenen Umstand sinnvoll ist (vgl. BVerwG, U.v. 21.6.1990 - 5 C 3/88 -, NVwZ-RR 1990, 611 f.; OVG NRW, B.v. 28.10.2011 - 12 A 1955/11 - juris, Rn. 3; BayVGH, B.v. 5.12.2012 - 12 BV 11.1377 - juris, Rn. 13; BayVGH, B.v. 18.6.2013 - 12 B 13.593 - juris, Rn. 19). Derartige wesentliche Unterschiede zwischen zwei Bildungsstätten bejaht die Rechtsprechung etwa dann, wenn die besuchte Ausbildungsstätte eine konfessionelle oder weltanschauliche Prägung besitzt und der Auszubildende seine Ausbildung hieran orientiert (vgl. BVerwG, U.v. 14.12.1978 - V C 49.77 -, BVerwGE 57, 198). Den maßgeblichen Bezugspunkt bildet dabei jedoch allein die Ausbildungsstätte selbst, nicht hingegen lediglich mit ihr verbundene Einrichtungen, wie beispielsweise externe Wohnheime (vgl. BVerwG, U.v. 31.3.1980 - 5 C 41/78 -, FamRZ 1980, 837 f.). Auch die spezielle Ausrichtung einer Ausbildungsstätte am Förderbedarf von Migranten kann einen relevanten, ausbildungsbezogenen Unterschied zwischen zwei Ausbildungsstätten ausmachen (vgl. OVG NRW, B.v. 28.2.2012 - 12 A 1456/11 - juris, Rn. 3 ff.; B.v. 16.10.2012 - 12 A 1628/12 - juris, Rn. 7 und 12; BayVGH, B.v. 5.12.2012 - 12 BV 11.1377 - juris, Rn. 14; VG Trier, U.v. 20.12.2007 - 6 K 439/07.TR - juris, Rn. 17 u. 19).

Darüber hinaus bestimmt Textziffer 2.1a. 9 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum BAföG (BAföGVwV), dass Gymnasien verschiedenen Typs keine einander entsprechenden Ausbildungsstätten sind. Gymnasien verschiedenen Typs liegen vor, wenn sie unterschiedliche Aufnahmevoraussetzungen haben oder sich aufgrund eines nicht unerheblichen Anteils spezieller über den üblichen Fächerkanon hinausgehender sprach- bzw. berufsspezifischer Unterrichtsangebote, die der Schule insgesamt eine besondere Prägung geben, unterscheiden (vgl. Fischer in: Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl. 37. Lfg., Mai 2014 § 2 Rn. 16.2.2). Keine einander entsprechende Ausbildungsstätten sind infolgedessen gegeben, wenn allein an dem auswärtigen Gymnasium eine Zusatzausbildung oder eine Erziehung besonderer Prägung angeboten wird (Pesch in: Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 5. Auflage 2014, § 2 Rn. 63). Nach Textziffer 2.1a. 10 Satz 2 Nr. 2 BAföGVwV ist eine entsprechende Ausbildungsstätte insbesondere dann nicht vorhanden, wenn an der besuchten Ausbildungsstätte oder einer anderen erreichbaren Ausbildungsstätte ein gewünschter beruflicher Schwerpunkt - beispielsweise eine Berufsausbildung zum Schreiner im Rahmen eines Pilotprojekts - nicht angeboten wird (ebenso Fischer in: Rothe/Blanke, a. a. O.).

1.2 Gemessen an diesen Kriterien kann der Kläger zwar für das vorliegend streitgegenständliche Schuljahr 2012/2013 keine Ausbildungsförderung erhalten. Anderes gilt aber für das Schuljahr 2013/2014, für das entsprechend den Einwendungen des Klägers ein Anspruch auf Ausbildungsförderung zu bejahen ist.

a) Die am „Staatlichen Landschulheim M.“ angebotene Ausbildung zum Schreiner ab der 8. Jahrgangsstufe stellt entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ein berufsspezifisches Zusatzangebot dar, das der Schule eine besondere Prägung verleiht (vgl. auch die Homepage der Einrichtung: www.Ish-m...de unter dem Stichwort: Profil). Die Zusatzausbildung ist förderrechtlich von Bedeutung, weil sie eng mit der gymnasialen Ausbildung verzahnt und in diese integriert ist. Wie im Schreiben der Schulleitung vom 18. September 2014 ausgeführt wird, ist die Kombination von Abitur und Gesellenbrief nur an der vom Kläger besuchten Schule möglich. Dies ist unstreitig. Die praktische Ausbildung erfolgt organisatorisch in enger zeitlicher Abstimmung mit der gymnasialen Ausbildung an zwei Nachmittagen in der schuleigenen Werkstatt unter Anleitung eines Schreinermeisters, der Festangestellter dieser Schule ist. Auch die fachtheoretische Ausbildung findet weitgehend an der Schule statt; einige Themenbereiche werden anhand von regulären gymnasialen Lehrplänen unterrichtet, andere gezielt in den gymnasialen Lehrplan integriert (vgl. www.Ish-marquartstein.de unter dem Stichwort: Werkstätten). Dieser in der Schule verortete Ausbildungsbezug kommt, wie vom Kläger hervorgehoben, in dem Schreiben der Schulleitung vom 23. Oktober 2014 hinreichend zum Ausdruck, wonach die theoretische Ausbildung ebenfalls im Haus, d. h. in der Schule, stattfindet. Lediglich ergänzend wird die Ausbildung daneben am BIZ bzw. an der Berufsschule Traunstein durchgeführt. Die Unterweisung in den Bereichen, die noch nicht durch den regulären gymnasialen Unterricht abgedeckt sind, erfolgt ebenfalls wöchentlich im Haus, bei der auch Berufsschullehrer eingesetzt werden. Bestimmte Ausbildungsabschnitte in Form von Blockpraktika, wie zum Beispiel CNC-Technik, Fensterbau, Oberflächenbehandlung absolvieren die Schüler in anderen Betrieben oder Ausbildungszentren in zusätzlichen Ferienkursen. Nach dem Schreiben der Schulleitung vom 23. Oktober 2014 existieren schließlich auch genaue Vorgaben hinsichtlich der erforderlichen, abzuleistenden Theorie- und Praxisstunden.

Die Integration der Zusatzausbildung in die gymnasiale Ausbildung zeigt sich auch darin, dass das Gesellenstück im Rahmen des wissenschaftspropädeutischen Seminars in der Qualifikationsphase angefertigt werden soll. Eine weitere Verzahnung liegt auch insoweit vor, als die Gesellenprüfung erst mit bestandenem Abitur ihre Gültigkeit erhält. Es unterliegt daher keinem vernünftigen Zweifel, dass die Zusatzausbildung zum Schreiner - soweit ausbildungstechnisch und rechtlich überhaupt möglich - unter dem Dach der Schule erfolgt, von dieser maßgeblich initiiert und geleitet wird und der gesamten Einrichtung eine besonderes individuelles Gepräge verleiht.

b) Die förderrechtliche Relevanz der beruflichen Zusatzausbildung gilt allerdings nicht für das hier allein streitgegenständliche Schuljahr 2012/2013. Die Voraussetzungen für die Leistung von Ausbildungsförderung für den Besuch der 7. Jahrgangsstufe (Schuljahr 2012/2013) liegen nicht vor.

Nach der Systematik des Gesetzes wird eine Ausbildung nur dann gefördert, wenn sie förderfähig ist und der Auszubildende zu ihr zugelassen ist. Die Förderung des der Zulassungsentscheidung vorausgehenden Zeitraums, in dem - wie vorliegend - eine Eignungsbeurteilung erfolgt, ist gesetzlich nicht vorgesehen; eine individuelle Förderung setzt erst dann ein, wenn die Eignung zu der beabsichtigten Ausbildung feststeht und die Ausbildung aufgenommen wird.

Im vorliegenden Fall beginnt die (förderfähige) Zusatzausbildung im Schreinerhandwerk erst in der 8. Jahrgangsstufe. Das Auswahlverfahren und die Zulassungsentscheidung zur Zusatzausbildung dazu erfolgen in der 7. Jahrgangsstufe. Im Zeitpunkt der Ablehnung des Antrags auf Ausbildungsförderung in der 7. Jahrgangsstufe war indes noch ungewiss, ob der Kläger für die Zusatzausbildung geeignet war. Erst die Eignungsfeststellung des Klägers im Verlauf des 7. Schuljahrs für die ab dem 8. Schuljahr beginnende Zusatzausbildung schuf die Voraussetzung für eine Förderung der Zusatzausbildung. Der Kläger kann daher erst für die - hier nicht streitgegenständliche - 8. Jahrgangsstufe Ausbildungsförderung beanspruchen. Eine Zulassung der Berufung kann infolgedessen nicht erfolgen.

2. Auch ein zur Zulassung der Berufung führender Verfahrensfehler (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) greift nicht durch. Soweit der Kläger einwendet, der Schulleiter des staatlichen Landschulheims hätte als Zeuge in der mündlichen Verhandlung gehört werden müssen, um der gerichtlichen Aufklärungspflicht hinsichtlich der Modalitäten der Zusatzausbildung zu entsprechen, führt dies nicht zur Zulassung der Berufung. Diese Verfahrensrüge bleibt bereits deshalb ohne Erfolg, weil die Entscheidung nicht auf dem behaupteten Verfahrensfehler beruht. Wie ausgeführt, erweist sich die Entscheidung im Ergebnis als richtig.

3. Die Rechtssache hat auch nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache ist schon nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt. Die Darlegungsanforderungen dieses Zulassungsgrundes sind nur dann erfüllt, wenn der Rechtsmittelführer eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert, ausführt, warum diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich ist, erläutert, weshalb sie klärungsbedürftig ist und darlegt, warum ihr eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. BayVGH, B.v. 10.6.2014 - 10 ZB 12.2435 - juris Rn. 4 m. w. N.). Diesen Anforderungen genügen die Ausführungen des Klägers in der Zulassungsbegründung ersichtlich nicht.

