Verwaltungsgericht München Urteil, 12. Okt. 2017 - M 15 K 16.5963

published on 12/10/2017 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 12. Okt. 2017 - M 15 K 16.5963
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Gericht

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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt Ausbildungsförderung im Schuljahr 2015/16 für den Besuch der Einführungsklasse (10) des staatlich genehmigten Gymnasiums der … Privatschulen in …, das vorwiegend von Schülerinnen mit Migrationshintergrund besucht wird.

Die am … 1997 geborene Klägerin, deren Eltern in M. wohnen, hatte zuvor ab der 5. Klasse die Realschule der … Privatschulen besucht und von der Beklagten Ausbildungsförderung bezogen. Am Ende der 10. Klasse erwarb sie als andere Bewerberin nach § 79 RSO an einer staatlichen Realschule den Realschulabschluss. Im Fach Deutsch erzielte sie dabei die Note mangelhaft, in Englisch und Mathematik jeweils die Note befriedigend (Durchschnitt: 3,6).

Am 29. September 2015 beantragte die Klägerin Ausbildungsförderung für den Besuch der 10. Klasse des naturwissenschaftlich technologischen Gymnasiums der … Privatschulen im Schuljahr 2015/16. Auf Nachfrage der Beklagten gab die Klägerin an, dass sie nach Bestehen der Mittleren Reife nun das Gymnasium besuchen wolle. Sie habe sich in M. bei allen Gymnasien beworben, aber leider nur Absagen erhalten. Angeblich solle es zwei Gymnasien in M. geben, die Übergangsklassen anböten. Bei beiden habe sie sich vorgestellt. Eine der Schulen habe sie wegen ihrer schlechten Leistungen nicht angenommen, die andere Schule sei voll gewesen. Auch die Kontaktaufnahme zum Ministerialbeauftragten für die Gymnasien in Oberbayern-West sei erfolglos geblieben.

Hierzu legte sie den E-Mail-Verkehr ihres Vaters mit dem Ministerialbeauftragten zwischen 11. September und 5. Oktober 2015 vor. Nach Auskunft des Ministerialbeauftragten hätte es für die Klägerin gemäß § 31 der Schulordnung für die Gymnasien in Bayern (GSO) grundsätzlich zwei Möglichkeiten gegeben, an einem öffentlichen Gymnasium aufgenommen zu werden: Zum einen hätte die Klägerin spätestens Anfang August an einem öffentlichen Gymnasium eine Aufnahmeprüfung beantragen müssen, die ca. 10 Fächer umfasst. Zum anderen hätte die Klägerin sich für den Besuch einer Einführungsklasse (10 EK) an einem öffentlichen Gymnasium bewerben können. Voraussetzung hierfür wäre ein pädagogisches Gutachten der in der Jahrgangsstufe 10 besuchten Schule gewesen, in dem die Eignung für den Bildungs Weg des Gymnasiums uneingeschränkt bestätigt wird. Dieses werde im Regelfall bei einer Abschlussnote 5 in Deutsch nicht ausgestellt. Zudem hätte die Voranmeldung im Februar und die endgültige Anmeldung Anfang August stattfinden müssen. Über eine mögliche Aufnahme eines Schülers an ein Gymnasium entscheide grundsätzlich der Schulleiter.

Mit Bescheid vom 4. Mai 2016 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Ausbildungsförderung ab. Selbst wenn hilfsweise von einem besonderen migrationstypischen Förderbedarf ausgegangen werde, ergebe sich vorliegend kein Förderanspruch, da das Förderangebot der … Privatschulen (in allen Kernfächern Intensivierungsstunden, Hausaufgabenbetreuung am Nachmittag) nicht über diejenige Förderung hinausgehe, die eine Ganztagsschule mit Intensivierungsstunden, Hausaufgabenbetreuung und Förderunterricht bzw. ein ganz normales Gymnasium in Bayern an Intensivierungsunterricht im Rahmen des G8 regelmäßig anbiete. Damit stelle letztlich jedes städtische bzw. staatliche oder staatlich anerkannte Gymnasium in M., z.B. das S. S. Gymnasium, das W. G. Gymnasium, das L. F. Gymnasium und das M. gymnasium, eine entsprechende Ausbildungsstätte im Sinne des § 2 Absatz 1a BAföG dar. Außerdem fehle ein Nachweis über die Anmeldung an einer öffentlichen Schule und die dortige Teilnahme am Aufnahmetest, weshalb auch eine Verletzung der Mitwirkungspflicht gemäß § 46 BAföG in Verbindung mit §§ 60 ff. SGB I vorliege.

Hiergegen legte der Vater am 19. Mai 2016 für die Klägerin Widerspruch ein. Alle im Bescheid aufgelisteten Gymnasien seien persönlich kontaktiert worden, zusätzlich noch andere, die eine Übergangsklasse anböten. Alle Schulen hätten die Anmeldung bzw. den Aufnahmetest verweigert. Der Ministerialbeauftragte habe mitgeteilt, dass die Gymnasien selbst entscheiden könnten, ob sie Schüler aufnähmen. Die Klägerin habe bei der … Privatschule die Aufnahmeprüfung für die Übergangsklasse mit Erfolg bestanden und auch ein pädagogisches Gutachten erhalten, weshalb sie schließlich dort angemeldet worden sei.

Auf Anforderung der Beklagten wurden Bestätigungen des …Gymnasiums, des …Gymnasiums und des …Gymnasiums vorgelegt, dass dort keine Einführungsklassen angeboten würden. Weiter wurde eine Bestätigung des …Gymnasiums eingereicht, wonach die Klägerin im Schuljahr 2015/16 aufgrund schlechter Leistungen, insbesondere im Fach Deutsch, nicht in die Klasse 10 EK aufgenommen worden sei.

Mit Widerspruchsbescheid vom 28. November 2016, der am selben Tag zur Post gegeben wurde, hat die Regierung von Niederbayern den Widerspruch der Klägerin zurückgewiesen, da mehrere Gymnasien in M. Einführungsklassen (10 EK) für Realschulabsolventen anböten und entsprechende zumutbare und von der Wohnung der Eltern aus in zumutbarem Zeitaufwand erreichbare Ausbildungsstätten darstellten. Hierzu gehörten das A. Gymnasium, das E. G. Gymnasium, das G. Gymnasium, das R. Gymnasium, das A. W. Gymnasium, das S. S. Gymnasium sowie das T. L. Gymnasium in M. Der Aufnahme der Klägerin an ein öffentliches Gymnasium habe auch kein unüberwindbares Zugangshindernis entgegengestanden. Sie hätte sich zwar zur Aufnahme in die Einführungsphase der Oberstufe grundsätzlich einer Aufnahmeprüfung und einer Probezeit unterziehen müssen. Voraussetzung für die Aufnahme in eine Einführungsklasse (10 EK) wäre ein pädagogisches Gutachten der in der Jahrgangsstufe 10 besuchten Schule gewesen. Die Klägerin habe jedoch weder nachgewiesen, dass sie eine Aufnahmeprüfung an einem Gymnasium absolviert, noch dass sie sich dort unter Vorlage eines pädagogischen Gutachtens beworben habe.