4. Der Kläger trägt nach § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden in Angelegenheiten der Ausbildungsförderung nach § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das lediglich die 7. Jahrgangsstufe betreffende Urteil des Verwaltungsgerichts München rechtskräftig (§ 124 Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 11. November 2015 - 1 K 371/15 - geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten über einen Anspruch auf Ausbildungsförderung für den Besuch des 10. Schuljahres des staatlich anerkannten Gymnasiums Heimschule Kloster W... (Schuljahr 2014/2015).
Die am ... Oktober 1999 geborene Klägerin hat ihren ständigen Wohnsitz bei ihrem Vater in R...; ihre Mutter lebt in T…. Die Klägerin besuchte im Zeitraum von September 2009 bis Juli 2012 das staatliche Ex-...-B...-Gymnasium in R... Seit 1. August 2012 ist sie Schülerin des naturwissenschaftlichen Zugs mit Latein des Gymnasiums Heimschule Kloster W..., in dessen angegliedertem Internat sie während des Schuljahres untergebracht ist. Seit der Jahrgangsstufe 9 nimmt die Klägerin an einer Zusatzausbildung als Bildhauerin teil. Ein halbes Jahr nach dem Abitur im Jahr 2017 wird die Gesellenprüfung stattfinden.
Am 30. Juli 2014 beantragte die Klägerin die Gewährung von Ausbildungsförderung für das Schuljahr 2014/2015. Zur Begründung der auswärtigen Unterbringung führte sie aus, die neben dem gymnasialen Bildungsgang absolvierte handwerkliche Ausbildung als Bildhauerin sei die optimale Vorbereitung für ihren derzeitigen „Berufswunsch des Restaurateurs oder Architekten“. Die Erziehung zu „an christlichen Werten orientierten jungen Frauen…“ sei Programm von Internat und Schule, mit dem sie sich identifiziere.
Mit Bescheid vom 15. September 2014 lehnte der Beklagte den Antrag ab. Der Besuch der Heimschule Kloster W... sei nicht förderungsfähig, da eine zumutbare entsprechende Schule i.S.v. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG von der Wohnung des Vaters erreichbar sei.
Mit dem am 17. Oktober 2014 erhobenen Widerspruch führte die Klägerin aus, der Beklagte verkenne, dass der Schulbesuch der Heimschule Kloster W... zu einer Doppelqualifikation führe. Nicht berücksichtigt sei auch die monoedukative Ausbildung, in dessen Rahmen sich Mädchen ohne störende Einflüsse ihrer männlichen Altersgenossen entwickeln könnten. Die Erziehung zu einer an christlichen Werten orientierten jungen Frau sei wesentliches Motiv, das reine Mädchengymnasium zu besuchen. Eine Schule mit ähnlichem Angebot sei im Umkreis des Wohnortes des Vaters nicht zu finden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 13. Januar 2015 - zugestellt am 15. Januar 2015 - wies das Regierungspräsidium Stuttgart - Landesamt für Ausbildungsförderung - den Widerspruch zurück. Die Möglichkeit, eine Handwerksausbildung zu absolvieren, lasse den Besuch eines staatlichen Gymnasiums am Wohnort des Vaters nicht unzumutbar werden. Für die handwerkliche Lehre sehe das Bundesausbildungsförderungsgesetz keine Förderung vor.
Mit der am 14. Februar 2015 zu dem Verwaltungsgericht Sigmaringen erhobenen Klage hat die Klägerin vorgetragen, das einzigartige förderungsfähige Profil der Schule werde verkannt. Eine Mitschülerin aus H... habe von dem dortigen Amt Ausbildungsförderung bewilligt erhalten.
Der Beklagte hat zur Klageerwiderung ausgeführt, die Kombination aus Lehre und schulischer Ausbildung begründe kein förderungswürdiges Schulprofil.
Mit Urteil vom 11. November 2015 hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt: Eine der besuchten Heimschule Kloster W... entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte sei von der Wohnung des Vaters nicht erreichbar. Zur weiteren Begründung hat sich das Verwaltungsgericht der Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes in dessen Beschluss vom 18. Mai 2015 - 12 ZB 14.2860 - angeschlossen. Der vorliegend zu entscheidende Sachverhalt sei mit der Fallgestaltung, die der Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes zugrunde gelegen habe, vergleichbar. Trotz des zeitlichen Abstands von einem halben Jahr zwischen Abitur und Gesellenprüfung handele es sich um eine förderungsfähige Verzahnung von Schulbesuch und Ausbildung. Ein Gymnasium, an dem eine vergleichbare berufliche Ausbildung absolviert werden könne, sei von dem Wohnort des Vaters der Klägerin nicht erreichbar.
10 
Am 10. Dezember 2015 hat der Beklagte die von dem Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt und diese am 8. Februar 2016 begründet. § 2 Abs. 1a BAföG sei als Ausnahmeregelung eng auszulegen. Berufsausbildungsförderung solle während der Schulzeit nur in Ausnahmefällen gewährt werden, um regionalen Bedingungen einzelner Schüler Rechnung zu tragen. Eine Ausbildungsstätte entspreche der gewünschten, wenn sie nach Lehrstoff, Schulstruktur und Bildungsgang zu dem angestrebten Bildungs- und Erziehungsziel führe. In der schulischen Ausbildung bestünden zwischen den wohnortnahen Gymnasien und der Heimschule Kloster W... keine Unterschiede solcher Art, dass nicht mehr von einem „Entsprechen“ i.S.v. § 2 Abs. 1a BAföG ausgegangen werden könne. Die schulbegleitende handwerkliche Ausbildung sei ein zusätzliches Bildungsangebot und stehe auf der Ebene einer Fremdsprachenwahl oder der Teilnahme an einem Arbeitsgruppenangebot. Die Ausbildung sei kein integrativer Teil des Unterrichts und daher nicht verpflichtend. Das auf freiwilliger Basis beruhende extracurriculare Angebot könne ausbildungsförderungsrechtlich nicht dazu führen, dass es der Heimschule Kloster W... eine besondere Prägung verleihe. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof habe sich in seiner Entscheidung auf Textziffern 2.1a 9 und 2.1a 10 Satz 2 Nr. 2 BAföG-VwV gestützt, wonach Gymnasien u.a. dann verschiedenen Typs seien, wenn sie sich aufgrund eines nicht unerheblichen Anteils spezieller über den üblichen Fächerkanon hinausgehender sprach- bzw. berufsspezifischer Unterrichtsangebote, die der Schule eine besondere Prägung gäben, unterschieden. Vorliegend sei die Ausbildung jedoch nicht mit der gymnasialen Ausbildung verzahnt. Das Gesellenstück werde erst ein halbes Jahr nach der Abiturprüfung angefertigt und sei daher von dieser entkoppelt. Außerdem sei das Bestehen der Gesellenprüfung von dem Bestehen des Abiturs unabhängig. Die handwerkliche Lehre sei zudem nicht förderungsfähig. Allein das Kombinationsangebot von Gymnasium und Lehre rechtfertige nicht die Annahme einer besonderen Prägung. Im Übrigen setze der angestrebte Beruf der Klägerin eine Ausbildung als Bildhauerin nicht voraus.
11 
Der Beklagte beantragt,
12 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 11. November 2015 - 1 K 371/15 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
13 
Die Klägerin beantragt,
14 
die Berufung zurückzuweisen.
15 
Zur Berufungserwiderung führt sie aus, die Handwerksausbildung in der Heimschule Kloster W... vermittele i.S. einer Doppelqualifikation neben dem Abitur einen weiteren anerkannten Abschluss. Zwar sei die Handwerksausbildung fakultativ. Nachdem jedoch die Bereitschaft zur Teilnahme an der Ausbildung geäußert werde, sei die Auszubildende gezwungen, an dem Pflichtprogramm Abitur und Handwerksausbildung während der restlichen Schulzeit teilzunehmen. Organisatorisch sei die Lehre ab Klasse 9 in den Schulalltag integriert. Der Kurs „Wirtschaft“ sei für Schülerinnen, die eine Handwerksausbildung absolvierten, verpflichtend. Die Prüfungsergebnisse aus diesem Kurs flössen sowohl in das Abitur als auch in die Gesellenprüfung ein. Mit der Ausbildung zur Bildhauerin schaffe sie eine wichtige Grundlage für ein angestrebtes Studium in den Bereichen Kunst, Graphik, Restauration oder Architektur. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass die Gymnasien im Umkreis der Wohnortgemeinde der Eltern koedukativ seien. Im Übrigen bekenne sie sich zur christlichen Erziehung in der Ausprägung der benediktinischen Regeln, was die Wahl der Heimschule Kloster W... begründet habe.
16 
Der Senat hat Stellungnahmen der Heimschule Kloster W... eingeholt.
17 
Dem Senat liegen die Akten des Landratsamts Tübingen, des Regierungspräsidiums Stuttgart und des Verwaltungsgerichts vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf diese Akten und die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
18 
Die nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthafte und auch im Übrigen zulässige, insbesondere die verlängerte Berufungsbegründungsfrist des § 124a Abs. 3 Satz 1 u. 3 VwGO wahrende Berufung des Beklagten ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat der zulässigen Verpflichtungsklage der Klägerin zu Unrecht stattgegeben. Die ablehnenden Bescheide des Beklagten sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten; sie hat keinen Anspruch auf die begehrte Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe für das Schuljahr 2014/2015 (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
19 
1. Anspruchsgrundlage für eine Förderung nach dem Ausbildungsförderungsgesetz ist § 7 Abs. 1 Satz 1 BAföG. Danach wird Ausbildungsförderung zumindest für drei Schul- oder Studienjahre berufsbildender Ausbildung im Sinne der §§ 2 und 3 BAföG bis zu einem daran anschließenden berufsqualifizierenden Abschluss gewährt. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG wird Ausbildungsförderung u.a. für den Besuch von weiterführenden allgemeinbildenden Schulen ab Klasse 10 geleistet, wenn der Auszubildende die Voraussetzungen des Absatzes 1a erfüllt.
20 
a) Die Ausbildungsstätte der Klägerin fällt unter § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG, da es sich bei dem staatlich anerkannten katholischen Gymnasium Heimschule Kloster W... in der Trägerschaft der Schulstiftung der Erzdiözese Freiburg um eine allgemeinbildende Schule handelt und die Bewilligung von Ausbildungsförderung für den Besuch des 10. Schuljahres dieses Gymnasiums begehrt wird.
21 
b) Die in § 2 Abs. 1 Satz 3 BAföG niedergelegten Anforderungen an den Träger der Schule sind erfüllt, denn die Heimschule Kloster W... ist eine anerkannte/genehmigte Ersatzschule, wie sich aus dem Ausbildungsstättenverzeichnis des Regierungspräsidiums Stuttgart ergibt.
22 
2. Die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG liegen jedoch nicht vor. Nach dieser Vorschrift wird für den Besuch der in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG bezeichneten Ausbildungsstätten Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist. Die übrigen Alternativen des § 2 Abs. 1a Satz 1 BAföG kommen vorliegend unstreitig nicht in Betracht. § 2 Abs. 1a BAföG wurde durch das 12. BAföG-Änderungsgesetz vom 22. Mai 1990 (BGBl. I S. 936) eingefügt, um die zuvor in §§ 2, 10, 12 und 68 Abs. 2 BAföG enthaltenen Teilregelungen über die Förderungsfähigkeit einer Ausbildung aus Gründen der Übersichtlichkeit des Gesetzes in § 2 Abs. 1 und 1a zusammenzufassen (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf, BT-Drs. 11/5961, S. 18). Die vorliegend streitgegenständliche Regelung des § 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG war bis dahin inhaltsgleich in § 68 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 12 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BAföG enthalten. Bei der Frage, ob nach § 2 Abs. 1 a Satz 1 Nr. 1 BAföG ein Anspruch auf Ausbildungsförderung dem Grunde nach besteht, kann mithin auf die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Grundsätze zur Auslegung des § 68 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 12 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BAföG zurückgegriffen werden (BVerwG, Urteil vom 27.05.1999 - 5 C 23.98 - Buchholz 436.36 § 2 BAföG Nr. 26).
23 
a) Die Klägerin wohnt nicht bei ihren Eltern, denn sie lebt während des Schuljahres außerhalb der Ferien in dem zu der Heimschule Kloster W... gehörenden Internat. Sie wohnt zu diesen Zeiten mithin weder bei ihrem Vater in R...- ... noch bei ihrer Mutter in T... Unabhängig von dem melderechtlichen Status wäre für ein „Wohnen bei den Eltern“ erforderlich, dass die Klägerin während des Schuljahres mit ihren Eltern bzw. mit dem jeweiligen in den Blick zu nehmenden Elternteil in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt hätte (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.12.1980 - 5 C 48.79 - BVerwGE 61, 235), was für die Zeiten außerhalb der Schulferien unstreitig nicht der Fall war.
24 
b) Von der Wohnung des Vaters in R... ist jedoch eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte - nämlich das Katholische Freie Gymnasium St. M... R... - erreichbar.
25 