Hiergegen ließ die Klägerin am 28. Dezember 2016 Klage erheben und sinngemäß beantragen,

den Bescheid der Beklagten vom 4. Mai 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. November 2016 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin auf ihren Antrag vom 29. September 2015 Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz für den Besuch des Gymnasiums der … Privatschulen zu gewähren.

Durch Vorlage zahlreicher Bestätigungen sei nachgewiesen worden, dass trotz intensivster Bemühungen für die Klägerin in M. keine der tatsächlich besuchten Ausbildungsstätte entsprechende vergleichbare Ausbildungsstätte zur Verfügung stehe. Die Klägerin habe sich im Beisein ihres Vaters auch bei einer Vielzahl anderer Gymnasien beworben und vorgestellt. Dort habe die Klägerin mündliche Absagen erhalten bzw. seien zahlreiche Anfragen per E-Mail von den Gymnasien nicht beantwortet worden. Im Übrigen habe die Klägerin im Schuljahr 2014/15 bereits Ausbildungsförderung für den Besuch der Realschule der … Privatschulen erhalten.

Auf Aufforderung des Gerichts wurde mitgeteilt, dass sich die Klägerin für das Schuljahr 2015/16 bei folgenden weiteren Gymnasien persönlich vorgestellt habe: M. W. Gymnasium, H. H. Gymnasium, L. S. Gymnasium und M. P. Gymnasium. Sie habe dort mit unterschiedlichen Begründungen mündliche Absagen erhalten, so sei beispielsweise die Aufnahmeprüfung in 16 Fächern als zu schwierig beschrieben worden bzw. es sei keine Einführungsklasse eingerichtet gewesen. Wegen der erhaltenen Absagen habe die Klägerin die weitere Kontaktaufnahme telefonisch bzw. per E-Mail durchgeführt. Als Nachweis für die in M. äußerst schwierige Aufnahmesituation wurde eine Zusammenstellung im Jahr 2016 (für die Klasse 11) erhaltener Absagen übermittelt, auf die Bezug genommen wird. Weiter wurde der E-Mail-Verkehr zwischen dem Ministerialbeauftragten und dem Vater der Klägerin vom 6. und 7. September 2016 vorgelegt. Danach teilte der Ministerialbeauftragte mit, dass die Klägerin für die Aufnahme in die 11. Klasse in mindestens 10 Fächern eine Aufnahmeprüfung hätte machen müssen und dies bis spätestens zum Beginn des neuen Schuljahres am darauf folgenden Dienstag. Dies sei zu diesem späten Zeitpunkt nicht mehr organisierbar und eine Zuweisung an ein Gymnasium deshalb nicht möglich.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Mittlerweile sei hinreichend geklärt, dass das Angebot der von der Klägerin besuchten … Privatschulen nicht wesentlich über die Förderung hinausgehe, die an den öffentlichen Gymnasien in Bayern im Rahmen des G8 regelmäßig angeboten werde. Insbesondere die M. Gymnasien, die ausweislich des Beiblatts zum Amtsblatt des Bayerischen Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst (Nr. 6, ausgegeben am 13. Mai 2015) im Schuljahr 2015/16 eine Einführungsklasse (10 EK) anboten, stellten entsprechend zumutbare Ausbildungsstätten dar. Dem Besuch der 10. Klasse eines öffentlichen Gymnasiums hätten auch keine unüberwindbaren Zugangshindernisse entgegengestanden. Gemäß § 31 Abs. 2 der damals geltenden Gymnasialschulordnung (GSO) könnten geeignete Absolventen der Realschule Einführungsklassen (Jahrgangsstufe 10) besuchen. Der erfolgreiche Besuch berechtige zum Eintritt in die Jahrgangsstufe 11 des Gymnasiums. Voraussetzung für die Aufnahme sei ein pädagogisches Gutachten der in Jahrgangsstufe 10 besuchten Realschule, in dem die Eignung für den Bildungs Weg des Gymnasiums uneingeschränkt bestätigt werde, sowie das Bestehen der Probezeit. Auch das erfolgreiche Ablegen einer Aufnahmeprüfung ermögliche den Eintritt in die Einführungsphase der Oberstufe, § 31 Abs. 1 GSO a.F. Der direkte Eintritt in die Jahrgangsstufe 10 des Gymnasiums ohne Aufnahmeprüfung gemäß § 31 Abs. 3 GSO a.F. oder der direkte Einstieg in die Jahrgangsstufe 11 des Gymnasiums gemäß § 31 Abs. 4 GSO a.F. sei aufgrund der schlechten Leistungen der Klägerin bei der Mittleren Reife nicht in Betracht gekommen. Die Klägerin habe lediglich eine Bestätigung des …Gymnasiums vorgelegt, dass sie aufgrund ihrer schlechten Leistungen nicht in die Einführungsklasse habe aufgenommen werden können. Ein Nachweis, dass sie an diesem Gymnasium auch die Aufnahmeprüfung erfolglos abgelegt habe, fehle jedoch. Der Vater der Klägerin habe sich erst am 11. September 2015 und damit wenige Tage vor Schuljahresbeginn an den Ministerialbeauftragten für die Gymnasien gewandt. Somit sei es nicht verwunderlich, dass dieser die Durchführung einer ca. 10 Fächer umfassenden Aufnahmeprüfung kurz vor Schuljahresbeginn für zu spät gehalten habe. Im Hinblick auf die in § 2 Absatz 1a BAföG zum Ausdruck kommende Nachrangigkeit der staatlichen Schülerförderung hätte die Klägerin alle zur Verfügung stehenden Möglichkeiten ausschöpfen müssen, an einem öffentlichen Gymnasium in Wohnortnähe aufgenommen zu werden. Sie hätte sich insbesondere rechtzeitig informieren müssen, welche Möglichkeiten für eine Aufnahme zur Verfügung stehen. Hierzu hätte sie sich beispielsweise an eine der städtischen Bildungsberatungen wenden können, bei denen Beratungsgespräche auch auf Türkisch angeboten würden. Auch im Internet gebe es zahlreiche Informationsmöglichkeiten zum Übertritt. Dort lasse sich nachlesen, dass eine Voranmeldung für die Einführungsklassen bereits ab dem Zwischenzeugnis und die endgültige Anmeldung mit Vorlage der zugehörigen Unterlagen Ende Juli nach Ausgabe der Abschlusszeugnisse erfolge. Bei Kapazitätsengpässen könne auch eine Aufnahme über die Zuweisung durch den Ministerialbeauftragten erfolgen (vgl. § 29 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 26 Abs. 6 GSO a.F.). Sich erst kurz vor Schuljahresbeginn um eine Zuweisung zu bemühen, lasse eine ernsthafte Absicht der Aufnahme an einem öffentlichen Gymnasium nicht erkennen. Der Aufwand für einen Schulwechsel sei nicht unverhältnismäßig und mit entsprechend umsichtiger Planung und Recherche sowie den vorhandenen Unterstützungsangeboten, welche prominent auf der Homepage der Beklagten im Internet auffindbar seien, für die Klägerin und deren Eltern durchaus zu bewältigen. Eine solche Recherche nach Unterstützungsangeboten sowie die Anfrage bei einer Vielzahl von Bildungseinrichtungen nach einem Schulplatz sei auch nicht unzumutbar. Sich um einen passenden Schulplatz – gegebenenfalls auch aufgrund der örtlichen Umstände mit einer Vielzahl von Anfragen und einer zeitintensiveren Suche – kümmern zu müssen, sei Bestandteil der elterlichen Sorge. Es sei durchaus bekannt, dass die Plätze an einigen öffentlichen Schulen begehrter seien als an anderen und diese Schulen regelmäßig nicht so viele Plätze anbieten könnten, wie nachgefragt würden. Dies treffe nicht nur die Klägerin und ihre Eltern, sondern regelmäßig alle Schüler. Auch Eltern, die mit ihren schulpflichtigen Kindern neu nach M. zögen, stünden regelmäßig vor der Herausforderung, einen freien Platz in einer höheren Jahrgangsstufe zu erhalten. Rechtliche oder tatsächliche Hindernisse hätten einer Aufnahme an einem wohnortnahen Gymnasium somit nicht entgegengestanden.