aa) Eine entsprechende Ausbildungsstätte ist vorhanden, wenn die von der Wohnung der Eltern aus erreichbare Ausbildungsstätte nach Lehrstoff (Inhalt), Schulstruktur und Bildungsgang zu dem angestrebten Ausbildungs- und Erziehungsziel (Abschluss) führt (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 20.09.1996 - 5 B 177.95 - juris, und vom 11.07.1986 - 5 B 28.86 - Buchholz 436.36 § 68 BAföG Nr. 3, Urteile vom 21.06.1990 - 5 C 3.88 - NVwZ-RR 1990, 611, vom 12.02.1981 - 5 C 43.79 - DVBl. 1982, 256, vom 31.03.1980 - 5 C 41.78 - Buchholz 436.36 § 12 BAföG Nr. 10, und vom 16.12.1976 - V C 43.75 - BVerwGE 51, 354; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.02.2013 - 12 S 1527/12 - juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 03.05.2016 - 12 A 1739/14 - juris; Bayerischer VGH, Beschluss vom 18.05.2015 - 12 ZB 14.2860 - juris; Sächsisches OVG, Urteil vom 18.06.2014 - 1 A 63/11 - NVwZ-RR 2015, 108; Pesch, in: Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 6. Aufl., 2016, § 2 Rn. 61; BT-Drs. VI/1975, 27). Für die Annahme einer entsprechenden zumutbaren Ausbildungsstätte genügt es deshalb nicht, allein auf den angestrebten Abschluss abzustellen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.09.1996 - 5 B 177.95 - juris), der für das Gymnasium St. M... und die Heimschule Kloster W... identisch wäre (Allgemeine Hochschulreife). Das Merkmal der entsprechenden Ausbildungsstätte erfordert zwar keine völlige Inhaltsgleichheit des Lehrstoffs (VG Göttingen, Urteil vom 24.03.2015 - 2 A 780/13 - juris), dem Schüler darf jedoch eine Vertiefung vorhandener Kenntnisse in Unterrichtsfächern, die für seine bisherige Ausbildung prägend waren, nicht verschlossen werden (BVerwG, Urteil vom 12.02.1981 - 5 C 43.79 - DVBl 1982, 256). Dies zugrunde legend ist das Gymnasium St. M... in R... auch hinsichtlich des Lehrstoffs eine der Heimschule Kloster W... entsprechende Ausbildungsstätte, denn es bietet die Möglichkeit, ein naturwissenschaftliches Profil mit Latein zu wählen (vgl. Internetauftritt des SMG).
26 
bb) Das Katholische Freie Gymnasium St. M... R... scheidet auch nicht deshalb als entsprechende Ausbildungsstätte aus, weil es keine Ausbildung zur Holzbildhauerin anbietet. Bei der Beurteilung der Frage, wann eine allgemeinbildende Schule nicht mehr als entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte anzusehen ist, ist zunächst zu berücksichtigen, dass sich § 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG an der Unterhaltsbelastung der Eltern orientiert und davon ausgeht, dass die Ausbildungsfinanzierung bis zum Abschluss der allgemeinen Bildung originäre Aufgabe der Eltern ist (Senatsurteil vom 28.02.2013 - 12 S 1527/12 - juris; Pesch, in: Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 6. Aufl., 2016, § 2 Rn. 52; Fischer, in: Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl., § 2 Rn. 14, Stand Mai 2014). Deshalb wird Ausbildungsförderung grundsätzlich nur Schülern gewährt, die nicht bei ihren Eltern leben können, weil von deren Wohnung eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist. Denn in diesen Ausnahmefällen haben die Eltern wegen der notwendigen auswärtigen Unterbringung besonders hohe Ausbildungskosten zu tragen (Senatsurteil vom 28.02.2013 - 12 S 1527/12 - juris; Senatsbeschluss vom 11.03.2006 - 12 S 2500/06 -; Pesch, in: Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 6. Aufl., 2016, § 2 Rn. 52). Als Ausnahmevorschrift ist § 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG eng zu verstehen. Allerdings ist die sich auf Lehrstoff (Inhalt), Schulstruktur und Bildungsgang konzentrierende Umschreibung nicht als abschließende Begriffsfestlegung anzusehen (BVerwG, Urteil vom 21.06.1990 - 5 C 3.88 - NVwZ-RR 1990, 611; Beschluss vom 11.07.1986 - 5 B 28.86 - Buchholz 436.36 § 68 BAföG Nr. 3). Ob eine von der Elternwohnung aus erreichbare Schule eine entsprechende Ausbildungsstätte ist, kann auch von anderen Umständen als Lehrstoff und Bildungsgang abhängen. Die berücksichtigungsfähigen Umstände erfahren nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Einschränkung allerdings insofern, als allein ausbildungsbezogene Gesichtspunkte die Wahl einer auswärtigen Ausbildungsstätte rechtfertigen können (BVerwG, Urteile vom 21.06.1990 - 5 C 3.88 - NVwZ-RR 1990, 611, und vom 16.12.1976 - V C 43.75 - BVerwGE 51, 354). Außer Betracht zu bleiben haben unwesentliche Unterschiede bezogen auf Schulstruktur und Bildungsgang (Bayerischer VGH, Beschluss vom 18.05.2015 - 12 ZB 14.2860 - juris). Bei der Beurteilung der Frage, ob ausnahmsweise der Besuch einer auswärtigen Schule förderungswürdig ist, muss zudem der jeder Förderung der Ausbildung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz immanente Zweck berücksichtigt werden, einem (bedürftigen) Auszubildenden die Chance zum Erreichen des angestrebten Ausbildungsziels zu bieten (Senatsurteil vom 28.02.2013 - 12 S 1527/12 - juris). Mit diesem Gesetzeszweck unvereinbar wäre die Versagung der Förderung, wenn die Verweisung des Auszubildenden an eine von der elterlichen Wohnung aus erreichbare Ausbildungsstätte zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der Ausbildung führen würde (Senatsurteil vom 28.02.2013 - 12 S 1527/12 - juris). Ein Wechsel der Ausbildungsstätte ist dem Auszubildenden nicht zuzumuten, wenn hierdurch das Erreichen des angestrebten Ausbildungsziels gefährdet wäre. Allerdings können insoweit ausschließlich Gründe, die in einem wesensmäßigen Zusammenhang mit der Ausbildung selbst stehen, von Relevanz sein (Senatsurteil vom 28.02.2013 - 12 S 1527/12 - juris).
27 
Unter Berücksichtigung dessen steht die Ausbildung zur Holzbildhauerin, die die Klägerin parallel zu ihrem Schulbesuch an der Heimschule Kloster W... absolviert, mit dem ausbildungsförderungsrechtlich relevanten Ausbildungsziel nicht in wesensmäßigem Zusammenhang. Ausbildungsziel der Klägerin i.S.d. Ausbildungsförderungsrechts ist die Erlangung der Allgemeinen Hochschulreife. Dass sie daneben anstrebt, die Ausbildung zur Holzbildhauerin abzuschließen, ist ausbildungsförderungsrechtlich unbedeutend. Bei dem Beruf der Holzbildhauerin handelt es sich um einen dreijährigen anerkannten Ausbildungsberuf in Industrie und Handwerk (vgl. Berufenet der Bundesagentur für Arbeit). Im Rahmen einer Ausbildung in einem Betrieb erhalten die Auszubildenden Ausbildungsvergütung. Daneben besteht unter bestimmten Bedingungen die Möglichkeit, Berufsausbildungsbeihilfe zu erhalten. Eine Förderung der Ausbildung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz ist hingegen nicht vorgesehen. Ein Wechsel auf das Katholische Freie Gymnasium St. M... in R... wäre der Klägerin mithin zuzumuten gewesen, da das Ausbildungsziel - die Erlangung der Allgemeinen Hochschulreife unter Berücksichtigung eines naturwissenschaftlichen Profils mit Latein - in dem vorliegend streitigen Zeitraum durch einen solchen Wechsel nicht gefährdet worden wäre.
28 
cc) Bei der Schule St. M... R... handelt es sich auch nicht um einen von dem der Heimschule Kloster W... abweichenden Typ eines Gymnasiums, der den Charakter als entsprechende Ausbildungsstätte ausschließen würde.
29 
Gymnasien sind verschiedenen Typs und damit nicht einander entsprechende Ausbildungsstätten, wenn sie unterschiedliche Aufnahmevoraussetzungen haben (vgl. Senatsurteil vom 28.02.2013 - 12 S 1527/12 - juris; VG Göttingen, Urteil vom 24.03.2015 - 2 A 780/13 - juris). Dies zugrunde legend ist die vorliegende Fallgestaltung entgegen der Auffassung der Klägerseite nicht mit dem Besuch des Landesgymnasiums für Hochbegabte in Schwäbisch Gmünd vergleichbar. Diese Schule verlangt als besondere, sich von anderen Gymnasien unterscheidende Aufnahmevoraussetzung u.a. eine Testung des IQ-Wertes des jeweiligen Schülers mit dem Ergebnis eines Prozentranges von 97,5 Prozent oder höher entsprechend einem IQ-Wert von mindestens 130 (vgl. Landtag von Baden-Württemberg, Drs. 14/979, S. 3). Zudem entsprechen die von dem Landesgymnasium für Hochbegabte Schwäbisch Gmünd angebotenen Unterrichtsinhalte dem Ausbildungsgang des allgemeinbildenden Gymnasiums unter Anwendung einer hochbegabtenspezifischen Didaktik, Methodik und Pädagogik (vgl. Landtag von Baden-Württemberg, Drs. 14/979, S. 6). Die Schulen Kloster W... und St. M... haben keine unterschiedlichen Aufnahmevoraussetzungen. Beide Schulen entscheiden über die Aufnahme nach persönlichen Aufnahmegesprächen (vgl. jeweilige Internetpräsenz). Hinsichtlich der konkreten Aufnahmesituation hat die Klägerin weder vorgetragen noch ist dies für den Senat sonst ersichtlich, dass sie an dem Gymnasium St. M... trotz Bewerbung keinen Platz erhalten hätte. Vielmehr muss nach den klägerischen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung davon ausgegangen werden, dass eine Bewerbung für eine Aufnahme an dem Gymnasium St. M... zu keinem Zeitpunkt erfolgt ist.
30 
Ein weiterer ausbildungsbezogener Gesichtspunkt, der eine Schule als entsprechende Ausbildungsstätte ausschließen kann, ist gegeben, wenn diese Schule Schulgeld erhebt; dies gilt jedenfalls dann, wenn dieses in einer Höhe festgesetzt ist, dass es sich für den Auszubildenden als unüberwindbares Hindernis darstellt (BVerwG, Urteil vom 21.06.1990 - 5 C 3.88 - NVwZ-RR 1990, 611). Vorliegend erheben sowohl die Heimschule Kloster W... als auch das Katholische Freie Gymnasium St. M... Schulgeld. Dieses beläuft sich ausweislich der Homepage der Schule für das Gymnasium St. M... auf 82,-- Euro pro Monat. Der Internatsbeitrag für die Heimschule Kloster W... liegt für die Klassenstufen 4 bis 10 bei 1.042,-- Euro monatlich, das Schuldgeld bei 50,-- Euro monatlich und der Werkstattbeitrag bei 108,-- Euro monatlich (www.internate-portal.de, Stand 01/2017). Bei Vergleich der erhobenen Gebühren erweist sich die Höhe des Schulgeldes an dem Gymnasium St. M... nicht als Hindernis für den Besuch dieser Schule (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 11.07.1986 - 5 B 28.86 - FamRZ 1986, 1159; Fischer, in: Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl., § 2 Rn. 16.2.1, Stand Mai 2014).
31 
Daneben wird teilweise angenommen, Gymnasien seien auch dann verschiedenen Typs, wenn sie sich aufgrund eines nicht unerheblichen Anteils spezieller, über den üblichen Fächerkanon hinausgehender sprach- bzw. berufsspezifischer Unterrichtsangebote, die der Schule insgesamt eine besondere Prägung gäben, unterschieden (Bayerischer VGH, Beschluss vom 18.05.2015 - 12 ZB 14.2860 - juris; Fischer in: Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl., § 2 Rn. 16.2.2, Stand Mai 2014 unter Bezugnahme auf Ziff. 2.1a.9 Sätze 1 und 2 BaföGVwV). Keine einander entsprechende Ausbildungsstätten sollen dann gegeben sein, wenn allein an dem auswärtigen Gymnasium eine Zusatzausbildung angeboten (Bayerischer VGH, Beschluss vom 18.05.2015 - 12 ZB 14.2860 - juris; Pesch, in: Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 6. Auflage 2016, § 2 Rn. 63 unter Bezugnahme auf VG Kassel, Urteil vom 04.11.1986 - V/3 E 341/84 - FamRZ 1987, 1091) oder wenn an einer erreichbaren Ausbildungsstätte ein gewünschter beruflicher Schwerpunkt nicht angeboten werde (Bayerischer VGH, Beschluss vom 18.05.2015 - 12 ZB 14.2860 - juris; Fischer, in: Rothe/Blanke, BAföG, a.a.O.). Im Übrigen werden wesentliche, beachtliche Unterschiede zwischen zwei Ausbildungsstätten teilweise bereits dann gesehen, wenn die Ausrichtung des Auszubildenden an einem bestimmten ausbildungsbezogenen Umstand sinnvoll erscheine (Bayerischer VGH, Beschluss vom 18.05.2015 - 12 ZB 14.2860 - juris mit Verweis auf BVerwG, Urteil vom 21.06.1990 - 5 C 3.88 - NVwZ-RR 1990, 611).
32 
In diesem Zusammenhang ist zunächst zu berücksichtigen, dass eine Ausbildung zur Holzbildhauerin keine Voraussetzung für ein von der Klägerin beabsichtigtes Hochschulstudium in den Bereichen Kunst, Graphik, Restaurator oder Architektur ist. Dass eine solche Ausbildung - wie die Klägerin vorträgt - die Einreichung einer Mappe aus fachbezogenen Zeichnungen und Bildern aufgrund des während der handwerklichen Lehre Erlernten erleichtert, kann nicht zur ausbildungsförderungsrechtlichen Berücksichtigung dieser Ausbildung führen. Voraussetzung ist zur Überzeugung des Senats unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bezüglich solcher über den üblichen Fächerkanon hinausgehender Angebote, vorliegend der Zusatzausbildung zur Holzbildhauerin, dass diese stets Bestandteil des förderungsfähigen Ausbildungsgangs sein müssen (vgl. oben unter 2.b)bb); so wohl auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.10.2011 - 12 A 1955/11 - juris), um ausbildungsförderungsrechtliche Relevanz zu entfalten. Der förderungsfähige Ausbildungsgang bestimmt mithin den Begriff der Ausbildungsstätte, so dass dieser entgegen der in der mündlichen Verhandlung geäußerten Auffassung der Klägerin nicht weiter verstanden werden kann als er durch den Inhalt des Ausbildungsganges vorgezeichnet ist. Zur Beurteilung der Frage, welche Angebote einer Schule ausbildungsförderungsrechtlich relevanter Teil des jeweiligen Ausbildungsganges sein können, sind die maßgeblichen landesrechtlichen Vorschriften heranzuziehen (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 12.02.1981 - 5 C 43.79 - FamRZ 1981, 610). Berufsspezifische Unterrichtsangebote an Gymnasien i.S.d. Teilziffer 2.1a.9 BaföGVwV können in Baden-Württemberg nur dann für den Charakter einer Ausbildungsstätte in ausbildungsförderungsrechtlichem Sinne Bedeutung erlangen und der Schule insgesamt eine besondere Prägung verleihen, wenn es sich um ein Berufliches Gymnasium i.S.v. § 8 Abs. 3 SchG i.V.m. § 1 Abs. 2 der Verordnung des Kultusministeriums über die Schultypen des Gymnasiums vom 12. Juli 2000 (GBl. S. 551) in der Fassung vom 12. März 2014 (GBl. S. 178) handelt. Nach § 8 Abs. 3 SchG kann das Gymnasium auch berufsorientierte Bildungsinhalte vermitteln und zu berufsbezogenen Bildungsgängen führen; die Typen der beruflichen Gymnasien können zusätzlich zu berufsqualifizierenden Abschlüssen hinführen (vgl. dazu Wörz/von Alberti/Falkenbach, Schulgesetz für Baden-Württemberg, § 8 Rn. 4, Stand Juli 2016). Bei der Heimschule Kloster W... handelt es sich jedoch nicht um ein berufliches, sondern um ein allgemeinbildendes Gymnasium (Gymnasium der Normalform) als anerkannte/genehmigte Ersatzschule i.S.v. § 3 Abs. 1 PSchG (vgl. Ausbildungsstättenverzeichnis des Regierungspräsidiums Stuttgart), wobei dem Unterricht an einer Ersatzschule ein von der Schulaufsichtsbehörde genehmigter Lehrplan zugrunde liegen und das Lehrziel der entsprechenden öffentlichen Schule erreicht werden muss (Nr. 12 Abs. 1 Nr. 1 a) und b) der Verordnung des Kultusministeriums und des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum zum Vollzug des Privatschulgesetzes i.d. Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juli 1971). Das Unterrichtsangebot in dem Bildungsgang „Gymnasium der Normalform mit dem Ziel der Erlangung der Allgemeinen Hochschulreife ab Klasse 10“ bestimmt sich nach § 8 der Verordnung des Kultusministeriums über die Jahrgangsstufen sowie über die Abiturprüfung an Gymnasien der Normalform und Gymnasien in Aufbauform mit Internat (Abiturverordnung Gymnasien der Normalform - NGVO - vom 24. Juli 2001). Weder das Unterrichtsangebot im Pflichtbereich (§ 8 Abs. 2 NGVO) noch im Wahlbereich (§ 8 Abs. 3 NGVO) umfasst berufsspezifische Unterrichtsangebote, so dass entsprechende Schwerpunkte ausschließlich dem außercurricularen Angebot eines allgemeinbildenden Gymnasiums zuzuordnen sein können. Die Ausbildung zur Holzbildhauerin, die parallel zu dem Unterricht des Gymnasiums vor der Abiturprüfung an der Heimschule Kloster W... bereits teilweise durchgeführt wird, ist mithin nicht Teil des Lehrstoffs und des Bildungsgangs, der für die Erlangung der Allgemeinen Hochschulreife - des ausbildungsförderungsrechtlich maßgeblichen Ausbildungsziels der Klägerin - relevant ist.
33 
dd) Selbst wenn man der von dem Bayerischen VGH (Beschluss vom 18.05.2015 - 12 ZB 14.2860 - juris) vertretenen Auffassung folgen und die Ausbildung zur Holzbildhauerin als ausbildungsförderungsrechtlich beachtliches berufsspezifisches Zusatzangebot sehen wollte, so könnte die Ausbildung förderrechtlich nicht von Bedeutung sein, weil sie nicht eng mit der gymnasialen Ausbildung verzahnt und in diese integriert ist (Bayerischer VGH, Beschluss vom 18.05.2015 - 12 ZB 14.2860 - juris). Wie den Stellungnahmen der Schulleiterin der Heimschule Kloster W... vom 1. und vom 22. Februar 2017 zu entnehmen ist, handelt es sich bei der handwerklichen Ausbildung um ein freiwilliges schulbegleitendes Zusatzangebot ab Klasse 9 mit dem Ziel der Doppelqualifikation (Abitur und Lehrabschluss). Bereits der freiwillige Charakter der Handwerksausbildung spricht für eine Einordnung als außercurriculares Angebot. Der handwerklichen Ausbildung liegt eine vertragliche Vereinbarung zugrunde, die durch Kündigung beendet werden kann. Auch die Tatsache, dass der praktische Unterricht jeweils an einem Nachmittag pro Woche erfolgt, der den übrigen Schülern zur freien Verfügung steht, ist ein Hinweis auf das Vorliegen eines Zusatzangebotes außerhalb des Bildungsgangs. Diese Einschätzung wird nicht dadurch erschüttert, dass die Ausbildung in schuleigenen Werkstatthäusern mit fachspezifischer Ausstattung erfolgt, denn auch andere außercurriculare Aktivitäten einer Schule werden typischerweise in deren Räumlichkeiten angeboten. Gleiches gilt für die Tatsache, dass die Schulstiftung der Erzdiözese Freiburg, der Träger der Heimschule Kloster W..., für die Ausbildung Handwerksmeisterinnen und - meister beschäftigt, denn auch sonstige freiwillige Angebote werden in der überwiegenden Anzahl der Fälle von den Lehrkräften der jeweiligen Schule unterbreitet. Schließlich wird lediglich der theoretische Prüfungsteil „Wirtschaftskunde“ im Seminarkurs „Wirtschaft und Recht“ während des gymnasialen Unterrichts erarbeitet und die Klausurnote aus diesem Kurs in das Gesellenprüfungszeugnis übernommen, zudem werden die allgemeinbildenden Fächer angerechnet. Zum Zeitpunkt des Bestehens des Abiturs sind jedoch erst zwei Drittel der Lehre abgeschlossen. Hingegen ist das komplette dritte Lehrjahr nach dem Abitur zu absolvieren. Schließlich sind Handwerk und Abitur zwei voneinander unabhängige Prüfungssituationen. Eine Verknüpfung dergestalt, dass das Bestehen der Gesellenprüfung von dem Bestehen des Abiturs abhängig wäre, ist nicht vorgesehen.
34 
ee) Das Katholische Freie Gymnasium St. M... in R... scheidet auch nicht deshalb als entsprechende Ausbildungsstätte aus, weil es den Unterricht in koedukativer Form anbietet. Das Kriterium der monoedukativen Ausbildung begründet bei abstrakter Betrachtung keinen ausbildungsbezogenen Gesichtspunkt im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (dazu 2.b)bb)), da es nicht geeignet ist, sich auf den Inhalt des Lehrstoffs auszuwirken und damit den Bildungsgang mitzubestimmen. Vielmehr handelt es sich dabei um einen sozialen Aspekt der Erziehung, der auf das Ausbildungsverhältnis nur mittelbar einwirken kann, als solcher jedoch ausbildungsförderungsrechtlich irrelevant ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.06.1990 - 5 C 3.88 - NVwZ-RR 1990, 611). Besonderheiten, die im Rahmen einer konkreten Betrachtungsweise im Fall der Klägerin zu einem abweichenden Ergebnis führen würden, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
35 
ff) Das Katholische Gymnasium St. M... R... ist auch eine zumutbare Ausbildungsstätte. Der Begriff der Zumutbarkeit knüpft an objektive Gegebenheiten, an die Art der Ausbildungsstätte, an (BVerwG, Beschluss vom 20.09.1996 - 5 B 177.95 - juris; BVerwG, Urteile vom 15.12.1988 - 5 C 9.85 - BVerwGE 81, 81, und vom 14.12.1978 - V C 49.77 - BVerwGE 57, 198). Hierbei kann von Bedeutung sein, dass die besuchte Ausbildungsstätte eine konfessionelle oder weltanschauliche Prägung besitzt und der Auszubildende seine Ausbildung hieran orientiert (vgl. BVerwG, Urteile vom 15.12.1988 - a.a.O. -, und vom 14.12.1978 - a.a.O - ; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.07.1990 - 7 S 2242/89 - juris; Bayerischer VGH, Beschluss vom 18.05.2015 - 12 ZB 14.2860 - juris; so auch Textziffer 2.1a. 8 der für das Gericht unverbindlichen Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum BAföG - BAföGVwV 1991 vom 15.10.1991 - GMBl. S. 770 -, zuletzt geändert durch die BAföGÄndVwV 2013 vom 13.11.2013 - GMBl. Nr. 55/56, S. 1094). Da die Klägerin ihre Ausbildung für den Senat nachvollziehbar an einer konfessionellen Ausrichtung orientiert, sind vornehmlich Schulen entsprechender Prägung als zumutbare Ausbildungsstätten in den Blick zu nehmen. Bereits im Zeitpunkt der Antragstellung am 30. Juli 2014 machte die Klägerin deutlich, dass sie sich mit der in der Heimschule Kloster W... angebotenen Erziehung zu einer an christlichen Werten orientierten jungen Frau identifiziere. Auch in ihrem Widerspruchsschreiben vom 17. Oktober 2014 brachte sie zum Ausdruck, die christliche Werteorientierung sei ein entscheidender Faktor für die Wahl der Heimschule Kloster W... gewesen. In der Berufungserwiderung vom 14. April 2016 hat die Klägerin betont, die an ihrer Schule durch gymnasialen Unterricht, Handwerksausbildung und spirituelle Prägung gelebten benediktinischen Regeln seien für die Entscheidung für dieses Gymnasium ausschlaggebend gewesen. Aus diesem im Rahmen des gesamten Verfahrens konsistenten Vortrag wird deutlich, dass der konfessionelle Schwerpunkt ihrer aktuellen Schule wesentliches Kriterium für die Wahl derselben war.
36 
Mit dem Katholischen Freien Gymnasium St. M... in R... ist eine zumutbare Ausbildungsstätte unzweifelhaft vorhanden, denn bei dieser Schule handelt es sich um ein allgemeinbildendes Gymnasium in der Trägerschaft der Stiftung Katholische Freie Schulen der Diözese R... (vgl. Internetauftritt des SMG); die religiöse Erziehung sowie die Wert- und Sinnorientierung gehören zur Zielsetzung der Schule (vgl. Internetauftritt des SMG). Darüber hinaus ist der in dem Gymnasium St. M... angebotene Unterricht unter Berücksichtigung des sog. Marchtaler Plans von dem Lernen mit Kopf, Herz und Hand geprägt, vergleichbar mit der benediktinischen Ausrichtung der Heimschule Kloster W.... Offen bleiben kann somit, ob das Ex- ...-B...-Gymnasium und das P...-K...-Gymnasium in R... ebenso wie die weiteren seitens des Beklagten benannten Gymnasien in T... und D..., bei denen es sich um staatliche Schulen ohne konfessionelle Prägung handelt, wegen fehlender konfessioneller Ausrichtung als zumutbare Ausbildungsstätten ausscheiden. Insbesondere bedarf es keiner näheren Auseinandersetzung mit der Frage, ob das von der Klägerin besuchte Gymnasium einerseits und die in Betracht kommenden staatlichen Gymnasien andererseits miteinander unvereinbare Bildungsziele weltanschaulicher oder konfessioneller Prägung verfolgen (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 14.12.1978 - a.a.O. -) bzw. ob die Angebote religiöser Prägung überhaupt unmittelbar mit der Ausbildung verbunden sind oder nur neben der Ausbildung angeboten werden (vgl. dazu VG München, Urteil vom 08.11.2012 - M 15 K 12.920 - juris).
37 
c) Die Verweisung der Klägerin auf das Katholische Freie Gymnasium St. M... R... hätte im streitgegenständlichen Zeitraum auch nicht zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der Ausbildung der Klägerin geführt. Zwar ist jeder Wechsel der Ausbildungsstätte geeignet, die Ausbildung zu beeinträchtigen. Wenn die Eltern eines Schülers ihren Wohnort wechseln oder an dem (unverändert gebliebenen) Wohnort der Eltern ein Gymnasium des von dem Auszubildenden bisher (auswärts) besuchten Typs errichtet wird, sind mit dem ausbildungsförderungsrechtlich an sich gebotenen Wechsel auf das Gymnasium am Wohnort der Eltern stets gewisse Umstellungs- und Eingewöhnungsschwierigkeiten für den Auszubildenden verbunden. Dieser Umstand allein rechtfertigt indessen in der Regel nicht eine Weiterförderung des Besuchs der bisherigen Ausbildungsstätte. Eine wesentliche Beeinträchtigung der Ausbildung kann nur dann angenommen werden, wenn durch den Wechsel der Ausbildungsstätte das Erreichen des Ausbildungszieles gefährdet erscheint (BVerwG, Urteil vom 14.12.1978 - a.a.O. -; Pesch, in: Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 6. Auflage, 2016, § 2 Rn. 61). Das wird regelmäßig nur dann angenommen werden können, wenn die Ausbildung auf ihren Abschluss hin schon weitgehend fortgeschritten ist. Dass nach den Verwaltungsvorschriften zum Bundesausbildungsförderungsgesetz dem Auszubildenden beim Besuch eines Gymnasiums zwei Jahre vor Abschluss des Ausbildungsabschnitts ein Wechsel der Ausbildungsstätte wegen der damit verbundenen wesentlichen Beeinträchtigung der Ausbildung nicht mehr zugemutet wird (vgl. Tz 2.1a.15 BAföGVwV), kann als Niederschlag allgemeiner Erfahrung gelten, macht die Regelung praktikabel und dient der Wahrung des Gleichheitssatzes; bei einer von solchen Kriterien geprägten Konkretisierung im Gesetz selbst nicht näher bestimmter Merkmale durch Verwaltungsvorschriften wäre eine daran orientierte Verwaltungsentscheidung nur dann rechtswidrig, wenn sie aufgrund relevanter Besonderheiten des Einzelfalles oder der betroffenen Fallgruppe sich nicht mehr in den Rahmen der gesetzlichen Zielvorstellungen einfügen ließe. Für entsprechende Besonderheiten ist vorliegend nichts ersichtlich. Das Maß der zumutbaren Beeinträchtigung wäre vorliegend nicht überschritten, da die Klägerin bei einem Schulwechsel zu Beginn des 10. Schuljahres noch die letzten drei Schuljahre in dem von der Wohnung des Vaters aus erreichbaren Gymnasium hätte absolvieren können (vgl. zu Vorstehendem BVerwG, Urteil vom 14.12.1978 - a.a.O. -).
38 
d) Das Katholische Freie Gymnasium St. M... in R... ist von der Wohnung des Vaters der Klägerin bei Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel etwa 20 Minuten ohne Umsteigen entfernt (vgl. www.3-loewen-takt.de) und damit unproblematisch innerhalb der zumutbaren durchschnittlichen täglichen Wegezeit erreichbar (vgl. dazu Pesch, in Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 6. Aufl., 2016, § 2 Rn. 61).
39 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, das Verfahren ist gemäß § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei.
40 
Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, denn die Frage, ob das Angebot einer Zusatzausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf an einem allgemeinbildenden Gymnasium der Schule eine ausbildungsförderungsrechtlich relevante Prägung mit der Folge verleiht, dass eine Schule, die dieses Angebot nicht vorhält, keine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte i.S.v. § 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG sein kann, ist bislang nicht höchstrichterlich geklärt.

Gründe

 
18 
Die nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthafte und auch im Übrigen zulässige, insbesondere die verlängerte Berufungsbegründungsfrist des § 124a Abs. 3 Satz 1 u. 3 VwGO wahrende Berufung des Beklagten ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat der zulässigen Verpflichtungsklage der Klägerin zu Unrecht stattgegeben. Die ablehnenden Bescheide des Beklagten sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten; sie hat keinen Anspruch auf die begehrte Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe für das Schuljahr 2014/2015 (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
19 
1. Anspruchsgrundlage für eine Förderung nach dem Ausbildungsförderungsgesetz ist § 7 Abs. 1 Satz 1 BAföG. Danach wird Ausbildungsförderung zumindest für drei Schul- oder Studienjahre berufsbildender Ausbildung im Sinne der §§ 2 und 3 BAföG bis zu einem daran anschließenden berufsqualifizierenden Abschluss gewährt. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG wird Ausbildungsförderung u.a. für den Besuch von weiterführenden allgemeinbildenden Schulen ab Klasse 10 geleistet, wenn der Auszubildende die Voraussetzungen des Absatzes 1a erfüllt.
20 
a) Die Ausbildungsstätte der Klägerin fällt unter § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG, da es sich bei dem staatlich anerkannten katholischen Gymnasium Heimschule Kloster W... in der Trägerschaft der Schulstiftung der Erzdiözese Freiburg um eine allgemeinbildende Schule handelt und die Bewilligung von Ausbildungsförderung für den Besuch des 10. Schuljahres dieses Gymnasiums begehrt wird.
21 
b) Die in § 2 Abs. 1 Satz 3 BAföG niedergelegten Anforderungen an den Träger der Schule sind erfüllt, denn die Heimschule Kloster W... ist eine anerkannte/genehmigte Ersatzschule, wie sich aus dem Ausbildungsstättenverzeichnis des Regierungspräsidiums Stuttgart ergibt.
22 
2. Die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG liegen jedoch nicht vor. Nach dieser Vorschrift wird für den Besuch der in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG bezeichneten Ausbildungsstätten Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist. Die übrigen Alternativen des § 2 Abs. 1a Satz 1 BAföG kommen vorliegend unstreitig nicht in Betracht. § 2 Abs. 1a BAföG wurde durch das 12. BAföG-Änderungsgesetz vom 22. Mai 1990 (BGBl. I S. 936) eingefügt, um die zuvor in §§ 2, 10, 12 und 68 Abs. 2 BAföG enthaltenen Teilregelungen über die Förderungsfähigkeit einer Ausbildung aus Gründen der Übersichtlichkeit des Gesetzes in § 2 Abs. 1 und 1a zusammenzufassen (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf, BT-Drs. 11/5961, S. 18). Die vorliegend streitgegenständliche Regelung des § 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG war bis dahin inhaltsgleich in § 68 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 12 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BAföG enthalten. Bei der Frage, ob nach § 2 Abs. 1 a Satz 1 Nr. 1 BAföG ein Anspruch auf Ausbildungsförderung dem Grunde nach besteht, kann mithin auf die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Grundsätze zur Auslegung des § 68 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 12 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BAföG zurückgegriffen werden (BVerwG, Urteil vom 27.05.1999 - 5 C 23.98 - Buchholz 436.36 § 2 BAföG Nr. 26).
23 
a) Die Klägerin wohnt nicht bei ihren Eltern, denn sie lebt während des Schuljahres außerhalb der Ferien in dem zu der Heimschule Kloster W... gehörenden Internat. Sie wohnt zu diesen Zeiten mithin weder bei ihrem Vater in R...- ... noch bei ihrer Mutter in T... Unabhängig von dem melderechtlichen Status wäre für ein „Wohnen bei den Eltern“ erforderlich, dass die Klägerin während des Schuljahres mit ihren Eltern bzw. mit dem jeweiligen in den Blick zu nehmenden Elternteil in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt hätte (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.12.1980 - 5 C 48.79 - BVerwGE 61, 235), was für die Zeiten außerhalb der Schulferien unstreitig nicht der Fall war.
24 
b) Von der Wohnung des Vaters in R... ist jedoch eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte - nämlich das Katholische Freie Gymnasium St. M... R... - erreichbar.
25 
aa) Eine entsprechende Ausbildungsstätte ist vorhanden, wenn die von der Wohnung der Eltern aus erreichbare Ausbildungsstätte nach Lehrstoff (Inhalt), Schulstruktur und Bildungsgang zu dem angestrebten Ausbildungs- und Erziehungsziel (Abschluss) führt (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 20.09.1996 - 5 B 177.95 - juris, und vom 11.07.1986 - 5 B 28.86 - Buchholz 436.36 § 68 BAföG Nr. 3, Urteile vom 21.06.1990 - 5 C 3.88 - NVwZ-RR 1990, 611, vom 12.02.1981 - 5 C 43.79 - DVBl. 1982, 256, vom 31.03.1980 - 5 C 41.78 - Buchholz 436.36 § 12 BAföG Nr. 10, und vom 16.12.1976 - V C 43.75 - BVerwGE 51, 354; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.02.2013 - 12 S 1527/12 - juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 03.05.2016 - 12 A 1739/14 - juris; Bayerischer VGH, Beschluss vom 18.05.2015 - 12 ZB 14.2860 - juris; Sächsisches OVG, Urteil vom 18.06.2014 - 1 A 63/11 - NVwZ-RR 2015, 108; Pesch, in: Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 6. Aufl., 2016, § 2 Rn. 61; BT-Drs. VI/1975, 27). Für die Annahme einer entsprechenden zumutbaren Ausbildungsstätte genügt es deshalb nicht, allein auf den angestrebten Abschluss abzustellen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.09.1996 - 5 B 177.95 - juris), der für das Gymnasium St. M... und die Heimschule Kloster W... identisch wäre (Allgemeine Hochschulreife). Das Merkmal der entsprechenden Ausbildungsstätte erfordert zwar keine völlige Inhaltsgleichheit des Lehrstoffs (VG Göttingen, Urteil vom 24.03.2015 - 2 A 780/13 - juris), dem Schüler darf jedoch eine Vertiefung vorhandener Kenntnisse in Unterrichtsfächern, die für seine bisherige Ausbildung prägend waren, nicht verschlossen werden (BVerwG, Urteil vom 12.02.1981 - 5 C 43.79 - DVBl 1982, 256). Dies zugrunde legend ist das Gymnasium St. M... in R... auch hinsichtlich des Lehrstoffs eine der Heimschule Kloster W... entsprechende Ausbildungsstätte, denn es bietet die Möglichkeit, ein naturwissenschaftliches Profil mit Latein zu wählen (vgl. Internetauftritt des SMG).
26 
bb) Das Katholische Freie Gymnasium St. M... R... scheidet auch nicht deshalb als entsprechende Ausbildungsstätte aus, weil es keine Ausbildung zur Holzbildhauerin anbietet. Bei der Beurteilung der Frage, wann eine allgemeinbildende Schule nicht mehr als entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte anzusehen ist, ist zunächst zu berücksichtigen, dass sich § 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG an der Unterhaltsbelastung der Eltern orientiert und davon ausgeht, dass die Ausbildungsfinanzierung bis zum Abschluss der allgemeinen Bildung originäre Aufgabe der Eltern ist (Senatsurteil vom 28.02.2013 - 12 S 1527/12 - juris; Pesch, in: Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 6. Aufl., 2016, § 2 Rn. 52; Fischer, in: Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl., § 2 Rn. 14, Stand Mai 2014). Deshalb wird Ausbildungsförderung grundsätzlich nur Schülern gewährt, die nicht bei ihren Eltern leben können, weil von deren Wohnung eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist. Denn in diesen Ausnahmefällen haben die Eltern wegen der notwendigen auswärtigen Unterbringung besonders hohe Ausbildungskosten zu tragen (Senatsurteil vom 28.02.2013 - 12 S 1527/12 - juris; Senatsbeschluss vom 11.03.2006 - 12 S 2500/06 -; Pesch, in: Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 6. Aufl., 2016, § 2 Rn. 52). Als Ausnahmevorschrift ist § 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG eng zu verstehen. Allerdings ist die sich auf Lehrstoff (Inhalt), Schulstruktur und Bildungsgang konzentrierende Umschreibung nicht als abschließende Begriffsfestlegung anzusehen (BVerwG, Urteil vom 21.06.1990 - 5 C 3.88 - NVwZ-RR 1990, 611; Beschluss vom 11.07.1986 - 5 B 28.86 - Buchholz 436.36 § 68 BAföG Nr. 3). Ob eine von der Elternwohnung aus erreichbare Schule eine entsprechende Ausbildungsstätte ist, kann auch von anderen Umständen als Lehrstoff und Bildungsgang abhängen. Die berücksichtigungsfähigen Umstände erfahren nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Einschränkung allerdings insofern, als allein ausbildungsbezogene Gesichtspunkte die Wahl einer auswärtigen Ausbildungsstätte rechtfertigen können (BVerwG, Urteile vom 21.06.1990 - 5 C 3.88 - NVwZ-RR 1990, 611, und vom 16.12.1976 - V C 43.75 - BVerwGE 51, 354). Außer Betracht zu bleiben haben unwesentliche Unterschiede bezogen auf Schulstruktur und Bildungsgang (Bayerischer VGH, Beschluss vom 18.05.2015 - 12 ZB 14.2860 - juris). Bei der Beurteilung der Frage, ob ausnahmsweise der Besuch einer auswärtigen Schule förderungswürdig ist, muss zudem der jeder Förderung der Ausbildung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz immanente Zweck berücksichtigt werden, einem (bedürftigen) Auszubildenden die Chance zum Erreichen des angestrebten Ausbildungsziels zu bieten (Senatsurteil vom 28.02.2013 - 12 S 1527/12 - juris). Mit diesem Gesetzeszweck unvereinbar wäre die Versagung der Förderung, wenn die Verweisung des Auszubildenden an eine von der elterlichen Wohnung aus erreichbare Ausbildungsstätte zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der Ausbildung führen würde (Senatsurteil vom 28.02.2013 - 12 S 1527/12 - juris). Ein Wechsel der Ausbildungsstätte ist dem Auszubildenden nicht zuzumuten, wenn hierdurch das Erreichen des angestrebten Ausbildungsziels gefährdet wäre. Allerdings können insoweit ausschließlich Gründe, die in einem wesensmäßigen Zusammenhang mit der Ausbildung selbst stehen, von Relevanz sein (Senatsurteil vom 28.02.2013 - 12 S 1527/12 - juris).
27 