Darüber hinaus werde eine Ausbildung gemäß § 9 Abs. 1 BAföG nur dann gefördert, wenn die Leistungen des Auszubildenden erwarten ließen, dass er das angestrebte Ausbildungsziel erreichen werde. Zum Zeitpunkt der Antragsablehnung habe der Beklagten das Zeugnis der Klägerin über die Abschlussprüfung für die Realschulen vorgelegen, welchem sich entnehmen lasse, dass die Klägerin die Realschule mit einem Notendurchschnitt von 3,6 abgeschlossen habe, wobei sie in den Fächern Deutsch und Französisch die Note mangelhaft erhalten habe. Bei einem derartigen Abschlusszeugnis könne nicht erwartet werden, dass die Klägerin das Gymnasium erfolgreich abschließen werde.

Auch § 9 Abs. 2 BAföG lasse keine andere Beurteilung zu. Nach der Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 15. August 2014 (B.v. 15.8.2014 – 12 BV 13.108) könne diese Vermutungsregel nur dann eingreifen, wenn die Aufnahme in die jeweilige Schule (hier in die Einführungsklasse des Gymnasiums der … Privatschulen) in Übereinstimmung mit den Anforderungen der einschlägigen staatlichen Schulordnung erfolgt. Sei dies - wie bei der Aufnahme in eine staatlich genehmigte Ersatzschule - nicht der Fall, so könne die Regelvermutung jedenfalls im Jahr der Aufnahme des Auszubildenden nicht zum Tragen kommen. Aufgrund des maßgeblichen Prognosezeitpunkts verbiete sich der Rückgriff allein auf die Eignungsbeurteilung durch die aufnehmende Ausbildungsstätte. Denn andernfalls würde ausschließlich die aufnehmende Privatschule durch eine von der staatlichen Regelung abweichende großzügigere Handhabung der Übertrittspraxis im Ergebnis über die Gewährung staatlicher Ausbildungsförderung entscheiden.

Auf eine telefonische Anfrage des Gerichts teilte der Schulleiter des …Gymnasiums am 13. September 2017 mit, dass über die Aufnahme in eine Einführungsklasse die Schulleitung zu entscheiden habe. Bei einem Notendurchschnitt, der schlechter sei als der für den Übertritt an eine Fachoberschule, werde in der Regel von mangelnder Eignung für das Gymnasium auszugehen sein. Gegen eine Eignung spreche in der Regel auch die Note 5 im Fach Deutsch.

Auf Anforderung des Gerichts wurden die Notenbögen der Klägerin für die 10. und 11. Klasse des Gymnasiums sowie ein pädagogisches Gutachten der … Privatschulen vom 12. Februar 2015 vorgelegt, mit dem die uneingeschränkte Eignung für den Bildungs Weg des Gymnasiums bestätigt wird. Nach einer nicht datierten „Bestätigung“ der …-Schulen (Umbenennung der … Privatschulen zum …2017) sei die Klägerin nach erfolgreich abgelegter Abschlussprüfung an der Realschule (Mittlere Reife) in die 10. Klasse des dortigen Gymnasiums aufgenommen worden. Sie habe die Voraussetzung für einen Übertritt an das Gymnasium erfüllt und sei eine begabte, fleißige Schülerin, die gute Chancen habe, die Abiturprüfung erfolgreich zu absolvieren.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- und der vorgelegten Behördenakte sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung, in der die Klägerin informatorisch gehört wurde, Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO).

Gründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Gewährung von Ausbildungsförderung für den Besuch der Einführungsklasse des privaten Gymnasiums (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 5. Mai 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung von Niederbayern vom 28. November 2016 erweist sich daher als rechtmäßig.

Nach § 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist.

Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor, da es in M., dem Wohnort der Eltern der Klägerin, insgesamt 7 öffentliche Gymnasien gibt, die im streitgegenständlichen Schuljahr 2015/16 eine Einführungsklasse für Absolventen der Realschule anboten (vgl. Beiblatt zum Amtsblatt des Bayerischen Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst, Nr. 6, ausgegeben am 13.5.2015, S. 115) und von der Wohnung der Eltern aus in zumutbarem Zeitaufwand erreichbar sind.

Eine der tatsächlich besuchten Ausbildungsstätte entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte im Sinne des § 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG liegt grundsätzlich dann vor, wenn sie nach Lehrstoff und Bildungsgang zu dem erstrebten Ausbildungs- und Erziehungsziel führt. Hierfür reicht nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts jedoch die Möglichkeit des Erwerbs des gleichen Bildungsabschlusses an beiden Ausbildungsstätten allein nicht aus (vgl. BVerwG, U.v. 16.12.1976 – V C 43.75 – BVerwGE 51, 354; B.v. 20.9.1996 – 5 B 177/95 – juris Rn. 4). Abzustellen ist vielmehr darauf, ob bei der wohnortnahen Bildungsstätte nach Lehrstoff, Schulstruktur und Bildungsgang relevante Unterschiede gegenüber der gewählten auswärtigen Schule bestehen, die einem Verweis des Auszubildenden auf den Besuch der wohn-ortnahen Bildungsstätte entgegenstehen (BayVGH, z.B. B.v. 18.6.2013 - 12 B 13.593 – juris Rn. 18 unter Verweis auf BVerwG, U.v. 16.12.1976 – V C 43.75 – BVerwGE 51, 354; U.v. 31.3.1980 – V C 41.78 – FamRZ 1980, 837; U.v. 12.2.1981 – V C 43.79 – FamRZ 1981, 610; U.v. 21.6.1990 – V C 3/88 – NVwZ-RR 1990, 611; OVG NRW, B.v. 28.10.2011 – 12 A 1955/11 – juris Rn. 3; B.v. 28.2.2012 – 12 A 1456/11 – juris Rn. 3; B.v. 16.10.2012 – 12 A 1628/12 – juris Rn. 7).