Unter Berücksichtigung dessen steht die Ausbildung zur Holzbildhauerin, die die Klägerin parallel zu ihrem Schulbesuch an der Heimschule Kloster W... absolviert, mit dem ausbildungsförderungsrechtlich relevanten Ausbildungsziel nicht in wesensmäßigem Zusammenhang. Ausbildungsziel der Klägerin i.S.d. Ausbildungsförderungsrechts ist die Erlangung der Allgemeinen Hochschulreife. Dass sie daneben anstrebt, die Ausbildung zur Holzbildhauerin abzuschließen, ist ausbildungsförderungsrechtlich unbedeutend. Bei dem Beruf der Holzbildhauerin handelt es sich um einen dreijährigen anerkannten Ausbildungsberuf in Industrie und Handwerk (vgl. Berufenet der Bundesagentur für Arbeit). Im Rahmen einer Ausbildung in einem Betrieb erhalten die Auszubildenden Ausbildungsvergütung. Daneben besteht unter bestimmten Bedingungen die Möglichkeit, Berufsausbildungsbeihilfe zu erhalten. Eine Förderung der Ausbildung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz ist hingegen nicht vorgesehen. Ein Wechsel auf das Katholische Freie Gymnasium St. M... in R... wäre der Klägerin mithin zuzumuten gewesen, da das Ausbildungsziel - die Erlangung der Allgemeinen Hochschulreife unter Berücksichtigung eines naturwissenschaftlichen Profils mit Latein - in dem vorliegend streitigen Zeitraum durch einen solchen Wechsel nicht gefährdet worden wäre.
28 
cc) Bei der Schule St. M... R... handelt es sich auch nicht um einen von dem der Heimschule Kloster W... abweichenden Typ eines Gymnasiums, der den Charakter als entsprechende Ausbildungsstätte ausschließen würde.
29 
Gymnasien sind verschiedenen Typs und damit nicht einander entsprechende Ausbildungsstätten, wenn sie unterschiedliche Aufnahmevoraussetzungen haben (vgl. Senatsurteil vom 28.02.2013 - 12 S 1527/12 - juris; VG Göttingen, Urteil vom 24.03.2015 - 2 A 780/13 - juris). Dies zugrunde legend ist die vorliegende Fallgestaltung entgegen der Auffassung der Klägerseite nicht mit dem Besuch des Landesgymnasiums für Hochbegabte in Schwäbisch Gmünd vergleichbar. Diese Schule verlangt als besondere, sich von anderen Gymnasien unterscheidende Aufnahmevoraussetzung u.a. eine Testung des IQ-Wertes des jeweiligen Schülers mit dem Ergebnis eines Prozentranges von 97,5 Prozent oder höher entsprechend einem IQ-Wert von mindestens 130 (vgl. Landtag von Baden-Württemberg, Drs. 14/979, S. 3). Zudem entsprechen die von dem Landesgymnasium für Hochbegabte Schwäbisch Gmünd angebotenen Unterrichtsinhalte dem Ausbildungsgang des allgemeinbildenden Gymnasiums unter Anwendung einer hochbegabtenspezifischen Didaktik, Methodik und Pädagogik (vgl. Landtag von Baden-Württemberg, Drs. 14/979, S. 6). Die Schulen Kloster W... und St. M... haben keine unterschiedlichen Aufnahmevoraussetzungen. Beide Schulen entscheiden über die Aufnahme nach persönlichen Aufnahmegesprächen (vgl. jeweilige Internetpräsenz). Hinsichtlich der konkreten Aufnahmesituation hat die Klägerin weder vorgetragen noch ist dies für den Senat sonst ersichtlich, dass sie an dem Gymnasium St. M... trotz Bewerbung keinen Platz erhalten hätte. Vielmehr muss nach den klägerischen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung davon ausgegangen werden, dass eine Bewerbung für eine Aufnahme an dem Gymnasium St. M... zu keinem Zeitpunkt erfolgt ist.
30 
Ein weiterer ausbildungsbezogener Gesichtspunkt, der eine Schule als entsprechende Ausbildungsstätte ausschließen kann, ist gegeben, wenn diese Schule Schulgeld erhebt; dies gilt jedenfalls dann, wenn dieses in einer Höhe festgesetzt ist, dass es sich für den Auszubildenden als unüberwindbares Hindernis darstellt (BVerwG, Urteil vom 21.06.1990 - 5 C 3.88 - NVwZ-RR 1990, 611). Vorliegend erheben sowohl die Heimschule Kloster W... als auch das Katholische Freie Gymnasium St. M... Schulgeld. Dieses beläuft sich ausweislich der Homepage der Schule für das Gymnasium St. M... auf 82,-- Euro pro Monat. Der Internatsbeitrag für die Heimschule Kloster W... liegt für die Klassenstufen 4 bis 10 bei 1.042,-- Euro monatlich, das Schuldgeld bei 50,-- Euro monatlich und der Werkstattbeitrag bei 108,-- Euro monatlich (www.internate-portal.de, Stand 01/2017). Bei Vergleich der erhobenen Gebühren erweist sich die Höhe des Schulgeldes an dem Gymnasium St. M... nicht als Hindernis für den Besuch dieser Schule (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 11.07.1986 - 5 B 28.86 - FamRZ 1986, 1159; Fischer, in: Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl., § 2 Rn. 16.2.1, Stand Mai 2014).
31 
Daneben wird teilweise angenommen, Gymnasien seien auch dann verschiedenen Typs, wenn sie sich aufgrund eines nicht unerheblichen Anteils spezieller, über den üblichen Fächerkanon hinausgehender sprach- bzw. berufsspezifischer Unterrichtsangebote, die der Schule insgesamt eine besondere Prägung gäben, unterschieden (Bayerischer VGH, Beschluss vom 18.05.2015 - 12 ZB 14.2860 - juris; Fischer in: Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl., § 2 Rn. 16.2.2, Stand Mai 2014 unter Bezugnahme auf Ziff. 2.1a.9 Sätze 1 und 2 BaföGVwV). Keine einander entsprechende Ausbildungsstätten sollen dann gegeben sein, wenn allein an dem auswärtigen Gymnasium eine Zusatzausbildung angeboten (Bayerischer VGH, Beschluss vom 18.05.2015 - 12 ZB 14.2860 - juris; Pesch, in: Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 6. Auflage 2016, § 2 Rn. 63 unter Bezugnahme auf VG Kassel, Urteil vom 04.11.1986 - V/3 E 341/84 - FamRZ 1987, 1091) oder wenn an einer erreichbaren Ausbildungsstätte ein gewünschter beruflicher Schwerpunkt nicht angeboten werde (Bayerischer VGH, Beschluss vom 18.05.2015 - 12 ZB 14.2860 - juris; Fischer, in: Rothe/Blanke, BAföG, a.a.O.). Im Übrigen werden wesentliche, beachtliche Unterschiede zwischen zwei Ausbildungsstätten teilweise bereits dann gesehen, wenn die Ausrichtung des Auszubildenden an einem bestimmten ausbildungsbezogenen Umstand sinnvoll erscheine (Bayerischer VGH, Beschluss vom 18.05.2015 - 12 ZB 14.2860 - juris mit Verweis auf BVerwG, Urteil vom 21.06.1990 - 5 C 3.88 - NVwZ-RR 1990, 611).
32 
In diesem Zusammenhang ist zunächst zu berücksichtigen, dass eine Ausbildung zur Holzbildhauerin keine Voraussetzung für ein von der Klägerin beabsichtigtes Hochschulstudium in den Bereichen Kunst, Graphik, Restaurator oder Architektur ist. Dass eine solche Ausbildung - wie die Klägerin vorträgt - die Einreichung einer Mappe aus fachbezogenen Zeichnungen und Bildern aufgrund des während der handwerklichen Lehre Erlernten erleichtert, kann nicht zur ausbildungsförderungsrechtlichen Berücksichtigung dieser Ausbildung führen. Voraussetzung ist zur Überzeugung des Senats unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bezüglich solcher über den üblichen Fächerkanon hinausgehender Angebote, vorliegend der Zusatzausbildung zur Holzbildhauerin, dass diese stets Bestandteil des förderungsfähigen Ausbildungsgangs sein müssen (vgl. oben unter 2.b)bb); so wohl auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.10.2011 - 12 A 1955/11 - juris), um ausbildungsförderungsrechtliche Relevanz zu entfalten. Der förderungsfähige Ausbildungsgang bestimmt mithin den Begriff der Ausbildungsstätte, so dass dieser entgegen der in der mündlichen Verhandlung geäußerten Auffassung der Klägerin nicht weiter verstanden werden kann als er durch den Inhalt des Ausbildungsganges vorgezeichnet ist. Zur Beurteilung der Frage, welche Angebote einer Schule ausbildungsförderungsrechtlich relevanter Teil des jeweiligen Ausbildungsganges sein können, sind die maßgeblichen landesrechtlichen Vorschriften heranzuziehen (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 12.02.1981 - 5 C 43.79 - FamRZ 1981, 610). Berufsspezifische Unterrichtsangebote an Gymnasien i.S.d. Teilziffer 2.1a.9 BaföGVwV können in Baden-Württemberg nur dann für den Charakter einer Ausbildungsstätte in ausbildungsförderungsrechtlichem Sinne Bedeutung erlangen und der Schule insgesamt eine besondere Prägung verleihen, wenn es sich um ein Berufliches Gymnasium i.S.v. § 8 Abs. 3 SchG i.V.m. § 1 Abs. 2 der Verordnung des Kultusministeriums über die Schultypen des Gymnasiums vom 12. Juli 2000 (GBl. S. 551) in der Fassung vom 12. März 2014 (GBl. S. 178) handelt. Nach § 8 Abs. 3 SchG kann das Gymnasium auch berufsorientierte Bildungsinhalte vermitteln und zu berufsbezogenen Bildungsgängen führen; die Typen der beruflichen Gymnasien können zusätzlich zu berufsqualifizierenden Abschlüssen hinführen (vgl. dazu Wörz/von Alberti/Falkenbach, Schulgesetz für Baden-Württemberg, § 8 Rn. 4, Stand Juli 2016). Bei der Heimschule Kloster W... handelt es sich jedoch nicht um ein berufliches, sondern um ein allgemeinbildendes Gymnasium (Gymnasium der Normalform) als anerkannte/genehmigte Ersatzschule i.S.v. § 3 Abs. 1 PSchG (vgl. Ausbildungsstättenverzeichnis des Regierungspräsidiums Stuttgart), wobei dem Unterricht an einer Ersatzschule ein von der Schulaufsichtsbehörde genehmigter Lehrplan zugrunde liegen und das Lehrziel der entsprechenden öffentlichen Schule erreicht werden muss (Nr. 12 Abs. 1 Nr. 1 a) und b) der Verordnung des Kultusministeriums und des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum zum Vollzug des Privatschulgesetzes i.d. Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juli 1971). Das Unterrichtsangebot in dem Bildungsgang „Gymnasium der Normalform mit dem Ziel der Erlangung der Allgemeinen Hochschulreife ab Klasse 10“ bestimmt sich nach § 8 der Verordnung des Kultusministeriums über die Jahrgangsstufen sowie über die Abiturprüfung an Gymnasien der Normalform und Gymnasien in Aufbauform mit Internat (Abiturverordnung Gymnasien der Normalform - NGVO - vom 24. Juli 2001). Weder das Unterrichtsangebot im Pflichtbereich (§ 8 Abs. 2 NGVO) noch im Wahlbereich (§ 8 Abs. 3 NGVO) umfasst berufsspezifische Unterrichtsangebote, so dass entsprechende Schwerpunkte ausschließlich dem außercurricularen Angebot eines allgemeinbildenden Gymnasiums zuzuordnen sein können. Die Ausbildung zur Holzbildhauerin, die parallel zu dem Unterricht des Gymnasiums vor der Abiturprüfung an der Heimschule Kloster W... bereits teilweise durchgeführt wird, ist mithin nicht Teil des Lehrstoffs und des Bildungsgangs, der für die Erlangung der Allgemeinen Hochschulreife - des ausbildungsförderungsrechtlich maßgeblichen Ausbildungsziels der Klägerin - relevant ist.
33 
dd) Selbst wenn man der von dem Bayerischen VGH (Beschluss vom 18.05.2015 - 12 ZB 14.2860 - juris) vertretenen Auffassung folgen und die Ausbildung zur Holzbildhauerin als ausbildungsförderungsrechtlich beachtliches berufsspezifisches Zusatzangebot sehen wollte, so könnte die Ausbildung förderrechtlich nicht von Bedeutung sein, weil sie nicht eng mit der gymnasialen Ausbildung verzahnt und in diese integriert ist (Bayerischer VGH, Beschluss vom 18.05.2015 - 12 ZB 14.2860 - juris). Wie den Stellungnahmen der Schulleiterin der Heimschule Kloster W... vom 1. und vom 22. Februar 2017 zu entnehmen ist, handelt es sich bei der handwerklichen Ausbildung um ein freiwilliges schulbegleitendes Zusatzangebot ab Klasse 9 mit dem Ziel der Doppelqualifikation (Abitur und Lehrabschluss). Bereits der freiwillige Charakter der Handwerksausbildung spricht für eine Einordnung als außercurriculares Angebot. Der handwerklichen Ausbildung liegt eine vertragliche Vereinbarung zugrunde, die durch Kündigung beendet werden kann. Auch die Tatsache, dass der praktische Unterricht jeweils an einem Nachmittag pro Woche erfolgt, der den übrigen Schülern zur freien Verfügung steht, ist ein Hinweis auf das Vorliegen eines Zusatzangebotes außerhalb des Bildungsgangs. Diese Einschätzung wird nicht dadurch erschüttert, dass die Ausbildung in schuleigenen Werkstatthäusern mit fachspezifischer Ausstattung erfolgt, denn auch andere außercurriculare Aktivitäten einer Schule werden typischerweise in deren Räumlichkeiten angeboten. Gleiches gilt für die Tatsache, dass die Schulstiftung der Erzdiözese Freiburg, der Träger der Heimschule Kloster W..., für die Ausbildung Handwerksmeisterinnen und - meister beschäftigt, denn auch sonstige freiwillige Angebote werden in der überwiegenden Anzahl der Fälle von den Lehrkräften der jeweiligen Schule unterbreitet. Schließlich wird lediglich der theoretische Prüfungsteil „Wirtschaftskunde“ im Seminarkurs „Wirtschaft und Recht“ während des gymnasialen Unterrichts erarbeitet und die Klausurnote aus diesem Kurs in das Gesellenprüfungszeugnis übernommen, zudem werden die allgemeinbildenden Fächer angerechnet. Zum Zeitpunkt des Bestehens des Abiturs sind jedoch erst zwei Drittel der Lehre abgeschlossen. Hingegen ist das komplette dritte Lehrjahr nach dem Abitur zu absolvieren. Schließlich sind Handwerk und Abitur zwei voneinander unabhängige Prüfungssituationen. Eine Verknüpfung dergestalt, dass das Bestehen der Gesellenprüfung von dem Bestehen des Abiturs abhängig wäre, ist nicht vorgesehen.
34 
ee) Das Katholische Freie Gymnasium St. M... in R... scheidet auch nicht deshalb als entsprechende Ausbildungsstätte aus, weil es den Unterricht in koedukativer Form anbietet. Das Kriterium der monoedukativen Ausbildung begründet bei abstrakter Betrachtung keinen ausbildungsbezogenen Gesichtspunkt im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (dazu 2.b)bb)), da es nicht geeignet ist, sich auf den Inhalt des Lehrstoffs auszuwirken und damit den Bildungsgang mitzubestimmen. Vielmehr handelt es sich dabei um einen sozialen Aspekt der Erziehung, der auf das Ausbildungsverhältnis nur mittelbar einwirken kann, als solcher jedoch ausbildungsförderungsrechtlich irrelevant ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.06.1990 - 5 C 3.88 - NVwZ-RR 1990, 611). Besonderheiten, die im Rahmen einer konkreten Betrachtungsweise im Fall der Klägerin zu einem abweichenden Ergebnis führen würden, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
35 
ff) Das Katholische Gymnasium St. M... R... ist auch eine zumutbare Ausbildungsstätte. Der Begriff der Zumutbarkeit knüpft an objektive Gegebenheiten, an die Art der Ausbildungsstätte, an (BVerwG, Beschluss vom 20.09.1996 - 5 B 177.95 - juris; BVerwG, Urteile vom 15.12.1988 - 5 C 9.85 - BVerwGE 81, 81, und vom 14.12.1978 - V C 49.77 - BVerwGE 57, 198). Hierbei kann von Bedeutung sein, dass die besuchte Ausbildungsstätte eine konfessionelle oder weltanschauliche Prägung besitzt und der Auszubildende seine Ausbildung hieran orientiert (vgl. BVerwG, Urteile vom 15.12.1988 - a.a.O. -, und vom 14.12.1978 - a.a.O - ; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.07.1990 - 7 S 2242/89 - juris; Bayerischer VGH, Beschluss vom 18.05.2015 - 12 ZB 14.2860 - juris; so auch Textziffer 2.1a. 8 der für das Gericht unverbindlichen Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum BAföG - BAföGVwV 1991 vom 15.10.1991 - GMBl. S. 770 -, zuletzt geändert durch die BAföGÄndVwV 2013 vom 13.11.2013 - GMBl. Nr. 55/56, S. 1094). Da die Klägerin ihre Ausbildung für den Senat nachvollziehbar an einer konfessionellen Ausrichtung orientiert, sind vornehmlich Schulen entsprechender Prägung als zumutbare Ausbildungsstätten in den Blick zu nehmen. Bereits im Zeitpunkt der Antragstellung am 30. Juli 2014 machte die Klägerin deutlich, dass sie sich mit der in der Heimschule Kloster W... angebotenen Erziehung zu einer an christlichen Werten orientierten jungen Frau identifiziere. Auch in ihrem Widerspruchsschreiben vom 17. Oktober 2014 brachte sie zum Ausdruck, die christliche Werteorientierung sei ein entscheidender Faktor für die Wahl der Heimschule Kloster W... gewesen. In der Berufungserwiderung vom 14. April 2016 hat die Klägerin betont, die an ihrer Schule durch gymnasialen Unterricht, Handwerksausbildung und spirituelle Prägung gelebten benediktinischen Regeln seien für die Entscheidung für dieses Gymnasium ausschlaggebend gewesen. Aus diesem im Rahmen des gesamten Verfahrens konsistenten Vortrag wird deutlich, dass der konfessionelle Schwerpunkt ihrer aktuellen Schule wesentliches Kriterium für die Wahl derselben war.
36 
Mit dem Katholischen Freien Gymnasium St. M... in R... ist eine zumutbare Ausbildungsstätte unzweifelhaft vorhanden, denn bei dieser Schule handelt es sich um ein allgemeinbildendes Gymnasium in der Trägerschaft der Stiftung Katholische Freie Schulen der Diözese R... (vgl. Internetauftritt des SMG); die religiöse Erziehung sowie die Wert- und Sinnorientierung gehören zur Zielsetzung der Schule (vgl. Internetauftritt des SMG). Darüber hinaus ist der in dem Gymnasium St. M... angebotene Unterricht unter Berücksichtigung des sog. Marchtaler Plans von dem Lernen mit Kopf, Herz und Hand geprägt, vergleichbar mit der benediktinischen Ausrichtung der Heimschule Kloster W.... Offen bleiben kann somit, ob das Ex- ...-B...-Gymnasium und das P...-K...-Gymnasium in R... ebenso wie die weiteren seitens des Beklagten benannten Gymnasien in T... und D..., bei denen es sich um staatliche Schulen ohne konfessionelle Prägung handelt, wegen fehlender konfessioneller Ausrichtung als zumutbare Ausbildungsstätten ausscheiden. Insbesondere bedarf es keiner näheren Auseinandersetzung mit der Frage, ob das von der Klägerin besuchte Gymnasium einerseits und die in Betracht kommenden staatlichen Gymnasien andererseits miteinander unvereinbare Bildungsziele weltanschaulicher oder konfessioneller Prägung verfolgen (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 14.12.1978 - a.a.O. -) bzw. ob die Angebote religiöser Prägung überhaupt unmittelbar mit der Ausbildung verbunden sind oder nur neben der Ausbildung angeboten werden (vgl. dazu VG München, Urteil vom 08.11.2012 - M 15 K 12.920 - juris).
37 
c) Die Verweisung der Klägerin auf das Katholische Freie Gymnasium St. M... R... hätte im streitgegenständlichen Zeitraum auch nicht zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der Ausbildung der Klägerin geführt. Zwar ist jeder Wechsel der Ausbildungsstätte geeignet, die Ausbildung zu beeinträchtigen. Wenn die Eltern eines Schülers ihren Wohnort wechseln oder an dem (unverändert gebliebenen) Wohnort der Eltern ein Gymnasium des von dem Auszubildenden bisher (auswärts) besuchten Typs errichtet wird, sind mit dem ausbildungsförderungsrechtlich an sich gebotenen Wechsel auf das Gymnasium am Wohnort der Eltern stets gewisse Umstellungs- und Eingewöhnungsschwierigkeiten für den Auszubildenden verbunden. Dieser Umstand allein rechtfertigt indessen in der Regel nicht eine Weiterförderung des Besuchs der bisherigen Ausbildungsstätte. Eine wesentliche Beeinträchtigung der Ausbildung kann nur dann angenommen werden, wenn durch den Wechsel der Ausbildungsstätte das Erreichen des Ausbildungszieles gefährdet erscheint (BVerwG, Urteil vom 14.12.1978 - a.a.O. -; Pesch, in: Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 6. Auflage, 2016, § 2 Rn. 61). Das wird regelmäßig nur dann angenommen werden können, wenn die Ausbildung auf ihren Abschluss hin schon weitgehend fortgeschritten ist. Dass nach den Verwaltungsvorschriften zum Bundesausbildungsförderungsgesetz dem Auszubildenden beim Besuch eines Gymnasiums zwei Jahre vor Abschluss des Ausbildungsabschnitts ein Wechsel der Ausbildungsstätte wegen der damit verbundenen wesentlichen Beeinträchtigung der Ausbildung nicht mehr zugemutet wird (vgl. Tz 2.1a.15 BAföGVwV), kann als Niederschlag allgemeiner Erfahrung gelten, macht die Regelung praktikabel und dient der Wahrung des Gleichheitssatzes; bei einer von solchen Kriterien geprägten Konkretisierung im Gesetz selbst nicht näher bestimmter Merkmale durch Verwaltungsvorschriften wäre eine daran orientierte Verwaltungsentscheidung nur dann rechtswidrig, wenn sie aufgrund relevanter Besonderheiten des Einzelfalles oder der betroffenen Fallgruppe sich nicht mehr in den Rahmen der gesetzlichen Zielvorstellungen einfügen ließe. Für entsprechende Besonderheiten ist vorliegend nichts ersichtlich. Das Maß der zumutbaren Beeinträchtigung wäre vorliegend nicht überschritten, da die Klägerin bei einem Schulwechsel zu Beginn des 10. Schuljahres noch die letzten drei Schuljahre in dem von der Wohnung des Vaters aus erreichbaren Gymnasium hätte absolvieren können (vgl. zu Vorstehendem BVerwG, Urteil vom 14.12.1978 - a.a.O. -).
38 
d) Das Katholische Freie Gymnasium St. M... in R... ist von der Wohnung des Vaters der Klägerin bei Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel etwa 20 Minuten ohne Umsteigen entfernt (vgl. www.3-loewen-takt.de) und damit unproblematisch innerhalb der zumutbaren durchschnittlichen täglichen Wegezeit erreichbar (vgl. dazu Pesch, in Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 6. Aufl., 2016, § 2 Rn. 61).
39 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, das Verfahren ist gemäß § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei.
40 
Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, denn die Frage, ob das Angebot einer Zusatzausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf an einem allgemeinbildenden Gymnasium der Schule eine ausbildungsförderungsrechtlich relevante Prägung mit der Folge verleiht, dass eine Schule, die dieses Angebot nicht vorhält, keine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte i.S.v. § 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG sein kann, ist bislang nicht höchstrichterlich geklärt.