Für den danach anzustellenden Vergleich der in Betracht zu ziehenden Ausbildungsstätten besitzen indes nur ausbildungsbezogene Gesichtspunkte Relevanz. Außer Betracht zu bleiben haben ferner unwesentliche Unterschiede bezogen auf Schulstruktur und Bildungsgang. Demgegenüber liegen wesentliche, beachtliche Unterschiede zwischen zwei Ausbildungsstätten dann vor, wenn die Ausrichtung des Auszubildenden an einem bestimmten, nur an der von ihm gewählten und nicht auch an der wohnortnahen Ausbildungsstätte verwirklichten ausbildungsbezogenen Umstand sinnvoll ist (BayVGH, z.B. B.v. 18.6.2013 - 12 B 13.593 – juris Rn. 19 unter Verweis auf BVerwG, U.v. 21.6.1990 – 5 C 3/88 – NVwZ-RR 1990, 611; OVG NRW, B.v. 28.10.2011 – 12 A 1955/11 – juris Rn. 3; B.v. 28.2.2012 – 12 A 1456/11 – juris Rn. 3; B.v. 16.10.2012 – 12 A 1628/12 – juris Rn. 7).

Derartige wesentliche Unterschiede zwischen zwei Bildungsstätten bejaht die Rechtsprechung etwa dann, wenn die besuchte Ausbildungsstätte eine konfessionelle oder weltanschauliche Prägung besitzt und der Auszubildende seine Ausbildung hieran orientiert (vgl. BVerwG, U.v. 14.12.1978 – V C 49.77 – BVerwGE 57, 198). Den maßgeblichen Bezugspunkt bildet dabei jedoch allein die Ausbildungsstätte selbst, nicht hingegen lediglich mit ihr verbundene Einrichtungen, wie beispielsweise externe Wohnheime (vgl. BVerwG, U.v. 31.3.1980 – 5 C 41/78 – FamRZ 1980, 837). Darüber hinaus kann auch die spezielle Ausrichtung einer Ausbildungsstätte am Förderbedarf von Schülern mit Migrationshintergrund einen relevanten, ausbildungsbezogenen Unterschied zwischen zwei Ausbildungsstätten ausmachen (BayVGH, z.B. B.v. 18.6.2013 - 12 B 13.593 – juris Rn. 20 unter Verweis auf OVG NRW, B.v. 28.2.2012 – 12 A 1456/11 – juris Rn. 3; B.v. 16.10.2012 – 12 A 1628/12 – juris Rn. 7 und 12; VG Trier, U.v. 20.12.2007 – 6 K 439/07.TR – juris Rn. 17 und 19). Bietet die wohnortnahe Schule, die den gleichen Schulabschluss vermittelt wie die gewählte Ausbildungsstätte, eine spezielle Betreuung für Migranten, beispielsweise eine Sprachförderung oder eine Hilfestellung bei den Hausaufgaben, die migrationstypische Defizite ausgleicht, nicht an, so kann je nach Ausgestaltung der migrationstypischen Förderung im Einzelfall die Annahme einer entsprechenden, zumutbaren Ausbildungsstätte abgelehnt werden (BayVGH, z.B. B.v. 18.6.2013 - 12 B 13.593 – juris Rn. 20; B.v. 5.12.2012 – 12 BV 11.1377 – juris Rn. 14; VG Trier, U.v. 20.12.2007 – 6 K 439/07.TR – juris Rn. 17 und 19).

Von einem wesentlichen Unterschied zwischen der gewählten und der wohnortnahen Ausbildungsstätte kann insbesondere dann ausgegangen werden, wenn das prägende Profil der gewählten Bildungseinrichtung dem individuellen Förderbedarf des Auszubildenden - im Gegensatz zur wohnortnahen Ausbildungsstätte - im konkreten Fall entspricht. Decken sich Förderbedarf auf der einen und spezielle Schulstruktur und Bildungsgang der auswärtigen Bildungsstätte auf der anderen Seite und trifft dies auf die wohnortnahe Ausbildungsstätte nicht zu, so kann der Auszubildende auf die wohnortnahe Ausbildungsstätte als entsprechende zumutbare im Sinne von § 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG nicht verwiesen werden (BayVGH, z.B. B.v. 18.6.2013 - 12 B 13.593 – juris Rn. 21 unter Verweis auf OVG NRW, B.v. 16.10.2012 – 12 A 1628/12 – juris Rn. 12; VG Trier, U.v. 20.12.2007 – 6 K 439/07.TR – juris Rn. 19). Anders verhält es sich hingegen dann, wenn eine auswärtige Schule eine spezielle Sprach- und Studienförderung für Schüler mit Migrationshintergrund zwar anbietet, beim Auszubildenden jedoch ein entsprechendes Defizit nicht besteht (BayVGH, z.B. B.v. 18.6.2013 - 12 B 13.593 – juris Rn. 22; B.v. 5.12.2012 – 12 BV 11.1377 – juris Rn. 15).

Ob bei der Klägerin zum Ende des Schuljahres 2014/2015 (10. Jahrgangsstufe der Realschule) ein besonderer migrationstypischer Förderbedarf vorlag, kann offenbleiben. Denn die gewählte Privatschule lässt schon keine spezielle Ausrichtung am Förderbedarf von Schülern mit Migrationshintergrund erkennen, die wesentlich über diejenigen Förderangebote hinausginge, die die in Betracht gezogenen öffentlichen M. Gymnasien bereithalten (vgl. VG München, U.v. 2.10.2014 – M 15 K 13.5380 – juris; bestätigt von BayVGH, B.v. 2.2.2015 - 12 ZB 15.2 – nicht veröffentlicht; BayVGH, B.v. 7.7.2014 – 12 C 14.1294 - juris Rn. 23; VG München, U.v. 29.1.2015 – M 15 K 14.1523 – juris).

Die von der Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum besuchte Privatschule bietet in dem allein maßgeblichen schulischen Bereich keine nennenswerte spezielle Förderung für Schülerinnen mit ausbildungsbezogenen migrationsbedingten Defiziten an.

Das Gymnasium der … Privatschulen ist eine gebundene Ganztagschule für Mädchen mit angeschlossenem Internat. Nach Erkenntnissen des Gerichts aus einer Vielzahl vergleichbarer Verfahren werden den Schülerinnen dort am Nachmittag von Lehrern der Schule Intensivierungsstunden, Hausaufgabenbetreuung und Nachhilfe angeboten. Es gibt Lesestunden (deutscher Bücher) und die Klassen werden geteilt. Außerdem wird zusätzlich Unterricht in der Sprache Türkisch angeboten.

Mit diesem Angebot unterscheidet sich die streitgegenständliche Privatschule insgesamt nicht wesentlich von anderen Privatschulen, die mit kleinen Klassen und damit bedingter intensiverer Betreuung werben und deren Angebote sich generell an „schwächere“ Schüler richten. Die von den türkischstämmigen Erzieherinnen am Abend angebotenen Lernzeiten, die auch in anderen Internaten üblich sind, werden nicht durch die Schule, sondern neben der Schule im angegliederten Internat angeboten und gehören ohnehin nicht zum Ausbildungsinhalt des privaten Gymnasiums. Dem am Gymnasium der … Privatschulen als Wahlfach angebotenen Türkischunterricht kommt angesichts des gesamten Ausbildungsinhalts, der sich mit dem an öffentlichen Gymnasien derselben Ausbildungsrichtung deckt, kein solches Gewicht zu, dass er dem von der Klägerin besuchten privaten Gymnasium eine besondere Prägung/Ausrichtung verleihen könnte.