(1) Ausbildungsförderung wird geleistet für den Besuch von

1.
weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen, einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung, ab Klasse 10 sowie von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, wenn der Auszubildende die Voraussetzungen des Absatzes 1a erfüllt,
2.
Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, sofern sie in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln,
3.
Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt,
4.
Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen, Abendgymnasien und Kollegs,
5.
Höheren Fachschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nicht nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind,
6.
Hochschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind.
Maßgebend für die Zuordnung sind Art und Inhalt der Ausbildung. Ausbildungsförderung wird geleistet, wenn die Ausbildung an einer öffentlichen Einrichtung – mit Ausnahme nichtstaatlicher Hochschulen – oder einer genehmigten Ersatzschule durchgeführt wird.

(1a) Für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und

1.
von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist,
2.
einen eigenen Haushalt führt und verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden ist oder war,
3.
einen eigenen Haushalt führt und mit mindestens einem Kind zusammenlebt.
Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass über Satz 1 hinaus Ausbildungsförderung für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten auch in Fällen geleistet wird, in denen die Verweisung des Auszubildenden auf die Wohnung der Eltern aus schwerwiegenden sozialen Gründen unzumutbar ist.

(2) Für den Besuch von Ergänzungsschulen und nichtstaatlichen Hochschulen sowie von nichtstaatlichen Akademien im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die zuständige Landesbehörde anerkennt, dass der Besuch der Ausbildungsstätte dem Besuch einer in Absatz 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gleichwertig ist. Die Prüfung der Gleichwertigkeit nach Satz 1 erfolgt von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens oder auf Antrag der Ausbildungsstätte.

(3) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass Ausbildungsförderung geleistet wird für den Besuch von

1.
Ausbildungsstätten, die nicht in den Absätzen 1 und 2 bezeichnet sind,
2.
Ausbildungsstätten, an denen Schulversuche durchgeführt werden,
wenn er dem Besuch der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Ausbildungsstätten gleichwertig ist.

(4) Ausbildungsförderung wird auch für die Teilnahme an einem Praktikum geleistet, das in Zusammenhang mit dem Besuch einer der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten oder nach Absatz 3 bestimmten Ausbildungsstätten gefordert wird und dessen Inhalt in Ausbildungsbestimmungen geregelt ist. Wird das Praktikum in Zusammenhang mit dem Besuch einer in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gefordert, wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt.

(5) Ausbildungsförderung wird nur geleistet, wenn

1.
der Ausbildungsabschnitt mindestens ein Schul- oder Studienhalbjahr dauert und
2.
die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt.
Ausbildungsabschnitt im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit, die an Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika bis zu einem Abschluss oder Abbruch verbracht wird. Ein Masterstudiengang nach § 7 Absatz 1a gilt im Verhältnis zu dem Studiengang, auf den er aufbaut, in jedem Fall als eigener Ausbildungsabschnitt.

(6) Ausbildungsförderung wird nicht geleistet, wenn der Auszubildende

1.
Unterhaltsgeld, Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder Bürgergeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erhält,
2.
Leistungen von den Begabtenförderungswerken erhält,
3.
als Beschäftigter im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhält oder
4.
als Strafgefangener Anspruch auf Ausbildungsbeihilfe nach einer Landesvorschrift für den Strafvollzug hat.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest.

(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Antragsberechtigt sind der Rechtsanwalt, der Auftraggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner und in den Fällen des § 45 die Staatskasse.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können die Antragsberechtigten Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Zivilsachen der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Absatz 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.

(6) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und 4 und Absatz 5 gelten entsprechend.

(7) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(8) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(9) Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet; dies gilt auch im Verfahren über die Beschwerde.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.