Das Angebot der von der Klägerin gewählten Privatschule geht auch nicht wesentlich über die Förderangebote hinaus, die an den öffentlichen Gymnasien in Bayern im Rahmen des G 8, insbesondere an den Ganztagesschulen, regelmäßig angeboten werden (vgl. VG München, U.v. 2.10.2014 – M 15 K 13.5380 – juris; bestätigt von BayVGH, B.v. 2.2.2015 - 12 ZB 15.2 – nicht veröffentlicht; BayVGH, B.v. 7.7.2014 – 12 C 14.1294 - juris Rn. 23; VG München, U.v. 29.1.2015 – M 15 K 14.1523 – juris). Dazu gehören insbesondere die wöchentlichen Intensivierungsstunden in mehreren Kernfächern sowie eine intensivere Betreuung der Schüler durch Teilung der Klassen in bestimmten Fächern, v.a. im Fach Deutsch, bzw. durch Team-Teaching, d.h. zwei Lehrer betreuen gleichzeitig eine Klasse. Auch Hausaufgabenbetreuung am Nachmittag bzw. Förderunterricht oder Nachhilfe in bestimmten Fächern werden regelmäßig an M. Schulen angeboten. Daher lassen auch diese Angebote keinen Rückschluss auf eine spezielle Ausrichtung der … Privatschulen am migrationsbedingten Förderbedarf ihrer Schülerinnen zu. Generell lässt sich das Angebot von Hausaufgabenbetreuung bzw. Nachhilfe in bestimmten Fächern nicht einem speziellen Profil zur migrationsbedingten Förderung zuordnen. Vielmehr besteht der Bedarf an Hausaufgabenbetreuung und Nachhilfestunden bei einer Vielzahl von Schülern mit und ohne Migrationshintergrund, deren Eltern ihren Kindern nicht selbst bei den Hausaufgaben helfen (können), sondern externe Betreuungsprogramme bzw. Nachhilfe in Anspruch nehmen (müssen). Aufgrund der dem Gericht vorliegenden Erkenntnisse aus einer Vielzahl ähnlich gelagerter Verfahren ist davon auszugehen, dass – zumindest im städtischen Umgriff – auch die öffentlichen Gymnasien mittlerweile über einen erheblichen Anteil an Schülern mit Migrationshintergrund oder aus bildungsfernen Familien verfügen und einen entsprechenden Förderbedarf durch (kostenfreien) Förderunterricht und/oder andere Angebote abdecken (vgl hierzu im Einzelnen: Urteil der Kammer v. 2.10.2014 - M 15 K 13.5380 - juris). Schließlich spricht gegen eine spezielle Ausrichtung der betreffenden Privatschule am Förderbedarf von Schülern mit Migrationshintergrund, dass die Klägerin von der 5. bis zur 10. Klasse, also 6 Jahre lang, die Realschule der … Privatschulen und anschließend noch die 10. und 11. Klasse des dortigen Gymnasiums besucht hat, ohne ihre schriftlichen Leistungen im Fach Deutsch auf ein befriedigendes Niveau zu verbessern, wie das Zeugnis über die Abschlussprüfung für die Realschule vom 24. Juli 2015 sowie die Notenbögen für die 10. und 11. Klasse des Gymnasiums zeigen.

Bezogen auf die Intention der öffentlichen Ausbildungsförderung, den Auszubildenden das Erreichen des angestrebten Ausbildungszieles zu ermöglichen, würde es - auch unter dem Gesichtspunkt des Rechts auf Bildung - ausreichen, wenn die Klägerin an einer der in Bezug genommenen öffentlichen Schulen eine ihren Bedürfnissen entsprechende Förderung erhielte. Leistungen von Privatschulen mit angeschlossenem Internat, die generell eine intensivere individuelle Rundum-Betreuung von Schülern anbieten, müssen - auch, wenn sie für sich gesehen nützlich und sinnvoll sein mögen - nicht mit Mitteln der Ausbildungsförderung finanziert werden (vgl. OVG NRW, U.v. 28.5.2013 - 12 A 1277/12 - juris Rn. 45).

Schließlich stand der Aufnahme der Klägerin an einem öffentlichen M. Gymnasium und damit der Annahme einer entsprechenden zumutbaren Ausbildungsstätte auch kein unüberwindliches rechtliches oder tatsächliches Hindernis entgegen (vgl. BVerwG, U.v. 21.6.1990 - 5 C 3/88 - NVwZ-RR 1990, 611 m.w.N.; BayVGH, B.v. 7.7.2014 – 12 C 14.1294 – juris Rn. 26), weil die Klägerin an ein öffentliches Gymnasium hätte wechseln können, wenn sie entweder in eine Einführungsklasse eines der 7 wohnortnahen öffentlichen Gymnasien aufgenommen worden wäre oder eine Aufnahmeprüfung und anschließende Probezeit bestanden hätte.

Die Aufnahme der Klägerin in die Einführungsklasse eines der genannten öffentlichen Gymnasien wäre gemäß § 31 Abs. 2 der für den Beginn des Schuljahres 2015/16 maßgeblichen Fassung der GSO (a.F.) grundsätzlich möglich gewesen. Über die Eignung der Schüler entscheidet grundsätzlich der aufnehmende Schulleiter. Voraussetzung für die Aufnahme in eine Einführungsklasse ist ein pädagogisches Gutachten der in der Jahrgangsstufe 10 besuchten Schule, in dem die Eignung für den Bildungs Weg des Gymnasiums uneingeschränkt bestätigt wird (§ 31 Abs. 2 Satz 5 GSO a.F.). Die Klägerin hat nur den Nachweis erbracht, dass sie sich zum maßgeblichen Schuljahr 2015/16 bei einem der 7 Gymnasien, die Einführungsklassen anboten, beworben hat. Das Städtische …Gymnasium hat die Aufnahme der Klägerin in die Übergangsklasse aufgrund schlechter Leistungen, insbesondere im Fach Deutsch, ausweislich der vorgelegten Bestätigung abgelehnt. Ob die Klägerin sich tatsächlich darüber hinaus auch am Städtischen A. W. Gymnasium beworben hat, wie im Verwaltungsverfahren vorgetragen wurde, wurde nicht nachgewiesen. Unabhängig davon hätte die Klägerin sich um eine Aufnahme an allen 7 Gymnasien, die im maßgeblichen Schuljahr Einführungsklassen angeboten, bewerben müssen, um dar tun zu können, dass ihrer Aufnahme an einer öffentlichen Schule ein unüberwindliches Hindernis entgegenstand.

Darüber hinaus können Schüler mit dem Abschlusszeugnis der Realschule in die Einführungsphase der Oberstufe (10. Klasse) eintreten. Hierzu haben sie sich grundsätzlich einer Aufnahmeprüfung und einer Probezeit zu unterziehen, § 31 Abs. 1 GSO a.F. Auch um diese Möglichkeit hätte sich die Klägerin rechtzeitig und ernsthaft bemühen müssen. Die Kontaktaufnahme zum Ministerialbeauftragten mit der Bitte um Vermittlung an ein geeignetes Gymnasium wenige Tage vor Schulbeginn erfolgte viel zu spät, um ein ernsthaftes Bemühen der Eltern der Klägerin erkennen zu lassen. Ein solches wäre jedoch im Hinblick auf die in § 2 Abs. 1a BAföG zum Ausdruck kommende Nachrangigkeit der staatlichen Schülerförderung notwendig gewesen, um ein unüberwindbares Zugangshindernis geltend machen zu können.

Ungeachtet dessen besteht nach dem Grundsatz des § 1 BAföG ein Rechtsanspruch auf individuelle Förderung nur für eine der Neigung, Eignung und Leistung des Antragstellers entsprechende Ausbildung. Dieses Erfordernis ist nach § 9 Abs. 1 BAföG nur dann erfüllt, wenn die Leistungen des Auszubildenden erwarten lassen, dass er das angestrebte Ausbildungsziel erreichen wird. Die bisherigen Leistungen müssen die Annahme rechtfertigen, dass der Auszubildende die vom angestrebten Ausbildungsziel geforderten Leistungen erbringen bzw. die Ausbildung erfolgreich durchlaufen und zum Abschluss bringen wird. Letzteres ist im Rahmen einer tatsachengestützten Prognose auf der Grundlage der vom Auszubildenden vorgelegten Zeugnisse bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde über den Förderantrag zu beurteilen (vgl. hierzu näher Rothe/Blanke, BAföG, Stand: September 2016, § 9 Rn. 6; BayVGH, B.v. 15.8.2014 – 12 BV 13.108 – juris; BayVGH, B.v. 27.3.2013 – 12 BV 13.85 – nicht veröffentlicht). Nach dem Ende des Bewilligungszeitraums eintretende Entwicklungen müssen aufgrund des Prognosecharakters außer Betracht bleiben (vgl. BVerwG, B.v. 21.4.1993 – 11 B 60.92 – NVwZ-RR 1994, 28). Bei der Beurteilung ist jeweils auf den klassenweisen Fortschritt der Ausbildung abzustellen (vgl. Ramsauer/Stallbaum/Sternal, BAföG, 5. Aufl. 2014, § 9 Rn. 3).

Hiervon ausgehend waren die Voraussetzungen für die Förderung der Klägerin nach § 9 Abs. 1 BAföG nicht gegeben, weil die Klägerin nach dem Abschlusszeugnis der Realschule lediglich einen Notendurchschnitt von 3,6 und insbesondere im Fach Deutsch nur die Note (5) mangelhaft erreicht hat. Unter diesen Voraussetzungen war ein erfolgreicher Abschluss des Bildungswegs des Gymnasiums nicht zu erwarten. Hierzu haben sowohl der Schulleiter des …Gymnasiums als auch die Beklagte nachvollziehbar erklärt, dass eine Eignung für das Gymnasium mit einem Notenschnitt, der unter dem für den Übertritt an eine Fachoberschule liegt, sowie mit der Note 5 im Fach Deutsch in der Regel nicht angenommen werden könne. Dafür dass bei der Klägerin besondere Umstände vorlägen, die eine Eignung dennoch annehmen ließen, gibt es keine Anhaltspunkte. Insbesondere lassen sich solche Anhaltspunkte nicht dem von der Realschule der … Privatschulen ausgestellten pädagogischen Gutachten vom 12. Februar 2015 entnehmen, das die uneingeschränkte Eignung für den Bildungs Weg des Gymnasiums bestätigt. Dieses Gutachten ist schon deshalb nicht aussagekräftig, weil es auf die deutlich bessere Bewertung der Leistungen der Klägerin an der Privatschule abstellt. Insbesondere im Fach Deutsch erhielt die Klägerin im Jahreszeugnis der 9. Klasse die Note (3) befriedigend, in Mathematik die Note (2) gut. Demgegenüber erzielte sie im Abschlusszeugnis der Realschule, das auf eine externe Prüfung an einer öffentlichen Schule zurückgeht, in Deutsch nur die Note (5) mangelhaft, in Mathematik die Note (3) befriedigend. Die Neigung der betreffenden Privatschule, die schriftlichen Noten der Schüler durch mündliche Noten deutlich anzuheben, lässt sich auch den Notenbögen für die 10. und 11. Klasse des Gymnasiums entnehmen. Eine besondere Aussagekraft hinsichtlich der Eignung der Klägerin für die Schulart des Gymnasiums kann dem pädagogischen Gutachten der Privatschule daher nicht beigemessen werden. Andernfalls würde die Privatschule durch die wohlwollendere Benotung der Schüler und Ausstellung der pädagogischen Gutachten, die auch einem Übertritt an das Gymnasium desselben privaten Trägers dienlich sind, im Ergebnis über die Gewährung staatlicher Ausbildungsförderung entscheiden. Die nicht datierte Bestätigung der M.-Schulen, dass die Klägerin gute Chancen habe, die Abiturprüfung erfolgreich zu absolvieren, muss schon deshalb außer Betracht bleiben, da sie nach der Namensänderung zum 1. Februar 2017 ausgestellt worden sein muss und aufgrund des Prognosecharakters der Entscheidung über die Eignung nicht mehr in Betracht gezogen werden darf (vgl. BVerwG, B.v. 21.4.1993 – 11 B 60.92 – NVwZ-RR 1994,28). Aufgrund der mangelnden Eignung der Klägerin für die Schulart des Gymnasiums hat schließlich das …Gymnasium ihre Aufnahme in die Einführungsklasse des Schuljahres 2015/16 abgelehnt.

Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus § 9 Abs. 2 BAföG, wonach die Eignung des Auszubildenden vermutet wird, solange dieser die Ausbildungsstätte tatsächlich besucht. Diese Regelvermutung kann bei einem Übertritt von einer privaten, staatlich genehmigten Realschule an ein privates, staatlich genehmigtes Gymnasium jedenfalls im Jahr der Aufnahme des Auszubildenden nicht zum Tragen kommen, da staatlich genehmigte Privatschulen nicht an die gesetzlichen Voraussetzungen für die Aufnahme eines Schülers gebunden sind. Aufgrund des maßgeblichen Prognosezeitpunkts verbietet sich auch der Rückgriff allein auf die Eignungsbeurteilung durch die aufnehmende Ausbildungsstätte. Denn andernfalls würde ausschließlich die aufnehmende Privatschule durch eine von der staatlichen Regelung abweichende großzügigere Handhabung der Übertrittspraxis im Ergebnis über die Gewährung staatlicher Ausbildungsförderung entscheiden. Gleichzeitig würde die durch § 1 BAföG vorgegebene Prognoseentscheidung auf der Grundlage des vom Auszubildenden vorzulegenden Abschlusszeugnisses und eines objektiven pädagogischen Gutachtens der (öffentlichen) Realschule obsolet. Dies wäre mit der gesetzlichen Systematik eines an die Eignung anknüpfenden Übertritts an weiterführende Schulen, die auch die Gewährung von Ausbildungsförderung zu beachten hat, nicht vereinbar (vgl. BayVGH, B.v. 15.8.2014 – 12 BV 13.108 – juris; BayVGH, B.v. 27.3.2013 – 12 BV 13.85 – nicht veröffentlicht).

Nach alledem liegen die Fördervoraussetzungen für das hier streitgegenständliche Schuljahr 2015/16 aus verschiedenen Gründen nicht vor.

Die Klage ist daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Die Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 188 Satz 2 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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published on 15/08/2014 00:00

Tenor I. Die Berufung wird zurückgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. III. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe I
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Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Gründe I. Die im Dezember ... geborene Klägerin beansprucht mit ihrer zum Verwaltungsgericht Augsburg erhobenen Klage die Leistung von Ausbildungsförderung für den Besuc
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Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin da
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Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 29. März 2017 - 1 K 5414/15 - wird zurückgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungsverfahrens.Die Revision wird nicht zugelassen.
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(1) Ausbildungsförderung wird geleistet für den Besuch von

1.
weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen, einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung, ab Klasse 10 sowie von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, wenn der Auszubildende die Voraussetzungen des Absatzes 1a erfüllt,
2.
Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, sofern sie in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln,
3.
Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt,
4.
Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen, Abendgymnasien und Kollegs,
5.
Höheren Fachschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nicht nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind,
6.
Hochschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind.
Maßgebend für die Zuordnung sind Art und Inhalt der Ausbildung. Ausbildungsförderung wird geleistet, wenn die Ausbildung an einer öffentlichen Einrichtung – mit Ausnahme nichtstaatlicher Hochschulen – oder einer genehmigten Ersatzschule durchgeführt wird.

(1a) Für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und

1.
von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist,
2.
einen eigenen Haushalt führt und verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden ist oder war,
3.
einen eigenen Haushalt führt und mit mindestens einem Kind zusammenlebt.
Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass über Satz 1 hinaus Ausbildungsförderung für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten auch in Fällen geleistet wird, in denen die Verweisung des Auszubildenden auf die Wohnung der Eltern aus schwerwiegenden sozialen Gründen unzumutbar ist.

(2) Für den Besuch von Ergänzungsschulen und nichtstaatlichen Hochschulen sowie von nichtstaatlichen Akademien im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die zuständige Landesbehörde anerkennt, dass der Besuch der Ausbildungsstätte dem Besuch einer in Absatz 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gleichwertig ist. Die Prüfung der Gleichwertigkeit nach Satz 1 erfolgt von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens oder auf Antrag der Ausbildungsstätte.

(3) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass Ausbildungsförderung geleistet wird für den Besuch von

1.
Ausbildungsstätten, die nicht in den Absätzen 1 und 2 bezeichnet sind,
2.
Ausbildungsstätten, an denen Schulversuche durchgeführt werden,
wenn er dem Besuch der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Ausbildungsstätten gleichwertig ist.

(4) Ausbildungsförderung wird auch für die Teilnahme an einem Praktikum geleistet, das in Zusammenhang mit dem Besuch einer der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten oder nach Absatz 3 bestimmten Ausbildungsstätten gefordert wird und dessen Inhalt in Ausbildungsbestimmungen geregelt ist. Wird das Praktikum in Zusammenhang mit dem Besuch einer in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gefordert, wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt.

(5) Ausbildungsförderung wird nur geleistet, wenn

1.
der Ausbildungsabschnitt mindestens ein Schul- oder Studienhalbjahr dauert und
2.
die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt.
Ausbildungsabschnitt im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit, die an Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika bis zu einem Abschluss oder Abbruch verbracht wird. Ein Masterstudiengang nach § 7 Absatz 1a gilt im Verhältnis zu dem Studiengang, auf den er aufbaut, in jedem Fall als eigener Ausbildungsabschnitt.

(6) Ausbildungsförderung wird nicht geleistet, wenn der Auszubildende

1.
Unterhaltsgeld, Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder Bürgergeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erhält,
2.
Leistungen von den Begabtenförderungswerken erhält,
3.
als Beschäftigter im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhält oder
4.
als Strafgefangener Anspruch auf Ausbildungsbeihilfe nach einer Landesvorschrift für den Strafvollzug hat.

(1) Über die Leistung von Ausbildungsförderung wird auf schriftlichen oder elektronischen Antrag entschieden.

(2) Der Antrag ist an das örtlich zuständige Amt für Ausbildungsförderung zu richten.

(3) Die zur Feststellung des Anspruchs erforderlichen Tatsachen sind auf den Formblättern anzugeben, die die Bundesregierung durch Allgemeine Verwaltungsvorschrift mit Zustimmung des Bundesrates bestimmt hat.

(4) (weggefallen)

(5) Auf Antrag hat das Amt für Ausbildungsförderung dem Grunde nach vorab zu entscheiden, ob die Förderungsvoraussetzungen für eine nach Fachrichtung und Ausbildungsstätte bestimmt bezeichnete

1.
Ausbildung im Ausland nach § 5 Absatz 2 und 5,
2.
Ausbildung nach § 7 Absatz 1a,
3.
weitere Ausbildung nach § 7 Absatz 2,
4.
andere Ausbildung nach § 7 Absatz 3,
5.
Ausbildung nach Überschreiten der Altersgrenze nach § 10 Absatz 3
vorliegen. Die Entscheidung nach den Nummern 2 bis 5 ist für den ganzen Ausbildungsabschnitt zu treffen. Das Amt ist an die Entscheidung nicht mehr gebunden, wenn der Auszubildende die Ausbildung nicht binnen eines Jahres nach Antragstellung beginnt.

(1) Ausbildungsförderung wird geleistet für den Besuch von

1.
weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen, einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung, ab Klasse 10 sowie von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, wenn der Auszubildende die Voraussetzungen des Absatzes 1a erfüllt,
2.
Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, sofern sie in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln,
3.
Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt,
4.
Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen, Abendgymnasien und Kollegs,
5.
Höheren Fachschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nicht nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind,
6.
Hochschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind.
Maßgebend für die Zuordnung sind Art und Inhalt der Ausbildung. Ausbildungsförderung wird geleistet, wenn die Ausbildung an einer öffentlichen Einrichtung – mit Ausnahme nichtstaatlicher Hochschulen – oder einer genehmigten Ersatzschule durchgeführt wird.

(1a) Für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und

1.
von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist,
2.
einen eigenen Haushalt führt und verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden ist oder war,
3.
einen eigenen Haushalt führt und mit mindestens einem Kind zusammenlebt.
Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass über Satz 1 hinaus Ausbildungsförderung für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten auch in Fällen geleistet wird, in denen die Verweisung des Auszubildenden auf die Wohnung der Eltern aus schwerwiegenden sozialen Gründen unzumutbar ist.

(2) Für den Besuch von Ergänzungsschulen und nichtstaatlichen Hochschulen sowie von nichtstaatlichen Akademien im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die zuständige Landesbehörde anerkennt, dass der Besuch der Ausbildungsstätte dem Besuch einer in Absatz 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gleichwertig ist. Die Prüfung der Gleichwertigkeit nach Satz 1 erfolgt von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens oder auf Antrag der Ausbildungsstätte.

(3) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass Ausbildungsförderung geleistet wird für den Besuch von

1.
Ausbildungsstätten, die nicht in den Absätzen 1 und 2 bezeichnet sind,
2.
Ausbildungsstätten, an denen Schulversuche durchgeführt werden,
wenn er dem Besuch der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Ausbildungsstätten gleichwertig ist.

(4) Ausbildungsförderung wird auch für die Teilnahme an einem Praktikum geleistet, das in Zusammenhang mit dem Besuch einer der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten oder nach Absatz 3 bestimmten Ausbildungsstätten gefordert wird und dessen Inhalt in Ausbildungsbestimmungen geregelt ist. Wird das Praktikum in Zusammenhang mit dem Besuch einer in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gefordert, wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt.

(5) Ausbildungsförderung wird nur geleistet, wenn

1.
der Ausbildungsabschnitt mindestens ein Schul- oder Studienhalbjahr dauert und
2.
die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt.
Ausbildungsabschnitt im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit, die an Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika bis zu einem Abschluss oder Abbruch verbracht wird. Ein Masterstudiengang nach § 7 Absatz 1a gilt im Verhältnis zu dem Studiengang, auf den er aufbaut, in jedem Fall als eigener Ausbildungsabschnitt.

(6) Ausbildungsförderung wird nicht geleistet, wenn der Auszubildende

1.
Unterhaltsgeld, Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder Bürgergeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erhält,
2.
Leistungen von den Begabtenförderungswerken erhält,
3.
als Beschäftigter im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhält oder
4.
als Strafgefangener Anspruch auf Ausbildungsbeihilfe nach einer Landesvorschrift für den Strafvollzug hat.

(1) Die Ausbildung wird gefördert, wenn die Leistungen des Auszubildenden erwarten lassen, dass er das angestrebte Ausbildungsziel erreicht.

(2) Dies wird in der Regel angenommen, solange der Auszubildende die Ausbildungsstätte besucht oder an dem Praktikum teilnimmt und bei dem Besuch einer Höheren Fachschule, Akademie oder Hochschule die den jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen entsprechenden Studienfortschritte erkennen lässt. Hierüber sind die nach § 48 erforderlichen Nachweise zu erbringen.

(3) Bei der Teilnahme an Fernunterrichtslehrgängen wird dies angenommen, wenn der Auszubildende die Bescheinigung nach § 3 Absatz 3 beigebracht hat.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ausbildungsförderung wird geleistet für den Besuch von

1.
weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen, einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung, ab Klasse 10 sowie von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, wenn der Auszubildende die Voraussetzungen des Absatzes 1a erfüllt,
2.
Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, sofern sie in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln,
3.
Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt,
4.
Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen, Abendgymnasien und Kollegs,
5.
Höheren Fachschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nicht nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind,
6.
Hochschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind.
Maßgebend für die Zuordnung sind Art und Inhalt der Ausbildung. Ausbildungsförderung wird geleistet, wenn die Ausbildung an einer öffentlichen Einrichtung – mit Ausnahme nichtstaatlicher Hochschulen – oder einer genehmigten Ersatzschule durchgeführt wird.

(1a) Für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und

1.
von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist,
2.
einen eigenen Haushalt führt und verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden ist oder war,
3.
einen eigenen Haushalt führt und mit mindestens einem Kind zusammenlebt.
Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass über Satz 1 hinaus Ausbildungsförderung für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten auch in Fällen geleistet wird, in denen die Verweisung des Auszubildenden auf die Wohnung der Eltern aus schwerwiegenden sozialen Gründen unzumutbar ist.

(2) Für den Besuch von Ergänzungsschulen und nichtstaatlichen Hochschulen sowie von nichtstaatlichen Akademien im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die zuständige Landesbehörde anerkennt, dass der Besuch der Ausbildungsstätte dem Besuch einer in Absatz 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gleichwertig ist. Die Prüfung der Gleichwertigkeit nach Satz 1 erfolgt von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens oder auf Antrag der Ausbildungsstätte.

(3) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass Ausbildungsförderung geleistet wird für den Besuch von

1.
Ausbildungsstätten, die nicht in den Absätzen 1 und 2 bezeichnet sind,
2.
Ausbildungsstätten, an denen Schulversuche durchgeführt werden,
wenn er dem Besuch der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Ausbildungsstätten gleichwertig ist.

(4) Ausbildungsförderung wird auch für die Teilnahme an einem Praktikum geleistet, das in Zusammenhang mit dem Besuch einer der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten oder nach Absatz 3 bestimmten Ausbildungsstätten gefordert wird und dessen Inhalt in Ausbildungsbestimmungen geregelt ist. Wird das Praktikum in Zusammenhang mit dem Besuch einer in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gefordert, wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt.

(5) Ausbildungsförderung wird nur geleistet, wenn

1.
der Ausbildungsabschnitt mindestens ein Schul- oder Studienhalbjahr dauert und
2.
die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt.
Ausbildungsabschnitt im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit, die an Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika bis zu einem Abschluss oder Abbruch verbracht wird. Ein Masterstudiengang nach § 7 Absatz 1a gilt im Verhältnis zu dem Studiengang, auf den er aufbaut, in jedem Fall als eigener Ausbildungsabschnitt.

(6) Ausbildungsförderung wird nicht geleistet, wenn der Auszubildende

1.
Unterhaltsgeld, Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder Bürgergeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erhält,
2.
Leistungen von den Begabtenförderungswerken erhält,
3.
als Beschäftigter im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhält oder
4.
als Strafgefangener Anspruch auf Ausbildungsbeihilfe nach einer Landesvorschrift für den Strafvollzug hat.

Auf individuelle Ausbildungsförderung besteht für eine der Neigung, Eignung und Leistung entsprechende Ausbildung ein Rechtsanspruch nach Maßgabe dieses Gesetzes, wenn dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen.

(1) Die Ausbildung wird gefördert, wenn die Leistungen des Auszubildenden erwarten lassen, dass er das angestrebte Ausbildungsziel erreicht.

(2) Dies wird in der Regel angenommen, solange der Auszubildende die Ausbildungsstätte besucht oder an dem Praktikum teilnimmt und bei dem Besuch einer Höheren Fachschule, Akademie oder Hochschule die den jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen entsprechenden Studienfortschritte erkennen lässt. Hierüber sind die nach § 48 erforderlichen Nachweise zu erbringen.

(3) Bei der Teilnahme an Fernunterrichtslehrgängen wird dies angenommen, wenn der Auszubildende die Bescheinigung nach § 3 Absatz 3 beigebracht hat.

Auf individuelle Ausbildungsförderung besteht für eine der Neigung, Eignung und Leistung entsprechende Ausbildung ein Rechtsanspruch nach Maßgabe dieses Gesetzes, wenn dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.